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SB210144

Raub etc. und Widerruf

Zürich OG · 2022-03-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Abteilung des Bezirksgerichts Zürich verwiesen werden (Urk. 48 S. 5 f.). Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 8. Dezember 2020 sprach die Vo- rinstanz den Beschuldigten der versuchten Täuschung der Behörden, des Haus- friedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls schuldig. Vom Anklagevorwurf des Raubes wurde er freigesprochen. Sodann widerrief die Vorinstanz den be- dingten Strafvollzug hinsichtlich zweier früherer Strafbefehle aus dem Jahr 2016 und verhängte neu als Gesamtstrafe eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 300.– unter Androhung ei- ner Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Ferner sah die Vorinstanz sowohl von der Ausfällung einer Landesverweisung wie auch von der Entnahme einer DNA-Probe ab, wies die von der Privatklägerschaft gestellten Zivilbegehren ab und regelte die Kostenfolgen (Urk. 48 S. 36 ff.).

E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK STPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Verurteilung des Beschuldigten auch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB und die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe. Ihre Erstberufung richtet sich demnach in erster Linie gegen Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Anklagevorwurf des Raubes) sowie gegen Dispositivziffer 5 und 6 (Sanktion und Vollzugsrege- lung) des angefochtenen Entscheids, wobei in Dispositivziffer 5 die Höhe der

- 8 - Busse nicht beanstandet wird. Daneben verlangt die Staatsanwaltschaft die Aus- fällung einer Landesverweisung samt Ausschreibung im Schengen- Informationssystem sowie die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung ei- nes DNA-Profils des Beschuldigten. Ebenso fordert die Staatsanwaltschaft die Überbindung sämtlicher Verfahrenskosten auf den Beschuldigten. Insofern betrifft ihre Appellation auch die Dispositivziffern 8 (Absehen von der Landesverwei- sung), 9 (Absehen von der DNA-Probe und des DNA-Profils) und 14 (Kostenver- teilung) des angefochtenen Entscheids. Die Zweitberufung des Beschuldigten be- zieht sich hingegen hauptsächlich auf den vorinstanzlich ausgefällten Schuld- spruch betreffend den Straftatbestand der versuchten Täuschung der Behörden (Dispositivziffer 1). Damit verbunden möchte er mit seiner Appellation auch eine tiefere Geldstrafe (Dispositivziffer 5) und eine für ihn günstigere Kostenregelung (Dispositivziffer 14) erwirken. Hinsichtlich all dieser Punkte steht das Urteil der Vo- rinstanz folglich im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens – unter Vor- behalt des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Disposition.

E. 1.3 Demgegenüber blieben Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls), Dispositivziffern 3 und 4 (Widerruf des bedingten Strafvollzugs), Dispositivziffer 5 teilweise (betreffend die Busse in Höhe von Fr. 300.–), Dispositivziffer 7 (Ersatzfreiheitsstrafe betreffend Busse), Dispositivziffer 10 (Abweisung der Zivilbegehren der Privatklägerin A._____) sowie Dispositivziffer 11 (erstinstanzliche Kostenfestsetzung) und Dis- positivziffern 12 und 13 (Entschädigung amtliche Verteidigung und Entschädigung unentgeltliche Privatklägervertretung) definitiv unangefochten. In diesem Umfang ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Verteidigung erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, in Bezug auf den Anklagepunkt der AIG-Widerhandlung am bereits gestellten Antrag auf Ein- vernahme von C._____ als Zeugin festzuhalten, die den Beschuldigten, ihren Ehegatten, ins Kreisbüro begleitet habe und entsprechend Angaben dazu machen könne, weshalb er dort auf dem Formular die Frage nach Vorstrafen mit "nein"

- 9 - beantwortet habe (Urk. 67 S. 2 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen der Ehegattin des Beschuldig- ten von Relevanz sein könnten, zumal nur er selber Angaben zu seinem Wissen um eigene Vorstrafen machen kann. Insofern hat sich an der Sachlage gemäss der Beurteilung in der Präsidialverfügung vom 21. April 2021, mit der das besagte Beweisbegehren bereits abgelehnt wurde, nichts geändert (Urk. 60). Der Beweis- antrag der Verteidigung ist daher erneut abzuweisen.

3. Abgesehen vom abgelehnten Antrag auf gerichtliche Befragung der Ehegat- tin des Beschuldigten liegen keine weiteren Beweisbegehren vor. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzu- weisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum ge- setzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; PRA 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass diese mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. In seiner Beweiswürdigung ist das Ge- richt grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Exis- tenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht

- 10 - hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018, E. 1.1). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvoll- ziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 30) meldete die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom

10. Dezember 2020 fristgerecht Berufung an (Urk. 40). Ebenso meldeten die Ver- treterin der Privatklägerin A._____ mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 sowie die Verteidigung mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 innert Frist selbstständig Berufung an (Urk. 41; Urk. 42). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichten die Staatsanwaltschaft am 3. März 2021 und die Verteidigung am 16. März 2021

- 7 - rechtzeitig ihre Berufungserklärungen ein (Urk. 49; Urk. 51). Hingegen ging sei- tens der Privatklägerschaft keine Berufungserklärung ein, weshalb auf ihre Beru- fung mit Beschluss der Kammer vom 17. März 2021 nicht eingetreten wurde (Urk. 53).

E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Obsiegt keine der Parteien vollständig, können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person nur nach Massgabe der abgewiesenen Berufungsanträge überbunden werden (BSK STPO II-DOMEISEN, Art. 428 N 7 m.w.H.). Soweit die Untersuchungsbehörde unterliegt, trägt hingegen der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar STPO, Art. 428 N 3). Vorliegend dringt weder die Staatsanwaltschaft mit ihrer Erstberufung noch der Beschuldigte mit seiner Drittberufung durch. Angesichts des beidseitigen Unterliegens rechtfertigt es sich somit, die Kosten des Beru- fungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist zudem im Umfang der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren ein Rück- zahlungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen.

3. Die amtliche Verteidigung beantragt für ihre Aufwendungen und Barausla- gen im Berufungsprozess – exklusiv Berufungsverhandlung – eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'409.40 (Urk. 69). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Unter Einbezug der Dauer der Berufungsverhandlung sowie einer kurzen Nachbesprechungszeit ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von pauschal Fr. 5'300.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

- 28 -

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 8. Dezember 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist. " 1. Der Beschuldigte ist schuldig

– […]

– des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB sowie

– des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. […]

3. Der bedingte Strafvollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Juni 2016 (E-4/2016/21713) ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – welche am 23. Oktober 2016 um 1 Jahr verlängert wurde – wird widerrufen.

4. Der bedingte Strafvollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Oktober 2016 (F-1/2016/35052) ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren wird widerrufen.

5. Der Beschuldigte wird bestraft […] mit einer Busse von Fr. 300.–.

6. […]

7. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 8.-9. […]

E. 2.3 Zu den persönlichen Verhältnissen ist bekannt, dass der heute 31-jährige Beschuldigte in seinem Heimatland Marokko aufgewachsen ist, wo er nach der 12-jährigen Schulzeit kurzzeitig das Gymnasium besucht und eine Ausbildung als Elektriker absolviert hat. Eigenen Angaben zufolge ist er im Verlauf des Jahres 2015 erstmals in die Schweiz gezogen, wo sein Asylgesuch am 22. März 2016 allerdings abgelehnt wurde. Nach der Wegweisung reiste der Beschuldigte nach vorübergehendem Verlassen des Landes im Oktober 2016 über Italien erneut in die Schweiz ein. In der Folge lernte er hier C._____ kennen, die er am tt.mm.2018 heiratete und mit der er heute zusammenlebt. Im vorinstanzlichen Verfahren führ- te der Beschuldigte aus, in einem Vollzeitpensum bei der Firma I._____ in Zürich angestellt zu sein, wo er monatlich Fr. 4'000.– brutto verdiene, wobei er bedingt durch die Corona-Pandemie Kurzarbeit leiste. Der Beschuldigte, der nunmehr über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, aktualisierte anlässlich der Berufungs- verhandlung, jetzt bei der "J._____" Zürich angestellt zu sein, wo er bei einem Stundenlohn von Fr. 26.– ein variables Einkommen erziele (zum Ganzen: Urk. D1/4/2 S. 10 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 65 S. 4). Im Übrigen führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er derzeit noch Schulden in Höhe von ca. Fr. 2'000.– bis Fr. 2'300.– habe, welche sich in der Zeit, als er nicht gear- beitet habe, angehäuft hätten (Urk. 65 S. 5 f.). Aus der dargelegten Lebensge-

- 22 - schichte und dem Werdegang des Beschuldigten ergeben sich keine Anhalts- punkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären.

E. 2.4 Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Juni 2016 und mit weiterem Strafbefehl dersel- ben Strafbehörde vom 23. Oktober 2016 jeweils wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu bedingten Geldstrafen von 30 und 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde (Urk. 50A). Diese Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, fallen aber dennoch bei der Strafzumessung leicht strafer- höhend ins Gewicht. Ausserdem weist der Beschuldigte vier Vorstrafen in Marok- ko auf, was immerhin nachgewiesenermassen dazu geführt hat, dass er eine Haftstrafe verbüsst hat (Urk. D2/5/1; Prot. I S. 11). Auch diese ausländischen Verurteilungen zeugen von einem belasteten Vorleben und sind deshalb ebenfalls straferhöhend zu bewerten (vgl. TRECHSEL/SEELMANN, Praxiskommentar STGB, Art. 47 N 25 m.w.H.). Weiter ist merklich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit gemäss beiden Strafbefehlen vom

29. Juni 2016 und vom 23. Oktober 2016 erneut straffällig geworden ist sowie dass er trotz Einleitung der neuen Strafuntersuchung im Oktober 2019 nochmals delinquiert hat, als er am 6. Januar 2020 trotz Hausverbot die G._____-Filiale be- trat, um diverse Verkaufsartikel zu entwenden (Urk. 64). Zum Nachtatverhalten des Beschuldigten ist sodann festzuhalten, dass dieser den Schuldspruch betref- fend Hausfriedensbruch letztlich zwar unangefochten liess, wobei ihm aufgrund der Beweislage ohnehin nichts anderes übrig geblieben wäre. Einsicht oder Reue hat er demgegenüber nicht gezeigt. Wenn die Vorinstanz im Rahmen der Täter- komponente resümiert, angesichts der straferhöhenden Zumessungsfaktoren sei die Einsatzstrafe um 30 Tage zu erhöhen, ist ihr deshalb vorbehaltslos zuzustim- men (Urk. 48 S. 29 f.).

E. 2.5 In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich für die heute zu beurteilenden Vergehen mithin eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als schuldangemessen. Zutreffend ist ferner die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, hinsichtlich der vorgenannten Delik- te von der Regelsanktion der Geldstrafe abzuweichen. Ebenso wenig ist sodann

- 23 - zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Tagessatzhöhe trotz der eher misslichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– festgelegt hat (Urk. 48 S. 30), zumal der Tagessatz auch bei einem einkommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, so zu bemessen ist, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung er- kennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020, E. 2.3.2).

