Sachverhalt
(Urk. 64 Rz. 9) und beschränkt sich mit seiner Berufung auf die rechtliche Würdi- gung und die Sanktionsfolgen. III. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Erstellt ist, dass der Beschuldigte am tt. März 2019 um ca. 19.15 Uhr auf dem Gemeindegebiet … C._____ [Ortschaft] auf der D._____-Strasse in Fahrt- richtung E._____ [Ortschaft] ausserorts den Personenwagen Citroën, Kontroll- schild … lenkte und ein Telefongespräch beendete, wofür er den Touchscreen des im Fahrzeug integrierten Displays rechts neben dem Lenkrad bediente. Wäh- rend der Bedienung schaute er auf den Display und achtete nicht mehr auf den Strassenverlauf. Dabei fuhr der Beschuldigte für mindestens zwei Sekunden mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h und kam über eine Strecke von 38 Metern in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn. Dadurch befand er sich auf der Fahrbahnseite der ihm korrekt entgegenkommenden Privatklägerin und kollidierte frontal mit ihr bzw. deren VW Caddy, Kontrollschild …, wobei die Pri- vatklägerin mehrere Frakturen an der linken Hand erlitt und bis zum 23. April 2019 arbeitsunfähig war. Die hinter der Privatklägerin fahrende F._____ kam ein bis zwei Meter hinter deren Fahrzeug nach einem Bremsmanöver zum Stehen. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und als fahrlässige grobe Verletzung
- 8 - der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Urk. 62 S. 28). 1.2. Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, dass für eine Verurteilung we- gen grober Verletzung der Verkehrsregeln ein schweres Verschulden vorliegen müsse. Dieses dürfe indessen nur nach sorgfältiger Prüfung bejaht werden. Es müsse ein besonders vorwerfbares Verhalten vorliegen, welches eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern offenbare. Das Verhalten müs- se mit anderen Worten gewissenlos sein. Die Vorinstanz führe in diesem Zusam- menhang aus, dass der Beschuldigte den Touchscreen "rücksichtslos" bedient habe. Weiter führe sie aus, dass das Verhalten des Beschuldigten als rücksichts- los bezeichnet werden könne, weil er ein "Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in optima forma demonstriert" habe. Nach Meinung der Ver- teidigung genügten diese vorinstanzlichen Erwägungen den Anforderungen an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Zum einen sei die Prüfung nicht sorgfältig, sondern oberflächlich, zum anderen belege die Vorinstanz die geforder- te Gewissenlosigkeit nicht. Es sei gerichtsnotorisch, dass viele Autofahrer häufig kleinere Verrichtungen am Fahrzeug vornähmen, dies stelle bei weitem noch kei- ne gewissenlose Tat dar. Es treffe zwar zu, dass die objektiven Folgen der klei- nen Verrichtung in diesem Fall gravierend gewesen seien, daraus dürfe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber noch nicht auf die subjektive Rück- sichtslosigkeit geschlossen werden (zum Ganzen Urk. 74 Rz. 13 ff.). Die Vo- rinstanz scheine überdies übersehen zu haben, dass der Unfall und die Verlet- zungen der Privatklägerin strafrechtlich bereits mit der Verurteilung wegen fahr- lässiger Körperverletzung abgegolten worden seien. Bei der Beurteilung, ob eine einfache oder eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorliege, dürfe die Tat- sache, dass ein Unfall passiert sei, nicht nochmals berücksichtigt werden, denn dies würde zu einer doppelten Bestrafung führen (Urk. 74 Rz. 46). 1.3. Im Weiteren beanstandet die Verteidigung, dass die Vorinstanz die bun- desgerichtliche Rechtsprechung falsch anwende. Sie schliesse auf unzulässige Weise vom objektiven auf den subjektiven Tatbestand, wenn sie erwäge, dass aufgrund der objektiv schwerwiegenden Verletzung der Verkehrsregeln nach der
- 9 - Rechtsprechung des Bundesgerichts die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sei, so- fern keine Gegenindizien vorlägen (Urk. 74 Rz. 17 f.). Es sei zutreffend, dass in diesem Fall die objektiven Folgen der kleinen Verrichtung gravierend gewesen seien, daraus dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber noch nicht auf die subjektive Rücksichtlosigkeit geschlossen werden. Die Vorinstanz habe die Erwägung 3.1. aus BGE 142 IV 43 missverständlich wiedergegeben. Aus der Erwägung gehe hervor, dass die Annahme von Rücksichtslosigkeit restriktiv zu handhaben sei, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv schweren auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden dürfe. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten sei, wiege auch subjektiv schwer (Urk. 74 Rz. 19 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 43 E. 3.1.).
2. Abgrenzung Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft denjenigen mit Busse, der die Verkehrsregeln nach dem Strassenverkehrsgesetz oder nach den Vollziehungsvorschriften des Bun- desrates verletzt. Art. 90 Abs. 2 SVG sieht hingegen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für jemanden vor, welcher durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt also dann die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Abs. 2, wenn sie also "grob" ist und der Täter zudem "eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt". Ist nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt, z.B. indem eine leichte Verletzung der Verkehrsregeln eine gravierende Gefahrensituation bewirkt, so gelangt nicht Art. 90 Abs. 2 SVG zur Anwendung, sondern vielmehr Abs. 1. Sowohl die einfache als auch die grobe Verletzung der Verkehrsregeln kann fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
- 10 -
3. Prüfung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Wer durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Ge- fahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft. Dessen objektiver Tatbestand besteht mithin aus zwei kumu- lativ zu erfüllenden Merkmalen. Einerseits bedarf es einer groben Verletzung von Verkehrsregeln. Andererseits muss dadurch eine ernstliche Gefährdung hervorge- rufen werden. Gemäss Bundesgericht liegt dann eine grobe Verkehrsregelverlet- zung vor, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 130 IV 32 E. 5.1.; BGE 123 IV 88 E. 2a., je m.w.H.). 3.1.2. Art. 31 Abs. 1 SVG auferlegt dem Führer eines Fahrzeugs die Pflicht, die- ses ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV konkretisiert, dass der Fahrzeugführer seine Auf- merksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Das Mass der Auf- merksamkeit, dass vom Fahrzeugführer zu verlangen ist, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Tageszeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 7 f. zu Art. 31 SVG). Damit er auf eine be- stimmte Situation angemessen reagieren kann, muss er das Fahrzeug richtig be- dienen können, was nach Art. 3 Abs. 1 VRV voraussetzt, dass er keine die Bedie- nung des Fahrzeugs erschwerende Verrichtung vornimmt und seine Aufmerk- samkeit insbesondere nicht durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme beeinträchtigt wird. Art. 31 Abs. 1 SVG gehört zu den grundlegenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts (BGE 105 IV 55 E. 5.; BSK SVG-ROTH, Basel 2014, N 1 zu Art. 31 SVG). Es handelt sich um eine ele- mentare Verkehrsvorschrift, welche den Grundpfeiler für den unfallfreien Stras- senverkehr bildet. Das Bedienen des Touchscreens fällt dabei unter Art. 3 Abs. 1 VRV, weshalb eine Verletzung bzw. Missachtung von Art. 31 Abs. 1 SVG zu prü- fen ist.
- 11 - 3.1.3. Eine solch wichtige Vorschrift ist dann in objektiver Weise schwerwiegend missachtet, wenn die Verkehrsregelverletzung den Rahmen des Üblichen (d.h. üblicher Verkehrsregelverletzungen) überschreitet. Dieses Kriterium vermischt sich mit demjenigen der besonderen Gefährlichkeit, zumal Verkehrsverletzungen v.a. dann herausstechen, wenn sie eben besonders gefährlich sind (BSK SVG- FIOLKA, a.a.O., N 43 zu Art. 93 SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit an- derer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abs- trakten Gefahr gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöht abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Ver- kehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme ei- ner erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt zur Erfüllung des Tatbestands nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGer-Urteil 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.1.; BGE 142 IV 93 E. 3.1. sowie BGE 131 IV 133 E.3.2., je m.w.H.). Es ist folglich nicht notwendig, dass weitere Verkehrsteilnehmer konkret geschä- digt oder gefährdet werden, sondern nur, dass die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung gegeben ist (BGer-Urteil 6B 628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2. sowie BGE 122 IV 173 E. 2b.). Ob eine konkrete Gefahr unter den Tatbestand fällt, hängt von ihrer Intensität und ihrem Ausmass ab, also nicht nur davon, wie nahe der Erfolgseintritt liegt, sondern auch, wie gra- vierend die Folgen im Falle des Erfolgseintritts wären. Auch bei einer sehr nahe- liegenden Gefährdung kann aber auch lediglich eine einfache Verkehrsregelver- letzung gegeben sein, wenn die Folgen im Falle eines Erfolgseintritts nur gering- fügig waren. In vielen Fällen erscheint das Ausmass der Gefährdung allerdings nicht von vornherein als klein, da auch bei geringen Geschwindigkeiten vielfach das Risiko besteht, dass Menschen mindestens mittelschwer verletzt werden könnten (BSK SVG-FIOLKA, a.a.O., N 48 f. zu Art. 93 SVG). 3.1.4. Der Beschuldigte bediente in einer Rechtskurve bei einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h den Touchscreen. Nur schon aus diesen Umständen ergibt sich ein erhebliches Gefährdungspotenzial, zumal er seine Aufmerksamkeit im ungünstigsten Zeitpunkt vom Strassenverlauf wegrichtete. Dabei ist die Zeit-
- 12 - dauer seiner Nachlässigkeit im Ergebnis nicht relevant, da er effektiv auf die Ge- genfahrbahn geriet. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch ausserorts der Strassenverlauf genau zu beobachten ist. Vor bzw. in einer Kurve bleibt bei mind. 70 km/h kein Raum für den Blick weg von der Strasse. Es kann nicht anders als von einer schwerwiegenden Missachtung von Art. 31 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Dadurch, dass der Beschuldigte auf die Gegenfahr- bahn geriet, entstand bereits eine erhöht abstrakte Gefährdung. Aufgrund dieses unzulässigen Fahrbahnwechsels durch den Beschuldigten ereignete sich dann nicht nur ein Unfall mit dem Fahrzeug der Privatklägerin, sondern musste auch F._____ ein Bremsmanöver vornehmen, wobei sie glücklicherweise zwei Meter hinter dem Personenwagen der Privatklägerin zum Stehen kam. Durch das Ver- halten des Beschuldigten kam mithin der Gegenverkehr auf der für ihn verbotenen Fahrbahn schlagartig zum Erliegen. Es kann der Vorinstanz folglich nicht zuge- stimmt werden, wenn diese zum Schluss kam, dass für F._____ nur von einer abstrakten Gefährdung auszugehen ist. Durch die vom Beschuldigten geschaffe- ne Situation entstand für sie eine konkrete Gefährdung. Ihre Reaktion hätte sich nur um eine Sekunde verzögern müssen und es hätte auch bei ihr zu einem Un- fall und sehr wahrscheinlich einer Verletzung der körperlichen Integrität kommen können. Der objektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt. 3.1.5. Der Vollständigkeit halber ist auf das Argument der Verteidigung einzuge- hen, wonach der Unfall und die Verletzungen der Privatklägerin strafrechtlich be- reits mit der vorinstanzlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung abgegolten seien und für die grobe Verkehrsregelverletzung nicht berücksichtigt werden dürften, da dies zu einer doppelten Bestrafung führen würde (Urk. 74 Rz. 46). Vorab ist festzuhalten, dass, wie soeben aufgezeigt, auch für F._____ ei- ne ernsthafte sowie konkrete Gefahr im Strassenverkehr entstand. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, der in Rechtskraft erwachsen ist (siehe vorne Ziff. II./2.), allein die Verletzung der körperlichen Integrität der Privatklägerin er- fasst und nicht die gefährlichen Folgen des Verhaltens des Beschuldigten für den Strassenverkehr generell. Es handelt sich mithin um zwei unterschiedliche Vor-
- 13 - würfe gegen den Beschuldigten, die jeweils die Verletzung anderer Rechtsgüter tangieren. Bei einer Verurteilung wegen Art. 125 StGB und Art. 90 Abs. 2 SVG liegt echte Idealkonkurrenz vor, zumal neben der verletzten Privatklägerin auch mind. eine weitere Verkehrsteilnehmerin in der Person von F._____ konkret ge- fährdet wurde (siehe hierzu WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, a.a.O., N 45 zu Art. 90 SVG). 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Nicht jede objektiv schwere bzw. grobe Verkehrsregelverletzung fällt unter die erhöhte Strafandrohung von Art. 90 Abs. 2 SVG. Gleichzeitig müssen die sub- jektiven Voraussetzungen erfüllt sein (GIGER in Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N 10 zu Art. 90 SVG). Der Täter muss ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legen, was wiederum schwe- res Verschulden oder mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (BGE 99 IV 279 E. 2b.). Subjektiv rücksichtsloses Verhalten ist zu bejahen, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsre- gelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Ver- halten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2. und BGE 130 IV 32 E.5.1., m.w.H.). Es handelt sich um Fälle des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit. Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei sogenannter unbewusster Fahrlässigkeit. Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahr- lässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich geben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerf- bar ist. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob die Gefährdung auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht, wobei entscheidend sein kann, wieso der Täter die Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht zog (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ord- nungsbussengesetz, a.a.O., N 69. zu Art. 90 SVG, m.w.H.). Schliesslich muss der Erfolgseintritt für den Beschuldigten sowohl voraussehbar als auch bei Anwen-
- 14 - dung pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen sein (Art. 100 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB). 3.2.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus Unachtsamkeit auf die Gegenfahrbahn geriet und gar nicht da- ran dachte, Dritte zu gefährden (vgl. Urk. 62 Ziff. III/3.3.). Subjektiv kommt des- halb einzig die Begehung der Tat aufgrund von unbewusster Fahrlässigkeit in Frage. Diese erreicht nur dann das Ausmass einer Grobfahrlässigkeit, wenn der Beschuldigte in rücksichtsloser Weise die Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- mer nicht bedachte und dies besonders vorwerfbar ist. 3.2.3. Beim fraglichen Strassenabschnitt handelt es sich gemäss den in den Ak- ten befindlichen Fotografien um eine scharfe, aus – damaliger – Perspektive des Beschuldigten rechts verlaufende Kurve (Urk. 3). Dieser gab selbst an, die Stre- cke nicht so gut gekannt zu haben. Kurz vor der Kurve habe er auf dem Display des Personenwagens das Telefongespräch beendet. Er habe auf das Display ge- schaut, den Touchscreen bedient und sei dann auf die Gegenfahrbahn gekom- men (Urk. 5/2 Frage 48 und 60 sowie Urk. 5/3 Frage 11 ff.). Die Strassenverhält- nisse seien recht gut gewesen. Es sei schon dunkel gewesen. Als er den Touch- screen bedient habe, sei er für ein bis zwei Sekunden auf die Gegenfahrbahn ge- kommen. Es seien nur ein bis zwei Sekunden gewesen, während derer er nicht aufmerksam gewesen sei (Prot. I S. 10). Er habe die Kurven gesehen (Prot. I S. 11). Er habe den Gegenverkehr gesehen, bevor er den Blick von der Strasse abgewendet habe (Prot. I S. 12). Dabei hielt der Beschuldigte selbst fest, dass es sich um Feierabendverkehr gehandelt habe (Prot. I S. 12). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der mit der Strecke nicht gut vertraute Beschuldigte die scharfe Kurve und den Gegenverkehr sah und trotzdem seinen Blick von der Strasse wegrichtete, um das Display des Touchscreens zu bedienen. Dies tat er, obwohl er ein Tempo von mindestens 70km/h in der Kurve fuhr. Unter diesen Umständen hätte er keineswegs seinen Blick weg vom Strassenverlauf nehmen dürfen. Wenn er dies tat, so legte er ein rücksichtsloses Verhalten an den Tag in der Annahme, bei dieser Geschwindigkeit und dem entgegenkommenden Verkehr brauche er sich während der scharfen Kurve nicht durchgängig auf diese zu konzentrieren
