Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist die Kostenauflage der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 6) zu bestätigen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen, jedoch aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse sofort definitiv abzuschreiben sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind aus demselben Grund definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
- Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht ein Honorar von Fr. 1'717.75 geltend (Urk. 57), was ausgewiesen und angemessen ist. Entspre- chend ist er in dieser Höhe zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 26. August 2020 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. - 12 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'717.75 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 13 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210070-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wolter Urteil vom 18. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend rechtswidrige Einreise Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
26. August 2020 (GB200012)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 1. Februar 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 7). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG.
2. Vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthaltes i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 800.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 4'719.05 amtl. Verteidigungskosten inkl. MwSt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge offensichtlicher Unein- bringlichkeit sofort und definitiv abgeschrieben; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zur Hälfte einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 37 S. 1; sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise freizu- sprechen.
2. Es sei auf eine Sanktion zu verzichten.
3. Es sei darauf zu verzichten, dem Beschuldigten die Kosten aufzuerle- gen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 41) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________ I.
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 26. August 2020 wurde der Beschuldigte der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gesprochen und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Vom Vorwurf des rechtswidri- gen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wurde der Beschuldigte freigesprochen. Zudem regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 34 S. 15 f.).
2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 27; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am
1. Februar 2021 zugestellt (Urk. 33). Mit Eingabe vom 5. Februar 2021 liess der
- 4 - Beschuldigte der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungser- klärung einreichen und beantragte zudem die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (Urk. 37; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO).
3. Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2021 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung an- gesetzt (Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin mit Eingabe vom
24. Februar 2021 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (Urk. 41).
4. Am 11. März 2021 wurde beschlossen, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen und dem Beschuldigten gleichzeitig Frist angesetzt, um die Beru- fungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 43). Mit Eingabe vom 13. April 2021 liess der Beschuldigte seine Berufungsbegründung einreichen (Urk. 50). Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stel- lungnahme zur Berufungsbegründung (Urk. 54; Urk. 55). Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif. II.
1. Die Berufung des Beschuldigten richtete sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend rechtswidrige Einreise. Dementsprechend wird auch der Verzicht auf eine Sanktion und der Verzicht auf eine Kostenauflage beantragt (Urk. 37 S. 1).
2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts) und 5 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten wurde, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in die- sem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
- 5 - III.
1. Der Strafbefehl wirft dem Beschuldigten vor, am 27. August 2016 ohne gülti- ge Reisedokumente und ohne Visum mit dem Zug von Italien herkommend nach Chiasso, mithin willentlich in die Schweiz eingereist zu sein. Er habe dies getan, obwohl er gewusst bzw. billigend in Kauf genommen habe, dass er als Staatsan- gehöriger von Eritrea für die Einreise in die Schweiz sowohl über ein gültiges Rei- sedokument wie auch über ein gültiges Visum verfügen musste, andernfalls er nicht in die Schweiz einreisen durfte (Urk. 16 S. 3).
2. Der Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt und gab an, an besagtem Tag ohne Reisedokumente über Chiasso in die Schweiz eingereist zu sein. Er habe nach seiner Einreise sogleich einen Asylantrag gestellt (Urk. 2 S. 2; Prot. I S. 8 f.). Die Verteidigung brachte bereits vor Vorinstanz und in ihrer Berufungsbegrün- dung stark zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte in den Schutzbereich von Art. 31 Ziff. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlin- gen (SR 0.142.30; nachfolgend FK) falle und demnach die Einreise gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 23 S. 6; Urk. 50).
3. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte den Tatbestand der rechtswid- rigen Einreise in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe, da der Beschul- digte ohne gültige Dokumente die Schweizer Grenze überquert habe, obwohl er aufgrund seiner früheren Einreiseversuche gewusst habe, dass für die Einreise in die Schweiz ein gültiges Reisedokument und Visum notwendig ist. Auf Art. 31 Ziff. 1 FK könne sich der Beschuldigte nicht berufen, da dem Beschuldigten die Flüchtlingseigenschaft fehle. Dies sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2019 festgestellt worden und könne daher nicht erneut überprüft werden (Urk. 34 S. 7 ff.). 4.1. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Frage des anwendbaren Rechts auseinandergesetzt. Auf diese Erwägungen kann verwiesen und abgestellt wer- den (Urk. 34 S. 4 f.). Entsprechend sind auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt die neuen Bestimmungen gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG anwend- bar.
- 6 - 4.2. Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG macht sich strafbar, wer Einreisevorschrif- ten nach Art. 5 AIG verletzt. Nicht alle Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG führen indessen zur Strafbarkeit, sondern nur Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AIG, da die anderen Voraussetzungen zu unbestimmt sind. Strafbar ist demnach der Grenz- übertritt ohne Ausweispapier ohne das erforderliche Visum (Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG) oder mit gefälschten Papieren sowie die Einreise trotz angeordneter Fern- haltemassnahme (Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG; ZÜND, in: SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/ HRUSCHKA/DE WECK, Migrationsrecht Kommentar, 5. Auf. 2019, Art. 115 AIG N 1). Asylsuchende haben die für sie geltenden Einreisevorschriften zu beachten (Art. 19 ff. AsylG); sie können aufgrund dieser Einreisevorschriften unter Umstän- den auch ohne die sonst erforderlichen Papiere einreisen, bedürfen dann aber ei- ner Einreisebewilligung (ZÜND, in: SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/ HRUSCHKA/DE WECK, a.a.O., Art. 115 AIG N 5). 4.3. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Beschuldigte gemäss seiner Zugabe am 27. August 2016 ohne gültige Reisedokumente und ohne Vi- sum mit dem Zug von Italien herkommend nach Chiasso in die Schweiz einge- reist. Eine Einreisebewilligung bestand ebenfalls nicht. Wie auch bereits vor- instanzlich festgehalten hat der Beschuldigte gemäss eigener Aussage die Schweizer Grenze davor bereits etwa sieben Mal zu überqueren versucht, sei aber jedes Mal kontrolliert worden (Prot. I S. 9), woraus geschlossen werden kann, dass der Beschuldigte um die Notwendigkeit von gültigen Einreisedoku- menten wusste. Der Tatbestand ist damit erfüllt.
5. Die amtliche Verteidigung hält in ihrer Berufungserklärung fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar einen negativen Asylentscheid gefällt habe. Dies bedeute aber nicht (automatisch), dass der Beschuldigte rückwirkend den Schutz durch internationale Abkommen wie das Flüchtlingsabkommen verliere. Art. 31 Ziff. 1 FK schütze "Flüchtlinge" vor Strafen wegen unrechtmässiger Einreise oder Aufenthalts. Die Anerkennung als Flüchtling im Rahmen des Flüchtlingsabkom- mens habe lediglich deklaratorischen Charakter. Eine schutzsuchende Person sei so lange vorläufig als Flüchtling zu behandeln, wie die jeweilige Rechtsstellung als Flüchtling nicht endgültig abgelehnt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehe
- 7 - die Vorwirkung des Flüchtlingsrechts und selbst Flüchtlinge, deren Schutzantrag letztlich abgelehnt werde, seien für die Dauer des Verfahrens als Flüchtlinge im Sinne des Flüchtlingsabkommens zu behandeln. Der Ausgang eines Asylverfah- rens sei in der Regel nicht vorhersehbar und es sei mit dem Schutzzweck von Art. 31 Ziff. 1 FK nicht vereinbar, dass auch der im guten Glauben handelnde Flüchtling für eine Tat bestraft werde, deren Strafbarkeit zum Zeitpunkt der Tat nicht erkennbar gewesen sei. 5.1. Gemäss Art. 31 Ziff. 1 FK dürfen Flüchtlinge nicht wegen rechtswidriger Ein- reise bestraft werden, wenn sie die Eigenschaft als Flüchtling erfüllen, sie unmit- telbar aus einem Gebiet kommen, wo ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht war, so- fern sie sich unverzüglich den Behörden stellen und triftige Gründe für ihre illegale Einreise darlegen. Triftige Gründe liegen vor, wenn der Flüchtling ernsthaft be- fürchten muss, dass er an der Grenze keine Bewilligung für die Einreise erhalten werde. Das Erfordernis der unmittelbaren Einreise ist gegeben, wenn der Flücht- ling zielstrebig, ohne wesentliche freiwillige Verzögerungen, aus dem Verfolger- staat in die Schweiz gelangt, und zwar unabhängig davon, ob er verfolgungssi- chere Drittstaaten durchquert hat. (BGE 132 IV 29 E. 3.3; ZÜND, in: SPESCHA/ ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, a.a.O., Art. 115 AIG N 5). Flüchtling ist nicht nur, wer von den Asylbehörden als solcher anerkannt ist, nötigenfalls hat der Strafrichter die Flüchtlingseigenschaft vorfrageweise zu prüfen (BGE 112 IV 115 E. 4a). Gemäss Art. 59 AsylG gelten Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, gegenüber allen eidgenössi- schen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des AsylG und der Flüchtlingskonvention. Der Richter ist mithin in einem Strafverfahren wegen rechtswidriger Einreise an den positiven Asylentscheid der zuständigen Behörde gebunden und kann die Flüchtlingseigenschaft nicht erneut überprüfen (BGE 112 IV 115 E. 4a). Der Strafrichter darf zudem die Rechtmässigkeit einer Verwal- tungsverfügung nicht überprüfen, wenn bereits ein Entscheid eines Verwaltungs- gerichts vorliegt (BGE 129 IV 246 E. 2.1 = Pra 2004 Nr. 71). Die Flüchtlingskon- vention ist, wie es ihr Name bereits sagt, auf Flüchtlinge anwendbar. Der Begriff des Flüchtlings wird in Art. 1 A. Abs. 2 FK, aber auch in Art. 3 Abs. 1 AsylG näher definiert. Danach gilt eine Person als Flüchtling, die sich ausserhalb des Landes
- 8 - befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ei- ne wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann. Die Flüchtlingseigenschaft ist gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Voraussetzung für die Gewährung von Asyl. 5.2. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 10/6 E. C.). Die sei- tens des Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wurde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. März 2019 abgewiesen (Urk. 10/6). Es hielt fest, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich seien und er nichts vorgebracht habe, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gestützt auf die Aktenlage seien keine Anknüpfungspunkte erkennbar, welche dazu führen könnten, dass der Be- schuldigte von den eritreischen Behörden als missliebige Person angesehen wür- de. Allein der Umstand, dass sich der Beschuldigte vor einer künftigen Einziehung in den Militärdienst fürchte, vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün- den (Urk. 10/6 E. 6.1.2 ff.). Da das Berufungsgericht, wie ausgeführt, an diesen Entscheid gebunden ist, steht somit fest, dass dem Beschuldigten die Flüchtlings- eigenschaft abgesprochen werden muss und diese im Zeitpunkt seiner Einreise ebenfalls nicht bestand. Der Beschuldigte fällt daher nicht in den Schutzbereich der Flüchtlingskonvention, womit kein Rechtfertigungsgrund für die illegale Einrei- se gegeben ist. Eine gewisse Vorwirkung der Flüchtlingskonvention ist insofern gegeben, als für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft kein positiver Asylent- scheid notwendig ist, sondern der Strafrichter selbst im Sinne einer Vorfrage dar- über befinden kann. Bei Vorliegen eines negativen Asylentscheids ist jedoch eine erneute Überprüfung, wie bereits erwähnt, nicht möglich. Eine erneute Überprü- fung müsste zudem zum gleichen Ergebnis führen. Denn die Definition des Flüchtlingsstatus gemäss Art. 1 A. Abs. 2 FK ist weitestgehend deckungsgleich mit derjenigen von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Da die Situation des Beschuldigten bei seiner Einreise nicht anders war als im Zeitpunkt des Asylentscheids, wäre ihm
- 9 - auch die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention abzuspre- chen. Zudem würden die Einreisebestimmungen, insbesondere die Vorausset- zung der Einreisebewilligung, ausgehebelt, wenn jede Person, die sich womöglich zu Unrecht auf den Flüchtlingsstatus beruft, trotz illegaler Einreise straffrei bleiben würde. Zusammenfassend ist kein Rechtfertigungsgrund gegeben und der Be- schuldigte wegen rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG zu bestrafen. IV. 1.1. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung korrekt dargelegt und den Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe korrekt ab- gesteckt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 34 S. 11). 