opencaselaw.ch

SB210021

Mehrfach versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2021-11-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

betrifft, ist der Beschuldigte nicht geständig (Urk. 4/3 S. 4; Urk. 84 S. 27; Urk. 112 S. 6 ff.; ferner hinten, E. III.2.2.1. und E. III.3.2.1.). Aufgrund des soeben geschil- derten Standpunkts des Beschuldigten ist zu prüfen, ob die erwähnten, vom Beschuldigten bestrittenen Einzelheiten des äusseren Geschehensablaufs und der subjektive Sachverhalt sich erstellen lassen. 1.3. Die Vorinstanz hat folgende Aspekte richtig dargelegt: Grundsätze der Beweiswürdigung (Urk. 96 E. II.3.), rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch) und Art. 12 Abs. 2 StGB (Eventualvorsatz) (Urk. 96 E. III.3.2. und III.3.3.1.-3.3.3.), rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 122 StGB (schwere Körperver- letzung) (Urk. 96 E. III.3.1.1.-3.1.4.). Die Vorinstanz hat sich ferner zutreffend zur

- 8 - Glaubwürdigkeit der involvierten Personen geäussert und richtig festgehalten, dass der Beweiswert der Aussagen einer involvierten Person letztlich davon ab- hängt, ob die Aussagen glaubhaft sind (Urk. 96 E. II.3.3., E. II.5.). Auf die erwähn- ten Passagen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. Die Aussagen des Beschuldigten werden noch näher zu beleuchten sein. Vorauszuschicken ist, dass seine Aussagen – soweit sie das anklagegegenständliche Geschehen be- treffen – als unglaubhaft einzustufen sind: Der Beschuldigte hat die Verantwor- tung an der Auseinandersetzung im "D._____" stets systematisch der Gruppie- rung um C._____ und B._____ zugeschoben (z.B. Urk. 4/1 S. 2, S. 6; Urk. 4/2 S. 5; Urk. 84 S. 10). Er war bestrebt, sich selbst in einem guten Licht – insbesondere als Schlichter und Frauenbeschützer – darzustellen (z.B. Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 4; Urk. 84 S. 10 f., S. 16; Urk. 112 S. 7). Diese (als Fluchtsignal zu taxierenden; BENDER/ HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, N. 386) Aussagen werden durch die Videoaufnahmen in aller Deutlichkeit wider- legt. Die Gruppierung des Beschuldigten und er selbst trugen nichts zur Deeska- lation bei – im Gegenteil. Dass er die unbeteiligte Frau vor weiteren Schlägen schützen wollte, ist unglaubhaft. Es kann in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 E. II.6.2.6., E. II.6.3.1.-6.3.4.) und es kann dieser Stelle damit sein Bewenden ha- ben, nochmals zwei Sequenzen der Videoaufnahmen zu erwähnen, die zeigen, dass die Darstellung des Beschuldigten nicht der Wirklichkeit entspricht. Es war E._____ aus der Gruppierung um den Beschuldigten, der eine Pet-Flasche in Richtung C._____ und B._____ warf (Urk. 7/2, Datei "01- 1_01_R_180603034600.avi", Zeitstempel: 02:45-02:55). Nachdem sich die Lage anscheinend etwas beruhigt hatte, kam der erste, klar konfrontative Körperkontakt im "D._____" vom Beschuldigten, der auf B._____ zuging und ihn schubste, wo- rauf auch E._____ heraneilte und B._____ gleich noch eine heftige Ohrfeige ver- passte, was dazu führte, dass der in der Nähe von E._____ und B._____ stehen- de C._____ mit dem Gesicht auf die Glasvitrine mit den ausgestellten Snacks prallte (a.a.O., Zeitstempel: 04:55-05:30). Es war anschliessend der Beschuldigte, der in aggressiver Weise sich kurz vor der Gewaltentladung bedrohlich vor

- 9 - C._____ aufbaute und diesen nahe an die erwähnte Glasvitrine drängte (a.a.O., Zeitstempel: 05:30-05:44). Was die innere Einstellung des Beschuldigten beim Tatvorgehen anbelangt

– die hier wegen der Anklagevorwürfe der eventualvorsätzlichen (versuchten) schweren Körperverletzungen besonders interessiert –, so weisen seine Aussa- gen Elemente auf, die zeigen, dass seine Darstellung kritisch zu hinterfragen ist. So machte er beispielsweise geltend, dass wenn er C._____ durch seine Tritte hätte schwer verletzen wollen, jener auch tatsächlich schwere Verletzungen erlit- ten hätte (Urk. 84 S. 20; Urk. 112 S. 8). Der Beschuldigte lieferte somit Begrün- dungen statt Fakten (sog. Begründungssignal; BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 386), was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht. Weiter hat der Be- schuldigte in auffälliger Weise seine Darstellung jeweils der Beweislage ange- passt und widersprüchlich ausgesagt. So behauptete er zum Beispiel in der ers- ten, polizeilichen Einvernahme zunächst, er habe C._____ nicht getreten (Urk. 4/1 S. 4). Diese Aussage nahm er noch in der gleichen Einvernahme auf Vorhalt der Videoaufnahmen zurück und machte geltend, er sei halt betrunken gewesen (Urk. 4/1 S. 6). In der zweiten, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte er dann auf entsprechende Frage die Aussage "Ich habe niemanden geschlagen. Ich kann mich nicht daran erinnern" (Urk. 4/2 S. 7), was im Widerspruch steht zum Zugeständnis in der ersten Einvernahme und ganz nebenbei unlogisch ist, denn man kann nicht etwas wissen, dass man etwas nicht gemacht hat, wenn man kei- ne Erinnerung daran hat. Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte wiederum aus, er habe C._____ nicht gegen das Gesicht getreten, er habe diese Tritte nur ange- deutet (Urk. 84 S. 13). Die erwähnten Aussagen illustrieren auch das (objektiv nicht erklärbare) selektive Erinnerungsvermögen des Beschuldigten, welcher Um- stand sich wie in roter Faden durch die Befragungen des Beschuldigten zieht (vgl. z.B. Urk. 4/2 S. 5 f.; Urk. 84 S. 15, S. 21, S. 26, S. 28). Auf weitere Unstimmigkei- ten im Aussageverhalten des Beschuldigten wird weiter hinten noch einzugehen sein. 1.4. Angesichts der vorhandenen Videoaufnahmen kommt den Aussagen von C._____ und B._____ in Bezug auf den im Berufungsverfahren noch zu prüfen-

- 10 - den Tatvorwurf der mehrfachen versuchten Körperverletzung untergeordnete Be- deutung zu. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob ganz am Anfang der Ausei- nandersetzung ein Rempler bzw. Wegdrücken von E._____ gegenüber B._____ oder Beleidigungen auf Spanisch an die Adresse von E._____ bzw. des Beschul- digten – hierzu gehen die Schilderungen der vier Beteiligten auseinander – stan- den. Selbst eine anfängliche Beleidigung seitens B._____ würde eine solche Gewalteskalation in keinster Weise nur schon ansatzweise rechtfertigen. Sofern relevant, ist auf die Aussagen von C._____ und B._____ weiter hinten einzuge- hen. Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass die Vorinstanz zutreffend darge- tan hat, dass der Beschuldigte unglaubhaft ausgesagt hat, als er die (angebli- chen) Beleidigungen von B._____ – reichlich dramatisierend – zu Protokoll gege- ben hat (Urk. 96 E. II.6.3.2.).

2. Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C._____ 2.1. Objektiver Sachverhalt 2.1.1. Vorab kann auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz, die den Anklagesachverhalt für erwiesen hält, verwiesen werden (Urk. 96 E. II.6.2.1., 6.2.4. ff.); vorbehältlich der noch zu erwähnenden Einschränkung (vgl. hinten, E. II.2.1.3.). Es ist nochmals zu betonen, dass der hier interessierende angeklagte äussere Sachverhalt weitestgehend der Aktenlage – insbesondere den Videoauf- nahmen – entspricht. Die drei Videoaufnahmen befinden sich als Urk. 7/2 auf ei- ner CD und sind mit den Dateinamen "01-1_01_R_180603034600.avi" (nachfol- gend zitiert als "Videoaufnahme 1"), "02-1_03_R_180603034600.avi" (nachfol- gend zitiert als "Videoaufnahme 2") und 03-VIDEO-2018-06-03-04-01-53.mp4 (nachfolgend zitiert als "Videoaufnahme 3") bezeichnet. Die hier relevanten Se- quenzen finden sich an folgenden Stellen: Videoaufnahme 1, Zeitstempel: 05:55- 06:03 und Videoaufnahme 2, Zeitstempel: 05:55-06:03. 2.1.2. Wie schon angesprochen (vgl. vorne, E. II.1.2.), brachte der Beschuldigte brachte vor Vorinstanz vor, er habe nicht gegen das Gesicht von C._____ getreten. Er habe ihm bloss Angst machen wollen und diese Tritte angedeutet

- 11 - (Urk. 84 S. 13, S. 20 f.). An der Berufungsverhandlung sprach er nicht mehr da- von, die Tritte bloss angedeutet zu haben, gab aber zu Protokoll, die Tritte seien ohne Kraft erfolgt bzw. nicht effektiv gewesen (Urk. 112 S. 7). Beide Darstellun- gen sind falsch: Wie schon die Vorinstanz richtig festgehalten hat (Urk. 94 E. II.6.1.1.), zeigen die Videoaufnahmen, dass der Beschuldigte C._____ bei seinen drei Fusstritten zweimal mitten in das Gesicht, das aber durch dessen Ar- me/Hände geschützt wird, trifft. Wie die Vorinstanz weiter richtig ausgeführt hat (Urk. 94 E. II.6.2.6.), hatte der Beschuldigte C._____ zuvor nachgesetzt und die- sen zu Boden gebracht. Die unmittelbar anschliessenden Fusstritte werden in schneller Folge ausholend und heftig ausgeführt, was man nicht zuletzt daran er- kennen kann, dass sich die massiven Kühlschränke und ein Gestell deutlich be- wegen. Von angedeuteten, gebremsten, simulierten oder suggerierten Tritten von geringer Berührungsintensität kann keine Rede sein. 2.1.3. Was die im entsprechenden Anklageteil behaupteten Tatfolgen betrifft, wonach C._____ kurzzeitig desorientiert gewesen sei und Hämatome unter dem rechten Auge sowie an den Armen erlitten habe (Urk. 67 S. 4), so ist für die recht- liche Würdigung (und die Strafzumessung) irrelevant, ob – was die Verteidigung in Abrede stellte (Urk. 86 N. 25) – C._____ kurzzeitig desorientiert war, womit dies nicht geprüft werden muss. Was die behaupteten Hämatome anbelangt, so sind mangels objektiver Beweismittel die Aussagen von C._____ relevant. Diese sind als glaubhaft einzustufen, da C._____ den Beschuldigten nicht übermässig belas- tete – er bezeichnete die beim Raufhandel erlittenen Schläge als eher schwach, er verneinte, Verletzungen erlitten zu haben, abgesehen von Hämatomen, und er verzichtete darauf, dramatische Folgen des Vorfalls zu Protokoll zu geben (vgl. dazu Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/2 S. 7, S. 9 f.) – und die gemäss seiner Aussage erlittenen blauen Flecken an den Armen (Urk. 5/2 S. 7) eine sehr naheliegende Folge der Tritte des Beschuldigten und des schützenden Einsatzes der Arme bzw. Hände durch C._____ darstellen. Es erstaunt – entgegen der Verteidigung (Urk. 86 N. 33; Urk. 113 N. 38 f.) – auch nicht, dass diese blauen Flecken auf den Videoaufnahmen nicht erkennbar sind, zumal Hämatome – was der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht – nicht unmittelbar mit der Einwirkung auf den Körper, sondern erst eine gewisse Zeit danach, entstehen. Trotz anderslautendem Stand-

- 12 - punkt der Verteidigung (Urk. 113 N. 36) ist es auf einen glücklichen Zufall – und nicht auf bewusste Dosierung der Tritte – zurückzuführen, dass C._____ keine Verletzungen an den Armen bzw. Händen erlitt. Die Intensität der Tritte war ge- eignet, Verletzungen herbeizuführen. Relevant ist im Ergebnis, dass der Beschul- digte heftig in Richtung des Kopfs von C._____ trat. Nicht erwiesen ist, dass die blauen Flecken in der Augenregion von den Tritten des Beschuldigten stammen, denn C._____ ordnete die Ursache dafür einem Schlag zu (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 7). Zu betonen ist nochmals, dass – trotz anderslautendem Standpunkt der Verteidigung (Urk. 113 N. 43) – sich den Videoaufnahmen keinerlei Anzeichen da- für entnehmen lassen, dass der Beschuldigte von C._____ angegriffen wurde bzw. dass C._____ im Begriff war, den Beschuldigten anzugreifen. Im Übrigen war – wie schon erwähnt – die Gruppierung mit dem Beschuldigten als erste tät- lich geworden, wobei sich auch der Beschuldigte aktiv durch zwei Stösse gegen- über B._____ und C._____ beteiligte (vgl. z.B. Urk. 7/2, Videoaufnahme 1, Zeit- stempel: 05:17-05:40). 2.1.4. Der Anklagesachverhalt kann im Rahmen der vorstehenden Ausführun- gen als erstellt gelten. 2.2. Subjektiver Sachverhalt 2.2.1. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, sind bei einem ungeständigen Beschuldigten für Würdigung des inneren Sach- verhalts beim Vorwurf des Eventualvorsatzes insbesondere Tathandlung, Schwe- re der Sorgfaltspflichtverletzung, Kenntnis des Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung und Beweggrund zu berücksichtigen (vgl. Urk. 96 E. III.3.3.3.). 2.2.2. Was die Tathandlung betrifft, so kann – um Wiederholungen zu vermei- den – auf die bereits gemachten Ausführungen zum objektiven Sachverhalt ver- wiesen werden (E. II.2.1.). Zu betonen ist, dass der Beschuldigte auf den für die glimpflichen Folgen (mit-) entscheidenden Umstand, dass es C._____ gelang, die eigenen Hände bzw. Füsse vor das eigene Gesicht zu bewegen, keinen Einfluss hatte. Der Beschuldigte konnte nicht wissen, ob der Beschuldigte sich selbst mit

- 13 - den Armen/Händen würde wehren (können) und ob dadurch (schwere) Verletz- ungen vermieden würden. 2.2.3. Mit Blick auf die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ist ohne viele Wort zu bemerken: Schon ein bewusst ausgeführter Tritt, aber erst recht mehrere bewusst ausgeführte Tritte mit grosser Ausholbewegung und hoher Intensität gegen den Kopf eines am Boden liegenden Menschen sind krass sorgfaltspflicht- widrig. 2.2.4. Mit Blick auf die Kenntnis des Risikos der Tatbestandsverwirklichung ist zu bemerken, dass wer einem am Boden liegenden Menschen Fusstritte gegen den Kopf versetzt, mit irreparablen Organschädigungen und mit lebensgefährli- chen Verletzungen rechnen muss. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, ins- besondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2.). Obwohl der Beschuldigte auf die ihm in der Untersuchung und vor Vorinstanz mehrfach gestellte Frage, ob es bei Tritten gegen den Kopf zu schweren Schädi- gungen kommen kann, keine (einlässliche) Antwort geben wollte (Urk. 4/2 S. 10; Urk. 84 S. 20, S. 29), gibt es keinerlei Anhaltspunkte (wie z.B. mangelnde geistige Entwicklung) dafür, dass der Beschuldigte, der Kraftsport betreibt und ca. 95 Kilo- gramm (Urk. 112 S. 8) wiegt, dieses Risiko nicht kannte. 2.2.5. Was den Beweggrund anbelangt, so ist nochmals zu betonen, dass der Beschuldigte die Tritte gegenüber C._____ nicht im Rahmen einer Abwehrhand- lung, sondern einer Attacke, ausführte. Es kann hierzu auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die aufzeigen, dass es die Gruppe des Beschuldigten war, welche im "D._____" die tätliche Aus- einandersetzung suchte und die Bekundung des Beschuldigten, der Schlag von B._____ gegen die junge Frau im "D._____" habe bei ihm die Sicherungen

- 14 - durchbrennen lassen, als unglaubhafte Schutzbehauptung zu taxieren ist, und dass der Beschuldigte keinen Abwehrwillen hatte, als er C._____ trat (Urk. 96 E. II.6.3.4., E. II.6.3.11., E. III. 3.6.). Dem Beschuldigten ging es darum, den schon am Boden liegenden C._____ zu "bestrafen". Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass die Aussage des Beschuldigten, er habe deshalb keine schwere Körperverletzung gewollt, da diese ansonsten eingetreten wäre, keinen Rück- schluss auf seine tatsächliche Einstellung zulässt. Dass dem Beschuldigten die Gesundheit seiner Opfer – und damit auch von C._____ – egal war, zeigt sich auch daran, dass er sich nach den Tritten und Schlägen eiligen Schrittes vom Ort des Geschehens entfernt hat, obschon B._____ klar erkennbar am Bluten war (Videoaufnahme 1, Zeitstempel: ab 06:20; Videoaufnahme 3, Zeitstempel: ab 00:14). Es kann damit vorderhand sein Bewenden haben; die Motivlage wird bei der Strafzumessung nochmals zu thematisieren sein. 2.2.6. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass der Beschuldigte sich entschlos- sen hat, C._____ schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen, und zwar spätestens dann, als er zum ersten Tritt in Richtung des Kopfs des am Bo- den liegenden C._____ ausgeholt hat. Aus den vorerwähnten Umständen zu Tat- handlung, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Kenntnis des Risikos schwerer Körperverletzungen und Beweggrund muss der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte (ernsthaft) damit rechnete, durch sein Verhalten C._____ schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen am Kopf zuzufügen und er sich mit solchen Verletzungen – im Fall ihres Eintritts – abgefunden hat. Andere Umstän- de, die diesen Schluss in Frage stellen, liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat mit anderen Worten Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf genommen gehandelt, wie dies in der Anklageschrift behauptet wird. 2.3. Rechtliche Würdigung 2.3.1. Aus dem vorstehenden Beweisergebnis ergibt sich, dass der Beschuldig- te eventualvorsätzlich hinsichtlich einer (versuchten) schweren Körperverletzung zum Nachteil von C._____ gehandelt hat. Zu bemerken ist, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestandes der ver- suchten schweren Körperverletzung durch Fusstritte nicht voraussetzt, dass ne-

- 15 - ben den eigentlichen Fusstritten (oder Schlägen) an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Perso- nen, hinzutreten muss (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom

24. Juni 2021 E. 1.4.; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2.; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1.). 2.3.2. Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 2.3.3. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

3. Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B._____ 3.1. Objektiver Sachverhalt 3.1.1. Vorab kann auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz, die den Anklagesachverhalt für erwiesen hält, verwiesen werden (Urk. 96 E. II.6.2.1., E. II.6.2.4. ff.); vorbehältlich der noch zu erwähnenden Einschränkung (vgl. hinten, E. II.3.1.3.). Es ist – auch was diesen Vorwurf betrifft – nochmals zu betonen, dass sich der hier interessierende angeklagte äussere Sachverhalt weitestgehend aus den Videoaufnahmen ergibt. Die hier relevanten Sequenzen finden sich an folgenden Stellen: Videoaufnahme 1, Zeitstempel: ab 06:03 und Videoaufnahme 2, Zeitstempel: ab 06:03. 3.1.2. Der Beschuldigte behauptete vor Vorinstanz, er habe B._____ nicht mit der Faust getroffen, sondern er habe ihn (bewusst) mit dem Unterarm geschla- gen, damit er diesen nicht schwer verletze. Mit der Faust gebe es gravierendere Verletzungen, als wenn man jemanden mit dem Unterarm schlage. Er habe B._____ lediglich mit dem Unterarm auf den Seitennacken geschlagen und nicht auf den Hinterkopf (Urk. 84 S. 19). An der Berufungsverhandlung wiederholte er diese Aussage (Urk. 112 S. 8). In teilweiser Präzisierung der vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 96 E. II.2.2., E. II.6.2.6.) ist Folgendes festzuhalten: Bei Be- trachtung der Videoaufnahmen ist erkennbar, wie der Beschuldigte B._____ zwei

- 16 - Mal schlägt. Beim ersten Schlag trifft er B._____ mit der Faust am Hinterkopf un- ten rechts (von hinten betrachtet) und berührt ihn hinten dann auch noch mit dem Unterarm. Beim zweiten Schlag trifft er ihn mit der Faust am Rücken ganz weit oben. Es lässt sich somit nicht erstellen, dass der Beschuldigte beim zweiten Faustschlag B._____ am Kopf getroffen hat, wie es in der Anklage heisst. Festzu- halten ist, dass beide Schläge von hinten erfolgten – mit hoher Energie, grosser Ausholbewegung und dynamischem Einsatz des eigenen Körpers. 3.1.3. Durch die – hier interessierenden – Schläge verursachte Tatfolgen in Form von Verletzungen etc. werden im entsprechenden Anklageteil (Urk. 67 S. 4 f.) nicht behauptet, womit solche nicht zu prüfen sind. Im Übrigen lässt sich diesbezüglich auch den Protokollen der Einvernahmen von B._____ und den üb- rigen Akten nichts entnehmen. 3.1.4. Der Anklagesachverhalt kann im Rahmen der vorstehenden Ausführun- gen als erstellt gelten. 3.2. Subjektiver Sachverhalt 3.2.1. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Die für die Feststellung des Sach- verhalts relevanten Umstände wurden bereits erwähnt (vgl. vorne, E. II.2.2.1.). 3.2.2. Vorweg ist klarzustellen, dass die Aussage des Beschuldigten, er habe B._____ bewusst mit dem Unterarm getroffen, unglaubhaft ist. Wer bewusst mit dem Unterarm zuschlägt, macht mit dem Arm eine andere – nämlich eine seitliche

– Ausholbewegung und schlägt insbesondere nicht mit der zur Faust geballten Hand zu. Bei seinen Schlägen trifft der Beschuldigte B._____ zwar auch mit dem Unterarm. Dies ist aber dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte mit der zur Faust geballten Hand nicht senkrecht den Hinterkopf von B._____ trifft. Aus den beiden eingangs erwähnten Sequenzen der Videoaufnahmen – auch aus den von der Verteidigung eingereichten Screenshots (Standbildern) der fensterseiti- gen Videoaufnahme (Urk. 114/6-8) – geht ohne Zweifel hervor, dass der Beschul- digte von hinten mit einem Faustschlag den Hinterkopf von B._____ treffen wollte. Die erwähnte, erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte und

- 17 - an der Berufungsverhandlung wiederholte Aussage des Beschuldigten war dem Beweismaterial angepasst, und sie war eine neue Version, hatte der Beschuldigte zuvor bei der Polizei (vor dem erstmaligen Vorhalt des Videos) noch behauptet, nicht mehr zu wissen, ob er B._____ geschlagen habe (Urk. 4/1 S. 3 f.) bzw. spä- ter bei der Staatsanwaltschaft (nach Vorhalt des Videos) dies – bewusster Treffer mit dem Unterarm – nicht geltend gemacht (Urk. 4/2 S. 9). 3.2.3. Was die Art der Tathandlung betrifft, so kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die vorstehenden Ausführungen zum objektiven Sachverhalt verwiesen werden. Zu betonen ist, dass der Beschuldigte bei seinen Schlägen gegen den Kopf des nicht gefassten B._____ das Risiko – das unter anderem vom genauen Ort des Einschlags auf den Körper von B._____, von der Stand- bzw. Wehrhaftigkeit von B._____ und vom Ort eines allfälligen Aufpralls von B._____ abhing – nicht dosieren konnte. Es ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 86 N. 26; Urk. 113 N. 51) und im Wesentlichen mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 85 S. 18) – dem glücklichen Zufall, aber nicht dem Beschuldigten zu verdanken, dass B._____ keine schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen erlitten hat – sei es eine unmittelbare schwere Kopfverletzung infolge des Faustschlags, eine "mittelbare" schwere Kopfverletzung infolge eines Sturzes auf den Boden oder ei- ne tiefe Schnittwunde infolge eines Aufpralls auf die in unmittelbarer Nähe befind- liche Glasvitrine. Es im Übrigen ein zufälliges Moment, dass sich B._____ als wehr- bzw. standhafter Kontrahent entpuppte, der trotz der Schläge nicht zu Bo- den ging. Beim ersten Mal schlug der Beschuldigte B._____ von hinten, als jener in Boxerpose befindlich in einer Auseinandersetzung mit E._____ war, womit B._____ keine Abwehrchance hatte. Beim wenige Sekunden danach erfolgten zweiten Schlag von hinten dürfte B._____ zwar schon damit gerechnet haben, der Beschuldigte würde ihn erneut schlagen, aber B._____ war nach wie vor in die Auseinandersetzung mit E._____ involviert, womit er sich kaum wehren bzw. ausweichen konnte. Die erwähnte hohe Energie, die erwähnte grosse Ausholbe- wegung und der erwähnte dynamische Einsatz des eigenen Körpers lassen weiter erkennen, dass der Beschuldigte so intensiv wie möglich physisch auf B._____ einwirken wollte. Dass er nach seinen zwei Schlägen nicht mehr weiter auf B._____ einschlug, ändert daran nichts. Wie schon erwähnt, wollte der Beschul-

- 18 - digte B._____ senkrecht auf den Hinterkopf treffen, was ihm nicht gelang. Indes waren selbst die Orte des tatsächlichen, aber vom Beschuldigten nicht so ge- wünschten Einschlags auf den Körper von B._____ gefährlich. Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass gestützt auf die Angaben von B._____ und die Angaben im Polizeirapport davon ausgegangen werden muss, dass B._____ im Tatzeit- punkt einen Alkoholgehalt von über 1 ‰ im Blut aufwies und damit alkoholisiert war (Urk. 1 S. 4; Urk. 6/3 S. 5; Urk. 6/4 S. 6), womit – was gerichtsnotorisch ist (vgl. z.B. <www.stadt- zu- erich.ch/ssd/de/index/gesundheit_und_praevention/suchtpraevention/information/ alkohol.html>, Abschnitt: "Wie Alkohol wirkt", zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2021; zur Gerichtsnotorietät von amtlichen Publikation im Internet, vgl. BGE 143 IV 380 [Pra 2018 Nr. 61]) – eine Gleichgewichtsstörung von B._____ anzuneh- men ist, was namentlich das Risiko eines Sturzes und die damit verbundenen, be- reits erwähnten Gefahren von schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzungen zusätzlich erhöhte. 3.2.4. Mit Blick auf die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ist ohne viele Wort zu bemerken: Schon ein Schlag, aber erst recht zwei bewusste, mit hoher Intensität, grosser Ausholbewegung und dynamischem Einsatz des eigenen Kör- pers durchgeführte Schläge mit der zur Faust geballten Hand von hinten an den Hinterkopf bzw. in die Region des Hinterkopfs des abgewandten Opfers sind krass sorgfaltspflichtwidrig. 3.2.5. Mit Blick auf die Kenntnis des Risikos der Tatbestandsverwirklichung ist zu bemerken, dass wer einem Menschen mit der Faust gegen den Kopf schlägt mit irreparablen Organschädigungen und mit lebensgefährlichen Verletzungen rechnen muss (vgl. vorne, E. 2.2.4.). Dies unbesehen davon, wo er das Opfer letztlich genau trifft. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschuldigten dieses Risiko unbekannt war (vgl. vorne, a.a.O.). 3.2.6. Was den Beweggrund betrifft, so ist die Darstellung des Beschuldigten, er habe bloss aus der Bäckerei gehen wollen (Urk. 84 S. 19; Urk. 112 S. 8), als unglaubhaft einzustufen. B._____ war in eine Auseinandersetzung mit E._____

- 19 - involviert und hatte seine ganze Aufmerksamkeit auf E._____ gerichtet. Der Be- schuldigte handelte mit anderen Worten nicht, um sich selbst zu verteidigen oder um sich den Weg aus der Bäckerei zu bahnen. Die Aussage, er habe B._____ bewusst mit dem Unterarm gestossen, ist ebenfalls unglaubhaft, wie bereits ge- zeigt wurde (vgl. vorne, E. II.3.2.2.). Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte B._____ geschlagen hat, um ihn zu verletzen. Es kann damit vor- derhand sein Bewenden haben; die Motivlage wird bei der Strafzumessung nochmals zu thematisieren sein. Abschliessend ist zu bemerken, dass die Aussa- ge des Beschuldigten, E._____ habe sich vor einem Messerangriff bzw. Glas- scherbenangriff von B._____ gefürchtet und er selbst habe nicht gewusst, was B._____ – der die ganze Zeit die Hände in den Säcken gehabt habe – in den Ho- sensäcken gehabt habe (Urk. 4/1 S. 2 f., S. 5; Urk. 4/2 S. 3), ebenfalls eine Schutzbehauptung darstellt, welche der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezeichnenderweise zunächst zu erwähnen vergass und erst zu Protokoll gab, nachdem er vom befragenden Richter auf die Darstellung in der Untersuchung hingewiesen worden war (Urk. 84 S. 26 f.), und welche er anläss- lich der Befragung an der Berufungsverhandlung nicht vorbrachte. Auf die diesbe- züglichen, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann im Übrigen verwiesen werden (Urk. 96 E. II.6.3.3., E. III.3.5.). 3.2.7. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass der Beschuldigte sich entschlos- sen hat, B._____ schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen, und zwar spätestens dann, als er zum ersten Schlag ausgeholt hat, mit dem er den Hinterkopf von B._____ treffen wollte. Aus den vorerwähnten Umständen (Tat- handlung, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Kenntnis des Risikos schwerer Körperverletzungen und Beweggrund) muss der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte (ernsthaft) damit rechnete, durch sein Verhalten B._____ schwe- re bzw. lebensgefährliche Verletzungen am Kopf (z.B. Organschäden) zuzufügen und er sich mit solchen Verletzungen – im Fall ihres Eintritts – abgefunden hat. Andere Umstände, die diesen Schluss in Frage stellen, liegen nicht vor. Der Be- schuldigte hat mit anderen Worten Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf genommen, wie dies in der Anklageschrift behauptet wird.

