Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, entschied mit Urteil vom 11. No- vember 2020 im Verfahren DG200107 über die vorliegende Anklage. Gegen die- ses Urteil wurde seitens des Beschuldigten und der Privatklägerin jeweils fristge- recht Berufung angemeldet (Urk. 64 bzw. 68). Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten ein, mit Eingabe vom 2. März 2021 diejenige der Privatklägerin (Urk. 80 bzw. 81). Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2021 (Urk. 82) wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie der Privatklägerin die Beru- fungserklärung des Beschuldigten bzw. der Staatsanwaltschaft und dem Beschul- digten die Berufungserklärung der Privatklägerin zugestellt, jeweils unter Hinweis auf die ihnen laufende Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum An- trag auf Nichteintreten. Der Privatklägerin wurde überdies Frist angesetzt, um sich zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre, ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden sowie ob sie dies- falls eine übersetzende Person gleichen Geschlechts verlange. Mit Eingaben vom
10. März bzw. 20. April 2021 (Urk. 84 bzw. 89) wurde seitens der Staatsanwalt- schaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet. Seitens der Privat- klägerin wurde mit Eingabe vom 31. Mai 2021 verlangt, dass ihr im Falle der Be- fragung eine weibliche Dolmetscherin beizugeben sei und dem Spruchkörper eine Person weiblichen Geschlechts anzugehören habe (Urk. 92). Im Übrigen liessen sich die Parteien nicht vernehmen.
E. 1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeän- dert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).
E. 1.2 Nicht anerkannt wird seitens des Beschuldigten demgegenüber, dass er die Privatklägerin zwischen Mai 2018 und dem 5. Februar 2019 mehrfach heftig von sich weggestossen habe, wobei detaillierte Stellungnahmen seinerseits zum ent- sprechenden Anklagevorwurf fehlen (Urk. D1/05/01 S. 1 ff.; Urk. D1/05/02 S. 4 ff.; Urk. D1/05/05 S. 5 ff.; Urk. 53 S. 16 ff.; Prot. II S. 24).
E. 1.2.1 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren teilweise, wobei er hin- sichtlich des Hauptvorwurfs der mehrfachen Vergewaltigungen – wie bereits vor- instanzlich – freigesprochen wurde. Demgegenüber unterliegt die Privatklägerin mit ihrer Berufung weitgehend. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten des- halb auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens lediglich zu einem Drittel aufzu- erlegen. Im Übrigen – mithin zu zwei Dritteln – sind sie der Privatklägerin aufzuer-
- 43 - legen. Hiervon ausgenommen sind wiederum die Kosten der amtlichen Verteidi- gung.
E. 1.2.2 Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mit Kostennote vom 30. November 2021 (Urk. 108) wurde ein Zeitaufwand von rund 36 Stunden bzw. ein Honorar von gesamthaft Fr. 8'853.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend gemacht. Dieser Verteidigungs- aufwand ist als angemessen zu erachten. Entsprechend wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gutgeheissen und (fälschlicherweise) unter zusätzli- cher Berücksichtigung des Zeitaufwands der Berufungsverhandlung (rund 4 Stun- den) um rund Fr. 850.- auf insgesamt Fr. 9'700.- erhöht. Dieser Entschädigungs- betrag wurde auch im schriftlich eröffneten Dispositiv ausgewiesen (vgl. Urteils- dispositiv Urk. 109 Dispositivziffer 7). Dabei wurde seitens des Gerichts zunächst allerdings übersehen, dass die Verteidigerin in ihrer Kostennote für die Beru- fungsverhandlung samt Weg und Nachbearbeitung bereits insgesamt 350 Minu- ten (entsprechend knapp 6 Stunden) veranschlagt und eingerechnet hatte (vgl. Urk. 108 S. 3 letzte Position). Im Rahmen des Verfassens der Urteilsbegründung wurde das Versehen entdeckt und die amtliche Verteidigerin entsprechend infor- miert, wobei diese bestätigte, den Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung in ihrer Honorarnote bereits berücksichtigt zu haben (Urk. 111). Nachdem es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt, wurde die entsprechende Dis- positiv-Ziffer mit Berichtigungsbeschluss vom 13. Dezember 2021 (Urk. 116) be- richtig. Entsprechend ist im vorliegenden begründeten Urteil der berichtigte Betrag aufzunehmen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist entsprechend für ihre Tätigkeit als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Berufungsverfahren mit aufge- rundet Fr. 8'900.– zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
E. 1.2.3 Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennote vom 24. bzw. 30. November 2021 (Urk. 101, 105) geltend gemachte Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Unter zusätzlicher Be- rücksichtigung des Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung ist Rechtsanwalt
- 44 - lic. iur. Y._____ entsprechend für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter der Privatklägerin im Berufungsverfahren mit Fr. 5'500.– zu entschädigen. Die Nachforderung vom Beschuldigten gestützt auf Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (1/3) vorbehalten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
E. 1.3 Bereits gestützt auf die Anerkennungen des Beschuldigten ist erstellt, dass er der Privatklägerin im Mai 2018 eine Ohrfeige erteilt hat. Sodann ist der vo- rinstanzliche Freispruch betreffend das Ziehen bzw. Zerren im Dezember 2018 über eine Distanz von etwa einen bis zwei Metern unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des überdies angeklagten mehrfachen heftigen Stossens sind nachfolgend die Aussagen der Privatklägerin zu würdigen.
- 34 -
2. Aussagen der Privatklägerin
E. 1.4 Zu vermerken ist immerhin, dass der Beschuldigte die der Privatklägerin im Mai 2018 erteilte Ohrfeige rasch und immerwährend zugab (Urk. D1/05/01 S. 7; s. dazu nachstehend unter E.I.1.1.), was die Frage aufwirft, weshalb er tatsächlich ausgesprochene Drohungen – welche ebenso mit den Belastungen der Ehe zu- sammenhängen dürften – demgegenüber bestreiten sollte.
- 31 -
E. 1.5 Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der anklagegegenständlichen Drohungen vermögen angesichts der pauschalen Bestreitung und seiner erwie- senermassen beschönigenden Sachdarstellung insgesamt eher wenig zu über- zeugen, woraus sich aber noch keine massgebenden Rückschlüsse mit Blick auf die Erstellung des Anklagesachverhalts ergeben.
2. Aussagen der Privatklägerin
E. 2 Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin und den Be- schuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung ergingen am 2. Juni 2021 (Urk. 93). Mit Eingabe vom 16. November 2021 beantragte der Privatkläger, es sei die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen (Urk. 97). Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 17. November 2021 einstweilen abgewiesen (Urk. 98).
- 7 -
E. 2.1 Vorliegend verlangt die Privatklägerin hinsichtlich der in Frage stehenden Drohungen eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2'000.- (Urk. 55 S. 10; Urk. 103 S. 14).
E. 2.2 Der Beschuldigte hat gegenüber der Privatklägerin insgesamt drei allesamt massive, den Tod der Privatklägerin in Aussicht stellende Drohungen ausgespro- chen, welche sie zumindest teilweise in Angst und Schrecken versetzten. Auch wenn sie nicht planmässig erfolgten und letztlich in der belasteten Ehe- und Fami- liensituation gründeten, ist die dadurch hervorgerufene seelische Unbill bei der Privatklägerin nicht unbeträchtlich. Dazu kamen noch die wiederholten Tätlichkei- ten zu Lasten der Privatklägerin, wodurch sich manifestierte, dass der Beschuldig- te auch bereit war, physische Gewalt an ihr anzuwenden. Die vorinstanzlich vor- gesehene Genugtuungssumme (vgl. Urk. 78 E. V.2.3.) erweist sich vor diesem Hintergrund zu tief angesetzt. Es ist vielmehr eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 5. Februar 2019 vorzusehen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin demgegenüber abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).
- 42 -
2. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens wie des vorinstanzlichen Verfahrens infolge des Teilfreispruchs zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im von der Vorinstanz festgesetzten Be- trag auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Viertel vorbehal- ten bleibt. Auch die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin sind zu einem Viertel einstweilen und zu drei Vierteln definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt auch hier im Umfang von einem Viertel vorbehalten, zumal sich der Beschuldigte in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin betreffend Dossier 2 (Fr. 355.40 inkl. Barauslagen und Mwst.) sind – wie von der Vorinstanz vorgesehen (Urk. 78 E. VI.5.) und nachdem auf den diesbezüglichen Berufungsantrag der Verteidigung nicht einzutreten ist (vgl. oben E. II.1.) – zufolge Einstellung des Ver- fahrens definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. D1/13/03). B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 2.3 Die subjektive Tatschwere vermag die objektive deutlich zu relativieren, da erneut davon auszugehen ist, dass der Beweggrund für die Drohungen letztlich in der belasteten Ehe- und Familiensituation des Beschuldigten zu sehen ist. Es würde sich deshalb eine Reduktion der Geldstrafe auf 120 Tagessätze rechtferti- gen.
E. 2.4 Zusätzlich ist als verschuldensunabhängige Komponente zu berücksichti- gen, dass es hinsichtlich der im Dezember 2018 ausgesprochenen Drohung ledig- lich beim Versuch geblieben ist, da die Privatklägerin dadurch nicht in Schrecken oder Angst versetzt wurde. Dieser Umstand würde eine weitere Reduktion um 30 Tagessätze Geldstrafe rechtfertigen.
E. 2.5 Die enge zeitliche, sachliche und persönliche Konnexität der drei miteinan- der zu asperierenden Drohungen führt zu einer weiteren – beträchtlichen – Straf- reduktion um 60 Tagessätze. Insgesamt erweist sich hinsichtlich der in Frage ste-
- 39 - henden Drohungen deshalb eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen.
3. Wiederholte Tätlichkeiten
E. 2.6 Den Kontext und den Zeitpunkt der jeweiligen Drohungen vermochte die Pri- vatklägerin jeweils eindringlich und detailliert sowie relativ präzise darzulegen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die dazu gemachten zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 E. II.5.2.2.-5.2.3.).
E. 2.7 Auch die von der Privatklägerin zu Protokoll gegebene Verängstigung hin- sichtlich des zweiten und dritten Vorfalles erweist sich aufgrund der anschauli- chen Verknüpfung mit den damals empfundenen Emotionen als lebensnah, über- zeugend und ohne Weiteres nachvollziehbar.
- 33 -
3. Ergebnis Der Anklagesachverhalt ist hinsichtlich der drei in Frage stehenden Drohungen gestützt auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und die hierzu gemachten wenig überzeugend wirkenden Ausführungen des Beschuldig- ten erstellt. Während die Privatklägerin die erste, im Dezember 2018 seitens des Beschuldigten geäusserte Drohung noch nicht ernst nahm, verspürte sie aufgrund der im Januar 2019 ausgesprochenen zweiten und dritten Drohung indes eine grosse Angst, welche der Beschuldigte hinsichtlich aller anklagegegenständlichen Drohungen bei ihr herbeizuführen beabsichtigte. I. Würdigung - Wiederholte Tätlichkeiten
1. Aussagen des Beschuldigten
E. 3 Erschienen sind zur heutigen Berufungsverhandlung der Beschuldigte mit seiner amtlichen Verteidigerin sowie die Privatklägerin mit ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Parteien stellten an der Berufungsverhandlung die eingangs erwähnten Anträge. II. Prozessuales
1. Der Privatklägervertreter beantragte hinsichtlich des Antrags der Verteidi- gung, wonach die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläge- rin für das Dossier 2 (Drohung) der Privatklägerin aufzuerlegen seien (Antrag Ver- teidigung Nr. 5.1. zweiter Absatz), es sei auf diesen Antrag mangels Rechts- schutzinteresse des Beschuldigten nicht einzutreten (Antrag Privatkläger Nr. 2; Prot. II S. 26). Dieser Einwand ist begründet. Die Vorinstanz hat die unentgeltli- chen Vertretungskosten im Zusammenhang mit dem Dossier 2 zufolge Einstel- lung des Verfahrens definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 78 S. 35; Dispositiv-Ziffer 7 letzte Position i.V.m. Dispositiv-Ziffer 8, letzter Satz). Die betref- fende Einstellung des Verfahrens (Urk. D1/13/03) ist – soweit ersichtlich – in Rechtskraft erwachsen. Aus der "definitiven" Kostenauflage der damit zusam- menhängenden Vertretungskosten auf die Gerichtskasse entstehen dem Be- schuldigten mithin keine Nachteile. Ein Rechtsschutzinteresse ist mithin nicht er- sichtlich und entsprechend ist auf die Berufung des Beschuldigten insoweit nicht einzutreten.
E. 3.1 Hinsichtlich der massgebenden jeweils zu Lasten der Privatklägerin vorge- nommenen Tätlichkeiten – dem Erteilen einer Ohrfeige und dem mehrfachen Wegstossen – ist festzustellen, dass die jeweiligen Eingriffe in ihre physische In- tegrität noch nicht schwer wogen. In objektiver Hinsicht erweist sich das Ver- schulden des Beschuldigten deshalb als gerade noch leicht. Hierfür wäre eine Busse im Betrag von Fr. 500.- angemessen.
E. 3.2 Mit der Vorinstanz ist in subjektiver Hinsicht sodann von Vorsatz auszuge- hen (Urk. 78 E. IV.6.3.), was sich allerding strafzumessungsneutral auswirkt. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive entsprechend auch nicht zu rela- tivieren. Es erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 500.- dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
4. Täterkomponente
E. 3.2.1 Bei der Privatklägerin handelt es sich um die Ehefrau des Beschuldigten. Die Beziehung erscheint sehr belastet (s. hierzu auch vorstehend unter E.2.2.), worauf im Nachfolgenden näher einzugehen ist.
E. 3.2.2 So sieht die Verteidigung (Urk. 57 S. 4 ff.; Urk. 106 S. 11 ff.) mögliche Mo- tive für eine Falschbelastung durch die Privatklägerin in den aus ihren Aussagen hervorgehenden Umständen begründet, dass diese die Trennung vom Beschul- digten wolle (Urk. 57 S. 6; Urk. 106 S. 11 f.), sie durch die Anzeigeerhebung er- reichen wollen habe, dass sie und die gemeinsame Tochter vom Beschuldigten in Ruhe gelassen werden würden bzw. geltend gemacht habe, dass der Beschuldig- te keinen Platz mehr in der Familie habe (Urk. 57 S. 6 u. 14) und sie für ihr Ziel sogar bereit gewesen sei, dem Beschuldigten im Rahmen des Eheschutzverfah- rens den sexuellen Missbrauch der gemeinsamen Tochter vorzuwerfen (Urk. 57 S. 13 f.).
