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SB210039

Mehrfache Pornografie

Zürich OG · 2021-06-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht anerkannt (Urk. 8/13, Prot. I S. 9 ff.; Urk. 40 S. 3; Urk. 79 S. 5). Soweit der Verteidiger vor Vorinstanz geltend machte, der Beschuldigte ha- be teilweise (nur) eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 40 S. 5), kann ihm nicht ge- folgt werden. Der Beschuldigte selber sagte vor Vorinstanz aus, mit Beginn des Herunterladens der jeweiligen Torrentdatei habe er die Titel der darin enthaltenen

- 7 - einzelnen Dateien gesehen (Prot. I S. 13). Die Titel der Dateien wiesen zudem einschlägig darauf hin, dass es sich dabei um verbotene Pornografie handelte, was auch der Beschuldigte bestätigte (a.a.O.). Folglich hätte er beim Download- Start, als er die Titel der darin enthaltenen verbotenen Dateien sah, das Herunter- laden und Weiterverbreiten sofort unterbinden können. Er handelte damit mit Wis- sen und mit Willen in Bezug auf die inkriminierten Taten. Das Geständnis des Be- schuldigten deckt sich mit dem übrigen Beweisergebnis (vgl. Urk. 3/6-7 und 3/9). Damit ist der Anklagesachverhalt erstellt.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Rechtliche Qualifikation Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten rechtlich zunächst als Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB gewürdigt. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und wurde sowohl vor Vorinstanz als auch im Beru- fungsverfahren vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (Urk. 40 S. 4; Urk. 80 S. 4), auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann ergänzungslos verwiesen werden (Urk. 49 S. 13 ff. E. VI.1.). 3.2. Mehrfache Tatbegehung Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren – wie schon vor Vorinstanz – geltend, es sei von einer einfachen Tatbegehung auszugehen. Bei objektiver Betrachtungsweise erscheine der Handlungszeitraum von 14 Monaten, in denen er immer wieder offensichtlich in einem Gesamtvorsatz Dateien heruntergeladen, angeschaut und auch heraufgeladen und damit verbreitet habe, als eigentliche natürliche Handlungseinheit. Er habe sich aufgrund seiner Sucht in einem eigent- lichen Dauerzustand, in einer "Bubble" befunden, in der er an zeitlich nahe aufei- nanderfolgenden Tagen immer wieder diese Dateien runtergeladen habe (Urk. 40 S. 4; Urk. 80 S. 4). Die Vorinstanz verneinte demgegenüber das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und erkannte auf eine mehrfache Tatbegehung (Urk. 49 S. 14 E. VI.1.2.). Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und

- 8 - wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen er- scheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom

14. November 2018 E. 4.3.). Eine natürliche Handlungseinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis fällt hier bereits deshalb ausser Betracht, weil die ein- zelnen Handlungen nicht auf einem einheitlichen Willensakt beruhen. So sagte der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz aus, es sei jeweils schubweise über ihn gekommen. Phasen des extensiven Herunter- und Heraufla- dens verbotener Pornografie hätten sich mit abstinenten (von Schuldgefühlen ge- plagten) Phasen abgewechselt (Urk. 8/2 S. 3 f.; Prot. I S. 15; Urk. 40 S. 24). An der Berufungsverhandlung – wie schon vor Vorinstanz – gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, nach einer solchen "Session" habe er sich jeweils "auch dre- ckig gefühlt" (Prot. I S. 15; Urk. 79 S. 5). Er habe jeweils gemerkt, wie schlecht es sei, und dass es ihm nicht gut tue, weshalb er sich jeweils vorgenommen habe, es nicht wieder zu tun, bis sein Bedürfnis wieder zu gross geworden sei (Urk. 79 S. 5 und 6 unten). Seine Aussagen zeigen deutlich, dass sein Handeln nicht von ei- nem einzigen Tatentschluss, sondern von mehreren einzelnen Tatentschlüssen getragen war. Sodann besteht bei objektiver Betrachtung kein enger zeitlicher Zu- sammenhang zwischen den einzelnen Handlungen des Beschuldigten. Zwischen ihnen liegt teilweise ein Zeitraum von mehreren Tagen bzw. Wochen (vgl. na- mentlich die zutreffende tabellarische Darstellung im vorinstanzlichen Urteil Urk. 49 S. 10 ff. E. II.1.2.). Damit ist das Verhalten das Beschuldigten mit der Vo- rinstanz rechtlich als mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB zu würdigen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 49 S. 14 E. IV.1.2.). 3.3. Verbotsirrtum 3.3.1. Der Beschuldigte brachte im Berufungsverfahren – wie schon vor Vo- rinstanz – in Bezug auf die pornografischen Dateien, welche Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene zum Gegenstand hatten, vor, er habe sich in einem Verbot- sirrtum befunden. Er habe gedacht, es habe sich hierbei um einvernehmliche Handlungen unter Erwachsenen gehandelt (Prot. I. S. 17). Es sei ihm nicht be- wusst gewesen, dass Gewalt unter Erwachsenen illegal sei (Urk. 79 S. 7). Die

- 9 - Verteidigung führte dazu vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe diese Dar- stellungen als nicht verbotene, in den Sado-Maso-Bereich fallende wahrgenom- men. Dies sei auch durchaus nachvollziehbar, weil erstens nicht allgemein be- kannt sei, dass solche Pornografie ab einer gewissen Grenze verboten sei. Zwei- tens und vor allem sei die Grenze schwammig, fielen doch etwa Tätlichkeiten o- der einvernehmliche Fesselspiele nicht unter den Begriff der sexuellen Gewalt nach Art. 197 StGB (Urk. 40 S. 5 ff.). Im Berufungsverfahren blieb die Verteidi- gung im Wesentlichen bei diesem Standpunkt und führte stark zusammengefasst aus, der Beschuldigte – wie wohl auch die breite Bevölkerung – habe gar nicht gewusst, dass in diesem Bereich überhaupt eine Grenze zum Verbotenen gebe (Urk. 80 S. 5). 3.3.2. Die Vorinstanz umriss zunächst unter Hinweis auf die einschlägige Litera- tur, was praxisgemäss unter verbotene Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen subsumiert wird. Anschliessend hielt sie fest, dass die Grenze zwischen Erlaub- tem und Verbotenem nicht immer leicht zu ziehen sei. Da vorliegend die Darstel- lungen hingegen ganz klar über der Grenze des Zulässigen lägen, habe sich der Beschuldigte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden (Urk. 49 S. 15 E. IV.2.2.). 3.3.3. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mil- dert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Unvermeidbar ist der Rechtsirrtum, wenn dem Täter daraus kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsa- chen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre füh- ren lassen. Auf Rechtsirrtum kann sich nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hielt. Für den Ausschluss eines Rechtsirrtums genügt schon das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das verstösst, was Recht ist; dabei sind die Auffassungen der Rechtsgemeinschaft massgebend, welcher der Täter angehört (vgl. dazu statt Weiterer DONATSCH in OFK StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, N 2 f. zu Art. 21, mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung). Die fraglichen Darstellungen sind geprägt von Erniedri-

- 10 - gungen und massiver Gewalt. Die Adressaten der Handlungen erscheinen als blosses Sexual- und Gewaltobjekt, über welches nach Belieben verfügt werden kann. Mit anderen Worten wird ihnen jegliche Menschenwürde abgesprochen (vgl. Urk. 3/7). Damit stehen die Darstellungen, welche er zumindest teilweise konsumiert hat, im klaren Widerspruch zu den vorherrschenden ethischen, sittli- chen Wertvorstellungen. Folglich liegt die Möglichkeit nahe, dass das Herunterla- den und Weiterverbreiten solcher Darstellungen gegen die Rechtsordnung verstossen könnte, selbst wenn die Darsteller allenfalls freiwillig solche Handlun- gen über sich ergehen liessen. Dies gilt umso mehr, weil die vom Beschuldigten heruntergeladenen Torrentdateien verschiedene weitere verbotene pornografi- sche Dateien (Kinder- und Tierpornografie) enthielten. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte hätte erkennen können, dass es sich bei den fraglichen Dateien (ebenfalls) um verbotene Pornografie handelte. Es ist indes der Vo- rinstanz zuzustimmen, dass in diesem Bereich die Grenze zwischen erlaubter und verbotener Pornografie nicht immer leicht zu ziehen ist. Die Vorinstanz hat ihr Er- messen nicht überschritten, indem sie davon ausging, der Beschuldigte habe deshalb zureichende Gründe für die Annahme gehabt, er tue nichts Unrechtes. Indes sei dieser Irrtum angesichts des klar verbotenen Inhalts vermeidbar gewe- sen. Damit ist mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten von einem ver- meidbaren Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB auszugehen, der strafmil- dernd zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 49 S. 15 E. IV.2.2.). 3.4. Schuldfähigkeit Schuldausschlussgründe liegen keine vor und wurden denn auch zu recht vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Die vom Beschuldigten geltend gemachte verminderte Schuldfähigkeit (Urk. 40 S. 10 f.; Urk. 80 S. 8 f.) ist im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen. 3.5. Ergebnis Aufgrund des Gesagten hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB strafbar gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

- 11 - III. Sanktion und Vollzug

1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln unter Berücksichti- gung der für den vorliegenden Fall besonders relevanten (echte Realkonkurrenz), das konkrete Strafzumessungsvorgehen und den Strafrahmen zutreffend darge- legt (Urk. 49 S. 16 f. E. V.1.-2.1.2.), worauf verwiesen werden kann. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Tatbegehung am 27. Februar 2019 (nach dem Inkrafttreten des obligatorischen lebenslänglichen Tätigkeitsverbots gemäss Art. 76 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB), wo der Beschuldigte 12 Dateien mit niedrigsten Formen von Kinderpornografie (namentlich Vergewaltigungen von Kindern, Gewalttätigkeiten gegen Kinder, sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Tieren) herunterlud und weiterverbreitete (vgl. Urk. 3/9 S. 5 f. und die anschauli- che tabellarische Darstellung im vorinstanzlichen Urteil Urk. 49 S. 11 f. E. III.1.2.), die schwerste Straftat darstellt (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 49 S. 17 E. V.2.1.1.). 1.2. Objektives und subjektives Tatverschulden 1.2.1. Die Vorinstanz hat zunächst das objektive Tatverschulden für die schwerste Straftat abgehandelt und dazu zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 49 S. 17 E. V.2.1.2.), darauf kann vorab verwiesen werden. Es sei nochmals hervorge- hoben, dass die Verteidigung, welche von einem "vergleichsweise leichten Fall" ausgeht (Urk. 40 S. 8), zu verkennen scheint, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich eine aktive Rolle in der Verbreitung von niedrigster Kinderporno- grafie einnahm, auch wenn er die Upload-Rate einschränkte (Urk. 3/9 S. 3 f.). Die Dateien zeigten massivste Übergriffe auf Kinder (beispielsweise nackte Kinder bei der Penetration oder beim Oralverkehr mit erwachsenen Männern oder vaginales Einführen von Gegenständen). Bei solchen Erzeugnisse musste klar sein, dass diese auf keiner freiwilligen Mitwirkung der Darsteller beruhen können und ihre Herstellung vielmehr die ungestörte Entwicklung der betroffenen Kindern sowie deren physische und psychische Integrität schwer gefährdet. Wer solche kinder-

