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SB210151

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf

Zürich OG · 2021-08-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts unterlief der Vorinstanz ein Rechenfehler, indem sie aufgrund der Tat- und Täterkompo- nenten eine hypothetische Freiheitsstrafe von 66 Monaten als angemessen er- achtete. Das Geständnis berücksichtigte sie im Umfang von einem Drittel dieser Strafe, wobei sie fälschlicherweise eine Reduktion von 12, anstatt 22 Monaten vornimmt. Es ist daher eine neue Strafzumessung vorzunehmen, wobei diese ei- genständig erfolgt. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung eine teilbeding- te Strafe von drei Jahren. Bezüglich Tatverschulden, Vorleben und persönliche Verhältnisse verweist er vollumfänglich auf seine Ausführungen im ersten Beru-

- 10 - fungsverfahren, zumal sich seither keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten (Urk. 85 S. 4).

E. 1.2 Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. Es liegt daher ein Fall von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Fest- legung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzuge- hen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die ange- messene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen mög- lich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Kon- zeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzel- strafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzei- tig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Aus- nahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschie- dene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom

25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Angesichts der einheitlichen Delikte und Vorgehensweisen rechtfertigt es sich vorliegend, sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte zur Festsetzung der Einsatzstrafe zusammen zu behandeln.

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2021 wurde das Berufungsverfahren im Einverständnis der Parteien schriftlich fortgesetzt und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 78, Urk. 79; vgl. auch Urk. 92). Der Beschuldigte stellte und begründete die Berufungsanträge mit Eingabe vom 21. Mai 2021 (Urk. 85). Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2021 wurde die Beru- fungsbegründung der Staatsanwaltschaft zugestellt. Dabei wurde ihr Frist zur Ein- reichung der Berufungsantwort sowie die Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 87). Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf ei- ne Berufungsantwort und das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 89).

E. 2 Strafrahmen Mit der Vorinstanz ist vom Strafrahmen für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Demnach reicht der Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden

- 11 - kann (Art. 19 Ziff. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 34 und 40 StGB). Die Strafe ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen.

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach fallen die Gerichtsgebühren für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die Kosten dieses Verfahrens inklusive der Kosten der amtlichen Vertei- digung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 3.1.1 Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

E. 3.1.2 Das Verschulden muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Heimgartner in: Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 6).

E. 3.1.3 Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wä- re, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 85).

E. 3.2 Der amtliche Verteidiger macht für das zweite Berufungsverfahren Aufwend- ungen von rund 6 Stunden sowie Auslagen von Fr. 44.90 geltend und beantragt

- 26 - hierfür insgesamt eine Entschädigung von Fr. 1'512.65 (inkl. MwSt.; Urk. 91; Urk. 85 S. 3 und 8). Obwohl vorliegend einzig über die Strafe, deren Vollzug und den Widerruf einer Vorstrafe zu entscheiden war, der Verteidiger jedoch auch Ausführungen zur Landesverweisung machte, erweist sich das geforderte Hono- rar noch als angemessen. Der amtliche Verteidiger ist entsprechend seiner Hono- rarnote zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 3.2.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Da- runter fallen das Ausmass des Erfolges, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art

- 12 - und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, die durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tat- beitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 91 ff.). Bei Drogenstraftätern sind bei der Verschuldensbeurteilung auch die Art und Menge der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Gattung der vom Täter gehandelten, weitergegebenen oder transportierten Betäubungsmittel, um so gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung herbeigeführte ge- sundheitliche Gefährdung für Dritte. Allerdings darf der Drogenmenge – und damit verbunden auch der Gefährlichkeit – bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommen. Auch kommt es nicht auf den genauen Reinheitsgehalt der Droge an, wenn nicht feststeht, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen rei- nes oder ein besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 93 f.). Neben der Men- ge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung sind denn auch bei Dro- gendelikten die Art und Weise der Tatbegehung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.463/2006 vom 3. Januar 2007, E. 5). Grundsätzlich gilt es zu berücksichtigen wie der Beschuldigte mit den Drogen in Kontakt gekommen ist und was er damit gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittel- menge ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel- menge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufes erwirbt (Wiprächtiger/ Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 100). Wesentlich bei der Strafzu- messung ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogen- handels und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (Hansjakob, Strafzumessung in Be- täubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243). Auch ein Beschuldigter ohne Mit- bestimmungsrecht, der auf einer tiefen Hierarchiestufe nur Anweisungen ausführt, kann unter Umständen eine wichtige und unabdingbare Rolle innerhalb des Ver- teilungsnetzes spielen und muss sich somit einem erheblichen strafrechtlichen Vorwurf aussetzen (BGE 135 IV 191 E. 3.4).

- 13 - In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden – weder zulasten noch zuguns- ten des Beschuldigten. Die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und darf nicht noch- mals für die Strafmassfindung verwendet werden, ansonsten der gleiche Umstand einem Beschuldigten zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten würde. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 102). Was die Menge des vom Beschuldigten transportierten reinen Kokain- Hydrochlorids anbelangt, machte der Verteidiger vor Vorinstanz noch geltend, es sei bei den Vorgängen 81, 203 und 207 von einem Reinheitsgehalt von 50 % auszugehen (Urk. 1/29 S. 11 f.). Im Gegensatz zum Vorgang 210 konnte bei den Vorgängen 81, 203 und 207 das Kokain nicht sichergestellt und untersucht werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf in solchen Fällen auf die durchschnittliche Qualität des in den Handel gelangenden Kokains abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2014 vom 29. September 2015, E. 1.5; BGE 138 IV 100 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2009 vom 16. Februar 2010, E. 1.4.3). Vorliegend bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass das Kokain von besonders schlechter Qualität gewesen ist. Im Gegenteil gelangte das vom Beschuldigten entgegenge- nommene Kokain direkt in Grossmengen aus Holland in die Schweiz, weshalb der Reinheitsgehalt höher war als beim Verkauf des gestreckten Produkts an den Endverbraucher. Jedoch war das vom Beschuldigten entgegengenommene Koka- in in Fingerlinge zu 10 Gramm abgepackt. Der Medianwert an reinem Kokain- Hydrochlorid betrug im Jahre 2018 für Mengen zwischen 1 bis 10 Gramm 68 % (vgl. sgrm.ch). Wohlwollend ist die Vorinstanz von einem Reinheitsgehalt von 50 % ausgegangen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann vorliegend nicht mehr von einem höheren Reinheitsgehalt ausgegangen werden. Die vom

- 14 - Beschuldigten übernommene und ausgelieferte Menge an reinem Kokain- Hydrochlorid beträgt demnach 2'132,4 Gramm, was im Rahmen des Berufungs- verfahrens nun auch von der amtlichen Verteidigung akzeptiert wird (Urk. 2/55 S. 9). Der Beschuldigte hat 3'891 Gramm Kokaingemisch bzw. 2'132,4 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid entgegengenommen und ausgeliefert. Bei Kokain handelt es sich um eine der gefährlichsten der bekannten Drogen. Der vom Bundesgericht festgelegte Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid reicht aus, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 109 IV 143 E. 3b). Mit der Entgegennahme und Auslieferung von 2'132.4 Gramm reinem Kokain- Hydrochlorid hat der Beschuldigte den oben erwähnten Wert um ein Vielfaches überschritten. Dadurch hat der Beschuldigte die Gesundheit einer grossen Zahl von Menschen in erhebliche Gefahr gebracht. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Auch wenn die Menge nicht von vorrangiger Bedeutung ist, sondern nur ein Faktor von mehreren darstellt, fällt vorliegend erschwerend ins Gewicht, dass der qualifizierende Umstand in einem mehrfachen Ausmass gegeben ist. Was die Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenorganisation anbelangt, führte die Vorinstanz zutreffend an, dass der Beschuldigte nicht bloss ein einfa- cher Läufer war, der Kleinstmengen an Endkonsumenten übergab. Vielmehr wur- den dem Beschuldigten ungewöhnlich hohe Mengen an Kokain übergeben, die er auszuliefern hatte. Der Beschuldigte war auf direktes Geheiss von B._____ tätig, der das Kokain direkt aus den Niederlanden entgegen nahm. Zusammen mit B._____ bzw. auf dessen Anweisung verteilte der Beschuldigte das Kokain an verschiedene Abnehmer in der Schweiz. Die vom Beschuldigten ausgelieferte Menge und der direkte Kontakt mit B._____ deuten klar auf eine besondere Ver- trauensstellung hin. Zudem hätte der Beschuldigte ursprünglich sogar die Drogen von Holland in die Schweiz transportieren sollen (Prot. I S. 17). All diese Umstän- de deuten darauf hin, dass der Beschuldigte innerhalb der Schweiz eine tenden- ziell hohe Stellung im Betäubungsmittelhandel einnimmt. Dagegen spricht – ent- gegen der Verteidigung (Urk. 2/55 S. 7 f.; Urk. 85 S. 4) – auch nicht das kleine

