Erwägungen (2 Absätze)
E. 25 November 2020 wurde der Beschuldigte B._____ in einigen Punkten anklagegemäss schuldig, in anderen Punkten freigesprochen und mit einer unbe- dingten Geldstrafe bestraft; eine frühere bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe wurde vollziehbar erklärt (Urk. 75 S. 138 f.). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde, der Beschuldigte und die Privatklägerin, je mit Eingabe vom
E. 30 November 2020, innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 68, 69 und 70). Die Berufungserklärungen gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 76, 78 und 81). Die Parteien haben ihre Berufungen in ihren Berufungserklärungen jeweils ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 76, 78 und 81; Art. 399 Abs. 4 StPO). 1.2. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren somit nicht angefochten, die vorinstanzliche Entfernung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich aus dem Rubrum (Urteilsdispositiv-Ziff. 1), die vorinstanzliche Teileinstellung des Verfahrens (Urteilsdispositiv-Ziff. 2), die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 10), die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 11) sowie die vorinstanz- liche Entschädigungsregelung betreffend die amtliche Verteidigung (Urteilsdispo- sitiv-Ziff. 14). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
- 7 - 2.1. An der Berufungsverhandlung stellte die Privatklägerin den Beweisantrag, es sei C._____ als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 123 S. 1). Zur Begründung liess sie ausführen, die Privatklägerin sei im Februar 2018 nach einem Vorfall von häuslicher Gewalt aus der Wohnung geflohen und sei dabei auf C._____ gestossen, welcher damals an einer Schule in der Nachbarschaft als Lehrer tätig gewesen sei. Dieser soll mitbekommen haben, dass die Privatklägerin völlig ver- ängstigt gewesen sei und vom Beschuldigten aus der Wohnung verfolgt sowie bedroht worden sei (Urk. 123 S. 4). Eine allfällige Zeugenaussagen von C._____ könnte sich von vornherein nur auf eine Wiedergabe der Schilderungen der Privatklägerin beziehen, zumal er bei den in der Anklage umschriebenen Vorfällen nicht zugegen war. Auf die Einvernahme von C._____ als Zeuge ist daher zu verzichten. Der entsprechende Beweisantrag wurde an der Berufungsverhandlung abgewiesen (Prot. II. S. 15). 2.2. Sodann liess die Privatklägerin vorfrageweise den Antrag stellen, es sei festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht verwertbar seien, und es seien die betreffenden Einvernah- men aus den Akten des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten zu entfernen (Urk. 123 S. 1). Zur Begründung liess sie ausführen, es lägen in den Akten des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens auch Aussagen der Privatkläge- rin, welche diese im gegen sie geführten Strafverfahren wegen Tötung als be- schuldigte Person gemacht habe. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin auch auf die Einvernahmen ab- gestellt, die sie im gegen sie geführten Verfahren als Beschuldigte gemacht habe. Die Vertretung rügt weiter, die Privatklägerin sei anlässlich der Einvernahmen im gegen sie geführten Verfahren als beschuldigte Person nicht über die Aussage- pflicht, die Zeugnisverweigerungsrechte und die Rechtspflegedelikte belehrt wor- den (Urk. 123 S. 1 ff.). Auf den Feststellungsantrag ist mangels eines aktuellen Feststellungsinteresseses nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1402/2021 vom 23. März 2022). In den Untersuchungsakten des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens ist nur ein geringer Teil der Einvernahmen der Privatklägerin als beschuldigte Person enthalten. In D1 Urk. 5/1 ist ein nicht
- 8 - einmal 1-seitiger Auszug des 43-seitigen Protokoll ihrer Einvernahme vom
25. April 2018 als beschuldigte Person im gegen sie geführten Verfahren abgelegt. Es handelt sich um eine Passage, wo die Privatklägerin – als beschuldigte Person – behauptet, von ihrem Ehemann geschlagen und vergewaltigt worden zu sein. Weiter akturiert ist die Befragung vom
3. Oktober 2018 (D1 Urk. 5/5), welche erfolgte, weil die Privatklägerin die Anklagebehörde kontaktieren und mitteilen liess, nochmals von sich aus Aussagen machen zu wollen. Sie wurde infolgedessen als beschuldigte Person befragt und äusserte dann im Rahmen der ihr eingeräumten Gelegenheit zur freien Schilderung eine Reihe von Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten (in jenem Verfahren Privatkläger). Zu Recht hat die Anklagebehörde in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO diese beiden den Beschuldigten belastenden Beweismittel im gegen ihn geführten Verfahren zu den Akten genommen. Dass nach Anklageerhebung die Erstinstanz, bei der beide Anklagen hängig waren, Einvernahmeprotokolle aus den Untersuchungsakten des gegen die Privatklägerin als beschuldigte Person geführten Verfahrens kopiert und die Kopien zu den Gerichtsakten des Verfahrens gegen den Beschuldigten genommen hat (Urk. 63), bewirkte keinen ersichtlichen Nachteil bei der Privatklägerin. Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Entfernung (gewisser) Protokolle aus den Akten abzuweisen. Zu den angeblich fehlerhaften Belehrungen ist zu bemerken, was folgt: Ein unterlassener Hinweis auf die Rechtspflegedelikte würde bei einer – wie hier – aussagewilligen beschuldigten Person nicht zur Unverwertbarkeit der betreffenden Einvernahme führen (ZK StPO-DONATSCH, 3. Aufl. 2020, Art. 181 N. 22, m.H.). Sodann wäre gerade die von der Vertretung als notwendig erachtete Belehrung der Privatklägerin über ihre Aussagepflicht anlässlich ihrer Einvernahmen als beschuldigte Person im gegen sie geführten Verfahren krass fehlerhaft gewesen (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Vorliegend bestand in den meisten Einvernahmen kein Anlass, die Privatklägerin als Beschuldigte über ein Zeugnis- verweigerungsrecht zu belehren (vgl. Art. 168 Abs. 4 StPO), da sie ohnehin als Beschuldigte ein allgemeines Aussageverweigerungsrecht hatte. Fraglich wäre einzig, ob die Privatklägerin bei einer ihrer Einvernahmen als beschuldigte Person
- 9 - hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs über ihr Zeugnisverweigerungsrecht betreffend den ebenfalls beschuldigten Ehegatten zu belehren gewesen wäre. Im Berufungsverfahren rügt nun die Privatklägerin erstmals – wie die Verteidigung zutreffend vorbrachte (Prot. II S. 13) – mit die Verletzung von Verfahrensrechten, die den Schutz des Beschuldigten bezwecken. Sie verfolgt mit der Rüge nicht den Schutz des Beschuldigten vor der Verwendung ihrer belastenden Aussagen, von denen sie im Fall eines zusätzlichen Hinweises auf das Zeugnisverweigerungsrecht abgesehen hätte. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten zuvor sowohl im anderen, gegen sie laufenden Verfahren als auch als Privatklägerin in diesem, gegen den Beschuldigten laufenden Verfahren – auch hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs – stets belastet, womit die Rüge treuwidrig und die Privatklägerin damit nicht zu hören ist. Dass die Vorinstanz sodann bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Privatklägerin auch deren Aussagen als Beschuldigte im gegen sie geführten Verfahren berücksichtigt hat, ist korrekt. So zeigt namentlich die Regelung in Art. 194 Abs. 1 StPO, die den Aktenbeizug regelt und Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO ist, dass dieser Grundsatz eine umfassende Beweiswürdigung und damit auch eingehende Analyse der Glaubhaftigkeit – unter Berücksichtigung der Depositionen derselben Person in verschiedenen Verfahren – verlangt. 2.3. Der Beschuldigte liess seinerseits keine formellen Rügen betreffend die Verwertbarkeit von Einvernahmen erheben (vgl. Urk. 130; Prot. II S. 13). Hierzu sei bemerkt, dass die Vorinstanz selbst unter Berücksichtigung aller Personalbeweise – wie nachfolgend erwogen: zu Recht und mit überzeugender Begründung (vgl. hinten, E. II.2.1. ff.) – zum Schluss gekommen ist, dass dem Beschuldigten insbesondere hinsichtlich der angeklagten Sexualdelikte und der Tätlichkeiten kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann. Es erübrigen sich somit hinsichtlich dieser Vorwürfe weitere Ausführungen zur Verwertbarkeit von Einvernahmen. Zum Vorwurf des Betrugs ist vorauszuschicken, dass betreffend die Deklaration im Jahr 2011 ohnehin ein Freispruch erfolgt, hinsichtlich der Deklaration im Jahr 2016 jedoch ein Schuldspruch (vgl. hinten, E. II.3.4.). Selbst wenn man die Einvernahme von D._____ vom 18. März 2019 bei der Polizei (D2 Urk. 4/5) wegen ihres Umfangs als formelle Beweisabnahme
- 10 - betrachten würde, anlässlich welcher ein Teilnahmerecht bestanden hätte, das verletzt worden wäre (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO), und die Einvernahme damit als nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar erachten würde (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO), änderte dies nichts am Schuldspruch betreffend das Jahr 2016: Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte um seine Deklarationspflichten wusste und er Mitte Januar 2016 – entgegen seiner unglaubhaften Bestreitung – den Antrag unterzeichnete (Urk. 75 S. 95, S. 100 ff.). Hinsichtlich seines Eigentums an den Immobilien im Kosovo sagte der Beschuldigte sehr widersprüchlich und damit unglaubhaft aus (Urk. 75 S. 92 ff.). Demgegenüber sagte sein Sohn D._____ – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 75 S. 96 ff.) – glaubhaft aus; Abstriche zur Glaubhaftigkeit ergeben sich nur hinsichtlich der konkreten Höhe seiner eigenen Beteiligung an den Immobiliengeschäften. D._____ führte anlässlich der parteiöffentlichen Zeugeneinvernahme vom 4. Juni 2019 nach korrekter Belehrung – insoweit ohne Vorhalt einer Antwort aus seiner polizeilichen Einvernahme – aus, dass der Erwerb der Liegenschaften in E._____ in den frühen 2010-er Jahren erfolgt sei, dies ein gemeinsames Projekt seiner Eltern gewesen sei, über diese Liegenschaften erstmals im Jahr 2012 gesprochen worden sei, die Eltern das Haus von Grund aufgebaut hätten und alle in der Familie Kenntnis davon gehabt hätten und er – D._____ – die Häuser in E._____ nach 2013/2014 einmal gesehen habe (D2 Urk. 4/8 S. 6 ff.). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Antrags Mitte Januar 2016 Eigentümer der Liegenschaften in E._____ war und dies – selbstredend – auch wusste. Die Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten an der polizeilichen Einvernahme seines Sohns würde somit nichts daran ändern, dass die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung zutreffend ist. II. Schuldpunkt
1. Anklagepunkt Dossier 1 lit. a (Sexualdelikte) 1.1. Dem Beschuldigten B._____ werden im Anklagepunkt Dossier 1 lit. a) drei konkrete sexuelle Übergriffe auf die Privatklägerin A._____ als mehrfache
- 11 - Vergewaltigung sowie mehrfache sexuelle Nötigung vorgeworfen. Diese sollen sich im Dezember 2017, ungefähr Ende März 2018 und im April 2018 ereignet haben (Urk. 18 S. 2 f.; vgl. auch die Zusammenfassung in Urk. 75 S. 25-27). Der Beschuldigte hat die Tatvorwürfe im gesamten bisherigen Verfahren bestritten (Urk. 52 S. 6 ff.; Urk. 126 S. 13 ff.). Die Vorinstanz hat sich zur Beweiswürdigung betreffend diese drei Tatvorwürfe mit folgenden Beweismitteln auseinandergesetzt: Zu den konkreten Vorhalten mit den Aussagen der Privatklägerin und denjenigen des Beschuldigten; zur generel- len Ehesituation der Privatklägerin und des Beschuldigten und auch zum intimen Eheleben zusätzlich mit den Aussagen der vier gemeinsamen Kinder der Eheleu- te. Sämtliche diese Aussagen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid äusserst detailliert wiedergegeben (Urk. 75 S. 27-76). Darauf wird vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der Würdigung hat die Vorinstanz die jeweilige Glaubwürdigkeit der sechs befragten Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Einzelnen beurteilt und anschliessend ein Fazit im Gesamten gezogen (Urk. 75 S. 77-80). 1.2. Die Anklagebehörde selber hat das generelle Aussageverhalten der Privat- klägerin (und Beschuldigten im gegen sie geführten Strafverfahren SB210010) wie folgt dargestellt: Ihre Aussagen zum ihr gemachten Tatvorwurf seien "bemerkenswert" und "dynamisch". Sie habe sich nicht nur in Details widersprochen, sondern gänzlich verschiedene, sich widersprechende Versionen erzählt. Ihre Aussagen seien nicht konstant und voller Ungereimtheiten, die "Wahrheit" sei immer wieder anders, im Grossen Ganzen und im Detail. Von ihrem Ehemann habe sie im Verlauf der Untersuchung ein immer düstereres Bild gezeichnet. Es sei jedoch widerlegt, dass die Privatklägerin in der Beziehung ausschliesslich Opfer gewesen sei. Der Beschuldigte sei in ihren Telefonkontakten als "Schatzi" gespeichert gewesen. Ihr Kontakt mit der Geliebten des Beschuldigten würden keine Angst um die eigene Sicherheit wiedergeben. Sie sei vielmehr selbstbewusst und aggressiv aufgetreten. Sie sei kein "Huscheli", welches pariere, gewesen. Sie habe sich lautstark und selbstbewusst für ihre Interessen eingesetzt und auch dem Beschuldigten Paroli
- 12 - geboten. Das Bild einer eingeschüchterten, schwachen, bedrohten Privatklägerin, ein unterwürfiges Opfer, habe sie auch gegenüber den Kindern nicht abgegeben. Aus der Haft habe sie versucht, mit ihren Kindern zu kolludieren (Urk. 56 S. 3 ff.; Urk. 127 S. 8). Die ist die eigene Darstellung des allgemeinen Aussageverhaltens der Privatklägerin der gegen die Freisprüche des Beschuldigten betreffend die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte appellierenden Anklagebehörde (!) Zur Beweis- würdigung betreffend eben diese Tatvorwürfe hat sich die Anklagebehörde im Hauptverfahren kürzest gehalten: Der Beschuldigte sei auf sich selbst bedacht gewesen; in sexueller Hinsicht sei er egoistisch und gewalttätig gewesen, "wenn man denn auf die Aussagen der Privatklägerin abstütze". Im Folgenden schildert die Anklagebehörde das unstete, "dynamische" Aussageverhalten der Privat- klägerin: Zu Beginn der Einvernahmen sei sexuelle Gewalt noch kein Thema gewesen. Sie habe vielmehr ein normales Eheleben, auch mit Geschlechtsverkehr, geschildert. Ihre Aussagen hätten sich fortan auch zu den Vorwürfen gegen den Beschuldigten verschiedene Male geändert. "An gewissen Vorwürfen" habe sie festgehalten und diese auch "einigermassen konstant" geschildert. Es sei "gut möglich" dass die Privatklägerin über Jahre hinweg Opfer gewesen sei, sich dann aber wieder arrangiert habe (Urk. 56 S. 24). Soweit die Anklagebehörde zum entscheidenden belastenden Beweismittel zum bestrittenen Tatvorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und mehrfachen sexuellen Nötigung. Im Berufungsverfahren gegen die Privatklägerin (dort als Beschuldigte) äussert die Anklagebehörde nochmals deutlich, was sie von den Belastungen der Privatklägerin gegen den Beschuldigten hält: Die Vorinstanz habe eingehend dargelegt, dass den Ausführungen der Privatklägerin betreffend stattgehabte sexuelle Gewalt nicht gefolgt werden könne (!). Es sei der Vorinstanz hingegen nicht zu folgen, wenn diese es als nicht gänzlich ausgeschlossen betrachte, dass die Privatklägerin im Vorfeld ihrer Tat Opfer von durch den Privatkläger verübter sexueller Gewalt geworden sei (Urk. 127 S. 3). Zur eigentlichen Begründung ihrer Berufung betreffend die Vorwürfe sexueller Gewalt führt die Anklagebehörde kurz aus, die Widersprüche in den Aussagen seien – obschon ersichtlich – doch nicht so gross, als dass sie nicht durch eingeschränkte kognitive Ressourcen und eine auffällige Persönlichkeitsstruktur der Privatklägerin erklärbar seien. Insbesondere
- 13 - den ersten Vorfall habe sie wiederholt ab Beginn des Verfahrens geschildert. Die Widersprüche würden sich zudem durch dem Umstand erklären, dass es sich bei den angeklagten Vorfällen um dynamische Abläufe gehandelt habe (Urk. 127 S. 17). 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe versucht, sich aus der Haft zu befreien, indem sie mithilfe ihrer Kinder den Beschuldigten falsch beschuldige. Die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin und der Kinder seien nicht glaubhaft. Die detaillierten Schilderungen sexueller Handlungen der Privatklägerin beruhten mutmasslich auf tatsächlich, jedoch einvernehmlich Erlebtem. Die behaupteten Zwangssituationen seien dann jedoch detailarm und widersprüchlich geschildert. Die Aussageentwicklung über die mehreren Einvernahmen sei aggravierend. Sie habe auch betreffend den ihr gemachten Tatvorwurf keine Mühe gezeigt, in freier Rede und mit hohem Detaillierungsgrad komplexe Geschichten zu erfinden, ja zusammenzulügen, welche offensichtlich widerlegt seien. Die Aussagen der Kinder seien detailarm und widersprüchlich. Sie enthielten zahlreiche Signale von Falschaussagen, seien orchestriert und offensichtlich vom Motiv getragen, die Privatklägerin notfalls auch mittels Falschaussagen zu Ungunsten des Beschuldigten zu entlasten (Urk. 58 S. 1 und S. 28-31; Urk. 130 S. 2 und S. 14 ff.). 1.4. Die Vertretung der Privatklägerin setzt sich erwartungsgemäss mit den Aus- sagen der Privatklägerin nicht kritisch auseinander und macht gestützt darauf geltend, die Privatklägerin sei durch den Beschuldigten – nebst zahlreichem Weiteren – regelmässig geschlagen, bedroht, sexuell genötigt und vergewaltigt worden. Die Kinder würden zur Mutter halten, was ein starkes Indiz – wenn nicht sogar der Beweis – dafür sei, dass der Beschuldigte "das Problem gewesen" sei. Im Übrigen führt die Vertretung der Privatklägerin wortreich zahlreiche gemäss Darstellung der Privatklägerin ereignete Vorfälle von häuslicher Gewalt an, welche sich indessen nicht direkt auf die vorliegend angeklagten Sexualdelikte oder die in der Anklageschrift erwähnten Tätlichkeiten beziehen (Urk. 57 S. 3 ff.; Urk. 128 S. 3 ff.).
- 14 - 1.5. Die Privatklägerin hat im Laufe ihrer zahlreichen Einvernahmen zwischen- zeitlich behauptet, der Beschuldigte habe "ständig, bis zuletzt, gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt" (Urk. 63/2 S. 4). Sie sei seit 1996 vergewaltigt worden. Es sei "jedesmal passiert, wenn der Beschuldigte Lust darauf gehabt habe". Sie sei jahrelang vergewaltigt worden (D1 Urk. 5/2 S. 5 und 9). Es sei ihr peinlich, wie oft der Beschuldigte sie vergewaltigt habe. Zwischen Januar und März 2018 habe der Beschuldigte jeden zweiten Abend gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen (Urk. D1 Urk. 5/2 S. 17). Tatsächlich zur Anklage gebracht hat die Anklagebehörde dann einzig drei konkrete Fälle aus dem Zeitraum Dezember 2017 bis April 2018 (Urk. 18 S. 2 f.). Betreffend die weiteren behaupteten, sich gemäss Privatklägerin und ihrer Rechtsvertretung über zahlreiche Jahre hinziehenden sexuellen Missbräuche ging also bereits die Anklagebehörde davon aus, diese hätten entweder gar nicht stattgefunden, oder seien derart pauschal behauptet, dass sie nicht in einer tauglichen Anklageformulierung verarbeitet werden können. 1.6. Vorab: Wenn die Vorinstanz in ihrer abschliessenden Beweiswürdigung er- wogen hat, es sei "durchaus möglich" dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin sexuelle Gewalt ausgeübt habe (Urk. 75 S. 77), übernimmt sie damit die vorstehend zitierte Darstellung der Anklagebehörde. Beweisrechtlich korrekt schliesst sie dann daraus, dass die lediglich plausible Möglichkeit einer Tatverwirklichung für die rechtsgenügende Erstellung eines bestrittenen Anklage- sachverhalts jedoch nicht ausreicht. 1.7. Den Aussagen der Privatklägerin kann entnommen werden, dass es im gesamten Verlauf ihrer Ehe zu zahlreichen sexuellen Kontakten zwischen ihr und dem Beschuldigten kam. Im Rahmen eines ehelichen Zusammenlebens, welchem auch vier gemeinsame Kinder entstammen, dürfte dies wohl als normal gelten. Weiter kann der Privatklägerin geglaubt werden, dass der Beschuldigte dabei der initiativere, um nicht zu sagen, fordernde Part war. Wenn der Beschuldigte dazu seinerseits behauptet, vielmehr er sei durch die Privatklägerin unter Einsatz physischer Gewalt eigentlich zum Sex gezwungen worden (Urk. D1 3/2 S. 5; 4/1 S. 8 und S. 17), erscheint dies reichlich abenteuerlich. Ebenfalls kann der Privat-
- 15 - klägerin geglaubt werden, dass sie sich insbesondere gegen Ende des ehelichen Zusammenlebens vor den sexuellen Kontakten mit dem Beschuldigten ekelte; insbesondere da der Beschuldigte keinen Hehl daraus machte, dass er neben der Privatklägerin auch noch mit Prostituierten verkehrte und auch eine aussereheliche Beziehung eingegangen war, zugunsten welcher er letztlich die Privatklägerin sogar verlassen wollte. Die diesbezüglichen Schilderungen der gemeinsamen Kinder, die Privatklägerin habe sich im Intimbereich äusserst intensiv gereinigt, wirken plausibel und erlebt (Urk. 75 S. 54, S. 61 und S. 70, je mit Verweisen). Das Erleben zahlreicher sexueller Kontakte in einer Ehe, auch als passiver Part, auch unter einem gewissen Widerwillen infolge Ekels vor dem Sexualpartner, lässt jedoch noch nicht zwingend darauf schliessen, dass der aktivere Part den passiven durch Drohung, Anwendung von Gewalt, psychischen Drucks oder Herbeiführens einer Widerstandsunfähigkeit zu den sexuellen Handlungen genötigt hat. Die Privatklägerin verwendet die Umschreibung, sie sei während zahlreichen Jahren ihrer Ehe "vergewaltigt" worden, offensichtlich nicht im technischen Sinne der gesetzlichen Formulierung des Tatbestandes von Art. 190 StGB. Wenn sie heute zahlreiche der erfolgten ehelichen sexuellen Kontakte am liebsten ungeschehen machen würde, weil die eheliche Beziehung sich nicht wunschgemäss entwickelt hat und sie sich offenbar mittlerweile sogar vor dem Beschuldigten ekelt, ist dies wohl psychologisch nachvollziehbar, jedoch strafrechtlich irrelevant. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin hat im Hauptverfahren ausgeführt, der Beschuldigte sei ein "prototypischer Patriarch, wie es sein soziokultureller Hintergrund ihm wohl erlaube respektive sogar gebiete (Urk. 57 S. 7 f.). Sollte dies tatsächlich zutreffen, gilt es jedoch auch für die Privatklägerin: Diese entstammt demselben soziokulturellen Hintergrund wie der Beschuldigte und hat dessen Erwartungen eines ehelichen Sexualverhaltens, zumindest solange der Eheverlauf generell den Vorstellungen der Privatklägerin entsprach, wohl geteilt.
- 16 - 1.8. Wie bereits vorstehend erwogen, hat die Anklagebehörde aus dem zwi- schenzeitlich seitens der Privatklägerin geschilderten, angeblich jahrelangen Mis- brauchsverhalten des Beschuldigten lediglich drei Vorfälle zur Anklage gebracht. Völlig losgelöst von diesen drei durch die Anklagebehörde dann tatsächlich inkri- minierten (behaupteten) Übergriffen des Beschuldigten deponierte die Privatklä- gerin allerdings das Folgende: Der schlimmste Vorfall, der sich ereignet habe, sei jener gewesen, bei welchem der Beschuldigte verlangt habe, dass sie ihm einen Dildo in den After einführe. Sie habe dies jedoch verweigert (D1 Urk. 5/2 S. 18 f.). Wenn die Privatklägerin als für sie "schlimmsten" sexuellen Kontakt einen solchen schildert, bei welchem sie den Beschuldigten (und nicht etwa dieser sie!) hätte penetrieren sollen, ist dies betreffend ihr Aussageverhalten, auf welchem schliesslich auch die drei eingeklagten Vorfälle abstützen, schon vorab sehr illust- rativ. 1.9. Aber auch die Anklage-Darstellung dieser drei konkreten Vorfälle lässt schon bei erster Lektüre aufhorchen: Detailliert beschrieben werden drei Abfolgen sexueller Handlungen. Zu den jeweiligen Nötigungsmitteln ist der Anklagesach- verhalt dann allerdings äusserst knapp gehalten: Bei einem ersten Vorfall im Dezember 2017 soll der Beschuldigte die Privatklägerin verbal aufgefordert haben, mit ihm in ein oberes Wohngeschoss zu kommen, um mit ihm Sexfilme zu schauen. Als (konkret: physisches) Druckmittel wird geschildert, der Beschuldigte habe die Privatklägerin am Arm gepackt und in den oberen Stock gezogen. Anschliessend habe er (verbal) von der Privatklägerin verlangt, dass sie "erotische Gegenstände" anziehe und ihr ein Seil als Leine angelegt, "wobei die Privatklägerin widerwillig mitgemacht habe". Darauf habe der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm gepackt und gegen ihren Willen zu Boden gezwungen, damit sie "in sexuellem Kontext auf allen Vieren posiere". Schliesslich habe er den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen, wobei "sie ihn habe in die Schulter beissen müssen". Als konkrete Nötigungshandlungen soll der Beschuldigte also die Privatklägerin am Arm gepackt und in den oberen Stock gezogen sowie am Arm gepackt und zu Boden gedrückt haben. Nach dem Ziehen in den oberen Stock soll die Privatklägerin gemäss Anklagesachverhalt
- 17 - dann an sexuellen Handlungen "mitgemacht haben". Und dass oder inwieweit der Geschlechtsverkehr nach dem Zu-Boden-Drücken erzwungen worden sei, umschreibt die Anklage nicht. Ebenso wenig, inwiefern der Beschuldigte die Privatklägerin gezwungen haben soll, ihn in die Schulter zu beissen (und nicht etwa umgekehrt). Eine solche Darstellung eines Ablaufs ehelichen Intimlebens kann – insbesondere auch vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens der Privatklägerin – weder zu einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung noch einer Vergewaltigung führen. 1.10. Beim zweiten inkriminierten Vorfall vom März 2018 soll der Beschuldig- te die Privatklägerin (verbal) aufgefordert haben, sich eine Strumpfhose und eine Plastiktüte überzuziehen und sich zu bücken. Der Beschuldigte habe die Privat- klägerin auf das Ehebett gestossen und den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen. Als Nötigungsmittel wird (ansatzweise) geschildert, der Beschuldigte habe der Privatklägerin "einen Arm auf den Bauch gelegt", ihr gesagt, "es sei leicht, eine Frau zu vergewaltigen", und ihr einen Arm auf den Rücken gelegt und verdreht. Inwiefern die behauptete Aussage, "es sei leicht, eine Frau zu vergewal- tigen", ein taugliches Nötigungsmittel zu einer tatsächlichen Vergewaltigung dar- stellen soll, ist nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Schilderung, der Be- schuldigte habe der Privatklägerin "einen Arm auf den Bauch gelegt". Wie der Be- schuldigte der – offensichtlich auf dem Rücken liegenden – Privatklägerin dann "den Arm auf den Rücken gelegt und verdreht" haben soll, ist mangels entspre- chender Schilderung nicht nachvollziehbar, kann jedoch offen bleiben, da die Pri- vatklägerin gemäss ausdrücklicher Formulierung der Anklage den sich dabei ab- spielenden Geschlechtsverkehr "toleriert" (!) habe, obwohl sie "keine Lust darauf gehabt habe". Dies ist insgesamt – und wiederum insbesondere auch vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens der Privatklägerin – keine taugliche Tatschil- derung, welche zu einer Verurteilung wegen einer Vergewaltigung führen könnte. 1.11. An einem unbekannten Tag im April 2018 schliesslich soll der Be- schuldigte die Privatklägerin ins WC des Familienhauses gezogen und dieses verriegelt, der Privatklägerin die Hosen heruntergezogen und den Geschlechts- verkehr an ihr vollzogen haben. Sie habe sich erfolglos gewehrt, indem sie den
- 18 - Beschuldigten zurückgestossen und mit dem Fuss nach ihm getreten habe. Obwohl beispielsweise nicht geschildert wird, inwiefern der Beschuldigte die Privatklägerin gezwungen haben soll, sich zu bücken, würde in diesem Punkt die Anklageformulierung immerhin eine Verurteilung wegen Vergewaltigung überhaupt zulassen. Die Privatklägerin hat im gegen sie angehobenen Verfahren wegen häuslicher Gewalt am 2. Februar 2018 ausgesagt, die Ehe sei schwierig. Der Beschuldigte wolle Sex, sie nicht; dies stresse sie; sie werde dann jeweils wütend und sage ihm, er solle weggehen (Urk. D2 3/2 S. 2). In ihrer ersten Einvernahme vom
6. April 2018 als Beschuldigte im Verfahren wegen versuchten Mordes hat die Privatklägerin ein normales Eheleben – auch mit Geschlechtsverkehr – geschildert (Urk. 75 S. 27 mit Verweis). In der Einvernahme vom 25. April 2018 sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie drei oder vier Tage vorher im Badezimmer gepackt und den Arm auf den Rücken gelegt. Er habe sie nach vorne gebeugt, ihr die Hosen runter gezogen, sie am Nacken gepackt und den Geschlechtsverkehr vollzogen. Diesen Vorfall hätten auch die Kinder mitbekommen (Urk. 75 S. 29 mit Verweis). In ihrer Einvernahme vom
15. August 2018 als Privatklägerin sagte sie zu diesem Vorfall befragt, der Beschuldigte habe sie gepackt, ins Badezimmer gestossen und dieses ver- schlossen; sie habe sich bücken müssen und er habe von hinten den Geschlechtsverkehr vollzogen. Sie habe ihn zurückgestossen und ihn getreten (Urk. 75 S. 33 mit Verweis). In der Einvernahme vom 6. Juni 2018 als beschuldigte Person sagte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie gepackt und ins Badezimmer gebracht. Er habe sie verbal mit dem Tod bedroht und sie auf den Rücken geschlagen und dann penetriert (Urk. 75 S. 34 mit Verweis). In der Einvernahme vom 18. Juni 2018 als Beschuldigte sagte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie einige Tage vor ihrer Verhaftung im Badezimmer vergewaltigt, nachdem er sie mit einem Messer bedroht habe (Urk. 75 S. 34 mit Verweis). In der Schlusseinvernahme als Beschuldigte sagte die Privatklägerin am 13. November 2019 aus, der Beschuldigte habe sie mit einem Messer bedroht, um sie nachher im Schlafzimmer zu vergewaltigen (Urk. 75 S. 34 f. mit Verweis). An der Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin aus, der
- 19 - Beschuldigte habe sie wenige Tage vor ihrer Verhaftung gepackt, den Arm nach hinten gedreht, in Richtung des Badezimmers geschubst, sie verbal mit dem Tod bedroht und vergewaltigt (Urk. 75 S. 35 mit Verweis). An der Berufungsverhandlung machte die Privatklägerin keine weiteren Aussagen zur Sache (Urk. 125). Somit hat die Beschuldigte anfänglich ein eheliches Intimleben geschildert, welches wahlweise normal oder seitens des Beschuldigten fordernd, jedoch nicht übergriffig gewesen sei. In der Folge schilderte sie dann – nebst vielem Weiterem
– einen nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wenige Tage vor ihrer Verhaftung. Dieser habe – gemäss überwiegender Schilderung – im Badezimmer oder aber im Schlafzimmer stattgefunden. Der Beschuldigte habe sie – wieder wahlweise – entweder schlicht körperlich überwältigt, mit einem Messer bedroht oder ohne Messer einfach verbal mit dem Tod bedroht. Gemäss zwischenzeitlicher – einmaliger, damals eindeutiger – Schilderung der Privatklägerin sollen die Kinder der Eheleute diesen Geschlechtsverkehr im Ba- dezimmer mitbekommen haben. Wie bereits vorstehend angeführt, schienen der Beschuldigte und die Privatklägerin ein Ehemodell zu leben, in welchem die Ehefrau dem Ehemann sexuell zur Verfügung zu stehen hat, auch wenn ihr nicht danach stand. So inkonstant und unterschiedlich die Aussagen der gemeinsamen Kinder der Eheleute ausgefallen sind, decken sie sich doch diesbezüglich: Der Beschuldigte habe sexuellen Verkehr mit der Privatklägerin verlangt und diese habe mitmachen müssen, obwohl sie nicht gewollt, ja sich zeitweise sogar vor dem Beschuldigten geekelt habe. Der Beschuldigte habe wahlweise verbal gefordert, worauf die Privatklägerin offenbar nachgegeben hat, oder alternativ und durchaus als Druckmittel den Gang zu Prostituierten angedroht. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin bei einem konkreten Vorfall durch körperliche Gewalt oder eine ernsthafte Drohung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt habe, hat jedenfalls keine der Auskunftspersonen je wahrgenommen. Ebenso wenig hat eines der gemeinsamen Kinder je geschildert, es sei wenige Tag vor der
- 20 - Verhaftung der Mutter ein erzwungener Geschlechtsverkehr, wie er in der Anklageschrift als dritter Vorfall geschildert wird, erfolgt (vgl. Urk. 75 S. 52-76). Die Schilderungen der im gleichen Haushalt wie die Eheleute lebenden Kinder entlasten den Beschuldigten somit betreffend den noch verbleibenden Tatvorwurf der Vergewaltigung, begangen wenige Tage vor der Verhaftung der Privatklägerin. Deren eigene Darstellungen sind mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, zu inkonstant, klar aggravierend, mit Widersprüchen durchsetzt und somit zu wenig überzeugend, als dass diese den inkriminierten Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen vermöchten. Insbesondere wäre zu erwarten, dass die Privatklägerin zumindest den Vorfall im April 2018, welcher sich damit nur kurz vor den ersten Einvernahmen abgespielt habe, detailliert hätte schildern können müssen, wenn er sich denn tatsächlich so ereignet hätte. An dieser Schlussfolgerung ändert auch nichts, dass auch der Beschuldigte aufgrund der Beweislage in Bezug auf das Eheleben mit der Privatklägerin nicht als "Unschuldslamm" zu bezeichnen ist. 1.12. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des angefochtenen vor- instanzlichen Urteils vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung freizusprechen.
2. Anklageziffer 1 lit. b (Tätlichkeiten) 2.1. In Anklageziffer 1 lit. b) wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, die Privatklägerin seit Frühjahr 2017 "immer wieder" geschlagen zu haben, nämlich "mit der Faust oder den Knöcheln gegen Kopf, Schultern, Rücken, Oberarme" (Urk. 18 S. 3). Diese hochgradig unbestimmte und pauschale Art der Umschreibung eines in- kriminierten Verhaltens vermag den Anforderungen des Anklageprinzips nicht zu genügen. Mit der zeitlichen Beschreibung (seit Frühjahr 2017) soll offensichtlich einfach der Zeitraum, für welchen noch nicht vom Eintritt einer Verjährung auszugehen ist, eingehalten werden (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 109 StGB). Mit der örtlichen Umschreibung (auf dem Gebiet des Kantons Zürich, darunter dem
- 21 - Wohnort) soll ebenso offensichtlich einfach die örtliche Zuständigkeit begründet werden. Weitere Präzisierungen respektive Individualisierungen fehlen. Zeitlich ausreichend umschrieben wird lediglich ein einziger Vorfall: So soll der Beschuldigte die Privatklägerin am 5. April 2018 mit den Knöcheln für diese schmerzhaft gegen den Kopf geschlagen haben. Wo und in welchem Zusammen- hang dies erfolgt sei, führt die Anklage allerdings nicht an (Urk. 18 S. 3). Die Anklagebehörde hat weder an der Haupt- (Urk. 56 S. 24) noch an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 127 S. 16 ff.) substantiierte Äusserungen dazu gemacht. 2.2. Der Beschuldigte hat in sämtlichen Einvernahmen rundweg bestritten die Privatklägerin je geschlagen zu haben (Urk. 75 S. 43 bis 48 mit Verweisen; Urk. 52 S. 7; Urk. 126 S. 5). Die vier Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin haben als Auskunftsper- sonen immerhin dahingehend übereinstimmend ausgesagt, wenn der Beschuldig- te die Privatklägerin geschlagen habe, sei dies früher gewesen und später nicht mehr vorgekommen. Jedenfalls schilderten sie alle keine Gewalttätigkeiten des Beschuldigten gegen die Privatklägerin begangen konkret am 5. April 2018 oder pauschal in der kürzeren Vergangenheit vor der Verhaftung der Privatklägerin (Urk. 75 S. 52 bis 76 mit jeweiligen Verweisen). Sollten Auseinandersetzungen tatsächlich handgreiflich geführt worden sein, so vor dem Hintergrund des gegen die Privatklägerin durch den Beschuldigten ange- strengten Gewaltschutzverfahrens mutmasslich nicht nur einseitig, sondern sehr wohl beidseitig durch beide Eheleute (vgl. Ordner 11 D2). 2.3. Zur insgesamt fehlenden Überzeugungskraft der Aussagen der Privat- klägerin, wie sie auch die Anklagebehörde weitgehend eingeräumt hat, wird auf das vorstehend Erwogene verwiesen. Somit schliessen bereits die mangelhafte Anklageformulierung, aber auch ein den Beschuldigten nicht zweifelsfrei über- führendes Beweisergebnis eine Verurteilung wegen mehrfachen Tätlichkeiten aus. Der angefochtene Freispruch der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt zu be- stätigen.
- 22 -
3. Anklageziffer Dossier 2 (mehrfacher Betrug) 3.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer Dossier 2 unter dem Tatvorwurf des mehrfachen Betrugs weiter zusammengefasst angelastet, zusammen mit der Privatklägerin in den Jahren 2011 bis 2018 Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 33'741.50 bezogen, dabei jedoch ein Bankguthaben, ein Erwerbseinkommen von Fr. 5'542.-- sowie Liegenschaften im Kosovo im Wert von 168'801 Euro nicht deklariert zu haben (Urk. 18 S. 4 f.). Die Privatklägerin A._____ wurde im gegen sie als Beschuldigte geführten Verfahren durch die Vorinstanz wegen gemeinschaftlich mit dem Beschuldigten begangenen Betrugs schuldig gespro- chen (Urk. 126 S. 222 in SB210010). Der Beschuldigte hat dies an der Hauptverhandlung bestritten respektive auf sei- ne früheren Aussagen verwiesen (Urk. 52 S. 7; Urk. 75 S. 88 bis 95 mit Verwei- sen). An der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine weiteren Aus- führungen zur Sache (Urk. 126 S. 14). 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten schuldig gesprochen betreffend un- rechtmässige Leistungsbezüge in den Jahren 2011 und 2016, im Umfang von Fr. 2'406.80 respektive Fr. 7'188.10 (Urk. 75 S. 103 und 108). Die appellierende Anklagebehörde bemängelt dies einzig dahingehend, der Deliktsbetrag habe im Jahr 2011 – anklagegemäss – Fr. 11'696.05 und nicht nur Fr. 2'406.80 betragen (Urk. 76 S. 3). Betreffend den übrigen Teil der vorinstanzlichen Beurteilung des Anklagevorwurfs kann somit schon aus prozessualen Gründen nicht zuungunsten des Beschuldigten davon abgewichen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Be- schuldigte beantragt seinerseits einen vollumfänglichen Freispruch von den Betrugsvorwürfen (Urk. 130 S. 3). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. April 2011 gemeinsam mit A._____ gegenüber dem Sozialamt deklariert zu haben, sie würden gemeinsam bloss über Fr. 310.25 Bankguthaben verfügen. Tatsächlich hätten sie aber über ein Guthaben von Fr. 449.55 verfügt. Zudem habe A._____ im Juni und Juli 2011 ein Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 5'542.– erzielt. Weiter sei der Beschuldigte
- 23 - ab 2011 Besitzer eines Gebäudes mit Garage in E._____ (Kosovo) im Wert von ca. Euro 46'357.– gewesen (Urk. 32). Der für den Vermögensstand relevante Zeitpunkt ist jener der Deklaration, zumal diese die eigentliche dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung darstellt. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann nicht erstellt werden, dass der Wert der bereits im Jahr 2011 gehaltenen Liegenschaften einen den Freibetrag von Fr. 10'000.– übersteigenden Wert aufgewiesen hat, zumal nicht klar ist, ob die Parzellen damals bereits bebaut waren (Urk. 75 S. 86 f.). Die Vorinstanz hat ebenfalls bereits zutreffend erwogen, dass auch hinsichtlich der Bankguthaben auf den Zeitpunkt der Deklaration, mithin den 29. April 2011, abzustellen ist, wobei das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Guthaben von Fr. 8.25 vernachlässigbar erscheint. Es kann hierzu ebenfalls auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 83). Vor diesem Hintergrund bleibt einzig das von A._____ erzielte Einkommen rechtlich einzuordnen. Das Erwerbseinkommen bei der F._____ AG hat A._____ erst in den Monaten Juni und Juli 2011 erwirtschaftet und es wurde ihr entsprechend auch nicht früher ausbezahlt. Für die Deklaration am
29. April 2011 ist dieses Erwerbseinkommen entsprechend nicht von Relevanz. Die Vorinstanz stützt sich sodann darauf, dass A._____ bereits seit dem
1. Juni 2010 regelmässig durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt worden sei, unter anderem auch am 18. April 2011, mithin kurz vor der fraglichen Deklaration am 29. April 2011 (Urk. 75 S. 83). Mit dieser Argumentation verkennt die Vorinstanz indessen, dass dem Beschuldigten eine Nichtdeklaration von Ersatzeinkommen aus der Arbeitslosenversicherung in der Anklageschrift gar nicht vorgeworfen wird. Da die Anklageschrift den Sachverhalt aber abschliessend umschreibt (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann dies dem Beschuldigten nun nicht anstelle der Nichtdeklaration von Erwerbseinkommen zum Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der Deklaration im Jahr 2011 lässt sich daher nicht erstellen, dass A._____ im relevanten Tatzeitpunkt ein in der Anklageschrift erwähntes zu deklarierendes Einkommen erzielt hat oder dass der Beschuldigte bzw. A._____ daneben über ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen verfügt hätten.
- 24 - Der Beschuldigte ist betreffend die Jahr 2011 erfolgte Deklaration vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB freizusprechen. 3.5. Hinsichtlich der gemeinschaftlich mit A._____ vorgenommenen Deklaration im Jahr 2016 ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 75 S. 100 bis 103). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 130 S. 20) hat die Vorinstanz hierbei einlässlich begründet, weshalb die Leistungen der Sozialen Dienste nicht ausge- richtet worden wären, wenn der Beschuldigte und die Privatklägerin die beiden Liegenschaften in E._____ korrekt deklariert hätten (Urk. 75 S. 87). Unter Hinweis auf die bereits gemachten Ausführungen ist erstellt, dass der Beschuldigte die Liegenschaften hätte deklarieren müssen (vorne E. I.2.3). Die Verteidigung macht hierbei geltend, dass die Sozialbehörden selbst im Falle einer korrekten Deklaration in jedem Fall Unterstützungsleistungen ausgerichtet hätten (Urk. 130 S. 21). Im Wesentlichen mit der Vorinstanz (Urk. 75 S. 85) ist diesbezüglich indessen zu berücksichtigen, dass diesfalls von Gesetzes wegen und gemäss einschlägigen Richtlinien eine Rückerstattungsverpflichtung bestanden hätte bzw. eine solche verfügt worden wäre (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch Zürich, Kap. 9.3.01 Ziff. 3; § 20 Abs. 1 Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich, LS 851.1; SHG). Zudem hätte diese Rückerstattungsverpflichtung gemäss § 20 Abs. 2 SHG durch ein Pfand (zumindest teilweise) gesichert werden können. Die Sozialbehörden hätten bei korrekter Deklaration des Weiteren um die Existenz von realisierbaren Vermögenswerten gewusst. Das Staatsvermögen wurde daher durch die Nicht-Deklaration ohnehin wirtschaftlich vermindert. Anzufügen bleibt diesbezüglich lediglich, dass es sich – entgegen der Ansicht der im Parallelverfahren SB210010 als Beschuldigte geführten Privatklägerin (Urk. 128 S. 58) – bei den in den Akten liegenden Auskünfte über den Wert der Liegenschaften, welche von der Vorinstanz in die Beweiswürdigung miteinbezo- gen wurden, nicht etwa um (Wert-)Gutachten im Sinne von Art. 184 StPO handelt, bei welchem die entsprechenden Formvorschriften einzuhalten gewesen wären. Vielmehr stellen sie schlicht Urkunden dar, welche – wie auch die Fotografien der fraglichen Liegenschaften – einer freien Beweiswürdigung zugänglich sind. Die
- 25 - Vorinstanz hat diese daher in zutreffender Weise in ihre Beweiswürdigung mit- einbezogen, welcher – wie ausgeführt – zu folgen ist. 3.6. Die rechtliche Würdigung von Anklagebehörde und Vorinstanz hinsichtlich der Deklaration im Jahr 2016 ist hingegen korrekt: Der Beschuldigte und die Privatklägerin (diesfalls Beschuldigte) täuschten die Sozialbehörde durch die Deklaration im Jahr 2016 wissentlich und willentlich arglistig über ihre wahren Einkommens- respektive Vermögensverhältnisse, um dadurch ungerechtfertigte Leistungen der Sozialbehörde zu deren Schaden zu erwirken und sich gemeinsam daran zu bereichern (vgl. Urk. 75 S. 106 bis 108). Dadurch hat sich der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der angefochtene Schuldspruch ist mithin zu bestätigen.
4. Anklageziffer Dossier 3 4.1. In Anklageziffer Dossier 3 wird dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, im Jahr 2017 mutmasslich seinem Sohn eine Schlagrute abgenommen und diese bis in den April 2018 zuhause aufbewahrt zu haben (Urk. 18 S. 5 f.). Der Be- schuldigte ist geständig (Urk. 52 S. 8). Die Vorinstanz hat ihn der einfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen (Urk. 75 S. 138). Die Verteidigung akzeptiert diesen Schuldspruch (Urk. 78 S. 2). 4.2. Die appellierende Anklagebehörde macht geltend, der Beschuldigte sei der mehrfachen Tatbegehung schuldig zu sprechen. Er habe die Waffe sowohl erwor- ben als auch besessen und damit zwei Tatbestände erfüllt (Urk. 76 S. 3 f.; Urk. 127 S. 19). 4.3. Entgegen der Kritik der Anklagebehörde ist die rechtliche Begründung der Vorinstanz zutreffend und zu übernehmen (Urk. 75 S. 110 f.): Der Beschuldigte hat die Schlagrute seinem Sohn, der sie unaufgefordert – und mutmasslich nicht nur ohne, sondern sogar gegen den Willen des Beschuldigten – ins Haus ge- bracht hat, abgenommen. Dies stellt mit der Vorinstanz kein Erwerben im Sinne des massgeblichen Tatbestandes dar. Vorzuwerfen ist ihm somit – einzig aber immerhin – der Umstand, dass er die Waffe nicht entsorgt, sondern zuhause auf-
- 26 - bewahrt hat. Damit hat er die Waffe illegalerweise besessen, was er anerkennt, wofür er verurteilt wurde und was zu bestätigen ist. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abgeltung des mehrfachen Betrugs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. September 2014 sowie teilweise als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
25. Februar 2020 (Urk. 75 S. 139). 1.2. Die appellierende Verteidigung hat sich im Hauptverfahren zu einem Strafmass betreffend die Betrugsvorwürfe nicht geäussert (Urk. 58 S. 38) und kritisiert das angefochtene Strafmass im Berufungsverfahren auch namentlich mit Verweis auf den beantragten Freispruch (Urk. 78; Urk. 130 S. 22 f.). Die appellierende Anklagebehörde kritisiert das angefochtene Strafmass ebenfalls einzig mit Verweis auf die von ihr beantragten Änderungen im Schuldpunkt (Urk. 76; Urk. 127 S. 19). 2.1. Am 25. Februar 2020 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit einer Geldstrafe bestraft (Urk. 80). 2.2. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen rechtfertigt es sich vorliegend nicht mehr, eine Geldstrafe auszufällen. So wurde der Beschuldigte bereits im Jahr 2014 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft, um sodann für ein später im Jahr 2014 begangenes Verbrechen gegen das BetmG mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft zu werden. Im Jahr 2020 wurde der Beschuldigte schliesslich erneut mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen belegt. Letztere Verurteilung erging im Übrigen während laufender Untersuchung, was straferhöhend zu werten ist. Diese Vorstrafen zeigen auf, dass sich der Beschuldigte von Geldstrafen nicht ausreichend beeindrucken lässt. Dies kann auch daran erkannt werden, dass er bereits mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe sanktioniert wurde, sich aber noch nicht einmal
- 27 - davon von weiterer Delinquenz abhalten liess. Insgesamt erscheint daher nur eine
– erneute – Freiheitsstrafe geeignet, um weitere Straftaten des Beschuldigten möglichst zu verhindern. 2.3. Da der Beschuldigte wegen des im Jahr 2016 begangen Betrugs sowie in der Zeit 2017/2018 begangenen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schul- dig zu sprechen und hierfür – wie ausgeführt – mit einer Freiheitsstrafe zu bestra- fen ist, muss aufgrund der anderen Strafart keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Februar 2020 ausgefällt werden, zumal er dort mit einer Geldstrafe sanktioniert worden war. 2.4 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend den Betrug im Jahr 2016 ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Deliktssumme noch relativ klein war und auch der Unterstützungszeitraum noch überschaubar blieb. Die zu Unrecht empfangenen Leistungen haben – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwogen hat – zwar noch keine kostspielige Lebensführung ermöglicht, bedeuteten indessen einen merklichen Beitrag an den Lebensunterhalt der Familie. Die objektive Tatschwere wiegt aber dann erschwerend, wenn ein Betrug im Bereich der Sozialhilfe begangen wird, da damit ein System ausgenützt wird, welches gerade für die Schwächsten der Gesellschaft essentiell ist. Durch den Missbrauch dieses Systems wird denn auch das Vertrauen der Gesellschaft in diese wichtige Institution geschwächt, worunter wiederum jene zu leiden haben, welche tatsächlich auf diese Unterstützung angewiesen sind. Für den im Jahr 2016 begangen Betrug wäre vor diesem Hintergrund eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz ist mit der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte während mehrerer Monate im Besitz einer Schlagrute war, obwohl ihm dies als Staatsangehöriger des Kosovo untersagt war. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Waffe hinsichtlich ihres Gefahrenpotentials nicht mit anderen in Art. 5 WG aufgezählten Waffen (insb. Seriefeuerwaffen) vergleichbar ist. Es besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass der Beschuldigte damit sich selbst oder Dritte gefährdet haben könnte. In objektiver Hinsicht liegt daher ein sehr leichtes
- 28 - Tatverschulden vor. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund des Eventualvorsatzes des Beschuldigten das Verschulden zu mindern, allerdings nur leicht, da jener nur knapp unterhalb des direkten Vorsatzes liegt. Das Verschulden ist im Ergebnis immer noch sehr leicht, die Strafe ist auf 15 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe für den Betrug ist daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 10 Tage zu erhöhen. 2.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 75 S. 123 f.). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen den bereits aktenkundigen Werdegang und führte zudem aus, er sei noch immer mit einer Schweizer Partnerin zusammen, wobei sie seit Sommer letzten Jahres nicht mehr in der gleichen Wohnung wohnen würden. Er selbst lebe in einer Wohngemeinschaft mit fünf anderen Personen, da er nicht viel Geld zur Verfügung habe, zumal sein Lohn teilweise gepfändet werde. Er habe derzeit noch immer Schulden in Höhe von Fr. 230'000.–, wobei seine Partnerin bereits einen grossen Teil seiner zuvor ausstehenden weiteren Schulden beglichen habe (Urk. 126 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz wiegen die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigen straf- zumessungsneutral. Die Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufender Probezeit sind mit der Vorinstanz (Urk. 75 S. 124-126) straferhöhend zu berück- sichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein positives Nachtatverhalten in Form eines Geständnisses, von Einsicht oder gar Reue kann er – mit Ausnahme des Geständnisses betreffend den Besitz der Schlagrute, welcher nicht zu bestreiten war – nicht für sich reklamieren. Der Umstand, dass der Beschuldigte die unrechtmässig bezogenen Leistungen der Sozialhilfe zurück- bezahlt hat, fällt indessen leicht strafmindernd ins Gewicht. Insgesamt ist die Einsatzstrafe aufgrund der täterbezogenen Strafzumessungskriterien um 20 Tage zu erhöhen, womit eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten resultiert.
3. Die Vorinstanz hat zur Frage des Vollzugs der auszufällenden Strafe vorab die notwendigen theoretischen Erwägungen angestellt und anschliessend zutreffend erwogen, dass beim Beschuldigten die in concreto verlangten besonders günsti-
- 29 - gen Umstände hinsichtlich seiner Legalprognose insbesondere vor dem Hinter- grund seiner erneuten Delinquenz im Jahr 2020 während eines laufenden Verfah- rens nicht vorliegen (Urk. 75 S. 128 f.; Urk. 80). Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 4.1. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2015 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt unter bedingtem Aufschub eines Strafteils von 12 Mo- naten (Urk. 80). Während laufender Probezeit hat der Beschuldigte einen Betrug und eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz begangen. Die Vorinstanz hat in der Folge den bedingt aufgeschobenen Teil dieser Vorstrafe vollziehbar erklärt (Urk. 75 S. 130 f., vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). 4.2. Heute sind seit Ablauf der Probezeit mehr als 3 Jahre vergangen, weshalb sich die Frage des Widerrufs – anders als noch im Hauptverfahren – nicht mehr stellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). 5.1. Zur Frage einer Landesverweisung des Beschuldigten hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass dieser nach dem 1. Oktober 2016 keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB begangen hat. Da der Beschuldigte entgegen der Berufung der Anklagebehörde auch vorliegend von den Vorwürfen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung freizusprechen ist, trifft dies auch aktuell zu. 5.2. Dass eine nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a bis StGB aufgrund der sehr leichten Tatschwere des einzig massgeblichen Delikts der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nicht verhältnismässig wäre, hat be- reits die Vorinstanz zutreffend erwogen und dies wird seitens der Anklagebehörde auch nicht kritisiert (Urk. 75 S. 132 f.; Urk. 127 S. 17 ff.). Somit ist keine Landesverweisung gegen den Beschuldigten auszusprechen. IV. Zivilanspruch Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin zu bestätigen (Urk. 75 S. 133; Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
- 30 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Wegfall des Widerrufs der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe sowie der teilweise Freispruch vom Vorwurf des Betrugs (betreffend Deklaration im Jahr
2011) rechtfertigt, dem Beschuldigten bloss 1/5 der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfah- ren ist entsprechend ein Rückforderungsvorbehalt im Umfang von 1/5 anzuord- nen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für die Untersu- chung und das erstinstanzliche Verfahren sind hingegen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal der Beschuldigte vom Vorwurf der Sexualdelikte sowie der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin freigesprochen wird. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist angesichts des Akten- umfangs und der Schwierigkeit des Falles auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist angesichts der von ihr ausge- wiesenen Aufwandsübersicht (Urk. 131), welche insbesondere für die Be- rufungsverhandlung noch eine deutlich zu tiefe Schätzung enthält, sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung mit pauschal Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind im Um- fang von Fr. 7'531.45 ausgewiesen (Urk. 132) und erscheinen angemessen. Es ist daher eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte mehrheitlich. Die Privatklägerin und die Anklagebehörde unterliegen vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahren – ausgenommen die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin – im Umfang von ¼ dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Umfang von ¾ auf die
- 31 - Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von ¼ einstweilen und im Umfang von ¾ definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung beim Beschuldigten im Umfang von ¼. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind angesichts der Freisprüche betreffend die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2020 (DG200023) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: "1. Mangels Stellung als Privatklägerin werden die Sozialen Dienste Zürich aus dem Rubrum entfernt.
- Das Verfahren betreffend die für die Jahre 2015 und 2017 zur Anklage gebrachten Vorwürfe des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 3.-9. (…) - 32 -
- Die mit Verfügungen des hiesigen Gerichts vom 15. Juli 2020 ins vorliegende Verfahren überwiesene Schlagrute mit Etui (A011'386'257 und A011'386'268) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft von der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, als Lagerbehörde vernichtet.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchungen CHF 18'204.50 amtliche Verteidigung CHF 3'208.40 Vertreterin Privatklägerin 2 (RAin C. Engel) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (…)
- Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 18'204.50 (inkl. MwSt., abzüglich Akontozahlung von insgesamt CHF 4'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- (Eröffnung und Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend Deklaration im Jahr 2016) sowie − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV. - 33 -
- Von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend Deklaration im Jahr 2011) und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Der bedingte Vollzug des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2015 ausgefällten Strafteils von 12 Monaten Freiheitsstrafe wird nicht widerrufen.
- Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ gegen den Beschuldigten B._____ wird abgewiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____, werden dem Beschuldigten zu 1/5 auferlegt und 4/5 auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für die Untersu- chung und für das erstinstanzliche Verfahren werden zu 1/5 einstweilen und zu 4/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/5.
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren werden auf die Ge- richtskasse genommen. - 34 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ (RA Fr. 10'000.-- Y._____) unentgeltliche Rechtsvertretung der Fr. 7'531.45 Privatklägerin A._____ (RAin X._____)
- Die Kosten des Berufungsverfahren – ausgenommen die Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin – werden im Umfang von ¼ dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von ¾ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von ¼ einstweilen und im Umfang von ¾ definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rück- forderung beim Beschuldigten im Umfang von ¼. Die Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern (versandt); − die Sozialen Dienst der Stadt Zürich, Zentrale Dienste, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich (versandt); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − das Bundesamt für Polizei, fedpol; - 35 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B; − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210009-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 29. März 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Wyss, Ankklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2020 (DG200023)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Februar 2020 (D1 Urk. 18, Ordner 1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 75 S. 138 ff.) "Es wird erkannt:
1. Mangels Stellung als Privatklägerin werden die Sozialen Dienste Zürich aus dem Rubrum entfernt.
2. Das Verfahren betreffend die für die Jahre 2015 und 2017 zur Anklage gebrachten Vorwürfe des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
3. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV.
4. Von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 100, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
25. September 2014, sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Februar 2020.
6. Die Geldstrafe wird vollzogen.
7. Der bedingte Vollzug des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2015 ausgefällten Strafteils von 12 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen.
8. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- 3 -
9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.
10. Die mit Verfügungen des hiesigen Gerichts vom 15. Juli 2020 ins vorliegende Verfahren überwiesene Schlagrute mit Etui (A011'386'257 und A011'386'268) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft von der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, als Lagerbehörde vernichtet.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchungen CHF 18'204.50 amtliche Verteidigung CHF 3'208.40 Vertreterin Privatklägerin 2 (RAin C. Engel) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Fünfteln auferlegt. Drei Fünftel der Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden zu zwei Fünfteln einstwei- len und zu drei Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von zwei Fünfteln.
14. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit CHF 18'204.50 (inkl. MwSt., abzüglich Akontozahlung von insgesamt CHF 4'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel"
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 130 S. 3 f.):
1. B._____ sei in den Anklagepunkten 1 und 2 in vollem Umfang freizuspre- chen.
2. Der erstinstanzliche Schuldspruch einer einfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 WV betreffend Anklagepunkt 3 sei zu bestäti- gen.
3. B._____ sei, soweit er schuldig zu sprechen ist, mit einer Geldstrafe von drei Tagessätzen zu je CHF 30.- zu bestrafen. Diese Strafe sei bedingt auszu- sprechen mit einer Probezeit von zwei Jahren. Von einer Verbindungsbusse sei abzusehen. Auf den Widerruf des bedingten Strafteils aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2015 sei zu verzichten.
4. Es sei keine Landesverweisung auszusprechen.
5. Allfällige Zivilansprüche von A._____ seien abzuweisen.
6. Die Kosten des gegen B._____ geführten Strafverfahrens, einschliesslich der Kosten der ersten Instanz, seien zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen B._____ aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis seien die Kosten der amtlichen Verteidigung von B._____ vollständig bzw. unter dem Vorbehalt der Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens gegen B._____ seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 127 S. 16): ♦ Es sei B._____ in Abänderung von Disp.-Ziff. 3 und Aufhebung von Disp.- Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils wegen
- 5 - ♦ mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, ♦ mehrfachter Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, ♦ mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, ♦ mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33. Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. D WV sowie ♦ mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. B StGB, schuldig zu sprechen. ♦ Es sei B._____ in Abänderung von Disp.-Ziff. 5 mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 zu bestrafen. ♦ Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse festzusetzen. ♦ Es sei B._____ in Abänderung von Disp.-Ziff. 8 für 10 Jahre des Landes zu verweisen. ♦ Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengenger Informa- tionssystem anzuordnen. ♦ Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden. ♦ Die Kosten seien vollständig aufzuerlegen. ♦ Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
c) Der Vertretung der Privatklägerin A._____ (Urk. 128 S. 2):
- 6 - Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Es sei der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erwägungen: I. Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
25. November 2020 wurde der Beschuldigte B._____ in einigen Punkten anklagegemäss schuldig, in anderen Punkten freigesprochen und mit einer unbe- dingten Geldstrafe bestraft; eine frühere bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe wurde vollziehbar erklärt (Urk. 75 S. 138 f.). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde, der Beschuldigte und die Privatklägerin, je mit Eingabe vom
30. November 2020, innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 68, 69 und 70). Die Berufungserklärungen gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 76, 78 und 81). Die Parteien haben ihre Berufungen in ihren Berufungserklärungen jeweils ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 76, 78 und 81; Art. 399 Abs. 4 StPO). 1.2. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren somit nicht angefochten, die vorinstanzliche Entfernung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich aus dem Rubrum (Urteilsdispositiv-Ziff. 1), die vorinstanzliche Teileinstellung des Verfahrens (Urteilsdispositiv-Ziff. 2), die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 10), die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 11) sowie die vorinstanz- liche Entschädigungsregelung betreffend die amtliche Verteidigung (Urteilsdispo- sitiv-Ziff. 14). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
- 7 - 2.1. An der Berufungsverhandlung stellte die Privatklägerin den Beweisantrag, es sei C._____ als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 123 S. 1). Zur Begründung liess sie ausführen, die Privatklägerin sei im Februar 2018 nach einem Vorfall von häuslicher Gewalt aus der Wohnung geflohen und sei dabei auf C._____ gestossen, welcher damals an einer Schule in der Nachbarschaft als Lehrer tätig gewesen sei. Dieser soll mitbekommen haben, dass die Privatklägerin völlig ver- ängstigt gewesen sei und vom Beschuldigten aus der Wohnung verfolgt sowie bedroht worden sei (Urk. 123 S. 4). Eine allfällige Zeugenaussagen von C._____ könnte sich von vornherein nur auf eine Wiedergabe der Schilderungen der Privatklägerin beziehen, zumal er bei den in der Anklage umschriebenen Vorfällen nicht zugegen war. Auf die Einvernahme von C._____ als Zeuge ist daher zu verzichten. Der entsprechende Beweisantrag wurde an der Berufungsverhandlung abgewiesen (Prot. II. S. 15). 2.2. Sodann liess die Privatklägerin vorfrageweise den Antrag stellen, es sei festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht verwertbar seien, und es seien die betreffenden Einvernah- men aus den Akten des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten zu entfernen (Urk. 123 S. 1). Zur Begründung liess sie ausführen, es lägen in den Akten des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens auch Aussagen der Privatkläge- rin, welche diese im gegen sie geführten Strafverfahren wegen Tötung als be- schuldigte Person gemacht habe. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin auch auf die Einvernahmen ab- gestellt, die sie im gegen sie geführten Verfahren als Beschuldigte gemacht habe. Die Vertretung rügt weiter, die Privatklägerin sei anlässlich der Einvernahmen im gegen sie geführten Verfahren als beschuldigte Person nicht über die Aussage- pflicht, die Zeugnisverweigerungsrechte und die Rechtspflegedelikte belehrt wor- den (Urk. 123 S. 1 ff.). Auf den Feststellungsantrag ist mangels eines aktuellen Feststellungsinteresseses nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1402/2021 vom 23. März 2022). In den Untersuchungsakten des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens ist nur ein geringer Teil der Einvernahmen der Privatklägerin als beschuldigte Person enthalten. In D1 Urk. 5/1 ist ein nicht
- 8 - einmal 1-seitiger Auszug des 43-seitigen Protokoll ihrer Einvernahme vom
25. April 2018 als beschuldigte Person im gegen sie geführten Verfahren abgelegt. Es handelt sich um eine Passage, wo die Privatklägerin – als beschuldigte Person – behauptet, von ihrem Ehemann geschlagen und vergewaltigt worden zu sein. Weiter akturiert ist die Befragung vom
3. Oktober 2018 (D1 Urk. 5/5), welche erfolgte, weil die Privatklägerin die Anklagebehörde kontaktieren und mitteilen liess, nochmals von sich aus Aussagen machen zu wollen. Sie wurde infolgedessen als beschuldigte Person befragt und äusserte dann im Rahmen der ihr eingeräumten Gelegenheit zur freien Schilderung eine Reihe von Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten (in jenem Verfahren Privatkläger). Zu Recht hat die Anklagebehörde in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO diese beiden den Beschuldigten belastenden Beweismittel im gegen ihn geführten Verfahren zu den Akten genommen. Dass nach Anklageerhebung die Erstinstanz, bei der beide Anklagen hängig waren, Einvernahmeprotokolle aus den Untersuchungsakten des gegen die Privatklägerin als beschuldigte Person geführten Verfahrens kopiert und die Kopien zu den Gerichtsakten des Verfahrens gegen den Beschuldigten genommen hat (Urk. 63), bewirkte keinen ersichtlichen Nachteil bei der Privatklägerin. Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Entfernung (gewisser) Protokolle aus den Akten abzuweisen. Zu den angeblich fehlerhaften Belehrungen ist zu bemerken, was folgt: Ein unterlassener Hinweis auf die Rechtspflegedelikte würde bei einer – wie hier – aussagewilligen beschuldigten Person nicht zur Unverwertbarkeit der betreffenden Einvernahme führen (ZK StPO-DONATSCH, 3. Aufl. 2020, Art. 181 N. 22, m.H.). Sodann wäre gerade die von der Vertretung als notwendig erachtete Belehrung der Privatklägerin über ihre Aussagepflicht anlässlich ihrer Einvernahmen als beschuldigte Person im gegen sie geführten Verfahren krass fehlerhaft gewesen (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Vorliegend bestand in den meisten Einvernahmen kein Anlass, die Privatklägerin als Beschuldigte über ein Zeugnis- verweigerungsrecht zu belehren (vgl. Art. 168 Abs. 4 StPO), da sie ohnehin als Beschuldigte ein allgemeines Aussageverweigerungsrecht hatte. Fraglich wäre einzig, ob die Privatklägerin bei einer ihrer Einvernahmen als beschuldigte Person
- 9 - hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs über ihr Zeugnisverweigerungsrecht betreffend den ebenfalls beschuldigten Ehegatten zu belehren gewesen wäre. Im Berufungsverfahren rügt nun die Privatklägerin erstmals – wie die Verteidigung zutreffend vorbrachte (Prot. II S. 13) – mit die Verletzung von Verfahrensrechten, die den Schutz des Beschuldigten bezwecken. Sie verfolgt mit der Rüge nicht den Schutz des Beschuldigten vor der Verwendung ihrer belastenden Aussagen, von denen sie im Fall eines zusätzlichen Hinweises auf das Zeugnisverweigerungsrecht abgesehen hätte. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten zuvor sowohl im anderen, gegen sie laufenden Verfahren als auch als Privatklägerin in diesem, gegen den Beschuldigten laufenden Verfahren – auch hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs – stets belastet, womit die Rüge treuwidrig und die Privatklägerin damit nicht zu hören ist. Dass die Vorinstanz sodann bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Privatklägerin auch deren Aussagen als Beschuldigte im gegen sie geführten Verfahren berücksichtigt hat, ist korrekt. So zeigt namentlich die Regelung in Art. 194 Abs. 1 StPO, die den Aktenbeizug regelt und Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO ist, dass dieser Grundsatz eine umfassende Beweiswürdigung und damit auch eingehende Analyse der Glaubhaftigkeit – unter Berücksichtigung der Depositionen derselben Person in verschiedenen Verfahren – verlangt. 2.3. Der Beschuldigte liess seinerseits keine formellen Rügen betreffend die Verwertbarkeit von Einvernahmen erheben (vgl. Urk. 130; Prot. II S. 13). Hierzu sei bemerkt, dass die Vorinstanz selbst unter Berücksichtigung aller Personalbeweise – wie nachfolgend erwogen: zu Recht und mit überzeugender Begründung (vgl. hinten, E. II.2.1. ff.) – zum Schluss gekommen ist, dass dem Beschuldigten insbesondere hinsichtlich der angeklagten Sexualdelikte und der Tätlichkeiten kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann. Es erübrigen sich somit hinsichtlich dieser Vorwürfe weitere Ausführungen zur Verwertbarkeit von Einvernahmen. Zum Vorwurf des Betrugs ist vorauszuschicken, dass betreffend die Deklaration im Jahr 2011 ohnehin ein Freispruch erfolgt, hinsichtlich der Deklaration im Jahr 2016 jedoch ein Schuldspruch (vgl. hinten, E. II.3.4.). Selbst wenn man die Einvernahme von D._____ vom 18. März 2019 bei der Polizei (D2 Urk. 4/5) wegen ihres Umfangs als formelle Beweisabnahme
- 10 - betrachten würde, anlässlich welcher ein Teilnahmerecht bestanden hätte, das verletzt worden wäre (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO), und die Einvernahme damit als nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar erachten würde (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO), änderte dies nichts am Schuldspruch betreffend das Jahr 2016: Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte um seine Deklarationspflichten wusste und er Mitte Januar 2016 – entgegen seiner unglaubhaften Bestreitung – den Antrag unterzeichnete (Urk. 75 S. 95, S. 100 ff.). Hinsichtlich seines Eigentums an den Immobilien im Kosovo sagte der Beschuldigte sehr widersprüchlich und damit unglaubhaft aus (Urk. 75 S. 92 ff.). Demgegenüber sagte sein Sohn D._____ – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 75 S. 96 ff.) – glaubhaft aus; Abstriche zur Glaubhaftigkeit ergeben sich nur hinsichtlich der konkreten Höhe seiner eigenen Beteiligung an den Immobiliengeschäften. D._____ führte anlässlich der parteiöffentlichen Zeugeneinvernahme vom 4. Juni 2019 nach korrekter Belehrung – insoweit ohne Vorhalt einer Antwort aus seiner polizeilichen Einvernahme – aus, dass der Erwerb der Liegenschaften in E._____ in den frühen 2010-er Jahren erfolgt sei, dies ein gemeinsames Projekt seiner Eltern gewesen sei, über diese Liegenschaften erstmals im Jahr 2012 gesprochen worden sei, die Eltern das Haus von Grund aufgebaut hätten und alle in der Familie Kenntnis davon gehabt hätten und er – D._____ – die Häuser in E._____ nach 2013/2014 einmal gesehen habe (D2 Urk. 4/8 S. 6 ff.). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Antrags Mitte Januar 2016 Eigentümer der Liegenschaften in E._____ war und dies – selbstredend – auch wusste. Die Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten an der polizeilichen Einvernahme seines Sohns würde somit nichts daran ändern, dass die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung zutreffend ist. II. Schuldpunkt
1. Anklagepunkt Dossier 1 lit. a (Sexualdelikte) 1.1. Dem Beschuldigten B._____ werden im Anklagepunkt Dossier 1 lit. a) drei konkrete sexuelle Übergriffe auf die Privatklägerin A._____ als mehrfache
- 11 - Vergewaltigung sowie mehrfache sexuelle Nötigung vorgeworfen. Diese sollen sich im Dezember 2017, ungefähr Ende März 2018 und im April 2018 ereignet haben (Urk. 18 S. 2 f.; vgl. auch die Zusammenfassung in Urk. 75 S. 25-27). Der Beschuldigte hat die Tatvorwürfe im gesamten bisherigen Verfahren bestritten (Urk. 52 S. 6 ff.; Urk. 126 S. 13 ff.). Die Vorinstanz hat sich zur Beweiswürdigung betreffend diese drei Tatvorwürfe mit folgenden Beweismitteln auseinandergesetzt: Zu den konkreten Vorhalten mit den Aussagen der Privatklägerin und denjenigen des Beschuldigten; zur generel- len Ehesituation der Privatklägerin und des Beschuldigten und auch zum intimen Eheleben zusätzlich mit den Aussagen der vier gemeinsamen Kinder der Eheleu- te. Sämtliche diese Aussagen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid äusserst detailliert wiedergegeben (Urk. 75 S. 27-76). Darauf wird vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der Würdigung hat die Vorinstanz die jeweilige Glaubwürdigkeit der sechs befragten Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Einzelnen beurteilt und anschliessend ein Fazit im Gesamten gezogen (Urk. 75 S. 77-80). 1.2. Die Anklagebehörde selber hat das generelle Aussageverhalten der Privat- klägerin (und Beschuldigten im gegen sie geführten Strafverfahren SB210010) wie folgt dargestellt: Ihre Aussagen zum ihr gemachten Tatvorwurf seien "bemerkenswert" und "dynamisch". Sie habe sich nicht nur in Details widersprochen, sondern gänzlich verschiedene, sich widersprechende Versionen erzählt. Ihre Aussagen seien nicht konstant und voller Ungereimtheiten, die "Wahrheit" sei immer wieder anders, im Grossen Ganzen und im Detail. Von ihrem Ehemann habe sie im Verlauf der Untersuchung ein immer düstereres Bild gezeichnet. Es sei jedoch widerlegt, dass die Privatklägerin in der Beziehung ausschliesslich Opfer gewesen sei. Der Beschuldigte sei in ihren Telefonkontakten als "Schatzi" gespeichert gewesen. Ihr Kontakt mit der Geliebten des Beschuldigten würden keine Angst um die eigene Sicherheit wiedergeben. Sie sei vielmehr selbstbewusst und aggressiv aufgetreten. Sie sei kein "Huscheli", welches pariere, gewesen. Sie habe sich lautstark und selbstbewusst für ihre Interessen eingesetzt und auch dem Beschuldigten Paroli
- 12 - geboten. Das Bild einer eingeschüchterten, schwachen, bedrohten Privatklägerin, ein unterwürfiges Opfer, habe sie auch gegenüber den Kindern nicht abgegeben. Aus der Haft habe sie versucht, mit ihren Kindern zu kolludieren (Urk. 56 S. 3 ff.; Urk. 127 S. 8). Die ist die eigene Darstellung des allgemeinen Aussageverhaltens der Privatklägerin der gegen die Freisprüche des Beschuldigten betreffend die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte appellierenden Anklagebehörde (!) Zur Beweis- würdigung betreffend eben diese Tatvorwürfe hat sich die Anklagebehörde im Hauptverfahren kürzest gehalten: Der Beschuldigte sei auf sich selbst bedacht gewesen; in sexueller Hinsicht sei er egoistisch und gewalttätig gewesen, "wenn man denn auf die Aussagen der Privatklägerin abstütze". Im Folgenden schildert die Anklagebehörde das unstete, "dynamische" Aussageverhalten der Privat- klägerin: Zu Beginn der Einvernahmen sei sexuelle Gewalt noch kein Thema gewesen. Sie habe vielmehr ein normales Eheleben, auch mit Geschlechtsverkehr, geschildert. Ihre Aussagen hätten sich fortan auch zu den Vorwürfen gegen den Beschuldigten verschiedene Male geändert. "An gewissen Vorwürfen" habe sie festgehalten und diese auch "einigermassen konstant" geschildert. Es sei "gut möglich" dass die Privatklägerin über Jahre hinweg Opfer gewesen sei, sich dann aber wieder arrangiert habe (Urk. 56 S. 24). Soweit die Anklagebehörde zum entscheidenden belastenden Beweismittel zum bestrittenen Tatvorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und mehrfachen sexuellen Nötigung. Im Berufungsverfahren gegen die Privatklägerin (dort als Beschuldigte) äussert die Anklagebehörde nochmals deutlich, was sie von den Belastungen der Privatklägerin gegen den Beschuldigten hält: Die Vorinstanz habe eingehend dargelegt, dass den Ausführungen der Privatklägerin betreffend stattgehabte sexuelle Gewalt nicht gefolgt werden könne (!). Es sei der Vorinstanz hingegen nicht zu folgen, wenn diese es als nicht gänzlich ausgeschlossen betrachte, dass die Privatklägerin im Vorfeld ihrer Tat Opfer von durch den Privatkläger verübter sexueller Gewalt geworden sei (Urk. 127 S. 3). Zur eigentlichen Begründung ihrer Berufung betreffend die Vorwürfe sexueller Gewalt führt die Anklagebehörde kurz aus, die Widersprüche in den Aussagen seien – obschon ersichtlich – doch nicht so gross, als dass sie nicht durch eingeschränkte kognitive Ressourcen und eine auffällige Persönlichkeitsstruktur der Privatklägerin erklärbar seien. Insbesondere
- 13 - den ersten Vorfall habe sie wiederholt ab Beginn des Verfahrens geschildert. Die Widersprüche würden sich zudem durch dem Umstand erklären, dass es sich bei den angeklagten Vorfällen um dynamische Abläufe gehandelt habe (Urk. 127 S. 17). 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe versucht, sich aus der Haft zu befreien, indem sie mithilfe ihrer Kinder den Beschuldigten falsch beschuldige. Die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin und der Kinder seien nicht glaubhaft. Die detaillierten Schilderungen sexueller Handlungen der Privatklägerin beruhten mutmasslich auf tatsächlich, jedoch einvernehmlich Erlebtem. Die behaupteten Zwangssituationen seien dann jedoch detailarm und widersprüchlich geschildert. Die Aussageentwicklung über die mehreren Einvernahmen sei aggravierend. Sie habe auch betreffend den ihr gemachten Tatvorwurf keine Mühe gezeigt, in freier Rede und mit hohem Detaillierungsgrad komplexe Geschichten zu erfinden, ja zusammenzulügen, welche offensichtlich widerlegt seien. Die Aussagen der Kinder seien detailarm und widersprüchlich. Sie enthielten zahlreiche Signale von Falschaussagen, seien orchestriert und offensichtlich vom Motiv getragen, die Privatklägerin notfalls auch mittels Falschaussagen zu Ungunsten des Beschuldigten zu entlasten (Urk. 58 S. 1 und S. 28-31; Urk. 130 S. 2 und S. 14 ff.). 1.4. Die Vertretung der Privatklägerin setzt sich erwartungsgemäss mit den Aus- sagen der Privatklägerin nicht kritisch auseinander und macht gestützt darauf geltend, die Privatklägerin sei durch den Beschuldigten – nebst zahlreichem Weiteren – regelmässig geschlagen, bedroht, sexuell genötigt und vergewaltigt worden. Die Kinder würden zur Mutter halten, was ein starkes Indiz – wenn nicht sogar der Beweis – dafür sei, dass der Beschuldigte "das Problem gewesen" sei. Im Übrigen führt die Vertretung der Privatklägerin wortreich zahlreiche gemäss Darstellung der Privatklägerin ereignete Vorfälle von häuslicher Gewalt an, welche sich indessen nicht direkt auf die vorliegend angeklagten Sexualdelikte oder die in der Anklageschrift erwähnten Tätlichkeiten beziehen (Urk. 57 S. 3 ff.; Urk. 128 S. 3 ff.).
- 14 - 1.5. Die Privatklägerin hat im Laufe ihrer zahlreichen Einvernahmen zwischen- zeitlich behauptet, der Beschuldigte habe "ständig, bis zuletzt, gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt" (Urk. 63/2 S. 4). Sie sei seit 1996 vergewaltigt worden. Es sei "jedesmal passiert, wenn der Beschuldigte Lust darauf gehabt habe". Sie sei jahrelang vergewaltigt worden (D1 Urk. 5/2 S. 5 und 9). Es sei ihr peinlich, wie oft der Beschuldigte sie vergewaltigt habe. Zwischen Januar und März 2018 habe der Beschuldigte jeden zweiten Abend gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen (Urk. D1 Urk. 5/2 S. 17). Tatsächlich zur Anklage gebracht hat die Anklagebehörde dann einzig drei konkrete Fälle aus dem Zeitraum Dezember 2017 bis April 2018 (Urk. 18 S. 2 f.). Betreffend die weiteren behaupteten, sich gemäss Privatklägerin und ihrer Rechtsvertretung über zahlreiche Jahre hinziehenden sexuellen Missbräuche ging also bereits die Anklagebehörde davon aus, diese hätten entweder gar nicht stattgefunden, oder seien derart pauschal behauptet, dass sie nicht in einer tauglichen Anklageformulierung verarbeitet werden können. 1.6. Vorab: Wenn die Vorinstanz in ihrer abschliessenden Beweiswürdigung er- wogen hat, es sei "durchaus möglich" dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin sexuelle Gewalt ausgeübt habe (Urk. 75 S. 77), übernimmt sie damit die vorstehend zitierte Darstellung der Anklagebehörde. Beweisrechtlich korrekt schliesst sie dann daraus, dass die lediglich plausible Möglichkeit einer Tatverwirklichung für die rechtsgenügende Erstellung eines bestrittenen Anklage- sachverhalts jedoch nicht ausreicht. 1.7. Den Aussagen der Privatklägerin kann entnommen werden, dass es im gesamten Verlauf ihrer Ehe zu zahlreichen sexuellen Kontakten zwischen ihr und dem Beschuldigten kam. Im Rahmen eines ehelichen Zusammenlebens, welchem auch vier gemeinsame Kinder entstammen, dürfte dies wohl als normal gelten. Weiter kann der Privatklägerin geglaubt werden, dass der Beschuldigte dabei der initiativere, um nicht zu sagen, fordernde Part war. Wenn der Beschuldigte dazu seinerseits behauptet, vielmehr er sei durch die Privatklägerin unter Einsatz physischer Gewalt eigentlich zum Sex gezwungen worden (Urk. D1 3/2 S. 5; 4/1 S. 8 und S. 17), erscheint dies reichlich abenteuerlich. Ebenfalls kann der Privat-
- 15 - klägerin geglaubt werden, dass sie sich insbesondere gegen Ende des ehelichen Zusammenlebens vor den sexuellen Kontakten mit dem Beschuldigten ekelte; insbesondere da der Beschuldigte keinen Hehl daraus machte, dass er neben der Privatklägerin auch noch mit Prostituierten verkehrte und auch eine aussereheliche Beziehung eingegangen war, zugunsten welcher er letztlich die Privatklägerin sogar verlassen wollte. Die diesbezüglichen Schilderungen der gemeinsamen Kinder, die Privatklägerin habe sich im Intimbereich äusserst intensiv gereinigt, wirken plausibel und erlebt (Urk. 75 S. 54, S. 61 und S. 70, je mit Verweisen). Das Erleben zahlreicher sexueller Kontakte in einer Ehe, auch als passiver Part, auch unter einem gewissen Widerwillen infolge Ekels vor dem Sexualpartner, lässt jedoch noch nicht zwingend darauf schliessen, dass der aktivere Part den passiven durch Drohung, Anwendung von Gewalt, psychischen Drucks oder Herbeiführens einer Widerstandsunfähigkeit zu den sexuellen Handlungen genötigt hat. Die Privatklägerin verwendet die Umschreibung, sie sei während zahlreichen Jahren ihrer Ehe "vergewaltigt" worden, offensichtlich nicht im technischen Sinne der gesetzlichen Formulierung des Tatbestandes von Art. 190 StGB. Wenn sie heute zahlreiche der erfolgten ehelichen sexuellen Kontakte am liebsten ungeschehen machen würde, weil die eheliche Beziehung sich nicht wunschgemäss entwickelt hat und sie sich offenbar mittlerweile sogar vor dem Beschuldigten ekelt, ist dies wohl psychologisch nachvollziehbar, jedoch strafrechtlich irrelevant. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin hat im Hauptverfahren ausgeführt, der Beschuldigte sei ein "prototypischer Patriarch, wie es sein soziokultureller Hintergrund ihm wohl erlaube respektive sogar gebiete (Urk. 57 S. 7 f.). Sollte dies tatsächlich zutreffen, gilt es jedoch auch für die Privatklägerin: Diese entstammt demselben soziokulturellen Hintergrund wie der Beschuldigte und hat dessen Erwartungen eines ehelichen Sexualverhaltens, zumindest solange der Eheverlauf generell den Vorstellungen der Privatklägerin entsprach, wohl geteilt.
- 16 - 1.8. Wie bereits vorstehend erwogen, hat die Anklagebehörde aus dem zwi- schenzeitlich seitens der Privatklägerin geschilderten, angeblich jahrelangen Mis- brauchsverhalten des Beschuldigten lediglich drei Vorfälle zur Anklage gebracht. Völlig losgelöst von diesen drei durch die Anklagebehörde dann tatsächlich inkri- minierten (behaupteten) Übergriffen des Beschuldigten deponierte die Privatklä- gerin allerdings das Folgende: Der schlimmste Vorfall, der sich ereignet habe, sei jener gewesen, bei welchem der Beschuldigte verlangt habe, dass sie ihm einen Dildo in den After einführe. Sie habe dies jedoch verweigert (D1 Urk. 5/2 S. 18 f.). Wenn die Privatklägerin als für sie "schlimmsten" sexuellen Kontakt einen solchen schildert, bei welchem sie den Beschuldigten (und nicht etwa dieser sie!) hätte penetrieren sollen, ist dies betreffend ihr Aussageverhalten, auf welchem schliesslich auch die drei eingeklagten Vorfälle abstützen, schon vorab sehr illust- rativ. 1.9. Aber auch die Anklage-Darstellung dieser drei konkreten Vorfälle lässt schon bei erster Lektüre aufhorchen: Detailliert beschrieben werden drei Abfolgen sexueller Handlungen. Zu den jeweiligen Nötigungsmitteln ist der Anklagesach- verhalt dann allerdings äusserst knapp gehalten: Bei einem ersten Vorfall im Dezember 2017 soll der Beschuldigte die Privatklägerin verbal aufgefordert haben, mit ihm in ein oberes Wohngeschoss zu kommen, um mit ihm Sexfilme zu schauen. Als (konkret: physisches) Druckmittel wird geschildert, der Beschuldigte habe die Privatklägerin am Arm gepackt und in den oberen Stock gezogen. Anschliessend habe er (verbal) von der Privatklägerin verlangt, dass sie "erotische Gegenstände" anziehe und ihr ein Seil als Leine angelegt, "wobei die Privatklägerin widerwillig mitgemacht habe". Darauf habe der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm gepackt und gegen ihren Willen zu Boden gezwungen, damit sie "in sexuellem Kontext auf allen Vieren posiere". Schliesslich habe er den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen, wobei "sie ihn habe in die Schulter beissen müssen". Als konkrete Nötigungshandlungen soll der Beschuldigte also die Privatklägerin am Arm gepackt und in den oberen Stock gezogen sowie am Arm gepackt und zu Boden gedrückt haben. Nach dem Ziehen in den oberen Stock soll die Privatklägerin gemäss Anklagesachverhalt
- 17 - dann an sexuellen Handlungen "mitgemacht haben". Und dass oder inwieweit der Geschlechtsverkehr nach dem Zu-Boden-Drücken erzwungen worden sei, umschreibt die Anklage nicht. Ebenso wenig, inwiefern der Beschuldigte die Privatklägerin gezwungen haben soll, ihn in die Schulter zu beissen (und nicht etwa umgekehrt). Eine solche Darstellung eines Ablaufs ehelichen Intimlebens kann – insbesondere auch vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens der Privatklägerin – weder zu einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung noch einer Vergewaltigung führen. 1.10. Beim zweiten inkriminierten Vorfall vom März 2018 soll der Beschuldig- te die Privatklägerin (verbal) aufgefordert haben, sich eine Strumpfhose und eine Plastiktüte überzuziehen und sich zu bücken. Der Beschuldigte habe die Privat- klägerin auf das Ehebett gestossen und den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen. Als Nötigungsmittel wird (ansatzweise) geschildert, der Beschuldigte habe der Privatklägerin "einen Arm auf den Bauch gelegt", ihr gesagt, "es sei leicht, eine Frau zu vergewaltigen", und ihr einen Arm auf den Rücken gelegt und verdreht. Inwiefern die behauptete Aussage, "es sei leicht, eine Frau zu vergewal- tigen", ein taugliches Nötigungsmittel zu einer tatsächlichen Vergewaltigung dar- stellen soll, ist nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Schilderung, der Be- schuldigte habe der Privatklägerin "einen Arm auf den Bauch gelegt". Wie der Be- schuldigte der – offensichtlich auf dem Rücken liegenden – Privatklägerin dann "den Arm auf den Rücken gelegt und verdreht" haben soll, ist mangels entspre- chender Schilderung nicht nachvollziehbar, kann jedoch offen bleiben, da die Pri- vatklägerin gemäss ausdrücklicher Formulierung der Anklage den sich dabei ab- spielenden Geschlechtsverkehr "toleriert" (!) habe, obwohl sie "keine Lust darauf gehabt habe". Dies ist insgesamt – und wiederum insbesondere auch vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens der Privatklägerin – keine taugliche Tatschil- derung, welche zu einer Verurteilung wegen einer Vergewaltigung führen könnte. 1.11. An einem unbekannten Tag im April 2018 schliesslich soll der Be- schuldigte die Privatklägerin ins WC des Familienhauses gezogen und dieses verriegelt, der Privatklägerin die Hosen heruntergezogen und den Geschlechts- verkehr an ihr vollzogen haben. Sie habe sich erfolglos gewehrt, indem sie den
- 18 - Beschuldigten zurückgestossen und mit dem Fuss nach ihm getreten habe. Obwohl beispielsweise nicht geschildert wird, inwiefern der Beschuldigte die Privatklägerin gezwungen haben soll, sich zu bücken, würde in diesem Punkt die Anklageformulierung immerhin eine Verurteilung wegen Vergewaltigung überhaupt zulassen. Die Privatklägerin hat im gegen sie angehobenen Verfahren wegen häuslicher Gewalt am 2. Februar 2018 ausgesagt, die Ehe sei schwierig. Der Beschuldigte wolle Sex, sie nicht; dies stresse sie; sie werde dann jeweils wütend und sage ihm, er solle weggehen (Urk. D2 3/2 S. 2). In ihrer ersten Einvernahme vom
6. April 2018 als Beschuldigte im Verfahren wegen versuchten Mordes hat die Privatklägerin ein normales Eheleben – auch mit Geschlechtsverkehr – geschildert (Urk. 75 S. 27 mit Verweis). In der Einvernahme vom 25. April 2018 sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie drei oder vier Tage vorher im Badezimmer gepackt und den Arm auf den Rücken gelegt. Er habe sie nach vorne gebeugt, ihr die Hosen runter gezogen, sie am Nacken gepackt und den Geschlechtsverkehr vollzogen. Diesen Vorfall hätten auch die Kinder mitbekommen (Urk. 75 S. 29 mit Verweis). In ihrer Einvernahme vom
15. August 2018 als Privatklägerin sagte sie zu diesem Vorfall befragt, der Beschuldigte habe sie gepackt, ins Badezimmer gestossen und dieses ver- schlossen; sie habe sich bücken müssen und er habe von hinten den Geschlechtsverkehr vollzogen. Sie habe ihn zurückgestossen und ihn getreten (Urk. 75 S. 33 mit Verweis). In der Einvernahme vom 6. Juni 2018 als beschuldigte Person sagte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie gepackt und ins Badezimmer gebracht. Er habe sie verbal mit dem Tod bedroht und sie auf den Rücken geschlagen und dann penetriert (Urk. 75 S. 34 mit Verweis). In der Einvernahme vom 18. Juni 2018 als Beschuldigte sagte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie einige Tage vor ihrer Verhaftung im Badezimmer vergewaltigt, nachdem er sie mit einem Messer bedroht habe (Urk. 75 S. 34 mit Verweis). In der Schlusseinvernahme als Beschuldigte sagte die Privatklägerin am 13. November 2019 aus, der Beschuldigte habe sie mit einem Messer bedroht, um sie nachher im Schlafzimmer zu vergewaltigen (Urk. 75 S. 34 f. mit Verweis). An der Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin aus, der
- 19 - Beschuldigte habe sie wenige Tage vor ihrer Verhaftung gepackt, den Arm nach hinten gedreht, in Richtung des Badezimmers geschubst, sie verbal mit dem Tod bedroht und vergewaltigt (Urk. 75 S. 35 mit Verweis). An der Berufungsverhandlung machte die Privatklägerin keine weiteren Aussagen zur Sache (Urk. 125). Somit hat die Beschuldigte anfänglich ein eheliches Intimleben geschildert, welches wahlweise normal oder seitens des Beschuldigten fordernd, jedoch nicht übergriffig gewesen sei. In der Folge schilderte sie dann – nebst vielem Weiterem
– einen nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wenige Tage vor ihrer Verhaftung. Dieser habe – gemäss überwiegender Schilderung – im Badezimmer oder aber im Schlafzimmer stattgefunden. Der Beschuldigte habe sie – wieder wahlweise – entweder schlicht körperlich überwältigt, mit einem Messer bedroht oder ohne Messer einfach verbal mit dem Tod bedroht. Gemäss zwischenzeitlicher – einmaliger, damals eindeutiger – Schilderung der Privatklägerin sollen die Kinder der Eheleute diesen Geschlechtsverkehr im Ba- dezimmer mitbekommen haben. Wie bereits vorstehend angeführt, schienen der Beschuldigte und die Privatklägerin ein Ehemodell zu leben, in welchem die Ehefrau dem Ehemann sexuell zur Verfügung zu stehen hat, auch wenn ihr nicht danach stand. So inkonstant und unterschiedlich die Aussagen der gemeinsamen Kinder der Eheleute ausgefallen sind, decken sie sich doch diesbezüglich: Der Beschuldigte habe sexuellen Verkehr mit der Privatklägerin verlangt und diese habe mitmachen müssen, obwohl sie nicht gewollt, ja sich zeitweise sogar vor dem Beschuldigten geekelt habe. Der Beschuldigte habe wahlweise verbal gefordert, worauf die Privatklägerin offenbar nachgegeben hat, oder alternativ und durchaus als Druckmittel den Gang zu Prostituierten angedroht. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin bei einem konkreten Vorfall durch körperliche Gewalt oder eine ernsthafte Drohung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt habe, hat jedenfalls keine der Auskunftspersonen je wahrgenommen. Ebenso wenig hat eines der gemeinsamen Kinder je geschildert, es sei wenige Tag vor der
- 20 - Verhaftung der Mutter ein erzwungener Geschlechtsverkehr, wie er in der Anklageschrift als dritter Vorfall geschildert wird, erfolgt (vgl. Urk. 75 S. 52-76). Die Schilderungen der im gleichen Haushalt wie die Eheleute lebenden Kinder entlasten den Beschuldigten somit betreffend den noch verbleibenden Tatvorwurf der Vergewaltigung, begangen wenige Tage vor der Verhaftung der Privatklägerin. Deren eigene Darstellungen sind mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, zu inkonstant, klar aggravierend, mit Widersprüchen durchsetzt und somit zu wenig überzeugend, als dass diese den inkriminierten Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen vermöchten. Insbesondere wäre zu erwarten, dass die Privatklägerin zumindest den Vorfall im April 2018, welcher sich damit nur kurz vor den ersten Einvernahmen abgespielt habe, detailliert hätte schildern können müssen, wenn er sich denn tatsächlich so ereignet hätte. An dieser Schlussfolgerung ändert auch nichts, dass auch der Beschuldigte aufgrund der Beweislage in Bezug auf das Eheleben mit der Privatklägerin nicht als "Unschuldslamm" zu bezeichnen ist. 1.12. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des angefochtenen vor- instanzlichen Urteils vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung freizusprechen.
2. Anklageziffer 1 lit. b (Tätlichkeiten) 2.1. In Anklageziffer 1 lit. b) wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, die Privatklägerin seit Frühjahr 2017 "immer wieder" geschlagen zu haben, nämlich "mit der Faust oder den Knöcheln gegen Kopf, Schultern, Rücken, Oberarme" (Urk. 18 S. 3). Diese hochgradig unbestimmte und pauschale Art der Umschreibung eines in- kriminierten Verhaltens vermag den Anforderungen des Anklageprinzips nicht zu genügen. Mit der zeitlichen Beschreibung (seit Frühjahr 2017) soll offensichtlich einfach der Zeitraum, für welchen noch nicht vom Eintritt einer Verjährung auszugehen ist, eingehalten werden (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 109 StGB). Mit der örtlichen Umschreibung (auf dem Gebiet des Kantons Zürich, darunter dem
- 21 - Wohnort) soll ebenso offensichtlich einfach die örtliche Zuständigkeit begründet werden. Weitere Präzisierungen respektive Individualisierungen fehlen. Zeitlich ausreichend umschrieben wird lediglich ein einziger Vorfall: So soll der Beschuldigte die Privatklägerin am 5. April 2018 mit den Knöcheln für diese schmerzhaft gegen den Kopf geschlagen haben. Wo und in welchem Zusammen- hang dies erfolgt sei, führt die Anklage allerdings nicht an (Urk. 18 S. 3). Die Anklagebehörde hat weder an der Haupt- (Urk. 56 S. 24) noch an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 127 S. 16 ff.) substantiierte Äusserungen dazu gemacht. 2.2. Der Beschuldigte hat in sämtlichen Einvernahmen rundweg bestritten die Privatklägerin je geschlagen zu haben (Urk. 75 S. 43 bis 48 mit Verweisen; Urk. 52 S. 7; Urk. 126 S. 5). Die vier Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin haben als Auskunftsper- sonen immerhin dahingehend übereinstimmend ausgesagt, wenn der Beschuldig- te die Privatklägerin geschlagen habe, sei dies früher gewesen und später nicht mehr vorgekommen. Jedenfalls schilderten sie alle keine Gewalttätigkeiten des Beschuldigten gegen die Privatklägerin begangen konkret am 5. April 2018 oder pauschal in der kürzeren Vergangenheit vor der Verhaftung der Privatklägerin (Urk. 75 S. 52 bis 76 mit jeweiligen Verweisen). Sollten Auseinandersetzungen tatsächlich handgreiflich geführt worden sein, so vor dem Hintergrund des gegen die Privatklägerin durch den Beschuldigten ange- strengten Gewaltschutzverfahrens mutmasslich nicht nur einseitig, sondern sehr wohl beidseitig durch beide Eheleute (vgl. Ordner 11 D2). 2.3. Zur insgesamt fehlenden Überzeugungskraft der Aussagen der Privat- klägerin, wie sie auch die Anklagebehörde weitgehend eingeräumt hat, wird auf das vorstehend Erwogene verwiesen. Somit schliessen bereits die mangelhafte Anklageformulierung, aber auch ein den Beschuldigten nicht zweifelsfrei über- führendes Beweisergebnis eine Verurteilung wegen mehrfachen Tätlichkeiten aus. Der angefochtene Freispruch der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt zu be- stätigen.
- 22 -
3. Anklageziffer Dossier 2 (mehrfacher Betrug) 3.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer Dossier 2 unter dem Tatvorwurf des mehrfachen Betrugs weiter zusammengefasst angelastet, zusammen mit der Privatklägerin in den Jahren 2011 bis 2018 Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 33'741.50 bezogen, dabei jedoch ein Bankguthaben, ein Erwerbseinkommen von Fr. 5'542.-- sowie Liegenschaften im Kosovo im Wert von 168'801 Euro nicht deklariert zu haben (Urk. 18 S. 4 f.). Die Privatklägerin A._____ wurde im gegen sie als Beschuldigte geführten Verfahren durch die Vorinstanz wegen gemeinschaftlich mit dem Beschuldigten begangenen Betrugs schuldig gespro- chen (Urk. 126 S. 222 in SB210010). Der Beschuldigte hat dies an der Hauptverhandlung bestritten respektive auf sei- ne früheren Aussagen verwiesen (Urk. 52 S. 7; Urk. 75 S. 88 bis 95 mit Verwei- sen). An der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine weiteren Aus- führungen zur Sache (Urk. 126 S. 14). 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten schuldig gesprochen betreffend un- rechtmässige Leistungsbezüge in den Jahren 2011 und 2016, im Umfang von Fr. 2'406.80 respektive Fr. 7'188.10 (Urk. 75 S. 103 und 108). Die appellierende Anklagebehörde bemängelt dies einzig dahingehend, der Deliktsbetrag habe im Jahr 2011 – anklagegemäss – Fr. 11'696.05 und nicht nur Fr. 2'406.80 betragen (Urk. 76 S. 3). Betreffend den übrigen Teil der vorinstanzlichen Beurteilung des Anklagevorwurfs kann somit schon aus prozessualen Gründen nicht zuungunsten des Beschuldigten davon abgewichen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Be- schuldigte beantragt seinerseits einen vollumfänglichen Freispruch von den Betrugsvorwürfen (Urk. 130 S. 3). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. April 2011 gemeinsam mit A._____ gegenüber dem Sozialamt deklariert zu haben, sie würden gemeinsam bloss über Fr. 310.25 Bankguthaben verfügen. Tatsächlich hätten sie aber über ein Guthaben von Fr. 449.55 verfügt. Zudem habe A._____ im Juni und Juli 2011 ein Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 5'542.– erzielt. Weiter sei der Beschuldigte
- 23 - ab 2011 Besitzer eines Gebäudes mit Garage in E._____ (Kosovo) im Wert von ca. Euro 46'357.– gewesen (Urk. 32). Der für den Vermögensstand relevante Zeitpunkt ist jener der Deklaration, zumal diese die eigentliche dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung darstellt. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann nicht erstellt werden, dass der Wert der bereits im Jahr 2011 gehaltenen Liegenschaften einen den Freibetrag von Fr. 10'000.– übersteigenden Wert aufgewiesen hat, zumal nicht klar ist, ob die Parzellen damals bereits bebaut waren (Urk. 75 S. 86 f.). Die Vorinstanz hat ebenfalls bereits zutreffend erwogen, dass auch hinsichtlich der Bankguthaben auf den Zeitpunkt der Deklaration, mithin den 29. April 2011, abzustellen ist, wobei das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Guthaben von Fr. 8.25 vernachlässigbar erscheint. Es kann hierzu ebenfalls auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 83). Vor diesem Hintergrund bleibt einzig das von A._____ erzielte Einkommen rechtlich einzuordnen. Das Erwerbseinkommen bei der F._____ AG hat A._____ erst in den Monaten Juni und Juli 2011 erwirtschaftet und es wurde ihr entsprechend auch nicht früher ausbezahlt. Für die Deklaration am
29. April 2011 ist dieses Erwerbseinkommen entsprechend nicht von Relevanz. Die Vorinstanz stützt sich sodann darauf, dass A._____ bereits seit dem
1. Juni 2010 regelmässig durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt worden sei, unter anderem auch am 18. April 2011, mithin kurz vor der fraglichen Deklaration am 29. April 2011 (Urk. 75 S. 83). Mit dieser Argumentation verkennt die Vorinstanz indessen, dass dem Beschuldigten eine Nichtdeklaration von Ersatzeinkommen aus der Arbeitslosenversicherung in der Anklageschrift gar nicht vorgeworfen wird. Da die Anklageschrift den Sachverhalt aber abschliessend umschreibt (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann dies dem Beschuldigten nun nicht anstelle der Nichtdeklaration von Erwerbseinkommen zum Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der Deklaration im Jahr 2011 lässt sich daher nicht erstellen, dass A._____ im relevanten Tatzeitpunkt ein in der Anklageschrift erwähntes zu deklarierendes Einkommen erzielt hat oder dass der Beschuldigte bzw. A._____ daneben über ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen verfügt hätten.
- 24 - Der Beschuldigte ist betreffend die Jahr 2011 erfolgte Deklaration vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB freizusprechen. 3.5. Hinsichtlich der gemeinschaftlich mit A._____ vorgenommenen Deklaration im Jahr 2016 ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 75 S. 100 bis 103). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 130 S. 20) hat die Vorinstanz hierbei einlässlich begründet, weshalb die Leistungen der Sozialen Dienste nicht ausge- richtet worden wären, wenn der Beschuldigte und die Privatklägerin die beiden Liegenschaften in E._____ korrekt deklariert hätten (Urk. 75 S. 87). Unter Hinweis auf die bereits gemachten Ausführungen ist erstellt, dass der Beschuldigte die Liegenschaften hätte deklarieren müssen (vorne E. I.2.3). Die Verteidigung macht hierbei geltend, dass die Sozialbehörden selbst im Falle einer korrekten Deklaration in jedem Fall Unterstützungsleistungen ausgerichtet hätten (Urk. 130 S. 21). Im Wesentlichen mit der Vorinstanz (Urk. 75 S. 85) ist diesbezüglich indessen zu berücksichtigen, dass diesfalls von Gesetzes wegen und gemäss einschlägigen Richtlinien eine Rückerstattungsverpflichtung bestanden hätte bzw. eine solche verfügt worden wäre (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch Zürich, Kap. 9.3.01 Ziff. 3; § 20 Abs. 1 Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich, LS 851.1; SHG). Zudem hätte diese Rückerstattungsverpflichtung gemäss § 20 Abs. 2 SHG durch ein Pfand (zumindest teilweise) gesichert werden können. Die Sozialbehörden hätten bei korrekter Deklaration des Weiteren um die Existenz von realisierbaren Vermögenswerten gewusst. Das Staatsvermögen wurde daher durch die Nicht-Deklaration ohnehin wirtschaftlich vermindert. Anzufügen bleibt diesbezüglich lediglich, dass es sich – entgegen der Ansicht der im Parallelverfahren SB210010 als Beschuldigte geführten Privatklägerin (Urk. 128 S. 58) – bei den in den Akten liegenden Auskünfte über den Wert der Liegenschaften, welche von der Vorinstanz in die Beweiswürdigung miteinbezo- gen wurden, nicht etwa um (Wert-)Gutachten im Sinne von Art. 184 StPO handelt, bei welchem die entsprechenden Formvorschriften einzuhalten gewesen wären. Vielmehr stellen sie schlicht Urkunden dar, welche – wie auch die Fotografien der fraglichen Liegenschaften – einer freien Beweiswürdigung zugänglich sind. Die
- 25 - Vorinstanz hat diese daher in zutreffender Weise in ihre Beweiswürdigung mit- einbezogen, welcher – wie ausgeführt – zu folgen ist. 3.6. Die rechtliche Würdigung von Anklagebehörde und Vorinstanz hinsichtlich der Deklaration im Jahr 2016 ist hingegen korrekt: Der Beschuldigte und die Privatklägerin (diesfalls Beschuldigte) täuschten die Sozialbehörde durch die Deklaration im Jahr 2016 wissentlich und willentlich arglistig über ihre wahren Einkommens- respektive Vermögensverhältnisse, um dadurch ungerechtfertigte Leistungen der Sozialbehörde zu deren Schaden zu erwirken und sich gemeinsam daran zu bereichern (vgl. Urk. 75 S. 106 bis 108). Dadurch hat sich der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der angefochtene Schuldspruch ist mithin zu bestätigen.
4. Anklageziffer Dossier 3 4.1. In Anklageziffer Dossier 3 wird dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, im Jahr 2017 mutmasslich seinem Sohn eine Schlagrute abgenommen und diese bis in den April 2018 zuhause aufbewahrt zu haben (Urk. 18 S. 5 f.). Der Be- schuldigte ist geständig (Urk. 52 S. 8). Die Vorinstanz hat ihn der einfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen (Urk. 75 S. 138). Die Verteidigung akzeptiert diesen Schuldspruch (Urk. 78 S. 2). 4.2. Die appellierende Anklagebehörde macht geltend, der Beschuldigte sei der mehrfachen Tatbegehung schuldig zu sprechen. Er habe die Waffe sowohl erwor- ben als auch besessen und damit zwei Tatbestände erfüllt (Urk. 76 S. 3 f.; Urk. 127 S. 19). 4.3. Entgegen der Kritik der Anklagebehörde ist die rechtliche Begründung der Vorinstanz zutreffend und zu übernehmen (Urk. 75 S. 110 f.): Der Beschuldigte hat die Schlagrute seinem Sohn, der sie unaufgefordert – und mutmasslich nicht nur ohne, sondern sogar gegen den Willen des Beschuldigten – ins Haus ge- bracht hat, abgenommen. Dies stellt mit der Vorinstanz kein Erwerben im Sinne des massgeblichen Tatbestandes dar. Vorzuwerfen ist ihm somit – einzig aber immerhin – der Umstand, dass er die Waffe nicht entsorgt, sondern zuhause auf-
- 26 - bewahrt hat. Damit hat er die Waffe illegalerweise besessen, was er anerkennt, wofür er verurteilt wurde und was zu bestätigen ist. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abgeltung des mehrfachen Betrugs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. September 2014 sowie teilweise als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
25. Februar 2020 (Urk. 75 S. 139). 1.2. Die appellierende Verteidigung hat sich im Hauptverfahren zu einem Strafmass betreffend die Betrugsvorwürfe nicht geäussert (Urk. 58 S. 38) und kritisiert das angefochtene Strafmass im Berufungsverfahren auch namentlich mit Verweis auf den beantragten Freispruch (Urk. 78; Urk. 130 S. 22 f.). Die appellierende Anklagebehörde kritisiert das angefochtene Strafmass ebenfalls einzig mit Verweis auf die von ihr beantragten Änderungen im Schuldpunkt (Urk. 76; Urk. 127 S. 19). 2.1. Am 25. Februar 2020 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit einer Geldstrafe bestraft (Urk. 80). 2.2. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen rechtfertigt es sich vorliegend nicht mehr, eine Geldstrafe auszufällen. So wurde der Beschuldigte bereits im Jahr 2014 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft, um sodann für ein später im Jahr 2014 begangenes Verbrechen gegen das BetmG mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft zu werden. Im Jahr 2020 wurde der Beschuldigte schliesslich erneut mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen belegt. Letztere Verurteilung erging im Übrigen während laufender Untersuchung, was straferhöhend zu werten ist. Diese Vorstrafen zeigen auf, dass sich der Beschuldigte von Geldstrafen nicht ausreichend beeindrucken lässt. Dies kann auch daran erkannt werden, dass er bereits mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe sanktioniert wurde, sich aber noch nicht einmal
- 27 - davon von weiterer Delinquenz abhalten liess. Insgesamt erscheint daher nur eine
– erneute – Freiheitsstrafe geeignet, um weitere Straftaten des Beschuldigten möglichst zu verhindern. 2.3. Da der Beschuldigte wegen des im Jahr 2016 begangen Betrugs sowie in der Zeit 2017/2018 begangenen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schul- dig zu sprechen und hierfür – wie ausgeführt – mit einer Freiheitsstrafe zu bestra- fen ist, muss aufgrund der anderen Strafart keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Februar 2020 ausgefällt werden, zumal er dort mit einer Geldstrafe sanktioniert worden war. 2.4 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend den Betrug im Jahr 2016 ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Deliktssumme noch relativ klein war und auch der Unterstützungszeitraum noch überschaubar blieb. Die zu Unrecht empfangenen Leistungen haben – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwogen hat – zwar noch keine kostspielige Lebensführung ermöglicht, bedeuteten indessen einen merklichen Beitrag an den Lebensunterhalt der Familie. Die objektive Tatschwere wiegt aber dann erschwerend, wenn ein Betrug im Bereich der Sozialhilfe begangen wird, da damit ein System ausgenützt wird, welches gerade für die Schwächsten der Gesellschaft essentiell ist. Durch den Missbrauch dieses Systems wird denn auch das Vertrauen der Gesellschaft in diese wichtige Institution geschwächt, worunter wiederum jene zu leiden haben, welche tatsächlich auf diese Unterstützung angewiesen sind. Für den im Jahr 2016 begangen Betrug wäre vor diesem Hintergrund eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz ist mit der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte während mehrerer Monate im Besitz einer Schlagrute war, obwohl ihm dies als Staatsangehöriger des Kosovo untersagt war. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Waffe hinsichtlich ihres Gefahrenpotentials nicht mit anderen in Art. 5 WG aufgezählten Waffen (insb. Seriefeuerwaffen) vergleichbar ist. Es besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass der Beschuldigte damit sich selbst oder Dritte gefährdet haben könnte. In objektiver Hinsicht liegt daher ein sehr leichtes
- 28 - Tatverschulden vor. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund des Eventualvorsatzes des Beschuldigten das Verschulden zu mindern, allerdings nur leicht, da jener nur knapp unterhalb des direkten Vorsatzes liegt. Das Verschulden ist im Ergebnis immer noch sehr leicht, die Strafe ist auf 15 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe für den Betrug ist daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 10 Tage zu erhöhen. 2.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 75 S. 123 f.). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen den bereits aktenkundigen Werdegang und führte zudem aus, er sei noch immer mit einer Schweizer Partnerin zusammen, wobei sie seit Sommer letzten Jahres nicht mehr in der gleichen Wohnung wohnen würden. Er selbst lebe in einer Wohngemeinschaft mit fünf anderen Personen, da er nicht viel Geld zur Verfügung habe, zumal sein Lohn teilweise gepfändet werde. Er habe derzeit noch immer Schulden in Höhe von Fr. 230'000.–, wobei seine Partnerin bereits einen grossen Teil seiner zuvor ausstehenden weiteren Schulden beglichen habe (Urk. 126 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz wiegen die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigen straf- zumessungsneutral. Die Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufender Probezeit sind mit der Vorinstanz (Urk. 75 S. 124-126) straferhöhend zu berück- sichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein positives Nachtatverhalten in Form eines Geständnisses, von Einsicht oder gar Reue kann er – mit Ausnahme des Geständnisses betreffend den Besitz der Schlagrute, welcher nicht zu bestreiten war – nicht für sich reklamieren. Der Umstand, dass der Beschuldigte die unrechtmässig bezogenen Leistungen der Sozialhilfe zurück- bezahlt hat, fällt indessen leicht strafmindernd ins Gewicht. Insgesamt ist die Einsatzstrafe aufgrund der täterbezogenen Strafzumessungskriterien um 20 Tage zu erhöhen, womit eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten resultiert.
3. Die Vorinstanz hat zur Frage des Vollzugs der auszufällenden Strafe vorab die notwendigen theoretischen Erwägungen angestellt und anschliessend zutreffend erwogen, dass beim Beschuldigten die in concreto verlangten besonders günsti-
- 29 - gen Umstände hinsichtlich seiner Legalprognose insbesondere vor dem Hinter- grund seiner erneuten Delinquenz im Jahr 2020 während eines laufenden Verfah- rens nicht vorliegen (Urk. 75 S. 128 f.; Urk. 80). Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 4.1. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2015 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt unter bedingtem Aufschub eines Strafteils von 12 Mo- naten (Urk. 80). Während laufender Probezeit hat der Beschuldigte einen Betrug und eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz begangen. Die Vorinstanz hat in der Folge den bedingt aufgeschobenen Teil dieser Vorstrafe vollziehbar erklärt (Urk. 75 S. 130 f., vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). 4.2. Heute sind seit Ablauf der Probezeit mehr als 3 Jahre vergangen, weshalb sich die Frage des Widerrufs – anders als noch im Hauptverfahren – nicht mehr stellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). 5.1. Zur Frage einer Landesverweisung des Beschuldigten hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass dieser nach dem 1. Oktober 2016 keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB begangen hat. Da der Beschuldigte entgegen der Berufung der Anklagebehörde auch vorliegend von den Vorwürfen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung freizusprechen ist, trifft dies auch aktuell zu. 5.2. Dass eine nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a bis StGB aufgrund der sehr leichten Tatschwere des einzig massgeblichen Delikts der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nicht verhältnismässig wäre, hat be- reits die Vorinstanz zutreffend erwogen und dies wird seitens der Anklagebehörde auch nicht kritisiert (Urk. 75 S. 132 f.; Urk. 127 S. 17 ff.). Somit ist keine Landesverweisung gegen den Beschuldigten auszusprechen. IV. Zivilanspruch Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin zu bestätigen (Urk. 75 S. 133; Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
- 30 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Wegfall des Widerrufs der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe sowie der teilweise Freispruch vom Vorwurf des Betrugs (betreffend Deklaration im Jahr
2011) rechtfertigt, dem Beschuldigten bloss 1/5 der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfah- ren ist entsprechend ein Rückforderungsvorbehalt im Umfang von 1/5 anzuord- nen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für die Untersu- chung und das erstinstanzliche Verfahren sind hingegen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal der Beschuldigte vom Vorwurf der Sexualdelikte sowie der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin freigesprochen wird. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist angesichts des Akten- umfangs und der Schwierigkeit des Falles auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist angesichts der von ihr ausge- wiesenen Aufwandsübersicht (Urk. 131), welche insbesondere für die Be- rufungsverhandlung noch eine deutlich zu tiefe Schätzung enthält, sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung mit pauschal Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind im Um- fang von Fr. 7'531.45 ausgewiesen (Urk. 132) und erscheinen angemessen. Es ist daher eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte mehrheitlich. Die Privatklägerin und die Anklagebehörde unterliegen vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahren – ausgenommen die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin – im Umfang von ¼ dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Umfang von ¾ auf die
- 31 - Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von ¼ einstweilen und im Umfang von ¾ definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung beim Beschuldigten im Umfang von ¼. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind angesichts der Freisprüche betreffend die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2020 (DG200023) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: "1. Mangels Stellung als Privatklägerin werden die Sozialen Dienste Zürich aus dem Rubrum entfernt.
2. Das Verfahren betreffend die für die Jahre 2015 und 2017 zur Anklage gebrachten Vorwürfe des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 3.-9. (…)
- 32 -
10. Die mit Verfügungen des hiesigen Gerichts vom 15. Juli 2020 ins vorliegende Verfahren überwiesene Schlagrute mit Etui (A011'386'257 und A011'386'268) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft von der Kantonspolizei Zürich, FOR-DISPO, als Lagerbehörde vernichtet.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchungen CHF 18'204.50 amtliche Verteidigung CHF 3'208.40 Vertreterin Privatklägerin 2 (RAin C. Engel) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. (…)
13. (…)
14. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 18'204.50 (inkl. MwSt., abzüglich Akontozahlung von insgesamt CHF 4'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.
15. (Eröffnung und Mitteilung)
16. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend Deklaration im Jahr 2016) sowie − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV.
- 33 -
2. Von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend Deklaration im Jahr 2011) und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der bedingte Vollzug des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2015 ausgefällten Strafteils von 12 Monaten Freiheitsstrafe wird nicht widerrufen.
6. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ gegen den Beschuldigten B._____ wird abgewiesen.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____, werden dem Beschuldigten zu 1/5 auferlegt und 4/5 auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für die Untersu- chung und für das erstinstanzliche Verfahren werden zu 1/5 einstweilen und zu 4/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/5.
10. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren werden auf die Ge- richtskasse genommen.
- 34 -
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ (RA Fr. 10'000.-- Y._____) unentgeltliche Rechtsvertretung der Fr. 7'531.45 Privatklägerin A._____ (RAin X._____)
12. Die Kosten des Berufungsverfahren – ausgenommen die Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin – werden im Umfang von ¼ dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von ¾ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von ¼ einstweilen und im Umfang von ¾ definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rück- forderung beim Beschuldigten im Umfang von ¼. Die Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern (versandt); − die Sozialen Dienst der Stadt Zürich, Zentrale Dienste, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich (versandt); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − das Bundesamt für Polizei, fedpol;
- 35 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B; − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. März 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti