Sachverhalt
A Anklagevorwurf 1.1. Gemäss Anklageschrift vom 12. Dezember 2019 (Urk. 34) soll die Privatklägerin ca. Mitte November 2017 die Beschuldigte C._____ bei der KESB des Bezirkes Pfäffikon denunziert haben. Die Beschuldigte C._____ habe die Privatklägerin dafür zur Rechenschaft ziehen wollen. Die Beschuldigte C._____ habe sich deshalb am 10. März 2019 mit den Mitbeschuldigten B._____, A._____ und D._____ getroffen. Dabei hätten sie sich entschlossen, die Privatklägerin in ihre Gewalt zu bringen und sie zur Rede zu stellen. Die Beschuldigten seien alle davon ausgegangen, dass sich die Privatklägerin aufgrund des Zwistes nicht mit der Beschuldigten C._____ oder mit den ihr nicht weiter bekannten Beschuldigten D._____ und A._____ treffen oder mit ihnen mitgehen würde, hingegen mit der Beschuldigten B._____ schon, da sie mit dieser befreundet gewesen sei. Deshalb hätten die Beschuldigten zusammen entschieden, dass die Beschuldigte B._____ sich mit der Privatklägerin nach deren Arbeitsschluss verabreden sollte. Da die Beschuldigte B._____ über keinen Führerausweis verfügt habe, habe sie die Mitbeschuldigte F._____ zum Treffen begleiten sollen, damit die Privatklägerin nicht misstrauisch würde. 1.2. Konkret wird den Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, die Beschuldigte B._____ und die Beschuldigte F._____ hätten die Privatklägerin am
10. März 2019, ca. 23.00 Uhr, vor deren Arbeitsort, dem Restaurant H._____ an der I._____-strasse … in J._____, erwartet. Sie seien dann mit ihr zum an- grenzenden Parkplatz gegangen, wo die anderen Beschuldigten hinzugetreten
- 37 - seien. Obwohl die Privatklägerin protestiert und sie sich widersetzt habe, sei sie auch unter Einsatz von Gewalt ins Fahrzeug verbracht worden. Dort sei sie geschlagen worden und habe man ihr angedroht, dass ihr weitere Gewalt angetan würde, sollte sie sich nicht fügen. Zumindest eine der Beschuldigten habe die Privatklägerin am Arm oder den Haaren gepackt und sie auf die Rückbank des dort abgestellten Personenwagens der Beschuldigten C._____ gezogen oder gestossen. Dann hätten sie die Privatklägerin weggeführt. 1.3. Auf der Fahrt mit Halt im Wald bei der K._____ am L._____-weg in J._____, an der Tankstelle M._____ an der N._____-strasse in J._____ sowie im Wald bei O._____ sei die Privatklägerin auf diverse Weise eingeschüchtert, er- niedrigt, beschimpft und geschlagen worden. Man habe ihr das Mobiltelefon und die Tasche weggenommen und weitere Gewalt angedroht, aber auch eröffnet, dass man sie nackt ausziehen wolle. Nachdem die Beschuldigten die Privatkläge- rin zunächst im Wald bei O._____ hätten zurücklassen wollen, hätten sie sich entschieden, von der Privatklägerin Nacktaufnahmen zu machen, welche sie ver- öffentlichen wollten, sollte die Privatklägerin die Beschuldigten bei der Polizei an- zeigen. So hätten sie die Privatklägerin um ca. 02:00 Uhr in die Wohnung der Be- schuldigten C._____ in O._____ gebracht. 1.4. In der Wohnung habe sich die Privatklägerin geduscht. Dabei sei sie gegen ihren Willen gefilmt worden. Danach hätten die Beschuldigten von ihr ver- langt, dass sie sich nackt hinstelle, sich vorstelle und diverse sexuelle Handlungen an sich vornehme, teils mit einem Sexspielzeug und mit Vorspielen bzw. Vorgabe eines pornografischen Films. Es seien auch sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen worden. Es seien von ihr diverse andere erniedrigende Handlungen verlangt worden wie das Massieren, Ablecken und Küssen von Füssen der Beschuldigten sowie das Schlucken von gläsernen Dekorationssteinchen. Soweit sie sich gewehrt habe, sei sie geschlagen und getreten worden, habe man ihr weiteres Übel oder weitere erniedrigende Handlungen angedroht. Die Beschuldigten hätten ihr auch die künstlichen Haarverlängerungen aus dem Haar gerissen und das Haar noch mit einem Messer weiter abgeschnitten.
- 38 - 1.5. Schliesslich hätten die Beschuldigten die Privatklägerin um 07:35 Uhr des 11. März 2019 auf einem Parkplatz in P._____ abgesetzt. Sie hätten das Mobiltelefon und das Portemonnaie behalten und daraus Fr. 350.00 entnommen und unter sich aufgeteilt. Das Mobiltelefon und das Portemonnaie hätten die Beschuldigten C._____ und B._____ um ca. 09:00 Uhr in der Eisenbahn von Wohlen nach Bremgarten hinterlegt. 1.6. Sämtliche Handlungen – mit Ausnahme des Vorwurfs gemäss RZ 8 – sollen die Beschuldigten in Mittäterschaft und gegen den Willen und Widerstand der Privatklägerin begangen haben. 1.7. Für die Vorwürfe im Einzelnen und die präzisen Tathandlungen sei im Übrigen auf die Anklageschrift vom 12. Dezember 2019 (Urk. 34) und auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. B Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigten bestreiten nicht, dass sie in der genannten Zeit und an den genannten Orten zusammen und mit der Privatklägerin unterwegs waren. Es werden auch gewisse der oben beschriebenen Handlungen konzediert, wie nach- folgend aufzuzeigen ist. Nachdem noch vor Vorinstanz die Unfreiwilligkeit der Handlungen der Privatklägerin im Wesentlichen bestritten wurde, räumten zu- mindest die Beschuldigten C._____ und B._____ an der Berufungsverhandlung ein, dass die Privatklägerin weder freiwillig mitkam noch die verschiedenen Handlungen aus freiem Willen vornahm (Urk. 210 S. 10, 14 ff., Urk. 211 S. 7 f.). Nach vormaligem Bestreiten liess die Beschuldigte B._____ die ihr im erstinstanzlichen Urteil angelasteten Delikte nicht mehr anfechten. Die Beschuldigten A._____ und C._____ weisen über weite Strecken die konkreten Tatbeiträge und damit einhergehend die unterstellte Mittäterschaft von sich. C Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Angesichts der Bestreitungen ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente erstellt und den Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann.
- 39 - 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt darge- legt (Urk. 151 S. 15 ff.; Urk. 157/151 S. 19 ff.; Urk. 158/151 S. 15 ff.). Im Sinne ei- ner teilweisen Ergänzung und Zusammenfassung ist mit Bezug auf die nachfol- gend vorzunehmende Beweiswürdigung festzuhalten, dass gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld eines Angeklagten zu vermuten ist, dass dieser einer strafbaren Handlung unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht vor kurzem im Urteil 6B_323/2021 vom
11. August 2021, E. 2.3.3., bestätigt: "Das Konzept einer 'allgemeinen Glaub- würdigkeit' wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft." Das für die
- 40 - Zeugenaussage Gesagte kann auf die Aussagenwürdigung generell übertragen werden, mithin auch für die Aussagen der Auskunftspersonen und Beschuldigten. D Konkrete Beweiswürdigung
1. Die Anklagebehörde stützt sich zum Nachweis der eingeklagten Sach- verhalte hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin, welche diese als Auskunftsperson machte (Urk. D1/7/1-3), sodann jene der Beschuldigten A._____ (Urk. D1/5/1-3; Prot. I S. 56 ff.), B._____ (Urk. D1/3/2-3; Urk. D1/3/5; Prot. I S. 152 ff.), C._____ (Urk. D1/2/1-2; Prot. I S. 15 ff.), D._____ (Urk. D1/4/1-3; Prot. I S. 116 ff.) und F._____ (Urk. D1/6/1). Weiter liegen die Aussagen aus der Kon- frontationseinvernahme aller fünf Beschuldigten (Urk. D/1/2/3) und jener mit A._____, C._____, D._____ und F._____ vor (Urk. D1/2/4). Schliesslich liegt das
– nur zugunsten der Beschuldigten verwertbare – Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Auskunftsperson G._____ in den Akten (Urk. D1/8/1). Die Beschuldigten wurden an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals eingehend zu den einzelnen Vorwürfen befragt (Prot. I S. 15 ff.). Neu kommen die Protokolle der Befragungen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung hinzu (Urk. 109-111).
2. Sodann liegen diverse Sachbeweise vor, welche die Vorinstanz in den angefochtenen Urteilen anführt, so insbesondere medizinische Abklärungsergeb- nisse über die körperliche Untersuchung der Privatklägerin, Fotos und Auswer- tungen von Chat-Verläufen, Bild- und Filmdateien sowie Aufnahmen diverser Überwachungskameras, Einkaufsbelege und Gegenstände (Urk. 151 S. 18 f.; Urk. 157/151 S. 22 f.; Urk. 158/151 S. 15 f.). Filmaufnahmen mit Bezug auf die konkrete Nacht konnten auf den sicher- gestellten Mobiltelefonen keine festgestellt werden (Urk. D/1/8 S. 8).
3. Die Vorwürfe gemäss Anklageschrift (Urk. 34) werden nachfolgend thematisch und soweit möglich zusammengefasst abgehandelt. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellen lässt
- 41 - (Ziff. 4.-21). Hernach ist auf die subjektiven Aspekte des vorgeworfenen Handelns einzugehen (Ziff. 22).
4. Sachverhalt betreffend RZ 1-2 (Hintergrund, initiale Beschlussfassung und Herauslocken der Privatklägerin aus dem Restaurant H._____) 4.1. Hintergrund und Auslöser für das Verhalten der Beschuldigten soll gemäss Staatsanwaltschaft eine Meldung der Privatklägerin bei der KESB des Bezirkes Pfäffikon gewesen sein. 4.2. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt diesbezüglich als erstellt erachtet. Sie wies darauf hin, dass sämtliche Beschuldigten bestätigten, dass sich die Be- schuldigte C._____ an der Privatklägerin für die Anzeige bei der KESB habe rä- chen wollen und sie sich dazu am 10. März 2019 getroffen hätten. Die Beschul- digten hätten auch bestätigt, dass sie die Privatklägerin in ihre Gewalt nehmen und sie wegen der Anzeige bei der KESB zur Rede hätten stellen wollen (Urk. 151 S. 35; Urk. 157/151 S. 35; Urk. 158/151 S. 28). 4.3. Am 14. November 2017 übermittelte die KESB des Bezirks Pfäffikon der KESB Kreis Bülach Nord eine Gefährdungsmeldung betreffend den Sohn der Beschuldigten C._____. Diese wurde von der Privatklägerin telefonisch übermit- telt und weist gemäss Aktennotiz der KESB folgenden Inhalt auf (Urk. D1/27/3:): "Aktennotiz P. R. Betreffend: Q._____, (Kv: R._____, Km: C._____) Meldung von Frau E._____, S._____ ZH, (Tel. Nr.) Q._____ sei 2 Jahre alt. Die Eltern seien getrennt, die Km sei mit Q._____ kurzfristig zu ihrer Mutter nach T._____ gezogen, sei nun aber ohne festen Wohnsitz. Sie lebe bei verschiedenen Typen und teilweise bei Kolleginnen. Sie habe auch ein paarmal bei ihr mit dem Kind übernachtet. Der Kv lebe weiterhin in der Familienwohnung in U._____. Es könne sein, dass sie bei Gericht seien für eine Trennung oder Scheidung, sie wisse dies aber nicht sicher. Q._____ werde von seiner Mutter massiv geschlagen. Zudem wechsle sie ihm nur einmal täglich die Windeln. Sie habe ihr mehrmals gesagt, sie dürfe das Kind nicht schlagen, die Km sei aber der Meinung, das gehöre zur Er-
- 42 - ziehung. Sie habe den Kontakt zu ihr deshalb abgebrochen. Die Km gehe zudem in den Ausgang und lasse das Kind währenddessen draussen im Au- to. Zudem sei die Km Epileptikerin. Sie habe das dem Strassenverkehrsamt aber nicht gemeldet und fahre deshalb Auto und dies ziemlich schnell. Sie habe schon mehrmals erlebt, wie die Km beim Autofahren Anfälle gehabt habe. Sie habe ins Steuer greifen müssen und sie hätten danach 40 Min. auf dem Pannenstreifen warten müssen, bis es der Km wieder besser ging. Der KV sei ein guter Vater." Der Wahrheitsgehalt dieser Meldung kann letztlich offen bleiben. Tatsache ist, dass sich die Beschuldigte C._____ als betroffene Mutter dadurch gemäss ih- rem Verteidiger aufs Übelste – und böswillig – nachweislich wahrheitswidrig, aus- ser dass sie Epileptikerin sei, angeschwärzt gefühlt habe (Urk. 84 S. 4). Dies sei natürlich "Pulver im Fass" gewesen. Das Ganze sei über Monate dahingegärt und von den Freundinnen/Kolleginnen "vorwärts und rückwärts ausdiskutiert" und zum wiederkehrenden Thema unter ihnen geworden, wie man die "Verleumderin und Petzerin" zur Rede stellen werde (Urk. 84 S. 4 f.). Der Auslöser für die Ereignisse in der Nacht vom 10. auf den 11. März 2019 ist damit erstellt. Ebenfalls ergibt sich aus den Aussagen der Beschuldigten F._____, dass sie die Beschuldigte B._____ beim Abholen der Privatklägerin begleitet habe und dass ihr klar gewesen sei, dass sie gebraucht werde (Urk. D1/2/4 S. 8). Die Be- schuldigte A._____ bestätigte, dass die Beschuldigte F._____ mitgegangen sei, weil die Beschuldigte B._____ keinen Führerausweis gehabt habe. Die Privatklä- gerin hätte nicht misstrauisch werden sollen. Die Beschuldigte A._____ sagte hierzu: "Bevor B._____ aus dem Auto stieg um E._____ zu holen, sagte C._____ zu ihr, sie solle E._____ raus locken und mit ihr eine Zigarette rauchen und ihr sagen, ich sei mit F._____ in deren Auto hier, also dass wir nur zu zweit seien. B._____ und F._____ haben das gemacht" (Urk. D1/5/3 S. 3). Die Verabredung für diesen Abend wird weiter durch Kurznachrichten zwischen der Beschuldigten B._____ und der Privatklägerin belegt (Urk. D1/1/11, 3.2.1., S. 4 ff.). Ebenfalls ergibt sich aus der elektronischen Kommunikation, dass die Beschuldigte D._____ von der Beschuldigten C._____ mehrmals aufgefordert wurde, die Beschuldigte B._____ zu kontaktieren (Urk. D1/1/9, 1.3.1., S. 2 ff.).
- 43 - Spätestens auf dem Parkplatz der Arbeitsstelle der Privatklägerin wussten somit alle Beschuldigten, dass die Privatklägerin von der Beschuldigten B._____ und F._____ herausgelockt werden sollte, da sie unter den gegebenen Umständen nicht mit der Beschuldigten C._____ oder den ihr nicht weiter bekannten Beschul- digten A._____ und D._____ mitgehen würde. Auf die sodann umstrittene Frage, was die initiale Beschlussfassung weiter umfasste, ist nachfolgend bei den eigentlichen Tatvorwürfen einzugehen.
5. Sachverhalt betreffend RZ 3 (Verbringen der Privatklägerin ins Auto der Beschuldigten C._____) 5.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt auch in diesem Punkt als erstellt (Urk. 151 S. 40-43). Sie hat dabei im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt, die von verschiedenen Beschuldigten in diversen Aspekten bestätigt würden. Der Beurteilung der Vorinstanz kann aus den nach- folgenden Gründen zugestimmt werden. 5.2. Strittig und zentraler Punkt war hier zunächst, ob die Privatklägerin ge- gen ihren Willen ins Auto der Beschuldigten C._____ verbracht wurde oder die Privatklägerin freiwillig ins Auto gestiegen ist. 5.3. Die Privatklägerin selber sagte bei der ersten polizeilichen Einvernahme am Morgen des 11. März 2019 aus, sie habe am 10. März 2019 von 12 Uhr bis ca. 23 Uhr im albanischen Restaurant J._____ als Serviceangestellte gearbeitet. Kurz vor Feierabend habe sie auf ihrem Mobiltelefon auf "WhatsApp"-Nachrichten gesehen, dass die Beschuldigte B._____ ihr geschrieben habe, ob sie ("wir") nach ihrer Arbeit ins "V._____" in J._____ (Shishabar) gehen würden. Sie habe "OK" zurückgeschrieben. Die Beschuldigte B._____ habe geantwortet: "Wir warten draussen auf dich" (B._____/F._____). Vor Ort sei sie von B._____ und F._____ empfangen worden. Sie sei mit ihnen zum Auto gelaufen. Die Privatklägerin be- richtete dann: "F._____ sagte noch vor dem Einsteigen, dass wir noch eine Ziga- rette rauchen würden. Ich war am Auspacken von meiner Zigarette, als ich von drei weiteren Frauen tätlich angegriffen wurde bzw. festgehalten. Sie sagten, ich
- 44 - solle ins Auto steigen. Ich antwortete ihnen, dass ich dies nicht möchte. In der Folge packten sie mich an den Haaren usw. und stiessen mich mit Gewalt ins Fahrzeug. Dabei nahmen sie mir meine persönlichen Sachen wie Mobiltelefon ab und kontrollierten meine Handtasche. Die Handtasche konnte ich danach behal- ten vorerst. Ich versuchte mich um mich zu schlagen und zu befreien. Dies misslang aber, da sie in Überzahl waren." (Urk. D1/7/1 S. 2). Bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 14. Mai 2019 hielt die Privatklägerin im We- sentlichen an dieser Darstellung fest. Präzisierend führte sie aus, die anderen drei seien von hinten gekommen (Urk. D1/7/3 S. 7). Die Beschuldigte A._____ habe sie an den Haaren gepackt und gesagt, "komm zum Auto!". Sie habe sich gewehrt und gesagt, sie sollen sie loslassen, und A._____ wegstossen wollen. Dazumal habe diese mehr Kraft gehabt als sie, und "… sie hat mich an den Haaren hinten ins Auto in die Mitte gezerrt. Ich bin mir nicht mehr 100% sicher, wer es war. Im Auto frage ich, was sie wollten. C._____ sagte, sie wolle reden." (Urk. D/1/3 S. 8). 5.4.1. Die Beschuldigten A._____, D._____ und C._____ bestritten bis anhin grundsätzlich, dass die Privatklägerin gegen ihren Willen und mit Gewalt ins Auto verbracht worden sei (vgl. Urk. 151 S. 42; Urk. 157/151 S. 40 ff.; Urk. 158/151 S. 33 ff.). 5.4.2. Allerdings sagte die Beschuldigte C._____ in Relativierung vor Vo- rinstanz aus, sie glaube nicht, dass die Privatklägerin freiwillig mitgekommen wä- re, "sie stand unter Druck, da die Schwestern sie umstellten. Sie konnte nichts machen. Ich sah nicht, ob sie gezwungen wurde ins Auto zu steigen oder ob sie selbständig einstieg". Auf den nochmaligen Vorhalt des Vorsitzenden, wonach die Privatklägerin gegen ihren Willen ins Auto geholt worden sei, sagte sie, sie denke schon, dass sie nicht habe mitkommen wollen. Sie habe nicht gesehen, ob sie die Privatklägerin ins Auto und auf die Rückbank gestossen oder sie am Arm oder an den Haaren gezogen hätten oder nicht, und auch nicht gehört, dass ihr Gewalt angedroht worden sei, falls sie nicht mitkomme. Es sei dunkel gewesen und sie sei auf der anderen Seite des Autos gestanden. Sie habe die Privatklägerin nicht ins Auto nehmen wollen, sondern das vor Ort abschliessen wollen. Es sei sehr schnell gegangen. Sie habe keine Gelegenheit gehabt mit der Privatklägerin zu
- 45 - sprechen. Auf die Frage, wieso sie trotzdem ins Auto gestiegen sei, obwohl sie gemerkt habe, dass sie die Situation nicht mehr unter Kontrolle habe, sagte die Beschuldigte C._____: "Ich stieg ins Auto, weil ich nicht wusste, ob sie gezwun- gen wurde oder freiwillig mitkam. Ich wollte an einen anderen Ort hinfahren, um mit der Privatklägerin zu sprechen. Das ging alles so schnell, da kam bereits der erste Box. Ich konnte es nicht verhindern." (Prot. I S. 23 ff.). An der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte sodann klar aus, dass die Privatklägerin nicht freiwillig ins Auto gestiegen respektive mitgekommen sei. Die Beschuldigte A._____ habe diese ins Auto gezerrt und ihr Gewalt angedroht, wenn sie nicht ins Auto steigen würde. Auf entsprechende Frage gab die Be- schuldigte C._____ an, es sei gesagt worden, "Entweder kommst du freiwillig mit oder wir boxen oder zerren dich ins Auto rein. Irgend so etwas." Dass die Privatklägerin gegen ihren freien Willen an einen anderen Ort verfrachtet werden sollte, bestritt die Beschuldigte C._____ (Urk. 210 S. 10). 5.4.3. Die Beschuldigte A._____ konzedierte vor Vorinstanz immerhin, dass der Privatklägerin eine Falle gestellt worden sei. C._____ habe gesagt, sie wolle mit ihr sprechen. Man habe die Privatklägerin täuschen wollen, indem man F._____ vorgeschickt habe (Prot. I S. 68). C._____ hätte die Möglichkeit gehabt, dort mit ihr zu sprechen, aber "…wir entschlossen uns, das im Auto zu bespre- chen. Die Privatklägerin war damit einverstanden. Sie wurde nicht gezwungen, mitzukommen." Das Ziel des Abends sei gewesen, dass C._____ der Privatkläge- rin hätte Fragen stellen können, denn "wir alle, D._____, B._____ und ich hatten keinen Grund mit ihr zu sprechen." (Prot. I S. 67 ff.). Dass die Privatklägerin am Arm oder an den Haaren gezogen und auf die Rückbank des Autos gestossen worden sei, stimme nicht. Sie habe die Privatklägerin auch nicht geschlagen (Prot. S. I 69 f.). 5.4.4. Auch die Beschuldigte D._____ räumte vor Vorinstanz ein, sie habe gedacht, dass die Privatklägerin nicht mitkommen würde. Als diese die Beschuldigte C._____ gesehen habe, habe die Privatklägerin gesagt, sie wolle nicht mit ihnen ins Auto kommen. Sie selber habe ihr dann einen Klaps auf den Oberarm gegeben und gesagt, sie müsse kommen (Prot. I S. 125). Sie habe das
- 46 - nicht auf eine milde Art gesagt. Die Privatklägerin sei dann mitgekommen und selbständig ins Auto gestiegen. Die Privatklägerin sei auch nicht gestossen wur- den, nur von allen beschimpft. Sie hätten ihr gesagt, dass sie eine "Nutte" sei, und sie gefragt, weshalb sie wegen C._____s Sohn dort angerufen habe. Sie hätten von dort schnell weg müssen, denn C._____ habe Angst gehabt, dass andere Mitarbeiter herauskommen und sehen würden, was dort passiere (Prot. I S. 126). 5.4.5. Die Beschuldigte B._____ antwortete vor Vorinstanz auf die Frage, ob sie davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin freiwillig mit ihnen vier bzw. fünf ins Auto steigen würde: "Vom ins Auto steige, war keine Rede. F._____ und ich holten die Privatklägerin 1 ab und wir gingen zu den Parkplätzen. Dabei ka- men A._____ und D._____ von hinten. A._____ legte den Arm um den Hals der Privatklägerin 1 und sagte, sie solle mitkomme". Danach sei es gegen ihren Wil- len gewesen. Ob die Privatklägerin gezogen oder gestossen wurde, vermochte die Beschuldigte B._____ nicht zu sagen. Sie sei bereits im Auto gesessen und habe die Privatklägerin nur hineinfallen sehen. Diese sei gestolpert oder hineingeschlagen worden. Jedenfalls sei sie auf F._____ und sie (B._____) gefal- len. Dass ihr jemand Gewalt angedroht habe, falls sie nicht mitkomme, bestätigte B._____ dem Grundsatz nach. Sie wisse nicht mehr, wer es gewesen sei. Das habe sie gehört, inhaltlich so: "Wenn sie weiterhin weinen würde, dann würde sie Schläge erhalten. Ich weiss es nicht mehr ganz genau." (Prot. I S. 159 ff.). 5.4.6. Die mit rechtskräftigem Strafbefehl betreffend Gehilfenschaft zur Ent- führung (Urk. 32) sanktionierte F._____ gab bei der Polizei zu Protokoll, sie und B._____ seien zum Restaurant gegangen und dann mit der Privatklägerin zum Auto. Sie habe von ihrem Arbeitsalltag erzählt. Dann sei es sehr schnell gegangen. Die drei anderen seien von hinten gekommen und hätten sie gepackt. Wahrscheinlich hätten sie sich irgendwo versteckt. Dann hätten sie die Privatklägerin ins Auto gedrückt, gezerrt (Urk. D1/6/1 S. 5 und S. 9) und zwar "D._____" [D._____] und ihre Schwester [A._____]. "C._____ [C._____] war eigentlich nur hintendran und hat aufgepasst, dass sie nicht wegläuft". Die Privatklägerin habe gesagt, sie steige da nicht ein, aber "irgendwann ist sie halt von selber irgendwie rein, sie konnte ja nicht mehr weg. B._____ und ich waren
- 47 - bereits im Auto, wo sie reingedrückt wurde." (Urk. D1/6/1 S. 5). Die Privatklägerin habe im Auto auch geweint. Die Schwester von D._____ [D._____/A._____] habe ihr auch eine "Backpfeife" (Ohrfeige) gegeben, und zwar auf diesem Parkplatz vor der Aufnahme. Sie sei sich nicht mehr sicher. Zur Frage, wie fest die Ohrfeige gewesen sei, meinte F._____, die Privatklägerin habe sich danach schon an der Wange gehalten. Also von daher denke sie, dass es ihr schon weh gemacht habe (Urk. D1/6/1 S. 6 f.). Sie sei auch verbal beleidigt worden, am meisten von D._____ [D._____] (Urk. D1/6/1 S. 7). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme bestätigte F._____, dass man der Privatklägerin habe eine Falle stellen wollen, "um zu reden" (Urk. D1/2/3 S. 9), ebenso, dass die Privatklägerin ins Auto gesteckt worden sei. Sie hätten sie am Arm gepackt und gesagt, sie solle ins Auto steigen. Die Privatklägerin sei von da an nicht mehr freiwillig mitgekommen. Die Schwester von D._____ habe sie angefasst (Urk. D1/2/3 S. 10). Die anderen Beschuldigten hätten die Privatklägerin ins Auto gesteckt. Die Privatklägerin sei nicht freiwillig mitgekommen. Die Beschuldigte A._____ habe die Privatklägerin hierbei am Arm gepackt. Dass sie da an den Haaren gepackt worden sei, vermochte F._____ nicht zu bestätigen (Urk. D1/2/3 S. 11). Die Privatklägerin sei ängstlich gewesen und habe nicht ins Auto einsteigen wollen (Urk. D1/2/3, S. 8 - 15). 5.5.1. Wie bereits oben dargelegt, ist die prozessuale Stellung ein kaum taugliches Kriterium zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen. Eine allgemeine Glaubwürdigkeitsprüfung ist daher nicht angängig (Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3.3). Dies bedeutet im Sinne einer Aus- gangslage, dass die Beschuldigten als gleich glaubwürdig einzustufen sind, wie es die Privatklägerin ist. Von Bedeutung für die Motivlage sind indes die persönli- chen Beziehungen der Beteiligten, auf die kurz einzugehen ist. 5.5.2. Die Privatklägerin und die Beschuldigte C._____ lernten sich 2016/2017 bei der Arbeit kennen und waren hernach befreundet (Urk. D1/7/1 S. 5). Eine Gefährdungsmeldung der Privatklägerin bei der KESB betreffend das Kind der Beschuldigten C._____ führte ca. ein Jahr vor den heute zu beurteilen- den Ereignissen zum definitiven Bruch der Freundschaft (Urk. 84 S. 4).
- 48 - Im Tatzeitpunkt war die Privatklägerin befreundet mit der Beschuldigten B._____, die ihrerseits eine Freundin der Beschuldigten F._____ ist. Die Beschuldigte D._____ ("D._____") wiederum ist mit der Beschuldigten C._____ befreundet. Die Beschuldigte A._____ (W._____, AA._____, AB._____, AC._____ [Spitznamen von A._____]) ist die Schwester der Beschuldigten D._____. Die Beschuldigte D._____ spricht nur Albanisch, die Beschuldigte F._____ nur Deutsch. Die übrigen Beteiligten sind diesbezüglich zweisprachig. 5.6.1. Die Privatklägerin wurde an der ersten polizeilichen Einvernahme eingehend befragt (Urk. D1/7/1). Sie schilderte dabei das in der Nacht Erlebte im Wesentlichen von sich aus und in einer zeitlichen und logischen Abfolge. Sie lieferte ohne grosses Nachfragen durch den einvernehmenden Polizisten einen zusammenhängenden Bericht über stundenlange und verschiedenartige Vorgänge, die an unterschiedlichen Orten stattfanden und durch mehrere differenziert auseinander gehaltene Personen begangen worden sein sollen. Die beschriebenen Ereignisse bauen konsistent aufeinander auf und sind hinsichtlich Raum und Zeit klar verknüpft. Die Aussagen der Privatklägerin sind gespickt mit Details und aussergewöhnlichen Umständen. Sie beinhalten auch Interaktionen und Handlungsweisen der Beschuldigten. Die Aussagen der Privatklägerin fielen in der nachfolgenden, sehr ein- lässlichen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, welche am 14. Mai 2019 stattfand und audiovisuell aufgezeichnet wurde (vgl. Urk. D1/7/3; Urk. D1/7/5), im Kern deckungsgleich aus. Die Privatklägerin wurde einen ganzen Tag lang ein- vernommen. Sie berichtete auch da in einem logischen Ablauf detailreich und differenziert. Ihre Aussagen sind bei der Staatsanwaltschaft gleichsam gekenn- zeichnet durch die Vielschichtigkeit im geschilderten Sachverhalt und bisweilen geprägt von Emotionen. Die Komplexität im dargelegten Sachverhalt bei gleich- lautenden Aussagen in mehreren langen Einvernahmen weist auf real Erlebtes der Privatklägerin hin. Gegenteiliges – d.h. eine entsprechend erfundene
- 49 - Geschichte – würde eine kaum zu bewältigende Leistung eines Opfers über mehrstündige Einvernahmen erfordern. Dass sich die Privatklägerin selber durchaus nicht nur in einem günstigen Licht darstellte, auch pauschale Antwort gab und bisweilen Dramatisierungsten- denzen zeigte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Sie sind im Gegenteil Ausdruck von Authentizität, worauf später noch eingegangen wird. Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie gegen ihren Willen ins Auto verbracht und weggefahren wurde, ebenso glaub- haft wie die Behauptung, sie sei tätlich angegriffen bzw. geschlagen und auch beschimpft worden, dass ihr das Mobiltelefon und die Handtasche weggenommen und diese Effekten durchsucht worden seien. Schliesslich erscheint auch glaub- haft, dass ihr weitere Gewalt angedroht bzw. angedeutet wurde. 5.6.2. Die Darstellung der Privatklägerin findet, wie sich aus obigen Ausfüh- rungen ergibt, im Kern zunächst Bestätigung in den Aussagen der Beschuldigten F._____. Zwar versuchte F._____ ihren Beitrag und ihr Wissen um den Grund für das Treffen stark zu relativieren, indem sie z.B. sagte: "Ich sass halt auch im Au- to, aber weil die halt meistens Albanisch miteinander gesprochen haben, habe ich gar nichts verstanden. Ich spreche kein Albanisch. Ich sass lediglich im Auto und habe nichts gemacht. Bei der Badi in J._____ wurde dieses Mädchen ausgefragt, ihre Sachen wurden ihr weggenommen und ausgepackt. Ihr wurde auch eine ge- klatscht und dann wurde halt nur mit ihr geredet." (Urk. D1/6/1 S. 1). Oder: "Als wir zum Auto gingen, wurde sie von den Anderen gepackt. Daher kann ich nichts über einen Plan sagen, aber ich hätte es auch nicht verstanden gehabt, weil sie ja wie gesagt immer Albanisch sprachen miteinander." (Urk. D1/6/1 S. 4). Die Be- schuldigte D._____ sagte explizit, als F._____ die Privatklägerin abgeholt habe, habe diese vom Plan gewusst, "[…] sie wusste, dass wir sie abholen würden um mit ihr zu sprechen. Sie spielt die Rolle der Unschuldigen" (Urk. D1/2/3 S. 20). Al- lerdings konzedierte die Beschuldigte F._____ dann in der Konfrontationseinver- nahme insbesondere, dass sie vom Plan gewusst habe. Man habe der Privatklä- gerin eine Falle stellen wollen um zu reden. Die Privatklägerin sei von hinten ge- packt und ins Auto gezerrt bzw. reingedrückt bzw. gesteckt worden. Sie sei nicht
- 50 - freiwillig mitgegangen, sie habe ängstlich reagiert bzw. Angst gehabt und nicht einsteigen wollen und sich gewehrt (Urk. D1/2/3 S. 10 f.). Diese Zugeständnisse mündeten für die Beschuldigte F._____ im Strafbefehl vom 12. Dezember 2019, den sie akzeptiert hat (Urk. 32). Die Beschuldigte F._____, die von Beginn an, aber nur bis etwa 01:00 Uhr am Morgen des 11. März 2019 dabei war (Urk. D1/6/1 S. 1), schilderte individuali- sierte Handlungen, was als Realkennzeichen zu werden ist. So bestätigte sie, dass die Privatklägerin von A._____ geschlagen worden sei, dass ihr das Mobilte- lefon abgenommen worden sei. Die Beschuldigte A._____ habe die Tasche ge- nommen und durchsucht (Urk. D1/2/3 S. 13). Die Beschuldigten C._____, A._____ und D._____ hätten die Privatklägerin beschimpft, wobei es keine Wort- führerin gegeben habe, es hätten alle drei geredet. Hingegen habe die Beschul- digte B._____ nicht viel geredet, also kaum (Urk. D1/2/3 S. 18). Die Aussagen der Beschuldigten F._____ erweisen sich im Kern als konsistent und stimmig. Sie decken sich in wesentlichen Punkten mit den Aussagen der Privatklägerin, die sie gar nicht kannte und an diesem Abend das erste Mal sah. Hinweise auf Übertreibungen oder dass sie jemanden zu Unrecht beschuldigen wollte, gibt es keine. Einzig ihre eigene Schonung ist diesbezüglich auszumachen, aber diese wird durch das Akzeptieren des Strafbefehls wiederum relativiert. Dass sie nicht nur sich selber, sondern auch ihre Freundin – die Beschuldigte C._____ – belastete, spricht gegenteils für authentische Aussagen. Dadurch findet die Darstellung der Privatklägerin über das unfreiwillige Besteigen des Autos, die Beschimpfungen, den Schlag und die Wegnahme von Mobiltelefon und Handtasche Bestätigung. 5.6.3. Die Darstellung der Privatklägerin und der Beschuldigten F._____ wurde letztlich mehrheitlich auch von der Beschuldigten B._____ bestätigt, auch wenn diese im Aussageverhalten gewisse Schwankungen zeigte. So gab sie an- lässlich der Hafteinvernahme vom 13. März 2019 an, dass sie dabei gewesen sei, dass sie die Privatklägerin aber weder berührt noch sexuell belästigt habe. Sie sei einfach dabei gewesen (Urk. D1/3/2 S. 2). Andererseits beschrieb sie den ersten Schlag, welcher die Beschuldigte A._____ im Auto ausgeführt habe, sehr genau
- 51 - und konnte sich auch in die Privatklägerin hineinversetzen und deren emotionale Lage gut beschreiben (Urk. 1/3/2 S. 4). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom
3. Oktober 2019 gab die Beschuldigte B._____ zu Protokoll, dass sie den vorge- legten Sachverhalt, mit Ausnahme des Filmens in der Dusche anerkenne (Urk. D1/3/4 S. 2). 5.6.4. Wie oben dargelegt, werden die Anschuldigungen von der Beschuldig- ten A._____ bestritten. Zu ihrem Aussageverhalten ist vorweg festzuhalten, dass sie in der ersten polizeilichen Einvernahme am 13. März 2019 zunächst bestritt, die Privatklägerin zu kennen (Urk. D1/5/1 S. 3). Sodann lieferte sie ein falsches Alibi (Urk. D1/5/1 S. 8). An diesem Standpunkt hielt sie auch an der Hafteinver- nahme vom 14. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft fest (Urk. D1/5/2). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2019 gab sie dann kund, dass sie "die Wahrheit" sagen möchte (Urk. D1/5/3). Ihre angeblich wahrheitsge- mässen Aussagen stehen aber in klarem Widerspruch nicht nur zur Privatkläge- rin, sondern auch zu Mitbeschuldigten. Die Beschuldigte A._____ bestätigte im Wesentlichen die Vorgeschichte, wonach C._____ wütend auf die Privatklägerin gewesen sei, dass es um ihren Sohn gegangen sei, und dass C._____ zu B._____ vor dem Verlassen des Autos gesagt habe, sie solle die Privatklägerin rauslocken und mit ihr eine Zigarette rauchen. Sie bestätigte implizit, dass die Privatklägerin reingelegt werden sollte (Urk. D1/5/3 S. 3). Dass die Privatklägerin zu keiner Zeit zu erkennen gegeben habe, dass sie nicht freiwillig im Auto sitzen würde oder dass sie aus dem Auto aussteigen wolle, so die Verteidigung von A._____ (Urk. 86 S. 5 f.), steht im deutlichem Widerspruch zur Darstellung der oben erwähnten Beteiligten. Wenn sie den Ausdruck eines Unbehagens der Privatklägerin bezüglich ihres Aufenthalts im Auto nicht habe feststellen können, sondern sich die Privatklägerin für die ihr von der Beschuldigten C._____ vorgeworfenen schwerwiegenden Falschaussagen und wegen der Affäre mit dem Ex-Mann der Beschuldigten C._____ geschämt und habe entschuldigen wollen, so erscheint dies als reine Schutzbehauptung. Gleiches gilt für ihre Behauptung, der Privatklägerin sei keine Gewalt angetan worden und sie sei auch sonst nicht erniedrigt oder schlecht
- 52 - behandelt worden. Dass die Privatklägerin von A._____ geschlagen wurde, bestätigten mehrere Mitbeschuldigte. Immerhin berichtete die Beschuldigte A._____, dass sie gehört habe, dass C._____ gesagt habe, "sie wolle die Privatklägerin treffen, ihre Haare schneiden und sie schlagen. Das war aber früher. Das war schon vor einem Jahr. Ich habe das Gespräch zwischen C._____ und meiner Schwester mitbekommen. Ich habe meine Schwester davon überzeugt, nicht mitzumachen, da es nicht ihr Problem sei." (Urk. D1/5 S. 4). Dies sei vor einem Jahr gewesen. Auf die Frage des Staats- anwalts, ob das an jenem Abend nochmals besprochen worden sei, antwortete A._____: "Nein. C._____ sagte einfach, sie wolle sie schlagen, wegen der Sache mit ihrem Sohn. Sie wolle ihr auch Fragen stellen. Aber dann haben wir F._____ zu einem Volg gebracht und sie raus gelassen, da es zu viele Personen im Fahr- zeug waren, das ist verboten. Wir fuhren zu einer Tankstelle." (Urk. D1/5/1). 5.7. Aus obigen Erwägungen ergibt sich, dass der Sachverhalt gemäss RZ 3 in objektiver Hinsicht erstellt ist. Es ist klar von einem unfreiwilligen Verbringen ins Fahrzeug und Wegführen unter Anwendung von Gewalt, Drohungen und Be- schimpfungen auszugehen. Das ergibt sich nicht nur aus den mehrheitlich übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten, sondern auch aus den Um- ständen. Vor Ort waren zwei unverdächtige Lockvögel (B._____ und F._____), die drei weiteren Beschuldigten griffen die Privatklägerin von hinten aus dem Nichts aus und zerrten sie gegen ihren explizit geäusserten Willen und unter Anwendung von Gewalt ins Auto. Die Beschuldigten waren zu Fünft und damit in der absoluten Überzahl. Auf Geheiss der Beschuldigten – ohne F._____ – musste sie dann gemäss D._____ gar im Fussraum des Autos sitzen (Prot. I S. 129). 5.8. Das für die einzelnen Beteiligten beschriebene und bewertete Aussage- verhalten gilt grundsätzlich auch für die nachfolgend zu würdigenden Aussagen, soweit nicht Abweichungen dargelegt werden.
6. Sachverhalt betreffend RZ 4 (Faustschlag gegen das Gesicht der Privatklägerin)
- 53 - 6.1. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt (Urk. 151 S. 42-46; Urk. 157/151 S. 43 ff.; Urk. 158/151 S. 36 ff.). Sie stellte wiederum auf die Darstellung der Privatklägerin ab, welche im Wesentlichen von den Beschuldigten F._____ und B._____ sowie teilweise von der Beschuldigten D._____ gestützt werde (Urk. 151 S. 46). Auf die entsprechenden Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung der erstinstanzlichen Beurteilung zu verstehen. 6.2. Dass die Beschuldigten die Privatklägerin zuerst in den Wald bei der K._____, L._____-weg …, in J._____ fuhren, ist unbestritten. Die Wegnahme des Mobiltelefons und die Beschimpfungen sind durch die glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin und jene der Beschuldigten B._____ und F._____ gemäss obi- gen Ausführungen erstellt. Bestritten wurde von der Beschuldigten A._____, dass sie die Privatklägerin mit der Faust kräftig ins Gesicht geschlagen habe. 6.3. Die Privatklägerin schilderte bei der Polizei, dass die Beschuldigte C._____ im Wald, als sie angehalten hätten, angefangen habe mit dem Thema "KESB und Kind": "Sie machte mir den Vorwurf warum ich sie beim KESB verpfiffen hätte. Das wo jetzt kommt ist die Rechnung für das Verpfeifen. W._____ [A._____] boxte mich mit der rechten Faust auf die linke Wange, da ich zu ihr geschaut habe. Dabei sassen wir noch im Auto." (Urk. D1/7/1 S. 2). Diesen Schlag bestätigte die Privatklägerin auch bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/7/3 S. 8): "Sie beschimpften mich, fragten, wer ich sei, was ich das Gefühl hätte, etc., ich begann zu weinen. Dann schlug sie mich und sagte, ich solle nicht weinen" (Urk. D1/7/3 S. 8 f.). Sie hätten ihr gesagt, sie würden sie nackt ausziehen. Das habe ihr Angst gemacht. Sie habe geweint, und dann habe sie A._____ auf die linke Wange geschlagen. Sie habe sehr fest geschlagen, es habe lange weh getan. Es sei ein "Box" gewesen (Urk. D1/7/3 S. 8 f.). 6.4.1. Die Beschuldigte A._____ bestritt diesen Schlag, so letztmals vor Vorinstanz (Prot. I S. 73). Via Verteidigung liess sie geltend machen, dass dies auch aufgrund der Sitzordnung im Auto nicht stimmen könne (Urk. D1/86 S. 16 f.). Der Schlag von A._____ ins Gesicht der Privatklägerin wurde allerdings von der
- 54 - Beschuldigten F._____ bestätigt. Diese sprach von einer "Backpfeife" auf die linke Wange, "[…] die Schwester von D._____ [A._____] muss mit der rechten Hand geschlagen haben" (Urk. D1/6/1 S. 6 f.). 6.4.2. Die Beschuldigte C._____ erklärte vor Vorinstanz, sie habe die selber geplante Ohrfeige nicht mehr verpasst, denn "sie [die Privatklägerin] entschuldigte sich und meinte das ernst. Sie erhielt bereits einen Boxschlag von A._____. Das war für mich bereits zu viel. Ich musste ihr nicht auch noch eine verpassen." (Prot. I S. 30). 6.4.3. Schliesslich bestätigte auch die Beschuldigte B._____ bei der Vo- rinstanz, dass die Privatklägerin von der Beschuldigten A._____ im Auto mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei, und ergänzte, dass diese sich nachher die Wange gehalten habe. Sie habe das gesehen, weil die Privatklägerin mit dem Kopf in ihre [unsere] Richtung gekommen sei (Prot. I S. 161). 6.5. Auch hier sind die Aussagen der Privatklägerin im Einklang mit den meisten Beschuldigten. Nur die Beschuldigte A._____ widersprach der Darstel- lung. In den übrigen Aussagen wird nicht nur der Schlag bestätigt. Die entspre- chenden Beschuldigten schilderten auch Begleitumstände, etwa dass sich die Privatklägerin an die Wange hielt, dass ein Schlag nach einer Drehbewegung der Privatklägerin erfolgte, dass nach diesem Schlag durch A._____ kein Bedarf mehr für eine (weitere) Ohrfeige von C._____ bestand. Die Sitzordnung spricht nicht gegen diesen Ablauf, hatte sich doch die Privatklägerin gemäss glaubhafter Dar- stellung in Richtung der rechts neben ihr sitzenden Beschuldigten A._____ ge- dreht, was einen Faustschlag ins Gesicht durchaus möglich machte, auch auf die linke Seite (die Anklageschrift lässt die Seite offen). Dass die körperliche Untersu- chung der Privatklägerin keine entsprechenden Kopfverletzungen zu Tage förder- te, spricht nicht gegen den beschriebenen Schlag ins Gesicht, zumal auch ver- schiedene Stärkegrade beschrieben wurden. Damit erweist sich einmal mehr die Behauptung der Beschuldigten A._____ als nicht überzeugend. Der Sachverhalt bezüglich RZ 4 ist vielmehr insgesamt erstellt.
- 55 -
7. Sachverhalt betreffend RZ 5 (Drohung mit Messer bei der AD._____-Tankstelle) 7.1. Die Anklageschrift wirft den Beschuldigten vor, diese seien nach dem Halt im Wald an die AE._____-strasse … in J._____ gefahren und hätten dort F._____ aussteigen lassen. Sodann seien sie mit der Privatklägerin weiter zur Tankstelle M._____ an die N._____-strasse … in J._____ gefahren. Als sie dort am 11. März 2019 um ca. 00:40 Uhr angehalten hätten um noch einzukaufen, ha- be die Beschuldigte A._____ der Privatklägerin bedeutet, sie zu erstechen, sollte sie sich nicht ruhig verhalten. 7.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt auch in diesen Punkten als erstellt (Urk. 151 S. 46-48; Urk. 157/151 S. 46 ff.; 158/151 S. 39 ff.). Die Einschät- zung der Vorinstanz bedarf einiger Relativierungen. 7.3. Dass F._____ die Gruppe verlassen hat und wie die Weiterfahrt lief, war zwar nicht bestritten. Der Kernvorwurf betreffend den Messereinsatz wurde von der Privatklägerin jedoch erst in der zweiten Einvernahme erhoben (Urk. D1/73 S. 13). Sie habe bei der Tankstelle gesagt, sie müsse aufs WC. Die Beschuldigte A._____ habe ihr etwas an die Flanke gehalten und gesagt, "[…]wenn ich mich bewegen würde, würde sie mich stechen. Sie sagte, es sei ein Messer, ich habe es aber nicht gesehen." Auf den Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass sie das der Polizei nicht erzählt habe, sagte die Privatklägerin: "Ja, ich war durchwühlt". Sie sei unter Druck gewesen und habe versucht, das Wichtigste zu erzählen (Urk. D1/7/3 S. 15). 7.4. Die Beschuldigte A._____ hat konstant bestritten, ein Messer dabei ge- habt und damit oder mit der Drohung eines Messers die Privatklägerin zum Ver- bleib im Auto genötigt zu haben. Ein entsprechender Vorfall wurde von keiner der anderen Beschuldigten bestätigt (vgl. Urk. 151 S. 47). Ebenso wenig wurde ein Messer gesehen oder gefunden. 7.5. Die Anklage erweist sich in diesem Punkt als sehr vage. Obwohl hier angeblich ein Messer Thema war, wurde dieses im Sachverhalt nicht explizit
- 56 - erwähnt. Worin das "bedeuten" bestanden haben soll, ob mit einem Gegenstand, verbal, mit Gesten, entnimmt man der Anklageschrift nicht. Wäre das ent- sprechende Verhalten von der Staatsanwaltschaft unter einem eigenständigen Titel wie beispielsweise einer Nötigung zur Anklage gebracht worden, wäre hier die Konsequenz eine Einstellung zufolge Verletzung des Anklageprinzips. Hier bildet das Gebaren aber nur einen Teilaspekt der stundenlangen Machtdemonstration der Beschuldigten, das aufgrund seiner offenen Formulierung den Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
8. Sachverhalt betreffend RZ 6 (Beschlussfassung Vorgehen Nacktaufnahmen der Privatklägerin) 8.1. In der Folge hätten die Beschuldigten die Privatklägerin weiter in den Wald bei O._____ gefahren. Die Beschuldigten hätten zusammen besprochen, die Privatklägerin dort zurückzulassen. Sie hätten sich dann aber entschieden, von ihr Nacktaufnahmen zu erstellen, welche sie veröffentlichen wollten, sollte die Privatklägerin die Beschuldigten bei der Polizei anzeigen. So hätten sie sie um ca. 02.00 Uhr in die Wohnung der Beschuldigten C._____ in O._____ gebracht. 8.2. Aus Sicht der Vorinstanz war der Sachverhalt in diesen Punkten im rechtlich relevanten Umfang erstellt (Urk. 151 S. 48-50; Urk. 157/151 S. 48 ff.; Urk. 158/151 S. 41 ff.). Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. 8.3. Dass die Beschuldigten mit der Privatklägerin nach dem Tankstellen- besuch in den Wald bei O._____ fuhren, ist unbestritten. Zum Inhalt der Gesprä- che im Auto sagte die Privatklägerin bei der Polizei, sie hätten wieder über das gleiche Thema geredet wie vorhin, also über die KESB und C._____s Sohn. Nach einiger Zeit habe A._____ gesagt, sie wolle sie – die Privatklägerin – im Wald fes- seln. Dies habe sie mit dem Bändel ihrer Handtasche machen wollen, aber ihre Kolleginnen hätten gesagt, dies sei Strafe zuwenig. Und C._____ habe dann ge- sagt: "Wotsch 10 Boxschläge und im Wald übernachten oder du chunsch hei und machsch Nacktvideo und bisch i de wärmi. W._____ sagte aber folgend, die Nacktvideo müsse ich sowieso machen. Ich sagte noch, lieber 10 Boxschläge und
- 57 - da übernachten. Ohne dort auszusteigen, ausser C._____, ging die Fahrt weiter zur Wohnung." (Urk. D1/7/1 S. 2). Dies wurde von ihr bei der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen wiederholt. A._____ habe gesagt, sie würde sie da, im Wald, nackt ausziehen und filmen, alles wegen dem Sohn. Seit sie eingestiegen seien, hätten sie gesagt, es sei alles, weil sie bei der KESB "das mit dem Sohn" gemel- det habe. D._____ habe auch im Auto noch aufgenommen, wie sie – die Privat- klägerin – sich bei Q._____ entschuldigt habe (Urk. D1/7/3 S. 10). Sie hätten ge- sagt, dass wenn sie bei der Polizei aussagen würde, sie das Video online stellen würden. Sie habe damals geantwortet, sie wolle lieber im Wald bleiben, aber sie hätten gelacht und gefragt [gesagt], dass sie das wohl gerne hätte (Urk. D1/7/3 S. 15). Die Privatklägerin erklärte explizit, in O._____ sei keine [physische] Gewalt ausgeübt worden (Urk. D1/73 S. 14). 8.4.1. Die Beschuldigte C._____ bestätigte vor Vorinstanz – und in den Grundzügen auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 210 S. 13) –, dass sie darüber gesprochen hätten, die Privatklägerin im Wald zurückzulassen. Dies sei von A._____ vorgeschlagen worden, damit sie – die Privatklägerin – nach Hause laufen müsse. Dies hätten B._____ und sie keine so gute Idee gefunden und sie hätten vorgeschlagen, zu ihr – C._____ – nach Hause zu gehen. Dass sie sich aber entschieden, von der Privatklägerin Nacktaufnahmen zu machen und diese zu veröffentlichen, wenn die Privatklägerin zur Polizei gehen würde, stimme. Dies sei A._____ gewesen, die ihr das angedroht habe (Prot. I S. 29). 8.4.2. Die Beschuldigte D._____ bestätigte ebenfalls, dass im Wald darüber gesprochen worden sei, die Privatklägerin dort zurückzulassen (Prot. I S. 130). C._____ habe gesagt, sie habe eine bessere Idee, dass sie die Privatklägerin in die Wohnung mitnehmen sollten. C._____ habe dann zur Privatklägerin gesagt, ob sie lieber geschlagen und dortbleiben oder ob sie lieber Videoaufnahme bevor- zugen würde. Zusammen hätten sie dann entschieden, in die Wohnung von C._____ zu gehen und dort von der Privatklägerin Nacktaufnahmen zu machen und diese zu veröffentlichen, falls die Privatklägerin zur Polizei gehen würde (Prot. I S. 131).
- 58 - 8.4.3. Die Beschuldigte A._____ behauptete, die Idee betreffend Nackt- aufnahmen sei von C._____ gekommen. Sie seien alle zusammen gewesen und es sei spontan passiert. Die Privatklägerin habe nichts dagegen gehabt. Sie habe ihnen erzählt, dass sie oft solche Videos gemacht hätte (Prot. I S. 77 f.). Die Privatklägerin habe gesagt, sie habe nichts dagegen und würde es machen. Es würde aber ein Problem geben, denn sie fühle sich nicht gut und sie würde sich gerne rasieren und duschen. Sie selber habe nicht gehört, dass man das Nacktvideo online stellen würde, falls die Privatklägerin zur Polizei gehen würde. Am Montagmorgen hätten sie alle Videos gelöscht (Prot. I S. 78). Über eine Fesselung im Wald sei nicht gesprochen worden (Prot. I S. 79). An der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte A._____ wiederum an, dass im Auto im Wald von Seiten der Beschuldigten C._____ davon gesprochen worden sei, Nacktvideos von der Privatklägerin zu machen, wobei die Privatklägerin damit einverstanden gewesen sei und gesagt habe, das sei nicht das erste Mal, das sie das machen würde (Urk. 209 S. 12). 8.4.4. Die Aussagen der Privatklägerin waren in diesem Punkt sehr konsis- tent und gespickt mit Details (z.B. betr. das Urinieren und dem Anbieten eines Feuchttüchleins, um C._____ auf ihre Seite zu bringen; Urk. D1/7/3 S. 15). Das Thema des Zurücklassens der Privatklägerin im Wald wurde von allen ausser A._____ bestätigt, die Idee für Nacktaufnahmen dem Grundsatz nach von sämtli- chen Beschuldigten. Von wem diese kam, wurde unterschiedlich beschrieben (C._____ oder A._____), kann aber letztlich offen bleiben, da die Anklage auch keine Urheberin nennt, sondern diese Handlungen allen mittäterschaftlich zuord- net.
9. Sachverhalt betreffend RZ 7 (Erniedrigungen, Drohungen und Quälen der Privatklägerin im Auto) 9.1. Gemäss Anklage hätten die Beschuldigten die Privatklägerin auf der Fahrt vom Wald in O._____ bis zur Wohnung der Beschuldigten C._____ eingeschüchtert, erniedrigt und gequält. Namentlich die Beschuldigte A._____ habe der Privatklägerin gesagt, dass sie ihr "Böses" antun werde, sollte sie sich nicht "normal" aufführen. Die Beschuldigte A._____ habe der Privatklägerin
- 59 - befohlen, sich die künstlichen Fingernägel abzunehmen, ansonsten ihr sie diese wegreissen würde. Sie habe ihr klar gemacht, dass sie zukünftig nicht mehr hübsch sein solle und sie für die Gefährdungsmeldung bei der KESB büssen werde. Unter diesem Druck der Beschuldigten habe sich die Privatklägerin entschuldigt, was die Beschuldigte D._____ gefilmt habe. 9.2. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt (Urk. 151 S. 50-54; Urk. 157/151 S. 50 ff.; Urk. 158/151 S. 43). Es kann ihr in diesem Punkt bezüglich der Entschuldigung und des Filmens derselben beigepflichtet werden: Dass sich die Privatklägerin für die Gefährdungsmeldung bei der KESB entschul- digt hat, ist unbestritten (Prot. I S. 32, S. 85 f., S. 132 f., S. 168 f.). Dass diese Entschuldigung gefilmt wurde, bestätigten die Beschuldigten D._____ und B._____ letztmals vor Vorinstanz (Prot. I S. 133 und S. 169). Betreffend die übri- gen Sachverhaltselemente kann der Vorinstanz aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 9.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anklage hier einen grossen örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Rahmen liefert. Gemäss Anklage soll die Pri- vatklägerin von den Beschuldigten "auf dieser gesamten Fahrt vom H._____ in J._____ bis an den Wohnort der Beschuldigten C._____ in O._____" einge- schüchtert, erniedrigt und gequält worden sein (RZ 7 und 8). Dies kann nur als Einleitung für die hernach beschriebenen Handlungen verstanden werden, erwie- se sich ein entsprechender Vorwurf isoliert betrachtet doch als zu ungenau, da konkrete Handlungen fehlen, und dies in einem Zeitraum von drei Stunden (ca. 23:00 Uhr bis ca. 02:00 Uhr). Die Drohung, der Privatklägerin „Böses" anzutun, sollte sie sich nicht "normal" verhalten, erwähnte die Privatklägerin selber nicht. Keine der Beschuldigten bestätigte eine derartige Äusserung. Sie kann auch nicht in der Aussage der Privatklägerin, A._____ habe ihr gesagt, "[…] solange ich le- be, dürfe ich nie wieder Gelnägel haben, auch nie wieder die Haare färben, Ex- tensions anbringen, mit ihnen nur noch in Traineranzug ausgehen, einfach krank." (Urk. D1/7/3 S. 16), gesehen werden. 9.3.2. Die Beschuldigte A._____ bestritt betreffend die künstlichen Finger- nägel, der Privatklägerin einen Befehl zum Abnehmen erteilt zu haben. Die Pri-
- 60 - vatklägerin habe sich immer an den Nägeln gebissen (Urk. D1/2/3 S.26). Diesbe- züglich fällt auf, dass die Privatklägerin diese zwar bei der Polizei erwähnte, aber vage blieb: "Wir haben dann weiter im Auto geredet. Ich weiss nicht mehr, ob dort im Wald oder im zweiten Wald meine künstlichen Nägel abbrechen." (Urk. D1/7/1 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklägerin, A._____ habe sie ge- zwungen, ihre roten Gelnägel, "also so fake Nägel", wegzureissen. "Sie sagte mir, ich könne diese entweder sanft wegnehmen oder sie nehme diese mit Gewalt weg. Das war im Wald". Sie habe sie dann selber weggenommen. 9.3.3. Die Beschuldigte C._____ gab in der Konfrontationseinvernahme zu Protokoll, sie habe das mit den Nägeln nicht mitbekommen, sondern erst später erfahren (Urk. D1/2/3 S. 27). Sie habe es weder selber beobachtet noch gehört, dass sie [A._____] jemand dazu aufgefordert hätte (Urk. D1/2/3 S. 27). In der Hauptverhandlung sagte die Beschuldigte C._____ in klarem Widerspruch dazu auf die Frage, ob der Privatklägerin von A._____ befohlen worden sei, die künstlichen Fingernägel abzunehmen, ansonsten diese weggerissen würden: "Das stimmt. Ja. Ich hielt A._____ auf und sagte, dass dies sehr weh tue und man das nicht machen solle." (Prot. S. 30). Sie habe sich für die Privatklägerin eingesetzt und gesagt, dass sie [A._____] das nicht machen solle (Prot. I S. 25 f.). 9.3.4. Die Beschuldigte B._____ ihrerseits sagte vor Vorinstanz, dass A._____ der Privatklägerin viele Dinge in diesem Wald gesagt habe. C._____ sei urinieren gegangen. Danach habe sie [die Privatklägerin] aus dem nichts die Nä- gel in der Hand gehabt, "obwohl ich nicht sah, wie sie sie wegnahm. Ich fragte sie, was sie in der Hand halte. Die Privatklägerin sagte mir, dass sie dazu ge- zwungen worden sei." (Prot. I S. 165). 9.3.5. Die Verteidigungen von C._____ und B._____ setzten sich in ihren Plädoyers mit den verschiedenen Arten und Applikationen von künstlichen Fingernägeln auseinander und wiesen auch darauf hin, dass die Privatklägerin die Nägel letztlich selber und schmerzfrei habe entfernen können (Urk. 86 S. 23 f.; Urk. 90 S. 11). Letzteres trifft zu, sagte die Privatklägerin doch, "ich habe es wenigstens noch mit Liebe gemacht" (Urk. D1/73 S. 16). Ein gewaltsames Ent- fernen der Nägel ergibt sich aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung
- 61 - der Privatklägerin nicht (Urk. D1/10/2 S. 2). Die Art der künstlichen Nägel kann allerdings offen bleiben, geht es doch primär um den Befehl, diese zu entfernen. Die Aussagen der Privatklägerin waren in diesem Punkt aber vage und stehen auch mit ihrer früheren Aussage, wonach in O._____ bzw. im Wald keine Gewalt ausgeübt worden sei (Urk. D1/7/3 S. 14), in einem Widerspruch. Aus diesem Grunde und weil niemand ausser C._____ diesen Befehl mitgekriegt hat, C._____ hier aber sehr widersprüchlich aussagte und sich im Verlauf des Verfahrens offensichtlich immer mehr als Helferin der Privatklägerin zeigen wollte, lässt sich dieser Befehl zum Abnehmen der künstlichen Fingernägel nicht rechtsgenügend erstellen.
10. Sachverhalt betreffend RZ 8 (Ausstrecken der Hand zum Ausdrücken der Zigarette) 10.1. Gemäss Anklage soll die Beschuldigte A._____ der Privatklägerin befohlen haben, die Hand auszustrecken, damit sie ihr darauf eine Zigarette aus- drücken könne. Die Beschuldigte C._____ habe der Beschuldigten A._____ daraufhin Einhalt geboten. 10.2. Die Vorinstanz hatte keinen Zweifel daran, dass dieser Sachverhalt wie angeklagt vorgefallen sei (Urk. 151 S. 54; Urk. 157/151 S. 53 ff.; Urk. 158/151 S. 45 ff.). Dieser Schlussfolgerung kann nicht zugestimmt werden. 10.3. Betreffend das Ausdrücken der Zigarette sagte die Privatklägerin bei der Polizei, "W._____ [A._____] wollte ihre Zigarette auf meiner rechten Hand ausdrücken. Ich machte aber eine Faust, weshalb sie davon abliess." (Urk. D1/7/1 S. 2). Dies bestätigte sie bei der Staatsanwaltschaft dem Grundsatz nach. Aller- dings relativierte sie die Aussage insofern, als sie angab, "A._____ nahm meine Hand und hat schon angedeutet, dass sie die Zigarette auf meiner Hand ausdrü- cken würde. C._____ hat sie aber nicht zu gelassen." Sie glaube, es sei die Handfläche gewesen. Das mit der Zigarette habe jedenfalls stattgefunden, sie ha- be sie auf ihrer Hand auslöschen wollen. Sie habe immer wieder versucht sich zu wehren, aber gegen vier Frauen keine Chance gehabt (Urk. D1/7/3 S. 17).
- 62 - 10.4.1. Die Beschuldigte A._____ bestritt diesen Vorwurf bis zuletzt voll- umfänglich (Prot. I S. 88). 10.4.2. Die Beschuldigte B._____ hatte vom Zigarettenausdrücken nichts mitbekommen. Sie sei im Auto immer am gleichen Platz gewesen (Prot. I S. 169). 10.4.3. Die Beschuldigte C._____ bestätigte anlässlich der Konfrontations- einvernahme vom 22. Mai 2019, diesen Vorfall gesehen zu haben. A._____ habe gesagt, "streck die Hand aus, damit ich dir die Zigarette ausdrücken kann. Ich sagte dann zu ihr, sie solle aufhören. Sie habe es gesehen und gehört, aber nicht gewusst, ob A._____ dies ernst gemeint habe oder nicht." Sie habe sich jeden- falls schützend vor die Privatklägerin gestellt und der Beschuldigten untersagt, so etwas zu tun. Allerdings sagte sie nicht widerspruchsfrei aus, indem sie einerseits davon sprach, gesehen und gehört zu haben, wie die Privatklägerin die Hand hät- te ausstrecken müssen wegen der Zigarette. Andererseits sagte sie hernach, sie habe auch das mit den Nägeln nicht mitbekommen. Dies würde bedeuten, dass sie beides (Nägel und Zigarette) erst im Nachhinein mitgekriegt hätte. Diesen Wi- derspruch liess sie in der Konfrontationseinvernahme offen. In der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz war sie sich nun plötzlich wieder sicher, diesen Vorfall gese- hen zu haben und zum Schutze der Privatklägerin eingeschritten zu sein (Prot. I S. 25). 10.4.4. Die Beschuldigte D._____ hatte davon nichts mitbekommen (Prot. I S. 133). 10.5. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich in diesem Punkt als vage und mit einem Widerspruch behaftet. Sie bewegen sich in der Bandbreite von Befehlen bis Andeutungen. Zudem soll einmal sie selber den Versuch gestoppt haben, indem sie eine Faust gemacht habe. In der zweiten Version soll das Vorhaben durch die Intervention von C._____ verhindert worden sein, was C._____ zwar bestätigte, aber nicht konsistent. Die übrigen, im Auto auf engem Raum sitzenden Beschuldigten bestritten diesen Vorfall bzw. bestätigten explizit, davon nichts mitbekommen zu haben. Dieser Sachverhalt lässt sich damit nicht rechtsgenügend erstellen.
- 63 -
11. Sachverhalt gemäss RZ 9 (Nacktaufnahmen der Privatklägerin in der Dusche) 11.1. In der Wohnung der Beschuldigten C._____ angekommen, habe sich die Privatklägerin geduscht. Die Beschuldigten C._____ und B._____ hätten sie dabei gefilmt und ihr in Aussicht gestellt, die Aufnahmen zu veröffentlichen, sollte sie eine Strafanzeige erstatten. 11.2. Gemäss Vorinstanz ist dieser Sachverhaltsabschnitt im rechtlich relevanten Umfang erstellt (Urk. 151 S. 57; Urk. 157/151 S. 54 ff.; Urk. 158/151 S. 46 ff.). Dieser Einschätzung ist aus den nachfolgenden Gründen beizupflichten. 11.3. Die Privatklägerin erklärte in der Untersuchung, dass sie in der Wohnung von C._____ gefragt habe, ob sie duschen könne, weil sie geschwitzt habe, weil es stressig gewesen sei bei der Arbeit und sie ihre Tage gehabt habe. Dies sei ihr gewährt worden (Urk. D1/7/3 S. 18). Sie bestätigte auch, dass sie sich im Intimbereich habe rasieren wollen (Urk. D1/7/3 S. 20). Dem ungläubig nachfragenden Staatsanwalt, wie sie dazu komme, nach den bisherigen Ereignissen und trotz der noch angedrohten Dinge (Nacktaufnahme, Porno etc.) in dieser Wohnung mit den vier Frauen duschen zu gehen, erklärte sie, dass die geduscht habe, weil sie gestunken habe, und rasiert für das Wohlbefinden und im Hinblick auf die Videos. Auf nochmaliges Nachfragen des Staatsanwalts betreffend Intimrasur sagte sie: "Weil sie sagte, dass es veröffentlicht wird, weil ich zur Polizei gehen wollte. Also wenn es schon gepostet wird, dann möchte ich wenigstens rasiert sein." (Urk. D1/7/3 S. 20). Dann seien C._____ mit B._____ unerwartet ins Badezimmer gekommen und C._____ habe sie gefilmt, als sie nackt gewesen sei (Urk. D1/7/1 S. 3). Sie habe noch nie Nacktaufnahmen gemacht. Mit dem Aufnehmen sei sie nicht einverstanden gewesen, "definitiv nicht. Sie haben mich ja geschlagen und ich hatte Angst, dass wenn ich es nicht befolge, dass es noch schlimmer wird, dass sie mich nochmals schlagen oder auf härtere Ideen kommen, … dass sie mir einen Finger abschneiden oder so." (Urk. D1/7/3 S. 21). Das hätte sie ihnen zugetraut, "ich hätte Ihnen sogar zugetraut, dass sie mich umbringen. B._____ hat am Abend in der Wohnung gesagt, sie wollen mich eine Woche lang im Keller behalten. A._____ hat gesagt, wenn ich
- 64 - zur Polizei gehen werde, es gäbe Leute aus Italien, die mich nach Italien bringen würden und mich dort in die Prostitution bringen würden oder umbringen würden." (Urk. D1/7/3 S. 21). 11.4. Seitens der Beschuldigten wird allseits anerkannt, dass die Privatklä- gerin (jedenfalls von C._____) beim Duschen gefilmt wurde. Die Beschuldigte C._____ bestritt, dass die Privatklägerin protestiert habe, eher gelacht. Immerhin meinte sie, es sei sehr unüberlegt gewesen, dieses Video zu machen (Urk. D1/2/3 S. 32). Die Beschuldigte C._____ anerkannte an der Berufungsverhandlung, die Privatklägerin beim Duschen gefilmt zu haben, um ein Druckmittel gegen sie zu haben (Urk. 210 S. 15). 11.5. Im Anhang zu Urk. D1/7/4, S. 5 resp. Urk. D1/14, erkennt man auf zwei Fotos die Privatklägerin, wie diese in einer Dusche hinter Glastüren duscht und wie sie versucht ihren Schambereich zu verdecken, indem sie kniet. Der Sach- verhalt ist damit in objektiver Hinsicht erstellt. 11.6. Die Verteidigung von B._____ macht hier geltend, es sei nicht ange- klagt, dass die Privatklägerin nicht einverstanden gewesen sei, dass sie gefilmt werde (Urk. 90 S. 12). Dies betrifft die subjektive Seite, welche in RZ 26 um- schrieben ist und wodurch u.a. das Filmen von Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich ohne Zustimmung vorgeworfen ist. Darauf ist im Rahmen der Beur- teilung des subjektiven Tatbestands bzw. der rechtlichen Würdigung einzugehen.
12. Sachverhalt gemäss RZ 10 (Befehl zur Vorstellung und zum Anfassen der Geschlechtsteile der Privatklägerin) 12.1. Gemäss Anklage sollte die Beschuldigte A._____ von der Privatklägerin später verlangt haben, sich nackt hinzustellen, sich vorzustellen, und zu sagen, dass sie "Schwänze möge und gerne gefickt werde". Die Privatklägerin habe dies befolgt. Weiter habe sie sich auf Befehl zumindest einer der Beschuldigten an die Brüste, die Vulva und in die Vagina gefasst. Auch davon habe zumindest eine der Beschuldigten eine Videoaufnahme erstellt.
- 65 - 12.2. Die Vorinstanz erachtete diesen Vorwurf als erstellt (Urk. 151 S. 58; Urk. 157/151 S. 57 ff.; Urk. 158/151 S. 50 ff.). Dieser Beurteilung ist aus nach- folgenden Gründen beizupflichten. 12.3. Die Privatklägerin gab in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass sie nach dem Duschen nackt ins Wohnzimmer habe gehen müssen, die Beschulidgte B._____ habe Musik laufen lassen und die anderen Frauen hätten sie mit ihren Mobiltelefonen per Video aufgenommen. Das weitere Vorgehen be- schrieb sie wie folgt: "In der Folge musste ich mehrmals meinen Namen 'E._____' sagen in die Kamera und dass ich aus 'AF._____' kommen würde und in Zürich wohne und 20 Jahre alt sei. Auf Albanisch musste ich folgendes sagen: une e du karin shum jam Kurv edne e qij pidnin shum (übersetzt heisst dies; Ich liebe den Schwanz mega, ich bin eine Schlampe und ich schlafe mit jedem). Ich musste vor der Videoaufnahme alles einüben. Ich musste meine Brüste anfassen und tanzen und mich im Intimbereich mit Sexspielzeugen (Dildo) vaginal befriedigen. Bei der Videoaufnahme musste ich wie gesagt, meine Brüste massieren bzw. streichen und tanzen" (Urk. D1/7/1 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte die Privat- klägerin diese Darstellung. Die Beschuldigte A._____ habe es vorgezeigt. Alle hätten es mit ihrer eigenen Kamera gefilmt (Urk. D1/73 S. 23). Sie habe diese Vi- deos nicht machen wollen. Die Beschuldigte A._____ habe sie am Hemd gepackt. Sie habe sich gefügt, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe sich dann ausgezo- gen. Sie habe dies nie aus freiem Willen gemacht, einfach aus Angst (Urk. D1/7/3 S. 23 f.). 12.4. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als konstant und schlüssig. Alle Beschuldigten bestätigten den Kerngehalt ihrer Aussagen, ausser bezüglich der Freiwilligkeit. Einzig die Beschuldigte A._____ bestritt, dass sie der Privatklägerin persönlich die entsprechenden Anweisungen gegeben habe. Dies ist nicht glaubhaft. Sie wird von den übrigen Beschuldigten direkt belastet. Dass sich die Privatklägerin für das Video "hübsch machen" wollte (Urk. D1/84, S. 12), mag in der Situation, in welcher sich die Privatklägerin be- fand, auf den ersten Blick schwer nachvollziehbar erscheinen und für ein freiwilli- ges Handeln sprechen. Die Privatklägerin, für die ein gutes Erscheinungsbild bei
- 66 - einer unerwünschten Veröffentlichung von Bildern offenbar sehr wichtig war (vgl. hierzu auch obige Ausführungen zum Duschen und zur Intimrasur), legte ihre Gründe aber dar. Diese vermögen ihre behauptete Unfreiwilligkeit nicht zu wider- legen. Bezüglich der fehlenden Freiwilligkeit der Handlungen sind auch die aus- gewerteten Fotos des Mobiltelefons der Beschuldigten A._____ aussagekräftig (Urk. D1/1/13). Sie zeigen die Privatklägerin, wie sie sich nackt präsentiert und sich an die Vulva und die Brüste fasst (Urk. D1/1/14). Zwei Fotos zeigen zudem die Beschuldigte C._____, welche in einer machtbewussten Haltung (Hände in die Hüfte stützend) gegenüber der Privatklägerin steht. Die Haltung der Privatklägerin auf diesen Fotos lässt auf eine starke Einschüchterung seitens der Beschuldigten gegenüber der zierlichen und zahlenmässig stark unterlegenen Privatklägerin schliessen (vgl. dazu Urk. D1/1/14, S. 4, S. 15, S. 16, S. 31, S. 32). Von einer Freiwilligkeit kann somit keine Rede sein; die Fotos (Kussmund, Lachen, etc.) erweisen sich diesbezüglich als trügerisch. Die Gründe hierfür wurden eben dargelegt. Der Sachverhalt ist damit soweit relevant erstellt.
13. Sachverhalt gemäss RZ 11 (Schläge und Haareziehen) 13.1. Nach obigem Vorfall sollen zumindest die Beschuldigten C._____ und A._____ die Privatklägerin geschlagen und an den Haaren gezogen haben. Zu- mindest eine der Beschuldigten habe der Privatklägerin gesagt, sie würde nach Italien verschleppt und dort zu Prostitution gezwungen oder gar getötet werden, sollte sie Meldung bei der Polizei erstatten. 13.2. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt (Urk. 151 S. 63; 157/151 S. 60 ff.; Urk. 158/151 S. 52 ff.). Es kann ihr aus nachfolgenden Gründen beigepflichtet werden. 13.3. Die Privatklägerin stellte diese Schläge in den Zusammenhang des verweigerten Dildos. So führte sie bei der Polizei aus, W._____ (A._____) habe ihr gesagt, sie solle den Dildo in den Mund nehmen. "Ich ekelte mich, da ich mei- ne Tage habe und sagte deshalb auch nein. Weil ich nein sagte, schlug mich
- 67 - W._____ mehrmals mit Faust und Fuss mehrmals gegen den Kopf. Da ich starke Schmerzen hatte wegen den Schlägen, sagte ich danach, dass ich es machen würde." (Urk. D1/7/3 S. 3). Sie erwähnte auch, dass C._____ sie irgendwann an den Haaren gerissen und sie von ihr eine Ohrfeige kassiert habe und sie ge- schubst worden sei (Urk. D1/7/3 S. 3). Das Verschleppen nach Italien erwähnte sie bei der Polizei nicht, sondern erst bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/7/3 S. 48 ff.). Dort schilderte sie im Einzelnen auch die ihr von A._____ und C._____ verpassten Schläge: "Nachher hat C._____ angefangen, mich zu schlagen, mit der Ohrfeige. Ich begann mich zu schützen mit meinen Armen, vor mein Körper. Dann begann sie mit Boxen. Dann trat sie mich, geschlagen, an den Haaren ge- zogen von hinten. Dann kam A._____. Sie ist wie ein Mann, nicht einmal ein Poli- zist wäre so stark wie sie. Sie hat geboxt in meinen Kopf; wo sie nur konnte, sie hat gekickt. Sie sagte, sie sei nicht in der Liga von Flättern, das sei zu wenig für mich." Es seien Tritte in den Rücken und mit dem Knie an den Kopf erfolgt. Sie erklärte, dass sie von A._____ alleine – diese sei wie ein Mann – mit Tritten und Boxen insgesamt 40-45 Mal geschlagen worden sei. C._____ habe auch gekickt, etwa 13 bis 15 Mal (Urk. D1/7/3 S. 16). Mehrmals erwähnte sie, dass sie das Schlimmste befürchtet habe, dass sie sie umbringen oder, wie sie gesagt hätten, sie nach Italien bringen und dort der Prostitution zuführen würden (Urk. D1/7 S. 21, S. 48, S. 49). 13.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten zusammenge- fasst, worauf zu verweisen ist (Urk. 151 S. 61; Urk. 157/151 S. 61 f.; Urk. 158/151 S. 53 ff.). Die Schilderung der Privatklägerin wurde letztmals von der Beschuldig- ten C._____ vor Vorinstanz als richtig bestätigt: "Ja. Das stimmt. Damit drohte A._____ der Privatklägerin. Ich glaube, das meinte sie nicht ernst, sondern sie sagte das eher spasseshalber. Ich weiss nicht, wie sie es meinte, es kam mir nicht so vor, als ob sie das ernst gemeint habe. Sie sagte das, da stimme ich der Privatklägerin zu." (Prot. I S. 35 f.). Zum Vorwurf der Schläge gab die Beschuldig- te C._____ an der Berufungsverhandlung zu, dass sie der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben habe, als diese aus der Dusche gekommen sei. Die A._____ D._____-Schwestern hätten ihr gesagt, sie müsse die Privatklägerin bestrafen und ohrfeigen. Sie sei von diesen auf die Privatklägerin gehetzt worden (Urk. 210
- 68 - S. 16). Jedoch sei es die Beschuldigte A._____ gewesen, die die Privatklägerin an den Haaren gezogen und dieser gedroht habe, nach Italien verschleppt und zur Prostitution gezwungen zu werden (ebd.). 13.4.2. A._____ ihrerseits konzedierte vor Vorinstanz: "Ich habe sie schon geschlagen, das gebe ich zu, eine Ohrfeige. Nicht beim Video." (Prot. I S. 88). Das mit der Prostitution und dem Töten stimme nicht. Sie kenne niemanden von Italien. Ihre Freunde seien von AG._____ und nicht von Italien (Prot. I S. 93). C._____ habe die Privatklägerin an den Haaren gezogen, aber nicht fest. Sie ha- be ihr auch eine Ohrfeige gegeben und sie eine "Schlampe" genannt (Prot. I S. 92). 13.4.3. Die Beschuldigte D._____ erklärte vor Vorinstanz, man habe die Pri- vatklägerin geschlagen, aber dass man ihr gedroht habe, sie nach Italien zu ver- schleppen, stimme nicht. Das erste Mal, beim Videodreh, habe nur C._____ geschlagen. Diese habe die Privatklägerin geschlagen, an den Haaren gepackt und auf die Couch geworfen (Prot. I. S. 139). 13.4.4. Auf Vorhalt dieses Sachverhalts bestätigte schliesslich die Beschul- digte B._____ diesen als richtig. A._____ habe der Privatklägerin angedroht, sie nach Italien zu bringen und sie dort als Prostituierte verkaufen zu wollen. A._____ habe dabei gelacht. Sie selber habe gedacht, sie mache Spass. In der Situation der Privatklägerin hätte sie A._____ ernst genommen, da die Privatklägerin bis zu jenem Zeitpunkt geschlagen und beschimpft worden sei (Prot. I S. 174). 13.5. Das IRM untersuchte die Privatklägerin am Nachmittag des 11. März 2019 und damit kurz nach diesen Vorfällen. Es habe sich eine nach eigenen An- gaben 153 cm grosse und 50 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und norma- lem Ernährungszustand präsentiert. Zum Kopf wurde festgehalten (Urk. D1/10/2 S. 2):
• An der Kopfhaut mehrere ca. 6 - 7 cm lange, in der Körperquerachse verlaufende, rote, oberflächliche Hautabtragungen ohne erkennbare Abtragungsrichtung.
• Kopfschleimhäute unverletzt, ohne punktförmige Einblutungen.
• Zähne festsitzend, ohne Abbrüche oder Anhaltspunkte für Lockerungen
- 69 - Die bei der rechtsmedizinischen Untersuchung festgestellten Hautabschür- fungen der Kopfhaut könnten als Folge tangential-schürfender Gewalt interpretiert werden. Sie würden frisch imponieren und könnten mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden (Urk. D1/10/2 S. 3). 13.6. Die Aussagen der Privatklägerin betreffend das Schlagen und Ziehen an den Haaren finden damit mehrheitlich Bestätigung. Einzig A._____ will ihren Beitrag – abermals – relativiert haben, was in Anbetracht der ansonsten über- einstimmenden Darstellungen nicht überzeugt. Obwohl die Drohung des Ver- schleppens nach Italien und des Zuführens in die Prostitution von der Privatklägerin erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geltend gemacht wurde, erscheint diese glaubhaft. Sie wurde wiederholt erwähnt und von der Privatklägerin vor allem als ihre damals grösste Befürchtung bezeichnet. Diese emotional geprägte Aussage spricht für wahrhaft Erlebtes. Zudem findet sie in den Aussagen der Beschuldigten B._____ Bestätigung. Der Sachverhalt ist damit auch in diesem Punkt erstellt.
14. Sachverhalt gemäss RZ 12 (Befehl zur Selbstbefriedigung mit Dildo und Nachstellen eines pornografischen Films) 14.1. Gemäss Anklage soll zumindest eine der Beschuldigten der Privat- klägerin ein Sexspielzeug – einen Dildo – in die Hand gegeben und zumindest ei- ne der Beschuldigten ihr befohlen haben, sich mit dem Dildo sexuell zu "befriedi- gen" und den Dildo auch in ihre Vagina einzuführen. Dazu habe ihr zumindest ei- ne der Beschuldigten einen pornografischen Film vorgespielt, und zumindest eine der Beschuldigten habe sie aufgefordert, diesen nachzustellen. Die Privatklägerin habe getan, wie ihr geheissen worden sei. 14.2. Aus Sicht der Vorinstanz war dieser Sachverhalt erstellt. Sie stellte dabei auf die im Grundsatz bestätigenden Aussagen der Beschuldigten ab. Deren teilweise sehr bestimmten Einschränkungen, wonach die Privatklägerin diese sexuellen Handlungen freiwillig vorgenommen habe, erachtete sie als absolut lebensfremd und die entsprechenden Aussagen als Schutzbehauptungen (Urk.
- 70 - 151 S. 66; Urk. 157/151 S. 63 ff.; Urk. 158/151 S. 56 ff.). Dieser Einschätzung ist mit nachfolgenden Ergänzungen beizupflichten. 14.3. Die Privatklägerin berichtete bereits bei der Polizei davon, dass sie sich im Intimbereich mit einem Dildo habe vaginal befriedigen müssen. Ebenso erwähnte sie, dass – wahrscheinlich von W._____ [C._____] ein Lesben-Porno im Fernseher eingeschaltet worden sei. Sie habe die Szenen nachmachen müssen (Urk. D1/7/1 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft schilderte sie dann detailliert, wie C._____ auf die Idee gekommen sei, sie habe einen Dildo zu Hause. Er sei rosarot gewesen. Sie hätten ein Kondom darüber gezogen, sie nicht. "Dann habe ich mich selbst vor der Kamera vorne befriedigen müssen. Sie haben mich natürlich gezwungen. Ein Porno…" (Urk. D1/73 S. 26). Sie habe von A._____, C._____ und D._____ Anweisungen erhalten, was sie machen soll. B._____ habe zwischendurch gesagt, sie höre ihre Stimme nicht, sie solle stöhnen für die Kamera. B._____ habe aufgenommen. Sie habe gleichzeitig Musik abgespielt und auch gelacht, weil sie es so lustig gefunden habe. Auf die Frage des Staatsanwalts, welchen Zwang sie verspürt habe, sagte die Privatklägerin: "Ich war unter Angst. Sie waren zu allem fähig, sie sind krank im Kopf." A._____ habe gesagt, "sie wolle sehen, wie ich vor der Kamera abspritzen würden." (Urk. D1/7/3 S. 29 f.). Das könne sie sicher nicht, wenn sie gezwungen werde. Auf die Frage, ob sie denn versucht habe, einen Orgasmus zu erreichen, erwidert sie: "Ja, ich versuchte es." Sie habe gar keine Lust verspürt. Sie musste ja so tun, als ob. Den Porno hätten sie auf dem Handy laufen lassen (Urk. D1/7/3 S. 27 f.). Das Mobiltelefon habe hierbei auf dem Salontisch gelegen und sie sei auf einem Stuhl gesessen (Urk. D1/7/3 S. 30). Auf Vorhalt des sichergestellten Bildmaterials (Urk. D1/1/14) ergänzte sie, dass man dort sehe, wie sie auf dem Stuhl sitze und sich befriedige. So habe sie den Dildo in der Hand und sei gezwungen worden, den Dildo in ihren Mund zu nehmen. Sie sei gezwungen worden, den Porno zu drehen. Sie habe sich sehr geschämt (Urk. D1/7/3 S. 55). 14.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten aus der Unter- suchung und der Hauptverhandlung zusammengefasst dargelegt (Urk. 151 S. 64 ff.). Ergänzend sei vor allem auf die Aussagen in der Hauptverhandlung
- 71 - eingegangen und dazu festgehalten, dass die Beschuldigte C._____ vor Vorinstanz den Vorwurf an sich bestätigte (Prot. I S. 37). Die Idee des Einbezugs eines Dildos sei von D._____ gewesen. Die Idee, einen pornografischen Film nachzuspielen, sei von A._____ gekommen, der Film sei vom Mobiltelefon von B._____ abgespielt worden. Dazu müsse sie sagen, dass sich die Privatklägerin nicht gewehrt habe. Sie habe mitgemacht. Sie sei nicht unter Androhung von Schlägen dazu aufgefordert worden. Man habe sie nicht bedroht. "Sie sagte zu ihr, ob sie das mache und die Privatklägerin habe es bejaht.", und weiter: "Gewehrt hatte sie sich nicht. Ob sie das wollte, weiss ich nicht." (Prot. I S. 37 f.). Auf die Frage des Staatsanwalts, ob sie das in der umgekehrten Situation so gemacht hätte, antwortete die Beschuldigte C._____: "Nein. Ich hätte das nicht gemacht. Ich hätte vieles anders als die Privatklägerin gemacht. Wenn man die Fotos anschaut, merkt man, dass die Privatklägerin mitmachte. Sie weinte nicht oder so. Sie machte einen Kussmund und war geschminkt. Das sieht für mich nicht nach Zwang aus. Ich war dort, ich weiss es. Sie machte es vielleicht nicht freiwillig, aber sie wehrte sich nicht. Man sagte es ihr und sie machte es." (Prot. I S. 37 f.). Die Privatklägerin habe sich erst bei der Sache mit dem Anus gewehrt (Prot. I S. 38). An der Berufungsverhandlung revidierte die Beschuldigte C._____ ihre damaligen Aussagen und konstatierte, dass das Nachstellen eines Pornovideos und Befriedigen mittels Dildo nicht auf Freiwilligkeit der Privatklägerin beruht habe. Der Kuss und das Lachen der Privatklägerin seien ihr damals so vorgekommen, aber die Privatklägerin habe das aus Angst getan (Urk. 210 S. 17). 14.4.2. Die Beschuldigte A._____ glaubte, die Idee hierzu sei von C._____ gekommen. Die Privatklägerin habe dies aus freiem Willen mitgemacht. Zur Be- gründung machte die Beschuldigte A._____ geltend, keine Frau der Welt bekomme gegen ihren Willen einen Orgasmus. Dieser sei in ihren Augen echt gewesen, "[…] Wir zwangen sie nicht." (Prot. I S. 94). Dabei blieb die Beschuldigte A._____ auch bei der Befragung an der Berufungsverhandlung. Die Privatklägerin sei mit Nacktvideos einverstanden gewesen. Sie habe auch gesagt, das sei nicht das erste Mal, dass sie das machen würde. Die Privatklägerin habe
- 72 - das freiwillig gemacht, sie habe auch die Videos selber gewählt (Urk. 209 S. 12 f.). 14.4.3. Die Beschuldigte D._____ bestätigte vor Vorinstanz ihre früheren Aussagen, wonach der Dildo von C._____ gekommen sei und die Privatklägerin aus freiem Willen mitgemacht habe. Die Privatklägerin habe ihnen gesagt, dass sie bereits ähnliche Videos gemacht habe, nicht nur dasjenige mit ihnen. Sie habe es gemacht, weil sie es habe machen wollen. Sie hätten sie nicht dazu gezwun- gen. Sie habe die ganze Zeit gelacht, und zwar normal (Prot. I S. 139 f.). 14.4.4. Gemäss der Beschuldigten B._____ trifft dieser Sachverhalt hinge- gen zu. A._____ habe ihr das befohlen. Sie hätten ihr – B._____s – Mobiltelefon genommen und einen Pornofilm laufen lassen. Sie wisse nicht mehr, wer es ge- wesen sei. Sie hätten es auf den Tisch gestellt. Auf die Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, dass die Privatklägerin hier freiwillig mitmache, sagte die Beschul- digte B._____: "Nein. Das war ein Muss. Wenn ich mich in sie einfühlte, musste sie das machen, weil sie Angst hatte." (Prot. I S. 175). Sie wisse nicht, wieso sie nicht eingegriffen habe und mit ihr gegangen sei (Prot. I S. 176). An der Beru- fungsverhandlung distanzierte sich die Beschuldigte B._____ erneut von den Aussagen anderer Beschuldigten, wonach sich die Privatklägerin aus freien Stü- cken beim Masturbieren mit einem Dildo habe filmen lassen und Spass daran ge- habt habe. Die Privatklägerin habe das aus Angst gemacht, wohl aus Angst vor der Beschuldigten A._____. Diese habe ihr ja auch das Meiste angetan (Urk. 211 S. 7). 14.5. Die Privatklägerin schilderte das Erlebte in den zwei Einvernahmen übereinstimmend, versehen mit vielen Details und geprägt von Emotionen. Dass sie Angst gehabt habe, allenfalls getötet zu werden, kann man als etwas gar dramatisch bezeichnen. Allerdings ist die Aussage vor dem Hintergrund des damals bereits stundenlang dauernden Drangsalierens, Schlagens, Erniedrigens etc. zu sehen, womit diese Aussage die von der Privatklägerin wohl tatsächlich durchgemachten Ängste wiedergibt.
- 73 - Auf die Frage, wie sie sich verhalten habe, als sie aufgefordert worden sei, sich selber zu penetrieren, sagte die Privatklägerin bei der Polizei denn auch: "Ich sagte C._____, sie solle aufhören, ich würde alles andere machen. Ich hatte so viel Angst, dass ich wieder Schläge gegen den Kopf usw. erhalten würde, wes- halb ich mich gegen diese Übermacht von 4 Frauen nicht gewehrt habe." (Urk. D1/7/1 S. 6). Die Privatklägerin hatte in diesem Zusammenhang keine Schmerzen beklagt, weshalb auch nicht erstaunt, dass die gynäkologische Untersuchung durch das IRM keine Verletzungen zeitigte (Urk. D1/10/2 S. 3). Dieser Umstand spricht aber nicht für Freiwilligkeit. Gegenteils ist eine solche mit diesem Hinter- grund, den Zugaben der Beschuldigten B._____ und der Aussage von C._____, die Privatklägerin habe es nicht freiwillig gemacht, aber sich nicht gewehrt, wider- legt.
