Sachverhalt
1. Seitens des Beschuldigten (und des Mitbeschuldigten D._____) wird aner- kannt, dass sie am Abend des 29. Mai 2019 zusammen im Vereinslokal
- 9 - "E._____" waren und auf den Privatkläger 1 trafen, wobei es zu einer Rangelei kam, in deren Verlauf der Mitbeschuldigte D._____ dem Privatkläger 1 einen Faustschlag ins Gesicht verpasst hat (Urk. 3/3 S. 3 f.; Urk. 3/4 S. 4; Urk. 3/5 S. 2 f. u. 5; Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3 ff.; Urk. 5/1 S. 3 ff. Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 18; Urk. 80 S. 23).
2. Der Beschuldigte anerkannte im Übrigen, die Beschädigungen an der Bluse und an der Brille der Privatklägerin 2 mitverursacht zu haben (Urk. 3/3 S. 5 u. 9; Urk. 3/4 S. 5; Prot. I S. 26, 30 u. 35; Urk. 80 S. 28 f.). C. Strittiger Sachverhalt
1. In Abrede gestellt wird demgegenüber von Seiten des Beschuldigten (und des Mitbeschuldigten D._____), dass der Privatkläger 1 vom Mitbeschuldigten D._____ darüber hinaus bzw. von ihm (dem Beschuldigten) überhaupt geschla- gen worden sei. Ferner bestreiten sie, dass sie vom Privatkläger 1 Vermögens- werte verlangt und daraufhin erhalten hätten sowie dass es in diesem Zusam- menhang zu einem Messereinsatz und der Verbalisierung von Todesdrohungen gegenüber dem Privatkläger 1 gekommen sei (Urk. 3/3 S. 2 ff.; Urk. 3/4 S. 3 ff.; Urk. 3/5 S. 2 ff.; Urk. 3/6 S. 2 f.; Urk. 4/1 S. 2 ff.; Urk. 4/3 S. 2 ff.; Urk. 4/3 S. 2 ff.; Urk. 5/1 S. 4 ff. Prot. I S. 24 ff.; Urk. 73 S. 21; Urk. 80 S. 27 ff.).
2. Ebenso wird seitens des Beschuldigten in Abrede gestellt, dass er die Be- schädigungen an Bluse und Brille der Privatklägerin 2 vorsätzlich herbeigeführt habe. Vielmehr sei dies letztlich auf die Einmischung der Privatklägerin 2 in die Auseinandersetzung zwischen dem Mitbeschuldigten D._____ und dem Privat- kläger 1 zurückzuführen, von welcher er sie habe abhalten bzw. schützen wollen und bei welchem Vorgang die Beschädigungen unabsichtlich herbeigeführt wor- den seien (Urk. 3/5 S. 9; Prot. I S. 24, 26, 30 u. 35; Urk. 80 S. 28 f.). D. Beweismittel Bei den Akten finden sich folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-6; Prot. I S. 23 ff.) und des Mitbeschuldigten D._____ (Urk. 4/1-3; Prot. I
- 10 - S. 11 ff.), deren Konfrontationseinvernahme (Urk. 5/1), die Aussagen des Privat- klägers 1 als Auskunftsperson (Urk. 6/3-4), die Aussagen der Privatklägerin 2 als Auskunftsperson (Urk. 7/1 u. 7/5), die Aussagen des Zeugen F._____ (Urk. 8/1), der Polizeirapport vom 29. Mai 2019 sowie die entsprechenden Nachtragsrappor- te (Urk. 1/1-3), Fotos der Liegenschaft G._____-Strasse 1 bzw. des Privatklägers 1, eines Mobiltelefons des Privatklägers 1 und der Brille der Privatklägerin 2 (Urk. 1/4-5), der Laborbericht Spurenanalysen des IRM (Urk. 9/7), ein Gutachten zur Auswertung der DNA-Spuren des IRM (Urk. 9/8), diverse den Privatkläger 1 be- treffende medizinische Akten des Spitals Bülach (Ambulanter Bericht vom 29. Mai 2019; Ärztliches Zeugnis vom 30. Mai 2019; Ärztlicher Befund vom 27. Juni 2019: Urk. 20/2-3 u. 20/5) sowie die Tonaufnahme des Anrufs des Privatklägers 1 an die Einsatzzentrale (Urk. 13/3; bzw. die zutreffende Transkription durch die Vo- rinstanz: Urk. 58 E. III.4.3. S. 25 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwei- gerten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ bei der Befragung zur Sache die Aussage (Prot. II S. 17 f.). E. Beweisgrundsätze
1. Im Folgenden ist die Erstellung des Anklagesachverhaltes anhand der Be- weismittel zu prüfen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer straf- baren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom
4. April 2014 E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürf- tigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und sub- jektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch StPO, 3. A., Zü- rich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
- 11 - 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2.; DO- NATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich Basel Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundes- gerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweis- führung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227 f.; Ur- teil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2.).
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb-
- 12 - ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3. mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.; 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich Basel Genf 2011, § 9 N 505).
3. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstel- lung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung be- rücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bun- desgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.; 6B_401/2015 vom
16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen). F. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten
1. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldig- ten D._____ wurde von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände zutreffend gewürdigt (Urk. 58 E. III.2.5.), weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. Wesentlich ist, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund steht. 2.1. Die Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 wird seitens des Beschuldigten (und des Mitbeschuldigten D._____) mehrfach in Frage gestellt: So wird vorge- bracht, jener sei zwielichtig in zahlreiche Bareröffnungen und -schliessungen in- volviert, in illegale Wettgeschäfte verwickelt, beschäftige Kellnerinnen schwarz und wolle durch seine Falschbezichtigungen der beiden Beschuldigten Versiche-
