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SB210034

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2021-06-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 4. November 2020 wurde der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe aufschob und die Probezeit auf 3 Jahre festsetzte. Weiter verwies es den Beschuldigten für die Dauer von 6 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem an. Schliesslich ordnete es die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel und verschie- dener Gegenstände an und verwendete die beschlagnahmte Barschaft zur teilwe- sen Deckung der Verfahrenskosten (Urk. 32).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 34). Das begründete Urteil (Urk. 36 = Urk. 39) wurde dem Beschuldigten am

18. Januar 2021 zugestellt (Urk. 38/1). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging in der Folge fristgerecht ein (Urk. 41). Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) auf Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme

- 5 - an der Berufungsverhandlung (Urk. 45). Die Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschien, fand am

10. Juni 2021 statt (Prot. II S. 3 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dem- entsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzli- che Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Der Beschuldigte ficht die Strafe, die festgesetzte Probezeit und die Lan- desverweisung an (Urk. 41). Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 4. November 2020 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch), 6 (Einziehung),

E. 7 (Verwendung beschlagnahmte Barschaft) sowie 8 und 9 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Strafzumessung 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu 18 Monaten Freiheitsstrafe. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es auf und setzte die Probezeit auf 3 Jahre fest. Der Beschuldigte beantragt, er sei mit 14 Monaten Freiheitsstrafe zu bestra- fen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen sei (Urk. 41). 3.1.2. Zum Strafrahmen und zur Strafzumessung im Allgemeinen hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen (Urk. 39 S. 10 ff.) verwiesen werden. 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Bei Drogendelikten spielt die Menge der Betäubungsmittel für die Beurtei- lung der objektiven Tatschwere eine wichtige Rolle. Dabei ist grundsätzlich auf

- 6 - den Reinheitsgrad abzustellen (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; BGE 145 IV 312 = Pra 2020 Nr. 42 E. 2.1.). Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte innert weniger Tage insgesamt 2 mal 10 Gramm Kokaingemisch, Reinsubstanzen 6.8 Gramm resp. 7.1 Gramm Kokain, verkaufte und er weiter 38,3 Gramm Koka- ingemisch, Reinsubstanz 27.193 Gramm, in der Wohnung von B._____ und 64.9 Gramm Kokaingemisch, Reinsubstanz 42.185 Gramm, in einer Garage in C._____ lagerte, das ebenfalls für den Verkauf resp. Handel bestimmt war. Zum Verkauf der gelagerten Betäubungsmitteln kam es nur deshalb nicht, weil der Be- schuldigte verhaftet wurde. Insgesamt ist von einer Reinsubstanz von rund 83 Gramm auszugehen. Bei dieser Menge ist der vom Bundesgericht festgesetzte Schwellenwert von 18 Gramm Reinsubstanz, ab dessen Erreichen von einer Ge- fährdung der Gesundheit vieler Menschen ausgegangen werden muss, um mehr als das Vierfache überschritten. Bei Kokain handelt es sich um eine sehr gefährli- che Droge mit grossem Abhängigkeitspotential und entsprechendem Gesund- heitsrisiko. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann nicht beurteilt werden, ob der Beschuldigte in einer grösseren Organisation tätig war. Die Aussage des Be- schuldigten, die Drogen seien ihm von einem Bekannten eines Bekannten billig angeboten worden (Urk. 29 S. 24), erscheint nicht glaubhaft. Jedoch muss – mangels anderer Anhaltspunkte – zu seinen Gunsten davon ausgegangen wer- den, dass er hierarchisch nicht auf einer oberen Stufe stand. Insgesamt ist in An- betracht des weiten Strafrahmens das objektive Tatverschulden als noch leicht zu beurteilen, wofür sich die Festlegung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Monaten rechtfertigen würde. 3.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen bewusst in Kauf nahm. Er selber konsumierte nie Kokain und handelte aus rein egoistischen finanziellen Motiven (Urk. 29 S. 23). Es liegt keine Beschaf- fungskriminalität zur Deckung des eigenen Konsums aufgrund einer Abhängigkeit vor. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zu dieser Zeit einer Er- werbstätigkeit nachging und Fr. 5'600.– netto pro Monat verdiente und somit ei- gentlich über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie zu decken, selbst wenn er wegen eines ihm von seinem Ar-

- 7 - beitgeber gewährten Vorschusses in Höhe von Fr. 5'000.– etwas weniger Lohn ausbezahlt worden war (Urk. 29 S. 24). Den Vorschuss hatte der Beschuldigte für Ferien benötigt (Urk. 29 S. 24) und nicht für die Deckung von unumgänglichen, unvorhersehbaren Auslagen. Es ist weder ersichtlich, warum es erforderlich war, dass der Beschuldigte Ferien machen musste, die er sich nicht leisten konnte, noch warum er die Schulden bei seinem Arbeitgeber nicht auf legale Weise zu- rückzahlen konnte, insbesondere mit diesem eine ratenweise Rückzahlung ver- einbart war (Urk. 29 S. 24). Auch wenn das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten bereits gekündigt war, musste er deswegen keine finanzielle Not fürchten. So gab er selber an, dass man als Metallbauer leicht eine neue Stelle findet (Urk. 29 S. 10), andererseits wären dem Beschuldigten Arbeitslosengelder zugestanden, wenn ihm – wie er geltend macht – schuldlos gekündigt worden ist. Zudem wäre auch die Möglichkeit offen gestanden, seinen Arbeitgeber um die Stundung der Raten zu bitten, bis er eine neue Stelle hat. Und schliesslich lebte der Beschuldig- te nach Entlassung aus der Untersuchungshaft von seinen Ersparnissen (Urk. 29 S. 12) und verfügte sogar noch über finanzielle Mittel, um mit seinen drei Kindern in Italien Ferien zu machen (Urk. 29 S. 9 f.). Es ist mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass es dem Beschuldigten einzig darum ging, mit dem ihm gemachten Angebot leichtes Geld zu erwirtschaften. Entgegen der Argumentation der Vertei- digung ist es hierbei auch nicht so, dass die genannten Umstände generell nicht strafzumessungsrelevant seien, da dem Betäubungsmittelhandel letztlich immer ein finanzielles Motiv zu Grunde liege (Urk. 52 S. 3). Im Gegensatz zu anderen Fällen, in welchen die Täter aus einer echten finanziellen Notlage oder aufgrund einer eigenen Sucht und dem entsprechenden Beschaffungs- und Konsumations- druck handeln, hat der Beschuldigte aus mehr oder weniger freien Stücken ent- schieden, sich etwas Geld dazu zu verdienen, um damit in die Ferien zu verrei- sen, was erschwerend ins Gewicht fällt. Es sind entsprechend keine Umstände ersichtlich, die das objektive Tatverschulden zu relativeren vermöchten. 3.2.3. In Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist das Tatverschulden – unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – als noch leicht zu qualifizieren. Es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten als dem Tatverschulden angemessen.

- 8 - 3.3. Täterkomponenten 3.3.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 15 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Be- schuldigte, seit dem 1. März 2021 wieder eine Festanstellung gefunden zu haben, bei welcher er gemäss eingereichten Unterlagen einen Nettolohn von ca. Fr. 4'500.– erzielt (Urk. 51 S. 4; Urk. 53/2). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. 3.3.2. Der Beschuldigte weist eine zwar nicht einschlägige, jedoch schwere Vor- strafe auf. Im Jahr 2005 wurde er der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Hehle- rei und des Diebstahls schuldig gesprochen (Urk. 40; Urk. 17/5). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 S. 3) ist auch diese bereits längere Zeit zurück- liegende Vorstrafe in die Strafzumessung miteinzubeziehen, da sie nach wie vor im Strafregister eingetragen ist. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der mit den Löschungsfristen gemäss Art. 369 StGB festgelegt hat, nach welcher Zeitdauer eine Verurteilung keine Beachtung mehr finden soll. Gleichwohl zu be- rücksichtigen ist, dass die genannte Verurteilung über 15 Jahre zurückliegt und der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung erst knapp 19-jährig war. Die an- geordnete Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt wirkte sich positiv auf sein weiteres Leben aus und blieb er in der Folge – mit Ausnahme des heute zu beur- teilenden Delikts – straffrei. Die Vorstrafe des Beschuldigten wirkt sich deshalb insgesamt nur leicht, im Umfang von 1 Monat, straferhöhend aus. 3.3.3. Nachtatverhalten 3.3.3.1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken sich strafmindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständ- nisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab,

- 9 - in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung so- mit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrän- gen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichtes 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2 und 6B_426/2010 vom

22. Juli 2010 E. 1.5, jeweils mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Straf- reduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassen- des Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperati- ves Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Ver- haltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechen- schaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht mög- lich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue da- zu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl., 2019, Art. 47 N 169 ff.). 3.3.3.2. Der Beschuldigte verweigerte in der Strafuntersuchung zunächst die Aussage, was sein gutes Recht ist. Erst nachdem er von B._____ erheblich belas- tet wurde (Urk. 4/3 S. 3 ff.), legte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme ein Geständnis ab (Urk. 3/4). Das späte Geständnis vermochte die Strafuntersuchung kaum zu erleichtern. Der Beschuldigte machte sodann keine konkreten Angaben dazu, woher er das Kokain hatte (Urk. 3/4 S. 7). Weiter war die Beweislage ange- sichts der sichergestellten Betäubungsmittel, der Observationen der Polizei und der Aussagen von B._____ erdrückend. Schliesslich weist die Vorinstanz – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 S. 4) – zutreffend darauf hin, dass sich der Beschuldigte an der Hauptverhandlung nur bedingt einsichtig und reuig

- 10 - zeigte (Urk. 29 S. 23 ff.). Entsprechend rechtfertigt sich insgesamt lediglich eine leichte Strafminderung im Umfang von einem Monat. 3.3.4. Schliesslich liegt keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, woraus eine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen resultieren würde. 3.3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die straferhöhen- den und strafmindernden Täterkomponenten neutral auswirken. 3.4. In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten ange- messen. Bei dieser Strafhöhe ist eine Geldstrafe von Gesetzes wegen nicht mög- lich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die erstandene Untersuchungshaft von 51 Tagen ist dem Beschuldigten auf die auszusprechende Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

4. Vollzug 4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe sowie einer Freiheitsstra- fe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nachdem nur der Beschuldigte das Urteil angefochten hat, kann nicht zu Unguns- ten des Beschuldigten von dem von der Vorinstanz gewährten Aufschub der Voll- streckung der Strafe abgewichen werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Entspre- chend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. 4.2. Die Vorinstanz hat die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte beantragt, es sei die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Urk. 41). Die Verteidi- gung macht geltend, dass nicht ersichtlich sei, weshalb von der für einen Ersttäter üblichen Probezeit von 2 Jahren abgewichen werden soll (Urk. 31 S. 4 f.; Urk. 52 S. 4 ff.) Auch wenn die Vorstrafe schon mehr als 15 Jahre zurückliegt, weist der Beschul- digte eine Vorstrafe auf und ist kein Ersttäter. Der Beschuldigte handelte nicht aus

- 11 - einer tatsächlichen finanziellen Not heraus, sondern weil ihm das Kokain günstig angeboten worden war und ihn das schnelle Geld lockte. Seine Schulden hätte er ohne weiteres auf legalem Weg tilgen können. Unterdessen hat sich die finanziel- le Situation des Beschuldigten nicht wesentlich verbessert, zumal er zwar eine Arbeitsstelle gefunden hat, substantielle Teile seines Gehalts aber für die Unter- haltsbeiträge zu Gunsten seiner Kinder aufwenden muss (vgl. Urk. 51 S. 5). Er befindet sich zwar auch heute nicht in einer finanziellen Notlage, doch die wirt- schaftlichen Verhältnisse sind nach wie vor als nicht komfortabel zu bezeichnen. Es besteht deshalb ein reales Risiko, dass der Beschuldigte bei einer sich bieten- den entsprechenden Gelegenheit wiederum aus finanziellen Motiven im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität oder der Vermögensdelikte straffällig werden könnte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen ist.

5. Landesverweisung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 6 Jahre des Landes verwiesen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben (Urk. 39 S. 21 ff.). Der Beschuldigte macht geltend, es liege ein Härtefall vor, weshalb von einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 31 S. 5 ff.; Urk. 52 S. 6 ff.). 5.2. Wird ein Ausländer wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen, so verweist ihn das Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Es kann aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Auslän- der einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zudem die öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der be- sonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz gebo- ren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).

- 12 - 5.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er beanstandet zu Recht nicht, dass er aufgrund des Schuldspruchs der qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen wäre (Urk. 31 S. 5; Urk. 52 S. 6). Er macht jedoch gel- tend, dass ein Härtefall vorliege und das private Interesse an einem Absehen von einer Landesverweisung gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer solchen Landesverweisung vorgehen würde (Urk. 31 S. 5 ff.; Urk. 52 S. 6 ff.). 5.4. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" un- ter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufge- wachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2.; BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2.; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur krite- riengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Krite- rienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufent- halt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Inte- resse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Ver- lassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öf- fentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. 5.5. Schwerer persönlicher Härtefall 5.5.1. Der Beschuldigte ist in der Dominikanischen Republik zur Welt gekommen und verbrachte dort, bei einer Tante, auch seine ersten Lebensjahre. Im Alter von

E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 10 [Mitteilungen]

E. 11 [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 51 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. - 24 -
  4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.– amtliche Verteidigung
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210034-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 10. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 4. November 2020 (DG200146)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 15. Juli 2020 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 34 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG).

2. Vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird der Beschuldigte freige- sprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 51 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.

5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 6 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an- geordnet.

6. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. Mai 2020,

24. Juni 2020 und 25. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77818725 lagernden Gegenstände sind einzuzie- hen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung zu über- lassen: − Kokain, in Plastikbecher, 70.1 Gramm (Asservat Nr. A013'755'038) − Feinwaage der Marke Dipse Jungle 200 (Asservat Nr. A013'755'061) − Kokain, in Knittersack, 5.1 Gramm (Asservat Nr. A013'755'083) − Marihuana, in Knittersack, 0.9 Gramm (Asservat Nr. A013'755'118) − Kokain, gepresst, 0.8 Gramm (Asservat Nr. A013'755'163)

- 3 - − Kokain, in Knittersack, 49.7 Gramm (Asservat Nr. A013'754'875) − Mobiltelefon iPhone schwarz, in Manga-Schutzhülle "Goku" (Asservat Nr. A013'754'795) − Druckluftpistole der Marke RWS, Modell C225 (Asservat Nr. A013'755'027)

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Juni 2020 beschlag- nahmte Barschaft von Fr. 1'200.– zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 520.– Auslagen (Auswertung Mobiltelefone) Fr. 660.– Auslagen (Gehaltsbestimmung Betäubungsmittel) Fr. 8'523.05 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 52 S. 1 f.):

1. Disp.-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung vom

4. November 2020 sei aufzuheben und es sei A._____ mit einer Freiheits- strafe von 14 Monaten zu bestrafen, die erstandene Haft sei ihm anzurech- nen.

2. Disp. Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung vom

4. November 2020 sei teilweise aufzuheben und es sei eine Probezeit von zwei Jahren festzusetzen.

- 4 -

3. Disp. Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung vom

4. November 2020 sei aufzuheben und es sein von der Anordnung einer obligatorischen oder fakultativen Landesverweisung abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 45): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:

1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 4. November 2020 wurde der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe aufschob und die Probezeit auf 3 Jahre festsetzte. Weiter verwies es den Beschuldigten für die Dauer von 6 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem an. Schliesslich ordnete es die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel und verschie- dener Gegenstände an und verwendete die beschlagnahmte Barschaft zur teilwe- sen Deckung der Verfahrenskosten (Urk. 32). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 34). Das begründete Urteil (Urk. 36 = Urk. 39) wurde dem Beschuldigten am

18. Januar 2021 zugestellt (Urk. 38/1). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging in der Folge fristgerecht ein (Urk. 41). Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) auf Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme

- 5 - an der Berufungsverhandlung (Urk. 45). Die Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschien, fand am

10. Juni 2021 statt (Prot. II S. 3 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dem- entsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzli- che Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte ficht die Strafe, die festgesetzte Probezeit und die Lan- desverweisung an (Urk. 41). Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 4. November 2020 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch), 6 (Einziehung), 7 (Verwendung beschlagnahmte Barschaft) sowie 8 und 9 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Strafzumessung 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu 18 Monaten Freiheitsstrafe. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es auf und setzte die Probezeit auf 3 Jahre fest. Der Beschuldigte beantragt, er sei mit 14 Monaten Freiheitsstrafe zu bestra- fen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen sei (Urk. 41). 3.1.2. Zum Strafrahmen und zur Strafzumessung im Allgemeinen hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen (Urk. 39 S. 10 ff.) verwiesen werden. 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Bei Drogendelikten spielt die Menge der Betäubungsmittel für die Beurtei- lung der objektiven Tatschwere eine wichtige Rolle. Dabei ist grundsätzlich auf

- 6 - den Reinheitsgrad abzustellen (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; BGE 145 IV 312 = Pra 2020 Nr. 42 E. 2.1.). Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte innert weniger Tage insgesamt 2 mal 10 Gramm Kokaingemisch, Reinsubstanzen 6.8 Gramm resp. 7.1 Gramm Kokain, verkaufte und er weiter 38,3 Gramm Koka- ingemisch, Reinsubstanz 27.193 Gramm, in der Wohnung von B._____ und 64.9 Gramm Kokaingemisch, Reinsubstanz 42.185 Gramm, in einer Garage in C._____ lagerte, das ebenfalls für den Verkauf resp. Handel bestimmt war. Zum Verkauf der gelagerten Betäubungsmitteln kam es nur deshalb nicht, weil der Be- schuldigte verhaftet wurde. Insgesamt ist von einer Reinsubstanz von rund 83 Gramm auszugehen. Bei dieser Menge ist der vom Bundesgericht festgesetzte Schwellenwert von 18 Gramm Reinsubstanz, ab dessen Erreichen von einer Ge- fährdung der Gesundheit vieler Menschen ausgegangen werden muss, um mehr als das Vierfache überschritten. Bei Kokain handelt es sich um eine sehr gefährli- che Droge mit grossem Abhängigkeitspotential und entsprechendem Gesund- heitsrisiko. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann nicht beurteilt werden, ob der Beschuldigte in einer grösseren Organisation tätig war. Die Aussage des Be- schuldigten, die Drogen seien ihm von einem Bekannten eines Bekannten billig angeboten worden (Urk. 29 S. 24), erscheint nicht glaubhaft. Jedoch muss – mangels anderer Anhaltspunkte – zu seinen Gunsten davon ausgegangen wer- den, dass er hierarchisch nicht auf einer oberen Stufe stand. Insgesamt ist in An- betracht des weiten Strafrahmens das objektive Tatverschulden als noch leicht zu beurteilen, wofür sich die Festlegung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Monaten rechtfertigen würde. 3.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen bewusst in Kauf nahm. Er selber konsumierte nie Kokain und handelte aus rein egoistischen finanziellen Motiven (Urk. 29 S. 23). Es liegt keine Beschaf- fungskriminalität zur Deckung des eigenen Konsums aufgrund einer Abhängigkeit vor. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zu dieser Zeit einer Er- werbstätigkeit nachging und Fr. 5'600.– netto pro Monat verdiente und somit ei- gentlich über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie zu decken, selbst wenn er wegen eines ihm von seinem Ar-

- 7 - beitgeber gewährten Vorschusses in Höhe von Fr. 5'000.– etwas weniger Lohn ausbezahlt worden war (Urk. 29 S. 24). Den Vorschuss hatte der Beschuldigte für Ferien benötigt (Urk. 29 S. 24) und nicht für die Deckung von unumgänglichen, unvorhersehbaren Auslagen. Es ist weder ersichtlich, warum es erforderlich war, dass der Beschuldigte Ferien machen musste, die er sich nicht leisten konnte, noch warum er die Schulden bei seinem Arbeitgeber nicht auf legale Weise zu- rückzahlen konnte, insbesondere mit diesem eine ratenweise Rückzahlung ver- einbart war (Urk. 29 S. 24). Auch wenn das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten bereits gekündigt war, musste er deswegen keine finanzielle Not fürchten. So gab er selber an, dass man als Metallbauer leicht eine neue Stelle findet (Urk. 29 S. 10), andererseits wären dem Beschuldigten Arbeitslosengelder zugestanden, wenn ihm – wie er geltend macht – schuldlos gekündigt worden ist. Zudem wäre auch die Möglichkeit offen gestanden, seinen Arbeitgeber um die Stundung der Raten zu bitten, bis er eine neue Stelle hat. Und schliesslich lebte der Beschuldig- te nach Entlassung aus der Untersuchungshaft von seinen Ersparnissen (Urk. 29 S. 12) und verfügte sogar noch über finanzielle Mittel, um mit seinen drei Kindern in Italien Ferien zu machen (Urk. 29 S. 9 f.). Es ist mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass es dem Beschuldigten einzig darum ging, mit dem ihm gemachten Angebot leichtes Geld zu erwirtschaften. Entgegen der Argumentation der Vertei- digung ist es hierbei auch nicht so, dass die genannten Umstände generell nicht strafzumessungsrelevant seien, da dem Betäubungsmittelhandel letztlich immer ein finanzielles Motiv zu Grunde liege (Urk. 52 S. 3). Im Gegensatz zu anderen Fällen, in welchen die Täter aus einer echten finanziellen Notlage oder aufgrund einer eigenen Sucht und dem entsprechenden Beschaffungs- und Konsumations- druck handeln, hat der Beschuldigte aus mehr oder weniger freien Stücken ent- schieden, sich etwas Geld dazu zu verdienen, um damit in die Ferien zu verrei- sen, was erschwerend ins Gewicht fällt. Es sind entsprechend keine Umstände ersichtlich, die das objektive Tatverschulden zu relativeren vermöchten. 3.2.3. In Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist das Tatverschulden – unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – als noch leicht zu qualifizieren. Es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten als dem Tatverschulden angemessen.

- 8 - 3.3. Täterkomponenten 3.3.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 15 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Be- schuldigte, seit dem 1. März 2021 wieder eine Festanstellung gefunden zu haben, bei welcher er gemäss eingereichten Unterlagen einen Nettolohn von ca. Fr. 4'500.– erzielt (Urk. 51 S. 4; Urk. 53/2). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. 3.3.2. Der Beschuldigte weist eine zwar nicht einschlägige, jedoch schwere Vor- strafe auf. Im Jahr 2005 wurde er der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Hehle- rei und des Diebstahls schuldig gesprochen (Urk. 40; Urk. 17/5). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 S. 3) ist auch diese bereits längere Zeit zurück- liegende Vorstrafe in die Strafzumessung miteinzubeziehen, da sie nach wie vor im Strafregister eingetragen ist. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der mit den Löschungsfristen gemäss Art. 369 StGB festgelegt hat, nach welcher Zeitdauer eine Verurteilung keine Beachtung mehr finden soll. Gleichwohl zu be- rücksichtigen ist, dass die genannte Verurteilung über 15 Jahre zurückliegt und der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung erst knapp 19-jährig war. Die an- geordnete Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt wirkte sich positiv auf sein weiteres Leben aus und blieb er in der Folge – mit Ausnahme des heute zu beur- teilenden Delikts – straffrei. Die Vorstrafe des Beschuldigten wirkt sich deshalb insgesamt nur leicht, im Umfang von 1 Monat, straferhöhend aus. 3.3.3. Nachtatverhalten 3.3.3.1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken sich strafmindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständ- nisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab,

- 9 - in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung so- mit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrän- gen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichtes 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2 und 6B_426/2010 vom

22. Juli 2010 E. 1.5, jeweils mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Straf- reduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassen- des Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperati- ves Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Ver- haltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechen- schaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht mög- lich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue da- zu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl., 2019, Art. 47 N 169 ff.). 3.3.3.2. Der Beschuldigte verweigerte in der Strafuntersuchung zunächst die Aussage, was sein gutes Recht ist. Erst nachdem er von B._____ erheblich belas- tet wurde (Urk. 4/3 S. 3 ff.), legte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme ein Geständnis ab (Urk. 3/4). Das späte Geständnis vermochte die Strafuntersuchung kaum zu erleichtern. Der Beschuldigte machte sodann keine konkreten Angaben dazu, woher er das Kokain hatte (Urk. 3/4 S. 7). Weiter war die Beweislage ange- sichts der sichergestellten Betäubungsmittel, der Observationen der Polizei und der Aussagen von B._____ erdrückend. Schliesslich weist die Vorinstanz – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 S. 4) – zutreffend darauf hin, dass sich der Beschuldigte an der Hauptverhandlung nur bedingt einsichtig und reuig

- 10 - zeigte (Urk. 29 S. 23 ff.). Entsprechend rechtfertigt sich insgesamt lediglich eine leichte Strafminderung im Umfang von einem Monat. 3.3.4. Schliesslich liegt keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, woraus eine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen resultieren würde. 3.3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die straferhöhen- den und strafmindernden Täterkomponenten neutral auswirken. 3.4. In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten ange- messen. Bei dieser Strafhöhe ist eine Geldstrafe von Gesetzes wegen nicht mög- lich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die erstandene Untersuchungshaft von 51 Tagen ist dem Beschuldigten auf die auszusprechende Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

4. Vollzug 4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe sowie einer Freiheitsstra- fe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nachdem nur der Beschuldigte das Urteil angefochten hat, kann nicht zu Unguns- ten des Beschuldigten von dem von der Vorinstanz gewährten Aufschub der Voll- streckung der Strafe abgewichen werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Entspre- chend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. 4.2. Die Vorinstanz hat die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte beantragt, es sei die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Urk. 41). Die Verteidi- gung macht geltend, dass nicht ersichtlich sei, weshalb von der für einen Ersttäter üblichen Probezeit von 2 Jahren abgewichen werden soll (Urk. 31 S. 4 f.; Urk. 52 S. 4 ff.) Auch wenn die Vorstrafe schon mehr als 15 Jahre zurückliegt, weist der Beschul- digte eine Vorstrafe auf und ist kein Ersttäter. Der Beschuldigte handelte nicht aus

- 11 - einer tatsächlichen finanziellen Not heraus, sondern weil ihm das Kokain günstig angeboten worden war und ihn das schnelle Geld lockte. Seine Schulden hätte er ohne weiteres auf legalem Weg tilgen können. Unterdessen hat sich die finanziel- le Situation des Beschuldigten nicht wesentlich verbessert, zumal er zwar eine Arbeitsstelle gefunden hat, substantielle Teile seines Gehalts aber für die Unter- haltsbeiträge zu Gunsten seiner Kinder aufwenden muss (vgl. Urk. 51 S. 5). Er befindet sich zwar auch heute nicht in einer finanziellen Notlage, doch die wirt- schaftlichen Verhältnisse sind nach wie vor als nicht komfortabel zu bezeichnen. Es besteht deshalb ein reales Risiko, dass der Beschuldigte bei einer sich bieten- den entsprechenden Gelegenheit wiederum aus finanziellen Motiven im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität oder der Vermögensdelikte straffällig werden könnte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen ist.

5. Landesverweisung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 6 Jahre des Landes verwiesen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben (Urk. 39 S. 21 ff.). Der Beschuldigte macht geltend, es liege ein Härtefall vor, weshalb von einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 31 S. 5 ff.; Urk. 52 S. 6 ff.). 5.2. Wird ein Ausländer wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen, so verweist ihn das Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Es kann aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Auslän- der einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zudem die öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der be- sonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz gebo- ren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).

- 12 - 5.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er beanstandet zu Recht nicht, dass er aufgrund des Schuldspruchs der qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen wäre (Urk. 31 S. 5; Urk. 52 S. 6). Er macht jedoch gel- tend, dass ein Härtefall vorliege und das private Interesse an einem Absehen von einer Landesverweisung gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer solchen Landesverweisung vorgehen würde (Urk. 31 S. 5 ff.; Urk. 52 S. 6 ff.). 5.4. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" un- ter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufge- wachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2.; BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2.; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur krite- riengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Krite- rienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufent- halt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Inte- resse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Ver- lassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öf- fentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. 5.5. Schwerer persönlicher Härtefall 5.5.1. Der Beschuldigte ist in der Dominikanischen Republik zur Welt gekommen und verbrachte dort, bei einer Tante, auch seine ersten Lebensjahre. Im Alter von 9 Jahren kam er in die Schweiz zu seiner Mutter (Urk. 29 S. 1 f.; Urk. 51 S. 7).

- 13 - Sein Vater, der ununterbrochen in der dominikanischen Republik lebte, ist vor ca. 3 Jahren gestorben (Urk. 29 S. 2). Nebst seiner Mutter wohnen auch seine beiden Brüder, seine Tante, bei der er aufgewachsen ist, sowie seine Cousins in der Schweiz (Urk. 29 S. 2). Jedoch besuchte der Beschuldigte sein Heimatland in den vergangenen Jahren regelmässig jährlich oder zumindest alle zwei Jahre ferien- halber (Urk. 51 S. 7 f.). Das letzte Mal war er im Dezember 2019 in der Dominika- nischen Republik (Urk. 29 S. 3 f.). Der Beschuldigte hatte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit verschiedene Ausbildungen begonnen, jedoch keine abgeschlossen. Zwischendurch arbeitete er als Reiniger und Küchengehilfe. Ab 2003 war er arbeitslos (Urk. 29 S. 4). Im Januar 2004 wurde er ein erstes Mal straffällig, wofür er mit Urteil vom 9. Dezember 2005 wegen versuchter Tötung verurteilt wurde (Urk. 17/5; Urk. 29 S. 5). Im Rahmen der angeordneten Mass- nahme für junge Erwachsene absolvierte er eine Anlehre als Metallbearbeiter / Bauschlosser (Urk. 27/3-4) und arbeitete in der Folge als Hilfsmonteur. Die Mass- nahme wurde am 1. Februar 2010 erfolgreich abgeschlossen (Urk. 29 S. 5). Bis zu seiner Verhaftung am 5. Mai 2020 war er bei D._____ AG angestellt und ver- diente Fr. 5'600.– netto pro Monat. Das Arbeitsverhältnis war seitens des Arbeit- gebers jedoch bereits am 4. Februar 2010 aus wirtschaftlichen Gründen per

31. Mai 2020 gekündigt worden (Urk. 27/1). Anschliessend arbeitete der Beschul- digte in mehreren Temporäranstellungen bis er per 1. März 2021 eine Festanstel- lung bei der E._____ AG antreten konnte (Urk. 51 S. 3 und 9). Der Beschuldigte hat keine Schulden und verfügt über kein Vermögen (Urk. 29 S. 19 f.; Urk. 51 S. 6). 5.5.2. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene norma- le Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Es ist nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer ei- ner Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; BGer-Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2; BGer-Urteil 6B_1218/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1 f.).

- 14 - 5.5.3. Zwar wurde der Beschuldigte nicht in der Schweiz geboren und ist damit kein eigentlicher "Secondo". Jedoch lebt er seit seinem 9. Lebensjahr in der Schweiz und absolvierte hier die obligatorische Schulzeit. Er verbrachte damit insbesondere auch die prägenden Jugend- und Adoleszenzjahre in der Schweiz. Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und spricht flies- send Schweizerdeutsch. Mit der Niederlassungsbewilligung verfügt er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Neben seiner Familie verfügt der Beschuldigte in der Schweiz auch über ein soziales Umfeld (Urk. 29 S. 21 f.; Urk. 51 S. 5 ff.). Auch wenn der Beschuldigte sodann nach dem Abschluss der Schulzeit zunächst Mühe bekundete, in der Berufswelt Fuss zu fassen, schloss er im Jahr 2008 er- folgreich eine Anlehre zum Metallbearbeiter / Bauschlosser ab und arbeitete in der Folge rund 10 Jahre als Hilfsmonteur. Nachdem er per Ende Mai 2020 ge- kündigt worden war, arbeitete er – wie bereits erwähnt – in mehreren Tempo- räranstellungen bis er sodann per 31. März 2021 eine Festanstellung antreten konnte (Urk. 51 S. 3 und 9). Es ist grundsätzlich von einer erfolgreichen sozialen und wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten auszugehen. 5.5.4. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberech- tigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (BGer-Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3; BGer-Urteil 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3). 5.5.5. Der Beschuldigte ist seit Mai 2010 verheiratet. Er hat drei Kinder im Alter von 5, 8 und 10 Jahren. Seit Mai 2019 lebt er von seiner Ehefrau getrennt. Mitt- lerweile liessen sie sich in der Dominikanischen Republik scheiden, wobei dies auch hierzulande anerkannt worden sei (Urk. 51 S. 1 f.). Er versteht sich aber nach wie vor gut mit seiner Exfrau (Urk. 51 S. 2). Die Kinder leben bei der Mutter, jedoch sieht der Beschuldigte die Kinder jede Woche resp. täglich (Urk. 29 S. 12,

- 15 - S. 14 f., S. 18; Urk. 51 S. 2). Seine Frau ist ebenfalls Staatsangehörige der domi- nikanischen Republik (Urk. 29 S. 17). Der Beschuldigte legt glaubhaft dar, dass er mit seinen noch jungen Kindern einen regelmässigen Umgang pflegt und sie zu fördern und zu unterstützen versucht und seinen elterlichen Pflichten nachkommt (vgl. Urk. 51 S. 2 f.). Eine Ausweisung hätte entsprechend negative Auswirkungen auf eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. 5.5.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte und seine Kinder in der Schweiz verwurzelt sind und im Rahmen einer gesamtheitli- chen Betrachtung sämtlicher Umstände die Wegeweisung des Beschuldigten aus der Schweiz schwerwiegende Auswirkungen für den Beschuldigten und seine hier in der Schweiz lebenden Kinder hätte. Das Vorliegen eines schweren persönli- chen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist deshalb zu bejahen. 5.6. Interessenabwägung 5.6.1. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen sind in der Interessenabwägung strafrechtliche Elemente mitzuberücksichtigen. Dabei dürfen auch frühere Urteile einbezogen werden (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Er hat sich eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und damit eine schwere Straftat begangen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich einer Ausweisung zeigt sich bei dieser Katalogtat besonders streng (vgl. BGer- Urteil 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 mit weiteren Hinweisen). Auch nach der Praxis des EGMR überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Kon- sum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthalts- staat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2.). 5.6.2. Aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Tat ist grundsätzlich von ei- ner schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszu- gehen. Auch wenn der Beschuldigte nicht in grösserem Stil im Drogenhandel tätig war, verkaufte bzw. besass er insgesamt rund 83 Gramm reines Kokain. Bei einer solchen Menge gefährdete der Beschuldigte die Gesundheit vieler Personen

- 16 - erheblich. Es ist deshalb von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten auszugehen. 5.6.3. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu einer "längerfristigen" Freiheitsstrafe verurteilt wurde, aufgrund derer die Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten widerrufen werden kann (vgl. BGer-Urteil 6B_15/2020 vom

5. Mai 2020 E. 1.4.2. und Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). 5.6.4. Zu betonen gilt es im Übrigen erneut, dass der Beschuldigte nicht etwa auf- grund unglücklicher Umstände in das Betäubungsmitteldelikt "hineingerutscht" ist. Vielmehr hat er sich aus freien Stücken aktiv dazu entschlossen, Geld für den Er- werb von Betäubungsmitteln zu investieren, um diese sodann bei mehreren Gele- genheiten weiter zu verkaufen, um so einen Gewinn zu erzielen. Auf diesen Ge- winn war er zudem nicht dringend angewiesen, sondern hat ihn dazu verwendet, um in die Ferien zu verreisen bzw. einen zu diesem Zweck gewährten Vorschuss seines Arbeitgebers zurückzubezahlen. 5.6.5. Wie sodann ausgeführt (vgl. Ziffer 4.2. hiervor), kann dem Beschuldigten nur eine eingeschränkte günstige Prognose gestellt werden. Der Beschuldigte handelte ohne finanzielle Not einzig aus geldgierigen Motiven, weil sich ihm eine entsprechende Gelegenheit geboten und er zuvor über seine finanziellen Verhält- nisse hinaus gelebt hatte (Urk. 29 S. 24). Unterdessen hat sich die finanzielle Si- tuation des Beschuldigten nicht wesentlich verbessert, zumal er zwar eine Ar- beitsstelle gefunden hat, substantielle Teile seines Gehalts aber für die Unter- haltsbeiträge zu Gunsten seiner Kinder aufwenden muss (vgl. Urk. 51 S. 5). Es besteht vor diesem Hintergrund die Gefahr, dass der Beschuldigte bei entspre- chender Gelegenheit wieder gleich handeln würde. Der Beschuldigte zeigte sich – zumindest anlässlich der Hauptverhandlung – nur bedingt einsichtig, was das Un- recht seiner Tat angelangt (Urk. 29 S. 25.). Sodann nimmt er es mit der Wahrheit teilweise nicht allzu genau. So gab er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Be- fragung vom 25. Juni 2020 an, dass er seit 2009 bei D._____ arbeite (Urk. 3/4 S. 14), obwohl ihm die Stelle per 31. Mai 2020 gekündigt worden war (Urk. 27/1).

- 17 - 5.6.6. Weiter fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. Der Beschuldigte hatte sich im Jahr 2005 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat und damit ein schwerwiegendes Delikt begangen. Der Beschuldigte versetzte seinem Opfer nach einem hitzigen Streit mit einem Messer einen wuchtigen Stich in den linken Oberbauch, was zu schwerwiegenden Ver- letzungen führte. Weiter vollführte der Beschuldigte mit dem Messer eine Schlag- bewegung gegen den Hals des Opfers, wodurch diesem eine ca. 5 cm lange oberflächliche Schnittverletzung zugefügt wurde. Das Opfer überlebte nur dank einer sofortigen Notfalloperation mit massiven Bluttransfusionen (vgl. Urk. 17/5). Diese Tat demonstriert – auch wenn der Beschuldigte anfangs provoziert wurde – eine erhebliche Geringschätzung des menschlichen Lebens. Nachdem sich der Beschuldigte nunmehr wiederum eines Delikts mit einer erheblichen Gefährdung für die Gesundheit vieler Menschen schuldig gemacht hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim damaligen Delikt um einen jugendlichen Leichtsinn handelte und der Beschuldigte seine Lehren daraus gezogen hat. Dass der Beschuldigte nach positivem Massnahmenverlauf als mittlerweile 34- jährigerer, dreifacher Familienvater und langjähriger Arbeitnehmer erneut und aus in keinster Weise nachvollziehbaren Gründen straffällig wurde, offenbart eine nicht unerhebliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der schweize- rischen Rechtsordnung. 5.6.7. Was die in den Jahren 2003 und 2005 begangenen Vermögensdelikte (vgl. Urk. 40 und Urk. 17/5) anbelangt, können diese – entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz (Urk. 39 S. 28) – im heutigen Zeitpunkt nach ca. 16 bzw. 18 Jahren nicht mehr zum Schluss führen, dem Beschuldigten mangle es an Respekt vor dem Eigentum anderer Personen, zumal diese Delikte heute auch nicht mehr im Strafregister eingetragen wären, wenn sie nicht gleichzeitig mit der versuchten vorsätzlichen Tötung begangen worden wären. Relevanter Einfluss auf die Interessenabwägung hinsichtlich der Landesverweisung kommt ihnen ent- sprechend nicht mehr zu. 5.6.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten besteht.

- 18 - 5.6.9. Bezüglich der persönlichen Interessen des Beschuldigten ist auf obige Aus- führungen zu verweisen. Wie ausgeführt, bestehen auf Seiten des Beschuldigten beachtliche private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Ins Gewicht fällt vor allem auch die tatsächlich wahrgenommene Erziehungsverant- wortung gegenüber seinen minderjährigen Kinder. 5.6.10. Zum von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorran- gig zu berücksichtigen (Art. 3 Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]) und in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3). 5.6.11. Wie ausgeführt, ist von einer echten, nahen und tatsächlich gelebten en- gen Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern auszugehen und übernimmt er, auch wenn die Kindern nicht mit ihm zusammenleben, die elterliche Verant- wortung seine Kinder zu fördern und zu unterstützen. Dieses könnte nicht in bis- herigen Ausmass weitergelebt werden und der Beschuldigte würde bei einer Ausweisung einen bedeutenden Teil der Kindheit seiner Söhne und der Tochter nicht im gleichen Umfang miterleben können. Die Kinder wohnen sodann bereits jetzt nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen, sondern bei ihrer Mutter, die die Hauptbetreuung wahrnimmt. Entsprechend sind die Auswirkungen auf das Familienleben einer Ausweisung des Beschuldigten etwas zu relativieren. 5.6.12. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungs- recht unter Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufent- halten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (BGer-Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; BGer-Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglichkei- ten könnte der Beschuldigte bei einer Landesverweisung den Kontakt zu seinen Kindern ohne Weiteres per Video- und Audiotelefonie aufrecht erhalten und mit Besuchen während der Schulferien in seiner Heimat pflegen. Ferner können die Kinder die Beziehung zur Familie des Vaters in der Schweiz über die Grossmutter

- 19 - sowie ihre Onkel pflegen, die gleichzeitig auch ein Verbindungsglied zum Be- schuldigten darstellen. 5.6.13. Sollten sich der Beschuldigte mit seiner Ehefrau wieder versöhnen, wäre es – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 S. 10) – alsdann für die Fa- milie nicht unzumutbar, dem Beschuldigten in die Dominikanische Republik zu folgen, verfügt doch auch die Ehefrau über die dominikanische Staatsbürgerschaft (Urk. 29 S. 17) und reiste sie erst Ende 2010 in die Schweiz ein (vgl. Urk. 11/5). Sodann sind die Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter. Es sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten, dass die Kinder derart in der Schweiz verwurzelt sind, dass ein Wegzug mit ihren Eltern in die dominikanische Republik, immerhin die Heimat ihrer Eltern, mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. 5.6.14. Zwar macht der Beschuldigte geltend, dass er keinerlei persönliche Be- ziehungen in die Dominikanische Republik habe (Urk. 29 S. 3; Urk. 51 S. 7). Je- doch reiste der Beschuldigte in der Vergangenheit regelmässig ferienhalber in die Dominikanische Republik, und lebte er bis im Alter von 9 Jahren dort. Er kennt somit die Verhältnisse vor Ort. Zudem spricht der Beschuldigte Spanisch. Auch wenn eine Wiedereingliederung sicher schwierig wäre, ist eine solche deshalb möglich und zumutbar. Auch aufgrund seiner Ausbildung, seiner langjährigen Ar- beitserfahrung und seinen Sprachkenntnissen wäre es dem Beschuldigten auch ohne weiteres möglich, in der Dominikanischen Republik eine vergleichbare Ar- beit zu finden. 5.6.15. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung gestützt auf einen Zeitungsartikel vom 26. Februar 2021 vor, das Bezirksgericht Winterthur habe einen ausländischen Staatsangehörigen nicht des Landes verwiesen, obschon die Umstände deutlich schwerwiegender bzw. für den dortigen Beschul- digten ungünstiger gewesen seien als im vorliegenden Fall (Urk. 52 S. 11 f.). Diesbezüglich ist einerseits zu bemerken, dass die Akten des von der Verteidi- gung erwähnten Falles nicht bekannt sind und entsprechend keine konkreten Aussagen über die dortigen Umstände getroffen werden können. Weiter handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid, welchen die Staatsanwaltschaft mit- tels Berufung auch an die nächste Instanz weiterziehen könnte, wobei angesichts

- 20 - der gemäss Zeitungsartikel geschilderten Umstände eine andere Beurteilung durch die Berufungsinstanz jedenfalls nicht auszuschliessen ist. Auf den vorlie- genden Fall hat dieses Vorbringen keinen relevanten Einfluss. 5.6.16. In Würdigung sämtlicher Interessen ergibt sich, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere des begangenen Delikts, seinem belasteten strafrechtlichen Leumund und der nicht vollständig unbelasteten Bewährungsaussichten das öffentliche Interesse an einem Landesverweis vorliegend nicht überwiegen, insbesondere ei- ne Reintegration des Beschuldigten in der Dominikanischen Republik zwar schwierig, aber als möglich und zumutbar anzusehen ist und die Ausweisung auch nicht dem Kindeswohl seiner minderjährigen Kindern entgegensteht. Es ist deshalb eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB anzu- ordnen. 5.7. Dauer der Landesverweisung 5.7.1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren angeordnet (Urk. 39 S. 30 f.). 5.7.2. Die Landesverweisung kann für die Dauer von 5 bis 15 Jahre ausgespro- chen werden (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit zu entsprechen und es sind die persönlichen Interessen gegen das öffentliche Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Täters ein grosses Gewicht zukommt (BSK StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 28 f.). 5.7.3. Das Verschulden des Beschuldigten ist – angesichts des weiten Straf- rahmens – als noch leicht zu qualifizieren. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 18 Monaten befindet sich im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens. So- dann sind die engen familiären Bindungen des Beschuldigten zu seinen hier le- benden minderjährigen Kindern und Verwandten und seine lange Aufenthaltsdau- er in der Schweiz zu berücksichtigen. Demgegenüber ist das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschuldigten aufgrund der von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hoch. Insgesamt erscheint

- 21 - es in Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre festzusetzen. 5.8. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 5.8.1. Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsge- biet eines Mitgliedstaats darstellt. Das ist u.a. der Fall, wenn die betreffende Per- son wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr bedroht ist (BGE 146 IV 172, E. 3.2.2; BGer Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8, zur Publikation in der BGE-Sammlung vorgesehen). 5.8.2. Der Beschuldigte verfügt nicht über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Schengenstaat. Die vom Beschuldigten begangene Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre bestraft. Konkret wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Der Beschuldigte gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig er- scheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Die Ausschreibung ist entsprechend an- zuordnen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung fast vollständig. Einzig bezüglich der Dauer der Landes- verweisung obsiegt er minimal im Rahmen eines wohlwollenden Ermessensent- scheids. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Be- rufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. 6.2. Dem amtlichen Verteidiger ist angesichts der ausgewiesen und angemes- senen Aufwendungen (Urk. 49 und 53/6) sowie der Dauer der Berufungsverhand- lung von ca. zwei Stunden (Prot. II S. 3 ff.) ein Pauschalhonorar in Höhe von Fr. 3'800.– zuzusprechen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt

- 22 - auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachfor- derung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 4. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG).

2. Vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. […]

6. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. Mai 2020, 24. Juni 2020 und 25. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77818725 lagernden Gegenstände sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung zu überlassen: − Kokain, in Plastikbecher, 70.1 Gramm (Asservat Nr. A013'755'038) − Feinwaage der Marke Dipse Jungle 200 (Asservat Nr. A013'755'061) − Kokain, in Knittersack, 5.1 Gramm (Asservat Nr. A013'755'083) − Marihuana, in Knittersack, 0.9 Gramm (Asservat Nr. A013'755'118) − Kokain, gepresst, 0.8 Gramm (Asservat Nr. A013'755'163) − Kokain, in Knittersack, 49.7 Gramm (Asservat Nr. A013'754'875) − Mobiltelefon iPhone schwarz, in Manga-Schutzhülle "Goku" (Asservat Nr. A013'754'795) − Druckluftpistole der Marke RWS, Modell C225 (Asservat Nr. A013'755'027)

- 23 -

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Juni 2020 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 1'200.– zur teilweisen Deckung der Verfahrenskos- ten verwendet.

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 520.– Auslagen (Auswertung Mobiltelefone) Fr. 660.– Auslagen (Gehaltsbestimmung Betäubungsmittel) Fr. 8'523.05 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. [Mitteilungen]

11. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 51 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

- 24 -

4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juni 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw L. Zanetti

- 26 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.