E. 2.6 An sich wäre nun anhand der Geldstrafe für die heute zu beurteilenden De- likte und der gleichartigen Geldstrafen für die bereits abgeurteilten Taten aus dem Jahr 2016, deren bedingter Vollzug widerrufen wurde, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB unter Beachtung des Asperationsgrundsatzes eine Gesamt- strafe zu bilden. Da das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung an das Höchst- mass der Strafart gebunden ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB), fällt vorliegend trotz Widerruf allerdings eine Erhöhung der Einsatzstrafe über die schon festge- legten 180 Tagessätze ausser Betracht, da dies bereits der gesetzlichen Maxi- malhöhe bei Geldstrafen entspricht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Demgemäss hat es auch unter Einbezug der widerrufenen Strafen beim vorstehend ermittelten Straf- mass von 180 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden. Für eine Reduktion der Strafhöhe, wie dies von der Verteidigung berufungsweise beantragt wurde, be- steht hingegen definitiv kein Raum.

E. 2.7 Sodann ist von Amtes wegen über die Anrechnung von je einem Tag Unter- suchungshaft betreffend die zwei widerrufenen Geldstrafen zu befinden und im Dispositiv des Urteils zu erwähnen (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl [Unt. Nr. 2016/21713]: Urk. 7; sowie Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl [Unt. Nr. 2016/35052]: Urk. 5; BSK StGB I - METTLER/SPICHTIN, Art. 51 N 30). Bei der Anrechnung der Untersuchungshaft nach Art. 51 StGB handelt es sich um eine Strafvollzugsregel. Das Anrechnen von Untersuchungshaft hat dieselbe rechtliche Wirkung wie das Verbüssen einer Strafe (BSK StGB I - METT- LER/SPICHTIN, Art. 51 N 4). Trotz zweifachen Widerrufs steht vorliegend das ge- setzlich zulässige Höchstmass der Strafart dem Verbüssen der widerrufenen Geldstrafen entgegen, was im Ergebnis einem zwangsläufigen und definitiven

- 24 - Verzicht auf den Vollzug gleichkommt. Entfällt aber das Verbüssen der widerrufe- nen Strafen, so kann an dieses "Nichts" keine Anrechnung von erstandener Un- tersuchungshaft stattfinden. Mit andern Worten kann – ausserhalb der Naturwis- senschaften – keine Subtraktion von einem Nichts erfolgen. Anders zu entschei- den würde der ratio legis widersprechen und zu einer ungerechtfertigten und nicht mehr schuldangemessenen Reduktion der auszusprechenden Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte führen. Die im Rahmen der widerrufenen Strafen erstan- denen zwei Tage Haft sind daher nicht an die vorliegend auszufällende Geldstrafe anzurechnen.

E. 2.8 Schliesslich hat die Vorinstanz einwandfrei erwogen, dass dem Beschuldig- ten im Hinblick auf sein künftiges Wohlverhalten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss (Urk. 48 S. 31 f.). Entsprechend kann ihm hinsichtlich der heute auszufällenden Gesamtstrafe kein bedingter Strafvollzug gewährt werden.

3. Der Beschuldigte ist demnach mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe zu bestrafen. Die zwei Tage Haft aus den widerrufenen bedingten Geldstrafen sind ihm hierbei nicht anzurechnen. V. Landesverweisung / Ausschreibung SIS

1. Mit ihrer Berufung verlangt die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Landesverweisung gegen den Beschuldigten sowie deren Ausschreibung im Schengen-Informationssystem (SIS) (Urk. 49 S. 2 f.; Urk. 66 S. 2).

2. Aus den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen geht hervor, dass diese Begehren hauptsächlich aufgrund der beantragten Verurteilung wegen des einge- klagten Raubes zum Nachteil der Privatklägerin A._____ gestellt werden (Urk. 31 S. 13 ff.; Urk. 66 S. 2 ff.). In Anbetracht dessen, dass hinsichtlich dieses Anklage- vorwurfs nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ein Freispruch zu erge- hen hat, kann unter Berufung darauf indessen keine Landesverweisung ausge- sprochen werden. Ebenso wenig stellt der Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots, für den der Beschuldigte unter Anklagedossier 3 schuldig zu spre- chen ist, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Katalogtat im Sinne

- 25 - von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB dar (BGE 145 IV 404 E. 1.5.3). Eine obligatorische Landesverweisung scheidet somit auch diesbezüglich von vornherein aus.

3. Mit überzeugender Begründung hat sodann die Vorinstanz auch auf die Ausfällung einer fakultativen Landesverweisung gestützt auf Art. 66abis StGB verzichtet. Dies braucht nicht wiederholt zu werden (Urk. 48 S. 33 f.). Ergänzend ist lediglich anzufügen, dass die Ehegattin des Beschuldigten das Schweizer Bürgerrecht innehat und soweit ersichtlich keine anderweitigen Beziehungen zu Marokko aufweist. Zwar ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Schwei- zer Bürgern durchaus zuzumuten, mit ihren auszuweisenden Familienangehöri- gen in ein anderes Land zu migrieren, wenn Letztere schwerwiegende Straftaten zu verantworten haben. Die ausländerrechtliche Reneja-Praxis, welche erst bei Strafen von 2 Jahren oder mehr eine Auswanderung der Schweizer Familienan- gehörigen grundsätzlich zumutet, wurde dabei mit Einführung der strafrechtlichen Landesverweisung noch verschärft (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020, E. 3.4.7). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen ist. Dies ist zwar keine unerhebliche Sanktion, indessen handelt es sich dabei selbst im Lichte der schärfer zu handhabenden strafrechtlichen Ausweisungspraxis nicht um ein derart schwerwiegendes Strafmass, welches die Emigration der Ehefrau des Beschuldigten als unausweichlich erscheinen lässt. Insofern vermag der Be- schuldigte, der bei einem Landesverweis auch eine Trennung von seiner Ehegat- tin zu gewärtigen hätte, mithin durchaus ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz anzuführen. Zudem ist anzunehmen, dass die erstmalige Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe den Beschuldigten in Zukunft nunmehr definitiv von weiterer Straffälligkeit abhalten wird. Deshalb ist unzutreffend, dass seine Weg- weisung zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung dringend erforderlich wäre. Entsprechend erscheint es als unverhältnismässig, unter dem Gesichtspunkt von Art. 66abis StGB eine Landesverweisung anzuordnen. Folgerichtig ist auch von der Ausschreibung im SIS abzusehen.

- 26 - VI. DNA- Profil

1. Des Weiteren hält die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren an ihrem bereits gestellten Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils beim Beschuldigten fest (Urk. 49 S. 2 f.; Urk. 66 S. 2).

2. Die Staatsanwaltschaft beruft sich im Zusammenhang mit diesem Begehren auf Art. 5 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Straf- verfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz). Nach dieser Bestimmung kann unmittelbar nach Rechtskraft des Strafentscheids eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wer- den von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu ei- ner Freiheitsstrafe oder einem Freiheitsentzug von mehr als 1 Jahr verurteilt wor- den sind (lit. a), die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Ver- gehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt worden sind (lit. b) oder gegenüber denen eine therapeutische Massnahme (Art. 59-63 StGB), eine Verwahrung (Art. 64 StGB) resp. eine Unterbringung (Art. 15 JStGB) ange- ordnet worden ist (lit. c).

3. Vorliegend ist keine der genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Antrag auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils ist deshalb in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil abzuweisen (Urk. 48 S. 34). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Angesichts dessen, dass sie hinsichtlich des Hauptanklagevorwurfs des Raubes einen Freispruch gefällt hat, hat die Vorinstanz eine anteilsmässige Ausscheidung der Verfahrenskosten vorgenommen und dem Beschuldigten ¼ der Kosten auferlegt. Ebenso hat die Vorinstanz im Umfang von ¼ der Kosten der amtlichen Verteidigung einen Rückzahlungsvorbehalt angebracht (vgl. Urk. 48 S. 35 f.). Nachdem sich im Berufungsverfahren am Schuldpunkt nichts ändert, ist die Kostenverteilung gemäss dem angefochtenen Entscheid grundsätzlich zu bestätigen. Allerdings ist die vorinstanzliche Kostenregelung insofern richtigzu-

- 27 - stellen, als das Honorar der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin A._____ selbstredend ausschliesslich den Anklagepunkt betraf, der mit einem Freispruch geendet hat. Die betreffenden Kosten dürfen dem Beschuldigten daher nicht – auch nicht anteilsmässig – auferlegt werden, sondern sind in vollem Umfang defi- nitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2021 wurde den Parteien sodann Frist für eine Anschlussberufung angesetzt. Zudem wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich zum gestellten Antrag der Verteidigung auf Einvernahme der Ehegattin des Beschuldigten im Berufungsverfahren zu äussern (Urk. 55). Mit Eingabe vom

26. März 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Abweisung des Beweisantrags (Urk. 57). Ebenso verzichtete die Verteidigung am 12. April 2021 auf eine Anschlussberufung (Urk. 58). Die Privat- klägerschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2021 wurde der Beweisantrag der Verteidigung abgewiesen (Urk. 60).

E. 3.1 Unter Anklagedossier 2 wird dem Beschuldigten sodann zur Last gelegt, am

E. 3.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, beruht die Anklage im vorliegenden Zusammenhang hauptsächlich auf dem bei den Akten liegenden, vom Bevölkerungsamt der Stadt Zürich ausgestellten Formular "Gesuch um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung" vom 9. Oktober 2018 (Urk. D2/6/1). Daneben liegt die Rückmeldung der marokkanischen Behörden vom 13. Juni 2019 auf das Rechtshilfeersuchen von Interpol vor, wonach der Beschuldigte in seinem Heimat- land eine im Rechtsmittelverfahren bestätigte Vorstrafe vom 5. Dezember 2008 betreffend Beteiligung an einem Mord aufweist sowie drei weitere Verurteilungen wegen Diebstahls in einer Gruppe und Diebstahls unter Waffenandrohung am

30. Oktober 2009, wegen versuchten Imports von illegalen Substanzen am

24. April 2015 und wegen Beleidigung eines Beamten am 4. Mai 2019 erwirkt hat (Urk. D2/5/1). Zudem geht aus dem aktuellen schweizerischen Strafregister her- vor, dass der Beschuldigte im Verlauf des Jahres 2016 zweimal wegen Wider- handlung gegen die ausländerrechtlichen Strafbestimmungen rechtskräftig verur- teilt wurde (Urk. 50A).

E. 3.3 Dem Formular vom 9. Oktober 2018 ist zu entnehmen, dass bei der Frage, ob der Beschuldigte – auf dessen Name das Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung lautet – im In- oder Ausland Vorstrafen habe, unmissverständlich das entsprechende Antwortfeld "nein" handschriftlich angekreuzt wurde (Urk. D2/6/1). Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zu den strafrechtlichen Verur- teilungen, die der Beschuldigte in Marokko und in der Schweiz erwirkt hatte. Wenn die Verteidigung vorbringt, dass nicht untersucht worden sei, wer das be- treffende Formular ausgefüllt und unterzeichnet habe, ist sie nicht zu hören (vgl. Urk. 35 S. 12 f.; Prot. II S. 11). So diente das Gesuch offenkundig dem Erwerb ei- ner unbefristeten Aufenthaltsbewilligung für den Beschuldigten im Nachgang an seine unmittelbar zuvor erfolgte Heirat mit der Schweizer Staatsbürgerin C._____ am tt.mm.2018. Es kann daher nicht ernsthaft behauptet werden, dass der Be- schuldigte mit dem Formular nichts zu tun gehabt haben soll, mithin er es weder ausgefüllt, noch unterzeichnet oder der zuständigen Amtsstelle eingereicht hat. Unerheblich ist auch, ob und inwieweit der Beschuldigte bei der Ausfüllung des Formulars von seiner Ehegattin durch eine Mitarbeiterin des Amts unterstützt worden ist, zumal auch diese ohne Rückfrage nicht einfach von der Straflosigkeit

- 16 - ihres Ehemannes hätten ausgehen dürfen. Im Übrigen wäre aber auch irrelevant, wenn das Formular bzw. das fragliche Antwortfeld nicht vom Beschuldigten per- sönlich, sondern allenfalls durch seine Ehefrau oder eine Mitarbeiterin des Amts ausgefüllt worden sein sollte, zumal dies jedenfalls unter seiner Mitwirkung ge- schehen musste und er das Formular letztlich persönlich unterzeichnet hat. Wie sich ausserdem bereits aus Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ergibt, müsste sich der Be- schuldigte falsche Angaben einer ihn vertretenden Person ohnehin anrechnen lassen. Als untauglich erweist sich sodann auch der weitere Einwand der Vertei- digung, wonach nicht erstellt sei, dass das Formular dem Beschuldigten übersetzt worden sei (Urk. 35 S. 13 f.; vgl. auch Urk. 67 S. 3). Beim Antragsformular handelt es sich um ein übersichtliches Papierstück, das nur eine Seite umfasst. Zudem handelt es sich bei der Formulierung "Sind Sie vorbestraft" um eine simple Frage- stellung, die auch für einen rechtsunkundigen und fremdländischen Gesuchsteller verständlich sein sollte. Zumindest wäre für jedermann ohne viel Aufwand in Er- fahrung zu bringen, wie das Formular an dieser Stelle auszufüllen ist. Dies gilt in besonderem Masse für eine junge und gesunde Person wie den Beschuldigten, der im Tatzeitpunkt bereits mehr als drei Jahre in der Schweiz gelebt hatte und in Begleitung seine Schweizer Ehefrau beim zuständigen Amt erschien. Er hätte entsprechend ohne Weiteres seine Ehefrau oder die Mitarbeiter des Amts um Un- terstützung ersuchen können, sollte er sich der Bedeutung des auszufüllenden Formulars selbst nicht ausreichend bewusst gewesen sein. Die Annahme der Ver- teidigung, dass der Beschuldigte die Bedeutung der verlangten Auskunft nicht verstanden haben könnte, ist deshalb völlig lebensfremd. Im Rahmen der Beru- fungsverhandlung reichte der Beschuldigte schliesslich einen marokkanischen Strafregisterauszug ein, welchen er bereits im Tatzeitraum den Migrationsbehör- den eingereicht habe (Urk. 68/9). In diesem Dokument sind indessen – entgegen dem seitens Behörden in der Folge selbst eingeholten Auszug (Urk. D2/5/1) – keine Vorstrafen aufgeführt. Bereits daran ist zu erkennen, dass sich der Be- schuldigte der Relevanz der Vorstrafen durchaus bewusst war und diese bewusst nicht angeben wollte, zumal er sich der eigenen marokkanischen Vorstrafen selbstredend bewusst war, nachdem er in Marokko anerkanntermassen eine Haftstrafe verbüsst hat (vgl. Urk. D2/5/1; Prot. I S. 11). Indem das Gesuch in

- 17 - seinem Namen unter wahrheitswidriger Verneinung von Vorstrafen eingereicht wurde, nahm er daher in subjektiver Hinsicht zumindest in Kauf, gegenüber den Behörden falsche Angaben zu machen. Insofern ist der Anklagesachverhalt mithin erstellt.

E. 3.4 Die Anklage würdigt das Verhalten des Beschuldigten als (vollendete) Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG (Urk. D1/20 S. 4). Demgegenüber wendet die Verteidigung ein, dass ein Freispruch zu erfolgen ha- be, weil die Migrationsbehörden dem Beschuldigten in Anbetracht seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin die beantragte Aufenthaltsbewilligung auch in Kenntnis seiner Vorstrafen erteilt hätten (Urk. 35 S. 14 f.). Die Vorinstanz hat schliesslich erwogen, dass der Beschuldigte durch das Verschweigen seiner Vor- strafen zwar bei den Migrationsbehörden einen Irrtum hervorgerufen habe und dass er die Vorstellung gehabt habe, dadurch den Erwerb der Bewilligung positiv zu beeinflussen. Nicht erwiesen sei hingegen, dass zwischen der Falschangabe und der späteren Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine effektive Kausalität bestehe. Daher sei der Beschuldigte der versuchten Tatbegehung schuldig zu sprechen (Urk. 48 S. 22 f.).

E. 3.5 Den Straftatbestand des Art. 118 Abs. 1 AIG erfüllt, wer durch falsche Anga- ben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen die Migrationsbehörden täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt. Die Tathandlung besteht also im Vorspiegeln falscher Tatsachen, die für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind, oder durch das Unterdrücken von für das Bewilligungsverfah- ren wesentlichen Umständen. Nach der Rechtsprechung führt allerdings nicht je- de falsche Angabe zur Strafbarkeit des Täters. Der objektive Tatbestand der zi- tierten Strafnorm ist vielmehr dann nicht erfüllt, wenn die Falsch- oder Nichtanga- be einen tatsächlichen Umstand betrifft, der ohne Relevanz für den ausländer- rechtlichen Entscheid ist. Ist die falsche oder unterbliebene Auskunft nicht geeig- net, die Behörde in ihrer Entscheidfindung zu beeinflussen bzw. darf sie sich da- von nicht beeinflussen lassen, fehlt es mit anderen Worten am objektiven Erfor- dernis der Wesentlichkeit. Dies bedeutet, dass zwischen der Täuschung nach

- 18 - Art. 118 Abs. 1 AIG und der Bewilligungserteilung bzw. dem Verhindern des Be- willigungsentzugs ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen muss (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_833/2018 vom 11. Februar 2019, E. 1.5.2 m.w.H.).

E. 3.6 Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass das auf ihn ausgestellte Gesuch um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung hinsichtlich seiner Vorstrafen falsche Angaben enthielt. Indem das Formular vom 9. Oktober 2018 bei der zuständigen Amtsstelle eingereicht wurde, verschwieg der Beschuldigte mithin eventualvorsätzlich gegenüber den Behörden seine in- und ausländischen Vorstrafen. Nachdem der Beschuldigte im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wurde, musste ihm zudem bewusst sein, dass die Angabe allfälliger Vorstrafen für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung ist. So stellt die strafrechtliche Vorbelastung der gesuchstellenden Person denn auch ein gesetzlich ausdrücklich verankertes Kriterium für den Er- werb der Aufenthaltsbewilligung durch Ausländer dar (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Immerhin kann ohne weiteres angenommen werden, dass die Migrationsbehörden über Ein- träge im schweizerischen Strafregister in aller Regel informiert sind (vgl. Art. 82 VZAE; Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Ok- tober 2017; SR 142.201). Das Verschweigen einer eintragungspflichtigen inländi- schen Vorstrafe muss daher im Ergebnis für die Erfüllung des hier in Frage ste- henden Tatbestands von Art. 118 Abs. 1 AIG folgenlos bleiben. Nach Verurteilun- gen im Ausland müssen die Amtsstellen hingegen nicht von sich aus forschen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen Nr. B 2017/178 vom

20. April 2018, E. 2.2), wobei es entgegen der Auffassung der Verteidigung Sache der prüfenden Behörde im migrationsrechtlichen Verfahren und nicht der Staats- anwaltschaft im Strafverfahren ist zu prüfen, ob ausländische Strafentscheide mit dem schweizerischen ordre public vereinbar sind. So sind die Migrationsbehörden in derartigen Fällen gehalten zu überprüfen, ob aussagekräftige Belege erhältlich gemacht werden können, die dafür Gewähr bieten, dass das ausländische Straf- verfahren allgemeingültige rechtsstaatliche Grundsätze einhält (Urteil des Bun- desgerichts Nr. 2C_817/2011 vom 13. März 2012, E. 3.1.1). Das kantonale Migra- tionsamt wäre folglich darauf angewiesen gewesen, dass der Beschuldigte ihm

- 19 - seine marokkanischen Vorstrafen offenlegt. Auch wenn nicht mit Gewissheit fest- steht, dass sich die im Bericht der marokkanischen Behörden genannten Delikte (z.B. die darin aufgelistete Beteiligung an einem vorsätzlichen Mord) von der Schwere her mit gleichartigen Straftaten in der Schweiz vergleichen lassen, ist im Übrigen doch unbestreitbar, dass der Beschuldigte in seinem Heimatland eine Haftstrafe verbüsst hat (Urk. D2/5/1; vgl. auch Prot. I S. 11, wo dies vom Beschul- digten ausdrücklich bestätigt wird). Mithin kann ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um Fälle blosser Kleinst- oder Bagatellkriminalität handelt, die im Kon- text der Bewilligungserteilung von vornherein keine Beachtung finden. Es liegt al- so auf der Hand, dass sich der Beschuldigte mit dem Verheimlichen der straf- rechtlichen Verurteilungen in seinem Heimatland in eine günstigere Position brachte, entzog er doch dadurch der Bewilligungsbehörde von vornherein die Möglichkeit, diesen Umstand in ihre Entscheidfindung ordnungsgemäss miteinzu- beziehen. Insofern handelte er offenkundig in der Absicht, sich die Bewilligungser- teilung ohne Berücksichtigung von Tatsachen zu erschleichen, die unzweifelhaft geeignet gewesen wären, den Ausgang des migrationsrechtlichen Verfahrens zu beeinflussen, was in subjektiver Hinsicht als tatbestandsmässig zu erachten ist.

E. 3.7 Auf der anderen Seite kann die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Praxis selbst dann als unverhältnismässig erscheinen, wenn sich der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers anlasten muss, im Antragsfor- mular falsche Angaben über seine strafrechtliche Vorbelastung im Ausland ge- macht zu haben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Nr. VB.2014.000389 vom 20. August 2014, E. 3.1 m.w.H.). Vorliegend kann somit nicht gesagt werden, dass die Bekanntgabe der marokkanischen Vorstrafen zwingend zur Verweigerung des Gesuchs des Beschuldigten geführt hätte. Mit anderen Worten ist nicht erstellt, dass die inzwischen erteilte Aufenthaltsbewilli- gung ohne Verheimlichung dieser Tatsache mit Bestimmtheit nicht erteilt worden wäre. Ebenso wenig ist aktenkundig, dass die Bewilligung nachträglich widerrufen worden wäre, weil die Behörden nunmehr von den ausländischen Vorstrafen und der Täuschung durch den Beschuldigten bei der Antragsstellung Kenntnis haben. Mangels Vorliegen eines Motivationszusammenhangs ist der objektive Tatbe- stand von Art. 118 Abs. 1 AIG in diesem Punkt folglich unabhängig von der be-

- 20 - stehenden Täuschungsabsicht des Beschuldigten nicht verwirklicht. Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Auffassung einer versuchten Tatbege- hung demgemäss als zutreffend.

