Sachverhalt
1. Äusserer Ablauf Der von der Anklage erfasste äussere Ablauf der Ereignisse wird vom Beschuldig- ten anerkannt (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 38 Rz. 5 und 30; Prot. II S. 16; Urk. 73 S. 4 ff.). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den vorliegenden Un- terlagen (insbes. Urk. 2/1-9, Urk. 10/1-3 und Urk. 11/1-8). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte im Oktober 2017 eine Lohnzahlung seiner ehemaligen Arbeitgeberin, des Restaurants C._____ in D._____ [Ort], über Fr. 5'333.85 (Lohn Juni 2017) auf sein (des Beschuldigten) Konto nicht der Sozi-
- 6 - albehörde der Stadt B._____ meldete. Stattdessen verwendete er das Geld für eigene Bedürfnisse. Dies, obschon er am 30. Juni 2017 eine Erklärung unter- zeichnet hatte, womit er das Restaurant C._____ ermächtigt hatte, die Zahlung für den Lohn Juni 2017 direkt der Sozialbehörde der Stadt B._____ zu überweisen (Anklagesachverhalt a); act. 25 S. 2 f.). Im Weiteren ist erstellt, dass er in der Zeit von Juni 2018 bis Oktober 2018 von der E._____ AG Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 5'674.– auf sein Bankkonto überwiesen erhielt, welche er nicht der Sozial- behörde der Stadt B._____ meldete, sondern für eigene Bedürfnisse verwendete (Anklagesachverhalt c); Urk. 25 S. 3). Insgesamt unterliess es der Beschuldigte damit, Einkünfte im Umfang von Fr. 11'007.85 der Sozialbehörde der Stadt B._____ zu melden.
2. Innerer Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt vor Vorinstanz eine Täuschungsabsicht sowie ein vor- sätzliches Handeln (vgl. u.a. Urk. 38 Rz. 7 ff., 28 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung zeigte er sich aber auch bezüglich des Vorsatzes bzw. der Absicht ge- ständig, führte er doch aus, schon gewusst zu haben, dass es irgendwann raus- kommt. Sodann bestätigte er, dass er das Geld wegen der angespannten finanzi- ellen Verhältnisse und wegen seiner kranken Frau für sich verwendet habe, ob- wohl er gewusst habe, dass dies der Stadt B._____ zugutegekommen wäre (Prot. II S. 16). Betreffend den Anklagesachverhalt c) anerkannte auch die amtliche Ver- teidigung, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 148a StGB sowohl ob- jektiv wie auch subjektiv erfüllt hat (Urk. 73 S. 4). Bezüglich des Anklagesachverhalts a) machte die amtliche Verteidigung jedoch geltend, der Beschuldigte habe nicht mit Vorsatz gehandelt (Urk. 73 S. 4). Da damit die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB in Frage gestellt wird, sind die entsprechenden Einwendungen im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu prüfen.
- 7 - III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen 1.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte bezüglich des ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalts c) den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat (Urk. 73 S. 4). Bezüglich Anklage- sachverhalt a) bestreitet die amtliche Verteidigung hingegen, dass der Tatbestand von Art. 148a StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sei (Urk. 73 S. 7). 1.2 Die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 43 S. 10-12 und S. 14). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die allgemeinen Grundsätze zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswürdigung, die im vorliegenden Verfahren relevanten Beweismittel und deren Verwertbarkeit in zutreffender Weise wieder- gegeben (Urk. 43 S. 6-8 und S. 10). Auch darauf kann verwiesen werden.
2. Objektiver Tatbestand Anklagesachverhalt a) Bezüglich des Anklagesachverhalts a) macht die amtliche Verteidigung, wie be- reits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 38 Rz. 15 und 16), geltend, es fehle in objektiver Hinsicht an einem Vermögensschaden und am Irrtum auf Seiten der Sozialbehör- de (Urk. 73 S. 4). Das Restaurant C._____ habe nicht befreiend an den Beschul- digten leisten können. Die Sozialbehörde hätte die Betreibung gegen Schneides Quer einleiten müssen und sich jederzeit schadlos halten können. Den eingetre- tenen Vermögensschaden habe sie sich v.a. selber zuzuschreiben und nicht etwa dem Beschuldigten anzulasten. Gleiches gelte für ihren Irrtum. Hätte die Behörde ein Mindestmass an Aufmerksamkeit und sorgfältiger Arbeit an den Tag gelegt, hätte C._____ den Lohn nicht an den Beschuldigten überwiesen, sodass es zu keinem Vermögensschaden und auch zu keinem Irrtum gekommen wäre. Aus diesen Gründen erfülle die durch den Beschuldigten unterlassene Meldung des
- 8 - Zahlungseingangs den Tatbestand von Art. 148a StGB objektiv nicht (Urk. 73 S. 5). Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 12 f.) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit dem Verschweigen der leistungsrelevanten Tatsachen die Sozialbehörde in einen Irrtum über seine finanziellen Verhältnisse versetzte, wobei es nicht von Bedeutung ist, ob die Sozialbehörde von der verschwiegenen Information auf an- dere Weise hätte Kenntnis erhalten können und es für die Beurteilung der Straf- barkeit der sozialhilfebeziehenden Person auch nicht von Belang ist, ob die Be- hörde eine zu Unrecht ausbezahlte Sozialhilfeleistung nachträglich von anderer Seite ersetzt erhält. Entscheidend ist vielmehr das Verhalten der Person, welche die ihr auferlegten Pflichten verletzt und der Eintritt des allenfalls auch bloss vo- rübergehenden Vermögensschadens im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung. Eine vorübergehende Schädigung genügt und späterer Ersatz schliesst (Sozialhil- fe-)Betrug nicht aus (OFK/StGB-Donatsch, 21. Auflage 2022, StGB 146 N 27; PK StGB-Trechsel/Crameri, 3. Auflage 2018, Art. 146 N 26). Der vorübergehende Vermögensschaden lag darin, dass die Sozialbehörde das Geld nicht sofort vom Beschuldigten überwiesen erhalten hat, nachdem er es erhalten hatte. Es lag eine Verzögerung vor, obwohl die Sozialbehörde Anspruch auf eine zeitnahe Bezah- lung hatte. Durch sein Vorgehen vereitelte der Beschuldigte, dass die Sozialbe- hörde den Lohn für den Juni 2017 sofort erhielt. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit auch betreffend den Anklagesachverhalt a) erfüllt. Nachfolgend ist anhand der vorliegenden Akten bzw. der vorliegenden Beweismit- tel weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat.
3. Subjektiver Tatbestand Anklagesachverhalt a) 3.1 Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete beim Beschuldigten den subjektiven Tatbestand des Art. 148a StGB als erfüllt. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Beschuldigte sei im fraglichen Zeitpunkt nicht zum ersten Mal von der Sozialhilfe
- 9 - unterstützt worden. Vielmehr habe er in der Vergangenheit bereits mehrere Jahre Unterstützung von der Sozialhilfe erhalten. Es sei absolut unglaubhaft, dass er nie mündlich über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden sei und diese ihm nicht bekannt gewesen seien. Der Beschuldigte könnte daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn ihm ein entsprechendes Merkblatt lediglich per Post zu- gestellt worden wäre. Es sei deshalb nicht relevant, ob der Beschuldigte den In- halt des Merkblatts tatsächlich verstanden habe bzw. in der Lage sei zu verste- hen. Diesbezüglich habe der Beschuldigte denn auch im Verfahren widersprüchli- che Angaben gemacht. So habe er in der Untersuchung teilweise in Anwesenheit seines Verteidigers angegeben, den Inhalt der Merkblätter verstanden zu haben. Spätestens nach Einleitung der Strafuntersuchung hätte ihm klar sein müssen, dass sein Handeln strafbar sein könnte. Zudem sei der Beschuldigte bereits im Jahr 2015 wegen Nichtdeklaration eines Zwischenverdienstes der Arbeitslosen- versicherung verurteilt worden und habe spätestens seit damals gewusst, dass allfällige Einkünfte beim Bezug staatlicher Leistungen unaufgefordert zu melden seien, ansonsten man sich strafbar mache. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte um seine Mitwirkungspflichten gewusst ha- be, und er entsprechend auch gewusst habe, dass eine Veränderung der finanzi- ellen Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert den Behörden zu melden sei. Entsprechend sei auch der Erfolgseintritt für den Beschuldigten beherrsch- und vorhersehbar gewesen. Der Tatbestand setze keine Arglist voraus, eine einfache Lüge sei ausreichend. Zwar habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass die Sozialbehörde spätestens bei einer Einsicht in die Kontoauszüge Kenntnis von den Zahlungsvorgängen erhalten würde. Es sei jedoch naheliegend gewesen, dass der Erfolg, die Auszahlung von nicht zustehenden Sozialleistungen, bis dann bereits eingetreten sei. Der Beschuldigte habe Kontoauszüge auch erst mit Ver- spätung eingereicht, weshalb es zumindest teilweise in seinem Machtbereich ge- legen habe, wann und ob die Sozialbehörde Kenntnis erlangen würde. Auch eine Bereicherungsabsicht des Beschuldigten sei zu bejahen, habe er doch angege- ben, er habe das Geld gebraucht, und es habe ihn nicht interessiert, woher es ge- kommen sei. Die Ehefrau des Beschuldigten habe ebenfalls bestätigt, dass das Geld vom Sozialamt nicht gereicht habe. Unter diesen Umständen sei der subjek-
- 10 - tive Tatbestand vom Beschuldigten erfüllt worden. Im Weiteren prüfte die Vorinstanz, ob ein einheitlicher Tatentschluss oder mehrere Tatentschlüsse vor- liegen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es lägen mehrere Tatentschlüsse vor. Im Falle des Verdienstes bei der E._____ AG (Anklagesachverhalt c) sei es so, dass eine direktvorsätzliche Tatbegehung gegeben sei. Der Beschuldigte habe einen Zwischenverdienst erzielt, ohne diesen zu melden. Er selbst habe ausge- führt, die Situation sei dieselbe gewesen, wie diejenige, welche zur Ausfällung der Vorstrafe im Jahr 2015 geführt habe. Wenn er (sinngemäss) ausführe, er sei da- von ausgegangen, da es ein unregelmässiges Einkommen gewesen sei, habe er es nicht melden müssen, sei dies vor dem Hintergrund der Vorstrafe aus dem Jahr 2015 als Schutzbehauptung zu qualifizieren. In Bezug auf die Lohnzahlung durch das Restaurant C._____ (Anklagesachverhalt a) habe der Beschuldigte ausgeführt, er habe nicht bemerkt, dass eine entsprechende Zahlung auf seinem Konto eingegangen sei und wisse nicht mehr, wann er den Eingang bemerkt ha- be. Diese Ausführungen seien wenig überzeugend. Nachdem das Konto des Be- schuldigten unmittelbar vor der Überweisung einen Negativsaldo aufgewiesen habe und er in den beiden Tagen nach dem Eingang der Zahlung insgesamt Fr. 5'000.– in bar vom Konto abgehoben habe, müsse er den Eingang bemerkt haben. Die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten seien wenig überzeu- gend. Ob der Beschuldigte gewusst habe, wer ihm das Geld überwiesen habe, sei unbeachtlich. Es sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass das Geld dem Be- schuldigten nicht zustehe bzw. es sich dabei um eine meldepflichtige Verände- rung seiner finanziellen Verhältnisse handle. Dennoch habe der Beschuldigte sich nicht darum gekümmert, woher das Geld stamme und es einfach verbraucht. Da- mit habe er auch in Bezug auf den Anklagesachverhalt a) direktvorsätzlich ge- handelt. Insgesamt liege eine mehrfache Tatbegehung vor, und der Beschuldigte habe in subjektiver Hinsicht ebenso den Tatbestand des Art. 148a StGB erfüllt (Urk. 43 S. 14-20). 3.2 Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung wie bereits schon vor Vorinstanz zusammengefasst geltend machen, er habe das Merkblatt über seine
- 11 - Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe mehrfach vorgelegt bekommen und unter- schriftlich bestätigt, dass ihm das Merkblatt erklärt und er auf die aufgeführten Rechte und Pflichten hingewiesen worden sei. Das Merkblatt sei ihm jedoch pos- talisch zugestellt worden und entsprechend habe man ihn letztlich nicht auf seine gesetzlichen Rechte und Pflichten hingewiesen. Es lägen gewichtige Indizien da- für vor, dass er (der Beschuldigte) Analphabet sei und nicht in der Lage, den sprachlich äusserst anspruchsvollen Text des Merkblatts zu verstehen. Er verste- he Texte in Hochdeutsch nicht, wenn sie das Sprachniveau von Unterstufenpri- marschülern übersteigen würden. Der Beschuldigte könne daher das fragliche Merkblatt nicht verstanden haben, selbst wenn man es ihm vorgelesen hätte. Es sei ihm jedoch weder vorgelesen noch erklärt worden. Er habe es einfach unter- zeichnet und zurückgesendet. Zudem habe der Beschuldigte in der fraglichen Zeit aufgrund der schwierigen Schwangerschaft seiner Ehefrau viel Stress gehabt. Weil der Beschuldigte seine Rechte und Pflichten nicht gekannt habe und er zu- dem nicht mit einer Lohnnachzahlung des Restaurants C._____ habe rechnen müssen, liege kein Vorsatz vor. Es sei ihm auch bewusst gewesen, dass er ange- sichts der Pflicht, Lohnauszüge vorzulegen, Gutschriften nicht würde verschleiern können. Sowas habe er nicht tun wollen, weshalb es ihm an einem Motiv und ei- ner Bereicherungsabsicht fehle. Selbst wenn der Beschuldigte den ihm fälschli- cherweise überwiesenen Lohn des Restaurants C._____ als solchen erkannt hät- te und er sich seiner Pflichten gegenüber der Behörde bewusst gewesen wäre, habe er vernünftigerweise nie damit rechnen können, dass die Behörde nicht da- von erfahre. Er habe vernünftigerweise nicht darauf hoffen können, das Geld be- halten zu können. Das Verschweigen des Zahlungseingangs sei bei dieser Kons- tellation derart plump gewesen, dass eben nur eine nicht zu erwartende, grobe Leichtfertigkeit der Behörde das Auffliegen hätte verhindern können. Es fehle dem Beschuldigten unter diesen Umständen am nötigen Mindestmass an Beherrsch- barkeit und Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts. Entsprechend könne man ihm keinen Vorsatz unterstellen (Urk. 73 S. 4 und S. 6 f.; Urk. 38 Rz. 7 ff., 14). 3.3 Würdigung
- 12 - 3.3.1 Zunächst kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die entspre- chenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 14-18). 3.3.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten – soweit er- sichtlich, auch von der Verteidigung wird nichts anderes geltend gemacht – um einen durchschnittlich intelligenten 45-jährigen Mann handelt, welcher sich zudem gemäss eigenen Angaben und denjenigen seiner Ehefrau alleine um die finanziel- len Angelegenheiten der Familie kümmert (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 5; Urk. 7/1 S. 2-5; Urk. 7/2 S. 4). Dies bedeutet, dass er, selbst wenn es sich bei ihm um ei- nen funktionellen Analphabeten handeln sollte, wie es die Verteidigung geltend macht, in administrativen Angelegenheiten nicht gänzlich unbeholfen und hilflos ist. Jedenfalls bringt auch die Verteidigung nicht vor, die administrativen Angele- genheiten der Familie befänden sich in einem ungeregelten Zustand. Etwas an- ders kann auch den vorliegenden Akten des Sozialamtes nicht entnommen wer- den (vgl. Urk. 2/5, Urk. 11/1-8). Diesen (vgl. u.a. Urk. 17/11 S. 223, S. 270, S. 298, S. 341) ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Vergan- genheit immer wieder Sozialhilfe bezog. Angesichts der von ihm unterzeichneten Merkblätter bestehen keine Zweifel daran, dass dem Beschuldigten damit zu den vorliegend massgeblichen Zeitpunkten im Oktober 2017 und im Juni bis Oktober 2018 aufgrund auch mündlich erfolgter Hinweise bekannt und bewusst gewesen sein musste, dass Einkünfte und/oder Gutschriften auf seinen Konti unverzüglich und unaufgefordert dem Sozialamt zu melden sind, zumal er dies im Vorverfahren so bestätigt hatte. Im Weiteren wurde der Beschuldigte wie bereits erwähnt im Jahr 2015 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit einer unbedingten Geld- strafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.– belegt, da er der Arbeitslosenversicherung einen Zwischenverdienst nicht gemeldet hatte, welchen er im Zeitraum von März 2012 bis Juli 2012 erzielt hatte (vgl. Bezugsakte B). Bereits in jenem Verfahren muss dem Beschuldigten klargeworden sein, dass eine Nichtdeklaration von Ein- künften bei gleichzeitigem Bezug von staatlichen Leistungen strafbar ist. In die- sem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der damaligen polizeilichen Einvernahme angab, er habe um seine Deklarationspflicht gewusst, aber gar nicht soweit gedacht, dass es soweit komme. Auf die Frage,
- 13 - weshalb er es getan habe, antwortete der Beschuldigte, er habe 1 ½ bis zwei Mo- nate gearbeitet und ehrlich gesagt nicht gewusst, dass es soweit komme. Er sei bereit, die Schulden zurückzubezahlen (Bezugsakte B Urk. 3 S. 2). Diese Darle- gungen zeigen, dass dem Beschuldigten im Mindesten nach Ausfällung des Strafbefehls im Januar 2015, wenn nicht bereits zuvor, bewusst gewesen sein musste, dass erzielte Einkünfte bekanntzugeben sind, wenn gleichzeitig staatliche Leistungen bezogen werden. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte intellektuell in der Lage ist, entsprechende Vorgänge zu verste- hen und zu erfassen. Selbst wenn er nicht exakt verstanden hätte, was im Jahr 2015 vor sich ging, so hätte er doch angesichts der damals gemachten Erfahrun- gen – er musste eine Geldstrafe bezahlen – gemerkt und verstanden, dass eine Nicht-Angabe eines erzielten Lohnes strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Vorbringen der Verteidigung, der Be- schuldigte habe das fragliche Merkblatt der Stadt B._____ postalisch erhalten, dieses ohne es zu verstehen unterzeichnet und retourniert sowie es handle sich bei ihm um einen Analphabeten, welcher zudem auch nicht in der Lage sei, ihm mündlich erläuterte komplexe Texte zu verstehen, als unbehelflich respektive als offenkundige Schutzbehauptung, zumal der Beschuldigte im F._____ während elf Jahren die Volksschule besucht hatte (Prot. II S. 8). Wie soeben dargelegt, ist da- von auszugehen, dass dem Beschuldigten die entsprechenden Pflichten so oder anders zu den fraglichen Zeitpunkten bekannt gewesen sind. Selbst wenn bei ihm gewisse Unsicherheiten bestanden haben könnten, wäre angesichts der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen zu erwarten gewesen, dass sich der Be- schuldigte bei Erhalt von Gutschriften, welche er durch eine Arbeitstätigkeit er- hielt, bei den Sozialbehörden meldet und nach dem weiteren Vorgehen erkundigt, wäre ihm daran gelegen gewesen, keine Fehler mehr zu machen. Zudem war dem Beschuldigten offensichtlich bewusst und bekannt, dass er am
6. Oktober 2017 eine Gutschrift seines ehemaligen Arbeitgebers Restaurant C._____ in der Höhe von Fr. 5'333.85 erhalten hatte (Urk. 10/1 S. 2). Anders sind die vom Beschuldigten gleichentags und am 8. Oktober 2017 gemachten Barbe- züge in der Höhe von Fr. 1'000.–, Fr. 3'000.– und 1'000.– nicht zu erklären (Urk. 10/1). Sodann hatte er – trotz seiner Kenntnis, dass er seinen Lohn abgetre-
- 14 - ten hatte – der C._____ einen Brief geschrieben und den Lohn für den Monat Juni 2017 gefordert (Urk. 2/4 hinten), weshalb er damit rechnen musste, diesen auch ausbezahlt zu erhalten. Gemäss eigener Darlegung war der Beschuldigte damals sehr knapp bei Kasse. Es erscheint gänzlich unglaubhaft, dass man sich nicht genauer erkundigt, weshalb und wieso man unverhofft eine verhältnismässig grosse Summe auf dem Konto hat. Der Beschuldigte konnte denn auch dazu vor Vorinstanz keine überzeugenden Erklärungen machen (vgl. Prot. I S. 15-18). Auf- grund der Situation, welche zur Vorstrafe im Jahr 2015 führte, war dem Beschul- digten bekannt, dass sämtliche Lohnzahlungen, egal ob sie nun aus einer tempo- rären Anstellung, einer probeweisen Arbeitstätigkeit oder einer Tätigkeit mit vari- abler Stundenzahl stammen, der Behörde zu melden sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorliegend um seine Meldepflichten wusste und er dennoch eine Meldung unterliess. Damit handelte er vorsätzlich. Daran vermag nichts zu ändern, dass auch ihm klar gewesen sein musste, dass sein Tun früher oder später auffliegen würde. Für sein Tun hatte der Beschuldigte durchaus ein Motiv, konnte er sich doch mit den zusätzlichen Ein- nahmen Dinge leisten, welche andernfalls nur mit Einschränkungen zu finanzieren gewesen wären (Prot. I S. 20 f.). Es muss ihm auch klar gewesen sein, dass zwi- schen dem nächsten Termin bei der Sozialbehörde bzw. bis zum nächsten Ter- min, an welchem er seine Bankauszüge einreichen musste, genügend Zeit ver- streichen würde, so dass er die Sozialleistungen fürs Erste so erhalten würde, als hätte er die Lohnzahlung vom C._____ nicht erhalten. Insofern war der Erfolgsein- tritt für ihn durchaus in genügendem Mass bestimmbar. 3.3.3 Zusammenfassend hat der Beschuldigte den Tatbestand des Art. 148a StGB betreffend den Anklagesachverhalt a) auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.3.4 Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 43 S. 18-20) ist festzuhalten, dass der Beschul- digte die Tat mehrfach begangen hat. Angesichts der Umstände, insbesondere angesichts des zeitlichen Abstands zwischen beiden Taten, ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte bei den beiden Vorfällen jeweils voneinander unab- hängige, separate Tatentschlüsse fasste. Beim Anklagesachverhalt a) gestaltete sich die Situation so, dass er eine für ihn unverhoffte Lohnzahlung des Restau-
- 15 - rants C._____ der Sozialbehörde nicht meldete. Diesen Entschluss muss der Be- schuldigten gefasst haben, nachdem er das Geld auf seinem Konto vorfand. An- ders gestaltete es sich beim Anklagesachverhalt c) betreffend die Lohnzahlungen der E._____ AG. Hier hatte er offensichtlich von Beginn weg nicht die Absicht, diese zu deklarieren. Jedenfalls gab er selbst (sinngemäss) an, er hätte (dann) gemeldet, dass er eine Arbeitsstelle habe, wenn er einen fixen Arbeitsvertrag er- halten hätte (Prot. I. S. 20). Der Beschuldigte hat den Tatbestand somit mehrfach erfüllt.
4. Leichter Fall (Art. 148a Abs. 2 StGB) 4.1 Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren, wie bereits vor Vorinstanz eventualiter geltend, es handle sich sowohl bezüglich des Anklagesachverhalts a) wie auch des Anklagesachverhalts c) um einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB. Die Verteidigung führte aus, die Höhe der unrechtmässig bezogenen Leistungen allein sei nicht ausschlaggebend, sondern auch die weite- ren Umstände der Tat seien zu berücksichtigen. Es scheine daher für die Frage des leichten Falls als sachgerecht, auf das gesamte objektive und subjektive Tat- verschulden abzustellen. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten sei als noch leicht einzustufen. Seine kriminelle Energie sei sehr gering, er habe keine Anstrengungen unternommen, etwas zu vertuschen. Sodann sei in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass er sich in einer finanziellen, und aufgrund der Schwangerschaften seiner Ehefrau, in einer emotionalen Notlage befunden habe. Er habe neben seiner Arbeit den Haushalt alleine führen müssen und unter Druck gestanden, die Arbeit nicht zu verlieren bzw. eine Arbeit zu finden. In finanzieller Hinsicht sei er bzw. die Familie unter Stress gestanden. Obschon durch Baby- milch Mehrkosten angefallen seien, habe die Sozialbehörde keine zusätzlichen Leistungen bewilligt, auch nicht für ein Kinderbett oder für Strom. Auch das sub- jektive Tatverschulden müsse als noch leicht gelten. Im Übrigen habe die Vorinstanz bei der Prüfung, ob leichte Fälle vorliegen, den Umstand ausseracht gelassen, dass im verneinenden Fall die existenzbedrohende Landesverweisung angeordnet werden soll. Zusammenfassend sei festzustellen, dass das subjektive Tatverschulden sogar noch unter dem objektiven Tatverschulden zu liegen kom-
- 16 - me, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen sei, weshalb auch auf einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu schliessen sei (Urk. 73 S. 8 ff.; Urk. 38 Rz. 33 ff.). 4.2 Für die Frage, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor- liegt, ist nicht allein auf einen bestimmten Grenzbetrag als Abgrenzungskriterium abzustellen (so etwa Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz betreffend die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer [Art. 66a bis 66d StGB] vom 24. November 2016: Grenzbetrag von Fr. 3'000.–; vgl. BSK StGB II-Jenal, 4. Auflage N 22; vgl. auch Garbarski/Borsodi, in: Com- mentaire romand, Code pénal II, 2017, N 33 zu Art. 148a StGB). Ein Grenzbetrag kann, in welcher Höhe auch immer, nur im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle be- deutsam sein. Da der Gesetzgeber der bundesrätlichen Fassung von Art. 148a StGB folgte, hat die Botschaft besondere Bedeutung für die Interpretation dieses Tatbestandes. Danach sind – neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistung, d.h. dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs – weitere Elemente (vgl. Art. 47 StGB) zu beachten, die das Verschulden des Täters "herabsetzen" können (Botschaft a.a.O., S. 6039). Dies kann etwa die (kurze) Zeit des unrecht- mässigen Leistungsbezugs sein. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Be- trag sah der Gesetzgeber vor allem dann einen leichten Fall für gegeben, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2). 4.3 Der Beschuldigte hat betreffend Anklagesachverhalt a) eine Lohnzahlung in der Höhe von Fr. 5'333.85 nicht deklariert. Dabei handelt es sich nicht um eine grosse Summe. Er unterliess es, eine irrtümlich ihm ausbezahlte Lohnnachzah- lung des Restaurants C._____ anzugeben. Nachdem der Beschuldigte bereits im Jahr 2015 wegen einer gleichen bzw. ähnlichen Situation verurteilt und mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft worden war, kann ihm vorliegend keine geringe kriminelle Energie mehr attestiert werden. Der Beschuldigte wusste genau, dass Einkünfte zu deklarieren sind. Überdies hatte er die ausstehende Lohnzahlung des Restaurants C._____ vom Juni 2017 mit einer schriftlichen Erklärung am
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30. Juni 2017 an die Sozialbehörde abgetreten, was mit ihm zweifellos mündlich besprochen wurde. In den Akten findet sich ein Schreiben des Beschuldigten vom
20. September 2017, welches am 2. Oktober 2017 beim Sozialamt einging. Darin verlangte er (der Beschuldigte) vom Restaurant C._____ die Auszahlung des ausstehenden Lohns für Juni 2017 (vgl. Urk. 2/4, genannte Dokumente; Urk. 9/20). Es ist unklar, weshalb und ob der Beschuldigte selbst dieses verfasste. Entweder verfasste er es aus eigenem Antrieb. In diesem Fall konnte der wenige Tage später erfolgte Eingang der Lohnzahlung für ihn nicht überraschend ge- kommen sein. Sollte er das Schreiben auf Betreiben des Sozialamtes verfasst haben bzw. es vom Sozialamt verfasst und vom Beschuldigten nur unterzeichnet worden sein, dann ist nach der normalen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass dies mit dem Beschuldigten mündlich besprochen wurde. Auch in diesem Fall kann die Lohnnachzahlung nur wenige Tage später nicht überraschend ein- getroffen sein. Es mag sein, dass der Beschuldigte unter finanziellem Druck stand und es schwierig war, mit der ausbezahlten Sozialhilfe die Ausgaben der Familie zu decken. Dies vermag jedoch kein leichtes Verschulden zu begründen, treffen diese Umstände doch auf sämtliche Bezüger von Sozialhilfe zu. Schliesslich deckt die Sozialhilfe bekanntlich die Grundbedürfnisse. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beschuldigte, auch nachdem er von der Sozialhilfe verschiedentlich, so beispielsweise am 25. Juni 2018, wegen der vermeintlich noch ausstehenden Lohnzahlung des Restaurants C._____ für den Monat Juni 2017 angesprochen worden war (vgl. u.a. Aktennotiz vom 25. Juni 2018, enthalten in act. 2/4), nicht mitteilte, dass er diese Lohnzahlung erhalten hatte (was er wusste, vgl. Erwägun- gen Ziffer III. 3.3.2). Unter diesen Umständen kann das Verschulden und die kri- minelle Energie des Beschuldigten nicht als "leicht" im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB qualifiziert werden. Daran vermöchte auch nichts zu ändern, wenn er sich insgesamt – wie es die Verteidigung andeutet – in einer Stress- bzw. Überforde- rungssituation befunden hätte. Damit liegt bezüglich Anklagesachverhalt a) kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. 4.4 Der Beschuldigte hat betreffend Anklagesachverhalt c) Lohnauszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'674.– nicht deklariert. Dabei handelt es sich nicht um eine grosse Summe. Er unterliess es während fünf Monaten von Juni bis Ok-
- 18 - tober 2018, Lohnzahlungen zu deklarieren. Auch hier gilt, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2015 wegen einer gleichen bzw. ähnlichen Situation verurteilt und mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft worden war, weshalb ihm vorliegend keine geringe kriminelle Energie mehr attestiert werden kann. Der Beschuldigte wusste genau, dass Einkünfte zu deklarieren sind. Wie bereits ausgeführt, mag es sein, dass der Beschuldigte unter finanziellem Druck stand und es schwierig war, mit der ausbezahlten Sozialhilfe die Ausgaben der Familie zu decken. Dies ver- mag jedoch kein leichtes Verschulden zu begründen, treffen diese Umstände doch auf sämtliche Bezüger von Sozialhilfe zu. Schliesslich deckt die Sozialhilfe bekanntlich die Grundbedürfnisse. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Be- schuldigte am 2. Oktober 2018, als er offenbar mit der an ihn erfolgten Lohnzah- lung für Juni 2017 konfrontiert und ihm Konsequenzen in Aussicht gestellt wur- den, nicht von sich aus mitteilte, dass er seit Juni 2018 ein Einkommen erziele, welches er bis anhin nicht gemeldet habe (Urk. 2/5, Aktennotiz vom 2. Oktober 2018). Unter diesen Umständen kann das Verschulden und die kriminelle Energie des Beschuldigten nicht als "leicht" im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB qualifi- ziert werden. Daran vermöchte auch nichts zu ändern, wenn er sich insgesamt – wie es die Verteidigung andeutet – in einer Stress- bzw. Überforderungssituation befunden hätte. Damit liegt auch betreffend Anklagesachverhalt c) kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor.
5. Angesichts der obigen Erwägungen ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte ist des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung sowie den Strafrahmen korrekt bestimmt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 43 S. 20 f.).
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2. Anwendbares Recht / Strafart 2.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass sich angesichts der konkret vorliegen- den Situation das neue Sanktionsrecht beim Beschuldigten nicht als milder er- weist, weshalb für die vor dem 1. Januar 2018 begangene Straftat (Anklagedossi- er a) das alte Recht zur Anwendung kommt. Den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann gefolgt werden, auf sie kann zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen verwiesen werden (Urk. 43 S. 21-23). 2.2 Betreffend die Strafart hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revi- sion des Sanktionenrechts am Vorrang der Geldstrafe festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geld- strafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie festhält, beim Beschuldigten sei die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Dem aktuellen Strafregisterauszug des Be- schuldigten ist zu entnehmen, dass gegen ihn seit Juli 2013 fünf unbedingte Geldstrafen ausgefällt wurden. Die letzte wurde im Mai 2021 – mithin während dem vorliegenden Verfahren – ausgefällt (vgl. Urk. 71). Nachdem er sich weder von unbedingt ausgefällten Geldstrafen noch vom vorliegenden Strafverfahren von neuerlicher Delinquenz nicht hat abhalten lassen, besteht wenig Aussicht da- rauf, dass er sich von einer erneut ausgefällten unbedingten Geldstrafe derart be- eindrucken liesse, damit er von weiterer Delinquenz absehen würde. Auch ange- sichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich eine Geldstrafe als nicht zweckmässig, da deren Vollzug fraglich wäre (Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 11 ff.). 2.3 Mit der Vorinstanz ist beim Beschuldigten daher die Ausfällung einer Frei- heitsstrafe angezeigt und in Bezug auf das Anklagedossier a) ist das alte Sankti- onsrecht anzuwenden.
3. Zusatzstrafe
- 20 - 3.1 Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Taten im Oktober 2017 und zwischen Juni und Oktober 2018 (vgl. u.a. Urk. 25). Am 1. November 2018 wurde er von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Führens ei- nes Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung eines Auswei- ses schuldig gesprochen und mit einer unbedingt ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft (Beizugsakte D). Ebenfalls wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung eines Aus- weises sowie einer einfachen Verkehrsregelverletzung wurde der Beschuldigte wiederum von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland am 6. Mai 2021 schuldig gesprochen und mit einer unbedingt ausgefällten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Diese Strafbefeh- le sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 71). 3.2 Die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe hätte daher grundsätzlich in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zu den Verurteilungen vom
1. November 2018 sowie vom 6. Mai 2021 zu ergehen. Wie erwähnt, wurde in be- sagten Strafbefehlen eine Geldstrafe ausgefällt. Da bei der neuerlichen Delin- quenz des Beschuldigten – wie unter Ziff. IV.2.2 und 2.3 vorstehend ausgeführt – eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, entfällt die Bildung einer Gesamtstrafe an- gesichts der Ungleichartigkeit der Strafen. Entsprechend ist keine Zusatzstrafe auszufällen (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
4. Konkrete Strafzumessung 4.1 Hypothetische Einsatzstrafe: Anklagesachverhalt c) – Nichtdeklaration Er- werbseinkommen der E._____ AG 4.1.1 Beim Anklagesachverhalt c), der Nichtdeklaration des Erwerbseinkommens der E._____ AG, handelt es sich aufgrund der Höhe des Deliktsbetrags und der Zeitdauer um die schwerere der beiden Straftaten. 4.1.2 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass die Delikts- summe Fr. 5'674.– beträgt, was im Bereich des Denkbaren kein hoher Betrag darstellt. Zu beachten ist allerdings, dass der Beschuldigte sein Erwerbseinkom- men während fast sechs Monaten pflichtwidrig nicht den Sozialbehörden meldete
- 21 - und erst auf Druck und mehrfache Mahnung hin die von ihm verlangten Konto- auszüge einreichte. Auch wenn sein Vorgehen nicht als besonders raffiniert er- scheint, ist doch von einer gewissen kriminellen Energie auszugehen, versuchte er doch die Entdeckung so lange als möglich hinauszuzögern. Unter diesen Um- ständen ist das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als noch leicht zu bezeich- nen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte. Er tat dies in erster Linie aus finanziellen Motiven, also aus egoistischen Motiven. Er wollte die ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen aufbessern, wobei er die so erwirkten zusätzlichen Leistungen laut seinen Anga- ben für den Unterhalt der Familie verwendete. Auch wenn die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten angespannt waren, ist dies nichts Aussergewöhnli- ches, zumal sich Bezüger von Sozialhilfe naturgemäss in sehr knappen finanziel- len Verhältnissen befinden. Damit vermag das subjektive Verschulden das objek- tive letztlich nicht zu relativieren. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht und die hypothetische Einsatzstrafe ist im mittleren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens auf 45 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.2 Anklagesachverhalt a) – Nichtdeklaration Lohnzahlung Restaurant C._____ Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist ebenfalls zu bemerken, dass die De- liktssumme mit Fr. 5'333.85 vergleichsweise nicht sehr hoch ist. Der Beschuldigte unterliess es, eine (einzige) Lohnzahlung den Behörden zu melden. Wiederum wurde der Vorgang erst entdeckt, als die Behörden die Unterlagen des Beschul- digten kontrollierten. Damit zeigt auch hier das Vorgehen des Beschuldigten eine gewisse kriminelle Energie. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich und aus finanziellen Motiven handelte, also aus egoistischen Motiven. Er besserte mit der irrtümlich erfolgten Zahlung seine Einkünfte auf und verwendete
- 22 - die zusätzlichen finanziellen Mittel laut seinen Angaben für seine Familie. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht und die hypothetische Einzelstrafe ist im unteren Bereich des untersten Drittels des Straf- rahmens auf 30 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.3 Zwischenfazit In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Asperati- onsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 60 Tagen Freiheitsstrafe als an- gemessen. 4.4 Täterkomponente 4.4.1 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 27). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er ergänzend aus, sein Vater und sein Bruder würden nach wie vor im F._____ [Land in Europa] le- ben. Seine Mutter sei im letzten Dezember verstorben. Seine beiden Schwestern würden beide in Zürich wohnen. Er arbeite 100 % als … und seine Frau aus drit- ter Ehe arbeite 30 % - 40 %. Sie seien seit zwei bis drei Monaten nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen. Sein ältester Sohn aus der ersten Ehe sei 22 Jahre alt und seine beiden kleinen Kinder seien 2017 und 2018 geboren worden (Prot. II S. 8 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumes- sungsneutral aus. 4.4.2 Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt drei Vorstrafen auf, wovon eine aus dem Jahr 2015 einschlägig ist (Urk. 71). Diese Vorstrafen sind in rechtem Aus- mass straferhöhend zu berücksichtigen. Während laufendem Strafverfahren de- linquierte er zudem im Jahr 2021 erneut (Urk. 71), was ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat vorliegend den äusseren Ablauf der ihm vorgeworfenen Handlungen eingestanden. Allerdings gestaltete sich die Beweis- lage erdrückend, zeigten doch die Bankbelege und Lohnabrechnungen wider je- den Zweifel das Geschehene auf. In subjektiver Hinsicht zeigte sich der Beschul-
- 23 - digte sodann erst anlässlich der Berufungsverhandlung geständig. Da der Be- schuldigte erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils in subjektiver Hin- sicht ein Geständnis ablegte, führt dies nicht zu einer Strafminderung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_1388/2021 vom
3. März 2022 E. 1.3.2; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Zwar war der Beschuldigte in der Untersuchung soweit kooperativ, jedoch nicht in einer Art und Weise, welche über das Erwartbare hinausgeht. Unter diesen Umständen ist das Nachtatverhal- ten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe ist angesichts der Vorstrafen von 60 Tage Freiheitsstrafe auf 90 Tage (drei Monate) Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.5 Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zu be- strafen. V. Vollzug
1. Rechtliches Die Vorinstanz hielt die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zugs einer Strafe oder aber eines unbedingten Vollzugs der auszufällenden Stra- fen in zutreffender Weise fest. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 43 S. 28 f.).
2. Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, beim Beschuldigten könne eine bedingte Freiheitsstra- fe ausgefällt werden, wobei die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen sei. Zur Be- gründung hielt sie zusammengefasst fest, der Beschuldigte werde nunmehr zum ersten Mal mit einer Freiheitsstrafe belegt, daher sei davon auszugehen, dass ihn dies – obschon unbedingt ausgefällte Geldstrafen ihn in der Vergangenheit nicht von einer Straffälligkeit hätten abhalten können – von weiterer Delinquenz abhal- te. Zudem sei davon auszugehen, dass beim Beschuldigten in jüngerer Zeit be- züglich der beruflichen und wirtschaftlichen Integration Fortschritte zu verzeichnen seien. Auch aufgrund der von der Vorinstanz ausgesprochen Landesverweisung
- 24 - sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich in der Schweiz künftig wohl- verhalten werde. Da der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft sei, sei die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen (Urk. 43 S. 29).
3. Parteivorbringen Die amtliche Verteidigung äusserte sich in der Berufungsverhandlung nicht zum Vollzug der auszufällenden Strafe im Fall eines Schuldspruchs nach Art. 148 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 73).
4. Beurteilung Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, darunter einmal einschlägig. Das aktu- elle Strafregister zeigt seit 2013 fünf Vorstrafen, wobei jeweils unbedingte Geld- strafen ausgesprochen wurden. Es fällt dabei auf, dass der Beschuldigte offen- sichtlich während des vorliegenden Strafverfahrens delinquierte. So erging am
6. Mai 2021 ein Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweige- rung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. Der Vorfall, welcher zu diesem Strafbefehl führte, ereignete sich am
15. März 2021 und damit nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 71). Dies zeigt nicht nur, dass sich der Beschuldigte weder von unbedingt ausgefällten Geldstrafen noch von laufenden Strafverfahren beeindrucken lässt. Es lässt auch davon ausgehen, dass ihn eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kaum von weiterer Delinquenz abhalten wird. Damit wäre beim Beschuldigten heute eine unbedingte Freiheitsstrafe auszufällen. Wie mehrfach ausgeführt, fällte die Vorinstanz gegen den Beschuldigten jedoch eine bedingte Freiheitstrafe aus, un- ter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren (Urk. 43 S. 43). Aufgrund des Ver- schlechterungsgebots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es dabei zu bleiben.
5. Fazit Zusammenfassend ist beim Beschuldigten damit eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen, wobei die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen ist.
- 25 - VI. Landesverweisung / Ausschreibung im SIS
1. Allgemeines 1.1 Die Bestimmungen zur Landesverweisung (Art. 66a-d StGB) sind per
1. Oktober 2016 in Kraft getreten (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). In Art. 66a Abs. 1 StGB werden die sogenannten Katalogtaten für eine obligatorische Lan- desverweisung aufgezählt. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Ge- richt einen Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Nur ausnahmsweise kann das Gericht von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Härtefallklausel, Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2 Damit ist beim Beschuldigten grundsätzlich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB eine Landesverweisung auszusprechen.
2. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungs- verhandlung geltend, es liege ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Er sei als Jugendlicher auf der Flucht vor dem Balkankonflikt in die Schweiz ge- kommen und lebe seit 28 Jahren hier. Er sei verheiratet und habe mit seiner Ehe- frau zwei Kinder im Alter von vier und sechs Jahren. Aus einer früheren Bezie- hung habe er einen 22-jährigen Sohn, der Schweizer Bürger sei. Sodann lebten zwei Schwestern in der Schweiz. Der Beschuldigte fühle sich hier zu Hause. Das Familienleben stehe unter dem Schutz der EMRK. Des Weiteren führe er inzwi- schen ein tadelloses Leben. Es habe seit der Sache mit der Lohnnachzahlung der E._____ AG zu keinerlei Klagen mehr Anlass gegeben. Er beziehe keine Sozial- hilfe mehr und bemühe sich darum, seine Schulden zu tilgen. Im F._____ kenne er niemanden mehr ausser seinem dementen Vater und seinem Bruder sowie dessen Familie, mit denen er nur spärlich Kontakt per Telefon habe. Schliesslich
- 26 - handle es sich bei der Anlasstat um ein geringfügiges Delikt und dem Beschuldig- ten könne kein schweres Verschulden angelastet werden. Der gebotenen Ver- hältnismässigkeitsprüfung und der Interessensabwägung halte die Landesverwei- sung nicht stand. Sie könne deshalb nicht angeordnet werden (Urk. 73 S. 11 ff.; Urk. 38 Rz. 38 f.).
3. Härtefall 3.1 Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potenti- ell härtefallbegründenden Aspekte zu bewerten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssi- tuation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozia- lisierungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldig- ten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härtefallbegründende Aspekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumin- dest indirekt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E.1.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landes- verweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). In der Lehre und der Judikatur wird zudem die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefallbewilligungen festgehalte- nen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 vom 23. November 2018, E. 3.3.2. f., BERGER, Um- setzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Jusletter vom
7. August 2017, N 74 ff., Obergerichtsurteil vom 6. Dezember 2017, SB170246,
- 27 - E. 3.2). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesver- weisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die pri- vaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, ge- genüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesver- weisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.). 3.2 Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit diesen Voraussetzungen eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auseinanderge- setzt und kam zum Schluss, dass ein solcher nicht vorliege (Urk. 43 S. 32 ff.). De- ren Erwägungen, der Beschuldigte sei in der Schweiz nicht erfolgreich integriert, seine Resozialisierungschancen im F._____ seien intakt und die Chancen auf ei- ne wirtschaftliche Wiedereingliederung dort mit denjenigen in der Schweiz ver- gleichbar sowie es sei der Familie des Beschuldigten als Ganzes zumutbar, das Familienleben inskünftig im F._____ zu leben, sind zu teilen. Obschon der Beschuldigte nunmehr seit rund 28 Jahren und seit seinem 17. Al- tersjahr in der Schweiz lebt (vgl. Urk. 6/2 S. 13), ist er weder wirtschaftlich noch sozial integriert. So gelang es ihm nicht, ein deliktfreies Leben zu führen. Im Straf- registerauszug sind fünf Verurteilungen verzeichnet (Urk. 71). Der Beschuldigte wurde jeweils wegen verschiedener Delikte verurteilt. Es fällt besonders auf, dass er mehrfach wegen Verkehrsdelikten, insbesondere wegen Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung eines Führerausweises verurteilt werden musste. Letztmals im Februar 2015, im November 2018 sowie (während des vorliegenden Verfahrens) im Mai 2021, wobei er jeweils mit einer unbedingt ausgefällten Geldstrafe belegt wurde (Urk. 71). Die Ausführungen der Verteidigung, dass der Beschuldigte seit der Sache mit der Lohnnachzahlung der E._____ AG zu keinerlei Klagen mehr Anlass gegeben habe, treffen demnach nicht zu. All dies zeigt, dass er grösste Mühe bekundet bzw. unwillig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Jedenfalls konnte ihn weder das vorliegen- de Verfahren noch die drohende Landesverweisung vor neuerlicher Delinquenz abhalten. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht gelang es dem Beschuldigten nicht,
- 28 - sich in der Schweiz zu integrieren. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert. Die in den Akten des Migrationsamtes liegenden Betreibungsregisterauskünfte zeigen, dass gegen ihn eine Vielzahl Verlustscheine ausgestellt wurden, welche insgesamt den Betrag von gegen Fr. 150'000.– erreichen (Urk. 17/11 S. 355 ff.). Im Weiteren musste er – wie bereits erwähnt – immer wieder von der Sozialhilfe finanziell unterstützt werden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hielt in seiner offenbar in Rechtskraft erwachsenen Verfügung betreffend Entzug der Niederlas- sungsbewilligung vom 1. Oktober 2019 fest, der Beschuldigte habe seit 2001 und bis am 12. März 2019 für sich und seine Familien Sozialhilfe im Umfang von ins- gesamt gerundet Fr. 196'000.– bezogen, wobei eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht in Aussicht stehe. Ernsthafte Bemühungen, eine existenzsichernde Arbeits- tätigkeit aufzunehmen, unternehme der Beschuldigte nicht (Urk. 17/11 S. 380, S. 384; vgl. zum Bezug der Sozialhilfe auch Urk. 17/11 S. 223, S. 270, S. 298, S. 341). Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung ging er einer regelmässi- gen Arbeitstätigkeit nach und musste gemäss eigener Aussage nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden (vgl. u.a. Urk. 43 S. 33). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, 100 % als … zu arbeiten und zusammen mit seiner Frau monatlich ca. Fr. 3'600.– zu verdienen, weshalb sie nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten (Prot. II S. 9 und S. 11). Allerdings le- ben er und seine Familie bei diesem Einkommen nur mit dem Existenzminimum und nicht weit davon entfernt, wieder auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Wie es bereits die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgestellt hat, kann unter diesen Umständen nicht von einer erfolgreichen In- tegration gesprochen werden (vgl. Urk. 43 S. 34). Mit der Vorinstanz sind die Resozialisierungschancen des Beschuldigten im F._____ als intakt zu bezeichnen. Er spricht die Landessprache, ist mit der Kultur vertraut, verbrachte seine ganze Kindheit und Schulzeit dort und es dürfte ihm möglich sein, – wie auch hier in der Schweiz – beispielsweise eine Arbeitstätigkeit im Bereich der Gastronomie auszuüben. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er offenbar nur noch wenig persönliche über seine familiären Bande hinaus- gehenden Beziehungen in den F._____ hat, verfügt der Beschuldigte gemäss ei- genen Angaben doch auch in der Schweiz nicht über ein weitläufiges Bezie-
- 29 - hungsnetz und ist er auch in der Schweiz nicht wirklich in die Gesellschaft inte- griert. Gemäss eigenen Angaben pflegt er ausserhalb seiner Familie keine engen Beziehungen (Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 12 f.). Auch wenn der Beschuldigte im F._____ gemäss eigenen Angaben kein weitverzweigtes Beziehungsnetz hat, le- ben dort immerhin sein Vater und sein Bruder mit dessen Familie (Prot. I S. 8; Prot. II S. 8). Der Beschuldigte lebt in der Schweiz zusammen mit seiner Ehefrau und zwei sei- ner drei Söhne. Bei der Ehefrau handelt es sich um eine bulgarische Staatsange- hörige, welche ebenfalls in der Schweiz nicht verwurzelt ist. Sie spricht wenig Deutsch (vgl. u.a. Prot. I S. 9), ging hier während langer Zeit keiner Arbeitstätig- keit nach und verfügt hier über keine Verwandten und Kollegen (Prot. I S. 10). Die Ehefrau des Beschuldigten versteht Serbisch, da Bulgarisch und Serbisch ge- mäss Aussagen des Beschuldigten praktisch das gleiche seien (Prot. II S. 13), und dürfte sich mit ihren Sprachkenntnissen auch im F._____ verständigen kön- nen. Unter diesen Umständen wäre es der Ehefrau des Beschuldigten gegebe- nenfalls möglich, sich im F._____ zu integrieren. Die beiden minderjährigen Söh- ne des Beschuldigten sind erst vier und sechs Jahre alt und ein Kind geht in den Kindergarten. Der Beschuldigte spricht mit ihnen sowohl Deutsch wie auch Alba- nisch (Prot. I S. 9, Urk. 6/2 S. 13). Der älteste Sohn des Beschuldigten ist 22 Jah- re alt, damit mündig, und lebt in Uster (Prot. II S. 10 f.). Gesamthaft kann festge- halten werden, dass es der Familie, d.h. dem Beschuldigten, seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern, möglich und zumutbar ist, das Familienleben inskünftig im F._____ zu bestreiten. Die Chancen auf eine erfolgreiche Integration im F._____ gestalten sich vergleichbar mit denjenigen in der Schweiz. Wie bereits dargelegt, gelang es dem Beschuldigten in den 28 Jahren, in welchen er nunmehr in der Schweiz lebt, nicht, sich hier zu integrieren. Dem ältesten Sohn des Be- schuldigten ist es möglich, diesen auch im F._____ zu besuchen. Damit liegt beim Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vor.
4. Da ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen ist, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen privatem Interesse des Straftäters
- 30 - am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Ausweisung.
5. Für die obligatorische Landesverweisung ist eine Mindestdauer von 5 Jahren und – vorbehältlich Art. 66b Abs. 1 StGB – eine Maximaldauer von 15 Jahren vorgesehen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Da die Vorinstanz für den Be- schuldigten bereits eine Landesverweisung für die Mindestdauer von 5 Jahren angeordnet hat (Urk. 43 S. 37), bleibt es dabei und es erübrigen sich aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) weitere Ausführungen zur Dauer der Landesverweisung.
6. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jah- re des Landes zu verweisen.
- 31 -
7. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS Die Vorinstanz hat beim Beschuldigten auf eine Ausschreibung im Schengener In- formationssystem (SIS) verzichtet (Urk. 43 S. 37 f.). Aufgrund des Verschlechte- rungsgebots hat es dabei zu bleiben, weshalb sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen. Folglich wird beim Beschuldigten auf eine Ausschreibung im Schengener Informa- tionssystem (SIS) verzichtet.
8. Fazit Aufgrund des Gesagten ist beim Beschuldigten eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen. Auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS ist zu verzichten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Da das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Verfahrensausgang nicht abzuän- dern ist, ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StGB).
2. Berufungsverfahren 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollständig. Damit sind ihm die Kos- ten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, aufzuerlegen.
- 32 - 2.3 Für die Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 6'561.70 (inkl. MwSt. und Baraus- lagen) geltend gemacht (Urk. 74). Dies erscheint ausgewiesen und angemessen. Die Berufungsverhandlung dauerte knapp eine Stunde (vgl. Prot. II S. 5 und 18). Für den Weg zur und von der Berufungsverhandlung ist sodann ebenfalls eine Stunde dazuzurechnen. Gesamthaft ist der amtliche Verteidiger somit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 7'095.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
3. Kostenerlass Aufgrund der dargelegten misslichen finanziellen Situation des Beschuldigten, die sich in absehbarer Zeit nicht entscheidend verbessern dürfte, sind ihm die ihm auferlegten Kosten jedoch zu erlassen (Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum von Mai 2017 bis Oktober 2018 Sozialleistungen der Stadt B._____ bezogen, welche ihm nicht im ausbezahlten Umfang zugestanden hätten, hätte er seine Auskunfts- und Melde- pflichten gegenüber der Sozialbehörde der Stadt B._____ wahrgenommen (Urk. 25 S. 2 f.). Für Einzelheiten zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 3).
E. 1.1 Die Bestimmungen zur Landesverweisung (Art. 66a-d StGB) sind per
1. Oktober 2016 in Kraft getreten (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). In Art. 66a Abs. 1 StGB werden die sogenannten Katalogtaten für eine obligatorische Lan- desverweisung aufgezählt. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Ge- richt einen Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Nur ausnahmsweise kann das Gericht von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Härtefallklausel, Art. 66a Abs. 2 StGB).
E. 1.2 Damit ist beim Beschuldigten grundsätzlich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB eine Landesverweisung auszusprechen.
2. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungs- verhandlung geltend, es liege ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Er sei als Jugendlicher auf der Flucht vor dem Balkankonflikt in die Schweiz ge- kommen und lebe seit 28 Jahren hier. Er sei verheiratet und habe mit seiner Ehe- frau zwei Kinder im Alter von vier und sechs Jahren. Aus einer früheren Bezie- hung habe er einen 22-jährigen Sohn, der Schweizer Bürger sei. Sodann lebten zwei Schwestern in der Schweiz. Der Beschuldigte fühle sich hier zu Hause. Das Familienleben stehe unter dem Schutz der EMRK. Des Weiteren führe er inzwi- schen ein tadelloses Leben. Es habe seit der Sache mit der Lohnnachzahlung der E._____ AG zu keinerlei Klagen mehr Anlass gegeben. Er beziehe keine Sozial- hilfe mehr und bemühe sich darum, seine Schulden zu tilgen. Im F._____ kenne er niemanden mehr ausser seinem dementen Vater und seinem Bruder sowie dessen Familie, mit denen er nur spärlich Kontakt per Telefon habe. Schliesslich
- 26 - handle es sich bei der Anlasstat um ein geringfügiges Delikt und dem Beschuldig- ten könne kein schweres Verschulden angelastet werden. Der gebotenen Ver- hältnismässigkeitsprüfung und der Interessensabwägung halte die Landesverwei- sung nicht stand. Sie könne deshalb nicht angeordnet werden (Urk. 73 S. 11 ff.; Urk. 38 Rz. 38 f.).
3. Härtefall
E. 1.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die allgemeinen Grundsätze zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswürdigung, die im vorliegenden Verfahren relevanten Beweismittel und deren Verwertbarkeit in zutreffender Weise wieder- gegeben (Urk. 43 S. 6-8 und S. 10). Auch darauf kann verwiesen werden.
2. Objektiver Tatbestand Anklagesachverhalt a) Bezüglich des Anklagesachverhalts a) macht die amtliche Verteidigung, wie be- reits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 38 Rz. 15 und 16), geltend, es fehle in objektiver Hinsicht an einem Vermögensschaden und am Irrtum auf Seiten der Sozialbehör- de (Urk. 73 S. 4). Das Restaurant C._____ habe nicht befreiend an den Beschul- digten leisten können. Die Sozialbehörde hätte die Betreibung gegen Schneides Quer einleiten müssen und sich jederzeit schadlos halten können. Den eingetre- tenen Vermögensschaden habe sie sich v.a. selber zuzuschreiben und nicht etwa dem Beschuldigten anzulasten. Gleiches gelte für ihren Irrtum. Hätte die Behörde ein Mindestmass an Aufmerksamkeit und sorgfältiger Arbeit an den Tag gelegt, hätte C._____ den Lohn nicht an den Beschuldigten überwiesen, sodass es zu keinem Vermögensschaden und auch zu keinem Irrtum gekommen wäre. Aus diesen Gründen erfülle die durch den Beschuldigten unterlassene Meldung des
- 8 - Zahlungseingangs den Tatbestand von Art. 148a StGB objektiv nicht (Urk. 73 S. 5). Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 12 f.) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit dem Verschweigen der leistungsrelevanten Tatsachen die Sozialbehörde in einen Irrtum über seine finanziellen Verhältnisse versetzte, wobei es nicht von Bedeutung ist, ob die Sozialbehörde von der verschwiegenen Information auf an- dere Weise hätte Kenntnis erhalten können und es für die Beurteilung der Straf- barkeit der sozialhilfebeziehenden Person auch nicht von Belang ist, ob die Be- hörde eine zu Unrecht ausbezahlte Sozialhilfeleistung nachträglich von anderer Seite ersetzt erhält. Entscheidend ist vielmehr das Verhalten der Person, welche die ihr auferlegten Pflichten verletzt und der Eintritt des allenfalls auch bloss vo- rübergehenden Vermögensschadens im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung. Eine vorübergehende Schädigung genügt und späterer Ersatz schliesst (Sozialhil- fe-)Betrug nicht aus (OFK/StGB-Donatsch, 21. Auflage 2022, StGB 146 N 27; PK StGB-Trechsel/Crameri, 3. Auflage 2018, Art. 146 N 26). Der vorübergehende Vermögensschaden lag darin, dass die Sozialbehörde das Geld nicht sofort vom Beschuldigten überwiesen erhalten hat, nachdem er es erhalten hatte. Es lag eine Verzögerung vor, obwohl die Sozialbehörde Anspruch auf eine zeitnahe Bezah- lung hatte. Durch sein Vorgehen vereitelte der Beschuldigte, dass die Sozialbe- hörde den Lohn für den Juni 2017 sofort erhielt. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit auch betreffend den Anklagesachverhalt a) erfüllt. Nachfolgend ist anhand der vorliegenden Akten bzw. der vorliegenden Beweismit- tel weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat.
3. Subjektiver Tatbestand Anklagesachverhalt a)
E. 2 Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 9. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte bezüglich zweier Anklagesachverhalte des mehrfachen un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer be- dingten Freiheitsstrafe von drei Monaten bestraft. Die Probezeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. In Bezug auf einen Anklagesachverhalt wurde der Beschuldigte freigesprochen. Weiter wurde der Beschuldigte für fünf Jahre des Landes verwie- sen, wobei auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS ver- zichtet wurde. Zudem entschied die Vorinstanz über die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung (Urk. 43 S. 43-45).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollständig. Damit sind ihm die Kos- ten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, aufzuerlegen.
- 32 -
E. 2.3 Für die Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 6'561.70 (inkl. MwSt. und Baraus- lagen) geltend gemacht (Urk. 74). Dies erscheint ausgewiesen und angemessen. Die Berufungsverhandlung dauerte knapp eine Stunde (vgl. Prot. II S. 5 und 18). Für den Weg zur und von der Berufungsverhandlung ist sodann ebenfalls eine Stunde dazuzurechnen. Gesamthaft ist der amtliche Verteidiger somit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 7'095.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
3. Kostenerlass Aufgrund der dargelegten misslichen finanziellen Situation des Beschuldigten, die sich in absehbarer Zeit nicht entscheidend verbessern dürfte, sind ihm die ihm auferlegten Kosten jedoch zu erlassen (Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
E. 3 Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 meldete der amtliche Verteidiger rechtzeitig Berufung gegen das (in begründeter Ausfertigung schriftlich eröffnete) Urteil vom 9. Dezember 2020 an bzw. reichte direkt die Berufungserklärung ein (Urk. 44). Mit Eingabe vom 11. März 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nach entsprechender Fristansetzung ihren Verzicht auf eine An- schlussberufung und hielt fest, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligen werde (Urk. 50).
E. 3.1 Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potenti- ell härtefallbegründenden Aspekte zu bewerten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssi- tuation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozia- lisierungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldig- ten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härtefallbegründende Aspekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumin- dest indirekt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E.1.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landes- verweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). In der Lehre und der Judikatur wird zudem die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefallbewilligungen festgehalte- nen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 vom 23. November 2018, E. 3.3.2. f., BERGER, Um- setzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Jusletter vom
7. August 2017, N 74 ff., Obergerichtsurteil vom 6. Dezember 2017, SB170246,
- 27 - E. 3.2). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesver- weisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die pri- vaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, ge- genüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesver- weisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit diesen Voraussetzungen eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auseinanderge- setzt und kam zum Schluss, dass ein solcher nicht vorliege (Urk. 43 S. 32 ff.). De- ren Erwägungen, der Beschuldigte sei in der Schweiz nicht erfolgreich integriert, seine Resozialisierungschancen im F._____ seien intakt und die Chancen auf ei- ne wirtschaftliche Wiedereingliederung dort mit denjenigen in der Schweiz ver- gleichbar sowie es sei der Familie des Beschuldigten als Ganzes zumutbar, das Familienleben inskünftig im F._____ zu leben, sind zu teilen. Obschon der Beschuldigte nunmehr seit rund 28 Jahren und seit seinem 17. Al- tersjahr in der Schweiz lebt (vgl. Urk. 6/2 S. 13), ist er weder wirtschaftlich noch sozial integriert. So gelang es ihm nicht, ein deliktfreies Leben zu führen. Im Straf- registerauszug sind fünf Verurteilungen verzeichnet (Urk. 71). Der Beschuldigte wurde jeweils wegen verschiedener Delikte verurteilt. Es fällt besonders auf, dass er mehrfach wegen Verkehrsdelikten, insbesondere wegen Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung eines Führerausweises verurteilt werden musste. Letztmals im Februar 2015, im November 2018 sowie (während des vorliegenden Verfahrens) im Mai 2021, wobei er jeweils mit einer unbedingt ausgefällten Geldstrafe belegt wurde (Urk. 71). Die Ausführungen der Verteidigung, dass der Beschuldigte seit der Sache mit der Lohnnachzahlung der E._____ AG zu keinerlei Klagen mehr Anlass gegeben habe, treffen demnach nicht zu. All dies zeigt, dass er grösste Mühe bekundet bzw. unwillig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Jedenfalls konnte ihn weder das vorliegen- de Verfahren noch die drohende Landesverweisung vor neuerlicher Delinquenz abhalten. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht gelang es dem Beschuldigten nicht,
- 28 - sich in der Schweiz zu integrieren. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert. Die in den Akten des Migrationsamtes liegenden Betreibungsregisterauskünfte zeigen, dass gegen ihn eine Vielzahl Verlustscheine ausgestellt wurden, welche insgesamt den Betrag von gegen Fr. 150'000.– erreichen (Urk. 17/11 S. 355 ff.). Im Weiteren musste er – wie bereits erwähnt – immer wieder von der Sozialhilfe finanziell unterstützt werden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hielt in seiner offenbar in Rechtskraft erwachsenen Verfügung betreffend Entzug der Niederlas- sungsbewilligung vom 1. Oktober 2019 fest, der Beschuldigte habe seit 2001 und bis am 12. März 2019 für sich und seine Familien Sozialhilfe im Umfang von ins- gesamt gerundet Fr. 196'000.– bezogen, wobei eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht in Aussicht stehe. Ernsthafte Bemühungen, eine existenzsichernde Arbeits- tätigkeit aufzunehmen, unternehme der Beschuldigte nicht (Urk. 17/11 S. 380, S. 384; vgl. zum Bezug der Sozialhilfe auch Urk. 17/11 S. 223, S. 270, S. 298, S. 341). Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung ging er einer regelmässi- gen Arbeitstätigkeit nach und musste gemäss eigener Aussage nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden (vgl. u.a. Urk. 43 S. 33). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, 100 % als … zu arbeiten und zusammen mit seiner Frau monatlich ca. Fr. 3'600.– zu verdienen, weshalb sie nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten (Prot. II S. 9 und S. 11). Allerdings le- ben er und seine Familie bei diesem Einkommen nur mit dem Existenzminimum und nicht weit davon entfernt, wieder auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Wie es bereits die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgestellt hat, kann unter diesen Umständen nicht von einer erfolgreichen In- tegration gesprochen werden (vgl. Urk. 43 S. 34). Mit der Vorinstanz sind die Resozialisierungschancen des Beschuldigten im F._____ als intakt zu bezeichnen. Er spricht die Landessprache, ist mit der Kultur vertraut, verbrachte seine ganze Kindheit und Schulzeit dort und es dürfte ihm möglich sein, – wie auch hier in der Schweiz – beispielsweise eine Arbeitstätigkeit im Bereich der Gastronomie auszuüben. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er offenbar nur noch wenig persönliche über seine familiären Bande hinaus- gehenden Beziehungen in den F._____ hat, verfügt der Beschuldigte gemäss ei- genen Angaben doch auch in der Schweiz nicht über ein weitläufiges Bezie-
- 29 - hungsnetz und ist er auch in der Schweiz nicht wirklich in die Gesellschaft inte- griert. Gemäss eigenen Angaben pflegt er ausserhalb seiner Familie keine engen Beziehungen (Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 12 f.). Auch wenn der Beschuldigte im F._____ gemäss eigenen Angaben kein weitverzweigtes Beziehungsnetz hat, le- ben dort immerhin sein Vater und sein Bruder mit dessen Familie (Prot. I S. 8; Prot. II S. 8). Der Beschuldigte lebt in der Schweiz zusammen mit seiner Ehefrau und zwei sei- ner drei Söhne. Bei der Ehefrau handelt es sich um eine bulgarische Staatsange- hörige, welche ebenfalls in der Schweiz nicht verwurzelt ist. Sie spricht wenig Deutsch (vgl. u.a. Prot. I S. 9), ging hier während langer Zeit keiner Arbeitstätig- keit nach und verfügt hier über keine Verwandten und Kollegen (Prot. I S. 10). Die Ehefrau des Beschuldigten versteht Serbisch, da Bulgarisch und Serbisch ge- mäss Aussagen des Beschuldigten praktisch das gleiche seien (Prot. II S. 13), und dürfte sich mit ihren Sprachkenntnissen auch im F._____ verständigen kön- nen. Unter diesen Umständen wäre es der Ehefrau des Beschuldigten gegebe- nenfalls möglich, sich im F._____ zu integrieren. Die beiden minderjährigen Söh- ne des Beschuldigten sind erst vier und sechs Jahre alt und ein Kind geht in den Kindergarten. Der Beschuldigte spricht mit ihnen sowohl Deutsch wie auch Alba- nisch (Prot. I S. 9, Urk. 6/2 S. 13). Der älteste Sohn des Beschuldigten ist 22 Jah- re alt, damit mündig, und lebt in Uster (Prot. II S. 10 f.). Gesamthaft kann festge- halten werden, dass es der Familie, d.h. dem Beschuldigten, seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern, möglich und zumutbar ist, das Familienleben inskünftig im F._____ zu bestreiten. Die Chancen auf eine erfolgreiche Integration im F._____ gestalten sich vergleichbar mit denjenigen in der Schweiz. Wie bereits dargelegt, gelang es dem Beschuldigten in den 28 Jahren, in welchen er nunmehr in der Schweiz lebt, nicht, sich hier zu integrieren. Dem ältesten Sohn des Be- schuldigten ist es möglich, diesen auch im F._____ zu besuchen. Damit liegt beim Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vor.
4. Da ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen ist, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen privatem Interesse des Straftäters
- 30 - am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Ausweisung.
5. Für die obligatorische Landesverweisung ist eine Mindestdauer von 5 Jahren und – vorbehältlich Art. 66b Abs. 1 StGB – eine Maximaldauer von 15 Jahren vorgesehen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Da die Vorinstanz für den Be- schuldigten bereits eine Landesverweisung für die Mindestdauer von 5 Jahren angeordnet hat (Urk. 43 S. 37), bleibt es dabei und es erübrigen sich aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) weitere Ausführungen zur Dauer der Landesverweisung.
6. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jah- re des Landes zu verweisen.
- 31 -
7. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS Die Vorinstanz hat beim Beschuldigten auf eine Ausschreibung im Schengener In- formationssystem (SIS) verzichtet (Urk. 43 S. 37 f.). Aufgrund des Verschlechte- rungsgebots hat es dabei zu bleiben, weshalb sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen. Folglich wird beim Beschuldigten auf eine Ausschreibung im Schengener Informa- tionssystem (SIS) verzichtet.
E. 3.3 Würdigung
- 12 -
E. 3.3.1 Zunächst kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die entspre- chenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 14-18).
E. 3.3.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten – soweit er- sichtlich, auch von der Verteidigung wird nichts anderes geltend gemacht – um einen durchschnittlich intelligenten 45-jährigen Mann handelt, welcher sich zudem gemäss eigenen Angaben und denjenigen seiner Ehefrau alleine um die finanziel- len Angelegenheiten der Familie kümmert (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 5; Urk. 7/1 S. 2-5; Urk. 7/2 S. 4). Dies bedeutet, dass er, selbst wenn es sich bei ihm um ei- nen funktionellen Analphabeten handeln sollte, wie es die Verteidigung geltend macht, in administrativen Angelegenheiten nicht gänzlich unbeholfen und hilflos ist. Jedenfalls bringt auch die Verteidigung nicht vor, die administrativen Angele- genheiten der Familie befänden sich in einem ungeregelten Zustand. Etwas an- ders kann auch den vorliegenden Akten des Sozialamtes nicht entnommen wer- den (vgl. Urk. 2/5, Urk. 11/1-8). Diesen (vgl. u.a. Urk. 17/11 S. 223, S. 270, S. 298, S. 341) ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Vergan- genheit immer wieder Sozialhilfe bezog. Angesichts der von ihm unterzeichneten Merkblätter bestehen keine Zweifel daran, dass dem Beschuldigten damit zu den vorliegend massgeblichen Zeitpunkten im Oktober 2017 und im Juni bis Oktober 2018 aufgrund auch mündlich erfolgter Hinweise bekannt und bewusst gewesen sein musste, dass Einkünfte und/oder Gutschriften auf seinen Konti unverzüglich und unaufgefordert dem Sozialamt zu melden sind, zumal er dies im Vorverfahren so bestätigt hatte. Im Weiteren wurde der Beschuldigte wie bereits erwähnt im Jahr 2015 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit einer unbedingten Geld- strafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.– belegt, da er der Arbeitslosenversicherung einen Zwischenverdienst nicht gemeldet hatte, welchen er im Zeitraum von März 2012 bis Juli 2012 erzielt hatte (vgl. Bezugsakte B). Bereits in jenem Verfahren muss dem Beschuldigten klargeworden sein, dass eine Nichtdeklaration von Ein- künften bei gleichzeitigem Bezug von staatlichen Leistungen strafbar ist. In die- sem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der damaligen polizeilichen Einvernahme angab, er habe um seine Deklarationspflicht gewusst, aber gar nicht soweit gedacht, dass es soweit komme. Auf die Frage,
- 13 - weshalb er es getan habe, antwortete der Beschuldigte, er habe 1 ½ bis zwei Mo- nate gearbeitet und ehrlich gesagt nicht gewusst, dass es soweit komme. Er sei bereit, die Schulden zurückzubezahlen (Bezugsakte B Urk. 3 S. 2). Diese Darle- gungen zeigen, dass dem Beschuldigten im Mindesten nach Ausfällung des Strafbefehls im Januar 2015, wenn nicht bereits zuvor, bewusst gewesen sein musste, dass erzielte Einkünfte bekanntzugeben sind, wenn gleichzeitig staatliche Leistungen bezogen werden. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte intellektuell in der Lage ist, entsprechende Vorgänge zu verste- hen und zu erfassen. Selbst wenn er nicht exakt verstanden hätte, was im Jahr 2015 vor sich ging, so hätte er doch angesichts der damals gemachten Erfahrun- gen – er musste eine Geldstrafe bezahlen – gemerkt und verstanden, dass eine Nicht-Angabe eines erzielten Lohnes strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Vorbringen der Verteidigung, der Be- schuldigte habe das fragliche Merkblatt der Stadt B._____ postalisch erhalten, dieses ohne es zu verstehen unterzeichnet und retourniert sowie es handle sich bei ihm um einen Analphabeten, welcher zudem auch nicht in der Lage sei, ihm mündlich erläuterte komplexe Texte zu verstehen, als unbehelflich respektive als offenkundige Schutzbehauptung, zumal der Beschuldigte im F._____ während elf Jahren die Volksschule besucht hatte (Prot. II S. 8). Wie soeben dargelegt, ist da- von auszugehen, dass dem Beschuldigten die entsprechenden Pflichten so oder anders zu den fraglichen Zeitpunkten bekannt gewesen sind. Selbst wenn bei ihm gewisse Unsicherheiten bestanden haben könnten, wäre angesichts der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen zu erwarten gewesen, dass sich der Be- schuldigte bei Erhalt von Gutschriften, welche er durch eine Arbeitstätigkeit er- hielt, bei den Sozialbehörden meldet und nach dem weiteren Vorgehen erkundigt, wäre ihm daran gelegen gewesen, keine Fehler mehr zu machen. Zudem war dem Beschuldigten offensichtlich bewusst und bekannt, dass er am
E. 3.3.3 Zusammenfassend hat der Beschuldigte den Tatbestand des Art. 148a StGB betreffend den Anklagesachverhalt a) auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
E. 3.3.4 Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 43 S. 18-20) ist festzuhalten, dass der Beschul- digte die Tat mehrfach begangen hat. Angesichts der Umstände, insbesondere angesichts des zeitlichen Abstands zwischen beiden Taten, ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte bei den beiden Vorfällen jeweils voneinander unab- hängige, separate Tatentschlüsse fasste. Beim Anklagesachverhalt a) gestaltete sich die Situation so, dass er eine für ihn unverhoffte Lohnzahlung des Restau-
- 15 - rants C._____ der Sozialbehörde nicht meldete. Diesen Entschluss muss der Be- schuldigten gefasst haben, nachdem er das Geld auf seinem Konto vorfand. An- ders gestaltete es sich beim Anklagesachverhalt c) betreffend die Lohnzahlungen der E._____ AG. Hier hatte er offensichtlich von Beginn weg nicht die Absicht, diese zu deklarieren. Jedenfalls gab er selbst (sinngemäss) an, er hätte (dann) gemeldet, dass er eine Arbeitsstelle habe, wenn er einen fixen Arbeitsvertrag er- halten hätte (Prot. I. S. 20). Der Beschuldigte hat den Tatbestand somit mehrfach erfüllt.
4. Leichter Fall (Art. 148a Abs. 2 StGB)
E. 4 Die ursprünglich auf den 17. September 2021 angesetzte Berufungsver- handlung musste aufgrund einer Erkrankung des Beschuldigten auf den 13. Mai 2022 verschoben werden (Urk. 56-58). Am 13. Mai 2022 wurde sie infolge Krank- heit des Beschuldigten erneut verschoben (Urk. 66-68). Zur Berufungsverhand-
- 5 - lung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 5). 5.1 Wie oben dargelegt verlangt der Beschuldigte im Berufungsverfahren die fast vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Dezember
2020. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Freispruchs in Bezug auf den Anklagesachverhalt b) (unterlassene Meldung in Bezug auf die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligungen; Dispositivziffer 2) und bezüg- lich der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7). Es ist deshalb vorab festzustellen, dass das Urteil vom 9. Dezember 2020 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Im übrigen Umfang ist es im Berufungsverfahren zu überprüfen. 5.2 Der Klarheit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass, nachdem lediglich die Anklagesachverhalte a) und c) Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens sind, sich sämtliche der nachfolgenden Ausführungen einzig auf diese beiden An- klagesachverhalte beziehen.
E. 4.1 Hypothetische Einsatzstrafe: Anklagesachverhalt c) – Nichtdeklaration Er- werbseinkommen der E._____ AG
E. 4.1.1 Beim Anklagesachverhalt c), der Nichtdeklaration des Erwerbseinkommens der E._____ AG, handelt es sich aufgrund der Höhe des Deliktsbetrags und der Zeitdauer um die schwerere der beiden Straftaten.
E. 4.1.2 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass die Delikts- summe Fr. 5'674.– beträgt, was im Bereich des Denkbaren kein hoher Betrag darstellt. Zu beachten ist allerdings, dass der Beschuldigte sein Erwerbseinkom- men während fast sechs Monaten pflichtwidrig nicht den Sozialbehörden meldete
- 21 - und erst auf Druck und mehrfache Mahnung hin die von ihm verlangten Konto- auszüge einreichte. Auch wenn sein Vorgehen nicht als besonders raffiniert er- scheint, ist doch von einer gewissen kriminellen Energie auszugehen, versuchte er doch die Entdeckung so lange als möglich hinauszuzögern. Unter diesen Um- ständen ist das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als noch leicht zu bezeich- nen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte. Er tat dies in erster Linie aus finanziellen Motiven, also aus egoistischen Motiven. Er wollte die ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen aufbessern, wobei er die so erwirkten zusätzlichen Leistungen laut seinen Anga- ben für den Unterhalt der Familie verwendete. Auch wenn die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten angespannt waren, ist dies nichts Aussergewöhnli- ches, zumal sich Bezüger von Sozialhilfe naturgemäss in sehr knappen finanziel- len Verhältnissen befinden. Damit vermag das subjektive Verschulden das objek- tive letztlich nicht zu relativieren. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht und die hypothetische Einsatzstrafe ist im mittleren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens auf 45 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 4.2 Anklagesachverhalt a) – Nichtdeklaration Lohnzahlung Restaurant C._____ Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist ebenfalls zu bemerken, dass die De- liktssumme mit Fr. 5'333.85 vergleichsweise nicht sehr hoch ist. Der Beschuldigte unterliess es, eine (einzige) Lohnzahlung den Behörden zu melden. Wiederum wurde der Vorgang erst entdeckt, als die Behörden die Unterlagen des Beschul- digten kontrollierten. Damit zeigt auch hier das Vorgehen des Beschuldigten eine gewisse kriminelle Energie. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich und aus finanziellen Motiven handelte, also aus egoistischen Motiven. Er besserte mit der irrtümlich erfolgten Zahlung seine Einkünfte auf und verwendete
- 22 - die zusätzlichen finanziellen Mittel laut seinen Angaben für seine Familie. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht und die hypothetische Einzelstrafe ist im unteren Bereich des untersten Drittels des Straf- rahmens auf 30 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 4.3 Zwischenfazit In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Asperati- onsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 60 Tagen Freiheitsstrafe als an- gemessen.
E. 4.4 Täterkomponente
E. 4.4.1 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 27). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er ergänzend aus, sein Vater und sein Bruder würden nach wie vor im F._____ [Land in Europa] le- ben. Seine Mutter sei im letzten Dezember verstorben. Seine beiden Schwestern würden beide in Zürich wohnen. Er arbeite 100 % als … und seine Frau aus drit- ter Ehe arbeite 30 % - 40 %. Sie seien seit zwei bis drei Monaten nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen. Sein ältester Sohn aus der ersten Ehe sei 22 Jahre alt und seine beiden kleinen Kinder seien 2017 und 2018 geboren worden (Prot. II S.
E. 4.4.2 Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt drei Vorstrafen auf, wovon eine aus dem Jahr 2015 einschlägig ist (Urk. 71). Diese Vorstrafen sind in rechtem Aus- mass straferhöhend zu berücksichtigen. Während laufendem Strafverfahren de- linquierte er zudem im Jahr 2021 erneut (Urk. 71), was ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat vorliegend den äusseren Ablauf der ihm vorgeworfenen Handlungen eingestanden. Allerdings gestaltete sich die Beweis- lage erdrückend, zeigten doch die Bankbelege und Lohnabrechnungen wider je- den Zweifel das Geschehene auf. In subjektiver Hinsicht zeigte sich der Beschul-
- 23 - digte sodann erst anlässlich der Berufungsverhandlung geständig. Da der Be- schuldigte erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils in subjektiver Hin- sicht ein Geständnis ablegte, führt dies nicht zu einer Strafminderung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_1388/2021 vom
3. März 2022 E. 1.3.2; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Zwar war der Beschuldigte in der Untersuchung soweit kooperativ, jedoch nicht in einer Art und Weise, welche über das Erwartbare hinausgeht. Unter diesen Umständen ist das Nachtatverhal- ten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe ist angesichts der Vorstrafen von 60 Tage Freiheitsstrafe auf 90 Tage (drei Monate) Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 4.5 Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zu be- strafen. V. Vollzug
1. Rechtliches Die Vorinstanz hielt die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zugs einer Strafe oder aber eines unbedingten Vollzugs der auszufällenden Stra- fen in zutreffender Weise fest. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 43 S. 28 f.).
2. Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, beim Beschuldigten könne eine bedingte Freiheitsstra- fe ausgefällt werden, wobei die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen sei. Zur Be- gründung hielt sie zusammengefasst fest, der Beschuldigte werde nunmehr zum ersten Mal mit einer Freiheitsstrafe belegt, daher sei davon auszugehen, dass ihn dies – obschon unbedingt ausgefällte Geldstrafen ihn in der Vergangenheit nicht von einer Straffälligkeit hätten abhalten können – von weiterer Delinquenz abhal- te. Zudem sei davon auszugehen, dass beim Beschuldigten in jüngerer Zeit be- züglich der beruflichen und wirtschaftlichen Integration Fortschritte zu verzeichnen seien. Auch aufgrund der von der Vorinstanz ausgesprochen Landesverweisung
- 24 - sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich in der Schweiz künftig wohl- verhalten werde. Da der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft sei, sei die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen (Urk. 43 S. 29).
3. Parteivorbringen Die amtliche Verteidigung äusserte sich in der Berufungsverhandlung nicht zum Vollzug der auszufällenden Strafe im Fall eines Schuldspruchs nach Art. 148 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 73).
4. Beurteilung Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, darunter einmal einschlägig. Das aktu- elle Strafregister zeigt seit 2013 fünf Vorstrafen, wobei jeweils unbedingte Geld- strafen ausgesprochen wurden. Es fällt dabei auf, dass der Beschuldigte offen- sichtlich während des vorliegenden Strafverfahrens delinquierte. So erging am
6. Mai 2021 ein Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweige- rung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. Der Vorfall, welcher zu diesem Strafbefehl führte, ereignete sich am
15. März 2021 und damit nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 71). Dies zeigt nicht nur, dass sich der Beschuldigte weder von unbedingt ausgefällten Geldstrafen noch von laufenden Strafverfahren beeindrucken lässt. Es lässt auch davon ausgehen, dass ihn eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kaum von weiterer Delinquenz abhalten wird. Damit wäre beim Beschuldigten heute eine unbedingte Freiheitsstrafe auszufällen. Wie mehrfach ausgeführt, fällte die Vorinstanz gegen den Beschuldigten jedoch eine bedingte Freiheitstrafe aus, un- ter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren (Urk. 43 S. 43). Aufgrund des Ver- schlechterungsgebots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es dabei zu bleiben.
5. Fazit Zusammenfassend ist beim Beschuldigten damit eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen, wobei die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen ist.
- 25 - VI. Landesverweisung / Ausschreibung im SIS
1. Allgemeines
E. 6 Oktober 2017 eine Gutschrift seines ehemaligen Arbeitgebers Restaurant C._____ in der Höhe von Fr. 5'333.85 erhalten hatte (Urk. 10/1 S. 2). Anders sind die vom Beschuldigten gleichentags und am 8. Oktober 2017 gemachten Barbe- züge in der Höhe von Fr. 1'000.–, Fr. 3'000.– und 1'000.– nicht zu erklären (Urk. 10/1). Sodann hatte er – trotz seiner Kenntnis, dass er seinen Lohn abgetre-
- 14 - ten hatte – der C._____ einen Brief geschrieben und den Lohn für den Monat Juni 2017 gefordert (Urk. 2/4 hinten), weshalb er damit rechnen musste, diesen auch ausbezahlt zu erhalten. Gemäss eigener Darlegung war der Beschuldigte damals sehr knapp bei Kasse. Es erscheint gänzlich unglaubhaft, dass man sich nicht genauer erkundigt, weshalb und wieso man unverhofft eine verhältnismässig grosse Summe auf dem Konto hat. Der Beschuldigte konnte denn auch dazu vor Vorinstanz keine überzeugenden Erklärungen machen (vgl. Prot. I S. 15-18). Auf- grund der Situation, welche zur Vorstrafe im Jahr 2015 führte, war dem Beschul- digten bekannt, dass sämtliche Lohnzahlungen, egal ob sie nun aus einer tempo- rären Anstellung, einer probeweisen Arbeitstätigkeit oder einer Tätigkeit mit vari- abler Stundenzahl stammen, der Behörde zu melden sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorliegend um seine Meldepflichten wusste und er dennoch eine Meldung unterliess. Damit handelte er vorsätzlich. Daran vermag nichts zu ändern, dass auch ihm klar gewesen sein musste, dass sein Tun früher oder später auffliegen würde. Für sein Tun hatte der Beschuldigte durchaus ein Motiv, konnte er sich doch mit den zusätzlichen Ein- nahmen Dinge leisten, welche andernfalls nur mit Einschränkungen zu finanzieren gewesen wären (Prot. I S. 20 f.). Es muss ihm auch klar gewesen sein, dass zwi- schen dem nächsten Termin bei der Sozialbehörde bzw. bis zum nächsten Ter- min, an welchem er seine Bankauszüge einreichen musste, genügend Zeit ver- streichen würde, so dass er die Sozialleistungen fürs Erste so erhalten würde, als hätte er die Lohnzahlung vom C._____ nicht erhalten. Insofern war der Erfolgsein- tritt für ihn durchaus in genügendem Mass bestimmbar.
E. 8 Fazit Aufgrund des Gesagten ist beim Beschuldigten eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen. Auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS ist zu verzichten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Da das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Verfahrensausgang nicht abzuän- dern ist, ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StGB).
2. Berufungsverfahren
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelge- richt in Zivil- und Strafsachen, vom 9. Dezember 2020 bezüglich der Disposi- tivziffern 2 (Freispruch in Bezug auf Anklagesachverhalt b) und 7 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte a und c).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. - 33 -
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'095.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber erlassen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. - 34 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. November 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210130-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatz- oberrichterin lic. iur. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 1. November 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder Sozialhilfe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 9. Dezember 2020 (GG200005)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Mai 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte a und c).
2. Vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Ankla- gesachverhalt b) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem.
7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Vorverfahren Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 12'985.30 MwSt).
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einsteilen auf die Gerichts- kasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 1)
1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Dezember 2020 sei mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 2. und 7. aufzuheben;
2. der Beschuldigte A._____ sei bezüglich Anklagesachverhalt a) vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe freizusprechen;
3. er sei bezüglich Anklagesachverhalt c) für den unrechtsmässigen Be- zug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Busse zu bestra- fen;
4. eventualiter sei er für mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leis- tungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Busse zu bestrafen;
5. die Kosten des Vorverfahrens, die Gerichtsgebühr für beide kantonale Instanzen sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 50, schriftlich und sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Umfang der Berufung
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum von Mai 2017 bis Oktober 2018 Sozialleistungen der Stadt B._____ bezogen, welche ihm nicht im ausbezahlten Umfang zugestanden hätten, hätte er seine Auskunfts- und Melde- pflichten gegenüber der Sozialbehörde der Stadt B._____ wahrgenommen (Urk. 25 S. 2 f.). Für Einzelheiten zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 3).
2. Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 9. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte bezüglich zweier Anklagesachverhalte des mehrfachen un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer be- dingten Freiheitsstrafe von drei Monaten bestraft. Die Probezeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. In Bezug auf einen Anklagesachverhalt wurde der Beschuldigte freigesprochen. Weiter wurde der Beschuldigte für fünf Jahre des Landes verwie- sen, wobei auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS ver- zichtet wurde. Zudem entschied die Vorinstanz über die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung (Urk. 43 S. 43-45).
3. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 meldete der amtliche Verteidiger rechtzeitig Berufung gegen das (in begründeter Ausfertigung schriftlich eröffnete) Urteil vom 9. Dezember 2020 an bzw. reichte direkt die Berufungserklärung ein (Urk. 44). Mit Eingabe vom 11. März 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nach entsprechender Fristansetzung ihren Verzicht auf eine An- schlussberufung und hielt fest, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligen werde (Urk. 50).
4. Die ursprünglich auf den 17. September 2021 angesetzte Berufungsver- handlung musste aufgrund einer Erkrankung des Beschuldigten auf den 13. Mai 2022 verschoben werden (Urk. 56-58). Am 13. Mai 2022 wurde sie infolge Krank- heit des Beschuldigten erneut verschoben (Urk. 66-68). Zur Berufungsverhand-
- 5 - lung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 5). 5.1 Wie oben dargelegt verlangt der Beschuldigte im Berufungsverfahren die fast vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Dezember
2020. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Freispruchs in Bezug auf den Anklagesachverhalt b) (unterlassene Meldung in Bezug auf die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligungen; Dispositivziffer 2) und bezüg- lich der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7). Es ist deshalb vorab festzustellen, dass das Urteil vom 9. Dezember 2020 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Im übrigen Umfang ist es im Berufungsverfahren zu überprüfen. 5.2 Der Klarheit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass, nachdem lediglich die Anklagesachverhalte a) und c) Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens sind, sich sämtliche der nachfolgenden Ausführungen einzig auf diese beiden An- klagesachverhalte beziehen.
6. Die urteilende Instanz hat sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom
14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. II. Sachverhalt
1. Äusserer Ablauf Der von der Anklage erfasste äussere Ablauf der Ereignisse wird vom Beschuldig- ten anerkannt (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 38 Rz. 5 und 30; Prot. II S. 16; Urk. 73 S. 4 ff.). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den vorliegenden Un- terlagen (insbes. Urk. 2/1-9, Urk. 10/1-3 und Urk. 11/1-8). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte im Oktober 2017 eine Lohnzahlung seiner ehemaligen Arbeitgeberin, des Restaurants C._____ in D._____ [Ort], über Fr. 5'333.85 (Lohn Juni 2017) auf sein (des Beschuldigten) Konto nicht der Sozi-
- 6 - albehörde der Stadt B._____ meldete. Stattdessen verwendete er das Geld für eigene Bedürfnisse. Dies, obschon er am 30. Juni 2017 eine Erklärung unter- zeichnet hatte, womit er das Restaurant C._____ ermächtigt hatte, die Zahlung für den Lohn Juni 2017 direkt der Sozialbehörde der Stadt B._____ zu überweisen (Anklagesachverhalt a); act. 25 S. 2 f.). Im Weiteren ist erstellt, dass er in der Zeit von Juni 2018 bis Oktober 2018 von der E._____ AG Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 5'674.– auf sein Bankkonto überwiesen erhielt, welche er nicht der Sozial- behörde der Stadt B._____ meldete, sondern für eigene Bedürfnisse verwendete (Anklagesachverhalt c); Urk. 25 S. 3). Insgesamt unterliess es der Beschuldigte damit, Einkünfte im Umfang von Fr. 11'007.85 der Sozialbehörde der Stadt B._____ zu melden.
2. Innerer Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt vor Vorinstanz eine Täuschungsabsicht sowie ein vor- sätzliches Handeln (vgl. u.a. Urk. 38 Rz. 7 ff., 28 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung zeigte er sich aber auch bezüglich des Vorsatzes bzw. der Absicht ge- ständig, führte er doch aus, schon gewusst zu haben, dass es irgendwann raus- kommt. Sodann bestätigte er, dass er das Geld wegen der angespannten finanzi- ellen Verhältnisse und wegen seiner kranken Frau für sich verwendet habe, ob- wohl er gewusst habe, dass dies der Stadt B._____ zugutegekommen wäre (Prot. II S. 16). Betreffend den Anklagesachverhalt c) anerkannte auch die amtliche Ver- teidigung, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 148a StGB sowohl ob- jektiv wie auch subjektiv erfüllt hat (Urk. 73 S. 4). Bezüglich des Anklagesachverhalts a) machte die amtliche Verteidigung jedoch geltend, der Beschuldigte habe nicht mit Vorsatz gehandelt (Urk. 73 S. 4). Da damit die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB in Frage gestellt wird, sind die entsprechenden Einwendungen im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu prüfen.
- 7 - III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen 1.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte bezüglich des ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalts c) den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat (Urk. 73 S. 4). Bezüglich Anklage- sachverhalt a) bestreitet die amtliche Verteidigung hingegen, dass der Tatbestand von Art. 148a StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sei (Urk. 73 S. 7). 1.2 Die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 43 S. 10-12 und S. 14). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die allgemeinen Grundsätze zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswürdigung, die im vorliegenden Verfahren relevanten Beweismittel und deren Verwertbarkeit in zutreffender Weise wieder- gegeben (Urk. 43 S. 6-8 und S. 10). Auch darauf kann verwiesen werden.
2. Objektiver Tatbestand Anklagesachverhalt a) Bezüglich des Anklagesachverhalts a) macht die amtliche Verteidigung, wie be- reits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 38 Rz. 15 und 16), geltend, es fehle in objektiver Hinsicht an einem Vermögensschaden und am Irrtum auf Seiten der Sozialbehör- de (Urk. 73 S. 4). Das Restaurant C._____ habe nicht befreiend an den Beschul- digten leisten können. Die Sozialbehörde hätte die Betreibung gegen Schneides Quer einleiten müssen und sich jederzeit schadlos halten können. Den eingetre- tenen Vermögensschaden habe sie sich v.a. selber zuzuschreiben und nicht etwa dem Beschuldigten anzulasten. Gleiches gelte für ihren Irrtum. Hätte die Behörde ein Mindestmass an Aufmerksamkeit und sorgfältiger Arbeit an den Tag gelegt, hätte C._____ den Lohn nicht an den Beschuldigten überwiesen, sodass es zu keinem Vermögensschaden und auch zu keinem Irrtum gekommen wäre. Aus diesen Gründen erfülle die durch den Beschuldigten unterlassene Meldung des
- 8 - Zahlungseingangs den Tatbestand von Art. 148a StGB objektiv nicht (Urk. 73 S. 5). Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 12 f.) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit dem Verschweigen der leistungsrelevanten Tatsachen die Sozialbehörde in einen Irrtum über seine finanziellen Verhältnisse versetzte, wobei es nicht von Bedeutung ist, ob die Sozialbehörde von der verschwiegenen Information auf an- dere Weise hätte Kenntnis erhalten können und es für die Beurteilung der Straf- barkeit der sozialhilfebeziehenden Person auch nicht von Belang ist, ob die Be- hörde eine zu Unrecht ausbezahlte Sozialhilfeleistung nachträglich von anderer Seite ersetzt erhält. Entscheidend ist vielmehr das Verhalten der Person, welche die ihr auferlegten Pflichten verletzt und der Eintritt des allenfalls auch bloss vo- rübergehenden Vermögensschadens im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung. Eine vorübergehende Schädigung genügt und späterer Ersatz schliesst (Sozialhil- fe-)Betrug nicht aus (OFK/StGB-Donatsch, 21. Auflage 2022, StGB 146 N 27; PK StGB-Trechsel/Crameri, 3. Auflage 2018, Art. 146 N 26). Der vorübergehende Vermögensschaden lag darin, dass die Sozialbehörde das Geld nicht sofort vom Beschuldigten überwiesen erhalten hat, nachdem er es erhalten hatte. Es lag eine Verzögerung vor, obwohl die Sozialbehörde Anspruch auf eine zeitnahe Bezah- lung hatte. Durch sein Vorgehen vereitelte der Beschuldigte, dass die Sozialbe- hörde den Lohn für den Juni 2017 sofort erhielt. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit auch betreffend den Anklagesachverhalt a) erfüllt. Nachfolgend ist anhand der vorliegenden Akten bzw. der vorliegenden Beweismit- tel weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat.
3. Subjektiver Tatbestand Anklagesachverhalt a) 3.1 Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete beim Beschuldigten den subjektiven Tatbestand des Art. 148a StGB als erfüllt. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Beschuldigte sei im fraglichen Zeitpunkt nicht zum ersten Mal von der Sozialhilfe
- 9 - unterstützt worden. Vielmehr habe er in der Vergangenheit bereits mehrere Jahre Unterstützung von der Sozialhilfe erhalten. Es sei absolut unglaubhaft, dass er nie mündlich über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden sei und diese ihm nicht bekannt gewesen seien. Der Beschuldigte könnte daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn ihm ein entsprechendes Merkblatt lediglich per Post zu- gestellt worden wäre. Es sei deshalb nicht relevant, ob der Beschuldigte den In- halt des Merkblatts tatsächlich verstanden habe bzw. in der Lage sei zu verste- hen. Diesbezüglich habe der Beschuldigte denn auch im Verfahren widersprüchli- che Angaben gemacht. So habe er in der Untersuchung teilweise in Anwesenheit seines Verteidigers angegeben, den Inhalt der Merkblätter verstanden zu haben. Spätestens nach Einleitung der Strafuntersuchung hätte ihm klar sein müssen, dass sein Handeln strafbar sein könnte. Zudem sei der Beschuldigte bereits im Jahr 2015 wegen Nichtdeklaration eines Zwischenverdienstes der Arbeitslosen- versicherung verurteilt worden und habe spätestens seit damals gewusst, dass allfällige Einkünfte beim Bezug staatlicher Leistungen unaufgefordert zu melden seien, ansonsten man sich strafbar mache. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte um seine Mitwirkungspflichten gewusst ha- be, und er entsprechend auch gewusst habe, dass eine Veränderung der finanzi- ellen Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert den Behörden zu melden sei. Entsprechend sei auch der Erfolgseintritt für den Beschuldigten beherrsch- und vorhersehbar gewesen. Der Tatbestand setze keine Arglist voraus, eine einfache Lüge sei ausreichend. Zwar habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass die Sozialbehörde spätestens bei einer Einsicht in die Kontoauszüge Kenntnis von den Zahlungsvorgängen erhalten würde. Es sei jedoch naheliegend gewesen, dass der Erfolg, die Auszahlung von nicht zustehenden Sozialleistungen, bis dann bereits eingetreten sei. Der Beschuldigte habe Kontoauszüge auch erst mit Ver- spätung eingereicht, weshalb es zumindest teilweise in seinem Machtbereich ge- legen habe, wann und ob die Sozialbehörde Kenntnis erlangen würde. Auch eine Bereicherungsabsicht des Beschuldigten sei zu bejahen, habe er doch angege- ben, er habe das Geld gebraucht, und es habe ihn nicht interessiert, woher es ge- kommen sei. Die Ehefrau des Beschuldigten habe ebenfalls bestätigt, dass das Geld vom Sozialamt nicht gereicht habe. Unter diesen Umständen sei der subjek-
- 10 - tive Tatbestand vom Beschuldigten erfüllt worden. Im Weiteren prüfte die Vorinstanz, ob ein einheitlicher Tatentschluss oder mehrere Tatentschlüsse vor- liegen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es lägen mehrere Tatentschlüsse vor. Im Falle des Verdienstes bei der E._____ AG (Anklagesachverhalt c) sei es so, dass eine direktvorsätzliche Tatbegehung gegeben sei. Der Beschuldigte habe einen Zwischenverdienst erzielt, ohne diesen zu melden. Er selbst habe ausge- führt, die Situation sei dieselbe gewesen, wie diejenige, welche zur Ausfällung der Vorstrafe im Jahr 2015 geführt habe. Wenn er (sinngemäss) ausführe, er sei da- von ausgegangen, da es ein unregelmässiges Einkommen gewesen sei, habe er es nicht melden müssen, sei dies vor dem Hintergrund der Vorstrafe aus dem Jahr 2015 als Schutzbehauptung zu qualifizieren. In Bezug auf die Lohnzahlung durch das Restaurant C._____ (Anklagesachverhalt a) habe der Beschuldigte ausgeführt, er habe nicht bemerkt, dass eine entsprechende Zahlung auf seinem Konto eingegangen sei und wisse nicht mehr, wann er den Eingang bemerkt ha- be. Diese Ausführungen seien wenig überzeugend. Nachdem das Konto des Be- schuldigten unmittelbar vor der Überweisung einen Negativsaldo aufgewiesen habe und er in den beiden Tagen nach dem Eingang der Zahlung insgesamt Fr. 5'000.– in bar vom Konto abgehoben habe, müsse er den Eingang bemerkt haben. Die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten seien wenig überzeu- gend. Ob der Beschuldigte gewusst habe, wer ihm das Geld überwiesen habe, sei unbeachtlich. Es sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass das Geld dem Be- schuldigten nicht zustehe bzw. es sich dabei um eine meldepflichtige Verände- rung seiner finanziellen Verhältnisse handle. Dennoch habe der Beschuldigte sich nicht darum gekümmert, woher das Geld stamme und es einfach verbraucht. Da- mit habe er auch in Bezug auf den Anklagesachverhalt a) direktvorsätzlich ge- handelt. Insgesamt liege eine mehrfache Tatbegehung vor, und der Beschuldigte habe in subjektiver Hinsicht ebenso den Tatbestand des Art. 148a StGB erfüllt (Urk. 43 S. 14-20). 3.2 Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung wie bereits schon vor Vorinstanz zusammengefasst geltend machen, er habe das Merkblatt über seine
- 11 - Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe mehrfach vorgelegt bekommen und unter- schriftlich bestätigt, dass ihm das Merkblatt erklärt und er auf die aufgeführten Rechte und Pflichten hingewiesen worden sei. Das Merkblatt sei ihm jedoch pos- talisch zugestellt worden und entsprechend habe man ihn letztlich nicht auf seine gesetzlichen Rechte und Pflichten hingewiesen. Es lägen gewichtige Indizien da- für vor, dass er (der Beschuldigte) Analphabet sei und nicht in der Lage, den sprachlich äusserst anspruchsvollen Text des Merkblatts zu verstehen. Er verste- he Texte in Hochdeutsch nicht, wenn sie das Sprachniveau von Unterstufenpri- marschülern übersteigen würden. Der Beschuldigte könne daher das fragliche Merkblatt nicht verstanden haben, selbst wenn man es ihm vorgelesen hätte. Es sei ihm jedoch weder vorgelesen noch erklärt worden. Er habe es einfach unter- zeichnet und zurückgesendet. Zudem habe der Beschuldigte in der fraglichen Zeit aufgrund der schwierigen Schwangerschaft seiner Ehefrau viel Stress gehabt. Weil der Beschuldigte seine Rechte und Pflichten nicht gekannt habe und er zu- dem nicht mit einer Lohnnachzahlung des Restaurants C._____ habe rechnen müssen, liege kein Vorsatz vor. Es sei ihm auch bewusst gewesen, dass er ange- sichts der Pflicht, Lohnauszüge vorzulegen, Gutschriften nicht würde verschleiern können. Sowas habe er nicht tun wollen, weshalb es ihm an einem Motiv und ei- ner Bereicherungsabsicht fehle. Selbst wenn der Beschuldigte den ihm fälschli- cherweise überwiesenen Lohn des Restaurants C._____ als solchen erkannt hät- te und er sich seiner Pflichten gegenüber der Behörde bewusst gewesen wäre, habe er vernünftigerweise nie damit rechnen können, dass die Behörde nicht da- von erfahre. Er habe vernünftigerweise nicht darauf hoffen können, das Geld be- halten zu können. Das Verschweigen des Zahlungseingangs sei bei dieser Kons- tellation derart plump gewesen, dass eben nur eine nicht zu erwartende, grobe Leichtfertigkeit der Behörde das Auffliegen hätte verhindern können. Es fehle dem Beschuldigten unter diesen Umständen am nötigen Mindestmass an Beherrsch- barkeit und Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts. Entsprechend könne man ihm keinen Vorsatz unterstellen (Urk. 73 S. 4 und S. 6 f.; Urk. 38 Rz. 7 ff., 14). 3.3 Würdigung
- 12 - 3.3.1 Zunächst kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die entspre- chenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 14-18). 3.3.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten – soweit er- sichtlich, auch von der Verteidigung wird nichts anderes geltend gemacht – um einen durchschnittlich intelligenten 45-jährigen Mann handelt, welcher sich zudem gemäss eigenen Angaben und denjenigen seiner Ehefrau alleine um die finanziel- len Angelegenheiten der Familie kümmert (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 5; Urk. 7/1 S. 2-5; Urk. 7/2 S. 4). Dies bedeutet, dass er, selbst wenn es sich bei ihm um ei- nen funktionellen Analphabeten handeln sollte, wie es die Verteidigung geltend macht, in administrativen Angelegenheiten nicht gänzlich unbeholfen und hilflos ist. Jedenfalls bringt auch die Verteidigung nicht vor, die administrativen Angele- genheiten der Familie befänden sich in einem ungeregelten Zustand. Etwas an- ders kann auch den vorliegenden Akten des Sozialamtes nicht entnommen wer- den (vgl. Urk. 2/5, Urk. 11/1-8). Diesen (vgl. u.a. Urk. 17/11 S. 223, S. 270, S. 298, S. 341) ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Vergan- genheit immer wieder Sozialhilfe bezog. Angesichts der von ihm unterzeichneten Merkblätter bestehen keine Zweifel daran, dass dem Beschuldigten damit zu den vorliegend massgeblichen Zeitpunkten im Oktober 2017 und im Juni bis Oktober 2018 aufgrund auch mündlich erfolgter Hinweise bekannt und bewusst gewesen sein musste, dass Einkünfte und/oder Gutschriften auf seinen Konti unverzüglich und unaufgefordert dem Sozialamt zu melden sind, zumal er dies im Vorverfahren so bestätigt hatte. Im Weiteren wurde der Beschuldigte wie bereits erwähnt im Jahr 2015 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit einer unbedingten Geld- strafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.– belegt, da er der Arbeitslosenversicherung einen Zwischenverdienst nicht gemeldet hatte, welchen er im Zeitraum von März 2012 bis Juli 2012 erzielt hatte (vgl. Bezugsakte B). Bereits in jenem Verfahren muss dem Beschuldigten klargeworden sein, dass eine Nichtdeklaration von Ein- künften bei gleichzeitigem Bezug von staatlichen Leistungen strafbar ist. In die- sem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der damaligen polizeilichen Einvernahme angab, er habe um seine Deklarationspflicht gewusst, aber gar nicht soweit gedacht, dass es soweit komme. Auf die Frage,
- 13 - weshalb er es getan habe, antwortete der Beschuldigte, er habe 1 ½ bis zwei Mo- nate gearbeitet und ehrlich gesagt nicht gewusst, dass es soweit komme. Er sei bereit, die Schulden zurückzubezahlen (Bezugsakte B Urk. 3 S. 2). Diese Darle- gungen zeigen, dass dem Beschuldigten im Mindesten nach Ausfällung des Strafbefehls im Januar 2015, wenn nicht bereits zuvor, bewusst gewesen sein musste, dass erzielte Einkünfte bekanntzugeben sind, wenn gleichzeitig staatliche Leistungen bezogen werden. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte intellektuell in der Lage ist, entsprechende Vorgänge zu verste- hen und zu erfassen. Selbst wenn er nicht exakt verstanden hätte, was im Jahr 2015 vor sich ging, so hätte er doch angesichts der damals gemachten Erfahrun- gen – er musste eine Geldstrafe bezahlen – gemerkt und verstanden, dass eine Nicht-Angabe eines erzielten Lohnes strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Vorbringen der Verteidigung, der Be- schuldigte habe das fragliche Merkblatt der Stadt B._____ postalisch erhalten, dieses ohne es zu verstehen unterzeichnet und retourniert sowie es handle sich bei ihm um einen Analphabeten, welcher zudem auch nicht in der Lage sei, ihm mündlich erläuterte komplexe Texte zu verstehen, als unbehelflich respektive als offenkundige Schutzbehauptung, zumal der Beschuldigte im F._____ während elf Jahren die Volksschule besucht hatte (Prot. II S. 8). Wie soeben dargelegt, ist da- von auszugehen, dass dem Beschuldigten die entsprechenden Pflichten so oder anders zu den fraglichen Zeitpunkten bekannt gewesen sind. Selbst wenn bei ihm gewisse Unsicherheiten bestanden haben könnten, wäre angesichts der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen zu erwarten gewesen, dass sich der Be- schuldigte bei Erhalt von Gutschriften, welche er durch eine Arbeitstätigkeit er- hielt, bei den Sozialbehörden meldet und nach dem weiteren Vorgehen erkundigt, wäre ihm daran gelegen gewesen, keine Fehler mehr zu machen. Zudem war dem Beschuldigten offensichtlich bewusst und bekannt, dass er am
6. Oktober 2017 eine Gutschrift seines ehemaligen Arbeitgebers Restaurant C._____ in der Höhe von Fr. 5'333.85 erhalten hatte (Urk. 10/1 S. 2). Anders sind die vom Beschuldigten gleichentags und am 8. Oktober 2017 gemachten Barbe- züge in der Höhe von Fr. 1'000.–, Fr. 3'000.– und 1'000.– nicht zu erklären (Urk. 10/1). Sodann hatte er – trotz seiner Kenntnis, dass er seinen Lohn abgetre-
- 14 - ten hatte – der C._____ einen Brief geschrieben und den Lohn für den Monat Juni 2017 gefordert (Urk. 2/4 hinten), weshalb er damit rechnen musste, diesen auch ausbezahlt zu erhalten. Gemäss eigener Darlegung war der Beschuldigte damals sehr knapp bei Kasse. Es erscheint gänzlich unglaubhaft, dass man sich nicht genauer erkundigt, weshalb und wieso man unverhofft eine verhältnismässig grosse Summe auf dem Konto hat. Der Beschuldigte konnte denn auch dazu vor Vorinstanz keine überzeugenden Erklärungen machen (vgl. Prot. I S. 15-18). Auf- grund der Situation, welche zur Vorstrafe im Jahr 2015 führte, war dem Beschul- digten bekannt, dass sämtliche Lohnzahlungen, egal ob sie nun aus einer tempo- rären Anstellung, einer probeweisen Arbeitstätigkeit oder einer Tätigkeit mit vari- abler Stundenzahl stammen, der Behörde zu melden sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorliegend um seine Meldepflichten wusste und er dennoch eine Meldung unterliess. Damit handelte er vorsätzlich. Daran vermag nichts zu ändern, dass auch ihm klar gewesen sein musste, dass sein Tun früher oder später auffliegen würde. Für sein Tun hatte der Beschuldigte durchaus ein Motiv, konnte er sich doch mit den zusätzlichen Ein- nahmen Dinge leisten, welche andernfalls nur mit Einschränkungen zu finanzieren gewesen wären (Prot. I S. 20 f.). Es muss ihm auch klar gewesen sein, dass zwi- schen dem nächsten Termin bei der Sozialbehörde bzw. bis zum nächsten Ter- min, an welchem er seine Bankauszüge einreichen musste, genügend Zeit ver- streichen würde, so dass er die Sozialleistungen fürs Erste so erhalten würde, als hätte er die Lohnzahlung vom C._____ nicht erhalten. Insofern war der Erfolgsein- tritt für ihn durchaus in genügendem Mass bestimmbar. 3.3.3 Zusammenfassend hat der Beschuldigte den Tatbestand des Art. 148a StGB betreffend den Anklagesachverhalt a) auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.3.4 Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 43 S. 18-20) ist festzuhalten, dass der Beschul- digte die Tat mehrfach begangen hat. Angesichts der Umstände, insbesondere angesichts des zeitlichen Abstands zwischen beiden Taten, ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte bei den beiden Vorfällen jeweils voneinander unab- hängige, separate Tatentschlüsse fasste. Beim Anklagesachverhalt a) gestaltete sich die Situation so, dass er eine für ihn unverhoffte Lohnzahlung des Restau-
- 15 - rants C._____ der Sozialbehörde nicht meldete. Diesen Entschluss muss der Be- schuldigten gefasst haben, nachdem er das Geld auf seinem Konto vorfand. An- ders gestaltete es sich beim Anklagesachverhalt c) betreffend die Lohnzahlungen der E._____ AG. Hier hatte er offensichtlich von Beginn weg nicht die Absicht, diese zu deklarieren. Jedenfalls gab er selbst (sinngemäss) an, er hätte (dann) gemeldet, dass er eine Arbeitsstelle habe, wenn er einen fixen Arbeitsvertrag er- halten hätte (Prot. I. S. 20). Der Beschuldigte hat den Tatbestand somit mehrfach erfüllt.
4. Leichter Fall (Art. 148a Abs. 2 StGB) 4.1 Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren, wie bereits vor Vorinstanz eventualiter geltend, es handle sich sowohl bezüglich des Anklagesachverhalts a) wie auch des Anklagesachverhalts c) um einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB. Die Verteidigung führte aus, die Höhe der unrechtmässig bezogenen Leistungen allein sei nicht ausschlaggebend, sondern auch die weite- ren Umstände der Tat seien zu berücksichtigen. Es scheine daher für die Frage des leichten Falls als sachgerecht, auf das gesamte objektive und subjektive Tat- verschulden abzustellen. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten sei als noch leicht einzustufen. Seine kriminelle Energie sei sehr gering, er habe keine Anstrengungen unternommen, etwas zu vertuschen. Sodann sei in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass er sich in einer finanziellen, und aufgrund der Schwangerschaften seiner Ehefrau, in einer emotionalen Notlage befunden habe. Er habe neben seiner Arbeit den Haushalt alleine führen müssen und unter Druck gestanden, die Arbeit nicht zu verlieren bzw. eine Arbeit zu finden. In finanzieller Hinsicht sei er bzw. die Familie unter Stress gestanden. Obschon durch Baby- milch Mehrkosten angefallen seien, habe die Sozialbehörde keine zusätzlichen Leistungen bewilligt, auch nicht für ein Kinderbett oder für Strom. Auch das sub- jektive Tatverschulden müsse als noch leicht gelten. Im Übrigen habe die Vorinstanz bei der Prüfung, ob leichte Fälle vorliegen, den Umstand ausseracht gelassen, dass im verneinenden Fall die existenzbedrohende Landesverweisung angeordnet werden soll. Zusammenfassend sei festzustellen, dass das subjektive Tatverschulden sogar noch unter dem objektiven Tatverschulden zu liegen kom-
- 16 - me, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen sei, weshalb auch auf einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu schliessen sei (Urk. 73 S. 8 ff.; Urk. 38 Rz. 33 ff.). 4.2 Für die Frage, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor- liegt, ist nicht allein auf einen bestimmten Grenzbetrag als Abgrenzungskriterium abzustellen (so etwa Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz betreffend die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer [Art. 66a bis 66d StGB] vom 24. November 2016: Grenzbetrag von Fr. 3'000.–; vgl. BSK StGB II-Jenal, 4. Auflage N 22; vgl. auch Garbarski/Borsodi, in: Com- mentaire romand, Code pénal II, 2017, N 33 zu Art. 148a StGB). Ein Grenzbetrag kann, in welcher Höhe auch immer, nur im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle be- deutsam sein. Da der Gesetzgeber der bundesrätlichen Fassung von Art. 148a StGB folgte, hat die Botschaft besondere Bedeutung für die Interpretation dieses Tatbestandes. Danach sind – neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistung, d.h. dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs – weitere Elemente (vgl. Art. 47 StGB) zu beachten, die das Verschulden des Täters "herabsetzen" können (Botschaft a.a.O., S. 6039). Dies kann etwa die (kurze) Zeit des unrecht- mässigen Leistungsbezugs sein. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Be- trag sah der Gesetzgeber vor allem dann einen leichten Fall für gegeben, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2). 4.3 Der Beschuldigte hat betreffend Anklagesachverhalt a) eine Lohnzahlung in der Höhe von Fr. 5'333.85 nicht deklariert. Dabei handelt es sich nicht um eine grosse Summe. Er unterliess es, eine irrtümlich ihm ausbezahlte Lohnnachzah- lung des Restaurants C._____ anzugeben. Nachdem der Beschuldigte bereits im Jahr 2015 wegen einer gleichen bzw. ähnlichen Situation verurteilt und mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft worden war, kann ihm vorliegend keine geringe kriminelle Energie mehr attestiert werden. Der Beschuldigte wusste genau, dass Einkünfte zu deklarieren sind. Überdies hatte er die ausstehende Lohnzahlung des Restaurants C._____ vom Juni 2017 mit einer schriftlichen Erklärung am
- 17 -
30. Juni 2017 an die Sozialbehörde abgetreten, was mit ihm zweifellos mündlich besprochen wurde. In den Akten findet sich ein Schreiben des Beschuldigten vom
20. September 2017, welches am 2. Oktober 2017 beim Sozialamt einging. Darin verlangte er (der Beschuldigte) vom Restaurant C._____ die Auszahlung des ausstehenden Lohns für Juni 2017 (vgl. Urk. 2/4, genannte Dokumente; Urk. 9/20). Es ist unklar, weshalb und ob der Beschuldigte selbst dieses verfasste. Entweder verfasste er es aus eigenem Antrieb. In diesem Fall konnte der wenige Tage später erfolgte Eingang der Lohnzahlung für ihn nicht überraschend ge- kommen sein. Sollte er das Schreiben auf Betreiben des Sozialamtes verfasst haben bzw. es vom Sozialamt verfasst und vom Beschuldigten nur unterzeichnet worden sein, dann ist nach der normalen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass dies mit dem Beschuldigten mündlich besprochen wurde. Auch in diesem Fall kann die Lohnnachzahlung nur wenige Tage später nicht überraschend ein- getroffen sein. Es mag sein, dass der Beschuldigte unter finanziellem Druck stand und es schwierig war, mit der ausbezahlten Sozialhilfe die Ausgaben der Familie zu decken. Dies vermag jedoch kein leichtes Verschulden zu begründen, treffen diese Umstände doch auf sämtliche Bezüger von Sozialhilfe zu. Schliesslich deckt die Sozialhilfe bekanntlich die Grundbedürfnisse. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beschuldigte, auch nachdem er von der Sozialhilfe verschiedentlich, so beispielsweise am 25. Juni 2018, wegen der vermeintlich noch ausstehenden Lohnzahlung des Restaurants C._____ für den Monat Juni 2017 angesprochen worden war (vgl. u.a. Aktennotiz vom 25. Juni 2018, enthalten in act. 2/4), nicht mitteilte, dass er diese Lohnzahlung erhalten hatte (was er wusste, vgl. Erwägun- gen Ziffer III. 3.3.2). Unter diesen Umständen kann das Verschulden und die kri- minelle Energie des Beschuldigten nicht als "leicht" im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB qualifiziert werden. Daran vermöchte auch nichts zu ändern, wenn er sich insgesamt – wie es die Verteidigung andeutet – in einer Stress- bzw. Überforde- rungssituation befunden hätte. Damit liegt bezüglich Anklagesachverhalt a) kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. 4.4 Der Beschuldigte hat betreffend Anklagesachverhalt c) Lohnauszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'674.– nicht deklariert. Dabei handelt es sich nicht um eine grosse Summe. Er unterliess es während fünf Monaten von Juni bis Ok-
- 18 - tober 2018, Lohnzahlungen zu deklarieren. Auch hier gilt, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2015 wegen einer gleichen bzw. ähnlichen Situation verurteilt und mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft worden war, weshalb ihm vorliegend keine geringe kriminelle Energie mehr attestiert werden kann. Der Beschuldigte wusste genau, dass Einkünfte zu deklarieren sind. Wie bereits ausgeführt, mag es sein, dass der Beschuldigte unter finanziellem Druck stand und es schwierig war, mit der ausbezahlten Sozialhilfe die Ausgaben der Familie zu decken. Dies ver- mag jedoch kein leichtes Verschulden zu begründen, treffen diese Umstände doch auf sämtliche Bezüger von Sozialhilfe zu. Schliesslich deckt die Sozialhilfe bekanntlich die Grundbedürfnisse. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Be- schuldigte am 2. Oktober 2018, als er offenbar mit der an ihn erfolgten Lohnzah- lung für Juni 2017 konfrontiert und ihm Konsequenzen in Aussicht gestellt wur- den, nicht von sich aus mitteilte, dass er seit Juni 2018 ein Einkommen erziele, welches er bis anhin nicht gemeldet habe (Urk. 2/5, Aktennotiz vom 2. Oktober 2018). Unter diesen Umständen kann das Verschulden und die kriminelle Energie des Beschuldigten nicht als "leicht" im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB qualifi- ziert werden. Daran vermöchte auch nichts zu ändern, wenn er sich insgesamt – wie es die Verteidigung andeutet – in einer Stress- bzw. Überforderungssituation befunden hätte. Damit liegt auch betreffend Anklagesachverhalt c) kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor.
5. Angesichts der obigen Erwägungen ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte ist des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung sowie den Strafrahmen korrekt bestimmt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 43 S. 20 f.).
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2. Anwendbares Recht / Strafart 2.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass sich angesichts der konkret vorliegen- den Situation das neue Sanktionsrecht beim Beschuldigten nicht als milder er- weist, weshalb für die vor dem 1. Januar 2018 begangene Straftat (Anklagedossi- er a) das alte Recht zur Anwendung kommt. Den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann gefolgt werden, auf sie kann zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen verwiesen werden (Urk. 43 S. 21-23). 2.2 Betreffend die Strafart hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revi- sion des Sanktionenrechts am Vorrang der Geldstrafe festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geld- strafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie festhält, beim Beschuldigten sei die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Dem aktuellen Strafregisterauszug des Be- schuldigten ist zu entnehmen, dass gegen ihn seit Juli 2013 fünf unbedingte Geldstrafen ausgefällt wurden. Die letzte wurde im Mai 2021 – mithin während dem vorliegenden Verfahren – ausgefällt (vgl. Urk. 71). Nachdem er sich weder von unbedingt ausgefällten Geldstrafen noch vom vorliegenden Strafverfahren von neuerlicher Delinquenz nicht hat abhalten lassen, besteht wenig Aussicht da- rauf, dass er sich von einer erneut ausgefällten unbedingten Geldstrafe derart be- eindrucken liesse, damit er von weiterer Delinquenz absehen würde. Auch ange- sichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich eine Geldstrafe als nicht zweckmässig, da deren Vollzug fraglich wäre (Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 11 ff.). 2.3 Mit der Vorinstanz ist beim Beschuldigten daher die Ausfällung einer Frei- heitsstrafe angezeigt und in Bezug auf das Anklagedossier a) ist das alte Sankti- onsrecht anzuwenden.
3. Zusatzstrafe
- 20 - 3.1 Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Taten im Oktober 2017 und zwischen Juni und Oktober 2018 (vgl. u.a. Urk. 25). Am 1. November 2018 wurde er von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Führens ei- nes Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung eines Auswei- ses schuldig gesprochen und mit einer unbedingt ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft (Beizugsakte D). Ebenfalls wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung eines Aus- weises sowie einer einfachen Verkehrsregelverletzung wurde der Beschuldigte wiederum von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland am 6. Mai 2021 schuldig gesprochen und mit einer unbedingt ausgefällten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Diese Strafbefeh- le sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 71). 3.2 Die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe hätte daher grundsätzlich in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zu den Verurteilungen vom
1. November 2018 sowie vom 6. Mai 2021 zu ergehen. Wie erwähnt, wurde in be- sagten Strafbefehlen eine Geldstrafe ausgefällt. Da bei der neuerlichen Delin- quenz des Beschuldigten – wie unter Ziff. IV.2.2 und 2.3 vorstehend ausgeführt – eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, entfällt die Bildung einer Gesamtstrafe an- gesichts der Ungleichartigkeit der Strafen. Entsprechend ist keine Zusatzstrafe auszufällen (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
4. Konkrete Strafzumessung 4.1 Hypothetische Einsatzstrafe: Anklagesachverhalt c) – Nichtdeklaration Er- werbseinkommen der E._____ AG 4.1.1 Beim Anklagesachverhalt c), der Nichtdeklaration des Erwerbseinkommens der E._____ AG, handelt es sich aufgrund der Höhe des Deliktsbetrags und der Zeitdauer um die schwerere der beiden Straftaten. 4.1.2 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass die Delikts- summe Fr. 5'674.– beträgt, was im Bereich des Denkbaren kein hoher Betrag darstellt. Zu beachten ist allerdings, dass der Beschuldigte sein Erwerbseinkom- men während fast sechs Monaten pflichtwidrig nicht den Sozialbehörden meldete
- 21 - und erst auf Druck und mehrfache Mahnung hin die von ihm verlangten Konto- auszüge einreichte. Auch wenn sein Vorgehen nicht als besonders raffiniert er- scheint, ist doch von einer gewissen kriminellen Energie auszugehen, versuchte er doch die Entdeckung so lange als möglich hinauszuzögern. Unter diesen Um- ständen ist das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als noch leicht zu bezeich- nen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte. Er tat dies in erster Linie aus finanziellen Motiven, also aus egoistischen Motiven. Er wollte die ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen aufbessern, wobei er die so erwirkten zusätzlichen Leistungen laut seinen Anga- ben für den Unterhalt der Familie verwendete. Auch wenn die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten angespannt waren, ist dies nichts Aussergewöhnli- ches, zumal sich Bezüger von Sozialhilfe naturgemäss in sehr knappen finanziel- len Verhältnissen befinden. Damit vermag das subjektive Verschulden das objek- tive letztlich nicht zu relativieren. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht und die hypothetische Einsatzstrafe ist im mittleren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens auf 45 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.2 Anklagesachverhalt a) – Nichtdeklaration Lohnzahlung Restaurant C._____ Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist ebenfalls zu bemerken, dass die De- liktssumme mit Fr. 5'333.85 vergleichsweise nicht sehr hoch ist. Der Beschuldigte unterliess es, eine (einzige) Lohnzahlung den Behörden zu melden. Wiederum wurde der Vorgang erst entdeckt, als die Behörden die Unterlagen des Beschul- digten kontrollierten. Damit zeigt auch hier das Vorgehen des Beschuldigten eine gewisse kriminelle Energie. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich und aus finanziellen Motiven handelte, also aus egoistischen Motiven. Er besserte mit der irrtümlich erfolgten Zahlung seine Einkünfte auf und verwendete
- 22 - die zusätzlichen finanziellen Mittel laut seinen Angaben für seine Familie. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht und die hypothetische Einzelstrafe ist im unteren Bereich des untersten Drittels des Straf- rahmens auf 30 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.3 Zwischenfazit In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Asperati- onsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 60 Tagen Freiheitsstrafe als an- gemessen. 4.4 Täterkomponente 4.4.1 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 27). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er ergänzend aus, sein Vater und sein Bruder würden nach wie vor im F._____ [Land in Europa] le- ben. Seine Mutter sei im letzten Dezember verstorben. Seine beiden Schwestern würden beide in Zürich wohnen. Er arbeite 100 % als … und seine Frau aus drit- ter Ehe arbeite 30 % - 40 %. Sie seien seit zwei bis drei Monaten nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen. Sein ältester Sohn aus der ersten Ehe sei 22 Jahre alt und seine beiden kleinen Kinder seien 2017 und 2018 geboren worden (Prot. II S. 8 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumes- sungsneutral aus. 4.4.2 Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt drei Vorstrafen auf, wovon eine aus dem Jahr 2015 einschlägig ist (Urk. 71). Diese Vorstrafen sind in rechtem Aus- mass straferhöhend zu berücksichtigen. Während laufendem Strafverfahren de- linquierte er zudem im Jahr 2021 erneut (Urk. 71), was ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat vorliegend den äusseren Ablauf der ihm vorgeworfenen Handlungen eingestanden. Allerdings gestaltete sich die Beweis- lage erdrückend, zeigten doch die Bankbelege und Lohnabrechnungen wider je- den Zweifel das Geschehene auf. In subjektiver Hinsicht zeigte sich der Beschul-
- 23 - digte sodann erst anlässlich der Berufungsverhandlung geständig. Da der Be- schuldigte erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils in subjektiver Hin- sicht ein Geständnis ablegte, führt dies nicht zu einer Strafminderung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_1388/2021 vom
3. März 2022 E. 1.3.2; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Zwar war der Beschuldigte in der Untersuchung soweit kooperativ, jedoch nicht in einer Art und Weise, welche über das Erwartbare hinausgeht. Unter diesen Umständen ist das Nachtatverhal- ten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe ist angesichts der Vorstrafen von 60 Tage Freiheitsstrafe auf 90 Tage (drei Monate) Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.5 Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zu be- strafen. V. Vollzug
1. Rechtliches Die Vorinstanz hielt die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zugs einer Strafe oder aber eines unbedingten Vollzugs der auszufällenden Stra- fen in zutreffender Weise fest. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 43 S. 28 f.).
2. Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, beim Beschuldigten könne eine bedingte Freiheitsstra- fe ausgefällt werden, wobei die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen sei. Zur Be- gründung hielt sie zusammengefasst fest, der Beschuldigte werde nunmehr zum ersten Mal mit einer Freiheitsstrafe belegt, daher sei davon auszugehen, dass ihn dies – obschon unbedingt ausgefällte Geldstrafen ihn in der Vergangenheit nicht von einer Straffälligkeit hätten abhalten können – von weiterer Delinquenz abhal- te. Zudem sei davon auszugehen, dass beim Beschuldigten in jüngerer Zeit be- züglich der beruflichen und wirtschaftlichen Integration Fortschritte zu verzeichnen seien. Auch aufgrund der von der Vorinstanz ausgesprochen Landesverweisung
- 24 - sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich in der Schweiz künftig wohl- verhalten werde. Da der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft sei, sei die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen (Urk. 43 S. 29).
3. Parteivorbringen Die amtliche Verteidigung äusserte sich in der Berufungsverhandlung nicht zum Vollzug der auszufällenden Strafe im Fall eines Schuldspruchs nach Art. 148 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 73).
4. Beurteilung Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, darunter einmal einschlägig. Das aktu- elle Strafregister zeigt seit 2013 fünf Vorstrafen, wobei jeweils unbedingte Geld- strafen ausgesprochen wurden. Es fällt dabei auf, dass der Beschuldigte offen- sichtlich während des vorliegenden Strafverfahrens delinquierte. So erging am
6. Mai 2021 ein Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweige- rung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. Der Vorfall, welcher zu diesem Strafbefehl führte, ereignete sich am
15. März 2021 und damit nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 71). Dies zeigt nicht nur, dass sich der Beschuldigte weder von unbedingt ausgefällten Geldstrafen noch von laufenden Strafverfahren beeindrucken lässt. Es lässt auch davon ausgehen, dass ihn eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kaum von weiterer Delinquenz abhalten wird. Damit wäre beim Beschuldigten heute eine unbedingte Freiheitsstrafe auszufällen. Wie mehrfach ausgeführt, fällte die Vorinstanz gegen den Beschuldigten jedoch eine bedingte Freiheitstrafe aus, un- ter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren (Urk. 43 S. 43). Aufgrund des Ver- schlechterungsgebots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es dabei zu bleiben.
5. Fazit Zusammenfassend ist beim Beschuldigten damit eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen, wobei die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen ist.
- 25 - VI. Landesverweisung / Ausschreibung im SIS
1. Allgemeines 1.1 Die Bestimmungen zur Landesverweisung (Art. 66a-d StGB) sind per
1. Oktober 2016 in Kraft getreten (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). In Art. 66a Abs. 1 StGB werden die sogenannten Katalogtaten für eine obligatorische Lan- desverweisung aufgezählt. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Ge- richt einen Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Nur ausnahmsweise kann das Gericht von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Härtefallklausel, Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2 Damit ist beim Beschuldigten grundsätzlich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB eine Landesverweisung auszusprechen.
2. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungs- verhandlung geltend, es liege ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Er sei als Jugendlicher auf der Flucht vor dem Balkankonflikt in die Schweiz ge- kommen und lebe seit 28 Jahren hier. Er sei verheiratet und habe mit seiner Ehe- frau zwei Kinder im Alter von vier und sechs Jahren. Aus einer früheren Bezie- hung habe er einen 22-jährigen Sohn, der Schweizer Bürger sei. Sodann lebten zwei Schwestern in der Schweiz. Der Beschuldigte fühle sich hier zu Hause. Das Familienleben stehe unter dem Schutz der EMRK. Des Weiteren führe er inzwi- schen ein tadelloses Leben. Es habe seit der Sache mit der Lohnnachzahlung der E._____ AG zu keinerlei Klagen mehr Anlass gegeben. Er beziehe keine Sozial- hilfe mehr und bemühe sich darum, seine Schulden zu tilgen. Im F._____ kenne er niemanden mehr ausser seinem dementen Vater und seinem Bruder sowie dessen Familie, mit denen er nur spärlich Kontakt per Telefon habe. Schliesslich
- 26 - handle es sich bei der Anlasstat um ein geringfügiges Delikt und dem Beschuldig- ten könne kein schweres Verschulden angelastet werden. Der gebotenen Ver- hältnismässigkeitsprüfung und der Interessensabwägung halte die Landesverwei- sung nicht stand. Sie könne deshalb nicht angeordnet werden (Urk. 73 S. 11 ff.; Urk. 38 Rz. 38 f.).
3. Härtefall 3.1 Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potenti- ell härtefallbegründenden Aspekte zu bewerten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssi- tuation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozia- lisierungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldig- ten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härtefallbegründende Aspekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumin- dest indirekt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E.1.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landes- verweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). In der Lehre und der Judikatur wird zudem die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefallbewilligungen festgehalte- nen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 vom 23. November 2018, E. 3.3.2. f., BERGER, Um- setzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Jusletter vom
7. August 2017, N 74 ff., Obergerichtsurteil vom 6. Dezember 2017, SB170246,
- 27 - E. 3.2). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesver- weisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die pri- vaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, ge- genüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesver- weisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.). 3.2 Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit diesen Voraussetzungen eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auseinanderge- setzt und kam zum Schluss, dass ein solcher nicht vorliege (Urk. 43 S. 32 ff.). De- ren Erwägungen, der Beschuldigte sei in der Schweiz nicht erfolgreich integriert, seine Resozialisierungschancen im F._____ seien intakt und die Chancen auf ei- ne wirtschaftliche Wiedereingliederung dort mit denjenigen in der Schweiz ver- gleichbar sowie es sei der Familie des Beschuldigten als Ganzes zumutbar, das Familienleben inskünftig im F._____ zu leben, sind zu teilen. Obschon der Beschuldigte nunmehr seit rund 28 Jahren und seit seinem 17. Al- tersjahr in der Schweiz lebt (vgl. Urk. 6/2 S. 13), ist er weder wirtschaftlich noch sozial integriert. So gelang es ihm nicht, ein deliktfreies Leben zu führen. Im Straf- registerauszug sind fünf Verurteilungen verzeichnet (Urk. 71). Der Beschuldigte wurde jeweils wegen verschiedener Delikte verurteilt. Es fällt besonders auf, dass er mehrfach wegen Verkehrsdelikten, insbesondere wegen Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung eines Führerausweises verurteilt werden musste. Letztmals im Februar 2015, im November 2018 sowie (während des vorliegenden Verfahrens) im Mai 2021, wobei er jeweils mit einer unbedingt ausgefällten Geldstrafe belegt wurde (Urk. 71). Die Ausführungen der Verteidigung, dass der Beschuldigte seit der Sache mit der Lohnnachzahlung der E._____ AG zu keinerlei Klagen mehr Anlass gegeben habe, treffen demnach nicht zu. All dies zeigt, dass er grösste Mühe bekundet bzw. unwillig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Jedenfalls konnte ihn weder das vorliegen- de Verfahren noch die drohende Landesverweisung vor neuerlicher Delinquenz abhalten. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht gelang es dem Beschuldigten nicht,
- 28 - sich in der Schweiz zu integrieren. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert. Die in den Akten des Migrationsamtes liegenden Betreibungsregisterauskünfte zeigen, dass gegen ihn eine Vielzahl Verlustscheine ausgestellt wurden, welche insgesamt den Betrag von gegen Fr. 150'000.– erreichen (Urk. 17/11 S. 355 ff.). Im Weiteren musste er – wie bereits erwähnt – immer wieder von der Sozialhilfe finanziell unterstützt werden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hielt in seiner offenbar in Rechtskraft erwachsenen Verfügung betreffend Entzug der Niederlas- sungsbewilligung vom 1. Oktober 2019 fest, der Beschuldigte habe seit 2001 und bis am 12. März 2019 für sich und seine Familien Sozialhilfe im Umfang von ins- gesamt gerundet Fr. 196'000.– bezogen, wobei eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht in Aussicht stehe. Ernsthafte Bemühungen, eine existenzsichernde Arbeits- tätigkeit aufzunehmen, unternehme der Beschuldigte nicht (Urk. 17/11 S. 380, S. 384; vgl. zum Bezug der Sozialhilfe auch Urk. 17/11 S. 223, S. 270, S. 298, S. 341). Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung ging er einer regelmässi- gen Arbeitstätigkeit nach und musste gemäss eigener Aussage nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden (vgl. u.a. Urk. 43 S. 33). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, 100 % als … zu arbeiten und zusammen mit seiner Frau monatlich ca. Fr. 3'600.– zu verdienen, weshalb sie nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten (Prot. II S. 9 und S. 11). Allerdings le- ben er und seine Familie bei diesem Einkommen nur mit dem Existenzminimum und nicht weit davon entfernt, wieder auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Wie es bereits die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgestellt hat, kann unter diesen Umständen nicht von einer erfolgreichen In- tegration gesprochen werden (vgl. Urk. 43 S. 34). Mit der Vorinstanz sind die Resozialisierungschancen des Beschuldigten im F._____ als intakt zu bezeichnen. Er spricht die Landessprache, ist mit der Kultur vertraut, verbrachte seine ganze Kindheit und Schulzeit dort und es dürfte ihm möglich sein, – wie auch hier in der Schweiz – beispielsweise eine Arbeitstätigkeit im Bereich der Gastronomie auszuüben. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er offenbar nur noch wenig persönliche über seine familiären Bande hinaus- gehenden Beziehungen in den F._____ hat, verfügt der Beschuldigte gemäss ei- genen Angaben doch auch in der Schweiz nicht über ein weitläufiges Bezie-
- 29 - hungsnetz und ist er auch in der Schweiz nicht wirklich in die Gesellschaft inte- griert. Gemäss eigenen Angaben pflegt er ausserhalb seiner Familie keine engen Beziehungen (Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 12 f.). Auch wenn der Beschuldigte im F._____ gemäss eigenen Angaben kein weitverzweigtes Beziehungsnetz hat, le- ben dort immerhin sein Vater und sein Bruder mit dessen Familie (Prot. I S. 8; Prot. II S. 8). Der Beschuldigte lebt in der Schweiz zusammen mit seiner Ehefrau und zwei sei- ner drei Söhne. Bei der Ehefrau handelt es sich um eine bulgarische Staatsange- hörige, welche ebenfalls in der Schweiz nicht verwurzelt ist. Sie spricht wenig Deutsch (vgl. u.a. Prot. I S. 9), ging hier während langer Zeit keiner Arbeitstätig- keit nach und verfügt hier über keine Verwandten und Kollegen (Prot. I S. 10). Die Ehefrau des Beschuldigten versteht Serbisch, da Bulgarisch und Serbisch ge- mäss Aussagen des Beschuldigten praktisch das gleiche seien (Prot. II S. 13), und dürfte sich mit ihren Sprachkenntnissen auch im F._____ verständigen kön- nen. Unter diesen Umständen wäre es der Ehefrau des Beschuldigten gegebe- nenfalls möglich, sich im F._____ zu integrieren. Die beiden minderjährigen Söh- ne des Beschuldigten sind erst vier und sechs Jahre alt und ein Kind geht in den Kindergarten. Der Beschuldigte spricht mit ihnen sowohl Deutsch wie auch Alba- nisch (Prot. I S. 9, Urk. 6/2 S. 13). Der älteste Sohn des Beschuldigten ist 22 Jah- re alt, damit mündig, und lebt in Uster (Prot. II S. 10 f.). Gesamthaft kann festge- halten werden, dass es der Familie, d.h. dem Beschuldigten, seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern, möglich und zumutbar ist, das Familienleben inskünftig im F._____ zu bestreiten. Die Chancen auf eine erfolgreiche Integration im F._____ gestalten sich vergleichbar mit denjenigen in der Schweiz. Wie bereits dargelegt, gelang es dem Beschuldigten in den 28 Jahren, in welchen er nunmehr in der Schweiz lebt, nicht, sich hier zu integrieren. Dem ältesten Sohn des Be- schuldigten ist es möglich, diesen auch im F._____ zu besuchen. Damit liegt beim Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vor.
4. Da ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen ist, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen privatem Interesse des Straftäters
- 30 - am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Ausweisung.
5. Für die obligatorische Landesverweisung ist eine Mindestdauer von 5 Jahren und – vorbehältlich Art. 66b Abs. 1 StGB – eine Maximaldauer von 15 Jahren vorgesehen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Da die Vorinstanz für den Be- schuldigten bereits eine Landesverweisung für die Mindestdauer von 5 Jahren angeordnet hat (Urk. 43 S. 37), bleibt es dabei und es erübrigen sich aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) weitere Ausführungen zur Dauer der Landesverweisung.
6. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jah- re des Landes zu verweisen.
- 31 -
7. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS Die Vorinstanz hat beim Beschuldigten auf eine Ausschreibung im Schengener In- formationssystem (SIS) verzichtet (Urk. 43 S. 37 f.). Aufgrund des Verschlechte- rungsgebots hat es dabei zu bleiben, weshalb sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen. Folglich wird beim Beschuldigten auf eine Ausschreibung im Schengener Informa- tionssystem (SIS) verzichtet.
8. Fazit Aufgrund des Gesagten ist beim Beschuldigten eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen. Auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS ist zu verzichten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Da das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Verfahrensausgang nicht abzuän- dern ist, ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StGB).
2. Berufungsverfahren 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollständig. Damit sind ihm die Kos- ten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, aufzuerlegen.
- 32 - 2.3 Für die Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 6'561.70 (inkl. MwSt. und Baraus- lagen) geltend gemacht (Urk. 74). Dies erscheint ausgewiesen und angemessen. Die Berufungsverhandlung dauerte knapp eine Stunde (vgl. Prot. II S. 5 und 18). Für den Weg zur und von der Berufungsverhandlung ist sodann ebenfalls eine Stunde dazuzurechnen. Gesamthaft ist der amtliche Verteidiger somit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 7'095.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
3. Kostenerlass Aufgrund der dargelegten misslichen finanziellen Situation des Beschuldigten, die sich in absehbarer Zeit nicht entscheidend verbessern dürfte, sind ihm die ihm auferlegten Kosten jedoch zu erlassen (Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelge- richt in Zivil- und Strafsachen, vom 9. Dezember 2020 bezüglich der Disposi- tivziffern 2 (Freispruch in Bezug auf Anklagesachverhalt b) und 7 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte a und c).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
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3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'095.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber erlassen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
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9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. November 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald