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SB210013

Mehrfache Drohung und Widerruf

Zürich OG · 2021-11-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 65 S. 5 ff.).

E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. August 2020 wurde gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv festgestellt, dass der Beschul- digte den Tatbestand der mehrfachen Drohung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat und nicht strafbar ist. Das Urteilsdis- positiv wurde den Parteien noch gleichentags eröffnet (Prot. I S. 33). Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte vor Schranken Berufung an (Prot. I. S. 36). Mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2020 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt (Urk. 60). Das begründete Urteil (Urk. 63) wurde dem Beschuldigten in der Folge am 11. Dezember 2020 zugestellt (Urk. 64/2). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 67).

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2021 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73).

E. 4 Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 liess der Beschuldigte den Antrag stellen, bei der Klinik C._____ abzuklären, von welcher Behandlungsdauer zur Erreichung ei- ner guten Stabilisierung des Beschuldigten ausgegangen werde (Urk. 88).

E. 5 Am 1. Juli 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte A._____ in Begleitung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur.

- 6 - X._____, und seines Beistands B._____ erschienen sind (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Der Beschuldigte liess seine Berufungsanträge hin- sichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils zurückzie- hen (Prot. II S. 4). Anschliessend wurde die Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt (Urk. 89). Nach durchgeführter Parteiverhandlung wurde beschlos- sen, den beantragten Bericht der Klinik C._____ einzuholen. Der Beschuldigte er- klärte sich mit der Weiterführung im schriftlichen Verfahren einverstanden und verzichtete auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 6).

E. 6 Die Vorinstanz ist mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gekommen, dass alle Voraussetzungen für die Anordnung einer stationä- ren Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt sind (Urk. 65 S. 35). Widersetzte sich der Beschuldigte anfänglich kategorisch gegen jede Art der Massnahme, erklärte er sich mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme als ausdrücklich einver- standen (Urk. 89 S. 9). Die Vorinstanz hat die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 26 ff.).

E. 7 Es ist nachfolgend zu überprüfen, ob für den schuldunfähigen Beschuldigten

– wie beantragt – eine ambulante oder eine stationäre Massnahme anzuordnen ist. Die Vorinstanz hat mit konziser Begründung eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausfüh- rungen ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend und präzisierend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme noch einmal ge- nau zu benennen, mit den Darlegungen der Gutachter und den Berichten der Kli- nik C._____ abzugleichen und es ist gestützt darauf auf eine konkrete Massnah- me zu entscheiden.

- 9 -

E. 8 Der Geisteszustand des Täters ist der erste Anknüpfungspunkt für eine Massnahme. Damit ist eine seelische bzw. psychische Störung von besonderer Schwere gemeint, eine solche also, mit welcher der Täter deutlich von der medi- zinischen Norm abweicht. Die Störung muss zum Tatzeitpunkt bestanden haben und zum Urteilszeitpunkt noch vorliegen, zudem muss sie nach anerkanntem Klassifikationssystem eindeutig festlegbar sein (z.B. ICD-10). Die Frage nach dem Vorliegen der Störung ist eine medizinische, wogegen die Relevanz der Störung für die Massnahme eine Rechtsfrage ist (BSK StGB I - Heer/Habermeyer, N 13 zu Art. 59 StGB). Ist ein Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht (An- lasstat) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Weiter müssen die Delikte symptomatisch für eine Gefährlichkeit des Tä- ters sein, welche sich in der durch die geistige Abnormität bedingte Rückfallwahr- scheinlichkeit äussert. Schliesslich muss der Täter therapierbar sein und für die vorgesehene Therapie eine geeignete Einrichtung bestehen. Dabei ist das Voll- zugsziel einer (stationären) therapeutischen Massnahme nicht primär die Heilung des Täters, sondern dessen Befähigung, mit der geistigen Abnormität sozialver- träglich umzugehen (BGE 124 IV 246, E. 3a und 3b). Bei der Anordnung von Massnahmen handelt es sich um Eingriffe in die persönliche Freiheit des Be- troffenen. Es gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Zudem gilt, dass immer diejenige Massnahme anzuordnen ist, welche mit dem mildesten Eingriff in die Freiheit des Betroffenen dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit gleichwohl genügt (Art. 56 Abs. 2 StGB und Art. 36 Abs. 3 BV). Weitere Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme sind Massnahme- bedürftigkeit, Massnahmefähigkeit und Massnahmewilligkeit des Täters. In der Literatur werden zur Frage der Erforderlichkeit eines Massnahmewillens ver- schiedene Meinungen vertreten. Einerseits wird das Einverständnis des Betroffe- nen mit der Behandlung verlangt, weil ständiger Zwang keinen Therapieerfolg er-

- 10 - warten lasse (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnah- men, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 163 f.). Zu Recht weist eine andere Lehrmeinung jedoch darauf hin, dass das Vorliegen eines Massnahmewillens zwar im Grund- satz zu verlangen sei, es jedoch durchaus Fälle gebe, bei denen zunächst durch erzwungene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patienten ei- nen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaube (StGB-PK Trechsel/Pauen Borer, N 9 zu Art. 59; vgl. auch BGer Urteil 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011, E. 2.7). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sind an die Bereitschaft für eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (BGer Urteil 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.2.3.; BGE 123 IV 113 E. 4c/dd, BSK StGB I – Heer/Habermeyer, N 78 zu Art. 59). Die Anordnung einer Massnahme hängt daher nicht zwingend von der Behandlungsbereitschaft bzw. -willigkeit des Betroffenen ab. Fehlende Einsicht kann geradezu zum typischen Krankheitsbild gehören, was namentlich bei schweren, lang andauernden Störungen regelmäs- sig der Fall ist. So kann eine Zwangsbehandlung vor allem bei Schizophrenie sinnvoll sein. Einerseits ist dabei die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar und andererseits eine fehlende Krankheitseinsicht für das Krankheitsbild regel- mässig typisch. Daher ist der Appell an ein Einverständnis des Patienten meist aussichtslos. In diesen Fällen gilt es zudem zu bedenken, dass das Strafrecht fak- tisch oft die einzigen oder mindestens effizientesten Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Verfügung stellt und sich ein Zuwarten gewöhnlich nicht verant- worten lässt. Einerseits erhöht bei psychotisch erkrankten Tätern der fortschrei- tende Krankheitsverlauf das Rückfallrisiko, andererseits fällt der Patient stetig wei- ter aus den sozialen Bezügen. Nicht selten erweisen sich renitente Patienten nach Anfangsschwierigkeiten als umgänglicher (BSK StGB I – Heer/Habermeyer, N 87 zu Art. 59). Ein erstes Therapieziel kann durchaus darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behand- lungen auch Aussicht auf Erfolg haben kann. Eine allenfalls fehlende Motivation zu Beginn einer Behandlung, ist somit nicht über zu bewerten. Erfahrungen zei- gen, dass bei etwa der Hälfte der Täter eine ursprünglich fehlende Therapiewillig- keit im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden kann (BSK StGB I –

- 11 - Heer/Habermeyer., N 79 zu Art. 59; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160145-O vom 29. August 2016, III. E. 6).

E. 9 Das Gutachten von Dr. D._____ diagnostiziert beim Beschuldigten eine schwer ausgeprägte chronisch paranoide Schizophrenie sowie eine ebenso schwere komorbide Suchterkrankung (Urk. 11/8/41 S. 69). Diese Diagnosen be- stätigen auch die Berichte der Klinik C._____. Die entsprechenden Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Es steht ausser Zweifel, dass der Beschuldig- te an einer schweren psychischen Störung leidet.

E. 10 Das Rückfallrisiko wird vom Gutachten als hoch qualifiziert (Urk. 11/8/41 S. 70). Dem Bericht der Klinik C._____ lässt sich nicht entnehmen, dass sich da- ran etwas geändert hätte (Urk. 96). Wenn die Verteidigerin in diesem Zusammen- hang ausführt, dass die Rückfallgefahr nur hinsichtlich einfacher Gewaltstraftaten bestehe, weshalb die Anordnung einer Massnahme unverhältnismässig sei, dann steht dies im klaren Widerspruch zu den gutachterlichen Feststellungen: Dem Beschuldigten wird im Gutachten auch ein relevantes Risiko der Progression bis hin zu schweren Gewaltstraftaten attestiert (Urk. 1/8/41 S. 70).

E. 11 Auch die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten ist offensichtlich gegeben. Er befindet sich seit dem 12. August 2019 im vorzeitigen Massnahmenvollzug und dies gemäss Bericht der Klinik C._____ mit Erfolg (Urk. 96). Dies belegt gleichzei- tig auch die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten. Wohl stellte sich der Be- schuldigte anfänglich gegen eine Massnahme und auch zum jetzigen Zeitpunkt wäre ihm eine ambulante Massnahme lieber. Aber alleine schon der Umstand, dass er seit derart langer Zeit erfolgreich im Massnahmenvollzug steht, beweist, dass er nicht massnahmeunwillig ist. An dieser grundsätzlichen Massnahmewil- ligkeit ändert der Umstand nichts, dass ihm eine ambulante Massnahme lieber wäre.