- 12 - pornografischen Darstellungen konsumiert und weiterverbreitet, beeinflusst die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und den (finanziellen) Anreiz zur Begehung entsprechender Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Zudem lud der Beschuldigte immerhin an einem einzigen Tag 12 solcher Dateien hinunter und trug zu deren Weiterverbreitung bei. Insgesamt ist das objektive Tatverschul- den als erheblich zu werten. Mit der Vorinstanz erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 1.2.2. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die Verbreitung der Dateien war von ihm zwar nicht erwünscht, er hat sie aber als notwendige Folge bzw. als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (Sichtung bzw. Konsumation der Darstellun- gen) in seinen Entschluss miteinbezogen. Die von ihm vorgebrachte Motivation ("Suche nach emotionalem schockartigen Erleben"; Urk. 40 S. 11; Urk. 80 S. 11) ist vor dem Hintergrund des mit der Herstellung kinderpornografischer Erzeugnis- se für die betroffenen Opfer verbundenen Leids als besonders egoistisch und verwerflich zu qualifizieren. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe die Datei- en nicht heruntergeladen, weil ihn Kinder und Jugendliche sexuell erregen würden und der Konsum dieser Form von Pornografie nicht seine Lust befriedige (Urk. 40 S. 11; Urk. 80 S. 11 f.), kann er daraus mit der Vorinstanz nichts zu seinen Guns- ten ableiten (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 49 S. 18 E. V.2.1.3.). Gerade der wiederholte Konsum und die Weiterverbreitung motivieren die weitere Herstellung solcher Erzeugnisse. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes eine geringfügige Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit zufolge sexueller Süchtigkeit/Störung der Impulskontrolle zu berücksichtigen (vgl. dazu Urk. 25/4; Urk. 73). Mit der Vo- rinstanz ist festzuhalten, dass die Verminderung der Steuerungsfähigkeit jedoch nicht derart schwer wog, um eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB anzunehmen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 49 S. 18 E. V.2.1.3.). Anzufügen ist, dass es gerade üblich ist, dass verbotene Pornografie nicht nur einmal konsumiert wird, sondern ein entsprechendes Handeln typi- scherweise aufgrund eines vorhandenen Interesses bzw. einer vorhandenen Nei- gung eben gerade wiederholt bzw. regelmässig auftritt. Zudem ist anhand der

- 13 - heruntergeladenen Dateien keine eigentliche Steigerung in Bezug auf die Ver- werflichkeit der Darstellungen ersichtlich (vgl. Urk. 49 S. 10 ff. E. III.1.2.), wie es vom Therapeuten des Beschuldigten suggeriert wird (Urk. 73). Vielmehr lud der Beschuldigte konstant krass verwerfliche, illegale pornografische Dateien herun- ter. Jedenfalls sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Geistesver- fassung des Beschuldigten "stark" vom Durchschnitt der sogenannten Verbre- chensgenossen abweichen würde, wie es von der Rechtsprechung für die An- nahme einer verminderten Schuldfähigkeit verlangt wird (BGE 133 IV 145 E. 3.3). Insbesondere bestehen auch keine Hinweise, wonach er bei der Bewältigung des Alltags eingeschränkt gewesen wäre. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwe- re die objektive leicht zu vermindern. Die von der Vorinstanz vorgenommene Re- duktion der Einsatzstrafe um einen Viertel ist eher grosszügig bemessen, er- scheint aber noch angemessen. Aus dem Gesagten resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe. 1.3. Straferhöhung infolge weiterer Straftaten Weiter hat die Vorinstanz die weiteren Straftaten unter Anwendung des Asperati- onsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend berücksichtigt. Die Vorinstanz hat diese Straftaten gesamthaft unter dem Aspekt des objektiven und subjektiven Tatverschuldens gewürdigt (Urk. 49 S. 18 E. V.2.2.). Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung grundsätzlich für jeden Normverstoss (in Bezug auf welchen auf dieselbe Sanktionsart erkannt wird) einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln ist. Wenn indes nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder weni- gen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem kein Bundesrecht, wenn das Ge- richt nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in ei-

- 14 - nem Gesamtzusammenhang würdigt (BGer 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1. mit Verweisen auf die einschlägige Rechtsprechung). Vor dem Hintergrund, dass die einzelnen Straftaten vorliegend in einem Gesamtkontext stehen, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach sie diese in einem Gesamtzusammenhang gewürdigt und die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erhöht hat. Es kann auf die dies- bezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 18 E. V.2.2.). Lediglich rekapitulierend und teilweise ergänzend ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von 14 Monaten insgesamt 56 weitere kinderpornografische Dateien, eine Datei mit virtueller Kinderpornografie, 7 Dateien mit sexuellen Handlungen mit Tieren sowie 198 Dateien mit sexueller Gewalt zwischen Erwachsenen herunterlud und weiterverbreitete. Darunter be- fand sich insbesondere auch die Datei "…", welche der Beschuldigte am

13. Februar 2019 (mithin nach dem Inkrafttreten des obligatorischen lebensläng- lichen Tätigkeitsverbots gemäss Art. 76 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB) während rund 30 Minuten einer unbestimmten Anzahl von Nutzern des BitTorrent Netzwerks zur Verfügung stellte (Urk. 3/9 S. 5; Prot. I. S. 13 unten). Die Datei ist als eines der grausamsten Pädophilen- bzw. "Hurtcore"-Videos bekannt und zeigt den schwe- ren Missbrauch eines zweijährigen Kleinkindes (vgl. Urk. 3/9 S. 6 unten). Vor die- sem Hintergrund liegt bei Weitem kein leichter Fall vor, wie es von der Verteidi- gung suggeriert wird (Urk. 40 S. 8). Insgesamt erscheint auch unter Berücksichti- gung des vermeidbaren Verbotsirrtums betreffend die Dateien, welche Gewalttä- tigkeiten gegen Erwachsene beinhalteten (vgl. dazu vorne unter E. II.3.3.3.), die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um drei Monate Freiheitsstrafe milde, aber noch angemessen. Es resultiert somit eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. 1.4. Täterkomponente Was die Täterkomponente anbelangt, so kann was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und das Nachtatverhalten betrifft, vorab ebenfalls auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 19 E. V.2.4.). Mit der Vorinstanz sind das Geständnis des Be-

- 15 - schuldigten und dessen Therapie, die er auch fortzusetzen gedenkt (Urk. 79 S. 3), strafmindernd zu berücksichtigen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten wirken sich nicht auf die Strafzumessung aus. Auch die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 51) ist strafzumessungsneutral zu werten. Die Verhän- gung eines Tätigkeitsverbots kann entgegen der Vorinstanz im Rahmen der Straf- zumessung nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Ein solches Verbot ist als Folge des strafbaren Verhaltens vom Gesetzgeber zwingend vorgesehen und führt nicht schon deshalb zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit. Dies würde viel- mehr einem Zirkelschluss entsprechen. Damit wäre eine Reduktion der Gesam- strafe um höchstens 8 Monate Freiheitsstrafe angemessen und eine Freiheitsstra- fe von mindestens 10 Monaten auszufällen. Da dies gegenüber dem vorinstanzli- chen Urteil jedoch eine Verschlechterung darstellt (BGE 134 IV 97 Erw. 4.2.2), ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestätigen (vgl. BGE 139 IV 282 Erw. 2.6). 1.5. Vollzug Die objektive Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Vollzugs ist mit der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Vollzug nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dabei wird eine günstige Prognose vermutet (HEIMGARTNER in OFK StGB, a.a.O., N 6 zu Art. 42). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihn das vorliegende Verfahren und das

– wie noch zu zeigen ist (vgl. dazu nachfolgend unter E. IV.) – anzuordnende lebenslängliche Tätigkeitsverbot genügend beeindrucken, um von weiterer Delinquenz abzusehen. Jedoch führte die Verteidigung an der Berufungsver- handlung aus, es müsse befürchtet werden, dass die Anordnung eines Tätigkeits- verbotes den Beschuldigten in eine derartige Krise stürzen würden, dass damit der bisherige Therapieerfolg gefährdet würde (Urk. 80 S. 13). Da vorliegend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anzuordnen ist (vgl. dazu nachfolgend unter E. IV.), erwecken die Ausführungen der Verteidigung zusammen mit den (sinn- gemässen) Aussagen des Beschuldigten, wonach er (nach wie vor) therapiebe-

- 16 - dürftig sei (Urk. 79 S. 3 f. und 6 f.), nicht unerhebliche Bedenken in Bezug auf die Legalprognose. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist der Vollzug der Frei- heitsstrafe dennoch aufzuschieben, und die Dauer der Probezeit ist auf das ge- setzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen. 1.6. Fazit In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheits- strafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. IV. Tätigkeitsverbot

1. Die Vorinstanz auferlegte dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB. Zunächst fasste sie die vom Beschuldigten vor Vorinstanz ge- gen die Verhängung eines solchen Tätigkeitsverbotes vorgebrachten Argumente grundsätzlich zutreffend zusammen (Urk. 49 S. 20 f. E. VI.1.2.), worauf zur Ver- meidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Im vorlie- genden Berufungsverfahren blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen vor Vorinstanz vorgebrachten Vorbringen (Urk. 80 S. 10-18).

2. Sodann wurden von der Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen und die gesetzgeberischen Grundgedanken unter Hinweis auf die massgebenden Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes einlässlich und korrekt abgehandelt (Urk. 49 S. 21 ff. E. VI.2.), worauf zunächst ebenfalls verwiesen ist. Wird jemand wegen Pornografie im Sin- ne von Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 StGB angeord- net, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjähri- gen umfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Das Ge-

- 17 - richt kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (Art. 63 Abs. 4bis lit. b StGB). Daraus ergibt sich zunächst, dass ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne Art. 67 Abs. 3 StGB bei gegebener Voraussetzungen grundsätzlich zwingend anzuordnen ist. Um davon abzusehen, wird kumulativ verlangt, dass es sich um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Anlasstat handelt und die Anordnung eines Tätig- keitsverbotes nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten (sogenannte Ausnahmebestimmung). Damit soll dem in Art. 36 BV und Art. 8 EMRK statuierten Verhältnismässigkeitsgrund- satz Rechnung getragen werden. Weiter geht daraus hervor, dass eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie gerade keine Voraussetzung für die Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes ist. Der Täterkreis umfasst vielmehr auch "Pädokriminelle" (alle Täter, die Sexualstraftaten an Kindern begehen) und ganz allgemein Sexualstraftäter. Im Gesetzestext wird sodann – wie gesehen – aus- drücklich festgehalten, dass, wenn der Täter pädophil gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien ist, die Ausnahmebestimmung nicht ange- wandt werden darf - und zwar unabhängig von der Art und Schwere der Anlasstat (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafge- setzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6115 S. 6134 f. und 6145 f.).

3. Aufgrund des in Art. 2 Abs. 1 StGB statuierten Rückwirkungsverbotes darf bei der Prüfung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB nur das strafbare Verhalten des Beschuldigten ab dem

1. Januar 2019 berücksichtigt werden. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB schuldig ge- sprochen. Der Tatzeitraum erstreckt sich bis zum 27. Februar 2019. Im Zeitraum vom 3. Januar 2019 bis 27. Februar 2019 lud er immerhin insgesamt 22 Dateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern herunterlud und verbreitete sie weiter (vgl. dazu Urk. 3/9 S. 4 ff. und die zutreffende tabellarische Aufstellung

- 18 - im vorinstanzlichen Urteil Urk. 49 S. 10 ff. E. III.1.2.). Damit sind die Vorausset- zungen für die Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes erfüllt.

4. Eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie und/oder eine Katalogtat im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB, welche einer Prüfung der Ausnahmebestimmung entgegenstünden, liegen nicht vor. Bei der Prüfung, ob im Sinne einer Ausnahme von der Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes abgesehen werden kann, ist – wie gesehen – zunächst zu untersuchen, ob ein "besonders leichter Fall" vorliegt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass in casu entgegen der Dar- stellung der Verteidigung bei Weitem nicht von einem leichten Fall gesprochen werden kann. Innerhalb eines Zeitraums von knapp zwei Monaten lud der Be- schuldigte immerhin 22 Dateien mit niedrigster Kinderpornografie (nackte Kinder bei der Penetration oder beim Oralverkehr mit erwachsenen Männern, vaginales Einführen von Gegenständen, Vergewaltigungen und physische Misshandlungen von Kindern, sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Tieren) herunter, sichte- te bzw. konsumierte diese und trug gleichzeitig zu deren Weiterverbreitung bei. Darunter befand sich denn auch die grausamste bekannte gefilmte Misshandlung eines zweijährigen Kleinkindes. Der Beschuldigte nahm wissentlich und willentlich eine aktive Rolle in der wiederholten Verbreitung von niedrigster Kinderpornogra- fie ein, auch wenn er die Upload-Rate einschränkte (vgl. in diesem Sinne auch vorne unter E. III.1.1.-1.3. und Urk. 49 S. 24 f. E. VI.3.2.). Damit liegt zweifellos kein besonders leichter Fall im Sinne des Gesetzes vor, womit sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung erübrigt. Im Weiteren erweist sich die Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes auch als verhältnismässig. Der Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen, zu de- ren Verletzung der Beschuldigte mit dem Herunterladen und Weiterverbreiten von abscheulichen sexuellen Misshandlungen von Kindern massgeblich beitrug, überwiegt sein Interesse an der Tätigkeit als Kampfkunst-Lehrer für Kinder und Jugendliche. Angesichts seines abgeschlossenen Elektrotechnikingenieur- Studiums und seiner beruflichen Tätigkeit im Informatik-Bereich bis im Jahr 2014 (Prot. I. S. 7; Urk. 79 S. 2) ist ihm – entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen an der Berufungsverhandlung (Urk. 79 S. 2 und 7) – eine andere berufliche Tätig- keit ohne Weiteres zumutbar. Im Weiteren ist es ihm auch unbenommen, weiter-

- 19 - hin als Kampfkunst-Lehrer für Erwachsene tätig zu sein, wobei gemäss den eige- nen Angaben des Beschuldigten bereits heute immerhin ein Drittel seiner Kund- schaft Erwachsene sind (Urk. 79 S. 2 und 8). Aufgrund des Gesagten ist ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung (Urk. 49 S. 26 E. VIII.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____, macht für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 5'015.75 (inkl. MwSt.) geltend. Für die Berufungsverhandlung hat er einen zeitlichen Aufwand von schätzungsweise 3 Stunden eingesetzt (Urk. 81). Die Berufungsverhandlung dauerte indes nur rund 45 Minuten (Prot. II S. 6 und 8), weshalb es sich rechtfertigt, zwei Stunden vom geltend gemachten zeitlichen Aufwand abzuziehen. Daraus resultiert ein zeitlicher Aufwand des amt- lichen Verteidigers im Berufungsverfahren von insgesamt 19 Stunden. Unter Be- rücksichtigung der Barauslagen erscheint es daher angemessen, den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, für das Berufungsverfahren mit pau- schal Fr. 4'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

- 20 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Einzelgericht verfügt und erkennt:

1. Der Antrag auf Einschränkung der Berichterstattung wird abgewiesen. 2.-5. […]

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. August 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils überlassen: − Festplatte, Hitachi, Asservat-Nr. A012'403826 − Festplatte, Seagate, Asservat-Nr. A012'552691 − Festplatte, Western Digital, Asservat-Nr. A012'552997 − Festplatte, Western Digital, Asservat-Nr. A012'552782 − externes Gehäuse, LaCie, Asservat-Nr. A012'403859 − externes Gehäuse, Western Digital, Asservat-Nr. A012'404272 − Mobiltelefon, Sony, Asservat-Nr. A012'403939 − Mobiltelefon, Huawei, Asservat-Nr. A012'404012 Dem Beschuldigten ist vorgängig zur Vernichtung die Möglichkeit einzuräumen, Ko- pien von seinen persönlichen, nicht inkriminierten Daten auf den Datenträgern, auf eigene Kosten durch die Lagerbehörde erstellen zu lassen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'100.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.– Gebühr Vorverfahren CHF 11'438.50 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 15'038.50 Total

8. […]

9. [Mitteilung]

10. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 21 - Es wird erkannt:

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln unter Berücksichti- gung der für den vorliegenden Fall besonders relevanten (echte Realkonkurrenz), das konkrete Strafzumessungsvorgehen und den Strafrahmen zutreffend darge- legt (Urk. 49 S. 16 f. E. V.1.-2.1.2.), worauf verwiesen werden kann. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Tatbegehung am 27. Februar 2019 (nach dem Inkrafttreten des obligatorischen lebenslänglichen Tätigkeitsverbots gemäss Art. 76 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB), wo der Beschuldigte 12 Dateien mit niedrigsten Formen von Kinderpornografie (namentlich Vergewaltigungen von Kindern, Gewalttätigkeiten gegen Kinder, sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Tieren) herunterlud und weiterverbreitete (vgl. Urk. 3/9 S. 5 f. und die anschauli- che tabellarische Darstellung im vorinstanzlichen Urteil Urk. 49 S. 11 f. E. III.1.2.), die schwerste Straftat darstellt (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 49 S. 17 E. V.2.1.1.).

E. 1.2 Objektives und subjektives Tatverschulden

E. 1.2.1 Die Vorinstanz hat zunächst das objektive Tatverschulden für die schwerste Straftat abgehandelt und dazu zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 49 S. 17 E. V.2.1.2.), darauf kann vorab verwiesen werden. Es sei nochmals hervorge- hoben, dass die Verteidigung, welche von einem "vergleichsweise leichten Fall" ausgeht (Urk. 40 S. 8), zu verkennen scheint, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich eine aktive Rolle in der Verbreitung von niedrigster Kinderporno- grafie einnahm, auch wenn er die Upload-Rate einschränkte (Urk. 3/9 S. 3 f.). Die Dateien zeigten massivste Übergriffe auf Kinder (beispielsweise nackte Kinder bei der Penetration oder beim Oralverkehr mit erwachsenen Männern oder vaginales Einführen von Gegenständen). Bei solchen Erzeugnisse musste klar sein, dass diese auf keiner freiwilligen Mitwirkung der Darsteller beruhen können und ihre Herstellung vielmehr die ungestörte Entwicklung der betroffenen Kindern sowie deren physische und psychische Integrität schwer gefährdet. Wer solche kinder-

- 12 - pornografischen Darstellungen konsumiert und weiterverbreitet, beeinflusst die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und den (finanziellen) Anreiz zur Begehung entsprechender Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Zudem lud der Beschuldigte immerhin an einem einzigen Tag 12 solcher Dateien hinunter und trug zu deren Weiterverbreitung bei. Insgesamt ist das objektive Tatverschul- den als erheblich zu werten. Mit der Vorinstanz erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

E. 1.2.2 Was das subjektive Tatverschulden betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die Verbreitung der Dateien war von ihm zwar nicht erwünscht, er hat sie aber als notwendige Folge bzw. als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (Sichtung bzw. Konsumation der Darstellun- gen) in seinen Entschluss miteinbezogen. Die von ihm vorgebrachte Motivation ("Suche nach emotionalem schockartigen Erleben"; Urk. 40 S. 11; Urk. 80 S. 11) ist vor dem Hintergrund des mit der Herstellung kinderpornografischer Erzeugnis- se für die betroffenen Opfer verbundenen Leids als besonders egoistisch und verwerflich zu qualifizieren. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe die Datei- en nicht heruntergeladen, weil ihn Kinder und Jugendliche sexuell erregen würden und der Konsum dieser Form von Pornografie nicht seine Lust befriedige (Urk. 40 S. 11; Urk. 80 S. 11 f.), kann er daraus mit der Vorinstanz nichts zu seinen Guns- ten ableiten (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 49 S. 18 E. V.2.1.3.). Gerade der wiederholte Konsum und die Weiterverbreitung motivieren die weitere Herstellung solcher Erzeugnisse. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes eine geringfügige Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit zufolge sexueller Süchtigkeit/Störung der Impulskontrolle zu berücksichtigen (vgl. dazu Urk. 25/4; Urk. 73). Mit der Vo- rinstanz ist festzuhalten, dass die Verminderung der Steuerungsfähigkeit jedoch nicht derart schwer wog, um eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB anzunehmen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 49 S. 18 E. V.2.1.3.). Anzufügen ist, dass es gerade üblich ist, dass verbotene Pornografie nicht nur einmal konsumiert wird, sondern ein entsprechendes Handeln typi- scherweise aufgrund eines vorhandenen Interesses bzw. einer vorhandenen Nei- gung eben gerade wiederholt bzw. regelmässig auftritt. Zudem ist anhand der

- 13 - heruntergeladenen Dateien keine eigentliche Steigerung in Bezug auf die Ver- werflichkeit der Darstellungen ersichtlich (vgl. Urk. 49 S. 10 ff. E. III.1.2.), wie es vom Therapeuten des Beschuldigten suggeriert wird (Urk. 73). Vielmehr lud der Beschuldigte konstant krass verwerfliche, illegale pornografische Dateien herun- ter. Jedenfalls sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Geistesver- fassung des Beschuldigten "stark" vom Durchschnitt der sogenannten Verbre- chensgenossen abweichen würde, wie es von der Rechtsprechung für die An- nahme einer verminderten Schuldfähigkeit verlangt wird (BGE 133 IV 145 E. 3.3). Insbesondere bestehen auch keine Hinweise, wonach er bei der Bewältigung des Alltags eingeschränkt gewesen wäre. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwe- re die objektive leicht zu vermindern. Die von der Vorinstanz vorgenommene Re- duktion der Einsatzstrafe um einen Viertel ist eher grosszügig bemessen, er- scheint aber noch angemessen. Aus dem Gesagten resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 1.3 Straferhöhung infolge weiterer Straftaten Weiter hat die Vorinstanz die weiteren Straftaten unter Anwendung des Asperati- onsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend berücksichtigt. Die Vorinstanz hat diese Straftaten gesamthaft unter dem Aspekt des objektiven und subjektiven Tatverschuldens gewürdigt (Urk. 49 S. 18 E. V.2.2.). Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung grundsätzlich für jeden Normverstoss (in Bezug auf welchen auf dieselbe Sanktionsart erkannt wird) einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln ist. Wenn indes nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder weni- gen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem kein Bundesrecht, wenn das Ge- richt nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in ei-

- 14 - nem Gesamtzusammenhang würdigt (BGer 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1. mit Verweisen auf die einschlägige Rechtsprechung). Vor dem Hintergrund, dass die einzelnen Straftaten vorliegend in einem Gesamtkontext stehen, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach sie diese in einem Gesamtzusammenhang gewürdigt und die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erhöht hat. Es kann auf die dies- bezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 18 E. V.2.2.). Lediglich rekapitulierend und teilweise ergänzend ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von 14 Monaten insgesamt 56 weitere kinderpornografische Dateien, eine Datei mit virtueller Kinderpornografie,

E. 1.4 Täterkomponente Was die Täterkomponente anbelangt, so kann was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und das Nachtatverhalten betrifft, vorab ebenfalls auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 19 E. V.2.4.). Mit der Vorinstanz sind das Geständnis des Be-

- 15 - schuldigten und dessen Therapie, die er auch fortzusetzen gedenkt (Urk. 79 S. 3), strafmindernd zu berücksichtigen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten wirken sich nicht auf die Strafzumessung aus. Auch die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 51) ist strafzumessungsneutral zu werten. Die Verhän- gung eines Tätigkeitsverbots kann entgegen der Vorinstanz im Rahmen der Straf- zumessung nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Ein solches Verbot ist als Folge des strafbaren Verhaltens vom Gesetzgeber zwingend vorgesehen und führt nicht schon deshalb zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit. Dies würde viel- mehr einem Zirkelschluss entsprechen. Damit wäre eine Reduktion der Gesam- strafe um höchstens 8 Monate Freiheitsstrafe angemessen und eine Freiheitsstra- fe von mindestens 10 Monaten auszufällen. Da dies gegenüber dem vorinstanzli- chen Urteil jedoch eine Verschlechterung darstellt (BGE 134 IV 97 Erw. 4.2.2), ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestätigen (vgl. BGE 139 IV 282 Erw. 2.6).

E. 1.5 Vollzug Die objektive Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Vollzugs ist mit der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Vollzug nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dabei wird eine günstige Prognose vermutet (HEIMGARTNER in OFK StGB, a.a.O., N 6 zu Art. 42). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihn das vorliegende Verfahren und das

– wie noch zu zeigen ist (vgl. dazu nachfolgend unter E. IV.) – anzuordnende lebenslängliche Tätigkeitsverbot genügend beeindrucken, um von weiterer Delinquenz abzusehen. Jedoch führte die Verteidigung an der Berufungsver- handlung aus, es müsse befürchtet werden, dass die Anordnung eines Tätigkeits- verbotes den Beschuldigten in eine derartige Krise stürzen würden, dass damit der bisherige Therapieerfolg gefährdet würde (Urk. 80 S. 13). Da vorliegend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anzuordnen ist (vgl. dazu nachfolgend unter E. IV.), erwecken die Ausführungen der Verteidigung zusammen mit den (sinn- gemässen) Aussagen des Beschuldigten, wonach er (nach wie vor) therapiebe-

- 16 - dürftig sei (Urk. 79 S. 3 f. und 6 f.), nicht unerhebliche Bedenken in Bezug auf die Legalprognose. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist der Vollzug der Frei- heitsstrafe dennoch aufzuschieben, und die Dauer der Probezeit ist auf das ge- setzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen.

E. 1.6 Fazit In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheits- strafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. IV. Tätigkeitsverbot

1. Die Vorinstanz auferlegte dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB. Zunächst fasste sie die vom Beschuldigten vor Vorinstanz ge- gen die Verhängung eines solchen Tätigkeitsverbotes vorgebrachten Argumente grundsätzlich zutreffend zusammen (Urk. 49 S. 20 f. E. VI.1.2.), worauf zur Ver- meidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Im vorlie- genden Berufungsverfahren blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen vor Vorinstanz vorgebrachten Vorbringen (Urk. 80 S. 10-18).

2. Sodann wurden von der Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen und die gesetzgeberischen Grundgedanken unter Hinweis auf die massgebenden Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes einlässlich und korrekt abgehandelt (Urk. 49 S. 21 ff. E. VI.2.), worauf zunächst ebenfalls verwiesen ist. Wird jemand wegen Pornografie im Sin- ne von Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 StGB angeord- net, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjähri- gen umfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Das Ge-

- 17 - richt kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (Art. 63 Abs. 4bis lit. b StGB). Daraus ergibt sich zunächst, dass ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne Art. 67 Abs. 3 StGB bei gegebener Voraussetzungen grundsätzlich zwingend anzuordnen ist. Um davon abzusehen, wird kumulativ verlangt, dass es sich um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Anlasstat handelt und die Anordnung eines Tätig- keitsverbotes nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten (sogenannte Ausnahmebestimmung). Damit soll dem in Art. 36 BV und Art. 8 EMRK statuierten Verhältnismässigkeitsgrund- satz Rechnung getragen werden. Weiter geht daraus hervor, dass eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie gerade keine Voraussetzung für die Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes ist. Der Täterkreis umfasst vielmehr auch "Pädokriminelle" (alle Täter, die Sexualstraftaten an Kindern begehen) und ganz allgemein Sexualstraftäter. Im Gesetzestext wird sodann – wie gesehen – aus- drücklich festgehalten, dass, wenn der Täter pädophil gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien ist, die Ausnahmebestimmung nicht ange- wandt werden darf - und zwar unabhängig von der Art und Schwere der Anlasstat (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafge- setzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6115 S. 6134 f. und 6145 f.).

3. Aufgrund des in Art. 2 Abs. 1 StGB statuierten Rückwirkungsverbotes darf bei der Prüfung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB nur das strafbare Verhalten des Beschuldigten ab dem

1. Januar 2019 berücksichtigt werden. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB schuldig ge- sprochen. Der Tatzeitraum erstreckt sich bis zum 27. Februar 2019. Im Zeitraum vom 3. Januar 2019 bis 27. Februar 2019 lud er immerhin insgesamt 22 Dateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern herunterlud und verbreitete sie weiter (vgl. dazu Urk. 3/9 S. 4 ff. und die zutreffende tabellarische Aufstellung

- 18 - im vorinstanzlichen Urteil Urk. 49 S. 10 ff. E. III.1.2.). Damit sind die Vorausset- zungen für die Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes erfüllt.

4. Eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie und/oder eine Katalogtat im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB, welche einer Prüfung der Ausnahmebestimmung entgegenstünden, liegen nicht vor. Bei der Prüfung, ob im Sinne einer Ausnahme von der Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes abgesehen werden kann, ist – wie gesehen – zunächst zu untersuchen, ob ein "besonders leichter Fall" vorliegt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass in casu entgegen der Dar- stellung der Verteidigung bei Weitem nicht von einem leichten Fall gesprochen werden kann. Innerhalb eines Zeitraums von knapp zwei Monaten lud der Be- schuldigte immerhin 22 Dateien mit niedrigster Kinderpornografie (nackte Kinder bei der Penetration oder beim Oralverkehr mit erwachsenen Männern, vaginales Einführen von Gegenständen, Vergewaltigungen und physische Misshandlungen von Kindern, sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Tieren) herunter, sichte- te bzw. konsumierte diese und trug gleichzeitig zu deren Weiterverbreitung bei. Darunter befand sich denn auch die grausamste bekannte gefilmte Misshandlung eines zweijährigen Kleinkindes. Der Beschuldigte nahm wissentlich und willentlich eine aktive Rolle in der wiederholten Verbreitung von niedrigster Kinderpornogra- fie ein, auch wenn er die Upload-Rate einschränkte (vgl. in diesem Sinne auch vorne unter E. III.1.1.-1.3. und Urk. 49 S. 24 f. E. VI.3.2.). Damit liegt zweifellos kein besonders leichter Fall im Sinne des Gesetzes vor, womit sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung erübrigt. Im Weiteren erweist sich die Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes auch als verhältnismässig. Der Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen, zu de- ren Verletzung der Beschuldigte mit dem Herunterladen und Weiterverbreiten von abscheulichen sexuellen Misshandlungen von Kindern massgeblich beitrug, überwiegt sein Interesse an der Tätigkeit als Kampfkunst-Lehrer für Kinder und Jugendliche. Angesichts seines abgeschlossenen Elektrotechnikingenieur- Studiums und seiner beruflichen Tätigkeit im Informatik-Bereich bis im Jahr 2014 (Prot. I. S. 7; Urk. 79 S. 2) ist ihm – entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen an der Berufungsverhandlung (Urk. 79 S. 2 und 7) – eine andere berufliche Tätig- keit ohne Weiteres zumutbar. Im Weiteren ist es ihm auch unbenommen, weiter-

- 19 - hin als Kampfkunst-Lehrer für Erwachsene tätig zu sein, wobei gemäss den eige- nen Angaben des Beschuldigten bereits heute immerhin ein Drittel seiner Kund- schaft Erwachsene sind (Urk. 79 S. 2 und 8). Aufgrund des Gesagten ist ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung (Urk. 49 S. 26 E. VIII.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren den Schuldspruch (Dispositiv-Ziffer 2), die Strafe (Dispositiv-Ziffer 3) und die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots (Dispositiv-Ziffer 5) des vorinstanzlichen Urteils anfechten. Vom Beschuldigten nicht angefochten werden dagegen die Abweisung der Einschrän- kung der Gerichtsberichterstattung (Dispositiv-Ziffer 1), der Aufschub des Straf- vollzugs (Dispositiv-Ziffer 4), die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 6) sowie die Festsetzung und Auferlegung der Kosten (Disposi- tiv-Ziffern 7 und 8; vgl. zum Ganzen Urk. 52 S. 3). Da der Beschuldigte den Schuldpunkt anfechten lässt, sind indes die Dispositiv-Ziffern 4 und 8 als mitange- fochten zu betrachten. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dis- positiv-Ziffern 1, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mittels Be- schluss festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit das vorinstanzliche Urteil zur Disposition steht, ist das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____, macht für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 5'015.75 (inkl. MwSt.) geltend. Für die Berufungsverhandlung hat er einen zeitlichen Aufwand von schätzungsweise 3 Stunden eingesetzt (Urk. 81). Die Berufungsverhandlung dauerte indes nur rund 45 Minuten (Prot. II S. 6 und 8), weshalb es sich rechtfertigt, zwei Stunden vom geltend gemachten zeitlichen Aufwand abzuziehen. Daraus resultiert ein zeitlicher Aufwand des amt- lichen Verteidigers im Berufungsverfahren von insgesamt 19 Stunden. Unter Be- rücksichtigung der Barauslagen erscheint es daher angemessen, den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, für das Berufungsverfahren mit pau- schal Fr. 4'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

- 20 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Einzelgericht verfügt und erkennt:

1. Der Antrag auf Einschränkung der Berichterstattung wird abgewiesen. 2.-5. […]

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. August 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils überlassen: − Festplatte, Hitachi, Asservat-Nr. A012'403826 − Festplatte, Seagate, Asservat-Nr. A012'552691 − Festplatte, Western Digital, Asservat-Nr. A012'552997 − Festplatte, Western Digital, Asservat-Nr. A012'552782 − externes Gehäuse, LaCie, Asservat-Nr. A012'403859 − externes Gehäuse, Western Digital, Asservat-Nr. A012'404272 − Mobiltelefon, Sony, Asservat-Nr. A012'403939 − Mobiltelefon, Huawei, Asservat-Nr. A012'404012 Dem Beschuldigten ist vorgängig zur Vernichtung die Möglichkeit einzuräumen, Ko- pien von seinen persönlichen, nicht inkriminierten Daten auf den Datenträgern, auf eigene Kosten durch die Lagerbehörde erstellen zu lassen.

E. 3 Rechtliche Würdigung

E. 3.1 Rechtliche Qualifikation Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten rechtlich zunächst als Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB gewürdigt. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und wurde sowohl vor Vorinstanz als auch im Beru- fungsverfahren vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (Urk. 40 S. 4; Urk. 80 S. 4), auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann ergänzungslos verwiesen werden (Urk. 49 S. 13 ff. E. VI.1.).

E. 3.2 Mehrfache Tatbegehung Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren – wie schon vor Vorinstanz – geltend, es sei von einer einfachen Tatbegehung auszugehen. Bei objektiver Betrachtungsweise erscheine der Handlungszeitraum von 14 Monaten, in denen er immer wieder offensichtlich in einem Gesamtvorsatz Dateien heruntergeladen, angeschaut und auch heraufgeladen und damit verbreitet habe, als eigentliche natürliche Handlungseinheit. Er habe sich aufgrund seiner Sucht in einem eigent- lichen Dauerzustand, in einer "Bubble" befunden, in der er an zeitlich nahe aufei- nanderfolgenden Tagen immer wieder diese Dateien runtergeladen habe (Urk. 40 S. 4; Urk. 80 S. 4). Die Vorinstanz verneinte demgegenüber das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und erkannte auf eine mehrfache Tatbegehung (Urk. 49 S. 14 E. VI.1.2.). Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und

- 8 - wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen er- scheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom

14. November 2018 E. 4.3.). Eine natürliche Handlungseinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis fällt hier bereits deshalb ausser Betracht, weil die ein- zelnen Handlungen nicht auf einem einheitlichen Willensakt beruhen. So sagte der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz aus, es sei jeweils schubweise über ihn gekommen. Phasen des extensiven Herunter- und Heraufla- dens verbotener Pornografie hätten sich mit abstinenten (von Schuldgefühlen ge- plagten) Phasen abgewechselt (Urk. 8/2 S. 3 f.; Prot. I S. 15; Urk. 40 S. 24). An der Berufungsverhandlung – wie schon vor Vorinstanz – gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, nach einer solchen "Session" habe er sich jeweils "auch dre- ckig gefühlt" (Prot. I S. 15; Urk. 79 S. 5). Er habe jeweils gemerkt, wie schlecht es sei, und dass es ihm nicht gut tue, weshalb er sich jeweils vorgenommen habe, es nicht wieder zu tun, bis sein Bedürfnis wieder zu gross geworden sei (Urk. 79 S. 5 und 6 unten). Seine Aussagen zeigen deutlich, dass sein Handeln nicht von ei- nem einzigen Tatentschluss, sondern von mehreren einzelnen Tatentschlüssen getragen war. Sodann besteht bei objektiver Betrachtung kein enger zeitlicher Zu- sammenhang zwischen den einzelnen Handlungen des Beschuldigten. Zwischen ihnen liegt teilweise ein Zeitraum von mehreren Tagen bzw. Wochen (vgl. na- mentlich die zutreffende tabellarische Darstellung im vorinstanzlichen Urteil Urk. 49 S. 10 ff. E. II.1.2.). Damit ist das Verhalten das Beschuldigten mit der Vo- rinstanz rechtlich als mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB zu würdigen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 49 S. 14 E. IV.1.2.).

E. 3.3 Verbotsirrtum

E. 3.3.1 Der Beschuldigte brachte im Berufungsverfahren – wie schon vor Vo- rinstanz – in Bezug auf die pornografischen Dateien, welche Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene zum Gegenstand hatten, vor, er habe sich in einem Verbot- sirrtum befunden. Er habe gedacht, es habe sich hierbei um einvernehmliche Handlungen unter Erwachsenen gehandelt (Prot. I. S. 17). Es sei ihm nicht be- wusst gewesen, dass Gewalt unter Erwachsenen illegal sei (Urk. 79 S. 7). Die

- 9 - Verteidigung führte dazu vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe diese Dar- stellungen als nicht verbotene, in den Sado-Maso-Bereich fallende wahrgenom- men. Dies sei auch durchaus nachvollziehbar, weil erstens nicht allgemein be- kannt sei, dass solche Pornografie ab einer gewissen Grenze verboten sei. Zwei- tens und vor allem sei die Grenze schwammig, fielen doch etwa Tätlichkeiten o- der einvernehmliche Fesselspiele nicht unter den Begriff der sexuellen Gewalt nach Art. 197 StGB (Urk. 40 S. 5 ff.). Im Berufungsverfahren blieb die Verteidi- gung im Wesentlichen bei diesem Standpunkt und führte stark zusammengefasst aus, der Beschuldigte – wie wohl auch die breite Bevölkerung – habe gar nicht gewusst, dass in diesem Bereich überhaupt eine Grenze zum Verbotenen gebe (Urk. 80 S. 5).

E. 3.3.2 Die Vorinstanz umriss zunächst unter Hinweis auf die einschlägige Litera- tur, was praxisgemäss unter verbotene Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen subsumiert wird. Anschliessend hielt sie fest, dass die Grenze zwischen Erlaub- tem und Verbotenem nicht immer leicht zu ziehen sei. Da vorliegend die Darstel- lungen hingegen ganz klar über der Grenze des Zulässigen lägen, habe sich der Beschuldigte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden (Urk. 49 S. 15 E. IV.2.2.).

E. 3.3.3 Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mil- dert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Unvermeidbar ist der Rechtsirrtum, wenn dem Täter daraus kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsa- chen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre füh- ren lassen. Auf Rechtsirrtum kann sich nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hielt. Für den Ausschluss eines Rechtsirrtums genügt schon das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das verstösst, was Recht ist; dabei sind die Auffassungen der Rechtsgemeinschaft massgebend, welcher der Täter angehört (vgl. dazu statt Weiterer DONATSCH in OFK StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, N 2 f. zu Art. 21, mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung). Die fraglichen Darstellungen sind geprägt von Erniedri-

- 10 - gungen und massiver Gewalt. Die Adressaten der Handlungen erscheinen als blosses Sexual- und Gewaltobjekt, über welches nach Belieben verfügt werden kann. Mit anderen Worten wird ihnen jegliche Menschenwürde abgesprochen (vgl. Urk. 3/7). Damit stehen die Darstellungen, welche er zumindest teilweise konsumiert hat, im klaren Widerspruch zu den vorherrschenden ethischen, sittli- chen Wertvorstellungen. Folglich liegt die Möglichkeit nahe, dass das Herunterla- den und Weiterverbreiten solcher Darstellungen gegen die Rechtsordnung verstossen könnte, selbst wenn die Darsteller allenfalls freiwillig solche Handlun- gen über sich ergehen liessen. Dies gilt umso mehr, weil die vom Beschuldigten heruntergeladenen Torrentdateien verschiedene weitere verbotene pornografi- sche Dateien (Kinder- und Tierpornografie) enthielten. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte hätte erkennen können, dass es sich bei den fraglichen Dateien (ebenfalls) um verbotene Pornografie handelte. Es ist indes der Vo- rinstanz zuzustimmen, dass in diesem Bereich die Grenze zwischen erlaubter und verbotener Pornografie nicht immer leicht zu ziehen ist. Die Vorinstanz hat ihr Er- messen nicht überschritten, indem sie davon ausging, der Beschuldigte habe deshalb zureichende Gründe für die Annahme gehabt, er tue nichts Unrechtes. Indes sei dieser Irrtum angesichts des klar verbotenen Inhalts vermeidbar gewe- sen. Damit ist mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten von einem ver- meidbaren Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB auszugehen, der strafmil- dernd zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 49 S. 15 E. IV.2.2.).

E. 3.4 Schuldfähigkeit Schuldausschlussgründe liegen keine vor und wurden denn auch zu recht vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Die vom Beschuldigten geltend gemachte verminderte Schuldfähigkeit (Urk. 40 S. 10 f.; Urk. 80 S. 8 f.) ist im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen.

E. 3.5 Ergebnis Aufgrund des Gesagten hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB strafbar gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

- 11 - III. Sanktion und Vollzug

1. Strafzumessung

E. 7 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'100.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.– Gebühr Vorverfahren CHF 11'438.50 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 15'038.50 Total

E. 8 […]

E. 9 [Mitteilung]

E. 10 [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 21 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet.
  5. Die erstinstanzliche Kostenverteilung (Ziff. 8) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.-- amtliche Verteidigung
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  8. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 22 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210039-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 21. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Pornografie Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 24. November 2020 (GG200018)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. September 2020 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 26 ff.) "Das Einzelgericht verfügt und erkennt:

1. Der Antrag auf Einschränkung der Berichterstattung wird abgewiesen.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.

5. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. August 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils überlassen: − Festplatte, Hitachi, Asservat-Nr. A012'403826 − Festplatte, Seagate, Asservat-Nr. A012'552691 − Festplatte, Western Digital, Asservat-Nr. A012'552997 − Festplatte, Western Digital, Asservat-Nr. A012'552782 − externes Gehäuse, LaCie, Asservat-Nr. A012'403859 − externes Gehäuse, Western Digital, Asservat-Nr. A012'404272 − Mobiltelefon, Sony, Asservat-Nr. A012'403939 − Mobiltelefon, Huawei, Asservat-Nr. A012'404012 Dem Beschuldigten ist vorgängig zur Vernichtung die Möglichkeit einzuräumen, Kopien von seinen persönlichen, nicht inkriminierten Daten auf den Datenträgern, auf eigene Kosten durch die Lagerbehörde erstellen zu lassen.

- 3 -

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'100.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.– Gebühr Vorverfahren CHF 11'438.50 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 15'038.50 Total

8. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens (mit Aus- nahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten aufer- legt. Das Rückforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. [Mitteilung]

10. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 52 S. 3; Urk. 80 S. 2):

1. Der Berufungskläger sei der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Berufungskläger sei mit einer angemessenen Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen à CHF 30.00 zu bestrafen.

3. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots sei abzusehen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 57 S. 1): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 3 f. E. I.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom

24. November 2020 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergege- benen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Zudem wurde ihm ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auferlegt. Gegen dieses Urteil meldete er frist- gemäss Berufung an (Urk. 42 f.). Ihr begründetes Urteil versandte die Vorinstanz am 21. Januar 2021 (Urk. 48/1-2). 1.3. In der ebenfalls innert Frist eingereichten Berufungserklärung vom

12. Februar 2021 stellte der Beschuldigte einen Beweisantrag (Urk. 52 f.). Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2021 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt, dieser Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, sowie um obligatorisch zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen; fer- ner wurde der Beschuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt sowie Unter- lagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 55). Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberu- fung und beantragte die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten (Urk. 57). Mit Eingabe vom 18. März 2021 reichte der Beschuldigte das Datener- fassungsblatt samt Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 61 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2021 wurde der Beweisantrag des Be- schuldigten abgewiesen (Urk. 64). 1.4. Am 21. Juni 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, erschien (Prot. II S. 6).

- 5 -

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren den Schuldspruch (Dispositiv-Ziffer 2), die Strafe (Dispositiv-Ziffer 3) und die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots (Dispositiv-Ziffer 5) des vorinstanzlichen Urteils anfechten. Vom Beschuldigten nicht angefochten werden dagegen die Abweisung der Einschrän- kung der Gerichtsberichterstattung (Dispositiv-Ziffer 1), der Aufschub des Straf- vollzugs (Dispositiv-Ziffer 4), die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 6) sowie die Festsetzung und Auferlegung der Kosten (Disposi- tiv-Ziffern 7 und 8; vgl. zum Ganzen Urk. 52 S. 3). Da der Beschuldigte den Schuldpunkt anfechten lässt, sind indes die Dispositiv-Ziffern 4 und 8 als mitange- fochten zu betrachten. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dis- positiv-Ziffern 1, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mittels Be- schluss festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit das vorinstanzliche Urteil zur Disposition steht, ist das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivati- onsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 1.5.2., mit Hinweisen).

- 6 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf Zum Anklagevorwurf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen grundsätz- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und deren anschauliche tabellarische Darstellung der eingeklagten Down- und Uploads ab dem 3. Januar 2019 (mithin seit dem Inkrafttreten des obligatorischen lebenslänglichen Tätig- keitsverbots gemäss Art. 76 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB) im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 49 S. 9 ff. E. II.1.). Grob zusammengefasst wird dem Be- schuldigten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

1. September 2020 vorgeworfen, zwischen dem 12. Dezember 2017 und dem

27. Februar 2019 bei sich zuhause an der …-strasse …, in … [Ortschaft], insge- samt 68 kinderpornografische Dateien mit tatsächlichen Handlungen mit Kindern (u.a. Darstellung von Geschlechts- und Oralverkehr zwischen Männern und Mäd- chen im Alter von 5 bis 13 Jahren, Vergewaltigung von 2 bis 13 Jahren alten Mädchen, Einführen von Gegenständen in Vagina und Anus von Kindern), eine Datei mit virtueller Kinderpornografie, 198 Filme mit sexueller Gewalt (u.a. Schla- gen und Treten gegen die Genitalien gefesselter, nackter Männern) und 7 Filme mit sexuellen Handlungen mit Tieren (u.a. Geschlechts- und Oralverkehr zwi- schen Frau und Pferd, Frau und Hund) wissentlich und willentlich heruntergela- den, auf seinem Rechner gespeichert und, wie ihm bewusst gewesen sei, ande- ren Usern des Netzwerks den Download dieser Dateien ermöglicht zu haben, wo- bei er diese Bilder und Filme wenigstens teilweise gesichtet und sich angeschaut habe (Urk. 16 S. 2 ff.).

2. Sachverhalt Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht anerkannt (Urk. 8/13, Prot. I S. 9 ff.; Urk. 40 S. 3; Urk. 79 S. 5). Soweit der Verteidiger vor Vorinstanz geltend machte, der Beschuldigte ha- be teilweise (nur) eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 40 S. 5), kann ihm nicht ge- folgt werden. Der Beschuldigte selber sagte vor Vorinstanz aus, mit Beginn des Herunterladens der jeweiligen Torrentdatei habe er die Titel der darin enthaltenen

- 7 - einzelnen Dateien gesehen (Prot. I S. 13). Die Titel der Dateien wiesen zudem einschlägig darauf hin, dass es sich dabei um verbotene Pornografie handelte, was auch der Beschuldigte bestätigte (a.a.O.). Folglich hätte er beim Download- Start, als er die Titel der darin enthaltenen verbotenen Dateien sah, das Herunter- laden und Weiterverbreiten sofort unterbinden können. Er handelte damit mit Wis- sen und mit Willen in Bezug auf die inkriminierten Taten. Das Geständnis des Be- schuldigten deckt sich mit dem übrigen Beweisergebnis (vgl. Urk. 3/6-7 und 3/9). Damit ist der Anklagesachverhalt erstellt.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Rechtliche Qualifikation Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten rechtlich zunächst als Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB gewürdigt. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und wurde sowohl vor Vorinstanz als auch im Beru- fungsverfahren vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (Urk. 40 S. 4; Urk. 80 S. 4), auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann ergänzungslos verwiesen werden (Urk. 49 S. 13 ff. E. VI.1.). 3.2. Mehrfache Tatbegehung Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren – wie schon vor Vorinstanz – geltend, es sei von einer einfachen Tatbegehung auszugehen. Bei objektiver Betrachtungsweise erscheine der Handlungszeitraum von 14 Monaten, in denen er immer wieder offensichtlich in einem Gesamtvorsatz Dateien heruntergeladen, angeschaut und auch heraufgeladen und damit verbreitet habe, als eigentliche natürliche Handlungseinheit. Er habe sich aufgrund seiner Sucht in einem eigent- lichen Dauerzustand, in einer "Bubble" befunden, in der er an zeitlich nahe aufei- nanderfolgenden Tagen immer wieder diese Dateien runtergeladen habe (Urk. 40 S. 4; Urk. 80 S. 4). Die Vorinstanz verneinte demgegenüber das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und erkannte auf eine mehrfache Tatbegehung (Urk. 49 S. 14 E. VI.1.2.). Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und

- 8 - wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen er- scheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom

14. November 2018 E. 4.3.). Eine natürliche Handlungseinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis fällt hier bereits deshalb ausser Betracht, weil die ein- zelnen Handlungen nicht auf einem einheitlichen Willensakt beruhen. So sagte der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz aus, es sei jeweils schubweise über ihn gekommen. Phasen des extensiven Herunter- und Heraufla- dens verbotener Pornografie hätten sich mit abstinenten (von Schuldgefühlen ge- plagten) Phasen abgewechselt (Urk. 8/2 S. 3 f.; Prot. I S. 15; Urk. 40 S. 24). An der Berufungsverhandlung – wie schon vor Vorinstanz – gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, nach einer solchen "Session" habe er sich jeweils "auch dre- ckig gefühlt" (Prot. I S. 15; Urk. 79 S. 5). Er habe jeweils gemerkt, wie schlecht es sei, und dass es ihm nicht gut tue, weshalb er sich jeweils vorgenommen habe, es nicht wieder zu tun, bis sein Bedürfnis wieder zu gross geworden sei (Urk. 79 S. 5 und 6 unten). Seine Aussagen zeigen deutlich, dass sein Handeln nicht von ei- nem einzigen Tatentschluss, sondern von mehreren einzelnen Tatentschlüssen getragen war. Sodann besteht bei objektiver Betrachtung kein enger zeitlicher Zu- sammenhang zwischen den einzelnen Handlungen des Beschuldigten. Zwischen ihnen liegt teilweise ein Zeitraum von mehreren Tagen bzw. Wochen (vgl. na- mentlich die zutreffende tabellarische Darstellung im vorinstanzlichen Urteil Urk. 49 S. 10 ff. E. II.1.2.). Damit ist das Verhalten das Beschuldigten mit der Vo- rinstanz rechtlich als mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB zu würdigen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 49 S. 14 E. IV.1.2.). 3.3. Verbotsirrtum 3.3.1. Der Beschuldigte brachte im Berufungsverfahren – wie schon vor Vo- rinstanz – in Bezug auf die pornografischen Dateien, welche Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene zum Gegenstand hatten, vor, er habe sich in einem Verbot- sirrtum befunden. Er habe gedacht, es habe sich hierbei um einvernehmliche Handlungen unter Erwachsenen gehandelt (Prot. I. S. 17). Es sei ihm nicht be- wusst gewesen, dass Gewalt unter Erwachsenen illegal sei (Urk. 79 S. 7). Die

- 9 - Verteidigung führte dazu vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe diese Dar- stellungen als nicht verbotene, in den Sado-Maso-Bereich fallende wahrgenom- men. Dies sei auch durchaus nachvollziehbar, weil erstens nicht allgemein be- kannt sei, dass solche Pornografie ab einer gewissen Grenze verboten sei. Zwei- tens und vor allem sei die Grenze schwammig, fielen doch etwa Tätlichkeiten o- der einvernehmliche Fesselspiele nicht unter den Begriff der sexuellen Gewalt nach Art. 197 StGB (Urk. 40 S. 5 ff.). Im Berufungsverfahren blieb die Verteidi- gung im Wesentlichen bei diesem Standpunkt und führte stark zusammengefasst aus, der Beschuldigte – wie wohl auch die breite Bevölkerung – habe gar nicht gewusst, dass in diesem Bereich überhaupt eine Grenze zum Verbotenen gebe (Urk. 80 S. 5). 3.3.2. Die Vorinstanz umriss zunächst unter Hinweis auf die einschlägige Litera- tur, was praxisgemäss unter verbotene Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen subsumiert wird. Anschliessend hielt sie fest, dass die Grenze zwischen Erlaub- tem und Verbotenem nicht immer leicht zu ziehen sei. Da vorliegend die Darstel- lungen hingegen ganz klar über der Grenze des Zulässigen lägen, habe sich der Beschuldigte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden (Urk. 49 S. 15 E. IV.2.2.). 3.3.3. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mil- dert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Unvermeidbar ist der Rechtsirrtum, wenn dem Täter daraus kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsa- chen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre füh- ren lassen. Auf Rechtsirrtum kann sich nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hielt. Für den Ausschluss eines Rechtsirrtums genügt schon das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das verstösst, was Recht ist; dabei sind die Auffassungen der Rechtsgemeinschaft massgebend, welcher der Täter angehört (vgl. dazu statt Weiterer DONATSCH in OFK StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, N 2 f. zu Art. 21, mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung). Die fraglichen Darstellungen sind geprägt von Erniedri-

- 10 - gungen und massiver Gewalt. Die Adressaten der Handlungen erscheinen als blosses Sexual- und Gewaltobjekt, über welches nach Belieben verfügt werden kann. Mit anderen Worten wird ihnen jegliche Menschenwürde abgesprochen (vgl. Urk. 3/7). Damit stehen die Darstellungen, welche er zumindest teilweise konsumiert hat, im klaren Widerspruch zu den vorherrschenden ethischen, sittli- chen Wertvorstellungen. Folglich liegt die Möglichkeit nahe, dass das Herunterla- den und Weiterverbreiten solcher Darstellungen gegen die Rechtsordnung verstossen könnte, selbst wenn die Darsteller allenfalls freiwillig solche Handlun- gen über sich ergehen liessen. Dies gilt umso mehr, weil die vom Beschuldigten heruntergeladenen Torrentdateien verschiedene weitere verbotene pornografi- sche Dateien (Kinder- und Tierpornografie) enthielten. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte hätte erkennen können, dass es sich bei den fraglichen Dateien (ebenfalls) um verbotene Pornografie handelte. Es ist indes der Vo- rinstanz zuzustimmen, dass in diesem Bereich die Grenze zwischen erlaubter und verbotener Pornografie nicht immer leicht zu ziehen ist. Die Vorinstanz hat ihr Er- messen nicht überschritten, indem sie davon ausging, der Beschuldigte habe deshalb zureichende Gründe für die Annahme gehabt, er tue nichts Unrechtes. Indes sei dieser Irrtum angesichts des klar verbotenen Inhalts vermeidbar gewe- sen. Damit ist mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten von einem ver- meidbaren Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB auszugehen, der strafmil- dernd zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 49 S. 15 E. IV.2.2.). 3.4. Schuldfähigkeit Schuldausschlussgründe liegen keine vor und wurden denn auch zu recht vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Die vom Beschuldigten geltend gemachte verminderte Schuldfähigkeit (Urk. 40 S. 10 f.; Urk. 80 S. 8 f.) ist im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen. 3.5. Ergebnis Aufgrund des Gesagten hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB strafbar gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

- 11 - III. Sanktion und Vollzug

1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln unter Berücksichti- gung der für den vorliegenden Fall besonders relevanten (echte Realkonkurrenz), das konkrete Strafzumessungsvorgehen und den Strafrahmen zutreffend darge- legt (Urk. 49 S. 16 f. E. V.1.-2.1.2.), worauf verwiesen werden kann. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Tatbegehung am 27. Februar 2019 (nach dem Inkrafttreten des obligatorischen lebenslänglichen Tätigkeitsverbots gemäss Art. 76 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB), wo der Beschuldigte 12 Dateien mit niedrigsten Formen von Kinderpornografie (namentlich Vergewaltigungen von Kindern, Gewalttätigkeiten gegen Kinder, sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Tieren) herunterlud und weiterverbreitete (vgl. Urk. 3/9 S. 5 f. und die anschauli- che tabellarische Darstellung im vorinstanzlichen Urteil Urk. 49 S. 11 f. E. III.1.2.), die schwerste Straftat darstellt (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 49 S. 17 E. V.2.1.1.). 1.2. Objektives und subjektives Tatverschulden 1.2.1. Die Vorinstanz hat zunächst das objektive Tatverschulden für die schwerste Straftat abgehandelt und dazu zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 49 S. 17 E. V.2.1.2.), darauf kann vorab verwiesen werden. Es sei nochmals hervorge- hoben, dass die Verteidigung, welche von einem "vergleichsweise leichten Fall" ausgeht (Urk. 40 S. 8), zu verkennen scheint, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich eine aktive Rolle in der Verbreitung von niedrigster Kinderporno- grafie einnahm, auch wenn er die Upload-Rate einschränkte (Urk. 3/9 S. 3 f.). Die Dateien zeigten massivste Übergriffe auf Kinder (beispielsweise nackte Kinder bei der Penetration oder beim Oralverkehr mit erwachsenen Männern oder vaginales Einführen von Gegenständen). Bei solchen Erzeugnisse musste klar sein, dass diese auf keiner freiwilligen Mitwirkung der Darsteller beruhen können und ihre Herstellung vielmehr die ungestörte Entwicklung der betroffenen Kindern sowie deren physische und psychische Integrität schwer gefährdet. Wer solche kinder-

- 12 - pornografischen Darstellungen konsumiert und weiterverbreitet, beeinflusst die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und den (finanziellen) Anreiz zur Begehung entsprechender Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Zudem lud der Beschuldigte immerhin an einem einzigen Tag 12 solcher Dateien hinunter und trug zu deren Weiterverbreitung bei. Insgesamt ist das objektive Tatverschul- den als erheblich zu werten. Mit der Vorinstanz erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 1.2.2. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die Verbreitung der Dateien war von ihm zwar nicht erwünscht, er hat sie aber als notwendige Folge bzw. als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (Sichtung bzw. Konsumation der Darstellun- gen) in seinen Entschluss miteinbezogen. Die von ihm vorgebrachte Motivation ("Suche nach emotionalem schockartigen Erleben"; Urk. 40 S. 11; Urk. 80 S. 11) ist vor dem Hintergrund des mit der Herstellung kinderpornografischer Erzeugnis- se für die betroffenen Opfer verbundenen Leids als besonders egoistisch und verwerflich zu qualifizieren. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe die Datei- en nicht heruntergeladen, weil ihn Kinder und Jugendliche sexuell erregen würden und der Konsum dieser Form von Pornografie nicht seine Lust befriedige (Urk. 40 S. 11; Urk. 80 S. 11 f.), kann er daraus mit der Vorinstanz nichts zu seinen Guns- ten ableiten (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 49 S. 18 E. V.2.1.3.). Gerade der wiederholte Konsum und die Weiterverbreitung motivieren die weitere Herstellung solcher Erzeugnisse. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes eine geringfügige Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit zufolge sexueller Süchtigkeit/Störung der Impulskontrolle zu berücksichtigen (vgl. dazu Urk. 25/4; Urk. 73). Mit der Vo- rinstanz ist festzuhalten, dass die Verminderung der Steuerungsfähigkeit jedoch nicht derart schwer wog, um eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB anzunehmen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 49 S. 18 E. V.2.1.3.). Anzufügen ist, dass es gerade üblich ist, dass verbotene Pornografie nicht nur einmal konsumiert wird, sondern ein entsprechendes Handeln typi- scherweise aufgrund eines vorhandenen Interesses bzw. einer vorhandenen Nei- gung eben gerade wiederholt bzw. regelmässig auftritt. Zudem ist anhand der

- 13 - heruntergeladenen Dateien keine eigentliche Steigerung in Bezug auf die Ver- werflichkeit der Darstellungen ersichtlich (vgl. Urk. 49 S. 10 ff. E. III.1.2.), wie es vom Therapeuten des Beschuldigten suggeriert wird (Urk. 73). Vielmehr lud der Beschuldigte konstant krass verwerfliche, illegale pornografische Dateien herun- ter. Jedenfalls sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Geistesver- fassung des Beschuldigten "stark" vom Durchschnitt der sogenannten Verbre- chensgenossen abweichen würde, wie es von der Rechtsprechung für die An- nahme einer verminderten Schuldfähigkeit verlangt wird (BGE 133 IV 145 E. 3.3). Insbesondere bestehen auch keine Hinweise, wonach er bei der Bewältigung des Alltags eingeschränkt gewesen wäre. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwe- re die objektive leicht zu vermindern. Die von der Vorinstanz vorgenommene Re- duktion der Einsatzstrafe um einen Viertel ist eher grosszügig bemessen, er- scheint aber noch angemessen. Aus dem Gesagten resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe. 1.3. Straferhöhung infolge weiterer Straftaten Weiter hat die Vorinstanz die weiteren Straftaten unter Anwendung des Asperati- onsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend berücksichtigt. Die Vorinstanz hat diese Straftaten gesamthaft unter dem Aspekt des objektiven und subjektiven Tatverschuldens gewürdigt (Urk. 49 S. 18 E. V.2.2.). Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung grundsätzlich für jeden Normverstoss (in Bezug auf welchen auf dieselbe Sanktionsart erkannt wird) einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln ist. Wenn indes nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder weni- gen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem kein Bundesrecht, wenn das Ge- richt nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in ei-

- 14 - nem Gesamtzusammenhang würdigt (BGer 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1. mit Verweisen auf die einschlägige Rechtsprechung). Vor dem Hintergrund, dass die einzelnen Straftaten vorliegend in einem Gesamtkontext stehen, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach sie diese in einem Gesamtzusammenhang gewürdigt und die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erhöht hat. Es kann auf die dies- bezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 18 E. V.2.2.). Lediglich rekapitulierend und teilweise ergänzend ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von 14 Monaten insgesamt 56 weitere kinderpornografische Dateien, eine Datei mit virtueller Kinderpornografie, 7 Dateien mit sexuellen Handlungen mit Tieren sowie 198 Dateien mit sexueller Gewalt zwischen Erwachsenen herunterlud und weiterverbreitete. Darunter be- fand sich insbesondere auch die Datei "…", welche der Beschuldigte am

13. Februar 2019 (mithin nach dem Inkrafttreten des obligatorischen lebensläng- lichen Tätigkeitsverbots gemäss Art. 76 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB) während rund 30 Minuten einer unbestimmten Anzahl von Nutzern des BitTorrent Netzwerks zur Verfügung stellte (Urk. 3/9 S. 5; Prot. I. S. 13 unten). Die Datei ist als eines der grausamsten Pädophilen- bzw. "Hurtcore"-Videos bekannt und zeigt den schwe- ren Missbrauch eines zweijährigen Kleinkindes (vgl. Urk. 3/9 S. 6 unten). Vor die- sem Hintergrund liegt bei Weitem kein leichter Fall vor, wie es von der Verteidi- gung suggeriert wird (Urk. 40 S. 8). Insgesamt erscheint auch unter Berücksichti- gung des vermeidbaren Verbotsirrtums betreffend die Dateien, welche Gewalttä- tigkeiten gegen Erwachsene beinhalteten (vgl. dazu vorne unter E. II.3.3.3.), die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um drei Monate Freiheitsstrafe milde, aber noch angemessen. Es resultiert somit eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. 1.4. Täterkomponente Was die Täterkomponente anbelangt, so kann was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und das Nachtatverhalten betrifft, vorab ebenfalls auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 19 E. V.2.4.). Mit der Vorinstanz sind das Geständnis des Be-

- 15 - schuldigten und dessen Therapie, die er auch fortzusetzen gedenkt (Urk. 79 S. 3), strafmindernd zu berücksichtigen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten wirken sich nicht auf die Strafzumessung aus. Auch die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 51) ist strafzumessungsneutral zu werten. Die Verhän- gung eines Tätigkeitsverbots kann entgegen der Vorinstanz im Rahmen der Straf- zumessung nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Ein solches Verbot ist als Folge des strafbaren Verhaltens vom Gesetzgeber zwingend vorgesehen und führt nicht schon deshalb zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit. Dies würde viel- mehr einem Zirkelschluss entsprechen. Damit wäre eine Reduktion der Gesam- strafe um höchstens 8 Monate Freiheitsstrafe angemessen und eine Freiheitsstra- fe von mindestens 10 Monaten auszufällen. Da dies gegenüber dem vorinstanzli- chen Urteil jedoch eine Verschlechterung darstellt (BGE 134 IV 97 Erw. 4.2.2), ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestätigen (vgl. BGE 139 IV 282 Erw. 2.6). 1.5. Vollzug Die objektive Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Vollzugs ist mit der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Vollzug nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dabei wird eine günstige Prognose vermutet (HEIMGARTNER in OFK StGB, a.a.O., N 6 zu Art. 42). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihn das vorliegende Verfahren und das

– wie noch zu zeigen ist (vgl. dazu nachfolgend unter E. IV.) – anzuordnende lebenslängliche Tätigkeitsverbot genügend beeindrucken, um von weiterer Delinquenz abzusehen. Jedoch führte die Verteidigung an der Berufungsver- handlung aus, es müsse befürchtet werden, dass die Anordnung eines Tätigkeits- verbotes den Beschuldigten in eine derartige Krise stürzen würden, dass damit der bisherige Therapieerfolg gefährdet würde (Urk. 80 S. 13). Da vorliegend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anzuordnen ist (vgl. dazu nachfolgend unter E. IV.), erwecken die Ausführungen der Verteidigung zusammen mit den (sinn- gemässen) Aussagen des Beschuldigten, wonach er (nach wie vor) therapiebe-

- 16 - dürftig sei (Urk. 79 S. 3 f. und 6 f.), nicht unerhebliche Bedenken in Bezug auf die Legalprognose. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist der Vollzug der Frei- heitsstrafe dennoch aufzuschieben, und die Dauer der Probezeit ist auf das ge- setzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen. 1.6. Fazit In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheits- strafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. IV. Tätigkeitsverbot

1. Die Vorinstanz auferlegte dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB. Zunächst fasste sie die vom Beschuldigten vor Vorinstanz ge- gen die Verhängung eines solchen Tätigkeitsverbotes vorgebrachten Argumente grundsätzlich zutreffend zusammen (Urk. 49 S. 20 f. E. VI.1.2.), worauf zur Ver- meidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Im vorlie- genden Berufungsverfahren blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen vor Vorinstanz vorgebrachten Vorbringen (Urk. 80 S. 10-18).

2. Sodann wurden von der Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen und die gesetzgeberischen Grundgedanken unter Hinweis auf die massgebenden Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes einlässlich und korrekt abgehandelt (Urk. 49 S. 21 ff. E. VI.2.), worauf zunächst ebenfalls verwiesen ist. Wird jemand wegen Pornografie im Sin- ne von Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 StGB angeord- net, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjähri- gen umfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Das Ge-

- 17 - richt kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (Art. 63 Abs. 4bis lit. b StGB). Daraus ergibt sich zunächst, dass ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne Art. 67 Abs. 3 StGB bei gegebener Voraussetzungen grundsätzlich zwingend anzuordnen ist. Um davon abzusehen, wird kumulativ verlangt, dass es sich um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Anlasstat handelt und die Anordnung eines Tätig- keitsverbotes nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten (sogenannte Ausnahmebestimmung). Damit soll dem in Art. 36 BV und Art. 8 EMRK statuierten Verhältnismässigkeitsgrund- satz Rechnung getragen werden. Weiter geht daraus hervor, dass eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie gerade keine Voraussetzung für die Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes ist. Der Täterkreis umfasst vielmehr auch "Pädokriminelle" (alle Täter, die Sexualstraftaten an Kindern begehen) und ganz allgemein Sexualstraftäter. Im Gesetzestext wird sodann – wie gesehen – aus- drücklich festgehalten, dass, wenn der Täter pädophil gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien ist, die Ausnahmebestimmung nicht ange- wandt werden darf - und zwar unabhängig von der Art und Schwere der Anlasstat (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafge- setzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6115 S. 6134 f. und 6145 f.).

3. Aufgrund des in Art. 2 Abs. 1 StGB statuierten Rückwirkungsverbotes darf bei der Prüfung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB nur das strafbare Verhalten des Beschuldigten ab dem

1. Januar 2019 berücksichtigt werden. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB schuldig ge- sprochen. Der Tatzeitraum erstreckt sich bis zum 27. Februar 2019. Im Zeitraum vom 3. Januar 2019 bis 27. Februar 2019 lud er immerhin insgesamt 22 Dateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern herunterlud und verbreitete sie weiter (vgl. dazu Urk. 3/9 S. 4 ff. und die zutreffende tabellarische Aufstellung

- 18 - im vorinstanzlichen Urteil Urk. 49 S. 10 ff. E. III.1.2.). Damit sind die Vorausset- zungen für die Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes erfüllt.

4. Eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie und/oder eine Katalogtat im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB, welche einer Prüfung der Ausnahmebestimmung entgegenstünden, liegen nicht vor. Bei der Prüfung, ob im Sinne einer Ausnahme von der Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes abgesehen werden kann, ist – wie gesehen – zunächst zu untersuchen, ob ein "besonders leichter Fall" vorliegt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass in casu entgegen der Dar- stellung der Verteidigung bei Weitem nicht von einem leichten Fall gesprochen werden kann. Innerhalb eines Zeitraums von knapp zwei Monaten lud der Be- schuldigte immerhin 22 Dateien mit niedrigster Kinderpornografie (nackte Kinder bei der Penetration oder beim Oralverkehr mit erwachsenen Männern, vaginales Einführen von Gegenständen, Vergewaltigungen und physische Misshandlungen von Kindern, sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Tieren) herunter, sichte- te bzw. konsumierte diese und trug gleichzeitig zu deren Weiterverbreitung bei. Darunter befand sich denn auch die grausamste bekannte gefilmte Misshandlung eines zweijährigen Kleinkindes. Der Beschuldigte nahm wissentlich und willentlich eine aktive Rolle in der wiederholten Verbreitung von niedrigster Kinderpornogra- fie ein, auch wenn er die Upload-Rate einschränkte (vgl. in diesem Sinne auch vorne unter E. III.1.1.-1.3. und Urk. 49 S. 24 f. E. VI.3.2.). Damit liegt zweifellos kein besonders leichter Fall im Sinne des Gesetzes vor, womit sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung erübrigt. Im Weiteren erweist sich die Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes auch als verhältnismässig. Der Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen, zu de- ren Verletzung der Beschuldigte mit dem Herunterladen und Weiterverbreiten von abscheulichen sexuellen Misshandlungen von Kindern massgeblich beitrug, überwiegt sein Interesse an der Tätigkeit als Kampfkunst-Lehrer für Kinder und Jugendliche. Angesichts seines abgeschlossenen Elektrotechnikingenieur- Studiums und seiner beruflichen Tätigkeit im Informatik-Bereich bis im Jahr 2014 (Prot. I. S. 7; Urk. 79 S. 2) ist ihm – entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen an der Berufungsverhandlung (Urk. 79 S. 2 und 7) – eine andere berufliche Tätig- keit ohne Weiteres zumutbar. Im Weiteren ist es ihm auch unbenommen, weiter-

- 19 - hin als Kampfkunst-Lehrer für Erwachsene tätig zu sein, wobei gemäss den eige- nen Angaben des Beschuldigten bereits heute immerhin ein Drittel seiner Kund- schaft Erwachsene sind (Urk. 79 S. 2 und 8). Aufgrund des Gesagten ist ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung (Urk. 49 S. 26 E. VIII.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____, macht für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 5'015.75 (inkl. MwSt.) geltend. Für die Berufungsverhandlung hat er einen zeitlichen Aufwand von schätzungsweise 3 Stunden eingesetzt (Urk. 81). Die Berufungsverhandlung dauerte indes nur rund 45 Minuten (Prot. II S. 6 und 8), weshalb es sich rechtfertigt, zwei Stunden vom geltend gemachten zeitlichen Aufwand abzuziehen. Daraus resultiert ein zeitlicher Aufwand des amt- lichen Verteidigers im Berufungsverfahren von insgesamt 19 Stunden. Unter Be- rücksichtigung der Barauslagen erscheint es daher angemessen, den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, für das Berufungsverfahren mit pau- schal Fr. 4'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

- 20 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Einzelgericht verfügt und erkennt:

1. Der Antrag auf Einschränkung der Berichterstattung wird abgewiesen. 2.-5. […]

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. August 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils überlassen: − Festplatte, Hitachi, Asservat-Nr. A012'403826 − Festplatte, Seagate, Asservat-Nr. A012'552691 − Festplatte, Western Digital, Asservat-Nr. A012'552997 − Festplatte, Western Digital, Asservat-Nr. A012'552782 − externes Gehäuse, LaCie, Asservat-Nr. A012'403859 − externes Gehäuse, Western Digital, Asservat-Nr. A012'404272 − Mobiltelefon, Sony, Asservat-Nr. A012'403939 − Mobiltelefon, Huawei, Asservat-Nr. A012'404012 Dem Beschuldigten ist vorgängig zur Vernichtung die Möglichkeit einzuräumen, Ko- pien von seinen persönlichen, nicht inkriminierten Daten auf den Datenträgern, auf eigene Kosten durch die Lagerbehörde erstellen zu lassen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'100.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.– Gebühr Vorverfahren CHF 11'438.50 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 15'038.50 Total

8. […]

9. [Mitteilung]

10. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 21 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet.

5. Die erstinstanzliche Kostenverteilung (Ziff. 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.-- amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- 22 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.