- 13 - rungsleistungen erhältlich machen, zumal die Finanzierung des Lokals "E._____" unklar sei bzw. habe er nach dem ihm ausgeteilten Faustschlag seine Ehre wie- derherstellen wollen (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 6; Urk. 5/1 S. 5; Urk. 50c S. 4 f.; Prot. I S. 16 u. 39; Urk. 80 S. 8 ff.; Prot. II S. 19). Als Motiv für eine Falschbezich- tigung durch den Privatkläger 1 verwies der Mitbeschuldigte D._____ darauf, dass es sich um eine "Nationalitätensache" – der Privatkläger 1 sei Albaner und er und der Beschuldigte seien Serben – handle und der Privatkläger 1 sich an ihm und dem Beschuldigten rächen wolle, weil er ihn geschlagen habe und der Beschul- digte ihm (dem Privatkläger) allenfalls Geld schulde (Urk. 4/2 S. 6; Urk. 5/1 S. 7 u. 14; Prot. II S. 19). Seitens der Verteidigung des Beschuldigten wurde vorinstanz- lich ferner geltend gemacht, dass hinter dem Raubvorwurf des Privatklägers 1 ei- ne Rachegeschichte zu vermuten sei, bei welcher es sich allerdings um eine An- gelegenheit zwischen dem Privatkläger 1 und dem Mitbeschuldigten D._____ handle, mit welcher der neutral agierende Beschuldigte nichts zu tun habe (Urk. 50c S. 5) , während sie im Berufungsverfahren mutmasste, der Privatkläger 1 sei aufgrund ausgebliebener Unterstützung durch den Beschuldigten auch von die- sem verärgert, enttäuscht und im Stolz verletzt worden (Urk. 80 S. 24). 2.2. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 ist vorab zu beachten, dass er jeweils als Auskunftsperson einvernommen wurde (s. Urk. 6/1 S. 1; Urk. 6/2 S. 1; Urk. 6/3 S. 1 f.; Urk. 6/4 S. 1 ff.), weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Anlässlich der Einvernahmen wurde er indes gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Er hat im vorliegenden Verfahren nebst der Strafklage auch ei- ne Zivilklage erhoben (Urk. 21/5). Auch wenn er die Höhe der Zivilforderung un- beziffert liess (vgl. Urk. 21/5 bzw. Urk. 58 E. VIII.2.), ist deshalb ein finanzielles In- teresse an einer Verurteilung des Beschuldigten auszumachen, welche Interes- senlage geeignet ist, seine Glaubwürdigkeit etwas zu beeinträchtigen. 2.3. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung im Zu- sammenhang der Mutmassungen zum Motiv für eine Falschbezichtigung, es sei-
- 14 - en die Akten abgeschlossener sowie laufender Strafverfahren, bei welchen der Privatkläger 1 beteiligt sei, beizuziehen (Urk. 80 S. 9; Prot. II S. 20). Der Privat- kläger 1 ist betreffend Diebstahl, eines Vergehens gegen das Waffengesetz, di- verser SVG-Delikte und Delikte im Zusammenhang mit dem Ausländergesetz so- wie betreffend eine Übertretung des Spielbankengesetzes vorbestraft. Zudem sind zwei Strafuntersuchungen hängig, in welchen ihm ein Vergehen gegen das Geldspielgesetz sowie ein Diebstahl und eine Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz vorgeworfen werden (vgl. Strafregisterauszug: Urk. 75). Hin- sichtlich der behaupteten Involvierung des Privatklägers 1 in illegale (Wett-) Ge- schäfte, wofür die einschlägige Vorstrafe und die hängige Untersuchung Indizien liefern, ist festzustellen, dass zumindest im Raum steht, dass auch der Beschul- digte und der Mitbeschuldigte D._____ daran beteiligt sein könnten und sich der Disput mit dem Privatkläger 1 vor diesem Hintergrund ergeben haben könnte. Letztlich stehen indes die Schilderungen der beteiligten Personen zum anklagere- levanten Geschehen am 29. Mai 2019 im Fokus. Der Aktenbeizug sämtlicher Strafverfahren des Privatklägers 1 bzw. auch nur der einschlägigen Strafverfahren würde dabei nicht zur Erstellung des Kerngeschehens beitragen, sondern höchs- tens die Vorgeschichte erklärbarer machen. Eine Verurteilung wegen falscher An- schuldigung, welche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlich sein könnte, liegt zudem nicht vor. Damit ist dem Beweisantrag des Beschuldigten nicht zu entsprechen. 2.4. Auch in Bezug auf die weiteren, die Motivlage des Privatklägers 1 betreffen- den Argumente seitens des Beschuldigten bzw. des Mitbeschuldigten D._____ gilt, dass die Glaubhaftigkeit der Schilderungen zum Kerngeschehen im Fokus steht. Da die Rolle des Privatklägers 1 in dieser Vorgeschichte zwischen den be- teiligten Parteien nicht ganz klar erscheint, sind seine Aussagen aber immerhin – auch aus diesem Grund – mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (s. zur Motivlage des Privatklägers 1 auch nachstehend bei der Würdigung seiner Aus- sagen unter E. G.3.2. bzw. derjenigen des Mitbeschuldigten D._____ unter G. 2.6. und des Beschuldigten unter E. G.1.3.).
- 15 -
3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 machen die Verteidi- gungen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ geltend, diese sei eingeschränkt, weil die Privatklägerin 2 nicht nur die Freundin des Privatklägers 1 sei, sondern sie überdies auch finanziell von ihm abhängig sei, weshalb sie auch deshalb die Aussagen ihres Arbeitgebers bestätigen müsse (Urk. 50 S. 7; Urk. 50c S. 6). Diese Einwände sind geeignet, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 etwas zu beeinträchtigen. Ferner ist zu beachten, dass sie jeweils als Auskunfts- person einvernommen wurde (s. Urk. 7/1 S. 1; Urk. 7/2 S. 1 f.; Urk. 7/5 S. 1 ff.), weshalb sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet wurde. Anlässlich der Einvernahmen wurde sie in- des gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldi- gung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen, was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 tendenziell stärkt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sie im vorliegenden Verfahren nebst der Strafklage auch eine Zivilklage erhoben hat (Urk. 21/8). Auch wenn sie die Höhe der Zivilforderung unbeziffert liess (vgl. Urk. 21/8 bzw. Urk. 58 E. VIII.3.), ist deshalb seitens der Pri- vatklägerin 2 ein finanzielles Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten auszumachen, welche Interessenlage geeignet ist, ihre Glaubwürdigkeit etwas zu beeinträchtigen. Insgesamt rechtfertigt es sich, ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Letztlich steht aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen im Zentrum.
4. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von F._____ ist festzuhalten, dass er als Zeuge einvernommen wurde und unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war (vgl. Urk. 8/1 S. 1 ff.). Dieser Umstand vermag seiner Glaubwürdigkeit Vorschub zu leisten. Überdies waren ihm bis zum anklagegegenständlichen Vorfall weder der Be- schuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ noch die beiden Privatkläger be- kannt. Auch beim Zeugen F._____ steht letztlich die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen im Vordergrund.