- 15 - Entgelt, welches der Beschuldigte erhielt. Er ist unter Berücksichtigung dieser Faktoren somit auch gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesge- richts (Urk. 76 S. 5) – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 2/55 S. 7 f.; Urk. 85 S. 4) – keineswegs in einer unteren Hierarchiestufe anzusiedeln, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Ebenfalls straferhöhend ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte vier Mal Kokain entgegennahm und an diverse Grossabnehmer in der ganzen Schweiz auslieferte. Mit seinem Handeln leistete er innerhalb des Verteilnetzes einen unerlässlichen und nicht zu verharmlosenden Tatbeitrag und offenbarte eine erhebliche kriminelle Energie. Dass das Entgelt für die Tätigkeit des Beschuldigten demgegenüber eher bescheiden ausfiel, kann ihm nicht strafmindernd angerechnet werden. Bei seinen Transporten vom 12. Juli 2018 und vom 16. Juli 2018 war der Be- schuldigte in Begleitung seiner Ehefrau, welche das Familienauto fuhr, und einem bzw. aller seiner Kinder unterwegs (Prot. I S. 14). Damit wollte er wohl einen Fa- milienausflug vortäuschen. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er Angst hatte, die Betäubungsmittel mit dem Zug zu transportieren, seine Frau gefahren sei, da er selbst keinen Führerausweis besitze, sowie die Kinder aufgrund der Be- treuungsverhältnisse mitgenommen worden seien, erscheint angesichts der kon- kreten Umstände weit hergeholt und entsprechend wenig überzeugend. Mit die- sem Vorgehen setzte er seine Kinder jedenfalls einem erheblichen Risiko behörd- licher Repressionen aus und brachte sie direkt mit dem Drogenmilieu in Kontakt, was als besonders verwerflich einzustufen ist. Zudem mussten die Kinder mitan- sehen, wie ihre Eltern von der Polizei verhaftet und abgeführt wurden. Diese Art und Weise der Tatbegehung wirkt sich erhöhend auf das Verschulden aus. Insgesamt ist die objektive Tatschwere und damit die Schwere des Verschuldens als nicht mehr leicht zu gewichten.

E. 3.2.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, inwieweit dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit, die Intensität des verbrecherischen Willens, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit.

- 16 -

a) Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit. Dies wurde auch nicht geltend gemacht.

b) Was die Intensität des verbrecherischen Willens anbelangt, handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz.

c) Zu seinen Beweggründen für die Tat befragt, erklärte der Beschuldigte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2018, er habe am letzten Sonntag C._____ getroffen und ihm erzählt, dass er Geld für die Behandlung seines Vaters im Spital brauche. C._____ habe ihm gesagt, er könne ihm nicht einfach Geld ge- ben. Er müsse etwas dafür tun. Für die Auslieferung des Kokains gemäss Vor- gang 210 sei ihm eine Belohnung von Fr. 1‘300.– versprochen worden, welche er von der Person erhalten sollte, welcher er das Kokain übergebe. Das sei sein ers- ter Auftrag gewesen (Urk. 1/3/1). In den weiteren Einvernahmen führte der Be- schuldigte in Übereinstimmung dazu aus, er habe Geld gebraucht, um die Arzt- rechnung seines Vaters zu bezahlen (Urk. 1/3/2 S. 7; Urk. 1/3/3 S. 5; Urk. 1/3/4 S. 8). Erstmals in der Einvernahme vom 10. Januar 2019 machte der Beschuldigte geltend, er habe sich für die Behandlung seines Vaters Fr. 6‘000.– ausgeliehen und hätte Fr. 8‘000.– zurückzahlen müssen. Das Geld habe er nicht zurückzahlen können. Er habe Drohungen erhalten, dass seiner Familie in Nigeria etwas ange- tan werde, wenn er das Geld nicht zurückzahle. Er habe zwei Optionen gehabt; entweder das Geld zurückzuzahlen oder die Transporte auszuführen. Das Geld habe er sich bei C._____ ausgeliehen. Dieser habe ihm nicht gesagt, dass das Geld von einer Gruppe gekommen sei. Erst als er das Geld nicht habe zurückzah- len können, hätten sich mehrere Leute bei ihm gemeldet (Urk. 1/3/18 S. 8). Diese Darstellung wiederholte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme (Urk. 1/3/22 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte dann aus, sein Vater sei im Januar 2018 sehr krank geworden. Er habe Freunde um Hilfe gebeten. Diese hätten ihn an die Gruppe verwiesen. Ursprünglich hätte er das Geld nach einem Monat zurückzahlen müssen. Weil er dazu nicht in der Lage gewesen sei, hätten sie sich auf monatliche Raten von Fr. 500.– oder 1'000.– geeinigt. Er sei dann nach Nigeria gegangen, habe seinen Vater ins Krankenhaus gebracht und ihm Medikamente gegeben. Nach einer gewissen Zeit

- 17 - habe er die Raten nicht mehr bezahlen können (Prot. I S. 17). Seinen Vater habe er am 29. März 2018 in Nigeria ins Krankenhaus gebracht (Prot. I S. 19). Im Feb- ruar 2018 habe er Fr. 7‘000.– für die Behandlung seines Vaters ausgeliehen und hätte Fr. 9‘000.– zurückzahlen sollen. Als er nicht mehr habe zurückzahlen kön- nen, hätten sie ihn kontaktiert und unter Druck gesetzt, indem sie ihm gesagt hät- ten, es hätte ansonsten Konsequenzen für seine Familie in Nigeria. Das Geld für die Transporte habe er nicht erhalten; es sei von seinen Schulden abgezogen worden (Prot. I S. 10). Diese Schilderungen des Beschuldigten sind widersprüch- lich. Zudem hätte der Beschuldigte demnach erst nach dem ersten Drogentrans- port vom 12. März 2018 das ausgeliehene Geld nach Nigeria gebracht. Insgesamt überzeugt die Darstellung des Beschuldigten, wonach er wegen der Rückzahlung des Geldes derart unter Druck gesetzt und zu den Drogentransporten gezwungen worden sei, wenig. Dies umso mehr, als man den Beschuldigten – trotz weiterhin bestehender Schulden – nun angeblich einfach in Ruhe lässt. Der Beschuldigte führte die Drogentransporte somit einzig aus finanziellen und damit egoistischen Gründen aus.

d) Der Beschuldigte konsumiert keine Drogen (Urk. 1/3/1 S. 7). Beschaffungskri- minalität fällt somit ausser Betracht.

e) Weiter ist das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten zu berück- sichtigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit sei- ne Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a). Der Beschuldigte handelte weder in schwerer Bedrängnis noch unter dem Eindruck einer schweren Drohung. So wurde er zwar gemäss eigenen Angaben bedroht, was jedoch nicht wirklich überzeugt bzw. es ist nicht von einer derart die Entscheidungsfreiheit massgeblich einschränkenden Drohung auszugehen (vgl. Ziffer 3.2.2 c). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Handeln in schwerer Bedrängnis.

f) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert.

- 18 -

E. 3.2.3 Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht des vorgegebenen weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente liegt mithin im Bereich von 54 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 3.3 Täterkomponente

E. 3.3.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Straf- verfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr o- der weniger strafempfindlich ist.

E. 3.3.2 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2/41 S. 14 f.). Gemäss den Vorbringen der Verteidigung haben sich dies- bezüglich seit dem Zeitpunkt des ersten Berufungsverfahrens keine wesentlichen Änderungen ergeben (Urk. 85 S. 4). Zusammenfassend ist Folgendes festzuhal- ten: Der am tt. Februar 1981 in D._____ (Nigeria) geborene Beschuldigte wuchs zusammen mit vier Geschwistern, wovon ein Bruder bereits verstorben ist, bei seinen Eltern auf. Er besuchte dreieinhalb Jahre die Primarschule in Nigeria, welche er aus finanziellen Gründen abbrechen musste. Mit zwölf Jahren begann er eine praktische Lehre als Elektriker, welche er abschloss. Im Alter von sieb- zehn Jahren reiste er über Libyen und Lampedusa nach Italien und gelangte schliesslich im Jahr 2000 in die Schweiz. In der Schweiz hielt er sich bis 2006 als Asylbewerber auf und lernte seine jetzige Frau, eine Schweizerin, kennen. Im De- zember 2006 wurde seine jetzige Ehefrau schwanger, worauf sie im Jahr 2007 in Nigeria heirateten und wieder in die Schweiz zurückkehrten. Heute sind sie Eltern von drei Kindern, welche in den Jahren 2007, 2012 und 2016 geboren wurden. In der Schweiz arbeitete der Beschuldigte von 2007 bis 2009 bei E._____. Ab 2009 arbeitete er für drei bis vier Jahre für die Firma F._____ als Hilfskraft im

- 19 - Strassenbau. Von 2012 bis Ende 2015 verrichtete er diese Tätigkeit bei der Firma G._____. Da es Beschwerden bezüglich seines Sohnes in der Schule gab und aufgrund der Tatsache, dass seine Ehefrau in der Lage war, ein höheres Ein- kommen zu erzielen, einigte sich das Ehepaar im Jahr 2015 darauf, dass der Be- schuldigte seine Arbeitstätigkeit einstellen und die Kinderbetreuung übernehmen soll. Zum Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch den Beschuldigten machte dieser divergierende Angaben (vgl. Urk. 2/61 S. 20 f.; vgl. Ziffer 4 nach- folgend). Der Beschuldigte hat kein Vermögen, jedoch Schulden im Umfang von Fr. 20'000.–. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C (Urk. 1/13/2; Urk. 1/13/3; Prot. I. S. 18 ff.). Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönli- chen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

E. 3.3.3 Vorstrafen Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. September 2011 wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsre- geln und Fahren in fahrunfähigem Zustand zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom

22. März 2018 wurde er zudem wegen Hinderung einer Amtshandlung, Fahren im fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeuges mit verfallenem Füh- rerausweis auf Probe zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– und ei- ner Busse von Fr. 700.– verurteilt (Urk. 77). Diese beiden Vorstrafen sind nicht einschlägig. Zudem liegt die erste Verurteilung bereits einige Jahre zurück. Je- doch ist bei der zweiten Verurteilung vom 22. März 2018 zu beachten, dass der Beschuldigte seinen ersten Drogentransport am 12. März 2018 ausführte. Dies zu einem Zeitpunkt, als das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen noch lief. Zudem beging der Beschuldigte seine drei Drogentrans- porte vom Juli 2018 kurz nach Ausfällung des Strafbefehls und damit während laufender Probezeit. Die Vorstrafen, das Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und während laufender Probezeit sind straferhöhend zu berücksichtigen. Dabei erscheint eine Erhöhung der Strafe um 6 Monate – entgegen der Verteidigung (Urk. 2/55 S. 13) – keineswegs zu hoch.

- 20 -

E. 3.3.4 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächti- ger/ Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zugunsten des Täters zu berücksichtigen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Ver- fahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminde- rung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfol- gung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E.1.5; 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016, E. 1.3.2). In der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte zu, das Kokain gemäss Vorgang 210 transportiert zu haben (Urk. 1/3/1). Es ist ihm daher zugute zu halten, dass er betreffend Vorgang 210 von Anfang an ein Geständnis ablegte. Nachdem man bei seiner Verhaftung bei ihm im Auto 1'201 Gramm Kokaingemisch fand, hat die- ses Geständnis die Untersuchung allerdings nicht wesentlich erleichtert. Zudem führte der Beschuldigte wiederholt aus, dies sei sein erster Drogentransport ge- wesen. Erst 14 Einvernahmen später und nach Vorhalt von erdrückenden Be- weismitteln, gab der Beschuldigte den Drogentransport gemäss Vorgang 207 zu (Urk. 1/3/16). Ebenfalls auf Vorhalt von erdrückenden Beweismitteln gab der Be- schuldigte dann die Transporte der Vorgänge 203 und 81 zu (Urk. 1/3/17; Urk. 1/3/18). Während der gesamten Untersuchung zeigte der Beschuldigte kein kooperatives Verhalten, wozu gehören würde, dass beispielsweise aufgrund sei- ner Aussagen weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Er machte keine Aussagen zu Drittpersonen. Der Hinweis des

- 21 - Verteidigers, dass der Beschuldigte keine Aussagen zu Drittpersonen machen wollte, dürfe ihm nicht negativ angelastet werden, da er habe verhindern wollen, dass B._____ von der Aussage erfahre und seine Hintermänner darüber informie- re (Urk. 1/28 S. 12), ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Sodann äussert sich der Beschuldigte zwar dahingehend, dass es ihm leid tue, und er entschul- digte sich (Urk. 1/3/2 S. 7; Urk. 1/3/4 S. 13; Urk. 1/3/22 S. 7). Indes zeigte sich der Beschuldigte – wie aufgezeigt – während praktisch der gesamten Untersuchung einzig in Bezug auf den Vorfall geständig, anlässlich welchem er verhaftet wurde, was er ja vernünftigerweise nicht bestreiten konnte und weshalb sich die bekun- dete Einsicht und Reue auch nur darauf bezogen haben konnte. Da auch die wei- teren Zugeständnisse nach vehementem Bestreiten jeweils erst nach Vorhalt von erdrückenden Beweismitteln erfolgten und er damit auch die Reue diesbezüglich erst sehr spät bekundete, kann das Nachtatverhalten lediglich marginal strafmin- dernd berücksichtigt werden.

E. 3.3.5 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit ist die Strafempfindlichkeit des Täters angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose be- sonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom

16. März 2005, E. 3.4.6). Der Beschuldigte macht geltend, bei ihm liege aufgrund der Tatsache, dass er drei kleine Kinder habe, welche er betreue, eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei (Urk. 1/29 S. 13). Die Rechtspre- chung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4; je mit Hinweisen). Bei den vom Beschuldigten angeführten Gründen handelt es sich nicht um aussergewöhn- liche Umstände, da familiäre Gründe grundsätzlich nicht zu einer erhöhten Straf-

- 22 - empfindlichkeit führen (Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015, E. 3.4; 6B_1036/2018 vom 28. November 2018, E. 3.6; 6B_312/2016 vom

23. Juni 2016, E. 1.5.3).

E. 3.3.6 Aufgrund der Täterkomponente ist insgesamt eine minime Strafminderung angezeigt.

E. 3.4 Ergebnis der Strafzumessung In Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit 48 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 3.5 Die Angemessenheit dieser Strafe ergibt sich auch bei einer Vergleichsrech- nung mit dem schematisierten Berechnungsmodell von Finger- huth/Schlegel/Jucker (in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016 S. 545 f.). Geht man demnach von 2'132 Gramm reinem Kokain- Hydrochlorid aus, wäre von einer Einsatzstrafe von rund 54 Monaten auszuge- hen. Beim Beschuldigten handelt es sich aufgrund seiner Stellung nicht um einen blossen Kurier bzw. auch nicht um eine Person, die lediglich Hilfstätigkeiten aus- führte. Selbst wenn man beim Beschuldigten davon ausgehen würde, er habe als blosser Kurier im Inland gehandelt, würde sich ein Abzug im Bereich von 15 % (8 Monate) rechtfertigen. Hingegen tätigte der Beschuldigte mehr als fünf Geschäfte, weshalb sich ein Zuschlag in der Grössenordnung bis 15 % (also 8 Monate) recht- fertigt. Als Zwischenergebnis käme man mithin auf 54 Monate. Für das Geständ- nis liesse sich eine Reduktion von 12 Monaten und für die Vorstrafen, Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und Probezeit eine Erhöhung von 6 Mona- ten rechtfertigen. Mithin resultierte aufgrund dieser schematischen Berechnung eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Eine solche Vergleichsrechnung – welche nicht Grundlage der eigentlichen Strafzumessung ist – ist durchaus zulässig (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_495/2008 vom 27. Dezember 2008, E. 1.4).

E. 3.6 Mithin ergibt sich, dass eine Bestrafung des Beschuldigten mit 48 Monaten Freiheitsstrafe verschuldensangemessen wäre. Aufgrund den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts darf keine Strafe von mehr als 44 Monaten

- 23 - ausgefällt werden (Urk. 76 S. 3). Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheits- strafe von 44 Monaten zu bestrafen.

E. 3.7 Die vom Beschuldigten erstandenen 268 Tage Untersuchungshaft sind anzu- rechnen (Art. 51 StGB).

E. 3.8 Bei einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug in Frage, weshalb die Strafe zu vollziehen ist.

E. 4 Widerruf Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine bedingt ausgefällte Strafe, wenn der Beschuldigte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwin- gend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfolgen, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei wird keine günstige Prognose verlangt, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Somit ist eine bedingt ausgefäll- te Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewäh- rungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straftat eine eigent- liche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten und seine Aussichten auf Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiogra- phie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4).

- 24 - Der Beschuldigte hat einen Teil der vorliegenden Taten in der Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 22. März 2018 begangen, weshalb ein Widerruf zu prüfen ist. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 14. September 2011 wegen fahrlässiger grober Verlet- zung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Schaffhausen vom 22. März 2018 wurde er zudem wegen Hinderung einer Amtshandlung, Fahren im fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motor- fahrzeuges mit verfallenem Führerausweis auf Probe zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 700.– verurteilt (Urk. 77). Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte seinen ersten Drogentransport ausführte (12. März 2018), lief das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen noch. Zudem beging der Beschuldigte seine drei Drogentransporte vom Juli 2018 kurz nach Ausfällung des Strafbefehls und damit während laufen- der Probezeit. Die Vorstrafen, welche teilweise auch unbedingt ausgefällt wurden, haben ihn somit nicht von der Begehung neuer Delikte abgehalten. Er zeigte im vorliegenden Verfahren lediglich teilweise Einsicht und Reue. Es besteht somit die Gefahr, dass er sich erneut strafbar machen wird. Aus den weiteren Lebens- umständen des Beschuldigten ergibt sich, dass er verheiratet ist und drei Kinder hat. Er war gemäss eigenen Angaben von 2007 bis Ende 2015 erwerbstätig. Seither will er sich um die Kinder gekümmert haben, während seine Frau einer Erwerbstätigkeit nachging. Dass dem nicht so war, ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten selbst. Er führte aus, er habe noch Arbeit gehabt, als er sich das Geld ausgeliehen habe; erst danach habe er seine Arbeit verloren (was im Jahre 2018 gewesen sein muss; Urk. 1/3/22 S. 8). Wiederholt machte er auch gel- tend, er habe lange Zeit versucht, eine 100 % Stelle in der Nacht zu erhalten (Urk. 1/13/2 S. 3) bzw. er sei auf Arbeitssuche für Nachtarbeit (Urk. 1/13/3 S. 2) bzw. er habe sich für eine 60 % Stelle bei der Post (Nachtarbeit) beworben (Prot. I S. 24). Auch im Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, welches vom 19. Januar 2018 bis zum 22. März 2018 lief, gab der Beschuldigte an, er arbeite mit einem Arbeitspensum von 60 % bei der G._____ in Schaffhau-

- 25 - sen und verdiene Fr. 2‘800.– netto pro Monat (vgl. Beizugsakten). Trotzdem ist dem Beschuldigten zu attestieren, dass er in geordneten Verhältnissen lebt. Der- zeit lernt er deutsch und möchte eine Ausbildung absolvieren (Urk. 1/13/3 S. 4). Das vorliegende Verfahren und vor allem die 268-tägige Untersuchungshaft sowie der Vollzug der vorliegend ausgesprochenen Freiheitsstrafe werden dem Be- schuldigten eine genügende Warnung sein. Von einem Widerruf der Vorstrafe ist daher abzusehen. Stattdessen ist die Probezeit um die Hälfte (eineinhalb Jahre) zu verlängern, was der Beschuldigte denn selber auch beantragte (Urk. 2/55 S. 2; Urk. 85 S. 3). III. Kosten und Entschädigung

1. Vorinstanzliche Kosten Der amtliche Verteidiger ficht die durch die Vorinstanz erfolgte Kostenauferlegung an den Beschuldigten nicht mehr an (Urk. 85 S. 3 und 8). Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 10) ist daher zu bestätigen.

2. Erstes Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist die getroffene Kostenregelung im ersten Berufungsverfahren unter Verweis auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen vollumfänglich zu übernehmen (Urk. 2/61 S. 30).

3. Zweites Berufungsverfahren

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  2. Oktober 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
  4. -6. (…)
  5. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der BM-Lager-Nr. B02227-2018 aufbewahrten Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden sämtliche unter Polis- Geschäfts-Nr. 73224825, Referenz-Nr. K180716-086, sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet.
  7. Die Entscheidgebühr für das gerichtliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'469.45 Auslagen Gutachten; Fr. 5'614.00 Telefonkontrolle; Fr. 1'120.00 Auslagen Polizei; Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Fr. 29'120.25 Barauslagen); - 27 - Fr. 46'923.70 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  8. (…)
  9. (Mitteilungen)
  10. (Rechtsmittel)"
  11. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  12. Der Beschuldigte wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 268 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  13. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  14. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom
  15. März 2018 angesetzte Probezeit wird um eineinhalb Jahre verlängert.
  16. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  17. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  18. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
  19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB200133) wird festgesetzt auf: Fr. 3‘000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– amtliche Verteidigung
  20. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB200133), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- - 28 - kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  21. Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens (SB210151) fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'512.65 amtliche Verteidigung
  22. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB210151), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  23. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (Strafbefehl vom 22. März 2018; Gesch.-Nr. VST.2018.250)
  24. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 29 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210151-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maira, Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 19. August 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H.-J. Müller, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. Oktober 2019 (DG190039) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. Juni 2020 (SB200133)

- 2 - Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 24. Februar 2021 (6B_1027/2020)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019 (Urk. 1/16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 2/41 S. 26 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 268 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom

22. März 2018 (VST.2018.250) für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

7. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der BM-Lager-Nr. B02227-2018 aufbewahrten Betäubungsmittel werden einge- zogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden sämtliche unter Polis- Geschäfts-Nr. 73224825, Referenz-Nr. K180716-086, sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet.

- 4 -

9. Die Entscheidgebühr für das gerichtliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'469.45 Auslagen Gutachten; Fr. 5'614.00 Telefonkontrolle; Fr. 1'120.00 Auslagen Polizei; Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Fr. 29'120.25 Barauslagen); Fr. 46'923.70 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Vertei- digung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 2 f.)

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ziffern 1., 7., 8., 11. und 12. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Herr A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung von 268 Tagen erstandener Polizei- und Untersuchungshaft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 27 Monaten unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben. Die verblei- benden 9 Monate seien zu vollziehen.

- 5 -

4. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 22. März 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.– sei zu verzichten, und es sei stattdessen die Probezeit um 18 Monate zu verlängern.

5. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten.

6. Der amtliche Verteidiger sei mit Fr. 1'512.65 aus der Staatskasse zu ent- schädigen.

7. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, die gemäss Art. 135 Abs. 4 auf die Staatskasse zu nehmen sind, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amt- lichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 89; schriftlich) keine Anträge Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1 Zum Verfahrensgang bis und mit dem oben erwähnten obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 22. Juni 2020 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid verwiesen werden (Urk. 2/61 S. 4 f.). 1.2 Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 22. Juni 2020 liess der Beschul- digte am 14. September 2020 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 2/68; Urk 2/69/2). Er beantragte die Aufhebung des obergerichtli- chen Urteils und die Rückweisung zur Vornahme einer korrekten Strafzumessung

- 6 - und Festsetzung der Strafe sowie ein Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung (Urk. 2/69/2). Mit Urteil vom 24. Februar 2021 hiess das Bun- desgericht die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil vom

22. Juni 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Oberge- richt zurück (Urk. 76). 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2021 wurde das Berufungsverfahren im Einverständnis der Parteien schriftlich fortgesetzt und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 78, Urk. 79; vgl. auch Urk. 92). Der Beschuldigte stellte und begründete die Berufungsanträge mit Eingabe vom 21. Mai 2021 (Urk. 85). Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2021 wurde die Beru- fungsbegründung der Staatsanwaltschaft zugestellt. Dabei wurde ihr Frist zur Ein- reichung der Berufungsantwort sowie die Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 87). Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf ei- ne Berufungsantwort und das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 89).

2. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids Hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens stellt sich die Frage, inwieweit das er- kennende Gericht die Prozessthemen des ersten Berufungsverfahrens neu zu beurteilen hat. Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeur- teilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beur- teilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache be- fassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Ge- sichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom

14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik

- 7 - beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang ge- setzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1. mit Hinweisen). Für die Frage, was im neuen kantonalen Entscheid zum Prozessgegenstand gehört, ist nicht das Dispositiv des Bundesge- richtsentscheids massgebend, sondern die materielle Tragweite des entspre- chenden Urteils. Es ist danach zu fragen, ob das ursprüngliche kantonale Urteil insgesamt oder nur teilweise aufgehoben werden soll (Entscheid des Bundesge- richts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Fest steht indessen, dass der neue kantonale Entscheid für den Beschuldigten zu keinem Nachteil führen darf, zumal einzig der Beschuldigte Strafrechtsbeschwerde erhoben hatte und somit das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 4 zu Art. 391). Das Bundesgericht hat im zitierten Urteil die Beschwerde des Beschuldigten "teil- weise" gutgeheissen "und die Sache zur neuen Entscheidung" zurückgewiesen (Urk. 76 S. 7). Entsprechend ist nochmals umfassend über alles zu entscheiden, was bereits Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens (SB200133) war. Aller- dings ist dabei inhaltlich nur auf jene Punkte zurückzukommen, die zur Aufhebung des ersten Urteils geführt haben: Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist nach einer Rückweisung vom Bundesgericht auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hin- weisen). Das Bundesgericht hob in seinen Erwägungen im Entscheid vom

24. Februar 2021 die Strafzumessung auf und wies das Obergericht an, unter Be- rücksichtigung des Rechenfehlers der ersten Instanz eine neue Strafzumessung vorzunehmen (Urk. 76 S. 3). Damit der Strafzumessung auch die Fragen des Vollzugs und des Widerrufs einer Vorstrafe verbunden sind, ist inhaltlich auf diese Punkte zurückzukommen. Die bundesgerichtliche Beschwerde des Beschuldigten richtete sich hauptsächlich gegen die Landesverweisung (Urk. 2/69/2). Diesbe- züglich erwog das Bundesgericht, dass es ungeachtet der bundesgerichtlichen

- 8 - Erwägungen zur Strafzumessung unter prozessökonomischen Gesichtspunkten angezeigt erscheint, dass sich das Bundesgericht auch zur beanstandeten Lan- desverweisung äussert. Es hielt fest, dass die Vorinstanz kein Bundes- oder Völ- kerrecht verletzt hat, indem eine Landesverweisung von fünf Jahren angeordnet wurde, wobei ein persönlicher Härtefall knapp bejaht, aber die öffentlichen Inte- ressen höher gewichtet wurden als die persönlichen Interessen des Beschuldig- ten und seiner Familie. Im Weiteren setzt sich das Bundesgericht mit den oberge- richtlichen Erwägungen auseinander, hält fest, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung bei Straftaten gegen das BetmG praxisgemäss besonders schwer wiegt, und verweist auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz. Sodann hält es fest, dass der Beschuldigte nichts vorbringt, was Anlass gäbe, die vorinstanzliche Interessenabwägung als missbräuchlich oder als Verstoss gegen Verfassungs- und Völkerrecht zu beurteilen. Daran ändert gemäss Bundesgericht auch nicht, dass der Beschuldigte erstmals in derart schwerer Weise straffällig wurde. Auch mit seinen gegen die Strafzumessung erhobenen Einwänden betref- fend Hierarchiestufen im Drogenhandel sei der Beschuldigte nicht zu hören. Ebenso gehe die Vorinstanz nachvollziehbar von einer realen Rückfallgefahr aus und komme zum Schluss, dass diese angesichts der Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung nicht hingenommen werden müsse. Wenn der Beschuldigte einwende, aufgrund seiner familiären Verpflichtungen bestehe keine Rückfallge- fahr, so scheine er zu verkennen, dass ihn diese auch nicht von den vorliegend beurteilten schweren Straftaten abgehalten hätten. Die Einbindung der Familie entlaste ihn mithin insoweit nicht. Nicht zu beanstanden sei sodann, dass die Vo- rinstanz den Beschuldigten nicht verwarnt habe. Eine Verwarnung sei angesichts des Massnahmencharakters der Landesverweisung ohnehin nicht möglich. Schliesslich stehe das Recht auf Privat- und Familienleben einer Landesverwei- sung nicht entgegen, da dies keine absolute Gültigkeit habe. Eine lange Anwe- senheit und die damit verbundene normale Integration genüge nicht. Erforderlich seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Solche Beziehungen seien hier klar nicht gegeben. Im Übrigen sei unerfindlich, weshalb dem in Nigeria auf- gewachsenen Beschuldigten eine Reintegration in der Heimat unmöglich oder un-

- 9 - zumutbar sein soll. Dass diese mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürf- te, begründe solches zweifellos nicht (Urk. 76 S. 4 ff.). Das Bundesgericht hat somit die Rügen des Beschuldigten in Bezug auf die Landesverweisung aufgegrif- fen. Nachdem es feststellte, dass die obergerichtliche Interessenabwägung weder missbräuchlich ist noch gegen Verfassungs- und Völkerrecht verstösst, hat das Bundesgericht in der Frage der Landesverweisung und damit auch die Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem bereits ab- schliessend entschieden. Darauf kann nicht mehr zurückgekommen werden. Pro- zessgegenstand ist im vorliegenden Rückweisungsverfahren daher nur noch die Strafzumessung, die Frage des Vollzugs sowie des Widerrufs sowie die zweitin- stanzliche Kostenregelung (Ziffern 1 bis 3 sowie 6 bis 8 des Urteils der Kammer vom 22. Juni 2020 (Urk. 2/61 S. 32). Im Übrigen hat das Urteil vom 22. Juni 2020 weiterhin Bestand und ist im neuerlichen Entscheid vollständig zu übernehmen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorabbeschlusses betreffend der Feststellung der in Rechtskraft erwachsenen Punkte. Um eine extensive Wiederholung der Erwä- gungen im aufgehobenen Entscheid zu vermeiden, kann hinsichtlich der unange- fochten gebliebenen bzw. materiell nicht aufgehobenen Punkte deshalb in sinn- gemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollständig auf die Erwägungen im Entscheid vom 22. Juni 2021 verwiesen werden (Urk. 2/61 Ziff. IV S. 21 ff.). II. Sanktion/Widerruf

1. Vorbemerkungen 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts unterlief der Vorinstanz ein Rechenfehler, indem sie aufgrund der Tat- und Täterkompo- nenten eine hypothetische Freiheitsstrafe von 66 Monaten als angemessen er- achtete. Das Geständnis berücksichtigte sie im Umfang von einem Drittel dieser Strafe, wobei sie fälschlicherweise eine Reduktion von 12, anstatt 22 Monaten vornimmt. Es ist daher eine neue Strafzumessung vorzunehmen, wobei diese ei- genständig erfolgt. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung eine teilbeding- te Strafe von drei Jahren. Bezüglich Tatverschulden, Vorleben und persönliche Verhältnisse verweist er vollumfänglich auf seine Ausführungen im ersten Beru-

- 10 - fungsverfahren, zumal sich seither keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten (Urk. 85 S. 4). 1.2 Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. Es liegt daher ein Fall von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Fest- legung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzuge- hen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die ange- messene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen mög- lich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Kon- zeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzel- strafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzei- tig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Aus- nahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschie- dene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom

25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Angesichts der einheitlichen Delikte und Vorgehensweisen rechtfertigt es sich vorliegend, sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte zur Festsetzung der Einsatzstrafe zusammen zu behandeln.

2. Strafrahmen Mit der Vorinstanz ist vom Strafrahmen für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Demnach reicht der Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden

- 11 - kann (Art. 19 Ziff. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 34 und 40 StGB). Die Strafe ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen.

3. Strafzumessung 3.1 Allgemeines 3.1.1 Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.1.2 Das Verschulden muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Heimgartner in: Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 6). 3.1.3 Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wä- re, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 85). 3.2 Tatkomponente 3.2.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Da- runter fallen das Ausmass des Erfolges, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art

- 12 - und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, die durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tat- beitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 91 ff.). Bei Drogenstraftätern sind bei der Verschuldensbeurteilung auch die Art und Menge der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Gattung der vom Täter gehandelten, weitergegebenen oder transportierten Betäubungsmittel, um so gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung herbeigeführte ge- sundheitliche Gefährdung für Dritte. Allerdings darf der Drogenmenge – und damit verbunden auch der Gefährlichkeit – bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommen. Auch kommt es nicht auf den genauen Reinheitsgehalt der Droge an, wenn nicht feststeht, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen rei- nes oder ein besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 93 f.). Neben der Men- ge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung sind denn auch bei Dro- gendelikten die Art und Weise der Tatbegehung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.463/2006 vom 3. Januar 2007, E. 5). Grundsätzlich gilt es zu berücksichtigen wie der Beschuldigte mit den Drogen in Kontakt gekommen ist und was er damit gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittel- menge ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel- menge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufes erwirbt (Wiprächtiger/ Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 100). Wesentlich bei der Strafzu- messung ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogen- handels und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (Hansjakob, Strafzumessung in Be- täubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243). Auch ein Beschuldigter ohne Mit- bestimmungsrecht, der auf einer tiefen Hierarchiestufe nur Anweisungen ausführt, kann unter Umständen eine wichtige und unabdingbare Rolle innerhalb des Ver- teilungsnetzes spielen und muss sich somit einem erheblichen strafrechtlichen Vorwurf aussetzen (BGE 135 IV 191 E. 3.4).

- 13 - In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden – weder zulasten noch zuguns- ten des Beschuldigten. Die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und darf nicht noch- mals für die Strafmassfindung verwendet werden, ansonsten der gleiche Umstand einem Beschuldigten zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten würde. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 102). Was die Menge des vom Beschuldigten transportierten reinen Kokain- Hydrochlorids anbelangt, machte der Verteidiger vor Vorinstanz noch geltend, es sei bei den Vorgängen 81, 203 und 207 von einem Reinheitsgehalt von 50 % auszugehen (Urk. 1/29 S. 11 f.). Im Gegensatz zum Vorgang 210 konnte bei den Vorgängen 81, 203 und 207 das Kokain nicht sichergestellt und untersucht werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf in solchen Fällen auf die durchschnittliche Qualität des in den Handel gelangenden Kokains abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2014 vom 29. September 2015, E. 1.5; BGE 138 IV 100 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2009 vom 16. Februar 2010, E. 1.4.3). Vorliegend bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass das Kokain von besonders schlechter Qualität gewesen ist. Im Gegenteil gelangte das vom Beschuldigten entgegenge- nommene Kokain direkt in Grossmengen aus Holland in die Schweiz, weshalb der Reinheitsgehalt höher war als beim Verkauf des gestreckten Produkts an den Endverbraucher. Jedoch war das vom Beschuldigten entgegengenommene Koka- in in Fingerlinge zu 10 Gramm abgepackt. Der Medianwert an reinem Kokain- Hydrochlorid betrug im Jahre 2018 für Mengen zwischen 1 bis 10 Gramm 68 % (vgl. sgrm.ch). Wohlwollend ist die Vorinstanz von einem Reinheitsgehalt von 50 % ausgegangen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann vorliegend nicht mehr von einem höheren Reinheitsgehalt ausgegangen werden. Die vom

- 14 - Beschuldigten übernommene und ausgelieferte Menge an reinem Kokain- Hydrochlorid beträgt demnach 2'132,4 Gramm, was im Rahmen des Berufungs- verfahrens nun auch von der amtlichen Verteidigung akzeptiert wird (Urk. 2/55 S. 9). Der Beschuldigte hat 3'891 Gramm Kokaingemisch bzw. 2'132,4 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid entgegengenommen und ausgeliefert. Bei Kokain handelt es sich um eine der gefährlichsten der bekannten Drogen. Der vom Bundesgericht festgelegte Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid reicht aus, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 109 IV 143 E. 3b). Mit der Entgegennahme und Auslieferung von 2'132.4 Gramm reinem Kokain- Hydrochlorid hat der Beschuldigte den oben erwähnten Wert um ein Vielfaches überschritten. Dadurch hat der Beschuldigte die Gesundheit einer grossen Zahl von Menschen in erhebliche Gefahr gebracht. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Auch wenn die Menge nicht von vorrangiger Bedeutung ist, sondern nur ein Faktor von mehreren darstellt, fällt vorliegend erschwerend ins Gewicht, dass der qualifizierende Umstand in einem mehrfachen Ausmass gegeben ist. Was die Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenorganisation anbelangt, führte die Vorinstanz zutreffend an, dass der Beschuldigte nicht bloss ein einfa- cher Läufer war, der Kleinstmengen an Endkonsumenten übergab. Vielmehr wur- den dem Beschuldigten ungewöhnlich hohe Mengen an Kokain übergeben, die er auszuliefern hatte. Der Beschuldigte war auf direktes Geheiss von B._____ tätig, der das Kokain direkt aus den Niederlanden entgegen nahm. Zusammen mit B._____ bzw. auf dessen Anweisung verteilte der Beschuldigte das Kokain an verschiedene Abnehmer in der Schweiz. Die vom Beschuldigten ausgelieferte Menge und der direkte Kontakt mit B._____ deuten klar auf eine besondere Ver- trauensstellung hin. Zudem hätte der Beschuldigte ursprünglich sogar die Drogen von Holland in die Schweiz transportieren sollen (Prot. I S. 17). All diese Umstän- de deuten darauf hin, dass der Beschuldigte innerhalb der Schweiz eine tenden- ziell hohe Stellung im Betäubungsmittelhandel einnimmt. Dagegen spricht – ent- gegen der Verteidigung (Urk. 2/55 S. 7 f.; Urk. 85 S. 4) – auch nicht das kleine

- 15 - Entgelt, welches der Beschuldigte erhielt. Er ist unter Berücksichtigung dieser Faktoren somit auch gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesge- richts (Urk. 76 S. 5) – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 2/55 S. 7 f.; Urk. 85 S. 4) – keineswegs in einer unteren Hierarchiestufe anzusiedeln, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Ebenfalls straferhöhend ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte vier Mal Kokain entgegennahm und an diverse Grossabnehmer in der ganzen Schweiz auslieferte. Mit seinem Handeln leistete er innerhalb des Verteilnetzes einen unerlässlichen und nicht zu verharmlosenden Tatbeitrag und offenbarte eine erhebliche kriminelle Energie. Dass das Entgelt für die Tätigkeit des Beschuldigten demgegenüber eher bescheiden ausfiel, kann ihm nicht strafmindernd angerechnet werden. Bei seinen Transporten vom 12. Juli 2018 und vom 16. Juli 2018 war der Be- schuldigte in Begleitung seiner Ehefrau, welche das Familienauto fuhr, und einem bzw. aller seiner Kinder unterwegs (Prot. I S. 14). Damit wollte er wohl einen Fa- milienausflug vortäuschen. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er Angst hatte, die Betäubungsmittel mit dem Zug zu transportieren, seine Frau gefahren sei, da er selbst keinen Führerausweis besitze, sowie die Kinder aufgrund der Be- treuungsverhältnisse mitgenommen worden seien, erscheint angesichts der kon- kreten Umstände weit hergeholt und entsprechend wenig überzeugend. Mit die- sem Vorgehen setzte er seine Kinder jedenfalls einem erheblichen Risiko behörd- licher Repressionen aus und brachte sie direkt mit dem Drogenmilieu in Kontakt, was als besonders verwerflich einzustufen ist. Zudem mussten die Kinder mitan- sehen, wie ihre Eltern von der Polizei verhaftet und abgeführt wurden. Diese Art und Weise der Tatbegehung wirkt sich erhöhend auf das Verschulden aus. Insgesamt ist die objektive Tatschwere und damit die Schwere des Verschuldens als nicht mehr leicht zu gewichten. 3.2.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, inwieweit dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit, die Intensität des verbrecherischen Willens, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit.

- 16 -

a) Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit. Dies wurde auch nicht geltend gemacht.

b) Was die Intensität des verbrecherischen Willens anbelangt, handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz.

c) Zu seinen Beweggründen für die Tat befragt, erklärte der Beschuldigte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2018, er habe am letzten Sonntag C._____ getroffen und ihm erzählt, dass er Geld für die Behandlung seines Vaters im Spital brauche. C._____ habe ihm gesagt, er könne ihm nicht einfach Geld ge- ben. Er müsse etwas dafür tun. Für die Auslieferung des Kokains gemäss Vor- gang 210 sei ihm eine Belohnung von Fr. 1‘300.– versprochen worden, welche er von der Person erhalten sollte, welcher er das Kokain übergebe. Das sei sein ers- ter Auftrag gewesen (Urk. 1/3/1). In den weiteren Einvernahmen führte der Be- schuldigte in Übereinstimmung dazu aus, er habe Geld gebraucht, um die Arzt- rechnung seines Vaters zu bezahlen (Urk. 1/3/2 S. 7; Urk. 1/3/3 S. 5; Urk. 1/3/4 S. 8). Erstmals in der Einvernahme vom 10. Januar 2019 machte der Beschuldigte geltend, er habe sich für die Behandlung seines Vaters Fr. 6‘000.– ausgeliehen und hätte Fr. 8‘000.– zurückzahlen müssen. Das Geld habe er nicht zurückzahlen können. Er habe Drohungen erhalten, dass seiner Familie in Nigeria etwas ange- tan werde, wenn er das Geld nicht zurückzahle. Er habe zwei Optionen gehabt; entweder das Geld zurückzuzahlen oder die Transporte auszuführen. Das Geld habe er sich bei C._____ ausgeliehen. Dieser habe ihm nicht gesagt, dass das Geld von einer Gruppe gekommen sei. Erst als er das Geld nicht habe zurückzah- len können, hätten sich mehrere Leute bei ihm gemeldet (Urk. 1/3/18 S. 8). Diese Darstellung wiederholte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme (Urk. 1/3/22 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte dann aus, sein Vater sei im Januar 2018 sehr krank geworden. Er habe Freunde um Hilfe gebeten. Diese hätten ihn an die Gruppe verwiesen. Ursprünglich hätte er das Geld nach einem Monat zurückzahlen müssen. Weil er dazu nicht in der Lage gewesen sei, hätten sie sich auf monatliche Raten von Fr. 500.– oder 1'000.– geeinigt. Er sei dann nach Nigeria gegangen, habe seinen Vater ins Krankenhaus gebracht und ihm Medikamente gegeben. Nach einer gewissen Zeit

- 17 - habe er die Raten nicht mehr bezahlen können (Prot. I S. 17). Seinen Vater habe er am 29. März 2018 in Nigeria ins Krankenhaus gebracht (Prot. I S. 19). Im Feb- ruar 2018 habe er Fr. 7‘000.– für die Behandlung seines Vaters ausgeliehen und hätte Fr. 9‘000.– zurückzahlen sollen. Als er nicht mehr habe zurückzahlen kön- nen, hätten sie ihn kontaktiert und unter Druck gesetzt, indem sie ihm gesagt hät- ten, es hätte ansonsten Konsequenzen für seine Familie in Nigeria. Das Geld für die Transporte habe er nicht erhalten; es sei von seinen Schulden abgezogen worden (Prot. I S. 10). Diese Schilderungen des Beschuldigten sind widersprüch- lich. Zudem hätte der Beschuldigte demnach erst nach dem ersten Drogentrans- port vom 12. März 2018 das ausgeliehene Geld nach Nigeria gebracht. Insgesamt überzeugt die Darstellung des Beschuldigten, wonach er wegen der Rückzahlung des Geldes derart unter Druck gesetzt und zu den Drogentransporten gezwungen worden sei, wenig. Dies umso mehr, als man den Beschuldigten – trotz weiterhin bestehender Schulden – nun angeblich einfach in Ruhe lässt. Der Beschuldigte führte die Drogentransporte somit einzig aus finanziellen und damit egoistischen Gründen aus.

d) Der Beschuldigte konsumiert keine Drogen (Urk. 1/3/1 S. 7). Beschaffungskri- minalität fällt somit ausser Betracht.

e) Weiter ist das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten zu berück- sichtigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit sei- ne Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a). Der Beschuldigte handelte weder in schwerer Bedrängnis noch unter dem Eindruck einer schweren Drohung. So wurde er zwar gemäss eigenen Angaben bedroht, was jedoch nicht wirklich überzeugt bzw. es ist nicht von einer derart die Entscheidungsfreiheit massgeblich einschränkenden Drohung auszugehen (vgl. Ziffer 3.2.2 c). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Handeln in schwerer Bedrängnis.

f) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert.

- 18 - 3.2.3 Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht des vorgegebenen weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente liegt mithin im Bereich von 54 Monaten Freiheitsstrafe. 3.3 Täterkomponente 3.3.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Straf- verfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr o- der weniger strafempfindlich ist. 3.3.2 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2/41 S. 14 f.). Gemäss den Vorbringen der Verteidigung haben sich dies- bezüglich seit dem Zeitpunkt des ersten Berufungsverfahrens keine wesentlichen Änderungen ergeben (Urk. 85 S. 4). Zusammenfassend ist Folgendes festzuhal- ten: Der am tt. Februar 1981 in D._____ (Nigeria) geborene Beschuldigte wuchs zusammen mit vier Geschwistern, wovon ein Bruder bereits verstorben ist, bei seinen Eltern auf. Er besuchte dreieinhalb Jahre die Primarschule in Nigeria, welche er aus finanziellen Gründen abbrechen musste. Mit zwölf Jahren begann er eine praktische Lehre als Elektriker, welche er abschloss. Im Alter von sieb- zehn Jahren reiste er über Libyen und Lampedusa nach Italien und gelangte schliesslich im Jahr 2000 in die Schweiz. In der Schweiz hielt er sich bis 2006 als Asylbewerber auf und lernte seine jetzige Frau, eine Schweizerin, kennen. Im De- zember 2006 wurde seine jetzige Ehefrau schwanger, worauf sie im Jahr 2007 in Nigeria heirateten und wieder in die Schweiz zurückkehrten. Heute sind sie Eltern von drei Kindern, welche in den Jahren 2007, 2012 und 2016 geboren wurden. In der Schweiz arbeitete der Beschuldigte von 2007 bis 2009 bei E._____. Ab 2009 arbeitete er für drei bis vier Jahre für die Firma F._____ als Hilfskraft im

- 19 - Strassenbau. Von 2012 bis Ende 2015 verrichtete er diese Tätigkeit bei der Firma G._____. Da es Beschwerden bezüglich seines Sohnes in der Schule gab und aufgrund der Tatsache, dass seine Ehefrau in der Lage war, ein höheres Ein- kommen zu erzielen, einigte sich das Ehepaar im Jahr 2015 darauf, dass der Be- schuldigte seine Arbeitstätigkeit einstellen und die Kinderbetreuung übernehmen soll. Zum Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch den Beschuldigten machte dieser divergierende Angaben (vgl. Urk. 2/61 S. 20 f.; vgl. Ziffer 4 nach- folgend). Der Beschuldigte hat kein Vermögen, jedoch Schulden im Umfang von Fr. 20'000.–. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C (Urk. 1/13/2; Urk. 1/13/3; Prot. I. S. 18 ff.). Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönli- chen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.3.3 Vorstrafen Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. September 2011 wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsre- geln und Fahren in fahrunfähigem Zustand zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom

22. März 2018 wurde er zudem wegen Hinderung einer Amtshandlung, Fahren im fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeuges mit verfallenem Füh- rerausweis auf Probe zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– und ei- ner Busse von Fr. 700.– verurteilt (Urk. 77). Diese beiden Vorstrafen sind nicht einschlägig. Zudem liegt die erste Verurteilung bereits einige Jahre zurück. Je- doch ist bei der zweiten Verurteilung vom 22. März 2018 zu beachten, dass der Beschuldigte seinen ersten Drogentransport am 12. März 2018 ausführte. Dies zu einem Zeitpunkt, als das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen noch lief. Zudem beging der Beschuldigte seine drei Drogentrans- porte vom Juli 2018 kurz nach Ausfällung des Strafbefehls und damit während laufender Probezeit. Die Vorstrafen, das Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und während laufender Probezeit sind straferhöhend zu berücksichtigen. Dabei erscheint eine Erhöhung der Strafe um 6 Monate – entgegen der Verteidigung (Urk. 2/55 S. 13) – keineswegs zu hoch.

- 20 - 3.3.4 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächti- ger/ Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zugunsten des Täters zu berücksichtigen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Ver- fahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminde- rung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfol- gung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E.1.5; 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016, E. 1.3.2). In der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte zu, das Kokain gemäss Vorgang 210 transportiert zu haben (Urk. 1/3/1). Es ist ihm daher zugute zu halten, dass er betreffend Vorgang 210 von Anfang an ein Geständnis ablegte. Nachdem man bei seiner Verhaftung bei ihm im Auto 1'201 Gramm Kokaingemisch fand, hat die- ses Geständnis die Untersuchung allerdings nicht wesentlich erleichtert. Zudem führte der Beschuldigte wiederholt aus, dies sei sein erster Drogentransport ge- wesen. Erst 14 Einvernahmen später und nach Vorhalt von erdrückenden Be- weismitteln, gab der Beschuldigte den Drogentransport gemäss Vorgang 207 zu (Urk. 1/3/16). Ebenfalls auf Vorhalt von erdrückenden Beweismitteln gab der Be- schuldigte dann die Transporte der Vorgänge 203 und 81 zu (Urk. 1/3/17; Urk. 1/3/18). Während der gesamten Untersuchung zeigte der Beschuldigte kein kooperatives Verhalten, wozu gehören würde, dass beispielsweise aufgrund sei- ner Aussagen weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Er machte keine Aussagen zu Drittpersonen. Der Hinweis des

- 21 - Verteidigers, dass der Beschuldigte keine Aussagen zu Drittpersonen machen wollte, dürfe ihm nicht negativ angelastet werden, da er habe verhindern wollen, dass B._____ von der Aussage erfahre und seine Hintermänner darüber informie- re (Urk. 1/28 S. 12), ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Sodann äussert sich der Beschuldigte zwar dahingehend, dass es ihm leid tue, und er entschul- digte sich (Urk. 1/3/2 S. 7; Urk. 1/3/4 S. 13; Urk. 1/3/22 S. 7). Indes zeigte sich der Beschuldigte – wie aufgezeigt – während praktisch der gesamten Untersuchung einzig in Bezug auf den Vorfall geständig, anlässlich welchem er verhaftet wurde, was er ja vernünftigerweise nicht bestreiten konnte und weshalb sich die bekun- dete Einsicht und Reue auch nur darauf bezogen haben konnte. Da auch die wei- teren Zugeständnisse nach vehementem Bestreiten jeweils erst nach Vorhalt von erdrückenden Beweismitteln erfolgten und er damit auch die Reue diesbezüglich erst sehr spät bekundete, kann das Nachtatverhalten lediglich marginal strafmin- dernd berücksichtigt werden. 3.3.5 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit ist die Strafempfindlichkeit des Täters angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose be- sonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom

16. März 2005, E. 3.4.6). Der Beschuldigte macht geltend, bei ihm liege aufgrund der Tatsache, dass er drei kleine Kinder habe, welche er betreue, eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei (Urk. 1/29 S. 13). Die Rechtspre- chung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4; je mit Hinweisen). Bei den vom Beschuldigten angeführten Gründen handelt es sich nicht um aussergewöhn- liche Umstände, da familiäre Gründe grundsätzlich nicht zu einer erhöhten Straf-

- 22 - empfindlichkeit führen (Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015, E. 3.4; 6B_1036/2018 vom 28. November 2018, E. 3.6; 6B_312/2016 vom

23. Juni 2016, E. 1.5.3). 3.3.6 Aufgrund der Täterkomponente ist insgesamt eine minime Strafminderung angezeigt. 3.4 Ergebnis der Strafzumessung In Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit 48 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.5 Die Angemessenheit dieser Strafe ergibt sich auch bei einer Vergleichsrech- nung mit dem schematisierten Berechnungsmodell von Finger- huth/Schlegel/Jucker (in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016 S. 545 f.). Geht man demnach von 2'132 Gramm reinem Kokain- Hydrochlorid aus, wäre von einer Einsatzstrafe von rund 54 Monaten auszuge- hen. Beim Beschuldigten handelt es sich aufgrund seiner Stellung nicht um einen blossen Kurier bzw. auch nicht um eine Person, die lediglich Hilfstätigkeiten aus- führte. Selbst wenn man beim Beschuldigten davon ausgehen würde, er habe als blosser Kurier im Inland gehandelt, würde sich ein Abzug im Bereich von 15 % (8 Monate) rechtfertigen. Hingegen tätigte der Beschuldigte mehr als fünf Geschäfte, weshalb sich ein Zuschlag in der Grössenordnung bis 15 % (also 8 Monate) recht- fertigt. Als Zwischenergebnis käme man mithin auf 54 Monate. Für das Geständ- nis liesse sich eine Reduktion von 12 Monaten und für die Vorstrafen, Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und Probezeit eine Erhöhung von 6 Mona- ten rechtfertigen. Mithin resultierte aufgrund dieser schematischen Berechnung eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Eine solche Vergleichsrechnung – welche nicht Grundlage der eigentlichen Strafzumessung ist – ist durchaus zulässig (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_495/2008 vom 27. Dezember 2008, E. 1.4). 3.6 Mithin ergibt sich, dass eine Bestrafung des Beschuldigten mit 48 Monaten Freiheitsstrafe verschuldensangemessen wäre. Aufgrund den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts darf keine Strafe von mehr als 44 Monaten

- 23 - ausgefällt werden (Urk. 76 S. 3). Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheits- strafe von 44 Monaten zu bestrafen. 3.7 Die vom Beschuldigten erstandenen 268 Tage Untersuchungshaft sind anzu- rechnen (Art. 51 StGB). 3.8 Bei einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug in Frage, weshalb die Strafe zu vollziehen ist.

4. Widerruf Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine bedingt ausgefällte Strafe, wenn der Beschuldigte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwin- gend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfolgen, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei wird keine günstige Prognose verlangt, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Somit ist eine bedingt ausgefäll- te Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewäh- rungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straftat eine eigent- liche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten und seine Aussichten auf Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiogra- phie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4).

- 24 - Der Beschuldigte hat einen Teil der vorliegenden Taten in der Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 22. März 2018 begangen, weshalb ein Widerruf zu prüfen ist. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 14. September 2011 wegen fahrlässiger grober Verlet- zung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Schaffhausen vom 22. März 2018 wurde er zudem wegen Hinderung einer Amtshandlung, Fahren im fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motor- fahrzeuges mit verfallenem Führerausweis auf Probe zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 700.– verurteilt (Urk. 77). Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte seinen ersten Drogentransport ausführte (12. März 2018), lief das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen noch. Zudem beging der Beschuldigte seine drei Drogentransporte vom Juli 2018 kurz nach Ausfällung des Strafbefehls und damit während laufen- der Probezeit. Die Vorstrafen, welche teilweise auch unbedingt ausgefällt wurden, haben ihn somit nicht von der Begehung neuer Delikte abgehalten. Er zeigte im vorliegenden Verfahren lediglich teilweise Einsicht und Reue. Es besteht somit die Gefahr, dass er sich erneut strafbar machen wird. Aus den weiteren Lebens- umständen des Beschuldigten ergibt sich, dass er verheiratet ist und drei Kinder hat. Er war gemäss eigenen Angaben von 2007 bis Ende 2015 erwerbstätig. Seither will er sich um die Kinder gekümmert haben, während seine Frau einer Erwerbstätigkeit nachging. Dass dem nicht so war, ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten selbst. Er führte aus, er habe noch Arbeit gehabt, als er sich das Geld ausgeliehen habe; erst danach habe er seine Arbeit verloren (was im Jahre 2018 gewesen sein muss; Urk. 1/3/22 S. 8). Wiederholt machte er auch gel- tend, er habe lange Zeit versucht, eine 100 % Stelle in der Nacht zu erhalten (Urk. 1/13/2 S. 3) bzw. er sei auf Arbeitssuche für Nachtarbeit (Urk. 1/13/3 S. 2) bzw. er habe sich für eine 60 % Stelle bei der Post (Nachtarbeit) beworben (Prot. I S. 24). Auch im Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, welches vom 19. Januar 2018 bis zum 22. März 2018 lief, gab der Beschuldigte an, er arbeite mit einem Arbeitspensum von 60 % bei der G._____ in Schaffhau-

- 25 - sen und verdiene Fr. 2‘800.– netto pro Monat (vgl. Beizugsakten). Trotzdem ist dem Beschuldigten zu attestieren, dass er in geordneten Verhältnissen lebt. Der- zeit lernt er deutsch und möchte eine Ausbildung absolvieren (Urk. 1/13/3 S. 4). Das vorliegende Verfahren und vor allem die 268-tägige Untersuchungshaft sowie der Vollzug der vorliegend ausgesprochenen Freiheitsstrafe werden dem Be- schuldigten eine genügende Warnung sein. Von einem Widerruf der Vorstrafe ist daher abzusehen. Stattdessen ist die Probezeit um die Hälfte (eineinhalb Jahre) zu verlängern, was der Beschuldigte denn selber auch beantragte (Urk. 2/55 S. 2; Urk. 85 S. 3). III. Kosten und Entschädigung

1. Vorinstanzliche Kosten Der amtliche Verteidiger ficht die durch die Vorinstanz erfolgte Kostenauferlegung an den Beschuldigten nicht mehr an (Urk. 85 S. 3 und 8). Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 10) ist daher zu bestätigen.

2. Erstes Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist die getroffene Kostenregelung im ersten Berufungsverfahren unter Verweis auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen vollumfänglich zu übernehmen (Urk. 2/61 S. 30).

3. Zweites Berufungsverfahren 3.1 Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach fallen die Gerichtsgebühren für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die Kosten dieses Verfahrens inklusive der Kosten der amtlichen Vertei- digung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2 Der amtliche Verteidiger macht für das zweite Berufungsverfahren Aufwend- ungen von rund 6 Stunden sowie Auslagen von Fr. 44.90 geltend und beantragt

- 26 - hierfür insgesamt eine Entschädigung von Fr. 1'512.65 (inkl. MwSt.; Urk. 91; Urk. 85 S. 3 und 8). Obwohl vorliegend einzig über die Strafe, deren Vollzug und den Widerruf einer Vorstrafe zu entscheiden war, der Verteidiger jedoch auch Ausführungen zur Landesverweisung machte, erweist sich das geforderte Hono- rar noch als angemessen. Der amtliche Verteidiger ist entsprechend seiner Hono- rarnote zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

16. Oktober 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. -6. (…)

7. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der BM-Lager-Nr. B02227-2018 aufbewahrten Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden sämtliche unter Polis- Geschäfts-Nr. 73224825, Referenz-Nr. K180716-086, sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet.

9. Die Entscheidgebühr für das gerichtliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'469.45 Auslagen Gutachten; Fr. 5'614.00 Telefonkontrolle; Fr. 1'120.00 Auslagen Polizei; Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Fr. 29'120.25 Barauslagen);

- 27 - Fr. 46'923.70 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. (…)

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 268 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom

22. März 2018 angesetzte Probezeit wird um eineinhalb Jahre verlängert.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB200133) wird festgesetzt auf: Fr. 3‘000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB200133), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts-

- 28 - kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens (SB210151) fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'512.65 amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB210151), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (Strafbefehl vom 22. März 2018; Gesch.-Nr. VST.2018.250)

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 29 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. August 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.