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SB210152

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf

Zürich OG · 2021-06-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

12. November 2020 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft.

- 5 - Ferner wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angeordnet (Urk. 37 S. 19 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 31). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 39). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 26. März 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 44; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Vorfragen waren keine zu beurteilen und Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 39; Prot. II S. 4 f.). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 39; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 44).

E. 2 Die Verteidigung hat zur Frage einer Landesverweisung im Hauptverfahren beantragt, es sei von einer solchen abzusehen, und dazu kürzest begründet, der Beschuldigte hätte als Roma und ehemaliger, registrierter Regimegegner in seiner ursprünglichen Heimat Repressalien zu befürchten. Er habe keine Kontakte mehr in seiner alten Heimat, keinen Pass und es erwarte ihn hohe Gefahr, Risiken und Hürden (Urk. 28 S. 10; Prot. I S. 20).

- 6 -

E. 3 An der Berufungsverhandlung wurde zur Begründung der Berufung argumentiert, der Beschuldigte sei einerseits Angehöriger der aussenseitigen Volksgruppe der Roma, welche einen schwierigen Status sowohl in der Schweiz als auch im Kosovo hätte und bei welchen anerkannt sei, dass sie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt seien. Der Beschuldigte verfüge zudem im Kosovo über keine Familienangehörigen oder andere soziale Kontakte mehr. Auch habe der Beschuldigte bereits früh dem Kurs des Milosevic Regimes widersprochen und habe daher in Haft gesessen und später dringend das Land verlassen müssen. Würde der Beschuldigte des Landes verwiesen, so würden ihn seine Vergangenheit und sein früherer Widerstand einholen und er hätte Repressalien zu befürchten. Weiter verfüge der Beschuldigte über keinen Pass. Er lebe seit 15 Jahren in der Schweiz, sei der deutschen Sprache mächtig und verkehre rege mit der Bevölkerung seiner Gemeinde. Während eines Praktikums am Spital B._____ habe er sich sodann an der Hand verletzt, weshalb er seinem neuen Wunschberuf als Pflegeassistent nicht mehr habe nachgehen können. Er habe jedoch verschiedentlich Kurse in der Schweiz absolviert und da sich seine Handverletzung inzwischen gebessert habe, bestehe derzeit nun allenfalls doch die Möglichkeit, eine Ausbildung zum Pflegefachmann absolvieren zu können. In seinem Herkunftsland wäre es für den Beschuldigten aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma und aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zudem äusserst schwierig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 53 S. 6 ff.).

E. 4 Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann ausnahmsweise von einer Landesver- weisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E.1.2.1. mit Verweisen; BGE 146 IV 105 E.3.4.2.).

E. 5 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt und den behaupteten Härtefall betreffend den Beschuldigten überzeugend und zurecht verworfen (Urk. 37 S. 15-17):

- 7 - Der Beschuldigte sei nicht in der Schweiz aufgewachsen, habe bis zu seinem

22. Lebensjahr in Serbien, im heutigen Kosovo und in Montenegro gelebt, 1991 seine Heimat verlassen und anschliessend 17 Jahre lang in Deutschland gelebt, bevor er 2006 in die Schweiz einreiste. Trotz seiner rund 15-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz weise er keinen hohen Integrationsgrad auf. Er habe in der Schweiz nach eigenen Angaben keine Freunde, seine gesamte Verwandtschaft (Eltern, Geschwister, Tochter, Ex-Ehefrau) lebe in Deutschland. Sein einziger sozialer Bezug zur Schweiz sei seine Freundin, mit welcher er jedoch nicht zusammen lebe. Es sei auch nicht substantiiert dargetan, inwieweit diese Beziehung von einer Landesverweisung beeinträchtigt würde. Er sei nur während rund eines Drittels seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz arbeitstätig gewesen und jahrelang sowohl finanziell als auch hinsichtlich seiner beruflichen Eingliederung staatlich unterstützt worden. Entgegen seinen pauschalen Behauptungen gäbe es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr in sein Herkunftsland oder zumindest nach Deutschland unmöglich sein sollte.

E. 6 Die Verteidigung vermag dem in ihrer Berufungsbegründung nichts Substantielles entgegen zu setzen (Urk. 39 S. 2 und Urk. 53 S. 6) und es gibt dazu auch nur wenig zu ergänzen: Zur nur sehr niederschwelligen sozialen und beruflichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz kann grundsätzlich auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte widerlegte die hierzu vorgebrachte Behauptung seines Verteidigers, der Beschuldigte pflege regen Kontakt mit der lokalen Bevölkerung seiner Gemeinde, gleich selbst, indem er ungefragt angab, allgemein nur sehr über wenig Kontakte zu verfügen (Urk. 52 S. 3). Die Behauptung des Beschuldigten, er könne aufgrund seiner früheren politischen Aktivitäten nicht in seine Heimat zurückkehren, ist ebenso unsubstantiiert wie nicht überzeugend: Er war nun seit deutlich über 30 Jahren nicht mehr in seiner Heimat politisch aktiv. Inwiefern ihm heute deshalb noch Ungemach drohen sollte, ist nicht einzusehen. Er machte zum von ihm in der Schweiz gestellten Asylgesuch pauschal geltend, dass er als Roma in seiner

- 8 - Heimat durch die Albaner verfolgt werde (Prot. I S. 13). Sodann sei er mit dem Regime von Milosevic nicht einverstanden gewesen (Urk. 5/3 S. 9). Wenig überraschend wurde ihm auch kein Asyl erteilt (Prot. I S. 20). Der Beschuldigte kann also keine Flüchtlingseigenschaft reklamieren. An der Hauptverhandlung hat er sodann die interessante Bemerkung gemacht, die kosovarischen Politiker, welche die Roma verfolgen würden, stünden heute selber vor Gericht (Prot. I S. 14). Und weiter macht er geltend, er werde auch in der Schweiz von Albanern verfolgt (Prot. I S. 13 und S. 16). Eine individuelle, konkrete Verfolgungssitutation in seiner Heimat ist mit diesen Aussagen sowie seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung in keiner Weise plausibel dargestellt (Urk. 52 S. 6 ff.). Auch die Aussage, er dürfe nicht nach Deutschland – wo seine gesamte Verwandtschaft lebt – (Prot. I S. 17), widerlegt er umgehend selber, wenn er zugibt, er müsse für eine Einreise nach Deutschland halt jeweils einen Antrag stellen, welcher etwas koste (Prot. I S. 13). Zuletzt behauptet der Beschuldigte eine gesundheitliche Beeinträchtigung seines Handgelenks, ohne eine solche jedoch zu belegen (Urk. 52 S. 2; Urk. 53 S. 7 f.). Auch wenn er dies jedoch getan hätte, so könnte ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass entsprechende Verletzungen auch im Kosovo fachgerecht behandelt werden könnten. Im Fall des Beschuldigten liegt zusammenfassend klar kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.

E. 7 Die festgesetzte Dauer der angefochtenen Landesverweisung entspricht mit 5 Jahren bereits dem gesetzlichen Minimum (Art. 66a Abs. 1 StGB). Eine längere Dauer ist aufgrund des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius heute ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 8 Die Vorinstanz hat die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten im SIS angeordnet (Urk. 37 S. 20). Begründet hat sie diesen Entscheid nicht (Urk. 37 S. 18). Die Verteidigung verlangt appellatorisch ein Absehen von einer Ausschreibung (Urk. 39 S. 2; Urk. 53 S. 2). Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

- 9 - Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Drittstaatangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei aber auch unabhängig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zwingend anzuordnen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.4.3., 4.6. und 4.7.1.; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2.). Nachdem die vom Beschuldigten begangene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG), sind die Voraussetzungen für eine SIS- Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Auch die Verhältnismässigkeit steht einer solchen aber nicht entgegen: Zwar lebt die grosse Mehrheit der Verwandtschaft des Beschuldigten in Deutschland – und somit im Schengen-Raum –, weshalb er ein nicht unerhebliches Interesse am Absehen einer Eintragung im SIS haben dürfte. Der Beschuldigte ist jedoch bereits zweimal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft, wobei es sich bei einer der Verurteilungen um den qualifizierten Tatbestand handelte (Urk. 41). Noch während laufender Probezeit einer dieser Vorstrafen wurde er sodann erneut mit den im vorliegenden Verfahren von der Vorinstanz beurteilten Taten straffällig. Zuletzt gab er anlässlich der Berufungsverhandlung auch zu, dass noch während dem vorliegenden Strafverfahren erneut ein Untersuchungsverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen ihn eingeleitet worden sei (Urk. 52 S. 3). Weitere Abklärungen ergaben, dass auch die dort zu behandelnden Taten erneut zur Anklage gebracht worden sind (Urk. 51 und Urk. 56). Diese wiederholte Delinquenz und eigentliche Renitenz gegenüber

- 10 - staatlichen Interventionen belegen eindrücklich die hohe Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die vom Beschuldigten ausgehen und begründen ein äusserst erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die vorliegend auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung klar überwiegt. Entsprechend ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- setzen.