- 20 - 3.3. Rechtliche Würdigung 3.3.1. Aus dem vorstehenden Beweisergebnis ergibt sich, dass der Beschuldig- te eventualvorsätzlich hinsichtlich einer (versuchten) schweren Körperverletzung zum Nachteil von B._____ gehandelt hat. Zu bemerken ist, dass diese Einschät- zung bestärkt wird, wenn man die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Faust- schlägen betrachtet, wonach die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen von den konkreten Tatumständen abhängt, wobei insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers massgebend sind (Urteil des Bundes- gerichts 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3.2., m.H.), denn vorliegend verteilte der Beschuldigte zwei heftige Schläge an den Hinterkopf bzw. die Region des Hinterkopfs. Beim ersten Mal war das alkoholisierte Opfer B._____ ahnungs- und wehrlos. Beim zweiten Mal dürfte B._____ mit dem Schlag gerechnet haben, war aber kaum in der Lage, sich dagegen zu wehren bzw. auszuweichen. 3.3.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 3.3.3. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

4. Fazit Neben dem schon rechtskräftigen Schuldspruch wegen Raufhandels ist der Beschuldigte mit heutigem Urteil sodann wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Rechtliche Grundlagen zum anwendbaren Sanktionenrecht und zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Theorie ausführlich und im Wesentlichen zutreffend darge- stellt (Urk. 96 E. V.2., V. 3.1. und 3.3.). Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass vorliegend das per 1. Januar 2018 revidierte Sanktionenrecht anzuwenden ist. Zu ergänzen ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei mehr-

- 21 - facher Tatbegehung für jeden Gesetzesverstoss separate Strafen (gedanklich) festzusetzen sind und bei Gleichartigkeit der Strafart in Anwendung des Asperati- onsprinzips eine Gesamtstrafe auszufällen ist (BGE 144 IV 313 [Pra 2019 Nr. 58] E. 1.1.; 144 IV 217 E. 3.5.).

2. Parteistandpunkte 2.1. Der Beschuldigte verlangt eine mildere Strafe. An der vorinstanzlichen Strafzumessung kritisiert die Verteidigung – für den Fall eines anklagegemässen Schuldspruchs – zusammengefasst, dass die Vorinstanz das Verschulden zu hoch bewertet habe, und es seien die Täterkomponenten strafreduzierend zu be- rücksichtigen. Überdies schloss sie sich der von der Anklägerin geäusserten, so- gleich noch darzustellenden Rüge der methodisch unzutreffenden Strafzumes- sung an (zum Ganzen: Urk. 113 N. 69 ff.). 2.2. Die Anklägerin verlangt eine deutlich höhere Freiheitsstrafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene – nämlich 68 Monate (entsprechend 5 Jahren und 8 Monaten) statt 45 Monate (entsprechend 3 Jahren und 9 Monaten). Sie bemängelt, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, gesonderte Strafen festzu- setzen und hernach zu asperieren. Sie erachtet die Tat zum Nachteil von C._____ als schwerste Tat und hält unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevan- ter Faktoren eine Einsatzstrafe von 3 Jahren für angemessen. Für die Tat zum Nachteil von B._____ hält die Anklägerin unter Berücksichtigung aller strafzumes- sungsrelevanter Faktoren eine Strafe von 2 ½ Jahren für angemessen. Diese Einzelstrafe sei asperativ im Umfang von 2 Jahre zu berücksichtigen. Für den – rechtskräftigen – Schuldspruch wegen Raufhandels sei eine Strafe von 8 Mona- ten angemessen. Diese Einzelstrafe sei im Rahmen der Asperation im Umfang von 6 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. Zur so berechneten Strafe von 66 Monaten sei schliesslich noch die Vorstrafe straferhöhend zu veranschlagen, was eine Freiheitsstrafe von 68 Monaten ergebe (vgl. zum Ganzen: Urk. 100 S. 1 ff.)

- 22 -

3. Beurteilung 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz für die beiden Körperver- letzungsdelikte eine gemeinsame Strafe (gedanklich) festgesetzt und dabei die mehrfache Tatbegehung beim Verschulden berücksichtigt hat (Urk. 96 E. IV.4.1.). Bundesrechtswidrig war aber insbesondere das Vorgehen der Vorinstanz, für den Raufhandel eine Straferhöhung von drei Monaten vorzunehmen, ohne sich zur Einzelstrafe für diese Tat und dabei insbesondere zur Wahl der Freiheitsstrafe als Strafart zu äussern (vgl. Urk. 96 E. IV.4.2.). Dies ist zu korrigieren. In Anbetracht der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorne, E. III.1.) sind ei- ne Einsatzstrafe und zwei Einzelstrafen festzusetzen. Die versuchte schwere Körperverletzung ist wegen des Strafrahmens das schwerere Delikte im Vergleich zum Raufhandel. Von den beiden versuchten schweren Körperverletzungen ist in Anbetracht des Verschuldens jene zum Nachteil von C._____ als schwerer einzustufen, weshalb zunächst eine Einsatzstrafe für diese Tat festzusetzen ist. 3.1.2. Die beiden vom Beschuldigten begangenen Körperverletzungsdelikte erschöpften sich im Versuch. Für die Bemessung der Strafe hat das Gericht bei einem vollendeten Versuch in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen. In einem zweiten Schritt ist dem Umstand der versuchten Tatbegehung Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.3.1., m.H.). 3.2. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C._____ 3.2.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mit heftigen Tritten auf den Kopf von C._____ einwirkte bzw. einwirken wollte. Es wurde bereits dargelegt, welche Gefahren damit verbunden sind. Es ist mit Blick auf das sog. Doppelverwertungsverbot (vgl. anstelle vieler: BGE 142 IV 14 E. 5.4.) freilich nicht ausser Acht zu lassen, dass ein solches Tatvorgehen dem Tat- bestand der schweren Körperverletzung bereits zu einem gewissen Grad imma-

- 23 - nent ist. Hält man sich die möglichen Formen einer tatbestandsmässigen Vorge- hensweise vor Augen, so ist nicht zu verkennen, dass gefährlichere Handlungen denkbar sind; etwa das Festhalten des Schädels beim Treten oder der gleichzeiti- ge Einsatz von Waffen bzw. gefährlichen Gegenständen. Zu betonen ist aber, dass der Beschuldigte mehrfach auf C._____ eintrat. C._____ war bzw. ist dem Beschuldigten – wie den Videoaufnahmen entnommen werden kann – körperlich unterlegen. Er war bzw. ist deutlich kleiner und weniger kräftig gebaut. Weiter lag C._____ bereits am Boden, als der Beschuldigte auf ihn eintrat. Es ist skrupellos

– und birgt auch ein höheres Risiko des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs –, auf ein Opfer, das wehrlos am Boden liegt, einzutreten, wobei auch dieser Um- stand sich wegen des Doppelverwertungsverbot bei der objektiven Tatschwere nur beschränkt zulasten des Beschuldigten auswirkt. Das objektive Verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 3.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist einleitend zu bemerken, dass der Be- schuldigte "nur" eventualvorsätzlich handelte. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, liegt der vorliegend gegebene Eventualvorsatz angesichts der Schwere der Sorg- faltsverletzung und der Grösse der Wahrscheinlichkeit schwerer Verletzungen näher beim direkten Vorsatz denn an der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit (Urk. 96 E. IV.4.1.2.). Das eventualvorsätzliche Handeln wirkt sich somit lediglich leicht verschuldensrelativierend aus. Indes legte der Beschuldigte bei seiner Tat gegenüber dem ihm bislang völlig unbekannten C._____ (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 12) eine erschreckend hohe kriminelle Energie an den Tag. Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres auf die Tritte verzichten können, zumal er nicht angegriffen wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, markierte er mit grosser Brutalität, wer da der Chef auf dem Platz sei, womit von einem egoistischen Machtstreben ausgegangen werden muss (Urk. 96 E. IV.4.1.2.). Für das Vorgehen des Be- schuldigten ist, selbst wenn es zu den von ihm behaupteten Beleidigungen ge- kommen wäre, kein (objektiv nachvollziehbares) Motiv ersichtlich – abgesehen vom erwähnten Machtstreben. Er handelte mit anderen Worten aus niederen Be- weggründen. Die hohe kriminelle Energie und der niedrige Beweggrund wirken sich erheblich verschuldenserschwerend aus. Was die Planung anbelangt, so hat- te der Beschuldigte zwar nicht von langer Hand geplant, C._____ zu verletzen, al-

- 24 - lerdings trug er im "D._____" minutenlang bewusst zur Eskalation bei. Aus der Planung ergibt sich nichts, was das Verschulden erhöht oder relativiert. Einzuge- hen ist auf die Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt. Der Beschul- digte gab an, im Zeitpunkt des Vorfalls betrunken bzw. alkoholisiert gewesen zu sein und zuvor während des Ausgangs eine halbe Flasche Wodka, die mit Sprite gemischt gewesen sei, getrunken zu haben (Urk. 4/1 S. 5 f.; Urk. 4/2 S. 2; Urk. 83 S. 31). Blut- oder Atemalkoholanalysen liegen nicht vor. Aus den Videoaufnah- men ergibt sich, dass der Beschuldigte die Situation im "D._____" überschaute und situativ vollständig orientiert war. So handelte er differenziert und verfügte über weitgehend funktionierende motorische Fähigkeiten, als er auf sein Opfer einwirkte. Den Videoaufnahmen lassen sich Anzeichen dafür entnehmen, dass der Beschuldigte leicht alkoholisiert war. So traf er etwa seine Opfer nicht ganz wunschgemäss – er verfehlte einmal den Kopf von C._____ und traf stattdessen den Kühlschrank und beim zweiten Schlag gegen B._____ traf er den Rücken ganz weit oben statt den Hinterkopf. Indizien dafür, dass der Beschuldigte unter erheblichem Alkoholeinfluss stand, sind auf den Videoaufnahmen indes nicht er- kennbar. Auch die befragten Beteiligten berichteten nichts dergleichen. Es sind somit keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Beschuldigte in seiner Einschät- zung der Lage und in seinem Vorgehen durch die Alkoholisierung mehr als höchs- tens leicht tangiert gewesen wäre. Die Entscheidungsfreiheit war fraglos stets un- eingeschränkt während des gesamten Vorfalls gegeben. Zugunsten des Beschul- digten muss von einer gewissen alkoholbedingten Enthemmung ausgegangen werden. Gesamthaft betrachtet vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativeren. 3.2.3. Insgesamt erscheint das Verschulden als nicht mehr leicht. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, der sich von 6 Monaten Freiheitsstrafe auf bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe erstreckt, ist die Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels festzusetzen. Dem Verschulden angemessen ist somit eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 3.2.4. Die Tat hat sich im Versuch erschöpft (vgl. vorne, E. II.2.3.). Der Versuch als verschuldensunabhängiges Element ist im Rahmen der Strafzumessung

- 25 - separat zu berücksichtigen, obschon Versuch und Eventualvorsatz eng zusam- menhängen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 298 ff.). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Diese Bestimmung dokumentiert, dass das Schweizerische Strafrecht nicht dem reinen Verschuldensprinzip folgt. Inwieweit auch der Erfolg einer Tat massgebend ist bzw. das Ausbleiben des Erfolges zu Gunsten des Täters wirkt, unterliegt allerdings einem weiten Ermessen. Beim vollendeten Versuch hängt die Reduktion unter anderem von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b.). C._____ erlitt vorliegend nur Hämatome an den Armen. Mit Blick auf die Strafreduktion aufgrund des vollendeten – aber erfolglosen – Delikts ist festzu- halten, dass das konkrete Vorgehen des Beschuldigten zwar in einer bedeuten- den Zahl von Fällen mit identischem Ablauf in schweren Körperverletzungen re- sultiert hätte. Die Folge einer schweren Körperverletzung war somit bei weitem nicht unwahrscheinlich, sondern realistisch, was bei der Würdigung des "inneren Sachverhalts" gezeigt wurde. Zugunsten des Beschuldigten ist – obschon es ver- werflich ist, sich einfach vom Tatort zu entfernen – festzuhalten, dass er von sei- nem Opfer abgelassen hat, nachdem er auf dieses eingewirkt hatte, es ihm mit anderen Worten primär darum ging, es für die verbale Auseinandersetzung zu "bestrafen". Insofern lag die Folge einer schweren Körperverletzung entfernter als etwa bei einem Täter, der noch häufiger auf sein Opfer eintritt oder eine Waffe bzw. einen gefährlichen Gegenstand einsetzt. Relevante Tatfolgen psychischer Natur sind nicht dokumentiert. Geringere physische Tatfolgen als die vorliegend beim Opfer eingetretenen Hämatome an den Armen sind kaum vorstellbar. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, vor der Beachtung der tatunabhängi- gen Strafzumessungskomponenten, die tatverschuldensbezogene Einsatzstrafe erheblich – konkret um ein Drittel, das heisst 12 Monate – zu reduzieren. 3.2.5. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. Dies ergibt sich aus den folgenden Ausführungen:

a) Im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen kann im Wesent- lichen unter Hinweis auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz

- 26 - (Urk. 96 E. IV.5.) und die Darstellung weiter hinten (vgl. hinten, E. IV.3.2.) festge- halten werden, dass sich daraus – der in der Vergangenheit und heute im We- sentlichen gesunde Beschuldigte wurde im Jahr 1988 in F._____ (Kanton Schwyz) geboren, absolvierte in der Schweiz die obligatorische Grundschulaus- bildung, begann eine Lehre, die er später abbrach – nichts für die Strafzumes- sung Relevantes ergibt.

b) Aus dem Nachtatverhalten ergibt sich ebenso wenig etwas für die Straf- zumessung Relevantes, da der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (Urk. 86 N. 56) – sich nie glaubhaft reuig oder einsichtig gezeigt und keinerlei über die erdrückende Beweislage hinausgehende Zugeständnisse gemacht hat, welche die Untersuchung erleichtert hätten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 E. IV.5.3.).

c) Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Im von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis geführten Verfahren B-4/2015/10034756 – die Vorinstanz hat die Akten des erwähnten Verfahrens beigezogen – wurde der Beschuldigte mit Straf- befehl vom 1. Juni 2016 wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 99; nicht akturierter Strafbefehl auf blauem Papier in den Beizugsakten). Dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, die Vorstrafe straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 96 E. IV.5.2.), ist vorliegend

– entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 100 S. 4) – nicht zu beanstanden, denn die Vorstrafe ist derart geringfügig, dass nur schon eine straferhöhende Berücksichtigung im Umfang eines Monats zu einer unzulässigen Doppelbestra- fung führen würde (vgl. MATHYS, a.a.O., N. 320 ff., N. 325 f.). 3.2.6. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren ist für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C._____ eine Einsatz- strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 27 - 3.3. Einzelstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B._____ 3.3.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte zwei Mal mit grosser Ausholbewegung heftig mit der zur Faust geballten Hand gegen den Hinterkopf schlug bzw. schlagen wollte. Es wurde bereits dargelegt, welche Gefahren damit verbunden sind. Es ist mit Blick auf das sog. Doppelverwertungs- verbot freilich nicht ausser Acht zu lassen, dass ein solches Tatvorgehen dem Tatbestand der schweren Körperverletzung bereits zu einem gewissen Grad im- manent ist. Hält man sich die möglichen Formen einer tatbestandsmässigen Vor- gehensweise vor Augen, so ist nicht zu verkennen, dass gefährlichere Handlun- gen denkbar sind; etwa das Festhalten des Schädels beim Faustschlag oder der Einsatz von Waffen bzw. (gefährlichen) Gegenständen. Zu betonen ist aber, dass der Beschuldigte mehrfach mit der zur Faust geballten Hand zuschlug. Als der Beschuldigte das erste Mal zuschlug war B._____ völlig wehrlos, da er sich vom Beschuldigten abgewandt in einem Zweikampf mit E._____ befand. Beim zweiten Schlag war er ebenfalls auf E._____ konzentriert und konnte sich kaum wehren bzw. dem Schlag ausweichen. Es ist skrupellos und hinterhältig, ein Opfer, das sich nicht wehren bzw. ausweichen kann, von hinten zu schlagen. Dies wirkt sich

– auch hier – wegen des Doppelverwertungsverbots nur beschränkt zulasten des Beschuldigten aus. Das objektive Tatverschulden ist gegenüber jenem im Zu- sammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C._____ etwas geringer, da der Beschuldigte nur zwei Mal zuschlug und – rein objektiv betrachtet – nur einmal einen besonders risikobehafteten Schlag verpass- te. Das objektive Verschulden ist als schon knapp nicht mehr leicht einzustufen. 3.3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt zugunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er "nur" eventualvorsätzlich gehandelt hat und infolge Alkohol- konsums zu einem gewissen Grad enthemmt war. Deutlich erschwerend wirken sich die hohe kriminelle Energie und der niedrige Beweggrund aus. Es kann auch im Übrigen auf die Erwägungen weiter vorne zur subjektiven Tatschwere bei der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C._____ verwiesen werden (vgl. E. III.3.2.2.), die hier (sinngemäss) gleichermassen gelten. Gesamt-

- 28 - haft betrachtet vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relative- ren. 3.3.3. Insgesamt erscheint das Verschulden als schon knapp nicht mehr leicht. In Anbetracht des schon erwähnten Strafrahmens ist eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten dem Verschulden angemessen. 3.3.4. Wie erwähnt (vgl. vorne, E. II.3.3.), hat sich die Tat im Versuch erschöpft. Es kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zum Delikt zum Nachteil von C._____ verwiesen werden, die hier (sinngemäss) gleichermassen gelten (vgl. vorne, E. III.3.2.4.). Zu beachten ist, dass die hier interessierenden Schläge bei B._____ gar keine relevanten physischen Tatfolgen verursacht haben

– noch nicht einmal Hämatome o.ä. Auch relevante psychische Tatfolgen sind nicht erkennbar. Es rechtfertigt sich eine erhebliche bis starke Strafreduktion um etwas mehr als ein Drittel. Die gestützt auf das Verschulden festgesetzte Strafe von 30 Monaten ist um 12 Monate zu reduzieren. 3.3.5. Was die Täterkomponenten anbelangt, so kann auf die entsprechenden Ausführungen weiter vorne verwiesen werden (vorne, E. III.3.2.5.). Die Täter- komponenten wirken sich neutral aus. 3.3.6. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren ist für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B._____ eine Einzel- strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4. Einzelstrafe für den Raufhandel 3.4.1. Im Rahmen der Bewertung der objektiven Tatschwere ist vorauszu- schicken, dass der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB in erster Linie das öffentliche Interesse schützt, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2.). Die Videoaufnahmen zeigen, dass sich der Beschuldigte sowohl im Vorfeld der Auseinandersetzung (beim "Aufheizen der Stimmung"; vgl. z.B. Videoaufnahme 1, Zeitstempel: ab 04:55, wo der Beschuldigte von sich aus sich zum ihn gar nicht anschauenden B._____ begibt und diesen wegschubst) als

- 29 - auch bei deren Verlauf als äusserst aktiver Beteiligter (vgl. z.B. Videoaufnahme 1, Zeitstempel: ab 05:45, wo der Beschuldigte ohne zu zögern Schläge verteilt) ver- hielt. Was die Gefährdung von Dritten betrifft: Die Videoaufnahmen (Videoauf- nahme 1, Zeitstempel: ab 04:55) zeigen, dass es für die unbeteiligten Dritten im "D._____" kein vollkommen leichtes Unterfangen war, sich zum Selbstschutz vom Ort des Geschehens zu entfernen. Der Raufhandel fand – trotz schon zuvor auf- geheizter Atmosphäre – für die unbeteiligten Dritten überraschend statt, was sich daran zeigt, dass sie sich nicht vorzeitig entfernt hatten. Es bestand somit für die mindestens zehn unbeteiligten Dritten im "D._____", die – zwar teils angeheitert, aber grundsätzlich gut gelaunt und arglos – auf engem Raum stehend und umge- ben von Glasvitrinen, Fensterscheiben und Möbeln nach dem Ausgang um ca. vier Uhr in der Früh ihren "Gute-Nacht"-Snack kaufen bzw. konsumieren wollten, die Gefahr verletzt zu werden; sei es infolge eines (versehentlichen) Schlags durch einen der Beteiligten oder infolge eines durch den Raufhandel verursachten Sturzes auf den Boden oder die erwähnten Gegenstände. Dass dieses Risiko nicht nur abstrakter Natur war, zeigt sich daran, dass eine unbeteiligte Frau zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung versehentlich im Gesicht getroffen wur- de (zum Ganzen: Videoaufnahme 1, Zeitstempel: ab 05:45; Videoaufnahme 2: Zeitstempel: ab: 05:45). Dieses Risiko der Verletzung weiterer unbeteiligter Dritter konnte der Beschuldigte nicht bzw. höchstens beschränkt kontrollieren. Die Ge- waltentladung ist als erschreckend zu bezeichnen. Indes ist nicht von der Hand zu weisen, dass noch deutlich schwerere Formen des Raufhandels denkbar sind (z.B. Einsatz von Waffen oder gefährlichen Gegenständen, Auseinandersetzung in einer noch engeren Örtlichkeit ohne "Fluchtweg", Auseinandersetzung mit mehr Beteiligten, längere Dauer). Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist in Form einer Rissquetschwunde bei B._____ eingetreten, die verarztet werden musste und die dazu führte, dass B._____ eine Woche arbeitsunfähig war (Urk. 1 S. 6; Urk. 7/1 S. 4; Urk. 45). Angesichts der denkbaren Formen der tatbestandlich vorausgesetzten Folgen – die von einer einfachen Körperverletzung bis hin zur Tötung reichen – ist die objektive Folge des Raufhandels als nicht gravierend zu bezeichnen. Unbe- achtet der Antwort auf die Frage, ob bei der Bewertung des Verschuldens auf den Schweregrad der eingetretenen objektiven Strafbarkeitsbedingung abgestellt wer-

- 30 - den darf (dies verneinend etwa BSK StGB-MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N. 4 und N. 22; EGE, in: Graf (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 133 N. 11; Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB160482-O vom 21. September 2017 E. VII.4.2.; SB170081-O vom 13. Juli 2017 E. IV.2.1.), ist die ob- jektive Tatschwere als schon knapp nicht mehr leicht einzustufen. 3.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Unmittelbarer Auslöser des Raufhandels war nicht ein Schlag von ihm, sondern ein von B._____ gegen E._____ gerichteter Schlag, der eine unbeteiligte Frau traf. Dieser Umstand vermag sich nur, aber immerhin, leicht verschuldensrelativierend auszuwirken, da die Gruppe um den Beschuldigten die körperliche Auseinandersetzung suchte und sichtlich darauf wartete, einen Anlass zu finden, um sich mit gegnerischen Gruppe zu prügeln, nachdem die Gruppe um den Beschuldigten B._____ zuvor bereits tätlich angegangen hatte. Der Beschul- digten hätte ohne Weiteres auf die tätliche Auseinandersetzung verzichten kön- nen, zumal er nicht angegriffen wurde. Die Art und Weise, wie sich der Beschul- digte verhalten hat, lässt – selbst im Vergleich mit anderen Formen des Raufhan- dels – auf eine überdurchschnittlich ausgeprägte Gleichgültigkeit und Gering- schätzung des Wohlbefindens anderer Menschen schliessen, zumal er zur blos- sen Befriedigung seines eigenes Machtstreben Dritte gefährdet hat (vgl. dazu auch vorne, E. III.3.2.2.). Dieser Umstand wirkt sich erheblich erschwerend aus. Leicht zugunsten des Beschuldigten ist berücksichtigen, dass er infolge des vor- gängigen Alkoholkonsums zu einem gewissen Grad enthemmt war. Es kann dazu nach vorne verwiesen werden (vgl. vorne, E. III.3.2.2.). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive insgesamt nicht zu relativieren. 3.4.3. Das Verschulden ist insgesamt als schon knapp nicht mehr leicht zu qualifizieren. In Anbetracht des ordentlichen Strafrahmens, der sich von einem 1 Tag Freiheitsstrafe bzw. 1 Tagessatz Geldstrafe auf bis zu 3 Jahre Freiheits- strafe erstreckt, ist vorliegend – im Ergebnis mit der Anklägerin (Urk. 100 S. 4) – eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten dem Verschulden angemessen.

- 31 - 3.4.4. Was die Täterkomponenten betrifft, so kann auf die vorstehenden Aus- führungen verwiesen werden (vgl. vorne, E. III.3.2.5.). Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus. 3.4.5. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren ist für den Raufhandel eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Es ist richtig, dass – wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 113 N. 68) – die übri- gen Beteiligten des Raufhandels milder bestraft wurden – so etwa E._____ mit ei- ner Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 600.-- (Urk. 21/5). Daraus resultiert für den Beschuldigten kein Anspruch, mit derselben Sanktion bestraft zu werden, zumal zu beachten ist, dass die übrigen Beteiligten im Strafbefehlsverfahren verurteilt wurden, womit sie je einen aussergerichtlichen Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft akzeptiert haben. 3.5. Asperation 3.5.1. Vorstehend wurden die folgenden Strafen festgesetzt: − Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C._____ (vgl. vorne, E. III.3.2.6.); − Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B._____ (vgl. vorne, E. III.3.3.6.); − Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe für den Raufhandel (vgl. vorne, E. 3.4.5.). 3.5.2. Es liegen somit gleichartige Strafen vor. Es ist gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe festzusetzen. Ausgangspunkt bildet die Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C._____. Es rechtfertigt sich, bei der Asperation die Einzelstrafe von 18 Monaten für die versuchte schwe- re Körperverletzung zum Nachteil von B._____ im Umfang von 2/3, d.h. 12 Mona- ten, zu berücksichtigen: Zwar beging der Beschuldigte dieses zweite Körperver- letzungsdelikt nur wenige Sekunden nach dem ersten Körperverletzungsdelikt mit

- 32 - der im Wesentlichen gleichen Intention – ein Mitglied der gegnerischen Gruppe zu verletzen –, womit die beiden Delikte in einem engen Zusammenhang stehen. Jedoch richtete sich die Tat gegen ein zweites Opfer. Die Einzelstrafe von 8 Mo- naten Freiheitsstrafe für den Raufhandel ist im Umfang von rund 1/2, d.h. 4 Mona- ten, zu berücksichtigen: Der Beschuldigte beging diese Tat in unmittelbarer zeitli- cher Nähe zu den beiden Körperverletzungsdelikten mit dem primären Ziel, C._____ und B._____ zu verletzen, welches Unrecht durch die Strafen für die beiden Körperverletzungsdelikte als weitestgehend abgegolten erachtet werden kann. Eine mildere Straferhöhung fällt ausser Betracht, da der Strafstraftatbe- stand – wie schon erläutert (vgl. vorne, E. III.3.4.1.) – auch den Schutz von Dritten bezweckt und Dritte vorliegend nicht nur abstrakt gefährdet wurden. 3.5.3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen resultiert eine Gesamtfreiheits- strafe von 40 Monaten. 3.6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen.

4. Vollzug Die heute auszusprechende Freiheitsstrafe von 40 Monaten ist – von Gesetzes zwingend (vgl. Art. 42 f. StGB) – zu vollziehen. IV. Landesverweisung

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat die Theorie zur Anordnung einer Landesverweisung ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 96 E. IV.2.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. In teilweiser Wiederholung, aber auch in Ergänzung da- zu – insbesondere zwecks vertiefter Darstellung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nach- folgend: "EGMR") – sei Folgendes angemerkt: Die obligatorische Landesverwei- sung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätz- lich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig da-

- 33 - von ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1., m.H.). Von der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ [1] einen "schweren persönlichen Härte- fall" bewirken würde und [2] "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen". Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2.; 144 IV 332 [Pra 2019 Nr. 7] E. 3.1.2.; je m.H.). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 [Pra 2019 Nr. 7] E. 3.3.1.). Dabei ist anhand der gängigen Integrationskrite- rien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2. und E. 1.3.6., m.H.). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (per- sönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozi- alisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom

8. September 2021 E. 3.3.2., m.H.). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil des Bundesge- richts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1.). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthalts- dauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz –, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichti- ges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4.) 1.2. Unter dem Titel des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbun-

- 34 - dene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesell- schaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1.). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4.). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interes- senabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstriche- ne Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimat- staat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, Ziff. 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 49-51). Jedoch verlangt der EGMR bei im Aufnahmestaat gebore- nen ausländischen Personen sehr solide Argumente für die Begründung der Lan- desverweisung (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, Ziff. 38; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 52, 57 und 69). Die Wegweisung von Ausländern, die im Auf- nahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Ver- sammlung des Europarates; vgl. auch Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5., m.H.). 1.3. Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn die von der staatlichen Massnahme be- troffene Person in ihrem Familienleben, – verstanden als die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern –, beeinträchtigt wird; ausnahmswei- se fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich, sofern ei- ne genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. dazu im Einzelnen BGE 145 I 227 [Pra 2020 Nr. 11] E. 5.3.; 144 I 266 E. 3.3.; 144 II 1 E. 6.1.).

- 35 - 1.4. Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Fragen der Dauer der Landesverweisung und der Aus- schreibung im Schengener Informationssystem erfolgen weiter hinten.

2. Parteistandpunkte 2.1. Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzuse- hen (vgl. eingangs erwähnte Anträge). Die Verteidigung machte zur Begründung zusammengefasst geltend, dass eine Landesverweisung unverhältnismässig sei. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschuldigte seit 33 Jahren in der Schweiz lebe, hier seinen Lebensmittelpunkt habe, seine engsten Verwandten hier lebten und die Schweizer Staatsbürgerschaft hätten, der Beschuldigte gut in- tegriert sei und von ihm keine Gefährlichkeit ausgehe, weshalb sein privates Inte- ressen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesver- weisung überwiege (zum Ganzen: Urk. 113 N. 77 ff.) 2.2. Die Anklägerin beantragt die Bestätigung der vorinstanzlich angeordneten achtjährigen Landesverweisung mit Ausschreibung im Schengener Informations- system (vgl. eingangs erwähnte Anträge). Sie schloss sich der vorinstanzlichen Begründung an (Urk. 116 S. 1); die Vorinstanz bejahte zwar einen schweren persönlichen Härtefall, erachtete das öffentliche Interesse an der Landesver- weisung als überwiegend im Vergleich zum privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz (Urk. 96 E. IV.4.-5.).

3. Beurteilung 3.1. Der serbische Beschuldigte hat sich der mehrfachen versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, womit er zwei Mal eine Katalogtat begangen hat (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Damit ist der Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätz- lich des Landes zu verweisen, da ein Fall der obligatorischen Landesverweisung vorliegt. 3.2. Es liegt indes knapp ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, wo die persönlichen Verhältnisse des

- 36 - Beschuldigten dargestellt und die damit in Zusammenhang stehenden privaten Interessen gewürdigt werden. 3.2.1. Was die Aufenthaltsdauer in der Schweiz anbelangt, so ist zu bemerken, dass der Beschuldigte im Jahr 1988 in F._____, Kanton Schwyz, geboren wurde und hierzulande die Schule besucht hat (Urk. 84/1 S. 2). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C, die bis und mit Februar 2024 gültig ist (Urk. 84/2). Es liegt offensichtlich eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor. 3.2.2. Zur familiären Situation ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz angab, seine in der Schweiz nicht eingebürgerten Eltern würden in Serbien wohnen. Seine Grossmutter wohne ebenfalls in Serbien, der Grossvater sei gestorben. Der Bruder und die Schwester, die beiden Nichten, die Tante mütterlicherseits und deren Töchter, sowie seine Tante väterlicherseits und deren Tochter würden in der Schweiz leben und seien allesamt Schweizer Bürger. Der Beschuldigte gab an, ledig und kinderlos zu sein und allein zu leben. Er habe eine Freundin (bzw. mittlerweile Verlobte), mit der er eine Familie gründen wolle (zum Ganzen: Urk. 84 S. 1 ff., S. 31; Urk. 86 N. 68; Urk. 112 S. 9). Es erhellt aus den Aussagen des Beschuldigten und den Akten nicht, dass er mit diesen Personen über eine besonders intensive Beziehung pflegen würde oder diese von ihm abhängig wären. Der Beschuldigte verfügt somit zwar über familiäre Beziehungen in der Schweiz. Indes verfügt er hierzulande weder über eine Kernfamilie, noch pflegt er hierzulande besonders enge familiäre Beziehungen im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Nichts daran zu ändern vermögen das von der Verteidigung eingereichte "Persönliche Empfehlungsschreiben", das von mehreren Bekannten (Verlobte, Arbeitgeber, Freunde, Kollegen, Verwandte) des Beschuldigten unter- zeichnet wurde, und die von der Verteidigung eingereichte "Personenbewertung" der Tante des Beschuldigten (Urk. 114/14-15). 3.2.3. Zur beruflichen Integration und zum Gesundheitszustand ist zu bemerken, dass der Beschuldigte eine Malerlehre begonnen hat, welche er jedoch nach eineinhalb Jahren wieder abbrach, da er aufgrund der dabei verwendeten Chemikalien einen Hautausschlag bekam (Urk. 84 S. 2; Urk. 86 N. 70; Urk. 112 S. 3). Anschliessend war der Beschuldigte vom 22. Juli 2010 bis am 30. Juni 2011

- 37 -

– also während rund eines Jahres – in der G._____ AG als Betriebsmitarbeiter in einer Grossmetzgerei tätig (Urk. 87/8). Später – fast zwei Jahre danach – war der Beschuldigte vom 28. März 2013 bis am 10. Mai 2013 – d.h. während rund ein- einhalb Monaten – bei der H._____ AG in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Reifenmonteur angestellt (Urk. 87/9). Wiederum fast zwei Jahre später war der Beschuldigte vom 1. März 2015 bis zum 30. April 2015 – d.h. während zwei Mo- naten – in der I._____ in J._____ als Teilzeitverkäufer tätig (Urk. 87/10). Mehr als ein halbes Jahr später war der Beschuldigte vom 22. Januar 2016 bis am 29. April 2016 – d.h. während rund drei Monaten – als temporärer Mitarbeiter mit einem Teilzeitbeschäftigungsgrad im Stundenlohn bei der K._____ AG tätig (Urk. 82/16). Dort absolvierte der Beschuldigte erfolgreich seine Staplerprüfung (Urk. 86 N. 72; Urk. 82/9). Anschliessend war der Beschuldigte am 21. Juni 2017, im Zeitraum vom 2. November 2017 bis am 17. November 2017 und im Zeitraum vom

20. November 2017 bis am 28. November 2017, d.h. insgesamt während etwas weniger als 30 Arbeitstagen in einem Zeitraum von rund einem halben Jahr – temporär bei der L._____ AG tätig (Urk. 82/15). Des Weiteren war der Beschul- digte von September 2016 bis Juni 2017 wiederholt für die M._____-Work tätig (Urk. 82/14; Urk. 82/7; Urk. 86 N. 73). Einige Zeit später arbeitete der Beschuldig- te temporär zwischen dem 18. Juli 2019 und dem 22. September 2019 – d.h. während rund zwei Monaten – bei N._____ als Produktionsmitarbeiter bzw. Ope- rator im …, welcher Einsatz über die O._____ AG zustande kam (Urk. 82/13; Urk. 86 N. 73). Durch die P._____ Personalberatung wurde dem Beschuldigten für die Zeit vom 21. Oktober 2019 bis zum 30. Oktober 2019 – d.h. 10 Tage – ein Einsatz bei der Q._____ AG als Betriebsmitarbeiter vermittelt (Urk. 82/12; Urk. 86 N. 73). Rund ein halbes Jahr später arbeitete der Beschuldigte vom 1. Mai 2020 bis am 31. Juni 2020 – das heisst während zwei Monaten – als Betriebsmitarbei- ter bei der R._____ GmbH (Urk. 82/11). Im Juli 2020 arbeitete der Beschuldigte bei der S._____ GmbH (Urk. 82/7, Urk. 82/10). Seit Mitte August 2020 arbeitet der Beschuldigte als Bauspengler bei der T._____ GmbH. Er ist auf Abruf tätig (Urk. 82/4; Urk. 82/7; Urk. 84 S. 3 f.; Urk. 86 N. 75). Seit Mitte Oktober 2021 ist der Be- schuldigte im Weiteren bei der E._____ FS auf Abruf tätig (Urk. 114/13). Im Rah- men dieser Tätigkeit hilft der Beschuldigte beim Auf- und Abbau von Zelten von

- 38 - Covid-Testcentern (Urk. 112 S. 2 f.). Der Beschuldigte hat – gemäss (unbelegt gebliebener) Darstellung der Verteidigung – im Weiteren immer wieder ohne schriftlichen Vertrag auf diversen Bau- und Abbruchstellen ausgeholfen und auf Abruf Temporäreinsätze in diversen Branchen geleistet. Dadurch, und mit den ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten, liessen sich auch gewisse Lücken in seinem Lebenslauf erklären (Urk. 86 N. 75). Zur Begründung für die lediglich kurzzeitigen Anstellungen des Beschuldigten in den letzten Jahren machte die Verteidigung geltend, dass einerseits schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Um- strukturierungen, lediglich saisonale Betriebsnotwendigkeit von Mitarbeitern, eine geografische Umsiedelung eines Unternehmens sowie immer wieder aufflam- mende Rückenschmerzen aufgrund einer im Rahmen der Tätigkeit für die Gross- metzgerei zugezogenen Rückenverletzung zur jeweiligen Beendigung der Ar- beitsverhältnisse geführt hätten (Urk. 86 N. 70 ff.; vgl. auch Urk. 84 S. 3; Urk. 113 N. 83 ff.). Es ist – mit der Vorinstanz (Urk. 96 E. VI.4.4.) – zu bemerken, dass die Rückenbeschwerden den Beschuldigten allerdings nicht daran hinderten, höchst agil und tatkräftig, beweglich und ohne erkennbare körperliche Beeinträchtigun- gen im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Aktivitäten nach durchgefeierter Nacht am frühen Morgen zwei Opfer zu treten und schlagen. Die Darstellung des beruflichen Werdegangs zeigt, dass der Beschuldigte wiederholt während länge- rer Zeit gar nicht gearbeitet hat. Die Intervalle, während denen der Beschuldigte gearbeitet hat, sind regelmässig (massiv) kürzer als jene, während welchen er zwischen Arbeitseinsätzen bzw.- stellen nicht gearbeitet hat. Es sticht ins Auge, dass der Beschuldigte regelmässig bloss in einem Teilzeitpensum bzw. auf Abruf tätig gewesen ist. Selbst in den Zeiträumen, während denen der Beschuldigte ge- arbeitet hat, kann nicht stets von einer tatsächlichen Arbeitstätigkeit ausgegangen werden, zumal für diese Zeiträume teilweise eine Arbeitsunfähigkeit bescheini- gende ärztliche Zeugnisse vorliegen (so z.B. für den Einsatz bei N._____ das Arztzeugnis vom 30. Juli 2019 [Urk. 82/25], für den Einsatz bei der Q._____ AG die Arztzeugnisse vom 24. Oktober 2019 und vom 28. Oktober 2019 [Urk. 82/26 f.], für den Einsatz bei der S._____ GmbH bzw. bei der T._____ GmbH das Arzt- zeugnis vom 3. August 2020 [Urk. 82/29]). Wiederholt ist der Beschuldigte nicht durch erfolgreiche Bewerbungen zu Arbeit gelangt, sondern er ist ad hoc vermit-

- 39 - telt worden. Wirtschaftliche Schwierigkeit auf Seiten der Unternehmen o.ä. ver- mögen diesen Umstand nicht zu erklären. Der Grund ist vielmehr in den schwa- chen Qualifikationen des Beschuldigten zu suchen. Überdies war die Wirtschafts- lage in der Schweiz in den letzten zehn Jahren grundsätzlich gut und die Arbeits- losenquote niedrig (vgl. dazu die Information auf der Website des Bundesamts für Statistik; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home.html; zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2021). Die erwähnten Erklärungen der Verteidigung vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Insgesamt ist der Beschuldigte keineswegs gut in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert: Er verfügte nie über eine längerfristige Arbeits- stelle. Er hat auch sein Berufsfeld immer wieder gewechselt. Regelmässig hat er längere Zeit nicht gearbeitet. Dies ist zu einem hohen Grad selbstverschuldet, denn ein objektiv nachvollziehbarer Grund, weshalb der Beschuldigte nach dem Abbruch der Lehrstelle keine andere Lehrausbildung in Angriff nahm bzw. sich anderweitig ordentlich ausbilden liess, wurde vom Beschuldigten nie geltend ge- macht und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Zu betonen ist, dass gera- de bei einem in der Schweiz aufgewachsenen Ausländer, der hierzulande die Schule besucht, die Sprache erlernt und das Privileg gehabt hat, nach Ende der obligatorischen Schulzeit aus einer breiten Palette an Möglichkeiten zur prakti- schen und/oder theoretischen Ausbildung zu wählen – wie dem Beschuldigten –, das Fehlen jeglicher vertiefter Ausbildung mit Blick auf die berufliche Integration in einem deutlich ungünstigeren Licht erscheint als etwa bei einem Immigranten, der im Teenageralter ohne Kenntnisse des Deutschen und ohne Ausbildung aus ei- nem Kriegsgebiet eingewandert ist. Zusammenfassend ist die berufliche Integrati- on im Vergleich zu anderen in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Aus- ländern als klar unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Angesichts seiner Vorge- schichte ist keinesfalls sicher, dass der Beschuldigte nach dem Ende des Verfah- rens und nach Verbüssen der heute auszufällenden erheblichen Freiheitsstrafe, die aktuelle Stelle halten kann bzw. eine neue Stelle finden wird. Seine Depositio- nen, wonach er bei der T._____ GmbH weiterarbeiten könne bzw. er sich mit künftig erspartem Geld selbständig machen wolle (Urk. 84 S. 4 f., S. 30; Urk. 112 S. 3), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

- 40 - 3.2.4. Der Beschuldigte ist gemäss eigener Aussage mit Fr. 4'500.-- verschul- det. Er sei daran, diese Schulden abzubezahlen (Urk. 112 S. 4). Der Beschuldigte kann vor diesem Hintergrund nicht als erfolgreich "finanziell integriert" gelten (vgl. zu diesem Begriff Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.2.2.). 3.2.5. Was die Möglichkeiten einer beruflichen und gesellschaftliche Integration im Herkunftsland anbelangt, so erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz, dass er sich "ziemlich schlecht" auf Serbisch verständigen könne. Er könne gegebenen- falls etwas in einem Restaurant bestellen, grammatikalisch perfekt könne er die Sprache jedoch nicht. Zu Hause habe man Schweizerdeutsch gesprochen – be- reits seine Mutter sei in der Schweiz zur Schule gegangen (Urk. 84 S. 32). Des Weiteren werde in Serbien die kyrillische Schrift verwendet, welcher er auch nicht mächtig sei. Zudem habe er sich letztmals vor fünf Jahren in Serbien aufgehalten (Urk. 84 S. 31). Diese Vorbringen wiederholte er im Wesentlichen an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 112 S. 10). Daraus ergibt sich, dass es für den Beschul- digten zwar nicht einfach, aber gewiss nicht unmöglich wäre, sich in Serbien – welches Land er gemäss eigener Aussage früher immer wieder in den Ferien und zuletzt vor etwa fünf Jahren besuchte (Urk. 112 S. 5) – sozial zu integrieren. Sei- ne Eltern und seine Grossmutter leben dort, womit der Beschuldigte über nahe Verwandte in Serbien verfügt, die ihn auch bei der sozialen Integration unterstüt- zen können. Sicher ist, dass er heute soziale Kontakte mit serbischen Staatsan- gehörigen ausserhalb der Familie pflegt – er delinquierte in den frühen Morgen- stunden des 3. Juni 2018 mit dem befreundeten Serben E._____ (vgl. Urk. 1, Urk. 4/2 S. 2) und das ihn heute auf Abruf beschäftigende Einzelunternehmen FS E._____ wird gemäss Handelsregistereintrag (zur Gerichtsnotorietät von Handels- registereinträgen im Internet, vgl. BGE 143 IV 380 [Pra 2018 Nr. 61]) von einem serbischen Staatsangehörigen betrieben (vgl. <www.sz.chregister.ch/cr- portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-…>; zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2021). Die vorhandenen Sprachkenntnisse reichen aus, um sich in Serbien ge- sellschaftlich zu integrieren. Da der Beschuldigte noch relativ jung ist, kann er seine Kenntnisse des Serbischen ohne besonderen Effort verbessern. Auch die berufliche Integration in Serbien ist möglich. Einerseits sind seine beruflichen Fä-

- 41 - higkeiten nicht einem Bereich anzusiedeln, wo erhöhte Sprachkenntnisse erfor- derlich sind. Andererseits kann er seinem derzeitigen Beruf als Bauspengler – den er heute gemäss eigener Aussage beschwerdefrei ausübt (Urk. 112 S. 3) – ohne Weiteres auch in Serbien nachgehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte – insbesondere aufgrund der verschiedenen in der Vergangen- heit ausgeübten Jobs – in der Lage ist, in seinem Heimatland in diversen Funktio- nen arbeiten. Nach dem Gesagten ist es dem Beschuldigten möglich, sich in sei- nem Heimatland beruflich und gesellschaftlich zu integrieren. 3.2.6. Was die soziale Integration in der Schweiz anbelangt, so ist anhand der Akten und Aussagen des Beschuldigten nicht erkennbar, dass er unter diesem Aspekt hierzulande besonders verwurzelt ist. Der Beschuldigte beteuerte zwar, dass die Schweiz für ihn sein Heimatland sei (Urk. 112 S. 9), wobei in diesem Zusammenhang auffällt, dass er sich in 33 Jahren nie einbürgern liess. 3.3. Abschliessend ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, da – wie schon erwähnt (vgl. vorne. E. IV.3.2.1.) – (knapp) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Zu benennen ist zunächst das auf der Hand liegende öffentliche Interes- se an der Landesverweisung. Der Beschuldigte hat zwei Mal eine Katalogtat be- gangen, wobei der Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung den Schutz des wichtigsten Rechtguts Leib und Leben bezweckt. Zu beachten ist, dass es sich beim Beschuldigten nicht etwa um einen Delinquenten handelt, der aus noch halbwegs nachvollziehbaren Gründen straffällig wurde, wie beispiels- weise ein mittelloser Dieb. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Delin- quenten, der rücksichtslos und in einer auf Gewalteskalation angelegten Einstel- lung in schwerwiegender Form die körperliche Integrität seiner ihm zuvor nicht bekannten Opfer (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 12) und sogar – durch den Raufhandel

– von unbeteiligten Dritten gefährdet hat. Dies tat er aus nichtigem Anlass zwecks Befriedigung seines egoistischen Machtstrebens. Es muss deshalb – trotz der fehlenden Planmässigkeit und der Einmaligkeit des Vorfalls und obschon seine Vorstrafe nur einen Hausfriedensbruch betrifft – von einem erheblichen Rückfallri- siko ausgegangen werden. Die Anlasstaten der mehrfachen Körperverletzung lie- gen rund 3 ½ Jahre, also noch nicht lange, zurück. Es gibt im Übrigen keine An-

- 42 - haltspunkte, die auf ein zumindest teilweise vorhandenes öffentliches Interesse am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz hindeuten würden. Vielmehr be- steht ein sehr hohes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dass der Beschuldigte gemäss Verteidigung nicht von der öffentlichen Hand unterstützt werden muss (Urk. 113 N. 86), vermag daran nichts zu ändern. Was die privaten Interessen des Beschuldigten betrifft, so wird wegen der in der Schweiz verbrachten Kindheit bzw. Adoleszenz und der in der Schweiz damit per se vorhandenen Verwurzelung von einem (knappen) schweren persönlichen Härtefall ausgegangen (vgl. vorne. E. IV.3.2.1.). Sein pri- vates Interesse am Verbleib in der Schweiz besteht insoweit, als er hier geboren und aufgewachsen ist, er die hiesige Sprache spricht und hier seine Freundin, Verwandte und Freunde leben. Die privaten Interessen des Beschuldigten sind jedoch nicht allzu hoch, da er hierzulande kein im Sinne der Bundesverfassung oder der EMRK geschütztes Familienleben pflegt. Im Übrigen ist es für ihn ohne Weiteres möglich und zumutbar, von Serbien aus mit den herkömmlichen und modernen Mitteln der Kommunikation den Kontakt mit den in der Schweiz leben- den Verwandten und Freunden zu pflegen. Der Beschuldigte ist hierzulande be- ruflich klar unterdurchschnittlich integriert. Es ist für ihn möglich, sich in Serbien gesellschaftlich und beruflich zu integrieren. Zudem leben auch seine Eltern dort, was die Integration in Serbien begünstigt. Er hat sein Heimatland früher immer wieder besucht, weshalb ihm die dortigen Verhältnisse nicht völlig unbekannt sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Serbien nicht etwa um einen Staat mit prekären sozialen, wirtschaftlichen und politischen Strukturen handelt (vgl. die Klassifikation von Serbien in der Gruppe der Staaten mit "very high human development" im Human Development Index des Jahrs 2020 der Vereinten Nationen [<www.hdr.undp.org/sites/default/files/hdr2020.pdf>; zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2021)]; Serbien ist vielmehr EU-Beitrittskandidat (<www.ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/enlargement- policy/negotiations-status_en>; zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2021). Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erheblich. Demnach ist eine Landesverweisung anzuordnen.

- 43 - 3.4. Zur Dauer der Landesverweisung ist zu bemerken, dass deren Festset- zung durch die Vorinstanz auf 8 Jahre angemessen ist: Eine Landesverweisung ist auf 5 bis 15 Jahre zu befristen (Art. 66a Abs. 1 StGB), wobei die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung verhältnismässig sein muss (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK), namentlich einer aus einer lan- gen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2., m.H.). Der Be- schuldigte beging gleich zwei Katalogtaten, wobei es sich um zwei schwere Gewaltdelikte handelt. Der Straftatbestand der schweren Körperverletzung ist in- nerhalb der Katalogtaten wegen der Mindest- und Höchststrafe zu den schweren Delikten zu zählen. Diese Aspekte sprechen für eine Dauer im oberen Bereich. Da der Straftatbestand der schweren Körperverletzung einen nach oben weiten Strafrahmen aufweist, kommt den bei der Strafzumessung vergebenen Prädika- ten des Verschuldens in diesem Zusammenhang nur beschränkte Relevanz zu. Für eine Dauer im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von 5 bis 15 Jah- ren spricht hingegen die lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigen in der Schweiz. All diesen Umständen wird durch eine Dauer von 8 Jahren adäquat Rechnung getragen. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 8 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen ist. 3.6. Auch die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem (SIS) – gegen deren Zulässigkeit die Verteidigung im Falle der Anordnung der Landesverweisung keine konkreten Gründe vorbrachte (vgl. Urk. 113 N. 96) – ist zu bestätigen, da die Ausschrei- bungsvoraussetzungen nach Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006 S. 4; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.2. ff., E. 4.8., m.H.) erfüllt sind: Der Beschuldigte hat

- 44 - nicht nur gleich zwei Mal eine Straftat begangen, die mit einer Freiheitsstrafe von (weit) mehr als einem Jahr bedroht ist, sondern er wird auch mit einer Freiheits- strafe von deutlich mehr als einem Jahr bestraft. Überdies war er im Zeitpunkt der Tatbegehung schon vorbestraft. Er stellt damit – wie die Anklägerin argumentiert hat (Urk. 85 S. 21) – eine grosse Gefahr für die innere Sicherheit da. Demnach ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 8) ist zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Obwohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung unterliegt, hat bei diesem Verfahrensausgang der Be- schuldigte als überwiegend unterliegend zu gelten, da er mit seinen Berufungsan- trägen grundsätzlich nicht durchdringt; er erreicht bloss eine etwas tiefere Frei- heitsstrafe. Es ist angezeigt, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforde- rung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO hat im Umfang von 4/5 vorbehalten zu bleiben.

2. Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ fordert für seine Bemühungen als amtlicher Vertei- diger des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'840.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) (Urk. 111; Urk. 115). Der geltend ge- machte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Da in den beiden eingereich- ten Honorarnoten der zeitliche Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung noch nicht enthalten ist, ist die Entschädigung auf pauschal Fr. 8'700.--

- 45 - festzusetzen. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit Fr. 8'700.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 14. Oktober 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 8) ist zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Obwohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung unterliegt, hat bei diesem Verfahrensausgang der Be- schuldigte als überwiegend unterliegend zu gelten, da er mit seinen Berufungsan- trägen grundsätzlich nicht durchdringt; er erreicht bloss eine etwas tiefere Frei- heitsstrafe. Es ist angezeigt, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforde- rung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO hat im Umfang von 4/5 vorbehalten zu bleiben.

2. Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ fordert für seine Bemühungen als amtlicher Vertei- diger des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'840.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) (Urk. 111; Urk. 115). Der geltend ge- machte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Da in den beiden eingereich- ten Honorarnoten der zeitliche Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung noch nicht enthalten ist, ist die Entschädigung auf pauschal Fr. 8'700.--

- 45 - festzusetzen. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit Fr. 8'700.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 14. Oktober 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

E. 1.3 Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn die von der staatlichen Massnahme be- troffene Person in ihrem Familienleben, – verstanden als die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern –, beeinträchtigt wird; ausnahmswei- se fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich, sofern ei- ne genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. dazu im Einzelnen BGE 145 I 227 [Pra 2020 Nr. 11] E. 5.3.; 144 I 266 E. 3.3.; 144 II 1 E. 6.1.).

- 35 -

E. 1.4 Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Fragen der Dauer der Landesverweisung und der Aus- schreibung im Schengener Informationssystem erfolgen weiter hinten.

2. Parteistandpunkte

E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht Dispositiv-Ziffer 1, 1. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung), Dispositiv-Ziffer 2 (Sanktion), Dispositiv-Ziffer 4 (Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem) und Dispositiv-Ziffer 8 (Kostenverlegung) des vorinstanzlichen

- 6 - Urteils an (Urk. 97 S. 2 f.); die Staatsanwaltschaft (nur) die Sanktion (Urk. 100 S. 1 ff.). Daraus ergibt sich, dass Dispositiv-Ziffer 1, 2. Spiegelstrich (Schuld- spruch wegen Raufhandels), Dispositiv-Ziffer 3 (Nichteintreten auf den Antrag der Staatsanwaltschaft um Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs einer Geld- strafe), Dispositiv-Ziffer 5 (Vernichtung von Spurenmaterial), Dispositiv-Ziffer 6 (Herausgabe eines T-Shirts), Dispositiv-Ziffer 7 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten wurden, womit das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Prot. II S. 6), was mit Beschluss festzuhalten ist. Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zur Disposition.

E. 2.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzuse- hen (vgl. eingangs erwähnte Anträge). Die Verteidigung machte zur Begründung zusammengefasst geltend, dass eine Landesverweisung unverhältnismässig sei. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschuldigte seit 33 Jahren in der Schweiz lebe, hier seinen Lebensmittelpunkt habe, seine engsten Verwandten hier lebten und die Schweizer Staatsbürgerschaft hätten, der Beschuldigte gut in- tegriert sei und von ihm keine Gefährlichkeit ausgehe, weshalb sein privates Inte- ressen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesver- weisung überwiege (zum Ganzen: Urk. 113 N. 77 ff.)

E. 2.1.1 Vorab kann auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz, die den Anklagesachverhalt für erwiesen hält, verwiesen werden (Urk. 96 E. II.6.2.1., 6.2.4. ff.); vorbehältlich der noch zu erwähnenden Einschränkung (vgl. hinten, E. II.2.1.3.). Es ist nochmals zu betonen, dass der hier interessierende angeklagte äussere Sachverhalt weitestgehend der Aktenlage – insbesondere den Videoauf- nahmen – entspricht. Die drei Videoaufnahmen befinden sich als Urk. 7/2 auf ei- ner CD und sind mit den Dateinamen "01-1_01_R_180603034600.avi" (nachfol- gend zitiert als "Videoaufnahme 1"), "02-1_03_R_180603034600.avi" (nachfol- gend zitiert als "Videoaufnahme 2") und 03-VIDEO-2018-06-03-04-01-53.mp4 (nachfolgend zitiert als "Videoaufnahme 3") bezeichnet. Die hier relevanten Se- quenzen finden sich an folgenden Stellen: Videoaufnahme 1, Zeitstempel: 05:55- 06:03 und Videoaufnahme 2, Zeitstempel: 05:55-06:03.

E. 2.1.2 Wie schon angesprochen (vgl. vorne, E. II.1.2.), brachte der Beschuldigte brachte vor Vorinstanz vor, er habe nicht gegen das Gesicht von C._____ getreten. Er habe ihm bloss Angst machen wollen und diese Tritte angedeutet

- 11 - (Urk. 84 S. 13, S. 20 f.). An der Berufungsverhandlung sprach er nicht mehr da- von, die Tritte bloss angedeutet zu haben, gab aber zu Protokoll, die Tritte seien ohne Kraft erfolgt bzw. nicht effektiv gewesen (Urk. 112 S. 7). Beide Darstellun- gen sind falsch: Wie schon die Vorinstanz richtig festgehalten hat (Urk. 94 E. II.6.1.1.), zeigen die Videoaufnahmen, dass der Beschuldigte C._____ bei seinen drei Fusstritten zweimal mitten in das Gesicht, das aber durch dessen Ar- me/Hände geschützt wird, trifft. Wie die Vorinstanz weiter richtig ausgeführt hat (Urk. 94 E. II.6.2.6.), hatte der Beschuldigte C._____ zuvor nachgesetzt und die- sen zu Boden gebracht. Die unmittelbar anschliessenden Fusstritte werden in schneller Folge ausholend und heftig ausgeführt, was man nicht zuletzt daran er- kennen kann, dass sich die massiven Kühlschränke und ein Gestell deutlich be- wegen. Von angedeuteten, gebremsten, simulierten oder suggerierten Tritten von geringer Berührungsintensität kann keine Rede sein.

E. 2.1.3 Was die im entsprechenden Anklageteil behaupteten Tatfolgen betrifft, wonach C._____ kurzzeitig desorientiert gewesen sei und Hämatome unter dem rechten Auge sowie an den Armen erlitten habe (Urk. 67 S. 4), so ist für die recht- liche Würdigung (und die Strafzumessung) irrelevant, ob – was die Verteidigung in Abrede stellte (Urk. 86 N. 25) – C._____ kurzzeitig desorientiert war, womit dies nicht geprüft werden muss. Was die behaupteten Hämatome anbelangt, so sind mangels objektiver Beweismittel die Aussagen von C._____ relevant. Diese sind als glaubhaft einzustufen, da C._____ den Beschuldigten nicht übermässig belas- tete – er bezeichnete die beim Raufhandel erlittenen Schläge als eher schwach, er verneinte, Verletzungen erlitten zu haben, abgesehen von Hämatomen, und er verzichtete darauf, dramatische Folgen des Vorfalls zu Protokoll zu geben (vgl. dazu Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/2 S. 7, S. 9 f.) – und die gemäss seiner Aussage erlittenen blauen Flecken an den Armen (Urk. 5/2 S. 7) eine sehr naheliegende Folge der Tritte des Beschuldigten und des schützenden Einsatzes der Arme bzw. Hände durch C._____ darstellen. Es erstaunt – entgegen der Verteidigung (Urk. 86 N. 33; Urk. 113 N. 38 f.) – auch nicht, dass diese blauen Flecken auf den Videoaufnahmen nicht erkennbar sind, zumal Hämatome – was der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht – nicht unmittelbar mit der Einwirkung auf den Körper, sondern erst eine gewisse Zeit danach, entstehen. Trotz anderslautendem Stand-

- 12 - punkt der Verteidigung (Urk. 113 N. 36) ist es auf einen glücklichen Zufall – und nicht auf bewusste Dosierung der Tritte – zurückzuführen, dass C._____ keine Verletzungen an den Armen bzw. Händen erlitt. Die Intensität der Tritte war ge- eignet, Verletzungen herbeizuführen. Relevant ist im Ergebnis, dass der Beschul- digte heftig in Richtung des Kopfs von C._____ trat. Nicht erwiesen ist, dass die blauen Flecken in der Augenregion von den Tritten des Beschuldigten stammen, denn C._____ ordnete die Ursache dafür einem Schlag zu (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 7). Zu betonen ist nochmals, dass – trotz anderslautendem Standpunkt der Verteidigung (Urk. 113 N. 43) – sich den Videoaufnahmen keinerlei Anzeichen da- für entnehmen lassen, dass der Beschuldigte von C._____ angegriffen wurde bzw. dass C._____ im Begriff war, den Beschuldigten anzugreifen. Im Übrigen war – wie schon erwähnt – die Gruppierung mit dem Beschuldigten als erste tät- lich geworden, wobei sich auch der Beschuldigte aktiv durch zwei Stösse gegen- über B._____ und C._____ beteiligte (vgl. z.B. Urk. 7/2, Videoaufnahme 1, Zeit- stempel: 05:17-05:40).

E. 2.1.4 Der Anklagesachverhalt kann im Rahmen der vorstehenden Ausführun- gen als erstellt gelten.

E. 2.2 Die Anklägerin beantragt die Bestätigung der vorinstanzlich angeordneten achtjährigen Landesverweisung mit Ausschreibung im Schengener Informations- system (vgl. eingangs erwähnte Anträge). Sie schloss sich der vorinstanzlichen Begründung an (Urk. 116 S. 1); die Vorinstanz bejahte zwar einen schweren persönlichen Härtefall, erachtete das öffentliche Interesse an der Landesver- weisung als überwiegend im Vergleich zum privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz (Urk. 96 E. IV.4.-5.).

3. Beurteilung

E. 2.2.1 Der Beschuldigte ist nicht geständig. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, sind bei einem ungeständigen Beschuldigten für Würdigung des inneren Sach- verhalts beim Vorwurf des Eventualvorsatzes insbesondere Tathandlung, Schwe- re der Sorgfaltspflichtverletzung, Kenntnis des Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung und Beweggrund zu berücksichtigen (vgl. Urk. 96 E. III.3.3.3.).

E. 2.2.2 Was die Tathandlung betrifft, so kann – um Wiederholungen zu vermei- den – auf die bereits gemachten Ausführungen zum objektiven Sachverhalt ver- wiesen werden (E. II.2.1.). Zu betonen ist, dass der Beschuldigte auf den für die glimpflichen Folgen (mit-) entscheidenden Umstand, dass es C._____ gelang, die eigenen Hände bzw. Füsse vor das eigene Gesicht zu bewegen, keinen Einfluss hatte. Der Beschuldigte konnte nicht wissen, ob der Beschuldigte sich selbst mit

- 13 - den Armen/Händen würde wehren (können) und ob dadurch (schwere) Verletz- ungen vermieden würden.

E. 2.2.3 Mit Blick auf die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ist ohne viele Wort zu bemerken: Schon ein bewusst ausgeführter Tritt, aber erst recht mehrere bewusst ausgeführte Tritte mit grosser Ausholbewegung und hoher Intensität gegen den Kopf eines am Boden liegenden Menschen sind krass sorgfaltspflicht- widrig.

E. 2.2.4 Mit Blick auf die Kenntnis des Risikos der Tatbestandsverwirklichung ist zu bemerken, dass wer einem am Boden liegenden Menschen Fusstritte gegen den Kopf versetzt, mit irreparablen Organschädigungen und mit lebensgefährli- chen Verletzungen rechnen muss. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, ins- besondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2.). Obwohl der Beschuldigte auf die ihm in der Untersuchung und vor Vorinstanz mehrfach gestellte Frage, ob es bei Tritten gegen den Kopf zu schweren Schädi- gungen kommen kann, keine (einlässliche) Antwort geben wollte (Urk. 4/2 S. 10; Urk. 84 S. 20, S. 29), gibt es keinerlei Anhaltspunkte (wie z.B. mangelnde geistige Entwicklung) dafür, dass der Beschuldigte, der Kraftsport betreibt und ca. 95 Kilo- gramm (Urk. 112 S. 8) wiegt, dieses Risiko nicht kannte.

E. 2.2.5 Was den Beweggrund anbelangt, so ist nochmals zu betonen, dass der Beschuldigte die Tritte gegenüber C._____ nicht im Rahmen einer Abwehrhand- lung, sondern einer Attacke, ausführte. Es kann hierzu auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die aufzeigen, dass es die Gruppe des Beschuldigten war, welche im "D._____" die tätliche Aus- einandersetzung suchte und die Bekundung des Beschuldigten, der Schlag von B._____ gegen die junge Frau im "D._____" habe bei ihm die Sicherungen

- 14 - durchbrennen lassen, als unglaubhafte Schutzbehauptung zu taxieren ist, und dass der Beschuldigte keinen Abwehrwillen hatte, als er C._____ trat (Urk. 96 E. II.6.3.4., E. II.6.3.11., E. III. 3.6.). Dem Beschuldigten ging es darum, den schon am Boden liegenden C._____ zu "bestrafen". Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass die Aussage des Beschuldigten, er habe deshalb keine schwere Körperverletzung gewollt, da diese ansonsten eingetreten wäre, keinen Rück- schluss auf seine tatsächliche Einstellung zulässt. Dass dem Beschuldigten die Gesundheit seiner Opfer – und damit auch von C._____ – egal war, zeigt sich auch daran, dass er sich nach den Tritten und Schlägen eiligen Schrittes vom Ort des Geschehens entfernt hat, obschon B._____ klar erkennbar am Bluten war (Videoaufnahme 1, Zeitstempel: ab 06:20; Videoaufnahme 3, Zeitstempel: ab 00:14). Es kann damit vorderhand sein Bewenden haben; die Motivlage wird bei der Strafzumessung nochmals zu thematisieren sein.

E. 2.2.6 Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass der Beschuldigte sich entschlos- sen hat, C._____ schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen, und zwar spätestens dann, als er zum ersten Tritt in Richtung des Kopfs des am Bo- den liegenden C._____ ausgeholt hat. Aus den vorerwähnten Umständen zu Tat- handlung, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Kenntnis des Risikos schwerer Körperverletzungen und Beweggrund muss der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte (ernsthaft) damit rechnete, durch sein Verhalten C._____ schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen am Kopf zuzufügen und er sich mit solchen Verletzungen – im Fall ihres Eintritts – abgefunden hat. Andere Umstän- de, die diesen Schluss in Frage stellen, liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat mit anderen Worten Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf genommen gehandelt, wie dies in der Anklageschrift behauptet wird.

E. 2.3 Rechtliche Würdigung

E. 2.3.1 Aus dem vorstehenden Beweisergebnis ergibt sich, dass der Beschuldig- te eventualvorsätzlich hinsichtlich einer (versuchten) schweren Körperverletzung zum Nachteil von C._____ gehandelt hat. Zu bemerken ist, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestandes der ver- suchten schweren Körperverletzung durch Fusstritte nicht voraussetzt, dass ne-

- 15 - ben den eigentlichen Fusstritten (oder Schlägen) an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Perso- nen, hinzutreten muss (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom

24. Juni 2021 E. 1.4.; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2.; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1.).

E. 2.3.2 Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

E. 2.3.3 Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

E. 3 Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B._____

E. 3.1 Der serbische Beschuldigte hat sich der mehrfachen versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, womit er zwei Mal eine Katalogtat begangen hat (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Damit ist der Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätz- lich des Landes zu verweisen, da ein Fall der obligatorischen Landesverweisung vorliegt.

E. 3.1.1 Zwar ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz für die beiden Körperver- letzungsdelikte eine gemeinsame Strafe (gedanklich) festgesetzt und dabei die mehrfache Tatbegehung beim Verschulden berücksichtigt hat (Urk. 96 E. IV.4.1.). Bundesrechtswidrig war aber insbesondere das Vorgehen der Vorinstanz, für den Raufhandel eine Straferhöhung von drei Monaten vorzunehmen, ohne sich zur Einzelstrafe für diese Tat und dabei insbesondere zur Wahl der Freiheitsstrafe als Strafart zu äussern (vgl. Urk. 96 E. IV.4.2.). Dies ist zu korrigieren. In Anbetracht der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorne, E. III.1.) sind ei- ne Einsatzstrafe und zwei Einzelstrafen festzusetzen. Die versuchte schwere Körperverletzung ist wegen des Strafrahmens das schwerere Delikte im Vergleich zum Raufhandel. Von den beiden versuchten schweren Körperverletzungen ist in Anbetracht des Verschuldens jene zum Nachteil von C._____ als schwerer einzustufen, weshalb zunächst eine Einsatzstrafe für diese Tat festzusetzen ist.

E. 3.1.2 Die beiden vom Beschuldigten begangenen Körperverletzungsdelikte erschöpften sich im Versuch. Für die Bemessung der Strafe hat das Gericht bei einem vollendeten Versuch in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen. In einem zweiten Schritt ist dem Umstand der versuchten Tatbegehung Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.3.1., m.H.).

E. 3.1.3 Durch die – hier interessierenden – Schläge verursachte Tatfolgen in Form von Verletzungen etc. werden im entsprechenden Anklageteil (Urk. 67 S. 4 f.) nicht behauptet, womit solche nicht zu prüfen sind. Im Übrigen lässt sich diesbezüglich auch den Protokollen der Einvernahmen von B._____ und den üb- rigen Akten nichts entnehmen.

E. 3.1.4 Der Anklagesachverhalt kann im Rahmen der vorstehenden Ausführun- gen als erstellt gelten.

E. 3.2 Es liegt indes knapp ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, wo die persönlichen Verhältnisse des

- 36 - Beschuldigten dargestellt und die damit in Zusammenhang stehenden privaten Interessen gewürdigt werden.

E. 3.2.1 Was die Aufenthaltsdauer in der Schweiz anbelangt, so ist zu bemerken, dass der Beschuldigte im Jahr 1988 in F._____, Kanton Schwyz, geboren wurde und hierzulande die Schule besucht hat (Urk. 84/1 S. 2). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C, die bis und mit Februar 2024 gültig ist (Urk. 84/2). Es liegt offensichtlich eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor.

E. 3.2.2 Zur familiären Situation ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz angab, seine in der Schweiz nicht eingebürgerten Eltern würden in Serbien wohnen. Seine Grossmutter wohne ebenfalls in Serbien, der Grossvater sei gestorben. Der Bruder und die Schwester, die beiden Nichten, die Tante mütterlicherseits und deren Töchter, sowie seine Tante väterlicherseits und deren Tochter würden in der Schweiz leben und seien allesamt Schweizer Bürger. Der Beschuldigte gab an, ledig und kinderlos zu sein und allein zu leben. Er habe eine Freundin (bzw. mittlerweile Verlobte), mit der er eine Familie gründen wolle (zum Ganzen: Urk. 84 S. 1 ff., S. 31; Urk. 86 N. 68; Urk. 112 S. 9). Es erhellt aus den Aussagen des Beschuldigten und den Akten nicht, dass er mit diesen Personen über eine besonders intensive Beziehung pflegen würde oder diese von ihm abhängig wären. Der Beschuldigte verfügt somit zwar über familiäre Beziehungen in der Schweiz. Indes verfügt er hierzulande weder über eine Kernfamilie, noch pflegt er hierzulande besonders enge familiäre Beziehungen im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Nichts daran zu ändern vermögen das von der Verteidigung eingereichte "Persönliche Empfehlungsschreiben", das von mehreren Bekannten (Verlobte, Arbeitgeber, Freunde, Kollegen, Verwandte) des Beschuldigten unter- zeichnet wurde, und die von der Verteidigung eingereichte "Personenbewertung" der Tante des Beschuldigten (Urk. 114/14-15).

E. 3.2.3 Zur beruflichen Integration und zum Gesundheitszustand ist zu bemerken, dass der Beschuldigte eine Malerlehre begonnen hat, welche er jedoch nach eineinhalb Jahren wieder abbrach, da er aufgrund der dabei verwendeten Chemikalien einen Hautausschlag bekam (Urk. 84 S. 2; Urk. 86 N. 70; Urk. 112 S. 3). Anschliessend war der Beschuldigte vom 22. Juli 2010 bis am 30. Juni 2011

- 37 -

– also während rund eines Jahres – in der G._____ AG als Betriebsmitarbeiter in einer Grossmetzgerei tätig (Urk. 87/8). Später – fast zwei Jahre danach – war der Beschuldigte vom 28. März 2013 bis am 10. Mai 2013 – d.h. während rund ein- einhalb Monaten – bei der H._____ AG in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Reifenmonteur angestellt (Urk. 87/9). Wiederum fast zwei Jahre später war der Beschuldigte vom 1. März 2015 bis zum 30. April 2015 – d.h. während zwei Mo- naten – in der I._____ in J._____ als Teilzeitverkäufer tätig (Urk. 87/10). Mehr als ein halbes Jahr später war der Beschuldigte vom 22. Januar 2016 bis am 29. April 2016 – d.h. während rund drei Monaten – als temporärer Mitarbeiter mit einem Teilzeitbeschäftigungsgrad im Stundenlohn bei der K._____ AG tätig (Urk. 82/16). Dort absolvierte der Beschuldigte erfolgreich seine Staplerprüfung (Urk. 86 N. 72; Urk. 82/9). Anschliessend war der Beschuldigte am 21. Juni 2017, im Zeitraum vom 2. November 2017 bis am 17. November 2017 und im Zeitraum vom

20. November 2017 bis am 28. November 2017, d.h. insgesamt während etwas weniger als 30 Arbeitstagen in einem Zeitraum von rund einem halben Jahr – temporär bei der L._____ AG tätig (Urk. 82/15). Des Weiteren war der Beschul- digte von September 2016 bis Juni 2017 wiederholt für die M._____-Work tätig (Urk. 82/14; Urk. 82/7; Urk. 86 N. 73). Einige Zeit später arbeitete der Beschuldig- te temporär zwischen dem 18. Juli 2019 und dem 22. September 2019 – d.h. während rund zwei Monaten – bei N._____ als Produktionsmitarbeiter bzw. Ope- rator im …, welcher Einsatz über die O._____ AG zustande kam (Urk. 82/13; Urk. 86 N. 73). Durch die P._____ Personalberatung wurde dem Beschuldigten für die Zeit vom 21. Oktober 2019 bis zum 30. Oktober 2019 – d.h. 10 Tage – ein Einsatz bei der Q._____ AG als Betriebsmitarbeiter vermittelt (Urk. 82/12; Urk. 86 N. 73). Rund ein halbes Jahr später arbeitete der Beschuldigte vom 1. Mai 2020 bis am 31. Juni 2020 – das heisst während zwei Monaten – als Betriebsmitarbei- ter bei der R._____ GmbH (Urk. 82/11). Im Juli 2020 arbeitete der Beschuldigte bei der S._____ GmbH (Urk. 82/7, Urk. 82/10). Seit Mitte August 2020 arbeitet der Beschuldigte als Bauspengler bei der T._____ GmbH. Er ist auf Abruf tätig (Urk. 82/4; Urk. 82/7; Urk. 84 S. 3 f.; Urk. 86 N. 75). Seit Mitte Oktober 2021 ist der Be- schuldigte im Weiteren bei der E._____ FS auf Abruf tätig (Urk. 114/13). Im Rah- men dieser Tätigkeit hilft der Beschuldigte beim Auf- und Abbau von Zelten von

- 38 - Covid-Testcentern (Urk. 112 S. 2 f.). Der Beschuldigte hat – gemäss (unbelegt gebliebener) Darstellung der Verteidigung – im Weiteren immer wieder ohne schriftlichen Vertrag auf diversen Bau- und Abbruchstellen ausgeholfen und auf Abruf Temporäreinsätze in diversen Branchen geleistet. Dadurch, und mit den ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten, liessen sich auch gewisse Lücken in seinem Lebenslauf erklären (Urk. 86 N. 75). Zur Begründung für die lediglich kurzzeitigen Anstellungen des Beschuldigten in den letzten Jahren machte die Verteidigung geltend, dass einerseits schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Um- strukturierungen, lediglich saisonale Betriebsnotwendigkeit von Mitarbeitern, eine geografische Umsiedelung eines Unternehmens sowie immer wieder aufflam- mende Rückenschmerzen aufgrund einer im Rahmen der Tätigkeit für die Gross- metzgerei zugezogenen Rückenverletzung zur jeweiligen Beendigung der Ar- beitsverhältnisse geführt hätten (Urk. 86 N. 70 ff.; vgl. auch Urk. 84 S. 3; Urk. 113 N. 83 ff.). Es ist – mit der Vorinstanz (Urk. 96 E. VI.4.4.) – zu bemerken, dass die Rückenbeschwerden den Beschuldigten allerdings nicht daran hinderten, höchst agil und tatkräftig, beweglich und ohne erkennbare körperliche Beeinträchtigun- gen im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Aktivitäten nach durchgefeierter Nacht am frühen Morgen zwei Opfer zu treten und schlagen. Die Darstellung des beruflichen Werdegangs zeigt, dass der Beschuldigte wiederholt während länge- rer Zeit gar nicht gearbeitet hat. Die Intervalle, während denen der Beschuldigte gearbeitet hat, sind regelmässig (massiv) kürzer als jene, während welchen er zwischen Arbeitseinsätzen bzw.- stellen nicht gearbeitet hat. Es sticht ins Auge, dass der Beschuldigte regelmässig bloss in einem Teilzeitpensum bzw. auf Abruf tätig gewesen ist. Selbst in den Zeiträumen, während denen der Beschuldigte ge- arbeitet hat, kann nicht stets von einer tatsächlichen Arbeitstätigkeit ausgegangen werden, zumal für diese Zeiträume teilweise eine Arbeitsunfähigkeit bescheini- gende ärztliche Zeugnisse vorliegen (so z.B. für den Einsatz bei N._____ das Arztzeugnis vom 30. Juli 2019 [Urk. 82/25], für den Einsatz bei der Q._____ AG die Arztzeugnisse vom 24. Oktober 2019 und vom 28. Oktober 2019 [Urk. 82/26 f.], für den Einsatz bei der S._____ GmbH bzw. bei der T._____ GmbH das Arzt- zeugnis vom 3. August 2020 [Urk. 82/29]). Wiederholt ist der Beschuldigte nicht durch erfolgreiche Bewerbungen zu Arbeit gelangt, sondern er ist ad hoc vermit-

- 39 - telt worden. Wirtschaftliche Schwierigkeit auf Seiten der Unternehmen o.ä. ver- mögen diesen Umstand nicht zu erklären. Der Grund ist vielmehr in den schwa- chen Qualifikationen des Beschuldigten zu suchen. Überdies war die Wirtschafts- lage in der Schweiz in den letzten zehn Jahren grundsätzlich gut und die Arbeits- losenquote niedrig (vgl. dazu die Information auf der Website des Bundesamts für Statistik; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home.html; zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2021). Die erwähnten Erklärungen der Verteidigung vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Insgesamt ist der Beschuldigte keineswegs gut in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert: Er verfügte nie über eine längerfristige Arbeits- stelle. Er hat auch sein Berufsfeld immer wieder gewechselt. Regelmässig hat er längere Zeit nicht gearbeitet. Dies ist zu einem hohen Grad selbstverschuldet, denn ein objektiv nachvollziehbarer Grund, weshalb der Beschuldigte nach dem Abbruch der Lehrstelle keine andere Lehrausbildung in Angriff nahm bzw. sich anderweitig ordentlich ausbilden liess, wurde vom Beschuldigten nie geltend ge- macht und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Zu betonen ist, dass gera- de bei einem in der Schweiz aufgewachsenen Ausländer, der hierzulande die Schule besucht, die Sprache erlernt und das Privileg gehabt hat, nach Ende der obligatorischen Schulzeit aus einer breiten Palette an Möglichkeiten zur prakti- schen und/oder theoretischen Ausbildung zu wählen – wie dem Beschuldigten –, das Fehlen jeglicher vertiefter Ausbildung mit Blick auf die berufliche Integration in einem deutlich ungünstigeren Licht erscheint als etwa bei einem Immigranten, der im Teenageralter ohne Kenntnisse des Deutschen und ohne Ausbildung aus ei- nem Kriegsgebiet eingewandert ist. Zusammenfassend ist die berufliche Integrati- on im Vergleich zu anderen in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Aus- ländern als klar unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Angesichts seiner Vorge- schichte ist keinesfalls sicher, dass der Beschuldigte nach dem Ende des Verfah- rens und nach Verbüssen der heute auszufällenden erheblichen Freiheitsstrafe, die aktuelle Stelle halten kann bzw. eine neue Stelle finden wird. Seine Depositio- nen, wonach er bei der T._____ GmbH weiterarbeiten könne bzw. er sich mit künftig erspartem Geld selbständig machen wolle (Urk. 84 S. 4 f., S. 30; Urk. 112 S. 3), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

- 40 -

E. 3.2.4 Der Beschuldigte ist gemäss eigener Aussage mit Fr. 4'500.-- verschul- det. Er sei daran, diese Schulden abzubezahlen (Urk. 112 S. 4). Der Beschuldigte kann vor diesem Hintergrund nicht als erfolgreich "finanziell integriert" gelten (vgl. zu diesem Begriff Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.2.2.).

E. 3.2.5 Was die Möglichkeiten einer beruflichen und gesellschaftliche Integration im Herkunftsland anbelangt, so erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz, dass er sich "ziemlich schlecht" auf Serbisch verständigen könne. Er könne gegebenen- falls etwas in einem Restaurant bestellen, grammatikalisch perfekt könne er die Sprache jedoch nicht. Zu Hause habe man Schweizerdeutsch gesprochen – be- reits seine Mutter sei in der Schweiz zur Schule gegangen (Urk. 84 S. 32). Des Weiteren werde in Serbien die kyrillische Schrift verwendet, welcher er auch nicht mächtig sei. Zudem habe er sich letztmals vor fünf Jahren in Serbien aufgehalten (Urk. 84 S. 31). Diese Vorbringen wiederholte er im Wesentlichen an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 112 S. 10). Daraus ergibt sich, dass es für den Beschul- digten zwar nicht einfach, aber gewiss nicht unmöglich wäre, sich in Serbien – welches Land er gemäss eigener Aussage früher immer wieder in den Ferien und zuletzt vor etwa fünf Jahren besuchte (Urk. 112 S. 5) – sozial zu integrieren. Sei- ne Eltern und seine Grossmutter leben dort, womit der Beschuldigte über nahe Verwandte in Serbien verfügt, die ihn auch bei der sozialen Integration unterstüt- zen können. Sicher ist, dass er heute soziale Kontakte mit serbischen Staatsan- gehörigen ausserhalb der Familie pflegt – er delinquierte in den frühen Morgen- stunden des 3. Juni 2018 mit dem befreundeten Serben E._____ (vgl. Urk. 1, Urk. 4/2 S. 2) und das ihn heute auf Abruf beschäftigende Einzelunternehmen FS E._____ wird gemäss Handelsregistereintrag (zur Gerichtsnotorietät von Handels- registereinträgen im Internet, vgl. BGE 143 IV 380 [Pra 2018 Nr. 61]) von einem serbischen Staatsangehörigen betrieben (vgl. <www.sz.chregister.ch/cr- portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-…>; zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2021). Die vorhandenen Sprachkenntnisse reichen aus, um sich in Serbien ge- sellschaftlich zu integrieren. Da der Beschuldigte noch relativ jung ist, kann er seine Kenntnisse des Serbischen ohne besonderen Effort verbessern. Auch die berufliche Integration in Serbien ist möglich. Einerseits sind seine beruflichen Fä-

- 41 - higkeiten nicht einem Bereich anzusiedeln, wo erhöhte Sprachkenntnisse erfor- derlich sind. Andererseits kann er seinem derzeitigen Beruf als Bauspengler – den er heute gemäss eigener Aussage beschwerdefrei ausübt (Urk. 112 S. 3) – ohne Weiteres auch in Serbien nachgehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte – insbesondere aufgrund der verschiedenen in der Vergangen- heit ausgeübten Jobs – in der Lage ist, in seinem Heimatland in diversen Funktio- nen arbeiten. Nach dem Gesagten ist es dem Beschuldigten möglich, sich in sei- nem Heimatland beruflich und gesellschaftlich zu integrieren.

E. 3.2.6 Was die soziale Integration in der Schweiz anbelangt, so ist anhand der Akten und Aussagen des Beschuldigten nicht erkennbar, dass er unter diesem Aspekt hierzulande besonders verwurzelt ist. Der Beschuldigte beteuerte zwar, dass die Schweiz für ihn sein Heimatland sei (Urk. 112 S. 9), wobei in diesem Zusammenhang auffällt, dass er sich in 33 Jahren nie einbürgern liess.

E. 3.2.7 Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass der Beschuldigte sich entschlos- sen hat, B._____ schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen, und zwar spätestens dann, als er zum ersten Schlag ausgeholt hat, mit dem er den Hinterkopf von B._____ treffen wollte. Aus den vorerwähnten Umständen (Tat- handlung, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Kenntnis des Risikos schwerer Körperverletzungen und Beweggrund) muss der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte (ernsthaft) damit rechnete, durch sein Verhalten B._____ schwe- re bzw. lebensgefährliche Verletzungen am Kopf (z.B. Organschäden) zuzufügen und er sich mit solchen Verletzungen – im Fall ihres Eintritts – abgefunden hat. Andere Umstände, die diesen Schluss in Frage stellen, liegen nicht vor. Der Be- schuldigte hat mit anderen Worten Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf genommen, wie dies in der Anklageschrift behauptet wird.

- 20 -

E. 3.3 Abschliessend ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, da – wie schon erwähnt (vgl. vorne. E. IV.3.2.1.) – (knapp) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Zu benennen ist zunächst das auf der Hand liegende öffentliche Interes- se an der Landesverweisung. Der Beschuldigte hat zwei Mal eine Katalogtat be- gangen, wobei der Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung den Schutz des wichtigsten Rechtguts Leib und Leben bezweckt. Zu beachten ist, dass es sich beim Beschuldigten nicht etwa um einen Delinquenten handelt, der aus noch halbwegs nachvollziehbaren Gründen straffällig wurde, wie beispiels- weise ein mittelloser Dieb. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Delin- quenten, der rücksichtslos und in einer auf Gewalteskalation angelegten Einstel- lung in schwerwiegender Form die körperliche Integrität seiner ihm zuvor nicht bekannten Opfer (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 12) und sogar – durch den Raufhandel

– von unbeteiligten Dritten gefährdet hat. Dies tat er aus nichtigem Anlass zwecks Befriedigung seines egoistischen Machtstrebens. Es muss deshalb – trotz der fehlenden Planmässigkeit und der Einmaligkeit des Vorfalls und obschon seine Vorstrafe nur einen Hausfriedensbruch betrifft – von einem erheblichen Rückfallri- siko ausgegangen werden. Die Anlasstaten der mehrfachen Körperverletzung lie- gen rund 3 ½ Jahre, also noch nicht lange, zurück. Es gibt im Übrigen keine An-

- 42 - haltspunkte, die auf ein zumindest teilweise vorhandenes öffentliches Interesse am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz hindeuten würden. Vielmehr be- steht ein sehr hohes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dass der Beschuldigte gemäss Verteidigung nicht von der öffentlichen Hand unterstützt werden muss (Urk. 113 N. 86), vermag daran nichts zu ändern. Was die privaten Interessen des Beschuldigten betrifft, so wird wegen der in der Schweiz verbrachten Kindheit bzw. Adoleszenz und der in der Schweiz damit per se vorhandenen Verwurzelung von einem (knappen) schweren persönlichen Härtefall ausgegangen (vgl. vorne. E. IV.3.2.1.). Sein pri- vates Interesse am Verbleib in der Schweiz besteht insoweit, als er hier geboren und aufgewachsen ist, er die hiesige Sprache spricht und hier seine Freundin, Verwandte und Freunde leben. Die privaten Interessen des Beschuldigten sind jedoch nicht allzu hoch, da er hierzulande kein im Sinne der Bundesverfassung oder der EMRK geschütztes Familienleben pflegt. Im Übrigen ist es für ihn ohne Weiteres möglich und zumutbar, von Serbien aus mit den herkömmlichen und modernen Mitteln der Kommunikation den Kontakt mit den in der Schweiz leben- den Verwandten und Freunden zu pflegen. Der Beschuldigte ist hierzulande be- ruflich klar unterdurchschnittlich integriert. Es ist für ihn möglich, sich in Serbien gesellschaftlich und beruflich zu integrieren. Zudem leben auch seine Eltern dort, was die Integration in Serbien begünstigt. Er hat sein Heimatland früher immer wieder besucht, weshalb ihm die dortigen Verhältnisse nicht völlig unbekannt sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Serbien nicht etwa um einen Staat mit prekären sozialen, wirtschaftlichen und politischen Strukturen handelt (vgl. die Klassifikation von Serbien in der Gruppe der Staaten mit "very high human development" im Human Development Index des Jahrs 2020 der Vereinten Nationen [<www.hdr.undp.org/sites/default/files/hdr2020.pdf>; zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2021)]; Serbien ist vielmehr EU-Beitrittskandidat (<www.ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/enlargement- policy/negotiations-status_en>; zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2021). Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erheblich. Demnach ist eine Landesverweisung anzuordnen.

- 43 -

E. 3.3.1 Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte zwei Mal mit grosser Ausholbewegung heftig mit der zur Faust geballten Hand gegen den Hinterkopf schlug bzw. schlagen wollte. Es wurde bereits dargelegt, welche Gefahren damit verbunden sind. Es ist mit Blick auf das sog. Doppelverwertungs- verbot freilich nicht ausser Acht zu lassen, dass ein solches Tatvorgehen dem Tatbestand der schweren Körperverletzung bereits zu einem gewissen Grad im- manent ist. Hält man sich die möglichen Formen einer tatbestandsmässigen Vor- gehensweise vor Augen, so ist nicht zu verkennen, dass gefährlichere Handlun- gen denkbar sind; etwa das Festhalten des Schädels beim Faustschlag oder der Einsatz von Waffen bzw. (gefährlichen) Gegenständen. Zu betonen ist aber, dass der Beschuldigte mehrfach mit der zur Faust geballten Hand zuschlug. Als der Beschuldigte das erste Mal zuschlug war B._____ völlig wehrlos, da er sich vom Beschuldigten abgewandt in einem Zweikampf mit E._____ befand. Beim zweiten Schlag war er ebenfalls auf E._____ konzentriert und konnte sich kaum wehren bzw. dem Schlag ausweichen. Es ist skrupellos und hinterhältig, ein Opfer, das sich nicht wehren bzw. ausweichen kann, von hinten zu schlagen. Dies wirkt sich

– auch hier – wegen des Doppelverwertungsverbots nur beschränkt zulasten des Beschuldigten aus. Das objektive Tatverschulden ist gegenüber jenem im Zu- sammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C._____ etwas geringer, da der Beschuldigte nur zwei Mal zuschlug und – rein objektiv betrachtet – nur einmal einen besonders risikobehafteten Schlag verpass- te. Das objektive Verschulden ist als schon knapp nicht mehr leicht einzustufen.

E. 3.3.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt zugunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er "nur" eventualvorsätzlich gehandelt hat und infolge Alkohol- konsums zu einem gewissen Grad enthemmt war. Deutlich erschwerend wirken sich die hohe kriminelle Energie und der niedrige Beweggrund aus. Es kann auch im Übrigen auf die Erwägungen weiter vorne zur subjektiven Tatschwere bei der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C._____ verwiesen werden (vgl. E. III.3.2.2.), die hier (sinngemäss) gleichermassen gelten. Gesamt-

- 28 - haft betrachtet vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relative- ren.

E. 3.3.3 Insgesamt erscheint das Verschulden als schon knapp nicht mehr leicht. In Anbetracht des schon erwähnten Strafrahmens ist eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten dem Verschulden angemessen.

E. 3.3.4 Wie erwähnt (vgl. vorne, E. II.3.3.), hat sich die Tat im Versuch erschöpft. Es kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zum Delikt zum Nachteil von C._____ verwiesen werden, die hier (sinngemäss) gleichermassen gelten (vgl. vorne, E. III.3.2.4.). Zu beachten ist, dass die hier interessierenden Schläge bei B._____ gar keine relevanten physischen Tatfolgen verursacht haben

– noch nicht einmal Hämatome o.ä. Auch relevante psychische Tatfolgen sind nicht erkennbar. Es rechtfertigt sich eine erhebliche bis starke Strafreduktion um etwas mehr als ein Drittel. Die gestützt auf das Verschulden festgesetzte Strafe von 30 Monaten ist um 12 Monate zu reduzieren.

E. 3.3.5 Was die Täterkomponenten anbelangt, so kann auf die entsprechenden Ausführungen weiter vorne verwiesen werden (vorne, E. III.3.2.5.). Die Täter- komponenten wirken sich neutral aus.

E. 3.3.6 Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren ist für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B._____ eine Einzel- strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 3.4 Zur Dauer der Landesverweisung ist zu bemerken, dass deren Festset- zung durch die Vorinstanz auf 8 Jahre angemessen ist: Eine Landesverweisung ist auf 5 bis 15 Jahre zu befristen (Art. 66a Abs. 1 StGB), wobei die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung verhältnismässig sein muss (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK), namentlich einer aus einer lan- gen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2., m.H.). Der Be- schuldigte beging gleich zwei Katalogtaten, wobei es sich um zwei schwere Gewaltdelikte handelt. Der Straftatbestand der schweren Körperverletzung ist in- nerhalb der Katalogtaten wegen der Mindest- und Höchststrafe zu den schweren Delikten zu zählen. Diese Aspekte sprechen für eine Dauer im oberen Bereich. Da der Straftatbestand der schweren Körperverletzung einen nach oben weiten Strafrahmen aufweist, kommt den bei der Strafzumessung vergebenen Prädika- ten des Verschuldens in diesem Zusammenhang nur beschränkte Relevanz zu. Für eine Dauer im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von 5 bis 15 Jah- ren spricht hingegen die lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigen in der Schweiz. All diesen Umständen wird durch eine Dauer von 8 Jahren adäquat Rechnung getragen.

E. 3.4.1 Im Rahmen der Bewertung der objektiven Tatschwere ist vorauszu- schicken, dass der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB in erster Linie das öffentliche Interesse schützt, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2.). Die Videoaufnahmen zeigen, dass sich der Beschuldigte sowohl im Vorfeld der Auseinandersetzung (beim "Aufheizen der Stimmung"; vgl. z.B. Videoaufnahme 1, Zeitstempel: ab 04:55, wo der Beschuldigte von sich aus sich zum ihn gar nicht anschauenden B._____ begibt und diesen wegschubst) als

- 29 - auch bei deren Verlauf als äusserst aktiver Beteiligter (vgl. z.B. Videoaufnahme 1, Zeitstempel: ab 05:45, wo der Beschuldigte ohne zu zögern Schläge verteilt) ver- hielt. Was die Gefährdung von Dritten betrifft: Die Videoaufnahmen (Videoauf- nahme 1, Zeitstempel: ab 04:55) zeigen, dass es für die unbeteiligten Dritten im "D._____" kein vollkommen leichtes Unterfangen war, sich zum Selbstschutz vom Ort des Geschehens zu entfernen. Der Raufhandel fand – trotz schon zuvor auf- geheizter Atmosphäre – für die unbeteiligten Dritten überraschend statt, was sich daran zeigt, dass sie sich nicht vorzeitig entfernt hatten. Es bestand somit für die mindestens zehn unbeteiligten Dritten im "D._____", die – zwar teils angeheitert, aber grundsätzlich gut gelaunt und arglos – auf engem Raum stehend und umge- ben von Glasvitrinen, Fensterscheiben und Möbeln nach dem Ausgang um ca. vier Uhr in der Früh ihren "Gute-Nacht"-Snack kaufen bzw. konsumieren wollten, die Gefahr verletzt zu werden; sei es infolge eines (versehentlichen) Schlags durch einen der Beteiligten oder infolge eines durch den Raufhandel verursachten Sturzes auf den Boden oder die erwähnten Gegenstände. Dass dieses Risiko nicht nur abstrakter Natur war, zeigt sich daran, dass eine unbeteiligte Frau zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung versehentlich im Gesicht getroffen wur- de (zum Ganzen: Videoaufnahme 1, Zeitstempel: ab 05:45; Videoaufnahme 2: Zeitstempel: ab: 05:45). Dieses Risiko der Verletzung weiterer unbeteiligter Dritter konnte der Beschuldigte nicht bzw. höchstens beschränkt kontrollieren. Die Ge- waltentladung ist als erschreckend zu bezeichnen. Indes ist nicht von der Hand zu weisen, dass noch deutlich schwerere Formen des Raufhandels denkbar sind (z.B. Einsatz von Waffen oder gefährlichen Gegenständen, Auseinandersetzung in einer noch engeren Örtlichkeit ohne "Fluchtweg", Auseinandersetzung mit mehr Beteiligten, längere Dauer). Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist in Form einer Rissquetschwunde bei B._____ eingetreten, die verarztet werden musste und die dazu führte, dass B._____ eine Woche arbeitsunfähig war (Urk. 1 S. 6; Urk. 7/1 S. 4; Urk. 45). Angesichts der denkbaren Formen der tatbestandlich vorausgesetzten Folgen – die von einer einfachen Körperverletzung bis hin zur Tötung reichen – ist die objektive Folge des Raufhandels als nicht gravierend zu bezeichnen. Unbe- achtet der Antwort auf die Frage, ob bei der Bewertung des Verschuldens auf den Schweregrad der eingetretenen objektiven Strafbarkeitsbedingung abgestellt wer-

- 30 - den darf (dies verneinend etwa BSK StGB-MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N. 4 und N. 22; EGE, in: Graf (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 133 N. 11; Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB160482-O vom 21. September 2017 E. VII.4.2.; SB170081-O vom 13. Juli 2017 E. IV.2.1.), ist die ob- jektive Tatschwere als schon knapp nicht mehr leicht einzustufen.

E. 3.4.2 Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Unmittelbarer Auslöser des Raufhandels war nicht ein Schlag von ihm, sondern ein von B._____ gegen E._____ gerichteter Schlag, der eine unbeteiligte Frau traf. Dieser Umstand vermag sich nur, aber immerhin, leicht verschuldensrelativierend auszuwirken, da die Gruppe um den Beschuldigten die körperliche Auseinandersetzung suchte und sichtlich darauf wartete, einen Anlass zu finden, um sich mit gegnerischen Gruppe zu prügeln, nachdem die Gruppe um den Beschuldigten B._____ zuvor bereits tätlich angegangen hatte. Der Beschul- digten hätte ohne Weiteres auf die tätliche Auseinandersetzung verzichten kön- nen, zumal er nicht angegriffen wurde. Die Art und Weise, wie sich der Beschul- digte verhalten hat, lässt – selbst im Vergleich mit anderen Formen des Raufhan- dels – auf eine überdurchschnittlich ausgeprägte Gleichgültigkeit und Gering- schätzung des Wohlbefindens anderer Menschen schliessen, zumal er zur blos- sen Befriedigung seines eigenes Machtstreben Dritte gefährdet hat (vgl. dazu auch vorne, E. III.3.2.2.). Dieser Umstand wirkt sich erheblich erschwerend aus. Leicht zugunsten des Beschuldigten ist berücksichtigen, dass er infolge des vor- gängigen Alkoholkonsums zu einem gewissen Grad enthemmt war. Es kann dazu nach vorne verwiesen werden (vgl. vorne, E. III.3.2.2.). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive insgesamt nicht zu relativieren.

E. 3.4.3 Das Verschulden ist insgesamt als schon knapp nicht mehr leicht zu qualifizieren. In Anbetracht des ordentlichen Strafrahmens, der sich von einem 1 Tag Freiheitsstrafe bzw. 1 Tagessatz Geldstrafe auf bis zu 3 Jahre Freiheits- strafe erstreckt, ist vorliegend – im Ergebnis mit der Anklägerin (Urk. 100 S. 4) – eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten dem Verschulden angemessen.

- 31 -

E. 3.4.4 Was die Täterkomponenten betrifft, so kann auf die vorstehenden Aus- führungen verwiesen werden (vgl. vorne, E. III.3.2.5.). Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus.

E. 3.4.5 Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren ist für den Raufhandel eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Es ist richtig, dass – wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 113 N. 68) – die übri- gen Beteiligten des Raufhandels milder bestraft wurden – so etwa E._____ mit ei- ner Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 600.-- (Urk. 21/5). Daraus resultiert für den Beschuldigten kein Anspruch, mit derselben Sanktion bestraft zu werden, zumal zu beachten ist, dass die übrigen Beteiligten im Strafbefehlsverfahren verurteilt wurden, womit sie je einen aussergerichtlichen Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft akzeptiert haben.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 8 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen ist.

E. 3.5.1 Vorstehend wurden die folgenden Strafen festgesetzt: − Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C._____ (vgl. vorne, E. III.3.2.6.); − Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B._____ (vgl. vorne, E. III.3.3.6.); − Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe für den Raufhandel (vgl. vorne, E. 3.4.5.).

E. 3.5.2 Es liegen somit gleichartige Strafen vor. Es ist gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe festzusetzen. Ausgangspunkt bildet die Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C._____. Es rechtfertigt sich, bei der Asperation die Einzelstrafe von 18 Monaten für die versuchte schwe- re Körperverletzung zum Nachteil von B._____ im Umfang von 2/3, d.h. 12 Mona- ten, zu berücksichtigen: Zwar beging der Beschuldigte dieses zweite Körperver- letzungsdelikt nur wenige Sekunden nach dem ersten Körperverletzungsdelikt mit

- 32 - der im Wesentlichen gleichen Intention – ein Mitglied der gegnerischen Gruppe zu verletzen –, womit die beiden Delikte in einem engen Zusammenhang stehen. Jedoch richtete sich die Tat gegen ein zweites Opfer. Die Einzelstrafe von 8 Mo- naten Freiheitsstrafe für den Raufhandel ist im Umfang von rund 1/2, d.h. 4 Mona- ten, zu berücksichtigen: Der Beschuldigte beging diese Tat in unmittelbarer zeitli- cher Nähe zu den beiden Körperverletzungsdelikten mit dem primären Ziel, C._____ und B._____ zu verletzen, welches Unrecht durch die Strafen für die beiden Körperverletzungsdelikte als weitestgehend abgegolten erachtet werden kann. Eine mildere Straferhöhung fällt ausser Betracht, da der Strafstraftatbe- stand – wie schon erläutert (vgl. vorne, E. III.3.4.1.) – auch den Schutz von Dritten bezweckt und Dritte vorliegend nicht nur abstrakt gefährdet wurden.

E. 3.5.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen resultiert eine Gesamtfreiheits- strafe von 40 Monaten.

E. 3.6 Auch die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem (SIS) – gegen deren Zulässigkeit die Verteidigung im Falle der Anordnung der Landesverweisung keine konkreten Gründe vorbrachte (vgl. Urk. 113 N. 96) – ist zu bestätigen, da die Ausschrei- bungsvoraussetzungen nach Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006 S. 4; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.2. ff., E. 4.8., m.H.) erfüllt sind: Der Beschuldigte hat

- 44 - nicht nur gleich zwei Mal eine Straftat begangen, die mit einer Freiheitsstrafe von (weit) mehr als einem Jahr bedroht ist, sondern er wird auch mit einer Freiheits- strafe von deutlich mehr als einem Jahr bestraft. Überdies war er im Zeitpunkt der Tatbegehung schon vorbestraft. Er stellt damit – wie die Anklägerin argumentiert hat (Urk. 85 S. 21) – eine grosse Gefahr für die innere Sicherheit da. Demnach ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

E. 4 Vollzug Die heute auszusprechende Freiheitsstrafe von 40 Monaten ist – von Gesetzes zwingend (vgl. Art. 42 f. StGB) – zu vollziehen. IV. Landesverweisung

1. Rechtliche Grundlagen

E. 8 September 2021 E. 3.3.2., m.H.). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil des Bundesge- richts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1.). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthalts- dauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz –, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichti- ges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4.)

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - […] - des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
  2. […]
  3. Auf den Antrag betreffend Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 1. Juni 2016 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird nicht eingetreten.
  4. […]
  5. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180603-006 / 72886023 lagernden Gegenstände und Spuren sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung zu überlassen: - Vergleichs-WSA (Asservate-Nr. A011'545'305), - DNA-Spur ab linkem Rückenbereich des T-Shirts (Asservate-Nr. A011'550'735), - DNA-Spur ab Vorderseite des T-Shirts (Asservate-Nr. A011'550'757).
  6. Das von der Stadtpolizei Zürich sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180603-006 / 72886023 lagernde T-Shirt (Asservate-Nr. A011'538'435) wird B._____ auf Verlangen innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird es vernich- tet. - 46 -
  7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'700.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 132.50 Auslagen (Gutachten, Stadtspital Triemli) Fr. 18'894.60 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  8. […]
  9. [Mitteilungen]
  10. [Rechtsmittel]"
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  12. Der Beschuldigte A._____ ist sodann schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  13. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe.
  14. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  15. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 8 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.
  16. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
  17. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 8) wird bestätigt.
  18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 47 - Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'700.-- amtliche Verteidigung
  19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
  20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − das Forensische Institut Zürich, betreffend Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils − B._____, betreffend Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils
  21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 48 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210021-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und die Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms Urteil vom 11. November 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend mehrfach versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 14. Oktober 2020 (DG200085)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. April 2020 (Urk. 67) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 96 S. 62 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Auf den Antrag betreffend Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis vom 1. Juni 2016 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird nicht eingetreten.

4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 8 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

5. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer K180603-006 / 72886023 lagernden Gegenstände und Spuren sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung zu überlas- sen: − Vergleichs-WSA (Asservate-Nr. A011'545'305), − DNA-Spur ab linkem Rückenbereich des T-Shirts (Asservate-Nr. A011'550'735), − DNA-Spur ab Vorderseite des T-Shirts (Asservate-Nr. A011'550'757).

6. Das von der Stadtpolizei Zürich sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich un- ter der Referenznummer K180603-006 / 72886023 lagernde T-Shirt (Asservate- Nr. A011'538'435) wird B._____ auf Verlangen innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird es vernichtet.

- 3 -

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'700.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 132.50 Auslagen (Gutachten, Stadtspital Triemli) Fr. 18'894.60 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 113 S. 1) " 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

2. Abteilung, vom 14. Oktober 2020 hinsichtlich der

- Dispositivziffer 1 al. 2 (Schuldspruch Raufhandel),

- Dispositivziffer 3 (Nichteintreten auf Antrag Widerruf Vorstrafe),

- Dispositivziffer 5 (Einziehung und Vernichtung sichergestellte Gegenstände und Spuren),

- Dispositivziffer 6 (Herausgabe T-Shirt an den Geschädigten B._____) und

- Dispositivziffer 7 (Kostenbemessung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte sei ausserdem schuldig zu sprechen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs.1 StGB. Von allen übrigen Vorwürfen sei der Beschuldigte freizusprechen.

- 4 -

3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00.

4. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen fest- zulegen.

5. Auf den Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung sei nicht einzu- treten; eventualiter sei von einer solchen Anordnung abzusehen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Untersuchungs- und des Hauptverfahrens vor erster Instanz seien je zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und auf die Staatskasse zu nehmen."

b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft: (Urk. 116 S. 1) " 1. Der Beschuldigte sei mit 5 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Oktober 2020 bezüglich des Schuldpunktes und der Nebenfolgen des Urteils und den Kostenfolgen zu bestätigen."

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Umfang der Berufung / Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Was den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 14. Oktober 2020 anbelangt, so kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 [= Urk. 96] E. I.). 1.2. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft meldeten gegen das erwähnte Urteil fristgerecht Berufung an (vgl. Prot. I S. 16; Urk. 88; Urk. 91 f.). Beide Parteien reichten innert Frist ihre jeweiligen Berufungserklärungen ein (Urk. 93; Urk. 95; Urk. 97; Urk. 100). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2021 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben bzw. um hinsichtlich der gegnerischen Berufung einen begründeten Nichteintretensantrag zu stellen, und es wurde weiter der Beschuldigte aufgefordert, Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen (vgl. Urk. 102 f.). Mit fristgerechter Ein- gabe vom 15. Februar 2021 dokumentierte der Beschuldigte seine wirtschaftli- chen Verhältnisse (Urk. 103 ff.). Am 28. Juli 2021 wurde zur Berufungsverhand- lung auf den 11. November 2021 vorgeladen (Urk. 107). Am 11. November 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte, der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und die Staatsanwältin lic. iur. Groth er- schienen. Nachdem der Beschuldigte befragt worden war, die Parteivertreter ihre Vorträge und der Beschuldigte sein Schlusswort gehalten hatten, fand die Urteils- beratung statt. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (zum Ganzen: Prot. II S. 4 ff.).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht Dispositiv-Ziffer 1, 1. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung), Dispositiv-Ziffer 2 (Sanktion), Dispositiv-Ziffer 4 (Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem) und Dispositiv-Ziffer 8 (Kostenverlegung) des vorinstanzlichen

- 6 - Urteils an (Urk. 97 S. 2 f.); die Staatsanwaltschaft (nur) die Sanktion (Urk. 100 S. 1 ff.). Daraus ergibt sich, dass Dispositiv-Ziffer 1, 2. Spiegelstrich (Schuld- spruch wegen Raufhandels), Dispositiv-Ziffer 3 (Nichteintreten auf den Antrag der Staatsanwaltschaft um Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs einer Geld- strafe), Dispositiv-Ziffer 5 (Vernichtung von Spurenmaterial), Dispositiv-Ziffer 6 (Herausgabe eines T-Shirts), Dispositiv-Ziffer 7 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten wurden, womit das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Prot. II S. 6), was mit Beschluss festzuhalten ist. Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zur Disposition.

3. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Be- gründungsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., m.H.). 3.2. Die Vorinstanz hat sich mit verschiedenen prozessualen Aspekten (Wahrung von Verfahrensrechten, Verwertbarkeit von Beweismitteln) auseinan- dergesetzt (Urk. 96 E. II.4.). Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden.

- 7 - II. Schuldpunkt

1. Vorbemerkungen 1.1. Was den Anklagevorwurf in Bezug auf den objektiven Sachverhalt anbe- langt, so kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 E. II.1.). In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt wirft die Staatsanwaltschaft in der Anklage dem Beschuldigten vor, er habe bei seinen Trit- ten gegenüber C._____ (nachfolgend: "C._____") und bzw. bei seinen Faust- schlägen gegenüber B._____ (nachfolgend: "B._____") jeweils um die möglicher- weise Herbeiführung einer schweren oder lebensgefährlichen Verletzung gewusst bzw. diese zumindest billigend in Kauf genommen. Angeklagt ist somit eventual- vorsätzliches Handeln im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. zum Ganzen: Urk. 67 S. 3 ff. [Anklage-Ziffer II.]). 1.2. Zum Standpunkt des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser, was den in der Anklage behaupteten und heute noch interessierenden objektiven Sachver- halt betrifft, teilweise geständig ist (Urk. 84 S. 17 ff.; Urk. 4/3 S. 1). Er macht aber

– zusammengefasst – geltend, bei seinen Tritten gegenüber C._____ abgebremst bzw. diese nur angedeutet zu haben und B._____ nicht mit der Faust geschlagen zu haben (vgl. dazu im Einzelnen hinten, E. II.2.1.2. und E. II.3.1.2.). Was den der Anklage behaupteten und heute noch zu beurteilenden subjektiven Sachverhalt betrifft, ist der Beschuldigte nicht geständig (Urk. 4/3 S. 4; Urk. 84 S. 27; Urk. 112 S. 6 ff.; ferner hinten, E. III.2.2.1. und E. III.3.2.1.). Aufgrund des soeben geschil- derten Standpunkts des Beschuldigten ist zu prüfen, ob die erwähnten, vom Beschuldigten bestrittenen Einzelheiten des äusseren Geschehensablaufs und der subjektive Sachverhalt sich erstellen lassen. 1.3. Die Vorinstanz hat folgende Aspekte richtig dargelegt: Grundsätze der Beweiswürdigung (Urk. 96 E. II.3.), rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch) und Art. 12 Abs. 2 StGB (Eventualvorsatz) (Urk. 96 E. III.3.2. und III.3.3.1.-3.3.3.), rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 122 StGB (schwere Körperver- letzung) (Urk. 96 E. III.3.1.1.-3.1.4.). Die Vorinstanz hat sich ferner zutreffend zur

- 8 - Glaubwürdigkeit der involvierten Personen geäussert und richtig festgehalten, dass der Beweiswert der Aussagen einer involvierten Person letztlich davon ab- hängt, ob die Aussagen glaubhaft sind (Urk. 96 E. II.3.3., E. II.5.). Auf die erwähn- ten Passagen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. Die Aussagen des Beschuldigten werden noch näher zu beleuchten sein. Vorauszuschicken ist, dass seine Aussagen – soweit sie das anklagegegenständliche Geschehen be- treffen – als unglaubhaft einzustufen sind: Der Beschuldigte hat die Verantwor- tung an der Auseinandersetzung im "D._____" stets systematisch der Gruppie- rung um C._____ und B._____ zugeschoben (z.B. Urk. 4/1 S. 2, S. 6; Urk. 4/2 S. 5; Urk. 84 S. 10). Er war bestrebt, sich selbst in einem guten Licht – insbesondere als Schlichter und Frauenbeschützer – darzustellen (z.B. Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 4; Urk. 84 S. 10 f., S. 16; Urk. 112 S. 7). Diese (als Fluchtsignal zu taxierenden; BENDER/ HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, N. 386) Aussagen werden durch die Videoaufnahmen in aller Deutlichkeit wider- legt. Die Gruppierung des Beschuldigten und er selbst trugen nichts zur Deeska- lation bei – im Gegenteil. Dass er die unbeteiligte Frau vor weiteren Schlägen schützen wollte, ist unglaubhaft. Es kann in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 E. II.6.2.6., E. II.6.3.1.-6.3.4.) und es kann dieser Stelle damit sein Bewenden ha- ben, nochmals zwei Sequenzen der Videoaufnahmen zu erwähnen, die zeigen, dass die Darstellung des Beschuldigten nicht der Wirklichkeit entspricht. Es war E._____ aus der Gruppierung um den Beschuldigten, der eine Pet-Flasche in Richtung C._____ und B._____ warf (Urk. 7/2, Datei "01- 1_01_R_180603034600.avi", Zeitstempel: 02:45-02:55). Nachdem sich die Lage anscheinend etwas beruhigt hatte, kam der erste, klar konfrontative Körperkontakt im "D._____" vom Beschuldigten, der auf B._____ zuging und ihn schubste, wo- rauf auch E._____ heraneilte und B._____ gleich noch eine heftige Ohrfeige ver- passte, was dazu führte, dass der in der Nähe von E._____ und B._____ stehen- de C._____ mit dem Gesicht auf die Glasvitrine mit den ausgestellten Snacks prallte (a.a.O., Zeitstempel: 04:55-05:30). Es war anschliessend der Beschuldigte, der in aggressiver Weise sich kurz vor der Gewaltentladung bedrohlich vor

- 9 - C._____ aufbaute und diesen nahe an die erwähnte Glasvitrine drängte (a.a.O., Zeitstempel: 05:30-05:44). Was die innere Einstellung des Beschuldigten beim Tatvorgehen anbelangt

– die hier wegen der Anklagevorwürfe der eventualvorsätzlichen (versuchten) schweren Körperverletzungen besonders interessiert –, so weisen seine Aussa- gen Elemente auf, die zeigen, dass seine Darstellung kritisch zu hinterfragen ist. So machte er beispielsweise geltend, dass wenn er C._____ durch seine Tritte hätte schwer verletzen wollen, jener auch tatsächlich schwere Verletzungen erlit- ten hätte (Urk. 84 S. 20; Urk. 112 S. 8). Der Beschuldigte lieferte somit Begrün- dungen statt Fakten (sog. Begründungssignal; BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 386), was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht. Weiter hat der Be- schuldigte in auffälliger Weise seine Darstellung jeweils der Beweislage ange- passt und widersprüchlich ausgesagt. So behauptete er zum Beispiel in der ers- ten, polizeilichen Einvernahme zunächst, er habe C._____ nicht getreten (Urk. 4/1 S. 4). Diese Aussage nahm er noch in der gleichen Einvernahme auf Vorhalt der Videoaufnahmen zurück und machte geltend, er sei halt betrunken gewesen (Urk. 4/1 S. 6). In der zweiten, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte er dann auf entsprechende Frage die Aussage "Ich habe niemanden geschlagen. Ich kann mich nicht daran erinnern" (Urk. 4/2 S. 7), was im Widerspruch steht zum Zugeständnis in der ersten Einvernahme und ganz nebenbei unlogisch ist, denn man kann nicht etwas wissen, dass man etwas nicht gemacht hat, wenn man kei- ne Erinnerung daran hat. Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte wiederum aus, er habe C._____ nicht gegen das Gesicht getreten, er habe diese Tritte nur ange- deutet (Urk. 84 S. 13). Die erwähnten Aussagen illustrieren auch das (objektiv nicht erklärbare) selektive Erinnerungsvermögen des Beschuldigten, welcher Um- stand sich wie in roter Faden durch die Befragungen des Beschuldigten zieht (vgl. z.B. Urk. 4/2 S. 5 f.; Urk. 84 S. 15, S. 21, S. 26, S. 28). Auf weitere Unstimmigkei- ten im Aussageverhalten des Beschuldigten wird weiter hinten noch einzugehen sein. 1.4. Angesichts der vorhandenen Videoaufnahmen kommt den Aussagen von C._____ und B._____ in Bezug auf den im Berufungsverfahren noch zu prüfen-

- 10 - den Tatvorwurf der mehrfachen versuchten Körperverletzung untergeordnete Be- deutung zu. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob ganz am Anfang der Ausei- nandersetzung ein Rempler bzw. Wegdrücken von E._____ gegenüber B._____ oder Beleidigungen auf Spanisch an die Adresse von E._____ bzw. des Beschul- digten – hierzu gehen die Schilderungen der vier Beteiligten auseinander – stan- den. Selbst eine anfängliche Beleidigung seitens B._____ würde eine solche Gewalteskalation in keinster Weise nur schon ansatzweise rechtfertigen. Sofern relevant, ist auf die Aussagen von C._____ und B._____ weiter hinten einzuge- hen. Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass die Vorinstanz zutreffend darge- tan hat, dass der Beschuldigte unglaubhaft ausgesagt hat, als er die (angebli- chen) Beleidigungen von B._____ – reichlich dramatisierend – zu Protokoll gege- ben hat (Urk. 96 E. II.6.3.2.).

2. Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C._____ 2.1. Objektiver Sachverhalt 2.1.1. Vorab kann auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz, die den Anklagesachverhalt für erwiesen hält, verwiesen werden (Urk. 96 E. II.6.2.1., 6.2.4. ff.); vorbehältlich der noch zu erwähnenden Einschränkung (vgl. hinten, E. II.2.1.3.). Es ist nochmals zu betonen, dass der hier interessierende angeklagte äussere Sachverhalt weitestgehend der Aktenlage – insbesondere den Videoauf- nahmen – entspricht. Die drei Videoaufnahmen befinden sich als Urk. 7/2 auf ei- ner CD und sind mit den Dateinamen "01-1_01_R_180603034600.avi" (nachfol- gend zitiert als "Videoaufnahme 1"), "02-1_03_R_180603034600.avi" (nachfol- gend zitiert als "Videoaufnahme 2") und 03-VIDEO-2018-06-03-04-01-53.mp4 (nachfolgend zitiert als "Videoaufnahme 3") bezeichnet. Die hier relevanten Se- quenzen finden sich an folgenden Stellen: Videoaufnahme 1, Zeitstempel: 05:55- 06:03 und Videoaufnahme 2, Zeitstempel: 05:55-06:03. 2.1.2. Wie schon angesprochen (vgl. vorne, E. II.1.2.), brachte der Beschuldigte brachte vor Vorinstanz vor, er habe nicht gegen das Gesicht von C._____ getreten. Er habe ihm bloss Angst machen wollen und diese Tritte angedeutet

- 11 - (Urk. 84 S. 13, S. 20 f.). An der Berufungsverhandlung sprach er nicht mehr da- von, die Tritte bloss angedeutet zu haben, gab aber zu Protokoll, die Tritte seien ohne Kraft erfolgt bzw. nicht effektiv gewesen (Urk. 112 S. 7). Beide Darstellun- gen sind falsch: Wie schon die Vorinstanz richtig festgehalten hat (Urk. 94 E. II.6.1.1.), zeigen die Videoaufnahmen, dass der Beschuldigte C._____ bei seinen drei Fusstritten zweimal mitten in das Gesicht, das aber durch dessen Ar- me/Hände geschützt wird, trifft. Wie die Vorinstanz weiter richtig ausgeführt hat (Urk. 94 E. II.6.2.6.), hatte der Beschuldigte C._____ zuvor nachgesetzt und die- sen zu Boden gebracht. Die unmittelbar anschliessenden Fusstritte werden in schneller Folge ausholend und heftig ausgeführt, was man nicht zuletzt daran er- kennen kann, dass sich die massiven Kühlschränke und ein Gestell deutlich be- wegen. Von angedeuteten, gebremsten, simulierten oder suggerierten Tritten von geringer Berührungsintensität kann keine Rede sein. 2.1.3. Was die im entsprechenden Anklageteil behaupteten Tatfolgen betrifft, wonach C._____ kurzzeitig desorientiert gewesen sei und Hämatome unter dem rechten Auge sowie an den Armen erlitten habe (Urk. 67 S. 4), so ist für die recht- liche Würdigung (und die Strafzumessung) irrelevant, ob – was die Verteidigung in Abrede stellte (Urk. 86 N. 25) – C._____ kurzzeitig desorientiert war, womit dies nicht geprüft werden muss. Was die behaupteten Hämatome anbelangt, so sind mangels objektiver Beweismittel die Aussagen von C._____ relevant. Diese sind als glaubhaft einzustufen, da C._____ den Beschuldigten nicht übermässig belas- tete – er bezeichnete die beim Raufhandel erlittenen Schläge als eher schwach, er verneinte, Verletzungen erlitten zu haben, abgesehen von Hämatomen, und er verzichtete darauf, dramatische Folgen des Vorfalls zu Protokoll zu geben (vgl. dazu Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/2 S. 7, S. 9 f.) – und die gemäss seiner Aussage erlittenen blauen Flecken an den Armen (Urk. 5/2 S. 7) eine sehr naheliegende Folge der Tritte des Beschuldigten und des schützenden Einsatzes der Arme bzw. Hände durch C._____ darstellen. Es erstaunt – entgegen der Verteidigung (Urk. 86 N. 33; Urk. 113 N. 38 f.) – auch nicht, dass diese blauen Flecken auf den Videoaufnahmen nicht erkennbar sind, zumal Hämatome – was der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht – nicht unmittelbar mit der Einwirkung auf den Körper, sondern erst eine gewisse Zeit danach, entstehen. Trotz anderslautendem Stand-

- 12 - punkt der Verteidigung (Urk. 113 N. 36) ist es auf einen glücklichen Zufall – und nicht auf bewusste Dosierung der Tritte – zurückzuführen, dass C._____ keine Verletzungen an den Armen bzw. Händen erlitt. Die Intensität der Tritte war ge- eignet, Verletzungen herbeizuführen. Relevant ist im Ergebnis, dass der Beschul- digte heftig in Richtung des Kopfs von C._____ trat. Nicht erwiesen ist, dass die blauen Flecken in der Augenregion von den Tritten des Beschuldigten stammen, denn C._____ ordnete die Ursache dafür einem Schlag zu (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 7). Zu betonen ist nochmals, dass – trotz anderslautendem Standpunkt der Verteidigung (Urk. 113 N. 43) – sich den Videoaufnahmen keinerlei Anzeichen da- für entnehmen lassen, dass der Beschuldigte von C._____ angegriffen wurde bzw. dass C._____ im Begriff war, den Beschuldigten anzugreifen. Im Übrigen war – wie schon erwähnt – die Gruppierung mit dem Beschuldigten als erste tät- lich geworden, wobei sich auch der Beschuldigte aktiv durch zwei Stösse gegen- über B._____ und C._____ beteiligte (vgl. z.B. Urk. 7/2, Videoaufnahme 1, Zeit- stempel: 05:17-05:40). 2.1.4. Der Anklagesachverhalt kann im Rahmen der vorstehenden Ausführun- gen als erstellt gelten. 2.2. Subjektiver Sachverhalt 2.2.1. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, sind bei einem ungeständigen Beschuldigten für Würdigung des inneren Sach- verhalts beim Vorwurf des Eventualvorsatzes insbesondere Tathandlung, Schwe- re der Sorgfaltspflichtverletzung, Kenntnis des Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung und Beweggrund zu berücksichtigen (vgl. Urk. 96 E. III.3.3.3.). 2.2.2. Was die Tathandlung betrifft, so kann – um Wiederholungen zu vermei- den – auf die bereits gemachten Ausführungen zum objektiven Sachverhalt ver- wiesen werden (E. II.2.1.). Zu betonen ist, dass der Beschuldigte auf den für die glimpflichen Folgen (mit-) entscheidenden Umstand, dass es C._____ gelang, die eigenen Hände bzw. Füsse vor das eigene Gesicht zu bewegen, keinen Einfluss hatte. Der Beschuldigte konnte nicht wissen, ob der Beschuldigte sich selbst mit

- 13 - den Armen/Händen würde wehren (können) und ob dadurch (schwere) Verletz- ungen vermieden würden. 2.2.3. Mit Blick auf die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ist ohne viele Wort zu bemerken: Schon ein bewusst ausgeführter Tritt, aber erst recht mehrere bewusst ausgeführte Tritte mit grosser Ausholbewegung und hoher Intensität gegen den Kopf eines am Boden liegenden Menschen sind krass sorgfaltspflicht- widrig. 2.2.4. Mit Blick auf die Kenntnis des Risikos der Tatbestandsverwirklichung ist zu bemerken, dass wer einem am Boden liegenden Menschen Fusstritte gegen den Kopf versetzt, mit irreparablen Organschädigungen und mit lebensgefährli- chen Verletzungen rechnen muss. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, ins- besondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2.). Obwohl der Beschuldigte auf die ihm in der Untersuchung und vor Vorinstanz mehrfach gestellte Frage, ob es bei Tritten gegen den Kopf zu schweren Schädi- gungen kommen kann, keine (einlässliche) Antwort geben wollte (Urk. 4/2 S. 10; Urk. 84 S. 20, S. 29), gibt es keinerlei Anhaltspunkte (wie z.B. mangelnde geistige Entwicklung) dafür, dass der Beschuldigte, der Kraftsport betreibt und ca. 95 Kilo- gramm (Urk. 112 S. 8) wiegt, dieses Risiko nicht kannte. 2.2.5. Was den Beweggrund anbelangt, so ist nochmals zu betonen, dass der Beschuldigte die Tritte gegenüber C._____ nicht im Rahmen einer Abwehrhand- lung, sondern einer Attacke, ausführte. Es kann hierzu auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die aufzeigen, dass es die Gruppe des Beschuldigten war, welche im "D._____" die tätliche Aus- einandersetzung suchte und die Bekundung des Beschuldigten, der Schlag von B._____ gegen die junge Frau im "D._____" habe bei ihm die Sicherungen

- 14 - durchbrennen lassen, als unglaubhafte Schutzbehauptung zu taxieren ist, und dass der Beschuldigte keinen Abwehrwillen hatte, als er C._____ trat (Urk. 96 E. II.6.3.4., E. II.6.3.11., E. III. 3.6.). Dem Beschuldigten ging es darum, den schon am Boden liegenden C._____ zu "bestrafen". Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass die Aussage des Beschuldigten, er habe deshalb keine schwere Körperverletzung gewollt, da diese ansonsten eingetreten wäre, keinen Rück- schluss auf seine tatsächliche Einstellung zulässt. Dass dem Beschuldigten die Gesundheit seiner Opfer – und damit auch von C._____ – egal war, zeigt sich auch daran, dass er sich nach den Tritten und Schlägen eiligen Schrittes vom Ort des Geschehens entfernt hat, obschon B._____ klar erkennbar am Bluten war (Videoaufnahme 1, Zeitstempel: ab 06:20; Videoaufnahme 3, Zeitstempel: ab 00:14). Es kann damit vorderhand sein Bewenden haben; die Motivlage wird bei der Strafzumessung nochmals zu thematisieren sein. 2.2.6. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass der Beschuldigte sich entschlos- sen hat, C._____ schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen, und zwar spätestens dann, als er zum ersten Tritt in Richtung des Kopfs des am Bo- den liegenden C._____ ausgeholt hat. Aus den vorerwähnten Umständen zu Tat- handlung, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Kenntnis des Risikos schwerer Körperverletzungen und Beweggrund muss der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte (ernsthaft) damit rechnete, durch sein Verhalten C._____ schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen am Kopf zuzufügen und er sich mit solchen Verletzungen – im Fall ihres Eintritts – abgefunden hat. Andere Umstän- de, die diesen Schluss in Frage stellen, liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat mit anderen Worten Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf genommen gehandelt, wie dies in der Anklageschrift behauptet wird. 2.3. Rechtliche Würdigung 2.3.1. Aus dem vorstehenden Beweisergebnis ergibt sich, dass der Beschuldig- te eventualvorsätzlich hinsichtlich einer (versuchten) schweren Körperverletzung zum Nachteil von C._____ gehandelt hat. Zu bemerken ist, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestandes der ver- suchten schweren Körperverletzung durch Fusstritte nicht voraussetzt, dass ne-

- 15 - ben den eigentlichen Fusstritten (oder Schlägen) an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Perso- nen, hinzutreten muss (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom

24. Juni 2021 E. 1.4.; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2.; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1.). 2.3.2. Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 2.3.3. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

3. Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B._____ 3.1. Objektiver Sachverhalt 3.1.1. Vorab kann auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz, die den Anklagesachverhalt für erwiesen hält, verwiesen werden (Urk. 96 E. II.6.2.1., E. II.6.2.4. ff.); vorbehältlich der noch zu erwähnenden Einschränkung (vgl. hinten, E. II.3.1.3.). Es ist – auch was diesen Vorwurf betrifft – nochmals zu betonen, dass sich der hier interessierende angeklagte äussere Sachverhalt weitestgehend aus den Videoaufnahmen ergibt. Die hier relevanten Sequenzen finden sich an folgenden Stellen: Videoaufnahme 1, Zeitstempel: ab 06:03 und Videoaufnahme 2, Zeitstempel: ab 06:03. 3.1.2. Der Beschuldigte behauptete vor Vorinstanz, er habe B._____ nicht mit der Faust getroffen, sondern er habe ihn (bewusst) mit dem Unterarm geschla- gen, damit er diesen nicht schwer verletze. Mit der Faust gebe es gravierendere Verletzungen, als wenn man jemanden mit dem Unterarm schlage. Er habe B._____ lediglich mit dem Unterarm auf den Seitennacken geschlagen und nicht auf den Hinterkopf (Urk. 84 S. 19). An der Berufungsverhandlung wiederholte er diese Aussage (Urk. 112 S. 8). In teilweiser Präzisierung der vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 96 E. II.2.2., E. II.6.2.6.) ist Folgendes festzuhalten: Bei Be- trachtung der Videoaufnahmen ist erkennbar, wie der Beschuldigte B._____ zwei

- 16 - Mal schlägt. Beim ersten Schlag trifft er B._____ mit der Faust am Hinterkopf un- ten rechts (von hinten betrachtet) und berührt ihn hinten dann auch noch mit dem Unterarm. Beim zweiten Schlag trifft er ihn mit der Faust am Rücken ganz weit oben. Es lässt sich somit nicht erstellen, dass der Beschuldigte beim zweiten Faustschlag B._____ am Kopf getroffen hat, wie es in der Anklage heisst. Festzu- halten ist, dass beide Schläge von hinten erfolgten – mit hoher Energie, grosser Ausholbewegung und dynamischem Einsatz des eigenen Körpers. 3.1.3. Durch die – hier interessierenden – Schläge verursachte Tatfolgen in Form von Verletzungen etc. werden im entsprechenden Anklageteil (Urk. 67 S. 4 f.) nicht behauptet, womit solche nicht zu prüfen sind. Im Übrigen lässt sich diesbezüglich auch den Protokollen der Einvernahmen von B._____ und den üb- rigen Akten nichts entnehmen. 3.1.4. Der Anklagesachverhalt kann im Rahmen der vorstehenden Ausführun- gen als erstellt gelten. 3.2. Subjektiver Sachverhalt 3.2.1. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Die für die Feststellung des Sach- verhalts relevanten Umstände wurden bereits erwähnt (vgl. vorne, E. II.2.2.1.). 3.2.2. Vorweg ist klarzustellen, dass die Aussage des Beschuldigten, er habe B._____ bewusst mit dem Unterarm getroffen, unglaubhaft ist. Wer bewusst mit dem Unterarm zuschlägt, macht mit dem Arm eine andere – nämlich eine seitliche

– Ausholbewegung und schlägt insbesondere nicht mit der zur Faust geballten Hand zu. Bei seinen Schlägen trifft der Beschuldigte B._____ zwar auch mit dem Unterarm. Dies ist aber dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte mit der zur Faust geballten Hand nicht senkrecht den Hinterkopf von B._____ trifft. Aus den beiden eingangs erwähnten Sequenzen der Videoaufnahmen – auch aus den von der Verteidigung eingereichten Screenshots (Standbildern) der fensterseiti- gen Videoaufnahme (Urk. 114/6-8) – geht ohne Zweifel hervor, dass der Beschul- digte von hinten mit einem Faustschlag den Hinterkopf von B._____ treffen wollte. Die erwähnte, erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte und

- 17 - an der Berufungsverhandlung wiederholte Aussage des Beschuldigten war dem Beweismaterial angepasst, und sie war eine neue Version, hatte der Beschuldigte zuvor bei der Polizei (vor dem erstmaligen Vorhalt des Videos) noch behauptet, nicht mehr zu wissen, ob er B._____ geschlagen habe (Urk. 4/1 S. 3 f.) bzw. spä- ter bei der Staatsanwaltschaft (nach Vorhalt des Videos) dies – bewusster Treffer mit dem Unterarm – nicht geltend gemacht (Urk. 4/2 S. 9). 3.2.3. Was die Art der Tathandlung betrifft, so kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die vorstehenden Ausführungen zum objektiven Sachverhalt verwiesen werden. Zu betonen ist, dass der Beschuldigte bei seinen Schlägen gegen den Kopf des nicht gefassten B._____ das Risiko – das unter anderem vom genauen Ort des Einschlags auf den Körper von B._____, von der Stand- bzw. Wehrhaftigkeit von B._____ und vom Ort eines allfälligen Aufpralls von B._____ abhing – nicht dosieren konnte. Es ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 86 N. 26; Urk. 113 N. 51) und im Wesentlichen mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 85 S. 18) – dem glücklichen Zufall, aber nicht dem Beschuldigten zu verdanken, dass B._____ keine schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen erlitten hat – sei es eine unmittelbare schwere Kopfverletzung infolge des Faustschlags, eine "mittelbare" schwere Kopfverletzung infolge eines Sturzes auf den Boden oder ei- ne tiefe Schnittwunde infolge eines Aufpralls auf die in unmittelbarer Nähe befind- liche Glasvitrine. Es im Übrigen ein zufälliges Moment, dass sich B._____ als wehr- bzw. standhafter Kontrahent entpuppte, der trotz der Schläge nicht zu Bo- den ging. Beim ersten Mal schlug der Beschuldigte B._____ von hinten, als jener in Boxerpose befindlich in einer Auseinandersetzung mit E._____ war, womit B._____ keine Abwehrchance hatte. Beim wenige Sekunden danach erfolgten zweiten Schlag von hinten dürfte B._____ zwar schon damit gerechnet haben, der Beschuldigte würde ihn erneut schlagen, aber B._____ war nach wie vor in die Auseinandersetzung mit E._____ involviert, womit er sich kaum wehren bzw. ausweichen konnte. Die erwähnte hohe Energie, die erwähnte grosse Ausholbe- wegung und der erwähnte dynamische Einsatz des eigenen Körpers lassen weiter erkennen, dass der Beschuldigte so intensiv wie möglich physisch auf B._____ einwirken wollte. Dass er nach seinen zwei Schlägen nicht mehr weiter auf B._____ einschlug, ändert daran nichts. Wie schon erwähnt, wollte der Beschul-

- 18 - digte B._____ senkrecht auf den Hinterkopf treffen, was ihm nicht gelang. Indes waren selbst die Orte des tatsächlichen, aber vom Beschuldigten nicht so ge- wünschten Einschlags auf den Körper von B._____ gefährlich. Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass gestützt auf die Angaben von B._____ und die Angaben im Polizeirapport davon ausgegangen werden muss, dass B._____ im Tatzeit- punkt einen Alkoholgehalt von über 1 ‰ im Blut aufwies und damit alkoholisiert war (Urk. 1 S. 4; Urk. 6/3 S. 5; Urk. 6/4 S. 6), womit – was gerichtsnotorisch ist (vgl. z.B. , Abschnitt: "Wie Alkohol wirkt", zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2021; zur Gerichtsnotorietät von amtlichen Publikation im Internet, vgl. BGE 143 IV 380 [Pra 2018 Nr. 61]) – eine Gleichgewichtsstörung von B._____ anzuneh- men ist, was namentlich das Risiko eines Sturzes und die damit verbundenen, be- reits erwähnten Gefahren von schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzungen zusätzlich erhöhte. 3.2.4. Mit Blick auf die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ist ohne viele Wort zu bemerken: Schon ein Schlag, aber erst recht zwei bewusste, mit hoher Intensität, grosser Ausholbewegung und dynamischem Einsatz des eigenen Kör- pers durchgeführte Schläge mit der zur Faust geballten Hand von hinten an den Hinterkopf bzw. in die Region des Hinterkopfs des abgewandten Opfers sind krass sorgfaltspflichtwidrig. 3.2.5. Mit Blick auf die Kenntnis des Risikos der Tatbestandsverwirklichung ist zu bemerken, dass wer einem Menschen mit der Faust gegen den Kopf schlägt mit irreparablen Organschädigungen und mit lebensgefährlichen Verletzungen rechnen muss (vgl. vorne, E. 2.2.4.). Dies unbesehen davon, wo er das Opfer letztlich genau trifft. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschuldigten dieses Risiko unbekannt war (vgl. vorne, a.a.O.). 3.2.6. Was den Beweggrund betrifft, so ist die Darstellung des Beschuldigten, er habe bloss aus der Bäckerei gehen wollen (Urk. 84 S. 19; Urk. 112 S. 8), als unglaubhaft einzustufen. B._____ war in eine Auseinandersetzung mit E._____

- 19 - involviert und hatte seine ganze Aufmerksamkeit auf E._____ gerichtet. Der Be- schuldigte handelte mit anderen Worten nicht, um sich selbst zu verteidigen oder um sich den Weg aus der Bäckerei zu bahnen. Die Aussage, er habe B._____ bewusst mit dem Unterarm gestossen, ist ebenfalls unglaubhaft, wie bereits ge- zeigt wurde (vgl. vorne, E. II.3.2.2.). Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte B._____ geschlagen hat, um ihn zu verletzen. Es kann damit vor- derhand sein Bewenden haben; die Motivlage wird bei der Strafzumessung nochmals zu thematisieren sein. Abschliessend ist zu bemerken, dass die Aussa- ge des Beschuldigten, E._____ habe sich vor einem Messerangriff bzw. Glas- scherbenangriff von B._____ gefürchtet und er selbst habe nicht gewusst, was B._____ – der die ganze Zeit die Hände in den Säcken gehabt habe – in den Ho- sensäcken gehabt habe (Urk. 4/1 S. 2 f., S. 5; Urk. 4/2 S. 3), ebenfalls eine Schutzbehauptung darstellt, welche der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezeichnenderweise zunächst zu erwähnen vergass und erst zu Protokoll gab, nachdem er vom befragenden Richter auf die Darstellung in der Untersuchung hingewiesen worden war (Urk. 84 S. 26 f.), und welche er anläss- lich der Befragung an der Berufungsverhandlung nicht vorbrachte. Auf die diesbe- züglichen, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann im Übrigen verwiesen werden (Urk. 96 E. II.6.3.3., E. III.3.5.). 3.2.7. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass der Beschuldigte sich entschlos- sen hat, B._____ schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen, und zwar spätestens dann, als er zum ersten Schlag ausgeholt hat, mit dem er den Hinterkopf von B._____ treffen wollte. Aus den vorerwähnten Umständen (Tat- handlung, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Kenntnis des Risikos schwerer Körperverletzungen und Beweggrund) muss der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte (ernsthaft) damit rechnete, durch sein Verhalten B._____ schwe- re bzw. lebensgefährliche Verletzungen am Kopf (z.B. Organschäden) zuzufügen und er sich mit solchen Verletzungen – im Fall ihres Eintritts – abgefunden hat. Andere Umstände, die diesen Schluss in Frage stellen, liegen nicht vor. Der Be- schuldigte hat mit anderen Worten Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf genommen, wie dies in der Anklageschrift behauptet wird.

- 20 - 3.3. Rechtliche Würdigung 3.3.1. Aus dem vorstehenden Beweisergebnis ergibt sich, dass der Beschuldig- te eventualvorsätzlich hinsichtlich einer (versuchten) schweren Körperverletzung zum Nachteil von B._____ gehandelt hat. Zu bemerken ist, dass diese Einschät- zung bestärkt wird, wenn man die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Faust- schlägen betrachtet, wonach die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen von den konkreten Tatumständen abhängt, wobei insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers massgebend sind (Urteil des Bundes- gerichts 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3.2., m.H.), denn vorliegend verteilte der Beschuldigte zwei heftige Schläge an den Hinterkopf bzw. die Region des Hinterkopfs. Beim ersten Mal war das alkoholisierte Opfer B._____ ahnungs- und wehrlos. Beim zweiten Mal dürfte B._____ mit dem Schlag gerechnet haben, war aber kaum in der Lage, sich dagegen zu wehren bzw. auszuweichen. 3.3.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 3.3.3. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

4. Fazit Neben dem schon rechtskräftigen Schuldspruch wegen Raufhandels ist der Beschuldigte mit heutigem Urteil sodann wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Rechtliche Grundlagen zum anwendbaren Sanktionenrecht und zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Theorie ausführlich und im Wesentlichen zutreffend darge- stellt (Urk. 96 E. V.2., V. 3.1. und 3.3.). Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass vorliegend das per 1. Januar 2018 revidierte Sanktionenrecht anzuwenden ist. Zu ergänzen ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei mehr-

- 21 - facher Tatbegehung für jeden Gesetzesverstoss separate Strafen (gedanklich) festzusetzen sind und bei Gleichartigkeit der Strafart in Anwendung des Asperati- onsprinzips eine Gesamtstrafe auszufällen ist (BGE 144 IV 313 [Pra 2019 Nr. 58] E. 1.1.; 144 IV 217 E. 3.5.).

2. Parteistandpunkte 2.1. Der Beschuldigte verlangt eine mildere Strafe. An der vorinstanzlichen Strafzumessung kritisiert die Verteidigung – für den Fall eines anklagegemässen Schuldspruchs – zusammengefasst, dass die Vorinstanz das Verschulden zu hoch bewertet habe, und es seien die Täterkomponenten strafreduzierend zu be- rücksichtigen. Überdies schloss sie sich der von der Anklägerin geäusserten, so- gleich noch darzustellenden Rüge der methodisch unzutreffenden Strafzumes- sung an (zum Ganzen: Urk. 113 N. 69 ff.). 2.2. Die Anklägerin verlangt eine deutlich höhere Freiheitsstrafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene – nämlich 68 Monate (entsprechend 5 Jahren und 8 Monaten) statt 45 Monate (entsprechend 3 Jahren und 9 Monaten). Sie bemängelt, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, gesonderte Strafen festzu- setzen und hernach zu asperieren. Sie erachtet die Tat zum Nachteil von C._____ als schwerste Tat und hält unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevan- ter Faktoren eine Einsatzstrafe von 3 Jahren für angemessen. Für die Tat zum Nachteil von B._____ hält die Anklägerin unter Berücksichtigung aller strafzumes- sungsrelevanter Faktoren eine Strafe von 2 ½ Jahren für angemessen. Diese Einzelstrafe sei asperativ im Umfang von 2 Jahre zu berücksichtigen. Für den – rechtskräftigen – Schuldspruch wegen Raufhandels sei eine Strafe von 8 Mona- ten angemessen. Diese Einzelstrafe sei im Rahmen der Asperation im Umfang von 6 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. Zur so berechneten Strafe von 66 Monaten sei schliesslich noch die Vorstrafe straferhöhend zu veranschlagen, was eine Freiheitsstrafe von 68 Monaten ergebe (vgl. zum Ganzen: Urk. 100 S. 1 ff.)

- 22 -

3. Beurteilung 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz für die beiden Körperver- letzungsdelikte eine gemeinsame Strafe (gedanklich) festgesetzt und dabei die mehrfache Tatbegehung beim Verschulden berücksichtigt hat (Urk. 96 E. IV.4.1.). Bundesrechtswidrig war aber insbesondere das Vorgehen der Vorinstanz, für den Raufhandel eine Straferhöhung von drei Monaten vorzunehmen, ohne sich zur Einzelstrafe für diese Tat und dabei insbesondere zur Wahl der Freiheitsstrafe als Strafart zu äussern (vgl. Urk. 96 E. IV.4.2.). Dies ist zu korrigieren. In Anbetracht der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorne, E. III.1.) sind ei- ne Einsatzstrafe und zwei Einzelstrafen festzusetzen. Die versuchte schwere Körperverletzung ist wegen des Strafrahmens das schwerere Delikte im Vergleich zum Raufhandel. Von den beiden versuchten schweren Körperverletzungen ist in Anbetracht des Verschuldens jene zum Nachteil von C._____ als schwerer einzustufen, weshalb zunächst eine Einsatzstrafe für diese Tat festzusetzen ist. 3.1.2. Die beiden vom Beschuldigten begangenen Körperverletzungsdelikte erschöpften sich im Versuch. Für die Bemessung der Strafe hat das Gericht bei einem vollendeten Versuch in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen. In einem zweiten Schritt ist dem Umstand der versuchten Tatbegehung Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.3.1., m.H.). 3.2. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C._____ 3.2.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mit heftigen Tritten auf den Kopf von C._____ einwirkte bzw. einwirken wollte. Es wurde bereits dargelegt, welche Gefahren damit verbunden sind. Es ist mit Blick auf das sog. Doppelverwertungsverbot (vgl. anstelle vieler: BGE 142 IV 14 E. 5.4.) freilich nicht ausser Acht zu lassen, dass ein solches Tatvorgehen dem Tat- bestand der schweren Körperverletzung bereits zu einem gewissen Grad imma-

- 23 - nent ist. Hält man sich die möglichen Formen einer tatbestandsmässigen Vorge- hensweise vor Augen, so ist nicht zu verkennen, dass gefährlichere Handlungen denkbar sind; etwa das Festhalten des Schädels beim Treten oder der gleichzeiti- ge Einsatz von Waffen bzw. gefährlichen Gegenständen. Zu betonen ist aber, dass der Beschuldigte mehrfach auf C._____ eintrat. C._____ war bzw. ist dem Beschuldigten – wie den Videoaufnahmen entnommen werden kann – körperlich unterlegen. Er war bzw. ist deutlich kleiner und weniger kräftig gebaut. Weiter lag C._____ bereits am Boden, als der Beschuldigte auf ihn eintrat. Es ist skrupellos

– und birgt auch ein höheres Risiko des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs –, auf ein Opfer, das wehrlos am Boden liegt, einzutreten, wobei auch dieser Um- stand sich wegen des Doppelverwertungsverbot bei der objektiven Tatschwere nur beschränkt zulasten des Beschuldigten auswirkt. Das objektive Verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 3.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist einleitend zu bemerken, dass der Be- schuldigte "nur" eventualvorsätzlich handelte. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, liegt der vorliegend gegebene Eventualvorsatz angesichts der Schwere der Sorg- faltsverletzung und der Grösse der Wahrscheinlichkeit schwerer Verletzungen näher beim direkten Vorsatz denn an der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit (Urk. 96 E. IV.4.1.2.). Das eventualvorsätzliche Handeln wirkt sich somit lediglich leicht verschuldensrelativierend aus. Indes legte der Beschuldigte bei seiner Tat gegenüber dem ihm bislang völlig unbekannten C._____ (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 12) eine erschreckend hohe kriminelle Energie an den Tag. Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres auf die Tritte verzichten können, zumal er nicht angegriffen wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, markierte er mit grosser Brutalität, wer da der Chef auf dem Platz sei, womit von einem egoistischen Machtstreben ausgegangen werden muss (Urk. 96 E. IV.4.1.2.). Für das Vorgehen des Be- schuldigten ist, selbst wenn es zu den von ihm behaupteten Beleidigungen ge- kommen wäre, kein (objektiv nachvollziehbares) Motiv ersichtlich – abgesehen vom erwähnten Machtstreben. Er handelte mit anderen Worten aus niederen Be- weggründen. Die hohe kriminelle Energie und der niedrige Beweggrund wirken sich erheblich verschuldenserschwerend aus. Was die Planung anbelangt, so hat- te der Beschuldigte zwar nicht von langer Hand geplant, C._____ zu verletzen, al-

- 24 - lerdings trug er im "D._____" minutenlang bewusst zur Eskalation bei. Aus der Planung ergibt sich nichts, was das Verschulden erhöht oder relativiert. Einzuge- hen ist auf die Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt. Der Beschul- digte gab an, im Zeitpunkt des Vorfalls betrunken bzw. alkoholisiert gewesen zu sein und zuvor während des Ausgangs eine halbe Flasche Wodka, die mit Sprite gemischt gewesen sei, getrunken zu haben (Urk. 4/1 S. 5 f.; Urk. 4/2 S. 2; Urk. 83 S. 31). Blut- oder Atemalkoholanalysen liegen nicht vor. Aus den Videoaufnah- men ergibt sich, dass der Beschuldigte die Situation im "D._____" überschaute und situativ vollständig orientiert war. So handelte er differenziert und verfügte über weitgehend funktionierende motorische Fähigkeiten, als er auf sein Opfer einwirkte. Den Videoaufnahmen lassen sich Anzeichen dafür entnehmen, dass der Beschuldigte leicht alkoholisiert war. So traf er etwa seine Opfer nicht ganz wunschgemäss – er verfehlte einmal den Kopf von C._____ und traf stattdessen den Kühlschrank und beim zweiten Schlag gegen B._____ traf er den Rücken ganz weit oben statt den Hinterkopf. Indizien dafür, dass der Beschuldigte unter erheblichem Alkoholeinfluss stand, sind auf den Videoaufnahmen indes nicht er- kennbar. Auch die befragten Beteiligten berichteten nichts dergleichen. Es sind somit keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Beschuldigte in seiner Einschät- zung der Lage und in seinem Vorgehen durch die Alkoholisierung mehr als höchs- tens leicht tangiert gewesen wäre. Die Entscheidungsfreiheit war fraglos stets un- eingeschränkt während des gesamten Vorfalls gegeben. Zugunsten des Beschul- digten muss von einer gewissen alkoholbedingten Enthemmung ausgegangen werden. Gesamthaft betrachtet vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativeren. 3.2.3. Insgesamt erscheint das Verschulden als nicht mehr leicht. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, der sich von 6 Monaten Freiheitsstrafe auf bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe erstreckt, ist die Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels festzusetzen. Dem Verschulden angemessen ist somit eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 3.2.4. Die Tat hat sich im Versuch erschöpft (vgl. vorne, E. II.2.3.). Der Versuch als verschuldensunabhängiges Element ist im Rahmen der Strafzumessung

- 25 - separat zu berücksichtigen, obschon Versuch und Eventualvorsatz eng zusam- menhängen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 298 ff.). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Diese Bestimmung dokumentiert, dass das Schweizerische Strafrecht nicht dem reinen Verschuldensprinzip folgt. Inwieweit auch der Erfolg einer Tat massgebend ist bzw. das Ausbleiben des Erfolges zu Gunsten des Täters wirkt, unterliegt allerdings einem weiten Ermessen. Beim vollendeten Versuch hängt die Reduktion unter anderem von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b.). C._____ erlitt vorliegend nur Hämatome an den Armen. Mit Blick auf die Strafreduktion aufgrund des vollendeten – aber erfolglosen – Delikts ist festzu- halten, dass das konkrete Vorgehen des Beschuldigten zwar in einer bedeuten- den Zahl von Fällen mit identischem Ablauf in schweren Körperverletzungen re- sultiert hätte. Die Folge einer schweren Körperverletzung war somit bei weitem nicht unwahrscheinlich, sondern realistisch, was bei der Würdigung des "inneren Sachverhalts" gezeigt wurde. Zugunsten des Beschuldigten ist – obschon es ver- werflich ist, sich einfach vom Tatort zu entfernen – festzuhalten, dass er von sei- nem Opfer abgelassen hat, nachdem er auf dieses eingewirkt hatte, es ihm mit anderen Worten primär darum ging, es für die verbale Auseinandersetzung zu "bestrafen". Insofern lag die Folge einer schweren Körperverletzung entfernter als etwa bei einem Täter, der noch häufiger auf sein Opfer eintritt oder eine Waffe bzw. einen gefährlichen Gegenstand einsetzt. Relevante Tatfolgen psychischer Natur sind nicht dokumentiert. Geringere physische Tatfolgen als die vorliegend beim Opfer eingetretenen Hämatome an den Armen sind kaum vorstellbar. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, vor der Beachtung der tatunabhängi- gen Strafzumessungskomponenten, die tatverschuldensbezogene Einsatzstrafe erheblich – konkret um ein Drittel, das heisst 12 Monate – zu reduzieren. 3.2.5. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. Dies ergibt sich aus den folgenden Ausführungen:

a) Im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen kann im Wesent- lichen unter Hinweis auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz

- 26 - (Urk. 96 E. IV.5.) und die Darstellung weiter hinten (vgl. hinten, E. IV.3.2.) festge- halten werden, dass sich daraus – der in der Vergangenheit und heute im We- sentlichen gesunde Beschuldigte wurde im Jahr 1988 in F._____ (Kanton Schwyz) geboren, absolvierte in der Schweiz die obligatorische Grundschulaus- bildung, begann eine Lehre, die er später abbrach – nichts für die Strafzumes- sung Relevantes ergibt.

b) Aus dem Nachtatverhalten ergibt sich ebenso wenig etwas für die Straf- zumessung Relevantes, da der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (Urk. 86 N. 56) – sich nie glaubhaft reuig oder einsichtig gezeigt und keinerlei über die erdrückende Beweislage hinausgehende Zugeständnisse gemacht hat, welche die Untersuchung erleichtert hätten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 E. IV.5.3.).

c) Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Im von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis geführten Verfahren B-4/2015/10034756 – die Vorinstanz hat die Akten des erwähnten Verfahrens beigezogen – wurde der Beschuldigte mit Straf- befehl vom 1. Juni 2016 wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 99; nicht akturierter Strafbefehl auf blauem Papier in den Beizugsakten). Dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, die Vorstrafe straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 96 E. IV.5.2.), ist vorliegend

– entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 100 S. 4) – nicht zu beanstanden, denn die Vorstrafe ist derart geringfügig, dass nur schon eine straferhöhende Berücksichtigung im Umfang eines Monats zu einer unzulässigen Doppelbestra- fung führen würde (vgl. MATHYS, a.a.O., N. 320 ff., N. 325 f.). 3.2.6. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren ist für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C._____ eine Einsatz- strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 27 - 3.3. Einzelstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B._____ 3.3.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte zwei Mal mit grosser Ausholbewegung heftig mit der zur Faust geballten Hand gegen den Hinterkopf schlug bzw. schlagen wollte. Es wurde bereits dargelegt, welche Gefahren damit verbunden sind. Es ist mit Blick auf das sog. Doppelverwertungs- verbot freilich nicht ausser Acht zu lassen, dass ein solches Tatvorgehen dem Tatbestand der schweren Körperverletzung bereits zu einem gewissen Grad im- manent ist. Hält man sich die möglichen Formen einer tatbestandsmässigen Vor- gehensweise vor Augen, so ist nicht zu verkennen, dass gefährlichere Handlun- gen denkbar sind; etwa das Festhalten des Schädels beim Faustschlag oder der Einsatz von Waffen bzw. (gefährlichen) Gegenständen. Zu betonen ist aber, dass der Beschuldigte mehrfach mit der zur Faust geballten Hand zuschlug. Als der Beschuldigte das erste Mal zuschlug war B._____ völlig wehrlos, da er sich vom Beschuldigten abgewandt in einem Zweikampf mit E._____ befand. Beim zweiten Schlag war er ebenfalls auf E._____ konzentriert und konnte sich kaum wehren bzw. dem Schlag ausweichen. Es ist skrupellos und hinterhältig, ein Opfer, das sich nicht wehren bzw. ausweichen kann, von hinten zu schlagen. Dies wirkt sich

– auch hier – wegen des Doppelverwertungsverbots nur beschränkt zulasten des Beschuldigten aus. Das objektive Tatverschulden ist gegenüber jenem im Zu- sammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C._____ etwas geringer, da der Beschuldigte nur zwei Mal zuschlug und – rein objektiv betrachtet – nur einmal einen besonders risikobehafteten Schlag verpass- te. Das objektive Verschulden ist als schon knapp nicht mehr leicht einzustufen. 3.3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt zugunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er "nur" eventualvorsätzlich gehandelt hat und infolge Alkohol- konsums zu einem gewissen Grad enthemmt war. Deutlich erschwerend wirken sich die hohe kriminelle Energie und der niedrige Beweggrund aus. Es kann auch im Übrigen auf die Erwägungen weiter vorne zur subjektiven Tatschwere bei der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C._____ verwiesen werden (vgl. E. III.3.2.2.), die hier (sinngemäss) gleichermassen gelten. Gesamt-

- 28 - haft betrachtet vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relative- ren. 3.3.3. Insgesamt erscheint das Verschulden als schon knapp nicht mehr leicht. In Anbetracht des schon erwähnten Strafrahmens ist eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten dem Verschulden angemessen. 3.3.4. Wie erwähnt (vgl. vorne, E. II.3.3.), hat sich die Tat im Versuch erschöpft. Es kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zum Delikt zum Nachteil von C._____ verwiesen werden, die hier (sinngemäss) gleichermassen gelten (vgl. vorne, E. III.3.2.4.). Zu beachten ist, dass die hier interessierenden Schläge bei B._____ gar keine relevanten physischen Tatfolgen verursacht haben

– noch nicht einmal Hämatome o.ä. Auch relevante psychische Tatfolgen sind nicht erkennbar. Es rechtfertigt sich eine erhebliche bis starke Strafreduktion um etwas mehr als ein Drittel. Die gestützt auf das Verschulden festgesetzte Strafe von 30 Monaten ist um 12 Monate zu reduzieren. 3.3.5. Was die Täterkomponenten anbelangt, so kann auf die entsprechenden Ausführungen weiter vorne verwiesen werden (vorne, E. III.3.2.5.). Die Täter- komponenten wirken sich neutral aus. 3.3.6. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren ist für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B._____ eine Einzel- strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4. Einzelstrafe für den Raufhandel 3.4.1. Im Rahmen der Bewertung der objektiven Tatschwere ist vorauszu- schicken, dass der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB in erster Linie das öffentliche Interesse schützt, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2.). Die Videoaufnahmen zeigen, dass sich der Beschuldigte sowohl im Vorfeld der Auseinandersetzung (beim "Aufheizen der Stimmung"; vgl. z.B. Videoaufnahme 1, Zeitstempel: ab 04:55, wo der Beschuldigte von sich aus sich zum ihn gar nicht anschauenden B._____ begibt und diesen wegschubst) als

- 29 - auch bei deren Verlauf als äusserst aktiver Beteiligter (vgl. z.B. Videoaufnahme 1, Zeitstempel: ab 05:45, wo der Beschuldigte ohne zu zögern Schläge verteilt) ver- hielt. Was die Gefährdung von Dritten betrifft: Die Videoaufnahmen (Videoauf- nahme 1, Zeitstempel: ab 04:55) zeigen, dass es für die unbeteiligten Dritten im "D._____" kein vollkommen leichtes Unterfangen war, sich zum Selbstschutz vom Ort des Geschehens zu entfernen. Der Raufhandel fand – trotz schon zuvor auf- geheizter Atmosphäre – für die unbeteiligten Dritten überraschend statt, was sich daran zeigt, dass sie sich nicht vorzeitig entfernt hatten. Es bestand somit für die mindestens zehn unbeteiligten Dritten im "D._____", die – zwar teils angeheitert, aber grundsätzlich gut gelaunt und arglos – auf engem Raum stehend und umge- ben von Glasvitrinen, Fensterscheiben und Möbeln nach dem Ausgang um ca. vier Uhr in der Früh ihren "Gute-Nacht"-Snack kaufen bzw. konsumieren wollten, die Gefahr verletzt zu werden; sei es infolge eines (versehentlichen) Schlags durch einen der Beteiligten oder infolge eines durch den Raufhandel verursachten Sturzes auf den Boden oder die erwähnten Gegenstände. Dass dieses Risiko nicht nur abstrakter Natur war, zeigt sich daran, dass eine unbeteiligte Frau zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung versehentlich im Gesicht getroffen wur- de (zum Ganzen: Videoaufnahme 1, Zeitstempel: ab 05:45; Videoaufnahme 2: Zeitstempel: ab: 05:45). Dieses Risiko der Verletzung weiterer unbeteiligter Dritter konnte der Beschuldigte nicht bzw. höchstens beschränkt kontrollieren. Die Ge- waltentladung ist als erschreckend zu bezeichnen. Indes ist nicht von der Hand zu weisen, dass noch deutlich schwerere Formen des Raufhandels denkbar sind (z.B. Einsatz von Waffen oder gefährlichen Gegenständen, Auseinandersetzung in einer noch engeren Örtlichkeit ohne "Fluchtweg", Auseinandersetzung mit mehr Beteiligten, längere Dauer). Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist in Form einer Rissquetschwunde bei B._____ eingetreten, die verarztet werden musste und die dazu führte, dass B._____ eine Woche arbeitsunfähig war (Urk. 1 S. 6; Urk. 7/1 S. 4; Urk. 45). Angesichts der denkbaren Formen der tatbestandlich vorausgesetzten Folgen – die von einer einfachen Körperverletzung bis hin zur Tötung reichen – ist die objektive Folge des Raufhandels als nicht gravierend zu bezeichnen. Unbe- achtet der Antwort auf die Frage, ob bei der Bewertung des Verschuldens auf den Schweregrad der eingetretenen objektiven Strafbarkeitsbedingung abgestellt wer-

- 30 - den darf (dies verneinend etwa BSK StGB-MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N. 4 und N. 22; EGE, in: Graf (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 133 N. 11; Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB160482-O vom 21. September 2017 E. VII.4.2.; SB170081-O vom 13. Juli 2017 E. IV.2.1.), ist die ob- jektive Tatschwere als schon knapp nicht mehr leicht einzustufen. 3.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Unmittelbarer Auslöser des Raufhandels war nicht ein Schlag von ihm, sondern ein von B._____ gegen E._____ gerichteter Schlag, der eine unbeteiligte Frau traf. Dieser Umstand vermag sich nur, aber immerhin, leicht verschuldensrelativierend auszuwirken, da die Gruppe um den Beschuldigten die körperliche Auseinandersetzung suchte und sichtlich darauf wartete, einen Anlass zu finden, um sich mit gegnerischen Gruppe zu prügeln, nachdem die Gruppe um den Beschuldigten B._____ zuvor bereits tätlich angegangen hatte. Der Beschul- digten hätte ohne Weiteres auf die tätliche Auseinandersetzung verzichten kön- nen, zumal er nicht angegriffen wurde. Die Art und Weise, wie sich der Beschul- digte verhalten hat, lässt – selbst im Vergleich mit anderen Formen des Raufhan- dels – auf eine überdurchschnittlich ausgeprägte Gleichgültigkeit und Gering- schätzung des Wohlbefindens anderer Menschen schliessen, zumal er zur blos- sen Befriedigung seines eigenes Machtstreben Dritte gefährdet hat (vgl. dazu auch vorne, E. III.3.2.2.). Dieser Umstand wirkt sich erheblich erschwerend aus. Leicht zugunsten des Beschuldigten ist berücksichtigen, dass er infolge des vor- gängigen Alkoholkonsums zu einem gewissen Grad enthemmt war. Es kann dazu nach vorne verwiesen werden (vgl. vorne, E. III.3.2.2.). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive insgesamt nicht zu relativieren. 3.4.3. Das Verschulden ist insgesamt als schon knapp nicht mehr leicht zu qualifizieren. In Anbetracht des ordentlichen Strafrahmens, der sich von einem 1 Tag Freiheitsstrafe bzw. 1 Tagessatz Geldstrafe auf bis zu 3 Jahre Freiheits- strafe erstreckt, ist vorliegend – im Ergebnis mit der Anklägerin (Urk. 100 S. 4) – eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten dem Verschulden angemessen.

- 31 - 3.4.4. Was die Täterkomponenten betrifft, so kann auf die vorstehenden Aus- führungen verwiesen werden (vgl. vorne, E. III.3.2.5.). Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus. 3.4.5. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren ist für den Raufhandel eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Es ist richtig, dass – wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 113 N. 68) – die übri- gen Beteiligten des Raufhandels milder bestraft wurden – so etwa E._____ mit ei- ner Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 600.-- (Urk. 21/5). Daraus resultiert für den Beschuldigten kein Anspruch, mit derselben Sanktion bestraft zu werden, zumal zu beachten ist, dass die übrigen Beteiligten im Strafbefehlsverfahren verurteilt wurden, womit sie je einen aussergerichtlichen Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft akzeptiert haben. 3.5. Asperation 3.5.1. Vorstehend wurden die folgenden Strafen festgesetzt: − Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C._____ (vgl. vorne, E. III.3.2.6.); − Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B._____ (vgl. vorne, E. III.3.3.6.); − Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe für den Raufhandel (vgl. vorne, E. 3.4.5.). 3.5.2. Es liegen somit gleichartige Strafen vor. Es ist gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe festzusetzen. Ausgangspunkt bildet die Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C._____. Es rechtfertigt sich, bei der Asperation die Einzelstrafe von 18 Monaten für die versuchte schwe- re Körperverletzung zum Nachteil von B._____ im Umfang von 2/3, d.h. 12 Mona- ten, zu berücksichtigen: Zwar beging der Beschuldigte dieses zweite Körperver- letzungsdelikt nur wenige Sekunden nach dem ersten Körperverletzungsdelikt mit

- 32 - der im Wesentlichen gleichen Intention – ein Mitglied der gegnerischen Gruppe zu verletzen –, womit die beiden Delikte in einem engen Zusammenhang stehen. Jedoch richtete sich die Tat gegen ein zweites Opfer. Die Einzelstrafe von 8 Mo- naten Freiheitsstrafe für den Raufhandel ist im Umfang von rund 1/2, d.h. 4 Mona- ten, zu berücksichtigen: Der Beschuldigte beging diese Tat in unmittelbarer zeitli- cher Nähe zu den beiden Körperverletzungsdelikten mit dem primären Ziel, C._____ und B._____ zu verletzen, welches Unrecht durch die Strafen für die beiden Körperverletzungsdelikte als weitestgehend abgegolten erachtet werden kann. Eine mildere Straferhöhung fällt ausser Betracht, da der Strafstraftatbe- stand – wie schon erläutert (vgl. vorne, E. III.3.4.1.) – auch den Schutz von Dritten bezweckt und Dritte vorliegend nicht nur abstrakt gefährdet wurden. 3.5.3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen resultiert eine Gesamtfreiheits- strafe von 40 Monaten. 3.6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen.

4. Vollzug Die heute auszusprechende Freiheitsstrafe von 40 Monaten ist – von Gesetzes zwingend (vgl. Art. 42 f. StGB) – zu vollziehen. IV. Landesverweisung

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat die Theorie zur Anordnung einer Landesverweisung ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 96 E. IV.2.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. In teilweiser Wiederholung, aber auch in Ergänzung da- zu – insbesondere zwecks vertiefter Darstellung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nach- folgend: "EGMR") – sei Folgendes angemerkt: Die obligatorische Landesverwei- sung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätz- lich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig da-

- 33 - von ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1., m.H.). Von der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ [1] einen "schweren persönlichen Härte- fall" bewirken würde und [2] "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen". Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2.; 144 IV 332 [Pra 2019 Nr. 7] E. 3.1.2.; je m.H.). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 [Pra 2019 Nr. 7] E. 3.3.1.). Dabei ist anhand der gängigen Integrationskrite- rien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2. und E. 1.3.6., m.H.). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (per- sönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozi- alisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom

8. September 2021 E. 3.3.2., m.H.). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil des Bundesge- richts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1.). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthalts- dauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz –, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichti- ges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4.) 1.2. Unter dem Titel des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbun-

- 34 - dene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesell- schaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1.). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4.). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interes- senabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstriche- ne Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimat- staat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, Ziff. 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 49-51). Jedoch verlangt der EGMR bei im Aufnahmestaat gebore- nen ausländischen Personen sehr solide Argumente für die Begründung der Lan- desverweisung (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, Ziff. 38; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 52, 57 und 69). Die Wegweisung von Ausländern, die im Auf- nahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Ver- sammlung des Europarates; vgl. auch Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5., m.H.). 1.3. Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn die von der staatlichen Massnahme be- troffene Person in ihrem Familienleben, – verstanden als die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern –, beeinträchtigt wird; ausnahmswei- se fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich, sofern ei- ne genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. dazu im Einzelnen BGE 145 I 227 [Pra 2020 Nr. 11] E. 5.3.; 144 I 266 E. 3.3.; 144 II 1 E. 6.1.).

- 35 - 1.4. Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Fragen der Dauer der Landesverweisung und der Aus- schreibung im Schengener Informationssystem erfolgen weiter hinten.

2. Parteistandpunkte 2.1. Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzuse- hen (vgl. eingangs erwähnte Anträge). Die Verteidigung machte zur Begründung zusammengefasst geltend, dass eine Landesverweisung unverhältnismässig sei. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschuldigte seit 33 Jahren in der Schweiz lebe, hier seinen Lebensmittelpunkt habe, seine engsten Verwandten hier lebten und die Schweizer Staatsbürgerschaft hätten, der Beschuldigte gut in- tegriert sei und von ihm keine Gefährlichkeit ausgehe, weshalb sein privates Inte- ressen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesver- weisung überwiege (zum Ganzen: Urk. 113 N. 77 ff.) 2.2. Die Anklägerin beantragt die Bestätigung der vorinstanzlich angeordneten achtjährigen Landesverweisung mit Ausschreibung im Schengener Informations- system (vgl. eingangs erwähnte Anträge). Sie schloss sich der vorinstanzlichen Begründung an (Urk. 116 S. 1); die Vorinstanz bejahte zwar einen schweren persönlichen Härtefall, erachtete das öffentliche Interesse an der Landesver- weisung als überwiegend im Vergleich zum privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz (Urk. 96 E. IV.4.-5.).

3. Beurteilung 3.1. Der serbische Beschuldigte hat sich der mehrfachen versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, womit er zwei Mal eine Katalogtat begangen hat (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Damit ist der Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätz- lich des Landes zu verweisen, da ein Fall der obligatorischen Landesverweisung vorliegt. 3.2. Es liegt indes knapp ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, wo die persönlichen Verhältnisse des

- 36 - Beschuldigten dargestellt und die damit in Zusammenhang stehenden privaten Interessen gewürdigt werden. 3.2.1. Was die Aufenthaltsdauer in der Schweiz anbelangt, so ist zu bemerken, dass der Beschuldigte im Jahr 1988 in F._____, Kanton Schwyz, geboren wurde und hierzulande die Schule besucht hat (Urk. 84/1 S. 2). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C, die bis und mit Februar 2024 gültig ist (Urk. 84/2). Es liegt offensichtlich eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor. 3.2.2. Zur familiären Situation ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz angab, seine in der Schweiz nicht eingebürgerten Eltern würden in Serbien wohnen. Seine Grossmutter wohne ebenfalls in Serbien, der Grossvater sei gestorben. Der Bruder und die Schwester, die beiden Nichten, die Tante mütterlicherseits und deren Töchter, sowie seine Tante väterlicherseits und deren Tochter würden in der Schweiz leben und seien allesamt Schweizer Bürger. Der Beschuldigte gab an, ledig und kinderlos zu sein und allein zu leben. Er habe eine Freundin (bzw. mittlerweile Verlobte), mit der er eine Familie gründen wolle (zum Ganzen: Urk. 84 S. 1 ff., S. 31; Urk. 86 N. 68; Urk. 112 S. 9). Es erhellt aus den Aussagen des Beschuldigten und den Akten nicht, dass er mit diesen Personen über eine besonders intensive Beziehung pflegen würde oder diese von ihm abhängig wären. Der Beschuldigte verfügt somit zwar über familiäre Beziehungen in der Schweiz. Indes verfügt er hierzulande weder über eine Kernfamilie, noch pflegt er hierzulande besonders enge familiäre Beziehungen im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Nichts daran zu ändern vermögen das von der Verteidigung eingereichte "Persönliche Empfehlungsschreiben", das von mehreren Bekannten (Verlobte, Arbeitgeber, Freunde, Kollegen, Verwandte) des Beschuldigten unter- zeichnet wurde, und die von der Verteidigung eingereichte "Personenbewertung" der Tante des Beschuldigten (Urk. 114/14-15). 3.2.3. Zur beruflichen Integration und zum Gesundheitszustand ist zu bemerken, dass der Beschuldigte eine Malerlehre begonnen hat, welche er jedoch nach eineinhalb Jahren wieder abbrach, da er aufgrund der dabei verwendeten Chemikalien einen Hautausschlag bekam (Urk. 84 S. 2; Urk. 86 N. 70; Urk. 112 S. 3). Anschliessend war der Beschuldigte vom 22. Juli 2010 bis am 30. Juni 2011

- 37 -

– also während rund eines Jahres – in der G._____ AG als Betriebsmitarbeiter in einer Grossmetzgerei tätig (Urk. 87/8). Später – fast zwei Jahre danach – war der Beschuldigte vom 28. März 2013 bis am 10. Mai 2013 – d.h. während rund ein- einhalb Monaten – bei der H._____ AG in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Reifenmonteur angestellt (Urk. 87/9). Wiederum fast zwei Jahre später war der Beschuldigte vom 1. März 2015 bis zum 30. April 2015 – d.h. während zwei Mo- naten – in der I._____ in J._____ als Teilzeitverkäufer tätig (Urk. 87/10). Mehr als ein halbes Jahr später war der Beschuldigte vom 22. Januar 2016 bis am 29. April 2016 – d.h. während rund drei Monaten – als temporärer Mitarbeiter mit einem Teilzeitbeschäftigungsgrad im Stundenlohn bei der K._____ AG tätig (Urk. 82/16). Dort absolvierte der Beschuldigte erfolgreich seine Staplerprüfung (Urk. 86 N. 72; Urk. 82/9). Anschliessend war der Beschuldigte am 21. Juni 2017, im Zeitraum vom 2. November 2017 bis am 17. November 2017 und im Zeitraum vom

20. November 2017 bis am 28. November 2017, d.h. insgesamt während etwas weniger als 30 Arbeitstagen in einem Zeitraum von rund einem halben Jahr – temporär bei der L._____ AG tätig (Urk. 82/15). Des Weiteren war der Beschul- digte von September 2016 bis Juni 2017 wiederholt für die M._____-Work tätig (Urk. 82/14; Urk. 82/7; Urk. 86 N. 73). Einige Zeit später arbeitete der Beschuldig- te temporär zwischen dem 18. Juli 2019 und dem 22. September 2019 – d.h. während rund zwei Monaten – bei N._____ als Produktionsmitarbeiter bzw. Ope- rator im …, welcher Einsatz über die O._____ AG zustande kam (Urk. 82/13; Urk. 86 N. 73). Durch die P._____ Personalberatung wurde dem Beschuldigten für die Zeit vom 21. Oktober 2019 bis zum 30. Oktober 2019 – d.h. 10 Tage – ein Einsatz bei der Q._____ AG als Betriebsmitarbeiter vermittelt (Urk. 82/12; Urk. 86 N. 73). Rund ein halbes Jahr später arbeitete der Beschuldigte vom 1. Mai 2020 bis am 31. Juni 2020 – das heisst während zwei Monaten – als Betriebsmitarbei- ter bei der R._____ GmbH (Urk. 82/11). Im Juli 2020 arbeitete der Beschuldigte bei der S._____ GmbH (Urk. 82/7, Urk. 82/10). Seit Mitte August 2020 arbeitet der Beschuldigte als Bauspengler bei der T._____ GmbH. Er ist auf Abruf tätig (Urk. 82/4; Urk. 82/7; Urk. 84 S. 3 f.; Urk. 86 N. 75). Seit Mitte Oktober 2021 ist der Be- schuldigte im Weiteren bei der E._____ FS auf Abruf tätig (Urk. 114/13). Im Rah- men dieser Tätigkeit hilft der Beschuldigte beim Auf- und Abbau von Zelten von

- 38 - Covid-Testcentern (Urk. 112 S. 2 f.). Der Beschuldigte hat – gemäss (unbelegt gebliebener) Darstellung der Verteidigung – im Weiteren immer wieder ohne schriftlichen Vertrag auf diversen Bau- und Abbruchstellen ausgeholfen und auf Abruf Temporäreinsätze in diversen Branchen geleistet. Dadurch, und mit den ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten, liessen sich auch gewisse Lücken in seinem Lebenslauf erklären (Urk. 86 N. 75). Zur Begründung für die lediglich kurzzeitigen Anstellungen des Beschuldigten in den letzten Jahren machte die Verteidigung geltend, dass einerseits schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Um- strukturierungen, lediglich saisonale Betriebsnotwendigkeit von Mitarbeitern, eine geografische Umsiedelung eines Unternehmens sowie immer wieder aufflam- mende Rückenschmerzen aufgrund einer im Rahmen der Tätigkeit für die Gross- metzgerei zugezogenen Rückenverletzung zur jeweiligen Beendigung der Ar- beitsverhältnisse geführt hätten (Urk. 86 N. 70 ff.; vgl. auch Urk. 84 S. 3; Urk. 113 N. 83 ff.). Es ist – mit der Vorinstanz (Urk. 96 E. VI.4.4.) – zu bemerken, dass die Rückenbeschwerden den Beschuldigten allerdings nicht daran hinderten, höchst agil und tatkräftig, beweglich und ohne erkennbare körperliche Beeinträchtigun- gen im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Aktivitäten nach durchgefeierter Nacht am frühen Morgen zwei Opfer zu treten und schlagen. Die Darstellung des beruflichen Werdegangs zeigt, dass der Beschuldigte wiederholt während länge- rer Zeit gar nicht gearbeitet hat. Die Intervalle, während denen der Beschuldigte gearbeitet hat, sind regelmässig (massiv) kürzer als jene, während welchen er zwischen Arbeitseinsätzen bzw.- stellen nicht gearbeitet hat. Es sticht ins Auge, dass der Beschuldigte regelmässig bloss in einem Teilzeitpensum bzw. auf Abruf tätig gewesen ist. Selbst in den Zeiträumen, während denen der Beschuldigte ge- arbeitet hat, kann nicht stets von einer tatsächlichen Arbeitstätigkeit ausgegangen werden, zumal für diese Zeiträume teilweise eine Arbeitsunfähigkeit bescheini- gende ärztliche Zeugnisse vorliegen (so z.B. für den Einsatz bei N._____ das Arztzeugnis vom 30. Juli 2019 [Urk. 82/25], für den Einsatz bei der Q._____ AG die Arztzeugnisse vom 24. Oktober 2019 und vom 28. Oktober 2019 [Urk. 82/26 f.], für den Einsatz bei der S._____ GmbH bzw. bei der T._____ GmbH das Arzt- zeugnis vom 3. August 2020 [Urk. 82/29]). Wiederholt ist der Beschuldigte nicht durch erfolgreiche Bewerbungen zu Arbeit gelangt, sondern er ist ad hoc vermit-

- 39 - telt worden. Wirtschaftliche Schwierigkeit auf Seiten der Unternehmen o.ä. ver- mögen diesen Umstand nicht zu erklären. Der Grund ist vielmehr in den schwa- chen Qualifikationen des Beschuldigten zu suchen. Überdies war die Wirtschafts- lage in der Schweiz in den letzten zehn Jahren grundsätzlich gut und die Arbeits- losenquote niedrig (vgl. dazu die Information auf der Website des Bundesamts für Statistik; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home.html; zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2021). Die erwähnten Erklärungen der Verteidigung vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Insgesamt ist der Beschuldigte keineswegs gut in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert: Er verfügte nie über eine längerfristige Arbeits- stelle. Er hat auch sein Berufsfeld immer wieder gewechselt. Regelmässig hat er längere Zeit nicht gearbeitet. Dies ist zu einem hohen Grad selbstverschuldet, denn ein objektiv nachvollziehbarer Grund, weshalb der Beschuldigte nach dem Abbruch der Lehrstelle keine andere Lehrausbildung in Angriff nahm bzw. sich anderweitig ordentlich ausbilden liess, wurde vom Beschuldigten nie geltend ge- macht und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Zu betonen ist, dass gera- de bei einem in der Schweiz aufgewachsenen Ausländer, der hierzulande die Schule besucht, die Sprache erlernt und das Privileg gehabt hat, nach Ende der obligatorischen Schulzeit aus einer breiten Palette an Möglichkeiten zur prakti- schen und/oder theoretischen Ausbildung zu wählen – wie dem Beschuldigten –, das Fehlen jeglicher vertiefter Ausbildung mit Blick auf die berufliche Integration in einem deutlich ungünstigeren Licht erscheint als etwa bei einem Immigranten, der im Teenageralter ohne Kenntnisse des Deutschen und ohne Ausbildung aus ei- nem Kriegsgebiet eingewandert ist. Zusammenfassend ist die berufliche Integrati- on im Vergleich zu anderen in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Aus- ländern als klar unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Angesichts seiner Vorge- schichte ist keinesfalls sicher, dass der Beschuldigte nach dem Ende des Verfah- rens und nach Verbüssen der heute auszufällenden erheblichen Freiheitsstrafe, die aktuelle Stelle halten kann bzw. eine neue Stelle finden wird. Seine Depositio- nen, wonach er bei der T._____ GmbH weiterarbeiten könne bzw. er sich mit künftig erspartem Geld selbständig machen wolle (Urk. 84 S. 4 f., S. 30; Urk. 112 S. 3), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

- 40 - 3.2.4. Der Beschuldigte ist gemäss eigener Aussage mit Fr. 4'500.-- verschul- det. Er sei daran, diese Schulden abzubezahlen (Urk. 112 S. 4). Der Beschuldigte kann vor diesem Hintergrund nicht als erfolgreich "finanziell integriert" gelten (vgl. zu diesem Begriff Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.2.2.). 3.2.5. Was die Möglichkeiten einer beruflichen und gesellschaftliche Integration im Herkunftsland anbelangt, so erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz, dass er sich "ziemlich schlecht" auf Serbisch verständigen könne. Er könne gegebenen- falls etwas in einem Restaurant bestellen, grammatikalisch perfekt könne er die Sprache jedoch nicht. Zu Hause habe man Schweizerdeutsch gesprochen – be- reits seine Mutter sei in der Schweiz zur Schule gegangen (Urk. 84 S. 32). Des Weiteren werde in Serbien die kyrillische Schrift verwendet, welcher er auch nicht mächtig sei. Zudem habe er sich letztmals vor fünf Jahren in Serbien aufgehalten (Urk. 84 S. 31). Diese Vorbringen wiederholte er im Wesentlichen an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 112 S. 10). Daraus ergibt sich, dass es für den Beschul- digten zwar nicht einfach, aber gewiss nicht unmöglich wäre, sich in Serbien – welches Land er gemäss eigener Aussage früher immer wieder in den Ferien und zuletzt vor etwa fünf Jahren besuchte (Urk. 112 S. 5) – sozial zu integrieren. Sei- ne Eltern und seine Grossmutter leben dort, womit der Beschuldigte über nahe Verwandte in Serbien verfügt, die ihn auch bei der sozialen Integration unterstüt- zen können. Sicher ist, dass er heute soziale Kontakte mit serbischen Staatsan- gehörigen ausserhalb der Familie pflegt – er delinquierte in den frühen Morgen- stunden des 3. Juni 2018 mit dem befreundeten Serben E._____ (vgl. Urk. 1, Urk. 4/2 S. 2) und das ihn heute auf Abruf beschäftigende Einzelunternehmen FS E._____ wird gemäss Handelsregistereintrag (zur Gerichtsnotorietät von Handels- registereinträgen im Internet, vgl. BGE 143 IV 380 [Pra 2018 Nr. 61]) von einem serbischen Staatsangehörigen betrieben (vgl. ; zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2021). Die vorhandenen Sprachkenntnisse reichen aus, um sich in Serbien ge- sellschaftlich zu integrieren. Da der Beschuldigte noch relativ jung ist, kann er seine Kenntnisse des Serbischen ohne besonderen Effort verbessern. Auch die berufliche Integration in Serbien ist möglich. Einerseits sind seine beruflichen Fä-

- 41 - higkeiten nicht einem Bereich anzusiedeln, wo erhöhte Sprachkenntnisse erfor- derlich sind. Andererseits kann er seinem derzeitigen Beruf als Bauspengler – den er heute gemäss eigener Aussage beschwerdefrei ausübt (Urk. 112 S. 3) – ohne Weiteres auch in Serbien nachgehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte – insbesondere aufgrund der verschiedenen in der Vergangen- heit ausgeübten Jobs – in der Lage ist, in seinem Heimatland in diversen Funktio- nen arbeiten. Nach dem Gesagten ist es dem Beschuldigten möglich, sich in sei- nem Heimatland beruflich und gesellschaftlich zu integrieren. 3.2.6. Was die soziale Integration in der Schweiz anbelangt, so ist anhand der Akten und Aussagen des Beschuldigten nicht erkennbar, dass er unter diesem Aspekt hierzulande besonders verwurzelt ist. Der Beschuldigte beteuerte zwar, dass die Schweiz für ihn sein Heimatland sei (Urk. 112 S. 9), wobei in diesem Zusammenhang auffällt, dass er sich in 33 Jahren nie einbürgern liess. 3.3. Abschliessend ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, da – wie schon erwähnt (vgl. vorne. E. IV.3.2.1.) – (knapp) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Zu benennen ist zunächst das auf der Hand liegende öffentliche Interes- se an der Landesverweisung. Der Beschuldigte hat zwei Mal eine Katalogtat be- gangen, wobei der Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung den Schutz des wichtigsten Rechtguts Leib und Leben bezweckt. Zu beachten ist, dass es sich beim Beschuldigten nicht etwa um einen Delinquenten handelt, der aus noch halbwegs nachvollziehbaren Gründen straffällig wurde, wie beispiels- weise ein mittelloser Dieb. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Delin- quenten, der rücksichtslos und in einer auf Gewalteskalation angelegten Einstel- lung in schwerwiegender Form die körperliche Integrität seiner ihm zuvor nicht bekannten Opfer (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 12) und sogar – durch den Raufhandel

– von unbeteiligten Dritten gefährdet hat. Dies tat er aus nichtigem Anlass zwecks Befriedigung seines egoistischen Machtstrebens. Es muss deshalb – trotz der fehlenden Planmässigkeit und der Einmaligkeit des Vorfalls und obschon seine Vorstrafe nur einen Hausfriedensbruch betrifft – von einem erheblichen Rückfallri- siko ausgegangen werden. Die Anlasstaten der mehrfachen Körperverletzung lie- gen rund 3 ½ Jahre, also noch nicht lange, zurück. Es gibt im Übrigen keine An-

- 42 - haltspunkte, die auf ein zumindest teilweise vorhandenes öffentliches Interesse am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz hindeuten würden. Vielmehr be- steht ein sehr hohes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dass der Beschuldigte gemäss Verteidigung nicht von der öffentlichen Hand unterstützt werden muss (Urk. 113 N. 86), vermag daran nichts zu ändern. Was die privaten Interessen des Beschuldigten betrifft, so wird wegen der in der Schweiz verbrachten Kindheit bzw. Adoleszenz und der in der Schweiz damit per se vorhandenen Verwurzelung von einem (knappen) schweren persönlichen Härtefall ausgegangen (vgl. vorne. E. IV.3.2.1.). Sein pri- vates Interesse am Verbleib in der Schweiz besteht insoweit, als er hier geboren und aufgewachsen ist, er die hiesige Sprache spricht und hier seine Freundin, Verwandte und Freunde leben. Die privaten Interessen des Beschuldigten sind jedoch nicht allzu hoch, da er hierzulande kein im Sinne der Bundesverfassung oder der EMRK geschütztes Familienleben pflegt. Im Übrigen ist es für ihn ohne Weiteres möglich und zumutbar, von Serbien aus mit den herkömmlichen und modernen Mitteln der Kommunikation den Kontakt mit den in der Schweiz leben- den Verwandten und Freunden zu pflegen. Der Beschuldigte ist hierzulande be- ruflich klar unterdurchschnittlich integriert. Es ist für ihn möglich, sich in Serbien gesellschaftlich und beruflich zu integrieren. Zudem leben auch seine Eltern dort, was die Integration in Serbien begünstigt. Er hat sein Heimatland früher immer wieder besucht, weshalb ihm die dortigen Verhältnisse nicht völlig unbekannt sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Serbien nicht etwa um einen Staat mit prekären sozialen, wirtschaftlichen und politischen Strukturen handelt (vgl. die Klassifikation von Serbien in der Gruppe der Staaten mit "very high human development" im Human Development Index des Jahrs 2020 der Vereinten Nationen [ ; zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2021)]; Serbien ist vielmehr EU-Beitrittskandidat ( ; zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2021). Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erheblich. Demnach ist eine Landesverweisung anzuordnen.

- 43 - 3.4. Zur Dauer der Landesverweisung ist zu bemerken, dass deren Festset- zung durch die Vorinstanz auf 8 Jahre angemessen ist: Eine Landesverweisung ist auf 5 bis 15 Jahre zu befristen (Art. 66a Abs. 1 StGB), wobei die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung verhältnismässig sein muss (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK), namentlich einer aus einer lan- gen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2., m.H.). Der Be- schuldigte beging gleich zwei Katalogtaten, wobei es sich um zwei schwere Gewaltdelikte handelt. Der Straftatbestand der schweren Körperverletzung ist in- nerhalb der Katalogtaten wegen der Mindest- und Höchststrafe zu den schweren Delikten zu zählen. Diese Aspekte sprechen für eine Dauer im oberen Bereich. Da der Straftatbestand der schweren Körperverletzung einen nach oben weiten Strafrahmen aufweist, kommt den bei der Strafzumessung vergebenen Prädika- ten des Verschuldens in diesem Zusammenhang nur beschränkte Relevanz zu. Für eine Dauer im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von 5 bis 15 Jah- ren spricht hingegen die lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigen in der Schweiz. All diesen Umständen wird durch eine Dauer von 8 Jahren adäquat Rechnung getragen. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 8 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen ist. 3.6. Auch die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem (SIS) – gegen deren Zulässigkeit die Verteidigung im Falle der Anordnung der Landesverweisung keine konkreten Gründe vorbrachte (vgl. Urk. 113 N. 96) – ist zu bestätigen, da die Ausschrei- bungsvoraussetzungen nach Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006 S. 4; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.2. ff., E. 4.8., m.H.) erfüllt sind: Der Beschuldigte hat

- 44 - nicht nur gleich zwei Mal eine Straftat begangen, die mit einer Freiheitsstrafe von (weit) mehr als einem Jahr bedroht ist, sondern er wird auch mit einer Freiheits- strafe von deutlich mehr als einem Jahr bestraft. Überdies war er im Zeitpunkt der Tatbegehung schon vorbestraft. Er stellt damit – wie die Anklägerin argumentiert hat (Urk. 85 S. 21) – eine grosse Gefahr für die innere Sicherheit da. Demnach ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 8) ist zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Obwohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung unterliegt, hat bei diesem Verfahrensausgang der Be- schuldigte als überwiegend unterliegend zu gelten, da er mit seinen Berufungsan- trägen grundsätzlich nicht durchdringt; er erreicht bloss eine etwas tiefere Frei- heitsstrafe. Es ist angezeigt, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforde- rung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO hat im Umfang von 4/5 vorbehalten zu bleiben.

2. Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ fordert für seine Bemühungen als amtlicher Vertei- diger des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'840.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) (Urk. 111; Urk. 115). Der geltend ge- machte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Da in den beiden eingereich- ten Honorarnoten der zeitliche Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung noch nicht enthalten ist, ist die Entschädigung auf pauschal Fr. 8'700.--

- 45 - festzusetzen. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit Fr. 8'700.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 14. Oktober 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- […]

- des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.

2. […]

3. Auf den Antrag betreffend Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 1. Juni 2016 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird nicht eingetreten.

4. […]

5. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180603-006 / 72886023 lagernden Gegenstände und Spuren sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung zu überlassen:

- Vergleichs-WSA (Asservate-Nr. A011'545'305),

- DNA-Spur ab linkem Rückenbereich des T-Shirts (Asservate-Nr. A011'550'735),

- DNA-Spur ab Vorderseite des T-Shirts (Asservate-Nr. A011'550'757).

6. Das von der Stadtpolizei Zürich sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180603-006 / 72886023 lagernde T-Shirt (Asservate-Nr. A011'538'435) wird B._____ auf Verlangen innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird es vernich- tet.

- 46 -

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'700.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 132.50 Auslagen (Gutachten, Stadtspital Triemli) Fr. 18'894.60 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. […]

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist sodann schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 8 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.

6. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 8) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 47 - Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'700.-- amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − das Forensische Institut Zürich, betreffend Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils − B._____, betreffend Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 48 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. November 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw S. Solms