15. Sachverhalt gemäss RZ 13 (Anale Penetration mit dem Dildo und Ablecken des Dildos) 15.1. Nach der Aufforderung zur manuellen und vaginalen Befriedigung mit einem Dildo habe die Beschuldigte A._____ den Dildo ergriffen, sei hinter die Pri- vatklägerin getreten und habe ihr den Dildo mehrere Male in den Anus gestossen. Dies habe der Privatklägerin derart grosse Schmerzen bereitet, dass sie erklärt habe, zu allem bereit zu sein, wenn sie nur die analen Penetrationen vermeiden könne. Da habe zumindest eine der Beschuldigten Mayonnaise auf den Dildo ge- strichen, und die Beschuldigte A._____ habe der Privatklägerin befohlen, den Dil- do abzulecken und ihn in den Mund zu nehmen. Die Privatklägerin habe dies be- folgt, wie auch die weiteren Anweisungen zumindest einer der Beschuldigten, mit dem Dildo weiter an sich zu "spielen", bis hin, sich diesen erneut vaginal einzufüh- ren. 15.2. Die Vorinstanz würdigte die ausführlich wiedergegebenen Aussagen der Privatklägerin und der Beschuldigten und kam zum Schluss, dass der Sachverhalt im Wesentlichen erstellt sei. Bei der Erstellung dieses Sachverhaltsabschnitts stelle das Gericht praktisch vollumfänglich auf die detaillierten und lebensnah geschilderten Aussagen der Privatklägerin – welche zum grossen Teil eine Stütze und eine nachvollziehbare Ergänzung des
- 74 - Sachverhaltsablaufs in den Aussagen der Beschuldigen C._____ und B._____ fänden – ab. Einzig die vehemente Behauptung der Privatklägerin, sich trotz Vorhalt des Bildmaterials den Dildo nicht selber in den Anus gestossen zu haben, könne das Gericht nicht als glaubhaft würdigen. Das Gericht führe diese Schilderung der Privatklägerin auf deren Schamgefühl zurück (Urk. 151 S. 70 f.). 15.3. Die Privatklägerin schildert hierzu bei der Polizei am Morgen danach was folgt: "W._____ holte Mayonnaise und strich von der Mayonnaise auf den Dildo. Ich musste die Mayonnaise vom Dildo ablecken bzw. schlucken. In der Folge musste ich mich immer wieder selber befriedigen, wobei sie alle zuschauten im Wohnzimmer. Später nahm W._____ einen Stuhl vom Esstisch und stellte ihn im Wohnzimmer auf. Ich musste vor dem Stuhl knien und meine beiden Hände auf den Stuhl legen. D._____ gab mir Olivenöl in die Hände und ich musste mein 'Gesäss' Analbereich einölen. W._____ sagte noch, 'Bisch am Ufneh. Chan ich afangä…' ln der Folge nahm sie den gleichen Dildo wie ich vorhin benutzen musste (Kondom war noch immer darauf) und führte ihn mehrmals mir gegen meinen Willen anal ein. Dies für ca. 1-2 Minuten. Ich weinte stark, da ich Schmerzen bekam, und alle anderen lachten und beleidigten mich mit Schlampe usw. Während dem Aufenthalt in der Wohnung von C._____, wurde auch telefoniert und wie ich es mitbekommen habe, wurde ein Mann gesucht, welcher mich 'ficken' würde und sie es aufnehmen könnten. Jedoch haben sie keinen Mann gefunden. Nach der analen Penetration durfte ich mich anziehen. Zwischendurch musste B._____ ihre Nase putzen, wobei ich gegen Zwang ihre 'Nasenböög' lecken bzw. essen musste. Dies wurde von D._____ gefilmt." (Urk. D1/7/1 S. 3). Ca. zwei Stunden habe sie sich befriedigen müssen und ca. 1-2 Minuten sei sie gegen ihren Willen von W._____ (A._____) anal penetriert worden (Urk. D1/7/1 S. 6). Auf die Frage, wie sie sich verhalten habe, als W._____ mit dem Dildo anal bei ihr eingedrungen sei, antwortete die Privatklägerin: "Ich sagte ihr, mach es bitte nicht. Aus Angst habe ich mich auch nicht gewehrt. Ansonsten wäre ich wieder abgeschlagen worden. Ich fing auch an zu weinen, da ich einen Schmerz verspürte." So wie sie es erlebt habe, habe W._____ in einem Stoss den ganzen Dildo anal eingeführt. Offensichtlich habe sie sich nicht verletzt bzw. habe es bis jetzt (in der Einvernahme) nicht geblutet (Urk. D1/7/1 S. 6). Bei der Staats-
- 75 - anwaltschaft schilderte die Privatklägerin das Erlebte im Wesentlichen gleich, präzisierte dieses aber noch. Sie gab zu Protokoll, den Beschuldigten sei es nach der geforderten vaginalen Befriedigung langweilig geworden. So seien sie – alle ausser B._____ – auf die Idee gekommen, den Dildo "hinten reinzumachen". Sie sei mit den Knien auf der Sitzfläche gesessen, so dass ihr Gesäss nach hinten geschaut habe. "Jedenfalls hat A._____ den Dildo mit Zwang in meinen Analbereich gesteckt. Ich sprang auf, es hat mega wehgetan." A._____ habe vorgezeigt, wie sie was machen soll, also mündlich. "Ich musste es ja machen, weil ich immer noch Angst hatte. Es hat mega wehgetan, ich sagte, ich mache alles ausser das." A._____ habe ihr gesagt, "ich solle den Dildo geben, sie würde ihn mir in den Arsch stecken." (Urk. D1/7/3 S. 28 ff.). Die Frage, ob sie selber versucht habe, sich den Dildo (anal) einzuführen, verneinte die Privatklägerin: "Nein, das habe ich nicht versucht. Es wurde mir angetan." Beim Einführen sei Olivenöl verwendet worden. Die Privatklägerin sprach mehrfach davon, dass ihr diese Penetration "höllisch weh getan" habe. Sie sei aufgesprungen. Vom Gefühl her habe A._____ den Dildo schon zur Hälfte eingeführt, wobei sie zwei bis drei Mal rein und raus gegangen sei. Dann habe sie geweint, "weil es mir höllisch weh tat. Dann schlug mich A._____ und sagte, ich solle aufhören zu weinen und mich wieder vaginal penetrieren" (Urk. D1/7/3 S. 31). Auf die Frage, wie es weiter gegangen sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll: "Nachdem A._____ den Dildo wieder aus dem Arsch gezogen hatte, fragte A._____ C._____, ob sie Mayonnaise oder Ketchup im Kühlschrank habe. C._____ sagte, sie hätte Mayonnaise im Kühlschrank, woraufhin A._____ die Mayonnaise holte. … Danach deponierte sie den Dildo auf den Tisch beim Fernseher. Daraufhin tat sie Mayonnaise auf den Dildo, aufs Kondom. Ich musste danach den Dildo in den Mund nehmen und die Mayonnaise darauf ablecken, auch vor der Kamera." Auf die Frage, ob sie das nicht geekelt habe, sagte die Privatklägerin: "Doch. Die Kotze kam mir hoch und ich schluckte sie runter." (Urk. D1/7/3 S. 31). 15.4.1. Die Beschuldigte C._____ bestätigte den Sachverhalt implizit vor Vo- rinstanz. Es sei wohl A._____s Idee gewesen. Sie habe zweimal gesagt, sie solle aufhören. Sie hätte viel mehr machen müssen. "Das war der grösste Fehler – das Ganze zuzulassen. Ich hielt sie auf. Auch B._____ hielt sie auf, nicht nur ich. Sie
- 76 - ging vielleicht einmal rein und dann liess sie davon ab. Sie hörte auf das, was wir ihr sagten. Hätte sie weitergemacht, dann wäre ich wahrscheinlich dazwischen gegangen und hätte ihr den Dildo weggenommen." Auf die Frage, ob sie das Ge- fühl habe, dass die Privatklägerin das freiwillig zugelassen habe, erklärte sie: "Nein. Das nicht. Sie hatte Schmerzen, sie hatte mich mehrfach um Hilfe gebeten. Ich sagte zu A._____, sie solle aufhören und nicht mehr weitermachen. Nicht nur ich, auch B._____ sagte dies." (Prot. I S. 38 f.; so auch an der Berufungs- verhandlung, Urk. 210 S. 18). 15.4.2. Die Beschuldigte A._____ konzedierte vor Vorinstanz auf Vorhalt was folgt: "Ich gebe zu, ich habe das mit dem Dildo gemacht. Aber ich versuchte das nur ein- bis zweimal und als es nicht funktionierte, hörte ich auf." (Prot. I S. 95). Die Privatklägerin habe es selbst versucht, aber es habe nicht funktioniert. Sie – A._____ – habe den Dildo aktiv in den Anus der Privatklägerin zu stossen versucht, "Weil sie das wollte. Sie sagte, dass es nicht gehe. Ich bot ihr an, es zu versuchen. Das gebe ich zu. Es funktionierte nicht. Sie sagte, sie habe Schmerzen und ich hörte damit auf." (Prot. I S. 95). Das sei nicht gegen den Willen der Privatklägerin gewesen. Ob sie gedacht habe, dass sie der Privatklägerin damit eine Freude bereite, bejaht die Beschuldigte A._____ dies vor Vorinstanz (Prot. I S. 96). Dass die Privatklägerin dann noch die Mayonnaise vom Dildo habe ablecken müssen, stimme. Allerdings sagte A._____ auch hier, dass dies die Idee der Privatklägerin gewesen sei und diese die Mayonnaise selber draufgeschmiert habe (Prot. I S. 96). An der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte A._____ bezüglich der Aktion mit dem Dildo: "Im Pornovideo war eine Frau, die das gleiche gemacht hat. Die Privatklägerin hat es dann versucht, aber sie hatte, wie soll ich sagen, nicht so viel Erfahrung. Ich habe ihr geholfen, das heisst ich habe es versucht, aber als sie sagte, sie habe Schmerzen, habe ich nicht weitergemacht." (Urk. 209 S. 15 f.). 15.4.3. Die Beschuldigte D._____ sagte vor Vorinstanz zu diesem Vorhalt, soviel sie wisse, habe man versucht, ihr "das" zwei oder drei Mal in den Anus zu stossen. Die Privatklägerin habe gesagt, sie habe Schmerzen, und man habe von ihr abgelassen. Das habe sie selber gehört und gesehen. Auf die Bemerkung des
- 77 - Vorsitzenden, dass sie in der Untersuchung gesagt habe, sie habe dies nicht wahrgenommen, erklärte die Beschuldigte D._____: "In der Untersuchung sagte ich viel, das nicht stimmte." (Prot. I S. 140). Als man "das" in den Anus gesteckt habe, habe die Privatklägerin Schmerzen gehabt. Es sei ihre Schwester [A._____] gewesen, die versucht habe, ihr das reinzustecken. Es sei nicht gegangen. Wieso sie das zugelassen habe und nicht eingeschritten sei, quittiert D._____ mit "Das weiss ich nicht. Ich weiss nicht, was ich in diesem Moment dachte." (Prot. I S. 141). 15.4.4. Die Beschuldigte B._____ erklärte in der Konfrontationseinvernahme, die Privatklägerin habe es zuerst selbst gemacht, es aber nicht geschafft. Erst danach habe A._____ geholfen. Auf die Frage, ob die Privatklägerin Schmerzen gehabt habe, sagte die Beschuldigte B._____, diese sei weggezuckt. Dann habe A._____ ihre Hand in einen Plastiksack gepackt und den Dildo in die Hand genommen und probiert, ihn einzuführen. Dies sei nicht brutal gewesen, schon vorsichtig (Urk. D1/2/3 S. 37). Die Privatklägerin sei jedoch weggezuckt, mehrere Male. Sie denke, die Privatklägerin sei weggezuckt, weil es ihr weh getan habe. Sie selber sei immer dagegen gewesen, dass die Privatklägerin den Dildo auch noch in den Mund habe nehmen müssen. Sie ekle sich davor, es sei ihr übel geworden. Sie habe den Kopf unter das Kissen getan (Urk. D1/2/3 S. 38). Die Privatklägerin habe das aus Angst oder Lust gemacht. Sie habe das Gefühl gehabt, die Privatklägerin habe Lust verspürt, ausser bei der Analversion. Sie habe es nicht verneint und gelacht (Urk. D1/2/3 S. 39). In der Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte B._____ es als richtig, dass die Beschuldigte A._____ der Privatklägerin den Dildo unter Schmerzen mehrere Male in deren Anus gestossen habe. Das mit der Mayonnaise sei schrecklich gewesen. Erst bei der Mayonnaise sei es ihr – B._____ – schlecht geworden. Sie glaube, dass sich die Privatklägerin dabei schlimm gefühlt habe (Prot. I S. 177). 15.5. Die Privatklägerin schilderte diese Episode in den zwei Einvernahmen im Kern gleich, detailreich und sehr betroffen. So begann sie beispielsweise in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu weinen und benötigte eine Pause (Urk. D1/7/3 S. 29). Die facettenreiche Geschichte wird einmal mehr im Kern von
- 78 - den Beschuldigten bestätigt. Aus den Aussagen von C._____ und B._____ ergibt sich auch die Unfreiwilligkeit des Prozederes für die Privatklägerin. Selbst die Be- schuldigte A._____, die jegliche Unfreiwilligkeit von der Hand weist und sich gar als Helferin betreffend das Einführen des Dildos darstellt, sagte in der Untersuchung auf die Frage, wieso sie die ganze Nacht mitgemacht habe: "Ich weiss es nicht. In dieser Nacht ist der Teufel in mir aufgekommen" (Urk. D1/5/3 S. 17). In der Hauptverhandlung darauf angesprochen, relativierte sie diese Aussage mit einer widersprüchlichen Erklärung wie folgt: "Ich habe die Ohrfeige gegeben und das mit dem Dildo hätte ich nicht machen sollen. Auch in 10 Jahren werde ich mir die Frage stellen, weshalb ich das machte. Das ist nicht so zu erklären. Ich machte das mit ihrem Einverständnis, aber am Schluss stehe ich als die Böse da, obwohl sie das freiwillig machte." (Prot. I S. 108). Dass das Vorgehen – aktives fremdes Einführen eines Dildos in den Anus, hernach umgehendes Bestreichen des Dildos mit Mayonnaise und Ablecken der Mayonnaise vom Dildo – vor dem Hintergrund der mehrstündigen vorherigen Erniedrigungen und Befehlserteilungen im Sinne der Privatklägerin oder auf deren Wunsch erfolgte, ist absolut unglaubhaft, lebensfremd und zynisch. Derartiges ist auch mit den Aussagen von C._____ und B._____ widerlegt. Ob sich die Privatklägerin den Dildo auch noch selber anal einzuführen versuchte, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Entsprechendes wäre mit der Zwangssituation erklärbar, kann aber letztlich offen bleiben. Im relevanten Umfang ist der Sachverhalt erstellt.
16. Sachverhalt gemäss RZ 14-16 (Ohrfeige wegen Verweigerung der Bekanntgabe des Zugangscodes des Mobiltelefons, Aufforderung zur Massage von Füssen und Küssen derselben, Befehl zum Essen von gläsernen Dekorationssteinchen) 16.1. Unter diesen Randziffern wird den Beschuldigten vorgeworfen, eine von ihnen habe die Daten auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin einsehen wol- len. Diese habe den Zugangscode aber nicht verraten wollen, und sie habe ihn erst genannt, als die Beschuldigte A._____ sie geohrfeigt habe. Weiter soll die Beschuldigte A._____ von der Privatklägerin verlangt haben, sie zu massieren
- 79 - und ihr die Füsse abzulecken sowie der Beschuldigten B._____ die Füsse zu küssen. Die Beschuldigte D._____ habe die Privatklägerin sodann in den Rücken getreten, als sie erfahren habe, dass die Privatklägerin in ihrem Mobiltelefon den Kontakt zu einem ihrer Bekannten abgespeichert habe. Gemäss Anklage habe die Beschuldigte C._____ [recte: die Beschuldigte A._____ (vgl. hierzu S. 31 f.)] der Privatklägerin befohlen, mehrere gläserne Dekorationssteine zu schlucken, da die Privatklägerin auch den Kontakt zu ihrem – C._____s – vormaligen Ehemann abgespeichert habe. 16.2. Die Vorinstanz stellte hier im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin und die sie teilweise stützenden Schilderungen der Beschuldigten ab und erachtete den Sachverhalt mit wenigen Einschränkungen als erstellt (Urk. 151 S. 72 ff.; Urk. 157/151 S. 71 ff; Urk. 1158/151 S. 14 ff.). 16.3. Die Privatklägerin führte hierzu zunächst bei der Polizei aus, dass sie sich nach der analen Penetration mittels des Dildos wieder habe anziehen können. Danach habe sie A._____ massieren müssen, "also beide Füsse und Beine und Rücken". Irgendwann sei sie von der Beschuldigten C._____ an den Haaren gerissen worden und habe von ihr eine Ohrfeige kassiert. Von ihr sei sie auch geschubst worden. Während sie der Beschuldigten A._____ die Füsse massiert habe, hätten die Beschuldigte C._____, D._____ sowie B._____ ihr Mobiltelefon kontrolliert. Sie habe den Code bzw. ihr Passwort angeben müssen. In der Folge hätten sie ihren Chatverlauf durchsucht und gesehen, dass sie mit einer Kollegin, Saranda, über die Beschuldigte C._____ gelästert habe. Daraufhin seien unerwartet mehrere "Schläge mit den Füssen von unbekannt in meinen Nacken bzw. Kopf " und darauf ein Schlag mit dem Ellenbogen von A._____ gekommen. A._____ und B._____ hätten sie beschimpft und gesagt, dass sie ihr wegen des Lästerns die Haare abschneiden würden (Urk. D1/7/1 S. 3 f.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Privatklägerin an, dass sie nach der analen Penetration irgendwann gefragt habe, "ob ich eine Pause machen könne. Ich wolle auch eine Zigarette rauchen. Sie erlaubten es mir und kontrollierten mein Handy." (Urk. D1/7/3 S. 35). Ihr Mobiltelefon hätten die Beschuldigten A._____, D._____ und C._____ gehabt. Sie hätten sie nach dem
- 80 - Passwort gefragt. Sie habe geantwortet, dass dies privat sei. Die Beschuldigte A._____ habe sie daraufhin geboxt und gesagt, sie solle es sagen. Sie habe es [das Passwort] dann herausgegeben (Urk. D1/7/3 S. 34). B._____ habe aufgenommen, wie sie A._____ die Füsse massiert und abgeleckt habe. Zum Massieren von A._____ sagte die Privatklägerin: "Sie zog die Socken aus und wollte, dass ich ihre Füsse lecke. Sie sagte, ich müsse ihre Füsse massieren und lecken. Ich fing an ihre Füsse zu massieren, dann ... Nein, B._____ hatte keine Socken. Ich musste ihr die Füsse küssen." (Urk. D1/7/3 S. 35). Den Befehl, Dekosteine zu schlucken, erwähnte die Privatklägerin erst bei der Staatsanwaltschaft. Diese hätten die Grösse von Kieselsteinen gehabt und aus Glas bestanden. Sie habe die Steine kauen können. Sie habe diese zerkaut und danach geschluckt. Sie vermute, dass A._____ befohlen habe, diese zu kaufen, "Ich bin mir aber nicht sicher ob sie mir das sagte, oder das von mir aus machte." (Urk. D1/73 S. 36). Sie habe ungefähr drei Minuten lang Steine gegessen. Sie schätze, es seien 13 bis 15 Steine gewesen. Sie glaube sogar, B._____ habe ihr noch gesagt, sie solle aufhören, "sonst würde man die noch finden, wenn ich ins Spital müsste." (Urk. D1/7/3 S. 37). 16.4.1. Die Beschuldigte C._____ sagte vor Vorinstanz, die Situation mit dem Mobiltelefon sei vor der Sache mit dem Dildo gewesen. Sie habe die Privatklägerin nach dem Zugangscode gefragt. Diese habe ihn eingegeben und ihr das Mobiltelefon gegeben. Sie habe keine Gewalt angewendet, A._____ schon. Sie habe einfach schauen wollen, was sie mit ihrem Ex-Mann geschrieben habe. "Es gab Nachrichten wie, dass sie ihm helfe, mir das Kind wegzunehmen und solche Sachen. Aus diesem Grund gab ich ihr danach die Ohrfeige." (Prot. I S. 39). Das Massieren und Ablecken der Füsse vermochte sie nicht zu bestätigen. Sie sei auf der Toilette gewesen, habe das nicht gesehen und auch keinen entsprechenden Befehl gegeben (Prot. I S. 40). Den Vorgang – Befehl von A._____ – mit den Dekorationssteinen habe sie mitbekommen. Sie wisse nicht, weshalb sie nichts dagegen unternommen habe (Prot. I S. 41). 16.4.2. Die Beschuldigte A._____ sagte in der Untersuchung, C._____ habe auf dem Telefon etwas gefunden. "Ich war dann in meinem Kopf dumm und habe
- 81 - E._____ geschlagen", nämlich "mit einer Ohrfeige" (Urk. D1/5/3 S. 17). In der Konfrontationseinvernahme bestätigte A._____, dass sie die Privatklägerin geohrfeigt habe, nachdem C._____ etwas im Mobiltelefon der Privatklägerin gefunden gehabt habe, "ich glaube, ich habe etwas über den Freund meiner Schwester herausgefunden" (Urk. D1/2/3 S. 57). Vor Vorinstanz behauptete sie, die Privatklägerin habe den Code selbst eingegeben und das Mobiltelefon freiwillig an C._____ übergeben mit dem Bemerken, sie habe nichts zu verbergen. Sie – A._____ – habe ihr eine Ohrfeige geben, "aber nicht in diesem Abschnitt". Sie habe ihr die Ohrfeige gegeben, als sie ihr die künstlichen Haare abgenommen habe (Prot. I S. 98). An der Berufungsverhandlung wiederum erklärte die Beschuldigte A._____, die Privatklägerin geohrfeigt zu haben, als ihre Schwester auf dem Handy der Privatklägerin eine SMS von ihrem Ex-Freund gesehen habe (Urk. 209 S. 14). Betreffend Massieren sagte die Beschuldigte A._____: "Als das Video fertig war, zog sich die Privatklägerin an. Wir unterhielten uns normal. Die Leute, die mich kennen, wissen, dass ich oft Rückenschmerzen habe. Ich sagte, dass mir mein Rücken weh tue und sie antwortete, sie könne gut massieren. Die Privatklägerin 1 massierte mich. Ich bedankte mich dafür." Zur Frage der Freiwilligkeit des Massieren durch die Privatklägerin sagte sie, sie – A._____ – habe das so gesehen. Es sei doch nicht schlimm, wenn jemand den Rücken oder die Füsse massiere (Prot. I S. 99 f.). Auf Vorhalt des Vorsitzenden, wie die Beschuldigte auf die Idee komme, dass jemand freiwillig massiere, nachdem er das mit den Schlägen, der Sache mit dem Dildo und den Beschimpfungen durchgemacht habe, antwortete die Beschuldigte A._____: "Ich war dabei. Es gab keine Torturen oder so. Sie machte das freiwillig. Ich weiss nicht, was sie sich dabei dachte. Vielleicht war das alles ein Spiel von ihr. Sie wollte vielleicht von uns profitieren." (Prot. I S. 100). Sie bestritt, der Privatklägerin den Befehl zum Schlucken von Dekorationssteinchen gegeben zu haben. Diese habe keine solchen Steinchen geschluckt (Prot. I S. 101). 16.4.3. Die Beschuldigte D._____ sagte hierzu bei der Vorinstanz, sie hätten der Privatklägerin schon im Auto gesagt, sie solle den Code geben (Prot. I S. 142). Betreffend Massieren der Füsse sagte sie: "A._____ legte sich hin und sagte, sie hätte Rückenschmerzen. Daraufhin sagte die Privatklägerin: 'Herzchen
- 82 - ich kann gut massieren, ich kann dir helfen'." Ein Ablecken der Füsse habe sie nicht gesehen. Die Massage sei am Rücken gewesen (Prot. I S. 141 f.). Sie habe nicht gesehen, dass die Privatklägerin Dekorationssteine geschluckt habe. Sie sei die ganze Zeit mit deren Mobiltelefon beschäftigt gewesen (Prot. I S. 142). 16.4.4. Die Beschuldigte B._____ sagte vor Vorinstanz, der Sachverhalt ha- be sich so abgespielt, sie glaube aber, es sei vorher geschehen. Sie bestätigte auch die Ohrfeige von A._____. Sie sei daneben gesessen. Die Intensität sei nicht so fest gewesen wie im Auto, "dort war es heftiger" (Prot. I S. 178). Ihr sei von A._____ befohlen worden, dass sie deren und ihre Füsse küsse, da sie keine Socken angehabt habe. "Sie musste es tun. Ich zog meine Füsse immer weg, da ich es nicht mag, wenn man meine Füsse berührt.", sagte die Beschuldigte B._____ hierzu (Prot. I S. 179). Zur Frage, wieso sie ihre Füsse hingehalten habe, sagte B._____: "Ich weiss es nicht, ob aus Angst vor A._____ – man bekommt mit der Zeit Angst vor A._____.", und auf die Frage, weshalb das so sei: "Die Sachen, die sie im Kopf hatte, welche die Privatklägerin machen musste, war unmensch- lich. Auf so etwas würde ich nicht kommen." (Prot. I S. 179). Solches sei ihr am Schluss auch angedroht worden, falls sie nicht mitmache: "Als wir bei A._____ zu Hause waren und ausschliefen und ich nach Hause wollte, sagt, A._____, dass wir nichts sagen dürfen, wir alles abstreiten müssen und wir nie zusammen gewe- sen seien. Sie drohte mir, falls ich sprechen würde, würde ich dasselbe wie die Privatklägerin erleben." (Prot. I S. 179). Sie bestätigte sodann den Tritt von D._____ in den Rücken der Privatklägerin, es seien mehrere Tritte gegen den Rücken gewesen (Prot. I S. 180). Betreffend die Dekorationssteine bestritt die Beschuldigte B._____ einen entsprechenden Vorgang: "Ich weiss, dass Dekorati- onssteinchen dort lagen, aber es sagte nie jemand, dass sie diese schlucken müsse. Sie machte das nicht." (Prot. I S. 180). 16.5. Mit der Vorinstanz ist grundsätzlich auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Sie werden insbesondere durch die Schilderungen von B._____ bestätigt. Selbst die Beschuldigte A._____ konzediert eine Ohrfeige. Betreffend die behauptete Freiwilligkeit des Handelns der Privatklägerin kann auf das Bisherige verwiesen werden. Die Aussagen der Beschuldigten A._____
- 83 - müssen diesbezüglich als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Gemäss Gutachten des IRM vom 17. Mai 2019 waren die Zähne der Privatklägerin am Nachmittag des 11. März 2019 festsitzend, ohne Abbrüche oder Anhaltspunkte für Lockerungen (Urk. D1/10/2 S. 2). Mit der Vorinstanz ist daher und unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschuldigten nur ein Befehl zum Schlucken der Steine, nicht auch zum Zerkauen der Glassteine erstellt, wie es die Anklage denn auch "nur" vorwirft. Betreffend Zeitpunkt dieser Übergriffe und Forderungen liegen verschiedene Angaben vor. Die Anklageschrift äussert sich hierzu nicht genau. Allerdings kommt hier dem chronologischen Ablauf dieser Ereignisse in einem mehrstündigen Drangsalieren und Erniedrigen keine zentrale Bedeutung mehr zu. Dieser Sachverhalt ist im relevanten Umfang mit oben erwähntem Vorbehalt erstellt.
17. Sachverhalt gemäss RZ 17 (Besprechen des Befehls zum Schlucken von Kot und Abrasieren der Augenbrauen) 17.1. Gemäss Anklage hätten zumindest zwei der Beschuldigten weiter be- sprochen, die Privatklägerin Kot schlucken zu lassen und dieser die Augenbrauen zu rasieren. Beides sei nicht durchgesetzt worden. 17.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als im rechtlich relevanten Umfang erstellt (Urk. 151 S. 78; Urk. 157/151 S. 77 ff.; Urk. 158/151 S. 70 f.). 17.3. Die Privatklägerin gab erst bei der Staatsanwaltschaft und im Zusammenhang mit den Dekorationssteinchen zu Protokoll, A._____ habe ihre drei Kolleginnen gefragt, ob sie koten müssten, damit sie – die Privatklägerin – das später essen müsste. B._____ habe gesagt, das sei keine gute Idee, denn wenn sie ins Spital müsste, würde man das sofort merken. Es hätten alle Bedenken gehabt wegen den Steinen und dem Kot. "Sie wollten dann meine Augenbrauen rasieren, doch sie hatten keine Rasierklingen mehr." (Urk. D1/7/3 S. 37). 17.4.1. Dieser Vorwurf wurde von den Beschuldigten C._____, A._____ und D._____ bis zum Schluss bestritten. C._____ meinte hierzu vor Vorinstanz: "Das
- 84 - stimmt überhaupt nicht. Keiner sagte das. Da bin ich mir zu 100% sicher" (Prot. I S. 41). Auch A._____ behauptete, dass dies nicht stimme (Prot. I S. 101). D._____ sagte hierzu: "Das trifft nicht zu. Sie hatte ohnehin keine Augenbrauen. Was sollte man da rasieren. Das Kotschlucken besprachen wir nicht einmal miteinander." (Prot. I S. 143). 17.4.2. Die Beschuldigte B._____ äusserte sich hierzu in der Konfrontations- einvernahme und behauptete, das Kotschlucken sei nicht besprochen worden (Urk. D1/2/3 S. 65). Hingegen sagte sie vor Vorinstanz aus, "das mit dem Kot stimmt, das wurde ihr befohlen, aber nicht gemacht". A._____ habe das befohlen. Auf die Frage, wieso sie sich daran erinnere, gab sie zu Protokoll: "Wir sassen al- le dort und sie sagte ihr das in dem Moment. Ich fand das extrem." Auf die Frage nach dem Tonfall erklärte sie: "Sie lachte nicht und sagte es bestimmt." Es sei psychisch krank, wenn man so etwas denke (Prot. I S. 181). 17.5. Die Privatklägerin erwähnte diesen Vorgang erst bei der Staatsanwalt- schaft. Die Beschuldigte B._____ bestätigte das Thema Kotschlucken, dies aller- dings in Abweichung zu ihrer ersten Aussage. Sie schilderte aber noch die kon- kreten Umstände und ihre persönliche Reaktion auf diesen Befehl. Insofern ist davon auszugehen, dass er so ausgesprochen, aber nicht umgesetzt wurde. Kei- ne Bestätigung fand hingegen das angedrohte Abrasieren der Augenbrauen, was eine erhebliche Entstellung darstellen und daher wohl noch in Erinnerung der Wahrnehmenden sein müsste.
18. Sachverhalt gemäss RZ 18 (Abreissen und Abschneiden von Haar- und Haarverlängerungen) 18.1. Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten B._____ und A._____ der Privatklägerin in der Folge künstliche Haarverlängerungen von ihrem echten Haar gerissen und die Verlängerungen weiter mit dem Messer abgetrennt haben. Sie hätten der Privatklägerin dadurch nicht nur erhebliche Schmerzen, sondern auch einen Schaden im Betrage von ca. CHF 800.00 zugefügt.
- 85 - 18.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als im rechtlich relevanten Umfang erstellt (Urk. 151 S. 82; Urk. 157/151 S. 79 ff.; Urk. 158/151 S. 71 ff.). 18.3. Die Privatklägerin führte bei der Polizei dazu aus, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ ihr gesagt hätten, dass sie ihr wegen des Lästerns mit einer Kollegin über C._____ die Haare vom Kopf schneiden würden. Die Beschuldigte A._____ habe auf der rechten Seite und die Beschuldigte B._____ auf der linken Seite ihre Haare mit einem Messer abgeschnitten. Sie habe die Haare in einem Plastiksack bei sich (Urk. D1/7/1 S. 4). Es seien ihr die echten Haare und die Extensions abgeschnitten worden. Diese habe sie vor ca. zwei Wochen beim Coiffeur für genau Fr. 700.00 ansetzen lassen (Urk. D1/7/1 S. 7). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen und führte präzisierend aus, dass die Beschuldigte A._____ sie aufgefordert habe, sie solle die Haare öffnen. Sie hätten dann begonnen ihr die Extensions abzureissen. Die Extensions seien aus echtem Haar gewesen und seien von unten und oben an die Haarsträhne geklebt worden (Urk. D1/7/3 S. 37). Sie hätten daran gerissen, dies habe geschmerzt. Sie habe sogar ein Bild von einer dadurch entstandenen Kopfverletzung. Sie habe dann gesagt, ob sie ein Messer bringen könnten, um damit das Tape auseinanderzuschneiden. Dies hätten A._____ und B._____ getan. Die Haarentfernung habe sehr lange gedauert. Die künstlichen Haarverlängerungen seien von guter Qualität gewesen und hätten Fr. 800.– gekostet. Sie habe den Beschuldigten B._____ und A._____ gesagt, dass sie die Haare behalten wolle, da sie erst zwei Wochen alt seien und dass ihre Mutter das gleich merken würde, weil sie ihr Freude an den Extensions mitbekommen habe. Die Beschuldigte A._____ habe ihr – da es sehr lange gedauert habe – befohlen, dass sie diese nun selber rausnehme (Urk. D1/73 S. 38). 18.4.1. Die Beschuldigte C._____ bestätigte den Sachverhalt vor Vorinstanz als richtig. Sie wisse nicht mehr, wessen Idee es gewesen sei. Soweit sie sich er- innere, sei die Privatklägerin mit den Extensions sehr unzufrieden gewesen und habe sie nicht mehr gewollt. Sie selber habe nichts gemacht. Es könne sein, dass sich der Schaden auf Fr. 700.00 bis Fr. 800.00 belaufe (Prot. I S. 42). An der
- 86 - Berufungsverhandlung betonte die Beschuldigte C._____ erneut, mit der Entfer- nung der Haar-Extensions, im Gegensatz zu den Beschuldigten A._____ und B._____, nichts zu tun gehabt zu haben. Sie bestritt die ihr vorgehaltene Behaup- tung der Beschuldigten D._____, dass dies ihre (C._____s) Idee gewesen sei. Sie habe auch nicht verstanden, weshalb man das getan habe (Urk. 210 S. 18). 18.4.2. Die Beschuldigte A._____ bestätige an der Hauptverhandlung, dass sie der Privatklägerin die Haare weggenommen habe, aber nicht gewaltsam, son- dern nur gelöst, "langsam und behutsam". Sie hätten das mit dem Messer ge- macht. Die Privatklägerin habe gesagt, sie habe neue Extensions gemacht, sei mit diesen nicht zufrieden, aber es würde kosten, diese herauszunehmen. Sie – A._____ – habe ihr von sich aus gesagt, dass sie das machen könne, weil sie es bei ihrer Schwester auch schon gemacht habe (Prot. I S. 102 f.). Auch vor Beru- fungsinstanz bestätigte die Beschuldigte A._____, der Privatklägerin die Haarver- längerungen entfernt zu haben (Urk. 209 S. 15 f.). "In meinen Augen wurde die Frisur nicht zerstört. Sie wollte das. Ich hätte das sonst nicht gemacht. Ich habe ihr erzählt, dass ich das bei meiner Schwester schon oft gemacht hätte. Ich wuss- te, wie man damit umgeht. Ich habe ihr geholfen, weil sie sagte, das würde kos- ten. Und das stimmt, das würde über Fr. 150.-- kosten." (Urk. 209 S. 16). Die Pri- vatklägerin sei mit ihrer Frisur nicht zufrieden gewesen. Die Beschuldigte B._____ und sie hätten daran eine Stunde lang gearbeitet. Man habe nicht geschnitten o- der gerissen, sondern nur weggemacht. Sie (A._____) habe die Klebestreifen ent- fernt. Das Wegmachen sei im Einverständnis der Privatklägerin geschehen, sie habe mitgemacht (Urk. 209 S. 15 f.). 18.4.3. Die Beschuldigte D._____ bestätigte den Vorfall, indem sie aussag- te, C._____ habe B._____ dazu angestiftet, der Privatklägerin die künstliche Haarverlängerung wegzuziehen. Sie habe sie dann nicht davon abgehalten, weil sie zu diesem Zeitpunkt die SMS, welche sie ihrem Freund geschrieben habe, entdeckt habe und deswegen sehr aufgeregt gewesen sei. Sie habe sich nicht weiter um sie gekümmert (Prot. I S. 143). 18.4.4. Die Beschuldigte B._____ bestätigte vor Vorinstanz, dass sie und A._____ die Extensions entfernt hätten. Sie seien nicht mit Gewalt und nicht
- 87 - schmerzvoll herausgelöst worden. A._____ habe gesagt, sie soll ihr helfen. Auf entsprechende Frage erklärte B._____, sie glaube eher nicht, dass die Privatklä- gerin die Extensions entfernt haben wollte. Sie habe nichts dazu gesagt (Prot. I S. 181 f.). Schliesslich erklärte die Beschuldigte B._____ an der Berufungsver- handlung, nicht mehr zu wissen, weshalb sie der Privatklägerin die Extensions entfernt habe. Die Frage, ob die Privatklägerin darum ersucht habe, verneinte sie jedoch und auf den Vorhalt der Behauptung, man habe der Privatklägerin einen Gefallen gemacht, weil sie mit den Extensions nicht zufrieden gewesen sei, er- klärte sie: "Das denke ich nicht." (Urk. 211 S. 8). Auf die Frage nach ihrem eige- nen Empfinden im Falle einer ungewollten Haarentfernung meinte sie: "Das ist wie die Weiblichkeit wegnehmen." Sie bestätigte, dass dies eine Erniedrigung für sie wäre (ebd.). 18.5. In der körperlichen Untersuchung durch das IRM wurden bei der Privatklägerin an der Kopfhaut mehrere ca. 6 - 7 cm lange, in der Körperquerachse verlaufende, rote, oberflächliche Hautabtragungen ohne erkennbare Abtragungsrichtung festgestellt. Die Kopfschleimhäute waren unverletzt, ohne punktförmige Einblutungen. Gemäss IRM könnten die bei der rechtsmedizinischen Untersuchung festgestellten Hautabschürfungen der Kopfhaut als Folge tangential-schürfender Gewalt interpretiert werden. Sie imponierten frisch und könnten mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden. Eine Entstehung durch Kratzen mit Fingernägeln, wie auch das Ausreissen von künstlich angebrachten Haarverlängerungen, wie von der Untersuchten angegeben, erscheine möglich. Geformte Anteile, die auf die Einwirkung eines konkreten Gegenstandes schliessen liessen, seien nicht abgrenzbar (Urk. D1/102 S. 2 f.). 18.6. Die Kunsthaarverlängerungen wurden polizeilich sichergestellt und befinden sich in den Akten (Urk. D1/2/6). Der Vorgang selber wurde von allen Beschuldigten bestätigt. Die Privatklägerin hat geschildert, wie wichtig ihr die Haare seien. Von einer Freiwilligkeit der Entfernung der Haare kann keine Rede sein. Die Privatklägerin liess in der Hauptverhandlung den Schaden auf
- 88 - Fr. 480.00 reduzieren (Urk. 82 S. 17) und reichte dazu eine Quittung ein (Urk. 78/6). Die genaue Schadenshöhe ist damit nicht erstellt.
19. Sachverhalt gemäss RZ 19 (Aufforderung zum Ablecken von Nasenschleim ab einem Nasentuch) 19.1. Als die Beschuldigte B._____ sich geschnäuzt habe, habe die Be- schuldigte A._____ der Privatklägerin befohlen, den Nasenschleim vom Taschen- tuch zu lecken. Die Privatklägerin habe dies widerwillig befolgt. 19.2. Auch dieser Vorwurf ist nach Ansicht der Vorinstanz erstellt (Urk. 151 S. 83; Urk. 157/151 S. 82 f.; Urk. 158/151 S. 75 f.). 19.3. Die Privatklägerin erwähnte bei der Polizei nach dem Beschrieb der analen Penetration, dass B._____ zwischendurch ihre Nase habe putzen müssen, "wobei ich gegen Zwang ihre 'Nasenböögs' lecken bzw. essen musste. Dies wurde von D._____ gefilmt." (Urk. D1/7/1 S. 3). Dies bestätige sie bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/7/3 S. 43 f.). 19.4.1. Die Beschuldigte C._____ sagte auf diesen Vorwurf vor Vorinstanz, sie habe das nicht gesehen, und: "Ich glaube, ich hätte mich übergeben, wenn ich das gesehen hätte." Eine entsprechende Anweisung bestritt sie (Prot. I S. 43). 19.4.2. Die Beschuldigte A._____ bestätigte den Vorgang an sich, machte aber geltend bzw. glaubte, dass C._____ hierzu die Anweisung gegeben habe. Sie habe das gehört und gesehen (Prot. I S. 103 ff.). 19.4.3. Die Beschuldigte D._____ vermochte sich bei der Vorinstanz nicht mehr daran zu erinnern, dass sie in der Untersuchung gesagt habe, C._____ ha- be hierzu die Anweisung gegeben (Prot. I S. 143). 19.4.4. Die Beschuldigte B._____ bestätigte diesen Vorwurf auch vor Vo- rinstanz als richtig. Sie habe aber nicht gesehen, ob die Privatklägerin es gemacht habe, "[…] ich war mit dem Rücken zu ihr und wollte nicht hinschauen" (Prot. I S. 183).
- 89 - 19.5. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin werden durch mehrere Beschuldigte dem Grundsatz nach bestätigt. Wer nun den Befehl erteilt hatte, lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, was im Rahmen der angeklagten Mittäter- schaft aber nicht von Bedeutung ist.
20. Sachverhalt gemäss RZ 20 (Absetzen auf einem Parkplatz und Entwendung von Mobiltelefon und Portemonnaie) 20.1. Gemäss Anklage hätten die Beschuldigten die Privatklägerin ge- meinsam auf den Parkplatz AH._____ in P._____ geführt und sie dort am
11. März 2019 um ca. 07.35 Uhr ausgesetzt. Das Mobiltelefon und das Portemonnaie der Privatklägerin habe aber zumindest eine der Beschuldigten einbehalten und daraus Bargeld im Betrag von ca. CHF 350.00 entnommen. Die Beschuldigten hätten dies unter sich aufgeteilt. Die Beschuldigten C._____ und B._____ hätten das Mobiltelefon und das Portemonnaie um ca. 09.00 Uhr in der Eisenbahn von Wohlen nach Bremgarten hinterlegt. 20.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als teilweise erstellt (Urk. 151 S. 86; Urk. 157/151 S. 83 ff.; Urk. 158/151 S. 76 ff.). Nicht bewiesen war aus ihrer Sicht die Entnahme des Bargeldes in der Höhe von Fr. 320.00 [recte: ca. Fr. 350.00]. Der Vorinstanz kann auch hier aus den nachfolgenden Gründen beigepflichtet werden. 20.3. Die Privatklägerin schilderte die letzte Phase der Ereignisse bei der Polizei wie folgt: "Nach dem Haareschneiden durch W._____ und B._____ musste ich den Tisch im Wohnzimmer aufräumen. Ich musste den Tisch vom Abfall nehmen und mit Glasreiniger reinigen. Nach der Reinigung haben alle ihre Schuhe und Jacken usw. angezogen. Mir wurden die Augen von W._____ verbunden und B._____ hat den Abfallsack mit Abfall und dem benützten Dildo zum Auto transportiert. Dabei musste ich mich bei W._____ mit dem Arm einhängen, ansonsten wäre ich umgefallen, da ich nichts gesehen habe. Dies wurde gemacht, dass ich nicht sehen konnte, wo wir genau sind usw. Wir gingen zum Auto, wo ich einsteigen musste. Während der Fahrt auf der Autobahn wurde mir die Augenbinde abgenommen. Wir, C._____, D._____, W._____, B._____
- 90 - und ich machten einen Zwischenhalt bei der AD._____ Tankstelle in J._____ beim N._____. Für genau CHF 30.-- für Benzin und drei Redbull hat C._____ höchstwahrscheinlich von meinem Geld genommen und dort die Sachen bezahlt. B._____ und D._____ sind das Benzin und die Redbull bezahlen gegangen. Das Fahrzeug war ein oranger BMW. Die Fahrt ging dann weiter bis dort wo ich aufgefunden wurde beim N._____. Der Ort war ich vorher noch nie. Ich wurde dort einfach ohne Mobiltelefon und Portemonnaie zurückgelassen." (Urk. D1/7/1 S. 4). Daran hielt sie auch bei der Staatsanwaltschaft fest (Urk. D1/7/3 S. 14, S. 50 f.). 20.4. Die Beschuldigten anerkannten den Sachverhalt letztmals vor Vor- resp. Berufungsinstanz, mit Ausnahme der Entnahme des Bargeldes (Prot. I S. 44 ff., S. 105 ff., S. 144 ff., S. 183 ff., Urk. 210 S. 18 f., Urk. 211 S. 9). 20.5. Der Printscreen der Aufnahmen der Überwachungskamera M._____ zeigt den Besuch der Beschuldigten A._____ am 11. März 2019 in der Zeit zwischen 00:43:03 Uhr und 00.43:16 Uhr sowie von den Beschuldigten D._____ und B._____ um 07:17:52 Uhr des gleichen Tages (Urk. D1/1/2). Dies wird gestützt durch die dazugehörigen Kopien der Einkaufsbelege (Urk. D1/1/3-4). Die Auswertung der Überwachungsaufnahmen der Bremgartner-Bahn vom
11. März 2019, 08.39 Uhr, zeigen sodann die Beschuldigten C._____ und B._____ (Urk. D1/1/5 u. 6). 20.6. Das Mobiltelefon und Portemonnaie der Privatklägerin wurden in der Tat von einem Lokführer im Fundbüro der SBB abgegeben. Als Fundzeit wurde der 11. März 2019, 10:20 Uhr, angegeben. Der Vater der Privatklägerin erhielt vom Bahnreisezentrum Bremgarten eine entsprechende Meldung zur Abholung der Gegenstände (Urk. D1/1 S. 6). 20.7. Das Aussetzen der Privatklägerin an besagter Stelle und Zeit ist damit klar erstellt, ebenso das Behändigen und spätere Zurücklassen von Portemonnaie und Mobiltelefon in der Bahn. Da das Portemonnaie im Zug hinterlassen wurde, ist betreffend Geldentnahme eine Dritttäterschaft nicht ganz auszuschliessen. Es kann daher, da selbst die Privatklägerin nur Mutmassungen über die Entnahme
- 91 - von Geld bei der Tankstelle anstellen konnte (Urk. D1/7/1 S. 4), die Geldentnah- me nicht zweifelsfrei den Beschuldigten angelastet werden.
21. Sachverhalt in subjektiver Hinsicht 21.1. Allgemeines Die Vorinstanz hat den "inneren Sachverhalt" im Rahmen der rechtlichen Würdigung abgehandelt (Urk. 151 S. 86 ff; Urk. 157/151 S. 86 ff.; Urk. 158/151 S. 78 ff.). Sie wies zur Begründung auf die bisweilen enge Verknüpfung von Tat- und Rechtsfragen. Der Hinweis erfolgt zu Recht: Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie denn auch das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-)Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen, wenn auch mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. BGer 6B_521/2020 Urteil vom 3. Dezember 2020, E. 2.3.2.). Soweit wie möglich ist bereits an dieser Stelle zu prüfen, ob sich der Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht erstellen lässt. Dazu kann einerseits auf obige Erwägungen zur Sachverhaltsabklärung in objektiver Hinsicht hingewiesen werden. Daraus ergeben sich auch relevante Aspekte in subjektiver Hinsicht. Andererseits ist auf die Ausführungen der Vor- instanz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zu vereisen (Urk. 151 S. 87 ff.; Urk. 157/151 S. 87 ff.; Urk. 158/151 S. 80 ff.). Bereits daraus ergibt sich ein deutliches Bild: Der Anklagevorwurf basiert primär auf den Aussagen der Privat- klägerin. Diese werden durch die Beteiligten in unterschiedlichem Umfang und an unterschiedlichen Stellen immer wieder bestätigt. Insbesondere die Beschuldigte B._____ hatte den Anklagevorwurf bereits in der Schlusseinvernahme pauschal
- 92 - bestätigt, wovon sie auch vor Vorinstanz nicht wesentlich abgewichen ist (Prot. I S. 157 ff.). Vor Berufungsinstanz anerkannte sie den Schuldpunkt (Urk. 211 S. 5 f.). Auch die Beschuldigte F._____ hat zumindest für den Zeitraum, als sie mit von der Partie war (d.h. ab dem Abholen der Privatklägerin um ca. 23:00 Uhr des 10. März 2019 bis um ca. 01:00 Uhr des 11. März 2019) Aussagen gemacht, die mit jenen der Privatklägerin weitgehend korrelieren (Urk. D1/2/3). Die Chronologie der Ereignisse und die verschiedenen Standorte werden durch objektive Beweismittel bestätigt (Kameraaufnahmen in der Nacht und am Morgen im Tankstellenshop und in der Bahn, Kaufquittungen, Chat-Verläufe, Fotoaufnahmen). Einzig die beschuldigten A._____-Schwestern und die Beschuldigte C._____ bestreiten wesentliche Tatumstände. Die grösste Abweichung liegt in den Aussagen der Beschuldigten A._____, die – wie der Vertreter der Privatklägerin zutreffend zusammenfasste – "hier vor Gericht faktisch die Geschichte einer netten 'Girls Night' auftischen wollte, bei der man sich mal kurz ausgesprochen hat und dann fix bei der Tanke vorbeigefahren ist um Zigis und Energy-Drinks zu bunkern, um dann ein wenig vor dem Fernseher zu chillen und Sexspielzeuge auszutesten" (Urk. 82 S. 6). Genau das Gegenteil war der Fall. Von einer Freiwilligkeit des Mitmachens der Privatklägerin kann nicht die Rede sein. Dass die Beschuldigten dies wussten und wollten, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu den von der Staatsanwaltschaft aufgeführten RZ betreffend den subjektiven Tatbestand. 21.2. Freiheitsberaubung und Entführung (insbesondere RZ 22, 23, 27) Wie oben unter lit. E und F erstellt, diente das Treffen mit der Privatklägerin einer Abrechnung. Die Beschuldigte C._____ wollte sich für die Meldung der Privatklägerin bei der KESB rächen. Sämtliche Beschuldigten waren über diesen Hintergrund im Bilde, ebenso, dass die Beschuldigte F._____ als Lockvogel mit- wirkte. Dass die Privatklägerin geschlagen werden sollte, war auch schon bekannt (What'sApp-chat: „E._____ wird gshlage/Mir gänd jetzt det hereü“, versendet am
10. März 2019 um 22:33:15 Uhr; Urk. D1/1/13 S. 4). Die Privatklägerin wurde gegen ihren klar bekundeten Widerstand, unter der wahrnehmbaren Angst und unter Anwendung von körperlicher Gewalt und Drohungen ins Fahrzeug, in dem
- 93 - sich mit ihr zunächst 6 Personen befanden, verfrachtet und weggefahren. Die körperliche und psychische Gewalt setzte sich im Fahrzeug erstelltermassen fort. Die Privatklägerin wurde im Auto ins Gesicht geschlagen (vgl. oben lit. G). Man wollte sie zunächst in einem Wald aussetzen, beschloss dann aber, sie mitzunehmen und von ihr Nacktaufnahmen zu machen (vgl. oben lit. I). Während dieser Fahrt wurde die Privatklägerin auf diverse Weise erniedrigt, gequält und es wurde ihr gedroht (vgl. oben lit. J). Auch während des mehrstündigen Aufenthalts in der Wohnung der Beschuldigten C._____ wurde die Privatklägerin – abgesehen von den körperlichen Übergriffen – mannigfach immer wieder aufs Neue erniedrigt, gedemütigt und körperlich traktiert (vgl. oben lit. N, Q, R, T). Eine Freiwilligkeit des Mitgehens oder Mitmachens scheidet daher als widerlegt und völlig lebensfremd aus – und wurde zuletzt an der Berufungsverhandlung von den Beschuldigten C._____ und B._____ mehrheitlich auch verneint (Urk. 210 S. 10 ff., Urk. 211 S. 6 ff.). Der subjektive Tatbestand betreffend Freiheitsberaubung und Entführung ist damit erstellt. Ob diese Umstände ausreichen, um auch eine qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung zu bejahen, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. 21.3. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und sexuelle Handlungen (insbesondere RZ 22, 26, 29) Die Privatklägerin hat klar ausgesagt, dass sie mit den Aufnahmen nicht einverstanden war (vgl. oben lit. L). Sie habe noch nie Aufnahmen gemacht. Richtig ist, dass sie sich nach der Androhung von Nacktaufnahmen duschen und im Intimbereich rasieren wollte. Die Gründe dafür hat sie dargelegt; sie muten zwar ungewohnt an, können aber keinesfalls einer Freiwilligkeit gleichgesetzt werden: Nach längerem Erniedrigen und Quälen ging es ihr in dieser Situation der Unterlegenheit und Ausweglosigkeit offenbar darum, ein Stück Selbstachtung zu erhalten, wenn sie dann schon in einer grösseren Öffentlichkeit blossgestellt werden sollte. Die sichergestellten Bilder zeigen die Überlegenheit und Macht- position der Beschuldigten einerseits. Die Beschuldigten agierten als Gruppe, in grosser Überzahl und mit einem gemeinsam getragenen Racheplan. Soweit die Privatklägerin darin andererseits lächelnd oder mit Kussmund zu sehen ist, hat sie
- 94 - den Grund dafür angegeben – sie wurde entsprechend angewiesen. Zudem legte sie plausibel dar, dass sie in ihrer ausweglosen Situation versuchte, ihre Peinigerinnen – darunter ehemalige Freundinnen – auf ihre Seite zu bringen. Dass sie nach dem Verfrachten ins Fahrzeug und den Erniedrigungen im Auto kaum mehr Widerstand zu leisten wagte, erscheint naheliegend und wurde auch seitens der Beschuldigten B._____ und C._____ bestätigt (Urk. 210 S. 15 f., Urk. 211 S. 6 f.). Die Beschuldigte C._____ bestätigte an der Berufungsverhandlung: "Es war kein Girls-Abend, sondern Erniedrigung." (Urk. 210 S. 16). Von einer Freiwilligkeit oder Einwilligung zu den Aufnahmen kann daher ebenfalls keine Rede mehr sein. Dies hat umso mehr für die sexuellen Handlungen zu gelten. Wie oben dargelegt (lit. M, N, O, P), bestätigten mit Ausnahme von A._____ alle Beschuldigten, mit verbalen Vorgaben beteiligt gewesen zu sein. Die Beschuldigten mussten sich, nach all dem, was bereits auf der Fahrt zur Wohnung inklusive Zwischenstopps passiert war, bewusst gewesen sein, dass sich die Privatklägerin ausgeliefert fühlte und nur deswegen mitgemacht hat und den Anweisungen gefolgt ist, weil sie Angst hatte und keinen Ausweg sah. Der subjektive Tatbestand betreffend Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und sexuelle Handlungen ist damit ebenfalls erstellt. 21.4. Sachbeschädigung Wie oben unter lit. N ausgeführt, hat die Privatklägerin der Behauptung von A._____ widersprochen, wonach sie "nicht so glücklich" mit den Haar-Extensions gewesen sei. Sie hat klar gesagt, dass sie keinen Grund hatte, sich diese entfernen zu lassen. Gegenteils hat sie geschildert, wie wichtig ihr die Haare seien. Von einer Freiwilligkeit der Entfernung der Haare oder gar einem Wunsch dazu kann auch hier – wie auch von der Beschuldigten B._____ konzediert (Urk. 211 S. 8) – nicht gesprochen werden. Die Darstellung von A._____ als freiwillige Helferin bzw. Dienstleisterin ist nicht nur in Anbetracht der Umstände eine zynische Schutzbehauptung, sondern auch durch das Resultat – eine mit einem Messer zerstörte Frisur – widerlegt. Auch hier ist erstellt, dass die Handlungen
- 95 - gegen den Willen der Privatklägerin erfolgten. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erstellt. 21.5. Sachentziehung Die in objektiver Hinsicht erstellte Entwendung von Mobiltelefon und Portemonnaie (vgl. lit. U) lässt sich ohne weiteres auch in subjektiver Hinsicht erstellen. Den Beschuldigten musste es umständehalber klar sein, dass sie gegen den Willen der Privatklägerin handelten.
22. Fazit Im dargelegten Umfang ist der Sachverhalt erstellt. Auf die Aspekte der Tatbestandsverwirklichung in subjektiver und objektiver Hinsicht ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Mittäterschaft
1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten A._____, B._____, C._____ wie auch der nicht im Berufungsverfahren stehenden D._____ – mit Ausnahme eines Sachverhalts – mittäterschaftliches Handeln vor (Urk. 34; Urk. 81). Sie hätten den Tatentschluss für die Entführung gemeinsam gefasst, noch bevor sie an den Arbeitsort der Privatklägerin aufgebrochen seien. Sie hätten sie zur Rechenschaft, sie also bestrafen wollen, nämlich für die Diffamierung der Beschuldigten C._____ bei der KESB. Dies ergebe sich insbesondere aus der Angabe der Beschuldigten A._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Mai 2019: Die Beschuldigte C._____ habe diesen Plan bereits ein Jahr zuvor das erste Mal geäussert. Dass dies der Plan gewesen sei, habe denn auch die Beschuldigte D._____ in derselben Vernehmung geäussert. Die Beschuldigte B._____ habe dem beigefügt, die Beschuldigten hätten am 10. März 2019 vor der Tat besprochen, dass die Privatklägerin eigentlich alle Beschuldigten verleumdet habe. Dass als Reaktion von Anfang an auch Gewalt in Betracht gezogen worden sei, ergebe sich aus der Textnachricht der Beschuldigten B._____ vom Tattag, ca.
- 96 - 18:30 Uhr: "E._____ wird gshlage". Der Wortlaut erkläre den Plan. Die genaue Tatausführung in den Stunden danach habe sodann auf einem stetig gemeinsam fortentwickelten Plan beruht, welcher von den Beschuldigten ausdrücklich oder konkludent gefasst worden sei. Es liege eine Mittäterschaft mit einem konkludent und sukzessiv gefassten Tatentschluss vor. Wesentlich sei hier die Austauschbarkeit der Rollen (Urk. 34; Urk. 81 S. 11 ff.; Prot. I S. 192 ff., S. 210 ff.). 2.1. Vor Vorinstanz bestritten die Beschuldigten eine Mittäterschaft. Die Beschuldigte A._____ liess im Wesentlichen ausführen, es sei einzig geplant ge- wesen, dass die Beschuldigte C._____ die Privatklägerin vor dem H._____Restaurant zur Rede stellen wolle wegen der Meldung bei der KESB. Ein weiterer Plan habe nicht bestanden und der Ablauf des Abends habe sich ohne gemeinsamen Plan oder Zusammenwirken abgespielt. Es seien Ad-hoc- Entschlüsse der einzelnen Personen gewesen. Es könne von einem gemeinsamen Entschluss, einer gemeinsamen Planung des Abends, einer gemeinsamen Ausführung und einem sich gegenseitig zu Eigenmachen der anderen Handlungen nicht die Rede sein (Urk. D1/86 S. 45). Auch die Beschuldigte B._____ bestritt einen gemeinsamen Tatentschluss. Sie machte geltend, sie sei nur Mitläuferin gewesen und könne daher auch nur als Gehilfin verurteilt werden. Es habe sich gezeigt, dass es sich vorliegend um einen klassischen Exzess der Haupttäterin A._____ gehandelt habe (Urk. 90 S. 4-6). Der Verteidiger der Beschuldigten C._____ ging davon aus, dass diese die Handlung des Verfrachtens der Privatklägerin in das Auto bis zu deren Freilassung in J._____ in Mittäterschaft begangen habe. Die Exzesse der Be- schuldigten A._____ könnten der Beschuldigten C._____ jedoch nicht angelastet werden (Urk. 84 S. 41 ff.; Prot. I S. 196 ff.). 2.2. An der Berufungsverhandlung bestritt die Beschuldigte B._____ den Schuldpunkt und damit ihre Mittäterschaft nicht mehr. Die Beschuldigten A._____ und C._____ stellten abermals in Abrede, in Mittäterschaft gehandelt zu haben. Die Beschuldigte A._____ liess bestreiten, dass am 10. März 2019 ein gemeinsamer Entschluss gefasst wurde, die Privatklägerin in ihre Gewalt zu
- 97 - bringen. Zwischen ihr und den Mitbeschuldigten seien bezüglich der Privatklägerin keinerlei Absprachen getroffen worden. Sie habe lediglich gewusst, dass die Privatklägerin zur Rede gestellt werden solle und ansatzweise wieso. Eine initiale Absprache der Beschuldigten, die Privatklägerin in ihre Gewalt zu bringen, wäre nicht mit dem Vorhaben der Beschuldigten C._____, deren Kind um 20 Uhr beim Vater abzuholen und nachhause zu fahren, verträglich gewesen (Urk. 212 S. 6). Die Verteidigung der Beschuldigten C._____ führt im Wesentlichen an, es habe sich bei den Übergriffen um einzelne Exzesse insbesondere der Beschuldigten A._____ gehandelt, welche sachlogisch nicht vom Willen der Beschuldigten C._____ und vom ursprünglichen Plan, die Privatklägerin zu bestrafen, gedeckt gewesen seien (Urk. 213 S. 12 ff.).
3. Die Vorinstanz hat die grundsätzlichen Aspekte der Mittäterschaft ausführlich und korrekt dargelegt und diese vorliegend als gegeben erachtet (Urk. 151 S. 88 ff.; Urk. 157/151 S. 87 ff.; Urk. 158/151 S. 80 ff.). Auf diese zu- treffenden Ausführungen ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen ver- stehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung. 4.1. Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts – so erst neulich bestätigt in BGer 6B_1437/2020 Urteil vom 22. September 2021 – ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).
- 98 - 4.2. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtspre- chung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mit- gewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei aus- schliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). In Mittäter- schaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3). 4.3. So kann denn eine sexuelle Nötigung in Mittäterschaft begangen wer- den, auch wenn der Mittäter selbst keine sexuelle Handlung vornimmt. Wer sich dem Entschluss des unmittelbaren Täters, das Opfer sexuell zu nötigen, vollum- fänglich und in genauer Kenntnis der Sachlage anschliesst, und ihn unter ande- rem durch sein Verhalten während der sexuellen Nötigung ermutigt, macht sich dieser Delikte als Mittäter schuldig (vgl. BGer 6B_1437/2020 vom
22. September 2021 E. 1.2.2. mit Hinweisen). 5.1. Das hier zu Beginn vereinbarte allgemeine Ziel aller Beschuldigten war es gemäss erstelltem Sachverhalt, die Privatklägerin abzustrafen für ihre Ge- fährdungsmeldung bei der KESB betreffend die Beschuldigte C._____ und deren Kind. Dafür wurde sie abmachungsgemäss in eine Falle gelockt. Es bestand von Anfang an der gemeinsam getragene Plan, dass die Privatklägerin geschlagen werden sollte. Nach dem Verfrachten der Privatklägerin ins Auto waren die vier angeklagten Beschuldigten – mit Ausnahme von Toilettengängen oder kurzem Verlassen des Autos an der Tankstelle – immer zusammen mit der Privatklägerin, zunächst auf engstem Raum im überfüllten Auto, hernach in der Wohnung von C._____. Bereits in der ersten Phase bis zur Wohnung leistete jede der
- 99 - Beschuldigten einen Beitrag zur Umsetzung des ursprünglichen Plans. Sie hielten die Privatklägerin mit dem Herauslocken, Packen, Verfrachten ins Auto, Zurückhalten im Auto etc. unter ihrer Kontrolle, wie sich aus dem oben erstellten Sachverhalt ergibt (vgl. auch Urk. 151 S. 90 ff.). Ein Entweichen war bereits beim Abholen aufgrund der Überzahl der aufwartenden und aus dem Hinterhalt auftauchenden Beschuldigten nicht möglich, wie selbst die Beschuldigten teilweise konzedieren mussten. 5.2. Dieses Ziel der Abstrafung wurde im Laufe des Abends immer wieder durch spontane, nicht geplante Aktionen eines Teils oder sämtlicher Mitbe- schuldigter fortgesetzt und inhaltlich erweitert. Dass ursprünglich geplant gewesen war, dass die Beschuldigte C._____ ihren Sohn beim Vater abholen und nachhause bringen würde, ändert nichts daran. Fakt ist, dass der Abend wie erstellt verlief. Den Beschuldigten war dabei bewusst, dass ein Entwinden für die Privatklägerin in Anbetracht der personellen Überzahl nicht möglich war. Die Privatklägerin war ihnen gegenteils über Stunden ausgeliefert. Es kommt in dieser Situation nicht darauf an, ob einzelne Beschuldigte sich tatsächlich an jeder Tathandlung aktiv beteiligt haben, was erstelltermassen nicht der Fall war. Nur schon die Anwesenheit von fünf anderen Personen im Auto und später von vier Personen in der Wohnung, die sich als gemeinsam agierende und bezüglich Bösartigkeit aufschaukelnde Gruppe verhielt, erzeugte eine massive Drucksituation für die Privatklägerin. Jede der vier Beschuldigten trug dazu bei und leistete damit einen wesentlichen Tatbeitrag. Das stellt auch eine konkludent geäusserte Zustimmung zu allem dar, was die jeweils anderen Personen taten. Ohne diesen Gruppenbeitrag und Gruppendruck der vier Beschuldigten – und zu Beginn noch der Beschuldigten F._____ – hätte die Privatklägerin nicht zu den jeweiligen Handlungen veranlasst werden können, d.h. ohne dieses Agieren als Tätergemeinschaft war es nicht denkbar, dass die Privatklägerin die Handlungen einzelner Beschuldigter hingenommen hätte. Dies wusste und wollte jede der Täterinnen bzw. sie nahmen es auf jeden Fall in Kauf. Es ist von einem fortlaufend konkludent bekundeten und weiterentwickelten und gemeinsam getragenen Tatentschluss, konkret einer immer weitergehenden Bestrafungsaktion zum Nachteil der Privatklägerin auszugehen.
- 100 - 5.3. Es war daher schlussendlich egal, wer konkret der Beschuldigten die Privatklägerin für welche auch immer gearteten erniedrigenden und sadistischen Spiele missbrauchte. Die ursprüngliche Motivation und die konkreten Tatbeiträge waren durchaus unterschiedlich. Jedes Gruppenmitglied konnte aber darauf bauen, dass es in der Gruppe Unterstützung finden würde, sollte die Privatklägerin sich wehren. Die Rollen der vier Beschuldigten waren damit austauschbar und jede trug massgeblich dazu bei, dass die Taten verübt wurden bzw. verübt werden konnten, indem sie diesen Druck und die Zwangssituation über Stunden aufrechterhielten. 5.4. Jede der Mittäterinnen hatte es überdies in der Hand (bzw. hätte es in der Hand gehabt), die Ereignisse zu stoppen. Zwar ist es richtig, dass die Anklageschrift keine Begehung der Taten durch Unterlassung vorwirft, so die Verteidigung der Beschuldigten B._____ zutreffend (Prot. I S. 207). Aber es geht hier darum, dass alle Beschuldigten die ganze Zeit über Tatherrschaft hatten und diese bis zum Absetzen der Privatklägerin am frühen Morgen des 11. März 2019 auch nicht abgaben. Gegenteils zeigte sich im Verlauf der rund acht Stunden eine Steigerung der Bösartigkeit der Beschuldigten, indem ihre Handlungen immer fieser und massiver wurden und sie die Privatklägerin ständig noch grösserem Spott und Hohn aussetzten und sie durch gröbste Verletzung des Selbstbestimmungsrechts in körperlicher und sexueller Hinsicht verletzten und erniedrigten. Zwar erwies sich nach erstelltem Sachverhalt allmählich die Beschuldigte A._____ als treibende Kraft, die von sich aus im Zusammenhang mit dem Dildoeinführen bemerkenswerterweise sagte: "In dieser Nacht ist der Teufel in mir aufgekommen" (Urk. D1/5/3 S. 17). Aber die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ waren während der gesamten Übergriffe an Ort und Stelle, alle feuerten die Situation an und verfielen immer mehr in einen böswilligen Erniedrigungsmodus, ohne dass sie dem Ganzen Einhalt geboten hätten. Sie trugen mit ihrer Präsenz und personellen Übermacht zur Aufrechterhaltung der Zwangssituation bei und ermutigten die jeweils handelnde Beschuldigte auch mit Gelächter und Filmaufnahmen. Die Beschuldigten haben daher nicht nur bei der initialen Beschlussfassung der Racheaktion, sondern auch im weiteren Verlauf bei der Ausführung der Delikte vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit den
- 101 - anderen Beschuldigten zusammengewirkt, so dass jede als Hauptbeteiligte dasteht. Von einem Exzess (geltend gemacht für die Beschuldigte A._____), der vom Vorsatz der anderen Beschuldigten nicht getragen worden wäre, kann in der Gesamtbetrachtung nicht die Rede sein. Mit den von allen selbst ausgehenden Beiträgen haben auch alle das Verhalten der anderen (und insbesondere von A._____) nicht etwa missbilligt, sondern vielmehr mitgetragen oder gar angefeuert. Mittäterschaft ist damit zu bejahen.
2. Qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung 2.1. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass sich die Beschuldigten der schweren Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB schuldig gemacht haben (Urk. 34). Die Beschuldigten hätten ge- meinsam das Opfer in ihre Gewalt bringen, verschleppen und ihr eine Lektion erteilen wollen. Die Entführung sei damit Mittel zu anderen, anfänglich schon angedachten und dann spontan entschlossenen Taten gewesen. Diese Entführung konsumiere nun die dazu notwendigen Nötigungen und Drohungen (Art. 180 f. StGB). Die sich aber aus der Entführung heraus ergebenden Taten würden in echte Konkurrenz treten, sofern nicht ein qualifizierter Tatbestand gegeben sei. In der grausamen Behandlung des Opfers sei ein solcher schwerer Fall zu sehen. Es sei von Subsidiarität der Tatbestände der Tätlichkeiten, Körperverletzung, Drohung, Nötigung und Beschimpfung auszugehen. Diese träten nur in Konkurrenz zum Grundtatbestand der Entführung, würden aber hier in der Qualifikation des Entführungstatbestands aufgehen. Bei anderen Delikten gegen Leib und Leben sowie Sexualdelikten (Art. 187 ff. StGB) sei echte Konkurrenz anzunehmen (Urk. 81 S. 13 ff.). 2.2. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB, verneinte mithin eine grausame Behandlung der Privatklägerin im Sinne von Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB (Urk. 151 S. 98 ff.; Urk. 157/151 S. 96 ff.; Urk. 158/151 S. 88 ff.). Sie wies darauf hin, dass in der Anklageschrift weitere Übergriffe tatbeständlich aufgeführt seien. Rechtlich seien sie infolge der Qualifikation der Entführung als einfache anstelle einer schweren Entführung nicht
- 102 - mehr durch die Anklage gedeckt. Die Anklage hätte daher im Sinne von Art. 344 StPO zur Ergänzung zurückgewiesen werden müssen. Auf eine Rückweisung sei indessen verzichtet worden, da die entsprechenden Tatbestände (Drohung, Nötigung, [versuchte] Körperverletzung, Beschimpfung und Tätlichkeit) im Vergleich zu den übrigen angeklagten Tatbeständen eine ungeordnete Rolle gespielt und sich nur unerheblich auf das Strafmass ausgewirkt hätten (Urk. 151 S. 101). Der Beurteilung der Vorinstanz kann aus den nachfolgenden Gründen nicht beigepflichtet werden. 2.3. Nach Art. 183 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Freiheitsberaubung; Abs. 1), oder wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt (Entführung; Abs. 2). Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3). Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgesetzt. Es wird ihm die Möglichkeit entzogen, sich selbständig vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben. Die Freiheitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen. Als Tatmittel ist insbesondere auch psychischer Druck, wie beispielsweise eine Drohung, denkbar. Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei der Entführung wird das Opfer von einem Ort an einen anderen verbracht. Als Folge des Verbringens an einen anderen Ort ergibt sich eine Machtposition des Täters über sein Opfer. Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2). Als Tatmittel kommen Gewalt, List oder Drohung in Frage. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK Strafrecht-Delnon/Rüdy, N 56 f. zu Art. 183).
- 103 - 2.4. Gemäss Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB werden Freiheitsberaubung und Entführung nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter das Opfer grausam behandelt. Die grausame Behandlung nach Art. 184 Abs. 3 StGB setzt das Zufügen besonderer Leiden, d.h. anderer oder mehr Leiden voraus, als diejenigen, welche die betreffende Person allein schon deswegen erduldet, weil sie ihrer Bewegungsfreiheit beraubt ist und keinen Kontakt zu weiteren Personen mehr unterhalten kann (vgl. BGE 119 IV 49 E. 3d, 224 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Grausamkeit im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StGB vor, wenn der Täter dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders schwere Leiden aufgrund der Stärke, der Dauer oder der Wiederholung zufügt. So ist eine zwecklose Bosheit, die zur Verwirklichung des Plans des Täters ganz unnötig war und nur mit einem sadistischen Vergnügen oder doch mindestens der ausdrücklichen Absicht, Schmerz zuzufügen, erklärt werden kann, als grausam zu bezeichnen (BGE 106 IV 363 E. 4d; vgl. auch BGE 119 IV 49 E. 3d). Das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit muss sich unmittelbar auf die Umstände der Tatbegehung beziehen, d.h. die Freiheitsberaubung selber muss in besonderem Masse belastend, unerträglich oder quälerisch ausgestaltet sein. Dass die dem Opfer zugefügten Leiden Tatbestandselemente einer anderen strafbaren Handlung erfüllen, ist für die Annahme von Grausamkeit nicht notwendig. Umgekehrt ist eine Freiheitsberaubung nicht automatisch als grausam zu qualifizieren, wenn dabei weitere schwere Gewaltdelikte begangen werden, ansonsten es unter dem Gesichtspunkt der Konkurrenz fragwürdig wäre, qualifizierte Freiheitsberaubung und beispielsweise schwere Körperverletzung oder Vergewaltigung zugleich anzuwenden (BGer 6B_602/2008 vom 19. November 2008 E. 1.1. mit Hinweisen). 2.5. Wie sich aus oben erstelltem Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht ergibt, setzte sich die Privatklägerin weder freiwillig ins Auto der Be- schuldigten, noch blieb sie freiwillig bei den Beschuldigten, als diese beschlossen, in die Wohnung der Beschuldigten C._____ zu gehen. Der mehrstündige Aufenthalt in der Wohnung erfolgte ebenfalls nicht aus freien Stücken. Vielmehr getraute sich die Privatklägerin nach den vorgängigen psychischen und physischen Misshandlungen durch den Gruppenverband der Beschuldigten nicht
- 104 - mehr, die Wohnung zu verlassen. Dieser Entzug der Selbstbestimmung des Aufenthalts und der Fortbewegung dauerte bis zum Aussetzen der Privatklägerin am Morgen des 11. März 2019. Freiheitsberaubung und Entführung weisen mit den längeren Autofahrten und dem stundenlangen Aufenthalt in der Wohnung die geforderte Erheblichkeit auf. Die Tatbestände der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind damit grundsätzlich erfüllt. Eine echte Konkurrenz zwischen Freiheitsberaubung und Entführung ist allerdings nicht möglich, weil die beiden Tatformen in einer einzigen Strafbestimmung zusammengefasst worden sind (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 183 N 73). Entführung konsumiert Freiheitsberaubung (PK StGB-Trechsel/Mona, Art. 183 N 13). Es ist daher im Sinne der Staatsanwaltschaft jedenfalls der Grundtatbestand im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt und nachfolgend zu prüfen, ob auch erschwerende Umstände im Sinne von Art. 184 StGB zu bejahen sind. 2.6. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die grausame Freiheitsberaubung nicht automatisch dadurch qualifiziert wird, dass in deren Verlauf weitere Delikte begangen werden (Urk. 151 S. 97 mit Verweisen). Dies bedeutet hier denn auch, dass die separat zu prüfenden und sanktionierenden Verhaltensweisen nicht doppelt verwertet werden können. Es sind daher diejenigen Umstände im Rahmen der Freiheitsberaubung und Entführung zu prüfen, die nicht eigenständig angeklagt, sondern als Aspekte des qualifizierten Tatbestands geltend gemacht werden. 2.7. Die Privatklägerin wurde um ca. 23:00 Uhr des 10. März 2019 an ihrem Arbeitsort in eine Falle gelockt. Für das geplante Treffen wurde zunächst ihr Ver- trauen in die Freundschaft mit B._____ missbraucht. Dann wurde sie mit Drohun- gen, Beschimpfungen und körperlichen Übergriffen gegen ihren klar bekundeten Willen in das Auto verfrachtet, in welchem sie zu sechst während rund zwei Stun- den bis zum Aussteigen der vormaligen Beschuldigten F._____ um 01:00 Uhr auf engstem Raum unter ständigen Beleidigungen und mit Androhung weiteren Übels aushalten musste. Zweimal wurde ein Wald aufgesucht. Bereits diese erste Pha- se im Auto führte für die Privatklägerin aufgrund der Übermacht und der gezeigten
- 105 - Bösartigkeit der im Gruppenverbund auftretenden Beschuldigten zu einer schier ausweglosen Situation. Die zweite Phase zeichnete sich durch eine Zunahme von Erniedrigungen aus. Insbesondere in der Wohnung der Beschuldigten C._____ wurde der Privat- klägerin über Stunden in sehr herabsetzender und immer quälender Art unnötiges Leid angetan und wurde sie für abartige Handlungen missbraucht. Unnötig war das Verhalten insbesondere, weil sich die Privatklägerin für ihre Gefährdungsmeldung bei der KESB bereits zu Beginn des Abends entschuldigt hatte und damit das ursprünglich geplante Vorhaben, dass die Privatklägerin hätte zur Rede gestellt werden sollen, erfüllt war. Dies reichte den Beschuldigten offenbar nicht, indem sie die Privatklägerin über mehrere Stunden grösster Demütigung aussetzten und sie zur Projektionsfläche sadistischer Ideen und zur reinen Unterhaltung missbrauchten (wie beispielswiese durch Tritt in den Rücken, Schlagen, Ohrenfeigen und Haareziehen, Drohung zum Verschleppen nach Italien zur Ausübung der Prostitution, Befehl zum Massieren und Küssen der Füsse, Befehl zum Essen von gläsernen Dekorationssteinchen, Besprechung/Androhung von Kotschlucken). Ebenso bösartig und schmachvoll war es schliesslich, dass die Beschuldig- ten die Privatklägerin am Morgen des 11. März 2019 um 07:35 Uhr nach Weg- nahme von Mobiltelefon und Handtasche auf einem Parkplatz aussetzten. In der Gesamtbetrachtung wurde der Privatklägerin in diesen rund acht Stunden grosses und unnötiges Leid angetan. Die lange Zeit in der Gewalt der Beschuldigten mit wiederholenden quälerischen Übergriffen war für die Privat- klägerin in besonderem Masse belastend und unerträglich, was das Handeln der Beschuldigten als grausam im Sinne von Art. 184 StGB qualifiziert. Da die Freiheitsberaubung wie gesagt durch die Entführung konsumiert wird, sind die Beschuldigten im Sinne von Art.183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen.
3. Mehrfache, gemeinsam begangene sexuelle Nötigung
- 106 - 3.1. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft hat die Vorinstanz das Vorliegen von mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB bejaht. Sie hat die Voraussetzungen in rechtlicher Hinsicht ausführlich und korrekt dargetan, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 151 S. 101 ff.; Urk. 157/151 S. 101 ff.; Urk. 158/151 S. 94 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Ergän- zung unter Einbezug der Einwendungen der Verteidigungen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft erblickte in den Handlungen gemäss RZ 10, 12, und 13 der Anklageschrift eine sexuelle Nötigung (Urk. 34 und Urk. 81 S. 17). Noch vor Vorinstanz führte die Verteidigerin der Beschuldigten B._____ an, es fehle bezüglich sexueller Nötigung in der Anklageschrift in subjektiver Hinsicht an der Voraussetzung, dass die Privatklägerin die Handlungen abgelehnt habe. Zwar werde dann der Vorsatz bezüglich der nötigenden Mittel durchaus umschrieben. Wenn aber die Privatklägerin möglicherweise auch einverstanden gewesen sei mit den autoerotischen Handlungen etc., sei kein strafbares Verhalten angeklagt (Urk. 90 S. 20 und 27). Die Verteidigung der Beschuldigten A._____ rügte wie oben erwähnt, dass die nötigenden Mittel unter den RZ 10, 12 und13 nicht näher bzw. unvollständig umschrieben seien und insbesondere ein "Unter-psychischen- Druck-Setzen" nicht vorliege. Der Anklageschrift und dem vorinstanzlichen Urteil sei diesbezüglich nicht zu entnehmen, inwiefern Selbstschutz und Widerstand der Privatklägerin in der konkreten Situation nicht möglich gewesen sein sollten. Mangels eines tatbestandsmässigen Nötigungsmittels liege keine strafbare Handlung vor und es habe ein Freispruch zu erfolgen – wenn die Strafuntersuchung nicht ohnehin wegen fehlender Prozessvoraussetzung einzustellen sei (Urk. 212 S. 50-57). Die Verteidigung der Beschuldigten C._____ macht geltend, dass Übergriffe zu Lasten der Privatklägerin mangels entsprechender Umschreibung in der Anklageschrift nicht Gegenstand der Sachverhaltserstellung sein könnten und somit dadurch auch keine Zwangssituation habe geschaffen werden können, in welcher die Privatklägerin an sich selbst habe sexuelle Handlungen vornehmen müssen (Urk. 213 S. 16 ff.).
- 107 - 3.3. Wie unter dem Anklageprinzip abgehandelt, ist die Anklageschrift als Ganzes zu lesen. Das Auseinanderreisen des Sachverhalts in objektiver und subjektiver Hinsicht erweist sich – wie unter prozessualen Aspekten abgehandelt
– als unüblich und umständlich. Es liegt aber ein hinreichender Konnex vor. In- haltlich ist die Anklage unter Einbezug der RZ 10, 12-13, 21-23 und 29 so zu ver- stehen, dass die Beschuldigten wussten, dass die Privatklägerin diese ablehnte oder – in der Annahme der Ablehnung dieser autoerotischen, aktiven und passi- ven sexuellen Handlungen – diese in Kauf nahmen. 3.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte sich die Privatklägerin vor allen Beschuldigten nackt zu präsentieren, einen vorgegebenen und sie selbst erniedrigenden Text vorzusprechen und sich dabei selbst an die eigenen Geschlechtsteile zu fassen. Die Handlungen wurden gefilmt. Hernach musste sie vor den Augen der Beschuldigten nackt einen "Lesben-Porno" nachspielen und sich dabei mit einem Dildo befriedigen bzw. diesen in ihre Vagina einführen. Schliesslich musste sich die Privatklägerin auf einen Stuhl setzen und einen Dildo einführen bzw. den Dildo mehrfach unter Schmerzen von der Beschuldigten A._____ anal einführen lassen und den ungereinigten und mit Mayonnaise bestrichenen Dildo ablecken und sich hernach erneut selbst in ihre Vagina einführen. Unzweifelhaft handelt es sich bei sämtlichen unter diesem Abschnitt aufgeführten Handlungen um durch die Privatklägerin ausgeführte körperliche Betätigungen am eigenen Körper oder körperliche Betätigungen der Beschuldigten A._____ am Körper der Privatklägerin, welche der Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust dienten. Sämtliche Handlungen weisen äusserlich einen eindeutigen Sexualbezug auf. 3.5. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (wie auch nach Art. 190 Abs. 1 StGB) ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers
- 108 - meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b S. 54 mit Hinweisen; Urteile 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B_145/2019 vom
28. August 2019 E. 3.2.3; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Die Tatbestandsvariante des Unter- Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f.; Urteil 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein (vgl. hierzu BGer 6B_1444/2020 Urteil vom 10. März 2021, E. 2.3.2.). 3.7. Vorliegend war zwar körperliche Gewalt im Zusammenhang mit dem analen Einführen des Dildo durch die Beschuldigte A._____ ein Thema, verursachte dieser Vorgang der Privatklägerin doch grosse Schmerzen. Im Vordergrund steht aber die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck- Setzens". Die sexuellen Handlungen erfolgten wie dargelegt gegen den Willen der Privatklägerin. Wenn man sich ihre Schilderungen vergegenwärtigt, dass sie geweint hat, als man ihr bereits bei der Fahrt zur Wohnung sagte, dass man sie
- 109 - nackt filmen wolle, dass sie bei den Aktionen mit dem Dildo weinte und sagte, sie sollen aufhören, sie mache alles andere, dann war das eine klare Willensbezeugung, die jedem unmissverständlich zeigte, dass die Privatklägerin hier nicht aus freien Stücken handelte. Diese Übergriffe stellten die Fortsetzung vorheriger erniedrigender Handlungen dar. In der Wohnung der Beschuldigten C._____ musste sie den Anweisungen der vier Beschuldigten folgen und diverse Handlungen, und dann insbesondere die hier genannten sexuellen, vornehmen. Die Privatklägerin war den Beschuldigen zahlenmässig völlig unterlegen. Die vorhergehenden körperlichen Misshandlungen, die örtlichen und räumlichen Verhältnisse, in der keine Hilfe von Dritten zu erwarten war, und die massive körperliche Dominanz der Beschuldigten gegenüber der zierlichen Privatklägerin machte es für sie vollkommen aussichtslos, irgendeinen Widerstand zu leisten. Nur aufgrund dieser Umstände befolgte die Privatklägerin die Anweisungen, die ihr vonseiten der Beschuldigten gegeben wurden. Damit ist der notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem eingesetzten Nötigungsmittel und den sexuellen Handlungen gegeben. Der Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB ist durch die verschiedenen Einzelhandlungen, die auf einem immer wieder neuen Tatentschluss beruhten, mehrfach erfüllt. Das erstellte gemeinschaftliche Handeln der vier Beschuldigten führt zur Anwendung von Art. 200 StGB. 3.8. Die sexuelle Nötigung steht zur Freiheitsberaubung und Entführung in echter Konkurrenz, da der andauernde Freiheitsentzug der Privatklägerin der Verübung der sexuellen Handlungen an der Privatklägerin diente. Die Beschuldig- ten sind daher der mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB schuldig zu sprechen.
4. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 4.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten im Sinne der Anklage der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig. Auf die zutreffend dargelegten rechtlichen Grundlagen ist zu verweisen (Urk. 151 S. 106 ff.; Urk. 157/151 S. 106 ff.; Urk. 158/151 S. 98 ff.).
- 110 - 4.2. Auch hier monierte die Verteidigerin von B._____, dass in der Anklage- schrift festgehalten werde, die Beschuldigten hätten gewusst, dass die Aufnah- men zumindest möglicherweise ohne Einwilligung der Privatklägerin erfolgt seien. Auch diese Formulierung lasse die Möglichkeit offen, dass die Aufnahmen im Ein- verständnis der Privatklägerin erfolgt seien. In objektiver Hinsicht habe es der Staatsanwalt unterlassen, die fehlende Einwilligung der Privatklägerin zu behaup- ten. Eine Verurteilung sei deswegen unzulässig (Urk. 90 S. 24). In Bezug auf die Frage, ob der subjektive Tatbestand als gegeben zu erach- ten ist, kann hier auf die obigen Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden. Die Anklageschrift ist unglücklich formuliert, aber als Ganzes zu lesen (RZ 10, 22, 23 und 26) und der Teilsatz, "dass sie möglicherweise ohne Einwilli- gung der Geschädigten wiederholt mit einem Aufnahmegerät…" auf den dort ebenfalls umschriebenen Eventualvorsatz zu beziehen. 4.3. Zum Geheimbereich im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB gehört alles, was der höchstpersönlichen Sphäre angehört und was der Betroffene in der Regel niemandem oder allenfalls ganz vertrauten Menschen zugänglich macht. Geschützt sind das Eigenleben betreffende Tatsachen aus dem Privatbereich im engeren Sinne, die faktisch also nicht jedermann ohne weiteres zugänglich sind. Wichtig für die Abgrenzung der Privatsphäre im engeren Sinne von anderen Bereichen ist, ob ohne weiteres, d.h. ohne körperliche oder rechtlich-moralische Hindernisse durchbrechen zu müssen, von den betreffenden Lebensvorgängen Kenntnis genommen werden kann. Zur Privatsphäre im engeren Sinne gehört danach der gemäss dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs in Art. 186 StGB geschützte private Bereich, also ein Haus, eine Wohnung, ein abgeschlossener Raum eines Hauses oder ein unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten. Auch Gäste können sich auf den Schutz nicht öffentlich zugänglicher Räume berufen (vgl. BGer 6B_569/2018 Urteil vom 20. März 2019, E. 3.4.). 4.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde die Privatklägerin nackt beim Duschen gefilmt. Es ist ebenfalls erstellt, dass die Privatklägerin gefilmt wurde, als sie sich danach nackt vorstellen, sich berühren und sich mit den Fingern sexuell
- 111 - befriedigen musste. Dabei handelt es sich um Aufnahmen aus der höchst- persönlichen Sphäre. Sie erfolgten erstelltermassen gegen den Willen der Privat- klägerin. Auch hier ist in Erinnerung zu rufen, dass diese Bildaufnahmen durch die massiv aufgebaute Drucksituation der vier Beschuldigten, denen sich die Privat- klägerin allein gegenüber und damit ausgeliefert sah und sich ihnen nicht entziehen konnte, zustande kamen. Damit ist der Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt. Der Straftatbestand steht in echter Konkurrenz zur Freiheitsberaubung und Entführung sowie zur sexuellen Nötigung. Die Beschuldigten sind daher der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Sachentziehung 5.1. Bezüglich Raub erging ein unangefochtener Freispruch. Das Verhalten wurde von der Vorinstanz als Sachentziehung gewürdigt. Die Wegnahme des Bargeld-Betrags von ca. Fr. 350.00 konnte nicht erstellt werden. Mit Bezug auf das Mobiltelefon sprach die Vorinstanz die Beschuldigten der Sachentziehung schuldig (Urk. 151 S. 108 ff.; Urk. 157/151 S. 108 ff.; Urk. 158/151 S. 101 ff.). 5.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt, wurde der Privatklägerin das Portemonnaie auf der Fahrt in den Wald bei der K._____ oder im Wald von den Beschuldigten weggenommen. Das Mobiltelefon wurde ihr ebenfalls abgenommen und in der Folge mehrere Male durch die Beschuldigten benutzt, u.a. um Einsicht in ihre Kontakte zu erhalten. Letztendlich deponierten die Beschuldigten C._____ und B._____ das Portemonnaie und das Mobiltelefon nach dem Aussetzen der Privatklägerin im Zugsabteil auf der Fahrt nach Brugg, wo die Gegenstände durch Drittpersonen aufgefunden und letztlich wieder der Privatklägerin zurückgegeben werden konnten (vgl. Urk. D1/1/1 S. 6-7). Durch die gewollte Deponierung der Gegenstände im Zugsabteil fehlte es den Beschuldigten an einer Aneignungsabsicht betreffend diese Gegenstände. Der Privatklägerin entstand durch den zeitweisen Entzug des Portemonnaies und des Mobiltelefons aber ein erheblicher Nachteil. So konnte die Privatklägerin nach ihrer Freilassung nicht umgehend die Polizei telefonisch über den Vorfall
- 112 - informieren oder sich eine Fahrt organisieren. Über dieses Vorgehen der Wegnahme und des Deponierens dieser Gegenstände waren alle Beschuldigten im Bild, sie trugen daher auch diesen Tatentschluss mit (vgl. Prot. I. S. 45 f., S. 106 f., S. 145 f., S. 184 f.). Sie sind daher der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB schuldig zu sprechen.
6. Sachbeschädigung 6.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift der Sachbeschädigung schuldig (Urk. 151 S. 113 ff.; Urk. 157/151 S. 111 ff.; Urk. 158/151 S. 104 ff.). Es kann darauf und auf die rechtliche Grundlage verwie- sen werden. Das Wichtigste sei hier kurz wiederholt und ergänzt. 6.2. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird unter anderem auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Fremd ist die Sache, wenn sie nach den Regeln des Zivilrechts im Eigentum einer anderen Person steht. Als Sache gilt ein körperlicher Gegenstand, welcher eine feste, flüssiger oder gasförmige Form hat. Nicht fest mit dem Körper verbundene Ersatzmittel wie Perücken, Prothesen etc. haben durchaus auch Sachqualität (BSK StGB-Niggli/Riedo, N 40 zu Vor Art. 137). Als Beschädigung im Sinne von Art. 144 StGB gilt auch, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes in zeitlicher, arbeitsmässiger und finanzieller Hinsicht einen nicht unerheblichen Aufwand verursacht (BSK StGB-Weissenberger, N 22 und N 41 zu Art. 144 StGB). 6.3 Die Haarverlängerungen waren mit Klebestreifen am eigenen Haar der Privatklägerin befestigt (Urk. D1/7/3). Diese sogenannten "Extensions" werden durch ihre Klebe-Befestigung nicht Teil des menschlichen Körpers. Durch das Auftrennen der Klebestreifen können sie allerdings nicht mehr befestigt werden, was sie unbrauchbar macht und unter diesem Aspekt eine Sachbeschädigung darstellt. Eine Einwilligung der Privatklägerin lag erstelltermassen nicht vor. Das wussten die Beschuldigten. Da die objektiven und subjektiven Tatbestands- merkmale somit erfüllt sind und die Beschuldigten rechtswidrig und schuldhaft
- 113 - handelten, sind sie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
7. Fazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, sind die Beschuldigten schuldig zu sprechen − der schweren Entführung im Sinne von Art.183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB, − der mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB, − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. V. Sanktion
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach für die Beschuldigte A._____ eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten aus, unter Anrechnung von 214 Tagen erstandener Haft und Ersatzmassnahmen (Urk. 151 S. 149). Die Beschuldigte B._____ belegte sie mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 101 Tage als durch Haft und Ersatz- massnahme angerechnet wurden (Urk. 157/151 S. 143). Die Beschuldigte C._____ wurde schliesslich zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 95 Tagen Haft und Ersatzmassnahmen (Urk. 158/151 S. 138). 1.2. Wie bereits vor Vorinstanz beantragt die Staatsanwaltschaft auch im Rahmen der Anschlussberufung Freiheitsstrafen für die Beschuldigte A._____ in der Höhe von 56 Monaten, für die Beschuldigte B._____ in der Höhe von 33
- 114 - Monaten und für die Beschuldigte C._____ in der Höhe von 49 Monaten (Urk. 221 S. 2 f.). 1.3. Im Berufungsverfahren beantragt die Beschuldigte A._____ einen Freispruch, allenfalls teilweise die Verfahrenseinstellung (Urk. 152 S. 2 ff., Urk. 212 S. 2 f.). Die Beschuldigte B._____ stellt den Antrag, sie sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Haft und Ersatzmassnahmen) zu bestrafen (Urk. 217 S. 1). Die Beschuldigte C._____ schliesslich beantragt, sie sei unter Anrechnung der erstandenen Haft und der Ersatzmassnahmen mit einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten zu belegen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 213 S. 2).
2. Allgemeines zur Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung in den drei angefochtenen Urteilen korrekt und ausführlich aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf (Urk. 151 S. 114 ff.; Urk. 157/151 S. 114 ff.; Urk. 158/151 S. 107 ff.) und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu (u.a. BGE 144 IV 217) zu verweisen ist. In teilweiser Ergänzung sei das Folgende gesagt: 2.2. Bei der Verschuldensbewertung ist mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge der Beschuldigten stehen: Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen jedoch ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschuldensbewertung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen (BGE 135 IV 191 E. 3.2.).
- 115 - 2.3. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB verneint und nur den Grundtatbestand als erfüllt erachtet. Auf dieser Grundlage hat sie als schwerstes Delikt die mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigungen qualifiziert (Urk. 151 S. 115; Urk. 157/151 S. 115; Urk. 158/151 S. 109). Nach hiesiger Ansicht liegt hingegen eine qualifizierte Entführung vor. Der Strafrahmen für die schwerste Straftat ist daher neu zu bestimmen. 2.4. Liegen bei einer Freiheitsberaubung oder Entführung erschwerende Umstände vor, so lautet der Strafrahmen nicht bloss – wie in Art. 183 StGB für den Grundtatbestand vorgesehen – auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, sondern auf Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahren (Art. 184 i. V. m. Art. 40 Abs. 2; BSK Delnon/Rüdy, Art. 184 N 26). Der Straftatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen bis zu zehn Jahren vor. Im Rahmen gemeinsamer Begehung dieses Delikts im Sinne von Art. 200 StGB kann die Strafe erhöht werden, wobei diese das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten darf und das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist. Damit wäre eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren möglich. Es ist daher – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 81 S. 17) – von der qualifizierten Entführung als schwerstes Delikt auszugehen und deshalb zunächst für diese eine Einsatzstrafe festzulegen. 2.5. Mit Blick auf den Strafrahmen ist festzuhalten, dass keine Straf- milderungsgründe auszumachen sind. Strafschärfungsgründe (mehrfache Tatbe- gehung) führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Sie sind aber straferhöhend zu berücksichtigen. 2.6. Unter Verweis auf die bereits ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur konkreten Strafzumessung (Urk. 151 S. 119 ff.; Urk. 157/151 S. 119 ff.; Urk. 158/151 S. 113) wird nachfolgend zuerst das objektive Tatverschulden für al- le Beschuldigten gemeinsam bestimmt, soweit nicht relevante Abweichungen un- ter den Mittäterinnen auszumachen sind. Auf die individuellen Aspekte ist im
- 116 - Rahmen der subjektiven Tatschwere einzugehen. Hernach sind die Täterkompo- nenten zu gewichten.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Einsatzstrafe qualifizierte Entführung 3.1.1. Objektives Tatverschulden Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit, ein Grundrecht der persönlichen Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK. Dieses wurde von den Beschuldigten massiv verletzt. Sie missbrauchten das Vertrauen der Privatklägerin in die Freundschaft mit der Beschuldigten B._____, um sie in eine Falle zu locken. Auf dem Parkplatz vor ihrem Arbeitsort wurde die Privatklägerin nachts um 23 Uhr, in der Annahme, man verbringe noch eine entspannte Zeit im Ausgang, vordergründig von den Beschuldigten B._____ und F._____ in Empfang genommen, aber sogleich aus dem Hinterhalt von den übrigen drei Beschuldigten überrumpelt und unter Anwendung von leichter körperlicher Gewalt und Drohungen ins Auto verfrachtet. Dort sass die Privatklägerin während über zwei Stunden Fahrt und Zwischenstopps in zwei Wäldern und an der Tankstelle auf engstem Raum unter wiederkehrenden Erniedrigungen und Beschimpfungen der Beschuldigten, denen sie sich in grosser Überzahl von zunächst fünf und hernach vier Personen gegenüber sah, fest. Das Vorgehen war hinterhältig und heimtückisch, die List allerdings tatbestandsimmanent. Die weiteren Stunden in der Wohnung der Beschuldigten C._____ waren geprägt von fortlaufenden weiteren Erniedrigungen und Beschimpfungen, wodurch die Privatklägerin auch in ihrer Persönlichkeit unnötig und böswillig stark verletzt wurde. Die Beschuldigten erteilten der Privatklägerin sodann immer wieder Anweisungen zu Verhaltensweisen und Handlungen, um sie zu erniedrigen. Die Freiheitsberaubung dauerte mit rund 8.5 Stunden sehr lange. Sie endete durch das Aussetzen der Privatklägerin auf einem öffentlichen Parkplatz ohne Verständigungsmöglichkeiten. Über die langen Stunden der Freiheitsbeschränkung steigerten sich die Beschuldigten in ihrer Bösartigkeit. Allerdings kam es dabei nicht zu schweren körperlichen Übergriffen (welche nicht
- 117 - separat beurteilt werden). Die Privatklägerin war in der Wohnung auch nicht ganz der Fortbewegungsfreiheit beraubt, es wurden ihr auch gewisse (Rauch-)Pausen gewährt. Im Vergleich zu allen denkbar möglichen Varianten einer qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung ist das objektive Verschulden im untersten Bereich des Strafrahmens (von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe) anzusiedeln. 3.1.2.1. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten A._____ Die Beschuldigte A._____ erklärte in der Untersuchung, sie habe vor einem Jahr gehört, dass die Beschuldigte C._____ die Privatklägerin treffen, ihre Haare schneiden und sie schlagen wolle. Sie habe das Gespräch zwischen ihrer Schwester [der Beschuldigten D._____] und der Beschuldigten C._____ mitbekommen. Sie habe ihre Schwester davon überzeugen können, nicht mitzu- machen, da es nicht ihr Problem sei (Urk. D1/5/3 S. 4). Entgegen dieser ersten Einschätzung beteiligte sich die Beschuldigte A._____ ein Jahr später im Rahmen der heute zu beurteilenden Taten aktiv und mit Vorsatz. Sie zeigte sich im Verlauf des Abends mit fortentwickelten Ideen zur Erniedrigung immer mehr als treibende Kraft. Ohne erkennbaren Grund quälte und demütigte sie die Privatklägerin. Sie hatte keinen Bezug zur Beschuldigten C._____, die sich ihrerseits rächen wollte für die Gefährdungsmeldung der Privatklägerin. Die Beschuldigte A._____ wurde nicht nur von der Privatklägerin, sondern auch von den Beschuldigten C._____ und B._____ als Anführerin erlebt. Sie kannte keine Hemmungen in der Tatausführung und offenbarte eine hohe kriminelle Energie. 3.1.2.2. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten B._____ Die Beschuldigte B._____ stellte den Kontakt zur Privatklägerin her und organisierte das Treffen, bei dem es zur Entführung kam. Sie missbrauchte die Freundschaft zur Privatklägerin, indem sie deren Vertrauen ausnutzte und sie in eine Falle lockte, im Wissen darum, dass diese geschlagen und zur Rede gestellt würde. Sie handelte mit Vorsatz und trug die weiteren Handlungen mit, wenn auch in einer nicht dominanten Rolle. Sie handelte wohl aus falsch verstandener Solidarität mit der Beschuldigten C._____, zeigte aber nicht die gleiche kriminelle
- 118 - Energie wie diese oder die Beschuldigte A._____. Die objektive Tatschwere relativiert sich dadurch etwas. 3.1.2.3. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten C._____ Die Beschuldigte C._____ war quasi die geistige Urheberin dieser Tat, welcher sich die übrigen Beschuldigten anschlossen. Aufgrund einer persönlich erlittenen Schmähung und Verunglimpfung nahm sie nach einem Jahr in Selbstjustiz Vergeltung an der Verleumderin – wie sie die Privatklägerin bezeichnete. Sie plante diese Vergeltung mit fünf, letztlich vier Gefährtinnen, um die Missetäterin zur Rede zu stellen. Dies war, wie die Verteidigung selber einräumt, eine von langer Hand geplante Strafaktion (Urk. 84 S. 44). Es war – als Direktbetroffene der Gefährdungsmeldung der Privatklägerin bei der KESB – ihre Idee, sich an der Privatklägerin für deren Verpetzen bei der KESB zu rächen. Diesen Plan mit einer Übermacht von Personen und langem Gefangenhalten umzusetzen, erscheint damit äusserst niederträchtig. Die offenbarte kriminelle Energie war beträchtlich. Sie handelte aus Rache und in Selbstjustiz und trug den aus dem Ruder gelaufenen Vergeltungsplan mit. Dieses verwerfliche Motiv wirkt sich straferhöhend aus, so dass ihr Verschulden subjektiv ähnlich wie jenes von A._____ zu gewichten ist. 3.1.3. Zwischenfazit Tatverschulden betreffend qualifizierte Entführung Unter Berücksichtigung der dargelegten objektiven und subjektiven Tat- elemente und in Nachachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Verschuldensgewichtung der Mittäterinnen, ist bei den Beschuldigten A._____ und C._____ bei der qualifizierten Entführung von einem eher leichten Verschulden auszugehen, was bei einem Strafrahmen von 1- 20 Jahren eine hypothetische Einsatzstrafe von drei Jahren bzw. 36 Monaten rechtfertigt. Das Verschulden der Beschuldigten B._____ ist im Rahmen dieses schweren Falls als leicht zu qualifizieren. Die tatbezogene Einsatzstrafe ist bei der Beschuldigten B._____ auf zwei Jahre bzw. 24 Monate festzulegen.
- 119 - 3.2. Mehrfache, gemeinsam begangene sexuelle Nötigung 3.2.1. Objektives Tatverschulden Geschütztes Rechtsgut ist hier die sexuelle Selbstbestimmung und sexuelle Integrität. Mit den Anweisungen der Beschuldigten zur Vornahme von auto- erotischen Handlungen der Privatklägerin unter Gelächter und mit Filmaufnahmen bzw. mit der Unterstützung dazu wurde dieses Rechtsgut erheblich und mehrfach verletzt, wobei sich eine Steigerung der Drucksituation durch immer abartigere Befehle zeigte. Als schwerster Übergriff ist mit der Vorinstanz (Urk. 151 S. 120) das Einführen des Dildos in den Anus der Privatklägerin zu gewichten. Die Art und Weise des Vorgehens war für die Privatklägerin demütigend, schmerzhaft und daher insgesamt skrupellos. Die Beschuldigten nahmen damit auch weitergehende Gesundheitsschäden der Privatklägerin in Kauf. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht isoliert betrachtet – im Vergleich mit Varianten in zeitlicher Hinsicht, Häufigkeit und Intensität der Übergriffe und im Rahmen der gemeinsamen Begehung, die bereits einen Strafschärfungsgrund darstellt – allerdings noch im untersten Drittel einzureihen. 3.2.2.1. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten A._____ In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Beschuldigte A._____ vor- sätzlich handelte. Sie hatte auch hier die Hauptrolle inne. Sie war die treibende Kraft und diejenige Beschuldigte, die der Privatklägerin den Dildo schmerzhaft in den Anus rammte und mit dieser Handlung dem sexuellen Missbrauch eine neue Dimension hinzufügte. Sie hatte selber keinen Grund zur Rache. Sie missbrauchte die Privatklägerin aus egoistischem Motiv, nämlich für sadistisch motivierte Sexspiele. 3.2.2.2. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten B._____ Die Beschuldigte B._____ legte zwar nicht selber Hand an, war aber zuge- gen und unterstützte dadurch und mit Anweisungen die Tatumsetzung fortlaufend. Dass es sich bei der Privatklägerin um eine Freundin von ihr handelte, macht die-
- 120 - sen Missbrauch besonders verwerflich. Auch hier war wohl falsch verstandene Solidarität gegenüber ihrer anderen Freundin C._____ Antrieb fürs Mitmachen. 3.2.2.3. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten C._____ Die Beschuldigte C._____ legte ebenfalls nicht Hand an. Sie leistete aber einen wesentlichen Beitrag für die Übergriffe, indem sie ihre Wohnung und ihren Dildo für die Handlungen zur Verfügung stellte. Sie handelte mit Vorsatz und aus rachsüchtiger Motivation. Sie gab Anweisungen und trug so zur Umsetzung des immer weiter entwickelten und immer erniedrigenderen Vergeltungsplans bei. 3.2.3. Zwischenfazit betreffend Tatverschulden für die mehrfache, ge- meinsam begangene sexuelle Nötigung Die sexuelle Nötigung betreffend das Einführen des Dildos in den Anus der Privatklägerin wiegt am schwersten, wohingegen die weiteren sexuellen Nöti- gungen, namentlich die Präsentation der nackten Privatklägerin, die geforderte Selbstbefriedigung der Privatklägerin mit den Händen und unter Zuhilfenahme des Dildos und das Ablecken des mit Mayonnaise bestrichenen Dildos durch die Privatklägerin als zwar ekelerregend und sehr demütigend, aber dennoch weniger schwerwiegend zu gewichten sind. Im Rahmen der gemeinsamen Begehung, was bereits eine Strafschärfung bis zu möglichen 15 Jahren Freiheitsstrafe impliziert, ist das Verschulden tatbezogen bei der Beschuldigten A._____ als noch leicht zu gewichten. Der Vorinstanz kann diesbezüglich somit nicht gefolgt werden, wenn sie insgesamt von einem erheblichen Tatverschulden spricht und dafür (nur) 36 Monate festlegt (Urk. 151 S. 121), korreliert die begriffliche Verschuldens- gewichtung so doch nicht mit der Zahl der ermittelten Monate. Angemessen erscheinen hier 24 Monate. Das im Vergleich der Mittäterinnen in der Gesamt- betrachtung leichte Verschulden der Beschuldigten B._____ führt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, das eher leichte Verschulden der Beschuldigten C._____ zu 18 Monaten Freiheitsstrafe.
- 121 - 3.3. Mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 3.3.1. Objektives Tatverschulden Mit den Videoaufnahmen der nackten Privatklägerin in der Dusche und beim Präsentieren mit vulgären und selbsterniedrigenden Aussagen und Handlungen missachteten die Beschuldigten die geschützte Privatsphäre der Privatklägerin erheblich. Sie stellten die Privatklägerin bloss, nützten ihre Wehrlosigkeit aus und machten sie zum Gespött. Die konkreten Aufnahmen waren schon fast porno- grafischen Inhalts, was für die Privatklägerin besonders demütigend ist. Sie stand auch unter ständiger Angst, dass diese Aufnahme veröffentlicht werden könnten. Objektiv ist aber von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. 3.3.2.1. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten A._____ Die Beschuldigte erteilte Anweisungen, wirkte dadurch an den Aufnahmen mit und übte so ihre Machtposition gegenüber der unterlegenen Privatklägerin weiter aus. Sie handelte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven der Selbstbe- lustigung. 3.3.2.2. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten B._____ Auch die Beschuldigte B._____ verfolgte das Ziel eines fiesen Umgangs mit der Privatklägerin. Sie trug vorsätzlich dazu bei, dass die Aufnahmen im Gruppen- verband eine Gegenwehr der Privatklägerin ausschloss. 3.3.2.3. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten C._____ Betreffend die subjektive Tatschwere kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte C._____ die Initiantin der Aufnahme der sich duschenden Privatklägerin war. Sie war denn auch die Einzige, die die Privatklägerin in dieser Situation filmte. Der Bewegrund und das Ziel der Aufnahme, ein Druckmittel gegen die Privatklägerin zu haben, falls diese eine Strafanzeige gegen die Beschuldigten aufgrund der nächtlichen Übergriffe erstatte, ist niederträchtig und zeugt wiederum von einer bemerkenswerten kriminellen Energie. Betreffend die
- 122 - Aufnahme der Präsentation der nackten Privatklägerin verfolgte die Beschuldigte ebenfalls das Ziel, die Privatklägerin möglichst zu erniedrigen. Die Anweisungen erfolgten spontan, aber die Beschuldigte C._____ handelte wie ihre Kolleginnen vorsätzlich, besonders rachelustig und in Selbstjustiz. Auch wenn sie als Direktbetroffene durch das Verhalten der Privatklägerin bzw. die Gefährdungsmeldung bei der KESB tief gekränkt worden war, rechtfertigt sich ihr Vorgehen keinesfalls. 3.3.3. Zwischenfazit Tatverschulden Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte Das tatbezogene Verschulden fällt hier insgesamt inetwa gleich aus. Verschuldensrelativierende Aspekte in subjektiver Hinsicht sind nicht auszu- machen. Insgesamt ist allseits von einem leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe für alle drei Beschuldigten auf drei Monate bzw. 90 Tagessätze festzulegen. 3.4. Sachentziehung 3.4.1. Tatverschulden in objektiver Hinsicht Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldig- ten der Privatklägerin das Portemonnaie und das Mobiltelefon wegnahmen und letztendlich in einem Abteil eines Eisenbahnwagens deponierten. Die Entziehung der Gegenstände erfolgte dabei wiederum in Ausnützung der wehrlosen Situation, in der sich die Privatklägerin befand, und zur Kontrolle ihrer im Gerät gespeicher- ten Kontakte und Konversationen. Dass sich die Dauer der Sachentziehung dabei in Grenzen hielt, so die Vorinstanz, war nicht auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen. Die objektive Tatschwere kann aber als insgesamt leicht ver- anschlagt werden. 3.4.2. Tatverschulden in subjektiver Hinsicht 3.4.2.1. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten A._____
- 123 - Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass die Beschuldigte A._____ keine grossen Anstrengungen unternehmen musste, um der Privatklägerin die Gegenstände zu entziehen. Letztere sah sich ja der Übermacht der Täterinnen ausgesetzt. Betreffend die Entziehung des Portemonnaies sowie des Mobiltele- fons ist kein persönliches Motiv der Beschuldigten ersichtlich, ausser die Beto- nung bzw. das Ausnützen der dadurch ausgelieferten Privatklägerin, von der sie wussten, dass sie auf einem Parkplatz ohne Kommunikationsmöglichkeit ausge- setzt würde. 3.4.2.2. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten B._____ Zur subjektiven Tatschwere kann auf das bei A._____ Gesagte verwiesen werden. 3.4.2.3. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten C._____ Das Verschulden der Beschuldigten C._____ ist unter diesem Titel gleich zu gewichten. 3.4.3. Zwischenfazit Tatverschulden Sachentziehung Das Verschulden ist hier insgesamt als leicht zu qualifizieren. Im Strafrah- men von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erweist sich für sämtli- che Beschuldigten eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat bzw. 30 Tagessätzen als angemessen. 3.5. Sachbeschädigung 3.5.1. Tatverschulden in objektiver Hinsicht Die Beschuldigten entfernten durch Abreissen und Abtrennen mit dem Messer die Haarverlängerungen der Privatklägerin. Dadurch wurden diese Extensions beschädigt. Der Schaden hält sich in Grenzen. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht im untersten Drittel anzusiedeln.
- 124 - 3.5.2. Tatverschulden in subjektiver Hinsicht 3.5.2.1. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten A._____ Die Beschuldigte A._____ war wiederum in einer Hauptrolle aktiv. Sie han- delte vorsätzlich. Sie nahm die Haare selber ab. Die Aktion diente der Abstrafung und Erniedrigung der Privatklägerin, ohne dass die Beschuldigte A._____ dafür ein Motiv hatte. Es bleibt das blosse sadistische Vergnügen und damit eine ver- werfliche Gesinnung. 3.5.2.2. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten B._____ Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass die Beschuldigte B._____ bei der Haarentfernung bei der Privatklägerin ebenfalls selber Hand anlegte. Auch diese Handlung erfolgte unter dem Titel der "Abstrafung". Die Beschuldigte wollte dies und wusste auch um die damit verbundenen Schmerzen, die Demütigung und den materiellen Schaden der Privatklägerin. 3.5.2.3. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten C._____ Gerade die Beschuldigte C._____ wollte ja die Abstrafung der Privatklägerin als Verpetzerin bei der KESB. Sie legte zwar nicht selber Hand an, aber sie un- terstützte das Vorgehen durch ihre physische Präsenz und die dadurch verur- sachte Drucksituation auf die Privatklägerin. Auch sie handelte vorsätzlich. 3.5.3. Zwischenfazit Tatverschulden Sachbeschädigung Das Verschulden ist hier insgesamt als leicht zu qualifizieren. Im Strafrah- men von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erweist sich in der Ge- samtbetrachtung für die Beschuldigte A._____ mit einem etwas höheren Ver- schulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten bzw. 120 Tagessätzen als angemessen, für die Beschuldigen B._____ von 3 Monaten bzw. 90 Tagess- ätzen und für die Beschuldigte C._____ von 2 Monaten bzw. 60 Tagessätzen.
- 125 - 3.6. Fazit Tatkomponenten 3.6.1. Übersicht Zusammengefasst ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen die folgenden – vorerst isoliert betrachteten – Einsatzstrafen für die qualifizierte Ent- führung und die hypothetischen Strafen für die weiteren Delikte (jeweils in Mona- ten ausgedrückt; über die Strafart ist in einem späteren Schritt zu entscheiden). Beschuldigte Person A._____ B._____ C._____ Qualifizierte Entführung (Einsatzstrafe) 36 24 36 Mehrfache, gemeinsam begangene sexuelle 24 12 18 Nötigung Mehrfache Verletzung des Geheim- und Pri- 3 3 3 vatbereichs durch Aufnahmen Sachentziehung 1 1 1 Sachbeschädigung 4 3 2 3.7. Täterkomponenten 3.7.1. Beschuldigte A._____ 3.7.1.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werde- gang der Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden, ebenso auf die daraus geschlossene leichte Strafempfindlichkeit (Urk. 151 S. 127 f.). 3.7.1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die folgenden aktuel- len bzw. veränderten Verhältnisse geltend gemacht: Die Beschuldigte ist mittler- weile wieder verheiratet. Der Ehemann lebt jedoch in Deutschland, weil ein Fami- liennachzug in die Schweiz aufgrund des vorliegenden laufenden Verfahrens nicht möglich sei (Urk. 209 S. 2 und 5). Die Beschuldigte A._____ ist nach wie vor ar- beitslos und von der Sozialhilfe abhängig. Die Kinderalimente werden von der
- 126 - Gemeinde bevorschusst (Urk. 209 S. 5). Die Schulden in der Höhe von nach wie vor ca. Fr. 20'000.– bezahle sie so gut es gehe in Raten ab (Urk. 209 S. 7). 3.7.1.3. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben ergibt sich nichts Neues, was für die Strafzumessung noch relevant wäre. 3.7.1.4. Die Beschuldigte zeigte sich auch im Berufungsverfahren nicht geständig, was sich allerdings neutral auswirkt. 3.7.1.5. Die Beschuldigte ist vorbestraft, was sich leicht straferhöhend aus- wirkt. So wurde sie von der Staatsanwaltschaft AI._____ am 19. August 2016 we- gen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung und Drohung mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt (Urk. 190). 3.7.1.6. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot war in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens mit ursprünglich fünf Beschuldigten bis zur erst- instanzlichen Hauptverhandlung nicht verletzt, wie die Vorinstanz zutreffend schloss (Urk. 151 S. 128). Jedoch ist festzuhalten, dass das ausgefertigte erst- instanzliche Urteil vom 9. Juli 2020 erst am 11. Februar 2021 bei der Berufungs- instanz einging (Urk. 151 S. 1) und die hiesige Berufungsverhandlung auf den 23./24. März 2022 angesetzt werden konnte. Trotz schwerer Tatvorwürfe, mehrerer Beschuldigter und erheblichen Aktenumfangs ist aufgrund der doch langen Zeitspanne seit dem erstinstanzlichen Urteil das Beschleunigungsverbot als in gewissem Masse verletzt anzusehen, was gering strafmindernd zu berücksichtigen ist. 3.7.1.7. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 151 S. 128 f.) kann die intensive vorverurteilende Medienberichterstattung nicht ausser Acht gelassen werden. Gerade im Artikel des AK._____ vom 25. Mai 2020 (Urk. D1/58/2) wird der den Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt reisserisch und teils in unzutreffendem Kontext dargelegt. Die Unschuldsvermutung wird darin nicht erwähnt. Die Beeinträchtigung der Beschuldigten A._____ geht deshalb über die
- 127 - normalerweise mit einem Strafverfahren verbundenen Unannehmlichkeiten durch mediale Berichterstattungen hinaus, was ebenfalls gering strafmindernd zu berücksichtigen ist. 3.7.1.8. Insgesamt rechtfertigen die Täterkomponenten bei der Beschuldig- ten A._____ eine leichte Strafminderung im Umfang von 5 Monaten. 3.7.2. Beschuldigte B._____ 3.7.2.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werde- gang der Beschuldigten B._____ korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden, ebenso auf die daraus geschlossene sehr leichte Strafminderung (Urk. 157/151 S. 127). 3.7.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde bezüglich der persön- lichen Verhältnisse ergänzt, dass die Beschuldigte B._____ nach wie vor bei AJ._____ angestellt ist, neu in einer Filiale in …. Sie sei seit einem Jahr in einer Beziehung und wohne mit ihrem Partner zusammen. Von ihren früheren Kollegen und Kolleginnen habe sie sich distanziert. Sie habe nun ihren Freund, arbeite gerne und mache eine Therapie, die ihr "recht viel" geholfen habe (Urk. 211 S. 3). 3.7.2.3. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben ergibt sich nichts Neues, das für die Strafzumessung noch relevant wäre. 3.7.2.4. Die Beschuldigte B._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 191), was neutral ausfällt. 3.7.2.5. Bezüglich Nachtatverhalten ist zu bemerken, dass die Beschuldigte B._____ einerseits im Wesentlichen bereits von Anfang an geständig war. Zudem zeigte sie ehrliche Einsicht und Reue. Dabei blieb es nicht nur bei einem Lippen- bekenntnis. Sie entschuldigte sich bei der Privatklägerin. Ihrer Reue und Ent- schuldigung sind auch Taten gefolgt. So hat sie mit der Privatklägerin eine Ver- einbarung geschlossen und sich darin zur Leistung einer Geldzahlung von Fr. 5'000.00 verpflichtet. Die Raten hat die Beschuldigte B._____ inzwischen voll-
- 128 - ständig abgezahlt (Urk. 91/9, Urk. 211 S. 10). Diese Aspekte wirken sich stark strafmindernd aus. 3.7.2.6. Bezüglich Beschleunigungsgebot und Vorverurteilung durch die mediale Berichterstattung kann auf obige Erwägungen verwiesen werden (Ziff. V./3.7.1.6. f.). Der Beschuldigten B._____ ist diesbezüglich somit ebenfalls je eine geringe Strafminderung zuzubilligen. 3.7.2.7. Insgesamt rechtfertigen die Täterkomponenten bei der Beschuldig- ten B._____ eine Strafminderung im Umfang von 14 Monaten. 3.7.3. Beschuldigte C._____ 3.7.3.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werde- gang der Beschuldigten C._____ korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Allerdings kann der Beschuldigten C._____ gemäss hiesiger Ansicht eine leichte Strafempfindlichkeit aufgrund ihrer Epilepsie-Erkrankung zugestanden werden, auch wenn es ihr diesbezüglich offenbar momentan besser geht (Urk. 158/151 S. 120 ff., Urk. 210 S. 3). 3.7.3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die folgenden aktuellen Verhältnisse geltend gemacht: Die Beschuldigte C._____ ist derzeit zu einem 50 %-Pensum bei AJ._____ angestellt und bezieht daneben eine 50 % IV-Rente (Urk. 210 S. 2 f.). Sie hat einen Freund, mit dem sie jedoch nicht zusammenlebt (Urk. 210 S. 2). Mit ihrem Ex-Mann teilt sie sich die Obhut und das Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn Q._____ (Urk. 210 S. 4). Die Beschuldigte befindet sich seit Anfang 2021 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (Urk. 215/2). 3.7.3.3. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben ergibt sich nichts Neues, was für die Strafzumessung noch relevant wäre. 3.7.3.4. Die Beschuldigte C._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 192), was neutral ausfällt.
- 129 - 3.7.3.5. Bezüglich Nachtatverhalten ist zu bemerken, dass die Beschuldigte C._____ über weite Strecken geständig war, allerdings erst im späteren Verlauf der Untersuchung und vor allem am Schluss vor Vorinstanz und schliesslich vor Berufungsinstanz. Auch zeigte sie durchaus eine gewisse Einsicht in das Unrecht ihrer Taten. Diese Aspekte wirken sich strafmindernd aus. 3.7.3.6. Bezüglich Beschleunigungsgebot kann grundsätzlich auf obige Erwägungen verwiesen werden (Ziff. V./3.7.1.6.). Der Beschuldigten C._____ ist diesbezüglich somit ebenfalls eine geringe Strafminderung zuzubilligen. 3.7.3.7. Zum Argument einer Vorverurteilung durch die mediale Bericht- erstattung ist bezüglich der Beschuldigten C._____ anzumerken, dass diese sel- ber an "AK._____.ch" gelangte und sich interviewen liess (vgl. Urk. D1/58/3), wo- mit eine Strafminderung aufgrund einer allfälligen Vorverurteilung in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ausgeschlossen ist (Urk. 158/151 S. 123). 3.7.3.8. Insgesamt rechtfertigen die Täterkomponenten bei der Beschuldig- ten C._____ eine Strafminderung im Umfang von 9 Monaten. 3.8. Strafart Wie die Vorinstanz richtig festhielt, weisen die Taten einen relativ engen räumlichen und zeitlichen, aber auch sachlichen Zusammenhang auf (Urk. 151 S. 16; Urk. 157/151 S. 16; Urk. 158/151 S. 120). Daher drängt sich unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auf, soweit diese nicht bereits aufgrund der Strafhöhe vorgegeben ist. 3.9. Zwischenfazit 3.9.1. Sanktion für die Beschuldigte A._____ In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die (tatbezogene) Einsatzstrafe von 36 Monaten angemessen zu erhöhen. Dabei rechtfertigt es sich, für die isoliert errechneten Freiheitsstrafen von 24 Monaten (für die sexuellen Nötigungen), von 3 Monaten (für die Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmen), von einem Monat (für die Sachentziehung) und
- 130 - von 4 Monaten (für die Sachbeschädigung) insgesamt 17 Monate hinzuzuschlagen. Unter dem Titel der Täterkomponente ist ein Abzug von 5 Monaten vorzunehmen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten. 3.9.2. Sanktion für die Beschuldigte B._____ Die Einsatzstrafe liegt bei 24 Monaten. Es rechtfertigt sich, für die isoliert errechneten Freiheitstrafen von 12 Monaten (für die sexuellen Nötigungen), von 3 Monaten (für die Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmen), von einem Monat (für die Sachentziehung) und von 3 Monaten (für die Sachbeschädigung) insgesamt 10 Monate hinzuzuschlagen. Unter dem Titel der Täterkomponente ist ein Abzug von 14 Monaten vorzunehmen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 3.9.3. Sanktion für die Beschuldigte C._____ Die Einsatzstrafe von 36 Monaten ist ebenfalls zu asperieren. Es rechtfertigt sich, für die isoliert errechneten Freiheitstrafen von 18 Monaten (für die sexuellen Nötigungen), von 3 Monaten (für die Verletzungen des Geheim- oder Privat- bereichs durch Aufnahmen), von einem Monat (für die Sachentziehung) und von 2 Monaten (für die Sachbeschädigung) insgesamt 13 Monate hinzuzuschlagen. Unter dem Titel der Täterkomponente ist ein Abzug von 9 Monaten vorzunehmen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten. 3.10. Anrechenbare Haft und Ersatzmassnahmen 3.10.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen für die Anrechnung von Haft und Ersatzmassnahmen korrekt dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 151 S. 129; Urk. 157/151 S. 129 f.; Urk. 158/151 S. 124 f.). 3.10.2. Beschuldigte A._____ Die Beschuldigte A._____ befand sich vom 13. März 2019 bis 27. Mai 2019 in Polizei- bzw. Untersuchungshaft (vgl. Urk. D1/21/2 und Urk. D1/21/17). Die be- reits erstandene Haft ist mit der Vorinstanz im Umfang von 78 Tagen an die Strafe anzurechnen, was unbestritten blieb.
- 131 - Bezüglich Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot zur Privatklägerin und Rayon- bzw. Hausarrest) ist festzuhalten, dass die am 29. Mai 2019 angeordneten und letztmals mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2021 verlängerten Ersatzmassnahmen betreffend die Beschuldigte A._____ (Kontakt- verbot zur Privatklägerin E._____, Rayon- und Hausarrest mit Überwachung per Electronic Monitoring) mit Präsidialverfügung vom 6. April 2021 bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz verlängert wurden (Urk. 176). Die Ersatz- massnahmen dauerten damit bis heute 1030 Tage. Zur bisherigen Einschränkung machte die Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung geltend, es sei schlimm und sie sehe, wie ihre Tochter darunter lei- de, dass sie mit ihrer Mutter wegen der Fussfesseln nicht wie andere Kinder ir- gendwo hingehen könne (Urk. 209 S. 6). Die Beschuldigte gab an, in ihrer Freizeit nicht viel machen zu können. Sie halte sich zuhause, im Freien zum Spazieren, auf dem Spielplatz oder bei ihren Eltern auf (Urk. 209 S. 7). Die Anrechnung von 1/2 erscheint vorliegend als angemessen, zumal insbe- sondere die elektronische Überwachung des Rayon- und Hausarrestes und die damit einhergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit doch erheblich, wenn auch viel weniger gravierend als ein Freiheitsentzug in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft war (vgl. Urk. 151 S. 131). Damit sind heute 515 Tage zu berück- sichtigen. 3.10.3. Beschuldigte B._____ Die Beschuldigte befand sich vom 12. März 2019 bis 24. Mai 2019 in Polizei- bzw. Untersuchungshaft (vgl. Urk. D1/19/1; Urk. D1/19/18). Die bereits erstande- ne Haft ist im Umfang von 74 Tagen an die Strafe anzurechnen, wie die Vo- rinstanz zu Recht erwog. Für die Beschuldigte B._____ wurden am 24. Mai 2019 Ersatzmassnahmen angeordnet. Die letztmals mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom
27. Januar 2021 verlängerten Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot zur Privat- klägerin, Ausweis- und Schriftensperre, Beschlagnahme und Hinterlegung des
- 132 - Schweizer Passes mit der Nr. 8) wurden am 6. April 2021 präsidialiter bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 176). Die Ersatz- massnahmen dauerten damit bis heute 1035 Tage. Zur bisherigen Einschränkung machte die Beschuldigte B._____ an der Berufungsverhandlung geltend, dass ihr besonders Mühe gemacht habe, dass sie ihre Grossmutter nicht wie sonst zweimal pro Jahr im Kosovo habe besuchen können (Urk. 211 S. 5). Die Anrechnung im Umfang von 1/10 erscheint in Anbetracht der nicht sehr einschneidenden Einschränkung angemessen und führt heute zu einer An- rechnung von 104 Tagen. 3.10.4. Beschuldigte C._____ Die Beschuldigte befand sich vom 12. März 2019 bis 24. Mai 2019 in Polizei- bzw. Untersuchungshaft (vgl. Urk. D1/18/2; Urk. D1/18/4). Die bereits erstandene Haft ist im Umfang von 74 Tagen an die Strafe anzurechnen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. Auch für die Beschuldigte C._____ wurden Ersatzmassnahmen angeordnet. Diese liefen ab 24. Mai 2019. Die letztmals mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2021 verlängerten Ersatzmassnahmen betreffend die Be- schuldigte C._____ (Kontaktverbot zur Privatklägerin, Ausweis- und Schriften- sperre, Beschlagnahme und Hinterlegung des Schweizer Passes mit der Nr. 9 und der Schweizer Identitätskarte mit der Nr. 10) wurden mit Präsidialverfügung vom 6. April 2021 bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 176). Sie dauerten bis heute demnach 1035 Tage. Der Anrechnung ist analog der Beschuldigten B._____ vorzunehmen, d.h. ebenfalls zu 1/10, somit im Umfang von 104 Tagen.
- 133 - VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat sich zu den Möglichkeiten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe geäussert. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 151 S. 131 f.; Urk. 157/151 S. 130 f.; Urk. 158/151 S. 126).
2. Beschuldigte A._____ Die heute auszufällende Freiheitsstrafe für die Beschuldigte A._____ ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB).
3. Beschuldigte B._____ 3.1. Die Beschuldigte B._____ ist Ersttäterin und hat ihre Taten ernsthaft be- reut und auch eine Wiedergutmachung geleistet. Es kann ihr eine positive Prog- nose gestellt werden. Aufgrund der auszusprechenden Sanktion von 20 Monaten ist ein bedingter Strafvollzug möglich, der ihr zu gewähren ist. 3.2. Die Probezeit ist für die Ersttäterin auf 2 Jahre festzulegen.
4. Beschuldigte C._____ Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 40 Monaten für die Beschuldigte C._____ ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). VII. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat für die Beschuldigte A._____ eine Landesverweisung von 5 Jahren angeordnet (Urk. 151 S. 133 ff.). Im Rahmen der Berufung verlangt sie einen vollumfänglichen Freispruch, womit eine Landesverweisung entfallen würde. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits stellt Antrag auf 7 Jahre Landesverwei- sung und Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem.
2. Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Aussprechung einer Landes- verweisung, die hier erfüllt sind, kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 151 S. 133).
- 134 - 3.1. Vor Vorinstanz machte der Verteidiger der Beschuldigten A._____ für diese – für den Eventualfall – einen persönlichen Härtefall geltend. Die Beschul- digte sei seit dem Jahr 2008 in der Schweiz wohnhaft und habe eine Tochter, die hier im Jahre 2012 geboren sei. Die Tochter wohne seit der Geburt in der Schweiz und besuche zurzeit die erste Primarklasse. Sie sei in der Klasse gut in- tegriert. Der Ex-Mann der Beschuldigten habe die Beschuldigte schwer misshan- delt und sich auch nie um die gemeinsame Tochter gekümmert. Die Beschuldigte habe sich in den vergangenen 12 Jahren in der Schweiz gut integriert. Sie habe sich bezüglich der Versorgung und Unterstützung ihres Kindes in schulischen und sozialen Belangen vorbildlich verhalten. Die Beschuldigte, welche derzeit arbeits- suchend sei, beabsichtige eine Stelle in der Krankenpflege anzunehmen. In ihrem Heimatland habe die Beschuldigte kein Umfeld, welches sie und ihr Kind bei einer Rückweisung in irgendeiner Weise unterstützen könne. Die Beschuldigte würde in ihrem Heimatland ohne finanzielle Rücklage dastehen und mit ihrer achtjährigen Tochter alleine auf sich gestellt sein. Ein Landesverweis treffe deshalb auch ihre Tochter mit einer besonderen Härte. Die Beschuldigte habe sich – so der Vertei- diger weiter – auch mit einer einzigen Ausnahme unauffällig verhalten. Sie sei keine Gewohnheitsverbrecherin. Sie werde sich in Zukunft nicht mehr strafbar machen, weshalb ihr keine schlechte Legalprognose gestellt werden könne. Es bestehe im Vergleich zum grossen privaten Interesse der Beschuldigten und de- ren Tochter, in der Schweiz verbleiben zu können, kein besonderes grosses öf- fentliches Interesse daran, sie aus dem Land zu verweisen (Urk. D1/8 S. 53 f.). 3.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess sie ergänzend ausführen, die Tochter AL._____, welche mittlerweile die 3. Klasse besuche, sei in der Schu- le sehr gut integriert und beliebt. Sie habe dort einen Kreis an guten Freundinnen und Freunden und gehe mit diesen neben der Schule auch ihren regen Freizeitak- tivitäten und sportlichen Interessen, z.B. im Tanzverein des Sportvereins AG._____, nach. Die Beschuldigte sei ihrerseits mit den Eltern der Freunde ihrer Tochter befreundet. Sie beabsichtige, baldmöglichst eine Stelle in der Kranken- pflege anzunehmen, was bislang wegen des Hausarrests nicht möglich gewesen sei (Urk. 212 S. 68). In ihrem Heimatland wäre die Beschuldigte ohne ein Dach über dem Kopf, ohne ein soziales Netz und ohne finanzielle Rücklage oder Rü-
- 135 - ckendeckung. Die Beschuldigte sei keine gefährliche Person. Sie bewege sich in geordneten Verhältnissen, welche mit ihrem Lebensstil im Jahr 2019 nicht ver- gleichbar sei (Urk. 212 S. 69).
4. Zum Thema Härtefall gilt es heute was folgt festzuhalten: Die Beschuldig- te A._____ ist in der Republik Kosovo aufgewachsen. Im Jahr 2008 – also erst im Alter von 14 Jahren – reiste sie im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein. Sie absolvierte als einzige Ausbildung den Kurs Pflegehelfer/-in SRK, welchen sie aber als Folge der Schwangerschaft abbrach. Zurzeit lebt sie von der Sozialhilfe (Urk. 209 S. 5). Eine Agentur unterstützt sie bei der Arbeitssu- che, zumal sie über keine Arbeitserfahrung verfügt (Prot. I S. 58). Die Beschuldig- te hat Schulden im fünfstelligen Betrag (Prot. I S. 59) und wird von einer Erzie- hungs- und Besuchsbeiständin sowie einem Beistand für finanzielle und administ- rative Belange unterstützt. Sie ist vorbestraft (vgl. Ziff. V. 6.3.). Aufgrund der hohen Schulden, der Sozialhilfeabhängigkeit und Arbeitslosig- keit, der wiederholten Straffälligkeit und der mangelnden beruflichen Integration kann man die persönliche Integration der Beschuldigten nach 13 Jahren Aufent- halt in der Schweiz – trotz allfälliger freundschaftlicher Kontakte zu Eltern der Tochter – als gescheitert bezeichnen. Ihr Bruder sowie ihr Ex-Mann leben zurzeit im Kosovo. Ihre Schwester – die Beschuldigte D._____ –, zu der sie gemäss ei- genen Aussagen, "schon immer eine sehr gute Beziehung" hatte (Prot. I S. 114, vgl. auch Urk. 209 S. 4), lebt heute wieder im Kosovo. Entsprechend wird es der Beschuldigten nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe keine grössere Mühe be- reiten, sich in der Republik Kosovo anstatt in der Schweiz zu integrieren bzw. zu resozialisieren. Die Tochter der Beschuldigten, AL._____, ist Bürgerin der Republik Kosovo, 9 Jahre alt und besucht die 3. Primarklasse. AL._____ ist in der Schweiz geboren und spricht mit ihrer Mutter, ihren Grosseltern sowie ihrem Kindsvater – mit welchem sie sporadisch telefonischen Kontakt pflegt – Albanisch. Sie besucht zwar hier die Schule und geht mit ihren Freunden Freizeitaktivitäten nach. Jedoch ist festzuhalten, dass sie in der Schweiz mit einem Grossteil der Familie aufge- wachsen ist. Bei einem Kind, welches über kein Anwesenheitsrecht in der
- 136 - Schweiz verfügt, kann so von keinem persönlichen schweren Härtefall gesprochen werden. Die gescheiterte Integration der Beschuldigten wiegt im Vergleich zum Interesse ihrer Tochter, in der Schweiz zu bleiben und hier die Schule zu besuchen, schwer. Der Umzug des minderjährigen Kindes – welches sich noch in einem anpassungsfähigen Alter bzw. noch nicht am Ende der obligatorischen Schulbildung befindet und im Heimatland der Mutter Familie hat – erscheint zumutbar und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Kindeswohl durch eine Ausreise in den Kosovo konkret gefährdet werden könnte. Ausländische minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land mit diesen zu verlassen (Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2014.00438 vom
19. November 2014 E. 5.4). Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der gescheiterten Integration der Beschuldigten, ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen.
5. Selbst wenn vorliegend ein Härtefall vorliegen würde, überwiegt das öf- fentliche Interesse auf Sicherheit und Ordnung durch Wegweisung der Beschul- digten. Sie hat schwere Straftaten begangen und eine langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen.
6. In Anbetracht des Verschuldens und damit einhergehend der auszufällen- den Freiheitsstrafe erscheint eine Landesverweisung von 7 Jahren angemessen.
7. Da die Beschuldigte A._____ Bürgerin der Republik Kosovo und somit keine EU/EFTA-Bürgerin ist, hat im vorliegenden Fall die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen. VIII. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 151 S. 138 ff.; Urk. 157/151 S. 133 ff.; Urk. 158/151 S. 127 ff.).
- 137 - 2.1. Die Vorinstanz wies die Schadenersatzforderung der Privatklägerin, welche unter diesem Titel insgesamt Fr. 800.00 geltend gemacht hatte (Urk. 152 S. 3), in der Höhe von Fr. 320.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2019 ab, was unangefochten blieb. Im Umfang von Fr. 480.00 verwies sie die Privatklägerin auf den Zivilweg, was nur noch Gegenstand der Berufung der Beschuldigten A._____ ist. Sie verlangt auch in diesem Punkt eine Abweisung resp. eine Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 152 S. 2 ff., Urk. 212 S. 3, 67). 2.2. Die Beschuldigte A._____ hat sich – wie die übrigen Beschuldigten – der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig gemacht, indem sie die Haarextensions der Privatklägerin entfernt und unbrauchbar gemacht hat (vgl. Erw. III/22.4). Eine Schadenersatzpflicht ist damit ausgewiesen. Allerdings erweist sich mit der Vorinstanz der Schaden mit der eingereichten Quittung (Urk. 78/6) im Quantitativ als nicht liquid (Urk. 151 S. 141 f.). Die Privatklägerin ist daher mit ihrer diesbezüglichen Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von je Fr. 6'250.–, solidarisch haftend für den Gesamtbetrag von Fr. 25'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2019 zu bezahlen (Urk. 151 S. 142 ff.; Urk. 157/151 S. 136 ff.; Urk. 158/151 S.130 ff.). 3.2. Die Privatklägerin, welche vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 verlangt hatte (Urk. 82 S. 3), hat diese Regelung akzeptiert. 3.3. Die Beschuldigte A._____ beantragt im Berufungsverfahren eine Ab- weisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin resp. eine Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 212 S. 3). Im erstinstanzlichen Plädoyer äusserte sich der Verteidiger hierzu vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs nicht und beschränkte seine Ausführungen für den Eventualfall auf die Themen Anrechnung erstandener Hafttage und Ersatzmassnahme (Urk. 86 S. 52). Im Berufungsverfah- ren begründete er seine Anträge insofern, als diese die Folge seiner Anträge auf Einstellung des Verfahrens resp. auf Freispruch der Beschuldigten seien (Urk. 212 S. 67).
- 138 - 3.4. Die Beschuldigte B._____ beantragt, es sei Vormerk zu nehmen, dass sie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin im Umfange von CHF 5'000.-- anerkannt und diesen Betrag bereits bezahlt habe. Im Übrigen sei das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. Sodann sei festzulegen, dass die Beschuldigten die vom Gericht festgelegte Genugtuung im Innenverhältnis nach folgenden Quoten zu tragen hätten: A._____: 1/2; C._____: 1/4; D._____: 5/8; B._____: 3/8. Zudem sei festzulegen, dass ihr – der Beschuldigten B._____ – im den gesamten zugesprochenen Genugtuungsbetrag 3/8 übersteigenden Betrag ein Regressrecht gegen A._____, C._____ und D._____ zustehe (Urk. 217 S. 1). Diesen Antrag stellte sie bereits vor Vorinstanz. Zur Begründung machte sie damals wie heute geltend, die Regel der Solidarhaftung mache keinen Unterschied zwischen den Rollen und dem Verschulden der einzelnen Beteiligten. Daher könne die aus dem angeklagten Ereignis resultierende Genugtuung – diese Basisgenugtuung ohne die vorher genannten exzessiven Handlungen – auch nicht nach Quoten unter den einzelnen Beschuldigten verteilt werden. Anders verhalte es sich bezüglich der exzessiven Handlungen der Beschuldigten A._____ und denjenigen Umständen, bei welchen der Kausalzusammenhang fehle. Hier seien entsprechende Quoten vom Gericht festzulegen. Ebenfalls habe das Gericht gestützt auf Art. 50 Abs. 2 OR festzulegen, in welchem Umfang die Beschuldigten je Regress gegeneinander nehmen könnten. Angesichts des Umstandes, dass sie – die Beschuldigte B._____ – vorliegend unbestrittenermassen das geringste Verschulden treffe, seien die jeweiligen Anteile gemäss den gestellten Anträgen festzulegen (Urk. 90 S. 37 f., Urk. 217 S. 13). 3.5. Die Beschuldigte C._____ liess vor Vorinstanz durch ihren damaligen Verteidiger geltend machen, eine Entschädigung für erlittene immaterielle Unbill sei dem Grundsatze nach nachvollziehbar, aber bestimmt nicht in der geforderten Höhe von Fr. 30'000.00. Die konkrete Höhe stellte er unter Hinweis auf den Grundsatz ex aequo et bono ins Ermessen des Gerichts (Urk. 84 S. 51). An der Berufungsverhandlung monierte der neue Verteidiger ebenfalls, die von der
- 139 - Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme sei massiv übersetzt. Abgesehen vom analen Einführen des Dildos seien der Privatklägerin keine körperlichen Schmerzen zugefügt worden, die Entführung habe verhältnismässig kurz gedauert und Sachbeschädigung sowie Sachentziehung rechtfertigten überhaupt keine Genugtuung. Eine solche sei bei maximal Fr. 12'000.– anzusetzen, was für die Beschuldigte C._____ einen Anteil von Fr. 3'000.– zur Folge hätte (Urk. 213 S. 26 f.). 4.1. Dass vorliegend die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Ge- nugtuung erfüllt sind, hat die Vorinstanz zu Recht bejaht. Es kann auf die entspre- chenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 151 S. 142 ff.; Urk. 157/151 S. 136 ff.; Urk. 158/151 S. 130 ff.). 4.2. Die Vorinstanz hatte die Genugtuung an der mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung als schwerstes Delikt ausgerichtet und eine Basisgenugtuung von Fr. 20'000.00 angesetzt, diese aufgrund der weiteren Übergriffe und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen der Privatklägerin sodann auf Fr. 25'000.00 festgelegt. Im Mehrbetrag hat sie das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 4.3. Gemäss vorliegender Beurteilung haben sich die Beschuldigten nicht nur der "einfachen", sondern der qualifizierten Entführung im Sinne von Art.183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB – als schwerstes Delikt – schuldig gemacht. Die Beschuldigten trifft zwar "nur" ein eher leichtes bzw. leichtes Ver- schulden, dies aber im Rahmen einer schweren Entführung bzw. Freiheits- beraubung. Auch das Verschulden bei den mehrfachen sexuellen Nötigungen ist noch leicht bzw. leicht, allerdings auch hier bei gemeinsamer Begehung der Taten, welche besondere Verwerflichkeit und Belastung für das Opfer mit Art. 200 StGB besonders pönalisiert wird. Der Gesamtvorwurf wiegt daher schwerer, als ihn die Vorinstanz gewichtet hat. Die Schwere der Taten der Beschuldigten drückt sich auch in den langen Freiheitsstrafen aus. Im vorliegenden Fall stehen die einlässlich geschilderte Intensität und lange Dauer der Tat und deren Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin klar im Vordergrund. Wie der Rechtsvertreter der Privatklägerin zu Recht geltend gemacht hatte, liegt eine
- 140 - Vielzahl von Handlungen vor, welche bereits allein schon genugtuungsbegründend wären. So erfolgte die Entführung mittels Gewalt. Die damit einhergehende Freiheitsberaubung über rund 8 Stunden war geprägt von mannigfach ausgeübter körperlicher Gewalt wie Schlägen, Ohrfeigen, von widerwärtigsten Erniedrigungen und Beleidigungen. Hinzu kamen die sexuellen Übergriffe, die in der Einführung des Dildos in den Anus gipfelten. Auch musste die Privatklägerin immer wieder Nacktaufnahmen ertragen, wobei sie sich entsprechend den Anweisungen der Beschuldigten zu verhalten hatte. Auch dadurch wurde die Privatklägerin schwer gedemütigt. 4.4. Dass die Vorinstanz es als ausgewiesen erachtete, dass die Beschul- digten die Privatklägerin schwer und nachhaltig traumatisierten, überzeugt (Urk. 151 S. 142 ff.; Urk. 157/151 S. 136 ff.; Urk. 158/151 S. 130 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich diesbezüglich keine Relativierung. Insgesamt besteht daher kein Anlass, die von der Vorinstanz festgelegte und von der Privatklägerin akzeptierte Genugtuung von Fr. 25'000.00 inkl. Zins zu 5 % seit 11. März 2019 zu reduzieren. 4.5. Die Beschuldigten haben sich mittäterschaftliches Handeln vorwerfen zu lassen. Sie sind daher gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit
11. März 2019 zu bezahlen. 5.1. Mit der Feststellung, dass der Geschädigte im Aussenverhältnis jeden der Ersatzpflichtigen in Anspruch nehmen kann, ist noch nicht entschieden, wer im Verhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander den Schaden endgültig zu tra- gen hat. Das Prinzip der Solidarität kann dazu führen, dass ein Solidarschuldner gemessen an seinem Tatbeitrag und seinem Verschulden einen zu hohen Anteil am Schaden ersetzen musste. Der vom Gesetz vorgesehene Regressanspruch der Solidarschuldner untereinander dient dazu, dieses unerwünschte, weil unbilli- ge Ergebnis zu korrigieren. Der in Anspruch genommene Ersatzpflichtige soll deshalb berechtigt sein, den Schaden qua Rückgriff (Regress) ganz oder teilwei- se auf einen oder mehrere andere Ersatzpflichtige abzuwälzen (BSK OR I-
- 141 - Graber, Art. 50 N 22). Gemäss Art. 50 Abs. 2 OR obliegt es dem Richter, den Rückgriff zu bestimmen. Dafür ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens massgebend (BSK OR I-Graber, Art. 50 N 25). 5.2. Dem Antrag der Beschuldigten B._____ auf Festlegung von Quoten für den internen Rückgriff hat die Vorinstanz insofern entsprochen, als sie die Be- schuldigten zur Leistung einer Genugtuung von je Fr. 6'250.00 verpflichtet hat, was je einem Viertel entspricht. Sie wies darauf hin, dass die Beschuldigten mit sämtlichen Übergriffen einverstanden gewesen seien und jede einzelne damit im Ergebnis den gleichen Anteil an verursachten Leids der Privatklägerin beigetra- gen habe (Urk. 151 S. 144; Urk. 157/151 S. 138; Urk. 158/151 S. 132). 5.3. Wie bereits im Rahmen der Mittäterschaft thematisiert, war die Be- schuldigte A._____ immer mehr die treibende Kraft. Aber es waren alle Be- schuldigten während der gesamten Übergriffe an Ort und Stelle. Sie trugen mit ihrer Präsenz und personellen Übermacht zur Aufrechterhaltung der Zwangssituation bei und ermutigten die jeweils handelnde Beschuldigte auch mit Gelächter und Filmaufnahmen. Von einem eigentlichen Exzess der Beschuldigten A._____, der vom Vorsatz der anderen Beschuldigten nicht getragen worden wäre, kann in der Gesamtbetrachtung nicht die Rede sein. Gemessen an ihren Tatbeiträgen und ihrem Verschulden rechtfertigt sich allerdings eine leichte Korrektur im Innenverhältnis. Während bei dem zugewiesenen Viertel für die Beschuldigten C._____ und D._____ keine Modifikation angezeigt ist, erscheint eine Verschiebung der im internen Verhältnis zu tragenden Anteile zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ angemessen, und zwar im Verhältnis 3/8 zu 1/8 (entsprechend Fr. 9'375.00 bzw. Fr. 3'125.00).
6. Schliesslich ist vorzumerken, dass die Beschuldigte B._____ bereits eine Genugtuungssumme im Umfang von Fr. 5'000.00 an die Privatklägerin bezahlt hat.
- 142 - IX. Beschlagnahmte Gegenstände Die Beschuldigte A._____ ficht mit ihrer Berufung schliesslich die vorinstanz- liche Dispositivziffer 7 an, gemäss welcher das Mobiltelefon Samsung Galaxy S9+ Duos, SM-G965F, Rufnummer 1, Asservatennummer A012'425'499, eingezogen und vernichtet werden soll (Urk. 152 S. 2; Prot. II S. 15). Das genannte Mobiltele- fon der Beschuldigten A._____ weist einen klaren deliktischen Bezug auf, wes- halb dieses in Bestätigung der Vorinstanz einzuziehen und zu vernichten ist. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei sämtlichen Beschuldigten bleibt es bei einer Verurteilung. Sie haben daher gemäss Art. 426 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die vorinstanzli- chen Kostenauflagen sind deshalb zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zu berücksichtigen ist bei der Kostenverteilung der Anteil des gerichtlichen Aufwan- des aufgrund der Parteianträge. 2.1.2. Die Staatsanwaltshaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich der Qualifikation als schwere Entführung sowie mit ihrem Antrag auf 7 Jahre Landesverweisung für die Beschuldigte A._____. Hinsichtlich der Sanktionen wurde ihr nur teilweise gefolgt. 2.1.3. Die Beschuldigte A._____ unterliegt mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Ebenso wenig dringt sie mit ihren weiteren Anträgen durch. 2.1.4. Die Beschuldigte B._____ dringt mit ihrem Antrag betreffend Sanktion und interner Regressquotenregelung teilweise durch. 2.1.5. Die Beschuldigte C._____ unterliegt im Schuldpunkt, betreffend die Sanktion und Zivilforderungen.
- 143 - 2.1.6. Insgesamt rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu 8/20 der Beschuldigten A._____, zu 3/20 der Beschuldigten B._____ und zu 6/20 der Beschuldigten C._____ aufzuerlegen. Im Umfang von 3/20 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 i.V.m. § 14 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 15'000.– festzu- legen. 2.3.1. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 23'526.25 geltend (Urk. 207). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Beru- fungsverhandlung vom 24. März 2022 ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 21'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.3.2. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten B._____, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 14'694.60 geltend (Urk. 220). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Beru- fungsverhandlung vom 24. März 2022 ist die amtliche Verteidigerin mit pauschal Fr. 12'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.3.3. Der vom amtlichen Verteidiger der Beschuldigten C._____, Rechts- anwalt Dr. iur. X3._____, geltend gemachte Aufwand von Fr. 28'157.40 ist aus- gewiesen (Urk. 216). Demgemäss ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 28'200.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.3.4. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, macht einen Aufwand in der Höhe von Fr. 6'044.10 geltend (Urk. 223). Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Berufungsverhandlung vom
24. März 2022 (inkl. Weg und Nachbesprechung) ist der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin mit pauschal Fr. 7'300.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ent- schädigen.
- 144 - 2.3.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen bzgl. der Beschuldigten A._____ und der Beschuldigten C._____ sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der beiden Beschuldigten bleibt bezüglich ihrer jeweiligen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung bzgl. der Beschuldigten B._____ sind zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt bezüglich ihrer Verteidigungskosten im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils wird in Bezug auf alle Beschuldigten nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
9. Juli 2020 in Sachen der Beschuldigten A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3.-7. […]
8. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2019, beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt die Beschuldigte die Gegenstän- de nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständi- gen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Samsung 4, IMEI-Nummer 2 (A012'439'928);
- 145 - − Zubehör, externes CD/DVD-Laufwerk, enthaltend original Fahrschul CD (A012'439'951); − Mobiltelefon Samsung Galaxy 4 mini (A012'439'973); − Notebook, Acer Aspire (Seriennummer 3) (A012'439'984); − andere Datenträger, USB Memory Stick, SanDisk (A012'439'995); − Mobiltelefon Wiko Jerry (A012'440'005); − Mobiltelefon, Microsoft Lumis 535 (A012'449'005).
9. Der Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 320.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
11. März 2019 der Privatklägerin wird abgewiesen. 10.-11. […]
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 269.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'550.50 Auslagen Fr. 420.– Auslagen Polizei Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand inkl. MWST (Privatklägerin), wovon Fr. 2'813.66 inkl. MWST Fr. 7'190.025 bereits ausbezahlt wurden wurden Fr. 46'827.75 Amtliche Verteidigungskosten inkl. MWST Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. […]
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
9. Juli 2020 in Sachen der Beschuldigten B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- 146 -
Erwägungen (210 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vormals Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, nachfolgend "Staatsanwaltschaft") führte gestützt auf die Anzeige von E._____ (Geschädigte und Privatklägerin, nachfolgend "Privat- klägerin") vom 11. März 2019 (Urk. D1/1) eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend "Beschuldigte A._____"), B._____ (nachfolgend "Beschuldigte B._____"), C._____ (nachfolgend "Beschuldigte C._____"), D._____ (nachfolgend "Beschuldigte D._____") und F._____ (nachfolgend "Beschuldigte F._____") durch. Am 12. Dezember 2019 erliess die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte F._____ einen – zwischenzeitlich rechtskräftigen – Strafbefehl betreffend Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung (Urk. 32). Gegen die übrigen Beschuldigten erhob sie unter dem gleichen Datum Anklage beim Bezirksgericht Bülach (nachfolgend "Vorinstanz") betreffend qualifizierte Freiheitsberaubung etc. (Urk. 34), wobei der Vorinstanz in Sachen der
- 15 - Beschuldigten D._____ noch eine "Neben-Anklage" zur Beurteilung unterbreitet wurde (Urk. 35).
E. 1.1 Die Vorinstanz sprach für die Beschuldigte A._____ eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten aus, unter Anrechnung von 214 Tagen erstandener Haft und Ersatzmassnahmen (Urk. 151 S. 149). Die Beschuldigte B._____ belegte sie mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 101 Tage als durch Haft und Ersatz- massnahme angerechnet wurden (Urk. 157/151 S. 143). Die Beschuldigte C._____ wurde schliesslich zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 95 Tagen Haft und Ersatzmassnahmen (Urk. 158/151 S. 138).
E. 1.2 Wie bereits vor Vorinstanz beantragt die Staatsanwaltschaft auch im Rahmen der Anschlussberufung Freiheitsstrafen für die Beschuldigte A._____ in der Höhe von 56 Monaten, für die Beschuldigte B._____ in der Höhe von 33
- 114 - Monaten und für die Beschuldigte C._____ in der Höhe von 49 Monaten (Urk. 221 S. 2 f.).
E. 1.3 Im Berufungsverfahren beantragt die Beschuldigte A._____ einen Freispruch, allenfalls teilweise die Verfahrenseinstellung (Urk. 152 S. 2 ff., Urk. 212 S. 2 f.). Die Beschuldigte B._____ stellt den Antrag, sie sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Haft und Ersatzmassnahmen) zu bestrafen (Urk. 217 S. 1). Die Beschuldigte C._____ schliesslich beantragt, sie sei unter Anrechnung der erstandenen Haft und der Ersatzmassnahmen mit einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten zu belegen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 213 S. 2).
2. Allgemeines zur Strafzumessung
E. 1.4 In der Wohnung habe sich die Privatklägerin geduscht. Dabei sei sie gegen ihren Willen gefilmt worden. Danach hätten die Beschuldigten von ihr ver- langt, dass sie sich nackt hinstelle, sich vorstelle und diverse sexuelle Handlungen an sich vornehme, teils mit einem Sexspielzeug und mit Vorspielen bzw. Vorgabe eines pornografischen Films. Es seien auch sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen worden. Es seien von ihr diverse andere erniedrigende Handlungen verlangt worden wie das Massieren, Ablecken und Küssen von Füssen der Beschuldigten sowie das Schlucken von gläsernen Dekorationssteinchen. Soweit sie sich gewehrt habe, sei sie geschlagen und getreten worden, habe man ihr weiteres Übel oder weitere erniedrigende Handlungen angedroht. Die Beschuldigten hätten ihr auch die künstlichen Haarverlängerungen aus dem Haar gerissen und das Haar noch mit einem Messer weiter abgeschnitten.
- 38 -
E. 1.5 Schliesslich hätten die Beschuldigten die Privatklägerin um 07:35 Uhr des 11. März 2019 auf einem Parkplatz in P._____ abgesetzt. Sie hätten das Mobiltelefon und das Portemonnaie behalten und daraus Fr. 350.00 entnommen und unter sich aufgeteilt. Das Mobiltelefon und das Portemonnaie hätten die Beschuldigten C._____ und B._____ um ca. 09:00 Uhr in der Eisenbahn von Wohlen nach Bremgarten hinterlegt.
E. 1.6 Sämtliche Handlungen – mit Ausnahme des Vorwurfs gemäss RZ 8 – sollen die Beschuldigten in Mittäterschaft und gegen den Willen und Widerstand der Privatklägerin begangen haben.
E. 1.7 Für die Vorwürfe im Einzelnen und die präzisen Tathandlungen sei im Übrigen auf die Anklageschrift vom 12. Dezember 2019 (Urk. 34) und auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. B Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigten bestreiten nicht, dass sie in der genannten Zeit und an den genannten Orten zusammen und mit der Privatklägerin unterwegs waren. Es werden auch gewisse der oben beschriebenen Handlungen konzediert, wie nach- folgend aufzuzeigen ist. Nachdem noch vor Vorinstanz die Unfreiwilligkeit der Handlungen der Privatklägerin im Wesentlichen bestritten wurde, räumten zu- mindest die Beschuldigten C._____ und B._____ an der Berufungsverhandlung ein, dass die Privatklägerin weder freiwillig mitkam noch die verschiedenen Handlungen aus freiem Willen vornahm (Urk. 210 S. 10, 14 ff., Urk. 211 S. 7 f.). Nach vormaligem Bestreiten liess die Beschuldigte B._____ die ihr im erstinstanzlichen Urteil angelasteten Delikte nicht mehr anfechten. Die Beschuldigten A._____ und C._____ weisen über weite Strecken die konkreten Tatbeiträge und damit einhergehend die unterstellte Mittäterschaft von sich. C Grundsätze der Beweiswürdigung
E. 2 Die Vorinstanz führte die Verfahren unter vier separaten Prozessnum- mern (DG190077, DG190078, DG190079, DG190080). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vo- rinstanz zu verweisen (Urk. 151 S. 9 ff.; Urk. 157/151 S. 10 ff.; Urk. 158/151 S. 9 ff.). Am 9. Juli 2020 fällte die Vorinstanz die eingangs aufgeführten Urteile.
E. 2.1 Die Vorinstanz wies die Schadenersatzforderung der Privatklägerin, welche unter diesem Titel insgesamt Fr. 800.00 geltend gemacht hatte (Urk. 152 S. 3), in der Höhe von Fr. 320.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2019 ab, was unangefochten blieb. Im Umfang von Fr. 480.00 verwies sie die Privatklägerin auf den Zivilweg, was nur noch Gegenstand der Berufung der Beschuldigten A._____ ist. Sie verlangt auch in diesem Punkt eine Abweisung resp. eine Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 152 S. 2 ff., Urk. 212 S. 3, 67).
E. 2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zu berücksichtigen ist bei der Kostenverteilung der Anteil des gerichtlichen Aufwan- des aufgrund der Parteianträge.
E. 2.1.2 Die Staatsanwaltshaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich der Qualifikation als schwere Entführung sowie mit ihrem Antrag auf 7 Jahre Landesverweisung für die Beschuldigte A._____. Hinsichtlich der Sanktionen wurde ihr nur teilweise gefolgt.
E. 2.1.3 Die Beschuldigte A._____ unterliegt mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Ebenso wenig dringt sie mit ihren weiteren Anträgen durch.
E. 2.1.4 Die Beschuldigte B._____ dringt mit ihrem Antrag betreffend Sanktion und interner Regressquotenregelung teilweise durch.
E. 2.1.5 Die Beschuldigte C._____ unterliegt im Schuldpunkt, betreffend die Sanktion und Zivilforderungen.
- 143 -
E. 2.1.6 Insgesamt rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu 8/20 der Beschuldigten A._____, zu 3/20 der Beschuldigten B._____ und zu 6/20 der Beschuldigten C._____ aufzuerlegen. Im Umfang von 3/20 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2 Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 i.V.m. § 14 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 15'000.– festzu- legen.
E. 2.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB verneint und nur den Grundtatbestand als erfüllt erachtet. Auf dieser Grundlage hat sie als schwerstes Delikt die mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigungen qualifiziert (Urk. 151 S. 115; Urk. 157/151 S. 115; Urk. 158/151 S. 109). Nach hiesiger Ansicht liegt hingegen eine qualifizierte Entführung vor. Der Strafrahmen für die schwerste Straftat ist daher neu zu bestimmen.
E. 2.3.1 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 23'526.25 geltend (Urk. 207). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Beru- fungsverhandlung vom 24. März 2022 ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 21'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
E. 2.3.2 Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten B._____, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 14'694.60 geltend (Urk. 220). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Beru- fungsverhandlung vom 24. März 2022 ist die amtliche Verteidigerin mit pauschal Fr. 12'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
E. 2.3.3 Der vom amtlichen Verteidiger der Beschuldigten C._____, Rechts- anwalt Dr. iur. X3._____, geltend gemachte Aufwand von Fr. 28'157.40 ist aus- gewiesen (Urk. 216). Demgemäss ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 28'200.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
E. 2.3.4 Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, macht einen Aufwand in der Höhe von Fr. 6'044.10 geltend (Urk. 223). Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Berufungsverhandlung vom
24. März 2022 (inkl. Weg und Nachbesprechung) ist der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin mit pauschal Fr. 7'300.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ent- schädigen.
- 144 -
E. 2.3.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen bzgl. der Beschuldigten A._____ und der Beschuldigten C._____ sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der beiden Beschuldigten bleibt bezüglich ihrer jeweiligen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung bzgl. der Beschuldigten B._____ sind zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt bezüglich ihrer Verteidigungskosten im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils wird in Bezug auf alle Beschuldigten nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
9. Juli 2020 in Sachen der Beschuldigten A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3.-7. […]
8. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2019, beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt die Beschuldigte die Gegenstän- de nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständi- gen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Samsung 4, IMEI-Nummer 2 (A012'439'928);
- 145 - − Zubehör, externes CD/DVD-Laufwerk, enthaltend original Fahrschul CD (A012'439'951); − Mobiltelefon Samsung Galaxy 4 mini (A012'439'973); − Notebook, Acer Aspire (Seriennummer 3) (A012'439'984); − andere Datenträger, USB Memory Stick, SanDisk (A012'439'995); − Mobiltelefon Wiko Jerry (A012'440'005); − Mobiltelefon, Microsoft Lumis 535 (A012'449'005).
9. Der Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 320.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
11. März 2019 der Privatklägerin wird abgewiesen. 10.-11. […]
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 269.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'550.50 Auslagen Fr. 420.– Auslagen Polizei Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand inkl. MWST (Privatklägerin), wovon Fr. 2'813.66 inkl. MWST Fr. 7'190.025 bereits ausbezahlt wurden wurden Fr. 46'827.75 Amtliche Verteidigungskosten inkl. MWST Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. […]
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
9. Juli 2020 in Sachen der Beschuldigten B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- 146 -
E. 2.4 Liegen bei einer Freiheitsberaubung oder Entführung erschwerende Umstände vor, so lautet der Strafrahmen nicht bloss – wie in Art. 183 StGB für den Grundtatbestand vorgesehen – auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, sondern auf Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahren (Art. 184 i. V. m. Art. 40 Abs. 2; BSK Delnon/Rüdy, Art. 184 N 26). Der Straftatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen bis zu zehn Jahren vor. Im Rahmen gemeinsamer Begehung dieses Delikts im Sinne von Art. 200 StGB kann die Strafe erhöht werden, wobei diese das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten darf und das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist. Damit wäre eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren möglich. Es ist daher – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 81 S. 17) – von der qualifizierten Entführung als schwerstes Delikt auszugehen und deshalb zunächst für diese eine Einsatzstrafe festzulegen.
E. 2.5 Mit Blick auf den Strafrahmen ist festzuhalten, dass keine Straf- milderungsgründe auszumachen sind. Strafschärfungsgründe (mehrfache Tatbe- gehung) führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Sie sind aber straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 2.6 Unter Verweis auf die bereits ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur konkreten Strafzumessung (Urk. 151 S. 119 ff.; Urk. 157/151 S. 119 ff.; Urk. 158/151 S. 113) wird nachfolgend zuerst das objektive Tatverschulden für al- le Beschuldigten gemeinsam bestimmt, soweit nicht relevante Abweichungen un- ter den Mittäterinnen auszumachen sind. Auf die individuellen Aspekte ist im
- 116 - Rahmen der subjektiven Tatschwere einzugehen. Hernach sind die Täterkompo- nenten zu gewichten.
3. Konkrete Strafzumessung
E. 2.7 Die Privatklägerin wurde um ca. 23:00 Uhr des 10. März 2019 an ihrem Arbeitsort in eine Falle gelockt. Für das geplante Treffen wurde zunächst ihr Ver- trauen in die Freundschaft mit B._____ missbraucht. Dann wurde sie mit Drohun- gen, Beschimpfungen und körperlichen Übergriffen gegen ihren klar bekundeten Willen in das Auto verfrachtet, in welchem sie zu sechst während rund zwei Stun- den bis zum Aussteigen der vormaligen Beschuldigten F._____ um 01:00 Uhr auf engstem Raum unter ständigen Beleidigungen und mit Androhung weiteren Übels aushalten musste. Zweimal wurde ein Wald aufgesucht. Bereits diese erste Pha- se im Auto führte für die Privatklägerin aufgrund der Übermacht und der gezeigten
- 105 - Bösartigkeit der im Gruppenverbund auftretenden Beschuldigten zu einer schier ausweglosen Situation. Die zweite Phase zeichnete sich durch eine Zunahme von Erniedrigungen aus. Insbesondere in der Wohnung der Beschuldigten C._____ wurde der Privat- klägerin über Stunden in sehr herabsetzender und immer quälender Art unnötiges Leid angetan und wurde sie für abartige Handlungen missbraucht. Unnötig war das Verhalten insbesondere, weil sich die Privatklägerin für ihre Gefährdungsmeldung bei der KESB bereits zu Beginn des Abends entschuldigt hatte und damit das ursprünglich geplante Vorhaben, dass die Privatklägerin hätte zur Rede gestellt werden sollen, erfüllt war. Dies reichte den Beschuldigten offenbar nicht, indem sie die Privatklägerin über mehrere Stunden grösster Demütigung aussetzten und sie zur Projektionsfläche sadistischer Ideen und zur reinen Unterhaltung missbrauchten (wie beispielswiese durch Tritt in den Rücken, Schlagen, Ohrenfeigen und Haareziehen, Drohung zum Verschleppen nach Italien zur Ausübung der Prostitution, Befehl zum Massieren und Küssen der Füsse, Befehl zum Essen von gläsernen Dekorationssteinchen, Besprechung/Androhung von Kotschlucken). Ebenso bösartig und schmachvoll war es schliesslich, dass die Beschuldig- ten die Privatklägerin am Morgen des 11. März 2019 um 07:35 Uhr nach Weg- nahme von Mobiltelefon und Handtasche auf einem Parkplatz aussetzten. In der Gesamtbetrachtung wurde der Privatklägerin in diesen rund acht Stunden grosses und unnötiges Leid angetan. Die lange Zeit in der Gewalt der Beschuldigten mit wiederholenden quälerischen Übergriffen war für die Privat- klägerin in besonderem Masse belastend und unerträglich, was das Handeln der Beschuldigten als grausam im Sinne von Art. 184 StGB qualifiziert. Da die Freiheitsberaubung wie gesagt durch die Entführung konsumiert wird, sind die Beschuldigten im Sinne von Art.183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen.
3. Mehrfache, gemeinsam begangene sexuelle Nötigung
- 106 -
E. 3 Gegen die am 9. Juli 2020 mündlich eröffneten Urteile meldeten die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ rechtzeitig Berufung an (Urk. 107; Urk. 108; Urk. 110). Die Beschuldigte D._____ akzeptierte den Entscheid der Vo- rinstanz inklusive der Vorwürfe gemäss Nachtragsanklage u.a. zum Nachteil einer weiteren Privatklägerin (Urk. 134/2; Urk. 35).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von je Fr. 6'250.–, solidarisch haftend für den Gesamtbetrag von Fr. 25'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2019 zu bezahlen (Urk. 151 S. 142 ff.; Urk. 157/151 S. 136 ff.; Urk. 158/151 S.130 ff.).
E. 3.1.1 Objektives Tatverschulden Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit, ein Grundrecht der persönlichen Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK. Dieses wurde von den Beschuldigten massiv verletzt. Sie missbrauchten das Vertrauen der Privatklägerin in die Freundschaft mit der Beschuldigten B._____, um sie in eine Falle zu locken. Auf dem Parkplatz vor ihrem Arbeitsort wurde die Privatklägerin nachts um 23 Uhr, in der Annahme, man verbringe noch eine entspannte Zeit im Ausgang, vordergründig von den Beschuldigten B._____ und F._____ in Empfang genommen, aber sogleich aus dem Hinterhalt von den übrigen drei Beschuldigten überrumpelt und unter Anwendung von leichter körperlicher Gewalt und Drohungen ins Auto verfrachtet. Dort sass die Privatklägerin während über zwei Stunden Fahrt und Zwischenstopps in zwei Wäldern und an der Tankstelle auf engstem Raum unter wiederkehrenden Erniedrigungen und Beschimpfungen der Beschuldigten, denen sie sich in grosser Überzahl von zunächst fünf und hernach vier Personen gegenüber sah, fest. Das Vorgehen war hinterhältig und heimtückisch, die List allerdings tatbestandsimmanent. Die weiteren Stunden in der Wohnung der Beschuldigten C._____ waren geprägt von fortlaufenden weiteren Erniedrigungen und Beschimpfungen, wodurch die Privatklägerin auch in ihrer Persönlichkeit unnötig und böswillig stark verletzt wurde. Die Beschuldigten erteilten der Privatklägerin sodann immer wieder Anweisungen zu Verhaltensweisen und Handlungen, um sie zu erniedrigen. Die Freiheitsberaubung dauerte mit rund 8.5 Stunden sehr lange. Sie endete durch das Aussetzen der Privatklägerin auf einem öffentlichen Parkplatz ohne Verständigungsmöglichkeiten. Über die langen Stunden der Freiheitsbeschränkung steigerten sich die Beschuldigten in ihrer Bösartigkeit. Allerdings kam es dabei nicht zu schweren körperlichen Übergriffen (welche nicht
- 117 - separat beurteilt werden). Die Privatklägerin war in der Wohnung auch nicht ganz der Fortbewegungsfreiheit beraubt, es wurden ihr auch gewisse (Rauch-)Pausen gewährt. Im Vergleich zu allen denkbar möglichen Varianten einer qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung ist das objektive Verschulden im untersten Bereich des Strafrahmens (von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe) anzusiedeln. 3.1.2.1. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten A._____ Die Beschuldigte A._____ erklärte in der Untersuchung, sie habe vor einem Jahr gehört, dass die Beschuldigte C._____ die Privatklägerin treffen, ihre Haare schneiden und sie schlagen wolle. Sie habe das Gespräch zwischen ihrer Schwester [der Beschuldigten D._____] und der Beschuldigten C._____ mitbekommen. Sie habe ihre Schwester davon überzeugen können, nicht mitzu- machen, da es nicht ihr Problem sei (Urk. D1/5/3 S. 4). Entgegen dieser ersten Einschätzung beteiligte sich die Beschuldigte A._____ ein Jahr später im Rahmen der heute zu beurteilenden Taten aktiv und mit Vorsatz. Sie zeigte sich im Verlauf des Abends mit fortentwickelten Ideen zur Erniedrigung immer mehr als treibende Kraft. Ohne erkennbaren Grund quälte und demütigte sie die Privatklägerin. Sie hatte keinen Bezug zur Beschuldigten C._____, die sich ihrerseits rächen wollte für die Gefährdungsmeldung der Privatklägerin. Die Beschuldigte A._____ wurde nicht nur von der Privatklägerin, sondern auch von den Beschuldigten C._____ und B._____ als Anführerin erlebt. Sie kannte keine Hemmungen in der Tatausführung und offenbarte eine hohe kriminelle Energie. 3.1.2.2. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten B._____ Die Beschuldigte B._____ stellte den Kontakt zur Privatklägerin her und organisierte das Treffen, bei dem es zur Entführung kam. Sie missbrauchte die Freundschaft zur Privatklägerin, indem sie deren Vertrauen ausnutzte und sie in eine Falle lockte, im Wissen darum, dass diese geschlagen und zur Rede gestellt würde. Sie handelte mit Vorsatz und trug die weiteren Handlungen mit, wenn auch in einer nicht dominanten Rolle. Sie handelte wohl aus falsch verstandener Solidarität mit der Beschuldigten C._____, zeigte aber nicht die gleiche kriminelle
- 118 - Energie wie diese oder die Beschuldigte A._____. Die objektive Tatschwere relativiert sich dadurch etwas. 3.1.2.3. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten C._____ Die Beschuldigte C._____ war quasi die geistige Urheberin dieser Tat, welcher sich die übrigen Beschuldigten anschlossen. Aufgrund einer persönlich erlittenen Schmähung und Verunglimpfung nahm sie nach einem Jahr in Selbstjustiz Vergeltung an der Verleumderin – wie sie die Privatklägerin bezeichnete. Sie plante diese Vergeltung mit fünf, letztlich vier Gefährtinnen, um die Missetäterin zur Rede zu stellen. Dies war, wie die Verteidigung selber einräumt, eine von langer Hand geplante Strafaktion (Urk. 84 S. 44). Es war – als Direktbetroffene der Gefährdungsmeldung der Privatklägerin bei der KESB – ihre Idee, sich an der Privatklägerin für deren Verpetzen bei der KESB zu rächen. Diesen Plan mit einer Übermacht von Personen und langem Gefangenhalten umzusetzen, erscheint damit äusserst niederträchtig. Die offenbarte kriminelle Energie war beträchtlich. Sie handelte aus Rache und in Selbstjustiz und trug den aus dem Ruder gelaufenen Vergeltungsplan mit. Dieses verwerfliche Motiv wirkt sich straferhöhend aus, so dass ihr Verschulden subjektiv ähnlich wie jenes von A._____ zu gewichten ist.
E. 3.1.3 Zwischenfazit Tatverschulden betreffend qualifizierte Entführung Unter Berücksichtigung der dargelegten objektiven und subjektiven Tat- elemente und in Nachachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Verschuldensgewichtung der Mittäterinnen, ist bei den Beschuldigten A._____ und C._____ bei der qualifizierten Entführung von einem eher leichten Verschulden auszugehen, was bei einem Strafrahmen von 1- 20 Jahren eine hypothetische Einsatzstrafe von drei Jahren bzw. 36 Monaten rechtfertigt. Das Verschulden der Beschuldigten B._____ ist im Rahmen dieses schweren Falls als leicht zu qualifizieren. Die tatbezogene Einsatzstrafe ist bei der Beschuldigten B._____ auf zwei Jahre bzw. 24 Monate festzulegen.
- 119 -
E. 3.2 Die Privatklägerin, welche vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 verlangt hatte (Urk. 82 S. 3), hat diese Regelung akzeptiert.
E. 3.2.1 Objektives Tatverschulden Geschütztes Rechtsgut ist hier die sexuelle Selbstbestimmung und sexuelle Integrität. Mit den Anweisungen der Beschuldigten zur Vornahme von auto- erotischen Handlungen der Privatklägerin unter Gelächter und mit Filmaufnahmen bzw. mit der Unterstützung dazu wurde dieses Rechtsgut erheblich und mehrfach verletzt, wobei sich eine Steigerung der Drucksituation durch immer abartigere Befehle zeigte. Als schwerster Übergriff ist mit der Vorinstanz (Urk. 151 S. 120) das Einführen des Dildos in den Anus der Privatklägerin zu gewichten. Die Art und Weise des Vorgehens war für die Privatklägerin demütigend, schmerzhaft und daher insgesamt skrupellos. Die Beschuldigten nahmen damit auch weitergehende Gesundheitsschäden der Privatklägerin in Kauf. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht isoliert betrachtet – im Vergleich mit Varianten in zeitlicher Hinsicht, Häufigkeit und Intensität der Übergriffe und im Rahmen der gemeinsamen Begehung, die bereits einen Strafschärfungsgrund darstellt – allerdings noch im untersten Drittel einzureihen. 3.2.2.1. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten A._____ In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Beschuldigte A._____ vor- sätzlich handelte. Sie hatte auch hier die Hauptrolle inne. Sie war die treibende Kraft und diejenige Beschuldigte, die der Privatklägerin den Dildo schmerzhaft in den Anus rammte und mit dieser Handlung dem sexuellen Missbrauch eine neue Dimension hinzufügte. Sie hatte selber keinen Grund zur Rache. Sie missbrauchte die Privatklägerin aus egoistischem Motiv, nämlich für sadistisch motivierte Sexspiele. 3.2.2.2. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten B._____ Die Beschuldigte B._____ legte zwar nicht selber Hand an, war aber zuge- gen und unterstützte dadurch und mit Anweisungen die Tatumsetzung fortlaufend. Dass es sich bei der Privatklägerin um eine Freundin von ihr handelte, macht die-
- 120 - sen Missbrauch besonders verwerflich. Auch hier war wohl falsch verstandene Solidarität gegenüber ihrer anderen Freundin C._____ Antrieb fürs Mitmachen. 3.2.2.3. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten C._____ Die Beschuldigte C._____ legte ebenfalls nicht Hand an. Sie leistete aber einen wesentlichen Beitrag für die Übergriffe, indem sie ihre Wohnung und ihren Dildo für die Handlungen zur Verfügung stellte. Sie handelte mit Vorsatz und aus rachsüchtiger Motivation. Sie gab Anweisungen und trug so zur Umsetzung des immer weiter entwickelten und immer erniedrigenderen Vergeltungsplans bei.
E. 3.2.3 Zwischenfazit betreffend Tatverschulden für die mehrfache, ge- meinsam begangene sexuelle Nötigung Die sexuelle Nötigung betreffend das Einführen des Dildos in den Anus der Privatklägerin wiegt am schwersten, wohingegen die weiteren sexuellen Nöti- gungen, namentlich die Präsentation der nackten Privatklägerin, die geforderte Selbstbefriedigung der Privatklägerin mit den Händen und unter Zuhilfenahme des Dildos und das Ablecken des mit Mayonnaise bestrichenen Dildos durch die Privatklägerin als zwar ekelerregend und sehr demütigend, aber dennoch weniger schwerwiegend zu gewichten sind. Im Rahmen der gemeinsamen Begehung, was bereits eine Strafschärfung bis zu möglichen 15 Jahren Freiheitsstrafe impliziert, ist das Verschulden tatbezogen bei der Beschuldigten A._____ als noch leicht zu gewichten. Der Vorinstanz kann diesbezüglich somit nicht gefolgt werden, wenn sie insgesamt von einem erheblichen Tatverschulden spricht und dafür (nur) 36 Monate festlegt (Urk. 151 S. 121), korreliert die begriffliche Verschuldens- gewichtung so doch nicht mit der Zahl der ermittelten Monate. Angemessen erscheinen hier 24 Monate. Das im Vergleich der Mittäterinnen in der Gesamt- betrachtung leichte Verschulden der Beschuldigten B._____ führt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, das eher leichte Verschulden der Beschuldigten C._____ zu 18 Monaten Freiheitsstrafe.
- 121 -
E. 3.3 Die Beschuldigte A._____ beantragt im Berufungsverfahren eine Ab- weisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin resp. eine Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 212 S. 3). Im erstinstanzlichen Plädoyer äusserte sich der Verteidiger hierzu vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs nicht und beschränkte seine Ausführungen für den Eventualfall auf die Themen Anrechnung erstandener Hafttage und Ersatzmassnahme (Urk. 86 S. 52). Im Berufungsverfah- ren begründete er seine Anträge insofern, als diese die Folge seiner Anträge auf Einstellung des Verfahrens resp. auf Freispruch der Beschuldigten seien (Urk. 212 S. 67).
- 138 -
E. 3.3.1 Objektives Tatverschulden Mit den Videoaufnahmen der nackten Privatklägerin in der Dusche und beim Präsentieren mit vulgären und selbsterniedrigenden Aussagen und Handlungen missachteten die Beschuldigten die geschützte Privatsphäre der Privatklägerin erheblich. Sie stellten die Privatklägerin bloss, nützten ihre Wehrlosigkeit aus und machten sie zum Gespött. Die konkreten Aufnahmen waren schon fast porno- grafischen Inhalts, was für die Privatklägerin besonders demütigend ist. Sie stand auch unter ständiger Angst, dass diese Aufnahme veröffentlicht werden könnten. Objektiv ist aber von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. 3.3.2.1. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten A._____ Die Beschuldigte erteilte Anweisungen, wirkte dadurch an den Aufnahmen mit und übte so ihre Machtposition gegenüber der unterlegenen Privatklägerin weiter aus. Sie handelte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven der Selbstbe- lustigung. 3.3.2.2. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten B._____ Auch die Beschuldigte B._____ verfolgte das Ziel eines fiesen Umgangs mit der Privatklägerin. Sie trug vorsätzlich dazu bei, dass die Aufnahmen im Gruppen- verband eine Gegenwehr der Privatklägerin ausschloss. 3.3.2.3. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten C._____ Betreffend die subjektive Tatschwere kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte C._____ die Initiantin der Aufnahme der sich duschenden Privatklägerin war. Sie war denn auch die Einzige, die die Privatklägerin in dieser Situation filmte. Der Bewegrund und das Ziel der Aufnahme, ein Druckmittel gegen die Privatklägerin zu haben, falls diese eine Strafanzeige gegen die Beschuldigten aufgrund der nächtlichen Übergriffe erstatte, ist niederträchtig und zeugt wiederum von einer bemerkenswerten kriminellen Energie. Betreffend die
- 122 - Aufnahme der Präsentation der nackten Privatklägerin verfolgte die Beschuldigte ebenfalls das Ziel, die Privatklägerin möglichst zu erniedrigen. Die Anweisungen erfolgten spontan, aber die Beschuldigte C._____ handelte wie ihre Kolleginnen vorsätzlich, besonders rachelustig und in Selbstjustiz. Auch wenn sie als Direktbetroffene durch das Verhalten der Privatklägerin bzw. die Gefährdungsmeldung bei der KESB tief gekränkt worden war, rechtfertigt sich ihr Vorgehen keinesfalls.
E. 3.3.3 Zwischenfazit Tatverschulden Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte Das tatbezogene Verschulden fällt hier insgesamt inetwa gleich aus. Verschuldensrelativierende Aspekte in subjektiver Hinsicht sind nicht auszu- machen. Insgesamt ist allseits von einem leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe für alle drei Beschuldigten auf drei Monate bzw. 90 Tagessätze festzulegen.
E. 3.4 Die Beschuldigte B._____ beantragt, es sei Vormerk zu nehmen, dass sie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin im Umfange von CHF 5'000.-- anerkannt und diesen Betrag bereits bezahlt habe. Im Übrigen sei das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. Sodann sei festzulegen, dass die Beschuldigten die vom Gericht festgelegte Genugtuung im Innenverhältnis nach folgenden Quoten zu tragen hätten: A._____: 1/2; C._____: 1/4; D._____: 5/8; B._____: 3/8. Zudem sei festzulegen, dass ihr – der Beschuldigten B._____ – im den gesamten zugesprochenen Genugtuungsbetrag 3/8 übersteigenden Betrag ein Regressrecht gegen A._____, C._____ und D._____ zustehe (Urk. 217 S. 1). Diesen Antrag stellte sie bereits vor Vorinstanz. Zur Begründung machte sie damals wie heute geltend, die Regel der Solidarhaftung mache keinen Unterschied zwischen den Rollen und dem Verschulden der einzelnen Beteiligten. Daher könne die aus dem angeklagten Ereignis resultierende Genugtuung – diese Basisgenugtuung ohne die vorher genannten exzessiven Handlungen – auch nicht nach Quoten unter den einzelnen Beschuldigten verteilt werden. Anders verhalte es sich bezüglich der exzessiven Handlungen der Beschuldigten A._____ und denjenigen Umständen, bei welchen der Kausalzusammenhang fehle. Hier seien entsprechende Quoten vom Gericht festzulegen. Ebenfalls habe das Gericht gestützt auf Art. 50 Abs. 2 OR festzulegen, in welchem Umfang die Beschuldigten je Regress gegeneinander nehmen könnten. Angesichts des Umstandes, dass sie – die Beschuldigte B._____ – vorliegend unbestrittenermassen das geringste Verschulden treffe, seien die jeweiligen Anteile gemäss den gestellten Anträgen festzulegen (Urk. 90 S. 37 f., Urk. 217 S. 13).
E. 3.4.1 Tatverschulden in objektiver Hinsicht Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldig- ten der Privatklägerin das Portemonnaie und das Mobiltelefon wegnahmen und letztendlich in einem Abteil eines Eisenbahnwagens deponierten. Die Entziehung der Gegenstände erfolgte dabei wiederum in Ausnützung der wehrlosen Situation, in der sich die Privatklägerin befand, und zur Kontrolle ihrer im Gerät gespeicher- ten Kontakte und Konversationen. Dass sich die Dauer der Sachentziehung dabei in Grenzen hielt, so die Vorinstanz, war nicht auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen. Die objektive Tatschwere kann aber als insgesamt leicht ver- anschlagt werden.
E. 3.4.2 Tatverschulden in subjektiver Hinsicht
E. 3.4.2.1 Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten A._____
- 123 - Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass die Beschuldigte A._____ keine grossen Anstrengungen unternehmen musste, um der Privatklägerin die Gegenstände zu entziehen. Letztere sah sich ja der Übermacht der Täterinnen ausgesetzt. Betreffend die Entziehung des Portemonnaies sowie des Mobiltele- fons ist kein persönliches Motiv der Beschuldigten ersichtlich, ausser die Beto- nung bzw. das Ausnützen der dadurch ausgelieferten Privatklägerin, von der sie wussten, dass sie auf einem Parkplatz ohne Kommunikationsmöglichkeit ausge- setzt würde.
E. 3.4.2.2 Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten B._____ Zur subjektiven Tatschwere kann auf das bei A._____ Gesagte verwiesen werden.
E. 3.4.2.3 Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten C._____ Das Verschulden der Beschuldigten C._____ ist unter diesem Titel gleich zu gewichten.
E. 3.4.3 Zwischenfazit Tatverschulden Sachentziehung Das Verschulden ist hier insgesamt als leicht zu qualifizieren. Im Strafrah- men von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erweist sich für sämtli- che Beschuldigten eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat bzw. 30 Tagessätzen als angemessen.
E. 3.5 Die Beschuldigte C._____ liess vor Vorinstanz durch ihren damaligen Verteidiger geltend machen, eine Entschädigung für erlittene immaterielle Unbill sei dem Grundsatze nach nachvollziehbar, aber bestimmt nicht in der geforderten Höhe von Fr. 30'000.00. Die konkrete Höhe stellte er unter Hinweis auf den Grundsatz ex aequo et bono ins Ermessen des Gerichts (Urk. 84 S. 51). An der Berufungsverhandlung monierte der neue Verteidiger ebenfalls, die von der
- 139 - Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme sei massiv übersetzt. Abgesehen vom analen Einführen des Dildos seien der Privatklägerin keine körperlichen Schmerzen zugefügt worden, die Entführung habe verhältnismässig kurz gedauert und Sachbeschädigung sowie Sachentziehung rechtfertigten überhaupt keine Genugtuung. Eine solche sei bei maximal Fr. 12'000.– anzusetzen, was für die Beschuldigte C._____ einen Anteil von Fr. 3'000.– zur Folge hätte (Urk. 213 S. 26 f.).
E. 3.5.1 Tatverschulden in objektiver Hinsicht Die Beschuldigten entfernten durch Abreissen und Abtrennen mit dem Messer die Haarverlängerungen der Privatklägerin. Dadurch wurden diese Extensions beschädigt. Der Schaden hält sich in Grenzen. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht im untersten Drittel anzusiedeln.
- 124 -
E. 3.5.2 Tatverschulden in subjektiver Hinsicht
E. 3.5.2.1 Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten A._____ Die Beschuldigte A._____ war wiederum in einer Hauptrolle aktiv. Sie han- delte vorsätzlich. Sie nahm die Haare selber ab. Die Aktion diente der Abstrafung und Erniedrigung der Privatklägerin, ohne dass die Beschuldigte A._____ dafür ein Motiv hatte. Es bleibt das blosse sadistische Vergnügen und damit eine ver- werfliche Gesinnung.
E. 3.5.2.2 Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten B._____ Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass die Beschuldigte B._____ bei der Haarentfernung bei der Privatklägerin ebenfalls selber Hand anlegte. Auch diese Handlung erfolgte unter dem Titel der "Abstrafung". Die Beschuldigte wollte dies und wusste auch um die damit verbundenen Schmerzen, die Demütigung und den materiellen Schaden der Privatklägerin.
E. 3.5.2.3 Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten C._____ Gerade die Beschuldigte C._____ wollte ja die Abstrafung der Privatklägerin als Verpetzerin bei der KESB. Sie legte zwar nicht selber Hand an, aber sie un- terstützte das Vorgehen durch ihre physische Präsenz und die dadurch verur- sachte Drucksituation auf die Privatklägerin. Auch sie handelte vorsätzlich.
E. 3.5.3 Zwischenfazit Tatverschulden Sachbeschädigung Das Verschulden ist hier insgesamt als leicht zu qualifizieren. Im Strafrah- men von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erweist sich in der Ge- samtbetrachtung für die Beschuldigte A._____ mit einem etwas höheren Ver- schulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten bzw. 120 Tagessätzen als angemessen, für die Beschuldigen B._____ von 3 Monaten bzw. 90 Tagess- ätzen und für die Beschuldigte C._____ von 2 Monaten bzw. 60 Tagessätzen.
- 125 -
E. 3.6 Fazit Tatkomponenten
E. 3.6.1 Übersicht Zusammengefasst ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen die folgenden – vorerst isoliert betrachteten – Einsatzstrafen für die qualifizierte Ent- führung und die hypothetischen Strafen für die weiteren Delikte (jeweils in Mona- ten ausgedrückt; über die Strafart ist in einem späteren Schritt zu entscheiden). Beschuldigte Person A._____ B._____ C._____ Qualifizierte Entführung (Einsatzstrafe) 36 24 36 Mehrfache, gemeinsam begangene sexuelle 24 12 18 Nötigung Mehrfache Verletzung des Geheim- und Pri- 3 3 3 vatbereichs durch Aufnahmen Sachentziehung 1 1 1 Sachbeschädigung 4 3 2
E. 3.7 Täterkomponenten
E. 3.7.1 Beschuldigte A._____
E. 3.7.1.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werde- gang der Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden, ebenso auf die daraus geschlossene leichte Strafempfindlichkeit (Urk. 151 S. 127 f.).
E. 3.7.1.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die folgenden aktuel- len bzw. veränderten Verhältnisse geltend gemacht: Die Beschuldigte ist mittler- weile wieder verheiratet. Der Ehemann lebt jedoch in Deutschland, weil ein Fami- liennachzug in die Schweiz aufgrund des vorliegenden laufenden Verfahrens nicht möglich sei (Urk. 209 S. 2 und 5). Die Beschuldigte A._____ ist nach wie vor ar- beitslos und von der Sozialhilfe abhängig. Die Kinderalimente werden von der
- 126 - Gemeinde bevorschusst (Urk. 209 S. 5). Die Schulden in der Höhe von nach wie vor ca. Fr. 20'000.– bezahle sie so gut es gehe in Raten ab (Urk. 209 S. 7).
E. 3.7.1.3 Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben ergibt sich nichts Neues, was für die Strafzumessung noch relevant wäre.
E. 3.7.1.4 Die Beschuldigte zeigte sich auch im Berufungsverfahren nicht geständig, was sich allerdings neutral auswirkt.
E. 3.7.1.5 Die Beschuldigte ist vorbestraft, was sich leicht straferhöhend aus- wirkt. So wurde sie von der Staatsanwaltschaft AI._____ am 19. August 2016 we- gen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung und Drohung mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt (Urk. 190).
E. 3.7.1.6 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot war in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens mit ursprünglich fünf Beschuldigten bis zur erst- instanzlichen Hauptverhandlung nicht verletzt, wie die Vorinstanz zutreffend schloss (Urk. 151 S. 128). Jedoch ist festzuhalten, dass das ausgefertigte erst- instanzliche Urteil vom 9. Juli 2020 erst am 11. Februar 2021 bei der Berufungs- instanz einging (Urk. 151 S. 1) und die hiesige Berufungsverhandlung auf den 23./24. März 2022 angesetzt werden konnte. Trotz schwerer Tatvorwürfe, mehrerer Beschuldigter und erheblichen Aktenumfangs ist aufgrund der doch langen Zeitspanne seit dem erstinstanzlichen Urteil das Beschleunigungsverbot als in gewissem Masse verletzt anzusehen, was gering strafmindernd zu berücksichtigen ist.
E. 3.7.1.7 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 151 S. 128 f.) kann die intensive vorverurteilende Medienberichterstattung nicht ausser Acht gelassen werden. Gerade im Artikel des AK._____ vom 25. Mai 2020 (Urk. D1/58/2) wird der den Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt reisserisch und teils in unzutreffendem Kontext dargelegt. Die Unschuldsvermutung wird darin nicht erwähnt. Die Beeinträchtigung der Beschuldigten A._____ geht deshalb über die
- 127 - normalerweise mit einem Strafverfahren verbundenen Unannehmlichkeiten durch mediale Berichterstattungen hinaus, was ebenfalls gering strafmindernd zu berücksichtigen ist.
E. 3.7.1.8 Insgesamt rechtfertigen die Täterkomponenten bei der Beschuldig- ten A._____ eine leichte Strafminderung im Umfang von 5 Monaten.
E. 3.7.2 Beschuldigte B._____
E. 3.7.2.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werde- gang der Beschuldigten B._____ korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden, ebenso auf die daraus geschlossene sehr leichte Strafminderung (Urk. 157/151 S. 127).
E. 3.7.2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde bezüglich der persön- lichen Verhältnisse ergänzt, dass die Beschuldigte B._____ nach wie vor bei AJ._____ angestellt ist, neu in einer Filiale in …. Sie sei seit einem Jahr in einer Beziehung und wohne mit ihrem Partner zusammen. Von ihren früheren Kollegen und Kolleginnen habe sie sich distanziert. Sie habe nun ihren Freund, arbeite gerne und mache eine Therapie, die ihr "recht viel" geholfen habe (Urk. 211 S. 3).
E. 3.7.2.3 Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben ergibt sich nichts Neues, das für die Strafzumessung noch relevant wäre.
E. 3.7.2.4 Die Beschuldigte B._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 191), was neutral ausfällt.
E. 3.7.2.5 Bezüglich Nachtatverhalten ist zu bemerken, dass die Beschuldigte B._____ einerseits im Wesentlichen bereits von Anfang an geständig war. Zudem zeigte sie ehrliche Einsicht und Reue. Dabei blieb es nicht nur bei einem Lippen- bekenntnis. Sie entschuldigte sich bei der Privatklägerin. Ihrer Reue und Ent- schuldigung sind auch Taten gefolgt. So hat sie mit der Privatklägerin eine Ver- einbarung geschlossen und sich darin zur Leistung einer Geldzahlung von Fr. 5'000.00 verpflichtet. Die Raten hat die Beschuldigte B._____ inzwischen voll-
- 128 - ständig abgezahlt (Urk. 91/9, Urk. 211 S. 10). Diese Aspekte wirken sich stark strafmindernd aus.
E. 3.7.2.6 Bezüglich Beschleunigungsgebot und Vorverurteilung durch die mediale Berichterstattung kann auf obige Erwägungen verwiesen werden (Ziff. V./3.7.1.6. f.). Der Beschuldigten B._____ ist diesbezüglich somit ebenfalls je eine geringe Strafminderung zuzubilligen.
E. 3.7.2.7 Insgesamt rechtfertigen die Täterkomponenten bei der Beschuldig- ten B._____ eine Strafminderung im Umfang von 14 Monaten.
E. 3.7.3 Beschuldigte C._____
E. 3.7.3.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werde- gang der Beschuldigten C._____ korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Allerdings kann der Beschuldigten C._____ gemäss hiesiger Ansicht eine leichte Strafempfindlichkeit aufgrund ihrer Epilepsie-Erkrankung zugestanden werden, auch wenn es ihr diesbezüglich offenbar momentan besser geht (Urk. 158/151 S. 120 ff., Urk. 210 S. 3).
E. 3.7.3.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die folgenden aktuellen Verhältnisse geltend gemacht: Die Beschuldigte C._____ ist derzeit zu einem 50 %-Pensum bei AJ._____ angestellt und bezieht daneben eine 50 % IV-Rente (Urk. 210 S. 2 f.). Sie hat einen Freund, mit dem sie jedoch nicht zusammenlebt (Urk. 210 S. 2). Mit ihrem Ex-Mann teilt sie sich die Obhut und das Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn Q._____ (Urk. 210 S. 4). Die Beschuldigte befindet sich seit Anfang 2021 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (Urk. 215/2).
E. 3.7.3.3 Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben ergibt sich nichts Neues, was für die Strafzumessung noch relevant wäre.
E. 3.7.3.4 Die Beschuldigte C._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 192), was neutral ausfällt.
- 129 -
E. 3.7.3.5 Bezüglich Nachtatverhalten ist zu bemerken, dass die Beschuldigte C._____ über weite Strecken geständig war, allerdings erst im späteren Verlauf der Untersuchung und vor allem am Schluss vor Vorinstanz und schliesslich vor Berufungsinstanz. Auch zeigte sie durchaus eine gewisse Einsicht in das Unrecht ihrer Taten. Diese Aspekte wirken sich strafmindernd aus.
E. 3.7.3.6 Bezüglich Beschleunigungsgebot kann grundsätzlich auf obige Erwägungen verwiesen werden (Ziff. V./3.7.1.6.). Der Beschuldigten C._____ ist diesbezüglich somit ebenfalls eine geringe Strafminderung zuzubilligen.
E. 3.7.3.7 Zum Argument einer Vorverurteilung durch die mediale Bericht- erstattung ist bezüglich der Beschuldigten C._____ anzumerken, dass diese sel- ber an "AK._____.ch" gelangte und sich interviewen liess (vgl. Urk. D1/58/3), wo- mit eine Strafminderung aufgrund einer allfälligen Vorverurteilung in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ausgeschlossen ist (Urk. 158/151 S. 123).
E. 3.7.3.8 Insgesamt rechtfertigen die Täterkomponenten bei der Beschuldig- ten C._____ eine Strafminderung im Umfang von 9 Monaten.
E. 3.8 Strafart Wie die Vorinstanz richtig festhielt, weisen die Taten einen relativ engen räumlichen und zeitlichen, aber auch sachlichen Zusammenhang auf (Urk. 151 S. 16; Urk. 157/151 S. 16; Urk. 158/151 S. 120). Daher drängt sich unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auf, soweit diese nicht bereits aufgrund der Strafhöhe vorgegeben ist.
E. 3.9 Zwischenfazit
E. 3.9.1 Sanktion für die Beschuldigte A._____ In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die (tatbezogene) Einsatzstrafe von 36 Monaten angemessen zu erhöhen. Dabei rechtfertigt es sich, für die isoliert errechneten Freiheitsstrafen von 24 Monaten (für die sexuellen Nötigungen), von 3 Monaten (für die Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmen), von einem Monat (für die Sachentziehung) und
- 130 - von 4 Monaten (für die Sachbeschädigung) insgesamt 17 Monate hinzuzuschlagen. Unter dem Titel der Täterkomponente ist ein Abzug von 5 Monaten vorzunehmen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten.
E. 3.9.2 Sanktion für die Beschuldigte B._____ Die Einsatzstrafe liegt bei 24 Monaten. Es rechtfertigt sich, für die isoliert errechneten Freiheitstrafen von 12 Monaten (für die sexuellen Nötigungen), von 3 Monaten (für die Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmen), von einem Monat (für die Sachentziehung) und von 3 Monaten (für die Sachbeschädigung) insgesamt 10 Monate hinzuzuschlagen. Unter dem Titel der Täterkomponente ist ein Abzug von 14 Monaten vorzunehmen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
E. 3.9.3 Sanktion für die Beschuldigte C._____ Die Einsatzstrafe von 36 Monaten ist ebenfalls zu asperieren. Es rechtfertigt sich, für die isoliert errechneten Freiheitstrafen von 18 Monaten (für die sexuellen Nötigungen), von 3 Monaten (für die Verletzungen des Geheim- oder Privat- bereichs durch Aufnahmen), von einem Monat (für die Sachentziehung) und von 2 Monaten (für die Sachbeschädigung) insgesamt 13 Monate hinzuzuschlagen. Unter dem Titel der Täterkomponente ist ein Abzug von 9 Monaten vorzunehmen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten.
E. 3.10 Anrechenbare Haft und Ersatzmassnahmen
E. 3.10.1 Die Vorinstanz hat die Grundlagen für die Anrechnung von Haft und Ersatzmassnahmen korrekt dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 151 S. 129; Urk. 157/151 S. 129 f.; Urk. 158/151 S. 124 f.).
E. 3.10.2 Beschuldigte A._____ Die Beschuldigte A._____ befand sich vom 13. März 2019 bis 27. Mai 2019 in Polizei- bzw. Untersuchungshaft (vgl. Urk. D1/21/2 und Urk. D1/21/17). Die be- reits erstandene Haft ist mit der Vorinstanz im Umfang von 78 Tagen an die Strafe anzurechnen, was unbestritten blieb.
- 131 - Bezüglich Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot zur Privatklägerin und Rayon- bzw. Hausarrest) ist festzuhalten, dass die am 29. Mai 2019 angeordneten und letztmals mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2021 verlängerten Ersatzmassnahmen betreffend die Beschuldigte A._____ (Kontakt- verbot zur Privatklägerin E._____, Rayon- und Hausarrest mit Überwachung per Electronic Monitoring) mit Präsidialverfügung vom 6. April 2021 bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz verlängert wurden (Urk. 176). Die Ersatz- massnahmen dauerten damit bis heute 1030 Tage. Zur bisherigen Einschränkung machte die Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung geltend, es sei schlimm und sie sehe, wie ihre Tochter darunter lei- de, dass sie mit ihrer Mutter wegen der Fussfesseln nicht wie andere Kinder ir- gendwo hingehen könne (Urk. 209 S. 6). Die Beschuldigte gab an, in ihrer Freizeit nicht viel machen zu können. Sie halte sich zuhause, im Freien zum Spazieren, auf dem Spielplatz oder bei ihren Eltern auf (Urk. 209 S. 7). Die Anrechnung von 1/2 erscheint vorliegend als angemessen, zumal insbe- sondere die elektronische Überwachung des Rayon- und Hausarrestes und die damit einhergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit doch erheblich, wenn auch viel weniger gravierend als ein Freiheitsentzug in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft war (vgl. Urk. 151 S. 131). Damit sind heute 515 Tage zu berück- sichtigen.
E. 3.10.3 Beschuldigte B._____ Die Beschuldigte befand sich vom 12. März 2019 bis 24. Mai 2019 in Polizei- bzw. Untersuchungshaft (vgl. Urk. D1/19/1; Urk. D1/19/18). Die bereits erstande- ne Haft ist im Umfang von 74 Tagen an die Strafe anzurechnen, wie die Vo- rinstanz zu Recht erwog. Für die Beschuldigte B._____ wurden am 24. Mai 2019 Ersatzmassnahmen angeordnet. Die letztmals mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom
E. 3.10.4 Beschuldigte C._____ Die Beschuldigte befand sich vom 12. März 2019 bis 24. Mai 2019 in Polizei- bzw. Untersuchungshaft (vgl. Urk. D1/18/2; Urk. D1/18/4). Die bereits erstandene Haft ist im Umfang von 74 Tagen an die Strafe anzurechnen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. Auch für die Beschuldigte C._____ wurden Ersatzmassnahmen angeordnet. Diese liefen ab 24. Mai 2019. Die letztmals mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2021 verlängerten Ersatzmassnahmen betreffend die Be- schuldigte C._____ (Kontaktverbot zur Privatklägerin, Ausweis- und Schriften- sperre, Beschlagnahme und Hinterlegung des Schweizer Passes mit der Nr. 9 und der Schweizer Identitätskarte mit der Nr. 10) wurden mit Präsidialverfügung vom 6. April 2021 bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 176). Sie dauerten bis heute demnach 1035 Tage. Der Anrechnung ist analog der Beschuldigten B._____ vorzunehmen, d.h. ebenfalls zu 1/10, somit im Umfang von 104 Tagen.
- 133 - VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat sich zu den Möglichkeiten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe geäussert. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 151 S. 131 f.; Urk. 157/151 S. 130 f.; Urk. 158/151 S. 126).
2. Beschuldigte A._____ Die heute auszufällende Freiheitsstrafe für die Beschuldigte A._____ ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB).
3. Beschuldigte B._____
E. 4 Die begründeten Urteile der Vorinstanz wurden am 17. Dezember 2020 versandt. Die Berufungserklärungen der amtlichen Verteidigungen gingen innert der 20-tägigen Frist ein (Sammelbeilage Urk. 135 i.V.m. Urk. 152, Urk. 157/152 und Urk. 158/152).
E. 4.1 Dass vorliegend die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Ge- nugtuung erfüllt sind, hat die Vorinstanz zu Recht bejaht. Es kann auf die entspre- chenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 151 S. 142 ff.; Urk. 157/151 S. 136 ff.; Urk. 158/151 S. 130 ff.).
E. 4.2 Die Vorinstanz hatte die Genugtuung an der mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung als schwerstes Delikt ausgerichtet und eine Basisgenugtuung von Fr. 20'000.00 angesetzt, diese aufgrund der weiteren Übergriffe und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen der Privatklägerin sodann auf Fr. 25'000.00 festgelegt. Im Mehrbetrag hat sie das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 4.3 Gemäss vorliegender Beurteilung haben sich die Beschuldigten nicht nur der "einfachen", sondern der qualifizierten Entführung im Sinne von Art.183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB – als schwerstes Delikt – schuldig gemacht. Die Beschuldigten trifft zwar "nur" ein eher leichtes bzw. leichtes Ver- schulden, dies aber im Rahmen einer schweren Entführung bzw. Freiheits- beraubung. Auch das Verschulden bei den mehrfachen sexuellen Nötigungen ist noch leicht bzw. leicht, allerdings auch hier bei gemeinsamer Begehung der Taten, welche besondere Verwerflichkeit und Belastung für das Opfer mit Art. 200 StGB besonders pönalisiert wird. Der Gesamtvorwurf wiegt daher schwerer, als ihn die Vorinstanz gewichtet hat. Die Schwere der Taten der Beschuldigten drückt sich auch in den langen Freiheitsstrafen aus. Im vorliegenden Fall stehen die einlässlich geschilderte Intensität und lange Dauer der Tat und deren Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin klar im Vordergrund. Wie der Rechtsvertreter der Privatklägerin zu Recht geltend gemacht hatte, liegt eine
- 140 - Vielzahl von Handlungen vor, welche bereits allein schon genugtuungsbegründend wären. So erfolgte die Entführung mittels Gewalt. Die damit einhergehende Freiheitsberaubung über rund 8 Stunden war geprägt von mannigfach ausgeübter körperlicher Gewalt wie Schlägen, Ohrfeigen, von widerwärtigsten Erniedrigungen und Beleidigungen. Hinzu kamen die sexuellen Übergriffe, die in der Einführung des Dildos in den Anus gipfelten. Auch musste die Privatklägerin immer wieder Nacktaufnahmen ertragen, wobei sie sich entsprechend den Anweisungen der Beschuldigten zu verhalten hatte. Auch dadurch wurde die Privatklägerin schwer gedemütigt.
E. 4.4 Dass die Vorinstanz es als ausgewiesen erachtete, dass die Beschul- digten die Privatklägerin schwer und nachhaltig traumatisierten, überzeugt (Urk. 151 S. 142 ff.; Urk. 157/151 S. 136 ff.; Urk. 158/151 S. 130 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich diesbezüglich keine Relativierung. Insgesamt besteht daher kein Anlass, die von der Vorinstanz festgelegte und von der Privatklägerin akzeptierte Genugtuung von Fr. 25'000.00 inkl. Zins zu 5 % seit 11. März 2019 zu reduzieren.
E. 4.5 Die Beschuldigten haben sich mittäterschaftliches Handeln vorwerfen zu lassen. Sie sind daher gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit
11. März 2019 zu bezahlen.
E. 5 Die Berufungsverfahren wurden auf der Kammer zunächst unter den Geschäfts-Nrn. SB210087, SB210088 (Urk. 157/151-157) und SB210089 (Urk. 158/151/157) geführt, jedoch mit Beschluss vom 26. Februar 2021 vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. SB210087 weitergeführt. Die Verfahren SB210088 und SB210088 wurden als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben (Urk. 155 und Urk. 156).
E. 5.1 Mit der Feststellung, dass der Geschädigte im Aussenverhältnis jeden der Ersatzpflichtigen in Anspruch nehmen kann, ist noch nicht entschieden, wer im Verhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander den Schaden endgültig zu tra- gen hat. Das Prinzip der Solidarität kann dazu führen, dass ein Solidarschuldner gemessen an seinem Tatbeitrag und seinem Verschulden einen zu hohen Anteil am Schaden ersetzen musste. Der vom Gesetz vorgesehene Regressanspruch der Solidarschuldner untereinander dient dazu, dieses unerwünschte, weil unbilli- ge Ergebnis zu korrigieren. Der in Anspruch genommene Ersatzpflichtige soll deshalb berechtigt sein, den Schaden qua Rückgriff (Regress) ganz oder teilwei- se auf einen oder mehrere andere Ersatzpflichtige abzuwälzen (BSK OR I-
- 141 - Graber, Art. 50 N 22). Gemäss Art. 50 Abs. 2 OR obliegt es dem Richter, den Rückgriff zu bestimmen. Dafür ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens massgebend (BSK OR I-Graber, Art. 50 N 25).
E. 5.2 Dem Antrag der Beschuldigten B._____ auf Festlegung von Quoten für den internen Rückgriff hat die Vorinstanz insofern entsprochen, als sie die Be- schuldigten zur Leistung einer Genugtuung von je Fr. 6'250.00 verpflichtet hat, was je einem Viertel entspricht. Sie wies darauf hin, dass die Beschuldigten mit sämtlichen Übergriffen einverstanden gewesen seien und jede einzelne damit im Ergebnis den gleichen Anteil an verursachten Leids der Privatklägerin beigetra- gen habe (Urk. 151 S. 144; Urk. 157/151 S. 138; Urk. 158/151 S. 132).
E. 5.3 Wie bereits im Rahmen der Mittäterschaft thematisiert, war die Be- schuldigte A._____ immer mehr die treibende Kraft. Aber es waren alle Be- schuldigten während der gesamten Übergriffe an Ort und Stelle. Sie trugen mit ihrer Präsenz und personellen Übermacht zur Aufrechterhaltung der Zwangssituation bei und ermutigten die jeweils handelnde Beschuldigte auch mit Gelächter und Filmaufnahmen. Von einem eigentlichen Exzess der Beschuldigten A._____, der vom Vorsatz der anderen Beschuldigten nicht getragen worden wäre, kann in der Gesamtbetrachtung nicht die Rede sein. Gemessen an ihren Tatbeiträgen und ihrem Verschulden rechtfertigt sich allerdings eine leichte Korrektur im Innenverhältnis. Während bei dem zugewiesenen Viertel für die Beschuldigten C._____ und D._____ keine Modifikation angezeigt ist, erscheint eine Verschiebung der im internen Verhältnis zu tragenden Anteile zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ angemessen, und zwar im Verhältnis 3/8 zu 1/8 (entsprechend Fr. 9'375.00 bzw. Fr. 3'125.00).
6. Schliesslich ist vorzumerken, dass die Beschuldigte B._____ bereits eine Genugtuungssumme im Umfang von Fr. 5'000.00 an die Privatklägerin bezahlt hat.
- 142 - IX. Beschlagnahmte Gegenstände Die Beschuldigte A._____ ficht mit ihrer Berufung schliesslich die vorinstanz- liche Dispositivziffer 7 an, gemäss welcher das Mobiltelefon Samsung Galaxy S9+ Duos, SM-G965F, Rufnummer 1, Asservatennummer A012'425'499, eingezogen und vernichtet werden soll (Urk. 152 S. 2; Prot. II S. 15). Das genannte Mobiltele- fon der Beschuldigten A._____ weist einen klaren deliktischen Bezug auf, wes- halb dieses in Bestätigung der Vorinstanz einzuziehen und zu vernichten ist. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei sämtlichen Beschuldigten bleibt es bei einer Verurteilung. Sie haben daher gemäss Art. 426 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die vorinstanzli- chen Kostenauflagen sind deshalb zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 5.4 Jede der Mittäterinnen hatte es überdies in der Hand (bzw. hätte es in der Hand gehabt), die Ereignisse zu stoppen. Zwar ist es richtig, dass die Anklageschrift keine Begehung der Taten durch Unterlassung vorwirft, so die Verteidigung der Beschuldigten B._____ zutreffend (Prot. I S. 207). Aber es geht hier darum, dass alle Beschuldigten die ganze Zeit über Tatherrschaft hatten und diese bis zum Absetzen der Privatklägerin am frühen Morgen des 11. März 2019 auch nicht abgaben. Gegenteils zeigte sich im Verlauf der rund acht Stunden eine Steigerung der Bösartigkeit der Beschuldigten, indem ihre Handlungen immer fieser und massiver wurden und sie die Privatklägerin ständig noch grösserem Spott und Hohn aussetzten und sie durch gröbste Verletzung des Selbstbestimmungsrechts in körperlicher und sexueller Hinsicht verletzten und erniedrigten. Zwar erwies sich nach erstelltem Sachverhalt allmählich die Beschuldigte A._____ als treibende Kraft, die von sich aus im Zusammenhang mit dem Dildoeinführen bemerkenswerterweise sagte: "In dieser Nacht ist der Teufel in mir aufgekommen" (Urk. D1/5/3 S. 17). Aber die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ waren während der gesamten Übergriffe an Ort und Stelle, alle feuerten die Situation an und verfielen immer mehr in einen böswilligen Erniedrigungsmodus, ohne dass sie dem Ganzen Einhalt geboten hätten. Sie trugen mit ihrer Präsenz und personellen Übermacht zur Aufrechterhaltung der Zwangssituation bei und ermutigten die jeweils handelnde Beschuldigte auch mit Gelächter und Filmaufnahmen. Die Beschuldigten haben daher nicht nur bei der initialen Beschlussfassung der Racheaktion, sondern auch im weiteren Verlauf bei der Ausführung der Delikte vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit den
- 101 - anderen Beschuldigten zusammengewirkt, so dass jede als Hauptbeteiligte dasteht. Von einem Exzess (geltend gemacht für die Beschuldigte A._____), der vom Vorsatz der anderen Beschuldigten nicht getragen worden wäre, kann in der Gesamtbetrachtung nicht die Rede sein. Mit den von allen selbst ausgehenden Beiträgen haben auch alle das Verhalten der anderen (und insbesondere von A._____) nicht etwa missbilligt, sondern vielmehr mitgetragen oder gar angefeuert. Mittäterschaft ist damit zu bejahen.
2. Qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung
E. 5.4.1 Die Beschuldigten A._____, D._____ und C._____ bestritten bis anhin grundsätzlich, dass die Privatklägerin gegen ihren Willen und mit Gewalt ins Auto verbracht worden sei (vgl. Urk. 151 S. 42; Urk. 157/151 S. 40 ff.; Urk. 158/151 S. 33 ff.).
E. 5.4.2 Allerdings sagte die Beschuldigte C._____ in Relativierung vor Vo- rinstanz aus, sie glaube nicht, dass die Privatklägerin freiwillig mitgekommen wä- re, "sie stand unter Druck, da die Schwestern sie umstellten. Sie konnte nichts machen. Ich sah nicht, ob sie gezwungen wurde ins Auto zu steigen oder ob sie selbständig einstieg". Auf den nochmaligen Vorhalt des Vorsitzenden, wonach die Privatklägerin gegen ihren Willen ins Auto geholt worden sei, sagte sie, sie denke schon, dass sie nicht habe mitkommen wollen. Sie habe nicht gesehen, ob sie die Privatklägerin ins Auto und auf die Rückbank gestossen oder sie am Arm oder an den Haaren gezogen hätten oder nicht, und auch nicht gehört, dass ihr Gewalt angedroht worden sei, falls sie nicht mitkomme. Es sei dunkel gewesen und sie sei auf der anderen Seite des Autos gestanden. Sie habe die Privatklägerin nicht ins Auto nehmen wollen, sondern das vor Ort abschliessen wollen. Es sei sehr schnell gegangen. Sie habe keine Gelegenheit gehabt mit der Privatklägerin zu
- 45 - sprechen. Auf die Frage, wieso sie trotzdem ins Auto gestiegen sei, obwohl sie gemerkt habe, dass sie die Situation nicht mehr unter Kontrolle habe, sagte die Beschuldigte C._____: "Ich stieg ins Auto, weil ich nicht wusste, ob sie gezwun- gen wurde oder freiwillig mitkam. Ich wollte an einen anderen Ort hinfahren, um mit der Privatklägerin zu sprechen. Das ging alles so schnell, da kam bereits der erste Box. Ich konnte es nicht verhindern." (Prot. I S. 23 ff.). An der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte sodann klar aus, dass die Privatklägerin nicht freiwillig ins Auto gestiegen respektive mitgekommen sei. Die Beschuldigte A._____ habe diese ins Auto gezerrt und ihr Gewalt angedroht, wenn sie nicht ins Auto steigen würde. Auf entsprechende Frage gab die Be- schuldigte C._____ an, es sei gesagt worden, "Entweder kommst du freiwillig mit oder wir boxen oder zerren dich ins Auto rein. Irgend so etwas." Dass die Privatklägerin gegen ihren freien Willen an einen anderen Ort verfrachtet werden sollte, bestritt die Beschuldigte C._____ (Urk. 210 S. 10).
E. 5.4.3 Die Beschuldigte A._____ konzedierte vor Vorinstanz immerhin, dass der Privatklägerin eine Falle gestellt worden sei. C._____ habe gesagt, sie wolle mit ihr sprechen. Man habe die Privatklägerin täuschen wollen, indem man F._____ vorgeschickt habe (Prot. I S. 68). C._____ hätte die Möglichkeit gehabt, dort mit ihr zu sprechen, aber "…wir entschlossen uns, das im Auto zu bespre- chen. Die Privatklägerin war damit einverstanden. Sie wurde nicht gezwungen, mitzukommen." Das Ziel des Abends sei gewesen, dass C._____ der Privatkläge- rin hätte Fragen stellen können, denn "wir alle, D._____, B._____ und ich hatten keinen Grund mit ihr zu sprechen." (Prot. I S. 67 ff.). Dass die Privatklägerin am Arm oder an den Haaren gezogen und auf die Rückbank des Autos gestossen worden sei, stimme nicht. Sie habe die Privatklägerin auch nicht geschlagen (Prot. S. I 69 f.).
E. 5.4.4 Auch die Beschuldigte D._____ räumte vor Vorinstanz ein, sie habe gedacht, dass die Privatklägerin nicht mitkommen würde. Als diese die Beschuldigte C._____ gesehen habe, habe die Privatklägerin gesagt, sie wolle nicht mit ihnen ins Auto kommen. Sie selber habe ihr dann einen Klaps auf den Oberarm gegeben und gesagt, sie müsse kommen (Prot. I S. 125). Sie habe das
- 46 - nicht auf eine milde Art gesagt. Die Privatklägerin sei dann mitgekommen und selbständig ins Auto gestiegen. Die Privatklägerin sei auch nicht gestossen wur- den, nur von allen beschimpft. Sie hätten ihr gesagt, dass sie eine "Nutte" sei, und sie gefragt, weshalb sie wegen C._____s Sohn dort angerufen habe. Sie hätten von dort schnell weg müssen, denn C._____ habe Angst gehabt, dass andere Mitarbeiter herauskommen und sehen würden, was dort passiere (Prot. I S. 126).
E. 5.4.5 Die Beschuldigte B._____ antwortete vor Vorinstanz auf die Frage, ob sie davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin freiwillig mit ihnen vier bzw. fünf ins Auto steigen würde: "Vom ins Auto steige, war keine Rede. F._____ und ich holten die Privatklägerin 1 ab und wir gingen zu den Parkplätzen. Dabei ka- men A._____ und D._____ von hinten. A._____ legte den Arm um den Hals der Privatklägerin 1 und sagte, sie solle mitkomme". Danach sei es gegen ihren Wil- len gewesen. Ob die Privatklägerin gezogen oder gestossen wurde, vermochte die Beschuldigte B._____ nicht zu sagen. Sie sei bereits im Auto gesessen und habe die Privatklägerin nur hineinfallen sehen. Diese sei gestolpert oder hineingeschlagen worden. Jedenfalls sei sie auf F._____ und sie (B._____) gefal- len. Dass ihr jemand Gewalt angedroht habe, falls sie nicht mitkomme, bestätigte B._____ dem Grundsatz nach. Sie wisse nicht mehr, wer es gewesen sei. Das habe sie gehört, inhaltlich so: "Wenn sie weiterhin weinen würde, dann würde sie Schläge erhalten. Ich weiss es nicht mehr ganz genau." (Prot. I S. 159 ff.).
E. 5.4.6 Die mit rechtskräftigem Strafbefehl betreffend Gehilfenschaft zur Ent- führung (Urk. 32) sanktionierte F._____ gab bei der Polizei zu Protokoll, sie und B._____ seien zum Restaurant gegangen und dann mit der Privatklägerin zum Auto. Sie habe von ihrem Arbeitsalltag erzählt. Dann sei es sehr schnell gegangen. Die drei anderen seien von hinten gekommen und hätten sie gepackt. Wahrscheinlich hätten sie sich irgendwo versteckt. Dann hätten sie die Privatklägerin ins Auto gedrückt, gezerrt (Urk. D1/6/1 S. 5 und S. 9) und zwar "D._____" [D._____] und ihre Schwester [A._____]. "C._____ [C._____] war eigentlich nur hintendran und hat aufgepasst, dass sie nicht wegläuft". Die Privatklägerin habe gesagt, sie steige da nicht ein, aber "irgendwann ist sie halt von selber irgendwie rein, sie konnte ja nicht mehr weg. B._____ und ich waren
- 47 - bereits im Auto, wo sie reingedrückt wurde." (Urk. D1/6/1 S. 5). Die Privatklägerin habe im Auto auch geweint. Die Schwester von D._____ [D._____/A._____] habe ihr auch eine "Backpfeife" (Ohrfeige) gegeben, und zwar auf diesem Parkplatz vor der Aufnahme. Sie sei sich nicht mehr sicher. Zur Frage, wie fest die Ohrfeige gewesen sei, meinte F._____, die Privatklägerin habe sich danach schon an der Wange gehalten. Also von daher denke sie, dass es ihr schon weh gemacht habe (Urk. D1/6/1 S. 6 f.). Sie sei auch verbal beleidigt worden, am meisten von D._____ [D._____] (Urk. D1/6/1 S. 7). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme bestätigte F._____, dass man der Privatklägerin habe eine Falle stellen wollen, "um zu reden" (Urk. D1/2/3 S. 9), ebenso, dass die Privatklägerin ins Auto gesteckt worden sei. Sie hätten sie am Arm gepackt und gesagt, sie solle ins Auto steigen. Die Privatklägerin sei von da an nicht mehr freiwillig mitgekommen. Die Schwester von D._____ habe sie angefasst (Urk. D1/2/3 S. 10). Die anderen Beschuldigten hätten die Privatklägerin ins Auto gesteckt. Die Privatklägerin sei nicht freiwillig mitgekommen. Die Beschuldigte A._____ habe die Privatklägerin hierbei am Arm gepackt. Dass sie da an den Haaren gepackt worden sei, vermochte F._____ nicht zu bestätigen (Urk. D1/2/3 S. 11). Die Privatklägerin sei ängstlich gewesen und habe nicht ins Auto einsteigen wollen (Urk. D1/2/3, S. 8 - 15).
E. 5.5 Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Art. 32 und Art. 33 Abs. 3 StGB verankern den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags und
- 28 - des Rückzugs desselben (vgl. BGE 132 IV 97 E. 3.3.1 S. 99). Der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags soll verhindern, dass der Verletzte nach seinem Belieben nur einen einzelnen am Antragsdelikt Beteiligten herausgreift und unter Ausschluss der anderen bestrafen lässt (BGer 6B_ 527/2016, 6B_535/2016, Urteil vom 23. Dezember 2016, E. 5.1., mit Verweisen). Der von der Privatklägerin am
11. März 2019 gültig gestellte Strafantrag betreffend Sachbeschädigung ist daher gegenüber allen Beschuldigten zu beachten.
E. 5.5.1 Wie bereits oben dargelegt, ist die prozessuale Stellung ein kaum taugliches Kriterium zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen. Eine allgemeine Glaubwürdigkeitsprüfung ist daher nicht angängig (Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3.3). Dies bedeutet im Sinne einer Aus- gangslage, dass die Beschuldigten als gleich glaubwürdig einzustufen sind, wie es die Privatklägerin ist. Von Bedeutung für die Motivlage sind indes die persönli- chen Beziehungen der Beteiligten, auf die kurz einzugehen ist.
E. 5.5.2 Die Privatklägerin und die Beschuldigte C._____ lernten sich 2016/2017 bei der Arbeit kennen und waren hernach befreundet (Urk. D1/7/1 S. 5). Eine Gefährdungsmeldung der Privatklägerin bei der KESB betreffend das Kind der Beschuldigten C._____ führte ca. ein Jahr vor den heute zu beurteilen- den Ereignissen zum definitiven Bruch der Freundschaft (Urk. 84 S. 4).
- 48 - Im Tatzeitpunkt war die Privatklägerin befreundet mit der Beschuldigten B._____, die ihrerseits eine Freundin der Beschuldigten F._____ ist. Die Beschuldigte D._____ ("D._____") wiederum ist mit der Beschuldigten C._____ befreundet. Die Beschuldigte A._____ (W._____, AA._____, AB._____, AC._____ [Spitznamen von A._____]) ist die Schwester der Beschuldigten D._____. Die Beschuldigte D._____ spricht nur Albanisch, die Beschuldigte F._____ nur Deutsch. Die übrigen Beteiligten sind diesbezüglich zweisprachig.
E. 5.6 Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Anklageschrift vom
E. 5.6.1 Die Privatklägerin wurde an der ersten polizeilichen Einvernahme eingehend befragt (Urk. D1/7/1). Sie schilderte dabei das in der Nacht Erlebte im Wesentlichen von sich aus und in einer zeitlichen und logischen Abfolge. Sie lieferte ohne grosses Nachfragen durch den einvernehmenden Polizisten einen zusammenhängenden Bericht über stundenlange und verschiedenartige Vorgänge, die an unterschiedlichen Orten stattfanden und durch mehrere differenziert auseinander gehaltene Personen begangen worden sein sollen. Die beschriebenen Ereignisse bauen konsistent aufeinander auf und sind hinsichtlich Raum und Zeit klar verknüpft. Die Aussagen der Privatklägerin sind gespickt mit Details und aussergewöhnlichen Umständen. Sie beinhalten auch Interaktionen und Handlungsweisen der Beschuldigten. Die Aussagen der Privatklägerin fielen in der nachfolgenden, sehr ein- lässlichen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, welche am 14. Mai 2019 stattfand und audiovisuell aufgezeichnet wurde (vgl. Urk. D1/7/3; Urk. D1/7/5), im Kern deckungsgleich aus. Die Privatklägerin wurde einen ganzen Tag lang ein- vernommen. Sie berichtete auch da in einem logischen Ablauf detailreich und differenziert. Ihre Aussagen sind bei der Staatsanwaltschaft gleichsam gekenn- zeichnet durch die Vielschichtigkeit im geschilderten Sachverhalt und bisweilen geprägt von Emotionen. Die Komplexität im dargelegten Sachverhalt bei gleich- lautenden Aussagen in mehreren langen Einvernahmen weist auf real Erlebtes der Privatklägerin hin. Gegenteiliges – d.h. eine entsprechend erfundene
- 49 - Geschichte – würde eine kaum zu bewältigende Leistung eines Opfers über mehrstündige Einvernahmen erfordern. Dass sich die Privatklägerin selber durchaus nicht nur in einem günstigen Licht darstellte, auch pauschale Antwort gab und bisweilen Dramatisierungsten- denzen zeigte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Sie sind im Gegenteil Ausdruck von Authentizität, worauf später noch eingegangen wird. Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie gegen ihren Willen ins Auto verbracht und weggefahren wurde, ebenso glaub- haft wie die Behauptung, sie sei tätlich angegriffen bzw. geschlagen und auch beschimpft worden, dass ihr das Mobiltelefon und die Handtasche weggenommen und diese Effekten durchsucht worden seien. Schliesslich erscheint auch glaub- haft, dass ihr weitere Gewalt angedroht bzw. angedeutet wurde.
E. 5.6.2 Die Darstellung der Privatklägerin findet, wie sich aus obigen Ausfüh- rungen ergibt, im Kern zunächst Bestätigung in den Aussagen der Beschuldigten F._____. Zwar versuchte F._____ ihren Beitrag und ihr Wissen um den Grund für das Treffen stark zu relativieren, indem sie z.B. sagte: "Ich sass halt auch im Au- to, aber weil die halt meistens Albanisch miteinander gesprochen haben, habe ich gar nichts verstanden. Ich spreche kein Albanisch. Ich sass lediglich im Auto und habe nichts gemacht. Bei der Badi in J._____ wurde dieses Mädchen ausgefragt, ihre Sachen wurden ihr weggenommen und ausgepackt. Ihr wurde auch eine ge- klatscht und dann wurde halt nur mit ihr geredet." (Urk. D1/6/1 S. 1). Oder: "Als wir zum Auto gingen, wurde sie von den Anderen gepackt. Daher kann ich nichts über einen Plan sagen, aber ich hätte es auch nicht verstanden gehabt, weil sie ja wie gesagt immer Albanisch sprachen miteinander." (Urk. D1/6/1 S. 4). Die Be- schuldigte D._____ sagte explizit, als F._____ die Privatklägerin abgeholt habe, habe diese vom Plan gewusst, "[…] sie wusste, dass wir sie abholen würden um mit ihr zu sprechen. Sie spielt die Rolle der Unschuldigen" (Urk. D1/2/3 S. 20). Al- lerdings konzedierte die Beschuldigte F._____ dann in der Konfrontationseinver- nahme insbesondere, dass sie vom Plan gewusst habe. Man habe der Privatklä- gerin eine Falle stellen wollen um zu reden. Die Privatklägerin sei von hinten ge- packt und ins Auto gezerrt bzw. reingedrückt bzw. gesteckt worden. Sie sei nicht
- 50 - freiwillig mitgegangen, sie habe ängstlich reagiert bzw. Angst gehabt und nicht einsteigen wollen und sich gewehrt (Urk. D1/2/3 S. 10 f.). Diese Zugeständnisse mündeten für die Beschuldigte F._____ im Strafbefehl vom 12. Dezember 2019, den sie akzeptiert hat (Urk. 32). Die Beschuldigte F._____, die von Beginn an, aber nur bis etwa 01:00 Uhr am Morgen des 11. März 2019 dabei war (Urk. D1/6/1 S. 1), schilderte individuali- sierte Handlungen, was als Realkennzeichen zu werden ist. So bestätigte sie, dass die Privatklägerin von A._____ geschlagen worden sei, dass ihr das Mobilte- lefon abgenommen worden sei. Die Beschuldigte A._____ habe die Tasche ge- nommen und durchsucht (Urk. D1/2/3 S. 13). Die Beschuldigten C._____, A._____ und D._____ hätten die Privatklägerin beschimpft, wobei es keine Wort- führerin gegeben habe, es hätten alle drei geredet. Hingegen habe die Beschul- digte B._____ nicht viel geredet, also kaum (Urk. D1/2/3 S. 18). Die Aussagen der Beschuldigten F._____ erweisen sich im Kern als konsistent und stimmig. Sie decken sich in wesentlichen Punkten mit den Aussagen der Privatklägerin, die sie gar nicht kannte und an diesem Abend das erste Mal sah. Hinweise auf Übertreibungen oder dass sie jemanden zu Unrecht beschuldigen wollte, gibt es keine. Einzig ihre eigene Schonung ist diesbezüglich auszumachen, aber diese wird durch das Akzeptieren des Strafbefehls wiederum relativiert. Dass sie nicht nur sich selber, sondern auch ihre Freundin – die Beschuldigte C._____ – belastete, spricht gegenteils für authentische Aussagen. Dadurch findet die Darstellung der Privatklägerin über das unfreiwillige Besteigen des Autos, die Beschimpfungen, den Schlag und die Wegnahme von Mobiltelefon und Handtasche Bestätigung.
E. 5.6.3 Die Darstellung der Privatklägerin und der Beschuldigten F._____ wurde letztlich mehrheitlich auch von der Beschuldigten B._____ bestätigt, auch wenn diese im Aussageverhalten gewisse Schwankungen zeigte. So gab sie an- lässlich der Hafteinvernahme vom 13. März 2019 an, dass sie dabei gewesen sei, dass sie die Privatklägerin aber weder berührt noch sexuell belästigt habe. Sie sei einfach dabei gewesen (Urk. D1/3/2 S. 2). Andererseits beschrieb sie den ersten Schlag, welcher die Beschuldigte A._____ im Auto ausgeführt habe, sehr genau
- 51 - und konnte sich auch in die Privatklägerin hineinversetzen und deren emotionale Lage gut beschreiben (Urk. 1/3/2 S. 4). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom
3. Oktober 2019 gab die Beschuldigte B._____ zu Protokoll, dass sie den vorge- legten Sachverhalt, mit Ausnahme des Filmens in der Dusche anerkenne (Urk. D1/3/4 S. 2).
E. 5.6.4 Wie oben dargelegt, werden die Anschuldigungen von der Beschuldig- ten A._____ bestritten. Zu ihrem Aussageverhalten ist vorweg festzuhalten, dass sie in der ersten polizeilichen Einvernahme am 13. März 2019 zunächst bestritt, die Privatklägerin zu kennen (Urk. D1/5/1 S. 3). Sodann lieferte sie ein falsches Alibi (Urk. D1/5/1 S. 8). An diesem Standpunkt hielt sie auch an der Hafteinver- nahme vom 14. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft fest (Urk. D1/5/2). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2019 gab sie dann kund, dass sie "die Wahrheit" sagen möchte (Urk. D1/5/3). Ihre angeblich wahrheitsge- mässen Aussagen stehen aber in klarem Widerspruch nicht nur zur Privatkläge- rin, sondern auch zu Mitbeschuldigten. Die Beschuldigte A._____ bestätigte im Wesentlichen die Vorgeschichte, wonach C._____ wütend auf die Privatklägerin gewesen sei, dass es um ihren Sohn gegangen sei, und dass C._____ zu B._____ vor dem Verlassen des Autos gesagt habe, sie solle die Privatklägerin rauslocken und mit ihr eine Zigarette rauchen. Sie bestätigte implizit, dass die Privatklägerin reingelegt werden sollte (Urk. D1/5/3 S. 3). Dass die Privatklägerin zu keiner Zeit zu erkennen gegeben habe, dass sie nicht freiwillig im Auto sitzen würde oder dass sie aus dem Auto aussteigen wolle, so die Verteidigung von A._____ (Urk. 86 S. 5 f.), steht im deutlichem Widerspruch zur Darstellung der oben erwähnten Beteiligten. Wenn sie den Ausdruck eines Unbehagens der Privatklägerin bezüglich ihres Aufenthalts im Auto nicht habe feststellen können, sondern sich die Privatklägerin für die ihr von der Beschuldigten C._____ vorgeworfenen schwerwiegenden Falschaussagen und wegen der Affäre mit dem Ex-Mann der Beschuldigten C._____ geschämt und habe entschuldigen wollen, so erscheint dies als reine Schutzbehauptung. Gleiches gilt für ihre Behauptung, der Privatklägerin sei keine Gewalt angetan worden und sie sei auch sonst nicht erniedrigt oder schlecht
- 52 - behandelt worden. Dass die Privatklägerin von A._____ geschlagen wurde, bestätigten mehrere Mitbeschuldigte. Immerhin berichtete die Beschuldigte A._____, dass sie gehört habe, dass C._____ gesagt habe, "sie wolle die Privatklägerin treffen, ihre Haare schneiden und sie schlagen. Das war aber früher. Das war schon vor einem Jahr. Ich habe das Gespräch zwischen C._____ und meiner Schwester mitbekommen. Ich habe meine Schwester davon überzeugt, nicht mitzumachen, da es nicht ihr Problem sei." (Urk. D1/5 S. 4). Dies sei vor einem Jahr gewesen. Auf die Frage des Staats- anwalts, ob das an jenem Abend nochmals besprochen worden sei, antwortete A._____: "Nein. C._____ sagte einfach, sie wolle sie schlagen, wegen der Sache mit ihrem Sohn. Sie wolle ihr auch Fragen stellen. Aber dann haben wir F._____ zu einem Volg gebracht und sie raus gelassen, da es zu viele Personen im Fahr- zeug waren, das ist verboten. Wir fuhren zu einer Tankstelle." (Urk. D1/5/1).
E. 5.7 Aus obigen Erwägungen ergibt sich, dass der Sachverhalt gemäss RZ 3 in objektiver Hinsicht erstellt ist. Es ist klar von einem unfreiwilligen Verbringen ins Fahrzeug und Wegführen unter Anwendung von Gewalt, Drohungen und Be- schimpfungen auszugehen. Das ergibt sich nicht nur aus den mehrheitlich übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten, sondern auch aus den Um- ständen. Vor Ort waren zwei unverdächtige Lockvögel (B._____ und F._____), die drei weiteren Beschuldigten griffen die Privatklägerin von hinten aus dem Nichts aus und zerrten sie gegen ihren explizit geäusserten Willen und unter Anwendung von Gewalt ins Auto. Die Beschuldigten waren zu Fünft und damit in der absoluten Überzahl. Auf Geheiss der Beschuldigten – ohne F._____ – musste sie dann gemäss D._____ gar im Fussraum des Autos sitzen (Prot. I S. 129).
E. 5.8 Das für die einzelnen Beteiligten beschriebene und bewertete Aussage- verhalten gilt grundsätzlich auch für die nachfolgend zu würdigenden Aussagen, soweit nicht Abweichungen dargelegt werden.
6. Sachverhalt betreffend RZ 4 (Faustschlag gegen das Gesicht der Privatklägerin)
- 53 -
E. 6 Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2021 wurde der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungen angesetzt. Den Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft wurde gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, innert fünf Arbeitstagen zu einer allfälligen Verlängerung der Ersatzmassnahmen Stellung zu nehmen (Urk. 160). Die Staatsanwaltschaft reichte am 23. März 2021 ihre Ver- nehmlassung betreffend Ersatzmassnahmen ein (Urk. 165). Die Beschuldigte
- 16 - B._____ liess sich hierzu unter dem 25. März 2021 vernehmen (Urk. 166). Mit Eingabe vom 31. März 2021 erklärte die Staatanwaltschaft Anschlussberufung mit Bezug auf die Beschuldigten A._____ und B._____ (Urk. 170 und Urk. 172). In Sachen der Beschuldigten C._____ stellte sie Antrag auf Nichteintreten auf deren Berufung. Eventualiter erklärte sie Anschlussberufung (Urk. 174).
E. 6.1 Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift der Sachbeschädigung schuldig (Urk. 151 S. 113 ff.; Urk. 157/151 S. 111 ff.; Urk. 158/151 S. 104 ff.). Es kann darauf und auf die rechtliche Grundlage verwie- sen werden. Das Wichtigste sei hier kurz wiederholt und ergänzt.
E. 6.2 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird unter anderem auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Fremd ist die Sache, wenn sie nach den Regeln des Zivilrechts im Eigentum einer anderen Person steht. Als Sache gilt ein körperlicher Gegenstand, welcher eine feste, flüssiger oder gasförmige Form hat. Nicht fest mit dem Körper verbundene Ersatzmittel wie Perücken, Prothesen etc. haben durchaus auch Sachqualität (BSK StGB-Niggli/Riedo, N 40 zu Vor Art. 137). Als Beschädigung im Sinne von Art. 144 StGB gilt auch, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes in zeitlicher, arbeitsmässiger und finanzieller Hinsicht einen nicht unerheblichen Aufwand verursacht (BSK StGB-Weissenberger, N 22 und N 41 zu Art. 144 StGB).
E. 6.3 Die Haarverlängerungen waren mit Klebestreifen am eigenen Haar der Privatklägerin befestigt (Urk. D1/7/3). Diese sogenannten "Extensions" werden durch ihre Klebe-Befestigung nicht Teil des menschlichen Körpers. Durch das Auftrennen der Klebestreifen können sie allerdings nicht mehr befestigt werden, was sie unbrauchbar macht und unter diesem Aspekt eine Sachbeschädigung darstellt. Eine Einwilligung der Privatklägerin lag erstelltermassen nicht vor. Das wussten die Beschuldigten. Da die objektiven und subjektiven Tatbestands- merkmale somit erfüllt sind und die Beschuldigten rechtswidrig und schuldhaft
- 113 - handelten, sind sie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
7. Fazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, sind die Beschuldigten schuldig zu sprechen − der schweren Entführung im Sinne von Art.183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB, − der mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB, − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. V. Sanktion
1. Ausgangslage
E. 6.5 Auch hier sind die Aussagen der Privatklägerin im Einklang mit den meisten Beschuldigten. Nur die Beschuldigte A._____ widersprach der Darstel- lung. In den übrigen Aussagen wird nicht nur der Schlag bestätigt. Die entspre- chenden Beschuldigten schilderten auch Begleitumstände, etwa dass sich die Privatklägerin an die Wange hielt, dass ein Schlag nach einer Drehbewegung der Privatklägerin erfolgte, dass nach diesem Schlag durch A._____ kein Bedarf mehr für eine (weitere) Ohrfeige von C._____ bestand. Die Sitzordnung spricht nicht gegen diesen Ablauf, hatte sich doch die Privatklägerin gemäss glaubhafter Dar- stellung in Richtung der rechts neben ihr sitzenden Beschuldigten A._____ ge- dreht, was einen Faustschlag ins Gesicht durchaus möglich machte, auch auf die linke Seite (die Anklageschrift lässt die Seite offen). Dass die körperliche Untersu- chung der Privatklägerin keine entsprechenden Kopfverletzungen zu Tage förder- te, spricht nicht gegen den beschriebenen Schlag ins Gesicht, zumal auch ver- schiedene Stärkegrade beschrieben wurden. Damit erweist sich einmal mehr die Behauptung der Beschuldigten A._____ als nicht überzeugend. Der Sachverhalt bezüglich RZ 4 ist vielmehr insgesamt erstellt.
- 55 -
7. Sachverhalt betreffend RZ 5 (Drohung mit Messer bei der AD._____-Tankstelle)
E. 7 Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2021 wurden die für die Beschuldigten angeordneten (und bereits verlängerten) Ersatzmassnahmen bis zum End- entscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 176).
E. 7.1 Die Anklageschrift wirft den Beschuldigten vor, diese seien nach dem Halt im Wald an die AE._____-strasse … in J._____ gefahren und hätten dort F._____ aussteigen lassen. Sodann seien sie mit der Privatklägerin weiter zur Tankstelle M._____ an die N._____-strasse … in J._____ gefahren. Als sie dort am 11. März 2019 um ca. 00:40 Uhr angehalten hätten um noch einzukaufen, ha- be die Beschuldigte A._____ der Privatklägerin bedeutet, sie zu erstechen, sollte sie sich nicht ruhig verhalten.
E. 7.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt auch in diesen Punkten als erstellt (Urk. 151 S. 46-48; Urk. 157/151 S. 46 ff.; 158/151 S. 39 ff.). Die Einschät- zung der Vorinstanz bedarf einiger Relativierungen.
E. 7.3 Dass F._____ die Gruppe verlassen hat und wie die Weiterfahrt lief, war zwar nicht bestritten. Der Kernvorwurf betreffend den Messereinsatz wurde von der Privatklägerin jedoch erst in der zweiten Einvernahme erhoben (Urk. D1/73 S. 13). Sie habe bei der Tankstelle gesagt, sie müsse aufs WC. Die Beschuldigte A._____ habe ihr etwas an die Flanke gehalten und gesagt, "[…]wenn ich mich bewegen würde, würde sie mich stechen. Sie sagte, es sei ein Messer, ich habe es aber nicht gesehen." Auf den Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass sie das der Polizei nicht erzählt habe, sagte die Privatklägerin: "Ja, ich war durchwühlt". Sie sei unter Druck gewesen und habe versucht, das Wichtigste zu erzählen (Urk. D1/7/3 S. 15).
E. 7.4 Die Beschuldigte A._____ hat konstant bestritten, ein Messer dabei ge- habt und damit oder mit der Drohung eines Messers die Privatklägerin zum Ver- bleib im Auto genötigt zu haben. Ein entsprechender Vorfall wurde von keiner der anderen Beschuldigten bestätigt (vgl. Urk. 151 S. 47). Ebenso wenig wurde ein Messer gesehen oder gefunden.
E. 7.5 Die Anklage erweist sich in diesem Punkt als sehr vage. Obwohl hier angeblich ein Messer Thema war, wurde dieses im Sachverhalt nicht explizit
- 56 - erwähnt. Worin das "bedeuten" bestanden haben soll, ob mit einem Gegenstand, verbal, mit Gesten, entnimmt man der Anklageschrift nicht. Wäre das ent- sprechende Verhalten von der Staatsanwaltschaft unter einem eigenständigen Titel wie beispielsweise einer Nötigung zur Anklage gebracht worden, wäre hier die Konsequenz eine Einstellung zufolge Verletzung des Anklageprinzips. Hier bildet das Gebaren aber nur einen Teilaspekt der stundenlangen Machtdemonstration der Beschuldigten, das aufgrund seiner offenen Formulierung den Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
8. Sachverhalt betreffend RZ 6 (Beschlussfassung Vorgehen Nacktaufnahmen der Privatklägerin)
E. 7.6 Dass der Beschuldigten A._____ an den staatsanwaltschaftlichen Haft- einvernahmen der Mitbeschuldigten kein Teilnahmerecht eingeräumt wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt selbstredend auch vice versa für die anderen Mitbeschuldigten. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Bundes- gerichts zu verweisen, wonach die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen kann, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen (Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 mit Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Solche Gründe liegen demnach insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Das Bundesgericht sieht die Möglichkeit der Beschränkung von Teilnahmerechten vor allem im Anfangsstadium einer Untersuchung vor, bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Einvernahme des Beschuldigten. Bis zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen, einlässlichen Befragung war es nötig, die Beschuldigten einzeln und ohne Teilnahme der anderen Mitbeschuldigten zu befragen. Dies bedeutet, dass auch die Hafteinvernahmen verwertbar sind (Urk. D1/3/2; Urk. D1/2/2; Urk. D1/5/2), ebenso die staatsanwaltschaftliche Ein- vernahme der Beschuldigten A._____ vom 11. April 2019 (Urk. D1/5/3), zumal sich die Beschuldigten in den nachfolgenden Konfrontationseinvernahmen äus- sern konnten (Urk. D1/7/3; Urk. D1/2/4).
E. 7.7 Die Konfrontationseinvernahmen wurden im Einklang mit der oben erwähnten Rechtsprechung durchgeführt (Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 mit Verweis auf BGE 143 IV 457 E. 1.6.2). Dass die Beschuldigte B._____ in der zweiten Konfrontationseinvernahme/Schlusseinvernahme fehlte, weil sie krank war, und die Staatsanwaltschaft eine Verschiebung nicht zuliess (Urk. D1/2/4 S. 1
- 35 - f.), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits konnten sich alle in der ersten Konfrontationseinvernahme äussern und sich gegenseitig Fragen stellen. Andererseits bestand die von der Staatsanwaltschaft mit der Beschuldig- ten B._____ am 3. Oktober 2019 alleine nachgeholte Einvernahme im Wesentli- chen aus dem Schlussvorhalt, der in einem Punkt von der Beschuldigten B._____ relativiert wurde (Filmen der Privatklägerin beim Duschen). Im Übrigen erfolgte die Befragung zur Person (Urk. D1/3/4). Daraus lässt sich nichts zu Ungunsten der anderen Beschuldigten ableiten.
E. 7.8 Die nur mit der Beschuldigten D._____ am 26. September 2019 durch- geführte staatsanwaltschaftliche Einvernahme betraf sodann nur die an diese se- parat gerichteten Vorwürfe gemäss Dossier 2-6, welche in Einstellungen (Urk. 28-
29) und in der "Neben-Anklage" vom 12. Dezember 2019 mündeten (Urk. 35).
E. 7.9 Die Auskunftsperson G._____ wurde nur polizeilich einvernommen (Urk. D/1/8/1). Mangels Konfrontation mit den Beschuldigten können dessen Aussagen nur zu ihren Gunsten verwendet werden.
E. 7.10 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Personalbeweise mit den erwähnten Ausnahmen verwertbar sind. Die Verwertbarkeit der Sachbeweise wurde zu Recht nicht in Frage gestellt. So liegen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehle vor (Urk. D1/12/1-3; Urk. D1/12/4-5; Urk. D1/12/16-17). Zudem haben die Betroffenen der Auswertung der Telefone zugestimmt (Urk. D1/5/2 S. 5 [Beschuldigte A._____, im Protokoll fälschlicherweise "D._____" statt A._____ genannt]; Urk. D1/3/1 S. 2, Urk. D1/3/3 [Beschuldigte B._____]).
8. Beweisanträge
E. 8 Am 13. April 2021 verfügte der Präsident, dass auf die Berufungen der Beschuldigten einstweilen eingetreten werde. Zudem wurden den übrigen Beschuldigten und der Privatklägerin die Anschlussberufungserklärungen der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 178).
E. 8.1 In der Folge hätten die Beschuldigten die Privatklägerin weiter in den Wald bei O._____ gefahren. Die Beschuldigten hätten zusammen besprochen, die Privatklägerin dort zurückzulassen. Sie hätten sich dann aber entschieden, von ihr Nacktaufnahmen zu erstellen, welche sie veröffentlichen wollten, sollte die Privatklägerin die Beschuldigten bei der Polizei anzeigen. So hätten sie sie um ca. 02.00 Uhr in die Wohnung der Beschuldigten C._____ in O._____ gebracht.
E. 8.2 Aus Sicht der Vorinstanz war der Sachverhalt in diesen Punkten im rechtlich relevanten Umfang erstellt (Urk. 151 S. 48-50; Urk. 157/151 S. 48 ff.; Urk. 158/151 S. 41 ff.). Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.
E. 8.3 Dass die Beschuldigten mit der Privatklägerin nach dem Tankstellen- besuch in den Wald bei O._____ fuhren, ist unbestritten. Zum Inhalt der Gesprä- che im Auto sagte die Privatklägerin bei der Polizei, sie hätten wieder über das gleiche Thema geredet wie vorhin, also über die KESB und C._____s Sohn. Nach einiger Zeit habe A._____ gesagt, sie wolle sie – die Privatklägerin – im Wald fes- seln. Dies habe sie mit dem Bändel ihrer Handtasche machen wollen, aber ihre Kolleginnen hätten gesagt, dies sei Strafe zuwenig. Und C._____ habe dann ge- sagt: "Wotsch 10 Boxschläge und im Wald übernachten oder du chunsch hei und machsch Nacktvideo und bisch i de wärmi. W._____ sagte aber folgend, die Nacktvideo müsse ich sowieso machen. Ich sagte noch, lieber 10 Boxschläge und
- 57 - da übernachten. Ohne dort auszusteigen, ausser C._____, ging die Fahrt weiter zur Wohnung." (Urk. D1/7/1 S. 2). Dies wurde von ihr bei der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen wiederholt. A._____ habe gesagt, sie würde sie da, im Wald, nackt ausziehen und filmen, alles wegen dem Sohn. Seit sie eingestiegen seien, hätten sie gesagt, es sei alles, weil sie bei der KESB "das mit dem Sohn" gemel- det habe. D._____ habe auch im Auto noch aufgenommen, wie sie – die Privat- klägerin – sich bei Q._____ entschuldigt habe (Urk. D1/7/3 S. 10). Sie hätten ge- sagt, dass wenn sie bei der Polizei aussagen würde, sie das Video online stellen würden. Sie habe damals geantwortet, sie wolle lieber im Wald bleiben, aber sie hätten gelacht und gefragt [gesagt], dass sie das wohl gerne hätte (Urk. D1/7/3 S. 15). Die Privatklägerin erklärte explizit, in O._____ sei keine [physische] Gewalt ausgeübt worden (Urk. D1/73 S. 14). 8.4.1. Die Beschuldigte C._____ bestätigte vor Vorinstanz – und in den Grundzügen auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 210 S. 13) –, dass sie darüber gesprochen hätten, die Privatklägerin im Wald zurückzulassen. Dies sei von A._____ vorgeschlagen worden, damit sie – die Privatklägerin – nach Hause laufen müsse. Dies hätten B._____ und sie keine so gute Idee gefunden und sie hätten vorgeschlagen, zu ihr – C._____ – nach Hause zu gehen. Dass sie sich aber entschieden, von der Privatklägerin Nacktaufnahmen zu machen und diese zu veröffentlichen, wenn die Privatklägerin zur Polizei gehen würde, stimme. Dies sei A._____ gewesen, die ihr das angedroht habe (Prot. I S. 29). 8.4.2. Die Beschuldigte D._____ bestätigte ebenfalls, dass im Wald darüber gesprochen worden sei, die Privatklägerin dort zurückzulassen (Prot. I S. 130). C._____ habe gesagt, sie habe eine bessere Idee, dass sie die Privatklägerin in die Wohnung mitnehmen sollten. C._____ habe dann zur Privatklägerin gesagt, ob sie lieber geschlagen und dortbleiben oder ob sie lieber Videoaufnahme bevor- zugen würde. Zusammen hätten sie dann entschieden, in die Wohnung von C._____ zu gehen und dort von der Privatklägerin Nacktaufnahmen zu machen und diese zu veröffentlichen, falls die Privatklägerin zur Polizei gehen würde (Prot. I S. 131).
- 58 - 8.4.3. Die Beschuldigte A._____ behauptete, die Idee betreffend Nackt- aufnahmen sei von C._____ gekommen. Sie seien alle zusammen gewesen und es sei spontan passiert. Die Privatklägerin habe nichts dagegen gehabt. Sie habe ihnen erzählt, dass sie oft solche Videos gemacht hätte (Prot. I S. 77 f.). Die Privatklägerin habe gesagt, sie habe nichts dagegen und würde es machen. Es würde aber ein Problem geben, denn sie fühle sich nicht gut und sie würde sich gerne rasieren und duschen. Sie selber habe nicht gehört, dass man das Nacktvideo online stellen würde, falls die Privatklägerin zur Polizei gehen würde. Am Montagmorgen hätten sie alle Videos gelöscht (Prot. I S. 78). Über eine Fesselung im Wald sei nicht gesprochen worden (Prot. I S. 79). An der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte A._____ wiederum an, dass im Auto im Wald von Seiten der Beschuldigten C._____ davon gesprochen worden sei, Nacktvideos von der Privatklägerin zu machen, wobei die Privatklägerin damit einverstanden gewesen sei und gesagt habe, das sei nicht das erste Mal, das sie das machen würde (Urk. 209 S. 12). 8.4.4. Die Aussagen der Privatklägerin waren in diesem Punkt sehr konsis- tent und gespickt mit Details (z.B. betr. das Urinieren und dem Anbieten eines Feuchttüchleins, um C._____ auf ihre Seite zu bringen; Urk. D1/7/3 S. 15). Das Thema des Zurücklassens der Privatklägerin im Wald wurde von allen ausser A._____ bestätigt, die Idee für Nacktaufnahmen dem Grundsatz nach von sämtli- chen Beschuldigten. Von wem diese kam, wurde unterschiedlich beschrieben (C._____ oder A._____), kann aber letztlich offen bleiben, da die Anklage auch keine Urheberin nennt, sondern diese Handlungen allen mittäterschaftlich zuord- net.
9. Sachverhalt betreffend RZ 7 (Erniedrigungen, Drohungen und Quälen der Privatklägerin im Auto)
E. 9 Am 1. Oktober 2021 wurden über die Beschuldigten neue Strafregister- auszüge eingeholt (Urk. 190-192).
E. 9.1 Gemäss Anklage hätten die Beschuldigten die Privatklägerin auf der Fahrt vom Wald in O._____ bis zur Wohnung der Beschuldigten C._____ eingeschüchtert, erniedrigt und gequält. Namentlich die Beschuldigte A._____ habe der Privatklägerin gesagt, dass sie ihr "Böses" antun werde, sollte sie sich nicht "normal" aufführen. Die Beschuldigte A._____ habe der Privatklägerin
- 59 - befohlen, sich die künstlichen Fingernägel abzunehmen, ansonsten ihr sie diese wegreissen würde. Sie habe ihr klar gemacht, dass sie zukünftig nicht mehr hübsch sein solle und sie für die Gefährdungsmeldung bei der KESB büssen werde. Unter diesem Druck der Beschuldigten habe sich die Privatklägerin entschuldigt, was die Beschuldigte D._____ gefilmt habe.
E. 9.2 Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt (Urk. 151 S. 50-54; Urk. 157/151 S. 50 ff.; Urk. 158/151 S. 43). Es kann ihr in diesem Punkt bezüglich der Entschuldigung und des Filmens derselben beigepflichtet werden: Dass sich die Privatklägerin für die Gefährdungsmeldung bei der KESB entschul- digt hat, ist unbestritten (Prot. I S. 32, S. 85 f., S. 132 f., S. 168 f.). Dass diese Entschuldigung gefilmt wurde, bestätigten die Beschuldigten D._____ und B._____ letztmals vor Vorinstanz (Prot. I S. 133 und S. 169). Betreffend die übri- gen Sachverhaltselemente kann der Vorinstanz aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 9.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anklage hier einen grossen örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Rahmen liefert. Gemäss Anklage soll die Pri- vatklägerin von den Beschuldigten "auf dieser gesamten Fahrt vom H._____ in J._____ bis an den Wohnort der Beschuldigten C._____ in O._____" einge- schüchtert, erniedrigt und gequält worden sein (RZ 7 und 8). Dies kann nur als Einleitung für die hernach beschriebenen Handlungen verstanden werden, erwie- se sich ein entsprechender Vorwurf isoliert betrachtet doch als zu ungenau, da konkrete Handlungen fehlen, und dies in einem Zeitraum von drei Stunden (ca. 23:00 Uhr bis ca. 02:00 Uhr). Die Drohung, der Privatklägerin „Böses" anzutun, sollte sie sich nicht "normal" verhalten, erwähnte die Privatklägerin selber nicht. Keine der Beschuldigten bestätigte eine derartige Äusserung. Sie kann auch nicht in der Aussage der Privatklägerin, A._____ habe ihr gesagt, "[…] solange ich le- be, dürfe ich nie wieder Gelnägel haben, auch nie wieder die Haare färben, Ex- tensions anbringen, mit ihnen nur noch in Traineranzug ausgehen, einfach krank." (Urk. D1/7/3 S. 16), gesehen werden. 9.3.2. Die Beschuldigte A._____ bestritt betreffend die künstlichen Finger- nägel, der Privatklägerin einen Befehl zum Abnehmen erteilt zu haben. Die Pri-
- 60 - vatklägerin habe sich immer an den Nägeln gebissen (Urk. D1/2/3 S.26). Diesbe- züglich fällt auf, dass die Privatklägerin diese zwar bei der Polizei erwähnte, aber vage blieb: "Wir haben dann weiter im Auto geredet. Ich weiss nicht mehr, ob dort im Wald oder im zweiten Wald meine künstlichen Nägel abbrechen." (Urk. D1/7/1 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklägerin, A._____ habe sie ge- zwungen, ihre roten Gelnägel, "also so fake Nägel", wegzureissen. "Sie sagte mir, ich könne diese entweder sanft wegnehmen oder sie nehme diese mit Gewalt weg. Das war im Wald". Sie habe sie dann selber weggenommen. 9.3.3. Die Beschuldigte C._____ gab in der Konfrontationseinvernahme zu Protokoll, sie habe das mit den Nägeln nicht mitbekommen, sondern erst später erfahren (Urk. D1/2/3 S. 27). Sie habe es weder selber beobachtet noch gehört, dass sie [A._____] jemand dazu aufgefordert hätte (Urk. D1/2/3 S. 27). In der Hauptverhandlung sagte die Beschuldigte C._____ in klarem Widerspruch dazu auf die Frage, ob der Privatklägerin von A._____ befohlen worden sei, die künstlichen Fingernägel abzunehmen, ansonsten diese weggerissen würden: "Das stimmt. Ja. Ich hielt A._____ auf und sagte, dass dies sehr weh tue und man das nicht machen solle." (Prot. S. 30). Sie habe sich für die Privatklägerin eingesetzt und gesagt, dass sie [A._____] das nicht machen solle (Prot. I S. 25 f.). 9.3.4. Die Beschuldigte B._____ ihrerseits sagte vor Vorinstanz, dass A._____ der Privatklägerin viele Dinge in diesem Wald gesagt habe. C._____ sei urinieren gegangen. Danach habe sie [die Privatklägerin] aus dem nichts die Nä- gel in der Hand gehabt, "obwohl ich nicht sah, wie sie sie wegnahm. Ich fragte sie, was sie in der Hand halte. Die Privatklägerin sagte mir, dass sie dazu ge- zwungen worden sei." (Prot. I S. 165). 9.3.5. Die Verteidigungen von C._____ und B._____ setzten sich in ihren Plädoyers mit den verschiedenen Arten und Applikationen von künstlichen Fingernägeln auseinander und wiesen auch darauf hin, dass die Privatklägerin die Nägel letztlich selber und schmerzfrei habe entfernen können (Urk. 86 S. 23 f.; Urk. 90 S. 11). Letzteres trifft zu, sagte die Privatklägerin doch, "ich habe es wenigstens noch mit Liebe gemacht" (Urk. D1/73 S. 16). Ein gewaltsames Ent- fernen der Nägel ergibt sich aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung
- 61 - der Privatklägerin nicht (Urk. D1/10/2 S. 2). Die Art der künstlichen Nägel kann allerdings offen bleiben, geht es doch primär um den Befehl, diese zu entfernen. Die Aussagen der Privatklägerin waren in diesem Punkt aber vage und stehen auch mit ihrer früheren Aussage, wonach in O._____ bzw. im Wald keine Gewalt ausgeübt worden sei (Urk. D1/7/3 S. 14), in einem Widerspruch. Aus diesem Grunde und weil niemand ausser C._____ diesen Befehl mitgekriegt hat, C._____ hier aber sehr widersprüchlich aussagte und sich im Verlauf des Verfahrens offensichtlich immer mehr als Helferin der Privatklägerin zeigen wollte, lässt sich dieser Befehl zum Abnehmen der künstlichen Fingernägel nicht rechtsgenügend erstellen.
10. Sachverhalt betreffend RZ 8 (Ausstrecken der Hand zum Ausdrücken der Zigarette)
E. 10 Da die DVD mit der aufgezeichneten Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Mai 2019 (Urk. D1/7/5) hier nicht abgespielt werden konnte (Urk. 185), wurde die Staatsanwaltschaft am 6. September 2021 ersucht, einen lesbaren Da- tenträger zu übermitteln (Urk. 187). Diesem Ersuchen kam sie am 7. September 2021 nach (Urk. 189).
E. 10.1 Gemäss Anklage soll die Beschuldigte A._____ der Privatklägerin befohlen haben, die Hand auszustrecken, damit sie ihr darauf eine Zigarette aus- drücken könne. Die Beschuldigte C._____ habe der Beschuldigten A._____ daraufhin Einhalt geboten.
E. 10.2 Die Vorinstanz hatte keinen Zweifel daran, dass dieser Sachverhalt wie angeklagt vorgefallen sei (Urk. 151 S. 54; Urk. 157/151 S. 53 ff.; Urk. 158/151 S. 45 ff.). Dieser Schlussfolgerung kann nicht zugestimmt werden.
E. 10.3 Betreffend das Ausdrücken der Zigarette sagte die Privatklägerin bei der Polizei, "W._____ [A._____] wollte ihre Zigarette auf meiner rechten Hand ausdrücken. Ich machte aber eine Faust, weshalb sie davon abliess." (Urk. D1/7/1 S. 2). Dies bestätigte sie bei der Staatsanwaltschaft dem Grundsatz nach. Aller- dings relativierte sie die Aussage insofern, als sie angab, "A._____ nahm meine Hand und hat schon angedeutet, dass sie die Zigarette auf meiner Hand ausdrü- cken würde. C._____ hat sie aber nicht zu gelassen." Sie glaube, es sei die Handfläche gewesen. Das mit der Zigarette habe jedenfalls stattgefunden, sie ha- be sie auf ihrer Hand auslöschen wollen. Sie habe immer wieder versucht sich zu wehren, aber gegen vier Frauen keine Chance gehabt (Urk. D1/7/3 S. 17).
- 62 - 10.4.1. Die Beschuldigte A._____ bestritt diesen Vorwurf bis zuletzt voll- umfänglich (Prot. I S. 88). 10.4.2. Die Beschuldigte B._____ hatte vom Zigarettenausdrücken nichts mitbekommen. Sie sei im Auto immer am gleichen Platz gewesen (Prot. I S. 169). 10.4.3. Die Beschuldigte C._____ bestätigte anlässlich der Konfrontations- einvernahme vom 22. Mai 2019, diesen Vorfall gesehen zu haben. A._____ habe gesagt, "streck die Hand aus, damit ich dir die Zigarette ausdrücken kann. Ich sagte dann zu ihr, sie solle aufhören. Sie habe es gesehen und gehört, aber nicht gewusst, ob A._____ dies ernst gemeint habe oder nicht." Sie habe sich jeden- falls schützend vor die Privatklägerin gestellt und der Beschuldigten untersagt, so etwas zu tun. Allerdings sagte sie nicht widerspruchsfrei aus, indem sie einerseits davon sprach, gesehen und gehört zu haben, wie die Privatklägerin die Hand hät- te ausstrecken müssen wegen der Zigarette. Andererseits sagte sie hernach, sie habe auch das mit den Nägeln nicht mitbekommen. Dies würde bedeuten, dass sie beides (Nägel und Zigarette) erst im Nachhinein mitgekriegt hätte. Diesen Wi- derspruch liess sie in der Konfrontationseinvernahme offen. In der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz war sie sich nun plötzlich wieder sicher, diesen Vorfall gese- hen zu haben und zum Schutze der Privatklägerin eingeschritten zu sein (Prot. I S. 25). 10.4.4. Die Beschuldigte D._____ hatte davon nichts mitbekommen (Prot. I S. 133).
E. 10.5 Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich in diesem Punkt als vage und mit einem Widerspruch behaftet. Sie bewegen sich in der Bandbreite von Befehlen bis Andeutungen. Zudem soll einmal sie selber den Versuch gestoppt haben, indem sie eine Faust gemacht habe. In der zweiten Version soll das Vorhaben durch die Intervention von C._____ verhindert worden sein, was C._____ zwar bestätigte, aber nicht konsistent. Die übrigen, im Auto auf engem Raum sitzenden Beschuldigten bestritten diesen Vorfall bzw. bestätigten explizit, davon nichts mitbekommen zu haben. Dieser Sachverhalt lässt sich damit nicht rechtsgenügend erstellen.
- 63 -
11. Sachverhalt gemäss RZ 9 (Nacktaufnahmen der Privatklägerin in der Dusche)
E. 11 Am 4. Januar 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 23. und
24. März 2022 vorgeladen (Urk. 195). Die Verhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden. Zu dieser erschienen sind die drei Beschuldigten mit ihren amtlichen Verteidigungen, der zuständige Staatsanwalt und der Vertreter der Privatklägerin (Prot. II S. 9). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhand- lung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 209-211) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9 ff.). II. Prozessuales
1. Bemerkungen zur Aktenanlage vor Vorinstanz
- 17 - Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft wurde gegen alle fünf Beschul- digten gemeinsam unter der Nummer STA A-4/2019/10009003 geführt. Gegen die Beschuldigte F._____ erging ein Strafbefehl (Urk. 32). Die an die übrigen Beschuldigten adressierten Vorwürfe wurden der Vorinstanz in einer gemeinsamen Anklage zur Beurteilung unterbreitet (Urk. 34). Die Vorinstanz führte die Strafverfahren dann zwar getrennt (DG190077, DG190078, DG190079, DG190080), verhandelte diese aber in einer gemeinsamen Hauptverhandlung und erstellte auch nur ein gemeinsames Protokoll (Prot. I). Die Akten des Gerichtsverfahrens wurden – trotz unterschiedlicher Verfahrensnummern und vier separater Urteile – gar einzig im Verfahrensdossier betreffend die Beschuldigte A._____ akturiert.
2. Abweichungen im Dispositiv der mündlich eröffneten Urteile gegenüber den Dispositiven der begründeten Urteile
E. 11.1 In der Wohnung der Beschuldigten C._____ angekommen, habe sich die Privatklägerin geduscht. Die Beschuldigten C._____ und B._____ hätten sie dabei gefilmt und ihr in Aussicht gestellt, die Aufnahmen zu veröffentlichen, sollte sie eine Strafanzeige erstatten.
E. 11.2 Gemäss Vorinstanz ist dieser Sachverhaltsabschnitt im rechtlich relevanten Umfang erstellt (Urk. 151 S. 57; Urk. 157/151 S. 54 ff.; Urk. 158/151 S. 46 ff.). Dieser Einschätzung ist aus den nachfolgenden Gründen beizupflichten.
E. 11.3 Die Privatklägerin erklärte in der Untersuchung, dass sie in der Wohnung von C._____ gefragt habe, ob sie duschen könne, weil sie geschwitzt habe, weil es stressig gewesen sei bei der Arbeit und sie ihre Tage gehabt habe. Dies sei ihr gewährt worden (Urk. D1/7/3 S. 18). Sie bestätigte auch, dass sie sich im Intimbereich habe rasieren wollen (Urk. D1/7/3 S. 20). Dem ungläubig nachfragenden Staatsanwalt, wie sie dazu komme, nach den bisherigen Ereignissen und trotz der noch angedrohten Dinge (Nacktaufnahme, Porno etc.) in dieser Wohnung mit den vier Frauen duschen zu gehen, erklärte sie, dass die geduscht habe, weil sie gestunken habe, und rasiert für das Wohlbefinden und im Hinblick auf die Videos. Auf nochmaliges Nachfragen des Staatsanwalts betreffend Intimrasur sagte sie: "Weil sie sagte, dass es veröffentlicht wird, weil ich zur Polizei gehen wollte. Also wenn es schon gepostet wird, dann möchte ich wenigstens rasiert sein." (Urk. D1/7/3 S. 20). Dann seien C._____ mit B._____ unerwartet ins Badezimmer gekommen und C._____ habe sie gefilmt, als sie nackt gewesen sei (Urk. D1/7/1 S. 3). Sie habe noch nie Nacktaufnahmen gemacht. Mit dem Aufnehmen sei sie nicht einverstanden gewesen, "definitiv nicht. Sie haben mich ja geschlagen und ich hatte Angst, dass wenn ich es nicht befolge, dass es noch schlimmer wird, dass sie mich nochmals schlagen oder auf härtere Ideen kommen, … dass sie mir einen Finger abschneiden oder so." (Urk. D1/7/3 S. 21). Das hätte sie ihnen zugetraut, "ich hätte Ihnen sogar zugetraut, dass sie mich umbringen. B._____ hat am Abend in der Wohnung gesagt, sie wollen mich eine Woche lang im Keller behalten. A._____ hat gesagt, wenn ich
- 64 - zur Polizei gehen werde, es gäbe Leute aus Italien, die mich nach Italien bringen würden und mich dort in die Prostitution bringen würden oder umbringen würden." (Urk. D1/7/3 S. 21).
E. 11.4 Seitens der Beschuldigten wird allseits anerkannt, dass die Privatklä- gerin (jedenfalls von C._____) beim Duschen gefilmt wurde. Die Beschuldigte C._____ bestritt, dass die Privatklägerin protestiert habe, eher gelacht. Immerhin meinte sie, es sei sehr unüberlegt gewesen, dieses Video zu machen (Urk. D1/2/3 S. 32). Die Beschuldigte C._____ anerkannte an der Berufungsverhandlung, die Privatklägerin beim Duschen gefilmt zu haben, um ein Druckmittel gegen sie zu haben (Urk. 210 S. 15).
E. 11.5 Im Anhang zu Urk. D1/7/4, S. 5 resp. Urk. D1/14, erkennt man auf zwei Fotos die Privatklägerin, wie diese in einer Dusche hinter Glastüren duscht und wie sie versucht ihren Schambereich zu verdecken, indem sie kniet. Der Sach- verhalt ist damit in objektiver Hinsicht erstellt.
E. 11.6 Die Verteidigung von B._____ macht hier geltend, es sei nicht ange- klagt, dass die Privatklägerin nicht einverstanden gewesen sei, dass sie gefilmt werde (Urk. 90 S. 12). Dies betrifft die subjektive Seite, welche in RZ 26 um- schrieben ist und wodurch u.a. das Filmen von Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich ohne Zustimmung vorgeworfen ist. Darauf ist im Rahmen der Beur- teilung des subjektiven Tatbestands bzw. der rechtlichen Würdigung einzugehen.
E. 12 Sachverhalt gemäss RZ 10 (Befehl zur Vorstellung und zum Anfassen der Geschlechtsteile der Privatklägerin)
E. 12.1 Gemäss Anklage sollte die Beschuldigte A._____ von der Privatklägerin später verlangt haben, sich nackt hinzustellen, sich vorzustellen, und zu sagen, dass sie "Schwänze möge und gerne gefickt werde". Die Privatklägerin habe dies befolgt. Weiter habe sie sich auf Befehl zumindest einer der Beschuldigten an die Brüste, die Vulva und in die Vagina gefasst. Auch davon habe zumindest eine der Beschuldigten eine Videoaufnahme erstellt.
- 65 -
E. 12.2 Die Vorinstanz erachtete diesen Vorwurf als erstellt (Urk. 151 S. 58; Urk. 157/151 S. 57 ff.; Urk. 158/151 S. 50 ff.). Dieser Beurteilung ist aus nach- folgenden Gründen beizupflichten.
E. 12.3 Die Privatklägerin gab in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass sie nach dem Duschen nackt ins Wohnzimmer habe gehen müssen, die Beschulidgte B._____ habe Musik laufen lassen und die anderen Frauen hätten sie mit ihren Mobiltelefonen per Video aufgenommen. Das weitere Vorgehen be- schrieb sie wie folgt: "In der Folge musste ich mehrmals meinen Namen 'E._____' sagen in die Kamera und dass ich aus 'AF._____' kommen würde und in Zürich wohne und 20 Jahre alt sei. Auf Albanisch musste ich folgendes sagen: une e du karin shum jam Kurv edne e qij pidnin shum (übersetzt heisst dies; Ich liebe den Schwanz mega, ich bin eine Schlampe und ich schlafe mit jedem). Ich musste vor der Videoaufnahme alles einüben. Ich musste meine Brüste anfassen und tanzen und mich im Intimbereich mit Sexspielzeugen (Dildo) vaginal befriedigen. Bei der Videoaufnahme musste ich wie gesagt, meine Brüste massieren bzw. streichen und tanzen" (Urk. D1/7/1 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte die Privat- klägerin diese Darstellung. Die Beschuldigte A._____ habe es vorgezeigt. Alle hätten es mit ihrer eigenen Kamera gefilmt (Urk. D1/73 S. 23). Sie habe diese Vi- deos nicht machen wollen. Die Beschuldigte A._____ habe sie am Hemd gepackt. Sie habe sich gefügt, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe sich dann ausgezo- gen. Sie habe dies nie aus freiem Willen gemacht, einfach aus Angst (Urk. D1/7/3 S. 23 f.).
E. 12.4 Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als konstant und schlüssig. Alle Beschuldigten bestätigten den Kerngehalt ihrer Aussagen, ausser bezüglich der Freiwilligkeit. Einzig die Beschuldigte A._____ bestritt, dass sie der Privatklägerin persönlich die entsprechenden Anweisungen gegeben habe. Dies ist nicht glaubhaft. Sie wird von den übrigen Beschuldigten direkt belastet. Dass sich die Privatklägerin für das Video "hübsch machen" wollte (Urk. D1/84, S. 12), mag in der Situation, in welcher sich die Privatklägerin be- fand, auf den ersten Blick schwer nachvollziehbar erscheinen und für ein freiwilli- ges Handeln sprechen. Die Privatklägerin, für die ein gutes Erscheinungsbild bei
- 66 - einer unerwünschten Veröffentlichung von Bildern offenbar sehr wichtig war (vgl. hierzu auch obige Ausführungen zum Duschen und zur Intimrasur), legte ihre Gründe aber dar. Diese vermögen ihre behauptete Unfreiwilligkeit nicht zu wider- legen. Bezüglich der fehlenden Freiwilligkeit der Handlungen sind auch die aus- gewerteten Fotos des Mobiltelefons der Beschuldigten A._____ aussagekräftig (Urk. D1/1/13). Sie zeigen die Privatklägerin, wie sie sich nackt präsentiert und sich an die Vulva und die Brüste fasst (Urk. D1/1/14). Zwei Fotos zeigen zudem die Beschuldigte C._____, welche in einer machtbewussten Haltung (Hände in die Hüfte stützend) gegenüber der Privatklägerin steht. Die Haltung der Privatklägerin auf diesen Fotos lässt auf eine starke Einschüchterung seitens der Beschuldigten gegenüber der zierlichen und zahlenmässig stark unterlegenen Privatklägerin schliessen (vgl. dazu Urk. D1/1/14, S. 4, S. 15, S. 16, S. 31, S. 32). Von einer Freiwilligkeit kann somit keine Rede sein; die Fotos (Kussmund, Lachen, etc.) erweisen sich diesbezüglich als trügerisch. Die Gründe hierfür wurden eben dargelegt. Der Sachverhalt ist damit soweit relevant erstellt.
E. 13 Sachverhalt gemäss RZ 11 (Schläge und Haareziehen)
E. 13.1 Nach obigem Vorfall sollen zumindest die Beschuldigten C._____ und A._____ die Privatklägerin geschlagen und an den Haaren gezogen haben. Zu- mindest eine der Beschuldigten habe der Privatklägerin gesagt, sie würde nach Italien verschleppt und dort zu Prostitution gezwungen oder gar getötet werden, sollte sie Meldung bei der Polizei erstatten.
E. 13.2 Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt (Urk. 151 S. 63; 157/151 S. 60 ff.; Urk. 158/151 S. 52 ff.). Es kann ihr aus nachfolgenden Gründen beigepflichtet werden.
E. 13.3 Die Privatklägerin stellte diese Schläge in den Zusammenhang des verweigerten Dildos. So führte sie bei der Polizei aus, W._____ (A._____) habe ihr gesagt, sie solle den Dildo in den Mund nehmen. "Ich ekelte mich, da ich mei- ne Tage habe und sagte deshalb auch nein. Weil ich nein sagte, schlug mich
- 67 - W._____ mehrmals mit Faust und Fuss mehrmals gegen den Kopf. Da ich starke Schmerzen hatte wegen den Schlägen, sagte ich danach, dass ich es machen würde." (Urk. D1/7/3 S. 3). Sie erwähnte auch, dass C._____ sie irgendwann an den Haaren gerissen und sie von ihr eine Ohrfeige kassiert habe und sie ge- schubst worden sei (Urk. D1/7/3 S. 3). Das Verschleppen nach Italien erwähnte sie bei der Polizei nicht, sondern erst bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/7/3 S. 48 ff.). Dort schilderte sie im Einzelnen auch die ihr von A._____ und C._____ verpassten Schläge: "Nachher hat C._____ angefangen, mich zu schlagen, mit der Ohrfeige. Ich begann mich zu schützen mit meinen Armen, vor mein Körper. Dann begann sie mit Boxen. Dann trat sie mich, geschlagen, an den Haaren ge- zogen von hinten. Dann kam A._____. Sie ist wie ein Mann, nicht einmal ein Poli- zist wäre so stark wie sie. Sie hat geboxt in meinen Kopf; wo sie nur konnte, sie hat gekickt. Sie sagte, sie sei nicht in der Liga von Flättern, das sei zu wenig für mich." Es seien Tritte in den Rücken und mit dem Knie an den Kopf erfolgt. Sie erklärte, dass sie von A._____ alleine – diese sei wie ein Mann – mit Tritten und Boxen insgesamt 40-45 Mal geschlagen worden sei. C._____ habe auch gekickt, etwa 13 bis 15 Mal (Urk. D1/7/3 S. 16). Mehrmals erwähnte sie, dass sie das Schlimmste befürchtet habe, dass sie sie umbringen oder, wie sie gesagt hätten, sie nach Italien bringen und dort der Prostitution zuführen würden (Urk. D1/7 S. 21, S. 48, S. 49). 13.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten zusammenge- fasst, worauf zu verweisen ist (Urk. 151 S. 61; Urk. 157/151 S. 61 f.; Urk. 158/151 S. 53 ff.). Die Schilderung der Privatklägerin wurde letztmals von der Beschuldig- ten C._____ vor Vorinstanz als richtig bestätigt: "Ja. Das stimmt. Damit drohte A._____ der Privatklägerin. Ich glaube, das meinte sie nicht ernst, sondern sie sagte das eher spasseshalber. Ich weiss nicht, wie sie es meinte, es kam mir nicht so vor, als ob sie das ernst gemeint habe. Sie sagte das, da stimme ich der Privatklägerin zu." (Prot. I S. 35 f.). Zum Vorwurf der Schläge gab die Beschuldig- te C._____ an der Berufungsverhandlung zu, dass sie der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben habe, als diese aus der Dusche gekommen sei. Die A._____ D._____-Schwestern hätten ihr gesagt, sie müsse die Privatklägerin bestrafen und ohrfeigen. Sie sei von diesen auf die Privatklägerin gehetzt worden (Urk. 210
- 68 - S. 16). Jedoch sei es die Beschuldigte A._____ gewesen, die die Privatklägerin an den Haaren gezogen und dieser gedroht habe, nach Italien verschleppt und zur Prostitution gezwungen zu werden (ebd.). 13.4.2. A._____ ihrerseits konzedierte vor Vorinstanz: "Ich habe sie schon geschlagen, das gebe ich zu, eine Ohrfeige. Nicht beim Video." (Prot. I S. 88). Das mit der Prostitution und dem Töten stimme nicht. Sie kenne niemanden von Italien. Ihre Freunde seien von AG._____ und nicht von Italien (Prot. I S. 93). C._____ habe die Privatklägerin an den Haaren gezogen, aber nicht fest. Sie ha- be ihr auch eine Ohrfeige gegeben und sie eine "Schlampe" genannt (Prot. I S. 92). 13.4.3. Die Beschuldigte D._____ erklärte vor Vorinstanz, man habe die Pri- vatklägerin geschlagen, aber dass man ihr gedroht habe, sie nach Italien zu ver- schleppen, stimme nicht. Das erste Mal, beim Videodreh, habe nur C._____ geschlagen. Diese habe die Privatklägerin geschlagen, an den Haaren gepackt und auf die Couch geworfen (Prot. I. S. 139). 13.4.4. Auf Vorhalt dieses Sachverhalts bestätigte schliesslich die Beschul- digte B._____ diesen als richtig. A._____ habe der Privatklägerin angedroht, sie nach Italien zu bringen und sie dort als Prostituierte verkaufen zu wollen. A._____ habe dabei gelacht. Sie selber habe gedacht, sie mache Spass. In der Situation der Privatklägerin hätte sie A._____ ernst genommen, da die Privatklägerin bis zu jenem Zeitpunkt geschlagen und beschimpft worden sei (Prot. I S. 174).
E. 13.5 Das IRM untersuchte die Privatklägerin am Nachmittag des 11. März 2019 und damit kurz nach diesen Vorfällen. Es habe sich eine nach eigenen An- gaben 153 cm grosse und 50 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und norma- lem Ernährungszustand präsentiert. Zum Kopf wurde festgehalten (Urk. D1/10/2 S. 2):
• An der Kopfhaut mehrere ca. 6 - 7 cm lange, in der Körperquerachse verlaufende, rote, oberflächliche Hautabtragungen ohne erkennbare Abtragungsrichtung.
• Kopfschleimhäute unverletzt, ohne punktförmige Einblutungen.
• Zähne festsitzend, ohne Abbrüche oder Anhaltspunkte für Lockerungen
- 69 - Die bei der rechtsmedizinischen Untersuchung festgestellten Hautabschür- fungen der Kopfhaut könnten als Folge tangential-schürfender Gewalt interpretiert werden. Sie würden frisch imponieren und könnten mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden (Urk. D1/10/2 S. 3).
E. 13.6 Die Aussagen der Privatklägerin betreffend das Schlagen und Ziehen an den Haaren finden damit mehrheitlich Bestätigung. Einzig A._____ will ihren Beitrag – abermals – relativiert haben, was in Anbetracht der ansonsten über- einstimmenden Darstellungen nicht überzeugt. Obwohl die Drohung des Ver- schleppens nach Italien und des Zuführens in die Prostitution von der Privatklägerin erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geltend gemacht wurde, erscheint diese glaubhaft. Sie wurde wiederholt erwähnt und von der Privatklägerin vor allem als ihre damals grösste Befürchtung bezeichnet. Diese emotional geprägte Aussage spricht für wahrhaft Erlebtes. Zudem findet sie in den Aussagen der Beschuldigten B._____ Bestätigung. Der Sachverhalt ist damit auch in diesem Punkt erstellt.
E. 14 Sachverhalt gemäss RZ 12 (Befehl zur Selbstbefriedigung mit Dildo und Nachstellen eines pornografischen Films)
E. 14.1 Gemäss Anklage soll zumindest eine der Beschuldigten der Privat- klägerin ein Sexspielzeug – einen Dildo – in die Hand gegeben und zumindest ei- ne der Beschuldigten ihr befohlen haben, sich mit dem Dildo sexuell zu "befriedi- gen" und den Dildo auch in ihre Vagina einzuführen. Dazu habe ihr zumindest ei- ne der Beschuldigten einen pornografischen Film vorgespielt, und zumindest eine der Beschuldigten habe sie aufgefordert, diesen nachzustellen. Die Privatklägerin habe getan, wie ihr geheissen worden sei.
E. 14.2 Aus Sicht der Vorinstanz war dieser Sachverhalt erstellt. Sie stellte dabei auf die im Grundsatz bestätigenden Aussagen der Beschuldigten ab. Deren teilweise sehr bestimmten Einschränkungen, wonach die Privatklägerin diese sexuellen Handlungen freiwillig vorgenommen habe, erachtete sie als absolut lebensfremd und die entsprechenden Aussagen als Schutzbehauptungen (Urk.
- 70 - 151 S. 66; Urk. 157/151 S. 63 ff.; Urk. 158/151 S. 56 ff.). Dieser Einschätzung ist mit nachfolgenden Ergänzungen beizupflichten.
