Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird gemäss der Hauptvariante vorgeworfen, er habe am
25. November 2019, ca. um 16.25 Uhr, vor der Liegenschaft C._____ …, … Zü- rich, zwei Portionen Kokain (103 bzw. 114 Gramm brutto entsprechend 144,9 Gramm netto) in einem Topcase eines Motorrades, eingepackt in blaue Latex- handschuhe, zum Personenwagen von B._____ getragen, sei in den Personen- wagen eingestiegen und habe diesem das Kokain übergeben. Dann seien die beiden einige hundert Meter gefahren und hätten anschliessend eine Kehrtwen- dung gemacht. Schliesslich habe B._____ am Ausgangspunkt wieder angehalten und der Beschuldigte habe das Auto ohne Topcase verlassen. Der Beschuldigte habe gewusst oder zumindest ernsthaft in Kauf genommen, dass die an B._____
- 8 - übergebene Menge an Kokain ausreichen würde, die Gesundheit einer Vielzahl von Konsumenten zu gefährden, insbesondere eine Abhängigkeit herbeizuführen. Alternativ wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe das Kokain von B._____ im Auto entgegengenommen und in das zuvor leere Topcase gelegt. Zurück am Ausgangsort sei der Beschuldigte mit dem Topcase in der Hand aus dem Perso- nenwagen ausgestiegen. Kurz darauf habe er das Topcase wieder in den Perso- nenwagen zurückgeworfen, als er die hinter dem Personenwagen von B._____ parkierten Polizeibeamten erblickt habe.
2. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe etwa zwischen Juli 2019 bis zum 25. November 2019 in der Stadt Zürich 5 bis 6 Mal jeweils 5 Gramm Ko- kain (brutto) an D._____ zu einem Preis von jeweils Fr. 300.– verkauft.
3. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen sind (Urk. 51 S. 5 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4.1 Die Vorinstanz hat betreffend dem Vorwurf des Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz die Aussagen des Beschuldigten und von B._____ sowie als weitere Beweismittel den Polizeibericht vom 26. November 2019 (Urk. 1 S. 2), den Bericht des Forensischen Instituts Zürich betreffend die Auswertung der si- chergestellten Betäubungsmittel (Urk. 6/12), die Spuren (Urk. 6/13; Urk. 6/14), die Sicherstellungen (Urk. 10/2) und die notwendigen Chatauswertungen (Urk. 7/1; Urk. 7/3; Urk. 7/8) korrekt wiedergegeben (Urk. 51 S. 8 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.
- 9 - 4.2 In Bezug auf die Geschehnisse betreffend den Erwerb der Betäubungsmittel durch den Beschuldigten hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel diffe- renziert, sorgfältig und überzeugend gewürdigt, hat Ausführungen zur allgemei- nen Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen und sodann zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten gemacht, wobei sie die vorliegenden Sachbeweismittel in ihre Überlegungen miteinbezogen hat. Das Fazit der Vorinstanz, dass nicht ge- klärt werden müsse, ob der Beschuldigte das Kokain selber in den Behälter gelegt hat und anschliessend tatsächlich damit aus dem Fahrzeug von B._____ ausge- stiegen ist, ansonsten jedoch der Sachverhalt gemäss Alternativanklage erstellt sei, wobei die Menge des erworbenen reinen Kokains lediglich 144,6 Gramm be- trage, ist aufgrund der sorgfältigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Be- gründung zu teilen. Lediglich ergänzend ist mit Bezug auf die Beweiswürdigung Folgendes auszuführen: Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten wurden in seiner Wohnung und sei- nem Keller diverse Utensilien sichergestellt, die auf den Handel mit Betäubungs- mitteln hindeuten (Urk. 7/1; Urk. 10/2). Zudem wurde ab der Person des Beschul- digten ein Mobiltelefon sichergestellt (Urk. 10/2; Asservat Nr. A013'259'375), wel- ches anschliessend ausgewertet wurde (Urk. 7/1). Aus dem Chat zwischen dem Beschuldigten und "E._____", welcher vom Beschuldigten mehrfach als "patron" bezeichnet wird, muss gefolgert werden, dass "E._____" sein Chef ist. Auf jeden Fall kündigt "E._____" dem Beschuldigten am 24. November 2019 um 20:58:43/20:59:40 Uhr an, dass er die Nummer des Beschuldigten einem Kolle- gen gebe, damit dieser ihn morgen besuchen könne. Am 25. November 2019, 13:05:09 Uhr, erkundigt sich "E._____" beim Beschuldigten, ob sein Kollege ihn angerufen habe, was vom Beschuldigten bejaht wird. Um 13:06:05 Uhr erkundigt sich "E._____" beim Beschuldigten, ob er den Kollegen heute sieht, was vom Be- schuldigten bejaht wird. "E._____" erwähnt dann, dass der Beschuldigte es ihn wissen lassen soll, wenn er den Kollegen sieht; und wenn der Beschuldigte etwas besorge, soll er ihn, "E._____", anrufen, damit er es holen komme (13:08:23 Uhr; 13:08:48 Uhr; 13:08:58 Uhr). Um 13:12:36 Uhr teilt "E._____" dem Beschuldigten mit, er habe mit ihm (gemeint: den Kollegen) gesprochen. Dieser komme so um vier zum Beschuldigten. Um 13:13:04 Uhr teilt der Beschuldigte "E._____" per
- 10 - Sprachnachricht mit, er werde ihn anrufen, wenn er ihn (gemeint: den Kollegen) sehe. Um drei Uhr dreiundzwanzig habe er einen Termin. Er werde ihn sehen. Er werde es senden; er soll ihm bis zum Mittwoch (Zeit) geben. Um 13:14:14 Uhr teilt "E._____" dem Beschuldigten mit, er (gemeint: der Kollege) werde dem Beschul- digten eine App zeigen. Er soll sie runterladen, wenn er ihm diese zeige (Urk. 7/3; Urk. 7/31). Aus dem Chat zwischen dem Beschuldigten und "L", bei welchem es sich gemäss dem Verteidiger des Beschuldigten zweifellos um B._____ handelt (Urk. 37 S. 12), ergibt sich, dass "L" den Beschuldigten erstmals am 24. November 2019, 22:00:34 Uhr, kontaktiert. Dann fragt der Beschuldigte "L", ob sie sich mal sehen (22:00:56 Uhr). "L" schreibt dem Beschuldigten, dieser soll ihm sagen, wie sie sich sehen und wann (22:01:22). Darauf fragt der Beschuldigte, ob es morgen um 13 Uhr sein könne (22:02:30/34). Schliesslich einigen sich die Beiden auf zwei Uhr für das Treffen und "L" teilt dem Beschuldigten mit, dass er ihn morgen anru- fe, damit dieser ihm seinen Standort bekanntgeben kann (22:04:52). Am 25. No- vember 2019, 12:27:17 Uhr, kontaktiert "L" den Beschuldigten und bittet ihn, ihm die Adresse zu schicken. Um 12:30:07 bzw. 12:33:47 Uhr teilt der Beschuldigte "L" die Adresse C._____ …, … Zürich, mit. Nach weiteren Diskussionen über den Zeitpunkt telefonieren die Beiden um 15:19:21 Uhr (Urk. 7/8; Urk. 7/31). Ein Vergleich der beiden Chats ergibt, dass sie in zeitlicher Hinsicht gut zusam- menpassen und es lässt sich erkennen, wie es dazu kam, dass sich der Beschul- digte und B._____ trafen. "E._____" teilt dem Beschuldigten mit, er habe dessen Nummer einem Kollegen gegeben, damit dieser ihn kontaktieren kann. Dieser Kollege, "L" bzw. unbestrittenermassen B._____, meldet sich daraufhin beim Be- schuldigten und es ist der Beschuldigte, der B._____ fragt, ob sie sich sehen kön- nen und ob es morgen sein könne. Fragen über den Zweck des Zusammentref- fens werden keine gestellt. So muss dem Beschuldigten aufgrund seiner Kommu- nikation mit "E._____" klar gewesen sein, um was es geht. Aufgrund der gesam- ten Umstände der Kommunikation, der Tatsache, dass beim Beschuldigten Be- täubungsmittelutensilien sichergestellt wurden und (worauf später noch einge- gangen wird) dass der Beschuldigte mehrere Male Kokain an D._____ verkaufte,
- 11 - war dem Beschuldigten von Anfang an klar, dass es um Kokain ging. Aufgrund des Chats zwischen dem Beschuldigten und "E._____" wird auch klar, dass B._____ dem Beschuldigten Kokain überbringt und nicht umgekehrt (und wenn der Beschuldigte etwas besorge, soll er ihn, "E._____", anrufen, damit er es holen komme;13:08:48 Uhr; 13:08:58 Uhr). Gleiches ergibt sich auch aufgrund der Aus- sagen von D._____. Dieser führte aus, dass der Beschuldigte ihm am 24. No- vember 2019 per Whatsapp mitgeteilt hat, dass er nun gutes Material habe und er vorbeikommen könne (Urk. 4/1 S. 2). Nachdem anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschuldigten kein Kokain sichergestellt wurde, muss dieser in Erwartung der Lieferung durch B._____ die entsprechende Mitteilung an D._____ gesandt haben. Es kann daher als erstellt erachtet werden, dass sich der Beschuldigte mit B._____ traf, um Kokain entgegenzunehmen und er dies auch wollte. Wenn der Beschuldigte immer wieder betont, er habe das Kokain im Auto nicht entgegennehmen wollen, so ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit ei- nem Topcase ins Auto von B._____ einstieg und er im Besitz dieses Topcases war. Eine Übergabe des Topcases an B._____ war nicht geplant. Auf jeden Fall macht er selbst nichts Anderes geltend. Und es war der Beschuldigte selbst, der gemäss eigenen Angaben das Topcase öffnete, damit das Kokain hineingelegt werden konnte (Urk. 2/4 S. 3). Darüber hinaus stimmen die Chatprotokolle mit den glaubhaften Aussagen von B._____ zum Tatablauf überein. Seine Angaben zur Drogenübergabe sind durchwegs stimmig und konstant. Daran ändert nichts, dass sie in Bezug auf Ne- benpunkte wie die Operation seiner Mutter und die Drohung wenig überzeugend erscheinen, zumal er sein Verschulden herunterzuspielen versuchte. Auch die weiteren Umstände, insbesondere die sehr kurze Fahrt, sind sehr verdächtig. Zu- dem erscheint es lebensfremd, aufgrund eines Anrufs einer unbekannten Person mit dieser von sich aus ein Treffen zu arrangieren, ihr die eigene Adresse zu ge- ben und bei dieser ins Auto zu steigen, ohne auch nur die geringste Ahnung zu haben, um was es geht. Hinzukommt, dass im Drogenhandel tätige Personen ihre Ware nicht an irgendjemanden abgeben wollen, den sie nicht kennen. Es ist le- bensfremd anzunehmen, B._____ hätte den Auftrag bekommen, das Kokain an einen den Hintermännern unbekannten Empfänger zu übergeben. Schliesslich ist
- 12 - zu betonen, dass beim Beschuldigten im Keller Betäubungsmittelutensilien gefun- den wurden und er mehrfach Betäubungsmittel an D._____ verkaufte (vgl. so- gleich), was ebenfalls als Indiz für die Beteiligung des Beschuldigten zu werten ist. Aus all dem muss gefolgert werden, dass der Beschuldigte das Kokain entge- gennehmen wollte. 5.1 Die Vorinstanz hat betreffend dem Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz die Aussagen des Beschuldigten und von D._____ korrekt wiedergegeben (Urk. 51 S. 16 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. 5.2 In Bezug auf die Geschehnisse betreffend den mehrfachen Verkauf von Be- täubungsmitteln durch den Beschuldigten an D._____ hat sich die Vorinstanz mit der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ und dem Inhalt seiner Aussagen differenziert und sorgfältig auseinandersetzt und hat Ausführungen zur Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen gemacht. Das Fazit der Vorinstanz, dass auf die Aussa- gen von D._____ abgestellt werden kann und der Sachverhalt gemäss der Ankla- ge insoweit erstellt sei, dass der Beschuldigte fünf Mal jeweils fünf Gramm Kokain zu Fr. 300.– verkaufte, was bei einem Reinheitsgrad von 50 % einer Menge an reinem Kokain-Hydrochlorid von12,5 Gramm entspreche, ist aufgrund der sorgfäl- tigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung zu teilen. Lediglich er- gänzend ist mit Bezug auf die Beweiswürdigung Folgendes auszuführen: D._____ wurde am 25. November 2019 durch die Kantonspolizei als Auskunfts- person befragt. Am 24. Februar 2020 erfolgte seine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, ebenfalls als Auskunftsperson. Anlässlich dieser staatsan- waltschaftlichen Einvernahme führte er aus, er habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt; er sei dort auf Deutsch einvernommen worden. Er verstehe ein bisschen Deutsch, aber nicht alles. Seine Deutschkenntnisse würden (normalerweise) aus- reichen; wenn es kompliziert werde, würden seine Deutschkenntnisse nicht aus- reichen. Den grössten Teil der Fragen der Polizei habe er verstanden. Er habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt. Das Protokoll habe er nicht durchgelesen; son- dern es unterschrieben. Er hätte sowieso nicht alles verstanden, da er nur einige Sachen in Deutsch lesen könne, aber nicht alles (Urk. 4/2 S. 3).
