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SB210072

Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Zürich OG · 2021-11-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 September 2021 wies der vorinstanzliche Richter das Gesuch des amtlichen Verteidigers um Zustellung der Aufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung zur vorübergehenden Einsicht – entgegen Art. 101 Abs. 1 StPO – ab (Urk. 50). Am 1. November 2021 wurde ein aktueller Strafregisterauszug einge- holt (Urk. 51) und in der Folge die Akten betreffend die jüngste Vorstrafe des Be- schuldigten beigezogen (Urk. 52). Mit Eingabe vom 4. November 2021 liess der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen für die Berufungsverhandlung vom

12. November 2021 ein Dispensationsgesuch stellen. Dieses wurde ihm bewilligt (Urk. 53). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 12. November 2021 in Anwesenheit des Leitenden Staatsanwalts sowie des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten statt (Prot. II S. 3).

- 5 - II.

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. In der Beru- fungserklärung vom 29. Januar 2021 hielt die Staatsanwaltschaft ausdrücklich fest, dass die Berufung nicht beschränkt werde. Gleichzeitig beantragte sie, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen, mit einer un- bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 100.– als Zusatzstrafe zu be- strafen und für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Zudem stellte sie Anträge be- treffend Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft sowie Kosten- auflage (Urk. 39). Das vorinstanzliche Urteil blieb folglich hinsichtlich Kostenfest- setzung und Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 5 und 7 Abs. 1) unangefochten und ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was mit Be- schluss festzustellen ist.

2. Der Antrag der Anklägerin betreffend die Zivilansprüche ist als Versehen zu betrachten, da der Kanton Zürich sich als Partei sui generis (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6 und Art. 79 Abs. 3 ATSG) mangels zivilrechtlicher Forderung zu Recht nicht als Zivilklägerin konstituiert und dementsprechend auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtet hat (Urk. 2 S. 2; Urk. 7/2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6 und Art. 79 Abs. 3 ATSG) und der Antrag von der Anklägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht wiederholt wurde (Urk. 57). III. 1.1. Am 17. März 2017 stellte der Beschuldigte einen Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung, woraufhin ihm am 1. Mai 2017 von der inzwischen geschlos- senen Arbeitslosenkasse IAW eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosen- taggeldern eröffnet wurde (Urk. 3/25; Urk. 2 S. 2; vgl. auch Vorakten Kanton Aar- gau, ST.2018.26, Urk. 3 [1. Blatt]) und ihm in Folge für die Monate Mai 2017 bis April 2018 Leistungen nach Arbeitslosenversicherungsgesetz entrichtet wurden. In diesem Zeitraum reichte er der zuständigen Arbeitslosenkasse monatlich die

- 6 - von ihm erstmals am 22. Mai 2017 und letztmals am 21. April 2018 ausgefüllten und unterzeichneten Formulare "Angaben der versicherten Person für den Monat […]" ein, in denen er jeweils u.a. die Frage, ob er bei einem oder mehreren Ar- beitgebern gearbeitet habe, die mit der in Klammer festgehaltenen Bitte um Beila- ge von Bescheinigungen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen ver- bunden war, verneinte (vgl. Urk. 3/12-23). Per 30. April 2018 erfolgte die RAV- Abmeldebestätigung infolge Arbeitsbeginns per 1. Mai 2018. Überprüfungen im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zeigten in der Fol- ge, dass während der Dauer der Bezüge von Arbeitslosengeld von der "B._____ GmbH" für den Beschuldigten AHV-Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis abge- rechnet worden waren. Abklärungen der kantonalen Arbeitslosenkasse bei der "B._____ GmbH" ergaben, dass der Beschuldigte bereits seit Januar 2014 bei dieser tätig gewesen war und auch in den Monaten Mai 2017 bis April 2018 ein AHV-pflichtiges Einkommen von insgesamt brutto Fr. 27'290.– erzielt hatte (vgl. Urk. 3/5; Urk. 3/10-11). Mit Verfügung vom 1. April 2019 stellte die Arbeitslosen- kasse des Kantons Zürich fest, dass der vom Beschuldigten bei der "B._____ GmbH" erzielte Verdienst bis zu einem monatlichen Einkommen von Fr. 909.55 als Nebenverdienst gelte und der darüber liegende Teil als Ausdehnung der Ne- benverdiensttätigkeit zu verstehen und folglich als Zwischenverdienst anzurech- nen sei. Unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens aus der Zwi- schenverdiensttätigkeit habe der Beschuldigte für die Monate Mai 2017 bis April 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von Fr. 29'938.– netto, während er tatsächlich total Fr. 40'589.90 netto bezogen habe. Für die Differenz der zu viel bezogenen Arbeitsentschädigung von Fr. 10'651.90 verfügte sie die Pflicht zur Rückerstattung (Urk. 3/24; vgl. auch Urk. 5). Im Juni 2019 erstattete die Arbeitslo- senkasse des Kantons Zürich schliesslich auch Strafanzeige gegen den Beschul- digten (Urk. 2). 1.2. Nach durchgeführtem Vorverfahren erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland Anklage gegen den Beschuldigten wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB. Sie wirft ihm vor, bei seinem Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung vom 17. März 2017 seine Erwerbstätigkeit bei der Firma "B._____ GmbH"

- 7 - verschwiegen sowie die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate Mai 2017 bis April 2018 wahrheitswidrig ausgefüllt zu haben, was er zu- mindest billigend in Kauf genommen habe, indem er immer angegeben habe, bei keinem Arbeitgeber gearbeitet bzw. keinen Zwischenverdienst erzielt zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er bei der Firma "B._____ GmbH" gear- beitet und dort ein Arbeitseinkommen bzw. einen Zwischenverdienst entspre- chend seinem AHV-pflichtigen Einkommen von insgesamt brutto Fr. 27'290.– er- zielt zu haben. Die wahrheitswidrig ausgefüllten 12 Formulare habe er der für ihn zuständigen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich jeweils eingereicht, um für die Monate Mai 2017 bis April 2018 zusätzlich Arbeitslosenentschädigung zu erhal- ten. In Unkenntnis seiner Erwerbstätigkeit bei der "B._____ GmbH" habe die Ar- beitslosenkasse des Kantons Zürich ihm für diese 12 Monate unter Berücksichti- gung einer nachträglich festgesetzten Nebenverdienstgrenze in der Höhe von Fr. 909.55 Leistungen nach Arbeitslosenversicherungsgesetz in der Höhe von insgesamt Fr. 10'651.90 zu viel ausbezahlt. Der Beschuldigte habe auf diese Ar- beitslosengelder angesichts seines anderweitig erzielten AHV-pflichtigen Ein- kommens keinen bzw. in deutlich geringerem Mass Anspruch gehabt, und sie wä- ren ihm in Kenntnis der wahren Sachlage auch nicht ausbezahlt worden, was der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen, sich aller- dings darüber hinweggesetzt und die Verdienste einbehalten habe (Urk. 13). 2.1. Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Anklagesachverhalt bereits von Beginn der Untersuchung an, machte aber auch vor Vorinstanz noch geltend, aufgrund der Äusserungen einer Leiterin eines vom RAV organisierten Kurses im Jahr 2004 davon ausgegangen zu sein, dass er Einkünfte aus einem Nebenjob bis Fr. 12'000.– jährlich nicht deklarieren müsse (vgl. Urk. 4/1 S. 1 ff.; Urk. 4/2 S. 2 ff.; Urk. 29 S. 9 ff.). Die Verteidigung argumentierte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor diesem Hintergrund, dass der Beschuldigte, der auch an- genommen habe, dass er allfällige Mehrverdienste aus dem Nebenverdienst aus- gleichen könne, nicht vorsätzlich gehandelt habe (Urk. 30 S. 5 ff.). 2.2. Die Vorinstanz ordnete die Behauptung des Beschuldigten, seiner Deklarati- onspflicht aufgrund eines Irrtums nicht nachgekommen zu sein, dogmatisch dem

- 8 - Rechtsirrtum zu und verneinte das Vorliegen eines solchen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe, die Summe von Fr. 10'651.90 unberechtigterweise ausbezahlt zu erhalten, womit er eventualvorsätzlich gehandelt habe. In Abweichung von der Anklage qualifizier- te sie das Verhalten des Beschuldigten in der Folge als leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB. Der vom Beschuldigten unrechtmässig erlangte Vermö- gensvorteil sei zwar für sich genommen nicht mehr als gering zu bezeichnen. Im Sozialversicherungsrecht könnten aber ziemlich schnell hohe Beträge erwirkt werden und der Betrag bewege sich eher im unteren Grenzbereich der von der Lehre als noch für einen leichten Fall vorgesehenen Beträge, so dass es sich dennoch um einen verhältnismässig tiefen Deliktsbetrag handle, auch wenn er über eine Zeitspanne von immerhin einem Jahr bezogen worden sei. Durch- schnittlich entspreche er einer Summe von Fr. 887.65 pro Monat. Zu berücksichti- gen sei sodann, dass der Beschuldigte den Straftatbestand durch Unterlassung erfüllt habe, ohne dabei Anstrengungen unternommen zu haben, seine wahr- heitswidrigen Angaben zu vertuschen. Insgesamt erscheine das Tatverschulden als noch leicht (Urk. 38 S. 5 ff.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft stellt sich im Berufungsverfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, die Aussagen des Beschuldigten, wonach er in Bezug auf seine Deklarationspflicht einem Irrtum unterlegen sei, seien unglaubhaft. Es liege kein Rechtsirrtum vor und ein solcher wäre ohnehin nicht entschuldbar (Urk. 57 S. 1 f.). Was die rechtliche Würdigung der Vorinstanz anbelangt, bringt sie vor, aufgrund des Deliktsbetrags, des langen Deliktszeitraums sowie der Tatmotivation seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Abs. 2 des Art. 148a StGB nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 57 S. 2 f.). Demgegenüber vertritt die Verteidigung im Beru- fungsverfahren im Wesentlichen den Standpunkt, dass das Verhalten des Be- schuldigten als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu qualifizieren sei (Urk. 58 S. 5 ff.). Neu und entgegen den bisherigen Vorbringen erklärte sie, der Beschuldigte habe nun eingesehen, dass sein (Rechts-)Irrtum aus strafrecht-

- 9 - licher Sicht nicht geschützt werde. Er anerkenne auch den ihm vorgeworfenen Eventualvorsatz (Urk. 58 S. 2). 3.1. Objektiv setzt der Tatbestand von Art. 148a StGB voraus, dass der Täter, durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tat- sachen irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozial- versicherung bezieht, die ihm nicht zustehen. Mit der Tatvariante des "Verschwei- gens von Tatsachen" wird dabei eine Unterlassungsstrafbarkeit begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5. f.), der etwa dann greift, wenn jemand die Meldung unterlässt, dass sich seine Lage verbes- sert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2). Erfasst sind Angaben, die für einen Leistungsanspruch relevant sind. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall anhand des einschlägigen Sozialversiche- rungsrechts zu prüfen. Zwischen den einzelnen Tatbestandselementen muss so- dann ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen, was eine Strafbar- keit namentlich dann ausschliessen kann, wenn Behörden grundlegendste Vor- sichtsmassnahmen bei der Ausrichtung von Leistungen missachten (vgl. JENAL in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, 4. Aufl., Basel 2018, N 17 zu Art. 148a). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz, setzt also das individuelle Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht und den tatsächlichen Täuschungswillen voraus. Eventualvorsatz genügt. 3.2. In "leichten Fällen" stellt der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Übertretung dar (Art. 148a Abs. 2 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Deliktsbetrag dabei ein Abgrenzungskriterium im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle, aber nicht der einzi- ge Indikator dar. Neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistung, d.h. dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs – sind weitere Elemente (vgl. Art. 47 StGB) zu beachten, die das Verschulden des Täters "herabsetzen" können, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Be- trag, kann ein leichter Fall auch dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Tä-

- 10 - ters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Ju- li 2021 E. 4.3.; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3; 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2). Das Nachtatverhalten des Täters, die Wirkung der Strafe auf den Täter und die Konsequenzen, die eine Landesverweisung für den Täter hätte, können demgegenüber nicht von Bedeutung sein. Hierbei handelt es sich um Elemente, die nicht das Tatverschulden zu relativieren, aber allenfalls die Bestrafung des Täters zu beeinflussen vermögen. Sie haben deshalb bei der Be- antwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ausser Acht zu bleiben (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Oktober 2019, SB190071, publiziert in ZR 119/2020 Nr. 6). 4.1. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht vor, dass ein Nebenverdienst während einer Arbeitslosigkeit nicht als Zwischenverdienst angerechnet wird (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Wird die Nebenverdiensttätigkeit während der Arbeitslosig- keit jedoch erheblich ausgedehnt, gilt der erzielte Mehrverdienst als Zwischenver- dienst und ist anzurechnen (BGE 123 V 230; Urteil des Bundesgerichts 8C_265/2014 vom 27. August 2014). Vorliegend wurde die Nebenverdienstgrenze dieser Rechtslage folgend von den zuständigen Behörde nachträglich auf Fr. 909.55 festgelegt. Das diese Grenze übersteigende Einkommen des Beschul- digten in den Monaten Mai 2017 bis April 2018 aus seiner Tätigkeit für die "B._____ GmbH" gilt als Zwischenverdienst, der seine Ansprüche auf Arbeitslo- sengeld entsprechend reduzierte. Ein die Nebenverdienstgrenze übersteigendes Einkommen erzielte der Beschuldigte in sämtlichen von der Anklage erfassten Monaten (Urk. 3/10 f.), wobei die Differenz ausser im Februar 2018 (Fr. 120.45) mehrere hundert Franken (Fr. 580.45, Fr. 770.45, Fr. 960.45) respektive über Fr. 1'000.– und in zwei Fällen über Fr. 2'000.– betrug (Fr. 1'070.45, Fr. 1'210.45, Fr. 1'550.45, Fr. 1'610.45, Fr. 1'850.45, Fr. 1'890.45, Fr. 2'130.45, Fr. 2'630.45; vgl. auch Urk. 3/24). Dass der Beschuldigte im gesamten von der Anklage erfassten Zeitraum monatlich Angaben, die für seinen Leistungsanspruch relevant waren, nicht machte, ist denn auch zu Recht ebenso unbestritten wie der Umstand, dass die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in Kenntnis des wahren Sachverhalts um total Fr. 10'651.90 (vgl. zu den einzelnen Monaten, Urk. 3/24 ["Rückforderung