1.2. Im Bereich einer Strafe von bis zu sechs Monaten ist sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die per- sönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensiv und daher als mildere Strafe anzusehen (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist Ersttäter und es sind keine Gründe ersichtlich, die es notwendig erscheinen lassen würden, im Bereich von bis zu sechs Monaten von einer Geldstrafe abzusehen und eine Freiheitsstrafe zu ver- hängen. 2.1. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach seiner Einreise in die Schweiz so- gleich ein Asylgesuch stellte und er glaubhaft dartun konnte, dass er bei seiner Ausreise aus Eritrea nicht an die notwendigen Dokumente habe denken können (Prot. I S. 8). Ebenso ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte keine gefälschten Dokumente mit sich führte und keine falschen Angaben zu seinen Personalien machte, weshalb von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist.
- 10 - 2.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass von ei- nem vorsätzlichen Vorgehen auszugehen ist. Wie bereits die Vorinstanz feststell- te, war beim Beschuldigten keine hohe kriminelle Energie vorhanden und es sind nachvollziehbare Gründe für das Vorgehen des Beschuldigten ersichtlich, zumal er vor seiner Einreise mehrmals an der Grenze abgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint eine leichte Relativierung der objektiven Tatschwere ge- rechtfertigt. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint eine hypothetische Ein- satzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
3. Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass sich aus den persönlichen Verhält- nissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben (Urk. 34 S. 12). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 36), was neutral zu bewerten ist. Das Geständnis des Beschuldigten ist im Umfang von einem Drittel strafmindernd zu berücksichtigen, da er von Anfang an geständig war, jedoch das Verfahren durch das Geständnis nicht wesentlich erleichtert wurde. Gesamthaft betrachtet erscheint die Bestrafung mit 10 Tagesätzen Geldstrafe als angemessen. 4.1. In Bezug auf die Tagessatzhöhe kann in rechtlicher Hinsicht auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 13). In Ergän- zung dazu ist auszuführen, dass ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– beträgt, jedoch ausnahmsweise auf Fr. 10.– gesenkt werden kann, wenn die per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten (Art. 34 Abs. 1 StGB). 4.2. Der Beschuldigte bezieht gemäss Auskunft seiner amtlichen Verteidigung als abgewiesener Asylbewerber nach wie vor nur Nothilfe (Urk. 45), was im Falle des Beschuldigten einem Betrag von Fr. 8.50 pro Tag entspricht (Prot. I S. 6). Die Tagessatzhöhe ist daher auf das Minimum von Fr. 10.– festzusetzen.
5. Auch in Bezug auf den Vollzug der Strafe kann grundsätzlich auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 14). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung der günstigen Prognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB umzustossen vermögen. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit
- 11 - ist auf 2 Jahre festzulegen. Die erstandene Haft im Umfang von 2 Tagen ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V.
1. Ausgangsgemäss ist die Kostenauflage der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 6) zu bestätigen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen, jedoch aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse sofort definitiv abzuschreiben sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind aus demselben Grund definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht ein Honorar von Fr. 1'717.75 geltend (Urk. 57), was ausgewiesen und angemessen ist. Entspre- chend ist er in dieser Höhe zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 26. August 2020 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
- 12 -
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'717.75 amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 13 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Wolter Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.