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Daher sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Vertei- digung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückforderung ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von rund 27.5 Stunden und in Höhe von Fr. 6'068.25 (exkl. MwSt) geltend (Urk. 49). Dieser Betrag erscheint bereits unter Berücksichtigung der geringen Schwierigkeit der im Berufungsverfahren noch zu behandelnden Themen sowie aufgrund der Bedeutung des Falles überhöht. Der amtliche Verteidiger macht vorliegend jedoch auf rund zwei Stunden Aufwendungen für das Studium des vorinstanzlichen Studiums geltend. Diese wurde ihm mit der Entschädigung der Vorinstanz abgegolten und sind vorliegend in Abzug zu bringen. Weiter werden auch wiederholt Aufwände im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit einem Herr Rechtsanwalt X2._____ in Rechnung gestellt, ohne dass deren Erforderlichkeit näher begründet wurde. Ausgehend vom 11-seitigen Plädoyer des amtlichen Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung, für welches praxisgemäss

- 11 - jeweils eine Stunde Vorbereitungszeit pro Seite zuzugestehen ist, sowie aufgrund der grundsätzlich ausgewiesenen Korrespondenz mit dem Beschuldigten, des Weges von und zur sowie der Teilnahme an der rund 1.5-stündigen Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 3 und 9), und unter Einberechnung einer angemessenen Zeit für das Studium des vorliegenden Urteils sowie einer entsprechenden Instruktion des Beschuldigten, ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

E. 12 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, und gemäss Dispositivziffer 9 hiervor im Teilbetrag von Fr. 594.55 durch die beschlagnahmte Barschaft getilgt.

E. 13 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 14 (Mitteilung)

E. 15 (Rechtsmittel).

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten - 14 - der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz im Doppel für die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens und in die Akten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. DG150012-E − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Vorinstanz in die Akten des Verfahrens mit der Geschäfts- Nr. GG210018-E.
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 15 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210152-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur C. Maira sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf- Heidegger Urteil vom 28. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. November 2020 (DG200009)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. August 2020 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 19 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. September 2015 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system angeordnet.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. August 2020 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und vernichtet: − Kokain 32g brutto (Asservat Nr. A012'676'629) − Heroin 5.4g brutto (Asservat Nr. A012'676'630) − div. Minigrip in verschiedenen Grössen (Asservat Nr. A01'676'641) − div. Minigrip (Asservat Nr. A01'676'652) − Streckmittel 500g brutto (Asservat Nr. A012'676'685) − Heroin 34g brutto (Asservat Nr. A012'676'696) − div. Minigrip (Asservat Nr. A012'676'709) − 1 Feinwaage mit Betäubungsmittelrückständen (Asservat Nr. A012'676'710)

- 3 - − 1 Feinwaage mit Betäubungsmittelrückständen (Asservat Nr. A012'676'801)

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. August 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy J6 plus inkl. Hülle (Asservat Nr. A01'676'834) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, wird er ohne weitere Mitteilung vernichtet.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 600.– zu bezahlen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. August 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'194.55 wird eingezogen und zur Deckung der in Dispositivziffer 8 angeordneten Ersatzforderung sowie zur Teildeckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zur er- kennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, ist die Kantonspolizei verpflichtet, ihn zwangsweise vorzuführen.

11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'410.– Auslagen (Gutachten) Fr. 20.– Auslagen Fr. 2'380.– Auslagen Polizei Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt), abzüglich Aktontozahlung der Fr. 7'894.25 Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 27. April 2020 von Fr. 2'678.–; noch zu bezahlen: Fr. 5'216.25

- 4 -

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, und gemäss Dispositivziffer 9 hiervor im Teilbetrag von Fr. 594.55 durch die beschlagnahmte Barschaft getilgt.

