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SB210066

Misswirtschaft etc.

Zürich OG · 2023-03-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1 Unstrittig ist, dass der Beschuldigte vom tt.mm.2006 bis zum Verkauf an H._____ am tt.mm.2014 alleiniger Aktionär der E'._____ AG war und als deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer fungierte (Urk. 7/1 Fragen 17-19). Dies ergibt sich auch aus dem im Recht liegenden Handelsregisterauszug des Kantons St. Gallen respektive betreffend die Nachfolgegesellschaft, die E._____ AG, aus dem Handelsregisterauszug des Kantons Zürich (Urk. 3/1/2.1 - 3/1/2.3). 2.2 Weiter blieb unbestritten, dass die E'._____ AG seit April 2008 über einen Betriebskredit bei der C._____ mit wechselnden Limiten verfügte, der zu betriebli- chen Zwecken, insbesondere zum Handel mit Occasionsfahrzeugen, aufgenom- men und dessen Kreditrahmen mit Abschluss des letztmals aktualisierten Kredit- vertrags per 1. September 2012 auf den Betrag von Fr. 500'000.– erhöht worden war (Urk. 7/1 Fragen 47-48 und 60-64; so auch F._____ in Urk. 9/1 Fragen 3 und 12-13; zum Kreditvertrag vgl. Urk. 6/2 und in Urk. 106/5 S. 5). 2.3 Der Beschuldigte anerkannte ferner, von der E'._____ AG zwischen 2010 und 2013 mehrere Aktionärsdarlehen bezogen zu haben, insgesamt im Betrag von Fr. 252'270 (Urk. 7/1 Frage 65 sowie Urk. 7/3 S. 2). Nicht dementiert hat der Beschuldigte sodann die Richtigkeit der Auszüge des Darlehenskontos 1 "Darlehen A._____, N._____ [Ortschaft]" (Urk. 7/1 Frage 71; zu den Kontoauszü- gen vgl. Urk. 3/6/7.1 - 3/6/7.5).

- 13 - 2.4 Zudem anerkannte der Beschuldigte, dass er die B._____ AG per Handels- registereintrag vom tt.mm.2013 gegründet und als Aktienkapital den Betrag von Fr. 100'000.– liberiert hatte (Urk. 7/1 Frage 126). Offen liess er anfänglich, ob das Aktienkapital zur Gründung der B._____ AG von einem Aktionärsdarlehen der E'._____ AG stammte. Er führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2017 diesbezüglich aus: "Es kann sein, aber ich weiss es nicht" (Urk. 7/1 Fragen 129-131). An der Berufungsverhandlung erklärte er dann, er könne sagen, dass die Fr. 100'000.– nicht aus der E'._____ AG gewesen seien (Urk. 96 S. 6). 2.5 Unbestritten ist zudem, dass der Beschuldigte die E'._____ AG am tt.mm.2014 an H._____ verkaufte, wobei zu diesem Zweck ein schriftlicher Kauf- respektive Aktienübernahmevertrag aufgesetzt und von beiden Parteien unter- zeichnet wurde (Urk. 7/1 Frage 85; Urk. 3/7/8.1 - 3/7/8.4). Weiter wurden die im Aktienübernahmevertrag vom tt.mm.2014 festgehaltenen Konditionen sowohl durch den Beschuldigten als auch durch H._____ anerkannt. Der Beschuldigte erklärte, die E'._____ AG inklusive sämtlicher Aktienzertifikate zu einem Preis von Fr. 750'000.– an H._____ übertragen zu haben, wobei die Kaufpflicht unter Ver- rechnung des Aktionärsdarlehens im Umfang von Fr. 250'000.– und teilweise Zug um Zug erfüllt worden sei, indem ein Teil des Kaufpreises durch Übergabe eines Mercedes im Anrechnungswert von Fr. 50'000.– sowie Fr. 150'000.– in bar getilgt worden sei (Urk. 7/1 Fragen 89-93). H._____ bestätigte, den Aktienübernahme- vertrag unterzeichnet zu haben, zudem den Gesamtpreis von Fr. 750'000.– und den Anrechnungswert des Mercedes von Fr. 50'000.– (Urk. 8/1 Frage 21; Urk. 8/3 Frage 9; Urk. 13/16 Fragen 110 und 124-126). Eine Teilzahlung in bar von Fr. 150'000.– bejahte er nicht bzw. gab an, keine Ahnung zu haben, nichts zu sagen resp. über kein Geld verfügt zu haben (Urk. 8/1 Fragen 6, 110-113; Urk. 8/2 Fra- gen 65-66; Urk. 8/3 Fragen 16-17). Der Restbetrag von Fr. 300'000.– hätte nach Aussage des Beschuldigten schliesslich in sechs Raten à Fr. 50'000.– bis zum 28. Februar 2016 geleistet werden müssen (auch Urk. 3/7/8.2), was jedoch nicht geschehen sei, da H._____ trotz mehrerer Mahnschreiben keine der Ratenzahlungen geleistet habe (Urk. 7/1 Frage 94; auch Anhang in Urk. 7/1). Dies wurde von H._____ nicht explizit de-

- 14 - mentiert (Urk. 8/1 Fragen 117-118; Urk. 8/2 Fragen 70-72 ; Urk 13/16 Fragen 126 und 129). 2.6 Schliesslich ist unbestritten und gerichtsnotorisch, dass über die Nachfolge- gesellschaft der E'._____ AG, die E._____ AG mit Sitz in D._____, mit Urteil vom

30. Juni 2015 des Bezirksgerichts Dielsdorf der Konkurs eröffnet und am 31. Au- gust 2016 rechtskräftig abgeschlossen wurde (Urk. 10/1/2 und 10/2/2; Geschäfts- Nr. EK150165-D und EK160340-D). 2.7 Im Übrigen hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bestrit- ten (insbesondere Urk. 7/1 Fragen 138-142; Urk. 7/2 Fragen 6-9; Urk. 7/3 S. 1-3, 96 S. 7 ff.) respektive im Rahmen der Einvernahmen vom 8. Mai 2018 und 5. Juni 2019 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2020 seine Aussage verweigert (Urk. 7/4-7/5; Urk. 66). An der Berufungsverhand- lung bestätigte er, H._____ habe ihm Fr. 150'000.– in bar bezahlt, die weiteren Kaufpreisraten in der Höhe von insgesamt Fr. 300'000.– habe dieser aber nie geleistet (Urk. 96 S. 7, zu den weiteren Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung nachfolgend im Text).

3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich zur Würdigung von Aus- sagen, hat die Vorinstanz alles Erforderliche gesagt. Darauf kann ohne Ergän- zung verwiesen werden (Urk. 77 S. 31 ff.).

4. Anklagesachverhalt A, Ungetreue Geschäftsbesorgung (Urk. 22 S. 2 ff.) 4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt nicht erstellt werden könne und der Beschuldigte schon aus diesem Grund vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen sei (Urk. 77 S. 33-40, ferner S. 68-69). Im Rahmen ihrer Anschlussberufung beantragt die Staatsanwaltschaft wie schon vor Vorinstanz die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Urk. 83 S. 2).

- 15 - 4.2 Wie gezeigt (vorne Erw. III. 2.3), anerkannte der Beschuldigte, sich zwi- schen 2010 und 2013 mehrere Aktionärsdarlehen in Höhe von insgesamt Fr. 252'270.– gewährt zu haben. Aus den Auszügen des Kontos 1 "Darlehen A._____, N._____" aus dem Geschäftsjahr 2013 wird ersichtlich, dass der Be- schuldigte zuletzt am 20. Oktober 2013 ein Aktionärsdarlehen in Höhe von Fr. 100'000.– erhielt, wobei die Transaktion über die Konto-Nr. "2" verbucht wurde (Urk. 3/6/7.1). Bei einem Vergleich mit dem Auszug des besagten Darlehenskon- tos aus dem Geschäftsjahr 2010 zeigt sich, dass die Konto-Nr. "2" für Buchungen in bar und ab Kasse genutzt wurde (Urk. 3/6/7.4). Somit ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte am 20. Oktober 2013 den Betrag von Fr. 100'000.– ab Kasse aus dem Gesellschaftsvermögen der E'._____ AG entnahm und sich in diesem Umfang als Aktionärsdarlehen gewährte, wie dies auch in der Anklage umschrieben ist (Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 3). 4.3 Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang zunächst vorgeworfen, dass er sich das besagte Aktionärsdarlehen in Höhe von Fr. 100'000.– nur habe auszahlen können, weil er in diesem Umfang auf das Konto des Betriebskredits bei der C._____ zurückgegriffen habe. Der Betriebskredit sei jedoch ausschliess- lich zur Verwendung für betriebliche Zwecke der E'._____ AG aufgenommen worden. Durch Gewährung des Aktionärsdarlehens habe der Beschuldigte aus- schliesslich in seinem eigenen Interesse gehandelt und folglich in unberechtigter Weise über zweckgebundenes Kapital verfügt, was der Beschuldigte gewusst ha- be (Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 4). Die Verteidigung verneint einen Zusammenhang zwischen der Gewährung des Aktionärsdarlehens an den Beschuldigten und dem zweckgebundenen Betriebs- kredit der E'._____ AG bei der C._____. Auf dem fraglichen Betriebs- respektive Kontokorrentkonto seien im besagten Zeitraum keine grösseren Transaktionen ersichtlich, die auf einen Bezug von Fr. 100'000.– betreffend das Aktionärsdarle- hen hindeuten würden. Ausserdem habe die E'._____ AG per Ende 2013 über ein Eigenkapital von rund Fr. 800'000.– verfügt, weshalb im Zeitpunkt des Darlehens- bezugs genügend liquide Mittel vorhanden gewesen seien, um dem Beschuldig-

- 16 - ten ein Aktionärsdarlehen in Höhe von Fr. 100'000.– ohne Rückgriff auf den Be- triebskredit auszubezahlen (Urk. 69 S. 10 Rz. 14-15). 4.4 Unbestritten ist, dass die E'._____ AG per 1. September 2012 ihren Betriebskreditvertrag mit der C._____ aktualisierte, um den bestehenden Kredit- rahmen auf Fr. 500'000.– zu erhöhen (vorne Erw. III. 3.2). Dem Betriebskreditver- trag vom 1. September 2012 ist zu entnehmen, dass dieser zur "Überbrückung von Liquiditätsengpässen" aufgenommen wurde und von der E'._____ AG entwe- der als Limite auf dem Kontokorrent-Konto oder in Form von festen Vorschüssen in Tranchen von mindestens Fr. 200'000.– beansprucht werden konnte (Urk. 6/2). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 14. Juni 2022 gab F._____ zu Protokoll, dass der Betriebskredit für das operative Geschäft, wie Autos kaufen und Löhne, Mieten, Versicherungen etc. zahlen, vorgesehen gewesen sei. Eine Verwendung für private Darlehen an den einzigen Aktionär sei nicht die Idee dahinter gewesen (Urk. 106/5 Fragen 24 f.). Es stellt sich somit die Frage, ob das am 20. Oktober 2013 gewährte Aktionärsdarlehen an den Beschuldigten in Höhe von Fr. 100'000.– letztlich und – wie in der Anklage vorgeworfen – aus Mitteln finan- ziert wurde, welche die E'._____ AG im Rahmen ihres Betriebskredites bezogen hatte und welche ausschliesslich für betriebliche Zwecke verwendet werden durf- ten (vgl. Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 2-4). 4.5 Die Vorinstanz erwog hierzu, die Kontobewegungen respektive die konkrete Beanspruchung des Betriebskredits bei der C._____ liessen – in Übereinstim- mung mit den Vorbringen der Verteidigung – Zweifel aufkommen, ob der in der Anklageschrift vorgeworfene Konnex zwischen Betriebskredit und Aktionärsdarle- hen bestehe. Der im Recht liegende Auszug des Kontokorrent-Kontos der E'._____ AG CHF 3 (IBAN-Nr. CH4) zeige per 18. Oktober 2013 einen positiven Saldo von Fr. 100'657.77 und hernach bis zum 21. Oktober 2013 keine Transakti- onen, welche betragsmässig mit dem am 20. Oktober 2013 in Höhe von Fr. 100'000.– gewährten Aktionärsdarlehen korrespondieren würden (Urk. 3/9/10.3). Folglich könne aufgrund der Kontobewegungen nicht nachgewie- sen werden, dass der Betriebskredit am 20. Oktober 2013 durch Beanspruchung des Kontokorrents im Umfang von Fr. 100'000.– erhöht wurde (vgl. Urk. 77 S. 35).

- 17 - Diese Feststellung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner weiteren Vertie- fung. 4.6 Weiter prüfte die Vorinstanz, ob der Betriebskredit im inkriminierten Zeitraum

– wie im Kreditvertrag vorgesehen – durch Beanspruchung des festen Vorschus- ses erhöht wurde. Der feste Vorschuss aus dem Betriebskredit, in der Bilanz als "Bankdarlehen" aufgeführt, betrug laut der Bilanz per Ende 2012 Fr. 300'000.– und per Ende 2013 Fr. 400'000.– (Urk. 6/7 und Urk. 6/8; vgl. bereinigte Bilanz Urk. 3/3/4.2). Daraus ergibt sich, dass der Betriebskredit in Form des festen Vor- schusses im Laufe des Geschäftsjahres 2013 um Fr. 100'000.– erhöht wurde, al- so genau im Umfang des am 20. Oktober 2013 gewährten Aktionärsdarlehens. Dieses Indiz begründet zwar eine gewisse Vermutung für das Vorliegen des an- klagebegründenden Zusammenhangs zwischen Aktionärsdarlehen und Betriebs- kredit. Es ist jedoch nicht ersichtlich, in welchem Zeitpunkt der feste Vorschuss erhöht wurde. Durch das Fehlen einer zeitlichen Konnexität drängen sich Zweifel auf, ob eine Erhöhung des festen Vorschusses kausal zum Zweck der Finanzie- rung des fraglichen Aktionärsdarlehens in Anspruch genommen wurde. Der in der Anklageschrift vorgeworfene inkriminierte Konnex zwischen Betriebskredit und Aktionärsdarlehen kann mit der Vorinstanz nicht zweifelsfrei erstellt werden. 4.7 Schliesslich kann aufgrund der damaligen finanziellen Verhältnisse der E'._____ AG nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass neben dem Be- triebskredit auch andere Mittel zur Verfügung standen, aus welchen das Aktio- närsdarlehen in Höhe von Fr. 100'000.– hätte finanziert werden können. So hat schon die Vorinstanz zutreffend konstatiert (vgl. Urk. 77 S. 36), dass für das Geschäftsjahr 2013 zwar ein negatives Jahresergebnis, mithin ein Verlust in Höhe von Fr. 157'871.38 resultierte, dass aber aufgrund des Gewinnvortrages aus dem Vorjahr in Höhe von Fr. 794'271.97 noch immer ein Bilanzgewinn per 31. Dezem- ber 2013 von Fr. 636'400.59 ausgewiesen wurde (Urk. 3/3/4.2, 3/3/4.3 und 3/3/4.5). Dem Verteidiger ist daher wiederum zuzustimmen, dass bei der Gewäh- rung des Aktionärsdarlehens am 20. Oktober 2013 finanzielle Ressourcen bei der E'._____ AG vorhanden gewesen waren, welche eine Gewährung des Aktionärs-

- 18 - darlehens in Höhe von Fr. 100'000.– ohne Rückgriff auf das Kapital des Betriebs- kredits der C._____ ermöglicht hätten. 4.8 Wenn die Vorinstanz als Zwischenfazit festhielt, dass eine zweckwidrige Verwendung des Gesellschaftsvermögens bzw. Betriebskredites der E'._____ AG im Sinne der Anklageschrift dem Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne (Urk. 77 S. 36), so ist dem zuzustimmen. 4.9 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe sich das Akti- onärsdarlehen in Höhe von Fr. 100'000.– ausgezahlt, um die durch die Liberie- rung des Gründungskapitals der B._____ AG entstandene Vermögenseinbusse auf seinem Privatkonto im genannten Umfang auszugleichen (Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 5). Ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass das Aktionärsdarlehen nicht aus dem Betriebskredit, sondern aus anderen liquiden Mitteln der E'._____ AG und somit rechtmässig ausbezahlt wurde, steht es dem kreditnehmenden Beschuldig- ten grundsätzlich frei, wofür er den Darlehensbetrag von Fr. 100'000.– verwendet. Übereinstimmend mit der Vorinstanz begründet andererseits das Aussagever- halten des Beschuldigten dennoch einen Verdacht für einen Zusammenhang zwischen der Liberierung des Gründungskapitals der B._____ AG von Fr. 100'000.– und der Gewährung des Aktionärsdarlehens. So gab der Beschul- digte einerseits an, das Gründungskapital der B._____ AG stamme von ihm, aus seinem persönlichen Vermögen (Urk. 7/1 Frage 126). Kurz darauf erklärte er auf die Frage, woher die Fr. 100'000.– stammen würden, welche am 9. Oktober 2013 bei der I._____ AG auf das Gründungskonto für die B._____ AG einbezahlt wor- den seien, das wisse er nicht mehr (Urk. 7/1 Frage 128). Darauf angesprochen, ob diese Fr. 100'000.– aus einem Aktionärsdarlehen stammen würden, das er von E'._____ erhalten habe, meinte der Beschuldigte, das könne er nicht mehr sagen. Es könne sein, aber er wisse es nicht (Urk. 7/1 Frage 129). Auf den konkreten Vorhalt, am 20. Oktober 2013 sei auf dem bereits erwähnten E'._____ Buchhal- tungskonto betreffend Aktionärsdarlehen ein Zuwachs von Fr. 100'000.– verbucht worden mit dem Vermerk "I._____ AG Zahlung", wiederholte der Beschuldigte,

- 19 - das könne schon sein, um die anschliessende Frage, ob er das Gründungskapital für die B._____ AG auch ohne Darlehen der E'._____ AG hätte aufbringen kön- nen, mit "Ja. aus meinem privaten Vermögen." zu beantworten (Urk. 7/1 Fragen 131-132). Diese schwammige Aussageweise erlaubt kein klares Fazit. Daran än- dert auch nichts, wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erklärte, er könne sagen, dass die Fr. 100'000.– nicht aus der E'._____ AG gewesen seien (Urk. 96 S. 6), womit es dabei bleibt, dass sich der Anklagesachverhalt betreffend einer Kompensationszahlung nicht erhärten lässt. 4.10 Im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 77 S. 37 f.) führen auch die diver- sen Bankunterlagen zu keinem vernünftige Zweifel ausschliessenden Ergebnis. Die Kontoeröffnungsunterlagen bei der I._____ zeigen, dass der Beschuldigte die B._____ AG als Alleinaktionär gründete und das Gründungskapital von Fr. 100'000.– (1'000 Aktien à Fr. 100.–) am 9. Oktober 2013 auf ein Gründungs- konto (Nr. 5) bei der I._____ einzahlte (Urk. 11/2/6). Aktenkundig ist, dass diese Zahlung vom Privatkonto ("Zinsenkonto") des Beschuldigten (Nr. 6) ausgelöst wurde (Urk. 11/2/3-4). Dieses wies vor der Liberierung am 9. Oktober 2013 ein Guthaben von Fr. 109'725.15 und danach von Fr. 9'725.15 auf (Urk. 11/2/8 S. 1). Das Aktionärsdarlehen wurde am 20. Oktober 2013 ausbezahlt, mithin elf Tage nach der Einzahlung des Kapitals von Fr. 100'000.– auf dem Gründungskonto der B._____ AG, welche dann am tt.mm.2013 im Handelsregister eingetragen wurde. Die zeitliche Nähe zwischen den Transaktionen ist unverkennbar. Aufgrund der umgekehrten Abfolge der einzelnen Vermögensverschiebungen kann ein Konnex zwischen der Ausbezahlung des Aktionärsdarlehens und der Liberierung des Gründungskapitals jedoch nicht eindeutig nachgewiesen werden. Den Kontoaus- zügen auf dem Privatkonto des Beschuldigten bei der I._____ AG ist im fraglichen Zeitraum auch keine Gutschrift in korrespondierender Höhe zu entnehmen (Urk. 11/2/8). Die durchaus naheliegende Möglichkeit, dass der Beschuldigte in der Folge das Aktionärsdarlehen für den laufenden Lebensunterhalt verwendete – wie er das gemäss seinen Aussagen schon bezüglich früherer Aktionärsdarlehen gehandhabt haben will (Urk. 7/1 Frage 66) – oder das Geld anderweitig investierte

- 20 - bzw. auf einem unbekannten Konto platzierte, bleibt mangels jeglicher Belege o- der sonst handfester Anhaltspunkte Spekulation. Jedenfalls ist aufgrund der vorhandenen Bankunterlagen nicht ersichtlich, inwie- fern der Beschuldigte die Vermögenseinbusse von Fr. 100'000.– auf seinem Pri- vatkonto durch das Aktionärsdarlehen ausgeglichen haben soll. Ebenso wenig ei- nen rechtsgenügenden Nachweis liefert der Auszug des Darlehenskontos "Konto 1 Darlehen A._____, N._____" aus dem Geschäftsjahr 2013. Darin wird zwar festgehalten, dass der Beschuldigte das Aktionärsdarlehen in Höhe von Fr. 100'000.– am 20. Oktober 2013 mit dem Text "I._____ AG Zahlung" verbu- chen liess (Urk. 3/6/7.1). Der Beschuldigte verfügt jedoch wie gesehen sowohl über ein Betriebskonto der B._____ AG als auch über ein Privatkonto bei der I._____. Daher ist nicht klar, auf welches Konto bei der I._____ und vor allem in welchem Zusammenhang die Auszahlung des Aktionärsdarlehens erfolgte. 4.11 Zum weiteren Anklagevorwurf, der Beschuldigte habe sich das Aktionärsdar- lehen ausbezahlt, ohne eine Sicherheit oder Gegenleistung erbracht oder über ausreichende persönliche Ressourcen zur Rückzahlung verfügt zu haben, sowie dass er den jährlich anfallenden Zins mit Ausnahme einer einzigen Zahlung in Höhe von Fr. 26'000.– wiederum als Aktionärsdarlehen verbucht und damit den Darlehensbetrag laufend erhöht habe (Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 5), kann auf die einleuchtenden vorinstanzlichen Erwägungen mit den dort zitierten Belegstellen verwiesen werden (Urk. 77 S. 38 ff.). Daraus ergibt sich, dass mit der erwähnten einzigen Zahlung zumindest die Darlehenszinsen vollumfänglich getilgt wurden, ein (kleiner) Teil des damals bestehenden Aktionärsdarlehens am 1. Januar 2013 zurückbezahlt wurde (Urk. 77 S.39) und dass dem Beschuldigten nicht nachge- wiesen werden kann, dass er bei der Gewährung des letzten Aktionärsdarlehens vom 20. Oktober 2013 um seine mangelnde Ersatzbereitschaft und -fähigkeit ge- wusst habe (Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 6). Zu jenem Zeitpunkt war der Beschul- digte Alleinaktionär der damals noch funktionierenden E'._____ AG und der (neu gegründeten) B._____ AG. Die E'._____ AG verfügte gemäss revidierter Bilanz per Ende 2013 über einen Fahrzeugpark im Wert von rund Fr. 800'000.–, bilan- ziert unter "Warenvorräte" (Urk. 3/3/4.2). Durch eine (Teil-)Liquidation der Aktien

- 21 - resp. seiner Firmenbeteiligungen wäre es dem Beschuldigten per Ende 2013 möglich gewesen, die im Zeitraum von 2010-2013 durch die Gesellschaft gewähr- ten Aktionärsdarlehen zurückzubezahlen. Genau dies brachte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2017 vor (Urk. 7/1 Frage 73). Für das Geschäftsjahr 2012 war dem Beschuldigten aufgrund des Jahresgewinns eine Bruttodividende von Fr. 40'000.– ausgeschüttet worden (siehe Urk. 3/3/4.5). Kei- ne Dividenden wurden aufgrund des schlechten Jahresergebnisses im Geschäfts- jahr 2013 ausgeschüttet, woraufhin auch keine Rückzahlung des Darlehens per Anfang 2014 erfolgte (Urk. 3/3/4.5 und Urk. 3/6/7.1). Irrelevant ist, ob der Be- schuldigte in den späteren Jahren zur Rückzahlung imstande gewesen wäre, da die Pflichtverletzung gemäss Anklageschrift im Zeitpunkt der Gewährung des letz- ten Aktionärsdarlehens vorgelegen haben soll (vgl. Urk. 7/1 Fragen 75-76; Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 5). Weiter mangelt es an Anhaltspunkten, dass der Beschul- digte die Aktionärsdarlehen bei deren Gewährung nicht hätte zurückzahlen wol- len. Gemäss seinen nicht widerlegbaren Aussagen hätte er das Aktionärsdarle- hen durch Auszahlung von Dividenden laufend zurückzahlen wollen (Urk. 7/1 Frage 68). 4.12 Der Anklagevorwurf eines Zusammenhangs zwischen der Gewährung des Aktionärsdarlehens, dem Betriebskredit der C._____ für die E'._____ AG und dem Gründungskapital der B._____ AG und damit eines pflichtwidrigen Verhal- tens des Beschuldigten kann nicht rechtsgenügend erstellt werden. Analoges gilt zum Anklagevorwurf einer fehlendenden Rückzahlungsbereitschaft oder -fähigkeit hinsichtlich des Aktionärsdarlehens. Der eingeklagte Sachverhalt A betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung ist mit der Vorinstanz nicht rechtsgenügend er- stellt (Urk. 22 S. 2-4).

5. Anklagesachverhalt B, Unterlassung der Buchführung (Urk. 22 S. 4 ff.) 5.1 Ausgehend von der aktenkundigen und unbestrittenen Funktion des Be- schuldigten als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der E'._____ AG steht fest, dass er von Gesetzes wegen zur ordnungsgemässen Führung einer

- 22 - Buchhaltung und Rechnungslegung der E'._____ AG bis zum Verkauf an H._____ am tt.mm.2014 verpflichtet gewesen war. Der Anklage folgend, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte es unterliess, eine Buchhaltung gemäss den obligationenrechtlichen Vorschriften im Zeitraum von Anfang April 2014 bis Ende September 2014 zu führen und auch keine Zwischenbilanz erstell- te, so dass eine Bewertung der Aktiven der mittlerweile in Konkurs gefallenen und im Handelsregister gelöschten Nachfolgegesellschaft E._____ per Verkaufsdatum nicht möglich gewesen war. Dadurch habe der Beschuldigte seine Pflicht zur ord- nungsgemässen Buchführung und Rechnungslegung als Verwaltungsrat und Ge- schäftsführer der E'._____ AG verletzt (Urk. 77 S. 45). 5.2 Die Verteidigung nimmt nach wie vor den Standpunkt ein, der Beschuldigte habe die Buchhaltung durch seinen Treuhänder, O._____, führen und diesem die entsprechenden Belege alle drei Monate zukommen lassen. Die Buchhaltung sei bis Ende März 2014 nachgeführt worden. Für den Zeitraum ab April 2014 sei so- dann eine provisorische Bilanz erstellt worden. Der Käufer, H._____, habe die Buchhaltungsunterlagen erhalten und dies selber bestätigt, weshalb weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Unterlassung der Buchführung er- füllt sei (Urk. 69 S. 14 Rz. 24, Urk. 97 S. 6 Rz. 15). 5.3 Der Beschuldigte führte aus, dass er seinen Treuhänder, O._____, mit der Buchhaltung und Rechnungslegung der E'._____ AG mandatiert und ihm die ent- sprechenden Belege quartalsweise habe zukommen lassen, wobei er sich dies- bezüglich manchmal auch zwei Wochen bis drei Monate verspätet habe (Urk. 7/1 Frage 20; Urk. 7/2 Fragen 31-33 und 45). O._____ bestätigte anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2017, von 2006 bis 2014 die Buchhaltung für die E'._____ AG im Namen seines Einzelunternehmens "P._____" in eigener Person geführt und die Belege hierzu quartalsweise vom Beschuldigten erhalten zu haben (Urk. 9/3 Fragen 17-20 und 23). Zum Mandats- verhältnis und zu den Modalitäten der Buchführung stimmen die Aussagen des Beschuldigten und von O._____ überein. 5.4 Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 77 S. 41 f.), ist den im Recht liegenden Bilanzen der E'._____ AG zu entnehmen, dass die provisori-

- 23 - schen Bilanzen für das Geschäftsjahr 2012 am 2. September 2013, für das Ge- schäftsjahr 2013 am 13. November 2014 und für das Geschäftsjahr 2014 am

20. November 2014 erstellt wurden (Urk. 6/7-9). Der Kundenberater des Beschul- digten respektive der E'._____ AG bei der C._____, Q._____, erklärte als Aus- kunftsperson in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2017, dass der Beschuldigte die Bilanz für das Geschäftsjahr 2013 nicht fristgerecht eingereicht habe und über etwa vier Monate weder über Mail noch telefonisch erreichbar gewesen sei (Urk. 9/2 Fragen 14 und 30). Deshalb habe er den Treuhänder der E'._____ AG, O._____, etwa Ende Oktober 2014 kontaktiert (Urk. 9/2 Frage 15). O._____ bestätigte, dass sich die C._____ an ihn gewandt und er ihnen auf Nachfrage die provisorischen Bilanzen per 31. Dezember 2013 und per 31. Dezember 2014 zukommen lassen habe (Urk. 9/3 Fragen 41-42, 44 und 53-57). Bei der provisorischen Bilanz für das Geschäftsjahr 2014 sei die Sal- doliste nur bis zum 31. März 2014 nachgeführt worden, was auch seinem hand- schriftlichen Vermerk auf dem Dokument "bis 31.3.2014 gebucht, ohne Bereini- gung" (vgl. Urk. 6/9) entnommen werden könne (Urk. 9/3 Fragen 35 und 58). 5.5 Die übereinstimmenden Aussagen von Q._____ und O._____ überzeugen (auch Urk. 77 S. 42 f.). Da die Bilanz der E'._____ AG für das Geschäftsjahr 2013 aktenkundig erst am 13. November 2014, also mit erheblicher Verzögerung, durch den angefragten Treuhänder O._____ der C._____ übergeben wurde, ist nicht da- ran zu zweifeln, dass die Bank zuvor den Beschuldigten kontaktiert resp. dies versucht hatte, da sie als Kreditgeberin des Betriebskredits ein erhebliches Inte- resse an den finanziellen Verhältnissen der E'._____ AG hatte. Letzteres ergibt sich auch aus den Bestimmungen zum Betriebskredit, wonach buchführungs- pflichtige Kreditnehmer verpflichtet sind, der Bank jährlich unaufgefordert bis spä- testens 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres unter anderem die Jahres- rechnung und den Revisionsbericht zur vertraulichen Einsichtnahme zu überlas- sen (Urk. 6/2 S. 4 Ziff. 6). Demgegenüber erweisen sich die Behauptung des Beschuldigten, sich nicht erin- nern zu können, dass die C._____ ihn mehrfach aufgefordert habe, den Jahres- abschluss 2013 der E'._____ AG nachzureichen (Urk. 7/1 Frage 54) und seine

- 24 - vehemente Bestreitung, nicht erreichbar gewesen zu sein (Urk. 7/1 Frage 55), als unglaubhaft. Gleiches gilt für die Aussage des Beschuldigten, dass er die Buch- haltungsbelege bis zum Verkauf der E'._____ AG an H._____ am tt.mm.2014 immer vollständig an seinen Treuhänder O._____ abgegeben habe (Urk. 7/1 Fra- gen 58-59). Dies widerspricht zunächst seiner vorangegangenen Aussage, wo- nach die quartalsweise Zustellung der Buchhaltung nicht immer rechtzeitig erfolgt sei, sondern manchmal auch mit zweiwöchiger bis dreimonatiger Verspätung (vgl. vorne Erw. III. 5.3). Aktenkundig sind Verspätungen von 8 bis 11 Monaten (vorne Erw. III. 5.4), was das nachlässige Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf Buchführung und Rechnungslegung offenbart. Zudem räumte der Beschuldigte selber ein, keinen Jahresabschluss per 31. Dezember 2014 erstellt zu haben (Urk. 7/1 Fragen 39 und 114). Dass der Beschuldigte die Buchhaltung insbesondere im inkriminierten Zeitraum nicht nachführen liess, zeigt sich an der im Recht liegenden, provisorischen Bilanz für das Geschäftsjahr 2014, welche der Treuhänder O._____ der C._____ am

20. November 2014 einreichte und auf der er handschriftlich vermerkte, dass die Buchhaltung nur bis Ende März 2014 nachgeführt wurde (Urk. 6/9). Bis zum Ver- kauf der E'._____ AG an H._____ am tt.mm.2014 hätten gemäss Usanz zwischen dem Beschuldigten und seinem Treuhänder zwei weitere Quartalsabrechnungen, so per Ende Juni 2014 und per Ende September 2014, vorliegen müssen. Wäre die Buchhaltung durch den Beschuldigten laufend nachgeführt und die weiteren Quartalsabrechnungen an O._____ überreicht worden, hätte letzterer die buchhal- terischen Positionen in der Bilanz per Ende September 2014 und nicht nur per

31. März 2014 aktualisiert, als er die provisorischen Bilanzen für die Geschäfts- jahre 2013 und 2014 (letztere gebucht nur bis Ende März 2014) im November 2014 der C._____ zukommen liess. Es bestehen somit keinerlei Zweifel, dass die Buchhaltung nur bis Ende März 2014 geführt wurde und zwischen Anfang April 2014 und Ende September 2014 gänzlich fehlt. Wie der Beschuldigte selber aus- führte, erfolgte der letzte Jahresabschluss per Ende 2013 (Urk. 7/1 Fragen 39 und 114). Es ist folglich übereinstimmend mit der Vorinstanz erstellt, dass der Be- schuldigte die Buchhaltung im fraglichen Zeitraum sorgfaltswidrig unterliess und namentlich auch die ihm obliegende Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz

- 25 - oder Abschlussbilanz per Verkaufsdatum vom tt.mm.2014 – wie in der Anklage umschrieben – verletzte. 5.6 Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass weder die Aussagen von H._____ noch das Übergabeprotokoll an der genannten Schlussfolgerung etwas ändern (Urk. 77 S. 44). H._____ bestätigte zwar in den Einvernahmen vom

27. Januar 2015 und vom 23. Juni 2017, dass er die Buchhaltungsunterlagen er- halten und geprüft habe, gab aber gleichzeitig an, nicht zu wissen, wo sich die Buchhaltung befinde (Urk. 13/16 Fragen 146-148 und Urk. 8/1 Frage 33). Selbst bei Annahme der Richtigkeit dieser Aussage ist ihr nicht zu entnehmen, dass die Buchführung bis zum Verkaufsdatum vom tt.mm.2014 korrekt nachgeführt worden wäre. Analoges gilt in Bezug auf das Übergabeprotokoll vom 1. November 2014 (Urk. 3/7/8.5 und Urk. 35/2 [Original]; zum Gutachten betreffend die Echtheit der Unterschrift von H._____ vgl. Urk. 77 S. 54). Darin werden in den Positionen 1 und 2 lediglich zwei Ordner (Bank Ordner, Kasse Ordner) genannt, welche die Buchhaltung von 2006 bis 1. November 2014 enthalten sollen, was sehr dürftig erscheint. Darüber hinaus finden sich in den Akten keinerlei Belege oder sonstige Hinweise auf eine Buchhaltung im Zeitraum von April 2014 bis Oktober 2014. 5.7 Als Folge der mangelnden bzw. fehlenden Buchführung war der jeweilige Vermögensstand der E'._____ AG in der Zeitspanne von April 2014 bis tt.mm.2014, insbesondere im Zeitpunkt des Verkaufs der Gesellschaft am tt.mm.2014, nicht ersichtlich (Urk. 22 S. 4 f.). War in den durchwegs provisorischen Bilanzen der Geschäftsjahre 2012 bis 2014 der E'._____ AG der Wert des Fahrzeugparks auf Seite der Aktiven gleich- bleibend mit einem Wert von Fr. 1'002'500.– aufgeführt (vgl. Urk. 6/7-9), erfolgte anlässlich der Revision der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2013 durch die R._____ AG eine Korrektur nach unten auf Fr. 798'900.– (Urk. 3/3/4.1-4.2). Treu- händer O._____ bestätigte die Angaben in den Bilanzen und die nachträgliche Korrektur. Diese sei aufgrund einer marktbedingten Veränderung des Verkehrs- werts der Fahrzeuge erfolgt (Urk. 9/3 Fragen 37-38 und 59). Da der Fahrzeugpark für das Geschäftsjahr 2013 nicht genau habe bewertet werden können, sei dieser provisorisch in der gleichen Höhe bilanziert worden wie er effektiv für das Ge-

- 26 - schäftsjahr 2012 vorgelegen habe (Urk. 9/3 Fragen 46 und 59-60). O._____s Aussagen korrespondieren mit der Aktenlage, sind in sich schlüssig und glaub- haft. Aus alledem folgt, dass die im Recht liegende Bilanz für das Geschäftsjahr 2014 keine verlässliche Aussage über die Aktiven der E'._____ AG im Zeitpunkt des Verkaufs an H._____ erlaubt. Indem per tt.mm.2014 respektive per Ende Sep- tember 2014 keine aktualisierte Buchhaltung und Bilanz vorlag, war per Stichtag des Verkaufsdatums der Vermögensstand der E'._____ AG nicht ersichtlich. Der Anklagesachverhalt trifft auch insofern zu. 5.8 Anklagesachverhalt B betreffend Unterlassung der Buchführung ist erstellt.

6. Anklagesachverhalt C, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, ev. Misswirtschaft (Urk. 22 S. 5 ff.) 6.1 Der Anklagevorwurf umfasst vorab zwei Verhaltensweisen des Beschuldig- ten: Er habe in der Zeit ab 1. Juli 2014 verschiedene, in der Anklageschrift näher umschriebene Forderungen gegenüber Gläubigern der E'._____ AG nicht beglichen, wodurch der E'._____ AG Betreibungen gedroht hätten, zumal er es versäumt habe, die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft zu prüfen oder buchhalterisch zu erfassen (Urk. 22 S. 6 f. Ziff. 2). Sodann habe er trotz der ob- genannten ausstehenden Forderungen weitere Aufwendungen getätigt und diese ebenfalls nicht beglichen (Urk. 22 S. 6 f. Ziff. 3). 6.2 Es ist aktenkundig, dass über die E'._____ AG respektive ihre Nachfolgege- sellschaft, die E._____ AG, am 30. Juni 2015 der Konkurs eröffnet und am

31. August 2016 rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe vorne Erw. III. 2.6). Gemäss der korrekten Aufstellung im vorinstanzlichen Urteil, auf welches für Ein- zelheiten zu verweisen ist, wurden beim Konkursamt Zürich-Höngg im Rahmen dieses Konkursverfahrens folgende Forderungen angemeldet:

- S._____ AG Fr. 1'212.15 (Urk. 3/8/9.1) von der Swisscom zedierte offene Mobiltelefonrechnungen

- 27 -

- T._____ AG Fr. 2'500.75 (Urk. 3/8/9.2) von der U._____ S.A. zedierte Forderung betr. offene Tankkartenrechnungen

- V._____ SA Fr. 1'275.25 (Urk. 3/8/9.3) Forderungen aus Service-Abonnement

- W._____ AG Fr. 9'549.35 (Urk. 3/8/9.4) Forderung aus Kauf von drei LCD-Fernsehern

- AA._____ AG Fr. 475.– (Urk. 3/8/9.5) von AB._____ SE zedierte Forderung betreffend drei Kleidungsstücke

- Kreditreform AC._____ AG Fr. 3'923.55 (Urk. 3/8/9.6) i.A. AD._____ GmbH offene Rechnung

- Kantonales Steueramt St. Gallen Fr. 1'879.10 (Urk. 3/8/9.7) ausstehende Steuern und Bussen

- C._____ Fr. 487'362.08 (Urk. 3/5/6.1 und 6.2) offene Saldi zwei Kontokorrentkonten

- AE._____ Fr. 14'455.– / Fr. 40'531.65 (Urk. 10/2/7 S. 4) aus Kaufvertrag / Forderung AF._____ 6.3 Die Konkursverteilungsliste vom 30. August 2016 zeigt, dass die vorange- henden Forderungen mit kleinen Abweichungen in der Forderungshöhe in der dritten Klasse zugelassen wurden. Nach Verteilung des Erlöses resultierten fol- gende Verluste für die Forderungsgläubiger (Urk. 10/2/13):

• V._____ SA im Umfang von Fr. 1'248.05;

• AD._____ GmbH im Umfang von Fr. 3'839.90;

• W._____ AG im Umfang von Fr. 9'345.75;

• C._____ im Umfang von Fr. 476'940.87;

• AE._____ im Umfang von Fr. 14'146.85;

- 28 -

• S._____ AG im Umfang von Fr. 1'442.95;

• T._____ AG im Umfang von Fr. 2'003.40;

• AB._____ SE im Umfang von Fr. 565.80;

• AF._____ AG im Umfang von Fr. 39'667.60;

• Kanton St. Gallen und Gemeinde AG._____ im Umfang von Fr. 1'202.60 sowie Fr. 636.45. Aufgrund der Betreibungsbegehren der Gesellschaftsgläubiger und der Vertei- lungsliste im Konkursverfahren zeigt sich, dass die in der Anklageschrift aufge- führten Forderungen ausgewiesen sind (Urk. 22 Sachverhalt C Ziff. 2-3 und 9). Betreffend die Forderung der C._____ ergibt sich dies auch aus den Auszügen der Geschäftskonten der E'._____ AG, welche per 28. November 2014 einen ne- gativen Saldo von Fr. -464'520.97 (inkl. den gekündigten Betriebskredit) sowie von EUR -662.83 aufwiesen (Urk. 10/4/2 und 10/4/3). Der Anklagesachverhalt ist damit insofern erstellt, als die in der Anklageschrift aufgeführten Forderungen un- erfüllt blieben und der Schaden der Forderungsgläubiger ausgewiesen ist. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass einige der obenerwähnten Forderungen erst nach dem Verkauf der E'._____ AG am tt.mm.2014 fällig wurden (so beispielsweise Forderungen der Swisscom resp. S._____ [Urk. 3/8/9.1] oder der V._____ SA [Urk. 3/8/3.9]). Auch der Betriebskredit bei der C._____ in der Höhe von Fr. 400'000.– wurde erst am 13. November 2014 und damit nach dem Verkauf der E'._____ AG an H._____ gekündigt, resp. zur Rückzahlung fällig (Urk. 3/4/5.3). 6.4 Die Nichterfüllung der Zahlungspflichten gegenüber den Forderungsgläubi- gern wirkte sich wirtschaftlich nachteilig auf die E'._____ AG aus, indem Betrei- bungen gegen die Gesellschaft eingeleitet wurden, welche letztlich in ein Kon- kursverfahren mündeten. Dabei entstanden der E'._____ AG zusätzliche Kosten, namentlich in Form von Verzugszinsen sowie Prozesskosten betreffend die Be- treibungs- und Konkursverfahren (vgl. Urk. 77 S. 46-48). Ob der Beschuldigte mit diesen Folgen rechnen musste resp. in Kauf nahm, dass diese nach dem Verkauf an H._____ eintreten würden, ist noch zu klären.

