Sachverhalt
1. Ausgangslage Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, sich an den Geschehnissen des frag- lichen 11. Oktober 2018 beteiligt zu haben. Er sei nicht am Tatort, sondern zu- hause am Schlafen gewesen und wisse auch nicht, wer den Privatkläger überfal- len und verletzt habe. Ebenso wenig habe er vor dem Überfall mit dem Privatklä- ger telefoniert (Urk. 344 S. 5 f. und Urk. 345). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt in zutreffender Weise festgestellt hat.
2. Grundsätze zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung / relevante Beweismittel 2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die allgemeinen Grundsätze zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswürdigung, die im vorliegenden Verfahren relevanten Beweismittel und deren Verwertbarkeit richtig wiedergegeben. Glei-
- 13 - ches gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der verschie- denen Beteiligten (Urk. 228 S. 11-21). Darauf kann grundsätzlich verwiesen wer- den. Die Verteidigung moniert vor Berufungsgericht insbesondere, dass die psy- chiatrische Erkrankung des Privatklägers (paranoide Schizophrenie) bei der Beur- teilung der Glaubwürdigkeit eine wichtige Rolle spiele. Zudem hätten der Privat- kläger und der Beschuldigte keine gute Freundschaft gehabt. Der Privatkläger habe den Beschuldigten nicht als guten Freund, sondern als guten Kollegen be- zeichnet. Auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen D._____ sei stark beeinträchtigt. Seine Aussagen hätten markante Widersprüche und er habe sich intensiv mit dem Privatkläger ausgetauscht. Zudem habe er sich der Kontaktaufnahme der Polizei mehrfach entzogen (Urk. 345 S. 12 f.). Dass der Privatkläger mit dem Be- schuldigten befreundet war, ist erstellt, ob es sich dabei um eine gute Freund- schaft oder "nur" eine gute Kollegenschaft gehandelt hat, ist ein vernachlässigba- res Detail. Fest steht, dass der Privatkläger den Beschuldigten, wie noch zu zei- gen sein wird, eben gerade nicht übermässig belastet. Vielmehr gab er an, er sei der Meinung, dass der Beschuldigte eigentlich nicht zu einer solchen Tat fähig sei und von C._____ gezwungen worden sei, mitzukommen (vgl. Urk. 228 S. 33). Al- lein der Umstand, dass der Privatkläger an einer psychischen Erkrankung leidet, führt nicht dazu, dass auf ihn nicht mehr abgestellt werden kann. Es kommt in ers- ter Linie auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen und nicht auf die allge- meine Glaubwürdigkeit des Privatklägers an. Zum Einwand der Verteidigung be- treffend die Glaubwürdigkeit des Zeugen D._____ hat die Vorinstanz sich bereits zutreffend geäussert und festgehalten, dass die Möglichkeit eines Austausches zwischen dem Zeugen und dem Privatkläger bei der Beweiswürdigung zu berück- sichtigen sei (Urk. 228 S. 19). Es ist indessen schon an dieser Stelle festzuhalten, dass sich der Zeuge D._____ offensichtlich nicht intensiv mit dem Beschuldigten abgesprochen hat. Namentlich gab der Zeuge D._____ an, den Beschuldigten nicht erkannt zu haben. Dass sich der Zeuge D._____ polizeilichen Kontaktauf- nahmen entzogen hat, spricht nicht für eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit. Sein Verhalten ist vielmehr ein Indiz dafür, dass er keine Probleme möchte und die Wahrheit sagt.
- 14 - 2.2 Die Vorinstanz hat weiter die Aussagen der verschiedenen beteiligten Per- sonen, inklusive derjenigen des Beschuldigten 2, und den Inhalt der vorliegenden Beweismittel zutreffend wiedergegeben (Urk. 228 S. 21-43). Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist darauf zu verweisen. 2.3 Korrigierend ist jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz wohl versehentlich ausführte, der Privatkläger sei erstmals am 12. Oktober 2019 im Universitätsspital Zürich polizeilich befragt worden (Urk. 228 S. 26). Besagte Einvernahme fand jedoch im Jahr 2018 statt, am 12. Oktober 2018 (vgl. Urk. 8/1). Sodann fand die erste polizeiliche Einvernahme mit dem Zeugen D._____ nicht wie angegeben am
18. Oktober 2020 (Urk. 228 S. 34), sondern am 18. Oktober 2018 statt (Urk. 10/5 S. 1).
3. Erstellung Sachverhalt in Bezug auf den Beschuldigten 2 3.1 Berufungsverhandlung Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, beim Überfall auf den Privatkläger nicht dabei gewesen zu sein. Er wisse nicht, wer den Privatkläger überfallen und verletzt habe. Er könne sich auch nicht erklä- ren, weshalb der Privatkläger behaupte, dass er dort gewesen sei. Er habe auch nicht mit dem Privatkläger telefoniert und wisse nicht, wer sein Telefon (des Be- schuldigten) benutzt habe (Urk. 344 S. 5 f.). 3.2 Teilnahme Beschuldigter 2 Vorab ist festzuhalten, dass der Vorinstanz beizupflichten ist, wenn sie es mit zutreffender Begründung für erstellt hält, dass sich der Beschuldigte 2 am späten Abend des besagten 11. Oktober 2018 an den Ereignissen betreffend den Privat- kläger beteiligte (Urk. 228 S. 43-50). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, vermögen die dem entgegenstehenden Darlegungen des Beschuldigten 2 selbst sowie von E._____, der Mutter des Beschuldigten 2, nicht zu überzeugen. Dies gerade auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich das dem Beschuldigten 2 zu- zuordnende Mobiltelefon mit der Nummer 079 … am 11. Oktober 2018 um 23.30 Uhr herum bei der Mobilfunkantenne an der F._____-Strasse … sowie bei
- 15 - derjenigen an der G._____-Strasse … in … Zürich eingeloggt war (Urk. 16/4/1 S. 3; Urk. 16/4/4-5). Diese Antennen befinden sich in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Privatklägers im H._____-Acker … in Zürich …. Sodann erfolgten am 11. Oktober 2018 um 23.27 Uhr, um 23.28 Uhr, um 23.33 Uhr (zwei Mal) so- wie um 23.38 Uhr (entgegen der Vorinstanz ebenfalls zwei Mal) jeweils Anrufe vom Mobiltelefon des Beschuldigten 2 an den Privatkläger. Wie soeben dargelegt war das Mobiltelefon des Beschuldigten 2 dabei mit Antennen in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Privatklägers verbunden (Urk. 16/4/1 S. 4; Urk. 16/4/4-5). Die Verteidigung bringt vor, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten nicht vom Beschuldigten selbst, sondern von einer anderen Person genutzt worden sei. Der Bruder C._____ habe den Privatkläger vor der Tat mit dem Mobiltelefon des Be- schuldigten angerufen. Die beiden hätten eine ähnliche Stimme (Urk. 345 S. 8). Die beiden Anrufversuche um 23:38 Uhr seien ebenfalls nicht vom Beschuldigten gewesen, sondern womöglich von der Mutter des Beschuldigten. Der Zeuge D._____ habe nicht erwähnt, dass der Beschuldigte zu telefonieren versucht ha- be, als er ihn zum Eingang der Liegenschaft H._____-Acker … zurückgeführt ha- be (Urk. 345 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass es als lebensfremd zu erach- ten ist, dass C._____ und die Mutter des Beschuldigten, welche beide über ein eigenes Mobiltelefon verfügten, stattdessen das Mobiltelefon des Beschuldigten genutzt hätten. Der Privatkläger hat den Beschuldigten klar als Anrufer bezeich- net. Eine Verwechslung mit dem Bruder C._____ ist auszuschliessen. Aufgrund der Tatsache, dass die mit dem Mobiltelefon getätigten Anrufe und der Antennen- standort des Mobiltelefons mit den glaubhaften Ausführungen des Privatklägers decken sowie der Tatsache, dass C._____ am 11. Oktober 2018 um 21.11 Uhr während 01:53 Uhr ein Gespräch mit dem Telefon mit der Nummer 079 … führte, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Mobiltelefon mit der Nummer 079 … am fraglichen Abend vom Beschuldigten 2 genutzt wurde (vgl. Urk. 228 S. 42 f.). Es macht entgegen der Auffassung der Verteidigung auch Sinn, dass der Beschuldigte 2 um 23:38 Uhr nochmals zweimal versuchte, den Privatkläger zu erreichen. Hat er den Privatkläger unter einem Vorwand nach unten gelockt und nicht gewusst, was nach dem ersten Schlag noch passiert ist, da er, wie noch zu zeigen sein wird, den Zeugen D._____ verfolgte, wollte er sich plausiblerweise
- 16 - erkundigen, wie es dem Privatkläger geht, zumal die beiden Kollegen waren. So- dann hat auch der Privatkläger den Beschuldigten 2 in glaubhafter Weise als eine der beteiligten Personen identifiziert. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann im Weiteren auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 228 S. 43-50). Da die Beteiligung des Beschuldigten 2 an den Geschehnissen vom 11. Oktober 2018 damit erstellt ist, ist nachfolgend sein Tatbeitrag zu prüfen. 3.3 Tatbeitrag Beschuldigter 2 3.3.1 Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, aufgrund der überzeugenden Angaben des Privatklägers sei erstellt, dass der Beschuldigte 2 D._____, einem Kollegen des Privatklägers, welcher ebenfalls vor Ort war (Urk. 10/20 S. 3), nach draussen gefolgt sei, als D._____ wegzurennen versucht habe. Dies sei erfolgt, als der Privatkläger ge- mäss eigenen Aussagen und denjenigen von D._____ den ersten Schlag mit dem Baseballschläger bereits erhalten habe. Damit habe der Beschuldigte 2 den ers- ten Schlag mit einem Baseballschläger auf den Kopf des Privatklägers zumindest mitbekommen. Wer den Schlag ausgeführt habe, könne nicht rechtsgenügend er- stellt werden. Erstellt werden könne aber, dass die Täter Baseballschläger in sichtbarer Weise mit sich geführt hätten. Der Beschuldigte 2 habe somit damit rechnen müssen, dass die Baseballschläger auch zum Einsatz kommen würden. Die Messerstiche seien dem Privatkläger in Abwesenheit des Beschuldigten 2 zugefügt worden. Ob die Schläge und die Messerstiche dem Beschuldigten 2 im Rahmen des mittäterschaftlichen Vorgehens zugerechnet werden könnten, sei im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (Urk. 228 S. 50). 3.3.3 Würdigung Zunächst ist wie bereits erwähnt festzuhalten, dass angesichts der entsprechen- den Daten der Mobiltelefone erstellt ist, dass es der Beschuldigte 2 war, welcher den Privatkläger anrief, ihn zu einem Treffen aufforderte und ihm später mitteilte, er sei jetzt vor Ort (vgl. Urk. 16/4/1 S. 4; Urk. 16/4/4).
- 17 - Der Privatkläger hielt in glaubhafter Weise fest, mindestens eine Person der Gruppe, welche ihn aufsuchte, habe sichtbar einen Baseballschläger mit sich getragen (u. a. Urk. 8/7 S. 13). Wie es auch die Vorinstanz in zutreffender Weise festhielt (vgl. Urk. 228 S. 26-34), führte der Privatkläger im Verfahren in den wesentlichen Punkten konstant aus, der Beschuldigte 2 habe ihn angerufen und gefragt, ob sie sich treffen könnten. Er habe schnell einen ersten Schlag mit ei- nem Schläger gegen den Kopf erhalten, sei eingeknickt und benommen gewesen. Er sei mit Baseballschlägern bzw. Holz- oder Aluschlägern geschlagen worden. D._____ sei dann weggerannt, wobei ihm der Beschuldigte 2, welchen er (der Privatkläger) gut kenne, hinterhergerannt sei. Im folgenden Verlauf des Gesche- hens seien weitere Schläge mit einem Baseballschläger erfolgt. D._____, der Kol- lege des Privatklägers, welcher als Zeuge einvernommen wurde, hielt fest, als die Gruppe gekommen sei, seien sie an ihm (D._____) vorbei gegangen und hätten zwei oder drei Worte mit dem Privatkläger gesprochen. Darauf habe der Privat- kläger einen oder zwei Schläge auf den Kopf erhalten. Er, D._____, wisse nicht genau, womit. Es sei ein Baseballschläger oder ein Rattenschwanz gewesen. Dann sei D._____ davon gerannt, weil er einen Nachbarn habe alarmieren wollen. Eine Person sei ihm nachgerannt, habe ihn gepackt und zurück zur Eingangstür der Liegenschaft, in welcher der Privatkläger wohnte, geführt. Betreffend den Schlaggegenstand erklärte D._____, die Person, welche den Privatkläger gegen den Kopf geschlagen habe, habe ganz sicher etwas in den Händen gehabt und den Privatkläger damit geschlagen. Was die Person, welche D._____ nicht identi- fizieren konnte, in der Hand gehalten habe, habe er nicht gesehen. (Urk. 10/20 S. 6-8). In der polizeilichen Einvernahme, welche wenige Tage nach den Ge- schehnissen am 18. Oktober 2018 stattfand, hatte D._____ den Schlaggegen- stand jeweils als "Baseballschläger" bezeichnet (Urk. 10/5 S. 4, S. 6). Die ärztli- chen Berichte betreffend den Privatkläger halten fest, dass dieser am
12. Oktober 2018 um 1.04 Uhr eine Prellmarke an der Schläfe links aufwies (Urk. 13/8 S. 3). Gemäss dem Gutachten des IRM vom 22. November 2018, wel- ches auf einer Untersuchung des Privatklägers am 12. Oktober 2018 basiert, wies dieser (der Privatkläger) an seinem Kopf verschiedene rote bzw. rötliche Hautver- färbungen auf, wobei bei einer das umgebende Gewebe angeschwollen wirkte
- 18 - (Urk. 13/6 S. 4). Sodann hält der Bericht des Universitätsspitals Zürich, welcher aufgrund der Befunde, welche ebenfalls praktisch unmittelbar nach dem Ereignis erhoben wurden (am 12. Oktober 2018 um 0.55 Uhr) fest, der Privatkläger leide an einem leichten Schädel-Hirn-Trauma (Urk. 13/5). Die Verteidigung des Beschuldigten bringt vor, die Privatkläger spreche mal von zwei, dann drei und gar von vier Tätern. Diese Änderung der Anzahl Täter lasse sich nicht lediglich damit erklären, dass der Privatkläger anlässlich des Notrufs aufgebracht gewesen sei (Urk. 345 S. 15 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anzahl der anwesenden Täter eben gerade nicht konstant war. Einer (der Be- schuldigte 2) ist weggerannt, um dem Zeugen D._____ zurückzuholen, weshalb es drei oder vier waren, je nach Zeitpunkt. Soweit die Verteidigung geltend macht, aufgrund des Gutachtens des IRM vom
22. November 2018 (Urk. 13/6) müsse ausgeschlossen werden, dass mit einem Baseballschläger Schläge gegen den Kopf des Privatklägers ausgeführt worden seien (Urk. 345 S. 19 ff.) ist Folgendes festzuhalten: Das IRM hält in seinem Gutachten vom 22. November 2018 fest, es sei "eher unwahrscheinlich", dass mit einem Baseballschläger Schläge gegen den Kopf des Privatklägers erfolgt seien (Urk. 13/6 S. 7). Der Klarheit halber ist zu betonen, dass das IRM mit seiner Feststellung, Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf des Privat- klägers seien "eher unwahrscheinlich", Schläge mit einem Baseballschläger ge- gen den Kopf des Privatklägers nicht ausschloss. Sowohl der Privatkläger wie auch D._____ hielten wie oben dargelegt in glaubhafter Weise fest, dass eine Person der Gruppe, welche den Privatkläger aufsuchte, einen Baseballschläger mit sich trug und den Privatkläger damit schlug. Darauf kann abgestellt werden. Dem steht letztlich auch das Gutachten des IRM nicht entgegen. Das Gutachten des IRM hält fest, beim Privatkläger habe man an der Kopf- und Gesichtshaut mehrere Blutergüsse mit stellenweiser Schürfungskomponente als Folge stumpfer Gewalt abgrenzen können. Eine Entstehung dieser Blutergüsse durch Faust- schläge, Tritte oder einem Kontakt mit Oberflächen erscheine möglich. Eine Ent- stehung durch einen Baseballschläger werde aus rechtsmedizinischer Sicht für eher unwahrscheinlich beobachtet. Bei mehreren Schlägen mit einem Baseball- schläger, wie vom Privatkläger angegeben, seien am ehesten langgestreckte
- 19 - Quetsch-Risswunden mit einem Schürfsaum an der Kopfhaut, Schädelinnen- raumblutungen sowie Brüche des Gesichts- und Schädelknochens zu erwarten. Solches sei beim Privatkläger aber nicht festgestellt worden. Geformte Anteile, die auf die Einwirkung eines konkreten Gegenstandes schliessen liessen, seien ebenfalls nicht abgrenzbar gewesen (Urk. 13/6 S. 7). Diesen Darlegungen des IRM kann entnommen werden, dass Schläge mit einem Baseballschläger vor al- lem deswegen als "eher unwahrscheinlich" beurteilt wurden, da der Privatkläger weder Blutungen noch Brüche aufwies und keine geformten Anteile abgrenzbar waren. Hiezu ist allerdings zu bemerken, dass aufgrund der Angaben der ver- schiedenen Beteiligten während des gesamten Ablaufs – bereits vor dem ersten Schlag – von einem dynamischen Geschehen ausgegangen werden muss. Der Privatkläger und sein Begleiter waren gerade erst beim Eingang eines Wohnhau- ses auf den Beschuldigten 2 und seine Begleiter getroffen. Entsprechend ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Schläge wenig gezielt ausgeführt werden konnten. Zudem hatte der Privatkläger wie bereits ausgeführt aufgrund seiner Fussverletzung eine verringerte Stabilität in seinem Stand. Vor diesem Hintergrund ist das Verletzungsbild beim Privatkläger durchaus mit Schlä- gen mit einem Baseballschläger vereinbar, erscheint doch naheliegend, dass vor- liegend die Heftigkeit der Schläge mit dem Baseballschläger weniger gross ausfiel als dies bei einem gezielten Schlag gegen eine Person, welche fest auf beiden Füssen steht, zu erwarten gewesen wäre.
4. Fazit Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte 2 den Privatkläger um 23.28 Uhr jenes 11. Oktobers 2018 anrief, um mit ihm ein Treffen zu vereinbaren. Um 23.33 Uhr rief der Beschuldigte 2 den Privatkläger wiederum an und fragte ihn, ob er bereits unten sei, das heisst, draussen vor der Liegenschaft H._____- Acker … in Zürich …. Dort – vor der Liegenschaft – wartete der Beschuldigte 2 zusammen mit drei weiteren Personen auf den Privatkläger. Dabei trug mindes- tens eine Person sichtbar einen Baseballschläger mit sich. Nachdem der Privat- kläger erschienen war, erhielt er nach einem ganz kurzen Gespräch mit dem Baseballschläger einen ersten Schlag gegen seinen Kopf, während der Beschul-
- 20 - digte 2 anwesend war, wobei weitere Schläge später folgten. D._____, der Begleiter des Privatklägers, versuchte darauf wegzurennen. Dabei folgte ihm der Beschuldigte 2 nach draussen, um ihn wieder zurückzuholen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorinstanz Die Vorinstanz wertete das Verhalten des Beschuldigten 2 als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Zur Begründung führte sie – nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen – zusam- mengefasst aus, der Beschuldigte 2 habe zumindest den ersten Schlag mit einem Baseballschläger gegen den Kopf des Privatklägers mitbekommen. Sodann hät- ten die Täter in sichtbarer Weise einen Baseballschläger mit sich getragen, was auch der Beschuldigte 2 habe wahrnehmen müssen. Mit dem Einsatz des Base- ballschlägers, wie er schlussendlich erfolgt sei, habe der Beschuldigte 2 rechnen müssen, auch wenn er selbst keine Schläge ausgeführt habe. Indem er sich mit den anderen Tätern zusammen zum Tatort begeben habe, wobei mindestens ein Baseballschläger mitgetragen worden sei, habe der Beschuldigte 2 den Einsatz des Baseballschlägers zumindest billigend in Kauf genommen. Damit seien dem Beschuldigten 2 die Schläge gegen den Kopf des Privatklägers zurechenbar. Hin- gegen habe der Beschuldigte 2 nicht damit rechnen müssen, dass gegen den Pri- vatkläger ein Messer eingesetzt werde, könne doch nicht erstellt werden, der Be- schuldigte 2 habe gewusst, dass der Beschuldigte C._____ ein Messer mit sich trage. Die Schläge mit dem Baseballschläger hätten beim Privatkläger weder zu gravierenden Verletzungen geführt noch hätten sich lebenswichtige Organe in der Nähe der Einschlagstelle befunden oder hätten sie zu einer Lebensgefahr geführt. Ein Schlag mit einem Baseballschläger gegen den Kopf sei erfahrungsgemäss und gemäss allgemeinem Wissen geeignet, schwere Verletzungen wie Schädel- brüche und Hirnblutungen zu verursachen, welche ihrerseits lebensbedrohliche Folgen zeitigen und/oder zu bleibenden Schäden führen könnten. Die Gefahr schwerer Kopfverletzungen bestehe einerseits unmittelbar durch den Schlag und andererseits durch den anschliessenden Aufprall auf dem Boden, insbesondere
- 21 - wenn der Schlag unvermittelt vollzogen werde. Auch sei der Tatort geeignet ge- wesen, den Eintritt einer schweren Kopfverletzung zu begünstigen, habe es doch eine Treppe mit Metallgeländer dort gehabt. Bei seiner Vorgehensweise habe sich das Risiko einer lebensgefährlichen bzw. schweren Verletzung des Privatklägers dem Beschuldigten 2 als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass sein Ver- halten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden könne. Beim Privatkläger seien zwar aus den Schlägen keine schweren Körper- verletzungen resultiert. Das dem Beschuldigten anrechenbare Verhalten sei im damaligen Zeitpunkt jedoch bereits vollzogen gewesen und die dann schliesslich resultierenden Verletzungen hätten nicht mehr in der Macht der Täter gelegen. Es sei daher von einem vollendeten Versuch auszugehen. Damit habe sich der Be- schuldigte 2 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 228 S. 56- 60).
2. Standpunkt Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 liess anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst als Eventualstandpunkt geltend machen, dass selbst wenn Baseballschläger mitgeführt worden wären und er sie gesehen hätte, nicht erstellt werden könne, dass er aufgrund dessen Schläge gegen den Kopf des Privatklägers gebilligt habe (Urk. 435 S. 26).
3. Würdigung 3.1 Zunächst kann bezüglich die rechtlichen Darlegungen in Bezug auf Mittäter- schaft und schwere Körperverletzung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 228 S. 57 und S. 59). 3.2 Vorliegend ist wie oben unter Erwägung Ziffer III. 4. festgehalten erstellt, dass der Beschuldigte 2 den Privatkläger am späten Abend des 11. Oktober 2018 anrief, um mit ihm ein Treffen zu vereinbaren und ihm später mitteilte, er (der Be- schuldigte 2) sei nun vor Ort. Dort wartete der Beschuldigte 2 zusammen mit drei
- 22 - weiteren Personen auf den Privatkläger. Dabei trug mindestens eine Person sichtbar einen Baseballschläger mit sich. Nachdem der Privatkläger erschienen war, erhielt er nach einem ganz kurzen Gespräch mit dem Baseballschläger einen ersten Schlag gegen seinen Kopf, während der Beschuldigte 2 anwesend war. D._____, der Begleiter des Privatklägers, versuchte darauf wegzurennen. Dabei folgte ihm der Beschuldigte 2 nach draussen, um ihn wieder zurückzuholen. Im weiteren Verlauf der Ereignisse erhielt der Privatkläger weitere Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf. 3.3 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Schläge mit einem Base- ballschläger gegen einen Kopf grundsätzlich geeignet sind, schwere Körperverlet- zungen hervorzurufen (vgl. Urk. 228 S. 59). Gemäss der auch von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung ist ein heftiger Faustschlag ins Gesicht oder ein abrupter Schlag mit dem Ellenbogen/Arm nach der normalen Lebenserfahrung geeignet, schwere Körperverletzungen hervorzurufen. Dasselbe muss für einen Schlag mit einem Baseballschläger gegen einen Kopf gelten. Bei einem Schlag mit einem Baseballschläger ist naturgemäss die Schlagheftigkeit grösser. Sodann kann auf- grund der Hebelwirkung die Wirkung eines nicht mit grosser Heftigkeit ausgeführ- ten Schlages mit einem Baseballschläger beträchtlich sein. Damit ist davon aus- zugehen, dass Schläge mit einem Baseballschläger gegen Kopf und Körper eines Menschen den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB erfüllen können, auch wenn in der Folge das Opfer keine schweren Körperverletzungen erleidet (vgl. dazu auch Urteil des Obergericht des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2014, Verfahren Geschäfts-Nr. SB140282-O, E. IV. 1.5; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2013, 6B_330/2012, E. 4.2). Dies gilt auch vorliegend. Einerseits wurde der erste Schlag gegen den Kopf des Privatklägers mit dem Baseballschläger unvermittelt und sehr bald nach dem Aufeinandertreffen der Beteiligten ausgeführt. So gab beispielsweise der Zeuge D._____ an, es seien zwei oder drei Worte gewechselt worden bzw. er sei nach 15 Sekunden oder vielleicht sogar noch früher nach dem Beginn der Ereignisse weggerannt. Es sei sehr schnell passiert (Urk. 10/20 S. 6- 8). Der Privatkläger hatte erklärt, nachdem er auf den Beschuldigten 2 und des- sen Begleiter gestossen sei, habe er kurz mit dem Beschuldigten 2 gesprochen
- 23 - und gefragt, was los sei. Der Beschuldigte 2 habe gesagt, er sollte mitkommen. Der Privatkläger habe geantwortet, er komme nirgendwohin. Dann habe er schon den ersten Schlag erhalten (Urk. 165 S. 165). Es sei sehr schnell gegangen (Urk. 8/7 S. 12). Sodann muss der erste Schlag mit dem Baseballschläger mit ei- ner gewissen Heftigkeit erfolgt sein, schildert doch der Privatkläger, er sei auf den Boden gefallen (u.a. Urk. 165 S. 4). Auch der Zeuge D._____ gab an, der Privat- kläger habe den ersten Schlag erhalten und habe dann auf dem Boden gelegen (Urk. 10/20 S. 7). 3.4 Wie bereits mehrfach ausgeführt ist erstellt, dass eine Person der Gruppe um den Beschuldigten 2 sichtbar einen Baseballschläger mit sich trug, als man den Privatkläger aufsuchte und dass der Beschuldigte 2 anwesend war, als dem Privatkläger mit diesem Baseballschläger der erste (von mehreren) Schlägen gegen den Kopf versetzt wurde. Sodann ist weiter davon auszugehen, dass man den Privatkläger an jenem Abend aufsuchte, um mit ihm – aus welchem Grund auch immer – abzurechnen. Es kann jedenfalls nicht ernsthaft davon ausgegan- gen werden, man habe den Privatkläger in einer Gruppe von vier Personen, wo- von mindestens eine einen Baseballschläger mit sich trug, und dies um 23.30 Uhr aus einem anderen Grund aufgesucht. Dies war offensichtlich auch dem Beschul- digten 2 klar, andernfalls hätte er den Privatkläger nicht angerufen und ihn um ein Treffen gebeten, wobei er es unterliess, dem Privatkläger mitzuteilen, dass er in Begleitung von weiteren Personen ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 den Privatkläger anrief, als man vor Ort war und ihn bat, zum Beschuldigten 2 und seinen Begleitern (wovon mindestens einer, auch für den Beschuldigten 2 sicht- bar, einen Baseballschläger mit sich trug) herunterzukommen, belegt, dass der Beschuldigte 2 den Entschluss, mit dem Privatkläger abzurechnen, voll mittrug. Wird in einer solchen Situation von einer beteiligten Person ein Baseballschläger mit sich getragen, muss für alle weiteren Beteiligten nach der allgemeinen Le- benserfahrung klar sein, dass dieser Baseballschläger auch zum Einsatz kommen wird. Es wurde auch sofort zugeschlagen, als der Privatkläger unten war. Es gab keine Wortwechsel oder eine Diskussion, sondern nichts anders als ein gewaltsamer
- 24 - Übergriff auf den Privatkläger mit einem Baseballschläger. Die Beteiligung des Beschuldigten 2 an diesem Übergriff war demnach direktvorsätzlich. Dabei nahm er im Mindesten auch billigend in Kauf, dass der Baselballschläger gegen den Privatkläger eingesetzt werden würde. Es wurden denn auch in der Folge mit dem Baseballschläger Schläge gegen den Kopf des Privatklägers ausgeführt, der erste in Anwesenheit des Beschuldigten 2. Dass der Beschuldigte 2 die Geschehnisse auch in diesem Stadium der Ereignisse – d.h. die Schläge mit dem Baseball- schläger gegen den Privatkläger bzw. dessen Kopf – voll mittrug, manifestierte er dadurch, dass er dem Zeugen D._____, welcher nach dem ersten Schlag gegen den Privatkläger wegrannte, nachsetzte und ihn zurückholte. Auf diese Weise verhinderte der Beschuldigte 2, dass D._____ Hilfe holen oder das Vorgehen der Gruppe um den Beschuldigten 2 in anderer Weise "stören" konnte. 3.5 Wie bereits dargelegt, können Schläge mit einem Baseballschläger gegen Kopf und Körper eines Menschen den Tatbestand der versuchten schweren Kör- perverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB erfüllen, auch wenn in der Folge das Opfer keine schweren Körperverletzungen erleidet. Dies musste auch dem Beschuldigten 2, welcher zumindest billigend in Kauf nahm, dass dem Privatkläger Schläge mit dem Baseballschläger versetzt würden, klar gewesen sein. Insbesondere war der Beschuldigte 2 wie erwähnt anwesend, als dem Pri- vatkläger ein (erster) Schlag mit einem Baseballschläger gegen den Kopf versetzt wurde und er beteiligte sich wie oben ausgeführt weiter an den Ereignissen. Dass bei Schlägen gegen den Kopf im Allgemeinen und insbesondere mit einem Base- ballschläger das Risiko schwerer Verletzungen mit bleibenden Schäden oder le- bensbedrohlichen Verletzungen besteht, entspricht der normalen Lebenserfah- rung und ist allgemein bekannt. Auch war dem Beschuldigten 2 bekannt, dass der Privatkläger einen gebrochenen Zeh hatte und seine Standfestigkeit entspre- chend eingeschränkt war. Der Privatkläger hatte diesbezüglich in glaubhafter Weise ausgeführt, er habe dem Beschuldigten 2 am Telefon gesagt, er könne nicht zum Kiosk "I._____" kommen, da er, der Privatkläger, den Zeh gebrochen habe (Urk. 165 S. 6). Entsprechend musste der Beschuldigte 2, der in seinen in- tellektuellen Fähigkeiten nicht eingeschränkt ist, nicht nur damit rechnen, dass der Privatkläger als direkte Folge eines Schlages gegen den Kopf eine schwere Kopf-
- 25 - verletzung davon tragen könnte, sondern auch, dass der Privatkläger umfallen und sich als Folge des Sturzes eine schwere Verletzung zuziehen könnte. Folg- lich ist dem Beschuldigten 2 auch in subjektiver Hinsicht eine schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB vorzuwerfen, wobei es beim Versuch blieb, da der Privatkläger durch die Schläge keine schweren Verletzungen erlitt. Am Gesagten vermag wie bereits dargelegt nichts zu ändern, dass die Schläge mit dem Baseballschläger so ausgeführt wurden, dass sie vom IRM in seinem Gutachten nicht klarerweise als solche erkannt werden konnten.
4. Fazit Zusammenfassend ist somit der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte 2 ist der versuchten schweren Körperverletzung Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Allgemeines 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt bestimmt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 228 S. 62; S. 67 f.). 1.2 Während die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB mit ei- ner sechs Monate bis zehn Jahren sanktioniert wird, beträgt der Strafrahmen für ein Vergehen gegen das Waffensetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, besteht bei beiden Delikten trotz Vorliegen eines Strafmilderungs- (schwere Körperverlet- zung) bzw. Strafschärfungsgrundes (Vergehen gegen das Waffengesetz) kein An- lass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
2. Versuchte schwere Körperverletzung 2.1 Tatkomponente
- 26 - 2.1.1 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er- folgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Bei der Bewer- tung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objek- tive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Insbesondere sind in dieser Hinsicht das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters zu beurteilen (Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], StGB / JStG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 7 ff.). 2.1.2 Bezüglich die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz zunächst festzu- halten, dass dem Beschuldigten 2 die Verletzungen anzulasten sind, welche der Privatkläger durch Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf erlitten hat. Wie bereits ausgeführt waren dies ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Bluter- güsse und teilweise Schwellungen am Kopf. Der Beschuldigte 2 führte zwar selbst keine Schläge aus, war jedoch bei der Ausführung der Tat im massgeblicher Wei- se beteiligt, indem er sein Verhältnis zum Privatkläger ausnutzte, um diesen dazu zu bewegen, den Beschuldigten 2 und seine Begleiter zu treffen. Auch wenn der Beschuldigte 2 nicht während der gesamten Geschehnisse vor Ort war, so trug er doch die Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf mit und verhinderte durch sein Tun auch, dass der Begleiter des Privatklägers Hilfe holen konnte. Sodann waren der Beschuldigte 2 und seine drei Begleiter dem Privatkläger zahlenmässig überlegen, auch erfolgte der Angriff auf den Privatkläger in dessen vertrauter Umgebung, an seinem Wohnort. Die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz als keineswegs mehr leicht einzustufen. 2.1.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldig- ten 2 nicht nur von einer Gleichgültigkeit der psychischen und physischen Unver- sehrtheit des Privatklägers zeugt, sondern auch von einer hohen Gewaltbereit- schaft und einer rechten Skrupellosigkeit. Immerhin lockte der Beschuldigte 2 den ihm bekannten Privatkläger aus nichtigen Gründen regelrecht in eine Falle. Dem Beschuldigten 2 ist allerdings zu Gute zu halten, dass er selbst den Privatkläger nicht tätlich anging. Insgesamt wiegt aber auch die subjektive Tatschwere kei- neswegs mehr leicht.
- 27 - 2.1.4 Damit ist das Verschulden des Beschuldigten 2 in Bezug auf die schwere Körperverletzung keineswegs mehr leicht. Dementsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe in der Mitte des Strafrahmens von Art. 122 StGB festzusetzen, auf eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten. 2.2 Versuch Es ist zu berücksichtigen, dass es beim Versuch blieb und eine durch die Schläge gegen den Kopf verursachte schwere Körperverletzung beim Privatkläger aus- blieb. Mit der Vorinstanz ist aber festzuhalten, dass dies letztlich dem Zufall ge- schuldet blieb und der Beschuldigte 2 seinerseits alles Notwendige unternahm, um den Erfolg eintreten zu lassen. Damit liegt ein vollendeter Versuch vor. Eine Strafminderung erweist sich allerdings dennoch als gerechtfertigt, hatte sich doch der Beschuldigte 2 nicht durch aktives Handeln dafür eingesetzt, dass es zu schweren Körperverletzungen kommt. Der Versuch ist unter diesen Umständen mit einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um 20 Monate zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 40 Monate verbleibt. 2.3 Täterkomponente 2.3.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (Heimgartner, a. a. O., N 14 ff.). 2.3.2 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Darlegungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 228 S. 70 f.). Es hat sich seither nichts Wesentliches daran geändert (Urk. 334 S. 1). Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Gegeben- heiten zu entnehmen.
- 28 - Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (vgl. Urk. 228 S. 71), dass der Beschuldigte 2 kein Nachtatverhalten an den Tag legte, welches eine Strafminderung erfordern würde. Straferhöhend wirkt sich die Vorstrafe aus. Der Beschuldigte 2 wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 5. September 2016 wegen versuchter Erpressung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz und Übertretung der Verkehrsregelverordnung zu einem bedingten Freiheits- entzug von einem Monat bei einer Probezeit von 24 Jahren verurteilt. Weiter wur- de eine ambulante Massnahme angeordnet, welche am 22. August 2017 aufge- hoben wurde (Urk. 272). Etwas mehr als ein Jahr nach Aufhebung der ambulan- ten Massnahme kam es zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall. Unter diesen Umständen und insbesondere da es sich bei der versuchten Erpressung insofern um eine einschlägige Vorstrafe handelt, da auch dort auf die psychische Integrität der geschädigten Person eingewirkt wurde, ist die Einsatzstrafe um 6 Monate auf 46 Monate zu erhöhen. 2.4 Fazit Der Beschuldigte 2 wäre somit für die versuchte schwere Körperverletzung zu ei- ner Strafe von 46 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Aufgrund des Ver- schlechterungsgebots – hat doch lediglich der Beschuldigte 2 die Berufung erklärt und wurde er von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten verur- teilt – wird erst nach der Strafzumessung für das Vergehen gegen das Waffenge- setz festzulegen sein, zu welcher Freiheitsstrafe der Beschuldigte 2 für die ver- suchte schwere Körperverletzung zu verurteilen ist.
3. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz 3.1 Strafrahmen Der Strafrahmen von Art. 33 Abs. 1 WG beträgt wie ausgeführt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die mehrfache Tatbegehung kann sich zwar grundsätzlich strafschärfend auswirken (Art. 49 Abs. 1 StGB), erreicht jedoch vor- liegend nicht ein Ausmass, so dass der Strafrahmens zu verlassen wäre. Somit ist vom ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe auszugehen.
- 29 - 3.2 Strafart 3.2.1 Die Vorinstanz fällte für das Vergehen gegen das Waffengesetz eine Frei- heitsstrafe aus. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, das Verschulden in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz würde zwar eine Geld- strafe als Sanktion grundsätzlich noch zulassen. Allerdings habe die Ausfällung einer Freiheitsstrafe den Beschuldigten 2 in der Vergangenheit nicht vor weiterer Delinquenz abhalten lassen. Sodann sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 2 davon auszugehen, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könne (Urk. 228 S. 72). 3.2.2 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Art der auszufällenden Sanktion verwiesen werden (Urk. 228 S. 71 f.). 3.2.3 Wie auch die Vorinstanz richtigerweise festhält, lässt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – das Verschulden des Beschuldigten 2 in Bezug auf die Wider- handlung gegen das Waffengesetz die Ausfällung einer Geldstrafe zu. In Bezug auf einen Vollzug einer Geldstrafe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 im Moment mit Ausnahme des Pekuliums kein Einkommen erzielt und seine finanzi- ellen Verhältnisse ungünstig sind. Zudem besteht ein sachlicher Zusammenhang zur versuchten schweren Körperverletzung, welche ebenfalls mit einem gefährli- chen Gegenstand begangen wurde. Eine Ahndung mit einer Freiheitsstrafe er- scheint deshalb auch als spezialpräventiven Überlegungen als geboten. 3.2.4 Für das Vergehen gegen das Waffengesetz ist nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Kör- perverletzung ist alsdann in Wahrnehmung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 3.3 Tatkomponente In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, zu zwei Zeitpunkten insgesamt drei Mes- ser erwarb, welche einhändig bedienbar sind. Es ist allerdings mangels Anhalts- punkte für das Gegenteil davon auszugehen, dass er diese Messer in der Öffent-
- 30 - lichkeit nicht auf sich trug; sie wurden denn auch im Rahmen einer Hausdurchsu- chung sichergestellt. Das Tatverschulden ist mit der Vorinstanz als sehr leicht zu bewerten. Auch in subjektiver Hinsicht liegt ein sehr leichtes Verschulden vor. Der Beschuldigte 2 hatte die Messer offensichtlich eher aus ästhetischen Gründen erworben, hatte er sie doch offenbar in einer Vitrine ausgestellt (vgl. Urk. 7/4 S. 23). Insgesamt ist das Verschulden als sehr leicht zu werten und die Einzelstrafe auf drei Monate festzusetzen. 3.4 Täterkomponente Der Beschuldigte 2 erwies sich in Bezug auf den Besitz der fraglichen Messer von Beginn weg als geständig, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zu den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 kann auf die unter obiger Erwägung Ziffer V. 2.3.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Ihnen können wie be- reits festgehalten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnommen wer- den. Das Geständnis des Beschuldigten 2 ist strafmindernd zu berücksichtigen. Straf- erhöhend wirkt sich die bereits erwähnte Vorstrafe aus dem Jahr 2016 aus (vgl. Erwägung Ziffer V. 2.3.2). Damit bleibt es bei einer Einzelstrafe von drei Monaten. 3.6 Fazit In Anwendung des Asperationsprinzips wäre die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung von 46 Monaten um einen Monat auf 47 Monaten zu erhöhen.
4. Anpassung Freiheitsstrafe Der Beschuldigte 2 wurde von der Vorinstanz insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten verurteilt (Urk. 228 S. 95). Vorliegend wäre der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten zu verurteilen. Aufgrund des Verschlechte- rungsgebotes bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten.
- 31 -
5. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte 2 befand sich in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfah- ren vom 12. Oktober 2018, 2.30 Uhr (Urk. 27/2/1 S. 1), bis und mit dem heutigen Tag, also insgesamt exakt 1'000 Tage, in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der Anrechnung von 1'000 Tagen Haft im Sinne von Art. 51 StGB an die auszu- fällende Strafe steht nichts entgegen.
6. Fazit Der Beschuldigte 2 ist damit zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten zu verurtei- len, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 1'000 Tagen anzurechnen ist. VI. Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB
1. Vorinstanz Die Vorinstanz ordnete beim Beschuldigten 2 wegen Vorliegens einer psychi- schen Störung eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an. Nach Darle- gung des wesentlichen Inhalts des psychiatrischen Gutachtens über den Be- schuldigten 2 führte sie zusammengefasst aus, beim Beschuldigten 2 seien bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme keine allzu strengen Anforderun- gen an die Therapiewilligkeit zu stellen. Gemäss Gutachten von Dr. med. J._____ vom 12. August 2019 (nachfolgend: Gutachten) tendiere der Beschuldigte 2 zu vermehrter Schuldbezichtigung und fehlender Verantwortungsübernahme für sei- ne Taten. Eine Therapiemotivation werde häufig erst im Rahmen der Behandlung erarbeitet, weshalb lediglich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit vorausgesetzt sei. Da sich der Beschuldigte 2 in der Vergangen- heit einer ambulanten Massnahme nicht widersetzt habe, sei ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft und Massnahmewilligkeit zu bejahen. Eine ambulante Massnahme erweise sich angesichts der begangenen Taten als verhältnismässig und sie sei gemäss den gutachterlichen Darlegungen geeignet und erforderlich, um der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen (Urk. 228 S. 82-85).
- 32 -
2. Vorbringen Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 bringt im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme vor, bei ihm fehle es an der für eine Massnahme notwendigen Therapiewilligkeit. Im Weiteren könne nicht auf das vorliegende Gutachten abgestellt werden. Es handle sich um ein Aktengut- achten. Die persönliche Untersuchung gehöre allerdings zum Standard der foren- sisch-psychiatrischen Begutachtung. Fehle sie, solle sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Gutachter darüber äussern, ob die Fra- ge ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschrän- kungen beantwortbar sei. Vorliegend habe der Gutachter festgehalten, aufgrund der fehlenden persönlichen Exploration seien die Schlussfolgerungen mit ent- sprechender Zurückhaltung zu werten. In den von ihm vorgenommenen Schluss- folgerungen deklariere der Gutachter dann aber nicht, wo die Schlussfolgerungen mit welcher Zurückhaltung betrachtet werden müssten. Auch lege er nicht dar, wo die persönliche Exploration ausschlaggebend wäre. Das Gutachten sei daher nicht verwertbar. Sodann sei der Gutachter immer von der Prämisse, der Be- schuldigte 2 habe vollumfänglich die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Handlungen begangen, ausgegangen. Damit müssten sich zwingend auch die Schlussfolgerungen des Gutachtens ändern. Entsprechend könne nicht auf das vorliegende Gutachten abgestellt werden (Urk. 171 S. 17-19; Urk. 345 S. 27; Prot. II S. 17).
3. Gutachten 3.1 Verwendung im vorliegenden Verfahren 3.1.1 Es dürfte unbestritten sein, dass für eine fundierte Begutachtung grundsätz- lich erforderlich ist, dass sich der Gutachter einen persönlichen Eindruck vom Exploranden verschafft, in dem er mit diesem ein eingehendes Gespräch führt (vgl. u.a. BGE 127 I 54 E. 2). Das Bundesgericht hielt im Weiteren fest, Aktengut- achten müssten die Ausnahme darstellen. Ein Aktengutachten komme in Be- tracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar sei oder sich einer Be- gutachtung verweigere. Ob sich bei einer derartigen Konstellation ein Aktengut-
- 33 - achten verantworten lasse, habe in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen. In einem anderen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, ein Explorand, welcher sich einem persönlichen Gespräch mit dem Gutachter verweigert habe, könne anschliessend nicht geltend machen, das erstellte Gut- achten sei mangelhaft, nachdem keine persönliche Exploration stattgefunden ha- be (Urteil 1B_117/2014 vom 9. April 2014 E. 2.2.2.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 nach dem Gesagten aus der Tatsache, dass es sich beim vorliegenden Gutachten um ein Aktengutachten handelt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Er liess seinen damaligen amtli- chen Verteidiger nach Zustellung des Gutachtensauftrags der Anklagebehörde mitteilen, er, der Beschuldigte 2, wolle ausdrücklich nicht mit dem Gutachter spre- chen und er mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 29/2/6). Nachdem der Gutachter Dr. med. J._____ darauf den Beschuldig- ten 2 dennoch im Gefängnis aufsuchte, um ein Explorationsgespräch durchzufüh- ren, habe der Beschuldigte 2 ihm (dem Gutachter) persönlich mitgeteilt, er wolle sich der Exploration nicht stellen (Urk. 29/2/12 S. 1). Damit hat es der Beschuldig- te 2 selbst zu verantworten, dass über ihn lediglich ein Aktengutachten erstellt werden konnte. Der Gutachter hat sodann in seinen Ausführungen jeweils in genügender Weise deklariert, auf welche Informationen er sich bei seiner Beurteilung abstützte und wo er aufgrund der fehlenden persönlichen Exploration nicht alle Grundlagen für seine Beurteilung hatte (z.B. Urk. 29/2/12 S. 32: "Da [der Beschuldigte 2] die Ex- ploration verweigerte, wurde das Rating für die Klinischen und Risikomerkmale zurückhaltend vorgenommen"; vgl. auch S. 40, wonach die nachfolgenden Schlussfolgerungen zurückhaltend vorgenommen würden). Offensichtlich konnte der bekanntermassen erfahrene Gutachter Dr. med. J._____ sämtliche der ihm von der Anklagebehörde vorgelegten Fragen auch ohne die persönliche Explora- tion des Beschuldigten 2 beantworten. Andernfalls hätte er dies zweifellos ent- sprechend im Gutachten vermerkt. 3.1.2 Soweit der Beschuldigte 2 geltend macht, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, sei es doch unter der Prämisse erstellt worden, dass er sich so
- 34 - wie in der Anklageschrift vorgeworfen verhalten habe (vgl. Urk. 345 S. 27, Prot. II S. 17), ist Folgendes festzuhalten: Der Gutachter präsentiert seine Befunde unter dem Vorbehalt des Zutreffens des Tatvorwurfs, wie er dann später in der Anklage festgehalten wurde (Urk. 29/2/12 S. 41). Die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 vorliegend nicht gemäss Anklage schuld gesprochen wird, führt nicht dazu, dass die im Gutachten vorgenommene Beurteilung nicht mehr zutreffen kann. Wie dargelegt ist der Beschuldigte 2 der Beteiligung an einem schweren Gewaltdelikt schuldig zu sprechen, einer versuchten schweren Körperverletzung. Auch wenn nicht erstellt werden konnte, dass der Beschuldigten 2 sich an einer versuchten vorsätzlichen Tötung beteiligte, ist ihm zur Last zu legen, dass er billigte bzw. in Kauf nahm, dass einem Menschen schwere Verletzungen zugefügt werden. Wie die Vorinstanz mit zutreffenden Ausführungen festhielt (vgl. Urk. 228 S. 82 f.) ba- sierte der Gutachter seine Beurteilung einerseits darauf, wie sich ihm das Ge- samtbild präsentierte, bestehend u.a. aus Informationen aus Vorakten sowie das Verhalten des Beschuldigten im Verfahren. Andererseits ist den Ausführungen des Gutachters zu entnehmen, dass er den ihm (dem Gutachter) vorgelegten Sachverhalt in erster Linie als schweres Gewaltdelikt bewertete und nicht etwa als (versuchtes) Tötungsdelikt (vgl. Urk. 29/2/12 S. 40-44, S. 46/47). So spricht der Gutachter beispielsweise von einer Rückfallgefahr für "erneute schwere Gewalt" (Urk. 29/2/12 S. 46). Unter diesen Umständen kann auch angesichts des vorlie- gend erfolgenden Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung – einem schweren Gewaltdelikt – auf die Schlussfolgerungen im Gutachten abge- stellt werden. 3.1.3 Zusammenfassend ist damit das über den Beschuldigten 2 erstellte Gutach- ten im vorliegenden Verfahren verwertbar. 3.2 Ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) 3.2.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, wenn ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1
- 35 - StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbunde- ne Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrschein- lichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige zuverläs- sig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da es ansonsten gegen Art. 9 BV verstossen würde (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). 3.2.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in ande- rer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, son- dern ambulant behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 3.2.3 Der Beschuldigte 2 machte sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig, womit er eine mit Strafe bedrohte Tat im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB begangen hat. 3.2.4 Vorliegend steht dem Gericht wie bereits ausgeführt das Gutachten von Dr. med. J._____ vom 12. August 2019 als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung (Urk. 29/2/12). Dem Gutachten liegen die von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Akten zugrunde (Urk. 29/2/12 S. 4). Das Gutachten legt alle wesentlichen Umstände nachvollziehbar dar, erläutert die relevanten Prognose- instrumente und die Bedeutung der Auswertungen. Ausserdem nimmt der Gut- achter eine einlässliche Einschätzung des Gesundheitszustandes und der zweck- mässigen, in deliktpräventiver Hinsicht Erfolg versprechenden Massnahmen vor.
- 36 - Das Gutachten ist klar und widerspruchsfrei, so dass im Folgenden darauf abge- stellt werden kann. 3.2.5 Zunächst ist festzuhalten, dass der Gutachter die Anordnung einer ambu- lanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB beim Beschuldigten 2 für angezeigt hält, um den Beschuldigten 2 zu fördern und die Rückfallgefahr zu senken. Im Zentrum der therapeutischen Bemühungen sollte eine Verbesserung der Proble- meinsicht und Veränderungsbereitschaft, von Transparenz und Compliance ste- hen, inhaltlich die Bearbeitung der dissozialen Persönlichkeitsmerkmale und des Umgangs mit Cannabis und Waffen (Urk. 29/2/12 S. 44). In Bezug auf das Vorliegen einer schweren psychischen Störung (Art. 63 Abs. 1 StGB) ist festzuhalten, dass der Gutachter beim Beschuldigten 2 zur Zeit der Tat- begehung und auch aktuell das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsakzen- tuierung (differenzialdiagnostisch bereits eine dissoziale Persönlichkeitsstörung) diagnostiziert (ICD-10: 60.2). Weiter habe der Beschuldigte 2 einen problemati- schen Umgang mit Cannabis aufgewiesen. Eine Suchtproblematik im engeren Sinne liege jedoch nicht vor, das Gesamtausmass der Problematik sei mindes- tens mittelgradig (Urk. 29/2/12 S. 41 und S. 46). Des Weiteren bestand gemäss Ausführungen des Gutachters ein direkter Zusammenhang zwischen der tatzeit- aktuellen psychischen Störung und dem Tatverhalten (Urk. 29/2/12 S. 46), womit auch die Voraussetzung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB gegeben ist, wonach der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt haben muss, welche mit seinem Zu- stand in Zusammenhang steht. 3.2.6 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB muss die ambulante Massnahme geeignet sein, die Gefahr der Verübung weiterer Delikte zu verhindern oder zu vermindern. Demnach muss sich der Gutachter in diesem Zusammenhang zum Rückfallrisiko des Täters äussern. Der Gutachter nimmt gestützt auf das Prognoseinstrument HCR-20 V3 (Douglas, Hart, Webster, Befrage) sowie das Prognoseinstrument VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) und der Psychopathy Checklist eine nach- vollziehbar begründete Risikoeinschätzung hinsichtlich der Rückfallwahrschein- lichkeit vor. Gemäss dem Prognoseinstrument HCR-20 V3 – bei welchem auf- grund der fehlenden Exploration durch den Gutachter das Rating für die Klini-
- 37 - schen und Risikomerkmale zurückhaltend vorgenommen worden sei – sei das Ri- siko von zukünftigen Gewalthandlungen als mindestens mittel einzuschätzen (Urk. 29/2/12 S. 32). Die Auswertung des PCL-R habe 14 Punkte und diejenige des VRAG die Risikokategorie 7 mit + 12, korrigiert 15 Punkten, ergeben, ent- sprechend einem Rückfallrisiko für Gewalthandlungen von 55 % innert 7 Jahren und 64 % innert 10 Jahren (Urk. 29/2/12 S. 33-35). Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, es bestehe beim Beschuldigten 2 eine deutliche Rückfallgefahr für generelle Gewalthandlungen (Urk. 29/2/12 S. 35). Unabhängig vom Ergebnis der durch die Prognoseinstrumente ermittelten Rückfallgefahr hielt der Gutachter fest, die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung (differenzialprognostisch dissoziale Persönlichkeitsstörung) sowie der Cannabiskonsum würden die Legalprognose belasten. Aus diesen Problembereichen gingen weitere prognoserelevante Defizi- te hervor wie eine Gewaltbereitschaft, Externalisierungstendenzen, mangelnde Verantwortungsübernahme, unzureichende Beeindruckbarkeit durch Sanktionen, mangelnde Offenheit sowie unzureichende Veränderungsbereitschaft. Auch be- stehe eine Waffenaffinität. Zusammenfassend sei die Rückfallgefahr für erneute schwere Gewalt als moderat-deutlich einzustufen, bezüglich minderschwerer Ge- walt als deutlich. Bezüglich Betäubungsmitteldelikte sei von einer hohen Rückfall- gefahr auszugehen, bezüglich Verstössen gegen das Waffengesetz von einer mindestens moderaten Rückfallgefahr. Für Eigentumsdelikte inklusive Raub sei ebenfalls von einer moderat-deutlichen Rückfallgefahr auszugehen. Die ungünsti- ge Legalprognose ergebe sich aus der biographischen Weiterführung dissozialer Handlungsmuster mit Chronifizierung und Progredienz. Nach Jugendstrafen und deliktpräventiver Therapie habe der Beschuldigte 2 weiterhin Cannabis konsu- miert und sich weiter illegale Waffen zugelegt. Auch seien die lebenssituativen Umstände belastend wie z.B. ein unzureichend konstruktiv tragendes familiäres sowie soziales Netz, die mangelnde Tagesstruktur mit gelegentlichen Tempo- rärjobs sowie die finanzielle Situation (Urk. 29/2/12 S. 43 f.). Der Gutachter wies zudem darauf hin, dass sich die ungünstige Legalprognose mit einer deliktspräventiven Therapie signifikant verbessern liesse (Urk. 29/2/12 S. 46).
- 38 - 3.2.7 Weiter stellt sich die Frage der Massnahmebedürftigkeit, der Massnahme- fähigkeit sowie der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten 2. Im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Therapiewilligkeit aber nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Statt der Motivation sollte von der betroffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt wer- den (Urteile des Bundesgerichtes 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3 und 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 5.2). Erstes Ziel einer Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen. Zu beden- ken ist, dass eine mangelnde Einsicht gerade zum Krankheitsbild vieler Störun- gen dazu gehört (BSK-Heer, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 59 N 78 ff.; Trechsel / Borer, in: Trechsel/ Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 59 N 78 ff. StGB). Der Gutachter hielt fest, beim Beschuldigten bestünde eine Massnahmebedürftig- keit bei ausreichender Massnahmefähigkeit, während die Massnahmewilligkeit nicht bekannt sei. Betreffend Massnahmewilligkeit sei mindestens eine Ein- schränkung zu vermuten, zumal der Beschuldigte 2 den Vorwurf der Gewalthand- lung bestreite (Urk. 29/2/12 S. 45 und S. 46 f.). Der Beschuldigte 2 stellte im Berufungsverfahren seine Massnahmewilligkeit klar in Abrede. Er hielt fest, dass er keine Massnahme brauche und wolle. Er fühle sich gesund. Wenn er Hilfe bräuchte, würde er sie sich holen. Eine Massnahme würde er nicht akzeptieren und ans Bundesgericht weiterziehen (Urk. 344 S. 3). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte über keinerlei Mass- nahmewilligkeit für die Anordnung einer ambulanten Massnahme verfügt. Der Be- schuldigte befindet sich mittlerweile seit 1000 Tagen in Untersuchungs- und Si- cherheitshaft, weshalb er einen grossen Teil der auszusprechenden Freiheitsstra- fe von 43 Monaten bereits verbüsst hat, was unter dem Aspekt der Verhältnis- mässigkeit und Zweckmässigkeit einer (vollzugsbegleitenden) Massnahme eben- falls zu berücksichtigen ist. Der ins Recht gelegte Führungsbericht des Gefäng- nisses Limmattal vom 18. Juni 2021 fällt durchwegs positiv aus (Urk. 346/1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter festhält, eine gegen den Willen des Beschuldigten 2 angeordnete Behandlung würde eine ge-
- 39 - trübte Erfolgsaussicht bedeuten und die Behandlung wäre wohl verzögert (Urk. 29/2/12 S. 45). Damit wäre eine gegen den Willen des Beschuldigten 2 durchgeführte Behandlung auch vor diesem zeitlichen Hintergrund wenig bzw. kaum erfolgsversprechend. 3.2.8 Nach dem Gesagten ist keine ambulante Massnahme anzuordnen. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen betreffend Zivilansprüche korrekt festgehalten. Auf die entsprechenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 228 S. 86 f., S. 89). 1.2 Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung steht ohne Weiteres fest, dass sich der Beschuldigte 2 in Bezug auf die mit dem Baseballschläger ausgeführten Schläge auch im zivilrechtlichen Sinne (Art. 41 OR) widerrechtlich und schuldhaft gegen- über dem Privatkläger verhalten hat.
2. Schadenersatz Gestützt auf das unter obiger Ziffer ausgeführte ist mit der Vorinstanz festzustel- len, dass der Beschuldigte 2 dem Privatkläger gegenüber für kausale Folgen aus den Schlägen gegen den Kopf des Privatklägers dem Grundsatz nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzan- spruches ist der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Genugtuung 3.1 Die Vorinstanz hielt mit zutreffender Begründung fest, dass und aus welchen Gründen der Privatkläger grundsätzlich einen Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung hat. Die Vorinstanz legte auch dar, unter welchen Folgen der Tat der Privatkläger in physischer und psychischer Hinsicht leidet. Auf die entsprechen-
- 40 - den Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 228 S. 90 f.). In Bezug auf den Beschuldigten 2 hielt die Vorinstanz fest, er sei für die Folgen aus den Schlägen gegen den Kopf des Privatklägers zur Verantwortung zu zie- hen. Die Schläge hätten unter anderem in einem Schädel-Hirn-Trauma resultiert, das die Verletzung eines besonders wichtigen Organs, des Gehirns, darstelle. Der Beschuldigte 2 sei auch an der überfallartigen Ausführung der Tat beteiligt gewe- sen und habe insbesondere das Vertrauen des Privatklägers missbraucht. Daher sei er für das psychische Leiden des Privatklägers zu einem gewissen Grad mit- verantwortlich. Er sei an der insgesamt zu leistenden Genugtuungssumme (von Fr. 25'000.–) zur solidarischen Leistung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
12. Oktober 2018 zu verpflichten (vgl. Urk. 228 S. 91 f.). 3.2 Der Privatkläger beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte 2 sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 9'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2018 auszurichten. Zur Begründung führt er aus, der Privat- kläger habe nebst den Schnittverletzungen auch Hirnverletzungen davongetra- gen, für welche der Beschuldigte mitverantwortlich sei. Er befinde sich seit dem Vorfall in psychiatrischer Behandlung, leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und habe bis heute Angst, sich im öffentlichen Raum frei zu bewegen. Seit der Tat würden ihn Angstzustände plagen. Er sei demnach durch den Fall im Ergebnis sowohl in physischer wie auch in psychischer Hinsicht schwer geschädigt worden und kämpfe bis heute mit den Folgen der Tat (Urk. 347). 3.3 Der Beschuldigte 2 liess im Berufungsverfahren zum Genugtuungsbegehren des Privatklägers geltend machen, dieses sei abzuweisen. Es habe keine blei- benden körperlichen Schäden gegeben. Ob und inwieweit der Privatkläger psy- chische Schäden erlitten habe, könne offen bleiben. Es gehe ihm wohl nicht so schlecht, wenn er jetzt wieder im Gefängnis sei. Die beantragte Höhe der Genug- tuung sei zu hoch (Prot. II S. 18).
- 41 - 3.4 Wie bereits verschiedentlich ausgeführt, sind dem Beschuldigten 2 "ledig- lich" Schläge mit einem Baseballschläger dem Kopf des Privatklägers zuzurech- nen, nicht aber das Zufügen von Schnittwunden. Durch die Schläge gegen den Kopf erlitt der Privatkläger ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (Urk. 13/5). Dem Be- schuldigten 2 ist allerdings auch die Beteiligung an der überraschenden Attacke auf den Privatkläger zur Last zu legen. Im Weiteren hat er das Vertrauen des Pri- vatklägers missbraucht, indem er den nichtsahnenden Privatkläger zu einem Tref- fen bewegte. Dadurch hat der Beschuldigte 2 teilweise die psychischen Folgen der Tat für den Privatkläger mitverursacht. Insgesamt erscheint dafür die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Genugtuung von Fr. 5'000.– als angemessen und ist zu bestätigen. 3.5 Damit ist der Beschuldigte 2 zu verpflichten, sich an der dem Privatkläger zugesprochenen Genugtuung von insgesamt Fr. 25'000.– im Umfang von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Oktober 2018 solidarisch zu betei- ligen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abzuwei- sen. 3.6. Es bleibt – wie vor Vorinstanz – bei einer vom Beschuldigten 2 dem Privat- kläger auszurichtenden Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Oktober 2018. Daher ist weiterhin festzuhalten, dass Fr. 5'000.– von den insgesamt Fr. 25'000.–, welche C._____ als Genugtuung an den Privatkläger zu leisten hat, unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten 2 geschuldet sind. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Da das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Verfahrensausgang nicht abzu- ändern ist, ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 17) zu bestäti- gen (Art. 426 Abs. 1 StGB).
- 42 -
2. Berufungsverfahren 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschuldigte 2 unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen mit Ausnahme der Nichtanordnung einer ambulanten Massnahme, was bei der Kostenregelung nicht ins Gewicht fällt, vollumfänglich. Damit sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. 2.3 Für die Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren werden – ohne des Aufwandes für das Verfassen des Plädoyers und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung – Fr. 8'869.99 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend gemacht (Urk. 343). Dies erscheint ausgewiesen und angemessen. Die Berufungsverhandlung dauerte rund 2 Stunden (vgl. Prot. II S. 14 und 19). Zusätzlich ist der Aufwand für das Ver- fassen des Plädoyers zu entschädigen. Gesamthaft ist der amtliche Verteidiger somit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 13'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. 2.4 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers macht – ohne des Auf- wandes für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung – ein Honorar von insge- samt Fr. 1'800.– geltend (Urk. 341 und 348), was ausgewiesen ist. Zusätzlich ist der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu entschädigen. Gesamthaft ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers somit für sei- ne Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
- 43 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 25. August 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs.1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG.
3. Vom Vorwurf der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
4. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 683 Tage durch Haft erstanden sind.
5. (…)
6. Es wird für den Beschuldigten C._____ eine stationäre therapeutische Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an- geordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
7. (…)
8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
18. Juni 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben: − 1 Mobiltelefon Samsung (A011'929'990) − 1 Rasiermesser einklappbar (A011'930'000) − 1 Rasierklinge eingepackt (A011'930'011)
- 44 - − 1 Mobiltelefon LG (A011'930'022) − 1 Mobiltelefon Wiko (A011'930'033) − 1 Traineroberteil weiss (A011'930'055)
9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
18. Juni 2019 sowie Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben: − 1 Holzkelle (A011'925'534) − 1 Vorschlaghammer (A011'925'545) − 1 Klappmesser Technocraft, schwarz (A011'925'556) − 1 Klappmesser Böker, silber-schwarz (A011'925'567) − 1 Taschenmesser, rot-schwarz (A011'925'578) − 1 Taschenmesser Toolbox, silber-schwarz (A011'925'589) − 1 Messer in Lederscheide, silber-goldfarben (A011'925'590) − 1 Strickmütze schwarz (A011'929'832) − 1 Wagenschlüssel (A011'929'865) − 1 Strickmütze, schwarz (A011'929'901) − 1 Rasiermesser "Sedef" (A011'930'919)
10. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
18. Juni 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben: − 1 Kleidersack mit diversen Kleidungsstücken (A011'925'329) − 1 Winterjacke mit blutverdächtigen Anhaftungen (A011'926'128) − 1 "Adilette" mit blutverdächtigen Anhaftungen (A011'926'162)
11. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
18. Juni 2019 sowie Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Gasdruckpistole "Pietro Beretta Gardone" (A011'926'559) − 1 Pfefferspray KO Jet (A011'930'044) − 2 Minigripp mit Marihuana (A012'202'516)
- 45 -
12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte C._____ gegenüber dem Privat- kläger B._____ für kausale Folgen aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. (…)
14. (…)
15. (…)
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.00. Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten C._____ betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 28'462.01 Auslagen (Gutachten); Fr. 95.20 Auslagen (Gutachten); Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle; Fr. 6'527.00 Auslagen Polizei; Fr. 20.00 Entschädigung Zeuge; Entschädigung amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 1'893.05 Z1._____ Entschädigung amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 52'920.25 Z2._____; inkl. Akontozahlung). Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten A._____ betragen:
- 46 - Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16'905.70 Auslagen (Gutachten); Fr. 18.25 Auslagen (Gutachten); Fr. 200.00 Auslagen; Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle; Fr. 6'527.00 Auslagen Polizei; Fr. 20.00 Entschädigung Zeuge; Entschädigung amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Fr. 37'754.95 lic. iur. X1._____; inkl. Akontozahlung). Die Entschädigung der Vertretung des Privatklägers B._____ wird auf Fr. 20'723.75 festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. (…)
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 43 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 1'000 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Es wird keine ambulante Behandlung des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
- 47 -
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger B._____ für kausale Folgen aus den Schlägen gegen den Kopf des Privatklägers dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten C._____ Fr. 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem 11. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Es wird festgestellt, dass Fr. 5'000.– der Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2018, welche der Beschul- digte C._____ dem Privatkläger B._____ zu leisten hat, unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten A._____ geschuldet sind.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 17) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be- schuldigten A._____; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;
- 48 - − den Vertreter des Privatklägers B._____, im Doppel, für sich und zu- handen des Privatklägers; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be- schuldigten A._____; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − den Vertreter des Privatklägers B._____, im Doppel, für sich und zu- handen des Privatklägers; − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Dienststelle EG-LL; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 49 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw T. Künzle
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Messer mit Holzgriff), welche beim Beschuldigten 2 sichergestellt wurden, ein- gezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen (Urk. 233). Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Er ist daher in Rechtskraft erwachsen. 4.2 Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ um Entlassung aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger des Beschul- digten 2 (Urk. 245A), mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 verlangte auch der Beschuldigte 2, dass Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger ent- lassen und ihm ein neuer amtlicher Verteidiger bestellt werde (Urk. 245). Mit Ver- fügung vom 7. Januar 2021 entliess die Vorinstanz darauf Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger und bestellte den vom Beschuldigten 2 (unter anderen) vorgeschlagenen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als neuen amt- lichen Verteidiger (Urk. 250). 4.3 Im Laufe des Verfahrens seit Fällung des erstinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte mehrfach um Entlassung aus der Sicherheitshaft ersucht (Urk. 204; Urk. 283; Urk. 304; Urk. 316). Seine Gesuche wurden jeweils abgewiesen bzw. die Sicherheitshaft verlängert (Urk. 244; Urk. 292; Urk. 315), letztmals durch das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Mai 2021 (Urk. 338).
- 11 - 4.4 Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 berichtigte die Vorinstanz auf Begehren des Beschuldigten 2 hin das Protokoll der Einvernahme des Privatklägers am
24. August 2020 anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 339).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen betreffend Zivilansprüche korrekt festgehalten. Auf die entsprechenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 228 S. 86 f., S. 89).
E. 1.2 Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung steht ohne Weiteres fest, dass sich der Beschuldigte 2 in Bezug auf die mit dem Baseballschläger ausgeführten Schläge auch im zivilrechtlichen Sinne (Art. 41 OR) widerrechtlich und schuldhaft gegen- über dem Privatkläger verhalten hat.
2. Schadenersatz Gestützt auf das unter obiger Ziffer ausgeführte ist mit der Vorinstanz festzustel- len, dass der Beschuldigte 2 dem Privatkläger gegenüber für kausale Folgen aus den Schlägen gegen den Kopf des Privatklägers dem Grundsatz nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzan- spruches ist der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Genugtuung 3.1 Die Vorinstanz hielt mit zutreffender Begründung fest, dass und aus welchen Gründen der Privatkläger grundsätzlich einen Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung hat. Die Vorinstanz legte auch dar, unter welchen Folgen der Tat der Privatkläger in physischer und psychischer Hinsicht leidet. Auf die entsprechen-
- 40 - den Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 228 S. 90 f.). In Bezug auf den Beschuldigten 2 hielt die Vorinstanz fest, er sei für die Folgen aus den Schlägen gegen den Kopf des Privatklägers zur Verantwortung zu zie- hen. Die Schläge hätten unter anderem in einem Schädel-Hirn-Trauma resultiert, das die Verletzung eines besonders wichtigen Organs, des Gehirns, darstelle. Der Beschuldigte 2 sei auch an der überfallartigen Ausführung der Tat beteiligt gewe- sen und habe insbesondere das Vertrauen des Privatklägers missbraucht. Daher sei er für das psychische Leiden des Privatklägers zu einem gewissen Grad mit- verantwortlich. Er sei an der insgesamt zu leistenden Genugtuungssumme (von Fr. 25'000.–) zur solidarischen Leistung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
E. 5 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte 2 in Begleitung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. X._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Vertreter des Privatklägers (Prot. II S. 14). 6.1 Wie oben dargelegt verlangt der Beschuldigte 2 einen Freispruch betreffend den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Dispositiv-Ziffer 2), eine Bestrafung mit einer Geldstrafe wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waf- fengesetz (Dispositiv-Ziffer 5), einen Verzicht auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Dispositiv-Ziffer 7), eine vollumfängliche Abweisung der Zivilklage des Privatklägers (Dispositiv-Ziffern 13 bis 15) sowie eine Änderung der Auflage der Verfahrenskosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 17) (Urk. 345). 6.2 Der Privatkläger beantragt in seiner Anschlussberufung, der Beschuldigte 2 sei zu verpflichten, ihm, dem Privatkläger, eine Genugtuung von Fr. 9'000.– zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 12. Oktober 2018 auszurichten (Urk. 374). 6.3 Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich den Schuldspruch betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (Dispo- sitiv-Ziffer 2), den Freispruch betreffend den Vorwurf der versuchten Tötung (Dispositiv-Ziffer 3), die Herausgabe von Gegenständen an den Beschuldigten 2 sowie den Privatkläger (Dispositiv-Ziffern 9 und 10), die Vernichtung sicherge- stellter Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 11) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziffer 16). Sodann sind wie ausgeführt sämtliche Punkte, welche nur den Be- schuldigten C._____ betreffen, nicht angefochten (Dispositiv-Ziffern 1, 4, 6, 8 und 12). Es ist deshalb vorab festzustellen, dass das Urteil vom 25. August 2020 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Im übrigen Umfang ist es im Beru- fungsverfahren zu überprüfen.
- 12 -
E. 7 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. II. Prozessuales
1. Konstituierung Privatklägerschaft
E. 12 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte C._____ gegenüber dem Privat- kläger B._____ für kausale Folgen aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 13 (…)
E. 14 (…)
E. 15 (…)
E. 16 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.00. Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten C._____ betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 28'462.01 Auslagen (Gutachten); Fr. 95.20 Auslagen (Gutachten); Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle; Fr. 6'527.00 Auslagen Polizei; Fr. 20.00 Entschädigung Zeuge; Entschädigung amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 1'893.05 Z1._____ Entschädigung amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 52'920.25 Z2._____; inkl. Akontozahlung). Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten A._____ betragen:
- 46 - Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16'905.70 Auslagen (Gutachten); Fr. 18.25 Auslagen (Gutachten); Fr. 200.00 Auslagen; Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle; Fr. 6'527.00 Auslagen Polizei; Fr. 20.00 Entschädigung Zeuge; Entschädigung amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Fr. 37'754.95 lic. iur. X1._____; inkl. Akontozahlung). Die Entschädigung der Vertretung des Privatklägers B._____ wird auf Fr. 20'723.75 festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 17 (…)
E. 18 (Mitteilungen)
E. 19 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 43 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 1'000 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Es wird keine ambulante Behandlung des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
- 47 -
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger B._____ für kausale Folgen aus den Schlägen gegen den Kopf des Privatklägers dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten C._____ Fr. 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem 11. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Es wird festgestellt, dass Fr. 5'000.– der Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2018, welche der Beschul- digte C._____ dem Privatkläger B._____ zu leisten hat, unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten A._____ geschuldet sind.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 17) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be- schuldigten A._____; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;
- 48 - − den Vertreter des Privatklägers B._____, im Doppel, für sich und zu- handen des Privatklägers; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be- schuldigten A._____; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − den Vertreter des Privatklägers B._____, im Doppel, für sich und zu- handen des Privatklägers; − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Dienststelle EG-LL; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 49 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw T. Künzle
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210011-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen Dr. iur. E. Borla-Geier und lic. iur. R. Hürlimann sowie die Gerichts- schreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 7. Juli 2021 in Sachen
1. ...
2. A._____, Beschuldigter und Berufungskläger 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. C. Kasper, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 25. August 2020 (DG200051)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. März 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 37). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 228 S. 95 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs.1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG.
3. Vom Vorwurf der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
4. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 683 Tage durch Haft erstanden sind.
5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 43 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 684 Tage durch Haft erstanden sind.
6. Es wird für den Beschuldigten C._____ eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
7. Es wird für den Beschuldigten A._____ eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- 4 -
8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Juni 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben: − 1 Mobiltelefon Samsung (A011'929'990) − 1 Rasiermesser einklappbar (A011'930'000) − 1 Rasierklinge eingepackt (A011'930'011) − 1 Mobiltelefon LG (A011'930'022) − 1 Mobiltelefon Wiko (A011'930'033) − 1 Traineroberteil weiss (A011'930'055)
9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
18. Juni 2019 sowie Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
29. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben: − 1 Holzkelle (A011'925'534) − 1 Vorschlaghammer (A011'925'545) − 1 Klappmesser Technocraft, schwarz (A011'925'556) − 1 Klappmesser Böker, silber-schwarz (A011'925'567) − 1 Taschenmesser, rot-schwarz (A011'925'578) − 1 Taschenmesser Toolbox, silber-schwarz (A011'925'589) − 1 Messer in Lederscheide, silber-goldfarben (A011'925'590) − 1 Strickmütze schwarz (A011'929'832) − 1 Wagenschlüssel (A011'929'865) − 1 Strickmütze, schwarz (A011'929'901) − 1 Rasiermesser "Sedef" (A011'930'919)
10. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Juni 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger B._____ nach Ein- tritt der Rechtskraft herausgegeben: − 1 Kleidersack mit diversen Kleidungsstücken (A011'925'329) − 1 Winterjacke mit blutverdächtigen Anhaftungen (A011'926'128) − 1 "Adilette" mit blutverdächtigen Anhaftungen (A011'926'162)
11. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Juni 2019 sowie Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
29. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und
- 5 - Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Gasdruckpistole "Pietro Beretta Gardone" (A011'926'559) − 1 Pfefferspray KO Jet (A011'930'044) − 2 Minigripp mit Marihuana (A012'202'516)
12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte C._____ gegenüber dem Privatkläger B._____ für kausale Folgen aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schaden- ersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger B._____ für kausale Folgen aus den Schlägen gegen den Kopf des Privatklägers dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen, davon im Umfang von Fr. 5'000.– unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten A._____. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
15. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ unter solida- rischer Haftung mit dem Beschuldigten C._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
12. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.00. Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten C._____ betragen:
- 6 - Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 28'462.01 Auslagen (Gutachten); Fr. 95.20 Auslagen (Gutachten); Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle; Fr. 6'527.00 Auslagen Polizei; Fr. 20.00 Entschädigung Zeuge; Entschädigung amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 1'893.05 Z1._____) Entschädigung amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 52'920.25 Z2._____; inkl. Akontozahlung). Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten A._____ betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16'905.70 Auslagen (Gutachten); Fr. 18.25 Auslagen (Gutachten); Fr. 200.00 Auslagen; Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle; Fr. 6'527.00 Auslagen Polizei; Fr. 20.00 Entschädigung Zeuge; Entschädigung amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Fr. 37'754.95 lic. iur. X1._____; inkl. Akontozahlung). Die Entschädigung der Vertretung des Privatklägers B._____ wird auf Fr. 20'723.75 festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Zudem hat jeder Beschuldigte die ihn betreffenden Untersuchungskosten zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135
- 7 - Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II. S. 14 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 345)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Berufungserklärung betreffend AZ I (Disp.-Ziff. 2, erstes Erkenntnis Vorinstanz) freizusprechen und betreffend AZ II. (Disp.-Ziffer 2 zweites Erkenntnis Vorinstanz) des mehrfachen Verge- hens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und mit einer Geldstra- fe von 30 Tagessätzen à SFr. 10.– zu bestrafen (Disp.-Ziff. 5, Vorinstanz).
2. Es sei festzustellen, dass die Strafe verbüsst ist.
3. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme sei abzusehen (Disp.- Ziff. 7 Vorinstanz).
4. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen (Disp.-Ziff. 13 und
15. Vorinstanz)
5. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
6. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung in der Höhe von SFr. 194'000.-- für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug von 970 Tagen zuzüglich Zins von 5 % seit mittlerem Verfall dem 27.2.20 zuzusprechen.
- 8 - Dem Beschuldigten sei ein Schadenersatz für den entgangenen Arbeits- verdienst von 300.– netto / täglich für 706 entgangene Arbeitstage in der Höhe von 212'100.– zuzüglich Zins von 5% seit mittlerem Verfall dem 27.2.20 zuzusprechen.
b) Der Privatklägerschaft: (Urk. 347)
1. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von CHF 9'000.00 zzgl. 5 % Zins ab 12.10.2018 zu bezahlen (Ad Dispositiv-Ziffer 15 Urteil DG20051).
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25.08.2020 sei im Übrigen zu bestätigen.
3. Sämtliche Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der Vertretung des Privatklägers seien auf die Staatskasse zu nehmen.
c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 281; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Umfang der Berufung
1. Den Beschuldigten C._____ und A._____ (letzterer nachfolgend: Beschul- digter 2) wird von der Anklagebehörde kurz zusammengefasst vorgeworfen, sie hätten gemeinsam mit zwei weiteren Personen am 11. Oktober 2018 den Privat- kläger B._____ (nachfolgend: Privatkläger) an dessen Wohnort aufgesucht, um diesen im Sinne einer Abrechnung zu überfallen. Dies mit der Bereitschaft, den Privatkläger mit mitgeführten Baseballschlägern und Messern schwer oder gar
- 9 - tödlich zu verletzen. Anlässlich der folgenden Geschehnisse habe der Privatklä- ger dann tiefste Schnittverletzungen erlitten, auch sei er mit Baseballschlägern gegen den Kopf geschlagen worden. Sodann habe der Beschuldigte 2 ohne eine entsprechende Berechtigung mehrfach Messer erworben, welche gemäss der Gesetzgebung Waffen darstellten (Urk. 37 S. 3-7). Für den Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 228 S. 6). 2.1 Nachdem er zunächst – wie der Beschuldigte 2 (vgl. nachfolgende Erwä- gungen) – Berufung angemeldet hatte (Urk. 186), liess der Beschuldigte C._____ nach Zustellung der begründeten Fassung des vorinstanzlichen Urteils die Beru- fung zurückziehen (Urk. 254). Daraufhin wurde das Berufungsverfahren betref- fend den Beschuldigten C._____ mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2021 als erledigt abgeschrieben und festgestellt, dass das Urteil der Vorinstanz vom
25. August 2020 in Bezug auf die ausschliesslich den Beschuldigten C._____ be- treffenden Punkte in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 275). 2.2 Die Ausführungen im vorliegenden Verfahren sind daher – sofern nichts anderes vermerkt ist – auf den Beschuldigten 2 zu beschränken. 3.1 Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 25. August 2020 wurde der Beschuldigte 2 der versuchten schweren Körperverletzung sowie des mehrfa- chen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten bestraft. Die bis zum Urteilstag erstandene Haft von 684 Tagen wurde an die mit dem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe ange- rechnet. Vom Vorwurf der versuchten Tötung wurde der Beschuldigte 2 freige- sprochen. Sodann wurde vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme (Be- handlung psychischer Störungen) angeordnet. Im Weiteren wurde festgestellt, dass der Beschuldigte 2 gegenüber dem Privatkläger für kausale Folgen aus Schlägen gegen seinen (des Privatklägers) Kopf dem Grundsatz nach schaden- ersatzpflichtig ist, wobei der Privatkläger zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Auch wurde der Beschuldigte 2 verpflichtet, dem Privatkläger unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten C._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.– nebst
- 10 - Zins zu 5 % seit dem 12. Oktober 2018 zu bezahlen. Zudem entschied die Vo- rinstanz über die Herausgabe bzw. die Einziehung von sichergestellten Gegen- ständen und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urk. 228 S. 95-99). 3.2 Mit Eingabe vom 28. August 2020 meldete der Beschuldigte 2 rechtzeitig Berufung gegen das Urteil an (Urk. 183) und reichte nach Zustellung des begrün- deten Urteils mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 (persönlich; Urk. 258) bzw.
11. Dezember 2020 (amtliche Verteidigung; Urk. 261) innert Frist die Berufungs- erklärung ein. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 reichte der Privatkläger nach entsprechender Fristansetzung die Anschlussberufung ein (Urk. 279). 4.1 Am 30. November 2020 erging sodann ein Nachtragsbeschluss zum Urteil vom 25. August 2020. In diesem Nachtragsbeschluss wurden verschiedene Gegenstände, Medikamente, Chemikalien und Waffen (2 Schmetterlingsmesser, 1 Messer mit Holzgriff), welche beim Beschuldigten 2 sichergestellt wurden, ein- gezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen (Urk. 233). Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Er ist daher in Rechtskraft erwachsen. 4.2 Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ um Entlassung aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger des Beschul- digten 2 (Urk. 245A), mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 verlangte auch der Beschuldigte 2, dass Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger ent- lassen und ihm ein neuer amtlicher Verteidiger bestellt werde (Urk. 245). Mit Ver- fügung vom 7. Januar 2021 entliess die Vorinstanz darauf Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger und bestellte den vom Beschuldigten 2 (unter anderen) vorgeschlagenen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als neuen amt- lichen Verteidiger (Urk. 250). 4.3 Im Laufe des Verfahrens seit Fällung des erstinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte mehrfach um Entlassung aus der Sicherheitshaft ersucht (Urk. 204; Urk. 283; Urk. 304; Urk. 316). Seine Gesuche wurden jeweils abgewiesen bzw. die Sicherheitshaft verlängert (Urk. 244; Urk. 292; Urk. 315), letztmals durch das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Mai 2021 (Urk. 338).
- 11 - 4.4 Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 berichtigte die Vorinstanz auf Begehren des Beschuldigten 2 hin das Protokoll der Einvernahme des Privatklägers am
24. August 2020 anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 339).
5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte 2 in Begleitung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. X._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Vertreter des Privatklägers (Prot. II S. 14). 6.1 Wie oben dargelegt verlangt der Beschuldigte 2 einen Freispruch betreffend den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Dispositiv-Ziffer 2), eine Bestrafung mit einer Geldstrafe wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waf- fengesetz (Dispositiv-Ziffer 5), einen Verzicht auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Dispositiv-Ziffer 7), eine vollumfängliche Abweisung der Zivilklage des Privatklägers (Dispositiv-Ziffern 13 bis 15) sowie eine Änderung der Auflage der Verfahrenskosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 17) (Urk. 345). 6.2 Der Privatkläger beantragt in seiner Anschlussberufung, der Beschuldigte 2 sei zu verpflichten, ihm, dem Privatkläger, eine Genugtuung von Fr. 9'000.– zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 12. Oktober 2018 auszurichten (Urk. 374). 6.3 Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich den Schuldspruch betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (Dispo- sitiv-Ziffer 2), den Freispruch betreffend den Vorwurf der versuchten Tötung (Dispositiv-Ziffer 3), die Herausgabe von Gegenständen an den Beschuldigten 2 sowie den Privatkläger (Dispositiv-Ziffern 9 und 10), die Vernichtung sicherge- stellter Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 11) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziffer 16). Sodann sind wie ausgeführt sämtliche Punkte, welche nur den Be- schuldigten C._____ betreffen, nicht angefochten (Dispositiv-Ziffern 1, 4, 6, 8 und 12). Es ist deshalb vorab festzustellen, dass das Urteil vom 25. August 2020 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Im übrigen Umfang ist es im Beru- fungsverfahren zu überprüfen.
- 12 -
7. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. II. Prozessuales
1. Konstituierung Privatklägerschaft 1.1 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Privatkläger am 13. Oktober 2018 Strafantrag gestellt hat (Urk. 1/7) und er sich mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 als Zivil- und Strafkläger im vorliegenden Verfahren konstitutierte (Urk. 22/4, Urk. 24/1). 1.2 Der Privatkläger hat sich damit rechtsgültig konstituiert. III. Sachverhalt
1. Ausgangslage Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, sich an den Geschehnissen des frag- lichen 11. Oktober 2018 beteiligt zu haben. Er sei nicht am Tatort, sondern zu- hause am Schlafen gewesen und wisse auch nicht, wer den Privatkläger überfal- len und verletzt habe. Ebenso wenig habe er vor dem Überfall mit dem Privatklä- ger telefoniert (Urk. 344 S. 5 f. und Urk. 345). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt in zutreffender Weise festgestellt hat.
2. Grundsätze zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung / relevante Beweismittel 2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die allgemeinen Grundsätze zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswürdigung, die im vorliegenden Verfahren relevanten Beweismittel und deren Verwertbarkeit richtig wiedergegeben. Glei-
- 13 - ches gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der verschie- denen Beteiligten (Urk. 228 S. 11-21). Darauf kann grundsätzlich verwiesen wer- den. Die Verteidigung moniert vor Berufungsgericht insbesondere, dass die psy- chiatrische Erkrankung des Privatklägers (paranoide Schizophrenie) bei der Beur- teilung der Glaubwürdigkeit eine wichtige Rolle spiele. Zudem hätten der Privat- kläger und der Beschuldigte keine gute Freundschaft gehabt. Der Privatkläger habe den Beschuldigten nicht als guten Freund, sondern als guten Kollegen be- zeichnet. Auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen D._____ sei stark beeinträchtigt. Seine Aussagen hätten markante Widersprüche und er habe sich intensiv mit dem Privatkläger ausgetauscht. Zudem habe er sich der Kontaktaufnahme der Polizei mehrfach entzogen (Urk. 345 S. 12 f.). Dass der Privatkläger mit dem Be- schuldigten befreundet war, ist erstellt, ob es sich dabei um eine gute Freund- schaft oder "nur" eine gute Kollegenschaft gehandelt hat, ist ein vernachlässigba- res Detail. Fest steht, dass der Privatkläger den Beschuldigten, wie noch zu zei- gen sein wird, eben gerade nicht übermässig belastet. Vielmehr gab er an, er sei der Meinung, dass der Beschuldigte eigentlich nicht zu einer solchen Tat fähig sei und von C._____ gezwungen worden sei, mitzukommen (vgl. Urk. 228 S. 33). Al- lein der Umstand, dass der Privatkläger an einer psychischen Erkrankung leidet, führt nicht dazu, dass auf ihn nicht mehr abgestellt werden kann. Es kommt in ers- ter Linie auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen und nicht auf die allge- meine Glaubwürdigkeit des Privatklägers an. Zum Einwand der Verteidigung be- treffend die Glaubwürdigkeit des Zeugen D._____ hat die Vorinstanz sich bereits zutreffend geäussert und festgehalten, dass die Möglichkeit eines Austausches zwischen dem Zeugen und dem Privatkläger bei der Beweiswürdigung zu berück- sichtigen sei (Urk. 228 S. 19). Es ist indessen schon an dieser Stelle festzuhalten, dass sich der Zeuge D._____ offensichtlich nicht intensiv mit dem Beschuldigten abgesprochen hat. Namentlich gab der Zeuge D._____ an, den Beschuldigten nicht erkannt zu haben. Dass sich der Zeuge D._____ polizeilichen Kontaktauf- nahmen entzogen hat, spricht nicht für eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit. Sein Verhalten ist vielmehr ein Indiz dafür, dass er keine Probleme möchte und die Wahrheit sagt.
- 14 - 2.2 Die Vorinstanz hat weiter die Aussagen der verschiedenen beteiligten Per- sonen, inklusive derjenigen des Beschuldigten 2, und den Inhalt der vorliegenden Beweismittel zutreffend wiedergegeben (Urk. 228 S. 21-43). Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist darauf zu verweisen. 2.3 Korrigierend ist jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz wohl versehentlich ausführte, der Privatkläger sei erstmals am 12. Oktober 2019 im Universitätsspital Zürich polizeilich befragt worden (Urk. 228 S. 26). Besagte Einvernahme fand jedoch im Jahr 2018 statt, am 12. Oktober 2018 (vgl. Urk. 8/1). Sodann fand die erste polizeiliche Einvernahme mit dem Zeugen D._____ nicht wie angegeben am
18. Oktober 2020 (Urk. 228 S. 34), sondern am 18. Oktober 2018 statt (Urk. 10/5 S. 1).
3. Erstellung Sachverhalt in Bezug auf den Beschuldigten 2 3.1 Berufungsverhandlung Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, beim Überfall auf den Privatkläger nicht dabei gewesen zu sein. Er wisse nicht, wer den Privatkläger überfallen und verletzt habe. Er könne sich auch nicht erklä- ren, weshalb der Privatkläger behaupte, dass er dort gewesen sei. Er habe auch nicht mit dem Privatkläger telefoniert und wisse nicht, wer sein Telefon (des Be- schuldigten) benutzt habe (Urk. 344 S. 5 f.). 3.2 Teilnahme Beschuldigter 2 Vorab ist festzuhalten, dass der Vorinstanz beizupflichten ist, wenn sie es mit zutreffender Begründung für erstellt hält, dass sich der Beschuldigte 2 am späten Abend des besagten 11. Oktober 2018 an den Ereignissen betreffend den Privat- kläger beteiligte (Urk. 228 S. 43-50). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, vermögen die dem entgegenstehenden Darlegungen des Beschuldigten 2 selbst sowie von E._____, der Mutter des Beschuldigten 2, nicht zu überzeugen. Dies gerade auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich das dem Beschuldigten 2 zu- zuordnende Mobiltelefon mit der Nummer 079 … am 11. Oktober 2018 um 23.30 Uhr herum bei der Mobilfunkantenne an der F._____-Strasse … sowie bei
- 15 - derjenigen an der G._____-Strasse … in … Zürich eingeloggt war (Urk. 16/4/1 S. 3; Urk. 16/4/4-5). Diese Antennen befinden sich in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Privatklägers im H._____-Acker … in Zürich …. Sodann erfolgten am 11. Oktober 2018 um 23.27 Uhr, um 23.28 Uhr, um 23.33 Uhr (zwei Mal) so- wie um 23.38 Uhr (entgegen der Vorinstanz ebenfalls zwei Mal) jeweils Anrufe vom Mobiltelefon des Beschuldigten 2 an den Privatkläger. Wie soeben dargelegt war das Mobiltelefon des Beschuldigten 2 dabei mit Antennen in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Privatklägers verbunden (Urk. 16/4/1 S. 4; Urk. 16/4/4-5). Die Verteidigung bringt vor, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten nicht vom Beschuldigten selbst, sondern von einer anderen Person genutzt worden sei. Der Bruder C._____ habe den Privatkläger vor der Tat mit dem Mobiltelefon des Be- schuldigten angerufen. Die beiden hätten eine ähnliche Stimme (Urk. 345 S. 8). Die beiden Anrufversuche um 23:38 Uhr seien ebenfalls nicht vom Beschuldigten gewesen, sondern womöglich von der Mutter des Beschuldigten. Der Zeuge D._____ habe nicht erwähnt, dass der Beschuldigte zu telefonieren versucht ha- be, als er ihn zum Eingang der Liegenschaft H._____-Acker … zurückgeführt ha- be (Urk. 345 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass es als lebensfremd zu erach- ten ist, dass C._____ und die Mutter des Beschuldigten, welche beide über ein eigenes Mobiltelefon verfügten, stattdessen das Mobiltelefon des Beschuldigten genutzt hätten. Der Privatkläger hat den Beschuldigten klar als Anrufer bezeich- net. Eine Verwechslung mit dem Bruder C._____ ist auszuschliessen. Aufgrund der Tatsache, dass die mit dem Mobiltelefon getätigten Anrufe und der Antennen- standort des Mobiltelefons mit den glaubhaften Ausführungen des Privatklägers decken sowie der Tatsache, dass C._____ am 11. Oktober 2018 um 21.11 Uhr während 01:53 Uhr ein Gespräch mit dem Telefon mit der Nummer 079 … führte, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Mobiltelefon mit der Nummer 079 … am fraglichen Abend vom Beschuldigten 2 genutzt wurde (vgl. Urk. 228 S. 42 f.). Es macht entgegen der Auffassung der Verteidigung auch Sinn, dass der Beschuldigte 2 um 23:38 Uhr nochmals zweimal versuchte, den Privatkläger zu erreichen. Hat er den Privatkläger unter einem Vorwand nach unten gelockt und nicht gewusst, was nach dem ersten Schlag noch passiert ist, da er, wie noch zu zeigen sein wird, den Zeugen D._____ verfolgte, wollte er sich plausiblerweise
- 16 - erkundigen, wie es dem Privatkläger geht, zumal die beiden Kollegen waren. So- dann hat auch der Privatkläger den Beschuldigten 2 in glaubhafter Weise als eine der beteiligten Personen identifiziert. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann im Weiteren auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 228 S. 43-50). Da die Beteiligung des Beschuldigten 2 an den Geschehnissen vom 11. Oktober 2018 damit erstellt ist, ist nachfolgend sein Tatbeitrag zu prüfen. 3.3 Tatbeitrag Beschuldigter 2 3.3.1 Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, aufgrund der überzeugenden Angaben des Privatklägers sei erstellt, dass der Beschuldigte 2 D._____, einem Kollegen des Privatklägers, welcher ebenfalls vor Ort war (Urk. 10/20 S. 3), nach draussen gefolgt sei, als D._____ wegzurennen versucht habe. Dies sei erfolgt, als der Privatkläger ge- mäss eigenen Aussagen und denjenigen von D._____ den ersten Schlag mit dem Baseballschläger bereits erhalten habe. Damit habe der Beschuldigte 2 den ers- ten Schlag mit einem Baseballschläger auf den Kopf des Privatklägers zumindest mitbekommen. Wer den Schlag ausgeführt habe, könne nicht rechtsgenügend er- stellt werden. Erstellt werden könne aber, dass die Täter Baseballschläger in sichtbarer Weise mit sich geführt hätten. Der Beschuldigte 2 habe somit damit rechnen müssen, dass die Baseballschläger auch zum Einsatz kommen würden. Die Messerstiche seien dem Privatkläger in Abwesenheit des Beschuldigten 2 zugefügt worden. Ob die Schläge und die Messerstiche dem Beschuldigten 2 im Rahmen des mittäterschaftlichen Vorgehens zugerechnet werden könnten, sei im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (Urk. 228 S. 50). 3.3.3 Würdigung Zunächst ist wie bereits erwähnt festzuhalten, dass angesichts der entsprechen- den Daten der Mobiltelefone erstellt ist, dass es der Beschuldigte 2 war, welcher den Privatkläger anrief, ihn zu einem Treffen aufforderte und ihm später mitteilte, er sei jetzt vor Ort (vgl. Urk. 16/4/1 S. 4; Urk. 16/4/4).
- 17 - Der Privatkläger hielt in glaubhafter Weise fest, mindestens eine Person der Gruppe, welche ihn aufsuchte, habe sichtbar einen Baseballschläger mit sich getragen (u. a. Urk. 8/7 S. 13). Wie es auch die Vorinstanz in zutreffender Weise festhielt (vgl. Urk. 228 S. 26-34), führte der Privatkläger im Verfahren in den wesentlichen Punkten konstant aus, der Beschuldigte 2 habe ihn angerufen und gefragt, ob sie sich treffen könnten. Er habe schnell einen ersten Schlag mit ei- nem Schläger gegen den Kopf erhalten, sei eingeknickt und benommen gewesen. Er sei mit Baseballschlägern bzw. Holz- oder Aluschlägern geschlagen worden. D._____ sei dann weggerannt, wobei ihm der Beschuldigte 2, welchen er (der Privatkläger) gut kenne, hinterhergerannt sei. Im folgenden Verlauf des Gesche- hens seien weitere Schläge mit einem Baseballschläger erfolgt. D._____, der Kol- lege des Privatklägers, welcher als Zeuge einvernommen wurde, hielt fest, als die Gruppe gekommen sei, seien sie an ihm (D._____) vorbei gegangen und hätten zwei oder drei Worte mit dem Privatkläger gesprochen. Darauf habe der Privat- kläger einen oder zwei Schläge auf den Kopf erhalten. Er, D._____, wisse nicht genau, womit. Es sei ein Baseballschläger oder ein Rattenschwanz gewesen. Dann sei D._____ davon gerannt, weil er einen Nachbarn habe alarmieren wollen. Eine Person sei ihm nachgerannt, habe ihn gepackt und zurück zur Eingangstür der Liegenschaft, in welcher der Privatkläger wohnte, geführt. Betreffend den Schlaggegenstand erklärte D._____, die Person, welche den Privatkläger gegen den Kopf geschlagen habe, habe ganz sicher etwas in den Händen gehabt und den Privatkläger damit geschlagen. Was die Person, welche D._____ nicht identi- fizieren konnte, in der Hand gehalten habe, habe er nicht gesehen. (Urk. 10/20 S. 6-8). In der polizeilichen Einvernahme, welche wenige Tage nach den Ge- schehnissen am 18. Oktober 2018 stattfand, hatte D._____ den Schlaggegen- stand jeweils als "Baseballschläger" bezeichnet (Urk. 10/5 S. 4, S. 6). Die ärztli- chen Berichte betreffend den Privatkläger halten fest, dass dieser am
12. Oktober 2018 um 1.04 Uhr eine Prellmarke an der Schläfe links aufwies (Urk. 13/8 S. 3). Gemäss dem Gutachten des IRM vom 22. November 2018, wel- ches auf einer Untersuchung des Privatklägers am 12. Oktober 2018 basiert, wies dieser (der Privatkläger) an seinem Kopf verschiedene rote bzw. rötliche Hautver- färbungen auf, wobei bei einer das umgebende Gewebe angeschwollen wirkte
- 18 - (Urk. 13/6 S. 4). Sodann hält der Bericht des Universitätsspitals Zürich, welcher aufgrund der Befunde, welche ebenfalls praktisch unmittelbar nach dem Ereignis erhoben wurden (am 12. Oktober 2018 um 0.55 Uhr) fest, der Privatkläger leide an einem leichten Schädel-Hirn-Trauma (Urk. 13/5). Die Verteidigung des Beschuldigten bringt vor, die Privatkläger spreche mal von zwei, dann drei und gar von vier Tätern. Diese Änderung der Anzahl Täter lasse sich nicht lediglich damit erklären, dass der Privatkläger anlässlich des Notrufs aufgebracht gewesen sei (Urk. 345 S. 15 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anzahl der anwesenden Täter eben gerade nicht konstant war. Einer (der Be- schuldigte 2) ist weggerannt, um dem Zeugen D._____ zurückzuholen, weshalb es drei oder vier waren, je nach Zeitpunkt. Soweit die Verteidigung geltend macht, aufgrund des Gutachtens des IRM vom
22. November 2018 (Urk. 13/6) müsse ausgeschlossen werden, dass mit einem Baseballschläger Schläge gegen den Kopf des Privatklägers ausgeführt worden seien (Urk. 345 S. 19 ff.) ist Folgendes festzuhalten: Das IRM hält in seinem Gutachten vom 22. November 2018 fest, es sei "eher unwahrscheinlich", dass mit einem Baseballschläger Schläge gegen den Kopf des Privatklägers erfolgt seien (Urk. 13/6 S. 7). Der Klarheit halber ist zu betonen, dass das IRM mit seiner Feststellung, Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf des Privat- klägers seien "eher unwahrscheinlich", Schläge mit einem Baseballschläger ge- gen den Kopf des Privatklägers nicht ausschloss. Sowohl der Privatkläger wie auch D._____ hielten wie oben dargelegt in glaubhafter Weise fest, dass eine Person der Gruppe, welche den Privatkläger aufsuchte, einen Baseballschläger mit sich trug und den Privatkläger damit schlug. Darauf kann abgestellt werden. Dem steht letztlich auch das Gutachten des IRM nicht entgegen. Das Gutachten des IRM hält fest, beim Privatkläger habe man an der Kopf- und Gesichtshaut mehrere Blutergüsse mit stellenweiser Schürfungskomponente als Folge stumpfer Gewalt abgrenzen können. Eine Entstehung dieser Blutergüsse durch Faust- schläge, Tritte oder einem Kontakt mit Oberflächen erscheine möglich. Eine Ent- stehung durch einen Baseballschläger werde aus rechtsmedizinischer Sicht für eher unwahrscheinlich beobachtet. Bei mehreren Schlägen mit einem Baseball- schläger, wie vom Privatkläger angegeben, seien am ehesten langgestreckte
- 19 - Quetsch-Risswunden mit einem Schürfsaum an der Kopfhaut, Schädelinnen- raumblutungen sowie Brüche des Gesichts- und Schädelknochens zu erwarten. Solches sei beim Privatkläger aber nicht festgestellt worden. Geformte Anteile, die auf die Einwirkung eines konkreten Gegenstandes schliessen liessen, seien ebenfalls nicht abgrenzbar gewesen (Urk. 13/6 S. 7). Diesen Darlegungen des IRM kann entnommen werden, dass Schläge mit einem Baseballschläger vor al- lem deswegen als "eher unwahrscheinlich" beurteilt wurden, da der Privatkläger weder Blutungen noch Brüche aufwies und keine geformten Anteile abgrenzbar waren. Hiezu ist allerdings zu bemerken, dass aufgrund der Angaben der ver- schiedenen Beteiligten während des gesamten Ablaufs – bereits vor dem ersten Schlag – von einem dynamischen Geschehen ausgegangen werden muss. Der Privatkläger und sein Begleiter waren gerade erst beim Eingang eines Wohnhau- ses auf den Beschuldigten 2 und seine Begleiter getroffen. Entsprechend ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Schläge wenig gezielt ausgeführt werden konnten. Zudem hatte der Privatkläger wie bereits ausgeführt aufgrund seiner Fussverletzung eine verringerte Stabilität in seinem Stand. Vor diesem Hintergrund ist das Verletzungsbild beim Privatkläger durchaus mit Schlä- gen mit einem Baseballschläger vereinbar, erscheint doch naheliegend, dass vor- liegend die Heftigkeit der Schläge mit dem Baseballschläger weniger gross ausfiel als dies bei einem gezielten Schlag gegen eine Person, welche fest auf beiden Füssen steht, zu erwarten gewesen wäre.
4. Fazit Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte 2 den Privatkläger um 23.28 Uhr jenes 11. Oktobers 2018 anrief, um mit ihm ein Treffen zu vereinbaren. Um 23.33 Uhr rief der Beschuldigte 2 den Privatkläger wiederum an und fragte ihn, ob er bereits unten sei, das heisst, draussen vor der Liegenschaft H._____- Acker … in Zürich …. Dort – vor der Liegenschaft – wartete der Beschuldigte 2 zusammen mit drei weiteren Personen auf den Privatkläger. Dabei trug mindes- tens eine Person sichtbar einen Baseballschläger mit sich. Nachdem der Privat- kläger erschienen war, erhielt er nach einem ganz kurzen Gespräch mit dem Baseballschläger einen ersten Schlag gegen seinen Kopf, während der Beschul-
- 20 - digte 2 anwesend war, wobei weitere Schläge später folgten. D._____, der Begleiter des Privatklägers, versuchte darauf wegzurennen. Dabei folgte ihm der Beschuldigte 2 nach draussen, um ihn wieder zurückzuholen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorinstanz Die Vorinstanz wertete das Verhalten des Beschuldigten 2 als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Zur Begründung führte sie – nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen – zusam- mengefasst aus, der Beschuldigte 2 habe zumindest den ersten Schlag mit einem Baseballschläger gegen den Kopf des Privatklägers mitbekommen. Sodann hät- ten die Täter in sichtbarer Weise einen Baseballschläger mit sich getragen, was auch der Beschuldigte 2 habe wahrnehmen müssen. Mit dem Einsatz des Base- ballschlägers, wie er schlussendlich erfolgt sei, habe der Beschuldigte 2 rechnen müssen, auch wenn er selbst keine Schläge ausgeführt habe. Indem er sich mit den anderen Tätern zusammen zum Tatort begeben habe, wobei mindestens ein Baseballschläger mitgetragen worden sei, habe der Beschuldigte 2 den Einsatz des Baseballschlägers zumindest billigend in Kauf genommen. Damit seien dem Beschuldigten 2 die Schläge gegen den Kopf des Privatklägers zurechenbar. Hin- gegen habe der Beschuldigte 2 nicht damit rechnen müssen, dass gegen den Pri- vatkläger ein Messer eingesetzt werde, könne doch nicht erstellt werden, der Be- schuldigte 2 habe gewusst, dass der Beschuldigte C._____ ein Messer mit sich trage. Die Schläge mit dem Baseballschläger hätten beim Privatkläger weder zu gravierenden Verletzungen geführt noch hätten sich lebenswichtige Organe in der Nähe der Einschlagstelle befunden oder hätten sie zu einer Lebensgefahr geführt. Ein Schlag mit einem Baseballschläger gegen den Kopf sei erfahrungsgemäss und gemäss allgemeinem Wissen geeignet, schwere Verletzungen wie Schädel- brüche und Hirnblutungen zu verursachen, welche ihrerseits lebensbedrohliche Folgen zeitigen und/oder zu bleibenden Schäden führen könnten. Die Gefahr schwerer Kopfverletzungen bestehe einerseits unmittelbar durch den Schlag und andererseits durch den anschliessenden Aufprall auf dem Boden, insbesondere
- 21 - wenn der Schlag unvermittelt vollzogen werde. Auch sei der Tatort geeignet ge- wesen, den Eintritt einer schweren Kopfverletzung zu begünstigen, habe es doch eine Treppe mit Metallgeländer dort gehabt. Bei seiner Vorgehensweise habe sich das Risiko einer lebensgefährlichen bzw. schweren Verletzung des Privatklägers dem Beschuldigten 2 als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass sein Ver- halten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden könne. Beim Privatkläger seien zwar aus den Schlägen keine schweren Körper- verletzungen resultiert. Das dem Beschuldigten anrechenbare Verhalten sei im damaligen Zeitpunkt jedoch bereits vollzogen gewesen und die dann schliesslich resultierenden Verletzungen hätten nicht mehr in der Macht der Täter gelegen. Es sei daher von einem vollendeten Versuch auszugehen. Damit habe sich der Be- schuldigte 2 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 228 S. 56- 60).
2. Standpunkt Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 liess anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst als Eventualstandpunkt geltend machen, dass selbst wenn Baseballschläger mitgeführt worden wären und er sie gesehen hätte, nicht erstellt werden könne, dass er aufgrund dessen Schläge gegen den Kopf des Privatklägers gebilligt habe (Urk. 435 S. 26).
3. Würdigung 3.1 Zunächst kann bezüglich die rechtlichen Darlegungen in Bezug auf Mittäter- schaft und schwere Körperverletzung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 228 S. 57 und S. 59). 3.2 Vorliegend ist wie oben unter Erwägung Ziffer III. 4. festgehalten erstellt, dass der Beschuldigte 2 den Privatkläger am späten Abend des 11. Oktober 2018 anrief, um mit ihm ein Treffen zu vereinbaren und ihm später mitteilte, er (der Be- schuldigte 2) sei nun vor Ort. Dort wartete der Beschuldigte 2 zusammen mit drei
- 22 - weiteren Personen auf den Privatkläger. Dabei trug mindestens eine Person sichtbar einen Baseballschläger mit sich. Nachdem der Privatkläger erschienen war, erhielt er nach einem ganz kurzen Gespräch mit dem Baseballschläger einen ersten Schlag gegen seinen Kopf, während der Beschuldigte 2 anwesend war. D._____, der Begleiter des Privatklägers, versuchte darauf wegzurennen. Dabei folgte ihm der Beschuldigte 2 nach draussen, um ihn wieder zurückzuholen. Im weiteren Verlauf der Ereignisse erhielt der Privatkläger weitere Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf. 3.3 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Schläge mit einem Base- ballschläger gegen einen Kopf grundsätzlich geeignet sind, schwere Körperverlet- zungen hervorzurufen (vgl. Urk. 228 S. 59). Gemäss der auch von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung ist ein heftiger Faustschlag ins Gesicht oder ein abrupter Schlag mit dem Ellenbogen/Arm nach der normalen Lebenserfahrung geeignet, schwere Körperverletzungen hervorzurufen. Dasselbe muss für einen Schlag mit einem Baseballschläger gegen einen Kopf gelten. Bei einem Schlag mit einem Baseballschläger ist naturgemäss die Schlagheftigkeit grösser. Sodann kann auf- grund der Hebelwirkung die Wirkung eines nicht mit grosser Heftigkeit ausgeführ- ten Schlages mit einem Baseballschläger beträchtlich sein. Damit ist davon aus- zugehen, dass Schläge mit einem Baseballschläger gegen Kopf und Körper eines Menschen den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB erfüllen können, auch wenn in der Folge das Opfer keine schweren Körperverletzungen erleidet (vgl. dazu auch Urteil des Obergericht des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2014, Verfahren Geschäfts-Nr. SB140282-O, E. IV. 1.5; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2013, 6B_330/2012, E. 4.2). Dies gilt auch vorliegend. Einerseits wurde der erste Schlag gegen den Kopf des Privatklägers mit dem Baseballschläger unvermittelt und sehr bald nach dem Aufeinandertreffen der Beteiligten ausgeführt. So gab beispielsweise der Zeuge D._____ an, es seien zwei oder drei Worte gewechselt worden bzw. er sei nach 15 Sekunden oder vielleicht sogar noch früher nach dem Beginn der Ereignisse weggerannt. Es sei sehr schnell passiert (Urk. 10/20 S. 6- 8). Der Privatkläger hatte erklärt, nachdem er auf den Beschuldigten 2 und des- sen Begleiter gestossen sei, habe er kurz mit dem Beschuldigten 2 gesprochen
- 23 - und gefragt, was los sei. Der Beschuldigte 2 habe gesagt, er sollte mitkommen. Der Privatkläger habe geantwortet, er komme nirgendwohin. Dann habe er schon den ersten Schlag erhalten (Urk. 165 S. 165). Es sei sehr schnell gegangen (Urk. 8/7 S. 12). Sodann muss der erste Schlag mit dem Baseballschläger mit ei- ner gewissen Heftigkeit erfolgt sein, schildert doch der Privatkläger, er sei auf den Boden gefallen (u.a. Urk. 165 S. 4). Auch der Zeuge D._____ gab an, der Privat- kläger habe den ersten Schlag erhalten und habe dann auf dem Boden gelegen (Urk. 10/20 S. 7). 3.4 Wie bereits mehrfach ausgeführt ist erstellt, dass eine Person der Gruppe um den Beschuldigten 2 sichtbar einen Baseballschläger mit sich trug, als man den Privatkläger aufsuchte und dass der Beschuldigte 2 anwesend war, als dem Privatkläger mit diesem Baseballschläger der erste (von mehreren) Schlägen gegen den Kopf versetzt wurde. Sodann ist weiter davon auszugehen, dass man den Privatkläger an jenem Abend aufsuchte, um mit ihm – aus welchem Grund auch immer – abzurechnen. Es kann jedenfalls nicht ernsthaft davon ausgegan- gen werden, man habe den Privatkläger in einer Gruppe von vier Personen, wo- von mindestens eine einen Baseballschläger mit sich trug, und dies um 23.30 Uhr aus einem anderen Grund aufgesucht. Dies war offensichtlich auch dem Beschul- digten 2 klar, andernfalls hätte er den Privatkläger nicht angerufen und ihn um ein Treffen gebeten, wobei er es unterliess, dem Privatkläger mitzuteilen, dass er in Begleitung von weiteren Personen ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 den Privatkläger anrief, als man vor Ort war und ihn bat, zum Beschuldigten 2 und seinen Begleitern (wovon mindestens einer, auch für den Beschuldigten 2 sicht- bar, einen Baseballschläger mit sich trug) herunterzukommen, belegt, dass der Beschuldigte 2 den Entschluss, mit dem Privatkläger abzurechnen, voll mittrug. Wird in einer solchen Situation von einer beteiligten Person ein Baseballschläger mit sich getragen, muss für alle weiteren Beteiligten nach der allgemeinen Le- benserfahrung klar sein, dass dieser Baseballschläger auch zum Einsatz kommen wird. Es wurde auch sofort zugeschlagen, als der Privatkläger unten war. Es gab keine Wortwechsel oder eine Diskussion, sondern nichts anders als ein gewaltsamer
- 24 - Übergriff auf den Privatkläger mit einem Baseballschläger. Die Beteiligung des Beschuldigten 2 an diesem Übergriff war demnach direktvorsätzlich. Dabei nahm er im Mindesten auch billigend in Kauf, dass der Baselballschläger gegen den Privatkläger eingesetzt werden würde. Es wurden denn auch in der Folge mit dem Baseballschläger Schläge gegen den Kopf des Privatklägers ausgeführt, der erste in Anwesenheit des Beschuldigten 2. Dass der Beschuldigte 2 die Geschehnisse auch in diesem Stadium der Ereignisse – d.h. die Schläge mit dem Baseball- schläger gegen den Privatkläger bzw. dessen Kopf – voll mittrug, manifestierte er dadurch, dass er dem Zeugen D._____, welcher nach dem ersten Schlag gegen den Privatkläger wegrannte, nachsetzte und ihn zurückholte. Auf diese Weise verhinderte der Beschuldigte 2, dass D._____ Hilfe holen oder das Vorgehen der Gruppe um den Beschuldigten 2 in anderer Weise "stören" konnte. 3.5 Wie bereits dargelegt, können Schläge mit einem Baseballschläger gegen Kopf und Körper eines Menschen den Tatbestand der versuchten schweren Kör- perverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB erfüllen, auch wenn in der Folge das Opfer keine schweren Körperverletzungen erleidet. Dies musste auch dem Beschuldigten 2, welcher zumindest billigend in Kauf nahm, dass dem Privatkläger Schläge mit dem Baseballschläger versetzt würden, klar gewesen sein. Insbesondere war der Beschuldigte 2 wie erwähnt anwesend, als dem Pri- vatkläger ein (erster) Schlag mit einem Baseballschläger gegen den Kopf versetzt wurde und er beteiligte sich wie oben ausgeführt weiter an den Ereignissen. Dass bei Schlägen gegen den Kopf im Allgemeinen und insbesondere mit einem Base- ballschläger das Risiko schwerer Verletzungen mit bleibenden Schäden oder le- bensbedrohlichen Verletzungen besteht, entspricht der normalen Lebenserfah- rung und ist allgemein bekannt. Auch war dem Beschuldigten 2 bekannt, dass der Privatkläger einen gebrochenen Zeh hatte und seine Standfestigkeit entspre- chend eingeschränkt war. Der Privatkläger hatte diesbezüglich in glaubhafter Weise ausgeführt, er habe dem Beschuldigten 2 am Telefon gesagt, er könne nicht zum Kiosk "I._____" kommen, da er, der Privatkläger, den Zeh gebrochen habe (Urk. 165 S. 6). Entsprechend musste der Beschuldigte 2, der in seinen in- tellektuellen Fähigkeiten nicht eingeschränkt ist, nicht nur damit rechnen, dass der Privatkläger als direkte Folge eines Schlages gegen den Kopf eine schwere Kopf-
- 25 - verletzung davon tragen könnte, sondern auch, dass der Privatkläger umfallen und sich als Folge des Sturzes eine schwere Verletzung zuziehen könnte. Folg- lich ist dem Beschuldigten 2 auch in subjektiver Hinsicht eine schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB vorzuwerfen, wobei es beim Versuch blieb, da der Privatkläger durch die Schläge keine schweren Verletzungen erlitt. Am Gesagten vermag wie bereits dargelegt nichts zu ändern, dass die Schläge mit dem Baseballschläger so ausgeführt wurden, dass sie vom IRM in seinem Gutachten nicht klarerweise als solche erkannt werden konnten.
4. Fazit Zusammenfassend ist somit der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte 2 ist der versuchten schweren Körperverletzung Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Allgemeines 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt bestimmt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 228 S. 62; S. 67 f.). 1.2 Während die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB mit ei- ner sechs Monate bis zehn Jahren sanktioniert wird, beträgt der Strafrahmen für ein Vergehen gegen das Waffensetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, besteht bei beiden Delikten trotz Vorliegen eines Strafmilderungs- (schwere Körperverlet- zung) bzw. Strafschärfungsgrundes (Vergehen gegen das Waffengesetz) kein An- lass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
2. Versuchte schwere Körperverletzung 2.1 Tatkomponente
- 26 - 2.1.1 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er- folgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Bei der Bewer- tung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objek- tive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Insbesondere sind in dieser Hinsicht das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters zu beurteilen (Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], StGB / JStG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 7 ff.). 2.1.2 Bezüglich die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz zunächst festzu- halten, dass dem Beschuldigten 2 die Verletzungen anzulasten sind, welche der Privatkläger durch Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf erlitten hat. Wie bereits ausgeführt waren dies ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Bluter- güsse und teilweise Schwellungen am Kopf. Der Beschuldigte 2 führte zwar selbst keine Schläge aus, war jedoch bei der Ausführung der Tat im massgeblicher Wei- se beteiligt, indem er sein Verhältnis zum Privatkläger ausnutzte, um diesen dazu zu bewegen, den Beschuldigten 2 und seine Begleiter zu treffen. Auch wenn der Beschuldigte 2 nicht während der gesamten Geschehnisse vor Ort war, so trug er doch die Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf mit und verhinderte durch sein Tun auch, dass der Begleiter des Privatklägers Hilfe holen konnte. Sodann waren der Beschuldigte 2 und seine drei Begleiter dem Privatkläger zahlenmässig überlegen, auch erfolgte der Angriff auf den Privatkläger in dessen vertrauter Umgebung, an seinem Wohnort. Die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz als keineswegs mehr leicht einzustufen. 2.1.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldig- ten 2 nicht nur von einer Gleichgültigkeit der psychischen und physischen Unver- sehrtheit des Privatklägers zeugt, sondern auch von einer hohen Gewaltbereit- schaft und einer rechten Skrupellosigkeit. Immerhin lockte der Beschuldigte 2 den ihm bekannten Privatkläger aus nichtigen Gründen regelrecht in eine Falle. Dem Beschuldigten 2 ist allerdings zu Gute zu halten, dass er selbst den Privatkläger nicht tätlich anging. Insgesamt wiegt aber auch die subjektive Tatschwere kei- neswegs mehr leicht.
- 27 - 2.1.4 Damit ist das Verschulden des Beschuldigten 2 in Bezug auf die schwere Körperverletzung keineswegs mehr leicht. Dementsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe in der Mitte des Strafrahmens von Art. 122 StGB festzusetzen, auf eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten. 2.2 Versuch Es ist zu berücksichtigen, dass es beim Versuch blieb und eine durch die Schläge gegen den Kopf verursachte schwere Körperverletzung beim Privatkläger aus- blieb. Mit der Vorinstanz ist aber festzuhalten, dass dies letztlich dem Zufall ge- schuldet blieb und der Beschuldigte 2 seinerseits alles Notwendige unternahm, um den Erfolg eintreten zu lassen. Damit liegt ein vollendeter Versuch vor. Eine Strafminderung erweist sich allerdings dennoch als gerechtfertigt, hatte sich doch der Beschuldigte 2 nicht durch aktives Handeln dafür eingesetzt, dass es zu schweren Körperverletzungen kommt. Der Versuch ist unter diesen Umständen mit einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um 20 Monate zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 40 Monate verbleibt. 2.3 Täterkomponente 2.3.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (Heimgartner, a. a. O., N 14 ff.). 2.3.2 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Darlegungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 228 S. 70 f.). Es hat sich seither nichts Wesentliches daran geändert (Urk. 334 S. 1). Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Gegeben- heiten zu entnehmen.
- 28 - Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (vgl. Urk. 228 S. 71), dass der Beschuldigte 2 kein Nachtatverhalten an den Tag legte, welches eine Strafminderung erfordern würde. Straferhöhend wirkt sich die Vorstrafe aus. Der Beschuldigte 2 wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 5. September 2016 wegen versuchter Erpressung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz und Übertretung der Verkehrsregelverordnung zu einem bedingten Freiheits- entzug von einem Monat bei einer Probezeit von 24 Jahren verurteilt. Weiter wur- de eine ambulante Massnahme angeordnet, welche am 22. August 2017 aufge- hoben wurde (Urk. 272). Etwas mehr als ein Jahr nach Aufhebung der ambulan- ten Massnahme kam es zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall. Unter diesen Umständen und insbesondere da es sich bei der versuchten Erpressung insofern um eine einschlägige Vorstrafe handelt, da auch dort auf die psychische Integrität der geschädigten Person eingewirkt wurde, ist die Einsatzstrafe um 6 Monate auf 46 Monate zu erhöhen. 2.4 Fazit Der Beschuldigte 2 wäre somit für die versuchte schwere Körperverletzung zu ei- ner Strafe von 46 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Aufgrund des Ver- schlechterungsgebots – hat doch lediglich der Beschuldigte 2 die Berufung erklärt und wurde er von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten verur- teilt – wird erst nach der Strafzumessung für das Vergehen gegen das Waffenge- setz festzulegen sein, zu welcher Freiheitsstrafe der Beschuldigte 2 für die ver- suchte schwere Körperverletzung zu verurteilen ist.
3. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz 3.1 Strafrahmen Der Strafrahmen von Art. 33 Abs. 1 WG beträgt wie ausgeführt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die mehrfache Tatbegehung kann sich zwar grundsätzlich strafschärfend auswirken (Art. 49 Abs. 1 StGB), erreicht jedoch vor- liegend nicht ein Ausmass, so dass der Strafrahmens zu verlassen wäre. Somit ist vom ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe auszugehen.
- 29 - 3.2 Strafart 3.2.1 Die Vorinstanz fällte für das Vergehen gegen das Waffengesetz eine Frei- heitsstrafe aus. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, das Verschulden in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz würde zwar eine Geld- strafe als Sanktion grundsätzlich noch zulassen. Allerdings habe die Ausfällung einer Freiheitsstrafe den Beschuldigten 2 in der Vergangenheit nicht vor weiterer Delinquenz abhalten lassen. Sodann sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 2 davon auszugehen, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könne (Urk. 228 S. 72). 3.2.2 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Art der auszufällenden Sanktion verwiesen werden (Urk. 228 S. 71 f.). 3.2.3 Wie auch die Vorinstanz richtigerweise festhält, lässt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – das Verschulden des Beschuldigten 2 in Bezug auf die Wider- handlung gegen das Waffengesetz die Ausfällung einer Geldstrafe zu. In Bezug auf einen Vollzug einer Geldstrafe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 im Moment mit Ausnahme des Pekuliums kein Einkommen erzielt und seine finanzi- ellen Verhältnisse ungünstig sind. Zudem besteht ein sachlicher Zusammenhang zur versuchten schweren Körperverletzung, welche ebenfalls mit einem gefährli- chen Gegenstand begangen wurde. Eine Ahndung mit einer Freiheitsstrafe er- scheint deshalb auch als spezialpräventiven Überlegungen als geboten. 3.2.4 Für das Vergehen gegen das Waffengesetz ist nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Kör- perverletzung ist alsdann in Wahrnehmung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 3.3 Tatkomponente In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, zu zwei Zeitpunkten insgesamt drei Mes- ser erwarb, welche einhändig bedienbar sind. Es ist allerdings mangels Anhalts- punkte für das Gegenteil davon auszugehen, dass er diese Messer in der Öffent-
- 30 - lichkeit nicht auf sich trug; sie wurden denn auch im Rahmen einer Hausdurchsu- chung sichergestellt. Das Tatverschulden ist mit der Vorinstanz als sehr leicht zu bewerten. Auch in subjektiver Hinsicht liegt ein sehr leichtes Verschulden vor. Der Beschuldigte 2 hatte die Messer offensichtlich eher aus ästhetischen Gründen erworben, hatte er sie doch offenbar in einer Vitrine ausgestellt (vgl. Urk. 7/4 S. 23). Insgesamt ist das Verschulden als sehr leicht zu werten und die Einzelstrafe auf drei Monate festzusetzen. 3.4 Täterkomponente Der Beschuldigte 2 erwies sich in Bezug auf den Besitz der fraglichen Messer von Beginn weg als geständig, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zu den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 kann auf die unter obiger Erwägung Ziffer V. 2.3.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Ihnen können wie be- reits festgehalten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnommen wer- den. Das Geständnis des Beschuldigten 2 ist strafmindernd zu berücksichtigen. Straf- erhöhend wirkt sich die bereits erwähnte Vorstrafe aus dem Jahr 2016 aus (vgl. Erwägung Ziffer V. 2.3.2). Damit bleibt es bei einer Einzelstrafe von drei Monaten. 3.6 Fazit In Anwendung des Asperationsprinzips wäre die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung von 46 Monaten um einen Monat auf 47 Monaten zu erhöhen.
4. Anpassung Freiheitsstrafe Der Beschuldigte 2 wurde von der Vorinstanz insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten verurteilt (Urk. 228 S. 95). Vorliegend wäre der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten zu verurteilen. Aufgrund des Verschlechte- rungsgebotes bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten.
- 31 -
5. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte 2 befand sich in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfah- ren vom 12. Oktober 2018, 2.30 Uhr (Urk. 27/2/1 S. 1), bis und mit dem heutigen Tag, also insgesamt exakt 1'000 Tage, in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der Anrechnung von 1'000 Tagen Haft im Sinne von Art. 51 StGB an die auszu- fällende Strafe steht nichts entgegen.
6. Fazit Der Beschuldigte 2 ist damit zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten zu verurtei- len, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 1'000 Tagen anzurechnen ist. VI. Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB
1. Vorinstanz Die Vorinstanz ordnete beim Beschuldigten 2 wegen Vorliegens einer psychi- schen Störung eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an. Nach Darle- gung des wesentlichen Inhalts des psychiatrischen Gutachtens über den Be- schuldigten 2 führte sie zusammengefasst aus, beim Beschuldigten 2 seien bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme keine allzu strengen Anforderun- gen an die Therapiewilligkeit zu stellen. Gemäss Gutachten von Dr. med. J._____ vom 12. August 2019 (nachfolgend: Gutachten) tendiere der Beschuldigte 2 zu vermehrter Schuldbezichtigung und fehlender Verantwortungsübernahme für sei- ne Taten. Eine Therapiemotivation werde häufig erst im Rahmen der Behandlung erarbeitet, weshalb lediglich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit vorausgesetzt sei. Da sich der Beschuldigte 2 in der Vergangen- heit einer ambulanten Massnahme nicht widersetzt habe, sei ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft und Massnahmewilligkeit zu bejahen. Eine ambulante Massnahme erweise sich angesichts der begangenen Taten als verhältnismässig und sie sei gemäss den gutachterlichen Darlegungen geeignet und erforderlich, um der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen (Urk. 228 S. 82-85).
- 32 -
2. Vorbringen Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 bringt im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme vor, bei ihm fehle es an der für eine Massnahme notwendigen Therapiewilligkeit. Im Weiteren könne nicht auf das vorliegende Gutachten abgestellt werden. Es handle sich um ein Aktengut- achten. Die persönliche Untersuchung gehöre allerdings zum Standard der foren- sisch-psychiatrischen Begutachtung. Fehle sie, solle sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Gutachter darüber äussern, ob die Fra- ge ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschrän- kungen beantwortbar sei. Vorliegend habe der Gutachter festgehalten, aufgrund der fehlenden persönlichen Exploration seien die Schlussfolgerungen mit ent- sprechender Zurückhaltung zu werten. In den von ihm vorgenommenen Schluss- folgerungen deklariere der Gutachter dann aber nicht, wo die Schlussfolgerungen mit welcher Zurückhaltung betrachtet werden müssten. Auch lege er nicht dar, wo die persönliche Exploration ausschlaggebend wäre. Das Gutachten sei daher nicht verwertbar. Sodann sei der Gutachter immer von der Prämisse, der Be- schuldigte 2 habe vollumfänglich die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Handlungen begangen, ausgegangen. Damit müssten sich zwingend auch die Schlussfolgerungen des Gutachtens ändern. Entsprechend könne nicht auf das vorliegende Gutachten abgestellt werden (Urk. 171 S. 17-19; Urk. 345 S. 27; Prot. II S. 17).
3. Gutachten 3.1 Verwendung im vorliegenden Verfahren 3.1.1 Es dürfte unbestritten sein, dass für eine fundierte Begutachtung grundsätz- lich erforderlich ist, dass sich der Gutachter einen persönlichen Eindruck vom Exploranden verschafft, in dem er mit diesem ein eingehendes Gespräch führt (vgl. u.a. BGE 127 I 54 E. 2). Das Bundesgericht hielt im Weiteren fest, Aktengut- achten müssten die Ausnahme darstellen. Ein Aktengutachten komme in Be- tracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar sei oder sich einer Be- gutachtung verweigere. Ob sich bei einer derartigen Konstellation ein Aktengut-
- 33 - achten verantworten lasse, habe in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen. In einem anderen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, ein Explorand, welcher sich einem persönlichen Gespräch mit dem Gutachter verweigert habe, könne anschliessend nicht geltend machen, das erstellte Gut- achten sei mangelhaft, nachdem keine persönliche Exploration stattgefunden ha- be (Urteil 1B_117/2014 vom 9. April 2014 E. 2.2.2.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 nach dem Gesagten aus der Tatsache, dass es sich beim vorliegenden Gutachten um ein Aktengutachten handelt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Er liess seinen damaligen amtli- chen Verteidiger nach Zustellung des Gutachtensauftrags der Anklagebehörde mitteilen, er, der Beschuldigte 2, wolle ausdrücklich nicht mit dem Gutachter spre- chen und er mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 29/2/6). Nachdem der Gutachter Dr. med. J._____ darauf den Beschuldig- ten 2 dennoch im Gefängnis aufsuchte, um ein Explorationsgespräch durchzufüh- ren, habe der Beschuldigte 2 ihm (dem Gutachter) persönlich mitgeteilt, er wolle sich der Exploration nicht stellen (Urk. 29/2/12 S. 1). Damit hat es der Beschuldig- te 2 selbst zu verantworten, dass über ihn lediglich ein Aktengutachten erstellt werden konnte. Der Gutachter hat sodann in seinen Ausführungen jeweils in genügender Weise deklariert, auf welche Informationen er sich bei seiner Beurteilung abstützte und wo er aufgrund der fehlenden persönlichen Exploration nicht alle Grundlagen für seine Beurteilung hatte (z.B. Urk. 29/2/12 S. 32: "Da [der Beschuldigte 2] die Ex- ploration verweigerte, wurde das Rating für die Klinischen und Risikomerkmale zurückhaltend vorgenommen"; vgl. auch S. 40, wonach die nachfolgenden Schlussfolgerungen zurückhaltend vorgenommen würden). Offensichtlich konnte der bekanntermassen erfahrene Gutachter Dr. med. J._____ sämtliche der ihm von der Anklagebehörde vorgelegten Fragen auch ohne die persönliche Explora- tion des Beschuldigten 2 beantworten. Andernfalls hätte er dies zweifellos ent- sprechend im Gutachten vermerkt. 3.1.2 Soweit der Beschuldigte 2 geltend macht, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, sei es doch unter der Prämisse erstellt worden, dass er sich so
- 34 - wie in der Anklageschrift vorgeworfen verhalten habe (vgl. Urk. 345 S. 27, Prot. II S. 17), ist Folgendes festzuhalten: Der Gutachter präsentiert seine Befunde unter dem Vorbehalt des Zutreffens des Tatvorwurfs, wie er dann später in der Anklage festgehalten wurde (Urk. 29/2/12 S. 41). Die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 vorliegend nicht gemäss Anklage schuld gesprochen wird, führt nicht dazu, dass die im Gutachten vorgenommene Beurteilung nicht mehr zutreffen kann. Wie dargelegt ist der Beschuldigte 2 der Beteiligung an einem schweren Gewaltdelikt schuldig zu sprechen, einer versuchten schweren Körperverletzung. Auch wenn nicht erstellt werden konnte, dass der Beschuldigten 2 sich an einer versuchten vorsätzlichen Tötung beteiligte, ist ihm zur Last zu legen, dass er billigte bzw. in Kauf nahm, dass einem Menschen schwere Verletzungen zugefügt werden. Wie die Vorinstanz mit zutreffenden Ausführungen festhielt (vgl. Urk. 228 S. 82 f.) ba- sierte der Gutachter seine Beurteilung einerseits darauf, wie sich ihm das Ge- samtbild präsentierte, bestehend u.a. aus Informationen aus Vorakten sowie das Verhalten des Beschuldigten im Verfahren. Andererseits ist den Ausführungen des Gutachters zu entnehmen, dass er den ihm (dem Gutachter) vorgelegten Sachverhalt in erster Linie als schweres Gewaltdelikt bewertete und nicht etwa als (versuchtes) Tötungsdelikt (vgl. Urk. 29/2/12 S. 40-44, S. 46/47). So spricht der Gutachter beispielsweise von einer Rückfallgefahr für "erneute schwere Gewalt" (Urk. 29/2/12 S. 46). Unter diesen Umständen kann auch angesichts des vorlie- gend erfolgenden Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung – einem schweren Gewaltdelikt – auf die Schlussfolgerungen im Gutachten abge- stellt werden. 3.1.3 Zusammenfassend ist damit das über den Beschuldigten 2 erstellte Gutach- ten im vorliegenden Verfahren verwertbar. 3.2 Ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) 3.2.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, wenn ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1
- 35 - StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbunde- ne Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrschein- lichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige zuverläs- sig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da es ansonsten gegen Art. 9 BV verstossen würde (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). 3.2.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in ande- rer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, son- dern ambulant behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 3.2.3 Der Beschuldigte 2 machte sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig, womit er eine mit Strafe bedrohte Tat im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB begangen hat. 3.2.4 Vorliegend steht dem Gericht wie bereits ausgeführt das Gutachten von Dr. med. J._____ vom 12. August 2019 als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung (Urk. 29/2/12). Dem Gutachten liegen die von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Akten zugrunde (Urk. 29/2/12 S. 4). Das Gutachten legt alle wesentlichen Umstände nachvollziehbar dar, erläutert die relevanten Prognose- instrumente und die Bedeutung der Auswertungen. Ausserdem nimmt der Gut- achter eine einlässliche Einschätzung des Gesundheitszustandes und der zweck- mässigen, in deliktpräventiver Hinsicht Erfolg versprechenden Massnahmen vor.
- 36 - Das Gutachten ist klar und widerspruchsfrei, so dass im Folgenden darauf abge- stellt werden kann. 3.2.5 Zunächst ist festzuhalten, dass der Gutachter die Anordnung einer ambu- lanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB beim Beschuldigten 2 für angezeigt hält, um den Beschuldigten 2 zu fördern und die Rückfallgefahr zu senken. Im Zentrum der therapeutischen Bemühungen sollte eine Verbesserung der Proble- meinsicht und Veränderungsbereitschaft, von Transparenz und Compliance ste- hen, inhaltlich die Bearbeitung der dissozialen Persönlichkeitsmerkmale und des Umgangs mit Cannabis und Waffen (Urk. 29/2/12 S. 44). In Bezug auf das Vorliegen einer schweren psychischen Störung (Art. 63 Abs. 1 StGB) ist festzuhalten, dass der Gutachter beim Beschuldigten 2 zur Zeit der Tat- begehung und auch aktuell das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsakzen- tuierung (differenzialdiagnostisch bereits eine dissoziale Persönlichkeitsstörung) diagnostiziert (ICD-10: 60.2). Weiter habe der Beschuldigte 2 einen problemati- schen Umgang mit Cannabis aufgewiesen. Eine Suchtproblematik im engeren Sinne liege jedoch nicht vor, das Gesamtausmass der Problematik sei mindes- tens mittelgradig (Urk. 29/2/12 S. 41 und S. 46). Des Weiteren bestand gemäss Ausführungen des Gutachters ein direkter Zusammenhang zwischen der tatzeit- aktuellen psychischen Störung und dem Tatverhalten (Urk. 29/2/12 S. 46), womit auch die Voraussetzung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB gegeben ist, wonach der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt haben muss, welche mit seinem Zu- stand in Zusammenhang steht. 3.2.6 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB muss die ambulante Massnahme geeignet sein, die Gefahr der Verübung weiterer Delikte zu verhindern oder zu vermindern. Demnach muss sich der Gutachter in diesem Zusammenhang zum Rückfallrisiko des Täters äussern. Der Gutachter nimmt gestützt auf das Prognoseinstrument HCR-20 V3 (Douglas, Hart, Webster, Befrage) sowie das Prognoseinstrument VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) und der Psychopathy Checklist eine nach- vollziehbar begründete Risikoeinschätzung hinsichtlich der Rückfallwahrschein- lichkeit vor. Gemäss dem Prognoseinstrument HCR-20 V3 – bei welchem auf- grund der fehlenden Exploration durch den Gutachter das Rating für die Klini-
- 37 - schen und Risikomerkmale zurückhaltend vorgenommen worden sei – sei das Ri- siko von zukünftigen Gewalthandlungen als mindestens mittel einzuschätzen (Urk. 29/2/12 S. 32). Die Auswertung des PCL-R habe 14 Punkte und diejenige des VRAG die Risikokategorie 7 mit + 12, korrigiert 15 Punkten, ergeben, ent- sprechend einem Rückfallrisiko für Gewalthandlungen von 55 % innert 7 Jahren und 64 % innert 10 Jahren (Urk. 29/2/12 S. 33-35). Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, es bestehe beim Beschuldigten 2 eine deutliche Rückfallgefahr für generelle Gewalthandlungen (Urk. 29/2/12 S. 35). Unabhängig vom Ergebnis der durch die Prognoseinstrumente ermittelten Rückfallgefahr hielt der Gutachter fest, die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung (differenzialprognostisch dissoziale Persönlichkeitsstörung) sowie der Cannabiskonsum würden die Legalprognose belasten. Aus diesen Problembereichen gingen weitere prognoserelevante Defizi- te hervor wie eine Gewaltbereitschaft, Externalisierungstendenzen, mangelnde Verantwortungsübernahme, unzureichende Beeindruckbarkeit durch Sanktionen, mangelnde Offenheit sowie unzureichende Veränderungsbereitschaft. Auch be- stehe eine Waffenaffinität. Zusammenfassend sei die Rückfallgefahr für erneute schwere Gewalt als moderat-deutlich einzustufen, bezüglich minderschwerer Ge- walt als deutlich. Bezüglich Betäubungsmitteldelikte sei von einer hohen Rückfall- gefahr auszugehen, bezüglich Verstössen gegen das Waffengesetz von einer mindestens moderaten Rückfallgefahr. Für Eigentumsdelikte inklusive Raub sei ebenfalls von einer moderat-deutlichen Rückfallgefahr auszugehen. Die ungünsti- ge Legalprognose ergebe sich aus der biographischen Weiterführung dissozialer Handlungsmuster mit Chronifizierung und Progredienz. Nach Jugendstrafen und deliktpräventiver Therapie habe der Beschuldigte 2 weiterhin Cannabis konsu- miert und sich weiter illegale Waffen zugelegt. Auch seien die lebenssituativen Umstände belastend wie z.B. ein unzureichend konstruktiv tragendes familiäres sowie soziales Netz, die mangelnde Tagesstruktur mit gelegentlichen Tempo- rärjobs sowie die finanzielle Situation (Urk. 29/2/12 S. 43 f.). Der Gutachter wies zudem darauf hin, dass sich die ungünstige Legalprognose mit einer deliktspräventiven Therapie signifikant verbessern liesse (Urk. 29/2/12 S. 46).
- 38 - 3.2.7 Weiter stellt sich die Frage der Massnahmebedürftigkeit, der Massnahme- fähigkeit sowie der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten 2. Im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Therapiewilligkeit aber nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Statt der Motivation sollte von der betroffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt wer- den (Urteile des Bundesgerichtes 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3 und 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 5.2). Erstes Ziel einer Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen. Zu beden- ken ist, dass eine mangelnde Einsicht gerade zum Krankheitsbild vieler Störun- gen dazu gehört (BSK-Heer, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 59 N 78 ff.; Trechsel / Borer, in: Trechsel/ Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 59 N 78 ff. StGB). Der Gutachter hielt fest, beim Beschuldigten bestünde eine Massnahmebedürftig- keit bei ausreichender Massnahmefähigkeit, während die Massnahmewilligkeit nicht bekannt sei. Betreffend Massnahmewilligkeit sei mindestens eine Ein- schränkung zu vermuten, zumal der Beschuldigte 2 den Vorwurf der Gewalthand- lung bestreite (Urk. 29/2/12 S. 45 und S. 46 f.). Der Beschuldigte 2 stellte im Berufungsverfahren seine Massnahmewilligkeit klar in Abrede. Er hielt fest, dass er keine Massnahme brauche und wolle. Er fühle sich gesund. Wenn er Hilfe bräuchte, würde er sie sich holen. Eine Massnahme würde er nicht akzeptieren und ans Bundesgericht weiterziehen (Urk. 344 S. 3). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte über keinerlei Mass- nahmewilligkeit für die Anordnung einer ambulanten Massnahme verfügt. Der Be- schuldigte befindet sich mittlerweile seit 1000 Tagen in Untersuchungs- und Si- cherheitshaft, weshalb er einen grossen Teil der auszusprechenden Freiheitsstra- fe von 43 Monaten bereits verbüsst hat, was unter dem Aspekt der Verhältnis- mässigkeit und Zweckmässigkeit einer (vollzugsbegleitenden) Massnahme eben- falls zu berücksichtigen ist. Der ins Recht gelegte Führungsbericht des Gefäng- nisses Limmattal vom 18. Juni 2021 fällt durchwegs positiv aus (Urk. 346/1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter festhält, eine gegen den Willen des Beschuldigten 2 angeordnete Behandlung würde eine ge-
- 39 - trübte Erfolgsaussicht bedeuten und die Behandlung wäre wohl verzögert (Urk. 29/2/12 S. 45). Damit wäre eine gegen den Willen des Beschuldigten 2 durchgeführte Behandlung auch vor diesem zeitlichen Hintergrund wenig bzw. kaum erfolgsversprechend. 3.2.8 Nach dem Gesagten ist keine ambulante Massnahme anzuordnen. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen betreffend Zivilansprüche korrekt festgehalten. Auf die entsprechenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 228 S. 86 f., S. 89). 1.2 Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung steht ohne Weiteres fest, dass sich der Beschuldigte 2 in Bezug auf die mit dem Baseballschläger ausgeführten Schläge auch im zivilrechtlichen Sinne (Art. 41 OR) widerrechtlich und schuldhaft gegen- über dem Privatkläger verhalten hat.
2. Schadenersatz Gestützt auf das unter obiger Ziffer ausgeführte ist mit der Vorinstanz festzustel- len, dass der Beschuldigte 2 dem Privatkläger gegenüber für kausale Folgen aus den Schlägen gegen den Kopf des Privatklägers dem Grundsatz nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzan- spruches ist der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Genugtuung 3.1 Die Vorinstanz hielt mit zutreffender Begründung fest, dass und aus welchen Gründen der Privatkläger grundsätzlich einen Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung hat. Die Vorinstanz legte auch dar, unter welchen Folgen der Tat der Privatkläger in physischer und psychischer Hinsicht leidet. Auf die entsprechen-
- 40 - den Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 228 S. 90 f.). In Bezug auf den Beschuldigten 2 hielt die Vorinstanz fest, er sei für die Folgen aus den Schlägen gegen den Kopf des Privatklägers zur Verantwortung zu zie- hen. Die Schläge hätten unter anderem in einem Schädel-Hirn-Trauma resultiert, das die Verletzung eines besonders wichtigen Organs, des Gehirns, darstelle. Der Beschuldigte 2 sei auch an der überfallartigen Ausführung der Tat beteiligt gewe- sen und habe insbesondere das Vertrauen des Privatklägers missbraucht. Daher sei er für das psychische Leiden des Privatklägers zu einem gewissen Grad mit- verantwortlich. Er sei an der insgesamt zu leistenden Genugtuungssumme (von Fr. 25'000.–) zur solidarischen Leistung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
12. Oktober 2018 zu verpflichten (vgl. Urk. 228 S. 91 f.). 3.2 Der Privatkläger beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte 2 sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 9'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2018 auszurichten. Zur Begründung führt er aus, der Privat- kläger habe nebst den Schnittverletzungen auch Hirnverletzungen davongetra- gen, für welche der Beschuldigte mitverantwortlich sei. Er befinde sich seit dem Vorfall in psychiatrischer Behandlung, leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und habe bis heute Angst, sich im öffentlichen Raum frei zu bewegen. Seit der Tat würden ihn Angstzustände plagen. Er sei demnach durch den Fall im Ergebnis sowohl in physischer wie auch in psychischer Hinsicht schwer geschädigt worden und kämpfe bis heute mit den Folgen der Tat (Urk. 347). 3.3 Der Beschuldigte 2 liess im Berufungsverfahren zum Genugtuungsbegehren des Privatklägers geltend machen, dieses sei abzuweisen. Es habe keine blei- benden körperlichen Schäden gegeben. Ob und inwieweit der Privatkläger psy- chische Schäden erlitten habe, könne offen bleiben. Es gehe ihm wohl nicht so schlecht, wenn er jetzt wieder im Gefängnis sei. Die beantragte Höhe der Genug- tuung sei zu hoch (Prot. II S. 18).
- 41 - 3.4 Wie bereits verschiedentlich ausgeführt, sind dem Beschuldigten 2 "ledig- lich" Schläge mit einem Baseballschläger dem Kopf des Privatklägers zuzurech- nen, nicht aber das Zufügen von Schnittwunden. Durch die Schläge gegen den Kopf erlitt der Privatkläger ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (Urk. 13/5). Dem Be- schuldigten 2 ist allerdings auch die Beteiligung an der überraschenden Attacke auf den Privatkläger zur Last zu legen. Im Weiteren hat er das Vertrauen des Pri- vatklägers missbraucht, indem er den nichtsahnenden Privatkläger zu einem Tref- fen bewegte. Dadurch hat der Beschuldigte 2 teilweise die psychischen Folgen der Tat für den Privatkläger mitverursacht. Insgesamt erscheint dafür die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Genugtuung von Fr. 5'000.– als angemessen und ist zu bestätigen. 3.5 Damit ist der Beschuldigte 2 zu verpflichten, sich an der dem Privatkläger zugesprochenen Genugtuung von insgesamt Fr. 25'000.– im Umfang von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Oktober 2018 solidarisch zu betei- ligen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abzuwei- sen. 3.6. Es bleibt – wie vor Vorinstanz – bei einer vom Beschuldigten 2 dem Privat- kläger auszurichtenden Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Oktober 2018. Daher ist weiterhin festzuhalten, dass Fr. 5'000.– von den insgesamt Fr. 25'000.–, welche C._____ als Genugtuung an den Privatkläger zu leisten hat, unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten 2 geschuldet sind. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Da das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Verfahrensausgang nicht abzu- ändern ist, ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 17) zu bestäti- gen (Art. 426 Abs. 1 StGB).
- 42 -
2. Berufungsverfahren 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschuldigte 2 unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen mit Ausnahme der Nichtanordnung einer ambulanten Massnahme, was bei der Kostenregelung nicht ins Gewicht fällt, vollumfänglich. Damit sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. 2.3 Für die Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren werden – ohne des Aufwandes für das Verfassen des Plädoyers und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung – Fr. 8'869.99 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend gemacht (Urk. 343). Dies erscheint ausgewiesen und angemessen. Die Berufungsverhandlung dauerte rund 2 Stunden (vgl. Prot. II S. 14 und 19). Zusätzlich ist der Aufwand für das Ver- fassen des Plädoyers zu entschädigen. Gesamthaft ist der amtliche Verteidiger somit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 13'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. 2.4 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers macht – ohne des Auf- wandes für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung – ein Honorar von insge- samt Fr. 1'800.– geltend (Urk. 341 und 348), was ausgewiesen ist. Zusätzlich ist der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu entschädigen. Gesamthaft ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers somit für sei- ne Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
- 43 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 25. August 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs.1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG.
3. Vom Vorwurf der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
4. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 683 Tage durch Haft erstanden sind.
5. (…)
6. Es wird für den Beschuldigten C._____ eine stationäre therapeutische Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an- geordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
7. (…)
8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
18. Juni 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben: − 1 Mobiltelefon Samsung (A011'929'990) − 1 Rasiermesser einklappbar (A011'930'000) − 1 Rasierklinge eingepackt (A011'930'011)
- 44 - − 1 Mobiltelefon LG (A011'930'022) − 1 Mobiltelefon Wiko (A011'930'033) − 1 Traineroberteil weiss (A011'930'055)
9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
18. Juni 2019 sowie Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben: − 1 Holzkelle (A011'925'534) − 1 Vorschlaghammer (A011'925'545) − 1 Klappmesser Technocraft, schwarz (A011'925'556) − 1 Klappmesser Böker, silber-schwarz (A011'925'567) − 1 Taschenmesser, rot-schwarz (A011'925'578) − 1 Taschenmesser Toolbox, silber-schwarz (A011'925'589) − 1 Messer in Lederscheide, silber-goldfarben (A011'925'590) − 1 Strickmütze schwarz (A011'929'832) − 1 Wagenschlüssel (A011'929'865) − 1 Strickmütze, schwarz (A011'929'901) − 1 Rasiermesser "Sedef" (A011'930'919)
10. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
18. Juni 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben: − 1 Kleidersack mit diversen Kleidungsstücken (A011'925'329) − 1 Winterjacke mit blutverdächtigen Anhaftungen (A011'926'128) − 1 "Adilette" mit blutverdächtigen Anhaftungen (A011'926'162)
11. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
18. Juni 2019 sowie Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Gasdruckpistole "Pietro Beretta Gardone" (A011'926'559) − 1 Pfefferspray KO Jet (A011'930'044) − 2 Minigripp mit Marihuana (A012'202'516)
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12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte C._____ gegenüber dem Privat- kläger B._____ für kausale Folgen aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. (…)
14. (…)
15. (…)
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.00. Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten C._____ betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 28'462.01 Auslagen (Gutachten); Fr. 95.20 Auslagen (Gutachten); Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle; Fr. 6'527.00 Auslagen Polizei; Fr. 20.00 Entschädigung Zeuge; Entschädigung amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 1'893.05 Z1._____ Entschädigung amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 52'920.25 Z2._____; inkl. Akontozahlung). Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten A._____ betragen:
- 46 - Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16'905.70 Auslagen (Gutachten); Fr. 18.25 Auslagen (Gutachten); Fr. 200.00 Auslagen; Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle; Fr. 6'527.00 Auslagen Polizei; Fr. 20.00 Entschädigung Zeuge; Entschädigung amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Fr. 37'754.95 lic. iur. X1._____; inkl. Akontozahlung). Die Entschädigung der Vertretung des Privatklägers B._____ wird auf Fr. 20'723.75 festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. (…)
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 43 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 1'000 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Es wird keine ambulante Behandlung des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
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4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger B._____ für kausale Folgen aus den Schlägen gegen den Kopf des Privatklägers dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten C._____ Fr. 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem 11. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Es wird festgestellt, dass Fr. 5'000.– der Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2018, welche der Beschul- digte C._____ dem Privatkläger B._____ zu leisten hat, unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten A._____ geschuldet sind.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 17) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be- schuldigten A._____; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;
- 48 - − den Vertreter des Privatklägers B._____, im Doppel, für sich und zu- handen des Privatklägers; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be- schuldigten A._____; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − den Vertreter des Privatklägers B._____, im Doppel, für sich und zu- handen des Privatklägers; − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Dienststelle EG-LL; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 49 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw T. Künzle