E. 14.3 Die Privatklägerin berichtete bereits bei der Polizei davon, dass sie sich im Intimbereich mit einem Dildo habe vaginal befriedigen müssen. Ebenso erwähnte sie, dass – wahrscheinlich von W._____ [C._____] ein Lesben-Porno im Fernseher eingeschaltet worden sei. Sie habe die Szenen nachmachen müssen (Urk. D1/7/1 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft schilderte sie dann detailliert, wie C._____ auf die Idee gekommen sei, sie habe einen Dildo zu Hause. Er sei rosarot gewesen. Sie hätten ein Kondom darüber gezogen, sie nicht. "Dann habe ich mich selbst vor der Kamera vorne befriedigen müssen. Sie haben mich natürlich gezwungen. Ein Porno…" (Urk. D1/73 S. 26). Sie habe von A._____, C._____ und D._____ Anweisungen erhalten, was sie machen soll. B._____ habe zwischendurch gesagt, sie höre ihre Stimme nicht, sie solle stöhnen für die Kamera. B._____ habe aufgenommen. Sie habe gleichzeitig Musik abgespielt und auch gelacht, weil sie es so lustig gefunden habe. Auf die Frage des Staatsanwalts, welchen Zwang sie verspürt habe, sagte die Privatklägerin: "Ich war unter Angst. Sie waren zu allem fähig, sie sind krank im Kopf." A._____ habe gesagt, "sie wolle sehen, wie ich vor der Kamera abspritzen würden." (Urk. D1/7/3 S. 29 f.). Das könne sie sicher nicht, wenn sie gezwungen werde. Auf die Frage, ob sie denn versucht habe, einen Orgasmus zu erreichen, erwidert sie: "Ja, ich versuchte es." Sie habe gar keine Lust verspürt. Sie musste ja so tun, als ob. Den Porno hätten sie auf dem Handy laufen lassen (Urk. D1/7/3 S. 27 f.). Das Mobiltelefon habe hierbei auf dem Salontisch gelegen und sie sei auf einem Stuhl gesessen (Urk. D1/7/3 S. 30). Auf Vorhalt des sichergestellten Bildmaterials (Urk. D1/1/14) ergänzte sie, dass man dort sehe, wie sie auf dem Stuhl sitze und sich befriedige. So habe sie den Dildo in der Hand und sei gezwungen worden, den Dildo in ihren Mund zu nehmen. Sie sei gezwungen worden, den Porno zu drehen. Sie habe sich sehr geschämt (Urk. D1/7/3 S. 55). 14.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten aus der Unter- suchung und der Hauptverhandlung zusammengefasst dargelegt (Urk. 151 S. 64 ff.). Ergänzend sei vor allem auf die Aussagen in der Hauptverhandlung
- 71 - eingegangen und dazu festgehalten, dass die Beschuldigte C._____ vor Vorinstanz den Vorwurf an sich bestätigte (Prot. I S. 37). Die Idee des Einbezugs eines Dildos sei von D._____ gewesen. Die Idee, einen pornografischen Film nachzuspielen, sei von A._____ gekommen, der Film sei vom Mobiltelefon von B._____ abgespielt worden. Dazu müsse sie sagen, dass sich die Privatklägerin nicht gewehrt habe. Sie habe mitgemacht. Sie sei nicht unter Androhung von Schlägen dazu aufgefordert worden. Man habe sie nicht bedroht. "Sie sagte zu ihr, ob sie das mache und die Privatklägerin habe es bejaht.", und weiter: "Gewehrt hatte sie sich nicht. Ob sie das wollte, weiss ich nicht." (Prot. I S. 37 f.). Auf die Frage des Staatsanwalts, ob sie das in der umgekehrten Situation so gemacht hätte, antwortete die Beschuldigte C._____: "Nein. Ich hätte das nicht gemacht. Ich hätte vieles anders als die Privatklägerin gemacht. Wenn man die Fotos anschaut, merkt man, dass die Privatklägerin mitmachte. Sie weinte nicht oder so. Sie machte einen Kussmund und war geschminkt. Das sieht für mich nicht nach Zwang aus. Ich war dort, ich weiss es. Sie machte es vielleicht nicht freiwillig, aber sie wehrte sich nicht. Man sagte es ihr und sie machte es." (Prot. I S. 37 f.). Die Privatklägerin habe sich erst bei der Sache mit dem Anus gewehrt (Prot. I S. 38). An der Berufungsverhandlung revidierte die Beschuldigte C._____ ihre damaligen Aussagen und konstatierte, dass das Nachstellen eines Pornovideos und Befriedigen mittels Dildo nicht auf Freiwilligkeit der Privatklägerin beruht habe. Der Kuss und das Lachen der Privatklägerin seien ihr damals so vorgekommen, aber die Privatklägerin habe das aus Angst getan (Urk. 210 S. 17). 14.4.2. Die Beschuldigte A._____ glaubte, die Idee hierzu sei von C._____ gekommen. Die Privatklägerin habe dies aus freiem Willen mitgemacht. Zur Be- gründung machte die Beschuldigte A._____ geltend, keine Frau der Welt bekomme gegen ihren Willen einen Orgasmus. Dieser sei in ihren Augen echt gewesen, "[…] Wir zwangen sie nicht." (Prot. I S. 94). Dabei blieb die Beschuldigte A._____ auch bei der Befragung an der Berufungsverhandlung. Die Privatklägerin sei mit Nacktvideos einverstanden gewesen. Sie habe auch gesagt, das sei nicht das erste Mal, dass sie das machen würde. Die Privatklägerin habe
- 72 - das freiwillig gemacht, sie habe auch die Videos selber gewählt (Urk. 209 S. 12 f.). 14.4.3. Die Beschuldigte D._____ bestätigte vor Vorinstanz ihre früheren Aussagen, wonach der Dildo von C._____ gekommen sei und die Privatklägerin aus freiem Willen mitgemacht habe. Die Privatklägerin habe ihnen gesagt, dass sie bereits ähnliche Videos gemacht habe, nicht nur dasjenige mit ihnen. Sie habe es gemacht, weil sie es habe machen wollen. Sie hätten sie nicht dazu gezwun- gen. Sie habe die ganze Zeit gelacht, und zwar normal (Prot. I S. 139 f.). 14.4.4. Gemäss der Beschuldigten B._____ trifft dieser Sachverhalt hinge- gen zu. A._____ habe ihr das befohlen. Sie hätten ihr – B._____s – Mobiltelefon genommen und einen Pornofilm laufen lassen. Sie wisse nicht mehr, wer es ge- wesen sei. Sie hätten es auf den Tisch gestellt. Auf die Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, dass die Privatklägerin hier freiwillig mitmache, sagte die Beschul- digte B._____: "Nein. Das war ein Muss. Wenn ich mich in sie einfühlte, musste sie das machen, weil sie Angst hatte." (Prot. I S. 175). Sie wisse nicht, wieso sie nicht eingegriffen habe und mit ihr gegangen sei (Prot. I S. 176). An der Beru- fungsverhandlung distanzierte sich die Beschuldigte B._____ erneut von den Aussagen anderer Beschuldigten, wonach sich die Privatklägerin aus freien Stü- cken beim Masturbieren mit einem Dildo habe filmen lassen und Spass daran ge- habt habe. Die Privatklägerin habe das aus Angst gemacht, wohl aus Angst vor der Beschuldigten A._____. Diese habe ihr ja auch das Meiste angetan (Urk. 211 S. 7).
E. 14.5 Die Privatklägerin schilderte das Erlebte in den zwei Einvernahmen übereinstimmend, versehen mit vielen Details und geprägt von Emotionen. Dass sie Angst gehabt habe, allenfalls getötet zu werden, kann man als etwas gar dramatisch bezeichnen. Allerdings ist die Aussage vor dem Hintergrund des damals bereits stundenlang dauernden Drangsalierens, Schlagens, Erniedrigens etc. zu sehen, womit diese Aussage die von der Privatklägerin wohl tatsächlich durchgemachten Ängste wiedergibt.
- 73 - Auf die Frage, wie sie sich verhalten habe, als sie aufgefordert worden sei, sich selber zu penetrieren, sagte die Privatklägerin bei der Polizei denn auch: "Ich sagte C._____, sie solle aufhören, ich würde alles andere machen. Ich hatte so viel Angst, dass ich wieder Schläge gegen den Kopf usw. erhalten würde, wes- halb ich mich gegen diese Übermacht von 4 Frauen nicht gewehrt habe." (Urk. D1/7/1 S. 6). Die Privatklägerin hatte in diesem Zusammenhang keine Schmerzen beklagt, weshalb auch nicht erstaunt, dass die gynäkologische Untersuchung durch das IRM keine Verletzungen zeitigte (Urk. D1/10/2 S. 3). Dieser Umstand spricht aber nicht für Freiwilligkeit. Gegenteils ist eine solche mit diesem Hinter- grund, den Zugaben der Beschuldigten B._____ und der Aussage von C._____, die Privatklägerin habe es nicht freiwillig gemacht, aber sich nicht gewehrt, wider- legt.
E. 15 Sachverhalt gemäss RZ 13 (Anale Penetration mit dem Dildo und Ablecken des Dildos)
E. 15.1 Nach der Aufforderung zur manuellen und vaginalen Befriedigung mit einem Dildo habe die Beschuldigte A._____ den Dildo ergriffen, sei hinter die Pri- vatklägerin getreten und habe ihr den Dildo mehrere Male in den Anus gestossen. Dies habe der Privatklägerin derart grosse Schmerzen bereitet, dass sie erklärt habe, zu allem bereit zu sein, wenn sie nur die analen Penetrationen vermeiden könne. Da habe zumindest eine der Beschuldigten Mayonnaise auf den Dildo ge- strichen, und die Beschuldigte A._____ habe der Privatklägerin befohlen, den Dil- do abzulecken und ihn in den Mund zu nehmen. Die Privatklägerin habe dies be- folgt, wie auch die weiteren Anweisungen zumindest einer der Beschuldigten, mit dem Dildo weiter an sich zu "spielen", bis hin, sich diesen erneut vaginal einzufüh- ren.
E. 15.2 Die Vorinstanz würdigte die ausführlich wiedergegebenen Aussagen der Privatklägerin und der Beschuldigten und kam zum Schluss, dass der Sachverhalt im Wesentlichen erstellt sei. Bei der Erstellung dieses Sachverhaltsabschnitts stelle das Gericht praktisch vollumfänglich auf die detaillierten und lebensnah geschilderten Aussagen der Privatklägerin – welche zum grossen Teil eine Stütze und eine nachvollziehbare Ergänzung des
- 74 - Sachverhaltsablaufs in den Aussagen der Beschuldigen C._____ und B._____ fänden – ab. Einzig die vehemente Behauptung der Privatklägerin, sich trotz Vorhalt des Bildmaterials den Dildo nicht selber in den Anus gestossen zu haben, könne das Gericht nicht als glaubhaft würdigen. Das Gericht führe diese Schilderung der Privatklägerin auf deren Schamgefühl zurück (Urk. 151 S. 70 f.).
E. 15.3 Die Privatklägerin schildert hierzu bei der Polizei am Morgen danach was folgt: "W._____ holte Mayonnaise und strich von der Mayonnaise auf den Dildo. Ich musste die Mayonnaise vom Dildo ablecken bzw. schlucken. In der Folge musste ich mich immer wieder selber befriedigen, wobei sie alle zuschauten im Wohnzimmer. Später nahm W._____ einen Stuhl vom Esstisch und stellte ihn im Wohnzimmer auf. Ich musste vor dem Stuhl knien und meine beiden Hände auf den Stuhl legen. D._____ gab mir Olivenöl in die Hände und ich musste mein 'Gesäss' Analbereich einölen. W._____ sagte noch, 'Bisch am Ufneh. Chan ich afangä…' ln der Folge nahm sie den gleichen Dildo wie ich vorhin benutzen musste (Kondom war noch immer darauf) und führte ihn mehrmals mir gegen meinen Willen anal ein. Dies für ca. 1-2 Minuten. Ich weinte stark, da ich Schmerzen bekam, und alle anderen lachten und beleidigten mich mit Schlampe usw. Während dem Aufenthalt in der Wohnung von C._____, wurde auch telefoniert und wie ich es mitbekommen habe, wurde ein Mann gesucht, welcher mich 'ficken' würde und sie es aufnehmen könnten. Jedoch haben sie keinen Mann gefunden. Nach der analen Penetration durfte ich mich anziehen. Zwischendurch musste B._____ ihre Nase putzen, wobei ich gegen Zwang ihre 'Nasenböög' lecken bzw. essen musste. Dies wurde von D._____ gefilmt." (Urk. D1/7/1 S. 3). Ca. zwei Stunden habe sie sich befriedigen müssen und ca. 1-2 Minuten sei sie gegen ihren Willen von W._____ (A._____) anal penetriert worden (Urk. D1/7/1 S. 6). Auf die Frage, wie sie sich verhalten habe, als W._____ mit dem Dildo anal bei ihr eingedrungen sei, antwortete die Privatklägerin: "Ich sagte ihr, mach es bitte nicht. Aus Angst habe ich mich auch nicht gewehrt. Ansonsten wäre ich wieder abgeschlagen worden. Ich fing auch an zu weinen, da ich einen Schmerz verspürte." So wie sie es erlebt habe, habe W._____ in einem Stoss den ganzen Dildo anal eingeführt. Offensichtlich habe sie sich nicht verletzt bzw. habe es bis jetzt (in der Einvernahme) nicht geblutet (Urk. D1/7/1 S. 6). Bei der Staats-
- 75 - anwaltschaft schilderte die Privatklägerin das Erlebte im Wesentlichen gleich, präzisierte dieses aber noch. Sie gab zu Protokoll, den Beschuldigten sei es nach der geforderten vaginalen Befriedigung langweilig geworden. So seien sie – alle ausser B._____ – auf die Idee gekommen, den Dildo "hinten reinzumachen". Sie sei mit den Knien auf der Sitzfläche gesessen, so dass ihr Gesäss nach hinten geschaut habe. "Jedenfalls hat A._____ den Dildo mit Zwang in meinen Analbereich gesteckt. Ich sprang auf, es hat mega wehgetan." A._____ habe vorgezeigt, wie sie was machen soll, also mündlich. "Ich musste es ja machen, weil ich immer noch Angst hatte. Es hat mega wehgetan, ich sagte, ich mache alles ausser das." A._____ habe ihr gesagt, "ich solle den Dildo geben, sie würde ihn mir in den Arsch stecken." (Urk. D1/7/3 S. 28 ff.). Die Frage, ob sie selber versucht habe, sich den Dildo (anal) einzuführen, verneinte die Privatklägerin: "Nein, das habe ich nicht versucht. Es wurde mir angetan." Beim Einführen sei Olivenöl verwendet worden. Die Privatklägerin sprach mehrfach davon, dass ihr diese Penetration "höllisch weh getan" habe. Sie sei aufgesprungen. Vom Gefühl her habe A._____ den Dildo schon zur Hälfte eingeführt, wobei sie zwei bis drei Mal rein und raus gegangen sei. Dann habe sie geweint, "weil es mir höllisch weh tat. Dann schlug mich A._____ und sagte, ich solle aufhören zu weinen und mich wieder vaginal penetrieren" (Urk. D1/7/3 S. 31). Auf die Frage, wie es weiter gegangen sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll: "Nachdem A._____ den Dildo wieder aus dem Arsch gezogen hatte, fragte A._____ C._____, ob sie Mayonnaise oder Ketchup im Kühlschrank habe. C._____ sagte, sie hätte Mayonnaise im Kühlschrank, woraufhin A._____ die Mayonnaise holte. … Danach deponierte sie den Dildo auf den Tisch beim Fernseher. Daraufhin tat sie Mayonnaise auf den Dildo, aufs Kondom. Ich musste danach den Dildo in den Mund nehmen und die Mayonnaise darauf ablecken, auch vor der Kamera." Auf die Frage, ob sie das nicht geekelt habe, sagte die Privatklägerin: "Doch. Die Kotze kam mir hoch und ich schluckte sie runter." (Urk. D1/7/3 S. 31). 15.4.1. Die Beschuldigte C._____ bestätigte den Sachverhalt implizit vor Vo- rinstanz. Es sei wohl A._____s Idee gewesen. Sie habe zweimal gesagt, sie solle aufhören. Sie hätte viel mehr machen müssen. "Das war der grösste Fehler – das Ganze zuzulassen. Ich hielt sie auf. Auch B._____ hielt sie auf, nicht nur ich. Sie
- 76 - ging vielleicht einmal rein und dann liess sie davon ab. Sie hörte auf das, was wir ihr sagten. Hätte sie weitergemacht, dann wäre ich wahrscheinlich dazwischen gegangen und hätte ihr den Dildo weggenommen." Auf die Frage, ob sie das Ge- fühl habe, dass die Privatklägerin das freiwillig zugelassen habe, erklärte sie: "Nein. Das nicht. Sie hatte Schmerzen, sie hatte mich mehrfach um Hilfe gebeten. Ich sagte zu A._____, sie solle aufhören und nicht mehr weitermachen. Nicht nur ich, auch B._____ sagte dies." (Prot. I S. 38 f.; so auch an der Berufungs- verhandlung, Urk. 210 S. 18). 15.4.2. Die Beschuldigte A._____ konzedierte vor Vorinstanz auf Vorhalt was folgt: "Ich gebe zu, ich habe das mit dem Dildo gemacht. Aber ich versuchte das nur ein- bis zweimal und als es nicht funktionierte, hörte ich auf." (Prot. I S. 95). Die Privatklägerin habe es selbst versucht, aber es habe nicht funktioniert. Sie – A._____ – habe den Dildo aktiv in den Anus der Privatklägerin zu stossen versucht, "Weil sie das wollte. Sie sagte, dass es nicht gehe. Ich bot ihr an, es zu versuchen. Das gebe ich zu. Es funktionierte nicht. Sie sagte, sie habe Schmerzen und ich hörte damit auf." (Prot. I S. 95). Das sei nicht gegen den Willen der Privatklägerin gewesen. Ob sie gedacht habe, dass sie der Privatklägerin damit eine Freude bereite, bejaht die Beschuldigte A._____ dies vor Vorinstanz (Prot. I S. 96). Dass die Privatklägerin dann noch die Mayonnaise vom Dildo habe ablecken müssen, stimme. Allerdings sagte A._____ auch hier, dass dies die Idee der Privatklägerin gewesen sei und diese die Mayonnaise selber draufgeschmiert habe (Prot. I S. 96). An der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte A._____ bezüglich der Aktion mit dem Dildo: "Im Pornovideo war eine Frau, die das gleiche gemacht hat. Die Privatklägerin hat es dann versucht, aber sie hatte, wie soll ich sagen, nicht so viel Erfahrung. Ich habe ihr geholfen, das heisst ich habe es versucht, aber als sie sagte, sie habe Schmerzen, habe ich nicht weitergemacht." (Urk. 209 S. 15 f.). 15.4.3. Die Beschuldigte D._____ sagte vor Vorinstanz zu diesem Vorhalt, soviel sie wisse, habe man versucht, ihr "das" zwei oder drei Mal in den Anus zu stossen. Die Privatklägerin habe gesagt, sie habe Schmerzen, und man habe von ihr abgelassen. Das habe sie selber gehört und gesehen. Auf die Bemerkung des
- 77 - Vorsitzenden, dass sie in der Untersuchung gesagt habe, sie habe dies nicht wahrgenommen, erklärte die Beschuldigte D._____: "In der Untersuchung sagte ich viel, das nicht stimmte." (Prot. I S. 140). Als man "das" in den Anus gesteckt habe, habe die Privatklägerin Schmerzen gehabt. Es sei ihre Schwester [A._____] gewesen, die versucht habe, ihr das reinzustecken. Es sei nicht gegangen. Wieso sie das zugelassen habe und nicht eingeschritten sei, quittiert D._____ mit "Das weiss ich nicht. Ich weiss nicht, was ich in diesem Moment dachte." (Prot. I S. 141). 15.4.4. Die Beschuldigte B._____ erklärte in der Konfrontationseinvernahme, die Privatklägerin habe es zuerst selbst gemacht, es aber nicht geschafft. Erst danach habe A._____ geholfen. Auf die Frage, ob die Privatklägerin Schmerzen gehabt habe, sagte die Beschuldigte B._____, diese sei weggezuckt. Dann habe A._____ ihre Hand in einen Plastiksack gepackt und den Dildo in die Hand genommen und probiert, ihn einzuführen. Dies sei nicht brutal gewesen, schon vorsichtig (Urk. D1/2/3 S. 37). Die Privatklägerin sei jedoch weggezuckt, mehrere Male. Sie denke, die Privatklägerin sei weggezuckt, weil es ihr weh getan habe. Sie selber sei immer dagegen gewesen, dass die Privatklägerin den Dildo auch noch in den Mund habe nehmen müssen. Sie ekle sich davor, es sei ihr übel geworden. Sie habe den Kopf unter das Kissen getan (Urk. D1/2/3 S. 38). Die Privatklägerin habe das aus Angst oder Lust gemacht. Sie habe das Gefühl gehabt, die Privatklägerin habe Lust verspürt, ausser bei der Analversion. Sie habe es nicht verneint und gelacht (Urk. D1/2/3 S. 39). In der Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte B._____ es als richtig, dass die Beschuldigte A._____ der Privatklägerin den Dildo unter Schmerzen mehrere Male in deren Anus gestossen habe. Das mit der Mayonnaise sei schrecklich gewesen. Erst bei der Mayonnaise sei es ihr – B._____ – schlecht geworden. Sie glaube, dass sich die Privatklägerin dabei schlimm gefühlt habe (Prot. I S. 177).
E. 15.5 Die Privatklägerin schilderte diese Episode in den zwei Einvernahmen im Kern gleich, detailreich und sehr betroffen. So begann sie beispielsweise in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu weinen und benötigte eine Pause (Urk. D1/7/3 S. 29). Die facettenreiche Geschichte wird einmal mehr im Kern von
- 78 - den Beschuldigten bestätigt. Aus den Aussagen von C._____ und B._____ ergibt sich auch die Unfreiwilligkeit des Prozederes für die Privatklägerin. Selbst die Be- schuldigte A._____, die jegliche Unfreiwilligkeit von der Hand weist und sich gar als Helferin betreffend das Einführen des Dildos darstellt, sagte in der Untersuchung auf die Frage, wieso sie die ganze Nacht mitgemacht habe: "Ich weiss es nicht. In dieser Nacht ist der Teufel in mir aufgekommen" (Urk. D1/5/3 S. 17). In der Hauptverhandlung darauf angesprochen, relativierte sie diese Aussage mit einer widersprüchlichen Erklärung wie folgt: "Ich habe die Ohrfeige gegeben und das mit dem Dildo hätte ich nicht machen sollen. Auch in 10 Jahren werde ich mir die Frage stellen, weshalb ich das machte. Das ist nicht so zu erklären. Ich machte das mit ihrem Einverständnis, aber am Schluss stehe ich als die Böse da, obwohl sie das freiwillig machte." (Prot. I S. 108). Dass das Vorgehen – aktives fremdes Einführen eines Dildos in den Anus, hernach umgehendes Bestreichen des Dildos mit Mayonnaise und Ablecken der Mayonnaise vom Dildo – vor dem Hintergrund der mehrstündigen vorherigen Erniedrigungen und Befehlserteilungen im Sinne der Privatklägerin oder auf deren Wunsch erfolgte, ist absolut unglaubhaft, lebensfremd und zynisch. Derartiges ist auch mit den Aussagen von C._____ und B._____ widerlegt. Ob sich die Privatklägerin den Dildo auch noch selber anal einzuführen versuchte, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Entsprechendes wäre mit der Zwangssituation erklärbar, kann aber letztlich offen bleiben. Im relevanten Umfang ist der Sachverhalt erstellt.
E. 16 Sachverhalt gemäss RZ 14-16 (Ohrfeige wegen Verweigerung der Bekanntgabe des Zugangscodes des Mobiltelefons, Aufforderung zur Massage von Füssen und Küssen derselben, Befehl zum Essen von gläsernen Dekorationssteinchen)
E. 16.1 Unter diesen Randziffern wird den Beschuldigten vorgeworfen, eine von ihnen habe die Daten auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin einsehen wol- len. Diese habe den Zugangscode aber nicht verraten wollen, und sie habe ihn erst genannt, als die Beschuldigte A._____ sie geohrfeigt habe. Weiter soll die Beschuldigte A._____ von der Privatklägerin verlangt haben, sie zu massieren
- 79 - und ihr die Füsse abzulecken sowie der Beschuldigten B._____ die Füsse zu küssen. Die Beschuldigte D._____ habe die Privatklägerin sodann in den Rücken getreten, als sie erfahren habe, dass die Privatklägerin in ihrem Mobiltelefon den Kontakt zu einem ihrer Bekannten abgespeichert habe. Gemäss Anklage habe die Beschuldigte C._____ [recte: die Beschuldigte A._____ (vgl. hierzu S. 31 f.)] der Privatklägerin befohlen, mehrere gläserne Dekorationssteine zu schlucken, da die Privatklägerin auch den Kontakt zu ihrem – C._____s – vormaligen Ehemann abgespeichert habe.
E. 16.2 Die Vorinstanz stellte hier im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin und die sie teilweise stützenden Schilderungen der Beschuldigten ab und erachtete den Sachverhalt mit wenigen Einschränkungen als erstellt (Urk. 151 S. 72 ff.; Urk. 157/151 S. 71 ff; Urk. 1158/151 S. 14 ff.).
E. 16.3 Die Privatklägerin führte hierzu zunächst bei der Polizei aus, dass sie sich nach der analen Penetration mittels des Dildos wieder habe anziehen können. Danach habe sie A._____ massieren müssen, "also beide Füsse und Beine und Rücken". Irgendwann sei sie von der Beschuldigten C._____ an den Haaren gerissen worden und habe von ihr eine Ohrfeige kassiert. Von ihr sei sie auch geschubst worden. Während sie der Beschuldigten A._____ die Füsse massiert habe, hätten die Beschuldigte C._____, D._____ sowie B._____ ihr Mobiltelefon kontrolliert. Sie habe den Code bzw. ihr Passwort angeben müssen. In der Folge hätten sie ihren Chatverlauf durchsucht und gesehen, dass sie mit einer Kollegin, Saranda, über die Beschuldigte C._____ gelästert habe. Daraufhin seien unerwartet mehrere "Schläge mit den Füssen von unbekannt in meinen Nacken bzw. Kopf " und darauf ein Schlag mit dem Ellenbogen von A._____ gekommen. A._____ und B._____ hätten sie beschimpft und gesagt, dass sie ihr wegen des Lästerns die Haare abschneiden würden (Urk. D1/7/1 S. 3 f.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Privatklägerin an, dass sie nach der analen Penetration irgendwann gefragt habe, "ob ich eine Pause machen könne. Ich wolle auch eine Zigarette rauchen. Sie erlaubten es mir und kontrollierten mein Handy." (Urk. D1/7/3 S. 35). Ihr Mobiltelefon hätten die Beschuldigten A._____, D._____ und C._____ gehabt. Sie hätten sie nach dem
- 80 - Passwort gefragt. Sie habe geantwortet, dass dies privat sei. Die Beschuldigte A._____ habe sie daraufhin geboxt und gesagt, sie solle es sagen. Sie habe es [das Passwort] dann herausgegeben (Urk. D1/7/3 S. 34). B._____ habe aufgenommen, wie sie A._____ die Füsse massiert und abgeleckt habe. Zum Massieren von A._____ sagte die Privatklägerin: "Sie zog die Socken aus und wollte, dass ich ihre Füsse lecke. Sie sagte, ich müsse ihre Füsse massieren und lecken. Ich fing an ihre Füsse zu massieren, dann ... Nein, B._____ hatte keine Socken. Ich musste ihr die Füsse küssen." (Urk. D1/7/3 S. 35). Den Befehl, Dekosteine zu schlucken, erwähnte die Privatklägerin erst bei der Staatsanwaltschaft. Diese hätten die Grösse von Kieselsteinen gehabt und aus Glas bestanden. Sie habe die Steine kauen können. Sie habe diese zerkaut und danach geschluckt. Sie vermute, dass A._____ befohlen habe, diese zu kaufen, "Ich bin mir aber nicht sicher ob sie mir das sagte, oder das von mir aus machte." (Urk. D1/73 S. 36). Sie habe ungefähr drei Minuten lang Steine gegessen. Sie schätze, es seien 13 bis 15 Steine gewesen. Sie glaube sogar, B._____ habe ihr noch gesagt, sie solle aufhören, "sonst würde man die noch finden, wenn ich ins Spital müsste." (Urk. D1/7/3 S. 37). 16.4.1. Die Beschuldigte C._____ sagte vor Vorinstanz, die Situation mit dem Mobiltelefon sei vor der Sache mit dem Dildo gewesen. Sie habe die Privatklägerin nach dem Zugangscode gefragt. Diese habe ihn eingegeben und ihr das Mobiltelefon gegeben. Sie habe keine Gewalt angewendet, A._____ schon. Sie habe einfach schauen wollen, was sie mit ihrem Ex-Mann geschrieben habe. "Es gab Nachrichten wie, dass sie ihm helfe, mir das Kind wegzunehmen und solche Sachen. Aus diesem Grund gab ich ihr danach die Ohrfeige." (Prot. I S. 39). Das Massieren und Ablecken der Füsse vermochte sie nicht zu bestätigen. Sie sei auf der Toilette gewesen, habe das nicht gesehen und auch keinen entsprechenden Befehl gegeben (Prot. I S. 40). Den Vorgang – Befehl von A._____ – mit den Dekorationssteinen habe sie mitbekommen. Sie wisse nicht, weshalb sie nichts dagegen unternommen habe (Prot. I S. 41). 16.4.2. Die Beschuldigte A._____ sagte in der Untersuchung, C._____ habe auf dem Telefon etwas gefunden. "Ich war dann in meinem Kopf dumm und habe
- 81 - E._____ geschlagen", nämlich "mit einer Ohrfeige" (Urk. D1/5/3 S. 17). In der Konfrontationseinvernahme bestätigte A._____, dass sie die Privatklägerin geohrfeigt habe, nachdem C._____ etwas im Mobiltelefon der Privatklägerin gefunden gehabt habe, "ich glaube, ich habe etwas über den Freund meiner Schwester herausgefunden" (Urk. D1/2/3 S. 57). Vor Vorinstanz behauptete sie, die Privatklägerin habe den Code selbst eingegeben und das Mobiltelefon freiwillig an C._____ übergeben mit dem Bemerken, sie habe nichts zu verbergen. Sie – A._____ – habe ihr eine Ohrfeige geben, "aber nicht in diesem Abschnitt". Sie habe ihr die Ohrfeige gegeben, als sie ihr die künstlichen Haare abgenommen habe (Prot. I S. 98). An der Berufungsverhandlung wiederum erklärte die Beschuldigte A._____, die Privatklägerin geohrfeigt zu haben, als ihre Schwester auf dem Handy der Privatklägerin eine SMS von ihrem Ex-Freund gesehen habe (Urk. 209 S. 14). Betreffend Massieren sagte die Beschuldigte A._____: "Als das Video fertig war, zog sich die Privatklägerin an. Wir unterhielten uns normal. Die Leute, die mich kennen, wissen, dass ich oft Rückenschmerzen habe. Ich sagte, dass mir mein Rücken weh tue und sie antwortete, sie könne gut massieren. Die Privatklägerin 1 massierte mich. Ich bedankte mich dafür." Zur Frage der Freiwilligkeit des Massieren durch die Privatklägerin sagte sie, sie – A._____ – habe das so gesehen. Es sei doch nicht schlimm, wenn jemand den Rücken oder die Füsse massiere (Prot. I S. 99 f.). Auf Vorhalt des Vorsitzenden, wie die Beschuldigte auf die Idee komme, dass jemand freiwillig massiere, nachdem er das mit den Schlägen, der Sache mit dem Dildo und den Beschimpfungen durchgemacht habe, antwortete die Beschuldigte A._____: "Ich war dabei. Es gab keine Torturen oder so. Sie machte das freiwillig. Ich weiss nicht, was sie sich dabei dachte. Vielleicht war das alles ein Spiel von ihr. Sie wollte vielleicht von uns profitieren." (Prot. I S. 100). Sie bestritt, der Privatklägerin den Befehl zum Schlucken von Dekorationssteinchen gegeben zu haben. Diese habe keine solchen Steinchen geschluckt (Prot. I S. 101). 16.4.3. Die Beschuldigte D._____ sagte hierzu bei der Vorinstanz, sie hätten der Privatklägerin schon im Auto gesagt, sie solle den Code geben (Prot. I S. 142). Betreffend Massieren der Füsse sagte sie: "A._____ legte sich hin und sagte, sie hätte Rückenschmerzen. Daraufhin sagte die Privatklägerin: 'Herzchen
- 82 - ich kann gut massieren, ich kann dir helfen'." Ein Ablecken der Füsse habe sie nicht gesehen. Die Massage sei am Rücken gewesen (Prot. I S. 141 f.). Sie habe nicht gesehen, dass die Privatklägerin Dekorationssteine geschluckt habe. Sie sei die ganze Zeit mit deren Mobiltelefon beschäftigt gewesen (Prot. I S. 142). 16.4.4. Die Beschuldigte B._____ sagte vor Vorinstanz, der Sachverhalt ha- be sich so abgespielt, sie glaube aber, es sei vorher geschehen. Sie bestätigte auch die Ohrfeige von A._____. Sie sei daneben gesessen. Die Intensität sei nicht so fest gewesen wie im Auto, "dort war es heftiger" (Prot. I S. 178). Ihr sei von A._____ befohlen worden, dass sie deren und ihre Füsse küsse, da sie keine Socken angehabt habe. "Sie musste es tun. Ich zog meine Füsse immer weg, da ich es nicht mag, wenn man meine Füsse berührt.", sagte die Beschuldigte B._____ hierzu (Prot. I S. 179). Zur Frage, wieso sie ihre Füsse hingehalten habe, sagte B._____: "Ich weiss es nicht, ob aus Angst vor A._____ – man bekommt mit der Zeit Angst vor A._____.", und auf die Frage, weshalb das so sei: "Die Sachen, die sie im Kopf hatte, welche die Privatklägerin machen musste, war unmensch- lich. Auf so etwas würde ich nicht kommen." (Prot. I S. 179). Solches sei ihr am Schluss auch angedroht worden, falls sie nicht mitmache: "Als wir bei A._____ zu Hause waren und ausschliefen und ich nach Hause wollte, sagt, A._____, dass wir nichts sagen dürfen, wir alles abstreiten müssen und wir nie zusammen gewe- sen seien. Sie drohte mir, falls ich sprechen würde, würde ich dasselbe wie die Privatklägerin erleben." (Prot. I S. 179). Sie bestätigte sodann den Tritt von D._____ in den Rücken der Privatklägerin, es seien mehrere Tritte gegen den Rücken gewesen (Prot. I S. 180). Betreffend die Dekorationssteine bestritt die Beschuldigte B._____ einen entsprechenden Vorgang: "Ich weiss, dass Dekorati- onssteinchen dort lagen, aber es sagte nie jemand, dass sie diese schlucken müsse. Sie machte das nicht." (Prot. I S. 180).
E. 16.5 Mit der Vorinstanz ist grundsätzlich auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Sie werden insbesondere durch die Schilderungen von B._____ bestätigt. Selbst die Beschuldigte A._____ konzediert eine Ohrfeige. Betreffend die behauptete Freiwilligkeit des Handelns der Privatklägerin kann auf das Bisherige verwiesen werden. Die Aussagen der Beschuldigten A._____
- 83 - müssen diesbezüglich als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Gemäss Gutachten des IRM vom 17. Mai 2019 waren die Zähne der Privatklägerin am Nachmittag des 11. März 2019 festsitzend, ohne Abbrüche oder Anhaltspunkte für Lockerungen (Urk. D1/10/2 S. 2). Mit der Vorinstanz ist daher und unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschuldigten nur ein Befehl zum Schlucken der Steine, nicht auch zum Zerkauen der Glassteine erstellt, wie es die Anklage denn auch "nur" vorwirft. Betreffend Zeitpunkt dieser Übergriffe und Forderungen liegen verschiedene Angaben vor. Die Anklageschrift äussert sich hierzu nicht genau. Allerdings kommt hier dem chronologischen Ablauf dieser Ereignisse in einem mehrstündigen Drangsalieren und Erniedrigen keine zentrale Bedeutung mehr zu. Dieser Sachverhalt ist im relevanten Umfang mit oben erwähntem Vorbehalt erstellt.
E. 17 Sachverhalt gemäss RZ 17 (Besprechen des Befehls zum Schlucken von Kot und Abrasieren der Augenbrauen)
E. 17.1 Gemäss Anklage hätten zumindest zwei der Beschuldigten weiter be- sprochen, die Privatklägerin Kot schlucken zu lassen und dieser die Augenbrauen zu rasieren. Beides sei nicht durchgesetzt worden.
E. 17.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als im rechtlich relevanten Umfang erstellt (Urk. 151 S. 78; Urk. 157/151 S. 77 ff.; Urk. 158/151 S. 70 f.).
E. 17.3 Die Privatklägerin gab erst bei der Staatsanwaltschaft und im Zusammenhang mit den Dekorationssteinchen zu Protokoll, A._____ habe ihre drei Kolleginnen gefragt, ob sie koten müssten, damit sie – die Privatklägerin – das später essen müsste. B._____ habe gesagt, das sei keine gute Idee, denn wenn sie ins Spital müsste, würde man das sofort merken. Es hätten alle Bedenken gehabt wegen den Steinen und dem Kot. "Sie wollten dann meine Augenbrauen rasieren, doch sie hatten keine Rasierklingen mehr." (Urk. D1/7/3 S. 37). 17.4.1. Dieser Vorwurf wurde von den Beschuldigten C._____, A._____ und D._____ bis zum Schluss bestritten. C._____ meinte hierzu vor Vorinstanz: "Das
- 84 - stimmt überhaupt nicht. Keiner sagte das. Da bin ich mir zu 100% sicher" (Prot. I S. 41). Auch A._____ behauptete, dass dies nicht stimme (Prot. I S. 101). D._____ sagte hierzu: "Das trifft nicht zu. Sie hatte ohnehin keine Augenbrauen. Was sollte man da rasieren. Das Kotschlucken besprachen wir nicht einmal miteinander." (Prot. I S. 143). 17.4.2. Die Beschuldigte B._____ äusserte sich hierzu in der Konfrontations- einvernahme und behauptete, das Kotschlucken sei nicht besprochen worden (Urk. D1/2/3 S. 65). Hingegen sagte sie vor Vorinstanz aus, "das mit dem Kot stimmt, das wurde ihr befohlen, aber nicht gemacht". A._____ habe das befohlen. Auf die Frage, wieso sie sich daran erinnere, gab sie zu Protokoll: "Wir sassen al- le dort und sie sagte ihr das in dem Moment. Ich fand das extrem." Auf die Frage nach dem Tonfall erklärte sie: "Sie lachte nicht und sagte es bestimmt." Es sei psychisch krank, wenn man so etwas denke (Prot. I S. 181).
E. 17.5 Die Privatklägerin erwähnte diesen Vorgang erst bei der Staatsanwalt- schaft. Die Beschuldigte B._____ bestätigte das Thema Kotschlucken, dies aller- dings in Abweichung zu ihrer ersten Aussage. Sie schilderte aber noch die kon- kreten Umstände und ihre persönliche Reaktion auf diesen Befehl. Insofern ist davon auszugehen, dass er so ausgesprochen, aber nicht umgesetzt wurde. Kei- ne Bestätigung fand hingegen das angedrohte Abrasieren der Augenbrauen, was eine erhebliche Entstellung darstellen und daher wohl noch in Erinnerung der Wahrnehmenden sein müsste.
E. 18 Sachverhalt gemäss RZ 18 (Abreissen und Abschneiden von Haar- und Haarverlängerungen)
E. 18.1 Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten B._____ und A._____ der Privatklägerin in der Folge künstliche Haarverlängerungen von ihrem echten Haar gerissen und die Verlängerungen weiter mit dem Messer abgetrennt haben. Sie hätten der Privatklägerin dadurch nicht nur erhebliche Schmerzen, sondern auch einen Schaden im Betrage von ca. CHF 800.00 zugefügt.
- 85 -
E. 18.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als im rechtlich relevanten Umfang erstellt (Urk. 151 S. 82; Urk. 157/151 S. 79 ff.; Urk. 158/151 S. 71 ff.).
E. 18.3 Die Privatklägerin führte bei der Polizei dazu aus, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ ihr gesagt hätten, dass sie ihr wegen des Lästerns mit einer Kollegin über C._____ die Haare vom Kopf schneiden würden. Die Beschuldigte A._____ habe auf der rechten Seite und die Beschuldigte B._____ auf der linken Seite ihre Haare mit einem Messer abgeschnitten. Sie habe die Haare in einem Plastiksack bei sich (Urk. D1/7/1 S. 4). Es seien ihr die echten Haare und die Extensions abgeschnitten worden. Diese habe sie vor ca. zwei Wochen beim Coiffeur für genau Fr. 700.00 ansetzen lassen (Urk. D1/7/1 S. 7). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen und führte präzisierend aus, dass die Beschuldigte A._____ sie aufgefordert habe, sie solle die Haare öffnen. Sie hätten dann begonnen ihr die Extensions abzureissen. Die Extensions seien aus echtem Haar gewesen und seien von unten und oben an die Haarsträhne geklebt worden (Urk. D1/7/3 S. 37). Sie hätten daran gerissen, dies habe geschmerzt. Sie habe sogar ein Bild von einer dadurch entstandenen Kopfverletzung. Sie habe dann gesagt, ob sie ein Messer bringen könnten, um damit das Tape auseinanderzuschneiden. Dies hätten A._____ und B._____ getan. Die Haarentfernung habe sehr lange gedauert. Die künstlichen Haarverlängerungen seien von guter Qualität gewesen und hätten Fr. 800.– gekostet. Sie habe den Beschuldigten B._____ und A._____ gesagt, dass sie die Haare behalten wolle, da sie erst zwei Wochen alt seien und dass ihre Mutter das gleich merken würde, weil sie ihr Freude an den Extensions mitbekommen habe. Die Beschuldigte A._____ habe ihr – da es sehr lange gedauert habe – befohlen, dass sie diese nun selber rausnehme (Urk. D1/73 S. 38). 18.4.1. Die Beschuldigte C._____ bestätigte den Sachverhalt vor Vorinstanz als richtig. Sie wisse nicht mehr, wessen Idee es gewesen sei. Soweit sie sich er- innere, sei die Privatklägerin mit den Extensions sehr unzufrieden gewesen und habe sie nicht mehr gewollt. Sie selber habe nichts gemacht. Es könne sein, dass sich der Schaden auf Fr. 700.00 bis Fr. 800.00 belaufe (Prot. I S. 42). An der
- 86 - Berufungsverhandlung betonte die Beschuldigte C._____ erneut, mit der Entfer- nung der Haar-Extensions, im Gegensatz zu den Beschuldigten A._____ und B._____, nichts zu tun gehabt zu haben. Sie bestritt die ihr vorgehaltene Behaup- tung der Beschuldigten D._____, dass dies ihre (C._____s) Idee gewesen sei. Sie habe auch nicht verstanden, weshalb man das getan habe (Urk. 210 S. 18). 18.4.2. Die Beschuldigte A._____ bestätige an der Hauptverhandlung, dass sie der Privatklägerin die Haare weggenommen habe, aber nicht gewaltsam, son- dern nur gelöst, "langsam und behutsam". Sie hätten das mit dem Messer ge- macht. Die Privatklägerin habe gesagt, sie habe neue Extensions gemacht, sei mit diesen nicht zufrieden, aber es würde kosten, diese herauszunehmen. Sie – A._____ – habe ihr von sich aus gesagt, dass sie das machen könne, weil sie es bei ihrer Schwester auch schon gemacht habe (Prot. I S. 102 f.). Auch vor Beru- fungsinstanz bestätigte die Beschuldigte A._____, der Privatklägerin die Haarver- längerungen entfernt zu haben (Urk. 209 S. 15 f.). "In meinen Augen wurde die Frisur nicht zerstört. Sie wollte das. Ich hätte das sonst nicht gemacht. Ich habe ihr erzählt, dass ich das bei meiner Schwester schon oft gemacht hätte. Ich wuss- te, wie man damit umgeht. Ich habe ihr geholfen, weil sie sagte, das würde kos- ten. Und das stimmt, das würde über Fr. 150.-- kosten." (Urk. 209 S. 16). Die Pri- vatklägerin sei mit ihrer Frisur nicht zufrieden gewesen. Die Beschuldigte B._____ und sie hätten daran eine Stunde lang gearbeitet. Man habe nicht geschnitten o- der gerissen, sondern nur weggemacht. Sie (A._____) habe die Klebestreifen ent- fernt. Das Wegmachen sei im Einverständnis der Privatklägerin geschehen, sie habe mitgemacht (Urk. 209 S. 15 f.). 18.4.3. Die Beschuldigte D._____ bestätigte den Vorfall, indem sie aussag- te, C._____ habe B._____ dazu angestiftet, der Privatklägerin die künstliche Haarverlängerung wegzuziehen. Sie habe sie dann nicht davon abgehalten, weil sie zu diesem Zeitpunkt die SMS, welche sie ihrem Freund geschrieben habe, entdeckt habe und deswegen sehr aufgeregt gewesen sei. Sie habe sich nicht weiter um sie gekümmert (Prot. I S. 143). 18.4.4. Die Beschuldigte B._____ bestätigte vor Vorinstanz, dass sie und A._____ die Extensions entfernt hätten. Sie seien nicht mit Gewalt und nicht
- 87 - schmerzvoll herausgelöst worden. A._____ habe gesagt, sie soll ihr helfen. Auf entsprechende Frage erklärte B._____, sie glaube eher nicht, dass die Privatklä- gerin die Extensions entfernt haben wollte. Sie habe nichts dazu gesagt (Prot. I S. 181 f.). Schliesslich erklärte die Beschuldigte B._____ an der Berufungsver- handlung, nicht mehr zu wissen, weshalb sie der Privatklägerin die Extensions entfernt habe. Die Frage, ob die Privatklägerin darum ersucht habe, verneinte sie jedoch und auf den Vorhalt der Behauptung, man habe der Privatklägerin einen Gefallen gemacht, weil sie mit den Extensions nicht zufrieden gewesen sei, er- klärte sie: "Das denke ich nicht." (Urk. 211 S. 8). Auf die Frage nach ihrem eige- nen Empfinden im Falle einer ungewollten Haarentfernung meinte sie: "Das ist wie die Weiblichkeit wegnehmen." Sie bestätigte, dass dies eine Erniedrigung für sie wäre (ebd.).
E. 18.5 In der körperlichen Untersuchung durch das IRM wurden bei der Privatklägerin an der Kopfhaut mehrere ca. 6 - 7 cm lange, in der Körperquerachse verlaufende, rote, oberflächliche Hautabtragungen ohne erkennbare Abtragungsrichtung festgestellt. Die Kopfschleimhäute waren unverletzt, ohne punktförmige Einblutungen. Gemäss IRM könnten die bei der rechtsmedizinischen Untersuchung festgestellten Hautabschürfungen der Kopfhaut als Folge tangential-schürfender Gewalt interpretiert werden. Sie imponierten frisch und könnten mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden. Eine Entstehung durch Kratzen mit Fingernägeln, wie auch das Ausreissen von künstlich angebrachten Haarverlängerungen, wie von der Untersuchten angegeben, erscheine möglich. Geformte Anteile, die auf die Einwirkung eines konkreten Gegenstandes schliessen liessen, seien nicht abgrenzbar (Urk. D1/102 S. 2 f.).
E. 18.6 Die Kunsthaarverlängerungen wurden polizeilich sichergestellt und befinden sich in den Akten (Urk. D1/2/6). Der Vorgang selber wurde von allen Beschuldigten bestätigt. Die Privatklägerin hat geschildert, wie wichtig ihr die Haare seien. Von einer Freiwilligkeit der Entfernung der Haare kann keine Rede sein. Die Privatklägerin liess in der Hauptverhandlung den Schaden auf
- 88 - Fr. 480.00 reduzieren (Urk. 82 S. 17) und reichte dazu eine Quittung ein (Urk. 78/6). Die genaue Schadenshöhe ist damit nicht erstellt.
E. 19 Sachverhalt gemäss RZ 19 (Aufforderung zum Ablecken von Nasenschleim ab einem Nasentuch)
E. 19.1 Als die Beschuldigte B._____ sich geschnäuzt habe, habe die Be- schuldigte A._____ der Privatklägerin befohlen, den Nasenschleim vom Taschen- tuch zu lecken. Die Privatklägerin habe dies widerwillig befolgt.
E. 19.2 Auch dieser Vorwurf ist nach Ansicht der Vorinstanz erstellt (Urk. 151 S. 83; Urk. 157/151 S. 82 f.; Urk. 158/151 S. 75 f.).
E. 19.3 Die Privatklägerin erwähnte bei der Polizei nach dem Beschrieb der analen Penetration, dass B._____ zwischendurch ihre Nase habe putzen müssen, "wobei ich gegen Zwang ihre 'Nasenböögs' lecken bzw. essen musste. Dies wurde von D._____ gefilmt." (Urk. D1/7/1 S. 3). Dies bestätige sie bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/7/3 S. 43 f.). 19.4.1. Die Beschuldigte C._____ sagte auf diesen Vorwurf vor Vorinstanz, sie habe das nicht gesehen, und: "Ich glaube, ich hätte mich übergeben, wenn ich das gesehen hätte." Eine entsprechende Anweisung bestritt sie (Prot. I S. 43). 19.4.2. Die Beschuldigte A._____ bestätigte den Vorgang an sich, machte aber geltend bzw. glaubte, dass C._____ hierzu die Anweisung gegeben habe. Sie habe das gehört und gesehen (Prot. I S. 103 ff.). 19.4.3. Die Beschuldigte D._____ vermochte sich bei der Vorinstanz nicht mehr daran zu erinnern, dass sie in der Untersuchung gesagt habe, C._____ ha- be hierzu die Anweisung gegeben (Prot. I S. 143). 19.4.4. Die Beschuldigte B._____ bestätigte diesen Vorwurf auch vor Vo- rinstanz als richtig. Sie habe aber nicht gesehen, ob die Privatklägerin es gemacht habe, "[…] ich war mit dem Rücken zu ihr und wollte nicht hinschauen" (Prot. I S. 183).
- 89 -
E. 19.5 Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin werden durch mehrere Beschuldigte dem Grundsatz nach bestätigt. Wer nun den Befehl erteilt hatte, lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, was im Rahmen der angeklagten Mittäter- schaft aber nicht von Bedeutung ist.
E. 20 Sachverhalt gemäss RZ 20 (Absetzen auf einem Parkplatz und Entwendung von Mobiltelefon und Portemonnaie)
E. 20.1 Gemäss Anklage hätten die Beschuldigten die Privatklägerin ge- meinsam auf den Parkplatz AH._____ in P._____ geführt und sie dort am
11. März 2019 um ca. 07.35 Uhr ausgesetzt. Das Mobiltelefon und das Portemonnaie der Privatklägerin habe aber zumindest eine der Beschuldigten einbehalten und daraus Bargeld im Betrag von ca. CHF 350.00 entnommen. Die Beschuldigten hätten dies unter sich aufgeteilt. Die Beschuldigten C._____ und B._____ hätten das Mobiltelefon und das Portemonnaie um ca. 09.00 Uhr in der Eisenbahn von Wohlen nach Bremgarten hinterlegt.
E. 20.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als teilweise erstellt (Urk. 151 S. 86; Urk. 157/151 S. 83 ff.; Urk. 158/151 S. 76 ff.). Nicht bewiesen war aus ihrer Sicht die Entnahme des Bargeldes in der Höhe von Fr. 320.00 [recte: ca. Fr. 350.00]. Der Vorinstanz kann auch hier aus den nachfolgenden Gründen beigepflichtet werden.
E. 20.3 Die Privatklägerin schilderte die letzte Phase der Ereignisse bei der Polizei wie folgt: "Nach dem Haareschneiden durch W._____ und B._____ musste ich den Tisch im Wohnzimmer aufräumen. Ich musste den Tisch vom Abfall nehmen und mit Glasreiniger reinigen. Nach der Reinigung haben alle ihre Schuhe und Jacken usw. angezogen. Mir wurden die Augen von W._____ verbunden und B._____ hat den Abfallsack mit Abfall und dem benützten Dildo zum Auto transportiert. Dabei musste ich mich bei W._____ mit dem Arm einhängen, ansonsten wäre ich umgefallen, da ich nichts gesehen habe. Dies wurde gemacht, dass ich nicht sehen konnte, wo wir genau sind usw. Wir gingen zum Auto, wo ich einsteigen musste. Während der Fahrt auf der Autobahn wurde mir die Augenbinde abgenommen. Wir, C._____, D._____, W._____, B._____
- 90 - und ich machten einen Zwischenhalt bei der AD._____ Tankstelle in J._____ beim N._____. Für genau CHF 30.-- für Benzin und drei Redbull hat C._____ höchstwahrscheinlich von meinem Geld genommen und dort die Sachen bezahlt. B._____ und D._____ sind das Benzin und die Redbull bezahlen gegangen. Das Fahrzeug war ein oranger BMW. Die Fahrt ging dann weiter bis dort wo ich aufgefunden wurde beim N._____. Der Ort war ich vorher noch nie. Ich wurde dort einfach ohne Mobiltelefon und Portemonnaie zurückgelassen." (Urk. D1/7/1 S. 4). Daran hielt sie auch bei der Staatsanwaltschaft fest (Urk. D1/7/3 S. 14, S. 50 f.).
E. 20.4 Die Beschuldigten anerkannten den Sachverhalt letztmals vor Vor- resp. Berufungsinstanz, mit Ausnahme der Entnahme des Bargeldes (Prot. I S. 44 ff., S. 105 ff., S. 144 ff., S. 183 ff., Urk. 210 S. 18 f., Urk. 211 S. 9).
E. 20.5 Der Printscreen der Aufnahmen der Überwachungskamera M._____ zeigt den Besuch der Beschuldigten A._____ am 11. März 2019 in der Zeit zwischen 00:43:03 Uhr und 00.43:16 Uhr sowie von den Beschuldigten D._____ und B._____ um 07:17:52 Uhr des gleichen Tages (Urk. D1/1/2). Dies wird gestützt durch die dazugehörigen Kopien der Einkaufsbelege (Urk. D1/1/3-4). Die Auswertung der Überwachungsaufnahmen der Bremgartner-Bahn vom
11. März 2019, 08.39 Uhr, zeigen sodann die Beschuldigten C._____ und B._____ (Urk. D1/1/5 u. 6).
E. 20.6 Das Mobiltelefon und Portemonnaie der Privatklägerin wurden in der Tat von einem Lokführer im Fundbüro der SBB abgegeben. Als Fundzeit wurde der 11. März 2019, 10:20 Uhr, angegeben. Der Vater der Privatklägerin erhielt vom Bahnreisezentrum Bremgarten eine entsprechende Meldung zur Abholung der Gegenstände (Urk. D1/1 S. 6).
E. 20.7 Das Aussetzen der Privatklägerin an besagter Stelle und Zeit ist damit klar erstellt, ebenso das Behändigen und spätere Zurücklassen von Portemonnaie und Mobiltelefon in der Bahn. Da das Portemonnaie im Zug hinterlassen wurde, ist betreffend Geldentnahme eine Dritttäterschaft nicht ganz auszuschliessen. Es kann daher, da selbst die Privatklägerin nur Mutmassungen über die Entnahme
- 91 - von Geld bei der Tankstelle anstellen konnte (Urk. D1/7/1 S. 4), die Geldentnah- me nicht zweifelsfrei den Beschuldigten angelastet werden.
E. 21 Sachverhalt in subjektiver Hinsicht
E. 21.1 Allgemeines Die Vorinstanz hat den "inneren Sachverhalt" im Rahmen der rechtlichen Würdigung abgehandelt (Urk. 151 S. 86 ff; Urk. 157/151 S. 86 ff.; Urk. 158/151 S. 78 ff.). Sie wies zur Begründung auf die bisweilen enge Verknüpfung von Tat- und Rechtsfragen. Der Hinweis erfolgt zu Recht: Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie denn auch das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-)Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen, wenn auch mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. BGer 6B_521/2020 Urteil vom 3. Dezember 2020, E. 2.3.2.). Soweit wie möglich ist bereits an dieser Stelle zu prüfen, ob sich der Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht erstellen lässt. Dazu kann einerseits auf obige Erwägungen zur Sachverhaltsabklärung in objektiver Hinsicht hingewiesen werden. Daraus ergeben sich auch relevante Aspekte in subjektiver Hinsicht. Andererseits ist auf die Ausführungen der Vor- instanz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zu vereisen (Urk. 151 S. 87 ff.; Urk. 157/151 S. 87 ff.; Urk. 158/151 S. 80 ff.). Bereits daraus ergibt sich ein deutliches Bild: Der Anklagevorwurf basiert primär auf den Aussagen der Privat- klägerin. Diese werden durch die Beteiligten in unterschiedlichem Umfang und an unterschiedlichen Stellen immer wieder bestätigt. Insbesondere die Beschuldigte B._____ hatte den Anklagevorwurf bereits in der Schlusseinvernahme pauschal
- 92 - bestätigt, wovon sie auch vor Vorinstanz nicht wesentlich abgewichen ist (Prot. I S. 157 ff.). Vor Berufungsinstanz anerkannte sie den Schuldpunkt (Urk. 211 S. 5 f.). Auch die Beschuldigte F._____ hat zumindest für den Zeitraum, als sie mit von der Partie war (d.h. ab dem Abholen der Privatklägerin um ca. 23:00 Uhr des 10. März 2019 bis um ca. 01:00 Uhr des 11. März 2019) Aussagen gemacht, die mit jenen der Privatklägerin weitgehend korrelieren (Urk. D1/2/3). Die Chronologie der Ereignisse und die verschiedenen Standorte werden durch objektive Beweismittel bestätigt (Kameraaufnahmen in der Nacht und am Morgen im Tankstellenshop und in der Bahn, Kaufquittungen, Chat-Verläufe, Fotoaufnahmen). Einzig die beschuldigten A._____-Schwestern und die Beschuldigte C._____ bestreiten wesentliche Tatumstände. Die grösste Abweichung liegt in den Aussagen der Beschuldigten A._____, die – wie der Vertreter der Privatklägerin zutreffend zusammenfasste – "hier vor Gericht faktisch die Geschichte einer netten 'Girls Night' auftischen wollte, bei der man sich mal kurz ausgesprochen hat und dann fix bei der Tanke vorbeigefahren ist um Zigis und Energy-Drinks zu bunkern, um dann ein wenig vor dem Fernseher zu chillen und Sexspielzeuge auszutesten" (Urk. 82 S. 6). Genau das Gegenteil war der Fall. Von einer Freiwilligkeit des Mitmachens der Privatklägerin kann nicht die Rede sein. Dass die Beschuldigten dies wussten und wollten, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu den von der Staatsanwaltschaft aufgeführten RZ betreffend den subjektiven Tatbestand.
E. 21.2 Freiheitsberaubung und Entführung (insbesondere RZ 22, 23, 27) Wie oben unter lit. E und F erstellt, diente das Treffen mit der Privatklägerin einer Abrechnung. Die Beschuldigte C._____ wollte sich für die Meldung der Privatklägerin bei der KESB rächen. Sämtliche Beschuldigten waren über diesen Hintergrund im Bilde, ebenso, dass die Beschuldigte F._____ als Lockvogel mit- wirkte. Dass die Privatklägerin geschlagen werden sollte, war auch schon bekannt (What'sApp-chat: „E._____ wird gshlage/Mir gänd jetzt det hereü“, versendet am
10. März 2019 um 22:33:15 Uhr; Urk. D1/1/13 S. 4). Die Privatklägerin wurde gegen ihren klar bekundeten Widerstand, unter der wahrnehmbaren Angst und unter Anwendung von körperlicher Gewalt und Drohungen ins Fahrzeug, in dem
- 93 - sich mit ihr zunächst 6 Personen befanden, verfrachtet und weggefahren. Die körperliche und psychische Gewalt setzte sich im Fahrzeug erstelltermassen fort. Die Privatklägerin wurde im Auto ins Gesicht geschlagen (vgl. oben lit. G). Man wollte sie zunächst in einem Wald aussetzen, beschloss dann aber, sie mitzunehmen und von ihr Nacktaufnahmen zu machen (vgl. oben lit. I). Während dieser Fahrt wurde die Privatklägerin auf diverse Weise erniedrigt, gequält und es wurde ihr gedroht (vgl. oben lit. J). Auch während des mehrstündigen Aufenthalts in der Wohnung der Beschuldigten C._____ wurde die Privatklägerin – abgesehen von den körperlichen Übergriffen – mannigfach immer wieder aufs Neue erniedrigt, gedemütigt und körperlich traktiert (vgl. oben lit. N, Q, R, T). Eine Freiwilligkeit des Mitgehens oder Mitmachens scheidet daher als widerlegt und völlig lebensfremd aus – und wurde zuletzt an der Berufungsverhandlung von den Beschuldigten C._____ und B._____ mehrheitlich auch verneint (Urk. 210 S. 10 ff., Urk. 211 S. 6 ff.). Der subjektive Tatbestand betreffend Freiheitsberaubung und Entführung ist damit erstellt. Ob diese Umstände ausreichen, um auch eine qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung zu bejahen, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
E. 21.3 Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und sexuelle Handlungen (insbesondere RZ 22, 26, 29) Die Privatklägerin hat klar ausgesagt, dass sie mit den Aufnahmen nicht einverstanden war (vgl. oben lit. L). Sie habe noch nie Aufnahmen gemacht. Richtig ist, dass sie sich nach der Androhung von Nacktaufnahmen duschen und im Intimbereich rasieren wollte. Die Gründe dafür hat sie dargelegt; sie muten zwar ungewohnt an, können aber keinesfalls einer Freiwilligkeit gleichgesetzt werden: Nach längerem Erniedrigen und Quälen ging es ihr in dieser Situation der Unterlegenheit und Ausweglosigkeit offenbar darum, ein Stück Selbstachtung zu erhalten, wenn sie dann schon in einer grösseren Öffentlichkeit blossgestellt werden sollte. Die sichergestellten Bilder zeigen die Überlegenheit und Macht- position der Beschuldigten einerseits. Die Beschuldigten agierten als Gruppe, in grosser Überzahl und mit einem gemeinsam getragenen Racheplan. Soweit die Privatklägerin darin andererseits lächelnd oder mit Kussmund zu sehen ist, hat sie
- 94 - den Grund dafür angegeben – sie wurde entsprechend angewiesen. Zudem legte sie plausibel dar, dass sie in ihrer ausweglosen Situation versuchte, ihre Peinigerinnen – darunter ehemalige Freundinnen – auf ihre Seite zu bringen. Dass sie nach dem Verfrachten ins Fahrzeug und den Erniedrigungen im Auto kaum mehr Widerstand zu leisten wagte, erscheint naheliegend und wurde auch seitens der Beschuldigten B._____ und C._____ bestätigt (Urk. 210 S. 15 f., Urk. 211 S. 6 f.). Die Beschuldigte C._____ bestätigte an der Berufungsverhandlung: "Es war kein Girls-Abend, sondern Erniedrigung." (Urk. 210 S. 16). Von einer Freiwilligkeit oder Einwilligung zu den Aufnahmen kann daher ebenfalls keine Rede mehr sein. Dies hat umso mehr für die sexuellen Handlungen zu gelten. Wie oben dargelegt (lit. M, N, O, P), bestätigten mit Ausnahme von A._____ alle Beschuldigten, mit verbalen Vorgaben beteiligt gewesen zu sein. Die Beschuldigten mussten sich, nach all dem, was bereits auf der Fahrt zur Wohnung inklusive Zwischenstopps passiert war, bewusst gewesen sein, dass sich die Privatklägerin ausgeliefert fühlte und nur deswegen mitgemacht hat und den Anweisungen gefolgt ist, weil sie Angst hatte und keinen Ausweg sah. Der subjektive Tatbestand betreffend Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und sexuelle Handlungen ist damit ebenfalls erstellt.
E. 21.4 Sachbeschädigung Wie oben unter lit. N ausgeführt, hat die Privatklägerin der Behauptung von A._____ widersprochen, wonach sie "nicht so glücklich" mit den Haar-Extensions gewesen sei. Sie hat klar gesagt, dass sie keinen Grund hatte, sich diese entfernen zu lassen. Gegenteils hat sie geschildert, wie wichtig ihr die Haare seien. Von einer Freiwilligkeit der Entfernung der Haare oder gar einem Wunsch dazu kann auch hier – wie auch von der Beschuldigten B._____ konzediert (Urk. 211 S. 8) – nicht gesprochen werden. Die Darstellung von A._____ als freiwillige Helferin bzw. Dienstleisterin ist nicht nur in Anbetracht der Umstände eine zynische Schutzbehauptung, sondern auch durch das Resultat – eine mit einem Messer zerstörte Frisur – widerlegt. Auch hier ist erstellt, dass die Handlungen
- 95 - gegen den Willen der Privatklägerin erfolgten. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erstellt.
E. 21.5 Sachentziehung Die in objektiver Hinsicht erstellte Entwendung von Mobiltelefon und Portemonnaie (vgl. lit. U) lässt sich ohne weiteres auch in subjektiver Hinsicht erstellen. Den Beschuldigten musste es umständehalber klar sein, dass sie gegen den Willen der Privatklägerin handelten.
E. 22 September 2021 E. 1.2.2. mit Hinweisen).
E. 27 Januar 2021 verlängerten Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot zur Privat- klägerin, Ausweis- und Schriftensperre, Beschlagnahme und Hinterlegung des
- 132 - Schweizer Passes mit der Nr. 8) wurden am 6. April 2021 präsidialiter bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 176). Die Ersatz- massnahmen dauerten damit bis heute 1035 Tage. Zur bisherigen Einschränkung machte die Beschuldigte B._____ an der Berufungsverhandlung geltend, dass ihr besonders Mühe gemacht habe, dass sie ihre Grossmutter nicht wie sonst zweimal pro Jahr im Kosovo habe besuchen können (Urk. 211 S. 5). Die Anrechnung im Umfang von 1/10 erscheint in Anbetracht der nicht sehr einschneidenden Einschränkung angemessen und führt heute zu einer An- rechnung von 104 Tagen.
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB; − […] − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB.
- Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird die Beschul- digte freigesprochen. 3.-4. […]
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon Apple IPhone X Max (A012'417'902) wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen heraus- gegeben.
- Der Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 320.– zuzüglich Zins zu 5% seit
- März 2019 der Privatklägerin wird abgewiesen.
- Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 480.– sowie im Mehrbetrag zuzüglich Zins zu 5% seit 11. März 2019 werden auf den Zivilweg verwiesen.
- […]
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 269.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 56.60 Auslagen Fr. 420.– Auslagen Polizei Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand inkl. Fr. 7'190.025 MWST (Privatklägerin), wovon Fr. 2'813.66 inkl. MWST bereits ausbezahlt wurden Fr. 45'543.70 amtl. Verteidigungskosten inkl. MWST Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 147 -
- […]
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
- Juli 2020 in Sachen der Beschuldigten C._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- […]
- Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird die Beschul- digte freigesprochen. 3.-4. […]
- Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt die Beschuldigte die Gegenstän- de nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zustän- digen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Apple IPhone 8 weiss, schwarze Hülle mit Logo … Gang, defektes Display, Tel. Nr. 4 (A012'420'847); − Tablet PC, Apple IPad 9.7, Seriennummer 5 (A012'437'160); − Notebook, HP Pavillon weiss/silber, Seriennummer 6 (A012'437'182).
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- November 2020 beschlagnahmten Gegenstände, forensisch gesicherten Spuren und Spurenträger bei der Kantonspolizei Zürich, EG-SK und Asservatentriage sowie z.H. des FOR, werden nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung freigegeben. − Messer, 2 Besteckmesser, Griff weiss mit schwarzen Verzierungen (an einer Messerklinge kleben noch Haare) (A012'427'962); − Körperpflegemittel/Kosmetik, 4 Tampons (A012'427'984, A012'427'995, A012'428'001, A012'428'023); - 148 - − Sexartikel, 1 Kondom (A012'428'034); − 7 Wattetupfer (A012'440'083); − Datenträger für Computer, 1 Stick mit Fotos des untersuchten Autos (A012'440'094).
- Die folgenden gesicherten Daten bei der Kantonspolizei Zürich werden nach Rechts- kraft des Urteils zur definitiven Löschung freigegeben: − Tatort-Fotografie, Übersichts- und Detailsaufnahmen (A012'427'939); − IRM-Fotografie, Übersichts- und Detailsaufnahmen aus Frauenklinik (A012'416'114); − Videodatensicherung, Videoüberwachung AD._____ Tankstelle (A012'418'892).
- Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich, ITO-DF, Ref. Nr. 7, gesicherten Daten (Fotos) werden nach Rechtskraft des Urteils zur definitiven Löschung freigegeben.
- Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt die Privatklägerin die Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Haarpflegegerät, Haarbürste, Kunststoff, schwarz (A012'416'158); − Damenbluse, schwarz, Marke H&M, Grösse 34 (A012'416'169); − Gürtel, Handtaschengürtel braun, mit goldfarbenen Karabinerhaken (A012'416'170); − Haarersatz, Kunsthaarverlängerungen blond (A012'416'125).
- Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände, werden nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung freigegeben: − Flasche, Petflasche, 5dl, FANTA, halbleer (A012'4160316); − Gegenstand, Plastikdeckel einer Capri Sonne (Getränk) (A012'416'147). - 149 -
- Folgende forensisch sichergestellten Spurenträger bei der Kantonspolizei Zürich, EG- SK und Asservatentriage bzw. beim Forensischen Institut (FOR) werden zur Ver- nichtung freigegeben, sofern sie nicht bereits vernichtet wurden: − DNA-Wattetupfer (A012'417'526); − DNA-Wattetupfer (A012'417'537); − DNA-Wattetupfer (A012'417'560).
- Der Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 320.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
- März 2019 der Privatklägerin wird abgewiesen.
- Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 480.– sowie im Mehrbetrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2019 werden auf den Zivilweg verwiesen.
- […]
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 269.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 50.45 Auslagen Fr. 420.– Auslagen Polizei Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand inkl. Fr. 7'190.025 MWST (Privatklägerin), wovon Fr. 2'813.66 inkl. MWST bereits ausbezahlt wurden amtl. Verteidigungskosten inkl. MWST für RA lic. iur. Y1._____ Fr. 16'480.30 bereits ausbezahlt Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- […]
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 150 -
- Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der schweren Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB, − der mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB, − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig − der schweren Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB.
- Die Beschuldigte C._____ ist schuldig - 151 - − der schweren Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB, − der mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB, − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
- a) Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 593 Tage durch Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen erstanden sind). b) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- a) Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 178 Tage durch Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen erstanden sind). b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- a) Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 178 Tage durch Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen erstanden sind). b) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. - 152 -
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- November 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S9+ Duos, SM-G965F, Rufnummer 1, Asservatennummer A012'425'499 wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, EG-SK und Asservatentriage, zur Vernichtung überlassen.
- Die Privatklägerin E._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 480.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 11. März 2019 sowie im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- a) Die Beschuldigten werden verpflichtet, der Privatklägerin in solidari- scher Haftung eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2019 zu bezahlen. b) Im internen Verhältnis haften die Beschuldigten für die Genugtuung wie folgt (je zuzüglich Zins): A._____: 3/8 (Fr. 9'375.00) B._____: 1/8 (Fr. 3'125.00) C._____: 1/4 (Fr. 6'250.00) D._____: unverändert 1/4 (Fr. 6'250.00) c) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte B._____ be- reits eine Genugtuungsumme im Umfang von Fr. 5'000.00 an die Privatklägerin bezahlt hat.
- Die erstinstanzlichen Kostenauflagen werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 153 - Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'700.00 amtliche Verteidigung A._____, RA X1._____ Fr. 12'800.00 amtliche Verteidigung B._____, RAin X2._____ Fr. 28'200.00 amtliche Verteidigung C._____, RA Dr. X3._____ Fr. 7'300.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin, RA Dr. Y2
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu 8/20 der Beschuldigten A._____, zu 3/20 der Be- schuldigten B._____ und zu 6/20 der Beschuldigten C._____ auferlegt. Im Umfang von 3/20 werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
- a) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen bzgl. der Beschuldigten A._____ und der Beschuldigten C._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der beiden Be- schuldigten bleibt bezüglich ihrer jeweiligen Verteidigungskosten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung bzgl. der Beschuldigten B._____ werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt bezüglich ihrer Verteidigungskosten im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) - 154 - − die Vertretung der Privatklägerin E._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Verfügung betreffend Aufhebung der Ersatzmassnahmen) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin E._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend die Beschuldigte A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA je mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend die Beschuldigten A._____ und C._____ − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betrefffend die Beschuldigte B._____ − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend alle drei Beschuldigten
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 155 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210087-O/U/jv damit vereinigt SB210088 und SB210089 Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 24. März 2022 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Beschuldigte und Berufungsklägerinnen 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen die Urteile des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 9. Juli 2020 (DG190077, DG190079 und DG190080)
- 2 - Anklage: (Urk. 34) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
12. Dezember 2019 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz i.S. der Beschuldigten A._____: (Urk. 151 S. 149 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB; − der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB.
2. Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 214 Tage durch Haft und Ersatzmassnahme erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. g und h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an- geordnet.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S9+ Duos, SM-G965F, Rufnummer 1, As- servatennummer A012'425'499 wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, EG-SK und Asservatentriage, zur Vernichtung überlassen.
- 3 -
8. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2019, beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt die Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Samsung 4, IMEI-Nummer 2 (A012'439'928); − Zubehör, externes CD/DVD-Laufwerk, enthaltend original Fahrschul CD (A012'439'951); − Mobiltelefon Samsung Galaxy 4 mini (A012'439'973); − Notebook, Acer Aspire (Seriennummer 3) (A012'439'984); − andere Datenträger, USB Memory Stick, SanDisk (A012'439'995); − Mobiltelefon Wiko Jerry (A012'440'005); − Mobiltelefon, Microsoft Lumis 535 (A012'449'005).
9. Der Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 320.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2019 der Privatklägerin wird abgewiesen.
10. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 480.– sowie im Mehrbetrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2019 werden auf den Zivilweg verwiesen.
11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 6'250.–, solidarisch haftend für den Gesamtbetrag von Fr. 25'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit
11. März 2019 zu bezahlen.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 269.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'550.50 Auslagen Fr. 420.– Auslagen Polizei Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand inkl. MWST (Privatklägerin), wovon Fr. 2'813.66 inkl. MWST Fr. 7'190.025 bereits ausbezahlt wurden wurden Fr. 46'827.75 Amtliche Verteidigungskosten inkl. MWST Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 4 -
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)" Urteil der Vorinstanz i.S. der Beschuldigten B._____: (Urk. 157/151 S. 143 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB; − der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB.
2. Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 101 Tage durch Haft und Ersatzmassnahme erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate abzüglich die bereits erstandene Haft und Ersatzmassnahmen) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon Apple IPhone X Max (A012'417'902) wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.
6. Der Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 320.– zuzüglich Zins zu 5% seit 11. März 2019 der Privatklägerin wird abgewiesen.
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7. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 480.– sowie im Mehrbetrag zuzüglich Zins zu 5% seit 11. März 2019 werden auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 6'250.–, solidarisch haftend für den Gesamtbetrag von Fr. 25'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit
11. März 2019 zu bezahlen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 269.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 56.60 Auslagen Fr. 420.– Auslagen Polizei Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand inkl. Fr. 7'190.025 MWST (Privatklägerin), wovon Fr. 2'813.66 inkl. MWST bereits ausbezahlt wurden Fr. 45'543.70 amtl. Verteidigungskosten inkl. MWST Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)" Urteil der Vorinstanz i.S. der Beschuldigten C._____: (Urk. 158/151 S. 138 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB; − der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB;
- 6 - − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB.
2. Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 95 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt die Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Apple IPhone 8 weiss, schwarze Hülle mit Logo … Gang, defektes Display, Tel. Nr. 4 (A012'420'847); − Tablet PC, Apple IPad 9.7, Seriennummer 5 (A012'437'160); − Notebook, HP Pavillon weiss/silber, Seriennummer 6 (A012'437'182).
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
26. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände, forensisch gesicherten Spuren und Spurenträger bei der Kantonspolizei Zürich, EG-SK und Asservatentriage sowie z.H. des FOR, werden nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung freigegeben. − Messer, 2 Besteckmesser, Griff weiss mit schwarzen Verzierungen (an einer Messer- klinge kleben noch Haare) (A012'427'962); − Körperpflegemittel/Kosmetik, 4 Tampons (A012'427'984, A012'427'995, A012'428'001, A012'428'023); − Sexartikel, 1 Kondom (A012'428'034); − 7 Wattetupfer (A012'440'083); − Datenträger für Computer, 1 Stick mit Fotos des untersuchten Autos (A012'440'094).
7. Die folgenden gesicherten Daten bei der Kantonspolizei Zürich werden nach Rechtskraft des Urteils zur definitiven Löschung freigegeben: − Tatort-Fotografie, Übersichts- und Detailsaufnahmen (A012'427'939); − IRM-Fotografie, Übersichts- und Detailsaufnahmen aus Frauenklinik (A012'416'114); − Videodatensicherung, Videoüberwachung AD._____ Tankstelle (A012'418'892).
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8. Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich, ITO-DF, Ref. Nr. 7, gesicherten Daten (Fotos) werden nach Rechtskraft des Urteils zur definitiven Löschung freigegeben.
9. Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt die Privatklägerin die Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Haarpflegegerät, Haarbürste, Kunststoff, schwarz (A012'416'158); − Damenbluse, schwarz, Marke H&M, Grösse 34 (A012'416'169); − Gürtel, Handtaschengürtel braun, mit goldfarbenen Karabinerhaken (A012'416'170); − Haarersatz, Kunsthaarverlängerungen blond (A012'416'125).
10. Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände, werden nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung freigegeben: − Flasche, Petflasche, 5dl, FANTA, halbleer (A012'4160316); − Gegenstand, Plastikdeckel einer Capri Sonne (Getränk) (A012'416'147).
11. Folgende forensisch sichergestellten Spurenträger bei der Kantonspolizei Zürich, EG-SK und Asservatentriage bzw. beim Forensischen Institut (FOR) werden zur Vernichtung freige- geben, sofern sie nicht bereits vernichtet wurden: − DNA-Wattetupfer (A012'417'526); − DNA-Wattetupfer (A012'417'537); − DNA-Wattetupfer (A012'417'560).
12. Der Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 320.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2019 der Privatklägerin wird abgewiesen.
13. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 480.– sowie im Mehrbetrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2019 werden auf den Zivilweg verwiesen.
14. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 6'250.–, solidarisch haftend für den Gesamtbetrag von Fr. 25'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit
11. März 2019 zu bezahlen.
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15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 269.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 50.45 Auslagen Fr. 420.– Auslagen Polizei Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand inkl. Fr. 7'190.025 MWST (Privatklägerin), wovon Fr. 2'813.66 inkl. MWST bereits ausbezahlt wurden amtl. Verteidigungskosten inkl. MWST für RA lic. iur. Y1._____ Fr. 16'480.30 bereits ausbezahlt Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
17. (Mitteilungen)
18. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten A._____: (Urk. 212 S. 2 f.; Prot. II S. 17 sinngemäss)
1. Das Verfahren wegen mehrfacher, gemeinsam begangener sexueller Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB gegen die Beschuldigte sei einzustellen;
2. Eventualiter sei die Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen, ge- meinsam begangenen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB freizusprechen;
- 9 -
3. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der schweren Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. 184 Abs. 3 StGB sowie vom Vorwurf der einfachen Freiheitsberaubung und Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen;
4. Das Verfahren wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB sei einzustellen;
5. Eventualiter sei die Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Ver- letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB freizusprechen;
6. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen;
7. Das Verfahren wegen Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB sei einzu- stellen;
8. Eventualiter sei die Beschuldigte vom Vorwurf der Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB freizusprechen;
9. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizuspre- chen;
10. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft inkl. Genugtuungsansprüche seien vollumfänglich abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen;
11. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung (inkl. MWST), seien vollständig und definitiv von der Staatskasse zu tragen.
12. Die Ersatzmassnahmen seien aufzuheben.
- 10 -
b) Der Verteidigung der Beschuldigten C._____: (Urk. 213 S. 1 f.; Prot. II S. 18)
1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1, erster Punkt, des Urteils des Be- zirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 9. Juli 2020 sei die Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen in Mittä- terschaft, im Sinne von Art. 189 Abs. i.V.m. Art. 200 StGB freizuspre- chen. Im Übrigen sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der (nicht qualifizierten) Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB zu bestätigen.
2. Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei ebenfalls zu bestäti- gen.
3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldigte, unter Anrechnung der erstandenen Haft und der Er- satzmassnahmen, mit einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten zu bestrafen.
4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben, dies unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.
5. Die Dispositiv-Ziffern 5 bis 13 des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen.
6. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von maximal CHF 2'000 nebst Zins seit dem 11. März 2019 zu bezah- len.
7. Und schliesslich seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 16 des vorinstanzlichen Entscheids die Verfahrenskosten der Beschuldigten zu 50 Prozent aufzuerlegen und darüber hinaus auf die Staatskasse zu
- 11 - nehmen. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Die seit 1031 Tagen laufenden Ersatzmassnahmen seien aufzuheben.
c) Der Verteidigung der Beschuldigten B._____: (Urk. 217 S. 1 f., teilw. sinngemäss)
1. In Gutheissung der Berufung seien Dispositiv-Ziffern 3, 4, 8 und 10 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.
2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
3. Die Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe (unter Anrech- nung der erstandenen Haft und Ersatzmassnahmen) zu bestrafen. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen.
4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschuldigte das Genug- tuungsbegehren der Privatklägerin im Umfange von CHF 5'000.-- anerkannt und bereits bezahlt hat. Im Übrigen sei das Genugtuungs- begehren der Privatklägerin abzuweisen.
5. Es sei festzulegen, dass die Beschuldigten die vom Gericht festzu- legende Genugtuung im Innenverhältnis nach folgenden Quoten zu tragen haben:
- A._____: 1/2
- C._____: 1/4
- D._____<: 5/8
- B._____: 3/8 Es sei festzulegen, dass die Beschuldigte im den gesamten zugespro- chenen Genugtuungsbetrag 3/8 übersteigenden Betrag ein Regress- recht gegen A._____, C._____ und D._____ zusteht.
- 12 -
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschuldigten teilweise aufzuerlegen und teilweise auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die auferlegten Kosten seien sofort und definitiv abzuschreiben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
7. Die angeordneten Ersatzmassnahmen seien umgehend aufzuheben.
d) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 221 S. 2 f.; Prot. II S. 21)
1. Die Berufungsanträge der Beschuldigten A._____, C._____ und B._____ seien allesamt abzuweisen.
2. Die Urteile des Bezirksgerichtes Bülach vom 9.7.2020 seien mit fol- genden Änderungen zu bestätigen:
a) A._____:
1. Die Beschuldigte A._____ sei nicht nur der einfachen, sondern der schweren Freiheitsberaubung und Entführung (grausame Be- handlung) im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Ver- bindung mit Art. 184 al. 3 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Freispruch vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei aufzuheben.
3. Die Beschuldigte A._____ sei nicht mit 44 Monaten, sondern mit 56 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
4. Die Beschuldigte A._____ sei nicht für fünf, sondern für sieben Jahre des Landes zu verweisen.
b) C._____:
- 13 -
1. Die Beschuldigte C._____ sei nicht nur der einfachen, sondern der schweren Freiheitsberaubung und Entführung (grausame Behandlung) im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 al. 3 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Freispruch vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei aufzuheben.
3. Die Beschuldigte C._____ sei nicht mit 40 Monaten, sondern mit 49 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
c) B._____:
1. Die Beschuldigte B._____ sei nicht nur der einfachen, sondern der schweren Freiheitsberaubung und Entführung (grausame Behandlung) im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 al. 3 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Freispruch vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei aufzuheben.
3. Die Beschuldigte B._____ sei nicht mit 28 Monaten, sondern mit 33 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3. Die Ersatzmassnahmen, das heisst die Schriftensperre bei C._____ und B._____ sowie das Electronic Monitoring bei A._____ seien bis zum Strafantritt zu verlängern. Allfällig pendente Kontaktsperren zur Privatklägerin seien aufrecht zu erhalten.
e) Der Privatklägerin: (Urk. 222 S. 2)
1. Die Beschuldigten A._____, B._____ sowie C._____ seien für ihre Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin entsprechend den Schuldsprüchen in den Urteilen der Vorinstanz vom 9. Juli 2020
- 14 - (DG190077, DG190079 und DG 190080) schuldig zu sprechen, soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen, und angemessen zu bestrafen.
2. Weiterhin seien A._____, B._____ sowie C._____ unter solidarischer Haftung zu verpflichten, an E._____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.-- zzgl. Zinsen von 5% ab dem 11. März 2019 zu bezah- len.
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass B._____ an E._____ auf die vorerwähnte Genugtuungssumme bereits eine Zahlung von Fr. 5'000.-- geleistet hat.
4. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens einschliesslich diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung von E._____ seien den Beschul- digten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vormals Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, nachfolgend "Staatsanwaltschaft") führte gestützt auf die Anzeige von E._____ (Geschädigte und Privatklägerin, nachfolgend "Privat- klägerin") vom 11. März 2019 (Urk. D1/1) eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend "Beschuldigte A._____"), B._____ (nachfolgend "Beschuldigte B._____"), C._____ (nachfolgend "Beschuldigte C._____"), D._____ (nachfolgend "Beschuldigte D._____") und F._____ (nachfolgend "Beschuldigte F._____") durch. Am 12. Dezember 2019 erliess die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte F._____ einen – zwischenzeitlich rechtskräftigen – Strafbefehl betreffend Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung (Urk. 32). Gegen die übrigen Beschuldigten erhob sie unter dem gleichen Datum Anklage beim Bezirksgericht Bülach (nachfolgend "Vorinstanz") betreffend qualifizierte Freiheitsberaubung etc. (Urk. 34), wobei der Vorinstanz in Sachen der
- 15 - Beschuldigten D._____ noch eine "Neben-Anklage" zur Beurteilung unterbreitet wurde (Urk. 35).
2. Die Vorinstanz führte die Verfahren unter vier separaten Prozessnum- mern (DG190077, DG190078, DG190079, DG190080). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vo- rinstanz zu verweisen (Urk. 151 S. 9 ff.; Urk. 157/151 S. 10 ff.; Urk. 158/151 S. 9 ff.). Am 9. Juli 2020 fällte die Vorinstanz die eingangs aufgeführten Urteile.
3. Gegen die am 9. Juli 2020 mündlich eröffneten Urteile meldeten die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ rechtzeitig Berufung an (Urk. 107; Urk. 108; Urk. 110). Die Beschuldigte D._____ akzeptierte den Entscheid der Vo- rinstanz inklusive der Vorwürfe gemäss Nachtragsanklage u.a. zum Nachteil einer weiteren Privatklägerin (Urk. 134/2; Urk. 35).
4. Die begründeten Urteile der Vorinstanz wurden am 17. Dezember 2020 versandt. Die Berufungserklärungen der amtlichen Verteidigungen gingen innert der 20-tägigen Frist ein (Sammelbeilage Urk. 135 i.V.m. Urk. 152, Urk. 157/152 und Urk. 158/152).
5. Die Berufungsverfahren wurden auf der Kammer zunächst unter den Geschäfts-Nrn. SB210087, SB210088 (Urk. 157/151-157) und SB210089 (Urk. 158/151/157) geführt, jedoch mit Beschluss vom 26. Februar 2021 vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. SB210087 weitergeführt. Die Verfahren SB210088 und SB210088 wurden als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben (Urk. 155 und Urk. 156).
6. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2021 wurde der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungen angesetzt. Den Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft wurde gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, innert fünf Arbeitstagen zu einer allfälligen Verlängerung der Ersatzmassnahmen Stellung zu nehmen (Urk. 160). Die Staatsanwaltschaft reichte am 23. März 2021 ihre Ver- nehmlassung betreffend Ersatzmassnahmen ein (Urk. 165). Die Beschuldigte
- 16 - B._____ liess sich hierzu unter dem 25. März 2021 vernehmen (Urk. 166). Mit Eingabe vom 31. März 2021 erklärte die Staatanwaltschaft Anschlussberufung mit Bezug auf die Beschuldigten A._____ und B._____ (Urk. 170 und Urk. 172). In Sachen der Beschuldigten C._____ stellte sie Antrag auf Nichteintreten auf deren Berufung. Eventualiter erklärte sie Anschlussberufung (Urk. 174).
7. Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2021 wurden die für die Beschuldigten angeordneten (und bereits verlängerten) Ersatzmassnahmen bis zum End- entscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 176).
8. Am 13. April 2021 verfügte der Präsident, dass auf die Berufungen der Beschuldigten einstweilen eingetreten werde. Zudem wurden den übrigen Beschuldigten und der Privatklägerin die Anschlussberufungserklärungen der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 178).
9. Am 1. Oktober 2021 wurden über die Beschuldigten neue Strafregister- auszüge eingeholt (Urk. 190-192).
10. Da die DVD mit der aufgezeichneten Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Mai 2019 (Urk. D1/7/5) hier nicht abgespielt werden konnte (Urk. 185), wurde die Staatsanwaltschaft am 6. September 2021 ersucht, einen lesbaren Da- tenträger zu übermitteln (Urk. 187). Diesem Ersuchen kam sie am 7. September 2021 nach (Urk. 189).
11. Am 4. Januar 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 23. und
24. März 2022 vorgeladen (Urk. 195). Die Verhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden. Zu dieser erschienen sind die drei Beschuldigten mit ihren amtlichen Verteidigungen, der zuständige Staatsanwalt und der Vertreter der Privatklägerin (Prot. II S. 9). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhand- lung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 209-211) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9 ff.). II. Prozessuales
1. Bemerkungen zur Aktenanlage vor Vorinstanz
- 17 - Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft wurde gegen alle fünf Beschul- digten gemeinsam unter der Nummer STA A-4/2019/10009003 geführt. Gegen die Beschuldigte F._____ erging ein Strafbefehl (Urk. 32). Die an die übrigen Beschuldigten adressierten Vorwürfe wurden der Vorinstanz in einer gemeinsamen Anklage zur Beurteilung unterbreitet (Urk. 34). Die Vorinstanz führte die Strafverfahren dann zwar getrennt (DG190077, DG190078, DG190079, DG190080), verhandelte diese aber in einer gemeinsamen Hauptverhandlung und erstellte auch nur ein gemeinsames Protokoll (Prot. I). Die Akten des Gerichtsverfahrens wurden – trotz unterschiedlicher Verfahrensnummern und vier separater Urteile – gar einzig im Verfahrensdossier betreffend die Beschuldigte A._____ akturiert.
2. Abweichungen im Dispositiv der mündlich eröffneten Urteile gegenüber den Dispositiven der begründeten Urteile 2.1. Die Vorinstanz eröffnete die gegen die Beschuldigten gefällten Urteile am 9. Juli 2020 mündlich (Prot. I S. 236). Die Urteilsdispositive wurden den Par- teien nach der Eröffnung und mündlichen Begründung übergeben (Prot. I S. 251). Diese weichen teilweise von den Dispositiven der begründeten Urteile ab. Es ist auf die einzelnen "Korrekturen" nachfolgend einzugehen. 2.2.1. Betreffend die Beschuldigte A._____ hielt die Vorinstanz im begründe- ten Urteil unter dem Titel "Haftanrechnung" (Erw. VI) fest, dass das Gericht die Dispositivziffer 3 des Urteils unvollständig aufgeführt habe. So fehle der Hinweis, dass der Beschuldigten 214 Tage als durch Haft und Ersatzmassnahmen abge- golten anzurechnen seien. Hierzu hält die Vorinstanz sodann fest: "Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO nimmt das Gericht von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, falls dessen Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht. Eine Be- richtigung ist dann vorzunehmen, wenn im Urteilsdispositiv ein offensichtlicher Redaktions- oder Rechnungsfehler vorliegt. Offensichtlich ist ein Versehen, wenn aus dem Dispositiv des Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, 'was das Ge- richt aussprechen oder anordnen wollte, nicht mit dem übereinstimmt, was es tat- sächlich ausgesprochen oder angeordnet hat' (BSK StPO-STOHNER, Art. 83 N
- 18 - 10). Vorliegend unterliess das Gericht – trotz entsprechender Beratung (vgl. Prot. S. 218) die durch Haft und Ersatzmassnahmen als abgegolten geltenden Tage der Strafe aufzuführen. Dies wird mit diesem begründeten Entscheid entspre- chend nachgeholt." (Urk. 151 S. 131). Im Aktenexemplar des Urteilsdispositivs vom 9. Juli 2020 fehlen in der Tat anrechenbare Ersatzmassnahmen (Urk. 102/1 S. 6, Dispositiv-Ziffer 6). 2.2.2. Weiter hielt die Vorinstanz betreffend Genugtuung fest: "Es ist sodann anzumerken, dass das Gericht Dispositivziffer 14 des Urteils widersprüchlich zur Urteilsberatung aufführte. Unter dieser Ziffer wurde – in Übereinstimmung mit der Urteilsberatung – festgehalten, dass die Beschuldigte zu einer Genugtuungs- zahlung von Fr. 6'250.– an die Privatklägerin verpflichtet wird. Indessen wurde – im Widerspruch zur Urteilsberatung (vgl. Prot. S. 217 - 218) – festgehalten, dass die Beschuldigte für den Betrag von Fr. 6'250.– solidarisch haftet. Korrekt lauten müsste es, dass die Beschuldigte für den Gesamtbetrag von Fr. 25'000.– zuzüg- lich Zins zu 5 % seit 11. März 2019 solidarisch haftet." (Urk. 151 S. 144). Auch hier erachtete die Vorinstanz die Abweichung als offensichtlichen Redaktions- o- der Rechnungsfehler und berichtigte die entsprechende Dispositiv-Ziffer direkt im begründeten Entscheid (Urk. 151 S. 144). 2.2.3. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz die Diskrepanzen zwar be- merkt hat, diese aber nicht im Rahmen einer selbständigen Berichtigung im Sinne von Art. 83 StPO angegangen ist. Die Korrekturen erfolgten auch ohne speziellen vorgängigen Hinweis im Rahmen der schriftlichen Urteilsbegründung, sondern erst im Verlaufstext. Dabei erweist es sich auch als problematisch, dass die "Be- richtigung" faktisch nur verfahrensleitend und nicht durch den ganzen Spruchkör- per erfolgte, welche im Rahmen einer separaten Berichtigung das tatsächliche Ergebnis der Beratung in corpore hätte bestätigen können. Zudem sind auch die Erwägungen zur "Berichtigung" teilweise noch falsch, da sich diese korrekter- weise auf Dispositiv-Ziffer 11 zu beziehen hätte und nicht auf Dispositiv-Ziffer 14 (Mitteilungssatz). 2.2.4. Im konkreten Fall ist die Abweichung in Dispositiv-Ziffer 3 (zusätzliche Anrechnung der erstandenen Ersatzmannahmen) zugunsten der Beschuldigten
- 19 - A._____. Die Änderung in Dispositiv-Ziffer 11 ist primär eine redaktionelle. Inhalt- lich konnte die Regelung mit doppelter Nennung der solidarischen Haftung und des Gesamtbetrages von Fr. 25'000.– vorher schon so verstanden werden, dass der auf die Beschuldigte A._____ fallende Anteil an der Gesamtgenugtuung (von Fr. 25'000.–) Fr. 6'250.– betrug, sie aber grundsätzlich zufolge solidarischer Haftung für die ganzen Fr. 25'000.– einzustehen hat. Zu beachten ist, dass sich die Berufung der Beschuldigten A._____ u.a. gegen Dispositiv-Ziffern 3 und 11 richtet (Urk. 212 S. 2 f.). Damit bilden die "korrigierten" Punkte ohnehin Berufungsthema. Obwohl die Vorinstanz hier nicht lege artis vorgegangen ist und das Dispositiv in einem gewissen Umfang zu interpretieren ist, erscheint es in der Gesamtbetrachtung aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt, von einer Rückweisung abzusehen, da die Verteidigungsrechte im Rahmen des Berufungsverfahrens wahrgenommen werden können. 2.3.1. Betreffend die Beschuldigte B._____ präsentiert sich die gleiche Problematik hinsichtlich der Anrechnung der Ersatzmassnahme und der Ver- pflichtung zur Leistung einer Genugtuungsforderung. So wies die Vorinstanz im begründeten Urteil darauf hin, "[…] dass das Gericht die Dispositivziffer 3 und 4 des Urteils unvollständig aufführte" (Urk. 157/151 S. 130 bzw. S. 138). Sie verfuhr in gleicher Manier und "berichtigte" das "Versehen" im begründeten Urteil ohne speziellen Hinweis im Verlaufstext. 2.3.2. Auch hier fällt die erste Anpassung zugunsten der Beschuldigten B._____ aus, indem nicht nur die Hafttage angerechnet werden, sondern auch die Einschränkung durch die angeordneten Ersatzmassnahmen im begründeten Urteil berücksichtigt wird. Betreffend die Regelung der Genugtuung gilt das bezüglich der Beschuldigten A._____ Gesagte (obige Ziff. 2.2.4.). Dispositiv- Ziffern 3-4 und 8 wurden von der Beschuldigten B._____ angefochten (Urk. 157/152 S. 2 f.). Die Beschuldigte B._____ konnte ihre Rechte innert Frist wahrnehmen, so dass auch hier zugunsten der Verfahrensbeschleunigung auf eine Rückweisung wegen des so nicht vorgesehenen Prozederes der Vorinstanz zu verzichten ist.
- 20 - 2.4.1. Schliesslich unterliefen der Vorinstanz auch in Sachen der Beschul- digten C._____ Fehler. Sie wies im begründeten Urteil auf Versehen im Urteils- dispositiv hin und "berichtigte" diese analog der oben erwähnten Vorgehensweise (Urk. 158/151 S. 125 und 132). Betroffen waren unter dem Titel der Haftanrech- nung die Ersatzmassnahmen sowie die Genugtuung. Dispositiv-Ziffern 3 und 14 wurden wie bei den Beschuldigten A._____ und B._____ "berichtigt". Diese Rege- lungen wurden (u.a.) angefochten (Urk. 158/152 S. 2 ff. i.V.m. Urk. 84 S. 4, sinn- gemäss). Von einer Rückweisung ist aus den oben dargelegten, gleichen Grün- den abzusehen. 2.5. Im Rahmen der "Urteilsberichtigung" schlich sich in den Erwägungen der Vorinstanz in allen Urteilen ein weiterer Fehler ein, indem die Genugtuung auf insgesamt Fr. 25'000.00 inklusive Zins zu 5 % seit 11. März 2019 festgelegt wur- de (Urk. 151 S. 143; Urk. 157/151 S. 137; Urk. 158/151 S. 131). In Abweichung dazu sieht das Dispositiv der Urteile eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. März 2019 vor (a.a.O, Dispositiv-Ziffer 14; a.a.O., Dispositiv- Ziffer 8; a.a.O., Dispositiv-Ziffer 11). Massgebend ist das Dispositiv.
3. Umfang der Berufung 3.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3.2.1. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten A._____ beantragt eine Aufhebung des Urteils und eine Neufassung hinsichtlich dessen Dispositiv-Ziffern 1-7, 9-11 sowie 13 (Prot. II S. 15; Urk. 212 S. 2 f.). In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 9 (Abweisung des Schadenersatzanspruchs seitens der Privatklägerin) ist jedoch von einem Versehen der amtlichen Verteidigung auszugehen, besteht diesbezüglich doch kein Rechtsschutzinteresse der Beschuldigten und wurde dies in der Berufungserklärung auch noch gegenteilig beantragt (Urk. 152 S. 2 ff.). Dispositiv-Ziffer 9 wird daher als unangefochten und rechtskräftig erachtet.
- 21 - 3.2.2. Im Rahmen ihrer Anschlussberufung betreffend die Beschuldigte A._____ ficht die Staatsanwaltschaft Dispositiv-Ziffer 1 hinsichtlich Spiegelstrich 2 und weiter die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 an. Ihr in Bezug auf alle drei Beschuldigten gestellter Antrag, es sei Dispositiv- Ziffer 1, Spiegelstrich 2, aufzuheben, und es seien die Beschuldigten stattdessen der schweren Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen, erweist sich als unpräzise. Es ist anzunehmen, dass damit ein Schuld- spruch im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB gemeint ist, wie er denn auch mit der Anklage vom 12. Dezember 2019 beantragt wurde (Urk. 34 S. 13). Die Staatsanwaltschaft stellt wie erwähnt bezüglich sämtlicher Beschuldigten den Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 2 der Urteile je ersatzlos aufzuheben. In besagten Ziffern wurden alle Beschuldigten vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. Stattdessen wurden sie der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB schuldig gesprochen (Urk. 151 S. 110 f.). Die Staatsanwaltschaft hat die Sachentziehung nicht angefochten. Insofern wäre ihr im Ergebnis Recht zu geben. Wird der Lebensvorgang rechtlich anders gewürdigt, hier mangels Aneignungsabsicht als Sachentziehung statt als Raub, wäre ein zusätzlicher Freispruch betreffend Raub nicht nötig. Ein Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft ist hier jedoch nicht ersichtlich, so dass auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 3.2.3. Es ist damit davon Vormerk zu nehmen, dass in Bezug auf die Beschuldigte A._____ die Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf des Raubes), 8 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 9 (Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin über Fr. 320.–) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 402 und 437 StPO). 3.3. Die Beschuldigte B._____ lässt ihren ursprünglichen Antrag auf Neu- beurteilung von Dispositiv-Ziffer 1 bezüglich der Schuldpunkte fallen und beantragt lediglich noch, es seien die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 8 und 10 des
- 22 - vorinstanzlichen Urteils aufzuheben (Prot. II S. 15; Urk. 217 S. 1 f., vgl. Urk. 157/152 S. 2). Im Rahmen ihrer Anschlussberufung ficht die Staatsanwaltschaft Dispositiv-Ziffer 1 hinsichtlich Spiegelstrich 2, sodann hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 an. Auch hier ist zu beachten – wie unter Ziffer II./3.2.2. dargelegt –, dass auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 mangels Rechtsschutzinteressens nicht einzutreten ist. In Rechtskraft erwachsen sind damit Dispositiv-Ziffern 1, Spiegelstriche 1, 3, 4 und 5 (Schuldsprüche), 2 (Freispruch vom Vorwurf des Raubes), 5 (Herausgabe Mobiltelefon), 6 (Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin über Fr. 320.–), 7 (Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin über Fr. 480.– auf den Zivilweg), 9 (Kostenfestsetzung). Dies ist ebenfalls im Sinne obiger Bestimmung vorweg festzustellen. 3.4. Die Beschuldigte C._____ lässt gegen die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 14 und 16 Berufung anmelden (Urk. 213 S. 1 f.; Prot. II S. 15). Für den Fall des Eintretens auf die Berufung beantragte die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 hinsichtlich Spiegelstrich 2, sodann hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 2 und 3. Wie bereits bezüglich der beiden Mitbeschuldigten erwähnt, ist auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 nicht einzutreten (vgl. vorstehend Ziffer II./3.2.2 und II./3.3.). In Rechtskraft erwachsen sind damit Dispositiv-Ziffern 5-11 (Beschlagnahmungen etc.), 12 (Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin über Fr. 320.–), 13 (Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin über Fr. 480.– auf den Zivilweg) und 15 (Kostenfestsetzung), was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 402 und 437 StPO). 3.5. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzu- weisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E.
- 23 - 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
4. Anklageprinzip 4.1.1. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten B._____ rügte vor Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 90 S. 3). In weiten Teilen beschreibe die Anklageschrift gar keine strafbaren Handlungen, so unter dem Titel des subjektiven Tatbestands. Die Verteidigung der Beschuldigten B._____ hat vor Vorinstanz mehrfach moniert, dass das Anklageprinzip verletzt sei bzw. bisweilen kein rechtswidriges Verhalten umschrieben sei (Urk. 90 S. 20, 21, 27, 28). So machte sie in ihren Vorbemerkungen zu den Anklageziffern 10-13 geltend, unter dem Randtitel sexuelle Nötigung würden unter Ziffer 10 und 12 der Anklageschrift diverse Handlungen umschrieben. Dabei würden weder die nötigenden Mittel umschrieben noch werde in der Anklageschrift dargelegt, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Schon deswegen sei eine Verurteilung nicht möglich (Urk. 90 S. 13). Weiter sei in Anklageziffer 13 in Bezug auf die anale Einführung des Dildos der Widerstand der Privatklägerin umschrieben. Allerdings fehle die Behauptung des Widerstands und die Umschreibung der nötigenden Mittel erneut bezüglich der restlichen in diesem Abschnitt angeklagten sexuellen Handlungen (Urk. 90 S. 16). Die nötigenden Mittel seien unter Ziffer 10-13 nicht näher bzw. nur unvollständig umschrieben. Es fehle insbesondere der Konnex zwischen nötigenden Mitteln und sexuellen Handlungen bzw. den nötigenden Mitteln. In Ziffer 22 würden nun einige nötigende Mittel genannt. Allerdings würden diese nur allgemein mit körperlichen und psychischen Aggressionen und der Angst der Geschädigten vor noch mehr Gewalt bis hin zur Todesangst umschrieben. In der Anklageschrift werde dann ein spezifisches nötigendes Mittel umschrieben, dass sich die Privatklägerin gefürchtet habe, durch die Veröffentlichung der Filmaufnahmen ihr Ansehen zu verlieren. Diese Furcht sei offensichtlich nicht geeignet, um die
- 24 - Privatklägerin zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Die Filmaufnahmen wären veröffentlicht worden, wenn sie zur Polizei gegangen wäre und nicht, wenn sie sich geweigert hätte, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Es werde in der Anklageschrift kein Nötigungsmittel für die sexuellen Handlungen umschrieben. Die Privatklägerin habe sich ja auch nicht abhalten lassen, zur Polizei zu gehen, und die Beschuldigten hätten keine Filmaufnahmen von ihr veröffentlicht. Aus Sicht der Verteidigung sei es höchst problematisch, dass die nötigenden Mittel in der Anklageschrift derart pauschal umschrieben würden und keinerlei Konnex zu den jeweiligen konkreten Handlungen (die Wegnahme der Wertgegenstände oder die vorgenommenen sexuellen Handlungen) behauptet werde. Ungenügend erscheine ihr die Anklageschrift hier auch deswegen, weil die einzelnen nötigenden Mittel nicht ausgeführt würden. Es sei unabdingbar, dass umschrieben werde, welche konkreten nötigenden Mittel zu welchen konkreten strafbaren Handlungen geführt hätten. Das habe die Anklage nicht gemacht. Es müsse deswegen ein Freispruch bezüglich (Raub und) sexueller Nötigung ergehen (Urk. 90 S. 21). Ebenso wies die Verteidigung darauf hin, dass keine Begehung der Taten durch Unterlassung angeklagt worden sei. Dafür wäre nämlich auch die Umschreibung einer Garantenstellung notwendig gewesen. Eine Verurteilung durch Unterlassung, nämlich dadurch, dass die Beschuldigte B._____ möglicherweise nicht eingegriffen habe, komme deswegen nicht in Frage (Prot. I S. 207). 4.1.2. An der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung der Beschuldigten A._____ mit denselben Argumenten, die Strafuntersuchung sei wegen fehlender Prozessvoraussetzungen einzustellen, wo nicht ohnehin bereits ein Freispruch erfolge (Urk. 212 S. 50-64). Die Verteidigung der Beschuldigten C._____ monierte in ihrer Berufungsbegründung ebenfalls eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, insbesondere mit der Argumentation, die angeblichen sexuellen Nötigungshandlungen würden im Anklagesachverhalt keiner einzigen der Beschuldigten zugeordnet (Urk. 213 S. 5 ff.). 4.2.1. Die Vorinstanz hat sich zur Thematik des Anklageprinzips im Verfah- ren gegen die Beschuldigte B._____ ausführlich geäussert (Urk. 157/151 S. 16 f.).
- 25 - Eine Verletzung dieses Grundsatzes hat sie aus den nachfolgenden Gründen im Ergebnis zu Recht verneint (Urk. 157/151 S. 16 f.). 4.2.2. Zu betonen ist vorweg, dass den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ sowie der Beschuldigten D._____ mit gemeinsamer Anklageschrift mittäterschaftliches Handeln vorgeworfen wird (Urk. 34 S. 4 f.). So besagt die Anklage einleitend, die Beschuldigten hätten "gemeinsam, bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung der Straftaten vorsätzlich und in massgebender Weise miteinander zusammenwirkend, so dass eine jede als Hauptbeteiligte da- stand, wobei jede einen Tatbeitrag lieferte, der so wesentlich war, dass die Tat- begehung mit ihm stand oder fiel, und eine jede mit den Tathandlungen der ande- ren einverstanden war" (Urk. 34 S. 5). Die Randziffer (RZ) 21 des Anklagesach- verhalts trägt sodann explizit den Titel "Mittäterschaft": "Die Beschuldigten [Be- schuldigte 1-3 und Beschuldigte D._____] waren alle von Beginn an zusammen und gingen gemeinsam gegen die Geschädigte [Privatklägerin] vor, aufgrund des gemeinsam getragenen Tatentschlusses. Sie alle wussten um die Handlungen der anderen, oder dass es zumindest zu solchen kommen konnte, und waren damit einverstanden. Sie machten sie sich alle zu eigen (mit Ausnahme vorste- hend RZ 8)" (Urk. 34 RZ 21). 4.2.3. Aus der Anklageschrift geht unmissverständlich hervor, dass die Staatsanwaltschaft den als Gruppe auftretenden, im Einzelnen konkret genannten vier Mitbeschuldigten mit Bezug auf alle vorgeworfenen Tatbestände denselben Sachverhalt vorwirft. Die Handlungen der Beschuldigten F._____ wurden wie erwähnt bereits mit Strafbefehl sanktioniert. Die einzige Relativierung macht die Staatsanwaltschaft hinsichtlich RZ 8 (vgl. auch Prot. I S. 192). Das ist vor dem Hintergrund der allgemein vorgeworfenen Mittäterschaft aus hiesiger Sicht zwar nicht nachvollziehbar, aber gerade bei der Prämisse eines mittäterschaftlichen Handelns auch nicht von Bedeutung. 4.2.4. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Nummerierung hätte gemäss ihrer Erklärung der besseren Übersicht und der Zuordnung von Beweis- erhebungen dienen sollen (Prot. I S. 208 f.). Allerdings erweist sich die konkrete Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft als sehr unüblich und umständlich. So
- 26 - wird im Sachverhalt zuerst der jeweilige Lebensvorgang im Sinne des angerufenen Tatbestands in objektiver Hinsicht aufgelistet, ohne Bezeichnung der konkreten Nötigungsmittel (RZ 3-20). Mittendrin werden die Mittäterschaft (RZ 21), die eingesetzten Nötigungsmittel und deren Rechtswidrigkeit (RZ 22-23) beschrieben. Erst danach erfolgt eine Umschreibung der jeweiligen Tatbestände der angeklagten Delikte in subjektiver Hinsicht – notabene in umgekehrter Reihenfolge als bei den objektiven Tatbestandselementen und damit auch insgesamt nicht nach der Schwere der Delikte (RZ 24-30), Letzteres im Übrigen auch nicht bei den Anträgen auf Schuldigsprechung (Urk. 34 S. 13). 4.2.5. Dass die Tatbestandselemente in objektiver und subjektiver Hinsicht in der Anklageschrift völlig aufgesplittet wurden, erschwert die Beurteilung erheb- lich. Aber wie bereits gesagt, ist die Anklage als Ganzes zu lesen und insofern ergibt sich, was den Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht vorge- worfen wird, auch wenn die relevanten Aspekte des Sachverhalts teilweise zu- sammengetragen werden müssen. Folglich konnten sich die Beschuldigten auch genügend verteidigen. Auf einige verbleibende kritische Aspekte ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung einzugehen. Ob das konkret beschriebene Verhalten den jeweiligen Tatbestand erfüllt, ist sodann im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung zu prüfen. 4.3. Nachdem festgestellt ist, dass das Anklageprinzip nicht verletzt wurde, erübrigt sich auch der Antrag der Verteidigung der Beschuldigten A._____ auf Einstellung der Strafuntersuchung.
5. Antragsdelikte 5.1. Bei den vorgeworfenen und vorliegend im Berufungsverfahren zu be- urteilenden Tatbeständen der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegerä- te im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Weiter stellt auch die Sachentziehung ein Antragsdelikt dar. Seitens der Beschul- digten A._____ und B._____ wird bestritten, dass für die angeklagte Sachbe- schädigung ein gültiger Strafantrag vorliegt (Urk. 86 S. 40; Urk. 90 S. 1 und 3 f.).
- 27 - 5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aus einem Straf- antrag hervorgehen, für welchen Sachverhalt die strafrechtliche Verfolgung be- antragt wird, wobei eine Beschränkung auf einzelne (Tat-)Handlungen ohne weiteres möglich ist (OFK/StGB-Donatsch, 20. Auflage 2018, N 3 zu Art. 30 StGB, mit Hinweisen). Die Ermittlung des Inhalts eines Strafantrages erfolgt nach den Grundsätzen, wie sie für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen allgemein gelten. Die Prüfung des Strafantrags auf seine Gültigkeit hin hat sodann von Amtes wegen zu erfolgen (BSK StGB-Riedo, Art. 30 N 93). 5.3. Gemäss Polizeirapport vom 27. März 2019 stellte die Privatklägerin Strafantrag im Sinne von Art. 179quater StGB, Art. 126 StGB, Art. 173 StGB und Art. 174 StGB und Art. 177 StGB (Urk. 1 S. 8). Im Rahmen der ersten Einvernah- me bei der Polizei schilderte die Privatklägerin am 11. März 2019, wie "A._____" [A._____] und B._____ [B._____] ihr die Haare abgeschnitten hätten (Urk. D1/7/1 S. 4). Der einvernehmende Polizist fragte die Privatklägerin im späteren Verlauf der Einvernahme was folgt: "Wie Sie geschildert haben, wurden Ihnen noch Haa- re abgeschnitten. Dies wird auf Antrag bestraft, möchten Sie diesbezüglich und auch wegen den Beleidigungen und Tätlichkeiten Strafantrag stellen?" Die Privat- klägerin antwortete darauf: "Ich möchte für alles Strafantrag stellen. Ich möchte, dass dies bestraft wird" (Urk. D1/7/1 S. 6 f.). Damit hat die Privatklägerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie auch die Sachbeschädigung verfolgt haben will, wie dies ihr Vertreter in seiner Eingabe vom 7. Juni 2019 in allgemeiner Form noch bestätigt hat (Urk. D1/17/9). Die erforderlichen Strafanträge liegen damit allesamt vor. 5.4. Der Strafantrag wurde ursprünglich gegen Unbekannt gestellt (Urk. 1/1 S. 8). Dies ist zulässig (BGer 6B_65/2015, Urteil vom 25. März 2015, E. 3.2.): Der Strafantrag kann auch gegen unbekannt und somit vor dem Beginn des Fristen- laufs eingereicht werden. In diesem Fall ist eine Erneuerung des Strafantrags nach dem Bekanntwerden des Täters nicht erforderlich (BGE 92 IV 75). 5.5. Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Art. 32 und Art. 33 Abs. 3 StGB verankern den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags und
- 28 - des Rückzugs desselben (vgl. BGE 132 IV 97 E. 3.3.1 S. 99). Der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags soll verhindern, dass der Verletzte nach seinem Belieben nur einen einzelnen am Antragsdelikt Beteiligten herausgreift und unter Ausschluss der anderen bestrafen lässt (BGer 6B_ 527/2016, 6B_535/2016, Urteil vom 23. Dezember 2016, E. 5.1., mit Verweisen). Der von der Privatklägerin am
11. März 2019 gültig gestellte Strafantrag betreffend Sachbeschädigung ist daher gegenüber allen Beschuldigten zu beachten. 5.6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Anklageschrift vom
12. Dezember 2019 u.a., die Beschuldigten seien des Raubes schuldig zu sprechen (Urk. 34). Die Vorinstanz verneinte eine Aneignungsabsicht der Beschuldigten und erkannte bloss auf Sachentziehung (Urk. 151 S. 149). Sachentziehung wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 141 StGB). Ein solcher Antrag wurde nicht explizit gestellt. Allerdings stand von Anfang an ein Diebstahl im Raum (vgl. auch Urk. D1/1 S. 1). So hat denn auch die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme ausgesagt, dass sie bestohlen worden sei und erwähnte die betroffenen Gegenstände, u.a. das iPhone und ihr Portemonnaie der Marke "Louis Vuitton" (Urk. D1/7/1 S. 5). Im weiteren Verlauf der Einvernahme sagte sie, sie möchte "für alles" Strafantrag stellen, sie möchte, dass dies bestraft werde (Urk. D1/7/1 S. 6 f.). Zwar erfolgte diese Erklärung nach dem Thema der abgeschnittenen Haare, der Beleidigungen und Tätlichkeiten. Im Sinne einer laienfreundlichen Auslegung ist aber davon auszugehen, dass sich aus ihrer Sicht "alles" auch auf den vorher beklagten Diebstahl bezog. In der Gesamtschau ist daher von einem genügend zum Ausdruck gebrachten Strafverfolgungswillen mit Bezug auf die entwendeten Sachen, konkret die Sachentziehung, auszugehen.
6. Strafenvergleich 6.1. Die Verteidigung der Beschuldigten C._____ macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe auf die Strafen der jeweiligen Mitbeschuldigten keinerlei Bezug genommen. Auch fehle die notwendige Gesamtbetrachtung der Vorinstanz, womit es an einer gesetzmässigen Vornahme der Strafzumessung mangle. Art. 47 StGB bzw. die vom Bundesgericht entwickelten Regeln der Strafzumessung seien verletzt. Dieser gravierende
- 29 - Mangel könne durch die Berufungsinstanz nicht geheilt werden, weshalb das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 214). 6.2. Wenngleich die Kritik der Verteidigung der Beschuldigten C._____ nicht haltlos ist, liegt dadurch, dass die Vorinstanz auf die jeweiligen Strafen der Mitbe- schuldigten nicht explizit Bezug nahm, kein unheilbarer Mangel vor. Die Verfahren der Beschuldigten wurden auf zweiter Instanz vereinigt und das Berufungsgericht hat vollumfängliche Kognition. Die Frage nach einer unrechtmässigen Strafzu- messung der Vorinstanz erübrigt sich deshalb; der Mangel ist als "geheilt" zu er- achten.
7. Verwertbarkeit der Beweismittel 7.1. Die Verteidigung der Beschuldigten A._____ machte vor Vorinstanz geltend, deren Teilnahmerechte seien teilweise verletzt worden (Urk. 86 S. 50 f.). Lediglich die folgenden Einvernahmen seien mit Beteiligung der Beschuldigten [A._____] durchgeführt worden und damit als Beweis gegen die Beschuldigte [A._____] zuzulassen:
- polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten [A._____] vom 13.03.2019 (Urk. D1/5/1)
- Hafteinvernahme der STA [von A._____] vom 14.03.2019 (Urk. D1/5/2)
- Einvernahme der Beschuldigten [A._____] vom 11.04.2019 (Urk. D1/5/3)
- Einvernahme der Geschädigten [Privatklägerin] vom 14.05.2019 (Urk. D1/7/3)
- Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten vom 22.05.2019 (Urk. D1/2/3)
- Schlusseinvernahme der Beschuldigten vom 16.09.2019 (Urk. D1/4). Alle anderen Einvernahmen der anderen Beschuldigten sowie der Geschädigten seien ohne die Gewährung der strafprozessualen Teilnahmerechte der Beschul- digten durchgeführt worden und unterlägen der Einschränkung von Art. 147 Ziff. 4 StPO. Sie könnten folglich nicht gegen die Beschuldigte verwendet werden (Urk. 86 S. 50 f.). 7.2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische
- 30 - Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteil 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2; 6B_1385/2019 vom
27. Februar 2020 E. 1.1; 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteile 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 4.2 f.; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (vgl. hierzu Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1.-1.3.2.; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_128/2018 vom
8. Februar 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423). Die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten steht einer Wiederholung der Beweiserhebung im Grundsatz zwar nicht entgegen. Wird aber die Einvernahme wiederholt resp. zu einem späteren Zeitpunkt eine
- 31 - Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Er- gebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese ei- nem Beweisverwertungsverbot unterliegen (Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3.). 7.2.2. Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren (Art. 16 Abs. 2 StPO), das aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 299 Abs. 2 StPO werden im Vorverfahren, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen (lit. a), Anklage zu erheben (lit. b) oder das Verfahren einzustellen ist (lit. c). Vorermittlungen dienen der Verhinderung und Erkennung von Straftaten und bilden somit eine kriminal- polizeiliche Aufgabe. Massgebendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen Vorermittlungen nach Polizeigesetz und Ermittlungen gemäss Strafprozess- ordnung ist der Tatverdacht in Bezug auf ein begangenes oder im Gang befindliches Delikt (Jaag/Zimmerlin, Die Polizei zwischen Gefahrenabwehr und Ermittlung von Straftaten, in: Jositsch/Schwarzenegger/Wohlers [Hrsg.], Festschrift für Andreas Donatsch zum 65. Geburtstag, Zürich 2017, S. 406 f.; BSK StPO-Rhyner, 2. Auflage 2014, Art. 306 N 8). 7.2.3. Mit der Rapporterstattung und anschliessenden Untersuchungs- eröffnung endet das selbstständige Ermittlungsverfahren der Polizei und die Staatsanwaltschaft übernimmt auch die faktische Verfahrensherrschaft. Sie ent- scheidet im Rahmen von Art. 312 Abs. 1 StPO, ob und in welchem Umfang die Polizei noch weiter ermitteln muss und darf und hat ihr zu diesem Zweck konkrete Ermittlungsaufträge zu erteilen. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO informiert die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Die polizeiliche Orientierung der Staatsanwaltschaft über schwere Straftaten und andere schwer wiegende Ereignisse führt gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. c zur Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens (BSK StPO- Rüegger, a.a.O., Art. 307 N 4).
- 32 - 7.2.4. Nach Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft die Unter- suchung in einer Verfügung. Die Strafuntersuchung gilt in jedem Fall als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Da die Vorladung als Zwangsmassnahme gilt, genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person einvernimmt oder eine Editionsverfügung erlässt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.1). Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 mit Hinweisen). 7.3. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. März 2019 sei via Drittperson Herr … die Meldung eingegangen, dass er von einer weiblichen Per- son angehalten worden sei auf seinem Motorrad, welche polizeiliche Hilfe verlan- ge und welche keine Ausweise und kein Mobiltelefon auf sich tragen würde. In der Folge sei eine Polizeipatrouille dorthin beordert worden, welche die Frau an- schliessend in die Polizeistation Rümlang transportiert habe (Urk. D1/1 S. 3). Es wurden sogleich verschiedene polizeiliche Ermittlungen aufgenommen (Urk. D1/1 S. 4), u.a. wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson formell befragt (Urk. D1/7/1). Ebenso wurde die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland, STAin lic. i- ur. B. Benz, über die im Raume stehenden Tathandlungen telefonisch orientiert (Urk. D1/1 S. 4). 7.4. Eine formelle Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 309 Abs. 3 StPO findet sich in den Akten nicht. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten eine formelle Regelung der Zuständigkeit zwischen der Staats- anwaltschaft Winterthur-Unterland und der später Anklage erhebenden Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Zu beachten ist, dass die Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland am 12. März 2019 Vorführungsbefehle für die Beschuldigten C._____ und D._____ mit dem Zweck der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich und Zuführung an die Staatsanwaltschaft erliess (Urk. D1/18/1 und Urk. D1/20/1; jeweils ohne Verfahrensnummer), für welche dann die Staatsanwaltschaft I am 14. März 2019 unter der Untersuchungsnummer
- 33 - A-4/2019/10009003 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich Unter- suchungshaft beantragte (Urk. D1/18/7 und Urk. D1/20/8). Am 13. März 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich für die Beschuldigte B._____ unter der gleichen Untersuchungsnummer Untersuchungshaft (Urk. D1/19/7). Für die Beschuldigte A._____ wurde am 13. März 2019 von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ein Vorführungsbefehl für die polizeiliche Befragung erlassen (Urk. D1/21/1) und am 14. März 2019 von der gleichen Amtsstelle beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich Untersuchungshaft beantragt (Urk. D1/21/8). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Strafuntersuchung im vorliegenden Verfahren faktisch durch die am
12. März 2019 angeordneten Zwangsmassnahmen eröffnet wurde und die Zuständigkeit – trotz zweier Vorführbefehle der Staatsanwaltschaft Winterthur- Unterland effektiv von Beginn weg (wohl) bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich lag. 7.5. Eine eigentliche Delegation an die Polizei durch die Staatsanwaltschaft erfolgte – entgegen der Vorinstanz (Urk. 151 S. 21) – ebenfalls nicht. Eine solche kann auch in der blossen Zweckangabe in den Vorführbefehlen ("Befragung durch die Kantonspolizei Zürich und Zuführung an die Staatsanwaltschaft") nicht gesehen werden. Die von der Polizei durchgeführten Einvernahmen und anderen Vorermittlungen stellen denn auch klassische kriminalpolizeiliche Aufgaben bei Vorliegen eines Anfangsverdachts dar. Die Privatklägerin wurde wie gesagt gleich am 11. März 2019 formell polizeilich befragt (Urk. D1/7/1). Auch die Beschuldigten B._____ (Urk. D1/3/1), C._____ (Urk. D1/2/1), D._____ (Urk. D1/4/1), A._____ (Urk. D1/5/1) und F._____ (Urk. D1/6/1) sowie die Auskunftsperson G._____ (Urk. D1/8/1) wurden zwischen dem 12. März 2019 und dem 14. März 2019 jeweils einmal von der Polizei einvernommen. Bei der Befragung von Personen durch die Polizei vor Eröffnung der Strafuntersuchung steht den Parteien wie gesagt kein Teilnahmerecht zu (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Die bei der Polizei deponierten Aussagen der Beschuldigten sind daher grundsätzlich verwertbar. In Bezug auf die Beschuldigte B._____ ist jedoch festzuhalten, dass diese als einzige der Beschuldigten nicht schon bei ihrer ersten Befragung vom 12. März 2019 anwaltlich verteidigt war, obwohl eine notwendige Verteidigung bereits
- 34 - damals erkennbar war. Mit Blick auf Art. 130 StPO sowie Art. 131 StPO ist diese erste Befragung der Beschuldigten B._____ zu deren Nachteil unverwertbar. 7.6. Dass der Beschuldigten A._____ an den staatsanwaltschaftlichen Haft- einvernahmen der Mitbeschuldigten kein Teilnahmerecht eingeräumt wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt selbstredend auch vice versa für die anderen Mitbeschuldigten. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Bundes- gerichts zu verweisen, wonach die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen kann, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen (Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 mit Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Solche Gründe liegen demnach insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Das Bundesgericht sieht die Möglichkeit der Beschränkung von Teilnahmerechten vor allem im Anfangsstadium einer Untersuchung vor, bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Einvernahme des Beschuldigten. Bis zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen, einlässlichen Befragung war es nötig, die Beschuldigten einzeln und ohne Teilnahme der anderen Mitbeschuldigten zu befragen. Dies bedeutet, dass auch die Hafteinvernahmen verwertbar sind (Urk. D1/3/2; Urk. D1/2/2; Urk. D1/5/2), ebenso die staatsanwaltschaftliche Ein- vernahme der Beschuldigten A._____ vom 11. April 2019 (Urk. D1/5/3), zumal sich die Beschuldigten in den nachfolgenden Konfrontationseinvernahmen äus- sern konnten (Urk. D1/7/3; Urk. D1/2/4). 7.7. Die Konfrontationseinvernahmen wurden im Einklang mit der oben erwähnten Rechtsprechung durchgeführt (Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 mit Verweis auf BGE 143 IV 457 E. 1.6.2). Dass die Beschuldigte B._____ in der zweiten Konfrontationseinvernahme/Schlusseinvernahme fehlte, weil sie krank war, und die Staatsanwaltschaft eine Verschiebung nicht zuliess (Urk. D1/2/4 S. 1
- 35 - f.), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits konnten sich alle in der ersten Konfrontationseinvernahme äussern und sich gegenseitig Fragen stellen. Andererseits bestand die von der Staatsanwaltschaft mit der Beschuldig- ten B._____ am 3. Oktober 2019 alleine nachgeholte Einvernahme im Wesentli- chen aus dem Schlussvorhalt, der in einem Punkt von der Beschuldigten B._____ relativiert wurde (Filmen der Privatklägerin beim Duschen). Im Übrigen erfolgte die Befragung zur Person (Urk. D1/3/4). Daraus lässt sich nichts zu Ungunsten der anderen Beschuldigten ableiten. 7.8. Die nur mit der Beschuldigten D._____ am 26. September 2019 durch- geführte staatsanwaltschaftliche Einvernahme betraf sodann nur die an diese se- parat gerichteten Vorwürfe gemäss Dossier 2-6, welche in Einstellungen (Urk. 28-
29) und in der "Neben-Anklage" vom 12. Dezember 2019 mündeten (Urk. 35). 7.9. Die Auskunftsperson G._____ wurde nur polizeilich einvernommen (Urk. D/1/8/1). Mangels Konfrontation mit den Beschuldigten können dessen Aussagen nur zu ihren Gunsten verwendet werden. 7.10. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Personalbeweise mit den erwähnten Ausnahmen verwertbar sind. Die Verwertbarkeit der Sachbeweise wurde zu Recht nicht in Frage gestellt. So liegen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehle vor (Urk. D1/12/1-3; Urk. D1/12/4-5; Urk. D1/12/16-17). Zudem haben die Betroffenen der Auswertung der Telefone zugestimmt (Urk. D1/5/2 S. 5 [Beschuldigte A._____, im Protokoll fälschlicherweise "D._____" statt A._____ genannt]; Urk. D1/3/1 S. 2, Urk. D1/3/3 [Beschuldigte B._____]).
8. Beweisanträge 8.1. In der Berufungserklärung hat die appellierende Partei die Beweisanträ- ge zu stellen und zu begründen (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). 8.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A._____ verzichtete einst- weilen auf Beweisanträge (Urk. 152 S. 8). Dem Beweisantrag der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten B._____, es seien die begründeten Urteile der Beschuldigten A._____ und C._____ sowie der Beschuldigten D._____ beizu-
- 36 - ziehen (Urk. 157/152 S. 3), wurde mit der Vereinigung der Verfahren faktisch entsprochen (Urk. 155-156). Seitens der Beschuldigten C._____ wurde einstweilen auf Beweisanträge verzichtet (Urk. 152). 8.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden – abgesehen von den eingereichten Beilagen zu den Plädoyers – keine weiteren Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 16 ff.). III. Sachverhalt A Anklagevorwurf 1.1. Gemäss Anklageschrift vom 12. Dezember 2019 (Urk. 34) soll die Privatklägerin ca. Mitte November 2017 die Beschuldigte C._____ bei der KESB des Bezirkes Pfäffikon denunziert haben. Die Beschuldigte C._____ habe die Privatklägerin dafür zur Rechenschaft ziehen wollen. Die Beschuldigte C._____ habe sich deshalb am 10. März 2019 mit den Mitbeschuldigten B._____, A._____ und D._____ getroffen. Dabei hätten sie sich entschlossen, die Privatklägerin in ihre Gewalt zu bringen und sie zur Rede zu stellen. Die Beschuldigten seien alle davon ausgegangen, dass sich die Privatklägerin aufgrund des Zwistes nicht mit der Beschuldigten C._____ oder mit den ihr nicht weiter bekannten Beschuldigten D._____ und A._____ treffen oder mit ihnen mitgehen würde, hingegen mit der Beschuldigten B._____ schon, da sie mit dieser befreundet gewesen sei. Deshalb hätten die Beschuldigten zusammen entschieden, dass die Beschuldigte B._____ sich mit der Privatklägerin nach deren Arbeitsschluss verabreden sollte. Da die Beschuldigte B._____ über keinen Führerausweis verfügt habe, habe sie die Mitbeschuldigte F._____ zum Treffen begleiten sollen, damit die Privatklägerin nicht misstrauisch würde. 1.2. Konkret wird den Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, die Beschuldigte B._____ und die Beschuldigte F._____ hätten die Privatklägerin am
10. März 2019, ca. 23.00 Uhr, vor deren Arbeitsort, dem Restaurant H._____ an der I._____-strasse … in J._____, erwartet. Sie seien dann mit ihr zum an- grenzenden Parkplatz gegangen, wo die anderen Beschuldigten hinzugetreten
- 37 - seien. Obwohl die Privatklägerin protestiert und sie sich widersetzt habe, sei sie auch unter Einsatz von Gewalt ins Fahrzeug verbracht worden. Dort sei sie geschlagen worden und habe man ihr angedroht, dass ihr weitere Gewalt angetan würde, sollte sie sich nicht fügen. Zumindest eine der Beschuldigten habe die Privatklägerin am Arm oder den Haaren gepackt und sie auf die Rückbank des dort abgestellten Personenwagens der Beschuldigten C._____ gezogen oder gestossen. Dann hätten sie die Privatklägerin weggeführt. 1.3. Auf der Fahrt mit Halt im Wald bei der K._____ am L._____-weg in J._____, an der Tankstelle M._____ an der N._____-strasse in J._____ sowie im Wald bei O._____ sei die Privatklägerin auf diverse Weise eingeschüchtert, er- niedrigt, beschimpft und geschlagen worden. Man habe ihr das Mobiltelefon und die Tasche weggenommen und weitere Gewalt angedroht, aber auch eröffnet, dass man sie nackt ausziehen wolle. Nachdem die Beschuldigten die Privatkläge- rin zunächst im Wald bei O._____ hätten zurücklassen wollen, hätten sie sich entschieden, von der Privatklägerin Nacktaufnahmen zu machen, welche sie ver- öffentlichen wollten, sollte die Privatklägerin die Beschuldigten bei der Polizei an- zeigen. So hätten sie die Privatklägerin um ca. 02:00 Uhr in die Wohnung der Be- schuldigten C._____ in O._____ gebracht. 1.4. In der Wohnung habe sich die Privatklägerin geduscht. Dabei sei sie gegen ihren Willen gefilmt worden. Danach hätten die Beschuldigten von ihr ver- langt, dass sie sich nackt hinstelle, sich vorstelle und diverse sexuelle Handlungen an sich vornehme, teils mit einem Sexspielzeug und mit Vorspielen bzw. Vorgabe eines pornografischen Films. Es seien auch sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen worden. Es seien von ihr diverse andere erniedrigende Handlungen verlangt worden wie das Massieren, Ablecken und Küssen von Füssen der Beschuldigten sowie das Schlucken von gläsernen Dekorationssteinchen. Soweit sie sich gewehrt habe, sei sie geschlagen und getreten worden, habe man ihr weiteres Übel oder weitere erniedrigende Handlungen angedroht. Die Beschuldigten hätten ihr auch die künstlichen Haarverlängerungen aus dem Haar gerissen und das Haar noch mit einem Messer weiter abgeschnitten.
- 38 - 1.5. Schliesslich hätten die Beschuldigten die Privatklägerin um 07:35 Uhr des 11. März 2019 auf einem Parkplatz in P._____ abgesetzt. Sie hätten das Mobiltelefon und das Portemonnaie behalten und daraus Fr. 350.00 entnommen und unter sich aufgeteilt. Das Mobiltelefon und das Portemonnaie hätten die Beschuldigten C._____ und B._____ um ca. 09:00 Uhr in der Eisenbahn von Wohlen nach Bremgarten hinterlegt. 1.6. Sämtliche Handlungen – mit Ausnahme des Vorwurfs gemäss RZ 8 – sollen die Beschuldigten in Mittäterschaft und gegen den Willen und Widerstand der Privatklägerin begangen haben. 1.7. Für die Vorwürfe im Einzelnen und die präzisen Tathandlungen sei im Übrigen auf die Anklageschrift vom 12. Dezember 2019 (Urk. 34) und auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. B Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigten bestreiten nicht, dass sie in der genannten Zeit und an den genannten Orten zusammen und mit der Privatklägerin unterwegs waren. Es werden auch gewisse der oben beschriebenen Handlungen konzediert, wie nach- folgend aufzuzeigen ist. Nachdem noch vor Vorinstanz die Unfreiwilligkeit der Handlungen der Privatklägerin im Wesentlichen bestritten wurde, räumten zu- mindest die Beschuldigten C._____ und B._____ an der Berufungsverhandlung ein, dass die Privatklägerin weder freiwillig mitkam noch die verschiedenen Handlungen aus freiem Willen vornahm (Urk. 210 S. 10, 14 ff., Urk. 211 S. 7 f.). Nach vormaligem Bestreiten liess die Beschuldigte B._____ die ihr im erstinstanzlichen Urteil angelasteten Delikte nicht mehr anfechten. Die Beschuldigten A._____ und C._____ weisen über weite Strecken die konkreten Tatbeiträge und damit einhergehend die unterstellte Mittäterschaft von sich. C Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Angesichts der Bestreitungen ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente erstellt und den Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann.
- 39 - 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt darge- legt (Urk. 151 S. 15 ff.; Urk. 157/151 S. 19 ff.; Urk. 158/151 S. 15 ff.). Im Sinne ei- ner teilweisen Ergänzung und Zusammenfassung ist mit Bezug auf die nachfol- gend vorzunehmende Beweiswürdigung festzuhalten, dass gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld eines Angeklagten zu vermuten ist, dass dieser einer strafbaren Handlung unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht vor kurzem im Urteil 6B_323/2021 vom
11. August 2021, E. 2.3.3., bestätigt: "Das Konzept einer 'allgemeinen Glaub- würdigkeit' wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft." Das für die
- 40 - Zeugenaussage Gesagte kann auf die Aussagenwürdigung generell übertragen werden, mithin auch für die Aussagen der Auskunftspersonen und Beschuldigten. D Konkrete Beweiswürdigung
1. Die Anklagebehörde stützt sich zum Nachweis der eingeklagten Sach- verhalte hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin, welche diese als Auskunftsperson machte (Urk. D1/7/1-3), sodann jene der Beschuldigten A._____ (Urk. D1/5/1-3; Prot. I S. 56 ff.), B._____ (Urk. D1/3/2-3; Urk. D1/3/5; Prot. I S. 152 ff.), C._____ (Urk. D1/2/1-2; Prot. I S. 15 ff.), D._____ (Urk. D1/4/1-3; Prot. I S. 116 ff.) und F._____ (Urk. D1/6/1). Weiter liegen die Aussagen aus der Kon- frontationseinvernahme aller fünf Beschuldigten (Urk. D/1/2/3) und jener mit A._____, C._____, D._____ und F._____ vor (Urk. D1/2/4). Schliesslich liegt das
– nur zugunsten der Beschuldigten verwertbare – Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Auskunftsperson G._____ in den Akten (Urk. D1/8/1). Die Beschuldigten wurden an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals eingehend zu den einzelnen Vorwürfen befragt (Prot. I S. 15 ff.). Neu kommen die Protokolle der Befragungen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung hinzu (Urk. 109-111).
2. Sodann liegen diverse Sachbeweise vor, welche die Vorinstanz in den angefochtenen Urteilen anführt, so insbesondere medizinische Abklärungsergeb- nisse über die körperliche Untersuchung der Privatklägerin, Fotos und Auswer- tungen von Chat-Verläufen, Bild- und Filmdateien sowie Aufnahmen diverser Überwachungskameras, Einkaufsbelege und Gegenstände (Urk. 151 S. 18 f.; Urk. 157/151 S. 22 f.; Urk. 158/151 S. 15 f.). Filmaufnahmen mit Bezug auf die konkrete Nacht konnten auf den sicher- gestellten Mobiltelefonen keine festgestellt werden (Urk. D/1/8 S. 8).
3. Die Vorwürfe gemäss Anklageschrift (Urk. 34) werden nachfolgend thematisch und soweit möglich zusammengefasst abgehandelt. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellen lässt
- 41 - (Ziff. 4.-21). Hernach ist auf die subjektiven Aspekte des vorgeworfenen Handelns einzugehen (Ziff. 22).
4. Sachverhalt betreffend RZ 1-2 (Hintergrund, initiale Beschlussfassung und Herauslocken der Privatklägerin aus dem Restaurant H._____) 4.1. Hintergrund und Auslöser für das Verhalten der Beschuldigten soll gemäss Staatsanwaltschaft eine Meldung der Privatklägerin bei der KESB des Bezirkes Pfäffikon gewesen sein. 4.2. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt diesbezüglich als erstellt erachtet. Sie wies darauf hin, dass sämtliche Beschuldigten bestätigten, dass sich die Be- schuldigte C._____ an der Privatklägerin für die Anzeige bei der KESB habe rä- chen wollen und sie sich dazu am 10. März 2019 getroffen hätten. Die Beschul- digten hätten auch bestätigt, dass sie die Privatklägerin in ihre Gewalt nehmen und sie wegen der Anzeige bei der KESB zur Rede hätten stellen wollen (Urk. 151 S. 35; Urk. 157/151 S. 35; Urk. 158/151 S. 28). 4.3. Am 14. November 2017 übermittelte die KESB des Bezirks Pfäffikon der KESB Kreis Bülach Nord eine Gefährdungsmeldung betreffend den Sohn der Beschuldigten C._____. Diese wurde von der Privatklägerin telefonisch übermit- telt und weist gemäss Aktennotiz der KESB folgenden Inhalt auf (Urk. D1/27/3:): "Aktennotiz P. R. Betreffend: Q._____, (Kv: R._____, Km: C._____) Meldung von Frau E._____, S._____ ZH, (Tel. Nr.) Q._____ sei 2 Jahre alt. Die Eltern seien getrennt, die Km sei mit Q._____ kurzfristig zu ihrer Mutter nach T._____ gezogen, sei nun aber ohne festen Wohnsitz. Sie lebe bei verschiedenen Typen und teilweise bei Kolleginnen. Sie habe auch ein paarmal bei ihr mit dem Kind übernachtet. Der Kv lebe weiterhin in der Familienwohnung in U._____. Es könne sein, dass sie bei Gericht seien für eine Trennung oder Scheidung, sie wisse dies aber nicht sicher. Q._____ werde von seiner Mutter massiv geschlagen. Zudem wechsle sie ihm nur einmal täglich die Windeln. Sie habe ihr mehrmals gesagt, sie dürfe das Kind nicht schlagen, die Km sei aber der Meinung, das gehöre zur Er-
- 42 - ziehung. Sie habe den Kontakt zu ihr deshalb abgebrochen. Die Km gehe zudem in den Ausgang und lasse das Kind währenddessen draussen im Au- to. Zudem sei die Km Epileptikerin. Sie habe das dem Strassenverkehrsamt aber nicht gemeldet und fahre deshalb Auto und dies ziemlich schnell. Sie habe schon mehrmals erlebt, wie die Km beim Autofahren Anfälle gehabt habe. Sie habe ins Steuer greifen müssen und sie hätten danach 40 Min. auf dem Pannenstreifen warten müssen, bis es der Km wieder besser ging. Der KV sei ein guter Vater." Der Wahrheitsgehalt dieser Meldung kann letztlich offen bleiben. Tatsache ist, dass sich die Beschuldigte C._____ als betroffene Mutter dadurch gemäss ih- rem Verteidiger aufs Übelste – und böswillig – nachweislich wahrheitswidrig, aus- ser dass sie Epileptikerin sei, angeschwärzt gefühlt habe (Urk. 84 S. 4). Dies sei natürlich "Pulver im Fass" gewesen. Das Ganze sei über Monate dahingegärt und von den Freundinnen/Kolleginnen "vorwärts und rückwärts ausdiskutiert" und zum wiederkehrenden Thema unter ihnen geworden, wie man die "Verleumderin und Petzerin" zur Rede stellen werde (Urk. 84 S. 4 f.). Der Auslöser für die Ereignisse in der Nacht vom 10. auf den 11. März 2019 ist damit erstellt. Ebenfalls ergibt sich aus den Aussagen der Beschuldigten F._____, dass sie die Beschuldigte B._____ beim Abholen der Privatklägerin begleitet habe und dass ihr klar gewesen sei, dass sie gebraucht werde (Urk. D1/2/4 S. 8). Die Be- schuldigte A._____ bestätigte, dass die Beschuldigte F._____ mitgegangen sei, weil die Beschuldigte B._____ keinen Führerausweis gehabt habe. Die Privatklä- gerin hätte nicht misstrauisch werden sollen. Die Beschuldigte A._____ sagte hierzu: "Bevor B._____ aus dem Auto stieg um E._____ zu holen, sagte C._____ zu ihr, sie solle E._____ raus locken und mit ihr eine Zigarette rauchen und ihr sagen, ich sei mit F._____ in deren Auto hier, also dass wir nur zu zweit seien. B._____ und F._____ haben das gemacht" (Urk. D1/5/3 S. 3). Die Verabredung für diesen Abend wird weiter durch Kurznachrichten zwischen der Beschuldigten B._____ und der Privatklägerin belegt (Urk. D1/1/11, 3.2.1., S. 4 ff.). Ebenfalls ergibt sich aus der elektronischen Kommunikation, dass die Beschuldigte D._____ von der Beschuldigten C._____ mehrmals aufgefordert wurde, die Beschuldigte B._____ zu kontaktieren (Urk. D1/1/9, 1.3.1., S. 2 ff.).
- 43 - Spätestens auf dem Parkplatz der Arbeitsstelle der Privatklägerin wussten somit alle Beschuldigten, dass die Privatklägerin von der Beschuldigten B._____ und F._____ herausgelockt werden sollte, da sie unter den gegebenen Umständen nicht mit der Beschuldigten C._____ oder den ihr nicht weiter bekannten Beschul- digten A._____ und D._____ mitgehen würde. Auf die sodann umstrittene Frage, was die initiale Beschlussfassung weiter umfasste, ist nachfolgend bei den eigentlichen Tatvorwürfen einzugehen.
5. Sachverhalt betreffend RZ 3 (Verbringen der Privatklägerin ins Auto der Beschuldigten C._____) 5.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt auch in diesem Punkt als erstellt (Urk. 151 S. 40-43). Sie hat dabei im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt, die von verschiedenen Beschuldigten in diversen Aspekten bestätigt würden. Der Beurteilung der Vorinstanz kann aus den nach- folgenden Gründen zugestimmt werden. 5.2. Strittig und zentraler Punkt war hier zunächst, ob die Privatklägerin ge- gen ihren Willen ins Auto der Beschuldigten C._____ verbracht wurde oder die Privatklägerin freiwillig ins Auto gestiegen ist. 5.3. Die Privatklägerin selber sagte bei der ersten polizeilichen Einvernahme am Morgen des 11. März 2019 aus, sie habe am 10. März 2019 von 12 Uhr bis ca. 23 Uhr im albanischen Restaurant J._____ als Serviceangestellte gearbeitet. Kurz vor Feierabend habe sie auf ihrem Mobiltelefon auf "WhatsApp"-Nachrichten gesehen, dass die Beschuldigte B._____ ihr geschrieben habe, ob sie ("wir") nach ihrer Arbeit ins "V._____" in J._____ (Shishabar) gehen würden. Sie habe "OK" zurückgeschrieben. Die Beschuldigte B._____ habe geantwortet: "Wir warten draussen auf dich" (B._____/F._____). Vor Ort sei sie von B._____ und F._____ empfangen worden. Sie sei mit ihnen zum Auto gelaufen. Die Privatklägerin be- richtete dann: "F._____ sagte noch vor dem Einsteigen, dass wir noch eine Ziga- rette rauchen würden. Ich war am Auspacken von meiner Zigarette, als ich von drei weiteren Frauen tätlich angegriffen wurde bzw. festgehalten. Sie sagten, ich
- 44 - solle ins Auto steigen. Ich antwortete ihnen, dass ich dies nicht möchte. In der Folge packten sie mich an den Haaren usw. und stiessen mich mit Gewalt ins Fahrzeug. Dabei nahmen sie mir meine persönlichen Sachen wie Mobiltelefon ab und kontrollierten meine Handtasche. Die Handtasche konnte ich danach behal- ten vorerst. Ich versuchte mich um mich zu schlagen und zu befreien. Dies misslang aber, da sie in Überzahl waren." (Urk. D1/7/1 S. 2). Bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 14. Mai 2019 hielt die Privatklägerin im We- sentlichen an dieser Darstellung fest. Präzisierend führte sie aus, die anderen drei seien von hinten gekommen (Urk. D1/7/3 S. 7). Die Beschuldigte A._____ habe sie an den Haaren gepackt und gesagt, "komm zum Auto!". Sie habe sich gewehrt und gesagt, sie sollen sie loslassen, und A._____ wegstossen wollen. Dazumal habe diese mehr Kraft gehabt als sie, und "… sie hat mich an den Haaren hinten ins Auto in die Mitte gezerrt. Ich bin mir nicht mehr 100% sicher, wer es war. Im Auto frage ich, was sie wollten. C._____ sagte, sie wolle reden." (Urk. D/1/3 S. 8). 5.4.1. Die Beschuldigten A._____, D._____ und C._____ bestritten bis anhin grundsätzlich, dass die Privatklägerin gegen ihren Willen und mit Gewalt ins Auto verbracht worden sei (vgl. Urk. 151 S. 42; Urk. 157/151 S. 40 ff.; Urk. 158/151 S. 33 ff.). 5.4.2. Allerdings sagte die Beschuldigte C._____ in Relativierung vor Vo- rinstanz aus, sie glaube nicht, dass die Privatklägerin freiwillig mitgekommen wä- re, "sie stand unter Druck, da die Schwestern sie umstellten. Sie konnte nichts machen. Ich sah nicht, ob sie gezwungen wurde ins Auto zu steigen oder ob sie selbständig einstieg". Auf den nochmaligen Vorhalt des Vorsitzenden, wonach die Privatklägerin gegen ihren Willen ins Auto geholt worden sei, sagte sie, sie denke schon, dass sie nicht habe mitkommen wollen. Sie habe nicht gesehen, ob sie die Privatklägerin ins Auto und auf die Rückbank gestossen oder sie am Arm oder an den Haaren gezogen hätten oder nicht, und auch nicht gehört, dass ihr Gewalt angedroht worden sei, falls sie nicht mitkomme. Es sei dunkel gewesen und sie sei auf der anderen Seite des Autos gestanden. Sie habe die Privatklägerin nicht ins Auto nehmen wollen, sondern das vor Ort abschliessen wollen. Es sei sehr schnell gegangen. Sie habe keine Gelegenheit gehabt mit der Privatklägerin zu
- 45 - sprechen. Auf die Frage, wieso sie trotzdem ins Auto gestiegen sei, obwohl sie gemerkt habe, dass sie die Situation nicht mehr unter Kontrolle habe, sagte die Beschuldigte C._____: "Ich stieg ins Auto, weil ich nicht wusste, ob sie gezwun- gen wurde oder freiwillig mitkam. Ich wollte an einen anderen Ort hinfahren, um mit der Privatklägerin zu sprechen. Das ging alles so schnell, da kam bereits der erste Box. Ich konnte es nicht verhindern." (Prot. I S. 23 ff.). An der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte sodann klar aus, dass die Privatklägerin nicht freiwillig ins Auto gestiegen respektive mitgekommen sei. Die Beschuldigte A._____ habe diese ins Auto gezerrt und ihr Gewalt angedroht, wenn sie nicht ins Auto steigen würde. Auf entsprechende Frage gab die Be- schuldigte C._____ an, es sei gesagt worden, "Entweder kommst du freiwillig mit oder wir boxen oder zerren dich ins Auto rein. Irgend so etwas." Dass die Privatklägerin gegen ihren freien Willen an einen anderen Ort verfrachtet werden sollte, bestritt die Beschuldigte C._____ (Urk. 210 S. 10). 5.4.3. Die Beschuldigte A._____ konzedierte vor Vorinstanz immerhin, dass der Privatklägerin eine Falle gestellt worden sei. C._____ habe gesagt, sie wolle mit ihr sprechen. Man habe die Privatklägerin täuschen wollen, indem man F._____ vorgeschickt habe (Prot. I S. 68). C._____ hätte die Möglichkeit gehabt, dort mit ihr zu sprechen, aber "…wir entschlossen uns, das im Auto zu bespre- chen. Die Privatklägerin war damit einverstanden. Sie wurde nicht gezwungen, mitzukommen." Das Ziel des Abends sei gewesen, dass C._____ der Privatkläge- rin hätte Fragen stellen können, denn "wir alle, D._____, B._____ und ich hatten keinen Grund mit ihr zu sprechen." (Prot. I S. 67 ff.). Dass die Privatklägerin am Arm oder an den Haaren gezogen und auf die Rückbank des Autos gestossen worden sei, stimme nicht. Sie habe die Privatklägerin auch nicht geschlagen (Prot. S. I 69 f.). 5.4.4. Auch die Beschuldigte D._____ räumte vor Vorinstanz ein, sie habe gedacht, dass die Privatklägerin nicht mitkommen würde. Als diese die Beschuldigte C._____ gesehen habe, habe die Privatklägerin gesagt, sie wolle nicht mit ihnen ins Auto kommen. Sie selber habe ihr dann einen Klaps auf den Oberarm gegeben und gesagt, sie müsse kommen (Prot. I S. 125). Sie habe das
- 46 - nicht auf eine milde Art gesagt. Die Privatklägerin sei dann mitgekommen und selbständig ins Auto gestiegen. Die Privatklägerin sei auch nicht gestossen wur- den, nur von allen beschimpft. Sie hätten ihr gesagt, dass sie eine "Nutte" sei, und sie gefragt, weshalb sie wegen C._____s Sohn dort angerufen habe. Sie hätten von dort schnell weg müssen, denn C._____ habe Angst gehabt, dass andere Mitarbeiter herauskommen und sehen würden, was dort passiere (Prot. I S. 126). 5.4.5. Die Beschuldigte B._____ antwortete vor Vorinstanz auf die Frage, ob sie davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin freiwillig mit ihnen vier bzw. fünf ins Auto steigen würde: "Vom ins Auto steige, war keine Rede. F._____ und ich holten die Privatklägerin 1 ab und wir gingen zu den Parkplätzen. Dabei ka- men A._____ und D._____ von hinten. A._____ legte den Arm um den Hals der Privatklägerin 1 und sagte, sie solle mitkomme". Danach sei es gegen ihren Wil- len gewesen. Ob die Privatklägerin gezogen oder gestossen wurde, vermochte die Beschuldigte B._____ nicht zu sagen. Sie sei bereits im Auto gesessen und habe die Privatklägerin nur hineinfallen sehen. Diese sei gestolpert oder hineingeschlagen worden. Jedenfalls sei sie auf F._____ und sie (B._____) gefal- len. Dass ihr jemand Gewalt angedroht habe, falls sie nicht mitkomme, bestätigte B._____ dem Grundsatz nach. Sie wisse nicht mehr, wer es gewesen sei. Das habe sie gehört, inhaltlich so: "Wenn sie weiterhin weinen würde, dann würde sie Schläge erhalten. Ich weiss es nicht mehr ganz genau." (Prot. I S. 159 ff.). 5.4.6. Die mit rechtskräftigem Strafbefehl betreffend Gehilfenschaft zur Ent- führung (Urk. 32) sanktionierte F._____ gab bei der Polizei zu Protokoll, sie und B._____ seien zum Restaurant gegangen und dann mit der Privatklägerin zum Auto. Sie habe von ihrem Arbeitsalltag erzählt. Dann sei es sehr schnell gegangen. Die drei anderen seien von hinten gekommen und hätten sie gepackt. Wahrscheinlich hätten sie sich irgendwo versteckt. Dann hätten sie die Privatklägerin ins Auto gedrückt, gezerrt (Urk. D1/6/1 S. 5 und S. 9) und zwar "D._____" [D._____] und ihre Schwester [A._____]. "C._____ [C._____] war eigentlich nur hintendran und hat aufgepasst, dass sie nicht wegläuft". Die Privatklägerin habe gesagt, sie steige da nicht ein, aber "irgendwann ist sie halt von selber irgendwie rein, sie konnte ja nicht mehr weg. B._____ und ich waren
- 47 - bereits im Auto, wo sie reingedrückt wurde." (Urk. D1/6/1 S. 5). Die Privatklägerin habe im Auto auch geweint. Die Schwester von D._____ [D._____/A._____] habe ihr auch eine "Backpfeife" (Ohrfeige) gegeben, und zwar auf diesem Parkplatz vor der Aufnahme. Sie sei sich nicht mehr sicher. Zur Frage, wie fest die Ohrfeige gewesen sei, meinte F._____, die Privatklägerin habe sich danach schon an der Wange gehalten. Also von daher denke sie, dass es ihr schon weh gemacht habe (Urk. D1/6/1 S. 6 f.). Sie sei auch verbal beleidigt worden, am meisten von D._____ [D._____] (Urk. D1/6/1 S. 7). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme bestätigte F._____, dass man der Privatklägerin habe eine Falle stellen wollen, "um zu reden" (Urk. D1/2/3 S. 9), ebenso, dass die Privatklägerin ins Auto gesteckt worden sei. Sie hätten sie am Arm gepackt und gesagt, sie solle ins Auto steigen. Die Privatklägerin sei von da an nicht mehr freiwillig mitgekommen. Die Schwester von D._____ habe sie angefasst (Urk. D1/2/3 S. 10). Die anderen Beschuldigten hätten die Privatklägerin ins Auto gesteckt. Die Privatklägerin sei nicht freiwillig mitgekommen. Die Beschuldigte A._____ habe die Privatklägerin hierbei am Arm gepackt. Dass sie da an den Haaren gepackt worden sei, vermochte F._____ nicht zu bestätigen (Urk. D1/2/3 S. 11). Die Privatklägerin sei ängstlich gewesen und habe nicht ins Auto einsteigen wollen (Urk. D1/2/3, S. 8 - 15). 5.5.1. Wie bereits oben dargelegt, ist die prozessuale Stellung ein kaum taugliches Kriterium zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen. Eine allgemeine Glaubwürdigkeitsprüfung ist daher nicht angängig (Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3.3). Dies bedeutet im Sinne einer Aus- gangslage, dass die Beschuldigten als gleich glaubwürdig einzustufen sind, wie es die Privatklägerin ist. Von Bedeutung für die Motivlage sind indes die persönli- chen Beziehungen der Beteiligten, auf die kurz einzugehen ist. 5.5.2. Die Privatklägerin und die Beschuldigte C._____ lernten sich 2016/2017 bei der Arbeit kennen und waren hernach befreundet (Urk. D1/7/1 S. 5). Eine Gefährdungsmeldung der Privatklägerin bei der KESB betreffend das Kind der Beschuldigten C._____ führte ca. ein Jahr vor den heute zu beurteilen- den Ereignissen zum definitiven Bruch der Freundschaft (Urk. 84 S. 4).
- 48 - Im Tatzeitpunkt war die Privatklägerin befreundet mit der Beschuldigten B._____, die ihrerseits eine Freundin der Beschuldigten F._____ ist. Die Beschuldigte D._____ ("D._____") wiederum ist mit der Beschuldigten C._____ befreundet. Die Beschuldigte A._____ (W._____, AA._____, AB._____, AC._____ [Spitznamen von A._____]) ist die Schwester der Beschuldigten D._____. Die Beschuldigte D._____ spricht nur Albanisch, die Beschuldigte F._____ nur Deutsch. Die übrigen Beteiligten sind diesbezüglich zweisprachig. 5.6.1. Die Privatklägerin wurde an der ersten polizeilichen Einvernahme eingehend befragt (Urk. D1/7/1). Sie schilderte dabei das in der Nacht Erlebte im Wesentlichen von sich aus und in einer zeitlichen und logischen Abfolge. Sie lieferte ohne grosses Nachfragen durch den einvernehmenden Polizisten einen zusammenhängenden Bericht über stundenlange und verschiedenartige Vorgänge, die an unterschiedlichen Orten stattfanden und durch mehrere differenziert auseinander gehaltene Personen begangen worden sein sollen. Die beschriebenen Ereignisse bauen konsistent aufeinander auf und sind hinsichtlich Raum und Zeit klar verknüpft. Die Aussagen der Privatklägerin sind gespickt mit Details und aussergewöhnlichen Umständen. Sie beinhalten auch Interaktionen und Handlungsweisen der Beschuldigten. Die Aussagen der Privatklägerin fielen in der nachfolgenden, sehr ein- lässlichen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, welche am 14. Mai 2019 stattfand und audiovisuell aufgezeichnet wurde (vgl. Urk. D1/7/3; Urk. D1/7/5), im Kern deckungsgleich aus. Die Privatklägerin wurde einen ganzen Tag lang ein- vernommen. Sie berichtete auch da in einem logischen Ablauf detailreich und differenziert. Ihre Aussagen sind bei der Staatsanwaltschaft gleichsam gekenn- zeichnet durch die Vielschichtigkeit im geschilderten Sachverhalt und bisweilen geprägt von Emotionen. Die Komplexität im dargelegten Sachverhalt bei gleich- lautenden Aussagen in mehreren langen Einvernahmen weist auf real Erlebtes der Privatklägerin hin. Gegenteiliges – d.h. eine entsprechend erfundene
- 49 - Geschichte – würde eine kaum zu bewältigende Leistung eines Opfers über mehrstündige Einvernahmen erfordern. Dass sich die Privatklägerin selber durchaus nicht nur in einem günstigen Licht darstellte, auch pauschale Antwort gab und bisweilen Dramatisierungsten- denzen zeigte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Sie sind im Gegenteil Ausdruck von Authentizität, worauf später noch eingegangen wird. Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie gegen ihren Willen ins Auto verbracht und weggefahren wurde, ebenso glaub- haft wie die Behauptung, sie sei tätlich angegriffen bzw. geschlagen und auch beschimpft worden, dass ihr das Mobiltelefon und die Handtasche weggenommen und diese Effekten durchsucht worden seien. Schliesslich erscheint auch glaub- haft, dass ihr weitere Gewalt angedroht bzw. angedeutet wurde. 5.6.2. Die Darstellung der Privatklägerin findet, wie sich aus obigen Ausfüh- rungen ergibt, im Kern zunächst Bestätigung in den Aussagen der Beschuldigten F._____. Zwar versuchte F._____ ihren Beitrag und ihr Wissen um den Grund für das Treffen stark zu relativieren, indem sie z.B. sagte: "Ich sass halt auch im Au- to, aber weil die halt meistens Albanisch miteinander gesprochen haben, habe ich gar nichts verstanden. Ich spreche kein Albanisch. Ich sass lediglich im Auto und habe nichts gemacht. Bei der Badi in J._____ wurde dieses Mädchen ausgefragt, ihre Sachen wurden ihr weggenommen und ausgepackt. Ihr wurde auch eine ge- klatscht und dann wurde halt nur mit ihr geredet." (Urk. D1/6/1 S. 1). Oder: "Als wir zum Auto gingen, wurde sie von den Anderen gepackt. Daher kann ich nichts über einen Plan sagen, aber ich hätte es auch nicht verstanden gehabt, weil sie ja wie gesagt immer Albanisch sprachen miteinander." (Urk. D1/6/1 S. 4). Die Be- schuldigte D._____ sagte explizit, als F._____ die Privatklägerin abgeholt habe, habe diese vom Plan gewusst, "[…] sie wusste, dass wir sie abholen würden um mit ihr zu sprechen. Sie spielt die Rolle der Unschuldigen" (Urk. D1/2/3 S. 20). Al- lerdings konzedierte die Beschuldigte F._____ dann in der Konfrontationseinver- nahme insbesondere, dass sie vom Plan gewusst habe. Man habe der Privatklä- gerin eine Falle stellen wollen um zu reden. Die Privatklägerin sei von hinten ge- packt und ins Auto gezerrt bzw. reingedrückt bzw. gesteckt worden. Sie sei nicht
- 50 - freiwillig mitgegangen, sie habe ängstlich reagiert bzw. Angst gehabt und nicht einsteigen wollen und sich gewehrt (Urk. D1/2/3 S. 10 f.). Diese Zugeständnisse mündeten für die Beschuldigte F._____ im Strafbefehl vom 12. Dezember 2019, den sie akzeptiert hat (Urk. 32). Die Beschuldigte F._____, die von Beginn an, aber nur bis etwa 01:00 Uhr am Morgen des 11. März 2019 dabei war (Urk. D1/6/1 S. 1), schilderte individuali- sierte Handlungen, was als Realkennzeichen zu werden ist. So bestätigte sie, dass die Privatklägerin von A._____ geschlagen worden sei, dass ihr das Mobilte- lefon abgenommen worden sei. Die Beschuldigte A._____ habe die Tasche ge- nommen und durchsucht (Urk. D1/2/3 S. 13). Die Beschuldigten C._____, A._____ und D._____ hätten die Privatklägerin beschimpft, wobei es keine Wort- führerin gegeben habe, es hätten alle drei geredet. Hingegen habe die Beschul- digte B._____ nicht viel geredet, also kaum (Urk. D1/2/3 S. 18). Die Aussagen der Beschuldigten F._____ erweisen sich im Kern als konsistent und stimmig. Sie decken sich in wesentlichen Punkten mit den Aussagen der Privatklägerin, die sie gar nicht kannte und an diesem Abend das erste Mal sah. Hinweise auf Übertreibungen oder dass sie jemanden zu Unrecht beschuldigen wollte, gibt es keine. Einzig ihre eigene Schonung ist diesbezüglich auszumachen, aber diese wird durch das Akzeptieren des Strafbefehls wiederum relativiert. Dass sie nicht nur sich selber, sondern auch ihre Freundin – die Beschuldigte C._____ – belastete, spricht gegenteils für authentische Aussagen. Dadurch findet die Darstellung der Privatklägerin über das unfreiwillige Besteigen des Autos, die Beschimpfungen, den Schlag und die Wegnahme von Mobiltelefon und Handtasche Bestätigung. 5.6.3. Die Darstellung der Privatklägerin und der Beschuldigten F._____ wurde letztlich mehrheitlich auch von der Beschuldigten B._____ bestätigt, auch wenn diese im Aussageverhalten gewisse Schwankungen zeigte. So gab sie an- lässlich der Hafteinvernahme vom 13. März 2019 an, dass sie dabei gewesen sei, dass sie die Privatklägerin aber weder berührt noch sexuell belästigt habe. Sie sei einfach dabei gewesen (Urk. D1/3/2 S. 2). Andererseits beschrieb sie den ersten Schlag, welcher die Beschuldigte A._____ im Auto ausgeführt habe, sehr genau
- 51 - und konnte sich auch in die Privatklägerin hineinversetzen und deren emotionale Lage gut beschreiben (Urk. 1/3/2 S. 4). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom
3. Oktober 2019 gab die Beschuldigte B._____ zu Protokoll, dass sie den vorge- legten Sachverhalt, mit Ausnahme des Filmens in der Dusche anerkenne (Urk. D1/3/4 S. 2). 5.6.4. Wie oben dargelegt, werden die Anschuldigungen von der Beschuldig- ten A._____ bestritten. Zu ihrem Aussageverhalten ist vorweg festzuhalten, dass sie in der ersten polizeilichen Einvernahme am 13. März 2019 zunächst bestritt, die Privatklägerin zu kennen (Urk. D1/5/1 S. 3). Sodann lieferte sie ein falsches Alibi (Urk. D1/5/1 S. 8). An diesem Standpunkt hielt sie auch an der Hafteinver- nahme vom 14. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft fest (Urk. D1/5/2). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2019 gab sie dann kund, dass sie "die Wahrheit" sagen möchte (Urk. D1/5/3). Ihre angeblich wahrheitsge- mässen Aussagen stehen aber in klarem Widerspruch nicht nur zur Privatkläge- rin, sondern auch zu Mitbeschuldigten. Die Beschuldigte A._____ bestätigte im Wesentlichen die Vorgeschichte, wonach C._____ wütend auf die Privatklägerin gewesen sei, dass es um ihren Sohn gegangen sei, und dass C._____ zu B._____ vor dem Verlassen des Autos gesagt habe, sie solle die Privatklägerin rauslocken und mit ihr eine Zigarette rauchen. Sie bestätigte implizit, dass die Privatklägerin reingelegt werden sollte (Urk. D1/5/3 S. 3). Dass die Privatklägerin zu keiner Zeit zu erkennen gegeben habe, dass sie nicht freiwillig im Auto sitzen würde oder dass sie aus dem Auto aussteigen wolle, so die Verteidigung von A._____ (Urk. 86 S. 5 f.), steht im deutlichem Widerspruch zur Darstellung der oben erwähnten Beteiligten. Wenn sie den Ausdruck eines Unbehagens der Privatklägerin bezüglich ihres Aufenthalts im Auto nicht habe feststellen können, sondern sich die Privatklägerin für die ihr von der Beschuldigten C._____ vorgeworfenen schwerwiegenden Falschaussagen und wegen der Affäre mit dem Ex-Mann der Beschuldigten C._____ geschämt und habe entschuldigen wollen, so erscheint dies als reine Schutzbehauptung. Gleiches gilt für ihre Behauptung, der Privatklägerin sei keine Gewalt angetan worden und sie sei auch sonst nicht erniedrigt oder schlecht
- 52 - behandelt worden. Dass die Privatklägerin von A._____ geschlagen wurde, bestätigten mehrere Mitbeschuldigte. Immerhin berichtete die Beschuldigte A._____, dass sie gehört habe, dass C._____ gesagt habe, "sie wolle die Privatklägerin treffen, ihre Haare schneiden und sie schlagen. Das war aber früher. Das war schon vor einem Jahr. Ich habe das Gespräch zwischen C._____ und meiner Schwester mitbekommen. Ich habe meine Schwester davon überzeugt, nicht mitzumachen, da es nicht ihr Problem sei." (Urk. D1/5 S. 4). Dies sei vor einem Jahr gewesen. Auf die Frage des Staats- anwalts, ob das an jenem Abend nochmals besprochen worden sei, antwortete A._____: "Nein. C._____ sagte einfach, sie wolle sie schlagen, wegen der Sache mit ihrem Sohn. Sie wolle ihr auch Fragen stellen. Aber dann haben wir F._____ zu einem Volg gebracht und sie raus gelassen, da es zu viele Personen im Fahr- zeug waren, das ist verboten. Wir fuhren zu einer Tankstelle." (Urk. D1/5/1). 5.7. Aus obigen Erwägungen ergibt sich, dass der Sachverhalt gemäss RZ 3 in objektiver Hinsicht erstellt ist. Es ist klar von einem unfreiwilligen Verbringen ins Fahrzeug und Wegführen unter Anwendung von Gewalt, Drohungen und Be- schimpfungen auszugehen. Das ergibt sich nicht nur aus den mehrheitlich übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten, sondern auch aus den Um- ständen. Vor Ort waren zwei unverdächtige Lockvögel (B._____ und F._____), die drei weiteren Beschuldigten griffen die Privatklägerin von hinten aus dem Nichts aus und zerrten sie gegen ihren explizit geäusserten Willen und unter Anwendung von Gewalt ins Auto. Die Beschuldigten waren zu Fünft und damit in der absoluten Überzahl. Auf Geheiss der Beschuldigten – ohne F._____ – musste sie dann gemäss D._____ gar im Fussraum des Autos sitzen (Prot. I S. 129). 5.8. Das für die einzelnen Beteiligten beschriebene und bewertete Aussage- verhalten gilt grundsätzlich auch für die nachfolgend zu würdigenden Aussagen, soweit nicht Abweichungen dargelegt werden.
6. Sachverhalt betreffend RZ 4 (Faustschlag gegen das Gesicht der Privatklägerin)
- 53 - 6.1. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt (Urk. 151 S. 42-46; Urk. 157/151 S. 43 ff.; Urk. 158/151 S. 36 ff.). Sie stellte wiederum auf die Darstellung der Privatklägerin ab, welche im Wesentlichen von den Beschuldigten F._____ und B._____ sowie teilweise von der Beschuldigten D._____ gestützt werde (Urk. 151 S. 46). Auf die entsprechenden Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung der erstinstanzlichen Beurteilung zu verstehen. 6.2. Dass die Beschuldigten die Privatklägerin zuerst in den Wald bei der K._____, L._____-weg …, in J._____ fuhren, ist unbestritten. Die Wegnahme des Mobiltelefons und die Beschimpfungen sind durch die glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin und jene der Beschuldigten B._____ und F._____ gemäss obi- gen Ausführungen erstellt. Bestritten wurde von der Beschuldigten A._____, dass sie die Privatklägerin mit der Faust kräftig ins Gesicht geschlagen habe. 6.3. Die Privatklägerin schilderte bei der Polizei, dass die Beschuldigte C._____ im Wald, als sie angehalten hätten, angefangen habe mit dem Thema "KESB und Kind": "Sie machte mir den Vorwurf warum ich sie beim KESB verpfiffen hätte. Das wo jetzt kommt ist die Rechnung für das Verpfeifen. W._____ [A._____] boxte mich mit der rechten Faust auf die linke Wange, da ich zu ihr geschaut habe. Dabei sassen wir noch im Auto." (Urk. D1/7/1 S. 2). Diesen Schlag bestätigte die Privatklägerin auch bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/7/3 S. 8): "Sie beschimpften mich, fragten, wer ich sei, was ich das Gefühl hätte, etc., ich begann zu weinen. Dann schlug sie mich und sagte, ich solle nicht weinen" (Urk. D1/7/3 S. 8 f.). Sie hätten ihr gesagt, sie würden sie nackt ausziehen. Das habe ihr Angst gemacht. Sie habe geweint, und dann habe sie A._____ auf die linke Wange geschlagen. Sie habe sehr fest geschlagen, es habe lange weh getan. Es sei ein "Box" gewesen (Urk. D1/7/3 S. 8 f.). 6.4.1. Die Beschuldigte A._____ bestritt diesen Schlag, so letztmals vor Vorinstanz (Prot. I S. 73). Via Verteidigung liess sie geltend machen, dass dies auch aufgrund der Sitzordnung im Auto nicht stimmen könne (Urk. D1/86 S. 16 f.). Der Schlag von A._____ ins Gesicht der Privatklägerin wurde allerdings von der
- 54 - Beschuldigten F._____ bestätigt. Diese sprach von einer "Backpfeife" auf die linke Wange, "[…] die Schwester von D._____ [A._____] muss mit der rechten Hand geschlagen haben" (Urk. D1/6/1 S. 6 f.). 6.4.2. Die Beschuldigte C._____ erklärte vor Vorinstanz, sie habe die selber geplante Ohrfeige nicht mehr verpasst, denn "sie [die Privatklägerin] entschuldigte sich und meinte das ernst. Sie erhielt bereits einen Boxschlag von A._____. Das war für mich bereits zu viel. Ich musste ihr nicht auch noch eine verpassen." (Prot. I S. 30). 6.4.3. Schliesslich bestätigte auch die Beschuldigte B._____ bei der Vo- rinstanz, dass die Privatklägerin von der Beschuldigten A._____ im Auto mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei, und ergänzte, dass diese sich nachher die Wange gehalten habe. Sie habe das gesehen, weil die Privatklägerin mit dem Kopf in ihre [unsere] Richtung gekommen sei (Prot. I S. 161). 6.5. Auch hier sind die Aussagen der Privatklägerin im Einklang mit den meisten Beschuldigten. Nur die Beschuldigte A._____ widersprach der Darstel- lung. In den übrigen Aussagen wird nicht nur der Schlag bestätigt. Die entspre- chenden Beschuldigten schilderten auch Begleitumstände, etwa dass sich die Privatklägerin an die Wange hielt, dass ein Schlag nach einer Drehbewegung der Privatklägerin erfolgte, dass nach diesem Schlag durch A._____ kein Bedarf mehr für eine (weitere) Ohrfeige von C._____ bestand. Die Sitzordnung spricht nicht gegen diesen Ablauf, hatte sich doch die Privatklägerin gemäss glaubhafter Dar- stellung in Richtung der rechts neben ihr sitzenden Beschuldigten A._____ ge- dreht, was einen Faustschlag ins Gesicht durchaus möglich machte, auch auf die linke Seite (die Anklageschrift lässt die Seite offen). Dass die körperliche Untersu- chung der Privatklägerin keine entsprechenden Kopfverletzungen zu Tage förder- te, spricht nicht gegen den beschriebenen Schlag ins Gesicht, zumal auch ver- schiedene Stärkegrade beschrieben wurden. Damit erweist sich einmal mehr die Behauptung der Beschuldigten A._____ als nicht überzeugend. Der Sachverhalt bezüglich RZ 4 ist vielmehr insgesamt erstellt.
- 55 -
7. Sachverhalt betreffend RZ 5 (Drohung mit Messer bei der AD._____-Tankstelle) 7.1. Die Anklageschrift wirft den Beschuldigten vor, diese seien nach dem Halt im Wald an die AE._____-strasse … in J._____ gefahren und hätten dort F._____ aussteigen lassen. Sodann seien sie mit der Privatklägerin weiter zur Tankstelle M._____ an die N._____-strasse … in J._____ gefahren. Als sie dort am 11. März 2019 um ca. 00:40 Uhr angehalten hätten um noch einzukaufen, ha- be die Beschuldigte A._____ der Privatklägerin bedeutet, sie zu erstechen, sollte sie sich nicht ruhig verhalten. 7.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt auch in diesen Punkten als erstellt (Urk. 151 S. 46-48; Urk. 157/151 S. 46 ff.; 158/151 S. 39 ff.). Die Einschät- zung der Vorinstanz bedarf einiger Relativierungen. 7.3. Dass F._____ die Gruppe verlassen hat und wie die Weiterfahrt lief, war zwar nicht bestritten. Der Kernvorwurf betreffend den Messereinsatz wurde von der Privatklägerin jedoch erst in der zweiten Einvernahme erhoben (Urk. D1/73 S. 13). Sie habe bei der Tankstelle gesagt, sie müsse aufs WC. Die Beschuldigte A._____ habe ihr etwas an die Flanke gehalten und gesagt, "[…]wenn ich mich bewegen würde, würde sie mich stechen. Sie sagte, es sei ein Messer, ich habe es aber nicht gesehen." Auf den Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass sie das der Polizei nicht erzählt habe, sagte die Privatklägerin: "Ja, ich war durchwühlt". Sie sei unter Druck gewesen und habe versucht, das Wichtigste zu erzählen (Urk. D1/7/3 S. 15). 7.4. Die Beschuldigte A._____ hat konstant bestritten, ein Messer dabei ge- habt und damit oder mit der Drohung eines Messers die Privatklägerin zum Ver- bleib im Auto genötigt zu haben. Ein entsprechender Vorfall wurde von keiner der anderen Beschuldigten bestätigt (vgl. Urk. 151 S. 47). Ebenso wenig wurde ein Messer gesehen oder gefunden. 7.5. Die Anklage erweist sich in diesem Punkt als sehr vage. Obwohl hier angeblich ein Messer Thema war, wurde dieses im Sachverhalt nicht explizit
- 56 - erwähnt. Worin das "bedeuten" bestanden haben soll, ob mit einem Gegenstand, verbal, mit Gesten, entnimmt man der Anklageschrift nicht. Wäre das ent- sprechende Verhalten von der Staatsanwaltschaft unter einem eigenständigen Titel wie beispielsweise einer Nötigung zur Anklage gebracht worden, wäre hier die Konsequenz eine Einstellung zufolge Verletzung des Anklageprinzips. Hier bildet das Gebaren aber nur einen Teilaspekt der stundenlangen Machtdemonstration der Beschuldigten, das aufgrund seiner offenen Formulierung den Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
8. Sachverhalt betreffend RZ 6 (Beschlussfassung Vorgehen Nacktaufnahmen der Privatklägerin) 8.1. In der Folge hätten die Beschuldigten die Privatklägerin weiter in den Wald bei O._____ gefahren. Die Beschuldigten hätten zusammen besprochen, die Privatklägerin dort zurückzulassen. Sie hätten sich dann aber entschieden, von ihr Nacktaufnahmen zu erstellen, welche sie veröffentlichen wollten, sollte die Privatklägerin die Beschuldigten bei der Polizei anzeigen. So hätten sie sie um ca. 02.00 Uhr in die Wohnung der Beschuldigten C._____ in O._____ gebracht. 8.2. Aus Sicht der Vorinstanz war der Sachverhalt in diesen Punkten im rechtlich relevanten Umfang erstellt (Urk. 151 S. 48-50; Urk. 157/151 S. 48 ff.; Urk. 158/151 S. 41 ff.). Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. 8.3. Dass die Beschuldigten mit der Privatklägerin nach dem Tankstellen- besuch in den Wald bei O._____ fuhren, ist unbestritten. Zum Inhalt der Gesprä- che im Auto sagte die Privatklägerin bei der Polizei, sie hätten wieder über das gleiche Thema geredet wie vorhin, also über die KESB und C._____s Sohn. Nach einiger Zeit habe A._____ gesagt, sie wolle sie – die Privatklägerin – im Wald fes- seln. Dies habe sie mit dem Bändel ihrer Handtasche machen wollen, aber ihre Kolleginnen hätten gesagt, dies sei Strafe zuwenig. Und C._____ habe dann ge- sagt: "Wotsch 10 Boxschläge und im Wald übernachten oder du chunsch hei und machsch Nacktvideo und bisch i de wärmi. W._____ sagte aber folgend, die Nacktvideo müsse ich sowieso machen. Ich sagte noch, lieber 10 Boxschläge und
- 57 - da übernachten. Ohne dort auszusteigen, ausser C._____, ging die Fahrt weiter zur Wohnung." (Urk. D1/7/1 S. 2). Dies wurde von ihr bei der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen wiederholt. A._____ habe gesagt, sie würde sie da, im Wald, nackt ausziehen und filmen, alles wegen dem Sohn. Seit sie eingestiegen seien, hätten sie gesagt, es sei alles, weil sie bei der KESB "das mit dem Sohn" gemel- det habe. D._____ habe auch im Auto noch aufgenommen, wie sie – die Privat- klägerin – sich bei Q._____ entschuldigt habe (Urk. D1/7/3 S. 10). Sie hätten ge- sagt, dass wenn sie bei der Polizei aussagen würde, sie das Video online stellen würden. Sie habe damals geantwortet, sie wolle lieber im Wald bleiben, aber sie hätten gelacht und gefragt [gesagt], dass sie das wohl gerne hätte (Urk. D1/7/3 S. 15). Die Privatklägerin erklärte explizit, in O._____ sei keine [physische] Gewalt ausgeübt worden (Urk. D1/73 S. 14). 8.4.1. Die Beschuldigte C._____ bestätigte vor Vorinstanz – und in den Grundzügen auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 210 S. 13) –, dass sie darüber gesprochen hätten, die Privatklägerin im Wald zurückzulassen. Dies sei von A._____ vorgeschlagen worden, damit sie – die Privatklägerin – nach Hause laufen müsse. Dies hätten B._____ und sie keine so gute Idee gefunden und sie hätten vorgeschlagen, zu ihr – C._____ – nach Hause zu gehen. Dass sie sich aber entschieden, von der Privatklägerin Nacktaufnahmen zu machen und diese zu veröffentlichen, wenn die Privatklägerin zur Polizei gehen würde, stimme. Dies sei A._____ gewesen, die ihr das angedroht habe (Prot. I S. 29). 8.4.2. Die Beschuldigte D._____ bestätigte ebenfalls, dass im Wald darüber gesprochen worden sei, die Privatklägerin dort zurückzulassen (Prot. I S. 130). C._____ habe gesagt, sie habe eine bessere Idee, dass sie die Privatklägerin in die Wohnung mitnehmen sollten. C._____ habe dann zur Privatklägerin gesagt, ob sie lieber geschlagen und dortbleiben oder ob sie lieber Videoaufnahme bevor- zugen würde. Zusammen hätten sie dann entschieden, in die Wohnung von C._____ zu gehen und dort von der Privatklägerin Nacktaufnahmen zu machen und diese zu veröffentlichen, falls die Privatklägerin zur Polizei gehen würde (Prot. I S. 131).
- 58 - 8.4.3. Die Beschuldigte A._____ behauptete, die Idee betreffend Nackt- aufnahmen sei von C._____ gekommen. Sie seien alle zusammen gewesen und es sei spontan passiert. Die Privatklägerin habe nichts dagegen gehabt. Sie habe ihnen erzählt, dass sie oft solche Videos gemacht hätte (Prot. I S. 77 f.). Die Privatklägerin habe gesagt, sie habe nichts dagegen und würde es machen. Es würde aber ein Problem geben, denn sie fühle sich nicht gut und sie würde sich gerne rasieren und duschen. Sie selber habe nicht gehört, dass man das Nacktvideo online stellen würde, falls die Privatklägerin zur Polizei gehen würde. Am Montagmorgen hätten sie alle Videos gelöscht (Prot. I S. 78). Über eine Fesselung im Wald sei nicht gesprochen worden (Prot. I S. 79). An der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte A._____ wiederum an, dass im Auto im Wald von Seiten der Beschuldigten C._____ davon gesprochen worden sei, Nacktvideos von der Privatklägerin zu machen, wobei die Privatklägerin damit einverstanden gewesen sei und gesagt habe, das sei nicht das erste Mal, das sie das machen würde (Urk. 209 S. 12). 8.4.4. Die Aussagen der Privatklägerin waren in diesem Punkt sehr konsis- tent und gespickt mit Details (z.B. betr. das Urinieren und dem Anbieten eines Feuchttüchleins, um C._____ auf ihre Seite zu bringen; Urk. D1/7/3 S. 15). Das Thema des Zurücklassens der Privatklägerin im Wald wurde von allen ausser A._____ bestätigt, die Idee für Nacktaufnahmen dem Grundsatz nach von sämtli- chen Beschuldigten. Von wem diese kam, wurde unterschiedlich beschrieben (C._____ oder A._____), kann aber letztlich offen bleiben, da die Anklage auch keine Urheberin nennt, sondern diese Handlungen allen mittäterschaftlich zuord- net.
9. Sachverhalt betreffend RZ 7 (Erniedrigungen, Drohungen und Quälen der Privatklägerin im Auto) 9.1. Gemäss Anklage hätten die Beschuldigten die Privatklägerin auf der Fahrt vom Wald in O._____ bis zur Wohnung der Beschuldigten C._____ eingeschüchtert, erniedrigt und gequält. Namentlich die Beschuldigte A._____ habe der Privatklägerin gesagt, dass sie ihr "Böses" antun werde, sollte sie sich nicht "normal" aufführen. Die Beschuldigte A._____ habe der Privatklägerin
- 59 - befohlen, sich die künstlichen Fingernägel abzunehmen, ansonsten ihr sie diese wegreissen würde. Sie habe ihr klar gemacht, dass sie zukünftig nicht mehr hübsch sein solle und sie für die Gefährdungsmeldung bei der KESB büssen werde. Unter diesem Druck der Beschuldigten habe sich die Privatklägerin entschuldigt, was die Beschuldigte D._____ gefilmt habe. 9.2. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt (Urk. 151 S. 50-54; Urk. 157/151 S. 50 ff.; Urk. 158/151 S. 43). Es kann ihr in diesem Punkt bezüglich der Entschuldigung und des Filmens derselben beigepflichtet werden: Dass sich die Privatklägerin für die Gefährdungsmeldung bei der KESB entschul- digt hat, ist unbestritten (Prot. I S. 32, S. 85 f., S. 132 f., S. 168 f.). Dass diese Entschuldigung gefilmt wurde, bestätigten die Beschuldigten D._____ und B._____ letztmals vor Vorinstanz (Prot. I S. 133 und S. 169). Betreffend die übri- gen Sachverhaltselemente kann der Vorinstanz aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 9.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anklage hier einen grossen örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Rahmen liefert. Gemäss Anklage soll die Pri- vatklägerin von den Beschuldigten "auf dieser gesamten Fahrt vom H._____ in J._____ bis an den Wohnort der Beschuldigten C._____ in O._____" einge- schüchtert, erniedrigt und gequält worden sein (RZ 7 und 8). Dies kann nur als Einleitung für die hernach beschriebenen Handlungen verstanden werden, erwie- se sich ein entsprechender Vorwurf isoliert betrachtet doch als zu ungenau, da konkrete Handlungen fehlen, und dies in einem Zeitraum von drei Stunden (ca. 23:00 Uhr bis ca. 02:00 Uhr). Die Drohung, der Privatklägerin „Böses" anzutun, sollte sie sich nicht "normal" verhalten, erwähnte die Privatklägerin selber nicht. Keine der Beschuldigten bestätigte eine derartige Äusserung. Sie kann auch nicht in der Aussage der Privatklägerin, A._____ habe ihr gesagt, "[…] solange ich le- be, dürfe ich nie wieder Gelnägel haben, auch nie wieder die Haare färben, Ex- tensions anbringen, mit ihnen nur noch in Traineranzug ausgehen, einfach krank." (Urk. D1/7/3 S. 16), gesehen werden. 9.3.2. Die Beschuldigte A._____ bestritt betreffend die künstlichen Finger- nägel, der Privatklägerin einen Befehl zum Abnehmen erteilt zu haben. Die Pri-
- 60 - vatklägerin habe sich immer an den Nägeln gebissen (Urk. D1/2/3 S.26). Diesbe- züglich fällt auf, dass die Privatklägerin diese zwar bei der Polizei erwähnte, aber vage blieb: "Wir haben dann weiter im Auto geredet. Ich weiss nicht mehr, ob dort im Wald oder im zweiten Wald meine künstlichen Nägel abbrechen." (Urk. D1/7/1 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklägerin, A._____ habe sie ge- zwungen, ihre roten Gelnägel, "also so fake Nägel", wegzureissen. "Sie sagte mir, ich könne diese entweder sanft wegnehmen oder sie nehme diese mit Gewalt weg. Das war im Wald". Sie habe sie dann selber weggenommen. 9.3.3. Die Beschuldigte C._____ gab in der Konfrontationseinvernahme zu Protokoll, sie habe das mit den Nägeln nicht mitbekommen, sondern erst später erfahren (Urk. D1/2/3 S. 27). Sie habe es weder selber beobachtet noch gehört, dass sie [A._____] jemand dazu aufgefordert hätte (Urk. D1/2/3 S. 27). In der Hauptverhandlung sagte die Beschuldigte C._____ in klarem Widerspruch dazu auf die Frage, ob der Privatklägerin von A._____ befohlen worden sei, die künstlichen Fingernägel abzunehmen, ansonsten diese weggerissen würden: "Das stimmt. Ja. Ich hielt A._____ auf und sagte, dass dies sehr weh tue und man das nicht machen solle." (Prot. S. 30). Sie habe sich für die Privatklägerin eingesetzt und gesagt, dass sie [A._____] das nicht machen solle (Prot. I S. 25 f.). 9.3.4. Die Beschuldigte B._____ ihrerseits sagte vor Vorinstanz, dass A._____ der Privatklägerin viele Dinge in diesem Wald gesagt habe. C._____ sei urinieren gegangen. Danach habe sie [die Privatklägerin] aus dem nichts die Nä- gel in der Hand gehabt, "obwohl ich nicht sah, wie sie sie wegnahm. Ich fragte sie, was sie in der Hand halte. Die Privatklägerin sagte mir, dass sie dazu ge- zwungen worden sei." (Prot. I S. 165). 9.3.5. Die Verteidigungen von C._____ und B._____ setzten sich in ihren Plädoyers mit den verschiedenen Arten und Applikationen von künstlichen Fingernägeln auseinander und wiesen auch darauf hin, dass die Privatklägerin die Nägel letztlich selber und schmerzfrei habe entfernen können (Urk. 86 S. 23 f.; Urk. 90 S. 11). Letzteres trifft zu, sagte die Privatklägerin doch, "ich habe es wenigstens noch mit Liebe gemacht" (Urk. D1/73 S. 16). Ein gewaltsames Ent- fernen der Nägel ergibt sich aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung
- 61 - der Privatklägerin nicht (Urk. D1/10/2 S. 2). Die Art der künstlichen Nägel kann allerdings offen bleiben, geht es doch primär um den Befehl, diese zu entfernen. Die Aussagen der Privatklägerin waren in diesem Punkt aber vage und stehen auch mit ihrer früheren Aussage, wonach in O._____ bzw. im Wald keine Gewalt ausgeübt worden sei (Urk. D1/7/3 S. 14), in einem Widerspruch. Aus diesem Grunde und weil niemand ausser C._____ diesen Befehl mitgekriegt hat, C._____ hier aber sehr widersprüchlich aussagte und sich im Verlauf des Verfahrens offensichtlich immer mehr als Helferin der Privatklägerin zeigen wollte, lässt sich dieser Befehl zum Abnehmen der künstlichen Fingernägel nicht rechtsgenügend erstellen.
10. Sachverhalt betreffend RZ 8 (Ausstrecken der Hand zum Ausdrücken der Zigarette) 10.1. Gemäss Anklage soll die Beschuldigte A._____ der Privatklägerin befohlen haben, die Hand auszustrecken, damit sie ihr darauf eine Zigarette aus- drücken könne. Die Beschuldigte C._____ habe der Beschuldigten A._____ daraufhin Einhalt geboten. 10.2. Die Vorinstanz hatte keinen Zweifel daran, dass dieser Sachverhalt wie angeklagt vorgefallen sei (Urk. 151 S. 54; Urk. 157/151 S. 53 ff.; Urk. 158/151 S. 45 ff.). Dieser Schlussfolgerung kann nicht zugestimmt werden. 10.3. Betreffend das Ausdrücken der Zigarette sagte die Privatklägerin bei der Polizei, "W._____ [A._____] wollte ihre Zigarette auf meiner rechten Hand ausdrücken. Ich machte aber eine Faust, weshalb sie davon abliess." (Urk. D1/7/1 S. 2). Dies bestätigte sie bei der Staatsanwaltschaft dem Grundsatz nach. Aller- dings relativierte sie die Aussage insofern, als sie angab, "A._____ nahm meine Hand und hat schon angedeutet, dass sie die Zigarette auf meiner Hand ausdrü- cken würde. C._____ hat sie aber nicht zu gelassen." Sie glaube, es sei die Handfläche gewesen. Das mit der Zigarette habe jedenfalls stattgefunden, sie ha- be sie auf ihrer Hand auslöschen wollen. Sie habe immer wieder versucht sich zu wehren, aber gegen vier Frauen keine Chance gehabt (Urk. D1/7/3 S. 17).
- 62 - 10.4.1. Die Beschuldigte A._____ bestritt diesen Vorwurf bis zuletzt voll- umfänglich (Prot. I S. 88). 10.4.2. Die Beschuldigte B._____ hatte vom Zigarettenausdrücken nichts mitbekommen. Sie sei im Auto immer am gleichen Platz gewesen (Prot. I S. 169). 10.4.3. Die Beschuldigte C._____ bestätigte anlässlich der Konfrontations- einvernahme vom 22. Mai 2019, diesen Vorfall gesehen zu haben. A._____ habe gesagt, "streck die Hand aus, damit ich dir die Zigarette ausdrücken kann. Ich sagte dann zu ihr, sie solle aufhören. Sie habe es gesehen und gehört, aber nicht gewusst, ob A._____ dies ernst gemeint habe oder nicht." Sie habe sich jeden- falls schützend vor die Privatklägerin gestellt und der Beschuldigten untersagt, so etwas zu tun. Allerdings sagte sie nicht widerspruchsfrei aus, indem sie einerseits davon sprach, gesehen und gehört zu haben, wie die Privatklägerin die Hand hät- te ausstrecken müssen wegen der Zigarette. Andererseits sagte sie hernach, sie habe auch das mit den Nägeln nicht mitbekommen. Dies würde bedeuten, dass sie beides (Nägel und Zigarette) erst im Nachhinein mitgekriegt hätte. Diesen Wi- derspruch liess sie in der Konfrontationseinvernahme offen. In der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz war sie sich nun plötzlich wieder sicher, diesen Vorfall gese- hen zu haben und zum Schutze der Privatklägerin eingeschritten zu sein (Prot. I S. 25). 10.4.4. Die Beschuldigte D._____ hatte davon nichts mitbekommen (Prot. I S. 133). 10.5. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich in diesem Punkt als vage und mit einem Widerspruch behaftet. Sie bewegen sich in der Bandbreite von Befehlen bis Andeutungen. Zudem soll einmal sie selber den Versuch gestoppt haben, indem sie eine Faust gemacht habe. In der zweiten Version soll das Vorhaben durch die Intervention von C._____ verhindert worden sein, was C._____ zwar bestätigte, aber nicht konsistent. Die übrigen, im Auto auf engem Raum sitzenden Beschuldigten bestritten diesen Vorfall bzw. bestätigten explizit, davon nichts mitbekommen zu haben. Dieser Sachverhalt lässt sich damit nicht rechtsgenügend erstellen.
- 63 -
11. Sachverhalt gemäss RZ 9 (Nacktaufnahmen der Privatklägerin in der Dusche) 11.1. In der Wohnung der Beschuldigten C._____ angekommen, habe sich die Privatklägerin geduscht. Die Beschuldigten C._____ und B._____ hätten sie dabei gefilmt und ihr in Aussicht gestellt, die Aufnahmen zu veröffentlichen, sollte sie eine Strafanzeige erstatten. 11.2. Gemäss Vorinstanz ist dieser Sachverhaltsabschnitt im rechtlich relevanten Umfang erstellt (Urk. 151 S. 57; Urk. 157/151 S. 54 ff.; Urk. 158/151 S. 46 ff.). Dieser Einschätzung ist aus den nachfolgenden Gründen beizupflichten. 11.3. Die Privatklägerin erklärte in der Untersuchung, dass sie in der Wohnung von C._____ gefragt habe, ob sie duschen könne, weil sie geschwitzt habe, weil es stressig gewesen sei bei der Arbeit und sie ihre Tage gehabt habe. Dies sei ihr gewährt worden (Urk. D1/7/3 S. 18). Sie bestätigte auch, dass sie sich im Intimbereich habe rasieren wollen (Urk. D1/7/3 S. 20). Dem ungläubig nachfragenden Staatsanwalt, wie sie dazu komme, nach den bisherigen Ereignissen und trotz der noch angedrohten Dinge (Nacktaufnahme, Porno etc.) in dieser Wohnung mit den vier Frauen duschen zu gehen, erklärte sie, dass die geduscht habe, weil sie gestunken habe, und rasiert für das Wohlbefinden und im Hinblick auf die Videos. Auf nochmaliges Nachfragen des Staatsanwalts betreffend Intimrasur sagte sie: "Weil sie sagte, dass es veröffentlicht wird, weil ich zur Polizei gehen wollte. Also wenn es schon gepostet wird, dann möchte ich wenigstens rasiert sein." (Urk. D1/7/3 S. 20). Dann seien C._____ mit B._____ unerwartet ins Badezimmer gekommen und C._____ habe sie gefilmt, als sie nackt gewesen sei (Urk. D1/7/1 S. 3). Sie habe noch nie Nacktaufnahmen gemacht. Mit dem Aufnehmen sei sie nicht einverstanden gewesen, "definitiv nicht. Sie haben mich ja geschlagen und ich hatte Angst, dass wenn ich es nicht befolge, dass es noch schlimmer wird, dass sie mich nochmals schlagen oder auf härtere Ideen kommen, … dass sie mir einen Finger abschneiden oder so." (Urk. D1/7/3 S. 21). Das hätte sie ihnen zugetraut, "ich hätte Ihnen sogar zugetraut, dass sie mich umbringen. B._____ hat am Abend in der Wohnung gesagt, sie wollen mich eine Woche lang im Keller behalten. A._____ hat gesagt, wenn ich
- 64 - zur Polizei gehen werde, es gäbe Leute aus Italien, die mich nach Italien bringen würden und mich dort in die Prostitution bringen würden oder umbringen würden." (Urk. D1/7/3 S. 21). 11.4. Seitens der Beschuldigten wird allseits anerkannt, dass die Privatklä- gerin (jedenfalls von C._____) beim Duschen gefilmt wurde. Die Beschuldigte C._____ bestritt, dass die Privatklägerin protestiert habe, eher gelacht. Immerhin meinte sie, es sei sehr unüberlegt gewesen, dieses Video zu machen (Urk. D1/2/3 S. 32). Die Beschuldigte C._____ anerkannte an der Berufungsverhandlung, die Privatklägerin beim Duschen gefilmt zu haben, um ein Druckmittel gegen sie zu haben (Urk. 210 S. 15). 11.5. Im Anhang zu Urk. D1/7/4, S. 5 resp. Urk. D1/14, erkennt man auf zwei Fotos die Privatklägerin, wie diese in einer Dusche hinter Glastüren duscht und wie sie versucht ihren Schambereich zu verdecken, indem sie kniet. Der Sach- verhalt ist damit in objektiver Hinsicht erstellt. 11.6. Die Verteidigung von B._____ macht hier geltend, es sei nicht ange- klagt, dass die Privatklägerin nicht einverstanden gewesen sei, dass sie gefilmt werde (Urk. 90 S. 12). Dies betrifft die subjektive Seite, welche in RZ 26 um- schrieben ist und wodurch u.a. das Filmen von Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich ohne Zustimmung vorgeworfen ist. Darauf ist im Rahmen der Beur- teilung des subjektiven Tatbestands bzw. der rechtlichen Würdigung einzugehen.
12. Sachverhalt gemäss RZ 10 (Befehl zur Vorstellung und zum Anfassen der Geschlechtsteile der Privatklägerin) 12.1. Gemäss Anklage sollte die Beschuldigte A._____ von der Privatklägerin später verlangt haben, sich nackt hinzustellen, sich vorzustellen, und zu sagen, dass sie "Schwänze möge und gerne gefickt werde". Die Privatklägerin habe dies befolgt. Weiter habe sie sich auf Befehl zumindest einer der Beschuldigten an die Brüste, die Vulva und in die Vagina gefasst. Auch davon habe zumindest eine der Beschuldigten eine Videoaufnahme erstellt.
- 65 - 12.2. Die Vorinstanz erachtete diesen Vorwurf als erstellt (Urk. 151 S. 58; Urk. 157/151 S. 57 ff.; Urk. 158/151 S. 50 ff.). Dieser Beurteilung ist aus nach- folgenden Gründen beizupflichten. 12.3. Die Privatklägerin gab in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass sie nach dem Duschen nackt ins Wohnzimmer habe gehen müssen, die Beschulidgte B._____ habe Musik laufen lassen und die anderen Frauen hätten sie mit ihren Mobiltelefonen per Video aufgenommen. Das weitere Vorgehen be- schrieb sie wie folgt: "In der Folge musste ich mehrmals meinen Namen 'E._____' sagen in die Kamera und dass ich aus 'AF._____' kommen würde und in Zürich wohne und 20 Jahre alt sei. Auf Albanisch musste ich folgendes sagen: une e du karin shum jam Kurv edne e qij pidnin shum (übersetzt heisst dies; Ich liebe den Schwanz mega, ich bin eine Schlampe und ich schlafe mit jedem). Ich musste vor der Videoaufnahme alles einüben. Ich musste meine Brüste anfassen und tanzen und mich im Intimbereich mit Sexspielzeugen (Dildo) vaginal befriedigen. Bei der Videoaufnahme musste ich wie gesagt, meine Brüste massieren bzw. streichen und tanzen" (Urk. D1/7/1 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte die Privat- klägerin diese Darstellung. Die Beschuldigte A._____ habe es vorgezeigt. Alle hätten es mit ihrer eigenen Kamera gefilmt (Urk. D1/73 S. 23). Sie habe diese Vi- deos nicht machen wollen. Die Beschuldigte A._____ habe sie am Hemd gepackt. Sie habe sich gefügt, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe sich dann ausgezo- gen. Sie habe dies nie aus freiem Willen gemacht, einfach aus Angst (Urk. D1/7/3 S. 23 f.). 12.4. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als konstant und schlüssig. Alle Beschuldigten bestätigten den Kerngehalt ihrer Aussagen, ausser bezüglich der Freiwilligkeit. Einzig die Beschuldigte A._____ bestritt, dass sie der Privatklägerin persönlich die entsprechenden Anweisungen gegeben habe. Dies ist nicht glaubhaft. Sie wird von den übrigen Beschuldigten direkt belastet. Dass sich die Privatklägerin für das Video "hübsch machen" wollte (Urk. D1/84, S. 12), mag in der Situation, in welcher sich die Privatklägerin be- fand, auf den ersten Blick schwer nachvollziehbar erscheinen und für ein freiwilli- ges Handeln sprechen. Die Privatklägerin, für die ein gutes Erscheinungsbild bei
- 66 - einer unerwünschten Veröffentlichung von Bildern offenbar sehr wichtig war (vgl. hierzu auch obige Ausführungen zum Duschen und zur Intimrasur), legte ihre Gründe aber dar. Diese vermögen ihre behauptete Unfreiwilligkeit nicht zu wider- legen. Bezüglich der fehlenden Freiwilligkeit der Handlungen sind auch die aus- gewerteten Fotos des Mobiltelefons der Beschuldigten A._____ aussagekräftig (Urk. D1/1/13). Sie zeigen die Privatklägerin, wie sie sich nackt präsentiert und sich an die Vulva und die Brüste fasst (Urk. D1/1/14). Zwei Fotos zeigen zudem die Beschuldigte C._____, welche in einer machtbewussten Haltung (Hände in die Hüfte stützend) gegenüber der Privatklägerin steht. Die Haltung der Privatklägerin auf diesen Fotos lässt auf eine starke Einschüchterung seitens der Beschuldigten gegenüber der zierlichen und zahlenmässig stark unterlegenen Privatklägerin schliessen (vgl. dazu Urk. D1/1/14, S. 4, S. 15, S. 16, S. 31, S. 32). Von einer Freiwilligkeit kann somit keine Rede sein; die Fotos (Kussmund, Lachen, etc.) erweisen sich diesbezüglich als trügerisch. Die Gründe hierfür wurden eben dargelegt. Der Sachverhalt ist damit soweit relevant erstellt.
13. Sachverhalt gemäss RZ 11 (Schläge und Haareziehen) 13.1. Nach obigem Vorfall sollen zumindest die Beschuldigten C._____ und A._____ die Privatklägerin geschlagen und an den Haaren gezogen haben. Zu- mindest eine der Beschuldigten habe der Privatklägerin gesagt, sie würde nach Italien verschleppt und dort zu Prostitution gezwungen oder gar getötet werden, sollte sie Meldung bei der Polizei erstatten. 13.2. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt (Urk. 151 S. 63; 157/151 S. 60 ff.; Urk. 158/151 S. 52 ff.). Es kann ihr aus nachfolgenden Gründen beigepflichtet werden. 13.3. Die Privatklägerin stellte diese Schläge in den Zusammenhang des verweigerten Dildos. So führte sie bei der Polizei aus, W._____ (A._____) habe ihr gesagt, sie solle den Dildo in den Mund nehmen. "Ich ekelte mich, da ich mei- ne Tage habe und sagte deshalb auch nein. Weil ich nein sagte, schlug mich
- 67 - W._____ mehrmals mit Faust und Fuss mehrmals gegen den Kopf. Da ich starke Schmerzen hatte wegen den Schlägen, sagte ich danach, dass ich es machen würde." (Urk. D1/7/3 S. 3). Sie erwähnte auch, dass C._____ sie irgendwann an den Haaren gerissen und sie von ihr eine Ohrfeige kassiert habe und sie ge- schubst worden sei (Urk. D1/7/3 S. 3). Das Verschleppen nach Italien erwähnte sie bei der Polizei nicht, sondern erst bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/7/3 S. 48 ff.). Dort schilderte sie im Einzelnen auch die ihr von A._____ und C._____ verpassten Schläge: "Nachher hat C._____ angefangen, mich zu schlagen, mit der Ohrfeige. Ich begann mich zu schützen mit meinen Armen, vor mein Körper. Dann begann sie mit Boxen. Dann trat sie mich, geschlagen, an den Haaren ge- zogen von hinten. Dann kam A._____. Sie ist wie ein Mann, nicht einmal ein Poli- zist wäre so stark wie sie. Sie hat geboxt in meinen Kopf; wo sie nur konnte, sie hat gekickt. Sie sagte, sie sei nicht in der Liga von Flättern, das sei zu wenig für mich." Es seien Tritte in den Rücken und mit dem Knie an den Kopf erfolgt. Sie erklärte, dass sie von A._____ alleine – diese sei wie ein Mann – mit Tritten und Boxen insgesamt 40-45 Mal geschlagen worden sei. C._____ habe auch gekickt, etwa 13 bis 15 Mal (Urk. D1/7/3 S. 16). Mehrmals erwähnte sie, dass sie das Schlimmste befürchtet habe, dass sie sie umbringen oder, wie sie gesagt hätten, sie nach Italien bringen und dort der Prostitution zuführen würden (Urk. D1/7 S. 21, S. 48, S. 49). 13.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten zusammenge- fasst, worauf zu verweisen ist (Urk. 151 S. 61; Urk. 157/151 S. 61 f.; Urk. 158/151 S. 53 ff.). Die Schilderung der Privatklägerin wurde letztmals von der Beschuldig- ten C._____ vor Vorinstanz als richtig bestätigt: "Ja. Das stimmt. Damit drohte A._____ der Privatklägerin. Ich glaube, das meinte sie nicht ernst, sondern sie sagte das eher spasseshalber. Ich weiss nicht, wie sie es meinte, es kam mir nicht so vor, als ob sie das ernst gemeint habe. Sie sagte das, da stimme ich der Privatklägerin zu." (Prot. I S. 35 f.). Zum Vorwurf der Schläge gab die Beschuldig- te C._____ an der Berufungsverhandlung zu, dass sie der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben habe, als diese aus der Dusche gekommen sei. Die A._____ D._____-Schwestern hätten ihr gesagt, sie müsse die Privatklägerin bestrafen und ohrfeigen. Sie sei von diesen auf die Privatklägerin gehetzt worden (Urk. 210
- 68 - S. 16). Jedoch sei es die Beschuldigte A._____ gewesen, die die Privatklägerin an den Haaren gezogen und dieser gedroht habe, nach Italien verschleppt und zur Prostitution gezwungen zu werden (ebd.). 13.4.2. A._____ ihrerseits konzedierte vor Vorinstanz: "Ich habe sie schon geschlagen, das gebe ich zu, eine Ohrfeige. Nicht beim Video." (Prot. I S. 88). Das mit der Prostitution und dem Töten stimme nicht. Sie kenne niemanden von Italien. Ihre Freunde seien von AG._____ und nicht von Italien (Prot. I S. 93). C._____ habe die Privatklägerin an den Haaren gezogen, aber nicht fest. Sie ha- be ihr auch eine Ohrfeige gegeben und sie eine "Schlampe" genannt (Prot. I S. 92). 13.4.3. Die Beschuldigte D._____ erklärte vor Vorinstanz, man habe die Pri- vatklägerin geschlagen, aber dass man ihr gedroht habe, sie nach Italien zu ver- schleppen, stimme nicht. Das erste Mal, beim Videodreh, habe nur C._____ geschlagen. Diese habe die Privatklägerin geschlagen, an den Haaren gepackt und auf die Couch geworfen (Prot. I. S. 139). 13.4.4. Auf Vorhalt dieses Sachverhalts bestätigte schliesslich die Beschul- digte B._____ diesen als richtig. A._____ habe der Privatklägerin angedroht, sie nach Italien zu bringen und sie dort als Prostituierte verkaufen zu wollen. A._____ habe dabei gelacht. Sie selber habe gedacht, sie mache Spass. In der Situation der Privatklägerin hätte sie A._____ ernst genommen, da die Privatklägerin bis zu jenem Zeitpunkt geschlagen und beschimpft worden sei (Prot. I S. 174). 13.5. Das IRM untersuchte die Privatklägerin am Nachmittag des 11. März 2019 und damit kurz nach diesen Vorfällen. Es habe sich eine nach eigenen An- gaben 153 cm grosse und 50 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und norma- lem Ernährungszustand präsentiert. Zum Kopf wurde festgehalten (Urk. D1/10/2 S. 2):
• An der Kopfhaut mehrere ca. 6 - 7 cm lange, in der Körperquerachse verlaufende, rote, oberflächliche Hautabtragungen ohne erkennbare Abtragungsrichtung.
• Kopfschleimhäute unverletzt, ohne punktförmige Einblutungen.
• Zähne festsitzend, ohne Abbrüche oder Anhaltspunkte für Lockerungen
- 69 - Die bei der rechtsmedizinischen Untersuchung festgestellten Hautabschür- fungen der Kopfhaut könnten als Folge tangential-schürfender Gewalt interpretiert werden. Sie würden frisch imponieren und könnten mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden (Urk. D1/10/2 S. 3). 13.6. Die Aussagen der Privatklägerin betreffend das Schlagen und Ziehen an den Haaren finden damit mehrheitlich Bestätigung. Einzig A._____ will ihren Beitrag – abermals – relativiert haben, was in Anbetracht der ansonsten über- einstimmenden Darstellungen nicht überzeugt. Obwohl die Drohung des Ver- schleppens nach Italien und des Zuführens in die Prostitution von der Privatklägerin erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geltend gemacht wurde, erscheint diese glaubhaft. Sie wurde wiederholt erwähnt und von der Privatklägerin vor allem als ihre damals grösste Befürchtung bezeichnet. Diese emotional geprägte Aussage spricht für wahrhaft Erlebtes. Zudem findet sie in den Aussagen der Beschuldigten B._____ Bestätigung. Der Sachverhalt ist damit auch in diesem Punkt erstellt.
14. Sachverhalt gemäss RZ 12 (Befehl zur Selbstbefriedigung mit Dildo und Nachstellen eines pornografischen Films) 14.1. Gemäss Anklage soll zumindest eine der Beschuldigten der Privat- klägerin ein Sexspielzeug – einen Dildo – in die Hand gegeben und zumindest ei- ne der Beschuldigten ihr befohlen haben, sich mit dem Dildo sexuell zu "befriedi- gen" und den Dildo auch in ihre Vagina einzuführen. Dazu habe ihr zumindest ei- ne der Beschuldigten einen pornografischen Film vorgespielt, und zumindest eine der Beschuldigten habe sie aufgefordert, diesen nachzustellen. Die Privatklägerin habe getan, wie ihr geheissen worden sei. 14.2. Aus Sicht der Vorinstanz war dieser Sachverhalt erstellt. Sie stellte dabei auf die im Grundsatz bestätigenden Aussagen der Beschuldigten ab. Deren teilweise sehr bestimmten Einschränkungen, wonach die Privatklägerin diese sexuellen Handlungen freiwillig vorgenommen habe, erachtete sie als absolut lebensfremd und die entsprechenden Aussagen als Schutzbehauptungen (Urk.
- 70 - 151 S. 66; Urk. 157/151 S. 63 ff.; Urk. 158/151 S. 56 ff.). Dieser Einschätzung ist mit nachfolgenden Ergänzungen beizupflichten. 14.3. Die Privatklägerin berichtete bereits bei der Polizei davon, dass sie sich im Intimbereich mit einem Dildo habe vaginal befriedigen müssen. Ebenso erwähnte sie, dass – wahrscheinlich von W._____ [C._____] ein Lesben-Porno im Fernseher eingeschaltet worden sei. Sie habe die Szenen nachmachen müssen (Urk. D1/7/1 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft schilderte sie dann detailliert, wie C._____ auf die Idee gekommen sei, sie habe einen Dildo zu Hause. Er sei rosarot gewesen. Sie hätten ein Kondom darüber gezogen, sie nicht. "Dann habe ich mich selbst vor der Kamera vorne befriedigen müssen. Sie haben mich natürlich gezwungen. Ein Porno…" (Urk. D1/73 S. 26). Sie habe von A._____, C._____ und D._____ Anweisungen erhalten, was sie machen soll. B._____ habe zwischendurch gesagt, sie höre ihre Stimme nicht, sie solle stöhnen für die Kamera. B._____ habe aufgenommen. Sie habe gleichzeitig Musik abgespielt und auch gelacht, weil sie es so lustig gefunden habe. Auf die Frage des Staatsanwalts, welchen Zwang sie verspürt habe, sagte die Privatklägerin: "Ich war unter Angst. Sie waren zu allem fähig, sie sind krank im Kopf." A._____ habe gesagt, "sie wolle sehen, wie ich vor der Kamera abspritzen würden." (Urk. D1/7/3 S. 29 f.). Das könne sie sicher nicht, wenn sie gezwungen werde. Auf die Frage, ob sie denn versucht habe, einen Orgasmus zu erreichen, erwidert sie: "Ja, ich versuchte es." Sie habe gar keine Lust verspürt. Sie musste ja so tun, als ob. Den Porno hätten sie auf dem Handy laufen lassen (Urk. D1/7/3 S. 27 f.). Das Mobiltelefon habe hierbei auf dem Salontisch gelegen und sie sei auf einem Stuhl gesessen (Urk. D1/7/3 S. 30). Auf Vorhalt des sichergestellten Bildmaterials (Urk. D1/1/14) ergänzte sie, dass man dort sehe, wie sie auf dem Stuhl sitze und sich befriedige. So habe sie den Dildo in der Hand und sei gezwungen worden, den Dildo in ihren Mund zu nehmen. Sie sei gezwungen worden, den Porno zu drehen. Sie habe sich sehr geschämt (Urk. D1/7/3 S. 55). 14.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten aus der Unter- suchung und der Hauptverhandlung zusammengefasst dargelegt (Urk. 151 S. 64 ff.). Ergänzend sei vor allem auf die Aussagen in der Hauptverhandlung
- 71 - eingegangen und dazu festgehalten, dass die Beschuldigte C._____ vor Vorinstanz den Vorwurf an sich bestätigte (Prot. I S. 37). Die Idee des Einbezugs eines Dildos sei von D._____ gewesen. Die Idee, einen pornografischen Film nachzuspielen, sei von A._____ gekommen, der Film sei vom Mobiltelefon von B._____ abgespielt worden. Dazu müsse sie sagen, dass sich die Privatklägerin nicht gewehrt habe. Sie habe mitgemacht. Sie sei nicht unter Androhung von Schlägen dazu aufgefordert worden. Man habe sie nicht bedroht. "Sie sagte zu ihr, ob sie das mache und die Privatklägerin habe es bejaht.", und weiter: "Gewehrt hatte sie sich nicht. Ob sie das wollte, weiss ich nicht." (Prot. I S. 37 f.). Auf die Frage des Staatsanwalts, ob sie das in der umgekehrten Situation so gemacht hätte, antwortete die Beschuldigte C._____: "Nein. Ich hätte das nicht gemacht. Ich hätte vieles anders als die Privatklägerin gemacht. Wenn man die Fotos anschaut, merkt man, dass die Privatklägerin mitmachte. Sie weinte nicht oder so. Sie machte einen Kussmund und war geschminkt. Das sieht für mich nicht nach Zwang aus. Ich war dort, ich weiss es. Sie machte es vielleicht nicht freiwillig, aber sie wehrte sich nicht. Man sagte es ihr und sie machte es." (Prot. I S. 37 f.). Die Privatklägerin habe sich erst bei der Sache mit dem Anus gewehrt (Prot. I S. 38). An der Berufungsverhandlung revidierte die Beschuldigte C._____ ihre damaligen Aussagen und konstatierte, dass das Nachstellen eines Pornovideos und Befriedigen mittels Dildo nicht auf Freiwilligkeit der Privatklägerin beruht habe. Der Kuss und das Lachen der Privatklägerin seien ihr damals so vorgekommen, aber die Privatklägerin habe das aus Angst getan (Urk. 210 S. 17). 14.4.2. Die Beschuldigte A._____ glaubte, die Idee hierzu sei von C._____ gekommen. Die Privatklägerin habe dies aus freiem Willen mitgemacht. Zur Be- gründung machte die Beschuldigte A._____ geltend, keine Frau der Welt bekomme gegen ihren Willen einen Orgasmus. Dieser sei in ihren Augen echt gewesen, "[…] Wir zwangen sie nicht." (Prot. I S. 94). Dabei blieb die Beschuldigte A._____ auch bei der Befragung an der Berufungsverhandlung. Die Privatklägerin sei mit Nacktvideos einverstanden gewesen. Sie habe auch gesagt, das sei nicht das erste Mal, dass sie das machen würde. Die Privatklägerin habe
- 72 - das freiwillig gemacht, sie habe auch die Videos selber gewählt (Urk. 209 S. 12 f.). 14.4.3. Die Beschuldigte D._____ bestätigte vor Vorinstanz ihre früheren Aussagen, wonach der Dildo von C._____ gekommen sei und die Privatklägerin aus freiem Willen mitgemacht habe. Die Privatklägerin habe ihnen gesagt, dass sie bereits ähnliche Videos gemacht habe, nicht nur dasjenige mit ihnen. Sie habe es gemacht, weil sie es habe machen wollen. Sie hätten sie nicht dazu gezwun- gen. Sie habe die ganze Zeit gelacht, und zwar normal (Prot. I S. 139 f.). 14.4.4. Gemäss der Beschuldigten B._____ trifft dieser Sachverhalt hinge- gen zu. A._____ habe ihr das befohlen. Sie hätten ihr – B._____s – Mobiltelefon genommen und einen Pornofilm laufen lassen. Sie wisse nicht mehr, wer es ge- wesen sei. Sie hätten es auf den Tisch gestellt. Auf die Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, dass die Privatklägerin hier freiwillig mitmache, sagte die Beschul- digte B._____: "Nein. Das war ein Muss. Wenn ich mich in sie einfühlte, musste sie das machen, weil sie Angst hatte." (Prot. I S. 175). Sie wisse nicht, wieso sie nicht eingegriffen habe und mit ihr gegangen sei (Prot. I S. 176). An der Beru- fungsverhandlung distanzierte sich die Beschuldigte B._____ erneut von den Aussagen anderer Beschuldigten, wonach sich die Privatklägerin aus freien Stü- cken beim Masturbieren mit einem Dildo habe filmen lassen und Spass daran ge- habt habe. Die Privatklägerin habe das aus Angst gemacht, wohl aus Angst vor der Beschuldigten A._____. Diese habe ihr ja auch das Meiste angetan (Urk. 211 S. 7). 14.5. Die Privatklägerin schilderte das Erlebte in den zwei Einvernahmen übereinstimmend, versehen mit vielen Details und geprägt von Emotionen. Dass sie Angst gehabt habe, allenfalls getötet zu werden, kann man als etwas gar dramatisch bezeichnen. Allerdings ist die Aussage vor dem Hintergrund des damals bereits stundenlang dauernden Drangsalierens, Schlagens, Erniedrigens etc. zu sehen, womit diese Aussage die von der Privatklägerin wohl tatsächlich durchgemachten Ängste wiedergibt.
- 73 - Auf die Frage, wie sie sich verhalten habe, als sie aufgefordert worden sei, sich selber zu penetrieren, sagte die Privatklägerin bei der Polizei denn auch: "Ich sagte C._____, sie solle aufhören, ich würde alles andere machen. Ich hatte so viel Angst, dass ich wieder Schläge gegen den Kopf usw. erhalten würde, wes- halb ich mich gegen diese Übermacht von 4 Frauen nicht gewehrt habe." (Urk. D1/7/1 S. 6). Die Privatklägerin hatte in diesem Zusammenhang keine Schmerzen beklagt, weshalb auch nicht erstaunt, dass die gynäkologische Untersuchung durch das IRM keine Verletzungen zeitigte (Urk. D1/10/2 S. 3). Dieser Umstand spricht aber nicht für Freiwilligkeit. Gegenteils ist eine solche mit diesem Hinter- grund, den Zugaben der Beschuldigten B._____ und der Aussage von C._____, die Privatklägerin habe es nicht freiwillig gemacht, aber sich nicht gewehrt, wider- legt.
15. Sachverhalt gemäss RZ 13 (Anale Penetration mit dem Dildo und Ablecken des Dildos) 15.1. Nach der Aufforderung zur manuellen und vaginalen Befriedigung mit einem Dildo habe die Beschuldigte A._____ den Dildo ergriffen, sei hinter die Pri- vatklägerin getreten und habe ihr den Dildo mehrere Male in den Anus gestossen. Dies habe der Privatklägerin derart grosse Schmerzen bereitet, dass sie erklärt habe, zu allem bereit zu sein, wenn sie nur die analen Penetrationen vermeiden könne. Da habe zumindest eine der Beschuldigten Mayonnaise auf den Dildo ge- strichen, und die Beschuldigte A._____ habe der Privatklägerin befohlen, den Dil- do abzulecken und ihn in den Mund zu nehmen. Die Privatklägerin habe dies be- folgt, wie auch die weiteren Anweisungen zumindest einer der Beschuldigten, mit dem Dildo weiter an sich zu "spielen", bis hin, sich diesen erneut vaginal einzufüh- ren. 15.2. Die Vorinstanz würdigte die ausführlich wiedergegebenen Aussagen der Privatklägerin und der Beschuldigten und kam zum Schluss, dass der Sachverhalt im Wesentlichen erstellt sei. Bei der Erstellung dieses Sachverhaltsabschnitts stelle das Gericht praktisch vollumfänglich auf die detaillierten und lebensnah geschilderten Aussagen der Privatklägerin – welche zum grossen Teil eine Stütze und eine nachvollziehbare Ergänzung des
- 74 - Sachverhaltsablaufs in den Aussagen der Beschuldigen C._____ und B._____ fänden – ab. Einzig die vehemente Behauptung der Privatklägerin, sich trotz Vorhalt des Bildmaterials den Dildo nicht selber in den Anus gestossen zu haben, könne das Gericht nicht als glaubhaft würdigen. Das Gericht führe diese Schilderung der Privatklägerin auf deren Schamgefühl zurück (Urk. 151 S. 70 f.). 15.3. Die Privatklägerin schildert hierzu bei der Polizei am Morgen danach was folgt: "W._____ holte Mayonnaise und strich von der Mayonnaise auf den Dildo. Ich musste die Mayonnaise vom Dildo ablecken bzw. schlucken. In der Folge musste ich mich immer wieder selber befriedigen, wobei sie alle zuschauten im Wohnzimmer. Später nahm W._____ einen Stuhl vom Esstisch und stellte ihn im Wohnzimmer auf. Ich musste vor dem Stuhl knien und meine beiden Hände auf den Stuhl legen. D._____ gab mir Olivenöl in die Hände und ich musste mein 'Gesäss' Analbereich einölen. W._____ sagte noch, 'Bisch am Ufneh. Chan ich afangä…' ln der Folge nahm sie den gleichen Dildo wie ich vorhin benutzen musste (Kondom war noch immer darauf) und führte ihn mehrmals mir gegen meinen Willen anal ein. Dies für ca. 1-2 Minuten. Ich weinte stark, da ich Schmerzen bekam, und alle anderen lachten und beleidigten mich mit Schlampe usw. Während dem Aufenthalt in der Wohnung von C._____, wurde auch telefoniert und wie ich es mitbekommen habe, wurde ein Mann gesucht, welcher mich 'ficken' würde und sie es aufnehmen könnten. Jedoch haben sie keinen Mann gefunden. Nach der analen Penetration durfte ich mich anziehen. Zwischendurch musste B._____ ihre Nase putzen, wobei ich gegen Zwang ihre 'Nasenböög' lecken bzw. essen musste. Dies wurde von D._____ gefilmt." (Urk. D1/7/1 S. 3). Ca. zwei Stunden habe sie sich befriedigen müssen und ca. 1-2 Minuten sei sie gegen ihren Willen von W._____ (A._____) anal penetriert worden (Urk. D1/7/1 S. 6). Auf die Frage, wie sie sich verhalten habe, als W._____ mit dem Dildo anal bei ihr eingedrungen sei, antwortete die Privatklägerin: "Ich sagte ihr, mach es bitte nicht. Aus Angst habe ich mich auch nicht gewehrt. Ansonsten wäre ich wieder abgeschlagen worden. Ich fing auch an zu weinen, da ich einen Schmerz verspürte." So wie sie es erlebt habe, habe W._____ in einem Stoss den ganzen Dildo anal eingeführt. Offensichtlich habe sie sich nicht verletzt bzw. habe es bis jetzt (in der Einvernahme) nicht geblutet (Urk. D1/7/1 S. 6). Bei der Staats-
- 75 - anwaltschaft schilderte die Privatklägerin das Erlebte im Wesentlichen gleich, präzisierte dieses aber noch. Sie gab zu Protokoll, den Beschuldigten sei es nach der geforderten vaginalen Befriedigung langweilig geworden. So seien sie – alle ausser B._____ – auf die Idee gekommen, den Dildo "hinten reinzumachen". Sie sei mit den Knien auf der Sitzfläche gesessen, so dass ihr Gesäss nach hinten geschaut habe. "Jedenfalls hat A._____ den Dildo mit Zwang in meinen Analbereich gesteckt. Ich sprang auf, es hat mega wehgetan." A._____ habe vorgezeigt, wie sie was machen soll, also mündlich. "Ich musste es ja machen, weil ich immer noch Angst hatte. Es hat mega wehgetan, ich sagte, ich mache alles ausser das." A._____ habe ihr gesagt, "ich solle den Dildo geben, sie würde ihn mir in den Arsch stecken." (Urk. D1/7/3 S. 28 ff.). Die Frage, ob sie selber versucht habe, sich den Dildo (anal) einzuführen, verneinte die Privatklägerin: "Nein, das habe ich nicht versucht. Es wurde mir angetan." Beim Einführen sei Olivenöl verwendet worden. Die Privatklägerin sprach mehrfach davon, dass ihr diese Penetration "höllisch weh getan" habe. Sie sei aufgesprungen. Vom Gefühl her habe A._____ den Dildo schon zur Hälfte eingeführt, wobei sie zwei bis drei Mal rein und raus gegangen sei. Dann habe sie geweint, "weil es mir höllisch weh tat. Dann schlug mich A._____ und sagte, ich solle aufhören zu weinen und mich wieder vaginal penetrieren" (Urk. D1/7/3 S. 31). Auf die Frage, wie es weiter gegangen sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll: "Nachdem A._____ den Dildo wieder aus dem Arsch gezogen hatte, fragte A._____ C._____, ob sie Mayonnaise oder Ketchup im Kühlschrank habe. C._____ sagte, sie hätte Mayonnaise im Kühlschrank, woraufhin A._____ die Mayonnaise holte. … Danach deponierte sie den Dildo auf den Tisch beim Fernseher. Daraufhin tat sie Mayonnaise auf den Dildo, aufs Kondom. Ich musste danach den Dildo in den Mund nehmen und die Mayonnaise darauf ablecken, auch vor der Kamera." Auf die Frage, ob sie das nicht geekelt habe, sagte die Privatklägerin: "Doch. Die Kotze kam mir hoch und ich schluckte sie runter." (Urk. D1/7/3 S. 31). 15.4.1. Die Beschuldigte C._____ bestätigte den Sachverhalt implizit vor Vo- rinstanz. Es sei wohl A._____s Idee gewesen. Sie habe zweimal gesagt, sie solle aufhören. Sie hätte viel mehr machen müssen. "Das war der grösste Fehler – das Ganze zuzulassen. Ich hielt sie auf. Auch B._____ hielt sie auf, nicht nur ich. Sie
- 76 - ging vielleicht einmal rein und dann liess sie davon ab. Sie hörte auf das, was wir ihr sagten. Hätte sie weitergemacht, dann wäre ich wahrscheinlich dazwischen gegangen und hätte ihr den Dildo weggenommen." Auf die Frage, ob sie das Ge- fühl habe, dass die Privatklägerin das freiwillig zugelassen habe, erklärte sie: "Nein. Das nicht. Sie hatte Schmerzen, sie hatte mich mehrfach um Hilfe gebeten. Ich sagte zu A._____, sie solle aufhören und nicht mehr weitermachen. Nicht nur ich, auch B._____ sagte dies." (Prot. I S. 38 f.; so auch an der Berufungs- verhandlung, Urk. 210 S. 18). 15.4.2. Die Beschuldigte A._____ konzedierte vor Vorinstanz auf Vorhalt was folgt: "Ich gebe zu, ich habe das mit dem Dildo gemacht. Aber ich versuchte das nur ein- bis zweimal und als es nicht funktionierte, hörte ich auf." (Prot. I S. 95). Die Privatklägerin habe es selbst versucht, aber es habe nicht funktioniert. Sie – A._____ – habe den Dildo aktiv in den Anus der Privatklägerin zu stossen versucht, "Weil sie das wollte. Sie sagte, dass es nicht gehe. Ich bot ihr an, es zu versuchen. Das gebe ich zu. Es funktionierte nicht. Sie sagte, sie habe Schmerzen und ich hörte damit auf." (Prot. I S. 95). Das sei nicht gegen den Willen der Privatklägerin gewesen. Ob sie gedacht habe, dass sie der Privatklägerin damit eine Freude bereite, bejaht die Beschuldigte A._____ dies vor Vorinstanz (Prot. I S. 96). Dass die Privatklägerin dann noch die Mayonnaise vom Dildo habe ablecken müssen, stimme. Allerdings sagte A._____ auch hier, dass dies die Idee der Privatklägerin gewesen sei und diese die Mayonnaise selber draufgeschmiert habe (Prot. I S. 96). An der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte A._____ bezüglich der Aktion mit dem Dildo: "Im Pornovideo war eine Frau, die das gleiche gemacht hat. Die Privatklägerin hat es dann versucht, aber sie hatte, wie soll ich sagen, nicht so viel Erfahrung. Ich habe ihr geholfen, das heisst ich habe es versucht, aber als sie sagte, sie habe Schmerzen, habe ich nicht weitergemacht." (Urk. 209 S. 15 f.). 15.4.3. Die Beschuldigte D._____ sagte vor Vorinstanz zu diesem Vorhalt, soviel sie wisse, habe man versucht, ihr "das" zwei oder drei Mal in den Anus zu stossen. Die Privatklägerin habe gesagt, sie habe Schmerzen, und man habe von ihr abgelassen. Das habe sie selber gehört und gesehen. Auf die Bemerkung des
- 77 - Vorsitzenden, dass sie in der Untersuchung gesagt habe, sie habe dies nicht wahrgenommen, erklärte die Beschuldigte D._____: "In der Untersuchung sagte ich viel, das nicht stimmte." (Prot. I S. 140). Als man "das" in den Anus gesteckt habe, habe die Privatklägerin Schmerzen gehabt. Es sei ihre Schwester [A._____] gewesen, die versucht habe, ihr das reinzustecken. Es sei nicht gegangen. Wieso sie das zugelassen habe und nicht eingeschritten sei, quittiert D._____ mit "Das weiss ich nicht. Ich weiss nicht, was ich in diesem Moment dachte." (Prot. I S. 141). 15.4.4. Die Beschuldigte B._____ erklärte in der Konfrontationseinvernahme, die Privatklägerin habe es zuerst selbst gemacht, es aber nicht geschafft. Erst danach habe A._____ geholfen. Auf die Frage, ob die Privatklägerin Schmerzen gehabt habe, sagte die Beschuldigte B._____, diese sei weggezuckt. Dann habe A._____ ihre Hand in einen Plastiksack gepackt und den Dildo in die Hand genommen und probiert, ihn einzuführen. Dies sei nicht brutal gewesen, schon vorsichtig (Urk. D1/2/3 S. 37). Die Privatklägerin sei jedoch weggezuckt, mehrere Male. Sie denke, die Privatklägerin sei weggezuckt, weil es ihr weh getan habe. Sie selber sei immer dagegen gewesen, dass die Privatklägerin den Dildo auch noch in den Mund habe nehmen müssen. Sie ekle sich davor, es sei ihr übel geworden. Sie habe den Kopf unter das Kissen getan (Urk. D1/2/3 S. 38). Die Privatklägerin habe das aus Angst oder Lust gemacht. Sie habe das Gefühl gehabt, die Privatklägerin habe Lust verspürt, ausser bei der Analversion. Sie habe es nicht verneint und gelacht (Urk. D1/2/3 S. 39). In der Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte B._____ es als richtig, dass die Beschuldigte A._____ der Privatklägerin den Dildo unter Schmerzen mehrere Male in deren Anus gestossen habe. Das mit der Mayonnaise sei schrecklich gewesen. Erst bei der Mayonnaise sei es ihr – B._____ – schlecht geworden. Sie glaube, dass sich die Privatklägerin dabei schlimm gefühlt habe (Prot. I S. 177). 15.5. Die Privatklägerin schilderte diese Episode in den zwei Einvernahmen im Kern gleich, detailreich und sehr betroffen. So begann sie beispielsweise in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu weinen und benötigte eine Pause (Urk. D1/7/3 S. 29). Die facettenreiche Geschichte wird einmal mehr im Kern von
- 78 - den Beschuldigten bestätigt. Aus den Aussagen von C._____ und B._____ ergibt sich auch die Unfreiwilligkeit des Prozederes für die Privatklägerin. Selbst die Be- schuldigte A._____, die jegliche Unfreiwilligkeit von der Hand weist und sich gar als Helferin betreffend das Einführen des Dildos darstellt, sagte in der Untersuchung auf die Frage, wieso sie die ganze Nacht mitgemacht habe: "Ich weiss es nicht. In dieser Nacht ist der Teufel in mir aufgekommen" (Urk. D1/5/3 S. 17). In der Hauptverhandlung darauf angesprochen, relativierte sie diese Aussage mit einer widersprüchlichen Erklärung wie folgt: "Ich habe die Ohrfeige gegeben und das mit dem Dildo hätte ich nicht machen sollen. Auch in 10 Jahren werde ich mir die Frage stellen, weshalb ich das machte. Das ist nicht so zu erklären. Ich machte das mit ihrem Einverständnis, aber am Schluss stehe ich als die Böse da, obwohl sie das freiwillig machte." (Prot. I S. 108). Dass das Vorgehen – aktives fremdes Einführen eines Dildos in den Anus, hernach umgehendes Bestreichen des Dildos mit Mayonnaise und Ablecken der Mayonnaise vom Dildo – vor dem Hintergrund der mehrstündigen vorherigen Erniedrigungen und Befehlserteilungen im Sinne der Privatklägerin oder auf deren Wunsch erfolgte, ist absolut unglaubhaft, lebensfremd und zynisch. Derartiges ist auch mit den Aussagen von C._____ und B._____ widerlegt. Ob sich die Privatklägerin den Dildo auch noch selber anal einzuführen versuchte, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Entsprechendes wäre mit der Zwangssituation erklärbar, kann aber letztlich offen bleiben. Im relevanten Umfang ist der Sachverhalt erstellt.
16. Sachverhalt gemäss RZ 14-16 (Ohrfeige wegen Verweigerung der Bekanntgabe des Zugangscodes des Mobiltelefons, Aufforderung zur Massage von Füssen und Küssen derselben, Befehl zum Essen von gläsernen Dekorationssteinchen) 16.1. Unter diesen Randziffern wird den Beschuldigten vorgeworfen, eine von ihnen habe die Daten auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin einsehen wol- len. Diese habe den Zugangscode aber nicht verraten wollen, und sie habe ihn erst genannt, als die Beschuldigte A._____ sie geohrfeigt habe. Weiter soll die Beschuldigte A._____ von der Privatklägerin verlangt haben, sie zu massieren
- 79 - und ihr die Füsse abzulecken sowie der Beschuldigten B._____ die Füsse zu küssen. Die Beschuldigte D._____ habe die Privatklägerin sodann in den Rücken getreten, als sie erfahren habe, dass die Privatklägerin in ihrem Mobiltelefon den Kontakt zu einem ihrer Bekannten abgespeichert habe. Gemäss Anklage habe die Beschuldigte C._____ [recte: die Beschuldigte A._____ (vgl. hierzu S. 31 f.)] der Privatklägerin befohlen, mehrere gläserne Dekorationssteine zu schlucken, da die Privatklägerin auch den Kontakt zu ihrem – C._____s – vormaligen Ehemann abgespeichert habe. 16.2. Die Vorinstanz stellte hier im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin und die sie teilweise stützenden Schilderungen der Beschuldigten ab und erachtete den Sachverhalt mit wenigen Einschränkungen als erstellt (Urk. 151 S. 72 ff.; Urk. 157/151 S. 71 ff; Urk. 1158/151 S. 14 ff.). 16.3. Die Privatklägerin führte hierzu zunächst bei der Polizei aus, dass sie sich nach der analen Penetration mittels des Dildos wieder habe anziehen können. Danach habe sie A._____ massieren müssen, "also beide Füsse und Beine und Rücken". Irgendwann sei sie von der Beschuldigten C._____ an den Haaren gerissen worden und habe von ihr eine Ohrfeige kassiert. Von ihr sei sie auch geschubst worden. Während sie der Beschuldigten A._____ die Füsse massiert habe, hätten die Beschuldigte C._____, D._____ sowie B._____ ihr Mobiltelefon kontrolliert. Sie habe den Code bzw. ihr Passwort angeben müssen. In der Folge hätten sie ihren Chatverlauf durchsucht und gesehen, dass sie mit einer Kollegin, Saranda, über die Beschuldigte C._____ gelästert habe. Daraufhin seien unerwartet mehrere "Schläge mit den Füssen von unbekannt in meinen Nacken bzw. Kopf " und darauf ein Schlag mit dem Ellenbogen von A._____ gekommen. A._____ und B._____ hätten sie beschimpft und gesagt, dass sie ihr wegen des Lästerns die Haare abschneiden würden (Urk. D1/7/1 S. 3 f.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Privatklägerin an, dass sie nach der analen Penetration irgendwann gefragt habe, "ob ich eine Pause machen könne. Ich wolle auch eine Zigarette rauchen. Sie erlaubten es mir und kontrollierten mein Handy." (Urk. D1/7/3 S. 35). Ihr Mobiltelefon hätten die Beschuldigten A._____, D._____ und C._____ gehabt. Sie hätten sie nach dem
- 80 - Passwort gefragt. Sie habe geantwortet, dass dies privat sei. Die Beschuldigte A._____ habe sie daraufhin geboxt und gesagt, sie solle es sagen. Sie habe es [das Passwort] dann herausgegeben (Urk. D1/7/3 S. 34). B._____ habe aufgenommen, wie sie A._____ die Füsse massiert und abgeleckt habe. Zum Massieren von A._____ sagte die Privatklägerin: "Sie zog die Socken aus und wollte, dass ich ihre Füsse lecke. Sie sagte, ich müsse ihre Füsse massieren und lecken. Ich fing an ihre Füsse zu massieren, dann ... Nein, B._____ hatte keine Socken. Ich musste ihr die Füsse küssen." (Urk. D1/7/3 S. 35). Den Befehl, Dekosteine zu schlucken, erwähnte die Privatklägerin erst bei der Staatsanwaltschaft. Diese hätten die Grösse von Kieselsteinen gehabt und aus Glas bestanden. Sie habe die Steine kauen können. Sie habe diese zerkaut und danach geschluckt. Sie vermute, dass A._____ befohlen habe, diese zu kaufen, "Ich bin mir aber nicht sicher ob sie mir das sagte, oder das von mir aus machte." (Urk. D1/73 S. 36). Sie habe ungefähr drei Minuten lang Steine gegessen. Sie schätze, es seien 13 bis 15 Steine gewesen. Sie glaube sogar, B._____ habe ihr noch gesagt, sie solle aufhören, "sonst würde man die noch finden, wenn ich ins Spital müsste." (Urk. D1/7/3 S. 37). 16.4.1. Die Beschuldigte C._____ sagte vor Vorinstanz, die Situation mit dem Mobiltelefon sei vor der Sache mit dem Dildo gewesen. Sie habe die Privatklägerin nach dem Zugangscode gefragt. Diese habe ihn eingegeben und ihr das Mobiltelefon gegeben. Sie habe keine Gewalt angewendet, A._____ schon. Sie habe einfach schauen wollen, was sie mit ihrem Ex-Mann geschrieben habe. "Es gab Nachrichten wie, dass sie ihm helfe, mir das Kind wegzunehmen und solche Sachen. Aus diesem Grund gab ich ihr danach die Ohrfeige." (Prot. I S. 39). Das Massieren und Ablecken der Füsse vermochte sie nicht zu bestätigen. Sie sei auf der Toilette gewesen, habe das nicht gesehen und auch keinen entsprechenden Befehl gegeben (Prot. I S. 40). Den Vorgang – Befehl von A._____ – mit den Dekorationssteinen habe sie mitbekommen. Sie wisse nicht, weshalb sie nichts dagegen unternommen habe (Prot. I S. 41). 16.4.2. Die Beschuldigte A._____ sagte in der Untersuchung, C._____ habe auf dem Telefon etwas gefunden. "Ich war dann in meinem Kopf dumm und habe
- 81 - E._____ geschlagen", nämlich "mit einer Ohrfeige" (Urk. D1/5/3 S. 17). In der Konfrontationseinvernahme bestätigte A._____, dass sie die Privatklägerin geohrfeigt habe, nachdem C._____ etwas im Mobiltelefon der Privatklägerin gefunden gehabt habe, "ich glaube, ich habe etwas über den Freund meiner Schwester herausgefunden" (Urk. D1/2/3 S. 57). Vor Vorinstanz behauptete sie, die Privatklägerin habe den Code selbst eingegeben und das Mobiltelefon freiwillig an C._____ übergeben mit dem Bemerken, sie habe nichts zu verbergen. Sie – A._____ – habe ihr eine Ohrfeige geben, "aber nicht in diesem Abschnitt". Sie habe ihr die Ohrfeige gegeben, als sie ihr die künstlichen Haare abgenommen habe (Prot. I S. 98). An der Berufungsverhandlung wiederum erklärte die Beschuldigte A._____, die Privatklägerin geohrfeigt zu haben, als ihre Schwester auf dem Handy der Privatklägerin eine SMS von ihrem Ex-Freund gesehen habe (Urk. 209 S. 14). Betreffend Massieren sagte die Beschuldigte A._____: "Als das Video fertig war, zog sich die Privatklägerin an. Wir unterhielten uns normal. Die Leute, die mich kennen, wissen, dass ich oft Rückenschmerzen habe. Ich sagte, dass mir mein Rücken weh tue und sie antwortete, sie könne gut massieren. Die Privatklägerin 1 massierte mich. Ich bedankte mich dafür." Zur Frage der Freiwilligkeit des Massieren durch die Privatklägerin sagte sie, sie – A._____ – habe das so gesehen. Es sei doch nicht schlimm, wenn jemand den Rücken oder die Füsse massiere (Prot. I S. 99 f.). Auf Vorhalt des Vorsitzenden, wie die Beschuldigte auf die Idee komme, dass jemand freiwillig massiere, nachdem er das mit den Schlägen, der Sache mit dem Dildo und den Beschimpfungen durchgemacht habe, antwortete die Beschuldigte A._____: "Ich war dabei. Es gab keine Torturen oder so. Sie machte das freiwillig. Ich weiss nicht, was sie sich dabei dachte. Vielleicht war das alles ein Spiel von ihr. Sie wollte vielleicht von uns profitieren." (Prot. I S. 100). Sie bestritt, der Privatklägerin den Befehl zum Schlucken von Dekorationssteinchen gegeben zu haben. Diese habe keine solchen Steinchen geschluckt (Prot. I S. 101). 16.4.3. Die Beschuldigte D._____ sagte hierzu bei der Vorinstanz, sie hätten der Privatklägerin schon im Auto gesagt, sie solle den Code geben (Prot. I S. 142). Betreffend Massieren der Füsse sagte sie: "A._____ legte sich hin und sagte, sie hätte Rückenschmerzen. Daraufhin sagte die Privatklägerin: 'Herzchen
- 82 - ich kann gut massieren, ich kann dir helfen'." Ein Ablecken der Füsse habe sie nicht gesehen. Die Massage sei am Rücken gewesen (Prot. I S. 141 f.). Sie habe nicht gesehen, dass die Privatklägerin Dekorationssteine geschluckt habe. Sie sei die ganze Zeit mit deren Mobiltelefon beschäftigt gewesen (Prot. I S. 142). 16.4.4. Die Beschuldigte B._____ sagte vor Vorinstanz, der Sachverhalt ha- be sich so abgespielt, sie glaube aber, es sei vorher geschehen. Sie bestätigte auch die Ohrfeige von A._____. Sie sei daneben gesessen. Die Intensität sei nicht so fest gewesen wie im Auto, "dort war es heftiger" (Prot. I S. 178). Ihr sei von A._____ befohlen worden, dass sie deren und ihre Füsse küsse, da sie keine Socken angehabt habe. "Sie musste es tun. Ich zog meine Füsse immer weg, da ich es nicht mag, wenn man meine Füsse berührt.", sagte die Beschuldigte B._____ hierzu (Prot. I S. 179). Zur Frage, wieso sie ihre Füsse hingehalten habe, sagte B._____: "Ich weiss es nicht, ob aus Angst vor A._____ – man bekommt mit der Zeit Angst vor A._____.", und auf die Frage, weshalb das so sei: "Die Sachen, die sie im Kopf hatte, welche die Privatklägerin machen musste, war unmensch- lich. Auf so etwas würde ich nicht kommen." (Prot. I S. 179). Solches sei ihr am Schluss auch angedroht worden, falls sie nicht mitmache: "Als wir bei A._____ zu Hause waren und ausschliefen und ich nach Hause wollte, sagt, A._____, dass wir nichts sagen dürfen, wir alles abstreiten müssen und wir nie zusammen gewe- sen seien. Sie drohte mir, falls ich sprechen würde, würde ich dasselbe wie die Privatklägerin erleben." (Prot. I S. 179). Sie bestätigte sodann den Tritt von D._____ in den Rücken der Privatklägerin, es seien mehrere Tritte gegen den Rücken gewesen (Prot. I S. 180). Betreffend die Dekorationssteine bestritt die Beschuldigte B._____ einen entsprechenden Vorgang: "Ich weiss, dass Dekorati- onssteinchen dort lagen, aber es sagte nie jemand, dass sie diese schlucken müsse. Sie machte das nicht." (Prot. I S. 180). 16.5. Mit der Vorinstanz ist grundsätzlich auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Sie werden insbesondere durch die Schilderungen von B._____ bestätigt. Selbst die Beschuldigte A._____ konzediert eine Ohrfeige. Betreffend die behauptete Freiwilligkeit des Handelns der Privatklägerin kann auf das Bisherige verwiesen werden. Die Aussagen der Beschuldigten A._____
- 83 - müssen diesbezüglich als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Gemäss Gutachten des IRM vom 17. Mai 2019 waren die Zähne der Privatklägerin am Nachmittag des 11. März 2019 festsitzend, ohne Abbrüche oder Anhaltspunkte für Lockerungen (Urk. D1/10/2 S. 2). Mit der Vorinstanz ist daher und unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschuldigten nur ein Befehl zum Schlucken der Steine, nicht auch zum Zerkauen der Glassteine erstellt, wie es die Anklage denn auch "nur" vorwirft. Betreffend Zeitpunkt dieser Übergriffe und Forderungen liegen verschiedene Angaben vor. Die Anklageschrift äussert sich hierzu nicht genau. Allerdings kommt hier dem chronologischen Ablauf dieser Ereignisse in einem mehrstündigen Drangsalieren und Erniedrigen keine zentrale Bedeutung mehr zu. Dieser Sachverhalt ist im relevanten Umfang mit oben erwähntem Vorbehalt erstellt.
17. Sachverhalt gemäss RZ 17 (Besprechen des Befehls zum Schlucken von Kot und Abrasieren der Augenbrauen) 17.1. Gemäss Anklage hätten zumindest zwei der Beschuldigten weiter be- sprochen, die Privatklägerin Kot schlucken zu lassen und dieser die Augenbrauen zu rasieren. Beides sei nicht durchgesetzt worden. 17.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als im rechtlich relevanten Umfang erstellt (Urk. 151 S. 78; Urk. 157/151 S. 77 ff.; Urk. 158/151 S. 70 f.). 17.3. Die Privatklägerin gab erst bei der Staatsanwaltschaft und im Zusammenhang mit den Dekorationssteinchen zu Protokoll, A._____ habe ihre drei Kolleginnen gefragt, ob sie koten müssten, damit sie – die Privatklägerin – das später essen müsste. B._____ habe gesagt, das sei keine gute Idee, denn wenn sie ins Spital müsste, würde man das sofort merken. Es hätten alle Bedenken gehabt wegen den Steinen und dem Kot. "Sie wollten dann meine Augenbrauen rasieren, doch sie hatten keine Rasierklingen mehr." (Urk. D1/7/3 S. 37). 17.4.1. Dieser Vorwurf wurde von den Beschuldigten C._____, A._____ und D._____ bis zum Schluss bestritten. C._____ meinte hierzu vor Vorinstanz: "Das
- 84 - stimmt überhaupt nicht. Keiner sagte das. Da bin ich mir zu 100% sicher" (Prot. I S. 41). Auch A._____ behauptete, dass dies nicht stimme (Prot. I S. 101). D._____ sagte hierzu: "Das trifft nicht zu. Sie hatte ohnehin keine Augenbrauen. Was sollte man da rasieren. Das Kotschlucken besprachen wir nicht einmal miteinander." (Prot. I S. 143). 17.4.2. Die Beschuldigte B._____ äusserte sich hierzu in der Konfrontations- einvernahme und behauptete, das Kotschlucken sei nicht besprochen worden (Urk. D1/2/3 S. 65). Hingegen sagte sie vor Vorinstanz aus, "das mit dem Kot stimmt, das wurde ihr befohlen, aber nicht gemacht". A._____ habe das befohlen. Auf die Frage, wieso sie sich daran erinnere, gab sie zu Protokoll: "Wir sassen al- le dort und sie sagte ihr das in dem Moment. Ich fand das extrem." Auf die Frage nach dem Tonfall erklärte sie: "Sie lachte nicht und sagte es bestimmt." Es sei psychisch krank, wenn man so etwas denke (Prot. I S. 181). 17.5. Die Privatklägerin erwähnte diesen Vorgang erst bei der Staatsanwalt- schaft. Die Beschuldigte B._____ bestätigte das Thema Kotschlucken, dies aller- dings in Abweichung zu ihrer ersten Aussage. Sie schilderte aber noch die kon- kreten Umstände und ihre persönliche Reaktion auf diesen Befehl. Insofern ist davon auszugehen, dass er so ausgesprochen, aber nicht umgesetzt wurde. Kei- ne Bestätigung fand hingegen das angedrohte Abrasieren der Augenbrauen, was eine erhebliche Entstellung darstellen und daher wohl noch in Erinnerung der Wahrnehmenden sein müsste.
18. Sachverhalt gemäss RZ 18 (Abreissen und Abschneiden von Haar- und Haarverlängerungen) 18.1. Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten B._____ und A._____ der Privatklägerin in der Folge künstliche Haarverlängerungen von ihrem echten Haar gerissen und die Verlängerungen weiter mit dem Messer abgetrennt haben. Sie hätten der Privatklägerin dadurch nicht nur erhebliche Schmerzen, sondern auch einen Schaden im Betrage von ca. CHF 800.00 zugefügt.
- 85 - 18.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als im rechtlich relevanten Umfang erstellt (Urk. 151 S. 82; Urk. 157/151 S. 79 ff.; Urk. 158/151 S. 71 ff.). 18.3. Die Privatklägerin führte bei der Polizei dazu aus, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ ihr gesagt hätten, dass sie ihr wegen des Lästerns mit einer Kollegin über C._____ die Haare vom Kopf schneiden würden. Die Beschuldigte A._____ habe auf der rechten Seite und die Beschuldigte B._____ auf der linken Seite ihre Haare mit einem Messer abgeschnitten. Sie habe die Haare in einem Plastiksack bei sich (Urk. D1/7/1 S. 4). Es seien ihr die echten Haare und die Extensions abgeschnitten worden. Diese habe sie vor ca. zwei Wochen beim Coiffeur für genau Fr. 700.00 ansetzen lassen (Urk. D1/7/1 S. 7). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen und führte präzisierend aus, dass die Beschuldigte A._____ sie aufgefordert habe, sie solle die Haare öffnen. Sie hätten dann begonnen ihr die Extensions abzureissen. Die Extensions seien aus echtem Haar gewesen und seien von unten und oben an die Haarsträhne geklebt worden (Urk. D1/7/3 S. 37). Sie hätten daran gerissen, dies habe geschmerzt. Sie habe sogar ein Bild von einer dadurch entstandenen Kopfverletzung. Sie habe dann gesagt, ob sie ein Messer bringen könnten, um damit das Tape auseinanderzuschneiden. Dies hätten A._____ und B._____ getan. Die Haarentfernung habe sehr lange gedauert. Die künstlichen Haarverlängerungen seien von guter Qualität gewesen und hätten Fr. 800.– gekostet. Sie habe den Beschuldigten B._____ und A._____ gesagt, dass sie die Haare behalten wolle, da sie erst zwei Wochen alt seien und dass ihre Mutter das gleich merken würde, weil sie ihr Freude an den Extensions mitbekommen habe. Die Beschuldigte A._____ habe ihr – da es sehr lange gedauert habe – befohlen, dass sie diese nun selber rausnehme (Urk. D1/73 S. 38). 18.4.1. Die Beschuldigte C._____ bestätigte den Sachverhalt vor Vorinstanz als richtig. Sie wisse nicht mehr, wessen Idee es gewesen sei. Soweit sie sich er- innere, sei die Privatklägerin mit den Extensions sehr unzufrieden gewesen und habe sie nicht mehr gewollt. Sie selber habe nichts gemacht. Es könne sein, dass sich der Schaden auf Fr. 700.00 bis Fr. 800.00 belaufe (Prot. I S. 42). An der
- 86 - Berufungsverhandlung betonte die Beschuldigte C._____ erneut, mit der Entfer- nung der Haar-Extensions, im Gegensatz zu den Beschuldigten A._____ und B._____, nichts zu tun gehabt zu haben. Sie bestritt die ihr vorgehaltene Behaup- tung der Beschuldigten D._____, dass dies ihre (C._____s) Idee gewesen sei. Sie habe auch nicht verstanden, weshalb man das getan habe (Urk. 210 S. 18). 18.4.2. Die Beschuldigte A._____ bestätige an der Hauptverhandlung, dass sie der Privatklägerin die Haare weggenommen habe, aber nicht gewaltsam, son- dern nur gelöst, "langsam und behutsam". Sie hätten das mit dem Messer ge- macht. Die Privatklägerin habe gesagt, sie habe neue Extensions gemacht, sei mit diesen nicht zufrieden, aber es würde kosten, diese herauszunehmen. Sie – A._____ – habe ihr von sich aus gesagt, dass sie das machen könne, weil sie es bei ihrer Schwester auch schon gemacht habe (Prot. I S. 102 f.). Auch vor Beru- fungsinstanz bestätigte die Beschuldigte A._____, der Privatklägerin die Haarver- längerungen entfernt zu haben (Urk. 209 S. 15 f.). "In meinen Augen wurde die Frisur nicht zerstört. Sie wollte das. Ich hätte das sonst nicht gemacht. Ich habe ihr erzählt, dass ich das bei meiner Schwester schon oft gemacht hätte. Ich wuss- te, wie man damit umgeht. Ich habe ihr geholfen, weil sie sagte, das würde kos- ten. Und das stimmt, das würde über Fr. 150.-- kosten." (Urk. 209 S. 16). Die Pri- vatklägerin sei mit ihrer Frisur nicht zufrieden gewesen. Die Beschuldigte B._____ und sie hätten daran eine Stunde lang gearbeitet. Man habe nicht geschnitten o- der gerissen, sondern nur weggemacht. Sie (A._____) habe die Klebestreifen ent- fernt. Das Wegmachen sei im Einverständnis der Privatklägerin geschehen, sie habe mitgemacht (Urk. 209 S. 15 f.). 18.4.3. Die Beschuldigte D._____ bestätigte den Vorfall, indem sie aussag- te, C._____ habe B._____ dazu angestiftet, der Privatklägerin die künstliche Haarverlängerung wegzuziehen. Sie habe sie dann nicht davon abgehalten, weil sie zu diesem Zeitpunkt die SMS, welche sie ihrem Freund geschrieben habe, entdeckt habe und deswegen sehr aufgeregt gewesen sei. Sie habe sich nicht weiter um sie gekümmert (Prot. I S. 143). 18.4.4. Die Beschuldigte B._____ bestätigte vor Vorinstanz, dass sie und A._____ die Extensions entfernt hätten. Sie seien nicht mit Gewalt und nicht
- 87 - schmerzvoll herausgelöst worden. A._____ habe gesagt, sie soll ihr helfen. Auf entsprechende Frage erklärte B._____, sie glaube eher nicht, dass die Privatklä- gerin die Extensions entfernt haben wollte. Sie habe nichts dazu gesagt (Prot. I S. 181 f.). Schliesslich erklärte die Beschuldigte B._____ an der Berufungsver- handlung, nicht mehr zu wissen, weshalb sie der Privatklägerin die Extensions entfernt habe. Die Frage, ob die Privatklägerin darum ersucht habe, verneinte sie jedoch und auf den Vorhalt der Behauptung, man habe der Privatklägerin einen Gefallen gemacht, weil sie mit den Extensions nicht zufrieden gewesen sei, er- klärte sie: "Das denke ich nicht." (Urk. 211 S. 8). Auf die Frage nach ihrem eige- nen Empfinden im Falle einer ungewollten Haarentfernung meinte sie: "Das ist wie die Weiblichkeit wegnehmen." Sie bestätigte, dass dies eine Erniedrigung für sie wäre (ebd.). 18.5. In der körperlichen Untersuchung durch das IRM wurden bei der Privatklägerin an der Kopfhaut mehrere ca. 6 - 7 cm lange, in der Körperquerachse verlaufende, rote, oberflächliche Hautabtragungen ohne erkennbare Abtragungsrichtung festgestellt. Die Kopfschleimhäute waren unverletzt, ohne punktförmige Einblutungen. Gemäss IRM könnten die bei der rechtsmedizinischen Untersuchung festgestellten Hautabschürfungen der Kopfhaut als Folge tangential-schürfender Gewalt interpretiert werden. Sie imponierten frisch und könnten mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden. Eine Entstehung durch Kratzen mit Fingernägeln, wie auch das Ausreissen von künstlich angebrachten Haarverlängerungen, wie von der Untersuchten angegeben, erscheine möglich. Geformte Anteile, die auf die Einwirkung eines konkreten Gegenstandes schliessen liessen, seien nicht abgrenzbar (Urk. D1/102 S. 2 f.). 18.6. Die Kunsthaarverlängerungen wurden polizeilich sichergestellt und befinden sich in den Akten (Urk. D1/2/6). Der Vorgang selber wurde von allen Beschuldigten bestätigt. Die Privatklägerin hat geschildert, wie wichtig ihr die Haare seien. Von einer Freiwilligkeit der Entfernung der Haare kann keine Rede sein. Die Privatklägerin liess in der Hauptverhandlung den Schaden auf
- 88 - Fr. 480.00 reduzieren (Urk. 82 S. 17) und reichte dazu eine Quittung ein (Urk. 78/6). Die genaue Schadenshöhe ist damit nicht erstellt.
19. Sachverhalt gemäss RZ 19 (Aufforderung zum Ablecken von Nasenschleim ab einem Nasentuch) 19.1. Als die Beschuldigte B._____ sich geschnäuzt habe, habe die Be- schuldigte A._____ der Privatklägerin befohlen, den Nasenschleim vom Taschen- tuch zu lecken. Die Privatklägerin habe dies widerwillig befolgt. 19.2. Auch dieser Vorwurf ist nach Ansicht der Vorinstanz erstellt (Urk. 151 S. 83; Urk. 157/151 S. 82 f.; Urk. 158/151 S. 75 f.). 19.3. Die Privatklägerin erwähnte bei der Polizei nach dem Beschrieb der analen Penetration, dass B._____ zwischendurch ihre Nase habe putzen müssen, "wobei ich gegen Zwang ihre 'Nasenböögs' lecken bzw. essen musste. Dies wurde von D._____ gefilmt." (Urk. D1/7/1 S. 3). Dies bestätige sie bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/7/3 S. 43 f.). 19.4.1. Die Beschuldigte C._____ sagte auf diesen Vorwurf vor Vorinstanz, sie habe das nicht gesehen, und: "Ich glaube, ich hätte mich übergeben, wenn ich das gesehen hätte." Eine entsprechende Anweisung bestritt sie (Prot. I S. 43). 19.4.2. Die Beschuldigte A._____ bestätigte den Vorgang an sich, machte aber geltend bzw. glaubte, dass C._____ hierzu die Anweisung gegeben habe. Sie habe das gehört und gesehen (Prot. I S. 103 ff.). 19.4.3. Die Beschuldigte D._____ vermochte sich bei der Vorinstanz nicht mehr daran zu erinnern, dass sie in der Untersuchung gesagt habe, C._____ ha- be hierzu die Anweisung gegeben (Prot. I S. 143). 19.4.4. Die Beschuldigte B._____ bestätigte diesen Vorwurf auch vor Vo- rinstanz als richtig. Sie habe aber nicht gesehen, ob die Privatklägerin es gemacht habe, "[…] ich war mit dem Rücken zu ihr und wollte nicht hinschauen" (Prot. I S. 183).
- 89 - 19.5. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin werden durch mehrere Beschuldigte dem Grundsatz nach bestätigt. Wer nun den Befehl erteilt hatte, lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, was im Rahmen der angeklagten Mittäter- schaft aber nicht von Bedeutung ist.
20. Sachverhalt gemäss RZ 20 (Absetzen auf einem Parkplatz und Entwendung von Mobiltelefon und Portemonnaie) 20.1. Gemäss Anklage hätten die Beschuldigten die Privatklägerin ge- meinsam auf den Parkplatz AH._____ in P._____ geführt und sie dort am
11. März 2019 um ca. 07.35 Uhr ausgesetzt. Das Mobiltelefon und das Portemonnaie der Privatklägerin habe aber zumindest eine der Beschuldigten einbehalten und daraus Bargeld im Betrag von ca. CHF 350.00 entnommen. Die Beschuldigten hätten dies unter sich aufgeteilt. Die Beschuldigten C._____ und B._____ hätten das Mobiltelefon und das Portemonnaie um ca. 09.00 Uhr in der Eisenbahn von Wohlen nach Bremgarten hinterlegt. 20.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als teilweise erstellt (Urk. 151 S. 86; Urk. 157/151 S. 83 ff.; Urk. 158/151 S. 76 ff.). Nicht bewiesen war aus ihrer Sicht die Entnahme des Bargeldes in der Höhe von Fr. 320.00 [recte: ca. Fr. 350.00]. Der Vorinstanz kann auch hier aus den nachfolgenden Gründen beigepflichtet werden. 20.3. Die Privatklägerin schilderte die letzte Phase der Ereignisse bei der Polizei wie folgt: "Nach dem Haareschneiden durch W._____ und B._____ musste ich den Tisch im Wohnzimmer aufräumen. Ich musste den Tisch vom Abfall nehmen und mit Glasreiniger reinigen. Nach der Reinigung haben alle ihre Schuhe und Jacken usw. angezogen. Mir wurden die Augen von W._____ verbunden und B._____ hat den Abfallsack mit Abfall und dem benützten Dildo zum Auto transportiert. Dabei musste ich mich bei W._____ mit dem Arm einhängen, ansonsten wäre ich umgefallen, da ich nichts gesehen habe. Dies wurde gemacht, dass ich nicht sehen konnte, wo wir genau sind usw. Wir gingen zum Auto, wo ich einsteigen musste. Während der Fahrt auf der Autobahn wurde mir die Augenbinde abgenommen. Wir, C._____, D._____, W._____, B._____
- 90 - und ich machten einen Zwischenhalt bei der AD._____ Tankstelle in J._____ beim N._____. Für genau CHF 30.-- für Benzin und drei Redbull hat C._____ höchstwahrscheinlich von meinem Geld genommen und dort die Sachen bezahlt. B._____ und D._____ sind das Benzin und die Redbull bezahlen gegangen. Das Fahrzeug war ein oranger BMW. Die Fahrt ging dann weiter bis dort wo ich aufgefunden wurde beim N._____. Der Ort war ich vorher noch nie. Ich wurde dort einfach ohne Mobiltelefon und Portemonnaie zurückgelassen." (Urk. D1/7/1 S. 4). Daran hielt sie auch bei der Staatsanwaltschaft fest (Urk. D1/7/3 S. 14, S. 50 f.). 20.4. Die Beschuldigten anerkannten den Sachverhalt letztmals vor Vor- resp. Berufungsinstanz, mit Ausnahme der Entnahme des Bargeldes (Prot. I S. 44 ff., S. 105 ff., S. 144 ff., S. 183 ff., Urk. 210 S. 18 f., Urk. 211 S. 9). 20.5. Der Printscreen der Aufnahmen der Überwachungskamera M._____ zeigt den Besuch der Beschuldigten A._____ am 11. März 2019 in der Zeit zwischen 00:43:03 Uhr und 00.43:16 Uhr sowie von den Beschuldigten D._____ und B._____ um 07:17:52 Uhr des gleichen Tages (Urk. D1/1/2). Dies wird gestützt durch die dazugehörigen Kopien der Einkaufsbelege (Urk. D1/1/3-4). Die Auswertung der Überwachungsaufnahmen der Bremgartner-Bahn vom
11. März 2019, 08.39 Uhr, zeigen sodann die Beschuldigten C._____ und B._____ (Urk. D1/1/5 u. 6). 20.6. Das Mobiltelefon und Portemonnaie der Privatklägerin wurden in der Tat von einem Lokführer im Fundbüro der SBB abgegeben. Als Fundzeit wurde der 11. März 2019, 10:20 Uhr, angegeben. Der Vater der Privatklägerin erhielt vom Bahnreisezentrum Bremgarten eine entsprechende Meldung zur Abholung der Gegenstände (Urk. D1/1 S. 6). 20.7. Das Aussetzen der Privatklägerin an besagter Stelle und Zeit ist damit klar erstellt, ebenso das Behändigen und spätere Zurücklassen von Portemonnaie und Mobiltelefon in der Bahn. Da das Portemonnaie im Zug hinterlassen wurde, ist betreffend Geldentnahme eine Dritttäterschaft nicht ganz auszuschliessen. Es kann daher, da selbst die Privatklägerin nur Mutmassungen über die Entnahme
- 91 - von Geld bei der Tankstelle anstellen konnte (Urk. D1/7/1 S. 4), die Geldentnah- me nicht zweifelsfrei den Beschuldigten angelastet werden.
21. Sachverhalt in subjektiver Hinsicht 21.1. Allgemeines Die Vorinstanz hat den "inneren Sachverhalt" im Rahmen der rechtlichen Würdigung abgehandelt (Urk. 151 S. 86 ff; Urk. 157/151 S. 86 ff.; Urk. 158/151 S. 78 ff.). Sie wies zur Begründung auf die bisweilen enge Verknüpfung von Tat- und Rechtsfragen. Der Hinweis erfolgt zu Recht: Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie denn auch das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-)Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen, wenn auch mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. BGer 6B_521/2020 Urteil vom 3. Dezember 2020, E. 2.3.2.). Soweit wie möglich ist bereits an dieser Stelle zu prüfen, ob sich der Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht erstellen lässt. Dazu kann einerseits auf obige Erwägungen zur Sachverhaltsabklärung in objektiver Hinsicht hingewiesen werden. Daraus ergeben sich auch relevante Aspekte in subjektiver Hinsicht. Andererseits ist auf die Ausführungen der Vor- instanz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zu vereisen (Urk. 151 S. 87 ff.; Urk. 157/151 S. 87 ff.; Urk. 158/151 S. 80 ff.). Bereits daraus ergibt sich ein deutliches Bild: Der Anklagevorwurf basiert primär auf den Aussagen der Privat- klägerin. Diese werden durch die Beteiligten in unterschiedlichem Umfang und an unterschiedlichen Stellen immer wieder bestätigt. Insbesondere die Beschuldigte B._____ hatte den Anklagevorwurf bereits in der Schlusseinvernahme pauschal
- 92 - bestätigt, wovon sie auch vor Vorinstanz nicht wesentlich abgewichen ist (Prot. I S. 157 ff.). Vor Berufungsinstanz anerkannte sie den Schuldpunkt (Urk. 211 S. 5 f.). Auch die Beschuldigte F._____ hat zumindest für den Zeitraum, als sie mit von der Partie war (d.h. ab dem Abholen der Privatklägerin um ca. 23:00 Uhr des 10. März 2019 bis um ca. 01:00 Uhr des 11. März 2019) Aussagen gemacht, die mit jenen der Privatklägerin weitgehend korrelieren (Urk. D1/2/3). Die Chronologie der Ereignisse und die verschiedenen Standorte werden durch objektive Beweismittel bestätigt (Kameraaufnahmen in der Nacht und am Morgen im Tankstellenshop und in der Bahn, Kaufquittungen, Chat-Verläufe, Fotoaufnahmen). Einzig die beschuldigten A._____-Schwestern und die Beschuldigte C._____ bestreiten wesentliche Tatumstände. Die grösste Abweichung liegt in den Aussagen der Beschuldigten A._____, die – wie der Vertreter der Privatklägerin zutreffend zusammenfasste – "hier vor Gericht faktisch die Geschichte einer netten 'Girls Night' auftischen wollte, bei der man sich mal kurz ausgesprochen hat und dann fix bei der Tanke vorbeigefahren ist um Zigis und Energy-Drinks zu bunkern, um dann ein wenig vor dem Fernseher zu chillen und Sexspielzeuge auszutesten" (Urk. 82 S. 6). Genau das Gegenteil war der Fall. Von einer Freiwilligkeit des Mitmachens der Privatklägerin kann nicht die Rede sein. Dass die Beschuldigten dies wussten und wollten, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu den von der Staatsanwaltschaft aufgeführten RZ betreffend den subjektiven Tatbestand. 21.2. Freiheitsberaubung und Entführung (insbesondere RZ 22, 23, 27) Wie oben unter lit. E und F erstellt, diente das Treffen mit der Privatklägerin einer Abrechnung. Die Beschuldigte C._____ wollte sich für die Meldung der Privatklägerin bei der KESB rächen. Sämtliche Beschuldigten waren über diesen Hintergrund im Bilde, ebenso, dass die Beschuldigte F._____ als Lockvogel mit- wirkte. Dass die Privatklägerin geschlagen werden sollte, war auch schon bekannt (What'sApp-chat: „E._____ wird gshlage/Mir gänd jetzt det hereü“, versendet am
10. März 2019 um 22:33:15 Uhr; Urk. D1/1/13 S. 4). Die Privatklägerin wurde gegen ihren klar bekundeten Widerstand, unter der wahrnehmbaren Angst und unter Anwendung von körperlicher Gewalt und Drohungen ins Fahrzeug, in dem
- 93 - sich mit ihr zunächst 6 Personen befanden, verfrachtet und weggefahren. Die körperliche und psychische Gewalt setzte sich im Fahrzeug erstelltermassen fort. Die Privatklägerin wurde im Auto ins Gesicht geschlagen (vgl. oben lit. G). Man wollte sie zunächst in einem Wald aussetzen, beschloss dann aber, sie mitzunehmen und von ihr Nacktaufnahmen zu machen (vgl. oben lit. I). Während dieser Fahrt wurde die Privatklägerin auf diverse Weise erniedrigt, gequält und es wurde ihr gedroht (vgl. oben lit. J). Auch während des mehrstündigen Aufenthalts in der Wohnung der Beschuldigten C._____ wurde die Privatklägerin – abgesehen von den körperlichen Übergriffen – mannigfach immer wieder aufs Neue erniedrigt, gedemütigt und körperlich traktiert (vgl. oben lit. N, Q, R, T). Eine Freiwilligkeit des Mitgehens oder Mitmachens scheidet daher als widerlegt und völlig lebensfremd aus – und wurde zuletzt an der Berufungsverhandlung von den Beschuldigten C._____ und B._____ mehrheitlich auch verneint (Urk. 210 S. 10 ff., Urk. 211 S. 6 ff.). Der subjektive Tatbestand betreffend Freiheitsberaubung und Entführung ist damit erstellt. Ob diese Umstände ausreichen, um auch eine qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung zu bejahen, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. 21.3. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und sexuelle Handlungen (insbesondere RZ 22, 26, 29) Die Privatklägerin hat klar ausgesagt, dass sie mit den Aufnahmen nicht einverstanden war (vgl. oben lit. L). Sie habe noch nie Aufnahmen gemacht. Richtig ist, dass sie sich nach der Androhung von Nacktaufnahmen duschen und im Intimbereich rasieren wollte. Die Gründe dafür hat sie dargelegt; sie muten zwar ungewohnt an, können aber keinesfalls einer Freiwilligkeit gleichgesetzt werden: Nach längerem Erniedrigen und Quälen ging es ihr in dieser Situation der Unterlegenheit und Ausweglosigkeit offenbar darum, ein Stück Selbstachtung zu erhalten, wenn sie dann schon in einer grösseren Öffentlichkeit blossgestellt werden sollte. Die sichergestellten Bilder zeigen die Überlegenheit und Macht- position der Beschuldigten einerseits. Die Beschuldigten agierten als Gruppe, in grosser Überzahl und mit einem gemeinsam getragenen Racheplan. Soweit die Privatklägerin darin andererseits lächelnd oder mit Kussmund zu sehen ist, hat sie
- 94 - den Grund dafür angegeben – sie wurde entsprechend angewiesen. Zudem legte sie plausibel dar, dass sie in ihrer ausweglosen Situation versuchte, ihre Peinigerinnen – darunter ehemalige Freundinnen – auf ihre Seite zu bringen. Dass sie nach dem Verfrachten ins Fahrzeug und den Erniedrigungen im Auto kaum mehr Widerstand zu leisten wagte, erscheint naheliegend und wurde auch seitens der Beschuldigten B._____ und C._____ bestätigt (Urk. 210 S. 15 f., Urk. 211 S. 6 f.). Die Beschuldigte C._____ bestätigte an der Berufungsverhandlung: "Es war kein Girls-Abend, sondern Erniedrigung." (Urk. 210 S. 16). Von einer Freiwilligkeit oder Einwilligung zu den Aufnahmen kann daher ebenfalls keine Rede mehr sein. Dies hat umso mehr für die sexuellen Handlungen zu gelten. Wie oben dargelegt (lit. M, N, O, P), bestätigten mit Ausnahme von A._____ alle Beschuldigten, mit verbalen Vorgaben beteiligt gewesen zu sein. Die Beschuldigten mussten sich, nach all dem, was bereits auf der Fahrt zur Wohnung inklusive Zwischenstopps passiert war, bewusst gewesen sein, dass sich die Privatklägerin ausgeliefert fühlte und nur deswegen mitgemacht hat und den Anweisungen gefolgt ist, weil sie Angst hatte und keinen Ausweg sah. Der subjektive Tatbestand betreffend Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und sexuelle Handlungen ist damit ebenfalls erstellt. 21.4. Sachbeschädigung Wie oben unter lit. N ausgeführt, hat die Privatklägerin der Behauptung von A._____ widersprochen, wonach sie "nicht so glücklich" mit den Haar-Extensions gewesen sei. Sie hat klar gesagt, dass sie keinen Grund hatte, sich diese entfernen zu lassen. Gegenteils hat sie geschildert, wie wichtig ihr die Haare seien. Von einer Freiwilligkeit der Entfernung der Haare oder gar einem Wunsch dazu kann auch hier – wie auch von der Beschuldigten B._____ konzediert (Urk. 211 S. 8) – nicht gesprochen werden. Die Darstellung von A._____ als freiwillige Helferin bzw. Dienstleisterin ist nicht nur in Anbetracht der Umstände eine zynische Schutzbehauptung, sondern auch durch das Resultat – eine mit einem Messer zerstörte Frisur – widerlegt. Auch hier ist erstellt, dass die Handlungen
- 95 - gegen den Willen der Privatklägerin erfolgten. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erstellt. 21.5. Sachentziehung Die in objektiver Hinsicht erstellte Entwendung von Mobiltelefon und Portemonnaie (vgl. lit. U) lässt sich ohne weiteres auch in subjektiver Hinsicht erstellen. Den Beschuldigten musste es umständehalber klar sein, dass sie gegen den Willen der Privatklägerin handelten.
22. Fazit Im dargelegten Umfang ist der Sachverhalt erstellt. Auf die Aspekte der Tatbestandsverwirklichung in subjektiver und objektiver Hinsicht ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Mittäterschaft
1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten A._____, B._____, C._____ wie auch der nicht im Berufungsverfahren stehenden D._____ – mit Ausnahme eines Sachverhalts – mittäterschaftliches Handeln vor (Urk. 34; Urk. 81). Sie hätten den Tatentschluss für die Entführung gemeinsam gefasst, noch bevor sie an den Arbeitsort der Privatklägerin aufgebrochen seien. Sie hätten sie zur Rechenschaft, sie also bestrafen wollen, nämlich für die Diffamierung der Beschuldigten C._____ bei der KESB. Dies ergebe sich insbesondere aus der Angabe der Beschuldigten A._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Mai 2019: Die Beschuldigte C._____ habe diesen Plan bereits ein Jahr zuvor das erste Mal geäussert. Dass dies der Plan gewesen sei, habe denn auch die Beschuldigte D._____ in derselben Vernehmung geäussert. Die Beschuldigte B._____ habe dem beigefügt, die Beschuldigten hätten am 10. März 2019 vor der Tat besprochen, dass die Privatklägerin eigentlich alle Beschuldigten verleumdet habe. Dass als Reaktion von Anfang an auch Gewalt in Betracht gezogen worden sei, ergebe sich aus der Textnachricht der Beschuldigten B._____ vom Tattag, ca.
- 96 - 18:30 Uhr: "E._____ wird gshlage". Der Wortlaut erkläre den Plan. Die genaue Tatausführung in den Stunden danach habe sodann auf einem stetig gemeinsam fortentwickelten Plan beruht, welcher von den Beschuldigten ausdrücklich oder konkludent gefasst worden sei. Es liege eine Mittäterschaft mit einem konkludent und sukzessiv gefassten Tatentschluss vor. Wesentlich sei hier die Austauschbarkeit der Rollen (Urk. 34; Urk. 81 S. 11 ff.; Prot. I S. 192 ff., S. 210 ff.). 2.1. Vor Vorinstanz bestritten die Beschuldigten eine Mittäterschaft. Die Beschuldigte A._____ liess im Wesentlichen ausführen, es sei einzig geplant ge- wesen, dass die Beschuldigte C._____ die Privatklägerin vor dem H._____Restaurant zur Rede stellen wolle wegen der Meldung bei der KESB. Ein weiterer Plan habe nicht bestanden und der Ablauf des Abends habe sich ohne gemeinsamen Plan oder Zusammenwirken abgespielt. Es seien Ad-hoc- Entschlüsse der einzelnen Personen gewesen. Es könne von einem gemeinsamen Entschluss, einer gemeinsamen Planung des Abends, einer gemeinsamen Ausführung und einem sich gegenseitig zu Eigenmachen der anderen Handlungen nicht die Rede sein (Urk. D1/86 S. 45). Auch die Beschuldigte B._____ bestritt einen gemeinsamen Tatentschluss. Sie machte geltend, sie sei nur Mitläuferin gewesen und könne daher auch nur als Gehilfin verurteilt werden. Es habe sich gezeigt, dass es sich vorliegend um einen klassischen Exzess der Haupttäterin A._____ gehandelt habe (Urk. 90 S. 4-6). Der Verteidiger der Beschuldigten C._____ ging davon aus, dass diese die Handlung des Verfrachtens der Privatklägerin in das Auto bis zu deren Freilassung in J._____ in Mittäterschaft begangen habe. Die Exzesse der Be- schuldigten A._____ könnten der Beschuldigten C._____ jedoch nicht angelastet werden (Urk. 84 S. 41 ff.; Prot. I S. 196 ff.). 2.2. An der Berufungsverhandlung bestritt die Beschuldigte B._____ den Schuldpunkt und damit ihre Mittäterschaft nicht mehr. Die Beschuldigten A._____ und C._____ stellten abermals in Abrede, in Mittäterschaft gehandelt zu haben. Die Beschuldigte A._____ liess bestreiten, dass am 10. März 2019 ein gemeinsamer Entschluss gefasst wurde, die Privatklägerin in ihre Gewalt zu
- 97 - bringen. Zwischen ihr und den Mitbeschuldigten seien bezüglich der Privatklägerin keinerlei Absprachen getroffen worden. Sie habe lediglich gewusst, dass die Privatklägerin zur Rede gestellt werden solle und ansatzweise wieso. Eine initiale Absprache der Beschuldigten, die Privatklägerin in ihre Gewalt zu bringen, wäre nicht mit dem Vorhaben der Beschuldigten C._____, deren Kind um 20 Uhr beim Vater abzuholen und nachhause zu fahren, verträglich gewesen (Urk. 212 S. 6). Die Verteidigung der Beschuldigten C._____ führt im Wesentlichen an, es habe sich bei den Übergriffen um einzelne Exzesse insbesondere der Beschuldigten A._____ gehandelt, welche sachlogisch nicht vom Willen der Beschuldigten C._____ und vom ursprünglichen Plan, die Privatklägerin zu bestrafen, gedeckt gewesen seien (Urk. 213 S. 12 ff.).
3. Die Vorinstanz hat die grundsätzlichen Aspekte der Mittäterschaft ausführlich und korrekt dargelegt und diese vorliegend als gegeben erachtet (Urk. 151 S. 88 ff.; Urk. 157/151 S. 87 ff.; Urk. 158/151 S. 80 ff.). Auf diese zu- treffenden Ausführungen ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen ver- stehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung. 4.1. Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts – so erst neulich bestätigt in BGer 6B_1437/2020 Urteil vom 22. September 2021 – ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).
- 98 - 4.2. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtspre- chung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mit- gewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei aus- schliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). In Mittäter- schaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3). 4.3. So kann denn eine sexuelle Nötigung in Mittäterschaft begangen wer- den, auch wenn der Mittäter selbst keine sexuelle Handlung vornimmt. Wer sich dem Entschluss des unmittelbaren Täters, das Opfer sexuell zu nötigen, vollum- fänglich und in genauer Kenntnis der Sachlage anschliesst, und ihn unter ande- rem durch sein Verhalten während der sexuellen Nötigung ermutigt, macht sich dieser Delikte als Mittäter schuldig (vgl. BGer 6B_1437/2020 vom
22. September 2021 E. 1.2.2. mit Hinweisen). 5.1. Das hier zu Beginn vereinbarte allgemeine Ziel aller Beschuldigten war es gemäss erstelltem Sachverhalt, die Privatklägerin abzustrafen für ihre Ge- fährdungsmeldung bei der KESB betreffend die Beschuldigte C._____ und deren Kind. Dafür wurde sie abmachungsgemäss in eine Falle gelockt. Es bestand von Anfang an der gemeinsam getragene Plan, dass die Privatklägerin geschlagen werden sollte. Nach dem Verfrachten der Privatklägerin ins Auto waren die vier angeklagten Beschuldigten – mit Ausnahme von Toilettengängen oder kurzem Verlassen des Autos an der Tankstelle – immer zusammen mit der Privatklägerin, zunächst auf engstem Raum im überfüllten Auto, hernach in der Wohnung von C._____. Bereits in der ersten Phase bis zur Wohnung leistete jede der
- 99 - Beschuldigten einen Beitrag zur Umsetzung des ursprünglichen Plans. Sie hielten die Privatklägerin mit dem Herauslocken, Packen, Verfrachten ins Auto, Zurückhalten im Auto etc. unter ihrer Kontrolle, wie sich aus dem oben erstellten Sachverhalt ergibt (vgl. auch Urk. 151 S. 90 ff.). Ein Entweichen war bereits beim Abholen aufgrund der Überzahl der aufwartenden und aus dem Hinterhalt auftauchenden Beschuldigten nicht möglich, wie selbst die Beschuldigten teilweise konzedieren mussten. 5.2. Dieses Ziel der Abstrafung wurde im Laufe des Abends immer wieder durch spontane, nicht geplante Aktionen eines Teils oder sämtlicher Mitbe- schuldigter fortgesetzt und inhaltlich erweitert. Dass ursprünglich geplant gewesen war, dass die Beschuldigte C._____ ihren Sohn beim Vater abholen und nachhause bringen würde, ändert nichts daran. Fakt ist, dass der Abend wie erstellt verlief. Den Beschuldigten war dabei bewusst, dass ein Entwinden für die Privatklägerin in Anbetracht der personellen Überzahl nicht möglich war. Die Privatklägerin war ihnen gegenteils über Stunden ausgeliefert. Es kommt in dieser Situation nicht darauf an, ob einzelne Beschuldigte sich tatsächlich an jeder Tathandlung aktiv beteiligt haben, was erstelltermassen nicht der Fall war. Nur schon die Anwesenheit von fünf anderen Personen im Auto und später von vier Personen in der Wohnung, die sich als gemeinsam agierende und bezüglich Bösartigkeit aufschaukelnde Gruppe verhielt, erzeugte eine massive Drucksituation für die Privatklägerin. Jede der vier Beschuldigten trug dazu bei und leistete damit einen wesentlichen Tatbeitrag. Das stellt auch eine konkludent geäusserte Zustimmung zu allem dar, was die jeweils anderen Personen taten. Ohne diesen Gruppenbeitrag und Gruppendruck der vier Beschuldigten – und zu Beginn noch der Beschuldigten F._____ – hätte die Privatklägerin nicht zu den jeweiligen Handlungen veranlasst werden können, d.h. ohne dieses Agieren als Tätergemeinschaft war es nicht denkbar, dass die Privatklägerin die Handlungen einzelner Beschuldigter hingenommen hätte. Dies wusste und wollte jede der Täterinnen bzw. sie nahmen es auf jeden Fall in Kauf. Es ist von einem fortlaufend konkludent bekundeten und weiterentwickelten und gemeinsam getragenen Tatentschluss, konkret einer immer weitergehenden Bestrafungsaktion zum Nachteil der Privatklägerin auszugehen.
- 100 - 5.3. Es war daher schlussendlich egal, wer konkret der Beschuldigten die Privatklägerin für welche auch immer gearteten erniedrigenden und sadistischen Spiele missbrauchte. Die ursprüngliche Motivation und die konkreten Tatbeiträge waren durchaus unterschiedlich. Jedes Gruppenmitglied konnte aber darauf bauen, dass es in der Gruppe Unterstützung finden würde, sollte die Privatklägerin sich wehren. Die Rollen der vier Beschuldigten waren damit austauschbar und jede trug massgeblich dazu bei, dass die Taten verübt wurden bzw. verübt werden konnten, indem sie diesen Druck und die Zwangssituation über Stunden aufrechterhielten. 5.4. Jede der Mittäterinnen hatte es überdies in der Hand (bzw. hätte es in der Hand gehabt), die Ereignisse zu stoppen. Zwar ist es richtig, dass die Anklageschrift keine Begehung der Taten durch Unterlassung vorwirft, so die Verteidigung der Beschuldigten B._____ zutreffend (Prot. I S. 207). Aber es geht hier darum, dass alle Beschuldigten die ganze Zeit über Tatherrschaft hatten und diese bis zum Absetzen der Privatklägerin am frühen Morgen des 11. März 2019 auch nicht abgaben. Gegenteils zeigte sich im Verlauf der rund acht Stunden eine Steigerung der Bösartigkeit der Beschuldigten, indem ihre Handlungen immer fieser und massiver wurden und sie die Privatklägerin ständig noch grösserem Spott und Hohn aussetzten und sie durch gröbste Verletzung des Selbstbestimmungsrechts in körperlicher und sexueller Hinsicht verletzten und erniedrigten. Zwar erwies sich nach erstelltem Sachverhalt allmählich die Beschuldigte A._____ als treibende Kraft, die von sich aus im Zusammenhang mit dem Dildoeinführen bemerkenswerterweise sagte: "In dieser Nacht ist der Teufel in mir aufgekommen" (Urk. D1/5/3 S. 17). Aber die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ waren während der gesamten Übergriffe an Ort und Stelle, alle feuerten die Situation an und verfielen immer mehr in einen böswilligen Erniedrigungsmodus, ohne dass sie dem Ganzen Einhalt geboten hätten. Sie trugen mit ihrer Präsenz und personellen Übermacht zur Aufrechterhaltung der Zwangssituation bei und ermutigten die jeweils handelnde Beschuldigte auch mit Gelächter und Filmaufnahmen. Die Beschuldigten haben daher nicht nur bei der initialen Beschlussfassung der Racheaktion, sondern auch im weiteren Verlauf bei der Ausführung der Delikte vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit den
- 101 - anderen Beschuldigten zusammengewirkt, so dass jede als Hauptbeteiligte dasteht. Von einem Exzess (geltend gemacht für die Beschuldigte A._____), der vom Vorsatz der anderen Beschuldigten nicht getragen worden wäre, kann in der Gesamtbetrachtung nicht die Rede sein. Mit den von allen selbst ausgehenden Beiträgen haben auch alle das Verhalten der anderen (und insbesondere von A._____) nicht etwa missbilligt, sondern vielmehr mitgetragen oder gar angefeuert. Mittäterschaft ist damit zu bejahen.
2. Qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung 2.1. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass sich die Beschuldigten der schweren Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB schuldig gemacht haben (Urk. 34). Die Beschuldigten hätten ge- meinsam das Opfer in ihre Gewalt bringen, verschleppen und ihr eine Lektion erteilen wollen. Die Entführung sei damit Mittel zu anderen, anfänglich schon angedachten und dann spontan entschlossenen Taten gewesen. Diese Entführung konsumiere nun die dazu notwendigen Nötigungen und Drohungen (Art. 180 f. StGB). Die sich aber aus der Entführung heraus ergebenden Taten würden in echte Konkurrenz treten, sofern nicht ein qualifizierter Tatbestand gegeben sei. In der grausamen Behandlung des Opfers sei ein solcher schwerer Fall zu sehen. Es sei von Subsidiarität der Tatbestände der Tätlichkeiten, Körperverletzung, Drohung, Nötigung und Beschimpfung auszugehen. Diese träten nur in Konkurrenz zum Grundtatbestand der Entführung, würden aber hier in der Qualifikation des Entführungstatbestands aufgehen. Bei anderen Delikten gegen Leib und Leben sowie Sexualdelikten (Art. 187 ff. StGB) sei echte Konkurrenz anzunehmen (Urk. 81 S. 13 ff.). 2.2. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB, verneinte mithin eine grausame Behandlung der Privatklägerin im Sinne von Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB (Urk. 151 S. 98 ff.; Urk. 157/151 S. 96 ff.; Urk. 158/151 S. 88 ff.). Sie wies darauf hin, dass in der Anklageschrift weitere Übergriffe tatbeständlich aufgeführt seien. Rechtlich seien sie infolge der Qualifikation der Entführung als einfache anstelle einer schweren Entführung nicht
- 102 - mehr durch die Anklage gedeckt. Die Anklage hätte daher im Sinne von Art. 344 StPO zur Ergänzung zurückgewiesen werden müssen. Auf eine Rückweisung sei indessen verzichtet worden, da die entsprechenden Tatbestände (Drohung, Nötigung, [versuchte] Körperverletzung, Beschimpfung und Tätlichkeit) im Vergleich zu den übrigen angeklagten Tatbeständen eine ungeordnete Rolle gespielt und sich nur unerheblich auf das Strafmass ausgewirkt hätten (Urk. 151 S. 101). Der Beurteilung der Vorinstanz kann aus den nachfolgenden Gründen nicht beigepflichtet werden. 2.3. Nach Art. 183 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Freiheitsberaubung; Abs. 1), oder wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt (Entführung; Abs. 2). Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3). Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgesetzt. Es wird ihm die Möglichkeit entzogen, sich selbständig vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben. Die Freiheitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen. Als Tatmittel ist insbesondere auch psychischer Druck, wie beispielsweise eine Drohung, denkbar. Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei der Entführung wird das Opfer von einem Ort an einen anderen verbracht. Als Folge des Verbringens an einen anderen Ort ergibt sich eine Machtposition des Täters über sein Opfer. Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2). Als Tatmittel kommen Gewalt, List oder Drohung in Frage. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK Strafrecht-Delnon/Rüdy, N 56 f. zu Art. 183).
- 103 - 2.4. Gemäss Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB werden Freiheitsberaubung und Entführung nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter das Opfer grausam behandelt. Die grausame Behandlung nach Art. 184 Abs. 3 StGB setzt das Zufügen besonderer Leiden, d.h. anderer oder mehr Leiden voraus, als diejenigen, welche die betreffende Person allein schon deswegen erduldet, weil sie ihrer Bewegungsfreiheit beraubt ist und keinen Kontakt zu weiteren Personen mehr unterhalten kann (vgl. BGE 119 IV 49 E. 3d, 224 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Grausamkeit im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StGB vor, wenn der Täter dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders schwere Leiden aufgrund der Stärke, der Dauer oder der Wiederholung zufügt. So ist eine zwecklose Bosheit, die zur Verwirklichung des Plans des Täters ganz unnötig war und nur mit einem sadistischen Vergnügen oder doch mindestens der ausdrücklichen Absicht, Schmerz zuzufügen, erklärt werden kann, als grausam zu bezeichnen (BGE 106 IV 363 E. 4d; vgl. auch BGE 119 IV 49 E. 3d). Das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit muss sich unmittelbar auf die Umstände der Tatbegehung beziehen, d.h. die Freiheitsberaubung selber muss in besonderem Masse belastend, unerträglich oder quälerisch ausgestaltet sein. Dass die dem Opfer zugefügten Leiden Tatbestandselemente einer anderen strafbaren Handlung erfüllen, ist für die Annahme von Grausamkeit nicht notwendig. Umgekehrt ist eine Freiheitsberaubung nicht automatisch als grausam zu qualifizieren, wenn dabei weitere schwere Gewaltdelikte begangen werden, ansonsten es unter dem Gesichtspunkt der Konkurrenz fragwürdig wäre, qualifizierte Freiheitsberaubung und beispielsweise schwere Körperverletzung oder Vergewaltigung zugleich anzuwenden (BGer 6B_602/2008 vom 19. November 2008 E. 1.1. mit Hinweisen). 2.5. Wie sich aus oben erstelltem Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht ergibt, setzte sich die Privatklägerin weder freiwillig ins Auto der Be- schuldigten, noch blieb sie freiwillig bei den Beschuldigten, als diese beschlossen, in die Wohnung der Beschuldigten C._____ zu gehen. Der mehrstündige Aufenthalt in der Wohnung erfolgte ebenfalls nicht aus freien Stücken. Vielmehr getraute sich die Privatklägerin nach den vorgängigen psychischen und physischen Misshandlungen durch den Gruppenverband der Beschuldigten nicht
- 104 - mehr, die Wohnung zu verlassen. Dieser Entzug der Selbstbestimmung des Aufenthalts und der Fortbewegung dauerte bis zum Aussetzen der Privatklägerin am Morgen des 11. März 2019. Freiheitsberaubung und Entführung weisen mit den längeren Autofahrten und dem stundenlangen Aufenthalt in der Wohnung die geforderte Erheblichkeit auf. Die Tatbestände der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind damit grundsätzlich erfüllt. Eine echte Konkurrenz zwischen Freiheitsberaubung und Entführung ist allerdings nicht möglich, weil die beiden Tatformen in einer einzigen Strafbestimmung zusammengefasst worden sind (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 183 N 73). Entführung konsumiert Freiheitsberaubung (PK StGB-Trechsel/Mona, Art. 183 N 13). Es ist daher im Sinne der Staatsanwaltschaft jedenfalls der Grundtatbestand im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt und nachfolgend zu prüfen, ob auch erschwerende Umstände im Sinne von Art. 184 StGB zu bejahen sind. 2.6. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die grausame Freiheitsberaubung nicht automatisch dadurch qualifiziert wird, dass in deren Verlauf weitere Delikte begangen werden (Urk. 151 S. 97 mit Verweisen). Dies bedeutet hier denn auch, dass die separat zu prüfenden und sanktionierenden Verhaltensweisen nicht doppelt verwertet werden können. Es sind daher diejenigen Umstände im Rahmen der Freiheitsberaubung und Entführung zu prüfen, die nicht eigenständig angeklagt, sondern als Aspekte des qualifizierten Tatbestands geltend gemacht werden. 2.7. Die Privatklägerin wurde um ca. 23:00 Uhr des 10. März 2019 an ihrem Arbeitsort in eine Falle gelockt. Für das geplante Treffen wurde zunächst ihr Ver- trauen in die Freundschaft mit B._____ missbraucht. Dann wurde sie mit Drohun- gen, Beschimpfungen und körperlichen Übergriffen gegen ihren klar bekundeten Willen in das Auto verfrachtet, in welchem sie zu sechst während rund zwei Stun- den bis zum Aussteigen der vormaligen Beschuldigten F._____ um 01:00 Uhr auf engstem Raum unter ständigen Beleidigungen und mit Androhung weiteren Übels aushalten musste. Zweimal wurde ein Wald aufgesucht. Bereits diese erste Pha- se im Auto führte für die Privatklägerin aufgrund der Übermacht und der gezeigten
- 105 - Bösartigkeit der im Gruppenverbund auftretenden Beschuldigten zu einer schier ausweglosen Situation. Die zweite Phase zeichnete sich durch eine Zunahme von Erniedrigungen aus. Insbesondere in der Wohnung der Beschuldigten C._____ wurde der Privat- klägerin über Stunden in sehr herabsetzender und immer quälender Art unnötiges Leid angetan und wurde sie für abartige Handlungen missbraucht. Unnötig war das Verhalten insbesondere, weil sich die Privatklägerin für ihre Gefährdungsmeldung bei der KESB bereits zu Beginn des Abends entschuldigt hatte und damit das ursprünglich geplante Vorhaben, dass die Privatklägerin hätte zur Rede gestellt werden sollen, erfüllt war. Dies reichte den Beschuldigten offenbar nicht, indem sie die Privatklägerin über mehrere Stunden grösster Demütigung aussetzten und sie zur Projektionsfläche sadistischer Ideen und zur reinen Unterhaltung missbrauchten (wie beispielswiese durch Tritt in den Rücken, Schlagen, Ohrenfeigen und Haareziehen, Drohung zum Verschleppen nach Italien zur Ausübung der Prostitution, Befehl zum Massieren und Küssen der Füsse, Befehl zum Essen von gläsernen Dekorationssteinchen, Besprechung/Androhung von Kotschlucken). Ebenso bösartig und schmachvoll war es schliesslich, dass die Beschuldig- ten die Privatklägerin am Morgen des 11. März 2019 um 07:35 Uhr nach Weg- nahme von Mobiltelefon und Handtasche auf einem Parkplatz aussetzten. In der Gesamtbetrachtung wurde der Privatklägerin in diesen rund acht Stunden grosses und unnötiges Leid angetan. Die lange Zeit in der Gewalt der Beschuldigten mit wiederholenden quälerischen Übergriffen war für die Privat- klägerin in besonderem Masse belastend und unerträglich, was das Handeln der Beschuldigten als grausam im Sinne von Art. 184 StGB qualifiziert. Da die Freiheitsberaubung wie gesagt durch die Entführung konsumiert wird, sind die Beschuldigten im Sinne von Art.183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen.
3. Mehrfache, gemeinsam begangene sexuelle Nötigung
- 106 - 3.1. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft hat die Vorinstanz das Vorliegen von mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB bejaht. Sie hat die Voraussetzungen in rechtlicher Hinsicht ausführlich und korrekt dargetan, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 151 S. 101 ff.; Urk. 157/151 S. 101 ff.; Urk. 158/151 S. 94 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Ergän- zung unter Einbezug der Einwendungen der Verteidigungen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft erblickte in den Handlungen gemäss RZ 10, 12, und 13 der Anklageschrift eine sexuelle Nötigung (Urk. 34 und Urk. 81 S. 17). Noch vor Vorinstanz führte die Verteidigerin der Beschuldigten B._____ an, es fehle bezüglich sexueller Nötigung in der Anklageschrift in subjektiver Hinsicht an der Voraussetzung, dass die Privatklägerin die Handlungen abgelehnt habe. Zwar werde dann der Vorsatz bezüglich der nötigenden Mittel durchaus umschrieben. Wenn aber die Privatklägerin möglicherweise auch einverstanden gewesen sei mit den autoerotischen Handlungen etc., sei kein strafbares Verhalten angeklagt (Urk. 90 S. 20 und 27). Die Verteidigung der Beschuldigten A._____ rügte wie oben erwähnt, dass die nötigenden Mittel unter den RZ 10, 12 und13 nicht näher bzw. unvollständig umschrieben seien und insbesondere ein "Unter-psychischen- Druck-Setzen" nicht vorliege. Der Anklageschrift und dem vorinstanzlichen Urteil sei diesbezüglich nicht zu entnehmen, inwiefern Selbstschutz und Widerstand der Privatklägerin in der konkreten Situation nicht möglich gewesen sein sollten. Mangels eines tatbestandsmässigen Nötigungsmittels liege keine strafbare Handlung vor und es habe ein Freispruch zu erfolgen – wenn die Strafuntersuchung nicht ohnehin wegen fehlender Prozessvoraussetzung einzustellen sei (Urk. 212 S. 50-57). Die Verteidigung der Beschuldigten C._____ macht geltend, dass Übergriffe zu Lasten der Privatklägerin mangels entsprechender Umschreibung in der Anklageschrift nicht Gegenstand der Sachverhaltserstellung sein könnten und somit dadurch auch keine Zwangssituation habe geschaffen werden können, in welcher die Privatklägerin an sich selbst habe sexuelle Handlungen vornehmen müssen (Urk. 213 S. 16 ff.).
- 107 - 3.3. Wie unter dem Anklageprinzip abgehandelt, ist die Anklageschrift als Ganzes zu lesen. Das Auseinanderreisen des Sachverhalts in objektiver und subjektiver Hinsicht erweist sich – wie unter prozessualen Aspekten abgehandelt
– als unüblich und umständlich. Es liegt aber ein hinreichender Konnex vor. In- haltlich ist die Anklage unter Einbezug der RZ 10, 12-13, 21-23 und 29 so zu ver- stehen, dass die Beschuldigten wussten, dass die Privatklägerin diese ablehnte oder – in der Annahme der Ablehnung dieser autoerotischen, aktiven und passi- ven sexuellen Handlungen – diese in Kauf nahmen. 3.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte sich die Privatklägerin vor allen Beschuldigten nackt zu präsentieren, einen vorgegebenen und sie selbst erniedrigenden Text vorzusprechen und sich dabei selbst an die eigenen Geschlechtsteile zu fassen. Die Handlungen wurden gefilmt. Hernach musste sie vor den Augen der Beschuldigten nackt einen "Lesben-Porno" nachspielen und sich dabei mit einem Dildo befriedigen bzw. diesen in ihre Vagina einführen. Schliesslich musste sich die Privatklägerin auf einen Stuhl setzen und einen Dildo einführen bzw. den Dildo mehrfach unter Schmerzen von der Beschuldigten A._____ anal einführen lassen und den ungereinigten und mit Mayonnaise bestrichenen Dildo ablecken und sich hernach erneut selbst in ihre Vagina einführen. Unzweifelhaft handelt es sich bei sämtlichen unter diesem Abschnitt aufgeführten Handlungen um durch die Privatklägerin ausgeführte körperliche Betätigungen am eigenen Körper oder körperliche Betätigungen der Beschuldigten A._____ am Körper der Privatklägerin, welche der Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust dienten. Sämtliche Handlungen weisen äusserlich einen eindeutigen Sexualbezug auf. 3.5. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (wie auch nach Art. 190 Abs. 1 StGB) ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers
- 108 - meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b S. 54 mit Hinweisen; Urteile 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B_145/2019 vom
28. August 2019 E. 3.2.3; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Die Tatbestandsvariante des Unter- Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f.; Urteil 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein (vgl. hierzu BGer 6B_1444/2020 Urteil vom 10. März 2021, E. 2.3.2.). 3.7. Vorliegend war zwar körperliche Gewalt im Zusammenhang mit dem analen Einführen des Dildo durch die Beschuldigte A._____ ein Thema, verursachte dieser Vorgang der Privatklägerin doch grosse Schmerzen. Im Vordergrund steht aber die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck- Setzens". Die sexuellen Handlungen erfolgten wie dargelegt gegen den Willen der Privatklägerin. Wenn man sich ihre Schilderungen vergegenwärtigt, dass sie geweint hat, als man ihr bereits bei der Fahrt zur Wohnung sagte, dass man sie
- 109 - nackt filmen wolle, dass sie bei den Aktionen mit dem Dildo weinte und sagte, sie sollen aufhören, sie mache alles andere, dann war das eine klare Willensbezeugung, die jedem unmissverständlich zeigte, dass die Privatklägerin hier nicht aus freien Stücken handelte. Diese Übergriffe stellten die Fortsetzung vorheriger erniedrigender Handlungen dar. In der Wohnung der Beschuldigten C._____ musste sie den Anweisungen der vier Beschuldigten folgen und diverse Handlungen, und dann insbesondere die hier genannten sexuellen, vornehmen. Die Privatklägerin war den Beschuldigen zahlenmässig völlig unterlegen. Die vorhergehenden körperlichen Misshandlungen, die örtlichen und räumlichen Verhältnisse, in der keine Hilfe von Dritten zu erwarten war, und die massive körperliche Dominanz der Beschuldigten gegenüber der zierlichen Privatklägerin machte es für sie vollkommen aussichtslos, irgendeinen Widerstand zu leisten. Nur aufgrund dieser Umstände befolgte die Privatklägerin die Anweisungen, die ihr vonseiten der Beschuldigten gegeben wurden. Damit ist der notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem eingesetzten Nötigungsmittel und den sexuellen Handlungen gegeben. Der Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB ist durch die verschiedenen Einzelhandlungen, die auf einem immer wieder neuen Tatentschluss beruhten, mehrfach erfüllt. Das erstellte gemeinschaftliche Handeln der vier Beschuldigten führt zur Anwendung von Art. 200 StGB. 3.8. Die sexuelle Nötigung steht zur Freiheitsberaubung und Entführung in echter Konkurrenz, da der andauernde Freiheitsentzug der Privatklägerin der Verübung der sexuellen Handlungen an der Privatklägerin diente. Die Beschuldig- ten sind daher der mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB schuldig zu sprechen.
4. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 4.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten im Sinne der Anklage der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig. Auf die zutreffend dargelegten rechtlichen Grundlagen ist zu verweisen (Urk. 151 S. 106 ff.; Urk. 157/151 S. 106 ff.; Urk. 158/151 S. 98 ff.).
- 110 - 4.2. Auch hier monierte die Verteidigerin von B._____, dass in der Anklage- schrift festgehalten werde, die Beschuldigten hätten gewusst, dass die Aufnah- men zumindest möglicherweise ohne Einwilligung der Privatklägerin erfolgt seien. Auch diese Formulierung lasse die Möglichkeit offen, dass die Aufnahmen im Ein- verständnis der Privatklägerin erfolgt seien. In objektiver Hinsicht habe es der Staatsanwalt unterlassen, die fehlende Einwilligung der Privatklägerin zu behaup- ten. Eine Verurteilung sei deswegen unzulässig (Urk. 90 S. 24). In Bezug auf die Frage, ob der subjektive Tatbestand als gegeben zu erach- ten ist, kann hier auf die obigen Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden. Die Anklageschrift ist unglücklich formuliert, aber als Ganzes zu lesen (RZ 10, 22, 23 und 26) und der Teilsatz, "dass sie möglicherweise ohne Einwilli- gung der Geschädigten wiederholt mit einem Aufnahmegerät…" auf den dort ebenfalls umschriebenen Eventualvorsatz zu beziehen. 4.3. Zum Geheimbereich im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB gehört alles, was der höchstpersönlichen Sphäre angehört und was der Betroffene in der Regel niemandem oder allenfalls ganz vertrauten Menschen zugänglich macht. Geschützt sind das Eigenleben betreffende Tatsachen aus dem Privatbereich im engeren Sinne, die faktisch also nicht jedermann ohne weiteres zugänglich sind. Wichtig für die Abgrenzung der Privatsphäre im engeren Sinne von anderen Bereichen ist, ob ohne weiteres, d.h. ohne körperliche oder rechtlich-moralische Hindernisse durchbrechen zu müssen, von den betreffenden Lebensvorgängen Kenntnis genommen werden kann. Zur Privatsphäre im engeren Sinne gehört danach der gemäss dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs in Art. 186 StGB geschützte private Bereich, also ein Haus, eine Wohnung, ein abgeschlossener Raum eines Hauses oder ein unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten. Auch Gäste können sich auf den Schutz nicht öffentlich zugänglicher Räume berufen (vgl. BGer 6B_569/2018 Urteil vom 20. März 2019, E. 3.4.). 4.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde die Privatklägerin nackt beim Duschen gefilmt. Es ist ebenfalls erstellt, dass die Privatklägerin gefilmt wurde, als sie sich danach nackt vorstellen, sich berühren und sich mit den Fingern sexuell
- 111 - befriedigen musste. Dabei handelt es sich um Aufnahmen aus der höchst- persönlichen Sphäre. Sie erfolgten erstelltermassen gegen den Willen der Privat- klägerin. Auch hier ist in Erinnerung zu rufen, dass diese Bildaufnahmen durch die massiv aufgebaute Drucksituation der vier Beschuldigten, denen sich die Privat- klägerin allein gegenüber und damit ausgeliefert sah und sich ihnen nicht entziehen konnte, zustande kamen. Damit ist der Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt. Der Straftatbestand steht in echter Konkurrenz zur Freiheitsberaubung und Entführung sowie zur sexuellen Nötigung. Die Beschuldigten sind daher der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Sachentziehung 5.1. Bezüglich Raub erging ein unangefochtener Freispruch. Das Verhalten wurde von der Vorinstanz als Sachentziehung gewürdigt. Die Wegnahme des Bargeld-Betrags von ca. Fr. 350.00 konnte nicht erstellt werden. Mit Bezug auf das Mobiltelefon sprach die Vorinstanz die Beschuldigten der Sachentziehung schuldig (Urk. 151 S. 108 ff.; Urk. 157/151 S. 108 ff.; Urk. 158/151 S. 101 ff.). 5.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt, wurde der Privatklägerin das Portemonnaie auf der Fahrt in den Wald bei der K._____ oder im Wald von den Beschuldigten weggenommen. Das Mobiltelefon wurde ihr ebenfalls abgenommen und in der Folge mehrere Male durch die Beschuldigten benutzt, u.a. um Einsicht in ihre Kontakte zu erhalten. Letztendlich deponierten die Beschuldigten C._____ und B._____ das Portemonnaie und das Mobiltelefon nach dem Aussetzen der Privatklägerin im Zugsabteil auf der Fahrt nach Brugg, wo die Gegenstände durch Drittpersonen aufgefunden und letztlich wieder der Privatklägerin zurückgegeben werden konnten (vgl. Urk. D1/1/1 S. 6-7). Durch die gewollte Deponierung der Gegenstände im Zugsabteil fehlte es den Beschuldigten an einer Aneignungsabsicht betreffend diese Gegenstände. Der Privatklägerin entstand durch den zeitweisen Entzug des Portemonnaies und des Mobiltelefons aber ein erheblicher Nachteil. So konnte die Privatklägerin nach ihrer Freilassung nicht umgehend die Polizei telefonisch über den Vorfall
- 112 - informieren oder sich eine Fahrt organisieren. Über dieses Vorgehen der Wegnahme und des Deponierens dieser Gegenstände waren alle Beschuldigten im Bild, sie trugen daher auch diesen Tatentschluss mit (vgl. Prot. I. S. 45 f., S. 106 f., S. 145 f., S. 184 f.). Sie sind daher der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB schuldig zu sprechen.
6. Sachbeschädigung 6.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift der Sachbeschädigung schuldig (Urk. 151 S. 113 ff.; Urk. 157/151 S. 111 ff.; Urk. 158/151 S. 104 ff.). Es kann darauf und auf die rechtliche Grundlage verwie- sen werden. Das Wichtigste sei hier kurz wiederholt und ergänzt. 6.2. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird unter anderem auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Fremd ist die Sache, wenn sie nach den Regeln des Zivilrechts im Eigentum einer anderen Person steht. Als Sache gilt ein körperlicher Gegenstand, welcher eine feste, flüssiger oder gasförmige Form hat. Nicht fest mit dem Körper verbundene Ersatzmittel wie Perücken, Prothesen etc. haben durchaus auch Sachqualität (BSK StGB-Niggli/Riedo, N 40 zu Vor Art. 137). Als Beschädigung im Sinne von Art. 144 StGB gilt auch, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes in zeitlicher, arbeitsmässiger und finanzieller Hinsicht einen nicht unerheblichen Aufwand verursacht (BSK StGB-Weissenberger, N 22 und N 41 zu Art. 144 StGB). 6.3 Die Haarverlängerungen waren mit Klebestreifen am eigenen Haar der Privatklägerin befestigt (Urk. D1/7/3). Diese sogenannten "Extensions" werden durch ihre Klebe-Befestigung nicht Teil des menschlichen Körpers. Durch das Auftrennen der Klebestreifen können sie allerdings nicht mehr befestigt werden, was sie unbrauchbar macht und unter diesem Aspekt eine Sachbeschädigung darstellt. Eine Einwilligung der Privatklägerin lag erstelltermassen nicht vor. Das wussten die Beschuldigten. Da die objektiven und subjektiven Tatbestands- merkmale somit erfüllt sind und die Beschuldigten rechtswidrig und schuldhaft
- 113 - handelten, sind sie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
7. Fazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, sind die Beschuldigten schuldig zu sprechen − der schweren Entführung im Sinne von Art.183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB, − der mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB, − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. V. Sanktion
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach für die Beschuldigte A._____ eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten aus, unter Anrechnung von 214 Tagen erstandener Haft und Ersatzmassnahmen (Urk. 151 S. 149). Die Beschuldigte B._____ belegte sie mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 101 Tage als durch Haft und Ersatz- massnahme angerechnet wurden (Urk. 157/151 S. 143). Die Beschuldigte C._____ wurde schliesslich zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 95 Tagen Haft und Ersatzmassnahmen (Urk. 158/151 S. 138). 1.2. Wie bereits vor Vorinstanz beantragt die Staatsanwaltschaft auch im Rahmen der Anschlussberufung Freiheitsstrafen für die Beschuldigte A._____ in der Höhe von 56 Monaten, für die Beschuldigte B._____ in der Höhe von 33
- 114 - Monaten und für die Beschuldigte C._____ in der Höhe von 49 Monaten (Urk. 221 S. 2 f.). 1.3. Im Berufungsverfahren beantragt die Beschuldigte A._____ einen Freispruch, allenfalls teilweise die Verfahrenseinstellung (Urk. 152 S. 2 ff., Urk. 212 S. 2 f.). Die Beschuldigte B._____ stellt den Antrag, sie sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Haft und Ersatzmassnahmen) zu bestrafen (Urk. 217 S. 1). Die Beschuldigte C._____ schliesslich beantragt, sie sei unter Anrechnung der erstandenen Haft und der Ersatzmassnahmen mit einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten zu belegen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 213 S. 2).
2. Allgemeines zur Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung in den drei angefochtenen Urteilen korrekt und ausführlich aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf (Urk. 151 S. 114 ff.; Urk. 157/151 S. 114 ff.; Urk. 158/151 S. 107 ff.) und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu (u.a. BGE 144 IV 217) zu verweisen ist. In teilweiser Ergänzung sei das Folgende gesagt: 2.2. Bei der Verschuldensbewertung ist mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge der Beschuldigten stehen: Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen jedoch ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschuldensbewertung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen (BGE 135 IV 191 E. 3.2.).
- 115 - 2.3. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB verneint und nur den Grundtatbestand als erfüllt erachtet. Auf dieser Grundlage hat sie als schwerstes Delikt die mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigungen qualifiziert (Urk. 151 S. 115; Urk. 157/151 S. 115; Urk. 158/151 S. 109). Nach hiesiger Ansicht liegt hingegen eine qualifizierte Entführung vor. Der Strafrahmen für die schwerste Straftat ist daher neu zu bestimmen. 2.4. Liegen bei einer Freiheitsberaubung oder Entführung erschwerende Umstände vor, so lautet der Strafrahmen nicht bloss – wie in Art. 183 StGB für den Grundtatbestand vorgesehen – auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, sondern auf Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahren (Art. 184 i. V. m. Art. 40 Abs. 2; BSK Delnon/Rüdy, Art. 184 N 26). Der Straftatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen bis zu zehn Jahren vor. Im Rahmen gemeinsamer Begehung dieses Delikts im Sinne von Art. 200 StGB kann die Strafe erhöht werden, wobei diese das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten darf und das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist. Damit wäre eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren möglich. Es ist daher – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 81 S. 17) – von der qualifizierten Entführung als schwerstes Delikt auszugehen und deshalb zunächst für diese eine Einsatzstrafe festzulegen. 2.5. Mit Blick auf den Strafrahmen ist festzuhalten, dass keine Straf- milderungsgründe auszumachen sind. Strafschärfungsgründe (mehrfache Tatbe- gehung) führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Sie sind aber straferhöhend zu berücksichtigen. 2.6. Unter Verweis auf die bereits ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur konkreten Strafzumessung (Urk. 151 S. 119 ff.; Urk. 157/151 S. 119 ff.; Urk. 158/151 S. 113) wird nachfolgend zuerst das objektive Tatverschulden für al- le Beschuldigten gemeinsam bestimmt, soweit nicht relevante Abweichungen un- ter den Mittäterinnen auszumachen sind. Auf die individuellen Aspekte ist im
- 116 - Rahmen der subjektiven Tatschwere einzugehen. Hernach sind die Täterkompo- nenten zu gewichten.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Einsatzstrafe qualifizierte Entführung 3.1.1. Objektives Tatverschulden Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit, ein Grundrecht der persönlichen Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK. Dieses wurde von den Beschuldigten massiv verletzt. Sie missbrauchten das Vertrauen der Privatklägerin in die Freundschaft mit der Beschuldigten B._____, um sie in eine Falle zu locken. Auf dem Parkplatz vor ihrem Arbeitsort wurde die Privatklägerin nachts um 23 Uhr, in der Annahme, man verbringe noch eine entspannte Zeit im Ausgang, vordergründig von den Beschuldigten B._____ und F._____ in Empfang genommen, aber sogleich aus dem Hinterhalt von den übrigen drei Beschuldigten überrumpelt und unter Anwendung von leichter körperlicher Gewalt und Drohungen ins Auto verfrachtet. Dort sass die Privatklägerin während über zwei Stunden Fahrt und Zwischenstopps in zwei Wäldern und an der Tankstelle auf engstem Raum unter wiederkehrenden Erniedrigungen und Beschimpfungen der Beschuldigten, denen sie sich in grosser Überzahl von zunächst fünf und hernach vier Personen gegenüber sah, fest. Das Vorgehen war hinterhältig und heimtückisch, die List allerdings tatbestandsimmanent. Die weiteren Stunden in der Wohnung der Beschuldigten C._____ waren geprägt von fortlaufenden weiteren Erniedrigungen und Beschimpfungen, wodurch die Privatklägerin auch in ihrer Persönlichkeit unnötig und böswillig stark verletzt wurde. Die Beschuldigten erteilten der Privatklägerin sodann immer wieder Anweisungen zu Verhaltensweisen und Handlungen, um sie zu erniedrigen. Die Freiheitsberaubung dauerte mit rund 8.5 Stunden sehr lange. Sie endete durch das Aussetzen der Privatklägerin auf einem öffentlichen Parkplatz ohne Verständigungsmöglichkeiten. Über die langen Stunden der Freiheitsbeschränkung steigerten sich die Beschuldigten in ihrer Bösartigkeit. Allerdings kam es dabei nicht zu schweren körperlichen Übergriffen (welche nicht
- 117 - separat beurteilt werden). Die Privatklägerin war in der Wohnung auch nicht ganz der Fortbewegungsfreiheit beraubt, es wurden ihr auch gewisse (Rauch-)Pausen gewährt. Im Vergleich zu allen denkbar möglichen Varianten einer qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung ist das objektive Verschulden im untersten Bereich des Strafrahmens (von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe) anzusiedeln. 3.1.2.1. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten A._____ Die Beschuldigte A._____ erklärte in der Untersuchung, sie habe vor einem Jahr gehört, dass die Beschuldigte C._____ die Privatklägerin treffen, ihre Haare schneiden und sie schlagen wolle. Sie habe das Gespräch zwischen ihrer Schwester [der Beschuldigten D._____] und der Beschuldigten C._____ mitbekommen. Sie habe ihre Schwester davon überzeugen können, nicht mitzu- machen, da es nicht ihr Problem sei (Urk. D1/5/3 S. 4). Entgegen dieser ersten Einschätzung beteiligte sich die Beschuldigte A._____ ein Jahr später im Rahmen der heute zu beurteilenden Taten aktiv und mit Vorsatz. Sie zeigte sich im Verlauf des Abends mit fortentwickelten Ideen zur Erniedrigung immer mehr als treibende Kraft. Ohne erkennbaren Grund quälte und demütigte sie die Privatklägerin. Sie hatte keinen Bezug zur Beschuldigten C._____, die sich ihrerseits rächen wollte für die Gefährdungsmeldung der Privatklägerin. Die Beschuldigte A._____ wurde nicht nur von der Privatklägerin, sondern auch von den Beschuldigten C._____ und B._____ als Anführerin erlebt. Sie kannte keine Hemmungen in der Tatausführung und offenbarte eine hohe kriminelle Energie. 3.1.2.2. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten B._____ Die Beschuldigte B._____ stellte den Kontakt zur Privatklägerin her und organisierte das Treffen, bei dem es zur Entführung kam. Sie missbrauchte die Freundschaft zur Privatklägerin, indem sie deren Vertrauen ausnutzte und sie in eine Falle lockte, im Wissen darum, dass diese geschlagen und zur Rede gestellt würde. Sie handelte mit Vorsatz und trug die weiteren Handlungen mit, wenn auch in einer nicht dominanten Rolle. Sie handelte wohl aus falsch verstandener Solidarität mit der Beschuldigten C._____, zeigte aber nicht die gleiche kriminelle
- 118 - Energie wie diese oder die Beschuldigte A._____. Die objektive Tatschwere relativiert sich dadurch etwas. 3.1.2.3. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten C._____ Die Beschuldigte C._____ war quasi die geistige Urheberin dieser Tat, welcher sich die übrigen Beschuldigten anschlossen. Aufgrund einer persönlich erlittenen Schmähung und Verunglimpfung nahm sie nach einem Jahr in Selbstjustiz Vergeltung an der Verleumderin – wie sie die Privatklägerin bezeichnete. Sie plante diese Vergeltung mit fünf, letztlich vier Gefährtinnen, um die Missetäterin zur Rede zu stellen. Dies war, wie die Verteidigung selber einräumt, eine von langer Hand geplante Strafaktion (Urk. 84 S. 44). Es war – als Direktbetroffene der Gefährdungsmeldung der Privatklägerin bei der KESB – ihre Idee, sich an der Privatklägerin für deren Verpetzen bei der KESB zu rächen. Diesen Plan mit einer Übermacht von Personen und langem Gefangenhalten umzusetzen, erscheint damit äusserst niederträchtig. Die offenbarte kriminelle Energie war beträchtlich. Sie handelte aus Rache und in Selbstjustiz und trug den aus dem Ruder gelaufenen Vergeltungsplan mit. Dieses verwerfliche Motiv wirkt sich straferhöhend aus, so dass ihr Verschulden subjektiv ähnlich wie jenes von A._____ zu gewichten ist. 3.1.3. Zwischenfazit Tatverschulden betreffend qualifizierte Entführung Unter Berücksichtigung der dargelegten objektiven und subjektiven Tat- elemente und in Nachachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Verschuldensgewichtung der Mittäterinnen, ist bei den Beschuldigten A._____ und C._____ bei der qualifizierten Entführung von einem eher leichten Verschulden auszugehen, was bei einem Strafrahmen von 1- 20 Jahren eine hypothetische Einsatzstrafe von drei Jahren bzw. 36 Monaten rechtfertigt. Das Verschulden der Beschuldigten B._____ ist im Rahmen dieses schweren Falls als leicht zu qualifizieren. Die tatbezogene Einsatzstrafe ist bei der Beschuldigten B._____ auf zwei Jahre bzw. 24 Monate festzulegen.
- 119 - 3.2. Mehrfache, gemeinsam begangene sexuelle Nötigung 3.2.1. Objektives Tatverschulden Geschütztes Rechtsgut ist hier die sexuelle Selbstbestimmung und sexuelle Integrität. Mit den Anweisungen der Beschuldigten zur Vornahme von auto- erotischen Handlungen der Privatklägerin unter Gelächter und mit Filmaufnahmen bzw. mit der Unterstützung dazu wurde dieses Rechtsgut erheblich und mehrfach verletzt, wobei sich eine Steigerung der Drucksituation durch immer abartigere Befehle zeigte. Als schwerster Übergriff ist mit der Vorinstanz (Urk. 151 S. 120) das Einführen des Dildos in den Anus der Privatklägerin zu gewichten. Die Art und Weise des Vorgehens war für die Privatklägerin demütigend, schmerzhaft und daher insgesamt skrupellos. Die Beschuldigten nahmen damit auch weitergehende Gesundheitsschäden der Privatklägerin in Kauf. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht isoliert betrachtet – im Vergleich mit Varianten in zeitlicher Hinsicht, Häufigkeit und Intensität der Übergriffe und im Rahmen der gemeinsamen Begehung, die bereits einen Strafschärfungsgrund darstellt – allerdings noch im untersten Drittel einzureihen. 3.2.2.1. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten A._____ In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Beschuldigte A._____ vor- sätzlich handelte. Sie hatte auch hier die Hauptrolle inne. Sie war die treibende Kraft und diejenige Beschuldigte, die der Privatklägerin den Dildo schmerzhaft in den Anus rammte und mit dieser Handlung dem sexuellen Missbrauch eine neue Dimension hinzufügte. Sie hatte selber keinen Grund zur Rache. Sie missbrauchte die Privatklägerin aus egoistischem Motiv, nämlich für sadistisch motivierte Sexspiele. 3.2.2.2. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten B._____ Die Beschuldigte B._____ legte zwar nicht selber Hand an, war aber zuge- gen und unterstützte dadurch und mit Anweisungen die Tatumsetzung fortlaufend. Dass es sich bei der Privatklägerin um eine Freundin von ihr handelte, macht die-
- 120 - sen Missbrauch besonders verwerflich. Auch hier war wohl falsch verstandene Solidarität gegenüber ihrer anderen Freundin C._____ Antrieb fürs Mitmachen. 3.2.2.3. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten C._____ Die Beschuldigte C._____ legte ebenfalls nicht Hand an. Sie leistete aber einen wesentlichen Beitrag für die Übergriffe, indem sie ihre Wohnung und ihren Dildo für die Handlungen zur Verfügung stellte. Sie handelte mit Vorsatz und aus rachsüchtiger Motivation. Sie gab Anweisungen und trug so zur Umsetzung des immer weiter entwickelten und immer erniedrigenderen Vergeltungsplans bei. 3.2.3. Zwischenfazit betreffend Tatverschulden für die mehrfache, ge- meinsam begangene sexuelle Nötigung Die sexuelle Nötigung betreffend das Einführen des Dildos in den Anus der Privatklägerin wiegt am schwersten, wohingegen die weiteren sexuellen Nöti- gungen, namentlich die Präsentation der nackten Privatklägerin, die geforderte Selbstbefriedigung der Privatklägerin mit den Händen und unter Zuhilfenahme des Dildos und das Ablecken des mit Mayonnaise bestrichenen Dildos durch die Privatklägerin als zwar ekelerregend und sehr demütigend, aber dennoch weniger schwerwiegend zu gewichten sind. Im Rahmen der gemeinsamen Begehung, was bereits eine Strafschärfung bis zu möglichen 15 Jahren Freiheitsstrafe impliziert, ist das Verschulden tatbezogen bei der Beschuldigten A._____ als noch leicht zu gewichten. Der Vorinstanz kann diesbezüglich somit nicht gefolgt werden, wenn sie insgesamt von einem erheblichen Tatverschulden spricht und dafür (nur) 36 Monate festlegt (Urk. 151 S. 121), korreliert die begriffliche Verschuldens- gewichtung so doch nicht mit der Zahl der ermittelten Monate. Angemessen erscheinen hier 24 Monate. Das im Vergleich der Mittäterinnen in der Gesamt- betrachtung leichte Verschulden der Beschuldigten B._____ führt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, das eher leichte Verschulden der Beschuldigten C._____ zu 18 Monaten Freiheitsstrafe.
- 121 - 3.3. Mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 3.3.1. Objektives Tatverschulden Mit den Videoaufnahmen der nackten Privatklägerin in der Dusche und beim Präsentieren mit vulgären und selbsterniedrigenden Aussagen und Handlungen missachteten die Beschuldigten die geschützte Privatsphäre der Privatklägerin erheblich. Sie stellten die Privatklägerin bloss, nützten ihre Wehrlosigkeit aus und machten sie zum Gespött. Die konkreten Aufnahmen waren schon fast porno- grafischen Inhalts, was für die Privatklägerin besonders demütigend ist. Sie stand auch unter ständiger Angst, dass diese Aufnahme veröffentlicht werden könnten. Objektiv ist aber von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. 3.3.2.1. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten A._____ Die Beschuldigte erteilte Anweisungen, wirkte dadurch an den Aufnahmen mit und übte so ihre Machtposition gegenüber der unterlegenen Privatklägerin weiter aus. Sie handelte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven der Selbstbe- lustigung. 3.3.2.2. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten B._____ Auch die Beschuldigte B._____ verfolgte das Ziel eines fiesen Umgangs mit der Privatklägerin. Sie trug vorsätzlich dazu bei, dass die Aufnahmen im Gruppen- verband eine Gegenwehr der Privatklägerin ausschloss. 3.3.2.3. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten C._____ Betreffend die subjektive Tatschwere kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte C._____ die Initiantin der Aufnahme der sich duschenden Privatklägerin war. Sie war denn auch die Einzige, die die Privatklägerin in dieser Situation filmte. Der Bewegrund und das Ziel der Aufnahme, ein Druckmittel gegen die Privatklägerin zu haben, falls diese eine Strafanzeige gegen die Beschuldigten aufgrund der nächtlichen Übergriffe erstatte, ist niederträchtig und zeugt wiederum von einer bemerkenswerten kriminellen Energie. Betreffend die
- 122 - Aufnahme der Präsentation der nackten Privatklägerin verfolgte die Beschuldigte ebenfalls das Ziel, die Privatklägerin möglichst zu erniedrigen. Die Anweisungen erfolgten spontan, aber die Beschuldigte C._____ handelte wie ihre Kolleginnen vorsätzlich, besonders rachelustig und in Selbstjustiz. Auch wenn sie als Direktbetroffene durch das Verhalten der Privatklägerin bzw. die Gefährdungsmeldung bei der KESB tief gekränkt worden war, rechtfertigt sich ihr Vorgehen keinesfalls. 3.3.3. Zwischenfazit Tatverschulden Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte Das tatbezogene Verschulden fällt hier insgesamt inetwa gleich aus. Verschuldensrelativierende Aspekte in subjektiver Hinsicht sind nicht auszu- machen. Insgesamt ist allseits von einem leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe für alle drei Beschuldigten auf drei Monate bzw. 90 Tagessätze festzulegen. 3.4. Sachentziehung 3.4.1. Tatverschulden in objektiver Hinsicht Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldig- ten der Privatklägerin das Portemonnaie und das Mobiltelefon wegnahmen und letztendlich in einem Abteil eines Eisenbahnwagens deponierten. Die Entziehung der Gegenstände erfolgte dabei wiederum in Ausnützung der wehrlosen Situation, in der sich die Privatklägerin befand, und zur Kontrolle ihrer im Gerät gespeicher- ten Kontakte und Konversationen. Dass sich die Dauer der Sachentziehung dabei in Grenzen hielt, so die Vorinstanz, war nicht auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen. Die objektive Tatschwere kann aber als insgesamt leicht ver- anschlagt werden. 3.4.2. Tatverschulden in subjektiver Hinsicht 3.4.2.1. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten A._____
- 123 - Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass die Beschuldigte A._____ keine grossen Anstrengungen unternehmen musste, um der Privatklägerin die Gegenstände zu entziehen. Letztere sah sich ja der Übermacht der Täterinnen ausgesetzt. Betreffend die Entziehung des Portemonnaies sowie des Mobiltele- fons ist kein persönliches Motiv der Beschuldigten ersichtlich, ausser die Beto- nung bzw. das Ausnützen der dadurch ausgelieferten Privatklägerin, von der sie wussten, dass sie auf einem Parkplatz ohne Kommunikationsmöglichkeit ausge- setzt würde. 3.4.2.2. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten B._____ Zur subjektiven Tatschwere kann auf das bei A._____ Gesagte verwiesen werden. 3.4.2.3. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten C._____ Das Verschulden der Beschuldigten C._____ ist unter diesem Titel gleich zu gewichten. 3.4.3. Zwischenfazit Tatverschulden Sachentziehung Das Verschulden ist hier insgesamt als leicht zu qualifizieren. Im Strafrah- men von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erweist sich für sämtli- che Beschuldigten eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat bzw. 30 Tagessätzen als angemessen. 3.5. Sachbeschädigung 3.5.1. Tatverschulden in objektiver Hinsicht Die Beschuldigten entfernten durch Abreissen und Abtrennen mit dem Messer die Haarverlängerungen der Privatklägerin. Dadurch wurden diese Extensions beschädigt. Der Schaden hält sich in Grenzen. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht im untersten Drittel anzusiedeln.
- 124 - 3.5.2. Tatverschulden in subjektiver Hinsicht 3.5.2.1. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten A._____ Die Beschuldigte A._____ war wiederum in einer Hauptrolle aktiv. Sie han- delte vorsätzlich. Sie nahm die Haare selber ab. Die Aktion diente der Abstrafung und Erniedrigung der Privatklägerin, ohne dass die Beschuldigte A._____ dafür ein Motiv hatte. Es bleibt das blosse sadistische Vergnügen und damit eine ver- werfliche Gesinnung. 3.5.2.2. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten B._____ Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass die Beschuldigte B._____ bei der Haarentfernung bei der Privatklägerin ebenfalls selber Hand anlegte. Auch diese Handlung erfolgte unter dem Titel der "Abstrafung". Die Beschuldigte wollte dies und wusste auch um die damit verbundenen Schmerzen, die Demütigung und den materiellen Schaden der Privatklägerin. 3.5.2.3. Subjektives Tatverschulden der Beschuldigten C._____ Gerade die Beschuldigte C._____ wollte ja die Abstrafung der Privatklägerin als Verpetzerin bei der KESB. Sie legte zwar nicht selber Hand an, aber sie un- terstützte das Vorgehen durch ihre physische Präsenz und die dadurch verur- sachte Drucksituation auf die Privatklägerin. Auch sie handelte vorsätzlich. 3.5.3. Zwischenfazit Tatverschulden Sachbeschädigung Das Verschulden ist hier insgesamt als leicht zu qualifizieren. Im Strafrah- men von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erweist sich in der Ge- samtbetrachtung für die Beschuldigte A._____ mit einem etwas höheren Ver- schulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten bzw. 120 Tagessätzen als angemessen, für die Beschuldigen B._____ von 3 Monaten bzw. 90 Tagess- ätzen und für die Beschuldigte C._____ von 2 Monaten bzw. 60 Tagessätzen.
- 125 - 3.6. Fazit Tatkomponenten 3.6.1. Übersicht Zusammengefasst ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen die folgenden – vorerst isoliert betrachteten – Einsatzstrafen für die qualifizierte Ent- führung und die hypothetischen Strafen für die weiteren Delikte (jeweils in Mona- ten ausgedrückt; über die Strafart ist in einem späteren Schritt zu entscheiden). Beschuldigte Person A._____ B._____ C._____ Qualifizierte Entführung (Einsatzstrafe) 36 24 36 Mehrfache, gemeinsam begangene sexuelle 24 12 18 Nötigung Mehrfache Verletzung des Geheim- und Pri- 3 3 3 vatbereichs durch Aufnahmen Sachentziehung 1 1 1 Sachbeschädigung 4 3 2 3.7. Täterkomponenten 3.7.1. Beschuldigte A._____ 3.7.1.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werde- gang der Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden, ebenso auf die daraus geschlossene leichte Strafempfindlichkeit (Urk. 151 S. 127 f.). 3.7.1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die folgenden aktuel- len bzw. veränderten Verhältnisse geltend gemacht: Die Beschuldigte ist mittler- weile wieder verheiratet. Der Ehemann lebt jedoch in Deutschland, weil ein Fami- liennachzug in die Schweiz aufgrund des vorliegenden laufenden Verfahrens nicht möglich sei (Urk. 209 S. 2 und 5). Die Beschuldigte A._____ ist nach wie vor ar- beitslos und von der Sozialhilfe abhängig. Die Kinderalimente werden von der
- 126 - Gemeinde bevorschusst (Urk. 209 S. 5). Die Schulden in der Höhe von nach wie vor ca. Fr. 20'000.– bezahle sie so gut es gehe in Raten ab (Urk. 209 S. 7). 3.7.1.3. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben ergibt sich nichts Neues, was für die Strafzumessung noch relevant wäre. 3.7.1.4. Die Beschuldigte zeigte sich auch im Berufungsverfahren nicht geständig, was sich allerdings neutral auswirkt. 3.7.1.5. Die Beschuldigte ist vorbestraft, was sich leicht straferhöhend aus- wirkt. So wurde sie von der Staatsanwaltschaft AI._____ am 19. August 2016 we- gen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung und Drohung mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt (Urk. 190). 3.7.1.6. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot war in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens mit ursprünglich fünf Beschuldigten bis zur erst- instanzlichen Hauptverhandlung nicht verletzt, wie die Vorinstanz zutreffend schloss (Urk. 151 S. 128). Jedoch ist festzuhalten, dass das ausgefertigte erst- instanzliche Urteil vom 9. Juli 2020 erst am 11. Februar 2021 bei der Berufungs- instanz einging (Urk. 151 S. 1) und die hiesige Berufungsverhandlung auf den 23./24. März 2022 angesetzt werden konnte. Trotz schwerer Tatvorwürfe, mehrerer Beschuldigter und erheblichen Aktenumfangs ist aufgrund der doch langen Zeitspanne seit dem erstinstanzlichen Urteil das Beschleunigungsverbot als in gewissem Masse verletzt anzusehen, was gering strafmindernd zu berücksichtigen ist. 3.7.1.7. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 151 S. 128 f.) kann die intensive vorverurteilende Medienberichterstattung nicht ausser Acht gelassen werden. Gerade im Artikel des AK._____ vom 25. Mai 2020 (Urk. D1/58/2) wird der den Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt reisserisch und teils in unzutreffendem Kontext dargelegt. Die Unschuldsvermutung wird darin nicht erwähnt. Die Beeinträchtigung der Beschuldigten A._____ geht deshalb über die
- 127 - normalerweise mit einem Strafverfahren verbundenen Unannehmlichkeiten durch mediale Berichterstattungen hinaus, was ebenfalls gering strafmindernd zu berücksichtigen ist. 3.7.1.8. Insgesamt rechtfertigen die Täterkomponenten bei der Beschuldig- ten A._____ eine leichte Strafminderung im Umfang von 5 Monaten. 3.7.2. Beschuldigte B._____ 3.7.2.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werde- gang der Beschuldigten B._____ korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden, ebenso auf die daraus geschlossene sehr leichte Strafminderung (Urk. 157/151 S. 127). 3.7.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde bezüglich der persön- lichen Verhältnisse ergänzt, dass die Beschuldigte B._____ nach wie vor bei AJ._____ angestellt ist, neu in einer Filiale in …. Sie sei seit einem Jahr in einer Beziehung und wohne mit ihrem Partner zusammen. Von ihren früheren Kollegen und Kolleginnen habe sie sich distanziert. Sie habe nun ihren Freund, arbeite gerne und mache eine Therapie, die ihr "recht viel" geholfen habe (Urk. 211 S. 3). 3.7.2.3. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben ergibt sich nichts Neues, das für die Strafzumessung noch relevant wäre. 3.7.2.4. Die Beschuldigte B._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 191), was neutral ausfällt. 3.7.2.5. Bezüglich Nachtatverhalten ist zu bemerken, dass die Beschuldigte B._____ einerseits im Wesentlichen bereits von Anfang an geständig war. Zudem zeigte sie ehrliche Einsicht und Reue. Dabei blieb es nicht nur bei einem Lippen- bekenntnis. Sie entschuldigte sich bei der Privatklägerin. Ihrer Reue und Ent- schuldigung sind auch Taten gefolgt. So hat sie mit der Privatklägerin eine Ver- einbarung geschlossen und sich darin zur Leistung einer Geldzahlung von Fr. 5'000.00 verpflichtet. Die Raten hat die Beschuldigte B._____ inzwischen voll-
- 128 - ständig abgezahlt (Urk. 91/9, Urk. 211 S. 10). Diese Aspekte wirken sich stark strafmindernd aus. 3.7.2.6. Bezüglich Beschleunigungsgebot und Vorverurteilung durch die mediale Berichterstattung kann auf obige Erwägungen verwiesen werden (Ziff. V./3.7.1.6. f.). Der Beschuldigten B._____ ist diesbezüglich somit ebenfalls je eine geringe Strafminderung zuzubilligen. 3.7.2.7. Insgesamt rechtfertigen die Täterkomponenten bei der Beschuldig- ten B._____ eine Strafminderung im Umfang von 14 Monaten. 3.7.3. Beschuldigte C._____ 3.7.3.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werde- gang der Beschuldigten C._____ korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Allerdings kann der Beschuldigten C._____ gemäss hiesiger Ansicht eine leichte Strafempfindlichkeit aufgrund ihrer Epilepsie-Erkrankung zugestanden werden, auch wenn es ihr diesbezüglich offenbar momentan besser geht (Urk. 158/151 S. 120 ff., Urk. 210 S. 3). 3.7.3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die folgenden aktuellen Verhältnisse geltend gemacht: Die Beschuldigte C._____ ist derzeit zu einem 50 %-Pensum bei AJ._____ angestellt und bezieht daneben eine 50 % IV-Rente (Urk. 210 S. 2 f.). Sie hat einen Freund, mit dem sie jedoch nicht zusammenlebt (Urk. 210 S. 2). Mit ihrem Ex-Mann teilt sie sich die Obhut und das Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn Q._____ (Urk. 210 S. 4). Die Beschuldigte befindet sich seit Anfang 2021 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (Urk. 215/2). 3.7.3.3. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben ergibt sich nichts Neues, was für die Strafzumessung noch relevant wäre. 3.7.3.4. Die Beschuldigte C._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 192), was neutral ausfällt.
- 129 - 3.7.3.5. Bezüglich Nachtatverhalten ist zu bemerken, dass die Beschuldigte C._____ über weite Strecken geständig war, allerdings erst im späteren Verlauf der Untersuchung und vor allem am Schluss vor Vorinstanz und schliesslich vor Berufungsinstanz. Auch zeigte sie durchaus eine gewisse Einsicht in das Unrecht ihrer Taten. Diese Aspekte wirken sich strafmindernd aus. 3.7.3.6. Bezüglich Beschleunigungsgebot kann grundsätzlich auf obige Erwägungen verwiesen werden (Ziff. V./3.7.1.6.). Der Beschuldigten C._____ ist diesbezüglich somit ebenfalls eine geringe Strafminderung zuzubilligen. 3.7.3.7. Zum Argument einer Vorverurteilung durch die mediale Bericht- erstattung ist bezüglich der Beschuldigten C._____ anzumerken, dass diese sel- ber an "AK._____.ch" gelangte und sich interviewen liess (vgl. Urk. D1/58/3), wo- mit eine Strafminderung aufgrund einer allfälligen Vorverurteilung in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ausgeschlossen ist (Urk. 158/151 S. 123). 3.7.3.8. Insgesamt rechtfertigen die Täterkomponenten bei der Beschuldig- ten C._____ eine Strafminderung im Umfang von 9 Monaten. 3.8. Strafart Wie die Vorinstanz richtig festhielt, weisen die Taten einen relativ engen räumlichen und zeitlichen, aber auch sachlichen Zusammenhang auf (Urk. 151 S. 16; Urk. 157/151 S. 16; Urk. 158/151 S. 120). Daher drängt sich unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auf, soweit diese nicht bereits aufgrund der Strafhöhe vorgegeben ist. 3.9. Zwischenfazit 3.9.1. Sanktion für die Beschuldigte A._____ In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die (tatbezogene) Einsatzstrafe von 36 Monaten angemessen zu erhöhen. Dabei rechtfertigt es sich, für die isoliert errechneten Freiheitsstrafen von 24 Monaten (für die sexuellen Nötigungen), von 3 Monaten (für die Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmen), von einem Monat (für die Sachentziehung) und
- 130 - von 4 Monaten (für die Sachbeschädigung) insgesamt 17 Monate hinzuzuschlagen. Unter dem Titel der Täterkomponente ist ein Abzug von 5 Monaten vorzunehmen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten. 3.9.2. Sanktion für die Beschuldigte B._____ Die Einsatzstrafe liegt bei 24 Monaten. Es rechtfertigt sich, für die isoliert errechneten Freiheitstrafen von 12 Monaten (für die sexuellen Nötigungen), von 3 Monaten (für die Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmen), von einem Monat (für die Sachentziehung) und von 3 Monaten (für die Sachbeschädigung) insgesamt 10 Monate hinzuzuschlagen. Unter dem Titel der Täterkomponente ist ein Abzug von 14 Monaten vorzunehmen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 3.9.3. Sanktion für die Beschuldigte C._____ Die Einsatzstrafe von 36 Monaten ist ebenfalls zu asperieren. Es rechtfertigt sich, für die isoliert errechneten Freiheitstrafen von 18 Monaten (für die sexuellen Nötigungen), von 3 Monaten (für die Verletzungen des Geheim- oder Privat- bereichs durch Aufnahmen), von einem Monat (für die Sachentziehung) und von 2 Monaten (für die Sachbeschädigung) insgesamt 13 Monate hinzuzuschlagen. Unter dem Titel der Täterkomponente ist ein Abzug von 9 Monaten vorzunehmen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten. 3.10. Anrechenbare Haft und Ersatzmassnahmen 3.10.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen für die Anrechnung von Haft und Ersatzmassnahmen korrekt dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 151 S. 129; Urk. 157/151 S. 129 f.; Urk. 158/151 S. 124 f.). 3.10.2. Beschuldigte A._____ Die Beschuldigte A._____ befand sich vom 13. März 2019 bis 27. Mai 2019 in Polizei- bzw. Untersuchungshaft (vgl. Urk. D1/21/2 und Urk. D1/21/17). Die be- reits erstandene Haft ist mit der Vorinstanz im Umfang von 78 Tagen an die Strafe anzurechnen, was unbestritten blieb.
- 131 - Bezüglich Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot zur Privatklägerin und Rayon- bzw. Hausarrest) ist festzuhalten, dass die am 29. Mai 2019 angeordneten und letztmals mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2021 verlängerten Ersatzmassnahmen betreffend die Beschuldigte A._____ (Kontakt- verbot zur Privatklägerin E._____, Rayon- und Hausarrest mit Überwachung per Electronic Monitoring) mit Präsidialverfügung vom 6. April 2021 bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz verlängert wurden (Urk. 176). Die Ersatz- massnahmen dauerten damit bis heute 1030 Tage. Zur bisherigen Einschränkung machte die Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung geltend, es sei schlimm und sie sehe, wie ihre Tochter darunter lei- de, dass sie mit ihrer Mutter wegen der Fussfesseln nicht wie andere Kinder ir- gendwo hingehen könne (Urk. 209 S. 6). Die Beschuldigte gab an, in ihrer Freizeit nicht viel machen zu können. Sie halte sich zuhause, im Freien zum Spazieren, auf dem Spielplatz oder bei ihren Eltern auf (Urk. 209 S. 7). Die Anrechnung von 1/2 erscheint vorliegend als angemessen, zumal insbe- sondere die elektronische Überwachung des Rayon- und Hausarrestes und die damit einhergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit doch erheblich, wenn auch viel weniger gravierend als ein Freiheitsentzug in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft war (vgl. Urk. 151 S. 131). Damit sind heute 515 Tage zu berück- sichtigen. 3.10.3. Beschuldigte B._____ Die Beschuldigte befand sich vom 12. März 2019 bis 24. Mai 2019 in Polizei- bzw. Untersuchungshaft (vgl. Urk. D1/19/1; Urk. D1/19/18). Die bereits erstande- ne Haft ist im Umfang von 74 Tagen an die Strafe anzurechnen, wie die Vo- rinstanz zu Recht erwog. Für die Beschuldigte B._____ wurden am 24. Mai 2019 Ersatzmassnahmen angeordnet. Die letztmals mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom
27. Januar 2021 verlängerten Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot zur Privat- klägerin, Ausweis- und Schriftensperre, Beschlagnahme und Hinterlegung des
- 132 - Schweizer Passes mit der Nr. 8) wurden am 6. April 2021 präsidialiter bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 176). Die Ersatz- massnahmen dauerten damit bis heute 1035 Tage. Zur bisherigen Einschränkung machte die Beschuldigte B._____ an der Berufungsverhandlung geltend, dass ihr besonders Mühe gemacht habe, dass sie ihre Grossmutter nicht wie sonst zweimal pro Jahr im Kosovo habe besuchen können (Urk. 211 S. 5). Die Anrechnung im Umfang von 1/10 erscheint in Anbetracht der nicht sehr einschneidenden Einschränkung angemessen und führt heute zu einer An- rechnung von 104 Tagen. 3.10.4. Beschuldigte C._____ Die Beschuldigte befand sich vom 12. März 2019 bis 24. Mai 2019 in Polizei- bzw. Untersuchungshaft (vgl. Urk. D1/18/2; Urk. D1/18/4). Die bereits erstandene Haft ist im Umfang von 74 Tagen an die Strafe anzurechnen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. Auch für die Beschuldigte C._____ wurden Ersatzmassnahmen angeordnet. Diese liefen ab 24. Mai 2019. Die letztmals mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2021 verlängerten Ersatzmassnahmen betreffend die Be- schuldigte C._____ (Kontaktverbot zur Privatklägerin, Ausweis- und Schriften- sperre, Beschlagnahme und Hinterlegung des Schweizer Passes mit der Nr. 9 und der Schweizer Identitätskarte mit der Nr. 10) wurden mit Präsidialverfügung vom 6. April 2021 bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 176). Sie dauerten bis heute demnach 1035 Tage. Der Anrechnung ist analog der Beschuldigten B._____ vorzunehmen, d.h. ebenfalls zu 1/10, somit im Umfang von 104 Tagen.
- 133 - VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat sich zu den Möglichkeiten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe geäussert. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 151 S. 131 f.; Urk. 157/151 S. 130 f.; Urk. 158/151 S. 126).
2. Beschuldigte A._____ Die heute auszufällende Freiheitsstrafe für die Beschuldigte A._____ ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB).
3. Beschuldigte B._____ 3.1. Die Beschuldigte B._____ ist Ersttäterin und hat ihre Taten ernsthaft be- reut und auch eine Wiedergutmachung geleistet. Es kann ihr eine positive Prog- nose gestellt werden. Aufgrund der auszusprechenden Sanktion von 20 Monaten ist ein bedingter Strafvollzug möglich, der ihr zu gewähren ist. 3.2. Die Probezeit ist für die Ersttäterin auf 2 Jahre festzulegen.
4. Beschuldigte C._____ Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 40 Monaten für die Beschuldigte C._____ ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). VII. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat für die Beschuldigte A._____ eine Landesverweisung von 5 Jahren angeordnet (Urk. 151 S. 133 ff.). Im Rahmen der Berufung verlangt sie einen vollumfänglichen Freispruch, womit eine Landesverweisung entfallen würde. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits stellt Antrag auf 7 Jahre Landesverwei- sung und Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem.
2. Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Aussprechung einer Landes- verweisung, die hier erfüllt sind, kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 151 S. 133).
- 134 - 3.1. Vor Vorinstanz machte der Verteidiger der Beschuldigten A._____ für diese – für den Eventualfall – einen persönlichen Härtefall geltend. Die Beschul- digte sei seit dem Jahr 2008 in der Schweiz wohnhaft und habe eine Tochter, die hier im Jahre 2012 geboren sei. Die Tochter wohne seit der Geburt in der Schweiz und besuche zurzeit die erste Primarklasse. Sie sei in der Klasse gut in- tegriert. Der Ex-Mann der Beschuldigten habe die Beschuldigte schwer misshan- delt und sich auch nie um die gemeinsame Tochter gekümmert. Die Beschuldigte habe sich in den vergangenen 12 Jahren in der Schweiz gut integriert. Sie habe sich bezüglich der Versorgung und Unterstützung ihres Kindes in schulischen und sozialen Belangen vorbildlich verhalten. Die Beschuldigte, welche derzeit arbeits- suchend sei, beabsichtige eine Stelle in der Krankenpflege anzunehmen. In ihrem Heimatland habe die Beschuldigte kein Umfeld, welches sie und ihr Kind bei einer Rückweisung in irgendeiner Weise unterstützen könne. Die Beschuldigte würde in ihrem Heimatland ohne finanzielle Rücklage dastehen und mit ihrer achtjährigen Tochter alleine auf sich gestellt sein. Ein Landesverweis treffe deshalb auch ihre Tochter mit einer besonderen Härte. Die Beschuldigte habe sich – so der Vertei- diger weiter – auch mit einer einzigen Ausnahme unauffällig verhalten. Sie sei keine Gewohnheitsverbrecherin. Sie werde sich in Zukunft nicht mehr strafbar machen, weshalb ihr keine schlechte Legalprognose gestellt werden könne. Es bestehe im Vergleich zum grossen privaten Interesse der Beschuldigten und de- ren Tochter, in der Schweiz verbleiben zu können, kein besonderes grosses öf- fentliches Interesse daran, sie aus dem Land zu verweisen (Urk. D1/8 S. 53 f.). 3.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess sie ergänzend ausführen, die Tochter AL._____, welche mittlerweile die 3. Klasse besuche, sei in der Schu- le sehr gut integriert und beliebt. Sie habe dort einen Kreis an guten Freundinnen und Freunden und gehe mit diesen neben der Schule auch ihren regen Freizeitak- tivitäten und sportlichen Interessen, z.B. im Tanzverein des Sportvereins AG._____, nach. Die Beschuldigte sei ihrerseits mit den Eltern der Freunde ihrer Tochter befreundet. Sie beabsichtige, baldmöglichst eine Stelle in der Kranken- pflege anzunehmen, was bislang wegen des Hausarrests nicht möglich gewesen sei (Urk. 212 S. 68). In ihrem Heimatland wäre die Beschuldigte ohne ein Dach über dem Kopf, ohne ein soziales Netz und ohne finanzielle Rücklage oder Rü-
- 135 - ckendeckung. Die Beschuldigte sei keine gefährliche Person. Sie bewege sich in geordneten Verhältnissen, welche mit ihrem Lebensstil im Jahr 2019 nicht ver- gleichbar sei (Urk. 212 S. 69).
4. Zum Thema Härtefall gilt es heute was folgt festzuhalten: Die Beschuldig- te A._____ ist in der Republik Kosovo aufgewachsen. Im Jahr 2008 – also erst im Alter von 14 Jahren – reiste sie im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein. Sie absolvierte als einzige Ausbildung den Kurs Pflegehelfer/-in SRK, welchen sie aber als Folge der Schwangerschaft abbrach. Zurzeit lebt sie von der Sozialhilfe (Urk. 209 S. 5). Eine Agentur unterstützt sie bei der Arbeitssu- che, zumal sie über keine Arbeitserfahrung verfügt (Prot. I S. 58). Die Beschuldig- te hat Schulden im fünfstelligen Betrag (Prot. I S. 59) und wird von einer Erzie- hungs- und Besuchsbeiständin sowie einem Beistand für finanzielle und administ- rative Belange unterstützt. Sie ist vorbestraft (vgl. Ziff. V. 6.3.). Aufgrund der hohen Schulden, der Sozialhilfeabhängigkeit und Arbeitslosig- keit, der wiederholten Straffälligkeit und der mangelnden beruflichen Integration kann man die persönliche Integration der Beschuldigten nach 13 Jahren Aufent- halt in der Schweiz – trotz allfälliger freundschaftlicher Kontakte zu Eltern der Tochter – als gescheitert bezeichnen. Ihr Bruder sowie ihr Ex-Mann leben zurzeit im Kosovo. Ihre Schwester – die Beschuldigte D._____ –, zu der sie gemäss ei- genen Aussagen, "schon immer eine sehr gute Beziehung" hatte (Prot. I S. 114, vgl. auch Urk. 209 S. 4), lebt heute wieder im Kosovo. Entsprechend wird es der Beschuldigten nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe keine grössere Mühe be- reiten, sich in der Republik Kosovo anstatt in der Schweiz zu integrieren bzw. zu resozialisieren. Die Tochter der Beschuldigten, AL._____, ist Bürgerin der Republik Kosovo, 9 Jahre alt und besucht die 3. Primarklasse. AL._____ ist in der Schweiz geboren und spricht mit ihrer Mutter, ihren Grosseltern sowie ihrem Kindsvater – mit welchem sie sporadisch telefonischen Kontakt pflegt – Albanisch. Sie besucht zwar hier die Schule und geht mit ihren Freunden Freizeitaktivitäten nach. Jedoch ist festzuhalten, dass sie in der Schweiz mit einem Grossteil der Familie aufge- wachsen ist. Bei einem Kind, welches über kein Anwesenheitsrecht in der
- 136 - Schweiz verfügt, kann so von keinem persönlichen schweren Härtefall gesprochen werden. Die gescheiterte Integration der Beschuldigten wiegt im Vergleich zum Interesse ihrer Tochter, in der Schweiz zu bleiben und hier die Schule zu besuchen, schwer. Der Umzug des minderjährigen Kindes – welches sich noch in einem anpassungsfähigen Alter bzw. noch nicht am Ende der obligatorischen Schulbildung befindet und im Heimatland der Mutter Familie hat – erscheint zumutbar und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Kindeswohl durch eine Ausreise in den Kosovo konkret gefährdet werden könnte. Ausländische minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land mit diesen zu verlassen (Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2014.00438 vom
19. November 2014 E. 5.4). Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der gescheiterten Integration der Beschuldigten, ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen.
5. Selbst wenn vorliegend ein Härtefall vorliegen würde, überwiegt das öf- fentliche Interesse auf Sicherheit und Ordnung durch Wegweisung der Beschul- digten. Sie hat schwere Straftaten begangen und eine langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen.
6. In Anbetracht des Verschuldens und damit einhergehend der auszufällen- den Freiheitsstrafe erscheint eine Landesverweisung von 7 Jahren angemessen.
7. Da die Beschuldigte A._____ Bürgerin der Republik Kosovo und somit keine EU/EFTA-Bürgerin ist, hat im vorliegenden Fall die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen. VIII. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 151 S. 138 ff.; Urk. 157/151 S. 133 ff.; Urk. 158/151 S. 127 ff.).
- 137 - 2.1. Die Vorinstanz wies die Schadenersatzforderung der Privatklägerin, welche unter diesem Titel insgesamt Fr. 800.00 geltend gemacht hatte (Urk. 152 S. 3), in der Höhe von Fr. 320.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2019 ab, was unangefochten blieb. Im Umfang von Fr. 480.00 verwies sie die Privatklägerin auf den Zivilweg, was nur noch Gegenstand der Berufung der Beschuldigten A._____ ist. Sie verlangt auch in diesem Punkt eine Abweisung resp. eine Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 152 S. 2 ff., Urk. 212 S. 3, 67). 2.2. Die Beschuldigte A._____ hat sich – wie die übrigen Beschuldigten – der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig gemacht, indem sie die Haarextensions der Privatklägerin entfernt und unbrauchbar gemacht hat (vgl. Erw. III/22.4). Eine Schadenersatzpflicht ist damit ausgewiesen. Allerdings erweist sich mit der Vorinstanz der Schaden mit der eingereichten Quittung (Urk. 78/6) im Quantitativ als nicht liquid (Urk. 151 S. 141 f.). Die Privatklägerin ist daher mit ihrer diesbezüglichen Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von je Fr. 6'250.–, solidarisch haftend für den Gesamtbetrag von Fr. 25'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2019 zu bezahlen (Urk. 151 S. 142 ff.; Urk. 157/151 S. 136 ff.; Urk. 158/151 S.130 ff.). 3.2. Die Privatklägerin, welche vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 verlangt hatte (Urk. 82 S. 3), hat diese Regelung akzeptiert. 3.3. Die Beschuldigte A._____ beantragt im Berufungsverfahren eine Ab- weisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin resp. eine Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 212 S. 3). Im erstinstanzlichen Plädoyer äusserte sich der Verteidiger hierzu vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs nicht und beschränkte seine Ausführungen für den Eventualfall auf die Themen Anrechnung erstandener Hafttage und Ersatzmassnahme (Urk. 86 S. 52). Im Berufungsverfah- ren begründete er seine Anträge insofern, als diese die Folge seiner Anträge auf Einstellung des Verfahrens resp. auf Freispruch der Beschuldigten seien (Urk. 212 S. 67).
- 138 - 3.4. Die Beschuldigte B._____ beantragt, es sei Vormerk zu nehmen, dass sie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin im Umfange von CHF 5'000.-- anerkannt und diesen Betrag bereits bezahlt habe. Im Übrigen sei das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. Sodann sei festzulegen, dass die Beschuldigten die vom Gericht festgelegte Genugtuung im Innenverhältnis nach folgenden Quoten zu tragen hätten: A._____: 1/2; C._____: 1/4; D._____: 5/8; B._____: 3/8. Zudem sei festzulegen, dass ihr – der Beschuldigten B._____ – im den gesamten zugesprochenen Genugtuungsbetrag 3/8 übersteigenden Betrag ein Regressrecht gegen A._____, C._____ und D._____ zustehe (Urk. 217 S. 1). Diesen Antrag stellte sie bereits vor Vorinstanz. Zur Begründung machte sie damals wie heute geltend, die Regel der Solidarhaftung mache keinen Unterschied zwischen den Rollen und dem Verschulden der einzelnen Beteiligten. Daher könne die aus dem angeklagten Ereignis resultierende Genugtuung – diese Basisgenugtuung ohne die vorher genannten exzessiven Handlungen – auch nicht nach Quoten unter den einzelnen Beschuldigten verteilt werden. Anders verhalte es sich bezüglich der exzessiven Handlungen der Beschuldigten A._____ und denjenigen Umständen, bei welchen der Kausalzusammenhang fehle. Hier seien entsprechende Quoten vom Gericht festzulegen. Ebenfalls habe das Gericht gestützt auf Art. 50 Abs. 2 OR festzulegen, in welchem Umfang die Beschuldigten je Regress gegeneinander nehmen könnten. Angesichts des Umstandes, dass sie – die Beschuldigte B._____ – vorliegend unbestrittenermassen das geringste Verschulden treffe, seien die jeweiligen Anteile gemäss den gestellten Anträgen festzulegen (Urk. 90 S. 37 f., Urk. 217 S. 13). 3.5. Die Beschuldigte C._____ liess vor Vorinstanz durch ihren damaligen Verteidiger geltend machen, eine Entschädigung für erlittene immaterielle Unbill sei dem Grundsatze nach nachvollziehbar, aber bestimmt nicht in der geforderten Höhe von Fr. 30'000.00. Die konkrete Höhe stellte er unter Hinweis auf den Grundsatz ex aequo et bono ins Ermessen des Gerichts (Urk. 84 S. 51). An der Berufungsverhandlung monierte der neue Verteidiger ebenfalls, die von der
- 139 - Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme sei massiv übersetzt. Abgesehen vom analen Einführen des Dildos seien der Privatklägerin keine körperlichen Schmerzen zugefügt worden, die Entführung habe verhältnismässig kurz gedauert und Sachbeschädigung sowie Sachentziehung rechtfertigten überhaupt keine Genugtuung. Eine solche sei bei maximal Fr. 12'000.– anzusetzen, was für die Beschuldigte C._____ einen Anteil von Fr. 3'000.– zur Folge hätte (Urk. 213 S. 26 f.). 4.1. Dass vorliegend die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Ge- nugtuung erfüllt sind, hat die Vorinstanz zu Recht bejaht. Es kann auf die entspre- chenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 151 S. 142 ff.; Urk. 157/151 S. 136 ff.; Urk. 158/151 S. 130 ff.). 4.2. Die Vorinstanz hatte die Genugtuung an der mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung als schwerstes Delikt ausgerichtet und eine Basisgenugtuung von Fr. 20'000.00 angesetzt, diese aufgrund der weiteren Übergriffe und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen der Privatklägerin sodann auf Fr. 25'000.00 festgelegt. Im Mehrbetrag hat sie das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 4.3. Gemäss vorliegender Beurteilung haben sich die Beschuldigten nicht nur der "einfachen", sondern der qualifizierten Entführung im Sinne von Art.183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB – als schwerstes Delikt – schuldig gemacht. Die Beschuldigten trifft zwar "nur" ein eher leichtes bzw. leichtes Ver- schulden, dies aber im Rahmen einer schweren Entführung bzw. Freiheits- beraubung. Auch das Verschulden bei den mehrfachen sexuellen Nötigungen ist noch leicht bzw. leicht, allerdings auch hier bei gemeinsamer Begehung der Taten, welche besondere Verwerflichkeit und Belastung für das Opfer mit Art. 200 StGB besonders pönalisiert wird. Der Gesamtvorwurf wiegt daher schwerer, als ihn die Vorinstanz gewichtet hat. Die Schwere der Taten der Beschuldigten drückt sich auch in den langen Freiheitsstrafen aus. Im vorliegenden Fall stehen die einlässlich geschilderte Intensität und lange Dauer der Tat und deren Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin klar im Vordergrund. Wie der Rechtsvertreter der Privatklägerin zu Recht geltend gemacht hatte, liegt eine
- 140 - Vielzahl von Handlungen vor, welche bereits allein schon genugtuungsbegründend wären. So erfolgte die Entführung mittels Gewalt. Die damit einhergehende Freiheitsberaubung über rund 8 Stunden war geprägt von mannigfach ausgeübter körperlicher Gewalt wie Schlägen, Ohrfeigen, von widerwärtigsten Erniedrigungen und Beleidigungen. Hinzu kamen die sexuellen Übergriffe, die in der Einführung des Dildos in den Anus gipfelten. Auch musste die Privatklägerin immer wieder Nacktaufnahmen ertragen, wobei sie sich entsprechend den Anweisungen der Beschuldigten zu verhalten hatte. Auch dadurch wurde die Privatklägerin schwer gedemütigt. 4.4. Dass die Vorinstanz es als ausgewiesen erachtete, dass die Beschul- digten die Privatklägerin schwer und nachhaltig traumatisierten, überzeugt (Urk. 151 S. 142 ff.; Urk. 157/151 S. 136 ff.; Urk. 158/151 S. 130 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich diesbezüglich keine Relativierung. Insgesamt besteht daher kein Anlass, die von der Vorinstanz festgelegte und von der Privatklägerin akzeptierte Genugtuung von Fr. 25'000.00 inkl. Zins zu 5 % seit 11. März 2019 zu reduzieren. 4.5. Die Beschuldigten haben sich mittäterschaftliches Handeln vorwerfen zu lassen. Sie sind daher gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit
11. März 2019 zu bezahlen. 5.1. Mit der Feststellung, dass der Geschädigte im Aussenverhältnis jeden der Ersatzpflichtigen in Anspruch nehmen kann, ist noch nicht entschieden, wer im Verhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander den Schaden endgültig zu tra- gen hat. Das Prinzip der Solidarität kann dazu führen, dass ein Solidarschuldner gemessen an seinem Tatbeitrag und seinem Verschulden einen zu hohen Anteil am Schaden ersetzen musste. Der vom Gesetz vorgesehene Regressanspruch der Solidarschuldner untereinander dient dazu, dieses unerwünschte, weil unbilli- ge Ergebnis zu korrigieren. Der in Anspruch genommene Ersatzpflichtige soll deshalb berechtigt sein, den Schaden qua Rückgriff (Regress) ganz oder teilwei- se auf einen oder mehrere andere Ersatzpflichtige abzuwälzen (BSK OR I-
- 141 - Graber, Art. 50 N 22). Gemäss Art. 50 Abs. 2 OR obliegt es dem Richter, den Rückgriff zu bestimmen. Dafür ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens massgebend (BSK OR I-Graber, Art. 50 N 25). 5.2. Dem Antrag der Beschuldigten B._____ auf Festlegung von Quoten für den internen Rückgriff hat die Vorinstanz insofern entsprochen, als sie die Be- schuldigten zur Leistung einer Genugtuung von je Fr. 6'250.00 verpflichtet hat, was je einem Viertel entspricht. Sie wies darauf hin, dass die Beschuldigten mit sämtlichen Übergriffen einverstanden gewesen seien und jede einzelne damit im Ergebnis den gleichen Anteil an verursachten Leids der Privatklägerin beigetra- gen habe (Urk. 151 S. 144; Urk. 157/151 S. 138; Urk. 158/151 S. 132). 5.3. Wie bereits im Rahmen der Mittäterschaft thematisiert, war die Be- schuldigte A._____ immer mehr die treibende Kraft. Aber es waren alle Be- schuldigten während der gesamten Übergriffe an Ort und Stelle. Sie trugen mit ihrer Präsenz und personellen Übermacht zur Aufrechterhaltung der Zwangssituation bei und ermutigten die jeweils handelnde Beschuldigte auch mit Gelächter und Filmaufnahmen. Von einem eigentlichen Exzess der Beschuldigten A._____, der vom Vorsatz der anderen Beschuldigten nicht getragen worden wäre, kann in der Gesamtbetrachtung nicht die Rede sein. Gemessen an ihren Tatbeiträgen und ihrem Verschulden rechtfertigt sich allerdings eine leichte Korrektur im Innenverhältnis. Während bei dem zugewiesenen Viertel für die Beschuldigten C._____ und D._____ keine Modifikation angezeigt ist, erscheint eine Verschiebung der im internen Verhältnis zu tragenden Anteile zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ angemessen, und zwar im Verhältnis 3/8 zu 1/8 (entsprechend Fr. 9'375.00 bzw. Fr. 3'125.00).
6. Schliesslich ist vorzumerken, dass die Beschuldigte B._____ bereits eine Genugtuungssumme im Umfang von Fr. 5'000.00 an die Privatklägerin bezahlt hat.
- 142 - IX. Beschlagnahmte Gegenstände Die Beschuldigte A._____ ficht mit ihrer Berufung schliesslich die vorinstanz- liche Dispositivziffer 7 an, gemäss welcher das Mobiltelefon Samsung Galaxy S9+ Duos, SM-G965F, Rufnummer 1, Asservatennummer A012'425'499, eingezogen und vernichtet werden soll (Urk. 152 S. 2; Prot. II S. 15). Das genannte Mobiltele- fon der Beschuldigten A._____ weist einen klaren deliktischen Bezug auf, wes- halb dieses in Bestätigung der Vorinstanz einzuziehen und zu vernichten ist. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei sämtlichen Beschuldigten bleibt es bei einer Verurteilung. Sie haben daher gemäss Art. 426 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die vorinstanzli- chen Kostenauflagen sind deshalb zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zu berücksichtigen ist bei der Kostenverteilung der Anteil des gerichtlichen Aufwan- des aufgrund der Parteianträge. 2.1.2. Die Staatsanwaltshaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich der Qualifikation als schwere Entführung sowie mit ihrem Antrag auf 7 Jahre Landesverweisung für die Beschuldigte A._____. Hinsichtlich der Sanktionen wurde ihr nur teilweise gefolgt. 2.1.3. Die Beschuldigte A._____ unterliegt mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Ebenso wenig dringt sie mit ihren weiteren Anträgen durch. 2.1.4. Die Beschuldigte B._____ dringt mit ihrem Antrag betreffend Sanktion und interner Regressquotenregelung teilweise durch. 2.1.5. Die Beschuldigte C._____ unterliegt im Schuldpunkt, betreffend die Sanktion und Zivilforderungen.
- 143 - 2.1.6. Insgesamt rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu 8/20 der Beschuldigten A._____, zu 3/20 der Beschuldigten B._____ und zu 6/20 der Beschuldigten C._____ aufzuerlegen. Im Umfang von 3/20 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 i.V.m. § 14 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 15'000.– festzu- legen. 2.3.1. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 23'526.25 geltend (Urk. 207). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Beru- fungsverhandlung vom 24. März 2022 ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 21'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.3.2. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten B._____, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 14'694.60 geltend (Urk. 220). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Beru- fungsverhandlung vom 24. März 2022 ist die amtliche Verteidigerin mit pauschal Fr. 12'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.3.3. Der vom amtlichen Verteidiger der Beschuldigten C._____, Rechts- anwalt Dr. iur. X3._____, geltend gemachte Aufwand von Fr. 28'157.40 ist aus- gewiesen (Urk. 216). Demgemäss ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 28'200.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.3.4. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, macht einen Aufwand in der Höhe von Fr. 6'044.10 geltend (Urk. 223). Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Berufungsverhandlung vom
24. März 2022 (inkl. Weg und Nachbesprechung) ist der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin mit pauschal Fr. 7'300.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ent- schädigen.
- 144 - 2.3.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen bzgl. der Beschuldigten A._____ und der Beschuldigten C._____ sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der beiden Beschuldigten bleibt bezüglich ihrer jeweiligen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung bzgl. der Beschuldigten B._____ sind zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt bezüglich ihrer Verteidigungskosten im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils wird in Bezug auf alle Beschuldigten nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
9. Juli 2020 in Sachen der Beschuldigten A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3.-7. […]
8. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2019, beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt die Beschuldigte die Gegenstän- de nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständi- gen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Samsung 4, IMEI-Nummer 2 (A012'439'928);
- 145 - − Zubehör, externes CD/DVD-Laufwerk, enthaltend original Fahrschul CD (A012'439'951); − Mobiltelefon Samsung Galaxy 4 mini (A012'439'973); − Notebook, Acer Aspire (Seriennummer 3) (A012'439'984); − andere Datenträger, USB Memory Stick, SanDisk (A012'439'995); − Mobiltelefon Wiko Jerry (A012'440'005); − Mobiltelefon, Microsoft Lumis 535 (A012'449'005).
9. Der Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 320.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
11. März 2019 der Privatklägerin wird abgewiesen. 10.-11. […]
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 269.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'550.50 Auslagen Fr. 420.– Auslagen Polizei Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand inkl. MWST (Privatklägerin), wovon Fr. 2'813.66 inkl. MWST Fr. 7'190.025 bereits ausbezahlt wurden wurden Fr. 46'827.75 Amtliche Verteidigungskosten inkl. MWST Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. […]
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
9. Juli 2020 in Sachen der Beschuldigten B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- 146 -
1. Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB; − […] − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB.
2. Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird die Beschul- digte freigesprochen. 3.-4. […]
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon Apple IPhone X Max (A012'417'902) wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen heraus- gegeben.
6. Der Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 320.– zuzüglich Zins zu 5% seit
11. März 2019 der Privatklägerin wird abgewiesen.
7. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 480.– sowie im Mehrbetrag zuzüglich Zins zu 5% seit 11. März 2019 werden auf den Zivilweg verwiesen.
8. […]
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 269.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 56.60 Auslagen Fr. 420.– Auslagen Polizei Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand inkl. Fr. 7'190.025 MWST (Privatklägerin), wovon Fr. 2'813.66 inkl. MWST bereits ausbezahlt wurden Fr. 45'543.70 amtl. Verteidigungskosten inkl. MWST Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 147 -
10. […]
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
9. Juli 2020 in Sachen der Beschuldigten C._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird die Beschul- digte freigesprochen. 3.-4. […]
5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt die Beschuldigte die Gegenstän- de nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zustän- digen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Apple IPhone 8 weiss, schwarze Hülle mit Logo … Gang, defektes Display, Tel. Nr. 4 (A012'420'847); − Tablet PC, Apple IPad 9.7, Seriennummer 5 (A012'437'160); − Notebook, HP Pavillon weiss/silber, Seriennummer 6 (A012'437'182).
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
26. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände, forensisch gesicherten Spuren und Spurenträger bei der Kantonspolizei Zürich, EG-SK und Asservatentriage sowie z.H. des FOR, werden nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung freigegeben. − Messer, 2 Besteckmesser, Griff weiss mit schwarzen Verzierungen (an einer Messerklinge kleben noch Haare) (A012'427'962); − Körperpflegemittel/Kosmetik, 4 Tampons (A012'427'984, A012'427'995, A012'428'001, A012'428'023);
- 148 - − Sexartikel, 1 Kondom (A012'428'034); − 7 Wattetupfer (A012'440'083); − Datenträger für Computer, 1 Stick mit Fotos des untersuchten Autos (A012'440'094).
7. Die folgenden gesicherten Daten bei der Kantonspolizei Zürich werden nach Rechts- kraft des Urteils zur definitiven Löschung freigegeben: − Tatort-Fotografie, Übersichts- und Detailsaufnahmen (A012'427'939); − IRM-Fotografie, Übersichts- und Detailsaufnahmen aus Frauenklinik (A012'416'114); − Videodatensicherung, Videoüberwachung AD._____ Tankstelle (A012'418'892).
8. Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich, ITO-DF, Ref. Nr. 7, gesicherten Daten (Fotos) werden nach Rechtskraft des Urteils zur definitiven Löschung freigegeben.
9. Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt die Privatklägerin die Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Haarpflegegerät, Haarbürste, Kunststoff, schwarz (A012'416'158); − Damenbluse, schwarz, Marke H&M, Grösse 34 (A012'416'169); − Gürtel, Handtaschengürtel braun, mit goldfarbenen Karabinerhaken (A012'416'170); − Haarersatz, Kunsthaarverlängerungen blond (A012'416'125).
10. Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände, werden nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung freigegeben: − Flasche, Petflasche, 5dl, FANTA, halbleer (A012'4160316); − Gegenstand, Plastikdeckel einer Capri Sonne (Getränk) (A012'416'147).
- 149 -
11. Folgende forensisch sichergestellten Spurenträger bei der Kantonspolizei Zürich, EG- SK und Asservatentriage bzw. beim Forensischen Institut (FOR) werden zur Ver- nichtung freigegeben, sofern sie nicht bereits vernichtet wurden: − DNA-Wattetupfer (A012'417'526); − DNA-Wattetupfer (A012'417'537); − DNA-Wattetupfer (A012'417'560).
12. Der Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 320.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
11. März 2019 der Privatklägerin wird abgewiesen.
13. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 480.– sowie im Mehrbetrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2019 werden auf den Zivilweg verwiesen.
14. […]
15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 269.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 50.45 Auslagen Fr. 420.– Auslagen Polizei Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand inkl. Fr. 7'190.025 MWST (Privatklägerin), wovon Fr. 2'813.66 inkl. MWST bereits ausbezahlt wurden amtl. Verteidigungskosten inkl. MWST für RA lic. iur. Y1._____ Fr. 16'480.30 bereits ausbezahlt Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. […]
17. (Mitteilungen)
18. (Rechtsmittel)"
5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 150 -
6. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der schweren Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB, − der mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB, − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig − der schweren Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB.
3. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig
- 151 - − der schweren Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 und 3 StGB, − der mehrfachen, gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB, − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
4. a) Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 593 Tage durch Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen erstanden sind).
b) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. a) Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 178 Tage durch Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen erstanden sind).
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. a) Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 178 Tage durch Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen erstanden sind).
b) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
7. Die Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- 152 -
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
26. November 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S9+ Duos, SM-G965F, Rufnummer 1, Asservatennummer A012'425'499 wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, EG-SK und Asservatentriage, zur Vernichtung überlassen.
10. Die Privatklägerin E._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 480.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 11. März 2019 sowie im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. a) Die Beschuldigten werden verpflichtet, der Privatklägerin in solidari- scher Haftung eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2019 zu bezahlen.
b) Im internen Verhältnis haften die Beschuldigten für die Genugtuung wie folgt (je zuzüglich Zins): A._____: 3/8 (Fr. 9'375.00) B._____: 1/8 (Fr. 3'125.00) C._____: 1/4 (Fr. 6'250.00) D._____: unverändert 1/4 (Fr. 6'250.00)
c) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte B._____ be- reits eine Genugtuungsumme im Umfang von Fr. 5'000.00 an die Privatklägerin bezahlt hat.
12. Die erstinstanzlichen Kostenauflagen werden bestätigt.
13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 153 - Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'700.00 amtliche Verteidigung A._____, RA X1._____ Fr. 12'800.00 amtliche Verteidigung B._____, RAin X2._____ Fr. 28'200.00 amtliche Verteidigung C._____, RA Dr. X3._____ Fr. 7'300.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin, RA Dr. Y2
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu 8/20 der Beschuldigten A._____, zu 3/20 der Be- schuldigten B._____ und zu 6/20 der Beschuldigten C._____ auferlegt. Im Umfang von 3/20 werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
15. a) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen bzgl. der Beschuldigten A._____ und der Beschuldigten C._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der beiden Be- schuldigten bleibt bezüglich ihrer jeweiligen Verteidigungskosten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung bzgl. der Beschuldigten B._____ werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt bezüglich ihrer Verteidigungskosten im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
16. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)
- 154 - − die Vertretung der Privatklägerin E._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Verfügung betreffend Aufhebung der Ersatzmassnahmen) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin E._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend die Beschuldigte A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA je mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend die Beschuldigten A._____ und C._____ − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betrefffend die Beschuldigte B._____ − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend alle drei Beschuldigten
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 155 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. März 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell