opencaselaw.ch

SB210054

Gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. und Widerruf

Zürich OG · 2022-01-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

- 16 -

1. Den Beschuldigten wird in der jeweiligen Anklageschrift vom 8. April 2020 vorgeworfen, im Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 mit ei- ner nicht für sie bestimmten spanischen Kreditkarte an verschiedenen H._____ Automaten in verschiedenen Gemeinden im Kanton Zürich insgesamt 1'496 Po- werbanks für je Fr. 19.– im Gesamtwert von Fr. 28'424.– und weitere H._____ Produkte im Gesamtwert von Fr. 3'494.90 bezogen zu haben. Dadurch hätten sie zum Nachteil der K._____ AG (Privatklägerin 1) einen Schaden von Fr. 31'918.90 verursacht. In der Folge hätten sie die Powerbanks an verschiedenen Rückgabe- stellen im Kanton Zürich zurückgegeben und dabei jeweils das Depot von Fr. 15.– erhalten. Durch dieses Vorgehen sollen sie insgesamt Fr. 22'440.– (1'496 x Fr. 15.–) erwirtschaftet haben. Diese Tat hätten die Beschuldigten gemeinsam, aufgrund vorheriger Absprache und gleichmassgeblichem Zusammenwirken, be- gangen, wobei sie mit den Handlungen des jeweils anderen Mittäters einverstan- den gewesen seien, was auf einem einheitlichen Willens- und Handlungsent- schluss beruht habe. Die erzielte Summe von Fr. 22'440.– (Leihdepot) plus Fr. 3'494.90 (div. H._____ Produkte) und die von ihnen aufgewendete Zeit und die Häufigkeit der Einzelakte in einem Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. De- zember 2019 zeige, dass die Beschuldigten die Rückgabe der Powerbanks wie einen Beruf ausgeübt hätten und durch die erzielten Einnahmen ihren Lebensun- terhalt hätten bestreiten können (Urk. 1/49/3 S. 2 f.; Urk. 1/50/1 S. 2 f.). 1.1. Dem Beschuldigten 2 wird ferner zur Last gelegt, er habe am 31. Juli 2019 in der Jugendherberge J._____, …[Adresse], der spanischen Touristin L._____ auf unbekannte Weise das Portemonnaie mit der darin befindlichen Kre- ditkarte entwendet, mit dem Ziel, eine möglichst grosse Beute zu erzielen und über den Inhalt des Portemonnaies, insbesondere über das Bargeld, wie ein Ei- gentümer zu verfügen sowie in der Absicht, sich durch die Benutzung der Kredit- karte unrechtmässig zu bereichern (Urk. 1/50/1 S. 3). 1.2. Schliesslich soll der Beschuldigte 2 am 8. November 2019, ca. 15.10 Uhr, anlässlich der Effektenkontrolle in der Ausnüchterungszelle, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich, die Polizeibeamten M._____ und N._____ mit den Worten "Arsch- loch", "Idiot", "fick dich" und "Kurwa", was auf Deutsch Hure bedeute, beleidigt

- 17 - haben. Dadurch habe er die Polizeibeamten bewusst und gewollt in ihrer Ehre angegriffen (Urk. 1/50/1 S. 3).

2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte 1 hat den Anklagevorwurf des betrügerischen Miss- brauches einer Datenverarbeitungsanlage bei der Polizei, beim Haftrichter und im Vorverfahren sowie vor Vorinstanz stets im Wesentlichen bestritten, soweit er nicht vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Powerbanks hätten von B._____ (gemeint: Beschuldigter 2) gestammt. Von der gestohlenen Kreditkarte habe er nichts ge- wusst. Er habe diese nie gesehen. Er habe die Powerbanks vom Beschuldigten 2 gekauft. Der habe sie bei den Automaten gekauft. Er fühle sich vom Beschuldig- ten 2 betrogen. Der habe gesagt, die seien legal. Er habe solche an verschiede- nen Stellen zurückgebracht. Vom Depot von Fr. 15.– pro Stück habe er Fr. 3.– behalten dürfen (Urk. 1/20 S. 2 ff.; Urk. 1/31/7 S. 2 ff.; Urk. 1/31/11 S. 3; Urk. 1/31/25 S. 2; Urk. 1/23 S. 6 ff.; Urk. 1/24 S. 4, S. 10, S. 19, S. 23 ff.; Prot. I S. 22 ff.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 18 ff.). 2.2. Der Beschuldigte 2 hat die Anklagevorwürfe bei der Polizei, im Vorver- fahren und vor Vorinstanz stets kategorisch bestritten, soweit er nicht vom Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch machte. Er habe die Kreditkarte noch nie gese- hen. Es sei möglich, dass er diese beim Putzen in seiner Wohnung berührt habe. Nein, er habe kein Portemonnaie und keine Kreditkarte gestohlen (Urk. 1/21 S. 2 ff.; Urk. 1/32/8 S. 2 ff.; Urk. 1/23 S. 11 ff.; Urk. 1/24 S. 3 f., insbes. S. 6 ff. und S. 22 f.; Prot. I S. 34 ff., insbesondere S. 36). Ebenso bestritt er den Anklagevor- wurf der Beschimpfung der beiden Polizeibeamten im Vorverfahren und vor Vor- instanz (Urk. 2/4 S. 2; Prot. I S. 38) im Wesentlichen mit der stereotypen Begrün- dung, dass er kein Deutsch spreche. Darüber hinaus machte er vom Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch. Bei diesen Standpunkten blieb er auch im Beru- fungsverfahren (Prot. II S. 22 ff.).

3. Die bestrittenen Anklagesachverhalte sind somit mit Hilfe der Untersu- chungsakten und den Aussagen der Befragten sowie der vor Gericht vorgebrach-

- 18 - ten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 139 IV 179 E. 2.2). 3.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten 2 und der beiden Auskunftspersonen beim Anklagevorwurf der Be- schimpfung sind zutreffend und überzeugen (Urk. 111 S. 35), auch darauf kann verwiesen werden. Die vorinstanzliche Beurteilung der generellen Glaubwürdig- keit des Beschuldigten 2 trifft auch bei den Beschuldigten 1 und 3 zu. Hervorzu- heben ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächli- chen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2017 vom 11. Juni 2019 E. 3.1) und allenfalls durch wei- tere Beweismittel bestätigt werden. 3.2. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die Aussagen des Beschuldigten 2 zu den drei Anklagevorwürfen bei der Polizei, im Vorverfahren und vor Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 111 S. 15–25 [Bezüge an H._____ Automaten], S. 26–29 [Diebstahl Kreditkarte], S. 32 [Beschimpfung], ebenso jene der beiden Auskunfspersonen M._____ und N._____ bei der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf der Beschimpfung (Urk. 2/5 und 2/6; Urk. 111 S. 33 ff.), wie auch jene der Be- schuldigten 1 und 3 zu den Automatenbezügen (Urk. 111 S. 38–52 [Beschuldig- ter 1], S. 54–68 [Beschuldigter 3]. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Ebenso kann bei den Anklagevorwürfen betreffend den Beschuldigten 1 und betreffend den Beschuldigten 2 bezüglich Automatenbezüge und Beschimp- fung vorab vollumfänglich auf die zutreffende und überzeugende Beweiswürdi-

- 19 - gung des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 111 S. 25 [Automatenbezüge Beschuldigter 2], S. 36 f. [Beschimpfung] und S. 53 [Automatenbezüge Beschul- digter 1]; Art. 82 Abs. 4 StPO). Den nachfolgenden Erwägungen zu diesen Ankla- gevorwürfen kommt daher bloss ergänzende und vertiefende Bedeutung zur vor- instanzlichen Beweiswürdigung zu. Zur Veranschaulichung sind einzelne Aussa- gen nochmals aufzuführen (Erw. III.3.3.3. ff.). Demgegenüber kann, wie nachfol- gend aufzuzeigen ist (Erw. III.3.3.2.), der Anklagevorwurf betreffend Diebstahl nicht rechtsgenügend erstellt werden. 3.3.1. Die gestohlene spanische Kreditkarte VISA mit der Nummer … wurde im Schlafzimmer des Beschuldigten 2 an der O._____-strasse … in P._____ si- chergestellt. Gemäss Spurenbericht des Forensischen Institutes Zürich vom 16. Dezember 2019 konnte ab der Rückseite dieser Kreditkarte ein Fingerabdruck (linker Daumen) des Beschuldigten 2 asserviert werden (Urk. 1/10 S. 6 ff.; Urk. 1/13/1 S. 2 f.). Gemäss Transaktionsliste wurden mit der Kreditkarte im an- klagegegenständlichen Deliktszeitraum an diversen SBB Bahnhöfen im Raum Zü- rich 2'531 Bezüge ausschliesslich an H._____ Automaten im Gesamtwert von Fr. 31'918.– getätigt (Urk. 1/6/1; Urk. 1/7). Auf den durch die Stadtpolizei Zürich bei der SBB herausverlangten Videoaufnahmen (Urk. 1/16/1) ist ersichtlich, dass es an diesen Tatorten jeweils der Beschuldigte 2 war, der den H._____ Automa- ten bediente, während entweder der Beschuldigte 1 oder der Beschuldigte 3 die Powerbanks dem Auswurfschacht des jeweiligen Automaten entnahmen (vgl. Be- schrieb in Urk. 1/10 S. 11 ff.). Die jeweiligen Videobilder betreffen den 2.,3. und 5. Dezember 2019 und damit nur die letzten Tage des Deliktszeitraumes. Dennoch liefern sie sachdienliche Hinweise (Indizien) für den gesamten Deliktszeitraum. Sie stimmen zeitlich sehr genau mit den Zeitangaben der betreffenden Daten auf der Transaktionsliste der Firma H._____ überein (Urk. 1/6/1 S. 33 ff.). Bei den zwei Fällen 9 und 11 sind die Bezüge gut zu erkennen. Bei den übrigen vorhan- denen Videobildern sind die Beschuldigten auf dem Perron oder beim H._____ Automaten zu erkennen (Urk. 1/10 S. 11 ff., insbes. S. 14; Urk. 1/16/1–4). 3.3.2. Als Tatort des Kreditkartendiebstahls wurde die Jugendherberge J._____, … [Adresse], angegeben (Urk. 1/10 S. 9 f.; Urk. 1/18/1, E-Mail vom 16.

- 20 - Dezember 2019). Laut den RTI-Daten befand sich das Telefon des Beschuldigten 2 am 31. Juli 2019 in der Nähe des Tatortes (Urk. 1/15/1, Blatt 123). Dies wird auch von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 146 S. 5). Es ist daher erstellt, dass sich der Beschuldigte 2 im Zeitraum um den Kartendiebstahl in Bern befand. Dass er in diesem Zeitraum auch im J._____ war, kann ihm jedoch nicht nachge- wiesen werden. Gemäss Auskunft des besagten Hotels habe der Beschuldigte 2 vom 29. Juli 2019 bis 5. August 2019 in diesem Hotel logiert. Diese Information beruht indessen lediglich auf dem Polizeirapport vom 27. Februar 2020 (Urk. 1/10 S. 10). Der im Anzeigerapport erwähnte E-Mail-Verkehr zwischen dem Polizeibe- amten und dem Hotel liegt nicht bei den Akten. Er kann daher mangels genügen- der Dokumentation nicht zum Nachteil des Beschuldigten 2 verwertet werden. Aufgrund des Fingerabdruckes und des Fundortes der Kreditkarte lässt sich zwar erstellen, dass der Beschuldigte 2 diese Karte in die Wohngemeinschaft gebracht hat. Diesbezüglich erweisen sich auch seine Aussagen als völlig unglaubhaft. Laut seiner ersten Aussage bei der Polizei wollte er diese Kreditkarte noch nie gesehen haben. Falls die Kreditkarte in seiner Wohnung gelegen habe, könne es sein, dass er sie berührt habe, als er die Wohnung geputzt habe (Urk. 1/21 S. 4 f.; vgl. dazu auch vorstehend, Erw. III.2.2.). Ob er sie jedoch tatsächlich gestohlen oder sie allenfalls gefunden oder übergeben erhalten hat, kann nicht erstellt wer- den. Der Beschuldigte 2 ist daher vom Vorwurf des Diebstahls der Kreditkarte freizusprechen. 3.3.3. Die Bestreitungen des Beschuldigten 2 zu den anklagegegenständli- chen Bezügen an den H._____ Automaten überzeugen nicht, nachdem auch die Auswertung der Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) seines Mobiltelefons belegen, dass er bzw. sein Mobiltelefon sich 79 Mal ausgerechnet zur Tatzeit in der Nähe eines Tatortes befand (Urk. 1/15/2). Als weiteres Indiz kommt hinzu, dass er von Q._____, Chef der Firma D._____ AG, damit belastet wurde, diesem am Telefon gesagt zu haben, dass er die Powerbanks mit seiner Kreditkarte bezogen habe. Zwar wurde der Beschuldigte 2, wie dies die Verteidi- gung zu Recht vorbrachte (Urk. 93 S. 15, Urk. 146 S. 5 f.), nicht mit Q._____ kon- frontiert. Dessen Aussage stellt jedoch nur eines von vielen Indizien für die Täter- schaft des Beschuldigten 2 dar und der Sachverhalt lässt sich auch ohne diese

- 21 - Aussage erstellen, (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 1.2 f.). Schliesslich wurden in der von den drei Beschuldigten bewohnten Wohnung insgesamt 415 Powerbanks Verpackungen sichergestellt (Urk. 1/12/1+3). 3.3.4. Hinzukommen belastende Aussagen des Beschuldigten 3, welcher bei der Polizei zunächst erklärt hatte, der Beschuldigte 2 habe ihm an einem H._____ Automaten am HB (gemeint: Hauptbahnhof Zürich) gezeigt, wie es gehe. Dieser habe zu ihm gesagt, dass er eine "magische Karte" hätte und diese Powerbanks beziehen könne. Zudem verneinte der Beschuldigte 3 die Frage, ob die Power- banks vom Beschuldigten 2 benutzt worden seien. Dieser habe die drei (gemeint: soeben bezogenen Powerbanks) unbenutzt wieder an den Kiosk retourniert. Die Frage, ob er die Kreditkarte, welche der Beschuldigte 2 als "magische Kreditkarte" bezeichnet habe, gesehen habe, verneinte er. Dieser habe die Karte einfach hin- gehalten. Er habe nicht darauf geachtet (Urk. 1/22 S. 4 ff.). Auf den Vorhalt an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme, wonach im von ihm be- wohnten Zimmer die gestohlene spanische Kreditkarte aufgefunden worden sei, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, dies sei nicht seine Karte. Diese gehöre dem Beschuldigten 2. Woher dieser sie gehabt habe, wisse er nicht. Er habe diese Karte nicht benutzt. Er habe sie nie gesehen und auch nie angefasst. Er habe sie zum ersten Mal auf dem Foto der Polizei gesehen. Zudem bestätigte er seine Aussage bei der Polizei, wonach der Beschuldigte 2 ihm gesagt habe, eine "ma- gische Karte" zu haben. Er sei mit diesem vor ca. zwei Wochen bei einem H._____ Automaten beim Gleis 4 im HB gewesen. Der Beschuldigte 2 habe den Automaten mit der Karte bedient und Coca Cola, M&M's, und fünf Powerbanks bezogen (Urk. 1/33/7 S. 4 ff.). Vor Vorinstanz wollte sich der Beschuldigte 3 dann plötzlich nicht mehr an seine früheren Aussagen erinnern, wonach der Beschul- digte 2 ihm gesagt habe, eine "magische Karte" zu haben. Auf die Frage, was der Beschuldigte 3 sich unter einer "magischen Karte" vorgestellt habe, gab er zu Protokoll: "Wahrscheinlich, dass er (gemeint: der Beschuldigte 2) Sachen aus Au- tomaten lassen kann." (Prot. I S. 47).

- 22 - 3.3.5. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte 3 den Beschuldig- ten 2 mit diesen Aussagen zu Unrecht hätte belasten sollen, zumal sich seine An- gaben nahtlos in das übrige Untersuchungsergebnis einfügen, weshalb sie glaub- haft sind und auf sie abzustellen ist. Überdies zeigt gerade seine diesbezügliche Zurückhaltung, dass er sich vor Vorinstanz nicht mehr an seine früheren Aussa- gen mit der "magischen Karte" erinnern wollte, als der Beschuldigte 2 anwesend war und er erstmals in dessen Anwesenheit mit seiner früheren Aussage konfron- tiert wurde. 3.3.6. Auch eine ökonomische Betrachtung der Darstellung des Beschuldig- ten 2, wonach er mit seiner Kreditkarte legale Automatenbezüge getätigt habe, lässt seine Angaben als wenig überzeugend erscheinen. Hätte er derart viele Po- werbanks legal durch Bezahlen von Fr. 19.– pro Stück bezogen und dann jeweils durch Rückgabe derselben lediglich ein Depot von Fr. 15.– erhalten, wäre pro Powerbank ein Verlust von Fr. 4.– entstanden. Dass sich bei legalem Bezahlen derselben der Aufwand für die Beschuldigten nicht gelohnt hätte, ist damit evi- dent. Überdies wurden sehr viele Powerbanks unverbraucht, d.h. noch voll aufge- laden gegen Aushändigung des Depots zurückgegeben, sodass die Beschuldig- ten sogar auf den Preis der enthaltenen Energie im Betrage von Fr. 4.– pro Stück verzichteten. Was ihr Vorgehen bei ökonomischer Betrachtung unter legalen Ge- gebenheiten als völlig widersinnig erscheinen lässt. 3.3.7. Insgesamt gibt es zu viel der Zufälle (insbes. seine Fingerabdrücke auf der Kreditkarte, Anwesenheit an den Deliktsorten), welche aufgrund von di- versen Beweismitteln und weiteren Indizen alle auf direktem Weg zum Beschul- digten 2 als Täter führen. Es bestehen daher keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindlichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten 2 bezüglich der unrechtmässigen H._____ Automatenbezüge, weshalb der Anklagesachver- halt bezüglich des Vorwurfes der missbräuchlichen Automatenbezüge durch den Beschuldigten 2 erstellt ist. 3.3.8. Was den Anklagevorwurf der Gewerbsmässigkeit anbelangt, gab der Beschuldigte 2 selber und der Beschuldigte 1 an, damals arbeitslos gewesen zu sein (Urk. 2/4 S. 6; Prot. II S. 20). Die unrechtmässigen Bezüge erfolgten teilweise

- 23 - täglich über einen Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 (Verhaftung: 6. Dezember 2019: Urk. 1/32/2), mithin von rund 11 Wochen, und die Deliktssumme bewegt sich mit Fr. 31'918.90 in einer Grössenordnung, welche zeigt, dass der Beschuldigte 2 mit den daraus resultierenden Erlösen ohne Weite- res seinen täglichen Bedarf bestreiten konnte, nachdem sich die Bruttode- liktssumme auf den Monat gerechnet auf über Fr. 10'000.– belief. 3.3.9. Soweit die Anklage dem Beschuldigten 1 vorwirft, er habe mit der als gestohlen gemeldeten Kreditkarte selber Bezüge an H._____ Automaten getätigt, lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen. Der Beschuldigte 1 wird auch von den Beschuldigten 2 und 3 nicht belastet, solche Bezüge gemacht zu haben. Der Umstand, dass seine Anwesenheit an Tatorten durch die Daten der RTI sei- nes Mobiltelefons belegt ist, genügt nicht, um ihm Bezüge mit der Karte nachzu- weisen. Hingegen bestehen keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass er den Beschuldigten 2 mitunter begleitete, als dieser Bezüge machte. 3.3.9.1. Der Beschuldigte 1 hat selber erklärt, er habe vom Beschuldigten 2 ca. 150 Powerbanks bekommen und an verschiedenen Stellen bzw. Kiosken zu- rückgebracht, wobei er jeweils Fr. 15.– für das Depot erhalten und davon Fr. 3.– für sich behalten habe. Angesichts der in seinem Zimmer sichergestellten Power- banks Verpackungen (Urk. 1/12/1), der Fotografie vom Beschuldigten 1 am Kiosk in Effretikon (Urk. 1/12/4) und der weiteren Indizien (Angaben von Q._____, Chef der Firma D._____ AG, sowie von den Kiosk-Mitarbeitern) (Urk. 1/10 S. 7 ff.), be- stehen keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass er Powerbanks, welche der Beschuldigte 2 unrechtmässig an H._____ Automaten bezogen hatte, an diversen Kiosken zurückgab, zumal er im Vorverfahren und vor Vorinstanz erneut einräum- te, dass er ungefähr 145 Powerbanks, welche er vom Beschuldigten 2 erhalten hatte, anschliessend an verschiedenen Orten zurückgegeben habe (Urk. 1/23 S. 6 ff.; Prot. I S. 24 ff.), weshalb der objektive Anklagesachverhalt insoweit auch in Bezug auf den Beschuldigten 1 erstellt ist. 3.3.9.2. Hinsichtlich des subjektiven Anklagesachverhaltes konnte der Be- schuldigte 1 nicht ernsthaft davon ausgegangen sein, der Beschuldigte 2 habe die Powerbanks legal mit dessen eigener Kreditkarte bezogen, da dies ökonomisch

- 24 - gar keinen Sinn gemacht hätte (vorstehend, Erw. III.3.3.6) und weder der Be- schuldigte 2 noch die Beschuldigten 1 und 3 diesfalls einen lohnenden Erlös hät- ten erzielen können. Bereits aus diesem Grunde entpuppt sich seine Beteuerung, geglaubt zu haben, ihr Vorgehen sei legal, er habe nichts von einer gestohlenen Kreditkarte gewusst, der Beschuldigte 2 habe ihm gesagt, mit eigenem Geld ein- zukaufen (vgl. Urk. 1/23 S. 7 ff.), als Schutzbehauptung. Ebenso wenig ergibt sei- ne Behauptung, wonach es bei der Firma D._____ ein Monatsabo für Fr. 35.– ge- be, dann könne man so viele (Powerbanks) beziehen, wie man wolle (Urk. 1/23 S. 10 f.), ökonomisch betrachtet einen Sinn, da die Firma bereits nach einer Rücknahme von zwei Powerbanks gegen die Auszahlung des Depots von je Fr. 15.– fast den ganzen angeblichen Abopreis zurückgegeben hätte, was nicht sein kann. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte 1 auf Frage alsdann ausdrücklich zu Protokoll: "Das stimmt nicht. Dass ich so viel Stücke auf einmal zurückgebracht habe. Jeder hätte gewusst, dass sie aus einer Straftat stammen." (Prot. I S. 26). Auch die von der Verteidigung vorgetragene Erklärung, der Beschuldigte 2 habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass er durch den Bezug der Powerbanks zu Bar- geld habe kommen wollen, da er den Code für die Kreditkarte noch nicht gekannt habe (Urk. 145 S. 5 f.), erscheint nicht plausibel. Es macht keinen Sinn, dass der Beschuldigte 1 dann Fr. 3.– pro zurückgegebene Powerbank erhalten hätte, was immerhin einem Fünftel des Erlöses entspricht. Zudem konnte dem Beschuldig- ten 1 auch nicht entgangen sein, dass er die meisten Powerbanks mit vollem Ak- ku zurückbrachte (vgl. Urk. 1/10 S. 7 f.). Die vor Vorinstanz abgegebene Erklä- rung, nie geschaut zu haben, ob sie noch voll gewesen seien (Prot. I S. 25), über- zeugt nicht. Der Ladung der Powerbanks kam ein Wert von Fr. 4.– zu (Kaufpreis zu Fr. 19.– minus Depot à Fr. 15.–). Nachdem der Beschuldigte 1 jeweils bloss Fr. 3.– für sich hatte behalten können, ist sein angebliches Desinteresse am La- dezustand der von ihm zurückgegebenen Powerbanks unglaubhaft. Er bestätigte denn auch in der Berufungsverhandlung, dass viele der von ihm zurückgebrach- ten Powerbanks noch geladen waren (Prot. II S.19). Es kann daher nicht auf sei- ne unglaubhaften Beteuerungen abgestellt werden. 3.3.9.3. An diesem Beweisergebnis vermöchten auch die mit der Berufungs- erklärung von der Verteidigung des Beschuldigten 1 gestellten Beweisanträge

- 25 - (Urk. 116 S. 2 f.; vorstehend, Erw. I.3.) nichts zu ändern, weshalb von weiteren Beweiserhebungen abzusehen ist. Im Übrigen enthält der Anklagesachverhalt entgegen der Begründung des Beweisantrages Ziff. 1 auch keinen Tatvorwurf, wonach der Beschuldigte 1 zahlreiche Powerbank Verpackungen geöffnet haben soll, weshalb eine Analyse von Fingerabdrücken auch unter diesem Aspekt nicht sachdienlich wäre. 3.3.10. Im Zusammenhang mit der anklagegegenständlichen Beschimpfung ist in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu wiederholen, dass die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 lebensnah, nachvollziehbar, wider- spruchsfrei und somit glaubhaft sind. Beide gaben übereinstimmend zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe sie während der Effektenkontrolle in der Ausnüchte- rungszelle der Stadtpolizei Zürich mit den Worten "Arschloch", "Idiot", "fick dich" und "Kurwa", was polnisch Hure bedeute, beleidigt (Urk. 2/2/5 S. 2 ff.; Urk. 2/2/6 S. 3). Darauf ist abzustellen. 3.3.10.1. Entgegen seinen Beteuerungen spricht der Beschuldigte 2 durch- aus genügend gut Deutsch. Wie sonst hätte er sich am 4. Dezember 2019 beim Telefon mit den Geschäftsführer der Firma D._____ AG mit diesem auf Deutsch über die Powerbanks Angelegenheit unterhalten können (vgl. Urk. 1/4 S. 3; Urk. 1/21 Antworten des Beschuldigten 2 auf Frage 26 f.). Im Übrigen ist dem Vorderrichter beizupflichten, dass es keiner besonderen Deutschkenntnisse be- darf, um die anklagegegenständlichen Schimpfwörter in deutscher Sprache aus- sprechen zu können, zumal der Beschuldigte 2 sich bereits seit langer Zeit im deutschsprachigen Raum aufhält. 3.3.10.2. Für die von der Verteidigung vor Vorinstanz geäusserte Vermu- tung, die beiden Polizeibeamten hätten sich bloss über den Beschuldigten 2 ge- ärgert, weil dieser ihren drei Aufforderungen, sich wegzubegeben, keine Folge ge- leistet habe und weil sie die Leibesvisitation an ihm hätten durchführen müssen, weshalb dieser Ärger und nicht angeblich ausgesprochene Schimpfwörter Grund für die Strafanzeigen gewesen sei (Urk. 93 S. 17 f., Urk. 146 S. 6 f.), bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass die bei- den Polizeibeamten, bloss weil sie von einem Beschuldigten geärgert worden sein

- 26 - könnten, sich der Gefahr einer Strafbarkeit wegen falscher Anschuldigung auszu- setzen bereit wären. 3.3.10.3. Der Anklagesachverhalt betreffend Beschimpfung ist daher rechts- genügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten der Beschuldigten als ge- werbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB und die weiteren Taten des Beschuldigten 2 als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 1/49/3 S. 3; Urk. 1/50/1 S. 3). Im ange- fochtenen Urteil wurde der Beschuldigte 1 wegen Gehilfenschaft zu betrügeri- schem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und der Beschuldigte 2 anklagegemäss schuldig gesprochen (Urk. 111 S. 133 f.). Die Beschuldigten verlangen einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt.

2. Im angefochtenen Urteil wurden die gesetzlichen Bestimmungen der Tat- bestände des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Urk. 111 S. 71 f.), samt des qualifizierten Tatbestandsmerkmales der Gewerbs- mässigkeit (ebenda, S. 75 f.) und der Beschimpfung (S. 79), korrekt wiedergege- ben, zutreffend auf die betreffende Bundesgerichtspraxis und Lehre hingewiesen und der erstellte Sachverhalt mit überzeugender Begründung unter die jeweiligen Gesetzesbestimmungen subsumiert (Urk. 111 S. 73 ff. und S. 78 f.). Es kann voll- umfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass entgegen der von der Verteidi- gung des Beschuldigten 2 vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren geäusserten Auffassung (Urk. 93 S. 20 f.; Urk. 146 S. 7 f.), wonach keine Verwendung von Da- ten im Sinne Art. 147 StGB vorgelegen habe, da die Karte für einen Bezug bloss an den Kartenleser des H._____ Automaten habe hingehalten werden müssen,

- 27 - ohne dass die Eingabe eines Codes oder einer sonstigen Eingabe durch den Kar- tenverwender erforderlich gewesen sei, beim anklagegenständlichen Tatvorgehen sehr wohl ein Einwirken auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenver- arbeitungsvorgang vorlag. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt war es so, dass die Daten der der auf L._____ lautenden Kreditkarte die Herausgabe beim jeweiligen H._____ Automaten auslösten, die Daten mithin verarbeitet, gespei- chert und intern im Automaten weitergegeben wurden. Nur so konnte ein Waren- bezug ausgelöst und später eine Transaktionsliste der mit dieser Kreditkarte im anklagegegenständlichen Deliktszeitraum getätigten Bezüge (Urk. 1/6/1; Urk. 1/7) erstellt werden. 2.2. Indem der Beschuldigte 2 den Magnetstreifen der gestohlenen Kredit- karte an den Kartenleser der H._____ Automaten hielt und dadurch den Kaufvor- gang mit Hilfe der auf dem Magnetstreifen der Kreditkarte gespeicherten Daten unberechtigt, d.h. durch die unzutreffende Vorgabe, der rechtmässige Kartenin- haber zu sein, jeweils ausgelöst hat, hat er die gespeicherten Daten der Karte an den Automaten weitergegeben. Würde die Auffassung der Verteidigung zutreffen, würde dies bedeuten, dass bei jedem Zahlungsvorgang, bei welchem durch blos- ses Hinhalten einer Kredit- oder Bankomatkarte an den Kartenleser eingekauft resp. bezahlt wird, keine Verwendung von Daten vorläge, was aber eben gerade jeweils der Fall ist, andernfalls gar keine Zahlung ausgelöst werden könnte. 2.3. Nachdem der laut eigenen Angaben damals arbeitslose Beschuldigte 2 (Urk. 2/4 S. 6) über einen Zeitraum von rund 11 Wochen mit beinahe täglichen Automatenbezügen (Urk. 1/6/1) eine Deliktssumme von Fr. 31'918.90 erwirkte, aus welcher er ohne Weiteres seinen täglichen Bedarf bestreiten konnte (vorste- hend, Erw. III.3.3.9.), ist auch das qualifizierte Tatbestandsmerkmal der Ge- werbsmässigkeit erfüllt. Zwar hätte die Kreditkarte jederzeit nicht mehr funktionie- ren können, wie die Verteidigung des Beschuldigten 2 geltend machte (Urk. 93 S. 21, Urk. 146 S. 8), dies ändert indessen nichts daran, dass die Automatenbe- züge über einen langen Zeitraum, solange wie möglich, getätigt wurden, im Be- streben, laufend kostenlos H._____ Produkte zu beziehen und mit Hilfe der Po-

- 28 - werbanks regelmässige Einkünfte zu erzielen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. 2.4. Da beim Beschuldigten 2 weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe vorliegen, ist er des gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.

3. Nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, kommt eine über Gehilfenschaft hinausgehende, strengere rechtliche Würdigung des Tatbeitrages des Beschuldigten 1 beim betrügerischer Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage von vornherein nicht mehr in Betracht, da das Verschlechte- rungsverbot zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.1. Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kau- sale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen un- tergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfe- leistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Bei- hilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2). In subjektiver Hin- sicht muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern (BGE 132 IV 49 E.1.1 a.E.). 3.2. Wie erwogen (vorstehend, Erw. III.3.3.9.1.), hat der Beschuldigte 1 ein- geräumt, vom Beschuldigten 2 ca. 145 Powerbanks bekommen und an verschie- denen Stellen bzw. Kiosken zurückgebracht zu haben, wobei er jeweils Fr. 15.– für das Depot erhielt, davon Fr. 3.– für sich behalten konnte und den Rest an den Beschuldigten 2 abzuliefern hatte. Mit dieser Tätigkeit war er dem Beschuldig- ten 2 dabei behilflich, die missbräuchlich erlangten Powerbanks zu Geld zu ma- chen. Ohne diese Hilfe hätte der Beschuldigte 2 diese zeitaufwendige Tätigkeit

- 29 - stets selber erledigen müssen. Damit hat der Beschuldigte 1 durch seine Hilfe es dem Beschuldigten 2 leichter gemacht, sich am Erlös unrechtmässig zu berei- chern. Der Beschuldigte 1 erbrachte seine Hilfe in 145 Fällen. Er wäre demnach der mehrfachen Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage schuldig zu sprechen. Diese strengere rechtliche Würdigung kommt jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht in Betracht (vgl. Erw. IV.3.). 3.3. Dem Beschuldigten 1 musste aufgrund der dargelegten gesamten Tat- umstände klar sein, und es war ihm durchaus bewusst, dass der Beschuldigte 2 die Powerbanks nicht rechtmässig erworben haben konnte (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.10.2.). So hatte er vor Vorinstanz u.a. sogar ausdrücklich erklärt, jeder hätte gewusst, dass sie aus einer Straftat stammten (Prot. I S. 26). Damit war ihm auch bewusst, dass er mit seiner Unterstützung die illegalen Aktivitäten des Be- schuldigten 2 förderte, weshalb er dies wissentlich und willentlich machte und damit auch den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zumindest eventual- vorsätzlich erfüllt hat. 3.4. Da beim Beschuldigten 1 weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe gegeben sind, ist er der Gehilfenschaft zu betrügerischem Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Anklageschrift eine Bestra- fung des Beschuldigten 1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 1/49/3 S. 4; Urk. 111 S. 3), sowie eine Bestrafung des Beschuldigten 2 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe, nachdem der Widerruf einer be- dingt aufgeschobenen Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe verlangt wurde. Zudem seien zwei bedingt aufgeschobene Vorstrafen mit Geldstrafe zu vollziehen (Urk. 1/50/1 S. 5; Urk. 111 S. 5). Der Vorderrichter bestrafte den Beschuldigte 1 mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probe-

- 30 - zeit von 2 Jahren. Beim Beschuldigten 2 wurde die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 29. April 2019 verfügte bedingte Entlas- sung widerrufen, der Vollzug der Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe ange- ordnet und unter Einbezug der widerrufenen Strafe eine Freiheitsstrafe von 9 Mo- naten als Gesamtstrafe ausgefällt. Ferner ordnete der Vorderrichter bei zwei Vor- strafen den Vollzug von bedingt aufgeschobenen Geldstrafen an (Urk. 111 S. 133 f.). 1.1. Beide Beschuldigten liessen einen Freispruch beantragen. Der Be- schuldigte 2 liess zudem den Eventualantrag stellen, er sei im Falle eines Schuld- spruches wegen (nicht qualifizierten) Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanla- ge mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen, bei einer Pro- bezeit von 4 Jahren. Auf den beantragten Widerruf des bedingten Aufschubes dreier Vorstrafen sei zu verzichten (Urk. 115 S. 2: Urk. 93 S. 2 f.). 1.2. Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, ist das Verbot der reformatio in peius zu beachten und eine strengere Bestrafung durch die Be- rufungsinstanz, obwohl beim Beschuldigten 2 angezeigt, von vorherein gesetzlich verwehrt (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Die rechtlichen Vorgaben und Kriterien der Strafzumessung mit der Un- terscheidung von Tatkomponente und Täterkomponente wurden im vorinstanzli- chen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt wiedergegeben (Urk. 111 S. 91 ff.) und der massgebliche Strafrahmen des schwersten Deliktes des Beschuldigten 2 (gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage) mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 147 Abs. 2 StGB), und beim Beschuldigten 1 mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 147 Abs. 1 StGB), korrekt ab- gesteckt (Urk. 111 S. 92 und S. 99). Dies braucht nicht im Einzelnen wiederholt zu werden. 2.1. Darüber hinaus hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumes- sung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entspre-

- 31 - chendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). 2.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen mög- lich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperations- prinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.). 2.3. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung zudem, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Ge- samtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom

4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). 2.3.1. Demnach sind auch vorliegend nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden. So wäre beim Beschuldig- ten 2 für die Beschimpfung zwingend zusätzlich eine Geldstrafe (von bis zu 90 Tagessätzen) auszufällen gewesen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Indessen untersagt das Verbot der reformatio in peius im Ergebnis den Beschuldigten 2 für die weiteren zwei Vergehen (Diebstahl, Beschimpfung) nunmehr auch noch zu- sätzlich kumulativ mit der weiteren Strafart Geldstrafe zu bestrafen. Hinzu- kommt, dass es bei ihm ohnehin nicht zweckmässig wäre, beim Diebstahl neu- erlich bloss eine Geldstrafe auszufällen, nachdem in der Vergangenheit aus- gesprochene Geldstrafen ihn nicht vor weiterer Delinquenz abzuhalten ver- mochten (nachfolgend, Erw. V.3.2.3.). Beim Beschuldigten 1 ist, obwohl er Ge- hilfenschaft in 145 Fällen leistete, ausnahmsweise eine Gesamtstrafe zu bil-

- 32 - den, da die Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen las- sen, mithin den Charakter des Dauerdelikts aufweisen (Urteil des Bundesge- richts 6B_432/2020 vom 30. September 2021, E.1.4). Das Verschlechterungs- verbot verbietet zudem die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. 2.3.2. Als Strafschärfungsgrund ist beim Beschuldigten 2 Tatmehrheit gege- ben. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Beim Beschuldigten 1 ist der Straf- milderungsgrund der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB zum Grundtatbestand von Art. 147 StGB) zu berücksichtigen. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlas- sen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint. Ein Verlas- sen des Strafrahmens kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafer- höhend resp. strafmindernd zu gewichten. 2.4. Tatkomponente betreffend gewerbsmässiger betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (Beschuldigter 2) 2.4.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst zu gewichten, dass der Beschuldigte 2 in einem Zeitraum von rund 11 Wochen mit einer nicht ihm gehö- renden spanischen Kreditkarte an verschiedenen H._____ Automaten im Raum Zürich insgesamt 1'496 Powerbanks für Fr. 19.– pro Stück, mithin in einem im Gesamtwert von Fr. 28'424.–, und diverse weitere H._____ Produkte, wie Geträn- ke und Süssigkeiten, im Gesamtwert von Fr. 3'494.90 bezog, womit sich die De- liktssumme auf insgesamt Fr. 31'918.90 beläuft. Die praktisch täglichen miss- bräuchlichen Automatenbezüge, teilweise täglich mehrmals, über den gesamten Deliktszeitraum, haben die Eigenschaften eines Dauerdeliktes und zeugen auch im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes der Gewerbsmässigkeit von einem ansehnlichen kriminellen Engagement. Dabei war der Beschuldigte 2 nicht alleine tätig, sondern bediente sich teilweise auch seines Kollegen, des Beschuldigten 1, als Helfer, an den er die Powerbanks teilweise weitergab, damit dieser für ihn die Rückgabe und Depoteinlösung von Fr. 15.– pro Stück, gegen einen Anteil von Fr. 3.– pro Stück, übernahm. Das emsige deliktische Treiben wurde erst behörd-

- 33 - lich unterbunden, als die Beschuldigten am 5. resp. 6. Dezember 2019 verhaftet wurden. Die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten 2 bewegte sich damit nicht am unteren Rand des bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens der gewerbsmässigen Tat, wenngleich die Deliktssumme verglichen mit anderen Fäl- len von gewerbsmässigem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage noch nicht allzu gross sein mag. Im Übrigen zeugt das Tatvorgehen von einiger Dreis- tigkeit und einer bedenklichen Geringschätzung fremdem Eigentums. Die objekti- ve Schwere der gewerbsmässigen Tat ist daher als keineswegs mehr leicht ein- zustufen. 2.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte 2 ganz gezielt vorging, mithin direktvorsätzlich und aus rein egoisti- schen Beweggründen handelte, im Bestreben, die Automatenbezüge solange wie möglich zu tätigen, um damit laufend kostenlos H._____ Produkte und Power- banks zu beziehen und regelmässige Einkünfte aus deren Depoterlös zu erzielen. Dabei wäre es ihm ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, seinen Le- bensunterhalt durch legalen Erwerb zu erzielen. Verschuldensmindernde Fakto- ren liegen nicht vor. Die objektive Tatschwere wird daher durch die subjektive Schwere der Tat nicht relativiert. 2.4.3. Insgesamt resultiert damit ein keineswegs mehr leichtes Verschulden, welches eine hypothetische Einzeleinsatzstrafe in der Grössenordnung von 14 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt. 2.5. Tatkomponente betreffend Beschimpfung 2.5.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte zwei Polizeibeamte, welche bei der Ausübung ihrer Arbeit waren, mit den wüssten Begriffen "Arschloch", "Idiot", "fick dich", "Kurwa", was auf Deutsch Hure bedeute, betitelte. Dies zeugt von gänzlich fehlendem Respekt des Beschuldigten 2 ge- genüber den Ordnungshütern. Die objektive Tatschwere ist im vorhandenen Straf- rahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe zwar noch als leicht zu bezeichnen, den- noch sind solche Beschimpfungen gegenüber Polizeibeamten nicht zu verharmlo-

- 34 - sen und würden insbesondere im Herkunftsland des Beschuldigten 2 weit emp- findlicher sanktioniert. 2.5.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 zur Tatzeit betrunken war und damit in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit etwas eingeschränkt gewesen sein dürfte. Entge- gen den vorinstanzlichen Erwägungen führt dies indessen nicht einfach zu einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis ohne Begutachtung in der Regel erst ab 2 Promille einsetzt (BGE 141 IV 34). Dennoch relativiert die subjektive Tatschwere damit die objektive Schwere der Tat. 2.5.3. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren, was eine hy- pothetische Einzelstrafe von 7 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erschei- nen liesse. Nachdem der Vorderrichter gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestra- fung dieser Beschimpfungen absah (Urk. 111 S. 96), hat es dabei zu bleiben, da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat (Art. 391 Abs. 2 StGB). 2.6. Tatkomponente betreffend Gehilfenschaft zu betrügerischem Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (Beschuldigter 1) 2.6.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 vom Beschuldigten 2 ca. 145 Powerbanks übernahm, diese an verschiedenen Stellen bzw. Kiosken zurückbrachte und dafür jeweils Fr. 15.– für das Depot kassierte. Für seinen Tatbeitrag konnte er jeweils Fr. 3.– pro Stück für sich behalten, die restlichen Fr. 12.– hatte er dem Beschuldigten 2 abzuliefern. Der Deliktserlös betreffend den Beschuldigten 1 bewegte sich daher in einer Grössenordnung von Fr. 450.–, was angesichts des tatrelevanten Zeitraums (18. September bis 5. Dezember 2019) als wenig anzusehen ist. Demgegenüber ist die Deliktssumme bei 145 Powerbanks mit einem Wert von je Fr. 19.–, entspre- chend Fr. 2'755.–, nicht unerheblich. Er unterstützte den Beschuldigten 2 bei des- sen Delinquenz massgeblich, indem er eine grosse Anzahl Powerbanks über ei- nen längeren Zeitraum für diesen retournierte. Da der Beschuldigte 1 nur Gehilfe

- 35 - war, wird sein Verschulden erheblich relativiert. Die objektive Tatschwere erweist sich als leicht. 2.6.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 zumindest eventualvorsätzlich und ebenfalls aus egoisti- schen Beweggründen handelte (vorstehend, Erw. IV.3.3.). Dies subjektive Tat- schwere ist daher als noch leicht einzustufen. 2.6.3. Insgesamt ist das Verschulden somit als noch leicht zu qualifizieren, was eine hypothetische Einzeleinsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe recht- fertigt.

3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.1. Über den Beschuldigten 1 ist bekannt, dass er am tt. Juni 1991 in Polen geboren, in verschiedenen Kinderheimen aufgewachsen und zur Schule gegan- gen sei, wobei er sechs Jahre Grundschule und drei Jahre ein Gymnasium sowie hernach eine Berufsschule besucht habe. Diese habe er jedoch nicht abgeschlos- sen, da er fast monatlich von einem Kinderheim zum nächsten versetzt worden sei. Er habe einen Bruder und zwei Stiefschwerstern und wisse nicht, wo diese und seine Eltern leben. Seit 2011 sei er nicht mehr in Polen gewesen. Am 31. Juli 2017 sei er in die Schweiz gekommen und arbeite als Hilfsarbeiter. Seinen Lohn wollte er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht nennen, er könne jedoch davon leben. Er habe monatliche Ausgaben von maximal Fr. 1'000.–, wobei er für die Zimmermiete Fr. 200.– pro Monat bezahle. Zu Vermögen und Schulden wollte er keine Angaben machen. Er habe in der Schweiz keine Verwandten, jedoch Be- kannte. Er gab zudem an, Deutsch zu sprechen (Urk. 1/20 S. 7 ff.; Urk. 1/24 S. 29 ff.; Prot. I S. 18 ff.).

- 36 - 3.1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1, aus Sicherheitsgründen seine Adresse nicht bekanntgeben zu wollen. Auch zu seinen finanziellen Verhältnissen wollte sich er sich nicht äussern (Prot. II S. 9, 12).) 3.1.2. Aus seiner Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten 1 ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Tat. 3.1.3. In der Schweiz ist der Beschuldigte 1 nicht vorbestraft (Urk. 134). Aus dem polnischen Strafregisterauszug und der dazu eingeholten Übersetzung (Urk. 139) geht hervor, dass er in Polen mehrfach vorbestraft ist. So wurde er mit Entscheid vom 6. Januar 2009 wegen Hehlerei zu 6 Monaten Freiheitsbeschrän- kung und 30 unentgeltlichen Sozialstunden verurteilt, wobei diese Strafe 2010 in 87 Tage Freiheitsstrafe umgewandelt wurde. Am 12. März 2010 erfolgte eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde später angeordnet. Mit Entscheid vom 7. Juni 2010 wurde er abermals wegen Diebstahls und Sachbe- schädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, bei einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt. Am 8. September 2011 wurde die Vollstreckung dieser Strafe angeordnet. Wegen Urkundenfälschung wurde er mit Entscheid vom

11. Oktober 2012 zu einer weiteren bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, diesmal bei einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt. Die Vollstreckung dieser Stra- fe wurde mit Beschluss vom 23. Mai 2013 angeordnet. Schliesslich wurde mit Entscheid vom 10. Januar 2018 eine Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat angeordnet, wobei diese, soweit ersichtlich, eine Gesamtstrafe für die zu- vor aufgeführten Delikte darstellt. Die Vorstrafen sind zwar teilweise einschlägig, liegen jedoch sehr lange zurück. Sie führen daher nur zu einer leichten Straferhö- hung. 3.2. Über den Beschuldigten 2 ist bekannt, dass er am tt. Februar 1986 in R._____, Polen, geboren und aufgewachsen ist. Er habe sechs Jahre Grundschu- le, drei Jahre Gymnasium und vier Jahre Lyceum besucht und mit dem Abitur ab- geschlossen. Als er 20 Jahre alt gewesen sei, sei er zu seinen Eltern nach Ham-

- 37 - burg ausgewandert. In die Schweiz sei er gekommen, um zu arbeiten und zu trai- nieren. Die Bedingungen für seine Sportart Boxen seien hier wesentlich besser. Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils sei er seit vier Jahren in der Schweiz gewesen. Er spreche angeblich kein Deutsch und lebe nicht in einer Partner- schaft. Er habe keine Verwandten in der Schweiz, aber Freunde, die er vor allem aus dem Training kenne. Er führe eine Firma namens "S._____" im Bereich Transport und Spedition, mit Sitz in Polen, welche auf dem Gebiet der ganzen EU tätig sei. Er arbeite hier, und es gebe Personen, die ihm dabei helfen würden. Er verdiene zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 6'000.– pro Monat und habe monatliche Ausgaben von Fr. 700.– für die Miete. Insgesamt bezahle er für seinen Lebensun- terhalt (inkl. Wohnen) ca. Fr. 2'000.–. Er habe kein Vermögen und wisse nicht, ob er Schulden habe (Urk. 1/21 S. 7 f.; Urk. 2/4 S. 6 f.; Prot. I S. 29 ff.). 3.2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 2 zu sei- nem Werdegang und den aktuellen Verhältnissen ergänzend an, dass er sich ak- tuell aufgrund eines anderen Strafverfahrens in Untersuchungshaft befinde. Vor seiner Verhaftung habe er auf verschiedenen Baustellen ausgeholfen (Prot. II S. 13 ff.). 3.2.2. Aus seiner Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten 2 ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 3.2.3. Der Beschuldigte 2 ist in der Schweiz mehrfach vorbestraft (Urk. 135). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Feb- ruar 2018 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit Fr. 1'600.– Busse verurteilt. Der bedingte Vollzug wurde mit Strafbefehl vom 30. August 2018 widerrufen. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 wurde er wegen versuchter Erpressung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 800.– Busse verurteilt. Der bedingte Vollzug wurde in der Folge nicht wi- derrufen, die Probezeit jedoch um 18 Monate verlängert. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 30. August 2018 wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.

- 38 - Dies bedeutet, dass der Beschuldigte 2 bereits im ersten Jahr nach seiner Einrei- se in die Schweiz gleich mehrmals straffällig wurde. Sodann erfolgte mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 eine Ver- urteilung wegen mehrfacher Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 300.– Busse. Auch dieser bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen, sondern die Probezeit um 18 Monate verlängert. Wegen Sachbeschädigung, begangen im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, wurde er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis vom 27. Januar 2021 zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Schliesslich verurteilte ihn die Staats- anwaltschaft Zug mit Strafbefehl vom 2. März 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessät- zen. Aus dem polnischen Strafregisterauszug, der in Übersetzung vorliegt (Urk. 140), geht hervor, dass der Beschuldigte 2 in Polen mehrfach vorbestraft ist. Mit Entscheid vom 2. April 2015 wurde er wegen Missbrauchs von Ausweispapie- ren zu 8 Monaten Freiheitsbeschränkung und 40 monatlichen und unentgeltlichen Sozialstunden verurteilt. Die Strafe wurde 2016 in eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen umgewandelt. Mit Entscheid vom 2. November 2015 wurde er wegen Be- truges zu 6 Monaten Freiheitsbeschränkung und 40 monatlichen und unentgeltli- chen Sozialstunden verurteilt. Diese Strafe wurde 2016 in 90 Tage Freiheitsstrafe umgewandelt. Weiter geht aus dem polnischen Strafregisterauszug hervor, dass der Beschuldigte 2 am 19. April 2016 in Hamburg, Deutschland, wegen gemein- schaftlichen Diebstahls zu 8 Monaten Freiheitsentzug verurteilt wurde. Sodann wurde er mit Entscheid vom 21. September 2017 eines polnischen Gerichts we- gen Beamtenbeleidigung zu Geldstrafen von 50, 100 und 150 Tagessätzen verur- teilt. 2019 wurde diese Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt. Am 29. September 2017 wurde er in Bayreuth, Deutschland, wegen Fahrens ohne Fahr- erlaubnis zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Sodann wurde er am 10. Janu- ar 2018 in Braunschweig, Deutschland, wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 25 Tages-sätzen verurteilt. Wiederum in Polen wurde er mit Entscheid vom 27. Februar 2018 wegen Betruges, Erschleichung eines Kredits, Urkundenfälschung und Missbrauchs von Ausweispapieren, soweit ersichtlich, zu einer Gesamtstrafe

- 39 - von einem Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 140 Ta- ges-sätzen verurteilt. Dies stellt eine ganz erhebliche strafrechtliche Vorbelastung dar und hinterlässt den Eindruck eines Gewohnheitsdelinquenten. Die Vorstrafen sind zudem teilweise einschlägig und weisen eine hohe Kadenz in relativ kurzer Zeit auf. Dies ist empfindlich straferhöhend zu berücksichtigen. 3.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 3.3.1. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Die bundesgerichtli- che Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner ge- hört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise auf- grund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwir- ken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Straf- recht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). 3.3.2. Beide Beschuldigten haben die Anklagevorwürfe stets im Wesentli- chen bestritten, soweit sie überhaupt Aussagen machten (vgl. Erw. III.2. f.). So- weit sie vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und generell in Ab- rede gestellt haben, sich strafbar gemacht zu haben, gereicht ihnen dies nicht zum Nachteil. Indessen fehlt es an einem Geständnis oder entsprechend koope-

- 40 - rativem Verhalten, weshalb die Basis für eine Strafminderung unter dem Titel Nachtatverhalten fehlt.

4. Die hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe beim Be- schuldigten 1 ist angesichts seiner leicht straferhöhend zu berücksichtigenden Vorstrafen auf 110 Tagessätze zu erhöhen. Auch die hypothetische Einsatzstrafe beim Beschuldigten 2 in der Grössenordnung von 14 Monaten Freiheitsstrafe wä- re angesichts der ganz erheblich belasteten strafrechtlichen Biographie empfind- lich auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Nachdem aber einmal mehr das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, hat es beim Beschuldigten 2 ohnehin bei der vorinstanzlich verhängten Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als Ge- samtstrafe zu bleiben.

5. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tages- satzes ist nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten 1 erscheint ein Ta- gessatz in der Höhe von Fr. 30.– als angemessen.

6. Gemäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens erstanden hat, auf die Strafe anzurechnen. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Der Beschuldigte 1 befand sich vom 5. Dezember 2019 bis zum 29. April 2020 in Untersuchungshaft (Urk. 1/31/1, Urk. 58). Dies entspricht 146 Tagen. Die ausgefällte Geldstrafe ist daher durch Haft bereits erstanden. Für die 36 Tage, die sich der Beschuldigte 1 zu Unrecht in Untersuchungshaft befand, ist er zu entschädigen (Art. 431 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht erachtet Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genug- tuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (Urteile des Bundesge- richts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.w.H., BGE 113 IB 155 E. 3b = Pra 77 [1988] Nr. 96). Der Beschuldigte

- 41 - 1 war im Tatzeitpunkt arbeitslos. Es erscheint daher angemessen, ihm eine Ge- nugtuung von Fr. 150.– pro Tag, entsprechend Fr. 5'400.– zuzusprechen. Der Beschuldigte 2 befand sich vom 6. Dezember 2019 bis zum 29. April 2020 in Untersuchungshaft (Urk. 1/32/2, Urk. 63/58). Dies entspricht 145 Tagen. Die Vorinstanz rechnete dem Beschuldigten 146 Tage Untersuchungshaft an und damit einen Tag zu viel. Da lediglich der Beschuldigte 2 dagegen Berufung erho- ben hat, kann auch die anzurechnende Anzahl Hafttage nicht zu seinen Ungun- sten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StGB), weshalb ihm 146 Tage Haft an die Strafe anzurechnen sind. V. Vollzug

1. Nachdem die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe beim Beschuldig- ten 1 aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt hat, hat es auf- grund des zu beachtenden Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) damit sein Bewenden.

2. Dem Beschuldigten 2 wurde im angefochtenen Urteil ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe verweigert. Er liess mit seiner Berufungserklärung eventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 4 Jahren beantragen.

3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstra- fe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 3.1. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr – vorausgesetzt; die günstige Prognose wird damit gewissermassen vermutet. Zur Prognose ist eine Gesamt- würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben des Täters und die Tatumstände einzubeziehen sind. Die vermutete Wirkung der Stra- fe kann mitberücksichtigt werden (Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

- 42 - Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, N 7 ff. zu Art. 42 StGB). Auch bezüglich des teilbedingten Vollzuges müs- sen die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sein (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommen- tar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 2 zu Art. 43 StGB). Einschlägige Vorstrafen stehen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGE 118 IV 97 E. 2c S. 101). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 3.2. Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, und es muss sowohl der aufgeschobene, wie auch der zu vollziehende Teil mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).

4. Wie bereits aufgeführt, weist der Beschuldigte 2 sowohl in der Schweiz als auch in Polen ein sehr langes Vorstrafenregister auf. Er ist mehrfach einschlä- gig vorbestraft und die Taten erfolgten in kurzen zeitlichen Abständen. Obwohl die ausgefällten Strafen in der Tendenz zunahmen, liess er sich nicht von der Bege- hung weiterer Delikte abhalten und wurde teilweise sehr kurz nach Ausfällung der Strafen wieder straffällig. Die ihm in Form von bedingten Strafen gewährten Chancen hat der Beschuldigte 2 in keiner Weise genutzt. Zudem schreckte ihn weder eine dreimonatige Freiheitsstrafe in der Schweiz noch eine solche von 8 Monaten in Deutschland oder eine solche von 1 ½ Jahren in Polen vor weiterer Delinquenz ab. Ebenfalls negativ fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 2 zahl- reiche Delikte gegen ganz unterschiedliche Rechtsgüter beging. Er scheint nicht in der Lage zu sein, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Hinzukommt, dass er während des gesamten Verfahrens keine Einsicht und Reue zeigte und sich seine Lebensumstände nicht zum Besseren gewandt haben. Es liegt eine ei-

- 43 - gentliche Schlechtprognose vor. Die Freiheitsstrafe ist daher vollumfänglich zu vollziehen. VI. Widerruf

1. Widerruf des bedingten Strafvollzuges 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Anklage den Widerruf des mit Entscheid der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– unter Ansetzung einer (verlängerten) Probezeit von 4 ½ Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges und den Widerruf des mit Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges (Urk. 1/50/1 S. 5). 1.2. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Wi- derruf des bedingten Strafvollzuges kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 111 S. 111 f.). 1.2.1. Der Beschuldigte 2 beging den gewerbsmässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019, mithin während den mit vorgenannten Strafbefehlen ausgefällten Probezei- ten. Wie bereits erwogen, liegt eine eigentliche Schlechtprognose vor. Zu betonen ist, dass der Beschuldigte 2 bei beiden bedingt ausgefällten Strafen gleich mehr- fach die Chance erhielt, sich zu bewähren. So wurde der Strafbefehl vom 6. Juni 2018 mit Entscheid vom 24. Mai 2019 nicht widerrufen, sondern die Probezeit ver- längert. Mit Strafbefehl vom 2. März 2021 wurde die Strafe abermals nicht wider- rufen. Auch auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 24. Mai 2019 ausgefällten Strafe wurde bereits einmal verzichtet (Urk. 135). All diese Chancen hat der Be- schuldigte 2 in den Wind geschlagen. Ebenso wenig beeindruckte ihn die ver- hängte, dreimonatige Freiheitsstrafe sowie die in Polen und Deutschland verhäng- ten Freiheitsstrafen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er sich inskünftig wohl- verhalten wird.

- 44 - 1.2.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe kommt nicht in Betracht, da neu eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Regi- onalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 ausgefällten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– und der bedingte Vollzug der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 ausgefäll- ten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist daher zu widerrufen.

2. Widerruf der bedingten Entlassung 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 29. April 2019 (Urk. 1/44/7) angeord- nete bedingte Entlassung des Beschuldigten 2 aus dem Strafvollzug zu widerru- fen und die Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe zu vollziehen (Urk. 1/50/1 S. 5). 2.2. Auf den Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist Art. 89 StGB (sog. Nichtbewährung) anwendbar. Art. 89 Abs. 1 StGB hält fest, dass das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückverset- zung anordnet, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbre- chen oder Vergehen begangen hat. Auf die Rückversetzung wird nach Art. 89 Abs. 2 StGB hingegen verzichtet, wenn nicht zu erwarten ist, der Verurteilte wer- de weitere Straftaten begehen. Besteht begründete Aussicht auf Bewährung, kann der Richter vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aus- sprechen oder die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlän- gern und für deren Dauer zusätzliche Massnahmen, wie beispielsweise Weisun- gen, anordnen (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind aufgrund der neuen Straftat die Vor- aussetzungen für eine unbedingten Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). 2.3. Der Beschuldigte 2 delinquierte nur wenige Monate – den Diebstahl beging er am 31. Juli 2019 – nachdem die bedingte Entlassung Ende April 2019 angeordnet worden war. Er delinquierte einschlägig. Wie bereits erwogen, liegt eine Schlechtprognose vor. Er ist daher in den Strafvollzug zurückzuversetzen,

- 45 - und die Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Mit der neu auszufällenden, unbedingten Freiheitsstrafe ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Die zuvor festgesetzte Freiheitsstrafe von 18 Monaten wäre daher um 10 Tage Frei- heitsstrafe zu asperieren. Dies erübrigt sich indessen wiederum (Art. 391 Abs. 2 StPO). VII. Landesverweisung

1. Die Staatsanwalt beantragte mit ihrer Anklage die Ausfällung einer Lan- desverweisung gegen den Beschuldigten 2 von 5 Jahren (Urk. 1/50/1 S. 5; Urk. 111 S. 5). Der Vorderrichter verhängte eine solche mit der Minimaldauer von 5 Jahren. Nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel erhoben hat, ist das Verschlechterungsverbot zu beachten und eine allenfalls angezeigte längere Lan- desverweisung von vornherein gesetzlich ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Mit seiner Berufungserklärung liess der Beschuldigte 2 beantragen, eventualiter sei keine Landesverweisung anzuordnen (Urk. 115 S. 2: Urk. 93 S. 3).

2. Wird ein Ausländer des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen, so verweist ihn das urteilende Gericht gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB (Katalogtat) unabhängig von der Höhe der Strafe obligatorisch für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung abse- hen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewir- ken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Im Bereich der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) steht dem Richter somit nur ein sehr beschränkter Ermessensspielraum offen. Die Anwendung der Härtefallklausel soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auf Aus- nahmefälle beschränkt bleiben, in denen die Landesverweisung in krasser Weise unverhältnismässig wäre. Zu denken ist etwa an Ausländer, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten,

- 46 - kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurecht- finden würden. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private In- teresse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (Busslin- ger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, plädoyer 5/16, S. 102).

3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Si- tuation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssen grund- sätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffe- nen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Ver- lassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Ein- griff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren (Busslinger/ Uebersax, a.a.O., S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung spre- chenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprü- fung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (Busslinger/Uebersax, a.a.O., S. 99).

4. Der Beschuldigte 2 ist erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz. Er unter- hält hier keine familiären oder partnerschaftlichen Beziehungen. Seine Firma mit Sitz in Polen ist in der ganzen EU tätig. In der Schweiz ging er nur teilweise einer Arbeitstätigkeit nach, und er spricht nicht gut Deutsch. Die Ausfällung einer Lan- desverweisung hat daher offenkundig keinen schweren persönlichen Härtefall für

- 47 - den Beschuldigten 2 zur Folge, weshalb die vorinstanzliche Anordnung zu bestä- tigen ist. Nachdem die Vorinstanz eine Dauer von fünf Jahren festsetzte und die Staatanwaltschaft kein Rechtsmittel dagegen erhoben hat, hat es dabei sein Be- wenden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

5. Der Beschuldigte 2 steht als polnischer Staatsangehöriger grundsätzlich unter dem Schutz des FZA, weshalb zu prüfen ist, ob das FZA einer Landesver- weisung entgegensteht. 5.1. Nach Art. 5 Abs. 1 FZA Anhang I ist eine Ausweisung rechtmässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausweisung im Sinne des Ausländerrechts aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung nur rechtmässig, wenn die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhal- ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ord- nung darstellt. Dabei wird der Begriff der öffentlichen Ordnung verstanden als die Störung der sozialen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Straftat darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.05.2019, E. 3.5.1 und 2). 5.2. Angesichts der hohen Deliktssumme und der Vorgehensweise des Be- schuldigten 2, die eine hohe kriminelle Energie aufweist, ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit klar gegeben. Zudem spricht seine Delikts- biographie gegen ein künftiges Wohlverhalten. Das FZA steht einer Landesver- weisung daher nicht entgegen.

6. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom

8. März 2013; SR 362.0) sind Gerichte dazu verpflichtet, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ohne Wei- teres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat

- 48 - beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mit- gliedsstaat verfügt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_572/2019 vom 8. Ap- ril 2020, E. 3.2.2 ff., zur Publikation vorgesehen). Da der Beschuldigte 2 als Staatsangehöriger von Polen einem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehört, hat eine Ausschreibung zu unterbleiben. VIII. Einziehungen

1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Ge- richt kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbargemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegen- stände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 (Urk. 1/26/11) beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Ge- genstände stammen aus einer strafbaren Handlung, sind deshalb einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernich- tung/gutscheinenden Verwendung zu überlassen:

- VISA-Karte, Débito, Blue BBVA (Asservat-Nr. A013'306'495);

- 49 -

- 1 DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'311'018);

- Daktyloskopische Spur ab Kreditkarte (Asservat-Nr. A013'312'135);

- 1 Brief, Schreiben der H._____ vom 30. August 2019 betr. Rückerstattung (Asservat-Nr. A013'346'355);

- Ausweiskopie von A._____ betr. 6 Power-Banks-Rückgabe (Asservat-Nr. A013'346'457);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 24 Power-Banks und 1 Power-Bank- Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'766);

- Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks und 1 Power-Bank- Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'777);

- Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks inkl. Ladekabel; 1 Kopfhörer (Asservat-Nr. A013'364'802);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 8 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'835);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 3 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'846);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 30 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'868);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 79 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'880);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 120 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'891);

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 50 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'915);

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 44 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'937);

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 57 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'948);

- 50 -

- 1 Quittung von H._____ betr. Rückerstattung vom 25. November 2019 (Asservat-Nr. A013'365'112).

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 (Urk. 1/26/11) beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714, lagernden 21 Powerbank "D._____", grün, inkl. Verbindungskabel (Asservat-Nr. A013'295'686), sind Eigentum der D._____ AG. Sie sind dieser innert drei Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Ur- teils auf erstes Verlangen herauszugeben. Werden die Gegenstände von der D._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen.

5. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 (Urk. 1/26/11) wurde beim Beschuldigten 2 Bargeld in der Höhe von Fr. 1'930.– beschlagnahmt. Es kann nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass dieses Geld deliktischer Herkunft ist, zumal der Beschuldigte 2 angab, zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 6'000.– pro Monat zu verdienen. Die Barschaft ist daher ge- stützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. IX. Zivilansprüche

1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen korrekt aufgeführt (Urk. 111 S. 128 ff.), darauf kann verwiesen werden.

2. Die Privatklägerin 1 stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 29'578.–, zuzüglich Zins von 5% seit Ereignisdatum (Urk. 1/30/3). Ihre Forde- rung begründet sie mit einer Auflistung sämtlicher Transaktionen, die im Delikts- zeitraum mit der durch den Beschuldigten 2 verwendeten Kreditkare an H._____ Automaten durchgeführt wurden (Urk. 1/30/4) und deckt sich grundsätzlich mit dem Untersuchungsergebnis. Die Privatklägerin 1 kam jedoch ihrer Schadenmin- derungspflicht nicht nach. Die Transaktionen erfolgten mit einer als gestohlen

- 51 - gemeldeten Kreditkarte täglich über mehrere Wochen. Sie hätte unter diesen Um- ständen die Transaktionen spätestens nach wenigen Tagen stoppen müssen. Die Privatklägerin 1 ist daher mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses zu verweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispo- sitiv betr. die Beschuldigten 1 und 2 (Dispositivziffern 26 und 27 sowie 29 bis 31) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Tatbeiträge der Beschuldigten und des im Berufungsverfahrens jeweils entstan- denen Aufwandes sind dem Beschuldigten 1 höchstens ein Viertel und dem Be- schuldigten 2 höchstens drei Viertel der Kosten aufzuerlegen. 2.1. Der Beschuldigte 1 unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch, obsiegt jedoch mit seinen Anträgen auf eine mildere Bestrafung und Verweis der Zivilfor- derung auf den Zivilweg. Bei diesem Verfahrensausgang ist ihm die Hälfte des auf ihn anfallenden Kostenanteiles, mithin ein Achtel der Kosten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten 1 im Umfang von einem Achtel bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Der Beschuldigte 2 dringt mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls und Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg durch. Es ist ihm bei diesem Verfahrensausgang ein Achtel des auf ihn anfallenden Kostenanteils zu erlassen und ihm entsprechen fünf Achtel der Kosten des Be- rufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten 2 im Umfang von fünf Achteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 52 -

3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 macht ein Honorar von Fr. 6'361.30 geltend (Urk. 144), was ausgewiesen und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung einer Nachbesprechung ist sie mit gerundet Fr. 6'500.– zu entschädigen.

4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 macht ein Honorar von Fr. 5'101.– (ohne Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) geltend (Urk. 143) und ersuchte in der Berufungsverhandlung um zusätzliche Entschädi- gung von eineinhalb Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers (Prot. II S. 28). Dies erscheint angemessen. Die Entschädigung ist auf gerundet Fr. 7'000.– fest- zusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 13. November 2020 bezüglich des Beschuldig- ten 3, namentlich der Dispositivziffern 11–14 (Schuld- und Strafpunkt), 15 (Absehen von einer Landesverweisung), 20 (Herausgabe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg), 28 (Entschädigung amt- liche Verteidigung) und 32 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Auf die Berufung des Beschuldigten 1 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. November 2020 wird bezüglich der Dispositivziffern 4 (Verzicht auf Landesverweisung), 18 (Herausgaben), 21 (Einziehung Barschaft des Beschuldigten 2), 22 (Verzicht auf DNA- Probe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg) und 25 (Abweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 2) nicht eingetreten.

3. Auf die Berufung des Beschuldigten 2 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. November 2020 wird bezüglich der Dispositivziffern 4 (Verzicht auf Landesverweisung Beschuldigter 1), 19 (Herausgabe), 22 (Verzicht auf DNA-Probe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg) und 25 (Abweisung Genugtuungsbe- gehren Privatkläger 2) nicht eingetreten.

- 53 -

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

5. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum betrügeri- schen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, die durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Dem Beschuldigten 1 wird eine Genugtuung von Fr. 5'400.– für 36 Tage er- littene Überhaft zugesprochen.

5. Der Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig

- des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

6. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB wird der Be- schuldigte 2 freigesprochen.

- 54 -

7. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 29. April 2019 für eine Freiheitsstrafe von 99 Tagen un- ter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung des Beschuldigten 2 wird widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe angeordnet.

8. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 gegen den Beschuldigten 2 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 gegen den Beschuldig- ten 2 ausgefällte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafen sind zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte 2 wird – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 7 – bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 146 Tage durch Haft erstanden sind.

10. Die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 9 hiervor wird vollzogen.

11. Der Beschuldigte 2 wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

12. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

13. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der La- gerbehörde zur Vernichtung/gutscheinenden Verwendung überlassen: − VISA-Karte, Débito, Blue BBVA (Asservat-Nr. A013'306'495); − 1 DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'311'018); − Daktyloskopische Spur ab Kreditkarte (Asservat-Nr. A013'312'135); − 1 Brief, Schreiben der H._____ vom 30. August 2019 betr. Rückerstat- tung (Asservat-Nr. A013'346'355);

- 55 - − Ausweiskopie von A._____ betr. 6 Power-Banks-Rückgabe (Asservat-Nr. A013'346'457); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 24 Power-Banks und 1 Power- Bank-Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'766); − Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks und 1 Power- Bank-Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'777); − Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks inkl. Ladeka- bel; 1 Kopfhörer (Asservat-Nr. A013'364'802); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 8 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'835); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 3 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'846); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 30 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'868); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 79 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'880); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 120 Power-Bank- Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'891); − Verpackungsbehälter, Papiersack mit 50 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'915); − Verpackungsbehälter, Papiersack mit 44 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'937); − Verpackungsbehälter, Papiersack mit 57 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'948); − 1 Quittung von H._____ betr. Rückerstattung vom 25. November 2019 (Asservat-Nr. A013'365'112).

14. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände werden der D._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

- 21 Power-Bank "D._____", grün, inkl. Verbindungskabel (Asservat- Nr. A013'295'686). Werden die Gegenstände von der D._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 56 -

15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 1'930.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 2 verwendet.

16. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 im Betrag von Fr. 29'578.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

17. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 26, 27 und 29–31) wird bestätigt.

18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 2

19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten 1 zu einem Achtel und dem Beschuldigten 2 zu fünf Achteln auferlegt. Im Übrigen werden die Kos- ten auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von einem Achtel, diejenige des Beschuldigten 2 für seine amtliche Verteidigung im Umfang von fünf Achteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.

20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben), − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Privatklägerschaft, (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 57 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1, − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, − die Privatklägerschaft (auf Verlangen), und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Unt. Nr. BM 18 13445 gemäss Disp.-Ziff. 8, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Rechnungswesen, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp.- Ziff. 8, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Unt. Nr. VT.2018.26127 gemäss Disp.-Ziff. 8, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Rechnungswesen, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp.-Ziff. 8, − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (K191205082), gemäss Disp.-Ziff. 13-14, − die D._____ AG, Baslerstr. 106, 8048 Zürich gemäss Disp.-Ziff. 14 bzw. Herausgabefrist − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betr. Disp.-Ziff. 15, − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.

21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 58 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Wolter

Erwägungen (71 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 13. No- vember 2020 liessen die Beschuldigten 1 und 2 im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung sogleich vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 65; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 22. (Staatsan- waltschaft), 29. (Beschuldigter 1), resp. 25. Januar 2021 (Beschuldigter 2) reich- ten die Verteidigung des Beschuldigten 2 noch am selben Tag und jene des Be- schuldigten 1 am 16. Februar 2021 je ihre Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein und beantragten beide einen vollumfänglichen Frei- spruch (Urk. 110/1–3; Urk. 115; Urk. 116). Mit Präsidialverfügung vom 22. Febru- ar 2021 wurden die Berufungserklärungen der Beschuldigten 1 und 2 den Privat- klägern und der Staatsanwaltschaft sowie je dem anderen Beschuldigten zuge- stellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Zudem wurden die Beschuldigten aufgefordert, ihr Datenerfassungsblatt und Be- lege zu ihren jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 117; Urk. 118/1–8). Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 verzichtete die Staatsanwalt- schaft auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils, erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht zu beteiligen, und ersuch- te um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 119). Mit Eingaben vom 2. Juni 2021 und vom 18. Oktober 2021 teilte die Rechtsvertre- tung des Privatklägers 4 (I._____) mit, dass das Mandat beendet sei und Korres- pondenz direkt an diesen gesandt werden könne (Urk. 126 und 133). Darüber hinaus liessen sich die Privatkläger nicht vernehmen. Nach diversen Fristerstre- ckungsgesuchen reichte die Verteidigung des Beschuldigten 1 am 6. Oktober 2021 schliesslich das Datenerfassungsblatt ohne Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 120, 123, 127 129, 131).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Anklage den Widerruf des mit Entscheid der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– unter Ansetzung einer (verlängerten) Probezeit von 4 ½ Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges und den Widerruf des mit Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges (Urk. 1/50/1 S. 5).

E. 1.2 Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Wi- derruf des bedingten Strafvollzuges kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 111 S. 111 f.).

E. 1.2.1 Der Beschuldigte 2 beging den gewerbsmässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019, mithin während den mit vorgenannten Strafbefehlen ausgefällten Probezei- ten. Wie bereits erwogen, liegt eine eigentliche Schlechtprognose vor. Zu betonen ist, dass der Beschuldigte 2 bei beiden bedingt ausgefällten Strafen gleich mehr- fach die Chance erhielt, sich zu bewähren. So wurde der Strafbefehl vom 6. Juni 2018 mit Entscheid vom 24. Mai 2019 nicht widerrufen, sondern die Probezeit ver- längert. Mit Strafbefehl vom 2. März 2021 wurde die Strafe abermals nicht wider- rufen. Auch auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 24. Mai 2019 ausgefällten Strafe wurde bereits einmal verzichtet (Urk. 135). All diese Chancen hat der Be- schuldigte 2 in den Wind geschlagen. Ebenso wenig beeindruckte ihn die ver- hängte, dreimonatige Freiheitsstrafe sowie die in Polen und Deutschland verhäng- ten Freiheitsstrafen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er sich inskünftig wohl- verhalten wird.

- 44 -

E. 1.2.2 Die Bildung einer Gesamtstrafe kommt nicht in Betracht, da neu eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Regi- onalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 ausgefällten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– und der bedingte Vollzug der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 ausgefäll- ten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist daher zu widerrufen.

2. Widerruf der bedingten Entlassung

E. 2 Am 2. Juli 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

28. Januar 2022 vorgeladen (Urk. 62). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 wur- de den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung mitgeteilt (Urk. 132).

- 13 -

E. 2.1 Der Beschuldigte 1 unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch, obsiegt jedoch mit seinen Anträgen auf eine mildere Bestrafung und Verweis der Zivilfor- derung auf den Zivilweg. Bei diesem Verfahrensausgang ist ihm die Hälfte des auf ihn anfallenden Kostenanteiles, mithin ein Achtel der Kosten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten 1 im Umfang von einem Achtel bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.2 Der Beschuldigte 2 dringt mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls und Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg durch. Es ist ihm bei diesem Verfahrensausgang ein Achtel des auf ihn anfallenden Kostenanteils zu erlassen und ihm entsprechen fünf Achtel der Kosten des Be- rufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten 2 im Umfang von fünf Achteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 52 -

3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 macht ein Honorar von Fr. 6'361.30 geltend (Urk. 144), was ausgewiesen und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung einer Nachbesprechung ist sie mit gerundet Fr. 6'500.– zu entschädigen.

4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 macht ein Honorar von Fr. 5'101.– (ohne Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) geltend (Urk. 143) und ersuchte in der Berufungsverhandlung um zusätzliche Entschädi- gung von eineinhalb Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers (Prot. II S. 28). Dies erscheint angemessen. Die Entschädigung ist auf gerundet Fr. 7'000.– fest- zusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 13. November 2020 bezüglich des Beschuldig- ten 3, namentlich der Dispositivziffern 11–14 (Schuld- und Strafpunkt), 15 (Absehen von einer Landesverweisung), 20 (Herausgabe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg), 28 (Entschädigung amt- liche Verteidigung) und 32 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Auf die Berufung des Beschuldigten 1 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. November 2020 wird bezüglich der Dispositivziffern 4 (Verzicht auf Landesverweisung), 18 (Herausgaben), 21 (Einziehung Barschaft des Beschuldigten 2), 22 (Verzicht auf DNA- Probe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg) und 25 (Abweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 2) nicht eingetreten.

3. Auf die Berufung des Beschuldigten 2 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. November 2020 wird bezüglich der Dispositivziffern 4 (Verzicht auf Landesverweisung Beschuldigter 1), 19 (Herausgabe), 22 (Verzicht auf DNA-Probe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg) und 25 (Abweisung Genugtuungsbe- gehren Privatkläger 2) nicht eingetreten.

- 53 -

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

5. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum betrügeri- schen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, die durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Dem Beschuldigten 1 wird eine Genugtuung von Fr. 5'400.– für 36 Tage er- littene Überhaft zugesprochen.

5. Der Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig

- des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

6. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB wird der Be- schuldigte 2 freigesprochen.

- 54 -

7. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 29. April 2019 für eine Freiheitsstrafe von 99 Tagen un- ter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung des Beschuldigten 2 wird widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe angeordnet.

E. 2.3 Der Beschuldigte 2 delinquierte nur wenige Monate – den Diebstahl beging er am 31. Juli 2019 – nachdem die bedingte Entlassung Ende April 2019 angeordnet worden war. Er delinquierte einschlägig. Wie bereits erwogen, liegt eine Schlechtprognose vor. Er ist daher in den Strafvollzug zurückzuversetzen,

- 45 - und die Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Mit der neu auszufällenden, unbedingten Freiheitsstrafe ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Die zuvor festgesetzte Freiheitsstrafe von 18 Monaten wäre daher um 10 Tage Frei- heitsstrafe zu asperieren. Dies erübrigt sich indessen wiederum (Art. 391 Abs. 2 StPO). VII. Landesverweisung

1. Die Staatsanwalt beantragte mit ihrer Anklage die Ausfällung einer Lan- desverweisung gegen den Beschuldigten 2 von 5 Jahren (Urk. 1/50/1 S. 5; Urk. 111 S. 5). Der Vorderrichter verhängte eine solche mit der Minimaldauer von 5 Jahren. Nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel erhoben hat, ist das Verschlechterungsverbot zu beachten und eine allenfalls angezeigte längere Lan- desverweisung von vornherein gesetzlich ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Mit seiner Berufungserklärung liess der Beschuldigte 2 beantragen, eventualiter sei keine Landesverweisung anzuordnen (Urk. 115 S. 2: Urk. 93 S. 3).

2. Wird ein Ausländer des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen, so verweist ihn das urteilende Gericht gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB (Katalogtat) unabhängig von der Höhe der Strafe obligatorisch für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung abse- hen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewir- ken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Im Bereich der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) steht dem Richter somit nur ein sehr beschränkter Ermessensspielraum offen. Die Anwendung der Härtefallklausel soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auf Aus- nahmefälle beschränkt bleiben, in denen die Landesverweisung in krasser Weise unverhältnismässig wäre. Zu denken ist etwa an Ausländer, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten,

- 46 - kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurecht- finden würden. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private In- teresse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (Busslin- ger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, plädoyer 5/16, S. 102).

3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Si- tuation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssen grund- sätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffe- nen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Ver- lassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Ein- griff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren (Busslinger/ Uebersax, a.a.O., S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung spre- chenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprü- fung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (Busslinger/Uebersax, a.a.O., S. 99).

4. Der Beschuldigte 2 ist erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz. Er unter- hält hier keine familiären oder partnerschaftlichen Beziehungen. Seine Firma mit Sitz in Polen ist in der ganzen EU tätig. In der Schweiz ging er nur teilweise einer Arbeitstätigkeit nach, und er spricht nicht gut Deutsch. Die Ausfällung einer Lan- desverweisung hat daher offenkundig keinen schweren persönlichen Härtefall für

- 47 - den Beschuldigten 2 zur Folge, weshalb die vorinstanzliche Anordnung zu bestä- tigen ist. Nachdem die Vorinstanz eine Dauer von fünf Jahren festsetzte und die Staatanwaltschaft kein Rechtsmittel dagegen erhoben hat, hat es dabei sein Be- wenden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

5. Der Beschuldigte 2 steht als polnischer Staatsangehöriger grundsätzlich unter dem Schutz des FZA, weshalb zu prüfen ist, ob das FZA einer Landesver- weisung entgegensteht.

E. 2.3.1 Demnach sind auch vorliegend nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden. So wäre beim Beschuldig- ten 2 für die Beschimpfung zwingend zusätzlich eine Geldstrafe (von bis zu 90 Tagessätzen) auszufällen gewesen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Indessen untersagt das Verbot der reformatio in peius im Ergebnis den Beschuldigten 2 für die weiteren zwei Vergehen (Diebstahl, Beschimpfung) nunmehr auch noch zu- sätzlich kumulativ mit der weiteren Strafart Geldstrafe zu bestrafen. Hinzu- kommt, dass es bei ihm ohnehin nicht zweckmässig wäre, beim Diebstahl neu- erlich bloss eine Geldstrafe auszufällen, nachdem in der Vergangenheit aus- gesprochene Geldstrafen ihn nicht vor weiterer Delinquenz abzuhalten ver- mochten (nachfolgend, Erw. V.3.2.3.). Beim Beschuldigten 1 ist, obwohl er Ge- hilfenschaft in 145 Fällen leistete, ausnahmsweise eine Gesamtstrafe zu bil-

- 32 - den, da die Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen las- sen, mithin den Charakter des Dauerdelikts aufweisen (Urteil des Bundesge- richts 6B_432/2020 vom 30. September 2021, E.1.4). Das Verschlechterungs- verbot verbietet zudem die Ausfällung einer Freiheitsstrafe.

E. 2.3.2 Als Strafschärfungsgrund ist beim Beschuldigten 2 Tatmehrheit gege- ben. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Beim Beschuldigten 1 ist der Straf- milderungsgrund der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB zum Grundtatbestand von Art. 147 StGB) zu berücksichtigen. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlas- sen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint. Ein Verlas- sen des Strafrahmens kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafer- höhend resp. strafmindernd zu gewichten.

E. 2.4 Tatkomponente betreffend gewerbsmässiger betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (Beschuldigter 2)

E. 2.4.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst zu gewichten, dass der Beschuldigte 2 in einem Zeitraum von rund 11 Wochen mit einer nicht ihm gehö- renden spanischen Kreditkarte an verschiedenen H._____ Automaten im Raum Zürich insgesamt 1'496 Powerbanks für Fr. 19.– pro Stück, mithin in einem im Gesamtwert von Fr. 28'424.–, und diverse weitere H._____ Produkte, wie Geträn- ke und Süssigkeiten, im Gesamtwert von Fr. 3'494.90 bezog, womit sich die De- liktssumme auf insgesamt Fr. 31'918.90 beläuft. Die praktisch täglichen miss- bräuchlichen Automatenbezüge, teilweise täglich mehrmals, über den gesamten Deliktszeitraum, haben die Eigenschaften eines Dauerdeliktes und zeugen auch im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes der Gewerbsmässigkeit von einem ansehnlichen kriminellen Engagement. Dabei war der Beschuldigte 2 nicht alleine tätig, sondern bediente sich teilweise auch seines Kollegen, des Beschuldigten 1, als Helfer, an den er die Powerbanks teilweise weitergab, damit dieser für ihn die Rückgabe und Depoteinlösung von Fr. 15.– pro Stück, gegen einen Anteil von Fr. 3.– pro Stück, übernahm. Das emsige deliktische Treiben wurde erst behörd-

- 33 - lich unterbunden, als die Beschuldigten am 5. resp. 6. Dezember 2019 verhaftet wurden. Die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten 2 bewegte sich damit nicht am unteren Rand des bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens der gewerbsmässigen Tat, wenngleich die Deliktssumme verglichen mit anderen Fäl- len von gewerbsmässigem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage noch nicht allzu gross sein mag. Im Übrigen zeugt das Tatvorgehen von einiger Dreis- tigkeit und einer bedenklichen Geringschätzung fremdem Eigentums. Die objekti- ve Schwere der gewerbsmässigen Tat ist daher als keineswegs mehr leicht ein- zustufen.

E. 2.4.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte 2 ganz gezielt vorging, mithin direktvorsätzlich und aus rein egoisti- schen Beweggründen handelte, im Bestreben, die Automatenbezüge solange wie möglich zu tätigen, um damit laufend kostenlos H._____ Produkte und Power- banks zu beziehen und regelmässige Einkünfte aus deren Depoterlös zu erzielen. Dabei wäre es ihm ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, seinen Le- bensunterhalt durch legalen Erwerb zu erzielen. Verschuldensmindernde Fakto- ren liegen nicht vor. Die objektive Tatschwere wird daher durch die subjektive Schwere der Tat nicht relativiert.

E. 2.4.3 Insgesamt resultiert damit ein keineswegs mehr leichtes Verschulden, welches eine hypothetische Einzeleinsatzstrafe in der Grössenordnung von 14 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.

E. 2.5 Tatkomponente betreffend Beschimpfung

E. 2.5.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte zwei Polizeibeamte, welche bei der Ausübung ihrer Arbeit waren, mit den wüssten Begriffen "Arschloch", "Idiot", "fick dich", "Kurwa", was auf Deutsch Hure bedeute, betitelte. Dies zeugt von gänzlich fehlendem Respekt des Beschuldigten 2 ge- genüber den Ordnungshütern. Die objektive Tatschwere ist im vorhandenen Straf- rahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe zwar noch als leicht zu bezeichnen, den- noch sind solche Beschimpfungen gegenüber Polizeibeamten nicht zu verharmlo-

- 34 - sen und würden insbesondere im Herkunftsland des Beschuldigten 2 weit emp- findlicher sanktioniert.

E. 2.5.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 zur Tatzeit betrunken war und damit in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit etwas eingeschränkt gewesen sein dürfte. Entge- gen den vorinstanzlichen Erwägungen führt dies indessen nicht einfach zu einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis ohne Begutachtung in der Regel erst ab 2 Promille einsetzt (BGE 141 IV 34). Dennoch relativiert die subjektive Tatschwere damit die objektive Schwere der Tat.

E. 2.5.3 Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren, was eine hy- pothetische Einzelstrafe von 7 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erschei- nen liesse. Nachdem der Vorderrichter gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestra- fung dieser Beschimpfungen absah (Urk. 111 S. 96), hat es dabei zu bleiben, da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat (Art. 391 Abs. 2 StGB).

E. 2.6 Tatkomponente betreffend Gehilfenschaft zu betrügerischem Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (Beschuldigter 1)

E. 2.6.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 vom Beschuldigten 2 ca. 145 Powerbanks übernahm, diese an verschiedenen Stellen bzw. Kiosken zurückbrachte und dafür jeweils Fr. 15.– für das Depot kassierte. Für seinen Tatbeitrag konnte er jeweils Fr. 3.– pro Stück für sich behalten, die restlichen Fr. 12.– hatte er dem Beschuldigten 2 abzuliefern. Der Deliktserlös betreffend den Beschuldigten 1 bewegte sich daher in einer Grössenordnung von Fr. 450.–, was angesichts des tatrelevanten Zeitraums (18. September bis 5. Dezember 2019) als wenig anzusehen ist. Demgegenüber ist die Deliktssumme bei 145 Powerbanks mit einem Wert von je Fr. 19.–, entspre- chend Fr. 2'755.–, nicht unerheblich. Er unterstützte den Beschuldigten 2 bei des- sen Delinquenz massgeblich, indem er eine grosse Anzahl Powerbanks über ei- nen längeren Zeitraum für diesen retournierte. Da der Beschuldigte 1 nur Gehilfe

- 35 - war, wird sein Verschulden erheblich relativiert. Die objektive Tatschwere erweist sich als leicht.

E. 2.6.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 zumindest eventualvorsätzlich und ebenfalls aus egoisti- schen Beweggründen handelte (vorstehend, Erw. IV.3.3.). Dies subjektive Tat- schwere ist daher als noch leicht einzustufen.

E. 2.6.3 Insgesamt ist das Verschulden somit als noch leicht zu qualifizieren, was eine hypothetische Einzeleinsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe recht- fertigt.

3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 3 Der Beschuldigte 1 liess mit seiner Berufungserklärung die eingangs auf- geführten Beweisanträge stellen (Urk. 116 S. 2 f.). Diese wurden mit Präsidialver- fügung vom 13. Januar 2022 einstweilen abgewiesen (Urk. 136).

E. 3.1 Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr – vorausgesetzt; die günstige Prognose wird damit gewissermassen vermutet. Zur Prognose ist eine Gesamt- würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben des Täters und die Tatumstände einzubeziehen sind. Die vermutete Wirkung der Stra- fe kann mitberücksichtigt werden (Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

- 42 - Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, N 7 ff. zu Art. 42 StGB). Auch bezüglich des teilbedingten Vollzuges müs- sen die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sein (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommen- tar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 2 zu Art. 43 StGB). Einschlägige Vorstrafen stehen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGE 118 IV 97 E. 2c S. 101). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

E. 3.1.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1, aus Sicherheitsgründen seine Adresse nicht bekanntgeben zu wollen. Auch zu seinen finanziellen Verhältnissen wollte sich er sich nicht äussern (Prot. II S. 9, 12).)

E. 3.1.2 Aus seiner Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten 1 ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Tat.

E. 3.1.3 In der Schweiz ist der Beschuldigte 1 nicht vorbestraft (Urk. 134). Aus dem polnischen Strafregisterauszug und der dazu eingeholten Übersetzung (Urk. 139) geht hervor, dass er in Polen mehrfach vorbestraft ist. So wurde er mit Entscheid vom 6. Januar 2009 wegen Hehlerei zu 6 Monaten Freiheitsbeschrän- kung und 30 unentgeltlichen Sozialstunden verurteilt, wobei diese Strafe 2010 in 87 Tage Freiheitsstrafe umgewandelt wurde. Am 12. März 2010 erfolgte eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde später angeordnet. Mit Entscheid vom 7. Juni 2010 wurde er abermals wegen Diebstahls und Sachbe- schädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, bei einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt. Am 8. September 2011 wurde die Vollstreckung dieser Strafe angeordnet. Wegen Urkundenfälschung wurde er mit Entscheid vom

11. Oktober 2012 zu einer weiteren bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, diesmal bei einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt. Die Vollstreckung dieser Stra- fe wurde mit Beschluss vom 23. Mai 2013 angeordnet. Schliesslich wurde mit Entscheid vom 10. Januar 2018 eine Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat angeordnet, wobei diese, soweit ersichtlich, eine Gesamtstrafe für die zu- vor aufgeführten Delikte darstellt. Die Vorstrafen sind zwar teilweise einschlägig, liegen jedoch sehr lange zurück. Sie führen daher nur zu einer leichten Straferhö- hung.

E. 3.2 Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, und es muss sowohl der aufgeschobene, wie auch der zu vollziehende Teil mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).

4. Wie bereits aufgeführt, weist der Beschuldigte 2 sowohl in der Schweiz als auch in Polen ein sehr langes Vorstrafenregister auf. Er ist mehrfach einschlä- gig vorbestraft und die Taten erfolgten in kurzen zeitlichen Abständen. Obwohl die ausgefällten Strafen in der Tendenz zunahmen, liess er sich nicht von der Bege- hung weiterer Delikte abhalten und wurde teilweise sehr kurz nach Ausfällung der Strafen wieder straffällig. Die ihm in Form von bedingten Strafen gewährten Chancen hat der Beschuldigte 2 in keiner Weise genutzt. Zudem schreckte ihn weder eine dreimonatige Freiheitsstrafe in der Schweiz noch eine solche von 8 Monaten in Deutschland oder eine solche von 1 ½ Jahren in Polen vor weiterer Delinquenz ab. Ebenfalls negativ fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 2 zahl- reiche Delikte gegen ganz unterschiedliche Rechtsgüter beging. Er scheint nicht in der Lage zu sein, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Hinzukommt, dass er während des gesamten Verfahrens keine Einsicht und Reue zeigte und sich seine Lebensumstände nicht zum Besseren gewandt haben. Es liegt eine ei-

- 43 - gentliche Schlechtprognose vor. Die Freiheitsstrafe ist daher vollumfänglich zu vollziehen. VI. Widerruf

1. Widerruf des bedingten Strafvollzuges

E. 3.2.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 2 zu sei- nem Werdegang und den aktuellen Verhältnissen ergänzend an, dass er sich ak- tuell aufgrund eines anderen Strafverfahrens in Untersuchungshaft befinde. Vor seiner Verhaftung habe er auf verschiedenen Baustellen ausgeholfen (Prot. II S. 13 ff.).

E. 3.2.2 Aus seiner Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten 2 ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren.

E. 3.2.3 Der Beschuldigte 2 ist in der Schweiz mehrfach vorbestraft (Urk. 135). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Feb- ruar 2018 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit Fr. 1'600.– Busse verurteilt. Der bedingte Vollzug wurde mit Strafbefehl vom 30. August 2018 widerrufen. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 wurde er wegen versuchter Erpressung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 800.– Busse verurteilt. Der bedingte Vollzug wurde in der Folge nicht wi- derrufen, die Probezeit jedoch um 18 Monate verlängert. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 30. August 2018 wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.

- 38 - Dies bedeutet, dass der Beschuldigte 2 bereits im ersten Jahr nach seiner Einrei- se in die Schweiz gleich mehrmals straffällig wurde. Sodann erfolgte mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 eine Ver- urteilung wegen mehrfacher Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 300.– Busse. Auch dieser bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen, sondern die Probezeit um 18 Monate verlängert. Wegen Sachbeschädigung, begangen im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, wurde er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis vom 27. Januar 2021 zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Schliesslich verurteilte ihn die Staats- anwaltschaft Zug mit Strafbefehl vom 2. März 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessät- zen. Aus dem polnischen Strafregisterauszug, der in Übersetzung vorliegt (Urk. 140), geht hervor, dass der Beschuldigte 2 in Polen mehrfach vorbestraft ist. Mit Entscheid vom 2. April 2015 wurde er wegen Missbrauchs von Ausweispapie- ren zu 8 Monaten Freiheitsbeschränkung und 40 monatlichen und unentgeltlichen Sozialstunden verurteilt. Die Strafe wurde 2016 in eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen umgewandelt. Mit Entscheid vom 2. November 2015 wurde er wegen Be- truges zu 6 Monaten Freiheitsbeschränkung und 40 monatlichen und unentgeltli- chen Sozialstunden verurteilt. Diese Strafe wurde 2016 in 90 Tage Freiheitsstrafe umgewandelt. Weiter geht aus dem polnischen Strafregisterauszug hervor, dass der Beschuldigte 2 am 19. April 2016 in Hamburg, Deutschland, wegen gemein- schaftlichen Diebstahls zu 8 Monaten Freiheitsentzug verurteilt wurde. Sodann wurde er mit Entscheid vom 21. September 2017 eines polnischen Gerichts we- gen Beamtenbeleidigung zu Geldstrafen von 50, 100 und 150 Tagessätzen verur- teilt. 2019 wurde diese Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt. Am 29. September 2017 wurde er in Bayreuth, Deutschland, wegen Fahrens ohne Fahr- erlaubnis zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Sodann wurde er am 10. Janu- ar 2018 in Braunschweig, Deutschland, wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 25 Tages-sätzen verurteilt. Wiederum in Polen wurde er mit Entscheid vom 27. Februar 2018 wegen Betruges, Erschleichung eines Kredits, Urkundenfälschung und Missbrauchs von Ausweispapieren, soweit ersichtlich, zu einer Gesamtstrafe

- 39 - von einem Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 140 Ta- ges-sätzen verurteilt. Dies stellt eine ganz erhebliche strafrechtliche Vorbelastung dar und hinterlässt den Eindruck eines Gewohnheitsdelinquenten. Die Vorstrafen sind zudem teilweise einschlägig und weisen eine hohe Kadenz in relativ kurzer Zeit auf. Dies ist empfindlich straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 3.3 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).

E. 3.3.1 Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Die bundesgerichtli- che Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner ge- hört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise auf- grund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwir- ken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Straf- recht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 3.3.2 Beide Beschuldigten haben die Anklagevorwürfe stets im Wesentli- chen bestritten, soweit sie überhaupt Aussagen machten (vgl. Erw. III.2. f.). So- weit sie vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und generell in Ab- rede gestellt haben, sich strafbar gemacht zu haben, gereicht ihnen dies nicht zum Nachteil. Indessen fehlt es an einem Geständnis oder entsprechend koope-

- 40 - rativem Verhalten, weshalb die Basis für eine Strafminderung unter dem Titel Nachtatverhalten fehlt.

E. 3.3.3 Die Bestreitungen des Beschuldigten 2 zu den anklagegegenständli- chen Bezügen an den H._____ Automaten überzeugen nicht, nachdem auch die Auswertung der Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) seines Mobiltelefons belegen, dass er bzw. sein Mobiltelefon sich 79 Mal ausgerechnet zur Tatzeit in der Nähe eines Tatortes befand (Urk. 1/15/2). Als weiteres Indiz kommt hinzu, dass er von Q._____, Chef der Firma D._____ AG, damit belastet wurde, diesem am Telefon gesagt zu haben, dass er die Powerbanks mit seiner Kreditkarte bezogen habe. Zwar wurde der Beschuldigte 2, wie dies die Verteidi- gung zu Recht vorbrachte (Urk. 93 S. 15, Urk. 146 S. 5 f.), nicht mit Q._____ kon- frontiert. Dessen Aussage stellt jedoch nur eines von vielen Indizien für die Täter- schaft des Beschuldigten 2 dar und der Sachverhalt lässt sich auch ohne diese

- 21 - Aussage erstellen, (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 1.2 f.). Schliesslich wurden in der von den drei Beschuldigten bewohnten Wohnung insgesamt 415 Powerbanks Verpackungen sichergestellt (Urk. 1/12/1+3).

E. 3.3.4 Hinzukommen belastende Aussagen des Beschuldigten 3, welcher bei der Polizei zunächst erklärt hatte, der Beschuldigte 2 habe ihm an einem H._____ Automaten am HB (gemeint: Hauptbahnhof Zürich) gezeigt, wie es gehe. Dieser habe zu ihm gesagt, dass er eine "magische Karte" hätte und diese Powerbanks beziehen könne. Zudem verneinte der Beschuldigte 3 die Frage, ob die Power- banks vom Beschuldigten 2 benutzt worden seien. Dieser habe die drei (gemeint: soeben bezogenen Powerbanks) unbenutzt wieder an den Kiosk retourniert. Die Frage, ob er die Kreditkarte, welche der Beschuldigte 2 als "magische Kreditkarte" bezeichnet habe, gesehen habe, verneinte er. Dieser habe die Karte einfach hin- gehalten. Er habe nicht darauf geachtet (Urk. 1/22 S. 4 ff.). Auf den Vorhalt an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme, wonach im von ihm be- wohnten Zimmer die gestohlene spanische Kreditkarte aufgefunden worden sei, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, dies sei nicht seine Karte. Diese gehöre dem Beschuldigten 2. Woher dieser sie gehabt habe, wisse er nicht. Er habe diese Karte nicht benutzt. Er habe sie nie gesehen und auch nie angefasst. Er habe sie zum ersten Mal auf dem Foto der Polizei gesehen. Zudem bestätigte er seine Aussage bei der Polizei, wonach der Beschuldigte 2 ihm gesagt habe, eine "ma- gische Karte" zu haben. Er sei mit diesem vor ca. zwei Wochen bei einem H._____ Automaten beim Gleis 4 im HB gewesen. Der Beschuldigte 2 habe den Automaten mit der Karte bedient und Coca Cola, M&M's, und fünf Powerbanks bezogen (Urk. 1/33/7 S. 4 ff.). Vor Vorinstanz wollte sich der Beschuldigte 3 dann plötzlich nicht mehr an seine früheren Aussagen erinnern, wonach der Beschul- digte 2 ihm gesagt habe, eine "magische Karte" zu haben. Auf die Frage, was der Beschuldigte 3 sich unter einer "magischen Karte" vorgestellt habe, gab er zu Protokoll: "Wahrscheinlich, dass er (gemeint: der Beschuldigte 2) Sachen aus Au- tomaten lassen kann." (Prot. I S. 47).

- 22 -

E. 3.3.5 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte 3 den Beschuldig- ten 2 mit diesen Aussagen zu Unrecht hätte belasten sollen, zumal sich seine An- gaben nahtlos in das übrige Untersuchungsergebnis einfügen, weshalb sie glaub- haft sind und auf sie abzustellen ist. Überdies zeigt gerade seine diesbezügliche Zurückhaltung, dass er sich vor Vorinstanz nicht mehr an seine früheren Aussa- gen mit der "magischen Karte" erinnern wollte, als der Beschuldigte 2 anwesend war und er erstmals in dessen Anwesenheit mit seiner früheren Aussage konfron- tiert wurde.

E. 3.3.6 Auch eine ökonomische Betrachtung der Darstellung des Beschuldig- ten 2, wonach er mit seiner Kreditkarte legale Automatenbezüge getätigt habe, lässt seine Angaben als wenig überzeugend erscheinen. Hätte er derart viele Po- werbanks legal durch Bezahlen von Fr. 19.– pro Stück bezogen und dann jeweils durch Rückgabe derselben lediglich ein Depot von Fr. 15.– erhalten, wäre pro Powerbank ein Verlust von Fr. 4.– entstanden. Dass sich bei legalem Bezahlen derselben der Aufwand für die Beschuldigten nicht gelohnt hätte, ist damit evi- dent. Überdies wurden sehr viele Powerbanks unverbraucht, d.h. noch voll aufge- laden gegen Aushändigung des Depots zurückgegeben, sodass die Beschuldig- ten sogar auf den Preis der enthaltenen Energie im Betrage von Fr. 4.– pro Stück verzichteten. Was ihr Vorgehen bei ökonomischer Betrachtung unter legalen Ge- gebenheiten als völlig widersinnig erscheinen lässt.

E. 3.3.7 Insgesamt gibt es zu viel der Zufälle (insbes. seine Fingerabdrücke auf der Kreditkarte, Anwesenheit an den Deliktsorten), welche aufgrund von di- versen Beweismitteln und weiteren Indizen alle auf direktem Weg zum Beschul- digten 2 als Täter führen. Es bestehen daher keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindlichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten 2 bezüglich der unrechtmässigen H._____ Automatenbezüge, weshalb der Anklagesachver- halt bezüglich des Vorwurfes der missbräuchlichen Automatenbezüge durch den Beschuldigten 2 erstellt ist.

E. 3.3.8 Was den Anklagevorwurf der Gewerbsmässigkeit anbelangt, gab der Beschuldigte 2 selber und der Beschuldigte 1 an, damals arbeitslos gewesen zu sein (Urk. 2/4 S. 6; Prot. II S. 20). Die unrechtmässigen Bezüge erfolgten teilweise

- 23 - täglich über einen Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 (Verhaftung: 6. Dezember 2019: Urk. 1/32/2), mithin von rund 11 Wochen, und die Deliktssumme bewegt sich mit Fr. 31'918.90 in einer Grössenordnung, welche zeigt, dass der Beschuldigte 2 mit den daraus resultierenden Erlösen ohne Weite- res seinen täglichen Bedarf bestreiten konnte, nachdem sich die Bruttode- liktssumme auf den Monat gerechnet auf über Fr. 10'000.– belief.

E. 3.3.9 Soweit die Anklage dem Beschuldigten 1 vorwirft, er habe mit der als gestohlen gemeldeten Kreditkarte selber Bezüge an H._____ Automaten getätigt, lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen. Der Beschuldigte 1 wird auch von den Beschuldigten 2 und 3 nicht belastet, solche Bezüge gemacht zu haben. Der Umstand, dass seine Anwesenheit an Tatorten durch die Daten der RTI sei- nes Mobiltelefons belegt ist, genügt nicht, um ihm Bezüge mit der Karte nachzu- weisen. Hingegen bestehen keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass er den Beschuldigten 2 mitunter begleitete, als dieser Bezüge machte.

E. 3.3.9.1 Der Beschuldigte 1 hat selber erklärt, er habe vom Beschuldigten 2 ca. 150 Powerbanks bekommen und an verschiedenen Stellen bzw. Kiosken zu- rückgebracht, wobei er jeweils Fr. 15.– für das Depot erhalten und davon Fr. 3.– für sich behalten habe. Angesichts der in seinem Zimmer sichergestellten Power- banks Verpackungen (Urk. 1/12/1), der Fotografie vom Beschuldigten 1 am Kiosk in Effretikon (Urk. 1/12/4) und der weiteren Indizien (Angaben von Q._____, Chef der Firma D._____ AG, sowie von den Kiosk-Mitarbeitern) (Urk. 1/10 S. 7 ff.), be- stehen keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass er Powerbanks, welche der Beschuldigte 2 unrechtmässig an H._____ Automaten bezogen hatte, an diversen Kiosken zurückgab, zumal er im Vorverfahren und vor Vorinstanz erneut einräum- te, dass er ungefähr 145 Powerbanks, welche er vom Beschuldigten 2 erhalten hatte, anschliessend an verschiedenen Orten zurückgegeben habe (Urk. 1/23 S. 6 ff.; Prot. I S. 24 ff.), weshalb der objektive Anklagesachverhalt insoweit auch in Bezug auf den Beschuldigten 1 erstellt ist.

E. 3.3.9.2 Hinsichtlich des subjektiven Anklagesachverhaltes konnte der Be- schuldigte 1 nicht ernsthaft davon ausgegangen sein, der Beschuldigte 2 habe die Powerbanks legal mit dessen eigener Kreditkarte bezogen, da dies ökonomisch

- 24 - gar keinen Sinn gemacht hätte (vorstehend, Erw. III.3.3.6) und weder der Be- schuldigte 2 noch die Beschuldigten 1 und 3 diesfalls einen lohnenden Erlös hät- ten erzielen können. Bereits aus diesem Grunde entpuppt sich seine Beteuerung, geglaubt zu haben, ihr Vorgehen sei legal, er habe nichts von einer gestohlenen Kreditkarte gewusst, der Beschuldigte 2 habe ihm gesagt, mit eigenem Geld ein- zukaufen (vgl. Urk. 1/23 S. 7 ff.), als Schutzbehauptung. Ebenso wenig ergibt sei- ne Behauptung, wonach es bei der Firma D._____ ein Monatsabo für Fr. 35.– ge- be, dann könne man so viele (Powerbanks) beziehen, wie man wolle (Urk. 1/23 S. 10 f.), ökonomisch betrachtet einen Sinn, da die Firma bereits nach einer Rücknahme von zwei Powerbanks gegen die Auszahlung des Depots von je Fr. 15.– fast den ganzen angeblichen Abopreis zurückgegeben hätte, was nicht sein kann. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte 1 auf Frage alsdann ausdrücklich zu Protokoll: "Das stimmt nicht. Dass ich so viel Stücke auf einmal zurückgebracht habe. Jeder hätte gewusst, dass sie aus einer Straftat stammen." (Prot. I S. 26). Auch die von der Verteidigung vorgetragene Erklärung, der Beschuldigte 2 habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass er durch den Bezug der Powerbanks zu Bar- geld habe kommen wollen, da er den Code für die Kreditkarte noch nicht gekannt habe (Urk. 145 S. 5 f.), erscheint nicht plausibel. Es macht keinen Sinn, dass der Beschuldigte 1 dann Fr. 3.– pro zurückgegebene Powerbank erhalten hätte, was immerhin einem Fünftel des Erlöses entspricht. Zudem konnte dem Beschuldig- ten 1 auch nicht entgangen sein, dass er die meisten Powerbanks mit vollem Ak- ku zurückbrachte (vgl. Urk. 1/10 S. 7 f.). Die vor Vorinstanz abgegebene Erklä- rung, nie geschaut zu haben, ob sie noch voll gewesen seien (Prot. I S. 25), über- zeugt nicht. Der Ladung der Powerbanks kam ein Wert von Fr. 4.– zu (Kaufpreis zu Fr. 19.– minus Depot à Fr. 15.–). Nachdem der Beschuldigte 1 jeweils bloss Fr. 3.– für sich hatte behalten können, ist sein angebliches Desinteresse am La- dezustand der von ihm zurückgegebenen Powerbanks unglaubhaft. Er bestätigte denn auch in der Berufungsverhandlung, dass viele der von ihm zurückgebrach- ten Powerbanks noch geladen waren (Prot. II S.19). Es kann daher nicht auf sei- ne unglaubhaften Beteuerungen abgestellt werden.

E. 3.3.9.3 An diesem Beweisergebnis vermöchten auch die mit der Berufungs- erklärung von der Verteidigung des Beschuldigten 1 gestellten Beweisanträge

- 25 - (Urk. 116 S. 2 f.; vorstehend, Erw. I.3.) nichts zu ändern, weshalb von weiteren Beweiserhebungen abzusehen ist. Im Übrigen enthält der Anklagesachverhalt entgegen der Begründung des Beweisantrages Ziff. 1 auch keinen Tatvorwurf, wonach der Beschuldigte 1 zahlreiche Powerbank Verpackungen geöffnet haben soll, weshalb eine Analyse von Fingerabdrücken auch unter diesem Aspekt nicht sachdienlich wäre.

E. 3.3.10 Im Zusammenhang mit der anklagegegenständlichen Beschimpfung ist in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu wiederholen, dass die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 lebensnah, nachvollziehbar, wider- spruchsfrei und somit glaubhaft sind. Beide gaben übereinstimmend zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe sie während der Effektenkontrolle in der Ausnüchte- rungszelle der Stadtpolizei Zürich mit den Worten "Arschloch", "Idiot", "fick dich" und "Kurwa", was polnisch Hure bedeute, beleidigt (Urk. 2/2/5 S. 2 ff.; Urk. 2/2/6 S. 3). Darauf ist abzustellen.

E. 3.3.10.1 Entgegen seinen Beteuerungen spricht der Beschuldigte 2 durch- aus genügend gut Deutsch. Wie sonst hätte er sich am 4. Dezember 2019 beim Telefon mit den Geschäftsführer der Firma D._____ AG mit diesem auf Deutsch über die Powerbanks Angelegenheit unterhalten können (vgl. Urk. 1/4 S. 3; Urk. 1/21 Antworten des Beschuldigten 2 auf Frage 26 f.). Im Übrigen ist dem Vorderrichter beizupflichten, dass es keiner besonderen Deutschkenntnisse be- darf, um die anklagegegenständlichen Schimpfwörter in deutscher Sprache aus- sprechen zu können, zumal der Beschuldigte 2 sich bereits seit langer Zeit im deutschsprachigen Raum aufhält.

E. 3.3.10.2 Für die von der Verteidigung vor Vorinstanz geäusserte Vermu- tung, die beiden Polizeibeamten hätten sich bloss über den Beschuldigten 2 ge- ärgert, weil dieser ihren drei Aufforderungen, sich wegzubegeben, keine Folge ge- leistet habe und weil sie die Leibesvisitation an ihm hätten durchführen müssen, weshalb dieser Ärger und nicht angeblich ausgesprochene Schimpfwörter Grund für die Strafanzeigen gewesen sei (Urk. 93 S. 17 f., Urk. 146 S. 6 f.), bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass die bei- den Polizeibeamten, bloss weil sie von einem Beschuldigten geärgert worden sein

- 26 - könnten, sich der Gefahr einer Strafbarkeit wegen falscher Anschuldigung auszu- setzen bereit wären.

E. 3.3.10.3 Der Anklagesachverhalt betreffend Beschimpfung ist daher rechts- genügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten der Beschuldigten als ge- werbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB und die weiteren Taten des Beschuldigten 2 als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 1/49/3 S. 3; Urk. 1/50/1 S. 3). Im ange- fochtenen Urteil wurde der Beschuldigte 1 wegen Gehilfenschaft zu betrügeri- schem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und der Beschuldigte 2 anklagegemäss schuldig gesprochen (Urk. 111 S. 133 f.). Die Beschuldigten verlangen einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt.

2. Im angefochtenen Urteil wurden die gesetzlichen Bestimmungen der Tat- bestände des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Urk. 111 S. 71 f.), samt des qualifizierten Tatbestandsmerkmales der Gewerbs- mässigkeit (ebenda, S. 75 f.) und der Beschimpfung (S. 79), korrekt wiedergege- ben, zutreffend auf die betreffende Bundesgerichtspraxis und Lehre hingewiesen und der erstellte Sachverhalt mit überzeugender Begründung unter die jeweiligen Gesetzesbestimmungen subsumiert (Urk. 111 S. 73 ff. und S. 78 f.). Es kann voll- umfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.4 Da beim Beschuldigten 1 weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe gegeben sind, ist er der Gehilfenschaft zu betrügerischem Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Anklageschrift eine Bestra- fung des Beschuldigten 1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 1/49/3 S. 4; Urk. 111 S. 3), sowie eine Bestrafung des Beschuldigten 2 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe, nachdem der Widerruf einer be- dingt aufgeschobenen Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe verlangt wurde. Zudem seien zwei bedingt aufgeschobene Vorstrafen mit Geldstrafe zu vollziehen (Urk. 1/50/1 S. 5; Urk. 111 S. 5). Der Vorderrichter bestrafte den Beschuldigte 1 mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probe-

- 30 - zeit von 2 Jahren. Beim Beschuldigten 2 wurde die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 29. April 2019 verfügte bedingte Entlas- sung widerrufen, der Vollzug der Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe ange- ordnet und unter Einbezug der widerrufenen Strafe eine Freiheitsstrafe von 9 Mo- naten als Gesamtstrafe ausgefällt. Ferner ordnete der Vorderrichter bei zwei Vor- strafen den Vollzug von bedingt aufgeschobenen Geldstrafen an (Urk. 111 S. 133 f.).

E. 4 Die hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe beim Be- schuldigten 1 ist angesichts seiner leicht straferhöhend zu berücksichtigenden Vorstrafen auf 110 Tagessätze zu erhöhen. Auch die hypothetische Einsatzstrafe beim Beschuldigten 2 in der Grössenordnung von 14 Monaten Freiheitsstrafe wä- re angesichts der ganz erheblich belasteten strafrechtlichen Biographie empfind- lich auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Nachdem aber einmal mehr das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, hat es beim Beschuldigten 2 ohnehin bei der vorinstanzlich verhängten Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als Ge- samtstrafe zu bleiben.

E. 4.1 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO mög- lichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub- jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlun- gen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (Informationsfunktion). Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen kon- frontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2).

E. 4.2 Bereits die Vorinstanz hat dazu das Notwendige erwogen, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 111 S. 13, Ziff. 2.3.). Zwar ist der Anklageschrift die genaue Art und Weise der Wegnahme des Portemonnaies und der spanischen Kreditkar- te nicht zu entnehmen (Urk. 1/50/1 S. 3). Diese Unschärfe vermag indes nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte 2 genau weiss, was ihm vorgeworfen wird. Die Sachverhaltsumschreibung enthält sowohl das Deliktsdatum, den De- liktsort, als auch die konkrete Tathandlung, nämlich die Wegnahme d.h. das ge- forderte Tatbestandselement des Gewahrsamsbruches. Damit ist die Art und Weise des Diebstahls genügend konkret geschildert. Wie im Einzelnen der Ge- wahrsamsbruch erfolgte, ist für eine genügende Verteidigung unerheblich. Dass die Wegnahme nicht konkreter umschrieben wurde, liegt daran, dass der Dieb- stahl unbemerkt erfolgte, wie dies bei solchen Delikten regelmässig der Fall ist. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt daher nicht vor. III. Sachverhalt

- 16 -

1. Den Beschuldigten wird in der jeweiligen Anklageschrift vom 8. April 2020 vorgeworfen, im Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 mit ei- ner nicht für sie bestimmten spanischen Kreditkarte an verschiedenen H._____ Automaten in verschiedenen Gemeinden im Kanton Zürich insgesamt 1'496 Po- werbanks für je Fr. 19.– im Gesamtwert von Fr. 28'424.– und weitere H._____ Produkte im Gesamtwert von Fr. 3'494.90 bezogen zu haben. Dadurch hätten sie zum Nachteil der K._____ AG (Privatklägerin 1) einen Schaden von Fr. 31'918.90 verursacht. In der Folge hätten sie die Powerbanks an verschiedenen Rückgabe- stellen im Kanton Zürich zurückgegeben und dabei jeweils das Depot von Fr. 15.– erhalten. Durch dieses Vorgehen sollen sie insgesamt Fr. 22'440.– (1'496 x Fr. 15.–) erwirtschaftet haben. Diese Tat hätten die Beschuldigten gemeinsam, aufgrund vorheriger Absprache und gleichmassgeblichem Zusammenwirken, be- gangen, wobei sie mit den Handlungen des jeweils anderen Mittäters einverstan- den gewesen seien, was auf einem einheitlichen Willens- und Handlungsent- schluss beruht habe. Die erzielte Summe von Fr. 22'440.– (Leihdepot) plus Fr. 3'494.90 (div. H._____ Produkte) und die von ihnen aufgewendete Zeit und die Häufigkeit der Einzelakte in einem Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. De- zember 2019 zeige, dass die Beschuldigten die Rückgabe der Powerbanks wie einen Beruf ausgeübt hätten und durch die erzielten Einnahmen ihren Lebensun- terhalt hätten bestreiten können (Urk. 1/49/3 S. 2 f.; Urk. 1/50/1 S. 2 f.).

E. 5 Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tages- satzes ist nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten 1 erscheint ein Ta- gessatz in der Höhe von Fr. 30.– als angemessen.

E. 5.1 Nach Art. 5 Abs. 1 FZA Anhang I ist eine Ausweisung rechtmässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausweisung im Sinne des Ausländerrechts aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung nur rechtmässig, wenn die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhal- ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ord- nung darstellt. Dabei wird der Begriff der öffentlichen Ordnung verstanden als die Störung der sozialen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Straftat darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.05.2019, E. 3.5.1 und 2).

E. 5.2 Angesichts der hohen Deliktssumme und der Vorgehensweise des Be- schuldigten 2, die eine hohe kriminelle Energie aufweist, ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit klar gegeben. Zudem spricht seine Delikts- biographie gegen ein künftiges Wohlverhalten. Das FZA steht einer Landesver- weisung daher nicht entgegen.

E. 6 Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom

E. 8 Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 gegen den Beschuldigten 2 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 gegen den Beschuldig- ten 2 ausgefällte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafen sind zu bezahlen.

E. 9 Der Beschuldigte 2 wird – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 7 – bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 146 Tage durch Haft erstanden sind.

E. 10 Die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 9 hiervor wird vollzogen.

E. 11 Der Beschuldigte 2 wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

E. 12 Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

E. 13 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der La- gerbehörde zur Vernichtung/gutscheinenden Verwendung überlassen: − VISA-Karte, Débito, Blue BBVA (Asservat-Nr. A013'306'495); − 1 DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'311'018); − Daktyloskopische Spur ab Kreditkarte (Asservat-Nr. A013'312'135); − 1 Brief, Schreiben der H._____ vom 30. August 2019 betr. Rückerstat- tung (Asservat-Nr. A013'346'355);

- 55 - − Ausweiskopie von A._____ betr. 6 Power-Banks-Rückgabe (Asservat-Nr. A013'346'457); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 24 Power-Banks und 1 Power- Bank-Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'766); − Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks und 1 Power- Bank-Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'777); − Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks inkl. Ladeka- bel; 1 Kopfhörer (Asservat-Nr. A013'364'802); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 8 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'835); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 3 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'846); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 30 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'868); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 79 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'880); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 120 Power-Bank- Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'891); − Verpackungsbehälter, Papiersack mit 50 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'915); − Verpackungsbehälter, Papiersack mit 44 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'937); − Verpackungsbehälter, Papiersack mit 57 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'948); − 1 Quittung von H._____ betr. Rückerstattung vom 25. November 2019 (Asservat-Nr. A013'365'112).

E. 14 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände werden der D._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

- 21 Power-Bank "D._____", grün, inkl. Verbindungskabel (Asservat- Nr. A013'295'686). Werden die Gegenstände von der D._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 56 -

E. 15 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 1'930.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 2 verwendet.

E. 16 Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 im Betrag von Fr. 29'578.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

E. 17 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 26, 27 und 29–31) wird bestätigt.

E. 18 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 2

E. 19 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten 1 zu einem Achtel und dem Beschuldigten 2 zu fünf Achteln auferlegt. Im Übrigen werden die Kos- ten auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von einem Achtel, diejenige des Beschuldigten 2 für seine amtliche Verteidigung im Umfang von fünf Achteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.

E. 20 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben), − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Privatklägerschaft, (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 57 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1, − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, − die Privatklägerschaft (auf Verlangen), und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Unt. Nr. BM 18 13445 gemäss Disp.-Ziff. 8, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Rechnungswesen, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp.- Ziff. 8, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Unt. Nr. VT.2018.26127 gemäss Disp.-Ziff. 8, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Rechnungswesen, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp.-Ziff. 8, − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (K191205082), gemäss Disp.-Ziff. 13-14, − die D._____ AG, Baslerstr. 106, 8048 Zürich gemäss Disp.-Ziff. 14 bzw. Herausgabefrist − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betr. Disp.-Ziff. 15, − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.

E. 21 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 58 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Wolter

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum betrügeri- schen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
  2. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, wovon 146 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziff. 2 hiervor wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB gegen den Beschuldigten 1 wird abgesehen.
  5. Der Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB, - des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie - der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
  6. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 29. April 2019 für eine Freiheitsstrafe von 99 Tagen un- ter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung wird wiederrufen und der Vollzug der Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe an- geordnet.
  7. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 gegen den Beschuldigten 2 ausgefällten - 3 - Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 gegen den Beschuldig- ten 2 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird wider- rufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
  8. Der Beschuldigte 2 wird – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 6 – bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 146 Tage durch Haft erstanden sind.
  9. Die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 8 hiervor ist zu vollziehen.
  10. Der Beschuldigte 2 wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  11. Der Beschuldigte 3 C._____ ist schuldig - der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB, - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
  12. Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, wovon 15 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Bus- se von Fr. 200.–.
  13. Der Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziff. 12 hiervor wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte 3 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  14. Die im Rahmen des bedingten Strafvollzug gewährte Probezeit für die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2018 gegen den Beschuldigten 3 ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten wird um 1 Jahr verlängert.
  15. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB gegen den Beschuldigten 3 wird abgesehen. - 4 -
  16. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  17. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lager- behörde zur Vernichtung/gutscheinenden Verwendung zu überlassen: - VISA-Karte, Débito, Blue BBVA (Asservat-Nr. A013'306'495); - 1 DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'311'018); - Daktyloskopische Spur ab Kreditkarte (Asservat-Nr. A013'312'135); - 1 Brief, Schreiben der H._____ vom 30. August 2019 betr. Rückerstat- tung (Asservat-Nr. A013'346'355); - Ausweiskopie von A._____ betr. 6 Power-Banks-Rückgabe (Asservat-Nr. A013'346'457); - Verpackungsbehälter, Effektensack mit 24 Power-Banks und 1 Power- Bank-Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'766); - Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks und 1 Power- Bank-Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'777); - Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks inkl. Ladeka- bel; 1 Kopfhörer (Asservat-Nr. A013'364'802); - Verpackungsbehälter, Effektensack mit 8 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'835); - Verpackungsbehälter, Effektensack mit 3 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'846); - Verpackungsbehälter, Effektensack mit 30 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'868); - Verpackungsbehälter, Effektensack mit 79 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'880); - Verpackungsbehälter, Effektensack mit 120 Power-Bank- Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'891); - Verpackungsbehälter, Papiersack mit 50 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'915); - Verpackungsbehälter, Papiersack mit 44 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'937); - 5 - - Verpackungsbehälter, Papiersack mit 57 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'948); - 1 Quittung von H._____ betr. Rückerstattung vom 25. November 2019 (Asservat-Nr. A013'365'112).
  18. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  19. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind der D._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben: - 21 Power-Bank "D._____", grün, inkl. Verbindungskabel (Asservat-Nr. A013'295'686). Werden die Gegenstände von der D._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  20. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  21. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten 1 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben: - Mietvertrag zw. E._____ und A._____ vom 1. Februar 2019 (Asservat-Nr. A013'365'134); - 1 iPhone 6S mit Akku-Hülle, Marke Apple, weiss/rosa (Asservat-Nr. A013'322'651); - Laufwerk (Computer), 5 Festplatten (Asservat-Nr. A013'365'087); - 1 Quittung für 1 iPhone 5S, silver (Asservat-Nr. A013'365'101). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 1 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. - 6 -
  22. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten 2 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben: - 1 Mobiltelefon, Marke Dual (Asservat-Nr. A013'322'811); - 1 iPhone 5S, Marke Apple, weiss/silber (Asservat-Nr. A013'322'980); - 1 Samsung Computer (tragbar) inkl. Ladekabel (Asservat-Nr. A013'346'117); - 1 Mobiltelefon der Marke WIKO (Asservat-Nr. A013'365'167); - 1 Mobiltelefon, iPhone 6s, roségold (Asservat-Nr. A013'365'189); - 1 Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln (Asservat-Nr. A013'346'377); - 1 Schlüsselbund mit 2 Schlüsseln (Asservat-Nr. A013'346'413); - 1 rote Mappe (Asservat-Nr. A013'365'214) enthaltend: - 1 Untervermietvertrag B._____, Basel 28.05.2019, - 1 Schreiben Sozialhilfe B._____, 17.05.2019, - weitere Unterlagen B._____ sowie - 1 gelbes Einlegerheft mit Unterlagen B._____. Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 2 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  24. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  25. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten 3 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben: - 1 Herrenjacke Marke Kaygo, grau (Asservat-Nr. A013'365'054); - 1 iPhone SE, Marke Apple, silber (Asservat-Nr. A013'323'074). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 3 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. - 7 -
  26. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 1'930.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 2 ver- wendet.
  27. Die Anträge der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf Abnahme einer DNA- Probe und Erstellung eines DNA-Profils werden abgewiesen.
  28. Die Beschuldigten 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, Schadenersatz an die Privatklägerin 1 in der Höhe von Fr. 29'578.– zuzüglich 5 % Zins seit
  29. Dezember 2019 zu bezahlen.
  30. Die Zivilklage des Privatklägers 4 wird auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
  31. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wird abgewiesen.
  32. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
  33. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 17'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
  34. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 3 aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 17'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. - 8 -
  35. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 werden im Umfang von Fr. 14'000.– auf die Gerichtskasse genommen; im restlichen Umfang von Fr. 3'500.– bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  36. Die Gerichtsgebühr für den Beschuldigten 1 wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle Fr. 260.00 Auslagen Fr. 9'441.00 Kosten amtliche Verteidigung (RA lic. iur. W._____) Fr. 7'427.00 Kosten amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____) Fr. 6'160.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Diese Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten 1 auferlegt.
  37. Die Gerichtsgebühr für den Beschuldigten 2 wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'400.00 Telefonkontrolle Fr. 780.00 Auslagen Fr. - 1'930.00 Abrechnung Kaution/Sicherstellung/Depositum Fr. 8'350.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Diese Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten 2 auferlegt. - 9 -
  38. Die Gerichtsgebühr für den Beschuldigten 3 wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle Fr. 5'900.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Diese Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten 3 zu Fr. 1'180.– (20 %) auferlegt. Im übrigen Umfang von Fr. 4'720.– (80 %) fallen sie ausser Ansatz respektive werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 (A._____): (Urk.145 S. 1, sinngemäss) In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen, eventuell auf eine An- zahl von 150 Powerbanks zu beschränken. Für seine ungerechtfertigte Haft sei ihm eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag auszurichten. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Ziff. 2.2 der Anklage seien mit Ausnahme der Positionen 5, 6 und 7 an A._____ zu- rückzugeben, soweit dies nicht schon durch die Vorinstanz angeordnet wur- de. Unter Koten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates für beide In- stanzen. - 10 - Beweisanträge (Urk. 116 S. 2 f.):
  39. Es seien auf den beschlagnahmten und asservierten Powerbanks- Verpackungen die Fingerabdrücke zu analysieren. (Begründung: Dem Berufungskläger wird unterstellt, zahlreiche Verpa- ckungen von Powerbanks geöffnet zu haben, was dieser bestreitet.)
  40. Es sei der Polizeibeamte Wm mbA F._____, der den Berufungskläger am 18. November 2019 befragte und auf die Quartierwache G._____ mitnahm, ihn dort festhielt und nachher entliess, allenfalls weitere Be- amte, dies (rechte: die) diese Handlungen vornahmen, als Zeuge(n) zu befragen. (Begründung: Das Zeugnis dieses Polizeibeamten bzw. seiner dort anwesenden Kollegen kann erstellen, dass der Berufungskläger völlig arglos war und in keiner Weise in Kauf nahm, eine Straftat zu fördern.) b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 (B._____): (Urk. 115 S. 2, Urk. 146 S. 2)
  41. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 13. Novem- ber 2020 wird vollumfänglich angefochten.
  42. Das Urteil sei im Sinne der vor Vorinstanz gestellten Anträge abzuän- dern. [die da sind (Urk. 93 S. 2 f.): "1. Die Anklage betreffend Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sei zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen, eventualiter sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen.
  43. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des gewerbsmässig betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen.
  44. Die Zivilansprüche seien abzuweisen.
  45. Der Beschuldigte sei für die 150 Tage dauernde Untersuchungshaft mit Fr. 15'000.– zu entschädigen. - 11 -
  46. Dem Beschuldigten sei die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'930.–, das Mobiltelefon der Marke Dual (A013'322'811), das iPhone 5S, Marke Apple, weiss/silber (A013'322'980) und der Samsung Computer inkl. Ladekabel (A013'346'117) herauszugeben.
  47. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen." eventualiter: "1. Der Beschuldigte sei des betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
  48. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen.
  49. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf vier Jahre festzusetzen.
  50. Auf den beantragten Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die drei Vorstrafen sei zu verzichten.
  51. Von der Anordnung der Landesverweisung sei abzusehen.
  52. Die Zivilforderung der H._____ AG sei auf den Zivilweg zu verwiesen.
  53. Die Verfahrenskosten seien zur Hälfte auf die Staatskasse zu neh- men."]
  54. Es werden keine Beweisanträge gestellt. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat: (Urk. 119) Verzicht auf Anschlussberufung Bestätigung der vorinstanzlichen Urteils Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung - 12 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
  55. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 13. No- vember 2020 liessen die Beschuldigten 1 und 2 im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung sogleich vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 65; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 22. (Staatsan- waltschaft), 29. (Beschuldigter 1), resp. 25. Januar 2021 (Beschuldigter 2) reich- ten die Verteidigung des Beschuldigten 2 noch am selben Tag und jene des Be- schuldigten 1 am 16. Februar 2021 je ihre Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein und beantragten beide einen vollumfänglichen Frei- spruch (Urk. 110/1–3; Urk. 115; Urk. 116). Mit Präsidialverfügung vom 22. Febru- ar 2021 wurden die Berufungserklärungen der Beschuldigten 1 und 2 den Privat- klägern und der Staatsanwaltschaft sowie je dem anderen Beschuldigten zuge- stellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Zudem wurden die Beschuldigten aufgefordert, ihr Datenerfassungsblatt und Be- lege zu ihren jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 117; Urk. 118/1–8). Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 verzichtete die Staatsanwalt- schaft auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils, erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht zu beteiligen, und ersuch- te um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 119). Mit Eingaben vom 2. Juni 2021 und vom 18. Oktober 2021 teilte die Rechtsvertre- tung des Privatklägers 4 (I._____) mit, dass das Mandat beendet sei und Korres- pondenz direkt an diesen gesandt werden könne (Urk. 126 und 133). Darüber hinaus liessen sich die Privatkläger nicht vernehmen. Nach diversen Fristerstre- ckungsgesuchen reichte die Verteidigung des Beschuldigten 1 am 6. Oktober 2021 schliesslich das Datenerfassungsblatt ohne Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 120, 123, 127 129, 131).
  56. Am 2. Juli 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
  57. Januar 2022 vorgeladen (Urk. 62). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 wur- de den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung mitgeteilt (Urk. 132). - 13 -
  58. Der Beschuldigte 1 liess mit seiner Berufungserklärung die eingangs auf- geführten Beweisanträge stellen (Urk. 116 S. 2 f.). Diese wurden mit Präsidialver- fügung vom 13. Januar 2022 einstweilen abgewiesen (Urk. 136).
  59. Anlässlich der Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 5 ff.). II. Prozessuales
  60. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da weder die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger, noch der Beschuldigte 3 ein Rechtsmittel ergriffen haben, sind vorab alle einzig den Beschuldigten 3 betreffenden Anord- nungen in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Urteilsdispositivziffern 11–14 (Schuld- und Strafpunkt), 15 (Absehen von einer Landesverweisung), 20 (Her- ausgabe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg), 28 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 32 (Kostendispositiv).
  61. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 hat die Berufung nicht be- schränkt (Urk. 116 S. 1). Weshalb sie auch das Absehen von einer Landesver- weisung, die Herausgabe an ihren Mandanten, das Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe, und die Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklä- gers 2 sowie der Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg, an- gefochten hat, ist nicht nachvollziehbar. Die Einziehung von Fr. 1'930.– Barschaft, das Genugtuungsbegehren und die Zivilklage betreffen gar nicht ihren Mandan- ten, sondern einzig den Beschuldigten 2, resp. den Beschuldigten 3. Der Beru- fungserklärung ist weder eine Beanstandung (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auf- lage, Zürich/ St. Gallen 2018, N 12 zu Art. 399 StPO) noch eine Erklärung zu die- sen Anfechtungen zu entnehmen. Da es offenkundig an einer Beschwer des Be- schuldigten 1 fehlt (Art. 382 Abs.1 StPO), ist auf seine Berufung gegen die Ur- teilsdispositivziffern 4 (Verzicht auf Landesverweisung), 18 (Herausgabe), 21 (Einziehung Barschaft des Beschuldigten 2), 22 (Verzicht auf DNA-Probe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg) und 25 (Abweisung - 14 - Genugtuungsbegehren Privatkläger 2) mangels Prozessvoraussetzung nicht ein- zutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO).
  62. Auch die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 hat das vorinstanzli- che Urteil vollumfänglich angefochten, wobei dieses im Sinne der vor Vorinstanz gestellten Anträge abzuändern sei (Urk. 115 S. 2). Weshalb die Verteidigung auch die von der Vorinstanz erlassene Herausgabe an ihren Mandanten (insbes. betr. Mobiltelefone I-Phone 5S und Dual und Computer Samsung [A013'322'811, A013'322'980, A013'346'117] und den Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg, vgl. vorinstanzliche Hauptanträge 3. und 5.) angefochten hat, erhellt nicht. Auch ihrer Berufungserklärung ist keine Beanstandung oder Erklä- rung hinsichtlich des vorinstanzlichen Absehens von der Abnahme einer DNA- Probe, der Herausgabe und der Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Pri- vatklägers 2 zu entnehmen. Da es offenkundig auch dem Beschuldigten 2 an ei- nem rechtlich geschützten Interesse an einer Aufhebung oder Änderung dieser zu seinen Gunsten getroffenen oder ihn gar nicht betreffenden Anordnungen fehlt (Art. 382 Abs. 1 StPO), ist auch auf seine Berufung insoweit, d.h. betr. Dispositiv- ziffern 4 (Verzicht auf Landesverweisung Beschuldigter 1), 19 (Herausgabe), 22 (Verzicht auf DNA-Probe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg) und 25 (Abweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 2), mangels Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO).
  63. Der Beschuldigte 2 liess vor Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vor- wurf des Diebstahls eines Portemonnaies eine Verletzung des Anklageprinzips rügen. Der Anklageschrift sei nicht zu entnehmen, in welcher konkreten Form die spanische Touristin die tatsächliche Herrschaftsmacht und den Herrschaftswillen an ihrem Portemonnaie in der Jungendherberge J._____ gehabt habe bzw. wie der Beschuldigte 2 den Gewahrsam an deren Portemonnaie gebrochen und neu- en Gewahrsam begründet habe. In der Umschreibung der Anklage, wonach das Portemonnaie samt Kreditkarte "auf unbekannte Art und Weise" entwendet wor- den sei, fehle die Sachverhaltsbehauptung für das objektive Tatbestandsmerkmal der Wegnahme, weshalb der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) verletzt sei (Urk. 91 S. 2 f.). - 15 - 4.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO mög- lichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub- jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlun- gen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (Informationsfunktion). Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen kon- frontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2). 4.2. Bereits die Vorinstanz hat dazu das Notwendige erwogen, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 111 S. 13, Ziff. 2.3.). Zwar ist der Anklageschrift die genaue Art und Weise der Wegnahme des Portemonnaies und der spanischen Kreditkar- te nicht zu entnehmen (Urk. 1/50/1 S. 3). Diese Unschärfe vermag indes nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte 2 genau weiss, was ihm vorgeworfen wird. Die Sachverhaltsumschreibung enthält sowohl das Deliktsdatum, den De- liktsort, als auch die konkrete Tathandlung, nämlich die Wegnahme d.h. das ge- forderte Tatbestandselement des Gewahrsamsbruches. Damit ist die Art und Weise des Diebstahls genügend konkret geschildert. Wie im Einzelnen der Ge- wahrsamsbruch erfolgte, ist für eine genügende Verteidigung unerheblich. Dass die Wegnahme nicht konkreter umschrieben wurde, liegt daran, dass der Dieb- stahl unbemerkt erfolgte, wie dies bei solchen Delikten regelmässig der Fall ist. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt daher nicht vor. III. Sachverhalt - 16 -
  64. Den Beschuldigten wird in der jeweiligen Anklageschrift vom 8. April 2020 vorgeworfen, im Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 mit ei- ner nicht für sie bestimmten spanischen Kreditkarte an verschiedenen H._____ Automaten in verschiedenen Gemeinden im Kanton Zürich insgesamt 1'496 Po- werbanks für je Fr. 19.– im Gesamtwert von Fr. 28'424.– und weitere H._____ Produkte im Gesamtwert von Fr. 3'494.90 bezogen zu haben. Dadurch hätten sie zum Nachteil der K._____ AG (Privatklägerin 1) einen Schaden von Fr. 31'918.90 verursacht. In der Folge hätten sie die Powerbanks an verschiedenen Rückgabe- stellen im Kanton Zürich zurückgegeben und dabei jeweils das Depot von Fr. 15.– erhalten. Durch dieses Vorgehen sollen sie insgesamt Fr. 22'440.– (1'496 x Fr. 15.–) erwirtschaftet haben. Diese Tat hätten die Beschuldigten gemeinsam, aufgrund vorheriger Absprache und gleichmassgeblichem Zusammenwirken, be- gangen, wobei sie mit den Handlungen des jeweils anderen Mittäters einverstan- den gewesen seien, was auf einem einheitlichen Willens- und Handlungsent- schluss beruht habe. Die erzielte Summe von Fr. 22'440.– (Leihdepot) plus Fr. 3'494.90 (div. H._____ Produkte) und die von ihnen aufgewendete Zeit und die Häufigkeit der Einzelakte in einem Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. De- zember 2019 zeige, dass die Beschuldigten die Rückgabe der Powerbanks wie einen Beruf ausgeübt hätten und durch die erzielten Einnahmen ihren Lebensun- terhalt hätten bestreiten können (Urk. 1/49/3 S. 2 f.; Urk. 1/50/1 S. 2 f.). 1.1. Dem Beschuldigten 2 wird ferner zur Last gelegt, er habe am 31. Juli 2019 in der Jugendherberge J._____, …[Adresse], der spanischen Touristin L._____ auf unbekannte Weise das Portemonnaie mit der darin befindlichen Kre- ditkarte entwendet, mit dem Ziel, eine möglichst grosse Beute zu erzielen und über den Inhalt des Portemonnaies, insbesondere über das Bargeld, wie ein Ei- gentümer zu verfügen sowie in der Absicht, sich durch die Benutzung der Kredit- karte unrechtmässig zu bereichern (Urk. 1/50/1 S. 3). 1.2. Schliesslich soll der Beschuldigte 2 am 8. November 2019, ca. 15.10 Uhr, anlässlich der Effektenkontrolle in der Ausnüchterungszelle, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich, die Polizeibeamten M._____ und N._____ mit den Worten "Arsch- loch", "Idiot", "fick dich" und "Kurwa", was auf Deutsch Hure bedeute, beleidigt - 17 - haben. Dadurch habe er die Polizeibeamten bewusst und gewollt in ihrer Ehre angegriffen (Urk. 1/50/1 S. 3).
  65. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte 1 hat den Anklagevorwurf des betrügerischen Miss- brauches einer Datenverarbeitungsanlage bei der Polizei, beim Haftrichter und im Vorverfahren sowie vor Vorinstanz stets im Wesentlichen bestritten, soweit er nicht vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Powerbanks hätten von B._____ (gemeint: Beschuldigter 2) gestammt. Von der gestohlenen Kreditkarte habe er nichts ge- wusst. Er habe diese nie gesehen. Er habe die Powerbanks vom Beschuldigten 2 gekauft. Der habe sie bei den Automaten gekauft. Er fühle sich vom Beschuldig- ten 2 betrogen. Der habe gesagt, die seien legal. Er habe solche an verschiede- nen Stellen zurückgebracht. Vom Depot von Fr. 15.– pro Stück habe er Fr. 3.– behalten dürfen (Urk. 1/20 S. 2 ff.; Urk. 1/31/7 S. 2 ff.; Urk. 1/31/11 S. 3; Urk. 1/31/25 S. 2; Urk. 1/23 S. 6 ff.; Urk. 1/24 S. 4, S. 10, S. 19, S. 23 ff.; Prot. I S. 22 ff.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 18 ff.). 2.2. Der Beschuldigte 2 hat die Anklagevorwürfe bei der Polizei, im Vorver- fahren und vor Vorinstanz stets kategorisch bestritten, soweit er nicht vom Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch machte. Er habe die Kreditkarte noch nie gese- hen. Es sei möglich, dass er diese beim Putzen in seiner Wohnung berührt habe. Nein, er habe kein Portemonnaie und keine Kreditkarte gestohlen (Urk. 1/21 S. 2 ff.; Urk. 1/32/8 S. 2 ff.; Urk. 1/23 S. 11 ff.; Urk. 1/24 S. 3 f., insbes. S. 6 ff. und S. 22 f.; Prot. I S. 34 ff., insbesondere S. 36). Ebenso bestritt er den Anklagevor- wurf der Beschimpfung der beiden Polizeibeamten im Vorverfahren und vor Vor- instanz (Urk. 2/4 S. 2; Prot. I S. 38) im Wesentlichen mit der stereotypen Begrün- dung, dass er kein Deutsch spreche. Darüber hinaus machte er vom Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch. Bei diesen Standpunkten blieb er auch im Beru- fungsverfahren (Prot. II S. 22 ff.).
  66. Die bestrittenen Anklagesachverhalte sind somit mit Hilfe der Untersu- chungsakten und den Aussagen der Befragten sowie der vor Gericht vorgebrach- - 18 - ten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 139 IV 179 E. 2.2). 3.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten 2 und der beiden Auskunftspersonen beim Anklagevorwurf der Be- schimpfung sind zutreffend und überzeugen (Urk. 111 S. 35), auch darauf kann verwiesen werden. Die vorinstanzliche Beurteilung der generellen Glaubwürdig- keit des Beschuldigten 2 trifft auch bei den Beschuldigten 1 und 3 zu. Hervorzu- heben ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächli- chen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2017 vom 11. Juni 2019 E. 3.1) und allenfalls durch wei- tere Beweismittel bestätigt werden. 3.2. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die Aussagen des Beschuldigten 2 zu den drei Anklagevorwürfen bei der Polizei, im Vorverfahren und vor Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 111 S. 15–25 [Bezüge an H._____ Automaten], S. 26–29 [Diebstahl Kreditkarte], S. 32 [Beschimpfung], ebenso jene der beiden Auskunfspersonen M._____ und N._____ bei der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf der Beschimpfung (Urk. 2/5 und 2/6; Urk. 111 S. 33 ff.), wie auch jene der Be- schuldigten 1 und 3 zu den Automatenbezügen (Urk. 111 S. 38–52 [Beschuldig- ter 1], S. 54–68 [Beschuldigter 3]. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Ebenso kann bei den Anklagevorwürfen betreffend den Beschuldigten 1 und betreffend den Beschuldigten 2 bezüglich Automatenbezüge und Beschimp- fung vorab vollumfänglich auf die zutreffende und überzeugende Beweiswürdi- - 19 - gung des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 111 S. 25 [Automatenbezüge Beschuldigter 2], S. 36 f. [Beschimpfung] und S. 53 [Automatenbezüge Beschul- digter 1]; Art. 82 Abs. 4 StPO). Den nachfolgenden Erwägungen zu diesen Ankla- gevorwürfen kommt daher bloss ergänzende und vertiefende Bedeutung zur vor- instanzlichen Beweiswürdigung zu. Zur Veranschaulichung sind einzelne Aussa- gen nochmals aufzuführen (Erw. III.3.3.3. ff.). Demgegenüber kann, wie nachfol- gend aufzuzeigen ist (Erw. III.3.3.2.), der Anklagevorwurf betreffend Diebstahl nicht rechtsgenügend erstellt werden. 3.3.1. Die gestohlene spanische Kreditkarte VISA mit der Nummer … wurde im Schlafzimmer des Beschuldigten 2 an der O._____-strasse … in P._____ si- chergestellt. Gemäss Spurenbericht des Forensischen Institutes Zürich vom 16. Dezember 2019 konnte ab der Rückseite dieser Kreditkarte ein Fingerabdruck (linker Daumen) des Beschuldigten 2 asserviert werden (Urk. 1/10 S. 6 ff.; Urk. 1/13/1 S. 2 f.). Gemäss Transaktionsliste wurden mit der Kreditkarte im an- klagegegenständlichen Deliktszeitraum an diversen SBB Bahnhöfen im Raum Zü- rich 2'531 Bezüge ausschliesslich an H._____ Automaten im Gesamtwert von Fr. 31'918.– getätigt (Urk. 1/6/1; Urk. 1/7). Auf den durch die Stadtpolizei Zürich bei der SBB herausverlangten Videoaufnahmen (Urk. 1/16/1) ist ersichtlich, dass es an diesen Tatorten jeweils der Beschuldigte 2 war, der den H._____ Automa- ten bediente, während entweder der Beschuldigte 1 oder der Beschuldigte 3 die Powerbanks dem Auswurfschacht des jeweiligen Automaten entnahmen (vgl. Be- schrieb in Urk. 1/10 S. 11 ff.). Die jeweiligen Videobilder betreffen den 2.,3. und 5. Dezember 2019 und damit nur die letzten Tage des Deliktszeitraumes. Dennoch liefern sie sachdienliche Hinweise (Indizien) für den gesamten Deliktszeitraum. Sie stimmen zeitlich sehr genau mit den Zeitangaben der betreffenden Daten auf der Transaktionsliste der Firma H._____ überein (Urk. 1/6/1 S. 33 ff.). Bei den zwei Fällen 9 und 11 sind die Bezüge gut zu erkennen. Bei den übrigen vorhan- denen Videobildern sind die Beschuldigten auf dem Perron oder beim H._____ Automaten zu erkennen (Urk. 1/10 S. 11 ff., insbes. S. 14; Urk. 1/16/1–4). 3.3.2. Als Tatort des Kreditkartendiebstahls wurde die Jugendherberge J._____, … [Adresse], angegeben (Urk. 1/10 S. 9 f.; Urk. 1/18/1, E-Mail vom 16. - 20 - Dezember 2019). Laut den RTI-Daten befand sich das Telefon des Beschuldigten 2 am 31. Juli 2019 in der Nähe des Tatortes (Urk. 1/15/1, Blatt 123). Dies wird auch von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 146 S. 5). Es ist daher erstellt, dass sich der Beschuldigte 2 im Zeitraum um den Kartendiebstahl in Bern befand. Dass er in diesem Zeitraum auch im J._____ war, kann ihm jedoch nicht nachge- wiesen werden. Gemäss Auskunft des besagten Hotels habe der Beschuldigte 2 vom 29. Juli 2019 bis 5. August 2019 in diesem Hotel logiert. Diese Information beruht indessen lediglich auf dem Polizeirapport vom 27. Februar 2020 (Urk. 1/10 S. 10). Der im Anzeigerapport erwähnte E-Mail-Verkehr zwischen dem Polizeibe- amten und dem Hotel liegt nicht bei den Akten. Er kann daher mangels genügen- der Dokumentation nicht zum Nachteil des Beschuldigten 2 verwertet werden. Aufgrund des Fingerabdruckes und des Fundortes der Kreditkarte lässt sich zwar erstellen, dass der Beschuldigte 2 diese Karte in die Wohngemeinschaft gebracht hat. Diesbezüglich erweisen sich auch seine Aussagen als völlig unglaubhaft. Laut seiner ersten Aussage bei der Polizei wollte er diese Kreditkarte noch nie gesehen haben. Falls die Kreditkarte in seiner Wohnung gelegen habe, könne es sein, dass er sie berührt habe, als er die Wohnung geputzt habe (Urk. 1/21 S. 4 f.; vgl. dazu auch vorstehend, Erw. III.2.2.). Ob er sie jedoch tatsächlich gestohlen oder sie allenfalls gefunden oder übergeben erhalten hat, kann nicht erstellt wer- den. Der Beschuldigte 2 ist daher vom Vorwurf des Diebstahls der Kreditkarte freizusprechen. 3.3.3. Die Bestreitungen des Beschuldigten 2 zu den anklagegegenständli- chen Bezügen an den H._____ Automaten überzeugen nicht, nachdem auch die Auswertung der Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) seines Mobiltelefons belegen, dass er bzw. sein Mobiltelefon sich 79 Mal ausgerechnet zur Tatzeit in der Nähe eines Tatortes befand (Urk. 1/15/2). Als weiteres Indiz kommt hinzu, dass er von Q._____, Chef der Firma D._____ AG, damit belastet wurde, diesem am Telefon gesagt zu haben, dass er die Powerbanks mit seiner Kreditkarte bezogen habe. Zwar wurde der Beschuldigte 2, wie dies die Verteidi- gung zu Recht vorbrachte (Urk. 93 S. 15, Urk. 146 S. 5 f.), nicht mit Q._____ kon- frontiert. Dessen Aussage stellt jedoch nur eines von vielen Indizien für die Täter- schaft des Beschuldigten 2 dar und der Sachverhalt lässt sich auch ohne diese - 21 - Aussage erstellen, (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 1.2 f.). Schliesslich wurden in der von den drei Beschuldigten bewohnten Wohnung insgesamt 415 Powerbanks Verpackungen sichergestellt (Urk. 1/12/1+3). 3.3.4. Hinzukommen belastende Aussagen des Beschuldigten 3, welcher bei der Polizei zunächst erklärt hatte, der Beschuldigte 2 habe ihm an einem H._____ Automaten am HB (gemeint: Hauptbahnhof Zürich) gezeigt, wie es gehe. Dieser habe zu ihm gesagt, dass er eine "magische Karte" hätte und diese Powerbanks beziehen könne. Zudem verneinte der Beschuldigte 3 die Frage, ob die Power- banks vom Beschuldigten 2 benutzt worden seien. Dieser habe die drei (gemeint: soeben bezogenen Powerbanks) unbenutzt wieder an den Kiosk retourniert. Die Frage, ob er die Kreditkarte, welche der Beschuldigte 2 als "magische Kreditkarte" bezeichnet habe, gesehen habe, verneinte er. Dieser habe die Karte einfach hin- gehalten. Er habe nicht darauf geachtet (Urk. 1/22 S. 4 ff.). Auf den Vorhalt an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme, wonach im von ihm be- wohnten Zimmer die gestohlene spanische Kreditkarte aufgefunden worden sei, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, dies sei nicht seine Karte. Diese gehöre dem Beschuldigten 2. Woher dieser sie gehabt habe, wisse er nicht. Er habe diese Karte nicht benutzt. Er habe sie nie gesehen und auch nie angefasst. Er habe sie zum ersten Mal auf dem Foto der Polizei gesehen. Zudem bestätigte er seine Aussage bei der Polizei, wonach der Beschuldigte 2 ihm gesagt habe, eine "ma- gische Karte" zu haben. Er sei mit diesem vor ca. zwei Wochen bei einem H._____ Automaten beim Gleis 4 im HB gewesen. Der Beschuldigte 2 habe den Automaten mit der Karte bedient und Coca Cola, M&M's, und fünf Powerbanks bezogen (Urk. 1/33/7 S. 4 ff.). Vor Vorinstanz wollte sich der Beschuldigte 3 dann plötzlich nicht mehr an seine früheren Aussagen erinnern, wonach der Beschul- digte 2 ihm gesagt habe, eine "magische Karte" zu haben. Auf die Frage, was der Beschuldigte 3 sich unter einer "magischen Karte" vorgestellt habe, gab er zu Protokoll: "Wahrscheinlich, dass er (gemeint: der Beschuldigte 2) Sachen aus Au- tomaten lassen kann." (Prot. I S. 47). - 22 - 3.3.5. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte 3 den Beschuldig- ten 2 mit diesen Aussagen zu Unrecht hätte belasten sollen, zumal sich seine An- gaben nahtlos in das übrige Untersuchungsergebnis einfügen, weshalb sie glaub- haft sind und auf sie abzustellen ist. Überdies zeigt gerade seine diesbezügliche Zurückhaltung, dass er sich vor Vorinstanz nicht mehr an seine früheren Aussa- gen mit der "magischen Karte" erinnern wollte, als der Beschuldigte 2 anwesend war und er erstmals in dessen Anwesenheit mit seiner früheren Aussage konfron- tiert wurde. 3.3.6. Auch eine ökonomische Betrachtung der Darstellung des Beschuldig- ten 2, wonach er mit seiner Kreditkarte legale Automatenbezüge getätigt habe, lässt seine Angaben als wenig überzeugend erscheinen. Hätte er derart viele Po- werbanks legal durch Bezahlen von Fr. 19.– pro Stück bezogen und dann jeweils durch Rückgabe derselben lediglich ein Depot von Fr. 15.– erhalten, wäre pro Powerbank ein Verlust von Fr. 4.– entstanden. Dass sich bei legalem Bezahlen derselben der Aufwand für die Beschuldigten nicht gelohnt hätte, ist damit evi- dent. Überdies wurden sehr viele Powerbanks unverbraucht, d.h. noch voll aufge- laden gegen Aushändigung des Depots zurückgegeben, sodass die Beschuldig- ten sogar auf den Preis der enthaltenen Energie im Betrage von Fr. 4.– pro Stück verzichteten. Was ihr Vorgehen bei ökonomischer Betrachtung unter legalen Ge- gebenheiten als völlig widersinnig erscheinen lässt. 3.3.7. Insgesamt gibt es zu viel der Zufälle (insbes. seine Fingerabdrücke auf der Kreditkarte, Anwesenheit an den Deliktsorten), welche aufgrund von di- versen Beweismitteln und weiteren Indizen alle auf direktem Weg zum Beschul- digten 2 als Täter führen. Es bestehen daher keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindlichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten 2 bezüglich der unrechtmässigen H._____ Automatenbezüge, weshalb der Anklagesachver- halt bezüglich des Vorwurfes der missbräuchlichen Automatenbezüge durch den Beschuldigten 2 erstellt ist. 3.3.8. Was den Anklagevorwurf der Gewerbsmässigkeit anbelangt, gab der Beschuldigte 2 selber und der Beschuldigte 1 an, damals arbeitslos gewesen zu sein (Urk. 2/4 S. 6; Prot. II S. 20). Die unrechtmässigen Bezüge erfolgten teilweise - 23 - täglich über einen Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 (Verhaftung: 6. Dezember 2019: Urk. 1/32/2), mithin von rund 11 Wochen, und die Deliktssumme bewegt sich mit Fr. 31'918.90 in einer Grössenordnung, welche zeigt, dass der Beschuldigte 2 mit den daraus resultierenden Erlösen ohne Weite- res seinen täglichen Bedarf bestreiten konnte, nachdem sich die Bruttode- liktssumme auf den Monat gerechnet auf über Fr. 10'000.– belief. 3.3.9. Soweit die Anklage dem Beschuldigten 1 vorwirft, er habe mit der als gestohlen gemeldeten Kreditkarte selber Bezüge an H._____ Automaten getätigt, lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen. Der Beschuldigte 1 wird auch von den Beschuldigten 2 und 3 nicht belastet, solche Bezüge gemacht zu haben. Der Umstand, dass seine Anwesenheit an Tatorten durch die Daten der RTI sei- nes Mobiltelefons belegt ist, genügt nicht, um ihm Bezüge mit der Karte nachzu- weisen. Hingegen bestehen keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass er den Beschuldigten 2 mitunter begleitete, als dieser Bezüge machte. 3.3.9.1. Der Beschuldigte 1 hat selber erklärt, er habe vom Beschuldigten 2 ca. 150 Powerbanks bekommen und an verschiedenen Stellen bzw. Kiosken zu- rückgebracht, wobei er jeweils Fr. 15.– für das Depot erhalten und davon Fr. 3.– für sich behalten habe. Angesichts der in seinem Zimmer sichergestellten Power- banks Verpackungen (Urk. 1/12/1), der Fotografie vom Beschuldigten 1 am Kiosk in Effretikon (Urk. 1/12/4) und der weiteren Indizien (Angaben von Q._____, Chef der Firma D._____ AG, sowie von den Kiosk-Mitarbeitern) (Urk. 1/10 S. 7 ff.), be- stehen keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass er Powerbanks, welche der Beschuldigte 2 unrechtmässig an H._____ Automaten bezogen hatte, an diversen Kiosken zurückgab, zumal er im Vorverfahren und vor Vorinstanz erneut einräum- te, dass er ungefähr 145 Powerbanks, welche er vom Beschuldigten 2 erhalten hatte, anschliessend an verschiedenen Orten zurückgegeben habe (Urk. 1/23 S. 6 ff.; Prot. I S. 24 ff.), weshalb der objektive Anklagesachverhalt insoweit auch in Bezug auf den Beschuldigten 1 erstellt ist. 3.3.9.2. Hinsichtlich des subjektiven Anklagesachverhaltes konnte der Be- schuldigte 1 nicht ernsthaft davon ausgegangen sein, der Beschuldigte 2 habe die Powerbanks legal mit dessen eigener Kreditkarte bezogen, da dies ökonomisch - 24 - gar keinen Sinn gemacht hätte (vorstehend, Erw. III.3.3.6) und weder der Be- schuldigte 2 noch die Beschuldigten 1 und 3 diesfalls einen lohnenden Erlös hät- ten erzielen können. Bereits aus diesem Grunde entpuppt sich seine Beteuerung, geglaubt zu haben, ihr Vorgehen sei legal, er habe nichts von einer gestohlenen Kreditkarte gewusst, der Beschuldigte 2 habe ihm gesagt, mit eigenem Geld ein- zukaufen (vgl. Urk. 1/23 S. 7 ff.), als Schutzbehauptung. Ebenso wenig ergibt sei- ne Behauptung, wonach es bei der Firma D._____ ein Monatsabo für Fr. 35.– ge- be, dann könne man so viele (Powerbanks) beziehen, wie man wolle (Urk. 1/23 S. 10 f.), ökonomisch betrachtet einen Sinn, da die Firma bereits nach einer Rücknahme von zwei Powerbanks gegen die Auszahlung des Depots von je Fr. 15.– fast den ganzen angeblichen Abopreis zurückgegeben hätte, was nicht sein kann. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte 1 auf Frage alsdann ausdrücklich zu Protokoll: "Das stimmt nicht. Dass ich so viel Stücke auf einmal zurückgebracht habe. Jeder hätte gewusst, dass sie aus einer Straftat stammen." (Prot. I S. 26). Auch die von der Verteidigung vorgetragene Erklärung, der Beschuldigte 2 habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass er durch den Bezug der Powerbanks zu Bar- geld habe kommen wollen, da er den Code für die Kreditkarte noch nicht gekannt habe (Urk. 145 S. 5 f.), erscheint nicht plausibel. Es macht keinen Sinn, dass der Beschuldigte 1 dann Fr. 3.– pro zurückgegebene Powerbank erhalten hätte, was immerhin einem Fünftel des Erlöses entspricht. Zudem konnte dem Beschuldig- ten 1 auch nicht entgangen sein, dass er die meisten Powerbanks mit vollem Ak- ku zurückbrachte (vgl. Urk. 1/10 S. 7 f.). Die vor Vorinstanz abgegebene Erklä- rung, nie geschaut zu haben, ob sie noch voll gewesen seien (Prot. I S. 25), über- zeugt nicht. Der Ladung der Powerbanks kam ein Wert von Fr. 4.– zu (Kaufpreis zu Fr. 19.– minus Depot à Fr. 15.–). Nachdem der Beschuldigte 1 jeweils bloss Fr. 3.– für sich hatte behalten können, ist sein angebliches Desinteresse am La- dezustand der von ihm zurückgegebenen Powerbanks unglaubhaft. Er bestätigte denn auch in der Berufungsverhandlung, dass viele der von ihm zurückgebrach- ten Powerbanks noch geladen waren (Prot. II S.19). Es kann daher nicht auf sei- ne unglaubhaften Beteuerungen abgestellt werden. 3.3.9.3. An diesem Beweisergebnis vermöchten auch die mit der Berufungs- erklärung von der Verteidigung des Beschuldigten 1 gestellten Beweisanträge - 25 - (Urk. 116 S. 2 f.; vorstehend, Erw. I.3.) nichts zu ändern, weshalb von weiteren Beweiserhebungen abzusehen ist. Im Übrigen enthält der Anklagesachverhalt entgegen der Begründung des Beweisantrages Ziff. 1 auch keinen Tatvorwurf, wonach der Beschuldigte 1 zahlreiche Powerbank Verpackungen geöffnet haben soll, weshalb eine Analyse von Fingerabdrücken auch unter diesem Aspekt nicht sachdienlich wäre. 3.3.10. Im Zusammenhang mit der anklagegegenständlichen Beschimpfung ist in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu wiederholen, dass die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 lebensnah, nachvollziehbar, wider- spruchsfrei und somit glaubhaft sind. Beide gaben übereinstimmend zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe sie während der Effektenkontrolle in der Ausnüchte- rungszelle der Stadtpolizei Zürich mit den Worten "Arschloch", "Idiot", "fick dich" und "Kurwa", was polnisch Hure bedeute, beleidigt (Urk. 2/2/5 S. 2 ff.; Urk. 2/2/6 S. 3). Darauf ist abzustellen. 3.3.10.1. Entgegen seinen Beteuerungen spricht der Beschuldigte 2 durch- aus genügend gut Deutsch. Wie sonst hätte er sich am 4. Dezember 2019 beim Telefon mit den Geschäftsführer der Firma D._____ AG mit diesem auf Deutsch über die Powerbanks Angelegenheit unterhalten können (vgl. Urk. 1/4 S. 3; Urk. 1/21 Antworten des Beschuldigten 2 auf Frage 26 f.). Im Übrigen ist dem Vorderrichter beizupflichten, dass es keiner besonderen Deutschkenntnisse be- darf, um die anklagegegenständlichen Schimpfwörter in deutscher Sprache aus- sprechen zu können, zumal der Beschuldigte 2 sich bereits seit langer Zeit im deutschsprachigen Raum aufhält. 3.3.10.2. Für die von der Verteidigung vor Vorinstanz geäusserte Vermu- tung, die beiden Polizeibeamten hätten sich bloss über den Beschuldigten 2 ge- ärgert, weil dieser ihren drei Aufforderungen, sich wegzubegeben, keine Folge ge- leistet habe und weil sie die Leibesvisitation an ihm hätten durchführen müssen, weshalb dieser Ärger und nicht angeblich ausgesprochene Schimpfwörter Grund für die Strafanzeigen gewesen sei (Urk. 93 S. 17 f., Urk. 146 S. 6 f.), bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass die bei- den Polizeibeamten, bloss weil sie von einem Beschuldigten geärgert worden sein - 26 - könnten, sich der Gefahr einer Strafbarkeit wegen falscher Anschuldigung auszu- setzen bereit wären. 3.3.10.3. Der Anklagesachverhalt betreffend Beschimpfung ist daher rechts- genügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
  67. Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten der Beschuldigten als ge- werbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB und die weiteren Taten des Beschuldigten 2 als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 1/49/3 S. 3; Urk. 1/50/1 S. 3). Im ange- fochtenen Urteil wurde der Beschuldigte 1 wegen Gehilfenschaft zu betrügeri- schem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und der Beschuldigte 2 anklagegemäss schuldig gesprochen (Urk. 111 S. 133 f.). Die Beschuldigten verlangen einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt.
  68. Im angefochtenen Urteil wurden die gesetzlichen Bestimmungen der Tat- bestände des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Urk. 111 S. 71 f.), samt des qualifizierten Tatbestandsmerkmales der Gewerbs- mässigkeit (ebenda, S. 75 f.) und der Beschimpfung (S. 79), korrekt wiedergege- ben, zutreffend auf die betreffende Bundesgerichtspraxis und Lehre hingewiesen und der erstellte Sachverhalt mit überzeugender Begründung unter die jeweiligen Gesetzesbestimmungen subsumiert (Urk. 111 S. 73 ff. und S. 78 f.). Es kann voll- umfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass entgegen der von der Verteidi- gung des Beschuldigten 2 vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren geäusserten Auffassung (Urk. 93 S. 20 f.; Urk. 146 S. 7 f.), wonach keine Verwendung von Da- ten im Sinne Art. 147 StGB vorgelegen habe, da die Karte für einen Bezug bloss an den Kartenleser des H._____ Automaten habe hingehalten werden müssen, - 27 - ohne dass die Eingabe eines Codes oder einer sonstigen Eingabe durch den Kar- tenverwender erforderlich gewesen sei, beim anklagegenständlichen Tatvorgehen sehr wohl ein Einwirken auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenver- arbeitungsvorgang vorlag. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt war es so, dass die Daten der der auf L._____ lautenden Kreditkarte die Herausgabe beim jeweiligen H._____ Automaten auslösten, die Daten mithin verarbeitet, gespei- chert und intern im Automaten weitergegeben wurden. Nur so konnte ein Waren- bezug ausgelöst und später eine Transaktionsliste der mit dieser Kreditkarte im anklagegegenständlichen Deliktszeitraum getätigten Bezüge (Urk. 1/6/1; Urk. 1/7) erstellt werden. 2.2. Indem der Beschuldigte 2 den Magnetstreifen der gestohlenen Kredit- karte an den Kartenleser der H._____ Automaten hielt und dadurch den Kaufvor- gang mit Hilfe der auf dem Magnetstreifen der Kreditkarte gespeicherten Daten unberechtigt, d.h. durch die unzutreffende Vorgabe, der rechtmässige Kartenin- haber zu sein, jeweils ausgelöst hat, hat er die gespeicherten Daten der Karte an den Automaten weitergegeben. Würde die Auffassung der Verteidigung zutreffen, würde dies bedeuten, dass bei jedem Zahlungsvorgang, bei welchem durch blos- ses Hinhalten einer Kredit- oder Bankomatkarte an den Kartenleser eingekauft resp. bezahlt wird, keine Verwendung von Daten vorläge, was aber eben gerade jeweils der Fall ist, andernfalls gar keine Zahlung ausgelöst werden könnte. 2.3. Nachdem der laut eigenen Angaben damals arbeitslose Beschuldigte 2 (Urk. 2/4 S. 6) über einen Zeitraum von rund 11 Wochen mit beinahe täglichen Automatenbezügen (Urk. 1/6/1) eine Deliktssumme von Fr. 31'918.90 erwirkte, aus welcher er ohne Weiteres seinen täglichen Bedarf bestreiten konnte (vorste- hend, Erw. III.3.3.9.), ist auch das qualifizierte Tatbestandsmerkmal der Ge- werbsmässigkeit erfüllt. Zwar hätte die Kreditkarte jederzeit nicht mehr funktionie- ren können, wie die Verteidigung des Beschuldigten 2 geltend machte (Urk. 93 S. 21, Urk. 146 S. 8), dies ändert indessen nichts daran, dass die Automatenbe- züge über einen langen Zeitraum, solange wie möglich, getätigt wurden, im Be- streben, laufend kostenlos H._____ Produkte zu beziehen und mit Hilfe der Po- - 28 - werbanks regelmässige Einkünfte zu erzielen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. 2.4. Da beim Beschuldigten 2 weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe vorliegen, ist er des gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
  69. Nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, kommt eine über Gehilfenschaft hinausgehende, strengere rechtliche Würdigung des Tatbeitrages des Beschuldigten 1 beim betrügerischer Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage von vornherein nicht mehr in Betracht, da das Verschlechte- rungsverbot zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.1. Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kau- sale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen un- tergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfe- leistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Bei- hilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2). In subjektiver Hin- sicht muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern (BGE 132 IV 49 E.1.1 a.E.). 3.2. Wie erwogen (vorstehend, Erw. III.3.3.9.1.), hat der Beschuldigte 1 ein- geräumt, vom Beschuldigten 2 ca. 145 Powerbanks bekommen und an verschie- denen Stellen bzw. Kiosken zurückgebracht zu haben, wobei er jeweils Fr. 15.– für das Depot erhielt, davon Fr. 3.– für sich behalten konnte und den Rest an den Beschuldigten 2 abzuliefern hatte. Mit dieser Tätigkeit war er dem Beschuldig- ten 2 dabei behilflich, die missbräuchlich erlangten Powerbanks zu Geld zu ma- chen. Ohne diese Hilfe hätte der Beschuldigte 2 diese zeitaufwendige Tätigkeit - 29 - stets selber erledigen müssen. Damit hat der Beschuldigte 1 durch seine Hilfe es dem Beschuldigten 2 leichter gemacht, sich am Erlös unrechtmässig zu berei- chern. Der Beschuldigte 1 erbrachte seine Hilfe in 145 Fällen. Er wäre demnach der mehrfachen Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage schuldig zu sprechen. Diese strengere rechtliche Würdigung kommt jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht in Betracht (vgl. Erw. IV.3.). 3.3. Dem Beschuldigten 1 musste aufgrund der dargelegten gesamten Tat- umstände klar sein, und es war ihm durchaus bewusst, dass der Beschuldigte 2 die Powerbanks nicht rechtmässig erworben haben konnte (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.10.2.). So hatte er vor Vorinstanz u.a. sogar ausdrücklich erklärt, jeder hätte gewusst, dass sie aus einer Straftat stammten (Prot. I S. 26). Damit war ihm auch bewusst, dass er mit seiner Unterstützung die illegalen Aktivitäten des Be- schuldigten 2 förderte, weshalb er dies wissentlich und willentlich machte und damit auch den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zumindest eventual- vorsätzlich erfüllt hat. 3.4. Da beim Beschuldigten 1 weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe gegeben sind, ist er der Gehilfenschaft zu betrügerischem Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
  70. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Anklageschrift eine Bestra- fung des Beschuldigten 1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 1/49/3 S. 4; Urk. 111 S. 3), sowie eine Bestrafung des Beschuldigten 2 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe, nachdem der Widerruf einer be- dingt aufgeschobenen Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe verlangt wurde. Zudem seien zwei bedingt aufgeschobene Vorstrafen mit Geldstrafe zu vollziehen (Urk. 1/50/1 S. 5; Urk. 111 S. 5). Der Vorderrichter bestrafte den Beschuldigte 1 mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probe- - 30 - zeit von 2 Jahren. Beim Beschuldigten 2 wurde die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 29. April 2019 verfügte bedingte Entlas- sung widerrufen, der Vollzug der Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe ange- ordnet und unter Einbezug der widerrufenen Strafe eine Freiheitsstrafe von 9 Mo- naten als Gesamtstrafe ausgefällt. Ferner ordnete der Vorderrichter bei zwei Vor- strafen den Vollzug von bedingt aufgeschobenen Geldstrafen an (Urk. 111 S. 133 f.). 1.1. Beide Beschuldigten liessen einen Freispruch beantragen. Der Be- schuldigte 2 liess zudem den Eventualantrag stellen, er sei im Falle eines Schuld- spruches wegen (nicht qualifizierten) Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanla- ge mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen, bei einer Pro- bezeit von 4 Jahren. Auf den beantragten Widerruf des bedingten Aufschubes dreier Vorstrafen sei zu verzichten (Urk. 115 S. 2: Urk. 93 S. 2 f.). 1.2. Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, ist das Verbot der reformatio in peius zu beachten und eine strengere Bestrafung durch die Be- rufungsinstanz, obwohl beim Beschuldigten 2 angezeigt, von vorherein gesetzlich verwehrt (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  71. Die rechtlichen Vorgaben und Kriterien der Strafzumessung mit der Un- terscheidung von Tatkomponente und Täterkomponente wurden im vorinstanzli- chen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt wiedergegeben (Urk. 111 S. 91 ff.) und der massgebliche Strafrahmen des schwersten Deliktes des Beschuldigten 2 (gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage) mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 147 Abs. 2 StGB), und beim Beschuldigten 1 mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 147 Abs. 1 StGB), korrekt ab- gesteckt (Urk. 111 S. 92 und S. 99). Dies braucht nicht im Einzelnen wiederholt zu werden. 2.1. Darüber hinaus hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumes- sung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entspre- - 31 - chendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). 2.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen mög- lich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperations- prinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.). 2.3. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung zudem, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Ge- samtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom
  72. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). 2.3.1. Demnach sind auch vorliegend nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden. So wäre beim Beschuldig- ten 2 für die Beschimpfung zwingend zusätzlich eine Geldstrafe (von bis zu 90 Tagessätzen) auszufällen gewesen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Indessen untersagt das Verbot der reformatio in peius im Ergebnis den Beschuldigten 2 für die weiteren zwei Vergehen (Diebstahl, Beschimpfung) nunmehr auch noch zu- sätzlich kumulativ mit der weiteren Strafart Geldstrafe zu bestrafen. Hinzu- kommt, dass es bei ihm ohnehin nicht zweckmässig wäre, beim Diebstahl neu- erlich bloss eine Geldstrafe auszufällen, nachdem in der Vergangenheit aus- gesprochene Geldstrafen ihn nicht vor weiterer Delinquenz abzuhalten ver- mochten (nachfolgend, Erw. V.3.2.3.). Beim Beschuldigten 1 ist, obwohl er Ge- hilfenschaft in 145 Fällen leistete, ausnahmsweise eine Gesamtstrafe zu bil- - 32 - den, da die Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen las- sen, mithin den Charakter des Dauerdelikts aufweisen (Urteil des Bundesge- richts 6B_432/2020 vom 30. September 2021, E.1.4). Das Verschlechterungs- verbot verbietet zudem die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. 2.3.2. Als Strafschärfungsgrund ist beim Beschuldigten 2 Tatmehrheit gege- ben. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Beim Beschuldigten 1 ist der Straf- milderungsgrund der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB zum Grundtatbestand von Art. 147 StGB) zu berücksichtigen. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlas- sen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint. Ein Verlas- sen des Strafrahmens kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafer- höhend resp. strafmindernd zu gewichten. 2.4. Tatkomponente betreffend gewerbsmässiger betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (Beschuldigter 2) 2.4.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst zu gewichten, dass der Beschuldigte 2 in einem Zeitraum von rund 11 Wochen mit einer nicht ihm gehö- renden spanischen Kreditkarte an verschiedenen H._____ Automaten im Raum Zürich insgesamt 1'496 Powerbanks für Fr. 19.– pro Stück, mithin in einem im Gesamtwert von Fr. 28'424.–, und diverse weitere H._____ Produkte, wie Geträn- ke und Süssigkeiten, im Gesamtwert von Fr. 3'494.90 bezog, womit sich die De- liktssumme auf insgesamt Fr. 31'918.90 beläuft. Die praktisch täglichen miss- bräuchlichen Automatenbezüge, teilweise täglich mehrmals, über den gesamten Deliktszeitraum, haben die Eigenschaften eines Dauerdeliktes und zeugen auch im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes der Gewerbsmässigkeit von einem ansehnlichen kriminellen Engagement. Dabei war der Beschuldigte 2 nicht alleine tätig, sondern bediente sich teilweise auch seines Kollegen, des Beschuldigten 1, als Helfer, an den er die Powerbanks teilweise weitergab, damit dieser für ihn die Rückgabe und Depoteinlösung von Fr. 15.– pro Stück, gegen einen Anteil von Fr. 3.– pro Stück, übernahm. Das emsige deliktische Treiben wurde erst behörd- - 33 - lich unterbunden, als die Beschuldigten am 5. resp. 6. Dezember 2019 verhaftet wurden. Die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten 2 bewegte sich damit nicht am unteren Rand des bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens der gewerbsmässigen Tat, wenngleich die Deliktssumme verglichen mit anderen Fäl- len von gewerbsmässigem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage noch nicht allzu gross sein mag. Im Übrigen zeugt das Tatvorgehen von einiger Dreis- tigkeit und einer bedenklichen Geringschätzung fremdem Eigentums. Die objekti- ve Schwere der gewerbsmässigen Tat ist daher als keineswegs mehr leicht ein- zustufen. 2.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte 2 ganz gezielt vorging, mithin direktvorsätzlich und aus rein egoisti- schen Beweggründen handelte, im Bestreben, die Automatenbezüge solange wie möglich zu tätigen, um damit laufend kostenlos H._____ Produkte und Power- banks zu beziehen und regelmässige Einkünfte aus deren Depoterlös zu erzielen. Dabei wäre es ihm ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, seinen Le- bensunterhalt durch legalen Erwerb zu erzielen. Verschuldensmindernde Fakto- ren liegen nicht vor. Die objektive Tatschwere wird daher durch die subjektive Schwere der Tat nicht relativiert. 2.4.3. Insgesamt resultiert damit ein keineswegs mehr leichtes Verschulden, welches eine hypothetische Einzeleinsatzstrafe in der Grössenordnung von 14 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt. 2.5. Tatkomponente betreffend Beschimpfung 2.5.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte zwei Polizeibeamte, welche bei der Ausübung ihrer Arbeit waren, mit den wüssten Begriffen "Arschloch", "Idiot", "fick dich", "Kurwa", was auf Deutsch Hure bedeute, betitelte. Dies zeugt von gänzlich fehlendem Respekt des Beschuldigten 2 ge- genüber den Ordnungshütern. Die objektive Tatschwere ist im vorhandenen Straf- rahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe zwar noch als leicht zu bezeichnen, den- noch sind solche Beschimpfungen gegenüber Polizeibeamten nicht zu verharmlo- - 34 - sen und würden insbesondere im Herkunftsland des Beschuldigten 2 weit emp- findlicher sanktioniert. 2.5.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 zur Tatzeit betrunken war und damit in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit etwas eingeschränkt gewesen sein dürfte. Entge- gen den vorinstanzlichen Erwägungen führt dies indessen nicht einfach zu einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis ohne Begutachtung in der Regel erst ab 2 Promille einsetzt (BGE 141 IV 34). Dennoch relativiert die subjektive Tatschwere damit die objektive Schwere der Tat. 2.5.3. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren, was eine hy- pothetische Einzelstrafe von 7 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erschei- nen liesse. Nachdem der Vorderrichter gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestra- fung dieser Beschimpfungen absah (Urk. 111 S. 96), hat es dabei zu bleiben, da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat (Art. 391 Abs. 2 StGB). 2.6. Tatkomponente betreffend Gehilfenschaft zu betrügerischem Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (Beschuldigter 1) 2.6.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 vom Beschuldigten 2 ca. 145 Powerbanks übernahm, diese an verschiedenen Stellen bzw. Kiosken zurückbrachte und dafür jeweils Fr. 15.– für das Depot kassierte. Für seinen Tatbeitrag konnte er jeweils Fr. 3.– pro Stück für sich behalten, die restlichen Fr. 12.– hatte er dem Beschuldigten 2 abzuliefern. Der Deliktserlös betreffend den Beschuldigten 1 bewegte sich daher in einer Grössenordnung von Fr. 450.–, was angesichts des tatrelevanten Zeitraums (18. September bis 5. Dezember 2019) als wenig anzusehen ist. Demgegenüber ist die Deliktssumme bei 145 Powerbanks mit einem Wert von je Fr. 19.–, entspre- chend Fr. 2'755.–, nicht unerheblich. Er unterstützte den Beschuldigten 2 bei des- sen Delinquenz massgeblich, indem er eine grosse Anzahl Powerbanks über ei- nen längeren Zeitraum für diesen retournierte. Da der Beschuldigte 1 nur Gehilfe - 35 - war, wird sein Verschulden erheblich relativiert. Die objektive Tatschwere erweist sich als leicht. 2.6.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 zumindest eventualvorsätzlich und ebenfalls aus egoisti- schen Beweggründen handelte (vorstehend, Erw. IV.3.3.). Dies subjektive Tat- schwere ist daher als noch leicht einzustufen. 2.6.3. Insgesamt ist das Verschulden somit als noch leicht zu qualifizieren, was eine hypothetische Einzeleinsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe recht- fertigt.
  73. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.1. Über den Beschuldigten 1 ist bekannt, dass er am tt. Juni 1991 in Polen geboren, in verschiedenen Kinderheimen aufgewachsen und zur Schule gegan- gen sei, wobei er sechs Jahre Grundschule und drei Jahre ein Gymnasium sowie hernach eine Berufsschule besucht habe. Diese habe er jedoch nicht abgeschlos- sen, da er fast monatlich von einem Kinderheim zum nächsten versetzt worden sei. Er habe einen Bruder und zwei Stiefschwerstern und wisse nicht, wo diese und seine Eltern leben. Seit 2011 sei er nicht mehr in Polen gewesen. Am 31. Juli 2017 sei er in die Schweiz gekommen und arbeite als Hilfsarbeiter. Seinen Lohn wollte er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht nennen, er könne jedoch davon leben. Er habe monatliche Ausgaben von maximal Fr. 1'000.–, wobei er für die Zimmermiete Fr. 200.– pro Monat bezahle. Zu Vermögen und Schulden wollte er keine Angaben machen. Er habe in der Schweiz keine Verwandten, jedoch Be- kannte. Er gab zudem an, Deutsch zu sprechen (Urk. 1/20 S. 7 ff.; Urk. 1/24 S. 29 ff.; Prot. I S. 18 ff.). - 36 - 3.1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1, aus Sicherheitsgründen seine Adresse nicht bekanntgeben zu wollen. Auch zu seinen finanziellen Verhältnissen wollte sich er sich nicht äussern (Prot. II S. 9, 12).) 3.1.2. Aus seiner Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten 1 ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Tat. 3.1.3. In der Schweiz ist der Beschuldigte 1 nicht vorbestraft (Urk. 134). Aus dem polnischen Strafregisterauszug und der dazu eingeholten Übersetzung (Urk. 139) geht hervor, dass er in Polen mehrfach vorbestraft ist. So wurde er mit Entscheid vom 6. Januar 2009 wegen Hehlerei zu 6 Monaten Freiheitsbeschrän- kung und 30 unentgeltlichen Sozialstunden verurteilt, wobei diese Strafe 2010 in 87 Tage Freiheitsstrafe umgewandelt wurde. Am 12. März 2010 erfolgte eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde später angeordnet. Mit Entscheid vom 7. Juni 2010 wurde er abermals wegen Diebstahls und Sachbe- schädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, bei einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt. Am 8. September 2011 wurde die Vollstreckung dieser Strafe angeordnet. Wegen Urkundenfälschung wurde er mit Entscheid vom
  74. Oktober 2012 zu einer weiteren bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, diesmal bei einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt. Die Vollstreckung dieser Stra- fe wurde mit Beschluss vom 23. Mai 2013 angeordnet. Schliesslich wurde mit Entscheid vom 10. Januar 2018 eine Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat angeordnet, wobei diese, soweit ersichtlich, eine Gesamtstrafe für die zu- vor aufgeführten Delikte darstellt. Die Vorstrafen sind zwar teilweise einschlägig, liegen jedoch sehr lange zurück. Sie führen daher nur zu einer leichten Straferhö- hung. 3.2. Über den Beschuldigten 2 ist bekannt, dass er am tt. Februar 1986 in R._____, Polen, geboren und aufgewachsen ist. Er habe sechs Jahre Grundschu- le, drei Jahre Gymnasium und vier Jahre Lyceum besucht und mit dem Abitur ab- geschlossen. Als er 20 Jahre alt gewesen sei, sei er zu seinen Eltern nach Ham- - 37 - burg ausgewandert. In die Schweiz sei er gekommen, um zu arbeiten und zu trai- nieren. Die Bedingungen für seine Sportart Boxen seien hier wesentlich besser. Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils sei er seit vier Jahren in der Schweiz gewesen. Er spreche angeblich kein Deutsch und lebe nicht in einer Partner- schaft. Er habe keine Verwandten in der Schweiz, aber Freunde, die er vor allem aus dem Training kenne. Er führe eine Firma namens "S._____" im Bereich Transport und Spedition, mit Sitz in Polen, welche auf dem Gebiet der ganzen EU tätig sei. Er arbeite hier, und es gebe Personen, die ihm dabei helfen würden. Er verdiene zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 6'000.– pro Monat und habe monatliche Ausgaben von Fr. 700.– für die Miete. Insgesamt bezahle er für seinen Lebensun- terhalt (inkl. Wohnen) ca. Fr. 2'000.–. Er habe kein Vermögen und wisse nicht, ob er Schulden habe (Urk. 1/21 S. 7 f.; Urk. 2/4 S. 6 f.; Prot. I S. 29 ff.). 3.2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 2 zu sei- nem Werdegang und den aktuellen Verhältnissen ergänzend an, dass er sich ak- tuell aufgrund eines anderen Strafverfahrens in Untersuchungshaft befinde. Vor seiner Verhaftung habe er auf verschiedenen Baustellen ausgeholfen (Prot. II S. 13 ff.). 3.2.2. Aus seiner Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten 2 ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 3.2.3. Der Beschuldigte 2 ist in der Schweiz mehrfach vorbestraft (Urk. 135). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Feb- ruar 2018 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit Fr. 1'600.– Busse verurteilt. Der bedingte Vollzug wurde mit Strafbefehl vom 30. August 2018 widerrufen. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 wurde er wegen versuchter Erpressung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 800.– Busse verurteilt. Der bedingte Vollzug wurde in der Folge nicht wi- derrufen, die Probezeit jedoch um 18 Monate verlängert. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 30. August 2018 wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. - 38 - Dies bedeutet, dass der Beschuldigte 2 bereits im ersten Jahr nach seiner Einrei- se in die Schweiz gleich mehrmals straffällig wurde. Sodann erfolgte mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 eine Ver- urteilung wegen mehrfacher Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 300.– Busse. Auch dieser bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen, sondern die Probezeit um 18 Monate verlängert. Wegen Sachbeschädigung, begangen im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, wurde er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis vom 27. Januar 2021 zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Schliesslich verurteilte ihn die Staats- anwaltschaft Zug mit Strafbefehl vom 2. März 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessät- zen. Aus dem polnischen Strafregisterauszug, der in Übersetzung vorliegt (Urk. 140), geht hervor, dass der Beschuldigte 2 in Polen mehrfach vorbestraft ist. Mit Entscheid vom 2. April 2015 wurde er wegen Missbrauchs von Ausweispapie- ren zu 8 Monaten Freiheitsbeschränkung und 40 monatlichen und unentgeltlichen Sozialstunden verurteilt. Die Strafe wurde 2016 in eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen umgewandelt. Mit Entscheid vom 2. November 2015 wurde er wegen Be- truges zu 6 Monaten Freiheitsbeschränkung und 40 monatlichen und unentgeltli- chen Sozialstunden verurteilt. Diese Strafe wurde 2016 in 90 Tage Freiheitsstrafe umgewandelt. Weiter geht aus dem polnischen Strafregisterauszug hervor, dass der Beschuldigte 2 am 19. April 2016 in Hamburg, Deutschland, wegen gemein- schaftlichen Diebstahls zu 8 Monaten Freiheitsentzug verurteilt wurde. Sodann wurde er mit Entscheid vom 21. September 2017 eines polnischen Gerichts we- gen Beamtenbeleidigung zu Geldstrafen von 50, 100 und 150 Tagessätzen verur- teilt. 2019 wurde diese Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt. Am 29. September 2017 wurde er in Bayreuth, Deutschland, wegen Fahrens ohne Fahr- erlaubnis zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Sodann wurde er am 10. Janu- ar 2018 in Braunschweig, Deutschland, wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 25 Tages-sätzen verurteilt. Wiederum in Polen wurde er mit Entscheid vom 27. Februar 2018 wegen Betruges, Erschleichung eines Kredits, Urkundenfälschung und Missbrauchs von Ausweispapieren, soweit ersichtlich, zu einer Gesamtstrafe - 39 - von einem Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 140 Ta- ges-sätzen verurteilt. Dies stellt eine ganz erhebliche strafrechtliche Vorbelastung dar und hinterlässt den Eindruck eines Gewohnheitsdelinquenten. Die Vorstrafen sind zudem teilweise einschlägig und weisen eine hohe Kadenz in relativ kurzer Zeit auf. Dies ist empfindlich straferhöhend zu berücksichtigen. 3.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 3.3.1. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Die bundesgerichtli- che Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner ge- hört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise auf- grund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwir- ken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Straf- recht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). 3.3.2. Beide Beschuldigten haben die Anklagevorwürfe stets im Wesentli- chen bestritten, soweit sie überhaupt Aussagen machten (vgl. Erw. III.2. f.). So- weit sie vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und generell in Ab- rede gestellt haben, sich strafbar gemacht zu haben, gereicht ihnen dies nicht zum Nachteil. Indessen fehlt es an einem Geständnis oder entsprechend koope- - 40 - rativem Verhalten, weshalb die Basis für eine Strafminderung unter dem Titel Nachtatverhalten fehlt.
  75. Die hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe beim Be- schuldigten 1 ist angesichts seiner leicht straferhöhend zu berücksichtigenden Vorstrafen auf 110 Tagessätze zu erhöhen. Auch die hypothetische Einsatzstrafe beim Beschuldigten 2 in der Grössenordnung von 14 Monaten Freiheitsstrafe wä- re angesichts der ganz erheblich belasteten strafrechtlichen Biographie empfind- lich auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Nachdem aber einmal mehr das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, hat es beim Beschuldigten 2 ohnehin bei der vorinstanzlich verhängten Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als Ge- samtstrafe zu bleiben.
  76. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tages- satzes ist nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten 1 erscheint ein Ta- gessatz in der Höhe von Fr. 30.– als angemessen.
  77. Gemäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens erstanden hat, auf die Strafe anzurechnen. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Der Beschuldigte 1 befand sich vom 5. Dezember 2019 bis zum 29. April 2020 in Untersuchungshaft (Urk. 1/31/1, Urk. 58). Dies entspricht 146 Tagen. Die ausgefällte Geldstrafe ist daher durch Haft bereits erstanden. Für die 36 Tage, die sich der Beschuldigte 1 zu Unrecht in Untersuchungshaft befand, ist er zu entschädigen (Art. 431 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht erachtet Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genug- tuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (Urteile des Bundesge- richts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.w.H., BGE 113 IB 155 E. 3b = Pra 77 [1988] Nr. 96). Der Beschuldigte - 41 - 1 war im Tatzeitpunkt arbeitslos. Es erscheint daher angemessen, ihm eine Ge- nugtuung von Fr. 150.– pro Tag, entsprechend Fr. 5'400.– zuzusprechen. Der Beschuldigte 2 befand sich vom 6. Dezember 2019 bis zum 29. April 2020 in Untersuchungshaft (Urk. 1/32/2, Urk. 63/58). Dies entspricht 145 Tagen. Die Vorinstanz rechnete dem Beschuldigten 146 Tage Untersuchungshaft an und damit einen Tag zu viel. Da lediglich der Beschuldigte 2 dagegen Berufung erho- ben hat, kann auch die anzurechnende Anzahl Hafttage nicht zu seinen Ungun- sten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StGB), weshalb ihm 146 Tage Haft an die Strafe anzurechnen sind. V. Vollzug
  78. Nachdem die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe beim Beschuldig- ten 1 aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt hat, hat es auf- grund des zu beachtenden Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) damit sein Bewenden.
  79. Dem Beschuldigten 2 wurde im angefochtenen Urteil ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe verweigert. Er liess mit seiner Berufungserklärung eventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 4 Jahren beantragen.
  80. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstra- fe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 3.1. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr – vorausgesetzt; die günstige Prognose wird damit gewissermassen vermutet. Zur Prognose ist eine Gesamt- würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben des Täters und die Tatumstände einzubeziehen sind. Die vermutete Wirkung der Stra- fe kann mitberücksichtigt werden (Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], - 42 - Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, N 7 ff. zu Art. 42 StGB). Auch bezüglich des teilbedingten Vollzuges müs- sen die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sein (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommen- tar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 2 zu Art. 43 StGB). Einschlägige Vorstrafen stehen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGE 118 IV 97 E. 2c S. 101). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 3.2. Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, und es muss sowohl der aufgeschobene, wie auch der zu vollziehende Teil mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).
  81. Wie bereits aufgeführt, weist der Beschuldigte 2 sowohl in der Schweiz als auch in Polen ein sehr langes Vorstrafenregister auf. Er ist mehrfach einschlä- gig vorbestraft und die Taten erfolgten in kurzen zeitlichen Abständen. Obwohl die ausgefällten Strafen in der Tendenz zunahmen, liess er sich nicht von der Bege- hung weiterer Delikte abhalten und wurde teilweise sehr kurz nach Ausfällung der Strafen wieder straffällig. Die ihm in Form von bedingten Strafen gewährten Chancen hat der Beschuldigte 2 in keiner Weise genutzt. Zudem schreckte ihn weder eine dreimonatige Freiheitsstrafe in der Schweiz noch eine solche von 8 Monaten in Deutschland oder eine solche von 1 ½ Jahren in Polen vor weiterer Delinquenz ab. Ebenfalls negativ fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 2 zahl- reiche Delikte gegen ganz unterschiedliche Rechtsgüter beging. Er scheint nicht in der Lage zu sein, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Hinzukommt, dass er während des gesamten Verfahrens keine Einsicht und Reue zeigte und sich seine Lebensumstände nicht zum Besseren gewandt haben. Es liegt eine ei- - 43 - gentliche Schlechtprognose vor. Die Freiheitsstrafe ist daher vollumfänglich zu vollziehen. VI. Widerruf
  82. Widerruf des bedingten Strafvollzuges 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Anklage den Widerruf des mit Entscheid der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– unter Ansetzung einer (verlängerten) Probezeit von 4 ½ Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges und den Widerruf des mit Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges (Urk. 1/50/1 S. 5). 1.2. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Wi- derruf des bedingten Strafvollzuges kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 111 S. 111 f.). 1.2.1. Der Beschuldigte 2 beging den gewerbsmässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019, mithin während den mit vorgenannten Strafbefehlen ausgefällten Probezei- ten. Wie bereits erwogen, liegt eine eigentliche Schlechtprognose vor. Zu betonen ist, dass der Beschuldigte 2 bei beiden bedingt ausgefällten Strafen gleich mehr- fach die Chance erhielt, sich zu bewähren. So wurde der Strafbefehl vom 6. Juni 2018 mit Entscheid vom 24. Mai 2019 nicht widerrufen, sondern die Probezeit ver- längert. Mit Strafbefehl vom 2. März 2021 wurde die Strafe abermals nicht wider- rufen. Auch auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 24. Mai 2019 ausgefällten Strafe wurde bereits einmal verzichtet (Urk. 135). All diese Chancen hat der Be- schuldigte 2 in den Wind geschlagen. Ebenso wenig beeindruckte ihn die ver- hängte, dreimonatige Freiheitsstrafe sowie die in Polen und Deutschland verhäng- ten Freiheitsstrafen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er sich inskünftig wohl- verhalten wird. - 44 - 1.2.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe kommt nicht in Betracht, da neu eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Regi- onalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 ausgefällten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– und der bedingte Vollzug der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 ausgefäll- ten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist daher zu widerrufen.
  83. Widerruf der bedingten Entlassung 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 29. April 2019 (Urk. 1/44/7) angeord- nete bedingte Entlassung des Beschuldigten 2 aus dem Strafvollzug zu widerru- fen und die Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe zu vollziehen (Urk. 1/50/1 S. 5). 2.2. Auf den Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist Art. 89 StGB (sog. Nichtbewährung) anwendbar. Art. 89 Abs. 1 StGB hält fest, dass das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückverset- zung anordnet, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbre- chen oder Vergehen begangen hat. Auf die Rückversetzung wird nach Art. 89 Abs. 2 StGB hingegen verzichtet, wenn nicht zu erwarten ist, der Verurteilte wer- de weitere Straftaten begehen. Besteht begründete Aussicht auf Bewährung, kann der Richter vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aus- sprechen oder die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlän- gern und für deren Dauer zusätzliche Massnahmen, wie beispielsweise Weisun- gen, anordnen (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind aufgrund der neuen Straftat die Vor- aussetzungen für eine unbedingten Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). 2.3. Der Beschuldigte 2 delinquierte nur wenige Monate – den Diebstahl beging er am 31. Juli 2019 – nachdem die bedingte Entlassung Ende April 2019 angeordnet worden war. Er delinquierte einschlägig. Wie bereits erwogen, liegt eine Schlechtprognose vor. Er ist daher in den Strafvollzug zurückzuversetzen, - 45 - und die Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Mit der neu auszufällenden, unbedingten Freiheitsstrafe ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Die zuvor festgesetzte Freiheitsstrafe von 18 Monaten wäre daher um 10 Tage Frei- heitsstrafe zu asperieren. Dies erübrigt sich indessen wiederum (Art. 391 Abs. 2 StPO). VII. Landesverweisung
  84. Die Staatsanwalt beantragte mit ihrer Anklage die Ausfällung einer Lan- desverweisung gegen den Beschuldigten 2 von 5 Jahren (Urk. 1/50/1 S. 5; Urk. 111 S. 5). Der Vorderrichter verhängte eine solche mit der Minimaldauer von 5 Jahren. Nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel erhoben hat, ist das Verschlechterungsverbot zu beachten und eine allenfalls angezeigte längere Lan- desverweisung von vornherein gesetzlich ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Mit seiner Berufungserklärung liess der Beschuldigte 2 beantragen, eventualiter sei keine Landesverweisung anzuordnen (Urk. 115 S. 2: Urk. 93 S. 3).
  85. Wird ein Ausländer des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen, so verweist ihn das urteilende Gericht gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB (Katalogtat) unabhängig von der Höhe der Strafe obligatorisch für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung abse- hen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewir- ken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Im Bereich der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) steht dem Richter somit nur ein sehr beschränkter Ermessensspielraum offen. Die Anwendung der Härtefallklausel soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auf Aus- nahmefälle beschränkt bleiben, in denen die Landesverweisung in krasser Weise unverhältnismässig wäre. Zu denken ist etwa an Ausländer, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten, - 46 - kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurecht- finden würden. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private In- teresse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (Busslin- ger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, plädoyer 5/16, S. 102).
  86. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Si- tuation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssen grund- sätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffe- nen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Ver- lassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Ein- griff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren (Busslinger/ Uebersax, a.a.O., S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung spre- chenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprü- fung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (Busslinger/Uebersax, a.a.O., S. 99).
  87. Der Beschuldigte 2 ist erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz. Er unter- hält hier keine familiären oder partnerschaftlichen Beziehungen. Seine Firma mit Sitz in Polen ist in der ganzen EU tätig. In der Schweiz ging er nur teilweise einer Arbeitstätigkeit nach, und er spricht nicht gut Deutsch. Die Ausfällung einer Lan- desverweisung hat daher offenkundig keinen schweren persönlichen Härtefall für - 47 - den Beschuldigten 2 zur Folge, weshalb die vorinstanzliche Anordnung zu bestä- tigen ist. Nachdem die Vorinstanz eine Dauer von fünf Jahren festsetzte und die Staatanwaltschaft kein Rechtsmittel dagegen erhoben hat, hat es dabei sein Be- wenden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  88. Der Beschuldigte 2 steht als polnischer Staatsangehöriger grundsätzlich unter dem Schutz des FZA, weshalb zu prüfen ist, ob das FZA einer Landesver- weisung entgegensteht. 5.1. Nach Art. 5 Abs. 1 FZA Anhang I ist eine Ausweisung rechtmässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausweisung im Sinne des Ausländerrechts aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung nur rechtmässig, wenn die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhal- ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ord- nung darstellt. Dabei wird der Begriff der öffentlichen Ordnung verstanden als die Störung der sozialen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Straftat darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.05.2019, E. 3.5.1 und 2). 5.2. Angesichts der hohen Deliktssumme und der Vorgehensweise des Be- schuldigten 2, die eine hohe kriminelle Energie aufweist, ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit klar gegeben. Zudem spricht seine Delikts- biographie gegen ein künftiges Wohlverhalten. Das FZA steht einer Landesver- weisung daher nicht entgegen.
  89. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom
  90. März 2013; SR 362.0) sind Gerichte dazu verpflichtet, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ohne Wei- teres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat - 48 - beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mit- gliedsstaat verfügt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_572/2019 vom 8. Ap- ril 2020, E. 3.2.2 ff., zur Publikation vorgesehen). Da der Beschuldigte 2 als Staatsangehöriger von Polen einem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehört, hat eine Ausschreibung zu unterbleiben. VIII. Einziehungen
  91. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Ge- richt kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbargemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
  92. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegen- stände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
  93. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 (Urk. 1/26/11) beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Ge- genstände stammen aus einer strafbaren Handlung, sind deshalb einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernich- tung/gutscheinenden Verwendung zu überlassen: - VISA-Karte, Débito, Blue BBVA (Asservat-Nr. A013'306'495); - 49 - - 1 DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'311'018); - Daktyloskopische Spur ab Kreditkarte (Asservat-Nr. A013'312'135); - 1 Brief, Schreiben der H._____ vom 30. August 2019 betr. Rückerstattung (Asservat-Nr. A013'346'355); - Ausweiskopie von A._____ betr. 6 Power-Banks-Rückgabe (Asservat-Nr. A013'346'457); - Verpackungsbehälter, Effektensack mit 24 Power-Banks und 1 Power-Bank- Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'766); - Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks und 1 Power-Bank- Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'777); - Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks inkl. Ladekabel; 1 Kopfhörer (Asservat-Nr. A013'364'802); - Verpackungsbehälter, Effektensack mit 8 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'835); - Verpackungsbehälter, Effektensack mit 3 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'846); - Verpackungsbehälter, Effektensack mit 30 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'868); - Verpackungsbehälter, Effektensack mit 79 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'880); - Verpackungsbehälter, Effektensack mit 120 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'891); - Verpackungsbehälter, Papiersack mit 50 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'915); - Verpackungsbehälter, Papiersack mit 44 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'937); - Verpackungsbehälter, Papiersack mit 57 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'948); - 50 - - 1 Quittung von H._____ betr. Rückerstattung vom 25. November 2019 (Asservat-Nr. A013'365'112).
  94. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 (Urk. 1/26/11) beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714, lagernden 21 Powerbank "D._____", grün, inkl. Verbindungskabel (Asservat-Nr. A013'295'686), sind Eigentum der D._____ AG. Sie sind dieser innert drei Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Ur- teils auf erstes Verlangen herauszugeben. Werden die Gegenstände von der D._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen.
  95. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 (Urk. 1/26/11) wurde beim Beschuldigten 2 Bargeld in der Höhe von Fr. 1'930.– beschlagnahmt. Es kann nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass dieses Geld deliktischer Herkunft ist, zumal der Beschuldigte 2 angab, zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 6'000.– pro Monat zu verdienen. Die Barschaft ist daher ge- stützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. IX. Zivilansprüche
  96. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen korrekt aufgeführt (Urk. 111 S. 128 ff.), darauf kann verwiesen werden.
  97. Die Privatklägerin 1 stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 29'578.–, zuzüglich Zins von 5% seit Ereignisdatum (Urk. 1/30/3). Ihre Forde- rung begründet sie mit einer Auflistung sämtlicher Transaktionen, die im Delikts- zeitraum mit der durch den Beschuldigten 2 verwendeten Kreditkare an H._____ Automaten durchgeführt wurden (Urk. 1/30/4) und deckt sich grundsätzlich mit dem Untersuchungsergebnis. Die Privatklägerin 1 kam jedoch ihrer Schadenmin- derungspflicht nicht nach. Die Transaktionen erfolgten mit einer als gestohlen - 51 - gemeldeten Kreditkarte täglich über mehrere Wochen. Sie hätte unter diesen Um- ständen die Transaktionen spätestens nach wenigen Tagen stoppen müssen. Die Privatklägerin 1 ist daher mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses zu verweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  98. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispo- sitiv betr. die Beschuldigten 1 und 2 (Dispositivziffern 26 und 27 sowie 29 bis 31) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO).
  99. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Tatbeiträge der Beschuldigten und des im Berufungsverfahrens jeweils entstan- denen Aufwandes sind dem Beschuldigten 1 höchstens ein Viertel und dem Be- schuldigten 2 höchstens drei Viertel der Kosten aufzuerlegen. 2.1. Der Beschuldigte 1 unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch, obsiegt jedoch mit seinen Anträgen auf eine mildere Bestrafung und Verweis der Zivilfor- derung auf den Zivilweg. Bei diesem Verfahrensausgang ist ihm die Hälfte des auf ihn anfallenden Kostenanteiles, mithin ein Achtel der Kosten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten 1 im Umfang von einem Achtel bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Der Beschuldigte 2 dringt mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls und Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg durch. Es ist ihm bei diesem Verfahrensausgang ein Achtel des auf ihn anfallenden Kostenanteils zu erlassen und ihm entsprechen fünf Achtel der Kosten des Be- rufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten 2 im Umfang von fünf Achteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 52 -
  100. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 macht ein Honorar von Fr. 6'361.30 geltend (Urk. 144), was ausgewiesen und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung einer Nachbesprechung ist sie mit gerundet Fr. 6'500.– zu entschädigen.
  101. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 macht ein Honorar von Fr. 5'101.– (ohne Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) geltend (Urk. 143) und ersuchte in der Berufungsverhandlung um zusätzliche Entschädi- gung von eineinhalb Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers (Prot. II S. 28). Dies erscheint angemessen. Die Entschädigung ist auf gerundet Fr. 7'000.– fest- zusetzen. Es wird beschlossen:
  102. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 13. November 2020 bezüglich des Beschuldig- ten 3, namentlich der Dispositivziffern 11–14 (Schuld- und Strafpunkt), 15 (Absehen von einer Landesverweisung), 20 (Herausgabe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg), 28 (Entschädigung amt- liche Verteidigung) und 32 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  103. Auf die Berufung des Beschuldigten 1 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. November 2020 wird bezüglich der Dispositivziffern 4 (Verzicht auf Landesverweisung), 18 (Herausgaben), 21 (Einziehung Barschaft des Beschuldigten 2), 22 (Verzicht auf DNA- Probe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg) und 25 (Abweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 2) nicht eingetreten.
  104. Auf die Berufung des Beschuldigten 2 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. November 2020 wird bezüglich der Dispositivziffern 4 (Verzicht auf Landesverweisung Beschuldigter 1), 19 (Herausgabe), 22 (Verzicht auf DNA-Probe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg) und 25 (Abweisung Genugtuungsbe- gehren Privatkläger 2) nicht eingetreten. - 53 -
  105. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  106. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  107. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum betrügeri- schen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
  108. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, die durch Haft erstanden sind.
  109. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  110. Dem Beschuldigten 1 wird eine Genugtuung von Fr. 5'400.– für 36 Tage er- littene Überhaft zugesprochen.
  111. Der Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie - der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
  112. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB wird der Be- schuldigte 2 freigesprochen. - 54 -
  113. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 29. April 2019 für eine Freiheitsstrafe von 99 Tagen un- ter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung des Beschuldigten 2 wird widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe angeordnet.
  114. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 gegen den Beschuldigten 2 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 gegen den Beschuldig- ten 2 ausgefällte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafen sind zu bezahlen.
  115. Der Beschuldigte 2 wird – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 7 – bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 146 Tage durch Haft erstanden sind.
  116. Die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 9 hiervor wird vollzogen.
  117. Der Beschuldigte 2 wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  118. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  119. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  120. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der La- gerbehörde zur Vernichtung/gutscheinenden Verwendung überlassen: − VISA-Karte, Débito, Blue BBVA (Asservat-Nr. A013'306'495); − 1 DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'311'018); − Daktyloskopische Spur ab Kreditkarte (Asservat-Nr. A013'312'135); − 1 Brief, Schreiben der H._____ vom 30. August 2019 betr. Rückerstat- tung (Asservat-Nr. A013'346'355); - 55 - − Ausweiskopie von A._____ betr. 6 Power-Banks-Rückgabe (Asservat-Nr. A013'346'457); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 24 Power-Banks und 1 Power- Bank-Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'766); − Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks und 1 Power- Bank-Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'777); − Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks inkl. Ladeka- bel; 1 Kopfhörer (Asservat-Nr. A013'364'802); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 8 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'835); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 3 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'846); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 30 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'868); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 79 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'880); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 120 Power-Bank- Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'891); − Verpackungsbehälter, Papiersack mit 50 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'915); − Verpackungsbehälter, Papiersack mit 44 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'937); − Verpackungsbehälter, Papiersack mit 57 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'948); − 1 Quittung von H._____ betr. Rückerstattung vom 25. November 2019 (Asservat-Nr. A013'365'112).
  121. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  122. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände werden der D._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: - 21 Power-Bank "D._____", grün, inkl. Verbindungskabel (Asservat- Nr. A013'295'686). Werden die Gegenstände von der D._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. - 56 -
  123. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 1'930.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 2 verwendet.
  124. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 im Betrag von Fr. 29'578.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
  125. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 26, 27 und 29–31) wird bestätigt.
  126. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 2
  127. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten 1 zu einem Achtel und dem Beschuldigten 2 zu fünf Achteln auferlegt. Im Übrigen werden die Kos- ten auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von einem Achtel, diejenige des Beschuldigten 2 für seine amtliche Verteidigung im Umfang von fünf Achteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.
  128. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben), − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Privatklägerschaft, (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) - 57 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1, − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, − die Privatklägerschaft (auf Verlangen), und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Unt. Nr. BM 18 13445 gemäss Disp.-Ziff. 8, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Rechnungswesen, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp.- Ziff. 8, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Unt. Nr. VT.2018.26127 gemäss Disp.-Ziff. 8, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Rechnungswesen, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp.-Ziff. 8, − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (K191205082), gemäss Disp.-Ziff. 13-14, − die D._____ AG, Baslerstr. 106, 8048 Zürich gemäss Disp.-Ziff. 14 bzw. Herausgabefrist − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betr. Disp.-Ziff. 15, − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
  129. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 58 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210054-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wol- ter Urteil vom 28. Januar 2022 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. [...] Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverar- beitungsanlage etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 13. November 2020 mit Berichtigung vom 23. November 2020 (GG200094)

- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 8. April 2020 (Urk. 1/49/3; Urk. 1/50/1) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum betrügeri- schen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, wovon 146 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziff. 2 hiervor wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB gegen den Beschuldigten 1 wird abgesehen.

5. Der Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig

- des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB,

- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

6. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 29. April 2019 für eine Freiheitsstrafe von 99 Tagen un- ter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung wird wiederrufen und der Vollzug der Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe an- geordnet.

7. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 gegen den Beschuldigten 2 ausgefällten

- 3 - Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 gegen den Beschuldig- ten 2 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird wider- rufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

8. Der Beschuldigte 2 wird – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 6 – bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 146 Tage durch Haft erstanden sind.

9. Die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 8 hiervor ist zu vollziehen.

10. Der Beschuldigte 2 wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

11. Der Beschuldigte 3 C._____ ist schuldig

- der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB,

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie

- der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

12. Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, wovon 15 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Bus- se von Fr. 200.–.

13. Der Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziff. 12 hiervor wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte 3 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

14. Die im Rahmen des bedingten Strafvollzug gewährte Probezeit für die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2018 gegen den Beschuldigten 3 ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten wird um 1 Jahr verlängert.

15. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB gegen den Beschuldigten 3 wird abgesehen.

- 4 -

16. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lager- behörde zur Vernichtung/gutscheinenden Verwendung zu überlassen:

- VISA-Karte, Débito, Blue BBVA (Asservat-Nr. A013'306'495);

- 1 DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'311'018);

- Daktyloskopische Spur ab Kreditkarte (Asservat-Nr. A013'312'135);

- 1 Brief, Schreiben der H._____ vom 30. August 2019 betr. Rückerstat- tung (Asservat-Nr. A013'346'355);

- Ausweiskopie von A._____ betr. 6 Power-Banks-Rückgabe (Asservat-Nr. A013'346'457);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 24 Power-Banks und 1 Power- Bank-Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'766);

- Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks und 1 Power- Bank-Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'777);

- Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks inkl. Ladeka- bel; 1 Kopfhörer (Asservat-Nr. A013'364'802);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 8 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'835);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 3 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'846);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 30 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'868);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 79 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'880);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 120 Power-Bank- Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'891);

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 50 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'915);

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 44 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'937);

- 5 -

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 57 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'948);

- 1 Quittung von H._____ betr. Rückerstattung vom 25. November 2019 (Asservat-Nr. A013'365'112).

17. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind der D._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- 21 Power-Bank "D._____", grün, inkl. Verbindungskabel (Asservat-Nr. A013'295'686). Werden die Gegenstände von der D._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

18. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten 1 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- Mietvertrag zw. E._____ und A._____ vom 1. Februar 2019 (Asservat-Nr. A013'365'134);

- 1 iPhone 6S mit Akku-Hülle, Marke Apple, weiss/rosa (Asservat-Nr. A013'322'651);

- Laufwerk (Computer), 5 Festplatten (Asservat-Nr. A013'365'087);

- 1 Quittung für 1 iPhone 5S, silver (Asservat-Nr. A013'365'101). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 1 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 6 -

19. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten 2 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- 1 Mobiltelefon, Marke Dual (Asservat-Nr. A013'322'811);

- 1 iPhone 5S, Marke Apple, weiss/silber (Asservat-Nr. A013'322'980);

- 1 Samsung Computer (tragbar) inkl. Ladekabel (Asservat-Nr. A013'346'117);

- 1 Mobiltelefon der Marke WIKO (Asservat-Nr. A013'365'167);

- 1 Mobiltelefon, iPhone 6s, roségold (Asservat-Nr. A013'365'189);

- 1 Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln (Asservat-Nr. A013'346'377);

- 1 Schlüsselbund mit 2 Schlüsseln (Asservat-Nr. A013'346'413);

- 1 rote Mappe (Asservat-Nr. A013'365'214) enthaltend:

- 1 Untervermietvertrag B._____, Basel 28.05.2019,

- 1 Schreiben Sozialhilfe B._____, 17.05.2019,

- weitere Unterlagen B._____ sowie

- 1 gelbes Einlegerheft mit Unterlagen B._____. Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 2 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

20. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten 3 als berechtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:

- 1 Herrenjacke Marke Kaygo, grau (Asservat-Nr. A013'365'054);

- 1 iPhone SE, Marke Apple, silber (Asservat-Nr. A013'323'074). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten 3 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 7 -

21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 1'930.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 2 ver- wendet.

22. Die Anträge der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf Abnahme einer DNA- Probe und Erstellung eines DNA-Profils werden abgewiesen.

23. Die Beschuldigten 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, Schadenersatz an die Privatklägerin 1 in der Höhe von Fr. 29'578.– zuzüglich 5 % Zins seit

5. Dezember 2019 zu bezahlen.

24. Die Zivilklage des Privatklägers 4 wird auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

25. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wird abgewiesen.

26. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

27. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 17'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

28. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 3 aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 17'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

- 8 -

29. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 werden im Umfang von Fr. 14'000.– auf die Gerichtskasse genommen; im restlichen Umfang von Fr. 3'500.– bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

30. Die Gerichtsgebühr für den Beschuldigten 1 wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle Fr. 260.00 Auslagen Fr. 9'441.00 Kosten amtliche Verteidigung (RA lic. iur. W._____) Fr. 7'427.00 Kosten amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____) Fr. 6'160.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Diese Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten 1 auferlegt.

31. Die Gerichtsgebühr für den Beschuldigten 2 wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'400.00 Telefonkontrolle Fr. 780.00 Auslagen Fr. - 1'930.00 Abrechnung Kaution/Sicherstellung/Depositum Fr. 8'350.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Diese Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten 2 auferlegt.

- 9 -

32. Die Gerichtsgebühr für den Beschuldigten 3 wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle Fr. 5'900.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Diese Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten 3 zu Fr. 1'180.– (20 %) auferlegt. Im übrigen Umfang von Fr. 4'720.– (80 %) fallen sie ausser Ansatz respektive werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 (A._____): (Urk.145 S. 1, sinngemäss) In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen, eventuell auf eine An- zahl von 150 Powerbanks zu beschränken. Für seine ungerechtfertigte Haft sei ihm eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag auszurichten. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Ziff. 2.2 der Anklage seien mit Ausnahme der Positionen 5, 6 und 7 an A._____ zu- rückzugeben, soweit dies nicht schon durch die Vorinstanz angeordnet wur- de. Unter Koten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates für beide In- stanzen.

- 10 - Beweisanträge (Urk. 116 S. 2 f.):

1. Es seien auf den beschlagnahmten und asservierten Powerbanks- Verpackungen die Fingerabdrücke zu analysieren. (Begründung: Dem Berufungskläger wird unterstellt, zahlreiche Verpa- ckungen von Powerbanks geöffnet zu haben, was dieser bestreitet.)

2. Es sei der Polizeibeamte Wm mbA F._____, der den Berufungskläger am 18. November 2019 befragte und auf die Quartierwache G._____ mitnahm, ihn dort festhielt und nachher entliess, allenfalls weitere Be- amte, dies (rechte: die) diese Handlungen vornahmen, als Zeuge(n) zu befragen. (Begründung: Das Zeugnis dieses Polizeibeamten bzw. seiner dort anwesenden Kollegen kann erstellen, dass der Berufungskläger völlig arglos war und in keiner Weise in Kauf nahm, eine Straftat zu fördern.)

b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 (B._____): (Urk. 115 S. 2, Urk. 146 S. 2)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 13. Novem- ber 2020 wird vollumfänglich angefochten.

2. Das Urteil sei im Sinne der vor Vorinstanz gestellten Anträge abzuän- dern. [die da sind (Urk. 93 S. 2 f.): "1. Die Anklage betreffend Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sei zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen, eventualiter sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen.

2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des gewerbsmässig betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen.

3. Die Zivilansprüche seien abzuweisen.

4. Der Beschuldigte sei für die 150 Tage dauernde Untersuchungshaft mit Fr. 15'000.– zu entschädigen.

- 11 -

5. Dem Beschuldigten sei die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'930.–, das Mobiltelefon der Marke Dual (A013'322'811), das iPhone 5S, Marke Apple, weiss/silber (A013'322'980) und der Samsung Computer inkl. Ladekabel (A013'346'117) herauszugeben.

6. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen." eventualiter: "1. Der Beschuldigte sei des betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf vier Jahre festzusetzen.

4. Auf den beantragten Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die drei Vorstrafen sei zu verzichten.

5. Von der Anordnung der Landesverweisung sei abzusehen.

6. Die Zivilforderung der H._____ AG sei auf den Zivilweg zu verwiesen.

7. Die Verfahrenskosten seien zur Hälfte auf die Staatskasse zu neh- men."]

3. Es werden keine Beweisanträge gestellt.

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat: (Urk. 119) Verzicht auf Anschlussberufung Bestätigung der vorinstanzlichen Urteils Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung

- 12 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 13. No- vember 2020 liessen die Beschuldigten 1 und 2 im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung sogleich vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 65; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 22. (Staatsan- waltschaft), 29. (Beschuldigter 1), resp. 25. Januar 2021 (Beschuldigter 2) reich- ten die Verteidigung des Beschuldigten 2 noch am selben Tag und jene des Be- schuldigten 1 am 16. Februar 2021 je ihre Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein und beantragten beide einen vollumfänglichen Frei- spruch (Urk. 110/1–3; Urk. 115; Urk. 116). Mit Präsidialverfügung vom 22. Febru- ar 2021 wurden die Berufungserklärungen der Beschuldigten 1 und 2 den Privat- klägern und der Staatsanwaltschaft sowie je dem anderen Beschuldigten zuge- stellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Zudem wurden die Beschuldigten aufgefordert, ihr Datenerfassungsblatt und Be- lege zu ihren jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 117; Urk. 118/1–8). Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 verzichtete die Staatsanwalt- schaft auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils, erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht zu beteiligen, und ersuch- te um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 119). Mit Eingaben vom 2. Juni 2021 und vom 18. Oktober 2021 teilte die Rechtsvertre- tung des Privatklägers 4 (I._____) mit, dass das Mandat beendet sei und Korres- pondenz direkt an diesen gesandt werden könne (Urk. 126 und 133). Darüber hinaus liessen sich die Privatkläger nicht vernehmen. Nach diversen Fristerstre- ckungsgesuchen reichte die Verteidigung des Beschuldigten 1 am 6. Oktober 2021 schliesslich das Datenerfassungsblatt ohne Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 120, 123, 127 129, 131).

2. Am 2. Juli 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

28. Januar 2022 vorgeladen (Urk. 62). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 wur- de den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung mitgeteilt (Urk. 132).

- 13 -

3. Der Beschuldigte 1 liess mit seiner Berufungserklärung die eingangs auf- geführten Beweisanträge stellen (Urk. 116 S. 2 f.). Diese wurden mit Präsidialver- fügung vom 13. Januar 2022 einstweilen abgewiesen (Urk. 136).

4. Anlässlich der Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 5 ff.). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da weder die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger, noch der Beschuldigte 3 ein Rechtsmittel ergriffen haben, sind vorab alle einzig den Beschuldigten 3 betreffenden Anord- nungen in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Urteilsdispositivziffern 11–14 (Schuld- und Strafpunkt), 15 (Absehen von einer Landesverweisung), 20 (Her- ausgabe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg), 28 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 32 (Kostendispositiv).

2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 hat die Berufung nicht be- schränkt (Urk. 116 S. 1). Weshalb sie auch das Absehen von einer Landesver- weisung, die Herausgabe an ihren Mandanten, das Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe, und die Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklä- gers 2 sowie der Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg, an- gefochten hat, ist nicht nachvollziehbar. Die Einziehung von Fr. 1'930.– Barschaft, das Genugtuungsbegehren und die Zivilklage betreffen gar nicht ihren Mandan- ten, sondern einzig den Beschuldigten 2, resp. den Beschuldigten 3. Der Beru- fungserklärung ist weder eine Beanstandung (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auf- lage, Zürich/ St. Gallen 2018, N 12 zu Art. 399 StPO) noch eine Erklärung zu die- sen Anfechtungen zu entnehmen. Da es offenkundig an einer Beschwer des Be- schuldigten 1 fehlt (Art. 382 Abs.1 StPO), ist auf seine Berufung gegen die Ur- teilsdispositivziffern 4 (Verzicht auf Landesverweisung), 18 (Herausgabe), 21 (Einziehung Barschaft des Beschuldigten 2), 22 (Verzicht auf DNA-Probe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg) und 25 (Abweisung

- 14 - Genugtuungsbegehren Privatkläger 2) mangels Prozessvoraussetzung nicht ein- zutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO).

3. Auch die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 hat das vorinstanzli- che Urteil vollumfänglich angefochten, wobei dieses im Sinne der vor Vorinstanz gestellten Anträge abzuändern sei (Urk. 115 S. 2). Weshalb die Verteidigung auch die von der Vorinstanz erlassene Herausgabe an ihren Mandanten (insbes. betr. Mobiltelefone I-Phone 5S und Dual und Computer Samsung [A013'322'811, A013'322'980, A013'346'117] und den Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg, vgl. vorinstanzliche Hauptanträge 3. und 5.) angefochten hat, erhellt nicht. Auch ihrer Berufungserklärung ist keine Beanstandung oder Erklä- rung hinsichtlich des vorinstanzlichen Absehens von der Abnahme einer DNA- Probe, der Herausgabe und der Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Pri- vatklägers 2 zu entnehmen. Da es offenkundig auch dem Beschuldigten 2 an ei- nem rechtlich geschützten Interesse an einer Aufhebung oder Änderung dieser zu seinen Gunsten getroffenen oder ihn gar nicht betreffenden Anordnungen fehlt (Art. 382 Abs. 1 StPO), ist auch auf seine Berufung insoweit, d.h. betr. Dispositiv- ziffern 4 (Verzicht auf Landesverweisung Beschuldigter 1), 19 (Herausgabe), 22 (Verzicht auf DNA-Probe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg) und 25 (Abweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 2), mangels Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO).

4. Der Beschuldigte 2 liess vor Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vor- wurf des Diebstahls eines Portemonnaies eine Verletzung des Anklageprinzips rügen. Der Anklageschrift sei nicht zu entnehmen, in welcher konkreten Form die spanische Touristin die tatsächliche Herrschaftsmacht und den Herrschaftswillen an ihrem Portemonnaie in der Jungendherberge J._____ gehabt habe bzw. wie der Beschuldigte 2 den Gewahrsam an deren Portemonnaie gebrochen und neu- en Gewahrsam begründet habe. In der Umschreibung der Anklage, wonach das Portemonnaie samt Kreditkarte "auf unbekannte Art und Weise" entwendet wor- den sei, fehle die Sachverhaltsbehauptung für das objektive Tatbestandsmerkmal der Wegnahme, weshalb der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) verletzt sei (Urk. 91 S. 2 f.).

- 15 - 4.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO mög- lichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub- jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlun- gen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (Informationsfunktion). Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen kon- frontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2). 4.2. Bereits die Vorinstanz hat dazu das Notwendige erwogen, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 111 S. 13, Ziff. 2.3.). Zwar ist der Anklageschrift die genaue Art und Weise der Wegnahme des Portemonnaies und der spanischen Kreditkar- te nicht zu entnehmen (Urk. 1/50/1 S. 3). Diese Unschärfe vermag indes nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte 2 genau weiss, was ihm vorgeworfen wird. Die Sachverhaltsumschreibung enthält sowohl das Deliktsdatum, den De- liktsort, als auch die konkrete Tathandlung, nämlich die Wegnahme d.h. das ge- forderte Tatbestandselement des Gewahrsamsbruches. Damit ist die Art und Weise des Diebstahls genügend konkret geschildert. Wie im Einzelnen der Ge- wahrsamsbruch erfolgte, ist für eine genügende Verteidigung unerheblich. Dass die Wegnahme nicht konkreter umschrieben wurde, liegt daran, dass der Dieb- stahl unbemerkt erfolgte, wie dies bei solchen Delikten regelmässig der Fall ist. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt daher nicht vor. III. Sachverhalt

- 16 -

1. Den Beschuldigten wird in der jeweiligen Anklageschrift vom 8. April 2020 vorgeworfen, im Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 mit ei- ner nicht für sie bestimmten spanischen Kreditkarte an verschiedenen H._____ Automaten in verschiedenen Gemeinden im Kanton Zürich insgesamt 1'496 Po- werbanks für je Fr. 19.– im Gesamtwert von Fr. 28'424.– und weitere H._____ Produkte im Gesamtwert von Fr. 3'494.90 bezogen zu haben. Dadurch hätten sie zum Nachteil der K._____ AG (Privatklägerin 1) einen Schaden von Fr. 31'918.90 verursacht. In der Folge hätten sie die Powerbanks an verschiedenen Rückgabe- stellen im Kanton Zürich zurückgegeben und dabei jeweils das Depot von Fr. 15.– erhalten. Durch dieses Vorgehen sollen sie insgesamt Fr. 22'440.– (1'496 x Fr. 15.–) erwirtschaftet haben. Diese Tat hätten die Beschuldigten gemeinsam, aufgrund vorheriger Absprache und gleichmassgeblichem Zusammenwirken, be- gangen, wobei sie mit den Handlungen des jeweils anderen Mittäters einverstan- den gewesen seien, was auf einem einheitlichen Willens- und Handlungsent- schluss beruht habe. Die erzielte Summe von Fr. 22'440.– (Leihdepot) plus Fr. 3'494.90 (div. H._____ Produkte) und die von ihnen aufgewendete Zeit und die Häufigkeit der Einzelakte in einem Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. De- zember 2019 zeige, dass die Beschuldigten die Rückgabe der Powerbanks wie einen Beruf ausgeübt hätten und durch die erzielten Einnahmen ihren Lebensun- terhalt hätten bestreiten können (Urk. 1/49/3 S. 2 f.; Urk. 1/50/1 S. 2 f.). 1.1. Dem Beschuldigten 2 wird ferner zur Last gelegt, er habe am 31. Juli 2019 in der Jugendherberge J._____, …[Adresse], der spanischen Touristin L._____ auf unbekannte Weise das Portemonnaie mit der darin befindlichen Kre- ditkarte entwendet, mit dem Ziel, eine möglichst grosse Beute zu erzielen und über den Inhalt des Portemonnaies, insbesondere über das Bargeld, wie ein Ei- gentümer zu verfügen sowie in der Absicht, sich durch die Benutzung der Kredit- karte unrechtmässig zu bereichern (Urk. 1/50/1 S. 3). 1.2. Schliesslich soll der Beschuldigte 2 am 8. November 2019, ca. 15.10 Uhr, anlässlich der Effektenkontrolle in der Ausnüchterungszelle, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich, die Polizeibeamten M._____ und N._____ mit den Worten "Arsch- loch", "Idiot", "fick dich" und "Kurwa", was auf Deutsch Hure bedeute, beleidigt

- 17 - haben. Dadurch habe er die Polizeibeamten bewusst und gewollt in ihrer Ehre angegriffen (Urk. 1/50/1 S. 3).

2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte 1 hat den Anklagevorwurf des betrügerischen Miss- brauches einer Datenverarbeitungsanlage bei der Polizei, beim Haftrichter und im Vorverfahren sowie vor Vorinstanz stets im Wesentlichen bestritten, soweit er nicht vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Powerbanks hätten von B._____ (gemeint: Beschuldigter 2) gestammt. Von der gestohlenen Kreditkarte habe er nichts ge- wusst. Er habe diese nie gesehen. Er habe die Powerbanks vom Beschuldigten 2 gekauft. Der habe sie bei den Automaten gekauft. Er fühle sich vom Beschuldig- ten 2 betrogen. Der habe gesagt, die seien legal. Er habe solche an verschiede- nen Stellen zurückgebracht. Vom Depot von Fr. 15.– pro Stück habe er Fr. 3.– behalten dürfen (Urk. 1/20 S. 2 ff.; Urk. 1/31/7 S. 2 ff.; Urk. 1/31/11 S. 3; Urk. 1/31/25 S. 2; Urk. 1/23 S. 6 ff.; Urk. 1/24 S. 4, S. 10, S. 19, S. 23 ff.; Prot. I S. 22 ff.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 18 ff.). 2.2. Der Beschuldigte 2 hat die Anklagevorwürfe bei der Polizei, im Vorver- fahren und vor Vorinstanz stets kategorisch bestritten, soweit er nicht vom Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch machte. Er habe die Kreditkarte noch nie gese- hen. Es sei möglich, dass er diese beim Putzen in seiner Wohnung berührt habe. Nein, er habe kein Portemonnaie und keine Kreditkarte gestohlen (Urk. 1/21 S. 2 ff.; Urk. 1/32/8 S. 2 ff.; Urk. 1/23 S. 11 ff.; Urk. 1/24 S. 3 f., insbes. S. 6 ff. und S. 22 f.; Prot. I S. 34 ff., insbesondere S. 36). Ebenso bestritt er den Anklagevor- wurf der Beschimpfung der beiden Polizeibeamten im Vorverfahren und vor Vor- instanz (Urk. 2/4 S. 2; Prot. I S. 38) im Wesentlichen mit der stereotypen Begrün- dung, dass er kein Deutsch spreche. Darüber hinaus machte er vom Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch. Bei diesen Standpunkten blieb er auch im Beru- fungsverfahren (Prot. II S. 22 ff.).

3. Die bestrittenen Anklagesachverhalte sind somit mit Hilfe der Untersu- chungsakten und den Aussagen der Befragten sowie der vor Gericht vorgebrach-

- 18 - ten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 139 IV 179 E. 2.2). 3.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten 2 und der beiden Auskunftspersonen beim Anklagevorwurf der Be- schimpfung sind zutreffend und überzeugen (Urk. 111 S. 35), auch darauf kann verwiesen werden. Die vorinstanzliche Beurteilung der generellen Glaubwürdig- keit des Beschuldigten 2 trifft auch bei den Beschuldigten 1 und 3 zu. Hervorzu- heben ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächli- chen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2017 vom 11. Juni 2019 E. 3.1) und allenfalls durch wei- tere Beweismittel bestätigt werden. 3.2. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die Aussagen des Beschuldigten 2 zu den drei Anklagevorwürfen bei der Polizei, im Vorverfahren und vor Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 111 S. 15–25 [Bezüge an H._____ Automaten], S. 26–29 [Diebstahl Kreditkarte], S. 32 [Beschimpfung], ebenso jene der beiden Auskunfspersonen M._____ und N._____ bei der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf der Beschimpfung (Urk. 2/5 und 2/6; Urk. 111 S. 33 ff.), wie auch jene der Be- schuldigten 1 und 3 zu den Automatenbezügen (Urk. 111 S. 38–52 [Beschuldig- ter 1], S. 54–68 [Beschuldigter 3]. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Ebenso kann bei den Anklagevorwürfen betreffend den Beschuldigten 1 und betreffend den Beschuldigten 2 bezüglich Automatenbezüge und Beschimp- fung vorab vollumfänglich auf die zutreffende und überzeugende Beweiswürdi-

- 19 - gung des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 111 S. 25 [Automatenbezüge Beschuldigter 2], S. 36 f. [Beschimpfung] und S. 53 [Automatenbezüge Beschul- digter 1]; Art. 82 Abs. 4 StPO). Den nachfolgenden Erwägungen zu diesen Ankla- gevorwürfen kommt daher bloss ergänzende und vertiefende Bedeutung zur vor- instanzlichen Beweiswürdigung zu. Zur Veranschaulichung sind einzelne Aussa- gen nochmals aufzuführen (Erw. III.3.3.3. ff.). Demgegenüber kann, wie nachfol- gend aufzuzeigen ist (Erw. III.3.3.2.), der Anklagevorwurf betreffend Diebstahl nicht rechtsgenügend erstellt werden. 3.3.1. Die gestohlene spanische Kreditkarte VISA mit der Nummer … wurde im Schlafzimmer des Beschuldigten 2 an der O._____-strasse … in P._____ si- chergestellt. Gemäss Spurenbericht des Forensischen Institutes Zürich vom 16. Dezember 2019 konnte ab der Rückseite dieser Kreditkarte ein Fingerabdruck (linker Daumen) des Beschuldigten 2 asserviert werden (Urk. 1/10 S. 6 ff.; Urk. 1/13/1 S. 2 f.). Gemäss Transaktionsliste wurden mit der Kreditkarte im an- klagegegenständlichen Deliktszeitraum an diversen SBB Bahnhöfen im Raum Zü- rich 2'531 Bezüge ausschliesslich an H._____ Automaten im Gesamtwert von Fr. 31'918.– getätigt (Urk. 1/6/1; Urk. 1/7). Auf den durch die Stadtpolizei Zürich bei der SBB herausverlangten Videoaufnahmen (Urk. 1/16/1) ist ersichtlich, dass es an diesen Tatorten jeweils der Beschuldigte 2 war, der den H._____ Automa- ten bediente, während entweder der Beschuldigte 1 oder der Beschuldigte 3 die Powerbanks dem Auswurfschacht des jeweiligen Automaten entnahmen (vgl. Be- schrieb in Urk. 1/10 S. 11 ff.). Die jeweiligen Videobilder betreffen den 2.,3. und 5. Dezember 2019 und damit nur die letzten Tage des Deliktszeitraumes. Dennoch liefern sie sachdienliche Hinweise (Indizien) für den gesamten Deliktszeitraum. Sie stimmen zeitlich sehr genau mit den Zeitangaben der betreffenden Daten auf der Transaktionsliste der Firma H._____ überein (Urk. 1/6/1 S. 33 ff.). Bei den zwei Fällen 9 und 11 sind die Bezüge gut zu erkennen. Bei den übrigen vorhan- denen Videobildern sind die Beschuldigten auf dem Perron oder beim H._____ Automaten zu erkennen (Urk. 1/10 S. 11 ff., insbes. S. 14; Urk. 1/16/1–4). 3.3.2. Als Tatort des Kreditkartendiebstahls wurde die Jugendherberge J._____, … [Adresse], angegeben (Urk. 1/10 S. 9 f.; Urk. 1/18/1, E-Mail vom 16.

- 20 - Dezember 2019). Laut den RTI-Daten befand sich das Telefon des Beschuldigten 2 am 31. Juli 2019 in der Nähe des Tatortes (Urk. 1/15/1, Blatt 123). Dies wird auch von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 146 S. 5). Es ist daher erstellt, dass sich der Beschuldigte 2 im Zeitraum um den Kartendiebstahl in Bern befand. Dass er in diesem Zeitraum auch im J._____ war, kann ihm jedoch nicht nachge- wiesen werden. Gemäss Auskunft des besagten Hotels habe der Beschuldigte 2 vom 29. Juli 2019 bis 5. August 2019 in diesem Hotel logiert. Diese Information beruht indessen lediglich auf dem Polizeirapport vom 27. Februar 2020 (Urk. 1/10 S. 10). Der im Anzeigerapport erwähnte E-Mail-Verkehr zwischen dem Polizeibe- amten und dem Hotel liegt nicht bei den Akten. Er kann daher mangels genügen- der Dokumentation nicht zum Nachteil des Beschuldigten 2 verwertet werden. Aufgrund des Fingerabdruckes und des Fundortes der Kreditkarte lässt sich zwar erstellen, dass der Beschuldigte 2 diese Karte in die Wohngemeinschaft gebracht hat. Diesbezüglich erweisen sich auch seine Aussagen als völlig unglaubhaft. Laut seiner ersten Aussage bei der Polizei wollte er diese Kreditkarte noch nie gesehen haben. Falls die Kreditkarte in seiner Wohnung gelegen habe, könne es sein, dass er sie berührt habe, als er die Wohnung geputzt habe (Urk. 1/21 S. 4 f.; vgl. dazu auch vorstehend, Erw. III.2.2.). Ob er sie jedoch tatsächlich gestohlen oder sie allenfalls gefunden oder übergeben erhalten hat, kann nicht erstellt wer- den. Der Beschuldigte 2 ist daher vom Vorwurf des Diebstahls der Kreditkarte freizusprechen. 3.3.3. Die Bestreitungen des Beschuldigten 2 zu den anklagegegenständli- chen Bezügen an den H._____ Automaten überzeugen nicht, nachdem auch die Auswertung der Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) seines Mobiltelefons belegen, dass er bzw. sein Mobiltelefon sich 79 Mal ausgerechnet zur Tatzeit in der Nähe eines Tatortes befand (Urk. 1/15/2). Als weiteres Indiz kommt hinzu, dass er von Q._____, Chef der Firma D._____ AG, damit belastet wurde, diesem am Telefon gesagt zu haben, dass er die Powerbanks mit seiner Kreditkarte bezogen habe. Zwar wurde der Beschuldigte 2, wie dies die Verteidi- gung zu Recht vorbrachte (Urk. 93 S. 15, Urk. 146 S. 5 f.), nicht mit Q._____ kon- frontiert. Dessen Aussage stellt jedoch nur eines von vielen Indizien für die Täter- schaft des Beschuldigten 2 dar und der Sachverhalt lässt sich auch ohne diese

- 21 - Aussage erstellen, (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 1.2 f.). Schliesslich wurden in der von den drei Beschuldigten bewohnten Wohnung insgesamt 415 Powerbanks Verpackungen sichergestellt (Urk. 1/12/1+3). 3.3.4. Hinzukommen belastende Aussagen des Beschuldigten 3, welcher bei der Polizei zunächst erklärt hatte, der Beschuldigte 2 habe ihm an einem H._____ Automaten am HB (gemeint: Hauptbahnhof Zürich) gezeigt, wie es gehe. Dieser habe zu ihm gesagt, dass er eine "magische Karte" hätte und diese Powerbanks beziehen könne. Zudem verneinte der Beschuldigte 3 die Frage, ob die Power- banks vom Beschuldigten 2 benutzt worden seien. Dieser habe die drei (gemeint: soeben bezogenen Powerbanks) unbenutzt wieder an den Kiosk retourniert. Die Frage, ob er die Kreditkarte, welche der Beschuldigte 2 als "magische Kreditkarte" bezeichnet habe, gesehen habe, verneinte er. Dieser habe die Karte einfach hin- gehalten. Er habe nicht darauf geachtet (Urk. 1/22 S. 4 ff.). Auf den Vorhalt an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme, wonach im von ihm be- wohnten Zimmer die gestohlene spanische Kreditkarte aufgefunden worden sei, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, dies sei nicht seine Karte. Diese gehöre dem Beschuldigten 2. Woher dieser sie gehabt habe, wisse er nicht. Er habe diese Karte nicht benutzt. Er habe sie nie gesehen und auch nie angefasst. Er habe sie zum ersten Mal auf dem Foto der Polizei gesehen. Zudem bestätigte er seine Aussage bei der Polizei, wonach der Beschuldigte 2 ihm gesagt habe, eine "ma- gische Karte" zu haben. Er sei mit diesem vor ca. zwei Wochen bei einem H._____ Automaten beim Gleis 4 im HB gewesen. Der Beschuldigte 2 habe den Automaten mit der Karte bedient und Coca Cola, M&M's, und fünf Powerbanks bezogen (Urk. 1/33/7 S. 4 ff.). Vor Vorinstanz wollte sich der Beschuldigte 3 dann plötzlich nicht mehr an seine früheren Aussagen erinnern, wonach der Beschul- digte 2 ihm gesagt habe, eine "magische Karte" zu haben. Auf die Frage, was der Beschuldigte 3 sich unter einer "magischen Karte" vorgestellt habe, gab er zu Protokoll: "Wahrscheinlich, dass er (gemeint: der Beschuldigte 2) Sachen aus Au- tomaten lassen kann." (Prot. I S. 47).

- 22 - 3.3.5. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte 3 den Beschuldig- ten 2 mit diesen Aussagen zu Unrecht hätte belasten sollen, zumal sich seine An- gaben nahtlos in das übrige Untersuchungsergebnis einfügen, weshalb sie glaub- haft sind und auf sie abzustellen ist. Überdies zeigt gerade seine diesbezügliche Zurückhaltung, dass er sich vor Vorinstanz nicht mehr an seine früheren Aussa- gen mit der "magischen Karte" erinnern wollte, als der Beschuldigte 2 anwesend war und er erstmals in dessen Anwesenheit mit seiner früheren Aussage konfron- tiert wurde. 3.3.6. Auch eine ökonomische Betrachtung der Darstellung des Beschuldig- ten 2, wonach er mit seiner Kreditkarte legale Automatenbezüge getätigt habe, lässt seine Angaben als wenig überzeugend erscheinen. Hätte er derart viele Po- werbanks legal durch Bezahlen von Fr. 19.– pro Stück bezogen und dann jeweils durch Rückgabe derselben lediglich ein Depot von Fr. 15.– erhalten, wäre pro Powerbank ein Verlust von Fr. 4.– entstanden. Dass sich bei legalem Bezahlen derselben der Aufwand für die Beschuldigten nicht gelohnt hätte, ist damit evi- dent. Überdies wurden sehr viele Powerbanks unverbraucht, d.h. noch voll aufge- laden gegen Aushändigung des Depots zurückgegeben, sodass die Beschuldig- ten sogar auf den Preis der enthaltenen Energie im Betrage von Fr. 4.– pro Stück verzichteten. Was ihr Vorgehen bei ökonomischer Betrachtung unter legalen Ge- gebenheiten als völlig widersinnig erscheinen lässt. 3.3.7. Insgesamt gibt es zu viel der Zufälle (insbes. seine Fingerabdrücke auf der Kreditkarte, Anwesenheit an den Deliktsorten), welche aufgrund von di- versen Beweismitteln und weiteren Indizen alle auf direktem Weg zum Beschul- digten 2 als Täter führen. Es bestehen daher keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindlichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten 2 bezüglich der unrechtmässigen H._____ Automatenbezüge, weshalb der Anklagesachver- halt bezüglich des Vorwurfes der missbräuchlichen Automatenbezüge durch den Beschuldigten 2 erstellt ist. 3.3.8. Was den Anklagevorwurf der Gewerbsmässigkeit anbelangt, gab der Beschuldigte 2 selber und der Beschuldigte 1 an, damals arbeitslos gewesen zu sein (Urk. 2/4 S. 6; Prot. II S. 20). Die unrechtmässigen Bezüge erfolgten teilweise

- 23 - täglich über einen Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 (Verhaftung: 6. Dezember 2019: Urk. 1/32/2), mithin von rund 11 Wochen, und die Deliktssumme bewegt sich mit Fr. 31'918.90 in einer Grössenordnung, welche zeigt, dass der Beschuldigte 2 mit den daraus resultierenden Erlösen ohne Weite- res seinen täglichen Bedarf bestreiten konnte, nachdem sich die Bruttode- liktssumme auf den Monat gerechnet auf über Fr. 10'000.– belief. 3.3.9. Soweit die Anklage dem Beschuldigten 1 vorwirft, er habe mit der als gestohlen gemeldeten Kreditkarte selber Bezüge an H._____ Automaten getätigt, lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen. Der Beschuldigte 1 wird auch von den Beschuldigten 2 und 3 nicht belastet, solche Bezüge gemacht zu haben. Der Umstand, dass seine Anwesenheit an Tatorten durch die Daten der RTI sei- nes Mobiltelefons belegt ist, genügt nicht, um ihm Bezüge mit der Karte nachzu- weisen. Hingegen bestehen keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass er den Beschuldigten 2 mitunter begleitete, als dieser Bezüge machte. 3.3.9.1. Der Beschuldigte 1 hat selber erklärt, er habe vom Beschuldigten 2 ca. 150 Powerbanks bekommen und an verschiedenen Stellen bzw. Kiosken zu- rückgebracht, wobei er jeweils Fr. 15.– für das Depot erhalten und davon Fr. 3.– für sich behalten habe. Angesichts der in seinem Zimmer sichergestellten Power- banks Verpackungen (Urk. 1/12/1), der Fotografie vom Beschuldigten 1 am Kiosk in Effretikon (Urk. 1/12/4) und der weiteren Indizien (Angaben von Q._____, Chef der Firma D._____ AG, sowie von den Kiosk-Mitarbeitern) (Urk. 1/10 S. 7 ff.), be- stehen keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass er Powerbanks, welche der Beschuldigte 2 unrechtmässig an H._____ Automaten bezogen hatte, an diversen Kiosken zurückgab, zumal er im Vorverfahren und vor Vorinstanz erneut einräum- te, dass er ungefähr 145 Powerbanks, welche er vom Beschuldigten 2 erhalten hatte, anschliessend an verschiedenen Orten zurückgegeben habe (Urk. 1/23 S. 6 ff.; Prot. I S. 24 ff.), weshalb der objektive Anklagesachverhalt insoweit auch in Bezug auf den Beschuldigten 1 erstellt ist. 3.3.9.2. Hinsichtlich des subjektiven Anklagesachverhaltes konnte der Be- schuldigte 1 nicht ernsthaft davon ausgegangen sein, der Beschuldigte 2 habe die Powerbanks legal mit dessen eigener Kreditkarte bezogen, da dies ökonomisch

- 24 - gar keinen Sinn gemacht hätte (vorstehend, Erw. III.3.3.6) und weder der Be- schuldigte 2 noch die Beschuldigten 1 und 3 diesfalls einen lohnenden Erlös hät- ten erzielen können. Bereits aus diesem Grunde entpuppt sich seine Beteuerung, geglaubt zu haben, ihr Vorgehen sei legal, er habe nichts von einer gestohlenen Kreditkarte gewusst, der Beschuldigte 2 habe ihm gesagt, mit eigenem Geld ein- zukaufen (vgl. Urk. 1/23 S. 7 ff.), als Schutzbehauptung. Ebenso wenig ergibt sei- ne Behauptung, wonach es bei der Firma D._____ ein Monatsabo für Fr. 35.– ge- be, dann könne man so viele (Powerbanks) beziehen, wie man wolle (Urk. 1/23 S. 10 f.), ökonomisch betrachtet einen Sinn, da die Firma bereits nach einer Rücknahme von zwei Powerbanks gegen die Auszahlung des Depots von je Fr. 15.– fast den ganzen angeblichen Abopreis zurückgegeben hätte, was nicht sein kann. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte 1 auf Frage alsdann ausdrücklich zu Protokoll: "Das stimmt nicht. Dass ich so viel Stücke auf einmal zurückgebracht habe. Jeder hätte gewusst, dass sie aus einer Straftat stammen." (Prot. I S. 26). Auch die von der Verteidigung vorgetragene Erklärung, der Beschuldigte 2 habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass er durch den Bezug der Powerbanks zu Bar- geld habe kommen wollen, da er den Code für die Kreditkarte noch nicht gekannt habe (Urk. 145 S. 5 f.), erscheint nicht plausibel. Es macht keinen Sinn, dass der Beschuldigte 1 dann Fr. 3.– pro zurückgegebene Powerbank erhalten hätte, was immerhin einem Fünftel des Erlöses entspricht. Zudem konnte dem Beschuldig- ten 1 auch nicht entgangen sein, dass er die meisten Powerbanks mit vollem Ak- ku zurückbrachte (vgl. Urk. 1/10 S. 7 f.). Die vor Vorinstanz abgegebene Erklä- rung, nie geschaut zu haben, ob sie noch voll gewesen seien (Prot. I S. 25), über- zeugt nicht. Der Ladung der Powerbanks kam ein Wert von Fr. 4.– zu (Kaufpreis zu Fr. 19.– minus Depot à Fr. 15.–). Nachdem der Beschuldigte 1 jeweils bloss Fr. 3.– für sich hatte behalten können, ist sein angebliches Desinteresse am La- dezustand der von ihm zurückgegebenen Powerbanks unglaubhaft. Er bestätigte denn auch in der Berufungsverhandlung, dass viele der von ihm zurückgebrach- ten Powerbanks noch geladen waren (Prot. II S.19). Es kann daher nicht auf sei- ne unglaubhaften Beteuerungen abgestellt werden. 3.3.9.3. An diesem Beweisergebnis vermöchten auch die mit der Berufungs- erklärung von der Verteidigung des Beschuldigten 1 gestellten Beweisanträge

- 25 - (Urk. 116 S. 2 f.; vorstehend, Erw. I.3.) nichts zu ändern, weshalb von weiteren Beweiserhebungen abzusehen ist. Im Übrigen enthält der Anklagesachverhalt entgegen der Begründung des Beweisantrages Ziff. 1 auch keinen Tatvorwurf, wonach der Beschuldigte 1 zahlreiche Powerbank Verpackungen geöffnet haben soll, weshalb eine Analyse von Fingerabdrücken auch unter diesem Aspekt nicht sachdienlich wäre. 3.3.10. Im Zusammenhang mit der anklagegegenständlichen Beschimpfung ist in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu wiederholen, dass die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 lebensnah, nachvollziehbar, wider- spruchsfrei und somit glaubhaft sind. Beide gaben übereinstimmend zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe sie während der Effektenkontrolle in der Ausnüchte- rungszelle der Stadtpolizei Zürich mit den Worten "Arschloch", "Idiot", "fick dich" und "Kurwa", was polnisch Hure bedeute, beleidigt (Urk. 2/2/5 S. 2 ff.; Urk. 2/2/6 S. 3). Darauf ist abzustellen. 3.3.10.1. Entgegen seinen Beteuerungen spricht der Beschuldigte 2 durch- aus genügend gut Deutsch. Wie sonst hätte er sich am 4. Dezember 2019 beim Telefon mit den Geschäftsführer der Firma D._____ AG mit diesem auf Deutsch über die Powerbanks Angelegenheit unterhalten können (vgl. Urk. 1/4 S. 3; Urk. 1/21 Antworten des Beschuldigten 2 auf Frage 26 f.). Im Übrigen ist dem Vorderrichter beizupflichten, dass es keiner besonderen Deutschkenntnisse be- darf, um die anklagegegenständlichen Schimpfwörter in deutscher Sprache aus- sprechen zu können, zumal der Beschuldigte 2 sich bereits seit langer Zeit im deutschsprachigen Raum aufhält. 3.3.10.2. Für die von der Verteidigung vor Vorinstanz geäusserte Vermu- tung, die beiden Polizeibeamten hätten sich bloss über den Beschuldigten 2 ge- ärgert, weil dieser ihren drei Aufforderungen, sich wegzubegeben, keine Folge ge- leistet habe und weil sie die Leibesvisitation an ihm hätten durchführen müssen, weshalb dieser Ärger und nicht angeblich ausgesprochene Schimpfwörter Grund für die Strafanzeigen gewesen sei (Urk. 93 S. 17 f., Urk. 146 S. 6 f.), bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass die bei- den Polizeibeamten, bloss weil sie von einem Beschuldigten geärgert worden sein

- 26 - könnten, sich der Gefahr einer Strafbarkeit wegen falscher Anschuldigung auszu- setzen bereit wären. 3.3.10.3. Der Anklagesachverhalt betreffend Beschimpfung ist daher rechts- genügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten der Beschuldigten als ge- werbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB und die weiteren Taten des Beschuldigten 2 als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 1/49/3 S. 3; Urk. 1/50/1 S. 3). Im ange- fochtenen Urteil wurde der Beschuldigte 1 wegen Gehilfenschaft zu betrügeri- schem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und der Beschuldigte 2 anklagegemäss schuldig gesprochen (Urk. 111 S. 133 f.). Die Beschuldigten verlangen einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt.

2. Im angefochtenen Urteil wurden die gesetzlichen Bestimmungen der Tat- bestände des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Urk. 111 S. 71 f.), samt des qualifizierten Tatbestandsmerkmales der Gewerbs- mässigkeit (ebenda, S. 75 f.) und der Beschimpfung (S. 79), korrekt wiedergege- ben, zutreffend auf die betreffende Bundesgerichtspraxis und Lehre hingewiesen und der erstellte Sachverhalt mit überzeugender Begründung unter die jeweiligen Gesetzesbestimmungen subsumiert (Urk. 111 S. 73 ff. und S. 78 f.). Es kann voll- umfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass entgegen der von der Verteidi- gung des Beschuldigten 2 vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren geäusserten Auffassung (Urk. 93 S. 20 f.; Urk. 146 S. 7 f.), wonach keine Verwendung von Da- ten im Sinne Art. 147 StGB vorgelegen habe, da die Karte für einen Bezug bloss an den Kartenleser des H._____ Automaten habe hingehalten werden müssen,

- 27 - ohne dass die Eingabe eines Codes oder einer sonstigen Eingabe durch den Kar- tenverwender erforderlich gewesen sei, beim anklagegenständlichen Tatvorgehen sehr wohl ein Einwirken auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenver- arbeitungsvorgang vorlag. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt war es so, dass die Daten der der auf L._____ lautenden Kreditkarte die Herausgabe beim jeweiligen H._____ Automaten auslösten, die Daten mithin verarbeitet, gespei- chert und intern im Automaten weitergegeben wurden. Nur so konnte ein Waren- bezug ausgelöst und später eine Transaktionsliste der mit dieser Kreditkarte im anklagegegenständlichen Deliktszeitraum getätigten Bezüge (Urk. 1/6/1; Urk. 1/7) erstellt werden. 2.2. Indem der Beschuldigte 2 den Magnetstreifen der gestohlenen Kredit- karte an den Kartenleser der H._____ Automaten hielt und dadurch den Kaufvor- gang mit Hilfe der auf dem Magnetstreifen der Kreditkarte gespeicherten Daten unberechtigt, d.h. durch die unzutreffende Vorgabe, der rechtmässige Kartenin- haber zu sein, jeweils ausgelöst hat, hat er die gespeicherten Daten der Karte an den Automaten weitergegeben. Würde die Auffassung der Verteidigung zutreffen, würde dies bedeuten, dass bei jedem Zahlungsvorgang, bei welchem durch blos- ses Hinhalten einer Kredit- oder Bankomatkarte an den Kartenleser eingekauft resp. bezahlt wird, keine Verwendung von Daten vorläge, was aber eben gerade jeweils der Fall ist, andernfalls gar keine Zahlung ausgelöst werden könnte. 2.3. Nachdem der laut eigenen Angaben damals arbeitslose Beschuldigte 2 (Urk. 2/4 S. 6) über einen Zeitraum von rund 11 Wochen mit beinahe täglichen Automatenbezügen (Urk. 1/6/1) eine Deliktssumme von Fr. 31'918.90 erwirkte, aus welcher er ohne Weiteres seinen täglichen Bedarf bestreiten konnte (vorste- hend, Erw. III.3.3.9.), ist auch das qualifizierte Tatbestandsmerkmal der Ge- werbsmässigkeit erfüllt. Zwar hätte die Kreditkarte jederzeit nicht mehr funktionie- ren können, wie die Verteidigung des Beschuldigten 2 geltend machte (Urk. 93 S. 21, Urk. 146 S. 8), dies ändert indessen nichts daran, dass die Automatenbe- züge über einen langen Zeitraum, solange wie möglich, getätigt wurden, im Be- streben, laufend kostenlos H._____ Produkte zu beziehen und mit Hilfe der Po-

- 28 - werbanks regelmässige Einkünfte zu erzielen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. 2.4. Da beim Beschuldigten 2 weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe vorliegen, ist er des gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.

3. Nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, kommt eine über Gehilfenschaft hinausgehende, strengere rechtliche Würdigung des Tatbeitrages des Beschuldigten 1 beim betrügerischer Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage von vornherein nicht mehr in Betracht, da das Verschlechte- rungsverbot zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.1. Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kau- sale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen un- tergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfe- leistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Bei- hilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2). In subjektiver Hin- sicht muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern (BGE 132 IV 49 E.1.1 a.E.). 3.2. Wie erwogen (vorstehend, Erw. III.3.3.9.1.), hat der Beschuldigte 1 ein- geräumt, vom Beschuldigten 2 ca. 145 Powerbanks bekommen und an verschie- denen Stellen bzw. Kiosken zurückgebracht zu haben, wobei er jeweils Fr. 15.– für das Depot erhielt, davon Fr. 3.– für sich behalten konnte und den Rest an den Beschuldigten 2 abzuliefern hatte. Mit dieser Tätigkeit war er dem Beschuldig- ten 2 dabei behilflich, die missbräuchlich erlangten Powerbanks zu Geld zu ma- chen. Ohne diese Hilfe hätte der Beschuldigte 2 diese zeitaufwendige Tätigkeit

- 29 - stets selber erledigen müssen. Damit hat der Beschuldigte 1 durch seine Hilfe es dem Beschuldigten 2 leichter gemacht, sich am Erlös unrechtmässig zu berei- chern. Der Beschuldigte 1 erbrachte seine Hilfe in 145 Fällen. Er wäre demnach der mehrfachen Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage schuldig zu sprechen. Diese strengere rechtliche Würdigung kommt jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht in Betracht (vgl. Erw. IV.3.). 3.3. Dem Beschuldigten 1 musste aufgrund der dargelegten gesamten Tat- umstände klar sein, und es war ihm durchaus bewusst, dass der Beschuldigte 2 die Powerbanks nicht rechtmässig erworben haben konnte (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.10.2.). So hatte er vor Vorinstanz u.a. sogar ausdrücklich erklärt, jeder hätte gewusst, dass sie aus einer Straftat stammten (Prot. I S. 26). Damit war ihm auch bewusst, dass er mit seiner Unterstützung die illegalen Aktivitäten des Be- schuldigten 2 förderte, weshalb er dies wissentlich und willentlich machte und damit auch den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zumindest eventual- vorsätzlich erfüllt hat. 3.4. Da beim Beschuldigten 1 weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe gegeben sind, ist er der Gehilfenschaft zu betrügerischem Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Anklageschrift eine Bestra- fung des Beschuldigten 1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 1/49/3 S. 4; Urk. 111 S. 3), sowie eine Bestrafung des Beschuldigten 2 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe, nachdem der Widerruf einer be- dingt aufgeschobenen Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe verlangt wurde. Zudem seien zwei bedingt aufgeschobene Vorstrafen mit Geldstrafe zu vollziehen (Urk. 1/50/1 S. 5; Urk. 111 S. 5). Der Vorderrichter bestrafte den Beschuldigte 1 mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probe-

- 30 - zeit von 2 Jahren. Beim Beschuldigten 2 wurde die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 29. April 2019 verfügte bedingte Entlas- sung widerrufen, der Vollzug der Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe ange- ordnet und unter Einbezug der widerrufenen Strafe eine Freiheitsstrafe von 9 Mo- naten als Gesamtstrafe ausgefällt. Ferner ordnete der Vorderrichter bei zwei Vor- strafen den Vollzug von bedingt aufgeschobenen Geldstrafen an (Urk. 111 S. 133 f.). 1.1. Beide Beschuldigten liessen einen Freispruch beantragen. Der Be- schuldigte 2 liess zudem den Eventualantrag stellen, er sei im Falle eines Schuld- spruches wegen (nicht qualifizierten) Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanla- ge mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen, bei einer Pro- bezeit von 4 Jahren. Auf den beantragten Widerruf des bedingten Aufschubes dreier Vorstrafen sei zu verzichten (Urk. 115 S. 2: Urk. 93 S. 2 f.). 1.2. Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, ist das Verbot der reformatio in peius zu beachten und eine strengere Bestrafung durch die Be- rufungsinstanz, obwohl beim Beschuldigten 2 angezeigt, von vorherein gesetzlich verwehrt (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Die rechtlichen Vorgaben und Kriterien der Strafzumessung mit der Un- terscheidung von Tatkomponente und Täterkomponente wurden im vorinstanzli- chen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt wiedergegeben (Urk. 111 S. 91 ff.) und der massgebliche Strafrahmen des schwersten Deliktes des Beschuldigten 2 (gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage) mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 147 Abs. 2 StGB), und beim Beschuldigten 1 mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 147 Abs. 1 StGB), korrekt ab- gesteckt (Urk. 111 S. 92 und S. 99). Dies braucht nicht im Einzelnen wiederholt zu werden. 2.1. Darüber hinaus hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumes- sung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entspre-

- 31 - chendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). 2.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen mög- lich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperations- prinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.). 2.3. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung zudem, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Ge- samtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom

4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). 2.3.1. Demnach sind auch vorliegend nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden. So wäre beim Beschuldig- ten 2 für die Beschimpfung zwingend zusätzlich eine Geldstrafe (von bis zu 90 Tagessätzen) auszufällen gewesen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Indessen untersagt das Verbot der reformatio in peius im Ergebnis den Beschuldigten 2 für die weiteren zwei Vergehen (Diebstahl, Beschimpfung) nunmehr auch noch zu- sätzlich kumulativ mit der weiteren Strafart Geldstrafe zu bestrafen. Hinzu- kommt, dass es bei ihm ohnehin nicht zweckmässig wäre, beim Diebstahl neu- erlich bloss eine Geldstrafe auszufällen, nachdem in der Vergangenheit aus- gesprochene Geldstrafen ihn nicht vor weiterer Delinquenz abzuhalten ver- mochten (nachfolgend, Erw. V.3.2.3.). Beim Beschuldigten 1 ist, obwohl er Ge- hilfenschaft in 145 Fällen leistete, ausnahmsweise eine Gesamtstrafe zu bil-

- 32 - den, da die Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen las- sen, mithin den Charakter des Dauerdelikts aufweisen (Urteil des Bundesge- richts 6B_432/2020 vom 30. September 2021, E.1.4). Das Verschlechterungs- verbot verbietet zudem die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. 2.3.2. Als Strafschärfungsgrund ist beim Beschuldigten 2 Tatmehrheit gege- ben. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Beim Beschuldigten 1 ist der Straf- milderungsgrund der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB zum Grundtatbestand von Art. 147 StGB) zu berücksichtigen. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlas- sen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint. Ein Verlas- sen des Strafrahmens kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafer- höhend resp. strafmindernd zu gewichten. 2.4. Tatkomponente betreffend gewerbsmässiger betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (Beschuldigter 2) 2.4.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst zu gewichten, dass der Beschuldigte 2 in einem Zeitraum von rund 11 Wochen mit einer nicht ihm gehö- renden spanischen Kreditkarte an verschiedenen H._____ Automaten im Raum Zürich insgesamt 1'496 Powerbanks für Fr. 19.– pro Stück, mithin in einem im Gesamtwert von Fr. 28'424.–, und diverse weitere H._____ Produkte, wie Geträn- ke und Süssigkeiten, im Gesamtwert von Fr. 3'494.90 bezog, womit sich die De- liktssumme auf insgesamt Fr. 31'918.90 beläuft. Die praktisch täglichen miss- bräuchlichen Automatenbezüge, teilweise täglich mehrmals, über den gesamten Deliktszeitraum, haben die Eigenschaften eines Dauerdeliktes und zeugen auch im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes der Gewerbsmässigkeit von einem ansehnlichen kriminellen Engagement. Dabei war der Beschuldigte 2 nicht alleine tätig, sondern bediente sich teilweise auch seines Kollegen, des Beschuldigten 1, als Helfer, an den er die Powerbanks teilweise weitergab, damit dieser für ihn die Rückgabe und Depoteinlösung von Fr. 15.– pro Stück, gegen einen Anteil von Fr. 3.– pro Stück, übernahm. Das emsige deliktische Treiben wurde erst behörd-

- 33 - lich unterbunden, als die Beschuldigten am 5. resp. 6. Dezember 2019 verhaftet wurden. Die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten 2 bewegte sich damit nicht am unteren Rand des bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens der gewerbsmässigen Tat, wenngleich die Deliktssumme verglichen mit anderen Fäl- len von gewerbsmässigem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage noch nicht allzu gross sein mag. Im Übrigen zeugt das Tatvorgehen von einiger Dreis- tigkeit und einer bedenklichen Geringschätzung fremdem Eigentums. Die objekti- ve Schwere der gewerbsmässigen Tat ist daher als keineswegs mehr leicht ein- zustufen. 2.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte 2 ganz gezielt vorging, mithin direktvorsätzlich und aus rein egoisti- schen Beweggründen handelte, im Bestreben, die Automatenbezüge solange wie möglich zu tätigen, um damit laufend kostenlos H._____ Produkte und Power- banks zu beziehen und regelmässige Einkünfte aus deren Depoterlös zu erzielen. Dabei wäre es ihm ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, seinen Le- bensunterhalt durch legalen Erwerb zu erzielen. Verschuldensmindernde Fakto- ren liegen nicht vor. Die objektive Tatschwere wird daher durch die subjektive Schwere der Tat nicht relativiert. 2.4.3. Insgesamt resultiert damit ein keineswegs mehr leichtes Verschulden, welches eine hypothetische Einzeleinsatzstrafe in der Grössenordnung von 14 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt. 2.5. Tatkomponente betreffend Beschimpfung 2.5.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte zwei Polizeibeamte, welche bei der Ausübung ihrer Arbeit waren, mit den wüssten Begriffen "Arschloch", "Idiot", "fick dich", "Kurwa", was auf Deutsch Hure bedeute, betitelte. Dies zeugt von gänzlich fehlendem Respekt des Beschuldigten 2 ge- genüber den Ordnungshütern. Die objektive Tatschwere ist im vorhandenen Straf- rahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe zwar noch als leicht zu bezeichnen, den- noch sind solche Beschimpfungen gegenüber Polizeibeamten nicht zu verharmlo-

- 34 - sen und würden insbesondere im Herkunftsland des Beschuldigten 2 weit emp- findlicher sanktioniert. 2.5.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 zur Tatzeit betrunken war und damit in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit etwas eingeschränkt gewesen sein dürfte. Entge- gen den vorinstanzlichen Erwägungen führt dies indessen nicht einfach zu einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis ohne Begutachtung in der Regel erst ab 2 Promille einsetzt (BGE 141 IV 34). Dennoch relativiert die subjektive Tatschwere damit die objektive Schwere der Tat. 2.5.3. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren, was eine hy- pothetische Einzelstrafe von 7 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erschei- nen liesse. Nachdem der Vorderrichter gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestra- fung dieser Beschimpfungen absah (Urk. 111 S. 96), hat es dabei zu bleiben, da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat (Art. 391 Abs. 2 StGB). 2.6. Tatkomponente betreffend Gehilfenschaft zu betrügerischem Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (Beschuldigter 1) 2.6.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 vom Beschuldigten 2 ca. 145 Powerbanks übernahm, diese an verschiedenen Stellen bzw. Kiosken zurückbrachte und dafür jeweils Fr. 15.– für das Depot kassierte. Für seinen Tatbeitrag konnte er jeweils Fr. 3.– pro Stück für sich behalten, die restlichen Fr. 12.– hatte er dem Beschuldigten 2 abzuliefern. Der Deliktserlös betreffend den Beschuldigten 1 bewegte sich daher in einer Grössenordnung von Fr. 450.–, was angesichts des tatrelevanten Zeitraums (18. September bis 5. Dezember 2019) als wenig anzusehen ist. Demgegenüber ist die Deliktssumme bei 145 Powerbanks mit einem Wert von je Fr. 19.–, entspre- chend Fr. 2'755.–, nicht unerheblich. Er unterstützte den Beschuldigten 2 bei des- sen Delinquenz massgeblich, indem er eine grosse Anzahl Powerbanks über ei- nen längeren Zeitraum für diesen retournierte. Da der Beschuldigte 1 nur Gehilfe

- 35 - war, wird sein Verschulden erheblich relativiert. Die objektive Tatschwere erweist sich als leicht. 2.6.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 zumindest eventualvorsätzlich und ebenfalls aus egoisti- schen Beweggründen handelte (vorstehend, Erw. IV.3.3.). Dies subjektive Tat- schwere ist daher als noch leicht einzustufen. 2.6.3. Insgesamt ist das Verschulden somit als noch leicht zu qualifizieren, was eine hypothetische Einzeleinsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe recht- fertigt.

3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.1. Über den Beschuldigten 1 ist bekannt, dass er am tt. Juni 1991 in Polen geboren, in verschiedenen Kinderheimen aufgewachsen und zur Schule gegan- gen sei, wobei er sechs Jahre Grundschule und drei Jahre ein Gymnasium sowie hernach eine Berufsschule besucht habe. Diese habe er jedoch nicht abgeschlos- sen, da er fast monatlich von einem Kinderheim zum nächsten versetzt worden sei. Er habe einen Bruder und zwei Stiefschwerstern und wisse nicht, wo diese und seine Eltern leben. Seit 2011 sei er nicht mehr in Polen gewesen. Am 31. Juli 2017 sei er in die Schweiz gekommen und arbeite als Hilfsarbeiter. Seinen Lohn wollte er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht nennen, er könne jedoch davon leben. Er habe monatliche Ausgaben von maximal Fr. 1'000.–, wobei er für die Zimmermiete Fr. 200.– pro Monat bezahle. Zu Vermögen und Schulden wollte er keine Angaben machen. Er habe in der Schweiz keine Verwandten, jedoch Be- kannte. Er gab zudem an, Deutsch zu sprechen (Urk. 1/20 S. 7 ff.; Urk. 1/24 S. 29 ff.; Prot. I S. 18 ff.).

- 36 - 3.1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1, aus Sicherheitsgründen seine Adresse nicht bekanntgeben zu wollen. Auch zu seinen finanziellen Verhältnissen wollte sich er sich nicht äussern (Prot. II S. 9, 12).) 3.1.2. Aus seiner Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten 1 ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Tat. 3.1.3. In der Schweiz ist der Beschuldigte 1 nicht vorbestraft (Urk. 134). Aus dem polnischen Strafregisterauszug und der dazu eingeholten Übersetzung (Urk. 139) geht hervor, dass er in Polen mehrfach vorbestraft ist. So wurde er mit Entscheid vom 6. Januar 2009 wegen Hehlerei zu 6 Monaten Freiheitsbeschrän- kung und 30 unentgeltlichen Sozialstunden verurteilt, wobei diese Strafe 2010 in 87 Tage Freiheitsstrafe umgewandelt wurde. Am 12. März 2010 erfolgte eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde später angeordnet. Mit Entscheid vom 7. Juni 2010 wurde er abermals wegen Diebstahls und Sachbe- schädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, bei einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt. Am 8. September 2011 wurde die Vollstreckung dieser Strafe angeordnet. Wegen Urkundenfälschung wurde er mit Entscheid vom

11. Oktober 2012 zu einer weiteren bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, diesmal bei einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt. Die Vollstreckung dieser Stra- fe wurde mit Beschluss vom 23. Mai 2013 angeordnet. Schliesslich wurde mit Entscheid vom 10. Januar 2018 eine Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat angeordnet, wobei diese, soweit ersichtlich, eine Gesamtstrafe für die zu- vor aufgeführten Delikte darstellt. Die Vorstrafen sind zwar teilweise einschlägig, liegen jedoch sehr lange zurück. Sie führen daher nur zu einer leichten Straferhö- hung. 3.2. Über den Beschuldigten 2 ist bekannt, dass er am tt. Februar 1986 in R._____, Polen, geboren und aufgewachsen ist. Er habe sechs Jahre Grundschu- le, drei Jahre Gymnasium und vier Jahre Lyceum besucht und mit dem Abitur ab- geschlossen. Als er 20 Jahre alt gewesen sei, sei er zu seinen Eltern nach Ham-

- 37 - burg ausgewandert. In die Schweiz sei er gekommen, um zu arbeiten und zu trai- nieren. Die Bedingungen für seine Sportart Boxen seien hier wesentlich besser. Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils sei er seit vier Jahren in der Schweiz gewesen. Er spreche angeblich kein Deutsch und lebe nicht in einer Partner- schaft. Er habe keine Verwandten in der Schweiz, aber Freunde, die er vor allem aus dem Training kenne. Er führe eine Firma namens "S._____" im Bereich Transport und Spedition, mit Sitz in Polen, welche auf dem Gebiet der ganzen EU tätig sei. Er arbeite hier, und es gebe Personen, die ihm dabei helfen würden. Er verdiene zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 6'000.– pro Monat und habe monatliche Ausgaben von Fr. 700.– für die Miete. Insgesamt bezahle er für seinen Lebensun- terhalt (inkl. Wohnen) ca. Fr. 2'000.–. Er habe kein Vermögen und wisse nicht, ob er Schulden habe (Urk. 1/21 S. 7 f.; Urk. 2/4 S. 6 f.; Prot. I S. 29 ff.). 3.2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 2 zu sei- nem Werdegang und den aktuellen Verhältnissen ergänzend an, dass er sich ak- tuell aufgrund eines anderen Strafverfahrens in Untersuchungshaft befinde. Vor seiner Verhaftung habe er auf verschiedenen Baustellen ausgeholfen (Prot. II S. 13 ff.). 3.2.2. Aus seiner Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten 2 ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 3.2.3. Der Beschuldigte 2 ist in der Schweiz mehrfach vorbestraft (Urk. 135). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Feb- ruar 2018 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit Fr. 1'600.– Busse verurteilt. Der bedingte Vollzug wurde mit Strafbefehl vom 30. August 2018 widerrufen. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 wurde er wegen versuchter Erpressung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 800.– Busse verurteilt. Der bedingte Vollzug wurde in der Folge nicht wi- derrufen, die Probezeit jedoch um 18 Monate verlängert. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 30. August 2018 wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.

- 38 - Dies bedeutet, dass der Beschuldigte 2 bereits im ersten Jahr nach seiner Einrei- se in die Schweiz gleich mehrmals straffällig wurde. Sodann erfolgte mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 eine Ver- urteilung wegen mehrfacher Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 300.– Busse. Auch dieser bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen, sondern die Probezeit um 18 Monate verlängert. Wegen Sachbeschädigung, begangen im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, wurde er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis vom 27. Januar 2021 zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Schliesslich verurteilte ihn die Staats- anwaltschaft Zug mit Strafbefehl vom 2. März 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessät- zen. Aus dem polnischen Strafregisterauszug, der in Übersetzung vorliegt (Urk. 140), geht hervor, dass der Beschuldigte 2 in Polen mehrfach vorbestraft ist. Mit Entscheid vom 2. April 2015 wurde er wegen Missbrauchs von Ausweispapie- ren zu 8 Monaten Freiheitsbeschränkung und 40 monatlichen und unentgeltlichen Sozialstunden verurteilt. Die Strafe wurde 2016 in eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen umgewandelt. Mit Entscheid vom 2. November 2015 wurde er wegen Be- truges zu 6 Monaten Freiheitsbeschränkung und 40 monatlichen und unentgeltli- chen Sozialstunden verurteilt. Diese Strafe wurde 2016 in 90 Tage Freiheitsstrafe umgewandelt. Weiter geht aus dem polnischen Strafregisterauszug hervor, dass der Beschuldigte 2 am 19. April 2016 in Hamburg, Deutschland, wegen gemein- schaftlichen Diebstahls zu 8 Monaten Freiheitsentzug verurteilt wurde. Sodann wurde er mit Entscheid vom 21. September 2017 eines polnischen Gerichts we- gen Beamtenbeleidigung zu Geldstrafen von 50, 100 und 150 Tagessätzen verur- teilt. 2019 wurde diese Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt. Am 29. September 2017 wurde er in Bayreuth, Deutschland, wegen Fahrens ohne Fahr- erlaubnis zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Sodann wurde er am 10. Janu- ar 2018 in Braunschweig, Deutschland, wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 25 Tages-sätzen verurteilt. Wiederum in Polen wurde er mit Entscheid vom 27. Februar 2018 wegen Betruges, Erschleichung eines Kredits, Urkundenfälschung und Missbrauchs von Ausweispapieren, soweit ersichtlich, zu einer Gesamtstrafe

- 39 - von einem Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 140 Ta- ges-sätzen verurteilt. Dies stellt eine ganz erhebliche strafrechtliche Vorbelastung dar und hinterlässt den Eindruck eines Gewohnheitsdelinquenten. Die Vorstrafen sind zudem teilweise einschlägig und weisen eine hohe Kadenz in relativ kurzer Zeit auf. Dies ist empfindlich straferhöhend zu berücksichtigen. 3.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 3.3.1. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Die bundesgerichtli- che Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner ge- hört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise auf- grund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwir- ken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Straf- recht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). 3.3.2. Beide Beschuldigten haben die Anklagevorwürfe stets im Wesentli- chen bestritten, soweit sie überhaupt Aussagen machten (vgl. Erw. III.2. f.). So- weit sie vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und generell in Ab- rede gestellt haben, sich strafbar gemacht zu haben, gereicht ihnen dies nicht zum Nachteil. Indessen fehlt es an einem Geständnis oder entsprechend koope-

- 40 - rativem Verhalten, weshalb die Basis für eine Strafminderung unter dem Titel Nachtatverhalten fehlt.

4. Die hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe beim Be- schuldigten 1 ist angesichts seiner leicht straferhöhend zu berücksichtigenden Vorstrafen auf 110 Tagessätze zu erhöhen. Auch die hypothetische Einsatzstrafe beim Beschuldigten 2 in der Grössenordnung von 14 Monaten Freiheitsstrafe wä- re angesichts der ganz erheblich belasteten strafrechtlichen Biographie empfind- lich auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Nachdem aber einmal mehr das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, hat es beim Beschuldigten 2 ohnehin bei der vorinstanzlich verhängten Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als Ge- samtstrafe zu bleiben.

5. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tages- satzes ist nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten 1 erscheint ein Ta- gessatz in der Höhe von Fr. 30.– als angemessen.

6. Gemäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens erstanden hat, auf die Strafe anzurechnen. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Der Beschuldigte 1 befand sich vom 5. Dezember 2019 bis zum 29. April 2020 in Untersuchungshaft (Urk. 1/31/1, Urk. 58). Dies entspricht 146 Tagen. Die ausgefällte Geldstrafe ist daher durch Haft bereits erstanden. Für die 36 Tage, die sich der Beschuldigte 1 zu Unrecht in Untersuchungshaft befand, ist er zu entschädigen (Art. 431 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht erachtet Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genug- tuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (Urteile des Bundesge- richts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.w.H., BGE 113 IB 155 E. 3b = Pra 77 [1988] Nr. 96). Der Beschuldigte

- 41 - 1 war im Tatzeitpunkt arbeitslos. Es erscheint daher angemessen, ihm eine Ge- nugtuung von Fr. 150.– pro Tag, entsprechend Fr. 5'400.– zuzusprechen. Der Beschuldigte 2 befand sich vom 6. Dezember 2019 bis zum 29. April 2020 in Untersuchungshaft (Urk. 1/32/2, Urk. 63/58). Dies entspricht 145 Tagen. Die Vorinstanz rechnete dem Beschuldigten 146 Tage Untersuchungshaft an und damit einen Tag zu viel. Da lediglich der Beschuldigte 2 dagegen Berufung erho- ben hat, kann auch die anzurechnende Anzahl Hafttage nicht zu seinen Ungun- sten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StGB), weshalb ihm 146 Tage Haft an die Strafe anzurechnen sind. V. Vollzug

1. Nachdem die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe beim Beschuldig- ten 1 aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt hat, hat es auf- grund des zu beachtenden Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) damit sein Bewenden.

2. Dem Beschuldigten 2 wurde im angefochtenen Urteil ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe verweigert. Er liess mit seiner Berufungserklärung eventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 4 Jahren beantragen.

3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstra- fe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 3.1. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr – vorausgesetzt; die günstige Prognose wird damit gewissermassen vermutet. Zur Prognose ist eine Gesamt- würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben des Täters und die Tatumstände einzubeziehen sind. Die vermutete Wirkung der Stra- fe kann mitberücksichtigt werden (Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

- 42 - Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, N 7 ff. zu Art. 42 StGB). Auch bezüglich des teilbedingten Vollzuges müs- sen die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sein (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommen- tar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 2 zu Art. 43 StGB). Einschlägige Vorstrafen stehen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGE 118 IV 97 E. 2c S. 101). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 3.2. Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, und es muss sowohl der aufgeschobene, wie auch der zu vollziehende Teil mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).

4. Wie bereits aufgeführt, weist der Beschuldigte 2 sowohl in der Schweiz als auch in Polen ein sehr langes Vorstrafenregister auf. Er ist mehrfach einschlä- gig vorbestraft und die Taten erfolgten in kurzen zeitlichen Abständen. Obwohl die ausgefällten Strafen in der Tendenz zunahmen, liess er sich nicht von der Bege- hung weiterer Delikte abhalten und wurde teilweise sehr kurz nach Ausfällung der Strafen wieder straffällig. Die ihm in Form von bedingten Strafen gewährten Chancen hat der Beschuldigte 2 in keiner Weise genutzt. Zudem schreckte ihn weder eine dreimonatige Freiheitsstrafe in der Schweiz noch eine solche von 8 Monaten in Deutschland oder eine solche von 1 ½ Jahren in Polen vor weiterer Delinquenz ab. Ebenfalls negativ fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 2 zahl- reiche Delikte gegen ganz unterschiedliche Rechtsgüter beging. Er scheint nicht in der Lage zu sein, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Hinzukommt, dass er während des gesamten Verfahrens keine Einsicht und Reue zeigte und sich seine Lebensumstände nicht zum Besseren gewandt haben. Es liegt eine ei-

- 43 - gentliche Schlechtprognose vor. Die Freiheitsstrafe ist daher vollumfänglich zu vollziehen. VI. Widerruf

1. Widerruf des bedingten Strafvollzuges 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Anklage den Widerruf des mit Entscheid der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– unter Ansetzung einer (verlängerten) Probezeit von 4 ½ Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges und den Widerruf des mit Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges (Urk. 1/50/1 S. 5). 1.2. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Wi- derruf des bedingten Strafvollzuges kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 111 S. 111 f.). 1.2.1. Der Beschuldigte 2 beging den gewerbsmässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019, mithin während den mit vorgenannten Strafbefehlen ausgefällten Probezei- ten. Wie bereits erwogen, liegt eine eigentliche Schlechtprognose vor. Zu betonen ist, dass der Beschuldigte 2 bei beiden bedingt ausgefällten Strafen gleich mehr- fach die Chance erhielt, sich zu bewähren. So wurde der Strafbefehl vom 6. Juni 2018 mit Entscheid vom 24. Mai 2019 nicht widerrufen, sondern die Probezeit ver- längert. Mit Strafbefehl vom 2. März 2021 wurde die Strafe abermals nicht wider- rufen. Auch auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 24. Mai 2019 ausgefällten Strafe wurde bereits einmal verzichtet (Urk. 135). All diese Chancen hat der Be- schuldigte 2 in den Wind geschlagen. Ebenso wenig beeindruckte ihn die ver- hängte, dreimonatige Freiheitsstrafe sowie die in Polen und Deutschland verhäng- ten Freiheitsstrafen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er sich inskünftig wohl- verhalten wird.

- 44 - 1.2.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe kommt nicht in Betracht, da neu eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Regi- onalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 ausgefällten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– und der bedingte Vollzug der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 ausgefäll- ten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist daher zu widerrufen.

2. Widerruf der bedingten Entlassung 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 29. April 2019 (Urk. 1/44/7) angeord- nete bedingte Entlassung des Beschuldigten 2 aus dem Strafvollzug zu widerru- fen und die Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe zu vollziehen (Urk. 1/50/1 S. 5). 2.2. Auf den Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist Art. 89 StGB (sog. Nichtbewährung) anwendbar. Art. 89 Abs. 1 StGB hält fest, dass das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückverset- zung anordnet, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbre- chen oder Vergehen begangen hat. Auf die Rückversetzung wird nach Art. 89 Abs. 2 StGB hingegen verzichtet, wenn nicht zu erwarten ist, der Verurteilte wer- de weitere Straftaten begehen. Besteht begründete Aussicht auf Bewährung, kann der Richter vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aus- sprechen oder die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlän- gern und für deren Dauer zusätzliche Massnahmen, wie beispielsweise Weisun- gen, anordnen (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind aufgrund der neuen Straftat die Vor- aussetzungen für eine unbedingten Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). 2.3. Der Beschuldigte 2 delinquierte nur wenige Monate – den Diebstahl beging er am 31. Juli 2019 – nachdem die bedingte Entlassung Ende April 2019 angeordnet worden war. Er delinquierte einschlägig. Wie bereits erwogen, liegt eine Schlechtprognose vor. Er ist daher in den Strafvollzug zurückzuversetzen,

- 45 - und die Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Mit der neu auszufällenden, unbedingten Freiheitsstrafe ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Die zuvor festgesetzte Freiheitsstrafe von 18 Monaten wäre daher um 10 Tage Frei- heitsstrafe zu asperieren. Dies erübrigt sich indessen wiederum (Art. 391 Abs. 2 StPO). VII. Landesverweisung

1. Die Staatsanwalt beantragte mit ihrer Anklage die Ausfällung einer Lan- desverweisung gegen den Beschuldigten 2 von 5 Jahren (Urk. 1/50/1 S. 5; Urk. 111 S. 5). Der Vorderrichter verhängte eine solche mit der Minimaldauer von 5 Jahren. Nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel erhoben hat, ist das Verschlechterungsverbot zu beachten und eine allenfalls angezeigte längere Lan- desverweisung von vornherein gesetzlich ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Mit seiner Berufungserklärung liess der Beschuldigte 2 beantragen, eventualiter sei keine Landesverweisung anzuordnen (Urk. 115 S. 2: Urk. 93 S. 3).

2. Wird ein Ausländer des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen, so verweist ihn das urteilende Gericht gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB (Katalogtat) unabhängig von der Höhe der Strafe obligatorisch für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung abse- hen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewir- ken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Im Bereich der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) steht dem Richter somit nur ein sehr beschränkter Ermessensspielraum offen. Die Anwendung der Härtefallklausel soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auf Aus- nahmefälle beschränkt bleiben, in denen die Landesverweisung in krasser Weise unverhältnismässig wäre. Zu denken ist etwa an Ausländer, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten,

- 46 - kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurecht- finden würden. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private In- teresse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (Busslin- ger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, plädoyer 5/16, S. 102).

3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Si- tuation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssen grund- sätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffe- nen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Ver- lassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Ein- griff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren (Busslinger/ Uebersax, a.a.O., S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung spre- chenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprü- fung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (Busslinger/Uebersax, a.a.O., S. 99).

4. Der Beschuldigte 2 ist erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz. Er unter- hält hier keine familiären oder partnerschaftlichen Beziehungen. Seine Firma mit Sitz in Polen ist in der ganzen EU tätig. In der Schweiz ging er nur teilweise einer Arbeitstätigkeit nach, und er spricht nicht gut Deutsch. Die Ausfällung einer Lan- desverweisung hat daher offenkundig keinen schweren persönlichen Härtefall für

- 47 - den Beschuldigten 2 zur Folge, weshalb die vorinstanzliche Anordnung zu bestä- tigen ist. Nachdem die Vorinstanz eine Dauer von fünf Jahren festsetzte und die Staatanwaltschaft kein Rechtsmittel dagegen erhoben hat, hat es dabei sein Be- wenden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

5. Der Beschuldigte 2 steht als polnischer Staatsangehöriger grundsätzlich unter dem Schutz des FZA, weshalb zu prüfen ist, ob das FZA einer Landesver- weisung entgegensteht. 5.1. Nach Art. 5 Abs. 1 FZA Anhang I ist eine Ausweisung rechtmässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausweisung im Sinne des Ausländerrechts aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung nur rechtmässig, wenn die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhal- ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ord- nung darstellt. Dabei wird der Begriff der öffentlichen Ordnung verstanden als die Störung der sozialen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Straftat darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.05.2019, E. 3.5.1 und 2). 5.2. Angesichts der hohen Deliktssumme und der Vorgehensweise des Be- schuldigten 2, die eine hohe kriminelle Energie aufweist, ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit klar gegeben. Zudem spricht seine Delikts- biographie gegen ein künftiges Wohlverhalten. Das FZA steht einer Landesver- weisung daher nicht entgegen.

6. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom

8. März 2013; SR 362.0) sind Gerichte dazu verpflichtet, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ohne Wei- teres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat

- 48 - beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mit- gliedsstaat verfügt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_572/2019 vom 8. Ap- ril 2020, E. 3.2.2 ff., zur Publikation vorgesehen). Da der Beschuldigte 2 als Staatsangehöriger von Polen einem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehört, hat eine Ausschreibung zu unterbleiben. VIII. Einziehungen

1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Ge- richt kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbargemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegen- stände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 (Urk. 1/26/11) beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Ge- genstände stammen aus einer strafbaren Handlung, sind deshalb einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernich- tung/gutscheinenden Verwendung zu überlassen:

- VISA-Karte, Débito, Blue BBVA (Asservat-Nr. A013'306'495);

- 49 -

- 1 DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'311'018);

- Daktyloskopische Spur ab Kreditkarte (Asservat-Nr. A013'312'135);

- 1 Brief, Schreiben der H._____ vom 30. August 2019 betr. Rückerstattung (Asservat-Nr. A013'346'355);

- Ausweiskopie von A._____ betr. 6 Power-Banks-Rückgabe (Asservat-Nr. A013'346'457);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 24 Power-Banks und 1 Power-Bank- Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'766);

- Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks und 1 Power-Bank- Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'777);

- Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks inkl. Ladekabel; 1 Kopfhörer (Asservat-Nr. A013'364'802);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 8 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'835);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 3 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'846);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 30 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'868);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 79 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'880);

- Verpackungsbehälter, Effektensack mit 120 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'891);

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 50 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'915);

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 44 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'937);

- Verpackungsbehälter, Papiersack mit 57 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'948);

- 50 -

- 1 Quittung von H._____ betr. Rückerstattung vom 25. November 2019 (Asservat-Nr. A013'365'112).

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 (Urk. 1/26/11) beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714, lagernden 21 Powerbank "D._____", grün, inkl. Verbindungskabel (Asservat-Nr. A013'295'686), sind Eigentum der D._____ AG. Sie sind dieser innert drei Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Ur- teils auf erstes Verlangen herauszugeben. Werden die Gegenstände von der D._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen.

5. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 (Urk. 1/26/11) wurde beim Beschuldigten 2 Bargeld in der Höhe von Fr. 1'930.– beschlagnahmt. Es kann nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass dieses Geld deliktischer Herkunft ist, zumal der Beschuldigte 2 angab, zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 6'000.– pro Monat zu verdienen. Die Barschaft ist daher ge- stützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. IX. Zivilansprüche

1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen korrekt aufgeführt (Urk. 111 S. 128 ff.), darauf kann verwiesen werden.

2. Die Privatklägerin 1 stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 29'578.–, zuzüglich Zins von 5% seit Ereignisdatum (Urk. 1/30/3). Ihre Forde- rung begründet sie mit einer Auflistung sämtlicher Transaktionen, die im Delikts- zeitraum mit der durch den Beschuldigten 2 verwendeten Kreditkare an H._____ Automaten durchgeführt wurden (Urk. 1/30/4) und deckt sich grundsätzlich mit dem Untersuchungsergebnis. Die Privatklägerin 1 kam jedoch ihrer Schadenmin- derungspflicht nicht nach. Die Transaktionen erfolgten mit einer als gestohlen

- 51 - gemeldeten Kreditkarte täglich über mehrere Wochen. Sie hätte unter diesen Um- ständen die Transaktionen spätestens nach wenigen Tagen stoppen müssen. Die Privatklägerin 1 ist daher mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses zu verweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispo- sitiv betr. die Beschuldigten 1 und 2 (Dispositivziffern 26 und 27 sowie 29 bis 31) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Tatbeiträge der Beschuldigten und des im Berufungsverfahrens jeweils entstan- denen Aufwandes sind dem Beschuldigten 1 höchstens ein Viertel und dem Be- schuldigten 2 höchstens drei Viertel der Kosten aufzuerlegen. 2.1. Der Beschuldigte 1 unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch, obsiegt jedoch mit seinen Anträgen auf eine mildere Bestrafung und Verweis der Zivilfor- derung auf den Zivilweg. Bei diesem Verfahrensausgang ist ihm die Hälfte des auf ihn anfallenden Kostenanteiles, mithin ein Achtel der Kosten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten 1 im Umfang von einem Achtel bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Der Beschuldigte 2 dringt mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls und Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg durch. Es ist ihm bei diesem Verfahrensausgang ein Achtel des auf ihn anfallenden Kostenanteils zu erlassen und ihm entsprechen fünf Achtel der Kosten des Be- rufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten 2 im Umfang von fünf Achteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 52 -

3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 macht ein Honorar von Fr. 6'361.30 geltend (Urk. 144), was ausgewiesen und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung einer Nachbesprechung ist sie mit gerundet Fr. 6'500.– zu entschädigen.

4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 macht ein Honorar von Fr. 5'101.– (ohne Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) geltend (Urk. 143) und ersuchte in der Berufungsverhandlung um zusätzliche Entschädi- gung von eineinhalb Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers (Prot. II S. 28). Dies erscheint angemessen. Die Entschädigung ist auf gerundet Fr. 7'000.– fest- zusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 13. November 2020 bezüglich des Beschuldig- ten 3, namentlich der Dispositivziffern 11–14 (Schuld- und Strafpunkt), 15 (Absehen von einer Landesverweisung), 20 (Herausgabe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg), 28 (Entschädigung amt- liche Verteidigung) und 32 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Auf die Berufung des Beschuldigten 1 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. November 2020 wird bezüglich der Dispositivziffern 4 (Verzicht auf Landesverweisung), 18 (Herausgaben), 21 (Einziehung Barschaft des Beschuldigten 2), 22 (Verzicht auf DNA- Probe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg) und 25 (Abweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 2) nicht eingetreten.

3. Auf die Berufung des Beschuldigten 2 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. November 2020 wird bezüglich der Dispositivziffern 4 (Verzicht auf Landesverweisung Beschuldigter 1), 19 (Herausgabe), 22 (Verzicht auf DNA-Probe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg) und 25 (Abweisung Genugtuungsbe- gehren Privatkläger 2) nicht eingetreten.

- 53 -

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

5. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum betrügeri- schen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, die durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Dem Beschuldigten 1 wird eine Genugtuung von Fr. 5'400.– für 36 Tage er- littene Überhaft zugesprochen.

5. Der Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig

- des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

6. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB wird der Be- schuldigte 2 freigesprochen.

- 54 -

7. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 29. April 2019 für eine Freiheitsstrafe von 99 Tagen un- ter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung des Beschuldigten 2 wird widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe angeordnet.

8. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 gegen den Beschuldigten 2 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Mai 2019 gegen den Beschuldig- ten 2 ausgefällte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafen sind zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte 2 wird – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 7 – bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 146 Tage durch Haft erstanden sind.

10. Die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 9 hiervor wird vollzogen.

11. Der Beschuldigte 2 wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

12. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

13. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der La- gerbehörde zur Vernichtung/gutscheinenden Verwendung überlassen: − VISA-Karte, Débito, Blue BBVA (Asservat-Nr. A013'306'495); − 1 DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'311'018); − Daktyloskopische Spur ab Kreditkarte (Asservat-Nr. A013'312'135); − 1 Brief, Schreiben der H._____ vom 30. August 2019 betr. Rückerstat- tung (Asservat-Nr. A013'346'355);

- 55 - − Ausweiskopie von A._____ betr. 6 Power-Banks-Rückgabe (Asservat-Nr. A013'346'457); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 24 Power-Banks und 1 Power- Bank-Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'766); − Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks und 1 Power- Bank-Verpackung (Asservat-Nr. A013'364'777); − Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks inkl. Ladeka- bel; 1 Kopfhörer (Asservat-Nr. A013'364'802); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 8 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'835); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 3 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'846); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 30 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'868); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 79 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'880); − Verpackungsbehälter, Effektensack mit 120 Power-Bank- Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'891); − Verpackungsbehälter, Papiersack mit 50 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'915); − Verpackungsbehälter, Papiersack mit 44 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'937); − Verpackungsbehälter, Papiersack mit 57 Power-Bank-Verpackungen (Asservat-Nr. A013'364'948); − 1 Quittung von H._____ betr. Rückerstattung vom 25. November 2019 (Asservat-Nr. A013'365'112).

14. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. Januar 2020 beschlagnahmten und bei der Lagerbehörde (Stadtpolizei Zürich, Asservate Triage, Geschäfts-Nr. 76903714) lagernden Gegenstände werden der D._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

- 21 Power-Bank "D._____", grün, inkl. Verbindungskabel (Asservat- Nr. A013'295'686). Werden die Gegenstände von der D._____ AG innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 56 -

15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 1'930.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten 2 verwendet.

16. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 im Betrag von Fr. 29'578.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

17. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 26, 27 und 29–31) wird bestätigt.

18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 2

19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten 1 zu einem Achtel und dem Beschuldigten 2 zu fünf Achteln auferlegt. Im Übrigen werden die Kos- ten auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von einem Achtel, diejenige des Beschuldigten 2 für seine amtliche Verteidigung im Umfang von fünf Achteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.

20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben), − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Privatklägerschaft, (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 57 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1, − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, − die Privatklägerschaft (auf Verlangen), und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Unt. Nr. BM 18 13445 gemäss Disp.-Ziff. 8, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Rechnungswesen, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp.- Ziff. 8, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Unt. Nr. VT.2018.26127 gemäss Disp.-Ziff. 8, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Rechnungswesen, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp.-Ziff. 8, − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (K191205082), gemäss Disp.-Ziff. 13-14, − die D._____ AG, Baslerstr. 106, 8048 Zürich gemäss Disp.-Ziff. 14 bzw. Herausgabefrist − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betr. Disp.-Ziff. 15, − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.

21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 58 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Wolter