Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 1. September 2020 wurde dem Beschuldigten sowie der Verteidigung gleichentags mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Urk. 27, Prot. I S. 15). Die Verteidigung meldete noch vor Schranken mündlich Berufung an (Prot. I S. 16).
E. 1.1 Der Strafrahmen der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Gemäss Art. 304 Abs. 2 StGB kann der Richter in besonders leichten Fällen von einer Be- strafung Umgang nehmen.
E. 1.1.1 Nebst den Aussagen der Beschuldigten in den Einvernahmen bei der Polizei (Urk. 2-3, dort zunächst als Anzeigeerstatterin und damit als Auskunfts-
- 7 - person befragt), bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 4) und in den gerichtlichen Ver- fahren (Prot. I S. 10 ff., Urk. 47 S. 8 ff.) liegen als Sachbeweise Bankunterlagen (Urk. 9/1-3 und Urk. 9/8) sowie Standbilder der Videoüberwachung aus dem Bereich der Bancomaten-Halle in der betroffenen F._____-Filiale vor (Urk. 6).
E. 1.1.2 Die Beschuldigte wurde in ihren unterschiedlichen Rollen korrekt belehrt, womit ihre Aussagen verwertbar sind. Auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel spricht nichts gegen deren Verwertbarkeit.
E. 1.2 Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzu- messungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 31 S. 10 f.). Darauf kann vollumfäng- lich verwiesen werden. Das Verschlechterungsverbot verbietet ein Abweichen vom Primat der Geldstrafe.
E. 1.2.1 Die Beschuldigte erstattete am 22. Mai 2019 Anzeige (Urk. 1 S. 1). Zu dieser wurde sie am 3. Juli 2019 als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Zur Begründung der Anzeige gab sie im Wesentlichen Folgendes an: "Ich ging am Morgen kurz vor 12 Uhr auf die Bank und wollte Fr. 5'000.– abheben. Auf der Maschine stand geschrieben, dass der grösstmögliche Betrag Fr. 1'000.– sei. Deswegen stoppte ich die Transaktion und wollte an den Schalter der Bank ge- hen. Ich entnahm dem Automat meine Karte und ging danach zum Schalter, um die Fr. 5'000.– abzuheben." Auf die Frage, wie sie erfahren habe, dass Geld ge- fehlt habe, gab sie zur Antwort: "Ich hatte am Schalter Fr. 5'000.– abgeholt. Ich ging danach weg. Ich habe unserem Mitarbeiter Fr. 5'000.– gegeben. Mein Part- ner bemerkte dann in der Abrechnung, dass etwas nicht stimmte. An diesem Tag stand dann, dass Fr. 6'000.– an diesem Tag abgehoben wurden, obwohl ich 'nur' Fr. 5'000.– am Schalter abhob. Die Fr. 1'000.– waren einfach abgebucht, obwohl ich diese nicht erhalten habe. Es ist komisch, dass die Karte herauskam, aber kein Geld herausgekommen ist" (Urk. 3 S. 1 f.). Auf Nachfrage, wie sie die Trans- aktion abgebrochen habe, erklärte die Beschuldigte, sie habe "Stopp" gedrückt, als die Maske erschienen sei, dass sie lediglich Fr. 1'000.– abheben könne. Da- nach sei die Karte herausgekommen. Sie habe diese behändigt und sei direkt zum Schalter gegangen. Dort habe sie Fr. 5'000.– erhalten (Urk. 3 S. 2).
E. 1.2.2 Am 4. September 2019 bestätigte sie bei der Polizei als Beschuldigte ihre bereits als Auskunftsperson deponierten Aussagen (Urk. 2). Ergänzend gab sie zu Protokoll, dass sie wegen der abgebuchten Fr. 1'000.– zur F'._____ ge-
- 8 - gangen sei. Dort habe man ihr zur Anzeige geraten (Urk. 2 S. 1). Im Rahmen die- ser Einvernahme wurden ihr die Standbilder der Überwachungskamera der F._____ vorgehalten. Die einvernehmende Person sagte dazu, es sei auf den Bil- dern zu sehen, wie sie - die Beschuldigte - am Bancomaten stehe und Geld in den Händen halte und niemand nach ihr an den Bancomaten gelangt sei. Die Be- schuldigte schilderte daraufhin nochmals den Ablauf mit einem Bezugsversuch mit zu kleinem Maximalbetrag und ihrem Gang zum Schalter und sagte zu den Bildern: "Ich habe kein Geld. Das kann nicht sein." Sie sei sich ganz sicher, dass sie die Fr. 1'000.– nicht bekommen habe. Ansonsten hätte sie am Schalter nur Fr. 4'000.– abgehoben (Urk. 2 S. 1 f.). Auf die Frage, weswegen sie auf den Überwa- chungsbildern dann Geld in ihrer Hand halte, meinte die Beschuldigte nach einer gewünschten Vergrösserung der Aufnahme in der Einvernahme, es könne viel- leicht sein, dass sie zuvor etwas abgehoben habe. Aber das sei nun schon länger her und da sei sie sich nicht mehr sicher. Und im späteren Verlauf der Einver- nahme ergänzte sie, es könne auch sein, dass sie eine Einzahlung geleistet habe (Urk. 2 S. 2).
E. 1.2.3 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
21. Februar 2020 verweigerte die Beschuldigte die Aussage ebenso wie die Un- terzeichnung des Protokolls (Urk. 4 S. 2 ff. und S. 8).
E. 1.2.4 An der Hauptverhandlung verwies die zwischenzeitlich erbeten ver- teidigte Beschuldigte auf ihre Aussagen bei der Polizei (Prot. I S. 10). Im Kern wiederholte sie ihre bisherigen Depositionen (Prot. I S. 10 ff.).
E. 1.2.5 Dabei blieb sie grundsätzlich auch an der heutigen Berufungsverhand- lung (Urk. 47 S. 8 f.). Neu gab sie an, dass der Geschäftsführer der Filiale B._____, bei welchem sie am Folgetag nachgefragt habe, weshalb ihr das Geld abgebucht worden sei, ihr tags darauf nach Sichtung der Videoaufnahmen telefo- nisch mitgeteilt habe, dass er etwas auf dem Video gesehen habe. Er habe aber nicht gesagt was. Er habe nur gesagt, dass sie eine Anzeige machen solle bei der Polizei (Urk. 47 S. 9).
E. 1.3 Die objektive Tatschwere liegt im untersten Bereich. Die falsche Fährte wurde nach ersten Abklärungen der Polizei erkannt. Es kann der Verschuldens- gewichtung der Vorinstanz von "sehr leicht bis leicht" beigepflichtet werden. In subjektiver Hinsicht ist keine Relativierung auszumachen. Monetäre bzw. finanz- interne Aspekte der eigenen Firmen sind nicht auszuschliessen, zumal die Firmen der Beschuldigten gemäss Ausführungen der Verteidigung notorisch klamm und die Restsaldi immer sehr gering seien (Prot. I S. 6). Über das Motiv der gemäss
- 18 - eigenen Angaben vermögensmässig gut situierten Beschuldigten (vgl. Urk. 42/1- 2, Urk. 47 S. 7), kann aber letztlich nur spekuliert werden. Die von der Vorinstanz ermittelte Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe erscheint in der Gesamt- betrachtung verschuldensadäquat.
E. 1.3.1 Dem Kontoauszug des Firmenkontos der E1._____ AG bei der F._____, Konto ..., vom 30. April 2019 sind sämtliche Belastungen und Gutschrif- ten vom 29. und 30. April 2019 zu entnehmen. Aus diesem ergibt sich, dass auf das Konto der E1._____ AG am 29. April 2019 keine Einzahlungen getätigt wur- den, hingegen ab diesem Konto zwei Bargeldbezüge von Fr. 5'000.– und Fr. 1'000.– erfolgten (sowie weitere, hier nicht relevante Bezüge; Urk. 9/6).
E. 1.3.2 Gemäss Auszahlungsbeleg der F._____ vom 29. April 2019 erfolgte um 11:34 Uhr eine Auszahlung über Fr. 5'000.– zulasten des Firmenkontos der Beschuldigten. Den Erhalt und damit auch den verbleibenden Saldo von Fr. 848.10 quittierte die Beschuldigte persönlich mit Unterschrift (Urk. 9/7). Buchung und Valuta ergeben sich in diesem Umfang auch aus dem Kontoauszug vom 30. April 2019 (Urk. 9/6).
E. 1.3.3 Aus den Bancomatjournalen vom 29. April 2019 geht sodann hervor, dass am 29. April 2019 um 11:28:01 Uhr ein "Bank-Bezug mit Beleg" in der Höhe von Fr. 1'000.– getätigt wurde. Weiter ergibt sich, dass ein paar Sekunden nach dem Bezug von Fr. 1'000.– die Bankkarte ein zweites Mal verwendet wurde. Der Vorgang wurde bei Betragseingabe um 11:28:41 Uhr annulliert und um 11:28:47 Uhr ohne Beleg abgeschlossen (Urk. 9/8).
E. 1.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten ist bekannt, dass die Beschuldigte in den H._____ [Staat in Asien] geboren wurde und dort auch aufgewachsen ist. Sie hat mehrere Geschwister. Im Jahre 1989 kam sie in die Schweiz. Sie ist geschie- den, hat eine Tochter, die 28 Jahre alt ist. Die Beschuldigte lebt in einer festen Beziehung. Die Schule hat sie bis zur Oberstufe in den H._____ besucht. In der Schweiz hat sie Weiterbildungen im Bereich Verkauf absolviert. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung arbeitete sie bei der E1._____ AG und bei der E2._____ AG als Geschäftsführerin und Inhaberin dieser Unternehmen. Da- vor war sie am … als Beauty Consultant tätig (Prot. I. S. 5 f.). Vor Vorinstanz be- zifferte sie – auch nach einigem Nachfragen und nach einem Besprechungsun- terbruch mit ihrem Verteidiger – ihr monatliches Einkommen auf Fr. 20'000.– (Prot. S. 6 f. und S. 9). Damals kam sie für die gesamte Miete von Fr. 4'000.– pro Monat alleine auf (vgl. nachfolgend). Sie unterstützte ihre Familie in den H._____ finanziell und hatte keine Schulden. Die Frage nach Vermögen beantwortete sie nicht (Prot. I S. 8). Im Rahmen des Berufungsverfahrens reichte die Beschuldigte gewisse Unterlagen ein. Die Steuererklärung 2020 sei noch nicht erstellt und ein schriftli- cher Mietvertrag offenbar nicht abgeschlossen worden, so der Verteidiger (Urk. 40). Im Datenerfassungsblatt kreuzte sie am 8. März 2021 "erwerbslos" an und bezifferte gleichzeitig das monatliche Nettoeinkommen auf Fr. 4'213.–. Einen 13. Monatslohn verneinte sie. Die Miete gab sie mit Fr. 3'000.– an, ihren Anteil mit Fr. 1'500.–. Ihr Vermögen deklarierte sie mit Fr. 1'585'000.– (Urk. 42/1). In der einge- reichten Steuererklärung 2019 (für den Kanton Zürich) deklarierte sie ein Jahres- netto-Einkommen von Fr. 56'265.– (entsprechend Fr. 4'688.75 pro Monat) und ein Vermögen von Fr. 1'585'338.– (beinhaltend u.a. die Aktien der E1._____ AG und der E2._____ AG; Urk. 42/2).
- 19 - Gemäss Handelsregister ist die Beschuldigte nicht nur in die bereits erwähn- ten Firmen E1._____ AG und E2._____ AG involviert. Sie erscheint auch aktiv bei folgenden Unternehmen (Urk. 45/1-5):
- I._____, Einzelunternehmen, als Inhaberin (HR LU)
- J._____ AG, Zweck: … etc., als VR-Präsidentin mit Einzelunterschrift (HR SG)
- K._____ AG, Zweck: … etc., als VR-Präsidentin mit Einzelunterschrift (HR SG) Zumindest hinsichtlich der K._____ AG bestätigte die Beschuldigte auf ent- sprechende Frage an der Berufungsverhandlung, als Verwaltungsratspräsidentin eine Entschädigung zu erhalten, wobei sie die Frage zur Höhe derselben unbe- antwortet liess (Urk. 47 S. 6). Auch sonst waren die Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen anlässlich der Berufungsverhandlung sehr rudimentär. Neu gab sie an, dass der Mietzins von Fr. 3'500.– gänzlich von ihrem Partner übernommen werde (Urk. 47 S. 2, 8). Die E1._____ AG sei im Moment wegen Corona nicht in Betrieb, über eine etwaige Ausfallentschädigung konnte die Beschuldigte keine Angaben machen. Zu dem vor Vorinstanz angegebenen monatlichen Einkommen von Fr. 20'000.– wollte sie sich nicht mehr äussern und auch keine Angaben dazu machen, von welchen Einkünften sie aktuell lebe. Sie bestätigte aber eine jährli- che Verwaltungsratsentschädigung für ihr Mandat bei der E1._____ AG von Fr. 50'557.– (Urk. 47 S. 3). Ebenso bestätigte sie, über ein Vermögen von ca. 1.5 Mil- lionen Franken zu verfügen (Urk. 47 S. 7). Insgesamt gab sie an, dass sich ihre persönlichen Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich ver- ändert hätten (Urk. 47 S. 1). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 32). Die Täterkomponenten wir- ken sich verschuldensneutral aus.
E. 1.4.1 In den Akten liegen vier Standbilder der Überwachungskamera der F._____ Filiale in D._____ (Urk. 6), welche die Bank auf Herausgabeaufforderung der Kantonspolizei Zürich vom 22. Mai 2019 edierte (vgl. Urk. 5). Diesen entnimmt man eine weibliche Person beim Eintritt von einem Aussenbereich in einen In- nenbereich und sodann die gleiche Person auf drei Aufnahmen vor einem Ban- komaten aus verschiedenen Perspektiven: Auf den Fotos Nr. 2 und 3 steht die Person direkt vor dem Automaten, auf Foto Nr. 4 sieht man die Person in einer geringen Distanz zum Automaten. Die Standbilder bezeichnen die Kamerapositi- on, das Aufnahmedatum und die Aufnahmezeit (Urk. 9/6).
- 10 -
E. 1.4.2 Die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft an die Adresse der F._____ betreffend (u.a.) Herausgabe von Videoaufnahmen im Zusammenhang mit dem Geldbezug vom 29. April 2019 (Urk. 9/1) verlief erfolglos, da das Video- material zum Zeitpunkt dieser Zwangsmassnahme bereits nicht mehr vorhanden bzw. die fragliche Sequenz bereits überspielt war (Urk. 9/5).
E. 1.5 Auch wenn das Verschulden im untersten Bereich anzusiedeln ist, ist von einer Bestrafung nicht Umgang zu nehmen, wie die Vorinstanz zutreffend er- wog (Urk. 31 S. 11). Zum einen war die Falschanzeige nicht a priori erkennbar.
