Sachverhalt
1. Vorinstanzliche Feststellungen 1.1. Die Vorinstanz erachtete anhand ihrer Sachverhaltswürdigung zunächst als erstellt, dass die Beschuldigte den Privatkläger mit den Worten "Halt Polizei" an- gehalten hatte und schliesslich am Fenster der Fahrertüre des Fahrzeugs des Privatklägers gestanden und "Kontrolle, aussteigen" verbalisiert habe. Die Be- schuldigte habe daraufhin eine Vorwärtsbewegung mit dem Oberkörper und eine Bewegung mit der linken Hand Richtung Boden oder Seitenfach des Fahrzeuges des Privatklägers wahrgenommen, wodurch sie sich bedroht gefühlt habe, da sie befürchtet habe, er würde eine Waffe behändigen und auf sie schiessen. Sie habe deshalb einen Ausfallschritt Richtung linkes Vorderrad des Fahrzeugs des Privat- klägers gemacht, ihre Waffe gezogen und "Halt Polizei oder ich schiesse" gesagt. Da sie die linke Hand des Privatklägers noch immer nicht habe sehen können und dieser nicht von der Bewegung abgelassen habe, habe die Beschuldigte einen gezielten Schuss aus einer Distanz von ca. 40 - 120 cm auf den linken Arm des Privatklägers abgegeben, wobei sie bei der Schussabgabe auf Höhe des linken Vorderrades des Fahrzeugs des Privatklägers gestanden sei. Nach der ersten Schussabgabe habe der Privatkläger keine Reaktion gezeigt, weshalb die Be- schuldigte davon ausgegangen sei, dass die Gefahr eines Schusswaffeneinsat- zes durch den Privatkläger gegen sie noch nicht gebannt war, weshalb sie die Schüsse 2 und 3 abgegeben habe, wobei der Privatkläger in diesem Moment das Gaspedal gedrückt und sein Fahrzeug beschleunigt habe (Urk. 66 S. 33 ff.). 1.2. Hinsichtlich der bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens von der Beschuldigten, dem Privatkläger sowie den Zeugen C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ gemachten Aussagen kann auf die ausführliche Zusam- menfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 10 ff.). Gleiches gilt im Wesentlichen hinsichtlich der im Recht liegenden Gutachten zum Schusswaffen- gebrauch des Forensischen Instituts Zürich vom 4. April 2019 (Urk. 8/19) sowie des ärztlichen Befunds des Kantonsspitals Frauenfeld vom 29. Oktober 2018 (Urk. 11/8) bzw. der Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom
12. September 2016 (Urk. 11/4) und des Instituts für Rechtsmedizin der Universi-
- 9 - tät Zürich vom 18. Juli 2019 (Urk. 11/22) zu den Verletzungen des Privatklägers (Urk. 66 S. 28 f.).
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer begründeten Berufungserklärung auf den Standpunkt, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in mehrerer Hinsicht unzutreffend sei. Zum einen kritisiert sie die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschuldigten, welche entgegen der Vorinstanz nicht glaubhaft, sondern in verschiedenen Punkten wahrheitswidrig gewesen seien bzw. sich mit dem übrigen Beweisergebnis nicht decken würden, dies insbesondere hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Beschuldigte gegenüber dem Pri- vatkläger "Halt Polizei", "Kontrolle, aussteigen" und "Halt oder ich Schiesse" ver- balisiert habe, sowie hinsichtlich der Position der Beschuldigten bei der Schuss- abgabe, zu der die Beschuldigte angegeben habe, diese sei bei der B-Säule des Autos des Privatklägers erfolgt. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Be- schuldigte nur "Usstige!", aber nie "Halt Polizei oder ich schiesse" gesagt habe. Entgegen der Vorinstanz lasse sich auch nicht erstellen, dass der Privatkläger unmittelbar vor der Schussabgabe seinen linken Arm in Richtung Seitenfach des Fahrzeugs bewegt habe, so dass sie dessen Hand nicht mehr habe sehen kön- nen. Anhand des Schussgutachtens des FOR in Kombination mit den rechtsme- dizinischen Gutachten sei erstellt, dass die Schussabgabe von vorne auf der Hö- he des linken Vorderrades erfolgt sei, wobei sich die behauptete Bewegung des Armes des Privatklägers nach unten zum Seitenfach/Fahrzeugboden gerade nicht erstellen lasse. Aus diesem Grund könne die Beschuldigte mit Blick auf den inne- ren Sachverhalt nicht glaubhaft geltend machen, dass sie sich in einer lebensbe- drohlichen Lage gewähnt habe, indem sie davon ausgegangen sei, der Privatklä- ger behändige sich so einer Schusswaffe. Überdies sei der Schuss in den Arm als "glücklich" zu bezeichnen und die Aussage der Beschuldigten, sie sei sich sicher gewesen, dass sie den Arm und nicht ein anderes Körperteil des Privatklägers – insbesondere den Oberkörper – treffen würde, unglaubhaft. Überdies habe jeden- falls beim zweiten und dritten Schuss für die Beschuldigte ohnehin keine vom Pri-
- 10 - vatkläger ausgehende Gefahr mehr bestanden (Urk. 68 S. 3 ff.). Diesen Stand- punkt vertrat sie auch an der Berufungsverhandlung (Plädoyer Urk. 85 S. 4 ff.). 2.2. Die Beschuldigte äusserte sich in der Befragung an der Berufungsverhand- lung nicht mehr zur Sache (Prot. II S. 14). Durch ihren Verteidiger liess sie hin- sichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung vortragen, dass sich diese als durchwegs zutreffend erweise und entsprechend auf den von der Vorinstanz in ihrem Urteil festgestellten Sachverhalt abzustellen sei (Plädoyer Urk. 87 S. 4 ff., 15). 2.3. Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht 2.3.1. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am Abend des 13. Mai 2016 um ca. 22 Uhr am Einsatzort in H._____ bei der Durchsuchung der Umgebung des ge- meldeten Einbruchsobjekts auf das Fahrzeug des Privatklägers aufmerksam wur- de, welches sich vom Parkplatz in Bahnhofsnähe auf die Beschuldigte zubeweg- te. Gemäss insofern übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten machte die Beschuldigte mit einer Taschenlampe auf sich aufmerksam und signalisierte dem Privatkläger, auf ihrer Höhe anzuhalten. Diesbezüglich stimmen die Aussagen der beiden auch dahingehend überein, dass die Beschuldigte mit der Taschenlampe in der Hand und den Worten "Halt Polizei" sowie mittels Handzeichen auf sich aufmerksam machte. Anhand der Aussagen des Privatklägers steht auch fest, dass dieser die Signalisierung der Beschuldigten verstanden und auch realisiert hat, dass es sich um eine Polizeibeamtin handelt und nun eine Polizeikontrolle bevorstehen würde (Urk. 5/4 S. 2; 5/10 S. 5 f.). Letzteres habe den Privatkläger nach eigenen Angaben auch veranlasst, das Fenster auf der Fahrerseite bei der Annäherung herunterzulassen, sodass dieses beim Anhalten auf der Höhe der Beschuldigten unten bzw. offen war, wie dies auch von der Beschuldigten bestä- tigt wird. Was sich in den folgenden Sekunden bis zur Wegfahrt des Privatklägers ereignete, ist dagegen strittig und wird hernach näher zu untersuchen sein. Klar ist einzig, dass die Beschuldigte relativ kurz nach der Anhaltung des Fahrzeugs des Privatklägers ihre Dienstwaffe zog und einen ersten Schuss auf den Privat- kläger abgab, wodurch dieser am linken Arm verletzt wurde. Es folgten zwei wei- tere Schüsse der Beschuldigten, wobei einer das Heck des Fahrzeugs des Privat-
- 11 - klägers traf. Unbestritten ist sodann, dass der Privatkläger infolge der Schussab- gabe (oder Schussabgaben) Gas gab und die Flucht ergriff. 2.4. Hinsichtlich des Verlaufs der eigentlichen Kontrolle gehen die Aussagen der beiden Beteiligten wie gesagt auseinander: 2.4.1. Der Privatkläger stellte sich in seinen Einvernahmen zusammengefasst auf den Standpunkt, dass er bei der Beschuldigten angehalten habe und durch das bereits geöffnete Seitenfenster zur Beschuldigten "Guten Abend" gesagt habe. Während dem Anhalten habe er, weil er – wie bei einer üblichen Kontrolle – er- wartet habe, dass er seine Ausweispapiere würde vorzeigen müssen, mit der rechten Hand das Licht in der Mitte am Fahrzeughimmel angemacht. Dann sei die Beschuldigte mit ihrer Taschenlampe etwa auf Höhe der Fahrertüre bzw. vielleicht etwas nach hinten versetzt gestanden und habe zu ihm hineingeleuchtet. Er habe da beide Hände am Lenkrad gehabt. Die Beschuldigte habe jedoch nicht nach Dokumenten gefragt, sondern innert 1 - 3 Sekunden, nachdem sie ihn mit "Halt Polizei" angehalten habe, unvermittelt auf ihn geschossen. Die Beschuldigte habe nichts anderes gesagt als "Halt Polizei". Er habe nicht genau gesehen, woher die Beschuldigte geschossen habe. Jedenfalls sei er vom ersten Schuss in den linken Arm getroffen worden und habe darauf sogleich Gas gegeben. Sie habe jedoch weiter auf ihn geschossen (vgl. Urk. 66 S. 17 ff.). 2.4.2. Demgegenüber gab die Beschuldigte zusammengefasst an, dass sie den Privatkläger zunächst mit der bereits beschriebenen Handbewegung mit der lin- ken Hand und der Taschenlampe in der rechten Hand angehalten habe. Durch das offene Fester habe sie erkannt, dass der Privatkläger schwarze Kleider ge- tragen habe und diese durchnässt gewesen seien. Sie habe, als das Fahrzeug gestanden sei, "Kontrolle, aussteigen" gesagt und mit der linken Hand versucht, die Fahrertüre aufzumachen, welche jedoch verschlossen gewesen sei. Zu die- sem Zeitpunkt habe der Privatkläger beide Hände am Lenkrad gehabt. Darauf habe der Privatkläger seine linke Hand vom Lenkrad genommen, sei mit dieser nach vorne unten in Richtung Seitenfach der Türe bzw. in Richtung Fahrzeugbo- den gegangen und habe gleichzeitig mit dem Oberkörper eine Vorwärtsbewegung gemacht. Als Reaktion darauf habe sie einen Ausfallschritt nach hinten bzw. zur
- 12 - Seite gemacht, d.h. schräg hinter der B-Säule des Fahrzeugs, habe gleichzeitig ihre Taschenlampe fallen gelassen und ihre Dienstwaffe gezogen und "Halt Poli- zei oder ich schiesse" gesagt. Als der Privatkläger keine Reaktion gezeigt bzw. von seiner Bewegung nicht abgelassen habe, habe sie einen gezielten Schuss auf seinen linken Arm abgegeben, da sie sich durch das Verhalten des Privatklä- gers an Leib und Leben bedroht gefühlt habe. Da der Privatkläger auch auf den Schuss nicht reagiert und sofort Gas gegeben habe, habe sie noch zwei weitere Schüsse – wohl in Richtung des davonfahrenden Autos – abgegeben, da sie zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht aus dem Gefahrenbereich draussen gewesen sei (vgl. Urk. 66 S. 10 ff.).
3. Voraussetzungen der Notwehr und Putativnotwehr 3.1. Die Beschuldigte stellt sich mithin im Kern auf den Standpunkt, dass sie auf- grund des Verhaltens bzw. der behaupteten Bewegung des Privatklägers mit sei- nem linken Arm Richtung Fahrzeugboden bzw. Seitenfach der Türe davon aus- gegangen sei, dass sich dieser einer Schusswaffe behändigen und damit auf sie schiessen könnte, wodurch sie sich unmittelbar an Leib und Leben bedroht ge- fühlt habe. Um diesem vermeintlich drohenden Angriff auf sich selbst zuvorzu- kommen, habe sie ihre Dienstwaffe gezogen und schliesslich auch den ersten Schuss auf den Privatkläger abgegeben. Die Beschuldigte beruft sich mithin auf eine Notwehrsituation, welche aus ihrer Sicht ihren Schusswaffeneinsatz gerecht- fertigt habe. 3.2. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Notwehr kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 50 ff.). Gemäss Art. 15 StGB ist jener, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein An- griff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er be- reits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren, doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Ver- teidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht.
- 13 - Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Hal- tung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in die- sem Sinne gedeutet werden können. Wenn die Berufung auf Notwehr allerdings nicht zum Vorwand werden soll, einen Gegner ungestraft verletzen oder gar um- bringen zu können, so könne der Nachweis einer unmittelbaren Bedrohung ge- mäss Bundesgericht nicht leichthin als erbracht angesehen werden. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Das glei- che gilt von Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (BGE 93 IV 81 S. 83 f.). 3.3. Irrt der vermeintlich Angegriffene über das Vorliegen einer Notwehrlage bzw. darüber, dass ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder bereits erfolgt, so ist dieser Irrtum unter dem Titel der sogenannten Putativnotwehr nach den Regeln des Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 13 StGB zu beurteilen. Wie bereits die Vor- instanz zutreffend festhielt (Urk. 66 S. 52), muss der vermeintlich Angegriffene nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nach der Rechtsprechung mithin noch nicht zur Annahme, dass der Täter in Putativnotwehr gehandelt habe (BGE 93 IV 81 S. 83 E. b). Ge- stützt auf diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in einem jüngeren Ent- scheid im Zusammenhang mit einem psychisch kranken, an Schizophrenie lei- denden Täter, welcher sich krankheitsbedingt bzw. wahnhaft vorstellte, angegrif- fen zu werden und entsprechend auf den Standpunkt stellte, im Sinne von Art. 13 StGB "irrigerweise" von einer Notwehrsituation ausgegangen zu sein, festgehal- ten, dass der (psychisch) gesunde Irrende eine Fehlvorstellung über die Wirklich- keit habe, womit eine "objektive", von allen gesunden Personen übereinstimmend wahrnehmbare Wirklichkeit gemeint sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 E. 1.4.5. f.). Wenngleich vorliegend keine krankheitsbedingte
- 14 - oder wahnhafte Fehlvorstellung zur Diskussion steht, verdeutlicht dieser Ent- scheid, dass Putativnotwehr nur gestützt auf in gewissem Masse objektivierbare Umstände in Frage kommt, während rein subjektiv vorgestellte Notwehrsituatio- nen nicht genügen. Wie die Vorrichter allerdings zu Recht einschränkend anfüg- ten, ist der damit an sich statuierten Beweislast der beschuldigten Person hin- sichtlich der Umstände, die sie um Irrtum "berechtigten", jedoch zufolge des Grundsatzes "in dubio pro reo" mit Vorsicht zu begegnen, mitunter deshalb, weil der entsprechenden bundesgerichtlichen Praxis ein alter Entscheid über einen Zi- vilanspruch (BGE 44 II 152) zugrunde liegt (vgl. dazu auch Entscheid des Kan- tonsgerichts Schwyz vom 20. Januar 2015, in EGV-SZ 2015, S. 32 ff., E. 4d). 3.4. Entsprechend ist für die Frage der Strafbarkeit der Beschuldigten wegwei- send, ob entweder eine rechtfertigende Notwehrsituation mit einem tatsächlichen Angriff des Privatklägers vorlag, oder ob sie zumindest von der irrigen, aber auf- grund der tatsächlichen Umstände begründeten Annahme, dass ein Angriff unmit- telbar bevorstand (Putativnotwehr), ausgegangen war und nach den Umständen auch ausgehen durfte. Im ersten Fall wäre grundsätzlich ein Freispruch gestützt auf Art. 15 StGB die Folge. Im letzteren Fall – d.h. bei irriger Annahme einer Not- wehrsituation – würde der Sachverhalt zu Gunsten der Beschuldigte gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB grundsätzlich so behandelt, wie sie sich ihn vorgestellt hatte, wobei wiederum ein Freispruch oder dann – sofern der Irrtum vermeidbar gewe- sen wäre – zumindest nur noch eine fahrlässige Tatbegehung in Frage käme (Art. 13 Abs. 2 StGB). Entsprechend sind nachfolgend die Umstände der Schuss- abgaben der Beschuldigten auf tatsächlicher Ebene zu prüfen, wobei es sinnvoll erscheint, gewisse Aspekte der rechtlichen Würdigung bereits in diesem Rahmen miteinzubeziehen. 3.5. Dass in casu keine ausreichenden Hinweise darauf bestehen, dass der Pri- vatkläger eine Waffe – insbesondere eine Schusswaffe – mit sich geführt hätte, hat die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten. Sodann wird von keiner Seite behauptet, dass der Privatkläger in irgend einer Form versucht hatte, die Be- schuldigte zu überfahren. Es ist mit der Vorinstanz entsprechend davon auszuge- hen, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt der Kontrolle unbewaffnet gewesen und
- 15 - ein tatsächlicher Angriff auf die Beschuldigte weder im Gange war, noch unmittel- bar bevorstand. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Pri- vatkläger, wie sich aus den Beizugsakten ergibt, Ende Dezember 2015 – mithin rund ein halbes Jahr vor dem Vorfall – versucht hat, drei geladene Pistolen in den Kosovo zu schmuggeln, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Beizugsakten Verfahren S.2.2017.13, Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 23. August 2017). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann im Übrigen an die- ser Stelle verwiesen werden (Urk. 66 S. 51 f.). In objektiver Sicht mangelte es somit an einer tatsächlichen Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB. 3.6. Zu prüfen ist entsprechend, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Putativnotwehr gegeben sind, mithin ob Umstände vorlagen, die bei der Beschul- digten den Glauben erwecken konnten, dass sie sich in einer Notwehrlage befun- den habe.
4. Beweislage und Beweiswürdigung 4.1. Die Beschuldigte gab in der ersten Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft an, dass der Privatkläger in jenem Moment, in welchem sie mit ihrer freien linken Hand vergeblich versucht habe, die verschlossene Fahrertüre zu öffnen, mit seiner linken Hand nach unten Richtung Seitenfach gegriffen und mit dem Oberköper eine Vorwärtsbewegung gemacht habe (Urk. 4/2 S. 3). Seine rechte Hand sei die ganze Zeit am Lenkrad gewesen. Die Seitenscheibe sei vollständig unten gewesen. Sie habe einen Ausfallschritt weg vom Fahrzeug Richtung Fahr- zeugheck gemacht, die Waffe gezogen und laut und deutlich "Halt Polizei oder ich schiesse!" gesagt. Der erste Schuss sei gezielt Richtung B-Säule des Fahrzeuges und den Armbereich des Lenkers gewesen. Ihrer Ansicht nach sei dem Privatklä- ger klar gewesen, was sie gewollt habe, nämlich dass er von der Bewegung ab- liesse und sich gewissermassen ergebe und aus dem Auto steige. Sie habe die Waffe auf den Lenker gerichtet gehabt und als dieser keine Reaktion gezeigt und nicht abgelassen habe, habe sie einen gezielten Schuss abgesetzt, da sie auf- grund seines Griffes nach unten bzw. zum Seitenfach der Fahrertüre davon habe ausgehen müssen, dass er eine Waffe ziehen würde. Hinsichtlich ihrer Position vor dem Ausfallschritt gibt die Beschuldigte an, sie sei auf Höhe des Fahrers etwa
- 16 - eineinhalb Armlängen von der Längsachse des Fahrzeugs gestanden, von wo aus sie den Ausfallschritt nach hinten gemacht habe (act. 4/2 S. 3 ff.). 4.2. In ihrer zweiten Einvernahme schilderte die Beschuldigte den Vorfall prak- tisch identisch. Sie präzisierte die Bewegung des Privatklägers dahingehend, dass dieser zunächst beim Beginn der Kontrolle beide Hände noch am Lenkrad gehabt habe, worauf er aber die linke Hand von diesem gelöst und nach seitlich unten zum Seitenfach gegriffen habe. Hinsichtlich ihrer Position gab sie in dieser Einvernahme an, den Ausfallschritt zur Seite Richtung Fahrzeugheck gemacht zu haben. Auf Nachfrage erklärte sie, sie sei danach schräg hinter der B-Säule ge- standen (Urk. 4/3 S. 7). Der Privatkläger habe trotz ihrer Reaktion (Ziehen der Waffe, Ausfallschritt und Verbalisierung "Halt Polizei oder ich schiesse") von sei- ner Bewegung nicht abgelassen und habe keine Anstalten gemacht, sich zu er- geben, worauf sie den gezielten ersten Schuss in Richtung seines Armes abge- geben habe (Urk. 4/3 S. 3, 6 f.). Auf Nachfrage erklärt die Beschuldigte, aufgrund der Tiefe, mit der der Privatkläger mit seiner Hand gegangen sei, könne sie aus- schliessen, dass dieser nur zum Türgriff habe greifen wollen. Sie sei davon aus- gegangen, dass er eine Schusswaffe ziehen würde. Sodann wisse sie auch, was ein Schuss durch die Autotür für Auswirkungen haben könne (Urk. 4/3 S. 7). 4.3. Im Rahmen der Befragung an der Hauptverhandlung schilderte die Beschul- digte diese Phase des Vorfalls erneut praktisch identisch. Allerdings sprach sie bei dieser Einvernahme – worauf auch die Staatsanwaltschaft hinweist (Urk. 68 S. 3) – nun von einer "abrupten" Bewegung mit seiner Hand vom Lenkrad weg nach vorne bzw. unten zum Seitenfach (Urk. 53 S. 8, 20). Hinsichtlich ihrer Positi- on gab sie an, nicht mehr genau zu wissen, ob sie den Ausfallschritt seitlich oder rückwärts gemacht habe, sie habe dies jedoch an den ersten beiden Einvernah- men angegeben. Sie habe sich einfach aus der Gefahrenzone bringen wollen (Urk. 53 S. 10). 4.4. Der Privatkläger stellt sich, nachdem er sich in der ersten Einvernahmen noch an nichts erinnern konnte (oder wollte), in den nachfolgenden Einvernahmen gleichbleibend auf den Standpunkt, dass er – abgesehen von der rechten Hand, mit welcher er beim Heranfahren das Innenlicht am Fahrzeughimmel angestellt
- 17 - habe – seine Hände, insbesondere die linke Hand, stets am Lenkrad gehabt ha- be. Er habe "Guten Abend" gesagt (Urk. 5/4 S. 2; Urk. 5/10 S. 14). Er habe erwar- tet, dass er wie bei einer normalen Kontrolle seine Dokumente zeigen müsse, wo- rauf er sich mit der Betätigung des Innenlichts vorbereitet habe. Seine Dokumente seien oben bei der klappbaren Sonnenblende aufbewahrt. Er habe die Dokumen- te aber nicht hervorgenommen, da die Beschuldigte gar nicht danach gefragt ha- be (Urk. 5/10 S. 10). In der zweiten Einvernahme gab er noch an, dass er ihr ge- sagt habe, dass sie das wegmachen solle, da ihn das Licht ihrer Taschenlampe geblendet habe, woran er sich in der darauffolgenden Einvernahme nicht mehr er- innern konnte. Dann, innert Sekunden, habe sie geschossen. Es sei alles sehr schnell gegangen (Urk. 5/4 S. 2; Urk. 5/10 S. 5, 8 ff.). Hinsichtlich der Position der Beschuldigten gab der Privatkläger an, diese sei, als er angehalten habe, gleich auf seiner Seite gestanden, d.h. vielleicht 20 cm links oder rechts von ihm bzw. etwas nach hinten versetzt, aber insgesamt ziemlich auf seiner Höhe. Sie sei aber nicht immer am gleichen Ort gestanden, sondern habe sich aus seiner Sicht nach vorne und hinten bewegt. Er habe nicht gesehen, aus welcher Position sie genau geschossen habe, sie sei aber jedenfalls auf seiner linken Seite gewesen. Er ha- be ihre Waffe zu keinem Zeitpunkt gesehen. Sie sei wohl ca. 20 - 30 cm von ihm entfernt gewesen, aber er wisse das nicht mehr genau. Es könnten auch 50 cm gewesen sein (Urk. 5/10 S. 8, 10 f.). 4.5. Weitere Augenzeugen als die Beschuldigte und den Privatkläger gibt es hin- sichtlich dieser Phase des Vorfalls nicht. Entsprechend ist für deren Beurteilung vorwiegend auf diese beiden Aussagen einzugehen bzw. deren Glaubhaftigkeit zu analysieren und diese – soweit vorhanden – anhand der übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel (insbesondere Gutachten zu Schussabgabe und Verlet- zungsfolgen; "Ohrenzeugen") zu validieren. Die Vorinstanz hat bereits in ihrer Würdigung der beiden Aussagen hinsichtlich der Beschuldigten festgehalten, dass diese in sämtlichen Einvernahmen im Wesentlichen konstant und gleichblei- bend aussagte. Ihre Schilderungen seien überdies anschaulich, detailliert und nachvollziehbar, als sie beschreibt, welche Umstände dazu geführt hätten, dass sie sich an Leib und Leben bedroht gefühlt und deshalb die Schüsse abgegeben habe. Die Beschuldigte schildere dabei Einzelheiten des Geschehensablaufs, Be-
- 18 - obachtungen und Gedankengänge ihrerseits sowie die Interaktion mit dem Privat- kläger. Insoweit ist der Vorinstanz zuzustimmen und grundsätzlich auf deren Aus- führungen zu verweisen (Urk. 66 S. 34 f.). Die Aussagen der Beschuldigten wei- sen zahlreiche Realkennzeichen auf, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. 4.6. Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers hielt die Vorinstanz fest, dass dessen Erinnerungen in der ersten Einvernahme am 15. Mai 2016 zunächst sehr lückenhaft ausgefallen seien, wobei er sich im Laufe der folgenden Einvernahme an immer mehr Details habe erinnern können. Diesbezüglich ist zwar anzumer- ken, dass der Privatkläger sich bei der ersten Einvernahme noch in Spitalpflege befunden hatte und nach eigenen Angaben starke Schmerzmittel erhielt. Aller- dings gaben die dazu befragten behandelnden Ärzte an, dass der Privatkläger einvernahmefähig sei, was er letztlich auch selber bestätigte (Urk. 5/1 S. 2 Proto- kollnotiz zu Frage 7 sowie S. 8, letzte Frage). Ferner ist anzumerken, dass der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt unter Verdacht auf Begehung eines Einbruch- diebstahls stand, welcher zum Einsatz am Tatabend geführt hatte. Entsprechend wurde er in der ersten Einvernahme als Auskunftsperson und in der zweiten Ein- vernahme als beschuldigte Person befragt. Immerhin kann festgehalten werden, dass seine Aussagen zum Kerngeschehen ab der zweiten Einvernahme relativ konstant und gleichbleibend ausfielen. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Privatkläger offenbar bemüht schien, sein Verhalten an der Kontrolle durch die Beschuldigte als mustergültig darzustellen, woraus die Vorinstanz allerdings darauf schloss, dies würde nicht dem Verhalten eines sich auf der Flucht befindli- chen Einbrechers entsprechen. Hinsichtlich letzterem ist jedoch – wie dies auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung ausführt (Urk. 68 S. 3) – an- zumerken, dass der Privatkläger, der ja offensichtlich gewillt war, sich der Polizei- kontrolle zu stellen und beim Auftauchen der Beschuldigten nicht versucht hatte, die Flucht zu ergreifen, tatsächlich allen Grund hatte, sich während der Kontrolle möglichst unauffällig und entsprechend kooperativ zu verhalten. 4.7. Der "Ohrenzeuge" E._____, welcher in der Nähe des Bahnhofs wohnte und am Tatabend mit leicht geöffneter Verandatüre akustisch auf den Vorfall, der sich
- 19 - ca. 15 Meter von seiner Position abgespielt habe, aufmerksam wurde, gab glaub- haft an, er habe eine Frauenstimme recht aggressiv und laut auf Schweizer- deutsch "Usstiege" schreien, danach – ca. 1 - 5 Sekunden später – kurz aufei- nanderfolgend drei Knalle sowie quietschende Reifen eines davonfahrenden Au- tos gehört. Entsprechend wird die Aussage der Beschuldigten, wonach sie den Privatkläger zu Beginn der Kontrolle aufgefordert habe, auszusteigen, vom unab- hängigen Zeugen bestätigt. Im Wesentlichen wird auch – zumindest rudimentär – der von ihr geschilderte Ablauf der Ereignisse (Anhaltung, Aufforderung Auszu- steigen, kurz danach Waffeneinsatz und Flucht des Privatklägers) bestätigt, dies auch in zeitlicher Hinsicht (Schusswaffeneinsatz wenige Sekunden nach der Auf- forderung zum Aussteigen), was insofern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen stützt. Die Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich vor, die Zeugenaussage des Zeugen E._____ entlarve gewisse Aussagen der Beschuldigten gerade als Schutzbehauptungen (Urk. 68 S. 4 f.), dies nachdem der Zeuge die von der Be- schuldigten vorgegebenen Verbalisierungen "Halt Polizei", "Kontrolle aussteigen" und vor allem "Halt Polizei oder ich schiesse", nicht bestätigen konnte. Der Ein- wand erscheint nicht unbegründet. Allerdings ist festzuhalten, dass die Worte "Halt Polizei" der Beschuldigten, die vom Zeugen E._____ nicht gehört wurden, vom kontrollierten Privatkläger selber angegeben wurden. Wenngleich hinsichtlich der Warnung "Halt Polizei oder ich schiesse", welche – wenn immer möglich – vor einem Dienstwaffengebracht verbalisiert wird oder werden sollte (§ 17 Abs. 3 PolG ZH), zu erwarten wäre, dass dieser – nicht zuletzt auch angesichts des mit dem Ziehen der Waffe plötzlich steigenden Adrenalinpegels – entsprechend laut geäussert wird, ist nach dem Gesagten und aufgrund der Distanz des Zeugen E._____ zum Vorfall mit der Vorinstanz nicht auszuschliessen, dass die Beschul- digte diesen Warnruf verbalisiert hatte, allerdings etwas weniger laut, sodass die- ser vom Ohrenzeugen nicht gehört wurde (vgl. Urk. 66 S. 38 f.). Die Aussagen des Ohrenzeugen E._____ sprechen somit insgesamt nicht gegen bzw. in Teilen sogar eher für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten. 4.8. Andererseits spricht die Aussage des Zeugen E._____ nur begrenzt für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. Dieser gibt an, die Beschuldigte habe gegenüber ihm zu Beginn der Kontrolle einzig "Halt Polizei" verbalisiert. Da-
- 20 - nach geht sein Standpunkt letztlich dahin, dass von der Beschuldigten keinerlei weiteren Anweisungen mehr gekommen seien, sondern umgehend (innert 1 - 3 Sekunden) und völlig unvermittelt die Schüsse aus der Pistole der Beschuldigten fielen. Wenngleich auch hier der vom Zeugen geschilderte zeitliche Rahmen zwi- schen Anhaltung und Abgabe der Schüsse zumindest von der Grössenordnung her einigermassen mit den Aussagen des Privatklägers übereinstimmt, so ist mit der Vorinstanz immerhin einzuwenden, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass der rund 15 Meter entfernte Ohrenzeuge E._____ durch die nur einen Spalt breit geöffnete Verandatüre die auch von der Beschuldigten zu Protokoll gegebene Anweisung zum Aussteigen gehört hatte, der weniger als 2 Meter entfernte Pri- vatkläger jedoch nicht (vgl. Urk. 66 S. 38). 4.9. Die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers sind ferner den Er- kenntnissen aus den Gutachten über die Schussabgabe und daraus resultieren- den Verletzungen gegenüberzustellen: 4.9.1. Gemäss Aktengutachten des IRM Zürich vom 18. Juli 2019 (Urk. 11/22) er- gebe sich anhand der vorliegenden Daten und Informationen ein Schussverlauf im Körper des Privatklägers mit Eintritt von vorne schräg in den Unterarm mit Ver- sursachen einer Oberarmknochenfraktur und Liegenbleiben des Projektils in den Weichteilen des Oberarms. Das Projektil sei strecksehnenseitig am Unterarm na- he dem Ellenbogengelenk eingetreten (Urk. 11/4 S. 2). Zur Haltung des Arms im Moment der Verletzung sei anzunehmen, dass dieser bei der Schussverletzung im Ellbogen etwas gebeugt, aber weder ganz gestreckt noch ganz gebeugt gewe- sen sein dürfte (Urk. 11/22 S. 4 f.; vgl. zum Ganzen Urk. 66 S. 28 f.). Gemäss Schusswaffengutachten des FOR vom 4. April 2019 (Urk. 8/19) habe es sich beim Schuss, welcher den Arm des Privatklägers traf, um einen Schuss mit einem sehr flachen Auftreffwinkel von etwa 10° gehandelt (Urk. 8/19 S. 4). Aus den Resulta- ten könne sodann auf eine Schussdistanz für den ersten durch die Beschuldigte auf den Ellenbogen des Privatklägers abgegebenen Schuss von ca. 40 cm bis ca. 120 cm geschlossen werden (Urk. 8/19 S. 5 und S. 11). 4.9.2. Im Schussgutachten des FOR werden schliesslich drei Hypothesen darge- legt. Bei allen Hypothesen sei der Privatkläger in leicht vorgebeugter Haltung po-
- 21 - sitioniert worden, wie dies in den Befragungen erläutert worden sei (Urk. 8/19 S. 7 f.). Da es sich beim Ereignis um einen sehr dynamischen Ablauf gehandelt haben dürfe, werde einzig der Moment des ersten Schusses im Detail behandelt. Die ersten beiden Hypothesen wurden gestützt auf die Sachverhaltsversionen der Beschuldigten einerseits (Hypothese 1; Position der Beschuldigten auf Höhe der B-Säule, Privatkläger mit dem Oberkörper vorgebeugt mit linkem Arm in Richtung Boden/Seitenfach zeigend) und dem Privatkläger andererseits (Hypothese 2; Po- sition der Beschuldigten leicht heckseitig der B-Säule, Privatkläger in Sitzposition mit linkem Arm am Lenkrad) erstellt, indem von deren jeweiligen Schilderungen zur Position der Beschuldigten sowie zur Haltung des Armes des Privatklägers bei der ersten Schussabgabe ausgegangen wurde. Bemerkenswerterweise kam das FOR hinsichtlich beider Hypothesen zum Schluss, dass sich diese mit dem Spu- renbild nicht vereinbaren lassen würde. Hinsichtlich der Hypothese 1 der Be- schuldigten habe man keine plausible Variante erstellen können, bei welcher die Beschuldigte auf Höhe der B-Säule stehend einen Schuss so auf den in der Sei- tentüre liegenden Arm des Privatklägers hätte abgeben und so das festgestellte Spurenbild erzeugen hätte können, ohne die Seitentüre des Autos zu beschädi- gen. Da der Schuss von vorne seitlich auf den linken Unterarm des Privatklägers aufgetroffen sei, und dies in einem sehr flachen Winkel (ca. 10°), würden die er- haltenen Resultate ausserordentlich stark gegen die Hypothese sprechen, dass die Beschuldigte aus der angegebenen Position geschossen habe. Zum letztlich gleichen Ergebnis kamen die Gutachter aber auch hinsichtlich der Hypothese 2 des Privatklägers, habe man doch auch hier keine plausible Variante erstellen können, bei welcher die Beschuldigte aus besagter Position (Höhe B-Säule bzw. leicht dahinter) einen Schuss so auf seinen linken Unterarm hätte abgeben und das festgestellte Spurenbild erzeugen hätte können, wenn dessen Hand zu die- sem Zeitpunkt oben am Lenkrad gewesen wäre. Eine Schussabgabe aus einer Position auf Höhe der B-Säule sei nach den gewonnenen Erkenntnissen anhand des Spurenbildes generell nicht möglich gewesen. Entsprechend sei eine dritte und plausiblere Hypothese gebildet worden: Gemäss dieser habe die Beschuldig- te auf Höhe des linken Vorderrades stehend in den linken Vorderarm und Ellen- bogen des im Auto sitzenden Privatklägers geschossen, als dieser mit seinem lin-
- 22 - ken Arm entweder in einer Vorwärtsbewegung gewesen sei oder seine linke Hand auf das Steuerrad gelegt gehabt habe. Die Haltung und Sichtbarkeit der Hand des Privatklägers für die Beschuldigte sei hierbei aufgrund des dynamischen Ablaufs nur schwer bestimmbar, wobei die Schussdistanz bei dieser Aktion mindestens 40 cm betragen habe. Es habe sich eine Schussrichtung des den Arm verletzenden Projektils ergeben, welche vom Fahrer aus gesehen von vorne links leicht nach hinten rechts unten in Richtung Innenraum des Fahrzeugs gehend gewesen sei (Urk. 8/19 S. 9 f.). 4.9.3. Anhand der Ergebnisse der beiden Gutachten ist basierend auf dem Spu- renbild darauf zu schliessen, dass die Position der Beschuldigten zum Zeitpunkt der ersten Schussabgabe wie dargelegt schräg vorne zum Privatkläger, ungefähr auf Höhe der Vorderachse war. Dies erweckt einerseits Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Beschuldigten, welche angab, nach ihrem Ausfallschritt schräg hinter dem Privatkläger gestanden zu haben, als sie den Schuss abgege- ben habe. Gleiches gilt aber auch hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers, gab doch auch dieser an, die Beschuldigte sei neben oder leicht hinter ihm ge- standen. Zwar merkte der Privatkläger an, die Waffe der Beschuldigten gar nie wahrgenommen zu haben, da es dunkel gewesen sei. Sie sei aber jedenfalls auf seiner linken Seite gewesen, als der Schuss gefallen sei (Urk. 5/10 S. 10 f.). 4.9.4. Weiter ist die Aussagekraft der gutachterlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Armposition bzw. der von der Beschuldigten beschriebenen Bewegung mit dem Arm zum Seitenfach/Fahrzeugboden zu untersuchen. Zur Erinnerung: Der Privatkläger stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, seine linke Hand vom Beginn der Kontrolle bis zum Treffer durch den ersten Schuss stets auf dem Lenkrad gehabt zu haben. Demgegenüber machte die Beschuldigte geltend, dass der Privatkläger kurz nach Beginn der Kontrolle seine Hand vom Lenkrad gelöst und seitlich nach unten gegriffen habe, wobei er gleichzeitig mit dem Oberkörper eine Vorwärtsbewegung vollzogen habe. Anhand der gutachterlichen Feststellun- gen muss davon ausgegangen werden, dass zumindest im unmittelbaren Zeit- punkt der Schussabgabe der Arm des Privatklägers auf Höhe des Lenkrads ge- wesen und insofern (auf den Arm bezogen) aus der Position der Beschuldigten in
- 23 - ihrer Visier- und damit grundsätzlich auch in ihrer Sichtlinie gewesen sein musste, da bei einer verdeckten Position des Armes hinter der Fahrertüre diese beim Schuss unweigerlich beschädigt worden wäre, was nicht der Fall war. Bei einer massgeblich anderen Armposition wäre zudem der gutachterlich festgestellte fla- che Schusswinkel relativ zum Arm nicht möglich gewesen. Damit war es immerhin für den Schusszeitpunkt nicht möglich, dass der Arm des Privatklägers gegen un- ten Richtung Boden/Seitenfach gerichtet war. Dieser Umstand vermag – wie auch die Staatsanwaltschaft vorbringt – unweigerlich gewisse Zweifel an der von der Beschuldigten vorgegebenen Sachverhaltsversion zu erwecken und spricht um- gekehrt – zumindest für den Zeitpunkt der Schussabgabe – eher für die Glaubhaf- tigkeit der Aussage des Privatklägers, wonach er seine linke Hand am Lenkrad gehabt habe. Relativierend ist allerdings – wie es bereits die Vorinstanz festhielt – anzufügen, dass die gutachterliche Feststellung zum einen nichts über allfällige Bewegungen des Privatklägers zu Beginn der Kontrolle bis kurz vor der ersten Schussabgabe aussagt, was die Gutachter auch ausdrücklich betonten (Urk. 8/19 S. 8). Es ist folglich auch vor dem Hintergrund dieser gutachterlichen Feststellun- gen theoretisch möglich, dass der Privatkläger – wie von der Beschuldigten aus- gesagt wurde – zum Zeitpunkt, als sie ihn zum Aussteigen aufforderte, mit seiner linken Hand eine Bewegung nach unten Richtung Seitenfach gemacht hatte und den Oberkörper vorneigte. Zudem kann die Aussage der Beschuldigten, wonach sie die linke Hand bis zur Schussabgabe nicht mehr gesehen habe, auch mit dem Gutachten nicht widerlegt werden, konnten die Gutachter doch selbst hinsichtlich der für sie plausiblen Variante (Hypothese 3) keine gesicherte Aussage über die Sichtbarkeit der linken Hand des Privatklägers aus der Position der Beschuldigten machen (Urk. 8/19 S. 10 oben). Schliesslich spricht sich das Gutachten selbst für den Zeitpunkt der Schussabgabe auch nicht klar für die Version des Privatklägers, wonach seine linke Hand stets am Lenkrad gewesen sei, aus, gehen die Gutach- ter doch davon aus, dass entweder seine linke Hand am Steuerrad oder dann sein linker Arm in einer Vorwärtsbewegung gewesen sein müsste (a.a.O. S. 9 un- ten). Andererseits spricht die vom IRM Zürich festgestellte Armhaltung, welche etwas gebeugt (d.h. weder ganz gebeugt noch ganz gestreckt; Urk. 11/22 S. 5) gewesen sei, wiederum – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 66 S. 36) –
- 24 - eher dafür, dass der Privatkläger seine Hand entweder nicht am Lenkrad hatte oder dann zumindest mit dem Oberkörper nach vorne geneigt oder in einer Vor- wärtsbewegung war. Denn geht man anhand der konstanten Aussagen der Be- schuldigten in Kombination mit der später festgestellten, weit nach hinten geneig- ten Position der Rückenlehne des Fahrersitzes (vgl. Foto Urk. 9/4 S. 13) davon aus, dass der Privatkläger eher "liegend" im Auto sass, wären seine Arme – mit beiden Händen am Lenkrad – wohl fast gestreckt gewesen. Dies illustrieren die Darstellungen des FOR in seinem Gutachten (Urk. 8/19, Fotodokumentation S. 4 [fast gestreckte Arme] bzw. S. 8 [etwas gebeugte Arme, aber deutlich vorgeneig- ter Oberkörper]). Dies spricht somit für die Aussage der Beschuldigten, die eine Vorwärtsbewegung des Privatklägers mit dem Oberkörper festgestellt haben will. Eine solche erscheint sodann auch in Anbetracht ihrer dem Privatkläger erteilten Anweisung zum Aussteigen als plausibel, war es angesichts seiner eher liegen- den Position im Auto doch unabdingbar, den Oberkörper etwas nach vorne zu verlagern. 4.9.5. Die Beschuldigte begründet ihre Schussabgabe letztlich aber wie bereits dargelegt nicht einfach mit einer Vorwärtsbewegung des Oberkörpers oder allen- falls des Armes. Entscheidend sei gemäss ihrem Standpunkt vielmehr gewesen, dass der Privatkläger mit seinem linken Arm nach seitlich unten zum Seitenfach gegriffen habe; als Begründung für ihre Entscheidung, gezielt auf den Arm des Privatklägers zu schiessen, führte die Beschuldigte in ihren Befragungen dabei stets aus, dass der Privatkläger auf das Ziehen der Waffe und ihre Ankündigung "Halt Polizei oder ich schiesse" letztlich keine Reaktion gezeigt habe. So gab sie anlässlich der ersten Einvernahme zu Protokoll: "Es kam keine Reaktion von ihm, er liess nicht ab." (Urk. 4/2 S. 3). Auf die Frage, in welchem Moment sie sich an Leib und Leben bedroht gefühlt habe, gab sie an "In dem Moment, als er sich im Auto nach vorne bewegt und nach unten gegriffen hat und auf meine Aufforde- rung nicht reagiert hat" (a.a.O. S. 4 F/A 18). Sie habe gewollt, "dass er ablässt von seiner Bewegung, sich gewissermassen ergibt" (a.a.O. S. 5). Im Rahmen der zweiten Einvernahme gab die Beschuldigte an, der Privatkläger "liess nicht ab von seiner Bewegung" und habe auch keine Anstalten gemacht, um sich zu erge- ben. Dies sei der Moment gewesen, wo sie den gezielten Schuss auf seinen Arm
- 25 - abgegeben habe (Urk. 4/3 S. 3, 4). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete sie auf die Frage, ob sich der Privatkläger in der Phase zwischen ihrer Warnung ("Halt Polizei oder ich schiesse") und der Abgabe des ersten Schusses bewegt bzw. er reagiert habe, mit nein bzw. auf Nachfrage, dass er nicht die Re- aktion gezeigt habe, die sie gebraucht hätte. Er hätte seine Hände zeigen, sich nicht mehr bewegen und die Situation entsprechend einfrieren sollen. Der Privat- kläger habe aber nicht gezeigt, dass er auf ihre Aufforderung reagiere, dies ob- wohl er genug Zeit gehabt habe, zu reagieren. Sie könne nicht sagen, ob er sich in dieser Phase überhaupt noch bewegt habe. Er habe aber jedenfalls nicht das gemacht, was sie gebraucht hätte (Urk. 53 S. 11 f.). Für sie sei der Arm und die ganze Situation so bedrohlich gewesen, dass sie einen Tunnelblick auf diesen Arm, den sie nicht mehr gesehen habe, gehabt habe und sie den Schuss ent- sprechend auf diesen Arm gerichtet habe (Urk. 53 S. 17). Wo die Hand zum Zeit- punkt der Schussabgabe gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen, sicher aber nicht so, dass sie die Hand habe sehen können (Urk. 53 S. 21). 4.9.6. Die dargelegten Aussagen der Beschuldigten sprechen somit stark dafür, dass sich der Privatkläger zwischen dem von ihr als bedrohlich wahrgenommenen vermeintlichen Griff mit der linken Hand nach seitlich unten und ihrer Schussab- gabe nicht mehr wesentlich bewegt hat, zumal sie nicht behauptet, den Schuss als Reaktion auf das Wieder-Hochheben seines Armes bzw. seiner Hand (mit ei- ner vermeintlichen Waffe), sondern vielmehr deshalb abgegeben zu haben, weil er gerade nicht reagiert bzw. er – wie es die Beschuldigte ausdrückte – von seiner Bewegung bzw. Haltung nicht abgelassen habe. Wenn sich der Privatkläger also gemäss diesen Angaben der Beschuldigten in der Phase vor der Schussabgabe einerseits nicht mehr wesentlich bewegt hat und andererseits anhand der gut- achterlichen Feststellungen feststeht, dass sich sein linker Arm zum Zeitpunkt der Schussabgabe in einer erhöhten, in ihrer Visierlinie über die Autotür hinweg grundsätzlich sichtbaren Position befand, andernfalls der Schuss in die Autotür gegangen wäre (vgl. oben E. III.4.9.4.), lässt sich die behauptete bedrohliche Be- wegung des linken Armes zum Fahrzeugboden bzw. Seitenfach anhand der ob- jektiven Beweismittel letztlich nicht erstellen. Die von der Beschuldigten behaupte- ten und von der Rechtsprechung für die Zubilligung der Putativnotwehr geforder-
- 26 - ten Umstände, die bei ihr den berechtigten Glauben hätten erwecken können, sie befinde sich in einer Notwehrlage, sind damit nicht erwiesen. Dies führt entspre- chend dazu, dass rechtlich nicht von Putativnotwehr auszugehen ist. Es erscheint jedoch wichtig, an dieser Stelle klarzustellen, dass dies keineswegs dahingehend interpretiert werden darf, dass die Beschuldigte bei der fraglichen Fahrzeugkon- trolle böswillig auf den Privatkläger geschossen hatte. Es erscheint bei den dama- ligen Gegebenheiten durchaus glaubhaft, dass die Beschuldigte ihrer subjektiven, innerlichen Überzeugung folgte, an Leib und Leben bedroht worden zu sein und deshalb geschossen zu haben. Sodann war in Anbetracht der Ausgangslage beim damaligen Einsatz, welcher die Suche nach einem Einbrecher zum Gegenstand hatte, bei der Kontrolle des Privatklägers gegenüber einer "normalen" Fahrzeug- kontrolle ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine Straftat sicherlich erhöhte Vorsicht geboten und dürfte entsprechend vorsichtshalber das Ziehen der Dienstwaffe auch eher gerechtfertigt haben. Dies wird der Beschuldigten in der Strafzumes- sung massgeblich zu Gute zu halten sein. Nach der Rechtsprechung genügt aber die blosse subjektive Vorstellung der Möglichkeit eines Angriffes oder einer unmit- telbaren Bedrohung für sich noch nicht für die Annahme, dass der Täter in Putati- vnotwehr gehandelt habe (BGE 93 IV 81 S. 84 f. E. C lit. b; Urteil des Bundesge- richts 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 E. 1.4.5. f.). 4.10. Dies gilt im Ergebnis auch für die beiden weiteren Schussabgaben 2 und 3: 4.10.1. Betrachtet man das Spurenbild, welches einen Einschuss auf der linken Fahrzeugseite an der linken oberen Ecke des Kofferraums zeigt (vgl. Urk. 9/4, Fo- todokumentation S. 9 f.), wird klar, dass zumindest einer der beiden Schüsse nach der Betätigung des Gaspedals durch den Privatkläger und somit auf das be- reits losfahrende bzw. an der Beschuldigten vorbeifahrende Fahrzeug abgegeben worden sein musste. Weitere Schussspuren hinsichtlich des weiteren (dritten) Schusses konnten – mit Ausnahme der leeren Patronenhülse – keine gefunden werden. 4.10.2. Gemäss den Angaben der Beschuldigten in der ersten Einvernahme müssten die beiden weiteren Schüsse auf das davonfahrende Auto gewesen sein (Urk. 4/2 S. 3). An der zweiten Einvernahme führte sie sodann aus, der zweite
- 27 - Schuss sei ganz sicher auf das Fahrzeug gegangen. Wo der dritte Schuss hinge- gangen sei, wisse sie nicht. Es könne gut sein, dass der Privatkläger nach ihrem ersten Schuss aufs Gas gedrückt habe und ihre weiteren Schussabgaben unmit- telbar auf seine Gasbetätigung bzw. auf sein Wegfahren erfolgt seien (Urk. 4/3 S. 3, 5). Auf Nachfrage, wohin sie bei den beiden weiteren Schüssen gezielt ha- be, gab sie an, "immer noch dorthin, wo ich vorhin gezielt habe" (Urk. 4/3 S. 8). An der Hauptverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, der Privatkläger ha- be nach dem ersten Schuss – welcher sich später als Treffer in den Arm heraus- stellte – keine Reaktion gezeigt. Er habe nicht geschrien, weshalb sie gemeint habe, der Schuss sei kein Treffer gewesen. Sie habe die Waffe immer noch auf ihn gerichtet gehabt, habe eine Wirkungskontrolle gemacht, indem sie etwas ab- gewartet habe, ob der Schuss erfolgreich gewesen war. Sie sei noch nicht aus der "Gefahrenzone" – womit sie den Wirkungsbereich eines Schusswaffeneinsat- zes des Täters gegen sie meint – raus gewesen sei. Die Gefahr bzw. Bedrohung durch den Täter sei für sie beim folgenden Schuss noch die gleiche gewesen wie beim ersten Schuss. Sie habe seine Hand immer noch nicht gesehen und habe aufgrund der herrschenden schlechten Lichtverhältnisse schlecht ins Auto sehen können (Urk. 4/2 S. 3, 5; Urk. 4/3 S. 4 f.; Urk. 53 S. 14, 19 und 20). Da habe er Gas gegeben. Der zweite und der dritte Schuss müssten entsprechend in der Folge geschehen sein. Zeitlich sei es schwierig abzuschätzen. Es sei ein dynami- sches Geschehen gewesen. Zwischen dem ersten Schuss und dem letzten Schuss seien wohl aber mehrere Sekunden vergangen; sie habe selber etwas Reaktionszeit gebraucht (Urk. 53 S. 13 ff.). Auch der Privatkläger gab an, er habe nach dem Treffer mit dem ersten Schuss "automatisch" Vollgas gegeben (Urk. 5/4 S. 3), was er auch in der folgenden Einvernahme bestätigte. Er habe, als sie ge- schossen habe, sofort das Gaspedal gedrückt. Die Beschuldigte habe aber nicht aufgehört zu schiessen (Urk. 5/10 S. 11 f.). 4.10.3. Gestützt auf die Aussagen der beiden Direktbeteiligten sowie des Ohren- zeugen E._____ ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der zweite und dritte Schuss relativ schnell auf den ersten Schuss und prak- tisch zeitgleich oder unmittelbar nach der Betätigung des Gaspedals durch den Privatkläger erfolgt sind. Angesichts der kurzen zeitlichen Abfolge der drei Schüs-
- 28 - se und gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten ist sodann davon auszuge- hen, dass die beiden folgenden Schüsse einigermassen reflexartig gestützt auf ih- re beim ersten Schuss vorgenommene Einschätzung der Situation erfolgten, nachdem dieser nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hatte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch die beiden folgenden Schüsse vom gleichen Wil- lensentschluss getragen wurden, wie der erste Schuss. Mit Blick auf die Frage nach der Putativnotwehr bedeutet dies in der Konsequenz – wie hiervor bereits vorweggenommen –, dass auch hinsichtlich der beiden folgenden Schüsse eben- falls nicht von einer solchen auszugehen ist.
5. Fazit Im Ergebnis ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschuldigte zwar subjektiv die Vorstellung hatte, dass der Privatkläger sie im Rahmen der Kontrolle mit einer Schusswaffe angreifen könnte. Aus der vorhandenen Beweis- lage lassen sich jedoch hinsichtlich ihrer drei Schussabgaben keine tatsächlichen Umstände nachweisen, die sie rechtlich zu dieser Annahme berechtigt hätten, wie es die Rechtsprechung zur Annahme von Putativnotwehr verlangt. Aus rechtlicher Sicht lag somit kein Sachverhaltsirrtum über das Bestehen einer Notwehrlage im Sinne von Art. 13 StGB vor. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger beantragten mit ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung, die Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen, nachdem die Be- schuldigte angesichts der Umstände, in welcher diese erfolgten, mit ihren drei Schüssen auf den Privatkläger dessen Tod zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe. Sodann seien weder die Voraussetzungen der Notwehr noch einer Putativnotwehr gegeben (Urk. 85 S. 13 ff.).
2. Die Verteidigung stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass die Beschuldigte gezielt auf den Arm des Privatklägers geschossen und ent- sprechend dessen Tod nicht in Kauf genommen habe. Die Schussabgaben seien
- 29 - aufgrund seiner Bewegung mit dem Oberkörper und seiner linken Hand zum Sei- tenfach der Tür in berechtigter Annahme erfolgt, dass seitens des Privatklägers ein unmittelbarer Angriff auf die Beschuldigte drohe. Die Beschuldigte habe ent- sprechend in Putativnotwehr gehandelt, wobei ein entsprechender Irrtum über die Notwehrlage ihr aufgrund des völlig atypischen Verhaltens des Privatklägers auch nicht im Sinne einer Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Dies gelte für sämtliche drei Schüsse. Entsprechend sei sie von Schuld und Strafe freizuspre- chen (Urk. 87 S. 15 ff.).
3. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB er- füllt, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass die besonderen Vorausset- zungen der Artikel 112 ff. StGB vorliegen. Auf die zutreffenden rechtlichen Aus- führungen der Vorinstanz kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 66 S. 46 f.). Dass die qualifizierten Voraussetzungen von Art. 112 StGB (besondere Skrupellosigkeit) vorliegend zur Debatte stehen würden, wird zu Recht von keiner Seite vorgebracht. Zutreffend sind ebenso die vorinstanzlichen Erwägungen, wo- nach die Tathandlung der Beschuldigten in Form des Einsatzes ihrer Dienstpistole grundsätzlich geeignet war, einen Menschen zu töten, mithin den tatbestands- mässigen Erfolg herbeizuführen, und dass die Beschuldigte durch die Abgabe der drei Schüsse die Tathandlung aus ihrer Sicht zu Ende geführt hatte, ohne dass der tatbestandsmässige Erfolg im Sinne von Art. 111 StGB eintrat. Es kommt mit- hin von vornherein nur ein (vollendeter) Versuch in Frage, und auch dies nur dann, wenn die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind und kein Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgrund vorlag (vgl. Urk. 66 S. 46).
4. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er diesen für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Tä- ter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Um- stände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
- 30 - Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Even- tualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmäs- sigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müs- sen diesfalls weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1).
5. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum subjektiven Tatbestand zum Schluss, dass die Beschuldigte weder beabsichtig habe, den Privatkläger zu tö- ten, noch dass sie damit habe rechnen müssen, dass dieser durch ihre Interventi- on sterben müsse. Dazu wendet die Staatsanwaltschaft ein, die Vorinstanz sei den Behauptungen der Beschuldigten zu unkritisch gefolgt. Sie vertritt den Stand- punkt, dass es in Anbetracht des dynamischen Geschehens und des Umstands, dass sich die Beschuldigte in diesem Zeitpunkt in Lebensgefahr gewähnt haben wollte, einzig und allein Glück dargestellt habe, dass sie mit dem ersten Schuss, der den Privatkläger getroffen habe, nur dessen sich auf Höhe des Oberkörpers befindlichen Arm und nicht ein anderes Körperteil verletzt habe. Die Beschuldigte habe sich angesichts der Situation keineswegs sicher sein können, den Arm zu treffen. Sodann sei ohnehin gerichtsnotorisch, dass sich im Arm auch Arterien be- fänden, deren Verletzung zum Verblutungstod führen könnten (Urk. 68 S. 7; Urk. 85 S. 12). 5.1. Den diesbezüglichen Einwänden der Staatsanwaltschaft ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Die Vorinstanz hat hinsichtlich dieser ersten Schussab- gabe eine sorgfältige Würdigung der vorhandenen Indizien unter Beachtung von allgemeinen Erfahrungsregeln vorgenommen, um daraus die nötigen Rückschlüs- se auf die Frage des Tötungsvorsatzes als innere Tatsache zu ziehen (Urk. 66
- 31 - S. 48 f.). Die Schussdistanz zum Privatkläger bzw. zu dessen linken Arm hatte gemäss gutachterlicher Feststellung zum Zeitpunkt, als sich die Beschuldigte ent- schieden hat, auf den Privatkläger das Feuer zu eröffnen, 40 - 120 cm betragen. Der erste Schuss erfolgte mithin auf sehr kurze Distanz, was bei fachgerechter Handhabung selbst bei Nutzung einer Faustfeuerwaffe und freier (im Sinne einer nicht aufgelegten) Feuerposition auch bei einem relativ kleinen Ziel – wie dem Arm eines erwachsenen Mannes – eine hohe Treffgenauigkeit ermöglicht, insbe- sondere, wenn es sich dabei um einen geübten Schützen bzw. eine geübte Schützin handelt. Mit der Vorinstanz ist bei der Beschuldigten als ausgebildeter Polizistin, die gemäss eigenen Aussagen mehrmals im Jahr ins Schiesstraining geht und jeweils eine gute Trefferquote erzielt (Urk. 53 S. 5), von einer guten Schützin auszugehen. Zudem ist von einer korrekten Schiessstellung (Körperhal- tung) auszugehen, wobei die Beschuldigte ihre Taschenlampe fallen liess und ih- re Waffe mit beiden Händen in Anschlag nahm, was die Treffgenauigkeit mass- geblich erhöht. In Anbetracht der bereits getroffenen Feststellungen ist überdies – entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft – zum Zeitpunkt der Schussab- gabe nur begrenzt von einer dynamischen Situation auszugehen. Die Beschuldig- te machte mit dem Ziehen ihrer Dienstwaffe einen Ausfallschritt und hat hernach auf der Höhe des Vorderrades ihre Schussposition bezogen. Zudem muss wie dargelegt davon ausgegangen werden, dass sich der Privatkläger in der kurzen Phase vor der Schussabgabe nicht wesentlich bewegt hatte. Die Schussabgabe erfolgte mithin nicht aus einer Bewegung der Schützin heraus und überdies auf ein relativ statisches Ziel. Ein gezielter Treffer auf den Arm des Privatklägers war unter diesen Umständen folglich möglich. Entsprechend erscheint mit der Vorinstanz die Aussage der Beschuldigten, wonach sie gezielt auf den Arm ge- schossen habe und sich sicher gewesen sei, dass sie diesen auch treffe, als rea- listisch und letztlich glaubhaft. Der Vorinstanz ist sodann auch zu folgen, wenn sie annimmt, dass der Beschuldigten zwar bewusst gewesen sein dürfte, dass auf- grund dort verlaufender Arterien auch ein Schuss in den Arm unter Umständen eine potentielle Lebensgefahr hervorrufen kann, sie aber darauf vertraute und an- gesichts der Umstände auch darauf vertrauen durfte, dass sich dadurch eine To- desgefahr nicht realisieren würde. Schliesslich wird der Schusswaffeneinsatz auf
- 32 - die Gliedmassen von Sicherheitskräften gerade gezielt geübt, um selbst im Falle der Notwendigkeit eines Schusswaffengebrauchs quasi als "milderes Mittel" einen Täter oder Angreifer zu stoppen oder kampfunfähig zu machen, ohne ihn zwin- gend tödlich zu verletzen. Dass der Privatkläger trotz des Treffers in den linken Arm gemäss den rechtsmedizinischen Feststellungen nie in Lebensgefahr schwebte (Urk. 11/4 S. 3) und noch in der Lage war, von H._____ mehr als 15 km zum Spital Frauenfeld zu fahren und sich dort – vor dem Eintritt in die Notfallauf- nahme – seiner Schuhe sowie seines Einbruchswerkzeugs (Schraubenzieher) in der Umgebung der Notaufnahme verteilt zu entledigen (vgl. Urk. 9/4 S. 23 ff. und 54 ff.), spricht letztlich ebenfalls für diese Annahme. Bei ihrem Entschluss, gezielt auf den Arm des Privatklägers zu schiessen, musste sich der Beschuldigten die Verwirklichung einer Lebensgefahr für den Privatkläger somit nicht als so wahr- scheinlich aufdrängen, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann.
6. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschul- digte mit ihrem Entschluss, gezielt auf den Arm des Privatklägers zu schiessen, dessen Tod nicht in Kauf genommen hatte und entsprechend nicht eventualvor- sätzlich gehandelt hatte. Daran änderte sich auch hinsichtlich der Schüsse 2 und 3 nichts, beruhten diese doch wie bereits dargelegt auf dem gleichen Willensent- schluss wie der erste Schuss. Dass sich die Situation in der kurzen Zeitspanne von ein paar wenigen Sekunden zwischen dem ersten und dritten Schuss abrupt veränderte, indem sich der Privatkläger plötzlich mit Vollgas in Bewegung setzte, führte zwar dazu, dass die beiden folgenden Schüsse ihr beabsichtigtes Ziel, mit- hin den Arm des Privatklägers, nicht mehr trafen, sondern einer stattdessen auf entsprechender Höhe in das nun an ihr vorbeifahrende Auto einschlug. An ihrem bereits vor dieser plötzlich auftretenden Dynamik gefassten Willensentschluss, mit ihrer Dienstwaffe auf den Arm des Privatklägers zu schiessen, und zwar so lange bzw. so oft, bis die von diesem nach ihrer subjektiven Vorstellung ausgehende vermeintliche Bedrohung beendet sein würde, änderte sich mithin auch bei ihrem zweiten und dritten Schuss nichts. Damit hat die Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der eventualvorsätzlich versuchten Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt entsprechend, ob die Beschul-
- 33 - digte durch ihr Verhalten einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverlet- zungstatbestand erfüllt hat.
7. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen der schweren vorsätz- lichen Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB zutreffend dargelegt und hernach erwogen, es sei unbestritten, dass die Beschuldigte wissentlich und willentlich ei- nen Schuss auf den Arm des Privatklägers abgegeben und diesen dadurch so schwer verletzt hat, dass es zu einem subtotalen Ausfall der Handfunktion ge- kommen ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Privatkläger in seiner angestammten Tätigkeit je wieder arbeitsfähig sein wird. Entsprechend seien der objektive und subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung er- füllt. Diese rechtliche Würdigung ist grundsätzlich zutreffend und es kann insoweit auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 66 S. 49). Festzu- halten ist dagegen, dass in subjektiver Hinsicht zu Gunsten der Beschuldigten da- von auszugehen ist, dass sie mit ihren Schussabgaben dem Privatkläger weder direkt- noch eventualvorsätzlich einen bleibenden Körperschaden beifügen wollte. Zu prüfen bleibt entsprechend, ob die Schussabgaben der Beschuldigten ange- sichts der ihr bekannten Wirkung der mit ihrer Dienstwaffe verwendeten Munition (Mannstopp-Munition; vgl. Urk. 4/3 S. 8; Urk. 53 S. 5) und der dadurch hervorge- rufenen Verletzungen beim Privatkläger durch einen Rechtfertigungsgrund ge- deckt waren bzw. ob diese als Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden müs- sen.
8. Dass – anders als noch die Vorinstanz – kein Fall von Putativnotwehr vor- lag, wurde bereits einlässlich dargelegt. Nachdem die Beschuldigte die Verletzung des Privatklägers in der Ausübung ihres Berufes als Polizeibeamtin herbeiführte, ist ferner zu überprüfen, ob ihr Verhalten im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt war. 8.1. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Ge- setz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder ei- nem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass im Rahmen des anwendbaren Rechts auch das Einhalten des Verhältnis-
- 34 - mässigkeitsgrundsatzes zu beachten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 8.2. Gemäss Polizeigesetz des Kantons Zürich (PolG/ZH; LS 550.1) sorgt die Po- lizei mit geeigneten Massnahmen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie im Rahmen der Ver- hältnismässigkeit berechtigt, unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anzuwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einzusetzen (§ 13 Abs. 1 PolG/ZH). Nach § 17 Abs. 1 PolG/ZH darf die Polizei in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen. Der Schusswaffengebrauch kann da- bei insbesondere gerechtfertigt sein, wenn Angehörige der Polizei oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden (lit. a), wenn eine Person ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen hat oder eines solchen dringend verdäch- tigt wird und sie fliehen will (lit. b), oder wenn Personen für andere eine unmittel- bar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme zu entziehen versuchen (lit. c). Damit der zu diesem Zweck erfolgte Schusswaffen- gebrauch bzw. damit verursachte Folgen gerechtfertigt sind, muss dieser – wie bereits erwähnt – grundsätzlich verhältnismässig gewesen sein (§10 PolG/ZH), denn das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Mass- nahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist un- verhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 136 I 87 E. 3.2; 107 IV 84 E. 4, Urteil des Bundesge- richts 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.2). Ob in casu die Schussabgabe auf den Arm des Privatklägers gerechtfertigt und verhältnismässig und damit zulässig war, entscheidet sich nach den konkreten Umständen, wobei die Würdigung der festgestellten Umstände eine Rechtsfrage darstellt (BGE 121 IV 207 E. 2a; 115 IV 162 E. 2a; 111 IV 113 E. 4; 94 IV 5 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts
- 35 - 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.5; 6B_288/2009 vom 13. August 2009 E. 3.5). 8.3. In Anbetracht der Grundsätze zum pflichtgemässen Gebrauch einer Schusswaffe gemäss § 17 PolG/ZH muss das Verhalten der Beschuldigten als sorgfaltswidrig bzw. pflichtwidrig beurteilt werden: Wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur verneinten Putativnotwehr dargelegt, bestand weder für das Leben der Beschuldigten noch dasjenige eines Dritten eine unmittelbare Gefahr. Auch wurde der Privatkläger "nur" des Einbruchdiebstahls und damit keines schweren Verbrechens verdächtigt und versuchte überdies (zumindest bis zur ersten Schussabgabe) auch nicht zu fliehen. Zwar war die Beschuldigte im Rah- men der Umgebungssuche durchaus berechtigt und im Rahmen ihres Auftrags auch gehalten, den Privatkläger anzuhalten und – nötigenfalls unter Vorhalt ihrer Dienstwaffe – einer Kontrolle zu unterziehen. Es bestand aber keine Notwendig- keit, auf den Privatkläger zu schiessen. Der Privatkläger war unbewaffnet und verhielt sich wie dargelegt kooperativ. Überdies gab es auch im Rahmen der Alarmierung betreffend Verdacht auf Einbruchdiebstahl, aufgrund welcher die Be- schuldigte mit ihrem Patrouillenkollegen nach H._____ ausgerückt war, keine konkreten Hinweise darauf, dass der Täter bewaffnet sei. Zwar ist wie dargelegt plausibel, dass der Beschuldigte zumindest mit dem Oberkörper aus seiner lie- genden Sitzposition heraus eine Vorwärtsbewegung machte. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte die Beschuldigte diesbezüglich aber erkennen können und müssen, dass der Privatkläger diese Bewegung nicht mit bedrohlicher Absicht, sondern wohl einzig deshalb vollzog, weil sie ihn kurz zuvor ausdrücklich zum Aussteigen aufforderte und ihr eigenhändiger Versuch zum Öffnen der Fahrertüre scheiterte, weil die Türe verriegelt war. Bei dieser Ausgangslage erweist sich der Schusswaffengebrauch der Beschuldigten als weder notwendig noch zielführend und damit als unverhältnismässig. Die Beschuldigte handelte somit mit pflichtwid- riger Unsorgfalt. Die verursachte schwere Verletzung des Privatklägers war über- dies offensichtlich voraussehbar und nach dem Gesagten auch vermeidbar. Damit hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht, wofür sie angemessen zu be- strafen ist.
- 36 - 8.4. Anzufügen bleibt, dass entgegen der Vorinstanz, die im Schuldpunkt – wenn auch mit anderer Begründung – zum gleichen Ergebnis gelangte, kein Freispruch wegen versuchter Tötung zu erfolgen hat: Die Beschuldigte wird hinsichtlich des angeklagten Lebenssachverhalts, welcher in der Verletzung des Privatklägers re- sultierte, schuldig gesprochen. Allerdings ist die Tat – anders als die Staatsan- waltschaft in der Hauptanklage – rechtlich nicht als vorsätzlicher Tötungsversuch, sondern als fahrlässige Körperverletzung zu qualifizieren. Eine solche andere rechtliche Qualifikation des (gleichen) Anklagesachverhaltes führt nach der Rechtsprechung nicht zu einem gesonderten Freispruch, sondern schlichtweg zu einem von der (Haupt-)Anklage abweichenden Schuldspruch. V. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht Die Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Be- schuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, ist vorliegend eine Geldstrafe auszuspre- chen. Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich ist, ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (alt bzw. neu Art. 34 Abs. 1 StGB). Damit erweist sich das neue Recht für die Beschuldigte jedenfalls nicht als milder und es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden.
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit eingangs aufgeführtem Urteil für die fahrlässige schwere Körperverletzung mit 300 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.–, bedingt vollziehbar, bestraft. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen, wobei diese im Umfang von 12
- 37 - Monaten zu vollziehen und im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei. Dieser Antrag bezieht sich allerdings auf ihren Haupt- antrag, mithin ausgehend von einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Für den Fall, dass die Beschuldigte gemäss Eventualanklage der fahrläs- sigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wird, hat die Staatsan- waltschaft weder Eventualanträge gestellt noch entsprechende Ausführungen zur Strafzumessung gemacht (Urk. 68 S. 10 f.). 2.3. Der Privatkläger beantragte mit seiner Anschlussberufung eine angemes- sene Bestrafung der Beschuldigten für die versuchte vorsätzliche Tötung (Urk. 75 S. 3). 2.4. Demgegenüber beantragt die Beschuldigte wie dargelegt einen vollumfäng- lichen Freispruch.
3. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 3.1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 59 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Gemäss Art. 125 StGB wird der Täter, der einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Entsprechend beläuft sich der ordentliche Strafrahmen somit auf 1 Ta- gessatz Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe.
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponenten 4.1.1. Hinsichtlich des Tatvorgehens ist zu beachten, dass die Beschuldigte im Rahmen der Umgebungssuche nach einem gemeldeten Einbrecher – als welchen sich der Privatkläger schliesslich tatsächlich herausstellte (vgl. Beizugsakten Ver- fahren S.2.2017.13, Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 23. August 2017;
- 38 - Schuldspruch wegen versuchten "Einbruchdiebstahls") – auf ein gerade wegfah- rendes Auto aufmerksam wurde, worauf sie dieses einer spontanen Fahrzeugkon- trolle unterzog. Nachdem ihr Patrouillenkollege noch etwas abseits mit der Umge- bungssuche beschäftigt war, musste sie diese alleine durchführen bzw. zumindest beginnen, weil ein Zuwarten bis zum Eintreffen von Verstärkung unweigerlich da- zu geführt hätte, dass der gesuchte Täter entkommen wäre. Im Rahmen dieser Fahrzeugkontrolle kam es in der Folge zu den Schussabgaben, weil sie aufgrund pflichtwidriger Unsorgfalt verkannt hat, dass vom Privatkläger keine Bedrohung ausging, die einen Schusswaffeneinsatz gerechtfertigt hätte. Das Ausmass der Pflichtwidrigkeit ist angesichts dessen, dass der Privatkläger sich bis zur ersten Schussabgabe soweit erstellbar kooperativ verhalten hatte und hernach erst als Reaktion auf den ersten Schuss losfuhr, erheblich. Verschuldensrelativierend ist vor diesem Hintergrund allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 66 S. 60) – einzig im Rahmen der Ausübung ihrer Dienstpflicht in diese Situation geraten war, in der sie – wie sie bereits vor Ort umgehend erkannte – auf den gesuchten Einbrecher traf. Unter den gegebenen Umständen ist von einem hohen Stresslevel auszugehen. Hinzu kam, dass es sich bei der Beschuldigten um eine junge Polizistin mit wenig Diensterfahrung handelte. Sodann ist ihr zugute zu halten, dass sie ihre Entschei- dung zu schiessen oder mit einer (weiteren) Intervention zuzuwarten, innert weni- ger Sekunden treffen musste, wobei die Einschätzung der Situation auch durch die schlechten Sichtverhältnisse (dunkel, regnerisch) erschwert wurde, was die Pflichtwidrigkeit insgesamt weniger schwer wiegen lässt. Eine besondere kriminel- le Energie ist entsprechend nicht auszumachen. 4.1.2. Hinsichtlich der Tatfolgen ist Folgendes festzuhalten: Der Privatkläger hat gemäss zutreffender Feststellungen der Vorinstanz durch den ersten Schuss der Beschuldigten einen gelenksnahen Bruch des Oberarmknochens zum Ellenbo- gengelenk hin mit multiplen Fragmenten linksseitig erlitten. Zudem hatte die Schussverletzung einen subtotalen bis kompletten Ausfall des Nervus radialis, des Nervus medialis und des Nervus ulnaris zur Folge, wobei diese Verletzungen zu einem subtotalen Ausfall der Handfunktion geführt hatten. Der Privatkläger musste mehrfach operiert werden. Eine Handfunktion sei praktisch nicht mehr
- 39 - vorhanden und es sei gemäss Einschätzung der medizinischen Fachpersonen höchst unwahrscheinlich, dass der Privatkläger wieder eine gute Handfunktion er- reichen werde. Es werde entsprechend nicht davon ausgegangen, dass der Pri- vatkläger in seiner angestammten Tätigkeit in der Fenstermontage je wieder ar- beitsfähig sein könne (vgl. Urk. 66 S. 29). Mit Blick auf den allgemeinen Arbeits- markt sei eine Arbeitsfähigkeit zwar gegeben, soweit diese eine einarmige Tätig- keit mit der dominanten (unverletzten) rechten Hand, allenfalls bei minimalen Bei- handrestfunktionen mit der linken Hand, zulasse (vgl. auch SUVA-Bericht Urk. 14/25 S. 7). Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen fällt insbesondere der dauerhafte Charakter der Schädigung seiner Handfunktion mit damit einherge- hender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Chancen am Arbeitsmarkt erschwerend ins Gewicht. 4.1.3. Nach dem Gesagten erweist sich das Tatverschulden als nicht mehr leicht bis mittelschwer. Die Einsatzstrafe ist mithin auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzu- setzen. 4.2. Sodann ist die Täterkomponente zu beurteilen: 4.2.1. Die Beschuldigte wurde am tt. August 1985 in I._____ AG geboren und wuchs hernach gemäss eigenen Angaben in guten Verhältnissen an verschiede- nen Orten in Bern, Thurgau und Frankreich auf. Ihre Eltern trennten sich, als sie zweijährig war, worauf sie bei der Mutter lebte. Nach dem Absolvieren der Primar- und Sekundarschule schloss sie zwei Lehren – zunächst als Bäcker/Konditorin und hernach als Kauffrau – ab, bevor sie ab 2013 die Polizeischule absolvierte und abschloss. Sie arbeitet auch heute noch bei der Polizei, wobei sie rund zwei Jahre nach dem vorliegenden Vorfall aufgrund der Anklageerhebung von der Front in den Innendienst versetzt wurde. Seit Juli 2020 wurde sie dann wieder aus dem Innendienst abgezogen und ist seither auf der Polizeistation J._____ statio- niert. Sie hat keine Kinder, wohnt aber mit ihrem Partner zusammen, der zwei Kinder hat, in Zürich. Sie hat weder Schulden noch Vermögen (Urk. 4/8 S. 7 f.; 53 S. 3 f.; 54 S. 2 f.). Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Be- schuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich. Sie wir- ken sich entsprechend strafzumessungsneutral aus.
- 40 - 4.2.2. Die Beschuldigte zeigte sich im Rahmen der Strafuntersuchung stets ko- operativ und mit Blick auf den Sachverhalt auch weitgehend geständig. Sie be- stritt allerdings – gestützt auf die von ihr irrtümlich vorgestellte Notwehrlage – ihre Schuld. Ihr insofern teilweises Geständnis und ihre Kooperation vermögen sich entsprechend leicht strafmindernd auszuwirken. Sie weist im Übrigen keine Vor- strafen auf (Urk. 69), was sich in der Strafzumessung allerdings neutral auswirkt. Die Tatkomponente führt insgesamt zu einer leichten Strafminderung im Umfang von 2 Monaten Freiheitsstrafe. 4.3. Schliesslich ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen. Es kann diesbezüglich auf die rechtlichen Ausführungen wie auch auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz in der Sache verwiesen werden (Urk. 66 S. 61 f.). In dieser weist die Vorinstanz zu Recht auf die bereits damals insgesamt lange Ver- fahrensdauer hin, welche sich mit dem Berufungsverfahren weiter erhöht hat, dies aus Gründen, die nicht von der Beschuldigten zu vertreten sind: Die Tat ereignete sich am 13. Mai 2016. Nachdem die Beschuldigte – zumindest hinsichtlich des äusseren Sachverhalts – im Wesentlichen geständig und das Opfer bekannt war, konnte die Untersuchung umgehend angegangen und vorangetrieben werden. Das Untersuchungsverfahren verzögerte sich in der Folge jedoch, nachdem der anfänglich ermittelnde Staatsanwalt das Verfahren eingestellt hatte, die Einstel- lung hernach vom Obergericht aber aufgehoben wurde (Urk. 16/1 ff.). Die Ende November 2017 dann doch noch erhobene Anklage wurde sechs Tage vor der auf 28. Mai 2018 angesetzten Hauptverhandlung unter Vorbehalt der Wiederein- bringung zurückgezogen (Urk. 17/1 ff.). In der Folge wurde das Verfahren von der bis heute fallführenden Staatsanwältin übernommen, worauf weitere Untersu- chungshandlungen folgten. Am 19. September 2019, mithin erst dreieinhalb Jahre nach der Tat, wurde die vorliegend zur Beurteilung stehende Anklage erhoben. Die ursprünglich auf April 2020 angesetzte vorinstanzliche Hauptverhandlung musste aufgrund der Covid-19-Pandemie verschoben werden (Urk. 45 ff.), was wiederum eine halbjährige Verzögerung zur Folge hatte. Bis zur heutigen Beru- fungsverhandlung sind damit mittlerweile mehr als 5 ½ Jahre vergangen. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend nur eine einzelne Tat mit zwei invol- vierten Personen und einem in tatsächlicher Hinsicht nicht übermässig komplexen
- 41 - Sachverhalt zur Beurteilung stand, bereits für sich betrachtet sehr lang. Nachdem sich das lang dauernde Strafverfahren wie dargelegt (oben E. V.4.2.1.) auch massgeblich auf die berufliche Situation der Beschuldigten auswirkte, ist die durch die sehr lange Verfahrensdauer entstandene besondere Belastung der Beschul- digten zu ihren Gunsten mit einer Strafreduktion von 2 Monaten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. 4.4. Im Ergebnis resultiert damit ein Strafmass von 12 Monaten Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe. 4.5. Kommt als Strafe sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Frage, so ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E.4.1.). Die Beschuldigte wird vorliegend erstmals strafrechtlich verurteilt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine Geldstrafe mit Blick auf die präventive Effizienz ausreichend ist, weshalb die Geldstrafe in casu einer Freiheitsstrafe vorzuziehen ist. 4.6. Die Tagessatzhöhe ist wie bereits durch die Vorinstanz bei Fr. 80.– anzu- setzen, nachdem sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seither nicht wesentlich verändert haben (vgl. Prot. II S. 12; Urk. 66 S. 62 f.). 4.7. Im Ergebnis ist die Beschuldigte für die fahrlässige schwere Körperverlet- zung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB mit 360 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.– zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er-
- 42 - scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB).
2. Die Beschuldigte weist wie bereits angesprochen keine Vorstrafen auf (Urk. 69). Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die relevante Bedenken hinsichtlich ihrer Legalprognose hervorzurufen vermöchten. Es ist davon auszu- gehen, dass die auszusprechende Geldstrafe genügend abschreckende Wirkung zu zeitigen vermag, um die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Strafe ist entsprechend vollständig bedingt auszusprechen, dies bei einer Probe- zeit von 2 Jahren. VII. Zivilforderung
1. Der Privatkläger macht im vorliegenden Strafverfahren adhäsionsweise Zi- vilansprüche geltend. Er beantragt, die Beschuldigte zu einer Genugtuung von Fr. 70'000.– zu verpflichten. Eventualiter sei die Zivilforderung auf den Weg des Staatshaftungsverfahrens zu verweisen (Urk. 75 S. 2; Urk. 86 S. 1, 12 f.).
2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend erwogen, dass es sich bei der vom Privatkläger ver- langten Genugtuung um eine Forderung handelt, welche auf eine Verletzung im Rahmen der Ausübung der Dienstpflicht der Beschuldigten als Kantonspolizistin gründet. Diesbezüglich sind gemäss § 55 ff. Polizeigesetz des Kantons Zürich die Regeln des kantonalen Haftungsgesetzes anwendbar. Bei einer allfällig geschul- deten Genugtuung handelt es sich mithin um eine öffentlich-rechtliche Forderung, welche dem Adhäsionsprozess im Strafverfahren nicht zugänglich ist. Auf die zu- treffende Begründung der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 66 S. 64).
3. Auf die Zivilforderung ist mithin nicht einzutreten. VIII. Kosten und Entschädigungen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428
- 43 - Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.1. Nachdem die Beschuldigte im Sinne der Eventualanklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen ist, sind ihr die Verfahrenskos- ten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. 1.2. Die Vorinstanz hat die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers auf Fr. 22'479.30 festgesetzt, was im Berufungsverfahren un- beanstandet blieb. Die Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men, jedoch bleibt die Nachforderung von der Beschuldigten gestützt auf Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3 mit Hinweisen [nicht publ. in: BGE 141 IV 10]).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrem Antrag auf vollumgänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft unterliegt ihrerseits mit Blick auf den von ihr beantragten Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und weitgehend auch hinsichtlich des nur gering- fügig über der Vorinstanz festgesetzten Strafmasses. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Anschlussberufung sowohl hinsichtlich des Straf- als auch des Zivil- punkts. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint es unter Gewichtung der Anträge der Parteien angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälf- te der Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu neh- men. In Anbetracht des sehr beschränkten Aufwands hinsichtlich der Zivilklage (Nichteintreten) sowie angesichts dessen, dass die Hauptberufung der Staatsan- waltschaft sich bereits auf den Schuldpunkt bezog, womit die privatklägerische Anschlussberufung auch diesbezüglich das Berufungsverfahren nicht zusätzlich belastete, erscheint es angemessen, auf eine Kostenauflage zulasten des Privat- klägers zu verzichten.
3. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kosten-
- 44 - note vom 1. Dezember 2021 (Urk. 84) geltend gemachte Vertretungsaufwand er- scheint als hoch, aber gerade noch angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist entsprechend für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privat- klägers im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 7'400.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Nachdem die Anschlussberufung des Privatklägers im Ergebnis erfolglos bzw. hinsichtlich des Zivilpunktes aussichtslos war, erscheint es nicht gerechtfertigt, die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privat- klägers teilweise von der Beschuldigten zurückzufordern. Sie sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Beschuldigten ist angesichts des Schuldspruchs keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 2. September 2020 (Urk. 66) sprach das Bezirksgericht Andelfingen die Beschuldigte der fahrlässigen schwe- ren Körperverletzung schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 80.–. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsan- waltschaft sowie die Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 60, 61). Am
E. 1.1 Nachdem die Beschuldigte im Sinne der Eventualanklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen ist, sind ihr die Verfahrenskos- ten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
E. 1.2 Die Vorinstanz hat die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers auf Fr. 22'479.30 festgesetzt, was im Berufungsverfahren un- beanstandet blieb. Die Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men, jedoch bleibt die Nachforderung von der Beschuldigten gestützt auf Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3 mit Hinweisen [nicht publ. in: BGE 141 IV 10]).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrem Antrag auf vollumgänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft unterliegt ihrerseits mit Blick auf den von ihr beantragten Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und weitgehend auch hinsichtlich des nur gering- fügig über der Vorinstanz festgesetzten Strafmasses. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Anschlussberufung sowohl hinsichtlich des Straf- als auch des Zivil- punkts. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint es unter Gewichtung der Anträge der Parteien angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälf- te der Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu neh- men. In Anbetracht des sehr beschränkten Aufwands hinsichtlich der Zivilklage (Nichteintreten) sowie angesichts dessen, dass die Hauptberufung der Staatsan- waltschaft sich bereits auf den Schuldpunkt bezog, womit die privatklägerische Anschlussberufung auch diesbezüglich das Berufungsverfahren nicht zusätzlich belastete, erscheint es angemessen, auf eine Kostenauflage zulasten des Privat- klägers zu verzichten.
3. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kosten-
- 44 - note vom 1. Dezember 2021 (Urk. 84) geltend gemachte Vertretungsaufwand er- scheint als hoch, aber gerade noch angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist entsprechend für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privat- klägers im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 7'400.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Nachdem die Anschlussberufung des Privatklägers im Ergebnis erfolglos bzw. hinsichtlich des Zivilpunktes aussichtslos war, erscheint es nicht gerechtfertigt, die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privat- klägers teilweise von der Beschuldigten zurückzufordern. Sie sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Beschuldigten ist angesichts des Schuldspruchs keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:
E. 5 Februar 2021 (Urk. 67) resp. am 17. Februar 2021 (Urk. 68) erstatteten zu- nächst die Beschuldigte und sodann die Staatsanwaltschaft fristgerecht ihre Beru- fungserklärungen.
2. Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2021 wurde den Parteien Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 70), worauf der Privatkläger mit Eingabe vom
22. März 2021 innert Frist eine solche erklärte (Urk. 75). Mit Eingabe vom
- 6 -
E. 5.1 Den diesbezüglichen Einwänden der Staatsanwaltschaft ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Die Vorinstanz hat hinsichtlich dieser ersten Schussab- gabe eine sorgfältige Würdigung der vorhandenen Indizien unter Beachtung von allgemeinen Erfahrungsregeln vorgenommen, um daraus die nötigen Rückschlüs- se auf die Frage des Tötungsvorsatzes als innere Tatsache zu ziehen (Urk. 66
- 31 - S. 48 f.). Die Schussdistanz zum Privatkläger bzw. zu dessen linken Arm hatte gemäss gutachterlicher Feststellung zum Zeitpunkt, als sich die Beschuldigte ent- schieden hat, auf den Privatkläger das Feuer zu eröffnen, 40 - 120 cm betragen. Der erste Schuss erfolgte mithin auf sehr kurze Distanz, was bei fachgerechter Handhabung selbst bei Nutzung einer Faustfeuerwaffe und freier (im Sinne einer nicht aufgelegten) Feuerposition auch bei einem relativ kleinen Ziel – wie dem Arm eines erwachsenen Mannes – eine hohe Treffgenauigkeit ermöglicht, insbe- sondere, wenn es sich dabei um einen geübten Schützen bzw. eine geübte Schützin handelt. Mit der Vorinstanz ist bei der Beschuldigten als ausgebildeter Polizistin, die gemäss eigenen Aussagen mehrmals im Jahr ins Schiesstraining geht und jeweils eine gute Trefferquote erzielt (Urk. 53 S. 5), von einer guten Schützin auszugehen. Zudem ist von einer korrekten Schiessstellung (Körperhal- tung) auszugehen, wobei die Beschuldigte ihre Taschenlampe fallen liess und ih- re Waffe mit beiden Händen in Anschlag nahm, was die Treffgenauigkeit mass- geblich erhöht. In Anbetracht der bereits getroffenen Feststellungen ist überdies – entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft – zum Zeitpunkt der Schussab- gabe nur begrenzt von einer dynamischen Situation auszugehen. Die Beschuldig- te machte mit dem Ziehen ihrer Dienstwaffe einen Ausfallschritt und hat hernach auf der Höhe des Vorderrades ihre Schussposition bezogen. Zudem muss wie dargelegt davon ausgegangen werden, dass sich der Privatkläger in der kurzen Phase vor der Schussabgabe nicht wesentlich bewegt hatte. Die Schussabgabe erfolgte mithin nicht aus einer Bewegung der Schützin heraus und überdies auf ein relativ statisches Ziel. Ein gezielter Treffer auf den Arm des Privatklägers war unter diesen Umständen folglich möglich. Entsprechend erscheint mit der Vorinstanz die Aussage der Beschuldigten, wonach sie gezielt auf den Arm ge- schossen habe und sich sicher gewesen sei, dass sie diesen auch treffe, als rea- listisch und letztlich glaubhaft. Der Vorinstanz ist sodann auch zu folgen, wenn sie annimmt, dass der Beschuldigten zwar bewusst gewesen sein dürfte, dass auf- grund dort verlaufender Arterien auch ein Schuss in den Arm unter Umständen eine potentielle Lebensgefahr hervorrufen kann, sie aber darauf vertraute und an- gesichts der Umstände auch darauf vertrauen durfte, dass sich dadurch eine To- desgefahr nicht realisieren würde. Schliesslich wird der Schusswaffeneinsatz auf
- 32 - die Gliedmassen von Sicherheitskräften gerade gezielt geübt, um selbst im Falle der Notwendigkeit eines Schusswaffengebrauchs quasi als "milderes Mittel" einen Täter oder Angreifer zu stoppen oder kampfunfähig zu machen, ohne ihn zwin- gend tödlich zu verletzen. Dass der Privatkläger trotz des Treffers in den linken Arm gemäss den rechtsmedizinischen Feststellungen nie in Lebensgefahr schwebte (Urk. 11/4 S. 3) und noch in der Lage war, von H._____ mehr als 15 km zum Spital Frauenfeld zu fahren und sich dort – vor dem Eintritt in die Notfallauf- nahme – seiner Schuhe sowie seines Einbruchswerkzeugs (Schraubenzieher) in der Umgebung der Notaufnahme verteilt zu entledigen (vgl. Urk. 9/4 S. 23 ff. und 54 ff.), spricht letztlich ebenfalls für diese Annahme. Bei ihrem Entschluss, gezielt auf den Arm des Privatklägers zu schiessen, musste sich der Beschuldigten die Verwirklichung einer Lebensgefahr für den Privatkläger somit nicht als so wahr- scheinlich aufdrängen, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann.
6. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschul- digte mit ihrem Entschluss, gezielt auf den Arm des Privatklägers zu schiessen, dessen Tod nicht in Kauf genommen hatte und entsprechend nicht eventualvor- sätzlich gehandelt hatte. Daran änderte sich auch hinsichtlich der Schüsse 2 und 3 nichts, beruhten diese doch wie bereits dargelegt auf dem gleichen Willensent- schluss wie der erste Schuss. Dass sich die Situation in der kurzen Zeitspanne von ein paar wenigen Sekunden zwischen dem ersten und dritten Schuss abrupt veränderte, indem sich der Privatkläger plötzlich mit Vollgas in Bewegung setzte, führte zwar dazu, dass die beiden folgenden Schüsse ihr beabsichtigtes Ziel, mit- hin den Arm des Privatklägers, nicht mehr trafen, sondern einer stattdessen auf entsprechender Höhe in das nun an ihr vorbeifahrende Auto einschlug. An ihrem bereits vor dieser plötzlich auftretenden Dynamik gefassten Willensentschluss, mit ihrer Dienstwaffe auf den Arm des Privatklägers zu schiessen, und zwar so lange bzw. so oft, bis die von diesem nach ihrer subjektiven Vorstellung ausgehende vermeintliche Bedrohung beendet sein würde, änderte sich mithin auch bei ihrem zweiten und dritten Schuss nichts. Damit hat die Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der eventualvorsätzlich versuchten Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt entsprechend, ob die Beschul-
- 33 - digte durch ihr Verhalten einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverlet- zungstatbestand erfüllt hat.
7. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen der schweren vorsätz- lichen Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB zutreffend dargelegt und hernach erwogen, es sei unbestritten, dass die Beschuldigte wissentlich und willentlich ei- nen Schuss auf den Arm des Privatklägers abgegeben und diesen dadurch so schwer verletzt hat, dass es zu einem subtotalen Ausfall der Handfunktion ge- kommen ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Privatkläger in seiner angestammten Tätigkeit je wieder arbeitsfähig sein wird. Entsprechend seien der objektive und subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung er- füllt. Diese rechtliche Würdigung ist grundsätzlich zutreffend und es kann insoweit auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 66 S. 49). Festzu- halten ist dagegen, dass in subjektiver Hinsicht zu Gunsten der Beschuldigten da- von auszugehen ist, dass sie mit ihren Schussabgaben dem Privatkläger weder direkt- noch eventualvorsätzlich einen bleibenden Körperschaden beifügen wollte. Zu prüfen bleibt entsprechend, ob die Schussabgaben der Beschuldigten ange- sichts der ihr bekannten Wirkung der mit ihrer Dienstwaffe verwendeten Munition (Mannstopp-Munition; vgl. Urk. 4/3 S. 8; Urk. 53 S. 5) und der dadurch hervorge- rufenen Verletzungen beim Privatkläger durch einen Rechtfertigungsgrund ge- deckt waren bzw. ob diese als Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden müs- sen.
8. Dass – anders als noch die Vorinstanz – kein Fall von Putativnotwehr vor- lag, wurde bereits einlässlich dargelegt. Nachdem die Beschuldigte die Verletzung des Privatklägers in der Ausübung ihres Berufes als Polizeibeamtin herbeiführte, ist ferner zu überprüfen, ob ihr Verhalten im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt war. 8.1. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Ge- setz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder ei- nem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass im Rahmen des anwendbaren Rechts auch das Einhalten des Verhältnis-
- 34 - mässigkeitsgrundsatzes zu beachten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 8.2. Gemäss Polizeigesetz des Kantons Zürich (PolG/ZH; LS 550.1) sorgt die Po- lizei mit geeigneten Massnahmen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie im Rahmen der Ver- hältnismässigkeit berechtigt, unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anzuwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einzusetzen (§ 13 Abs. 1 PolG/ZH). Nach § 17 Abs. 1 PolG/ZH darf die Polizei in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen. Der Schusswaffengebrauch kann da- bei insbesondere gerechtfertigt sein, wenn Angehörige der Polizei oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden (lit. a), wenn eine Person ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen hat oder eines solchen dringend verdäch- tigt wird und sie fliehen will (lit. b), oder wenn Personen für andere eine unmittel- bar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme zu entziehen versuchen (lit. c). Damit der zu diesem Zweck erfolgte Schusswaffen- gebrauch bzw. damit verursachte Folgen gerechtfertigt sind, muss dieser – wie bereits erwähnt – grundsätzlich verhältnismässig gewesen sein (§10 PolG/ZH), denn das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Mass- nahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist un- verhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 136 I 87 E. 3.2; 107 IV 84 E. 4, Urteil des Bundesge- richts 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.2). Ob in casu die Schussabgabe auf den Arm des Privatklägers gerechtfertigt und verhältnismässig und damit zulässig war, entscheidet sich nach den konkreten Umständen, wobei die Würdigung der festgestellten Umstände eine Rechtsfrage darstellt (BGE 121 IV 207 E. 2a; 115 IV 162 E. 2a; 111 IV 113 E. 4; 94 IV 5 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts
- 35 - 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.5; 6B_288/2009 vom 13. August 2009 E. 3.5). 8.3. In Anbetracht der Grundsätze zum pflichtgemässen Gebrauch einer Schusswaffe gemäss § 17 PolG/ZH muss das Verhalten der Beschuldigten als sorgfaltswidrig bzw. pflichtwidrig beurteilt werden: Wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur verneinten Putativnotwehr dargelegt, bestand weder für das Leben der Beschuldigten noch dasjenige eines Dritten eine unmittelbare Gefahr. Auch wurde der Privatkläger "nur" des Einbruchdiebstahls und damit keines schweren Verbrechens verdächtigt und versuchte überdies (zumindest bis zur ersten Schussabgabe) auch nicht zu fliehen. Zwar war die Beschuldigte im Rah- men der Umgebungssuche durchaus berechtigt und im Rahmen ihres Auftrags auch gehalten, den Privatkläger anzuhalten und – nötigenfalls unter Vorhalt ihrer Dienstwaffe – einer Kontrolle zu unterziehen. Es bestand aber keine Notwendig- keit, auf den Privatkläger zu schiessen. Der Privatkläger war unbewaffnet und verhielt sich wie dargelegt kooperativ. Überdies gab es auch im Rahmen der Alarmierung betreffend Verdacht auf Einbruchdiebstahl, aufgrund welcher die Be- schuldigte mit ihrem Patrouillenkollegen nach H._____ ausgerückt war, keine konkreten Hinweise darauf, dass der Täter bewaffnet sei. Zwar ist wie dargelegt plausibel, dass der Beschuldigte zumindest mit dem Oberkörper aus seiner lie- genden Sitzposition heraus eine Vorwärtsbewegung machte. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte die Beschuldigte diesbezüglich aber erkennen können und müssen, dass der Privatkläger diese Bewegung nicht mit bedrohlicher Absicht, sondern wohl einzig deshalb vollzog, weil sie ihn kurz zuvor ausdrücklich zum Aussteigen aufforderte und ihr eigenhändiger Versuch zum Öffnen der Fahrertüre scheiterte, weil die Türe verriegelt war. Bei dieser Ausgangslage erweist sich der Schusswaffengebrauch der Beschuldigten als weder notwendig noch zielführend und damit als unverhältnismässig. Die Beschuldigte handelte somit mit pflichtwid- riger Unsorgfalt. Die verursachte schwere Verletzung des Privatklägers war über- dies offensichtlich voraussehbar und nach dem Gesagten auch vermeidbar. Damit hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht, wofür sie angemessen zu be- strafen ist.
- 36 - 8.4. Anzufügen bleibt, dass entgegen der Vorinstanz, die im Schuldpunkt – wenn auch mit anderer Begründung – zum gleichen Ergebnis gelangte, kein Freispruch wegen versuchter Tötung zu erfolgen hat: Die Beschuldigte wird hinsichtlich des angeklagten Lebenssachverhalts, welcher in der Verletzung des Privatklägers re- sultierte, schuldig gesprochen. Allerdings ist die Tat – anders als die Staatsan- waltschaft in der Hauptanklage – rechtlich nicht als vorsätzlicher Tötungsversuch, sondern als fahrlässige Körperverletzung zu qualifizieren. Eine solche andere rechtliche Qualifikation des (gleichen) Anklagesachverhaltes führt nach der Rechtsprechung nicht zu einem gesonderten Freispruch, sondern schlichtweg zu einem von der (Haupt-)Anklage abweichenden Schuldspruch. V. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht Die Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Be- schuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, ist vorliegend eine Geldstrafe auszuspre- chen. Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich ist, ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (alt bzw. neu Art. 34 Abs. 1 StGB). Damit erweist sich das neue Recht für die Beschuldigte jedenfalls nicht als milder und es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden.
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit eingangs aufgeführtem Urteil für die fahrlässige schwere Körperverletzung mit 300 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.–, bedingt vollziehbar, bestraft. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen, wobei diese im Umfang von 12
- 37 - Monaten zu vollziehen und im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei. Dieser Antrag bezieht sich allerdings auf ihren Haupt- antrag, mithin ausgehend von einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Für den Fall, dass die Beschuldigte gemäss Eventualanklage der fahrläs- sigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wird, hat die Staatsan- waltschaft weder Eventualanträge gestellt noch entsprechende Ausführungen zur Strafzumessung gemacht (Urk. 68 S. 10 f.). 2.3. Der Privatkläger beantragte mit seiner Anschlussberufung eine angemes- sene Bestrafung der Beschuldigten für die versuchte vorsätzliche Tötung (Urk. 75 S. 3). 2.4. Demgegenüber beantragt die Beschuldigte wie dargelegt einen vollumfäng- lichen Freispruch.
3. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 3.1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 59 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Gemäss Art. 125 StGB wird der Täter, der einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Entsprechend beläuft sich der ordentliche Strafrahmen somit auf 1 Ta- gessatz Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe.
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponenten 4.1.1. Hinsichtlich des Tatvorgehens ist zu beachten, dass die Beschuldigte im Rahmen der Umgebungssuche nach einem gemeldeten Einbrecher – als welchen sich der Privatkläger schliesslich tatsächlich herausstellte (vgl. Beizugsakten Ver- fahren S.2.2017.13, Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 23. August 2017;
- 38 - Schuldspruch wegen versuchten "Einbruchdiebstahls") – auf ein gerade wegfah- rendes Auto aufmerksam wurde, worauf sie dieses einer spontanen Fahrzeugkon- trolle unterzog. Nachdem ihr Patrouillenkollege noch etwas abseits mit der Umge- bungssuche beschäftigt war, musste sie diese alleine durchführen bzw. zumindest beginnen, weil ein Zuwarten bis zum Eintreffen von Verstärkung unweigerlich da- zu geführt hätte, dass der gesuchte Täter entkommen wäre. Im Rahmen dieser Fahrzeugkontrolle kam es in der Folge zu den Schussabgaben, weil sie aufgrund pflichtwidriger Unsorgfalt verkannt hat, dass vom Privatkläger keine Bedrohung ausging, die einen Schusswaffeneinsatz gerechtfertigt hätte. Das Ausmass der Pflichtwidrigkeit ist angesichts dessen, dass der Privatkläger sich bis zur ersten Schussabgabe soweit erstellbar kooperativ verhalten hatte und hernach erst als Reaktion auf den ersten Schuss losfuhr, erheblich. Verschuldensrelativierend ist vor diesem Hintergrund allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 66 S. 60) – einzig im Rahmen der Ausübung ihrer Dienstpflicht in diese Situation geraten war, in der sie – wie sie bereits vor Ort umgehend erkannte – auf den gesuchten Einbrecher traf. Unter den gegebenen Umständen ist von einem hohen Stresslevel auszugehen. Hinzu kam, dass es sich bei der Beschuldigten um eine junge Polizistin mit wenig Diensterfahrung handelte. Sodann ist ihr zugute zu halten, dass sie ihre Entschei- dung zu schiessen oder mit einer (weiteren) Intervention zuzuwarten, innert weni- ger Sekunden treffen musste, wobei die Einschätzung der Situation auch durch die schlechten Sichtverhältnisse (dunkel, regnerisch) erschwert wurde, was die Pflichtwidrigkeit insgesamt weniger schwer wiegen lässt. Eine besondere kriminel- le Energie ist entsprechend nicht auszumachen. 4.1.2. Hinsichtlich der Tatfolgen ist Folgendes festzuhalten: Der Privatkläger hat gemäss zutreffender Feststellungen der Vorinstanz durch den ersten Schuss der Beschuldigten einen gelenksnahen Bruch des Oberarmknochens zum Ellenbo- gengelenk hin mit multiplen Fragmenten linksseitig erlitten. Zudem hatte die Schussverletzung einen subtotalen bis kompletten Ausfall des Nervus radialis, des Nervus medialis und des Nervus ulnaris zur Folge, wobei diese Verletzungen zu einem subtotalen Ausfall der Handfunktion geführt hatten. Der Privatkläger musste mehrfach operiert werden. Eine Handfunktion sei praktisch nicht mehr
- 39 - vorhanden und es sei gemäss Einschätzung der medizinischen Fachpersonen höchst unwahrscheinlich, dass der Privatkläger wieder eine gute Handfunktion er- reichen werde. Es werde entsprechend nicht davon ausgegangen, dass der Pri- vatkläger in seiner angestammten Tätigkeit in der Fenstermontage je wieder ar- beitsfähig sein könne (vgl. Urk. 66 S. 29). Mit Blick auf den allgemeinen Arbeits- markt sei eine Arbeitsfähigkeit zwar gegeben, soweit diese eine einarmige Tätig- keit mit der dominanten (unverletzten) rechten Hand, allenfalls bei minimalen Bei- handrestfunktionen mit der linken Hand, zulasse (vgl. auch SUVA-Bericht Urk. 14/25 S. 7). Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen fällt insbesondere der dauerhafte Charakter der Schädigung seiner Handfunktion mit damit einherge- hender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Chancen am Arbeitsmarkt erschwerend ins Gewicht. 4.1.3. Nach dem Gesagten erweist sich das Tatverschulden als nicht mehr leicht bis mittelschwer. Die Einsatzstrafe ist mithin auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzu- setzen. 4.2. Sodann ist die Täterkomponente zu beurteilen: 4.2.1. Die Beschuldigte wurde am tt. August 1985 in I._____ AG geboren und wuchs hernach gemäss eigenen Angaben in guten Verhältnissen an verschiede- nen Orten in Bern, Thurgau und Frankreich auf. Ihre Eltern trennten sich, als sie zweijährig war, worauf sie bei der Mutter lebte. Nach dem Absolvieren der Primar- und Sekundarschule schloss sie zwei Lehren – zunächst als Bäcker/Konditorin und hernach als Kauffrau – ab, bevor sie ab 2013 die Polizeischule absolvierte und abschloss. Sie arbeitet auch heute noch bei der Polizei, wobei sie rund zwei Jahre nach dem vorliegenden Vorfall aufgrund der Anklageerhebung von der Front in den Innendienst versetzt wurde. Seit Juli 2020 wurde sie dann wieder aus dem Innendienst abgezogen und ist seither auf der Polizeistation J._____ statio- niert. Sie hat keine Kinder, wohnt aber mit ihrem Partner zusammen, der zwei Kinder hat, in Zürich. Sie hat weder Schulden noch Vermögen (Urk. 4/8 S. 7 f.; 53 S. 3 f.; 54 S. 2 f.). Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Be- schuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich. Sie wir- ken sich entsprechend strafzumessungsneutral aus.
- 40 - 4.2.2. Die Beschuldigte zeigte sich im Rahmen der Strafuntersuchung stets ko- operativ und mit Blick auf den Sachverhalt auch weitgehend geständig. Sie be- stritt allerdings – gestützt auf die von ihr irrtümlich vorgestellte Notwehrlage – ihre Schuld. Ihr insofern teilweises Geständnis und ihre Kooperation vermögen sich entsprechend leicht strafmindernd auszuwirken. Sie weist im Übrigen keine Vor- strafen auf (Urk. 69), was sich in der Strafzumessung allerdings neutral auswirkt. Die Tatkomponente führt insgesamt zu einer leichten Strafminderung im Umfang von 2 Monaten Freiheitsstrafe. 4.3. Schliesslich ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen. Es kann diesbezüglich auf die rechtlichen Ausführungen wie auch auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz in der Sache verwiesen werden (Urk. 66 S. 61 f.). In dieser weist die Vorinstanz zu Recht auf die bereits damals insgesamt lange Ver- fahrensdauer hin, welche sich mit dem Berufungsverfahren weiter erhöht hat, dies aus Gründen, die nicht von der Beschuldigten zu vertreten sind: Die Tat ereignete sich am 13. Mai 2016. Nachdem die Beschuldigte – zumindest hinsichtlich des äusseren Sachverhalts – im Wesentlichen geständig und das Opfer bekannt war, konnte die Untersuchung umgehend angegangen und vorangetrieben werden. Das Untersuchungsverfahren verzögerte sich in der Folge jedoch, nachdem der anfänglich ermittelnde Staatsanwalt das Verfahren eingestellt hatte, die Einstel- lung hernach vom Obergericht aber aufgehoben wurde (Urk. 16/1 ff.). Die Ende November 2017 dann doch noch erhobene Anklage wurde sechs Tage vor der auf 28. Mai 2018 angesetzten Hauptverhandlung unter Vorbehalt der Wiederein- bringung zurückgezogen (Urk. 17/1 ff.). In der Folge wurde das Verfahren von der bis heute fallführenden Staatsanwältin übernommen, worauf weitere Untersu- chungshandlungen folgten. Am 19. September 2019, mithin erst dreieinhalb Jahre nach der Tat, wurde die vorliegend zur Beurteilung stehende Anklage erhoben. Die ursprünglich auf April 2020 angesetzte vorinstanzliche Hauptverhandlung musste aufgrund der Covid-19-Pandemie verschoben werden (Urk. 45 ff.), was wiederum eine halbjährige Verzögerung zur Folge hatte. Bis zur heutigen Beru- fungsverhandlung sind damit mittlerweile mehr als 5 ½ Jahre vergangen. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend nur eine einzelne Tat mit zwei invol- vierten Personen und einem in tatsächlicher Hinsicht nicht übermässig komplexen
- 41 - Sachverhalt zur Beurteilung stand, bereits für sich betrachtet sehr lang. Nachdem sich das lang dauernde Strafverfahren wie dargelegt (oben E. V.4.2.1.) auch massgeblich auf die berufliche Situation der Beschuldigten auswirkte, ist die durch die sehr lange Verfahrensdauer entstandene besondere Belastung der Beschul- digten zu ihren Gunsten mit einer Strafreduktion von 2 Monaten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. 4.4. Im Ergebnis resultiert damit ein Strafmass von 12 Monaten Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe. 4.5. Kommt als Strafe sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Frage, so ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E.4.1.). Die Beschuldigte wird vorliegend erstmals strafrechtlich verurteilt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine Geldstrafe mit Blick auf die präventive Effizienz ausreichend ist, weshalb die Geldstrafe in casu einer Freiheitsstrafe vorzuziehen ist. 4.6. Die Tagessatzhöhe ist wie bereits durch die Vorinstanz bei Fr. 80.– anzu- setzen, nachdem sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seither nicht wesentlich verändert haben (vgl. Prot. II S. 12; Urk. 66 S. 62 f.). 4.7. Im Ergebnis ist die Beschuldigte für die fahrlässige schwere Körperverlet- zung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB mit 360 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.– zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er-
- 42 - scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB).
2. Die Beschuldigte weist wie bereits angesprochen keine Vorstrafen auf (Urk. 69). Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die relevante Bedenken hinsichtlich ihrer Legalprognose hervorzurufen vermöchten. Es ist davon auszu- gehen, dass die auszusprechende Geldstrafe genügend abschreckende Wirkung zu zeitigen vermag, um die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Strafe ist entsprechend vollständig bedingt auszusprechen, dies bei einer Probe- zeit von 2 Jahren. VII. Zivilforderung
1. Der Privatkläger macht im vorliegenden Strafverfahren adhäsionsweise Zi- vilansprüche geltend. Er beantragt, die Beschuldigte zu einer Genugtuung von Fr. 70'000.– zu verpflichten. Eventualiter sei die Zivilforderung auf den Weg des Staatshaftungsverfahrens zu verweisen (Urk. 75 S. 2; Urk. 86 S. 1, 12 f.).
2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend erwogen, dass es sich bei der vom Privatkläger ver- langten Genugtuung um eine Forderung handelt, welche auf eine Verletzung im Rahmen der Ausübung der Dienstpflicht der Beschuldigten als Kantonspolizistin gründet. Diesbezüglich sind gemäss § 55 ff. Polizeigesetz des Kantons Zürich die Regeln des kantonalen Haftungsgesetzes anwendbar. Bei einer allfällig geschul- deten Genugtuung handelt es sich mithin um eine öffentlich-rechtliche Forderung, welche dem Adhäsionsprozess im Strafverfahren nicht zugänglich ist. Auf die zu- treffende Begründung der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 66 S. 64).
3. Auf die Zivilforderung ist mithin nicht einzutreten. VIII. Kosten und Entschädigungen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428
- 43 - Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
E. 10 November 2021 wurde der Beweisantrag des Privatklägers, er sei an der Be- rufungsverhandlung gerichtlich zu befragen, einstweilen abgewiesen und der Pri- vatkläger darauf hingewiesen, dass die bereits bestehende, erneut beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung bis zum Abschluss des kantonalen Verfahrens andauert (Urk. 80).
3. Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 7. Dezember 2021 in Anwe- senheit der Beschuldigten statt. Anlässlich der Verhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 6 ff.).
4. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, die Beschuldigte statt wegen fahrlässiger schweren Körperverletzung wegen versuchter (eventual- )vorsächlicher Tötung schuldig zu sprechen und mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, teil- weise vollziehbar zu 12 Monaten, zu bestrafen. Die Beschuldigte verlangt demge- genüber einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Nachdem der Privatkläger mit seiner Anschlussberufung – neben dem Schuldpunkt – auch die vorinstanzliche Verweisung seiner Zivilklage auf den Weg des Haftungsgesetzes des Kantons Zürichs anficht, ist neben dem Schuld- und Strafpunkt auch der Zivilpunkt angefochten, womit auch die vor- instanzliche Kostenverlegung als mitangefochten gilt. Demnach ist einzig die vor- instanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten und Entschädigung des unentgelt- lichen Rechtsvertreters des Privatklägers gemäss Dispositivziffern 6 und 10 un- beanstandet geblieben, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Das vorinstanz- liche Urteil ist im Übrigen vollumfänglich zu überprüfen. II. Formelles
1. Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die in der Anklageschrift enthaltene Formulierung, wo- nach die Beschuldigte "bei den Schussabgaben um die möglicherweise tödlichen Folgen ihres Verhaltens für B._____ gewusst habe und sie dessen Tod wollte bzw. diesen in Kauf nahm", entspreche keine rechtsgenügende Umschreibung
- 7 - des Eventualvorsatzes; durch die Verwendung des Wortes "möglicherweise" gehe die Formulierung dahin, dass die Beschuldigte den Tod des Privatklägers gerade nicht in Kauf genommen habe (Urk. 87 S. 17). Der Einwand ist unbegründet. Das Anklageprinzip setzt voraus, dass die beschuldigte Person aus der Anklage erse- hen kann, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird und welchen Straftatbestand er durch sein Ver- halten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Vorliegend ist für die Beschuldigte und ihre Verteidigung insgesamt klar ersichtlich, was ihr unter dem Anklagesachverhalt betreffend ver- suchte vorsätzliche Tötung vorgeworfen wird. Die von der Verteidigung hervorge- hobene Wortwahl ändert daran nichts.
2. Weiter sieht die Verteidigung das Anklageprinzip auch dadurch verletzt, dass die Anklageschrift nicht genügend umschreibe, weshalb die Beschuldigte mit der zweiten und dritten Schussabgabe, welche gemäss Anklageschrift "gegen das Fahrzeug von B._____" erfolgt seien, dessen Tod in Kauf genommen haben soll (Urk. 87 S. 17 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass diesem Einwand von Vorn- herein nur dann Bedeutung zukommen kann, wenn die drei Schüsse einzeln zu betrachten und jeweils gesondert auf den Vorsatz, welcher jedem Schuss zu Grunde lag, zu untersuchen wären. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. un- ten E. III.4.10.3. und IV.6.), ist allerdings hinsichtlich der drei Schussabgaben von einer Tateinheit auszugehen, wobei die hier strittigen Schüsse zwei und drei vom Tatentschluss gedeckt waren, den die Beschuldigte bereits beim ersten Schuss gefasst hat, welcher in der Anklageschrift – dies wird auch von der Verteidigung nicht angezweifelt – jedenfalls genügend umschrieben ist. Vor diesem Hinter- grund sind aus der beanstandeten Formulierung in der Anklageschrift keine Um- stände ersichtlich, die es ihr verunmöglicht hätten, sich angemessen zu verteidi- gen.
- 8 - III. Sachverhalt
1. Vorinstanzliche Feststellungen
E. 12 September 2016 (Urk. 11/4) und des Instituts für Rechtsmedizin der Universi-
- 9 - tät Zürich vom 18. Juli 2019 (Urk. 11/22) zu den Verletzungen des Privatklägers (Urk. 66 S. 28 f.).
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer begründeten Berufungserklärung auf den Standpunkt, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in mehrerer Hinsicht unzutreffend sei. Zum einen kritisiert sie die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschuldigten, welche entgegen der Vorinstanz nicht glaubhaft, sondern in verschiedenen Punkten wahrheitswidrig gewesen seien bzw. sich mit dem übrigen Beweisergebnis nicht decken würden, dies insbesondere hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Beschuldigte gegenüber dem Pri- vatkläger "Halt Polizei", "Kontrolle, aussteigen" und "Halt oder ich Schiesse" ver- balisiert habe, sowie hinsichtlich der Position der Beschuldigten bei der Schuss- abgabe, zu der die Beschuldigte angegeben habe, diese sei bei der B-Säule des Autos des Privatklägers erfolgt. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Be- schuldigte nur "Usstige!", aber nie "Halt Polizei oder ich schiesse" gesagt habe. Entgegen der Vorinstanz lasse sich auch nicht erstellen, dass der Privatkläger unmittelbar vor der Schussabgabe seinen linken Arm in Richtung Seitenfach des Fahrzeugs bewegt habe, so dass sie dessen Hand nicht mehr habe sehen kön- nen. Anhand des Schussgutachtens des FOR in Kombination mit den rechtsme- dizinischen Gutachten sei erstellt, dass die Schussabgabe von vorne auf der Hö- he des linken Vorderrades erfolgt sei, wobei sich die behauptete Bewegung des Armes des Privatklägers nach unten zum Seitenfach/Fahrzeugboden gerade nicht erstellen lasse. Aus diesem Grund könne die Beschuldigte mit Blick auf den inne- ren Sachverhalt nicht glaubhaft geltend machen, dass sie sich in einer lebensbe- drohlichen Lage gewähnt habe, indem sie davon ausgegangen sei, der Privatklä- ger behändige sich so einer Schusswaffe. Überdies sei der Schuss in den Arm als "glücklich" zu bezeichnen und die Aussage der Beschuldigten, sie sei sich sicher gewesen, dass sie den Arm und nicht ein anderes Körperteil des Privatklägers – insbesondere den Oberkörper – treffen würde, unglaubhaft. Überdies habe jeden- falls beim zweiten und dritten Schuss für die Beschuldigte ohnehin keine vom Pri-
- 10 - vatkläger ausgehende Gefahr mehr bestanden (Urk. 68 S. 3 ff.). Diesen Stand- punkt vertrat sie auch an der Berufungsverhandlung (Plädoyer Urk. 85 S. 4 ff.). 2.2. Die Beschuldigte äusserte sich in der Befragung an der Berufungsverhand- lung nicht mehr zur Sache (Prot. II S. 14). Durch ihren Verteidiger liess sie hin- sichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung vortragen, dass sich diese als durchwegs zutreffend erweise und entsprechend auf den von der Vorinstanz in ihrem Urteil festgestellten Sachverhalt abzustellen sei (Plädoyer Urk. 87 S. 4 ff., 15). 2.3. Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht 2.3.1. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am Abend des 13. Mai 2016 um ca. 22 Uhr am Einsatzort in H._____ bei der Durchsuchung der Umgebung des ge- meldeten Einbruchsobjekts auf das Fahrzeug des Privatklägers aufmerksam wur- de, welches sich vom Parkplatz in Bahnhofsnähe auf die Beschuldigte zubeweg- te. Gemäss insofern übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten machte die Beschuldigte mit einer Taschenlampe auf sich aufmerksam und signalisierte dem Privatkläger, auf ihrer Höhe anzuhalten. Diesbezüglich stimmen die Aussagen der beiden auch dahingehend überein, dass die Beschuldigte mit der Taschenlampe in der Hand und den Worten "Halt Polizei" sowie mittels Handzeichen auf sich aufmerksam machte. Anhand der Aussagen des Privatklägers steht auch fest, dass dieser die Signalisierung der Beschuldigten verstanden und auch realisiert hat, dass es sich um eine Polizeibeamtin handelt und nun eine Polizeikontrolle bevorstehen würde (Urk. 5/4 S. 2; 5/10 S. 5 f.). Letzteres habe den Privatkläger nach eigenen Angaben auch veranlasst, das Fenster auf der Fahrerseite bei der Annäherung herunterzulassen, sodass dieses beim Anhalten auf der Höhe der Beschuldigten unten bzw. offen war, wie dies auch von der Beschuldigten bestä- tigt wird. Was sich in den folgenden Sekunden bis zur Wegfahrt des Privatklägers ereignete, ist dagegen strittig und wird hernach näher zu untersuchen sein. Klar ist einzig, dass die Beschuldigte relativ kurz nach der Anhaltung des Fahrzeugs des Privatklägers ihre Dienstwaffe zog und einen ersten Schuss auf den Privat- kläger abgab, wodurch dieser am linken Arm verletzt wurde. Es folgten zwei wei- tere Schüsse der Beschuldigten, wobei einer das Heck des Fahrzeugs des Privat-
- 11 - klägers traf. Unbestritten ist sodann, dass der Privatkläger infolge der Schussab- gabe (oder Schussabgaben) Gas gab und die Flucht ergriff. 2.4. Hinsichtlich des Verlaufs der eigentlichen Kontrolle gehen die Aussagen der beiden Beteiligten wie gesagt auseinander: 2.4.1. Der Privatkläger stellte sich in seinen Einvernahmen zusammengefasst auf den Standpunkt, dass er bei der Beschuldigten angehalten habe und durch das bereits geöffnete Seitenfenster zur Beschuldigten "Guten Abend" gesagt habe. Während dem Anhalten habe er, weil er – wie bei einer üblichen Kontrolle – er- wartet habe, dass er seine Ausweispapiere würde vorzeigen müssen, mit der rechten Hand das Licht in der Mitte am Fahrzeughimmel angemacht. Dann sei die Beschuldigte mit ihrer Taschenlampe etwa auf Höhe der Fahrertüre bzw. vielleicht etwas nach hinten versetzt gestanden und habe zu ihm hineingeleuchtet. Er habe da beide Hände am Lenkrad gehabt. Die Beschuldigte habe jedoch nicht nach Dokumenten gefragt, sondern innert 1 - 3 Sekunden, nachdem sie ihn mit "Halt Polizei" angehalten habe, unvermittelt auf ihn geschossen. Die Beschuldigte habe nichts anderes gesagt als "Halt Polizei". Er habe nicht genau gesehen, woher die Beschuldigte geschossen habe. Jedenfalls sei er vom ersten Schuss in den linken Arm getroffen worden und habe darauf sogleich Gas gegeben. Sie habe jedoch weiter auf ihn geschossen (vgl. Urk. 66 S. 17 ff.). 2.4.2. Demgegenüber gab die Beschuldigte zusammengefasst an, dass sie den Privatkläger zunächst mit der bereits beschriebenen Handbewegung mit der lin- ken Hand und der Taschenlampe in der rechten Hand angehalten habe. Durch das offene Fester habe sie erkannt, dass der Privatkläger schwarze Kleider ge- tragen habe und diese durchnässt gewesen seien. Sie habe, als das Fahrzeug gestanden sei, "Kontrolle, aussteigen" gesagt und mit der linken Hand versucht, die Fahrertüre aufzumachen, welche jedoch verschlossen gewesen sei. Zu die- sem Zeitpunkt habe der Privatkläger beide Hände am Lenkrad gehabt. Darauf habe der Privatkläger seine linke Hand vom Lenkrad genommen, sei mit dieser nach vorne unten in Richtung Seitenfach der Türe bzw. in Richtung Fahrzeugbo- den gegangen und habe gleichzeitig mit dem Oberkörper eine Vorwärtsbewegung gemacht. Als Reaktion darauf habe sie einen Ausfallschritt nach hinten bzw. zur
- 12 - Seite gemacht, d.h. schräg hinter der B-Säule des Fahrzeugs, habe gleichzeitig ihre Taschenlampe fallen gelassen und ihre Dienstwaffe gezogen und "Halt Poli- zei oder ich schiesse" gesagt. Als der Privatkläger keine Reaktion gezeigt bzw. von seiner Bewegung nicht abgelassen habe, habe sie einen gezielten Schuss auf seinen linken Arm abgegeben, da sie sich durch das Verhalten des Privatklä- gers an Leib und Leben bedroht gefühlt habe. Da der Privatkläger auch auf den Schuss nicht reagiert und sofort Gas gegeben habe, habe sie noch zwei weitere Schüsse – wohl in Richtung des davonfahrenden Autos – abgegeben, da sie zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht aus dem Gefahrenbereich draussen gewesen sei (vgl. Urk. 66 S. 10 ff.).
3. Voraussetzungen der Notwehr und Putativnotwehr 3.1. Die Beschuldigte stellt sich mithin im Kern auf den Standpunkt, dass sie auf- grund des Verhaltens bzw. der behaupteten Bewegung des Privatklägers mit sei- nem linken Arm Richtung Fahrzeugboden bzw. Seitenfach der Türe davon aus- gegangen sei, dass sich dieser einer Schusswaffe behändigen und damit auf sie schiessen könnte, wodurch sie sich unmittelbar an Leib und Leben bedroht ge- fühlt habe. Um diesem vermeintlich drohenden Angriff auf sich selbst zuvorzu- kommen, habe sie ihre Dienstwaffe gezogen und schliesslich auch den ersten Schuss auf den Privatkläger abgegeben. Die Beschuldigte beruft sich mithin auf eine Notwehrsituation, welche aus ihrer Sicht ihren Schusswaffeneinsatz gerecht- fertigt habe. 3.2. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Notwehr kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 50 ff.). Gemäss Art. 15 StGB ist jener, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein An- griff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er be- reits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren, doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Ver- teidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht.
- 13 - Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Hal- tung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in die- sem Sinne gedeutet werden können. Wenn die Berufung auf Notwehr allerdings nicht zum Vorwand werden soll, einen Gegner ungestraft verletzen oder gar um- bringen zu können, so könne der Nachweis einer unmittelbaren Bedrohung ge- mäss Bundesgericht nicht leichthin als erbracht angesehen werden. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Das glei- che gilt von Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (BGE 93 IV 81 S. 83 f.). 3.3. Irrt der vermeintlich Angegriffene über das Vorliegen einer Notwehrlage bzw. darüber, dass ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder bereits erfolgt, so ist dieser Irrtum unter dem Titel der sogenannten Putativnotwehr nach den Regeln des Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 13 StGB zu beurteilen. Wie bereits die Vor- instanz zutreffend festhielt (Urk. 66 S. 52), muss der vermeintlich Angegriffene nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nach der Rechtsprechung mithin noch nicht zur Annahme, dass der Täter in Putativnotwehr gehandelt habe (BGE 93 IV 81 S. 83 E. b). Ge- stützt auf diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in einem jüngeren Ent- scheid im Zusammenhang mit einem psychisch kranken, an Schizophrenie lei- denden Täter, welcher sich krankheitsbedingt bzw. wahnhaft vorstellte, angegrif- fen zu werden und entsprechend auf den Standpunkt stellte, im Sinne von Art. 13 StGB "irrigerweise" von einer Notwehrsituation ausgegangen zu sein, festgehal- ten, dass der (psychisch) gesunde Irrende eine Fehlvorstellung über die Wirklich- keit habe, womit eine "objektive", von allen gesunden Personen übereinstimmend wahrnehmbare Wirklichkeit gemeint sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 E. 1.4.5. f.). Wenngleich vorliegend keine krankheitsbedingte
- 14 - oder wahnhafte Fehlvorstellung zur Diskussion steht, verdeutlicht dieser Ent- scheid, dass Putativnotwehr nur gestützt auf in gewissem Masse objektivierbare Umstände in Frage kommt, während rein subjektiv vorgestellte Notwehrsituatio- nen nicht genügen. Wie die Vorrichter allerdings zu Recht einschränkend anfüg- ten, ist der damit an sich statuierten Beweislast der beschuldigten Person hin- sichtlich der Umstände, die sie um Irrtum "berechtigten", jedoch zufolge des Grundsatzes "in dubio pro reo" mit Vorsicht zu begegnen, mitunter deshalb, weil der entsprechenden bundesgerichtlichen Praxis ein alter Entscheid über einen Zi- vilanspruch (BGE 44 II 152) zugrunde liegt (vgl. dazu auch Entscheid des Kan- tonsgerichts Schwyz vom 20. Januar 2015, in EGV-SZ 2015, S. 32 ff., E. 4d). 3.4. Entsprechend ist für die Frage der Strafbarkeit der Beschuldigten wegwei- send, ob entweder eine rechtfertigende Notwehrsituation mit einem tatsächlichen Angriff des Privatklägers vorlag, oder ob sie zumindest von der irrigen, aber auf- grund der tatsächlichen Umstände begründeten Annahme, dass ein Angriff unmit- telbar bevorstand (Putativnotwehr), ausgegangen war und nach den Umständen auch ausgehen durfte. Im ersten Fall wäre grundsätzlich ein Freispruch gestützt auf Art. 15 StGB die Folge. Im letzteren Fall – d.h. bei irriger Annahme einer Not- wehrsituation – würde der Sachverhalt zu Gunsten der Beschuldigte gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB grundsätzlich so behandelt, wie sie sich ihn vorgestellt hatte, wobei wiederum ein Freispruch oder dann – sofern der Irrtum vermeidbar gewe- sen wäre – zumindest nur noch eine fahrlässige Tatbegehung in Frage käme (Art. 13 Abs. 2 StGB). Entsprechend sind nachfolgend die Umstände der Schuss- abgaben der Beschuldigten auf tatsächlicher Ebene zu prüfen, wobei es sinnvoll erscheint, gewisse Aspekte der rechtlichen Würdigung bereits in diesem Rahmen miteinzubeziehen. 3.5. Dass in casu keine ausreichenden Hinweise darauf bestehen, dass der Pri- vatkläger eine Waffe – insbesondere eine Schusswaffe – mit sich geführt hätte, hat die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten. Sodann wird von keiner Seite behauptet, dass der Privatkläger in irgend einer Form versucht hatte, die Be- schuldigte zu überfahren. Es ist mit der Vorinstanz entsprechend davon auszuge- hen, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt der Kontrolle unbewaffnet gewesen und
- 15 - ein tatsächlicher Angriff auf die Beschuldigte weder im Gange war, noch unmittel- bar bevorstand. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Pri- vatkläger, wie sich aus den Beizugsakten ergibt, Ende Dezember 2015 – mithin rund ein halbes Jahr vor dem Vorfall – versucht hat, drei geladene Pistolen in den Kosovo zu schmuggeln, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Beizugsakten Verfahren S.2.2017.13, Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 23. August 2017). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann im Übrigen an die- ser Stelle verwiesen werden (Urk. 66 S. 51 f.). In objektiver Sicht mangelte es somit an einer tatsächlichen Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB. 3.6. Zu prüfen ist entsprechend, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Putativnotwehr gegeben sind, mithin ob Umstände vorlagen, die bei der Beschul- digten den Glauben erwecken konnten, dass sie sich in einer Notwehrlage befun- den habe.
4. Beweislage und Beweiswürdigung 4.1. Die Beschuldigte gab in der ersten Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft an, dass der Privatkläger in jenem Moment, in welchem sie mit ihrer freien linken Hand vergeblich versucht habe, die verschlossene Fahrertüre zu öffnen, mit seiner linken Hand nach unten Richtung Seitenfach gegriffen und mit dem Oberköper eine Vorwärtsbewegung gemacht habe (Urk. 4/2 S. 3). Seine rechte Hand sei die ganze Zeit am Lenkrad gewesen. Die Seitenscheibe sei vollständig unten gewesen. Sie habe einen Ausfallschritt weg vom Fahrzeug Richtung Fahr- zeugheck gemacht, die Waffe gezogen und laut und deutlich "Halt Polizei oder ich schiesse!" gesagt. Der erste Schuss sei gezielt Richtung B-Säule des Fahrzeuges und den Armbereich des Lenkers gewesen. Ihrer Ansicht nach sei dem Privatklä- ger klar gewesen, was sie gewollt habe, nämlich dass er von der Bewegung ab- liesse und sich gewissermassen ergebe und aus dem Auto steige. Sie habe die Waffe auf den Lenker gerichtet gehabt und als dieser keine Reaktion gezeigt und nicht abgelassen habe, habe sie einen gezielten Schuss abgesetzt, da sie auf- grund seines Griffes nach unten bzw. zum Seitenfach der Fahrertüre davon habe ausgehen müssen, dass er eine Waffe ziehen würde. Hinsichtlich ihrer Position vor dem Ausfallschritt gibt die Beschuldigte an, sie sei auf Höhe des Fahrers etwa
- 16 - eineinhalb Armlängen von der Längsachse des Fahrzeugs gestanden, von wo aus sie den Ausfallschritt nach hinten gemacht habe (act. 4/2 S. 3 ff.). 4.2. In ihrer zweiten Einvernahme schilderte die Beschuldigte den Vorfall prak- tisch identisch. Sie präzisierte die Bewegung des Privatklägers dahingehend, dass dieser zunächst beim Beginn der Kontrolle beide Hände noch am Lenkrad gehabt habe, worauf er aber die linke Hand von diesem gelöst und nach seitlich unten zum Seitenfach gegriffen habe. Hinsichtlich ihrer Position gab sie in dieser Einvernahme an, den Ausfallschritt zur Seite Richtung Fahrzeugheck gemacht zu haben. Auf Nachfrage erklärte sie, sie sei danach schräg hinter der B-Säule ge- standen (Urk. 4/3 S. 7). Der Privatkläger habe trotz ihrer Reaktion (Ziehen der Waffe, Ausfallschritt und Verbalisierung "Halt Polizei oder ich schiesse") von sei- ner Bewegung nicht abgelassen und habe keine Anstalten gemacht, sich zu er- geben, worauf sie den gezielten ersten Schuss in Richtung seines Armes abge- geben habe (Urk. 4/3 S. 3, 6 f.). Auf Nachfrage erklärt die Beschuldigte, aufgrund der Tiefe, mit der der Privatkläger mit seiner Hand gegangen sei, könne sie aus- schliessen, dass dieser nur zum Türgriff habe greifen wollen. Sie sei davon aus- gegangen, dass er eine Schusswaffe ziehen würde. Sodann wisse sie auch, was ein Schuss durch die Autotür für Auswirkungen haben könne (Urk. 4/3 S. 7). 4.3. Im Rahmen der Befragung an der Hauptverhandlung schilderte die Beschul- digte diese Phase des Vorfalls erneut praktisch identisch. Allerdings sprach sie bei dieser Einvernahme – worauf auch die Staatsanwaltschaft hinweist (Urk. 68 S. 3) – nun von einer "abrupten" Bewegung mit seiner Hand vom Lenkrad weg nach vorne bzw. unten zum Seitenfach (Urk. 53 S. 8, 20). Hinsichtlich ihrer Positi- on gab sie an, nicht mehr genau zu wissen, ob sie den Ausfallschritt seitlich oder rückwärts gemacht habe, sie habe dies jedoch an den ersten beiden Einvernah- men angegeben. Sie habe sich einfach aus der Gefahrenzone bringen wollen (Urk. 53 S. 10). 4.4. Der Privatkläger stellt sich, nachdem er sich in der ersten Einvernahmen noch an nichts erinnern konnte (oder wollte), in den nachfolgenden Einvernahmen gleichbleibend auf den Standpunkt, dass er – abgesehen von der rechten Hand, mit welcher er beim Heranfahren das Innenlicht am Fahrzeughimmel angestellt
- 17 - habe – seine Hände, insbesondere die linke Hand, stets am Lenkrad gehabt ha- be. Er habe "Guten Abend" gesagt (Urk. 5/4 S. 2; Urk. 5/10 S. 14). Er habe erwar- tet, dass er wie bei einer normalen Kontrolle seine Dokumente zeigen müsse, wo- rauf er sich mit der Betätigung des Innenlichts vorbereitet habe. Seine Dokumente seien oben bei der klappbaren Sonnenblende aufbewahrt. Er habe die Dokumen- te aber nicht hervorgenommen, da die Beschuldigte gar nicht danach gefragt ha- be (Urk. 5/10 S. 10). In der zweiten Einvernahme gab er noch an, dass er ihr ge- sagt habe, dass sie das wegmachen solle, da ihn das Licht ihrer Taschenlampe geblendet habe, woran er sich in der darauffolgenden Einvernahme nicht mehr er- innern konnte. Dann, innert Sekunden, habe sie geschossen. Es sei alles sehr schnell gegangen (Urk. 5/4 S. 2; Urk. 5/10 S. 5, 8 ff.). Hinsichtlich der Position der Beschuldigten gab der Privatkläger an, diese sei, als er angehalten habe, gleich auf seiner Seite gestanden, d.h. vielleicht 20 cm links oder rechts von ihm bzw. etwas nach hinten versetzt, aber insgesamt ziemlich auf seiner Höhe. Sie sei aber nicht immer am gleichen Ort gestanden, sondern habe sich aus seiner Sicht nach vorne und hinten bewegt. Er habe nicht gesehen, aus welcher Position sie genau geschossen habe, sie sei aber jedenfalls auf seiner linken Seite gewesen. Er ha- be ihre Waffe zu keinem Zeitpunkt gesehen. Sie sei wohl ca. 20 - 30 cm von ihm entfernt gewesen, aber er wisse das nicht mehr genau. Es könnten auch 50 cm gewesen sein (Urk. 5/10 S. 8, 10 f.). 4.5. Weitere Augenzeugen als die Beschuldigte und den Privatkläger gibt es hin- sichtlich dieser Phase des Vorfalls nicht. Entsprechend ist für deren Beurteilung vorwiegend auf diese beiden Aussagen einzugehen bzw. deren Glaubhaftigkeit zu analysieren und diese – soweit vorhanden – anhand der übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel (insbesondere Gutachten zu Schussabgabe und Verlet- zungsfolgen; "Ohrenzeugen") zu validieren. Die Vorinstanz hat bereits in ihrer Würdigung der beiden Aussagen hinsichtlich der Beschuldigten festgehalten, dass diese in sämtlichen Einvernahmen im Wesentlichen konstant und gleichblei- bend aussagte. Ihre Schilderungen seien überdies anschaulich, detailliert und nachvollziehbar, als sie beschreibt, welche Umstände dazu geführt hätten, dass sie sich an Leib und Leben bedroht gefühlt und deshalb die Schüsse abgegeben habe. Die Beschuldigte schildere dabei Einzelheiten des Geschehensablaufs, Be-
- 18 - obachtungen und Gedankengänge ihrerseits sowie die Interaktion mit dem Privat- kläger. Insoweit ist der Vorinstanz zuzustimmen und grundsätzlich auf deren Aus- führungen zu verweisen (Urk. 66 S. 34 f.). Die Aussagen der Beschuldigten wei- sen zahlreiche Realkennzeichen auf, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. 4.6. Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers hielt die Vorinstanz fest, dass dessen Erinnerungen in der ersten Einvernahme am 15. Mai 2016 zunächst sehr lückenhaft ausgefallen seien, wobei er sich im Laufe der folgenden Einvernahme an immer mehr Details habe erinnern können. Diesbezüglich ist zwar anzumer- ken, dass der Privatkläger sich bei der ersten Einvernahme noch in Spitalpflege befunden hatte und nach eigenen Angaben starke Schmerzmittel erhielt. Aller- dings gaben die dazu befragten behandelnden Ärzte an, dass der Privatkläger einvernahmefähig sei, was er letztlich auch selber bestätigte (Urk. 5/1 S. 2 Proto- kollnotiz zu Frage 7 sowie S. 8, letzte Frage). Ferner ist anzumerken, dass der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt unter Verdacht auf Begehung eines Einbruch- diebstahls stand, welcher zum Einsatz am Tatabend geführt hatte. Entsprechend wurde er in der ersten Einvernahme als Auskunftsperson und in der zweiten Ein- vernahme als beschuldigte Person befragt. Immerhin kann festgehalten werden, dass seine Aussagen zum Kerngeschehen ab der zweiten Einvernahme relativ konstant und gleichbleibend ausfielen. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Privatkläger offenbar bemüht schien, sein Verhalten an der Kontrolle durch die Beschuldigte als mustergültig darzustellen, woraus die Vorinstanz allerdings darauf schloss, dies würde nicht dem Verhalten eines sich auf der Flucht befindli- chen Einbrechers entsprechen. Hinsichtlich letzterem ist jedoch – wie dies auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung ausführt (Urk. 68 S. 3) – an- zumerken, dass der Privatkläger, der ja offensichtlich gewillt war, sich der Polizei- kontrolle zu stellen und beim Auftauchen der Beschuldigten nicht versucht hatte, die Flucht zu ergreifen, tatsächlich allen Grund hatte, sich während der Kontrolle möglichst unauffällig und entsprechend kooperativ zu verhalten. 4.7. Der "Ohrenzeuge" E._____, welcher in der Nähe des Bahnhofs wohnte und am Tatabend mit leicht geöffneter Verandatüre akustisch auf den Vorfall, der sich
- 19 - ca. 15 Meter von seiner Position abgespielt habe, aufmerksam wurde, gab glaub- haft an, er habe eine Frauenstimme recht aggressiv und laut auf Schweizer- deutsch "Usstiege" schreien, danach – ca. 1 - 5 Sekunden später – kurz aufei- nanderfolgend drei Knalle sowie quietschende Reifen eines davonfahrenden Au- tos gehört. Entsprechend wird die Aussage der Beschuldigten, wonach sie den Privatkläger zu Beginn der Kontrolle aufgefordert habe, auszusteigen, vom unab- hängigen Zeugen bestätigt. Im Wesentlichen wird auch – zumindest rudimentär – der von ihr geschilderte Ablauf der Ereignisse (Anhaltung, Aufforderung Auszu- steigen, kurz danach Waffeneinsatz und Flucht des Privatklägers) bestätigt, dies auch in zeitlicher Hinsicht (Schusswaffeneinsatz wenige Sekunden nach der Auf- forderung zum Aussteigen), was insofern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen stützt. Die Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich vor, die Zeugenaussage des Zeugen E._____ entlarve gewisse Aussagen der Beschuldigten gerade als Schutzbehauptungen (Urk. 68 S. 4 f.), dies nachdem der Zeuge die von der Be- schuldigten vorgegebenen Verbalisierungen "Halt Polizei", "Kontrolle aussteigen" und vor allem "Halt Polizei oder ich schiesse", nicht bestätigen konnte. Der Ein- wand erscheint nicht unbegründet. Allerdings ist festzuhalten, dass die Worte "Halt Polizei" der Beschuldigten, die vom Zeugen E._____ nicht gehört wurden, vom kontrollierten Privatkläger selber angegeben wurden. Wenngleich hinsichtlich der Warnung "Halt Polizei oder ich schiesse", welche – wenn immer möglich – vor einem Dienstwaffengebracht verbalisiert wird oder werden sollte (§ 17 Abs. 3 PolG ZH), zu erwarten wäre, dass dieser – nicht zuletzt auch angesichts des mit dem Ziehen der Waffe plötzlich steigenden Adrenalinpegels – entsprechend laut geäussert wird, ist nach dem Gesagten und aufgrund der Distanz des Zeugen E._____ zum Vorfall mit der Vorinstanz nicht auszuschliessen, dass die Beschul- digte diesen Warnruf verbalisiert hatte, allerdings etwas weniger laut, sodass die- ser vom Ohrenzeugen nicht gehört wurde (vgl. Urk. 66 S. 38 f.). Die Aussagen des Ohrenzeugen E._____ sprechen somit insgesamt nicht gegen bzw. in Teilen sogar eher für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten. 4.8. Andererseits spricht die Aussage des Zeugen E._____ nur begrenzt für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. Dieser gibt an, die Beschuldigte habe gegenüber ihm zu Beginn der Kontrolle einzig "Halt Polizei" verbalisiert. Da-
- 20 - nach geht sein Standpunkt letztlich dahin, dass von der Beschuldigten keinerlei weiteren Anweisungen mehr gekommen seien, sondern umgehend (innert 1 - 3 Sekunden) und völlig unvermittelt die Schüsse aus der Pistole der Beschuldigten fielen. Wenngleich auch hier der vom Zeugen geschilderte zeitliche Rahmen zwi- schen Anhaltung und Abgabe der Schüsse zumindest von der Grössenordnung her einigermassen mit den Aussagen des Privatklägers übereinstimmt, so ist mit der Vorinstanz immerhin einzuwenden, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass der rund 15 Meter entfernte Ohrenzeuge E._____ durch die nur einen Spalt breit geöffnete Verandatüre die auch von der Beschuldigten zu Protokoll gegebene Anweisung zum Aussteigen gehört hatte, der weniger als 2 Meter entfernte Pri- vatkläger jedoch nicht (vgl. Urk. 66 S. 38). 4.9. Die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers sind ferner den Er- kenntnissen aus den Gutachten über die Schussabgabe und daraus resultieren- den Verletzungen gegenüberzustellen: 4.9.1. Gemäss Aktengutachten des IRM Zürich vom 18. Juli 2019 (Urk. 11/22) er- gebe sich anhand der vorliegenden Daten und Informationen ein Schussverlauf im Körper des Privatklägers mit Eintritt von vorne schräg in den Unterarm mit Ver- sursachen einer Oberarmknochenfraktur und Liegenbleiben des Projektils in den Weichteilen des Oberarms. Das Projektil sei strecksehnenseitig am Unterarm na- he dem Ellenbogengelenk eingetreten (Urk. 11/4 S. 2). Zur Haltung des Arms im Moment der Verletzung sei anzunehmen, dass dieser bei der Schussverletzung im Ellbogen etwas gebeugt, aber weder ganz gestreckt noch ganz gebeugt gewe- sen sein dürfte (Urk. 11/22 S. 4 f.; vgl. zum Ganzen Urk. 66 S. 28 f.). Gemäss Schusswaffengutachten des FOR vom 4. April 2019 (Urk. 8/19) habe es sich beim Schuss, welcher den Arm des Privatklägers traf, um einen Schuss mit einem sehr flachen Auftreffwinkel von etwa 10° gehandelt (Urk. 8/19 S. 4). Aus den Resulta- ten könne sodann auf eine Schussdistanz für den ersten durch die Beschuldigte auf den Ellenbogen des Privatklägers abgegebenen Schuss von ca. 40 cm bis ca. 120 cm geschlossen werden (Urk. 8/19 S. 5 und S. 11). 4.9.2. Im Schussgutachten des FOR werden schliesslich drei Hypothesen darge- legt. Bei allen Hypothesen sei der Privatkläger in leicht vorgebeugter Haltung po-
- 21 - sitioniert worden, wie dies in den Befragungen erläutert worden sei (Urk. 8/19 S. 7 f.). Da es sich beim Ereignis um einen sehr dynamischen Ablauf gehandelt haben dürfe, werde einzig der Moment des ersten Schusses im Detail behandelt. Die ersten beiden Hypothesen wurden gestützt auf die Sachverhaltsversionen der Beschuldigten einerseits (Hypothese 1; Position der Beschuldigten auf Höhe der B-Säule, Privatkläger mit dem Oberkörper vorgebeugt mit linkem Arm in Richtung Boden/Seitenfach zeigend) und dem Privatkläger andererseits (Hypothese 2; Po- sition der Beschuldigten leicht heckseitig der B-Säule, Privatkläger in Sitzposition mit linkem Arm am Lenkrad) erstellt, indem von deren jeweiligen Schilderungen zur Position der Beschuldigten sowie zur Haltung des Armes des Privatklägers bei der ersten Schussabgabe ausgegangen wurde. Bemerkenswerterweise kam das FOR hinsichtlich beider Hypothesen zum Schluss, dass sich diese mit dem Spu- renbild nicht vereinbaren lassen würde. Hinsichtlich der Hypothese 1 der Be- schuldigten habe man keine plausible Variante erstellen können, bei welcher die Beschuldigte auf Höhe der B-Säule stehend einen Schuss so auf den in der Sei- tentüre liegenden Arm des Privatklägers hätte abgeben und so das festgestellte Spurenbild erzeugen hätte können, ohne die Seitentüre des Autos zu beschädi- gen. Da der Schuss von vorne seitlich auf den linken Unterarm des Privatklägers aufgetroffen sei, und dies in einem sehr flachen Winkel (ca. 10°), würden die er- haltenen Resultate ausserordentlich stark gegen die Hypothese sprechen, dass die Beschuldigte aus der angegebenen Position geschossen habe. Zum letztlich gleichen Ergebnis kamen die Gutachter aber auch hinsichtlich der Hypothese 2 des Privatklägers, habe man doch auch hier keine plausible Variante erstellen können, bei welcher die Beschuldigte aus besagter Position (Höhe B-Säule bzw. leicht dahinter) einen Schuss so auf seinen linken Unterarm hätte abgeben und das festgestellte Spurenbild erzeugen hätte können, wenn dessen Hand zu die- sem Zeitpunkt oben am Lenkrad gewesen wäre. Eine Schussabgabe aus einer Position auf Höhe der B-Säule sei nach den gewonnenen Erkenntnissen anhand des Spurenbildes generell nicht möglich gewesen. Entsprechend sei eine dritte und plausiblere Hypothese gebildet worden: Gemäss dieser habe die Beschuldig- te auf Höhe des linken Vorderrades stehend in den linken Vorderarm und Ellen- bogen des im Auto sitzenden Privatklägers geschossen, als dieser mit seinem lin-
- 22 - ken Arm entweder in einer Vorwärtsbewegung gewesen sei oder seine linke Hand auf das Steuerrad gelegt gehabt habe. Die Haltung und Sichtbarkeit der Hand des Privatklägers für die Beschuldigte sei hierbei aufgrund des dynamischen Ablaufs nur schwer bestimmbar, wobei die Schussdistanz bei dieser Aktion mindestens 40 cm betragen habe. Es habe sich eine Schussrichtung des den Arm verletzenden Projektils ergeben, welche vom Fahrer aus gesehen von vorne links leicht nach hinten rechts unten in Richtung Innenraum des Fahrzeugs gehend gewesen sei (Urk. 8/19 S. 9 f.). 4.9.3. Anhand der Ergebnisse der beiden Gutachten ist basierend auf dem Spu- renbild darauf zu schliessen, dass die Position der Beschuldigten zum Zeitpunkt der ersten Schussabgabe wie dargelegt schräg vorne zum Privatkläger, ungefähr auf Höhe der Vorderachse war. Dies erweckt einerseits Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Beschuldigten, welche angab, nach ihrem Ausfallschritt schräg hinter dem Privatkläger gestanden zu haben, als sie den Schuss abgege- ben habe. Gleiches gilt aber auch hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers, gab doch auch dieser an, die Beschuldigte sei neben oder leicht hinter ihm ge- standen. Zwar merkte der Privatkläger an, die Waffe der Beschuldigten gar nie wahrgenommen zu haben, da es dunkel gewesen sei. Sie sei aber jedenfalls auf seiner linken Seite gewesen, als der Schuss gefallen sei (Urk. 5/10 S. 10 f.). 4.9.4. Weiter ist die Aussagekraft der gutachterlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Armposition bzw. der von der Beschuldigten beschriebenen Bewegung mit dem Arm zum Seitenfach/Fahrzeugboden zu untersuchen. Zur Erinnerung: Der Privatkläger stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, seine linke Hand vom Beginn der Kontrolle bis zum Treffer durch den ersten Schuss stets auf dem Lenkrad gehabt zu haben. Demgegenüber machte die Beschuldigte geltend, dass der Privatkläger kurz nach Beginn der Kontrolle seine Hand vom Lenkrad gelöst und seitlich nach unten gegriffen habe, wobei er gleichzeitig mit dem Oberkörper eine Vorwärtsbewegung vollzogen habe. Anhand der gutachterlichen Feststellun- gen muss davon ausgegangen werden, dass zumindest im unmittelbaren Zeit- punkt der Schussabgabe der Arm des Privatklägers auf Höhe des Lenkrads ge- wesen und insofern (auf den Arm bezogen) aus der Position der Beschuldigten in
- 23 - ihrer Visier- und damit grundsätzlich auch in ihrer Sichtlinie gewesen sein musste, da bei einer verdeckten Position des Armes hinter der Fahrertüre diese beim Schuss unweigerlich beschädigt worden wäre, was nicht der Fall war. Bei einer massgeblich anderen Armposition wäre zudem der gutachterlich festgestellte fla- che Schusswinkel relativ zum Arm nicht möglich gewesen. Damit war es immerhin für den Schusszeitpunkt nicht möglich, dass der Arm des Privatklägers gegen un- ten Richtung Boden/Seitenfach gerichtet war. Dieser Umstand vermag – wie auch die Staatsanwaltschaft vorbringt – unweigerlich gewisse Zweifel an der von der Beschuldigten vorgegebenen Sachverhaltsversion zu erwecken und spricht um- gekehrt – zumindest für den Zeitpunkt der Schussabgabe – eher für die Glaubhaf- tigkeit der Aussage des Privatklägers, wonach er seine linke Hand am Lenkrad gehabt habe. Relativierend ist allerdings – wie es bereits die Vorinstanz festhielt – anzufügen, dass die gutachterliche Feststellung zum einen nichts über allfällige Bewegungen des Privatklägers zu Beginn der Kontrolle bis kurz vor der ersten Schussabgabe aussagt, was die Gutachter auch ausdrücklich betonten (Urk. 8/19 S. 8). Es ist folglich auch vor dem Hintergrund dieser gutachterlichen Feststellun- gen theoretisch möglich, dass der Privatkläger – wie von der Beschuldigten aus- gesagt wurde – zum Zeitpunkt, als sie ihn zum Aussteigen aufforderte, mit seiner linken Hand eine Bewegung nach unten Richtung Seitenfach gemacht hatte und den Oberkörper vorneigte. Zudem kann die Aussage der Beschuldigten, wonach sie die linke Hand bis zur Schussabgabe nicht mehr gesehen habe, auch mit dem Gutachten nicht widerlegt werden, konnten die Gutachter doch selbst hinsichtlich der für sie plausiblen Variante (Hypothese 3) keine gesicherte Aussage über die Sichtbarkeit der linken Hand des Privatklägers aus der Position der Beschuldigten machen (Urk. 8/19 S. 10 oben). Schliesslich spricht sich das Gutachten selbst für den Zeitpunkt der Schussabgabe auch nicht klar für die Version des Privatklägers, wonach seine linke Hand stets am Lenkrad gewesen sei, aus, gehen die Gutach- ter doch davon aus, dass entweder seine linke Hand am Steuerrad oder dann sein linker Arm in einer Vorwärtsbewegung gewesen sein müsste (a.a.O. S. 9 un- ten). Andererseits spricht die vom IRM Zürich festgestellte Armhaltung, welche etwas gebeugt (d.h. weder ganz gebeugt noch ganz gestreckt; Urk. 11/22 S. 5) gewesen sei, wiederum – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 66 S. 36) –
- 24 - eher dafür, dass der Privatkläger seine Hand entweder nicht am Lenkrad hatte oder dann zumindest mit dem Oberkörper nach vorne geneigt oder in einer Vor- wärtsbewegung war. Denn geht man anhand der konstanten Aussagen der Be- schuldigten in Kombination mit der später festgestellten, weit nach hinten geneig- ten Position der Rückenlehne des Fahrersitzes (vgl. Foto Urk. 9/4 S. 13) davon aus, dass der Privatkläger eher "liegend" im Auto sass, wären seine Arme – mit beiden Händen am Lenkrad – wohl fast gestreckt gewesen. Dies illustrieren die Darstellungen des FOR in seinem Gutachten (Urk. 8/19, Fotodokumentation S. 4 [fast gestreckte Arme] bzw. S. 8 [etwas gebeugte Arme, aber deutlich vorgeneig- ter Oberkörper]). Dies spricht somit für die Aussage der Beschuldigten, die eine Vorwärtsbewegung des Privatklägers mit dem Oberkörper festgestellt haben will. Eine solche erscheint sodann auch in Anbetracht ihrer dem Privatkläger erteilten Anweisung zum Aussteigen als plausibel, war es angesichts seiner eher liegen- den Position im Auto doch unabdingbar, den Oberkörper etwas nach vorne zu verlagern. 4.9.5. Die Beschuldigte begründet ihre Schussabgabe letztlich aber wie bereits dargelegt nicht einfach mit einer Vorwärtsbewegung des Oberkörpers oder allen- falls des Armes. Entscheidend sei gemäss ihrem Standpunkt vielmehr gewesen, dass der Privatkläger mit seinem linken Arm nach seitlich unten zum Seitenfach gegriffen habe; als Begründung für ihre Entscheidung, gezielt auf den Arm des Privatklägers zu schiessen, führte die Beschuldigte in ihren Befragungen dabei stets aus, dass der Privatkläger auf das Ziehen der Waffe und ihre Ankündigung "Halt Polizei oder ich schiesse" letztlich keine Reaktion gezeigt habe. So gab sie anlässlich der ersten Einvernahme zu Protokoll: "Es kam keine Reaktion von ihm, er liess nicht ab." (Urk. 4/2 S. 3). Auf die Frage, in welchem Moment sie sich an Leib und Leben bedroht gefühlt habe, gab sie an "In dem Moment, als er sich im Auto nach vorne bewegt und nach unten gegriffen hat und auf meine Aufforde- rung nicht reagiert hat" (a.a.O. S. 4 F/A 18). Sie habe gewollt, "dass er ablässt von seiner Bewegung, sich gewissermassen ergibt" (a.a.O. S. 5). Im Rahmen der zweiten Einvernahme gab die Beschuldigte an, der Privatkläger "liess nicht ab von seiner Bewegung" und habe auch keine Anstalten gemacht, um sich zu erge- ben. Dies sei der Moment gewesen, wo sie den gezielten Schuss auf seinen Arm
- 25 - abgegeben habe (Urk. 4/3 S. 3, 4). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete sie auf die Frage, ob sich der Privatkläger in der Phase zwischen ihrer Warnung ("Halt Polizei oder ich schiesse") und der Abgabe des ersten Schusses bewegt bzw. er reagiert habe, mit nein bzw. auf Nachfrage, dass er nicht die Re- aktion gezeigt habe, die sie gebraucht hätte. Er hätte seine Hände zeigen, sich nicht mehr bewegen und die Situation entsprechend einfrieren sollen. Der Privat- kläger habe aber nicht gezeigt, dass er auf ihre Aufforderung reagiere, dies ob- wohl er genug Zeit gehabt habe, zu reagieren. Sie könne nicht sagen, ob er sich in dieser Phase überhaupt noch bewegt habe. Er habe aber jedenfalls nicht das gemacht, was sie gebraucht hätte (Urk. 53 S. 11 f.). Für sie sei der Arm und die ganze Situation so bedrohlich gewesen, dass sie einen Tunnelblick auf diesen Arm, den sie nicht mehr gesehen habe, gehabt habe und sie den Schuss ent- sprechend auf diesen Arm gerichtet habe (Urk. 53 S. 17). Wo die Hand zum Zeit- punkt der Schussabgabe gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen, sicher aber nicht so, dass sie die Hand habe sehen können (Urk. 53 S. 21). 4.9.6. Die dargelegten Aussagen der Beschuldigten sprechen somit stark dafür, dass sich der Privatkläger zwischen dem von ihr als bedrohlich wahrgenommenen vermeintlichen Griff mit der linken Hand nach seitlich unten und ihrer Schussab- gabe nicht mehr wesentlich bewegt hat, zumal sie nicht behauptet, den Schuss als Reaktion auf das Wieder-Hochheben seines Armes bzw. seiner Hand (mit ei- ner vermeintlichen Waffe), sondern vielmehr deshalb abgegeben zu haben, weil er gerade nicht reagiert bzw. er – wie es die Beschuldigte ausdrückte – von seiner Bewegung bzw. Haltung nicht abgelassen habe. Wenn sich der Privatkläger also gemäss diesen Angaben der Beschuldigten in der Phase vor der Schussabgabe einerseits nicht mehr wesentlich bewegt hat und andererseits anhand der gut- achterlichen Feststellungen feststeht, dass sich sein linker Arm zum Zeitpunkt der Schussabgabe in einer erhöhten, in ihrer Visierlinie über die Autotür hinweg grundsätzlich sichtbaren Position befand, andernfalls der Schuss in die Autotür gegangen wäre (vgl. oben E. III.4.9.4.), lässt sich die behauptete bedrohliche Be- wegung des linken Armes zum Fahrzeugboden bzw. Seitenfach anhand der ob- jektiven Beweismittel letztlich nicht erstellen. Die von der Beschuldigten behaupte- ten und von der Rechtsprechung für die Zubilligung der Putativnotwehr geforder-
- 26 - ten Umstände, die bei ihr den berechtigten Glauben hätten erwecken können, sie befinde sich in einer Notwehrlage, sind damit nicht erwiesen. Dies führt entspre- chend dazu, dass rechtlich nicht von Putativnotwehr auszugehen ist. Es erscheint jedoch wichtig, an dieser Stelle klarzustellen, dass dies keineswegs dahingehend interpretiert werden darf, dass die Beschuldigte bei der fraglichen Fahrzeugkon- trolle böswillig auf den Privatkläger geschossen hatte. Es erscheint bei den dama- ligen Gegebenheiten durchaus glaubhaft, dass die Beschuldigte ihrer subjektiven, innerlichen Überzeugung folgte, an Leib und Leben bedroht worden zu sein und deshalb geschossen zu haben. Sodann war in Anbetracht der Ausgangslage beim damaligen Einsatz, welcher die Suche nach einem Einbrecher zum Gegenstand hatte, bei der Kontrolle des Privatklägers gegenüber einer "normalen" Fahrzeug- kontrolle ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine Straftat sicherlich erhöhte Vorsicht geboten und dürfte entsprechend vorsichtshalber das Ziehen der Dienstwaffe auch eher gerechtfertigt haben. Dies wird der Beschuldigten in der Strafzumes- sung massgeblich zu Gute zu halten sein. Nach der Rechtsprechung genügt aber die blosse subjektive Vorstellung der Möglichkeit eines Angriffes oder einer unmit- telbaren Bedrohung für sich noch nicht für die Annahme, dass der Täter in Putati- vnotwehr gehandelt habe (BGE 93 IV 81 S. 84 f. E. C lit. b; Urteil des Bundesge- richts 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 E. 1.4.5. f.). 4.10. Dies gilt im Ergebnis auch für die beiden weiteren Schussabgaben 2 und 3: 4.10.1. Betrachtet man das Spurenbild, welches einen Einschuss auf der linken Fahrzeugseite an der linken oberen Ecke des Kofferraums zeigt (vgl. Urk. 9/4, Fo- todokumentation S. 9 f.), wird klar, dass zumindest einer der beiden Schüsse nach der Betätigung des Gaspedals durch den Privatkläger und somit auf das be- reits losfahrende bzw. an der Beschuldigten vorbeifahrende Fahrzeug abgegeben worden sein musste. Weitere Schussspuren hinsichtlich des weiteren (dritten) Schusses konnten – mit Ausnahme der leeren Patronenhülse – keine gefunden werden. 4.10.2. Gemäss den Angaben der Beschuldigten in der ersten Einvernahme müssten die beiden weiteren Schüsse auf das davonfahrende Auto gewesen sein (Urk. 4/2 S. 3). An der zweiten Einvernahme führte sie sodann aus, der zweite
- 27 - Schuss sei ganz sicher auf das Fahrzeug gegangen. Wo der dritte Schuss hinge- gangen sei, wisse sie nicht. Es könne gut sein, dass der Privatkläger nach ihrem ersten Schuss aufs Gas gedrückt habe und ihre weiteren Schussabgaben unmit- telbar auf seine Gasbetätigung bzw. auf sein Wegfahren erfolgt seien (Urk. 4/3 S. 3, 5). Auf Nachfrage, wohin sie bei den beiden weiteren Schüssen gezielt ha- be, gab sie an, "immer noch dorthin, wo ich vorhin gezielt habe" (Urk. 4/3 S. 8). An der Hauptverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, der Privatkläger ha- be nach dem ersten Schuss – welcher sich später als Treffer in den Arm heraus- stellte – keine Reaktion gezeigt. Er habe nicht geschrien, weshalb sie gemeint habe, der Schuss sei kein Treffer gewesen. Sie habe die Waffe immer noch auf ihn gerichtet gehabt, habe eine Wirkungskontrolle gemacht, indem sie etwas ab- gewartet habe, ob der Schuss erfolgreich gewesen war. Sie sei noch nicht aus der "Gefahrenzone" – womit sie den Wirkungsbereich eines Schusswaffeneinsat- zes des Täters gegen sie meint – raus gewesen sei. Die Gefahr bzw. Bedrohung durch den Täter sei für sie beim folgenden Schuss noch die gleiche gewesen wie beim ersten Schuss. Sie habe seine Hand immer noch nicht gesehen und habe aufgrund der herrschenden schlechten Lichtverhältnisse schlecht ins Auto sehen können (Urk. 4/2 S. 3, 5; Urk. 4/3 S. 4 f.; Urk. 53 S. 14, 19 und 20). Da habe er Gas gegeben. Der zweite und der dritte Schuss müssten entsprechend in der Folge geschehen sein. Zeitlich sei es schwierig abzuschätzen. Es sei ein dynami- sches Geschehen gewesen. Zwischen dem ersten Schuss und dem letzten Schuss seien wohl aber mehrere Sekunden vergangen; sie habe selber etwas Reaktionszeit gebraucht (Urk. 53 S. 13 ff.). Auch der Privatkläger gab an, er habe nach dem Treffer mit dem ersten Schuss "automatisch" Vollgas gegeben (Urk. 5/4 S. 3), was er auch in der folgenden Einvernahme bestätigte. Er habe, als sie ge- schossen habe, sofort das Gaspedal gedrückt. Die Beschuldigte habe aber nicht aufgehört zu schiessen (Urk. 5/10 S. 11 f.). 4.10.3. Gestützt auf die Aussagen der beiden Direktbeteiligten sowie des Ohren- zeugen E._____ ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der zweite und dritte Schuss relativ schnell auf den ersten Schuss und prak- tisch zeitgleich oder unmittelbar nach der Betätigung des Gaspedals durch den Privatkläger erfolgt sind. Angesichts der kurzen zeitlichen Abfolge der drei Schüs-
- 28 - se und gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten ist sodann davon auszuge- hen, dass die beiden folgenden Schüsse einigermassen reflexartig gestützt auf ih- re beim ersten Schuss vorgenommene Einschätzung der Situation erfolgten, nachdem dieser nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hatte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch die beiden folgenden Schüsse vom gleichen Wil- lensentschluss getragen wurden, wie der erste Schuss. Mit Blick auf die Frage nach der Putativnotwehr bedeutet dies in der Konsequenz – wie hiervor bereits vorweggenommen –, dass auch hinsichtlich der beiden folgenden Schüsse eben- falls nicht von einer solchen auszugehen ist.
5. Fazit Im Ergebnis ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschuldigte zwar subjektiv die Vorstellung hatte, dass der Privatkläger sie im Rahmen der Kontrolle mit einer Schusswaffe angreifen könnte. Aus der vorhandenen Beweis- lage lassen sich jedoch hinsichtlich ihrer drei Schussabgaben keine tatsächlichen Umstände nachweisen, die sie rechtlich zu dieser Annahme berechtigt hätten, wie es die Rechtsprechung zur Annahme von Putativnotwehr verlangt. Aus rechtlicher Sicht lag somit kein Sachverhaltsirrtum über das Bestehen einer Notwehrlage im Sinne von Art. 13 StGB vor. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger beantragten mit ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung, die Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen, nachdem die Be- schuldigte angesichts der Umstände, in welcher diese erfolgten, mit ihren drei Schüssen auf den Privatkläger dessen Tod zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe. Sodann seien weder die Voraussetzungen der Notwehr noch einer Putativnotwehr gegeben (Urk. 85 S. 13 ff.).
2. Die Verteidigung stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass die Beschuldigte gezielt auf den Arm des Privatklägers geschossen und ent- sprechend dessen Tod nicht in Kauf genommen habe. Die Schussabgaben seien
- 29 - aufgrund seiner Bewegung mit dem Oberkörper und seiner linken Hand zum Sei- tenfach der Tür in berechtigter Annahme erfolgt, dass seitens des Privatklägers ein unmittelbarer Angriff auf die Beschuldigte drohe. Die Beschuldigte habe ent- sprechend in Putativnotwehr gehandelt, wobei ein entsprechender Irrtum über die Notwehrlage ihr aufgrund des völlig atypischen Verhaltens des Privatklägers auch nicht im Sinne einer Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Dies gelte für sämtliche drei Schüsse. Entsprechend sei sie von Schuld und Strafe freizuspre- chen (Urk. 87 S. 15 ff.).
3. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB er- füllt, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass die besonderen Vorausset- zungen der Artikel 112 ff. StGB vorliegen. Auf die zutreffenden rechtlichen Aus- führungen der Vorinstanz kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 66 S. 46 f.). Dass die qualifizierten Voraussetzungen von Art. 112 StGB (besondere Skrupellosigkeit) vorliegend zur Debatte stehen würden, wird zu Recht von keiner Seite vorgebracht. Zutreffend sind ebenso die vorinstanzlichen Erwägungen, wo- nach die Tathandlung der Beschuldigten in Form des Einsatzes ihrer Dienstpistole grundsätzlich geeignet war, einen Menschen zu töten, mithin den tatbestands- mässigen Erfolg herbeizuführen, und dass die Beschuldigte durch die Abgabe der drei Schüsse die Tathandlung aus ihrer Sicht zu Ende geführt hatte, ohne dass der tatbestandsmässige Erfolg im Sinne von Art. 111 StGB eintrat. Es kommt mit- hin von vornherein nur ein (vollendeter) Versuch in Frage, und auch dies nur dann, wenn die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind und kein Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgrund vorlag (vgl. Urk. 66 S. 46).
4. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er diesen für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Tä- ter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Um- stände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
- 30 - Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Even- tualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmäs- sigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müs- sen diesfalls weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1).
5. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum subjektiven Tatbestand zum Schluss, dass die Beschuldigte weder beabsichtig habe, den Privatkläger zu tö- ten, noch dass sie damit habe rechnen müssen, dass dieser durch ihre Interventi- on sterben müsse. Dazu wendet die Staatsanwaltschaft ein, die Vorinstanz sei den Behauptungen der Beschuldigten zu unkritisch gefolgt. Sie vertritt den Stand- punkt, dass es in Anbetracht des dynamischen Geschehens und des Umstands, dass sich die Beschuldigte in diesem Zeitpunkt in Lebensgefahr gewähnt haben wollte, einzig und allein Glück dargestellt habe, dass sie mit dem ersten Schuss, der den Privatkläger getroffen habe, nur dessen sich auf Höhe des Oberkörpers befindlichen Arm und nicht ein anderes Körperteil verletzt habe. Die Beschuldigte habe sich angesichts der Situation keineswegs sicher sein können, den Arm zu treffen. Sodann sei ohnehin gerichtsnotorisch, dass sich im Arm auch Arterien be- fänden, deren Verletzung zum Verblutungstod führen könnten (Urk. 68 S. 7; Urk. 85 S. 12).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
- September 2020 bezüglich der Dispositivziffern 6 und 10 (Kostenaufstel- lung und Entschädigung des Privatklägervertreters) in Rechtskraft erwach- sen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperver- letzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Auf die Zivilforderung des Privatklägers B._____ wird nicht eingetreten. - 45 -
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'400.– unentgeltliche Verbeiständung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unent- geltlichen Vertretung des Privatklägers, werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter des Privatklägers, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die SUVA St. Gallen (vgl. Urk. 79A; gem. Art. 32 Abs. 1 lit. d ATSG). - 46 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210113-O/U/as-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 7. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschuldigte, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklage verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom
2. September 2020 (DG190009)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Septem- ber 2019 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte A._____ ist der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB schuldig.
3. Die Beschuldigte A._____ wird mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 80.– (gleich Fr. 24'000.–) bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Auf den Antrag des Privatklägers wonach festzustellen sei, dass der Staat Zürich gegenüber dem Privatkläger für die Folgen der Straftat der Beschul- digten vom 13. Mai 2016 dem Grundsatz nach schadenersatz- und genug- tuungspflichtig ist, wird im Rahmen des vorliegenden strafrechtlichen Verfah- rens nicht eingetreten. Der Privatkläger wird auf den Weg des Haftungsge- setzes des Kantons Zürich verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 26'836.06 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 29'836.06 Total Allfällige weitere Kosten vorbehalten.
- 3 - Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auf zwei Drittel.
7. Die in Ziffer 6 genannten Kosten werden der Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben.
8. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Entschädigung von Fr. 19'600.– zu- gesprochen.
9. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Zürich vom 29. August 2016 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers bestellt worden ist.
10. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse mit Fr. 22'479.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
11. Die Kosten des Rechtsvertreters des Privatklägers gemäss Dispositiv- Ziffer 10 werden der Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt, indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung nach Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO. Die Kosten für die weiteren zwei Drittel der Entschädigung des Rechtsvertreters des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genom- men und definitiv abgeschrieben. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 87 S. 1 f.)
1. A._____ sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
2. Auf das Zivilbegehren des Privatklägers sei nicht einzutreten; eventua- liter sei dieses abzuweisen.
- 4 -
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seinen auf die Staatskasse zu nehmen und es sei meiner Mandantin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe der angefallenen Verteidigungskosten aus- zurichten.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei, soweit es eine Kostenauflage an die Beschuldigte beinhaltet, aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. A._____ sei für das vorinstanzliche Verfahren die volle Prozessent- schädigung in der Höhe von CHF 29'400.- zuzusprechen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 85 S. 1)
1. Die Beschuldigte sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Die Beschuldigte sei mit 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 12 Monaten zu voll- ziehen. Im Umfang von 24 Monaten sei die Freiheitsstrafe aufzuschie- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 2. September 2020 bezüglich der Nebenfolgen des Urteils und den Kos- tenfolgen zu bestätigen.
c) Der Vertreter der Privatklägerschaft: (Urk. 86 S. 1 f.)
1. Die Beschuldigte sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 5 -
2. Die Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.
3. Dem Privatkläger sei unter dem Vorbehalt der staatshaftungsrechtli- chen Nachklage eine Genugtuung von Fr. 70'000.00 zuzusprechen;ev. sei die Genugtuungsforderung auf den Weg des Staatshaftungsverfah- rens zu verweisen.
4. Es sei dem Privatkläger im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnete Rechts- anwalt zum amtlichen Vertreter zu bestellen.
5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Angeklagten bzw. des Staates. _____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand
1. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 2. September 2020 (Urk. 66) sprach das Bezirksgericht Andelfingen die Beschuldigte der fahrlässigen schwe- ren Körperverletzung schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 80.–. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsan- waltschaft sowie die Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 60, 61). Am
5. Februar 2021 (Urk. 67) resp. am 17. Februar 2021 (Urk. 68) erstatteten zu- nächst die Beschuldigte und sodann die Staatsanwaltschaft fristgerecht ihre Beru- fungserklärungen.
2. Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2021 wurde den Parteien Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 70), worauf der Privatkläger mit Eingabe vom
22. März 2021 innert Frist eine solche erklärte (Urk. 75). Mit Eingabe vom
- 6 -
10. März 2021 ging sodann seitens der Beschuldigten das Datenerfassungsblatt samt Beilagen (Urk. 72, 73/1-5) beim Obergericht ein. Mit Präsidialverfügung vom
10. November 2021 wurde der Beweisantrag des Privatklägers, er sei an der Be- rufungsverhandlung gerichtlich zu befragen, einstweilen abgewiesen und der Pri- vatkläger darauf hingewiesen, dass die bereits bestehende, erneut beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung bis zum Abschluss des kantonalen Verfahrens andauert (Urk. 80).
3. Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 7. Dezember 2021 in Anwe- senheit der Beschuldigten statt. Anlässlich der Verhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 6 ff.).
4. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, die Beschuldigte statt wegen fahrlässiger schweren Körperverletzung wegen versuchter (eventual- )vorsächlicher Tötung schuldig zu sprechen und mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, teil- weise vollziehbar zu 12 Monaten, zu bestrafen. Die Beschuldigte verlangt demge- genüber einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Nachdem der Privatkläger mit seiner Anschlussberufung – neben dem Schuldpunkt – auch die vorinstanzliche Verweisung seiner Zivilklage auf den Weg des Haftungsgesetzes des Kantons Zürichs anficht, ist neben dem Schuld- und Strafpunkt auch der Zivilpunkt angefochten, womit auch die vor- instanzliche Kostenverlegung als mitangefochten gilt. Demnach ist einzig die vor- instanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten und Entschädigung des unentgelt- lichen Rechtsvertreters des Privatklägers gemäss Dispositivziffern 6 und 10 un- beanstandet geblieben, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Das vorinstanz- liche Urteil ist im Übrigen vollumfänglich zu überprüfen. II. Formelles
1. Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die in der Anklageschrift enthaltene Formulierung, wo- nach die Beschuldigte "bei den Schussabgaben um die möglicherweise tödlichen Folgen ihres Verhaltens für B._____ gewusst habe und sie dessen Tod wollte bzw. diesen in Kauf nahm", entspreche keine rechtsgenügende Umschreibung
- 7 - des Eventualvorsatzes; durch die Verwendung des Wortes "möglicherweise" gehe die Formulierung dahin, dass die Beschuldigte den Tod des Privatklägers gerade nicht in Kauf genommen habe (Urk. 87 S. 17). Der Einwand ist unbegründet. Das Anklageprinzip setzt voraus, dass die beschuldigte Person aus der Anklage erse- hen kann, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird und welchen Straftatbestand er durch sein Ver- halten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Vorliegend ist für die Beschuldigte und ihre Verteidigung insgesamt klar ersichtlich, was ihr unter dem Anklagesachverhalt betreffend ver- suchte vorsätzliche Tötung vorgeworfen wird. Die von der Verteidigung hervorge- hobene Wortwahl ändert daran nichts.
2. Weiter sieht die Verteidigung das Anklageprinzip auch dadurch verletzt, dass die Anklageschrift nicht genügend umschreibe, weshalb die Beschuldigte mit der zweiten und dritten Schussabgabe, welche gemäss Anklageschrift "gegen das Fahrzeug von B._____" erfolgt seien, dessen Tod in Kauf genommen haben soll (Urk. 87 S. 17 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass diesem Einwand von Vorn- herein nur dann Bedeutung zukommen kann, wenn die drei Schüsse einzeln zu betrachten und jeweils gesondert auf den Vorsatz, welcher jedem Schuss zu Grunde lag, zu untersuchen wären. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. un- ten E. III.4.10.3. und IV.6.), ist allerdings hinsichtlich der drei Schussabgaben von einer Tateinheit auszugehen, wobei die hier strittigen Schüsse zwei und drei vom Tatentschluss gedeckt waren, den die Beschuldigte bereits beim ersten Schuss gefasst hat, welcher in der Anklageschrift – dies wird auch von der Verteidigung nicht angezweifelt – jedenfalls genügend umschrieben ist. Vor diesem Hinter- grund sind aus der beanstandeten Formulierung in der Anklageschrift keine Um- stände ersichtlich, die es ihr verunmöglicht hätten, sich angemessen zu verteidi- gen.
- 8 - III. Sachverhalt
1. Vorinstanzliche Feststellungen 1.1. Die Vorinstanz erachtete anhand ihrer Sachverhaltswürdigung zunächst als erstellt, dass die Beschuldigte den Privatkläger mit den Worten "Halt Polizei" an- gehalten hatte und schliesslich am Fenster der Fahrertüre des Fahrzeugs des Privatklägers gestanden und "Kontrolle, aussteigen" verbalisiert habe. Die Be- schuldigte habe daraufhin eine Vorwärtsbewegung mit dem Oberkörper und eine Bewegung mit der linken Hand Richtung Boden oder Seitenfach des Fahrzeuges des Privatklägers wahrgenommen, wodurch sie sich bedroht gefühlt habe, da sie befürchtet habe, er würde eine Waffe behändigen und auf sie schiessen. Sie habe deshalb einen Ausfallschritt Richtung linkes Vorderrad des Fahrzeugs des Privat- klägers gemacht, ihre Waffe gezogen und "Halt Polizei oder ich schiesse" gesagt. Da sie die linke Hand des Privatklägers noch immer nicht habe sehen können und dieser nicht von der Bewegung abgelassen habe, habe die Beschuldigte einen gezielten Schuss aus einer Distanz von ca. 40 - 120 cm auf den linken Arm des Privatklägers abgegeben, wobei sie bei der Schussabgabe auf Höhe des linken Vorderrades des Fahrzeugs des Privatklägers gestanden sei. Nach der ersten Schussabgabe habe der Privatkläger keine Reaktion gezeigt, weshalb die Be- schuldigte davon ausgegangen sei, dass die Gefahr eines Schusswaffeneinsat- zes durch den Privatkläger gegen sie noch nicht gebannt war, weshalb sie die Schüsse 2 und 3 abgegeben habe, wobei der Privatkläger in diesem Moment das Gaspedal gedrückt und sein Fahrzeug beschleunigt habe (Urk. 66 S. 33 ff.). 1.2. Hinsichtlich der bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens von der Beschuldigten, dem Privatkläger sowie den Zeugen C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ gemachten Aussagen kann auf die ausführliche Zusam- menfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 10 ff.). Gleiches gilt im Wesentlichen hinsichtlich der im Recht liegenden Gutachten zum Schusswaffen- gebrauch des Forensischen Instituts Zürich vom 4. April 2019 (Urk. 8/19) sowie des ärztlichen Befunds des Kantonsspitals Frauenfeld vom 29. Oktober 2018 (Urk. 11/8) bzw. der Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom
12. September 2016 (Urk. 11/4) und des Instituts für Rechtsmedizin der Universi-
- 9 - tät Zürich vom 18. Juli 2019 (Urk. 11/22) zu den Verletzungen des Privatklägers (Urk. 66 S. 28 f.).
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer begründeten Berufungserklärung auf den Standpunkt, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in mehrerer Hinsicht unzutreffend sei. Zum einen kritisiert sie die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschuldigten, welche entgegen der Vorinstanz nicht glaubhaft, sondern in verschiedenen Punkten wahrheitswidrig gewesen seien bzw. sich mit dem übrigen Beweisergebnis nicht decken würden, dies insbesondere hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Beschuldigte gegenüber dem Pri- vatkläger "Halt Polizei", "Kontrolle, aussteigen" und "Halt oder ich Schiesse" ver- balisiert habe, sowie hinsichtlich der Position der Beschuldigten bei der Schuss- abgabe, zu der die Beschuldigte angegeben habe, diese sei bei der B-Säule des Autos des Privatklägers erfolgt. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Be- schuldigte nur "Usstige!", aber nie "Halt Polizei oder ich schiesse" gesagt habe. Entgegen der Vorinstanz lasse sich auch nicht erstellen, dass der Privatkläger unmittelbar vor der Schussabgabe seinen linken Arm in Richtung Seitenfach des Fahrzeugs bewegt habe, so dass sie dessen Hand nicht mehr habe sehen kön- nen. Anhand des Schussgutachtens des FOR in Kombination mit den rechtsme- dizinischen Gutachten sei erstellt, dass die Schussabgabe von vorne auf der Hö- he des linken Vorderrades erfolgt sei, wobei sich die behauptete Bewegung des Armes des Privatklägers nach unten zum Seitenfach/Fahrzeugboden gerade nicht erstellen lasse. Aus diesem Grund könne die Beschuldigte mit Blick auf den inne- ren Sachverhalt nicht glaubhaft geltend machen, dass sie sich in einer lebensbe- drohlichen Lage gewähnt habe, indem sie davon ausgegangen sei, der Privatklä- ger behändige sich so einer Schusswaffe. Überdies sei der Schuss in den Arm als "glücklich" zu bezeichnen und die Aussage der Beschuldigten, sie sei sich sicher gewesen, dass sie den Arm und nicht ein anderes Körperteil des Privatklägers – insbesondere den Oberkörper – treffen würde, unglaubhaft. Überdies habe jeden- falls beim zweiten und dritten Schuss für die Beschuldigte ohnehin keine vom Pri-
- 10 - vatkläger ausgehende Gefahr mehr bestanden (Urk. 68 S. 3 ff.). Diesen Stand- punkt vertrat sie auch an der Berufungsverhandlung (Plädoyer Urk. 85 S. 4 ff.). 2.2. Die Beschuldigte äusserte sich in der Befragung an der Berufungsverhand- lung nicht mehr zur Sache (Prot. II S. 14). Durch ihren Verteidiger liess sie hin- sichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung vortragen, dass sich diese als durchwegs zutreffend erweise und entsprechend auf den von der Vorinstanz in ihrem Urteil festgestellten Sachverhalt abzustellen sei (Plädoyer Urk. 87 S. 4 ff., 15). 2.3. Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht 2.3.1. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am Abend des 13. Mai 2016 um ca. 22 Uhr am Einsatzort in H._____ bei der Durchsuchung der Umgebung des ge- meldeten Einbruchsobjekts auf das Fahrzeug des Privatklägers aufmerksam wur- de, welches sich vom Parkplatz in Bahnhofsnähe auf die Beschuldigte zubeweg- te. Gemäss insofern übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten machte die Beschuldigte mit einer Taschenlampe auf sich aufmerksam und signalisierte dem Privatkläger, auf ihrer Höhe anzuhalten. Diesbezüglich stimmen die Aussagen der beiden auch dahingehend überein, dass die Beschuldigte mit der Taschenlampe in der Hand und den Worten "Halt Polizei" sowie mittels Handzeichen auf sich aufmerksam machte. Anhand der Aussagen des Privatklägers steht auch fest, dass dieser die Signalisierung der Beschuldigten verstanden und auch realisiert hat, dass es sich um eine Polizeibeamtin handelt und nun eine Polizeikontrolle bevorstehen würde (Urk. 5/4 S. 2; 5/10 S. 5 f.). Letzteres habe den Privatkläger nach eigenen Angaben auch veranlasst, das Fenster auf der Fahrerseite bei der Annäherung herunterzulassen, sodass dieses beim Anhalten auf der Höhe der Beschuldigten unten bzw. offen war, wie dies auch von der Beschuldigten bestä- tigt wird. Was sich in den folgenden Sekunden bis zur Wegfahrt des Privatklägers ereignete, ist dagegen strittig und wird hernach näher zu untersuchen sein. Klar ist einzig, dass die Beschuldigte relativ kurz nach der Anhaltung des Fahrzeugs des Privatklägers ihre Dienstwaffe zog und einen ersten Schuss auf den Privat- kläger abgab, wodurch dieser am linken Arm verletzt wurde. Es folgten zwei wei- tere Schüsse der Beschuldigten, wobei einer das Heck des Fahrzeugs des Privat-
- 11 - klägers traf. Unbestritten ist sodann, dass der Privatkläger infolge der Schussab- gabe (oder Schussabgaben) Gas gab und die Flucht ergriff. 2.4. Hinsichtlich des Verlaufs der eigentlichen Kontrolle gehen die Aussagen der beiden Beteiligten wie gesagt auseinander: 2.4.1. Der Privatkläger stellte sich in seinen Einvernahmen zusammengefasst auf den Standpunkt, dass er bei der Beschuldigten angehalten habe und durch das bereits geöffnete Seitenfenster zur Beschuldigten "Guten Abend" gesagt habe. Während dem Anhalten habe er, weil er – wie bei einer üblichen Kontrolle – er- wartet habe, dass er seine Ausweispapiere würde vorzeigen müssen, mit der rechten Hand das Licht in der Mitte am Fahrzeughimmel angemacht. Dann sei die Beschuldigte mit ihrer Taschenlampe etwa auf Höhe der Fahrertüre bzw. vielleicht etwas nach hinten versetzt gestanden und habe zu ihm hineingeleuchtet. Er habe da beide Hände am Lenkrad gehabt. Die Beschuldigte habe jedoch nicht nach Dokumenten gefragt, sondern innert 1 - 3 Sekunden, nachdem sie ihn mit "Halt Polizei" angehalten habe, unvermittelt auf ihn geschossen. Die Beschuldigte habe nichts anderes gesagt als "Halt Polizei". Er habe nicht genau gesehen, woher die Beschuldigte geschossen habe. Jedenfalls sei er vom ersten Schuss in den linken Arm getroffen worden und habe darauf sogleich Gas gegeben. Sie habe jedoch weiter auf ihn geschossen (vgl. Urk. 66 S. 17 ff.). 2.4.2. Demgegenüber gab die Beschuldigte zusammengefasst an, dass sie den Privatkläger zunächst mit der bereits beschriebenen Handbewegung mit der lin- ken Hand und der Taschenlampe in der rechten Hand angehalten habe. Durch das offene Fester habe sie erkannt, dass der Privatkläger schwarze Kleider ge- tragen habe und diese durchnässt gewesen seien. Sie habe, als das Fahrzeug gestanden sei, "Kontrolle, aussteigen" gesagt und mit der linken Hand versucht, die Fahrertüre aufzumachen, welche jedoch verschlossen gewesen sei. Zu die- sem Zeitpunkt habe der Privatkläger beide Hände am Lenkrad gehabt. Darauf habe der Privatkläger seine linke Hand vom Lenkrad genommen, sei mit dieser nach vorne unten in Richtung Seitenfach der Türe bzw. in Richtung Fahrzeugbo- den gegangen und habe gleichzeitig mit dem Oberkörper eine Vorwärtsbewegung gemacht. Als Reaktion darauf habe sie einen Ausfallschritt nach hinten bzw. zur
- 12 - Seite gemacht, d.h. schräg hinter der B-Säule des Fahrzeugs, habe gleichzeitig ihre Taschenlampe fallen gelassen und ihre Dienstwaffe gezogen und "Halt Poli- zei oder ich schiesse" gesagt. Als der Privatkläger keine Reaktion gezeigt bzw. von seiner Bewegung nicht abgelassen habe, habe sie einen gezielten Schuss auf seinen linken Arm abgegeben, da sie sich durch das Verhalten des Privatklä- gers an Leib und Leben bedroht gefühlt habe. Da der Privatkläger auch auf den Schuss nicht reagiert und sofort Gas gegeben habe, habe sie noch zwei weitere Schüsse – wohl in Richtung des davonfahrenden Autos – abgegeben, da sie zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht aus dem Gefahrenbereich draussen gewesen sei (vgl. Urk. 66 S. 10 ff.).
3. Voraussetzungen der Notwehr und Putativnotwehr 3.1. Die Beschuldigte stellt sich mithin im Kern auf den Standpunkt, dass sie auf- grund des Verhaltens bzw. der behaupteten Bewegung des Privatklägers mit sei- nem linken Arm Richtung Fahrzeugboden bzw. Seitenfach der Türe davon aus- gegangen sei, dass sich dieser einer Schusswaffe behändigen und damit auf sie schiessen könnte, wodurch sie sich unmittelbar an Leib und Leben bedroht ge- fühlt habe. Um diesem vermeintlich drohenden Angriff auf sich selbst zuvorzu- kommen, habe sie ihre Dienstwaffe gezogen und schliesslich auch den ersten Schuss auf den Privatkläger abgegeben. Die Beschuldigte beruft sich mithin auf eine Notwehrsituation, welche aus ihrer Sicht ihren Schusswaffeneinsatz gerecht- fertigt habe. 3.2. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Notwehr kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 50 ff.). Gemäss Art. 15 StGB ist jener, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein An- griff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er be- reits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren, doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Ver- teidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht.
- 13 - Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Hal- tung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in die- sem Sinne gedeutet werden können. Wenn die Berufung auf Notwehr allerdings nicht zum Vorwand werden soll, einen Gegner ungestraft verletzen oder gar um- bringen zu können, so könne der Nachweis einer unmittelbaren Bedrohung ge- mäss Bundesgericht nicht leichthin als erbracht angesehen werden. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Das glei- che gilt von Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (BGE 93 IV 81 S. 83 f.). 3.3. Irrt der vermeintlich Angegriffene über das Vorliegen einer Notwehrlage bzw. darüber, dass ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder bereits erfolgt, so ist dieser Irrtum unter dem Titel der sogenannten Putativnotwehr nach den Regeln des Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 13 StGB zu beurteilen. Wie bereits die Vor- instanz zutreffend festhielt (Urk. 66 S. 52), muss der vermeintlich Angegriffene nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nach der Rechtsprechung mithin noch nicht zur Annahme, dass der Täter in Putativnotwehr gehandelt habe (BGE 93 IV 81 S. 83 E. b). Ge- stützt auf diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in einem jüngeren Ent- scheid im Zusammenhang mit einem psychisch kranken, an Schizophrenie lei- denden Täter, welcher sich krankheitsbedingt bzw. wahnhaft vorstellte, angegrif- fen zu werden und entsprechend auf den Standpunkt stellte, im Sinne von Art. 13 StGB "irrigerweise" von einer Notwehrsituation ausgegangen zu sein, festgehal- ten, dass der (psychisch) gesunde Irrende eine Fehlvorstellung über die Wirklich- keit habe, womit eine "objektive", von allen gesunden Personen übereinstimmend wahrnehmbare Wirklichkeit gemeint sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 E. 1.4.5. f.). Wenngleich vorliegend keine krankheitsbedingte
- 14 - oder wahnhafte Fehlvorstellung zur Diskussion steht, verdeutlicht dieser Ent- scheid, dass Putativnotwehr nur gestützt auf in gewissem Masse objektivierbare Umstände in Frage kommt, während rein subjektiv vorgestellte Notwehrsituatio- nen nicht genügen. Wie die Vorrichter allerdings zu Recht einschränkend anfüg- ten, ist der damit an sich statuierten Beweislast der beschuldigten Person hin- sichtlich der Umstände, die sie um Irrtum "berechtigten", jedoch zufolge des Grundsatzes "in dubio pro reo" mit Vorsicht zu begegnen, mitunter deshalb, weil der entsprechenden bundesgerichtlichen Praxis ein alter Entscheid über einen Zi- vilanspruch (BGE 44 II 152) zugrunde liegt (vgl. dazu auch Entscheid des Kan- tonsgerichts Schwyz vom 20. Januar 2015, in EGV-SZ 2015, S. 32 ff., E. 4d). 3.4. Entsprechend ist für die Frage der Strafbarkeit der Beschuldigten wegwei- send, ob entweder eine rechtfertigende Notwehrsituation mit einem tatsächlichen Angriff des Privatklägers vorlag, oder ob sie zumindest von der irrigen, aber auf- grund der tatsächlichen Umstände begründeten Annahme, dass ein Angriff unmit- telbar bevorstand (Putativnotwehr), ausgegangen war und nach den Umständen auch ausgehen durfte. Im ersten Fall wäre grundsätzlich ein Freispruch gestützt auf Art. 15 StGB die Folge. Im letzteren Fall – d.h. bei irriger Annahme einer Not- wehrsituation – würde der Sachverhalt zu Gunsten der Beschuldigte gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB grundsätzlich so behandelt, wie sie sich ihn vorgestellt hatte, wobei wiederum ein Freispruch oder dann – sofern der Irrtum vermeidbar gewe- sen wäre – zumindest nur noch eine fahrlässige Tatbegehung in Frage käme (Art. 13 Abs. 2 StGB). Entsprechend sind nachfolgend die Umstände der Schuss- abgaben der Beschuldigten auf tatsächlicher Ebene zu prüfen, wobei es sinnvoll erscheint, gewisse Aspekte der rechtlichen Würdigung bereits in diesem Rahmen miteinzubeziehen. 3.5. Dass in casu keine ausreichenden Hinweise darauf bestehen, dass der Pri- vatkläger eine Waffe – insbesondere eine Schusswaffe – mit sich geführt hätte, hat die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten. Sodann wird von keiner Seite behauptet, dass der Privatkläger in irgend einer Form versucht hatte, die Be- schuldigte zu überfahren. Es ist mit der Vorinstanz entsprechend davon auszuge- hen, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt der Kontrolle unbewaffnet gewesen und
- 15 - ein tatsächlicher Angriff auf die Beschuldigte weder im Gange war, noch unmittel- bar bevorstand. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Pri- vatkläger, wie sich aus den Beizugsakten ergibt, Ende Dezember 2015 – mithin rund ein halbes Jahr vor dem Vorfall – versucht hat, drei geladene Pistolen in den Kosovo zu schmuggeln, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Beizugsakten Verfahren S.2.2017.13, Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 23. August 2017). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann im Übrigen an die- ser Stelle verwiesen werden (Urk. 66 S. 51 f.). In objektiver Sicht mangelte es somit an einer tatsächlichen Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB. 3.6. Zu prüfen ist entsprechend, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Putativnotwehr gegeben sind, mithin ob Umstände vorlagen, die bei der Beschul- digten den Glauben erwecken konnten, dass sie sich in einer Notwehrlage befun- den habe.
4. Beweislage und Beweiswürdigung 4.1. Die Beschuldigte gab in der ersten Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft an, dass der Privatkläger in jenem Moment, in welchem sie mit ihrer freien linken Hand vergeblich versucht habe, die verschlossene Fahrertüre zu öffnen, mit seiner linken Hand nach unten Richtung Seitenfach gegriffen und mit dem Oberköper eine Vorwärtsbewegung gemacht habe (Urk. 4/2 S. 3). Seine rechte Hand sei die ganze Zeit am Lenkrad gewesen. Die Seitenscheibe sei vollständig unten gewesen. Sie habe einen Ausfallschritt weg vom Fahrzeug Richtung Fahr- zeugheck gemacht, die Waffe gezogen und laut und deutlich "Halt Polizei oder ich schiesse!" gesagt. Der erste Schuss sei gezielt Richtung B-Säule des Fahrzeuges und den Armbereich des Lenkers gewesen. Ihrer Ansicht nach sei dem Privatklä- ger klar gewesen, was sie gewollt habe, nämlich dass er von der Bewegung ab- liesse und sich gewissermassen ergebe und aus dem Auto steige. Sie habe die Waffe auf den Lenker gerichtet gehabt und als dieser keine Reaktion gezeigt und nicht abgelassen habe, habe sie einen gezielten Schuss abgesetzt, da sie auf- grund seines Griffes nach unten bzw. zum Seitenfach der Fahrertüre davon habe ausgehen müssen, dass er eine Waffe ziehen würde. Hinsichtlich ihrer Position vor dem Ausfallschritt gibt die Beschuldigte an, sie sei auf Höhe des Fahrers etwa
- 16 - eineinhalb Armlängen von der Längsachse des Fahrzeugs gestanden, von wo aus sie den Ausfallschritt nach hinten gemacht habe (act. 4/2 S. 3 ff.). 4.2. In ihrer zweiten Einvernahme schilderte die Beschuldigte den Vorfall prak- tisch identisch. Sie präzisierte die Bewegung des Privatklägers dahingehend, dass dieser zunächst beim Beginn der Kontrolle beide Hände noch am Lenkrad gehabt habe, worauf er aber die linke Hand von diesem gelöst und nach seitlich unten zum Seitenfach gegriffen habe. Hinsichtlich ihrer Position gab sie in dieser Einvernahme an, den Ausfallschritt zur Seite Richtung Fahrzeugheck gemacht zu haben. Auf Nachfrage erklärte sie, sie sei danach schräg hinter der B-Säule ge- standen (Urk. 4/3 S. 7). Der Privatkläger habe trotz ihrer Reaktion (Ziehen der Waffe, Ausfallschritt und Verbalisierung "Halt Polizei oder ich schiesse") von sei- ner Bewegung nicht abgelassen und habe keine Anstalten gemacht, sich zu er- geben, worauf sie den gezielten ersten Schuss in Richtung seines Armes abge- geben habe (Urk. 4/3 S. 3, 6 f.). Auf Nachfrage erklärt die Beschuldigte, aufgrund der Tiefe, mit der der Privatkläger mit seiner Hand gegangen sei, könne sie aus- schliessen, dass dieser nur zum Türgriff habe greifen wollen. Sie sei davon aus- gegangen, dass er eine Schusswaffe ziehen würde. Sodann wisse sie auch, was ein Schuss durch die Autotür für Auswirkungen haben könne (Urk. 4/3 S. 7). 4.3. Im Rahmen der Befragung an der Hauptverhandlung schilderte die Beschul- digte diese Phase des Vorfalls erneut praktisch identisch. Allerdings sprach sie bei dieser Einvernahme – worauf auch die Staatsanwaltschaft hinweist (Urk. 68 S. 3) – nun von einer "abrupten" Bewegung mit seiner Hand vom Lenkrad weg nach vorne bzw. unten zum Seitenfach (Urk. 53 S. 8, 20). Hinsichtlich ihrer Positi- on gab sie an, nicht mehr genau zu wissen, ob sie den Ausfallschritt seitlich oder rückwärts gemacht habe, sie habe dies jedoch an den ersten beiden Einvernah- men angegeben. Sie habe sich einfach aus der Gefahrenzone bringen wollen (Urk. 53 S. 10). 4.4. Der Privatkläger stellt sich, nachdem er sich in der ersten Einvernahmen noch an nichts erinnern konnte (oder wollte), in den nachfolgenden Einvernahmen gleichbleibend auf den Standpunkt, dass er – abgesehen von der rechten Hand, mit welcher er beim Heranfahren das Innenlicht am Fahrzeughimmel angestellt
- 17 - habe – seine Hände, insbesondere die linke Hand, stets am Lenkrad gehabt ha- be. Er habe "Guten Abend" gesagt (Urk. 5/4 S. 2; Urk. 5/10 S. 14). Er habe erwar- tet, dass er wie bei einer normalen Kontrolle seine Dokumente zeigen müsse, wo- rauf er sich mit der Betätigung des Innenlichts vorbereitet habe. Seine Dokumente seien oben bei der klappbaren Sonnenblende aufbewahrt. Er habe die Dokumen- te aber nicht hervorgenommen, da die Beschuldigte gar nicht danach gefragt ha- be (Urk. 5/10 S. 10). In der zweiten Einvernahme gab er noch an, dass er ihr ge- sagt habe, dass sie das wegmachen solle, da ihn das Licht ihrer Taschenlampe geblendet habe, woran er sich in der darauffolgenden Einvernahme nicht mehr er- innern konnte. Dann, innert Sekunden, habe sie geschossen. Es sei alles sehr schnell gegangen (Urk. 5/4 S. 2; Urk. 5/10 S. 5, 8 ff.). Hinsichtlich der Position der Beschuldigten gab der Privatkläger an, diese sei, als er angehalten habe, gleich auf seiner Seite gestanden, d.h. vielleicht 20 cm links oder rechts von ihm bzw. etwas nach hinten versetzt, aber insgesamt ziemlich auf seiner Höhe. Sie sei aber nicht immer am gleichen Ort gestanden, sondern habe sich aus seiner Sicht nach vorne und hinten bewegt. Er habe nicht gesehen, aus welcher Position sie genau geschossen habe, sie sei aber jedenfalls auf seiner linken Seite gewesen. Er ha- be ihre Waffe zu keinem Zeitpunkt gesehen. Sie sei wohl ca. 20 - 30 cm von ihm entfernt gewesen, aber er wisse das nicht mehr genau. Es könnten auch 50 cm gewesen sein (Urk. 5/10 S. 8, 10 f.). 4.5. Weitere Augenzeugen als die Beschuldigte und den Privatkläger gibt es hin- sichtlich dieser Phase des Vorfalls nicht. Entsprechend ist für deren Beurteilung vorwiegend auf diese beiden Aussagen einzugehen bzw. deren Glaubhaftigkeit zu analysieren und diese – soweit vorhanden – anhand der übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel (insbesondere Gutachten zu Schussabgabe und Verlet- zungsfolgen; "Ohrenzeugen") zu validieren. Die Vorinstanz hat bereits in ihrer Würdigung der beiden Aussagen hinsichtlich der Beschuldigten festgehalten, dass diese in sämtlichen Einvernahmen im Wesentlichen konstant und gleichblei- bend aussagte. Ihre Schilderungen seien überdies anschaulich, detailliert und nachvollziehbar, als sie beschreibt, welche Umstände dazu geführt hätten, dass sie sich an Leib und Leben bedroht gefühlt und deshalb die Schüsse abgegeben habe. Die Beschuldigte schildere dabei Einzelheiten des Geschehensablaufs, Be-
- 18 - obachtungen und Gedankengänge ihrerseits sowie die Interaktion mit dem Privat- kläger. Insoweit ist der Vorinstanz zuzustimmen und grundsätzlich auf deren Aus- führungen zu verweisen (Urk. 66 S. 34 f.). Die Aussagen der Beschuldigten wei- sen zahlreiche Realkennzeichen auf, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. 4.6. Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers hielt die Vorinstanz fest, dass dessen Erinnerungen in der ersten Einvernahme am 15. Mai 2016 zunächst sehr lückenhaft ausgefallen seien, wobei er sich im Laufe der folgenden Einvernahme an immer mehr Details habe erinnern können. Diesbezüglich ist zwar anzumer- ken, dass der Privatkläger sich bei der ersten Einvernahme noch in Spitalpflege befunden hatte und nach eigenen Angaben starke Schmerzmittel erhielt. Aller- dings gaben die dazu befragten behandelnden Ärzte an, dass der Privatkläger einvernahmefähig sei, was er letztlich auch selber bestätigte (Urk. 5/1 S. 2 Proto- kollnotiz zu Frage 7 sowie S. 8, letzte Frage). Ferner ist anzumerken, dass der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt unter Verdacht auf Begehung eines Einbruch- diebstahls stand, welcher zum Einsatz am Tatabend geführt hatte. Entsprechend wurde er in der ersten Einvernahme als Auskunftsperson und in der zweiten Ein- vernahme als beschuldigte Person befragt. Immerhin kann festgehalten werden, dass seine Aussagen zum Kerngeschehen ab der zweiten Einvernahme relativ konstant und gleichbleibend ausfielen. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Privatkläger offenbar bemüht schien, sein Verhalten an der Kontrolle durch die Beschuldigte als mustergültig darzustellen, woraus die Vorinstanz allerdings darauf schloss, dies würde nicht dem Verhalten eines sich auf der Flucht befindli- chen Einbrechers entsprechen. Hinsichtlich letzterem ist jedoch – wie dies auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung ausführt (Urk. 68 S. 3) – an- zumerken, dass der Privatkläger, der ja offensichtlich gewillt war, sich der Polizei- kontrolle zu stellen und beim Auftauchen der Beschuldigten nicht versucht hatte, die Flucht zu ergreifen, tatsächlich allen Grund hatte, sich während der Kontrolle möglichst unauffällig und entsprechend kooperativ zu verhalten. 4.7. Der "Ohrenzeuge" E._____, welcher in der Nähe des Bahnhofs wohnte und am Tatabend mit leicht geöffneter Verandatüre akustisch auf den Vorfall, der sich
- 19 - ca. 15 Meter von seiner Position abgespielt habe, aufmerksam wurde, gab glaub- haft an, er habe eine Frauenstimme recht aggressiv und laut auf Schweizer- deutsch "Usstiege" schreien, danach – ca. 1 - 5 Sekunden später – kurz aufei- nanderfolgend drei Knalle sowie quietschende Reifen eines davonfahrenden Au- tos gehört. Entsprechend wird die Aussage der Beschuldigten, wonach sie den Privatkläger zu Beginn der Kontrolle aufgefordert habe, auszusteigen, vom unab- hängigen Zeugen bestätigt. Im Wesentlichen wird auch – zumindest rudimentär – der von ihr geschilderte Ablauf der Ereignisse (Anhaltung, Aufforderung Auszu- steigen, kurz danach Waffeneinsatz und Flucht des Privatklägers) bestätigt, dies auch in zeitlicher Hinsicht (Schusswaffeneinsatz wenige Sekunden nach der Auf- forderung zum Aussteigen), was insofern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen stützt. Die Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich vor, die Zeugenaussage des Zeugen E._____ entlarve gewisse Aussagen der Beschuldigten gerade als Schutzbehauptungen (Urk. 68 S. 4 f.), dies nachdem der Zeuge die von der Be- schuldigten vorgegebenen Verbalisierungen "Halt Polizei", "Kontrolle aussteigen" und vor allem "Halt Polizei oder ich schiesse", nicht bestätigen konnte. Der Ein- wand erscheint nicht unbegründet. Allerdings ist festzuhalten, dass die Worte "Halt Polizei" der Beschuldigten, die vom Zeugen E._____ nicht gehört wurden, vom kontrollierten Privatkläger selber angegeben wurden. Wenngleich hinsichtlich der Warnung "Halt Polizei oder ich schiesse", welche – wenn immer möglich – vor einem Dienstwaffengebracht verbalisiert wird oder werden sollte (§ 17 Abs. 3 PolG ZH), zu erwarten wäre, dass dieser – nicht zuletzt auch angesichts des mit dem Ziehen der Waffe plötzlich steigenden Adrenalinpegels – entsprechend laut geäussert wird, ist nach dem Gesagten und aufgrund der Distanz des Zeugen E._____ zum Vorfall mit der Vorinstanz nicht auszuschliessen, dass die Beschul- digte diesen Warnruf verbalisiert hatte, allerdings etwas weniger laut, sodass die- ser vom Ohrenzeugen nicht gehört wurde (vgl. Urk. 66 S. 38 f.). Die Aussagen des Ohrenzeugen E._____ sprechen somit insgesamt nicht gegen bzw. in Teilen sogar eher für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten. 4.8. Andererseits spricht die Aussage des Zeugen E._____ nur begrenzt für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. Dieser gibt an, die Beschuldigte habe gegenüber ihm zu Beginn der Kontrolle einzig "Halt Polizei" verbalisiert. Da-
- 20 - nach geht sein Standpunkt letztlich dahin, dass von der Beschuldigten keinerlei weiteren Anweisungen mehr gekommen seien, sondern umgehend (innert 1 - 3 Sekunden) und völlig unvermittelt die Schüsse aus der Pistole der Beschuldigten fielen. Wenngleich auch hier der vom Zeugen geschilderte zeitliche Rahmen zwi- schen Anhaltung und Abgabe der Schüsse zumindest von der Grössenordnung her einigermassen mit den Aussagen des Privatklägers übereinstimmt, so ist mit der Vorinstanz immerhin einzuwenden, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass der rund 15 Meter entfernte Ohrenzeuge E._____ durch die nur einen Spalt breit geöffnete Verandatüre die auch von der Beschuldigten zu Protokoll gegebene Anweisung zum Aussteigen gehört hatte, der weniger als 2 Meter entfernte Pri- vatkläger jedoch nicht (vgl. Urk. 66 S. 38). 4.9. Die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers sind ferner den Er- kenntnissen aus den Gutachten über die Schussabgabe und daraus resultieren- den Verletzungen gegenüberzustellen: 4.9.1. Gemäss Aktengutachten des IRM Zürich vom 18. Juli 2019 (Urk. 11/22) er- gebe sich anhand der vorliegenden Daten und Informationen ein Schussverlauf im Körper des Privatklägers mit Eintritt von vorne schräg in den Unterarm mit Ver- sursachen einer Oberarmknochenfraktur und Liegenbleiben des Projektils in den Weichteilen des Oberarms. Das Projektil sei strecksehnenseitig am Unterarm na- he dem Ellenbogengelenk eingetreten (Urk. 11/4 S. 2). Zur Haltung des Arms im Moment der Verletzung sei anzunehmen, dass dieser bei der Schussverletzung im Ellbogen etwas gebeugt, aber weder ganz gestreckt noch ganz gebeugt gewe- sen sein dürfte (Urk. 11/22 S. 4 f.; vgl. zum Ganzen Urk. 66 S. 28 f.). Gemäss Schusswaffengutachten des FOR vom 4. April 2019 (Urk. 8/19) habe es sich beim Schuss, welcher den Arm des Privatklägers traf, um einen Schuss mit einem sehr flachen Auftreffwinkel von etwa 10° gehandelt (Urk. 8/19 S. 4). Aus den Resulta- ten könne sodann auf eine Schussdistanz für den ersten durch die Beschuldigte auf den Ellenbogen des Privatklägers abgegebenen Schuss von ca. 40 cm bis ca. 120 cm geschlossen werden (Urk. 8/19 S. 5 und S. 11). 4.9.2. Im Schussgutachten des FOR werden schliesslich drei Hypothesen darge- legt. Bei allen Hypothesen sei der Privatkläger in leicht vorgebeugter Haltung po-
- 21 - sitioniert worden, wie dies in den Befragungen erläutert worden sei (Urk. 8/19 S. 7 f.). Da es sich beim Ereignis um einen sehr dynamischen Ablauf gehandelt haben dürfe, werde einzig der Moment des ersten Schusses im Detail behandelt. Die ersten beiden Hypothesen wurden gestützt auf die Sachverhaltsversionen der Beschuldigten einerseits (Hypothese 1; Position der Beschuldigten auf Höhe der B-Säule, Privatkläger mit dem Oberkörper vorgebeugt mit linkem Arm in Richtung Boden/Seitenfach zeigend) und dem Privatkläger andererseits (Hypothese 2; Po- sition der Beschuldigten leicht heckseitig der B-Säule, Privatkläger in Sitzposition mit linkem Arm am Lenkrad) erstellt, indem von deren jeweiligen Schilderungen zur Position der Beschuldigten sowie zur Haltung des Armes des Privatklägers bei der ersten Schussabgabe ausgegangen wurde. Bemerkenswerterweise kam das FOR hinsichtlich beider Hypothesen zum Schluss, dass sich diese mit dem Spu- renbild nicht vereinbaren lassen würde. Hinsichtlich der Hypothese 1 der Be- schuldigten habe man keine plausible Variante erstellen können, bei welcher die Beschuldigte auf Höhe der B-Säule stehend einen Schuss so auf den in der Sei- tentüre liegenden Arm des Privatklägers hätte abgeben und so das festgestellte Spurenbild erzeugen hätte können, ohne die Seitentüre des Autos zu beschädi- gen. Da der Schuss von vorne seitlich auf den linken Unterarm des Privatklägers aufgetroffen sei, und dies in einem sehr flachen Winkel (ca. 10°), würden die er- haltenen Resultate ausserordentlich stark gegen die Hypothese sprechen, dass die Beschuldigte aus der angegebenen Position geschossen habe. Zum letztlich gleichen Ergebnis kamen die Gutachter aber auch hinsichtlich der Hypothese 2 des Privatklägers, habe man doch auch hier keine plausible Variante erstellen können, bei welcher die Beschuldigte aus besagter Position (Höhe B-Säule bzw. leicht dahinter) einen Schuss so auf seinen linken Unterarm hätte abgeben und das festgestellte Spurenbild erzeugen hätte können, wenn dessen Hand zu die- sem Zeitpunkt oben am Lenkrad gewesen wäre. Eine Schussabgabe aus einer Position auf Höhe der B-Säule sei nach den gewonnenen Erkenntnissen anhand des Spurenbildes generell nicht möglich gewesen. Entsprechend sei eine dritte und plausiblere Hypothese gebildet worden: Gemäss dieser habe die Beschuldig- te auf Höhe des linken Vorderrades stehend in den linken Vorderarm und Ellen- bogen des im Auto sitzenden Privatklägers geschossen, als dieser mit seinem lin-
- 22 - ken Arm entweder in einer Vorwärtsbewegung gewesen sei oder seine linke Hand auf das Steuerrad gelegt gehabt habe. Die Haltung und Sichtbarkeit der Hand des Privatklägers für die Beschuldigte sei hierbei aufgrund des dynamischen Ablaufs nur schwer bestimmbar, wobei die Schussdistanz bei dieser Aktion mindestens 40 cm betragen habe. Es habe sich eine Schussrichtung des den Arm verletzenden Projektils ergeben, welche vom Fahrer aus gesehen von vorne links leicht nach hinten rechts unten in Richtung Innenraum des Fahrzeugs gehend gewesen sei (Urk. 8/19 S. 9 f.). 4.9.3. Anhand der Ergebnisse der beiden Gutachten ist basierend auf dem Spu- renbild darauf zu schliessen, dass die Position der Beschuldigten zum Zeitpunkt der ersten Schussabgabe wie dargelegt schräg vorne zum Privatkläger, ungefähr auf Höhe der Vorderachse war. Dies erweckt einerseits Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Beschuldigten, welche angab, nach ihrem Ausfallschritt schräg hinter dem Privatkläger gestanden zu haben, als sie den Schuss abgege- ben habe. Gleiches gilt aber auch hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers, gab doch auch dieser an, die Beschuldigte sei neben oder leicht hinter ihm ge- standen. Zwar merkte der Privatkläger an, die Waffe der Beschuldigten gar nie wahrgenommen zu haben, da es dunkel gewesen sei. Sie sei aber jedenfalls auf seiner linken Seite gewesen, als der Schuss gefallen sei (Urk. 5/10 S. 10 f.). 4.9.4. Weiter ist die Aussagekraft der gutachterlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Armposition bzw. der von der Beschuldigten beschriebenen Bewegung mit dem Arm zum Seitenfach/Fahrzeugboden zu untersuchen. Zur Erinnerung: Der Privatkläger stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, seine linke Hand vom Beginn der Kontrolle bis zum Treffer durch den ersten Schuss stets auf dem Lenkrad gehabt zu haben. Demgegenüber machte die Beschuldigte geltend, dass der Privatkläger kurz nach Beginn der Kontrolle seine Hand vom Lenkrad gelöst und seitlich nach unten gegriffen habe, wobei er gleichzeitig mit dem Oberkörper eine Vorwärtsbewegung vollzogen habe. Anhand der gutachterlichen Feststellun- gen muss davon ausgegangen werden, dass zumindest im unmittelbaren Zeit- punkt der Schussabgabe der Arm des Privatklägers auf Höhe des Lenkrads ge- wesen und insofern (auf den Arm bezogen) aus der Position der Beschuldigten in
- 23 - ihrer Visier- und damit grundsätzlich auch in ihrer Sichtlinie gewesen sein musste, da bei einer verdeckten Position des Armes hinter der Fahrertüre diese beim Schuss unweigerlich beschädigt worden wäre, was nicht der Fall war. Bei einer massgeblich anderen Armposition wäre zudem der gutachterlich festgestellte fla- che Schusswinkel relativ zum Arm nicht möglich gewesen. Damit war es immerhin für den Schusszeitpunkt nicht möglich, dass der Arm des Privatklägers gegen un- ten Richtung Boden/Seitenfach gerichtet war. Dieser Umstand vermag – wie auch die Staatsanwaltschaft vorbringt – unweigerlich gewisse Zweifel an der von der Beschuldigten vorgegebenen Sachverhaltsversion zu erwecken und spricht um- gekehrt – zumindest für den Zeitpunkt der Schussabgabe – eher für die Glaubhaf- tigkeit der Aussage des Privatklägers, wonach er seine linke Hand am Lenkrad gehabt habe. Relativierend ist allerdings – wie es bereits die Vorinstanz festhielt – anzufügen, dass die gutachterliche Feststellung zum einen nichts über allfällige Bewegungen des Privatklägers zu Beginn der Kontrolle bis kurz vor der ersten Schussabgabe aussagt, was die Gutachter auch ausdrücklich betonten (Urk. 8/19 S. 8). Es ist folglich auch vor dem Hintergrund dieser gutachterlichen Feststellun- gen theoretisch möglich, dass der Privatkläger – wie von der Beschuldigten aus- gesagt wurde – zum Zeitpunkt, als sie ihn zum Aussteigen aufforderte, mit seiner linken Hand eine Bewegung nach unten Richtung Seitenfach gemacht hatte und den Oberkörper vorneigte. Zudem kann die Aussage der Beschuldigten, wonach sie die linke Hand bis zur Schussabgabe nicht mehr gesehen habe, auch mit dem Gutachten nicht widerlegt werden, konnten die Gutachter doch selbst hinsichtlich der für sie plausiblen Variante (Hypothese 3) keine gesicherte Aussage über die Sichtbarkeit der linken Hand des Privatklägers aus der Position der Beschuldigten machen (Urk. 8/19 S. 10 oben). Schliesslich spricht sich das Gutachten selbst für den Zeitpunkt der Schussabgabe auch nicht klar für die Version des Privatklägers, wonach seine linke Hand stets am Lenkrad gewesen sei, aus, gehen die Gutach- ter doch davon aus, dass entweder seine linke Hand am Steuerrad oder dann sein linker Arm in einer Vorwärtsbewegung gewesen sein müsste (a.a.O. S. 9 un- ten). Andererseits spricht die vom IRM Zürich festgestellte Armhaltung, welche etwas gebeugt (d.h. weder ganz gebeugt noch ganz gestreckt; Urk. 11/22 S. 5) gewesen sei, wiederum – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 66 S. 36) –
- 24 - eher dafür, dass der Privatkläger seine Hand entweder nicht am Lenkrad hatte oder dann zumindest mit dem Oberkörper nach vorne geneigt oder in einer Vor- wärtsbewegung war. Denn geht man anhand der konstanten Aussagen der Be- schuldigten in Kombination mit der später festgestellten, weit nach hinten geneig- ten Position der Rückenlehne des Fahrersitzes (vgl. Foto Urk. 9/4 S. 13) davon aus, dass der Privatkläger eher "liegend" im Auto sass, wären seine Arme – mit beiden Händen am Lenkrad – wohl fast gestreckt gewesen. Dies illustrieren die Darstellungen des FOR in seinem Gutachten (Urk. 8/19, Fotodokumentation S. 4 [fast gestreckte Arme] bzw. S. 8 [etwas gebeugte Arme, aber deutlich vorgeneig- ter Oberkörper]). Dies spricht somit für die Aussage der Beschuldigten, die eine Vorwärtsbewegung des Privatklägers mit dem Oberkörper festgestellt haben will. Eine solche erscheint sodann auch in Anbetracht ihrer dem Privatkläger erteilten Anweisung zum Aussteigen als plausibel, war es angesichts seiner eher liegen- den Position im Auto doch unabdingbar, den Oberkörper etwas nach vorne zu verlagern. 4.9.5. Die Beschuldigte begründet ihre Schussabgabe letztlich aber wie bereits dargelegt nicht einfach mit einer Vorwärtsbewegung des Oberkörpers oder allen- falls des Armes. Entscheidend sei gemäss ihrem Standpunkt vielmehr gewesen, dass der Privatkläger mit seinem linken Arm nach seitlich unten zum Seitenfach gegriffen habe; als Begründung für ihre Entscheidung, gezielt auf den Arm des Privatklägers zu schiessen, führte die Beschuldigte in ihren Befragungen dabei stets aus, dass der Privatkläger auf das Ziehen der Waffe und ihre Ankündigung "Halt Polizei oder ich schiesse" letztlich keine Reaktion gezeigt habe. So gab sie anlässlich der ersten Einvernahme zu Protokoll: "Es kam keine Reaktion von ihm, er liess nicht ab." (Urk. 4/2 S. 3). Auf die Frage, in welchem Moment sie sich an Leib und Leben bedroht gefühlt habe, gab sie an "In dem Moment, als er sich im Auto nach vorne bewegt und nach unten gegriffen hat und auf meine Aufforde- rung nicht reagiert hat" (a.a.O. S. 4 F/A 18). Sie habe gewollt, "dass er ablässt von seiner Bewegung, sich gewissermassen ergibt" (a.a.O. S. 5). Im Rahmen der zweiten Einvernahme gab die Beschuldigte an, der Privatkläger "liess nicht ab von seiner Bewegung" und habe auch keine Anstalten gemacht, um sich zu erge- ben. Dies sei der Moment gewesen, wo sie den gezielten Schuss auf seinen Arm
- 25 - abgegeben habe (Urk. 4/3 S. 3, 4). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete sie auf die Frage, ob sich der Privatkläger in der Phase zwischen ihrer Warnung ("Halt Polizei oder ich schiesse") und der Abgabe des ersten Schusses bewegt bzw. er reagiert habe, mit nein bzw. auf Nachfrage, dass er nicht die Re- aktion gezeigt habe, die sie gebraucht hätte. Er hätte seine Hände zeigen, sich nicht mehr bewegen und die Situation entsprechend einfrieren sollen. Der Privat- kläger habe aber nicht gezeigt, dass er auf ihre Aufforderung reagiere, dies ob- wohl er genug Zeit gehabt habe, zu reagieren. Sie könne nicht sagen, ob er sich in dieser Phase überhaupt noch bewegt habe. Er habe aber jedenfalls nicht das gemacht, was sie gebraucht hätte (Urk. 53 S. 11 f.). Für sie sei der Arm und die ganze Situation so bedrohlich gewesen, dass sie einen Tunnelblick auf diesen Arm, den sie nicht mehr gesehen habe, gehabt habe und sie den Schuss ent- sprechend auf diesen Arm gerichtet habe (Urk. 53 S. 17). Wo die Hand zum Zeit- punkt der Schussabgabe gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen, sicher aber nicht so, dass sie die Hand habe sehen können (Urk. 53 S. 21). 4.9.6. Die dargelegten Aussagen der Beschuldigten sprechen somit stark dafür, dass sich der Privatkläger zwischen dem von ihr als bedrohlich wahrgenommenen vermeintlichen Griff mit der linken Hand nach seitlich unten und ihrer Schussab- gabe nicht mehr wesentlich bewegt hat, zumal sie nicht behauptet, den Schuss als Reaktion auf das Wieder-Hochheben seines Armes bzw. seiner Hand (mit ei- ner vermeintlichen Waffe), sondern vielmehr deshalb abgegeben zu haben, weil er gerade nicht reagiert bzw. er – wie es die Beschuldigte ausdrückte – von seiner Bewegung bzw. Haltung nicht abgelassen habe. Wenn sich der Privatkläger also gemäss diesen Angaben der Beschuldigten in der Phase vor der Schussabgabe einerseits nicht mehr wesentlich bewegt hat und andererseits anhand der gut- achterlichen Feststellungen feststeht, dass sich sein linker Arm zum Zeitpunkt der Schussabgabe in einer erhöhten, in ihrer Visierlinie über die Autotür hinweg grundsätzlich sichtbaren Position befand, andernfalls der Schuss in die Autotür gegangen wäre (vgl. oben E. III.4.9.4.), lässt sich die behauptete bedrohliche Be- wegung des linken Armes zum Fahrzeugboden bzw. Seitenfach anhand der ob- jektiven Beweismittel letztlich nicht erstellen. Die von der Beschuldigten behaupte- ten und von der Rechtsprechung für die Zubilligung der Putativnotwehr geforder-
- 26 - ten Umstände, die bei ihr den berechtigten Glauben hätten erwecken können, sie befinde sich in einer Notwehrlage, sind damit nicht erwiesen. Dies führt entspre- chend dazu, dass rechtlich nicht von Putativnotwehr auszugehen ist. Es erscheint jedoch wichtig, an dieser Stelle klarzustellen, dass dies keineswegs dahingehend interpretiert werden darf, dass die Beschuldigte bei der fraglichen Fahrzeugkon- trolle böswillig auf den Privatkläger geschossen hatte. Es erscheint bei den dama- ligen Gegebenheiten durchaus glaubhaft, dass die Beschuldigte ihrer subjektiven, innerlichen Überzeugung folgte, an Leib und Leben bedroht worden zu sein und deshalb geschossen zu haben. Sodann war in Anbetracht der Ausgangslage beim damaligen Einsatz, welcher die Suche nach einem Einbrecher zum Gegenstand hatte, bei der Kontrolle des Privatklägers gegenüber einer "normalen" Fahrzeug- kontrolle ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine Straftat sicherlich erhöhte Vorsicht geboten und dürfte entsprechend vorsichtshalber das Ziehen der Dienstwaffe auch eher gerechtfertigt haben. Dies wird der Beschuldigten in der Strafzumes- sung massgeblich zu Gute zu halten sein. Nach der Rechtsprechung genügt aber die blosse subjektive Vorstellung der Möglichkeit eines Angriffes oder einer unmit- telbaren Bedrohung für sich noch nicht für die Annahme, dass der Täter in Putati- vnotwehr gehandelt habe (BGE 93 IV 81 S. 84 f. E. C lit. b; Urteil des Bundesge- richts 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 E. 1.4.5. f.). 4.10. Dies gilt im Ergebnis auch für die beiden weiteren Schussabgaben 2 und 3: 4.10.1. Betrachtet man das Spurenbild, welches einen Einschuss auf der linken Fahrzeugseite an der linken oberen Ecke des Kofferraums zeigt (vgl. Urk. 9/4, Fo- todokumentation S. 9 f.), wird klar, dass zumindest einer der beiden Schüsse nach der Betätigung des Gaspedals durch den Privatkläger und somit auf das be- reits losfahrende bzw. an der Beschuldigten vorbeifahrende Fahrzeug abgegeben worden sein musste. Weitere Schussspuren hinsichtlich des weiteren (dritten) Schusses konnten – mit Ausnahme der leeren Patronenhülse – keine gefunden werden. 4.10.2. Gemäss den Angaben der Beschuldigten in der ersten Einvernahme müssten die beiden weiteren Schüsse auf das davonfahrende Auto gewesen sein (Urk. 4/2 S. 3). An der zweiten Einvernahme führte sie sodann aus, der zweite
- 27 - Schuss sei ganz sicher auf das Fahrzeug gegangen. Wo der dritte Schuss hinge- gangen sei, wisse sie nicht. Es könne gut sein, dass der Privatkläger nach ihrem ersten Schuss aufs Gas gedrückt habe und ihre weiteren Schussabgaben unmit- telbar auf seine Gasbetätigung bzw. auf sein Wegfahren erfolgt seien (Urk. 4/3 S. 3, 5). Auf Nachfrage, wohin sie bei den beiden weiteren Schüssen gezielt ha- be, gab sie an, "immer noch dorthin, wo ich vorhin gezielt habe" (Urk. 4/3 S. 8). An der Hauptverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, der Privatkläger ha- be nach dem ersten Schuss – welcher sich später als Treffer in den Arm heraus- stellte – keine Reaktion gezeigt. Er habe nicht geschrien, weshalb sie gemeint habe, der Schuss sei kein Treffer gewesen. Sie habe die Waffe immer noch auf ihn gerichtet gehabt, habe eine Wirkungskontrolle gemacht, indem sie etwas ab- gewartet habe, ob der Schuss erfolgreich gewesen war. Sie sei noch nicht aus der "Gefahrenzone" – womit sie den Wirkungsbereich eines Schusswaffeneinsat- zes des Täters gegen sie meint – raus gewesen sei. Die Gefahr bzw. Bedrohung durch den Täter sei für sie beim folgenden Schuss noch die gleiche gewesen wie beim ersten Schuss. Sie habe seine Hand immer noch nicht gesehen und habe aufgrund der herrschenden schlechten Lichtverhältnisse schlecht ins Auto sehen können (Urk. 4/2 S. 3, 5; Urk. 4/3 S. 4 f.; Urk. 53 S. 14, 19 und 20). Da habe er Gas gegeben. Der zweite und der dritte Schuss müssten entsprechend in der Folge geschehen sein. Zeitlich sei es schwierig abzuschätzen. Es sei ein dynami- sches Geschehen gewesen. Zwischen dem ersten Schuss und dem letzten Schuss seien wohl aber mehrere Sekunden vergangen; sie habe selber etwas Reaktionszeit gebraucht (Urk. 53 S. 13 ff.). Auch der Privatkläger gab an, er habe nach dem Treffer mit dem ersten Schuss "automatisch" Vollgas gegeben (Urk. 5/4 S. 3), was er auch in der folgenden Einvernahme bestätigte. Er habe, als sie ge- schossen habe, sofort das Gaspedal gedrückt. Die Beschuldigte habe aber nicht aufgehört zu schiessen (Urk. 5/10 S. 11 f.). 4.10.3. Gestützt auf die Aussagen der beiden Direktbeteiligten sowie des Ohren- zeugen E._____ ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der zweite und dritte Schuss relativ schnell auf den ersten Schuss und prak- tisch zeitgleich oder unmittelbar nach der Betätigung des Gaspedals durch den Privatkläger erfolgt sind. Angesichts der kurzen zeitlichen Abfolge der drei Schüs-
- 28 - se und gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten ist sodann davon auszuge- hen, dass die beiden folgenden Schüsse einigermassen reflexartig gestützt auf ih- re beim ersten Schuss vorgenommene Einschätzung der Situation erfolgten, nachdem dieser nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hatte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch die beiden folgenden Schüsse vom gleichen Wil- lensentschluss getragen wurden, wie der erste Schuss. Mit Blick auf die Frage nach der Putativnotwehr bedeutet dies in der Konsequenz – wie hiervor bereits vorweggenommen –, dass auch hinsichtlich der beiden folgenden Schüsse eben- falls nicht von einer solchen auszugehen ist.
5. Fazit Im Ergebnis ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschuldigte zwar subjektiv die Vorstellung hatte, dass der Privatkläger sie im Rahmen der Kontrolle mit einer Schusswaffe angreifen könnte. Aus der vorhandenen Beweis- lage lassen sich jedoch hinsichtlich ihrer drei Schussabgaben keine tatsächlichen Umstände nachweisen, die sie rechtlich zu dieser Annahme berechtigt hätten, wie es die Rechtsprechung zur Annahme von Putativnotwehr verlangt. Aus rechtlicher Sicht lag somit kein Sachverhaltsirrtum über das Bestehen einer Notwehrlage im Sinne von Art. 13 StGB vor. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger beantragten mit ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung, die Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen, nachdem die Be- schuldigte angesichts der Umstände, in welcher diese erfolgten, mit ihren drei Schüssen auf den Privatkläger dessen Tod zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe. Sodann seien weder die Voraussetzungen der Notwehr noch einer Putativnotwehr gegeben (Urk. 85 S. 13 ff.).
2. Die Verteidigung stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass die Beschuldigte gezielt auf den Arm des Privatklägers geschossen und ent- sprechend dessen Tod nicht in Kauf genommen habe. Die Schussabgaben seien
- 29 - aufgrund seiner Bewegung mit dem Oberkörper und seiner linken Hand zum Sei- tenfach der Tür in berechtigter Annahme erfolgt, dass seitens des Privatklägers ein unmittelbarer Angriff auf die Beschuldigte drohe. Die Beschuldigte habe ent- sprechend in Putativnotwehr gehandelt, wobei ein entsprechender Irrtum über die Notwehrlage ihr aufgrund des völlig atypischen Verhaltens des Privatklägers auch nicht im Sinne einer Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Dies gelte für sämtliche drei Schüsse. Entsprechend sei sie von Schuld und Strafe freizuspre- chen (Urk. 87 S. 15 ff.).
3. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB er- füllt, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass die besonderen Vorausset- zungen der Artikel 112 ff. StGB vorliegen. Auf die zutreffenden rechtlichen Aus- führungen der Vorinstanz kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 66 S. 46 f.). Dass die qualifizierten Voraussetzungen von Art. 112 StGB (besondere Skrupellosigkeit) vorliegend zur Debatte stehen würden, wird zu Recht von keiner Seite vorgebracht. Zutreffend sind ebenso die vorinstanzlichen Erwägungen, wo- nach die Tathandlung der Beschuldigten in Form des Einsatzes ihrer Dienstpistole grundsätzlich geeignet war, einen Menschen zu töten, mithin den tatbestands- mässigen Erfolg herbeizuführen, und dass die Beschuldigte durch die Abgabe der drei Schüsse die Tathandlung aus ihrer Sicht zu Ende geführt hatte, ohne dass der tatbestandsmässige Erfolg im Sinne von Art. 111 StGB eintrat. Es kommt mit- hin von vornherein nur ein (vollendeter) Versuch in Frage, und auch dies nur dann, wenn die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind und kein Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgrund vorlag (vgl. Urk. 66 S. 46).
4. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er diesen für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Tä- ter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Um- stände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
- 30 - Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Even- tualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmäs- sigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müs- sen diesfalls weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1).
5. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum subjektiven Tatbestand zum Schluss, dass die Beschuldigte weder beabsichtig habe, den Privatkläger zu tö- ten, noch dass sie damit habe rechnen müssen, dass dieser durch ihre Interventi- on sterben müsse. Dazu wendet die Staatsanwaltschaft ein, die Vorinstanz sei den Behauptungen der Beschuldigten zu unkritisch gefolgt. Sie vertritt den Stand- punkt, dass es in Anbetracht des dynamischen Geschehens und des Umstands, dass sich die Beschuldigte in diesem Zeitpunkt in Lebensgefahr gewähnt haben wollte, einzig und allein Glück dargestellt habe, dass sie mit dem ersten Schuss, der den Privatkläger getroffen habe, nur dessen sich auf Höhe des Oberkörpers befindlichen Arm und nicht ein anderes Körperteil verletzt habe. Die Beschuldigte habe sich angesichts der Situation keineswegs sicher sein können, den Arm zu treffen. Sodann sei ohnehin gerichtsnotorisch, dass sich im Arm auch Arterien be- fänden, deren Verletzung zum Verblutungstod führen könnten (Urk. 68 S. 7; Urk. 85 S. 12). 5.1. Den diesbezüglichen Einwänden der Staatsanwaltschaft ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Die Vorinstanz hat hinsichtlich dieser ersten Schussab- gabe eine sorgfältige Würdigung der vorhandenen Indizien unter Beachtung von allgemeinen Erfahrungsregeln vorgenommen, um daraus die nötigen Rückschlüs- se auf die Frage des Tötungsvorsatzes als innere Tatsache zu ziehen (Urk. 66
- 31 - S. 48 f.). Die Schussdistanz zum Privatkläger bzw. zu dessen linken Arm hatte gemäss gutachterlicher Feststellung zum Zeitpunkt, als sich die Beschuldigte ent- schieden hat, auf den Privatkläger das Feuer zu eröffnen, 40 - 120 cm betragen. Der erste Schuss erfolgte mithin auf sehr kurze Distanz, was bei fachgerechter Handhabung selbst bei Nutzung einer Faustfeuerwaffe und freier (im Sinne einer nicht aufgelegten) Feuerposition auch bei einem relativ kleinen Ziel – wie dem Arm eines erwachsenen Mannes – eine hohe Treffgenauigkeit ermöglicht, insbe- sondere, wenn es sich dabei um einen geübten Schützen bzw. eine geübte Schützin handelt. Mit der Vorinstanz ist bei der Beschuldigten als ausgebildeter Polizistin, die gemäss eigenen Aussagen mehrmals im Jahr ins Schiesstraining geht und jeweils eine gute Trefferquote erzielt (Urk. 53 S. 5), von einer guten Schützin auszugehen. Zudem ist von einer korrekten Schiessstellung (Körperhal- tung) auszugehen, wobei die Beschuldigte ihre Taschenlampe fallen liess und ih- re Waffe mit beiden Händen in Anschlag nahm, was die Treffgenauigkeit mass- geblich erhöht. In Anbetracht der bereits getroffenen Feststellungen ist überdies – entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft – zum Zeitpunkt der Schussab- gabe nur begrenzt von einer dynamischen Situation auszugehen. Die Beschuldig- te machte mit dem Ziehen ihrer Dienstwaffe einen Ausfallschritt und hat hernach auf der Höhe des Vorderrades ihre Schussposition bezogen. Zudem muss wie dargelegt davon ausgegangen werden, dass sich der Privatkläger in der kurzen Phase vor der Schussabgabe nicht wesentlich bewegt hatte. Die Schussabgabe erfolgte mithin nicht aus einer Bewegung der Schützin heraus und überdies auf ein relativ statisches Ziel. Ein gezielter Treffer auf den Arm des Privatklägers war unter diesen Umständen folglich möglich. Entsprechend erscheint mit der Vorinstanz die Aussage der Beschuldigten, wonach sie gezielt auf den Arm ge- schossen habe und sich sicher gewesen sei, dass sie diesen auch treffe, als rea- listisch und letztlich glaubhaft. Der Vorinstanz ist sodann auch zu folgen, wenn sie annimmt, dass der Beschuldigten zwar bewusst gewesen sein dürfte, dass auf- grund dort verlaufender Arterien auch ein Schuss in den Arm unter Umständen eine potentielle Lebensgefahr hervorrufen kann, sie aber darauf vertraute und an- gesichts der Umstände auch darauf vertrauen durfte, dass sich dadurch eine To- desgefahr nicht realisieren würde. Schliesslich wird der Schusswaffeneinsatz auf
- 32 - die Gliedmassen von Sicherheitskräften gerade gezielt geübt, um selbst im Falle der Notwendigkeit eines Schusswaffengebrauchs quasi als "milderes Mittel" einen Täter oder Angreifer zu stoppen oder kampfunfähig zu machen, ohne ihn zwin- gend tödlich zu verletzen. Dass der Privatkläger trotz des Treffers in den linken Arm gemäss den rechtsmedizinischen Feststellungen nie in Lebensgefahr schwebte (Urk. 11/4 S. 3) und noch in der Lage war, von H._____ mehr als 15 km zum Spital Frauenfeld zu fahren und sich dort – vor dem Eintritt in die Notfallauf- nahme – seiner Schuhe sowie seines Einbruchswerkzeugs (Schraubenzieher) in der Umgebung der Notaufnahme verteilt zu entledigen (vgl. Urk. 9/4 S. 23 ff. und 54 ff.), spricht letztlich ebenfalls für diese Annahme. Bei ihrem Entschluss, gezielt auf den Arm des Privatklägers zu schiessen, musste sich der Beschuldigten die Verwirklichung einer Lebensgefahr für den Privatkläger somit nicht als so wahr- scheinlich aufdrängen, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann.
6. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschul- digte mit ihrem Entschluss, gezielt auf den Arm des Privatklägers zu schiessen, dessen Tod nicht in Kauf genommen hatte und entsprechend nicht eventualvor- sätzlich gehandelt hatte. Daran änderte sich auch hinsichtlich der Schüsse 2 und 3 nichts, beruhten diese doch wie bereits dargelegt auf dem gleichen Willensent- schluss wie der erste Schuss. Dass sich die Situation in der kurzen Zeitspanne von ein paar wenigen Sekunden zwischen dem ersten und dritten Schuss abrupt veränderte, indem sich der Privatkläger plötzlich mit Vollgas in Bewegung setzte, führte zwar dazu, dass die beiden folgenden Schüsse ihr beabsichtigtes Ziel, mit- hin den Arm des Privatklägers, nicht mehr trafen, sondern einer stattdessen auf entsprechender Höhe in das nun an ihr vorbeifahrende Auto einschlug. An ihrem bereits vor dieser plötzlich auftretenden Dynamik gefassten Willensentschluss, mit ihrer Dienstwaffe auf den Arm des Privatklägers zu schiessen, und zwar so lange bzw. so oft, bis die von diesem nach ihrer subjektiven Vorstellung ausgehende vermeintliche Bedrohung beendet sein würde, änderte sich mithin auch bei ihrem zweiten und dritten Schuss nichts. Damit hat die Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der eventualvorsätzlich versuchten Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt entsprechend, ob die Beschul-
- 33 - digte durch ihr Verhalten einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverlet- zungstatbestand erfüllt hat.
7. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen der schweren vorsätz- lichen Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB zutreffend dargelegt und hernach erwogen, es sei unbestritten, dass die Beschuldigte wissentlich und willentlich ei- nen Schuss auf den Arm des Privatklägers abgegeben und diesen dadurch so schwer verletzt hat, dass es zu einem subtotalen Ausfall der Handfunktion ge- kommen ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Privatkläger in seiner angestammten Tätigkeit je wieder arbeitsfähig sein wird. Entsprechend seien der objektive und subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung er- füllt. Diese rechtliche Würdigung ist grundsätzlich zutreffend und es kann insoweit auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 66 S. 49). Festzu- halten ist dagegen, dass in subjektiver Hinsicht zu Gunsten der Beschuldigten da- von auszugehen ist, dass sie mit ihren Schussabgaben dem Privatkläger weder direkt- noch eventualvorsätzlich einen bleibenden Körperschaden beifügen wollte. Zu prüfen bleibt entsprechend, ob die Schussabgaben der Beschuldigten ange- sichts der ihr bekannten Wirkung der mit ihrer Dienstwaffe verwendeten Munition (Mannstopp-Munition; vgl. Urk. 4/3 S. 8; Urk. 53 S. 5) und der dadurch hervorge- rufenen Verletzungen beim Privatkläger durch einen Rechtfertigungsgrund ge- deckt waren bzw. ob diese als Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden müs- sen.
8. Dass – anders als noch die Vorinstanz – kein Fall von Putativnotwehr vor- lag, wurde bereits einlässlich dargelegt. Nachdem die Beschuldigte die Verletzung des Privatklägers in der Ausübung ihres Berufes als Polizeibeamtin herbeiführte, ist ferner zu überprüfen, ob ihr Verhalten im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt war. 8.1. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Ge- setz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder ei- nem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass im Rahmen des anwendbaren Rechts auch das Einhalten des Verhältnis-
- 34 - mässigkeitsgrundsatzes zu beachten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 8.2. Gemäss Polizeigesetz des Kantons Zürich (PolG/ZH; LS 550.1) sorgt die Po- lizei mit geeigneten Massnahmen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie im Rahmen der Ver- hältnismässigkeit berechtigt, unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anzuwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einzusetzen (§ 13 Abs. 1 PolG/ZH). Nach § 17 Abs. 1 PolG/ZH darf die Polizei in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen. Der Schusswaffengebrauch kann da- bei insbesondere gerechtfertigt sein, wenn Angehörige der Polizei oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden (lit. a), wenn eine Person ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen hat oder eines solchen dringend verdäch- tigt wird und sie fliehen will (lit. b), oder wenn Personen für andere eine unmittel- bar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme zu entziehen versuchen (lit. c). Damit der zu diesem Zweck erfolgte Schusswaffen- gebrauch bzw. damit verursachte Folgen gerechtfertigt sind, muss dieser – wie bereits erwähnt – grundsätzlich verhältnismässig gewesen sein (§10 PolG/ZH), denn das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Mass- nahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist un- verhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 136 I 87 E. 3.2; 107 IV 84 E. 4, Urteil des Bundesge- richts 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.2). Ob in casu die Schussabgabe auf den Arm des Privatklägers gerechtfertigt und verhältnismässig und damit zulässig war, entscheidet sich nach den konkreten Umständen, wobei die Würdigung der festgestellten Umstände eine Rechtsfrage darstellt (BGE 121 IV 207 E. 2a; 115 IV 162 E. 2a; 111 IV 113 E. 4; 94 IV 5 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts
- 35 - 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.5; 6B_288/2009 vom 13. August 2009 E. 3.5). 8.3. In Anbetracht der Grundsätze zum pflichtgemässen Gebrauch einer Schusswaffe gemäss § 17 PolG/ZH muss das Verhalten der Beschuldigten als sorgfaltswidrig bzw. pflichtwidrig beurteilt werden: Wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur verneinten Putativnotwehr dargelegt, bestand weder für das Leben der Beschuldigten noch dasjenige eines Dritten eine unmittelbare Gefahr. Auch wurde der Privatkläger "nur" des Einbruchdiebstahls und damit keines schweren Verbrechens verdächtigt und versuchte überdies (zumindest bis zur ersten Schussabgabe) auch nicht zu fliehen. Zwar war die Beschuldigte im Rah- men der Umgebungssuche durchaus berechtigt und im Rahmen ihres Auftrags auch gehalten, den Privatkläger anzuhalten und – nötigenfalls unter Vorhalt ihrer Dienstwaffe – einer Kontrolle zu unterziehen. Es bestand aber keine Notwendig- keit, auf den Privatkläger zu schiessen. Der Privatkläger war unbewaffnet und verhielt sich wie dargelegt kooperativ. Überdies gab es auch im Rahmen der Alarmierung betreffend Verdacht auf Einbruchdiebstahl, aufgrund welcher die Be- schuldigte mit ihrem Patrouillenkollegen nach H._____ ausgerückt war, keine konkreten Hinweise darauf, dass der Täter bewaffnet sei. Zwar ist wie dargelegt plausibel, dass der Beschuldigte zumindest mit dem Oberkörper aus seiner lie- genden Sitzposition heraus eine Vorwärtsbewegung machte. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte die Beschuldigte diesbezüglich aber erkennen können und müssen, dass der Privatkläger diese Bewegung nicht mit bedrohlicher Absicht, sondern wohl einzig deshalb vollzog, weil sie ihn kurz zuvor ausdrücklich zum Aussteigen aufforderte und ihr eigenhändiger Versuch zum Öffnen der Fahrertüre scheiterte, weil die Türe verriegelt war. Bei dieser Ausgangslage erweist sich der Schusswaffengebrauch der Beschuldigten als weder notwendig noch zielführend und damit als unverhältnismässig. Die Beschuldigte handelte somit mit pflichtwid- riger Unsorgfalt. Die verursachte schwere Verletzung des Privatklägers war über- dies offensichtlich voraussehbar und nach dem Gesagten auch vermeidbar. Damit hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht, wofür sie angemessen zu be- strafen ist.
- 36 - 8.4. Anzufügen bleibt, dass entgegen der Vorinstanz, die im Schuldpunkt – wenn auch mit anderer Begründung – zum gleichen Ergebnis gelangte, kein Freispruch wegen versuchter Tötung zu erfolgen hat: Die Beschuldigte wird hinsichtlich des angeklagten Lebenssachverhalts, welcher in der Verletzung des Privatklägers re- sultierte, schuldig gesprochen. Allerdings ist die Tat – anders als die Staatsan- waltschaft in der Hauptanklage – rechtlich nicht als vorsätzlicher Tötungsversuch, sondern als fahrlässige Körperverletzung zu qualifizieren. Eine solche andere rechtliche Qualifikation des (gleichen) Anklagesachverhaltes führt nach der Rechtsprechung nicht zu einem gesonderten Freispruch, sondern schlichtweg zu einem von der (Haupt-)Anklage abweichenden Schuldspruch. V. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht Die Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Be- schuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, ist vorliegend eine Geldstrafe auszuspre- chen. Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich ist, ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (alt bzw. neu Art. 34 Abs. 1 StGB). Damit erweist sich das neue Recht für die Beschuldigte jedenfalls nicht als milder und es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden.
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit eingangs aufgeführtem Urteil für die fahrlässige schwere Körperverletzung mit 300 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.–, bedingt vollziehbar, bestraft. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen, wobei diese im Umfang von 12
- 37 - Monaten zu vollziehen und im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei. Dieser Antrag bezieht sich allerdings auf ihren Haupt- antrag, mithin ausgehend von einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Für den Fall, dass die Beschuldigte gemäss Eventualanklage der fahrläs- sigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wird, hat die Staatsan- waltschaft weder Eventualanträge gestellt noch entsprechende Ausführungen zur Strafzumessung gemacht (Urk. 68 S. 10 f.). 2.3. Der Privatkläger beantragte mit seiner Anschlussberufung eine angemes- sene Bestrafung der Beschuldigten für die versuchte vorsätzliche Tötung (Urk. 75 S. 3). 2.4. Demgegenüber beantragt die Beschuldigte wie dargelegt einen vollumfäng- lichen Freispruch.
3. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 3.1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 59 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Gemäss Art. 125 StGB wird der Täter, der einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Entsprechend beläuft sich der ordentliche Strafrahmen somit auf 1 Ta- gessatz Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe.
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponenten 4.1.1. Hinsichtlich des Tatvorgehens ist zu beachten, dass die Beschuldigte im Rahmen der Umgebungssuche nach einem gemeldeten Einbrecher – als welchen sich der Privatkläger schliesslich tatsächlich herausstellte (vgl. Beizugsakten Ver- fahren S.2.2017.13, Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 23. August 2017;
- 38 - Schuldspruch wegen versuchten "Einbruchdiebstahls") – auf ein gerade wegfah- rendes Auto aufmerksam wurde, worauf sie dieses einer spontanen Fahrzeugkon- trolle unterzog. Nachdem ihr Patrouillenkollege noch etwas abseits mit der Umge- bungssuche beschäftigt war, musste sie diese alleine durchführen bzw. zumindest beginnen, weil ein Zuwarten bis zum Eintreffen von Verstärkung unweigerlich da- zu geführt hätte, dass der gesuchte Täter entkommen wäre. Im Rahmen dieser Fahrzeugkontrolle kam es in der Folge zu den Schussabgaben, weil sie aufgrund pflichtwidriger Unsorgfalt verkannt hat, dass vom Privatkläger keine Bedrohung ausging, die einen Schusswaffeneinsatz gerechtfertigt hätte. Das Ausmass der Pflichtwidrigkeit ist angesichts dessen, dass der Privatkläger sich bis zur ersten Schussabgabe soweit erstellbar kooperativ verhalten hatte und hernach erst als Reaktion auf den ersten Schuss losfuhr, erheblich. Verschuldensrelativierend ist vor diesem Hintergrund allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 66 S. 60) – einzig im Rahmen der Ausübung ihrer Dienstpflicht in diese Situation geraten war, in der sie – wie sie bereits vor Ort umgehend erkannte – auf den gesuchten Einbrecher traf. Unter den gegebenen Umständen ist von einem hohen Stresslevel auszugehen. Hinzu kam, dass es sich bei der Beschuldigten um eine junge Polizistin mit wenig Diensterfahrung handelte. Sodann ist ihr zugute zu halten, dass sie ihre Entschei- dung zu schiessen oder mit einer (weiteren) Intervention zuzuwarten, innert weni- ger Sekunden treffen musste, wobei die Einschätzung der Situation auch durch die schlechten Sichtverhältnisse (dunkel, regnerisch) erschwert wurde, was die Pflichtwidrigkeit insgesamt weniger schwer wiegen lässt. Eine besondere kriminel- le Energie ist entsprechend nicht auszumachen. 4.1.2. Hinsichtlich der Tatfolgen ist Folgendes festzuhalten: Der Privatkläger hat gemäss zutreffender Feststellungen der Vorinstanz durch den ersten Schuss der Beschuldigten einen gelenksnahen Bruch des Oberarmknochens zum Ellenbo- gengelenk hin mit multiplen Fragmenten linksseitig erlitten. Zudem hatte die Schussverletzung einen subtotalen bis kompletten Ausfall des Nervus radialis, des Nervus medialis und des Nervus ulnaris zur Folge, wobei diese Verletzungen zu einem subtotalen Ausfall der Handfunktion geführt hatten. Der Privatkläger musste mehrfach operiert werden. Eine Handfunktion sei praktisch nicht mehr
- 39 - vorhanden und es sei gemäss Einschätzung der medizinischen Fachpersonen höchst unwahrscheinlich, dass der Privatkläger wieder eine gute Handfunktion er- reichen werde. Es werde entsprechend nicht davon ausgegangen, dass der Pri- vatkläger in seiner angestammten Tätigkeit in der Fenstermontage je wieder ar- beitsfähig sein könne (vgl. Urk. 66 S. 29). Mit Blick auf den allgemeinen Arbeits- markt sei eine Arbeitsfähigkeit zwar gegeben, soweit diese eine einarmige Tätig- keit mit der dominanten (unverletzten) rechten Hand, allenfalls bei minimalen Bei- handrestfunktionen mit der linken Hand, zulasse (vgl. auch SUVA-Bericht Urk. 14/25 S. 7). Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen fällt insbesondere der dauerhafte Charakter der Schädigung seiner Handfunktion mit damit einherge- hender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Chancen am Arbeitsmarkt erschwerend ins Gewicht. 4.1.3. Nach dem Gesagten erweist sich das Tatverschulden als nicht mehr leicht bis mittelschwer. Die Einsatzstrafe ist mithin auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzu- setzen. 4.2. Sodann ist die Täterkomponente zu beurteilen: 4.2.1. Die Beschuldigte wurde am tt. August 1985 in I._____ AG geboren und wuchs hernach gemäss eigenen Angaben in guten Verhältnissen an verschiede- nen Orten in Bern, Thurgau und Frankreich auf. Ihre Eltern trennten sich, als sie zweijährig war, worauf sie bei der Mutter lebte. Nach dem Absolvieren der Primar- und Sekundarschule schloss sie zwei Lehren – zunächst als Bäcker/Konditorin und hernach als Kauffrau – ab, bevor sie ab 2013 die Polizeischule absolvierte und abschloss. Sie arbeitet auch heute noch bei der Polizei, wobei sie rund zwei Jahre nach dem vorliegenden Vorfall aufgrund der Anklageerhebung von der Front in den Innendienst versetzt wurde. Seit Juli 2020 wurde sie dann wieder aus dem Innendienst abgezogen und ist seither auf der Polizeistation J._____ statio- niert. Sie hat keine Kinder, wohnt aber mit ihrem Partner zusammen, der zwei Kinder hat, in Zürich. Sie hat weder Schulden noch Vermögen (Urk. 4/8 S. 7 f.; 53 S. 3 f.; 54 S. 2 f.). Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Be- schuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich. Sie wir- ken sich entsprechend strafzumessungsneutral aus.
- 40 - 4.2.2. Die Beschuldigte zeigte sich im Rahmen der Strafuntersuchung stets ko- operativ und mit Blick auf den Sachverhalt auch weitgehend geständig. Sie be- stritt allerdings – gestützt auf die von ihr irrtümlich vorgestellte Notwehrlage – ihre Schuld. Ihr insofern teilweises Geständnis und ihre Kooperation vermögen sich entsprechend leicht strafmindernd auszuwirken. Sie weist im Übrigen keine Vor- strafen auf (Urk. 69), was sich in der Strafzumessung allerdings neutral auswirkt. Die Tatkomponente führt insgesamt zu einer leichten Strafminderung im Umfang von 2 Monaten Freiheitsstrafe. 4.3. Schliesslich ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen. Es kann diesbezüglich auf die rechtlichen Ausführungen wie auch auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz in der Sache verwiesen werden (Urk. 66 S. 61 f.). In dieser weist die Vorinstanz zu Recht auf die bereits damals insgesamt lange Ver- fahrensdauer hin, welche sich mit dem Berufungsverfahren weiter erhöht hat, dies aus Gründen, die nicht von der Beschuldigten zu vertreten sind: Die Tat ereignete sich am 13. Mai 2016. Nachdem die Beschuldigte – zumindest hinsichtlich des äusseren Sachverhalts – im Wesentlichen geständig und das Opfer bekannt war, konnte die Untersuchung umgehend angegangen und vorangetrieben werden. Das Untersuchungsverfahren verzögerte sich in der Folge jedoch, nachdem der anfänglich ermittelnde Staatsanwalt das Verfahren eingestellt hatte, die Einstel- lung hernach vom Obergericht aber aufgehoben wurde (Urk. 16/1 ff.). Die Ende November 2017 dann doch noch erhobene Anklage wurde sechs Tage vor der auf 28. Mai 2018 angesetzten Hauptverhandlung unter Vorbehalt der Wiederein- bringung zurückgezogen (Urk. 17/1 ff.). In der Folge wurde das Verfahren von der bis heute fallführenden Staatsanwältin übernommen, worauf weitere Untersu- chungshandlungen folgten. Am 19. September 2019, mithin erst dreieinhalb Jahre nach der Tat, wurde die vorliegend zur Beurteilung stehende Anklage erhoben. Die ursprünglich auf April 2020 angesetzte vorinstanzliche Hauptverhandlung musste aufgrund der Covid-19-Pandemie verschoben werden (Urk. 45 ff.), was wiederum eine halbjährige Verzögerung zur Folge hatte. Bis zur heutigen Beru- fungsverhandlung sind damit mittlerweile mehr als 5 ½ Jahre vergangen. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend nur eine einzelne Tat mit zwei invol- vierten Personen und einem in tatsächlicher Hinsicht nicht übermässig komplexen
- 41 - Sachverhalt zur Beurteilung stand, bereits für sich betrachtet sehr lang. Nachdem sich das lang dauernde Strafverfahren wie dargelegt (oben E. V.4.2.1.) auch massgeblich auf die berufliche Situation der Beschuldigten auswirkte, ist die durch die sehr lange Verfahrensdauer entstandene besondere Belastung der Beschul- digten zu ihren Gunsten mit einer Strafreduktion von 2 Monaten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. 4.4. Im Ergebnis resultiert damit ein Strafmass von 12 Monaten Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe. 4.5. Kommt als Strafe sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Frage, so ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E.4.1.). Die Beschuldigte wird vorliegend erstmals strafrechtlich verurteilt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine Geldstrafe mit Blick auf die präventive Effizienz ausreichend ist, weshalb die Geldstrafe in casu einer Freiheitsstrafe vorzuziehen ist. 4.6. Die Tagessatzhöhe ist wie bereits durch die Vorinstanz bei Fr. 80.– anzu- setzen, nachdem sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seither nicht wesentlich verändert haben (vgl. Prot. II S. 12; Urk. 66 S. 62 f.). 4.7. Im Ergebnis ist die Beschuldigte für die fahrlässige schwere Körperverlet- zung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB mit 360 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.– zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er-
- 42 - scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB).
2. Die Beschuldigte weist wie bereits angesprochen keine Vorstrafen auf (Urk. 69). Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die relevante Bedenken hinsichtlich ihrer Legalprognose hervorzurufen vermöchten. Es ist davon auszu- gehen, dass die auszusprechende Geldstrafe genügend abschreckende Wirkung zu zeitigen vermag, um die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Strafe ist entsprechend vollständig bedingt auszusprechen, dies bei einer Probe- zeit von 2 Jahren. VII. Zivilforderung
1. Der Privatkläger macht im vorliegenden Strafverfahren adhäsionsweise Zi- vilansprüche geltend. Er beantragt, die Beschuldigte zu einer Genugtuung von Fr. 70'000.– zu verpflichten. Eventualiter sei die Zivilforderung auf den Weg des Staatshaftungsverfahrens zu verweisen (Urk. 75 S. 2; Urk. 86 S. 1, 12 f.).
2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend erwogen, dass es sich bei der vom Privatkläger ver- langten Genugtuung um eine Forderung handelt, welche auf eine Verletzung im Rahmen der Ausübung der Dienstpflicht der Beschuldigten als Kantonspolizistin gründet. Diesbezüglich sind gemäss § 55 ff. Polizeigesetz des Kantons Zürich die Regeln des kantonalen Haftungsgesetzes anwendbar. Bei einer allfällig geschul- deten Genugtuung handelt es sich mithin um eine öffentlich-rechtliche Forderung, welche dem Adhäsionsprozess im Strafverfahren nicht zugänglich ist. Auf die zu- treffende Begründung der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 66 S. 64).
3. Auf die Zivilforderung ist mithin nicht einzutreten. VIII. Kosten und Entschädigungen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428
- 43 - Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.1. Nachdem die Beschuldigte im Sinne der Eventualanklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen ist, sind ihr die Verfahrenskos- ten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. 1.2. Die Vorinstanz hat die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers auf Fr. 22'479.30 festgesetzt, was im Berufungsverfahren un- beanstandet blieb. Die Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men, jedoch bleibt die Nachforderung von der Beschuldigten gestützt auf Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3 mit Hinweisen [nicht publ. in: BGE 141 IV 10]).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrem Antrag auf vollumgänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft unterliegt ihrerseits mit Blick auf den von ihr beantragten Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und weitgehend auch hinsichtlich des nur gering- fügig über der Vorinstanz festgesetzten Strafmasses. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Anschlussberufung sowohl hinsichtlich des Straf- als auch des Zivil- punkts. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint es unter Gewichtung der Anträge der Parteien angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälf- te der Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu neh- men. In Anbetracht des sehr beschränkten Aufwands hinsichtlich der Zivilklage (Nichteintreten) sowie angesichts dessen, dass die Hauptberufung der Staatsan- waltschaft sich bereits auf den Schuldpunkt bezog, womit die privatklägerische Anschlussberufung auch diesbezüglich das Berufungsverfahren nicht zusätzlich belastete, erscheint es angemessen, auf eine Kostenauflage zulasten des Privat- klägers zu verzichten.
3. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kosten-
- 44 - note vom 1. Dezember 2021 (Urk. 84) geltend gemachte Vertretungsaufwand er- scheint als hoch, aber gerade noch angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist entsprechend für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privat- klägers im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 7'400.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Nachdem die Anschlussberufung des Privatklägers im Ergebnis erfolglos bzw. hinsichtlich des Zivilpunktes aussichtslos war, erscheint es nicht gerechtfertigt, die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privat- klägers teilweise von der Beschuldigten zurückzufordern. Sie sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Beschuldigten ist angesichts des Schuldspruchs keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
2. September 2020 bezüglich der Dispositivziffern 6 und 10 (Kostenaufstel- lung und Entschädigung des Privatklägervertreters) in Rechtskraft erwach- sen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperver- letzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Auf die Zivilforderung des Privatklägers B._____ wird nicht eingetreten.
- 45 -
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'400.– unentgeltliche Verbeiständung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unent- geltlichen Vertretung des Privatklägers, werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter des Privatklägers, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die SUVA St. Gallen (vgl. Urk. 79A; gem. Art. 32 Abs. 1 lit. d ATSG).
- 46 -
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres
- 47 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.