- 11 - in CHF"]) geringer ausgefallen wäre. Klarzustellen ist dabei, dass vorliegend keine Unterlassung im Sinne der Tatbestandsvariante des "Verschweigens von Tatsa- chen", sondern ein aktives Tun zur Diskussion steht, indem der Beschuldigte mo- natlich die Frage danach, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mit "Nein" beantwortete und damit zum Ausdruck brachte, dass er im be- treffenden Monat kein Erwerbseinkommen erzielt hatte. Was die Frage einer möglichen Mitverantwortung der Behörden anbelangt, ist un- abhängig von einem allfälligen Irrtum des Beschuldigten bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass für die Arbeitslosenkasse aufgrund der Angaben des Beschul- digten zu keinem Zeitpunkt ein Anlass bestand, spezifisch nach Nebenerwerbstä- tigkeit zu fragen. Der Beschuldigte gab nämlich im Bereich "Letztes Arbeitsver- hältnis" an, dass dieses eine Vollzeitbeschäftigung gewesen sei. Zudem kreuzte er an, bereit zu sein, wieder Vollzeit zu arbeiten (Urk. 3/26 S. 1 und S. 2). Insofern war der Antrag des Beschuldigten nicht offensichtlich widersprüchlich oder miss- verständlich. Die Behörde unternahm zudem in der Folge die aus ihrer Sicht not- wendigen Abklärungen und forderte betreffend das Arbeitsverhältnis des Be- schuldigten bei der C._____ weitere Unterlagen wie bspw. seinen Lohnausweis ein. Mehr Angaben zur Feststellung der Einkommensverhältnisse des Beschuldig- ten drängten sich nicht auf. Auch zu späteren Zeitpunkten und aufgrund der An- gaben des Beschuldigten musste sie nicht explizit nach Nebenverdiensten fragen und solche im Rahmen der Beratungsgespräche thematisieren. Sinn und Zweck der monatlich auszufüllenden Formulare war nachgerade die Erfassung allfälliger Nebenverdienste und das Sammeln von Informationen. Aus den vom Beschuldig- ten monatlich wiederholten Angaben ergaben sich aber gerade keine Hinweise darauf, dass er einer Erwerbstätigkeit nachging. Thema der Beratungsgespräche war schliesslich vor allen Dingen die Stellensuche; der Beschuldigte selbst gab an, sie hätten ihm Kurse angeboten und so; über Anstellungen hätten sie nie ge- sprochen (vgl. Urk. 4/1 S. 5). Für die Annahme, dass die Berater der Arbeitslo- senkasse aufgrund von mündlichen Äusserungen des Beschuldigten hätten hell- hörig werden müssen, besteht folglich auch kein Raum.

- 12 - Entsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt hat. 4.2.1. Mit der Unterzeichnung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung bestä- tigte der Beschuldigte wahrheitsgetreue und vollständige Angaben gemacht und zur Kenntnis genommen zu haben, dass er sich mit unwahren Angaben oder durch das Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszah- lung von Arbeitslosenentschädigung führen könnten, strafbar mache (Urk. 3/25). Weiter enthielt die vom Beschuldigten monatlich ausgefüllten Formulare alle den Hinweis auf seine Pflicht, wahrheitsgemässe Angaben zu machen und der Kasse "unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädi- gung ausführen" zu melden, andernfalls eine Strafanzeige die Folge sein könne (Urk. 3/12-23). Die Pflicht, wahrheitsgemäss Angaben zu machen, war dem Be- schuldigten gemäss seinen Angaben denn auch bekannt (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3; vgl. auch Urk. 29 S. 12). Die weiteren Aspekte des Vorsatzes, nämlich sein Wissen um den Umfang der Meldepflicht und sein Täuschungswille sind dagegen weiterhin umstritten. Der Beschuldigte lässt zwar vorbringen, er anerkenne den ihm vorgeworfenen Eventualvorsatz, begründet dies jedoch damit, er habe einge- sehen, dass sein Irrtum aus strafrechtlicher Sicht nicht geschützt werde. Er stellt sich damit nach wie vor auf den Standpunkt dem Irrtum unterlegen zu sein, dass er einen Nebenverdienst bis zu Fr. 1'000.– monatlich nicht angeben müsse. Er beruft er sich damit entgegen der Vorinstanz und den Parteivertretern nicht auf einen Rechts- sondern auf einen Sachverhaltsirrtum (vgl. zur Abgrenzung BGE 129 IV 238 E. 3.1 f.), der ebenfalls die Frage des Vorsatzes beschlägt. 4.2.2. Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2019 an, dass er im Jahr 2004 in einem Kurs erfahren habe, dass er Einkünfte aus einem Nebenjob nirgends deklarieren müsse, wenn er nur ca. Fr. 12'000.– verdiene. Als er 2017 arbeitslos geworden sei, habe er diese wohl, weil er gedacht habe, dass er ein Nebeneinkommen unter Fr. 12'000.– nicht angeben müsse, nicht angege- ben. Dann habe er ganz normal beim Nebenjob weitergearbeitet. Das sei aber nicht viel gewesen. Er sei wirklich der Meinung gewesen, dass man einen Neben- verdienst bis Fr. 12'000.– nicht deklarieren müsse (Urk. 4/1 S. 1, 3 f.). Auf den

- 13 - deutlich über dieser Grenze liegenden Verdienst im Jahr 2017 angesprochen, hielt er fest, dass er in dieser Zeit viel verdient habe, weil die Auftragslage gut gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass sich dies wieder legen und er wie- der weniger verdienen werde und sich so alles wieder ausgleichen würde (Urk. 4/1 S. 4). Die Frage "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbei- tet?" habe er so verstanden, dass nur eine 100%-Anstellung gelte (Urk. 4/1 S. 5). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2019 gab er er- neut zu Protokoll, dass er im Jahr 2004 arbeitslos gewesen sei und die damalige Kursleiterin ihn betreffend Nebenjobs informiert habe. Sie habe gesagt, dass man Nebenjobs bis Fr. 12'000.– pro Jahr nicht deklarieren müsse (Urk. 4/2 S. 2). Im weiteren Verlauf führte er aus, dass die Kursleiterin gesagt habe, dass man Ne- benjobs nicht deklarieren müsse (Urk. 4/2 S. 3). Es habe sich um einen zweiwö- chigen Kurs um die Bewerbung zu aktualisieren gehandelt; das sei ein wirtschaft- licher Kurs gewesen, der vom RAV geführt worden sei. Unterlagen habe er dies- bezüglich keine mehr und an den Namen der Kursleiterin könne er sich nicht mehr erinnern. Frage 12 des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung ("Erzielen Sie gegenwärtig noch ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit"; Urk. 3/25) habe er nicht angekreuzt, weil er eben davon ausge- gangen sei, dass er das nicht deklarieren müsse, wie es ihnen die Kursleiterin ge- sagt habe (Urk. 4/2 S. 4). Frage 1 des Formulars "Angaben der versicherten Per- son" der Monate Mai 2017 bis April 2018 habe er mit "Nein" beantwortet, weil er eben auf Abruf in diesem Nebenjob gewesen sei. Aufgrund der Information der Kursleiterin sei er davon ausgegangen, dass er Nebenjobs bis Fr. 1'000.– pro Monat nicht deklarieren müssten (Urk. 4/2 S. 5). Auf den im Jahr 2017 erzielten Lohn von netto über Fr. 24'000.– angesprochen, führte er wie bei der Polizei aus, dass er davon ausgegangen sei, dass sich das wieder ausgleichen würde, wenn es mal weniger Arbeit geben würde (Urk. 4/2 S. 6). Auf Vorhalt bestätigte er in der Folge seine Aussage, dass er davon ausgegangen sei, dass man Nebenjobs, bei welchen man pro Monat bis zu Fr. 1'000.– verdiene, nicht deklarieren müsse. Damit konfrontiert, dass er namentlich in den Monaten Mai bis Dezember 2017 mehr als Fr. 1'000.– monatlich verdient habe, gab er zu Protokoll, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich dann im nächsten Jahr ausgleichen würde, wenn

- 14 - es mal weniger Arbeit gebe (Urk. 4/2 S. 6 f.). Die Frage, ob er die Beschäftigung bei der "B._____ GmbH" gegenüber dem RAV erwähnt habe, verneint er und be- gründet sein Verhalten erneut damit, dass die Kursleiterin gesagt habe, man müsse Nebenjobs nicht deklarieren (Urk. 4/2 S. 7). Seine Antworten auf die Fol- gefragen beruhten dann wieder auf seiner behaupteten Annahme, dass man Ne- benjobs bis zu Fr. 1'000.– monatlich nicht deklarieren müsse und er gedacht ha- be, dass er, wenn er im Jahr 2018 weniger verdiene, sich das ausgleichen würde und er das nicht deklarieren würde (Urk. 4/2 S. 7). Vor Vor-instanz gab er wiede- rum zu Protokoll, dass er im Jahr 2004 oder 2005 einen vom RAV organisierten Kurs besucht habe, wo die Kursleiterin gesagt habe, dass man bei der Suche nach einer Vollzeitstelle ein Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit von bis zu Fr. 12'000.– im Jahr nicht angeben müsse. Weiter fügte er an, dass er angenommen habe, dass er jährlich betrachtet im Durchschnitt nicht mehr als Fr. 12'000.– ver- dienen würde. Aus diesem Grund habe er seine Erwerbstätigkeit bei der "B._____ GmbH" nicht erwähnt (Urk. 29 S. 10 f.). Sodann hielt er erneut fest, die Kursleite- rin habe gesagt, dass ein Nebenerwerb nicht deklariert werden müsse (Urk. 29 S.

10) bzw. dass er davon ausgegangen sei, dass man einen Nebenerwerb nicht angeben müsse, wenn man eine Vollzeitstelle suche (Urk. 29 S. 12). Aus dieser Zusammenfassung erhellt, dass der Beschuldigte zwar stets behaup- tete, die Nichtdeklaration seines Einkommens aus der Tätigkeit bei der "B._____ GmbH" beruhe auf einem Irrtum seinerseits, der auf eine Information einer Kurs- leiterin im Jahr 2004 zurückgehe. Seine Aussagen dazu, wovon er im Einzelnen ausging, divergieren allerdings je nach Kontext, indem er einerseits angab, davon ausgegangen zu sein, dass eine Nebentätigkeit generell und damit unabhängig von der Höhe des Einkommens nicht deklariert werden müsse, wenn man eine Vollzeitstelle suche, und er andererseits die Auskunft der Kursleiterin bzw. seine Vorstellung so darstellte, dass die Deklarationspflicht von der Höhe des erzielten Einkommens abhängig gewesen wäre. Die Einkommensgrenze gab er dabei zu- nächst mit ca. Fr. 12'000.– und dann mit exakt Fr. 12'000.– jährlich an und ver- band das mit der Behauptung, er habe ganz normal beim Nebenjob weitergear- beitet. Das sei aber nicht viel gewesen. Einen Ausgleichsmechanismus behauptet er erst, als ihm die deutlich über der von ihm dargestellten Einkommensgrenze

- 15 - von jährlich Fr. 12'000.– liegenden Bezüge im Jahr 2017 vorgehalten wurden, wobei er sich in einen hypothetischen Ausgleich durch Mindereinnahmen im Jahr 2018 flüchtete. Bei einem Einkommen von total Fr. 24'152.– brutto bzw. Fr. 22'494.85 im Jahr 2017 (Urk. 3/10) hätte das allerdings bedeutet, dass er seine Tätigkeit für die "B._____ GmbH" im Jahr 2018 weitgehend hätte ruhen lassen. Tatsächlich erzielte er im Jahr 2018 bis und mit April aber weiterhin ein monatli- ches Bruttoeinkommen von zwischen Fr. 1'030.– (entsprechend Fr. 959.18 netto) und Fr. 2'120.– (entsprechend Fr 1'941.15 netto; Urk. 3/11). Stellte man sich den Ausgleich über ein Jahr ab Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld vor, also im Zeitraum von Mai 2017 bis April 2018, hätte der Beschuldigte seine Tätigkeit so- dann spätestens ab November 2017 ganz einstellen müssen, um die Einkom- mensgrenze, die er sich gemäss seinen Aussagen vorstellte, nicht zu überschrei- ten (vgl. Urk. 3/10). Seine Behauptung, er habe aufgrund einer irrtümliche An- nahme auf eine Deklaration seiner Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die "B._____ GmbH" verzichtet, überzeugt folglich nicht und zwar unabhängig davon, ob die Leiterin eines von ihm mehr als zehn Jahre zuvor besuchten Kurses sich wie von ihm dargestellt äusserte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich bewusst war, dass er seine Tätigkeit für die "B._____ GmbH" und die dabei erzielten Ein- künfte hätte deklarieren müssen, er dies aber nicht tat, um seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht zu gefährden. Die von ihm monatlich ausgefüllten Formula- re enthielten nicht nur den eher abstrakten Hinweis, dass unwahre oder unvoll- ständige Angaben zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen könn- ten, sondern auch die Aufforderung der Arbeitslosenkasse "unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen" zu mel- den und die explizite Frage, ob die versicherte Person bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe verbunden mit der Bitte, gegebenenfalls Bescheini- gungen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen einzureichen. Die Auf- forderung war unmissverständlich und liess keinen Spielraum für die Annahme, dass bestimmte Tätigkeiten und Einkünfte bis zu einem bestimmten Betrag nicht anzugeben seien (Urk. 3/12-23). Dass der Beschuldigte seinen Nebenverdienst jeweils in der Steuererklärung angab (Urk. 4/2 S. 8; Urk. 30 S. 12), bedeutet bei dieser Sachlage einzig, dass er bestrebt war, sich nicht (auch noch) eines Steu-

- 16 - erdelikts schuldig zu machen; dass er die Berater der Arbeitslosenkasse nicht vorsätzlich täuschte, ist damit nicht dargetan. Ist seinerseits nicht von einem Irrtum auszugehen, erweisen sich die Behauptung des Beschuldigten und die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschul- digte durch das Verhalten der Berater der Arbeitslosenkasse in seinem Irrtum be- stärkt worden sei (Urk. 4/1 S. 2, S. 4; Urk. 4/2 S. 7 f; Urk. 29 S. 10 f., S. 13; Urk. 30 S. 6 ff.), im Übrigen von Vornherein als unbehelflich. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten auch den subjektiven Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt, wobei anklagegemäss zumindest von Eventualvorsatz auszugehen ist.

5. Das Verhalten des Beschuldigten hatte zur Folge, dass ihm unter Berück- sichtigung einer rückwirkend festgesetzten Nebenverdienstgrenze in der Höhe von Fr. 909.55 insgesamt Fr. 10'651.90 zu viel an Leistungen nach Arbeitslosen- versicherungsgesetz ausbezahlt wurden. Dieser Betrag kann auch unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass im Bereich der Sozialhilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben ziemlich schnell hohe Beträge erwirkt werden können, nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. In den von der Verteidigung ange- führten Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 58 S. 5) wird in Über- einstimmung mit Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen betont, dass die Höhe des Deliktsbetrags für die Beurteilung des Vorliegens, ob ein leichter Fall vorliegt, nicht allein ausschlaggebend ist, sondern auch weitere Umstände der Tat zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB200113 vom 10. Juli 2020, E. III.2.3.1 f.; SB190570 vom 10. September 2020, E. 5). Erscheint der Deliktsbetrag im Vergleich zu anderen Fällen als verhältnis- mässig gering, kann das weitere Tatverschulden des Beschuldigten dazu führen, dass die Voraussetzungen eines leichten Falles dennoch nicht gegeben sind. Da- her ist stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Umstände, die das Verschul- den des Beschuldigten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ei- nem Ausmass "herabsetzen" würden, dass nur noch von einer Übertretung aus- zugehen wäre, sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass das Verhalten des Beschul- digten nicht als Unterlassung im Sinne des Tatbestandes zu qualifizieren ist, wur-

- 17 - de bereits dargelegt. Weiter fällt ins Gewicht, dass er nicht nur einmalig etwas verschwieg, sondern während der gesamten Dauer seiner Arbeitslosigkeit es wie- derholt (insgesamt 12 Mal) unterliess, seine Erwerbstätigkeit im Formular "Anga- ben zur versicherten Person" zu deklarieren. Die Deliktsdauer von 12 Monaten ist ebenfalls nicht unerheblich und ein Beweggrund, der sein Verhalten in milderem Licht erscheinen lassen würde, ist nicht ersichtlich. Zwar erklärte der Beschuldigte wiederholt, damals aufgrund der Trennung von seiner Lebenspartnerin und all- gemein eine schwierige Zeit gehabt zu haben (vgl. Urk. 4/1 S. 1, S. 5; Urk. 29 S. 13). Geldschwierigkeiten oder ein Verwendungszweck, der es nachvollziehbar erscheinen lassen würde, dass der Beschuldigte nebst seinem Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der "B._____ GmbH" noch unrechtmässig die volle Arbeitslo- senentschädigung beanspruchte, machte er jedoch nicht geltend. Das einfache Bestehen von Schulden rechtfertigt das Verhalten auch unter dem Aspekt des subjektiven Verschuldens nicht im Ansatz. Sodann erfuhr die Arbeitslosenkasse nicht vom Beschuldigten selbst über dessen Nebenverdienst, sondern über einen Hinweis des Staatssekretariats für Wirtschaft. Zugutezuhalten ist ihm dabei aber immerhin, dass er nichts unternahm, um sein Nebeneinkommen zu verschleiern und so die Grundlage schuf, damit sein Fehlverhalten überhaupt entdeckt wurde. Demgegenüber vermag das Verhalten der RAV-Mitarbeitenden das Tatverschul- den entgegen der Verteidigung (Urk. 58 S. 6 f.) nicht herabsetzen. Wie bereits dargelegt, ist nicht von einem Irrtum des Beschuldigten auszugehen, womit er in einem solchen von Behördenmitgliedern auch nicht bestärkt werden konnte. An- ders als im Sachverhalt, dem der vom Verteidiger hierzu zitierte Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 6B_1264/2020 vom 16. Juli 2021, E. 3.5.2.) zugrunde liegt, bestanden keine Anhaltspunkte für die Mitarbeitenden des RAV, bei denen sich ein Nachfragen oder eine eingehendere Überprüfung aufgedrängt hätte. Nicht zu berücksichtigen ist überdies, ob der Beschuldigte Einsicht in das Unrecht seiner Tat zeigte, da dies das Nachtatverhalten beschlägt. Insgesamt ist somit nicht mehr von einem leichten Fall auszugehen.

6. Der Beschuldigte ist wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 18 - IV. 1.1. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Ge- mäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist demgegenüber anwend- bar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der- selben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2). Wie sich nachfolgend ergibt, ist der Be- schuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Das neue Recht ist diesbezüglich in- sofern milder, als das Maximum der Geldstrafe nur noch 180 Tagessätze beträgt, was sich – wie zu zeigen ist – in der konkreten Konstellation zugunsten des Be- schuldigten auswirkt. Die Strafzumessung ist daher auf der Basis des aktuell gel- tenden (neuen) Rechts vorzunehmen. 1.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsank- tion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Für die Straftat des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe kommt grundsätzlich eine Geldstrafe in Betracht. Der Beschuldigte ist nicht

- 19 - vorbestraft und seit den hier thematisierten Vorfällen strafrechtlich nicht mehr mit einem Vorsatzdelikt in Erscheinung getreten. Die Aussprechung einer Frei- heitsstrafe erscheint damit nicht geboten, um den Beschuldigten von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 1.3. Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei retrospektiver Konkur- renz eine Zusatzstrafe in der Weise festzulegen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bildendende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzusetzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurtei- lenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu er- höhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzu- ziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau vom 14. Januar 2019 wegen Betrugs, versuchten Betrugs und Urkundenfäl- schung rechtskräftig verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen à Fr. 100.– sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 2'000.– bestraft (Urk. 8/4). Somit erging der Strafbefehl, nachdem der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten beging. Da auch für das heute zu beurteilende Delikt eine Geldstrafe angemessen erscheint und ein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegt, ist eine Zusatzstrafe zur mit besagtem Strafbefehl ausgefällten Geldstrafe auszu- fällen. Der nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangene Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 2. Juni 2021 begründet hingegen keinen Fall ret- rospektiver Konkurrenz (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.2).

- 20 - Während unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheits- strafe bis zu 1 Jahr bestraft wird, beträgt der Strafrahmen bei Betrug im Sinne von Art. 146 StGB Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe und Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 252 StGB Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstra- fe. Entsprechend liegt der Grundstrafe mit dem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB das schwerste Delikt zugrunde, weshalb bei der Gesamtstrafenbildung da- von auszugehen und diese Strafe für das neu zu beurteilende Delikt angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist das für eine Geldstrafe vorgesehene Höchstmass von 180 Tagessätzen zu beachten. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die Grundstrafe in Abzug zu bringen, woraus die Zusatzstrafe resultiert. 1.4. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstän- de vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.), welche vorliegend nicht gegeben sind. In- nerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters so- wie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 , BGE 136 IV 55). 2.1. Zum Tatverschulden der neu zu beurteilenden Tat, die den Charakter eines Dauerdelikts aufweist (vgl. Urteils des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. Sep- tember 2021 E. 1.4), ist in teilweiser Wiederholung des bereits zur Frage des Vor- liegens eines einfachen Falls Erwogenen in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte ihm nicht zustehende Leistungen in der Höhe von Fr. 10'651.90 erwirkt hat, ein Betrag der nicht mehr als geringfügig zu qualifizieren ist, im Rah- men des Grundtatbestandes aber zu den vergleichsweise tiefen gehört. Die Täu- schung erfolgte dagegen nicht bloss durch Unterlassung, sondern durch aktives Verhalten. Dieses ging im Einzelfall zwar nicht über das hinaus, was zur Erfüllung der Tatbestandsvariante erforderlich ist. Namentlich unternahm der Beschuldigte nichts, um sein Einkommen (zusätzlich) zu verschleiern, was schliesslich auch zu

- 21 - seiner Entdeckung führte. Erschwerend fällt jedoch ins Gewicht, dass der Be- schuldigte nicht nur einmal, sondern wiederholt während 12 Monaten und der ge- samten Dauer seiner Arbeitslosigkeit falsche Angaben machte. In Anbetracht die- ser Umstände erweist sich das objektive Tatverschulden im Rahmen des Tatbe- standes von Art. 148a Abs. 1 StGB als gerade noch leicht. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten leicht relativierend zu berücksichtigen. Im Übrigen ist jedoch fest- zuhalten, dass sein Verhalten auf rein egoistische Beweggründe zurückzuführen ist und es ihm ein Leichtes gewesen wäre, sich gesetzeskonform zu verhalten. Es wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte sich im Tatzeitpunkt in einer zu berücksichtigenden finanziellen Notlage befand. Das ein- fache Bestehen von Schulden vermag sein Verhalten nicht in milderem Licht er- scheinen zu lassen. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte nicht, weshalb es insgesamt bei einem gerade noch leichten Verschulden bleibt. 2.3. Ausgehend von dem von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe rei- chenden Strafrahmen erscheint eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen als an- gemessen. 3.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er 1970 in … in der Türkei geboren wurde und dort bis zu seinem 10. Lebensjahr mit seinen 3 Schwestern bei seinen Grosseltern aufwuchs. 1980 kam er zu seinen El- tern in die Schweiz. Hier lebt er seither ununterbrochen und absolvierte die Schu- le von der 3. Primarstufe bis zum Abschluss der Oberstufe. Das 10. Schuljahr brach er ab und eine Lehre absolvierte er in der Folge nicht. Zunächst arbeitete er bei der D._____ Bäckerei in E._____ [Ortschaft] als normaler Angestellter. Da- nach wechselte er für 2 Jahre zur F._____ AG, eine Metallfirma in G._____ [Ort- schaft]. Im Anschluss daran war er während 2 Jahren für die H._____ AG tätig und trat dann bei der heutigen I._____ eine Anstellung an, bei der er Überspan- nungsableiter herstellte. Nachdem er dort 2001 die Kündigung erhalten hatte, fand er eine Stelle bei der J._____ AG in K._____ [Ortschaft], wo er während rund vier Jahren Druckanlagen herstellte. Darauffolgend war er arbeitslos, fand aber

- 22 - 2006 oder 2007 eine neue Stelle bei der C._____ AG. Dort war er in der Folge 10 Jahre beschäftigt. Seit 2018 ist er Vollzeit bei der B._____ AG in L._____ [Ort- schaft] angestellt, für die er zuvor auf Abruf tätig war. Im Jahr 1988 heiratete der Beschuldigte und in den Jahren 1989 und 1992 kamen seine Söhne auf die Welt. Im Jahr 2001 liess er sich von seiner Exfrau scheiden. Er hat bereits zwei Enkel- kinder und steht zu seinen Söhnen wie auch zu seinen Enkelkinder gemäss sei- nen Angaben in sehr gutem Kontakt. Aktuell lebt er bei seinen Eltern. Seit rund 3 Jahren hat er eine neue Lebenspartnerin. Bei der B._____ GmbH ist er in einem 100%-Pensum tätig und verdient dabei netto rund Fr. 3'940.–; einen 13. Monats- lohn erhält er nicht. Seinen Eltern bezahlt er Fr. 650.– pro Monat an die Wohnkos- ten. Hinzu kommen monatliche Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 263.85 sowie Steuerkosten von ca. 200.–. Vermögen weist er gemäss seinen Angaben keines auf; jedoch Schulden von rund Fr. 62'000.–, die offenbar mit ei- nem beabsichtigten Kauf eines Taxiunternehmens zusammenhängen (Urk. 14/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 12 ff.; Urk. 29 S. 3 ff.). Aus dem Werdegang und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren ableiten. 3.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was sich strafzumessungsneut- ral auswirkt. Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Namentlich fallen die heute neu zu beurteilenden Delikte nicht in die Zeit nach der Eröffnung der Straf- untersuchung, die zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. Januar 2019 wegen Betrugs, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung führte (vgl. Vorakten Kt. Aargau, ST.2018.26, Urk. 5). 3.3. Bereits zu Beginn der Untersuchung zeigte er sich in Bezug auf den äusse- ren Sachverhalt geständig. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel wäre ein Be- streiten denn auch wenig aussichtsreich gewesen. Insofern wurde die Strafverfol- gung durch das Geständnis des Beschuldigten nicht nennenswert erleichtert. Wenngleich der Beschuldigte stets beteuerte, er habe einen Fehler gemacht und insofern Reue bekundete, zeigte er sich gleichzeitig wenig einsichtig und machte zum Teil die Behörden für seinen Fehler verantwortlich. Zu seinen Gunsten zu be- rücksichtigen ist jedoch, dass er relativ bald, nachdem er von der Arbeitslosen-

- 23 - kasse auf sein Fehler hingewiesen wurde, die Rückzahlung der zu viel ausbezahl- ten Leistungen anbot (vgl. Urk. 3/28). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist bei dieser Ausgangslage insgesamt nur sehr leicht strafmindernd zu berücksichti- gen.

4. Für das heute zu beurteilende Delikt erweist sich eine Geldstrafe von 110 Ta- gessätzen als gerechtfertigt. 5.1. Die Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. Januar 2019 von 120 Tagessätzen (Urk. 8/4), die ihrerseits eine Gesamt- strafe bildet (vgl. zur Bedeutung BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.), ist durch Asperation um die Strafe für das neu zu beurteilende Delikt zu erhöhen. Eine Erhöhung auf eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen erschiene als angemessen. Unter Berück- sichtigung des Höchstmasses der Strafart bleibt es jedoch bei einer Gesamtgeld- strafe von 180 Tagessätzen. Entsprechend ist die Zusatzstrafe für das neu zu be- urteilende Delikt auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen. 5.2. Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteils- zeitpunkt. Damit ist das Urteil der letzten Tatsacheninstanz gemeint, d.h. jene In- stanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist somit der Zeit- punkt des Rechtsmittelurteils massgebend (DOLGE in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, 4. Aufl., Basel 2018, N 50 zu Art. 34 StGB). In Anbetracht der vorstehend dargelegten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 60.– festzusetzen.

6. Der Beschuldigte ist bereits zweimal im Strafregister verzeichnet. Beide Vorgänge stellen technisch jedoch keine Vorstrafen dar. Dem Strafbefehl vom

2. Juni 2021 liegt zudem kein Vorsatzdelikt zugrunde. In beiden Fällen wurden

- 24 - dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt. Ferner scheint der Be- schuldigte inzwischen wieder in mehr oder weniger geordneten Verhältnissen zu leben und die Arbeitssituation, aus der heraus sich das heute neu zu beur- teilende Delikt und das der Grundstrafe zugrundliegende Delikt entwickelten, hat sich geklärt. Auch wenn gewisse Zweifel hinsichtlich seines künftigen Ver- haltens durchaus angezeigt erscheinen, weil er sich im Zeitraum vom 1. Au- gust 2017 bis April 2018 in mehreren grundsätzlich voneinander unabhängigen Fällen Delikten schuldig gemacht hat, die auf Täuschungshandlungen basie- ren, kann ihm bei dieser Ausgangslage keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Eine solche wäre jedoch gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB Voraus- setzung für die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Es ist ihm daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist - um den bestehenden Vorbe- halten hinsichtlich der Legalbewährung Rechnung zu tragen - auf 3 Jahre fest- zusetzen. V.

1. Der Beschuldigte wird wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Damit hat er eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB begangen und ist daher grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.1). Ein Härtefall lässt sich bei ei- nem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben an- nehmen. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene norma- le Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale In-

- 25 - tegration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftli- che Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Lan- des ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatli- che Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtig- ten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zu- mutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Fami- lienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegat- ten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsäch- lich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zu- sammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; voraus- gesetzt ist eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). 2.1. Aus den Akten und den Befragungen des Beschuldigten ergibt sich in Bezug auf dessen persönliche Verhältnisse folgendes Bild: Der zum heutigen Zeitpunkt 51-jährige Beschuldigte siedelte im Jahr 1980 mit 10 Jahren in die Schweiz über. Während er seine Kindheit in der Türkei verbrachte, spielten sich die prägenden Jahre seiner Jugend und Adoleszenz hier in der Schweiz ab. Er spricht Schwei- zerdeutsch und war im Verfahren nicht auf eine Übersetzung angewiesen (vgl.

- 26 - Urk. 1 S. 1; Urk. 4/1 S. 1). Er lebt nun seit 41 Jahren hier und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Zudem absolvierte er hier die obligatorische Schul- ausbildung und ist bis heute – mit Ausnahme von zwei Unterbrüchen (ca. 2004- 2005/2006 und 2017-2018) – berufstätig, obwohl er keine Lehre und auch keine weiteren Ausbildungen absolvierte. So arbeitete er zunächst in einer Bäckerei, danach in einer Metallfirma und später in der Tonerfertigung und bei der Herstel- lung von Überspannungsleitern und Druckanlagen. In den Jahren 2007 bis 2017, d.h. rund 10 Jahre, arbeitete er bei der C._____ AG in M._____ [Ortschaft]. Seit 2018 befindet er sich zudem wieder in einer Vollzeitfestanstellung und ist in der Lage, sein Lebensunterhalt, wenn auch nur knapp, selbst zu finanzieren. Der Be- schuldigte weist jedoch beträchtliche Schulden auf und über ihn wurde der Privat- konkurs eröffnet. Was seine soziale Integration anbelangt, gibt er an, viel Kontakt mit seinen Freunden, zu denen Schweizer, Deutsche und Türken zählen würden, zu haben. Mit ihnen unternehme er Ausflüge, treffe sich zum Kaffee usw. Er ge- hört auch dem türkischen Kulturverein an, den er gelegentlich besucht. Der Be- schuldigte bewegt sich damit zwar noch in seinem ursprünglichen Kulturkreis, ist aber auch zu einem gewissen Grad in die Schweizer Gesellschaft integriert. Aus seinen Aussagen und den Akten lassen sich jedoch keine Hinweise auf beson- ders intensive, über die gewöhnliche Integration hinausgehende soziale Bezie- hungen im ausserfamiliären Bereich finden. Gemäss seinen Angaben handelt es sich aktuell bei seiner Lebenspartnerin, seinen beiden erwachsenen Söhnen so- wie deren Kindern und seinen Eltern sowie seinen Schwestern und ihren Kindern

– allesamt in der Schweiz wohnhaft - um die engsten Bezugspersonen, zu denen er sehr engen Kontakt pflegt. Auch zu seiner Ex-Ehefrau pflegt er noch sporadi- schen Kontakt. Mit seiner aktuellen Lebenspartnerin führt er bereits eine mehrjäh- rige Beziehung. Dass es sich dabei um ein gefestigtes Konkubinat im Sinne einer echten und eheähnlichen Gemeinschaft handelt, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte noch bei seinen Eltern lebt. Diese siedelten bereits vor ihm in die Schweiz über. Sein familiäres Umfeld befindet sich somit schon seit verhältnis- mässig langer Zeit in der Schweiz. Zu diesem besteht fraglos eine aktiv gelebte Beziehung, die aber nicht als speziell eng im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu qualifizieren ist. Namentlich macht der Beschuldigte auch kein besonderes Ab-

- 27 - hängigkeitsverhältnis zu seinen Söhnen geltend bzw. ist ein solches nicht ersicht- lich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020, E. 3.4.3 f.). Was die Integrationsaussichten des Beschuldigten in seiner Heimat betrifft, ist festzuhalten, dass er dort bis zu seinem 10. Lebensjahr lebte, türkisch spricht und auch aufgrund seines familiären Umfeldes in der Schweiz, zu dem er aktiven Kon- takt pflegt, mit den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten seiner Heimat grund- sätzlich vertraut ist. Seine tatsächlichen Beziehungen zur Türkei beschränken sich derweil aktuell im Wesentlichen auf gelegentliche Ferienaufenthalt von je- weils maximal 2 Wochen. Zu seinen noch in der Türkei lebenden Cousinen weist er kein näheres Verhältnis auf. Ein Neustart in seinem Heimatland wäre unter die- sen Umständen für den Beschuldigten sozial zweifellos nicht einfach, aber auch nicht unmöglich. Gleiches gilt für die Integration in den Arbeitsmarkt, die ange- sichts seines Alters mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, die ihm aber wie in der Schweiz auch ohne Ausbildung gelingen kann. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine prägenden Ju- gend- und Erwachsenenjahre in der Schweiz verbrachte, hier bis zu einem gewis- sen Grad wirtschaftlich und gesellschaftlich integriert ist und über sein gesamtes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Zwar weisen seine familiären Beziehungen keine qualifizierte Intensität auf und könnten grundsätzlich, wenn auch wenig in- tensiv auch über moderne Kommunikationsmittel und/oder Besuche der Familien- angehörigen in der Türkei weiter gelebt werden. Es steht jedoch ausser Frage, dass der Beschuldigte im Fall einer Wegweisung seinen langjährigen wirtschaftli- chen und familiären Lebensmittelpunkt verlieren und in seiner Heimat wirtschaft- lich und sozial vor einem Neuanfang stehen würde. Ein solcher wäre trotz seiner Sprachkenntnisse und seiner grundsätzlichen Vertrautheit mit den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten mit beachtlichen Schwierigkeiten verbunden, zumal er auch nicht auf wirklich gefestigte familiäre Verbindungen vor Ort zurückgreifen könnte. In diesem Sinn stellt eine Wegweisung zweifellos eine persönliche Härte für den Beschuldigten dar, die insbesondere angesichts der langen Anwesen- heitsdauer in der Schweiz und seiner Integration sowie der familiären Bindungen

- 28 - in der Schweiz gerade noch als schwer im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu qualifizierten ist.

3. Der Beschuldigte weist zwar keine Vorstrafen auf. Neben dem heute zu be- urteilenden Delikt verübte er etwa zur selben Zeit aber noch einen Betrug, einen versuchten Betrug und eine Urkundenfälschung, indem er zweimal einen Kredit erlangen wollte, was ihm in einem Fall gelang (Urk. 8/4). Seither sind rund 3 Jahre vergangen, in denen sich der Beschuldigte sich kein weiteres Vorsatzdelikt zu- schulden kommen liess. Die von ihm begangenen Vermögensdelikte sind zwar keine Bagatellen, jedoch noch im Bereich der kleineren Kriminalität einzustufen. Die Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die vom Beschuldigten aus- geht, ist angesichts der gesamten Umstände als eher gering einzustufen. Sodann weist der Beschuldigte keine ungünstige Legalprognose auf. Bei einer Gesamt- würdigung aller Umstände überwiegt das erhebliche private Interesse des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz aktuell die öffentlichen Interessen an sei- ner Landesverweisung. Der Beschuldigte ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei jeder weiteren Delinquenz die Abwägung zwischen öffentlichen Interessen und seinen privaten Interessen zugunsten der öffentlichen Interessen ausfallen kann.

4. Es ist folglich auf die Anordnung einer Landeserweisung zu verzichten. VI.

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Dispositivziffern 6 und 7 Abs. 2) zu bestätigen. 2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil ob- siegt die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die rechtliche Würdigung sowie hinsicht- lich die Bestrafung mit einer Geldstrafe und teilweise bezüglich der Strafhöhe. Demgegenüber unterliegt sie mit ihrem Antrag auf Landesverweisung. Es recht- fertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln auf- zuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amt-

- 29 - lichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten ist. 2.2. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss seiner Honorarnote (Urk. 55), unter Berücksichtigung der effektiven Dau- er der Berufungsverhandlung, mit Fr. 4'835.– pauschal zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Juli 2020 (GG190060) bezüglich der Dispositivziffern 5 und 7 Abs. 1 (Kostenfestsetzung und Entschädigung amtliche Verteidi- gung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  6. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
  7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7 Abs. 2) wird bestätigt. - 30 -
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'835.– amtliche Verteidigung.
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenaufla- ge vorbehalten.
  10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − dem Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Kanton Zürich nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, … [Adresse], … Aarau, zuhanden der Akten ST.2018.26.
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 31 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210072-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 12. November 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kehrli, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Juli 2020 (GG190060)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Dezember 2019 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 20-22)

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2'000.– als Zusatz- strafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. Januar 2019 ausgefällten Strafe.

3. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren

6. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'824.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 57 S. 1)

1. Schuldigsprechung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 60.– (ent- sprechend Fr. 9'600.–) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Aargau vom 14. Januar 2019 sowie zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. Juni 2021.

3. Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

4. Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren.

5. Kostenauflage.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils nach Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und unter Berücksichtigung der gegen ihn erlassenen Strafbefehle vom

14. Januar 2019 sowie 2. Juni 2021 mit einer Busse als Zusatzstrafe zu bestrafen.

3. Die gesamten Verfahrenskosten, inkl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 - Erwägungen: I. 1.1. Mit Urteil vom 1. Juli 2020 sprach das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten ferner mit einer Busse von Fr. 2'000.– als Zusatzstrafe und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 38 S. 20-22). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 7 ff.) meldete der Leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft See/Oberland rechtzeitig Berufung an (Urk. 34; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 68; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Anschlussbe- rufungen wurden keine erhoben (Urk. 42/2-3; Urk. 45). 1.3. Am 16. März 2021 ging das vom Beschuldigten aufforderungsgemäss aus- gefüllte Datenerfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 43 ff.). Mit Verfügung vom

29. September 2021 wies der vorinstanzliche Richter das Gesuch des amtlichen Verteidigers um Zustellung der Aufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung zur vorübergehenden Einsicht – entgegen Art. 101 Abs. 1 StPO – ab (Urk. 50). Am 1. November 2021 wurde ein aktueller Strafregisterauszug einge- holt (Urk. 51) und in der Folge die Akten betreffend die jüngste Vorstrafe des Be- schuldigten beigezogen (Urk. 52). Mit Eingabe vom 4. November 2021 liess der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen für die Berufungsverhandlung vom

12. November 2021 ein Dispensationsgesuch stellen. Dieses wurde ihm bewilligt (Urk. 53). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 12. November 2021 in Anwesenheit des Leitenden Staatsanwalts sowie des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten statt (Prot. II S. 3).

- 5 - II.

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. In der Beru- fungserklärung vom 29. Januar 2021 hielt die Staatsanwaltschaft ausdrücklich fest, dass die Berufung nicht beschränkt werde. Gleichzeitig beantragte sie, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen, mit einer un- bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 100.– als Zusatzstrafe zu be- strafen und für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Zudem stellte sie Anträge be- treffend Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft sowie Kosten- auflage (Urk. 39). Das vorinstanzliche Urteil blieb folglich hinsichtlich Kostenfest- setzung und Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 5 und 7 Abs. 1) unangefochten und ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was mit Be- schluss festzustellen ist.

2. Der Antrag der Anklägerin betreffend die Zivilansprüche ist als Versehen zu betrachten, da der Kanton Zürich sich als Partei sui generis (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6 und Art. 79 Abs. 3 ATSG) mangels zivilrechtlicher Forderung zu Recht nicht als Zivilklägerin konstituiert und dementsprechend auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtet hat (Urk. 2 S. 2; Urk. 7/2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6 und Art. 79 Abs. 3 ATSG) und der Antrag von der Anklägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht wiederholt wurde (Urk. 57). III. 1.1. Am 17. März 2017 stellte der Beschuldigte einen Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung, woraufhin ihm am 1. Mai 2017 von der inzwischen geschlos- senen Arbeitslosenkasse IAW eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosen- taggeldern eröffnet wurde (Urk. 3/25; Urk. 2 S. 2; vgl. auch Vorakten Kanton Aar- gau, ST.2018.26, Urk. 3 [1. Blatt]) und ihm in Folge für die Monate Mai 2017 bis April 2018 Leistungen nach Arbeitslosenversicherungsgesetz entrichtet wurden. In diesem Zeitraum reichte er der zuständigen Arbeitslosenkasse monatlich die

- 6 - von ihm erstmals am 22. Mai 2017 und letztmals am 21. April 2018 ausgefüllten und unterzeichneten Formulare "Angaben der versicherten Person für den Monat […]" ein, in denen er jeweils u.a. die Frage, ob er bei einem oder mehreren Ar- beitgebern gearbeitet habe, die mit der in Klammer festgehaltenen Bitte um Beila- ge von Bescheinigungen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen ver- bunden war, verneinte (vgl. Urk. 3/12-23). Per 30. April 2018 erfolgte die RAV- Abmeldebestätigung infolge Arbeitsbeginns per 1. Mai 2018. Überprüfungen im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zeigten in der Fol- ge, dass während der Dauer der Bezüge von Arbeitslosengeld von der "B._____ GmbH" für den Beschuldigten AHV-Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis abge- rechnet worden waren. Abklärungen der kantonalen Arbeitslosenkasse bei der "B._____ GmbH" ergaben, dass der Beschuldigte bereits seit Januar 2014 bei dieser tätig gewesen war und auch in den Monaten Mai 2017 bis April 2018 ein AHV-pflichtiges Einkommen von insgesamt brutto Fr. 27'290.– erzielt hatte (vgl. Urk. 3/5; Urk. 3/10-11). Mit Verfügung vom 1. April 2019 stellte die Arbeitslosen- kasse des Kantons Zürich fest, dass der vom Beschuldigten bei der "B._____ GmbH" erzielte Verdienst bis zu einem monatlichen Einkommen von Fr. 909.55 als Nebenverdienst gelte und der darüber liegende Teil als Ausdehnung der Ne- benverdiensttätigkeit zu verstehen und folglich als Zwischenverdienst anzurech- nen sei. Unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens aus der Zwi- schenverdiensttätigkeit habe der Beschuldigte für die Monate Mai 2017 bis April 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von Fr. 29'938.– netto, während er tatsächlich total Fr. 40'589.90 netto bezogen habe. Für die Differenz der zu viel bezogenen Arbeitsentschädigung von Fr. 10'651.90 verfügte sie die Pflicht zur Rückerstattung (Urk. 3/24; vgl. auch Urk. 5). Im Juni 2019 erstattete die Arbeitslo- senkasse des Kantons Zürich schliesslich auch Strafanzeige gegen den Beschul- digten (Urk. 2). 1.2. Nach durchgeführtem Vorverfahren erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland Anklage gegen den Beschuldigten wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB. Sie wirft ihm vor, bei seinem Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung vom 17. März 2017 seine Erwerbstätigkeit bei der Firma "B._____ GmbH"

- 7 - verschwiegen sowie die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate Mai 2017 bis April 2018 wahrheitswidrig ausgefüllt zu haben, was er zu- mindest billigend in Kauf genommen habe, indem er immer angegeben habe, bei keinem Arbeitgeber gearbeitet bzw. keinen Zwischenverdienst erzielt zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er bei der Firma "B._____ GmbH" gear- beitet und dort ein Arbeitseinkommen bzw. einen Zwischenverdienst entspre- chend seinem AHV-pflichtigen Einkommen von insgesamt brutto Fr. 27'290.– er- zielt zu haben. Die wahrheitswidrig ausgefüllten 12 Formulare habe er der für ihn zuständigen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich jeweils eingereicht, um für die Monate Mai 2017 bis April 2018 zusätzlich Arbeitslosenentschädigung zu erhal- ten. In Unkenntnis seiner Erwerbstätigkeit bei der "B._____ GmbH" habe die Ar- beitslosenkasse des Kantons Zürich ihm für diese 12 Monate unter Berücksichti- gung einer nachträglich festgesetzten Nebenverdienstgrenze in der Höhe von Fr. 909.55 Leistungen nach Arbeitslosenversicherungsgesetz in der Höhe von insgesamt Fr. 10'651.90 zu viel ausbezahlt. Der Beschuldigte habe auf diese Ar- beitslosengelder angesichts seines anderweitig erzielten AHV-pflichtigen Ein- kommens keinen bzw. in deutlich geringerem Mass Anspruch gehabt, und sie wä- ren ihm in Kenntnis der wahren Sachlage auch nicht ausbezahlt worden, was der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen, sich aller- dings darüber hinweggesetzt und die Verdienste einbehalten habe (Urk. 13). 2.1. Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Anklagesachverhalt bereits von Beginn der Untersuchung an, machte aber auch vor Vorinstanz noch geltend, aufgrund der Äusserungen einer Leiterin eines vom RAV organisierten Kurses im Jahr 2004 davon ausgegangen zu sein, dass er Einkünfte aus einem Nebenjob bis Fr. 12'000.– jährlich nicht deklarieren müsse (vgl. Urk. 4/1 S. 1 ff.; Urk. 4/2 S. 2 ff.; Urk. 29 S. 9 ff.). Die Verteidigung argumentierte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor diesem Hintergrund, dass der Beschuldigte, der auch an- genommen habe, dass er allfällige Mehrverdienste aus dem Nebenverdienst aus- gleichen könne, nicht vorsätzlich gehandelt habe (Urk. 30 S. 5 ff.). 2.2. Die Vorinstanz ordnete die Behauptung des Beschuldigten, seiner Deklarati- onspflicht aufgrund eines Irrtums nicht nachgekommen zu sein, dogmatisch dem

- 8 - Rechtsirrtum zu und verneinte das Vorliegen eines solchen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe, die Summe von Fr. 10'651.90 unberechtigterweise ausbezahlt zu erhalten, womit er eventualvorsätzlich gehandelt habe. In Abweichung von der Anklage qualifizier- te sie das Verhalten des Beschuldigten in der Folge als leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB. Der vom Beschuldigten unrechtmässig erlangte Vermö- gensvorteil sei zwar für sich genommen nicht mehr als gering zu bezeichnen. Im Sozialversicherungsrecht könnten aber ziemlich schnell hohe Beträge erwirkt werden und der Betrag bewege sich eher im unteren Grenzbereich der von der Lehre als noch für einen leichten Fall vorgesehenen Beträge, so dass es sich dennoch um einen verhältnismässig tiefen Deliktsbetrag handle, auch wenn er über eine Zeitspanne von immerhin einem Jahr bezogen worden sei. Durch- schnittlich entspreche er einer Summe von Fr. 887.65 pro Monat. Zu berücksichti- gen sei sodann, dass der Beschuldigte den Straftatbestand durch Unterlassung erfüllt habe, ohne dabei Anstrengungen unternommen zu haben, seine wahr- heitswidrigen Angaben zu vertuschen. Insgesamt erscheine das Tatverschulden als noch leicht (Urk. 38 S. 5 ff.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft stellt sich im Berufungsverfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, die Aussagen des Beschuldigten, wonach er in Bezug auf seine Deklarationspflicht einem Irrtum unterlegen sei, seien unglaubhaft. Es liege kein Rechtsirrtum vor und ein solcher wäre ohnehin nicht entschuldbar (Urk. 57 S. 1 f.). Was die rechtliche Würdigung der Vorinstanz anbelangt, bringt sie vor, aufgrund des Deliktsbetrags, des langen Deliktszeitraums sowie der Tatmotivation seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Abs. 2 des Art. 148a StGB nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 57 S. 2 f.). Demgegenüber vertritt die Verteidigung im Beru- fungsverfahren im Wesentlichen den Standpunkt, dass das Verhalten des Be- schuldigten als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu qualifizieren sei (Urk. 58 S. 5 ff.). Neu und entgegen den bisherigen Vorbringen erklärte sie, der Beschuldigte habe nun eingesehen, dass sein (Rechts-)Irrtum aus strafrecht-

- 9 - licher Sicht nicht geschützt werde. Er anerkenne auch den ihm vorgeworfenen Eventualvorsatz (Urk. 58 S. 2). 3.1. Objektiv setzt der Tatbestand von Art. 148a StGB voraus, dass der Täter, durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tat- sachen irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozial- versicherung bezieht, die ihm nicht zustehen. Mit der Tatvariante des "Verschwei- gens von Tatsachen" wird dabei eine Unterlassungsstrafbarkeit begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5. f.), der etwa dann greift, wenn jemand die Meldung unterlässt, dass sich seine Lage verbes- sert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2). Erfasst sind Angaben, die für einen Leistungsanspruch relevant sind. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall anhand des einschlägigen Sozialversiche- rungsrechts zu prüfen. Zwischen den einzelnen Tatbestandselementen muss so- dann ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen, was eine Strafbar- keit namentlich dann ausschliessen kann, wenn Behörden grundlegendste Vor- sichtsmassnahmen bei der Ausrichtung von Leistungen missachten (vgl. JENAL in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, 4. Aufl., Basel 2018, N 17 zu Art. 148a). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz, setzt also das individuelle Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht und den tatsächlichen Täuschungswillen voraus. Eventualvorsatz genügt. 3.2. In "leichten Fällen" stellt der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Übertretung dar (Art. 148a Abs. 2 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Deliktsbetrag dabei ein Abgrenzungskriterium im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle, aber nicht der einzi- ge Indikator dar. Neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistung, d.h. dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs – sind weitere Elemente (vgl. Art. 47 StGB) zu beachten, die das Verschulden des Täters "herabsetzen" können, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Be- trag, kann ein leichter Fall auch dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Tä-

- 10 - ters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Ju- li 2021 E. 4.3.; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3; 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2). Das Nachtatverhalten des Täters, die Wirkung der Strafe auf den Täter und die Konsequenzen, die eine Landesverweisung für den Täter hätte, können demgegenüber nicht von Bedeutung sein. Hierbei handelt es sich um Elemente, die nicht das Tatverschulden zu relativieren, aber allenfalls die Bestrafung des Täters zu beeinflussen vermögen. Sie haben deshalb bei der Be- antwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ausser Acht zu bleiben (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Oktober 2019, SB190071, publiziert in ZR 119/2020 Nr. 6). 4.1. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht vor, dass ein Nebenverdienst während einer Arbeitslosigkeit nicht als Zwischenverdienst angerechnet wird (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Wird die Nebenverdiensttätigkeit während der Arbeitslosig- keit jedoch erheblich ausgedehnt, gilt der erzielte Mehrverdienst als Zwischenver- dienst und ist anzurechnen (BGE 123 V 230; Urteil des Bundesgerichts 8C_265/2014 vom 27. August 2014). Vorliegend wurde die Nebenverdienstgrenze dieser Rechtslage folgend von den zuständigen Behörde nachträglich auf Fr. 909.55 festgelegt. Das diese Grenze übersteigende Einkommen des Beschul- digten in den Monaten Mai 2017 bis April 2018 aus seiner Tätigkeit für die "B._____ GmbH" gilt als Zwischenverdienst, der seine Ansprüche auf Arbeitslo- sengeld entsprechend reduzierte. Ein die Nebenverdienstgrenze übersteigendes Einkommen erzielte der Beschuldigte in sämtlichen von der Anklage erfassten Monaten (Urk. 3/10 f.), wobei die Differenz ausser im Februar 2018 (Fr. 120.45) mehrere hundert Franken (Fr. 580.45, Fr. 770.45, Fr. 960.45) respektive über Fr. 1'000.– und in zwei Fällen über Fr. 2'000.– betrug (Fr. 1'070.45, Fr. 1'210.45, Fr. 1'550.45, Fr. 1'610.45, Fr. 1'850.45, Fr. 1'890.45, Fr. 2'130.45, Fr. 2'630.45; vgl. auch Urk. 3/24). Dass der Beschuldigte im gesamten von der Anklage erfassten Zeitraum monatlich Angaben, die für seinen Leistungsanspruch relevant waren, nicht machte, ist denn auch zu Recht ebenso unbestritten wie der Umstand, dass die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in Kenntnis des wahren Sachverhalts um total Fr. 10'651.90 (vgl. zu den einzelnen Monaten, Urk. 3/24 ["Rückforderung

- 11 - in CHF"]) geringer ausgefallen wäre. Klarzustellen ist dabei, dass vorliegend keine Unterlassung im Sinne der Tatbestandsvariante des "Verschweigens von Tatsa- chen", sondern ein aktives Tun zur Diskussion steht, indem der Beschuldigte mo- natlich die Frage danach, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mit "Nein" beantwortete und damit zum Ausdruck brachte, dass er im be- treffenden Monat kein Erwerbseinkommen erzielt hatte. Was die Frage einer möglichen Mitverantwortung der Behörden anbelangt, ist un- abhängig von einem allfälligen Irrtum des Beschuldigten bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass für die Arbeitslosenkasse aufgrund der Angaben des Beschul- digten zu keinem Zeitpunkt ein Anlass bestand, spezifisch nach Nebenerwerbstä- tigkeit zu fragen. Der Beschuldigte gab nämlich im Bereich "Letztes Arbeitsver- hältnis" an, dass dieses eine Vollzeitbeschäftigung gewesen sei. Zudem kreuzte er an, bereit zu sein, wieder Vollzeit zu arbeiten (Urk. 3/26 S. 1 und S. 2). Insofern war der Antrag des Beschuldigten nicht offensichtlich widersprüchlich oder miss- verständlich. Die Behörde unternahm zudem in der Folge die aus ihrer Sicht not- wendigen Abklärungen und forderte betreffend das Arbeitsverhältnis des Be- schuldigten bei der C._____ weitere Unterlagen wie bspw. seinen Lohnausweis ein. Mehr Angaben zur Feststellung der Einkommensverhältnisse des Beschuldig- ten drängten sich nicht auf. Auch zu späteren Zeitpunkten und aufgrund der An- gaben des Beschuldigten musste sie nicht explizit nach Nebenverdiensten fragen und solche im Rahmen der Beratungsgespräche thematisieren. Sinn und Zweck der monatlich auszufüllenden Formulare war nachgerade die Erfassung allfälliger Nebenverdienste und das Sammeln von Informationen. Aus den vom Beschuldig- ten monatlich wiederholten Angaben ergaben sich aber gerade keine Hinweise darauf, dass er einer Erwerbstätigkeit nachging. Thema der Beratungsgespräche war schliesslich vor allen Dingen die Stellensuche; der Beschuldigte selbst gab an, sie hätten ihm Kurse angeboten und so; über Anstellungen hätten sie nie ge- sprochen (vgl. Urk. 4/1 S. 5). Für die Annahme, dass die Berater der Arbeitslo- senkasse aufgrund von mündlichen Äusserungen des Beschuldigten hätten hell- hörig werden müssen, besteht folglich auch kein Raum.

- 12 - Entsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt hat. 4.2.1. Mit der Unterzeichnung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung bestä- tigte der Beschuldigte wahrheitsgetreue und vollständige Angaben gemacht und zur Kenntnis genommen zu haben, dass er sich mit unwahren Angaben oder durch das Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszah- lung von Arbeitslosenentschädigung führen könnten, strafbar mache (Urk. 3/25). Weiter enthielt die vom Beschuldigten monatlich ausgefüllten Formulare alle den Hinweis auf seine Pflicht, wahrheitsgemässe Angaben zu machen und der Kasse "unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädi- gung ausführen" zu melden, andernfalls eine Strafanzeige die Folge sein könne (Urk. 3/12-23). Die Pflicht, wahrheitsgemäss Angaben zu machen, war dem Be- schuldigten gemäss seinen Angaben denn auch bekannt (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3; vgl. auch Urk. 29 S. 12). Die weiteren Aspekte des Vorsatzes, nämlich sein Wissen um den Umfang der Meldepflicht und sein Täuschungswille sind dagegen weiterhin umstritten. Der Beschuldigte lässt zwar vorbringen, er anerkenne den ihm vorgeworfenen Eventualvorsatz, begründet dies jedoch damit, er habe einge- sehen, dass sein Irrtum aus strafrechtlicher Sicht nicht geschützt werde. Er stellt sich damit nach wie vor auf den Standpunkt dem Irrtum unterlegen zu sein, dass er einen Nebenverdienst bis zu Fr. 1'000.– monatlich nicht angeben müsse. Er beruft er sich damit entgegen der Vorinstanz und den Parteivertretern nicht auf einen Rechts- sondern auf einen Sachverhaltsirrtum (vgl. zur Abgrenzung BGE 129 IV 238 E. 3.1 f.), der ebenfalls die Frage des Vorsatzes beschlägt. 4.2.2. Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2019 an, dass er im Jahr 2004 in einem Kurs erfahren habe, dass er Einkünfte aus einem Nebenjob nirgends deklarieren müsse, wenn er nur ca. Fr. 12'000.– verdiene. Als er 2017 arbeitslos geworden sei, habe er diese wohl, weil er gedacht habe, dass er ein Nebeneinkommen unter Fr. 12'000.– nicht angeben müsse, nicht angege- ben. Dann habe er ganz normal beim Nebenjob weitergearbeitet. Das sei aber nicht viel gewesen. Er sei wirklich der Meinung gewesen, dass man einen Neben- verdienst bis Fr. 12'000.– nicht deklarieren müsse (Urk. 4/1 S. 1, 3 f.). Auf den

- 13 - deutlich über dieser Grenze liegenden Verdienst im Jahr 2017 angesprochen, hielt er fest, dass er in dieser Zeit viel verdient habe, weil die Auftragslage gut gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass sich dies wieder legen und er wie- der weniger verdienen werde und sich so alles wieder ausgleichen würde (Urk. 4/1 S. 4). Die Frage "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbei- tet?" habe er so verstanden, dass nur eine 100%-Anstellung gelte (Urk. 4/1 S. 5). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2019 gab er er- neut zu Protokoll, dass er im Jahr 2004 arbeitslos gewesen sei und die damalige Kursleiterin ihn betreffend Nebenjobs informiert habe. Sie habe gesagt, dass man Nebenjobs bis Fr. 12'000.– pro Jahr nicht deklarieren müsse (Urk. 4/2 S. 2). Im weiteren Verlauf führte er aus, dass die Kursleiterin gesagt habe, dass man Ne- benjobs nicht deklarieren müsse (Urk. 4/2 S. 3). Es habe sich um einen zweiwö- chigen Kurs um die Bewerbung zu aktualisieren gehandelt; das sei ein wirtschaft- licher Kurs gewesen, der vom RAV geführt worden sei. Unterlagen habe er dies- bezüglich keine mehr und an den Namen der Kursleiterin könne er sich nicht mehr erinnern. Frage 12 des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung ("Erzielen Sie gegenwärtig noch ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit"; Urk. 3/25) habe er nicht angekreuzt, weil er eben davon ausge- gangen sei, dass er das nicht deklarieren müsse, wie es ihnen die Kursleiterin ge- sagt habe (Urk. 4/2 S. 4). Frage 1 des Formulars "Angaben der versicherten Per- son" der Monate Mai 2017 bis April 2018 habe er mit "Nein" beantwortet, weil er eben auf Abruf in diesem Nebenjob gewesen sei. Aufgrund der Information der Kursleiterin sei er davon ausgegangen, dass er Nebenjobs bis Fr. 1'000.– pro Monat nicht deklarieren müssten (Urk. 4/2 S. 5). Auf den im Jahr 2017 erzielten Lohn von netto über Fr. 24'000.– angesprochen, führte er wie bei der Polizei aus, dass er davon ausgegangen sei, dass sich das wieder ausgleichen würde, wenn es mal weniger Arbeit geben würde (Urk. 4/2 S. 6). Auf Vorhalt bestätigte er in der Folge seine Aussage, dass er davon ausgegangen sei, dass man Nebenjobs, bei welchen man pro Monat bis zu Fr. 1'000.– verdiene, nicht deklarieren müsse. Damit konfrontiert, dass er namentlich in den Monaten Mai bis Dezember 2017 mehr als Fr. 1'000.– monatlich verdient habe, gab er zu Protokoll, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich dann im nächsten Jahr ausgleichen würde, wenn

- 14 - es mal weniger Arbeit gebe (Urk. 4/2 S. 6 f.). Die Frage, ob er die Beschäftigung bei der "B._____ GmbH" gegenüber dem RAV erwähnt habe, verneint er und be- gründet sein Verhalten erneut damit, dass die Kursleiterin gesagt habe, man müsse Nebenjobs nicht deklarieren (Urk. 4/2 S. 7). Seine Antworten auf die Fol- gefragen beruhten dann wieder auf seiner behaupteten Annahme, dass man Ne- benjobs bis zu Fr. 1'000.– monatlich nicht deklarieren müsse und er gedacht ha- be, dass er, wenn er im Jahr 2018 weniger verdiene, sich das ausgleichen würde und er das nicht deklarieren würde (Urk. 4/2 S. 7). Vor Vor-instanz gab er wiede- rum zu Protokoll, dass er im Jahr 2004 oder 2005 einen vom RAV organisierten Kurs besucht habe, wo die Kursleiterin gesagt habe, dass man bei der Suche nach einer Vollzeitstelle ein Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit von bis zu Fr. 12'000.– im Jahr nicht angeben müsse. Weiter fügte er an, dass er angenommen habe, dass er jährlich betrachtet im Durchschnitt nicht mehr als Fr. 12'000.– ver- dienen würde. Aus diesem Grund habe er seine Erwerbstätigkeit bei der "B._____ GmbH" nicht erwähnt (Urk. 29 S. 10 f.). Sodann hielt er erneut fest, die Kursleite- rin habe gesagt, dass ein Nebenerwerb nicht deklariert werden müsse (Urk. 29 S.

10) bzw. dass er davon ausgegangen sei, dass man einen Nebenerwerb nicht angeben müsse, wenn man eine Vollzeitstelle suche (Urk. 29 S. 12). Aus dieser Zusammenfassung erhellt, dass der Beschuldigte zwar stets behaup- tete, die Nichtdeklaration seines Einkommens aus der Tätigkeit bei der "B._____ GmbH" beruhe auf einem Irrtum seinerseits, der auf eine Information einer Kurs- leiterin im Jahr 2004 zurückgehe. Seine Aussagen dazu, wovon er im Einzelnen ausging, divergieren allerdings je nach Kontext, indem er einerseits angab, davon ausgegangen zu sein, dass eine Nebentätigkeit generell und damit unabhängig von der Höhe des Einkommens nicht deklariert werden müsse, wenn man eine Vollzeitstelle suche, und er andererseits die Auskunft der Kursleiterin bzw. seine Vorstellung so darstellte, dass die Deklarationspflicht von der Höhe des erzielten Einkommens abhängig gewesen wäre. Die Einkommensgrenze gab er dabei zu- nächst mit ca. Fr. 12'000.– und dann mit exakt Fr. 12'000.– jährlich an und ver- band das mit der Behauptung, er habe ganz normal beim Nebenjob weitergear- beitet. Das sei aber nicht viel gewesen. Einen Ausgleichsmechanismus behauptet er erst, als ihm die deutlich über der von ihm dargestellten Einkommensgrenze

- 15 - von jährlich Fr. 12'000.– liegenden Bezüge im Jahr 2017 vorgehalten wurden, wobei er sich in einen hypothetischen Ausgleich durch Mindereinnahmen im Jahr 2018 flüchtete. Bei einem Einkommen von total Fr. 24'152.– brutto bzw. Fr. 22'494.85 im Jahr 2017 (Urk. 3/10) hätte das allerdings bedeutet, dass er seine Tätigkeit für die "B._____ GmbH" im Jahr 2018 weitgehend hätte ruhen lassen. Tatsächlich erzielte er im Jahr 2018 bis und mit April aber weiterhin ein monatli- ches Bruttoeinkommen von zwischen Fr. 1'030.– (entsprechend Fr. 959.18 netto) und Fr. 2'120.– (entsprechend Fr 1'941.15 netto; Urk. 3/11). Stellte man sich den Ausgleich über ein Jahr ab Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld vor, also im Zeitraum von Mai 2017 bis April 2018, hätte der Beschuldigte seine Tätigkeit so- dann spätestens ab November 2017 ganz einstellen müssen, um die Einkom- mensgrenze, die er sich gemäss seinen Aussagen vorstellte, nicht zu überschrei- ten (vgl. Urk. 3/10). Seine Behauptung, er habe aufgrund einer irrtümliche An- nahme auf eine Deklaration seiner Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die "B._____ GmbH" verzichtet, überzeugt folglich nicht und zwar unabhängig davon, ob die Leiterin eines von ihm mehr als zehn Jahre zuvor besuchten Kurses sich wie von ihm dargestellt äusserte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich bewusst war, dass er seine Tätigkeit für die "B._____ GmbH" und die dabei erzielten Ein- künfte hätte deklarieren müssen, er dies aber nicht tat, um seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht zu gefährden. Die von ihm monatlich ausgefüllten Formula- re enthielten nicht nur den eher abstrakten Hinweis, dass unwahre oder unvoll- ständige Angaben zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen könn- ten, sondern auch die Aufforderung der Arbeitslosenkasse "unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen" zu mel- den und die explizite Frage, ob die versicherte Person bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe verbunden mit der Bitte, gegebenenfalls Bescheini- gungen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen einzureichen. Die Auf- forderung war unmissverständlich und liess keinen Spielraum für die Annahme, dass bestimmte Tätigkeiten und Einkünfte bis zu einem bestimmten Betrag nicht anzugeben seien (Urk. 3/12-23). Dass der Beschuldigte seinen Nebenverdienst jeweils in der Steuererklärung angab (Urk. 4/2 S. 8; Urk. 30 S. 12), bedeutet bei dieser Sachlage einzig, dass er bestrebt war, sich nicht (auch noch) eines Steu-

- 16 - erdelikts schuldig zu machen; dass er die Berater der Arbeitslosenkasse nicht vorsätzlich täuschte, ist damit nicht dargetan. Ist seinerseits nicht von einem Irrtum auszugehen, erweisen sich die Behauptung des Beschuldigten und die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschul- digte durch das Verhalten der Berater der Arbeitslosenkasse in seinem Irrtum be- stärkt worden sei (Urk. 4/1 S. 2, S. 4; Urk. 4/2 S. 7 f; Urk. 29 S. 10 f., S. 13; Urk. 30 S. 6 ff.), im Übrigen von Vornherein als unbehelflich. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten auch den subjektiven Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt, wobei anklagegemäss zumindest von Eventualvorsatz auszugehen ist.

5. Das Verhalten des Beschuldigten hatte zur Folge, dass ihm unter Berück- sichtigung einer rückwirkend festgesetzten Nebenverdienstgrenze in der Höhe von Fr. 909.55 insgesamt Fr. 10'651.90 zu viel an Leistungen nach Arbeitslosen- versicherungsgesetz ausbezahlt wurden. Dieser Betrag kann auch unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass im Bereich der Sozialhilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben ziemlich schnell hohe Beträge erwirkt werden können, nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. In den von der Verteidigung ange- führten Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 58 S. 5) wird in Über- einstimmung mit Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen betont, dass die Höhe des Deliktsbetrags für die Beurteilung des Vorliegens, ob ein leichter Fall vorliegt, nicht allein ausschlaggebend ist, sondern auch weitere Umstände der Tat zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB200113 vom 10. Juli 2020, E. III.2.3.1 f.; SB190570 vom 10. September 2020, E. 5). Erscheint der Deliktsbetrag im Vergleich zu anderen Fällen als verhältnis- mässig gering, kann das weitere Tatverschulden des Beschuldigten dazu führen, dass die Voraussetzungen eines leichten Falles dennoch nicht gegeben sind. Da- her ist stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Umstände, die das Verschul- den des Beschuldigten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ei- nem Ausmass "herabsetzen" würden, dass nur noch von einer Übertretung aus- zugehen wäre, sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass das Verhalten des Beschul- digten nicht als Unterlassung im Sinne des Tatbestandes zu qualifizieren ist, wur-

- 17 - de bereits dargelegt. Weiter fällt ins Gewicht, dass er nicht nur einmalig etwas verschwieg, sondern während der gesamten Dauer seiner Arbeitslosigkeit es wie- derholt (insgesamt 12 Mal) unterliess, seine Erwerbstätigkeit im Formular "Anga- ben zur versicherten Person" zu deklarieren. Die Deliktsdauer von 12 Monaten ist ebenfalls nicht unerheblich und ein Beweggrund, der sein Verhalten in milderem Licht erscheinen lassen würde, ist nicht ersichtlich. Zwar erklärte der Beschuldigte wiederholt, damals aufgrund der Trennung von seiner Lebenspartnerin und all- gemein eine schwierige Zeit gehabt zu haben (vgl. Urk. 4/1 S. 1, S. 5; Urk. 29 S. 13). Geldschwierigkeiten oder ein Verwendungszweck, der es nachvollziehbar erscheinen lassen würde, dass der Beschuldigte nebst seinem Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der "B._____ GmbH" noch unrechtmässig die volle Arbeitslo- senentschädigung beanspruchte, machte er jedoch nicht geltend. Das einfache Bestehen von Schulden rechtfertigt das Verhalten auch unter dem Aspekt des subjektiven Verschuldens nicht im Ansatz. Sodann erfuhr die Arbeitslosenkasse nicht vom Beschuldigten selbst über dessen Nebenverdienst, sondern über einen Hinweis des Staatssekretariats für Wirtschaft. Zugutezuhalten ist ihm dabei aber immerhin, dass er nichts unternahm, um sein Nebeneinkommen zu verschleiern und so die Grundlage schuf, damit sein Fehlverhalten überhaupt entdeckt wurde. Demgegenüber vermag das Verhalten der RAV-Mitarbeitenden das Tatverschul- den entgegen der Verteidigung (Urk. 58 S. 6 f.) nicht herabsetzen. Wie bereits dargelegt, ist nicht von einem Irrtum des Beschuldigten auszugehen, womit er in einem solchen von Behördenmitgliedern auch nicht bestärkt werden konnte. An- ders als im Sachverhalt, dem der vom Verteidiger hierzu zitierte Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 6B_1264/2020 vom 16. Juli 2021, E. 3.5.2.) zugrunde liegt, bestanden keine Anhaltspunkte für die Mitarbeitenden des RAV, bei denen sich ein Nachfragen oder eine eingehendere Überprüfung aufgedrängt hätte. Nicht zu berücksichtigen ist überdies, ob der Beschuldigte Einsicht in das Unrecht seiner Tat zeigte, da dies das Nachtatverhalten beschlägt. Insgesamt ist somit nicht mehr von einem leichten Fall auszugehen.

6. Der Beschuldigte ist wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 18 - IV. 1.1. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Ge- mäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist demgegenüber anwend- bar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der- selben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2). Wie sich nachfolgend ergibt, ist der Be- schuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Das neue Recht ist diesbezüglich in- sofern milder, als das Maximum der Geldstrafe nur noch 180 Tagessätze beträgt, was sich – wie zu zeigen ist – in der konkreten Konstellation zugunsten des Be- schuldigten auswirkt. Die Strafzumessung ist daher auf der Basis des aktuell gel- tenden (neuen) Rechts vorzunehmen. 1.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsank- tion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Für die Straftat des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe kommt grundsätzlich eine Geldstrafe in Betracht. Der Beschuldigte ist nicht

- 19 - vorbestraft und seit den hier thematisierten Vorfällen strafrechtlich nicht mehr mit einem Vorsatzdelikt in Erscheinung getreten. Die Aussprechung einer Frei- heitsstrafe erscheint damit nicht geboten, um den Beschuldigten von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 1.3. Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei retrospektiver Konkur- renz eine Zusatzstrafe in der Weise festzulegen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bildendende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzusetzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurtei- lenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu er- höhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzu- ziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau vom 14. Januar 2019 wegen Betrugs, versuchten Betrugs und Urkundenfäl- schung rechtskräftig verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen à Fr. 100.– sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 2'000.– bestraft (Urk. 8/4). Somit erging der Strafbefehl, nachdem der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten beging. Da auch für das heute zu beurteilende Delikt eine Geldstrafe angemessen erscheint und ein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegt, ist eine Zusatzstrafe zur mit besagtem Strafbefehl ausgefällten Geldstrafe auszu- fällen. Der nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangene Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 2. Juni 2021 begründet hingegen keinen Fall ret- rospektiver Konkurrenz (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.2).

- 20 - Während unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheits- strafe bis zu 1 Jahr bestraft wird, beträgt der Strafrahmen bei Betrug im Sinne von Art. 146 StGB Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe und Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 252 StGB Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstra- fe. Entsprechend liegt der Grundstrafe mit dem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB das schwerste Delikt zugrunde, weshalb bei der Gesamtstrafenbildung da- von auszugehen und diese Strafe für das neu zu beurteilende Delikt angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist das für eine Geldstrafe vorgesehene Höchstmass von 180 Tagessätzen zu beachten. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die Grundstrafe in Abzug zu bringen, woraus die Zusatzstrafe resultiert. 1.4. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstän- de vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.), welche vorliegend nicht gegeben sind. In- nerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters so- wie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 , BGE 136 IV 55). 2.1. Zum Tatverschulden der neu zu beurteilenden Tat, die den Charakter eines Dauerdelikts aufweist (vgl. Urteils des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. Sep- tember 2021 E. 1.4), ist in teilweiser Wiederholung des bereits zur Frage des Vor- liegens eines einfachen Falls Erwogenen in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte ihm nicht zustehende Leistungen in der Höhe von Fr. 10'651.90 erwirkt hat, ein Betrag der nicht mehr als geringfügig zu qualifizieren ist, im Rah- men des Grundtatbestandes aber zu den vergleichsweise tiefen gehört. Die Täu- schung erfolgte dagegen nicht bloss durch Unterlassung, sondern durch aktives Verhalten. Dieses ging im Einzelfall zwar nicht über das hinaus, was zur Erfüllung der Tatbestandsvariante erforderlich ist. Namentlich unternahm der Beschuldigte nichts, um sein Einkommen (zusätzlich) zu verschleiern, was schliesslich auch zu

- 21 - seiner Entdeckung führte. Erschwerend fällt jedoch ins Gewicht, dass der Be- schuldigte nicht nur einmal, sondern wiederholt während 12 Monaten und der ge- samten Dauer seiner Arbeitslosigkeit falsche Angaben machte. In Anbetracht die- ser Umstände erweist sich das objektive Tatverschulden im Rahmen des Tatbe- standes von Art. 148a Abs. 1 StGB als gerade noch leicht. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten leicht relativierend zu berücksichtigen. Im Übrigen ist jedoch fest- zuhalten, dass sein Verhalten auf rein egoistische Beweggründe zurückzuführen ist und es ihm ein Leichtes gewesen wäre, sich gesetzeskonform zu verhalten. Es wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte sich im Tatzeitpunkt in einer zu berücksichtigenden finanziellen Notlage befand. Das ein- fache Bestehen von Schulden vermag sein Verhalten nicht in milderem Licht er- scheinen zu lassen. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte nicht, weshalb es insgesamt bei einem gerade noch leichten Verschulden bleibt. 2.3. Ausgehend von dem von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe rei- chenden Strafrahmen erscheint eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen als an- gemessen. 3.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er 1970 in … in der Türkei geboren wurde und dort bis zu seinem 10. Lebensjahr mit seinen 3 Schwestern bei seinen Grosseltern aufwuchs. 1980 kam er zu seinen El- tern in die Schweiz. Hier lebt er seither ununterbrochen und absolvierte die Schu- le von der 3. Primarstufe bis zum Abschluss der Oberstufe. Das 10. Schuljahr brach er ab und eine Lehre absolvierte er in der Folge nicht. Zunächst arbeitete er bei der D._____ Bäckerei in E._____ [Ortschaft] als normaler Angestellter. Da- nach wechselte er für 2 Jahre zur F._____ AG, eine Metallfirma in G._____ [Ort- schaft]. Im Anschluss daran war er während 2 Jahren für die H._____ AG tätig und trat dann bei der heutigen I._____ eine Anstellung an, bei der er Überspan- nungsableiter herstellte. Nachdem er dort 2001 die Kündigung erhalten hatte, fand er eine Stelle bei der J._____ AG in K._____ [Ortschaft], wo er während rund vier Jahren Druckanlagen herstellte. Darauffolgend war er arbeitslos, fand aber

- 22 - 2006 oder 2007 eine neue Stelle bei der C._____ AG. Dort war er in der Folge 10 Jahre beschäftigt. Seit 2018 ist er Vollzeit bei der B._____ AG in L._____ [Ort- schaft] angestellt, für die er zuvor auf Abruf tätig war. Im Jahr 1988 heiratete der Beschuldigte und in den Jahren 1989 und 1992 kamen seine Söhne auf die Welt. Im Jahr 2001 liess er sich von seiner Exfrau scheiden. Er hat bereits zwei Enkel- kinder und steht zu seinen Söhnen wie auch zu seinen Enkelkinder gemäss sei- nen Angaben in sehr gutem Kontakt. Aktuell lebt er bei seinen Eltern. Seit rund 3 Jahren hat er eine neue Lebenspartnerin. Bei der B._____ GmbH ist er in einem 100%-Pensum tätig und verdient dabei netto rund Fr. 3'940.–; einen 13. Monats- lohn erhält er nicht. Seinen Eltern bezahlt er Fr. 650.– pro Monat an die Wohnkos- ten. Hinzu kommen monatliche Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 263.85 sowie Steuerkosten von ca. 200.–. Vermögen weist er gemäss seinen Angaben keines auf; jedoch Schulden von rund Fr. 62'000.–, die offenbar mit ei- nem beabsichtigten Kauf eines Taxiunternehmens zusammenhängen (Urk. 14/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 12 ff.; Urk. 29 S. 3 ff.). Aus dem Werdegang und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren ableiten. 3.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was sich strafzumessungsneut- ral auswirkt. Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Namentlich fallen die heute neu zu beurteilenden Delikte nicht in die Zeit nach der Eröffnung der Straf- untersuchung, die zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. Januar 2019 wegen Betrugs, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung führte (vgl. Vorakten Kt. Aargau, ST.2018.26, Urk. 5). 3.3. Bereits zu Beginn der Untersuchung zeigte er sich in Bezug auf den äusse- ren Sachverhalt geständig. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel wäre ein Be- streiten denn auch wenig aussichtsreich gewesen. Insofern wurde die Strafverfol- gung durch das Geständnis des Beschuldigten nicht nennenswert erleichtert. Wenngleich der Beschuldigte stets beteuerte, er habe einen Fehler gemacht und insofern Reue bekundete, zeigte er sich gleichzeitig wenig einsichtig und machte zum Teil die Behörden für seinen Fehler verantwortlich. Zu seinen Gunsten zu be- rücksichtigen ist jedoch, dass er relativ bald, nachdem er von der Arbeitslosen-

- 23 - kasse auf sein Fehler hingewiesen wurde, die Rückzahlung der zu viel ausbezahl- ten Leistungen anbot (vgl. Urk. 3/28). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist bei dieser Ausgangslage insgesamt nur sehr leicht strafmindernd zu berücksichti- gen.

4. Für das heute zu beurteilende Delikt erweist sich eine Geldstrafe von 110 Ta- gessätzen als gerechtfertigt. 5.1. Die Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. Januar 2019 von 120 Tagessätzen (Urk. 8/4), die ihrerseits eine Gesamt- strafe bildet (vgl. zur Bedeutung BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.), ist durch Asperation um die Strafe für das neu zu beurteilende Delikt zu erhöhen. Eine Erhöhung auf eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen erschiene als angemessen. Unter Berück- sichtigung des Höchstmasses der Strafart bleibt es jedoch bei einer Gesamtgeld- strafe von 180 Tagessätzen. Entsprechend ist die Zusatzstrafe für das neu zu be- urteilende Delikt auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen. 5.2. Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteils- zeitpunkt. Damit ist das Urteil der letzten Tatsacheninstanz gemeint, d.h. jene In- stanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist somit der Zeit- punkt des Rechtsmittelurteils massgebend (DOLGE in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, 4. Aufl., Basel 2018, N 50 zu Art. 34 StGB). In Anbetracht der vorstehend dargelegten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 60.– festzusetzen.

6. Der Beschuldigte ist bereits zweimal im Strafregister verzeichnet. Beide Vorgänge stellen technisch jedoch keine Vorstrafen dar. Dem Strafbefehl vom

2. Juni 2021 liegt zudem kein Vorsatzdelikt zugrunde. In beiden Fällen wurden

- 24 - dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt. Ferner scheint der Be- schuldigte inzwischen wieder in mehr oder weniger geordneten Verhältnissen zu leben und die Arbeitssituation, aus der heraus sich das heute neu zu beur- teilende Delikt und das der Grundstrafe zugrundliegende Delikt entwickelten, hat sich geklärt. Auch wenn gewisse Zweifel hinsichtlich seines künftigen Ver- haltens durchaus angezeigt erscheinen, weil er sich im Zeitraum vom 1. Au- gust 2017 bis April 2018 in mehreren grundsätzlich voneinander unabhängigen Fällen Delikten schuldig gemacht hat, die auf Täuschungshandlungen basie- ren, kann ihm bei dieser Ausgangslage keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Eine solche wäre jedoch gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB Voraus- setzung für die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Es ist ihm daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist - um den bestehenden Vorbe- halten hinsichtlich der Legalbewährung Rechnung zu tragen - auf 3 Jahre fest- zusetzen. V.

1. Der Beschuldigte wird wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Damit hat er eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB begangen und ist daher grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.1). Ein Härtefall lässt sich bei ei- nem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben an- nehmen. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene norma- le Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale In-

- 25 - tegration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftli- che Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Lan- des ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatli- che Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtig- ten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zu- mutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Fami- lienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegat- ten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsäch- lich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zu- sammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; voraus- gesetzt ist eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). 2.1. Aus den Akten und den Befragungen des Beschuldigten ergibt sich in Bezug auf dessen persönliche Verhältnisse folgendes Bild: Der zum heutigen Zeitpunkt 51-jährige Beschuldigte siedelte im Jahr 1980 mit 10 Jahren in die Schweiz über. Während er seine Kindheit in der Türkei verbrachte, spielten sich die prägenden Jahre seiner Jugend und Adoleszenz hier in der Schweiz ab. Er spricht Schwei- zerdeutsch und war im Verfahren nicht auf eine Übersetzung angewiesen (vgl.

- 26 - Urk. 1 S. 1; Urk. 4/1 S. 1). Er lebt nun seit 41 Jahren hier und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Zudem absolvierte er hier die obligatorische Schul- ausbildung und ist bis heute – mit Ausnahme von zwei Unterbrüchen (ca. 2004- 2005/2006 und 2017-2018) – berufstätig, obwohl er keine Lehre und auch keine weiteren Ausbildungen absolvierte. So arbeitete er zunächst in einer Bäckerei, danach in einer Metallfirma und später in der Tonerfertigung und bei der Herstel- lung von Überspannungsleitern und Druckanlagen. In den Jahren 2007 bis 2017, d.h. rund 10 Jahre, arbeitete er bei der C._____ AG in M._____ [Ortschaft]. Seit 2018 befindet er sich zudem wieder in einer Vollzeitfestanstellung und ist in der Lage, sein Lebensunterhalt, wenn auch nur knapp, selbst zu finanzieren. Der Be- schuldigte weist jedoch beträchtliche Schulden auf und über ihn wurde der Privat- konkurs eröffnet. Was seine soziale Integration anbelangt, gibt er an, viel Kontakt mit seinen Freunden, zu denen Schweizer, Deutsche und Türken zählen würden, zu haben. Mit ihnen unternehme er Ausflüge, treffe sich zum Kaffee usw. Er ge- hört auch dem türkischen Kulturverein an, den er gelegentlich besucht. Der Be- schuldigte bewegt sich damit zwar noch in seinem ursprünglichen Kulturkreis, ist aber auch zu einem gewissen Grad in die Schweizer Gesellschaft integriert. Aus seinen Aussagen und den Akten lassen sich jedoch keine Hinweise auf beson- ders intensive, über die gewöhnliche Integration hinausgehende soziale Bezie- hungen im ausserfamiliären Bereich finden. Gemäss seinen Angaben handelt es sich aktuell bei seiner Lebenspartnerin, seinen beiden erwachsenen Söhnen so- wie deren Kindern und seinen Eltern sowie seinen Schwestern und ihren Kindern

– allesamt in der Schweiz wohnhaft - um die engsten Bezugspersonen, zu denen er sehr engen Kontakt pflegt. Auch zu seiner Ex-Ehefrau pflegt er noch sporadi- schen Kontakt. Mit seiner aktuellen Lebenspartnerin führt er bereits eine mehrjäh- rige Beziehung. Dass es sich dabei um ein gefestigtes Konkubinat im Sinne einer echten und eheähnlichen Gemeinschaft handelt, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte noch bei seinen Eltern lebt. Diese siedelten bereits vor ihm in die Schweiz über. Sein familiäres Umfeld befindet sich somit schon seit verhältnis- mässig langer Zeit in der Schweiz. Zu diesem besteht fraglos eine aktiv gelebte Beziehung, die aber nicht als speziell eng im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu qualifizieren ist. Namentlich macht der Beschuldigte auch kein besonderes Ab-

- 27 - hängigkeitsverhältnis zu seinen Söhnen geltend bzw. ist ein solches nicht ersicht- lich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020, E. 3.4.3 f.). Was die Integrationsaussichten des Beschuldigten in seiner Heimat betrifft, ist festzuhalten, dass er dort bis zu seinem 10. Lebensjahr lebte, türkisch spricht und auch aufgrund seines familiären Umfeldes in der Schweiz, zu dem er aktiven Kon- takt pflegt, mit den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten seiner Heimat grund- sätzlich vertraut ist. Seine tatsächlichen Beziehungen zur Türkei beschränken sich derweil aktuell im Wesentlichen auf gelegentliche Ferienaufenthalt von je- weils maximal 2 Wochen. Zu seinen noch in der Türkei lebenden Cousinen weist er kein näheres Verhältnis auf. Ein Neustart in seinem Heimatland wäre unter die- sen Umständen für den Beschuldigten sozial zweifellos nicht einfach, aber auch nicht unmöglich. Gleiches gilt für die Integration in den Arbeitsmarkt, die ange- sichts seines Alters mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, die ihm aber wie in der Schweiz auch ohne Ausbildung gelingen kann. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine prägenden Ju- gend- und Erwachsenenjahre in der Schweiz verbrachte, hier bis zu einem gewis- sen Grad wirtschaftlich und gesellschaftlich integriert ist und über sein gesamtes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Zwar weisen seine familiären Beziehungen keine qualifizierte Intensität auf und könnten grundsätzlich, wenn auch wenig in- tensiv auch über moderne Kommunikationsmittel und/oder Besuche der Familien- angehörigen in der Türkei weiter gelebt werden. Es steht jedoch ausser Frage, dass der Beschuldigte im Fall einer Wegweisung seinen langjährigen wirtschaftli- chen und familiären Lebensmittelpunkt verlieren und in seiner Heimat wirtschaft- lich und sozial vor einem Neuanfang stehen würde. Ein solcher wäre trotz seiner Sprachkenntnisse und seiner grundsätzlichen Vertrautheit mit den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten mit beachtlichen Schwierigkeiten verbunden, zumal er auch nicht auf wirklich gefestigte familiäre Verbindungen vor Ort zurückgreifen könnte. In diesem Sinn stellt eine Wegweisung zweifellos eine persönliche Härte für den Beschuldigten dar, die insbesondere angesichts der langen Anwesen- heitsdauer in der Schweiz und seiner Integration sowie der familiären Bindungen

- 28 - in der Schweiz gerade noch als schwer im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu qualifizierten ist.

3. Der Beschuldigte weist zwar keine Vorstrafen auf. Neben dem heute zu be- urteilenden Delikt verübte er etwa zur selben Zeit aber noch einen Betrug, einen versuchten Betrug und eine Urkundenfälschung, indem er zweimal einen Kredit erlangen wollte, was ihm in einem Fall gelang (Urk. 8/4). Seither sind rund 3 Jahre vergangen, in denen sich der Beschuldigte sich kein weiteres Vorsatzdelikt zu- schulden kommen liess. Die von ihm begangenen Vermögensdelikte sind zwar keine Bagatellen, jedoch noch im Bereich der kleineren Kriminalität einzustufen. Die Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die vom Beschuldigten aus- geht, ist angesichts der gesamten Umstände als eher gering einzustufen. Sodann weist der Beschuldigte keine ungünstige Legalprognose auf. Bei einer Gesamt- würdigung aller Umstände überwiegt das erhebliche private Interesse des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz aktuell die öffentlichen Interessen an sei- ner Landesverweisung. Der Beschuldigte ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei jeder weiteren Delinquenz die Abwägung zwischen öffentlichen Interessen und seinen privaten Interessen zugunsten der öffentlichen Interessen ausfallen kann.

4. Es ist folglich auf die Anordnung einer Landeserweisung zu verzichten. VI.

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Dispositivziffern 6 und 7 Abs. 2) zu bestätigen. 2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil ob- siegt die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die rechtliche Würdigung sowie hinsicht- lich die Bestrafung mit einer Geldstrafe und teilweise bezüglich der Strafhöhe. Demgegenüber unterliegt sie mit ihrem Antrag auf Landesverweisung. Es recht- fertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln auf- zuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amt-

- 29 - lichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten ist. 2.2. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss seiner Honorarnote (Urk. 55), unter Berücksichtigung der effektiven Dau- er der Berufungsverhandlung, mit Fr. 4'835.– pauschal zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Juli 2020 (GG190060) bezüglich der Dispositivziffern 5 und 7 Abs. 1 (Kostenfestsetzung und Entschädigung amtliche Verteidi- gung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7 Abs. 2) wird bestätigt.

- 30 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'835.– amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenaufla- ge vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − dem Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Kanton Zürich nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, … [Adresse], … Aarau, zuhanden der Akten ST.2018.26.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 31 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. November 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.