- 20 - Die Polizei tätigte denn auch erste Abklärungen (Urk. 1, Urk. 5). Zudem kann der als gestohlen gemeldete Betrag nicht als geringfügig bezeichnet werden.
E. 1.5.1 Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 29. April 2019 gegen halb zwölf Uhr die F._____ in D._____ aufgesucht und dort um 11:34 Uhr am Schalter vom Konto-Nr. ... der E1._____ AG einen Betrag von Fr. 5'000.– abge- hoben hat (Urk. 9/7). Die wirtschaftliche Berechtigung an dieser Firma ergibt sich auch aus dem Handelsregisterauszug des Kantons G._____, wo die Beschuldigte als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen ist (… [Link]). Ebenso steht fest, dass die Beschuldigte am 22. Mai 2019 auf dem Polizei- posten an der C._____-strasse ... in D._____ eine Strafanzeige wegen Diebstahls durch eine unbekannte Täterschaft gemacht hat (Urk. 1 S. 1; Urk. 3 S. 1).
E. 1.5.2 Bei der Beschuldigten ist mit Blick auf ihre Glaubwürdigkeit von Be- deutung, dass sie zunächst als Geschädigte und Anzeigeerstatterin und sodann als Beschuldigte im Verfahren stand. Insbesondere in der aktuellen Rolle hat sie ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustel- len. Sie war weder zur wahrheitsgemässen Aussage noch zur Mitwirkung an den Untersuchungshandlungen verpflichtet (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), was sie aber nicht per se weniger glaubwürdig macht. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen der Beschuldigten. Dazu kann gesagt werden, dass sie im Kern und auch in beiden Parteirollen konstant aussagte, was angesichts der Bestreitungen auch nicht weiter erstaunt. Einen bedeutenden Widerspruch findet sich in ihren Aussagen allerdings hinsichtlich der Person, welche die aus ihrer Sicht unberechtigte Belastung der Fr. 1'000.– zuerst bemerkt hatte. So sagte sie in der ersten Befragung bei der Polizei - als Aus- kunftsperson - aus, ihr Partner habe in der Abrechnung bemerkt, dass etwas nicht
- 11 - stimme, nämlich, dass an jenem Tag Fr. 6'000.– belastet worden seien, obwohl sie nur Fr. 5'000.– am Schalter abgehoben habe (Urk. 3 S. 1). An der Hauptver- handlung vor Vorinstanz gab sie hingegen zu Protokoll, "[…] ich habe erst später bemerkt, dass die Fr.1'000.– abgebucht wurden. Erst als ich den Bankbeleg in den Händen hielt, bemerkte ich, dass Fr. 1'000.– fehlen." Nach der dortigen Ver- sion soll sie den Bankbeleg danach ihrem Partner gegeben haben, der dann auch gesehen habe, dass Geld fehle (Prot. I S. 12). An der Berufungsverhandlung sag- te sie hierzu nochmals aus, dass sie es gemerkt habe und ihrem Partner erzählt habe. Er habe es dann auch gerade gemerkt (Urk. 47 S. 11). Auch zu den Um- ständen, wie und wann sie bemerkt habe, dass Fr. 1'000.– abgebucht wurden, machte sie unklare Angaben. Zunächst gab sie an, dass sie nochmals zur Bank gegangen sei und den Kontoauszug angeschaut habe. Dann gab sie an, dass sie es am nächsten Tag bei der Bank gemerkt habe und schliesslich erklärte sie, dass sie per Telefon elektronisch auf ihren Bankkontoauszug zugegriffen habe (Urk. 47 S. 9 f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte wie gesehen bei Bezug der Fr. 5'000.– am Schalter den Erhalt und damit auch den verbleibenden Saldo von Fr. 848.10 quittierte (vgl. vorstehende Erw. III.1.3.2.), woran sie sich an der Berufungsverhandlung aber nicht mehr erinnern konnte (Urk. 47 S. 10). Vor dem Hintergrund, dass die Firmen der Beschuldigten - wie die Verteidigung ausführte (Prot. I S. 6) - notorisch klamm und die Restsaldi immer sehr gering seien, weshalb eben auch auffalle, wenn etwas fehlt, wäre zu erwar- ten gewesen, dass sie die gemäss ihrer Darstellung zunächst unbemerkte Abbu- chung der Fr. 1'000.– bereits am Schalter bei der Quittierung hätte bemerken müssen oder aber am selben Abend bei einem weiteren Bezug von Fr. 250.– an einem Bancomaten in … [Ortschaft] (Urk. 9/6 und Urk. 9/8).
E. 1.5.3 Auf Vorhalt der Standbilder der Überwachungskamera der F._____ in D._____ hat die Beschuldigte nicht bestritten, dass sie darauf zu sehen ist, sondern nur, dass sie dort Geld in der Hand halte (Urk. 2 S. 1 f.). In diesem Sinne argumentiert denn auch die Verteidigung. Die Fotodokumentation zeige zwar, dass die Beschuldigte etwas in den Händen halte, jedoch reiche die Auflösung nicht aus, um festzustellen, was genau das sein soll (Urk. 20 S. 3, Urk. 48 S. 1 f.). Dem ist beizupflichten. Es kommt hinzu, dass auch der Kamerawinkel keinen di-
- 12 - rekten Schluss zulässt, was die Beschuldigte da in ihrer Hand oder ihren Händen hält. Es kann also sein, dass es sich dabei um Geldnoten handelt. Nicht ausge- schlossen ist aber auch ein Geldtäschchen oder eine Drucksache, wie die Vertei- digung geltend macht (Urk. 20 S. 3; Urk. 25 S. 2). Mehr als Mutmassungen sind nicht möglich. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Verteidigung zur durchschnittlichen Breite eines Handrückens und zu den verschiedenen in Frage kommenden Serien von Schweizer Banknoten, seien sie nun gestapelt oder gefä- chert, wie auch die Vorinstanz mutmasst (Urk. 31 S. 7 f.), näher einzugehen (Urk. 20 S. 3 i.V.m. Urk. 21; Urk. 25 S. 1 f.; Urk. 33 S. 4). Ein direkter Beweis lässt sich damit nicht erbringen.
E. 1.5.4 Nicht gefolgt wer¨ den kann der Verteidigung, wenn sie im Zusammenhang mit der "Eignungsprü- fung" des Beweismaterials geltend macht, die Kamerabilder würden keinen Zeit- stempel tragen (Urk. 25 S. 2 f.). Die Standbilder gemäss Urk. 6 bezeichnen sehr wohl nicht nur die Ausrichtung der Kamera (jeweils oben links auf dem Bild [z.B. Bild 1 "EINGANG/PORTRAIT"]), sondern auch das Aufnahmedatum und die Auf- nahmezeit (jeweils unten links auf dem Bild [z.B. Bild 1 "29/04/2019 11:25:56"]). Damit kommt ihnen nicht nur isoliert betrachtet, sondern vor allem im Zusammen- hang mit den weiteren Bankunterlagen und den Depositionen der Beschuldigten grosse Aussagekraft zu.
E. 1.5.5 Gemäss den Standbildern betrat die Beschuldigte die Bancomaten- Halle um 11:25:56 Uhr (Urk. 6 S. 1; Foto 1). Nach den Bankjournalen über die Bezüge vom 29. April 2019 erfolgten mit dieser Karte zwei Aktionen. Zunächst zeichnet das Journal einen "Bank-Bezug mit Beleg" über Fr. 1'000.– mit Transak- tionsbeginn um 11:27:15 Uhr und 11:28:01 Uhr als Transaktionsende auf. Gefolgt wird dieser Bezug von einer zweiten Aktion beginnend um 11:28:12 Uhr, welche bei der Betragseingabe um 11:28:41 Uhr annulliert wurde und um 11:28:47 Uhr endete. Die Bankjournale führen beide Male eine Nummer auf, welche u.a. die Ziffern … beinhalten. Diese Zahlenfolge entspricht der Karten-Nr. der Firmen-
- 13 - Karte der E1._____ AG (vgl. Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/5; Urk. 9/8). Damit ist erstellt, dass die Firmenkarte der Beschuldigten, welche sie an jenem Tag unbestritte- nermassen zum Geldbezug einsetzte, zweimal in Folge verwendet wurde. Vergleicht man das Journal mit den Standbildern der Überwachungskamera, dann ist insbesondere das Foto Nr. 4 von Bedeutung. Diesem Bild sind bei der Kameraausrichtung der Stempel "BMR/74004", beim Datum "29/04/2019" und bei der Zeit "11:28:21" zu entnehmen (Urk. 6 S. 2). Dabei ist die Beschuldigte vor dem Bancomaten stehend zu sehen. Diese Aufnahme fällt mitten in die Zeit der zweiten verbuchten Transkation, welche Session gemäss Bankjournal unter der gleichen Nr. 74004 läuft wie der Kamerastempel. Sie dauerte wie dargelegt von 11:28:12 Uhr bis 11:28:47 Uhr (vgl. Urk. 9/8). In der Gesamtbetrachtung der Standbilder und der Bankjournal-Einträge ist daher zu schliessen, dass die Beschuldigte nach dem Betreten der Halle eine ers- te Transaktion erfolgreich mit Geldbezug durchführte und sie die zweite Transak- tion abbrach. Entgegen der Verteidigung erscheint es zeitlich durchaus möglich, dass die Beschuldigte nach einem vollständigen Bezug von Bargeld in Windeseile einen zweiten Versuch gestartet und gleich wieder abgebrochen hat, auch wenn die erste Transaktion länger dauerte (vgl. Urk. 25 S. 1). Auch wenn die Kürzel auf den Bankjournalen nicht decodiert sind, ist aufgrund der Übereinstimmung der Kamerabezeichnung (oben links im Bild; BMR/74004) mit der Nummer der Aktivi- tät am Bancomaten (74004) davon auszugehen, dass die Beschuldigte während beiden Aktionen vor dem Schalter stand. Dies legt den Schluss nahe, dass die Beschuldigte die Fr. 1'000.– selber an sich genommen hat. Eine andere Person wurde von der Kamera nicht erfasst (vgl. Urk. 6 und nachfolgende Ziff. III.1.5.8.).
E. 1.5.6 Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des Bancomaten liegen nicht vor. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den Bankjournalen (Urk. 9/8). Vor den oben dargelegten zeitlichen, durch die Bankjournale untermauerten Aspekten erweisen sich die Erklärungen der Verteidigung, es könnte sich um eine techni- sche Störung des Geldautomaten gehandelt haben, der die Fr. 1'000.– gar nie ausgegeben habe (Urk. 20 S. 2, Urk. 48 S. 1) oder dass er diese erst später aus- gespuckt und ein Passant diese behändigt habe (Urk. 24 S. 1) bzw. sich eine Be-
- 14 - dienperson eine im Bancomaten steckengebliebene Geldnote hätte aneignen können (Urk. 48 S. 1) oder dass die Beschuldigte Opfer von Cash Trapping ge- worden sei (Urk. 48 S. 3), als nicht überzeugende Rettungsversuche für die Be- schuldigte.
E. 1.5.7 Die Argumentation der Verteidigung geht an den Aussagen der Beschuldigten vorbei. Selbst wenn die Mutmassung eines technischen Fehlers zutreffen würde, wären bei all diesen Varianten zwei Bezüge erforderlich gewe- sen. Von einer versuchten Auszahlung von Fr. 1'000.– war seitens der Beschul- digten aber nie die Rede. Gemäss ihren Aussagen war es gar nie dazu gekom- men, dass sie Fr. 1'000.– beziehen wollte. Vielmehr gab sie konstant an, die Transaktion mit Betätigung der Stopp-Taste abgebrochen zu haben, als sie be- merkt habe, dass sie am Bancomaten nur Fr. 1'000.– und nicht die benötigten Fr. 5'000.– beziehen konnte (vgl. vorstehende Erw. III.1.2.).
E. 1.5.8 Zur Mutmassung der Beschuldigten, dass eine unbekannte Täter- schaft die Fr. 1'000.– behändigte habe, wurde sie bei der Polizei gefragt, ob ihr jemand aufgefallen sei, als sie "den Geldautomaten verlassen" habe (Urk. 3 S. 2). Sie sagte dazu aus: "Es wartete schon jemand, aber ich habe die Person nicht erkannt, ich könnte auch nicht sagen, ob es ein Mann oder eine Frau war, ich ha- be sie nicht richtig gesehen" (Urk. 3 S. 2). Diese Aussage findet einerseits in den Standbildern der Überwachungskamera keine Bestätigung und wurde im Übrigen auch gegenteilig im Rapport festgehalten (Urk. 1 S. 4: "Nach Angaben der F._____ sei nach der Abhebung keine Person am Geldautomaten erschienen.").
E. 1.5.9 Auf Vorhalt der Standbilder der Überwachungskamera der F._____ und der Unterstellung, die Beschuldigte halte da Geld in der Hand, sagte diese in der ersten Befragung am 3. Juli 2019 aus: "Warten Sie mal. Es könnte sein, dass ich noch etwas anderes angehoben wurde. Ich möchte noch die ganze Transakti- onen schauen, da es schon lange her ist" (Urk. 2 S. 2). Im späteren Verlauf der Einvernahme gab sie im Zusammenhang mit den Fotos sodann zu Protokoll: "Ich müsste nochmals den genauen Ablauf dieses Tages nachschauen, ob ich even- tuell vorher etwas vom Konto abgehoben habe. Ich bin mir wirklich ganz sicher, dass ich die CHF 1'000.– erhielt [gemeint wohl: nicht erhielt]. Es könnte aber viel-
- 15 - leicht sein, dass ich zuvor etwas abgehoben habe. Aber das ist nun schon etwas länger her und ich bin mir da nicht mehr sicher" (Urk. 2 S. 2). Und am Schluss der Einvernahme erklärte sie nochmals, dass sie die gesamten Banktransaktionen von ihrem Konto von diesem Tag einsehen möchte (Urk. 2 S. 3). Solcherlei legte die Beschuldigte nie vor. Zwar wurde darauf hingewiesen, dass die Strafbehörden die Beweislast auch für das Fehlen von Rechtfertigungs-, Schuldminderungs- o- der Schuldausschlussgründen tragen. Andererseits trifft die Beschuldigte bei Rechtfertigungsgründen auch eine Substantiierungslast. Es wäre für die Beschul- digte als Inhaberin ihrer Firma ein Leichtes gewesen, die von ihr in den Raum ge- stellten Bezüge bzw. Einzahlungen des gleichen Tages zu belegen oder andere Transaktionen zu dokumentieren. Dies hat sie bis heute nicht getan. Insofern ist sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft hat entsprechende Auskünfte via Editionsverfügung zulasten der F._____ einge- holt (Urk. 9/1). Andere Einzahlungen oder Bezüge an diesem Tag finden in den edierten Bankunterlagen keine Bestätigung (Urk. 9/5-8).
E. 1.5.10 Als Fazit ergibt sich aus obigen Ausführungen, dass sich der Sach- verhalt aufgrund der Bankunterlagen erstellen lässt, und zwar mit den durch die Standbilder der Überwachungskamera untermauerten Bankjournalen. Die Aussa- gekraft dieser Beweismittel wird durch die Aussagen der Beschuldigten, die we- sentliche Widersprüche betreffend das Bemerken der angeblich ungerechtfertig- ten Belastung ihres Firmenkontos im Umfang von Fr. 1'000.– enthalten, nicht er- schüttert. Ebenso wenig sind die unsubstantiierten bzw. schuldig gebliebenen Entlastungserklärungen im Zusammenhang mit weiteren Bezügen oder Einzah- lungen des gleichen Tages dazu geeignet.
E. 1.5.11 Bei diesem Beweisergebnis erweist es sich mangels zu erwartendem Erkenntnisgewinn nicht als zielführend, den Filialleiter der F'._____ in B._____ hinsichtlich des Vorfalles zu befragen, wie dies von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt wurde (Prot. II S. 6). Zum einen ist unerklär- lich, weshalb die Beschuldigte mögliche Hinweise des Filialleiters, welche zu ihrer Entlastung hätten dienlich sein können, erst heute, also rund zwei Jahre später, vorbrachte. Aufgrund der verstrichenen Zeit ist nicht davon auszugehen, dass
- 16 - sich der Filialleiter noch zu erinnern vermag. Zudem ist nicht einsichtig, weshalb der Filialleiter in B._____ Zugriff auf die Videoaufnahmen aus der Filiale in D._____ gehabt haben sollte und diese dann dennoch, obwohl er scheinbar et- was Auffälliges entdeckt und zur Anzeige bei der Polizei geraten haben soll, ge- löscht wurden.
2. Rechtliche Würdigung
E. 1.6 Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der Bemessungskriterien kann auf die zutreffenden Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 12). Die Vorinstanz hat den Tagessatz auf Fr. 180.– festgesetzt (Urk. 31 S. 12 f.). Die Verteidigung hat sich nicht dazu geäussert. Im Vorfeld zur Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte beim Ausfüllen des Datenerfassungsblattes an, erwerbslos zu sein, nannte dann aber gleichzeitig ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'213.–. Zu dem vor Vorinstanz angegebenen monatlichen Einkommen von Fr. 20'000.– wollte sich die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung wie gesehen nicht mehr äussern, wobei sie aber insgesamt zu Protokoll gab, dass sich ihre persönlichen Verhält- nisse nicht wesentlich verändert hätten (vgl. vorstehende Erw. III.1.4.). Auch die Verteidigung sprach von einer unübersichtlichen Situation hinsichtlich der persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten (Prot. I S. 6). Jedenfalls ist angesichts der an der Berufungsverhandlung gemachten rudimentären Angaben nicht davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Verhandlung wesentlich verschlechtert hätten. Insgesamt er- scheint es angemessen, die Tagessatzhöhe - wie schon vor Vorinstanz - auf Fr. 180.– festzusetzen.
E. 1.7 Die Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.– zu bestrafen.
E. 1.8 Auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verbindungsbusse (Urk. 16) ist in Nachachtung des Grundsatzes der reformatio in peius nicht weiter einzugehen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Vollzug Den theoretischen und fallbezogenen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich beigepflichtet werden (Urk. 31 S. 13 f.). Der Beschuldigten ist folg-
- 21 - lich als Ersttäterin der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kostenfestsetzung und -auflage für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Verfahren sind bei diesem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen (Urk. 31, Dispositivziffer 4 - 6).
2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Ausgangs- gemäss hat sie daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3. Eine Prozessentschädigung entfällt bei diesem Verfahrensausgang (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.
E. 2 Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von beiden Parteien am
27. Januar 2021 in Empfang genommen (Urk. 30).
E. 2.1 Der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbe- stand eine "Anzeige" bei einer Behörde und die Behauptung eines Delikts voraus. Die Anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, muss wider bes- seres Wissen, also mit qualifiziertem Vorsatz, im Bewusstsein, dass dem nicht so ist, erfolgen. Fahrlässige Anzeigen, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, und solche mit einfachem Vorsatz sind nicht strafbar. Lediglich bezüglich des Wissens um die Strafbarkeit der angezeigten «Tat» reicht Eventualvorsatz (BSK StGB II -Delnon/Rüdy, 4. Auflage 2019, Art. 304 N 17 mit Verweisen). In Abweichung zu Art. 303 StGB ist hier nicht erforderlich, dass die irreführende Person auch wirklich und in tauglicher Weise beabsichtigt, eine Strafuntersuchung herbeizuführen. Die blosse Anzeige genügt und erweist sich insofern als abstrakte Gefährdungshandlung, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Behörde gehalten ist, bei genügendem Anfangsverdacht Abklärungen einzuleiten (BSK StGB II- Delnon/ Rüdy, a.a.O., Art. 304 N 19). Welches die Beweggründe der Tat waren, ist ohne Einfluss auf den Vorsatz (BGE 99 IV 266 E. I/5). Der Beweggrund kann ausserhalb des Vorsatzes liegen (BGE 101 IV 62 E. 2c). Er ist zu unterscheiden von den Beweggründen, die zu ihm führen und die einzig für die Strafzumessung bedeutsam sein können, doch nichts darüber aussagen, ob der Vorsatz besteht oder nicht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.6.).
- 17 -
E. 2.2 Dass die Beschuldigte bei der Polizei D._____ eine Anzeige erstattet hat und dort einen Diebstahl über Fr. 1'000.– behauptet hat, wird von ihr nicht bestritten. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte diesen Betrag selber an sich genommen. Damit wusste sie, dass keine strafbare Handlung durch eine Dritttäterschaft begangen wurde, womit diese Anzeige wider besseres Wissen erfolgte. Der geforderte qualifizierte Vorsatz ist damit - entgegen der Ver- teidigung (Urk. 48 S. 2) - gegeben.
E. 2.3 Dass die Beschuldigte auf Anraten der F._____ die Strafanzeige erstat- tet hat, vermag an obgenannter Einschätzung nichts zu ändern. Letztlich war der Gang zur Polizei ihre eigene Entscheidung. Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion und Vollzug
1. Strafzumessung
E. 3 Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 reichte die Verteidigung fristgerecht ih- re Berufungserklärung ein (Urk. 33).
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2021 wurde der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") Frist zur Erhe- bung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Beru- fung angesetzt. Der Beschuldigten wurde dieselbe Frist angesetzt, um das Da- tenerfassungsblatt und mehrere spezifisch bezeichnete Urkunden zu ihren finan-
- 4 - ziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 17. Februar 2021 sinngemäss ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 38). Mit Schrei- ben vom 8. März 2021 reichte die Verteidigung Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ein (Urk. 40-42/1-5).
E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
E. 7 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)
- 22 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 23 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. April 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Irreführung der Rechtspflege ge- mäss Art. 304 Ziff. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV.
- Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden der Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 33 S. 1, Urk. 48 S. 1):
- Die Berufungsklägerin sei vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 38, sinngemäss): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 1. September 2020 wurde dem Beschuldigten sowie der Verteidigung gleichentags mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Urk. 27, Prot. I S. 15). Die Verteidigung meldete noch vor Schranken mündlich Berufung an (Prot. I S. 16).
- Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von beiden Parteien am
- Januar 2021 in Empfang genommen (Urk. 30).
- Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 reichte die Verteidigung fristgerecht ih- re Berufungserklärung ein (Urk. 33).
- Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2021 wurde der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") Frist zur Erhe- bung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Beru- fung angesetzt. Der Beschuldigten wurde dieselbe Frist angesetzt, um das Da- tenerfassungsblatt und mehrere spezifisch bezeichnete Urkunden zu ihren finan- - 4 - ziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 17. Februar 2021 sinngemäss ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 38). Mit Schrei- ben vom 8. März 2021 reichte die Verteidigung Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ein (Urk. 40-42/1-5).
- Am 9. März 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 7. April 2021 vorgeladen (Urk. 43). Die Verhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden. Zu dieser erschienen sind die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 4). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 5). Nach Durchführung der persönlichen Befra- gung der Beschuldigten (Urk. 47) beantragte die Verteidigung im Sinne eines Be- weisantrages die Befragung des Filialleiters in B._____, sofern das Gericht nicht ohnehin zum Schluss komme, dass die Beschuldigte freizusprechen sei (Prot. II S. 5 f.). Darauf wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung zurückzukommen sein. II. Prozessuales 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Damit steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- - 5 - instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken.
- Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe am 22. Mai 2019 um ca. 10:35 Uhr beim Polizeiposten der Kantonspolizei Zürich an der C._____-strasse ..., D._____, Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen eines Diebstahls von Fr. 1'000.– erstattet, obschon ein solches Delikt nie stattgefunden habe (vgl. im Einzelnen Anklageschrift gemäss Urk. 16 S. 2). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als in objektiver und subjekti- ver Hinsicht erstellt. Sie stellte dabei im Wesentlichen auf Standbilder der Über- wachungskamera und die Bankjournale über die getätigten Transaktionen vom
- April 2019 ab. Sie hielt dafür, dass die Aussagen der Beschuldigten den "Urkundenbeweis" nicht in Zweifel zu ziehen vermöchten (Urk. 31 S. 5 ff.). B Standpunkt der Beschuldigten
- Unstrittig ist, dass sich die Beschuldigte am 29. April 2019 um ca. 11:30 Uhr vom Bankkonto der Firma E1._____ AG, von welcher die Beschuldigte die Geschäftsleitung innehat, Fr. 5'000.– beim Schalter der F._____ [Bank] Filiale in D._____ auszahlen liess. Weiter ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 22. Mai 2019 um ca. 10:35 Uhr beim Polizeiposten der Kantonspolizei Zürich an der C._____-strasse ..., D._____, Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen eines Diebstahls von Fr. 1'000.– erstattet und bei der Anzeige gegenüber der Polizei die im Anklagesachverhalt ausgeführten Äusserungen gemacht hat (Urk. 2 und 3, je S. 1). - 6 -
- Die Beschuldigte bestreitet hingegen, die Fr. 1'000.– ab dem Geldautoma- ten selber entgegen genommen zu haben. Sie behauptet, dieses Bargeld sei erst nach ihrem Weggang ausgegeben worden. Ein unbekannter Dritter müsse dieses Geld behändigt haben. Sie habe die Strafanzeige erstattet, da das Konto der E1._____ AG schliesslich mit Fr. 6'000.– belastet worden sei, sie aber nur Fr. 5'000.– ausbezahlt erhalten habe, und zwar am Schalter nach dem (betrags- mässig) erfolglosen Bezugsversuch am Automaten (Urk. 2 und 3, je S. 1). C Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt dargelegt (Urk. 31 S. 5 ff.). Zusammenfassend und in teilweiser Ergänzung ist festzuhalten, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (Art. 10 StPO). Die Strafbehörden tragen die Beweislast auch für das Fehlen von Rechtfertigungs-, Schuldminderungs- oder Schuldausschlussgründen. Hier besteht aber die Beson- derheit, dass bereits das materielle Recht und auch die Gerichtspraxis davon ausgehen, dass wer tatbestandsmässig handelt, dies im Normalfall auch rechts- widrig und schuldhaft tut (sog. rechtswidrigkeits- bzw. schuldindizierende Wirkung der Tatbestandsmässigkeit). Die Strafbehörden haben solche entlastenden Um- stände dann abzuklären, wenn sich dies aufgrund der konkreten Sachlage auf- drängt (so ausdrücklich Art. 20 StGB bei ernsthaftem Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit) oder wenn die beschuldigte Person dies glaubhaft behauptet. Bei Rechtfertigungsgründen trifft die beschuldigte Person daher u.U. eine Substantiie- rungslast; die Strafbehörden müssen aber nicht jeder Schutzbehauptung, die sich auf keinerlei Anhaltspunkte stützt, nachgehen (BSK StPO I-Tophinke, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 19 und N 21). D Konkrete Beweiswürdigung
- Übersicht der Beweismittel 1.1.1. Nebst den Aussagen der Beschuldigten in den Einvernahmen bei der Polizei (Urk. 2-3, dort zunächst als Anzeigeerstatterin und damit als Auskunfts- - 7 - person befragt), bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 4) und in den gerichtlichen Ver- fahren (Prot. I S. 10 ff., Urk. 47 S. 8 ff.) liegen als Sachbeweise Bankunterlagen (Urk. 9/1-3 und Urk. 9/8) sowie Standbilder der Videoüberwachung aus dem Bereich der Bancomaten-Halle in der betroffenen F._____-Filiale vor (Urk. 6). 1.1.2. Die Beschuldigte wurde in ihren unterschiedlichen Rollen korrekt belehrt, womit ihre Aussagen verwertbar sind. Auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel spricht nichts gegen deren Verwertbarkeit. 1.2. Aussagen der Beschuldigten 1.2.1. Die Beschuldigte erstattete am 22. Mai 2019 Anzeige (Urk. 1 S. 1). Zu dieser wurde sie am 3. Juli 2019 als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Zur Begründung der Anzeige gab sie im Wesentlichen Folgendes an: "Ich ging am Morgen kurz vor 12 Uhr auf die Bank und wollte Fr. 5'000.– abheben. Auf der Maschine stand geschrieben, dass der grösstmögliche Betrag Fr. 1'000.– sei. Deswegen stoppte ich die Transaktion und wollte an den Schalter der Bank ge- hen. Ich entnahm dem Automat meine Karte und ging danach zum Schalter, um die Fr. 5'000.– abzuheben." Auf die Frage, wie sie erfahren habe, dass Geld ge- fehlt habe, gab sie zur Antwort: "Ich hatte am Schalter Fr. 5'000.– abgeholt. Ich ging danach weg. Ich habe unserem Mitarbeiter Fr. 5'000.– gegeben. Mein Part- ner bemerkte dann in der Abrechnung, dass etwas nicht stimmte. An diesem Tag stand dann, dass Fr. 6'000.– an diesem Tag abgehoben wurden, obwohl ich 'nur' Fr. 5'000.– am Schalter abhob. Die Fr. 1'000.– waren einfach abgebucht, obwohl ich diese nicht erhalten habe. Es ist komisch, dass die Karte herauskam, aber kein Geld herausgekommen ist" (Urk. 3 S. 1 f.). Auf Nachfrage, wie sie die Trans- aktion abgebrochen habe, erklärte die Beschuldigte, sie habe "Stopp" gedrückt, als die Maske erschienen sei, dass sie lediglich Fr. 1'000.– abheben könne. Da- nach sei die Karte herausgekommen. Sie habe diese behändigt und sei direkt zum Schalter gegangen. Dort habe sie Fr. 5'000.– erhalten (Urk. 3 S. 2). 1.2.2. Am 4. September 2019 bestätigte sie bei der Polizei als Beschuldigte ihre bereits als Auskunftsperson deponierten Aussagen (Urk. 2). Ergänzend gab sie zu Protokoll, dass sie wegen der abgebuchten Fr. 1'000.– zur F'._____ ge- - 8 - gangen sei. Dort habe man ihr zur Anzeige geraten (Urk. 2 S. 1). Im Rahmen die- ser Einvernahme wurden ihr die Standbilder der Überwachungskamera der F._____ vorgehalten. Die einvernehmende Person sagte dazu, es sei auf den Bil- dern zu sehen, wie sie - die Beschuldigte - am Bancomaten stehe und Geld in den Händen halte und niemand nach ihr an den Bancomaten gelangt sei. Die Be- schuldigte schilderte daraufhin nochmals den Ablauf mit einem Bezugsversuch mit zu kleinem Maximalbetrag und ihrem Gang zum Schalter und sagte zu den Bildern: "Ich habe kein Geld. Das kann nicht sein." Sie sei sich ganz sicher, dass sie die Fr. 1'000.– nicht bekommen habe. Ansonsten hätte sie am Schalter nur Fr. 4'000.– abgehoben (Urk. 2 S. 1 f.). Auf die Frage, weswegen sie auf den Überwa- chungsbildern dann Geld in ihrer Hand halte, meinte die Beschuldigte nach einer gewünschten Vergrösserung der Aufnahme in der Einvernahme, es könne viel- leicht sein, dass sie zuvor etwas abgehoben habe. Aber das sei nun schon länger her und da sei sie sich nicht mehr sicher. Und im späteren Verlauf der Einver- nahme ergänzte sie, es könne auch sein, dass sie eine Einzahlung geleistet habe (Urk. 2 S. 2). 1.2.3. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
- Februar 2020 verweigerte die Beschuldigte die Aussage ebenso wie die Un- terzeichnung des Protokolls (Urk. 4 S. 2 ff. und S. 8). 1.2.4. An der Hauptverhandlung verwies die zwischenzeitlich erbeten ver- teidigte Beschuldigte auf ihre Aussagen bei der Polizei (Prot. I S. 10). Im Kern wiederholte sie ihre bisherigen Depositionen (Prot. I S. 10 ff.). 1.2.5. Dabei blieb sie grundsätzlich auch an der heutigen Berufungsverhand- lung (Urk. 47 S. 8 f.). Neu gab sie an, dass der Geschäftsführer der Filiale B._____, bei welchem sie am Folgetag nachgefragt habe, weshalb ihr das Geld abgebucht worden sei, ihr tags darauf nach Sichtung der Videoaufnahmen telefo- nisch mitgeteilt habe, dass er etwas auf dem Video gesehen habe. Er habe aber nicht gesagt was. Er habe nur gesagt, dass sie eine Anzeige machen solle bei der Polizei (Urk. 47 S. 9). 1.3. Bankunterlagen der F._____ - 9 - 1.3.1. Dem Kontoauszug des Firmenkontos der E1._____ AG bei der F._____, Konto ..., vom 30. April 2019 sind sämtliche Belastungen und Gutschrif- ten vom 29. und 30. April 2019 zu entnehmen. Aus diesem ergibt sich, dass auf das Konto der E1._____ AG am 29. April 2019 keine Einzahlungen getätigt wur- den, hingegen ab diesem Konto zwei Bargeldbezüge von Fr. 5'000.– und Fr. 1'000.– erfolgten (sowie weitere, hier nicht relevante Bezüge; Urk. 9/6). 1.3.2. Gemäss Auszahlungsbeleg der F._____ vom 29. April 2019 erfolgte um 11:34 Uhr eine Auszahlung über Fr. 5'000.– zulasten des Firmenkontos der Beschuldigten. Den Erhalt und damit auch den verbleibenden Saldo von Fr. 848.10 quittierte die Beschuldigte persönlich mit Unterschrift (Urk. 9/7). Buchung und Valuta ergeben sich in diesem Umfang auch aus dem Kontoauszug vom 30. April 2019 (Urk. 9/6). 1.3.3. Aus den Bancomatjournalen vom 29. April 2019 geht sodann hervor, dass am 29. April 2019 um 11:28:01 Uhr ein "Bank-Bezug mit Beleg" in der Höhe von Fr. 1'000.– getätigt wurde. Weiter ergibt sich, dass ein paar Sekunden nach dem Bezug von Fr. 1'000.– die Bankkarte ein zweites Mal verwendet wurde. Der Vorgang wurde bei Betragseingabe um 11:28:41 Uhr annulliert und um 11:28:47 Uhr ohne Beleg abgeschlossen (Urk. 9/8). 1.4. Standbilder der Überwachungskamera der F._____ 1.4.1. In den Akten liegen vier Standbilder der Überwachungskamera der F._____ Filiale in D._____ (Urk. 6), welche die Bank auf Herausgabeaufforderung der Kantonspolizei Zürich vom 22. Mai 2019 edierte (vgl. Urk. 5). Diesen entnimmt man eine weibliche Person beim Eintritt von einem Aussenbereich in einen In- nenbereich und sodann die gleiche Person auf drei Aufnahmen vor einem Ban- komaten aus verschiedenen Perspektiven: Auf den Fotos Nr. 2 und 3 steht die Person direkt vor dem Automaten, auf Foto Nr. 4 sieht man die Person in einer geringen Distanz zum Automaten. Die Standbilder bezeichnen die Kamerapositi- on, das Aufnahmedatum und die Aufnahmezeit (Urk. 9/6). - 10 - 1.4.2. Die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft an die Adresse der F._____ betreffend (u.a.) Herausgabe von Videoaufnahmen im Zusammenhang mit dem Geldbezug vom 29. April 2019 (Urk. 9/1) verlief erfolglos, da das Video- material zum Zeitpunkt dieser Zwangsmassnahme bereits nicht mehr vorhanden bzw. die fragliche Sequenz bereits überspielt war (Urk. 9/5). 1.5. Würdigung 1.5.1. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 29. April 2019 gegen halb zwölf Uhr die F._____ in D._____ aufgesucht und dort um 11:34 Uhr am Schalter vom Konto-Nr. ... der E1._____ AG einen Betrag von Fr. 5'000.– abge- hoben hat (Urk. 9/7). Die wirtschaftliche Berechtigung an dieser Firma ergibt sich auch aus dem Handelsregisterauszug des Kantons G._____, wo die Beschuldigte als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen ist (… [Link]). Ebenso steht fest, dass die Beschuldigte am 22. Mai 2019 auf dem Polizei- posten an der C._____-strasse ... in D._____ eine Strafanzeige wegen Diebstahls durch eine unbekannte Täterschaft gemacht hat (Urk. 1 S. 1; Urk. 3 S. 1). 1.5.2. Bei der Beschuldigten ist mit Blick auf ihre Glaubwürdigkeit von Be- deutung, dass sie zunächst als Geschädigte und Anzeigeerstatterin und sodann als Beschuldigte im Verfahren stand. Insbesondere in der aktuellen Rolle hat sie ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustel- len. Sie war weder zur wahrheitsgemässen Aussage noch zur Mitwirkung an den Untersuchungshandlungen verpflichtet (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), was sie aber nicht per se weniger glaubwürdig macht. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen der Beschuldigten. Dazu kann gesagt werden, dass sie im Kern und auch in beiden Parteirollen konstant aussagte, was angesichts der Bestreitungen auch nicht weiter erstaunt. Einen bedeutenden Widerspruch findet sich in ihren Aussagen allerdings hinsichtlich der Person, welche die aus ihrer Sicht unberechtigte Belastung der Fr. 1'000.– zuerst bemerkt hatte. So sagte sie in der ersten Befragung bei der Polizei - als Aus- kunftsperson - aus, ihr Partner habe in der Abrechnung bemerkt, dass etwas nicht - 11 - stimme, nämlich, dass an jenem Tag Fr. 6'000.– belastet worden seien, obwohl sie nur Fr. 5'000.– am Schalter abgehoben habe (Urk. 3 S. 1). An der Hauptver- handlung vor Vorinstanz gab sie hingegen zu Protokoll, "[…] ich habe erst später bemerkt, dass die Fr.1'000.– abgebucht wurden. Erst als ich den Bankbeleg in den Händen hielt, bemerkte ich, dass Fr. 1'000.– fehlen." Nach der dortigen Ver- sion soll sie den Bankbeleg danach ihrem Partner gegeben haben, der dann auch gesehen habe, dass Geld fehle (Prot. I S. 12). An der Berufungsverhandlung sag- te sie hierzu nochmals aus, dass sie es gemerkt habe und ihrem Partner erzählt habe. Er habe es dann auch gerade gemerkt (Urk. 47 S. 11). Auch zu den Um- ständen, wie und wann sie bemerkt habe, dass Fr. 1'000.– abgebucht wurden, machte sie unklare Angaben. Zunächst gab sie an, dass sie nochmals zur Bank gegangen sei und den Kontoauszug angeschaut habe. Dann gab sie an, dass sie es am nächsten Tag bei der Bank gemerkt habe und schliesslich erklärte sie, dass sie per Telefon elektronisch auf ihren Bankkontoauszug zugegriffen habe (Urk. 47 S. 9 f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte wie gesehen bei Bezug der Fr. 5'000.– am Schalter den Erhalt und damit auch den verbleibenden Saldo von Fr. 848.10 quittierte (vgl. vorstehende Erw. III.1.3.2.), woran sie sich an der Berufungsverhandlung aber nicht mehr erinnern konnte (Urk. 47 S. 10). Vor dem Hintergrund, dass die Firmen der Beschuldigten - wie die Verteidigung ausführte (Prot. I S. 6) - notorisch klamm und die Restsaldi immer sehr gering seien, weshalb eben auch auffalle, wenn etwas fehlt, wäre zu erwar- ten gewesen, dass sie die gemäss ihrer Darstellung zunächst unbemerkte Abbu- chung der Fr. 1'000.– bereits am Schalter bei der Quittierung hätte bemerken müssen oder aber am selben Abend bei einem weiteren Bezug von Fr. 250.– an einem Bancomaten in … [Ortschaft] (Urk. 9/6 und Urk. 9/8). 1.5.3. Auf Vorhalt der Standbilder der Überwachungskamera der F._____ in D._____ hat die Beschuldigte nicht bestritten, dass sie darauf zu sehen ist, sondern nur, dass sie dort Geld in der Hand halte (Urk. 2 S. 1 f.). In diesem Sinne argumentiert denn auch die Verteidigung. Die Fotodokumentation zeige zwar, dass die Beschuldigte etwas in den Händen halte, jedoch reiche die Auflösung nicht aus, um festzustellen, was genau das sein soll (Urk. 20 S. 3, Urk. 48 S. 1 f.). Dem ist beizupflichten. Es kommt hinzu, dass auch der Kamerawinkel keinen di- - 12 - rekten Schluss zulässt, was die Beschuldigte da in ihrer Hand oder ihren Händen hält. Es kann also sein, dass es sich dabei um Geldnoten handelt. Nicht ausge- schlossen ist aber auch ein Geldtäschchen oder eine Drucksache, wie die Vertei- digung geltend macht (Urk. 20 S. 3; Urk. 25 S. 2). Mehr als Mutmassungen sind nicht möglich. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Verteidigung zur durchschnittlichen Breite eines Handrückens und zu den verschiedenen in Frage kommenden Serien von Schweizer Banknoten, seien sie nun gestapelt oder gefä- chert, wie auch die Vorinstanz mutmasst (Urk. 31 S. 7 f.), näher einzugehen (Urk. 20 S. 3 i.V.m. Urk. 21; Urk. 25 S. 1 f.; Urk. 33 S. 4). Ein direkter Beweis lässt sich damit nicht erbringen. 1.5.4. Nicht gefolgt wer¨ den kann der Verteidigung, wenn sie im Zusammenhang mit der "Eignungsprü- fung" des Beweismaterials geltend macht, die Kamerabilder würden keinen Zeit- stempel tragen (Urk. 25 S. 2 f.). Die Standbilder gemäss Urk. 6 bezeichnen sehr wohl nicht nur die Ausrichtung der Kamera (jeweils oben links auf dem Bild [z.B. Bild 1 "EINGANG/PORTRAIT"]), sondern auch das Aufnahmedatum und die Auf- nahmezeit (jeweils unten links auf dem Bild [z.B. Bild 1 "29/04/2019 11:25:56"]). Damit kommt ihnen nicht nur isoliert betrachtet, sondern vor allem im Zusammen- hang mit den weiteren Bankunterlagen und den Depositionen der Beschuldigten grosse Aussagekraft zu. 1.5.5. Gemäss den Standbildern betrat die Beschuldigte die Bancomaten- Halle um 11:25:56 Uhr (Urk. 6 S. 1; Foto 1). Nach den Bankjournalen über die Bezüge vom 29. April 2019 erfolgten mit dieser Karte zwei Aktionen. Zunächst zeichnet das Journal einen "Bank-Bezug mit Beleg" über Fr. 1'000.– mit Transak- tionsbeginn um 11:27:15 Uhr und 11:28:01 Uhr als Transaktionsende auf. Gefolgt wird dieser Bezug von einer zweiten Aktion beginnend um 11:28:12 Uhr, welche bei der Betragseingabe um 11:28:41 Uhr annulliert wurde und um 11:28:47 Uhr endete. Die Bankjournale führen beide Male eine Nummer auf, welche u.a. die Ziffern … beinhalten. Diese Zahlenfolge entspricht der Karten-Nr. der Firmen- - 13 - Karte der E1._____ AG (vgl. Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/5; Urk. 9/8). Damit ist erstellt, dass die Firmenkarte der Beschuldigten, welche sie an jenem Tag unbestritte- nermassen zum Geldbezug einsetzte, zweimal in Folge verwendet wurde. Vergleicht man das Journal mit den Standbildern der Überwachungskamera, dann ist insbesondere das Foto Nr. 4 von Bedeutung. Diesem Bild sind bei der Kameraausrichtung der Stempel "BMR/74004", beim Datum "29/04/2019" und bei der Zeit "11:28:21" zu entnehmen (Urk. 6 S. 2). Dabei ist die Beschuldigte vor dem Bancomaten stehend zu sehen. Diese Aufnahme fällt mitten in die Zeit der zweiten verbuchten Transkation, welche Session gemäss Bankjournal unter der gleichen Nr. 74004 läuft wie der Kamerastempel. Sie dauerte wie dargelegt von 11:28:12 Uhr bis 11:28:47 Uhr (vgl. Urk. 9/8). In der Gesamtbetrachtung der Standbilder und der Bankjournal-Einträge ist daher zu schliessen, dass die Beschuldigte nach dem Betreten der Halle eine ers- te Transaktion erfolgreich mit Geldbezug durchführte und sie die zweite Transak- tion abbrach. Entgegen der Verteidigung erscheint es zeitlich durchaus möglich, dass die Beschuldigte nach einem vollständigen Bezug von Bargeld in Windeseile einen zweiten Versuch gestartet und gleich wieder abgebrochen hat, auch wenn die erste Transaktion länger dauerte (vgl. Urk. 25 S. 1). Auch wenn die Kürzel auf den Bankjournalen nicht decodiert sind, ist aufgrund der Übereinstimmung der Kamerabezeichnung (oben links im Bild; BMR/74004) mit der Nummer der Aktivi- tät am Bancomaten (74004) davon auszugehen, dass die Beschuldigte während beiden Aktionen vor dem Schalter stand. Dies legt den Schluss nahe, dass die Beschuldigte die Fr. 1'000.– selber an sich genommen hat. Eine andere Person wurde von der Kamera nicht erfasst (vgl. Urk. 6 und nachfolgende Ziff. III.1.5.8.). 1.5.6. Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des Bancomaten liegen nicht vor. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den Bankjournalen (Urk. 9/8). Vor den oben dargelegten zeitlichen, durch die Bankjournale untermauerten Aspekten erweisen sich die Erklärungen der Verteidigung, es könnte sich um eine techni- sche Störung des Geldautomaten gehandelt haben, der die Fr. 1'000.– gar nie ausgegeben habe (Urk. 20 S. 2, Urk. 48 S. 1) oder dass er diese erst später aus- gespuckt und ein Passant diese behändigt habe (Urk. 24 S. 1) bzw. sich eine Be- - 14 - dienperson eine im Bancomaten steckengebliebene Geldnote hätte aneignen können (Urk. 48 S. 1) oder dass die Beschuldigte Opfer von Cash Trapping ge- worden sei (Urk. 48 S. 3), als nicht überzeugende Rettungsversuche für die Be- schuldigte. 1.5.7. Die Argumentation der Verteidigung geht an den Aussagen der Beschuldigten vorbei. Selbst wenn die Mutmassung eines technischen Fehlers zutreffen würde, wären bei all diesen Varianten zwei Bezüge erforderlich gewe- sen. Von einer versuchten Auszahlung von Fr. 1'000.– war seitens der Beschul- digten aber nie die Rede. Gemäss ihren Aussagen war es gar nie dazu gekom- men, dass sie Fr. 1'000.– beziehen wollte. Vielmehr gab sie konstant an, die Transaktion mit Betätigung der Stopp-Taste abgebrochen zu haben, als sie be- merkt habe, dass sie am Bancomaten nur Fr. 1'000.– und nicht die benötigten Fr. 5'000.– beziehen konnte (vgl. vorstehende Erw. III.1.2.). 1.5.8. Zur Mutmassung der Beschuldigten, dass eine unbekannte Täter- schaft die Fr. 1'000.– behändigte habe, wurde sie bei der Polizei gefragt, ob ihr jemand aufgefallen sei, als sie "den Geldautomaten verlassen" habe (Urk. 3 S. 2). Sie sagte dazu aus: "Es wartete schon jemand, aber ich habe die Person nicht erkannt, ich könnte auch nicht sagen, ob es ein Mann oder eine Frau war, ich ha- be sie nicht richtig gesehen" (Urk. 3 S. 2). Diese Aussage findet einerseits in den Standbildern der Überwachungskamera keine Bestätigung und wurde im Übrigen auch gegenteilig im Rapport festgehalten (Urk. 1 S. 4: "Nach Angaben der F._____ sei nach der Abhebung keine Person am Geldautomaten erschienen."). 1.5.9. Auf Vorhalt der Standbilder der Überwachungskamera der F._____ und der Unterstellung, die Beschuldigte halte da Geld in der Hand, sagte diese in der ersten Befragung am 3. Juli 2019 aus: "Warten Sie mal. Es könnte sein, dass ich noch etwas anderes angehoben wurde. Ich möchte noch die ganze Transakti- onen schauen, da es schon lange her ist" (Urk. 2 S. 2). Im späteren Verlauf der Einvernahme gab sie im Zusammenhang mit den Fotos sodann zu Protokoll: "Ich müsste nochmals den genauen Ablauf dieses Tages nachschauen, ob ich even- tuell vorher etwas vom Konto abgehoben habe. Ich bin mir wirklich ganz sicher, dass ich die CHF 1'000.– erhielt [gemeint wohl: nicht erhielt]. Es könnte aber viel- - 15 - leicht sein, dass ich zuvor etwas abgehoben habe. Aber das ist nun schon etwas länger her und ich bin mir da nicht mehr sicher" (Urk. 2 S. 2). Und am Schluss der Einvernahme erklärte sie nochmals, dass sie die gesamten Banktransaktionen von ihrem Konto von diesem Tag einsehen möchte (Urk. 2 S. 3). Solcherlei legte die Beschuldigte nie vor. Zwar wurde darauf hingewiesen, dass die Strafbehörden die Beweislast auch für das Fehlen von Rechtfertigungs-, Schuldminderungs- o- der Schuldausschlussgründen tragen. Andererseits trifft die Beschuldigte bei Rechtfertigungsgründen auch eine Substantiierungslast. Es wäre für die Beschul- digte als Inhaberin ihrer Firma ein Leichtes gewesen, die von ihr in den Raum ge- stellten Bezüge bzw. Einzahlungen des gleichen Tages zu belegen oder andere Transaktionen zu dokumentieren. Dies hat sie bis heute nicht getan. Insofern ist sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft hat entsprechende Auskünfte via Editionsverfügung zulasten der F._____ einge- holt (Urk. 9/1). Andere Einzahlungen oder Bezüge an diesem Tag finden in den edierten Bankunterlagen keine Bestätigung (Urk. 9/5-8). 1.5.10. Als Fazit ergibt sich aus obigen Ausführungen, dass sich der Sach- verhalt aufgrund der Bankunterlagen erstellen lässt, und zwar mit den durch die Standbilder der Überwachungskamera untermauerten Bankjournalen. Die Aussa- gekraft dieser Beweismittel wird durch die Aussagen der Beschuldigten, die we- sentliche Widersprüche betreffend das Bemerken der angeblich ungerechtfertig- ten Belastung ihres Firmenkontos im Umfang von Fr. 1'000.– enthalten, nicht er- schüttert. Ebenso wenig sind die unsubstantiierten bzw. schuldig gebliebenen Entlastungserklärungen im Zusammenhang mit weiteren Bezügen oder Einzah- lungen des gleichen Tages dazu geeignet. 1.5.11. Bei diesem Beweisergebnis erweist es sich mangels zu erwartendem Erkenntnisgewinn nicht als zielführend, den Filialleiter der F'._____ in B._____ hinsichtlich des Vorfalles zu befragen, wie dies von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt wurde (Prot. II S. 6). Zum einen ist unerklär- lich, weshalb die Beschuldigte mögliche Hinweise des Filialleiters, welche zu ihrer Entlastung hätten dienlich sein können, erst heute, also rund zwei Jahre später, vorbrachte. Aufgrund der verstrichenen Zeit ist nicht davon auszugehen, dass - 16 - sich der Filialleiter noch zu erinnern vermag. Zudem ist nicht einsichtig, weshalb der Filialleiter in B._____ Zugriff auf die Videoaufnahmen aus der Filiale in D._____ gehabt haben sollte und diese dann dennoch, obwohl er scheinbar et- was Auffälliges entdeckt und zur Anzeige bei der Polizei geraten haben soll, ge- löscht wurden.
- Rechtliche Würdigung 2.1. Der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbe- stand eine "Anzeige" bei einer Behörde und die Behauptung eines Delikts voraus. Die Anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, muss wider bes- seres Wissen, also mit qualifiziertem Vorsatz, im Bewusstsein, dass dem nicht so ist, erfolgen. Fahrlässige Anzeigen, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, und solche mit einfachem Vorsatz sind nicht strafbar. Lediglich bezüglich des Wissens um die Strafbarkeit der angezeigten «Tat» reicht Eventualvorsatz (BSK StGB II -Delnon/Rüdy, 4. Auflage 2019, Art. 304 N 17 mit Verweisen). In Abweichung zu Art. 303 StGB ist hier nicht erforderlich, dass die irreführende Person auch wirklich und in tauglicher Weise beabsichtigt, eine Strafuntersuchung herbeizuführen. Die blosse Anzeige genügt und erweist sich insofern als abstrakte Gefährdungshandlung, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Behörde gehalten ist, bei genügendem Anfangsverdacht Abklärungen einzuleiten (BSK StGB II- Delnon/ Rüdy, a.a.O., Art. 304 N 19). Welches die Beweggründe der Tat waren, ist ohne Einfluss auf den Vorsatz (BGE 99 IV 266 E. I/5). Der Beweggrund kann ausserhalb des Vorsatzes liegen (BGE 101 IV 62 E. 2c). Er ist zu unterscheiden von den Beweggründen, die zu ihm führen und die einzig für die Strafzumessung bedeutsam sein können, doch nichts darüber aussagen, ob der Vorsatz besteht oder nicht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.6.). - 17 - 2.2. Dass die Beschuldigte bei der Polizei D._____ eine Anzeige erstattet hat und dort einen Diebstahl über Fr. 1'000.– behauptet hat, wird von ihr nicht bestritten. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte diesen Betrag selber an sich genommen. Damit wusste sie, dass keine strafbare Handlung durch eine Dritttäterschaft begangen wurde, womit diese Anzeige wider besseres Wissen erfolgte. Der geforderte qualifizierte Vorsatz ist damit - entgegen der Ver- teidigung (Urk. 48 S. 2) - gegeben. 2.3. Dass die Beschuldigte auf Anraten der F._____ die Strafanzeige erstat- tet hat, vermag an obgenannter Einschätzung nichts zu ändern. Letztlich war der Gang zur Polizei ihre eigene Entscheidung. Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion und Vollzug
- Strafzumessung 1.1. Der Strafrahmen der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Gemäss Art. 304 Abs. 2 StGB kann der Richter in besonders leichten Fällen von einer Be- strafung Umgang nehmen. 1.2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzu- messungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 31 S. 10 f.). Darauf kann vollumfäng- lich verwiesen werden. Das Verschlechterungsverbot verbietet ein Abweichen vom Primat der Geldstrafe. 1.3. Die objektive Tatschwere liegt im untersten Bereich. Die falsche Fährte wurde nach ersten Abklärungen der Polizei erkannt. Es kann der Verschuldens- gewichtung der Vorinstanz von "sehr leicht bis leicht" beigepflichtet werden. In subjektiver Hinsicht ist keine Relativierung auszumachen. Monetäre bzw. finanz- interne Aspekte der eigenen Firmen sind nicht auszuschliessen, zumal die Firmen der Beschuldigten gemäss Ausführungen der Verteidigung notorisch klamm und die Restsaldi immer sehr gering seien (Prot. I S. 6). Über das Motiv der gemäss - 18 - eigenen Angaben vermögensmässig gut situierten Beschuldigten (vgl. Urk. 42/1- 2, Urk. 47 S. 7), kann aber letztlich nur spekuliert werden. Die von der Vorinstanz ermittelte Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe erscheint in der Gesamt- betrachtung verschuldensadäquat. 1.4. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist bekannt, dass die Beschuldigte in den H._____ [Staat in Asien] geboren wurde und dort auch aufgewachsen ist. Sie hat mehrere Geschwister. Im Jahre 1989 kam sie in die Schweiz. Sie ist geschie- den, hat eine Tochter, die 28 Jahre alt ist. Die Beschuldigte lebt in einer festen Beziehung. Die Schule hat sie bis zur Oberstufe in den H._____ besucht. In der Schweiz hat sie Weiterbildungen im Bereich Verkauf absolviert. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung arbeitete sie bei der E1._____ AG und bei der E2._____ AG als Geschäftsführerin und Inhaberin dieser Unternehmen. Da- vor war sie am … als Beauty Consultant tätig (Prot. I. S. 5 f.). Vor Vorinstanz be- zifferte sie – auch nach einigem Nachfragen und nach einem Besprechungsun- terbruch mit ihrem Verteidiger – ihr monatliches Einkommen auf Fr. 20'000.– (Prot. S. 6 f. und S. 9). Damals kam sie für die gesamte Miete von Fr. 4'000.– pro Monat alleine auf (vgl. nachfolgend). Sie unterstützte ihre Familie in den H._____ finanziell und hatte keine Schulden. Die Frage nach Vermögen beantwortete sie nicht (Prot. I S. 8). Im Rahmen des Berufungsverfahrens reichte die Beschuldigte gewisse Unterlagen ein. Die Steuererklärung 2020 sei noch nicht erstellt und ein schriftli- cher Mietvertrag offenbar nicht abgeschlossen worden, so der Verteidiger (Urk. 40). Im Datenerfassungsblatt kreuzte sie am 8. März 2021 "erwerbslos" an und bezifferte gleichzeitig das monatliche Nettoeinkommen auf Fr. 4'213.–. Einen 13. Monatslohn verneinte sie. Die Miete gab sie mit Fr. 3'000.– an, ihren Anteil mit Fr. 1'500.–. Ihr Vermögen deklarierte sie mit Fr. 1'585'000.– (Urk. 42/1). In der einge- reichten Steuererklärung 2019 (für den Kanton Zürich) deklarierte sie ein Jahres- netto-Einkommen von Fr. 56'265.– (entsprechend Fr. 4'688.75 pro Monat) und ein Vermögen von Fr. 1'585'338.– (beinhaltend u.a. die Aktien der E1._____ AG und der E2._____ AG; Urk. 42/2). - 19 - Gemäss Handelsregister ist die Beschuldigte nicht nur in die bereits erwähn- ten Firmen E1._____ AG und E2._____ AG involviert. Sie erscheint auch aktiv bei folgenden Unternehmen (Urk. 45/1-5): - I._____, Einzelunternehmen, als Inhaberin (HR LU) - J._____ AG, Zweck: … etc., als VR-Präsidentin mit Einzelunterschrift (HR SG) - K._____ AG, Zweck: … etc., als VR-Präsidentin mit Einzelunterschrift (HR SG) Zumindest hinsichtlich der K._____ AG bestätigte die Beschuldigte auf ent- sprechende Frage an der Berufungsverhandlung, als Verwaltungsratspräsidentin eine Entschädigung zu erhalten, wobei sie die Frage zur Höhe derselben unbe- antwortet liess (Urk. 47 S. 6). Auch sonst waren die Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen anlässlich der Berufungsverhandlung sehr rudimentär. Neu gab sie an, dass der Mietzins von Fr. 3'500.– gänzlich von ihrem Partner übernommen werde (Urk. 47 S. 2, 8). Die E1._____ AG sei im Moment wegen Corona nicht in Betrieb, über eine etwaige Ausfallentschädigung konnte die Beschuldigte keine Angaben machen. Zu dem vor Vorinstanz angegebenen monatlichen Einkommen von Fr. 20'000.– wollte sie sich nicht mehr äussern und auch keine Angaben dazu machen, von welchen Einkünften sie aktuell lebe. Sie bestätigte aber eine jährli- che Verwaltungsratsentschädigung für ihr Mandat bei der E1._____ AG von Fr. 50'557.– (Urk. 47 S. 3). Ebenso bestätigte sie, über ein Vermögen von ca. 1.5 Mil- lionen Franken zu verfügen (Urk. 47 S. 7). Insgesamt gab sie an, dass sich ihre persönlichen Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich ver- ändert hätten (Urk. 47 S. 1). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 32). Die Täterkomponenten wir- ken sich verschuldensneutral aus. 1.5. Auch wenn das Verschulden im untersten Bereich anzusiedeln ist, ist von einer Bestrafung nicht Umgang zu nehmen, wie die Vorinstanz zutreffend er- wog (Urk. 31 S. 11). Zum einen war die Falschanzeige nicht a priori erkennbar. - 20 - Die Polizei tätigte denn auch erste Abklärungen (Urk. 1, Urk. 5). Zudem kann der als gestohlen gemeldete Betrag nicht als geringfügig bezeichnet werden. 1.6. Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der Bemessungskriterien kann auf die zutreffenden Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 12). Die Vorinstanz hat den Tagessatz auf Fr. 180.– festgesetzt (Urk. 31 S. 12 f.). Die Verteidigung hat sich nicht dazu geäussert. Im Vorfeld zur Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte beim Ausfüllen des Datenerfassungsblattes an, erwerbslos zu sein, nannte dann aber gleichzeitig ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'213.–. Zu dem vor Vorinstanz angegebenen monatlichen Einkommen von Fr. 20'000.– wollte sich die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung wie gesehen nicht mehr äussern, wobei sie aber insgesamt zu Protokoll gab, dass sich ihre persönlichen Verhält- nisse nicht wesentlich verändert hätten (vgl. vorstehende Erw. III.1.4.). Auch die Verteidigung sprach von einer unübersichtlichen Situation hinsichtlich der persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten (Prot. I S. 6). Jedenfalls ist angesichts der an der Berufungsverhandlung gemachten rudimentären Angaben nicht davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Verhandlung wesentlich verschlechtert hätten. Insgesamt er- scheint es angemessen, die Tagessatzhöhe - wie schon vor Vorinstanz - auf Fr. 180.– festzusetzen. 1.7. Die Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.– zu bestrafen. 1.8. Auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verbindungsbusse (Urk. 16) ist in Nachachtung des Grundsatzes der reformatio in peius nicht weiter einzugehen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- Vollzug Den theoretischen und fallbezogenen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich beigepflichtet werden (Urk. 31 S. 13 f.). Der Beschuldigten ist folg- - 21 - lich als Ersttäterin der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Kostenfestsetzung und -auflage für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Verfahren sind bei diesem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen (Urk. 31, Dispositivziffer 4 - 6).
- Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Ausgangs- gemäss hat sie daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Eine Prozessentschädigung entfällt bei diesem Verfahrensausgang (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) - 22 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 23 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210062-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 7. April 2021 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Irreführung der Rechtspflege Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 1. September 2020 (GG200009)
- 2 - Anklage: (Urk. 16) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. März 2020 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Irreführung der Rechtspflege ge- mäss Art. 304 Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
5. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV.
6. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden der Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge (Prot. II S. 4)
a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 33 S. 1, Urk. 48 S. 1):
1. Die Berufungsklägerin sei vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 38, sinngemäss): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 1. September 2020 wurde dem Beschuldigten sowie der Verteidigung gleichentags mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Urk. 27, Prot. I S. 15). Die Verteidigung meldete noch vor Schranken mündlich Berufung an (Prot. I S. 16).
2. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von beiden Parteien am
27. Januar 2021 in Empfang genommen (Urk. 30).
3. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 reichte die Verteidigung fristgerecht ih- re Berufungserklärung ein (Urk. 33).
4. Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2021 wurde der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") Frist zur Erhe- bung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Beru- fung angesetzt. Der Beschuldigten wurde dieselbe Frist angesetzt, um das Da- tenerfassungsblatt und mehrere spezifisch bezeichnete Urkunden zu ihren finan-
- 4 - ziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 17. Februar 2021 sinngemäss ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 38). Mit Schrei- ben vom 8. März 2021 reichte die Verteidigung Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ein (Urk. 40-42/1-5).
5. Am 9. März 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 7. April 2021 vorgeladen (Urk. 43). Die Verhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden. Zu dieser erschienen sind die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 4). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 5). Nach Durchführung der persönlichen Befra- gung der Beschuldigten (Urk. 47) beantragte die Verteidigung im Sinne eines Be- weisantrages die Befragung des Filialleiters in B._____, sofern das Gericht nicht ohnehin zum Schluss komme, dass die Beschuldigte freizusprechen sei (Prot. II S. 5 f.). Darauf wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung zurückzukommen sein. II. Prozessuales 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Damit steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs-
- 5 - instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken.
3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe am 22. Mai 2019 um ca. 10:35 Uhr beim Polizeiposten der Kantonspolizei Zürich an der C._____-strasse ..., D._____, Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen eines Diebstahls von Fr. 1'000.– erstattet, obschon ein solches Delikt nie stattgefunden habe (vgl. im Einzelnen Anklageschrift gemäss Urk. 16 S. 2). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als in objektiver und subjekti- ver Hinsicht erstellt. Sie stellte dabei im Wesentlichen auf Standbilder der Über- wachungskamera und die Bankjournale über die getätigten Transaktionen vom
29. April 2019 ab. Sie hielt dafür, dass die Aussagen der Beschuldigten den "Urkundenbeweis" nicht in Zweifel zu ziehen vermöchten (Urk. 31 S. 5 ff.). B Standpunkt der Beschuldigten
1. Unstrittig ist, dass sich die Beschuldigte am 29. April 2019 um ca. 11:30 Uhr vom Bankkonto der Firma E1._____ AG, von welcher die Beschuldigte die Geschäftsleitung innehat, Fr. 5'000.– beim Schalter der F._____ [Bank] Filiale in D._____ auszahlen liess. Weiter ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 22. Mai 2019 um ca. 10:35 Uhr beim Polizeiposten der Kantonspolizei Zürich an der C._____-strasse ..., D._____, Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen eines Diebstahls von Fr. 1'000.– erstattet und bei der Anzeige gegenüber der Polizei die im Anklagesachverhalt ausgeführten Äusserungen gemacht hat (Urk. 2 und 3, je S. 1).
- 6 -
2. Die Beschuldigte bestreitet hingegen, die Fr. 1'000.– ab dem Geldautoma- ten selber entgegen genommen zu haben. Sie behauptet, dieses Bargeld sei erst nach ihrem Weggang ausgegeben worden. Ein unbekannter Dritter müsse dieses Geld behändigt haben. Sie habe die Strafanzeige erstattet, da das Konto der E1._____ AG schliesslich mit Fr. 6'000.– belastet worden sei, sie aber nur Fr. 5'000.– ausbezahlt erhalten habe, und zwar am Schalter nach dem (betrags- mässig) erfolglosen Bezugsversuch am Automaten (Urk. 2 und 3, je S. 1). C Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt dargelegt (Urk. 31 S. 5 ff.). Zusammenfassend und in teilweiser Ergänzung ist festzuhalten, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (Art. 10 StPO). Die Strafbehörden tragen die Beweislast auch für das Fehlen von Rechtfertigungs-, Schuldminderungs- oder Schuldausschlussgründen. Hier besteht aber die Beson- derheit, dass bereits das materielle Recht und auch die Gerichtspraxis davon ausgehen, dass wer tatbestandsmässig handelt, dies im Normalfall auch rechts- widrig und schuldhaft tut (sog. rechtswidrigkeits- bzw. schuldindizierende Wirkung der Tatbestandsmässigkeit). Die Strafbehörden haben solche entlastenden Um- stände dann abzuklären, wenn sich dies aufgrund der konkreten Sachlage auf- drängt (so ausdrücklich Art. 20 StGB bei ernsthaftem Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit) oder wenn die beschuldigte Person dies glaubhaft behauptet. Bei Rechtfertigungsgründen trifft die beschuldigte Person daher u.U. eine Substantiie- rungslast; die Strafbehörden müssen aber nicht jeder Schutzbehauptung, die sich auf keinerlei Anhaltspunkte stützt, nachgehen (BSK StPO I-Tophinke, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 19 und N 21). D Konkrete Beweiswürdigung
1. Übersicht der Beweismittel 1.1.1. Nebst den Aussagen der Beschuldigten in den Einvernahmen bei der Polizei (Urk. 2-3, dort zunächst als Anzeigeerstatterin und damit als Auskunfts-
- 7 - person befragt), bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 4) und in den gerichtlichen Ver- fahren (Prot. I S. 10 ff., Urk. 47 S. 8 ff.) liegen als Sachbeweise Bankunterlagen (Urk. 9/1-3 und Urk. 9/8) sowie Standbilder der Videoüberwachung aus dem Bereich der Bancomaten-Halle in der betroffenen F._____-Filiale vor (Urk. 6). 1.1.2. Die Beschuldigte wurde in ihren unterschiedlichen Rollen korrekt belehrt, womit ihre Aussagen verwertbar sind. Auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel spricht nichts gegen deren Verwertbarkeit. 1.2. Aussagen der Beschuldigten 1.2.1. Die Beschuldigte erstattete am 22. Mai 2019 Anzeige (Urk. 1 S. 1). Zu dieser wurde sie am 3. Juli 2019 als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Zur Begründung der Anzeige gab sie im Wesentlichen Folgendes an: "Ich ging am Morgen kurz vor 12 Uhr auf die Bank und wollte Fr. 5'000.– abheben. Auf der Maschine stand geschrieben, dass der grösstmögliche Betrag Fr. 1'000.– sei. Deswegen stoppte ich die Transaktion und wollte an den Schalter der Bank ge- hen. Ich entnahm dem Automat meine Karte und ging danach zum Schalter, um die Fr. 5'000.– abzuheben." Auf die Frage, wie sie erfahren habe, dass Geld ge- fehlt habe, gab sie zur Antwort: "Ich hatte am Schalter Fr. 5'000.– abgeholt. Ich ging danach weg. Ich habe unserem Mitarbeiter Fr. 5'000.– gegeben. Mein Part- ner bemerkte dann in der Abrechnung, dass etwas nicht stimmte. An diesem Tag stand dann, dass Fr. 6'000.– an diesem Tag abgehoben wurden, obwohl ich 'nur' Fr. 5'000.– am Schalter abhob. Die Fr. 1'000.– waren einfach abgebucht, obwohl ich diese nicht erhalten habe. Es ist komisch, dass die Karte herauskam, aber kein Geld herausgekommen ist" (Urk. 3 S. 1 f.). Auf Nachfrage, wie sie die Trans- aktion abgebrochen habe, erklärte die Beschuldigte, sie habe "Stopp" gedrückt, als die Maske erschienen sei, dass sie lediglich Fr. 1'000.– abheben könne. Da- nach sei die Karte herausgekommen. Sie habe diese behändigt und sei direkt zum Schalter gegangen. Dort habe sie Fr. 5'000.– erhalten (Urk. 3 S. 2). 1.2.2. Am 4. September 2019 bestätigte sie bei der Polizei als Beschuldigte ihre bereits als Auskunftsperson deponierten Aussagen (Urk. 2). Ergänzend gab sie zu Protokoll, dass sie wegen der abgebuchten Fr. 1'000.– zur F'._____ ge-
- 8 - gangen sei. Dort habe man ihr zur Anzeige geraten (Urk. 2 S. 1). Im Rahmen die- ser Einvernahme wurden ihr die Standbilder der Überwachungskamera der F._____ vorgehalten. Die einvernehmende Person sagte dazu, es sei auf den Bil- dern zu sehen, wie sie - die Beschuldigte - am Bancomaten stehe und Geld in den Händen halte und niemand nach ihr an den Bancomaten gelangt sei. Die Be- schuldigte schilderte daraufhin nochmals den Ablauf mit einem Bezugsversuch mit zu kleinem Maximalbetrag und ihrem Gang zum Schalter und sagte zu den Bildern: "Ich habe kein Geld. Das kann nicht sein." Sie sei sich ganz sicher, dass sie die Fr. 1'000.– nicht bekommen habe. Ansonsten hätte sie am Schalter nur Fr. 4'000.– abgehoben (Urk. 2 S. 1 f.). Auf die Frage, weswegen sie auf den Überwa- chungsbildern dann Geld in ihrer Hand halte, meinte die Beschuldigte nach einer gewünschten Vergrösserung der Aufnahme in der Einvernahme, es könne viel- leicht sein, dass sie zuvor etwas abgehoben habe. Aber das sei nun schon länger her und da sei sie sich nicht mehr sicher. Und im späteren Verlauf der Einver- nahme ergänzte sie, es könne auch sein, dass sie eine Einzahlung geleistet habe (Urk. 2 S. 2). 1.2.3. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
21. Februar 2020 verweigerte die Beschuldigte die Aussage ebenso wie die Un- terzeichnung des Protokolls (Urk. 4 S. 2 ff. und S. 8). 1.2.4. An der Hauptverhandlung verwies die zwischenzeitlich erbeten ver- teidigte Beschuldigte auf ihre Aussagen bei der Polizei (Prot. I S. 10). Im Kern wiederholte sie ihre bisherigen Depositionen (Prot. I S. 10 ff.). 1.2.5. Dabei blieb sie grundsätzlich auch an der heutigen Berufungsverhand- lung (Urk. 47 S. 8 f.). Neu gab sie an, dass der Geschäftsführer der Filiale B._____, bei welchem sie am Folgetag nachgefragt habe, weshalb ihr das Geld abgebucht worden sei, ihr tags darauf nach Sichtung der Videoaufnahmen telefo- nisch mitgeteilt habe, dass er etwas auf dem Video gesehen habe. Er habe aber nicht gesagt was. Er habe nur gesagt, dass sie eine Anzeige machen solle bei der Polizei (Urk. 47 S. 9). 1.3. Bankunterlagen der F._____
- 9 - 1.3.1. Dem Kontoauszug des Firmenkontos der E1._____ AG bei der F._____, Konto ..., vom 30. April 2019 sind sämtliche Belastungen und Gutschrif- ten vom 29. und 30. April 2019 zu entnehmen. Aus diesem ergibt sich, dass auf das Konto der E1._____ AG am 29. April 2019 keine Einzahlungen getätigt wur- den, hingegen ab diesem Konto zwei Bargeldbezüge von Fr. 5'000.– und Fr. 1'000.– erfolgten (sowie weitere, hier nicht relevante Bezüge; Urk. 9/6). 1.3.2. Gemäss Auszahlungsbeleg der F._____ vom 29. April 2019 erfolgte um 11:34 Uhr eine Auszahlung über Fr. 5'000.– zulasten des Firmenkontos der Beschuldigten. Den Erhalt und damit auch den verbleibenden Saldo von Fr. 848.10 quittierte die Beschuldigte persönlich mit Unterschrift (Urk. 9/7). Buchung und Valuta ergeben sich in diesem Umfang auch aus dem Kontoauszug vom 30. April 2019 (Urk. 9/6). 1.3.3. Aus den Bancomatjournalen vom 29. April 2019 geht sodann hervor, dass am 29. April 2019 um 11:28:01 Uhr ein "Bank-Bezug mit Beleg" in der Höhe von Fr. 1'000.– getätigt wurde. Weiter ergibt sich, dass ein paar Sekunden nach dem Bezug von Fr. 1'000.– die Bankkarte ein zweites Mal verwendet wurde. Der Vorgang wurde bei Betragseingabe um 11:28:41 Uhr annulliert und um 11:28:47 Uhr ohne Beleg abgeschlossen (Urk. 9/8). 1.4. Standbilder der Überwachungskamera der F._____ 1.4.1. In den Akten liegen vier Standbilder der Überwachungskamera der F._____ Filiale in D._____ (Urk. 6), welche die Bank auf Herausgabeaufforderung der Kantonspolizei Zürich vom 22. Mai 2019 edierte (vgl. Urk. 5). Diesen entnimmt man eine weibliche Person beim Eintritt von einem Aussenbereich in einen In- nenbereich und sodann die gleiche Person auf drei Aufnahmen vor einem Ban- komaten aus verschiedenen Perspektiven: Auf den Fotos Nr. 2 und 3 steht die Person direkt vor dem Automaten, auf Foto Nr. 4 sieht man die Person in einer geringen Distanz zum Automaten. Die Standbilder bezeichnen die Kamerapositi- on, das Aufnahmedatum und die Aufnahmezeit (Urk. 9/6).
- 10 - 1.4.2. Die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft an die Adresse der F._____ betreffend (u.a.) Herausgabe von Videoaufnahmen im Zusammenhang mit dem Geldbezug vom 29. April 2019 (Urk. 9/1) verlief erfolglos, da das Video- material zum Zeitpunkt dieser Zwangsmassnahme bereits nicht mehr vorhanden bzw. die fragliche Sequenz bereits überspielt war (Urk. 9/5). 1.5. Würdigung 1.5.1. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 29. April 2019 gegen halb zwölf Uhr die F._____ in D._____ aufgesucht und dort um 11:34 Uhr am Schalter vom Konto-Nr. ... der E1._____ AG einen Betrag von Fr. 5'000.– abge- hoben hat (Urk. 9/7). Die wirtschaftliche Berechtigung an dieser Firma ergibt sich auch aus dem Handelsregisterauszug des Kantons G._____, wo die Beschuldigte als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen ist (… [Link]). Ebenso steht fest, dass die Beschuldigte am 22. Mai 2019 auf dem Polizei- posten an der C._____-strasse ... in D._____ eine Strafanzeige wegen Diebstahls durch eine unbekannte Täterschaft gemacht hat (Urk. 1 S. 1; Urk. 3 S. 1). 1.5.2. Bei der Beschuldigten ist mit Blick auf ihre Glaubwürdigkeit von Be- deutung, dass sie zunächst als Geschädigte und Anzeigeerstatterin und sodann als Beschuldigte im Verfahren stand. Insbesondere in der aktuellen Rolle hat sie ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustel- len. Sie war weder zur wahrheitsgemässen Aussage noch zur Mitwirkung an den Untersuchungshandlungen verpflichtet (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), was sie aber nicht per se weniger glaubwürdig macht. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen der Beschuldigten. Dazu kann gesagt werden, dass sie im Kern und auch in beiden Parteirollen konstant aussagte, was angesichts der Bestreitungen auch nicht weiter erstaunt. Einen bedeutenden Widerspruch findet sich in ihren Aussagen allerdings hinsichtlich der Person, welche die aus ihrer Sicht unberechtigte Belastung der Fr. 1'000.– zuerst bemerkt hatte. So sagte sie in der ersten Befragung bei der Polizei - als Aus- kunftsperson - aus, ihr Partner habe in der Abrechnung bemerkt, dass etwas nicht
- 11 - stimme, nämlich, dass an jenem Tag Fr. 6'000.– belastet worden seien, obwohl sie nur Fr. 5'000.– am Schalter abgehoben habe (Urk. 3 S. 1). An der Hauptver- handlung vor Vorinstanz gab sie hingegen zu Protokoll, "[…] ich habe erst später bemerkt, dass die Fr.1'000.– abgebucht wurden. Erst als ich den Bankbeleg in den Händen hielt, bemerkte ich, dass Fr. 1'000.– fehlen." Nach der dortigen Ver- sion soll sie den Bankbeleg danach ihrem Partner gegeben haben, der dann auch gesehen habe, dass Geld fehle (Prot. I S. 12). An der Berufungsverhandlung sag- te sie hierzu nochmals aus, dass sie es gemerkt habe und ihrem Partner erzählt habe. Er habe es dann auch gerade gemerkt (Urk. 47 S. 11). Auch zu den Um- ständen, wie und wann sie bemerkt habe, dass Fr. 1'000.– abgebucht wurden, machte sie unklare Angaben. Zunächst gab sie an, dass sie nochmals zur Bank gegangen sei und den Kontoauszug angeschaut habe. Dann gab sie an, dass sie es am nächsten Tag bei der Bank gemerkt habe und schliesslich erklärte sie, dass sie per Telefon elektronisch auf ihren Bankkontoauszug zugegriffen habe (Urk. 47 S. 9 f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte wie gesehen bei Bezug der Fr. 5'000.– am Schalter den Erhalt und damit auch den verbleibenden Saldo von Fr. 848.10 quittierte (vgl. vorstehende Erw. III.1.3.2.), woran sie sich an der Berufungsverhandlung aber nicht mehr erinnern konnte (Urk. 47 S. 10). Vor dem Hintergrund, dass die Firmen der Beschuldigten - wie die Verteidigung ausführte (Prot. I S. 6) - notorisch klamm und die Restsaldi immer sehr gering seien, weshalb eben auch auffalle, wenn etwas fehlt, wäre zu erwar- ten gewesen, dass sie die gemäss ihrer Darstellung zunächst unbemerkte Abbu- chung der Fr. 1'000.– bereits am Schalter bei der Quittierung hätte bemerken müssen oder aber am selben Abend bei einem weiteren Bezug von Fr. 250.– an einem Bancomaten in … [Ortschaft] (Urk. 9/6 und Urk. 9/8). 1.5.3. Auf Vorhalt der Standbilder der Überwachungskamera der F._____ in D._____ hat die Beschuldigte nicht bestritten, dass sie darauf zu sehen ist, sondern nur, dass sie dort Geld in der Hand halte (Urk. 2 S. 1 f.). In diesem Sinne argumentiert denn auch die Verteidigung. Die Fotodokumentation zeige zwar, dass die Beschuldigte etwas in den Händen halte, jedoch reiche die Auflösung nicht aus, um festzustellen, was genau das sein soll (Urk. 20 S. 3, Urk. 48 S. 1 f.). Dem ist beizupflichten. Es kommt hinzu, dass auch der Kamerawinkel keinen di-
- 12 - rekten Schluss zulässt, was die Beschuldigte da in ihrer Hand oder ihren Händen hält. Es kann also sein, dass es sich dabei um Geldnoten handelt. Nicht ausge- schlossen ist aber auch ein Geldtäschchen oder eine Drucksache, wie die Vertei- digung geltend macht (Urk. 20 S. 3; Urk. 25 S. 2). Mehr als Mutmassungen sind nicht möglich. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Verteidigung zur durchschnittlichen Breite eines Handrückens und zu den verschiedenen in Frage kommenden Serien von Schweizer Banknoten, seien sie nun gestapelt oder gefä- chert, wie auch die Vorinstanz mutmasst (Urk. 31 S. 7 f.), näher einzugehen (Urk. 20 S. 3 i.V.m. Urk. 21; Urk. 25 S. 1 f.; Urk. 33 S. 4). Ein direkter Beweis lässt sich damit nicht erbringen. 1.5.4. Nicht gefolgt wer¨ den kann der Verteidigung, wenn sie im Zusammenhang mit der "Eignungsprü- fung" des Beweismaterials geltend macht, die Kamerabilder würden keinen Zeit- stempel tragen (Urk. 25 S. 2 f.). Die Standbilder gemäss Urk. 6 bezeichnen sehr wohl nicht nur die Ausrichtung der Kamera (jeweils oben links auf dem Bild [z.B. Bild 1 "EINGANG/PORTRAIT"]), sondern auch das Aufnahmedatum und die Auf- nahmezeit (jeweils unten links auf dem Bild [z.B. Bild 1 "29/04/2019 11:25:56"]). Damit kommt ihnen nicht nur isoliert betrachtet, sondern vor allem im Zusammen- hang mit den weiteren Bankunterlagen und den Depositionen der Beschuldigten grosse Aussagekraft zu. 1.5.5. Gemäss den Standbildern betrat die Beschuldigte die Bancomaten- Halle um 11:25:56 Uhr (Urk. 6 S. 1; Foto 1). Nach den Bankjournalen über die Bezüge vom 29. April 2019 erfolgten mit dieser Karte zwei Aktionen. Zunächst zeichnet das Journal einen "Bank-Bezug mit Beleg" über Fr. 1'000.– mit Transak- tionsbeginn um 11:27:15 Uhr und 11:28:01 Uhr als Transaktionsende auf. Gefolgt wird dieser Bezug von einer zweiten Aktion beginnend um 11:28:12 Uhr, welche bei der Betragseingabe um 11:28:41 Uhr annulliert wurde und um 11:28:47 Uhr endete. Die Bankjournale führen beide Male eine Nummer auf, welche u.a. die Ziffern … beinhalten. Diese Zahlenfolge entspricht der Karten-Nr. der Firmen-
- 13 - Karte der E1._____ AG (vgl. Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/5; Urk. 9/8). Damit ist erstellt, dass die Firmenkarte der Beschuldigten, welche sie an jenem Tag unbestritte- nermassen zum Geldbezug einsetzte, zweimal in Folge verwendet wurde. Vergleicht man das Journal mit den Standbildern der Überwachungskamera, dann ist insbesondere das Foto Nr. 4 von Bedeutung. Diesem Bild sind bei der Kameraausrichtung der Stempel "BMR/74004", beim Datum "29/04/2019" und bei der Zeit "11:28:21" zu entnehmen (Urk. 6 S. 2). Dabei ist die Beschuldigte vor dem Bancomaten stehend zu sehen. Diese Aufnahme fällt mitten in die Zeit der zweiten verbuchten Transkation, welche Session gemäss Bankjournal unter der gleichen Nr. 74004 läuft wie der Kamerastempel. Sie dauerte wie dargelegt von 11:28:12 Uhr bis 11:28:47 Uhr (vgl. Urk. 9/8). In der Gesamtbetrachtung der Standbilder und der Bankjournal-Einträge ist daher zu schliessen, dass die Beschuldigte nach dem Betreten der Halle eine ers- te Transaktion erfolgreich mit Geldbezug durchführte und sie die zweite Transak- tion abbrach. Entgegen der Verteidigung erscheint es zeitlich durchaus möglich, dass die Beschuldigte nach einem vollständigen Bezug von Bargeld in Windeseile einen zweiten Versuch gestartet und gleich wieder abgebrochen hat, auch wenn die erste Transaktion länger dauerte (vgl. Urk. 25 S. 1). Auch wenn die Kürzel auf den Bankjournalen nicht decodiert sind, ist aufgrund der Übereinstimmung der Kamerabezeichnung (oben links im Bild; BMR/74004) mit der Nummer der Aktivi- tät am Bancomaten (74004) davon auszugehen, dass die Beschuldigte während beiden Aktionen vor dem Schalter stand. Dies legt den Schluss nahe, dass die Beschuldigte die Fr. 1'000.– selber an sich genommen hat. Eine andere Person wurde von der Kamera nicht erfasst (vgl. Urk. 6 und nachfolgende Ziff. III.1.5.8.). 1.5.6. Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des Bancomaten liegen nicht vor. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den Bankjournalen (Urk. 9/8). Vor den oben dargelegten zeitlichen, durch die Bankjournale untermauerten Aspekten erweisen sich die Erklärungen der Verteidigung, es könnte sich um eine techni- sche Störung des Geldautomaten gehandelt haben, der die Fr. 1'000.– gar nie ausgegeben habe (Urk. 20 S. 2, Urk. 48 S. 1) oder dass er diese erst später aus- gespuckt und ein Passant diese behändigt habe (Urk. 24 S. 1) bzw. sich eine Be-
- 14 - dienperson eine im Bancomaten steckengebliebene Geldnote hätte aneignen können (Urk. 48 S. 1) oder dass die Beschuldigte Opfer von Cash Trapping ge- worden sei (Urk. 48 S. 3), als nicht überzeugende Rettungsversuche für die Be- schuldigte. 1.5.7. Die Argumentation der Verteidigung geht an den Aussagen der Beschuldigten vorbei. Selbst wenn die Mutmassung eines technischen Fehlers zutreffen würde, wären bei all diesen Varianten zwei Bezüge erforderlich gewe- sen. Von einer versuchten Auszahlung von Fr. 1'000.– war seitens der Beschul- digten aber nie die Rede. Gemäss ihren Aussagen war es gar nie dazu gekom- men, dass sie Fr. 1'000.– beziehen wollte. Vielmehr gab sie konstant an, die Transaktion mit Betätigung der Stopp-Taste abgebrochen zu haben, als sie be- merkt habe, dass sie am Bancomaten nur Fr. 1'000.– und nicht die benötigten Fr. 5'000.– beziehen konnte (vgl. vorstehende Erw. III.1.2.). 1.5.8. Zur Mutmassung der Beschuldigten, dass eine unbekannte Täter- schaft die Fr. 1'000.– behändigte habe, wurde sie bei der Polizei gefragt, ob ihr jemand aufgefallen sei, als sie "den Geldautomaten verlassen" habe (Urk. 3 S. 2). Sie sagte dazu aus: "Es wartete schon jemand, aber ich habe die Person nicht erkannt, ich könnte auch nicht sagen, ob es ein Mann oder eine Frau war, ich ha- be sie nicht richtig gesehen" (Urk. 3 S. 2). Diese Aussage findet einerseits in den Standbildern der Überwachungskamera keine Bestätigung und wurde im Übrigen auch gegenteilig im Rapport festgehalten (Urk. 1 S. 4: "Nach Angaben der F._____ sei nach der Abhebung keine Person am Geldautomaten erschienen."). 1.5.9. Auf Vorhalt der Standbilder der Überwachungskamera der F._____ und der Unterstellung, die Beschuldigte halte da Geld in der Hand, sagte diese in der ersten Befragung am 3. Juli 2019 aus: "Warten Sie mal. Es könnte sein, dass ich noch etwas anderes angehoben wurde. Ich möchte noch die ganze Transakti- onen schauen, da es schon lange her ist" (Urk. 2 S. 2). Im späteren Verlauf der Einvernahme gab sie im Zusammenhang mit den Fotos sodann zu Protokoll: "Ich müsste nochmals den genauen Ablauf dieses Tages nachschauen, ob ich even- tuell vorher etwas vom Konto abgehoben habe. Ich bin mir wirklich ganz sicher, dass ich die CHF 1'000.– erhielt [gemeint wohl: nicht erhielt]. Es könnte aber viel-
- 15 - leicht sein, dass ich zuvor etwas abgehoben habe. Aber das ist nun schon etwas länger her und ich bin mir da nicht mehr sicher" (Urk. 2 S. 2). Und am Schluss der Einvernahme erklärte sie nochmals, dass sie die gesamten Banktransaktionen von ihrem Konto von diesem Tag einsehen möchte (Urk. 2 S. 3). Solcherlei legte die Beschuldigte nie vor. Zwar wurde darauf hingewiesen, dass die Strafbehörden die Beweislast auch für das Fehlen von Rechtfertigungs-, Schuldminderungs- o- der Schuldausschlussgründen tragen. Andererseits trifft die Beschuldigte bei Rechtfertigungsgründen auch eine Substantiierungslast. Es wäre für die Beschul- digte als Inhaberin ihrer Firma ein Leichtes gewesen, die von ihr in den Raum ge- stellten Bezüge bzw. Einzahlungen des gleichen Tages zu belegen oder andere Transaktionen zu dokumentieren. Dies hat sie bis heute nicht getan. Insofern ist sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft hat entsprechende Auskünfte via Editionsverfügung zulasten der F._____ einge- holt (Urk. 9/1). Andere Einzahlungen oder Bezüge an diesem Tag finden in den edierten Bankunterlagen keine Bestätigung (Urk. 9/5-8). 1.5.10. Als Fazit ergibt sich aus obigen Ausführungen, dass sich der Sach- verhalt aufgrund der Bankunterlagen erstellen lässt, und zwar mit den durch die Standbilder der Überwachungskamera untermauerten Bankjournalen. Die Aussa- gekraft dieser Beweismittel wird durch die Aussagen der Beschuldigten, die we- sentliche Widersprüche betreffend das Bemerken der angeblich ungerechtfertig- ten Belastung ihres Firmenkontos im Umfang von Fr. 1'000.– enthalten, nicht er- schüttert. Ebenso wenig sind die unsubstantiierten bzw. schuldig gebliebenen Entlastungserklärungen im Zusammenhang mit weiteren Bezügen oder Einzah- lungen des gleichen Tages dazu geeignet. 1.5.11. Bei diesem Beweisergebnis erweist es sich mangels zu erwartendem Erkenntnisgewinn nicht als zielführend, den Filialleiter der F'._____ in B._____ hinsichtlich des Vorfalles zu befragen, wie dies von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt wurde (Prot. II S. 6). Zum einen ist unerklär- lich, weshalb die Beschuldigte mögliche Hinweise des Filialleiters, welche zu ihrer Entlastung hätten dienlich sein können, erst heute, also rund zwei Jahre später, vorbrachte. Aufgrund der verstrichenen Zeit ist nicht davon auszugehen, dass
- 16 - sich der Filialleiter noch zu erinnern vermag. Zudem ist nicht einsichtig, weshalb der Filialleiter in B._____ Zugriff auf die Videoaufnahmen aus der Filiale in D._____ gehabt haben sollte und diese dann dennoch, obwohl er scheinbar et- was Auffälliges entdeckt und zur Anzeige bei der Polizei geraten haben soll, ge- löscht wurden.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbe- stand eine "Anzeige" bei einer Behörde und die Behauptung eines Delikts voraus. Die Anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, muss wider bes- seres Wissen, also mit qualifiziertem Vorsatz, im Bewusstsein, dass dem nicht so ist, erfolgen. Fahrlässige Anzeigen, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, und solche mit einfachem Vorsatz sind nicht strafbar. Lediglich bezüglich des Wissens um die Strafbarkeit der angezeigten «Tat» reicht Eventualvorsatz (BSK StGB II -Delnon/Rüdy, 4. Auflage 2019, Art. 304 N 17 mit Verweisen). In Abweichung zu Art. 303 StGB ist hier nicht erforderlich, dass die irreführende Person auch wirklich und in tauglicher Weise beabsichtigt, eine Strafuntersuchung herbeizuführen. Die blosse Anzeige genügt und erweist sich insofern als abstrakte Gefährdungshandlung, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Behörde gehalten ist, bei genügendem Anfangsverdacht Abklärungen einzuleiten (BSK StGB II- Delnon/ Rüdy, a.a.O., Art. 304 N 19). Welches die Beweggründe der Tat waren, ist ohne Einfluss auf den Vorsatz (BGE 99 IV 266 E. I/5). Der Beweggrund kann ausserhalb des Vorsatzes liegen (BGE 101 IV 62 E. 2c). Er ist zu unterscheiden von den Beweggründen, die zu ihm führen und die einzig für die Strafzumessung bedeutsam sein können, doch nichts darüber aussagen, ob der Vorsatz besteht oder nicht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.6.).
- 17 - 2.2. Dass die Beschuldigte bei der Polizei D._____ eine Anzeige erstattet hat und dort einen Diebstahl über Fr. 1'000.– behauptet hat, wird von ihr nicht bestritten. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte diesen Betrag selber an sich genommen. Damit wusste sie, dass keine strafbare Handlung durch eine Dritttäterschaft begangen wurde, womit diese Anzeige wider besseres Wissen erfolgte. Der geforderte qualifizierte Vorsatz ist damit - entgegen der Ver- teidigung (Urk. 48 S. 2) - gegeben. 2.3. Dass die Beschuldigte auf Anraten der F._____ die Strafanzeige erstat- tet hat, vermag an obgenannter Einschätzung nichts zu ändern. Letztlich war der Gang zur Polizei ihre eigene Entscheidung. Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion und Vollzug
1. Strafzumessung 1.1. Der Strafrahmen der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Gemäss Art. 304 Abs. 2 StGB kann der Richter in besonders leichten Fällen von einer Be- strafung Umgang nehmen. 1.2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzu- messungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 31 S. 10 f.). Darauf kann vollumfäng- lich verwiesen werden. Das Verschlechterungsverbot verbietet ein Abweichen vom Primat der Geldstrafe. 1.3. Die objektive Tatschwere liegt im untersten Bereich. Die falsche Fährte wurde nach ersten Abklärungen der Polizei erkannt. Es kann der Verschuldens- gewichtung der Vorinstanz von "sehr leicht bis leicht" beigepflichtet werden. In subjektiver Hinsicht ist keine Relativierung auszumachen. Monetäre bzw. finanz- interne Aspekte der eigenen Firmen sind nicht auszuschliessen, zumal die Firmen der Beschuldigten gemäss Ausführungen der Verteidigung notorisch klamm und die Restsaldi immer sehr gering seien (Prot. I S. 6). Über das Motiv der gemäss
- 18 - eigenen Angaben vermögensmässig gut situierten Beschuldigten (vgl. Urk. 42/1- 2, Urk. 47 S. 7), kann aber letztlich nur spekuliert werden. Die von der Vorinstanz ermittelte Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe erscheint in der Gesamt- betrachtung verschuldensadäquat. 1.4. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist bekannt, dass die Beschuldigte in den H._____ [Staat in Asien] geboren wurde und dort auch aufgewachsen ist. Sie hat mehrere Geschwister. Im Jahre 1989 kam sie in die Schweiz. Sie ist geschie- den, hat eine Tochter, die 28 Jahre alt ist. Die Beschuldigte lebt in einer festen Beziehung. Die Schule hat sie bis zur Oberstufe in den H._____ besucht. In der Schweiz hat sie Weiterbildungen im Bereich Verkauf absolviert. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung arbeitete sie bei der E1._____ AG und bei der E2._____ AG als Geschäftsführerin und Inhaberin dieser Unternehmen. Da- vor war sie am … als Beauty Consultant tätig (Prot. I. S. 5 f.). Vor Vorinstanz be- zifferte sie – auch nach einigem Nachfragen und nach einem Besprechungsun- terbruch mit ihrem Verteidiger – ihr monatliches Einkommen auf Fr. 20'000.– (Prot. S. 6 f. und S. 9). Damals kam sie für die gesamte Miete von Fr. 4'000.– pro Monat alleine auf (vgl. nachfolgend). Sie unterstützte ihre Familie in den H._____ finanziell und hatte keine Schulden. Die Frage nach Vermögen beantwortete sie nicht (Prot. I S. 8). Im Rahmen des Berufungsverfahrens reichte die Beschuldigte gewisse Unterlagen ein. Die Steuererklärung 2020 sei noch nicht erstellt und ein schriftli- cher Mietvertrag offenbar nicht abgeschlossen worden, so der Verteidiger (Urk. 40). Im Datenerfassungsblatt kreuzte sie am 8. März 2021 "erwerbslos" an und bezifferte gleichzeitig das monatliche Nettoeinkommen auf Fr. 4'213.–. Einen 13. Monatslohn verneinte sie. Die Miete gab sie mit Fr. 3'000.– an, ihren Anteil mit Fr. 1'500.–. Ihr Vermögen deklarierte sie mit Fr. 1'585'000.– (Urk. 42/1). In der einge- reichten Steuererklärung 2019 (für den Kanton Zürich) deklarierte sie ein Jahres- netto-Einkommen von Fr. 56'265.– (entsprechend Fr. 4'688.75 pro Monat) und ein Vermögen von Fr. 1'585'338.– (beinhaltend u.a. die Aktien der E1._____ AG und der E2._____ AG; Urk. 42/2).
- 19 - Gemäss Handelsregister ist die Beschuldigte nicht nur in die bereits erwähn- ten Firmen E1._____ AG und E2._____ AG involviert. Sie erscheint auch aktiv bei folgenden Unternehmen (Urk. 45/1-5):
- I._____, Einzelunternehmen, als Inhaberin (HR LU)
- J._____ AG, Zweck: … etc., als VR-Präsidentin mit Einzelunterschrift (HR SG)
- K._____ AG, Zweck: … etc., als VR-Präsidentin mit Einzelunterschrift (HR SG) Zumindest hinsichtlich der K._____ AG bestätigte die Beschuldigte auf ent- sprechende Frage an der Berufungsverhandlung, als Verwaltungsratspräsidentin eine Entschädigung zu erhalten, wobei sie die Frage zur Höhe derselben unbe- antwortet liess (Urk. 47 S. 6). Auch sonst waren die Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen anlässlich der Berufungsverhandlung sehr rudimentär. Neu gab sie an, dass der Mietzins von Fr. 3'500.– gänzlich von ihrem Partner übernommen werde (Urk. 47 S. 2, 8). Die E1._____ AG sei im Moment wegen Corona nicht in Betrieb, über eine etwaige Ausfallentschädigung konnte die Beschuldigte keine Angaben machen. Zu dem vor Vorinstanz angegebenen monatlichen Einkommen von Fr. 20'000.– wollte sie sich nicht mehr äussern und auch keine Angaben dazu machen, von welchen Einkünften sie aktuell lebe. Sie bestätigte aber eine jährli- che Verwaltungsratsentschädigung für ihr Mandat bei der E1._____ AG von Fr. 50'557.– (Urk. 47 S. 3). Ebenso bestätigte sie, über ein Vermögen von ca. 1.5 Mil- lionen Franken zu verfügen (Urk. 47 S. 7). Insgesamt gab sie an, dass sich ihre persönlichen Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich ver- ändert hätten (Urk. 47 S. 1). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 32). Die Täterkomponenten wir- ken sich verschuldensneutral aus. 1.5. Auch wenn das Verschulden im untersten Bereich anzusiedeln ist, ist von einer Bestrafung nicht Umgang zu nehmen, wie die Vorinstanz zutreffend er- wog (Urk. 31 S. 11). Zum einen war die Falschanzeige nicht a priori erkennbar.
- 20 - Die Polizei tätigte denn auch erste Abklärungen (Urk. 1, Urk. 5). Zudem kann der als gestohlen gemeldete Betrag nicht als geringfügig bezeichnet werden. 1.6. Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der Bemessungskriterien kann auf die zutreffenden Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 12). Die Vorinstanz hat den Tagessatz auf Fr. 180.– festgesetzt (Urk. 31 S. 12 f.). Die Verteidigung hat sich nicht dazu geäussert. Im Vorfeld zur Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte beim Ausfüllen des Datenerfassungsblattes an, erwerbslos zu sein, nannte dann aber gleichzeitig ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'213.–. Zu dem vor Vorinstanz angegebenen monatlichen Einkommen von Fr. 20'000.– wollte sich die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung wie gesehen nicht mehr äussern, wobei sie aber insgesamt zu Protokoll gab, dass sich ihre persönlichen Verhält- nisse nicht wesentlich verändert hätten (vgl. vorstehende Erw. III.1.4.). Auch die Verteidigung sprach von einer unübersichtlichen Situation hinsichtlich der persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten (Prot. I S. 6). Jedenfalls ist angesichts der an der Berufungsverhandlung gemachten rudimentären Angaben nicht davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Verhandlung wesentlich verschlechtert hätten. Insgesamt er- scheint es angemessen, die Tagessatzhöhe - wie schon vor Vorinstanz - auf Fr. 180.– festzusetzen. 1.7. Die Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.– zu bestrafen. 1.8. Auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verbindungsbusse (Urk. 16) ist in Nachachtung des Grundsatzes der reformatio in peius nicht weiter einzugehen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Vollzug Den theoretischen und fallbezogenen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich beigepflichtet werden (Urk. 31 S. 13 f.). Der Beschuldigten ist folg-
- 21 - lich als Ersttäterin der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kostenfestsetzung und -auflage für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Verfahren sind bei diesem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen (Urk. 31, Dispositivziffer 4 - 6).
2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Ausgangs- gemäss hat sie daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3. Eine Prozessentschädigung entfällt bei diesem Verfahrensausgang (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)
- 22 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 23 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. April 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.