- 15 - und könne sich kurz seinem Touchscreen widmen. Diese Einschätzung war im Tatzeitpunkt völlig fehl am Platz. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann auch nicht davon die Rede sein, dass eine "kleine Unaufmerksamkeit" schwere Folgen gezeitigt habe (Urk. 74 Rz. 18). Der Beschuldigte hat in einem – aufgrund der Kurve, der Geschwindigkeit und dem Gegenverkehr – kritischen Moment sei- nen Blick von der Strasse weggewandt. Er war sich der Gefährdung Dritter damit zwar nicht bewusst, doch zeigte er keine Rücksicht in Bezug auf die konkreten Strassen-, Verkehrs- und Geschwindigkeitsverhältnisse. Eine solch unverständli- che Unachtsamkeit gereicht ihm zum schwerwiegenden Vorwurf. Hierzu äusserte sich die Vorinstanz zwar nur kurz, doch sind ihre Erwägungen nachvollziehbar: Auch sie sah die Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten darin begründet, dass er in einer Kurve den Touchscreen bediente, anstatt seine Aufmerksamkeit auf die Strasse zu richten, wo eben Kurven und auch Gegenverkehr von ihm wahrge- nommen wurden (vgl. Urk. 62 Ziff. III./3.3.). 3.2.4. Die Rahmenbedingungen der von der Verteidigung aufgeführten Fälle wa- ren jeweils andere als hier. Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017, worin es um das Halten eines Mobiltelefons auf dem Steuerrad und ein kurzes Bedienen desselben mit dem Daumen ging, von einer einfachen Verkehrsregelverletzung ausging, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. So hielt in jenem Fall die Vorinstanz fest, dass von einer "übersichtlichen und günstigen Verkehrslage" auszugehen sei (siehe E. 2.2.). Dies ist nicht vergleichbar mit dem wegrichten des Blickes von der Stras- se und der Bedienung des Touchscreens vor oder während einer scharfen Rechtskurve mit Gegenverkehr, wie dies der Beschuldigte tat. Er befand sich auf einem Strassenabschnitt, der allerhöchste Aufmerksamkeit erfordert hätte. Der Entscheid, sich trotzdem seinem Touchscreen zu widmen, ist unter diesen Um- ständen als rücksichtslos zu betrachten. Entsprechendes gilt für die von der Ver- teidigung erwähnten Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. Septem- ber 2016 und 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018. Im letzteren ging es sodann um das Überfahren des Mittel- und Überholstreifens derselben Fahrtrichtung, weshalb der mitfahrende Verkehr, nicht jedoch der – für einen Fahrzeuglenker viel unberechenbarere – Gegenverkehr gefährdet wurde, wie dies vorliegend geschah
- 16 - (siehe BGer-Urteil 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.3.). Schliesslich war auch die Ausgangslage in BGE 106 IV 385 eine völlig andere. In diesem Ent- scheid ging es darum, dass der Beschuldigte die Kontrolle über sein Fahrzeug aufgrund der Witterungsverhältnisse verlor und aus diesem Grund eine doppelte Sicherheitslinie überfuhr. Wenn das Bundesgericht eine grobe Verkehrsregelver- letzung verneinte (E. 7.), so ist dies nicht vergleichbar mit dem hier zu beurteilen- den Sachverhalt. 3.2.5. Im Ergebnis kann also festgehalten werden, dass der Beschuldigte unbe- wusst fahrlässig handelte und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedachte, diese Einstellung jedoch aufgrund der konkreten Umstände völlig rück- sichtslos und damit besonders vorwerfbar war. Der Gefährdungserfolg war vor- ausseh- und vermeidbar. Er gab selbst an, aufgrund seines Berufes als Versiche- rungsberater täglich ca. 300 bis 400 km bzw. jährlich 50'000 bis 60'000 km zu fah- ren (Urk. 5/3 Frage 34; Prot. I S. 11). Es habe sich um sein Arbeitsauto gehandelt, mit welchem er sehr vertraut gewesen sei (Urk. 5/3 Frage 9 f.). Es handelt sich bei ihm also um einen geübten Fahrzeuglenker mit viel Erfahrung im Verkehr, welcher die den Gefährdungserfolg herbeiführenden Geschehensabläufe im Vo- raus hätte erkennen sollen. Hätte er denn auch seine Aufmerksamkeit auf den Strassenverlauf gerichtet, wäre der Gefährdungserfolg mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten.
4. Fazit Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Da sowohl keine Rechtferti- gungs- als auch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist er entsprechend schuldig zu sprechen.
- 17 - IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu je Fr. 70.– und Fr. 500.– Busse, wobei es sich bei letzterer um eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB handelte. Die Verteidigung beantragt die Bestrafung ausschliesslich mit einer Busse, allerdings geht sie da- bei von einem Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG aus (Urk. 74 Rz. 54). Da nur der Beschuldigte Be- rufung erhob, ist aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechte- rungsverbots einzig die Bestätigung oder Reduktion der von der Vorinstanz ver- hängten Strafe in Betracht zu ziehen. Unabhängig hiervon kann das Berufungsge- richt jedoch seine Überlegungen in einer eigenen Strafzumessung darlegen (sie- he BGE 143 IV 469 E. 4.1. und BGE 139 IV 282 E. 2.6.).
2. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 2.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, allerdings nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.). Der Strafrahmen bestimmt sich nach dem schwersten Delikt. Als schwerste Tat ist jene zu veranschlagen, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl., Basel 2018, N 116 zu Art. 49 StGB). Der Beschuldigte beging sowohl eine fahr- lässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 als auch eine fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Beide Tatbestände weisen den identischen Strafrahmen auf: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, von derjeni- gen Tat auszugehen, welche konkret die höchste Strafe nach sich zieht (vgl. auch BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 116 zu Art. 49 StGB). Da für die fahr- lässige Körperverletzung eine höhere Strafe resultieren wird (siehe sogleich Ziff.
- 18 - IV./4.3.), ist für dieses Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen, welche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um jene Strafe für die grobe Verletzung der Verkehrsre- geln angemessen zu erhöhen ist. Gründe, den ordentlichen Strafrahmen zu ver- lassen, sind keine gegeben. 2.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Be- einträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Aus- mass des verschuldeten Erfolges sowie anhand der Art und Weise seiner Herbei- führung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungs- freiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung, gegen diese zu verstossen (HEIMGARTNER in Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 6 ff. zu Art. 47 StGB; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 85 zu Art. 47 StGB; PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, 3. Aufl., Zürich 2017, N 17 ff. zu Art. 47 StGB).
3. Strafart 3.1. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2. und BGE 134 IV82 E. 4.1.), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Diese Überlegungen sind grundsätzlich für jede der auszufällenden Strafen ein- zeln vorzunehmen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1. und BGE 134 IV 97 E. 4.2.1.).
- 19 - 3.2. Der Beschuldigte handelte bei der Begehung der Delikte unachtsam und rücksichtslos. Allerdings beging er sie nicht mit Absicht oder gar mit boshafter Ge- ringschätzung für die Sicherheit der Betroffenen. Er weist zwar eine zum in die- sem Verfahren zu beurteilenden Verkehrsdelikt einschlägige Vorstrafe auf (vgl. Urk. 63 und Urk 17/4-10), doch verletzte er zum ersten Mal effektiv eine Person im Strassenverkehr, war selbst schockiert über die Folgen seiner Handlungen und sah ein, für den Unfall verantwortlich zu sein (Urk. 5/2 Frage 63 und Prot. I S. 12). Auch die polizeiliche Festnahme hinterliess einen Eindruck bei ihm (Urk. 5/2 Fra- ge 63). Er sieht sich auch zum ersten Mal mit der Bestrafung für ein Körperverlet- zungsdelikt konfrontiert. Bei dieser Ausganglage wird aller Voraussicht nach eine Geldstrafe ausreichen, um beim Beschuldigten die erhoffte Präventionswirkung zu erzielen. Es versteht sich aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs von selbst, dass dies für die Bestrafung beider Delikte gelten muss. Die Vorinstanz hat damit korrekt auf eine Geldstrafe erkannt.
4. Tatkomponenten zur fahrlässigen Körperverletzung 4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Be- schuldigte unverhofft auf die Fahrspur der korrekt fahrenden Privatklägerin geriet und heftig mit ihr zusammenstiess, was sich allein schon aus der Fotodokumenta- tion zeigt (Urk. 3). Entsprechend hielt auch der rapportierende Polizeibeamte fest, dass sich vor Ort ein Bild des "Chaos" bot und ein Trümmerfeld über die ganze Strassenbreite erstreckte (Urk. 1 S. 5 f.). Durch diese offensichtlich harte Kollision erlitt die Privatklägerin mehrere Frakturen an der linken Hand und war bis zum
23. April 2019, also fast zwei Monate, zu 100 % arbeitsunfähig, danach erfolgte eine Reduktion zu 50 % (vgl. Urk. 8/3). Zudem erlitt sie auf der linken Seite einen Riss des hinteren Kreuzbands. Der Heilungsverlauf einer solchen Beeinträchti- gung dauert in der Regel länger, wobei anschliessend eine Physiotherapie durch- geführt werden musste (Urk. 8/4). Hinweise auf eine akute Lebensgefahr hätten aber nie bestanden (Urk. 8/3). Das Verletzungsbild der Privatklägerin ist beacht- lich, jedoch nicht von einem immensen Ausmass. Es kann mithin von einem ob- jektiv nicht mehr leichten Tatverschulden ausgegangen werden.
- 20 - 4.2. Für die subjektive Tatschwere ist zentral, dass der Beschuldigte lediglich unbewusst grobfahrlässig handelte. Das führt zur einer leichten Relativierung des Verschuldens. 4.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Angemessen erscheint eine hypothetische Ein- satzgeldstrafe von 100 Tagessätzen.
5. Tatkomponenten zur fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln 5.1. Die objektive Tatschwere ist hauptsächlich davon geprägt, dass der Be- schuldigte trotz einer scharfen Rechtskurve seinen Blick zum seitlichen Display richtete und damit der Strasse keine Aufmerksamkeit mehr schenkte, obwohl ihm Gegenverkehr entgegenkam. Es handelte sich bei der Bedienung des Touch- screens auch nicht irgendwie um eine dringlich gebotene Handlung, beendete er ja lediglich ein Telefongespräch. Dies tat er wohlgemerkt bei einer Geschwindig- keit von mindestens 70 km/h. Ein solches Tempo ist in einer scharfen Rechtskur- ve nur solange angemessen, als man auch den Strassenverlauf und das Ver- kehrsaufkommen im Auge behält. Indem er von seiner Spur auf die Gegenfahr- bahn geriet, schuf er urplötzlich eine konkrete Gefährdung für mehrere Verkehrs- teilnehmer. Insbesondere musste auch F._____ unverhofft bremsen (vgl. Urk. 6/4 Frage 40). Bei diesen Gegebenheiten ist die objektive Schwere der Tat noch als leicht einzustufen. 5.2. Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig, was das Verschulden im Ver- gleich zu einer direktvorsätzlichen Tat relativiert. Wie die Vorinstanz dies festhielt, wäre es für den Beschuldigten jedoch sehr leicht gewesen, die Aufmerksamkeit während der Kurve weiterhin auf die Strasse zu richten. Ferner konnte er auch ef- fektiv die Kurven und den Gegenverkehr wahrnehmen, bevor er sich für die Be- dienung des Touchscreens entschloss. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive Verschulden leicht.
- 21 - 5.3. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es angemessen, für die grobfahr- lässige Verletzung der Verkehrsregeln eine Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen vorzusehen.
6. Täterkomponente 6.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben des Beschul- digten ist grundsätzlich auf die Befragungen während der Untersuchung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu verweisen (Urk. 5/2 Frage 39 ff.; Urk. 5/3 Frage 45 ff. und Prot. I S. 8 f.): Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist Staatsangehöriger von Deutschland und blieb nach seiner Geburt bis zum
16. Lebensjahr dort. Er begleitete anschliessend seine Eltern, als sie in ihr Hei- matland, Kosovo, zurückkehrten. Er selbst entschied sich im Jahr 2018, in die Schweiz zu kommen. Davor lebte er noch ein Jahr in Frankreich und war als Grenzgänger in der Schweiz bereits arbeitstätig. Er besitzt eine B- Aufenthaltsbewilligung (Urk. 17/1), arbeitet als Versicherungsberater und verdient ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'000.–. Ferner besitzt er einen Abschluss des Berufsbildungsverbands für Versicherungswirtschaft. Schulden oder Vermögen hat er nicht. 6.2. Aus der vom Beschuldigten geschilderten Biographie ergeben sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren. 6.3. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. Oktober 2018 wurde er wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft, wobei diese bedingt und un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgefällt wurde (Urk. 63). Diese Vorstrafe ist für beide in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikte straferhöhend zu veranschlagen, wobei sie zur fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung einschlägig ist und für diese mithin eine stärkere Wirkung zeitigt. Administrativ- massnahmen wurden bisher keine angeordnet (Urk. 17/9).
- 22 - 6.4. Die Begehung der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen gro- ben Verletzung der Verkehrsregel fällt sodann in die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom17. Oktober 2018 angesetzte Probe- zeit von zwei Jahren. Auch dies führt zu einer merklichen Erhöhung der Strafe für beide Delikte. 6.5. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung und gegenüber der Vo- rinstanz grösstenteils nicht geständig, was den Sachverhalt betraf. Leicht straf- mindernd wirkt jedoch, dass er von Anfang an immerhin Einsicht in sein Fehlver- halten zeigte und Reue wegen dem Schaden der Privatklägerin empfand (Urk. 5/2 Frage 64; Urk. 5/3 Frage 24; Prot. I S. 16). Von einer beachtlichen Kooperation mit den Untersuchungsbehörden, wie dies die Vorinstanz annimmt, kann jedoch nicht gesprochen werden. 6.6. Im Ergebnis überwiegen die Vorstrafe und die Tatbegehung während lau- fender Probezeit das positive Nachtatverhalten des Beschuldigten. Aufgrund der Täterkomponenten hat eine Erhöhung der jeweiligen Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen auf 110 Tagessätze für die fahrlässige Körperverletzung bzw. von 70 Tagessätzen auf 85 Tagessätze für die fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu erfolgen.
7. Ergebnis der Strafzumessung Die Einsatzstrafe für die fahrlässige Körperverletzung ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen um jene für die fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu erhöhen. Dabei ist der zeitlich und situativ enge Zusammen- hang zwischen den beiden Delikten zu beachten. Dies hätte zur Folge, dass ins- gesamt eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen resultieren würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz festgelegten Geld- strafe von 120 Tagessätzen.
8. Höhe des Tagessatzes 8.1. Art. 34 Abs. 2 StGB sieht vor, dass sich die Tagessatzhöhe nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils
- 23 - richtet. Es ist vom Nettoeinkommen auszugehen, wobei insbesondere Kranken- kassenkosten abzuziehen sind. 8.2. Die Vorinstanz geht korrekt von Fr. 3'000.– Nettoeinkommen und Fr. 290.– Krankenkassenprämie monatlich aus. Aufgrund dieser bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der hohen Anzahl Tagessätze erscheint ein Tagessatz in der Höhe von jeweils Fr. 40.– angemes- sen.
9. Verbindungsbusse 9.1. Die Vorinstanz legte in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 500.– fest, um der Warnwirkung der bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe (siehe hinten Ziff. VI./2.) Nachdruck zu verleihen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Verbindungsbusse im Verhältnis zur auszusprechenden Strafe von untergeordneter Bedeutung sein und darf grundsätzlich höchstens 20 % dieser betragen. Bei tieferen Strafen sind Abwei- chungen möglich, um sicherzustellen, dass der Busse nicht nur symbolische Be- deutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3.). Die Strafe und die Verbindungsbus- se müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.). 9.2. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und zutreffend. Die Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 StGB dient in erster Linie dazu, die hier gegebene sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse für Übertretungen und der bedingten Gelstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1.). Der Beschuldigte sorgte mit seiner unaufmerksamen Verhaltensweise für eine sehr gefährliche Situation, die schlussendlich für eine Person schmerzhafte Kon- sequenzen hatte. Während seine Legalprognose allgemein den Vollzug der Geld- strafe nicht rechtfertigt (siehe hinten Ziff. VI./2.), verdient es seine Verfehlung, auf wirkungsvolle Weise gerügt zu werden. In Anbetracht dessen, dass die Strafzu- messung für die Geldstrafe mit 120 Tagessätzen zu mild ausfiel und stattdessen eine solche von 160 Tagessätzen angezeigt gewesen wäre, erscheint eine Ver- bindungsbusse in der von der Vorinstanz ausgefällten Höhe von Fr. 500.– dem
- 24 - Verschulden angemessen. Der Ausfällung einer höheren Verbindungsbusse steht das Verschlechterungsverbot von vornherein entgegen.
10. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu be- strafen sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 500.–. Seine Haft ist in Anwen- dung von Art. 51 StGB an die Geldstrafe anzurechnen, wobei damit 2 Tagessätze als geleistet gelten. Bezahlt der Beschuldigte die Verbindungsbusse nicht, so tritt gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen an deren Stelle. V. Verlängerung der Probezeit
1. Der Beschuldigte beging die in diesem Verfahren zu beurteilenden Taten während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
17. Oktober 2018 angesetzten Probezeit von zwei Jahren für die bedingt ausge- fällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den be- dingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Strafta- ten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Ver- urteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil fest- gesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann es Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). Massgebendes Kriterium ist, ob eine günstige Prognose gestellt werden kann. Von einem Widerruf kann dann abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter werde weitere Straftaten begehen (HEIMGARTNER in Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], a.a.O., N 4 f. zu Art. 46 StGB).
- 25 -
3. Die Vorinstanz sah von einem Widerruf ab und verlängerte die Probezeit um 1 Jahr. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte erst eine Vorstrafe aufweist, mit den dramatischen Folgen seiner Handlungen konfrontiert wurde, er die Ver- antwortung für sein Fehlverhalten einsah, zwei Tage in Haft war und diese ihn beeindruckte, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein Widerruf nicht angezeigt und dem Beschuldigten eine günstige Prognose zu stellen ist. Dies ist ohnehin aufgrund des Verbots der reformatio in peius in diesem Verfahren nicht mehr zu diskutieren. Der Beschuldigte ist jedoch mit der Verlängerung der Probezeit nicht einverstanden und liess diesbezüglich vorbringen, dass die Vorinstanz ihre Be- gründungspflicht verletzt habe (Urk. 74 S. 2 und Rz. 65 f.).
4. Dem Einwand des Beschuldigten ist insoweit zuzustimmen, als dem vor- instanzlichen Urteil nur implizit – und damit ungenügend – aus den Erwägungen zum Widerruf und der Weisung entnommen werden kann, warum die fragliche Probezeit verlängert wurde (Urk. 62 Ziff. VII./4. und VIII./2.). Unabhängig von die- sem Umstand ist ihr Entschluss nachvollziehbar. Der Beschuldigte weist zwar einzig eine Vorstrafe auf, diese ist jedoch einschlägig zur fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln, welche in diesem Verfahren zu beurteilen ist. So- dann handelt es sich sowohl bei der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung als auch bei der fahrlässigen Körperverletzung um erhebliche Delikte, weshalb das Gefährdungspotenzial des Beschuldigten mittlerweile nicht mehr als gering be- zeichnet werden kann. Dies gilt umso mehr, als er innerhalb eines Jahres gleich zweimal grobe Verkehrsregelverletzungen beging. Wie der Beschuldigte selbst angab, ist er arbeitsbedingt viel mit dem Auto unterwegs (Urk. 5/3 Frage 34; Prot. I S. 11). Es beunruhigt, dass er sich trotz seiner deutlich überdurchschnittli- chen Erfahrung im Strassenverkehr dazu entschied, in einer scharfen Rechtskur- ve mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h seinen Blick von der Stras- se zu nehmen und sich dem Touchscreen auf dem Display zu widmen. Dadurch entsteht der Eindruck, dass er sich beim Bedienen der Fahrzeugs überschätzte und zu sehr auf seine Intuition vertraute. Somit bleiben trotz der günstigen Prog- nose gewisse Restbedenken, ob der Beschuldigte tatsächlich bereit ist, aus sei- nen Fehlern zu lernen und seine Erkenntnisse im Alltag anzuwenden. Es ist zu begrüssen, dass er das Lernprogramm "Start" für risikobereite Verkehrsteilneh-
- 26 - mer gemäss der rechtskräftigen Weisung des vorinstanzlichen Urteils zu absolvie- ren hat. Doch gleichzeitig rechtfertigt es sich aufgrund der erwähnten Vorbehalte, die damals im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
17. Oktober 2018 angesetzte Probezeit um ein weiteres Jahr zu verlängern. VI. Vollzug
1. Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie wider- legt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.). Wird der Vollzug aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist damit die Anordnung einer Probezeit beim bedingten Vollzug der Strafe keine Ermessensfrage. Dem Gericht steht ein- zig in Bezug auf die Dauer der Probezeit ein gewisser Spielraum zur Verfügung.
2. Das Ausmass der in diesem Verfahren zur Diskussion stehenden Delikte ist nicht unerheblich. Ausserdem ist die einschlägige Vorstrafe in Bezug auf das Strassenverkehrsdelikt zu beachten. Um die zu vermutende günstige Prognose in Frage zu stellen, reichen diese Umstände allerdings noch nicht aus. Wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschuldigte aufgrund seines Berufs selbst ein Interesse daran, nicht mehr straffällig zu werden. Wie bereits erwähnt, hinter- liessen sowohl die Tat als auch das Untersuchungsverfahren einen bleibenden Eindruck bei ihm. Den eingangs aufgeführten Bedenken kann damit Rechnung getragen werden, dass anstelle einer minimalen Probezeit von zwei Jahren eine solche von drei Jahren vorgesehen wird. Dementsprechend ist der Vorinstanz zu folgen und die Geldstrafe für vollziehbar zu erklären, wobei eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen ist.
- 27 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
- 28 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.1 Erstellt ist, dass der Beschuldigte am tt. März 2019 um ca. 19.15 Uhr auf dem Gemeindegebiet … C._____ [Ortschaft] auf der D._____-Strasse in Fahrt- richtung E._____ [Ortschaft] ausserorts den Personenwagen Citroën, Kontroll- schild … lenkte und ein Telefongespräch beendete, wofür er den Touchscreen des im Fahrzeug integrierten Displays rechts neben dem Lenkrad bediente. Wäh- rend der Bedienung schaute er auf den Display und achtete nicht mehr auf den Strassenverlauf. Dabei fuhr der Beschuldigte für mindestens zwei Sekunden mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h und kam über eine Strecke von 38 Metern in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn. Dadurch befand er sich auf der Fahrbahnseite der ihm korrekt entgegenkommenden Privatklägerin und kollidierte frontal mit ihr bzw. deren VW Caddy, Kontrollschild …, wobei die Pri- vatklägerin mehrere Frakturen an der linken Hand erlitt und bis zum 23. April 2019 arbeitsunfähig war. Die hinter der Privatklägerin fahrende F._____ kam ein bis zwei Meter hinter deren Fahrzeug nach einem Bremsmanöver zum Stehen. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und als fahrlässige grobe Verletzung
- 8 - der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Urk. 62 S. 28).
E. 1.2 Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, dass für eine Verurteilung we- gen grober Verletzung der Verkehrsregeln ein schweres Verschulden vorliegen müsse. Dieses dürfe indessen nur nach sorgfältiger Prüfung bejaht werden. Es müsse ein besonders vorwerfbares Verhalten vorliegen, welches eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern offenbare. Das Verhalten müs- se mit anderen Worten gewissenlos sein. Die Vorinstanz führe in diesem Zusam- menhang aus, dass der Beschuldigte den Touchscreen "rücksichtslos" bedient habe. Weiter führe sie aus, dass das Verhalten des Beschuldigten als rücksichts- los bezeichnet werden könne, weil er ein "Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in optima forma demonstriert" habe. Nach Meinung der Ver- teidigung genügten diese vorinstanzlichen Erwägungen den Anforderungen an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Zum einen sei die Prüfung nicht sorgfältig, sondern oberflächlich, zum anderen belege die Vorinstanz die geforder- te Gewissenlosigkeit nicht. Es sei gerichtsnotorisch, dass viele Autofahrer häufig kleinere Verrichtungen am Fahrzeug vornähmen, dies stelle bei weitem noch kei- ne gewissenlose Tat dar. Es treffe zwar zu, dass die objektiven Folgen der klei- nen Verrichtung in diesem Fall gravierend gewesen seien, daraus dürfe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber noch nicht auf die subjektive Rück- sichtslosigkeit geschlossen werden (zum Ganzen Urk. 74 Rz. 13 ff.). Die Vo- rinstanz scheine überdies übersehen zu haben, dass der Unfall und die Verlet- zungen der Privatklägerin strafrechtlich bereits mit der Verurteilung wegen fahr- lässiger Körperverletzung abgegolten worden seien. Bei der Beurteilung, ob eine einfache oder eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorliege, dürfe die Tat- sache, dass ein Unfall passiert sei, nicht nochmals berücksichtigt werden, denn dies würde zu einer doppelten Bestrafung führen (Urk. 74 Rz. 46).
E. 1.3 Im Weiteren beanstandet die Verteidigung, dass die Vorinstanz die bun- desgerichtliche Rechtsprechung falsch anwende. Sie schliesse auf unzulässige Weise vom objektiven auf den subjektiven Tatbestand, wenn sie erwäge, dass aufgrund der objektiv schwerwiegenden Verletzung der Verkehrsregeln nach der
- 9 - Rechtsprechung des Bundesgerichts die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sei, so- fern keine Gegenindizien vorlägen (Urk. 74 Rz. 17 f.). Es sei zutreffend, dass in diesem Fall die objektiven Folgen der kleinen Verrichtung gravierend gewesen seien, daraus dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber noch nicht auf die subjektive Rücksichtlosigkeit geschlossen werden. Die Vorinstanz habe die Erwägung 3.1. aus BGE 142 IV 43 missverständlich wiedergegeben. Aus der Erwägung gehe hervor, dass die Annahme von Rücksichtslosigkeit restriktiv zu handhaben sei, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv schweren auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden dürfe. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten sei, wiege auch subjektiv schwer (Urk. 74 Rz. 19 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 43 E. 3.1.).
2. Abgrenzung Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft denjenigen mit Busse, der die Verkehrsregeln nach dem Strassenverkehrsgesetz oder nach den Vollziehungsvorschriften des Bun- desrates verletzt. Art. 90 Abs. 2 SVG sieht hingegen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für jemanden vor, welcher durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt also dann die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Abs. 2, wenn sie also "grob" ist und der Täter zudem "eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt". Ist nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt, z.B. indem eine leichte Verletzung der Verkehrsregeln eine gravierende Gefahrensituation bewirkt, so gelangt nicht Art. 90 Abs. 2 SVG zur Anwendung, sondern vielmehr Abs. 1. Sowohl die einfache als auch die grobe Verletzung der Verkehrsregeln kann fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
- 10 -
3. Prüfung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG
E. 2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelge- richt, vom 12. November 2020 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldiggesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wobei zwei Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden worden waren, sowie mit Fr. 500.– Busse. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Weiter wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. Oktober 2018 festgesetzte Probezeit von 2 Jahren für die bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 40.– um 1 Jahr verlängert. Fer- ner erhielt der Beschuldigte die Weisung, das Lernprogramm "Start" für risikobe- reite Verkehrsteilnehmer zu absolvieren und an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich teilzunehmen. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin, B._____, für das gesamte Straf- verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 4'958.60 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (zum Ganzen Urk. 62 S. 28 ff.).
E. 2.1 Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, allerdings nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.). Der Strafrahmen bestimmt sich nach dem schwersten Delikt. Als schwerste Tat ist jene zu veranschlagen, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl., Basel 2018, N 116 zu Art. 49 StGB). Der Beschuldigte beging sowohl eine fahr- lässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 als auch eine fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Beide Tatbestände weisen den identischen Strafrahmen auf: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, von derjeni- gen Tat auszugehen, welche konkret die höchste Strafe nach sich zieht (vgl. auch BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 116 zu Art. 49 StGB). Da für die fahr- lässige Körperverletzung eine höhere Strafe resultieren wird (siehe sogleich Ziff.
- 18 - IV./4.3.), ist für dieses Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen, welche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um jene Strafe für die grobe Verletzung der Verkehrsre- geln angemessen zu erhöhen ist. Gründe, den ordentlichen Strafrahmen zu ver- lassen, sind keine gegeben.
E. 2.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Be- einträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Aus- mass des verschuldeten Erfolges sowie anhand der Art und Weise seiner Herbei- führung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungs- freiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung, gegen diese zu verstossen (HEIMGARTNER in Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 6 ff. zu Art. 47 StGB; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 85 zu Art. 47 StGB; PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, 3. Aufl., Zürich 2017, N 17 ff. zu Art. 47 StGB).
3. Strafart
E. 3 Der Beschuldigte meldete fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 53) und reichte auch innert Frist seine schriftliche Berufungserklä- rung ein (Urk. 64). Darin beantragte er u.a. die Durchführung des schriftlichen Verfahrens und stützte sich dabei auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO (ausschliessliche Behandlung von Rechtsfragen) ab (Urk. 64 Rz. 9).
- 6 -
E. 3.1 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2. und BGE 134 IV82 E. 4.1.), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Diese Überlegungen sind grundsätzlich für jede der auszufällenden Strafen ein- zeln vorzunehmen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1. und BGE 134 IV 97 E. 4.2.1.).
- 19 -
E. 3.1.1 Wer durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Ge- fahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft. Dessen objektiver Tatbestand besteht mithin aus zwei kumu- lativ zu erfüllenden Merkmalen. Einerseits bedarf es einer groben Verletzung von Verkehrsregeln. Andererseits muss dadurch eine ernstliche Gefährdung hervorge- rufen werden. Gemäss Bundesgericht liegt dann eine grobe Verkehrsregelverlet- zung vor, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 130 IV 32 E. 5.1.; BGE 123 IV 88 E. 2a., je m.w.H.).
E. 3.1.2 Art. 31 Abs. 1 SVG auferlegt dem Führer eines Fahrzeugs die Pflicht, die- ses ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV konkretisiert, dass der Fahrzeugführer seine Auf- merksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Das Mass der Auf- merksamkeit, dass vom Fahrzeugführer zu verlangen ist, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Tageszeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 7 f. zu Art. 31 SVG). Damit er auf eine be- stimmte Situation angemessen reagieren kann, muss er das Fahrzeug richtig be- dienen können, was nach Art. 3 Abs. 1 VRV voraussetzt, dass er keine die Bedie- nung des Fahrzeugs erschwerende Verrichtung vornimmt und seine Aufmerk- samkeit insbesondere nicht durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme beeinträchtigt wird. Art. 31 Abs. 1 SVG gehört zu den grundlegenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts (BGE 105 IV 55 E. 5.; BSK SVG-ROTH, Basel 2014, N 1 zu Art. 31 SVG). Es handelt sich um eine ele- mentare Verkehrsvorschrift, welche den Grundpfeiler für den unfallfreien Stras- senverkehr bildet. Das Bedienen des Touchscreens fällt dabei unter Art. 3 Abs. 1 VRV, weshalb eine Verletzung bzw. Missachtung von Art. 31 Abs. 1 SVG zu prü- fen ist.
- 11 -
E. 3.1.3 Eine solch wichtige Vorschrift ist dann in objektiver Weise schwerwiegend missachtet, wenn die Verkehrsregelverletzung den Rahmen des Üblichen (d.h. üblicher Verkehrsregelverletzungen) überschreitet. Dieses Kriterium vermischt sich mit demjenigen der besonderen Gefährlichkeit, zumal Verkehrsverletzungen v.a. dann herausstechen, wenn sie eben besonders gefährlich sind (BSK SVG- FIOLKA, a.a.O., N 43 zu Art. 93 SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit an- derer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abs- trakten Gefahr gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöht abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Ver- kehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme ei- ner erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt zur Erfüllung des Tatbestands nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGer-Urteil 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.1.; BGE 142 IV 93 E. 3.1. sowie BGE 131 IV 133 E.3.2., je m.w.H.). Es ist folglich nicht notwendig, dass weitere Verkehrsteilnehmer konkret geschä- digt oder gefährdet werden, sondern nur, dass die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung gegeben ist (BGer-Urteil 6B 628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2. sowie BGE 122 IV 173 E. 2b.). Ob eine konkrete Gefahr unter den Tatbestand fällt, hängt von ihrer Intensität und ihrem Ausmass ab, also nicht nur davon, wie nahe der Erfolgseintritt liegt, sondern auch, wie gra- vierend die Folgen im Falle des Erfolgseintritts wären. Auch bei einer sehr nahe- liegenden Gefährdung kann aber auch lediglich eine einfache Verkehrsregelver- letzung gegeben sein, wenn die Folgen im Falle eines Erfolgseintritts nur gering- fügig waren. In vielen Fällen erscheint das Ausmass der Gefährdung allerdings nicht von vornherein als klein, da auch bei geringen Geschwindigkeiten vielfach das Risiko besteht, dass Menschen mindestens mittelschwer verletzt werden könnten (BSK SVG-FIOLKA, a.a.O., N 48 f. zu Art. 93 SVG).
E. 3.1.4 Der Beschuldigte bediente in einer Rechtskurve bei einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h den Touchscreen. Nur schon aus diesen Umständen ergibt sich ein erhebliches Gefährdungspotenzial, zumal er seine Aufmerksamkeit im ungünstigsten Zeitpunkt vom Strassenverlauf wegrichtete. Dabei ist die Zeit-
- 12 - dauer seiner Nachlässigkeit im Ergebnis nicht relevant, da er effektiv auf die Ge- genfahrbahn geriet. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch ausserorts der Strassenverlauf genau zu beobachten ist. Vor bzw. in einer Kurve bleibt bei mind. 70 km/h kein Raum für den Blick weg von der Strasse. Es kann nicht anders als von einer schwerwiegenden Missachtung von Art. 31 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Dadurch, dass der Beschuldigte auf die Gegenfahr- bahn geriet, entstand bereits eine erhöht abstrakte Gefährdung. Aufgrund dieses unzulässigen Fahrbahnwechsels durch den Beschuldigten ereignete sich dann nicht nur ein Unfall mit dem Fahrzeug der Privatklägerin, sondern musste auch F._____ ein Bremsmanöver vornehmen, wobei sie glücklicherweise zwei Meter hinter dem Personenwagen der Privatklägerin zum Stehen kam. Durch das Ver- halten des Beschuldigten kam mithin der Gegenverkehr auf der für ihn verbotenen Fahrbahn schlagartig zum Erliegen. Es kann der Vorinstanz folglich nicht zuge- stimmt werden, wenn diese zum Schluss kam, dass für F._____ nur von einer abstrakten Gefährdung auszugehen ist. Durch die vom Beschuldigten geschaffe- ne Situation entstand für sie eine konkrete Gefährdung. Ihre Reaktion hätte sich nur um eine Sekunde verzögern müssen und es hätte auch bei ihr zu einem Un- fall und sehr wahrscheinlich einer Verletzung der körperlichen Integrität kommen können. Der objektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt.
E. 3.1.5 Der Vollständigkeit halber ist auf das Argument der Verteidigung einzuge- hen, wonach der Unfall und die Verletzungen der Privatklägerin strafrechtlich be- reits mit der vorinstanzlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung abgegolten seien und für die grobe Verkehrsregelverletzung nicht berücksichtigt werden dürften, da dies zu einer doppelten Bestrafung führen würde (Urk. 74 Rz. 46). Vorab ist festzuhalten, dass, wie soeben aufgezeigt, auch für F._____ ei- ne ernsthafte sowie konkrete Gefahr im Strassenverkehr entstand. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, der in Rechtskraft erwachsen ist (siehe vorne Ziff. II./2.), allein die Verletzung der körperlichen Integrität der Privatklägerin er- fasst und nicht die gefährlichen Folgen des Verhaltens des Beschuldigten für den Strassenverkehr generell. Es handelt sich mithin um zwei unterschiedliche Vor-
- 13 - würfe gegen den Beschuldigten, die jeweils die Verletzung anderer Rechtsgüter tangieren. Bei einer Verurteilung wegen Art. 125 StGB und Art. 90 Abs. 2 SVG liegt echte Idealkonkurrenz vor, zumal neben der verletzten Privatklägerin auch mind. eine weitere Verkehrsteilnehmerin in der Person von F._____ konkret ge- fährdet wurde (siehe hierzu WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, a.a.O., N 45 zu Art. 90 SVG).
E. 3.2 Der Beschuldigte handelte bei der Begehung der Delikte unachtsam und rücksichtslos. Allerdings beging er sie nicht mit Absicht oder gar mit boshafter Ge- ringschätzung für die Sicherheit der Betroffenen. Er weist zwar eine zum in die- sem Verfahren zu beurteilenden Verkehrsdelikt einschlägige Vorstrafe auf (vgl. Urk. 63 und Urk 17/4-10), doch verletzte er zum ersten Mal effektiv eine Person im Strassenverkehr, war selbst schockiert über die Folgen seiner Handlungen und sah ein, für den Unfall verantwortlich zu sein (Urk. 5/2 Frage 63 und Prot. I S. 12). Auch die polizeiliche Festnahme hinterliess einen Eindruck bei ihm (Urk. 5/2 Fra- ge 63). Er sieht sich auch zum ersten Mal mit der Bestrafung für ein Körperverlet- zungsdelikt konfrontiert. Bei dieser Ausganglage wird aller Voraussicht nach eine Geldstrafe ausreichen, um beim Beschuldigten die erhoffte Präventionswirkung zu erzielen. Es versteht sich aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs von selbst, dass dies für die Bestrafung beider Delikte gelten muss. Die Vorinstanz hat damit korrekt auf eine Geldstrafe erkannt.
4. Tatkomponenten zur fahrlässigen Körperverletzung
E. 3.2.1 Nicht jede objektiv schwere bzw. grobe Verkehrsregelverletzung fällt unter die erhöhte Strafandrohung von Art. 90 Abs. 2 SVG. Gleichzeitig müssen die sub- jektiven Voraussetzungen erfüllt sein (GIGER in Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N 10 zu Art. 90 SVG). Der Täter muss ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legen, was wiederum schwe- res Verschulden oder mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (BGE 99 IV 279 E. 2b.). Subjektiv rücksichtsloses Verhalten ist zu bejahen, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsre- gelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Ver- halten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2. und BGE 130 IV 32 E.5.1., m.w.H.). Es handelt sich um Fälle des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit. Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei sogenannter unbewusster Fahrlässigkeit. Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahr- lässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich geben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerf- bar ist. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob die Gefährdung auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht, wobei entscheidend sein kann, wieso der Täter die Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht zog (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ord- nungsbussengesetz, a.a.O., N 69. zu Art. 90 SVG, m.w.H.). Schliesslich muss der Erfolgseintritt für den Beschuldigten sowohl voraussehbar als auch bei Anwen-
- 14 - dung pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen sein (Art. 100 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB).
E. 3.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus Unachtsamkeit auf die Gegenfahrbahn geriet und gar nicht da- ran dachte, Dritte zu gefährden (vgl. Urk. 62 Ziff. III/3.3.). Subjektiv kommt des- halb einzig die Begehung der Tat aufgrund von unbewusster Fahrlässigkeit in Frage. Diese erreicht nur dann das Ausmass einer Grobfahrlässigkeit, wenn der Beschuldigte in rücksichtsloser Weise die Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- mer nicht bedachte und dies besonders vorwerfbar ist.
E. 3.2.3 Beim fraglichen Strassenabschnitt handelt es sich gemäss den in den Ak- ten befindlichen Fotografien um eine scharfe, aus – damaliger – Perspektive des Beschuldigten rechts verlaufende Kurve (Urk. 3). Dieser gab selbst an, die Stre- cke nicht so gut gekannt zu haben. Kurz vor der Kurve habe er auf dem Display des Personenwagens das Telefongespräch beendet. Er habe auf das Display ge- schaut, den Touchscreen bedient und sei dann auf die Gegenfahrbahn gekom- men (Urk. 5/2 Frage 48 und 60 sowie Urk. 5/3 Frage 11 ff.). Die Strassenverhält- nisse seien recht gut gewesen. Es sei schon dunkel gewesen. Als er den Touch- screen bedient habe, sei er für ein bis zwei Sekunden auf die Gegenfahrbahn ge- kommen. Es seien nur ein bis zwei Sekunden gewesen, während derer er nicht aufmerksam gewesen sei (Prot. I S. 10). Er habe die Kurven gesehen (Prot. I S. 11). Er habe den Gegenverkehr gesehen, bevor er den Blick von der Strasse abgewendet habe (Prot. I S. 12). Dabei hielt der Beschuldigte selbst fest, dass es sich um Feierabendverkehr gehandelt habe (Prot. I S. 12). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der mit der Strecke nicht gut vertraute Beschuldigte die scharfe Kurve und den Gegenverkehr sah und trotzdem seinen Blick von der Strasse wegrichtete, um das Display des Touchscreens zu bedienen. Dies tat er, obwohl er ein Tempo von mindestens 70km/h in der Kurve fuhr. Unter diesen Umständen hätte er keineswegs seinen Blick weg vom Strassenverlauf nehmen dürfen. Wenn er dies tat, so legte er ein rücksichtsloses Verhalten an den Tag in der Annahme, bei dieser Geschwindigkeit und dem entgegenkommenden Verkehr brauche er sich während der scharfen Kurve nicht durchgängig auf diese zu konzentrieren
- 15 - und könne sich kurz seinem Touchscreen widmen. Diese Einschätzung war im Tatzeitpunkt völlig fehl am Platz. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann auch nicht davon die Rede sein, dass eine "kleine Unaufmerksamkeit" schwere Folgen gezeitigt habe (Urk. 74 Rz. 18). Der Beschuldigte hat in einem – aufgrund der Kurve, der Geschwindigkeit und dem Gegenverkehr – kritischen Moment sei- nen Blick von der Strasse weggewandt. Er war sich der Gefährdung Dritter damit zwar nicht bewusst, doch zeigte er keine Rücksicht in Bezug auf die konkreten Strassen-, Verkehrs- und Geschwindigkeitsverhältnisse. Eine solch unverständli- che Unachtsamkeit gereicht ihm zum schwerwiegenden Vorwurf. Hierzu äusserte sich die Vorinstanz zwar nur kurz, doch sind ihre Erwägungen nachvollziehbar: Auch sie sah die Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten darin begründet, dass er in einer Kurve den Touchscreen bediente, anstatt seine Aufmerksamkeit auf die Strasse zu richten, wo eben Kurven und auch Gegenverkehr von ihm wahrge- nommen wurden (vgl. Urk. 62 Ziff. III./3.3.).
E. 3.2.4 Die Rahmenbedingungen der von der Verteidigung aufgeführten Fälle wa- ren jeweils andere als hier. Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017, worin es um das Halten eines Mobiltelefons auf dem Steuerrad und ein kurzes Bedienen desselben mit dem Daumen ging, von einer einfachen Verkehrsregelverletzung ausging, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. So hielt in jenem Fall die Vorinstanz fest, dass von einer "übersichtlichen und günstigen Verkehrslage" auszugehen sei (siehe E. 2.2.). Dies ist nicht vergleichbar mit dem wegrichten des Blickes von der Stras- se und der Bedienung des Touchscreens vor oder während einer scharfen Rechtskurve mit Gegenverkehr, wie dies der Beschuldigte tat. Er befand sich auf einem Strassenabschnitt, der allerhöchste Aufmerksamkeit erfordert hätte. Der Entscheid, sich trotzdem seinem Touchscreen zu widmen, ist unter diesen Um- ständen als rücksichtslos zu betrachten. Entsprechendes gilt für die von der Ver- teidigung erwähnten Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. Septem- ber 2016 und 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018. Im letzteren ging es sodann um das Überfahren des Mittel- und Überholstreifens derselben Fahrtrichtung, weshalb der mitfahrende Verkehr, nicht jedoch der – für einen Fahrzeuglenker viel unberechenbarere – Gegenverkehr gefährdet wurde, wie dies vorliegend geschah
- 16 - (siehe BGer-Urteil 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.3.). Schliesslich war auch die Ausgangslage in BGE 106 IV 385 eine völlig andere. In diesem Ent- scheid ging es darum, dass der Beschuldigte die Kontrolle über sein Fahrzeug aufgrund der Witterungsverhältnisse verlor und aus diesem Grund eine doppelte Sicherheitslinie überfuhr. Wenn das Bundesgericht eine grobe Verkehrsregelver- letzung verneinte (E. 7.), so ist dies nicht vergleichbar mit dem hier zu beurteilen- den Sachverhalt.
E. 3.2.5 Im Ergebnis kann also festgehalten werden, dass der Beschuldigte unbe- wusst fahrlässig handelte und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedachte, diese Einstellung jedoch aufgrund der konkreten Umstände völlig rück- sichtslos und damit besonders vorwerfbar war. Der Gefährdungserfolg war vor- ausseh- und vermeidbar. Er gab selbst an, aufgrund seines Berufes als Versiche- rungsberater täglich ca. 300 bis 400 km bzw. jährlich 50'000 bis 60'000 km zu fah- ren (Urk. 5/3 Frage 34; Prot. I S. 11). Es habe sich um sein Arbeitsauto gehandelt, mit welchem er sehr vertraut gewesen sei (Urk. 5/3 Frage 9 f.). Es handelt sich bei ihm also um einen geübten Fahrzeuglenker mit viel Erfahrung im Verkehr, welcher die den Gefährdungserfolg herbeiführenden Geschehensabläufe im Vo- raus hätte erkennen sollen. Hätte er denn auch seine Aufmerksamkeit auf den Strassenverlauf gerichtet, wäre der Gefährdungserfolg mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten.
4. Fazit Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Da sowohl keine Rechtferti- gungs- als auch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist er entsprechend schuldig zu sprechen.
- 17 - IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu je Fr. 70.– und Fr. 500.– Busse, wobei es sich bei letzterer um eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB handelte. Die Verteidigung beantragt die Bestrafung ausschliesslich mit einer Busse, allerdings geht sie da- bei von einem Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG aus (Urk. 74 Rz. 54). Da nur der Beschuldigte Be- rufung erhob, ist aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechte- rungsverbots einzig die Bestätigung oder Reduktion der von der Vorinstanz ver- hängten Strafe in Betracht zu ziehen. Unabhängig hiervon kann das Berufungsge- richt jedoch seine Überlegungen in einer eigenen Strafzumessung darlegen (sie- he BGE 143 IV 469 E. 4.1. und BGE 139 IV 282 E. 2.6.).
2. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2021 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin bzw. deren Vertreter eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung angesetzt (Urk. 66). Die Staatsanwalt- schaft beantragte daraufhin mit Eingabe vom 1. März 2021 (Urk. 68) die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils und teilte mit, dass es nicht erforderlich sei, ihr weitere Fristen für Stellungnahmen anzusetzen. Der Rechtsvertreter der Privat- klägerin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 11. März 2021 mit, dass auf eine An- schlussberufung verzichtet werde (Urk. 69 S. 2).
E. 4.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Be- schuldigte unverhofft auf die Fahrspur der korrekt fahrenden Privatklägerin geriet und heftig mit ihr zusammenstiess, was sich allein schon aus der Fotodokumenta- tion zeigt (Urk. 3). Entsprechend hielt auch der rapportierende Polizeibeamte fest, dass sich vor Ort ein Bild des "Chaos" bot und ein Trümmerfeld über die ganze Strassenbreite erstreckte (Urk. 1 S. 5 f.). Durch diese offensichtlich harte Kollision erlitt die Privatklägerin mehrere Frakturen an der linken Hand und war bis zum
23. April 2019, also fast zwei Monate, zu 100 % arbeitsunfähig, danach erfolgte eine Reduktion zu 50 % (vgl. Urk. 8/3). Zudem erlitt sie auf der linken Seite einen Riss des hinteren Kreuzbands. Der Heilungsverlauf einer solchen Beeinträchti- gung dauert in der Regel länger, wobei anschliessend eine Physiotherapie durch- geführt werden musste (Urk. 8/4). Hinweise auf eine akute Lebensgefahr hätten aber nie bestanden (Urk. 8/3). Das Verletzungsbild der Privatklägerin ist beacht- lich, jedoch nicht von einem immensen Ausmass. Es kann mithin von einem ob- jektiv nicht mehr leichten Tatverschulden ausgegangen werden.
- 20 -
E. 4.2 Für die subjektive Tatschwere ist zentral, dass der Beschuldigte lediglich unbewusst grobfahrlässig handelte. Das führt zur einer leichten Relativierung des Verschuldens.
E. 4.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Angemessen erscheint eine hypothetische Ein- satzgeldstrafe von 100 Tagessätzen.
5. Tatkomponenten zur fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln
E. 5 Am 17. März 2021 wurde beschlossen, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen, zumal einzig Rechtsfragen im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO zu behandeln sind. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 72). Mit Eingabe vom
E. 5.1 Die objektive Tatschwere ist hauptsächlich davon geprägt, dass der Be- schuldigte trotz einer scharfen Rechtskurve seinen Blick zum seitlichen Display richtete und damit der Strasse keine Aufmerksamkeit mehr schenkte, obwohl ihm Gegenverkehr entgegenkam. Es handelte sich bei der Bedienung des Touch- screens auch nicht irgendwie um eine dringlich gebotene Handlung, beendete er ja lediglich ein Telefongespräch. Dies tat er wohlgemerkt bei einer Geschwindig- keit von mindestens 70 km/h. Ein solches Tempo ist in einer scharfen Rechtskur- ve nur solange angemessen, als man auch den Strassenverlauf und das Ver- kehrsaufkommen im Auge behält. Indem er von seiner Spur auf die Gegenfahr- bahn geriet, schuf er urplötzlich eine konkrete Gefährdung für mehrere Verkehrs- teilnehmer. Insbesondere musste auch F._____ unverhofft bremsen (vgl. Urk. 6/4 Frage 40). Bei diesen Gegebenheiten ist die objektive Schwere der Tat noch als leicht einzustufen.
E. 5.2 Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig, was das Verschulden im Ver- gleich zu einer direktvorsätzlichen Tat relativiert. Wie die Vorinstanz dies festhielt, wäre es für den Beschuldigten jedoch sehr leicht gewesen, die Aufmerksamkeit während der Kurve weiterhin auf die Strasse zu richten. Ferner konnte er auch ef- fektiv die Kurven und den Gegenverkehr wahrnehmen, bevor er sich für die Be- dienung des Touchscreens entschloss. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive Verschulden leicht.
- 21 -
E. 5.3 Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es angemessen, für die grobfahr- lässige Verletzung der Verkehrsregeln eine Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen vorzusehen.
6. Täterkomponente
E. 6 April 2021 liess der Beschuldigte seine Berufungsanträge und die entspre- chende Begründung einreichen (Urk. 74). Die Vorinstanz (Urk. 78) und die Privat- klägerin (Urk. 80) verzichteten jeweils auf eine Stellungnahme zur Berufungsbe- gründung, während die Staatsanwaltschaft bekräftigte, dass das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen sei und im Weiteren auf die darin enthaltenen Erwägungen (Urk. 79) verwies. Das Verfahren erweist sich unter diesen Umständen als spruchreif. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Der Beschuldigte beantragt in Abänderung der Dispositivziffer 1 des vor- instanzlichen Urteils eine Verurteilung wegen einfacher statt grober Verletzung der Verkehrsregeln. Sodann sei in Abänderung von Dispositivziffer 2 nicht eine Geldstrafe und Busse, sondern einzig eine Busse auszusprechen. Ferner sei dem Beschuldigten abweichend von Dispositivziffer 3 keine Probezeit für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln anzusetzen, eventualiter sei – bei Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln – die Probezeit von 3 auf 2 Jahre zu reduzieren. Schliesslich sei in Abänderung von Dispositivziffer 5 die – mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. Oktober 2018 an- gesetzte – Probezeit nicht zu verlängern (Urk. 74 S. 2).
- 7 -
2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch der fahrlässigen Körperverletzung) und 6 (Weisung Lernprogramm "Start"), 7 und
E. 6.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben des Beschul- digten ist grundsätzlich auf die Befragungen während der Untersuchung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu verweisen (Urk. 5/2 Frage 39 ff.; Urk. 5/3 Frage 45 ff. und Prot. I S. 8 f.): Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist Staatsangehöriger von Deutschland und blieb nach seiner Geburt bis zum
16. Lebensjahr dort. Er begleitete anschliessend seine Eltern, als sie in ihr Hei- matland, Kosovo, zurückkehrten. Er selbst entschied sich im Jahr 2018, in die Schweiz zu kommen. Davor lebte er noch ein Jahr in Frankreich und war als Grenzgänger in der Schweiz bereits arbeitstätig. Er besitzt eine B- Aufenthaltsbewilligung (Urk. 17/1), arbeitet als Versicherungsberater und verdient ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'000.–. Ferner besitzt er einen Abschluss des Berufsbildungsverbands für Versicherungswirtschaft. Schulden oder Vermögen hat er nicht.
E. 6.2 Aus der vom Beschuldigten geschilderten Biographie ergeben sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren.
E. 6.3 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. Oktober 2018 wurde er wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft, wobei diese bedingt und un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgefällt wurde (Urk. 63). Diese Vorstrafe ist für beide in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikte straferhöhend zu veranschlagen, wobei sie zur fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung einschlägig ist und für diese mithin eine stärkere Wirkung zeitigt. Administrativ- massnahmen wurden bisher keine angeordnet (Urk. 17/9).
- 22 -
E. 6.4 Die Begehung der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen gro- ben Verletzung der Verkehrsregel fällt sodann in die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom17. Oktober 2018 angesetzte Probe- zeit von zwei Jahren. Auch dies führt zu einer merklichen Erhöhung der Strafe für beide Delikte.
E. 6.5 Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung und gegenüber der Vo- rinstanz grösstenteils nicht geständig, was den Sachverhalt betraf. Leicht straf- mindernd wirkt jedoch, dass er von Anfang an immerhin Einsicht in sein Fehlver- halten zeigte und Reue wegen dem Schaden der Privatklägerin empfand (Urk. 5/2 Frage 64; Urk. 5/3 Frage 24; Prot. I S. 16). Von einer beachtlichen Kooperation mit den Untersuchungsbehörden, wie dies die Vorinstanz annimmt, kann jedoch nicht gesprochen werden.
E. 6.6 Im Ergebnis überwiegen die Vorstrafe und die Tatbegehung während lau- fender Probezeit das positive Nachtatverhalten des Beschuldigten. Aufgrund der Täterkomponenten hat eine Erhöhung der jeweiligen Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen auf 110 Tagessätze für die fahrlässige Körperverletzung bzw. von 70 Tagessätzen auf 85 Tagessätze für die fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu erfolgen.
7. Ergebnis der Strafzumessung Die Einsatzstrafe für die fahrlässige Körperverletzung ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen um jene für die fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu erhöhen. Dabei ist der zeitlich und situativ enge Zusammen- hang zwischen den beiden Delikten zu beachten. Dies hätte zur Folge, dass ins- gesamt eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen resultieren würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz festgelegten Geld- strafe von 120 Tagessätzen.
E. 8 Höhe des Tagessatzes
E. 8.1 Art. 34 Abs. 2 StGB sieht vor, dass sich die Tagessatzhöhe nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils
- 23 - richtet. Es ist vom Nettoeinkommen auszugehen, wobei insbesondere Kranken- kassenkosten abzuziehen sind.
E. 8.2 Die Vorinstanz geht korrekt von Fr. 3'000.– Nettoeinkommen und Fr. 290.– Krankenkassenprämie monatlich aus. Aufgrund dieser bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der hohen Anzahl Tagessätze erscheint ein Tagessatz in der Höhe von jeweils Fr. 40.– angemes- sen.
E. 9 Verbindungsbusse
E. 9.1 Die Vorinstanz legte in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 500.– fest, um der Warnwirkung der bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe (siehe hinten Ziff. VI./2.) Nachdruck zu verleihen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Verbindungsbusse im Verhältnis zur auszusprechenden Strafe von untergeordneter Bedeutung sein und darf grundsätzlich höchstens 20 % dieser betragen. Bei tieferen Strafen sind Abwei- chungen möglich, um sicherzustellen, dass der Busse nicht nur symbolische Be- deutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3.). Die Strafe und die Verbindungsbus- se müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.).
E. 9.2 Die Erwägungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und zutreffend. Die Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 StGB dient in erster Linie dazu, die hier gegebene sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse für Übertretungen und der bedingten Gelstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1.). Der Beschuldigte sorgte mit seiner unaufmerksamen Verhaltensweise für eine sehr gefährliche Situation, die schlussendlich für eine Person schmerzhafte Kon- sequenzen hatte. Während seine Legalprognose allgemein den Vollzug der Geld- strafe nicht rechtfertigt (siehe hinten Ziff. VI./2.), verdient es seine Verfehlung, auf wirkungsvolle Weise gerügt zu werden. In Anbetracht dessen, dass die Strafzu- messung für die Geldstrafe mit 120 Tagessätzen zu mild ausfiel und stattdessen eine solche von 160 Tagessätzen angezeigt gewesen wäre, erscheint eine Ver- bindungsbusse in der von der Vorinstanz ausgefällten Höhe von Fr. 500.– dem
- 24 - Verschulden angemessen. Der Ausfällung einer höheren Verbindungsbusse steht das Verschlechterungsverbot von vornherein entgegen.
E. 10 Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu be- strafen sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 500.–. Seine Haft ist in Anwen- dung von Art. 51 StGB an die Geldstrafe anzurechnen, wobei damit 2 Tagessätze als geleistet gelten. Bezahlt der Beschuldigte die Verbindungsbusse nicht, so tritt gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen an deren Stelle. V. Verlängerung der Probezeit
1. Der Beschuldigte beging die in diesem Verfahren zu beurteilenden Taten während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
17. Oktober 2018 angesetzten Probezeit von zwei Jahren für die bedingt ausge- fällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den be- dingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Strafta- ten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Ver- urteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil fest- gesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann es Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). Massgebendes Kriterium ist, ob eine günstige Prognose gestellt werden kann. Von einem Widerruf kann dann abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter werde weitere Straftaten begehen (HEIMGARTNER in Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], a.a.O., N 4 f. zu Art. 46 StGB).
- 25 -
3. Die Vorinstanz sah von einem Widerruf ab und verlängerte die Probezeit um 1 Jahr. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte erst eine Vorstrafe aufweist, mit den dramatischen Folgen seiner Handlungen konfrontiert wurde, er die Ver- antwortung für sein Fehlverhalten einsah, zwei Tage in Haft war und diese ihn beeindruckte, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein Widerruf nicht angezeigt und dem Beschuldigten eine günstige Prognose zu stellen ist. Dies ist ohnehin aufgrund des Verbots der reformatio in peius in diesem Verfahren nicht mehr zu diskutieren. Der Beschuldigte ist jedoch mit der Verlängerung der Probezeit nicht einverstanden und liess diesbezüglich vorbringen, dass die Vorinstanz ihre Be- gründungspflicht verletzt habe (Urk. 74 S. 2 und Rz. 65 f.).
4. Dem Einwand des Beschuldigten ist insoweit zuzustimmen, als dem vor- instanzlichen Urteil nur implizit – und damit ungenügend – aus den Erwägungen zum Widerruf und der Weisung entnommen werden kann, warum die fragliche Probezeit verlängert wurde (Urk. 62 Ziff. VII./4. und VIII./2.). Unabhängig von die- sem Umstand ist ihr Entschluss nachvollziehbar. Der Beschuldigte weist zwar einzig eine Vorstrafe auf, diese ist jedoch einschlägig zur fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln, welche in diesem Verfahren zu beurteilen ist. So- dann handelt es sich sowohl bei der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung als auch bei der fahrlässigen Körperverletzung um erhebliche Delikte, weshalb das Gefährdungspotenzial des Beschuldigten mittlerweile nicht mehr als gering be- zeichnet werden kann. Dies gilt umso mehr, als er innerhalb eines Jahres gleich zweimal grobe Verkehrsregelverletzungen beging. Wie der Beschuldigte selbst angab, ist er arbeitsbedingt viel mit dem Auto unterwegs (Urk. 5/3 Frage 34; Prot. I S. 11). Es beunruhigt, dass er sich trotz seiner deutlich überdurchschnittli- chen Erfahrung im Strassenverkehr dazu entschied, in einer scharfen Rechtskur- ve mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h seinen Blick von der Stras- se zu nehmen und sich dem Touchscreen auf dem Display zu widmen. Dadurch entsteht der Eindruck, dass er sich beim Bedienen der Fahrzeugs überschätzte und zu sehr auf seine Intuition vertraute. Somit bleiben trotz der günstigen Prog- nose gewisse Restbedenken, ob der Beschuldigte tatsächlich bereit ist, aus sei- nen Fehlern zu lernen und seine Erkenntnisse im Alltag anzuwenden. Es ist zu begrüssen, dass er das Lernprogramm "Start" für risikobereite Verkehrsteilneh-
- 26 - mer gemäss der rechtskräftigen Weisung des vorinstanzlichen Urteils zu absolvie- ren hat. Doch gleichzeitig rechtfertigt es sich aufgrund der erwähnten Vorbehalte, die damals im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
17. Oktober 2018 angesetzte Probezeit um ein weiteres Jahr zu verlängern. VI. Vollzug
1. Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie wider- legt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.). Wird der Vollzug aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist damit die Anordnung einer Probezeit beim bedingten Vollzug der Strafe keine Ermessensfrage. Dem Gericht steht ein- zig in Bezug auf die Dauer der Probezeit ein gewisser Spielraum zur Verfügung.
2. Das Ausmass der in diesem Verfahren zur Diskussion stehenden Delikte ist nicht unerheblich. Ausserdem ist die einschlägige Vorstrafe in Bezug auf das Strassenverkehrsdelikt zu beachten. Um die zu vermutende günstige Prognose in Frage zu stellen, reichen diese Umstände allerdings noch nicht aus. Wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschuldigte aufgrund seines Berufs selbst ein Interesse daran, nicht mehr straffällig zu werden. Wie bereits erwähnt, hinter- liessen sowohl die Tat als auch das Untersuchungsverfahren einen bleibenden Eindruck bei ihm. Den eingangs aufgeführten Bedenken kann damit Rechnung getragen werden, dass anstelle einer minimalen Probezeit von zwei Jahren eine solche von drei Jahren vorgesehen wird. Dementsprechend ist der Vorinstanz zu folgen und die Geldstrafe für vollziehbar zu erklären, wobei eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen ist.
- 27 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
- 28 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelge- richt, vom 12. November 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch der fahrlässigen Körperverletzung) und 6 (Weisung Lernpro- gramm "Start"), 7 und 8 (Kostendispositiv) sowie 9 (Prozessentschädigung Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der fahrlässigen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon bis und mit heute zwei Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit Fr. 500.– Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
- Oktober 2018 für die bedingt ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– festgesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel - 29 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (insbesondere mit dem Hinweis betreffend Rechtskraft von Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Administrativmassnahmen, Postfach, 5001 Aargau − die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt in die Akten VT.2018.18431 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210074-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya Urteil vom 5. August 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom
12. November 2020 (GG200007)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. August 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– (entsprechend Fr. 8'400.–), wovon bis und mit heute zwei Tagessät- ze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die im Zusammenhang mit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel vom 17. Oktober 2018 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 40.– ausgefällte Probezeit von 2 Jahren wird um ein 1 Jahr verlän- gert.
6. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, das Lernprogramm "Start" für risikobereite Verkehrsteilnehmer/-innen zu absolvieren und an den Nachkon- trollgesprächen beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, Hohlstr. 552, 8090 Zürich, teil- zunehmen.
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7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 1'092.45 Auslagen (Gutachten), Fr. 30.00 Entschädigung Zeuge, Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin, B._____, für das ge- samte Strafverfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 4'958.60 (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64 S. 2 und Urk. 74 S. 2, schriftlich)
1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 sei die beschuldigte Person nicht we- gen grober Verletzung der Verkehrsregeln, sondern wegen einfacher Verlet- zung der Verkehrsregeln zu verurteilen;
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 sei nicht eine Geldstrafe und eine Busse, sondern einzig eine Busse auszusprechen;
3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 sei der beschuldigten Person keine Probezeit anzusetzen (bei einer Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln);
4. Eventualiter (bei einer Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln) sei die Probezeit von 3 auf 2 Jahre zu reduzieren;
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5. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 sei die Probezeit nicht zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 68, sinngemäss) Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelge- richt, vom 12. November 2020 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldiggesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wobei zwei Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden worden waren, sowie mit Fr. 500.– Busse. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Weiter wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. Oktober 2018 festgesetzte Probezeit von 2 Jahren für die bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 40.– um 1 Jahr verlängert. Fer- ner erhielt der Beschuldigte die Weisung, das Lernprogramm "Start" für risikobe- reite Verkehrsteilnehmer zu absolvieren und an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich teilzunehmen. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin, B._____, für das gesamte Straf- verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 4'958.60 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (zum Ganzen Urk. 62 S. 28 ff.).
3. Der Beschuldigte meldete fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 53) und reichte auch innert Frist seine schriftliche Berufungserklä- rung ein (Urk. 64). Darin beantragte er u.a. die Durchführung des schriftlichen Verfahrens und stützte sich dabei auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO (ausschliessliche Behandlung von Rechtsfragen) ab (Urk. 64 Rz. 9).
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4. Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2021 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin bzw. deren Vertreter eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung angesetzt (Urk. 66). Die Staatsanwalt- schaft beantragte daraufhin mit Eingabe vom 1. März 2021 (Urk. 68) die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils und teilte mit, dass es nicht erforderlich sei, ihr weitere Fristen für Stellungnahmen anzusetzen. Der Rechtsvertreter der Privat- klägerin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 11. März 2021 mit, dass auf eine An- schlussberufung verzichtet werde (Urk. 69 S. 2).
5. Am 17. März 2021 wurde beschlossen, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen, zumal einzig Rechtsfragen im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO zu behandeln sind. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 72). Mit Eingabe vom
6. April 2021 liess der Beschuldigte seine Berufungsanträge und die entspre- chende Begründung einreichen (Urk. 74). Die Vorinstanz (Urk. 78) und die Privat- klägerin (Urk. 80) verzichteten jeweils auf eine Stellungnahme zur Berufungsbe- gründung, während die Staatsanwaltschaft bekräftigte, dass das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen sei und im Weiteren auf die darin enthaltenen Erwägungen (Urk. 79) verwies. Das Verfahren erweist sich unter diesen Umständen als spruchreif. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Der Beschuldigte beantragt in Abänderung der Dispositivziffer 1 des vor- instanzlichen Urteils eine Verurteilung wegen einfacher statt grober Verletzung der Verkehrsregeln. Sodann sei in Abänderung von Dispositivziffer 2 nicht eine Geldstrafe und Busse, sondern einzig eine Busse auszusprechen. Ferner sei dem Beschuldigten abweichend von Dispositivziffer 3 keine Probezeit für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln anzusetzen, eventualiter sei – bei Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln – die Probezeit von 3 auf 2 Jahre zu reduzieren. Schliesslich sei in Abänderung von Dispositivziffer 5 die – mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. Oktober 2018 an- gesetzte – Probezeit nicht zu verlängern (Urk. 74 S. 2).
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2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch der fahrlässigen Körperverletzung) und 6 (Weisung Lernprogramm "Start"), 7 und 8 (Kostendispositiv) sowie 9 (Prozessentschädigung Privatklägerin) nicht ange- fochten wurde, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Der Beschuldigte anerkennt den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt (Urk. 64 Rz. 9) und beschränkt sich mit seiner Berufung auf die rechtliche Würdi- gung und die Sanktionsfolgen. III. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Erstellt ist, dass der Beschuldigte am tt. März 2019 um ca. 19.15 Uhr auf dem Gemeindegebiet … C._____ [Ortschaft] auf der D._____-Strasse in Fahrt- richtung E._____ [Ortschaft] ausserorts den Personenwagen Citroën, Kontroll- schild … lenkte und ein Telefongespräch beendete, wofür er den Touchscreen des im Fahrzeug integrierten Displays rechts neben dem Lenkrad bediente. Wäh- rend der Bedienung schaute er auf den Display und achtete nicht mehr auf den Strassenverlauf. Dabei fuhr der Beschuldigte für mindestens zwei Sekunden mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h und kam über eine Strecke von 38 Metern in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn. Dadurch befand er sich auf der Fahrbahnseite der ihm korrekt entgegenkommenden Privatklägerin und kollidierte frontal mit ihr bzw. deren VW Caddy, Kontrollschild …, wobei die Pri- vatklägerin mehrere Frakturen an der linken Hand erlitt und bis zum 23. April 2019 arbeitsunfähig war. Die hinter der Privatklägerin fahrende F._____ kam ein bis zwei Meter hinter deren Fahrzeug nach einem Bremsmanöver zum Stehen. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und als fahrlässige grobe Verletzung
- 8 - der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Urk. 62 S. 28). 1.2. Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, dass für eine Verurteilung we- gen grober Verletzung der Verkehrsregeln ein schweres Verschulden vorliegen müsse. Dieses dürfe indessen nur nach sorgfältiger Prüfung bejaht werden. Es müsse ein besonders vorwerfbares Verhalten vorliegen, welches eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern offenbare. Das Verhalten müs- se mit anderen Worten gewissenlos sein. Die Vorinstanz führe in diesem Zusam- menhang aus, dass der Beschuldigte den Touchscreen "rücksichtslos" bedient habe. Weiter führe sie aus, dass das Verhalten des Beschuldigten als rücksichts- los bezeichnet werden könne, weil er ein "Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in optima forma demonstriert" habe. Nach Meinung der Ver- teidigung genügten diese vorinstanzlichen Erwägungen den Anforderungen an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Zum einen sei die Prüfung nicht sorgfältig, sondern oberflächlich, zum anderen belege die Vorinstanz die geforder- te Gewissenlosigkeit nicht. Es sei gerichtsnotorisch, dass viele Autofahrer häufig kleinere Verrichtungen am Fahrzeug vornähmen, dies stelle bei weitem noch kei- ne gewissenlose Tat dar. Es treffe zwar zu, dass die objektiven Folgen der klei- nen Verrichtung in diesem Fall gravierend gewesen seien, daraus dürfe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber noch nicht auf die subjektive Rück- sichtslosigkeit geschlossen werden (zum Ganzen Urk. 74 Rz. 13 ff.). Die Vo- rinstanz scheine überdies übersehen zu haben, dass der Unfall und die Verlet- zungen der Privatklägerin strafrechtlich bereits mit der Verurteilung wegen fahr- lässiger Körperverletzung abgegolten worden seien. Bei der Beurteilung, ob eine einfache oder eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorliege, dürfe die Tat- sache, dass ein Unfall passiert sei, nicht nochmals berücksichtigt werden, denn dies würde zu einer doppelten Bestrafung führen (Urk. 74 Rz. 46). 1.3. Im Weiteren beanstandet die Verteidigung, dass die Vorinstanz die bun- desgerichtliche Rechtsprechung falsch anwende. Sie schliesse auf unzulässige Weise vom objektiven auf den subjektiven Tatbestand, wenn sie erwäge, dass aufgrund der objektiv schwerwiegenden Verletzung der Verkehrsregeln nach der
- 9 - Rechtsprechung des Bundesgerichts die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sei, so- fern keine Gegenindizien vorlägen (Urk. 74 Rz. 17 f.). Es sei zutreffend, dass in diesem Fall die objektiven Folgen der kleinen Verrichtung gravierend gewesen seien, daraus dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber noch nicht auf die subjektive Rücksichtlosigkeit geschlossen werden. Die Vorinstanz habe die Erwägung 3.1. aus BGE 142 IV 43 missverständlich wiedergegeben. Aus der Erwägung gehe hervor, dass die Annahme von Rücksichtslosigkeit restriktiv zu handhaben sei, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv schweren auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden dürfe. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten sei, wiege auch subjektiv schwer (Urk. 74 Rz. 19 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 43 E. 3.1.).
2. Abgrenzung Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft denjenigen mit Busse, der die Verkehrsregeln nach dem Strassenverkehrsgesetz oder nach den Vollziehungsvorschriften des Bun- desrates verletzt. Art. 90 Abs. 2 SVG sieht hingegen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für jemanden vor, welcher durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt also dann die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Abs. 2, wenn sie also "grob" ist und der Täter zudem "eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt". Ist nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt, z.B. indem eine leichte Verletzung der Verkehrsregeln eine gravierende Gefahrensituation bewirkt, so gelangt nicht Art. 90 Abs. 2 SVG zur Anwendung, sondern vielmehr Abs. 1. Sowohl die einfache als auch die grobe Verletzung der Verkehrsregeln kann fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
- 10 -
3. Prüfung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Wer durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Ge- fahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft. Dessen objektiver Tatbestand besteht mithin aus zwei kumu- lativ zu erfüllenden Merkmalen. Einerseits bedarf es einer groben Verletzung von Verkehrsregeln. Andererseits muss dadurch eine ernstliche Gefährdung hervorge- rufen werden. Gemäss Bundesgericht liegt dann eine grobe Verkehrsregelverlet- zung vor, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 130 IV 32 E. 5.1.; BGE 123 IV 88 E. 2a., je m.w.H.). 3.1.2. Art. 31 Abs. 1 SVG auferlegt dem Führer eines Fahrzeugs die Pflicht, die- ses ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV konkretisiert, dass der Fahrzeugführer seine Auf- merksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Das Mass der Auf- merksamkeit, dass vom Fahrzeugführer zu verlangen ist, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Tageszeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 7 f. zu Art. 31 SVG). Damit er auf eine be- stimmte Situation angemessen reagieren kann, muss er das Fahrzeug richtig be- dienen können, was nach Art. 3 Abs. 1 VRV voraussetzt, dass er keine die Bedie- nung des Fahrzeugs erschwerende Verrichtung vornimmt und seine Aufmerk- samkeit insbesondere nicht durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme beeinträchtigt wird. Art. 31 Abs. 1 SVG gehört zu den grundlegenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts (BGE 105 IV 55 E. 5.; BSK SVG-ROTH, Basel 2014, N 1 zu Art. 31 SVG). Es handelt sich um eine ele- mentare Verkehrsvorschrift, welche den Grundpfeiler für den unfallfreien Stras- senverkehr bildet. Das Bedienen des Touchscreens fällt dabei unter Art. 3 Abs. 1 VRV, weshalb eine Verletzung bzw. Missachtung von Art. 31 Abs. 1 SVG zu prü- fen ist.
- 11 - 3.1.3. Eine solch wichtige Vorschrift ist dann in objektiver Weise schwerwiegend missachtet, wenn die Verkehrsregelverletzung den Rahmen des Üblichen (d.h. üblicher Verkehrsregelverletzungen) überschreitet. Dieses Kriterium vermischt sich mit demjenigen der besonderen Gefährlichkeit, zumal Verkehrsverletzungen v.a. dann herausstechen, wenn sie eben besonders gefährlich sind (BSK SVG- FIOLKA, a.a.O., N 43 zu Art. 93 SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit an- derer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abs- trakten Gefahr gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöht abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Ver- kehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme ei- ner erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt zur Erfüllung des Tatbestands nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGer-Urteil 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.1.; BGE 142 IV 93 E. 3.1. sowie BGE 131 IV 133 E.3.2., je m.w.H.). Es ist folglich nicht notwendig, dass weitere Verkehrsteilnehmer konkret geschä- digt oder gefährdet werden, sondern nur, dass die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung gegeben ist (BGer-Urteil 6B 628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2. sowie BGE 122 IV 173 E. 2b.). Ob eine konkrete Gefahr unter den Tatbestand fällt, hängt von ihrer Intensität und ihrem Ausmass ab, also nicht nur davon, wie nahe der Erfolgseintritt liegt, sondern auch, wie gra- vierend die Folgen im Falle des Erfolgseintritts wären. Auch bei einer sehr nahe- liegenden Gefährdung kann aber auch lediglich eine einfache Verkehrsregelver- letzung gegeben sein, wenn die Folgen im Falle eines Erfolgseintritts nur gering- fügig waren. In vielen Fällen erscheint das Ausmass der Gefährdung allerdings nicht von vornherein als klein, da auch bei geringen Geschwindigkeiten vielfach das Risiko besteht, dass Menschen mindestens mittelschwer verletzt werden könnten (BSK SVG-FIOLKA, a.a.O., N 48 f. zu Art. 93 SVG). 3.1.4. Der Beschuldigte bediente in einer Rechtskurve bei einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h den Touchscreen. Nur schon aus diesen Umständen ergibt sich ein erhebliches Gefährdungspotenzial, zumal er seine Aufmerksamkeit im ungünstigsten Zeitpunkt vom Strassenverlauf wegrichtete. Dabei ist die Zeit-
- 12 - dauer seiner Nachlässigkeit im Ergebnis nicht relevant, da er effektiv auf die Ge- genfahrbahn geriet. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch ausserorts der Strassenverlauf genau zu beobachten ist. Vor bzw. in einer Kurve bleibt bei mind. 70 km/h kein Raum für den Blick weg von der Strasse. Es kann nicht anders als von einer schwerwiegenden Missachtung von Art. 31 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Dadurch, dass der Beschuldigte auf die Gegenfahr- bahn geriet, entstand bereits eine erhöht abstrakte Gefährdung. Aufgrund dieses unzulässigen Fahrbahnwechsels durch den Beschuldigten ereignete sich dann nicht nur ein Unfall mit dem Fahrzeug der Privatklägerin, sondern musste auch F._____ ein Bremsmanöver vornehmen, wobei sie glücklicherweise zwei Meter hinter dem Personenwagen der Privatklägerin zum Stehen kam. Durch das Ver- halten des Beschuldigten kam mithin der Gegenverkehr auf der für ihn verbotenen Fahrbahn schlagartig zum Erliegen. Es kann der Vorinstanz folglich nicht zuge- stimmt werden, wenn diese zum Schluss kam, dass für F._____ nur von einer abstrakten Gefährdung auszugehen ist. Durch die vom Beschuldigten geschaffe- ne Situation entstand für sie eine konkrete Gefährdung. Ihre Reaktion hätte sich nur um eine Sekunde verzögern müssen und es hätte auch bei ihr zu einem Un- fall und sehr wahrscheinlich einer Verletzung der körperlichen Integrität kommen können. Der objektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt. 3.1.5. Der Vollständigkeit halber ist auf das Argument der Verteidigung einzuge- hen, wonach der Unfall und die Verletzungen der Privatklägerin strafrechtlich be- reits mit der vorinstanzlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung abgegolten seien und für die grobe Verkehrsregelverletzung nicht berücksichtigt werden dürften, da dies zu einer doppelten Bestrafung führen würde (Urk. 74 Rz. 46). Vorab ist festzuhalten, dass, wie soeben aufgezeigt, auch für F._____ ei- ne ernsthafte sowie konkrete Gefahr im Strassenverkehr entstand. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, der in Rechtskraft erwachsen ist (siehe vorne Ziff. II./2.), allein die Verletzung der körperlichen Integrität der Privatklägerin er- fasst und nicht die gefährlichen Folgen des Verhaltens des Beschuldigten für den Strassenverkehr generell. Es handelt sich mithin um zwei unterschiedliche Vor-
- 13 - würfe gegen den Beschuldigten, die jeweils die Verletzung anderer Rechtsgüter tangieren. Bei einer Verurteilung wegen Art. 125 StGB und Art. 90 Abs. 2 SVG liegt echte Idealkonkurrenz vor, zumal neben der verletzten Privatklägerin auch mind. eine weitere Verkehrsteilnehmerin in der Person von F._____ konkret ge- fährdet wurde (siehe hierzu WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, a.a.O., N 45 zu Art. 90 SVG). 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Nicht jede objektiv schwere bzw. grobe Verkehrsregelverletzung fällt unter die erhöhte Strafandrohung von Art. 90 Abs. 2 SVG. Gleichzeitig müssen die sub- jektiven Voraussetzungen erfüllt sein (GIGER in Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N 10 zu Art. 90 SVG). Der Täter muss ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legen, was wiederum schwe- res Verschulden oder mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (BGE 99 IV 279 E. 2b.). Subjektiv rücksichtsloses Verhalten ist zu bejahen, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsre- gelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Ver- halten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2. und BGE 130 IV 32 E.5.1., m.w.H.). Es handelt sich um Fälle des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit. Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei sogenannter unbewusster Fahrlässigkeit. Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahr- lässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich geben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerf- bar ist. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob die Gefährdung auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht, wobei entscheidend sein kann, wieso der Täter die Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht zog (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ord- nungsbussengesetz, a.a.O., N 69. zu Art. 90 SVG, m.w.H.). Schliesslich muss der Erfolgseintritt für den Beschuldigten sowohl voraussehbar als auch bei Anwen-
- 14 - dung pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen sein (Art. 100 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB). 3.2.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus Unachtsamkeit auf die Gegenfahrbahn geriet und gar nicht da- ran dachte, Dritte zu gefährden (vgl. Urk. 62 Ziff. III/3.3.). Subjektiv kommt des- halb einzig die Begehung der Tat aufgrund von unbewusster Fahrlässigkeit in Frage. Diese erreicht nur dann das Ausmass einer Grobfahrlässigkeit, wenn der Beschuldigte in rücksichtsloser Weise die Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- mer nicht bedachte und dies besonders vorwerfbar ist. 3.2.3. Beim fraglichen Strassenabschnitt handelt es sich gemäss den in den Ak- ten befindlichen Fotografien um eine scharfe, aus – damaliger – Perspektive des Beschuldigten rechts verlaufende Kurve (Urk. 3). Dieser gab selbst an, die Stre- cke nicht so gut gekannt zu haben. Kurz vor der Kurve habe er auf dem Display des Personenwagens das Telefongespräch beendet. Er habe auf das Display ge- schaut, den Touchscreen bedient und sei dann auf die Gegenfahrbahn gekom- men (Urk. 5/2 Frage 48 und 60 sowie Urk. 5/3 Frage 11 ff.). Die Strassenverhält- nisse seien recht gut gewesen. Es sei schon dunkel gewesen. Als er den Touch- screen bedient habe, sei er für ein bis zwei Sekunden auf die Gegenfahrbahn ge- kommen. Es seien nur ein bis zwei Sekunden gewesen, während derer er nicht aufmerksam gewesen sei (Prot. I S. 10). Er habe die Kurven gesehen (Prot. I S. 11). Er habe den Gegenverkehr gesehen, bevor er den Blick von der Strasse abgewendet habe (Prot. I S. 12). Dabei hielt der Beschuldigte selbst fest, dass es sich um Feierabendverkehr gehandelt habe (Prot. I S. 12). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der mit der Strecke nicht gut vertraute Beschuldigte die scharfe Kurve und den Gegenverkehr sah und trotzdem seinen Blick von der Strasse wegrichtete, um das Display des Touchscreens zu bedienen. Dies tat er, obwohl er ein Tempo von mindestens 70km/h in der Kurve fuhr. Unter diesen Umständen hätte er keineswegs seinen Blick weg vom Strassenverlauf nehmen dürfen. Wenn er dies tat, so legte er ein rücksichtsloses Verhalten an den Tag in der Annahme, bei dieser Geschwindigkeit und dem entgegenkommenden Verkehr brauche er sich während der scharfen Kurve nicht durchgängig auf diese zu konzentrieren
- 15 - und könne sich kurz seinem Touchscreen widmen. Diese Einschätzung war im Tatzeitpunkt völlig fehl am Platz. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann auch nicht davon die Rede sein, dass eine "kleine Unaufmerksamkeit" schwere Folgen gezeitigt habe (Urk. 74 Rz. 18). Der Beschuldigte hat in einem – aufgrund der Kurve, der Geschwindigkeit und dem Gegenverkehr – kritischen Moment sei- nen Blick von der Strasse weggewandt. Er war sich der Gefährdung Dritter damit zwar nicht bewusst, doch zeigte er keine Rücksicht in Bezug auf die konkreten Strassen-, Verkehrs- und Geschwindigkeitsverhältnisse. Eine solch unverständli- che Unachtsamkeit gereicht ihm zum schwerwiegenden Vorwurf. Hierzu äusserte sich die Vorinstanz zwar nur kurz, doch sind ihre Erwägungen nachvollziehbar: Auch sie sah die Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten darin begründet, dass er in einer Kurve den Touchscreen bediente, anstatt seine Aufmerksamkeit auf die Strasse zu richten, wo eben Kurven und auch Gegenverkehr von ihm wahrge- nommen wurden (vgl. Urk. 62 Ziff. III./3.3.). 3.2.4. Die Rahmenbedingungen der von der Verteidigung aufgeführten Fälle wa- ren jeweils andere als hier. Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017, worin es um das Halten eines Mobiltelefons auf dem Steuerrad und ein kurzes Bedienen desselben mit dem Daumen ging, von einer einfachen Verkehrsregelverletzung ausging, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. So hielt in jenem Fall die Vorinstanz fest, dass von einer "übersichtlichen und günstigen Verkehrslage" auszugehen sei (siehe E. 2.2.). Dies ist nicht vergleichbar mit dem wegrichten des Blickes von der Stras- se und der Bedienung des Touchscreens vor oder während einer scharfen Rechtskurve mit Gegenverkehr, wie dies der Beschuldigte tat. Er befand sich auf einem Strassenabschnitt, der allerhöchste Aufmerksamkeit erfordert hätte. Der Entscheid, sich trotzdem seinem Touchscreen zu widmen, ist unter diesen Um- ständen als rücksichtslos zu betrachten. Entsprechendes gilt für die von der Ver- teidigung erwähnten Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. Septem- ber 2016 und 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018. Im letzteren ging es sodann um das Überfahren des Mittel- und Überholstreifens derselben Fahrtrichtung, weshalb der mitfahrende Verkehr, nicht jedoch der – für einen Fahrzeuglenker viel unberechenbarere – Gegenverkehr gefährdet wurde, wie dies vorliegend geschah
- 16 - (siehe BGer-Urteil 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.3.). Schliesslich war auch die Ausgangslage in BGE 106 IV 385 eine völlig andere. In diesem Ent- scheid ging es darum, dass der Beschuldigte die Kontrolle über sein Fahrzeug aufgrund der Witterungsverhältnisse verlor und aus diesem Grund eine doppelte Sicherheitslinie überfuhr. Wenn das Bundesgericht eine grobe Verkehrsregelver- letzung verneinte (E. 7.), so ist dies nicht vergleichbar mit dem hier zu beurteilen- den Sachverhalt. 3.2.5. Im Ergebnis kann also festgehalten werden, dass der Beschuldigte unbe- wusst fahrlässig handelte und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedachte, diese Einstellung jedoch aufgrund der konkreten Umstände völlig rück- sichtslos und damit besonders vorwerfbar war. Der Gefährdungserfolg war vor- ausseh- und vermeidbar. Er gab selbst an, aufgrund seines Berufes als Versiche- rungsberater täglich ca. 300 bis 400 km bzw. jährlich 50'000 bis 60'000 km zu fah- ren (Urk. 5/3 Frage 34; Prot. I S. 11). Es habe sich um sein Arbeitsauto gehandelt, mit welchem er sehr vertraut gewesen sei (Urk. 5/3 Frage 9 f.). Es handelt sich bei ihm also um einen geübten Fahrzeuglenker mit viel Erfahrung im Verkehr, welcher die den Gefährdungserfolg herbeiführenden Geschehensabläufe im Vo- raus hätte erkennen sollen. Hätte er denn auch seine Aufmerksamkeit auf den Strassenverlauf gerichtet, wäre der Gefährdungserfolg mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten.
4. Fazit Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Da sowohl keine Rechtferti- gungs- als auch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist er entsprechend schuldig zu sprechen.
- 17 - IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu je Fr. 70.– und Fr. 500.– Busse, wobei es sich bei letzterer um eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB handelte. Die Verteidigung beantragt die Bestrafung ausschliesslich mit einer Busse, allerdings geht sie da- bei von einem Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG aus (Urk. 74 Rz. 54). Da nur der Beschuldigte Be- rufung erhob, ist aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechte- rungsverbots einzig die Bestätigung oder Reduktion der von der Vorinstanz ver- hängten Strafe in Betracht zu ziehen. Unabhängig hiervon kann das Berufungsge- richt jedoch seine Überlegungen in einer eigenen Strafzumessung darlegen (sie- he BGE 143 IV 469 E. 4.1. und BGE 139 IV 282 E. 2.6.).
2. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 2.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, allerdings nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.). Der Strafrahmen bestimmt sich nach dem schwersten Delikt. Als schwerste Tat ist jene zu veranschlagen, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl., Basel 2018, N 116 zu Art. 49 StGB). Der Beschuldigte beging sowohl eine fahr- lässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 als auch eine fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Beide Tatbestände weisen den identischen Strafrahmen auf: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, von derjeni- gen Tat auszugehen, welche konkret die höchste Strafe nach sich zieht (vgl. auch BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 116 zu Art. 49 StGB). Da für die fahr- lässige Körperverletzung eine höhere Strafe resultieren wird (siehe sogleich Ziff.
- 18 - IV./4.3.), ist für dieses Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen, welche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um jene Strafe für die grobe Verletzung der Verkehrsre- geln angemessen zu erhöhen ist. Gründe, den ordentlichen Strafrahmen zu ver- lassen, sind keine gegeben. 2.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Be- einträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Aus- mass des verschuldeten Erfolges sowie anhand der Art und Weise seiner Herbei- führung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungs- freiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung, gegen diese zu verstossen (HEIMGARTNER in Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 6 ff. zu Art. 47 StGB; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 85 zu Art. 47 StGB; PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, 3. Aufl., Zürich 2017, N 17 ff. zu Art. 47 StGB).
3. Strafart 3.1. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2. und BGE 134 IV82 E. 4.1.), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Diese Überlegungen sind grundsätzlich für jede der auszufällenden Strafen ein- zeln vorzunehmen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1. und BGE 134 IV 97 E. 4.2.1.).
- 19 - 3.2. Der Beschuldigte handelte bei der Begehung der Delikte unachtsam und rücksichtslos. Allerdings beging er sie nicht mit Absicht oder gar mit boshafter Ge- ringschätzung für die Sicherheit der Betroffenen. Er weist zwar eine zum in die- sem Verfahren zu beurteilenden Verkehrsdelikt einschlägige Vorstrafe auf (vgl. Urk. 63 und Urk 17/4-10), doch verletzte er zum ersten Mal effektiv eine Person im Strassenverkehr, war selbst schockiert über die Folgen seiner Handlungen und sah ein, für den Unfall verantwortlich zu sein (Urk. 5/2 Frage 63 und Prot. I S. 12). Auch die polizeiliche Festnahme hinterliess einen Eindruck bei ihm (Urk. 5/2 Fra- ge 63). Er sieht sich auch zum ersten Mal mit der Bestrafung für ein Körperverlet- zungsdelikt konfrontiert. Bei dieser Ausganglage wird aller Voraussicht nach eine Geldstrafe ausreichen, um beim Beschuldigten die erhoffte Präventionswirkung zu erzielen. Es versteht sich aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs von selbst, dass dies für die Bestrafung beider Delikte gelten muss. Die Vorinstanz hat damit korrekt auf eine Geldstrafe erkannt.
4. Tatkomponenten zur fahrlässigen Körperverletzung 4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Be- schuldigte unverhofft auf die Fahrspur der korrekt fahrenden Privatklägerin geriet und heftig mit ihr zusammenstiess, was sich allein schon aus der Fotodokumenta- tion zeigt (Urk. 3). Entsprechend hielt auch der rapportierende Polizeibeamte fest, dass sich vor Ort ein Bild des "Chaos" bot und ein Trümmerfeld über die ganze Strassenbreite erstreckte (Urk. 1 S. 5 f.). Durch diese offensichtlich harte Kollision erlitt die Privatklägerin mehrere Frakturen an der linken Hand und war bis zum
23. April 2019, also fast zwei Monate, zu 100 % arbeitsunfähig, danach erfolgte eine Reduktion zu 50 % (vgl. Urk. 8/3). Zudem erlitt sie auf der linken Seite einen Riss des hinteren Kreuzbands. Der Heilungsverlauf einer solchen Beeinträchti- gung dauert in der Regel länger, wobei anschliessend eine Physiotherapie durch- geführt werden musste (Urk. 8/4). Hinweise auf eine akute Lebensgefahr hätten aber nie bestanden (Urk. 8/3). Das Verletzungsbild der Privatklägerin ist beacht- lich, jedoch nicht von einem immensen Ausmass. Es kann mithin von einem ob- jektiv nicht mehr leichten Tatverschulden ausgegangen werden.
- 20 - 4.2. Für die subjektive Tatschwere ist zentral, dass der Beschuldigte lediglich unbewusst grobfahrlässig handelte. Das führt zur einer leichten Relativierung des Verschuldens. 4.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Angemessen erscheint eine hypothetische Ein- satzgeldstrafe von 100 Tagessätzen.
5. Tatkomponenten zur fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln 5.1. Die objektive Tatschwere ist hauptsächlich davon geprägt, dass der Be- schuldigte trotz einer scharfen Rechtskurve seinen Blick zum seitlichen Display richtete und damit der Strasse keine Aufmerksamkeit mehr schenkte, obwohl ihm Gegenverkehr entgegenkam. Es handelte sich bei der Bedienung des Touch- screens auch nicht irgendwie um eine dringlich gebotene Handlung, beendete er ja lediglich ein Telefongespräch. Dies tat er wohlgemerkt bei einer Geschwindig- keit von mindestens 70 km/h. Ein solches Tempo ist in einer scharfen Rechtskur- ve nur solange angemessen, als man auch den Strassenverlauf und das Ver- kehrsaufkommen im Auge behält. Indem er von seiner Spur auf die Gegenfahr- bahn geriet, schuf er urplötzlich eine konkrete Gefährdung für mehrere Verkehrs- teilnehmer. Insbesondere musste auch F._____ unverhofft bremsen (vgl. Urk. 6/4 Frage 40). Bei diesen Gegebenheiten ist die objektive Schwere der Tat noch als leicht einzustufen. 5.2. Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig, was das Verschulden im Ver- gleich zu einer direktvorsätzlichen Tat relativiert. Wie die Vorinstanz dies festhielt, wäre es für den Beschuldigten jedoch sehr leicht gewesen, die Aufmerksamkeit während der Kurve weiterhin auf die Strasse zu richten. Ferner konnte er auch ef- fektiv die Kurven und den Gegenverkehr wahrnehmen, bevor er sich für die Be- dienung des Touchscreens entschloss. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive Verschulden leicht.
- 21 - 5.3. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es angemessen, für die grobfahr- lässige Verletzung der Verkehrsregeln eine Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen vorzusehen.
6. Täterkomponente 6.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben des Beschul- digten ist grundsätzlich auf die Befragungen während der Untersuchung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu verweisen (Urk. 5/2 Frage 39 ff.; Urk. 5/3 Frage 45 ff. und Prot. I S. 8 f.): Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist Staatsangehöriger von Deutschland und blieb nach seiner Geburt bis zum
16. Lebensjahr dort. Er begleitete anschliessend seine Eltern, als sie in ihr Hei- matland, Kosovo, zurückkehrten. Er selbst entschied sich im Jahr 2018, in die Schweiz zu kommen. Davor lebte er noch ein Jahr in Frankreich und war als Grenzgänger in der Schweiz bereits arbeitstätig. Er besitzt eine B- Aufenthaltsbewilligung (Urk. 17/1), arbeitet als Versicherungsberater und verdient ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'000.–. Ferner besitzt er einen Abschluss des Berufsbildungsverbands für Versicherungswirtschaft. Schulden oder Vermögen hat er nicht. 6.2. Aus der vom Beschuldigten geschilderten Biographie ergeben sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren. 6.3. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. Oktober 2018 wurde er wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft, wobei diese bedingt und un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgefällt wurde (Urk. 63). Diese Vorstrafe ist für beide in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikte straferhöhend zu veranschlagen, wobei sie zur fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung einschlägig ist und für diese mithin eine stärkere Wirkung zeitigt. Administrativ- massnahmen wurden bisher keine angeordnet (Urk. 17/9).
- 22 - 6.4. Die Begehung der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen gro- ben Verletzung der Verkehrsregel fällt sodann in die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom17. Oktober 2018 angesetzte Probe- zeit von zwei Jahren. Auch dies führt zu einer merklichen Erhöhung der Strafe für beide Delikte. 6.5. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung und gegenüber der Vo- rinstanz grösstenteils nicht geständig, was den Sachverhalt betraf. Leicht straf- mindernd wirkt jedoch, dass er von Anfang an immerhin Einsicht in sein Fehlver- halten zeigte und Reue wegen dem Schaden der Privatklägerin empfand (Urk. 5/2 Frage 64; Urk. 5/3 Frage 24; Prot. I S. 16). Von einer beachtlichen Kooperation mit den Untersuchungsbehörden, wie dies die Vorinstanz annimmt, kann jedoch nicht gesprochen werden. 6.6. Im Ergebnis überwiegen die Vorstrafe und die Tatbegehung während lau- fender Probezeit das positive Nachtatverhalten des Beschuldigten. Aufgrund der Täterkomponenten hat eine Erhöhung der jeweiligen Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen auf 110 Tagessätze für die fahrlässige Körperverletzung bzw. von 70 Tagessätzen auf 85 Tagessätze für die fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu erfolgen.
7. Ergebnis der Strafzumessung Die Einsatzstrafe für die fahrlässige Körperverletzung ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen um jene für die fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu erhöhen. Dabei ist der zeitlich und situativ enge Zusammen- hang zwischen den beiden Delikten zu beachten. Dies hätte zur Folge, dass ins- gesamt eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen resultieren würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz festgelegten Geld- strafe von 120 Tagessätzen.
8. Höhe des Tagessatzes 8.1. Art. 34 Abs. 2 StGB sieht vor, dass sich die Tagessatzhöhe nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils
- 23 - richtet. Es ist vom Nettoeinkommen auszugehen, wobei insbesondere Kranken- kassenkosten abzuziehen sind. 8.2. Die Vorinstanz geht korrekt von Fr. 3'000.– Nettoeinkommen und Fr. 290.– Krankenkassenprämie monatlich aus. Aufgrund dieser bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der hohen Anzahl Tagessätze erscheint ein Tagessatz in der Höhe von jeweils Fr. 40.– angemes- sen.
9. Verbindungsbusse 9.1. Die Vorinstanz legte in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 500.– fest, um der Warnwirkung der bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe (siehe hinten Ziff. VI./2.) Nachdruck zu verleihen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Verbindungsbusse im Verhältnis zur auszusprechenden Strafe von untergeordneter Bedeutung sein und darf grundsätzlich höchstens 20 % dieser betragen. Bei tieferen Strafen sind Abwei- chungen möglich, um sicherzustellen, dass der Busse nicht nur symbolische Be- deutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3.). Die Strafe und die Verbindungsbus- se müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.). 9.2. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und zutreffend. Die Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 StGB dient in erster Linie dazu, die hier gegebene sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse für Übertretungen und der bedingten Gelstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1.). Der Beschuldigte sorgte mit seiner unaufmerksamen Verhaltensweise für eine sehr gefährliche Situation, die schlussendlich für eine Person schmerzhafte Kon- sequenzen hatte. Während seine Legalprognose allgemein den Vollzug der Geld- strafe nicht rechtfertigt (siehe hinten Ziff. VI./2.), verdient es seine Verfehlung, auf wirkungsvolle Weise gerügt zu werden. In Anbetracht dessen, dass die Strafzu- messung für die Geldstrafe mit 120 Tagessätzen zu mild ausfiel und stattdessen eine solche von 160 Tagessätzen angezeigt gewesen wäre, erscheint eine Ver- bindungsbusse in der von der Vorinstanz ausgefällten Höhe von Fr. 500.– dem
- 24 - Verschulden angemessen. Der Ausfällung einer höheren Verbindungsbusse steht das Verschlechterungsverbot von vornherein entgegen.
10. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu be- strafen sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 500.–. Seine Haft ist in Anwen- dung von Art. 51 StGB an die Geldstrafe anzurechnen, wobei damit 2 Tagessätze als geleistet gelten. Bezahlt der Beschuldigte die Verbindungsbusse nicht, so tritt gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen an deren Stelle. V. Verlängerung der Probezeit
1. Der Beschuldigte beging die in diesem Verfahren zu beurteilenden Taten während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
17. Oktober 2018 angesetzten Probezeit von zwei Jahren für die bedingt ausge- fällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den be- dingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Strafta- ten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Ver- urteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil fest- gesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann es Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). Massgebendes Kriterium ist, ob eine günstige Prognose gestellt werden kann. Von einem Widerruf kann dann abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter werde weitere Straftaten begehen (HEIMGARTNER in Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], a.a.O., N 4 f. zu Art. 46 StGB).
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3. Die Vorinstanz sah von einem Widerruf ab und verlängerte die Probezeit um 1 Jahr. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte erst eine Vorstrafe aufweist, mit den dramatischen Folgen seiner Handlungen konfrontiert wurde, er die Ver- antwortung für sein Fehlverhalten einsah, zwei Tage in Haft war und diese ihn beeindruckte, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein Widerruf nicht angezeigt und dem Beschuldigten eine günstige Prognose zu stellen ist. Dies ist ohnehin aufgrund des Verbots der reformatio in peius in diesem Verfahren nicht mehr zu diskutieren. Der Beschuldigte ist jedoch mit der Verlängerung der Probezeit nicht einverstanden und liess diesbezüglich vorbringen, dass die Vorinstanz ihre Be- gründungspflicht verletzt habe (Urk. 74 S. 2 und Rz. 65 f.).
4. Dem Einwand des Beschuldigten ist insoweit zuzustimmen, als dem vor- instanzlichen Urteil nur implizit – und damit ungenügend – aus den Erwägungen zum Widerruf und der Weisung entnommen werden kann, warum die fragliche Probezeit verlängert wurde (Urk. 62 Ziff. VII./4. und VIII./2.). Unabhängig von die- sem Umstand ist ihr Entschluss nachvollziehbar. Der Beschuldigte weist zwar einzig eine Vorstrafe auf, diese ist jedoch einschlägig zur fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln, welche in diesem Verfahren zu beurteilen ist. So- dann handelt es sich sowohl bei der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung als auch bei der fahrlässigen Körperverletzung um erhebliche Delikte, weshalb das Gefährdungspotenzial des Beschuldigten mittlerweile nicht mehr als gering be- zeichnet werden kann. Dies gilt umso mehr, als er innerhalb eines Jahres gleich zweimal grobe Verkehrsregelverletzungen beging. Wie der Beschuldigte selbst angab, ist er arbeitsbedingt viel mit dem Auto unterwegs (Urk. 5/3 Frage 34; Prot. I S. 11). Es beunruhigt, dass er sich trotz seiner deutlich überdurchschnittli- chen Erfahrung im Strassenverkehr dazu entschied, in einer scharfen Rechtskur- ve mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h seinen Blick von der Stras- se zu nehmen und sich dem Touchscreen auf dem Display zu widmen. Dadurch entsteht der Eindruck, dass er sich beim Bedienen der Fahrzeugs überschätzte und zu sehr auf seine Intuition vertraute. Somit bleiben trotz der günstigen Prog- nose gewisse Restbedenken, ob der Beschuldigte tatsächlich bereit ist, aus sei- nen Fehlern zu lernen und seine Erkenntnisse im Alltag anzuwenden. Es ist zu begrüssen, dass er das Lernprogramm "Start" für risikobereite Verkehrsteilneh-
- 26 - mer gemäss der rechtskräftigen Weisung des vorinstanzlichen Urteils zu absolvie- ren hat. Doch gleichzeitig rechtfertigt es sich aufgrund der erwähnten Vorbehalte, die damals im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
17. Oktober 2018 angesetzte Probezeit um ein weiteres Jahr zu verlängern. VI. Vollzug
1. Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie wider- legt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.). Wird der Vollzug aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist damit die Anordnung einer Probezeit beim bedingten Vollzug der Strafe keine Ermessensfrage. Dem Gericht steht ein- zig in Bezug auf die Dauer der Probezeit ein gewisser Spielraum zur Verfügung.
2. Das Ausmass der in diesem Verfahren zur Diskussion stehenden Delikte ist nicht unerheblich. Ausserdem ist die einschlägige Vorstrafe in Bezug auf das Strassenverkehrsdelikt zu beachten. Um die zu vermutende günstige Prognose in Frage zu stellen, reichen diese Umstände allerdings noch nicht aus. Wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschuldigte aufgrund seines Berufs selbst ein Interesse daran, nicht mehr straffällig zu werden. Wie bereits erwähnt, hinter- liessen sowohl die Tat als auch das Untersuchungsverfahren einen bleibenden Eindruck bei ihm. Den eingangs aufgeführten Bedenken kann damit Rechnung getragen werden, dass anstelle einer minimalen Probezeit von zwei Jahren eine solche von drei Jahren vorgesehen wird. Dementsprechend ist der Vorinstanz zu folgen und die Geldstrafe für vollziehbar zu erklären, wobei eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen ist.
- 27 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
- 28 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelge- richt, vom 12. November 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch der fahrlässigen Körperverletzung) und 6 (Weisung Lernpro- gramm "Start"), 7 und 8 (Kostendispositiv) sowie 9 (Prozessentschädigung Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der fahrlässigen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon bis und mit heute zwei Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit Fr. 500.– Busse.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
17. Oktober 2018 für die bedingt ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– festgesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel
- 29 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (insbesondere mit dem Hinweis betreffend Rechtskraft von Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Administrativmassnahmen, Postfach, 5001 Aargau − die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt in die Akten VT.2018.18431 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. August 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Pandya Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.