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. (Mitteilung)

15. (Rechtsmittel). " Berufungsanträge: (Prot. II S. 3)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 2)

1. Es sei das Urteil vom 12. November 2020 in den Ziff. 4 und 5 (Landesverweis, Ausschreibung im Schengener Informationssystem) vollständig aufzuheben und von der Anordnung eines Landesverweises und der Ausschreibung abzusehen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

12. November 2020 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft.

- 5 - Ferner wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angeordnet (Urk. 37 S. 19 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 31). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 39). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 26. März 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 44; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Vorfragen waren keine zu beurteilen und Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 39; Prot. II S. 4 f.). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 39; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 44).

2. Im Berufungsverfahren sind einzig die vorinstanzliche Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS angefochten (Dispositiv- Ziffern 4 und 5). Es ist daher der Eintritt der Rechtskraft der übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 6 bis 13) vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 StPO). II. Landesverweisung

1. Der Beschuldigte wurde eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig gesprochen (Urk. 37 S. 19). Die Vorinstanz hat daher eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB ausgesprochen (Urk. 37 S. 20).

2. Die Verteidigung hat zur Frage einer Landesverweisung im Hauptverfahren beantragt, es sei von einer solchen abzusehen, und dazu kürzest begründet, der Beschuldigte hätte als Roma und ehemaliger, registrierter Regimegegner in seiner ursprünglichen Heimat Repressalien zu befürchten. Er habe keine Kontakte mehr in seiner alten Heimat, keinen Pass und es erwarte ihn hohe Gefahr, Risiken und Hürden (Urk. 28 S. 10; Prot. I S. 20).

- 6 -

3. An der Berufungsverhandlung wurde zur Begründung der Berufung argumentiert, der Beschuldigte sei einerseits Angehöriger der aussenseitigen Volksgruppe der Roma, welche einen schwierigen Status sowohl in der Schweiz als auch im Kosovo hätte und bei welchen anerkannt sei, dass sie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt seien. Der Beschuldigte verfüge zudem im Kosovo über keine Familienangehörigen oder andere soziale Kontakte mehr. Auch habe der Beschuldigte bereits früh dem Kurs des Milosevic Regimes widersprochen und habe daher in Haft gesessen und später dringend das Land verlassen müssen. Würde der Beschuldigte des Landes verwiesen, so würden ihn seine Vergangenheit und sein früherer Widerstand einholen und er hätte Repressalien zu befürchten. Weiter verfüge der Beschuldigte über keinen Pass. Er lebe seit 15 Jahren in der Schweiz, sei der deutschen Sprache mächtig und verkehre rege mit der Bevölkerung seiner Gemeinde. Während eines Praktikums am Spital B._____ habe er sich sodann an der Hand verletzt, weshalb er seinem neuen Wunschberuf als Pflegeassistent nicht mehr habe nachgehen können. Er habe jedoch verschiedentlich Kurse in der Schweiz absolviert und da sich seine Handverletzung inzwischen gebessert habe, bestehe derzeit nun allenfalls doch die Möglichkeit, eine Ausbildung zum Pflegefachmann absolvieren zu können. In seinem Herkunftsland wäre es für den Beschuldigten aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma und aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zudem äusserst schwierig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 53 S. 6 ff.).

4. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann ausnahmsweise von einer Landesver- weisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E.1.2.1. mit Verweisen; BGE 146 IV 105 E.3.4.2.).

5. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt und den behaupteten Härtefall betreffend den Beschuldigten überzeugend und zurecht verworfen (Urk. 37 S. 15-17):

- 7 - Der Beschuldigte sei nicht in der Schweiz aufgewachsen, habe bis zu seinem

22. Lebensjahr in Serbien, im heutigen Kosovo und in Montenegro gelebt, 1991 seine Heimat verlassen und anschliessend 17 Jahre lang in Deutschland gelebt, bevor er 2006 in die Schweiz einreiste. Trotz seiner rund 15-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz weise er keinen hohen Integrationsgrad auf. Er habe in der Schweiz nach eigenen Angaben keine Freunde, seine gesamte Verwandtschaft (Eltern, Geschwister, Tochter, Ex-Ehefrau) lebe in Deutschland. Sein einziger sozialer Bezug zur Schweiz sei seine Freundin, mit welcher er jedoch nicht zusammen lebe. Es sei auch nicht substantiiert dargetan, inwieweit diese Beziehung von einer Landesverweisung beeinträchtigt würde. Er sei nur während rund eines Drittels seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz arbeitstätig gewesen und jahrelang sowohl finanziell als auch hinsichtlich seiner beruflichen Eingliederung staatlich unterstützt worden. Entgegen seinen pauschalen Behauptungen gäbe es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr in sein Herkunftsland oder zumindest nach Deutschland unmöglich sein sollte.

6. Die Verteidigung vermag dem in ihrer Berufungsbegründung nichts Substantielles entgegen zu setzen (Urk. 39 S. 2 und Urk. 53 S. 6) und es gibt dazu auch nur wenig zu ergänzen: Zur nur sehr niederschwelligen sozialen und beruflichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz kann grundsätzlich auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte widerlegte die hierzu vorgebrachte Behauptung seines Verteidigers, der Beschuldigte pflege regen Kontakt mit der lokalen Bevölkerung seiner Gemeinde, gleich selbst, indem er ungefragt angab, allgemein nur sehr über wenig Kontakte zu verfügen (Urk. 52 S. 3). Die Behauptung des Beschuldigten, er könne aufgrund seiner früheren politischen Aktivitäten nicht in seine Heimat zurückkehren, ist ebenso unsubstantiiert wie nicht überzeugend: Er war nun seit deutlich über 30 Jahren nicht mehr in seiner Heimat politisch aktiv. Inwiefern ihm heute deshalb noch Ungemach drohen sollte, ist nicht einzusehen. Er machte zum von ihm in der Schweiz gestellten Asylgesuch pauschal geltend, dass er als Roma in seiner

- 8 - Heimat durch die Albaner verfolgt werde (Prot. I S. 13). Sodann sei er mit dem Regime von Milosevic nicht einverstanden gewesen (Urk. 5/3 S. 9). Wenig überraschend wurde ihm auch kein Asyl erteilt (Prot. I S. 20). Der Beschuldigte kann also keine Flüchtlingseigenschaft reklamieren. An der Hauptverhandlung hat er sodann die interessante Bemerkung gemacht, die kosovarischen Politiker, welche die Roma verfolgen würden, stünden heute selber vor Gericht (Prot. I S. 14). Und weiter macht er geltend, er werde auch in der Schweiz von Albanern verfolgt (Prot. I S. 13 und S. 16). Eine individuelle, konkrete Verfolgungssitutation in seiner Heimat ist mit diesen Aussagen sowie seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung in keiner Weise plausibel dargestellt (Urk. 52 S. 6 ff.). Auch die Aussage, er dürfe nicht nach Deutschland – wo seine gesamte Verwandtschaft lebt – (Prot. I S. 17), widerlegt er umgehend selber, wenn er zugibt, er müsse für eine Einreise nach Deutschland halt jeweils einen Antrag stellen, welcher etwas koste (Prot. I S. 13). Zuletzt behauptet der Beschuldigte eine gesundheitliche Beeinträchtigung seines Handgelenks, ohne eine solche jedoch zu belegen (Urk. 52 S. 2; Urk. 53 S. 7 f.). Auch wenn er dies jedoch getan hätte, so könnte ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass entsprechende Verletzungen auch im Kosovo fachgerecht behandelt werden könnten. Im Fall des Beschuldigten liegt zusammenfassend klar kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.

7. Die festgesetzte Dauer der angefochtenen Landesverweisung entspricht mit 5 Jahren bereits dem gesetzlichen Minimum (Art. 66a Abs. 1 StGB). Eine längere Dauer ist aufgrund des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius heute ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

8. Die Vorinstanz hat die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten im SIS angeordnet (Urk. 37 S. 20). Begründet hat sie diesen Entscheid nicht (Urk. 37 S. 18). Die Verteidigung verlangt appellatorisch ein Absehen von einer Ausschreibung (Urk. 39 S. 2; Urk. 53 S. 2). Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

- 9 - Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Drittstaatangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei aber auch unabhängig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zwingend anzuordnen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.4.3., 4.6. und 4.7.1.; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2.). Nachdem die vom Beschuldigten begangene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG), sind die Voraussetzungen für eine SIS- Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Auch die Verhältnismässigkeit steht einer solchen aber nicht entgegen: Zwar lebt die grosse Mehrheit der Verwandtschaft des Beschuldigten in Deutschland – und somit im Schengen-Raum –, weshalb er ein nicht unerhebliches Interesse am Absehen einer Eintragung im SIS haben dürfte. Der Beschuldigte ist jedoch bereits zweimal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft, wobei es sich bei einer der Verurteilungen um den qualifizierten Tatbestand handelte (Urk. 41). Noch während laufender Probezeit einer dieser Vorstrafen wurde er sodann erneut mit den im vorliegenden Verfahren von der Vorinstanz beurteilten Taten straffällig. Zuletzt gab er anlässlich der Berufungsverhandlung auch zu, dass noch während dem vorliegenden Strafverfahren erneut ein Untersuchungsverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen ihn eingeleitet worden sei (Urk. 52 S. 3). Weitere Abklärungen ergaben, dass auch die dort zu behandelnden Taten erneut zur Anklage gebracht worden sind (Urk. 51 und Urk. 56). Diese wiederholte Delinquenz und eigentliche Renitenz gegenüber

- 10 - staatlichen Interventionen belegen eindrücklich die hohe Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die vom Beschuldigten ausgehen und begründen ein äusserst erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die vorliegend auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung klar überwiegt. Entsprechend ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- setzen.

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Daher sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Vertei- digung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückforderung ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von rund 27.5 Stunden und in Höhe von Fr. 6'068.25 (exkl. MwSt) geltend (Urk. 49). Dieser Betrag erscheint bereits unter Berücksichtigung der geringen Schwierigkeit der im Berufungsverfahren noch zu behandelnden Themen sowie aufgrund der Bedeutung des Falles überhöht. Der amtliche Verteidiger macht vorliegend jedoch auf rund zwei Stunden Aufwendungen für das Studium des vorinstanzlichen Studiums geltend. Diese wurde ihm mit der Entschädigung der Vorinstanz abgegolten und sind vorliegend in Abzug zu bringen. Weiter werden auch wiederholt Aufwände im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit einem Herr Rechtsanwalt X2._____ in Rechnung gestellt, ohne dass deren Erforderlichkeit näher begründet wurde. Ausgehend vom 11-seitigen Plädoyer des amtlichen Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung, für welches praxisgemäss

- 11 - jeweils eine Stunde Vorbereitungszeit pro Seite zuzugestehen ist, sowie aufgrund der grundsätzlich ausgewiesenen Korrespondenz mit dem Beschuldigten, des Weges von und zur sowie der Teilnahme an der rund 1.5-stündigen Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 3 und 9), und unter Einberechnung einer angemessenen Zeit für das Studium des vorliegenden Urteils sowie einer entsprechenden Instruktion des Beschuldigten, ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

12. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. September 2015 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. 4.-5. (…)

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

12. August 2020 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien werden eingezogen und vernichtet: − Kokain 32g brutto (Asservat Nr. A012'676'629) − Heroin 5.4g brutto (Asservat Nr. A012'676'630) − div. Minigrip in verschiedenen Grössen (Asservat Nr. A01'676'641) − div. Minigrip (Asservat Nr. A01'676'652)

- 12 - − Streckmittel 500g brutto (Asservat Nr. A012'676'685) − Heroin 34g brutto (Asservat Nr. A012'676'696) − div. Minigrip (Asservat Nr. A012'676'709) − 1 Feinwaage mit Betäubungsmittelrückständen (Asservat Nr. A012'676'710) − 1 Feinwaage mit Betäubungsmittelrückständen (Asservat Nr. A012'676'801)

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. August 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy J6 plus inkl. Hülle (Asservat Nr. A01'676'834) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, wird er ohne weitere Mitteilung vernichtet.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 600.– zu bezahlen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. August 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'194.55 wird eingezogen und zur Deckung der in Dispositivziffer 8 angeordneten Ersatzforderung sowie zur Teildeckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, ist die Kantonspolizei verpflichtet, ihn zwangsweise vorzuführen.

11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren

- 13 - Fr. 1'410.– Auslagen (Gutachten) Fr. 20.– Auslagen Fr. 2'380.– Auslagen Polizei Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Barausla- gen und 7.7% MwSt), abzüglich Aktontozahlung der Fr. 7'894.25 Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 27. April 2020 von Fr. 2'678.–; noch zu bezahlen: Fr. 5'216.25

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, und gemäss Dispositivziffer 9 hiervor im Teilbetrag von Fr. 594.55 durch die beschlagnahmte Barschaft getilgt.

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. (Mitteilung)

15. (Rechtsmittel).

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten

- 14 - der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz im Doppel für die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens und in die Akten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. DG150012-E − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Vorinstanz in die Akten des Verfahrens mit der Geschäfts- Nr. GG210018-E.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 15 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Juni 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger