Sachverhalt
beigemessen haben, geht im Übrigen auch daraus hervor, dass der Privatkläger an der Hauptverhandlung im Verfahren gegen die Beschuldigte zu diesem tätlichen Übergriff gar nicht befragt worden ist (Urk. 97). Die Bestreitung der Beschuldigten bestand hingegen auf entsprechenden Vorhalt aus einer ausholenden Tirade von Gegen-Vorwürfen, wonach der Privatkläger sie bedroht sowie sexuell und tätlich angegriffen habe, um anschliessend bei der Polizei eine Falschanzeige zu deponieren (Urk. 96 S. 16 f.).
- 32 - Auch ohne ärztliches Attest, welches eine Kopfverletzung belegen würde, ist aufgrund der diesbezüglich ausreichend stimmigen Darstellungen des Privat- klägers erstellt, dass die Beschuldigte ihm Ende Januar 2018 am gemeinsamen Wohnort zumindest einmal schmerzhaft mit einer Fernbedienung auf den Kopf geschlagen hat. Dadurch hat sie ohne Weiteres den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt, wofür sie schuldig zu sprechen ist. Da nicht von wiederholter Tatausführung auszugehen ist, liegt kein Fall im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB und somit kein Offizialdelikt vor. Der entsprechend notwendige Strafantrag ist vorhanden (Ordner 11 Dossier D2 Urk. 2).
- 33 -
4. Anklagedossier 3 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs schuldig ge- sprochen. Die Beschuldigte beantragt diesbezüglich – entgegen ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 105 S. 1 ff.; Prot. I S. 20) – einen Freispruch (Urk. 220 S. 1). 4.2. Der Beschuldigten wird betreffend das Jahr 2011 vorgeworfen, am
29. April 2011 gemeinsam mit B._____ gegenüber dem Sozialamt deklariert zu haben, sie würden gemeinsam bloss über CHF 310.25 Bankguthaben verfügen. Tatsächlich hätten sie aber über ein Guthaben von CHF 449.55 verfügt. Zudem habe die Beschuldigte im Juni und Juli 2011 ein Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 5'542.– erzielt. Weiter sei B._____ ab 2011 Besitzer (gemeint wohl Eigentümer) eines Gebäudes mit Garage in K._____ (Kosovo) im Wert von ca. Euro 46'357.– gewesen (Urk. 32). Der für den Vermögensstand relevante Zeitpunkt ist jener der Deklaration, zumal diese die eigentliche der Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung darstellt. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann nicht erstellt wer- den, dass der Wert der bereits im Jahr 2011 gehaltenen Liegenschaften einen den Freibetrag von CHF 10'000.– übersteigenden Wert aufgewiesen haben, zumal nicht klar ist, ob die Parzellen damals bereits bebaut waren (Urk. 126 S. 138 sowie Urk. 75 S. 86 f. im Parallelverfahren SB210009). Die Vorinstanz hat ebenfalls bereits zutreffend erwogen, dass auch hinsichtlich der Bankguthaben auf den Zeitpunkt der Deklaration, mithin den 29. April 2011, abzustellen ist, wobei das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Guthaben von CHF 8.25 vernachlässigbar erscheint. Es kann hierzu ebenfalls auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 126 S. 136 f.). Vor diesem Hintergrund bleibt einzig das von der Beschuldigten erzielte Einkommen rechtlich einzuordnen. Das Erwerbseinkommen bei der N._____ AG hat die Beschuldigte erst in den Monaten Juni und Juli 2011 erwirtschaftet und es wurde ihr entsprechend auch nicht früher ausbezahlt. Für die Deklaration am
29. April 2011 ist dieses Erwerbseinkommen entsprechend nicht von Relevanz.
- 34 - Die Vorinstanz stützt sich sodann darauf, dass die Beschuldigte bereits seit dem
1. Juni 2010 regelmässig durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt worden sei, unter anderem auch am 18. April 2011, mithin kurz vor der fraglichen Deklaration am 29. April 2011 (Urk. 126 S. 136). Mit dieser Argumentation verkennt die Vorinstanz indessen, dass der Beschuldigten eine Nichtdeklaration von Ersatzeinkommen aus der Arbeitslosenversicherung in der Anklageschrift gar nicht vorgeworfen wird. Da die Anklageschrift den Sachverhalt aber abschliessend umschreibt (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann dies der Beschuldigten nun nicht anstelle der Nichtdeklaration von Erwerbseinkommen zum Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der Deklaration im Jahr 2011 lässt sich daher nicht erstellen, dass die Beschuldigte im relevanten Tatzeitpunkt ein in der Anklageschrift erwähntes zu deklarierendes Einkommen erzielt hat oder sie daneben über ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen verfügt hat. Die Beschuldigte ist daher betreffend die Deklaration im Jahr 2011 vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB freizusprechen. 4.3 Zum Jahr 2016 behauptet die Anklagebehörde, entgegen der Vorinstanz sei nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte erst Ende 2016 vom Erwerb der massgeblichen Liegenschaft gewusst habe. Sämtliche Familienmitglieder hätten "zeitnah" vom jeweiligen Erwerb von Grundstücken erfahren. Zur Begründung verweist die Anklagebehörde insbesondere auf die Aussagen des gemeinsamen Sohnes der Parteien, J._____ und macht hierzu geltend, es sei lebensfremd anzunehmen, sie habe nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt von den Liegen- schaften gewusst, zumal die Ehe der Parteien nicht schon immer dysfunktional gewesen sei (Urk. 127 S. 5; Urk. 219 S. 10). Die Vorinstanz hat auch zu diesem Anklagepunkt eine ebenso ausführliche wie präzise Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 126 S. 135-165), insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Sohnes J._____ (Urk. 126 S. 153- 159). Ihr Schluss, für eine Kenntnis der Beschuldigten vor dem Jahr 2016 über den im Jahr 2014 erfolgten Erwerb der Liegenschaft in L._____ gäbe es keine rechtsgenügenden Beweismittel, ist zutreffend. Mangels anderer verbindlicher Beweismittel ist auf die eigene Aussage der Beschuldigten abzustellen. Und wenn
- 35 - diese unbestimmt das Jahr 2016 genannt hat, ist konsequenterweise und zugunsten der Beschuldigten auf das letztmögliche Datum des Jahres 2016 abzustellen (Urk. 126 S. 164). Die pauschale Behauptung der Anklagebehörde, die Grundstückkäufe seien eine gemeinsame Sache der Eheleute gewesen und die Ehe der Parteien sei nicht durchwegs dysfunktional gewesen, vermögen die detaillierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen. Wie bereits eingangs festgehalten, hatte die Beschuldigte bereits vor dem Jahr 2016 Kenntnis von den fraglichen Liegenschaften in K._____ (vgl. vorne E. I.3.2). Zutreffend und ausführlich erwog die Vorinstanz schliesslich, dass die Leistungen der Sozialen Dienste nicht ausgerichtet worden wären, wenn die Beschuldigte und der Privatkläger die beiden Grundstücke in K._____ deklariert hätten (Urk. 126 S. 139 f.). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 220 S. 58 f.) kann im Übrigen nicht gesagt werden, eine Realisierung der Vermögenswerte wäre aufgrund kurzfristiger und geringfügiger Unterstützung ohnehin als nicht zumutbar beurteilt worden. Gemäss den einschlägigen Richtlinien kann die kurzfristige Unterstützung bloss gegen die Zumutbarkeit der sofortigen Realisierung sprechen (vgl. Zürcher Sozialhilfehandbuch, Ziff. 9.3.01 Ziff. 2). Da die Beschuldigte vorliegend keineswegs auf die Grundstücke im Kosovo angewiesen war, erscheint es jedenfalls nicht als von vornherein klar, dass die Realisierung bei korrekter Deklaration als unzumutbar eingeschätzt worden wäre. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Anzufügen bleibt lediglich, dass es sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 220 S. 58) – bei den in den Akten liegenden Auskünfte über den Wert der Liegenschaften (D3 Urk. 2/2/10-17 insbesondere D3 Urk. 2/2/12), welche von der Vorinstanz in die Beweiswürdigung miteinbezogen wurden, nicht etwa um (Wert-)Gutachten im Sinne von Art. 184 StPO handelt, bei welchem die ent- sprechenden Formvorschriften einzuhalten gewesen wären. Vielmehr stellen sie schlicht Urkunden dar, welche – wie auch die Fotografien der fraglichen Liegen- schaften – einer freien Beweiswürdigung zugänglich sind. Die Vorinstanz hat diese daher in zutreffender Weise in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen, welcher – wie ausgeführt – zu folgen ist.
- 36 - 4.4. Insgesamt ist der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs betreffend die Deklaration im Jahr 2016 im Umfang des angefochtenen Urteils zu bestätigen. Hinsichtlich der Deklaration im Jahr 2011 ist die Beschuldigte vom Vorwurf des Betruges freizusprechen.
5. Anklagedossier 4 5.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte schliesslich vom Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Anklagepunkt D4 freigesprochen (Urk. 126 S. 223). Die Verteidigung der Beschuldigten hatte sich vor Vorinstanz einer Verurteilung nicht widersetzt (Urk. 105 S. 1 ff.). Im Berufungsverfahren hält die appellierende Anklagebehörde dafür, die Eheleute A._____B._____ hätten als gemeinsames Projekt im Ausland Grundeigentum erworben, wobei aus soziokulturellen Gründen alleine der Privatkläger nach aussen aufgetreten sei. Der Umstand, dass der Grad der Finanzierung und die Details der Transaktionen im Vorverfahren strittig geblieben seien, ändere nichts daran, dass bei Vermögenswerten, welche möglicherweise mit gemeinsamen Mitteln erworben worden seien, gemäss Art. 200 Abs. 2 ZGB Miteigentum vermutet werde. Das eheliche Vermögen sei im Pfändungsvollzug daher zu deklarieren gewesen, was die Beschuldigte pflichtwidrig unterlassen habe (Urk. 127 S. 5; Urk. 219 S. 11 f.; vgl. Urk. 32 S. 7-9). 5.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausführlich erwogen, das fragliche Grund- eigentum im Ausland sei entgegen der Anklagebehörde nicht eheliches Vermögen, sondern aktenkundig Vermögen des Privatklägers gewesen (Urk. 126 S. 171 f.; vgl. Dossier 3 Ordner 12 Urk. 2/2/9 ff.). Die Anklagebehörde relativiert ihre gegenteilige – und nicht belegte – Behauptung selber, wenn sie in ihrer Berufungserklärung angibt, das Grundeigentum sei "möglicherweise" mit gemeinsamen Mitteln erworben worden und im Miteigentum gestanden (Urk. 127 S. 5; Urk. 219 S. 11). Selbst im massgeblichen Anklagesachverhalt wird inkonsequent zuerst – eindeutig und ausschliesslich – der Privatkläger als "Besitzer" (recte: Eigentümer) der Liegenschaften genannt und werden diese anschliessend als "ehelichen Besitz" (recte: wohl eheliches Gesamteigentum) bezeichnet (Urk. 32 S. 9). Auch der Verweis der Anklagebehörde auf die
- 37 - gesetzliche Vermutung von Art. 200 Abs. 2 ZGB vermag hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts nichts Entscheidendes beizutragen. So besagt Art. 200 Abs. 2 ZGB zwar, dass bei Ehegatten Miteigentum vermutet werde, wenn kein Beweis erbracht werden könne, dass ein Vermögenswert dem einen oder dem anderen Ehegatten gehöre. Es handelt sich dabei indessen um eine gesetzliche (Rechts-)Vermutung, deren Vermutungsbasis auch widerlegt werden kann (BSK-HAUSHERR/AEBI-MÜLLER, N 16 ff. zu Art. 200 ZGB). Im Strafrecht gelten zudem andere Prozessmaximen als im Zivilrecht, weshalb es nicht möglich ist, diese zivilrechtliche Vermutung unbesehen ins Strafrecht zu übertragen. Für einen Schuldspruch sind die Tatbestandsvoraussetzungen vielmehr strikt zu beweisen. Im Übrigen wäre aber bereits prinzipiell fraglich, ob die Miteigentumsvermutung nach Schweizer Recht betreffend die Vermögenswerte im Kosovo zur Anwendung gelangen könnte. Weiter hat die Vorinstanz schliesslich überzeugend erwogen, dass Dritteigentum und Anwartschaften gegenüber den Zwangsvollstreckungsbehörden nicht zu deklarieren sind. 5.3. Die Beschuldigte hat demnach bereits den objektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Der angefochtene Freispruch ist daher zu bestä- tigen. VII. Sanktion / Massnahmen / Landesverweisung
1. Sanktion für versuchten Mord 1.1. Mord im Sinne von Art. 112 StGB wird bestraft mit lebenslänglicher Frei- heitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Die Beschuldigte hat sich des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, weshalb das Gericht die Strafe mildern kann. Mildert das Gericht die Strafe, ist es weder an die angedrohte Mindeststrafe noch die angedrohte Strafart gebunden (Art. 48a StGB); grundsätzlich erfolgt allerdings eine Strafminderung innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens; dieser ist nur in Ausnahmefällen zu verlassen (BGE 136 IV 63). Die versuchte Tötung kann, angesichts des bloss fakultativen Strafmilde-
- 38 - rungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB, gleich hart bestraft werden wie die vollen- dete Tat (BGE 137 IV 113 E.1.4.2.). Somit resultiert vorliegend zwar ein theoreti- scher Strafrahmen von Busse bis lebenslängliche Freiheitsstrafe. Da der fakultati- ve Strafmilderungsgrund nachstehend auch tatsächlich strafmindernd zu berück- sichtigen ist, jedoch diesbezüglich kein spezieller Ausnahmefall vorliegt, ist die Strafe allerdings in concreto zwischen 10 und 20 Jahren Freiheitsstrafe festzuset- zen (Art. 40 Abs. 2 StGB). Ein weiterer Strafmilderungsgrund, namentlich eine tatzeitaktuelle Verminderung der Schuldfähigkeit der Beschuldigten (Art. 19 Abs. 2 StGB), liegt nicht vor (vgl. D1 Urk. 7/1 S. 68). Der Umfang der Reduktion der Strafe aufgrund des Umstandes, dass lediglich ein Versuch vorliegt, hängt unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (Urteil 6B_912/2018 vom
19. September 2019 E. 3.4, vgl. zum alten Recht BGE 127 IV 101 E. 2b S. 103; 121 IV 49 E. 1b S. 54; bestätigt in den Urteilen 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6). 1.2. Die appellierende Anklagebehörde beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren für die Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren (Urk. 126 S. 3; Urk. 127 S. 8; Urk. 219 S. 2). 1.3. Zur Strafzumessung plädierte die Anklagebehörde an der Hauptverhandlung, die Beschuldigte habe den Privatkläger in seinem vertrauten Umfeld hinterlistig beseitigen wollen, weil er finanziell gefährlich und abtrünnig geworden sei. Er sei wenige Sekunden vor dem Eintritt des Todes gestanden. Die Tat zeuge von überaus grosser krimineller Energie und müsse von relativ langer Hand geplant gewesen sein (Urk. 104 S. 19 f.). An der Berufungsverhandlung betonte die Anklagebehörde, dass die ihrer Ansicht nach andere rechtliche Qualifikation – welcher wie aufgezeigt zu folgen ist – auch zu einer von der vorinstanzlichen Strafzumessung abweichenden Beurteilung führen müsse. Im Übrigen sei die vorinstanzliche Strafzumessung auch dann zu milde ausgefallen, wenn man von einer versuchten Tötung ausginge. Insbesondere räume die Vorinstanz dem Umstand, dass der Privatkläger nicht lange an den Folgen der Tat gelitten habe, eine zu grosse Bedeutung ein. Es sei demgegenüber stärker zu
- 39 - gewichten, dass der Privatkläger dem Tod extrem nahe gewesen sei. Die festgestellten und unter anderem auch fotografisch festgehaltenen Stauungsblutungen würden eindrücklich zeigen, dass der Tod ohne Intervention innert nur kurzer Zeit eingetreten wäre und zudem ein reflektorischer Herztod jederzeit zu befürchten gewesen sei. Diese Nähe des Erfolgseintritts rechtfertige nur eine geringfügige Herabsetzung der Strafe, auch wenn die letztlich verursachten Verletzungen objektiv nicht schwer wiegen würden (Urk. 219 S. 12). Wie bereits vorstehend erwogen, hat die Beschuldigte den Privatkläger unter einem Vorwand in eine ihm vertraute, vermeintlich sichere Umgebung gelockt und mit einem vergifteten Getränk in den Zustand der Wehrlosigkeit versetzt, um ihn am nächsten Morgen mit einem Kabel zu erdrosseln. Dieses Tatvorgehen war heimtückisch, hinterhältig, brutal und niederträchtig. Diese Beurteilung gilt auch für mehrere der Beweggründe der Beschuldigten: Sie wollte den Privatkläger beseitigen, damit dieser die Familie nicht durch Schenkungen an seine neue Geliebte finanziell schädige, und sie wollte verhindern, dass der Beschuldigte sich von ihr abwendet und mit einer neuen Partnerin eine Liebesbeziehung eingehen kann. Allerdings hat bereits die Anklagebehörde richtig bemerkt, dass eine solche Qualifikation der Tatausführung wie des Tatmotivs bereits in der Skrupellosigkeit des Mord-Tatbestandes aufgeht (Urk. 104 S. 19 f.). Der Anklagebehörde ist aber auch beizupflichten, dass die gesamte Tatausfüh- rung der Beschuldigten, die sich über einen längeren Zeitraum hinzog, von gros- ser Kaltblütigkeit und hoher krimineller Energie zeugt. Die Beschuldigte wollte den Privatkläger ferner nicht mit einem spontanen Tatentschluss beseitigen. Sie be- schaffte sich bereits Tage zuvor die anschliessend eingesetzten Sedativa und lockte den Privatkläger mehrere Stunden vor der Tatausführung telefonisch in die Falle. Die zerrüttete Ehesituation mag die Beschuldigte belastet haben; dieser Umstand entlastet ihr Tatverschulden jedoch nicht in erheblichem Umfang. Kausal für die Tatausführung waren die obgenannten, skrupellosen Beweggründe. Die aufgrund der häufigen ehelichen Streitigkeiten missliche Lage wäre für sie sowieso beendet
- 40 - gewesen, da der Privatkläger bereits ausgezogen war und sich definitiv von ihr abwenden wollte (vgl. vorne E. II.1.8). Insgesamt wäre die Beschuldigte bei vollendetem Mord mit 17 Jahren Freiheits- strafe zu bestrafen. Vorliegend führt die Tatsache, dass der Tod beim Privatkläger nicht eingetreten ist und es somit beim Versuch blieb, zu einer Strafminderung. Mit der Vorinstanz befand sich der Privatkläger, dessen Gesicht bereits blau angelaufen war, in höchster Lebensgefahr. Dies wird auch im medizinischen Gutachten des USZ fachärztlich bestätigt (D1 Urk. 8/9 S. 6). Wären die Kinder der Parteien nur geringfügig später eingeschritten, wäre der Privatkläger mit Sicherheit gestorben. Der Todeseintritt stand unmittelbar bevor. Das Ausbleiben des deliktischen Erfolgs geht somit in keiner Weise auf ein Verhalten der Beschuldigten zurück: Die durch Geräusche alarmierten Kinder der Parteien stürmten an den Tatort, unterbrachen die Strangulationshandlung und zogen die Beschuldigte vom Privatkläger weg. In Berücksichtigung, dass der objektive Tatbestand infolge Nicht-Eintretens des deliktischen Erfolges nicht vollständig erfüllt wurde, ist aufgrund des Verschuldens der Beschuldigten eine Einsatzstrafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. 1.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten ausführlich angeführt (Urk. 126 S. 188 f.). An der Berufungsverhandlung wurden diese Angaben im Wesentlichen bestätigt (Urk. 217 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Mit der Vorinstanz wirken sich die beiden Vorstrafen leicht straferhöhend aus (Urk. 131). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist die Beschuldigte nicht auf. Die Beschuldigte präsentierte zwar diverse, teilweise haarsträubende Lügen- geschichten und bestreitet bis heute eine Tötungsabsicht gegenüber dem Privat- kläger respektive behauptet, in einer Notwehrsituation gehandelt zu haben. Gleichwohl sind ihre Eingeständnisse betreffend Verabreichung der Medikamente
- 41 - leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt wird die aufgrund der Vor- strafen vorzunehmende Strafschärfung damit wieder ausgeglichen. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral aus, weshalb für den versuchten Mord eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren auszufällen ist. 1.5. Der Anrechnung der seit Tatbegehung erstandenen Haft sowie des vorzeiti- gen Strafvollzugs von 1454 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
2. Sanktion für mehrfachen Betrug 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte in Abgeltung des mehrfachen Betrugs mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft, teilweise als Zusatz- strafe zu einer Vorstrafe aus dem Jahr 2012 (Urk. 126 S. 223). Die Verteidigung hat sich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren diesbezüglich zu einem Strafmass geäussert (Urk. 105; Urk. 132; Urk. 220). Die appellierende Anklage- behörde beantragt die Aussprechung einer Freiheitsstrafe (Urk. 219 S. 1). 2.2. Zur Begründung, weshalb nicht eine Geld-, sondern eine Freiheitsstrafe auszufällen sei, macht die Anklagebehörde einzig einen gegenüber der vorinstanzlichen Beurteilung höheren Deliktsbetrag geltend (Urk. 127 S. 6). Diesbezüglich wird der Anklagebehörde wie vorstehend erwogen nicht gefolgt. Die Vorinstanz hat zu Recht für den mehrfachen Betrug lediglich eine Geldstrafe ausgesprochen (vgl. Urk. 126 S. 184 f.). 2.3. Bei der objektiven Tatschwere des Sozialhilfebetruges gemäss Dossier 3 ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte durch ihr betrügerisches Tun für sich und ihre Familie sieben Monate lang im Jahr 2016 Sozialhilfeleistungen von CHF 7'188.10 bezog. Dabei ist ihr anzulasten, dass sie im Jahr 2016 die beiden Liegenschaften in K._____ im Wert von EUR 35'568.– bzw. EUR 54'560.– nicht offen legte. Die Deliktsperiode und die von den Sozialen Diensten erhältlich gemachten Deliktsbeträge sind als klein zu bezeichnen und zeugen – für sich betrachtet – nicht von erheblicher krimineller Energie. Die zu Unrecht empfangenen Leistungen ermöglichten zwar keine kostspielige Lebensführung; sie werden für die Beschuldigte und ihre Familie aber doch einen merklichen
- 42 - Beitrag an den Lebensunterhalt bedeutet haben. Dass die Schadenssumme für die Sozialen Dienste angesichts deren grossen Gesamtbudgets umgekehrt keine spürbaren Folgen gehabt haben wird, kommt der Beschuldigten indes nicht zugute. Die im Jahr 2016 verschwiegenen Vermögenswerte betrugen mehr als EUR 90'000.– (ohne die beiden Liegenschaften in L._____), wobei die Beschuldigte aus den Grundstücken bislang selbst keinen Nutzen gezogen hat, standen sie doch zu keiner Zeit in ihrem Eigentum, sondern in jenem des Privatklägers B._____. Die objektive Tatschwere wiegt aber dann erschwerend, wenn ein Betrug im Bereich der Sozialhilfe begangen wird, da damit ein System ausgenützt wird, welches gerade für die Schwächsten der Gesellschaft essentiell ist. Durch den Missbrauch dieses Systems wird denn auch das Vertrauen der Gesellschaft in diese wichtige Institution geschwächt, worunter wiederum jene zu leiden haben, welche tatsächlich auf diese Unterstützung angewiesen sind. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beschuldigte in Bezug auf das Verschweigen von Einkommens- und Vermögenswerten direkt- vorsätzlich gehandelt hat, weshalb sich unter diesem Titel keine Verschuldens- minderung ergibt. Die Beschuldigte mag einen Teil der empfangenen Leistungen auch im Interesse ihrer Kinder verwendet haben. Verfehlt wäre jedoch, per se von nicht egoistischen Motiven zu sprechen. Die verschuldensangemessene Strafe ist vor diesem Hintergrund auf 120 Tages- sätze festzulegen Diese ist angesichts der Vorstrafen der Beschuldigten zudem leicht um 10 Tagessätze zu erhöhen, womit eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen resultiert. Die Höhe des Tagessatzes ist mit der Vorinstanz auf Fr. 10.– festzulegen. Da entgegen der Vorinstanz hinsichtlich der Deklaration im Jahr 2011 ein Freispruch erfolgt, muss keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. September 2012 ausgefällt werden.
3. Sanktionen für Übertretungen 3.1. Schliesslich hat die Vorinstanz die Beschuldigte wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 126 S. 223).
- 43 - Die appellierende Anklagebehörde beantragt eine Erhöhung, da das Verschulden nicht mehr leicht wiege (Urk. 127 S. 7). 3.2. Die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz zur Bussen- bemessung sind entgegen der Anklagebehörde nicht zu kritisieren, sondern viel- mehr zu übernehmen (Urk. 126 S. 186 bis 188). 3.3. Heute ist die Beschuldigte zusätzlich und entgegen dem angefochtenen und aufzuhebenden Freispruch der Vorinstanz für die Tätlichkeit vom 31. Januar 2018 zu bestrafen. Insgesamt erscheint eine Busse von Fr. 1'000.– zur Sanktionierung beider Übertretungen angemessen.
4. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist aufgrund der Strafhöhe ohne Weiteres zu vollziehen (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Vorinstanz hat die Geldstrafe teilbedingt ausgesprochen (Urk. 126 S. 223). Die Beschuldigte wird noch eine lange Zeit im Strafvollzug ver- bringen, welcher sie mit Sicherheit nachhaltig beeindrucken wird. Daher kann ihr für die Geldstrafe der vollbedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt werden (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nicht-Bezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
5. Massnahme 5.1. Die Vorinstanz hat für die Beschuldigte eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet (Urk. 126 S. 223). Die Verteidigung beantragt im Eventualantrag die Bestätigung dieses Entscheides (Urk. 132 S. 2; Urk. 220 S. 1). Die Anklagebehörde opponiert dagegen nicht (Urk. 127; Urk. 219). 5.2. Die Anordnung einer vollzugsbegleitenden Massnahme erweist sich vor- liegend als nicht notwendig, zumal bei der Beschuldigten – obschon gemäss gutachterlicher Einschätzung die feststellbaren dissozialen und teilweise auch strategisch-manipulativen Persönlichkeitszüge als tatbegünstigend zu erachten sind bzw. mit der Tat in einem moderaten Zusammenhang stehen (D1 Urk. 7/4
- 44 - S. 66 und S. 69, Ordner 3) – keine eigentliche psychische Störung ausgewiesen ist und die Beschuldigte im Rahmen des noch länger andauernden Strafvollzugs ohnehin auf die Betreuungsangebote der Vollzugsbehörden wird zurückgreifen können. Von der Anordnung einer vollzugsbegleitenden Massnahme ist daher abzusehen.
6. Landesverweisung 6.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für 7 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 126 S. 223). Die appellierende Verteidigung beantragt, es sei infolge eines Härtefalls auf eine Landesverweisung zu verzichten (Urk. 132 S. 2; Urk. 220 S. 1). Die appellierende Anklagebehörde beantragt, die Dauer der Landesverweisung sei auf 15 Jahre festzusetzen (Urk. 127 S. 9; Urk. 219 S. 3). 6.2. Zum Theoretischen zur Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB und insbesondere zur Härte-Fall-Regelung in Abs. 2 dersel- ben Bestimmung wird auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen (Urk. 126 S. 200-205). Die Beschuldigte hat mit der Begehung eines ver- suchten Mordes fraglos eine Katalogtag im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen. 6.3. Zur persönlichen Situation der Beschuldigten, welche die Verteidigung als Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB qualifiziert sehen will, hat die Vor- instanz erwogen, die Beschuldigte habe zwar ein starkes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, zumal ihre vier Kinder hier leben. Sie lebe sodann wohl seit bald 30 Jahren in der Schweiz, sei aber nicht hier aufgewachsen, sondern im Alter von 24 Jahren als Asylantin in die Schweiz gekommen. Heute verfüge sie über eine Niederlassungsbewilligung. Sie sei in der Schweiz zumeist arbeitstätig gewesen und damit in wirtschaftlicher Hinsicht relativ gut integriert. Sie habe aber auch stets Beziehungen in den Kosovo unterhalten. So hätten sie die Ferien mit der Familie im Kosovo vor allem bei ihren Eltern verbracht, so dass ihre Eltern und ihre Geschwister eine Art Vorbilder gewesen seien. Zudem habe die Beschuldigte gemeinsam mit ihrem Ehemann den Erwerb einer Liegenschaft in K._____ – mithin in ihrem Heimatort – angestrebt, um dort die Ferien zu
- 45 - verbringen. Gemäss den eigenen Aussagen der Beschuldigten lebt ihre gesamte Verwandtschaft – mit Ausnahme ihrer volljährigen Kinder und ihres Noch- Ehemannes – im Ausland. Die Beschuldigte selbst habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, ihre Mutter lebe seit höchstens zwei Jahren in Deutschland. Auch ihre drei Schwestern und ihr Bruder würden nicht mehr im Kosovo, sondern in Deutschland, Österreich und der Schweiz leben. Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte während den Jahren, welche sie in der Schweiz lebte, stetig Beziehungen im Kosovo pflegte. Zudem spreche die Beschuldigte immer noch hauptsächlich Kosovo-Albanisch und könne sich somit ohne Weiteres in ihrer Heimat verständigen. Weiter sei die Beschuldigte weder abhängig von einer in der Schweiz ansässigen Person, noch sei eine Person von ihrer Anwesenheit in der Schweiz abhängig. Ihre vier Kinder – welche allesamt über die Schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen – seien mittlerweile volljährig. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern falle nur dann unter das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten. Von einem erhöhten Betreuungs- oder Pflegebedürfnis im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis könne auch betreffend die Tochter H._____ nicht ausgegangen werden. Eine Landesverweisung sei mit Hinblick auf die enge familiäre Beziehung der Beschuldigten zu ihren Kindern – insbesondere zu ihren beiden Töchtern – zwar zweifellos als sehr einschneidend zu erachten, vermöchte aber in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keinen Härtefall zu begründen. Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens könne zwar auch ohne Familienbezug tangiert sein, wenn ein Ausländer bzw. eine Ausländerin ausgewiesen werden soll. Aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergäbe sich ein Recht auf Verbleib im Land aber nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügten hierfür nicht; erforderlich seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Solche über eine normale
- 46 - wirtschaftliche Integration hinausgehende besonders intensive Verknüpfungen mit der Schweiz lägen in casu nicht vor. Auch vor diesem Hintergrund sei – in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – ein Härtefall folglich zu verneinen (Art. 126 S. 205-207). All dies ist nach wie vor zutreffend. Die Verteidigung vermag im Berufungsverfahren nichts Neues vorzubringen, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 220 S. 61 f.). Allein die Tatsache, dass die jüngste Tochter offenbar in psychiatrischer Behandlung ist und die Beschuldigte als wichtigste Bezugsperson nennt, die sie vermisse (Urk. 167/1), vermag bei der Beschuldigten noch keinen Härtefall zu begründen. Die Beschuldigte wird noch mehrere Jahre im Freiheitsentzug verbringen müssen, was die Enge der Beziehung zu ihren Kindern ohnehin negativ tangieren wird. In dieser Zeit wird sich die jüngste Tochter auch ohne einen Beizug ihrer Mutter therapieren lassen und zurechtfinden müssen. Die offenbar gegenüber der Psychiaterin gemachten Aussagen von H._____ passen im Übrigen zu denjenigen, die sie im Strafverfahren als Auskunftsperson deponiert hat. Diese sind vor dem Hintergrund des klaren Beweisresultats dahingehend zu qualifizieren, dass H._____ die Beschuldigte um jeden Preis unterstützen wollte (vgl. dazu die ebenso ausführliche wie zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz, Urk. 126 S. 94-99) und offenbar immer noch will. Die Kinder der Beschuldigten werden zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Entlassung der Beschuldigten zudem zwischen Ende 20 und Mitte 30 Jahre alt, somit erwachsene und selbstständige Persönlichkeiten sein. Auch das weiter vorgebrachte Argument der Beschuldigten, sie fürchte sich vor dem Privatkläger, welcher sie auch vor der Berufungsverhandlung anlässlich eines Besuches im Gefängnis bedroht habe, weshalb sie ihm im Kosovo, wo die rechtsstaatlichen Strukturen schlechter ausgebaut seien als in der Schweiz, schutzlos ausgeliefert sei, verfängt nicht. Sollte sich die Beschuldigte tatsächlich vor dem Privatkläger fürchten, so ist nicht einleuchtend, inwiefern sie durch einen Aufenthalt in der Schweiz vor ihm geschützt sein sollte. Im Übrigen bestehen aber auch keine objektiven Hinweise, dass die Beschuldigte vom Privatkläger
- 47 - tatsächlich unmittelbar bedroht würde. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass im frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt – welcher noch mehrere Jahre in der Zukunft liegt – die Beziehungskonflikte zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger weiter an Aktualität und Emotionalität verloren haben werden, weshalb auch die behaupteten Drohungen dannzumal ohnehin nicht mehr akut sein dürften. 6.4. Wenn das Vorliegen eines Härtefalls verneint wird, ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Wegweisung der Beschuldigten mit ihren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz obsolet. 6.5. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung "in Berücksichtigung der sehr einschneidenden Wirkung" "eher kurz" auf sieben Jahre bemessen (Urk. 126 S. 208). Die appellierende Anklagebehörde verlangt eine Landesver- weisung von – gesetzlich maximal – 15 Jahren (Urk. 127 S. 9; Urk. 219 S. 3; Art. 66a Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis gilt, was folgt (Urteil 6B_445/2021 vom
6. September 2021, E. 2): Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer sog. Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteile 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_627/2018 vom
22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein und soll gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2019 vom
29. Mai 2019 E. 2.3; BGE 123 IV 107 E. 3). Dabei ist namentlich auch einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; vgl. Urteile 6B_1270/2020 vom
10. März 2021 E. 9.5; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; vgl. Urteile 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020
- 48 - E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105). Durch die Begehung eines versuchten Mordes hat sich die Beschuldigte eines äusserst schwerwiegenden Delikts schuldig gemacht und sie wird mit einer sehr hohen Freiheitsstrafe bestraft. Ihr Verschulden wiegt schwer und sie hat durch ihr hinterhältiges Tatvorgehen eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Auch wenn die Fernhaltemassnahme für die Beschuldigte aufgrund ihrer langen An- wesenheit in der Schweiz eine grosse Härte zeitigen wird, erweist sich insbe- sondere angesichts des begangen Delikts und der hierfür auszufällenden Sanktion eine Dauer der Landesverweisung deutlich in der oberen Hälfte des verfügbaren gesetzlichen Rahmens von 5 bis 15 Jahren als verhältnismässig und angemessen. Die Beschuldigte ist für 12 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. 6.6. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden dann im Schengen-Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der be- treffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]). Gemäss Entscheid des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 setzt die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS indes weder eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch eine Verurteilung zu einer Tat mit einer abstrakten Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe voraus (E. 4.6 und 4.8). Es komme vielmehr darauf an, ob die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bejahen sei, wobei für deren Annahme – gerade bei Nichtunionsbürgern – keine allzu hohen Anforderungen gestellt würden (E. 4.7.2.). Gemäss Art. 24 Abs. 1 SIS-II-VO (EG Nr. 1987/2006) darf eine Ausschreibung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen und es muss eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden (so auch ausdrücklich das Bundesgericht in 146 IV 172 E 3.2.2.).
- 49 - Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (Urk. 126 S. 208 bis 210), dass die soeben beschriebenen Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS vorliegend ohne Weiteres erfüllt sind, zumal die Beschuldigte wegen eines der schwersten Delikte des Strafgesetzbuches verurteilt wird und hierfür mit einer langen Freiheitsstrafe bestraft wird. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem erweist sich demnach als verhältnismässig. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist zu bestätigen, zumal der zusätzliche teilweise Freispruch von einem der Betrugsvorwürfe im Rahmen des gesamten sehr umfangreichen Verfahrens und der Schwere der übrigen Delikte und insbe- sondere des Tötungsdelikts nicht relevant ins Gewicht fällt (Art. 426 StPO; Urk. 126 S. 227 f.; Urteilsdispositiv-Ziff. 24 und 25). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist angesichts des grossen Aktenumfangs, des notwendigen Bearbeitungsaufwands und der Schwere der zu beurteilenden Delikte auf CHF 8'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die geltend gemachten Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgewiesen (Urk. 224) und erscheinen angemessen. Sie sind lediglich aufgrund der gegenüber der darin enthaltenen Schätzung leicht kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung leicht nach unten anzupassen, weshalb die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 33'750.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Kosten des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers sind ebenfalls ausgewiesen (Urk. 223) und erscheinen angemessen. Er ist mit gerundeten CHF 3'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich, wohin- gegen die Anklagebehörde mehrheitlich obsiegt. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 9/10 der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der – aktuellen und
- 50 - vormaligen – amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ werden im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei der Beschuldigten im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2020 (DG200026) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Mangels Stellung als Privatklägerinnen werden die Sozialen Dienste Zürich sowie die SVA des Kantons Zürich aus dem Rubrum entfernt.
2. Das Verfahren betreffend die für die Jahre 2015 und 2017 zur Anklage gebrachten Vorwürfe des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
3. Die Beschuldigte ist schuldig − (…) − (…) − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 4.-5. (…)
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte sich seit dem
12. Dezember 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 7.-12. (…)
13. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen: − Privatklägerin 2 (Stadt Zürich, Steueramt); − Privatklägerin 3 (C._____ AG); − Privatkläger 4 (Obergericht des Kantons Zürich).
- 51 -
14. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Ge- genstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: A011'380'895 1 Netzteil für "Samsung" Monitore und Horizon mit Kabel und Stecker, ohne Netzkabel, 220 V A011'386'406 2 Blister leer, Risperidon, 2mg A011'386'440 2 Blister leer, Risperidon, 2mg A011'386'508 1 Blister mit 3 Tabletten Temesta 1 mg, sowie 1 leerer Blister
15. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Ge- genstände werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: A011'380'964 1 Flüssigkeitsprobe aus Kunststoffgefäss mit mutmasslich Pfefferminztee, ca. 100 ml A011'380'975 1 Flüssigkeitsprobe aus Glas mit mutmasslich Cola, ca. 100 ml A011'380'997 1 Flüssigkeitsprobe aus Glas mit mutmasslich Pfefferminztee, ca. 60 ml A011'397776 1 Flüssigkeit aus Siphon, ca. 2 dl A011'398031 1 Sultanine (mutmasslich) und zwei weitere Fragmente A011'398155 1 Packung Sultaninen, "Coop Qualite & Prix", 300 Gr.
16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2019 aus dem Besitz der Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft von CHF 590 (Ass.-Nr. A011'386'611) sowie die – nicht beschlagnahmten aber sich noch im Recht befindlichen – EUR 5, befindlich bei der Kasse des hiesigen Bezirksgerichts, werden zur teilweisen Deckung der der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
17. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Ge- genstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an den Privatkläger B._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: A011'379'296 1 Herrenslip, schwarz, "SARAN" A011'379'309 1 Paar Socken, schwarz A011'380'884 1 Ladekabel "Nokia", schwarz, mit Netzteil und Stecker, 220V A011'381'069 1 Jeanshose, hellblau, Diesel
- 52 - A011'381'070 1 Trägershirt, weiss, Gr. 8/XL A011'381'081 1 Poloshirt, anthrazit, "Charles Voegele" A011'391'092 1 Pullover, schwarz, "TCM" A011'381'105 1 Kissenüberzug, orange, ca. 50 x 50cm A011'381'116 1 Spannbettuch, weiss A011'386'382 Elektronisches Flugticket vom 20.1.18, B._____ A011'387'487 Mietvertrag, Überweisungsbelege A011'387'523 2 Schachteln Medikamente (1 Schachtel Novalgin, 1 Schachtel KCl retard), A011'387'534 diverse Papiere, Briefe A011'387'578 Kabel schwarz, 220 Volt A011'391'165 1 Mobiltelefon Nokia Typ 225, RM-1012 IMEI- Nummer …
18. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Ge- genstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an die Beschuldigte herausgegeben. Nach unge- nutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen: A011'379'990 1 T-Shirt, weiss, mit Landkartensymbolik A011'380'000 1 Trainerhose, lachsfarben, mit Schriftzug A011'380'920 1 Glas mit Griff A011'380'931 1 Glas mit Griff, mit weisser Aufschrift "Time for Tea" A011'380'942 1 Glas mit Griff, mit weisser Aufschrift "Time for Tea" A011'380'953 1 Glasflasche "EDEN", Aroniabeere, 330 ml A011'386'337 1 Mobiltelefon defekt, Samsung, grau, Akku entfernt, Display mehrfach zerschlagen A011'386'359 diverse Notizen, Post-It mit Handnotizen, Visitenkarten etc. A011'386'360 1 Speicherchip, Samsung, Micro SD Karte 16 GB A011'386'575 Damentasche schwarz, Marke Fasano, enthaltend: 1 Schlüssel KABA Star D._____ AG, …, …, …; 1 Schlüssel KABA Star …, …, …; 1 Abschnitt Hotel E._____ vom 15.-19.3.18; diverse Kassabons; 1 Paar Medizinalhandschuhe, blau; 1 Medikament Furadantin 100mg; diverse Kosmetika; CHF 3.60. A011'387'341 Kabel schwarz, 220 Volt A011'387'374 1 Computer Toshiba, NB500, schwarz, leicht defekt A011'387'410 Arbeitsverträge A._____
- 53 - A011'391'198 1 Mobiltelefon Marke Samsung, Typ Galaxy J3, IMEI-Nummer …
19. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Ge- genstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an F._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ab- lauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: A011'380'066 1 T-Shirt, dunkelblau, Grösse XXL A011'386'315 Visitenkarte, StaPo ZH, KpI G._____ A011'391'381 Apple IPhone 6S Plus, IMEI-Nummer …
20. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernde Gegen- stand wird nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an H._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf die- ser Frist wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: A011'380'102 1 T-Shirt, weiss, Grösse XL
21. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernde Gegen- stand, wird nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an I._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: A011'386'326 1 Apple Pad mini, Seriennummer …
22. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2019 lediglich als Beweismittel beschlagnahmten, nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden bei den Akten belassen: D1 act. 12/39 Rotes Schreibheft "Die wahre Geschichte" D3 act. 7/3 Klarsichtmappe mit diversen Unterlagen
23. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF
- 54 - CHF 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 7'500.00 Gebühr Strafuntersuchungen CHF 3'044.00 Kosten der Kantonspolizei CHF 13'960.00 Auslagen Untersuchung CHF 31'329.65 Gutachten/Expertisen etc. CHF 21.40 Zeugenentschädigung CHF 128.60 Diverse Kosten CHF 42'813.65 amtliche Verteidigung CHF 22'704.25 Vertreter Privatkläger 5 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
24. (…)
25. (…)
26. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ mit CHF 22'704.25 (inkl. MwSt., abzüglich Akontozahlung von insgesamt CHF 8'000) aus der Gerichtskas- se entschädigt.
27. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ wer- den definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
28. (Eröffnung und Mitteilung)
29. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig
- des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
- 55 -
- des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend Deklaration im Jahr 2016) sowie
- der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Von den Vorwürfen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend Deklaration im Jahr 2011) sowie des mehrfachen Pfändungs- betrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB wird die Beschuldigte freige- sprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren, wo- von 1454 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von CHF 1'000.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Auf die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) wird verzichtet.
7. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.
8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 9'000.– nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2018 als Genugtuung zu bezahlen.
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 24 und 25 des vorinstanzlichen Urteils) wird bestätigt.
- 56 -
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung der Beschuldigten (RAin Fr. 33'750.– X1._____) vormalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten Fr. 12'953.95 (RA X2._____) vormalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten Fr. 149.85 (RA X3._____) unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers Fr. 3'500.– B._____ (RA Y._____)
12. Die Kosten des Berufungsverfahren werden – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ – zu 9/10 der Beschuldigten A._____ auferlegt und im Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ werden im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei der Beschuldigten im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt); − die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Zentrale Dienste, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich, im Auszug, gemäss Ziff. 1 des Vorabbe- schlusses (versandt); − die Stadt Zürich, Steueramt, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich (versandt);
- 57 - − die Privatklägerin C._____ AG, Rechtsdienst, … [Adresse] (versandt); − den Privatkläger Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich 1 (versandt); − den Privatkläger SVA Kanton Zürich, Ausgleichskasse, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich (versandt); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des Privatklägers; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 58 - − die Vorinstanz; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. März 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti
- 59 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Sachverhalt betreffend Anklagedossier 1
E. 1.1 Mord im Sinne von Art. 112 StGB wird bestraft mit lebenslänglicher Frei- heitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Die Beschuldigte hat sich des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, weshalb das Gericht die Strafe mildern kann. Mildert das Gericht die Strafe, ist es weder an die angedrohte Mindeststrafe noch die angedrohte Strafart gebunden (Art. 48a StGB); grundsätzlich erfolgt allerdings eine Strafminderung innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens; dieser ist nur in Ausnahmefällen zu verlassen (BGE 136 IV 63). Die versuchte Tötung kann, angesichts des bloss fakultativen Strafmilde-
- 38 - rungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB, gleich hart bestraft werden wie die vollen- dete Tat (BGE 137 IV 113 E.1.4.2.). Somit resultiert vorliegend zwar ein theoreti- scher Strafrahmen von Busse bis lebenslängliche Freiheitsstrafe. Da der fakultati- ve Strafmilderungsgrund nachstehend auch tatsächlich strafmindernd zu berück- sichtigen ist, jedoch diesbezüglich kein spezieller Ausnahmefall vorliegt, ist die Strafe allerdings in concreto zwischen 10 und 20 Jahren Freiheitsstrafe festzuset- zen (Art. 40 Abs. 2 StGB). Ein weiterer Strafmilderungsgrund, namentlich eine tatzeitaktuelle Verminderung der Schuldfähigkeit der Beschuldigten (Art. 19 Abs. 2 StGB), liegt nicht vor (vgl. D1 Urk. 7/1 S. 68). Der Umfang der Reduktion der Strafe aufgrund des Umstandes, dass lediglich ein Versuch vorliegt, hängt unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (Urteil 6B_912/2018 vom
19. September 2019 E. 3.4, vgl. zum alten Recht BGE 127 IV 101 E. 2b S. 103; 121 IV 49 E. 1b S. 54; bestätigt in den Urteilen 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6).
E. 1.2 Die appellierende Anklagebehörde beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren für die Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren (Urk. 126 S. 3; Urk. 127 S. 8; Urk. 219 S. 2).
E. 1.3 Zur Strafzumessung plädierte die Anklagebehörde an der Hauptverhandlung, die Beschuldigte habe den Privatkläger in seinem vertrauten Umfeld hinterlistig beseitigen wollen, weil er finanziell gefährlich und abtrünnig geworden sei. Er sei wenige Sekunden vor dem Eintritt des Todes gestanden. Die Tat zeuge von überaus grosser krimineller Energie und müsse von relativ langer Hand geplant gewesen sein (Urk. 104 S. 19 f.). An der Berufungsverhandlung betonte die Anklagebehörde, dass die ihrer Ansicht nach andere rechtliche Qualifikation – welcher wie aufgezeigt zu folgen ist – auch zu einer von der vorinstanzlichen Strafzumessung abweichenden Beurteilung führen müsse. Im Übrigen sei die vorinstanzliche Strafzumessung auch dann zu milde ausgefallen, wenn man von einer versuchten Tötung ausginge. Insbesondere räume die Vorinstanz dem Umstand, dass der Privatkläger nicht lange an den Folgen der Tat gelitten habe, eine zu grosse Bedeutung ein. Es sei demgegenüber stärker zu
- 39 - gewichten, dass der Privatkläger dem Tod extrem nahe gewesen sei. Die festgestellten und unter anderem auch fotografisch festgehaltenen Stauungsblutungen würden eindrücklich zeigen, dass der Tod ohne Intervention innert nur kurzer Zeit eingetreten wäre und zudem ein reflektorischer Herztod jederzeit zu befürchten gewesen sei. Diese Nähe des Erfolgseintritts rechtfertige nur eine geringfügige Herabsetzung der Strafe, auch wenn die letztlich verursachten Verletzungen objektiv nicht schwer wiegen würden (Urk. 219 S. 12). Wie bereits vorstehend erwogen, hat die Beschuldigte den Privatkläger unter einem Vorwand in eine ihm vertraute, vermeintlich sichere Umgebung gelockt und mit einem vergifteten Getränk in den Zustand der Wehrlosigkeit versetzt, um ihn am nächsten Morgen mit einem Kabel zu erdrosseln. Dieses Tatvorgehen war heimtückisch, hinterhältig, brutal und niederträchtig. Diese Beurteilung gilt auch für mehrere der Beweggründe der Beschuldigten: Sie wollte den Privatkläger beseitigen, damit dieser die Familie nicht durch Schenkungen an seine neue Geliebte finanziell schädige, und sie wollte verhindern, dass der Beschuldigte sich von ihr abwendet und mit einer neuen Partnerin eine Liebesbeziehung eingehen kann. Allerdings hat bereits die Anklagebehörde richtig bemerkt, dass eine solche Qualifikation der Tatausführung wie des Tatmotivs bereits in der Skrupellosigkeit des Mord-Tatbestandes aufgeht (Urk. 104 S. 19 f.). Der Anklagebehörde ist aber auch beizupflichten, dass die gesamte Tatausfüh- rung der Beschuldigten, die sich über einen längeren Zeitraum hinzog, von gros- ser Kaltblütigkeit und hoher krimineller Energie zeugt. Die Beschuldigte wollte den Privatkläger ferner nicht mit einem spontanen Tatentschluss beseitigen. Sie be- schaffte sich bereits Tage zuvor die anschliessend eingesetzten Sedativa und lockte den Privatkläger mehrere Stunden vor der Tatausführung telefonisch in die Falle. Die zerrüttete Ehesituation mag die Beschuldigte belastet haben; dieser Umstand entlastet ihr Tatverschulden jedoch nicht in erheblichem Umfang. Kausal für die Tatausführung waren die obgenannten, skrupellosen Beweggründe. Die aufgrund der häufigen ehelichen Streitigkeiten missliche Lage wäre für sie sowieso beendet
- 40 - gewesen, da der Privatkläger bereits ausgezogen war und sich definitiv von ihr abwenden wollte (vgl. vorne E. II.1.8). Insgesamt wäre die Beschuldigte bei vollendetem Mord mit 17 Jahren Freiheits- strafe zu bestrafen. Vorliegend führt die Tatsache, dass der Tod beim Privatkläger nicht eingetreten ist und es somit beim Versuch blieb, zu einer Strafminderung. Mit der Vorinstanz befand sich der Privatkläger, dessen Gesicht bereits blau angelaufen war, in höchster Lebensgefahr. Dies wird auch im medizinischen Gutachten des USZ fachärztlich bestätigt (D1 Urk. 8/9 S. 6). Wären die Kinder der Parteien nur geringfügig später eingeschritten, wäre der Privatkläger mit Sicherheit gestorben. Der Todeseintritt stand unmittelbar bevor. Das Ausbleiben des deliktischen Erfolgs geht somit in keiner Weise auf ein Verhalten der Beschuldigten zurück: Die durch Geräusche alarmierten Kinder der Parteien stürmten an den Tatort, unterbrachen die Strangulationshandlung und zogen die Beschuldigte vom Privatkläger weg. In Berücksichtigung, dass der objektive Tatbestand infolge Nicht-Eintretens des deliktischen Erfolges nicht vollständig erfüllt wurde, ist aufgrund des Verschuldens der Beschuldigten eine Einsatzstrafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 1.4 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten ausführlich angeführt (Urk. 126 S. 188 f.). An der Berufungsverhandlung wurden diese Angaben im Wesentlichen bestätigt (Urk. 217 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Mit der Vorinstanz wirken sich die beiden Vorstrafen leicht straferhöhend aus (Urk. 131). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist die Beschuldigte nicht auf. Die Beschuldigte präsentierte zwar diverse, teilweise haarsträubende Lügen- geschichten und bestreitet bis heute eine Tötungsabsicht gegenüber dem Privat- kläger respektive behauptet, in einer Notwehrsituation gehandelt zu haben. Gleichwohl sind ihre Eingeständnisse betreffend Verabreichung der Medikamente
- 41 - leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt wird die aufgrund der Vor- strafen vorzunehmende Strafschärfung damit wieder ausgeglichen. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral aus, weshalb für den versuchten Mord eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren auszufällen ist.
E. 1.5 Der Anrechnung der seit Tatbegehung erstandenen Haft sowie des vorzeiti- gen Strafvollzugs von 1454 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
2. Sanktion für mehrfachen Betrug 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte in Abgeltung des mehrfachen Betrugs mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft, teilweise als Zusatz- strafe zu einer Vorstrafe aus dem Jahr 2012 (Urk. 126 S. 223). Die Verteidigung hat sich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren diesbezüglich zu einem Strafmass geäussert (Urk. 105; Urk. 132; Urk. 220). Die appellierende Anklage- behörde beantragt die Aussprechung einer Freiheitsstrafe (Urk. 219 S. 1). 2.2. Zur Begründung, weshalb nicht eine Geld-, sondern eine Freiheitsstrafe auszufällen sei, macht die Anklagebehörde einzig einen gegenüber der vorinstanzlichen Beurteilung höheren Deliktsbetrag geltend (Urk. 127 S. 6). Diesbezüglich wird der Anklagebehörde wie vorstehend erwogen nicht gefolgt. Die Vorinstanz hat zu Recht für den mehrfachen Betrug lediglich eine Geldstrafe ausgesprochen (vgl. Urk. 126 S. 184 f.). 2.3. Bei der objektiven Tatschwere des Sozialhilfebetruges gemäss Dossier 3 ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte durch ihr betrügerisches Tun für sich und ihre Familie sieben Monate lang im Jahr 2016 Sozialhilfeleistungen von CHF 7'188.10 bezog. Dabei ist ihr anzulasten, dass sie im Jahr 2016 die beiden Liegenschaften in K._____ im Wert von EUR 35'568.– bzw. EUR 54'560.– nicht offen legte. Die Deliktsperiode und die von den Sozialen Diensten erhältlich gemachten Deliktsbeträge sind als klein zu bezeichnen und zeugen – für sich betrachtet – nicht von erheblicher krimineller Energie. Die zu Unrecht empfangenen Leistungen ermöglichten zwar keine kostspielige Lebensführung; sie werden für die Beschuldigte und ihre Familie aber doch einen merklichen
- 42 - Beitrag an den Lebensunterhalt bedeutet haben. Dass die Schadenssumme für die Sozialen Dienste angesichts deren grossen Gesamtbudgets umgekehrt keine spürbaren Folgen gehabt haben wird, kommt der Beschuldigten indes nicht zugute. Die im Jahr 2016 verschwiegenen Vermögenswerte betrugen mehr als EUR 90'000.– (ohne die beiden Liegenschaften in L._____), wobei die Beschuldigte aus den Grundstücken bislang selbst keinen Nutzen gezogen hat, standen sie doch zu keiner Zeit in ihrem Eigentum, sondern in jenem des Privatklägers B._____. Die objektive Tatschwere wiegt aber dann erschwerend, wenn ein Betrug im Bereich der Sozialhilfe begangen wird, da damit ein System ausgenützt wird, welches gerade für die Schwächsten der Gesellschaft essentiell ist. Durch den Missbrauch dieses Systems wird denn auch das Vertrauen der Gesellschaft in diese wichtige Institution geschwächt, worunter wiederum jene zu leiden haben, welche tatsächlich auf diese Unterstützung angewiesen sind. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beschuldigte in Bezug auf das Verschweigen von Einkommens- und Vermögenswerten direkt- vorsätzlich gehandelt hat, weshalb sich unter diesem Titel keine Verschuldens- minderung ergibt. Die Beschuldigte mag einen Teil der empfangenen Leistungen auch im Interesse ihrer Kinder verwendet haben. Verfehlt wäre jedoch, per se von nicht egoistischen Motiven zu sprechen. Die verschuldensangemessene Strafe ist vor diesem Hintergrund auf 120 Tages- sätze festzulegen Diese ist angesichts der Vorstrafen der Beschuldigten zudem leicht um 10 Tagessätze zu erhöhen, womit eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen resultiert. Die Höhe des Tagessatzes ist mit der Vorinstanz auf Fr. 10.– festzulegen. Da entgegen der Vorinstanz hinsichtlich der Deklaration im Jahr 2011 ein Freispruch erfolgt, muss keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. September 2012 ausgefällt werden.
3. Sanktionen für Übertretungen 3.1. Schliesslich hat die Vorinstanz die Beschuldigte wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 126 S. 223).
- 43 - Die appellierende Anklagebehörde beantragt eine Erhöhung, da das Verschulden nicht mehr leicht wiege (Urk. 127 S. 7). 3.2. Die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz zur Bussen- bemessung sind entgegen der Anklagebehörde nicht zu kritisieren, sondern viel- mehr zu übernehmen (Urk. 126 S. 186 bis 188). 3.3. Heute ist die Beschuldigte zusätzlich und entgegen dem angefochtenen und aufzuhebenden Freispruch der Vorinstanz für die Tätlichkeit vom 31. Januar 2018 zu bestrafen. Insgesamt erscheint eine Busse von Fr. 1'000.– zur Sanktionierung beider Übertretungen angemessen.
4. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist aufgrund der Strafhöhe ohne Weiteres zu vollziehen (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Vorinstanz hat die Geldstrafe teilbedingt ausgesprochen (Urk. 126 S. 223). Die Beschuldigte wird noch eine lange Zeit im Strafvollzug ver- bringen, welcher sie mit Sicherheit nachhaltig beeindrucken wird. Daher kann ihr für die Geldstrafe der vollbedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt werden (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nicht-Bezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von
E. 1.6 Die appellierende Verteidigung hat die vorinstanzliche Beweiswürdigung an der Berufungsverhandlung zusammengefasst wie folgt substantiiert kritisiert: Einerseits sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte den Privatkläger in die Wohnung gelockt habe. Der Anruf der Beschuldigten an den Privatkläger sei gemäss Polizeibericht auf dessen Mobiltelefon nicht registriert worden. Die Initiative für einen Rückruf sei daher vielmehr initial vom Privatkläger ausgegangen (Urk. 220 S. 24 f.). Im Übrigen sei dieser gar nie richtig aus der Wohnung im M._____ ausgezogen (Urk. 220 S. 25 f.). Weiter lasse sich anhand der erhobenen Beweismittel auch nicht erstellen, dass der Privatkläger am Tatmorgen in einem schlafenden oder tiefschlafenden Zustand gewesen sei, zumal die konkrete Anzahl verabreichter Medikamente nicht habe festgestellt werden können und sich eine Sedierung auch nicht aus der Auswertung der Blut-, Urin- und Haarproben ergebe (Urk. 220 S. 27 ff.). Hinsichtlich des Geschehens am Morgen des 6. April 2018 macht die Verteidigung geltend, es sei entgegen der Darstellung in der Anklageschrift vielmehr erstellt, dass die Beschuldigte vom Privatkläger gewürgt worden sei. Es hätten auch entsprechende Würgemale an ihrem Hals festgestellt werden können. Da es wie zuvor erwähnt auch nicht erstellt sei, dass der Privatkläger am Tatmorgen sediert gewesen sei, sei die Darstellung der Beschuldigten, wonach sie vom Privatkläger gewürgt worden sei und sie sich hiergegen zur Wehr gesetzt habe, glaubhaft. Auch das IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten stehe ihrer Darstellung einer Notwehrsituation nicht entgegen (Urk. 220 S. 33 ff.). Weiter sei auch nicht erstellt, dass die Beschuldigte das Tatkabel mit sich geführt habe, als sie das Zimmer des Privatklägers betreten habe (Urk. 220 S. 41 ff.). Im Anschluss an den Vorfall sei die Beschuldigte zwar untersucht worden, doch sei für das Gutachten über die körperliche Untersuchung
- 21 - nicht rechtmässig angeordnet worden, weshalb es nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar sei (Urk. 220 S. 40 f.). Zur Vorgeschichte macht die Verteidigung ausführlich geltend, die Beschuldigte habe bereits seit Jahren unter dem Privatkläger gelitten, welcher Gewalt gegen sie angewandt und sie wiederholt vergewaltigt habe. Dies werde auch von den gemeinsamen Kindern der Beschuldigten und des Privatklägers sowie weiteren Personen wie beispielsweise einer Sozialarbeiterin bestätigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei diese häusliche Gewalt nicht nur für den Zeitraum, als die Kinder klein waren, sondern auch für den Zeitraum vor der Tat zu bejahen und nicht wie die Vorinstanz erwäge "nicht ganz ausgeschlossen" (Urk. 220 S. 3 ff. und S. 44). Entgegen der Darstellung in der Anklageschrift und entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es daher so, dass die Beschuldigte am Tatmorgen nach entsprechender Aufforderung des Privatklägers ohne Tatkabel in dessen Zimmer gegangen sei, wo sie von ihm angegriffen worden sei. Sie habe ihn mit dem Kabel zwar gewürgt, dies aber nur um sich zu verteidigen (Urk. 220 S. 21 ff.).
E. 1.7 Die ebenfalls appellierende Anklagebehörde hat im Berufungsverfahren die Beweiswürdigung der Vorinstanz dahingehend kritisiert, es sei entgegen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte dem Privatkläger den Medikamentencocktail bereits in Tötungs- und nicht lediglich in Sedierungsabsicht verabreicht habe. Die Darstellung der Beschuldigten, sie habe den Privatkläger nur sedieren wollen, um in der Nacht ihre Ruhe zu haben, sei eine Schutzbehauptung. Sie habe sodann um die sedierende Wirkung der Medikamente gewusst und diese höchstmöglich dosiert (Urk. 127 S. 2; Urk. 219 S. 3 ff.).
E. 1.8 Der Privatkläger wurde gemäss überzeugendem Beweisergebnis der Vor- instanz durch die Beschuldigte eigentlich in die Wohnung gelockt und er plante auch nicht, dort zu übernachten (Urk. 97 S. 3 f.; Urk. 126 S. 120 und S. 66 mit Verweis). An diesem von der Vorinstanz sorgfältig begründeten Beweisresultat vermag auch das Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern, wonach die Anrufe der Beschuldigten an den Privatkläger vom 5. April 2017 von 18:26 Uhr und 18:28 Uhr auf dessen Mobiltelefon nicht registriert worden seien, weshalb
- 22 - erstellt sei, dass nicht die Beschuldigte den Privatkläger zu sich nachhause gelockt habe (Urk. 220 S. 24 f.). So trifft es zwar zu, dass gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich die vom Mobiltelefon der Beschuldigten um 18:26 Uhr und 18:28 Uhr ausgehenden Anrufe auf dem Mobiltelefon des Privatklägers nicht gespeichert worden sind (D1 Urk. 25/3 S. 5). Dies bedeutet indessen in keiner Weise, dass die Anrufe nicht stattgefunden hätten oder vom Privatkläger gar nicht zur Kenntnis genommen werden konnten. So wird im dem erwähnten Bericht beiliegenden "extraction report" festgehalten, dass der Anruf um 18:26 Uhr eine Dauer von 1 Minute und 41 Sekunden gedauert hat (D1 Urk. 25/7). Entsprechend ist auszuschliessen, dass dies vom Privatkläger noch nicht einmal wahrgenommen worden sein soll. Vielmehr ist aus den genannten Auswertungen zu schliessen, dass tatsächlich ein Gespräch zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten stattgefunden hat, andernfalls man nicht für mehr als eineinhalb Minuten einen Anruf offen halten würde. Offenbar wurde der Anruf lediglich auf dem Mobiltelefon des Privatklägers nicht gespeichert. Umso unglaubhafter ist die Behauptung der Beschuldigten, sie habe den Privat- kläger für die Nacht sedieren wollen, damit sie ihre Ruhe habe (Urk. 96 S. 12 f.). Dies spricht durchaus und mit der Anklagbehörde dafür, dass die Beschuldigte den Privatkläger bereits in Tötungsabsicht betäubt hat. Diese Tatversion wird weiter durch den Umstand zumindest indiziert, dass die Beschuldigte mit ihrer Würgeattacke bis zum nächsten Morgen wartete und dazu ein dünnes Elektrokabel verwendete, statt eines wohl effektiveren Tatwerkzeugs wie eines etwas dickeren Stricks. Die Strangulationsaktion der Beschuldigten macht den Eindruck einer nicht wirklich geplanten, sondern vielmehr eher spontanen Tat, als wie wenn die Beschuldigte am Morgen überrascht davon war, dass der Privatkläger noch am Leben war, was dann zur Umsetzung ihrer Tötungsabsicht die Strangulation notwendig machte. Allerdings ist entgegen der Anklagebehörde nicht rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte den Medikamentencocktail höchstmöglich dosiert hat. Die – wenn auch nachgeschobene und daher wenig überzeugende – Behauptung der Beschuldigten, sie habe die Medikamente teilweise nicht dem Privatkläger ver-
- 23 - abreicht, sondern weggeworfen (Urk. 96 S. 18), kann ihr nicht widerlegt werden. Anderes behauptet insbesondere auch die Anklageformulierung nicht, wenn sie der Beschuldigten die Verwendung einer "nicht bekannten Anzahl Tabletten" vorwirft (Urk. 32 S. 3). Somit bleibt es beim für die Beschuldigte günstigeren Beweisresultat der Vorinstanz, dass nicht rechtsgenügend erstellt, respektive offen zu lassen, ist, dass/ob die Beschuldigte dem Privatkläger die narkotisierende Medikation bereits in der Absicht verabreichte, ihn damit zu töten (Urk. 126 S. 121). Entgegen der Argumentation der Verteidigung erscheint zudem praktisch ausge- schlossen, dass die Beschuldigte, welche ihrer Darstellung nach vom nicht sedier- ten Privatkläger angegriffen worden sei, als nicht besonders grosse Frau den kräf- tig gebauten und in aggressiver Stimmung befindlichen Privatkläger hätte derart überwältigen können, dass sie sich nicht nur aus seinem Würgegriff hätte lösen können, sondern gar noch ein Kabel ergreifen und dieses dem Privatkläger um den Hals legen wollte, um ihn sodann von hinten (!) zu würgen. Alleine schon auf- grund der physischen Möglichkeiten der Beschuldigten und des Privatklägers ergibt dieser Tatablauf wenig Sinn und ist nicht glaubhaft. Weiter ist aber auch der praktische Ablauf nicht einleuchtend, wenn der Privatkläger die Beschuldigte – zwar in unterschiedlichen Positionen – aber doch von vorne gewürgt haben soll und sie dennoch in der Lage gewesen sei, ihm das Kabel derart um den Hals zu legen, dass sie ihn von hinten hätte würgen können. Ferner kritisiert die Anklagebehörde die Erwägung der Vorinstanz zur Beweis- würdigung, es sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Beschuldigte im Vorfeld ihrer Tat Gewalt (auch sexuelle) durch den Privatkläger erlitten habe (Urk. 127 S. 3). Aufgrund der vorstehenden Beweiswürdigung zu den dem Privatkläger (als Beschuldigten) gemachten Vorwürfen erscheint solches in der Tat als eher unwahrscheinlich: Der Privatkläger hatte eine Geliebte, er hatte sich von der Beschuldigten abgewandt, wollte die eheliche Gemeinschaft aufgeben und hatte sich auch bereits eine neue Wohnung gesucht und bezogen. Dass er sich der Beschuldigten auch unmittelbar vor ihrer Tat noch sexuell aufdrängte, erscheint daher eher unglaubhaft, ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 219 S. 5)
- 24 - indessen auch nicht ausgeschlossen. Die in der Tat häufigen Streitereien wurden sodann offenbar beidseitig impulsiv und heftig geführt (vgl. das Nachstehende zum Tatvorwurf der Tätlichkeiten). Gleichwohl ist in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass sich aus den bei den Akten liegenden Videoaufnahmen der Familie aus den Wochen/Monaten vor dem Tatzeitpunkt ergibt (HD Urk. 25/1-2), dass die Familie bzw. die Beschuldigte und der Privatkläger durchaus auch sehr harmonisch beisammen sein konnten und sich das von der Beschuldigten gezeichnete Bild eines eigentlichen Ehemartyriums jedenfalls zumindest für diesen Zeitraum kurz vor der Tat nicht in der geschilderten Intensität bestätigt. Sollten sich kurz vor der Tat der Beschuldigten aber gleichwohl tatsächlich Übergriffe des Privatklägers auf diese ereignet haben, sind diese jedenfalls mit der Anklagebehörde (Urk. 127 S. 3; Urk. 219 S. 8; aber auch mit der Vorinstanz, Urk. 126 S. 123) als nicht kausal für den Tatentschluss der Beschuldigten zur Tötung des Privatklägers zu werten. Der Privatkläger wollte die Beschuldigte verlassen und hatte sich auch schon eine neue Unterkunft eingerichtet. Im Übrigen wäre die Beschuldigte, selbst wenn der Privatkläger – wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 220 S. 25) – im Tatzeitpunkt teilweise auch noch in der Wohnung in M._____ verkehrt sein sollte, keineswegs verpflichtet gewesen, ihm weiterhin Einlass in die Wohnung zu gewähren, zumal er unbestrittenermassen bereits eine andere eigene Wohnung angemietet hatte und entsprechend nicht mehr auf die Wohnung der Familie angewiesen war, weshalb die Beschuldigte die restlichen in der Wohnung verbliebenen Effekten des Privatklägers auch vor der Haustüre zur Abholung hätte deponieren können. Die Beschuldigte hätte sich demnach ihrer nicht einleuchtenden Darstellung zufolge ausgerechnet dann durch einen Tötungsversuch den Übergriffen des Beschuldigten zu entledigen versucht, als die von ihr geltend gemachte und seit Jahren bestehende Drucksituation doch gerade in der Auflösung begriffen war. Mit anderen Worten wäre das seitens der Beschuldigten behauptete eheliche Martyrium – so es denn überhaupt existiert hätte – im Tatzeitpunkt somit auch ohne die Beseitigung des Privatklägers bereits beendet gewesen.
- 25 -
E. 1.9 Zusammenfassend ergibt sich daher das gleiche Beweisresultat, wie es be- reits die Vorinstanz festgestellt hat, weshalb in allen Teilen auf die entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Urk. 126 S. 120 ff.).
2. Rechtliche Würdigung betreffend Anklagedossier 2 2.1. Im Hauptverfahren beantragte die Anklagebehörde einen Schuldspruch der Beschuldigten wegen versuchten Mordes, eventualiter wegen versuchter vorsätz- licher Tötung (Urk. 126 S. 3). Die Vorinstanz sprach gemäss dem Eventualantrag der Anklagebehörde der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig (Urk. 126 S. 222). Im Berufungsverfahren beantragt die appellierende Anklagebehörde nun in Abweichung ihres früheren Eventualantrags einen Schuldspruch wegen ver- suchten Mordes (Urk. 127; Urk. 219). Die Verteidigung beantragte im Haupt- verfahren – wie bereits vorstehend erwogen – erst einen Schuldspruch wegen versuchten Totschlags (Urk. 105 S. 1), um dann an der Hauptverhandlung nach Rücksprache mit der Beschuldigten auf einen Antrag auf Freispruch zu wechseln (Prot. I S. 20). Im Berufungsverfahren wird nun im Hauptantrag auch von Seiten der Verteidigung ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung bzw. versuchten Mord beantragt (Urk. 220 S. 1). 2.2. Die Vorinstanz hat völlig überzeugend und in Übereinstimmung mit den aktuellen, zitierten Anträgen der Parteien festgestellt, dass die Beschuldigte wissentlich und willentlich versucht hat, den Privatkläger zu töten (Urk. 126 S. 125 und S. 128 f.). In der Folge hat sie zu den Tatbeständen des Totschlags (Art. 113 StGB) und des Mordes (Art. 112 StGB) sowie zum Versuch (Art. 22 StGB) die notwendigen theoretischen Erwägungen angestellt (Urk. 126 S. 125 bis 129), worauf verwiesen wird. 2.3. Zur Würdigung hat die Vorinstanz anschliessend erwogen, die seitens der Verteidigung (eventualiter) geltend gemachten privilegierenden Tatumstände des Totschlags seien aus den folgenden Gründen zu verneinen: Eine heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB habe nicht vorgelegen. In Anbetracht des konkreten Vorgehens der Beschuldigten,
- 26 - insbesondere betreffend die Beschaffung der Medikamente, die Betäubung des Privatklägers am Vorabend und die Behändigung des Tatwerkzeugs könne von einem Affekt bzw. von einem unmittelbar vorausgehend gefassten Tatentschluss keine Rede sein. Die Beschuldigte habe ferner wohl eine konfliktreiche – und für sie teilweise auch leidvolle – Beziehung zum Privatkläger geführt. Aufgrund der weiteren im Zeitpunkt der Tat aktuellen Umstände, gemäss welchen der Privatkläger eine neue Frau kennengelernt, aus der ehelichen Wohnung ausziehen und die Nebenbuhlerin baldmöglichst habe heiraten wollen, habe die Beschuldigte auch zweifellos eine gewisse seelische Belastung empfunden. Entgegen der Verteidigung sei jedoch nicht von einer grossen seelischen Belastung im Sinne von Art. 113 StGB auszugehen. Aus Sicht der Beschuldigten hätten andere Auswege bestanden, ihr Leiden zu beenden, zumal der Privatkläger doch ohnehin gerade daran war, sie zu verlassen und aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Selbst wenn man eine grosse seelische Belastung bejahen würde, würde es an der Entschuldbarkeit fehlen. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass ein vernünftiger Mensch aus den gleichen sozialen Verhältnissen wie die Täterin unter den gleichen Bedingungen leicht in einen solchen Gemütszustand versetzt worden und zur Tat geschritten wäre. So sei doch der Auszug des den Leidensdruck verursachenden Partners absehbar gewesen. Insgesamt sei die Tat der Beschuldigten folglich nicht als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB zu qualifizieren (Urk. 126 S. 126 f.). 2.4. Zur Frage der Mordqualifikation im Sinne des (früheren Alternativ- und heutigen ausschliesslichen) Antrags der Anklagebehörde hat die Vorinstanz er- wogen, die Tatausübung durch die Beschuldigte, insbesondere in Anbetracht der vorangegangenen Betäubung des Privatklägers mit einem Medikamentencocktail, sei als heimtückisch und perfide zu qualifizieren. Der Zweck der Tat sei von relativ niederen Beweggründen mitgetragen worden, habe die Beschuldigte den Privat- kläger doch aus Eifersucht und zur Sicherung des familiären Vermögens zu töten versucht. Die gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe, gemäss welchen es wiederholt zu Vergewaltigungen, zu sexuellen Nötigungen und zu Tätlichkeiten gegenüber der Beschuldigten gekommen sein soll, hätten sich im gegen ihn ge- führten Verfahren nicht erhärten lassen und er sei in Anwendung des
- 27 - Grundsatzes "in dubio pro reo" freigesprochen worden. In Anbetracht der diesbezüglich getätigten Aussagen aller Beteiligten sei jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen worden, dass die Beschuldigte im Vorfeld der Tat Opfer von durch den Privatkläger verübter (sexueller) Gewalt geworden sei. Zwar sei nicht wirklich glaubhaft, dass die Beschuldigte vorwiegend zur Tat schritt, um durch Handlungen des Privatklägers verursachte Leiden zu beenden, zumal der Privatkläger sie ja ohnehin gerade verlassen wollte. Dennoch habe aber die Tatmotivation der Beschuldigten teilweise auch durch von ihr erlittene Übergriffe des Privatklägers beeinflusst worden sein können, weshalb die Tat der Beschuldigten nicht als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB qualifiziert werden könne (Urk. 126 S. 127 f.). 2.5. Die appellierende Anklagebehörde kritisiert dies im Berufungsverfahren dahingehend, die Vorinstanz habe eingehend dargelegt, dass den Behauptungen der Beschuldigten hinsichtlich angeblich erlebter sexueller Gewalt nicht zu folgen sei. Da der Privatkläger die Beschuldigte habe verlassen und seiner Geliebten auch das Vermögen habe geben wollen, sei die Tat der Beschuldigten die letzte Gelegenheit gewesen, einerseits den Privatkläger zu hindern, die Beschuldigte zu verlassen, und andererseits das Familienvermögen zu erhalten. Dieses Motiv des Vermögenserhalts sei besonders verwerflich und lasse sich nicht mit negativen Gefühlen der Beschuldigten, auch nicht mit allenfalls doch erlittenen Übergriffen im Eheleben, verrechnen. Die Beseitigung des Privatklägers zum Vermögenserhalt sei besonders skrupellos und die Vorgehensweise besonders hinterlistig, grausam, verwerflich und perfid gewesen. Ein allenfalls übergriffiges Verhalten des Privatklägers hätte auch in keinem Zusammenhang zur perfiden und hinterlistigen Vorgehensweise der Beschuldigten gestanden. Wohl sei die Ehe der Parteien konfliktbeladen, die Beschuldigte jedoch nicht ausschliesslich Opfer gewesen. Zudem würden negative Gefühle nicht mit dem besonders verwerflichen Tötungsmotiv verrechnen. Insgesamt sei das Verhalten der Beschuldigten besonders verwerflich gewesen, was zur rechtlichen Qualifikation des versuchten Mordes führe (Urk. 127 S. 3 f.; Urk. 219 S. 6 ff.).
- 28 - 2.6. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter be- sonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2014 vom
21. Juli 2014 E. 1.3.1.; BGE 144 IV 345 E. 2.1.1. mit Verweis auf die weitere Praxis). Die Annahme besonders skrupellosen Handelns wird durch eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters nicht ausgeschlossen (BSK-StGB SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 28, mit Verweisen auf die Praxis). 2.7. Gemäss vorstehendem Beweisergebnis hat die Beschuldigte den Privatkläger am Abend des 5. April 2018 unter einem Vorwand eigentlich in die Familienwohnung gelockt und ihm ein von ihr vorher präpariertes toxisches Getränk vorgesetzt. Die Art der kurz vorher erfolgten Beschaffung der verwendeten Medikamente lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Tat mindestens über mehrere Tage geplant und somit keine spontane Aktion war. Unbesehen, ob die Beschuldigte den Privatkläger bereits mit der Verabreichung des vergifteten Getränks töten wollte, griff sie diesen jedenfalls am nächsten Morgen noch im sedierten Zustand an und wollte ihn mit einem Kabel bis zum Tod strangulieren, woran sie einzig durch die eingreifenden und sie aufhaltenden Töchter gehindert wurde. Indem sie den Privatkläger geplant mittels einer List und der Verwendung eines extra zu diesem Zweck erhältlich gemachten Medikamentencocktails in den Zustand der Wehrlosigkeit versetzte, um den Wehrlosen anschliessend mit einem Kabel zu erwürgen, hat sie mit der
- 29 - Anklagebehörde hinterlistig, perfide und grausam gehandelt. Die Tatausführung war somit im Sinne von Art. 112 StGB besonders verwerflich. In ihrer Berufungsbegründung hält die appellierende Anklagebehörde dafür, der Beweggrund der Beschuldigten und der Zweck ihrer Tat seien eigentlich einzig die Erhaltung des Familienvermögens gewesen; der Privatkläger habe durch seine Beseitigung daran gehindert werden sollen, seiner ausserehelichen Geliebten das gemeinsam geäufnete Familienvermögen zu schenken (Urk. 127 S. 3 f.). Diese Darstellung greift in ihrer Absolutheit wohl zu kurz: Wohl hatte der Privatkläger der Beschuldigten Schenkungen an seine Geliebte in Aussicht gestellt und versuchte die Beschuldigte dies zu verhindern. Allerdings gründete die Tat der Beschuldigten und somit ihr Motiv sicherlich auch in ihrem verletzten Stolz ob der Tatsache, dass der Privatkläger sie nach einem langjährigen, von ihr als schwierig erlebten Eheleben kurzerhand für eine Konkurrentin verlassen wollte. Schliesslich suchte die Beschuldigte mit ihrer Tat auch gerade dies zu verhindern. In der Anklageschrift hat die Anklagebehörde dies auch so dargestellt (Urk. 32 S. 5 f.). Das Tatmotiv (der Beweggrund) der Beschuldigten bestand somit wohl aus mehreren Komponenten (vgl. dazu auch die korrekten Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 126 S. 179 f.). Die Beseitigung des Privatklägers zur Erhaltung des Familienvermögens erscheint dabei hab- und raffgierig und mithin tatsächlich besonders verwerflich (zur Qualifikation der Tötung eines Menschen aus finanziellen Beweggründen vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.3.1.; vgl. weiter BSK StGB SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 10, je mit Verweisen auf die Praxis). Dies gilt gemäss Praxis auch für die Absicht, einen sich abwendenden Lebenspartner einer Nebenbuhlerin schlicht vorzuenthalten (Urteil 6B_540/2017 vom
16. Oktober 2017, E. 2.4. mit Verweis auf Urteil 6S.357/2004 vom
20. Oktober 2004, E. 2.2). Verletzter Stolz aufgrund des Verlassen-Werdens nach langer gemeinsamer, schwieriger Ehezeit würde diese Voraussetzung für sich hingegen (noch) nicht erfüllen. Zum Letztgenannten, der Darstellung des gemeinsamen Ehelebens der Parteien, befindet sich die Anklagebehörde aufgrund ihrer Anklageerhebung gegen beide Ehepartner gezwungenermassen in einem gewissen Widerspruch: So macht sie
- 30 - einerseits im Verfahren gegen die Beschuldigte geltend, diese habe nicht eigent- lich unter gravierenden Übergriffen des Privatklägers gelitten, weshalb ihre Tat nicht als immerhin einfühlbarer Versuch der Beendigung eines Martyriums zu wer- ten sei. Andererseits hält die Anklagebehörde auch im Berufungsverfahren gegen den Privatkläger als Beschuldigten dafür, der Privatkläger habe die Beschuldigte nur kurze Zeit vor ihrer Tat mehrfach vergewaltigt respektive sexuell genötigt und Tätlichkeiten gegen sie verübt. Die Vorinstanz ging – wie bereits erwogen – zugunsten der Beschuldigten davon aus, "dass nicht vollends ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigte auch im Vorfeld der Tat noch unter Übergriffen des Privatklägers zu leiden hatte" (Urk. 126 S. 124). Diese pauschale Vermutung genügt nun – entgegen der Vor- instanz und sinngemäss mit der appellierenden Anklagebehörde – nicht, um bei einer Gesamtwürdigung der Umstände (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. September 2017, E. 2.1.) von einer Mordqualifikation abzu- sehen: Gemäss Beweisresultat ist wohl anzunehmen, dass der Privatkläger die Beschuldigte vor diversen Jahren geschlagen hat. Von tatbeständlich-relevanten sowohl gewalttätigen wie sexuellen Übergriffen wird der Privatkläger als Be- schuldigter jedoch freigesprochen (vgl. Parallelverfahren SB210009). Vielmehr wird die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten schuldig gesprochen (vgl. hinten E. II.3.2), was belegt, dass sie zumindest im tatzeitnahen Eheverlauf nicht einfach nur physisches Opfer (sondern auch Täterin) war und sich evidentermassen auch zur Wehr zu setzen wusste. Daran ändert auch der Umstand nichts Entscheidendes, dass – gemäss Vor- instanz – "die äusserst konfliktbehaftete Beziehung zum Privatkläger bei der Beschuldigten über die Jahre hinweg einen hohen Leidensdruck verursacht hat" (Urk. 126 S. 124). Im Tatzeitpunkt standen die konkret aufgezeigten, besonders verwerflichen Tatmotive der Beschuldigten im Vordergrund und überwiegten ein allenfalls zusätzlich vorhandenes, diffuses Leiden unter einer konfliktbeladenen und nun zerbrechenden Ehe. Somit war nicht nur die Art der Tatausführung besonders verwerflich, sondern wa- ren es auch mehrere Komponenten des Tatmotivs. Dies führt konsequenterweise
- 31 - mit der appellierenden Anklagebehörde zur Qualifikation des der Beschuldigten vorgeworfenen, erstellten Tatverhaltens als versuchten Mord gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. In diesem Sinne ist die Beschuldigte schuldig zu sprechen.
3. Anklagedossier 2 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer D2 freigesprochen (Urk. 126 S. 223). Der Privatkläger ficht dies im Berufungsverfahren nicht an (Urk. 129). Die Anklagebehörde hingegen ficht den Freispruch an mit der Begründung, der Privatkläger habe zwar die fraglichen Tätlichkeiten unterschiedlich geschildert, es bestehe jedoch kein Zweifel, dass die Beschuldigte sich wie ihr vorgeworfen verhalten habe (Urk. 127 S. 4; Urk. 219 S. 9 f.). Die Beschuldigte selber beantragt einen Freispruch, ohne sich materiell zu diesem Punkt zu äussern (Urk. 220 S. 1). 3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers zitiert und dann geschlossen, der Anklagesachverhalt sei nicht rechtsgenügend erstellt (Urk. 126 S. 130 f. mit Verweisen). Diese Beweiswürdigung erweist sich mit der Anklagebehörde als allzu milde für die Beschuldigte: Wohl hat der Privatkläger nicht über sämtliche Einvernahmen komplett kongruente Schilderungen zum inkriminierten tätlichen Angriff der Beschuldigten gemacht. Er hat jedoch immerhin konstant geschildert, dass die Beschuldigte ihn mit einem Gegenstand, diesen ab der zweiten Einvernahme als Fernbedienung konkretisiert, mehrfach gegen den Kopf zu schlagen versucht und dabei einmal am Kopf schmerzhaft getroffen habe. Welchen – geringen – Stellenwert sämtliche Prozessparteien dem diesem Anklagepunkt zugrundeliegenden Sachverhalt beigemessen haben, geht im Übrigen auch daraus hervor, dass der Privatkläger an der Hauptverhandlung im Verfahren gegen die Beschuldigte zu diesem tätlichen Übergriff gar nicht befragt worden ist (Urk. 97). Die Bestreitung der Beschuldigten bestand hingegen auf entsprechenden Vorhalt aus einer ausholenden Tirade von Gegen-Vorwürfen, wonach der Privatkläger sie bedroht sowie sexuell und tätlich angegriffen habe, um anschliessend bei der Polizei eine Falschanzeige zu deponieren (Urk. 96 S. 16 f.).
- 32 - Auch ohne ärztliches Attest, welches eine Kopfverletzung belegen würde, ist aufgrund der diesbezüglich ausreichend stimmigen Darstellungen des Privat- klägers erstellt, dass die Beschuldigte ihm Ende Januar 2018 am gemeinsamen Wohnort zumindest einmal schmerzhaft mit einer Fernbedienung auf den Kopf geschlagen hat. Dadurch hat sie ohne Weiteres den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt, wofür sie schuldig zu sprechen ist. Da nicht von wiederholter Tatausführung auszugehen ist, liegt kein Fall im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB und somit kein Offizialdelikt vor. Der entsprechend notwendige Strafantrag ist vorhanden (Ordner 11 Dossier D2 Urk. 2).
- 33 -
4. Anklagedossier 3 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs schuldig ge- sprochen. Die Beschuldigte beantragt diesbezüglich – entgegen ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 105 S. 1 ff.; Prot. I S. 20) – einen Freispruch (Urk. 220 S. 1). 4.2. Der Beschuldigten wird betreffend das Jahr 2011 vorgeworfen, am
29. April 2011 gemeinsam mit B._____ gegenüber dem Sozialamt deklariert zu haben, sie würden gemeinsam bloss über CHF 310.25 Bankguthaben verfügen. Tatsächlich hätten sie aber über ein Guthaben von CHF 449.55 verfügt. Zudem habe die Beschuldigte im Juni und Juli 2011 ein Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 5'542.– erzielt. Weiter sei B._____ ab 2011 Besitzer (gemeint wohl Eigentümer) eines Gebäudes mit Garage in K._____ (Kosovo) im Wert von ca. Euro 46'357.– gewesen (Urk. 32). Der für den Vermögensstand relevante Zeitpunkt ist jener der Deklaration, zumal diese die eigentliche der Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung darstellt. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann nicht erstellt wer- den, dass der Wert der bereits im Jahr 2011 gehaltenen Liegenschaften einen den Freibetrag von CHF 10'000.– übersteigenden Wert aufgewiesen haben, zumal nicht klar ist, ob die Parzellen damals bereits bebaut waren (Urk. 126 S. 138 sowie Urk. 75 S. 86 f. im Parallelverfahren SB210009). Die Vorinstanz hat ebenfalls bereits zutreffend erwogen, dass auch hinsichtlich der Bankguthaben auf den Zeitpunkt der Deklaration, mithin den 29. April 2011, abzustellen ist, wobei das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Guthaben von CHF 8.25 vernachlässigbar erscheint. Es kann hierzu ebenfalls auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 126 S. 136 f.). Vor diesem Hintergrund bleibt einzig das von der Beschuldigten erzielte Einkommen rechtlich einzuordnen. Das Erwerbseinkommen bei der N._____ AG hat die Beschuldigte erst in den Monaten Juni und Juli 2011 erwirtschaftet und es wurde ihr entsprechend auch nicht früher ausbezahlt. Für die Deklaration am
29. April 2011 ist dieses Erwerbseinkommen entsprechend nicht von Relevanz.
- 34 - Die Vorinstanz stützt sich sodann darauf, dass die Beschuldigte bereits seit dem
1. Juni 2010 regelmässig durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt worden sei, unter anderem auch am 18. April 2011, mithin kurz vor der fraglichen Deklaration am 29. April 2011 (Urk. 126 S. 136). Mit dieser Argumentation verkennt die Vorinstanz indessen, dass der Beschuldigten eine Nichtdeklaration von Ersatzeinkommen aus der Arbeitslosenversicherung in der Anklageschrift gar nicht vorgeworfen wird. Da die Anklageschrift den Sachverhalt aber abschliessend umschreibt (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann dies der Beschuldigten nun nicht anstelle der Nichtdeklaration von Erwerbseinkommen zum Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der Deklaration im Jahr 2011 lässt sich daher nicht erstellen, dass die Beschuldigte im relevanten Tatzeitpunkt ein in der Anklageschrift erwähntes zu deklarierendes Einkommen erzielt hat oder sie daneben über ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen verfügt hat. Die Beschuldigte ist daher betreffend die Deklaration im Jahr 2011 vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB freizusprechen. 4.3 Zum Jahr 2016 behauptet die Anklagebehörde, entgegen der Vorinstanz sei nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte erst Ende 2016 vom Erwerb der massgeblichen Liegenschaft gewusst habe. Sämtliche Familienmitglieder hätten "zeitnah" vom jeweiligen Erwerb von Grundstücken erfahren. Zur Begründung verweist die Anklagebehörde insbesondere auf die Aussagen des gemeinsamen Sohnes der Parteien, J._____ und macht hierzu geltend, es sei lebensfremd anzunehmen, sie habe nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt von den Liegen- schaften gewusst, zumal die Ehe der Parteien nicht schon immer dysfunktional gewesen sei (Urk. 127 S. 5; Urk. 219 S. 10). Die Vorinstanz hat auch zu diesem Anklagepunkt eine ebenso ausführliche wie präzise Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 126 S. 135-165), insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Sohnes J._____ (Urk. 126 S. 153- 159). Ihr Schluss, für eine Kenntnis der Beschuldigten vor dem Jahr 2016 über den im Jahr 2014 erfolgten Erwerb der Liegenschaft in L._____ gäbe es keine rechtsgenügenden Beweismittel, ist zutreffend. Mangels anderer verbindlicher Beweismittel ist auf die eigene Aussage der Beschuldigten abzustellen. Und wenn
- 35 - diese unbestimmt das Jahr 2016 genannt hat, ist konsequenterweise und zugunsten der Beschuldigten auf das letztmögliche Datum des Jahres 2016 abzustellen (Urk. 126 S. 164). Die pauschale Behauptung der Anklagebehörde, die Grundstückkäufe seien eine gemeinsame Sache der Eheleute gewesen und die Ehe der Parteien sei nicht durchwegs dysfunktional gewesen, vermögen die detaillierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen. Wie bereits eingangs festgehalten, hatte die Beschuldigte bereits vor dem Jahr 2016 Kenntnis von den fraglichen Liegenschaften in K._____ (vgl. vorne E. I.3.2). Zutreffend und ausführlich erwog die Vorinstanz schliesslich, dass die Leistungen der Sozialen Dienste nicht ausgerichtet worden wären, wenn die Beschuldigte und der Privatkläger die beiden Grundstücke in K._____ deklariert hätten (Urk. 126 S. 139 f.). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 220 S. 58 f.) kann im Übrigen nicht gesagt werden, eine Realisierung der Vermögenswerte wäre aufgrund kurzfristiger und geringfügiger Unterstützung ohnehin als nicht zumutbar beurteilt worden. Gemäss den einschlägigen Richtlinien kann die kurzfristige Unterstützung bloss gegen die Zumutbarkeit der sofortigen Realisierung sprechen (vgl. Zürcher Sozialhilfehandbuch, Ziff. 9.3.01 Ziff. 2). Da die Beschuldigte vorliegend keineswegs auf die Grundstücke im Kosovo angewiesen war, erscheint es jedenfalls nicht als von vornherein klar, dass die Realisierung bei korrekter Deklaration als unzumutbar eingeschätzt worden wäre. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Anzufügen bleibt lediglich, dass es sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 220 S. 58) – bei den in den Akten liegenden Auskünfte über den Wert der Liegenschaften (D3 Urk. 2/2/10-17 insbesondere D3 Urk. 2/2/12), welche von der Vorinstanz in die Beweiswürdigung miteinbezogen wurden, nicht etwa um (Wert-)Gutachten im Sinne von Art. 184 StPO handelt, bei welchem die ent- sprechenden Formvorschriften einzuhalten gewesen wären. Vielmehr stellen sie schlicht Urkunden dar, welche – wie auch die Fotografien der fraglichen Liegen- schaften – einer freien Beweiswürdigung zugänglich sind. Die Vorinstanz hat diese daher in zutreffender Weise in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen, welcher – wie ausgeführt – zu folgen ist.
- 36 - 4.4. Insgesamt ist der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs betreffend die Deklaration im Jahr 2016 im Umfang des angefochtenen Urteils zu bestätigen. Hinsichtlich der Deklaration im Jahr 2011 ist die Beschuldigte vom Vorwurf des Betruges freizusprechen.
E. 5 Anklagedossier 4
E. 5.1 Die Vorinstanz hat für die Beschuldigte eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet (Urk. 126 S. 223). Die Verteidigung beantragt im Eventualantrag die Bestätigung dieses Entscheides (Urk. 132 S. 2; Urk. 220 S. 1). Die Anklagebehörde opponiert dagegen nicht (Urk. 127; Urk. 219).
E. 5.2 Die Anordnung einer vollzugsbegleitenden Massnahme erweist sich vor- liegend als nicht notwendig, zumal bei der Beschuldigten – obschon gemäss gutachterlicher Einschätzung die feststellbaren dissozialen und teilweise auch strategisch-manipulativen Persönlichkeitszüge als tatbegünstigend zu erachten sind bzw. mit der Tat in einem moderaten Zusammenhang stehen (D1 Urk. 7/4
- 44 - S. 66 und S. 69, Ordner 3) – keine eigentliche psychische Störung ausgewiesen ist und die Beschuldigte im Rahmen des noch länger andauernden Strafvollzugs ohnehin auf die Betreuungsangebote der Vollzugsbehörden wird zurückgreifen können. Von der Anordnung einer vollzugsbegleitenden Massnahme ist daher abzusehen.
6. Landesverweisung 6.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für 7 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 126 S. 223). Die appellierende Verteidigung beantragt, es sei infolge eines Härtefalls auf eine Landesverweisung zu verzichten (Urk. 132 S. 2; Urk. 220 S. 1). Die appellierende Anklagebehörde beantragt, die Dauer der Landesverweisung sei auf 15 Jahre festzusetzen (Urk. 127 S. 9; Urk. 219 S. 3). 6.2. Zum Theoretischen zur Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB und insbesondere zur Härte-Fall-Regelung in Abs. 2 dersel- ben Bestimmung wird auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen (Urk. 126 S. 200-205). Die Beschuldigte hat mit der Begehung eines ver- suchten Mordes fraglos eine Katalogtag im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen. 6.3. Zur persönlichen Situation der Beschuldigten, welche die Verteidigung als Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB qualifiziert sehen will, hat die Vor- instanz erwogen, die Beschuldigte habe zwar ein starkes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, zumal ihre vier Kinder hier leben. Sie lebe sodann wohl seit bald 30 Jahren in der Schweiz, sei aber nicht hier aufgewachsen, sondern im Alter von 24 Jahren als Asylantin in die Schweiz gekommen. Heute verfüge sie über eine Niederlassungsbewilligung. Sie sei in der Schweiz zumeist arbeitstätig gewesen und damit in wirtschaftlicher Hinsicht relativ gut integriert. Sie habe aber auch stets Beziehungen in den Kosovo unterhalten. So hätten sie die Ferien mit der Familie im Kosovo vor allem bei ihren Eltern verbracht, so dass ihre Eltern und ihre Geschwister eine Art Vorbilder gewesen seien. Zudem habe die Beschuldigte gemeinsam mit ihrem Ehemann den Erwerb einer Liegenschaft in K._____ – mithin in ihrem Heimatort – angestrebt, um dort die Ferien zu
- 45 - verbringen. Gemäss den eigenen Aussagen der Beschuldigten lebt ihre gesamte Verwandtschaft – mit Ausnahme ihrer volljährigen Kinder und ihres Noch- Ehemannes – im Ausland. Die Beschuldigte selbst habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, ihre Mutter lebe seit höchstens zwei Jahren in Deutschland. Auch ihre drei Schwestern und ihr Bruder würden nicht mehr im Kosovo, sondern in Deutschland, Österreich und der Schweiz leben. Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte während den Jahren, welche sie in der Schweiz lebte, stetig Beziehungen im Kosovo pflegte. Zudem spreche die Beschuldigte immer noch hauptsächlich Kosovo-Albanisch und könne sich somit ohne Weiteres in ihrer Heimat verständigen. Weiter sei die Beschuldigte weder abhängig von einer in der Schweiz ansässigen Person, noch sei eine Person von ihrer Anwesenheit in der Schweiz abhängig. Ihre vier Kinder – welche allesamt über die Schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen – seien mittlerweile volljährig. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern falle nur dann unter das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten. Von einem erhöhten Betreuungs- oder Pflegebedürfnis im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis könne auch betreffend die Tochter H._____ nicht ausgegangen werden. Eine Landesverweisung sei mit Hinblick auf die enge familiäre Beziehung der Beschuldigten zu ihren Kindern – insbesondere zu ihren beiden Töchtern – zwar zweifellos als sehr einschneidend zu erachten, vermöchte aber in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keinen Härtefall zu begründen. Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens könne zwar auch ohne Familienbezug tangiert sein, wenn ein Ausländer bzw. eine Ausländerin ausgewiesen werden soll. Aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergäbe sich ein Recht auf Verbleib im Land aber nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügten hierfür nicht; erforderlich seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Solche über eine normale
- 46 - wirtschaftliche Integration hinausgehende besonders intensive Verknüpfungen mit der Schweiz lägen in casu nicht vor. Auch vor diesem Hintergrund sei – in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – ein Härtefall folglich zu verneinen (Art. 126 S. 205-207). All dies ist nach wie vor zutreffend. Die Verteidigung vermag im Berufungsverfahren nichts Neues vorzubringen, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 220 S. 61 f.). Allein die Tatsache, dass die jüngste Tochter offenbar in psychiatrischer Behandlung ist und die Beschuldigte als wichtigste Bezugsperson nennt, die sie vermisse (Urk. 167/1), vermag bei der Beschuldigten noch keinen Härtefall zu begründen. Die Beschuldigte wird noch mehrere Jahre im Freiheitsentzug verbringen müssen, was die Enge der Beziehung zu ihren Kindern ohnehin negativ tangieren wird. In dieser Zeit wird sich die jüngste Tochter auch ohne einen Beizug ihrer Mutter therapieren lassen und zurechtfinden müssen. Die offenbar gegenüber der Psychiaterin gemachten Aussagen von H._____ passen im Übrigen zu denjenigen, die sie im Strafverfahren als Auskunftsperson deponiert hat. Diese sind vor dem Hintergrund des klaren Beweisresultats dahingehend zu qualifizieren, dass H._____ die Beschuldigte um jeden Preis unterstützen wollte (vgl. dazu die ebenso ausführliche wie zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz, Urk. 126 S. 94-99) und offenbar immer noch will. Die Kinder der Beschuldigten werden zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Entlassung der Beschuldigten zudem zwischen Ende 20 und Mitte 30 Jahre alt, somit erwachsene und selbstständige Persönlichkeiten sein. Auch das weiter vorgebrachte Argument der Beschuldigten, sie fürchte sich vor dem Privatkläger, welcher sie auch vor der Berufungsverhandlung anlässlich eines Besuches im Gefängnis bedroht habe, weshalb sie ihm im Kosovo, wo die rechtsstaatlichen Strukturen schlechter ausgebaut seien als in der Schweiz, schutzlos ausgeliefert sei, verfängt nicht. Sollte sich die Beschuldigte tatsächlich vor dem Privatkläger fürchten, so ist nicht einleuchtend, inwiefern sie durch einen Aufenthalt in der Schweiz vor ihm geschützt sein sollte. Im Übrigen bestehen aber auch keine objektiven Hinweise, dass die Beschuldigte vom Privatkläger
- 47 - tatsächlich unmittelbar bedroht würde. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass im frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt – welcher noch mehrere Jahre in der Zukunft liegt – die Beziehungskonflikte zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger weiter an Aktualität und Emotionalität verloren haben werden, weshalb auch die behaupteten Drohungen dannzumal ohnehin nicht mehr akut sein dürften. 6.4. Wenn das Vorliegen eines Härtefalls verneint wird, ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Wegweisung der Beschuldigten mit ihren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz obsolet. 6.5. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung "in Berücksichtigung der sehr einschneidenden Wirkung" "eher kurz" auf sieben Jahre bemessen (Urk. 126 S. 208). Die appellierende Anklagebehörde verlangt eine Landesver- weisung von – gesetzlich maximal – 15 Jahren (Urk. 127 S. 9; Urk. 219 S. 3; Art. 66a Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis gilt, was folgt (Urteil 6B_445/2021 vom
6. September 2021, E. 2): Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer sog. Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteile 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_627/2018 vom
22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein und soll gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2019 vom
29. Mai 2019 E. 2.3; BGE 123 IV 107 E. 3). Dabei ist namentlich auch einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; vgl. Urteile 6B_1270/2020 vom
E. 5.3 Die Beschuldigte hat demnach bereits den objektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Der angefochtene Freispruch ist daher zu bestä- tigen. VII. Sanktion / Massnahmen / Landesverweisung
1. Sanktion für versuchten Mord
E. 10 März 2021 E. 9.5; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; vgl. Urteile 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020
- 48 - E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105). Durch die Begehung eines versuchten Mordes hat sich die Beschuldigte eines äusserst schwerwiegenden Delikts schuldig gemacht und sie wird mit einer sehr hohen Freiheitsstrafe bestraft. Ihr Verschulden wiegt schwer und sie hat durch ihr hinterhältiges Tatvorgehen eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Auch wenn die Fernhaltemassnahme für die Beschuldigte aufgrund ihrer langen An- wesenheit in der Schweiz eine grosse Härte zeitigen wird, erweist sich insbe- sondere angesichts des begangen Delikts und der hierfür auszufällenden Sanktion eine Dauer der Landesverweisung deutlich in der oberen Hälfte des verfügbaren gesetzlichen Rahmens von 5 bis 15 Jahren als verhältnismässig und angemessen. Die Beschuldigte ist für 12 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. 6.6. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden dann im Schengen-Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der be- treffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]). Gemäss Entscheid des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 setzt die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS indes weder eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch eine Verurteilung zu einer Tat mit einer abstrakten Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe voraus (E. 4.6 und 4.8). Es komme vielmehr darauf an, ob die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bejahen sei, wobei für deren Annahme – gerade bei Nichtunionsbürgern – keine allzu hohen Anforderungen gestellt würden (E. 4.7.2.). Gemäss Art. 24 Abs. 1 SIS-II-VO (EG Nr. 1987/2006) darf eine Ausschreibung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen und es muss eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden (so auch ausdrücklich das Bundesgericht in 146 IV 172 E 3.2.2.).
- 49 - Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (Urk. 126 S. 208 bis 210), dass die soeben beschriebenen Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS vorliegend ohne Weiteres erfüllt sind, zumal die Beschuldigte wegen eines der schwersten Delikte des Strafgesetzbuches verurteilt wird und hierfür mit einer langen Freiheitsstrafe bestraft wird. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem erweist sich demnach als verhältnismässig. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist zu bestätigen, zumal der zusätzliche teilweise Freispruch von einem der Betrugsvorwürfe im Rahmen des gesamten sehr umfangreichen Verfahrens und der Schwere der übrigen Delikte und insbe- sondere des Tötungsdelikts nicht relevant ins Gewicht fällt (Art. 426 StPO; Urk. 126 S. 227 f.; Urteilsdispositiv-Ziff. 24 und 25). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist angesichts des grossen Aktenumfangs, des notwendigen Bearbeitungsaufwands und der Schwere der zu beurteilenden Delikte auf CHF 8'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die geltend gemachten Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgewiesen (Urk. 224) und erscheinen angemessen. Sie sind lediglich aufgrund der gegenüber der darin enthaltenen Schätzung leicht kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung leicht nach unten anzupassen, weshalb die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 33'750.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Kosten des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers sind ebenfalls ausgewiesen (Urk. 223) und erscheinen angemessen. Er ist mit gerundeten CHF 3'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich, wohin- gegen die Anklagebehörde mehrheitlich obsiegt. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 9/10 der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der – aktuellen und
- 50 - vormaligen – amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ werden im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei der Beschuldigten im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2020 (DG200026) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Mangels Stellung als Privatklägerinnen werden die Sozialen Dienste Zürich sowie die SVA des Kantons Zürich aus dem Rubrum entfernt.
2. Das Verfahren betreffend die für die Jahre 2015 und 2017 zur Anklage gebrachten Vorwürfe des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
3. Die Beschuldigte ist schuldig − (…) − (…) − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 4.-5. (…)
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte sich seit dem
E. 12 Dezember 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 7.-12. (…)
E. 13 Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen: − Privatklägerin 2 (Stadt Zürich, Steueramt); − Privatklägerin 3 (C._____ AG); − Privatkläger 4 (Obergericht des Kantons Zürich).
- 51 -
E. 14 Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Ge- genstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: A011'380'895 1 Netzteil für "Samsung" Monitore und Horizon mit Kabel und Stecker, ohne Netzkabel, 220 V A011'386'406 2 Blister leer, Risperidon, 2mg A011'386'440 2 Blister leer, Risperidon, 2mg A011'386'508 1 Blister mit 3 Tabletten Temesta 1 mg, sowie 1 leerer Blister
E. 15 Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Ge- genstände werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: A011'380'964 1 Flüssigkeitsprobe aus Kunststoffgefäss mit mutmasslich Pfefferminztee, ca. 100 ml A011'380'975 1 Flüssigkeitsprobe aus Glas mit mutmasslich Cola, ca. 100 ml A011'380'997 1 Flüssigkeitsprobe aus Glas mit mutmasslich Pfefferminztee, ca. 60 ml A011'397776 1 Flüssigkeit aus Siphon, ca. 2 dl A011'398031 1 Sultanine (mutmasslich) und zwei weitere Fragmente A011'398155 1 Packung Sultaninen, "Coop Qualite & Prix", 300 Gr.
E. 16 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2019 aus dem Besitz der Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft von CHF 590 (Ass.-Nr. A011'386'611) sowie die – nicht beschlagnahmten aber sich noch im Recht befindlichen – EUR 5, befindlich bei der Kasse des hiesigen Bezirksgerichts, werden zur teilweisen Deckung der der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
E. 17 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Ge- genstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an den Privatkläger B._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: A011'379'296 1 Herrenslip, schwarz, "SARAN" A011'379'309 1 Paar Socken, schwarz A011'380'884 1 Ladekabel "Nokia", schwarz, mit Netzteil und Stecker, 220V A011'381'069 1 Jeanshose, hellblau, Diesel
- 52 - A011'381'070 1 Trägershirt, weiss, Gr. 8/XL A011'381'081 1 Poloshirt, anthrazit, "Charles Voegele" A011'391'092 1 Pullover, schwarz, "TCM" A011'381'105 1 Kissenüberzug, orange, ca. 50 x 50cm A011'381'116 1 Spannbettuch, weiss A011'386'382 Elektronisches Flugticket vom 20.1.18, B._____ A011'387'487 Mietvertrag, Überweisungsbelege A011'387'523 2 Schachteln Medikamente (1 Schachtel Novalgin, 1 Schachtel KCl retard), A011'387'534 diverse Papiere, Briefe A011'387'578 Kabel schwarz, 220 Volt A011'391'165 1 Mobiltelefon Nokia Typ 225, RM-1012 IMEI- Nummer …
E. 18 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Ge- genstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an die Beschuldigte herausgegeben. Nach unge- nutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen: A011'379'990 1 T-Shirt, weiss, mit Landkartensymbolik A011'380'000 1 Trainerhose, lachsfarben, mit Schriftzug A011'380'920 1 Glas mit Griff A011'380'931 1 Glas mit Griff, mit weisser Aufschrift "Time for Tea" A011'380'942 1 Glas mit Griff, mit weisser Aufschrift "Time for Tea" A011'380'953 1 Glasflasche "EDEN", Aroniabeere, 330 ml A011'386'337 1 Mobiltelefon defekt, Samsung, grau, Akku entfernt, Display mehrfach zerschlagen A011'386'359 diverse Notizen, Post-It mit Handnotizen, Visitenkarten etc. A011'386'360 1 Speicherchip, Samsung, Micro SD Karte 16 GB A011'386'575 Damentasche schwarz, Marke Fasano, enthaltend: 1 Schlüssel KABA Star D._____ AG, …, …, …; 1 Schlüssel KABA Star …, …, …; 1 Abschnitt Hotel E._____ vom 15.-19.3.18; diverse Kassabons; 1 Paar Medizinalhandschuhe, blau; 1 Medikament Furadantin 100mg; diverse Kosmetika; CHF 3.60. A011'387'341 Kabel schwarz, 220 Volt A011'387'374 1 Computer Toshiba, NB500, schwarz, leicht defekt A011'387'410 Arbeitsverträge A._____
- 53 - A011'391'198 1 Mobiltelefon Marke Samsung, Typ Galaxy J3, IMEI-Nummer …
E. 19 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Ge- genstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an F._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ab- lauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: A011'380'066 1 T-Shirt, dunkelblau, Grösse XXL A011'386'315 Visitenkarte, StaPo ZH, KpI G._____ A011'391'381 Apple IPhone 6S Plus, IMEI-Nummer …
E. 20 Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernde Gegen- stand wird nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an H._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf die- ser Frist wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: A011'380'102 1 T-Shirt, weiss, Grösse XL
E. 21 Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernde Gegen- stand, wird nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an I._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: A011'386'326 1 Apple Pad mini, Seriennummer …
E. 22 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2019 lediglich als Beweismittel beschlagnahmten, nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden bei den Akten belassen: D1 act. 12/39 Rotes Schreibheft "Die wahre Geschichte" D3 act. 7/3 Klarsichtmappe mit diversen Unterlagen
E. 23 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF
- 54 - CHF 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 7'500.00 Gebühr Strafuntersuchungen CHF 3'044.00 Kosten der Kantonspolizei CHF 13'960.00 Auslagen Untersuchung CHF 31'329.65 Gutachten/Expertisen etc. CHF 21.40 Zeugenentschädigung CHF 128.60 Diverse Kosten CHF 42'813.65 amtliche Verteidigung CHF 22'704.25 Vertreter Privatkläger 5 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 24 (…)
E. 25 (…)
E. 26 Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ mit CHF 22'704.25 (inkl. MwSt., abzüglich Akontozahlung von insgesamt CHF 8'000) aus der Gerichtskas- se entschädigt.
E. 27 Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ wer- den definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
E. 28 (Eröffnung und Mitteilung)
E. 29 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig
- des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
- 55 -
- des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend Deklaration im Jahr 2016) sowie
- der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Von den Vorwürfen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend Deklaration im Jahr 2011) sowie des mehrfachen Pfändungs- betrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB wird die Beschuldigte freige- sprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren, wo- von 1454 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von CHF 1'000.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Auf die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) wird verzichtet.
7. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.
8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 9'000.– nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2018 als Genugtuung zu bezahlen.
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 24 und 25 des vorinstanzlichen Urteils) wird bestätigt.
- 56 -
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung der Beschuldigten (RAin Fr. 33'750.– X1._____) vormalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten Fr. 12'953.95 (RA X2._____) vormalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten Fr. 149.85 (RA X3._____) unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers Fr. 3'500.– B._____ (RA Y._____)
12. Die Kosten des Berufungsverfahren werden – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ – zu 9/10 der Beschuldigten A._____ auferlegt und im Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ werden im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei der Beschuldigten im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt); − die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Zentrale Dienste, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich, im Auszug, gemäss Ziff. 1 des Vorabbe- schlusses (versandt); − die Stadt Zürich, Steueramt, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich (versandt);
- 57 - − die Privatklägerin C._____ AG, Rechtsdienst, … [Adresse] (versandt); − den Privatkläger Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich 1 (versandt); − den Privatkläger SVA Kanton Zürich, Ausgleichskasse, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich (versandt); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des Privatklägers; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 58 - − die Vorinstanz; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. März 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti
- 59 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210010-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 29. März 2022 in Sachen A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Wyss, Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger und III. Berufungskläger (Rückzug) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend versuchter Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2020 (DG200026)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Februar 2020 (D1 act. 32, Ordner 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 126 S. 222 ff.) "Es wird erkannt:
1. Mangels Stellung als Privatklägerinnen werden die Sozialen Dienste Zürich sowie die SVA des Kantons Zürich aus dem Rubrum entfernt.
2. Das Verfahren betreffend die für die Jahre 2015 und 2017 zur Anklage gebrachten Vorwürfe des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
3. Die Beschuldigte ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
4. Vom Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte frei- gesprochen.
5. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren, wovon 616 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 10, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 5. September 2012, und einer Busse von CHF 500.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte sich seit dem
12. Dezember 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
7. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Geldstrafe wird im Umfang von 100 Tagessätzen aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (60 Tagessätze) wird die Geldstrafe vollzogen.
8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- 3 -
9. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
10. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
11. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
12. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____, CHF 9'000, nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2018, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbe- gehren des Privatklägers B._____ abgewiesen.
13. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen: − Privatklägerin 2 (Stadt Zürich, Steueramt); − Privatklägerin 3 (C._____ AG); − Privatkläger 4 (Obergericht des Kantons Zürich).
14. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 beschlag- nahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: A011'380'895 1 Netzteil für "Samsung" Monitore und Horizon mit Kabel und Stecker, ohne Netzkabel, 220 V A011'386'406 2 Blister leer, Risperidon, 2mg A011'386'440 2 Blister leer, Risperidon, 2mg A011'386'508 1 Blister mit 3 Tabletten Temesta 1 mg, sowie 1 leerer Blister
15. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 beschlag- nahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: A011'380'964 1 Flüssigkeitsprobe aus Kunststoffgefäss mit mutmasslich Pfefferminztee, ca. 100 ml A011'380'975 1 Flüssigkeitsprobe aus Glas mit mutmasslich Cola, ca. 100 ml A011'380'997 1 Flüssigkeitsprobe aus Glas mit mutmasslich Pfefferminztee, ca. 60 ml A011'397776 1 Flüssigkeit aus Siphon, ca. 2 dl A011'398031 1 Sultanine (mutmasslich) und zwei weitere Fragmente
- 4 - A011'398155 1 Packung Sultaninen, "Coop Qualite & Prix", 300 Gr.
16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2019 aus dem Besitz der Beschul- digten beschlagnahmte Barschaft von CHF 590 (Ass.-Nr. A011'386'611) sowie die – nicht beschlagnahmten aber sich noch im Recht befindlichen – EUR 5, befindlich bei der Kasse des hiesigen Bezirksgerichts, werden zur teilweisen Deckung der der Beschuldigten aufer- legten Verfahrenskosten verwendet.
17. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 beschlagnahm- ten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an den Privatkläger B._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: A011'379'296 1 Herrenslip, schwarz, "SARAN" A011'379'309 1 Paar Socken, schwarz A011'380'884 1 Ladekabel "Nokia", schwarz, mit Netzteil und Stecker, 220V A011'381'069 1 Jeanshose, hellblau, Diesel A011'381'070 1 Trägershirt, weiss, Gr. 8/XL A011'381'081 1 Poloshirt, anthrazit, "Charles Voegele" A011'391'092 1 Pullover, schwarz, "TCM" A011'381'105 1 Kissenüberzug, orange, ca. 50 x 50cm A011'381'116 1 Spannbettuch, weiss A011'386'382 Elektronisches Flugticket vom 20.1.18, B._____ A011'387'487 Mietvertrag, Überweisungsbelege A011'387'523 2 Schachteln Medikamente (1 Schachtel Novalgin, 1 Schachtel KCl retard), A011'387'534 diverse Papiere, Briefe A011'387'578 Kabel schwarz, 220 Volt A011'391'165 1 Mobiltelefon Nokia Typ 225, RM-1012 IMEI- Nummer …
18. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 beschlagnahm- ten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an die Beschuldigte herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen:
- 5 - A011'379'990 1 T-Shirt, weiss, mit Landkartensymbolik A011'380'000 1 Trainerhose, lachsfarben, mit Schriftzug A011'380'920 1 Glas mit Griff A011'380'931 1 Glas mit Griff, mit weisser Aufschrift "Time for Tea" A011'380'942 1 Glas mit Griff, mit weisser Aufschrift "Time for Tea" A011'380'953 1 Glasflasche "EDEN", Aroniabeere, 330 ml A011'386'337 1 Mobiltelefon defekt, Samsung, grau, Akku entfernt, Display mehrfach zerschlagen A011'386'359 diverse Notizen, Post-It mit Handnotizen, Visitenkarten etc. A011'386'360 1 Speicherchip, Samsung, Micro SD Karte 16 GB A011'386'575 Damentasche schwarz, Marke Fasano, enthaltend: 1 Schlüssel KABA Star D._____ AG, …, …; 1 Schlüssel KABA Star …, …, …; 1 Abschnitt Hotel E._____ vom 15.-19.3.18; diverse Kassabons; 1 Paar Medizinalhandschuhe, blau; 1 Medikament Furadantin 100mg; diverse Kosmetika; CHF 3.60. A011'387'341 Kabel schwarz, 220 Volt A011'387'374 1 Computer Toshiba, NB500, schwarz, leicht defekt A011'387'410 Arbeitsverträge A._____ A011'391 1 Mobiltelefon Marke Samsung, Typ Galaxy J3, IMEI-Nummer '198 …
19. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 beschlagnahm- ten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an F._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen: A011'380'066 1 T-Shirt, dunkelblau, Grösse XXL A011'386'315 Visitenkarte, StaPo ZH, KpI G._____ A011'391'381 Apple IPhone 6S Plus, IMEI-Nummer …
20. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernde Gegenstand wird nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an H._____ her- ausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird er der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen: A011'380'102 1 T-Shirt, weiss, Grösse XL
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21. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernde Gegenstand, wird nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an I._____ her- ausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird er der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen: A011'386'326 1 Apple Pad mini, Seriennummer …
22. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2019 lediglich als Beweismittel beschlagnahmten, nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden bei den Akten belassen: D1 act. 12/39 Rotes Schreibheft "Die wahre Geschichte" D3 act. 7/3 Klarsichtmappe mit diversen Unterlagen
23. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF CHF 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 7'500.00 Gebühr Strafuntersuchungen CHF 3'044.00 Kosten der Kantonspolizei CHF 13'960.00 Auslagen Untersuchung CHF 31'329.65 Gutachten/Expertisen etc. CHF 21.40 Zeugenentschädigung CHF 128.60 Diverse Kosten CHF 42'813.65 amtliche Verteidigung CHF 22'704.25 Vertreter Privatkläger 5 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
24. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Privatkläger- schaft, werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt. Ein Fünftel der Kosten wird auf die Gerichtskasse genommen.
25. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten werden zu vier Fünfteln einstwei- len und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber der Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln.
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26. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ mit CHF 22'704.25 (inkl. MwSt., abzüglich Akontozahlung von insgesamt CHF 8'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.
27. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
28. (Mitteilungen)
29. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten A._____ (Urk. 220 S. 1 f.):
1. Es sei die Beschuldigte freizusprechen und einzig wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen und allfällige Zivilansprüche seien abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschuldigte sei für die entstandenen Anwaltskosten ent- sprechend der eingereichten Honorarnoten zu entschädigen und ihr sei für die erlittene Haft eine angemessene Genugtuung auszurichten.
2. Eventualiter: Es sei die Beschuldigte wegen versuchten Totschlags sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu bestrafen, von den übrigen Anklagepunkten sei sie freizusprechen. Es sei die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen, unter Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behand- lung. Von einer Landesverweisung sei abzusehen und die vorinstanzliche Anordnung betreffend Zivilansprüche sei zu bestätigen. Die erstinstanzliche Anordnung betreffend beschlagnahmte Gegenstände sei zu bestätigen. Die Verfahrenskosten seien im Umfang von ½ der Beschuldigten aufzuerlegen, im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschuldigte sei für die entstandenen Anwaltskosten im Umfang von ½ zu entschädigen, im Restumfang von ½ seien die Anwaltskosten zufolge amtlicher Verteidigung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
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b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 219 S. 2 ff.): ♦ Es sei A._____ in Abänderung von Disp.-Ziff. 3 und Aufhebung von Disp.- Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils wegen ♦ versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, ♦ mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, ♦ mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, ♦ Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie ♦ mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. ♦ Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 zu bestrafen. ♦ Es sei die Strafe in Abänderung von Disp.-Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils vollziehbar zu erklären. ♦ Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse festzusetzen (Disp. Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils). ♦ Es sei A._____ für 15 Jahre des Landes zu verweisen (Disp.-Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils). ♦ Die Kostenauflage sei anzupassen. ♦ Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
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c) Der Vertretung des Privatklägers B._____ (Urk. 222 S. 2 f.):
1. Die Beschuldigte A._____ sei anklagegemäss wegen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 eventualiter wegen versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 StGB begangen zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen und tat- und schuldangemessen zu bestrafen.
2. A._____ sei zu verpflichten, an B._____ eine Genugtuung in Höhe von CHF 9'000.- zu bezahlen; dies zzgl. Zinsen von 5 % daraus ab dem 7. April 2018.
3. Die Kosten des gesamten Verfahrens einschliesslich diejenigen der unent- geltlichen Rechtsvertretung von B._____ seien der Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
25. November 2020 wurde die Beschuldigte A._____ in einigen Punkten anklage- gemäss schuldig, in anderen Punkten freigesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu einer Vor- strafe, und einer Busse bestraft (Urk. 126 S. 222 f.). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde, die Beschuldigte und der Privatkläger, je mit Eingabe vom 30. November 2020, innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 116, 117 und 118). Der Privatkläger liess seine Berufung mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Januar 2021 wieder zurückziehen (Urk. 129). Die Berufungserklärungen der Anklagebehörde und der Verteidigung gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 127 und 132). Die Beschuldigte erklärte innert ihr angesetzter Frist, Anschlussberufung zu erheben, ohne diese auf spezifische Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils zu beschränken (Urk. 149). Beweisergänzungsanträ- ge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 127
- 10 - und 132). Die Parteien haben ihre Berufungen in ihren Berufungserklärungen je- weils ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 127 und 132; Art. 399 Abs. 4 StPO). Da sich die Anschlussberufung der Beschuldigten im Zweifel auf alle Dispositiv- ziffern des vorinstanzlichen Urteils bezieht (ZK-ZIMMERLIN, 3. Auflage, N 3 zu Art. 400 StPO), gilt auch die in der ursprünglichen Berufungserklärung der Beschuldigten nicht angefochtene Dispositivziffer 12 betreffend die Genugtuungsforderung des Privatklägers als angefochten. Im Übrigen ist aufgrund des angefochtenen Schuldpunktes auch die vorinstanzliche Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme (Urteilsdispositiv-Ziff. 9) als angefochten zu betrachten, zumal im Falles eines Freispruches vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung/Mord voraussichtlich auch die Anordnung einer vollzugsbegleitenden Massnahme dahinfallen würde. 2.2. Gemäss den Anträgen der Parteien sowie den vorstehenden Ausführungen sind im Berufungsverfahren somit die vorinstanzliche Entfernung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich und der SVA des Kantons Zürich aus dem Rubrum (Urteilsdispositiv-Ziff. 1), die vorinstanzliche Teileinstellung des Verfahrens (Urteilsdispositiv-Ziff. 2), der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Urteilsdispositiv-Ziff. 3 Lemma 3), die Vormerknahme betreffend vorzeitigen Strafvollzug (Urteilsdispositiv-Ziff. 6), die vorinstanzliche Schadenersatzregelung betreffend die weiteren Privatkläger (Urteilsdispositiv-Ziff. 13), die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 14-22), die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 23) sowie die vorinstanzliche Entschädigungsregelung betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers (Urteilsdispositiv-Ziff. 26 und 27) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 3.1. Die amtliche Verteidigerin machte im Rahmen der Vorfragen geltend, die Aussagen der Kinder der Beschuldigten und des Privatklägers seien nicht ver-
- 11 - wertbar, da sie nach der Eröffnung der Untersuchung als polizeiliche Auskunfts- personen einvernommen worden seien. Auch in der am Tag nach der Untersuchungseröffnung erlassenen Delegationsverfügung vom 7. April 2018 (D1 Urk. 1/5) seien die Kindern nicht erwähnt (Urk. 215 S. 5 ff.). Wenn die Verteidigung beantragt, es sei generell festzustellen, dass die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Aussagen der Kinder F._____, H._____ und I._____ im Strafverfahren gegen die Beschuldigte nicht zu Ungunsten der Beschuldigten verwertbar sind, ist darauf mangels eines aktuellen Feststellungsinteresses nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1402/2021 vom 23. März 2022 E. 2.; m.H.). Die am Tatmorgen befragten Kinder der Parteien wurden jeweils als beschuldigte Personen einvernommen (D1 Urk. 4/1-3), weshalb der Beschuldigten diesbezüglich gar kein Teilnahmerecht zukommen konnte. Fraglich ist zudem ohnehin, ob in Bezug auf den Vorwurf des Mords die Aussagen der Kinder für das Beweisergebnis und die rechtliche Würdigung überhaupt relevant sind. Wie nachstehend erwogen (vgl. hinten, E. II.1.4. ff.), hat die Vorinstanz – in Bezug auf den äusseren Sachverhalt und zum Tatmotiv – eine äusserst ausführliche und überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 126 S. 113 ff.). Der äussere Sachverhalt ergibt sich aus den sachlichen Beweismitteln, den Depositionen der Beschuldigten sowie den Aussagen des Privatklägers. Dass kein Sexunfall vorliegt, ergibt sich bereits aus ihren eigenen inkonstanten Aussagen (Urk. 126 S. 55 ff.). Die Aussagen dieser drei Kinder wären relevant in Bezug auf die Frage, ob der Privatkläger zeitnah zur Tat oder im Tatzeitpunkt (erhebliche) sexuelle oder körperliche Gewalt gegenüber der Beschuldigten angewandt oder angedroht hat, was zur Annahme einer Notwehr-/Notstandshandlung führen könnte. Wenn die Aussagen der Kinder insoweit gewürdigt werden, werden sie aber nicht zulasten der Beschuldigten, sondern höchstens zu deren Gunsten berücksichtigt. Mit der Vorinstanz lassen die unglaubhaften Aussagen der Kinder die Annahme einer Notwehr- /Notstandshandlung nicht zu (Urk. 126 S. 122). Die (alleinigen) Aussagen der Beschuldigten zu den übrigen Lebensumständen mit dem Beschuldigten als auch zu den Geschehnissen im Schlafzimmer am Morgen der Tat, sind wiederum dermassen inkonstant und pauschal und damit unglaubhaft, dass gestützt darauf
- 12 - ebenso wenig eine Notwehr-/Notstandshandlung angenommen werden kann (Urk. 162 S. 115 ff.; hinten E. II.2.7.). Die Vorinstanz erwog, die Beschuldigte habe das Kabel – das Tatinstrument – im Wohnzimmer behändigt (und ins Schlafzimmer mitgenommen), was nicht nur gegen eine Notwehrhandlung spreche, sondern auch auf ein planmässiges Vorgehen der Beschuldigten hindeute, wobei sie auf die (gemäss Verteidigung unverwertbaren) Aussagen des Sohns I._____ abgestellt hat (Urk. 162 S. 117 f.). Darauf muss nicht weiter eingegangen werden. Die Planmässigkeit des Vorgehens ergibt sich (schon) daraus, dass die Beschuldigten den Privatkläger unter einem Vorwand eigentlich in die Familienwohnung gelockt und ihm ein von ihr vorher präpariertes toxisches Getränk vorgesetzt hat (vgl. hinten, E. II.2.7.). Wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Beschuldigte den Privatkläger mit dem Kabel strangulierte und einzig durch das Erscheinen ihrer Töchter an der weiteren Strangulation gehindert wurde, ergibt sich die Strangulation aus ihren eigenen Aussagen (Urk. 126 S. 39, S. 41) sowie aus dem Gutachten (Urk. 126 S. 121 f.). Der Umstand, dass sie daran (einzig) durch die Töchter gehindert wurde, ergibt sich einerseits aus den Aussagen der Beschuldigten, die – ohne Vorhalt einer Aussage eines Kinds und obschon unglaubhaft in Bezug auf ihre Angst vor dem Beschuldigten – wiederholt schilderte, dass sie mit dem Würgen aufhörte, als die Töchter ins Schlafzimmer gekommen seien (D1 Urk. 2/1 S. 4; D1 Urk. 2/2 S. 24). Andererseits ergibt sich dies daraus, dass J._____, der mit der Vorinstanz (Urk. 126 S. 111) zur Tötung im Allgemeinen relativ konzise und glaubhafte Aussagen deponierte, in der parteiöffentlichen Zeugeneinvernahme vom
14. November 2018 – ohne eine (potentiell) unverwertbare Aussage vorgehalten zu bekommen – glaubhaft zu Protokoll gab, dass seine Schwestern ihm erzählt hätten, dass die Beschuldigte den Privatkläger mit einem Gegenstand "erwürgt" habe und dieser ins Spital habe gehen müssen, die Schwestern die Eltern im Zimmer angetroffen hätten und geschockt gewesen seien, dass der Privatkläger nicht mehr ansprechbar gewesen sei, der Privatkläger Blut erbrochen habe, die Beschuldigte später aus dem Haus habe gehen wollen und die Beschuldigte, als die Schwestern ins Zimmer getreten seien, "auf dem Privatkläger" gewesen sei und sie die Beschuldigte vom Privatkläger weggezogen hätten (D1 Urk. 5/5 S. 4).
- 13 - Diesem Bericht vom Hörensagen kommt deshalb Bedeutung zu, weil die beiden Töchter F._____ und H._____ – wie die Vorinstanz nach ausführlicher Würdigung ihrer Aussagen zutreffend konstatiert hat – mit ihrem Aussagenverhalten offenbart haben, die Beschuldigte schützen zu wollen (Urk. 126 S. 86, S. 94 f.), und sie ihre diesbezüglich teilweise belastenden Aussagen bei der Polizei später in den parteiöffentlichen Einvernahmen nicht wiederholt haben, sondern die Aussage verweigert haben bzw. mit einem simplen «Ja» die Richtigkeit ihrer Aussagen bei der Polizei bestätigt haben (D1 Urk. 4/1/4 S. 7 ff.; D1 4/2/3 S. 8 ff.), womit diese insoweit belastenden Aussagen der beiden Augenzeuginnen zur Szenerie beim Eintreten im Zimmer grundsätzlich wohl nicht verwertbar sind. Für die Annahme eines damals vorhandenen Tötungsvorsatzes sind die Aussagen der Kinder irrelevant. Die Beschuldigte ist – auch ohne Berücksichtigung der Aussagen der drei erwähnten Kinder zu ihren Lasten – wie nachstehend noch erwogen wird – des Mordes schuldig zu sprechen, womit nicht weiter auf die formellen Rügen der Verteidigung eingegangen werden muss. 3.2. Sodann sei die polizeiliche Einvernahme des Sohns J._____ als Aus- kunftsperson vom 18. März 2019 nicht verwertbar. Es habe sich dabei nicht um eine informatorische, einfache, sondern um eine ausführliche, formelle Befragung gehandelt, an der ein Teilnahmerecht der Beschuldigten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bestanden hätte, welches nicht gewährt worden sei. Die Aussagen von J._____ am 4. Juni 2019 als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft seien gestützt auf die unverwertbare polizeiliche Befragung erhobene Beweise und damit unverwertbare Folgebeweise (Urk. 215 S. 8 f.) Zur Rüge der Unverwertbarkeit von Einvernahmen betreffend den Vorwurf des Betrugs und des Pfändungsbetrugs ist wiederum zu betonen, dass kein aktuelles Interesse an der Feststellung der Unverwertbarkeit von Personalbeweisen er- sichtlich ist. Vorauszuschicken ist, dass die Beschuldigte ohnehin vollumfänglich vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs freizusprechen ist (vgl. hinten, E. II.5.2.). Selbiges gilt für den Vorwurf des Betrugs durch unzutreffende Angaben im Antrag des Jahres 2011 (vgl. hinten, E. II.4.2.). Zwar ist der Verteidigung insbesondere darin zuzustimmen, dass die Untersuchung betreffend Betrug einige Monate vor der ersten polizeilichen Einvernahme von J._____ vom 18. März 2019 als
- 14 - Auskunftsperson eröffnet worden war und diese Einvernahme ausführlich war – der Umfang des Protokolls beläuft sich auf 18 Seiten. Ob deswegen nicht mehr von einer einfachen, informellen polizeilichen Befragung ausgegangen werden kann, womit ein Teilnahmerecht der Beschuldigten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bestanden hätte und verletzt worden wäre, kann offen bleiben. Den bei der Polizei gemachten Aussagen von J._____ kommt ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu. Hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Deklaration im Jahr 2016 sind weite Teile des Anklagesachverhalts gestützt auf Sachbeweise erstellt (vgl. hinten, E. II.4.3.; Urk. 126 S. 134 ff.). Dass die Beschuldigte wusste, dass sie Liegenschaften hätte deklarieren müssen, ergibt sich aus ihren Aussagen – deren Verwertbarkeit die Verteidigung zu Recht nicht in Abrede stellt – zu diesem Vorwurf und den deutlichen Hinweisen in den Formularen bzw. Merkblättern in albanischer Sprache (Urk. 126 S. 165). Dass sie vom Erwerb der Parzellen in K._____ Kenntnis erlangt hatte, bevor sie die Deklaration im Januar 2016 unterzeichnete, ist gestützt auf Aussagen von J._____, die nicht auf Vorhalte von Antworten seiner polizeilichen Einvernahme erfolgten, erstellt. J._____ sagte – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 126 S. 157 ff., S. 162 f.) – glaubhaft aus; Abstriche zur Glaubhaftigkeit ergeben sich nur hinsichtlich der konkreten Höhe seiner eigenen Beteiligung an den Immobiliengeschäften. Er führte anlässlich der parteiöffentlichen Zeugeneinvernahme vom 4. Juni 2019 nach korrekter Belehrung – insoweit ohne Vorhalt einer Antwort aus seiner polizeilichen Einvernahme – aus, dass der Erwerb der Liegenschaften in K._____ in den frühen 2010-er Jahren erfolgt sei, dies ein gemeinsames Projekt seiner Eltern gewesen sei, über diese Liegenschaften erstmals im Jahr 2012 gesprochen worden sei, die Eltern das Haus von Grund auf gebaut hätten, alle in der Familie Kenntnis davon gehabt hätten, die Beschuldigte vom Erwerb der Wohnung in L._____ erst später erfahren habe, die Beschuldigte sich finanziell an den Immobiliengeschäften beteiligt habe und er – J._____ – die Häuser in K._____ nach 2013/2014 einmal gesehen habe (D3 Urk. 4/8 S. 6 ff.). Die Verletzung des Teilnahmerechts der Beschuldigten an der polizeilichen Einvernahme ihres Sohns würde somit nichts daran ändern, dass die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung zutreffend ist. Dass die Aussagen der übrigen befragten Familienmitglieder –
- 15 - namentlich hinsichtlich der Kenntnis der Beschuldigten vom Immobilienerwerb in K._____ – nicht überzeugen und ihnen für das Beweisresultat kein ausschlaggebendes Gewicht zukommt, hat die Vorinstanz mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargetan (Urk. 126 S. 141 ff., S. 162). Damit erübrigt es sich, auf die weitere formellen Rüge der Verteidigung (wiederholt falsche Belehrungen des Privatklägers und der Beschuldigten) einzugehen. 3.3. Weiter brachte die amtliche Verteidigerin im Rahmen der Vorfragen vor, das Gutachten des IRM über die körperliche Untersuchung der Beschuldigten (D1 Urk. 6/10) sei unverwertbar und aus den Akten zu entfernen, da bereits die Unter- suchung durch den Polizeibeamten am Tatort nicht von der Staatsanwaltschaft angeordnet oder nachträglich bestätigt worden sei. Da die entsprechenden Fest- stellungen unverwertbar seien, führe dies auch zur Unverwertbarkeit des ge- nannten Gutachtens. Im Übrigen müsse ein Gutachten durch die Verfahrensleitung mittels Auftrag eingeholt werden. In diesem Auftrag sei ein ausdrücklicher Hinweis auf die Geheimhaltungspflichten und die Folgen eines falschen Gutachtens anzubringen. Da vorliegend aber gar nie ein entsprechender Auftrag erteilt worden sei, sei das Gutachten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar. Eine Verwertung aufgrund der Schwere des der Beschuldigten vorgeworfenen Delikts komme dabei nicht in Frage, da das Gutachten für eine Verurteilung nicht entscheidend sei (Urk. 215 S. 7 f.). Hinsichtlich der Feststellungen des am Tatort im Einsatz stehenden Polizeibeamten betreffend die am Hals der Beschuldigten nicht festgestellten Verletzungsspuren ist zu bemerken, dass der Spurenbericht der Kantonspolizei Zürich (D1 Urk. 9/1) jedenfalls kein Gutachten im Sinne von Art. 184 StPO darstellt, was im Übrigen zur Klarstellung auch auf der ersten Seite dieses Berichts vermerkt wurde. Es braucht für die Feststellung, ob optisch eine Rötung am Hals sichtbar ist, denn auch kein Fachwissen. Weiter handelt es sich auch nicht um eine Untersuchung im Sinne von Art. 241 i.V.m Art. 251 StPO, zumal eine Rötung schlicht durch eine optische Betrachtung der Haut erkennbar ist, wohingegen eine Untersuchung im Sinne von Art. 251 StPO insbesondere die Kontrolle von nicht einsehbaren Körperöffnungen und Köperhöhlen, etwa des
- 16 - Anal und Vaginalbereichs, umfassen würde (ZK-KELLER, 3. Auflage, N 12 zu Art. 241 StPO). Es liegt weiter auch keine Durchsuchung von Personen im Sinne von Art. 249 f. StPO vor, da vorliegend keinerlei eigentliche Zwangsmassnahmen angewandt werden mussten und die Beschuldigte abgesehen von einer optischen Betrachtung auch keiner weitergehenden Abklärung unterzogen wurde. Insbesondere musste sie sich nicht ausziehen und es wurde keine nähere Abtastung bzw. Untersuchung der Körperoberfläche vorgenommen. Es handelt sich damit vielmehr um eine schlichte Feststellung der am Tatort im Einsatz stehenden Beamten der Kriminaltechnik, welche diese ohne jegliche Zwangsmassnahmen oder weitere Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten der Beschuldigten durchführen konnten. Die Situation erscheint daher vielmehr vergleichbar mit einer Beschreibung des wahrgenommenen Zustandes einer Person, wozu es keiner Anordnung oder Bestätigung der Staatsanwaltschaft bedarf. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Fotografien vom Tatort, auf welchen ebenfalls keine Rötung am Hals der Beschuldigten erkennbar ist (D1 Urk. 9/14). Das später angefertigte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin über die körperliche Untersuchung der Beschuldigten (D1 Urk. 6/10) basiert sodann entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 215 S. 7 f.) nicht auf den Feststellungen der Kriminalbeamten am Tatort. Im Übrigen wurde das Gutachten gemäss explizitem Hinweis auf der ersten Seite von der fallführenden Staatsanwältin mündlich angeordnet und erfolgte gemäss ebenfalls expliziter Bestätigung im Gutachten in Kenntnis der Bestimmung von Art. 307 StGB (D1 Urk. 6/10 S. 1 und 6). Selbst wenn durch die mündliche Anordnung – welche angesichts der zeitlichen Dringlichkeit ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint – den Parteien nicht wie in Art. 184 Abs. 2 lit. c StPO vorgesehen die Gelegenheit gegeben wurde, vorgängig Fragen zu formulieren, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung auch im Nachhinein keine Fragen formulierten, welche sie den Gutachtern ergänzend hätten stellen wollen. Was die Beschuldigte aus dem Argument, die Gutachter seien nicht auf die Geheimhaltungspflicht aufmerksam gemacht worden, ableiten möchte, ist im Hinblick auf die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht nachvollziehbar, zumal sie
- 17 - nicht geltend macht, die Gutachter hätten Informationen unrechtmässig an Dritte weitergegeben. II. Schuldpunkt
1. Sachverhalt betreffend Anklagedossier 1 1.1. Der Beschuldigten A._____ wird im Anklagepunkt Dossier 1 zu- sammengefasst vorgeworfen, sie habe versucht, den Privatkläger B._____ am
5. April 2018 in der ehelichen Wohnung in Zürich durch die Verabreichung eines mit starken Medikamenten versetzen Getränks zu vergiften. Da der Privatkläger wider Erwarten nicht starb, sondern nur in eine Tiefschlaf verfiel, habe die Beschuldigte am Morgen des 6. April 2018 versucht, ihn mit einem Elektrokabel zu erdrosseln. An der für den Privatkläger tödlichen Vollendung dieser Strangulation sei die Beschuldigte durch die gemeinsamen Kinder gehindert worden, welche die Beschuldigte kurz vor dem Todeseintritt vom Privatkläger weggezogen und aus dem Raum entfernt hätten (Urk. 32 S. 3-6). 1.2. Die Beschuldigte anerkennt – aktuell – zusammengefasst, dem Privatkläger ein mit Medikamenten versetztes Getränk vorgesetzt zu haben. Sie habe jedoch keine Tötungsabsicht gehabt, sondern den Privatkläger nur für die Nacht ruhig- stellen wollen, um vor ihm sicher zu sein. Am nächsten Morgen sei er erwacht und habe sie tätlich angegriffen, sie habe sich mit dem Kabel nur – und wiederum ohne Tötungsabsicht – verteidigt (Urk. 96 S. 7 bis 14; Urk. 220 S. 21 ff.). 1.3. Die Verteidigung beantragte im Hauptverfahren betreffend den Tatvorwurf der versuchten Tötung erst einen Schuldspruch wegen versuchten Totschlags (Urk. 105 S. 1). Diesen Antrag zog sie an der Hauptverhandlung nach einer Be- sprechung mit der Beschuldigten zurück und verlangte rundweg einen Freispruch (Prot. I S. 20). Im Berufungsverfahren beantragt nunmehr auch die Verteidigung im Hauptantrag einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung (Urk. 220). 1.4. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides äusserst ausführlich sämtliche bisherigen Aussagen der Beschuldigten (Urk. 126 S. 38 bis 54), des Privatklägers (Urk. 126 S. 64 bis 72) sowie der vier
- 18 - gemeinsamen Kinder (Urk. 126 S. 79 bis 85; S. 89 bis 94; S. 99 bis 104 und S. 107 bis 110) sowohl zum Vorwurf der versuchten Tötung wie zum Eheleben der Parteien wiedergegeben und diese anschliessend gewürdigt (Urk. 126 S. 54 bis 64; S. 72-79; S. 85 bis 89; S. 94 bis 99; S. 104 bis 107 und S. 110 bis 113). Die Darstellungen der "Aussagen zu den Umständen des gemeinsamen Zusammenlebens" sind dabei kongruent mit der entsprechenden Darstellung im angefochtenen Urteil betreffend den Privatkläger B._____ als Beschuldigten (Urk. 75 im Parallelverfahren SB210009). Im Anschluss hat die Vorinstanz unter dem Titel "Fazit" eine wiederum äusserst detaillierte, zusammenfassende Beweiswürdigung angestellt (Urk. 126 S. 113 bis 124). Darauf wird vorab zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5. Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, es sei rechtsgenügend er- stellt, dass die Beschuldigte zumindest daran beteiligt gewesen sei, als dem Pri- vatkläger am Abend des 5. April 2018 ein mit einer Vielzahl von Tabletten der Medikamente Risperidal und Temesta versetztes Getränk verabreicht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte diese Medikamente – nach lan- ger Abstinenz – einzig zu diesem Zweck kurz vor der Tat bei ihrer Ärztin erhältlich gemacht habe. Ob die Beschuldigte – mit der Anklage – beabsichtigt habe, den Privatkläger bereits mittels des präparierten Getränks zu töten, oder ihn damit nur habe betäuben und widerstandsunfähig machen wollen, könne offen bleiben. Auszuschliessen sei, dass der Privatkläger den Medikamentencocktail wissentlich und in suizidaler Absicht eingenommen habe. Ferner sei erstellt, dass die Beschuldigte am folgenden Morgen des 6. April 2018 den immer noch unter der Wirkung der Medikamente stehenden Privatkläger mit dem Elektrokabel stranguliert habe, um ihn zu töten. Ein vorheriger Angriff des Privatklägers auf die Beschuldigte sei auszuschliessen, weshalb die behauptete Notwehrsituation nicht bestanden habe. Zum Tatmotiv der Beschuldigten kam die Vorinstanz zusammengefasst zu fol- gendem Beweisresultat: Es sei von einer äusserst konfliktbehafteten Ehe der Parteien mit häufigen, heftigen Streitereien auszugehen. Der Privatkläger habe wohl grosse Teile seines
- 19 - Einkommens für sich beansprucht, anstatt dieses in einem adäquaten Umfang der Familie zukommen zu lassen. Früher, als der Privatkläger noch alkoholabhängig und die Kinder noch klein waren, sei es offensichtlich auch zu massiven körper- lichen Übergriffen des Privatklägers auf die Beschuldigte (und die Kinder) ge- kommen. Für den relevanten Zeitraum vor der Tat könnten physische Übergriffe des Privatklägers auf die Beschuldigte nicht erstellt, jedoch auch nicht restlos ausgeschlossen werden. Die Tat der Beschuldigten sei jedoch hauptsächlich durch die allgemeinen ehelichen Konflikte ausgelöst worden, insbesondere da der Privatkläger im Februar 2018 sich für eine andere Frau von der Beschuldigten habe scheiden lassen und die Nebenbuhlerin habe heiraten wollen und deswegen aus der Familienwohnung ausgezogen sei. Er habe seiner Familie auch gedroht, Teile des Familienvermögens der Nebenbuhlerin zu schenken. Der Tatzeitpunkt erscheine daher nicht zufällig. Hätte die Beschuldigte ein allfälliges durch Übergriffe des Privatklägers herbeigeführtes Leiden beenden wollen, hätte sie im Übrigen auch gar nicht zur Tat zu schreiten brauchen, da der Privatkläger ja ohnehin dabei war, die Beschuldigte bzw. die eheliche Wohnung zu verlassen. Die Beschuldigte sei im unmittelbaren Vorfeld der Tat eifersüchtig auf die Nebenbuhlerin gewesen und habe den Privatkläger ausspioniert. Der Privatkläger habe der Beschuldigten derweil eröffnet, dass er ihre Nebenbuhlerin baldmöglichst heiraten werde, und sie hinsichtlich der Einwilligung zur Scheidung unter Druck gesetzt. Die Beschuldigte sei aber weder mit der Scheidung noch dem Auszug des Privatklägers aus der ehelichen Wohnung einverstanden gewesen, was sie sehr stark belastet habe. Der Privatkläger habe ihr gegenüber angedroht, dass er eine Liegenschaft an die Nebenbuhlerin übertragen werde. Die Beschuldigte habe mithin zweifellos auch unter dem Eindruck gehandelt, dass der Privatkläger der Familie vorenthaltenes und gemeinsam geäufnetes Familienvermögen der Nebenbuhlerin übertragen werde. Es sei mithin davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Privatkläger zu töten versuchte, weil sie eifersüchtig auf ihre Nebenbuhlerin war, weil sie verhindern wollte, dass der Privatkläger mit dieser zusammen kommt, und weil sie zudem das Vermögen der Familie sichern wollte. Die Tat sei zudem vor dem Hintergrund einer äusserst konfliktbehafteten Beziehung mit dem Privatkläger, welche bei der Beschuldigten
- 20 - über die Jahre hinweg zweifellos einen hohen Leidensdruck verursacht habe, begangen worden, wobei nicht vollends ausgeschlossen werden könne, dass die Beschuldigte auch im Vorfeld der Tat noch unter Übergriffen des Privatklägers zu leiden hatte. 1.6. Die appellierende Verteidigung hat die vorinstanzliche Beweiswürdigung an der Berufungsverhandlung zusammengefasst wie folgt substantiiert kritisiert: Einerseits sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte den Privatkläger in die Wohnung gelockt habe. Der Anruf der Beschuldigten an den Privatkläger sei gemäss Polizeibericht auf dessen Mobiltelefon nicht registriert worden. Die Initiative für einen Rückruf sei daher vielmehr initial vom Privatkläger ausgegangen (Urk. 220 S. 24 f.). Im Übrigen sei dieser gar nie richtig aus der Wohnung im M._____ ausgezogen (Urk. 220 S. 25 f.). Weiter lasse sich anhand der erhobenen Beweismittel auch nicht erstellen, dass der Privatkläger am Tatmorgen in einem schlafenden oder tiefschlafenden Zustand gewesen sei, zumal die konkrete Anzahl verabreichter Medikamente nicht habe festgestellt werden können und sich eine Sedierung auch nicht aus der Auswertung der Blut-, Urin- und Haarproben ergebe (Urk. 220 S. 27 ff.). Hinsichtlich des Geschehens am Morgen des 6. April 2018 macht die Verteidigung geltend, es sei entgegen der Darstellung in der Anklageschrift vielmehr erstellt, dass die Beschuldigte vom Privatkläger gewürgt worden sei. Es hätten auch entsprechende Würgemale an ihrem Hals festgestellt werden können. Da es wie zuvor erwähnt auch nicht erstellt sei, dass der Privatkläger am Tatmorgen sediert gewesen sei, sei die Darstellung der Beschuldigten, wonach sie vom Privatkläger gewürgt worden sei und sie sich hiergegen zur Wehr gesetzt habe, glaubhaft. Auch das IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten stehe ihrer Darstellung einer Notwehrsituation nicht entgegen (Urk. 220 S. 33 ff.). Weiter sei auch nicht erstellt, dass die Beschuldigte das Tatkabel mit sich geführt habe, als sie das Zimmer des Privatklägers betreten habe (Urk. 220 S. 41 ff.). Im Anschluss an den Vorfall sei die Beschuldigte zwar untersucht worden, doch sei für das Gutachten über die körperliche Untersuchung
- 21 - nicht rechtmässig angeordnet worden, weshalb es nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar sei (Urk. 220 S. 40 f.). Zur Vorgeschichte macht die Verteidigung ausführlich geltend, die Beschuldigte habe bereits seit Jahren unter dem Privatkläger gelitten, welcher Gewalt gegen sie angewandt und sie wiederholt vergewaltigt habe. Dies werde auch von den gemeinsamen Kindern der Beschuldigten und des Privatklägers sowie weiteren Personen wie beispielsweise einer Sozialarbeiterin bestätigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei diese häusliche Gewalt nicht nur für den Zeitraum, als die Kinder klein waren, sondern auch für den Zeitraum vor der Tat zu bejahen und nicht wie die Vorinstanz erwäge "nicht ganz ausgeschlossen" (Urk. 220 S. 3 ff. und S. 44). Entgegen der Darstellung in der Anklageschrift und entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es daher so, dass die Beschuldigte am Tatmorgen nach entsprechender Aufforderung des Privatklägers ohne Tatkabel in dessen Zimmer gegangen sei, wo sie von ihm angegriffen worden sei. Sie habe ihn mit dem Kabel zwar gewürgt, dies aber nur um sich zu verteidigen (Urk. 220 S. 21 ff.). 1.7. Die ebenfalls appellierende Anklagebehörde hat im Berufungsverfahren die Beweiswürdigung der Vorinstanz dahingehend kritisiert, es sei entgegen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte dem Privatkläger den Medikamentencocktail bereits in Tötungs- und nicht lediglich in Sedierungsabsicht verabreicht habe. Die Darstellung der Beschuldigten, sie habe den Privatkläger nur sedieren wollen, um in der Nacht ihre Ruhe zu haben, sei eine Schutzbehauptung. Sie habe sodann um die sedierende Wirkung der Medikamente gewusst und diese höchstmöglich dosiert (Urk. 127 S. 2; Urk. 219 S. 3 ff.). 1.8. Der Privatkläger wurde gemäss überzeugendem Beweisergebnis der Vor- instanz durch die Beschuldigte eigentlich in die Wohnung gelockt und er plante auch nicht, dort zu übernachten (Urk. 97 S. 3 f.; Urk. 126 S. 120 und S. 66 mit Verweis). An diesem von der Vorinstanz sorgfältig begründeten Beweisresultat vermag auch das Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern, wonach die Anrufe der Beschuldigten an den Privatkläger vom 5. April 2017 von 18:26 Uhr und 18:28 Uhr auf dessen Mobiltelefon nicht registriert worden seien, weshalb
- 22 - erstellt sei, dass nicht die Beschuldigte den Privatkläger zu sich nachhause gelockt habe (Urk. 220 S. 24 f.). So trifft es zwar zu, dass gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich die vom Mobiltelefon der Beschuldigten um 18:26 Uhr und 18:28 Uhr ausgehenden Anrufe auf dem Mobiltelefon des Privatklägers nicht gespeichert worden sind (D1 Urk. 25/3 S. 5). Dies bedeutet indessen in keiner Weise, dass die Anrufe nicht stattgefunden hätten oder vom Privatkläger gar nicht zur Kenntnis genommen werden konnten. So wird im dem erwähnten Bericht beiliegenden "extraction report" festgehalten, dass der Anruf um 18:26 Uhr eine Dauer von 1 Minute und 41 Sekunden gedauert hat (D1 Urk. 25/7). Entsprechend ist auszuschliessen, dass dies vom Privatkläger noch nicht einmal wahrgenommen worden sein soll. Vielmehr ist aus den genannten Auswertungen zu schliessen, dass tatsächlich ein Gespräch zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten stattgefunden hat, andernfalls man nicht für mehr als eineinhalb Minuten einen Anruf offen halten würde. Offenbar wurde der Anruf lediglich auf dem Mobiltelefon des Privatklägers nicht gespeichert. Umso unglaubhafter ist die Behauptung der Beschuldigten, sie habe den Privat- kläger für die Nacht sedieren wollen, damit sie ihre Ruhe habe (Urk. 96 S. 12 f.). Dies spricht durchaus und mit der Anklagbehörde dafür, dass die Beschuldigte den Privatkläger bereits in Tötungsabsicht betäubt hat. Diese Tatversion wird weiter durch den Umstand zumindest indiziert, dass die Beschuldigte mit ihrer Würgeattacke bis zum nächsten Morgen wartete und dazu ein dünnes Elektrokabel verwendete, statt eines wohl effektiveren Tatwerkzeugs wie eines etwas dickeren Stricks. Die Strangulationsaktion der Beschuldigten macht den Eindruck einer nicht wirklich geplanten, sondern vielmehr eher spontanen Tat, als wie wenn die Beschuldigte am Morgen überrascht davon war, dass der Privatkläger noch am Leben war, was dann zur Umsetzung ihrer Tötungsabsicht die Strangulation notwendig machte. Allerdings ist entgegen der Anklagebehörde nicht rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte den Medikamentencocktail höchstmöglich dosiert hat. Die – wenn auch nachgeschobene und daher wenig überzeugende – Behauptung der Beschuldigten, sie habe die Medikamente teilweise nicht dem Privatkläger ver-
- 23 - abreicht, sondern weggeworfen (Urk. 96 S. 18), kann ihr nicht widerlegt werden. Anderes behauptet insbesondere auch die Anklageformulierung nicht, wenn sie der Beschuldigten die Verwendung einer "nicht bekannten Anzahl Tabletten" vorwirft (Urk. 32 S. 3). Somit bleibt es beim für die Beschuldigte günstigeren Beweisresultat der Vorinstanz, dass nicht rechtsgenügend erstellt, respektive offen zu lassen, ist, dass/ob die Beschuldigte dem Privatkläger die narkotisierende Medikation bereits in der Absicht verabreichte, ihn damit zu töten (Urk. 126 S. 121). Entgegen der Argumentation der Verteidigung erscheint zudem praktisch ausge- schlossen, dass die Beschuldigte, welche ihrer Darstellung nach vom nicht sedier- ten Privatkläger angegriffen worden sei, als nicht besonders grosse Frau den kräf- tig gebauten und in aggressiver Stimmung befindlichen Privatkläger hätte derart überwältigen können, dass sie sich nicht nur aus seinem Würgegriff hätte lösen können, sondern gar noch ein Kabel ergreifen und dieses dem Privatkläger um den Hals legen wollte, um ihn sodann von hinten (!) zu würgen. Alleine schon auf- grund der physischen Möglichkeiten der Beschuldigten und des Privatklägers ergibt dieser Tatablauf wenig Sinn und ist nicht glaubhaft. Weiter ist aber auch der praktische Ablauf nicht einleuchtend, wenn der Privatkläger die Beschuldigte – zwar in unterschiedlichen Positionen – aber doch von vorne gewürgt haben soll und sie dennoch in der Lage gewesen sei, ihm das Kabel derart um den Hals zu legen, dass sie ihn von hinten hätte würgen können. Ferner kritisiert die Anklagebehörde die Erwägung der Vorinstanz zur Beweis- würdigung, es sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Beschuldigte im Vorfeld ihrer Tat Gewalt (auch sexuelle) durch den Privatkläger erlitten habe (Urk. 127 S. 3). Aufgrund der vorstehenden Beweiswürdigung zu den dem Privatkläger (als Beschuldigten) gemachten Vorwürfen erscheint solches in der Tat als eher unwahrscheinlich: Der Privatkläger hatte eine Geliebte, er hatte sich von der Beschuldigten abgewandt, wollte die eheliche Gemeinschaft aufgeben und hatte sich auch bereits eine neue Wohnung gesucht und bezogen. Dass er sich der Beschuldigten auch unmittelbar vor ihrer Tat noch sexuell aufdrängte, erscheint daher eher unglaubhaft, ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 219 S. 5)
- 24 - indessen auch nicht ausgeschlossen. Die in der Tat häufigen Streitereien wurden sodann offenbar beidseitig impulsiv und heftig geführt (vgl. das Nachstehende zum Tatvorwurf der Tätlichkeiten). Gleichwohl ist in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass sich aus den bei den Akten liegenden Videoaufnahmen der Familie aus den Wochen/Monaten vor dem Tatzeitpunkt ergibt (HD Urk. 25/1-2), dass die Familie bzw. die Beschuldigte und der Privatkläger durchaus auch sehr harmonisch beisammen sein konnten und sich das von der Beschuldigten gezeichnete Bild eines eigentlichen Ehemartyriums jedenfalls zumindest für diesen Zeitraum kurz vor der Tat nicht in der geschilderten Intensität bestätigt. Sollten sich kurz vor der Tat der Beschuldigten aber gleichwohl tatsächlich Übergriffe des Privatklägers auf diese ereignet haben, sind diese jedenfalls mit der Anklagebehörde (Urk. 127 S. 3; Urk. 219 S. 8; aber auch mit der Vorinstanz, Urk. 126 S. 123) als nicht kausal für den Tatentschluss der Beschuldigten zur Tötung des Privatklägers zu werten. Der Privatkläger wollte die Beschuldigte verlassen und hatte sich auch schon eine neue Unterkunft eingerichtet. Im Übrigen wäre die Beschuldigte, selbst wenn der Privatkläger – wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 220 S. 25) – im Tatzeitpunkt teilweise auch noch in der Wohnung in M._____ verkehrt sein sollte, keineswegs verpflichtet gewesen, ihm weiterhin Einlass in die Wohnung zu gewähren, zumal er unbestrittenermassen bereits eine andere eigene Wohnung angemietet hatte und entsprechend nicht mehr auf die Wohnung der Familie angewiesen war, weshalb die Beschuldigte die restlichen in der Wohnung verbliebenen Effekten des Privatklägers auch vor der Haustüre zur Abholung hätte deponieren können. Die Beschuldigte hätte sich demnach ihrer nicht einleuchtenden Darstellung zufolge ausgerechnet dann durch einen Tötungsversuch den Übergriffen des Beschuldigten zu entledigen versucht, als die von ihr geltend gemachte und seit Jahren bestehende Drucksituation doch gerade in der Auflösung begriffen war. Mit anderen Worten wäre das seitens der Beschuldigten behauptete eheliche Martyrium – so es denn überhaupt existiert hätte – im Tatzeitpunkt somit auch ohne die Beseitigung des Privatklägers bereits beendet gewesen.
- 25 - 1.9. Zusammenfassend ergibt sich daher das gleiche Beweisresultat, wie es be- reits die Vorinstanz festgestellt hat, weshalb in allen Teilen auf die entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Urk. 126 S. 120 ff.).
2. Rechtliche Würdigung betreffend Anklagedossier 2 2.1. Im Hauptverfahren beantragte die Anklagebehörde einen Schuldspruch der Beschuldigten wegen versuchten Mordes, eventualiter wegen versuchter vorsätz- licher Tötung (Urk. 126 S. 3). Die Vorinstanz sprach gemäss dem Eventualantrag der Anklagebehörde der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig (Urk. 126 S. 222). Im Berufungsverfahren beantragt die appellierende Anklagebehörde nun in Abweichung ihres früheren Eventualantrags einen Schuldspruch wegen ver- suchten Mordes (Urk. 127; Urk. 219). Die Verteidigung beantragte im Haupt- verfahren – wie bereits vorstehend erwogen – erst einen Schuldspruch wegen versuchten Totschlags (Urk. 105 S. 1), um dann an der Hauptverhandlung nach Rücksprache mit der Beschuldigten auf einen Antrag auf Freispruch zu wechseln (Prot. I S. 20). Im Berufungsverfahren wird nun im Hauptantrag auch von Seiten der Verteidigung ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung bzw. versuchten Mord beantragt (Urk. 220 S. 1). 2.2. Die Vorinstanz hat völlig überzeugend und in Übereinstimmung mit den aktuellen, zitierten Anträgen der Parteien festgestellt, dass die Beschuldigte wissentlich und willentlich versucht hat, den Privatkläger zu töten (Urk. 126 S. 125 und S. 128 f.). In der Folge hat sie zu den Tatbeständen des Totschlags (Art. 113 StGB) und des Mordes (Art. 112 StGB) sowie zum Versuch (Art. 22 StGB) die notwendigen theoretischen Erwägungen angestellt (Urk. 126 S. 125 bis 129), worauf verwiesen wird. 2.3. Zur Würdigung hat die Vorinstanz anschliessend erwogen, die seitens der Verteidigung (eventualiter) geltend gemachten privilegierenden Tatumstände des Totschlags seien aus den folgenden Gründen zu verneinen: Eine heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB habe nicht vorgelegen. In Anbetracht des konkreten Vorgehens der Beschuldigten,
- 26 - insbesondere betreffend die Beschaffung der Medikamente, die Betäubung des Privatklägers am Vorabend und die Behändigung des Tatwerkzeugs könne von einem Affekt bzw. von einem unmittelbar vorausgehend gefassten Tatentschluss keine Rede sein. Die Beschuldigte habe ferner wohl eine konfliktreiche – und für sie teilweise auch leidvolle – Beziehung zum Privatkläger geführt. Aufgrund der weiteren im Zeitpunkt der Tat aktuellen Umstände, gemäss welchen der Privatkläger eine neue Frau kennengelernt, aus der ehelichen Wohnung ausziehen und die Nebenbuhlerin baldmöglichst habe heiraten wollen, habe die Beschuldigte auch zweifellos eine gewisse seelische Belastung empfunden. Entgegen der Verteidigung sei jedoch nicht von einer grossen seelischen Belastung im Sinne von Art. 113 StGB auszugehen. Aus Sicht der Beschuldigten hätten andere Auswege bestanden, ihr Leiden zu beenden, zumal der Privatkläger doch ohnehin gerade daran war, sie zu verlassen und aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Selbst wenn man eine grosse seelische Belastung bejahen würde, würde es an der Entschuldbarkeit fehlen. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass ein vernünftiger Mensch aus den gleichen sozialen Verhältnissen wie die Täterin unter den gleichen Bedingungen leicht in einen solchen Gemütszustand versetzt worden und zur Tat geschritten wäre. So sei doch der Auszug des den Leidensdruck verursachenden Partners absehbar gewesen. Insgesamt sei die Tat der Beschuldigten folglich nicht als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB zu qualifizieren (Urk. 126 S. 126 f.). 2.4. Zur Frage der Mordqualifikation im Sinne des (früheren Alternativ- und heutigen ausschliesslichen) Antrags der Anklagebehörde hat die Vorinstanz er- wogen, die Tatausübung durch die Beschuldigte, insbesondere in Anbetracht der vorangegangenen Betäubung des Privatklägers mit einem Medikamentencocktail, sei als heimtückisch und perfide zu qualifizieren. Der Zweck der Tat sei von relativ niederen Beweggründen mitgetragen worden, habe die Beschuldigte den Privat- kläger doch aus Eifersucht und zur Sicherung des familiären Vermögens zu töten versucht. Die gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe, gemäss welchen es wiederholt zu Vergewaltigungen, zu sexuellen Nötigungen und zu Tätlichkeiten gegenüber der Beschuldigten gekommen sein soll, hätten sich im gegen ihn ge- führten Verfahren nicht erhärten lassen und er sei in Anwendung des
- 27 - Grundsatzes "in dubio pro reo" freigesprochen worden. In Anbetracht der diesbezüglich getätigten Aussagen aller Beteiligten sei jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen worden, dass die Beschuldigte im Vorfeld der Tat Opfer von durch den Privatkläger verübter (sexueller) Gewalt geworden sei. Zwar sei nicht wirklich glaubhaft, dass die Beschuldigte vorwiegend zur Tat schritt, um durch Handlungen des Privatklägers verursachte Leiden zu beenden, zumal der Privatkläger sie ja ohnehin gerade verlassen wollte. Dennoch habe aber die Tatmotivation der Beschuldigten teilweise auch durch von ihr erlittene Übergriffe des Privatklägers beeinflusst worden sein können, weshalb die Tat der Beschuldigten nicht als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB qualifiziert werden könne (Urk. 126 S. 127 f.). 2.5. Die appellierende Anklagebehörde kritisiert dies im Berufungsverfahren dahingehend, die Vorinstanz habe eingehend dargelegt, dass den Behauptungen der Beschuldigten hinsichtlich angeblich erlebter sexueller Gewalt nicht zu folgen sei. Da der Privatkläger die Beschuldigte habe verlassen und seiner Geliebten auch das Vermögen habe geben wollen, sei die Tat der Beschuldigten die letzte Gelegenheit gewesen, einerseits den Privatkläger zu hindern, die Beschuldigte zu verlassen, und andererseits das Familienvermögen zu erhalten. Dieses Motiv des Vermögenserhalts sei besonders verwerflich und lasse sich nicht mit negativen Gefühlen der Beschuldigten, auch nicht mit allenfalls doch erlittenen Übergriffen im Eheleben, verrechnen. Die Beseitigung des Privatklägers zum Vermögenserhalt sei besonders skrupellos und die Vorgehensweise besonders hinterlistig, grausam, verwerflich und perfid gewesen. Ein allenfalls übergriffiges Verhalten des Privatklägers hätte auch in keinem Zusammenhang zur perfiden und hinterlistigen Vorgehensweise der Beschuldigten gestanden. Wohl sei die Ehe der Parteien konfliktbeladen, die Beschuldigte jedoch nicht ausschliesslich Opfer gewesen. Zudem würden negative Gefühle nicht mit dem besonders verwerflichen Tötungsmotiv verrechnen. Insgesamt sei das Verhalten der Beschuldigten besonders verwerflich gewesen, was zur rechtlichen Qualifikation des versuchten Mordes führe (Urk. 127 S. 3 f.; Urk. 219 S. 6 ff.).
- 28 - 2.6. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter be- sonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2014 vom
21. Juli 2014 E. 1.3.1.; BGE 144 IV 345 E. 2.1.1. mit Verweis auf die weitere Praxis). Die Annahme besonders skrupellosen Handelns wird durch eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters nicht ausgeschlossen (BSK-StGB SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 28, mit Verweisen auf die Praxis). 2.7. Gemäss vorstehendem Beweisergebnis hat die Beschuldigte den Privatkläger am Abend des 5. April 2018 unter einem Vorwand eigentlich in die Familienwohnung gelockt und ihm ein von ihr vorher präpariertes toxisches Getränk vorgesetzt. Die Art der kurz vorher erfolgten Beschaffung der verwendeten Medikamente lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Tat mindestens über mehrere Tage geplant und somit keine spontane Aktion war. Unbesehen, ob die Beschuldigte den Privatkläger bereits mit der Verabreichung des vergifteten Getränks töten wollte, griff sie diesen jedenfalls am nächsten Morgen noch im sedierten Zustand an und wollte ihn mit einem Kabel bis zum Tod strangulieren, woran sie einzig durch die eingreifenden und sie aufhaltenden Töchter gehindert wurde. Indem sie den Privatkläger geplant mittels einer List und der Verwendung eines extra zu diesem Zweck erhältlich gemachten Medikamentencocktails in den Zustand der Wehrlosigkeit versetzte, um den Wehrlosen anschliessend mit einem Kabel zu erwürgen, hat sie mit der
- 29 - Anklagebehörde hinterlistig, perfide und grausam gehandelt. Die Tatausführung war somit im Sinne von Art. 112 StGB besonders verwerflich. In ihrer Berufungsbegründung hält die appellierende Anklagebehörde dafür, der Beweggrund der Beschuldigten und der Zweck ihrer Tat seien eigentlich einzig die Erhaltung des Familienvermögens gewesen; der Privatkläger habe durch seine Beseitigung daran gehindert werden sollen, seiner ausserehelichen Geliebten das gemeinsam geäufnete Familienvermögen zu schenken (Urk. 127 S. 3 f.). Diese Darstellung greift in ihrer Absolutheit wohl zu kurz: Wohl hatte der Privatkläger der Beschuldigten Schenkungen an seine Geliebte in Aussicht gestellt und versuchte die Beschuldigte dies zu verhindern. Allerdings gründete die Tat der Beschuldigten und somit ihr Motiv sicherlich auch in ihrem verletzten Stolz ob der Tatsache, dass der Privatkläger sie nach einem langjährigen, von ihr als schwierig erlebten Eheleben kurzerhand für eine Konkurrentin verlassen wollte. Schliesslich suchte die Beschuldigte mit ihrer Tat auch gerade dies zu verhindern. In der Anklageschrift hat die Anklagebehörde dies auch so dargestellt (Urk. 32 S. 5 f.). Das Tatmotiv (der Beweggrund) der Beschuldigten bestand somit wohl aus mehreren Komponenten (vgl. dazu auch die korrekten Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 126 S. 179 f.). Die Beseitigung des Privatklägers zur Erhaltung des Familienvermögens erscheint dabei hab- und raffgierig und mithin tatsächlich besonders verwerflich (zur Qualifikation der Tötung eines Menschen aus finanziellen Beweggründen vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.3.1.; vgl. weiter BSK StGB SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 10, je mit Verweisen auf die Praxis). Dies gilt gemäss Praxis auch für die Absicht, einen sich abwendenden Lebenspartner einer Nebenbuhlerin schlicht vorzuenthalten (Urteil 6B_540/2017 vom
16. Oktober 2017, E. 2.4. mit Verweis auf Urteil 6S.357/2004 vom
20. Oktober 2004, E. 2.2). Verletzter Stolz aufgrund des Verlassen-Werdens nach langer gemeinsamer, schwieriger Ehezeit würde diese Voraussetzung für sich hingegen (noch) nicht erfüllen. Zum Letztgenannten, der Darstellung des gemeinsamen Ehelebens der Parteien, befindet sich die Anklagebehörde aufgrund ihrer Anklageerhebung gegen beide Ehepartner gezwungenermassen in einem gewissen Widerspruch: So macht sie
- 30 - einerseits im Verfahren gegen die Beschuldigte geltend, diese habe nicht eigent- lich unter gravierenden Übergriffen des Privatklägers gelitten, weshalb ihre Tat nicht als immerhin einfühlbarer Versuch der Beendigung eines Martyriums zu wer- ten sei. Andererseits hält die Anklagebehörde auch im Berufungsverfahren gegen den Privatkläger als Beschuldigten dafür, der Privatkläger habe die Beschuldigte nur kurze Zeit vor ihrer Tat mehrfach vergewaltigt respektive sexuell genötigt und Tätlichkeiten gegen sie verübt. Die Vorinstanz ging – wie bereits erwogen – zugunsten der Beschuldigten davon aus, "dass nicht vollends ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigte auch im Vorfeld der Tat noch unter Übergriffen des Privatklägers zu leiden hatte" (Urk. 126 S. 124). Diese pauschale Vermutung genügt nun – entgegen der Vor- instanz und sinngemäss mit der appellierenden Anklagebehörde – nicht, um bei einer Gesamtwürdigung der Umstände (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. September 2017, E. 2.1.) von einer Mordqualifikation abzu- sehen: Gemäss Beweisresultat ist wohl anzunehmen, dass der Privatkläger die Beschuldigte vor diversen Jahren geschlagen hat. Von tatbeständlich-relevanten sowohl gewalttätigen wie sexuellen Übergriffen wird der Privatkläger als Be- schuldigter jedoch freigesprochen (vgl. Parallelverfahren SB210009). Vielmehr wird die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten schuldig gesprochen (vgl. hinten E. II.3.2), was belegt, dass sie zumindest im tatzeitnahen Eheverlauf nicht einfach nur physisches Opfer (sondern auch Täterin) war und sich evidentermassen auch zur Wehr zu setzen wusste. Daran ändert auch der Umstand nichts Entscheidendes, dass – gemäss Vor- instanz – "die äusserst konfliktbehaftete Beziehung zum Privatkläger bei der Beschuldigten über die Jahre hinweg einen hohen Leidensdruck verursacht hat" (Urk. 126 S. 124). Im Tatzeitpunkt standen die konkret aufgezeigten, besonders verwerflichen Tatmotive der Beschuldigten im Vordergrund und überwiegten ein allenfalls zusätzlich vorhandenes, diffuses Leiden unter einer konfliktbeladenen und nun zerbrechenden Ehe. Somit war nicht nur die Art der Tatausführung besonders verwerflich, sondern wa- ren es auch mehrere Komponenten des Tatmotivs. Dies führt konsequenterweise
- 31 - mit der appellierenden Anklagebehörde zur Qualifikation des der Beschuldigten vorgeworfenen, erstellten Tatverhaltens als versuchten Mord gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. In diesem Sinne ist die Beschuldigte schuldig zu sprechen.
3. Anklagedossier 2 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer D2 freigesprochen (Urk. 126 S. 223). Der Privatkläger ficht dies im Berufungsverfahren nicht an (Urk. 129). Die Anklagebehörde hingegen ficht den Freispruch an mit der Begründung, der Privatkläger habe zwar die fraglichen Tätlichkeiten unterschiedlich geschildert, es bestehe jedoch kein Zweifel, dass die Beschuldigte sich wie ihr vorgeworfen verhalten habe (Urk. 127 S. 4; Urk. 219 S. 9 f.). Die Beschuldigte selber beantragt einen Freispruch, ohne sich materiell zu diesem Punkt zu äussern (Urk. 220 S. 1). 3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers zitiert und dann geschlossen, der Anklagesachverhalt sei nicht rechtsgenügend erstellt (Urk. 126 S. 130 f. mit Verweisen). Diese Beweiswürdigung erweist sich mit der Anklagebehörde als allzu milde für die Beschuldigte: Wohl hat der Privatkläger nicht über sämtliche Einvernahmen komplett kongruente Schilderungen zum inkriminierten tätlichen Angriff der Beschuldigten gemacht. Er hat jedoch immerhin konstant geschildert, dass die Beschuldigte ihn mit einem Gegenstand, diesen ab der zweiten Einvernahme als Fernbedienung konkretisiert, mehrfach gegen den Kopf zu schlagen versucht und dabei einmal am Kopf schmerzhaft getroffen habe. Welchen – geringen – Stellenwert sämtliche Prozessparteien dem diesem Anklagepunkt zugrundeliegenden Sachverhalt beigemessen haben, geht im Übrigen auch daraus hervor, dass der Privatkläger an der Hauptverhandlung im Verfahren gegen die Beschuldigte zu diesem tätlichen Übergriff gar nicht befragt worden ist (Urk. 97). Die Bestreitung der Beschuldigten bestand hingegen auf entsprechenden Vorhalt aus einer ausholenden Tirade von Gegen-Vorwürfen, wonach der Privatkläger sie bedroht sowie sexuell und tätlich angegriffen habe, um anschliessend bei der Polizei eine Falschanzeige zu deponieren (Urk. 96 S. 16 f.).
- 32 - Auch ohne ärztliches Attest, welches eine Kopfverletzung belegen würde, ist aufgrund der diesbezüglich ausreichend stimmigen Darstellungen des Privat- klägers erstellt, dass die Beschuldigte ihm Ende Januar 2018 am gemeinsamen Wohnort zumindest einmal schmerzhaft mit einer Fernbedienung auf den Kopf geschlagen hat. Dadurch hat sie ohne Weiteres den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt, wofür sie schuldig zu sprechen ist. Da nicht von wiederholter Tatausführung auszugehen ist, liegt kein Fall im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB und somit kein Offizialdelikt vor. Der entsprechend notwendige Strafantrag ist vorhanden (Ordner 11 Dossier D2 Urk. 2).
- 33 -
4. Anklagedossier 3 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs schuldig ge- sprochen. Die Beschuldigte beantragt diesbezüglich – entgegen ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 105 S. 1 ff.; Prot. I S. 20) – einen Freispruch (Urk. 220 S. 1). 4.2. Der Beschuldigten wird betreffend das Jahr 2011 vorgeworfen, am
29. April 2011 gemeinsam mit B._____ gegenüber dem Sozialamt deklariert zu haben, sie würden gemeinsam bloss über CHF 310.25 Bankguthaben verfügen. Tatsächlich hätten sie aber über ein Guthaben von CHF 449.55 verfügt. Zudem habe die Beschuldigte im Juni und Juli 2011 ein Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 5'542.– erzielt. Weiter sei B._____ ab 2011 Besitzer (gemeint wohl Eigentümer) eines Gebäudes mit Garage in K._____ (Kosovo) im Wert von ca. Euro 46'357.– gewesen (Urk. 32). Der für den Vermögensstand relevante Zeitpunkt ist jener der Deklaration, zumal diese die eigentliche der Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung darstellt. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann nicht erstellt wer- den, dass der Wert der bereits im Jahr 2011 gehaltenen Liegenschaften einen den Freibetrag von CHF 10'000.– übersteigenden Wert aufgewiesen haben, zumal nicht klar ist, ob die Parzellen damals bereits bebaut waren (Urk. 126 S. 138 sowie Urk. 75 S. 86 f. im Parallelverfahren SB210009). Die Vorinstanz hat ebenfalls bereits zutreffend erwogen, dass auch hinsichtlich der Bankguthaben auf den Zeitpunkt der Deklaration, mithin den 29. April 2011, abzustellen ist, wobei das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Guthaben von CHF 8.25 vernachlässigbar erscheint. Es kann hierzu ebenfalls auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 126 S. 136 f.). Vor diesem Hintergrund bleibt einzig das von der Beschuldigten erzielte Einkommen rechtlich einzuordnen. Das Erwerbseinkommen bei der N._____ AG hat die Beschuldigte erst in den Monaten Juni und Juli 2011 erwirtschaftet und es wurde ihr entsprechend auch nicht früher ausbezahlt. Für die Deklaration am
29. April 2011 ist dieses Erwerbseinkommen entsprechend nicht von Relevanz.
- 34 - Die Vorinstanz stützt sich sodann darauf, dass die Beschuldigte bereits seit dem
1. Juni 2010 regelmässig durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt worden sei, unter anderem auch am 18. April 2011, mithin kurz vor der fraglichen Deklaration am 29. April 2011 (Urk. 126 S. 136). Mit dieser Argumentation verkennt die Vorinstanz indessen, dass der Beschuldigten eine Nichtdeklaration von Ersatzeinkommen aus der Arbeitslosenversicherung in der Anklageschrift gar nicht vorgeworfen wird. Da die Anklageschrift den Sachverhalt aber abschliessend umschreibt (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann dies der Beschuldigten nun nicht anstelle der Nichtdeklaration von Erwerbseinkommen zum Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der Deklaration im Jahr 2011 lässt sich daher nicht erstellen, dass die Beschuldigte im relevanten Tatzeitpunkt ein in der Anklageschrift erwähntes zu deklarierendes Einkommen erzielt hat oder sie daneben über ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen verfügt hat. Die Beschuldigte ist daher betreffend die Deklaration im Jahr 2011 vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB freizusprechen. 4.3 Zum Jahr 2016 behauptet die Anklagebehörde, entgegen der Vorinstanz sei nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte erst Ende 2016 vom Erwerb der massgeblichen Liegenschaft gewusst habe. Sämtliche Familienmitglieder hätten "zeitnah" vom jeweiligen Erwerb von Grundstücken erfahren. Zur Begründung verweist die Anklagebehörde insbesondere auf die Aussagen des gemeinsamen Sohnes der Parteien, J._____ und macht hierzu geltend, es sei lebensfremd anzunehmen, sie habe nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt von den Liegen- schaften gewusst, zumal die Ehe der Parteien nicht schon immer dysfunktional gewesen sei (Urk. 127 S. 5; Urk. 219 S. 10). Die Vorinstanz hat auch zu diesem Anklagepunkt eine ebenso ausführliche wie präzise Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 126 S. 135-165), insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Sohnes J._____ (Urk. 126 S. 153- 159). Ihr Schluss, für eine Kenntnis der Beschuldigten vor dem Jahr 2016 über den im Jahr 2014 erfolgten Erwerb der Liegenschaft in L._____ gäbe es keine rechtsgenügenden Beweismittel, ist zutreffend. Mangels anderer verbindlicher Beweismittel ist auf die eigene Aussage der Beschuldigten abzustellen. Und wenn
- 35 - diese unbestimmt das Jahr 2016 genannt hat, ist konsequenterweise und zugunsten der Beschuldigten auf das letztmögliche Datum des Jahres 2016 abzustellen (Urk. 126 S. 164). Die pauschale Behauptung der Anklagebehörde, die Grundstückkäufe seien eine gemeinsame Sache der Eheleute gewesen und die Ehe der Parteien sei nicht durchwegs dysfunktional gewesen, vermögen die detaillierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen. Wie bereits eingangs festgehalten, hatte die Beschuldigte bereits vor dem Jahr 2016 Kenntnis von den fraglichen Liegenschaften in K._____ (vgl. vorne E. I.3.2). Zutreffend und ausführlich erwog die Vorinstanz schliesslich, dass die Leistungen der Sozialen Dienste nicht ausgerichtet worden wären, wenn die Beschuldigte und der Privatkläger die beiden Grundstücke in K._____ deklariert hätten (Urk. 126 S. 139 f.). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 220 S. 58 f.) kann im Übrigen nicht gesagt werden, eine Realisierung der Vermögenswerte wäre aufgrund kurzfristiger und geringfügiger Unterstützung ohnehin als nicht zumutbar beurteilt worden. Gemäss den einschlägigen Richtlinien kann die kurzfristige Unterstützung bloss gegen die Zumutbarkeit der sofortigen Realisierung sprechen (vgl. Zürcher Sozialhilfehandbuch, Ziff. 9.3.01 Ziff. 2). Da die Beschuldigte vorliegend keineswegs auf die Grundstücke im Kosovo angewiesen war, erscheint es jedenfalls nicht als von vornherein klar, dass die Realisierung bei korrekter Deklaration als unzumutbar eingeschätzt worden wäre. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Anzufügen bleibt lediglich, dass es sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 220 S. 58) – bei den in den Akten liegenden Auskünfte über den Wert der Liegenschaften (D3 Urk. 2/2/10-17 insbesondere D3 Urk. 2/2/12), welche von der Vorinstanz in die Beweiswürdigung miteinbezogen wurden, nicht etwa um (Wert-)Gutachten im Sinne von Art. 184 StPO handelt, bei welchem die ent- sprechenden Formvorschriften einzuhalten gewesen wären. Vielmehr stellen sie schlicht Urkunden dar, welche – wie auch die Fotografien der fraglichen Liegen- schaften – einer freien Beweiswürdigung zugänglich sind. Die Vorinstanz hat diese daher in zutreffender Weise in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen, welcher – wie ausgeführt – zu folgen ist.
- 36 - 4.4. Insgesamt ist der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs betreffend die Deklaration im Jahr 2016 im Umfang des angefochtenen Urteils zu bestätigen. Hinsichtlich der Deklaration im Jahr 2011 ist die Beschuldigte vom Vorwurf des Betruges freizusprechen.
5. Anklagedossier 4 5.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte schliesslich vom Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Anklagepunkt D4 freigesprochen (Urk. 126 S. 223). Die Verteidigung der Beschuldigten hatte sich vor Vorinstanz einer Verurteilung nicht widersetzt (Urk. 105 S. 1 ff.). Im Berufungsverfahren hält die appellierende Anklagebehörde dafür, die Eheleute A._____B._____ hätten als gemeinsames Projekt im Ausland Grundeigentum erworben, wobei aus soziokulturellen Gründen alleine der Privatkläger nach aussen aufgetreten sei. Der Umstand, dass der Grad der Finanzierung und die Details der Transaktionen im Vorverfahren strittig geblieben seien, ändere nichts daran, dass bei Vermögenswerten, welche möglicherweise mit gemeinsamen Mitteln erworben worden seien, gemäss Art. 200 Abs. 2 ZGB Miteigentum vermutet werde. Das eheliche Vermögen sei im Pfändungsvollzug daher zu deklarieren gewesen, was die Beschuldigte pflichtwidrig unterlassen habe (Urk. 127 S. 5; Urk. 219 S. 11 f.; vgl. Urk. 32 S. 7-9). 5.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausführlich erwogen, das fragliche Grund- eigentum im Ausland sei entgegen der Anklagebehörde nicht eheliches Vermögen, sondern aktenkundig Vermögen des Privatklägers gewesen (Urk. 126 S. 171 f.; vgl. Dossier 3 Ordner 12 Urk. 2/2/9 ff.). Die Anklagebehörde relativiert ihre gegenteilige – und nicht belegte – Behauptung selber, wenn sie in ihrer Berufungserklärung angibt, das Grundeigentum sei "möglicherweise" mit gemeinsamen Mitteln erworben worden und im Miteigentum gestanden (Urk. 127 S. 5; Urk. 219 S. 11). Selbst im massgeblichen Anklagesachverhalt wird inkonsequent zuerst – eindeutig und ausschliesslich – der Privatkläger als "Besitzer" (recte: Eigentümer) der Liegenschaften genannt und werden diese anschliessend als "ehelichen Besitz" (recte: wohl eheliches Gesamteigentum) bezeichnet (Urk. 32 S. 9). Auch der Verweis der Anklagebehörde auf die
- 37 - gesetzliche Vermutung von Art. 200 Abs. 2 ZGB vermag hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts nichts Entscheidendes beizutragen. So besagt Art. 200 Abs. 2 ZGB zwar, dass bei Ehegatten Miteigentum vermutet werde, wenn kein Beweis erbracht werden könne, dass ein Vermögenswert dem einen oder dem anderen Ehegatten gehöre. Es handelt sich dabei indessen um eine gesetzliche (Rechts-)Vermutung, deren Vermutungsbasis auch widerlegt werden kann (BSK-HAUSHERR/AEBI-MÜLLER, N 16 ff. zu Art. 200 ZGB). Im Strafrecht gelten zudem andere Prozessmaximen als im Zivilrecht, weshalb es nicht möglich ist, diese zivilrechtliche Vermutung unbesehen ins Strafrecht zu übertragen. Für einen Schuldspruch sind die Tatbestandsvoraussetzungen vielmehr strikt zu beweisen. Im Übrigen wäre aber bereits prinzipiell fraglich, ob die Miteigentumsvermutung nach Schweizer Recht betreffend die Vermögenswerte im Kosovo zur Anwendung gelangen könnte. Weiter hat die Vorinstanz schliesslich überzeugend erwogen, dass Dritteigentum und Anwartschaften gegenüber den Zwangsvollstreckungsbehörden nicht zu deklarieren sind. 5.3. Die Beschuldigte hat demnach bereits den objektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Der angefochtene Freispruch ist daher zu bestä- tigen. VII. Sanktion / Massnahmen / Landesverweisung
1. Sanktion für versuchten Mord 1.1. Mord im Sinne von Art. 112 StGB wird bestraft mit lebenslänglicher Frei- heitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Die Beschuldigte hat sich des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, weshalb das Gericht die Strafe mildern kann. Mildert das Gericht die Strafe, ist es weder an die angedrohte Mindeststrafe noch die angedrohte Strafart gebunden (Art. 48a StGB); grundsätzlich erfolgt allerdings eine Strafminderung innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens; dieser ist nur in Ausnahmefällen zu verlassen (BGE 136 IV 63). Die versuchte Tötung kann, angesichts des bloss fakultativen Strafmilde-
- 38 - rungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB, gleich hart bestraft werden wie die vollen- dete Tat (BGE 137 IV 113 E.1.4.2.). Somit resultiert vorliegend zwar ein theoreti- scher Strafrahmen von Busse bis lebenslängliche Freiheitsstrafe. Da der fakultati- ve Strafmilderungsgrund nachstehend auch tatsächlich strafmindernd zu berück- sichtigen ist, jedoch diesbezüglich kein spezieller Ausnahmefall vorliegt, ist die Strafe allerdings in concreto zwischen 10 und 20 Jahren Freiheitsstrafe festzuset- zen (Art. 40 Abs. 2 StGB). Ein weiterer Strafmilderungsgrund, namentlich eine tatzeitaktuelle Verminderung der Schuldfähigkeit der Beschuldigten (Art. 19 Abs. 2 StGB), liegt nicht vor (vgl. D1 Urk. 7/1 S. 68). Der Umfang der Reduktion der Strafe aufgrund des Umstandes, dass lediglich ein Versuch vorliegt, hängt unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (Urteil 6B_912/2018 vom
19. September 2019 E. 3.4, vgl. zum alten Recht BGE 127 IV 101 E. 2b S. 103; 121 IV 49 E. 1b S. 54; bestätigt in den Urteilen 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6). 1.2. Die appellierende Anklagebehörde beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren für die Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren (Urk. 126 S. 3; Urk. 127 S. 8; Urk. 219 S. 2). 1.3. Zur Strafzumessung plädierte die Anklagebehörde an der Hauptverhandlung, die Beschuldigte habe den Privatkläger in seinem vertrauten Umfeld hinterlistig beseitigen wollen, weil er finanziell gefährlich und abtrünnig geworden sei. Er sei wenige Sekunden vor dem Eintritt des Todes gestanden. Die Tat zeuge von überaus grosser krimineller Energie und müsse von relativ langer Hand geplant gewesen sein (Urk. 104 S. 19 f.). An der Berufungsverhandlung betonte die Anklagebehörde, dass die ihrer Ansicht nach andere rechtliche Qualifikation – welcher wie aufgezeigt zu folgen ist – auch zu einer von der vorinstanzlichen Strafzumessung abweichenden Beurteilung führen müsse. Im Übrigen sei die vorinstanzliche Strafzumessung auch dann zu milde ausgefallen, wenn man von einer versuchten Tötung ausginge. Insbesondere räume die Vorinstanz dem Umstand, dass der Privatkläger nicht lange an den Folgen der Tat gelitten habe, eine zu grosse Bedeutung ein. Es sei demgegenüber stärker zu
- 39 - gewichten, dass der Privatkläger dem Tod extrem nahe gewesen sei. Die festgestellten und unter anderem auch fotografisch festgehaltenen Stauungsblutungen würden eindrücklich zeigen, dass der Tod ohne Intervention innert nur kurzer Zeit eingetreten wäre und zudem ein reflektorischer Herztod jederzeit zu befürchten gewesen sei. Diese Nähe des Erfolgseintritts rechtfertige nur eine geringfügige Herabsetzung der Strafe, auch wenn die letztlich verursachten Verletzungen objektiv nicht schwer wiegen würden (Urk. 219 S. 12). Wie bereits vorstehend erwogen, hat die Beschuldigte den Privatkläger unter einem Vorwand in eine ihm vertraute, vermeintlich sichere Umgebung gelockt und mit einem vergifteten Getränk in den Zustand der Wehrlosigkeit versetzt, um ihn am nächsten Morgen mit einem Kabel zu erdrosseln. Dieses Tatvorgehen war heimtückisch, hinterhältig, brutal und niederträchtig. Diese Beurteilung gilt auch für mehrere der Beweggründe der Beschuldigten: Sie wollte den Privatkläger beseitigen, damit dieser die Familie nicht durch Schenkungen an seine neue Geliebte finanziell schädige, und sie wollte verhindern, dass der Beschuldigte sich von ihr abwendet und mit einer neuen Partnerin eine Liebesbeziehung eingehen kann. Allerdings hat bereits die Anklagebehörde richtig bemerkt, dass eine solche Qualifikation der Tatausführung wie des Tatmotivs bereits in der Skrupellosigkeit des Mord-Tatbestandes aufgeht (Urk. 104 S. 19 f.). Der Anklagebehörde ist aber auch beizupflichten, dass die gesamte Tatausfüh- rung der Beschuldigten, die sich über einen längeren Zeitraum hinzog, von gros- ser Kaltblütigkeit und hoher krimineller Energie zeugt. Die Beschuldigte wollte den Privatkläger ferner nicht mit einem spontanen Tatentschluss beseitigen. Sie be- schaffte sich bereits Tage zuvor die anschliessend eingesetzten Sedativa und lockte den Privatkläger mehrere Stunden vor der Tatausführung telefonisch in die Falle. Die zerrüttete Ehesituation mag die Beschuldigte belastet haben; dieser Umstand entlastet ihr Tatverschulden jedoch nicht in erheblichem Umfang. Kausal für die Tatausführung waren die obgenannten, skrupellosen Beweggründe. Die aufgrund der häufigen ehelichen Streitigkeiten missliche Lage wäre für sie sowieso beendet
- 40 - gewesen, da der Privatkläger bereits ausgezogen war und sich definitiv von ihr abwenden wollte (vgl. vorne E. II.1.8). Insgesamt wäre die Beschuldigte bei vollendetem Mord mit 17 Jahren Freiheits- strafe zu bestrafen. Vorliegend führt die Tatsache, dass der Tod beim Privatkläger nicht eingetreten ist und es somit beim Versuch blieb, zu einer Strafminderung. Mit der Vorinstanz befand sich der Privatkläger, dessen Gesicht bereits blau angelaufen war, in höchster Lebensgefahr. Dies wird auch im medizinischen Gutachten des USZ fachärztlich bestätigt (D1 Urk. 8/9 S. 6). Wären die Kinder der Parteien nur geringfügig später eingeschritten, wäre der Privatkläger mit Sicherheit gestorben. Der Todeseintritt stand unmittelbar bevor. Das Ausbleiben des deliktischen Erfolgs geht somit in keiner Weise auf ein Verhalten der Beschuldigten zurück: Die durch Geräusche alarmierten Kinder der Parteien stürmten an den Tatort, unterbrachen die Strangulationshandlung und zogen die Beschuldigte vom Privatkläger weg. In Berücksichtigung, dass der objektive Tatbestand infolge Nicht-Eintretens des deliktischen Erfolges nicht vollständig erfüllt wurde, ist aufgrund des Verschuldens der Beschuldigten eine Einsatzstrafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. 1.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten ausführlich angeführt (Urk. 126 S. 188 f.). An der Berufungsverhandlung wurden diese Angaben im Wesentlichen bestätigt (Urk. 217 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Mit der Vorinstanz wirken sich die beiden Vorstrafen leicht straferhöhend aus (Urk. 131). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist die Beschuldigte nicht auf. Die Beschuldigte präsentierte zwar diverse, teilweise haarsträubende Lügen- geschichten und bestreitet bis heute eine Tötungsabsicht gegenüber dem Privat- kläger respektive behauptet, in einer Notwehrsituation gehandelt zu haben. Gleichwohl sind ihre Eingeständnisse betreffend Verabreichung der Medikamente
- 41 - leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt wird die aufgrund der Vor- strafen vorzunehmende Strafschärfung damit wieder ausgeglichen. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral aus, weshalb für den versuchten Mord eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren auszufällen ist. 1.5. Der Anrechnung der seit Tatbegehung erstandenen Haft sowie des vorzeiti- gen Strafvollzugs von 1454 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
2. Sanktion für mehrfachen Betrug 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte in Abgeltung des mehrfachen Betrugs mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft, teilweise als Zusatz- strafe zu einer Vorstrafe aus dem Jahr 2012 (Urk. 126 S. 223). Die Verteidigung hat sich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren diesbezüglich zu einem Strafmass geäussert (Urk. 105; Urk. 132; Urk. 220). Die appellierende Anklage- behörde beantragt die Aussprechung einer Freiheitsstrafe (Urk. 219 S. 1). 2.2. Zur Begründung, weshalb nicht eine Geld-, sondern eine Freiheitsstrafe auszufällen sei, macht die Anklagebehörde einzig einen gegenüber der vorinstanzlichen Beurteilung höheren Deliktsbetrag geltend (Urk. 127 S. 6). Diesbezüglich wird der Anklagebehörde wie vorstehend erwogen nicht gefolgt. Die Vorinstanz hat zu Recht für den mehrfachen Betrug lediglich eine Geldstrafe ausgesprochen (vgl. Urk. 126 S. 184 f.). 2.3. Bei der objektiven Tatschwere des Sozialhilfebetruges gemäss Dossier 3 ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte durch ihr betrügerisches Tun für sich und ihre Familie sieben Monate lang im Jahr 2016 Sozialhilfeleistungen von CHF 7'188.10 bezog. Dabei ist ihr anzulasten, dass sie im Jahr 2016 die beiden Liegenschaften in K._____ im Wert von EUR 35'568.– bzw. EUR 54'560.– nicht offen legte. Die Deliktsperiode und die von den Sozialen Diensten erhältlich gemachten Deliktsbeträge sind als klein zu bezeichnen und zeugen – für sich betrachtet – nicht von erheblicher krimineller Energie. Die zu Unrecht empfangenen Leistungen ermöglichten zwar keine kostspielige Lebensführung; sie werden für die Beschuldigte und ihre Familie aber doch einen merklichen
- 42 - Beitrag an den Lebensunterhalt bedeutet haben. Dass die Schadenssumme für die Sozialen Dienste angesichts deren grossen Gesamtbudgets umgekehrt keine spürbaren Folgen gehabt haben wird, kommt der Beschuldigten indes nicht zugute. Die im Jahr 2016 verschwiegenen Vermögenswerte betrugen mehr als EUR 90'000.– (ohne die beiden Liegenschaften in L._____), wobei die Beschuldigte aus den Grundstücken bislang selbst keinen Nutzen gezogen hat, standen sie doch zu keiner Zeit in ihrem Eigentum, sondern in jenem des Privatklägers B._____. Die objektive Tatschwere wiegt aber dann erschwerend, wenn ein Betrug im Bereich der Sozialhilfe begangen wird, da damit ein System ausgenützt wird, welches gerade für die Schwächsten der Gesellschaft essentiell ist. Durch den Missbrauch dieses Systems wird denn auch das Vertrauen der Gesellschaft in diese wichtige Institution geschwächt, worunter wiederum jene zu leiden haben, welche tatsächlich auf diese Unterstützung angewiesen sind. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beschuldigte in Bezug auf das Verschweigen von Einkommens- und Vermögenswerten direkt- vorsätzlich gehandelt hat, weshalb sich unter diesem Titel keine Verschuldens- minderung ergibt. Die Beschuldigte mag einen Teil der empfangenen Leistungen auch im Interesse ihrer Kinder verwendet haben. Verfehlt wäre jedoch, per se von nicht egoistischen Motiven zu sprechen. Die verschuldensangemessene Strafe ist vor diesem Hintergrund auf 120 Tages- sätze festzulegen Diese ist angesichts der Vorstrafen der Beschuldigten zudem leicht um 10 Tagessätze zu erhöhen, womit eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen resultiert. Die Höhe des Tagessatzes ist mit der Vorinstanz auf Fr. 10.– festzulegen. Da entgegen der Vorinstanz hinsichtlich der Deklaration im Jahr 2011 ein Freispruch erfolgt, muss keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. September 2012 ausgefällt werden.
3. Sanktionen für Übertretungen 3.1. Schliesslich hat die Vorinstanz die Beschuldigte wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 126 S. 223).
- 43 - Die appellierende Anklagebehörde beantragt eine Erhöhung, da das Verschulden nicht mehr leicht wiege (Urk. 127 S. 7). 3.2. Die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz zur Bussen- bemessung sind entgegen der Anklagebehörde nicht zu kritisieren, sondern viel- mehr zu übernehmen (Urk. 126 S. 186 bis 188). 3.3. Heute ist die Beschuldigte zusätzlich und entgegen dem angefochtenen und aufzuhebenden Freispruch der Vorinstanz für die Tätlichkeit vom 31. Januar 2018 zu bestrafen. Insgesamt erscheint eine Busse von Fr. 1'000.– zur Sanktionierung beider Übertretungen angemessen.
4. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist aufgrund der Strafhöhe ohne Weiteres zu vollziehen (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Vorinstanz hat die Geldstrafe teilbedingt ausgesprochen (Urk. 126 S. 223). Die Beschuldigte wird noch eine lange Zeit im Strafvollzug ver- bringen, welcher sie mit Sicherheit nachhaltig beeindrucken wird. Daher kann ihr für die Geldstrafe der vollbedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt werden (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nicht-Bezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
5. Massnahme 5.1. Die Vorinstanz hat für die Beschuldigte eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet (Urk. 126 S. 223). Die Verteidigung beantragt im Eventualantrag die Bestätigung dieses Entscheides (Urk. 132 S. 2; Urk. 220 S. 1). Die Anklagebehörde opponiert dagegen nicht (Urk. 127; Urk. 219). 5.2. Die Anordnung einer vollzugsbegleitenden Massnahme erweist sich vor- liegend als nicht notwendig, zumal bei der Beschuldigten – obschon gemäss gutachterlicher Einschätzung die feststellbaren dissozialen und teilweise auch strategisch-manipulativen Persönlichkeitszüge als tatbegünstigend zu erachten sind bzw. mit der Tat in einem moderaten Zusammenhang stehen (D1 Urk. 7/4
- 44 - S. 66 und S. 69, Ordner 3) – keine eigentliche psychische Störung ausgewiesen ist und die Beschuldigte im Rahmen des noch länger andauernden Strafvollzugs ohnehin auf die Betreuungsangebote der Vollzugsbehörden wird zurückgreifen können. Von der Anordnung einer vollzugsbegleitenden Massnahme ist daher abzusehen.
6. Landesverweisung 6.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für 7 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 126 S. 223). Die appellierende Verteidigung beantragt, es sei infolge eines Härtefalls auf eine Landesverweisung zu verzichten (Urk. 132 S. 2; Urk. 220 S. 1). Die appellierende Anklagebehörde beantragt, die Dauer der Landesverweisung sei auf 15 Jahre festzusetzen (Urk. 127 S. 9; Urk. 219 S. 3). 6.2. Zum Theoretischen zur Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB und insbesondere zur Härte-Fall-Regelung in Abs. 2 dersel- ben Bestimmung wird auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen (Urk. 126 S. 200-205). Die Beschuldigte hat mit der Begehung eines ver- suchten Mordes fraglos eine Katalogtag im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen. 6.3. Zur persönlichen Situation der Beschuldigten, welche die Verteidigung als Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB qualifiziert sehen will, hat die Vor- instanz erwogen, die Beschuldigte habe zwar ein starkes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, zumal ihre vier Kinder hier leben. Sie lebe sodann wohl seit bald 30 Jahren in der Schweiz, sei aber nicht hier aufgewachsen, sondern im Alter von 24 Jahren als Asylantin in die Schweiz gekommen. Heute verfüge sie über eine Niederlassungsbewilligung. Sie sei in der Schweiz zumeist arbeitstätig gewesen und damit in wirtschaftlicher Hinsicht relativ gut integriert. Sie habe aber auch stets Beziehungen in den Kosovo unterhalten. So hätten sie die Ferien mit der Familie im Kosovo vor allem bei ihren Eltern verbracht, so dass ihre Eltern und ihre Geschwister eine Art Vorbilder gewesen seien. Zudem habe die Beschuldigte gemeinsam mit ihrem Ehemann den Erwerb einer Liegenschaft in K._____ – mithin in ihrem Heimatort – angestrebt, um dort die Ferien zu
- 45 - verbringen. Gemäss den eigenen Aussagen der Beschuldigten lebt ihre gesamte Verwandtschaft – mit Ausnahme ihrer volljährigen Kinder und ihres Noch- Ehemannes – im Ausland. Die Beschuldigte selbst habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, ihre Mutter lebe seit höchstens zwei Jahren in Deutschland. Auch ihre drei Schwestern und ihr Bruder würden nicht mehr im Kosovo, sondern in Deutschland, Österreich und der Schweiz leben. Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte während den Jahren, welche sie in der Schweiz lebte, stetig Beziehungen im Kosovo pflegte. Zudem spreche die Beschuldigte immer noch hauptsächlich Kosovo-Albanisch und könne sich somit ohne Weiteres in ihrer Heimat verständigen. Weiter sei die Beschuldigte weder abhängig von einer in der Schweiz ansässigen Person, noch sei eine Person von ihrer Anwesenheit in der Schweiz abhängig. Ihre vier Kinder – welche allesamt über die Schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen – seien mittlerweile volljährig. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern falle nur dann unter das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten. Von einem erhöhten Betreuungs- oder Pflegebedürfnis im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis könne auch betreffend die Tochter H._____ nicht ausgegangen werden. Eine Landesverweisung sei mit Hinblick auf die enge familiäre Beziehung der Beschuldigten zu ihren Kindern – insbesondere zu ihren beiden Töchtern – zwar zweifellos als sehr einschneidend zu erachten, vermöchte aber in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keinen Härtefall zu begründen. Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens könne zwar auch ohne Familienbezug tangiert sein, wenn ein Ausländer bzw. eine Ausländerin ausgewiesen werden soll. Aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergäbe sich ein Recht auf Verbleib im Land aber nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügten hierfür nicht; erforderlich seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Solche über eine normale
- 46 - wirtschaftliche Integration hinausgehende besonders intensive Verknüpfungen mit der Schweiz lägen in casu nicht vor. Auch vor diesem Hintergrund sei – in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – ein Härtefall folglich zu verneinen (Art. 126 S. 205-207). All dies ist nach wie vor zutreffend. Die Verteidigung vermag im Berufungsverfahren nichts Neues vorzubringen, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 220 S. 61 f.). Allein die Tatsache, dass die jüngste Tochter offenbar in psychiatrischer Behandlung ist und die Beschuldigte als wichtigste Bezugsperson nennt, die sie vermisse (Urk. 167/1), vermag bei der Beschuldigten noch keinen Härtefall zu begründen. Die Beschuldigte wird noch mehrere Jahre im Freiheitsentzug verbringen müssen, was die Enge der Beziehung zu ihren Kindern ohnehin negativ tangieren wird. In dieser Zeit wird sich die jüngste Tochter auch ohne einen Beizug ihrer Mutter therapieren lassen und zurechtfinden müssen. Die offenbar gegenüber der Psychiaterin gemachten Aussagen von H._____ passen im Übrigen zu denjenigen, die sie im Strafverfahren als Auskunftsperson deponiert hat. Diese sind vor dem Hintergrund des klaren Beweisresultats dahingehend zu qualifizieren, dass H._____ die Beschuldigte um jeden Preis unterstützen wollte (vgl. dazu die ebenso ausführliche wie zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz, Urk. 126 S. 94-99) und offenbar immer noch will. Die Kinder der Beschuldigten werden zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Entlassung der Beschuldigten zudem zwischen Ende 20 und Mitte 30 Jahre alt, somit erwachsene und selbstständige Persönlichkeiten sein. Auch das weiter vorgebrachte Argument der Beschuldigten, sie fürchte sich vor dem Privatkläger, welcher sie auch vor der Berufungsverhandlung anlässlich eines Besuches im Gefängnis bedroht habe, weshalb sie ihm im Kosovo, wo die rechtsstaatlichen Strukturen schlechter ausgebaut seien als in der Schweiz, schutzlos ausgeliefert sei, verfängt nicht. Sollte sich die Beschuldigte tatsächlich vor dem Privatkläger fürchten, so ist nicht einleuchtend, inwiefern sie durch einen Aufenthalt in der Schweiz vor ihm geschützt sein sollte. Im Übrigen bestehen aber auch keine objektiven Hinweise, dass die Beschuldigte vom Privatkläger
- 47 - tatsächlich unmittelbar bedroht würde. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass im frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt – welcher noch mehrere Jahre in der Zukunft liegt – die Beziehungskonflikte zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger weiter an Aktualität und Emotionalität verloren haben werden, weshalb auch die behaupteten Drohungen dannzumal ohnehin nicht mehr akut sein dürften. 6.4. Wenn das Vorliegen eines Härtefalls verneint wird, ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Wegweisung der Beschuldigten mit ihren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz obsolet. 6.5. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung "in Berücksichtigung der sehr einschneidenden Wirkung" "eher kurz" auf sieben Jahre bemessen (Urk. 126 S. 208). Die appellierende Anklagebehörde verlangt eine Landesver- weisung von – gesetzlich maximal – 15 Jahren (Urk. 127 S. 9; Urk. 219 S. 3; Art. 66a Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis gilt, was folgt (Urteil 6B_445/2021 vom
6. September 2021, E. 2): Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer sog. Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteile 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_627/2018 vom
22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein und soll gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2019 vom
29. Mai 2019 E. 2.3; BGE 123 IV 107 E. 3). Dabei ist namentlich auch einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; vgl. Urteile 6B_1270/2020 vom
10. März 2021 E. 9.5; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; vgl. Urteile 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020
- 48 - E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105). Durch die Begehung eines versuchten Mordes hat sich die Beschuldigte eines äusserst schwerwiegenden Delikts schuldig gemacht und sie wird mit einer sehr hohen Freiheitsstrafe bestraft. Ihr Verschulden wiegt schwer und sie hat durch ihr hinterhältiges Tatvorgehen eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Auch wenn die Fernhaltemassnahme für die Beschuldigte aufgrund ihrer langen An- wesenheit in der Schweiz eine grosse Härte zeitigen wird, erweist sich insbe- sondere angesichts des begangen Delikts und der hierfür auszufällenden Sanktion eine Dauer der Landesverweisung deutlich in der oberen Hälfte des verfügbaren gesetzlichen Rahmens von 5 bis 15 Jahren als verhältnismässig und angemessen. Die Beschuldigte ist für 12 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. 6.6. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden dann im Schengen-Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der be- treffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]). Gemäss Entscheid des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 setzt die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS indes weder eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch eine Verurteilung zu einer Tat mit einer abstrakten Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe voraus (E. 4.6 und 4.8). Es komme vielmehr darauf an, ob die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bejahen sei, wobei für deren Annahme – gerade bei Nichtunionsbürgern – keine allzu hohen Anforderungen gestellt würden (E. 4.7.2.). Gemäss Art. 24 Abs. 1 SIS-II-VO (EG Nr. 1987/2006) darf eine Ausschreibung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen und es muss eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden (so auch ausdrücklich das Bundesgericht in 146 IV 172 E 3.2.2.).
- 49 - Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (Urk. 126 S. 208 bis 210), dass die soeben beschriebenen Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS vorliegend ohne Weiteres erfüllt sind, zumal die Beschuldigte wegen eines der schwersten Delikte des Strafgesetzbuches verurteilt wird und hierfür mit einer langen Freiheitsstrafe bestraft wird. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem erweist sich demnach als verhältnismässig. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist zu bestätigen, zumal der zusätzliche teilweise Freispruch von einem der Betrugsvorwürfe im Rahmen des gesamten sehr umfangreichen Verfahrens und der Schwere der übrigen Delikte und insbe- sondere des Tötungsdelikts nicht relevant ins Gewicht fällt (Art. 426 StPO; Urk. 126 S. 227 f.; Urteilsdispositiv-Ziff. 24 und 25). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist angesichts des grossen Aktenumfangs, des notwendigen Bearbeitungsaufwands und der Schwere der zu beurteilenden Delikte auf CHF 8'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die geltend gemachten Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgewiesen (Urk. 224) und erscheinen angemessen. Sie sind lediglich aufgrund der gegenüber der darin enthaltenen Schätzung leicht kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung leicht nach unten anzupassen, weshalb die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 33'750.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Kosten des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers sind ebenfalls ausgewiesen (Urk. 223) und erscheinen angemessen. Er ist mit gerundeten CHF 3'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich, wohin- gegen die Anklagebehörde mehrheitlich obsiegt. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 9/10 der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der – aktuellen und
- 50 - vormaligen – amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ werden im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei der Beschuldigten im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2020 (DG200026) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Mangels Stellung als Privatklägerinnen werden die Sozialen Dienste Zürich sowie die SVA des Kantons Zürich aus dem Rubrum entfernt.
2. Das Verfahren betreffend die für die Jahre 2015 und 2017 zur Anklage gebrachten Vorwürfe des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
3. Die Beschuldigte ist schuldig − (…) − (…) − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 4.-5. (…)
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte sich seit dem
12. Dezember 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 7.-12. (…)
13. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen: − Privatklägerin 2 (Stadt Zürich, Steueramt); − Privatklägerin 3 (C._____ AG); − Privatkläger 4 (Obergericht des Kantons Zürich).
- 51 -
14. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Ge- genstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: A011'380'895 1 Netzteil für "Samsung" Monitore und Horizon mit Kabel und Stecker, ohne Netzkabel, 220 V A011'386'406 2 Blister leer, Risperidon, 2mg A011'386'440 2 Blister leer, Risperidon, 2mg A011'386'508 1 Blister mit 3 Tabletten Temesta 1 mg, sowie 1 leerer Blister
15. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Ge- genstände werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: A011'380'964 1 Flüssigkeitsprobe aus Kunststoffgefäss mit mutmasslich Pfefferminztee, ca. 100 ml A011'380'975 1 Flüssigkeitsprobe aus Glas mit mutmasslich Cola, ca. 100 ml A011'380'997 1 Flüssigkeitsprobe aus Glas mit mutmasslich Pfefferminztee, ca. 60 ml A011'397776 1 Flüssigkeit aus Siphon, ca. 2 dl A011'398031 1 Sultanine (mutmasslich) und zwei weitere Fragmente A011'398155 1 Packung Sultaninen, "Coop Qualite & Prix", 300 Gr.
16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2019 aus dem Besitz der Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft von CHF 590 (Ass.-Nr. A011'386'611) sowie die – nicht beschlagnahmten aber sich noch im Recht befindlichen – EUR 5, befindlich bei der Kasse des hiesigen Bezirksgerichts, werden zur teilweisen Deckung der der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
17. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Ge- genstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an den Privatkläger B._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: A011'379'296 1 Herrenslip, schwarz, "SARAN" A011'379'309 1 Paar Socken, schwarz A011'380'884 1 Ladekabel "Nokia", schwarz, mit Netzteil und Stecker, 220V A011'381'069 1 Jeanshose, hellblau, Diesel
- 52 - A011'381'070 1 Trägershirt, weiss, Gr. 8/XL A011'381'081 1 Poloshirt, anthrazit, "Charles Voegele" A011'391'092 1 Pullover, schwarz, "TCM" A011'381'105 1 Kissenüberzug, orange, ca. 50 x 50cm A011'381'116 1 Spannbettuch, weiss A011'386'382 Elektronisches Flugticket vom 20.1.18, B._____ A011'387'487 Mietvertrag, Überweisungsbelege A011'387'523 2 Schachteln Medikamente (1 Schachtel Novalgin, 1 Schachtel KCl retard), A011'387'534 diverse Papiere, Briefe A011'387'578 Kabel schwarz, 220 Volt A011'391'165 1 Mobiltelefon Nokia Typ 225, RM-1012 IMEI- Nummer …
18. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Ge- genstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an die Beschuldigte herausgegeben. Nach unge- nutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen: A011'379'990 1 T-Shirt, weiss, mit Landkartensymbolik A011'380'000 1 Trainerhose, lachsfarben, mit Schriftzug A011'380'920 1 Glas mit Griff A011'380'931 1 Glas mit Griff, mit weisser Aufschrift "Time for Tea" A011'380'942 1 Glas mit Griff, mit weisser Aufschrift "Time for Tea" A011'380'953 1 Glasflasche "EDEN", Aroniabeere, 330 ml A011'386'337 1 Mobiltelefon defekt, Samsung, grau, Akku entfernt, Display mehrfach zerschlagen A011'386'359 diverse Notizen, Post-It mit Handnotizen, Visitenkarten etc. A011'386'360 1 Speicherchip, Samsung, Micro SD Karte 16 GB A011'386'575 Damentasche schwarz, Marke Fasano, enthaltend: 1 Schlüssel KABA Star D._____ AG, …, …, …; 1 Schlüssel KABA Star …, …, …; 1 Abschnitt Hotel E._____ vom 15.-19.3.18; diverse Kassabons; 1 Paar Medizinalhandschuhe, blau; 1 Medikament Furadantin 100mg; diverse Kosmetika; CHF 3.60. A011'387'341 Kabel schwarz, 220 Volt A011'387'374 1 Computer Toshiba, NB500, schwarz, leicht defekt A011'387'410 Arbeitsverträge A._____
- 53 - A011'391'198 1 Mobiltelefon Marke Samsung, Typ Galaxy J3, IMEI-Nummer …
19. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernden Ge- genstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an F._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ab- lauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: A011'380'066 1 T-Shirt, dunkelblau, Grösse XXL A011'386'315 Visitenkarte, StaPo ZH, KpI G._____ A011'391'381 Apple IPhone 6S Plus, IMEI-Nummer …
20. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernde Gegen- stand wird nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an H._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf die- ser Frist wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: A011'380'102 1 T-Shirt, weiss, Grösse XL
21. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019 be- schlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, lagernde Gegen- stand, wird nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an I._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: A011'386'326 1 Apple Pad mini, Seriennummer …
22. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2019 lediglich als Beweismittel beschlagnahmten, nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden bei den Akten belassen: D1 act. 12/39 Rotes Schreibheft "Die wahre Geschichte" D3 act. 7/3 Klarsichtmappe mit diversen Unterlagen
23. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF
- 54 - CHF 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 7'500.00 Gebühr Strafuntersuchungen CHF 3'044.00 Kosten der Kantonspolizei CHF 13'960.00 Auslagen Untersuchung CHF 31'329.65 Gutachten/Expertisen etc. CHF 21.40 Zeugenentschädigung CHF 128.60 Diverse Kosten CHF 42'813.65 amtliche Verteidigung CHF 22'704.25 Vertreter Privatkläger 5 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
24. (…)
25. (…)
26. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ mit CHF 22'704.25 (inkl. MwSt., abzüglich Akontozahlung von insgesamt CHF 8'000) aus der Gerichtskas- se entschädigt.
27. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ wer- den definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
28. (Eröffnung und Mitteilung)
29. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig
- des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
- 55 -
- des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend Deklaration im Jahr 2016) sowie
- der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Von den Vorwürfen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend Deklaration im Jahr 2011) sowie des mehrfachen Pfändungs- betrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB wird die Beschuldigte freige- sprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren, wo- von 1454 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von CHF 1'000.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Auf die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) wird verzichtet.
7. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.
8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 9'000.– nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2018 als Genugtuung zu bezahlen.
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 24 und 25 des vorinstanzlichen Urteils) wird bestätigt.
- 56 -
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung der Beschuldigten (RAin Fr. 33'750.– X1._____) vormalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten Fr. 12'953.95 (RA X2._____) vormalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten Fr. 149.85 (RA X3._____) unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers Fr. 3'500.– B._____ (RA Y._____)
12. Die Kosten des Berufungsverfahren werden – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ – zu 9/10 der Beschuldigten A._____ auferlegt und im Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ werden im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei der Beschuldigten im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt); − die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Zentrale Dienste, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich, im Auszug, gemäss Ziff. 1 des Vorabbe- schlusses (versandt); − die Stadt Zürich, Steueramt, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich (versandt);
- 57 - − die Privatklägerin C._____ AG, Rechtsdienst, … [Adresse] (versandt); − den Privatkläger Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich 1 (versandt); − den Privatkläger SVA Kanton Zürich, Ausgleichskasse, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich (versandt); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des Privatklägers; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 58 - − die Vorinstanz; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. März 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti
- 59 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.