E. 3.2.3 Auch der Beschuldigte selbst nahm im Laufe des Verfahrens mehrfach zur Motivlage der Privatklägerin Stellung: So gab er an, die Privatklägerin wolle es ihm mit erfundenen Delikten heimzahlen, über welches Vorgehen sie ihn sogar unterrichtet habe, indem sie ihm gesagt habe, dass er nicht "die andere Seite von ihr" gesehen habe (Urk. D1/05/05 S. 6 f.). Die falschen Anschuldigungen seitens der Privatklägerin resultierten gemäss dem Beschuldigten aus der Summe ver- schiedener Vorkommnisse, aus denen sie einen Hass gegen ihn entwickelt habe (Urk. 53 S. 20). Die Rachsucht der Privatklägerin würde insbesondere im stren- gen Diätregime während der Schwangerschaft, einer nicht wie gewünscht absol- vierten Weiterbildung sowie im Umstand, dass er ihre materiellen Wünsche nicht habe erfüllen können, gründen (Urk. D1/05/05 S. 7 f.). Unter dem Eindruck der Beeinflussung durch die Nachbarin wolle sich die Privatklägerin ferner scheiden lassen, worum sie (die Privatklägerin) ihn denn auch bereits mehrfach gebeten habe. Nach D._____ Recht könne sich eine Frau ohne die Zustimmung des Ehe-
- 17 - mannes nur scheiden lassen, wenn der Ehemann ein Süchtiger oder ein Straftäter sei. Für ihn sei eine Scheidung indes kein Problem, was er der Privatklägerin auch mitgeteilt gehabt habe (Urk. D1/05/02 S. 11 f.). Der Umstand, dass die zur Anklage gebrachten Delikte weder während ca. zwanzig bis dreissig Stunden On- line-Eheberatung noch danach bei der Kinderärztin der Tochter, der Psychiaterin oder der Gynäkologin ein Thema gewesen seien, spreche laut dem Beschuldigten ebenfalls gegen die Sachdarstellung der Privatklägerin (Urk. 53 S. 21 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass die Privat- klägerin ihn zu Unrecht belastet habe, um ihre Scheidungsgründe vor ihrer Fami- lie, welche sehr gläubig sei, glaubhaft machen zu können (Prof. II S. 21 f.).
E. 3.2.4 Seitens der Privatklägerin wurde bereits im Vorverfahren bestätigt, dass sie sich vom Beschuldigten trennen wolle. So gab sie im Rahmen ihrer ersten po- lizeilichen Einvernahme an, die Trennung vom Beschuldigten bereits zwei Wo- chen vor dem Vorfall vom 5. Februar 2019 eingeleitet zu haben (Urk. D1/04/01 S. 6). Es ist denn auch aktenkundig, dass seitens des Rechtsvertreters mit Eingabe vom 1. Februar 2019 ein Eheschutzbegehren beim Bezirksgericht Zürich eingelei- tet wurde (Beizugsakten Verfahren EE190019; Urk. 1A). Mit Urteil und Verfügung vom 9. Juli 2019 wurde dieses Verfahren erledigt, wobei festgehalten wurde, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin getrennt leben würden, die gemeinsame Tochter unter die Obhut der Privatklägerin gestellt und die weiteren Nebenfolgen geregelt wurden (Beizugsakten Verfahren EE190019; Urk. 28; vgl. auch vorste- hend unter E. 2.2.). Die Privatklägerin gab ferner bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass sie sich durch die Anzeigeerhebung etwas Ruhe erhoffe bzw. dass der Beschuldigte sie und die Tochter in Ruhe lasse und sie ein sicheres Leben führen könne (Urk. D1/04/01 S. 3). Angesichts dieser Umstände ist offenkundig, dass die Privatklägerin bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerhebung kein Interesse mehr hatte, weiter mit dem Beschuldigten zusammenzuleben. Die- ser Trennungswunsch der Privatklägerin führt dazu, ihre Glaubwürdigkeit einer besonders sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen, zumal noch weitere Umstän- de von Relevanz zu sein scheinen: So bemühte sich die Privatklägerin im Rah- men der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, zu betonen, dass die dem Beschul- digten vorgeworfene Delinquenz für eine Scheidung nach D._____ Recht nicht
- 18 - ausreiche (Urk. 52 S. 30). Im Rahmen ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom
24. Januar 2020 führte sie aus, als Ehefrau könne man sich im D._____ ohne Einwilligung des Ehemannes lediglich wegen Drogenabhängigkeit scheiden las- sen (Urk. D1/04/05 S. 7), wobei sie vor Vorinstanz ergänzte, dass auch die Ar- beitslosigkeit des Ehemannes, seine Unfähigkeit, die Familie zu ernähren oder ei- ne längere Absenz als Scheidungsgründe ausreichen würden (Urk. 52 S. 30), womit sie die Anzahl der berechtigten Gründe für eine Scheidung beträchtlich er- weiterte, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie dadurch erreichen wollte, die Bedeutung ihrer Vorwürfe für das Ergebnis eines Scheidungsverfah- rens im D._____ zu relativieren, was auffällig wäre.
E. 3.2.5 Die Privatklägerin bekundete zudem ihr Interesse, in der Schweiz zu blei- ben: In den D._____ zurück wolle sie nicht, weil sie dann aufgrund einer vom Be- schuldigten erwirkten Verfügung gezwungen sei, mit ihm zusammenzuleben, wo- bei sie ergänzte, dass diese Verfügung nicht umgesetzt werden könne, wenn je- mand nicht im D._____ wohnhaft sei (Urk. 52 S. 10). Gemäss Art. 50 AIG besteht ein Rechtsanspruch von Ehepartnern und minderjährigen Kindern von Schweizer Bürger/innen oder Niedergelassenen auf Erteilung und Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung auch bei Auflösung der Familiengemeinschaft weiter, sofern die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskrite- rien nach Art. 58a AIG, worunter u.a. die Sprachkompetenz und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen, erfüllt sind, oder wichti- ge persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich ma- chen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Als ein wichtiger persönlicher Grund gilt dabei nach Artikel 50 Abs. 2 AIG insbesondere auch der Umstand, dass der betroffene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Gemeinsame Kinder unter zwölf Jahren haben nach Artikel 42 Absatz 4 bzw. 43 Absatz 3 AIG einen eigenen Rechtsan- spruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Damit der Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiterbesteht bzw. die Aufenthalts- bewilligung verlängert werden kann, müssen die betroffenen ausländischen Per- sonen den kantonalen Migrationsbehörden nachweisen, dass es ihnen aufgrund der ehelichen Gewalt nicht länger zugemutet werden kann, die eheliche Gemein- schaft fortzuführen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet
- 19 - häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung wegen ehelicher Gewalt besteht, muss diese derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität der Opfer im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft bzw. der Familiengemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1.). Da die Privatklägerin aufgrund der dem Ge- richt bekannten Umstände in der Schweiz eher wenig integriert zu sein scheint, könnte sich Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vorliegend als keine einschlägige Rechts- grundlage erweisen, um der Privatklägerin trotz Auflösung der ehelichen Gemein- schaft mit dem Beschuldigten den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermögli- chen, weshalb sie allenfalls in die Lage käme, sich auf den erörterten wichtigen persönlichen Grund des Bestehens ehelicher Gewalt zu berufen, um weiterhin in der Schweiz verbleiben zu können. Diese migrationsrechtlichen Gegebenheiten könnten ein Motiv darstellen, den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat zu be- zichtigen. Dazu kommt der erkennbare Wunsch der Privatklägerin nach persönli- cher Autonomie, zumal sie angab, der Beschuldigte habe ihr verboten, erwerbstä- tig zu sein, Hobbies zu verfolgen oder D._____ Freundinnen zu treffen (Urk. 52 S.
E. 3.2.6 Der erörterten Interessenslage der Privatklägerin würde eine möglichst schwere Belastung des Beschuldigten entgegenkommen. Diesbezüglich sind auch die seitens der Verteidigung gemachten Erwägungen, wonach die Privatklä- gerin im Rahmen des Eheschutzverfahrens, in welchem die Privatklägerin bean- tragte, die Besuche des Beschuldigten seien lediglich in Begleitung einer Fach- person durchzuführen, implizit den Verdacht geäussert habe, dass der Beschul- digte die gemeinsame Tochter sexuell missbrauche (Urk. 57 S. 13), von Interes- se. Auf den Vorhalt des Eheschutzrichters, dass sie aufgrund eines "Badevorfalls" mit dem Beschuldigten – woraufhin die Tochter nicht mehr gerne habe baden wol- len – in den Raum gestellt habe, dass der Beschuldigte die Tochter sexuell miss- brauche, antwortete die Privatklägerin damals, dass sie persönlich nichts gesehen habe, dass sie diese Gefahr, die sie befürchte, aber aufgrund dessen, was sie schon gehört oder erlebt habe, nicht unerwähnt lassen könne. Sie denke, dass die Gefahr bestehe und dass sie als Mutter die Verantwortung habe, ihre Tochter
- 20 - zu beschützen. Hernach machte sie allerdings geltend, dass es möglich sei, dass der Beschuldigte die Tochter kalt gebadet habe, weil er das auch mache (Verfah- ren EE190019 vor dem Bezirksgericht Zürich; Prot. S. 13 f.). Vor dem Hintergrund dieser massiven aber wenig konkretisierten Belastungen des Beschuldigten im Eheschutzverfahren erscheint offensichtlich, dass die Privatklägerin bereit ist, Stimmung gegen den Beschuldigten zu machen, ohne gleichzeitig Bemühungen erkennen zu lassen, die entsprechenden, massiven Bezichtigungen in irgendeiner Art und Weise überprüfen zu lassen.
E. 3.2.7 Ein Motiv für eine allfällige Falschbezichtigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin könnte angesichts der erörterten Umständen durchaus beste- hen. Insgesamt rechtfertigt es sich, ihre Aussagen vor diesem Hintergrund mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Letztlich steht aber – wie beim Be- schuldigten – die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum. G. Würdigung - Mehrfache Vergewaltigung
1. Ausgangslage Hinsichtlich der mehrfachen Vergewaltigung ist vorab festzustellen, dass zwei An- klagesachverhalte vorliegen: Einerseits handelt es sich dabei um einen ungefähr monatlich stattfindenden gegen den Willen der Privatklägerin erfolgenden vagina- len Geschlechtsverkehr, anlässlich welchem die Privatklägerin jeweils auf dem Rücken gelegen und vom auf ihr liegenden Beschuldigten mit seinem Gewicht fi- xiert worden sei, so dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Andererseits soll die Privatklägerin im Sommer 2017 (s. betr. korrigierte Jahreszahl: Urk. 78 S.
E. 3.3 Die weiteren Aussagen zum Zeitpunkt der Erhebung der Vergewaltigungs- vorwürfe erweisen sich indes als nachvollziehbar und deshalb glaubhaft: So gab die Privatklägerin beispielsweise an, zuvor nicht den Mut gehabt zu haben, etwas gegen den Beschuldigten zu unternehmen (Urk. D1/04/02 S. 4) bzw. dass sie ih- rer Familie aus Scham lange – bis sie bei der Polizei gewesen sei – nichts von den Eheproblemen und den sexuellen Übergriffen erzählt habe (Urk. D1/04/05 S. 5).
E. 3.4 Widerspruchsfrei erweisen sich im Weiteren die Angaben der Privatklägerin zur Häufigkeit der Vergewaltigungen: So gab die Privatklägerin an, dass der Be- schuldigte sie seit 2014 mehrfach, etwa einmal pro Monat – vor allem als sie Pe- riode hatte – gezwungen habe, mit ihr vaginalen Geschlechtsverkehr zu haben (Urk. D1/04/02 S. 2; Urk. D1/04/03 S. 11 u. 17; Urk. 52 S. 22 f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 78 E. II.5.2.3.) kann ihr in diesem Zusammenhang nicht angelastet werden, ihre Angaben seien hinsichtlich der Häufigkeit der in Frage stehenden sexuellen Übergriffe zu unspezifisch.
E. 3.5 In der Regel aber eher pauschal sowie – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 57 S. 15) – detailarm und deshalb wenig über- zeugend erweisen sich demgegenüber die Aussagen der Privatklägerin zur Vor- gehensweise des Beschuldigten bei den einzelnen Vergewaltigungen. Auf Nach- frage seitens der Staatsanwältin, ihr den allerersten Vorfall zu schildern, gab die Privatklägerin beispielsweise lediglich an, dass sie das erste Mal nicht viel gesagt habe (Urk. D1/04/03 S. 12). Im Übrigen führte sie aus, dass der Beschuldigte je- weils auf sie gelegen sei, woraufhin sie sich nicht habe bewegen können, und er ihre Hose runtergezogen habe. Manchmal habe er auch ihre Hände festgehalten. Am Oberkörper habe er sie nicht berührt. Die Vorfälle hätten jeweils 3 bis 4 Minu- ten – bzw. 2-3 Minuten (Urk. D1/04/03 S. 14) – gedauert. Früher sei er jeweils zum Samenerguss gekommen, im letzten Monat aber nicht, weil sie es ihm nicht erlaubt gehabt habe (Urk. D1/04/02 S. 3 f.). Er habe ihr gesagt, dass man eine Frau, welche nicht beim Geschlechtsverkehr mitmache, nach Islamischem Recht
- 26 - schlagen dürfe (Urk. 52 S. 24). Einen Vorfall aus dem Jahr 2015, als sie noch in Genf gewohnt hätten, schildernd führte die Privatklägerin aus, dass der Beschul- digte sie zuerst gefragt habe, ob sie zusammen sein wollen. Nachdem sie das abgelehnt habe, habe der Beschuldigte versucht, sie "auf eine schöne Art zu überzeugen". Er habe sie umarmt, wogegen sie nichts gehabt habe. Danach habe er aber mehr gewollt, womit sie nicht mehr einverstanden gewesen sei. Schliess- lich sei er vaginal in sie eingedrungen, ohne dass es zu einem Samenerguss ge- kommen sei (Urk. 52 S. 27). Auffällig ist, dass die Privatklägerin vor Vorinstanz auf die Frage, ob der Beschuldigte gewalttätig gewesen sei, erwiderte, dass sie es nicht gewalttätig nennen könne (Prot. I S. 23), womit sie den Anklagesachver- halt diesbezüglich zu negieren scheint. Zwar könnte zu Gunsten der Privatkläge- rin die Annahme getroffen werden, dass sie damit zum Ausdruck bringen wollte, dass sie unter den thematisierten Gewalttätigkeiten etwas anderes und über die in der Anklage umschriebene Vorgehensweise des Beschuldigten Hinausgehendes verstehen könnte. Allerdings ist zu beachten, dass sich der Interpretationsspiel- raum in der Deutung der Aussagen der Privatklägerin letztlich nicht einseitig zu Ungunsten des Beschuldigten auszuwirken vermag und deshalb begrenzt ist. Auch die darauf folgenden Ausführungen der Privatklägerin hinsichtlich eines an- geblichen Vorfalls in der Fastenzeit, wobei sie den Umstand, dass sie am besag- ten Tag nicht mehr zu Ende habe fasten können, gravierender zu gewichten scheint als das angebliche Sexualdelikt durch den Beschuldigten (Prot. I S. 23; vgl. auch: Urk. D1/04/03 S. 12 f.), ist geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Anschuldigungen zu wecken. Offen bleiben muss, worauf die Privatklägerin hin- aus will, wenn sie geltend macht, dass der Beschuldigte jeweils keine Kondome benutzt habe ausser in zwei Fällen, in welchen die Kondome Löcher gehabt hät- ten, was sie gesehen habe (Urk. D1/04/02 S. 3), welche Umstände sie vor Vo- rinstanz nicht mehr erwähnte.
E. 3.6 Zu ihrer angewandten Gegenwehr sagte die Privatklägerin aus, sie habe je- weils versucht, den Beschuldigten mit beiden Händen wegzustossen, und in letz- ter Zeit habe sie auch versucht, in den Gang und dann zu den Nachbarn zu flie- hen (Urk. D1/04/02 S. 3 f.; Urk. D1/04/03 S. 12 u. 14). Der Beschuldigte habe sich jeweils mit vollem Gewicht auf sie gelegt, was ihre Widerstandsfähigkeit beein-
- 27 - trächtigt habe (Urk. D1/04/03 S. 15 f.). Trotz ihrer Gegenwehr habe der Beschul- digte einfach weitergemacht, ohne etwas zu sagen (Urk. D1/04/03 S. 16 f.). Wenn der Beschuldigte bäuchlings auf ihr gewesen sei, habe sie versucht, sich mittels ihren Armen und Beinen zu befreien. Wenn er aber hinter ihr gewesen sei, sei sie mit den Beinen nicht weit genug nach hinten gekommen, um ihn abzuwehren (Urk. D1/04/03 S. 15). Auf Nachfrage, ob sie mit den Beinen gestrampelt habe oder nicht, antwortete die Privatklägerin, dass sie ein wenig gestrampelt habe, es aber nichts Effizientes gewesen sei (Urk. D1/04/03 S. 15). Sie habe versucht, sich während vielleicht 1 ½ Minuten zu wehren, aber wo er dann in ihr gewesen sei, habe sie nichts machen können (Urk. D1/04/03 S. 17). Geschrien habe sie jeweils nicht; allerdings habe sie schon laut gesagt "lass mich in Ruhe" (Urk. D1/04/02 S.
4) bzw. "mach das nicht, lass mich frei" (Urk. D1/04/03 S. 14). Im 9. Schwanger- schaftsmonat habe sie sich nicht gewehrt, weil ihr Bauch so gross gewesen sei (Urk. D1/04/03 S. 12). Für den Beschuldigten sei nicht wichtig gewesen, ob sie gegen den Vollzug des Geschlechtsverkehrs gewesen sei, er habe nicht auf ihre Gegenwehr reagiert und es einfach gemacht bzw. einfach weitergemacht (Urk. D1/04/02 S. 3; Urk. D1/04/03 S. 16 f.). Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie nicht da- mit einverstanden sei, woraufhin er geltend gemacht hätte, sie sei seine Ehefrau und habe damit einverstanden zu sein (Urk. D1/04/02 S. 3). Er habe ihr gesagt, dass er sie schwanger kriegen wolle, da er mitbekommen habe, dass sie sich trennen wolle (Urk. D1/04/02 S. 3). Gestützt auf ihre insgesamt sehr pauschal ge- bliebenen und wenig detaillierten Schilderungen bleibt letztlich unklar, ob die Pri- vatklägerin sich auch in zumutbarer und insbesondere für den Beschuldigten er- kennbarer und genügend nachdrücklicher Weise gegen den Vollzug des Ge- schlechtsverkehrs gewehrt hat und ihre Missbilligung der Vorgehensweise des Beschuldigten jeweils auch anhaltend war sowie für den Beschuldigten erkennbar aufrecht erhalten wurde oder ob sie ihren anfänglichen Widerstand aufgab und ihn wohl oder übel gewähren liess. So erweist sich die Einschätzung der Vo- rinstanz (Urk. 78 E. II.5.1.7.) als richtig, dass die Grenzen zwischen dem widerwil- ligen Gewähren-Lassen und der ausgesprochenen Ablehnung des Beschuldigten dermassen fliessend gewesen zu sein scheinen, dass es kaum eindeutige Hin- weise darauf gibt, wo nun der Beschuldigte den klar geäusserten und aktiven Wi-
- 28 - derstand der Privatklägerin auf die in der Anklageschrift umschriebene Weise überwunden haben soll. Ferner ist – einhergehend mit der sich als zutreffend er- weisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 78 E. II.5.1.5.) – erstaunlich, weshalb die Privatklägerin dem Beschuldigten in diesen Situationen derart ausgeliefert gewesen sein soll und in all diesen Jahren nie etwas dagegen unternommen hat, zumal sie bei anderen, weniger gewichtigen Vorfällen relativ bald einmal die Poli- zei avisierte oder versuchte, die Nachbarin zu Hilfe zu holen (Urk. D1/04/01 S. 2 ff.; Urk. D1/04/03 S. 4 ff.). Tatsächlich war die Privatklägerin gestützt auf ihre Aussagen bei einigen Vorfällen durchaus in der Lage, nachhaltig Gegenwehr zu leisten bzw. der Gefahrensituation zu entgehen, indem sie den Beschuldigten mit- tels Händen und Füssen weggestossen hat oder aus dem Zimmer gegangen ist (vgl. Urk. D1/04/03 S. 12 ff.; Prot. I S. 29 f.), weshalb – insbesondere gestützt auf ihr insgesamt unsubstantiiert gebliebenes Aussageverhalten – unklar bleibt, wes- halb dies in anderen Momenten nicht der Fall gewesen ist. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 78 E. II.5.1.5.), macht die Privatklägerin des Weiteren nicht geltend, dass der Beschuldigte nach einer erfolgreichen Gegenwehr weiter gewaltsam den Geschlechtsverkehr er- zwungen hätte bzw. bestehen dafür auch sonst keine Hinweise. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass angesichts der behaupteten Vielzahl von den zur An- klage gebrachten über 60 Vergewaltigungen dennoch in der nicht unbeträchtli- chen Zeitspanne von mehr als 5 Jahren – wie seitens der Privatklägerin dargelegt (Urk. Prot. I S. 24 ff.) – konstant auch einvernehmlicher Geschlechtsverkehr er- folgte.
E. 3.7 Dass die Privatklägerin, als sie vor der Vorinstanz darauf angesprochen wurde, weshalb sie den Vorfall von 2017, welcher sich in Zürich abgespielt habe, nicht erneut erwähnt habe, ausweichend erwiderte, dass sie darüber bei der Staatsanwaltschaft berichtet und einfach gedacht habe, dass sie heute keine Wiederholungen machen dürfe (Prot. I S. 28), erscheint ferner wenig überzeu- gend und vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu stärken. Allerdings strich die Privatklägerin vor Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Vorfalls hervor, dass er nicht wie die anderen gewesen sei und vermochte diesbezüglich – im Gegensatz zu den weiteren von ihr thematisierten Vorfällen –
- 29 - detailliertere Angaben zu machen (vgl. Urk. D1/04/03 S. 12 ff.): Sie schilderte, wie sie im Halbschlaf von hinten gepackt worden und damit in eine unmögliche Situa- tion gebracht worden sei, in welcher sie sich nicht habe wehren können, was sie ihm auch mitgeteilt habe. Sie habe auch versucht sich freizumachen mit den Ar- men und Beinen, was ihr jedoch diesmal nicht gelungen sei, da der Beschuldigte sie sehr fest gepackt habe und er hinter ihr gewesen sei und sie mit ihren Beinen nicht weit genug nach hinten gekommen sei, um ihn abzuwehren. Auch das Strampeln sei in dieser Situation wenig effizient gewesen. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 78 E. II.5.1.8.) ist gestützt auf die Aussagend der Privatklägerin nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschuldigten gelungen sein soll, von hinten in die seitlich im Bett liegende und strampelnde Privatklägerin vaginal einzudringen, ohne dabei seine Hände zu benutzen, die er bereits zum Festhalten der Hände der Privatklägerin benutzte.
4. Ergebnis Der Anklagesachverhalt hinsichtlich der angeklagten Vergewaltigungen lässt sich gestützt auf die undetaillierten und teilweise auch inkohärenten Angaben der Pri- vatklägerin nicht rechtsgenügend erstellen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich ihre Einordnung der in Frage stehenden Vorfälle zum Teil als nur schwer nachvollziehbar erweist, zumal sie beispielsweise die Beeinträchtigung ih- res Fastens gravierender zu gewichten scheint als das angebliche Sexualdelikt durch den Beschuldigten. Dies vermag zusätzlich Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Anschuldigungen zu wecken. Zu Gunsten des Beschuldigten muss insbe- sondere angenommen werden, dass die Privatklägerin sich jeweils nicht in zu- mutbarer und insbesondere für den Beschuldigten erkennbarer und genügend nachdrücklicher Weise gegen den Vollzug des Geschlechtsverkehrs gewehrt hat und ihre Missbilligung der Vorgehensweise des Beschuldigten auch anhaltend war sowie für den Beschuldigten erkennbar aufrecht erhalten wurde. Ausserdem gibt es gestützt auf ihre Ausführungen kaum eindeutige oder auch nachvollzieh- bare Hinweise darauf, inwiefern der Beschuldigte den klar geäusserten und akti- ven Widerstand der Privatklägerin auf die in der Anklage umschriebene Weise überwunden haben soll. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der mehrfa-
- 30 - chen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in dubio pro reo freizu- sprechen. H. Würdigung - Mehrfache Drohungen
1. Aussagen des Beschuldigten
E. 4 f.).
E. 4.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 78 E. IV.4.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, nach Ablauf seiner Temporäranstellung bei der … seit Juli dieses Jahres arbeitslos zu sein und Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 5'900.- im Monat zu beziehen. Per Januar 2022 werde er eine befristete Stelle im D._____ antreten (Prot. II S. 14, 17). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumes- sungsneutral aus.
E. 4.2 Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz unverändert über keine Vorstrafen (Urk. 100). Dieser Umstand wirkt sich ebenfalls strafzumessungsneutral aus.
E. 4.3 Vorliegend liegt ein Teilgeständnis hinsichtlich der vom Beschuldigten im Mai 2018 ausgeteilten Ohrfeige vor, weshalb sich eine leichte Reduktion der aus-
- 40 - zufällenden Busse im Umfang von Fr. 100.- rechtfertigt. Im Übrigen ist er unge- ständig. Echte Reue oder Einsicht sind beim Beschuldigten ferner nicht festzustel- len. Aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ergibt sich demnach lediglich hinsichtlich der Übertretung eine Strafreduktion. Ebenso wenig ist bei ihm eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Strafempfindlichkeit auszumachen.
E. 5 Ergebnis der Strafzumessung Vorliegend erweist sich hinsichtlich der mehrfachen Drohungen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.- und hinsichtlich der wiederholten Tätlichkeiten eine Busse von Fr. 400.- den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten, insbesondere unter Berücksichtigung der gegenüber dem vorinstanz- lichen Urteil leicht tieferen Einkommen aus Arbeitslosentaggeldern (s. vorstehend unter E. 4.1.) – als angemessen. An die Geldstrafe ist ein Tag erstandener Haft anzurechnen (vgl. Urk. D1/06/01 u. D1/06/03).
E. 6 Vollzug
E. 6.1 Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter. Auch sind die weite- ren Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisenden Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 78 E. IV.7.2.) verwiesen werden kann. Die Anord- nung einer Probezeit von zwei Jahren erweist sich vorliegend praxisgemäss als angemessen.
E. 6.2 Demgegenüber ist die Busse zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen an deren Stelle. VI. Genugtuung
1. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen rechtlichen Grundlagen hinsicht- lich der vorliegend in Frage stehenden Zivilansprüche umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 78 E. V.1. u. 2.1.). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen.
- 41 -
2. Würdigung
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten wird hinsichtlich Ziffer 8, letzter Satz des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 11. November 2020 nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 11. November 2020 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 teilweise (Tätlichkeit durch Ziehen im Dezember 2018) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 45 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB.
- Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist, und mit Fr. 400.– Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ als Genugtu- ung Fr. 1'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Februar 2019, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abgewie- sen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (gemäss Berichtigung vom Fr. 8'900.–
- Dezember 2021) Fr. 5'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
- Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der - 46 - unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang eines Viertels vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin betref- fend Dossier 2 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden zu zwei Dritteln der Privatklägerin und zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt. Die der Privatklägerin auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten bleibt im Umfang eines Drittels vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 47 - − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit dem Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210091-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 3. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Kauf, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
11. November 2020 (DG200107)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Mai 2020 (Urk. D1/13/05) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigungen im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB im De- zember 2018 (Ziehen) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ den Betrag von Fr. 500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Februar 2019, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 3 -
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 25'276.75 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin betr. Fr. 13'740.05 Dossier 1 (inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin betr. Fr. 355.40 Dossier 2 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin betreffend Dossier 1, werden dem Be- schuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden zu einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin betref- fend Dossier 2 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 106 S. 2 f.) Prozessuale Anträge:
1. Der Anklagepunkt der wiederholten Tätlichkeit betreffend des „mehrfa- chen heftig von sich Wegstossens in einem Zeitraum von ca. Mai 2018 bis 5. Februar 2019" sei zufolge Verletzung des Anklageprinzips defini- tiv einzustellen.
- 4 -
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Freispruch bezüglich der Tätlichkeit im Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen ist. Materielle Anträge:
1. 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Tätlichkeit vollumfänglich freizusprechen. 1.2. Der Beschuldigte sei der einfachen Tätlichkeit, begangen im Mai 2018 durch eine Ohrfeige, im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 100.00 zu bestrafen.
3. Die Busse sei zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei bei 1 Tag festzulegen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschul- digte diese Busse bereits durch einen Tag Polizeiverhaft erstanden hat.
4. Allfällige Schadensersatz- sowie Genugtuungsbegehren seien zu- folge Freispruchs abzuweisen bzw. der Privatklägerin sei eine Ge- nugtuung von Fr. 50.00 für die einfache Tätlichkeit zuzusprechen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatklägerin auf die Zusprechung dieser Genugtuung verzichtet hat. 5.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 39/40 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/40 dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Dossier 2 seien der Privatklägerin aufzuerlegen. 5.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtli- chen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 5 - Eventualiter: Der Beschuldigte sei für die erlittene eintägige Haft mit Fr. 200.00 zu entschädigen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 84, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 103 S. 3)
1. Es sei in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 f. des Urteils DG200107 des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, der Beschuldigte der mehrfa- chen Vergewaltigung schuldig zu sprechen und in Abänderung von Disp.-Ziff. 6. zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung Fr. 30'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 5. Februar 2019 zu entrichten.
2. Auf die Berufungsanträge des Erstberufungsklägers betreffend Disp.- Ziff. 8. 3. Absatz sei nicht einzutreten.
3. Die restlichen Berufungsanträge des Erstberufungsklägers seien ab- zuweisen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss dem Be- schuldigten aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatkasse zu nehmen.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, entschied mit Urteil vom 11. No- vember 2020 im Verfahren DG200107 über die vorliegende Anklage. Gegen die- ses Urteil wurde seitens des Beschuldigten und der Privatklägerin jeweils fristge- recht Berufung angemeldet (Urk. 64 bzw. 68). Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten ein, mit Eingabe vom 2. März 2021 diejenige der Privatklägerin (Urk. 80 bzw. 81). Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2021 (Urk. 82) wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie der Privatklägerin die Beru- fungserklärung des Beschuldigten bzw. der Staatsanwaltschaft und dem Beschul- digten die Berufungserklärung der Privatklägerin zugestellt, jeweils unter Hinweis auf die ihnen laufende Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum An- trag auf Nichteintreten. Der Privatklägerin wurde überdies Frist angesetzt, um sich zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre, ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden sowie ob sie dies- falls eine übersetzende Person gleichen Geschlechts verlange. Mit Eingaben vom
10. März bzw. 20. April 2021 (Urk. 84 bzw. 89) wurde seitens der Staatsanwalt- schaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet. Seitens der Privat- klägerin wurde mit Eingabe vom 31. Mai 2021 verlangt, dass ihr im Falle der Be- fragung eine weibliche Dolmetscherin beizugeben sei und dem Spruchkörper eine Person weiblichen Geschlechts anzugehören habe (Urk. 92). Im Übrigen liessen sich die Parteien nicht vernehmen.
2. Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin und den Be- schuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung ergingen am 2. Juni 2021 (Urk. 93). Mit Eingabe vom 16. November 2021 beantragte der Privatkläger, es sei die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen (Urk. 97). Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 17. November 2021 einstweilen abgewiesen (Urk. 98).
- 7 -
3. Erschienen sind zur heutigen Berufungsverhandlung der Beschuldigte mit seiner amtlichen Verteidigerin sowie die Privatklägerin mit ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Parteien stellten an der Berufungsverhandlung die eingangs erwähnten Anträge. II. Prozessuales
1. Der Privatklägervertreter beantragte hinsichtlich des Antrags der Verteidi- gung, wonach die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläge- rin für das Dossier 2 (Drohung) der Privatklägerin aufzuerlegen seien (Antrag Ver- teidigung Nr. 5.1. zweiter Absatz), es sei auf diesen Antrag mangels Rechts- schutzinteresse des Beschuldigten nicht einzutreten (Antrag Privatkläger Nr. 2; Prot. II S. 26). Dieser Einwand ist begründet. Die Vorinstanz hat die unentgeltli- chen Vertretungskosten im Zusammenhang mit dem Dossier 2 zufolge Einstel- lung des Verfahrens definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 78 S. 35; Dispositiv-Ziffer 7 letzte Position i.V.m. Dispositiv-Ziffer 8, letzter Satz). Die betref- fende Einstellung des Verfahrens (Urk. D1/13/03) ist – soweit ersichtlich – in Rechtskraft erwachsen. Aus der "definitiven" Kostenauflage der damit zusam- menhängenden Vertretungskosten auf die Gerichtskasse entstehen dem Be- schuldigten mithin keine Nachteile. Ein Rechtsschutzinteresse ist mithin nicht er- sichtlich und entsprechend ist auf die Berufung des Beschuldigten insoweit nicht einzutreten. 2.1. Die Verteidigung rügt hinsichtlich des Vorwurfs der wiederholten Tätlichkei- ten mit Blick auf das dem Beschuldigten vorgeworfene mehrfache heftige von sich Wegstossen der Privatklägerin eine Verletzung des Anklageprinzips. Der Ankla- gevorwurf sei zu pauschal und zeitlich nicht genügend eingegrenzt. Entsprechend beantragt die Verteidigung die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens (Pro- zessualer Antrag Nr. 1; Urk. 106 S. 4 ff.). 2.2. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach
- 8 - dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 IV 234 E. 5.6.1.; 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt ei- ne zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Per- son genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Ver- halten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbe- reiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3., mit Hinweisen). 2.3. Wenngleich die vorgeworfenen Tätlichkeiten hinsichtlich des Wegstossens der Privatklägerin eher knapp umschrieben sind, umfasst der Anklagevorwurf doch genügend Angaben, damit sich der Beschuldigte gegen diese Vorwürfe ge- hörig verteidigen konnte. So ist der Tatzeitraum zeitlich (Mai 2018 bis 5. Februar
2019) als auch örtlich (Wohnung C._____-strasse … in Zürich) eingegrenzt und auch die Umschreibung der Tathandlung erweist sich als genügend genau um- schrieben (heftig von sich weg Stossen der Privatklägerin), zumal es sich dabei bereits für sich um ein einfaches Geschehen handelt. Das Anklageprinzip wurde mithin nicht verletzt. 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Vertreter der Privatklägerin erneut den Antrag, es sei die Privatklägerin durch das Gericht zu befragen. Zur Begründung bringt er unter anderem vor, die Privatklägerin sei zwar vor Vo- rinstanz bereits einvernommen worden, sei jedoch in Anbetracht der Anwesenheit eines D._____ Botschafters in ihren Aussagen gehemmt gewesen, insbesondere was Details zu sexuellen Sachverhalten betreffe (Urk 102; Prot. II S. 10).
- 9 - 3.2. Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (s. STPO KOMMENTAR-RICKLIN, Art. 331 StPO N 1; bzw. Art. 318 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Ver- fahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Beweis- abnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebun- gen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverläs- sig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteils- fällung notwendig erscheint (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1.). 3.3. Es trifft zu, dass es sich bei den vorliegenden Delikten vorwiegend um klas- sische Vier-Augen-Delikte handelt. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin durch die Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung bereits eingehend gerichtlich befragt wurde. Damit ist der grundsätzlich einmaligen Un- mittelbarkeit der gerichtlichen Beweisabnahme im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge getan. Was die angeblich hemmende Wirkung des an der Hauptverhandlung anwesenden Botschafters angeht, ist sodann nicht glaub- haft dargelegt, dass sich dies massgeblich auf das Aussagevermögen der Privat- klägerin ausgewirkt hatte, zumal auch an der heutigen Berufungsverhandlung, an welcher sie erneut befragt werden will, mehrere Vertraute des Beschuldigten zu- gegen waren, welche die Privatklägerin im D._____ potentiell genauso denunzie- ren könnten, an deren Anwesenheit sich die Privatklägerin aber offensichtlich nicht zu stören scheint. Anzufügen ist ferner, dass die Privatklägerin einerseits be- reits im Rahmen der Strafuntersuchung eingehend befragt wurde und solchen tatnahen bzw. diesen zumindest tatnäheren Aussagen in der Regel mehr Gewicht zuzumessen ist, als einer Befragung durch das Obergericht, welche mehrere Jah-
- 10 - re nach den vermeintlichen Taten (knapp acht Jahre nach der vermeintlich ersten bzw. immer noch fast drei Jahre nach der vermeintlich letzten Tat) erfolgt. Kommt hinzu, dass bei wesentlich detaillierteren Aussagen – d.h. wenn die Privatklägerin vor Obergericht plötzlich neue Details hinsichtlich der Jahre zurückliegenden Tat- vorgänge zu schildern vermöchte, die im Verfahren bislang unerwähnt blieben – ein solches Aussageverhalten ohnehin erhebliche Zweifel an deren Glaubhaf- tigkeit hervorrufen würde. Aus diesen Gründen hat das Obergericht den Beweis- antrag an der Berufungsverhandlung abgewiesen (Prot. II S. 11). Die Privatkläge- rin erhielt jedoch Gelegenheit, die Ausführungen ihres Rechtsvertreters zu ergän- zen (Prot. II S. 26 ff.). 4.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.). 4.2. Entsprechend den Anträgen des Beschuldigten und der Privatklägerin ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
11. November 2020 (Urk. 78) hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 teilweise (Frei- spruch betreffend Tätlichkeit durch Ziehen im Dezember 2018) und 7 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzuhalten ist. III. Materielles A. Tatvorwurf Seitens der Vorinstanz wurde der Tatvorwurf einlässlich und zutreffend widerge- geben (Urk. 78 E. II.1. - 1.3.). Darauf ist zu verweisen.
- 11 - B. Standpunkt des Beschuldigten
1. Der Beschuldigte bestreitet – auch im Rahmen des Berufungsverfahrens – die vorgeworfenen Anklagesachverhalte bezüglich der mehrfachen Vergewalti- gung sowie der mehrfachen Drohung vollumfänglich. Hinsichtlich des Anklage- vorwurfs der wiederholten Tätlichkeiten bestreitet er zudem unverändert, die Pri- vatklägerin zwischen Mai 2018 und dem 5. Februar 2019 mehrfach heftig von sich weggestossen zu haben (Urk. D1/05/01 S. 7; D1/05/02 S. 4 ff.; D1/05/05 S. 5; Urk. 53 S. 17 ff.; Prot. II S. 20, 24).
2. Anerkannt wird vom Beschuldigten demgegenüber weiterhin, dass er der Privatklägerin im Mai 2018 eine Ohrfeige erteilt habe (vgl. Urk. D1/05/01 S. 7; Urk. D1/05/02 S. 7; D1/05/05 S. 5; Urk. 53 S. 16 f.; Prot. II S. 24). C. Beweismittel Bei den Akten finden sich folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/05/01; D1/05/02; D1/05/05; Urk. 53; Prot. II S. 11 ff.) und der Privatkläge- rin (Urk. D1/04/01; D1/04/02 [Videoaufzeichnung: Urk. D1/04/04]; D1/04/03; D1/04/05; Urk. 52), der Polizeirapport vom 6. Februar 2019 sowie der Nachtrags- rapport vom 7. Februar 2019 (Urk. D1/01/01; D1/01/02), Akten aus dem Gewalt- schutzverfahren sowie dem Eheschutzverfahren des Beschuldigten und der Pri- vatklägerin (Urk. D1/03/01-04; Beizugsakten Eheschutzverfahren EE190019 vor dem Bezirksgericht Zürich) sowie diverse seitens der Privatklägerin (Urk. 56/1-5; Urk. 104/1-2) und des Beschuldigten (Urk. 58/1-7; Urk. 107/1-2) anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung eingereichte Un- terlagen. D. Beweisgrundsätze
1. Im Folgenden ist die Erstellung des Anklagesachverhaltes anhand der Be- weismittel zu prüfen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer straf-
- 12 - baren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom
4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbe- dürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, HANDBUCH STPO, 3. A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2.; DO- NATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, STRAFPROZESSRECHT, ZÜRCHER GRUNDRISSE DES STRAFRECHTS, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Über- zeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, SCHWEIZERI- SCHES STRAFPROZESSRECHT, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Na- tur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer mög- lich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, HANDBUCH, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2.).
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er-
- 13 - folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.; 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).
3. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstel- lung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung be- rücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; 139 IV 179 E. 2.2.; 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen).
- 14 -
4. Ergänzend kann hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdi- gung auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 78 E. II.3.). F. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten
1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stel- lung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor al- lem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten. Seitens der Vorinstanz wurde lediglich am Rande auf die Motiv- lage des Beschuldigten und der Privatklägerin eingegangen und erwogen, dass diese sich nicht verlässlich aufschlüsseln lassen würde (Urk. 78 E. II.5.1.9.). Die Motivlage der unmittelbar beteiligten Personen erscheint vor dem Hintergrund, dass es sich bei den angeklagten Straftaten jeweils um Vier-Augen-Delikte han- delt und der Beschuldigte und die Privatklägerin – zumindest überwiegend – ent- gegengesetzte Sachverhaltsschilderungen zu Protokoll geben, von nicht unerheb- lichem Interesse. Deshalb ist nachstehend näher auf die jeweilige Motivlage ein- zugehen, auch wenn letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussagen im Vordergrund steht. 2.1. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. 2.2. Vorliegend ist zudem auffällig, dass es sich beim Beschuldigten um den Ehemann der Privatklägerin handelt und dass ihre Beziehung sehr belastet er- scheint. So besteht ein rechtskräftiges Urteil in einem Eheschutzverfahren der Eheleute vom 9. Juli 2019 (vgl. Beizugsakten im Verfahren EE190019 vor dem Bezirksgericht Zürich; insb. Urk. 28), in welchem u.a. festgehalten wird, dass die Eheleute getrennt leben, die gemeinsame – damals rund 2 ½ - jährige – Tochter unter die Obhut der Privatklägerin gestellt wird, der Ehemann ein zweiwöchentli- ches Besuchsrecht der Tochter von jeweils drei Stunden hat und für die Tochter eine Beistandschaft angeordnet wurde, um die Modalitäten der Besuche festzule- gen, bei Streitigkeiten zwischen den Eltern das Besuchsrecht betreffend zu ver- mitteln sowie die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf das Besuchs-
- 15 - recht zu fördern. Die durch das Urteil vorgeschriebene Regelung entspricht kei- neswegs dem Standard, sondern wird ausschliesslich in strittigen und das Kin- deswohl beeinträchtigenden Konflikten zwischen den Eltern angeordnet, worauf- hin der getroffene Wortlaut denn auch ohne Weiteres hinweist. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich vom 14. Juli 2020 (Urk. 56/6) wurde das im Eheschutzurteil festgelegte Besuchsrecht im We- sentlichen insoweit geändert, als dem Beschuldigten bei einem Aufenthalt in der Schweiz bzw. nach einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz zweimalige Besuche von jeweils 3 Stunden eingeräumt wurden, welche für die Dauer von 6 Monaten durch eine Fachperson begleitet stattzufinden hätten, und bei Auslandaufenthal- ten des Beschuldigten einmal wöchentlich ein Kontakt zwischen Vater und Toch- ter per Videotelefonie stattfinden solle, welcher für die Dauer des Kontaktverbotes zwischen den Eltern von einer Fachperson begleitet werden solle. Auch wird durch diese wenige Monate vor der Fällung des vorinstanzlichen Urteils ergange- ne Entscheidbegründung im Beschluss der KESB belegt, dass der Konflikt zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin weiter schwellte, indem sich bei- spielsweise der Beschuldigte im April 2020 beklagt habe, dass die Privatklägerin das Besuchsrecht der Tochter verhindere und die Tochter negativ beeinflusse bzw. seitens der KESB festgestellt wurde, dass der Vater seine Tochter seit meh- reren Monaten nicht mehr gesehen habe (Urk. 56/5 S. 4 u. 9). Mittlerweile ist zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein Scheidungsverfahren in der Schweiz hängig (vgl. Urk. 106 S. 13; Urk. 107/2a). Gemäss eigenen Angaben plane der Beschuldigte überdies, ein solches Verfahren in Kürze auch im D._____ anhängig zu machen (Prot. II S. 17 f.). 2.3. Auch vor dem Hintergrund der belasteten Beziehung zur Privatklägerin sind die Aussagen des Beschuldigten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Im Zentrum steht indes die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhal- ten, dass sie im Rahmen des Vorverfahrens wie bei der Vorinstanz jeweils als Auskunftsperson einvernommen wurde (s. Urk. D1/04/01; D1/04/02; D1/04/03; D1/04/05; Urk. 52), weshalb sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB
- 16 - zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Anlässlich der Einvernahmen wurde sie indes gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin- gewiesen, was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin tendenziell stärkt. 3.2.1. Bei der Privatklägerin handelt es sich um die Ehefrau des Beschuldigten. Die Beziehung erscheint sehr belastet (s. hierzu auch vorstehend unter E.2.2.), worauf im Nachfolgenden näher einzugehen ist. 3.2.2. So sieht die Verteidigung (Urk. 57 S. 4 ff.; Urk. 106 S. 11 ff.) mögliche Mo- tive für eine Falschbelastung durch die Privatklägerin in den aus ihren Aussagen hervorgehenden Umständen begründet, dass diese die Trennung vom Beschul- digten wolle (Urk. 57 S. 6; Urk. 106 S. 11 f.), sie durch die Anzeigeerhebung er- reichen wollen habe, dass sie und die gemeinsame Tochter vom Beschuldigten in Ruhe gelassen werden würden bzw. geltend gemacht habe, dass der Beschuldig- te keinen Platz mehr in der Familie habe (Urk. 57 S. 6 u. 14) und sie für ihr Ziel sogar bereit gewesen sei, dem Beschuldigten im Rahmen des Eheschutzverfah- rens den sexuellen Missbrauch der gemeinsamen Tochter vorzuwerfen (Urk. 57 S. 13 f.). 3.2.3. Auch der Beschuldigte selbst nahm im Laufe des Verfahrens mehrfach zur Motivlage der Privatklägerin Stellung: So gab er an, die Privatklägerin wolle es ihm mit erfundenen Delikten heimzahlen, über welches Vorgehen sie ihn sogar unterrichtet habe, indem sie ihm gesagt habe, dass er nicht "die andere Seite von ihr" gesehen habe (Urk. D1/05/05 S. 6 f.). Die falschen Anschuldigungen seitens der Privatklägerin resultierten gemäss dem Beschuldigten aus der Summe ver- schiedener Vorkommnisse, aus denen sie einen Hass gegen ihn entwickelt habe (Urk. 53 S. 20). Die Rachsucht der Privatklägerin würde insbesondere im stren- gen Diätregime während der Schwangerschaft, einer nicht wie gewünscht absol- vierten Weiterbildung sowie im Umstand, dass er ihre materiellen Wünsche nicht habe erfüllen können, gründen (Urk. D1/05/05 S. 7 f.). Unter dem Eindruck der Beeinflussung durch die Nachbarin wolle sich die Privatklägerin ferner scheiden lassen, worum sie (die Privatklägerin) ihn denn auch bereits mehrfach gebeten habe. Nach D._____ Recht könne sich eine Frau ohne die Zustimmung des Ehe-
- 17 - mannes nur scheiden lassen, wenn der Ehemann ein Süchtiger oder ein Straftäter sei. Für ihn sei eine Scheidung indes kein Problem, was er der Privatklägerin auch mitgeteilt gehabt habe (Urk. D1/05/02 S. 11 f.). Der Umstand, dass die zur Anklage gebrachten Delikte weder während ca. zwanzig bis dreissig Stunden On- line-Eheberatung noch danach bei der Kinderärztin der Tochter, der Psychiaterin oder der Gynäkologin ein Thema gewesen seien, spreche laut dem Beschuldigten ebenfalls gegen die Sachdarstellung der Privatklägerin (Urk. 53 S. 21 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass die Privat- klägerin ihn zu Unrecht belastet habe, um ihre Scheidungsgründe vor ihrer Fami- lie, welche sehr gläubig sei, glaubhaft machen zu können (Prof. II S. 21 f.). 3.2.4. Seitens der Privatklägerin wurde bereits im Vorverfahren bestätigt, dass sie sich vom Beschuldigten trennen wolle. So gab sie im Rahmen ihrer ersten po- lizeilichen Einvernahme an, die Trennung vom Beschuldigten bereits zwei Wo- chen vor dem Vorfall vom 5. Februar 2019 eingeleitet zu haben (Urk. D1/04/01 S. 6). Es ist denn auch aktenkundig, dass seitens des Rechtsvertreters mit Eingabe vom 1. Februar 2019 ein Eheschutzbegehren beim Bezirksgericht Zürich eingelei- tet wurde (Beizugsakten Verfahren EE190019; Urk. 1A). Mit Urteil und Verfügung vom 9. Juli 2019 wurde dieses Verfahren erledigt, wobei festgehalten wurde, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin getrennt leben würden, die gemeinsame Tochter unter die Obhut der Privatklägerin gestellt und die weiteren Nebenfolgen geregelt wurden (Beizugsakten Verfahren EE190019; Urk. 28; vgl. auch vorste- hend unter E. 2.2.). Die Privatklägerin gab ferner bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass sie sich durch die Anzeigeerhebung etwas Ruhe erhoffe bzw. dass der Beschuldigte sie und die Tochter in Ruhe lasse und sie ein sicheres Leben führen könne (Urk. D1/04/01 S. 3). Angesichts dieser Umstände ist offenkundig, dass die Privatklägerin bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerhebung kein Interesse mehr hatte, weiter mit dem Beschuldigten zusammenzuleben. Die- ser Trennungswunsch der Privatklägerin führt dazu, ihre Glaubwürdigkeit einer besonders sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen, zumal noch weitere Umstän- de von Relevanz zu sein scheinen: So bemühte sich die Privatklägerin im Rah- men der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, zu betonen, dass die dem Beschul- digten vorgeworfene Delinquenz für eine Scheidung nach D._____ Recht nicht
- 18 - ausreiche (Urk. 52 S. 30). Im Rahmen ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom
24. Januar 2020 führte sie aus, als Ehefrau könne man sich im D._____ ohne Einwilligung des Ehemannes lediglich wegen Drogenabhängigkeit scheiden las- sen (Urk. D1/04/05 S. 7), wobei sie vor Vorinstanz ergänzte, dass auch die Ar- beitslosigkeit des Ehemannes, seine Unfähigkeit, die Familie zu ernähren oder ei- ne längere Absenz als Scheidungsgründe ausreichen würden (Urk. 52 S. 30), womit sie die Anzahl der berechtigten Gründe für eine Scheidung beträchtlich er- weiterte, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie dadurch erreichen wollte, die Bedeutung ihrer Vorwürfe für das Ergebnis eines Scheidungsverfah- rens im D._____ zu relativieren, was auffällig wäre. 3.2.5. Die Privatklägerin bekundete zudem ihr Interesse, in der Schweiz zu blei- ben: In den D._____ zurück wolle sie nicht, weil sie dann aufgrund einer vom Be- schuldigten erwirkten Verfügung gezwungen sei, mit ihm zusammenzuleben, wo- bei sie ergänzte, dass diese Verfügung nicht umgesetzt werden könne, wenn je- mand nicht im D._____ wohnhaft sei (Urk. 52 S. 10). Gemäss Art. 50 AIG besteht ein Rechtsanspruch von Ehepartnern und minderjährigen Kindern von Schweizer Bürger/innen oder Niedergelassenen auf Erteilung und Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung auch bei Auflösung der Familiengemeinschaft weiter, sofern die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskrite- rien nach Art. 58a AIG, worunter u.a. die Sprachkompetenz und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen, erfüllt sind, oder wichti- ge persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich ma- chen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Als ein wichtiger persönlicher Grund gilt dabei nach Artikel 50 Abs. 2 AIG insbesondere auch der Umstand, dass der betroffene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Gemeinsame Kinder unter zwölf Jahren haben nach Artikel 42 Absatz 4 bzw. 43 Absatz 3 AIG einen eigenen Rechtsan- spruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Damit der Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiterbesteht bzw. die Aufenthalts- bewilligung verlängert werden kann, müssen die betroffenen ausländischen Per- sonen den kantonalen Migrationsbehörden nachweisen, dass es ihnen aufgrund der ehelichen Gewalt nicht länger zugemutet werden kann, die eheliche Gemein- schaft fortzuführen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet
- 19 - häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung wegen ehelicher Gewalt besteht, muss diese derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität der Opfer im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft bzw. der Familiengemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1.). Da die Privatklägerin aufgrund der dem Ge- richt bekannten Umstände in der Schweiz eher wenig integriert zu sein scheint, könnte sich Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vorliegend als keine einschlägige Rechts- grundlage erweisen, um der Privatklägerin trotz Auflösung der ehelichen Gemein- schaft mit dem Beschuldigten den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermögli- chen, weshalb sie allenfalls in die Lage käme, sich auf den erörterten wichtigen persönlichen Grund des Bestehens ehelicher Gewalt zu berufen, um weiterhin in der Schweiz verbleiben zu können. Diese migrationsrechtlichen Gegebenheiten könnten ein Motiv darstellen, den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat zu be- zichtigen. Dazu kommt der erkennbare Wunsch der Privatklägerin nach persönli- cher Autonomie, zumal sie angab, der Beschuldigte habe ihr verboten, erwerbstä- tig zu sein, Hobbies zu verfolgen oder D._____ Freundinnen zu treffen (Urk. 52 S. 4 f.). 3.2.6. Der erörterten Interessenslage der Privatklägerin würde eine möglichst schwere Belastung des Beschuldigten entgegenkommen. Diesbezüglich sind auch die seitens der Verteidigung gemachten Erwägungen, wonach die Privatklä- gerin im Rahmen des Eheschutzverfahrens, in welchem die Privatklägerin bean- tragte, die Besuche des Beschuldigten seien lediglich in Begleitung einer Fach- person durchzuführen, implizit den Verdacht geäussert habe, dass der Beschul- digte die gemeinsame Tochter sexuell missbrauche (Urk. 57 S. 13), von Interes- se. Auf den Vorhalt des Eheschutzrichters, dass sie aufgrund eines "Badevorfalls" mit dem Beschuldigten – woraufhin die Tochter nicht mehr gerne habe baden wol- len – in den Raum gestellt habe, dass der Beschuldigte die Tochter sexuell miss- brauche, antwortete die Privatklägerin damals, dass sie persönlich nichts gesehen habe, dass sie diese Gefahr, die sie befürchte, aber aufgrund dessen, was sie schon gehört oder erlebt habe, nicht unerwähnt lassen könne. Sie denke, dass die Gefahr bestehe und dass sie als Mutter die Verantwortung habe, ihre Tochter
- 20 - zu beschützen. Hernach machte sie allerdings geltend, dass es möglich sei, dass der Beschuldigte die Tochter kalt gebadet habe, weil er das auch mache (Verfah- ren EE190019 vor dem Bezirksgericht Zürich; Prot. S. 13 f.). Vor dem Hintergrund dieser massiven aber wenig konkretisierten Belastungen des Beschuldigten im Eheschutzverfahren erscheint offensichtlich, dass die Privatklägerin bereit ist, Stimmung gegen den Beschuldigten zu machen, ohne gleichzeitig Bemühungen erkennen zu lassen, die entsprechenden, massiven Bezichtigungen in irgendeiner Art und Weise überprüfen zu lassen. 3.2.7. Ein Motiv für eine allfällige Falschbezichtigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin könnte angesichts der erörterten Umständen durchaus beste- hen. Insgesamt rechtfertigt es sich, ihre Aussagen vor diesem Hintergrund mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Letztlich steht aber – wie beim Be- schuldigten – die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum. G. Würdigung - Mehrfache Vergewaltigung
1. Ausgangslage Hinsichtlich der mehrfachen Vergewaltigung ist vorab festzustellen, dass zwei An- klagesachverhalte vorliegen: Einerseits handelt es sich dabei um einen ungefähr monatlich stattfindenden gegen den Willen der Privatklägerin erfolgenden vagina- len Geschlechtsverkehr, anlässlich welchem die Privatklägerin jeweils auf dem Rücken gelegen und vom auf ihr liegenden Beschuldigten mit seinem Gewicht fi- xiert worden sei, so dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Andererseits soll die Privatklägerin im Sommer 2017 (s. betr. korrigierte Jahreszahl: Urk. 78 S. 5 u. 10; Prot. I S. 5) vom Beschuldigten, während sie seitlich liegend geschlafen habe, von hinten gepackt und festgehalten worden sein, aus welcher Umklamme- rung sie sich trotz Gegenwehr aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit nicht habe befreien können. Bei beiden Anklagesachverhaltskomplexen habe der Be- schuldigte schliesslich den vaginalen Geschlechtsverkehr gegen den offenkundi- gen Willen der Privatklägerin bis zum Samenerguss vollzogen (Urk. D1/13/05 S. 2 f.).
- 21 -
2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschul- digten hinsichtlich der angeklagten mehrfachen Vergewaltigung einlässlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 78 E. II.5.1.2.), weshalb – um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden – vorab darauf verwiesen werden kann. 2.2. Die angeklagten Vergewaltigungen werden seitens des Beschuldigten kon- stant in Abrede gestellt. Er macht geltend, dass alle sexuellen Kontakte mit der Privatklägerin in beidseitigem Einverständnis geschehen seien. Falls die Privat- klägerin einmal nicht gewollt habe, sei das kein Problem gewesen (Urk. 53 S. 18 f.; Prot. II S. 20). Er gab spezifisch zu Protokoll, dass sie während der Periode der Privatklägerin jeweils keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten, wobei sich seine Beantwortung der Frage, weshalb er während der Periode keinen Geschlechts- verkehr haben würde, als auffällig erweist: Er gab an, dass er im Internet recher- chiert und gelesen habe, dass man während der Periode einer Frau mit dieser keinen Geschlechtsverkehr haben solle (Urk. D1/05/02 S. 10), was ein auswei- chendes Antwortverhalten darstellt. 2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen im Wesentlichen. Er gab zu Protokoll, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin nie zu sexuellem Kontakt gekommen sei, der nicht einvernehmlich gewesen sei. Es sei zwar selten vorgekommen, dass die Privatklägerin mit ge- meinsamem Sex nicht einverstanden war. In diesen Fällen habe er dann auch "nichts gemacht"; er habe ihren Wunsch respektiert. Ferner gab er an, dass es zwischen ihnen weder während der Fastenzeit, noch kurz vor der Geburt der ge- meinsamen Tochter und auch nicht während der Monatsblutung der Privatklägerin zu Geschlechtsverkehr gekommen sei (Prot. II S. 20). 2.4. Auffällig sind seine weitschweifenden Ausführungen zu seiner Lebensein- stellung und angeblichen Gewaltlosigkeit (z.B. er könne nicht gewalttätig sein bzw. es sei ein Prinzip von ihm, gewaltfrei zu leben: Urk. D1/05/01 S. 2 ff.; Urk. D1/05/02 S. 4 ff.): So betonte er, dass er aufgrund seiner Einstellung und seines Glaubens nie – auch keine sexuelle – Gewalt ausüben könnte (Urk. D1/05/02
- 22 - S. 5 f. u. 8 f.). Diesbezüglich erweisen sich seine Ausführungen zumindest zum Teil als unglaubhaft, zumal er gleichzeitig eingestand, der Privatklägerin im Mai 2018 eine Ohrfeige verpasst und sie mehrfach gezerrt zu haben (Urk. D1/05/02 S. 7; s. dazu nachstehend unter E. I.1.1.). 2.5. Erstaunlich ist seine Antwort auf die Frage der verfahrensleitenden Staats- anwältin, inwiefern sich die Privatklägerin beim Geschlechtsverkehr aktiv gezeigt habe. Der Beschuldigte erwiderte, dass das eine schwierige Frage sei und gab an, dass er ohnehin ein Mensch sei, welchen es anekeln würde, wenn er eine Ab- lehnung spüren würde (Urk. D1/05/02 S. 9 f.). Diese Antwort erscheint auswei- chend und lässt die Vermutung aufkommen, dass der Privatklägerin beim ge- meinsamen Geschlechtsverkehr jeweils keine aktive Rolle zukam. Auch im Übri- gen vermied es der Beschuldigte, konkrete Angaben zum Ablauf des Ge- schlechtsverkehrs mit der Privatklägerin zu machen. Daraus lassen sich indes keinerlei Rückschlüsse auf die anklagegegenständlichen Vorwürfe ziehen. 2.6. Mehrfach und sehr ausführlich äusserte sich der Beschuldigte demgegen- über zur Motivlage der Privatklägerin, ihn wahrheitswidrig der Delinquenz zu be- zichtigen, worauf bereits einlässlich eingegangen wurde (s. vorstehend unter E. F.3.2.1.-3.2.7.). Schliesslich scheint der Beschuldigte zum Gegenangriff überge- gangen zu sein, indem er geltend machte, vielmehr habe die Privatklägerin ihn geschlagen bzw. ihn mehrmals mit dem Küchenmesser bedroht bzw. dieses an seinen Bauchnabel oder Hals gedrückt bzw. gehalten (Urk. D1/05/02 S. 7 f.), wo- bei diese Vorfälle nichts mit ihrem Sexualleben zu tun gehabt hätten (Urk. 53 S. 19 f.). 2.7. Die Aussagen des Beschuldigten zu den ihm vorgeworfenen Vergewaltigun- gen erweisen sich als insgesamt sehr spärlich, was indes nicht zu überraschen vermag, wenn an den Vorwürfen – wie es der Beschuldigte geltend macht – nichts dran ist. Sein Bestreiten der Vorwürfe erweist sich angesichts seiner Aus- führungen nicht als unglaubhaft, auch wenn seine Aussagen zum Ablauf des Ge- schlechtsverkehrs karg ausfallen und in seinen Aussageverhalten gewisse Auffäl- ligkeiten, z.B. in Bezug auf die Rolle der Privatklägerin beim Geschlechtsverkehr oder auf Geschlechtsverkehr während der Menstruation der Privatklägerin, aus-
- 23 - zumachen sind. Gelogen hat der Beschuldigte in Bezug auf die von ihm behaup- tete Gewaltlosigkeit im Umgang mit der Privatklägerin, woraus sich indes keine gesicherten Rückschlüsse hinsichtlich der anklagegegenständlichen Vergewalti- gungen ziehen lassen. Ergänzend kann zur Aussagewürdigung des Beschuldig- ten auf die sich als zutreffend erweisenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 78 E. II. 5.1.2.) verwiesen werden.
3. Aussagen der Privatklägerin 3.1. Erstaunlich erscheint, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten polizeili- chen Einvernahme weder sexuelle Gewalt noch Vergewaltigungen durch den Be- schuldigten thematisierte (vgl. Urk. D1/04/01 S. 1 ff.). Die Privatklägerin erwähnte erst im Nachgang zur ersten polizeilichen Einvernahme, dass es seitens des Be- schuldigten auch zu sexuellen Übergriffen gekommen sei, woraufhin eine zweite (polizeiliche) Einvernahme durchgeführt wurde (Urk. D1/04/02 S. 2; vgl. auch Urk. D1/01/01 S. 2 f.). Anlässlich jener Einvernahme wie auch im Rahmen der späteren Befragungen führte sie aus, erst bei der Polizei davon erfahren zu ha- ben, dass es sich hierbei um eine Straftat handle (Urk. D1/04/02 S. 2 u. 4; Urk. D1/04/03 S. 11; Urk. 52 S. 26). Vor Vorinstanz betonte die Privatklägerin, dass sie nicht einmal gewusst habe, dass es eine Vergewaltigung sei, wenn die Frau wäh- rend der Ehe nicht mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden sei, das habe sie erst bei der Polizei erfahren (Urk. 52 S. 26). Die von der Privatklägerin – mehrfach
– vorgebrachte Begründung für das einstweilige Unterlassen entsprechender Vorwürfe erweist sich als auffällig. Diese Sachdarstellung erscheint mit Blick auf ihre gesamten Lebensumstände auch unter Berücksichtigung ihres kulturellen Hintergrundes als wenig nachvollziehbar, weil es sich bei der Privatklägerin – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 78 E. II.5.1.5.) – um eine gebildete Per- son handelt, welche als Tochter eines im diplomatischen Dienst stehenden Vaters an verschiedenen Orten auf der Welt gelebt und Privatschulen und das Gymnasi- um besucht hat (Urk. 51 S. 2 f.). Auch hat sie sich bereits vor den polizeilichen In- terventionen durch Schweizerische Fachstellen sowie anwaltlich beraten lassen (vgl. Urk. D1/04/03 S. 7; wonach sie sich nach dem Vorfall im Januar 2019 an die BIF, Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft, sowie ih-
- 24 - ren Anwalt gewendet habe). Andererseits wirkt es aus der Perspektive des sei- tens der Privatklägerin geschilderten angeblichen Unwissens wiederum merkwür- dig, dass sie bei der Polizei vom erzwungenen Beischlaf erzählt, obschon sie nicht gewusst haben will, dass es sich hierbei um eine Straftat handeln könnte, und sie es überdies aus Scham unterliess, andere Personen einzuweihen (s. Urk. D1/04/05 S. 5 bzw. untenstehend unter E. 3.3.). 3.2. Unter diesen Gegebenheiten rechtfertigt es sich, die Umstände der Anzei- geerhebung durch die Privatklägerin näher zu betrachten: Aus dem Polizeirapport vom 6. Februar 2019 (Urk. D1/01/01) geht hervor, dass aufgrund der telefoni- schen Avisierung der Privatklägerin am 5. Februar 2019 um 22:00 Uhr ein Strei- fenwagen an den Wohnort der Privatklägerin und des Beschuldigten beordert wurde. Am Folgetag erschien die Privatklägerin auf dem Polizeiposten und erstat- tete Strafanzeige wegen Drohung (Urk. D1/01/01 S. 3; Urk. D1/02/01). Erst im Anschluss an die fast fertige Einvernahme hat die Privatklägerin dem Polizisten zu verstehen gegeben, dass sie durch den Beschuldigten öfters zum Beischlaf gezwungen worden sei (Urk. D1/01/01 S. 2 f.). Gleichentags wurde in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes für 14 Tage eine Wegweisung des Beschuldigten aus der ehelichen Wohnung, ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot verfügt, welche Schutzmassnahmen vom Zwangsmassnahmengericht Zürich bis zum 21. Mai 2019 verlängert wurden (Urk. D1/03/04). Vorliegend drängt sich die Frage auf, weshalb die Privatklägerin die Vergewaltigungsvorwürfe genau zu diesem Zeit- punkt erhob, obschon sie bereits mehrere Jahre zum Beischlaf gezwungen wor- den sein soll. Auffällig ist ihre gegenüber der Polizei gemachte Angabe, dass sie zwei Wochen zuvor die Trennung vom Beschuldigten eingeleitet habe und sie Angst habe, dass er die gemeinsame Tochter in den D._____ entführen könne, zumal er ihren Pass bei sich habe (Urk. D1/04/01 S. 6). Vor Vorinstanz ergänzte sie, dass es ihr eigentliches Ziel sei, dass sie mit ihrer Tochter in Ruhe leben kön- ne und dass der Beschuldigte sie leben lasse, wobei die Drohungen am Schlimmsten gewesen seien (Prot. I S. 25 f.). Vor dem Hintergrund der seitens der Privatklägerin selbst thematisierten Interessenslage erweist sich eine mög- lichst schwere Belastung des Beschuldigten als naheliegend, um sich und ihre
- 25 - Tochter zu schützen (s. auch die zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin gemach- ten Erwägungen vorstehend unter E. F.3.2.1.-3.2.7.). 3.3. Die weiteren Aussagen zum Zeitpunkt der Erhebung der Vergewaltigungs- vorwürfe erweisen sich indes als nachvollziehbar und deshalb glaubhaft: So gab die Privatklägerin beispielsweise an, zuvor nicht den Mut gehabt zu haben, etwas gegen den Beschuldigten zu unternehmen (Urk. D1/04/02 S. 4) bzw. dass sie ih- rer Familie aus Scham lange – bis sie bei der Polizei gewesen sei – nichts von den Eheproblemen und den sexuellen Übergriffen erzählt habe (Urk. D1/04/05 S. 5). 3.4. Widerspruchsfrei erweisen sich im Weiteren die Angaben der Privatklägerin zur Häufigkeit der Vergewaltigungen: So gab die Privatklägerin an, dass der Be- schuldigte sie seit 2014 mehrfach, etwa einmal pro Monat – vor allem als sie Pe- riode hatte – gezwungen habe, mit ihr vaginalen Geschlechtsverkehr zu haben (Urk. D1/04/02 S. 2; Urk. D1/04/03 S. 11 u. 17; Urk. 52 S. 22 f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 78 E. II.5.2.3.) kann ihr in diesem Zusammenhang nicht angelastet werden, ihre Angaben seien hinsichtlich der Häufigkeit der in Frage stehenden sexuellen Übergriffe zu unspezifisch. 3.5. In der Regel aber eher pauschal sowie – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 57 S. 15) – detailarm und deshalb wenig über- zeugend erweisen sich demgegenüber die Aussagen der Privatklägerin zur Vor- gehensweise des Beschuldigten bei den einzelnen Vergewaltigungen. Auf Nach- frage seitens der Staatsanwältin, ihr den allerersten Vorfall zu schildern, gab die Privatklägerin beispielsweise lediglich an, dass sie das erste Mal nicht viel gesagt habe (Urk. D1/04/03 S. 12). Im Übrigen führte sie aus, dass der Beschuldigte je- weils auf sie gelegen sei, woraufhin sie sich nicht habe bewegen können, und er ihre Hose runtergezogen habe. Manchmal habe er auch ihre Hände festgehalten. Am Oberkörper habe er sie nicht berührt. Die Vorfälle hätten jeweils 3 bis 4 Minu- ten – bzw. 2-3 Minuten (Urk. D1/04/03 S. 14) – gedauert. Früher sei er jeweils zum Samenerguss gekommen, im letzten Monat aber nicht, weil sie es ihm nicht erlaubt gehabt habe (Urk. D1/04/02 S. 3 f.). Er habe ihr gesagt, dass man eine Frau, welche nicht beim Geschlechtsverkehr mitmache, nach Islamischem Recht
- 26 - schlagen dürfe (Urk. 52 S. 24). Einen Vorfall aus dem Jahr 2015, als sie noch in Genf gewohnt hätten, schildernd führte die Privatklägerin aus, dass der Beschul- digte sie zuerst gefragt habe, ob sie zusammen sein wollen. Nachdem sie das abgelehnt habe, habe der Beschuldigte versucht, sie "auf eine schöne Art zu überzeugen". Er habe sie umarmt, wogegen sie nichts gehabt habe. Danach habe er aber mehr gewollt, womit sie nicht mehr einverstanden gewesen sei. Schliess- lich sei er vaginal in sie eingedrungen, ohne dass es zu einem Samenerguss ge- kommen sei (Urk. 52 S. 27). Auffällig ist, dass die Privatklägerin vor Vorinstanz auf die Frage, ob der Beschuldigte gewalttätig gewesen sei, erwiderte, dass sie es nicht gewalttätig nennen könne (Prot. I S. 23), womit sie den Anklagesachver- halt diesbezüglich zu negieren scheint. Zwar könnte zu Gunsten der Privatkläge- rin die Annahme getroffen werden, dass sie damit zum Ausdruck bringen wollte, dass sie unter den thematisierten Gewalttätigkeiten etwas anderes und über die in der Anklage umschriebene Vorgehensweise des Beschuldigten Hinausgehendes verstehen könnte. Allerdings ist zu beachten, dass sich der Interpretationsspiel- raum in der Deutung der Aussagen der Privatklägerin letztlich nicht einseitig zu Ungunsten des Beschuldigten auszuwirken vermag und deshalb begrenzt ist. Auch die darauf folgenden Ausführungen der Privatklägerin hinsichtlich eines an- geblichen Vorfalls in der Fastenzeit, wobei sie den Umstand, dass sie am besag- ten Tag nicht mehr zu Ende habe fasten können, gravierender zu gewichten scheint als das angebliche Sexualdelikt durch den Beschuldigten (Prot. I S. 23; vgl. auch: Urk. D1/04/03 S. 12 f.), ist geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Anschuldigungen zu wecken. Offen bleiben muss, worauf die Privatklägerin hin- aus will, wenn sie geltend macht, dass der Beschuldigte jeweils keine Kondome benutzt habe ausser in zwei Fällen, in welchen die Kondome Löcher gehabt hät- ten, was sie gesehen habe (Urk. D1/04/02 S. 3), welche Umstände sie vor Vo- rinstanz nicht mehr erwähnte. 3.6. Zu ihrer angewandten Gegenwehr sagte die Privatklägerin aus, sie habe je- weils versucht, den Beschuldigten mit beiden Händen wegzustossen, und in letz- ter Zeit habe sie auch versucht, in den Gang und dann zu den Nachbarn zu flie- hen (Urk. D1/04/02 S. 3 f.; Urk. D1/04/03 S. 12 u. 14). Der Beschuldigte habe sich jeweils mit vollem Gewicht auf sie gelegt, was ihre Widerstandsfähigkeit beein-
- 27 - trächtigt habe (Urk. D1/04/03 S. 15 f.). Trotz ihrer Gegenwehr habe der Beschul- digte einfach weitergemacht, ohne etwas zu sagen (Urk. D1/04/03 S. 16 f.). Wenn der Beschuldigte bäuchlings auf ihr gewesen sei, habe sie versucht, sich mittels ihren Armen und Beinen zu befreien. Wenn er aber hinter ihr gewesen sei, sei sie mit den Beinen nicht weit genug nach hinten gekommen, um ihn abzuwehren (Urk. D1/04/03 S. 15). Auf Nachfrage, ob sie mit den Beinen gestrampelt habe oder nicht, antwortete die Privatklägerin, dass sie ein wenig gestrampelt habe, es aber nichts Effizientes gewesen sei (Urk. D1/04/03 S. 15). Sie habe versucht, sich während vielleicht 1 ½ Minuten zu wehren, aber wo er dann in ihr gewesen sei, habe sie nichts machen können (Urk. D1/04/03 S. 17). Geschrien habe sie jeweils nicht; allerdings habe sie schon laut gesagt "lass mich in Ruhe" (Urk. D1/04/02 S.
4) bzw. "mach das nicht, lass mich frei" (Urk. D1/04/03 S. 14). Im 9. Schwanger- schaftsmonat habe sie sich nicht gewehrt, weil ihr Bauch so gross gewesen sei (Urk. D1/04/03 S. 12). Für den Beschuldigten sei nicht wichtig gewesen, ob sie gegen den Vollzug des Geschlechtsverkehrs gewesen sei, er habe nicht auf ihre Gegenwehr reagiert und es einfach gemacht bzw. einfach weitergemacht (Urk. D1/04/02 S. 3; Urk. D1/04/03 S. 16 f.). Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie nicht da- mit einverstanden sei, woraufhin er geltend gemacht hätte, sie sei seine Ehefrau und habe damit einverstanden zu sein (Urk. D1/04/02 S. 3). Er habe ihr gesagt, dass er sie schwanger kriegen wolle, da er mitbekommen habe, dass sie sich trennen wolle (Urk. D1/04/02 S. 3). Gestützt auf ihre insgesamt sehr pauschal ge- bliebenen und wenig detaillierten Schilderungen bleibt letztlich unklar, ob die Pri- vatklägerin sich auch in zumutbarer und insbesondere für den Beschuldigten er- kennbarer und genügend nachdrücklicher Weise gegen den Vollzug des Ge- schlechtsverkehrs gewehrt hat und ihre Missbilligung der Vorgehensweise des Beschuldigten jeweils auch anhaltend war sowie für den Beschuldigten erkennbar aufrecht erhalten wurde oder ob sie ihren anfänglichen Widerstand aufgab und ihn wohl oder übel gewähren liess. So erweist sich die Einschätzung der Vo- rinstanz (Urk. 78 E. II.5.1.7.) als richtig, dass die Grenzen zwischen dem widerwil- ligen Gewähren-Lassen und der ausgesprochenen Ablehnung des Beschuldigten dermassen fliessend gewesen zu sein scheinen, dass es kaum eindeutige Hin- weise darauf gibt, wo nun der Beschuldigte den klar geäusserten und aktiven Wi-
- 28 - derstand der Privatklägerin auf die in der Anklageschrift umschriebene Weise überwunden haben soll. Ferner ist – einhergehend mit der sich als zutreffend er- weisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 78 E. II.5.1.5.) – erstaunlich, weshalb die Privatklägerin dem Beschuldigten in diesen Situationen derart ausgeliefert gewesen sein soll und in all diesen Jahren nie etwas dagegen unternommen hat, zumal sie bei anderen, weniger gewichtigen Vorfällen relativ bald einmal die Poli- zei avisierte oder versuchte, die Nachbarin zu Hilfe zu holen (Urk. D1/04/01 S. 2 ff.; Urk. D1/04/03 S. 4 ff.). Tatsächlich war die Privatklägerin gestützt auf ihre Aussagen bei einigen Vorfällen durchaus in der Lage, nachhaltig Gegenwehr zu leisten bzw. der Gefahrensituation zu entgehen, indem sie den Beschuldigten mit- tels Händen und Füssen weggestossen hat oder aus dem Zimmer gegangen ist (vgl. Urk. D1/04/03 S. 12 ff.; Prot. I S. 29 f.), weshalb – insbesondere gestützt auf ihr insgesamt unsubstantiiert gebliebenes Aussageverhalten – unklar bleibt, wes- halb dies in anderen Momenten nicht der Fall gewesen ist. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 78 E. II.5.1.5.), macht die Privatklägerin des Weiteren nicht geltend, dass der Beschuldigte nach einer erfolgreichen Gegenwehr weiter gewaltsam den Geschlechtsverkehr er- zwungen hätte bzw. bestehen dafür auch sonst keine Hinweise. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass angesichts der behaupteten Vielzahl von den zur An- klage gebrachten über 60 Vergewaltigungen dennoch in der nicht unbeträchtli- chen Zeitspanne von mehr als 5 Jahren – wie seitens der Privatklägerin dargelegt (Urk. Prot. I S. 24 ff.) – konstant auch einvernehmlicher Geschlechtsverkehr er- folgte. 3.7. Dass die Privatklägerin, als sie vor der Vorinstanz darauf angesprochen wurde, weshalb sie den Vorfall von 2017, welcher sich in Zürich abgespielt habe, nicht erneut erwähnt habe, ausweichend erwiderte, dass sie darüber bei der Staatsanwaltschaft berichtet und einfach gedacht habe, dass sie heute keine Wiederholungen machen dürfe (Prot. I S. 28), erscheint ferner wenig überzeu- gend und vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu stärken. Allerdings strich die Privatklägerin vor Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Vorfalls hervor, dass er nicht wie die anderen gewesen sei und vermochte diesbezüglich – im Gegensatz zu den weiteren von ihr thematisierten Vorfällen –
- 29 - detailliertere Angaben zu machen (vgl. Urk. D1/04/03 S. 12 ff.): Sie schilderte, wie sie im Halbschlaf von hinten gepackt worden und damit in eine unmögliche Situa- tion gebracht worden sei, in welcher sie sich nicht habe wehren können, was sie ihm auch mitgeteilt habe. Sie habe auch versucht sich freizumachen mit den Ar- men und Beinen, was ihr jedoch diesmal nicht gelungen sei, da der Beschuldigte sie sehr fest gepackt habe und er hinter ihr gewesen sei und sie mit ihren Beinen nicht weit genug nach hinten gekommen sei, um ihn abzuwehren. Auch das Strampeln sei in dieser Situation wenig effizient gewesen. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 78 E. II.5.1.8.) ist gestützt auf die Aussagend der Privatklägerin nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschuldigten gelungen sein soll, von hinten in die seitlich im Bett liegende und strampelnde Privatklägerin vaginal einzudringen, ohne dabei seine Hände zu benutzen, die er bereits zum Festhalten der Hände der Privatklägerin benutzte.
4. Ergebnis Der Anklagesachverhalt hinsichtlich der angeklagten Vergewaltigungen lässt sich gestützt auf die undetaillierten und teilweise auch inkohärenten Angaben der Pri- vatklägerin nicht rechtsgenügend erstellen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich ihre Einordnung der in Frage stehenden Vorfälle zum Teil als nur schwer nachvollziehbar erweist, zumal sie beispielsweise die Beeinträchtigung ih- res Fastens gravierender zu gewichten scheint als das angebliche Sexualdelikt durch den Beschuldigten. Dies vermag zusätzlich Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Anschuldigungen zu wecken. Zu Gunsten des Beschuldigten muss insbe- sondere angenommen werden, dass die Privatklägerin sich jeweils nicht in zu- mutbarer und insbesondere für den Beschuldigten erkennbarer und genügend nachdrücklicher Weise gegen den Vollzug des Geschlechtsverkehrs gewehrt hat und ihre Missbilligung der Vorgehensweise des Beschuldigten auch anhaltend war sowie für den Beschuldigten erkennbar aufrecht erhalten wurde. Ausserdem gibt es gestützt auf ihre Ausführungen kaum eindeutige oder auch nachvollzieh- bare Hinweise darauf, inwiefern der Beschuldigte den klar geäusserten und akti- ven Widerstand der Privatklägerin auf die in der Anklage umschriebene Weise überwunden haben soll. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der mehrfa-
- 30 - chen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in dubio pro reo freizu- sprechen. H. Würdigung - Mehrfache Drohungen
1. Aussagen des Beschuldigten 1.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschul- digten hinsichtlich der angeklagten mehrfachen Drohungen einlässlich und zutref- fend wiedergegeben (Urk. 78 E. II.5.2.1.), weshalb – um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden – vorab darauf verwiesen werden kann. 1.2. Die angeklagten Drohungen wurden seitens des Beschuldigten vehement und konstant in Abrede gestellt. Er habe gegen die Privatklägerin nie Drohungen ausgesprochen und sehe auch keinen Grund, ihr zu drohen (Urk. D1/05/01 S. 2 u. 5 ff.; Urk. D1/05/02 S. 4 ff.; Urk. D1/05/05 S. 5 u. 8 f.; Urk. 53 S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestärkte der Beschuldigte diese Haltung. Er habe der Privatklägerin nicht gedroht. Stattdessen habe ihm vielmehr die Privatklägerin auf den Kopf geschlagen und ihn auch mit einem Messer bedroht, dies während des letzten Trimesters der Schwangerschaft (Prot. II S. 23). 1.3. Sehr auffällig sind seine Aussagen, wonach die Privatklägerin und er nicht streiten würden, sondern lediglich "unterschiedliche Themen" hätten (Urk. D1/05/02 S. 5), er gleichzeitig aber geltend macht, die Privatklägerin hätte ihn je- weils zweimal mit dem Messer bedroht und ihn gegen den Kopf geschlagen (Urk. D1/05/02 S. 8; Urk. 53 S. 19 f.; Prot. II S. 23). Dieses Aussageverhalten des Be- schuldigten lässt vermuten, dass der Beschuldigte die Tendenz hat, gewisse Vor- fälle unverfroren zu beschönigen, weshalb nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Sachdarstellung bestehen. 1.4. Zu vermerken ist immerhin, dass der Beschuldigte die der Privatklägerin im Mai 2018 erteilte Ohrfeige rasch und immerwährend zugab (Urk. D1/05/01 S. 7; s. dazu nachstehend unter E.I.1.1.), was die Frage aufwirft, weshalb er tatsächlich ausgesprochene Drohungen – welche ebenso mit den Belastungen der Ehe zu- sammenhängen dürften – demgegenüber bestreiten sollte.
- 31 - 1.5. Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der anklagegegenständlichen Drohungen vermögen angesichts der pauschalen Bestreitung und seiner erwie- senermassen beschönigenden Sachdarstellung insgesamt eher wenig zu über- zeugen, woraus sich aber noch keine massgebenden Rückschlüsse mit Blick auf die Erstellung des Anklagesachverhalts ergeben.
2. Aussagen der Privatklägerin 2.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der Privatklä- gerin hinsichtlich der angeklagten mehrfachen Drohungen einlässlich und zutref- fend wiedergegeben (Urk. 78 E. II.5.2.2.-5.2.3.). Darauf kann vorab verwiesen werden. 2.2. Die Privatklägerin gab konstant an, vom Beschuldigten mehrfach (Urk. D1/04/01 S. 3; Urk. 52 S. 21) bzw. insgesamt drei Mal (Urk. D1/04/03 S. 10) bedroht worden zu sein. 2.3. Überzeugend wirkt, wie die Privatklägerin den Wortlaut der Drohungen wie- dergibt: Anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. August 2019 gab sie an, der Beschuldigte habe ihr im Dezember 2018 damit gedroht, ihr ins Gesicht zu schlagen, so dass sie auf den Boden fallen und sterben würde (Urk. D1/04/03 S. 5). Ihre Angabe, dass sie die Drohung gar nicht ernst genommen ha- be (Urk. D1/04/03 S. 6 f.), vermag sich letztlich zu Gunsten der Glaubhaftigkeit ih- rer Aussagen auszuwirken, zumal sie den Beschuldigten dadurch zurückhaltend belastet. 2.4. An einem Abend anfangs Januar 2019 habe der Beschuldigte ihr ferner ge- sagt, er denke daran, wie er sie töten könne, wie er sie zerstückle und dass er die Stücke an ihre Eltern in den D._____ schicken werde und niemand ihre Leiche finden solle (Urk. D1/04/01 S. 4; Urk. D1/04/03 S. 5 u. 10; Urk. 52 S. 21). Sie ha- be grosse Angst verspürt, habe mehrere Nächte nicht mehr ruhig einschlafen können und habe deshalb die Frauenberatungsstelle, das BIF, um einen Platz gebeten, damit sie nicht mehr zuhause leben müsse (Urk. 52 S. 22). Diese Schil- derungen erfolgten detailliert, lebensnah und im Wesentlichen widerspruchsfrei,
- 32 - weshalb sie ebenfalls als glaubhaft erscheinen. Daran vermögen die seitens der Verteidigung vorgebrachten Umstände, wonach die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen unterschiedliche Behauptungen aufgestellt habe (Urk. 106 S. 9 f.), nichts zu ändern, weil die dargelegten Inkohärenzen unmassgeblich erscheinen. Hätte es die Privatklägerin darauf angelegt, den Beschuldigten zu Unrecht zu be- zichtigen, wäre denn auch vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Wortlaut ihrer Aussagen gebetsmühlenartig vorgebracht worden wäre. 2.5. Ca. anfangs Januar 2019 habe der Beschuldigte ihr schliesslich zwei Mal gedroht: "Ich werde dich mit meiner Faust schlagen so dass du stirbst. Willst du das?" (Urk. D1/04/01 S. 4) bzw. "Willst du, dass ich dir ins Gesicht schlage, so dass du auf den Boden fällst und stirbst?" (Urk. D1/04/03 S. 7 u. 10), welche Dro- hungen sie im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut und le- bensnah schilderte (Urk. 52 S. 21 f.). Ihre Ausführungen, wonach sie daraufhin die Polizei angerufen habe, weil der Beschuldigte ausser Kontrolle geraten sei, sie nicht mehr mit ihm reden hätte können und deshalb Angst gehabt habe (Urk. D1/04/01 S. 5) und der Beschuldigte sich vorübergehend habe beherrschen kön- nen, daraufhin aber erneut die Kontrolle verloren habe (Urk. D1/04/01 S. 5), wir- ken ebenfalls sehr überzeugend. Auch hier belastet die Privatklägerin den Be- schuldigten noch zurückhaltend, indem sie aussagte, dass sie nicht damit ge- rechnet habe, dass er sie tatsächlich umbringe, doch sie einfach immer diese Angst gehabt habe, welche sie daraufhin anhand gewisser Alltagssituationen sehr nachvollziehbar veranschaulichte (Urk. 52 S. 22). 2.6. Den Kontext und den Zeitpunkt der jeweiligen Drohungen vermochte die Pri- vatklägerin jeweils eindringlich und detailliert sowie relativ präzise darzulegen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die dazu gemachten zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 E. II.5.2.2.-5.2.3.). 2.7. Auch die von der Privatklägerin zu Protokoll gegebene Verängstigung hin- sichtlich des zweiten und dritten Vorfalles erweist sich aufgrund der anschauli- chen Verknüpfung mit den damals empfundenen Emotionen als lebensnah, über- zeugend und ohne Weiteres nachvollziehbar.
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3. Ergebnis Der Anklagesachverhalt ist hinsichtlich der drei in Frage stehenden Drohungen gestützt auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und die hierzu gemachten wenig überzeugend wirkenden Ausführungen des Beschuldig- ten erstellt. Während die Privatklägerin die erste, im Dezember 2018 seitens des Beschuldigten geäusserte Drohung noch nicht ernst nahm, verspürte sie aufgrund der im Januar 2019 ausgesprochenen zweiten und dritten Drohung indes eine grosse Angst, welche der Beschuldigte hinsichtlich aller anklagegegenständlichen Drohungen bei ihr herbeizuführen beabsichtigte. I. Würdigung - Wiederholte Tätlichkeiten
1. Aussagen des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte anerkannte konstant, der Privatklägerin im Mai 2018 eine Ohrfeige erteilt zu haben (Urk. D1/05/01 S. 7; Urk. D1/05/02 S. 7; Urk. D1/05/05 S. 5; Urk. 53 S. 16 f.; Prot. II S. 24). Die Ohrfeige sei eine Reaktion darauf gewe- sen, dass ihm die Privatklägerin wie auch deren Mutter eine Woche davor "ganz klar gesagt" hätten, dass sich die Privatklägerin von ihm scheiden lassen wolle (Urk. 53 S. 16 f.). 1.2. Nicht anerkannt wird seitens des Beschuldigten demgegenüber, dass er die Privatklägerin zwischen Mai 2018 und dem 5. Februar 2019 mehrfach heftig von sich weggestossen habe, wobei detaillierte Stellungnahmen seinerseits zum ent- sprechenden Anklagevorwurf fehlen (Urk. D1/05/01 S. 1 ff.; Urk. D1/05/02 S. 4 ff.; Urk. D1/05/05 S. 5 ff.; Urk. 53 S. 16 ff.; Prot. II S. 24). 1.3. Bereits gestützt auf die Anerkennungen des Beschuldigten ist erstellt, dass er der Privatklägerin im Mai 2018 eine Ohrfeige erteilt hat. Sodann ist der vo- rinstanzliche Freispruch betreffend das Ziehen bzw. Zerren im Dezember 2018 über eine Distanz von etwa einen bis zwei Metern unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des überdies angeklagten mehrfachen heftigen Stossens sind nachfolgend die Aussagen der Privatklägerin zu würdigen.
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2. Aussagen der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie mehrfach, mit- tels Ohrfeigen, geschlagen oder sie weggestossen habe, was auch schon zu ei- nem Sturz ihrerseits geführt habe (Urk. D1/04/01 S. 3; Urk. D1/04/03 S. 8 ff.). Das Wegstossen durch den Beschuldigten habe bei ihr zu Bauchschmerzen während der Schwangerschaft geführt (Urk. D1/04/01 S. 5), welchen Vorfall sie im Rahmen ihrer Befragung vor Vorinstanz als einen der schlimmsten tätlichen Vorfälle sei- tens des Beschuldigten erneut erwähnte (Urk. 52 S. 20). Der Beschuldigte habe ihr immer wieder versprochen, dass es nicht mehr zu Tätlichkeiten kommen wür- de, was aber nicht der Fall gewesen sei (Urk. D1/04/01 S. 3). Zum Vorfall vom 5. Februar 2019 sei es gekommen, weil sich der Beschuldigte über das Weinen der gemeinsamen Tochter geärgert habe. Er sei wütend geworden und habe die Tochter auf Persisch mit dem Tod bedroht und sie aufs Bett geworfen (Urk. D1/04/01 S. 5). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. August 2019 sag- te die Privatklägerin ferner aus, dass es am Tag, als sie die Polizei angerufen ha- be, zwar zu Streit aber zu keinen Tätlichkeiten gekommen sei. Er habe aber viel geschrien und ihre Tochter habe deshalb Angst bekommen und geschrien (Urk. D1/04/03 S. 4 ff.). Im Wesentlichen bestätigte sie diese Aussage anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz (Urk. 52 S. 18 f.). Der Beschuldigte habe mit der Ertei- lung von Ohrfeigen aufgehört, nachdem sie im Anschluss ein Foto von ihrem Ge- sicht an ihre Familie gesandt gehabt hatte, woraufhin ihr Vater dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass dies nie wieder vorkommen dürfe, ansonsten die Familie dann die Polizei alarmieren würde. Danach habe er ihr keine Ohrfeigen mehr ge- geben, sondern habe sie jeweils mit Kraft auf die Seite oder beispielsweise vom Gang ins Zimmer geschoben, sein Gewicht auf sie gelegt oder mit Gegenständen nach ihr geworfen (Urk. 52 S. 20). 2.2. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als im Wesentlichen wider- spruchsfrei. Sie sind insbesondere aufgrund ihres hohen Detaillierungsgrades, welcher die Vorfälle auch für Aussenstehende erlebbar macht, aber auch auf- grund der teilweisen Zurückhaltung bei der Schwere der Anschuldigungen gegen- über dem Beschuldigten, sehr glaubhaft. Auf die Ausführungen der Privatklägerin
- 35 - ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 78 E. II.5.3.1.-5.3.2.) – hinsichtlich der bestritten gebliebenen Tätigkeiten abzustellen.
3. Ergebnis Gestützt auf die teilweise Anerkennung des Beschuldigten und – hinsichtlich des mehrfachen Wegstossens – auf die sich als sehr glaubhaft erweisenden Aussa- gen der Privatklägerin ist der im vorliegenden Verfahren noch zur Beurteilung ste- hende Anklagesachverhalt betreffend die wiederholten Tätlichkeiten erstellt. IV. Rechtliche Würdigung A. Erwägungen der Vorinstanz Die seitens der Vorinstanz vorgenommene einlässliche rechtliche Würdigung (Urk. 78 E. III.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend. Darauf kann verwiesen werden. B. Ergebnis
1. Da vorliegend keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe wie insbesondere Notwehr oder Notstand ersichtlich sind, der Beschuldigte vollum- fänglich schuldfähig ist und im Übrigen auch kein Strafbefreiungsgrund (wie z.B. im Sinne des seitens der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren noch ins Feld geführten Art. 177 Abs. 3 StGB; vgl. Urk. 57 S. 20 f.) vorliegt, ist er entspre- chend der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB so- wie hinsichtlich der Ohrfeige vom Mai 2018 und des heftigen Stossens der mehr- fachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.
2. Freizusprechen ist der Beschuldigte demgegenüber von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigungen im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
- 36 - V. Strafzumessung A. Strafrahmen und Strafart
1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentli- che Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen er- möglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).
2. Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 78 E. IV.2.5.), dass eine Erweiterung des Strafrahmens nicht in Betracht fällt.
3. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 78 E. IV.2.2.) besteht vorliegend ein Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von drei Jahren, wobei die Androhung des Beschuldigten von ca. Anfang Januar 2019, wonach er die Privatklägerin töten und zerstückeln werde, die schwerste Drohung darstellt. Hinsichtlich der Strafart erscheint in Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt (Urk. 100) sowie angesichts des – wie noch zu zeigen sein wird – jeweils noch überschauba- ren Verschuldens für sämtliche zur Beurteilung stehenden Drohungen eine Geld- strafe angemessen. Für die Tätlichkeiten ist zwingend eine Busse auszusprechen (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der diesbezügliche Strafrahmen beläuft sich mithin auf Busse bis zu Fr. 10'000.-. B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und des Vollzugs der Strafe
1. Auch im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzumessung und dem Strafvollzug nötigen theoretischen Ausführungen ge- macht. Darauf (Urk. 78 E. IV.1.1.-1.6. bzw. 6.1. u. 7.2.-7.3.) sowie auf die aktuelle
- 37 - Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist.
2. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewich- tung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen). C. Konkrete Strafzumessung
1. Drohung von ca. Anfang Januar 2019 1.1. In objektiver Hinsicht wirkt sich die vom Beschuldigten vorgenommene Wortwahl deutlich zu seinen Ungunsten aus. Er bedrohte die Privatklägerin nicht nur mit dem Tod, womit das höchste Rechtsgut der Schweizerischen Rechtsord- nung betroffen ist, sondern zog überdies auch die Familienangehörigen der Pri- vatklägerin als Adressaten ihrer zu zerstückelnden Leiche in sein in Aussicht ge- stelltes Handlungsschema mit ein. Ausserdem stellte er eine überaus brutale und sadistische Tötungsmethode in den Raum, was sich ebenfalls verschuldenser- schwerend auswirkt, zumal er die Privatklägerin dadurch in grosse Angst versetz- te. Leicht verschuldensmindernd ist zu veranschlagen, dass nicht von einem planmässigen Vorgehen des Beschuldigten auszugehen ist. Das objektive Ver- schulden erweist sich vor diesem Hintergrund als gerade nicht mehr leicht und wäre – bei isolierter Betrachtung – mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu sanktionieren. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist deutlich zu Gunsten des Beschuldigten zu berück- sichtigen, dass der Beweggrund für die Drohung letztlich in der belasteten Ehe- und Familiensituation zu sehen ist, auch wenn die in Frage stehenden Äusserun- gen nicht im Laufe einer unmittelbar stattfindenden verbalen Auseinandersetzung
- 38 - gemacht wurden. Dieser Umstand rechtfertigt eine Strafreduktion auf 150 Ta- gessätze Geldstrafe.
2. Drohungen vom Dezember 2018 und Januar 2019 2.1. Die weiteren zwei Drohungen sind von ihrem Inhalt betrachtet ziemlich ähn- lich, weshalb es sich rechtfertigt, diese im Rahmen der Strafzumessung gemein- sam zu würdigen. 2.2. In objektiver Hinsicht ist erneut zu Ungunsten des Beschuldigten zu würdi- gen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin jeweils mit dem Tod bedrohte, wo- mit auch hier das höchste Rechtsgut der Schweizerischen Rechtsordnung betrof- fen ist. Teilweise führten die Drohungen auch dazu, dass die Privatklägerin in grosse Angst versetzt wurde. Verschuldensmindernd wirkt sich der Umstand aus, dass dem Beschuldigten auch hier kein planmässiges Vorgehen zu unterstellen ist. Die objektive Tatschwere für die in Frage stehenden zwei Drohungen erweist sich insgesamt als leicht. Hierfür erwiese sich - bei isolierter Betrachtung - eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive deutlich zu relativieren, da erneut davon auszugehen ist, dass der Beweggrund für die Drohungen letztlich in der belasteten Ehe- und Familiensituation des Beschuldigten zu sehen ist. Es würde sich deshalb eine Reduktion der Geldstrafe auf 120 Tagessätze rechtferti- gen. 2.4. Zusätzlich ist als verschuldensunabhängige Komponente zu berücksichti- gen, dass es hinsichtlich der im Dezember 2018 ausgesprochenen Drohung ledig- lich beim Versuch geblieben ist, da die Privatklägerin dadurch nicht in Schrecken oder Angst versetzt wurde. Dieser Umstand würde eine weitere Reduktion um 30 Tagessätze Geldstrafe rechtfertigen. 2.5. Die enge zeitliche, sachliche und persönliche Konnexität der drei miteinan- der zu asperierenden Drohungen führt zu einer weiteren – beträchtlichen – Straf- reduktion um 60 Tagessätze. Insgesamt erweist sich hinsichtlich der in Frage ste-
- 39 - henden Drohungen deshalb eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen.
3. Wiederholte Tätlichkeiten 3.1. Hinsichtlich der massgebenden jeweils zu Lasten der Privatklägerin vorge- nommenen Tätlichkeiten – dem Erteilen einer Ohrfeige und dem mehrfachen Wegstossen – ist festzustellen, dass die jeweiligen Eingriffe in ihre physische In- tegrität noch nicht schwer wogen. In objektiver Hinsicht erweist sich das Ver- schulden des Beschuldigten deshalb als gerade noch leicht. Hierfür wäre eine Busse im Betrag von Fr. 500.- angemessen. 3.2. Mit der Vorinstanz ist in subjektiver Hinsicht sodann von Vorsatz auszuge- hen (Urk. 78 E. IV.6.3.), was sich allerding strafzumessungsneutral auswirkt. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive entsprechend auch nicht zu rela- tivieren. Es erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 500.- dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
4. Täterkomponente 4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 78 E. IV.4.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, nach Ablauf seiner Temporäranstellung bei der … seit Juli dieses Jahres arbeitslos zu sein und Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 5'900.- im Monat zu beziehen. Per Januar 2022 werde er eine befristete Stelle im D._____ antreten (Prot. II S. 14, 17). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumes- sungsneutral aus. 4.2. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz unverändert über keine Vorstrafen (Urk. 100). Dieser Umstand wirkt sich ebenfalls strafzumessungsneutral aus. 4.3. Vorliegend liegt ein Teilgeständnis hinsichtlich der vom Beschuldigten im Mai 2018 ausgeteilten Ohrfeige vor, weshalb sich eine leichte Reduktion der aus-
- 40 - zufällenden Busse im Umfang von Fr. 100.- rechtfertigt. Im Übrigen ist er unge- ständig. Echte Reue oder Einsicht sind beim Beschuldigten ferner nicht festzustel- len. Aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ergibt sich demnach lediglich hinsichtlich der Übertretung eine Strafreduktion. Ebenso wenig ist bei ihm eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Strafempfindlichkeit auszumachen.
5. Ergebnis der Strafzumessung Vorliegend erweist sich hinsichtlich der mehrfachen Drohungen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.- und hinsichtlich der wiederholten Tätlichkeiten eine Busse von Fr. 400.- den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten, insbesondere unter Berücksichtigung der gegenüber dem vorinstanz- lichen Urteil leicht tieferen Einkommen aus Arbeitslosentaggeldern (s. vorstehend unter E. 4.1.) – als angemessen. An die Geldstrafe ist ein Tag erstandener Haft anzurechnen (vgl. Urk. D1/06/01 u. D1/06/03). 6 Vollzug 6.1. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter. Auch sind die weite- ren Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisenden Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 78 E. IV.7.2.) verwiesen werden kann. Die Anord- nung einer Probezeit von zwei Jahren erweist sich vorliegend praxisgemäss als angemessen. 6.2. Demgegenüber ist die Busse zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen an deren Stelle. VI. Genugtuung
1. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen rechtlichen Grundlagen hinsicht- lich der vorliegend in Frage stehenden Zivilansprüche umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 78 E. V.1. u. 2.1.). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen.
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2. Würdigung 2.1. Vorliegend verlangt die Privatklägerin hinsichtlich der in Frage stehenden Drohungen eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2'000.- (Urk. 55 S. 10; Urk. 103 S. 14). 2.2. Der Beschuldigte hat gegenüber der Privatklägerin insgesamt drei allesamt massive, den Tod der Privatklägerin in Aussicht stellende Drohungen ausgespro- chen, welche sie zumindest teilweise in Angst und Schrecken versetzten. Auch wenn sie nicht planmässig erfolgten und letztlich in der belasteten Ehe- und Fami- liensituation gründeten, ist die dadurch hervorgerufene seelische Unbill bei der Privatklägerin nicht unbeträchtlich. Dazu kamen noch die wiederholten Tätlichkei- ten zu Lasten der Privatklägerin, wodurch sich manifestierte, dass der Beschuldig- te auch bereit war, physische Gewalt an ihr anzuwenden. Die vorinstanzlich vor- gesehene Genugtuungssumme (vgl. Urk. 78 E. V.2.3.) erweist sich vor diesem Hintergrund zu tief angesetzt. Es ist vielmehr eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 5. Februar 2019 vorzusehen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin demgegenüber abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).
- 42 -
2. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens wie des vorinstanzlichen Verfahrens infolge des Teilfreispruchs zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im von der Vorinstanz festgesetzten Be- trag auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Viertel vorbehal- ten bleibt. Auch die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin sind zu einem Viertel einstweilen und zu drei Vierteln definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt auch hier im Umfang von einem Viertel vorbehalten, zumal sich der Beschuldigte in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin betreffend Dossier 2 (Fr. 355.40 inkl. Barauslagen und Mwst.) sind – wie von der Vorinstanz vorgesehen (Urk. 78 E. VI.5.) und nachdem auf den diesbezüglichen Berufungsantrag der Verteidigung nicht einzutreten ist (vgl. oben E. II.1.) – zufolge Einstellung des Ver- fahrens definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. D1/13/03). B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeän- dert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.). 1.2.1. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren teilweise, wobei er hin- sichtlich des Hauptvorwurfs der mehrfachen Vergewaltigungen – wie bereits vor- instanzlich – freigesprochen wurde. Demgegenüber unterliegt die Privatklägerin mit ihrer Berufung weitgehend. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten des- halb auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens lediglich zu einem Drittel aufzu- erlegen. Im Übrigen – mithin zu zwei Dritteln – sind sie der Privatklägerin aufzuer-
- 43 - legen. Hiervon ausgenommen sind wiederum die Kosten der amtlichen Verteidi- gung. 1.2.2. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mit Kostennote vom 30. November 2021 (Urk. 108) wurde ein Zeitaufwand von rund 36 Stunden bzw. ein Honorar von gesamthaft Fr. 8'853.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend gemacht. Dieser Verteidigungs- aufwand ist als angemessen zu erachten. Entsprechend wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gutgeheissen und (fälschlicherweise) unter zusätzli- cher Berücksichtigung des Zeitaufwands der Berufungsverhandlung (rund 4 Stun- den) um rund Fr. 850.- auf insgesamt Fr. 9'700.- erhöht. Dieser Entschädigungs- betrag wurde auch im schriftlich eröffneten Dispositiv ausgewiesen (vgl. Urteils- dispositiv Urk. 109 Dispositivziffer 7). Dabei wurde seitens des Gerichts zunächst allerdings übersehen, dass die Verteidigerin in ihrer Kostennote für die Beru- fungsverhandlung samt Weg und Nachbearbeitung bereits insgesamt 350 Minu- ten (entsprechend knapp 6 Stunden) veranschlagt und eingerechnet hatte (vgl. Urk. 108 S. 3 letzte Position). Im Rahmen des Verfassens der Urteilsbegründung wurde das Versehen entdeckt und die amtliche Verteidigerin entsprechend infor- miert, wobei diese bestätigte, den Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung in ihrer Honorarnote bereits berücksichtigt zu haben (Urk. 111). Nachdem es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt, wurde die entsprechende Dis- positiv-Ziffer mit Berichtigungsbeschluss vom 13. Dezember 2021 (Urk. 116) be- richtig. Entsprechend ist im vorliegenden begründeten Urteil der berichtigte Betrag aufzunehmen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist entsprechend für ihre Tätigkeit als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Berufungsverfahren mit aufge- rundet Fr. 8'900.– zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten. 1.2.3. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennote vom 24. bzw. 30. November 2021 (Urk. 101, 105) geltend gemachte Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Unter zusätzlicher Be- rücksichtigung des Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung ist Rechtsanwalt
- 44 - lic. iur. Y._____ entsprechend für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter der Privatklägerin im Berufungsverfahren mit Fr. 5'500.– zu entschädigen. Die Nachforderung vom Beschuldigten gestützt auf Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (1/3) vorbehalten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird hinsichtlich Ziffer 8, letzter Satz des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 11. November 2020 nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 11. November 2020 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 teilweise (Tätlichkeit durch Ziehen im Dezember 2018) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 45 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist, und mit Fr. 400.– Busse.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ als Genugtu- ung Fr. 1'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Februar 2019, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abgewie- sen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (gemäss Berichtigung vom Fr. 8'900.–
13. Dezember 2021) Fr. 5'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
8. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der
- 46 - unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang eines Viertels vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin betref- fend Dossier 2 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden zu zwei Dritteln der Privatklägerin und zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt. Die der Privatklägerin auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten bleibt im Umfang eines Drittels vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 47 - − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit dem Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Dezember 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres
- 48 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.