- 13 - Sowohl vor der polizeilichen wie auch vor der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (welche unter Beizug eines Dolmetschers erfolgte) wurde D._____ über seine Rechte und Pflichten informiert, sodass er in Kenntnis seiner Verfahrens- rechte aussagte. Nachdem D._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me ausdrücklich bestätigte, er habe bei seiner polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt und seine Schilderungen in den beiden Einvernahmen im we- sentlichen Übereinstimmen, kann eine unredliche Beeinflussung durch den Poli- zeibeamten, wie dies die Verteidigung moniert, ausgeschlossen werden. Zudem ist zu beachten, dass D._____ auf die Frage des befragenden Polizeibeamten, ob er eine Übersetzung benötige, diese verneinte und ausdrücklich erwähnte, er ver- stehe ihn. Darüber hinaus reichen seine Deutschkenntnisse normalerweise aus, ausser es wird kompliziert. Den grössten Teil der Fragen hat er verstanden. Unter diesen Umständen darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die mangelnden Deutschkenntnisse von D._____, welche überwiegend beim Lesen bestehen, weder in Bezug auf die Verfahrensrechte noch seine Schilderung des Kerngeschehens ausgewirkt hat. Als nicht stichhaltig erweist sich der Einwand der Verteidigung, wonach D._____ seine Aussagen aus psychologischen Gründen bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr berichtigt hätte (Urk. 61 S. 13). Es ist nicht einzusehen, warum er, hätte er bei der Staatsanwaltschaft herausgefunden, dass es bei der Polizei ein Verständnisproblem gegeben hätte, seine Aussagen nicht hätte korrigieren sollen. Er hätte problemlos sagen können, wenn aufgrund seiner Sprachkenntnisse ein Missverständnis aufgetreten wäre. Darüber hinaus handelt es sich um einen relativ simplen Sachverhalt. Hätte er bei der Polizei nicht ver- standen, um was es ging, hätte er auch dort auch nicht diese relativ ausführlichen Antworten gegeben. Die Aussagen von D._____ sind daher verwertbar. Nur am Rande ist anzumerken, dass sich eine allfällige Unverwertbarkeit lediglich auf die polizeiliche Einvernahme erstrecken könnte, was jedoch nichts an der Würdigung der Aussagen von D._____ ändern würde. D._____ wurde am 25. November 2019 von der Polizei angehalten, als er an der Türe des Beschuldigten klingelte. Widerspruchsfrei schildert er, dass er zum Be- schuldigte wollte, um Kokain zu kaufen. Er habe bereits fünf bis sechs Mal beim Beschuldigten jeweils 5 Gramm Kokain für Fr. 300.– gekauft. Den Beschuldigten
- 14 - identifizierte er bei der Polizei anhand eines Fotobogens und bei der Staatsan- waltschaft durch die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten. Zudem nannte D._____ die Telefonnummer, über welche er jeweils Kontakt zu seinem Lieferan- ten hatte. Diese Telefonnummer ist identisch mit einem der beim Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefone. Insgesamt kann der Anklagesachverhalt zweifels- ohne als erstellt gelten. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie als mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Diese rechtliche Würdigung erweist sich als korrekt. Die Parteien erhoben dagegen keine Einwände. Der Beschuldigte ist daher entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Vormerkungen Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
- 15 -
2. Strafrahmen und Strafart Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge- setzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Obwohl eine Erhöhung bis hin zur Hälfte des Höchstmasses der angedrohten Strafe, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart, mög- lich wäre, ist eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nur zulässig, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedroh- te Strafe im konkreten Fall zu milde bzw. zu hart erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,
8. Aufl. 2007, S. 74). Zur Bestimmung der Einsatzstrafe ist von der schwersten vom Beschuldigten be- gangenen Tat auszugehen. Als schwerste Tat ist diejenige zu verstehen, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 116 IV 300, E. 2). Da das Verbrechen gegen das Betäubungsmitteldelikt vorliegend das mit der höchsten Strafe bedrohte Delikt darstellt, ist von einem Strafrahmen von ei- nem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 34 und 40 StGB), auszugehen. Eine Erhöhung des Strafrahmens wäre vorliegend angesichts der Deliktsmehrheit theoretisch möglich. Indes liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die ein entsprechendes Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen wür- den. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bezüglich des Verbre- chens gegen das Betäubungsmitteldelikt ist eine Bestrafung lediglich mit einer Geldstrafe ausdrücklich nicht vorgesehen, womit sich weitere Ausführungen zur Strafart hinsichtlich dieses Delikts erübrigen. Der Beschuldigte hat sich zudem des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig ge-
- 16 - macht. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehr- zahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusam- menhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für be- stimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Metho- de zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Angesichts der einheit- lichen Delikte und Vorgehensweisen rechtfertigt es sich vorliegend, die fünf vom Beschuldigten erfolgten Verkäufe von je 5 Gramm Kokain zur Festsetzung der Einsatzstrafe zusammen zu behandeln. Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich für die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von acht Monaten als angemessen. Diese Strafe liegt ausserhalb des Anwen- dungsbereichs für eine Geldstrafe, weshalb auch bezüglich des mehrfachen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Selbst wenn sich eine Strafe von unter sechs Monaten als angemessen erweisen würde, wäre aus spezialpräventiver Sicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Der Beschuldigte beging dieses Delikt mehrfach und weist eine einschlägige Vor- strafe auf (vgl. Urk. 52). Auch eine bedingte Geldstrafe konnte den Beschuldigten nicht davon abhalten, erneut in massiver Weise straffällig zu werden.
3. Strafzumessung
- 17 - 3.1 Allgemeines Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Heimgartner in: Donatsch/Flachsmann/Hug/- Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 6). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. So- dann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/Flachs- mann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 85). 3.2 Tatkomponente Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.2.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Da- runter fallen das Ausmass des Erfolges, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tat- beitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 91 ff.).
- 18 - Bei Drogenstraftätern sind bei der Verschuldensbeurteilung auch die Art und Menge der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Gattung der vom Täter gehandelten, weitergegebenen oder transportierten Betäubungsmittel, um so gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung herbeigeführte gesundheitliche Gefährdung für Dritte. Allerdings darf der Drogenmenge - und damit verbunden auch der Gefährlichkeit - bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommen. Auch kommt es nicht auf den genauen Reinheitsgehalt der Droge an, wenn nicht feststeht, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder ein besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 93 f.). Neben der Menge und der daraus folgenden Gesundheitsgefähr- dung sind denn auch bei Drogendelikten die Art und Weise der Tatbegehung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.463/2006 vom 3. Januar 2007, E. 5). Grundsätzlich gilt es zu berücksichtigen, wie der Beschuldigte mit den Drogen in Kontakt gekommen ist und was er damit gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittel- menge ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel- menge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufes erwirbt (Wiprächti- ger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 100). Wesentlich bei der Strafzu- messung ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogen- handels und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (Hansjakob, Strafzumessung in Be- täubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243). Auch ein Beschuldigter ohne Mitbe- stimmungsrecht, der auf einer tiefen Hierarchiestufe nur Anweisungen ausführt, kann unter Umständen eine wichtige und unabdingbare Rolle innerhalb des Ver- teilungsnetzes spielen und muss sich somit einem erheblichen strafrechtlichen Vorwurf aussetzen (BGE 135 IV 191 E. 3.4). In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden
- 19 - gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden - weder zulasten noch zuguns- ten des Beschuldigten. Die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und darf nicht noch- mals für die Strafmassfindung verwendet werden, ansonsten der gleiche Umstand einem Beschuldigten zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten würde. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qua- lifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 102). Der Beschuldigte erwarb 144,6 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid. Aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Betäubungsmittelutensilien und der Tatsa- che, dass ihm im vorliegenden Verfahren der Verkauf von Kokain nachgewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass das erworbene Kokain für den Verkauf be- stimmt war. Bei Kokain handelt es sich um eine der gefährlichsten der bekannten Drogen. Der vom Bundesgericht festgelegte Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid reicht aus, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 109 IV 143 E. 3b). Mit dem Erwerb von 144,6 Gramm reinem Koka- in-Hydrochlorid hat der Beschuldigte den oben erwähnten Wert um ein Vielfaches überschritten. Dadurch hat der Beschuldigte die Gesundheit einer grossen Zahl von Menschen in erhebliche Gefahr gebracht. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Auch wenn die Menge nicht von vorrangiger Bedeutung ist, sondern nur ein Faktor von mehreren darstellt, fällt vorliegend er- schwerend ins Gewicht, dass der qualifizierende Umstand in einem mehrfachen Ausmass gegeben ist. Was die Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenorganisation anbelangt, kann der Beschuldigte aufgrund der ihm anvertrauten Menge nicht auf der unters- ten Hierarchiestufe angesiedelt werden, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Demgegenüber hatte der Beschuldigte lediglich einen Einsatz im Betäubungsmit- telhandel. Diesen Einsatz führte er unselbständig aus, indem er sich an die Wei- sungen des unbekannten Auftraggebers hielt. Das Vorgehen um die Übergabe des Kokains war wenig durchdacht, lenkte der Beschuldigte doch durch das Mit- bringen eines auffälligen Topcases sowie durch die kurze Fahrt am Nachmittag
- 20 - die Aufmerksamkeit der Polizeibeamten auf sich. Trotzdem leistete der Beschul- digte mit seinem Handeln innerhalb des Verteilnetzes einen unerlässlichen und nicht zu verharmlosenden Tatbeitrag und offenbarte einige kriminelle Energie. Da jedoch nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte um den Reinheitsgehalt wusste bzw. in besonderem Bewusstsein darum handelte, wirkt sich der Reinheitsgehalt bei der Strafzumessung nicht besonders aus. Insgesamt ist die objektive Tatschwere und damit die Schwere des Verschuldens in Anbetracht des weiten Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG mit der Vorinstanz als leicht zu gewichten. 3.2.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit, die Intensität des verbrecherischen Willens, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit.
a) Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit. Dies wurde auch nicht geltend gemacht.
b) Was die Intensität des verbrecherischen Willens anbelangt, handelte der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz.
c) Zu seinen Beweggründen für die Tat gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte
- wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - aus rein finanziellen Interessen delin- quierte.
d) Der Beschuldigte konsumiert keine harten Drogen, jedenfalls machte er dies nicht geltend. Beschaffungskriminalität fällt somit ausser Betracht.
e) Weiter ist das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten zu berücksich- tigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a). Das Geschehene entsprach dem Willen des Be- schuldigten. Er handelte somit weder in schwerer Bedrängnis noch unter dem
- 21 - Eindruck einer schweren Drohung. Der Beschuldigte besass somit hinsichtlich seines Entscheides, Drogen entgegenzunehmen, jegliche Entscheidungsfreiheit.
f) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert aber auch nicht erhöht. 3.2.3 Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht des vorgegebenen weiten Strafrahmens als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 19 Monaten erscheint aufgrund der Tatkomponente angemessen. 3.3 Täterkomponente Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.3.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Straf- verfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.3.2 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten, die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 28 f.) so- wie die Erwägungen zur Landesverweisung (Ziffer VI.6.1) verwiesen werden. Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.3.3 Vorstrafen Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf (Urk. 52), was straferhö- hend zu werten ist. 3.3.4 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung
- 22 - von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächti- ger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zugunsten des Täters zu berücksichtigen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Ver- fahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminde- rung kann sich demgegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der er- drückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Ur- teils geständig wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E.1.5; 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016, E. 1.3.2). Der Beschuldigte machte erst in seiner vierten Einvernahme vom 25. März 2020 (Urk. 2/4) und vor Vorinstanz (Prot. I. S. 19 ff.) Aussagen zum inkriminierten Sachverhalt. Das Kerngeschehen des Anklagesachverhalts bestritt er durchge- hend. Die Zugeständnisse des Beschuldigten in Teilen des Sachverhalts erleich- terten die Untersuchung nicht, zumal diese bereits aufgrund der Beobachtungen der Polizeibeamten und der Belastung durch B._____ in der Konfrontationsein- vernahme feststanden. Auch zeigte sich der Beschuldigte während des Verfah- rens weder einsichtig noch reuig. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten er- weist sich als strafzumessungsneutral. 3.3.5 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit ist die Strafempfindlichkeit des Täters angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose be- sonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom
16. März 2005, E. 3.4.6).
- 23 - Der Beschuldigte macht keine besondere Strafempfindlichkeit geltend und es sind auch keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, die zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen würden. 3.3.6 Aufgrund der Täterkomponente ist insgesamt eine minime Straferhöhung angezeigt. 3.4 Fazit Insgesamt erweist sich damit für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz eine Strafe von 20 Monaten als angemessen. 3.5 Tatkomponente mehrfaches Vergehen gegen das BetmG Betreffend die objektive Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Be- schuldigte fünfmal je 5 Gramm Kokain (insgesamt 12,5 Gramm reines Kokain- Hydrochlorid) verkaufte. Auch wenn die Grenze zum schweren Fall nicht erreicht wurde, darf festgehalten werden, dass dies Auswirkungen auf die Gesundheit seines Abnehmers hatte. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven handelte. Im Übrigen kann auf das zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Aus- geführte verwiesen werden. Insgesamt kann das Verschulden des Beschuldigten als leicht gewichtet werden. Eine Einsatzstrafe im Bereich von 8 Monaten erweist sich als angemessen. 3.6 Täterkomponente mehrfaches Vergehen gegen das BetmG In Bezug auf die Täterkomponente kann auf das zum Verbrechen gegen das Be- täubungsmittelgesetz Ausgeführte verwiesen werden. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren. Die einschlägige Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigten. Ebenfalls strafzumessungsneutral ist zu werten, dass der Be- schuldigte den Verkauf von Kokain an D._____ bis heute vollumfänglich bestreitet und weder Einsicht noch Reue zeigt. 3.7 Fazit
- 24 - Insgesamt erweist sich damit für das mehrfache Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz eine Strafe von 8 Monaten als angemessen.
4. Ergebnis der Strafzumessung Aufgrund der Strafhöhe ergibt sich, dass sowohl für das Verbrechen wie auch für die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Wohlwollend hat die Vorinstanz die für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällte Strafe in Nachachtung der Aspe- rationsprinzips um lediglich vier Monate erhöht. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots darf keine Strafe über 24 Monaten ausgefällt werden, weshalb der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen ist. Die vom Be- schuldigten erstandenen 128 Tage Untersuchungshaft sind anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Freiheits- strafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Die Vorinstanz hat die notwendigen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiederge- geben. Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, dass beim Beschuldig- ten die gute Prognose zu vermuten sei. Einzig wegen einer einschlägigen Vorstra- fe würden Bedenken bestehen. Diesen könne mit einer leicht erhöhten Probezeit Rechnung getragen werden. Auf diese vorinstanzlichen Ausführungen kann voll- umfänglich verwiesen werden (Urk. 51 S. 25 f.). Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jah- ren zu gewähren. VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen. Sie prüfte das Vorliegen eines Härtefalles und kam mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass ein solcher nicht vorliegt. Ebenso kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das FZA der Landesverweisung
- 25 - nicht entgegensteht. Die Verteidigung beantragt ein Absehen von einer Landes- verweisung.
2. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landes- verweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. Au- gust 2019 E. 6.2.1).
3. Der Beschuldigte ist dominikanischer und italienischer Staatsangehöriger. Im vorliegenden Verfahren ist er unter anderem des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. Dieses Delikt stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB dar, weshalb grundsätzlich eine Landesver- weisung auszusprechen ist.
4. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer ei- nen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Inte- ressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht hat die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persön- lichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) erfolgen, wobei die Aufzählung in diesem Artikel nicht abschliessend ist. Da die Landesverweisung strafrechtli-
- 26 - cher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei dür- fen auch vor Inkrafttreten der Landesverweisung begangene Straftaten berück- sichtigt werden. Obwohl Art. 66a Abs. 2 StGB als "Kann-Vorschrift" formuliert wurde, bedeutet das nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Be- stimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Er- messen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 mit wei- teren Hinweisen). 5.1 Gemäss Kinderrechtskonvention ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksich- tigen (Art. 3 KRK). Diese Maxime und zahlreiche weitere Normen der KRK sind ähnlich oder inhaltsgleich auch in anderen Menschenrechtsverträgen wie der EMRK kodifiziert. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist bei einem Ein- griff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens auszugehen. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK ge- hört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbe- reich, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung be- steht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bin- dungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen na- hen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis
- 27 - bestehen. Das geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwe- senheitsberechtigten Person beeinträchtigt ist, ohne dass es dieser ohne Weite- res möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 und E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prü- fung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Ele- mente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Ver- halten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszu- stand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlagge- bend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Ein- zelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhält- nismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und E. 6.3.4 mit weiteren Hinweisen). 6.1 Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, dass er in der Dominikanischen Republik geboren wurde und dort bei seinen Eltern mit drei Geschwistern aufwuchs. Die Schule besuchte er bis zum vierten Jahr der Mittel- schule. Eine Ausbildung hat er nicht abgeschlossen; arbeitete jedoch während fünf Jahren als Elektriker. Im Jahr 2010 hat er in seiner Heimat seine heutige Ehe- frau geheiratet, mit der er am 21. Januar 2011 in die Schweiz zog. Seine Ehefrau ist dominikanische und italienische Doppelbürgerin. Auch sie wurde in der Domi- nikanischen Republik geboren. Ihre Familie zog jedoch nach Italien, als sie einjäh- rig war, und schliesslich weiter in die Schweiz, als sie fünf Jahre alt war. Durch die
- 28 - Eheschliessung hat auch der Beschuldigte die italienische Staatsbürgerschaft er- halten. In Italien war er hingegen noch nie. Der Beschuldigte sowie auch seine Ehefrau verfügen über viele Familienangehörige, die in der Dominikanischen Re- publik leben. Auf Seiten des Beschuldigten sind das etwa zwei leibliche sowie zwei Halbbrüder väterlicherseits sowie eine Tante. Seine Mutter lebte auch dort, ist jedoch verstorben. Auf Seiten der Ehefrau wohnen noch alle Familienangehö- rigen, namentlich die Grosseltern und Geschwister, in der Heimat. Nur ihre Eltern und ein Bruder leben in der Schweiz (Urk. 2/4 S. 12 ff., Prot. I S. 8 ff.). In der Schweiz lebt der Beschuldigte mit seiner Frau und zwei gemeinsamen Kin- dern in einer Wohnung. Der Sohn ist siebenjährig und die Tochter vier Jahre alt. Beide haben die italienische Staatsbürgerschaft. Sein Vater, sein Bruder und eine Halbschwester väterlicherseits leben auch in der Schweiz. Mit ihnen pflegt er ein gutes Verhältnis. Namentlich unterstützt er seinen Vater, dem beide Füsse ampu- tiert wurden. Der Beschuldigte arbeitete temporär als Glasreiniger. Aktuell ist er als Lagerist am … in einem 100 %-Pensum tätig und verdient Fr. 4'400.– netto pro Monat. Seine Ehefrau arbeitete bis vor Kurzem 20 % im Detailhandel, mo- mentan arbeitet sie jedoch nicht. In seiner Freizeit repariert er E-Bikes (Urk. 2/4 S. 12 ff., Prot. I S. 8 ff., Prot. II S. 14 f.). 6.2 Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten sind nicht gut. Im vorliegenden Ver- fahren musste der Beschuldigte durchwegs die Dienste eines Dolmetschers in Anspruch nehmen. Insgesamt lebt der Beschuldigte soweit in geregelten Verhält- nissen, hat sich in der Schweiz jedoch nur mässig integriert. Seine sozialen Kon- takte beschränken sich hauptsächlich auf seine Kernfamilie. Zwar ist der Be- schuldigte schon seit 2011 und damit relativ lange hier. Seine lebensprägenden Jahre, wozu auch seine Ausbildung zu zählen ist, hat er in der Dominikanischen Republik verbracht. Eine Integration in der Schweiz erfolgte weder sprachlich noch in sozialer Hinsicht. Die persönlichen Interessen des Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz ergeben sich hauptsächlich aus dem Umstand, dass seine Ehefrau, seine Kinder und sein Vater hier leben. Die Kinder sind noch rela- tiv klein und in einem anpassungsfähigen Alter. Auch die Ehefrau hat einen domi-
- 29 - nikanischen Hintergrund und spricht fliessend Spanisch. Es ist der Familie des- halb zuzumuten, mit dem Vater die Schweiz zu verlassen. 6.3 Im Heimatland des Beschuldigten leben noch diverse Familienangehörige von ihm und seiner Ehefrau. Zu ihnen hat er einen guten Kontakt, versucht er doch so oft er kann (jedes Jahr), in die Dominikanische Republik zu reisen. Durch sein Aufwachsen und seine jahrelange berufliche Tätigkeit ist der Beschuldigte mit der Sprache und der Kultur in der Dominikanischen Republik bestens vertraut. Wohl scheint es für den Beschuldigten schwierig, jedoch nicht unmöglich, sich in sei- nem Heimatland wieder zurechtzufinden. 6.4 Gegen den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz und für ein öffentliches Interesse an dessen Wegweisung spricht die von diesem ausgehende Gefahr für weitere Straftaten. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz aus pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Wohl war der Be- schuldigte nicht in grösserem Stil im Drogenhandel tätig. Dennoch erwarb er am
25. November 2019 144,6 Gramm reines Kokain und verkaufte weitere 12,5 Gramm reines Kokain an einen Abnehmer. Das Kokain war für Dritte bestimmt, womit er die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte. Zudem weist er eine einschlägige Vorstrafe auf. Das vom Beschuldigten begangene Delikt widerspricht dem öffentlichen Sicherheitsinteresse. Zur Zeit der Begehung der vom Beschul- digten begangenen Straftat war er schon über 30 Jahre alt.
7. Sodann steht nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 51 S. 30 f.) auch das FZA im vorliegenden Fall einer Landesverweisung nicht entge- gen, zumal auch das FZA Drogendealern kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5).
8. Insgesamt erweist sich die Landesverweisung als angebracht, liegt weder ein schwerer persönlicher Härtefall vor noch überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen. Auch das FZA schliesst vorliegend eine Landesverweisung nicht aus. Es ist daher eine Landesverweisung anzuordnen.
- 30 -
9. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren aus. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszuspre- chen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Die vom Beschuldigten be- gangenen Drogendelikte überschritten die Grenze des schweren Falls deutlich und um ein Mehrfaches. Das Verschulden des Beschuldigten ist als leicht zu qua- lifizieren. Folglich ist auch die Dauer der Landesverweisung entsprechend anzu- ordnen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren erscheint angemessen.
10. Der Beschuldigte ist auch Staatsangehöriger von Italien, weshalb von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzu- sehen ist. VII. Einziehung Mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz ist die beschlagnahmte Barschaft einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Zudem sind die beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten, haben sie doch unzweifelhaft zur Begehung der Straftaten gedient (Urk. 51 S. 32 f.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 4).
E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Kollegialgericht) vom 24. September 2020 wurde der Beschuldigte A._____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Zudem wurde der Beschuldigte für sechs Jahre des Landes verwiesen. Weiter wurde über die beschlagnahmte Barschaft und diverse be- schlagnahmte Gegenstände entschieden. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurden mit Ausnahme der Kosten der amtli-
- 7 - chen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung wurden unter Vorbehalt der Nachforderung auf die Gerichtskasse genom- men (Urk. 51 S. 35 ff.).
E. 3 Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen sind (Urk. 51 S. 5 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4.1 Die Vorinstanz hat betreffend dem Vorwurf des Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz die Aussagen des Beschuldigten und von B._____ sowie als weitere Beweismittel den Polizeibericht vom 26. November 2019 (Urk. 1 S. 2), den Bericht des Forensischen Instituts Zürich betreffend die Auswertung der si- chergestellten Betäubungsmittel (Urk. 6/12), die Spuren (Urk. 6/13; Urk. 6/14), die Sicherstellungen (Urk. 10/2) und die notwendigen Chatauswertungen (Urk. 7/1; Urk. 7/3; Urk. 7/8) korrekt wiedergegeben (Urk. 51 S. 8 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.
- 9 - 4.2 In Bezug auf die Geschehnisse betreffend den Erwerb der Betäubungsmittel durch den Beschuldigten hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel diffe- renziert, sorgfältig und überzeugend gewürdigt, hat Ausführungen zur allgemei- nen Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen und sodann zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten gemacht, wobei sie die vorliegenden Sachbeweismittel in ihre Überlegungen miteinbezogen hat. Das Fazit der Vorinstanz, dass nicht ge- klärt werden müsse, ob der Beschuldigte das Kokain selber in den Behälter gelegt hat und anschliessend tatsächlich damit aus dem Fahrzeug von B._____ ausge- stiegen ist, ansonsten jedoch der Sachverhalt gemäss Alternativanklage erstellt sei, wobei die Menge des erworbenen reinen Kokains lediglich 144,6 Gramm be- trage, ist aufgrund der sorgfältigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Be- gründung zu teilen. Lediglich ergänzend ist mit Bezug auf die Beweiswürdigung Folgendes auszuführen: Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten wurden in seiner Wohnung und sei- nem Keller diverse Utensilien sichergestellt, die auf den Handel mit Betäubungs- mitteln hindeuten (Urk. 7/1; Urk. 10/2). Zudem wurde ab der Person des Beschul- digten ein Mobiltelefon sichergestellt (Urk. 10/2; Asservat Nr. A013'259'375), wel- ches anschliessend ausgewertet wurde (Urk. 7/1). Aus dem Chat zwischen dem Beschuldigten und "E._____", welcher vom Beschuldigten mehrfach als "patron" bezeichnet wird, muss gefolgert werden, dass "E._____" sein Chef ist. Auf jeden Fall kündigt "E._____" dem Beschuldigten am 24. November 2019 um 20:58:43/20:59:40 Uhr an, dass er die Nummer des Beschuldigten einem Kolle- gen gebe, damit dieser ihn morgen besuchen könne. Am 25. November 2019, 13:05:09 Uhr, erkundigt sich "E._____" beim Beschuldigten, ob sein Kollege ihn angerufen habe, was vom Beschuldigten bejaht wird. Um 13:06:05 Uhr erkundigt sich "E._____" beim Beschuldigten, ob er den Kollegen heute sieht, was vom Be- schuldigten bejaht wird. "E._____" erwähnt dann, dass der Beschuldigte es ihn wissen lassen soll, wenn er den Kollegen sieht; und wenn der Beschuldigte etwas besorge, soll er ihn, "E._____", anrufen, damit er es holen komme (13:08:23 Uhr; 13:08:48 Uhr; 13:08:58 Uhr). Um 13:12:36 Uhr teilt "E._____" dem Beschuldigten mit, er habe mit ihm (gemeint: den Kollegen) gesprochen. Dieser komme so um vier zum Beschuldigten. Um 13:13:04 Uhr teilt der Beschuldigte "E._____" per
- 10 - Sprachnachricht mit, er werde ihn anrufen, wenn er ihn (gemeint: den Kollegen) sehe. Um drei Uhr dreiundzwanzig habe er einen Termin. Er werde ihn sehen. Er werde es senden; er soll ihm bis zum Mittwoch (Zeit) geben. Um 13:14:14 Uhr teilt "E._____" dem Beschuldigten mit, er (gemeint: der Kollege) werde dem Beschul- digten eine App zeigen. Er soll sie runterladen, wenn er ihm diese zeige (Urk. 7/3; Urk. 7/31). Aus dem Chat zwischen dem Beschuldigten und "L", bei welchem es sich gemäss dem Verteidiger des Beschuldigten zweifellos um B._____ handelt (Urk. 37 S. 12), ergibt sich, dass "L" den Beschuldigten erstmals am 24. November 2019, 22:00:34 Uhr, kontaktiert. Dann fragt der Beschuldigte "L", ob sie sich mal sehen (22:00:56 Uhr). "L" schreibt dem Beschuldigten, dieser soll ihm sagen, wie sie sich sehen und wann (22:01:22). Darauf fragt der Beschuldigte, ob es morgen um 13 Uhr sein könne (22:02:30/34). Schliesslich einigen sich die Beiden auf zwei Uhr für das Treffen und "L" teilt dem Beschuldigten mit, dass er ihn morgen anru- fe, damit dieser ihm seinen Standort bekanntgeben kann (22:04:52). Am 25. No- vember 2019, 12:27:17 Uhr, kontaktiert "L" den Beschuldigten und bittet ihn, ihm die Adresse zu schicken. Um 12:30:07 bzw. 12:33:47 Uhr teilt der Beschuldigte "L" die Adresse C._____ …, … Zürich, mit. Nach weiteren Diskussionen über den Zeitpunkt telefonieren die Beiden um 15:19:21 Uhr (Urk. 7/8; Urk. 7/31). Ein Vergleich der beiden Chats ergibt, dass sie in zeitlicher Hinsicht gut zusam- menpassen und es lässt sich erkennen, wie es dazu kam, dass sich der Beschul- digte und B._____ trafen. "E._____" teilt dem Beschuldigten mit, er habe dessen Nummer einem Kollegen gegeben, damit dieser ihn kontaktieren kann. Dieser Kollege, "L" bzw. unbestrittenermassen B._____, meldet sich daraufhin beim Be- schuldigten und es ist der Beschuldigte, der B._____ fragt, ob sie sich sehen kön- nen und ob es morgen sein könne. Fragen über den Zweck des Zusammentref- fens werden keine gestellt. So muss dem Beschuldigten aufgrund seiner Kommu- nikation mit "E._____" klar gewesen sein, um was es geht. Aufgrund der gesam- ten Umstände der Kommunikation, der Tatsache, dass beim Beschuldigten Be- täubungsmittelutensilien sichergestellt wurden und (worauf später noch einge- gangen wird) dass der Beschuldigte mehrere Male Kokain an D._____ verkaufte,
- 11 - war dem Beschuldigten von Anfang an klar, dass es um Kokain ging. Aufgrund des Chats zwischen dem Beschuldigten und "E._____" wird auch klar, dass B._____ dem Beschuldigten Kokain überbringt und nicht umgekehrt (und wenn der Beschuldigte etwas besorge, soll er ihn, "E._____", anrufen, damit er es holen komme;13:08:48 Uhr; 13:08:58 Uhr). Gleiches ergibt sich auch aufgrund der Aus- sagen von D._____. Dieser führte aus, dass der Beschuldigte ihm am 24. No- vember 2019 per Whatsapp mitgeteilt hat, dass er nun gutes Material habe und er vorbeikommen könne (Urk. 4/1 S. 2). Nachdem anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschuldigten kein Kokain sichergestellt wurde, muss dieser in Erwartung der Lieferung durch B._____ die entsprechende Mitteilung an D._____ gesandt haben. Es kann daher als erstellt erachtet werden, dass sich der Beschuldigte mit B._____ traf, um Kokain entgegenzunehmen und er dies auch wollte. Wenn der Beschuldigte immer wieder betont, er habe das Kokain im Auto nicht entgegennehmen wollen, so ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit ei- nem Topcase ins Auto von B._____ einstieg und er im Besitz dieses Topcases war. Eine Übergabe des Topcases an B._____ war nicht geplant. Auf jeden Fall macht er selbst nichts Anderes geltend. Und es war der Beschuldigte selbst, der gemäss eigenen Angaben das Topcase öffnete, damit das Kokain hineingelegt werden konnte (Urk. 2/4 S. 3). Darüber hinaus stimmen die Chatprotokolle mit den glaubhaften Aussagen von B._____ zum Tatablauf überein. Seine Angaben zur Drogenübergabe sind durchwegs stimmig und konstant. Daran ändert nichts, dass sie in Bezug auf Ne- benpunkte wie die Operation seiner Mutter und die Drohung wenig überzeugend erscheinen, zumal er sein Verschulden herunterzuspielen versuchte. Auch die weiteren Umstände, insbesondere die sehr kurze Fahrt, sind sehr verdächtig. Zu- dem erscheint es lebensfremd, aufgrund eines Anrufs einer unbekannten Person mit dieser von sich aus ein Treffen zu arrangieren, ihr die eigene Adresse zu ge- ben und bei dieser ins Auto zu steigen, ohne auch nur die geringste Ahnung zu haben, um was es geht. Hinzukommt, dass im Drogenhandel tätige Personen ihre Ware nicht an irgendjemanden abgeben wollen, den sie nicht kennen. Es ist le- bensfremd anzunehmen, B._____ hätte den Auftrag bekommen, das Kokain an einen den Hintermännern unbekannten Empfänger zu übergeben. Schliesslich ist
- 12 - zu betonen, dass beim Beschuldigten im Keller Betäubungsmittelutensilien gefun- den wurden und er mehrfach Betäubungsmittel an D._____ verkaufte (vgl. so- gleich), was ebenfalls als Indiz für die Beteiligung des Beschuldigten zu werten ist. Aus all dem muss gefolgert werden, dass der Beschuldigte das Kokain entge- gennehmen wollte. 5.1 Die Vorinstanz hat betreffend dem Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz die Aussagen des Beschuldigten und von D._____ korrekt wiedergegeben (Urk. 51 S. 16 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. 5.2 In Bezug auf die Geschehnisse betreffend den mehrfachen Verkauf von Be- täubungsmitteln durch den Beschuldigten an D._____ hat sich die Vorinstanz mit der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ und dem Inhalt seiner Aussagen differenziert und sorgfältig auseinandersetzt und hat Ausführungen zur Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen gemacht. Das Fazit der Vorinstanz, dass auf die Aussa- gen von D._____ abgestellt werden kann und der Sachverhalt gemäss der Ankla- ge insoweit erstellt sei, dass der Beschuldigte fünf Mal jeweils fünf Gramm Kokain zu Fr. 300.– verkaufte, was bei einem Reinheitsgrad von 50 % einer Menge an reinem Kokain-Hydrochlorid von12,5 Gramm entspreche, ist aufgrund der sorgfäl- tigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung zu teilen. Lediglich er- gänzend ist mit Bezug auf die Beweiswürdigung Folgendes auszuführen: D._____ wurde am 25. November 2019 durch die Kantonspolizei als Auskunfts- person befragt. Am 24. Februar 2020 erfolgte seine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, ebenfalls als Auskunftsperson. Anlässlich dieser staatsan- waltschaftlichen Einvernahme führte er aus, er habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt; er sei dort auf Deutsch einvernommen worden. Er verstehe ein bisschen Deutsch, aber nicht alles. Seine Deutschkenntnisse würden (normalerweise) aus- reichen; wenn es kompliziert werde, würden seine Deutschkenntnisse nicht aus- reichen. Den grössten Teil der Fragen der Polizei habe er verstanden. Er habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt. Das Protokoll habe er nicht durchgelesen; son- dern es unterschrieben. Er hätte sowieso nicht alles verstanden, da er nur einige Sachen in Deutsch lesen könne, aber nicht alles (Urk. 4/2 S. 3).
- 13 - Sowohl vor der polizeilichen wie auch vor der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (welche unter Beizug eines Dolmetschers erfolgte) wurde D._____ über seine Rechte und Pflichten informiert, sodass er in Kenntnis seiner Verfahrens- rechte aussagte. Nachdem D._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me ausdrücklich bestätigte, er habe bei seiner polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt und seine Schilderungen in den beiden Einvernahmen im we- sentlichen Übereinstimmen, kann eine unredliche Beeinflussung durch den Poli- zeibeamten, wie dies die Verteidigung moniert, ausgeschlossen werden. Zudem ist zu beachten, dass D._____ auf die Frage des befragenden Polizeibeamten, ob er eine Übersetzung benötige, diese verneinte und ausdrücklich erwähnte, er ver- stehe ihn. Darüber hinaus reichen seine Deutschkenntnisse normalerweise aus, ausser es wird kompliziert. Den grössten Teil der Fragen hat er verstanden. Unter diesen Umständen darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die mangelnden Deutschkenntnisse von D._____, welche überwiegend beim Lesen bestehen, weder in Bezug auf die Verfahrensrechte noch seine Schilderung des Kerngeschehens ausgewirkt hat. Als nicht stichhaltig erweist sich der Einwand der Verteidigung, wonach D._____ seine Aussagen aus psychologischen Gründen bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr berichtigt hätte (Urk. 61 S. 13). Es ist nicht einzusehen, warum er, hätte er bei der Staatsanwaltschaft herausgefunden, dass es bei der Polizei ein Verständnisproblem gegeben hätte, seine Aussagen nicht hätte korrigieren sollen. Er hätte problemlos sagen können, wenn aufgrund seiner Sprachkenntnisse ein Missverständnis aufgetreten wäre. Darüber hinaus handelt es sich um einen relativ simplen Sachverhalt. Hätte er bei der Polizei nicht ver- standen, um was es ging, hätte er auch dort auch nicht diese relativ ausführlichen Antworten gegeben. Die Aussagen von D._____ sind daher verwertbar. Nur am Rande ist anzumerken, dass sich eine allfällige Unverwertbarkeit lediglich auf die polizeiliche Einvernahme erstrecken könnte, was jedoch nichts an der Würdigung der Aussagen von D._____ ändern würde. D._____ wurde am 25. November 2019 von der Polizei angehalten, als er an der Türe des Beschuldigten klingelte. Widerspruchsfrei schildert er, dass er zum Be- schuldigte wollte, um Kokain zu kaufen. Er habe bereits fünf bis sechs Mal beim Beschuldigten jeweils 5 Gramm Kokain für Fr. 300.– gekauft. Den Beschuldigten
- 14 - identifizierte er bei der Polizei anhand eines Fotobogens und bei der Staatsan- waltschaft durch die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten. Zudem nannte D._____ die Telefonnummer, über welche er jeweils Kontakt zu seinem Lieferan- ten hatte. Diese Telefonnummer ist identisch mit einem der beim Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefone. Insgesamt kann der Anklagesachverhalt zweifels- ohne als erstellt gelten. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie als mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Diese rechtliche Würdigung erweist sich als korrekt. Die Parteien erhoben dagegen keine Einwände. Der Beschuldigte ist daher entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Vormerkungen Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
- 15 -
2. Strafrahmen und Strafart Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge- setzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Obwohl eine Erhöhung bis hin zur Hälfte des Höchstmasses der angedrohten Strafe, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart, mög- lich wäre, ist eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nur zulässig, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedroh- te Strafe im konkreten Fall zu milde bzw. zu hart erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,
E. 3.1 Allgemeines Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Heimgartner in: Donatsch/Flachsmann/Hug/- Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 6). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. So- dann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/Flachs- mann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 85).
E. 3.2 Tatkomponente Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 3.2.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Da- runter fallen das Ausmass des Erfolges, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tat- beitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 91 ff.).
- 18 - Bei Drogenstraftätern sind bei der Verschuldensbeurteilung auch die Art und Menge der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Gattung der vom Täter gehandelten, weitergegebenen oder transportierten Betäubungsmittel, um so gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung herbeigeführte gesundheitliche Gefährdung für Dritte. Allerdings darf der Drogenmenge - und damit verbunden auch der Gefährlichkeit - bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommen. Auch kommt es nicht auf den genauen Reinheitsgehalt der Droge an, wenn nicht feststeht, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder ein besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 93 f.). Neben der Menge und der daraus folgenden Gesundheitsgefähr- dung sind denn auch bei Drogendelikten die Art und Weise der Tatbegehung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.463/2006 vom 3. Januar 2007, E. 5). Grundsätzlich gilt es zu berücksichtigen, wie der Beschuldigte mit den Drogen in Kontakt gekommen ist und was er damit gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittel- menge ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel- menge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufes erwirbt (Wiprächti- ger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 100). Wesentlich bei der Strafzu- messung ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogen- handels und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (Hansjakob, Strafzumessung in Be- täubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243). Auch ein Beschuldigter ohne Mitbe- stimmungsrecht, der auf einer tiefen Hierarchiestufe nur Anweisungen ausführt, kann unter Umständen eine wichtige und unabdingbare Rolle innerhalb des Ver- teilungsnetzes spielen und muss sich somit einem erheblichen strafrechtlichen Vorwurf aussetzen (BGE 135 IV 191 E. 3.4). In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden
- 19 - gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden - weder zulasten noch zuguns- ten des Beschuldigten. Die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und darf nicht noch- mals für die Strafmassfindung verwendet werden, ansonsten der gleiche Umstand einem Beschuldigten zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten würde. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qua- lifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 102). Der Beschuldigte erwarb 144,6 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid. Aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Betäubungsmittelutensilien und der Tatsa- che, dass ihm im vorliegenden Verfahren der Verkauf von Kokain nachgewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass das erworbene Kokain für den Verkauf be- stimmt war. Bei Kokain handelt es sich um eine der gefährlichsten der bekannten Drogen. Der vom Bundesgericht festgelegte Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid reicht aus, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 109 IV 143 E. 3b). Mit dem Erwerb von 144,6 Gramm reinem Koka- in-Hydrochlorid hat der Beschuldigte den oben erwähnten Wert um ein Vielfaches überschritten. Dadurch hat der Beschuldigte die Gesundheit einer grossen Zahl von Menschen in erhebliche Gefahr gebracht. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Auch wenn die Menge nicht von vorrangiger Bedeutung ist, sondern nur ein Faktor von mehreren darstellt, fällt vorliegend er- schwerend ins Gewicht, dass der qualifizierende Umstand in einem mehrfachen Ausmass gegeben ist. Was die Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenorganisation anbelangt, kann der Beschuldigte aufgrund der ihm anvertrauten Menge nicht auf der unters- ten Hierarchiestufe angesiedelt werden, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Demgegenüber hatte der Beschuldigte lediglich einen Einsatz im Betäubungsmit- telhandel. Diesen Einsatz führte er unselbständig aus, indem er sich an die Wei- sungen des unbekannten Auftraggebers hielt. Das Vorgehen um die Übergabe des Kokains war wenig durchdacht, lenkte der Beschuldigte doch durch das Mit- bringen eines auffälligen Topcases sowie durch die kurze Fahrt am Nachmittag
- 20 - die Aufmerksamkeit der Polizeibeamten auf sich. Trotzdem leistete der Beschul- digte mit seinem Handeln innerhalb des Verteilnetzes einen unerlässlichen und nicht zu verharmlosenden Tatbeitrag und offenbarte einige kriminelle Energie. Da jedoch nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte um den Reinheitsgehalt wusste bzw. in besonderem Bewusstsein darum handelte, wirkt sich der Reinheitsgehalt bei der Strafzumessung nicht besonders aus. Insgesamt ist die objektive Tatschwere und damit die Schwere des Verschuldens in Anbetracht des weiten Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG mit der Vorinstanz als leicht zu gewichten.
E. 3.2.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit, die Intensität des verbrecherischen Willens, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit.
a) Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit. Dies wurde auch nicht geltend gemacht.
b) Was die Intensität des verbrecherischen Willens anbelangt, handelte der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz.
c) Zu seinen Beweggründen für die Tat gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte
- wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - aus rein finanziellen Interessen delin- quierte.
d) Der Beschuldigte konsumiert keine harten Drogen, jedenfalls machte er dies nicht geltend. Beschaffungskriminalität fällt somit ausser Betracht.
e) Weiter ist das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten zu berücksich- tigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a). Das Geschehene entsprach dem Willen des Be- schuldigten. Er handelte somit weder in schwerer Bedrängnis noch unter dem
- 21 - Eindruck einer schweren Drohung. Der Beschuldigte besass somit hinsichtlich seines Entscheides, Drogen entgegenzunehmen, jegliche Entscheidungsfreiheit.
f) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert aber auch nicht erhöht.
E. 3.2.3 Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht des vorgegebenen weiten Strafrahmens als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 19 Monaten erscheint aufgrund der Tatkomponente angemessen.
E. 3.3 Täterkomponente Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 3.3.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Straf- verfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist.
E. 3.3.2 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten, die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 28 f.) so- wie die Erwägungen zur Landesverweisung (Ziffer VI.6.1) verwiesen werden. Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 3.3.3 Vorstrafen Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf (Urk. 52), was straferhö- hend zu werten ist.
E. 3.3.4 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung
- 22 - von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächti- ger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zugunsten des Täters zu berücksichtigen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Ver- fahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminde- rung kann sich demgegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der er- drückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Ur- teils geständig wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E.1.5; 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016, E. 1.3.2). Der Beschuldigte machte erst in seiner vierten Einvernahme vom 25. März 2020 (Urk. 2/4) und vor Vorinstanz (Prot. I. S. 19 ff.) Aussagen zum inkriminierten Sachverhalt. Das Kerngeschehen des Anklagesachverhalts bestritt er durchge- hend. Die Zugeständnisse des Beschuldigten in Teilen des Sachverhalts erleich- terten die Untersuchung nicht, zumal diese bereits aufgrund der Beobachtungen der Polizeibeamten und der Belastung durch B._____ in der Konfrontationsein- vernahme feststanden. Auch zeigte sich der Beschuldigte während des Verfah- rens weder einsichtig noch reuig. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten er- weist sich als strafzumessungsneutral.
E. 3.3.5 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit ist die Strafempfindlichkeit des Täters angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose be- sonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom
16. März 2005, E. 3.4.6).
- 23 - Der Beschuldigte macht keine besondere Strafempfindlichkeit geltend und es sind auch keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, die zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen würden.
E. 3.3.6 Aufgrund der Täterkomponente ist insgesamt eine minime Straferhöhung angezeigt.
E. 3.4 Fazit Insgesamt erweist sich damit für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz eine Strafe von 20 Monaten als angemessen.
E. 3.5 Tatkomponente mehrfaches Vergehen gegen das BetmG Betreffend die objektive Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Be- schuldigte fünfmal je 5 Gramm Kokain (insgesamt 12,5 Gramm reines Kokain- Hydrochlorid) verkaufte. Auch wenn die Grenze zum schweren Fall nicht erreicht wurde, darf festgehalten werden, dass dies Auswirkungen auf die Gesundheit seines Abnehmers hatte. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven handelte. Im Übrigen kann auf das zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Aus- geführte verwiesen werden. Insgesamt kann das Verschulden des Beschuldigten als leicht gewichtet werden. Eine Einsatzstrafe im Bereich von 8 Monaten erweist sich als angemessen.
E. 3.6 Täterkomponente mehrfaches Vergehen gegen das BetmG In Bezug auf die Täterkomponente kann auf das zum Verbrechen gegen das Be- täubungsmittelgesetz Ausgeführte verwiesen werden. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren. Die einschlägige Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigten. Ebenfalls strafzumessungsneutral ist zu werten, dass der Be- schuldigte den Verkauf von Kokain an D._____ bis heute vollumfänglich bestreitet und weder Einsicht noch Reue zeigt.
E. 3.7 Fazit
- 24 - Insgesamt erweist sich damit für das mehrfache Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz eine Strafe von 8 Monaten als angemessen.
4. Ergebnis der Strafzumessung Aufgrund der Strafhöhe ergibt sich, dass sowohl für das Verbrechen wie auch für die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Wohlwollend hat die Vorinstanz die für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällte Strafe in Nachachtung der Aspe- rationsprinzips um lediglich vier Monate erhöht. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots darf keine Strafe über 24 Monaten ausgefällt werden, weshalb der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen ist. Die vom Be- schuldigten erstandenen 128 Tage Untersuchungshaft sind anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Freiheits- strafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Die Vorinstanz hat die notwendigen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiederge- geben. Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, dass beim Beschuldig- ten die gute Prognose zu vermuten sei. Einzig wegen einer einschlägigen Vorstra- fe würden Bedenken bestehen. Diesen könne mit einer leicht erhöhten Probezeit Rechnung getragen werden. Auf diese vorinstanzlichen Ausführungen kann voll- umfänglich verwiesen werden (Urk. 51 S. 25 f.). Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jah- ren zu gewähren. VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen. Sie prüfte das Vorliegen eines Härtefalles und kam mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass ein solcher nicht vorliegt. Ebenso kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das FZA der Landesverweisung
- 25 - nicht entgegensteht. Die Verteidigung beantragt ein Absehen von einer Landes- verweisung.
2. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landes- verweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. Au- gust 2019 E. 6.2.1).
3. Der Beschuldigte ist dominikanischer und italienischer Staatsangehöriger. Im vorliegenden Verfahren ist er unter anderem des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. Dieses Delikt stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB dar, weshalb grundsätzlich eine Landesver- weisung auszusprechen ist.
4. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer ei- nen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Inte- ressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht hat die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persön- lichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) erfolgen, wobei die Aufzählung in diesem Artikel nicht abschliessend ist. Da die Landesverweisung strafrechtli-
- 26 - cher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei dür- fen auch vor Inkrafttreten der Landesverweisung begangene Straftaten berück- sichtigt werden. Obwohl Art. 66a Abs. 2 StGB als "Kann-Vorschrift" formuliert wurde, bedeutet das nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Be- stimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Er- messen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 mit wei- teren Hinweisen). 5.1 Gemäss Kinderrechtskonvention ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksich- tigen (Art. 3 KRK). Diese Maxime und zahlreiche weitere Normen der KRK sind ähnlich oder inhaltsgleich auch in anderen Menschenrechtsverträgen wie der EMRK kodifiziert. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist bei einem Ein- griff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens auszugehen. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK ge- hört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbe- reich, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung be- steht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bin- dungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen na- hen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis
- 27 - bestehen. Das geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwe- senheitsberechtigten Person beeinträchtigt ist, ohne dass es dieser ohne Weite- res möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 und E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prü- fung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Ele- mente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Ver- halten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszu- stand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlagge- bend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Ein- zelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhält- nismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und E. 6.3.4 mit weiteren Hinweisen). 6.1 Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, dass er in der Dominikanischen Republik geboren wurde und dort bei seinen Eltern mit drei Geschwistern aufwuchs. Die Schule besuchte er bis zum vierten Jahr der Mittel- schule. Eine Ausbildung hat er nicht abgeschlossen; arbeitete jedoch während fünf Jahren als Elektriker. Im Jahr 2010 hat er in seiner Heimat seine heutige Ehe- frau geheiratet, mit der er am 21. Januar 2011 in die Schweiz zog. Seine Ehefrau ist dominikanische und italienische Doppelbürgerin. Auch sie wurde in der Domi- nikanischen Republik geboren. Ihre Familie zog jedoch nach Italien, als sie einjäh- rig war, und schliesslich weiter in die Schweiz, als sie fünf Jahre alt war. Durch die
- 28 - Eheschliessung hat auch der Beschuldigte die italienische Staatsbürgerschaft er- halten. In Italien war er hingegen noch nie. Der Beschuldigte sowie auch seine Ehefrau verfügen über viele Familienangehörige, die in der Dominikanischen Re- publik leben. Auf Seiten des Beschuldigten sind das etwa zwei leibliche sowie zwei Halbbrüder väterlicherseits sowie eine Tante. Seine Mutter lebte auch dort, ist jedoch verstorben. Auf Seiten der Ehefrau wohnen noch alle Familienangehö- rigen, namentlich die Grosseltern und Geschwister, in der Heimat. Nur ihre Eltern und ein Bruder leben in der Schweiz (Urk. 2/4 S. 12 ff., Prot. I S. 8 ff.). In der Schweiz lebt der Beschuldigte mit seiner Frau und zwei gemeinsamen Kin- dern in einer Wohnung. Der Sohn ist siebenjährig und die Tochter vier Jahre alt. Beide haben die italienische Staatsbürgerschaft. Sein Vater, sein Bruder und eine Halbschwester väterlicherseits leben auch in der Schweiz. Mit ihnen pflegt er ein gutes Verhältnis. Namentlich unterstützt er seinen Vater, dem beide Füsse ampu- tiert wurden. Der Beschuldigte arbeitete temporär als Glasreiniger. Aktuell ist er als Lagerist am … in einem 100 %-Pensum tätig und verdient Fr. 4'400.– netto pro Monat. Seine Ehefrau arbeitete bis vor Kurzem 20 % im Detailhandel, mo- mentan arbeitet sie jedoch nicht. In seiner Freizeit repariert er E-Bikes (Urk. 2/4 S.
E. 8 Aufl. 2007, S. 74). Zur Bestimmung der Einsatzstrafe ist von der schwersten vom Beschuldigten be- gangenen Tat auszugehen. Als schwerste Tat ist diejenige zu verstehen, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 116 IV 300, E. 2). Da das Verbrechen gegen das Betäubungsmitteldelikt vorliegend das mit der höchsten Strafe bedrohte Delikt darstellt, ist von einem Strafrahmen von ei- nem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 34 und 40 StGB), auszugehen. Eine Erhöhung des Strafrahmens wäre vorliegend angesichts der Deliktsmehrheit theoretisch möglich. Indes liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die ein entsprechendes Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen wür- den. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bezüglich des Verbre- chens gegen das Betäubungsmitteldelikt ist eine Bestrafung lediglich mit einer Geldstrafe ausdrücklich nicht vorgesehen, womit sich weitere Ausführungen zur Strafart hinsichtlich dieses Delikts erübrigen. Der Beschuldigte hat sich zudem des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig ge-
- 16 - macht. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehr- zahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusam- menhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für be- stimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Metho- de zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Angesichts der einheit- lichen Delikte und Vorgehensweisen rechtfertigt es sich vorliegend, die fünf vom Beschuldigten erfolgten Verkäufe von je 5 Gramm Kokain zur Festsetzung der Einsatzstrafe zusammen zu behandeln. Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich für die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von acht Monaten als angemessen. Diese Strafe liegt ausserhalb des Anwen- dungsbereichs für eine Geldstrafe, weshalb auch bezüglich des mehrfachen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Selbst wenn sich eine Strafe von unter sechs Monaten als angemessen erweisen würde, wäre aus spezialpräventiver Sicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Der Beschuldigte beging dieses Delikt mehrfach und weist eine einschlägige Vor- strafe auf (vgl. Urk. 52). Auch eine bedingte Geldstrafe konnte den Beschuldigten nicht davon abhalten, erneut in massiver Weise straffällig zu werden.
3. Strafzumessung
- 17 -
E. 12 ff., Prot. I S. 8 ff., Prot. II S. 14 f.). 6.2 Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten sind nicht gut. Im vorliegenden Ver- fahren musste der Beschuldigte durchwegs die Dienste eines Dolmetschers in Anspruch nehmen. Insgesamt lebt der Beschuldigte soweit in geregelten Verhält- nissen, hat sich in der Schweiz jedoch nur mässig integriert. Seine sozialen Kon- takte beschränken sich hauptsächlich auf seine Kernfamilie. Zwar ist der Be- schuldigte schon seit 2011 und damit relativ lange hier. Seine lebensprägenden Jahre, wozu auch seine Ausbildung zu zählen ist, hat er in der Dominikanischen Republik verbracht. Eine Integration in der Schweiz erfolgte weder sprachlich noch in sozialer Hinsicht. Die persönlichen Interessen des Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz ergeben sich hauptsächlich aus dem Umstand, dass seine Ehefrau, seine Kinder und sein Vater hier leben. Die Kinder sind noch rela- tiv klein und in einem anpassungsfähigen Alter. Auch die Ehefrau hat einen domi-
- 29 - nikanischen Hintergrund und spricht fliessend Spanisch. Es ist der Familie des- halb zuzumuten, mit dem Vater die Schweiz zu verlassen. 6.3 Im Heimatland des Beschuldigten leben noch diverse Familienangehörige von ihm und seiner Ehefrau. Zu ihnen hat er einen guten Kontakt, versucht er doch so oft er kann (jedes Jahr), in die Dominikanische Republik zu reisen. Durch sein Aufwachsen und seine jahrelange berufliche Tätigkeit ist der Beschuldigte mit der Sprache und der Kultur in der Dominikanischen Republik bestens vertraut. Wohl scheint es für den Beschuldigten schwierig, jedoch nicht unmöglich, sich in sei- nem Heimatland wieder zurechtzufinden. 6.4 Gegen den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz und für ein öffentliches Interesse an dessen Wegweisung spricht die von diesem ausgehende Gefahr für weitere Straftaten. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz aus pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Wohl war der Be- schuldigte nicht in grösserem Stil im Drogenhandel tätig. Dennoch erwarb er am
25. November 2019 144,6 Gramm reines Kokain und verkaufte weitere 12,5 Gramm reines Kokain an einen Abnehmer. Das Kokain war für Dritte bestimmt, womit er die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte. Zudem weist er eine einschlägige Vorstrafe auf. Das vom Beschuldigten begangene Delikt widerspricht dem öffentlichen Sicherheitsinteresse. Zur Zeit der Begehung der vom Beschul- digten begangenen Straftat war er schon über 30 Jahre alt.
7. Sodann steht nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 51 S. 30 f.) auch das FZA im vorliegenden Fall einer Landesverweisung nicht entge- gen, zumal auch das FZA Drogendealern kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5).
8. Insgesamt erweist sich die Landesverweisung als angebracht, liegt weder ein schwerer persönlicher Härtefall vor noch überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen. Auch das FZA schliesst vorliegend eine Landesverweisung nicht aus. Es ist daher eine Landesverweisung anzuordnen.
- 30 -
9. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren aus. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszuspre- chen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Die vom Beschuldigten be- gangenen Drogendelikte überschritten die Grenze des schweren Falls deutlich und um ein Mehrfaches. Das Verschulden des Beschuldigten ist als leicht zu qua- lifizieren. Folglich ist auch die Dauer der Landesverweisung entsprechend anzu- ordnen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren erscheint angemessen.
10. Der Beschuldigte ist auch Staatsangehöriger von Italien, weshalb von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzu- sehen ist. VII. Einziehung Mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz ist die beschlagnahmte Barschaft einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Zudem sind die beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten, haben sie doch unzweifelhaft zur Begehung der Straftaten gedient (Urk. 51 S. 32 f.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und § 14 der Gebühren- verordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Be- - 31 - rufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rücker- stattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht ein Honorar von insgesamt Fr. 2'634'65 geltend (Urk. 59, Urk. 63), was ausgewiesen und angemessen ist. Die amtliche Verteidigung ist daher, unter Berücksichtigung des Aufwands für die Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung, mit insgesamt Fr. 4'300.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24. September 2020 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen), 8 (Entschädigung des amtlichen Vertei- digers) und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 128 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. - 32 -
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'104.40 (Buchungs-Nr. 109496) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
- März 2020 beschlagnahmten Gegenstände (teilweise gelagert unter BM Lager Nummer B03500-2019) werden eingezogen und vernichtet: − SIM-Träger (ohne SIM), Lebara, SIM-Kartennr. 1 (Asservat-Nr. A013'259'080); − SIM-Träger (ohne SIM), Lebara (Asservat-Nr. A013'259'091); − 1 Magazin (leer), (Asservat-Nr. A013'259'115); − 16 Patronen (Asservat-Nr. A013'259'126); − 1 Elektroschocker getarnt als Taschenlampe mit Schachtel, Marke Hongye, Modell HY-8810 (Asservat-Nr. A013'259'159); − 1 Packung Latexhandschuhe (Asservat-Nr. A013'259'160); − 1 Feinwaage, Ashtray-500 (Asservat-Nr. A013'259'171); − 1 Schlagstock (Asservat-Nr. A013'259'193); − 1 Latexhandschuhe und Knittersack (Asservat-Nr. A013'259'239); − 1 Plastikbox mit weissem Pulver (Asservat-Nr. A013'259'240); − 2 Portionen Marihuana (Asservat-Nr. A013'259'251); − 1 Plastikbox mit Streckmittel (Asservat-Nr. A013'259'295); − 1 Folienballen (Asservat-Nr. A013'259'308); − Div. Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A013'259'319); − 1 Pfefferspray, Cannon, Anti-Attack (Asservat-Nr. A013'259'353); − Div. Verpackungsmaterial und Latexhandschuhe (Asservat-Nr. A013'259'364); − 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy, silbrig mit Hülle (Asservat-Nr. A013'259'148); − 1 Notizzettel mit Berechnungen (Asservat-Nr. A013'259'262); − 1 Überweisungsbeleg (Asservat-Nr. A013'259'273); - 33 - − 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy, blau mit schwarzer Hülle (Asservat- Nr. A013'259'375).
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei - 34 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Disp.-Ziff. 5 − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, betr, Disp.-Ziff. 6 des vorliegenden und Disp.-Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils (mit Hinweis auf Police-Geschäfts-Nr. 76845777) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210015-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin Dr. Bachmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wolter Urteil vom 19. Oktober 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
24. September 2020 (DG200061)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2020 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wo- von 128 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'104.40 (Buchungs-Nr. 109496) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
24. März 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: − SIM-Träger (ohne SIM), Lebara, SIM-Kartennr. 1 (Asservat-Nr. A013'259'080); − SIM-Träger (ohne SIM), Lebara (Asservat-Nr. A013'259'091); − 1 Magazin (leer), (Asservat-Nr. A013'259'115); − 16 Patronen (Asservat-Nr. A013'259'126);
- 3 - − 1 Elektroschocker getarnt als Taschenlampe mit Schachtel, Marke Hongye, Modell HY-8810 (Asservat-Nr. A013'259'159); − 1 Packung Latexhandschuhe (Asservat-Nr. A013'259'160); − 1 Feinwaage, Ashtray-500 (Asservat-Nr. A013'259'171); − 1 Schlagstock (Asservat-Nr. A013'259'193); − 1 Latexhandschuhe und Knittersack (Asservat-Nr. A013'259'239); − 1 Plastikbox mit weissem Pulver (Asservat-Nr. A013'259'240); − 2 Portionen Marihuana (Asservat-Nr. A013'259'251); − 1 Plastikbox mit Streckmittel (Asservat-Nr. A013'259'295); − 1 Folienballen (Asservat-Nr. A013'259'308); − Div. Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A013'259'319); − 1 Pfefferspray, Cannon, Anti-Attack (Asservat-Nr. A013'259'353); − Div. Verpackungsmaterial und Latexhandschuhe (Asservat-Nr. A013'259'364); − 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy, silbrig mit Hülle (Asservat-Nr. A013'259'148); − 1 Notizzettel mit Berechnungen (Asservat-Nr. A013'259'262); − 1 Überweisungsbeleg (Asservat-Nr. A013'259'273); − 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy, blau mit schwarzer Hülle (Asservat- Nr. A013'259'375).
7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden dem Beschuldigten die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
24. März 2020 beschlagnahmten Gegenstände auf erstes Verlangen her- ausgegeben: − 1 Kaba-Schlüssel, Kaba Star, 2 (Asservat-Nr. A013'259'284); − 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy, weiss (Asservat-Nr. A013'259'386); − 1 Schlüsselbund mit 6 Schlüssel (SEA-Nr. 3, 4) (Asservat-Nr. A013'259'455). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch diesen be- vollmächtigten Person nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung oder gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 4 -
8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 13'300.– (pauschal inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'319.40 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 1'500.– Auslagen Untersuchung Fr. 13'300.– amtliche Verteidigung
10. Die Kosten der Untersuchung sowie des Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten aufer- legt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 61 S. 1 f., sinngemäss)
1. Disp. Ziff. 1 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 24. September 2020 seien aufzuheben und es sei A._____ voll- umfänglich freizusprechen.
2. Es sei A._____ eine angemessene Genugtuung und eine angemesse- ne Entschädigung zuzusprechen, zzgl. 5% Zins ab mittlerem Verfall.
3. Von der Anordnung einer obligatorischen oder fakultativen Landesver- weisung sei abzusehen.
- 5 -
4. Disp. Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
24. September 2020 sei aufzuheben und es sei die beschlagnahmte Barschaft in CHF und Euro Herrn A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben.
5. Disp. Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
24. September 2020 sei teilweise aufzuheben und es seien A._____ die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2020 beschlagnahmten Gegenstände (Disp. Ziff. 1 e - i, k - l, n - o, q - r, t - v, x - y) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszu- geben.
6. Disp. Ziff. 10 und 11 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich,
7. Abteilung, vom 24. September 2020 seien aufzuheben und es seien sämtliche Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 60 S. 1 f., sinngemäss)
1. In Abänderung der Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 des vorinstanzlichen Urteils vom 24. September 2020 des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, Geschäfts-Nr. DG200062, sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Verbrechens gegen das BetmG sowie vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des BetmG freizusprechen.
2. Eventualiter sei der Beschuldigte im Falle eines Schuldspruchs schuld- angemessen, maximal jedoch mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse, zu bestrafen. Die erstandene Haft von 193 Tagen sei anzurechnen.
3. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
- 6 -
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss aufzuerlegen.
c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 56, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Ersuchen um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung __________________________________ Erwägungen: I. Prozessuales
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 4).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Kollegialgericht) vom 24. September 2020 wurde der Beschuldigte A._____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Zudem wurde der Beschuldigte für sechs Jahre des Landes verwiesen. Weiter wurde über die beschlagnahmte Barschaft und diverse be- schlagnahmte Gegenstände entschieden. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurden mit Ausnahme der Kosten der amtli-
- 7 - chen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung wurden unter Vorbehalt der Nachforderung auf die Gerichtskasse genom- men (Urk. 51 S. 35 ff.).
3. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Zürich meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. September 2020 die Berufung an (Urk. 45). Mit Eingabe vom
25. Januar 2021 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und bean- tragte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 53). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 27. Januar 2021 Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erhebe oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 54). Innert Frist teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils (Urk. 56). Mit seinen Berufungsanträgen ficht der Beschul- digte die Ziffern 1 bis 6, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils an. Nicht ange- fochten sind die Herausgabe von Gegenständen an den Beschuldigten gemäss Ziffer 7 sowie die Kostenfestsetzungen gemäss Ziffern 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2020 und damit in Rechtskraft er- wachsen. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 402 StPO). Beweisanträge für das Berufungsverfahren wurden keine gestellt. II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird gemäss der Hauptvariante vorgeworfen, er habe am
25. November 2019, ca. um 16.25 Uhr, vor der Liegenschaft C._____ …, … Zü- rich, zwei Portionen Kokain (103 bzw. 114 Gramm brutto entsprechend 144,9 Gramm netto) in einem Topcase eines Motorrades, eingepackt in blaue Latex- handschuhe, zum Personenwagen von B._____ getragen, sei in den Personen- wagen eingestiegen und habe diesem das Kokain übergeben. Dann seien die beiden einige hundert Meter gefahren und hätten anschliessend eine Kehrtwen- dung gemacht. Schliesslich habe B._____ am Ausgangspunkt wieder angehalten und der Beschuldigte habe das Auto ohne Topcase verlassen. Der Beschuldigte habe gewusst oder zumindest ernsthaft in Kauf genommen, dass die an B._____
- 8 - übergebene Menge an Kokain ausreichen würde, die Gesundheit einer Vielzahl von Konsumenten zu gefährden, insbesondere eine Abhängigkeit herbeizuführen. Alternativ wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe das Kokain von B._____ im Auto entgegengenommen und in das zuvor leere Topcase gelegt. Zurück am Ausgangsort sei der Beschuldigte mit dem Topcase in der Hand aus dem Perso- nenwagen ausgestiegen. Kurz darauf habe er das Topcase wieder in den Perso- nenwagen zurückgeworfen, als er die hinter dem Personenwagen von B._____ parkierten Polizeibeamten erblickt habe.
2. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe etwa zwischen Juli 2019 bis zum 25. November 2019 in der Stadt Zürich 5 bis 6 Mal jeweils 5 Gramm Ko- kain (brutto) an D._____ zu einem Preis von jeweils Fr. 300.– verkauft.
3. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen sind (Urk. 51 S. 5 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4.1 Die Vorinstanz hat betreffend dem Vorwurf des Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz die Aussagen des Beschuldigten und von B._____ sowie als weitere Beweismittel den Polizeibericht vom 26. November 2019 (Urk. 1 S. 2), den Bericht des Forensischen Instituts Zürich betreffend die Auswertung der si- chergestellten Betäubungsmittel (Urk. 6/12), die Spuren (Urk. 6/13; Urk. 6/14), die Sicherstellungen (Urk. 10/2) und die notwendigen Chatauswertungen (Urk. 7/1; Urk. 7/3; Urk. 7/8) korrekt wiedergegeben (Urk. 51 S. 8 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.
- 9 - 4.2 In Bezug auf die Geschehnisse betreffend den Erwerb der Betäubungsmittel durch den Beschuldigten hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel diffe- renziert, sorgfältig und überzeugend gewürdigt, hat Ausführungen zur allgemei- nen Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen und sodann zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten gemacht, wobei sie die vorliegenden Sachbeweismittel in ihre Überlegungen miteinbezogen hat. Das Fazit der Vorinstanz, dass nicht ge- klärt werden müsse, ob der Beschuldigte das Kokain selber in den Behälter gelegt hat und anschliessend tatsächlich damit aus dem Fahrzeug von B._____ ausge- stiegen ist, ansonsten jedoch der Sachverhalt gemäss Alternativanklage erstellt sei, wobei die Menge des erworbenen reinen Kokains lediglich 144,6 Gramm be- trage, ist aufgrund der sorgfältigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Be- gründung zu teilen. Lediglich ergänzend ist mit Bezug auf die Beweiswürdigung Folgendes auszuführen: Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten wurden in seiner Wohnung und sei- nem Keller diverse Utensilien sichergestellt, die auf den Handel mit Betäubungs- mitteln hindeuten (Urk. 7/1; Urk. 10/2). Zudem wurde ab der Person des Beschul- digten ein Mobiltelefon sichergestellt (Urk. 10/2; Asservat Nr. A013'259'375), wel- ches anschliessend ausgewertet wurde (Urk. 7/1). Aus dem Chat zwischen dem Beschuldigten und "E._____", welcher vom Beschuldigten mehrfach als "patron" bezeichnet wird, muss gefolgert werden, dass "E._____" sein Chef ist. Auf jeden Fall kündigt "E._____" dem Beschuldigten am 24. November 2019 um 20:58:43/20:59:40 Uhr an, dass er die Nummer des Beschuldigten einem Kolle- gen gebe, damit dieser ihn morgen besuchen könne. Am 25. November 2019, 13:05:09 Uhr, erkundigt sich "E._____" beim Beschuldigten, ob sein Kollege ihn angerufen habe, was vom Beschuldigten bejaht wird. Um 13:06:05 Uhr erkundigt sich "E._____" beim Beschuldigten, ob er den Kollegen heute sieht, was vom Be- schuldigten bejaht wird. "E._____" erwähnt dann, dass der Beschuldigte es ihn wissen lassen soll, wenn er den Kollegen sieht; und wenn der Beschuldigte etwas besorge, soll er ihn, "E._____", anrufen, damit er es holen komme (13:08:23 Uhr; 13:08:48 Uhr; 13:08:58 Uhr). Um 13:12:36 Uhr teilt "E._____" dem Beschuldigten mit, er habe mit ihm (gemeint: den Kollegen) gesprochen. Dieser komme so um vier zum Beschuldigten. Um 13:13:04 Uhr teilt der Beschuldigte "E._____" per
- 10 - Sprachnachricht mit, er werde ihn anrufen, wenn er ihn (gemeint: den Kollegen) sehe. Um drei Uhr dreiundzwanzig habe er einen Termin. Er werde ihn sehen. Er werde es senden; er soll ihm bis zum Mittwoch (Zeit) geben. Um 13:14:14 Uhr teilt "E._____" dem Beschuldigten mit, er (gemeint: der Kollege) werde dem Beschul- digten eine App zeigen. Er soll sie runterladen, wenn er ihm diese zeige (Urk. 7/3; Urk. 7/31). Aus dem Chat zwischen dem Beschuldigten und "L", bei welchem es sich gemäss dem Verteidiger des Beschuldigten zweifellos um B._____ handelt (Urk. 37 S. 12), ergibt sich, dass "L" den Beschuldigten erstmals am 24. November 2019, 22:00:34 Uhr, kontaktiert. Dann fragt der Beschuldigte "L", ob sie sich mal sehen (22:00:56 Uhr). "L" schreibt dem Beschuldigten, dieser soll ihm sagen, wie sie sich sehen und wann (22:01:22). Darauf fragt der Beschuldigte, ob es morgen um 13 Uhr sein könne (22:02:30/34). Schliesslich einigen sich die Beiden auf zwei Uhr für das Treffen und "L" teilt dem Beschuldigten mit, dass er ihn morgen anru- fe, damit dieser ihm seinen Standort bekanntgeben kann (22:04:52). Am 25. No- vember 2019, 12:27:17 Uhr, kontaktiert "L" den Beschuldigten und bittet ihn, ihm die Adresse zu schicken. Um 12:30:07 bzw. 12:33:47 Uhr teilt der Beschuldigte "L" die Adresse C._____ …, … Zürich, mit. Nach weiteren Diskussionen über den Zeitpunkt telefonieren die Beiden um 15:19:21 Uhr (Urk. 7/8; Urk. 7/31). Ein Vergleich der beiden Chats ergibt, dass sie in zeitlicher Hinsicht gut zusam- menpassen und es lässt sich erkennen, wie es dazu kam, dass sich der Beschul- digte und B._____ trafen. "E._____" teilt dem Beschuldigten mit, er habe dessen Nummer einem Kollegen gegeben, damit dieser ihn kontaktieren kann. Dieser Kollege, "L" bzw. unbestrittenermassen B._____, meldet sich daraufhin beim Be- schuldigten und es ist der Beschuldigte, der B._____ fragt, ob sie sich sehen kön- nen und ob es morgen sein könne. Fragen über den Zweck des Zusammentref- fens werden keine gestellt. So muss dem Beschuldigten aufgrund seiner Kommu- nikation mit "E._____" klar gewesen sein, um was es geht. Aufgrund der gesam- ten Umstände der Kommunikation, der Tatsache, dass beim Beschuldigten Be- täubungsmittelutensilien sichergestellt wurden und (worauf später noch einge- gangen wird) dass der Beschuldigte mehrere Male Kokain an D._____ verkaufte,
- 11 - war dem Beschuldigten von Anfang an klar, dass es um Kokain ging. Aufgrund des Chats zwischen dem Beschuldigten und "E._____" wird auch klar, dass B._____ dem Beschuldigten Kokain überbringt und nicht umgekehrt (und wenn der Beschuldigte etwas besorge, soll er ihn, "E._____", anrufen, damit er es holen komme;13:08:48 Uhr; 13:08:58 Uhr). Gleiches ergibt sich auch aufgrund der Aus- sagen von D._____. Dieser führte aus, dass der Beschuldigte ihm am 24. No- vember 2019 per Whatsapp mitgeteilt hat, dass er nun gutes Material habe und er vorbeikommen könne (Urk. 4/1 S. 2). Nachdem anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschuldigten kein Kokain sichergestellt wurde, muss dieser in Erwartung der Lieferung durch B._____ die entsprechende Mitteilung an D._____ gesandt haben. Es kann daher als erstellt erachtet werden, dass sich der Beschuldigte mit B._____ traf, um Kokain entgegenzunehmen und er dies auch wollte. Wenn der Beschuldigte immer wieder betont, er habe das Kokain im Auto nicht entgegennehmen wollen, so ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit ei- nem Topcase ins Auto von B._____ einstieg und er im Besitz dieses Topcases war. Eine Übergabe des Topcases an B._____ war nicht geplant. Auf jeden Fall macht er selbst nichts Anderes geltend. Und es war der Beschuldigte selbst, der gemäss eigenen Angaben das Topcase öffnete, damit das Kokain hineingelegt werden konnte (Urk. 2/4 S. 3). Darüber hinaus stimmen die Chatprotokolle mit den glaubhaften Aussagen von B._____ zum Tatablauf überein. Seine Angaben zur Drogenübergabe sind durchwegs stimmig und konstant. Daran ändert nichts, dass sie in Bezug auf Ne- benpunkte wie die Operation seiner Mutter und die Drohung wenig überzeugend erscheinen, zumal er sein Verschulden herunterzuspielen versuchte. Auch die weiteren Umstände, insbesondere die sehr kurze Fahrt, sind sehr verdächtig. Zu- dem erscheint es lebensfremd, aufgrund eines Anrufs einer unbekannten Person mit dieser von sich aus ein Treffen zu arrangieren, ihr die eigene Adresse zu ge- ben und bei dieser ins Auto zu steigen, ohne auch nur die geringste Ahnung zu haben, um was es geht. Hinzukommt, dass im Drogenhandel tätige Personen ihre Ware nicht an irgendjemanden abgeben wollen, den sie nicht kennen. Es ist le- bensfremd anzunehmen, B._____ hätte den Auftrag bekommen, das Kokain an einen den Hintermännern unbekannten Empfänger zu übergeben. Schliesslich ist
- 12 - zu betonen, dass beim Beschuldigten im Keller Betäubungsmittelutensilien gefun- den wurden und er mehrfach Betäubungsmittel an D._____ verkaufte (vgl. so- gleich), was ebenfalls als Indiz für die Beteiligung des Beschuldigten zu werten ist. Aus all dem muss gefolgert werden, dass der Beschuldigte das Kokain entge- gennehmen wollte. 5.1 Die Vorinstanz hat betreffend dem Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz die Aussagen des Beschuldigten und von D._____ korrekt wiedergegeben (Urk. 51 S. 16 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. 5.2 In Bezug auf die Geschehnisse betreffend den mehrfachen Verkauf von Be- täubungsmitteln durch den Beschuldigten an D._____ hat sich die Vorinstanz mit der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ und dem Inhalt seiner Aussagen differenziert und sorgfältig auseinandersetzt und hat Ausführungen zur Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen gemacht. Das Fazit der Vorinstanz, dass auf die Aussa- gen von D._____ abgestellt werden kann und der Sachverhalt gemäss der Ankla- ge insoweit erstellt sei, dass der Beschuldigte fünf Mal jeweils fünf Gramm Kokain zu Fr. 300.– verkaufte, was bei einem Reinheitsgrad von 50 % einer Menge an reinem Kokain-Hydrochlorid von12,5 Gramm entspreche, ist aufgrund der sorgfäl- tigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung zu teilen. Lediglich er- gänzend ist mit Bezug auf die Beweiswürdigung Folgendes auszuführen: D._____ wurde am 25. November 2019 durch die Kantonspolizei als Auskunfts- person befragt. Am 24. Februar 2020 erfolgte seine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, ebenfalls als Auskunftsperson. Anlässlich dieser staatsan- waltschaftlichen Einvernahme führte er aus, er habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt; er sei dort auf Deutsch einvernommen worden. Er verstehe ein bisschen Deutsch, aber nicht alles. Seine Deutschkenntnisse würden (normalerweise) aus- reichen; wenn es kompliziert werde, würden seine Deutschkenntnisse nicht aus- reichen. Den grössten Teil der Fragen der Polizei habe er verstanden. Er habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt. Das Protokoll habe er nicht durchgelesen; son- dern es unterschrieben. Er hätte sowieso nicht alles verstanden, da er nur einige Sachen in Deutsch lesen könne, aber nicht alles (Urk. 4/2 S. 3).
- 13 - Sowohl vor der polizeilichen wie auch vor der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (welche unter Beizug eines Dolmetschers erfolgte) wurde D._____ über seine Rechte und Pflichten informiert, sodass er in Kenntnis seiner Verfahrens- rechte aussagte. Nachdem D._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me ausdrücklich bestätigte, er habe bei seiner polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt und seine Schilderungen in den beiden Einvernahmen im we- sentlichen Übereinstimmen, kann eine unredliche Beeinflussung durch den Poli- zeibeamten, wie dies die Verteidigung moniert, ausgeschlossen werden. Zudem ist zu beachten, dass D._____ auf die Frage des befragenden Polizeibeamten, ob er eine Übersetzung benötige, diese verneinte und ausdrücklich erwähnte, er ver- stehe ihn. Darüber hinaus reichen seine Deutschkenntnisse normalerweise aus, ausser es wird kompliziert. Den grössten Teil der Fragen hat er verstanden. Unter diesen Umständen darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die mangelnden Deutschkenntnisse von D._____, welche überwiegend beim Lesen bestehen, weder in Bezug auf die Verfahrensrechte noch seine Schilderung des Kerngeschehens ausgewirkt hat. Als nicht stichhaltig erweist sich der Einwand der Verteidigung, wonach D._____ seine Aussagen aus psychologischen Gründen bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr berichtigt hätte (Urk. 61 S. 13). Es ist nicht einzusehen, warum er, hätte er bei der Staatsanwaltschaft herausgefunden, dass es bei der Polizei ein Verständnisproblem gegeben hätte, seine Aussagen nicht hätte korrigieren sollen. Er hätte problemlos sagen können, wenn aufgrund seiner Sprachkenntnisse ein Missverständnis aufgetreten wäre. Darüber hinaus handelt es sich um einen relativ simplen Sachverhalt. Hätte er bei der Polizei nicht ver- standen, um was es ging, hätte er auch dort auch nicht diese relativ ausführlichen Antworten gegeben. Die Aussagen von D._____ sind daher verwertbar. Nur am Rande ist anzumerken, dass sich eine allfällige Unverwertbarkeit lediglich auf die polizeiliche Einvernahme erstrecken könnte, was jedoch nichts an der Würdigung der Aussagen von D._____ ändern würde. D._____ wurde am 25. November 2019 von der Polizei angehalten, als er an der Türe des Beschuldigten klingelte. Widerspruchsfrei schildert er, dass er zum Be- schuldigte wollte, um Kokain zu kaufen. Er habe bereits fünf bis sechs Mal beim Beschuldigten jeweils 5 Gramm Kokain für Fr. 300.– gekauft. Den Beschuldigten
- 14 - identifizierte er bei der Polizei anhand eines Fotobogens und bei der Staatsan- waltschaft durch die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten. Zudem nannte D._____ die Telefonnummer, über welche er jeweils Kontakt zu seinem Lieferan- ten hatte. Diese Telefonnummer ist identisch mit einem der beim Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefone. Insgesamt kann der Anklagesachverhalt zweifels- ohne als erstellt gelten. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie als mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Diese rechtliche Würdigung erweist sich als korrekt. Die Parteien erhoben dagegen keine Einwände. Der Beschuldigte ist daher entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Vormerkungen Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
- 15 -
2. Strafrahmen und Strafart Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge- setzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Obwohl eine Erhöhung bis hin zur Hälfte des Höchstmasses der angedrohten Strafe, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart, mög- lich wäre, ist eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nur zulässig, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedroh- te Strafe im konkreten Fall zu milde bzw. zu hart erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,
8. Aufl. 2007, S. 74). Zur Bestimmung der Einsatzstrafe ist von der schwersten vom Beschuldigten be- gangenen Tat auszugehen. Als schwerste Tat ist diejenige zu verstehen, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 116 IV 300, E. 2). Da das Verbrechen gegen das Betäubungsmitteldelikt vorliegend das mit der höchsten Strafe bedrohte Delikt darstellt, ist von einem Strafrahmen von ei- nem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 34 und 40 StGB), auszugehen. Eine Erhöhung des Strafrahmens wäre vorliegend angesichts der Deliktsmehrheit theoretisch möglich. Indes liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die ein entsprechendes Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen wür- den. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bezüglich des Verbre- chens gegen das Betäubungsmitteldelikt ist eine Bestrafung lediglich mit einer Geldstrafe ausdrücklich nicht vorgesehen, womit sich weitere Ausführungen zur Strafart hinsichtlich dieses Delikts erübrigen. Der Beschuldigte hat sich zudem des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig ge-
- 16 - macht. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehr- zahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusam- menhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für be- stimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Metho- de zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Angesichts der einheit- lichen Delikte und Vorgehensweisen rechtfertigt es sich vorliegend, die fünf vom Beschuldigten erfolgten Verkäufe von je 5 Gramm Kokain zur Festsetzung der Einsatzstrafe zusammen zu behandeln. Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich für die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von acht Monaten als angemessen. Diese Strafe liegt ausserhalb des Anwen- dungsbereichs für eine Geldstrafe, weshalb auch bezüglich des mehrfachen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Selbst wenn sich eine Strafe von unter sechs Monaten als angemessen erweisen würde, wäre aus spezialpräventiver Sicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Der Beschuldigte beging dieses Delikt mehrfach und weist eine einschlägige Vor- strafe auf (vgl. Urk. 52). Auch eine bedingte Geldstrafe konnte den Beschuldigten nicht davon abhalten, erneut in massiver Weise straffällig zu werden.
3. Strafzumessung
- 17 - 3.1 Allgemeines Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Heimgartner in: Donatsch/Flachsmann/Hug/- Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 6). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. So- dann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/Flachs- mann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 85). 3.2 Tatkomponente Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.2.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Da- runter fallen das Ausmass des Erfolges, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tat- beitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 91 ff.).
- 18 - Bei Drogenstraftätern sind bei der Verschuldensbeurteilung auch die Art und Menge der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Gattung der vom Täter gehandelten, weitergegebenen oder transportierten Betäubungsmittel, um so gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung herbeigeführte gesundheitliche Gefährdung für Dritte. Allerdings darf der Drogenmenge - und damit verbunden auch der Gefährlichkeit - bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommen. Auch kommt es nicht auf den genauen Reinheitsgehalt der Droge an, wenn nicht feststeht, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder ein besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 93 f.). Neben der Menge und der daraus folgenden Gesundheitsgefähr- dung sind denn auch bei Drogendelikten die Art und Weise der Tatbegehung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.463/2006 vom 3. Januar 2007, E. 5). Grundsätzlich gilt es zu berücksichtigen, wie der Beschuldigte mit den Drogen in Kontakt gekommen ist und was er damit gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittel- menge ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel- menge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufes erwirbt (Wiprächti- ger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 100). Wesentlich bei der Strafzu- messung ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogen- handels und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (Hansjakob, Strafzumessung in Be- täubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243). Auch ein Beschuldigter ohne Mitbe- stimmungsrecht, der auf einer tiefen Hierarchiestufe nur Anweisungen ausführt, kann unter Umständen eine wichtige und unabdingbare Rolle innerhalb des Ver- teilungsnetzes spielen und muss sich somit einem erheblichen strafrechtlichen Vorwurf aussetzen (BGE 135 IV 191 E. 3.4). In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden
- 19 - gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden - weder zulasten noch zuguns- ten des Beschuldigten. Die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und darf nicht noch- mals für die Strafmassfindung verwendet werden, ansonsten der gleiche Umstand einem Beschuldigten zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten würde. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qua- lifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 102). Der Beschuldigte erwarb 144,6 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid. Aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Betäubungsmittelutensilien und der Tatsa- che, dass ihm im vorliegenden Verfahren der Verkauf von Kokain nachgewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass das erworbene Kokain für den Verkauf be- stimmt war. Bei Kokain handelt es sich um eine der gefährlichsten der bekannten Drogen. Der vom Bundesgericht festgelegte Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid reicht aus, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 109 IV 143 E. 3b). Mit dem Erwerb von 144,6 Gramm reinem Koka- in-Hydrochlorid hat der Beschuldigte den oben erwähnten Wert um ein Vielfaches überschritten. Dadurch hat der Beschuldigte die Gesundheit einer grossen Zahl von Menschen in erhebliche Gefahr gebracht. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Auch wenn die Menge nicht von vorrangiger Bedeutung ist, sondern nur ein Faktor von mehreren darstellt, fällt vorliegend er- schwerend ins Gewicht, dass der qualifizierende Umstand in einem mehrfachen Ausmass gegeben ist. Was die Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenorganisation anbelangt, kann der Beschuldigte aufgrund der ihm anvertrauten Menge nicht auf der unters- ten Hierarchiestufe angesiedelt werden, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Demgegenüber hatte der Beschuldigte lediglich einen Einsatz im Betäubungsmit- telhandel. Diesen Einsatz führte er unselbständig aus, indem er sich an die Wei- sungen des unbekannten Auftraggebers hielt. Das Vorgehen um die Übergabe des Kokains war wenig durchdacht, lenkte der Beschuldigte doch durch das Mit- bringen eines auffälligen Topcases sowie durch die kurze Fahrt am Nachmittag
- 20 - die Aufmerksamkeit der Polizeibeamten auf sich. Trotzdem leistete der Beschul- digte mit seinem Handeln innerhalb des Verteilnetzes einen unerlässlichen und nicht zu verharmlosenden Tatbeitrag und offenbarte einige kriminelle Energie. Da jedoch nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte um den Reinheitsgehalt wusste bzw. in besonderem Bewusstsein darum handelte, wirkt sich der Reinheitsgehalt bei der Strafzumessung nicht besonders aus. Insgesamt ist die objektive Tatschwere und damit die Schwere des Verschuldens in Anbetracht des weiten Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG mit der Vorinstanz als leicht zu gewichten. 3.2.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit, die Intensität des verbrecherischen Willens, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit.
a) Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit. Dies wurde auch nicht geltend gemacht.
b) Was die Intensität des verbrecherischen Willens anbelangt, handelte der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz.
c) Zu seinen Beweggründen für die Tat gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte
- wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - aus rein finanziellen Interessen delin- quierte.
d) Der Beschuldigte konsumiert keine harten Drogen, jedenfalls machte er dies nicht geltend. Beschaffungskriminalität fällt somit ausser Betracht.
e) Weiter ist das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten zu berücksich- tigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a). Das Geschehene entsprach dem Willen des Be- schuldigten. Er handelte somit weder in schwerer Bedrängnis noch unter dem
- 21 - Eindruck einer schweren Drohung. Der Beschuldigte besass somit hinsichtlich seines Entscheides, Drogen entgegenzunehmen, jegliche Entscheidungsfreiheit.
f) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert aber auch nicht erhöht. 3.2.3 Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht des vorgegebenen weiten Strafrahmens als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 19 Monaten erscheint aufgrund der Tatkomponente angemessen. 3.3 Täterkomponente Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.3.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Straf- verfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.3.2 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten, die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 28 f.) so- wie die Erwägungen zur Landesverweisung (Ziffer VI.6.1) verwiesen werden. Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.3.3 Vorstrafen Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf (Urk. 52), was straferhö- hend zu werten ist. 3.3.4 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung
- 22 - von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächti- ger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zugunsten des Täters zu berücksichtigen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Ver- fahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminde- rung kann sich demgegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der er- drückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Ur- teils geständig wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E.1.5; 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016, E. 1.3.2). Der Beschuldigte machte erst in seiner vierten Einvernahme vom 25. März 2020 (Urk. 2/4) und vor Vorinstanz (Prot. I. S. 19 ff.) Aussagen zum inkriminierten Sachverhalt. Das Kerngeschehen des Anklagesachverhalts bestritt er durchge- hend. Die Zugeständnisse des Beschuldigten in Teilen des Sachverhalts erleich- terten die Untersuchung nicht, zumal diese bereits aufgrund der Beobachtungen der Polizeibeamten und der Belastung durch B._____ in der Konfrontationsein- vernahme feststanden. Auch zeigte sich der Beschuldigte während des Verfah- rens weder einsichtig noch reuig. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten er- weist sich als strafzumessungsneutral. 3.3.5 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit ist die Strafempfindlichkeit des Täters angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose be- sonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom
16. März 2005, E. 3.4.6).
- 23 - Der Beschuldigte macht keine besondere Strafempfindlichkeit geltend und es sind auch keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, die zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen würden. 3.3.6 Aufgrund der Täterkomponente ist insgesamt eine minime Straferhöhung angezeigt. 3.4 Fazit Insgesamt erweist sich damit für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz eine Strafe von 20 Monaten als angemessen. 3.5 Tatkomponente mehrfaches Vergehen gegen das BetmG Betreffend die objektive Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Be- schuldigte fünfmal je 5 Gramm Kokain (insgesamt 12,5 Gramm reines Kokain- Hydrochlorid) verkaufte. Auch wenn die Grenze zum schweren Fall nicht erreicht wurde, darf festgehalten werden, dass dies Auswirkungen auf die Gesundheit seines Abnehmers hatte. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven handelte. Im Übrigen kann auf das zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Aus- geführte verwiesen werden. Insgesamt kann das Verschulden des Beschuldigten als leicht gewichtet werden. Eine Einsatzstrafe im Bereich von 8 Monaten erweist sich als angemessen. 3.6 Täterkomponente mehrfaches Vergehen gegen das BetmG In Bezug auf die Täterkomponente kann auf das zum Verbrechen gegen das Be- täubungsmittelgesetz Ausgeführte verwiesen werden. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren. Die einschlägige Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigten. Ebenfalls strafzumessungsneutral ist zu werten, dass der Be- schuldigte den Verkauf von Kokain an D._____ bis heute vollumfänglich bestreitet und weder Einsicht noch Reue zeigt. 3.7 Fazit
- 24 - Insgesamt erweist sich damit für das mehrfache Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz eine Strafe von 8 Monaten als angemessen.
4. Ergebnis der Strafzumessung Aufgrund der Strafhöhe ergibt sich, dass sowohl für das Verbrechen wie auch für die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Wohlwollend hat die Vorinstanz die für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällte Strafe in Nachachtung der Aspe- rationsprinzips um lediglich vier Monate erhöht. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots darf keine Strafe über 24 Monaten ausgefällt werden, weshalb der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen ist. Die vom Be- schuldigten erstandenen 128 Tage Untersuchungshaft sind anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Freiheits- strafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Die Vorinstanz hat die notwendigen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiederge- geben. Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, dass beim Beschuldig- ten die gute Prognose zu vermuten sei. Einzig wegen einer einschlägigen Vorstra- fe würden Bedenken bestehen. Diesen könne mit einer leicht erhöhten Probezeit Rechnung getragen werden. Auf diese vorinstanzlichen Ausführungen kann voll- umfänglich verwiesen werden (Urk. 51 S. 25 f.). Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jah- ren zu gewähren. VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen. Sie prüfte das Vorliegen eines Härtefalles und kam mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass ein solcher nicht vorliegt. Ebenso kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das FZA der Landesverweisung
- 25 - nicht entgegensteht. Die Verteidigung beantragt ein Absehen von einer Landes- verweisung.
2. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landes- verweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. Au- gust 2019 E. 6.2.1).
3. Der Beschuldigte ist dominikanischer und italienischer Staatsangehöriger. Im vorliegenden Verfahren ist er unter anderem des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. Dieses Delikt stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB dar, weshalb grundsätzlich eine Landesver- weisung auszusprechen ist.
4. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer ei- nen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Inte- ressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht hat die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persön- lichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) erfolgen, wobei die Aufzählung in diesem Artikel nicht abschliessend ist. Da die Landesverweisung strafrechtli-
- 26 - cher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei dür- fen auch vor Inkrafttreten der Landesverweisung begangene Straftaten berück- sichtigt werden. Obwohl Art. 66a Abs. 2 StGB als "Kann-Vorschrift" formuliert wurde, bedeutet das nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Be- stimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Er- messen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 mit wei- teren Hinweisen). 5.1 Gemäss Kinderrechtskonvention ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksich- tigen (Art. 3 KRK). Diese Maxime und zahlreiche weitere Normen der KRK sind ähnlich oder inhaltsgleich auch in anderen Menschenrechtsverträgen wie der EMRK kodifiziert. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist bei einem Ein- griff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens auszugehen. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK ge- hört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbe- reich, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung be- steht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bin- dungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen na- hen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis
- 27 - bestehen. Das geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwe- senheitsberechtigten Person beeinträchtigt ist, ohne dass es dieser ohne Weite- res möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 und E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prü- fung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Ele- mente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Ver- halten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszu- stand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlagge- bend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Ein- zelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhält- nismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und E. 6.3.4 mit weiteren Hinweisen). 6.1 Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, dass er in der Dominikanischen Republik geboren wurde und dort bei seinen Eltern mit drei Geschwistern aufwuchs. Die Schule besuchte er bis zum vierten Jahr der Mittel- schule. Eine Ausbildung hat er nicht abgeschlossen; arbeitete jedoch während fünf Jahren als Elektriker. Im Jahr 2010 hat er in seiner Heimat seine heutige Ehe- frau geheiratet, mit der er am 21. Januar 2011 in die Schweiz zog. Seine Ehefrau ist dominikanische und italienische Doppelbürgerin. Auch sie wurde in der Domi- nikanischen Republik geboren. Ihre Familie zog jedoch nach Italien, als sie einjäh- rig war, und schliesslich weiter in die Schweiz, als sie fünf Jahre alt war. Durch die
- 28 - Eheschliessung hat auch der Beschuldigte die italienische Staatsbürgerschaft er- halten. In Italien war er hingegen noch nie. Der Beschuldigte sowie auch seine Ehefrau verfügen über viele Familienangehörige, die in der Dominikanischen Re- publik leben. Auf Seiten des Beschuldigten sind das etwa zwei leibliche sowie zwei Halbbrüder väterlicherseits sowie eine Tante. Seine Mutter lebte auch dort, ist jedoch verstorben. Auf Seiten der Ehefrau wohnen noch alle Familienangehö- rigen, namentlich die Grosseltern und Geschwister, in der Heimat. Nur ihre Eltern und ein Bruder leben in der Schweiz (Urk. 2/4 S. 12 ff., Prot. I S. 8 ff.). In der Schweiz lebt der Beschuldigte mit seiner Frau und zwei gemeinsamen Kin- dern in einer Wohnung. Der Sohn ist siebenjährig und die Tochter vier Jahre alt. Beide haben die italienische Staatsbürgerschaft. Sein Vater, sein Bruder und eine Halbschwester väterlicherseits leben auch in der Schweiz. Mit ihnen pflegt er ein gutes Verhältnis. Namentlich unterstützt er seinen Vater, dem beide Füsse ampu- tiert wurden. Der Beschuldigte arbeitete temporär als Glasreiniger. Aktuell ist er als Lagerist am … in einem 100 %-Pensum tätig und verdient Fr. 4'400.– netto pro Monat. Seine Ehefrau arbeitete bis vor Kurzem 20 % im Detailhandel, mo- mentan arbeitet sie jedoch nicht. In seiner Freizeit repariert er E-Bikes (Urk. 2/4 S. 12 ff., Prot. I S. 8 ff., Prot. II S. 14 f.). 6.2 Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten sind nicht gut. Im vorliegenden Ver- fahren musste der Beschuldigte durchwegs die Dienste eines Dolmetschers in Anspruch nehmen. Insgesamt lebt der Beschuldigte soweit in geregelten Verhält- nissen, hat sich in der Schweiz jedoch nur mässig integriert. Seine sozialen Kon- takte beschränken sich hauptsächlich auf seine Kernfamilie. Zwar ist der Be- schuldigte schon seit 2011 und damit relativ lange hier. Seine lebensprägenden Jahre, wozu auch seine Ausbildung zu zählen ist, hat er in der Dominikanischen Republik verbracht. Eine Integration in der Schweiz erfolgte weder sprachlich noch in sozialer Hinsicht. Die persönlichen Interessen des Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz ergeben sich hauptsächlich aus dem Umstand, dass seine Ehefrau, seine Kinder und sein Vater hier leben. Die Kinder sind noch rela- tiv klein und in einem anpassungsfähigen Alter. Auch die Ehefrau hat einen domi-
- 29 - nikanischen Hintergrund und spricht fliessend Spanisch. Es ist der Familie des- halb zuzumuten, mit dem Vater die Schweiz zu verlassen. 6.3 Im Heimatland des Beschuldigten leben noch diverse Familienangehörige von ihm und seiner Ehefrau. Zu ihnen hat er einen guten Kontakt, versucht er doch so oft er kann (jedes Jahr), in die Dominikanische Republik zu reisen. Durch sein Aufwachsen und seine jahrelange berufliche Tätigkeit ist der Beschuldigte mit der Sprache und der Kultur in der Dominikanischen Republik bestens vertraut. Wohl scheint es für den Beschuldigten schwierig, jedoch nicht unmöglich, sich in sei- nem Heimatland wieder zurechtzufinden. 6.4 Gegen den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz und für ein öffentliches Interesse an dessen Wegweisung spricht die von diesem ausgehende Gefahr für weitere Straftaten. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz aus pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Wohl war der Be- schuldigte nicht in grösserem Stil im Drogenhandel tätig. Dennoch erwarb er am
25. November 2019 144,6 Gramm reines Kokain und verkaufte weitere 12,5 Gramm reines Kokain an einen Abnehmer. Das Kokain war für Dritte bestimmt, womit er die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte. Zudem weist er eine einschlägige Vorstrafe auf. Das vom Beschuldigten begangene Delikt widerspricht dem öffentlichen Sicherheitsinteresse. Zur Zeit der Begehung der vom Beschul- digten begangenen Straftat war er schon über 30 Jahre alt.
7. Sodann steht nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 51 S. 30 f.) auch das FZA im vorliegenden Fall einer Landesverweisung nicht entge- gen, zumal auch das FZA Drogendealern kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5).
8. Insgesamt erweist sich die Landesverweisung als angebracht, liegt weder ein schwerer persönlicher Härtefall vor noch überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen. Auch das FZA schliesst vorliegend eine Landesverweisung nicht aus. Es ist daher eine Landesverweisung anzuordnen.
- 30 -
9. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren aus. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszuspre- chen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Die vom Beschuldigten be- gangenen Drogendelikte überschritten die Grenze des schweren Falls deutlich und um ein Mehrfaches. Das Verschulden des Beschuldigten ist als leicht zu qua- lifizieren. Folglich ist auch die Dauer der Landesverweisung entsprechend anzu- ordnen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren erscheint angemessen.
10. Der Beschuldigte ist auch Staatsangehöriger von Italien, weshalb von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzu- sehen ist. VII. Einziehung Mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz ist die beschlagnahmte Barschaft einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Zudem sind die beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten, haben sie doch unzweifelhaft zur Begehung der Straftaten gedient (Urk. 51 S. 32 f.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und § 14 der Gebühren- verordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Be-
- 31 - rufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rücker- stattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht ein Honorar von insgesamt Fr. 2'634'65 geltend (Urk. 59, Urk. 63), was ausgewiesen und angemessen ist. Die amtliche Verteidigung ist daher, unter Berücksichtigung des Aufwands für die Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung, mit insgesamt Fr. 4'300.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24. September 2020 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen), 8 (Entschädigung des amtlichen Vertei- digers) und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 128 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- 32 -
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'104.40 (Buchungs-Nr. 109496) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
24. März 2020 beschlagnahmten Gegenstände (teilweise gelagert unter BM Lager Nummer B03500-2019) werden eingezogen und vernichtet: − SIM-Träger (ohne SIM), Lebara, SIM-Kartennr. 1 (Asservat-Nr. A013'259'080); − SIM-Träger (ohne SIM), Lebara (Asservat-Nr. A013'259'091); − 1 Magazin (leer), (Asservat-Nr. A013'259'115); − 16 Patronen (Asservat-Nr. A013'259'126); − 1 Elektroschocker getarnt als Taschenlampe mit Schachtel, Marke Hongye, Modell HY-8810 (Asservat-Nr. A013'259'159); − 1 Packung Latexhandschuhe (Asservat-Nr. A013'259'160); − 1 Feinwaage, Ashtray-500 (Asservat-Nr. A013'259'171); − 1 Schlagstock (Asservat-Nr. A013'259'193); − 1 Latexhandschuhe und Knittersack (Asservat-Nr. A013'259'239); − 1 Plastikbox mit weissem Pulver (Asservat-Nr. A013'259'240); − 2 Portionen Marihuana (Asservat-Nr. A013'259'251); − 1 Plastikbox mit Streckmittel (Asservat-Nr. A013'259'295); − 1 Folienballen (Asservat-Nr. A013'259'308); − Div. Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A013'259'319); − 1 Pfefferspray, Cannon, Anti-Attack (Asservat-Nr. A013'259'353); − Div. Verpackungsmaterial und Latexhandschuhe (Asservat-Nr. A013'259'364); − 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy, silbrig mit Hülle (Asservat-Nr. A013'259'148); − 1 Notizzettel mit Berechnungen (Asservat-Nr. A013'259'262); − 1 Überweisungsbeleg (Asservat-Nr. A013'259'273);
- 33 - − 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy, blau mit schwarzer Hülle (Asservat- Nr. A013'259'375).
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.– amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei
- 34 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Disp.-Ziff. 5 − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, betr, Disp.-Ziff. 6 des vorliegenden und Disp.-Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils (mit Hinweis auf Police-Geschäfts-Nr. 76845777) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Oktober 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Wolter