- 29 - 6.5 Zwischen dem 20. und 27. August 2014 tätigte der Beschuldigte bei der W._____ AG, bei AB._____ SE und bei der AD._____ GmbH unbezahlt gebliebene Käufe, konkret drei Fernseher für Fr. 8'593.– (Urk. 3/8/9.4), Kleidung für Fr. 475.– (Urk. 3/8/9.5) und Bürogeräte für Fr. 3'762.65 (Urk. 3/8/9.6), mithin im Gesamtbetrag von rund Fr. 12'800.–. Dies, obwohl sich der Beschuldigte ge- mäss eigenen Aussagen im August 2014 entschlossen hatte, die E'._____ AG zu verkaufen, wobei der spätere Käufer, H._____, ihm mit AH._____ zuerst einen anderen Kaufinteressenten vorgestellt hatte, der jedoch den Kaufpreis nicht habe aufbringen können (Urk. 7/1 Frage 86). So liegt ein 7-seitiger Entwurf bei den Ak- ten über einen Beschluss der ao. Generalversammlung vom 19. August 2014 be- treffend den Verkauf der E'._____ AG (Aktienübertragung) an besagten AH._____ sowie Mutationen im Verwaltungsrat (vgl. Anhang zu Urk. 7/1). Der Beschuldigte nahm die genannten Anschaffungen somit vor, nachdem er den Verkaufsent- schluss gefasst und schon diesbezügliche Gespräche geführt und Vorkehrungen getroffen hatte. Zum Zweck dieser Anschaffungen gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung jedoch an, das habe alles einen Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der E'._____ AG gehabt. Man habe jedes Jahr eine Lotte- rie mit den 20 besten Kunden durchgeführt, bei der jeder etwas gewonnen habe. Die Fernseher seien allerdings gar nie geliefert worden (Urk. 96 S. 11). Die er- wähnten Anschaffungen erweisen sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht zwar als unverhältnismässig angesichts des Jahresverlusts der E'._____ AG im Geschäfts- jahr 2013 von Fr. 157'871.38, jedoch kann darin auch die Absicht gesehen wer- den, das Geschäft weiterzuführen und weiterhin Kunden anzuwerben. So gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auch an, die Firma habe (nach sei- nem Verkaufsentschluss) ganz normal weiter funktioniert, er sei jeden Tag am Ar- beiten gewesen, am Plan sei nichts geändert worden, er habe nicht gesagt, "mor- gen verkaufe ich und schalte nun einen Gang zurück" (Urk. 96 S. 14). Ob der Be- schuldigte annehmen musste, dass die E'._____ AG dadurch ihre Verpflichtungen nicht würde erfüllen können, ist wiederum noch zu klären. 6.6 Im Zentrum der Anklage steht der Verkauf der E'._____ AG an H._____ am tt.mm.2014 (vgl. den Aktienübernahmevertrag, Urk. 3/7/8.1-8.4).

- 30 - Der Vorwurf an den Beschuldigten lautet zusammengefasst dahin (vgl. Urk. 22 Sachverhalt C Ziff. 1 und 4 ff.), er habe dem Käufer H._____ ausser den Aktien keine verwertbaren Aktiven übertragen, insbesondere nicht den allenfalls noch vorhandenen, per 31. Dezember 2013 mit einem Wert von Fr. 1'002'500.– bilan- zierten Fahrzeugpark. Die Veräusserung sei ohne Abschlussbilanz und mangels Buchführung ohne nähere Prüfung der finanziellen Verhältnisse der E'._____ AG erfolgt, wobei die Geschäftskonten zu diesem Zeitpunkt einen Minussaldo von Fr. -72'828.32 bzw. EUR -946.18 aufgewiesen hätten. Damit habe der Beschul- digte den Gläubigern den Zugriff auf diese verwertbaren Vermögenswerte be- wusst entzogen. Überdies lastet die Anklage dem Beschuldigten an, dass er seine Aktionärsdarlehen gegenüber der E'._____ AG in Höhe von insgesamt Fr. 250'000.– mit dem von H._____ geschuldeten Kaufpreis in Höhe von Fr. 750'000.– verrechnete, im Wissen, dass H._____ weder imstande noch bereit gewesen sei, die übernommene Darlehensschuld gegenüber der E'._____ AG zu begleichen. Dadurch habe sich der Beschuldigte seiner privaten Schuld gegen- über der Gesellschaft entledigt, sich persönlich bereichert und einen Zugriff auf die Aktiven der E'._____ AG durch deren Gläubiger verhindert. Das habe er wis- sentlich und willentlich getan und auch so bezweckt. Zudem sei die E'._____ AG mit Schulden in der Höhe von Fr. 464'520.– aus dem Betriebskredit der C._____ belastet gewesen (Urk. 22 Sachverhalt C Ziff. 8), dies nebst den bereits erwähnten Schulden aus Käufen bzw. unbeglichenen Rechnungen (vgl. vorne Erw. III. 6.1 - 6.5). 6.7 Es stellt sich somit die Frage, ob der Aktienübernahmevertrag vom tt.mm.2014 (Urk. 3/7/8.1 - 8.4; zu den darin vereinbarten Modalitäten vgl. vorne Erw. III. 2.5) bloss simuliert war, d.h. ohne Erfüllungsabsichten abgeschlossen wurde. Der Vertrag sieht keine explizite Übertragung der Aktiven und Passiven vor (vgl. Urk. 3/7/8.1 - 8.2). Mit der Vorinstanz ist dem Verteidiger darin zuzustimmen (vgl. Urk. 69 S. 19 f. Rz. 44), dass eine solche bei einem sogenannten Share Deal wie hier nicht notwendig ist. Denn mit der Übertragung der Namenaktien an H._____ gingen das gesamte Vermögen der Gesellschaft und sämtliche Ver-

- 31 - bindlichkeiten gegenüber Dritten auf den Erwerber über, mithin alle Aktiven und Passiven, folglich auch der Bestand an Occasionsfahrzeugen sowie Debitoren (Aktionärsdarlehen) und Kreditoren (Bankschulden, unbezahlte Lieferantenrech- nungen). Mit der Vorinstanz ist zwar festzuhalten, dass zur Wertbestimmung der Gesellschaft Einsicht in die finanziellen Verhältnisse nötig ist. Vorliegend war der Käufer jedoch nicht an den finanziellen Verhältnissen der Gesellschaft interes- siert, weil einiges dafür spricht, dass er bereits wusste, dass er die Firma in den Konkurs führen würde (vgl. zu dieser Annahme Erw. III. 6.9). Eine Wertbestim- mung wurde gemäss Aussagen des Beschuldigten aufgrund des Wagenparks vorgenommen (Urk. 7/1 Fragen 87-88, Urk. 7/2 Fragen 12-13, Urk. 96 S. 6 f.), welcher für den Käufer H._____ anscheinend massgeblich von Interesse war (vgl. hinten Erw. III. 6.10). 6.8 Im vorliegend relevanten Aktienübernahmevertrag wird festgehalten, dass die Geschäftsbücher und Jahresabschlüsse der E'._____ AG dem Käufer und Verkäufer bekannt seien (Urk 3/7/8.1). Wie vorne in Erw. III. 5. erwogen, wurde die Buchführung der E'._____ AG jedoch nachweislich seit April 2014 nicht nachgeführt. Der in der Bilanz für das Geschäftsjahr 2013 aufgeführte Wert des Fahrzeugparks von Fr. 1'002'500.– wurde im Revisionsbericht vom 22. Dezember 2014 auf Fr. 798'900.– korrigiert (Urk. 3/3/4.1 - 4.2). Beim Verkauf am tt.mm.2014 existierte somit weder eine revidierte Bilanz per 31.12.2013 noch eine Zwischenbilanz per Vertragsabschluss. Die Verteidigung macht geltend, H._____ habe den Wert des Fahrzeugparks bei einem Besuch der E'._____ AG ohne wei- teres ersehen können. Er sei in der Lage gewesen, den Wert abzuschätzen (Urk. 97 S. 12). Tatsächlich scheint bei einem Occasions-Fahrzeugpark eine Schätzung des ungefähren Werts nachvollziehbar, ist der Verhandlungsspielraum mit Käu- fern von Zweithandfahrzeugen doch wesentlich grösser als beim Kauf von Neu- wagen und der Preis damit nicht exakt bestimmbar. Dass der Wagenpark – mit gemäss Beschuldigtem zwischen 28 und 35 resp. 35 und 40 Autos (Urk. 7/1 Fra- ge 109, Urk. 96 S. 9) – auf stattliche Fr. 750'000.– geschätzt wurde, ist nicht ab- wegig, wurde dieser wie erwähnt zuletzt im Revisionsbericht vom 22. Dezember 2014 auf Fr. 798'900.– beziffert. Dass sich unter den Fahrzeugen auch teurere Modelle befanden, ist zudem nicht auszuschliessen, zumal Rechtsanwalt

- 32 - X2._____, welcher beweisergänzend als Auskunftsperson befragt wurde, einen "racin-green Jaguar, ein Cabrio," erwähnte, welches Fahrzeug ihm der Beschul- digte bei einem Besuch am Firmensitz zur Probefahrt habe ausleihen wollen (Urk. 106/3 Frage 73 f.). Auch gab der Zeuge G._____ an, im Zuge der Übergabe der Fahrzeuge an H._____ einen neueren BMW von AI._____ nach AJ._____ resp. später nach AK._____ gefahren zu haben (Urk. 106/4 Fragen 41 und 43). Darin dass der Verkaufspreis auf einer blossen Schätzung des Werts des Wagenparks beruhte und es sich dabei um einen stattlichen festgelegten Betrag handelte, ist somit noch kein Indiz dafür zu sehen, dass der Beschuldigte den Aktienübernah- mevertrag ohne Erfüllungsabsichten abgeschlossen hätte. Laut dem durch den Beschuldigten eingereichten Übergabeprotokoll vom

1. November 2014 (Urk. 3/7/8.5 [Original = Urk. 35/2]) – wobei von der Echtheit der Unterschrift von H._____ auszugehen ist (hierzu Urk. 77 S. 54) – wurden mit dem Verkauf der E'._____ AG unter anderem übertragen: Position 3 "Fahrzeuglis- te 2006-01.11.2014", Position 8 "Ordner Ausweiskopien", Position 9 "Ordner Aus- ländische FZ-Ausweise", Position 18 "Ordner mit Original FZ Ausweisen", Position 24 "alle FZ Schlüssel" und Position 25 "alle FZ Ausweise", dies wohl bezogen auf den Fahrzeugbestand der veräusserten Gesellschaft. Zugehörige Fahrzeuge sind keine genannt. Beim Verkauf eines Fahrzeugs werden zwar üblicherweise das Fahrzeugmodell, die erste Inverkehrsetzung, der Kilometerstand, der Typen- schein oder die Chassis-Nummer und der Kaufpreis als essenzielle Vertragsbe- standteile genau festgehalten. Vorliegend ist jedoch die Rede von der Übergabe einer ganzen Occasionsfahrzeugflotte an einen anderen Verkäufer zum Zwecke des Weiterverkaufs. Die Fahrzeugflotte war ein Aktivum der E'._____ AG, welche im Rahmen des Aktienverkaufs der E'._____ AG an den Käufer überging. Anders haben die Vertragsparteien vorliegend denn auch den an den Beschuldigten als Anzahlung zu leistenden Personenwagen von H._____ im Aktienübernahmever- trag spezifisch bezeichnet: Mercedes S 500, 1. Inverkehrsetzung am 25. Juli 2011, Chassis Nr. 7, Stamm-Nr. 8 (vgl. Urk. 3/7/8.2). Bei diesem war der genaue Wert für die Anrechnung an den Kaufpreis essentiell, weshalb dieser nachvoll- ziehbarerweise auch konkret festgehalten wurde. Die ungenauen Angaben im Übergabeprotokoll betreffend die Fahrzeugflotte lassen demzufolge und entgegen

- 33 - der Vorinstanz ebenfalls keine grundlegenden Zweifel an der Richtigkeit des Ver- tragsinhalts aufkommen. 6.9 Zu klären ist, ob im Rahmen des Aktienübernahmevertrages vom tt.mm.2014 Aktiven in Form des Fahrzeugparks – welcher das wesentliche Akti- vum einer Autohandelsfirma, so auch der E'._____ AG, darstellte (vgl. Urk. 69 S. 19 Rz. 42) – tatsächlich übertragen worden sind. Die Vorinstanz konstatierte zurecht, dass die Aussagen des Beschuldigten und von H._____ diesbezüglich diametral voneinander abweichen. Während der Beschuldigte ausführte, dass sich 28 bis 35 Fahrzeuge im Eigentum der E'._____ AG befunden hätten und an H._____ übertragen worden seien, welcher sie abge- holt und verkauft habe (zum Ganzen Urk. 7/1 Fragen 109-112, 116; Urk. 7/2 Fra- gen 14-19; Urk. 96 S. 9 und 15, wo von 35 bis 40 Autos die Rede ist), gab H._____ – von der Konkurseinvernahme vom 17. August 2015 abgesehen (Urk. 10/1/4 S. 12) – zu Protokoll, dass er die E'._____ AG ohne den Fuhrpark über- nommen habe. Vielmehr stellte er sich entweder auf den Standpunkt, der Be- schuldigte habe die Fahrzeuge selber verkauft oder er liess dies offen (zum Ganzen Urk. 13/6 Fragen 123, 125-126, 129; Urk. 8/1 Fragen 54 f.; Urk. 8/2 Fra- gen 31; Urk. 8/3 Fragen 29 und 33-36). Die Behauptung des Beschuldigten, dass H._____ – nach seinem Wissen – die Fahrzeuge mit Garagennummern nach D._____ gefahren habe, wobei er selbst nie vor Ort gewesen sei (Urk. 7/1 Frage 111), würdigte die Vorinstanz zudem als nicht glaubhaft. Sie begründete es mit dem bereits erwähnten Umstand, dass am neuen Geschäftssitz der E._____ AG an der AL._____-Strasse … in D._____ kein Fahrzeugpark in der vom Beschul- digten behaupteten Grösse von 28 bis 35 Fahrzeugen realisiert werden könne. Es sei demnach nicht ersichtlich, wo H._____ die mutmasslich zu übernehmenden Fahrzeuge hätte lagern respektive zum Verkauf aufstellen können. Der neue Fir- mensitz der E._____ AG lege vielmehr den Schluss nahe, dass der Beschuldigte die Fahrzeuge im Sinne der Anklage nicht übertragen und H._____ keine Fortfüh- rung des Betriebs beabsichtigt habe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Immerhin liegt den Akten ein nachweislich von H._____ unterzeichnetes Übernahmeprotokoll bei (Urk. 3/7/8.5 und Urk. 35/2 [Original]), wenn auch ohne

- 34 - Auflistung der konkreten Fahrzeuge. Zudem wurde inzwischen G._____ als Zeu- ge befragt, welcher bestätigte, im Auftrag von H._____ beim Transport der Fahr- zeuge von AI._____ resp. AJ._____ nach AK._____ auf einen "riesigen Autover- kaufsplatz" behilflich gewesen zu sein (Urk. 106/4 Fragen 21 f., 32 ff.). Er habe gesehen, wie H._____ mit A._____ bei der E'._____ AG gesprochen und dann die (Fahrzeug-)Schlüssel mitgenommen habe, wie drei oder vier Leute mit den Autos weggefahren seien, es seien vielleicht 45-50 Autos weggefahren worden, der Platz sei voll gewesen (Urk. 106/4 Fragen 28 ff.). G._____ erwähnte, er habe nur am Samstag mithelfen können, während der Woche habe er gearbeitet. Da- für, dass G._____ die Schlüsselübergabe effektiv beobachtete, spricht der Um- stand, dass das besagte Übergabeprotokoll mit dem 1. November 2014 datiert ist (Urk. 3/7/8.5 und Urk. 35/2 [Original]), einem Samstag. Das Argument der Vo- rinstanz, der Firmensitz der E._____ AG an der AL._____ -strasse … in D._____ habe nicht über einen genügend grossen Fuhrplatz verfügt, greift nicht. Wenn G._____ angab, die Autos seien auf einen grossen Autoverkaufsplatz in AK._____ gefahren worden, scheint es nicht unwahrscheinlich, dass H._____ die Autos von jenem Standort in AK._____ aus und nicht im Namen der E'._____ AG resp. der E._____ AG verkaufen wollte. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass H._____ im inkriminierten Zeitraum gemäss den durch die Anklägerin einge- reichten Handelsregisterauszügen andere Gesellschaften, insbesondere die AM._____ GmbH und die AN._____ AG, übernommen und in den Konkurs ge- führt hatte (Urk. 53 und 54/3-4). Wenn die Vorinstanz konkludierte, dass H._____ kein Interesse an deren Fortführung hatte und sich dies auch im vorliegenden Fall ernsthaft aufdränge, zumal H._____ in Bezug auf Vermögensdelikte einschlägig vorbestraft sei (vgl. Urk. 2 S. 14; Urk. 68 S. 13; Urk. 69 S. 21 Rz. 48, Prot. I S. 18; ferner Urk. 8/1 Fragen 4 und 31-32), so ist dem vorbehaltlos und unter Verweis auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil beizupflichten (Urk. 77 S. 63). Dies wiederum stützt die Vermutung, dass H._____ auch hinsichtlich der E'._____ AG von Beginn an zu beabsichtigen schien, mit den übernommenen Au- tos Gewinn in die eigene Tasche zu machen und die Firma in den Konkurs zu füh- ren. Demzufolge kann nicht als erstellt gelten, dass der Fahrzeugpark im Rahmen des Übergabevertrags nicht an H._____ übergegangen sein soll.

- 35 - 6.10 In Bezug auf die Passiven der zu übernehmenden E'._____ AG gab H._____ zu Protokoll, dass er die finanzielle Situation der Firma nicht wirklich ha- be überblicken können. Er habe zwar an der Vertragsunterzeichnung einen Ord- ner erhalten und sei bei der Durchsicht dieser Unterlagen vor Ort über die Schul- den informiert worden (Urk. 8/3 Frage 2). In der gleichen Einvernahme erwähnte er dann Schulden in Höhe von circa Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– und verneinte, sich an Schulden gegenüber einer Bank erinnern zu können (Urk. 8/3 Frage 8). In einer früheren Einvernahme hatte er hingegen ausgeführt, es habe ein Betriebskonto bei der C._____ mit einem negativen Saldo bestanden (Urk. 10/1/4 S. 10 und 13). Die Äusserungen H._____s in Bezug auf die Höhe offener Verbind- lichkeiten sind ebenso inkohärent wie diffus. Offensichtlich war er ausserstande, die Höhe der Passiven der E'._____ AG, welche per Verkaufsdatum vom tt.mm.2014 in Wirklichkeit rund Fr. 500'000.– (inkl. des damals noch nicht gekün- digten Betriebskredits bei der C._____) überstiegen, korrekt einzuschätzen. H._____ ging mit dem Aktienübernahmevertrag als Share Deal grundsätzlich ein signifikantes Risiko ein, ihm vorgängig nicht bekannte Verbindlichkeiten der E'._____ AG zu übernehmen. Jedoch ist auch hier wieder festzuhalten, dass da- von auszugehen ist, dass H._____ von Anfang an nur an den Aktiven und nicht an den Passiven der E'._____ AG interessiert zu sein schien. Indem er nach dem Kauf der E'._____ AG die noch ausstehenden Raten von insgesamt Fr. 300'000.– nie bezahlte, zeigte er, dass er offenbar lediglich den Fahrzeugpark für die Anzah- lung von Fr. 150'000.– plus den Mercedes im Wert von Fr. 50'000 günstig über- nehmen wollte (vgl. später Erw. III. 6.14), er den Restbetrag danach jedoch gar nie zu zahlen beabsichtigte. Als routinierter Geschäftsmann in dieser Branche, der als Firmenbestatter offenbar bereits einige Erfahrung hatte, mussten ihm sei- ne Risiken bekannt sein, respektive waren ihm allfällig hohe Passivbestände der zu übernehmenden Firma anscheinend egal. Jedenfalls spricht einiges dafür, dass dem so war. Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass es um das Firmenvermögen nicht zum Besten stand. Mit der Vertragsschliessung mit H._____ bot sich ihm offen- sichtlich eine günstige Gelegenheit, sich der E'._____ AG, mitsamt dem Aktio- närsdarlehen dieser gegenüber, zu entledigen. Jedoch kann wie gezeigt nicht wi-

- 36 - derlegt werden, dass er H._____ im Gegenzug einen Fahrzeugpark von beträcht- lichem Wert übergeben hat, womit ein Erfüllungswille zumindest seitens des Be- schuldigten anzunehmen ist. 6.11 Der Betriebskredit bei der C._____ wurde per Verkaufszeitpunkt im Umfang von Fr. 472'828.32 (Fr. 400'000.– in Form des festen Vorschusses und Fr. 72'828.32 aus Kontokorrent) und EUR 946.18 beansprucht. Gemäss Aussagen von F._____ im Rahmen der Beweisergänzungen erfuhr die Bank erst durch ei- gene Nachforschungen von der bereits erfolgten Übertragung (Urk. 106/5 Fragen 15 und 52 f.). Die teilweisen, vagen Behauptungen des Beschuldigten, die C._____ über den Verkauf der E'._____ AG informiert zu haben (Urk. 7/1 Fragen 101-102), erscheinen auch mit Blick auf das bei den Akten liegenden Kündi- gungsschreiben der C._____ (Urk. 6/3) als nicht überzeugend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor der Übertragung der E'._____ AG an H._____ am tt.mm.2014 seine Absichten zum Firmenverkauf nicht offenlegte. Der Umstand, dass der Beschuldigte am 25. und am 29. September 2014 noch schriftlich resp. telefonisch in Kontakt stand mit dem Kundenberater der C._____, Q._____, wobei nur die Verlängerung des festen Kreditvorschusses sowie die Einrichtung eines Lastschriftverfahrens für die Geschäftskonten thematisiert wur- den (Urk. 5 S. 2), spricht jedoch nicht per se für eine Vertuschung zulasten der Bank. Ebenso gut ist denkbar, dass der Beschuldigte sichergehen wollte, dass der Betriebskredit auch in Zukunft Bestand haben würde. Dass er annehmen musste, dass der Betriebskredit, welcher der E'._____ AG gewährt wurde, mit Übergang der Aktien an einen neuen Inhaber gekündigt würde, ist nicht klar. Durchaus denkbar ist, dass der Beschuldigte davon ausging, H._____ würde die Firma erfolgreich weiterführen (zu dieser Annahme später Erw. III./6.16 f.), so wie er, der Beschuldigte, es in früheren Jahren und vor seinem (angeblichen) Burnout auch schon tat. In diesem Fall wäre – zumindest aus Sicht eines Laiens – eine Kündigung des Betriebskredits nicht naheliegend gewesen. Der besagte Be- triebskredit war mit einer persönlichen Sicherheit des Beschuldigten (einer auf ihn lautenden Lebensversicherung, Säule 3b, in Höhe von Fr. 250'000.– bei der AO._____, Todesfallrisikopolice-Nr. 9; vgl. Urk. 6/2) behaftet. Aufgrund dessen musste der Beschuldigte ein erhebliches Interesse an einer sauberen Abwicklung

- 37 - des Betriebskredits haben, was wiederum dafür spricht, dass er davon ausging, die Firma würde nach dem Verkauf unter denselben Konditionen weitergeführt werden. Schuldnerin des Betriebskredits blieb auch nach ihrem Verkauf die E'._____ AG. Zumindest im Zeitpunkt des Verkaufs war das Firmenvermögen an- gesichts des offensichtlich bestehenden Wagenparks noch nicht derart gefährdet, dass eine Gläubigerbefriedigung unmöglich gewesen wäre. Wie nachfolgend noch zu erörtern ist (vgl. Erw. III./6.16 f.), kann nicht zuungunsten des Beschuldig- ten davon ausgegangen werden, dass er vom wahrscheinlichen Vorhaben H._____s, die Firma dem Konkurs zuzuführen, wusste. 6.12 Aufgrund der Akten ist von fehlender Zahlungsfähigkeit H._____s betreffend einen Kaufpreis von Fr. 750'000.– auszugehen. Dieser gab in seinen Befragungen nämlich stimmig und glaubhaft zu Protokoll, dass er in den relevan- ten Jahren 2013 und 2014 über kein Vermögen verfügt habe (Urk. 8/1 Fragen 5-6, Urk. 8/2 Frage 4, Urk. 8/3 Fragen 15-16), keiner beruflichen Beschäftigung nach- gegangen sei, kein regelmässiges Einkommen erzielt habe (Urk. 8/1 Frage 17) und finanziell von seiner Familie, konkret von seiner Ehefrau und seinem Vater, unterstützt worden sei (Urk. 8/1 Frage 4, Urk. 8/2 Frage 2). Was die Anzahlung von Fr. 150'000.– betrifft, die laut Vertrag in bar zu entrichten war (Urk. 3/7/8.2), gab sich H._____ ahnungslos, ob er die Teilzahlung geleistet habe und verneinte, das Geld von Ehefrau oder Vater erhalten zu haben (Urk. 8/1 Fragen 110-114). Er habe es beim Vertragsschluss nichts sofort auftreiben können, kein Geld zur Ver- fügung gehabt (Urk. 8/3 Fragen 16 und 17). Im Ergebnis erteilte H._____ keine Auskunft (Urk. 8/2 Frage 92). 6.13 Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung an, H._____ sei ihm als Autohändler in einem Autofahrzeugpark in AP._____ vorgestellt worden. H._____ habe ihm gesagt, dass die Aktien jener Firma zu 100 Prozent ihm gehörten. H._____ sei dort ein- und ausgegangen, sodass er davon ausgegangen sei, die- ser sei der Inhaber (Urk. 96 S. 10). Betreffend die Bonität H._____s habe er im Vorfeld des Vertragsschlusses eine Abfrage bei Creditreform gemacht, wobei er nichts daraus habe ersehen können, "er war sauber" (Urk. 96 S. 10). Dass der Beschuldigte von den schlechten finanziellen Verhältnissen H._____s wusste,

- 38 - kann aufgrund dessen nicht erstellt werden. Vielmehr ist, wie nachfolgend zu zei- gen ist, davon auszugehen, dass er auf die Erfüllung des Vertrags seitens H._____s zählte. 6.14 Bezüglich der Anzahlung von Fr. 150'000.– legte der Beschuldigte eine von ihm unterzeichnete Quittung vom tt.mm.2014, dem Vertragsdatum, über den Empfang von Fr. 150'000.– seitens von H._____ ins Recht, wobei in dubio pro reo von datumsechter Unterschrift auszugehen ist (Urk. 34, 35/1, 44; zum Ganzen vgl. Urk. 77 S. 60 f.). Durch dieses Dokument allein lässt sich zwar nicht belegen, dass am tt.mm.2014 tatsächlich eine Barzahlung von Fr. 150'000.– geflossen ist. Immerhin konnte aber der damals mit dem Kaufvertrag befasste und im Rahmen der Beweisergänzungen als Auskunftsperson einvernommene Anwalt des Be- schuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. HSG X2._____, bezeugen, dass man – er wis- se nicht mehr wer – ihm gesagt habe, H._____ habe bezahlt. Das Geld habe er nicht fliessen sehen (Urk. 106/3 Fragen 24-26). Eine korrespondierende Überwei- sung dieser hohen Summe von Fr. 150'000.– auf das Privatkonto des Beschuldig- ten fehlt (Urk. 11/2/5 und 11/2/9), was jedoch nicht per se gegen eine Übergabe der Fr. 150'000.– in bar an ihn spricht. Zur Frage, ob die Fr. 150'000.– von H._____ tatsächlich bezahlt wurden, brachte die Verteidigung insbesondere an der Berufungsverhandlung vor, dass ursprünglich Herr AH._____ als Käufer der E'._____ AG vorgesehen gewesen wäre, dieser aber bei der Beurkundung die im Vertrag festgehaltene Anzahlung von Fr. 150'000.– nicht habe leisten können, der Beschuldigte jedoch auf der Bezahlung bestanden habe, weshalb der Beurkun- dungstermin kurzfristig habe abgesagt werden müssen (Urk. 79 Ziff. 29, Urk. 95 Ziff. 2). Mit Herrn H._____ hingegen habe der Beschuldigte den Kaufvertrag ab- geschlossen, was zeige, dass H._____ den Betrag von Fr. 150'000.– tatsächlich bezahlt habe. Rechtsanwalt X2._____ bestätigte im Rahmen der Beweiser- gänzungen, dass ursprünglich Herr AH._____ als Käufer der E'._____ AG vorgesehen gewesen wäre, dieser jedoch das Bargeld nicht habe liefern können (Urk. 106/3 Fragen 19, 23, 67 und 80). Dieses Argument ist schwer wegzureden. Denkbar ist demzufolge, dass H._____ trotz grundsätzlicher Zahlungsunfähigkeit die Fr. 150'000.– zumindest kurzfristig aufbringen konnte, um damit einen Auto- bestand von viel höherem Wert entgegenzunehmen. Aufgrund des Ausgeführten

- 39 - ist anzunehmen, dass die Zahlung der Fr. 150'000.– von H._____ an den Be- schuldigten tatsächlich erfolgte. 6.15 Die weiteren gemäss Aktienverkaufsvertrag zu zahlenden Raten à Fr. 50'000.– resp. von insgesamt Fr. 300'000.– leistete H._____ in der Folge hin- gegen offensichtlich nicht (Urk. 7/1 Frage 94). Die Tatsache, dass der Beschuldig- te die noch ausstehenden Raten von insgesamt Fr. 300'000.– durch seinen An- walt, Rechtsanwalt X2._____, eintreiben liess (vgl. Mahnschreiben im Anhang zu Urk. 7/1), spricht wiederum dafür, dass er den Vertrag seinerseits erfüllte und die Erfüllung auch von Seiten H._____s erwartete. Der Beschuldigte verlieh seiner Wut auf H._____ an der Berufungsverhandlung Ausdruck indem er beispielsweise erklärte, er stelle sich nicht als Opfer dar, er sei das Opfer (Urk. 96 S. 14). H._____ sei ein professioneller Betrüger, er habe schon hunderte wie ihn betro- gen (Urk. 96 S. 7). Er, der Beschuldigte, sei leichte Beute gewesen, H._____ ha- be genau gewusst, wie er es bei ihm habe machen müssen (ebd.). 6.16 Wie aufgezeigt, ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit ei- ner Vertragserfüllung seitens H._____s rechnete und diesen auch für zahlungsfä- hig hielt (vgl. Erw. III. 6.13), andernfalls er den Vertrag mit H._____ gar nicht ab- geschlossen hätte, wie sich im Fall AH._____s zeigte. Dass der Beschuldigte – wie eingeklagt (Urk. 22 Sachverhalt Ziffer C/7.) – wusste, dass H._____ die durch Verrechnung mit dem Kaufpreis übernommene Schuld betr. Aktionärsdarlehen in der Höhe von Fr. 250'000.– nicht würde begleichen können, kann somit nicht erstellt werden. 6.17 Entgegen der Anklage wird aufgrund des Dargelegten vorliegend davon ausgegangen, dass der Wagenpark im Wert von rund Fr. 750'000.– vertragsge- mäss an H._____ übergegangen ist. Damit hätte H._____ resp. die E'._____ AG über genügend verwertbare Aktiven verfügt, um die nach dem Verkauf noch aus- stehenden Forderungen gegenüber den genannten Gläubigern zu begleichen. Es kann somit auch nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit der Übertra- gung der E'._____ AG in Kauf nahm, dass dieser Betreibungen drohen würden. Ferner kann aufgrund des Ausgeführten nicht erstellt werden, dass der Beschul-

- 40 - digte vom wahrscheinlichen Vorhaben H._____s, die Firma in den Konkurs zu führen, wissen musste. 6.18 Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, eventualiter Misswirtschaft, kann nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte entsprechend freizuspre- chen ist.

7. Mit der Vorinstanz ist zu konkludieren: Die Anklagesachverhalte A und C sind nicht rechtsgenügend erstellt. Hingegen ist der Anklagesachverhalt B erstellt. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Anklagesachverhalt A: Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) In Bestätigung der Vorinstanz ist der Beschuldigte mangels erstelltem Sachverhalt von diesem Vorwurf freizusprechen. Dasselbe gilt hinsichtlich der an der Haupt- verhandlung angesprochenen abweichenden rechtlichen Würdigung im Sinne von Misswirtschaft (Urk. 77 S. 68-70; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Anklagesachverhalt B; Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) 2.1 Die erforderlichen Tatbestandsmerkmale wurden von der Vorinstanz korrekt aufgelistet, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 70 f.). 2.2 Der Beschuldigte war vom tt.mm.2006 bis zum Verkauf der Gesellschaft an H._____ am tt.mm.2014 unbestrittenermassen einziger Verwaltungsrat und damit Organ der E'._____ AG. Es traf ihn im genannten Zeitraum demnach eine obliga- tionenrechtliche Pflicht zur kaufmännischen Buchführung (Art. 957 Abs. 1 OR). Er unterliess es nachweislich, die Buchhaltung der E'._____ AG von April 2014 bis zum tt.mm.2014 zu führen, indem er seinem Treuhänder, O._____, keine Quar- talsabrechnungen per Ende Juni 2014 und per Ende September 2014 vorlegte. Der Treuhänder resp. Buchhalter kann nur erfassen, was ihm geliefert wird. Man- gels pflichtgemäss nachgeführter Buchhaltung oder Zwischenbilanz war es nicht möglich, die wirtschaftlichen Verhältnisse der E'._____ AG – wozu die Vermö-

- 41 - gens-, Finanzierung- und Ertragslage zählen (vgl. Art. 957a OR) – per Verkaufs- datum am tt.mm.2014 zu ermitteln. Indem der Beschuldigte ab April 2014 keine Buchhaltung für die E'._____ AG nachführen liess, verletzte er seine Buchführungspflicht als Verwaltungsrat nach Art. 957 Abs. 1 OR. Als Folge davon war der Vermögensstand der E'._____ AG im genannten Zeitraum, insbesondere im Zeitpunkt des Verkaufs an H._____ am tt.mm.2014, nicht eruierbar. Als langjähriger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der E'._____ AG handelte der Beschuldigte in Kenntnis seiner obligationenrechtli- chen Buchführungspflichten. Er musste zumindest in Kauf nehmen, dass eine Un- terlassung der Buchführung zu einer Verschleierung der Vermögenslage der E'._____ AG führen würde. Auch die objektive Strafbarkeitsbedingung der Kon- kurseröffnung über die E'._____ AG resp. die Nachfolgegesellschaft E._____ AG ist gegeben (Konkurseröffnung vom 30. Juni 2015, Urk. 10/1/2; vgl. auch vorne Erw. III. 2.6). Der strafrechtliche Schutz nach Art. 166 StGB trifft auch die Rechts- vorgänger des konkursiten Unternehmens respektive deren Organe. Es genügt somit, wenn der Beschuldigte als seinerzeit zuständiges Organ des später kon- kursiten Unternehmens die Voraussetzungen des Sonderdelikts von Art. 166 StGB erfüllt und die Buchführung unterlassen hat, als er dazu verpflichtet war (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 5.3 und 6B_1340/2017 vom 24. September 2018 E. 2.5., je mit Hinweisen). Folglich sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sämtliche Tatbestandsvo- raussetzungen von Art. 166 StGB erfüllt. 2.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor, weshalb sich der Beschuldigte der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gemacht hat. Da sich der Übertretungstatbestand der ordnungswidrigen Führung der Ge- schäftsbücher nach Art. 325 StGB subsidiär zur Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB verhält (BSK StGB II-Hagenstein, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 166 N 60 f.) und der Anklagesachverhalt B die Voraussetzungen nach Art. 166 StGB erfüllt, hat keine Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Art. 325 StGB zu erfolgen, wie vom Verteidiger geltend gemacht (Urk. 69 S. 14 Rz. 25).

- 42 -

3. Anklagesachverhalt C: Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB) resp. Misswirtschaft (Art. 165 StGB) Der Anklagesachverhalt C kann nicht erstellt werden. Es hat daher ein Freispruch von den Vorwürfen der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung resp. der Misswirtschaft zu erfolgen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Anwendbares Recht, Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung Mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz das alte, bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung gebracht (Urk. 77 S. 84 f.). Im angefochtenen Urteil ist unter anderem der Strafrahmen für den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung korrekt aufgeführt. Ebenso hat sich die Vo- rinstanz umfassend zu den allgemeinen Regeln der Strafzumessung sowie zur Unterscheidung von Tat- und Täterkomponenten und zur Bestimmung der Tages- satzhöhe geäussert, was keiner Wiederholung bedarf (Urk. 77 S. 85-87, 89, 91 f.).

2. Strafart Wenn die Vorinstanz vorliegend für die zu ahnende Unterlassung der Buchfüh- rung eine Geldstrafe festgelegt hat, so ist dem ebenfalls und unter Verweis auf ih- re Begründung zuzustimmen (Urk. 77 S. 90 f.). 3.1 Tatkomponente 3.1.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschuldigte seine Rechnungslegungs- und Buchführungspflichten als Verwaltungsrat vom Zeitpunkt der Firmengründung der E'._____ AG am tt.mm.2006 bis Ende März 2014 – mangels entgegenstehender Informationen aus den Akten – pflichtgemäss erfüllte. Was die Buchführung betrifft, ist diese Zeit-

- 43 - spanne auch nicht Verfahrensgegenstand (Urk. 22 S. 4). Erst ab April 2014 und bis zum Verkauf der E'._____ AG am tt.mm.2014 unterliess es der Beschuldigte während rund sieben Monaten, die Buchhaltung im Sinne seiner obligationen- rechtlichen Verpflichtungen fortlaufend systematisch und vollständig zu führen. In- folgedessen blieb die Vermögenslage der E'._____ AG ab April 2014 nicht oder nur unvollständig ersichtlich (vgl. vorne Erw. III./5.). Angesichts der bereits schlechten wirtschaftlichen Lage der E'._____ AG per

31. Dezember 2013 wäre eine genaue Überwachung der Geschäftsvorgänge er- forderlich gewesen, um allfällige Sanierungsmassnahmen einzuleiten. Insbeson- dere wäre eine ordnungsgemässe Buchführung nötig gewesen mit einer genauen Aufstellung der Aktiven und Passiven einschliesslich den quartalsweise dem Treuhänder und Buchhalter ausgehändigten Buchungsbelegen, dies vor allem auch, um vor dem Verkauf der Gesellschaft an H._____ am tt.mm.2014 eine Zwi- schenbilanz erstellen zu können. Indem der Beschuldigte eine ordnungsgemässe Buchführung unterliess und als Folge davon weder Sanierungsmassnahmen er- griffen werden noch der genaue Wert der Gesellschaft vor ihrem Verkauf be- stimmt werden konnte, gefährdete er zumindest mittelbar die Ansprüche der Gläubiger beziehungsweise deren Durchsetzung im Konkursverfahren. Bei einer Gesamtwürdigung – unter Einbezug der noch kurzen Dauer der Pflichtverletzung sowie der bloss abstrakten Gefährdung der Gläubigerinteressen und damit der nicht allzu starken Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (vorab Zugriffsrechte der Gläubiger) – ist die objektive Schwere der Tat im Ein- klang mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen. 3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist einerseits zu erwähnen, dass der Beschuldigte Ende 2013 ein Burnout erlitt. Im August 2014 entschloss er sich, die E'._____ AG zu verkaufen. Bis dahin kann angenommen werden, dass die Buchführungspflich- ten primär aus gesundheitlichen Gründen resp. aufgrund der Interessenver- lagerung zur im Oktober 2013 gegründeten B._____ AG hin vernachlässigt wurden. Allerdings kann Letzteres nicht als Rechtfertigung für die Nachlässigkeit dienen. Insbesondere ab August 2014 hätte der Beschuldigte im Hinblick auf den Verkauf der E'._____ AG die finanziellen Verhältnisse klar aufführen müssen, um

- 44 - einen reibungslosen Übergang an den Käufer zu gewährleisten und die Gläubigerinteressen zu wahren. Dies unterliess er in gleichgültiger Weise und im Wissen, dass er nach dem Verkauf nichts mehr damit zu tun haben würde, worin ein egoistischer Beweggrund liegt. Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten nach Art. 19 Abs. 1 StGB im Tatzeitraum oder andere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind mit der Vorinstanz nicht gegeben. Insbesondere kann angesichts der kein Jahr zuvor gegründeten B._____ AG, deren einziger Verwaltungsrat der Beschuldigte war und deren zu 100 % gezeichnetes und auch voll liberiertes Aktienkapital im Be- trag von Fr. 100'000.– aus seinem persönlichen Vermögen stammte (Urk. 7/1 Fragen 126 und 132; Urk. 11/2/10; vorne Erw. III./4.9), keine finanzielle Notlage angenommen werden, was auch nicht geltend gemacht wurde. Die Entschei- dungsfreiheit des Beschuldigten, sich normkonform zu verhalten, war intakt, das Delikt somit vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht. 3.1.3 Insgesamt ist das Tatverschulden mit der Vorinstanz als noch leicht einzu- stufen, wenn auch diese zusätzlich von einer Bereicherungsabsicht des Beschul- digten ausging (Urk. 77 S. 88). Die Einsatzstrafe ist beim gegebenen Strafrahmen von zwischen einem Tagessatz Geldstrafe und drei Jahren Freiheitsstrafe auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. 3.2 Täterkomponente 3.2.1 Gemäss eigenen Angaben in der Untersuchung und an der Berufungsver- handlung ist der Beschuldigte verheiratet, hat drei Kinder im Alter von – mittler- weile – ca. 21, 19 und 12 Jahren und wohnt mit seiner Familie in einer Mietwoh- nung in AQ._____, wobei ein Kind auswärts lebt. Er ist gelernter Automonteur und Garagist, jedoch nicht mehr in der Autobranche tätig, sondern als Bauunterneh- mer, indem er als Generalunternehmer Immobilien kauft resp. erstellt und ver- kauft. Seine geschäftliche Tätigkeit übt der Beschuldigte in der B._____ AG mit Sitz in AR._____ aus. In der Untersuchung bezifferte er das familiäre Einkommen auf ungefähr Fr. 200'000.– pro Jahr, sein persönliches Vermögen auf Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– bei Hypothekarschulden von ca. Fr. 960'000.– (Urk. 7/1 Fragen 5-

- 45 - 14). An der Berufungsverhandlung gab er an, pro Jahr ein Einkommen von ca. Fr. 180'000.– zu realisieren, seine Frau arbeite als Allrounderin in der Firma und verdiene ca. Fr. 40'000.– pro Jahr (Urk. 96 S. 2 f.). Wie bereits die Vorinstanz erwog, lassen sich in Bezug auf den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigen keine Besonderheiten finden, aus denen sich strafzumessungsrelevante Faktoren ableiten liessen (vgl. Urk. 7/1 Fragen 5-14). Die Biografie ist neutral zu werten. 3.2.2 Vorstrafen weist der Beschuldigte in der Schweiz keine auf (Urk. 78 und 88). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich weder positiv noch negativ auf die Strafzu- messung aus. 3.2.3 Was das Nachtatverhalten betrifft, kann dem Beschuldigten weder ein sub- stanzielles Geständnis, noch besondere Kooperation, Einsicht oder Reue zugute gehalten werden, zumal er bis heute einen vollumfänglichen Freispruch beantragt (Prot. I S. 21; Urk. 79 S. 2). Das Nachtatverhalten bleibt ohne Einfluss auf die Strafzumessung. 3.2.4 Zur Frage der Verfahrensdauer hat die Vorinstanz zusammengefasst fest- gehalten, dass die erste Einvernahme mit dem Beschuldigten am 26. April 2017 stattfand (Urk. 7/1), dass am 25. Juli 2019 Anklage erhoben wurde (Urk. 22) und dass bis zur Hauptverhandlung und Urteilseröffnung am 4. November und

6. November 2020 (Prot. I S. 15 ff., 26 ff.) insgesamt etwa dreieinhalb Jahre ver- strichen. Grössere Unterbrüche zwischen einzelnen Verfahrensabschnitten seien nicht ersichtlich. Angesichts der Komplexität der Untersuchung und des damit einhergehenden Aktenumfangs erscheine diese tendenziell lange Verfahrensdau- er dennoch gerechtfertigt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege nicht vor (Urk. 77 S. 90). Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Ebenso wenig ergeben sich im Zuge des Berufungsverfahrens Bearbeitungs- lücken, die eine Strafreduktion rechtfertigen würden. Das begründete Urteil der Vorinstanz ging am 3. Februar 2021 beim Obergericht ein (Urk. 77). Der Ent- scheid über die seitens der Verteidigung mit Eingabe vom 22. Februar 2021 ge- stellten Beweisanträge erfolgte am 17. Juni 2021 (Urk. 84), und im Anschluss an

- 46 - die Terminfindung mit den Parteien erging am 6. Oktober 2021 die Vorladung für die Berufungsverhandlung auf den 13. Dezember 2021 (Urk. 86). Diese musste später auf den 3. Februar 2022 verschoben werden (Urk. 89 f.). Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 ordnete die hiesige Kammer Beweisergänzungen an (Urk. 100). Die im Rahmen der Beweisergänzungen neu erstellten Akten wurden sei- tens der damit betrauten Staatsanwaltschaft am 17. Juni 2022 ins Recht gereicht (Urk. 105A-107). Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 wurde im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme zu den Beweisergänzungen angesetzt (Urk. 114). Die Stellung- nahme der Verteidigung erfolgte mit Eingabe vom 8. Juli 2022 (Urk. 116), die hierzu freigestellte Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. August 2022 (Urk. 118, Urk. 120). Wenn im angefochtenen Urteil dennoch – der Verteidigung folgend – strafredu- zierend berücksichtigt wurde, dass sich der Beschuldigte für 72 Tage in Unter- suchungshaft befand und er überdies namens der B._____ AG bei der Unter- suchungsbehörde eine Kaution von Fr. 300'000.– im Hinblick auf eine Beschlag- nahme zur Sicherstellung von Verfahrenskosten respektive einer Ersatzforderung hinterlegte, um eine Kontosperre und damit einhergehend Liquiditätsprobleme zu verhindern (zum Ganzen Urk. 12/3/9-16; Urk. 77 S. 90), so vermag dies nicht ein- zuleuchten. Ein Zusammenhang mit der Verfahrensdauer erschliesst sich nicht. Wie die Vorinstanz selber erwog, geht mit einer laufenden Strafuntersuchung stets auch die Ungewissheit über eine allfällige Verurteilung einher. Das gilt auch für etwaige Nebenfolgen und Kostenauflagen. Abgesehen davon werden dem Beschuldigten die erstandenen Hafttage an die auszusprechende Strafe ange- rechnet. 3.2.5 Die Täterkomponente fällt neutral aus und führt entsprechend zu keiner Änderung der aufgrund der Tatkomponente bestimmten Einsatzstrafe. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Die Tagessatzhöhe ist mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf ihre Erwägungen auf Fr. 330.– pro Tag festzusetzen (Urk. 77 S. 92; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 47 -

4. An diese Strafe anzurechnen sind 72 Tage Haft, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (Art. 51 Satz 2 StGB).

5. Vollzug Die theoretische Grundlage betreffend Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist im vorinstanzlichen Urteil zutreffend aufgeführt. Die Vorinstanz ist beim Be- schuldigen als Ersttäter zu Recht von einer günstigen Legalprognose ausgegan- gen und hat ihm den bedingten Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren. Das ist ohne weiteres zu bestätigen (Urk. 77 S. 94 f.; Art. 82 Abs. 2 StPO). VI. Einziehung von Vermögenswerten und Ersatzforderung

1. Die Voraussetzungen betreffend Einziehung und Ersatzforderung finden sich im Urteil der Vorinstanz (Urk. 77 S. 99). Wie diese zutreffend ausgeführt hat, leistete der Beschuldigte von sich aus – nach vorgängiger Sicherstellungsvereinbarung – mit Valuta vom 8. November 2017 ei- ne Kaution in Höhe von Fr. 300'000.– an die zuständige Staatsanwaltschaft, wo- bei die Vermögenswerte vom Verkaufserlös einer sich im Eigentum der B._____ AG befindlichen Liegenschaft stammten (Urk. 12/3/9-15). Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte Alleinaktionär und Verwaltungsrat der B._____ AG ist (Urk. 3/1/2.4; vorne Erw. III. 2.4). Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 wurden die er- wähnten Vermögenswerte zur Kostendeckung respektive zur Sicherung einer Er- satzforderung mit Beschlag belegt (Urk. 12/3/16).

2. In ihrer Anschlussberufung stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Stand- punkt, die Fr. 300'000.– seien Deliktssurrogat und daher einzuziehen. Es bestün- den keine vernünftigen Zweifel an den Zusammenhängen zwischen Aktionärs- darlehen, Betriebskredit und Gründungskapital der B._____ AG (Urk. 83 S. 2, Urk. 99 S. 6).

3. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung konnte der in Anklagesachverhalt A vorgeworfene Zusammenhang zwischen der Aufnahme eines Aktionärsdarlehens

- 48 - an den Beschuldigten in Höhe von Fr. 100'000.– und der Gründung der B._____ AG mit einem Kapital von Fr. 100'000.– nicht belegt werden, sodass davon aus- zugehen ist, dass das Gründungskapital vom Privatvermögen des Beschuldigten stammte (vorne Erw. III. 4.10 und 4.12). Da die Kaution sodann aus Mitteln der B._____ AG geleistet wurde, ist festzuhalten, dass Vermögenswerte eines Dritten betroffen sind. Die Gesellschaft wurde im Oktober 2013 mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.– gegründet, welcher Betrag aus dem Privatvermögen des Be- schuldigten geleistet wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dieser Betrag oder damit zusammenhängend die als Kaution geleisteten Fr. 300'000.– durch strafbare Handlungen erlangt wurden. Ausgehend von einem legalen Ursprung kommt nach dem Gesagten eine Einziehung von vornherein weder zur Sicherung einer Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB noch zur Kostendeckung nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Folglich ist in Bestätigung der Vorinstanz die Beschlagnahme gemäss Verfügung vom 23. Januar 2018 über den Betrag Fr. 300'000.– aufzuheben und der Betrag an die B._____ AG – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – auszuhändigen.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Staat Fr. 250'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermö- gensvorteil abzuliefern. Sie begründet dies damit, dass sich der Beschuldigte be- treffend Anklagesachverhalt C im Umfang von Fr. 250'000.– bereichert habe, in- dem er sich dieser Schuld durch die Übertragung der E'._____ AG an H._____ zwecks Konkurszuführung entledigt habe (Urk. 83 S. 2, Urk. 99 S. 6). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die unter anderem durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Als Vermögenswer- te gelten alle wirtschaftlichen Vorteile in Form von Vermehrung von Aktiven und Erträgen oder Verminderung von Passiven und Aufwendungen (OFK/StGB- Heimgartner, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 70 N 10 mit Hinweisen). Wie vorne in Erw. III. 6.16 dargelegt, kann dem Beschuldigten nicht nachgewie- sen werden, dass er wusste, dass H._____ weder imstande noch bereit war, die übernommene Darlehensschuld in der Höhe von Fr. 250'000.– gegenüber der E'._____ AG zu begleichen. Der Vorwurf, er habe sich durch Verrechnung seines

- 49 - Aktionärsdarlehens mit dem von H._____ zu bezahlenden Kaufpreis für die E'._____ AG in Bereicherungsabsicht seiner Darlehensschuld entledigt und so seine Passiven vermindert, hält damit nicht stand. Der Beschuldigte ist in Bezug auf diesen Anklagevorwurf freizusprechen, weshalb auch keine Einziehung ge- mäss Art. 70 Abs. 1 StGB resp. keine Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB) möglich ist. Eine solche ist demzufolge nicht zu leisten. VII. Genugtuung Der Beschuldigte wird zwar in grossen Teilen freigesprochen. Die erstandene Haft von 72 Tagen war jedoch weder ungerechtfertigt noch erweist sie sich angesichts der auszusprechenden Geldstrafe von 80 Tagessätzen als übermässig (vgl. hier- zu auch Beschluss der Obergerichts des Kantons Zürich, UH160029, Erw. 3.1, mit weiteren Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Genug- tuungsbegehren des Beschuldigten ist auch in zweiter Instanz abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9) kann angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens nicht bestätigt werden. Die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten zu einem Vier- tel aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren teilweise, weshalb die diesbezüglichen Kosten ebenfalls zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerle- gen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 3.1 Ebenso ist dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzli- che Verfahren eine um einen Viertel reduzierte Entschädigung von Fr. 30'000.– (inkl. Mehrwertsteuer; ausgehend von einer durch die Vorinstanz grundsätzlich anerkannten Entschädigung in der Höhe von Fr. 40'000.–, vgl. Urk. 77 S. 103) für die Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen (vgl. Honorarnote Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, Urk. 70).

- 50 - 3.2 In Bezug auf das Berufungsverfahren reichte der erbetene Verteidiger nach Abschluss der Beweisergänzungen eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 20'946.05 ins Recht (Urk. 123, vgl. auch Urk. 98). Der geltend gemachte Auf- wand ist ausgewiesen mit der Ausnahme, dass die Berufungsverhandlung nicht wie berechnet fünf, sondern lediglich knappe zwei Stunden dauerte (Urk. 98 S. 2; Prot. II S. 4 und 12). Demgemäss ist dem Beschuldigten diesbezüglich zusätzlich eine reduzierte Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzusprechen. 3.3. Der dem Beschuldigten als Entschädigung für seine Verteidigung zustehen- de Betrag von insgesamt Fr. 45'000.– ist mit den Kosten, welche dem Beschuldig- ten im vorliegenden Strafverfahren (Untersuchungskosten und Kosten beider Ge- richtsinstanzen) auferlegt werden, zu verrechnen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

6. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-4. (…)

5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Begehren um Schadenersatz auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen. 6.-7.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 243.95 Auslagen Untersuchung Fr. 1'000.00 Ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 7'735.00 Kosten für Gutachten Fr. 22'978.95 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 4'000.–. 9.-12. (…)"

- 51 -

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Sachverhalt B).

2. Von den Vorwürfen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Sachverhalt A) sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB resp. der Misswirt- schaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt C) wird der Beschul- digte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 330.–, wovon bis und mit heute 72 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

5. Die Beschlagnahme gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 23. Januar 2018 über die Barschaft von Fr. 300'000.– wird aufgehoben und der B._____ AG nach Rechtskraft dieses Urteils ausgehän- digt.

6. Eine Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung für einen unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat entfällt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.

8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten wird für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidi- gung aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung für beide Gerichtsinstanzen von insgesamt Fr. 45'000.– zugesprochen. Dieser Betrag

- 52 - wird mit den Kosten, welche dem Beschuldigten im vorliegenden Strafver- fahren (Untersuchungskosten und Kosten beider Gerichtsinstanzen) aufer- legt werden, verrechnet.

10. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 5 − die B._____ AG gemäss Dispositiv-Ziffer 5.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 53 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. März 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Kümin Grell Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Datum vom 12. April 2016 erhob die C._____ [Bank] Strafanzeige wegen betrügerischen Konkurses im Zusammenhang mit der in D._____ domizilierten Firma E._____ AG. Darin wurde der Verdacht geäussert, dass der genannten Firma Aktiva in Form von 30-40 Occasionsfahrzeugen entzogen worden seien, um die Gesellschaft anschliessend mittellos in den Konkurs zu führen und die be- stehenden Kreditschulden gegenüber der Bank untergehen zu lassen (Urk. 4).

E. 2 Für Einzelheiten zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 4 ff.). 3.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 6. November 2020, liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. November 2020 durch seine Verteidigung rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 73; Prot. I S. 26 ff.) und ebenso fristgerecht mit Schreiben vom

22. Februar 2021 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 79 und Urk. 76A/1). Die Verteidigung stellte mit ihrer Berufungserklärung zudem Beweisanträge (Urk. 79 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen, er- hob jedoch mit Eingabe vom 12. März 2021 Anschlussberufung (Urk. 82 und 83). Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2021 wurden die Beweisanträge des Be- schuldigten abgewiesen (Urk. 84). Die Berufungsverhandlung wurde zunächst auf den 13. Dezember 2021 angesetzt (Urk. 86) und später auf den 3. Februar 2022 verschoben (Urk. 89 f.). Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 reichte die Verteidi-

- 6 - gung Beilagen ein mit dem Ersuchen, diese zu den Akten zu nehmen (Urk. 92, Urk. 94/1-4). 3.2 An der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2022 beantragte die Verteidi- gung vorfrageweise, auf die Anschlussberufung sei nicht einzutreten, soweit eine Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils und eine Beurteilung der Zivilforderung beantragt worden sei (Urk. 95 S. 1, Prot. II S. 5 f.). Die Vertrete- rin der Staatsanwaltschaft erklärte hierzu, dass sie besagte Dispositiv-Ziff. 5 ebenfalls als rechtskräftig erachte (Prot. II S. 6). 3.3 Nach der Befragung des Beschuldigten stellte die Verteidigung bereits früher gestellte Beweisanträge (Urk. 95 S. 2 ff., Urk. 79 S. 2, Urk. 84; hierzu nachfolgend unter Ziff. II./6.). Darauf folgten die Beantwortung der Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft und die weiteren Parteivorträge (Prot. II S. 6 ff.). Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung und Erläuterungen des Urteils (Prot. II S. 12). 3.4 Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 ordnete die hiesige Kammer Be- weisergänzungen an, nämlich die Einvernahme von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Auskunftsperson sowie die Einvernahmen von F._____ und G._____ als Zeugen (Urk. 100). Die damit – wie auch mit der Edition von SVA- Auszügen betreffend die ehemalige E'._____ AG (Urk. 103) – betraute Staatsan- waltschaft reichte die im Rahmen der Beweisergänzungen neu erstellten Akten am 17. Juni 2022 ins Recht (Urk. 105A-107). Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 wur- de im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme zu den Beweisergänzungen ange- setzt (Urk. 114). Die Stellungnahme der Verteidigung erfolgte mit Eingabe vom

8. Juli 2022 (Urk. 116), die hierzu freigestellte Vernehmlassung der Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 5. August 2022 (Urk. 118, Urk. 120). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. 4.1 Der Beschuldigte ficht die Dispositivziffern 2-4 und 9-12 an. Er verlangt ei- nen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe sowie eine neue Kosten- und Entschädigungsregelung entsprechend dem Verfahrensausgang. Überdies

- 7 - beantragt er die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 14'400.– zu- züglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 2017 für die erstandene Haft (Urk. 79 S. 2, Urk. 97 S. 1). 4.2 Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Freispruch von Dispositivziffer 1 und die Freiheitsstrafe gemäss Dispositivziffer 3 als zu niedrig. Zudem beantragt sie nunmehr die Änderung der Dispositivziffern 6-7, indem die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. Januar 2018 beschlagnahmte Barschaft aus dem Vermögen der B._____ AG von Fr. 300'000.– zugunsten der Staatskasse einzuziehen und der Beschuldigte zu verpflichten sei, Fr. 250'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat abzuliefern. Weiter stellt die Staatsanwalt hinsichtlich Dispositivziffer 9 den Antrag auf vollständige Kostenauflage an den Beschuldigten.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat sich einlässlich und sorgfältig mit dem Einwand der Ver- teidigung auseinandergesetzt, wonach in den ersten drei Einvernahmen des Be- schuldigten (Urk. 7/1-7/3) durch den vormaligen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ keine wirksame notwendige Verteidigung gewährleistet gewesen sei und diese Einvernahmen daher nicht verwertbar seien (vgl. Urk. 69 Rz. 8). Im an- gefochtenen Urteil wurde in Anwendung der richtigen prozessualen Grundlagen und der konkreten Sachlage zutreffend dargelegt, dass zum einen die Staatsan- wältin ihrer vorgängigen Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschuldigten nachge- kommen ist mit dem Hinweis an Rechtsanwalt X2._____ auf einen potentiellen Interessenkonflikt, und dass zum andern infolge gleichläufiger Interessen des Be- schuldigten und des früheren Verteidigers ein Interessenkonflikt ausser Betracht fällt. Auch fehlt es an anderweitigen Anhaltspunkten, wonach Rechtsanwalt X2._____ seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten bis zur Mandatsniederlegung nicht nachgekommen ist bzw. eine wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 127 Abs. 1 i.V.m. Art. 129 Abs.1 StPO nicht erfolgen konnte. Somit sind unter diesem Aspekt mit der Vorinstanz die Einvernahmen des Beschuldigten verwert- bar, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die detaillierten Erwä- gungen in deren Urteil zu verweisen ist (Urk. 77 S. 9 ff.).

E. 2.2 Insoweit die Verteidigung mangels genügenden Vorhalts im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO Unverwertbarkeit der ersten polizeilichen Einvernahme (Urk. 7/1) – und aufgrund des Fernwirkungsverbots sämtlicher Aussagen in den darauffolgenden Einvernahmen – geltend macht (Urk. 97 Rz. 4 ff., Urk. 69 S. 3 Rz. 8; Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO), ist ihr wiederum unter Verweis auf die Ausfüh- rungen im angefochtenen Urteil (Urk. 77 S. 12 ff.) zu entgegnen, dass der Vorhalt in Kombination mit der dem Beschuldigten im Zuge der Verhaftung und damit noch vor der Befragung ausgehändigten und von ihm visierten Kopie des

- 9 - Hausdurchsuchungsbefehls zu sehen ist (Urk. 13/2 S. 2; Urk. 12/3/1 S. 1 und 5). Im Hausdurchsuchungsbefehl ist der Tatvorwurf in den wesentlichen Zügen sowie präzis und in verständlicher Weise beschrieben. Folglich hatte der Beschuldigte die Möglichkeit, sich noch vor der ersten Einvernahme zu informieren und sich mit seinem ebenfalls anwesenden Verteidiger gezielt zu besprechen und dann die ihm konkret unterbreiteten Fragen zu beantworten. Dass dem Beschuldigten die Thematik klar war, ergibt sich im Übrigen ohne Weiteres auch aus der detaillierten Einvernahme und seinen jeweiligen Stellungnahmen (Urk. 7/1 S. 3 ff.). Demnach ermöglichte der zu Beginn der Befragung knappe Vorhalt (Urk. 7/1 S. 1) sehr wohl eine wirksame Verteidigung. Die Einvernahmen des Beschuldigten sind somit al- lesamt verwertbar.

3. Verwertbarkeit der Einvernahme von F._____ Der Einwand der Verteidigung, die Einvernahme von F._____ sei unverwertbar, wurde bereits im Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. Februar 2022 insofern bestätigt, als die Angaben der Auskunftsperson F._____ als nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar gehalten wurden. Begründet wurde dieser Schluss damit, dass dem Beschuldigten das Konfrontationsrecht auch nach der Einver- nahme F._____s nicht gewährt worden ist (vgl. zum Ganzen Urk. 100 S. 6 f.). Da sich jedoch im Zusammenhang mit der Übertragung der E'._____ AG an H._____ entscheidende Fragen stellten, wurde im genannten Beschluss betreffend Be- weisergänzungen unter anderem auch die Einvernahme von F._____ als Zeuge angeordnet (Urk. 100 S. 7 f.).

4. Verwertbarkeit der Zusammenstellungen aller Transaktionen auf den priva- ten und betrieblichen Konten des Beschuldigten und der Zusammenstellung der C._____ über die Kontaktvermerke 4.1 Die Verteidigung wendet sich weiter gegen die Verwertbarkeit der dem Er- mittlungsbericht beigelegten Tabellen mit sämtlichen privaten und geschäftlichen Konten des Beschuldigten bzw. der Tabelle der Geschäftskonten der E'._____ AG bei der C._____ (Urk. 3/9/10.1 und 10.2). Die Zusammenstellungen seien mangels Grundlagenakten resp. Originalbelegen nicht nachvollziehbar bzw. über-

- 10 - prüfbar und es fehle an der Anordnung der Edition der Bankunterlagen bei der C._____ (Urk. 69 S. 5 f., Urk. 97 S. 4 ff.). 4.2 Im angefochtenen Urteil (vgl. Urk. 77 S. 20 ff.) ist einlässlich und korrekt dargelegt, dass die C._____ als Privatklägerin die fraglichen Urkunden im erhebli- chen Eigeninteresse freiwillig herausgegeben hat, weshalb eine formelle Editi- onsaufforderung nicht notwendig war. Diese hätten aber auch mittels Editionsbe- fehls gestützt auf Art. 265 StPO herausverlangt werden können, wie dies mit Ver- fügungen gegenüber der I._____, J._____, der K._____, der L._____ und der M._____ geschehen sei. Die im Recht liegenden Auszüge der Betriebskonten der E'._____ AG respektive E._____ AG bei der C._____ erweisen sich unter diesem Blickwinkel als verwertbar. Was die Tabellen mit den privaten und geschäftlichen Konten des Beschuldigten betrifft, hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass darin sämtliche Transaktionen auf allen Konten des Beschuldigten respektive der von ihm kontrollierten Unter- nehmen enthalten sind, unter anderem Transaktionen auf den Betriebskonten der C._____ von Mai 2008 bis November 2014 (Urk. 3/9/10.1 und Urk. 3/9/10.2). Je- doch liegen nur Auszüge der Betriebskontokorrente und damit die den Transakti- onen zugrunde liegenden Daten von März respektive von April 2014 bis Novem- ber 2014 im Recht (Urk. 3/9/10.3-4; Urk. 10/4/2-3). Diese Auszüge wurden recht- mässig ins Verfahren eingebracht, sind überprüfbar und verwertbar. Im Übrigen, nämlich für den Zeitraum von Mai 2008 bis März respektive April 2014, können die Transaktionen auf den Betriebskonten bei der C._____ – aus- genommen für den Zeitraum vom 15. Oktober bis 21. Oktober 2013 – in den Ta- bellen jedoch nicht nachvollzogen oder überprüft werden, weshalb sie in diesem Umfang mit der Vorinstanz als unverwertbar zu erachten sind (Urk. 77 S. 22). 4.3 Weiter wendet sich die Verteidigung gegen die Verwertbarkeit der in den Akten liegenden Zusammenstellung der C._____ über die Kontaktvermerke (Urk. 3/12/13.2, Urk. 97 S. 5 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass nachfolgend in Be- zug auf die Frage, ob die Mitarbeiter der C._____ über den Verkauf der E'._____ AG informiert waren, nicht auf die besagte Zusammenstellung abgestellt wird,

- 11 - sondern auf die im Rahmen der Beweisergänzungen durchgeführte Zeugenein- vernahme mit F._____ (Urk. 106/5). Die Frage nach der Verwertbarkeit erübrigt sich somit.

5. Verwertbarkeit der Beweisergänzungen Die Verteidigung moniert, die Durchführung von Beweisergänzungen sei unzu- lässigerweise vom hiesigen Gericht an die Staatsanwaltschaft delegiert worden (Urk. 116 S. 2). Sie bringt sinngemäss vor, die Staatsanwaltschaft habe die er- gänzenden Beweise als Partei abgenommen, was vorliegend – da die Staatsan- waltschaft im Zeitpunkt der Delegation die Anklage bereits über zwei Instanzen umfassend vertreten und sich materiell mit der Anklage auseinandergesetzt habe

– nicht mehr angehe. Eine Ergänzung von Beweisen durch die Staatsanwaltschaft ist jedoch gemäss Art. 339 Abs. 5 StPO möglich, auch wenn die Staatsanwalt- schaft bereits als Partei vor Gericht erscheint. Zudem ist nicht ersichtlich, inwie- fern die ergänzenden Einvernahmen nicht gleich wie die im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft durchgeführten Untersuchungshandlungen verwertbar sein sollten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die ergänzend vorgenomme- nen Beweise unbeschränkt verwertbar.

E. 5 Somit sind die Dispositiv-Ziffern 5 (Verweis der Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozesses) und 8 (Kostenfestsetzung) rechtskräftig geworden, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten steht das vorinstanzli- che Urteil im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.

E. 6 Beweisanträge

E. 6.1 An der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung die bereits mit der Berufungserklärung gestellten und präsidialiter abgewiesenen Beweisanträge (Urk. 95 S. 2 ff., Urk. 79 S. 2, Urk. 84). Den ersten beiden Anträgen betreffend Be- fragung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Auskunftsperson und von G._____ als Zeuge wurde mit der Anordnung von Beweisergänzungen, resp. Beschluss vom 15. Februar 2022 entsprochen (Urk. 100).

E. 6.2 Zum Beweisantrag betreffend Befragung von H._____ wird auf die Ausfüh- rungen in der Präsidialverfügung vom 17. Juni 2021 (Urk. 84 S. 3 f.) verwiesen. Insbesondere angesichts der äusserst spärlichen Aussagen H._____s in der Ver- gangenheit ist nicht zu erwarten, dass aus einer neuen Einvernahme sachdienli-

- 12 - che Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen. III. Schuldpunkt – Anklagesachverhalt

Dispositiv
  1. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 22) und ist auch im angefochtenen Urteil in den wesentlichen Zügen dargestellt (Urk. 77 S. 22 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
  2. Unbestrittener Sachverhalt 2.1 Unstrittig ist, dass der Beschuldigte vom tt.mm.2006 bis zum Verkauf an H._____ am tt.mm.2014 alleiniger Aktionär der E'._____ AG war und als deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer fungierte (Urk. 7/1 Fragen 17-19). Dies ergibt sich auch aus dem im Recht liegenden Handelsregisterauszug des Kantons St. Gallen respektive betreffend die Nachfolgegesellschaft, die E._____ AG, aus dem Handelsregisterauszug des Kantons Zürich (Urk. 3/1/2.1 - 3/1/2.3). 2.2 Weiter blieb unbestritten, dass die E'._____ AG seit April 2008 über einen Betriebskredit bei der C._____ mit wechselnden Limiten verfügte, der zu betriebli- chen Zwecken, insbesondere zum Handel mit Occasionsfahrzeugen, aufgenom- men und dessen Kreditrahmen mit Abschluss des letztmals aktualisierten Kredit- vertrags per 1. September 2012 auf den Betrag von Fr. 500'000.– erhöht worden war (Urk. 7/1 Fragen 47-48 und 60-64; so auch F._____ in Urk. 9/1 Fragen 3 und 12-13; zum Kreditvertrag vgl. Urk. 6/2 und in Urk. 106/5 S. 5). 2.3 Der Beschuldigte anerkannte ferner, von der E'._____ AG zwischen 2010 und 2013 mehrere Aktionärsdarlehen bezogen zu haben, insgesamt im Betrag von Fr. 252'270 (Urk. 7/1 Frage 65 sowie Urk. 7/3 S. 2). Nicht dementiert hat der Beschuldigte sodann die Richtigkeit der Auszüge des Darlehenskontos 1 "Darlehen A._____, N._____ [Ortschaft]" (Urk. 7/1 Frage 71; zu den Kontoauszü- gen vgl. Urk. 3/6/7.1 - 3/6/7.5). - 13 - 2.4 Zudem anerkannte der Beschuldigte, dass er die B._____ AG per Handels- registereintrag vom tt.mm.2013 gegründet und als Aktienkapital den Betrag von Fr. 100'000.– liberiert hatte (Urk. 7/1 Frage 126). Offen liess er anfänglich, ob das Aktienkapital zur Gründung der B._____ AG von einem Aktionärsdarlehen der E'._____ AG stammte. Er führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2017 diesbezüglich aus: "Es kann sein, aber ich weiss es nicht" (Urk. 7/1 Fragen 129-131). An der Berufungsverhandlung erklärte er dann, er könne sagen, dass die Fr. 100'000.– nicht aus der E'._____ AG gewesen seien (Urk. 96 S. 6). 2.5 Unbestritten ist zudem, dass der Beschuldigte die E'._____ AG am tt.mm.2014 an H._____ verkaufte, wobei zu diesem Zweck ein schriftlicher Kauf- respektive Aktienübernahmevertrag aufgesetzt und von beiden Parteien unter- zeichnet wurde (Urk. 7/1 Frage 85; Urk. 3/7/8.1 - 3/7/8.4). Weiter wurden die im Aktienübernahmevertrag vom tt.mm.2014 festgehaltenen Konditionen sowohl durch den Beschuldigten als auch durch H._____ anerkannt. Der Beschuldigte erklärte, die E'._____ AG inklusive sämtlicher Aktienzertifikate zu einem Preis von Fr. 750'000.– an H._____ übertragen zu haben, wobei die Kaufpflicht unter Ver- rechnung des Aktionärsdarlehens im Umfang von Fr. 250'000.– und teilweise Zug um Zug erfüllt worden sei, indem ein Teil des Kaufpreises durch Übergabe eines Mercedes im Anrechnungswert von Fr. 50'000.– sowie Fr. 150'000.– in bar getilgt worden sei (Urk. 7/1 Fragen 89-93). H._____ bestätigte, den Aktienübernahme- vertrag unterzeichnet zu haben, zudem den Gesamtpreis von Fr. 750'000.– und den Anrechnungswert des Mercedes von Fr. 50'000.– (Urk. 8/1 Frage 21; Urk. 8/3 Frage 9; Urk. 13/16 Fragen 110 und 124-126). Eine Teilzahlung in bar von Fr. 150'000.– bejahte er nicht bzw. gab an, keine Ahnung zu haben, nichts zu sagen resp. über kein Geld verfügt zu haben (Urk. 8/1 Fragen 6, 110-113; Urk. 8/2 Fra- gen 65-66; Urk. 8/3 Fragen 16-17). Der Restbetrag von Fr. 300'000.– hätte nach Aussage des Beschuldigten schliesslich in sechs Raten à Fr. 50'000.– bis zum 28. Februar 2016 geleistet werden müssen (auch Urk. 3/7/8.2), was jedoch nicht geschehen sei, da H._____ trotz mehrerer Mahnschreiben keine der Ratenzahlungen geleistet habe (Urk. 7/1 Frage 94; auch Anhang in Urk. 7/1). Dies wurde von H._____ nicht explizit de- - 14 - mentiert (Urk. 8/1 Fragen 117-118; Urk. 8/2 Fragen 70-72 ; Urk 13/16 Fragen 126 und 129). 2.6 Schliesslich ist unbestritten und gerichtsnotorisch, dass über die Nachfolge- gesellschaft der E'._____ AG, die E._____ AG mit Sitz in D._____, mit Urteil vom
  3. Juni 2015 des Bezirksgerichts Dielsdorf der Konkurs eröffnet und am 31. Au- gust 2016 rechtskräftig abgeschlossen wurde (Urk. 10/1/2 und 10/2/2; Geschäfts- Nr. EK150165-D und EK160340-D). 2.7 Im Übrigen hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bestrit- ten (insbesondere Urk. 7/1 Fragen 138-142; Urk. 7/2 Fragen 6-9; Urk. 7/3 S. 1-3, 96 S. 7 ff.) respektive im Rahmen der Einvernahmen vom 8. Mai 2018 und 5. Juni 2019 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2020 seine Aussage verweigert (Urk. 7/4-7/5; Urk. 66). An der Berufungsverhand- lung bestätigte er, H._____ habe ihm Fr. 150'000.– in bar bezahlt, die weiteren Kaufpreisraten in der Höhe von insgesamt Fr. 300'000.– habe dieser aber nie geleistet (Urk. 96 S. 7, zu den weiteren Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung nachfolgend im Text).
  4. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich zur Würdigung von Aus- sagen, hat die Vorinstanz alles Erforderliche gesagt. Darauf kann ohne Ergän- zung verwiesen werden (Urk. 77 S. 31 ff.).
  5. Anklagesachverhalt A, Ungetreue Geschäftsbesorgung (Urk. 22 S. 2 ff.) 4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt nicht erstellt werden könne und der Beschuldigte schon aus diesem Grund vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen sei (Urk. 77 S. 33-40, ferner S. 68-69). Im Rahmen ihrer Anschlussberufung beantragt die Staatsanwaltschaft wie schon vor Vorinstanz die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Urk. 83 S. 2). - 15 - 4.2 Wie gezeigt (vorne Erw. III. 2.3), anerkannte der Beschuldigte, sich zwi- schen 2010 und 2013 mehrere Aktionärsdarlehen in Höhe von insgesamt Fr. 252'270.– gewährt zu haben. Aus den Auszügen des Kontos 1 "Darlehen A._____, N._____" aus dem Geschäftsjahr 2013 wird ersichtlich, dass der Be- schuldigte zuletzt am 20. Oktober 2013 ein Aktionärsdarlehen in Höhe von Fr. 100'000.– erhielt, wobei die Transaktion über die Konto-Nr. "2" verbucht wurde (Urk. 3/6/7.1). Bei einem Vergleich mit dem Auszug des besagten Darlehenskon- tos aus dem Geschäftsjahr 2010 zeigt sich, dass die Konto-Nr. "2" für Buchungen in bar und ab Kasse genutzt wurde (Urk. 3/6/7.4). Somit ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte am 20. Oktober 2013 den Betrag von Fr. 100'000.– ab Kasse aus dem Gesellschaftsvermögen der E'._____ AG entnahm und sich in diesem Umfang als Aktionärsdarlehen gewährte, wie dies auch in der Anklage umschrieben ist (Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 3). 4.3 Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang zunächst vorgeworfen, dass er sich das besagte Aktionärsdarlehen in Höhe von Fr. 100'000.– nur habe auszahlen können, weil er in diesem Umfang auf das Konto des Betriebskredits bei der C._____ zurückgegriffen habe. Der Betriebskredit sei jedoch ausschliess- lich zur Verwendung für betriebliche Zwecke der E'._____ AG aufgenommen worden. Durch Gewährung des Aktionärsdarlehens habe der Beschuldigte aus- schliesslich in seinem eigenen Interesse gehandelt und folglich in unberechtigter Weise über zweckgebundenes Kapital verfügt, was der Beschuldigte gewusst ha- be (Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 4). Die Verteidigung verneint einen Zusammenhang zwischen der Gewährung des Aktionärsdarlehens an den Beschuldigten und dem zweckgebundenen Betriebs- kredit der E'._____ AG bei der C._____. Auf dem fraglichen Betriebs- respektive Kontokorrentkonto seien im besagten Zeitraum keine grösseren Transaktionen ersichtlich, die auf einen Bezug von Fr. 100'000.– betreffend das Aktionärsdarle- hen hindeuten würden. Ausserdem habe die E'._____ AG per Ende 2013 über ein Eigenkapital von rund Fr. 800'000.– verfügt, weshalb im Zeitpunkt des Darlehens- bezugs genügend liquide Mittel vorhanden gewesen seien, um dem Beschuldig- - 16 - ten ein Aktionärsdarlehen in Höhe von Fr. 100'000.– ohne Rückgriff auf den Be- triebskredit auszubezahlen (Urk. 69 S. 10 Rz. 14-15). 4.4 Unbestritten ist, dass die E'._____ AG per 1. September 2012 ihren Betriebskreditvertrag mit der C._____ aktualisierte, um den bestehenden Kredit- rahmen auf Fr. 500'000.– zu erhöhen (vorne Erw. III. 3.2). Dem Betriebskreditver- trag vom 1. September 2012 ist zu entnehmen, dass dieser zur "Überbrückung von Liquiditätsengpässen" aufgenommen wurde und von der E'._____ AG entwe- der als Limite auf dem Kontokorrent-Konto oder in Form von festen Vorschüssen in Tranchen von mindestens Fr. 200'000.– beansprucht werden konnte (Urk. 6/2). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 14. Juni 2022 gab F._____ zu Protokoll, dass der Betriebskredit für das operative Geschäft, wie Autos kaufen und Löhne, Mieten, Versicherungen etc. zahlen, vorgesehen gewesen sei. Eine Verwendung für private Darlehen an den einzigen Aktionär sei nicht die Idee dahinter gewesen (Urk. 106/5 Fragen 24 f.). Es stellt sich somit die Frage, ob das am 20. Oktober 2013 gewährte Aktionärsdarlehen an den Beschuldigten in Höhe von Fr. 100'000.– letztlich und – wie in der Anklage vorgeworfen – aus Mitteln finan- ziert wurde, welche die E'._____ AG im Rahmen ihres Betriebskredites bezogen hatte und welche ausschliesslich für betriebliche Zwecke verwendet werden durf- ten (vgl. Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 2-4). 4.5 Die Vorinstanz erwog hierzu, die Kontobewegungen respektive die konkrete Beanspruchung des Betriebskredits bei der C._____ liessen – in Übereinstim- mung mit den Vorbringen der Verteidigung – Zweifel aufkommen, ob der in der Anklageschrift vorgeworfene Konnex zwischen Betriebskredit und Aktionärsdarle- hen bestehe. Der im Recht liegende Auszug des Kontokorrent-Kontos der E'._____ AG CHF 3 (IBAN-Nr. CH4) zeige per 18. Oktober 2013 einen positiven Saldo von Fr. 100'657.77 und hernach bis zum 21. Oktober 2013 keine Transakti- onen, welche betragsmässig mit dem am 20. Oktober 2013 in Höhe von Fr. 100'000.– gewährten Aktionärsdarlehen korrespondieren würden (Urk. 3/9/10.3). Folglich könne aufgrund der Kontobewegungen nicht nachgewie- sen werden, dass der Betriebskredit am 20. Oktober 2013 durch Beanspruchung des Kontokorrents im Umfang von Fr. 100'000.– erhöht wurde (vgl. Urk. 77 S. 35). - 17 - Diese Feststellung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner weiteren Vertie- fung. 4.6 Weiter prüfte die Vorinstanz, ob der Betriebskredit im inkriminierten Zeitraum – wie im Kreditvertrag vorgesehen – durch Beanspruchung des festen Vorschus- ses erhöht wurde. Der feste Vorschuss aus dem Betriebskredit, in der Bilanz als "Bankdarlehen" aufgeführt, betrug laut der Bilanz per Ende 2012 Fr. 300'000.– und per Ende 2013 Fr. 400'000.– (Urk. 6/7 und Urk. 6/8; vgl. bereinigte Bilanz Urk. 3/3/4.2). Daraus ergibt sich, dass der Betriebskredit in Form des festen Vor- schusses im Laufe des Geschäftsjahres 2013 um Fr. 100'000.– erhöht wurde, al- so genau im Umfang des am 20. Oktober 2013 gewährten Aktionärsdarlehens. Dieses Indiz begründet zwar eine gewisse Vermutung für das Vorliegen des an- klagebegründenden Zusammenhangs zwischen Aktionärsdarlehen und Betriebs- kredit. Es ist jedoch nicht ersichtlich, in welchem Zeitpunkt der feste Vorschuss erhöht wurde. Durch das Fehlen einer zeitlichen Konnexität drängen sich Zweifel auf, ob eine Erhöhung des festen Vorschusses kausal zum Zweck der Finanzie- rung des fraglichen Aktionärsdarlehens in Anspruch genommen wurde. Der in der Anklageschrift vorgeworfene inkriminierte Konnex zwischen Betriebskredit und Aktionärsdarlehen kann mit der Vorinstanz nicht zweifelsfrei erstellt werden. 4.7 Schliesslich kann aufgrund der damaligen finanziellen Verhältnisse der E'._____ AG nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass neben dem Be- triebskredit auch andere Mittel zur Verfügung standen, aus welchen das Aktio- närsdarlehen in Höhe von Fr. 100'000.– hätte finanziert werden können. So hat schon die Vorinstanz zutreffend konstatiert (vgl. Urk. 77 S. 36), dass für das Geschäftsjahr 2013 zwar ein negatives Jahresergebnis, mithin ein Verlust in Höhe von Fr. 157'871.38 resultierte, dass aber aufgrund des Gewinnvortrages aus dem Vorjahr in Höhe von Fr. 794'271.97 noch immer ein Bilanzgewinn per 31. Dezem- ber 2013 von Fr. 636'400.59 ausgewiesen wurde (Urk. 3/3/4.2, 3/3/4.3 und 3/3/4.5). Dem Verteidiger ist daher wiederum zuzustimmen, dass bei der Gewäh- rung des Aktionärsdarlehens am 20. Oktober 2013 finanzielle Ressourcen bei der E'._____ AG vorhanden gewesen waren, welche eine Gewährung des Aktionärs- - 18 - darlehens in Höhe von Fr. 100'000.– ohne Rückgriff auf das Kapital des Betriebs- kredits der C._____ ermöglicht hätten. 4.8 Wenn die Vorinstanz als Zwischenfazit festhielt, dass eine zweckwidrige Verwendung des Gesellschaftsvermögens bzw. Betriebskredites der E'._____ AG im Sinne der Anklageschrift dem Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne (Urk. 77 S. 36), so ist dem zuzustimmen. 4.9 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe sich das Akti- onärsdarlehen in Höhe von Fr. 100'000.– ausgezahlt, um die durch die Liberie- rung des Gründungskapitals der B._____ AG entstandene Vermögenseinbusse auf seinem Privatkonto im genannten Umfang auszugleichen (Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 5). Ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass das Aktionärsdarlehen nicht aus dem Betriebskredit, sondern aus anderen liquiden Mitteln der E'._____ AG und somit rechtmässig ausbezahlt wurde, steht es dem kreditnehmenden Beschuldig- ten grundsätzlich frei, wofür er den Darlehensbetrag von Fr. 100'000.– verwendet. Übereinstimmend mit der Vorinstanz begründet andererseits das Aussagever- halten des Beschuldigten dennoch einen Verdacht für einen Zusammenhang zwischen der Liberierung des Gründungskapitals der B._____ AG von Fr. 100'000.– und der Gewährung des Aktionärsdarlehens. So gab der Beschul- digte einerseits an, das Gründungskapital der B._____ AG stamme von ihm, aus seinem persönlichen Vermögen (Urk. 7/1 Frage 126). Kurz darauf erklärte er auf die Frage, woher die Fr. 100'000.– stammen würden, welche am 9. Oktober 2013 bei der I._____ AG auf das Gründungskonto für die B._____ AG einbezahlt wor- den seien, das wisse er nicht mehr (Urk. 7/1 Frage 128). Darauf angesprochen, ob diese Fr. 100'000.– aus einem Aktionärsdarlehen stammen würden, das er von E'._____ erhalten habe, meinte der Beschuldigte, das könne er nicht mehr sagen. Es könne sein, aber er wisse es nicht (Urk. 7/1 Frage 129). Auf den konkreten Vorhalt, am 20. Oktober 2013 sei auf dem bereits erwähnten E'._____ Buchhal- tungskonto betreffend Aktionärsdarlehen ein Zuwachs von Fr. 100'000.– verbucht worden mit dem Vermerk "I._____ AG Zahlung", wiederholte der Beschuldigte, - 19 - das könne schon sein, um die anschliessende Frage, ob er das Gründungskapital für die B._____ AG auch ohne Darlehen der E'._____ AG hätte aufbringen kön- nen, mit "Ja. aus meinem privaten Vermögen." zu beantworten (Urk. 7/1 Fragen 131-132). Diese schwammige Aussageweise erlaubt kein klares Fazit. Daran än- dert auch nichts, wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erklärte, er könne sagen, dass die Fr. 100'000.– nicht aus der E'._____ AG gewesen seien (Urk. 96 S. 6), womit es dabei bleibt, dass sich der Anklagesachverhalt betreffend einer Kompensationszahlung nicht erhärten lässt. 4.10 Im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 77 S. 37 f.) führen auch die diver- sen Bankunterlagen zu keinem vernünftige Zweifel ausschliessenden Ergebnis. Die Kontoeröffnungsunterlagen bei der I._____ zeigen, dass der Beschuldigte die B._____ AG als Alleinaktionär gründete und das Gründungskapital von Fr. 100'000.– (1'000 Aktien à Fr. 100.–) am 9. Oktober 2013 auf ein Gründungs- konto (Nr. 5) bei der I._____ einzahlte (Urk. 11/2/6). Aktenkundig ist, dass diese Zahlung vom Privatkonto ("Zinsenkonto") des Beschuldigten (Nr. 6) ausgelöst wurde (Urk. 11/2/3-4). Dieses wies vor der Liberierung am 9. Oktober 2013 ein Guthaben von Fr. 109'725.15 und danach von Fr. 9'725.15 auf (Urk. 11/2/8 S. 1). Das Aktionärsdarlehen wurde am 20. Oktober 2013 ausbezahlt, mithin elf Tage nach der Einzahlung des Kapitals von Fr. 100'000.– auf dem Gründungskonto der B._____ AG, welche dann am tt.mm.2013 im Handelsregister eingetragen wurde. Die zeitliche Nähe zwischen den Transaktionen ist unverkennbar. Aufgrund der umgekehrten Abfolge der einzelnen Vermögensverschiebungen kann ein Konnex zwischen der Ausbezahlung des Aktionärsdarlehens und der Liberierung des Gründungskapitals jedoch nicht eindeutig nachgewiesen werden. Den Kontoaus- zügen auf dem Privatkonto des Beschuldigten bei der I._____ AG ist im fraglichen Zeitraum auch keine Gutschrift in korrespondierender Höhe zu entnehmen (Urk. 11/2/8). Die durchaus naheliegende Möglichkeit, dass der Beschuldigte in der Folge das Aktionärsdarlehen für den laufenden Lebensunterhalt verwendete – wie er das gemäss seinen Aussagen schon bezüglich früherer Aktionärsdarlehen gehandhabt haben will (Urk. 7/1 Frage 66) – oder das Geld anderweitig investierte - 20 - bzw. auf einem unbekannten Konto platzierte, bleibt mangels jeglicher Belege o- der sonst handfester Anhaltspunkte Spekulation. Jedenfalls ist aufgrund der vorhandenen Bankunterlagen nicht ersichtlich, inwie- fern der Beschuldigte die Vermögenseinbusse von Fr. 100'000.– auf seinem Pri- vatkonto durch das Aktionärsdarlehen ausgeglichen haben soll. Ebenso wenig ei- nen rechtsgenügenden Nachweis liefert der Auszug des Darlehenskontos "Konto 1 Darlehen A._____, N._____" aus dem Geschäftsjahr 2013. Darin wird zwar festgehalten, dass der Beschuldigte das Aktionärsdarlehen in Höhe von Fr. 100'000.– am 20. Oktober 2013 mit dem Text "I._____ AG Zahlung" verbu- chen liess (Urk. 3/6/7.1). Der Beschuldigte verfügt jedoch wie gesehen sowohl über ein Betriebskonto der B._____ AG als auch über ein Privatkonto bei der I._____. Daher ist nicht klar, auf welches Konto bei der I._____ und vor allem in welchem Zusammenhang die Auszahlung des Aktionärsdarlehens erfolgte. 4.11 Zum weiteren Anklagevorwurf, der Beschuldigte habe sich das Aktionärsdar- lehen ausbezahlt, ohne eine Sicherheit oder Gegenleistung erbracht oder über ausreichende persönliche Ressourcen zur Rückzahlung verfügt zu haben, sowie dass er den jährlich anfallenden Zins mit Ausnahme einer einzigen Zahlung in Höhe von Fr. 26'000.– wiederum als Aktionärsdarlehen verbucht und damit den Darlehensbetrag laufend erhöht habe (Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 5), kann auf die einleuchtenden vorinstanzlichen Erwägungen mit den dort zitierten Belegstellen verwiesen werden (Urk. 77 S. 38 ff.). Daraus ergibt sich, dass mit der erwähnten einzigen Zahlung zumindest die Darlehenszinsen vollumfänglich getilgt wurden, ein (kleiner) Teil des damals bestehenden Aktionärsdarlehens am 1. Januar 2013 zurückbezahlt wurde (Urk. 77 S.39) und dass dem Beschuldigten nicht nachge- wiesen werden kann, dass er bei der Gewährung des letzten Aktionärsdarlehens vom 20. Oktober 2013 um seine mangelnde Ersatzbereitschaft und -fähigkeit ge- wusst habe (Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 6). Zu jenem Zeitpunkt war der Beschul- digte Alleinaktionär der damals noch funktionierenden E'._____ AG und der (neu gegründeten) B._____ AG. Die E'._____ AG verfügte gemäss revidierter Bilanz per Ende 2013 über einen Fahrzeugpark im Wert von rund Fr. 800'000.–, bilan- ziert unter "Warenvorräte" (Urk. 3/3/4.2). Durch eine (Teil-)Liquidation der Aktien - 21 - resp. seiner Firmenbeteiligungen wäre es dem Beschuldigten per Ende 2013 möglich gewesen, die im Zeitraum von 2010-2013 durch die Gesellschaft gewähr- ten Aktionärsdarlehen zurückzubezahlen. Genau dies brachte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2017 vor (Urk. 7/1 Frage 73). Für das Geschäftsjahr 2012 war dem Beschuldigten aufgrund des Jahresgewinns eine Bruttodividende von Fr. 40'000.– ausgeschüttet worden (siehe Urk. 3/3/4.5). Kei- ne Dividenden wurden aufgrund des schlechten Jahresergebnisses im Geschäfts- jahr 2013 ausgeschüttet, woraufhin auch keine Rückzahlung des Darlehens per Anfang 2014 erfolgte (Urk. 3/3/4.5 und Urk. 3/6/7.1). Irrelevant ist, ob der Be- schuldigte in den späteren Jahren zur Rückzahlung imstande gewesen wäre, da die Pflichtverletzung gemäss Anklageschrift im Zeitpunkt der Gewährung des letz- ten Aktionärsdarlehens vorgelegen haben soll (vgl. Urk. 7/1 Fragen 75-76; Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 5). Weiter mangelt es an Anhaltspunkten, dass der Beschul- digte die Aktionärsdarlehen bei deren Gewährung nicht hätte zurückzahlen wol- len. Gemäss seinen nicht widerlegbaren Aussagen hätte er das Aktionärsdarle- hen durch Auszahlung von Dividenden laufend zurückzahlen wollen (Urk. 7/1 Frage 68). 4.12 Der Anklagevorwurf eines Zusammenhangs zwischen der Gewährung des Aktionärsdarlehens, dem Betriebskredit der C._____ für die E'._____ AG und dem Gründungskapital der B._____ AG und damit eines pflichtwidrigen Verhal- tens des Beschuldigten kann nicht rechtsgenügend erstellt werden. Analoges gilt zum Anklagevorwurf einer fehlendenden Rückzahlungsbereitschaft oder -fähigkeit hinsichtlich des Aktionärsdarlehens. Der eingeklagte Sachverhalt A betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung ist mit der Vorinstanz nicht rechtsgenügend er- stellt (Urk. 22 S. 2-4).
  6. Anklagesachverhalt B, Unterlassung der Buchführung (Urk. 22 S. 4 ff.) 5.1 Ausgehend von der aktenkundigen und unbestrittenen Funktion des Be- schuldigten als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der E'._____ AG steht fest, dass er von Gesetzes wegen zur ordnungsgemässen Führung einer - 22 - Buchhaltung und Rechnungslegung der E'._____ AG bis zum Verkauf an H._____ am tt.mm.2014 verpflichtet gewesen war. Der Anklage folgend, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte es unterliess, eine Buchhaltung gemäss den obligationenrechtlichen Vorschriften im Zeitraum von Anfang April 2014 bis Ende September 2014 zu führen und auch keine Zwischenbilanz erstell- te, so dass eine Bewertung der Aktiven der mittlerweile in Konkurs gefallenen und im Handelsregister gelöschten Nachfolgegesellschaft E._____ per Verkaufsdatum nicht möglich gewesen war. Dadurch habe der Beschuldigte seine Pflicht zur ord- nungsgemässen Buchführung und Rechnungslegung als Verwaltungsrat und Ge- schäftsführer der E'._____ AG verletzt (Urk. 77 S. 45). 5.2 Die Verteidigung nimmt nach wie vor den Standpunkt ein, der Beschuldigte habe die Buchhaltung durch seinen Treuhänder, O._____, führen und diesem die entsprechenden Belege alle drei Monate zukommen lassen. Die Buchhaltung sei bis Ende März 2014 nachgeführt worden. Für den Zeitraum ab April 2014 sei so- dann eine provisorische Bilanz erstellt worden. Der Käufer, H._____, habe die Buchhaltungsunterlagen erhalten und dies selber bestätigt, weshalb weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Unterlassung der Buchführung er- füllt sei (Urk. 69 S. 14 Rz. 24, Urk. 97 S. 6 Rz. 15). 5.3 Der Beschuldigte führte aus, dass er seinen Treuhänder, O._____, mit der Buchhaltung und Rechnungslegung der E'._____ AG mandatiert und ihm die ent- sprechenden Belege quartalsweise habe zukommen lassen, wobei er sich dies- bezüglich manchmal auch zwei Wochen bis drei Monate verspätet habe (Urk. 7/1 Frage 20; Urk. 7/2 Fragen 31-33 und 45). O._____ bestätigte anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2017, von 2006 bis 2014 die Buchhaltung für die E'._____ AG im Namen seines Einzelunternehmens "P._____" in eigener Person geführt und die Belege hierzu quartalsweise vom Beschuldigten erhalten zu haben (Urk. 9/3 Fragen 17-20 und 23). Zum Mandats- verhältnis und zu den Modalitäten der Buchführung stimmen die Aussagen des Beschuldigten und von O._____ überein. 5.4 Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 77 S. 41 f.), ist den im Recht liegenden Bilanzen der E'._____ AG zu entnehmen, dass die provisori- - 23 - schen Bilanzen für das Geschäftsjahr 2012 am 2. September 2013, für das Ge- schäftsjahr 2013 am 13. November 2014 und für das Geschäftsjahr 2014 am
  7. November 2014 erstellt wurden (Urk. 6/7-9). Der Kundenberater des Beschul- digten respektive der E'._____ AG bei der C._____, Q._____, erklärte als Aus- kunftsperson in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2017, dass der Beschuldigte die Bilanz für das Geschäftsjahr 2013 nicht fristgerecht eingereicht habe und über etwa vier Monate weder über Mail noch telefonisch erreichbar gewesen sei (Urk. 9/2 Fragen 14 und 30). Deshalb habe er den Treuhänder der E'._____ AG, O._____, etwa Ende Oktober 2014 kontaktiert (Urk. 9/2 Frage 15). O._____ bestätigte, dass sich die C._____ an ihn gewandt und er ihnen auf Nachfrage die provisorischen Bilanzen per 31. Dezember 2013 und per 31. Dezember 2014 zukommen lassen habe (Urk. 9/3 Fragen 41-42, 44 und 53-57). Bei der provisorischen Bilanz für das Geschäftsjahr 2014 sei die Sal- doliste nur bis zum 31. März 2014 nachgeführt worden, was auch seinem hand- schriftlichen Vermerk auf dem Dokument "bis 31.3.2014 gebucht, ohne Bereini- gung" (vgl. Urk. 6/9) entnommen werden könne (Urk. 9/3 Fragen 35 und 58). 5.5 Die übereinstimmenden Aussagen von Q._____ und O._____ überzeugen (auch Urk. 77 S. 42 f.). Da die Bilanz der E'._____ AG für das Geschäftsjahr 2013 aktenkundig erst am 13. November 2014, also mit erheblicher Verzögerung, durch den angefragten Treuhänder O._____ der C._____ übergeben wurde, ist nicht da- ran zu zweifeln, dass die Bank zuvor den Beschuldigten kontaktiert resp. dies versucht hatte, da sie als Kreditgeberin des Betriebskredits ein erhebliches Inte- resse an den finanziellen Verhältnissen der E'._____ AG hatte. Letzteres ergibt sich auch aus den Bestimmungen zum Betriebskredit, wonach buchführungs- pflichtige Kreditnehmer verpflichtet sind, der Bank jährlich unaufgefordert bis spä- testens 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres unter anderem die Jahres- rechnung und den Revisionsbericht zur vertraulichen Einsichtnahme zu überlas- sen (Urk. 6/2 S. 4 Ziff. 6). Demgegenüber erweisen sich die Behauptung des Beschuldigten, sich nicht erin- nern zu können, dass die C._____ ihn mehrfach aufgefordert habe, den Jahres- abschluss 2013 der E'._____ AG nachzureichen (Urk. 7/1 Frage 54) und seine - 24 - vehemente Bestreitung, nicht erreichbar gewesen zu sein (Urk. 7/1 Frage 55), als unglaubhaft. Gleiches gilt für die Aussage des Beschuldigten, dass er die Buch- haltungsbelege bis zum Verkauf der E'._____ AG an H._____ am tt.mm.2014 immer vollständig an seinen Treuhänder O._____ abgegeben habe (Urk. 7/1 Fra- gen 58-59). Dies widerspricht zunächst seiner vorangegangenen Aussage, wo- nach die quartalsweise Zustellung der Buchhaltung nicht immer rechtzeitig erfolgt sei, sondern manchmal auch mit zweiwöchiger bis dreimonatiger Verspätung (vgl. vorne Erw. III. 5.3). Aktenkundig sind Verspätungen von 8 bis 11 Monaten (vorne Erw. III. 5.4), was das nachlässige Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf Buchführung und Rechnungslegung offenbart. Zudem räumte der Beschuldigte selber ein, keinen Jahresabschluss per 31. Dezember 2014 erstellt zu haben (Urk. 7/1 Fragen 39 und 114). Dass der Beschuldigte die Buchhaltung insbesondere im inkriminierten Zeitraum nicht nachführen liess, zeigt sich an der im Recht liegenden, provisorischen Bilanz für das Geschäftsjahr 2014, welche der Treuhänder O._____ der C._____ am
  8. November 2014 einreichte und auf der er handschriftlich vermerkte, dass die Buchhaltung nur bis Ende März 2014 nachgeführt wurde (Urk. 6/9). Bis zum Ver- kauf der E'._____ AG an H._____ am tt.mm.2014 hätten gemäss Usanz zwischen dem Beschuldigten und seinem Treuhänder zwei weitere Quartalsabrechnungen, so per Ende Juni 2014 und per Ende September 2014, vorliegen müssen. Wäre die Buchhaltung durch den Beschuldigten laufend nachgeführt und die weiteren Quartalsabrechnungen an O._____ überreicht worden, hätte letzterer die buchhal- terischen Positionen in der Bilanz per Ende September 2014 und nicht nur per
  9. März 2014 aktualisiert, als er die provisorischen Bilanzen für die Geschäfts- jahre 2013 und 2014 (letztere gebucht nur bis Ende März 2014) im November 2014 der C._____ zukommen liess. Es bestehen somit keinerlei Zweifel, dass die Buchhaltung nur bis Ende März 2014 geführt wurde und zwischen Anfang April 2014 und Ende September 2014 gänzlich fehlt. Wie der Beschuldigte selber aus- führte, erfolgte der letzte Jahresabschluss per Ende 2013 (Urk. 7/1 Fragen 39 und 114). Es ist folglich übereinstimmend mit der Vorinstanz erstellt, dass der Be- schuldigte die Buchhaltung im fraglichen Zeitraum sorgfaltswidrig unterliess und namentlich auch die ihm obliegende Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz - 25 - oder Abschlussbilanz per Verkaufsdatum vom tt.mm.2014 – wie in der Anklage umschrieben – verletzte. 5.6 Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass weder die Aussagen von H._____ noch das Übergabeprotokoll an der genannten Schlussfolgerung etwas ändern (Urk. 77 S. 44). H._____ bestätigte zwar in den Einvernahmen vom
  10. Januar 2015 und vom 23. Juni 2017, dass er die Buchhaltungsunterlagen er- halten und geprüft habe, gab aber gleichzeitig an, nicht zu wissen, wo sich die Buchhaltung befinde (Urk. 13/16 Fragen 146-148 und Urk. 8/1 Frage 33). Selbst bei Annahme der Richtigkeit dieser Aussage ist ihr nicht zu entnehmen, dass die Buchführung bis zum Verkaufsdatum vom tt.mm.2014 korrekt nachgeführt worden wäre. Analoges gilt in Bezug auf das Übergabeprotokoll vom 1. November 2014 (Urk. 3/7/8.5 und Urk. 35/2 [Original]; zum Gutachten betreffend die Echtheit der Unterschrift von H._____ vgl. Urk. 77 S. 54). Darin werden in den Positionen 1 und 2 lediglich zwei Ordner (Bank Ordner, Kasse Ordner) genannt, welche die Buchhaltung von 2006 bis 1. November 2014 enthalten sollen, was sehr dürftig erscheint. Darüber hinaus finden sich in den Akten keinerlei Belege oder sonstige Hinweise auf eine Buchhaltung im Zeitraum von April 2014 bis Oktober 2014. 5.7 Als Folge der mangelnden bzw. fehlenden Buchführung war der jeweilige Vermögensstand der E'._____ AG in der Zeitspanne von April 2014 bis tt.mm.2014, insbesondere im Zeitpunkt des Verkaufs der Gesellschaft am tt.mm.2014, nicht ersichtlich (Urk. 22 S. 4 f.). War in den durchwegs provisorischen Bilanzen der Geschäftsjahre 2012 bis 2014 der E'._____ AG der Wert des Fahrzeugparks auf Seite der Aktiven gleich- bleibend mit einem Wert von Fr. 1'002'500.– aufgeführt (vgl. Urk. 6/7-9), erfolgte anlässlich der Revision der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2013 durch die R._____ AG eine Korrektur nach unten auf Fr. 798'900.– (Urk. 3/3/4.1-4.2). Treu- händer O._____ bestätigte die Angaben in den Bilanzen und die nachträgliche Korrektur. Diese sei aufgrund einer marktbedingten Veränderung des Verkehrs- werts der Fahrzeuge erfolgt (Urk. 9/3 Fragen 37-38 und 59). Da der Fahrzeugpark für das Geschäftsjahr 2013 nicht genau habe bewertet werden können, sei dieser provisorisch in der gleichen Höhe bilanziert worden wie er effektiv für das Ge- - 26 - schäftsjahr 2012 vorgelegen habe (Urk. 9/3 Fragen 46 und 59-60). O._____s Aussagen korrespondieren mit der Aktenlage, sind in sich schlüssig und glaub- haft. Aus alledem folgt, dass die im Recht liegende Bilanz für das Geschäftsjahr 2014 keine verlässliche Aussage über die Aktiven der E'._____ AG im Zeitpunkt des Verkaufs an H._____ erlaubt. Indem per tt.mm.2014 respektive per Ende Sep- tember 2014 keine aktualisierte Buchhaltung und Bilanz vorlag, war per Stichtag des Verkaufsdatums der Vermögensstand der E'._____ AG nicht ersichtlich. Der Anklagesachverhalt trifft auch insofern zu. 5.8 Anklagesachverhalt B betreffend Unterlassung der Buchführung ist erstellt.
  11. Anklagesachverhalt C, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, ev. Misswirtschaft (Urk. 22 S. 5 ff.) 6.1 Der Anklagevorwurf umfasst vorab zwei Verhaltensweisen des Beschuldig- ten: Er habe in der Zeit ab 1. Juli 2014 verschiedene, in der Anklageschrift näher umschriebene Forderungen gegenüber Gläubigern der E'._____ AG nicht beglichen, wodurch der E'._____ AG Betreibungen gedroht hätten, zumal er es versäumt habe, die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft zu prüfen oder buchhalterisch zu erfassen (Urk. 22 S. 6 f. Ziff. 2). Sodann habe er trotz der ob- genannten ausstehenden Forderungen weitere Aufwendungen getätigt und diese ebenfalls nicht beglichen (Urk. 22 S. 6 f. Ziff. 3). 6.2 Es ist aktenkundig, dass über die E'._____ AG respektive ihre Nachfolgege- sellschaft, die E._____ AG, am 30. Juni 2015 der Konkurs eröffnet und am
  12. August 2016 rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe vorne Erw. III. 2.6). Gemäss der korrekten Aufstellung im vorinstanzlichen Urteil, auf welches für Ein- zelheiten zu verweisen ist, wurden beim Konkursamt Zürich-Höngg im Rahmen dieses Konkursverfahrens folgende Forderungen angemeldet: - S._____ AG Fr. 1'212.15 (Urk. 3/8/9.1) von der Swisscom zedierte offene Mobiltelefonrechnungen - 27 - - T._____ AG Fr. 2'500.75 (Urk. 3/8/9.2) von der U._____ S.A. zedierte Forderung betr. offene Tankkartenrechnungen - V._____ SA Fr. 1'275.25 (Urk. 3/8/9.3) Forderungen aus Service-Abonnement - W._____ AG Fr. 9'549.35 (Urk. 3/8/9.4) Forderung aus Kauf von drei LCD-Fernsehern - AA._____ AG Fr. 475.– (Urk. 3/8/9.5) von AB._____ SE zedierte Forderung betreffend drei Kleidungsstücke - Kreditreform AC._____ AG Fr. 3'923.55 (Urk. 3/8/9.6) i.A. AD._____ GmbH offene Rechnung - Kantonales Steueramt St. Gallen Fr. 1'879.10 (Urk. 3/8/9.7) ausstehende Steuern und Bussen - C._____ Fr. 487'362.08 (Urk. 3/5/6.1 und 6.2) offene Saldi zwei Kontokorrentkonten - AE._____ Fr. 14'455.– / Fr. 40'531.65 (Urk. 10/2/7 S. 4) aus Kaufvertrag / Forderung AF._____ 6.3 Die Konkursverteilungsliste vom 30. August 2016 zeigt, dass die vorange- henden Forderungen mit kleinen Abweichungen in der Forderungshöhe in der dritten Klasse zugelassen wurden. Nach Verteilung des Erlöses resultierten fol- gende Verluste für die Forderungsgläubiger (Urk. 10/2/13): • V._____ SA im Umfang von Fr. 1'248.05; • AD._____ GmbH im Umfang von Fr. 3'839.90; • W._____ AG im Umfang von Fr. 9'345.75; • C._____ im Umfang von Fr. 476'940.87; • AE._____ im Umfang von Fr. 14'146.85; - 28 - • S._____ AG im Umfang von Fr. 1'442.95; • T._____ AG im Umfang von Fr. 2'003.40; • AB._____ SE im Umfang von Fr. 565.80; • AF._____ AG im Umfang von Fr. 39'667.60; • Kanton St. Gallen und Gemeinde AG._____ im Umfang von Fr. 1'202.60 sowie Fr. 636.45. Aufgrund der Betreibungsbegehren der Gesellschaftsgläubiger und der Vertei- lungsliste im Konkursverfahren zeigt sich, dass die in der Anklageschrift aufge- führten Forderungen ausgewiesen sind (Urk. 22 Sachverhalt C Ziff. 2-3 und 9). Betreffend die Forderung der C._____ ergibt sich dies auch aus den Auszügen der Geschäftskonten der E'._____ AG, welche per 28. November 2014 einen ne- gativen Saldo von Fr. -464'520.97 (inkl. den gekündigten Betriebskredit) sowie von EUR -662.83 aufwiesen (Urk. 10/4/2 und 10/4/3). Der Anklagesachverhalt ist damit insofern erstellt, als die in der Anklageschrift aufgeführten Forderungen un- erfüllt blieben und der Schaden der Forderungsgläubiger ausgewiesen ist. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass einige der obenerwähnten Forderungen erst nach dem Verkauf der E'._____ AG am tt.mm.2014 fällig wurden (so beispielsweise Forderungen der Swisscom resp. S._____ [Urk. 3/8/9.1] oder der V._____ SA [Urk. 3/8/3.9]). Auch der Betriebskredit bei der C._____ in der Höhe von Fr. 400'000.– wurde erst am 13. November 2014 und damit nach dem Verkauf der E'._____ AG an H._____ gekündigt, resp. zur Rückzahlung fällig (Urk. 3/4/5.3). 6.4 Die Nichterfüllung der Zahlungspflichten gegenüber den Forderungsgläubi- gern wirkte sich wirtschaftlich nachteilig auf die E'._____ AG aus, indem Betrei- bungen gegen die Gesellschaft eingeleitet wurden, welche letztlich in ein Kon- kursverfahren mündeten. Dabei entstanden der E'._____ AG zusätzliche Kosten, namentlich in Form von Verzugszinsen sowie Prozesskosten betreffend die Be- treibungs- und Konkursverfahren (vgl. Urk. 77 S. 46-48). Ob der Beschuldigte mit diesen Folgen rechnen musste resp. in Kauf nahm, dass diese nach dem Verkauf an H._____ eintreten würden, ist noch zu klären. - 29 - 6.5 Zwischen dem 20. und 27. August 2014 tätigte der Beschuldigte bei der W._____ AG, bei AB._____ SE und bei der AD._____ GmbH unbezahlt gebliebene Käufe, konkret drei Fernseher für Fr. 8'593.– (Urk. 3/8/9.4), Kleidung für Fr. 475.– (Urk. 3/8/9.5) und Bürogeräte für Fr. 3'762.65 (Urk. 3/8/9.6), mithin im Gesamtbetrag von rund Fr. 12'800.–. Dies, obwohl sich der Beschuldigte ge- mäss eigenen Aussagen im August 2014 entschlossen hatte, die E'._____ AG zu verkaufen, wobei der spätere Käufer, H._____, ihm mit AH._____ zuerst einen anderen Kaufinteressenten vorgestellt hatte, der jedoch den Kaufpreis nicht habe aufbringen können (Urk. 7/1 Frage 86). So liegt ein 7-seitiger Entwurf bei den Ak- ten über einen Beschluss der ao. Generalversammlung vom 19. August 2014 be- treffend den Verkauf der E'._____ AG (Aktienübertragung) an besagten AH._____ sowie Mutationen im Verwaltungsrat (vgl. Anhang zu Urk. 7/1). Der Beschuldigte nahm die genannten Anschaffungen somit vor, nachdem er den Verkaufsent- schluss gefasst und schon diesbezügliche Gespräche geführt und Vorkehrungen getroffen hatte. Zum Zweck dieser Anschaffungen gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung jedoch an, das habe alles einen Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der E'._____ AG gehabt. Man habe jedes Jahr eine Lotte- rie mit den 20 besten Kunden durchgeführt, bei der jeder etwas gewonnen habe. Die Fernseher seien allerdings gar nie geliefert worden (Urk. 96 S. 11). Die er- wähnten Anschaffungen erweisen sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht zwar als unverhältnismässig angesichts des Jahresverlusts der E'._____ AG im Geschäfts- jahr 2013 von Fr. 157'871.38, jedoch kann darin auch die Absicht gesehen wer- den, das Geschäft weiterzuführen und weiterhin Kunden anzuwerben. So gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auch an, die Firma habe (nach sei- nem Verkaufsentschluss) ganz normal weiter funktioniert, er sei jeden Tag am Ar- beiten gewesen, am Plan sei nichts geändert worden, er habe nicht gesagt, "mor- gen verkaufe ich und schalte nun einen Gang zurück" (Urk. 96 S. 14). Ob der Be- schuldigte annehmen musste, dass die E'._____ AG dadurch ihre Verpflichtungen nicht würde erfüllen können, ist wiederum noch zu klären. 6.6 Im Zentrum der Anklage steht der Verkauf der E'._____ AG an H._____ am tt.mm.2014 (vgl. den Aktienübernahmevertrag, Urk. 3/7/8.1-8.4). - 30 - Der Vorwurf an den Beschuldigten lautet zusammengefasst dahin (vgl. Urk. 22 Sachverhalt C Ziff. 1 und 4 ff.), er habe dem Käufer H._____ ausser den Aktien keine verwertbaren Aktiven übertragen, insbesondere nicht den allenfalls noch vorhandenen, per 31. Dezember 2013 mit einem Wert von Fr. 1'002'500.– bilan- zierten Fahrzeugpark. Die Veräusserung sei ohne Abschlussbilanz und mangels Buchführung ohne nähere Prüfung der finanziellen Verhältnisse der E'._____ AG erfolgt, wobei die Geschäftskonten zu diesem Zeitpunkt einen Minussaldo von Fr. -72'828.32 bzw. EUR -946.18 aufgewiesen hätten. Damit habe der Beschul- digte den Gläubigern den Zugriff auf diese verwertbaren Vermögenswerte be- wusst entzogen. Überdies lastet die Anklage dem Beschuldigten an, dass er seine Aktionärsdarlehen gegenüber der E'._____ AG in Höhe von insgesamt Fr. 250'000.– mit dem von H._____ geschuldeten Kaufpreis in Höhe von Fr. 750'000.– verrechnete, im Wissen, dass H._____ weder imstande noch bereit gewesen sei, die übernommene Darlehensschuld gegenüber der E'._____ AG zu begleichen. Dadurch habe sich der Beschuldigte seiner privaten Schuld gegen- über der Gesellschaft entledigt, sich persönlich bereichert und einen Zugriff auf die Aktiven der E'._____ AG durch deren Gläubiger verhindert. Das habe er wis- sentlich und willentlich getan und auch so bezweckt. Zudem sei die E'._____ AG mit Schulden in der Höhe von Fr. 464'520.– aus dem Betriebskredit der C._____ belastet gewesen (Urk. 22 Sachverhalt C Ziff. 8), dies nebst den bereits erwähnten Schulden aus Käufen bzw. unbeglichenen Rechnungen (vgl. vorne Erw. III. 6.1 - 6.5). 6.7 Es stellt sich somit die Frage, ob der Aktienübernahmevertrag vom tt.mm.2014 (Urk. 3/7/8.1 - 8.4; zu den darin vereinbarten Modalitäten vgl. vorne Erw. III. 2.5) bloss simuliert war, d.h. ohne Erfüllungsabsichten abgeschlossen wurde. Der Vertrag sieht keine explizite Übertragung der Aktiven und Passiven vor (vgl. Urk. 3/7/8.1 - 8.2). Mit der Vorinstanz ist dem Verteidiger darin zuzustimmen (vgl. Urk. 69 S. 19 f. Rz. 44), dass eine solche bei einem sogenannten Share Deal wie hier nicht notwendig ist. Denn mit der Übertragung der Namenaktien an H._____ gingen das gesamte Vermögen der Gesellschaft und sämtliche Ver- - 31 - bindlichkeiten gegenüber Dritten auf den Erwerber über, mithin alle Aktiven und Passiven, folglich auch der Bestand an Occasionsfahrzeugen sowie Debitoren (Aktionärsdarlehen) und Kreditoren (Bankschulden, unbezahlte Lieferantenrech- nungen). Mit der Vorinstanz ist zwar festzuhalten, dass zur Wertbestimmung der Gesellschaft Einsicht in die finanziellen Verhältnisse nötig ist. Vorliegend war der Käufer jedoch nicht an den finanziellen Verhältnissen der Gesellschaft interes- siert, weil einiges dafür spricht, dass er bereits wusste, dass er die Firma in den Konkurs führen würde (vgl. zu dieser Annahme Erw. III. 6.9). Eine Wertbestim- mung wurde gemäss Aussagen des Beschuldigten aufgrund des Wagenparks vorgenommen (Urk. 7/1 Fragen 87-88, Urk. 7/2 Fragen 12-13, Urk. 96 S. 6 f.), welcher für den Käufer H._____ anscheinend massgeblich von Interesse war (vgl. hinten Erw. III. 6.10). 6.8 Im vorliegend relevanten Aktienübernahmevertrag wird festgehalten, dass die Geschäftsbücher und Jahresabschlüsse der E'._____ AG dem Käufer und Verkäufer bekannt seien (Urk 3/7/8.1). Wie vorne in Erw. III. 5. erwogen, wurde die Buchführung der E'._____ AG jedoch nachweislich seit April 2014 nicht nachgeführt. Der in der Bilanz für das Geschäftsjahr 2013 aufgeführte Wert des Fahrzeugparks von Fr. 1'002'500.– wurde im Revisionsbericht vom 22. Dezember 2014 auf Fr. 798'900.– korrigiert (Urk. 3/3/4.1 - 4.2). Beim Verkauf am tt.mm.2014 existierte somit weder eine revidierte Bilanz per 31.12.2013 noch eine Zwischenbilanz per Vertragsabschluss. Die Verteidigung macht geltend, H._____ habe den Wert des Fahrzeugparks bei einem Besuch der E'._____ AG ohne wei- teres ersehen können. Er sei in der Lage gewesen, den Wert abzuschätzen (Urk. 97 S. 12). Tatsächlich scheint bei einem Occasions-Fahrzeugpark eine Schätzung des ungefähren Werts nachvollziehbar, ist der Verhandlungsspielraum mit Käu- fern von Zweithandfahrzeugen doch wesentlich grösser als beim Kauf von Neu- wagen und der Preis damit nicht exakt bestimmbar. Dass der Wagenpark – mit gemäss Beschuldigtem zwischen 28 und 35 resp. 35 und 40 Autos (Urk. 7/1 Fra- ge 109, Urk. 96 S. 9) – auf stattliche Fr. 750'000.– geschätzt wurde, ist nicht ab- wegig, wurde dieser wie erwähnt zuletzt im Revisionsbericht vom 22. Dezember 2014 auf Fr. 798'900.– beziffert. Dass sich unter den Fahrzeugen auch teurere Modelle befanden, ist zudem nicht auszuschliessen, zumal Rechtsanwalt - 32 - X2._____, welcher beweisergänzend als Auskunftsperson befragt wurde, einen "racin-green Jaguar, ein Cabrio," erwähnte, welches Fahrzeug ihm der Beschul- digte bei einem Besuch am Firmensitz zur Probefahrt habe ausleihen wollen (Urk. 106/3 Frage 73 f.). Auch gab der Zeuge G._____ an, im Zuge der Übergabe der Fahrzeuge an H._____ einen neueren BMW von AI._____ nach AJ._____ resp. später nach AK._____ gefahren zu haben (Urk. 106/4 Fragen 41 und 43). Darin dass der Verkaufspreis auf einer blossen Schätzung des Werts des Wagenparks beruhte und es sich dabei um einen stattlichen festgelegten Betrag handelte, ist somit noch kein Indiz dafür zu sehen, dass der Beschuldigte den Aktienübernah- mevertrag ohne Erfüllungsabsichten abgeschlossen hätte. Laut dem durch den Beschuldigten eingereichten Übergabeprotokoll vom
  13. November 2014 (Urk. 3/7/8.5 [Original = Urk. 35/2]) – wobei von der Echtheit der Unterschrift von H._____ auszugehen ist (hierzu Urk. 77 S. 54) – wurden mit dem Verkauf der E'._____ AG unter anderem übertragen: Position 3 "Fahrzeuglis- te 2006-01.11.2014", Position 8 "Ordner Ausweiskopien", Position 9 "Ordner Aus- ländische FZ-Ausweise", Position 18 "Ordner mit Original FZ Ausweisen", Position 24 "alle FZ Schlüssel" und Position 25 "alle FZ Ausweise", dies wohl bezogen auf den Fahrzeugbestand der veräusserten Gesellschaft. Zugehörige Fahrzeuge sind keine genannt. Beim Verkauf eines Fahrzeugs werden zwar üblicherweise das Fahrzeugmodell, die erste Inverkehrsetzung, der Kilometerstand, der Typen- schein oder die Chassis-Nummer und der Kaufpreis als essenzielle Vertragsbe- standteile genau festgehalten. Vorliegend ist jedoch die Rede von der Übergabe einer ganzen Occasionsfahrzeugflotte an einen anderen Verkäufer zum Zwecke des Weiterverkaufs. Die Fahrzeugflotte war ein Aktivum der E'._____ AG, welche im Rahmen des Aktienverkaufs der E'._____ AG an den Käufer überging. Anders haben die Vertragsparteien vorliegend denn auch den an den Beschuldigten als Anzahlung zu leistenden Personenwagen von H._____ im Aktienübernahmever- trag spezifisch bezeichnet: Mercedes S 500, 1. Inverkehrsetzung am 25. Juli 2011, Chassis Nr. 7, Stamm-Nr. 8 (vgl. Urk. 3/7/8.2). Bei diesem war der genaue Wert für die Anrechnung an den Kaufpreis essentiell, weshalb dieser nachvoll- ziehbarerweise auch konkret festgehalten wurde. Die ungenauen Angaben im Übergabeprotokoll betreffend die Fahrzeugflotte lassen demzufolge und entgegen - 33 - der Vorinstanz ebenfalls keine grundlegenden Zweifel an der Richtigkeit des Ver- tragsinhalts aufkommen. 6.9 Zu klären ist, ob im Rahmen des Aktienübernahmevertrages vom tt.mm.2014 Aktiven in Form des Fahrzeugparks – welcher das wesentliche Akti- vum einer Autohandelsfirma, so auch der E'._____ AG, darstellte (vgl. Urk. 69 S. 19 Rz. 42) – tatsächlich übertragen worden sind. Die Vorinstanz konstatierte zurecht, dass die Aussagen des Beschuldigten und von H._____ diesbezüglich diametral voneinander abweichen. Während der Beschuldigte ausführte, dass sich 28 bis 35 Fahrzeuge im Eigentum der E'._____ AG befunden hätten und an H._____ übertragen worden seien, welcher sie abge- holt und verkauft habe (zum Ganzen Urk. 7/1 Fragen 109-112, 116; Urk. 7/2 Fra- gen 14-19; Urk. 96 S. 9 und 15, wo von 35 bis 40 Autos die Rede ist), gab H._____ – von der Konkurseinvernahme vom 17. August 2015 abgesehen (Urk. 10/1/4 S. 12) – zu Protokoll, dass er die E'._____ AG ohne den Fuhrpark über- nommen habe. Vielmehr stellte er sich entweder auf den Standpunkt, der Be- schuldigte habe die Fahrzeuge selber verkauft oder er liess dies offen (zum Ganzen Urk. 13/6 Fragen 123, 125-126, 129; Urk. 8/1 Fragen 54 f.; Urk. 8/2 Fra- gen 31; Urk. 8/3 Fragen 29 und 33-36). Die Behauptung des Beschuldigten, dass H._____ – nach seinem Wissen – die Fahrzeuge mit Garagennummern nach D._____ gefahren habe, wobei er selbst nie vor Ort gewesen sei (Urk. 7/1 Frage 111), würdigte die Vorinstanz zudem als nicht glaubhaft. Sie begründete es mit dem bereits erwähnten Umstand, dass am neuen Geschäftssitz der E._____ AG an der AL._____-Strasse … in D._____ kein Fahrzeugpark in der vom Beschul- digten behaupteten Grösse von 28 bis 35 Fahrzeugen realisiert werden könne. Es sei demnach nicht ersichtlich, wo H._____ die mutmasslich zu übernehmenden Fahrzeuge hätte lagern respektive zum Verkauf aufstellen können. Der neue Fir- mensitz der E._____ AG lege vielmehr den Schluss nahe, dass der Beschuldigte die Fahrzeuge im Sinne der Anklage nicht übertragen und H._____ keine Fortfüh- rung des Betriebs beabsichtigt habe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Immerhin liegt den Akten ein nachweislich von H._____ unterzeichnetes Übernahmeprotokoll bei (Urk. 3/7/8.5 und Urk. 35/2 [Original]), wenn auch ohne - 34 - Auflistung der konkreten Fahrzeuge. Zudem wurde inzwischen G._____ als Zeu- ge befragt, welcher bestätigte, im Auftrag von H._____ beim Transport der Fahr- zeuge von AI._____ resp. AJ._____ nach AK._____ auf einen "riesigen Autover- kaufsplatz" behilflich gewesen zu sein (Urk. 106/4 Fragen 21 f., 32 ff.). Er habe gesehen, wie H._____ mit A._____ bei der E'._____ AG gesprochen und dann die (Fahrzeug-)Schlüssel mitgenommen habe, wie drei oder vier Leute mit den Autos weggefahren seien, es seien vielleicht 45-50 Autos weggefahren worden, der Platz sei voll gewesen (Urk. 106/4 Fragen 28 ff.). G._____ erwähnte, er habe nur am Samstag mithelfen können, während der Woche habe er gearbeitet. Da- für, dass G._____ die Schlüsselübergabe effektiv beobachtete, spricht der Um- stand, dass das besagte Übergabeprotokoll mit dem 1. November 2014 datiert ist (Urk. 3/7/8.5 und Urk. 35/2 [Original]), einem Samstag. Das Argument der Vo- rinstanz, der Firmensitz der E._____ AG an der AL._____ -strasse … in D._____ habe nicht über einen genügend grossen Fuhrplatz verfügt, greift nicht. Wenn G._____ angab, die Autos seien auf einen grossen Autoverkaufsplatz in AK._____ gefahren worden, scheint es nicht unwahrscheinlich, dass H._____ die Autos von jenem Standort in AK._____ aus und nicht im Namen der E'._____ AG resp. der E._____ AG verkaufen wollte. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass H._____ im inkriminierten Zeitraum gemäss den durch die Anklägerin einge- reichten Handelsregisterauszügen andere Gesellschaften, insbesondere die AM._____ GmbH und die AN._____ AG, übernommen und in den Konkurs ge- führt hatte (Urk. 53 und 54/3-4). Wenn die Vorinstanz konkludierte, dass H._____ kein Interesse an deren Fortführung hatte und sich dies auch im vorliegenden Fall ernsthaft aufdränge, zumal H._____ in Bezug auf Vermögensdelikte einschlägig vorbestraft sei (vgl. Urk. 2 S. 14; Urk. 68 S. 13; Urk. 69 S. 21 Rz. 48, Prot. I S. 18; ferner Urk. 8/1 Fragen 4 und 31-32), so ist dem vorbehaltlos und unter Verweis auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil beizupflichten (Urk. 77 S. 63). Dies wiederum stützt die Vermutung, dass H._____ auch hinsichtlich der E'._____ AG von Beginn an zu beabsichtigen schien, mit den übernommenen Au- tos Gewinn in die eigene Tasche zu machen und die Firma in den Konkurs zu füh- ren. Demzufolge kann nicht als erstellt gelten, dass der Fahrzeugpark im Rahmen des Übergabevertrags nicht an H._____ übergegangen sein soll. - 35 - 6.10 In Bezug auf die Passiven der zu übernehmenden E'._____ AG gab H._____ zu Protokoll, dass er die finanzielle Situation der Firma nicht wirklich ha- be überblicken können. Er habe zwar an der Vertragsunterzeichnung einen Ord- ner erhalten und sei bei der Durchsicht dieser Unterlagen vor Ort über die Schul- den informiert worden (Urk. 8/3 Frage 2). In der gleichen Einvernahme erwähnte er dann Schulden in Höhe von circa Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– und verneinte, sich an Schulden gegenüber einer Bank erinnern zu können (Urk. 8/3 Frage 8). In einer früheren Einvernahme hatte er hingegen ausgeführt, es habe ein Betriebskonto bei der C._____ mit einem negativen Saldo bestanden (Urk. 10/1/4 S. 10 und 13). Die Äusserungen H._____s in Bezug auf die Höhe offener Verbind- lichkeiten sind ebenso inkohärent wie diffus. Offensichtlich war er ausserstande, die Höhe der Passiven der E'._____ AG, welche per Verkaufsdatum vom tt.mm.2014 in Wirklichkeit rund Fr. 500'000.– (inkl. des damals noch nicht gekün- digten Betriebskredits bei der C._____) überstiegen, korrekt einzuschätzen. H._____ ging mit dem Aktienübernahmevertrag als Share Deal grundsätzlich ein signifikantes Risiko ein, ihm vorgängig nicht bekannte Verbindlichkeiten der E'._____ AG zu übernehmen. Jedoch ist auch hier wieder festzuhalten, dass da- von auszugehen ist, dass H._____ von Anfang an nur an den Aktiven und nicht an den Passiven der E'._____ AG interessiert zu sein schien. Indem er nach dem Kauf der E'._____ AG die noch ausstehenden Raten von insgesamt Fr. 300'000.– nie bezahlte, zeigte er, dass er offenbar lediglich den Fahrzeugpark für die Anzah- lung von Fr. 150'000.– plus den Mercedes im Wert von Fr. 50'000 günstig über- nehmen wollte (vgl. später Erw. III. 6.14), er den Restbetrag danach jedoch gar nie zu zahlen beabsichtigte. Als routinierter Geschäftsmann in dieser Branche, der als Firmenbestatter offenbar bereits einige Erfahrung hatte, mussten ihm sei- ne Risiken bekannt sein, respektive waren ihm allfällig hohe Passivbestände der zu übernehmenden Firma anscheinend egal. Jedenfalls spricht einiges dafür, dass dem so war. Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass es um das Firmenvermögen nicht zum Besten stand. Mit der Vertragsschliessung mit H._____ bot sich ihm offen- sichtlich eine günstige Gelegenheit, sich der E'._____ AG, mitsamt dem Aktio- närsdarlehen dieser gegenüber, zu entledigen. Jedoch kann wie gezeigt nicht wi- - 36 - derlegt werden, dass er H._____ im Gegenzug einen Fahrzeugpark von beträcht- lichem Wert übergeben hat, womit ein Erfüllungswille zumindest seitens des Be- schuldigten anzunehmen ist. 6.11 Der Betriebskredit bei der C._____ wurde per Verkaufszeitpunkt im Umfang von Fr. 472'828.32 (Fr. 400'000.– in Form des festen Vorschusses und Fr. 72'828.32 aus Kontokorrent) und EUR 946.18 beansprucht. Gemäss Aussagen von F._____ im Rahmen der Beweisergänzungen erfuhr die Bank erst durch ei- gene Nachforschungen von der bereits erfolgten Übertragung (Urk. 106/5 Fragen 15 und 52 f.). Die teilweisen, vagen Behauptungen des Beschuldigten, die C._____ über den Verkauf der E'._____ AG informiert zu haben (Urk. 7/1 Fragen 101-102), erscheinen auch mit Blick auf das bei den Akten liegenden Kündi- gungsschreiben der C._____ (Urk. 6/3) als nicht überzeugend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor der Übertragung der E'._____ AG an H._____ am tt.mm.2014 seine Absichten zum Firmenverkauf nicht offenlegte. Der Umstand, dass der Beschuldigte am 25. und am 29. September 2014 noch schriftlich resp. telefonisch in Kontakt stand mit dem Kundenberater der C._____, Q._____, wobei nur die Verlängerung des festen Kreditvorschusses sowie die Einrichtung eines Lastschriftverfahrens für die Geschäftskonten thematisiert wur- den (Urk. 5 S. 2), spricht jedoch nicht per se für eine Vertuschung zulasten der Bank. Ebenso gut ist denkbar, dass der Beschuldigte sichergehen wollte, dass der Betriebskredit auch in Zukunft Bestand haben würde. Dass er annehmen musste, dass der Betriebskredit, welcher der E'._____ AG gewährt wurde, mit Übergang der Aktien an einen neuen Inhaber gekündigt würde, ist nicht klar. Durchaus denkbar ist, dass der Beschuldigte davon ausging, H._____ würde die Firma erfolgreich weiterführen (zu dieser Annahme später Erw. III./6.16 f.), so wie er, der Beschuldigte, es in früheren Jahren und vor seinem (angeblichen) Burnout auch schon tat. In diesem Fall wäre – zumindest aus Sicht eines Laiens – eine Kündigung des Betriebskredits nicht naheliegend gewesen. Der besagte Be- triebskredit war mit einer persönlichen Sicherheit des Beschuldigten (einer auf ihn lautenden Lebensversicherung, Säule 3b, in Höhe von Fr. 250'000.– bei der AO._____, Todesfallrisikopolice-Nr. 9; vgl. Urk. 6/2) behaftet. Aufgrund dessen musste der Beschuldigte ein erhebliches Interesse an einer sauberen Abwicklung - 37 - des Betriebskredits haben, was wiederum dafür spricht, dass er davon ausging, die Firma würde nach dem Verkauf unter denselben Konditionen weitergeführt werden. Schuldnerin des Betriebskredits blieb auch nach ihrem Verkauf die E'._____ AG. Zumindest im Zeitpunkt des Verkaufs war das Firmenvermögen an- gesichts des offensichtlich bestehenden Wagenparks noch nicht derart gefährdet, dass eine Gläubigerbefriedigung unmöglich gewesen wäre. Wie nachfolgend noch zu erörtern ist (vgl. Erw. III./6.16 f.), kann nicht zuungunsten des Beschuldig- ten davon ausgegangen werden, dass er vom wahrscheinlichen Vorhaben H._____s, die Firma dem Konkurs zuzuführen, wusste. 6.12 Aufgrund der Akten ist von fehlender Zahlungsfähigkeit H._____s betreffend einen Kaufpreis von Fr. 750'000.– auszugehen. Dieser gab in seinen Befragungen nämlich stimmig und glaubhaft zu Protokoll, dass er in den relevan- ten Jahren 2013 und 2014 über kein Vermögen verfügt habe (Urk. 8/1 Fragen 5-6, Urk. 8/2 Frage 4, Urk. 8/3 Fragen 15-16), keiner beruflichen Beschäftigung nach- gegangen sei, kein regelmässiges Einkommen erzielt habe (Urk. 8/1 Frage 17) und finanziell von seiner Familie, konkret von seiner Ehefrau und seinem Vater, unterstützt worden sei (Urk. 8/1 Frage 4, Urk. 8/2 Frage 2). Was die Anzahlung von Fr. 150'000.– betrifft, die laut Vertrag in bar zu entrichten war (Urk. 3/7/8.2), gab sich H._____ ahnungslos, ob er die Teilzahlung geleistet habe und verneinte, das Geld von Ehefrau oder Vater erhalten zu haben (Urk. 8/1 Fragen 110-114). Er habe es beim Vertragsschluss nichts sofort auftreiben können, kein Geld zur Ver- fügung gehabt (Urk. 8/3 Fragen 16 und 17). Im Ergebnis erteilte H._____ keine Auskunft (Urk. 8/2 Frage 92). 6.13 Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung an, H._____ sei ihm als Autohändler in einem Autofahrzeugpark in AP._____ vorgestellt worden. H._____ habe ihm gesagt, dass die Aktien jener Firma zu 100 Prozent ihm gehörten. H._____ sei dort ein- und ausgegangen, sodass er davon ausgegangen sei, die- ser sei der Inhaber (Urk. 96 S. 10). Betreffend die Bonität H._____s habe er im Vorfeld des Vertragsschlusses eine Abfrage bei Creditreform gemacht, wobei er nichts daraus habe ersehen können, "er war sauber" (Urk. 96 S. 10). Dass der Beschuldigte von den schlechten finanziellen Verhältnissen H._____s wusste, - 38 - kann aufgrund dessen nicht erstellt werden. Vielmehr ist, wie nachfolgend zu zei- gen ist, davon auszugehen, dass er auf die Erfüllung des Vertrags seitens H._____s zählte. 6.14 Bezüglich der Anzahlung von Fr. 150'000.– legte der Beschuldigte eine von ihm unterzeichnete Quittung vom tt.mm.2014, dem Vertragsdatum, über den Empfang von Fr. 150'000.– seitens von H._____ ins Recht, wobei in dubio pro reo von datumsechter Unterschrift auszugehen ist (Urk. 34, 35/1, 44; zum Ganzen vgl. Urk. 77 S. 60 f.). Durch dieses Dokument allein lässt sich zwar nicht belegen, dass am tt.mm.2014 tatsächlich eine Barzahlung von Fr. 150'000.– geflossen ist. Immerhin konnte aber der damals mit dem Kaufvertrag befasste und im Rahmen der Beweisergänzungen als Auskunftsperson einvernommene Anwalt des Be- schuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. HSG X2._____, bezeugen, dass man – er wis- se nicht mehr wer – ihm gesagt habe, H._____ habe bezahlt. Das Geld habe er nicht fliessen sehen (Urk. 106/3 Fragen 24-26). Eine korrespondierende Überwei- sung dieser hohen Summe von Fr. 150'000.– auf das Privatkonto des Beschuldig- ten fehlt (Urk. 11/2/5 und 11/2/9), was jedoch nicht per se gegen eine Übergabe der Fr. 150'000.– in bar an ihn spricht. Zur Frage, ob die Fr. 150'000.– von H._____ tatsächlich bezahlt wurden, brachte die Verteidigung insbesondere an der Berufungsverhandlung vor, dass ursprünglich Herr AH._____ als Käufer der E'._____ AG vorgesehen gewesen wäre, dieser aber bei der Beurkundung die im Vertrag festgehaltene Anzahlung von Fr. 150'000.– nicht habe leisten können, der Beschuldigte jedoch auf der Bezahlung bestanden habe, weshalb der Beurkun- dungstermin kurzfristig habe abgesagt werden müssen (Urk. 79 Ziff. 29, Urk. 95 Ziff. 2). Mit Herrn H._____ hingegen habe der Beschuldigte den Kaufvertrag ab- geschlossen, was zeige, dass H._____ den Betrag von Fr. 150'000.– tatsächlich bezahlt habe. Rechtsanwalt X2._____ bestätigte im Rahmen der Beweiser- gänzungen, dass ursprünglich Herr AH._____ als Käufer der E'._____ AG vorgesehen gewesen wäre, dieser jedoch das Bargeld nicht habe liefern können (Urk. 106/3 Fragen 19, 23, 67 und 80). Dieses Argument ist schwer wegzureden. Denkbar ist demzufolge, dass H._____ trotz grundsätzlicher Zahlungsunfähigkeit die Fr. 150'000.– zumindest kurzfristig aufbringen konnte, um damit einen Auto- bestand von viel höherem Wert entgegenzunehmen. Aufgrund des Ausgeführten - 39 - ist anzunehmen, dass die Zahlung der Fr. 150'000.– von H._____ an den Be- schuldigten tatsächlich erfolgte. 6.15 Die weiteren gemäss Aktienverkaufsvertrag zu zahlenden Raten à Fr. 50'000.– resp. von insgesamt Fr. 300'000.– leistete H._____ in der Folge hin- gegen offensichtlich nicht (Urk. 7/1 Frage 94). Die Tatsache, dass der Beschuldig- te die noch ausstehenden Raten von insgesamt Fr. 300'000.– durch seinen An- walt, Rechtsanwalt X2._____, eintreiben liess (vgl. Mahnschreiben im Anhang zu Urk. 7/1), spricht wiederum dafür, dass er den Vertrag seinerseits erfüllte und die Erfüllung auch von Seiten H._____s erwartete. Der Beschuldigte verlieh seiner Wut auf H._____ an der Berufungsverhandlung Ausdruck indem er beispielsweise erklärte, er stelle sich nicht als Opfer dar, er sei das Opfer (Urk. 96 S. 14). H._____ sei ein professioneller Betrüger, er habe schon hunderte wie ihn betro- gen (Urk. 96 S. 7). Er, der Beschuldigte, sei leichte Beute gewesen, H._____ ha- be genau gewusst, wie er es bei ihm habe machen müssen (ebd.). 6.16 Wie aufgezeigt, ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit ei- ner Vertragserfüllung seitens H._____s rechnete und diesen auch für zahlungsfä- hig hielt (vgl. Erw. III. 6.13), andernfalls er den Vertrag mit H._____ gar nicht ab- geschlossen hätte, wie sich im Fall AH._____s zeigte. Dass der Beschuldigte – wie eingeklagt (Urk. 22 Sachverhalt Ziffer C/7.) – wusste, dass H._____ die durch Verrechnung mit dem Kaufpreis übernommene Schuld betr. Aktionärsdarlehen in der Höhe von Fr. 250'000.– nicht würde begleichen können, kann somit nicht erstellt werden. 6.17 Entgegen der Anklage wird aufgrund des Dargelegten vorliegend davon ausgegangen, dass der Wagenpark im Wert von rund Fr. 750'000.– vertragsge- mäss an H._____ übergegangen ist. Damit hätte H._____ resp. die E'._____ AG über genügend verwertbare Aktiven verfügt, um die nach dem Verkauf noch aus- stehenden Forderungen gegenüber den genannten Gläubigern zu begleichen. Es kann somit auch nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit der Übertra- gung der E'._____ AG in Kauf nahm, dass dieser Betreibungen drohen würden. Ferner kann aufgrund des Ausgeführten nicht erstellt werden, dass der Beschul- - 40 - digte vom wahrscheinlichen Vorhaben H._____s, die Firma in den Konkurs zu führen, wissen musste. 6.18 Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, eventualiter Misswirtschaft, kann nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte entsprechend freizuspre- chen ist.
  14. Mit der Vorinstanz ist zu konkludieren: Die Anklagesachverhalte A und C sind nicht rechtsgenügend erstellt. Hingegen ist der Anklagesachverhalt B erstellt. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
  15. Anklagesachverhalt A: Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) In Bestätigung der Vorinstanz ist der Beschuldigte mangels erstelltem Sachverhalt von diesem Vorwurf freizusprechen. Dasselbe gilt hinsichtlich der an der Haupt- verhandlung angesprochenen abweichenden rechtlichen Würdigung im Sinne von Misswirtschaft (Urk. 77 S. 68-70; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  16. Anklagesachverhalt B; Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) 2.1 Die erforderlichen Tatbestandsmerkmale wurden von der Vorinstanz korrekt aufgelistet, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 70 f.). 2.2 Der Beschuldigte war vom tt.mm.2006 bis zum Verkauf der Gesellschaft an H._____ am tt.mm.2014 unbestrittenermassen einziger Verwaltungsrat und damit Organ der E'._____ AG. Es traf ihn im genannten Zeitraum demnach eine obliga- tionenrechtliche Pflicht zur kaufmännischen Buchführung (Art. 957 Abs. 1 OR). Er unterliess es nachweislich, die Buchhaltung der E'._____ AG von April 2014 bis zum tt.mm.2014 zu führen, indem er seinem Treuhänder, O._____, keine Quar- talsabrechnungen per Ende Juni 2014 und per Ende September 2014 vorlegte. Der Treuhänder resp. Buchhalter kann nur erfassen, was ihm geliefert wird. Man- gels pflichtgemäss nachgeführter Buchhaltung oder Zwischenbilanz war es nicht möglich, die wirtschaftlichen Verhältnisse der E'._____ AG – wozu die Vermö- - 41 - gens-, Finanzierung- und Ertragslage zählen (vgl. Art. 957a OR) – per Verkaufs- datum am tt.mm.2014 zu ermitteln. Indem der Beschuldigte ab April 2014 keine Buchhaltung für die E'._____ AG nachführen liess, verletzte er seine Buchführungspflicht als Verwaltungsrat nach Art. 957 Abs. 1 OR. Als Folge davon war der Vermögensstand der E'._____ AG im genannten Zeitraum, insbesondere im Zeitpunkt des Verkaufs an H._____ am tt.mm.2014, nicht eruierbar. Als langjähriger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der E'._____ AG handelte der Beschuldigte in Kenntnis seiner obligationenrechtli- chen Buchführungspflichten. Er musste zumindest in Kauf nehmen, dass eine Un- terlassung der Buchführung zu einer Verschleierung der Vermögenslage der E'._____ AG führen würde. Auch die objektive Strafbarkeitsbedingung der Kon- kurseröffnung über die E'._____ AG resp. die Nachfolgegesellschaft E._____ AG ist gegeben (Konkurseröffnung vom 30. Juni 2015, Urk. 10/1/2; vgl. auch vorne Erw. III. 2.6). Der strafrechtliche Schutz nach Art. 166 StGB trifft auch die Rechts- vorgänger des konkursiten Unternehmens respektive deren Organe. Es genügt somit, wenn der Beschuldigte als seinerzeit zuständiges Organ des später kon- kursiten Unternehmens die Voraussetzungen des Sonderdelikts von Art. 166 StGB erfüllt und die Buchführung unterlassen hat, als er dazu verpflichtet war (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 5.3 und 6B_1340/2017 vom 24. September 2018 E. 2.5., je mit Hinweisen). Folglich sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sämtliche Tatbestandsvo- raussetzungen von Art. 166 StGB erfüllt. 2.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor, weshalb sich der Beschuldigte der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gemacht hat. Da sich der Übertretungstatbestand der ordnungswidrigen Führung der Ge- schäftsbücher nach Art. 325 StGB subsidiär zur Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB verhält (BSK StGB II-Hagenstein, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 166 N 60 f.) und der Anklagesachverhalt B die Voraussetzungen nach Art. 166 StGB erfüllt, hat keine Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Art. 325 StGB zu erfolgen, wie vom Verteidiger geltend gemacht (Urk. 69 S. 14 Rz. 25). - 42 -
  17. Anklagesachverhalt C: Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB) resp. Misswirtschaft (Art. 165 StGB) Der Anklagesachverhalt C kann nicht erstellt werden. Es hat daher ein Freispruch von den Vorwürfen der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung resp. der Misswirtschaft zu erfolgen. V. Strafzumessung und Vollzug
  18. Anwendbares Recht, Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung Mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz das alte, bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung gebracht (Urk. 77 S. 84 f.). Im angefochtenen Urteil ist unter anderem der Strafrahmen für den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung korrekt aufgeführt. Ebenso hat sich die Vo- rinstanz umfassend zu den allgemeinen Regeln der Strafzumessung sowie zur Unterscheidung von Tat- und Täterkomponenten und zur Bestimmung der Tages- satzhöhe geäussert, was keiner Wiederholung bedarf (Urk. 77 S. 85-87, 89, 91 f.).
  19. Strafart Wenn die Vorinstanz vorliegend für die zu ahnende Unterlassung der Buchfüh- rung eine Geldstrafe festgelegt hat, so ist dem ebenfalls und unter Verweis auf ih- re Begründung zuzustimmen (Urk. 77 S. 90 f.). 3.1 Tatkomponente 3.1.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschuldigte seine Rechnungslegungs- und Buchführungspflichten als Verwaltungsrat vom Zeitpunkt der Firmengründung der E'._____ AG am tt.mm.2006 bis Ende März 2014 – mangels entgegenstehender Informationen aus den Akten – pflichtgemäss erfüllte. Was die Buchführung betrifft, ist diese Zeit- - 43 - spanne auch nicht Verfahrensgegenstand (Urk. 22 S. 4). Erst ab April 2014 und bis zum Verkauf der E'._____ AG am tt.mm.2014 unterliess es der Beschuldigte während rund sieben Monaten, die Buchhaltung im Sinne seiner obligationen- rechtlichen Verpflichtungen fortlaufend systematisch und vollständig zu führen. In- folgedessen blieb die Vermögenslage der E'._____ AG ab April 2014 nicht oder nur unvollständig ersichtlich (vgl. vorne Erw. III./5.). Angesichts der bereits schlechten wirtschaftlichen Lage der E'._____ AG per
  20. Dezember 2013 wäre eine genaue Überwachung der Geschäftsvorgänge er- forderlich gewesen, um allfällige Sanierungsmassnahmen einzuleiten. Insbeson- dere wäre eine ordnungsgemässe Buchführung nötig gewesen mit einer genauen Aufstellung der Aktiven und Passiven einschliesslich den quartalsweise dem Treuhänder und Buchhalter ausgehändigten Buchungsbelegen, dies vor allem auch, um vor dem Verkauf der Gesellschaft an H._____ am tt.mm.2014 eine Zwi- schenbilanz erstellen zu können. Indem der Beschuldigte eine ordnungsgemässe Buchführung unterliess und als Folge davon weder Sanierungsmassnahmen er- griffen werden noch der genaue Wert der Gesellschaft vor ihrem Verkauf be- stimmt werden konnte, gefährdete er zumindest mittelbar die Ansprüche der Gläubiger beziehungsweise deren Durchsetzung im Konkursverfahren. Bei einer Gesamtwürdigung – unter Einbezug der noch kurzen Dauer der Pflichtverletzung sowie der bloss abstrakten Gefährdung der Gläubigerinteressen und damit der nicht allzu starken Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (vorab Zugriffsrechte der Gläubiger) – ist die objektive Schwere der Tat im Ein- klang mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen. 3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist einerseits zu erwähnen, dass der Beschuldigte Ende 2013 ein Burnout erlitt. Im August 2014 entschloss er sich, die E'._____ AG zu verkaufen. Bis dahin kann angenommen werden, dass die Buchführungspflich- ten primär aus gesundheitlichen Gründen resp. aufgrund der Interessenver- lagerung zur im Oktober 2013 gegründeten B._____ AG hin vernachlässigt wurden. Allerdings kann Letzteres nicht als Rechtfertigung für die Nachlässigkeit dienen. Insbesondere ab August 2014 hätte der Beschuldigte im Hinblick auf den Verkauf der E'._____ AG die finanziellen Verhältnisse klar aufführen müssen, um - 44 - einen reibungslosen Übergang an den Käufer zu gewährleisten und die Gläubigerinteressen zu wahren. Dies unterliess er in gleichgültiger Weise und im Wissen, dass er nach dem Verkauf nichts mehr damit zu tun haben würde, worin ein egoistischer Beweggrund liegt. Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten nach Art. 19 Abs. 1 StGB im Tatzeitraum oder andere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind mit der Vorinstanz nicht gegeben. Insbesondere kann angesichts der kein Jahr zuvor gegründeten B._____ AG, deren einziger Verwaltungsrat der Beschuldigte war und deren zu 100 % gezeichnetes und auch voll liberiertes Aktienkapital im Be- trag von Fr. 100'000.– aus seinem persönlichen Vermögen stammte (Urk. 7/1 Fragen 126 und 132; Urk. 11/2/10; vorne Erw. III./4.9), keine finanzielle Notlage angenommen werden, was auch nicht geltend gemacht wurde. Die Entschei- dungsfreiheit des Beschuldigten, sich normkonform zu verhalten, war intakt, das Delikt somit vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht. 3.1.3 Insgesamt ist das Tatverschulden mit der Vorinstanz als noch leicht einzu- stufen, wenn auch diese zusätzlich von einer Bereicherungsabsicht des Beschul- digten ausging (Urk. 77 S. 88). Die Einsatzstrafe ist beim gegebenen Strafrahmen von zwischen einem Tagessatz Geldstrafe und drei Jahren Freiheitsstrafe auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. 3.2 Täterkomponente 3.2.1 Gemäss eigenen Angaben in der Untersuchung und an der Berufungsver- handlung ist der Beschuldigte verheiratet, hat drei Kinder im Alter von – mittler- weile – ca. 21, 19 und 12 Jahren und wohnt mit seiner Familie in einer Mietwoh- nung in AQ._____, wobei ein Kind auswärts lebt. Er ist gelernter Automonteur und Garagist, jedoch nicht mehr in der Autobranche tätig, sondern als Bauunterneh- mer, indem er als Generalunternehmer Immobilien kauft resp. erstellt und ver- kauft. Seine geschäftliche Tätigkeit übt der Beschuldigte in der B._____ AG mit Sitz in AR._____ aus. In der Untersuchung bezifferte er das familiäre Einkommen auf ungefähr Fr. 200'000.– pro Jahr, sein persönliches Vermögen auf Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– bei Hypothekarschulden von ca. Fr. 960'000.– (Urk. 7/1 Fragen 5- - 45 - 14). An der Berufungsverhandlung gab er an, pro Jahr ein Einkommen von ca. Fr. 180'000.– zu realisieren, seine Frau arbeite als Allrounderin in der Firma und verdiene ca. Fr. 40'000.– pro Jahr (Urk. 96 S. 2 f.). Wie bereits die Vorinstanz erwog, lassen sich in Bezug auf den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigen keine Besonderheiten finden, aus denen sich strafzumessungsrelevante Faktoren ableiten liessen (vgl. Urk. 7/1 Fragen 5-14). Die Biografie ist neutral zu werten. 3.2.2 Vorstrafen weist der Beschuldigte in der Schweiz keine auf (Urk. 78 und 88). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich weder positiv noch negativ auf die Strafzu- messung aus. 3.2.3 Was das Nachtatverhalten betrifft, kann dem Beschuldigten weder ein sub- stanzielles Geständnis, noch besondere Kooperation, Einsicht oder Reue zugute gehalten werden, zumal er bis heute einen vollumfänglichen Freispruch beantragt (Prot. I S. 21; Urk. 79 S. 2). Das Nachtatverhalten bleibt ohne Einfluss auf die Strafzumessung. 3.2.4 Zur Frage der Verfahrensdauer hat die Vorinstanz zusammengefasst fest- gehalten, dass die erste Einvernahme mit dem Beschuldigten am 26. April 2017 stattfand (Urk. 7/1), dass am 25. Juli 2019 Anklage erhoben wurde (Urk. 22) und dass bis zur Hauptverhandlung und Urteilseröffnung am 4. November und
  21. November 2020 (Prot. I S. 15 ff., 26 ff.) insgesamt etwa dreieinhalb Jahre ver- strichen. Grössere Unterbrüche zwischen einzelnen Verfahrensabschnitten seien nicht ersichtlich. Angesichts der Komplexität der Untersuchung und des damit einhergehenden Aktenumfangs erscheine diese tendenziell lange Verfahrensdau- er dennoch gerechtfertigt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege nicht vor (Urk. 77 S. 90). Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Ebenso wenig ergeben sich im Zuge des Berufungsverfahrens Bearbeitungs- lücken, die eine Strafreduktion rechtfertigen würden. Das begründete Urteil der Vorinstanz ging am 3. Februar 2021 beim Obergericht ein (Urk. 77). Der Ent- scheid über die seitens der Verteidigung mit Eingabe vom 22. Februar 2021 ge- stellten Beweisanträge erfolgte am 17. Juni 2021 (Urk. 84), und im Anschluss an - 46 - die Terminfindung mit den Parteien erging am 6. Oktober 2021 die Vorladung für die Berufungsverhandlung auf den 13. Dezember 2021 (Urk. 86). Diese musste später auf den 3. Februar 2022 verschoben werden (Urk. 89 f.). Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 ordnete die hiesige Kammer Beweisergänzungen an (Urk. 100). Die im Rahmen der Beweisergänzungen neu erstellten Akten wurden sei- tens der damit betrauten Staatsanwaltschaft am 17. Juni 2022 ins Recht gereicht (Urk. 105A-107). Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 wurde im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme zu den Beweisergänzungen angesetzt (Urk. 114). Die Stellung- nahme der Verteidigung erfolgte mit Eingabe vom 8. Juli 2022 (Urk. 116), die hierzu freigestellte Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. August 2022 (Urk. 118, Urk. 120). Wenn im angefochtenen Urteil dennoch – der Verteidigung folgend – strafredu- zierend berücksichtigt wurde, dass sich der Beschuldigte für 72 Tage in Unter- suchungshaft befand und er überdies namens der B._____ AG bei der Unter- suchungsbehörde eine Kaution von Fr. 300'000.– im Hinblick auf eine Beschlag- nahme zur Sicherstellung von Verfahrenskosten respektive einer Ersatzforderung hinterlegte, um eine Kontosperre und damit einhergehend Liquiditätsprobleme zu verhindern (zum Ganzen Urk. 12/3/9-16; Urk. 77 S. 90), so vermag dies nicht ein- zuleuchten. Ein Zusammenhang mit der Verfahrensdauer erschliesst sich nicht. Wie die Vorinstanz selber erwog, geht mit einer laufenden Strafuntersuchung stets auch die Ungewissheit über eine allfällige Verurteilung einher. Das gilt auch für etwaige Nebenfolgen und Kostenauflagen. Abgesehen davon werden dem Beschuldigten die erstandenen Hafttage an die auszusprechende Strafe ange- rechnet. 3.2.5 Die Täterkomponente fällt neutral aus und führt entsprechend zu keiner Änderung der aufgrund der Tatkomponente bestimmten Einsatzstrafe. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Die Tagessatzhöhe ist mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf ihre Erwägungen auf Fr. 330.– pro Tag festzusetzen (Urk. 77 S. 92; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 47 -
  22. An diese Strafe anzurechnen sind 72 Tage Haft, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (Art. 51 Satz 2 StGB).
  23. Vollzug Die theoretische Grundlage betreffend Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist im vorinstanzlichen Urteil zutreffend aufgeführt. Die Vorinstanz ist beim Be- schuldigen als Ersttäter zu Recht von einer günstigen Legalprognose ausgegan- gen und hat ihm den bedingten Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren. Das ist ohne weiteres zu bestätigen (Urk. 77 S. 94 f.; Art. 82 Abs. 2 StPO). VI. Einziehung von Vermögenswerten und Ersatzforderung
  24. Die Voraussetzungen betreffend Einziehung und Ersatzforderung finden sich im Urteil der Vorinstanz (Urk. 77 S. 99). Wie diese zutreffend ausgeführt hat, leistete der Beschuldigte von sich aus – nach vorgängiger Sicherstellungsvereinbarung – mit Valuta vom 8. November 2017 ei- ne Kaution in Höhe von Fr. 300'000.– an die zuständige Staatsanwaltschaft, wo- bei die Vermögenswerte vom Verkaufserlös einer sich im Eigentum der B._____ AG befindlichen Liegenschaft stammten (Urk. 12/3/9-15). Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte Alleinaktionär und Verwaltungsrat der B._____ AG ist (Urk. 3/1/2.4; vorne Erw. III. 2.4). Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 wurden die er- wähnten Vermögenswerte zur Kostendeckung respektive zur Sicherung einer Er- satzforderung mit Beschlag belegt (Urk. 12/3/16).
  25. In ihrer Anschlussberufung stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Stand- punkt, die Fr. 300'000.– seien Deliktssurrogat und daher einzuziehen. Es bestün- den keine vernünftigen Zweifel an den Zusammenhängen zwischen Aktionärs- darlehen, Betriebskredit und Gründungskapital der B._____ AG (Urk. 83 S. 2, Urk. 99 S. 6).
  26. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung konnte der in Anklagesachverhalt A vorgeworfene Zusammenhang zwischen der Aufnahme eines Aktionärsdarlehens - 48 - an den Beschuldigten in Höhe von Fr. 100'000.– und der Gründung der B._____ AG mit einem Kapital von Fr. 100'000.– nicht belegt werden, sodass davon aus- zugehen ist, dass das Gründungskapital vom Privatvermögen des Beschuldigten stammte (vorne Erw. III. 4.10 und 4.12). Da die Kaution sodann aus Mitteln der B._____ AG geleistet wurde, ist festzuhalten, dass Vermögenswerte eines Dritten betroffen sind. Die Gesellschaft wurde im Oktober 2013 mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.– gegründet, welcher Betrag aus dem Privatvermögen des Be- schuldigten geleistet wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dieser Betrag oder damit zusammenhängend die als Kaution geleisteten Fr. 300'000.– durch strafbare Handlungen erlangt wurden. Ausgehend von einem legalen Ursprung kommt nach dem Gesagten eine Einziehung von vornherein weder zur Sicherung einer Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB noch zur Kostendeckung nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Folglich ist in Bestätigung der Vorinstanz die Beschlagnahme gemäss Verfügung vom 23. Januar 2018 über den Betrag Fr. 300'000.– aufzuheben und der Betrag an die B._____ AG – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – auszuhändigen.
  27. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Staat Fr. 250'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermö- gensvorteil abzuliefern. Sie begründet dies damit, dass sich der Beschuldigte be- treffend Anklagesachverhalt C im Umfang von Fr. 250'000.– bereichert habe, in- dem er sich dieser Schuld durch die Übertragung der E'._____ AG an H._____ zwecks Konkurszuführung entledigt habe (Urk. 83 S. 2, Urk. 99 S. 6). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die unter anderem durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Als Vermögenswer- te gelten alle wirtschaftlichen Vorteile in Form von Vermehrung von Aktiven und Erträgen oder Verminderung von Passiven und Aufwendungen (OFK/StGB- Heimgartner, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 70 N 10 mit Hinweisen). Wie vorne in Erw. III. 6.16 dargelegt, kann dem Beschuldigten nicht nachgewie- sen werden, dass er wusste, dass H._____ weder imstande noch bereit war, die übernommene Darlehensschuld in der Höhe von Fr. 250'000.– gegenüber der E'._____ AG zu begleichen. Der Vorwurf, er habe sich durch Verrechnung seines - 49 - Aktionärsdarlehens mit dem von H._____ zu bezahlenden Kaufpreis für die E'._____ AG in Bereicherungsabsicht seiner Darlehensschuld entledigt und so seine Passiven vermindert, hält damit nicht stand. Der Beschuldigte ist in Bezug auf diesen Anklagevorwurf freizusprechen, weshalb auch keine Einziehung ge- mäss Art. 70 Abs. 1 StGB resp. keine Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB) möglich ist. Eine solche ist demzufolge nicht zu leisten. VII. Genugtuung Der Beschuldigte wird zwar in grossen Teilen freigesprochen. Die erstandene Haft von 72 Tagen war jedoch weder ungerechtfertigt noch erweist sie sich angesichts der auszusprechenden Geldstrafe von 80 Tagessätzen als übermässig (vgl. hier- zu auch Beschluss der Obergerichts des Kantons Zürich, UH160029, Erw. 3.1, mit weiteren Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Genug- tuungsbegehren des Beschuldigten ist auch in zweiter Instanz abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  28. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9) kann angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens nicht bestätigt werden. Die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten zu einem Vier- tel aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  29. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren teilweise, weshalb die diesbezüglichen Kosten ebenfalls zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerle- gen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 3.1 Ebenso ist dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzli- che Verfahren eine um einen Viertel reduzierte Entschädigung von Fr. 30'000.– (inkl. Mehrwertsteuer; ausgehend von einer durch die Vorinstanz grundsätzlich anerkannten Entschädigung in der Höhe von Fr. 40'000.–, vgl. Urk. 77 S. 103) für die Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen (vgl. Honorarnote Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, Urk. 70). - 50 - 3.2 In Bezug auf das Berufungsverfahren reichte der erbetene Verteidiger nach Abschluss der Beweisergänzungen eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 20'946.05 ins Recht (Urk. 123, vgl. auch Urk. 98). Der geltend gemachte Auf- wand ist ausgewiesen mit der Ausnahme, dass die Berufungsverhandlung nicht wie berechnet fünf, sondern lediglich knappe zwei Stunden dauerte (Urk. 98 S. 2; Prot. II S. 4 und 12). Demgemäss ist dem Beschuldigten diesbezüglich zusätzlich eine reduzierte Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzusprechen. 3.3. Der dem Beschuldigten als Entschädigung für seine Verteidigung zustehen- de Betrag von insgesamt Fr. 45'000.– ist mit den Kosten, welche dem Beschuldig- ten im vorliegenden Strafverfahren (Untersuchungskosten und Kosten beider Ge- richtsinstanzen) auferlegt werden, zu verrechnen. Es wird beschlossen:
  30. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
  31. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-4. (…)
  32. Die Privatklägerin wird mit ihrem Begehren um Schadenersatz auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen. 6.-7.
  33. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 243.95 Auslagen Untersuchung Fr. 1'000.00 Ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 7'735.00 Kosten für Gutachten Fr. 22'978.95 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 4'000.–. 9.-12. (…)" - 51 -
  34. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  35. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Sachverhalt B).
  36. Von den Vorwürfen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Sachverhalt A) sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB resp. der Misswirt- schaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt C) wird der Beschul- digte freigesprochen.
  37. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 330.–, wovon bis und mit heute 72 Tage durch Haft erstanden sind.
  38. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  39. Die Beschlagnahme gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 23. Januar 2018 über die Barschaft von Fr. 300'000.– wird aufgehoben und der B._____ AG nach Rechtskraft dieses Urteils ausgehän- digt.
  40. Eine Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung für einen unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat entfällt.
  41. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
  42. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
  43. Dem Beschuldigten wird für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidi- gung aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung für beide Gerichtsinstanzen von insgesamt Fr. 45'000.– zugesprochen. Dieser Betrag - 52 - wird mit den Kosten, welche dem Beschuldigten im vorliegenden Strafver- fahren (Untersuchungskosten und Kosten beider Gerichtsinstanzen) aufer- legt werden, verrechnet.
  44. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
  45. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 5 − die B._____ AG gemäss Dispositiv-Ziffer 5.
  46. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 53 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210066-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 21. März 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. T. Fuchs, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Misswirtschaft etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 6. November 2020 (DG190024)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juli 2019 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 77 S. 104 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freigesprochen (Sachverhalt A).

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Sachver- halt B); − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt C).

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon bis und mit heute 72 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 80 Tagessätzen à Fr. 330.– (insgesamt Fr. 26'400.–).

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.

5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Begehren um Schadenersatz auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Beschlagnahme gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 23. Januar 2018 über die Barschaft von Fr. 300'000.– wird aufgehoben und der B._____ AG nach Rechtskraft dieses Urteils ausgehändigt, un- ter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

7. Der Antrag auf Verpflichtung der B._____ AG zur Bezahlung von weiteren Fr. 50'000.– für unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil wird abgewiesen.

- 3 -

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 243.95 Auslagen Untersuchung Fr. 1'000.00 Ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 7'735.00 Kosten für Gutachten Fr. 22'978.95 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 4'000.–.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

10. Dem Beschuldigten A._____ wird eine reduzierte Entschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

11. Die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 10 wird mit den Kosten des gerichtlichen Verfahrens und des Vorverfahrens gemäss Dispositiv-Ziffer 9 verrechnet.

12. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen." Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 79 S. 2, Urk. 97 S. 1)

1. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziff. 2-4 des Entscheides des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. November 2020, Verfahren Nr. DG190024- D, aufzuheben und der Berufungskläger sei von den Vorwürfen der Miss- wirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung freizusprechen.

2. In Gutheissung der Berufung seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv-Ziff. 9-11 des Entscheides des Bezirksgerichts Dielsdorf

- 4 - vom 6. November 2020, Verfahren Nr. DG190024-D, aufzuheben und ent- sprechend dem Verfahrensausgang neu zu verlegen.

3. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziff. 12 des Entscheides des Be- zirksgerichts Dielsdorf vom 6. November 2020, Verfahren Nr. DG190024-D, aufzuheben und dem Berufungskläger sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 14'400.00 zzgl. Zins von 5% seit 1. Juni 2017 für die erstandene Haft zuzusprechen.

4. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuwei- sen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zulas- ten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 99 S. 2)

1. Schuldigsprechung von A._____ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Sachverhalt A).

2. Bestätigung des Schuldspruchs von A._____ wegen Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB (Sachverhalt B) und wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt C) gemäss Dispositivziffer 2 des Urteils der Vorinstanz.

3. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, un- ter Anrechnung von 72 Tagen, die durch Haft erstanden sind.

4. Bestätigung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils der Vorinstanz.

5. Verweis der Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozes- ses.

- 5 -

6. Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. Januar 2018 beschlagnahmten Barschaft aus dem Vermögen der B._____ AG von CHF 300'000.00 zugunsten der Staatskasse.

7. Verpflichtung von A._____ zur Ablieferung von CHF 250'000.00 als Ersatz- forderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat.

8. Vollständige Kostenauflage an den Beschuldigten. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Mit Datum vom 12. April 2016 erhob die C._____ [Bank] Strafanzeige wegen betrügerischen Konkurses im Zusammenhang mit der in D._____ domizilierten Firma E._____ AG. Darin wurde der Verdacht geäussert, dass der genannten Firma Aktiva in Form von 30-40 Occasionsfahrzeugen entzogen worden seien, um die Gesellschaft anschliessend mittellos in den Konkurs zu führen und die be- stehenden Kreditschulden gegenüber der Bank untergehen zu lassen (Urk. 4).

2. Für Einzelheiten zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 4 ff.). 3.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 6. November 2020, liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. November 2020 durch seine Verteidigung rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 73; Prot. I S. 26 ff.) und ebenso fristgerecht mit Schreiben vom

22. Februar 2021 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 79 und Urk. 76A/1). Die Verteidigung stellte mit ihrer Berufungserklärung zudem Beweisanträge (Urk. 79 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen, er- hob jedoch mit Eingabe vom 12. März 2021 Anschlussberufung (Urk. 82 und 83). Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2021 wurden die Beweisanträge des Be- schuldigten abgewiesen (Urk. 84). Die Berufungsverhandlung wurde zunächst auf den 13. Dezember 2021 angesetzt (Urk. 86) und später auf den 3. Februar 2022 verschoben (Urk. 89 f.). Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 reichte die Verteidi-

- 6 - gung Beilagen ein mit dem Ersuchen, diese zu den Akten zu nehmen (Urk. 92, Urk. 94/1-4). 3.2 An der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2022 beantragte die Verteidi- gung vorfrageweise, auf die Anschlussberufung sei nicht einzutreten, soweit eine Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils und eine Beurteilung der Zivilforderung beantragt worden sei (Urk. 95 S. 1, Prot. II S. 5 f.). Die Vertrete- rin der Staatsanwaltschaft erklärte hierzu, dass sie besagte Dispositiv-Ziff. 5 ebenfalls als rechtskräftig erachte (Prot. II S. 6). 3.3 Nach der Befragung des Beschuldigten stellte die Verteidigung bereits früher gestellte Beweisanträge (Urk. 95 S. 2 ff., Urk. 79 S. 2, Urk. 84; hierzu nachfolgend unter Ziff. II./6.). Darauf folgten die Beantwortung der Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft und die weiteren Parteivorträge (Prot. II S. 6 ff.). Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung und Erläuterungen des Urteils (Prot. II S. 12). 3.4 Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 ordnete die hiesige Kammer Be- weisergänzungen an, nämlich die Einvernahme von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Auskunftsperson sowie die Einvernahmen von F._____ und G._____ als Zeugen (Urk. 100). Die damit – wie auch mit der Edition von SVA- Auszügen betreffend die ehemalige E'._____ AG (Urk. 103) – betraute Staatsan- waltschaft reichte die im Rahmen der Beweisergänzungen neu erstellten Akten am 17. Juni 2022 ins Recht (Urk. 105A-107). Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 wur- de im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme zu den Beweisergänzungen ange- setzt (Urk. 114). Die Stellungnahme der Verteidigung erfolgte mit Eingabe vom

8. Juli 2022 (Urk. 116), die hierzu freigestellte Vernehmlassung der Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 5. August 2022 (Urk. 118, Urk. 120). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. 4.1 Der Beschuldigte ficht die Dispositivziffern 2-4 und 9-12 an. Er verlangt ei- nen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe sowie eine neue Kosten- und Entschädigungsregelung entsprechend dem Verfahrensausgang. Überdies

- 7 - beantragt er die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 14'400.– zu- züglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 2017 für die erstandene Haft (Urk. 79 S. 2, Urk. 97 S. 1). 4.2 Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Freispruch von Dispositivziffer 1 und die Freiheitsstrafe gemäss Dispositivziffer 3 als zu niedrig. Zudem beantragt sie nunmehr die Änderung der Dispositivziffern 6-7, indem die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. Januar 2018 beschlagnahmte Barschaft aus dem Vermögen der B._____ AG von Fr. 300'000.– zugunsten der Staatskasse einzuziehen und der Beschuldigte zu verpflichten sei, Fr. 250'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat abzuliefern. Weiter stellt die Staatsanwalt hinsichtlich Dispositivziffer 9 den Antrag auf vollständige Kostenauflage an den Beschuldigten.

5. Somit sind die Dispositiv-Ziffern 5 (Verweis der Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozesses) und 8 (Kostenfestsetzung) rechtskräftig geworden, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten steht das vorinstanzli- che Urteil im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.

6. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Prozessuales

1. Die Verteidigung macht erneut die Unverwertbarkeit diverser Beweismittel geltend (Urk. 97 S. 2 ff.), so der Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 7/1-5), der Einvernahme von F._____ (Urk. 9/1), der Zusammenstellungen aller Transak- tionen auf den privaten und betrieblichen Konten des Beschuldigten

- 8 - (Urk. 3/9/10.1-2) sowie der Zusammenstellung der C._____ über die Kontaktver- merke (Urk. 3/12/13.2). Zudem seien die durch die Staatsanwaltschaft vorge- nommenen Beweisergänzungen nicht zuungunsten des Beschuldigten zu verwer- ten.

2. Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten 2.1 Die Vorinstanz hat sich einlässlich und sorgfältig mit dem Einwand der Ver- teidigung auseinandergesetzt, wonach in den ersten drei Einvernahmen des Be- schuldigten (Urk. 7/1-7/3) durch den vormaligen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ keine wirksame notwendige Verteidigung gewährleistet gewesen sei und diese Einvernahmen daher nicht verwertbar seien (vgl. Urk. 69 Rz. 8). Im an- gefochtenen Urteil wurde in Anwendung der richtigen prozessualen Grundlagen und der konkreten Sachlage zutreffend dargelegt, dass zum einen die Staatsan- wältin ihrer vorgängigen Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschuldigten nachge- kommen ist mit dem Hinweis an Rechtsanwalt X2._____ auf einen potentiellen Interessenkonflikt, und dass zum andern infolge gleichläufiger Interessen des Be- schuldigten und des früheren Verteidigers ein Interessenkonflikt ausser Betracht fällt. Auch fehlt es an anderweitigen Anhaltspunkten, wonach Rechtsanwalt X2._____ seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten bis zur Mandatsniederlegung nicht nachgekommen ist bzw. eine wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 127 Abs. 1 i.V.m. Art. 129 Abs.1 StPO nicht erfolgen konnte. Somit sind unter diesem Aspekt mit der Vorinstanz die Einvernahmen des Beschuldigten verwert- bar, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die detaillierten Erwä- gungen in deren Urteil zu verweisen ist (Urk. 77 S. 9 ff.). 2.2 Insoweit die Verteidigung mangels genügenden Vorhalts im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO Unverwertbarkeit der ersten polizeilichen Einvernahme (Urk. 7/1) – und aufgrund des Fernwirkungsverbots sämtlicher Aussagen in den darauffolgenden Einvernahmen – geltend macht (Urk. 97 Rz. 4 ff., Urk. 69 S. 3 Rz. 8; Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO), ist ihr wiederum unter Verweis auf die Ausfüh- rungen im angefochtenen Urteil (Urk. 77 S. 12 ff.) zu entgegnen, dass der Vorhalt in Kombination mit der dem Beschuldigten im Zuge der Verhaftung und damit noch vor der Befragung ausgehändigten und von ihm visierten Kopie des

- 9 - Hausdurchsuchungsbefehls zu sehen ist (Urk. 13/2 S. 2; Urk. 12/3/1 S. 1 und 5). Im Hausdurchsuchungsbefehl ist der Tatvorwurf in den wesentlichen Zügen sowie präzis und in verständlicher Weise beschrieben. Folglich hatte der Beschuldigte die Möglichkeit, sich noch vor der ersten Einvernahme zu informieren und sich mit seinem ebenfalls anwesenden Verteidiger gezielt zu besprechen und dann die ihm konkret unterbreiteten Fragen zu beantworten. Dass dem Beschuldigten die Thematik klar war, ergibt sich im Übrigen ohne Weiteres auch aus der detaillierten Einvernahme und seinen jeweiligen Stellungnahmen (Urk. 7/1 S. 3 ff.). Demnach ermöglichte der zu Beginn der Befragung knappe Vorhalt (Urk. 7/1 S. 1) sehr wohl eine wirksame Verteidigung. Die Einvernahmen des Beschuldigten sind somit al- lesamt verwertbar.

3. Verwertbarkeit der Einvernahme von F._____ Der Einwand der Verteidigung, die Einvernahme von F._____ sei unverwertbar, wurde bereits im Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. Februar 2022 insofern bestätigt, als die Angaben der Auskunftsperson F._____ als nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar gehalten wurden. Begründet wurde dieser Schluss damit, dass dem Beschuldigten das Konfrontationsrecht auch nach der Einver- nahme F._____s nicht gewährt worden ist (vgl. zum Ganzen Urk. 100 S. 6 f.). Da sich jedoch im Zusammenhang mit der Übertragung der E'._____ AG an H._____ entscheidende Fragen stellten, wurde im genannten Beschluss betreffend Be- weisergänzungen unter anderem auch die Einvernahme von F._____ als Zeuge angeordnet (Urk. 100 S. 7 f.).

4. Verwertbarkeit der Zusammenstellungen aller Transaktionen auf den priva- ten und betrieblichen Konten des Beschuldigten und der Zusammenstellung der C._____ über die Kontaktvermerke 4.1 Die Verteidigung wendet sich weiter gegen die Verwertbarkeit der dem Er- mittlungsbericht beigelegten Tabellen mit sämtlichen privaten und geschäftlichen Konten des Beschuldigten bzw. der Tabelle der Geschäftskonten der E'._____ AG bei der C._____ (Urk. 3/9/10.1 und 10.2). Die Zusammenstellungen seien mangels Grundlagenakten resp. Originalbelegen nicht nachvollziehbar bzw. über-

- 10 - prüfbar und es fehle an der Anordnung der Edition der Bankunterlagen bei der C._____ (Urk. 69 S. 5 f., Urk. 97 S. 4 ff.). 4.2 Im angefochtenen Urteil (vgl. Urk. 77 S. 20 ff.) ist einlässlich und korrekt dargelegt, dass die C._____ als Privatklägerin die fraglichen Urkunden im erhebli- chen Eigeninteresse freiwillig herausgegeben hat, weshalb eine formelle Editi- onsaufforderung nicht notwendig war. Diese hätten aber auch mittels Editionsbe- fehls gestützt auf Art. 265 StPO herausverlangt werden können, wie dies mit Ver- fügungen gegenüber der I._____, J._____, der K._____, der L._____ und der M._____ geschehen sei. Die im Recht liegenden Auszüge der Betriebskonten der E'._____ AG respektive E._____ AG bei der C._____ erweisen sich unter diesem Blickwinkel als verwertbar. Was die Tabellen mit den privaten und geschäftlichen Konten des Beschuldigten betrifft, hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass darin sämtliche Transaktionen auf allen Konten des Beschuldigten respektive der von ihm kontrollierten Unter- nehmen enthalten sind, unter anderem Transaktionen auf den Betriebskonten der C._____ von Mai 2008 bis November 2014 (Urk. 3/9/10.1 und Urk. 3/9/10.2). Je- doch liegen nur Auszüge der Betriebskontokorrente und damit die den Transakti- onen zugrunde liegenden Daten von März respektive von April 2014 bis Novem- ber 2014 im Recht (Urk. 3/9/10.3-4; Urk. 10/4/2-3). Diese Auszüge wurden recht- mässig ins Verfahren eingebracht, sind überprüfbar und verwertbar. Im Übrigen, nämlich für den Zeitraum von Mai 2008 bis März respektive April 2014, können die Transaktionen auf den Betriebskonten bei der C._____ – aus- genommen für den Zeitraum vom 15. Oktober bis 21. Oktober 2013 – in den Ta- bellen jedoch nicht nachvollzogen oder überprüft werden, weshalb sie in diesem Umfang mit der Vorinstanz als unverwertbar zu erachten sind (Urk. 77 S. 22). 4.3 Weiter wendet sich die Verteidigung gegen die Verwertbarkeit der in den Akten liegenden Zusammenstellung der C._____ über die Kontaktvermerke (Urk. 3/12/13.2, Urk. 97 S. 5 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass nachfolgend in Be- zug auf die Frage, ob die Mitarbeiter der C._____ über den Verkauf der E'._____ AG informiert waren, nicht auf die besagte Zusammenstellung abgestellt wird,

- 11 - sondern auf die im Rahmen der Beweisergänzungen durchgeführte Zeugenein- vernahme mit F._____ (Urk. 106/5). Die Frage nach der Verwertbarkeit erübrigt sich somit.

5. Verwertbarkeit der Beweisergänzungen Die Verteidigung moniert, die Durchführung von Beweisergänzungen sei unzu- lässigerweise vom hiesigen Gericht an die Staatsanwaltschaft delegiert worden (Urk. 116 S. 2). Sie bringt sinngemäss vor, die Staatsanwaltschaft habe die er- gänzenden Beweise als Partei abgenommen, was vorliegend – da die Staatsan- waltschaft im Zeitpunkt der Delegation die Anklage bereits über zwei Instanzen umfassend vertreten und sich materiell mit der Anklage auseinandergesetzt habe

– nicht mehr angehe. Eine Ergänzung von Beweisen durch die Staatsanwaltschaft ist jedoch gemäss Art. 339 Abs. 5 StPO möglich, auch wenn die Staatsanwalt- schaft bereits als Partei vor Gericht erscheint. Zudem ist nicht ersichtlich, inwie- fern die ergänzenden Einvernahmen nicht gleich wie die im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft durchgeführten Untersuchungshandlungen verwertbar sein sollten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die ergänzend vorgenomme- nen Beweise unbeschränkt verwertbar.

6. Beweisanträge 6.1 An der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung die bereits mit der Berufungserklärung gestellten und präsidialiter abgewiesenen Beweisanträge (Urk. 95 S. 2 ff., Urk. 79 S. 2, Urk. 84). Den ersten beiden Anträgen betreffend Be- fragung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Auskunftsperson und von G._____ als Zeuge wurde mit der Anordnung von Beweisergänzungen, resp. Beschluss vom 15. Februar 2022 entsprochen (Urk. 100). 6.2 Zum Beweisantrag betreffend Befragung von H._____ wird auf die Ausfüh- rungen in der Präsidialverfügung vom 17. Juni 2021 (Urk. 84 S. 3 f.) verwiesen. Insbesondere angesichts der äusserst spärlichen Aussagen H._____s in der Ver- gangenheit ist nicht zu erwarten, dass aus einer neuen Einvernahme sachdienli-

- 12 - che Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen. III. Schuldpunkt – Anklagesachverhalt

1. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 22) und ist auch im angefochtenen Urteil in den wesentlichen Zügen dargestellt (Urk. 77 S. 22 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

2. Unbestrittener Sachverhalt 2.1 Unstrittig ist, dass der Beschuldigte vom tt.mm.2006 bis zum Verkauf an H._____ am tt.mm.2014 alleiniger Aktionär der E'._____ AG war und als deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer fungierte (Urk. 7/1 Fragen 17-19). Dies ergibt sich auch aus dem im Recht liegenden Handelsregisterauszug des Kantons St. Gallen respektive betreffend die Nachfolgegesellschaft, die E._____ AG, aus dem Handelsregisterauszug des Kantons Zürich (Urk. 3/1/2.1 - 3/1/2.3). 2.2 Weiter blieb unbestritten, dass die E'._____ AG seit April 2008 über einen Betriebskredit bei der C._____ mit wechselnden Limiten verfügte, der zu betriebli- chen Zwecken, insbesondere zum Handel mit Occasionsfahrzeugen, aufgenom- men und dessen Kreditrahmen mit Abschluss des letztmals aktualisierten Kredit- vertrags per 1. September 2012 auf den Betrag von Fr. 500'000.– erhöht worden war (Urk. 7/1 Fragen 47-48 und 60-64; so auch F._____ in Urk. 9/1 Fragen 3 und 12-13; zum Kreditvertrag vgl. Urk. 6/2 und in Urk. 106/5 S. 5). 2.3 Der Beschuldigte anerkannte ferner, von der E'._____ AG zwischen 2010 und 2013 mehrere Aktionärsdarlehen bezogen zu haben, insgesamt im Betrag von Fr. 252'270 (Urk. 7/1 Frage 65 sowie Urk. 7/3 S. 2). Nicht dementiert hat der Beschuldigte sodann die Richtigkeit der Auszüge des Darlehenskontos 1 "Darlehen A._____, N._____ [Ortschaft]" (Urk. 7/1 Frage 71; zu den Kontoauszü- gen vgl. Urk. 3/6/7.1 - 3/6/7.5).

- 13 - 2.4 Zudem anerkannte der Beschuldigte, dass er die B._____ AG per Handels- registereintrag vom tt.mm.2013 gegründet und als Aktienkapital den Betrag von Fr. 100'000.– liberiert hatte (Urk. 7/1 Frage 126). Offen liess er anfänglich, ob das Aktienkapital zur Gründung der B._____ AG von einem Aktionärsdarlehen der E'._____ AG stammte. Er führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2017 diesbezüglich aus: "Es kann sein, aber ich weiss es nicht" (Urk. 7/1 Fragen 129-131). An der Berufungsverhandlung erklärte er dann, er könne sagen, dass die Fr. 100'000.– nicht aus der E'._____ AG gewesen seien (Urk. 96 S. 6). 2.5 Unbestritten ist zudem, dass der Beschuldigte die E'._____ AG am tt.mm.2014 an H._____ verkaufte, wobei zu diesem Zweck ein schriftlicher Kauf- respektive Aktienübernahmevertrag aufgesetzt und von beiden Parteien unter- zeichnet wurde (Urk. 7/1 Frage 85; Urk. 3/7/8.1 - 3/7/8.4). Weiter wurden die im Aktienübernahmevertrag vom tt.mm.2014 festgehaltenen Konditionen sowohl durch den Beschuldigten als auch durch H._____ anerkannt. Der Beschuldigte erklärte, die E'._____ AG inklusive sämtlicher Aktienzertifikate zu einem Preis von Fr. 750'000.– an H._____ übertragen zu haben, wobei die Kaufpflicht unter Ver- rechnung des Aktionärsdarlehens im Umfang von Fr. 250'000.– und teilweise Zug um Zug erfüllt worden sei, indem ein Teil des Kaufpreises durch Übergabe eines Mercedes im Anrechnungswert von Fr. 50'000.– sowie Fr. 150'000.– in bar getilgt worden sei (Urk. 7/1 Fragen 89-93). H._____ bestätigte, den Aktienübernahme- vertrag unterzeichnet zu haben, zudem den Gesamtpreis von Fr. 750'000.– und den Anrechnungswert des Mercedes von Fr. 50'000.– (Urk. 8/1 Frage 21; Urk. 8/3 Frage 9; Urk. 13/16 Fragen 110 und 124-126). Eine Teilzahlung in bar von Fr. 150'000.– bejahte er nicht bzw. gab an, keine Ahnung zu haben, nichts zu sagen resp. über kein Geld verfügt zu haben (Urk. 8/1 Fragen 6, 110-113; Urk. 8/2 Fra- gen 65-66; Urk. 8/3 Fragen 16-17). Der Restbetrag von Fr. 300'000.– hätte nach Aussage des Beschuldigten schliesslich in sechs Raten à Fr. 50'000.– bis zum 28. Februar 2016 geleistet werden müssen (auch Urk. 3/7/8.2), was jedoch nicht geschehen sei, da H._____ trotz mehrerer Mahnschreiben keine der Ratenzahlungen geleistet habe (Urk. 7/1 Frage 94; auch Anhang in Urk. 7/1). Dies wurde von H._____ nicht explizit de-

- 14 - mentiert (Urk. 8/1 Fragen 117-118; Urk. 8/2 Fragen 70-72 ; Urk 13/16 Fragen 126 und 129). 2.6 Schliesslich ist unbestritten und gerichtsnotorisch, dass über die Nachfolge- gesellschaft der E'._____ AG, die E._____ AG mit Sitz in D._____, mit Urteil vom

30. Juni 2015 des Bezirksgerichts Dielsdorf der Konkurs eröffnet und am 31. Au- gust 2016 rechtskräftig abgeschlossen wurde (Urk. 10/1/2 und 10/2/2; Geschäfts- Nr. EK150165-D und EK160340-D). 2.7 Im Übrigen hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bestrit- ten (insbesondere Urk. 7/1 Fragen 138-142; Urk. 7/2 Fragen 6-9; Urk. 7/3 S. 1-3, 96 S. 7 ff.) respektive im Rahmen der Einvernahmen vom 8. Mai 2018 und 5. Juni 2019 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2020 seine Aussage verweigert (Urk. 7/4-7/5; Urk. 66). An der Berufungsverhand- lung bestätigte er, H._____ habe ihm Fr. 150'000.– in bar bezahlt, die weiteren Kaufpreisraten in der Höhe von insgesamt Fr. 300'000.– habe dieser aber nie geleistet (Urk. 96 S. 7, zu den weiteren Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung nachfolgend im Text).

3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich zur Würdigung von Aus- sagen, hat die Vorinstanz alles Erforderliche gesagt. Darauf kann ohne Ergän- zung verwiesen werden (Urk. 77 S. 31 ff.).

4. Anklagesachverhalt A, Ungetreue Geschäftsbesorgung (Urk. 22 S. 2 ff.) 4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt nicht erstellt werden könne und der Beschuldigte schon aus diesem Grund vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen sei (Urk. 77 S. 33-40, ferner S. 68-69). Im Rahmen ihrer Anschlussberufung beantragt die Staatsanwaltschaft wie schon vor Vorinstanz die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Urk. 83 S. 2).

- 15 - 4.2 Wie gezeigt (vorne Erw. III. 2.3), anerkannte der Beschuldigte, sich zwi- schen 2010 und 2013 mehrere Aktionärsdarlehen in Höhe von insgesamt Fr. 252'270.– gewährt zu haben. Aus den Auszügen des Kontos 1 "Darlehen A._____, N._____" aus dem Geschäftsjahr 2013 wird ersichtlich, dass der Be- schuldigte zuletzt am 20. Oktober 2013 ein Aktionärsdarlehen in Höhe von Fr. 100'000.– erhielt, wobei die Transaktion über die Konto-Nr. "2" verbucht wurde (Urk. 3/6/7.1). Bei einem Vergleich mit dem Auszug des besagten Darlehenskon- tos aus dem Geschäftsjahr 2010 zeigt sich, dass die Konto-Nr. "2" für Buchungen in bar und ab Kasse genutzt wurde (Urk. 3/6/7.4). Somit ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte am 20. Oktober 2013 den Betrag von Fr. 100'000.– ab Kasse aus dem Gesellschaftsvermögen der E'._____ AG entnahm und sich in diesem Umfang als Aktionärsdarlehen gewährte, wie dies auch in der Anklage umschrieben ist (Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 3). 4.3 Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang zunächst vorgeworfen, dass er sich das besagte Aktionärsdarlehen in Höhe von Fr. 100'000.– nur habe auszahlen können, weil er in diesem Umfang auf das Konto des Betriebskredits bei der C._____ zurückgegriffen habe. Der Betriebskredit sei jedoch ausschliess- lich zur Verwendung für betriebliche Zwecke der E'._____ AG aufgenommen worden. Durch Gewährung des Aktionärsdarlehens habe der Beschuldigte aus- schliesslich in seinem eigenen Interesse gehandelt und folglich in unberechtigter Weise über zweckgebundenes Kapital verfügt, was der Beschuldigte gewusst ha- be (Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 4). Die Verteidigung verneint einen Zusammenhang zwischen der Gewährung des Aktionärsdarlehens an den Beschuldigten und dem zweckgebundenen Betriebs- kredit der E'._____ AG bei der C._____. Auf dem fraglichen Betriebs- respektive Kontokorrentkonto seien im besagten Zeitraum keine grösseren Transaktionen ersichtlich, die auf einen Bezug von Fr. 100'000.– betreffend das Aktionärsdarle- hen hindeuten würden. Ausserdem habe die E'._____ AG per Ende 2013 über ein Eigenkapital von rund Fr. 800'000.– verfügt, weshalb im Zeitpunkt des Darlehens- bezugs genügend liquide Mittel vorhanden gewesen seien, um dem Beschuldig-

- 16 - ten ein Aktionärsdarlehen in Höhe von Fr. 100'000.– ohne Rückgriff auf den Be- triebskredit auszubezahlen (Urk. 69 S. 10 Rz. 14-15). 4.4 Unbestritten ist, dass die E'._____ AG per 1. September 2012 ihren Betriebskreditvertrag mit der C._____ aktualisierte, um den bestehenden Kredit- rahmen auf Fr. 500'000.– zu erhöhen (vorne Erw. III. 3.2). Dem Betriebskreditver- trag vom 1. September 2012 ist zu entnehmen, dass dieser zur "Überbrückung von Liquiditätsengpässen" aufgenommen wurde und von der E'._____ AG entwe- der als Limite auf dem Kontokorrent-Konto oder in Form von festen Vorschüssen in Tranchen von mindestens Fr. 200'000.– beansprucht werden konnte (Urk. 6/2). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 14. Juni 2022 gab F._____ zu Protokoll, dass der Betriebskredit für das operative Geschäft, wie Autos kaufen und Löhne, Mieten, Versicherungen etc. zahlen, vorgesehen gewesen sei. Eine Verwendung für private Darlehen an den einzigen Aktionär sei nicht die Idee dahinter gewesen (Urk. 106/5 Fragen 24 f.). Es stellt sich somit die Frage, ob das am 20. Oktober 2013 gewährte Aktionärsdarlehen an den Beschuldigten in Höhe von Fr. 100'000.– letztlich und – wie in der Anklage vorgeworfen – aus Mitteln finan- ziert wurde, welche die E'._____ AG im Rahmen ihres Betriebskredites bezogen hatte und welche ausschliesslich für betriebliche Zwecke verwendet werden durf- ten (vgl. Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 2-4). 4.5 Die Vorinstanz erwog hierzu, die Kontobewegungen respektive die konkrete Beanspruchung des Betriebskredits bei der C._____ liessen – in Übereinstim- mung mit den Vorbringen der Verteidigung – Zweifel aufkommen, ob der in der Anklageschrift vorgeworfene Konnex zwischen Betriebskredit und Aktionärsdarle- hen bestehe. Der im Recht liegende Auszug des Kontokorrent-Kontos der E'._____ AG CHF 3 (IBAN-Nr. CH4) zeige per 18. Oktober 2013 einen positiven Saldo von Fr. 100'657.77 und hernach bis zum 21. Oktober 2013 keine Transakti- onen, welche betragsmässig mit dem am 20. Oktober 2013 in Höhe von Fr. 100'000.– gewährten Aktionärsdarlehen korrespondieren würden (Urk. 3/9/10.3). Folglich könne aufgrund der Kontobewegungen nicht nachgewie- sen werden, dass der Betriebskredit am 20. Oktober 2013 durch Beanspruchung des Kontokorrents im Umfang von Fr. 100'000.– erhöht wurde (vgl. Urk. 77 S. 35).

- 17 - Diese Feststellung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner weiteren Vertie- fung. 4.6 Weiter prüfte die Vorinstanz, ob der Betriebskredit im inkriminierten Zeitraum

– wie im Kreditvertrag vorgesehen – durch Beanspruchung des festen Vorschus- ses erhöht wurde. Der feste Vorschuss aus dem Betriebskredit, in der Bilanz als "Bankdarlehen" aufgeführt, betrug laut der Bilanz per Ende 2012 Fr. 300'000.– und per Ende 2013 Fr. 400'000.– (Urk. 6/7 und Urk. 6/8; vgl. bereinigte Bilanz Urk. 3/3/4.2). Daraus ergibt sich, dass der Betriebskredit in Form des festen Vor- schusses im Laufe des Geschäftsjahres 2013 um Fr. 100'000.– erhöht wurde, al- so genau im Umfang des am 20. Oktober 2013 gewährten Aktionärsdarlehens. Dieses Indiz begründet zwar eine gewisse Vermutung für das Vorliegen des an- klagebegründenden Zusammenhangs zwischen Aktionärsdarlehen und Betriebs- kredit. Es ist jedoch nicht ersichtlich, in welchem Zeitpunkt der feste Vorschuss erhöht wurde. Durch das Fehlen einer zeitlichen Konnexität drängen sich Zweifel auf, ob eine Erhöhung des festen Vorschusses kausal zum Zweck der Finanzie- rung des fraglichen Aktionärsdarlehens in Anspruch genommen wurde. Der in der Anklageschrift vorgeworfene inkriminierte Konnex zwischen Betriebskredit und Aktionärsdarlehen kann mit der Vorinstanz nicht zweifelsfrei erstellt werden. 4.7 Schliesslich kann aufgrund der damaligen finanziellen Verhältnisse der E'._____ AG nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass neben dem Be- triebskredit auch andere Mittel zur Verfügung standen, aus welchen das Aktio- närsdarlehen in Höhe von Fr. 100'000.– hätte finanziert werden können. So hat schon die Vorinstanz zutreffend konstatiert (vgl. Urk. 77 S. 36), dass für das Geschäftsjahr 2013 zwar ein negatives Jahresergebnis, mithin ein Verlust in Höhe von Fr. 157'871.38 resultierte, dass aber aufgrund des Gewinnvortrages aus dem Vorjahr in Höhe von Fr. 794'271.97 noch immer ein Bilanzgewinn per 31. Dezem- ber 2013 von Fr. 636'400.59 ausgewiesen wurde (Urk. 3/3/4.2, 3/3/4.3 und 3/3/4.5). Dem Verteidiger ist daher wiederum zuzustimmen, dass bei der Gewäh- rung des Aktionärsdarlehens am 20. Oktober 2013 finanzielle Ressourcen bei der E'._____ AG vorhanden gewesen waren, welche eine Gewährung des Aktionärs-

- 18 - darlehens in Höhe von Fr. 100'000.– ohne Rückgriff auf das Kapital des Betriebs- kredits der C._____ ermöglicht hätten. 4.8 Wenn die Vorinstanz als Zwischenfazit festhielt, dass eine zweckwidrige Verwendung des Gesellschaftsvermögens bzw. Betriebskredites der E'._____ AG im Sinne der Anklageschrift dem Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne (Urk. 77 S. 36), so ist dem zuzustimmen. 4.9 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe sich das Akti- onärsdarlehen in Höhe von Fr. 100'000.– ausgezahlt, um die durch die Liberie- rung des Gründungskapitals der B._____ AG entstandene Vermögenseinbusse auf seinem Privatkonto im genannten Umfang auszugleichen (Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 5). Ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass das Aktionärsdarlehen nicht aus dem Betriebskredit, sondern aus anderen liquiden Mitteln der E'._____ AG und somit rechtmässig ausbezahlt wurde, steht es dem kreditnehmenden Beschuldig- ten grundsätzlich frei, wofür er den Darlehensbetrag von Fr. 100'000.– verwendet. Übereinstimmend mit der Vorinstanz begründet andererseits das Aussagever- halten des Beschuldigten dennoch einen Verdacht für einen Zusammenhang zwischen der Liberierung des Gründungskapitals der B._____ AG von Fr. 100'000.– und der Gewährung des Aktionärsdarlehens. So gab der Beschul- digte einerseits an, das Gründungskapital der B._____ AG stamme von ihm, aus seinem persönlichen Vermögen (Urk. 7/1 Frage 126). Kurz darauf erklärte er auf die Frage, woher die Fr. 100'000.– stammen würden, welche am 9. Oktober 2013 bei der I._____ AG auf das Gründungskonto für die B._____ AG einbezahlt wor- den seien, das wisse er nicht mehr (Urk. 7/1 Frage 128). Darauf angesprochen, ob diese Fr. 100'000.– aus einem Aktionärsdarlehen stammen würden, das er von E'._____ erhalten habe, meinte der Beschuldigte, das könne er nicht mehr sagen. Es könne sein, aber er wisse es nicht (Urk. 7/1 Frage 129). Auf den konkreten Vorhalt, am 20. Oktober 2013 sei auf dem bereits erwähnten E'._____ Buchhal- tungskonto betreffend Aktionärsdarlehen ein Zuwachs von Fr. 100'000.– verbucht worden mit dem Vermerk "I._____ AG Zahlung", wiederholte der Beschuldigte,

- 19 - das könne schon sein, um die anschliessende Frage, ob er das Gründungskapital für die B._____ AG auch ohne Darlehen der E'._____ AG hätte aufbringen kön- nen, mit "Ja. aus meinem privaten Vermögen." zu beantworten (Urk. 7/1 Fragen 131-132). Diese schwammige Aussageweise erlaubt kein klares Fazit. Daran än- dert auch nichts, wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erklärte, er könne sagen, dass die Fr. 100'000.– nicht aus der E'._____ AG gewesen seien (Urk. 96 S. 6), womit es dabei bleibt, dass sich der Anklagesachverhalt betreffend einer Kompensationszahlung nicht erhärten lässt. 4.10 Im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 77 S. 37 f.) führen auch die diver- sen Bankunterlagen zu keinem vernünftige Zweifel ausschliessenden Ergebnis. Die Kontoeröffnungsunterlagen bei der I._____ zeigen, dass der Beschuldigte die B._____ AG als Alleinaktionär gründete und das Gründungskapital von Fr. 100'000.– (1'000 Aktien à Fr. 100.–) am 9. Oktober 2013 auf ein Gründungs- konto (Nr. 5) bei der I._____ einzahlte (Urk. 11/2/6). Aktenkundig ist, dass diese Zahlung vom Privatkonto ("Zinsenkonto") des Beschuldigten (Nr. 6) ausgelöst wurde (Urk. 11/2/3-4). Dieses wies vor der Liberierung am 9. Oktober 2013 ein Guthaben von Fr. 109'725.15 und danach von Fr. 9'725.15 auf (Urk. 11/2/8 S. 1). Das Aktionärsdarlehen wurde am 20. Oktober 2013 ausbezahlt, mithin elf Tage nach der Einzahlung des Kapitals von Fr. 100'000.– auf dem Gründungskonto der B._____ AG, welche dann am tt.mm.2013 im Handelsregister eingetragen wurde. Die zeitliche Nähe zwischen den Transaktionen ist unverkennbar. Aufgrund der umgekehrten Abfolge der einzelnen Vermögensverschiebungen kann ein Konnex zwischen der Ausbezahlung des Aktionärsdarlehens und der Liberierung des Gründungskapitals jedoch nicht eindeutig nachgewiesen werden. Den Kontoaus- zügen auf dem Privatkonto des Beschuldigten bei der I._____ AG ist im fraglichen Zeitraum auch keine Gutschrift in korrespondierender Höhe zu entnehmen (Urk. 11/2/8). Die durchaus naheliegende Möglichkeit, dass der Beschuldigte in der Folge das Aktionärsdarlehen für den laufenden Lebensunterhalt verwendete – wie er das gemäss seinen Aussagen schon bezüglich früherer Aktionärsdarlehen gehandhabt haben will (Urk. 7/1 Frage 66) – oder das Geld anderweitig investierte

- 20 - bzw. auf einem unbekannten Konto platzierte, bleibt mangels jeglicher Belege o- der sonst handfester Anhaltspunkte Spekulation. Jedenfalls ist aufgrund der vorhandenen Bankunterlagen nicht ersichtlich, inwie- fern der Beschuldigte die Vermögenseinbusse von Fr. 100'000.– auf seinem Pri- vatkonto durch das Aktionärsdarlehen ausgeglichen haben soll. Ebenso wenig ei- nen rechtsgenügenden Nachweis liefert der Auszug des Darlehenskontos "Konto 1 Darlehen A._____, N._____" aus dem Geschäftsjahr 2013. Darin wird zwar festgehalten, dass der Beschuldigte das Aktionärsdarlehen in Höhe von Fr. 100'000.– am 20. Oktober 2013 mit dem Text "I._____ AG Zahlung" verbu- chen liess (Urk. 3/6/7.1). Der Beschuldigte verfügt jedoch wie gesehen sowohl über ein Betriebskonto der B._____ AG als auch über ein Privatkonto bei der I._____. Daher ist nicht klar, auf welches Konto bei der I._____ und vor allem in welchem Zusammenhang die Auszahlung des Aktionärsdarlehens erfolgte. 4.11 Zum weiteren Anklagevorwurf, der Beschuldigte habe sich das Aktionärsdar- lehen ausbezahlt, ohne eine Sicherheit oder Gegenleistung erbracht oder über ausreichende persönliche Ressourcen zur Rückzahlung verfügt zu haben, sowie dass er den jährlich anfallenden Zins mit Ausnahme einer einzigen Zahlung in Höhe von Fr. 26'000.– wiederum als Aktionärsdarlehen verbucht und damit den Darlehensbetrag laufend erhöht habe (Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 5), kann auf die einleuchtenden vorinstanzlichen Erwägungen mit den dort zitierten Belegstellen verwiesen werden (Urk. 77 S. 38 ff.). Daraus ergibt sich, dass mit der erwähnten einzigen Zahlung zumindest die Darlehenszinsen vollumfänglich getilgt wurden, ein (kleiner) Teil des damals bestehenden Aktionärsdarlehens am 1. Januar 2013 zurückbezahlt wurde (Urk. 77 S.39) und dass dem Beschuldigten nicht nachge- wiesen werden kann, dass er bei der Gewährung des letzten Aktionärsdarlehens vom 20. Oktober 2013 um seine mangelnde Ersatzbereitschaft und -fähigkeit ge- wusst habe (Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 6). Zu jenem Zeitpunkt war der Beschul- digte Alleinaktionär der damals noch funktionierenden E'._____ AG und der (neu gegründeten) B._____ AG. Die E'._____ AG verfügte gemäss revidierter Bilanz per Ende 2013 über einen Fahrzeugpark im Wert von rund Fr. 800'000.–, bilan- ziert unter "Warenvorräte" (Urk. 3/3/4.2). Durch eine (Teil-)Liquidation der Aktien

- 21 - resp. seiner Firmenbeteiligungen wäre es dem Beschuldigten per Ende 2013 möglich gewesen, die im Zeitraum von 2010-2013 durch die Gesellschaft gewähr- ten Aktionärsdarlehen zurückzubezahlen. Genau dies brachte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2017 vor (Urk. 7/1 Frage 73). Für das Geschäftsjahr 2012 war dem Beschuldigten aufgrund des Jahresgewinns eine Bruttodividende von Fr. 40'000.– ausgeschüttet worden (siehe Urk. 3/3/4.5). Kei- ne Dividenden wurden aufgrund des schlechten Jahresergebnisses im Geschäfts- jahr 2013 ausgeschüttet, woraufhin auch keine Rückzahlung des Darlehens per Anfang 2014 erfolgte (Urk. 3/3/4.5 und Urk. 3/6/7.1). Irrelevant ist, ob der Be- schuldigte in den späteren Jahren zur Rückzahlung imstande gewesen wäre, da die Pflichtverletzung gemäss Anklageschrift im Zeitpunkt der Gewährung des letz- ten Aktionärsdarlehens vorgelegen haben soll (vgl. Urk. 7/1 Fragen 75-76; Urk. 22 Sachverhalt A Ziff. 5). Weiter mangelt es an Anhaltspunkten, dass der Beschul- digte die Aktionärsdarlehen bei deren Gewährung nicht hätte zurückzahlen wol- len. Gemäss seinen nicht widerlegbaren Aussagen hätte er das Aktionärsdarle- hen durch Auszahlung von Dividenden laufend zurückzahlen wollen (Urk. 7/1 Frage 68). 4.12 Der Anklagevorwurf eines Zusammenhangs zwischen der Gewährung des Aktionärsdarlehens, dem Betriebskredit der C._____ für die E'._____ AG und dem Gründungskapital der B._____ AG und damit eines pflichtwidrigen Verhal- tens des Beschuldigten kann nicht rechtsgenügend erstellt werden. Analoges gilt zum Anklagevorwurf einer fehlendenden Rückzahlungsbereitschaft oder -fähigkeit hinsichtlich des Aktionärsdarlehens. Der eingeklagte Sachverhalt A betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung ist mit der Vorinstanz nicht rechtsgenügend er- stellt (Urk. 22 S. 2-4).

5. Anklagesachverhalt B, Unterlassung der Buchführung (Urk. 22 S. 4 ff.) 5.1 Ausgehend von der aktenkundigen und unbestrittenen Funktion des Be- schuldigten als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der E'._____ AG steht fest, dass er von Gesetzes wegen zur ordnungsgemässen Führung einer

- 22 - Buchhaltung und Rechnungslegung der E'._____ AG bis zum Verkauf an H._____ am tt.mm.2014 verpflichtet gewesen war. Der Anklage folgend, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte es unterliess, eine Buchhaltung gemäss den obligationenrechtlichen Vorschriften im Zeitraum von Anfang April 2014 bis Ende September 2014 zu führen und auch keine Zwischenbilanz erstell- te, so dass eine Bewertung der Aktiven der mittlerweile in Konkurs gefallenen und im Handelsregister gelöschten Nachfolgegesellschaft E._____ per Verkaufsdatum nicht möglich gewesen war. Dadurch habe der Beschuldigte seine Pflicht zur ord- nungsgemässen Buchführung und Rechnungslegung als Verwaltungsrat und Ge- schäftsführer der E'._____ AG verletzt (Urk. 77 S. 45). 5.2 Die Verteidigung nimmt nach wie vor den Standpunkt ein, der Beschuldigte habe die Buchhaltung durch seinen Treuhänder, O._____, führen und diesem die entsprechenden Belege alle drei Monate zukommen lassen. Die Buchhaltung sei bis Ende März 2014 nachgeführt worden. Für den Zeitraum ab April 2014 sei so- dann eine provisorische Bilanz erstellt worden. Der Käufer, H._____, habe die Buchhaltungsunterlagen erhalten und dies selber bestätigt, weshalb weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Unterlassung der Buchführung er- füllt sei (Urk. 69 S. 14 Rz. 24, Urk. 97 S. 6 Rz. 15). 5.3 Der Beschuldigte führte aus, dass er seinen Treuhänder, O._____, mit der Buchhaltung und Rechnungslegung der E'._____ AG mandatiert und ihm die ent- sprechenden Belege quartalsweise habe zukommen lassen, wobei er sich dies- bezüglich manchmal auch zwei Wochen bis drei Monate verspätet habe (Urk. 7/1 Frage 20; Urk. 7/2 Fragen 31-33 und 45). O._____ bestätigte anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2017, von 2006 bis 2014 die Buchhaltung für die E'._____ AG im Namen seines Einzelunternehmens "P._____" in eigener Person geführt und die Belege hierzu quartalsweise vom Beschuldigten erhalten zu haben (Urk. 9/3 Fragen 17-20 und 23). Zum Mandats- verhältnis und zu den Modalitäten der Buchführung stimmen die Aussagen des Beschuldigten und von O._____ überein. 5.4 Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 77 S. 41 f.), ist den im Recht liegenden Bilanzen der E'._____ AG zu entnehmen, dass die provisori-

- 23 - schen Bilanzen für das Geschäftsjahr 2012 am 2. September 2013, für das Ge- schäftsjahr 2013 am 13. November 2014 und für das Geschäftsjahr 2014 am

20. November 2014 erstellt wurden (Urk. 6/7-9). Der Kundenberater des Beschul- digten respektive der E'._____ AG bei der C._____, Q._____, erklärte als Aus- kunftsperson in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2017, dass der Beschuldigte die Bilanz für das Geschäftsjahr 2013 nicht fristgerecht eingereicht habe und über etwa vier Monate weder über Mail noch telefonisch erreichbar gewesen sei (Urk. 9/2 Fragen 14 und 30). Deshalb habe er den Treuhänder der E'._____ AG, O._____, etwa Ende Oktober 2014 kontaktiert (Urk. 9/2 Frage 15). O._____ bestätigte, dass sich die C._____ an ihn gewandt und er ihnen auf Nachfrage die provisorischen Bilanzen per 31. Dezember 2013 und per 31. Dezember 2014 zukommen lassen habe (Urk. 9/3 Fragen 41-42, 44 und 53-57). Bei der provisorischen Bilanz für das Geschäftsjahr 2014 sei die Sal- doliste nur bis zum 31. März 2014 nachgeführt worden, was auch seinem hand- schriftlichen Vermerk auf dem Dokument "bis 31.3.2014 gebucht, ohne Bereini- gung" (vgl. Urk. 6/9) entnommen werden könne (Urk. 9/3 Fragen 35 und 58). 5.5 Die übereinstimmenden Aussagen von Q._____ und O._____ überzeugen (auch Urk. 77 S. 42 f.). Da die Bilanz der E'._____ AG für das Geschäftsjahr 2013 aktenkundig erst am 13. November 2014, also mit erheblicher Verzögerung, durch den angefragten Treuhänder O._____ der C._____ übergeben wurde, ist nicht da- ran zu zweifeln, dass die Bank zuvor den Beschuldigten kontaktiert resp. dies versucht hatte, da sie als Kreditgeberin des Betriebskredits ein erhebliches Inte- resse an den finanziellen Verhältnissen der E'._____ AG hatte. Letzteres ergibt sich auch aus den Bestimmungen zum Betriebskredit, wonach buchführungs- pflichtige Kreditnehmer verpflichtet sind, der Bank jährlich unaufgefordert bis spä- testens 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres unter anderem die Jahres- rechnung und den Revisionsbericht zur vertraulichen Einsichtnahme zu überlas- sen (Urk. 6/2 S. 4 Ziff. 6). Demgegenüber erweisen sich die Behauptung des Beschuldigten, sich nicht erin- nern zu können, dass die C._____ ihn mehrfach aufgefordert habe, den Jahres- abschluss 2013 der E'._____ AG nachzureichen (Urk. 7/1 Frage 54) und seine

- 24 - vehemente Bestreitung, nicht erreichbar gewesen zu sein (Urk. 7/1 Frage 55), als unglaubhaft. Gleiches gilt für die Aussage des Beschuldigten, dass er die Buch- haltungsbelege bis zum Verkauf der E'._____ AG an H._____ am tt.mm.2014 immer vollständig an seinen Treuhänder O._____ abgegeben habe (Urk. 7/1 Fra- gen 58-59). Dies widerspricht zunächst seiner vorangegangenen Aussage, wo- nach die quartalsweise Zustellung der Buchhaltung nicht immer rechtzeitig erfolgt sei, sondern manchmal auch mit zweiwöchiger bis dreimonatiger Verspätung (vgl. vorne Erw. III. 5.3). Aktenkundig sind Verspätungen von 8 bis 11 Monaten (vorne Erw. III. 5.4), was das nachlässige Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf Buchführung und Rechnungslegung offenbart. Zudem räumte der Beschuldigte selber ein, keinen Jahresabschluss per 31. Dezember 2014 erstellt zu haben (Urk. 7/1 Fragen 39 und 114). Dass der Beschuldigte die Buchhaltung insbesondere im inkriminierten Zeitraum nicht nachführen liess, zeigt sich an der im Recht liegenden, provisorischen Bilanz für das Geschäftsjahr 2014, welche der Treuhänder O._____ der C._____ am

20. November 2014 einreichte und auf der er handschriftlich vermerkte, dass die Buchhaltung nur bis Ende März 2014 nachgeführt wurde (Urk. 6/9). Bis zum Ver- kauf der E'._____ AG an H._____ am tt.mm.2014 hätten gemäss Usanz zwischen dem Beschuldigten und seinem Treuhänder zwei weitere Quartalsabrechnungen, so per Ende Juni 2014 und per Ende September 2014, vorliegen müssen. Wäre die Buchhaltung durch den Beschuldigten laufend nachgeführt und die weiteren Quartalsabrechnungen an O._____ überreicht worden, hätte letzterer die buchhal- terischen Positionen in der Bilanz per Ende September 2014 und nicht nur per

31. März 2014 aktualisiert, als er die provisorischen Bilanzen für die Geschäfts- jahre 2013 und 2014 (letztere gebucht nur bis Ende März 2014) im November 2014 der C._____ zukommen liess. Es bestehen somit keinerlei Zweifel, dass die Buchhaltung nur bis Ende März 2014 geführt wurde und zwischen Anfang April 2014 und Ende September 2014 gänzlich fehlt. Wie der Beschuldigte selber aus- führte, erfolgte der letzte Jahresabschluss per Ende 2013 (Urk. 7/1 Fragen 39 und 114). Es ist folglich übereinstimmend mit der Vorinstanz erstellt, dass der Be- schuldigte die Buchhaltung im fraglichen Zeitraum sorgfaltswidrig unterliess und namentlich auch die ihm obliegende Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz

- 25 - oder Abschlussbilanz per Verkaufsdatum vom tt.mm.2014 – wie in der Anklage umschrieben – verletzte. 5.6 Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass weder die Aussagen von H._____ noch das Übergabeprotokoll an der genannten Schlussfolgerung etwas ändern (Urk. 77 S. 44). H._____ bestätigte zwar in den Einvernahmen vom

27. Januar 2015 und vom 23. Juni 2017, dass er die Buchhaltungsunterlagen er- halten und geprüft habe, gab aber gleichzeitig an, nicht zu wissen, wo sich die Buchhaltung befinde (Urk. 13/16 Fragen 146-148 und Urk. 8/1 Frage 33). Selbst bei Annahme der Richtigkeit dieser Aussage ist ihr nicht zu entnehmen, dass die Buchführung bis zum Verkaufsdatum vom tt.mm.2014 korrekt nachgeführt worden wäre. Analoges gilt in Bezug auf das Übergabeprotokoll vom 1. November 2014 (Urk. 3/7/8.5 und Urk. 35/2 [Original]; zum Gutachten betreffend die Echtheit der Unterschrift von H._____ vgl. Urk. 77 S. 54). Darin werden in den Positionen 1 und 2 lediglich zwei Ordner (Bank Ordner, Kasse Ordner) genannt, welche die Buchhaltung von 2006 bis 1. November 2014 enthalten sollen, was sehr dürftig erscheint. Darüber hinaus finden sich in den Akten keinerlei Belege oder sonstige Hinweise auf eine Buchhaltung im Zeitraum von April 2014 bis Oktober 2014. 5.7 Als Folge der mangelnden bzw. fehlenden Buchführung war der jeweilige Vermögensstand der E'._____ AG in der Zeitspanne von April 2014 bis tt.mm.2014, insbesondere im Zeitpunkt des Verkaufs der Gesellschaft am tt.mm.2014, nicht ersichtlich (Urk. 22 S. 4 f.). War in den durchwegs provisorischen Bilanzen der Geschäftsjahre 2012 bis 2014 der E'._____ AG der Wert des Fahrzeugparks auf Seite der Aktiven gleich- bleibend mit einem Wert von Fr. 1'002'500.– aufgeführt (vgl. Urk. 6/7-9), erfolgte anlässlich der Revision der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2013 durch die R._____ AG eine Korrektur nach unten auf Fr. 798'900.– (Urk. 3/3/4.1-4.2). Treu- händer O._____ bestätigte die Angaben in den Bilanzen und die nachträgliche Korrektur. Diese sei aufgrund einer marktbedingten Veränderung des Verkehrs- werts der Fahrzeuge erfolgt (Urk. 9/3 Fragen 37-38 und 59). Da der Fahrzeugpark für das Geschäftsjahr 2013 nicht genau habe bewertet werden können, sei dieser provisorisch in der gleichen Höhe bilanziert worden wie er effektiv für das Ge-

- 26 - schäftsjahr 2012 vorgelegen habe (Urk. 9/3 Fragen 46 und 59-60). O._____s Aussagen korrespondieren mit der Aktenlage, sind in sich schlüssig und glaub- haft. Aus alledem folgt, dass die im Recht liegende Bilanz für das Geschäftsjahr 2014 keine verlässliche Aussage über die Aktiven der E'._____ AG im Zeitpunkt des Verkaufs an H._____ erlaubt. Indem per tt.mm.2014 respektive per Ende Sep- tember 2014 keine aktualisierte Buchhaltung und Bilanz vorlag, war per Stichtag des Verkaufsdatums der Vermögensstand der E'._____ AG nicht ersichtlich. Der Anklagesachverhalt trifft auch insofern zu. 5.8 Anklagesachverhalt B betreffend Unterlassung der Buchführung ist erstellt.

6. Anklagesachverhalt C, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, ev. Misswirtschaft (Urk. 22 S. 5 ff.) 6.1 Der Anklagevorwurf umfasst vorab zwei Verhaltensweisen des Beschuldig- ten: Er habe in der Zeit ab 1. Juli 2014 verschiedene, in der Anklageschrift näher umschriebene Forderungen gegenüber Gläubigern der E'._____ AG nicht beglichen, wodurch der E'._____ AG Betreibungen gedroht hätten, zumal er es versäumt habe, die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft zu prüfen oder buchhalterisch zu erfassen (Urk. 22 S. 6 f. Ziff. 2). Sodann habe er trotz der ob- genannten ausstehenden Forderungen weitere Aufwendungen getätigt und diese ebenfalls nicht beglichen (Urk. 22 S. 6 f. Ziff. 3). 6.2 Es ist aktenkundig, dass über die E'._____ AG respektive ihre Nachfolgege- sellschaft, die E._____ AG, am 30. Juni 2015 der Konkurs eröffnet und am

31. August 2016 rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe vorne Erw. III. 2.6). Gemäss der korrekten Aufstellung im vorinstanzlichen Urteil, auf welches für Ein- zelheiten zu verweisen ist, wurden beim Konkursamt Zürich-Höngg im Rahmen dieses Konkursverfahrens folgende Forderungen angemeldet:

- S._____ AG Fr. 1'212.15 (Urk. 3/8/9.1) von der Swisscom zedierte offene Mobiltelefonrechnungen

- 27 -

- T._____ AG Fr. 2'500.75 (Urk. 3/8/9.2) von der U._____ S.A. zedierte Forderung betr. offene Tankkartenrechnungen

- V._____ SA Fr. 1'275.25 (Urk. 3/8/9.3) Forderungen aus Service-Abonnement

- W._____ AG Fr. 9'549.35 (Urk. 3/8/9.4) Forderung aus Kauf von drei LCD-Fernsehern

- AA._____ AG Fr. 475.– (Urk. 3/8/9.5) von AB._____ SE zedierte Forderung betreffend drei Kleidungsstücke

- Kreditreform AC._____ AG Fr. 3'923.55 (Urk. 3/8/9.6) i.A. AD._____ GmbH offene Rechnung

- Kantonales Steueramt St. Gallen Fr. 1'879.10 (Urk. 3/8/9.7) ausstehende Steuern und Bussen

- C._____ Fr. 487'362.08 (Urk. 3/5/6.1 und 6.2) offene Saldi zwei Kontokorrentkonten

- AE._____ Fr. 14'455.– / Fr. 40'531.65 (Urk. 10/2/7 S. 4) aus Kaufvertrag / Forderung AF._____ 6.3 Die Konkursverteilungsliste vom 30. August 2016 zeigt, dass die vorange- henden Forderungen mit kleinen Abweichungen in der Forderungshöhe in der dritten Klasse zugelassen wurden. Nach Verteilung des Erlöses resultierten fol- gende Verluste für die Forderungsgläubiger (Urk. 10/2/13):

• V._____ SA im Umfang von Fr. 1'248.05;

• AD._____ GmbH im Umfang von Fr. 3'839.90;

• W._____ AG im Umfang von Fr. 9'345.75;

• C._____ im Umfang von Fr. 476'940.87;

• AE._____ im Umfang von Fr. 14'146.85;

- 28 -

• S._____ AG im Umfang von Fr. 1'442.95;

• T._____ AG im Umfang von Fr. 2'003.40;

• AB._____ SE im Umfang von Fr. 565.80;

• AF._____ AG im Umfang von Fr. 39'667.60;

• Kanton St. Gallen und Gemeinde AG._____ im Umfang von Fr. 1'202.60 sowie Fr. 636.45. Aufgrund der Betreibungsbegehren der Gesellschaftsgläubiger und der Vertei- lungsliste im Konkursverfahren zeigt sich, dass die in der Anklageschrift aufge- führten Forderungen ausgewiesen sind (Urk. 22 Sachverhalt C Ziff. 2-3 und 9). Betreffend die Forderung der C._____ ergibt sich dies auch aus den Auszügen der Geschäftskonten der E'._____ AG, welche per 28. November 2014 einen ne- gativen Saldo von Fr. -464'520.97 (inkl. den gekündigten Betriebskredit) sowie von EUR -662.83 aufwiesen (Urk. 10/4/2 und 10/4/3). Der Anklagesachverhalt ist damit insofern erstellt, als die in der Anklageschrift aufgeführten Forderungen un- erfüllt blieben und der Schaden der Forderungsgläubiger ausgewiesen ist. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass einige der obenerwähnten Forderungen erst nach dem Verkauf der E'._____ AG am tt.mm.2014 fällig wurden (so beispielsweise Forderungen der Swisscom resp. S._____ [Urk. 3/8/9.1] oder der V._____ SA [Urk. 3/8/3.9]). Auch der Betriebskredit bei der C._____ in der Höhe von Fr. 400'000.– wurde erst am 13. November 2014 und damit nach dem Verkauf der E'._____ AG an H._____ gekündigt, resp. zur Rückzahlung fällig (Urk. 3/4/5.3). 6.4 Die Nichterfüllung der Zahlungspflichten gegenüber den Forderungsgläubi- gern wirkte sich wirtschaftlich nachteilig auf die E'._____ AG aus, indem Betrei- bungen gegen die Gesellschaft eingeleitet wurden, welche letztlich in ein Kon- kursverfahren mündeten. Dabei entstanden der E'._____ AG zusätzliche Kosten, namentlich in Form von Verzugszinsen sowie Prozesskosten betreffend die Be- treibungs- und Konkursverfahren (vgl. Urk. 77 S. 46-48). Ob der Beschuldigte mit diesen Folgen rechnen musste resp. in Kauf nahm, dass diese nach dem Verkauf an H._____ eintreten würden, ist noch zu klären.

- 29 - 6.5 Zwischen dem 20. und 27. August 2014 tätigte der Beschuldigte bei der W._____ AG, bei AB._____ SE und bei der AD._____ GmbH unbezahlt gebliebene Käufe, konkret drei Fernseher für Fr. 8'593.– (Urk. 3/8/9.4), Kleidung für Fr. 475.– (Urk. 3/8/9.5) und Bürogeräte für Fr. 3'762.65 (Urk. 3/8/9.6), mithin im Gesamtbetrag von rund Fr. 12'800.–. Dies, obwohl sich der Beschuldigte ge- mäss eigenen Aussagen im August 2014 entschlossen hatte, die E'._____ AG zu verkaufen, wobei der spätere Käufer, H._____, ihm mit AH._____ zuerst einen anderen Kaufinteressenten vorgestellt hatte, der jedoch den Kaufpreis nicht habe aufbringen können (Urk. 7/1 Frage 86). So liegt ein 7-seitiger Entwurf bei den Ak- ten über einen Beschluss der ao. Generalversammlung vom 19. August 2014 be- treffend den Verkauf der E'._____ AG (Aktienübertragung) an besagten AH._____ sowie Mutationen im Verwaltungsrat (vgl. Anhang zu Urk. 7/1). Der Beschuldigte nahm die genannten Anschaffungen somit vor, nachdem er den Verkaufsent- schluss gefasst und schon diesbezügliche Gespräche geführt und Vorkehrungen getroffen hatte. Zum Zweck dieser Anschaffungen gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung jedoch an, das habe alles einen Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der E'._____ AG gehabt. Man habe jedes Jahr eine Lotte- rie mit den 20 besten Kunden durchgeführt, bei der jeder etwas gewonnen habe. Die Fernseher seien allerdings gar nie geliefert worden (Urk. 96 S. 11). Die er- wähnten Anschaffungen erweisen sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht zwar als unverhältnismässig angesichts des Jahresverlusts der E'._____ AG im Geschäfts- jahr 2013 von Fr. 157'871.38, jedoch kann darin auch die Absicht gesehen wer- den, das Geschäft weiterzuführen und weiterhin Kunden anzuwerben. So gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auch an, die Firma habe (nach sei- nem Verkaufsentschluss) ganz normal weiter funktioniert, er sei jeden Tag am Ar- beiten gewesen, am Plan sei nichts geändert worden, er habe nicht gesagt, "mor- gen verkaufe ich und schalte nun einen Gang zurück" (Urk. 96 S. 14). Ob der Be- schuldigte annehmen musste, dass die E'._____ AG dadurch ihre Verpflichtungen nicht würde erfüllen können, ist wiederum noch zu klären. 6.6 Im Zentrum der Anklage steht der Verkauf der E'._____ AG an H._____ am tt.mm.2014 (vgl. den Aktienübernahmevertrag, Urk. 3/7/8.1-8.4).

- 30 - Der Vorwurf an den Beschuldigten lautet zusammengefasst dahin (vgl. Urk. 22 Sachverhalt C Ziff. 1 und 4 ff.), er habe dem Käufer H._____ ausser den Aktien keine verwertbaren Aktiven übertragen, insbesondere nicht den allenfalls noch vorhandenen, per 31. Dezember 2013 mit einem Wert von Fr. 1'002'500.– bilan- zierten Fahrzeugpark. Die Veräusserung sei ohne Abschlussbilanz und mangels Buchführung ohne nähere Prüfung der finanziellen Verhältnisse der E'._____ AG erfolgt, wobei die Geschäftskonten zu diesem Zeitpunkt einen Minussaldo von Fr. -72'828.32 bzw. EUR -946.18 aufgewiesen hätten. Damit habe der Beschul- digte den Gläubigern den Zugriff auf diese verwertbaren Vermögenswerte be- wusst entzogen. Überdies lastet die Anklage dem Beschuldigten an, dass er seine Aktionärsdarlehen gegenüber der E'._____ AG in Höhe von insgesamt Fr. 250'000.– mit dem von H._____ geschuldeten Kaufpreis in Höhe von Fr. 750'000.– verrechnete, im Wissen, dass H._____ weder imstande noch bereit gewesen sei, die übernommene Darlehensschuld gegenüber der E'._____ AG zu begleichen. Dadurch habe sich der Beschuldigte seiner privaten Schuld gegen- über der Gesellschaft entledigt, sich persönlich bereichert und einen Zugriff auf die Aktiven der E'._____ AG durch deren Gläubiger verhindert. Das habe er wis- sentlich und willentlich getan und auch so bezweckt. Zudem sei die E'._____ AG mit Schulden in der Höhe von Fr. 464'520.– aus dem Betriebskredit der C._____ belastet gewesen (Urk. 22 Sachverhalt C Ziff. 8), dies nebst den bereits erwähnten Schulden aus Käufen bzw. unbeglichenen Rechnungen (vgl. vorne Erw. III. 6.1 - 6.5). 6.7 Es stellt sich somit die Frage, ob der Aktienübernahmevertrag vom tt.mm.2014 (Urk. 3/7/8.1 - 8.4; zu den darin vereinbarten Modalitäten vgl. vorne Erw. III. 2.5) bloss simuliert war, d.h. ohne Erfüllungsabsichten abgeschlossen wurde. Der Vertrag sieht keine explizite Übertragung der Aktiven und Passiven vor (vgl. Urk. 3/7/8.1 - 8.2). Mit der Vorinstanz ist dem Verteidiger darin zuzustimmen (vgl. Urk. 69 S. 19 f. Rz. 44), dass eine solche bei einem sogenannten Share Deal wie hier nicht notwendig ist. Denn mit der Übertragung der Namenaktien an H._____ gingen das gesamte Vermögen der Gesellschaft und sämtliche Ver-

- 31 - bindlichkeiten gegenüber Dritten auf den Erwerber über, mithin alle Aktiven und Passiven, folglich auch der Bestand an Occasionsfahrzeugen sowie Debitoren (Aktionärsdarlehen) und Kreditoren (Bankschulden, unbezahlte Lieferantenrech- nungen). Mit der Vorinstanz ist zwar festzuhalten, dass zur Wertbestimmung der Gesellschaft Einsicht in die finanziellen Verhältnisse nötig ist. Vorliegend war der Käufer jedoch nicht an den finanziellen Verhältnissen der Gesellschaft interes- siert, weil einiges dafür spricht, dass er bereits wusste, dass er die Firma in den Konkurs führen würde (vgl. zu dieser Annahme Erw. III. 6.9). Eine Wertbestim- mung wurde gemäss Aussagen des Beschuldigten aufgrund des Wagenparks vorgenommen (Urk. 7/1 Fragen 87-88, Urk. 7/2 Fragen 12-13, Urk. 96 S. 6 f.), welcher für den Käufer H._____ anscheinend massgeblich von Interesse war (vgl. hinten Erw. III. 6.10). 6.8 Im vorliegend relevanten Aktienübernahmevertrag wird festgehalten, dass die Geschäftsbücher und Jahresabschlüsse der E'._____ AG dem Käufer und Verkäufer bekannt seien (Urk 3/7/8.1). Wie vorne in Erw. III. 5. erwogen, wurde die Buchführung der E'._____ AG jedoch nachweislich seit April 2014 nicht nachgeführt. Der in der Bilanz für das Geschäftsjahr 2013 aufgeführte Wert des Fahrzeugparks von Fr. 1'002'500.– wurde im Revisionsbericht vom 22. Dezember 2014 auf Fr. 798'900.– korrigiert (Urk. 3/3/4.1 - 4.2). Beim Verkauf am tt.mm.2014 existierte somit weder eine revidierte Bilanz per 31.12.2013 noch eine Zwischenbilanz per Vertragsabschluss. Die Verteidigung macht geltend, H._____ habe den Wert des Fahrzeugparks bei einem Besuch der E'._____ AG ohne wei- teres ersehen können. Er sei in der Lage gewesen, den Wert abzuschätzen (Urk. 97 S. 12). Tatsächlich scheint bei einem Occasions-Fahrzeugpark eine Schätzung des ungefähren Werts nachvollziehbar, ist der Verhandlungsspielraum mit Käu- fern von Zweithandfahrzeugen doch wesentlich grösser als beim Kauf von Neu- wagen und der Preis damit nicht exakt bestimmbar. Dass der Wagenpark – mit gemäss Beschuldigtem zwischen 28 und 35 resp. 35 und 40 Autos (Urk. 7/1 Fra- ge 109, Urk. 96 S. 9) – auf stattliche Fr. 750'000.– geschätzt wurde, ist nicht ab- wegig, wurde dieser wie erwähnt zuletzt im Revisionsbericht vom 22. Dezember 2014 auf Fr. 798'900.– beziffert. Dass sich unter den Fahrzeugen auch teurere Modelle befanden, ist zudem nicht auszuschliessen, zumal Rechtsanwalt

- 32 - X2._____, welcher beweisergänzend als Auskunftsperson befragt wurde, einen "racin-green Jaguar, ein Cabrio," erwähnte, welches Fahrzeug ihm der Beschul- digte bei einem Besuch am Firmensitz zur Probefahrt habe ausleihen wollen (Urk. 106/3 Frage 73 f.). Auch gab der Zeuge G._____ an, im Zuge der Übergabe der Fahrzeuge an H._____ einen neueren BMW von AI._____ nach AJ._____ resp. später nach AK._____ gefahren zu haben (Urk. 106/4 Fragen 41 und 43). Darin dass der Verkaufspreis auf einer blossen Schätzung des Werts des Wagenparks beruhte und es sich dabei um einen stattlichen festgelegten Betrag handelte, ist somit noch kein Indiz dafür zu sehen, dass der Beschuldigte den Aktienübernah- mevertrag ohne Erfüllungsabsichten abgeschlossen hätte. Laut dem durch den Beschuldigten eingereichten Übergabeprotokoll vom

1. November 2014 (Urk. 3/7/8.5 [Original = Urk. 35/2]) – wobei von der Echtheit der Unterschrift von H._____ auszugehen ist (hierzu Urk. 77 S. 54) – wurden mit dem Verkauf der E'._____ AG unter anderem übertragen: Position 3 "Fahrzeuglis- te 2006-01.11.2014", Position 8 "Ordner Ausweiskopien", Position 9 "Ordner Aus- ländische FZ-Ausweise", Position 18 "Ordner mit Original FZ Ausweisen", Position 24 "alle FZ Schlüssel" und Position 25 "alle FZ Ausweise", dies wohl bezogen auf den Fahrzeugbestand der veräusserten Gesellschaft. Zugehörige Fahrzeuge sind keine genannt. Beim Verkauf eines Fahrzeugs werden zwar üblicherweise das Fahrzeugmodell, die erste Inverkehrsetzung, der Kilometerstand, der Typen- schein oder die Chassis-Nummer und der Kaufpreis als essenzielle Vertragsbe- standteile genau festgehalten. Vorliegend ist jedoch die Rede von der Übergabe einer ganzen Occasionsfahrzeugflotte an einen anderen Verkäufer zum Zwecke des Weiterverkaufs. Die Fahrzeugflotte war ein Aktivum der E'._____ AG, welche im Rahmen des Aktienverkaufs der E'._____ AG an den Käufer überging. Anders haben die Vertragsparteien vorliegend denn auch den an den Beschuldigten als Anzahlung zu leistenden Personenwagen von H._____ im Aktienübernahmever- trag spezifisch bezeichnet: Mercedes S 500, 1. Inverkehrsetzung am 25. Juli 2011, Chassis Nr. 7, Stamm-Nr. 8 (vgl. Urk. 3/7/8.2). Bei diesem war der genaue Wert für die Anrechnung an den Kaufpreis essentiell, weshalb dieser nachvoll- ziehbarerweise auch konkret festgehalten wurde. Die ungenauen Angaben im Übergabeprotokoll betreffend die Fahrzeugflotte lassen demzufolge und entgegen

- 33 - der Vorinstanz ebenfalls keine grundlegenden Zweifel an der Richtigkeit des Ver- tragsinhalts aufkommen. 6.9 Zu klären ist, ob im Rahmen des Aktienübernahmevertrages vom tt.mm.2014 Aktiven in Form des Fahrzeugparks – welcher das wesentliche Akti- vum einer Autohandelsfirma, so auch der E'._____ AG, darstellte (vgl. Urk. 69 S. 19 Rz. 42) – tatsächlich übertragen worden sind. Die Vorinstanz konstatierte zurecht, dass die Aussagen des Beschuldigten und von H._____ diesbezüglich diametral voneinander abweichen. Während der Beschuldigte ausführte, dass sich 28 bis 35 Fahrzeuge im Eigentum der E'._____ AG befunden hätten und an H._____ übertragen worden seien, welcher sie abge- holt und verkauft habe (zum Ganzen Urk. 7/1 Fragen 109-112, 116; Urk. 7/2 Fra- gen 14-19; Urk. 96 S. 9 und 15, wo von 35 bis 40 Autos die Rede ist), gab H._____ – von der Konkurseinvernahme vom 17. August 2015 abgesehen (Urk. 10/1/4 S. 12) – zu Protokoll, dass er die E'._____ AG ohne den Fuhrpark über- nommen habe. Vielmehr stellte er sich entweder auf den Standpunkt, der Be- schuldigte habe die Fahrzeuge selber verkauft oder er liess dies offen (zum Ganzen Urk. 13/6 Fragen 123, 125-126, 129; Urk. 8/1 Fragen 54 f.; Urk. 8/2 Fra- gen 31; Urk. 8/3 Fragen 29 und 33-36). Die Behauptung des Beschuldigten, dass H._____ – nach seinem Wissen – die Fahrzeuge mit Garagennummern nach D._____ gefahren habe, wobei er selbst nie vor Ort gewesen sei (Urk. 7/1 Frage 111), würdigte die Vorinstanz zudem als nicht glaubhaft. Sie begründete es mit dem bereits erwähnten Umstand, dass am neuen Geschäftssitz der E._____ AG an der AL._____-Strasse … in D._____ kein Fahrzeugpark in der vom Beschul- digten behaupteten Grösse von 28 bis 35 Fahrzeugen realisiert werden könne. Es sei demnach nicht ersichtlich, wo H._____ die mutmasslich zu übernehmenden Fahrzeuge hätte lagern respektive zum Verkauf aufstellen können. Der neue Fir- mensitz der E._____ AG lege vielmehr den Schluss nahe, dass der Beschuldigte die Fahrzeuge im Sinne der Anklage nicht übertragen und H._____ keine Fortfüh- rung des Betriebs beabsichtigt habe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Immerhin liegt den Akten ein nachweislich von H._____ unterzeichnetes Übernahmeprotokoll bei (Urk. 3/7/8.5 und Urk. 35/2 [Original]), wenn auch ohne

- 34 - Auflistung der konkreten Fahrzeuge. Zudem wurde inzwischen G._____ als Zeu- ge befragt, welcher bestätigte, im Auftrag von H._____ beim Transport der Fahr- zeuge von AI._____ resp. AJ._____ nach AK._____ auf einen "riesigen Autover- kaufsplatz" behilflich gewesen zu sein (Urk. 106/4 Fragen 21 f., 32 ff.). Er habe gesehen, wie H._____ mit A._____ bei der E'._____ AG gesprochen und dann die (Fahrzeug-)Schlüssel mitgenommen habe, wie drei oder vier Leute mit den Autos weggefahren seien, es seien vielleicht 45-50 Autos weggefahren worden, der Platz sei voll gewesen (Urk. 106/4 Fragen 28 ff.). G._____ erwähnte, er habe nur am Samstag mithelfen können, während der Woche habe er gearbeitet. Da- für, dass G._____ die Schlüsselübergabe effektiv beobachtete, spricht der Um- stand, dass das besagte Übergabeprotokoll mit dem 1. November 2014 datiert ist (Urk. 3/7/8.5 und Urk. 35/2 [Original]), einem Samstag. Das Argument der Vo- rinstanz, der Firmensitz der E._____ AG an der AL._____ -strasse … in D._____ habe nicht über einen genügend grossen Fuhrplatz verfügt, greift nicht. Wenn G._____ angab, die Autos seien auf einen grossen Autoverkaufsplatz in AK._____ gefahren worden, scheint es nicht unwahrscheinlich, dass H._____ die Autos von jenem Standort in AK._____ aus und nicht im Namen der E'._____ AG resp. der E._____ AG verkaufen wollte. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass H._____ im inkriminierten Zeitraum gemäss den durch die Anklägerin einge- reichten Handelsregisterauszügen andere Gesellschaften, insbesondere die AM._____ GmbH und die AN._____ AG, übernommen und in den Konkurs ge- führt hatte (Urk. 53 und 54/3-4). Wenn die Vorinstanz konkludierte, dass H._____ kein Interesse an deren Fortführung hatte und sich dies auch im vorliegenden Fall ernsthaft aufdränge, zumal H._____ in Bezug auf Vermögensdelikte einschlägig vorbestraft sei (vgl. Urk. 2 S. 14; Urk. 68 S. 13; Urk. 69 S. 21 Rz. 48, Prot. I S. 18; ferner Urk. 8/1 Fragen 4 und 31-32), so ist dem vorbehaltlos und unter Verweis auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil beizupflichten (Urk. 77 S. 63). Dies wiederum stützt die Vermutung, dass H._____ auch hinsichtlich der E'._____ AG von Beginn an zu beabsichtigen schien, mit den übernommenen Au- tos Gewinn in die eigene Tasche zu machen und die Firma in den Konkurs zu füh- ren. Demzufolge kann nicht als erstellt gelten, dass der Fahrzeugpark im Rahmen des Übergabevertrags nicht an H._____ übergegangen sein soll.

- 35 - 6.10 In Bezug auf die Passiven der zu übernehmenden E'._____ AG gab H._____ zu Protokoll, dass er die finanzielle Situation der Firma nicht wirklich ha- be überblicken können. Er habe zwar an der Vertragsunterzeichnung einen Ord- ner erhalten und sei bei der Durchsicht dieser Unterlagen vor Ort über die Schul- den informiert worden (Urk. 8/3 Frage 2). In der gleichen Einvernahme erwähnte er dann Schulden in Höhe von circa Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– und verneinte, sich an Schulden gegenüber einer Bank erinnern zu können (Urk. 8/3 Frage 8). In einer früheren Einvernahme hatte er hingegen ausgeführt, es habe ein Betriebskonto bei der C._____ mit einem negativen Saldo bestanden (Urk. 10/1/4 S. 10 und 13). Die Äusserungen H._____s in Bezug auf die Höhe offener Verbind- lichkeiten sind ebenso inkohärent wie diffus. Offensichtlich war er ausserstande, die Höhe der Passiven der E'._____ AG, welche per Verkaufsdatum vom tt.mm.2014 in Wirklichkeit rund Fr. 500'000.– (inkl. des damals noch nicht gekün- digten Betriebskredits bei der C._____) überstiegen, korrekt einzuschätzen. H._____ ging mit dem Aktienübernahmevertrag als Share Deal grundsätzlich ein signifikantes Risiko ein, ihm vorgängig nicht bekannte Verbindlichkeiten der E'._____ AG zu übernehmen. Jedoch ist auch hier wieder festzuhalten, dass da- von auszugehen ist, dass H._____ von Anfang an nur an den Aktiven und nicht an den Passiven der E'._____ AG interessiert zu sein schien. Indem er nach dem Kauf der E'._____ AG die noch ausstehenden Raten von insgesamt Fr. 300'000.– nie bezahlte, zeigte er, dass er offenbar lediglich den Fahrzeugpark für die Anzah- lung von Fr. 150'000.– plus den Mercedes im Wert von Fr. 50'000 günstig über- nehmen wollte (vgl. später Erw. III. 6.14), er den Restbetrag danach jedoch gar nie zu zahlen beabsichtigte. Als routinierter Geschäftsmann in dieser Branche, der als Firmenbestatter offenbar bereits einige Erfahrung hatte, mussten ihm sei- ne Risiken bekannt sein, respektive waren ihm allfällig hohe Passivbestände der zu übernehmenden Firma anscheinend egal. Jedenfalls spricht einiges dafür, dass dem so war. Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass es um das Firmenvermögen nicht zum Besten stand. Mit der Vertragsschliessung mit H._____ bot sich ihm offen- sichtlich eine günstige Gelegenheit, sich der E'._____ AG, mitsamt dem Aktio- närsdarlehen dieser gegenüber, zu entledigen. Jedoch kann wie gezeigt nicht wi-

- 36 - derlegt werden, dass er H._____ im Gegenzug einen Fahrzeugpark von beträcht- lichem Wert übergeben hat, womit ein Erfüllungswille zumindest seitens des Be- schuldigten anzunehmen ist. 6.11 Der Betriebskredit bei der C._____ wurde per Verkaufszeitpunkt im Umfang von Fr. 472'828.32 (Fr. 400'000.– in Form des festen Vorschusses und Fr. 72'828.32 aus Kontokorrent) und EUR 946.18 beansprucht. Gemäss Aussagen von F._____ im Rahmen der Beweisergänzungen erfuhr die Bank erst durch ei- gene Nachforschungen von der bereits erfolgten Übertragung (Urk. 106/5 Fragen 15 und 52 f.). Die teilweisen, vagen Behauptungen des Beschuldigten, die C._____ über den Verkauf der E'._____ AG informiert zu haben (Urk. 7/1 Fragen 101-102), erscheinen auch mit Blick auf das bei den Akten liegenden Kündi- gungsschreiben der C._____ (Urk. 6/3) als nicht überzeugend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor der Übertragung der E'._____ AG an H._____ am tt.mm.2014 seine Absichten zum Firmenverkauf nicht offenlegte. Der Umstand, dass der Beschuldigte am 25. und am 29. September 2014 noch schriftlich resp. telefonisch in Kontakt stand mit dem Kundenberater der C._____, Q._____, wobei nur die Verlängerung des festen Kreditvorschusses sowie die Einrichtung eines Lastschriftverfahrens für die Geschäftskonten thematisiert wur- den (Urk. 5 S. 2), spricht jedoch nicht per se für eine Vertuschung zulasten der Bank. Ebenso gut ist denkbar, dass der Beschuldigte sichergehen wollte, dass der Betriebskredit auch in Zukunft Bestand haben würde. Dass er annehmen musste, dass der Betriebskredit, welcher der E'._____ AG gewährt wurde, mit Übergang der Aktien an einen neuen Inhaber gekündigt würde, ist nicht klar. Durchaus denkbar ist, dass der Beschuldigte davon ausging, H._____ würde die Firma erfolgreich weiterführen (zu dieser Annahme später Erw. III./6.16 f.), so wie er, der Beschuldigte, es in früheren Jahren und vor seinem (angeblichen) Burnout auch schon tat. In diesem Fall wäre – zumindest aus Sicht eines Laiens – eine Kündigung des Betriebskredits nicht naheliegend gewesen. Der besagte Be- triebskredit war mit einer persönlichen Sicherheit des Beschuldigten (einer auf ihn lautenden Lebensversicherung, Säule 3b, in Höhe von Fr. 250'000.– bei der AO._____, Todesfallrisikopolice-Nr. 9; vgl. Urk. 6/2) behaftet. Aufgrund dessen musste der Beschuldigte ein erhebliches Interesse an einer sauberen Abwicklung

- 37 - des Betriebskredits haben, was wiederum dafür spricht, dass er davon ausging, die Firma würde nach dem Verkauf unter denselben Konditionen weitergeführt werden. Schuldnerin des Betriebskredits blieb auch nach ihrem Verkauf die E'._____ AG. Zumindest im Zeitpunkt des Verkaufs war das Firmenvermögen an- gesichts des offensichtlich bestehenden Wagenparks noch nicht derart gefährdet, dass eine Gläubigerbefriedigung unmöglich gewesen wäre. Wie nachfolgend noch zu erörtern ist (vgl. Erw. III./6.16 f.), kann nicht zuungunsten des Beschuldig- ten davon ausgegangen werden, dass er vom wahrscheinlichen Vorhaben H._____s, die Firma dem Konkurs zuzuführen, wusste. 6.12 Aufgrund der Akten ist von fehlender Zahlungsfähigkeit H._____s betreffend einen Kaufpreis von Fr. 750'000.– auszugehen. Dieser gab in seinen Befragungen nämlich stimmig und glaubhaft zu Protokoll, dass er in den relevan- ten Jahren 2013 und 2014 über kein Vermögen verfügt habe (Urk. 8/1 Fragen 5-6, Urk. 8/2 Frage 4, Urk. 8/3 Fragen 15-16), keiner beruflichen Beschäftigung nach- gegangen sei, kein regelmässiges Einkommen erzielt habe (Urk. 8/1 Frage 17) und finanziell von seiner Familie, konkret von seiner Ehefrau und seinem Vater, unterstützt worden sei (Urk. 8/1 Frage 4, Urk. 8/2 Frage 2). Was die Anzahlung von Fr. 150'000.– betrifft, die laut Vertrag in bar zu entrichten war (Urk. 3/7/8.2), gab sich H._____ ahnungslos, ob er die Teilzahlung geleistet habe und verneinte, das Geld von Ehefrau oder Vater erhalten zu haben (Urk. 8/1 Fragen 110-114). Er habe es beim Vertragsschluss nichts sofort auftreiben können, kein Geld zur Ver- fügung gehabt (Urk. 8/3 Fragen 16 und 17). Im Ergebnis erteilte H._____ keine Auskunft (Urk. 8/2 Frage 92). 6.13 Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung an, H._____ sei ihm als Autohändler in einem Autofahrzeugpark in AP._____ vorgestellt worden. H._____ habe ihm gesagt, dass die Aktien jener Firma zu 100 Prozent ihm gehörten. H._____ sei dort ein- und ausgegangen, sodass er davon ausgegangen sei, die- ser sei der Inhaber (Urk. 96 S. 10). Betreffend die Bonität H._____s habe er im Vorfeld des Vertragsschlusses eine Abfrage bei Creditreform gemacht, wobei er nichts daraus habe ersehen können, "er war sauber" (Urk. 96 S. 10). Dass der Beschuldigte von den schlechten finanziellen Verhältnissen H._____s wusste,

- 38 - kann aufgrund dessen nicht erstellt werden. Vielmehr ist, wie nachfolgend zu zei- gen ist, davon auszugehen, dass er auf die Erfüllung des Vertrags seitens H._____s zählte. 6.14 Bezüglich der Anzahlung von Fr. 150'000.– legte der Beschuldigte eine von ihm unterzeichnete Quittung vom tt.mm.2014, dem Vertragsdatum, über den Empfang von Fr. 150'000.– seitens von H._____ ins Recht, wobei in dubio pro reo von datumsechter Unterschrift auszugehen ist (Urk. 34, 35/1, 44; zum Ganzen vgl. Urk. 77 S. 60 f.). Durch dieses Dokument allein lässt sich zwar nicht belegen, dass am tt.mm.2014 tatsächlich eine Barzahlung von Fr. 150'000.– geflossen ist. Immerhin konnte aber der damals mit dem Kaufvertrag befasste und im Rahmen der Beweisergänzungen als Auskunftsperson einvernommene Anwalt des Be- schuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. HSG X2._____, bezeugen, dass man – er wis- se nicht mehr wer – ihm gesagt habe, H._____ habe bezahlt. Das Geld habe er nicht fliessen sehen (Urk. 106/3 Fragen 24-26). Eine korrespondierende Überwei- sung dieser hohen Summe von Fr. 150'000.– auf das Privatkonto des Beschuldig- ten fehlt (Urk. 11/2/5 und 11/2/9), was jedoch nicht per se gegen eine Übergabe der Fr. 150'000.– in bar an ihn spricht. Zur Frage, ob die Fr. 150'000.– von H._____ tatsächlich bezahlt wurden, brachte die Verteidigung insbesondere an der Berufungsverhandlung vor, dass ursprünglich Herr AH._____ als Käufer der E'._____ AG vorgesehen gewesen wäre, dieser aber bei der Beurkundung die im Vertrag festgehaltene Anzahlung von Fr. 150'000.– nicht habe leisten können, der Beschuldigte jedoch auf der Bezahlung bestanden habe, weshalb der Beurkun- dungstermin kurzfristig habe abgesagt werden müssen (Urk. 79 Ziff. 29, Urk. 95 Ziff. 2). Mit Herrn H._____ hingegen habe der Beschuldigte den Kaufvertrag ab- geschlossen, was zeige, dass H._____ den Betrag von Fr. 150'000.– tatsächlich bezahlt habe. Rechtsanwalt X2._____ bestätigte im Rahmen der Beweiser- gänzungen, dass ursprünglich Herr AH._____ als Käufer der E'._____ AG vorgesehen gewesen wäre, dieser jedoch das Bargeld nicht habe liefern können (Urk. 106/3 Fragen 19, 23, 67 und 80). Dieses Argument ist schwer wegzureden. Denkbar ist demzufolge, dass H._____ trotz grundsätzlicher Zahlungsunfähigkeit die Fr. 150'000.– zumindest kurzfristig aufbringen konnte, um damit einen Auto- bestand von viel höherem Wert entgegenzunehmen. Aufgrund des Ausgeführten

- 39 - ist anzunehmen, dass die Zahlung der Fr. 150'000.– von H._____ an den Be- schuldigten tatsächlich erfolgte. 6.15 Die weiteren gemäss Aktienverkaufsvertrag zu zahlenden Raten à Fr. 50'000.– resp. von insgesamt Fr. 300'000.– leistete H._____ in der Folge hin- gegen offensichtlich nicht (Urk. 7/1 Frage 94). Die Tatsache, dass der Beschuldig- te die noch ausstehenden Raten von insgesamt Fr. 300'000.– durch seinen An- walt, Rechtsanwalt X2._____, eintreiben liess (vgl. Mahnschreiben im Anhang zu Urk. 7/1), spricht wiederum dafür, dass er den Vertrag seinerseits erfüllte und die Erfüllung auch von Seiten H._____s erwartete. Der Beschuldigte verlieh seiner Wut auf H._____ an der Berufungsverhandlung Ausdruck indem er beispielsweise erklärte, er stelle sich nicht als Opfer dar, er sei das Opfer (Urk. 96 S. 14). H._____ sei ein professioneller Betrüger, er habe schon hunderte wie ihn betro- gen (Urk. 96 S. 7). Er, der Beschuldigte, sei leichte Beute gewesen, H._____ ha- be genau gewusst, wie er es bei ihm habe machen müssen (ebd.). 6.16 Wie aufgezeigt, ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit ei- ner Vertragserfüllung seitens H._____s rechnete und diesen auch für zahlungsfä- hig hielt (vgl. Erw. III. 6.13), andernfalls er den Vertrag mit H._____ gar nicht ab- geschlossen hätte, wie sich im Fall AH._____s zeigte. Dass der Beschuldigte – wie eingeklagt (Urk. 22 Sachverhalt Ziffer C/7.) – wusste, dass H._____ die durch Verrechnung mit dem Kaufpreis übernommene Schuld betr. Aktionärsdarlehen in der Höhe von Fr. 250'000.– nicht würde begleichen können, kann somit nicht erstellt werden. 6.17 Entgegen der Anklage wird aufgrund des Dargelegten vorliegend davon ausgegangen, dass der Wagenpark im Wert von rund Fr. 750'000.– vertragsge- mäss an H._____ übergegangen ist. Damit hätte H._____ resp. die E'._____ AG über genügend verwertbare Aktiven verfügt, um die nach dem Verkauf noch aus- stehenden Forderungen gegenüber den genannten Gläubigern zu begleichen. Es kann somit auch nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit der Übertra- gung der E'._____ AG in Kauf nahm, dass dieser Betreibungen drohen würden. Ferner kann aufgrund des Ausgeführten nicht erstellt werden, dass der Beschul-

- 40 - digte vom wahrscheinlichen Vorhaben H._____s, die Firma in den Konkurs zu führen, wissen musste. 6.18 Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, eventualiter Misswirtschaft, kann nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte entsprechend freizuspre- chen ist.

7. Mit der Vorinstanz ist zu konkludieren: Die Anklagesachverhalte A und C sind nicht rechtsgenügend erstellt. Hingegen ist der Anklagesachverhalt B erstellt. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Anklagesachverhalt A: Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) In Bestätigung der Vorinstanz ist der Beschuldigte mangels erstelltem Sachverhalt von diesem Vorwurf freizusprechen. Dasselbe gilt hinsichtlich der an der Haupt- verhandlung angesprochenen abweichenden rechtlichen Würdigung im Sinne von Misswirtschaft (Urk. 77 S. 68-70; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Anklagesachverhalt B; Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) 2.1 Die erforderlichen Tatbestandsmerkmale wurden von der Vorinstanz korrekt aufgelistet, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 70 f.). 2.2 Der Beschuldigte war vom tt.mm.2006 bis zum Verkauf der Gesellschaft an H._____ am tt.mm.2014 unbestrittenermassen einziger Verwaltungsrat und damit Organ der E'._____ AG. Es traf ihn im genannten Zeitraum demnach eine obliga- tionenrechtliche Pflicht zur kaufmännischen Buchführung (Art. 957 Abs. 1 OR). Er unterliess es nachweislich, die Buchhaltung der E'._____ AG von April 2014 bis zum tt.mm.2014 zu führen, indem er seinem Treuhänder, O._____, keine Quar- talsabrechnungen per Ende Juni 2014 und per Ende September 2014 vorlegte. Der Treuhänder resp. Buchhalter kann nur erfassen, was ihm geliefert wird. Man- gels pflichtgemäss nachgeführter Buchhaltung oder Zwischenbilanz war es nicht möglich, die wirtschaftlichen Verhältnisse der E'._____ AG – wozu die Vermö-

- 41 - gens-, Finanzierung- und Ertragslage zählen (vgl. Art. 957a OR) – per Verkaufs- datum am tt.mm.2014 zu ermitteln. Indem der Beschuldigte ab April 2014 keine Buchhaltung für die E'._____ AG nachführen liess, verletzte er seine Buchführungspflicht als Verwaltungsrat nach Art. 957 Abs. 1 OR. Als Folge davon war der Vermögensstand der E'._____ AG im genannten Zeitraum, insbesondere im Zeitpunkt des Verkaufs an H._____ am tt.mm.2014, nicht eruierbar. Als langjähriger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der E'._____ AG handelte der Beschuldigte in Kenntnis seiner obligationenrechtli- chen Buchführungspflichten. Er musste zumindest in Kauf nehmen, dass eine Un- terlassung der Buchführung zu einer Verschleierung der Vermögenslage der E'._____ AG führen würde. Auch die objektive Strafbarkeitsbedingung der Kon- kurseröffnung über die E'._____ AG resp. die Nachfolgegesellschaft E._____ AG ist gegeben (Konkurseröffnung vom 30. Juni 2015, Urk. 10/1/2; vgl. auch vorne Erw. III. 2.6). Der strafrechtliche Schutz nach Art. 166 StGB trifft auch die Rechts- vorgänger des konkursiten Unternehmens respektive deren Organe. Es genügt somit, wenn der Beschuldigte als seinerzeit zuständiges Organ des später kon- kursiten Unternehmens die Voraussetzungen des Sonderdelikts von Art. 166 StGB erfüllt und die Buchführung unterlassen hat, als er dazu verpflichtet war (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 5.3 und 6B_1340/2017 vom 24. September 2018 E. 2.5., je mit Hinweisen). Folglich sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sämtliche Tatbestandsvo- raussetzungen von Art. 166 StGB erfüllt. 2.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor, weshalb sich der Beschuldigte der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gemacht hat. Da sich der Übertretungstatbestand der ordnungswidrigen Führung der Ge- schäftsbücher nach Art. 325 StGB subsidiär zur Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB verhält (BSK StGB II-Hagenstein, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 166 N 60 f.) und der Anklagesachverhalt B die Voraussetzungen nach Art. 166 StGB erfüllt, hat keine Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Art. 325 StGB zu erfolgen, wie vom Verteidiger geltend gemacht (Urk. 69 S. 14 Rz. 25).

- 42 -

3. Anklagesachverhalt C: Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB) resp. Misswirtschaft (Art. 165 StGB) Der Anklagesachverhalt C kann nicht erstellt werden. Es hat daher ein Freispruch von den Vorwürfen der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung resp. der Misswirtschaft zu erfolgen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Anwendbares Recht, Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung Mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz das alte, bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung gebracht (Urk. 77 S. 84 f.). Im angefochtenen Urteil ist unter anderem der Strafrahmen für den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung korrekt aufgeführt. Ebenso hat sich die Vo- rinstanz umfassend zu den allgemeinen Regeln der Strafzumessung sowie zur Unterscheidung von Tat- und Täterkomponenten und zur Bestimmung der Tages- satzhöhe geäussert, was keiner Wiederholung bedarf (Urk. 77 S. 85-87, 89, 91 f.).

2. Strafart Wenn die Vorinstanz vorliegend für die zu ahnende Unterlassung der Buchfüh- rung eine Geldstrafe festgelegt hat, so ist dem ebenfalls und unter Verweis auf ih- re Begründung zuzustimmen (Urk. 77 S. 90 f.). 3.1 Tatkomponente 3.1.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschuldigte seine Rechnungslegungs- und Buchführungspflichten als Verwaltungsrat vom Zeitpunkt der Firmengründung der E'._____ AG am tt.mm.2006 bis Ende März 2014 – mangels entgegenstehender Informationen aus den Akten – pflichtgemäss erfüllte. Was die Buchführung betrifft, ist diese Zeit-

- 43 - spanne auch nicht Verfahrensgegenstand (Urk. 22 S. 4). Erst ab April 2014 und bis zum Verkauf der E'._____ AG am tt.mm.2014 unterliess es der Beschuldigte während rund sieben Monaten, die Buchhaltung im Sinne seiner obligationen- rechtlichen Verpflichtungen fortlaufend systematisch und vollständig zu führen. In- folgedessen blieb die Vermögenslage der E'._____ AG ab April 2014 nicht oder nur unvollständig ersichtlich (vgl. vorne Erw. III./5.). Angesichts der bereits schlechten wirtschaftlichen Lage der E'._____ AG per

31. Dezember 2013 wäre eine genaue Überwachung der Geschäftsvorgänge er- forderlich gewesen, um allfällige Sanierungsmassnahmen einzuleiten. Insbeson- dere wäre eine ordnungsgemässe Buchführung nötig gewesen mit einer genauen Aufstellung der Aktiven und Passiven einschliesslich den quartalsweise dem Treuhänder und Buchhalter ausgehändigten Buchungsbelegen, dies vor allem auch, um vor dem Verkauf der Gesellschaft an H._____ am tt.mm.2014 eine Zwi- schenbilanz erstellen zu können. Indem der Beschuldigte eine ordnungsgemässe Buchführung unterliess und als Folge davon weder Sanierungsmassnahmen er- griffen werden noch der genaue Wert der Gesellschaft vor ihrem Verkauf be- stimmt werden konnte, gefährdete er zumindest mittelbar die Ansprüche der Gläubiger beziehungsweise deren Durchsetzung im Konkursverfahren. Bei einer Gesamtwürdigung – unter Einbezug der noch kurzen Dauer der Pflichtverletzung sowie der bloss abstrakten Gefährdung der Gläubigerinteressen und damit der nicht allzu starken Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (vorab Zugriffsrechte der Gläubiger) – ist die objektive Schwere der Tat im Ein- klang mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen. 3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist einerseits zu erwähnen, dass der Beschuldigte Ende 2013 ein Burnout erlitt. Im August 2014 entschloss er sich, die E'._____ AG zu verkaufen. Bis dahin kann angenommen werden, dass die Buchführungspflich- ten primär aus gesundheitlichen Gründen resp. aufgrund der Interessenver- lagerung zur im Oktober 2013 gegründeten B._____ AG hin vernachlässigt wurden. Allerdings kann Letzteres nicht als Rechtfertigung für die Nachlässigkeit dienen. Insbesondere ab August 2014 hätte der Beschuldigte im Hinblick auf den Verkauf der E'._____ AG die finanziellen Verhältnisse klar aufführen müssen, um

- 44 - einen reibungslosen Übergang an den Käufer zu gewährleisten und die Gläubigerinteressen zu wahren. Dies unterliess er in gleichgültiger Weise und im Wissen, dass er nach dem Verkauf nichts mehr damit zu tun haben würde, worin ein egoistischer Beweggrund liegt. Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten nach Art. 19 Abs. 1 StGB im Tatzeitraum oder andere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind mit der Vorinstanz nicht gegeben. Insbesondere kann angesichts der kein Jahr zuvor gegründeten B._____ AG, deren einziger Verwaltungsrat der Beschuldigte war und deren zu 100 % gezeichnetes und auch voll liberiertes Aktienkapital im Be- trag von Fr. 100'000.– aus seinem persönlichen Vermögen stammte (Urk. 7/1 Fragen 126 und 132; Urk. 11/2/10; vorne Erw. III./4.9), keine finanzielle Notlage angenommen werden, was auch nicht geltend gemacht wurde. Die Entschei- dungsfreiheit des Beschuldigten, sich normkonform zu verhalten, war intakt, das Delikt somit vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht. 3.1.3 Insgesamt ist das Tatverschulden mit der Vorinstanz als noch leicht einzu- stufen, wenn auch diese zusätzlich von einer Bereicherungsabsicht des Beschul- digten ausging (Urk. 77 S. 88). Die Einsatzstrafe ist beim gegebenen Strafrahmen von zwischen einem Tagessatz Geldstrafe und drei Jahren Freiheitsstrafe auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. 3.2 Täterkomponente 3.2.1 Gemäss eigenen Angaben in der Untersuchung und an der Berufungsver- handlung ist der Beschuldigte verheiratet, hat drei Kinder im Alter von – mittler- weile – ca. 21, 19 und 12 Jahren und wohnt mit seiner Familie in einer Mietwoh- nung in AQ._____, wobei ein Kind auswärts lebt. Er ist gelernter Automonteur und Garagist, jedoch nicht mehr in der Autobranche tätig, sondern als Bauunterneh- mer, indem er als Generalunternehmer Immobilien kauft resp. erstellt und ver- kauft. Seine geschäftliche Tätigkeit übt der Beschuldigte in der B._____ AG mit Sitz in AR._____ aus. In der Untersuchung bezifferte er das familiäre Einkommen auf ungefähr Fr. 200'000.– pro Jahr, sein persönliches Vermögen auf Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– bei Hypothekarschulden von ca. Fr. 960'000.– (Urk. 7/1 Fragen 5-

- 45 - 14). An der Berufungsverhandlung gab er an, pro Jahr ein Einkommen von ca. Fr. 180'000.– zu realisieren, seine Frau arbeite als Allrounderin in der Firma und verdiene ca. Fr. 40'000.– pro Jahr (Urk. 96 S. 2 f.). Wie bereits die Vorinstanz erwog, lassen sich in Bezug auf den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigen keine Besonderheiten finden, aus denen sich strafzumessungsrelevante Faktoren ableiten liessen (vgl. Urk. 7/1 Fragen 5-14). Die Biografie ist neutral zu werten. 3.2.2 Vorstrafen weist der Beschuldigte in der Schweiz keine auf (Urk. 78 und 88). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich weder positiv noch negativ auf die Strafzu- messung aus. 3.2.3 Was das Nachtatverhalten betrifft, kann dem Beschuldigten weder ein sub- stanzielles Geständnis, noch besondere Kooperation, Einsicht oder Reue zugute gehalten werden, zumal er bis heute einen vollumfänglichen Freispruch beantragt (Prot. I S. 21; Urk. 79 S. 2). Das Nachtatverhalten bleibt ohne Einfluss auf die Strafzumessung. 3.2.4 Zur Frage der Verfahrensdauer hat die Vorinstanz zusammengefasst fest- gehalten, dass die erste Einvernahme mit dem Beschuldigten am 26. April 2017 stattfand (Urk. 7/1), dass am 25. Juli 2019 Anklage erhoben wurde (Urk. 22) und dass bis zur Hauptverhandlung und Urteilseröffnung am 4. November und

6. November 2020 (Prot. I S. 15 ff., 26 ff.) insgesamt etwa dreieinhalb Jahre ver- strichen. Grössere Unterbrüche zwischen einzelnen Verfahrensabschnitten seien nicht ersichtlich. Angesichts der Komplexität der Untersuchung und des damit einhergehenden Aktenumfangs erscheine diese tendenziell lange Verfahrensdau- er dennoch gerechtfertigt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege nicht vor (Urk. 77 S. 90). Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Ebenso wenig ergeben sich im Zuge des Berufungsverfahrens Bearbeitungs- lücken, die eine Strafreduktion rechtfertigen würden. Das begründete Urteil der Vorinstanz ging am 3. Februar 2021 beim Obergericht ein (Urk. 77). Der Ent- scheid über die seitens der Verteidigung mit Eingabe vom 22. Februar 2021 ge- stellten Beweisanträge erfolgte am 17. Juni 2021 (Urk. 84), und im Anschluss an

- 46 - die Terminfindung mit den Parteien erging am 6. Oktober 2021 die Vorladung für die Berufungsverhandlung auf den 13. Dezember 2021 (Urk. 86). Diese musste später auf den 3. Februar 2022 verschoben werden (Urk. 89 f.). Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 ordnete die hiesige Kammer Beweisergänzungen an (Urk. 100). Die im Rahmen der Beweisergänzungen neu erstellten Akten wurden sei- tens der damit betrauten Staatsanwaltschaft am 17. Juni 2022 ins Recht gereicht (Urk. 105A-107). Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 wurde im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme zu den Beweisergänzungen angesetzt (Urk. 114). Die Stellung- nahme der Verteidigung erfolgte mit Eingabe vom 8. Juli 2022 (Urk. 116), die hierzu freigestellte Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. August 2022 (Urk. 118, Urk. 120). Wenn im angefochtenen Urteil dennoch – der Verteidigung folgend – strafredu- zierend berücksichtigt wurde, dass sich der Beschuldigte für 72 Tage in Unter- suchungshaft befand und er überdies namens der B._____ AG bei der Unter- suchungsbehörde eine Kaution von Fr. 300'000.– im Hinblick auf eine Beschlag- nahme zur Sicherstellung von Verfahrenskosten respektive einer Ersatzforderung hinterlegte, um eine Kontosperre und damit einhergehend Liquiditätsprobleme zu verhindern (zum Ganzen Urk. 12/3/9-16; Urk. 77 S. 90), so vermag dies nicht ein- zuleuchten. Ein Zusammenhang mit der Verfahrensdauer erschliesst sich nicht. Wie die Vorinstanz selber erwog, geht mit einer laufenden Strafuntersuchung stets auch die Ungewissheit über eine allfällige Verurteilung einher. Das gilt auch für etwaige Nebenfolgen und Kostenauflagen. Abgesehen davon werden dem Beschuldigten die erstandenen Hafttage an die auszusprechende Strafe ange- rechnet. 3.2.5 Die Täterkomponente fällt neutral aus und führt entsprechend zu keiner Änderung der aufgrund der Tatkomponente bestimmten Einsatzstrafe. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Die Tagessatzhöhe ist mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf ihre Erwägungen auf Fr. 330.– pro Tag festzusetzen (Urk. 77 S. 92; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 47 -

4. An diese Strafe anzurechnen sind 72 Tage Haft, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (Art. 51 Satz 2 StGB).

5. Vollzug Die theoretische Grundlage betreffend Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist im vorinstanzlichen Urteil zutreffend aufgeführt. Die Vorinstanz ist beim Be- schuldigen als Ersttäter zu Recht von einer günstigen Legalprognose ausgegan- gen und hat ihm den bedingten Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren. Das ist ohne weiteres zu bestätigen (Urk. 77 S. 94 f.; Art. 82 Abs. 2 StPO). VI. Einziehung von Vermögenswerten und Ersatzforderung

1. Die Voraussetzungen betreffend Einziehung und Ersatzforderung finden sich im Urteil der Vorinstanz (Urk. 77 S. 99). Wie diese zutreffend ausgeführt hat, leistete der Beschuldigte von sich aus – nach vorgängiger Sicherstellungsvereinbarung – mit Valuta vom 8. November 2017 ei- ne Kaution in Höhe von Fr. 300'000.– an die zuständige Staatsanwaltschaft, wo- bei die Vermögenswerte vom Verkaufserlös einer sich im Eigentum der B._____ AG befindlichen Liegenschaft stammten (Urk. 12/3/9-15). Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte Alleinaktionär und Verwaltungsrat der B._____ AG ist (Urk. 3/1/2.4; vorne Erw. III. 2.4). Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 wurden die er- wähnten Vermögenswerte zur Kostendeckung respektive zur Sicherung einer Er- satzforderung mit Beschlag belegt (Urk. 12/3/16).

2. In ihrer Anschlussberufung stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Stand- punkt, die Fr. 300'000.– seien Deliktssurrogat und daher einzuziehen. Es bestün- den keine vernünftigen Zweifel an den Zusammenhängen zwischen Aktionärs- darlehen, Betriebskredit und Gründungskapital der B._____ AG (Urk. 83 S. 2, Urk. 99 S. 6).

3. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung konnte der in Anklagesachverhalt A vorgeworfene Zusammenhang zwischen der Aufnahme eines Aktionärsdarlehens

- 48 - an den Beschuldigten in Höhe von Fr. 100'000.– und der Gründung der B._____ AG mit einem Kapital von Fr. 100'000.– nicht belegt werden, sodass davon aus- zugehen ist, dass das Gründungskapital vom Privatvermögen des Beschuldigten stammte (vorne Erw. III. 4.10 und 4.12). Da die Kaution sodann aus Mitteln der B._____ AG geleistet wurde, ist festzuhalten, dass Vermögenswerte eines Dritten betroffen sind. Die Gesellschaft wurde im Oktober 2013 mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.– gegründet, welcher Betrag aus dem Privatvermögen des Be- schuldigten geleistet wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dieser Betrag oder damit zusammenhängend die als Kaution geleisteten Fr. 300'000.– durch strafbare Handlungen erlangt wurden. Ausgehend von einem legalen Ursprung kommt nach dem Gesagten eine Einziehung von vornherein weder zur Sicherung einer Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB noch zur Kostendeckung nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Folglich ist in Bestätigung der Vorinstanz die Beschlagnahme gemäss Verfügung vom 23. Januar 2018 über den Betrag Fr. 300'000.– aufzuheben und der Betrag an die B._____ AG – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – auszuhändigen.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Staat Fr. 250'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermö- gensvorteil abzuliefern. Sie begründet dies damit, dass sich der Beschuldigte be- treffend Anklagesachverhalt C im Umfang von Fr. 250'000.– bereichert habe, in- dem er sich dieser Schuld durch die Übertragung der E'._____ AG an H._____ zwecks Konkurszuführung entledigt habe (Urk. 83 S. 2, Urk. 99 S. 6). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die unter anderem durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Als Vermögenswer- te gelten alle wirtschaftlichen Vorteile in Form von Vermehrung von Aktiven und Erträgen oder Verminderung von Passiven und Aufwendungen (OFK/StGB- Heimgartner, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 70 N 10 mit Hinweisen). Wie vorne in Erw. III. 6.16 dargelegt, kann dem Beschuldigten nicht nachgewie- sen werden, dass er wusste, dass H._____ weder imstande noch bereit war, die übernommene Darlehensschuld in der Höhe von Fr. 250'000.– gegenüber der E'._____ AG zu begleichen. Der Vorwurf, er habe sich durch Verrechnung seines

- 49 - Aktionärsdarlehens mit dem von H._____ zu bezahlenden Kaufpreis für die E'._____ AG in Bereicherungsabsicht seiner Darlehensschuld entledigt und so seine Passiven vermindert, hält damit nicht stand. Der Beschuldigte ist in Bezug auf diesen Anklagevorwurf freizusprechen, weshalb auch keine Einziehung ge- mäss Art. 70 Abs. 1 StGB resp. keine Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB) möglich ist. Eine solche ist demzufolge nicht zu leisten. VII. Genugtuung Der Beschuldigte wird zwar in grossen Teilen freigesprochen. Die erstandene Haft von 72 Tagen war jedoch weder ungerechtfertigt noch erweist sie sich angesichts der auszusprechenden Geldstrafe von 80 Tagessätzen als übermässig (vgl. hier- zu auch Beschluss der Obergerichts des Kantons Zürich, UH160029, Erw. 3.1, mit weiteren Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Genug- tuungsbegehren des Beschuldigten ist auch in zweiter Instanz abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9) kann angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens nicht bestätigt werden. Die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten zu einem Vier- tel aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren teilweise, weshalb die diesbezüglichen Kosten ebenfalls zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerle- gen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 3.1 Ebenso ist dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzli- che Verfahren eine um einen Viertel reduzierte Entschädigung von Fr. 30'000.– (inkl. Mehrwertsteuer; ausgehend von einer durch die Vorinstanz grundsätzlich anerkannten Entschädigung in der Höhe von Fr. 40'000.–, vgl. Urk. 77 S. 103) für die Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen (vgl. Honorarnote Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, Urk. 70).

- 50 - 3.2 In Bezug auf das Berufungsverfahren reichte der erbetene Verteidiger nach Abschluss der Beweisergänzungen eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 20'946.05 ins Recht (Urk. 123, vgl. auch Urk. 98). Der geltend gemachte Auf- wand ist ausgewiesen mit der Ausnahme, dass die Berufungsverhandlung nicht wie berechnet fünf, sondern lediglich knappe zwei Stunden dauerte (Urk. 98 S. 2; Prot. II S. 4 und 12). Demgemäss ist dem Beschuldigten diesbezüglich zusätzlich eine reduzierte Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzusprechen. 3.3. Der dem Beschuldigten als Entschädigung für seine Verteidigung zustehen- de Betrag von insgesamt Fr. 45'000.– ist mit den Kosten, welche dem Beschuldig- ten im vorliegenden Strafverfahren (Untersuchungskosten und Kosten beider Ge- richtsinstanzen) auferlegt werden, zu verrechnen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

6. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-4. (…)

5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Begehren um Schadenersatz auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen. 6.-7.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 243.95 Auslagen Untersuchung Fr. 1'000.00 Ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 7'735.00 Kosten für Gutachten Fr. 22'978.95 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 4'000.–. 9.-12. (…)"

- 51 -

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Sachverhalt B).

2. Von den Vorwürfen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Sachverhalt A) sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB resp. der Misswirt- schaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt C) wird der Beschul- digte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 330.–, wovon bis und mit heute 72 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

5. Die Beschlagnahme gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 23. Januar 2018 über die Barschaft von Fr. 300'000.– wird aufgehoben und der B._____ AG nach Rechtskraft dieses Urteils ausgehän- digt.

6. Eine Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung für einen unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat entfällt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.

8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten wird für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidi- gung aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung für beide Gerichtsinstanzen von insgesamt Fr. 45'000.– zugesprochen. Dieser Betrag

- 52 - wird mit den Kosten, welche dem Beschuldigten im vorliegenden Strafver- fahren (Untersuchungskosten und Kosten beider Gerichtsinstanzen) aufer- legt werden, verrechnet.

10. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 5 − die B._____ AG gemäss Dispositiv-Ziffer 5.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 53 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. März 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Kümin Grell Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.