4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils neben den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen betreffend Haus- friedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB und geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB auch der ver- suchten Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Demgegenüber ist er auch zweitinstanzlich vom Anklagevorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB freizusprechen. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung ausführlich und zutref- fend dargelegt, weshalb diese nicht mehr wiederholt zu werden brauchen. Insbe- sondere hat sie den anwendbaren Strafrahmen für die heute zur Beurteilung ste- henden Vergehen (versuchte Täuschung der Behörden sowie Hausfriedensbruch) von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe korrekt abgesteckt. Ebenso hat sie richtig erkannt, dass für die begangene Übertretung (geringfügiger Dieb- stahl) eine separate Busse auszufällen ist (Urk. 48 S. 26 f.).

E. 4 In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung auf den 7. März 2022 vorge- laden, wobei der Privatklägerin A._____ und ihrer Vertreterin das Erscheinen frei- gestellt wurde (Urk. 62). An der Berufungsverhandlung nahmen der Leitende Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber als Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers teil (Prot. II S. 7). II. Prozessuales

E. 6 Oktober 2019, als der eingeklagte Raubüberfall geschah, nicht im Bereich der D._____-strasse aufgehalten hat. Eine Konstellation, gemäss welcher sich der

- 14 - Beschuldigte weigert, die zu seiner Entlastung erforderlichen Angaben zu ma- chen, obschon eine Erklärung angesichts der vorhandenen belastenden Beweise- lemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte, wie dies nach der Rechtspre- chung für die Zulässigkeit des Einbezugs des Schweigens in die Beweiswürdi- gung zum Nachteil der beschuldigten Person vorausgesetzt wird, liegt damit also klarerweise nicht vor (vgl. dazu BGer Urteile 6B_299/2020 vom 13. November 2020, E. 2.3.3; 6B_582/2021 vom 1. September 2021, E. 4.3.1; 6B_678/2013 vom

3. Februar 2014, E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, E. 3). Im Übrigen ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie ausführt, dass eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation mittels Rand- datenerhebung des Mobiltelefonverkehrs allenfalls für den Beschuldigten entlas- tende Umstände hervorgebracht hätte, was jedoch von der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden ist (vgl. Urk. 48 S. 17). Und schliesslich lässt sich aus dem von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Umstand, dass der Beschuldigte ge- genüber den Migrationsbehörden mehrfach gelogen haben soll, selbstredend nichts für die Sachverhaltserstellung hinsichtlich des hier zur Beurteilung stehen- den Raubvorfalls herleiten (vgl. Urk. 31 S. 4 f.).

E. 9 Oktober 2018 im amtlichen Antragsformular wahrheitswidrig angegeben zu haben, weder im In- noch im Ausland vorbestraft zu sein, um sich so die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B zu erschleichen, die am 29. Oktober 2018 auch ausgestellt worden sei (Urk. D1/20 S. 3). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass seine strafrechtlichen Verurteilungen in Marokko auf Fehlurtei- len basieren würden (Prot. I S. 26 f.). Darüber hinaus hat er auch in diesem An- klagepunkt die Aussage verweigert (Urk. D2/2 S. 1 f.; Urk. D1/4/2 S. 5 f., S. 8; Prot. I S. 8; Urk. 65 S. 1 und 9).

- 15 -

E. 10 Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin (A._____) wird abgewiesen.

E. 11 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 100.– Auslagen Polizei; Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung (Dispositiv-Ziff. 12); unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin (Dispositiv- Fr. 4'314.50 Ziff. 13) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 29 -

E. 12 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'400.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.

E. 13 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 4'314.50 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 14 […]

E. 15 [Mitteilungen]

E. 16 [Rechtsmittel]".

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der versuchten Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen gemäss den vorinstanzlichen Ziff. 3 und 4 bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe. Die im Rahmen der widerrufenen Geldstrafen erstandenen zwei Tage Haft werden nicht angerechnet.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung und von deren Ausschreibung im Schengen-Informationssystem (SIS) wird abgesehen.

6. Von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils beim Beschuldigten wird abgesehen.

- 30 -

7. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin A._____ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¼ auferlegt und im verbleibenden Umfang von ¾ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von ¼ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.00 amtliche Verteidigung;

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (versandt)

- 31 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in die Akten Unt. Nr. 2016/21713 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in die Akten Unt. Nr. 2016/35052 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. März 2022 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Affolter MLaw L. Zanetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210144-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Affolter, Präsidentin, die Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister und lic. iur. P. Castrovilli sowie der Gerichts- schreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 7. März 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 8. Dezember 2020 (DG200079)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 36 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB sowie − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freige- sprochen.

3. Der bedingte Strafvollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Ju- ni 2016 (E-4/2016/21713) ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren – welche am 23. Oktober 2016 um 1 Jahr verlängert wurde – wird widerrufen.

4. Der bedingte Strafvollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

23. Oktober 2016 (F-1/2016/35052) ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren wird widerrufen.

5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafen gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 4 sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

6. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse und die Geldstrafe sind zu bezahlen.

7. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.

8. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

- 3 -

9. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes des Beschuldigten wird abgesehen.

10. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin (A._____) wird abgewiesen.

11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 100.– Auslagen Polizei; Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung (Dispositiv-Ziff. 12); Fr. 4'314.50 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin (Dispositiv-Ziff. 13). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'400.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbei- ständin der Privatklägerin mit Fr. 4'314.50 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im restlichen Umfang auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von drei Vierteln definitiv auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von maximal einem Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung.

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 66):

1. Es sei der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei zusätzlich des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Es seien die Widerrufe des bedingten Vollzuges der in Urteilsdispositiv Ziff. 3 und 4 erwähnten bedingten Geldstrafen zu bestätigen.

4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.– zu belegen.

5. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

6. Es sei bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen anzuordnen.

7. Der Beschuldigte sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen.

8. Es sei diese Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.

9. Es sei die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes anzuordnen und der Kantons- polizei Zürich ein entsprechender Vollzugsauftrag zu erteilen und der Be- schuldigte sei zu verpflichten, sich innerhalb von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 22, 8004 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabstrich zu melden.

10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.

- 5 -

11. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten aufzuer- legen.

12. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 67):

1. Herr B._____ sei vom Vorwurf des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB und demjenigen der versuchten Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2. Herr B._____ sei des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB und des ge- ringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Herr B._____ sei mit einer Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Juni 2016 (E-4/2016/21713) und gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 23. Oktober 2016 (F-1/2016/35052) sowie mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen.

4. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

5. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils i.S.v. Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes von Herr B._____ sei abzusehen.

6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. DG200079-L) in Rechtskraft erwachsen ist.

7. Herr B._____ sei höchstens ein Fünftel der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen.

- 6 -

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Rahmen des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien im Umfang von vier Fünfteln definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie diejenigen der amtlichen Vertei- digung für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang

1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid der

1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich verwiesen werden (Urk. 48 S. 5 f.). Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 8. Dezember 2020 sprach die Vo- rinstanz den Beschuldigten der versuchten Täuschung der Behörden, des Haus- friedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls schuldig. Vom Anklagevorwurf des Raubes wurde er freigesprochen. Sodann widerrief die Vorinstanz den be- dingten Strafvollzug hinsichtlich zweier früherer Strafbefehle aus dem Jahr 2016 und verhängte neu als Gesamtstrafe eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 300.– unter Androhung ei- ner Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Ferner sah die Vorinstanz sowohl von der Ausfällung einer Landesverweisung wie auch von der Entnahme einer DNA-Probe ab, wies die von der Privatklägerschaft gestellten Zivilbegehren ab und regelte die Kostenfolgen (Urk. 48 S. 36 ff.).

2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 30) meldete die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom

10. Dezember 2020 fristgerecht Berufung an (Urk. 40). Ebenso meldeten die Ver- treterin der Privatklägerin A._____ mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 sowie die Verteidigung mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 innert Frist selbstständig Berufung an (Urk. 41; Urk. 42). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichten die Staatsanwaltschaft am 3. März 2021 und die Verteidigung am 16. März 2021

- 7 - rechtzeitig ihre Berufungserklärungen ein (Urk. 49; Urk. 51). Hingegen ging sei- tens der Privatklägerschaft keine Berufungserklärung ein, weshalb auf ihre Beru- fung mit Beschluss der Kammer vom 17. März 2021 nicht eingetreten wurde (Urk. 53).

3. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2021 wurde den Parteien sodann Frist für eine Anschlussberufung angesetzt. Zudem wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich zum gestellten Antrag der Verteidigung auf Einvernahme der Ehegattin des Beschuldigten im Berufungsverfahren zu äussern (Urk. 55). Mit Eingabe vom

26. März 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Abweisung des Beweisantrags (Urk. 57). Ebenso verzichtete die Verteidigung am 12. April 2021 auf eine Anschlussberufung (Urk. 58). Die Privat- klägerschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2021 wurde der Beweisantrag der Verteidigung abgewiesen (Urk. 60).

4. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung auf den 7. März 2022 vorge- laden, wobei der Privatklägerin A._____ und ihrer Vertreterin das Erscheinen frei- gestellt wurde (Urk. 62). An der Berufungsverhandlung nahmen der Leitende Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber als Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers teil (Prot. II S. 7). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK STPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Verurteilung des Beschuldigten auch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB und die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe. Ihre Erstberufung richtet sich demnach in erster Linie gegen Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Anklagevorwurf des Raubes) sowie gegen Dispositivziffer 5 und 6 (Sanktion und Vollzugsrege- lung) des angefochtenen Entscheids, wobei in Dispositivziffer 5 die Höhe der

- 8 - Busse nicht beanstandet wird. Daneben verlangt die Staatsanwaltschaft die Aus- fällung einer Landesverweisung samt Ausschreibung im Schengen- Informationssystem sowie die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung ei- nes DNA-Profils des Beschuldigten. Ebenso fordert die Staatsanwaltschaft die Überbindung sämtlicher Verfahrenskosten auf den Beschuldigten. Insofern betrifft ihre Appellation auch die Dispositivziffern 8 (Absehen von der Landesverwei- sung), 9 (Absehen von der DNA-Probe und des DNA-Profils) und 14 (Kostenver- teilung) des angefochtenen Entscheids. Die Zweitberufung des Beschuldigten be- zieht sich hingegen hauptsächlich auf den vorinstanzlich ausgefällten Schuld- spruch betreffend den Straftatbestand der versuchten Täuschung der Behörden (Dispositivziffer 1). Damit verbunden möchte er mit seiner Appellation auch eine tiefere Geldstrafe (Dispositivziffer 5) und eine für ihn günstigere Kostenregelung (Dispositivziffer 14) erwirken. Hinsichtlich all dieser Punkte steht das Urteil der Vo- rinstanz folglich im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens – unter Vor- behalt des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Disposition. 1.3. Demgegenüber blieben Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls), Dispositivziffern 3 und 4 (Widerruf des bedingten Strafvollzugs), Dispositivziffer 5 teilweise (betreffend die Busse in Höhe von Fr. 300.–), Dispositivziffer 7 (Ersatzfreiheitsstrafe betreffend Busse), Dispositivziffer 10 (Abweisung der Zivilbegehren der Privatklägerin A._____) sowie Dispositivziffer 11 (erstinstanzliche Kostenfestsetzung) und Dis- positivziffern 12 und 13 (Entschädigung amtliche Verteidigung und Entschädigung unentgeltliche Privatklägervertretung) definitiv unangefochten. In diesem Umfang ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Verteidigung erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, in Bezug auf den Anklagepunkt der AIG-Widerhandlung am bereits gestellten Antrag auf Ein- vernahme von C._____ als Zeugin festzuhalten, die den Beschuldigten, ihren Ehegatten, ins Kreisbüro begleitet habe und entsprechend Angaben dazu machen könne, weshalb er dort auf dem Formular die Frage nach Vorstrafen mit "nein"

- 9 - beantwortet habe (Urk. 67 S. 2 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen der Ehegattin des Beschuldig- ten von Relevanz sein könnten, zumal nur er selber Angaben zu seinem Wissen um eigene Vorstrafen machen kann. Insofern hat sich an der Sachlage gemäss der Beurteilung in der Präsidialverfügung vom 21. April 2021, mit der das besagte Beweisbegehren bereits abgelehnt wurde, nichts geändert (Urk. 60). Der Beweis- antrag der Verteidigung ist daher erneut abzuweisen.

3. Abgesehen vom abgelehnten Antrag auf gerichtliche Befragung der Ehegat- tin des Beschuldigten liegen keine weiteren Beweisbegehren vor. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzu- weisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum ge- setzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; PRA 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass diese mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. In seiner Beweiswürdigung ist das Ge- richt grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Exis- tenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht

- 10 - hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018, E. 1.1). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvoll- ziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11, S. 247). 2.1. Unter Anklagedossier 1 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgewor- fen, er habe am 6. Oktober 2019 im Bereich der D._____-strasse in Zürich von der Privatklägerin A._____ sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung in Anspruch genommen, wobei er nach dem Sex die Privatklägerin bewusstlos geschlagen habe und mit dem Geld verschwunden sei (Urk. D1/20 S. 2 f.). Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, dass eine Verwechslung vorliege und dass er nichts mit der Sache zu tun habe. Im Übrigen hat er im Verlauf des Strafverfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Urk. D1/4/1 S. 2 f.; Urk. D1/4/2 S. 2 ff., S. 7 f.; Prot. I S. 7 f.; Urk. 65 S. 1 und 9; vgl. auch Urk. 35 S. 2 ff.). 2.2. Demzufolge ist vorab in erster Linie zu prüfen, ob es sich beim Beschuldig- ten tatsächlich um die Person handelt, welche den eingeklagten Überfall zum Nachteil der Privatklägerin begangen hat. Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerin am 12. Oktober 2019 während ihrer Rauchpause bei ihrem Ar- beitsort an der E._____ Bar in Zürich den Beschuldigten – der gerade in unmittel- barer Nähe zusammen mit zwei weiteren Männern einer Polizeikontrolle unterzo- gen wurde – als denjenigen wiedererkannt haben will, der 6 Tage zuvor den Über- fall auf sie verübt haben soll (vgl. Urk. D1/1 S. 3). Nachdem die Privatklägerin die Polizeibeamten darauf angesprochen hatte, erstattete sie noch gleichentags Strafanzeige gegen ihn und wurde am 15. Oktober 2019 polizeilich befragt. Im Rahmen dieser Einvernahme beschrieb die Privatklägerin zunächst den Mann, der sie überfallen habe, als um die 30 Jahre alt und etwas grösser als sie, wobei sie selber etwa 160 cm gross sei. Er habe einen Schnauz, der mit einem bis zum Kinnbereich reichenden, dafür etwas längeren Bart verbunden sei. Zur Hautfarbe könne sie sich nicht äussern, da es im Zimmer, wo sich der Vorfall ereignet habe,

- 11 - dunkel gewesen sei. Der Mann sei von normalem Körpergewicht gewesen, weder dick noch sehr muskulös. Er habe gebrochen Deutsch gesprochen, wobei er zu- nächst behauptet habe, dass er aus Italien stamme, und später angegeben habe, dass er afghanischer Herkunft sei (Urk. D1/5/1 S. 2 f.). Im Weiteren führte die Pri- vatklägerin aus, sie sei sich zu 100 % sicher, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handle. Sie habe ihn hauptsächlich an seinen Gesichtszügen wiederer- kannt, namentlich an seinen leicht gezogenen Augen und seinem länglichen Ge- sicht. Sie würde ihn auch bei einer Gegenüberstellung mit Sicherheit identifizieren (Urk. D1/5/1 S. 5). Zudem habe der Beschuldigte bei der Personenkontrolle die- selben Kleider getragen wie beim Überfall, habe er doch die gleiche rote Base- ballmütze und das gleiche rote T-Shirt wie damals angehabt (Urk. D1/5/1 S. 2 f.). Im Anschluss an die Einvernahme wurden der Privatklägerin zwei Fotobogen vor- gelegt, auf denen u.a. zwei der Männer abgebildet waren, die am 12. Oktober 2019 von der Polizei kontrolliert worden waren. Hierbei konnte die Privatklägerin den Beschuldigten allerdings nicht identifizieren (Urk. D1/5/2). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2020 wiederholte die Pri- vatklägerin, sie habe sich sofort gedacht, dass der Beschuldigte dem Täter des begangenen Überfalls ähnle, als sie am 12. Oktober 2019 die Polizeikontrolle mit- bekommen habe. Sie habe sich darum dem Geschehen weiter genähert und bei nochmaliger Betrachtung Gewissheit erlangt, dass er es sei. Es sei nicht nur das gleiche Gesicht wie beim Überfall gewesen, sondern auch dasselbe T-Shirt, wel- ches der Beschuldigte angehabt habe (Urk. D1/5/3 S. 8). Darüber hinaus bestätig- te sie, dass er "etwas grösser" als sie und "normal schlank" sei sowie dass er schwarze, "normal" lange Haare habe, wobei er sich zwar völlig entkleidet habe, sie aber wegen der Dunkelheit nichts Auffälliges an der Haut erkannt habe (Urk. D1/5/3 S. 9 f.). 2.3. Mit der von der Privatklägerin vorgenommenen Identifikation des Beschul- digten hat sich die Vorinstanz eingehend auseinandergesetzt und die Beweislage diesbezüglich detailliert, sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Es kann vorweg- genommen werden, dass den im angefochtenen Entscheid aus dem vorhandenen Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann deshalb vorab vollumfänglich auf die

- 12 - diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 48 S. 9 ff.). Die nachste- henden Erwägungen verstehen sich insofern als Ergänzung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Sie sollen zusätzlich verdeutlichen, dass angesichts des Beweisergebnisses unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zurückbleiben. So ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, dass die Privatklägerin zwar durchaus glaubhafte Aussagen zum Tatgeschehen an sich machen könne, sich daraus jedoch nicht zwingend der Beweis dafür ableiten las- se, dass sie den von ihr erlittenen Raub mit dem Beschuldigten erlebt habe. So- dann übersieht sie nicht, dass die Privatklägerin die Person, die den Überfall auf sie begangen hat, über eine längere Zeitdauer und aus der Nähe gesehen haben muss, was gegen eine Verwechslung des Täters spricht. Weiter spricht gegen ei- ne Verwechslung, dass die Identifikation bloss sechs Tage nach dem eingeklag- ten Vorfall erfolgte, wobei sich Gesichtszüge innert einer derart kurzen Zeitspanne nicht wesentlich verändern können. Wie im angefochtenen Entscheid jedoch zu Recht hervorgehoben wird, erfolgte die Erstidentifikation durch die Privatklägerin zufälligerweise im Rahmen einer Personenkontrolle, bei welcher der Beschuldigte durch die Polizei kontrolliert wurde, was – entgegen der Ansicht der Staatsanwalt- schaft (Prot. II S. 14) – an sich schon eine suggestive Situation darstellt, da sie für die Privatklägerin den Eindruck nahelegen musste, einen Kriminellen vor sich zu haben. Überdies liegen die Arbeitsorte des Beschuldigten in der F._____ und der Privatklägerin beide im D._____-strassenquartier in Fussdistanz voneinander, was die Möglichkeit weiterer Zufallsbegegnungen schafft. Entsprechend ist der vorinstanzlichen Würdigung zu folgen, wonach sich letztlich nicht überprüfen lässt, ob die Privatklägerin bei ihrer Identifikation des Beschuldigten tatsächlich auf die Erinnerungen an den inkriminierten Vorfall zurückgreift oder ob sie ihm die Tat zuschreibt, weil sie ihn bei der Polizeikontrolle gesehen hat oder ihm in einem anderen Zusammenhang schon einmal begegnet ist. Entgegen der Argumentati- on der Staatsanwaltschaft bedeutet dies indessen nicht, dass eine Identifikation stets als nicht glaubhaft bzw. zutreffend zu beurteilen sei, wenn sich die fraglichen Personen gelegentlich in der gleichen Umgebung aufhalten (Prot. II S. 14). Mit der Vorinstanz ist jedenfalls festzuhalten, dass sich ein Irrtum in der Täteridentifikation durch die Privatklägerin nur dann rechtsgenügend ausschliessen liesse, wenn es

- 13 - weitere, von ihrer Zufallsidentifikation unabhängige Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten gäbe. Diesbezüglich ist jedoch zu betonen, dass die Privatklä- gerin den Beschuldigten im Rahmen der Fotowahlkonfrontation gerade nicht zu identifizieren vermochte, was zeigt, dass der Entschlossenheit, mit der sie ihn als Täter identifizieren will, entgegen der Überzeugung der Staatanwaltschaft (Urk. 66 S. 5 f.) kein entscheidendes Gewicht für die Richtigkeit ihrer Aussagen zukommen kann. Da die Privatklägerin den Überfall nicht sofort angezeigt hatte, konnten zu- dem von vornherein auch keine objektiven Spuren wie DNA-Rückstände oder zurückgelassene Gegenstände sichergestellt werden, die auf eine damalige Be- gegnung des Beschuldigten mit der Privatklägerin deuten könnten. Schliesslich trifft es zwar zu, dass die rudimentären Angaben, mit denen die Privatklägerin den Mann beschreibt, der sie überfallen hat, angesichts der generellen Schwierigkei- ten einer rein verbalen Täterbeschreibung keineswegs ausschliessen, dass sie über ein erlebnisbasiertes und detailliertes Gedächtnisbild ihres Übeltäters ver- fügt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es die Validität der privatklägerischen Aussagen wesentlich erhöht hätte, wenn sie in der Lage gewesen wäre, von sich aus über besondere Merkmale des Beschuldigten – wie dessen auffällige Täto- wierung auf der Brust oder dessen Narben auf den Oberschenkeln – zu berichten. 2.4. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann sodann auch anhand des Aussageverhaltens des Beschuldigten kein rechtsgenügender Schuldnach- weis erbracht werden. Namentlich kann ihm nicht vorgehalten werden, es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, einen Alibibeweis zu führen. Denn der Beschuldigte wurde erst am 28. November 2019 erstmals zum Vorfall vom 6. Oktober 2019 befragt (Urk. D1/4/1). Es erscheint als fraglich, ob ihm der Nachweis eines Alibis nach über 7 Wochen noch gelingen konnte, zumal dies oftmals schon nach kurzer Zeit nicht mehr möglich ist. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte eigenen Anga- ben zufolge damals einmal in der Woche in der Nähe des mutmasslichen Tatorts arbeitete, wobei seine Schicht jeweils morgens um 05.00 Uhr endete (vgl. Prot. I S. 10 f.). Entsprechend ist es nicht unwahrscheinlich, dass er Mühe haben könn- te, schlüssig zu belegen, dass er sich in den frühen Morgenstunden des

6. Oktober 2019, als der eingeklagte Raubüberfall geschah, nicht im Bereich der D._____-strasse aufgehalten hat. Eine Konstellation, gemäss welcher sich der

- 14 - Beschuldigte weigert, die zu seiner Entlastung erforderlichen Angaben zu ma- chen, obschon eine Erklärung angesichts der vorhandenen belastenden Beweise- lemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte, wie dies nach der Rechtspre- chung für die Zulässigkeit des Einbezugs des Schweigens in die Beweiswürdi- gung zum Nachteil der beschuldigten Person vorausgesetzt wird, liegt damit also klarerweise nicht vor (vgl. dazu BGer Urteile 6B_299/2020 vom 13. November 2020, E. 2.3.3; 6B_582/2021 vom 1. September 2021, E. 4.3.1; 6B_678/2013 vom

3. Februar 2014, E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, E. 3). Im Übrigen ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie ausführt, dass eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation mittels Rand- datenerhebung des Mobiltelefonverkehrs allenfalls für den Beschuldigten entlas- tende Umstände hervorgebracht hätte, was jedoch von der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden ist (vgl. Urk. 48 S. 17). Und schliesslich lässt sich aus dem von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Umstand, dass der Beschuldigte ge- genüber den Migrationsbehörden mehrfach gelogen haben soll, selbstredend nichts für die Sachverhaltserstellung hinsichtlich des hier zur Beurteilung stehen- den Raubvorfalls herleiten (vgl. Urk. 31 S. 4 f.). 2.5. Demgemäss ist festzuhalten, dass sich die Täterschaft des Beschuldigten anhand des Untersuchungsergebnisses nicht rechtsgenügend nachweisen lässt. Folgerichtig ist der Beschuldigte schon in sachverhaltsmässiger Hinsicht vom Vorwurf des eingeklagten Raubes freizusprechen. 3.1. Unter Anklagedossier 2 wird dem Beschuldigten sodann zur Last gelegt, am

9. Oktober 2018 im amtlichen Antragsformular wahrheitswidrig angegeben zu haben, weder im In- noch im Ausland vorbestraft zu sein, um sich so die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B zu erschleichen, die am 29. Oktober 2018 auch ausgestellt worden sei (Urk. D1/20 S. 3). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass seine strafrechtlichen Verurteilungen in Marokko auf Fehlurtei- len basieren würden (Prot. I S. 26 f.). Darüber hinaus hat er auch in diesem An- klagepunkt die Aussage verweigert (Urk. D2/2 S. 1 f.; Urk. D1/4/2 S. 5 f., S. 8; Prot. I S. 8; Urk. 65 S. 1 und 9).

- 15 - 3.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, beruht die Anklage im vorliegenden Zusammenhang hauptsächlich auf dem bei den Akten liegenden, vom Bevölkerungsamt der Stadt Zürich ausgestellten Formular "Gesuch um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung" vom 9. Oktober 2018 (Urk. D2/6/1). Daneben liegt die Rückmeldung der marokkanischen Behörden vom 13. Juni 2019 auf das Rechtshilfeersuchen von Interpol vor, wonach der Beschuldigte in seinem Heimat- land eine im Rechtsmittelverfahren bestätigte Vorstrafe vom 5. Dezember 2008 betreffend Beteiligung an einem Mord aufweist sowie drei weitere Verurteilungen wegen Diebstahls in einer Gruppe und Diebstahls unter Waffenandrohung am

30. Oktober 2009, wegen versuchten Imports von illegalen Substanzen am

24. April 2015 und wegen Beleidigung eines Beamten am 4. Mai 2019 erwirkt hat (Urk. D2/5/1). Zudem geht aus dem aktuellen schweizerischen Strafregister her- vor, dass der Beschuldigte im Verlauf des Jahres 2016 zweimal wegen Wider- handlung gegen die ausländerrechtlichen Strafbestimmungen rechtskräftig verur- teilt wurde (Urk. 50A). 3.3. Dem Formular vom 9. Oktober 2018 ist zu entnehmen, dass bei der Frage, ob der Beschuldigte – auf dessen Name das Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung lautet – im In- oder Ausland Vorstrafen habe, unmissverständlich das entsprechende Antwortfeld "nein" handschriftlich angekreuzt wurde (Urk. D2/6/1). Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zu den strafrechtlichen Verur- teilungen, die der Beschuldigte in Marokko und in der Schweiz erwirkt hatte. Wenn die Verteidigung vorbringt, dass nicht untersucht worden sei, wer das be- treffende Formular ausgefüllt und unterzeichnet habe, ist sie nicht zu hören (vgl. Urk. 35 S. 12 f.; Prot. II S. 11). So diente das Gesuch offenkundig dem Erwerb ei- ner unbefristeten Aufenthaltsbewilligung für den Beschuldigten im Nachgang an seine unmittelbar zuvor erfolgte Heirat mit der Schweizer Staatsbürgerin C._____ am tt.mm.2018. Es kann daher nicht ernsthaft behauptet werden, dass der Be- schuldigte mit dem Formular nichts zu tun gehabt haben soll, mithin er es weder ausgefüllt, noch unterzeichnet oder der zuständigen Amtsstelle eingereicht hat. Unerheblich ist auch, ob und inwieweit der Beschuldigte bei der Ausfüllung des Formulars von seiner Ehegattin durch eine Mitarbeiterin des Amts unterstützt worden ist, zumal auch diese ohne Rückfrage nicht einfach von der Straflosigkeit

- 16 - ihres Ehemannes hätten ausgehen dürfen. Im Übrigen wäre aber auch irrelevant, wenn das Formular bzw. das fragliche Antwortfeld nicht vom Beschuldigten per- sönlich, sondern allenfalls durch seine Ehefrau oder eine Mitarbeiterin des Amts ausgefüllt worden sein sollte, zumal dies jedenfalls unter seiner Mitwirkung ge- schehen musste und er das Formular letztlich persönlich unterzeichnet hat. Wie sich ausserdem bereits aus Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ergibt, müsste sich der Be- schuldigte falsche Angaben einer ihn vertretenden Person ohnehin anrechnen lassen. Als untauglich erweist sich sodann auch der weitere Einwand der Vertei- digung, wonach nicht erstellt sei, dass das Formular dem Beschuldigten übersetzt worden sei (Urk. 35 S. 13 f.; vgl. auch Urk. 67 S. 3). Beim Antragsformular handelt es sich um ein übersichtliches Papierstück, das nur eine Seite umfasst. Zudem handelt es sich bei der Formulierung "Sind Sie vorbestraft" um eine simple Frage- stellung, die auch für einen rechtsunkundigen und fremdländischen Gesuchsteller verständlich sein sollte. Zumindest wäre für jedermann ohne viel Aufwand in Er- fahrung zu bringen, wie das Formular an dieser Stelle auszufüllen ist. Dies gilt in besonderem Masse für eine junge und gesunde Person wie den Beschuldigten, der im Tatzeitpunkt bereits mehr als drei Jahre in der Schweiz gelebt hatte und in Begleitung seine Schweizer Ehefrau beim zuständigen Amt erschien. Er hätte entsprechend ohne Weiteres seine Ehefrau oder die Mitarbeiter des Amts um Un- terstützung ersuchen können, sollte er sich der Bedeutung des auszufüllenden Formulars selbst nicht ausreichend bewusst gewesen sein. Die Annahme der Ver- teidigung, dass der Beschuldigte die Bedeutung der verlangten Auskunft nicht verstanden haben könnte, ist deshalb völlig lebensfremd. Im Rahmen der Beru- fungsverhandlung reichte der Beschuldigte schliesslich einen marokkanischen Strafregisterauszug ein, welchen er bereits im Tatzeitraum den Migrationsbehör- den eingereicht habe (Urk. 68/9). In diesem Dokument sind indessen – entgegen dem seitens Behörden in der Folge selbst eingeholten Auszug (Urk. D2/5/1) – keine Vorstrafen aufgeführt. Bereits daran ist zu erkennen, dass sich der Be- schuldigte der Relevanz der Vorstrafen durchaus bewusst war und diese bewusst nicht angeben wollte, zumal er sich der eigenen marokkanischen Vorstrafen selbstredend bewusst war, nachdem er in Marokko anerkanntermassen eine Haftstrafe verbüsst hat (vgl. Urk. D2/5/1; Prot. I S. 11). Indem das Gesuch in

- 17 - seinem Namen unter wahrheitswidriger Verneinung von Vorstrafen eingereicht wurde, nahm er daher in subjektiver Hinsicht zumindest in Kauf, gegenüber den Behörden falsche Angaben zu machen. Insofern ist der Anklagesachverhalt mithin erstellt. 3.4. Die Anklage würdigt das Verhalten des Beschuldigten als (vollendete) Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG (Urk. D1/20 S. 4). Demgegenüber wendet die Verteidigung ein, dass ein Freispruch zu erfolgen ha- be, weil die Migrationsbehörden dem Beschuldigten in Anbetracht seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin die beantragte Aufenthaltsbewilligung auch in Kenntnis seiner Vorstrafen erteilt hätten (Urk. 35 S. 14 f.). Die Vorinstanz hat schliesslich erwogen, dass der Beschuldigte durch das Verschweigen seiner Vor- strafen zwar bei den Migrationsbehörden einen Irrtum hervorgerufen habe und dass er die Vorstellung gehabt habe, dadurch den Erwerb der Bewilligung positiv zu beeinflussen. Nicht erwiesen sei hingegen, dass zwischen der Falschangabe und der späteren Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine effektive Kausalität bestehe. Daher sei der Beschuldigte der versuchten Tatbegehung schuldig zu sprechen (Urk. 48 S. 22 f.). 3.5. Den Straftatbestand des Art. 118 Abs. 1 AIG erfüllt, wer durch falsche Anga- ben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen die Migrationsbehörden täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt. Die Tathandlung besteht also im Vorspiegeln falscher Tatsachen, die für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind, oder durch das Unterdrücken von für das Bewilligungsverfah- ren wesentlichen Umständen. Nach der Rechtsprechung führt allerdings nicht je- de falsche Angabe zur Strafbarkeit des Täters. Der objektive Tatbestand der zi- tierten Strafnorm ist vielmehr dann nicht erfüllt, wenn die Falsch- oder Nichtanga- be einen tatsächlichen Umstand betrifft, der ohne Relevanz für den ausländer- rechtlichen Entscheid ist. Ist die falsche oder unterbliebene Auskunft nicht geeig- net, die Behörde in ihrer Entscheidfindung zu beeinflussen bzw. darf sie sich da- von nicht beeinflussen lassen, fehlt es mit anderen Worten am objektiven Erfor- dernis der Wesentlichkeit. Dies bedeutet, dass zwischen der Täuschung nach

- 18 - Art. 118 Abs. 1 AIG und der Bewilligungserteilung bzw. dem Verhindern des Be- willigungsentzugs ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen muss (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_833/2018 vom 11. Februar 2019, E. 1.5.2 m.w.H.). 3.6. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass das auf ihn ausgestellte Gesuch um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung hinsichtlich seiner Vorstrafen falsche Angaben enthielt. Indem das Formular vom 9. Oktober 2018 bei der zuständigen Amtsstelle eingereicht wurde, verschwieg der Beschuldigte mithin eventualvorsätzlich gegenüber den Behörden seine in- und ausländischen Vorstrafen. Nachdem der Beschuldigte im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wurde, musste ihm zudem bewusst sein, dass die Angabe allfälliger Vorstrafen für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung ist. So stellt die strafrechtliche Vorbelastung der gesuchstellenden Person denn auch ein gesetzlich ausdrücklich verankertes Kriterium für den Er- werb der Aufenthaltsbewilligung durch Ausländer dar (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Immerhin kann ohne weiteres angenommen werden, dass die Migrationsbehörden über Ein- träge im schweizerischen Strafregister in aller Regel informiert sind (vgl. Art. 82 VZAE; Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Ok- tober 2017; SR 142.201). Das Verschweigen einer eintragungspflichtigen inländi- schen Vorstrafe muss daher im Ergebnis für die Erfüllung des hier in Frage ste- henden Tatbestands von Art. 118 Abs. 1 AIG folgenlos bleiben. Nach Verurteilun- gen im Ausland müssen die Amtsstellen hingegen nicht von sich aus forschen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen Nr. B 2017/178 vom

20. April 2018, E. 2.2), wobei es entgegen der Auffassung der Verteidigung Sache der prüfenden Behörde im migrationsrechtlichen Verfahren und nicht der Staats- anwaltschaft im Strafverfahren ist zu prüfen, ob ausländische Strafentscheide mit dem schweizerischen ordre public vereinbar sind. So sind die Migrationsbehörden in derartigen Fällen gehalten zu überprüfen, ob aussagekräftige Belege erhältlich gemacht werden können, die dafür Gewähr bieten, dass das ausländische Straf- verfahren allgemeingültige rechtsstaatliche Grundsätze einhält (Urteil des Bun- desgerichts Nr. 2C_817/2011 vom 13. März 2012, E. 3.1.1). Das kantonale Migra- tionsamt wäre folglich darauf angewiesen gewesen, dass der Beschuldigte ihm

- 19 - seine marokkanischen Vorstrafen offenlegt. Auch wenn nicht mit Gewissheit fest- steht, dass sich die im Bericht der marokkanischen Behörden genannten Delikte (z.B. die darin aufgelistete Beteiligung an einem vorsätzlichen Mord) von der Schwere her mit gleichartigen Straftaten in der Schweiz vergleichen lassen, ist im Übrigen doch unbestreitbar, dass der Beschuldigte in seinem Heimatland eine Haftstrafe verbüsst hat (Urk. D2/5/1; vgl. auch Prot. I S. 11, wo dies vom Beschul- digten ausdrücklich bestätigt wird). Mithin kann ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um Fälle blosser Kleinst- oder Bagatellkriminalität handelt, die im Kon- text der Bewilligungserteilung von vornherein keine Beachtung finden. Es liegt al- so auf der Hand, dass sich der Beschuldigte mit dem Verheimlichen der straf- rechtlichen Verurteilungen in seinem Heimatland in eine günstigere Position brachte, entzog er doch dadurch der Bewilligungsbehörde von vornherein die Möglichkeit, diesen Umstand in ihre Entscheidfindung ordnungsgemäss miteinzu- beziehen. Insofern handelte er offenkundig in der Absicht, sich die Bewilligungser- teilung ohne Berücksichtigung von Tatsachen zu erschleichen, die unzweifelhaft geeignet gewesen wären, den Ausgang des migrationsrechtlichen Verfahrens zu beeinflussen, was in subjektiver Hinsicht als tatbestandsmässig zu erachten ist. 3.7. Auf der anderen Seite kann die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Praxis selbst dann als unverhältnismässig erscheinen, wenn sich der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers anlasten muss, im Antragsfor- mular falsche Angaben über seine strafrechtliche Vorbelastung im Ausland ge- macht zu haben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Nr. VB.2014.000389 vom 20. August 2014, E. 3.1 m.w.H.). Vorliegend kann somit nicht gesagt werden, dass die Bekanntgabe der marokkanischen Vorstrafen zwingend zur Verweigerung des Gesuchs des Beschuldigten geführt hätte. Mit anderen Worten ist nicht erstellt, dass die inzwischen erteilte Aufenthaltsbewilli- gung ohne Verheimlichung dieser Tatsache mit Bestimmtheit nicht erteilt worden wäre. Ebenso wenig ist aktenkundig, dass die Bewilligung nachträglich widerrufen worden wäre, weil die Behörden nunmehr von den ausländischen Vorstrafen und der Täuschung durch den Beschuldigten bei der Antragsstellung Kenntnis haben. Mangels Vorliegen eines Motivationszusammenhangs ist der objektive Tatbe- stand von Art. 118 Abs. 1 AIG in diesem Punkt folglich unabhängig von der be-

- 20 - stehenden Täuschungsabsicht des Beschuldigten nicht verwirklicht. Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Auffassung einer versuchten Tatbege- hung demgemäss als zutreffend.

4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils neben den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen betreffend Haus- friedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB und geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB auch der ver- suchten Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Demgegenüber ist er auch zweitinstanzlich vom Anklagevorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB freizusprechen. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung ausführlich und zutref- fend dargelegt, weshalb diese nicht mehr wiederholt zu werden brauchen. Insbe- sondere hat sie den anwendbaren Strafrahmen für die heute zur Beurteilung ste- henden Vergehen (versuchte Täuschung der Behörden sowie Hausfriedensbruch) von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe korrekt abgesteckt. Ebenso hat sie richtig erkannt, dass für die begangene Übertretung (geringfügiger Dieb- stahl) eine separate Busse auszufällen ist (Urk. 48 S. 26 f.). 2.1. Gleiches gilt für die konkrete Strafzumessung hinsichtlich der einzelnen Vergehen. Der Beschuldigte verhielt sich bei der Täuschung des Migrationsamtes nicht bloss passiv, sondern verheimlichte aktiv seine Vorstrafen in Marokko, auch wenn sich seine Tathandlung darauf beschränkte, auf dem Antragsformular im entsprechenden vorgedruckten "nein"-Feld ein Kreuzchen anzubringen. Ver- schuldensrelativierend wirkt sich zudem aus, dass er die Täuschung, mit der er eine günstigere Beurteilung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung erwirken wollte, lediglich eventualvorsätzlich beging. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen das Tatverschulden insgesamt als leicht bewertet und die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt auf 150 Tagessätze fest- gelegt hat, ist ihr zu folgen. Ebenso ist nachvollziehbar, dass sie als Folge der

- 21 - versuchten Tatbegehung eine Reduktion auf 120 Tagessätze vorgenommen hat (Urk. 48 S. 28). 2.2. Auch in Bezug auf den Hausfriedensbruch ist die vorinstanzliche Einschät- zung zu übernehmen, wonach angesichts der nicht allzu grossen kriminellen Energie beim Betreten der G._____-Filiale H._____-platz in Zürich im Januar 2020 sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht von einem leichten Tatver- schulden auszugehen ist (Urk. 48 S. 29). Für dieses Delikt erweist sich eine Stra- fe von 45 Tagessätzen als angemessen, was in Anwendung des Asperations- grundsatzes zur einer Erhöhung der vorstehend genannten Einsatzstrafe um 30 Tagessätze führen muss. Zusammengerechnet erweist sich unter dem Aspekt der Tatkomponente somit eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Tagen als angemessen. 2.3. Zu den persönlichen Verhältnissen ist bekannt, dass der heute 31-jährige Beschuldigte in seinem Heimatland Marokko aufgewachsen ist, wo er nach der 12-jährigen Schulzeit kurzzeitig das Gymnasium besucht und eine Ausbildung als Elektriker absolviert hat. Eigenen Angaben zufolge ist er im Verlauf des Jahres 2015 erstmals in die Schweiz gezogen, wo sein Asylgesuch am 22. März 2016 allerdings abgelehnt wurde. Nach der Wegweisung reiste der Beschuldigte nach vorübergehendem Verlassen des Landes im Oktober 2016 über Italien erneut in die Schweiz ein. In der Folge lernte er hier C._____ kennen, die er am tt.mm.2018 heiratete und mit der er heute zusammenlebt. Im vorinstanzlichen Verfahren führ- te der Beschuldigte aus, in einem Vollzeitpensum bei der Firma I._____ in Zürich angestellt zu sein, wo er monatlich Fr. 4'000.– brutto verdiene, wobei er bedingt durch die Corona-Pandemie Kurzarbeit leiste. Der Beschuldigte, der nunmehr über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, aktualisierte anlässlich der Berufungs- verhandlung, jetzt bei der "J._____" Zürich angestellt zu sein, wo er bei einem Stundenlohn von Fr. 26.– ein variables Einkommen erziele (zum Ganzen: Urk. D1/4/2 S. 10 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 65 S. 4). Im Übrigen führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er derzeit noch Schulden in Höhe von ca. Fr. 2'000.– bis Fr. 2'300.– habe, welche sich in der Zeit, als er nicht gear- beitet habe, angehäuft hätten (Urk. 65 S. 5 f.). Aus der dargelegten Lebensge-

- 22 - schichte und dem Werdegang des Beschuldigten ergeben sich keine Anhalts- punkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. 2.4. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Juni 2016 und mit weiterem Strafbefehl dersel- ben Strafbehörde vom 23. Oktober 2016 jeweils wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu bedingten Geldstrafen von 30 und 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde (Urk. 50A). Diese Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, fallen aber dennoch bei der Strafzumessung leicht strafer- höhend ins Gewicht. Ausserdem weist der Beschuldigte vier Vorstrafen in Marok- ko auf, was immerhin nachgewiesenermassen dazu geführt hat, dass er eine Haftstrafe verbüsst hat (Urk. D2/5/1; Prot. I S. 11). Auch diese ausländischen Verurteilungen zeugen von einem belasteten Vorleben und sind deshalb ebenfalls straferhöhend zu bewerten (vgl. TRECHSEL/SEELMANN, Praxiskommentar STGB, Art. 47 N 25 m.w.H.). Weiter ist merklich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit gemäss beiden Strafbefehlen vom

29. Juni 2016 und vom 23. Oktober 2016 erneut straffällig geworden ist sowie dass er trotz Einleitung der neuen Strafuntersuchung im Oktober 2019 nochmals delinquiert hat, als er am 6. Januar 2020 trotz Hausverbot die G._____-Filiale be- trat, um diverse Verkaufsartikel zu entwenden (Urk. 64). Zum Nachtatverhalten des Beschuldigten ist sodann festzuhalten, dass dieser den Schuldspruch betref- fend Hausfriedensbruch letztlich zwar unangefochten liess, wobei ihm aufgrund der Beweislage ohnehin nichts anderes übrig geblieben wäre. Einsicht oder Reue hat er demgegenüber nicht gezeigt. Wenn die Vorinstanz im Rahmen der Täter- komponente resümiert, angesichts der straferhöhenden Zumessungsfaktoren sei die Einsatzstrafe um 30 Tage zu erhöhen, ist ihr deshalb vorbehaltslos zuzustim- men (Urk. 48 S. 29 f.). 2.5. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich für die heute zu beurteilenden Vergehen mithin eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als schuldangemessen. Zutreffend ist ferner die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, hinsichtlich der vorgenannten Delik- te von der Regelsanktion der Geldstrafe abzuweichen. Ebenso wenig ist sodann

- 23 - zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Tagessatzhöhe trotz der eher misslichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– festgelegt hat (Urk. 48 S. 30), zumal der Tagessatz auch bei einem einkommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, so zu bemessen ist, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung er- kennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020, E. 2.3.2). 2.6. An sich wäre nun anhand der Geldstrafe für die heute zu beurteilenden De- likte und der gleichartigen Geldstrafen für die bereits abgeurteilten Taten aus dem Jahr 2016, deren bedingter Vollzug widerrufen wurde, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB unter Beachtung des Asperationsgrundsatzes eine Gesamt- strafe zu bilden. Da das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung an das Höchst- mass der Strafart gebunden ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB), fällt vorliegend trotz Widerruf allerdings eine Erhöhung der Einsatzstrafe über die schon festge- legten 180 Tagessätze ausser Betracht, da dies bereits der gesetzlichen Maxi- malhöhe bei Geldstrafen entspricht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Demgemäss hat es auch unter Einbezug der widerrufenen Strafen beim vorstehend ermittelten Straf- mass von 180 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden. Für eine Reduktion der Strafhöhe, wie dies von der Verteidigung berufungsweise beantragt wurde, be- steht hingegen definitiv kein Raum. 2.7. Sodann ist von Amtes wegen über die Anrechnung von je einem Tag Unter- suchungshaft betreffend die zwei widerrufenen Geldstrafen zu befinden und im Dispositiv des Urteils zu erwähnen (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl [Unt. Nr. 2016/21713]: Urk. 7; sowie Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl [Unt. Nr. 2016/35052]: Urk. 5; BSK StGB I - METTLER/SPICHTIN, Art. 51 N 30). Bei der Anrechnung der Untersuchungshaft nach Art. 51 StGB handelt es sich um eine Strafvollzugsregel. Das Anrechnen von Untersuchungshaft hat dieselbe rechtliche Wirkung wie das Verbüssen einer Strafe (BSK StGB I - METT- LER/SPICHTIN, Art. 51 N 4). Trotz zweifachen Widerrufs steht vorliegend das ge- setzlich zulässige Höchstmass der Strafart dem Verbüssen der widerrufenen Geldstrafen entgegen, was im Ergebnis einem zwangsläufigen und definitiven

- 24 - Verzicht auf den Vollzug gleichkommt. Entfällt aber das Verbüssen der widerrufe- nen Strafen, so kann an dieses "Nichts" keine Anrechnung von erstandener Un- tersuchungshaft stattfinden. Mit andern Worten kann – ausserhalb der Naturwis- senschaften – keine Subtraktion von einem Nichts erfolgen. Anders zu entschei- den würde der ratio legis widersprechen und zu einer ungerechtfertigten und nicht mehr schuldangemessenen Reduktion der auszusprechenden Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte führen. Die im Rahmen der widerrufenen Strafen erstan- denen zwei Tage Haft sind daher nicht an die vorliegend auszufällende Geldstrafe anzurechnen. 2.8. Schliesslich hat die Vorinstanz einwandfrei erwogen, dass dem Beschuldig- ten im Hinblick auf sein künftiges Wohlverhalten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss (Urk. 48 S. 31 f.). Entsprechend kann ihm hinsichtlich der heute auszufällenden Gesamtstrafe kein bedingter Strafvollzug gewährt werden.

3. Der Beschuldigte ist demnach mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe zu bestrafen. Die zwei Tage Haft aus den widerrufenen bedingten Geldstrafen sind ihm hierbei nicht anzurechnen. V. Landesverweisung / Ausschreibung SIS

1. Mit ihrer Berufung verlangt die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Landesverweisung gegen den Beschuldigten sowie deren Ausschreibung im Schengen-Informationssystem (SIS) (Urk. 49 S. 2 f.; Urk. 66 S. 2).

2. Aus den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen geht hervor, dass diese Begehren hauptsächlich aufgrund der beantragten Verurteilung wegen des einge- klagten Raubes zum Nachteil der Privatklägerin A._____ gestellt werden (Urk. 31 S. 13 ff.; Urk. 66 S. 2 ff.). In Anbetracht dessen, dass hinsichtlich dieses Anklage- vorwurfs nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ein Freispruch zu erge- hen hat, kann unter Berufung darauf indessen keine Landesverweisung ausge- sprochen werden. Ebenso wenig stellt der Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots, für den der Beschuldigte unter Anklagedossier 3 schuldig zu spre- chen ist, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Katalogtat im Sinne

- 25 - von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB dar (BGE 145 IV 404 E. 1.5.3). Eine obligatorische Landesverweisung scheidet somit auch diesbezüglich von vornherein aus.

3. Mit überzeugender Begründung hat sodann die Vorinstanz auch auf die Ausfällung einer fakultativen Landesverweisung gestützt auf Art. 66abis StGB verzichtet. Dies braucht nicht wiederholt zu werden (Urk. 48 S. 33 f.). Ergänzend ist lediglich anzufügen, dass die Ehegattin des Beschuldigten das Schweizer Bürgerrecht innehat und soweit ersichtlich keine anderweitigen Beziehungen zu Marokko aufweist. Zwar ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Schwei- zer Bürgern durchaus zuzumuten, mit ihren auszuweisenden Familienangehöri- gen in ein anderes Land zu migrieren, wenn Letztere schwerwiegende Straftaten zu verantworten haben. Die ausländerrechtliche Reneja-Praxis, welche erst bei Strafen von 2 Jahren oder mehr eine Auswanderung der Schweizer Familienan- gehörigen grundsätzlich zumutet, wurde dabei mit Einführung der strafrechtlichen Landesverweisung noch verschärft (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020, E. 3.4.7). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen ist. Dies ist zwar keine unerhebliche Sanktion, indessen handelt es sich dabei selbst im Lichte der schärfer zu handhabenden strafrechtlichen Ausweisungspraxis nicht um ein derart schwerwiegendes Strafmass, welches die Emigration der Ehefrau des Beschuldigten als unausweichlich erscheinen lässt. Insofern vermag der Be- schuldigte, der bei einem Landesverweis auch eine Trennung von seiner Ehegat- tin zu gewärtigen hätte, mithin durchaus ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz anzuführen. Zudem ist anzunehmen, dass die erstmalige Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe den Beschuldigten in Zukunft nunmehr definitiv von weiterer Straffälligkeit abhalten wird. Deshalb ist unzutreffend, dass seine Weg- weisung zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung dringend erforderlich wäre. Entsprechend erscheint es als unverhältnismässig, unter dem Gesichtspunkt von Art. 66abis StGB eine Landesverweisung anzuordnen. Folgerichtig ist auch von der Ausschreibung im SIS abzusehen.

- 26 - VI. DNA- Profil

1. Des Weiteren hält die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren an ihrem bereits gestellten Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils beim Beschuldigten fest (Urk. 49 S. 2 f.; Urk. 66 S. 2).

2. Die Staatsanwaltschaft beruft sich im Zusammenhang mit diesem Begehren auf Art. 5 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Straf- verfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz). Nach dieser Bestimmung kann unmittelbar nach Rechtskraft des Strafentscheids eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wer- den von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu ei- ner Freiheitsstrafe oder einem Freiheitsentzug von mehr als 1 Jahr verurteilt wor- den sind (lit. a), die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Ver- gehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt worden sind (lit. b) oder gegenüber denen eine therapeutische Massnahme (Art. 59-63 StGB), eine Verwahrung (Art. 64 StGB) resp. eine Unterbringung (Art. 15 JStGB) ange- ordnet worden ist (lit. c).

3. Vorliegend ist keine der genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Antrag auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils ist deshalb in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil abzuweisen (Urk. 48 S. 34). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Angesichts dessen, dass sie hinsichtlich des Hauptanklagevorwurfs des Raubes einen Freispruch gefällt hat, hat die Vorinstanz eine anteilsmässige Ausscheidung der Verfahrenskosten vorgenommen und dem Beschuldigten ¼ der Kosten auferlegt. Ebenso hat die Vorinstanz im Umfang von ¼ der Kosten der amtlichen Verteidigung einen Rückzahlungsvorbehalt angebracht (vgl. Urk. 48 S. 35 f.). Nachdem sich im Berufungsverfahren am Schuldpunkt nichts ändert, ist die Kostenverteilung gemäss dem angefochtenen Entscheid grundsätzlich zu bestätigen. Allerdings ist die vorinstanzliche Kostenregelung insofern richtigzu-

- 27 - stellen, als das Honorar der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin A._____ selbstredend ausschliesslich den Anklagepunkt betraf, der mit einem Freispruch geendet hat. Die betreffenden Kosten dürfen dem Beschuldigten daher nicht – auch nicht anteilsmässig – auferlegt werden, sondern sind in vollem Umfang defi- nitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Obsiegt keine der Parteien vollständig, können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person nur nach Massgabe der abgewiesenen Berufungsanträge überbunden werden (BSK STPO II-DOMEISEN, Art. 428 N 7 m.w.H.). Soweit die Untersuchungsbehörde unterliegt, trägt hingegen der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar STPO, Art. 428 N 3). Vorliegend dringt weder die Staatsanwaltschaft mit ihrer Erstberufung noch der Beschuldigte mit seiner Drittberufung durch. Angesichts des beidseitigen Unterliegens rechtfertigt es sich somit, die Kosten des Beru- fungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist zudem im Umfang der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren ein Rück- zahlungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen.

3. Die amtliche Verteidigung beantragt für ihre Aufwendungen und Barausla- gen im Berufungsprozess – exklusiv Berufungsverhandlung – eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'409.40 (Urk. 69). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Unter Einbezug der Dauer der Berufungsverhandlung sowie einer kurzen Nachbesprechungszeit ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von pauschal Fr. 5'300.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

- 28 -

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 8. Dezember 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist. " 1. Der Beschuldigte ist schuldig

– […]

– des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB sowie

– des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. […]

3. Der bedingte Strafvollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Juni 2016 (E-4/2016/21713) ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – welche am 23. Oktober 2016 um 1 Jahr verlängert wurde – wird widerrufen.

4. Der bedingte Strafvollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Oktober 2016 (F-1/2016/35052) ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren wird widerrufen.

5. Der Beschuldigte wird bestraft […] mit einer Busse von Fr. 300.–.

6. […]

7. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 8.-9. […]

10. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin (A._____) wird abgewiesen.

11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 100.– Auslagen Polizei; Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung (Dispositiv-Ziff. 12); unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin (Dispositiv- Fr. 4'314.50 Ziff. 13) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 29 -

12. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'400.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.

13. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 4'314.50 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

14. […]

15. [Mitteilungen]

16. [Rechtsmittel]".

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der versuchten Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen gemäss den vorinstanzlichen Ziff. 3 und 4 bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe. Die im Rahmen der widerrufenen Geldstrafen erstandenen zwei Tage Haft werden nicht angerechnet.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung und von deren Ausschreibung im Schengen-Informationssystem (SIS) wird abgesehen.

6. Von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils beim Beschuldigten wird abgesehen.

- 30 -

7. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin A._____ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¼ auferlegt und im verbleibenden Umfang von ¾ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von ¼ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.00 amtliche Verteidigung;

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (versandt)

- 31 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in die Akten Unt. Nr. 2016/21713 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in die Akten Unt. Nr. 2016/35052 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. März 2022 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Affolter MLaw L. Zanetti