E. 12 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass beim Beschuldigten die An- ordnung einer Massnahme angezeigt ist. Bleibt die Frage, ob diese in ambulanter oder stationärer Form durchgeführt werden soll.

- 12 -

E. 13 Bei der Frage, ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme anzu- ordnen ist, sind objektive Kriterien massgebend. Die Wünsche oder das Empfin- den der betroffenen Person sind grundsätzlich nicht von Bedeutung. Entschei- dend ist, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Mass- nahmezwecks notwendig und geeignet ist. Das Gutachten favorisiert klar eine sta- tionäre Massnahme und erachtet eine ambulante Massnahme als ungeeignet (Urk. 1/8/41 S. 72). Zu diesem Schluss kommt implizit auch der Bericht der Klinik C._____, indem dieser eine Betreuung ausserhalb eines klinischen Settings frü- hestens in drei bis vier Jahren als realistisch erachtet (Urk. 96). Im Ergebnis ist deshalb eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen, welche in Anbetracht der schweren psychischen Erkrankung des Beschuldigten und der dargelegten Rückfallgefahr auch verhältnismässig erscheint. Die Abwägung der Interessen der öffentlichen Sicherheit gegenüber den Interessen des Beschuldigten muss angesichts der gesamten Umstände vor- liegend zugunsten der Allgemeinheit ausfallen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der mit der stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug in der Re- gel höchstens fünf Jahre dauert (Art. 59 Abs. 4 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu er- warten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Auch bei einer stationären Massnahme hat die Vollzugsbehörde aber mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnah- me bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben sei (Art. 62d Abs. 1 StGB). Die stationäre Massnahme dauert demnach nicht zwingend fünf Jahre. Sie kann durchaus auch kürzer dauern, gegebenenfalls auch länger. Bei einer allfälli- gen Verlängerung der Massnahme hat das Gericht wiederum eine Verhältnismäs- sigkeitsprüfung vorzunehmen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kom- mentar, 19. Aufl. 2013, N 12 zu Art. 59). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Massnahme aufheben und gege-

- 13 - benenfalls eine andere Massnahme anordnen kann, wenn sich die angeordnete Massnahme als nicht durchführbar erweisen sollte (Art. 62c StGB). Damit sind alle Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt. Ferner ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 15. August 2019 ununterbrochen entweder im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug oder in Sicherheitshaft befindet, was ihm ent- sprechend anzurechnen ist. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Aus- führungen verweisen werden (Urk. 65 S. 36, Urk. 60).

E. 14 Der Beschuldigte beantragt – mit Verweis auf das Verhältnismässigkeits- prinzip – eine Beschränkung der Massnahme auf April 2022, da ab diesem Zeitpunkt ein stationäres Setting für die Behandlung nicht mehr erforderlich sei. Das Bundesgericht erachtete in seiner Rechtsprechung auch bei der Erstanord- nung einer stationären Massnahme eine Beschränkung der Anordnungsdauer auf weniger als fünf Jahre für zulässig (vgl. etwa BGE 142 IV 105). Der Wortlaut von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB steht dem nicht entgegen. Der Verhältnismässigkeits- grundsatz ist auch hinsichtlich der Dauer der Erstanordnung der stationären Massnahme zu beachten. Geht der Sachverständige aufgrund des Krankheits- bildes und der weiteren Umstände davon aus, der Zweck der Massnahme werde bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchst- dauer erreicht, darf die Massnahme nicht ohne weitere Begründung für die ge- setzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet werden. Bei einer zeitlichen Beschränkung der stationären Massnahme wird deren Weiterführung von einem erneuten Tätigwerden der Vollzugsbehörde und einem erneuten gerichtlichen Entscheid abhängig gemacht, d.h. die Frist, innert welcher für die Weiterführung der Massnahme ein gerichtlicher Entscheid im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB zu ergehen hat, wird verkürzt. Würde die Massnahme bzw. der damit ver- bundene Freiheitsentzug trotz voraussichtlich kürzerer Behandlungsdauer für die gesetzliche Höchstdauer angeordnet, könnte die Vollzugsbehörde während die- sen fünf Jahren selber über die Weiterführung oder Beendigung der Massnahme entscheiden. Gegen einen negativen Entlassungsentscheid müsste die betroffene Person ein Rechtsmittel ergreifen und damit selber tätig werden, wobei die Mass-

- 14 - nahme bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer bzw. bis zum vollstreckba- ren Entscheid über die (bedingte) Entlassung weiterläuft. Mit der zeitlichen Be- schränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme wird daher die Rechtsposition des Betroffenen verbessert. Indem das Gericht die Massnahme für weniger als fünf Jahre anordnet, wird auch nicht in die Kompetenz der Vollzugs- behörde nach Art. 62d Abs. 1 StGB eingegriffen. Die Vollzugsbehörde hat ge- mäss dieser Bestimmung mindestens einmal jährlich darüber zu befinden, ob der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnah- me aufzuheben ist. Eine solche Prüfung hat auch zu erfolgen, wenn eine Mass- nahme nicht für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet wurde. Ergibt die Prüfung der Vollzugsbehörde vor Ablauf der gerichtlich angeordneten Höchstdauer der Massnahme, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Ent- lassung erfüllt sind, ist der Betroffene bedingt zu entlassen. Ist dies nicht der Fall, hat die Vollzugsbehörde beim zuständigen Gericht die Verlängerung der Mass- nahme zu beantragen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB; BGer 6B_636/2018).

E. 15 Der Beschuldigte leidet an einer chronischen paranoiden Schizophrenie. Wie sich dem Bericht der Klinik C._____ entnehmen lässt, ist mit einer Behand- lungsdauer von drei bis vier Jahren in einem stationären Setting zu rechnen, be- vor eine Behandlung ausserhalb eines klinischen Settings in Frage kommt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte seit über 2 Jahren im vorzeitigen Massnahmenvollzug steht, ist mit einer längeren Behandlungsdau- er zu rechnen. Eine Befristung drängt sich somit nicht auf, da auch eine längere Massnahmedauer nicht unverhältnismässig wäre.

E. 16 Keine Rolle spielt im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage der Ver- hältnismässigkeit und der anzuordnenden Dauer der Massnahme die Schwere der Anlasstat. Diese spielt lediglich bei der Frage, ob überhaupt eine Massnahme in Betracht fällt, eine Rolle (BSK StGB I Art. 59 N 43 ff.). Für die Bemessung der Dauer ist die Anlasstat jedoch nicht von Belang sondern einzig der Zeitpunkt des Eintritts des mutmasslichen Heilungserfolgs. Dieser liegt wie oben erwähnt in fer- ner, unbestimmter Zukunft, weshalb die Massnahme nicht zu befristen ist. Es gel-

- 15 - ten, wie oben ausgeführt, aber die ordentlichen Möglichkeiten der regelmässigen Überprüfung und allenfalls auch vorzeitigen Beendigung der Massnahme. Es ist somit eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Strafprozessordnung sieht im Grundsatz die sinngemässe Geltung der Bestimmungen zur Kostentragungspflicht für die selbständigen Massnahmever- fahren vor. Davon ausgenommen ist allerdings das Verfahren bei einer schuldun- fähigen beschuldigten Person nach Art. 374 f. StPO. Für dieses gilt, als lex spe- cialis zu Art. 426 StPO, einzig Art. 419 StPO (BSK StGB I Art. 427 N 46). Dem- gemäss können einer schuldunfähigen beschuldigten Person die Kosten einzig dann auferlegt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint.

2. Konkret bedeutet dies, dass eine Kostenauflage nur dann erfolgen darf, wenn es aufgrund der günstigen finanziellen Verhältnisse der schuldunfähigen Person als stossend erschiene, dass die Kosten beim Staat verbleiben sollen. Die Behörde hat den Entscheid in Befolgung der im Zivilrecht entwickelten Grundsät- ze der Billigkeitshaftung zu fällen. Die Strafbehörde hat von Amtes wegen die fi- nanziellen Verhältnisse abzuklären und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Obwohl nicht explizit im Gesetz erwähnt, geht aus der Botschaft und der Gesetzessystematik hervor, dass Entschädigungen mitgemeint sind. Ebenso ist aus der Gesetzessystematik darauf zu schliessen, dass Art. 419 StPO auch auf Entschädigungen anwendbar sein soll: Art. 419 StPO gehört zum 1. Kapitel (All- gemeine Bestimmungen), während das 2. Kapitel die Verfahrenskosten und das

3. Kapitel die Entschädigung und Genugtuung regeln. Wo das Gesetz im 1. Kapi- tel von «Kostenpflicht» oder «Kosten» spricht, sind neben den Verfahrenskosten auch die Entschädigungen gemeint (Zürcher Kommentar StPO Griesser, Art. 419 N 3 f.).

3. Der Beschuldigte bezieht eine volle IV - Rente (Urk. 89 S. 7). Sein Vermö- gen beläuft sich auf rund Fr. 1'600'000.00 (Urk. 15/3), womit seine wirtschaftliche Situation sehr komfortabel ist. Berücksichtigt man weiter, dass der Beschuldigte

- 16 - mit seinem Antrag unterliegt und dieser auf Grund der klaren Schlussfolgerungen des Gutachtens und der Berichte zu jedem Zeitpunkt aussichtslos war, wäre es stossend, wenn die Kosten durch den Staat getragen werden müssten. Die Kos- ten sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen.

4. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 GebV OG). Obwohl § 14 Abs. 1 der GebV OG von Verfahren, in denen materiell über die Anklage entscheiden wird, spricht, ist diese Bestimmung sinngemäss auch für das Verfahren auf Anordnung einer Massnahme bei schuldunfähigen Personen anwendbar. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss der abschliessenden Aufzählung der besonderen Verfahren (in welcher die vorliegende Verfahrensart nicht enthalten ist), auf welche die allgemeine Bestimmung keine Anwendung findet. Unter Berücksichtigung der relevanten Umstände, namentlich dass die Bearbeitung eines Verfahrens der vorliegenden Art mit einem ordentlichen Strafverfahren vergleichbar ist und anfänglich das Urteil praktisch vollumfänglich angefochten wurde, erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 angemessen.

5. Auf Grund des vollständigen Unterliegens besteht keine Grundlage für die Ausrichtung der beantragten Entschädigung. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 27. August 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen Drohung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfä- higkeit erfüllt hat. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit ist der Beschuldig- te nicht strafbar.

- 17 -

2. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. April 2017 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

30. Januar 2019 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet.

3. (…)

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 88.70 Auslagen Untersuchung Fr. 7'264.35 Gutachten Fr. 13'153.05 Kosten Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem

15. August 2019 im vorzeitigen Massnahmenvollzug bzw. in Sicherheitshaft befindet.

- 18 -

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 142.50 Gutachten

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Beistand B._____, − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. November 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw A. Donatsch

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfa- chen Drohung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit ist der Beschuldigte nicht strafbar.
  2. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
  3. April 2017 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. Januar 2019 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird ver- zichtet.
  4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
  5. August 2019 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (seit 7. Mai 2020 in Sicherheitshaft).
  6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: - 3 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 88.70 Auslagen Untersuchung Fr. 7'264.35 Gutachten Fr. 13'153.05 Kosten Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 90)
  10. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Berufung gegen die Dispositiv- ziffer 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom
  11. August 2020 hiermit zurückgezogen wird.
  12. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Eventualiter: Die Massnahme nach Art. 59 StGB sei bis zum 11. April 2022 zu beschränken.
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss dem Beschul- digten aufzuerlegen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 73; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - - 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
  14. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 65 S. 5 ff.).
  15. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. August 2020 wurde gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv festgestellt, dass der Beschul- digte den Tatbestand der mehrfachen Drohung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat und nicht strafbar ist. Das Urteilsdis- positiv wurde den Parteien noch gleichentags eröffnet (Prot. I S. 33). Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte vor Schranken Berufung an (Prot. I. S. 36). Mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2020 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt (Urk. 60). Das begründete Urteil (Urk. 63) wurde dem Beschuldigten in der Folge am 11. Dezember 2020 zugestellt (Urk. 64/2). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 67).
  16. Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2021 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73).
  17. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 liess der Beschuldigte den Antrag stellen, bei der Klinik C._____ abzuklären, von welcher Behandlungsdauer zur Erreichung ei- ner guten Stabilisierung des Beschuldigten ausgegangen werde (Urk. 88).
  18. Am 1. Juli 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte A._____ in Begleitung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. - 6 - X._____, und seines Beistands B._____ erschienen sind (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Der Beschuldigte liess seine Berufungsanträge hin- sichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils zurückzie- hen (Prot. II S. 4). Anschliessend wurde die Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt (Urk. 89). Nach durchgeführter Parteiverhandlung wurde beschlos- sen, den beantragten Bericht der Klinik C._____ einzuholen. Der Beschuldigte er- klärte sich mit der Weiterführung im schriftlichen Verfahren einverstanden und verzichtete auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 6).
  19. Mit Beschluss vom 17. August 2021 wurde die Klinik C._____ ersucht, einen Bericht einzureichen, und für das weitere Berufungsverfahren Schriftlichkeit an- geordnet (Urk. 94). Am 1. September 2021 ging der schriftliche Bericht der Psy- chiatrischen Dienste Graubünden vom 30. August 2021 ein (Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2021 wurde den Parteien Frist zur Stel- lungnahme angesetzt (Urk. 98). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verzichtete mit Eingabe vom 8. September 2021 auf Vernehmlassung (Urk. 100). Der Be- schuldigte liess ich mit Eingabe vom 16. September 2021 vernehmen (Urk. 102). II. Prozessuales
  20. Berufungsumfang In der Berufungserklärung vom 28. Dezember 2020 beantragte die Verteidigung die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 37). Wie oben ausgeführt zog sie anlässlich der Hauptverhandlung hinsichtlich der Dispositiv- ziffern 1, 2, 4 und 5 ihre Berufung zurück, wovon vorab Vormerk zu nehmen ist. Im Folgenden ist einzig noch die Anordnung der Massnahme der Überprüfung zugänglich (Art. 404 Abs. 1 StPO).
  21. Berufungsanträge Der Beschuldigte liess die Anordnung einer ambulanten Massnahme, eventualiter eine bis zum 11. April 2022 zu beschränkende stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB beantragen (Prot. II. S. 3). - 7 - III. Massnahme
  22. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person sind dieselben wie im ordentlichen Strafverfahren (Zürcher Kommentar StPO Schwarzenegger, Art. 375 N 4).
  23. Der Beschuldigte lässt seine Massnahmebedürftigkeit nicht in Abrede stel- len, erachtet aber eine längere stationäre Massnahme als unverhältnismässig, da sich sein Verschulden im untersten Bereich bewege und es sich um Bagatelldelik- te handle. Zudem sei auch die Rückfallgefahr klein (Urk. 90 S. 3 ff.). Aus diesen Gründen wäre selbst im Falle der Anordnung einer stationären Massnahme eine längere Dauer als über den 11. April 2022 hinaus unverhältnismässig, zumal er sich auf die Therapie eingelassen habe und eine gute Stabilisierung der psychi- schen Gesundheit erreicht worden sei (Urk. 90 S. 7 f.).
  24. Dem Verlaufsbericht der Klinik C._____ vom 17. Juni 2021 lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschuldigte in therapeutischer Hinsicht auf einem guten Weg sei und Fortschritte erziele. Nach wie vor sei die Belastbarkeit jedoch redu- ziert und die Konzentrationsfähigkeit auf 30 Minuten beschränkt. Bei Erreichen der Belastungsgrenze reagiere er rasch gereizt, misstrauisch und affektlabil. Die Krankheitseinsicht sei nur rudimentär vorhanden und bedürfe des weiteren Aus- baus. Die Substitutionstherapie mit Methadon dauere immer noch fort. Die er- reichte Stabilität sei auf tiefem Niveau und erst von kurzer Dauer, die Massnahme müsse weitergeführt werden (Urk. 87).
  25. Diese Feststellungen finden im Bericht der Klinik C._____ vom 30. August 2021 ihre Bestätigung. Beim Beschuldigten habe zwar die Akutphase der Psy- chosebehandlung abgeschlossen werden können. Der Opiatentzug habe aber abgebrochen werden müssen, da dieser eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Befundes nach sich gezogen habe. Dies zeige, dass die erreichte Stabilität bei weitem noch nicht konsolidiert worden sei. Die Behandlung von schizophrenen Psychosen nehme jedoch insbesondere bei chronifiziertem Verlauf sehr lange Zeit in Anspruch. Beim Beschuldigten kämen kritische Faktoren dazu, wie seine Suchtmittelaffinität und die fehlende Krankheits- und Behandlungsein- - 8 - sicht. Eine stationäre Behandlung für die beim Beschuldigten diagnostizierte Krankheit dauere drei bis vier Jahre, um ausserhalb des klinischen Settings be- treut werden zu können (Urk. 96).
  26. In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2021 beschränkt sich die Vertei- digung auf die Feststellung, dass die Substitutionsbehandlung keinen Grund für die Anordnung einer Massnahme sei. Diese könne auch ambulant durchgeführt werden, ebenso eine Psycho- und/oder Medikamententherapie, weshalb eine stationäre Massnahme unverhältnismässig sei (Urk. 102). Sie vermochte damit die überzeugenden Ausführungen im Bericht, insbesondere die Beschreibung des nach wie vor und bis auf weiteres instabilen Zustandes des Beschuldigten nicht in Zweifel zu ziehen. Dass die Behandlung von chronifizierten Schizophrenien Jahre dauert, ist zudem gerichtsnotorisch.
  27. Die Vorinstanz ist mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gekommen, dass alle Voraussetzungen für die Anordnung einer stationä- ren Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt sind (Urk. 65 S. 35). Widersetzte sich der Beschuldigte anfänglich kategorisch gegen jede Art der Massnahme, erklärte er sich mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme als ausdrücklich einver- standen (Urk. 89 S. 9). Die Vorinstanz hat die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 26 ff.).
  28. Es ist nachfolgend zu überprüfen, ob für den schuldunfähigen Beschuldigten – wie beantragt – eine ambulante oder eine stationäre Massnahme anzuordnen ist. Die Vorinstanz hat mit konziser Begründung eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausfüh- rungen ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend und präzisierend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme noch einmal ge- nau zu benennen, mit den Darlegungen der Gutachter und den Berichten der Kli- nik C._____ abzugleichen und es ist gestützt darauf auf eine konkrete Massnah- me zu entscheiden. - 9 -
  29. Der Geisteszustand des Täters ist der erste Anknüpfungspunkt für eine Massnahme. Damit ist eine seelische bzw. psychische Störung von besonderer Schwere gemeint, eine solche also, mit welcher der Täter deutlich von der medi- zinischen Norm abweicht. Die Störung muss zum Tatzeitpunkt bestanden haben und zum Urteilszeitpunkt noch vorliegen, zudem muss sie nach anerkanntem Klassifikationssystem eindeutig festlegbar sein (z.B. ICD-10). Die Frage nach dem Vorliegen der Störung ist eine medizinische, wogegen die Relevanz der Störung für die Massnahme eine Rechtsfrage ist (BSK StGB I - Heer/Habermeyer, N 13 zu Art. 59 StGB). Ist ein Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht (An- lasstat) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Weiter müssen die Delikte symptomatisch für eine Gefährlichkeit des Tä- ters sein, welche sich in der durch die geistige Abnormität bedingte Rückfallwahr- scheinlichkeit äussert. Schliesslich muss der Täter therapierbar sein und für die vorgesehene Therapie eine geeignete Einrichtung bestehen. Dabei ist das Voll- zugsziel einer (stationären) therapeutischen Massnahme nicht primär die Heilung des Täters, sondern dessen Befähigung, mit der geistigen Abnormität sozialver- träglich umzugehen (BGE 124 IV 246, E. 3a und 3b). Bei der Anordnung von Massnahmen handelt es sich um Eingriffe in die persönliche Freiheit des Be- troffenen. Es gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Zudem gilt, dass immer diejenige Massnahme anzuordnen ist, welche mit dem mildesten Eingriff in die Freiheit des Betroffenen dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit gleichwohl genügt (Art. 56 Abs. 2 StGB und Art. 36 Abs. 3 BV). Weitere Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme sind Massnahme- bedürftigkeit, Massnahmefähigkeit und Massnahmewilligkeit des Täters. In der Literatur werden zur Frage der Erforderlichkeit eines Massnahmewillens ver- schiedene Meinungen vertreten. Einerseits wird das Einverständnis des Betroffe- nen mit der Behandlung verlangt, weil ständiger Zwang keinen Therapieerfolg er- - 10 - warten lasse (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnah- men, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 163 f.). Zu Recht weist eine andere Lehrmeinung jedoch darauf hin, dass das Vorliegen eines Massnahmewillens zwar im Grund- satz zu verlangen sei, es jedoch durchaus Fälle gebe, bei denen zunächst durch erzwungene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patienten ei- nen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaube (StGB-PK Trechsel/Pauen Borer, N 9 zu Art. 59; vgl. auch BGer Urteil 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011, E. 2.7). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sind an die Bereitschaft für eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (BGer Urteil 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.2.3.; BGE 123 IV 113 E. 4c/dd, BSK StGB I – Heer/Habermeyer, N 78 zu Art. 59). Die Anordnung einer Massnahme hängt daher nicht zwingend von der Behandlungsbereitschaft bzw. -willigkeit des Betroffenen ab. Fehlende Einsicht kann geradezu zum typischen Krankheitsbild gehören, was namentlich bei schweren, lang andauernden Störungen regelmäs- sig der Fall ist. So kann eine Zwangsbehandlung vor allem bei Schizophrenie sinnvoll sein. Einerseits ist dabei die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar und andererseits eine fehlende Krankheitseinsicht für das Krankheitsbild regel- mässig typisch. Daher ist der Appell an ein Einverständnis des Patienten meist aussichtslos. In diesen Fällen gilt es zudem zu bedenken, dass das Strafrecht fak- tisch oft die einzigen oder mindestens effizientesten Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Verfügung stellt und sich ein Zuwarten gewöhnlich nicht verant- worten lässt. Einerseits erhöht bei psychotisch erkrankten Tätern der fortschrei- tende Krankheitsverlauf das Rückfallrisiko, andererseits fällt der Patient stetig wei- ter aus den sozialen Bezügen. Nicht selten erweisen sich renitente Patienten nach Anfangsschwierigkeiten als umgänglicher (BSK StGB I – Heer/Habermeyer, N 87 zu Art. 59). Ein erstes Therapieziel kann durchaus darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behand- lungen auch Aussicht auf Erfolg haben kann. Eine allenfalls fehlende Motivation zu Beginn einer Behandlung, ist somit nicht über zu bewerten. Erfahrungen zei- gen, dass bei etwa der Hälfte der Täter eine ursprünglich fehlende Therapiewillig- keit im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden kann (BSK StGB I – - 11 - Heer/Habermeyer., N 79 zu Art. 59; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160145-O vom 29. August 2016, III. E. 6).
  30. Das Gutachten von Dr. D._____ diagnostiziert beim Beschuldigten eine schwer ausgeprägte chronisch paranoide Schizophrenie sowie eine ebenso schwere komorbide Suchterkrankung (Urk. 11/8/41 S. 69). Diese Diagnosen be- stätigen auch die Berichte der Klinik C._____. Die entsprechenden Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Es steht ausser Zweifel, dass der Beschuldig- te an einer schweren psychischen Störung leidet.
  31. Das Rückfallrisiko wird vom Gutachten als hoch qualifiziert (Urk. 11/8/41 S. 70). Dem Bericht der Klinik C._____ lässt sich nicht entnehmen, dass sich da- ran etwas geändert hätte (Urk. 96). Wenn die Verteidigerin in diesem Zusammen- hang ausführt, dass die Rückfallgefahr nur hinsichtlich einfacher Gewaltstraftaten bestehe, weshalb die Anordnung einer Massnahme unverhältnismässig sei, dann steht dies im klaren Widerspruch zu den gutachterlichen Feststellungen: Dem Beschuldigten wird im Gutachten auch ein relevantes Risiko der Progression bis hin zu schweren Gewaltstraftaten attestiert (Urk. 1/8/41 S. 70).
  32. Auch die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten ist offensichtlich gegeben. Er befindet sich seit dem 12. August 2019 im vorzeitigen Massnahmenvollzug und dies gemäss Bericht der Klinik C._____ mit Erfolg (Urk. 96). Dies belegt gleichzei- tig auch die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten. Wohl stellte sich der Be- schuldigte anfänglich gegen eine Massnahme und auch zum jetzigen Zeitpunkt wäre ihm eine ambulante Massnahme lieber. Aber alleine schon der Umstand, dass er seit derart langer Zeit erfolgreich im Massnahmenvollzug steht, beweist, dass er nicht massnahmeunwillig ist. An dieser grundsätzlichen Massnahmewil- ligkeit ändert der Umstand nichts, dass ihm eine ambulante Massnahme lieber wäre.
  33. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass beim Beschuldigten die An- ordnung einer Massnahme angezeigt ist. Bleibt die Frage, ob diese in ambulanter oder stationärer Form durchgeführt werden soll. - 12 -
  34. Bei der Frage, ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme anzu- ordnen ist, sind objektive Kriterien massgebend. Die Wünsche oder das Empfin- den der betroffenen Person sind grundsätzlich nicht von Bedeutung. Entschei- dend ist, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Mass- nahmezwecks notwendig und geeignet ist. Das Gutachten favorisiert klar eine sta- tionäre Massnahme und erachtet eine ambulante Massnahme als ungeeignet (Urk. 1/8/41 S. 72). Zu diesem Schluss kommt implizit auch der Bericht der Klinik C._____, indem dieser eine Betreuung ausserhalb eines klinischen Settings frü- hestens in drei bis vier Jahren als realistisch erachtet (Urk. 96). Im Ergebnis ist deshalb eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen, welche in Anbetracht der schweren psychischen Erkrankung des Beschuldigten und der dargelegten Rückfallgefahr auch verhältnismässig erscheint. Die Abwägung der Interessen der öffentlichen Sicherheit gegenüber den Interessen des Beschuldigten muss angesichts der gesamten Umstände vor- liegend zugunsten der Allgemeinheit ausfallen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der mit der stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug in der Re- gel höchstens fünf Jahre dauert (Art. 59 Abs. 4 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu er- warten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Auch bei einer stationären Massnahme hat die Vollzugsbehörde aber mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnah- me bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben sei (Art. 62d Abs. 1 StGB). Die stationäre Massnahme dauert demnach nicht zwingend fünf Jahre. Sie kann durchaus auch kürzer dauern, gegebenenfalls auch länger. Bei einer allfälli- gen Verlängerung der Massnahme hat das Gericht wiederum eine Verhältnismäs- sigkeitsprüfung vorzunehmen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kom- mentar, 19. Aufl. 2013, N 12 zu Art. 59). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Massnahme aufheben und gege- - 13 - benenfalls eine andere Massnahme anordnen kann, wenn sich die angeordnete Massnahme als nicht durchführbar erweisen sollte (Art. 62c StGB). Damit sind alle Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt. Ferner ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 15. August 2019 ununterbrochen entweder im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug oder in Sicherheitshaft befindet, was ihm ent- sprechend anzurechnen ist. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Aus- führungen verweisen werden (Urk. 65 S. 36, Urk. 60).
  35. Der Beschuldigte beantragt – mit Verweis auf das Verhältnismässigkeits- prinzip – eine Beschränkung der Massnahme auf April 2022, da ab diesem Zeitpunkt ein stationäres Setting für die Behandlung nicht mehr erforderlich sei. Das Bundesgericht erachtete in seiner Rechtsprechung auch bei der Erstanord- nung einer stationären Massnahme eine Beschränkung der Anordnungsdauer auf weniger als fünf Jahre für zulässig (vgl. etwa BGE 142 IV 105). Der Wortlaut von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB steht dem nicht entgegen. Der Verhältnismässigkeits- grundsatz ist auch hinsichtlich der Dauer der Erstanordnung der stationären Massnahme zu beachten. Geht der Sachverständige aufgrund des Krankheits- bildes und der weiteren Umstände davon aus, der Zweck der Massnahme werde bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchst- dauer erreicht, darf die Massnahme nicht ohne weitere Begründung für die ge- setzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet werden. Bei einer zeitlichen Beschränkung der stationären Massnahme wird deren Weiterführung von einem erneuten Tätigwerden der Vollzugsbehörde und einem erneuten gerichtlichen Entscheid abhängig gemacht, d.h. die Frist, innert welcher für die Weiterführung der Massnahme ein gerichtlicher Entscheid im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB zu ergehen hat, wird verkürzt. Würde die Massnahme bzw. der damit ver- bundene Freiheitsentzug trotz voraussichtlich kürzerer Behandlungsdauer für die gesetzliche Höchstdauer angeordnet, könnte die Vollzugsbehörde während die- sen fünf Jahren selber über die Weiterführung oder Beendigung der Massnahme entscheiden. Gegen einen negativen Entlassungsentscheid müsste die betroffene Person ein Rechtsmittel ergreifen und damit selber tätig werden, wobei die Mass- - 14 - nahme bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer bzw. bis zum vollstreckba- ren Entscheid über die (bedingte) Entlassung weiterläuft. Mit der zeitlichen Be- schränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme wird daher die Rechtsposition des Betroffenen verbessert. Indem das Gericht die Massnahme für weniger als fünf Jahre anordnet, wird auch nicht in die Kompetenz der Vollzugs- behörde nach Art. 62d Abs. 1 StGB eingegriffen. Die Vollzugsbehörde hat ge- mäss dieser Bestimmung mindestens einmal jährlich darüber zu befinden, ob der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnah- me aufzuheben ist. Eine solche Prüfung hat auch zu erfolgen, wenn eine Mass- nahme nicht für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet wurde. Ergibt die Prüfung der Vollzugsbehörde vor Ablauf der gerichtlich angeordneten Höchstdauer der Massnahme, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Ent- lassung erfüllt sind, ist der Betroffene bedingt zu entlassen. Ist dies nicht der Fall, hat die Vollzugsbehörde beim zuständigen Gericht die Verlängerung der Mass- nahme zu beantragen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB; BGer 6B_636/2018).
  36. Der Beschuldigte leidet an einer chronischen paranoiden Schizophrenie. Wie sich dem Bericht der Klinik C._____ entnehmen lässt, ist mit einer Behand- lungsdauer von drei bis vier Jahren in einem stationären Setting zu rechnen, be- vor eine Behandlung ausserhalb eines klinischen Settings in Frage kommt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte seit über 2 Jahren im vorzeitigen Massnahmenvollzug steht, ist mit einer längeren Behandlungsdau- er zu rechnen. Eine Befristung drängt sich somit nicht auf, da auch eine längere Massnahmedauer nicht unverhältnismässig wäre.
  37. Keine Rolle spielt im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage der Ver- hältnismässigkeit und der anzuordnenden Dauer der Massnahme die Schwere der Anlasstat. Diese spielt lediglich bei der Frage, ob überhaupt eine Massnahme in Betracht fällt, eine Rolle (BSK StGB I Art. 59 N 43 ff.). Für die Bemessung der Dauer ist die Anlasstat jedoch nicht von Belang sondern einzig der Zeitpunkt des Eintritts des mutmasslichen Heilungserfolgs. Dieser liegt wie oben erwähnt in fer- ner, unbestimmter Zukunft, weshalb die Massnahme nicht zu befristen ist. Es gel- - 15 - ten, wie oben ausgeführt, aber die ordentlichen Möglichkeiten der regelmässigen Überprüfung und allenfalls auch vorzeitigen Beendigung der Massnahme. Es ist somit eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  38. Die Strafprozessordnung sieht im Grundsatz die sinngemässe Geltung der Bestimmungen zur Kostentragungspflicht für die selbständigen Massnahmever- fahren vor. Davon ausgenommen ist allerdings das Verfahren bei einer schuldun- fähigen beschuldigten Person nach Art. 374 f. StPO. Für dieses gilt, als lex spe- cialis zu Art. 426 StPO, einzig Art. 419 StPO (BSK StGB I Art. 427 N 46). Dem- gemäss können einer schuldunfähigen beschuldigten Person die Kosten einzig dann auferlegt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint.
  39. Konkret bedeutet dies, dass eine Kostenauflage nur dann erfolgen darf, wenn es aufgrund der günstigen finanziellen Verhältnisse der schuldunfähigen Person als stossend erschiene, dass die Kosten beim Staat verbleiben sollen. Die Behörde hat den Entscheid in Befolgung der im Zivilrecht entwickelten Grundsät- ze der Billigkeitshaftung zu fällen. Die Strafbehörde hat von Amtes wegen die fi- nanziellen Verhältnisse abzuklären und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Obwohl nicht explizit im Gesetz erwähnt, geht aus der Botschaft und der Gesetzessystematik hervor, dass Entschädigungen mitgemeint sind. Ebenso ist aus der Gesetzessystematik darauf zu schliessen, dass Art. 419 StPO auch auf Entschädigungen anwendbar sein soll: Art. 419 StPO gehört zum 1. Kapitel (All- gemeine Bestimmungen), während das 2. Kapitel die Verfahrenskosten und das
  40. Kapitel die Entschädigung und Genugtuung regeln. Wo das Gesetz im 1. Kapi- tel von «Kostenpflicht» oder «Kosten» spricht, sind neben den Verfahrenskosten auch die Entschädigungen gemeint (Zürcher Kommentar StPO Griesser, Art. 419 N 3 f.).
  41. Der Beschuldigte bezieht eine volle IV - Rente (Urk. 89 S. 7). Sein Vermö- gen beläuft sich auf rund Fr. 1'600'000.00 (Urk. 15/3), womit seine wirtschaftliche Situation sehr komfortabel ist. Berücksichtigt man weiter, dass der Beschuldigte - 16 - mit seinem Antrag unterliegt und dieser auf Grund der klaren Schlussfolgerungen des Gutachtens und der Berichte zu jedem Zeitpunkt aussichtslos war, wäre es stossend, wenn die Kosten durch den Staat getragen werden müssten. Die Kos- ten sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen.
  42. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 GebV OG). Obwohl § 14 Abs. 1 der GebV OG von Verfahren, in denen materiell über die Anklage entscheiden wird, spricht, ist diese Bestimmung sinngemäss auch für das Verfahren auf Anordnung einer Massnahme bei schuldunfähigen Personen anwendbar. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss der abschliessenden Aufzählung der besonderen Verfahren (in welcher die vorliegende Verfahrensart nicht enthalten ist), auf welche die allgemeine Bestimmung keine Anwendung findet. Unter Berücksichtigung der relevanten Umstände, namentlich dass die Bearbeitung eines Verfahrens der vorliegenden Art mit einem ordentlichen Strafverfahren vergleichbar ist und anfänglich das Urteil praktisch vollumfänglich angefochten wurde, erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 angemessen.
  43. Auf Grund des vollständigen Unterliegens besteht keine Grundlage für die Ausrichtung der beantragten Entschädigung. Es wird beschlossen:
  44. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 27. August 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  45. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen Drohung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfä- higkeit erfüllt hat. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit ist der Beschuldig- te nicht strafbar. - 17 -
  46. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. April 2017 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
  47. Januar 2019 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet.
  48. (…)
  49. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 88.70 Auslagen Untersuchung Fr. 7'264.35 Gutachten Fr. 13'153.05 Kosten Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
  50. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  51. (Mitteilungen)
  52. (Rechtsmittel)"
  53. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  54. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
  55. August 2019 im vorzeitigen Massnahmenvollzug bzw. in Sicherheitshaft befindet. - 18 -
  56. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 142.50 Gutachten
  57. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  58. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
  59. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Beistand B._____, − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  60. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210013-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 17. November 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Beistand MLaw B._____ verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwältin MLaw S. Bienz, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 27. August 2020 (DG200001)

- 2 - Antrag der Staatsanwaltschaft: Der Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. März 2020 auf Anord- nung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person ist diesem Urteil beigehef- tet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 65 S. 38 ff.) "Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfa- chen Drohung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit ist der Beschuldigte nicht strafbar.

2. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

7. April 2017 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. Januar 2019 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird ver- zichtet.

3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem

15. August 2019 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (seit 7. Mai 2020 in Sicherheitshaft).

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

- 3 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 88.70 Auslagen Untersuchung Fr. 7'264.35 Gutachten Fr. 13'153.05 Kosten Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 90)

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Berufung gegen die Dispositiv- ziffer 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom

27. August 2020 hiermit zurückgezogen wird.

2. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Eventualiter: Die Massnahme nach Art. 59 StGB sei bis zum 11. April 2022 zu beschränken.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss dem Beschul- digten aufzuerlegen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 73; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 -

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 65 S. 5 ff.).

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. August 2020 wurde gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv festgestellt, dass der Beschul- digte den Tatbestand der mehrfachen Drohung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat und nicht strafbar ist. Das Urteilsdis- positiv wurde den Parteien noch gleichentags eröffnet (Prot. I S. 33). Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte vor Schranken Berufung an (Prot. I. S. 36). Mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2020 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt (Urk. 60). Das begründete Urteil (Urk. 63) wurde dem Beschuldigten in der Folge am 11. Dezember 2020 zugestellt (Urk. 64/2). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 67).

3. Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2021 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73).

4. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 liess der Beschuldigte den Antrag stellen, bei der Klinik C._____ abzuklären, von welcher Behandlungsdauer zur Erreichung ei- ner guten Stabilisierung des Beschuldigten ausgegangen werde (Urk. 88).

5. Am 1. Juli 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte A._____ in Begleitung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur.

- 6 - X._____, und seines Beistands B._____ erschienen sind (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Der Beschuldigte liess seine Berufungsanträge hin- sichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils zurückzie- hen (Prot. II S. 4). Anschliessend wurde die Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt (Urk. 89). Nach durchgeführter Parteiverhandlung wurde beschlos- sen, den beantragten Bericht der Klinik C._____ einzuholen. Der Beschuldigte er- klärte sich mit der Weiterführung im schriftlichen Verfahren einverstanden und verzichtete auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 6).

6. Mit Beschluss vom 17. August 2021 wurde die Klinik C._____ ersucht, einen Bericht einzureichen, und für das weitere Berufungsverfahren Schriftlichkeit an- geordnet (Urk. 94). Am 1. September 2021 ging der schriftliche Bericht der Psy- chiatrischen Dienste Graubünden vom 30. August 2021 ein (Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2021 wurde den Parteien Frist zur Stel- lungnahme angesetzt (Urk. 98). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verzichtete mit Eingabe vom 8. September 2021 auf Vernehmlassung (Urk. 100). Der Be- schuldigte liess ich mit Eingabe vom 16. September 2021 vernehmen (Urk. 102). II. Prozessuales

1. Berufungsumfang In der Berufungserklärung vom 28. Dezember 2020 beantragte die Verteidigung die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 37). Wie oben ausgeführt zog sie anlässlich der Hauptverhandlung hinsichtlich der Dispositiv- ziffern 1, 2, 4 und 5 ihre Berufung zurück, wovon vorab Vormerk zu nehmen ist. Im Folgenden ist einzig noch die Anordnung der Massnahme der Überprüfung zugänglich (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsanträge Der Beschuldigte liess die Anordnung einer ambulanten Massnahme, eventualiter eine bis zum 11. April 2022 zu beschränkende stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB beantragen (Prot. II. S. 3).

- 7 - III. Massnahme

1. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person sind dieselben wie im ordentlichen Strafverfahren (Zürcher Kommentar StPO Schwarzenegger, Art. 375 N 4).

2. Der Beschuldigte lässt seine Massnahmebedürftigkeit nicht in Abrede stel- len, erachtet aber eine längere stationäre Massnahme als unverhältnismässig, da sich sein Verschulden im untersten Bereich bewege und es sich um Bagatelldelik- te handle. Zudem sei auch die Rückfallgefahr klein (Urk. 90 S. 3 ff.). Aus diesen Gründen wäre selbst im Falle der Anordnung einer stationären Massnahme eine längere Dauer als über den 11. April 2022 hinaus unverhältnismässig, zumal er sich auf die Therapie eingelassen habe und eine gute Stabilisierung der psychi- schen Gesundheit erreicht worden sei (Urk. 90 S. 7 f.).

3. Dem Verlaufsbericht der Klinik C._____ vom 17. Juni 2021 lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschuldigte in therapeutischer Hinsicht auf einem guten Weg sei und Fortschritte erziele. Nach wie vor sei die Belastbarkeit jedoch redu- ziert und die Konzentrationsfähigkeit auf 30 Minuten beschränkt. Bei Erreichen der Belastungsgrenze reagiere er rasch gereizt, misstrauisch und affektlabil. Die Krankheitseinsicht sei nur rudimentär vorhanden und bedürfe des weiteren Aus- baus. Die Substitutionstherapie mit Methadon dauere immer noch fort. Die er- reichte Stabilität sei auf tiefem Niveau und erst von kurzer Dauer, die Massnahme müsse weitergeführt werden (Urk. 87).

4. Diese Feststellungen finden im Bericht der Klinik C._____ vom 30. August 2021 ihre Bestätigung. Beim Beschuldigten habe zwar die Akutphase der Psy- chosebehandlung abgeschlossen werden können. Der Opiatentzug habe aber abgebrochen werden müssen, da dieser eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Befundes nach sich gezogen habe. Dies zeige, dass die erreichte Stabilität bei weitem noch nicht konsolidiert worden sei. Die Behandlung von schizophrenen Psychosen nehme jedoch insbesondere bei chronifiziertem Verlauf sehr lange Zeit in Anspruch. Beim Beschuldigten kämen kritische Faktoren dazu, wie seine Suchtmittelaffinität und die fehlende Krankheits- und Behandlungsein-

- 8 - sicht. Eine stationäre Behandlung für die beim Beschuldigten diagnostizierte Krankheit dauere drei bis vier Jahre, um ausserhalb des klinischen Settings be- treut werden zu können (Urk. 96).

5. In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2021 beschränkt sich die Vertei- digung auf die Feststellung, dass die Substitutionsbehandlung keinen Grund für die Anordnung einer Massnahme sei. Diese könne auch ambulant durchgeführt werden, ebenso eine Psycho- und/oder Medikamententherapie, weshalb eine stationäre Massnahme unverhältnismässig sei (Urk. 102). Sie vermochte damit die überzeugenden Ausführungen im Bericht, insbesondere die Beschreibung des nach wie vor und bis auf weiteres instabilen Zustandes des Beschuldigten nicht in Zweifel zu ziehen. Dass die Behandlung von chronifizierten Schizophrenien Jahre dauert, ist zudem gerichtsnotorisch.

6. Die Vorinstanz ist mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gekommen, dass alle Voraussetzungen für die Anordnung einer stationä- ren Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt sind (Urk. 65 S. 35). Widersetzte sich der Beschuldigte anfänglich kategorisch gegen jede Art der Massnahme, erklärte er sich mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme als ausdrücklich einver- standen (Urk. 89 S. 9). Die Vorinstanz hat die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 26 ff.).

7. Es ist nachfolgend zu überprüfen, ob für den schuldunfähigen Beschuldigten

– wie beantragt – eine ambulante oder eine stationäre Massnahme anzuordnen ist. Die Vorinstanz hat mit konziser Begründung eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausfüh- rungen ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend und präzisierend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme noch einmal ge- nau zu benennen, mit den Darlegungen der Gutachter und den Berichten der Kli- nik C._____ abzugleichen und es ist gestützt darauf auf eine konkrete Massnah- me zu entscheiden.

- 9 -

8. Der Geisteszustand des Täters ist der erste Anknüpfungspunkt für eine Massnahme. Damit ist eine seelische bzw. psychische Störung von besonderer Schwere gemeint, eine solche also, mit welcher der Täter deutlich von der medi- zinischen Norm abweicht. Die Störung muss zum Tatzeitpunkt bestanden haben und zum Urteilszeitpunkt noch vorliegen, zudem muss sie nach anerkanntem Klassifikationssystem eindeutig festlegbar sein (z.B. ICD-10). Die Frage nach dem Vorliegen der Störung ist eine medizinische, wogegen die Relevanz der Störung für die Massnahme eine Rechtsfrage ist (BSK StGB I - Heer/Habermeyer, N 13 zu Art. 59 StGB). Ist ein Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht (An- lasstat) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Weiter müssen die Delikte symptomatisch für eine Gefährlichkeit des Tä- ters sein, welche sich in der durch die geistige Abnormität bedingte Rückfallwahr- scheinlichkeit äussert. Schliesslich muss der Täter therapierbar sein und für die vorgesehene Therapie eine geeignete Einrichtung bestehen. Dabei ist das Voll- zugsziel einer (stationären) therapeutischen Massnahme nicht primär die Heilung des Täters, sondern dessen Befähigung, mit der geistigen Abnormität sozialver- träglich umzugehen (BGE 124 IV 246, E. 3a und 3b). Bei der Anordnung von Massnahmen handelt es sich um Eingriffe in die persönliche Freiheit des Be- troffenen. Es gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Zudem gilt, dass immer diejenige Massnahme anzuordnen ist, welche mit dem mildesten Eingriff in die Freiheit des Betroffenen dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit gleichwohl genügt (Art. 56 Abs. 2 StGB und Art. 36 Abs. 3 BV). Weitere Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme sind Massnahme- bedürftigkeit, Massnahmefähigkeit und Massnahmewilligkeit des Täters. In der Literatur werden zur Frage der Erforderlichkeit eines Massnahmewillens ver- schiedene Meinungen vertreten. Einerseits wird das Einverständnis des Betroffe- nen mit der Behandlung verlangt, weil ständiger Zwang keinen Therapieerfolg er-

- 10 - warten lasse (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnah- men, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 163 f.). Zu Recht weist eine andere Lehrmeinung jedoch darauf hin, dass das Vorliegen eines Massnahmewillens zwar im Grund- satz zu verlangen sei, es jedoch durchaus Fälle gebe, bei denen zunächst durch erzwungene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patienten ei- nen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaube (StGB-PK Trechsel/Pauen Borer, N 9 zu Art. 59; vgl. auch BGer Urteil 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011, E. 2.7). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sind an die Bereitschaft für eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (BGer Urteil 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.2.3.; BGE 123 IV 113 E. 4c/dd, BSK StGB I – Heer/Habermeyer, N 78 zu Art. 59). Die Anordnung einer Massnahme hängt daher nicht zwingend von der Behandlungsbereitschaft bzw. -willigkeit des Betroffenen ab. Fehlende Einsicht kann geradezu zum typischen Krankheitsbild gehören, was namentlich bei schweren, lang andauernden Störungen regelmäs- sig der Fall ist. So kann eine Zwangsbehandlung vor allem bei Schizophrenie sinnvoll sein. Einerseits ist dabei die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar und andererseits eine fehlende Krankheitseinsicht für das Krankheitsbild regel- mässig typisch. Daher ist der Appell an ein Einverständnis des Patienten meist aussichtslos. In diesen Fällen gilt es zudem zu bedenken, dass das Strafrecht fak- tisch oft die einzigen oder mindestens effizientesten Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Verfügung stellt und sich ein Zuwarten gewöhnlich nicht verant- worten lässt. Einerseits erhöht bei psychotisch erkrankten Tätern der fortschrei- tende Krankheitsverlauf das Rückfallrisiko, andererseits fällt der Patient stetig wei- ter aus den sozialen Bezügen. Nicht selten erweisen sich renitente Patienten nach Anfangsschwierigkeiten als umgänglicher (BSK StGB I – Heer/Habermeyer, N 87 zu Art. 59). Ein erstes Therapieziel kann durchaus darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behand- lungen auch Aussicht auf Erfolg haben kann. Eine allenfalls fehlende Motivation zu Beginn einer Behandlung, ist somit nicht über zu bewerten. Erfahrungen zei- gen, dass bei etwa der Hälfte der Täter eine ursprünglich fehlende Therapiewillig- keit im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden kann (BSK StGB I –

- 11 - Heer/Habermeyer., N 79 zu Art. 59; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160145-O vom 29. August 2016, III. E. 6).

9. Das Gutachten von Dr. D._____ diagnostiziert beim Beschuldigten eine schwer ausgeprägte chronisch paranoide Schizophrenie sowie eine ebenso schwere komorbide Suchterkrankung (Urk. 11/8/41 S. 69). Diese Diagnosen be- stätigen auch die Berichte der Klinik C._____. Die entsprechenden Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Es steht ausser Zweifel, dass der Beschuldig- te an einer schweren psychischen Störung leidet.

10. Das Rückfallrisiko wird vom Gutachten als hoch qualifiziert (Urk. 11/8/41 S. 70). Dem Bericht der Klinik C._____ lässt sich nicht entnehmen, dass sich da- ran etwas geändert hätte (Urk. 96). Wenn die Verteidigerin in diesem Zusammen- hang ausführt, dass die Rückfallgefahr nur hinsichtlich einfacher Gewaltstraftaten bestehe, weshalb die Anordnung einer Massnahme unverhältnismässig sei, dann steht dies im klaren Widerspruch zu den gutachterlichen Feststellungen: Dem Beschuldigten wird im Gutachten auch ein relevantes Risiko der Progression bis hin zu schweren Gewaltstraftaten attestiert (Urk. 1/8/41 S. 70).

11. Auch die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten ist offensichtlich gegeben. Er befindet sich seit dem 12. August 2019 im vorzeitigen Massnahmenvollzug und dies gemäss Bericht der Klinik C._____ mit Erfolg (Urk. 96). Dies belegt gleichzei- tig auch die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten. Wohl stellte sich der Be- schuldigte anfänglich gegen eine Massnahme und auch zum jetzigen Zeitpunkt wäre ihm eine ambulante Massnahme lieber. Aber alleine schon der Umstand, dass er seit derart langer Zeit erfolgreich im Massnahmenvollzug steht, beweist, dass er nicht massnahmeunwillig ist. An dieser grundsätzlichen Massnahmewil- ligkeit ändert der Umstand nichts, dass ihm eine ambulante Massnahme lieber wäre.

12. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass beim Beschuldigten die An- ordnung einer Massnahme angezeigt ist. Bleibt die Frage, ob diese in ambulanter oder stationärer Form durchgeführt werden soll.

- 12 -

13. Bei der Frage, ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme anzu- ordnen ist, sind objektive Kriterien massgebend. Die Wünsche oder das Empfin- den der betroffenen Person sind grundsätzlich nicht von Bedeutung. Entschei- dend ist, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Mass- nahmezwecks notwendig und geeignet ist. Das Gutachten favorisiert klar eine sta- tionäre Massnahme und erachtet eine ambulante Massnahme als ungeeignet (Urk. 1/8/41 S. 72). Zu diesem Schluss kommt implizit auch der Bericht der Klinik C._____, indem dieser eine Betreuung ausserhalb eines klinischen Settings frü- hestens in drei bis vier Jahren als realistisch erachtet (Urk. 96). Im Ergebnis ist deshalb eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen, welche in Anbetracht der schweren psychischen Erkrankung des Beschuldigten und der dargelegten Rückfallgefahr auch verhältnismässig erscheint. Die Abwägung der Interessen der öffentlichen Sicherheit gegenüber den Interessen des Beschuldigten muss angesichts der gesamten Umstände vor- liegend zugunsten der Allgemeinheit ausfallen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der mit der stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug in der Re- gel höchstens fünf Jahre dauert (Art. 59 Abs. 4 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu er- warten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Auch bei einer stationären Massnahme hat die Vollzugsbehörde aber mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnah- me bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben sei (Art. 62d Abs. 1 StGB). Die stationäre Massnahme dauert demnach nicht zwingend fünf Jahre. Sie kann durchaus auch kürzer dauern, gegebenenfalls auch länger. Bei einer allfälli- gen Verlängerung der Massnahme hat das Gericht wiederum eine Verhältnismäs- sigkeitsprüfung vorzunehmen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kom- mentar, 19. Aufl. 2013, N 12 zu Art. 59). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Massnahme aufheben und gege-

- 13 - benenfalls eine andere Massnahme anordnen kann, wenn sich die angeordnete Massnahme als nicht durchführbar erweisen sollte (Art. 62c StGB). Damit sind alle Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt. Ferner ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 15. August 2019 ununterbrochen entweder im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug oder in Sicherheitshaft befindet, was ihm ent- sprechend anzurechnen ist. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Aus- führungen verweisen werden (Urk. 65 S. 36, Urk. 60).

14. Der Beschuldigte beantragt – mit Verweis auf das Verhältnismässigkeits- prinzip – eine Beschränkung der Massnahme auf April 2022, da ab diesem Zeitpunkt ein stationäres Setting für die Behandlung nicht mehr erforderlich sei. Das Bundesgericht erachtete in seiner Rechtsprechung auch bei der Erstanord- nung einer stationären Massnahme eine Beschränkung der Anordnungsdauer auf weniger als fünf Jahre für zulässig (vgl. etwa BGE 142 IV 105). Der Wortlaut von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB steht dem nicht entgegen. Der Verhältnismässigkeits- grundsatz ist auch hinsichtlich der Dauer der Erstanordnung der stationären Massnahme zu beachten. Geht der Sachverständige aufgrund des Krankheits- bildes und der weiteren Umstände davon aus, der Zweck der Massnahme werde bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchst- dauer erreicht, darf die Massnahme nicht ohne weitere Begründung für die ge- setzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet werden. Bei einer zeitlichen Beschränkung der stationären Massnahme wird deren Weiterführung von einem erneuten Tätigwerden der Vollzugsbehörde und einem erneuten gerichtlichen Entscheid abhängig gemacht, d.h. die Frist, innert welcher für die Weiterführung der Massnahme ein gerichtlicher Entscheid im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB zu ergehen hat, wird verkürzt. Würde die Massnahme bzw. der damit ver- bundene Freiheitsentzug trotz voraussichtlich kürzerer Behandlungsdauer für die gesetzliche Höchstdauer angeordnet, könnte die Vollzugsbehörde während die- sen fünf Jahren selber über die Weiterführung oder Beendigung der Massnahme entscheiden. Gegen einen negativen Entlassungsentscheid müsste die betroffene Person ein Rechtsmittel ergreifen und damit selber tätig werden, wobei die Mass-

- 14 - nahme bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer bzw. bis zum vollstreckba- ren Entscheid über die (bedingte) Entlassung weiterläuft. Mit der zeitlichen Be- schränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme wird daher die Rechtsposition des Betroffenen verbessert. Indem das Gericht die Massnahme für weniger als fünf Jahre anordnet, wird auch nicht in die Kompetenz der Vollzugs- behörde nach Art. 62d Abs. 1 StGB eingegriffen. Die Vollzugsbehörde hat ge- mäss dieser Bestimmung mindestens einmal jährlich darüber zu befinden, ob der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnah- me aufzuheben ist. Eine solche Prüfung hat auch zu erfolgen, wenn eine Mass- nahme nicht für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet wurde. Ergibt die Prüfung der Vollzugsbehörde vor Ablauf der gerichtlich angeordneten Höchstdauer der Massnahme, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Ent- lassung erfüllt sind, ist der Betroffene bedingt zu entlassen. Ist dies nicht der Fall, hat die Vollzugsbehörde beim zuständigen Gericht die Verlängerung der Mass- nahme zu beantragen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB; BGer 6B_636/2018).

15. Der Beschuldigte leidet an einer chronischen paranoiden Schizophrenie. Wie sich dem Bericht der Klinik C._____ entnehmen lässt, ist mit einer Behand- lungsdauer von drei bis vier Jahren in einem stationären Setting zu rechnen, be- vor eine Behandlung ausserhalb eines klinischen Settings in Frage kommt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte seit über 2 Jahren im vorzeitigen Massnahmenvollzug steht, ist mit einer längeren Behandlungsdau- er zu rechnen. Eine Befristung drängt sich somit nicht auf, da auch eine längere Massnahmedauer nicht unverhältnismässig wäre.

16. Keine Rolle spielt im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage der Ver- hältnismässigkeit und der anzuordnenden Dauer der Massnahme die Schwere der Anlasstat. Diese spielt lediglich bei der Frage, ob überhaupt eine Massnahme in Betracht fällt, eine Rolle (BSK StGB I Art. 59 N 43 ff.). Für die Bemessung der Dauer ist die Anlasstat jedoch nicht von Belang sondern einzig der Zeitpunkt des Eintritts des mutmasslichen Heilungserfolgs. Dieser liegt wie oben erwähnt in fer- ner, unbestimmter Zukunft, weshalb die Massnahme nicht zu befristen ist. Es gel-

- 15 - ten, wie oben ausgeführt, aber die ordentlichen Möglichkeiten der regelmässigen Überprüfung und allenfalls auch vorzeitigen Beendigung der Massnahme. Es ist somit eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Strafprozessordnung sieht im Grundsatz die sinngemässe Geltung der Bestimmungen zur Kostentragungspflicht für die selbständigen Massnahmever- fahren vor. Davon ausgenommen ist allerdings das Verfahren bei einer schuldun- fähigen beschuldigten Person nach Art. 374 f. StPO. Für dieses gilt, als lex spe- cialis zu Art. 426 StPO, einzig Art. 419 StPO (BSK StGB I Art. 427 N 46). Dem- gemäss können einer schuldunfähigen beschuldigten Person die Kosten einzig dann auferlegt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint.

2. Konkret bedeutet dies, dass eine Kostenauflage nur dann erfolgen darf, wenn es aufgrund der günstigen finanziellen Verhältnisse der schuldunfähigen Person als stossend erschiene, dass die Kosten beim Staat verbleiben sollen. Die Behörde hat den Entscheid in Befolgung der im Zivilrecht entwickelten Grundsät- ze der Billigkeitshaftung zu fällen. Die Strafbehörde hat von Amtes wegen die fi- nanziellen Verhältnisse abzuklären und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Obwohl nicht explizit im Gesetz erwähnt, geht aus der Botschaft und der Gesetzessystematik hervor, dass Entschädigungen mitgemeint sind. Ebenso ist aus der Gesetzessystematik darauf zu schliessen, dass Art. 419 StPO auch auf Entschädigungen anwendbar sein soll: Art. 419 StPO gehört zum 1. Kapitel (All- gemeine Bestimmungen), während das 2. Kapitel die Verfahrenskosten und das

3. Kapitel die Entschädigung und Genugtuung regeln. Wo das Gesetz im 1. Kapi- tel von «Kostenpflicht» oder «Kosten» spricht, sind neben den Verfahrenskosten auch die Entschädigungen gemeint (Zürcher Kommentar StPO Griesser, Art. 419 N 3 f.).

3. Der Beschuldigte bezieht eine volle IV - Rente (Urk. 89 S. 7). Sein Vermö- gen beläuft sich auf rund Fr. 1'600'000.00 (Urk. 15/3), womit seine wirtschaftliche Situation sehr komfortabel ist. Berücksichtigt man weiter, dass der Beschuldigte

- 16 - mit seinem Antrag unterliegt und dieser auf Grund der klaren Schlussfolgerungen des Gutachtens und der Berichte zu jedem Zeitpunkt aussichtslos war, wäre es stossend, wenn die Kosten durch den Staat getragen werden müssten. Die Kos- ten sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen.

4. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 GebV OG). Obwohl § 14 Abs. 1 der GebV OG von Verfahren, in denen materiell über die Anklage entscheiden wird, spricht, ist diese Bestimmung sinngemäss auch für das Verfahren auf Anordnung einer Massnahme bei schuldunfähigen Personen anwendbar. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss der abschliessenden Aufzählung der besonderen Verfahren (in welcher die vorliegende Verfahrensart nicht enthalten ist), auf welche die allgemeine Bestimmung keine Anwendung findet. Unter Berücksichtigung der relevanten Umstände, namentlich dass die Bearbeitung eines Verfahrens der vorliegenden Art mit einem ordentlichen Strafverfahren vergleichbar ist und anfänglich das Urteil praktisch vollumfänglich angefochten wurde, erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 angemessen.

5. Auf Grund des vollständigen Unterliegens besteht keine Grundlage für die Ausrichtung der beantragten Entschädigung. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 27. August 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen Drohung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfä- higkeit erfüllt hat. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit ist der Beschuldig- te nicht strafbar.

- 17 -

2. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. April 2017 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

30. Januar 2019 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet.

3. (…)

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 88.70 Auslagen Untersuchung Fr. 7'264.35 Gutachten Fr. 13'153.05 Kosten Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem

15. August 2019 im vorzeitigen Massnahmenvollzug bzw. in Sicherheitshaft befindet.

- 18 -

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 142.50 Gutachten

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Beistand B._____, − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. November 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw A. Donatsch