- 16 - G. Würdigung
1. Aussagen des Beschuldigten 1.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschul- digten zusammenfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 E. III.3.2.1.- 3.2.5.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhand- lung verweigerte der Beschuldigte wie bereits erwähnt bei der Befragung zur Sa- che die Aussage (Prot. II S. 18). 1.2. Während er im Rahmen seiner ersten beiden Einvernahmen noch davon sprach, alleine beim Privatkläger 1 vorbei gegangen zu sein, wobei unvermittelt eine ihm unbekannte Drittperson aufgetaucht sei und mit dem Privatkläger 1 zu streiten begonnen habe, woraufhin er das Lokal unverzüglich verlassen habe (Urk. 3/1 S. 3 ff.; Urk. 3/2 S. 5 ff.), räumte der Beschuldigte ab seiner dritten Ein- vernahme ein, mit dem Mitbeschuldigten D._____ beim Privatkläger 1 gewesen zu sein (Urk. 3/3 S. 2 ff.). Dieses uneinheitliche Aussageverhalten des Beschul- digten A._____ zu den damals anwesenden Personen ist sehr auffällig und ver- mag auch erhebliche Zweifel an seiner übrigen Sachdarstellung zu wecken. 1.3. Im Übrigen ist auch auffällig, dass der Beschuldigte auf Fragen zum konkre- ten Geschehen ausweichend antwortet und stattdessen seinen Fokus auf allge- meine Diskreditierungen des Privatklägers 1 bzw. dessen angeblich aggressives Verhalten gegenüber dem Mitbeschuldigten D._____ und ihm legt. So machte er anlässlich mehrerer Einvernahmen u.a. wortreiche Ausführungen zur Involvierung des Privatklägers 1 in illegale Wettgeschäfte und Schwarzarbeit von nichtange- meldeten Ausländerinnen aus dem Balkan sowie zu anderen Vorfällen, in denen der Privatkläger 1 gegenüber anderen Leuten angeblich betrügerische Machen- schaften angewendet gehabt hätte, und er (der Privatkläger 1) die Privatklägerin 2 bezahlt hätte, um gegen ihn (den Beschuldigten) auszusagen oder dass er Lügen erzähle, weil er vielleicht krank sei (Urk. 3/3 S. 3 ff.; Urk. 3/4 S. 3 f.; Urk. 3/5 S. 3; Urk. 5/1 S. 13; Prot. I S. 29 u. 35 f.). Gleichzeitig diskreditierte der Beschuldigte die Privatklägerin 2, indem er vorbringt, sie sei aufgrund ihrer Schwarzanstellung gezwungen zu lügen bzw. sei sie vom Privatkläger 1 entsprechend instruiert wor-
- 17 - den (Prot. I S. 35). Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten nährt – unter Mit- berücksichtigung seiner übrigen Aussagen – den Verdacht, dass er die Untersu- chungs- und Gerichtsbehörden insbesondere deshalb von einem schlechten Cha- rakter der Privatklägers 1 bzw. den Sachzwängen der Privatklägerin 2 zu über- zeugen versucht, um von eigenem (Fehl-)Verhalten abzulenken. 1.4. Besonders unglaubhaft erweist sich der Umstand, dass der Beschuldigte im Laufe seiner Befragungen die Anzahl Schläge, welche vom Mitbeschuldigten D._____ gegenüber dem Privatkläger 1 ausgeteilt worden seien, relativiert. Wäh- rend er zuerst noch davon sprach, dass sich der Mitbeschuldigte D._____ und der Privatkläger 1 geschlagen hätten und die Schlägerei 2 ½ Minuten gedauert habe (Urk. 3/3 S. 5), gab er später im Vorverfahren an, nicht mehr zu wissen, ob der Mitbeschuldigte D._____ dem Privatkläger 1 lediglich einen Schlag, mehrere Schläge oder gar keinen Schlag erteilt habe (Urk. 5/1 S. 11 ff.), woraufhin er sich im Rahmen der Gerichtsverfahren schliesslich auf lediglich einen vom Mitbe- schuldigten D._____ ausgehenden Schlag festlegte (Prot. I S. 24 f.). Einherge- hend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. III.4.5.) ist evi- dent, dass der Beschuldigte seine Aussagen fliessend an die jeweils vorliegenden Untersuchungsergebnisse und insbesondere an die Aussagen des erst einige Zeit später verhafteten Mitbeschuldigten D._____, welcher konstant von einem von ihm gegen den Privatkläger 1 ausgeteilten Schlag sprach (s. nachstehen unter E. 2.2.), anpasste. Damit erweisen sich diese Aussagen des Beschuldigten dem- zufolge nicht als schlüssig. 1.5. Konstant sagte der Beschuldigte demgegenüber aus, dass er die Privatklä- gerin 2 nicht habe schlagen, sondern vor der Schlägerei der anderen beiden Be- teiligten habe schützen wollen, wobei er sie an ihrer Bluse gezogen und sie un- gewollt im Gesicht getroffen habe (Urk. 3/3 S. 5 u. 9; Urk. 3/4 S. 5; Urk. 5/1 S. 11; Prot. I S. 24 ff.). Vor dem Hintergrund, dass sich gemäss seinen Angaben die Schlägerei zwischen dem Mitbeschuldigten D._____ und dem Privatkläger 1 ab- gespielt habe, erscheint das vom Beschuldigten angeblich ausschliesslich zum Schutze der Privatklägerin 2 erfolgte Eingreifen übertrieben, auch wenn sich seine diesbezügliche Sachdarstellung nicht als vollends abwegig erweist.
- 18 - 1.6. Die Aussagen des Beschuldigten zum angeklagten Raub bzw. dem Heraus- verlangen und der Wegnahme von Vermögenswerten von Seiten des Privatklä- gers 1 sowie zur Existenz und zum Einsatz eines Messers erweisen sich schliess- lich als wenig ergiebig, zumal er die entsprechenden Vorwürfe von sich weist, oh- ne dazu einlässlichere Ausführungen zu machen (Urk. 3/3 S. 6 ff.; Urk. 3/4 S. 2 ff.; Urk. 3/5 S. 9; Urk. 3/6 S. 2 f.; Urk. 5/1 S. 4 u. 14; Prot. I S. 24 ff.). 1.7. Der Beschuldigte verneinte ferner dezidiert, Schulden gegenüber dem Pri- vatkläger 1 zu haben bzw. damals gehabt zu haben (Urk. 3/3 S. 10; Urk. 5/1 S. 11; Prot. I S. 35), was den klaren Ausführungen des Mitbeschuldigten D._____ widerspricht (s. nachstehend unter E. 2.5.). Dieses Aussageverhalten vermag weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zu erwe- cken. 1.8. Auffällig erscheint des Weiteren, dass der Beschuldigte ausführte, dass sich der Mitbeschuldigte D._____ und der Privatkläger 1 am Schluss noch die Hand gereicht hätten und der Streit somit für beendet erklärt worden sei (Urk. 5/1 S. 11), welche Aussage im übrigen Beweisergebnis – und insbesondere auch in den Aussagen des Mitbeschuldigten D._____, welcher davon sprach, das Lokal nach dem ausgeteilten Faustschlag unverzüglich verlassen zu haben (Urk. 5/1 S. 8) – keinerlei Stütze findet. 1.9. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich aufgrund der gemachten Erwägungen als uneinheitlich, mehrheitlich ausweichend, den Vorfall offensicht- lich beschönigend und deshalb insgesamt als wenig überzeugend bzw. in weiten Teilen unglaubhaft.
2. Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ 2.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Mitbe- schuldigten D._____ zusammenfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 E. III.3.3.1.-3.3.4.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung verweigerte, wie bereits erwähnt, auch dieser bei der Befra- gung zur Sache die Aussage (Prot. II S. 17 f.).
- 19 - 2.2. Einheitlich gab der Mitbeschuldigte D._____ zu Protokoll, dass der Privatklä- ger 1 den Beschuldigten am besagten Abend am Kragen gepackt habe, um sei- ner Geldforderung Nachdruck zu verleihen (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 5/1 S. 3 u. 6) und er zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten habe schlichten wollen, woraufhin er vom Privatkläger 1 angeherrscht und schliesslich auf die Unterarme geschlagen worden sei (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3; Urk. 5/1 S. 3 f. u. 6; Prot. I S. 16). Konstant und widerspruchsfrei sagte der Mitbeschuldigte D._____ ferner aus, dem Privatkläger 1 daraufhin – aus Angst bzw. Notwehr – einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 6 u. 10; Urk. 5/1 S. 3 f., 6 u. 8; Prot. I S. 11 ff.). Weitere vom Privatkläger 1 ausgehende Tätlichkeiten im Sinne einer wechselseitigen Schlägerei, wie dies von der Verteidigung des Mitbeschul- digten D._____ vorgebracht wird (Urk. 73 S. 14), werden allerdings von diesem selbst nicht geschildert. 2.3. Wie der Beschuldigte gab auch der Mitbeschuldigte D._____ des Weiteren konstant zu Protokoll, nichts vom angeklagten Raub bzw. dem Herausverlangen und der Wegnahme von Vermögenswerten von Seiten des Privatklägers 1 sowie von der Existenz bzw. dem Einsatz eines Messers zu wissen (Urk. 4/1 S. 3 f.; Urk. 4/2 S. 3 ff.; Urk. 5/1 S. 3 ff.; Prot. I S. 11 ff.), woraus sich nichts Belastendes ableiten lässt. 2.4. Auch zu den angeklagten durch den Beschuldigten angeblich zu Ungunsten der Privatklägerin 2 vorgenommenen physischen Einwirkungen konnte der Mitbe- schuldigte D._____ keine Angaben machen bzw. hielt er konstant fest, nichts Ent- sprechendes beobachtet zu haben (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 5/1 S. 8; Prot. I S. 12). Auch diese Ausführungen erweisen sich als nicht unglaubhaft und vermögen den Anklagesachverhalt diesbezüglich nicht zu stützen. 2.5. Auffällig erscheint demgegenüber, dass der Mitbeschuldigte D._____ nicht nur einheitlich ausführte, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 Geld geschul- det habe, sondern auch konstant zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte deren Bestand anlässlich des in Frage stehenden Treffens vom 29. Mai 2019 auch ein- geräumt habe (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 5/1 S. 3), welcher Umstand vom Beschuldigten wiederum dezidiert und konstant in Abrede gestellt wird (Urk. 3/3 S. 10; Urk. 5/1
- 20 - S. 11; Prot. I S. 35). Vielmehr sollten laut dem Beschuldigten am besagten Abend Wettgeschäfte insbesondere zwischen dem Privatkläger 1 und dem Mitbeschul- digten D._____ besprochen werden (Urk. 3/3 S. 4 f.). Aus diesen Erwägungen folgt unweigerlich, dass zumindest eine der jeweiligen Versionen der beiden betei- ligten Beschuldigten A._____ und D._____, was den Anlass für den Disput mit dem Privatkläger 1 darstellte, unwahr ist. Auch machte – wie bereits erwähnt (s. vorstehend unter E. 1.8.) – der Mitbeschuldigte D._____ im Gegensatz zum Be- schuldigten (vgl. 5/1 S. 11) keine Angaben darüber, dass er und der Privatkläger 1 sich nach der physischen Auseinandersetzung die Hand gereicht hätten (z.B. in Urk. 5/1 S. 8), was aufgrund des Gesamtzusammenhangs eher die entsprechen- de Sachdarstellung des Mitbeschuldigten D._____ zu stärken vermag als diejeni- ge des Beschuldigten. 2.6. Ferner fällt auf, dass der Mitbeschuldigte D._____ versucht, die Glaubwür- digkeit der Privatklägerin 2 mit der Behauptung zu diskreditieren, dass jene schwarz für den Privatkläger 1 gearbeitet habe (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 5/1 S. 5) bzw. die Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 dadurch beeinträchtigt sieht, dass dieser in illegale Geschäfte involviert sei und durch seine Behauptungen zu Unrecht Versicherungsgelder kassieren wolle (Urk. 4/2 S. 6; Prot. I S. 16). Als Motiv für ei- ne Falschbezichtigung durch den Privatkläger 1 verwies der Mitbeschuldigte D._____ darauf, dass es sich um eine "Nationalitätensache" – der Privatkläger 1 sei Albaner und die beiden Beschuldigten seien Serben – handle und der Privat- kläger 1 sich an den beiden Beschuldigten rächen wolle, weil er ihn geschlagen habe und der Beschuldigte ihm (dem Privatkläger 1) allenfalls Geld schulde (Urk. 4/2 S. 6; Urk. 5/1 S. 7 u. 14). Diese Aussagen sind nicht als unglaubhaft einzustu- fen, auch wenn die vom Mitbeschuldigten D._____ vorgebrachten Diskreditierun- gen insbesondere aufgrund ihrer Heftigkeit und Vielfältigkeit auffällig erscheinen, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dadurch von eigenem Fehl- verhalten abzulenken versucht. 2.7. Gesamthaft erweisen sich die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ nach dem Gesagten als mehrheitlich konstant und widerspruchsfrei und deshalb durchaus glaubhaft, wobei allerdings die heftigen und vielfältigen Diskreditierun-
- 21 - gen der Privatkläger 1 und 2 auffällig erscheinen. Wesentliche Widersprüche zur Sachdarstellung des Beschuldigten sind indes hinsichtlich des Anlasses wie auch der Beendigung des Disputes mit dem Privatkläger 1 festzustellen. Schliesslich lassen sich die Ausführungen des Mitbeschuldigten D._____ – worauf noch ein- zugehen sein wird – mit dem übrigen Beweisergebnis – insbesondere dem Ver- letzungsbild des Privatklägers 1 – nicht in Einklang bringen.
3. Aussagen des Privatklägers 1 3.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Privatklä- gers 1 zusammenfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 E. III.3.4.1.- 3.4.3.). Darauf kann vorab verwiesen werden. 3.2. Einleitend ist zu vermerken (s. dazu auch vorstehend unter E. F.2.3. f.), dass die Beantwortung der Frage, wer der drei anwesenden Männer inwiefern in illega- le Wettgeschäfte verwickelt war und wie sich die Vorgeschichte zwischen ihnen genau gestaltet hat, vorliegend offen bleiben kann, zumal sie für die Erstellung des anklagerelevanten Sachverhaltes – entgegen den Vorbringen der Verteidige- rinnen (Urk. 73 S. 13; Urk. 80 S. 4) – letztlich von untergeordneter Relevanz ist. Rechtsgenügend erstellt ist jedenfalls, dass zwischen dem Privatkläger 1 einer- seits und dem Beschuldigten sowie dem Mitbeschuldigten D._____ andererseits eine Vorgeschichte im Zusammenhang mit illegalen Wettgeschäften und/oder – allenfalls damit in Zusammenhang stehender – Schulden bestand, woraus sich am anklagerelevanten Abend eine nicht lediglich verbal ausgeführte Auseinan- dersetzung zwischen dem Privatkläger 1 einerseits und den beiden weiteren da- ran beteiligten Männern andererseits ergab. Den diesbezüglichen Unwägbarkei- ten in der Interessenlage des Privatklägers 1 wird vorliegend damit Rechnung ge- tragen, dass seine Glaubwürdigkeit etwas herabgesetzt eingestuft wurde und sei- ne Aussagen vorliegend mit einer gewissen Zurückhaltung gewürdigt werden (s. auch vorstehend unter E. F.2.3. f.). 3.3. Die Aussagen des Privatklägers 1 erweisen sich als mehrheitlich konstant sowie widerspruchsfrei. Sie überzeugen insbesondere auch durch die detailrei- chen Schilderungen, welche den von ihm geschilderten Ablauf des Abends als er-
- 22 - lebbar und damit lebensnah erscheinen lassen. So gab er zum Anlass des Dispu- tes mit dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ und zum in die- sem Zusammenhang geführten Wortwechsel einheitlich zu Protokoll, dass ihm der Beschuldigte Geld im Betrag von Fr. 490.– geschuldet habe (Urk. 6/2 S. 3 f.; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 6/4 S. 4) und er ihn am besagten Abend – in Übereinstimmung mit den Angaben des Mitbeschuldigten D._____ (s. vorstehend unter E. 2.5.) – aufgefordert habe, die Geldschuld zu begleichen (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 6/4 S. 4). Der Einwand, wonach kein vernünftiger Mensch einem Kollegen, den er kaum kennen würde, nahezu Fr. 500.– leihen würde (Urk. 50c S. 8; Urk. 73 S. 8), geht bereits vor dem Hintergrund dieser übereinstimmenden Aussagen des Mit- beschuldigten D._____ und des Privatklägers 1 fehl. Ausserdem fügen sich die Umstände, dass der Beschuldigte am besagten Abend den Mitbeschuldigten D._____ – quasi als Verstärkung – mit sich nahm und dass der Mitbeschuldigte D._____ erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten in offensichtlicher Angleichung an dessen Aussagen ausführte, dass es sein könne, dass gar keine Geldschulden bestanden haben könnten (Urk. 5/1 S. 6), überzeu- gend in dieses Beweisergebnis ein. Der Einwand der Verteidigung (Urk. 50c S. 10; Urk. 80 S. 15), dass der Privatkläger 1 in seiner letzten staatsanwaltlichen Einvernahme ausgesagt habe, dass sie nicht über die Geldschulden sondern le- diglich über die angeblichen Beleidigungen durch ihn gesprochen hätten (Urk. 6/4 S. 7), vermag auch vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Konstant führte der Privatkläger 1 ferner aus, dass ihn der Mitbeschuldigte D._____ daraufhin an- geherrscht habe, dass er (der Privatkläger 1) ihn zu Unrecht als Betrüger be- zeichnet haben soll, was im Zusammenhang mit Äusserungen des Privatklägers 1 hinsichtlich manipulierter Wettgeschäfte im Fussball gestanden sein soll (Urk. 6/2 S. 5; Urk. 6/3 S. 4 u. 8 ff.; Urk. 6/4 S. 5 u. 7). Der Privatkläger 1 stellte auch kon- stant in Abrede, entsprechende Äusserungen getätigt zu haben, weil ihn solche Betrügereien nicht interessieren würden (Urk. 6/2 S. 5; Urk. 6/3 S. 4 u. 10; Urk. 6/4 S. 5 u. 7). Aus den glaubhaften Ausführungen des Privatklägers 1 ergibt sich ferner, dass er durch die Schläge und Drohungen davor abgeschreckt werden sollte, den Mitbeschuldigten D._____ weiterhin als Betrüger zu bezeichnen bzw. dadurch seine Opposition gegenüber dem Verhalten des Beschuldigten, welcher
- 23 - der Privatklägerin 2 mittels Handzeichen Anweisungen gegeben habe, unterbun- den werden sollte (Urk. 6/2 S. 8; Urk. 6/3 S. 4; Urk. 6/4 S. 5). Eindrücklich schil- derte der Privatkläger 1 überdies, dass der Mitbeschuldigte D._____ schliesslich auf Serbisch damit gedroht habe, ihn abzuschlachten (Urk. 6/3 S. 13) bzw. ihn umzubringen, indem er ihm die Kehle durchschneiden würde (Urk. 6/4 S. 5). 3.4. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Schilderungen des Privatklägers 1 auch gewisse, teilweise nicht unerhebliche Widersprüchlichkeiten aufweisen: Besonders deutlich wird dies hinsichtlich der Anzahl Schläge, welche ihm durch den Mitbeschuldigten D._____ erteilt worden sein sollen: So führte er vorerst aus, "vielleicht 50 Schläge" kassiert zu haben (Urk. 6/2 S. 5), bevor er von "sehr, sehr viele[n]" Schlägen, ohne deren Anzahl beziffern zu können (Urk. 6/3 S. 6), und schliesslich von "60-80" Schlägen (Urk. 6/4 S. 7) berichtete. Vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses und da insbesondere des Ärztlichen Berichtes (Urk. 20/5), der Fotos des Privatklägers 1 mit seinen Kopfverletzungen (Urk. 1/4 S. 3 u. 4) und der Aussagen der Privatklägerin 2 (s. nachstehend unter E. 4.2.) ist zwar durchaus von mehreren Schlägen auszugehen. Allerdings scheint die Zahl von 50 – oder mehr – Schlägen doch als erheblich hochgegriffen, zumal die Ver- letzungen diesfalls weitreichender als in den Ärztlichen Unterlagen ausgewiesen ausgefallen sein dürften: Gemäss den Ärztlichen Berichten wies der Privatkläger 1 ein Hämatom am Auge sowie Verletzungen im Bereich des Hinterkopfs auf. Ferner wurde bei ihm ein leichtes Schädelhirntrauma diagnostiziert (Urk. 20/5). Gestützt auf die erörterten ärztlichen Belege, die Fotografien und die glaubhaften Angaben der Privatklägerin 2 – wonach der Privatkläger 1 "mehrfach" (Urk. 7/1 S.
2) bzw. mittels "sehr vielen Schläge[n]" (Urk. 7/2 S. 5) geschlagen worden sei bzw. dass es "zahlreiche Schläge" gewesen seien bzw. sie nicht wisse, wie viele es gewesen seien, es jedenfalls nicht nur 5-6 Schläge gewesen seien, an welche man sich hätte erinnern können (Urk. 7/5 S. 8) – erweist sich die Annahme von mindestens 6 Schlägen, welche der Mitbeschuldigte D._____ gegenüber dem Pri- vatkläger 1 ausführte, im Rahmen einer noch eher zurückhaltenden Beweiswürdi- gung als erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb, von dieser (Mindest-)Anzahl auszu- gehen. So oder anders ausgeschlossen ist bei diesem Beweisergebnis, dass vom Mitbeschuldigten D._____ gegenüber dem Privatkläger 1 – wie von ersterem gel-
- 24 - tend gemacht – lediglich ein Faustschlag erfolgte. Die Darstellung der Verteidi- gung des Mitbeschuldigten D._____, wonach die Verletzungen des Privatklägers 1 kausal mit dem einen Faustschlag des Mitbeschuldigten D._____ erklärbar sei- en, wenn der Privatkläger 1 nach dem Faustschlag im Bereich des Auges bzw. Jochbeins mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen habe oder mittels eines Umkippens auf dem Boden nach hinten oder auf das Sofa gefallen sei (vgl. Prot. I S. 42; Urk. 73 S. 6 u. 9; Urk. 80 S. 21), erweisen sich bei diesem Beweisergebnis und insbesondere auch anhand der Ärztlichen Berichte und Fotos als nicht plau- sibel und erscheint deshalb unglaubhaft. Dem Vorbringen, dass die klinische Reinheit am Tatort ohne Blutspuren zwingend gegen das Vorliegen mehrerer Schläge spreche, kann nicht gefolgt werden und vermag am Beweisergebnis nichts zu ändern (Prot. I S. 40, 42, 43 u. 48; Urk. 73 S. 10, 19 u. 20). Und die Ar- gumentation, dass bei den Beschuldigten kein Abrieb an den Handknochen oder den Fingerkuppen gegeben war (Urk. 73 S. 6), überzeugt schon aufgrund des Umstands nicht, dass der Mitbeschuldigte D._____ selber einen Schlag einge- standen hat. Abgesehen von seinen Ausführungen zur Anzahl der ihm verabreich- ten Schläge sind im Aussageverhalten des Privatklägers 1 im Weiteren keine Übertreibungen festzustellen, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aus- führungen aufkommen lassen würden. 3.5. Uneinheitlich sind indes die Angaben des Privatklägers 1, ob er auch vom Beschuldigten geschlagen worden sei (entsprechend der Einwand der Verteidi- gung: vgl. Urk. 50c S. 10 f. Urk. 80 S. 17): Während dies in seiner tatnäheren po- lizeilichen Einvernahme keine Erwähnung fand und er ausführte, vom Mitbeschul- digten D._____ geschlagen worden zu sein, gab er in den späteren Einvernah- men jeweils zu Protokoll, auch 2 bis 3 Mal vom Beschuldigten mit der Faust ge- schlagen worden zu sein (Urk. 6/3 S. 5 f.; Urk. 6/4 S. 7). Diese Uneinheitlichkeit erscheint letztlich dadurch erklärbar, dass die vom Mitbeschuldigten D._____ ausgehenden Gewalttätigkeiten für den Privatkläger 1 klar – und nachvollziehbar
– im Vordergrund standen und anlässlich der ersten Einvernahme auch seitens der befragenden Person thematisiert wurden. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 wird dadurch nicht massgeblich eingeschränkt.
- 25 - 3.6. Im Übrigen ergeben sich aus dem Aussageverhalten des Privatklägers 1 weder Übertreibungen noch ins Gewicht fallende Widersprüche: Dies gilt auch für das angebliche vom Privatkläger 1 geschilderte Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf die Privatklägerin 2: Der Beschuldigte habe der auf dem Sofa neben dem Privatkläger 1 sitzenden Privatklägerin 2 mit einer Handbewegung bedeutet, den Platz freizugeben (Urk. 6/2 S. 4 f.). Später habe er sie wieder "befehlshabe- risch" zu ihnen gewunken (Urk. 6/2 S. 5) – was die Verteidigungen geflissentlich zu erwähnen unterlassen (vgl. Urk. 50c S. 7 f.; Urk. 73 S. 11; Urk. 80 S. 12) – weshalb sich daraus auch in den späteren Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. 6/3 S. 8 ff.; Urk. 6/4 S. 5) keine Widersprüche ergeben. Auch aus dem Umstand, dass der Privatkläger 1 schilderte, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 zu sich her gewunken, lässt sich nicht schliessen, dass sie aufgrund dieses Umstands zu den drei Männern herkam und nicht etwa erst, um den Privatkläger 1 aufgrund der Auseinandersetzung mit den beiden beschuldigten Personen zu unterstützen, zumal sich bereits in den Schilderungen des Privatklägers 1 unmissverständlich widerspiegelt, dass diese Geschehensabläufe ineinander flossen (Urk. 6/2 S. 5; Urk. 6/3 S. 10; Urk. 6/4 S. 5 u. 15). 3.7. Auch die vom Privatkläger 1 teils unterschiedlich geschilderten Körperpositi- onen im Laufe des Angriffs durch die beiden Beschuldigten (z.B. Urk. 6/2 S. 6; Urk. 6/3 S. 6; Urk. 6/4 S. 16) vermögen entgegen den Vorbringen der Verteidi- gungen (Urk. 73 S. 10; Urk. 80 S. 14) an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts zu ändern, zumal sehr plausibel erscheint, dass er sich im Laufe des dy- namischen Handlungsgeschehens in seiner Defensivposition ständig in Bewe- gung und damit auch teilweise noch auf dem Sofa und teilweise bereits auf dem Boden befand. 3.8. Bezüglich des Vorwurfs des Messereinsatzes wird vorgebracht, im Notruf habe der Privatkläger 1 einen solchen nicht erwähnt, obwohl dies gegebenenfalls ein bedeutender Umstand gewesen wäre (Urk. 73 S. 13). Dem ist anzufügen, dass der Privatkläger 1 in der ersten durchgeführten polizeilichen Einvernahme den Messereinsatz auch nicht von vornherein ansprach (Urk. 6/2 S. 5 f.). Gefragt danach, ob die Täter beim Schlagen eine Waffe oder einen gefährlichen Gegen-
- 26 - stand getragen hätten, sagte der Privatkläger 1 aber aus: "Ja. Der Unbekannte [gemeint ist damit der Mitbeschuldigte] wollte ja Geld von mir. Er wollte mir in die Taschen greifen, was ich nicht zuliess. Er sagte dann zu A._____ [dem Beschul- digten], gib mir das Messer, damit ich ihn hier an dieser Stelle töten kann. A._____ gab ihm das Messer." Dieses Aussageverhalten kann nur so interpretiert werden, dass der Messereinsatz für den Privatkläger 1 im ganzen dynamischen Geschehen mit den Schlägen, dem Fluchen und der Suche nach Geld tatsächlich keine herausragende Rolle gespielt haben muss. Bei einer falschen Anschuldi- gung hätte er in der zitierten Aussage jedenfalls nicht derart nebenbei und mit dem weiteren Sachverhalt verwoben erstmals von einem Messer gesprochen. Von einem, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 80 S. 11), auffälligen strategi- schen Vorgehen des strafuntersuchungserfahrenen Privatklägers 1, um sich als Opfer einer erheblichen Straftat darzustellen, kann bei diesem Ablauf zudem auch nicht gesprochen werden. 3.9. Ferner wird eingewandt, der Privatkläger 1 widerspreche sich hinsichtlich des Messereinsatzes. Unlogisch und widersprüchlich sei seine Aussage, wonach der Mitbeschuldigte D._____ das Messer in der rechten Hand gehalten und eben- falls mit der rechten Hand geschlagen habe sowie gleichzeitig noch mit beiden Händen die Taschen des Privatklägers 1 durchsucht haben soll oder diesen am Kragen gehalten haben soll. Des Weiteren äussere er sich unterschiedlich präzise zur Art des Messers und widerspreche er sich bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Betätigung des Öffnungsmechanismus des Messers (Urk. 50c S. 13 ff.; Prot. I S. 45; Urk. 73 S. 12; Urk. 80 S. 13 f.), auf welche Einwände einzugehen ist: Gleichbleibend sagte der Privatkläger 1 aus, der Beschuldigte habe dem Mitbe- schuldigten D._____ auf dessen Verlangen hin das Messer überreicht (Urk. 6/2 S. 6; Urk. 6/3 S. 4 u.10 f.; Urk. 6/4 S. 5 u. 8). Ob nun der Mitbeschuldigte D._____ das Messer bei der Entgegennahme geöffnet habe (Urk. 6/2 S. 6 f.; Urk. 6/4 S. 9) oder es der Beschuldigte unmittelbar vor der Übergabe an erstgenannten bereits geöffnet haben soll (Urk. 6/3 S. 11), stellt keinen ins Gewicht fallenden Wider- spruch dar, zumal dieses Geschehen durch die daraufhin gegenüber ihm mit dem offenem Messer erfolgten Stichbewegungen emotional überlagert worden sein dürfte. Zudem beschrieb der Privatkläger 1 das zum Einsatz gekommene Messer
- 27 - detailliert und glaubhaft, ohne anlässlich der verschiedenen Einvernahmen in schemenhafte Wiederholungen zu verfallen: Das Messer sei schwarz gewesen, auch dessen Klinge, wobei die Klinge fast gleich breit wie der Griff gewesen sei und über keine Zacken verfügt habe, wobei er es als grösser beschrieb als ein Schweizer Taschenmesser (Urk. 6/2 S. 7; Urk. 6/3 S. 11; Urk. 6/4 S. 9). In den Aussagen des Privatklägers 1, wonach der Mitbeschuldigte D._____ sowohl die Faustschläge mit der rechten Hand wie auch die Stichbewegungen mit dem Mes- ser ausgeführt habe (Urk. 6/2 S. 7; Urk. 6/3 S. 11 f.) bzw. ihn auf Brusthöhe an der Jacke festgehalten habe (Urk. 6/2 S. 7) und mit beiden Händen seine Hosen- taschen durchsucht haben soll (Urk. 6/4 S. 16), ist ferner kein Widerspruch aus- zumachen, zumal sich aus seinen Schilderungen zweifelsfrei ergibt, dass das Durchsuchen der Taschen bzw. das Schlagen und die Bedrohung mit dem Mes- ser nacheinander erfolgten (Urk. 6/3 S. 4; Urk. 6/4 S. 5 u. 10) und sich das Mes- ser im Zeitpunkt des Untersuchens der Taschen beim Beschuldigten befand (vgl. Urk. 6/4 S. 16), wobei der Privatkläger 1 glaubhaft schilderte, das Geld insbeson- dere unter dem Eindruck der Bedrohung mit dem Messer selbst aus seinen Ho- sentaschen hervorgeholt zu haben (Urk. 6/2 S. 6 f.). 3.10. Weiter werden diverse Widersprüche betreffend die Aussagen des Privat- klägers 1 zur schwarzen Umhängetasche vorgebracht. Einerseits habe sich der Privatkläger 1 bezüglich des Inhalts der Umhängetasche (einmal alle Wertsachen, einmal bloss das Euro-Bargeld) sowie bezüglich der Person widersprochen, wel- che die Umhängetasche durchsucht habe (Urk. 73 S. 12). Die genannten Wider- sprüche finden sich in den Aussagen des Privatklägers 1 allerdings nicht. Dieser erklärte stets den Mitbeschuldigten D._____ als aktiv handelnd und den Beschul- digten als verbal beteiligt (Zweiterer habe den Mitbeschuldigten aufgefordert, auch die Bankkarten zu entwenden), während der Inhalt der Umhängetasche stets mit Euros, mazedonischer Dinars und Bankkarten beschrieben wurde, wo- von nur ersteres entwendet worden sei (vgl. Urk. 6/2 S. 8; Urk. 6/3 S. 5; Urk. 6/4 S. 6). Ob sich die Umhängetasche, welche der Privatkläger 1 erwähnte, auf dem Tisch (Urk. 6/3 S. 5) oder neben dem Tisch mit vier Stühlen über dem Stuhl hän- gend (Urk. 6/4 S. 15) oder "auf einem Sitzplatz" (Urk. 6/4 S. 5 f.) befunden habe, wo sie die beiden beschuldigten Personen auf dem Weg nach draussen gesehen
- 28 - hatten (Urk. 6/4 S. 11; vgl. auch Fotodokumentation des Innenraums des Clubs: Urk. 1/4 S. 1), betrifft – vor dem Hintergrund des Gesamtablaufes – ebenfalls ei- nen Nebenpunkt, welcher die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 50c S. 17; Urk. 80 S. 15) – nicht massgeblich zu beeinträchtigen vermag. Das Gleiche gilt für die zwischenzeitliche Angabe des Privatklägers 1, dass er am Tisch gesessen sei. Diesbezüglich ist denn auch zu vermuten, dass er dort sass, als er die Tasche dort deponierte und nicht im Augenblick, als die Tasche von den beiden beschuldigten Personen be- händigt wurde, stellte er doch kurz darauf klar, dass er sich in jenem Zeitpunkt auf dem Sofa befand (Urk. 6/4 S. 15). 3.11. Im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen F._____, welcher sich an- lässlich seiner Einvernahme an die Angabe dreier gestohlener Mobiltelefone durch den Privatkläger 1 zu erinnern vermochte (Urk. 8/1 S. 3), bezifferte der Pri- vatkläger 1 die Anzahl der gestohlenen Mobiltelefone – allenthalben einheitlich – mit zwei (Urk. 6/2 S. 8 f.; Urk. 6/3 S. 12; Urk. 6/4 S. 10; so auch die Verteidigung: Urk. 73 S. 11; Urk. 80 S. 17). Dieser Widerspruch lässt sich letztlich nicht auflö- sen. Nicht restlos ausgeschlossen werden kann allerdings, dass sich der Zeuge F._____ in der gegenüber ihm gemachten Äusserung des Privatklägers 1 hin- sichtlich der Anzahl der gestohlenen Mobiltelefone täuschte. Entscheidend ist aber, dass der Privatkläger 1 gemäss Aussage des Zeugen F._____ diesem ge- genüber unmittelbar nach dem Vorfall sagte, dass er überfallen worden sei. Der Privatkläger 1 bat den Zeugen auch gerade deshalb um ein Mobiltelefon, um den Notruf betätigen zu können, weil er infolge des Überfalls kein eigenes mehr zur Verfügung hatte (Urk. 8/1 S. 3). Dass der Privatkläger 1 unmittelbar nach dem Vorfall derart raffiniert die Beschuldigten falsch beschuldigt und auf diese Art fal- sche Beweise geschaffen hätte, ist kaum vorstellbar. 3.12. Die einheitlich gemachten Angaben des Privatklägers 1, dass er mit dem Geld Einzahlungen für Rechnungen u.a. für die Miete zweier Lokale und die Wohnung habe machen wollen (Urk. 6/2 S. 7; Urk. 6/3 S. 12; Urk. 6/4 S. 12 f.), er- scheinen auch gestützt auf den Umstand, dass es damals gegen Ende des Mo- nats ging und überdies belegt ist, dass der Privatkläger 1 es gewohnt war, auch
- 29 - hohe Beträge nicht digital sondern am Postschalter einzuzahlen (Urk. 6/5 S. 3 ff.), glaubhaft. Die Einwände der Verteidigung, dass der Privatkläger 1 nicht auf die ihm angeblich geschuldeten Fr. 490.– angewiesen sei, um seine Zahlungen zu machen bzw. es naheliegender gewesen sei, einen Teil der Zahlungen bereits vor dem Besuch der beiden Beschuldigten auszulösen (Urk. 50c S. 15 f.; Urk. 80 S. 16), erweisen sich im Übrigen als unmassgeblich. 3.13. Auffällig erscheinen immerhin die unterschiedlichen Angaben des Privat- klägers 1 zur Herkunft der Gelder: Einmal macht er geltend, das Geld mit einem Lokal in Zürich – wobei es sich offensichtlich um ein Internetcafé an der H._____- Strasse handeln muss (vgl. Urk. 6/3 S. 7) – verdient gehabt zu haben (Urk. 6/4 S.11), demgegenüber er unmittelbar darauf geltend macht, "den Geldbetrag an- ders beweisen" zu können und er den Geldbetrag von Familienangehörigen über Western Union bekommen habe (Urk. 6/4 S. 12). Der Privatkläger 1 verdeutlicht später in derselben Einvernahme, dass er das Geld seitens seiner Familie zusätz- lich zu seinem Erwerbseinkommen erhalte (Urk. 6/4 S. 16), weshalb sich dieser angebliche Widerspruch auflöst. Nicht ausgeschlossen werden kann so oder an- ders, dass die Herkunft der Gelder zumindest teilweise illegal ist oder dass eine unzulässige Nichtdeklaration der Gelder vorliegt. Rechtsgenügende Belege, wel- che den Besitz des Privatklägers 1 von Bargeld in einer entsprechenden Höhe zum besagten Zeitpunkt ausweisen, liegen jedenfalls nicht bei den Akten. Aller- dings erweisen sich die bereits erörterten Ausführungen des Privatklägers 1, weshalb er am besagten Abend einen dermassen hohen Bargeldbetrag auf sich trug (s. vorstehend unter E. 3.12.), als schlüssig. 3.14. Der Einwand, der darauf zielt, dass die Angabe von Geldproblemen durch den Privatkläger 1 bei gleichzeitigem Besitz mehrerer tausend Franken in bar nicht überzeuge (Urk. 50c S. 17 f.; Urk. 73 S. 8; Urk. 80 S. 14 f.), geht im Übrigen fehl, da sich diese beiden Umstände nicht zwingend gegenseitig ausschliessen. 3.15. Der seitens der Verteidigung des Mitbeschuldigten D._____ gemachte Einwand, wonach sich ein Opfer in vergleichbarer Lage bei einem Notruf an die Polizei (vgl. Audioaufnahme der Einsatzzentrale: Urk. 13/3 bzw. die zutreffende Transkription durch die Vorinstanz: Urk. 58 E. III.4.3. S. 25 f.) ganz anders und
- 30 - nicht derart ruhig und gelassen verhalten hätte als der Privatkläger 1 (Prot. I S. 39 f.; Urk. 73 S. 13; ähnlich auch die Verteidigung des Beschuldigten: Urk. 80 S. 20), erweist sich nicht als zwingend, da sich Verhaltensweisen auf und in Extremsitua- tionen erfahrungsgemäss sehr individuell gestalten können. Die Würdigung des Aussageverhaltens des Privatklägers 1 anlässlich des Notrufs durch die Vo- rinstanz (Urk. 58 E. 4.3. S. 26) erweist sich im Übrigen als überzeugend. Darauf ist zu verweisen. 3.16. Zusammenfassend ist – im Ergebnis einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 58 E. III.4.3.) – festzustellen, dass in den Aus- sagen des Privatklägers 1 einzelne Unstimmigkeiten vorliegen, welche indes im Lichte der Würdigung des gesamten Ablaufes, der im Übrigen sehr detaillierten und übereinstimmenden Ausführungen und insbesondere auch vor dem Hinter- grund des dynamischen Handlungsgeschehens ohne Weiteres nachvollziehbar sind. Daran vermögen gewisse Widersprüchlichkeiten in seinem Aussageverhal- ten nichts zu ändern, zumal diese grösstenteils erklärbar sind. Es kann deshalb zur Erstellung des Anklagesachverhaltes auf die Aussagen des Privatklägers 1 abgestellt werden, wobei insbesondere unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 und den bei den Akten liegenden Ärztlichen Berich- ten und Fotos zu Gunsten der beiden beschuldigten Personen von mindestens 6
– und nicht 50 bis 80 – Schlägen auszugehen ist. Offen bleibt gestützt auf die An- gaben des Privatklägers 1, woher der hohe Bargeldbetrag, welchen er bei sich hatte, stammte, wobei dies nicht besagt, dass er diesen damals nicht auf sich trug. Seine einheitlich gemachte Angabe, dass er mit dem Geld Einzahlungen für Rechnungen u.a. für die Miete habe machen wollen, erweist sich vor dem Hinter- grund, dass es damals gegen Ende Monat ging und überdies belegt ist, dass der Privatkläger 1 auch hohe Beträge nicht digital sondern am Postschalter einzahlt, als glaubhaft. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Privatklägers 1 als sehr überzeugend und werden in den wesentlichen Punkten nicht nur seitens der Pri- vatklägerin 2 bestätigt (dazu nachstehend unter E. 4.1.-4.5.), sondern darüber hinaus auch durch die Aussagen des Zeugen F._____ (Urk. 8/1), die Ärztlichen Berichte (Urk. 20/2, 3 u. 5), die bei den Akten liegenden Fotos der Verletzungen des Privatklägers 1 (Urk. 1/4 S. 3-4) sowie die Audioaufnahme der Einsatzzentra-
- 31 - le (Urk. 13/3) gestützt. Dazu und auch zur Würdigung der weiteren Ausführungen des Privatklägers 1 kann im Übrigen vollumfänglich auf die sich als zutreffend er- weisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 E. III.4.3.).
4. Aussagen der Privatklägerin 2 4.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der Privatklä- gerin 2 zusammenfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 E. III.3.5.1.- 3.5.3.). Darauf kann vorab verwiesen werden. 4.2. Die Aussagen der Privatklägerin 2 erweisen sich als weitgehend einheitlich, differenziert sowie schlüssig und widerspruchsfrei. Ihre detaillierten, ohne Über- treibungen auskommenden und mit eigenen Emotionen verknüpften und deshalb auch eindrücklichen Schilderungen lassen ohne Weiteres darauf schliessen, dass sie selbst Erlebtes wiedergibt, woran kleinere Abweichungen im Geschehensab- lauf nichts zu ändern vermögen. Eindrücklich und einheitlich schilderte sie etwa, wie sie dem Privatkläger 1, welcher vom Mitbeschuldigten D._____ mehrfach (s. zur erstellten Anzahl der Schläge des Mitbeschuldigten D._____ vorstehend unter E. 3.4.) mit Faustschlägen eingedeckt worden sei, zur Hilfe eilen wollte, vom Be- schuldigten aber weggerissen und – insgesamt ca. 3 bis 4 Mal – geschlagen wur- de, wobei ihre Bluse zerrissen und ihre Brille beschädigt worden sei. Konstant führte sie auch aus, wie der Privatkläger 1 vom Mitbeschuldigten D._____ nebst der Entgegennahme der Schläge überdies mehrfach verbal und mittels Stichbe- wegungen bedroht wurde (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 4 ff.; Urk. 7/5 S. 4 ff.). Die Pri- vatklägerin 2 identifizierte dabei unmissverständlich den Beschuldigten als Urhe- ber der gegen sie ausgeteilten Schläge (Urk. 7/1 S. 4: "Nur A._____ hat mich ge- schlagen und herumgezerrt" bzw. S. 5 f.: "Ich wurde nur von A._____ geschlagen" bzw. Urk. 7/2 S. 6: "A._____ hat mich mehrfach am Kopf geschlagen"), weshalb sich die weiteren Ausführungen der Vor-instanz zur Urheberschaft dieser Schläge (vgl. Urk. 58 E. 4.2.) bereits deshalb erübrigen bzw. der entsprechende Einwand der Verteidigung des Mitbeschuldigten D._____ (Urk. 73 S. 15) fehl geht. Die Schilderungen der Privatklägerin 2 erweisen sich insgesamt als sehr glaubhaft. Im Übrigen und ergänzend kann auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 E. III. 4.2.).
- 32 - 4.3. Allerdings sind die Ausführungen der Privatklägerin 2 nicht vollumfänglich widerspruchsfrei. Darauf ist nachfolgend einzugehen: So schilderte sie einerseits die Übergabe des Messers vom Beschuldigten an den Mitbeschuldigten D._____ uneinheitlich (s. Urk. 7/1 S. 2 u. 5; Urk. 7/2 S. 4 f.; Urk. 7/5 S. 7 ff.) und vermochte andererseits das Messer nicht detailliert zu beschreiben (s. Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/5 S. 11). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sie kurz- sichtig ist und ihre Brille zu diesem Zeitpunkt bereits durch den Beschuldigten be- schädigt worden war (Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/2 S. 4 f.). Dass ihre Sehkraft dadurch deutlich eingeschränkt war – selbst gab die Privatklägerin 2 ihre Sehkraft ohne Brille mit lediglich "etwa 20%" an (vgl. Urk. 7/2 S. 4) – ist vor diesem Hintergrund glaubhaft. Es erscheint deshalb nicht verwunderlich, dass sie anstelle des Mes- sers hauptsächlich "etwas Schwarzes" wahrgenommen hat, in welchem sich das Messer befunden habe, das vom Beschuldigten auf entsprechende für sie hörba- re verbal kommunizierte Anweisung, ihm das Messer zu übergeben, dem Mitbe- schuldigten D._____ gereicht worden sei (vgl. Urk. 7/5 S.7 ff.). Ob es sich dabei um eine Tasche bzw. Täschchen (Urk. 7/5 S. 7 u. 10 f.) oder einen Faserpelz bzw. ein Fliess (Urk. 7/1 S. 2 u. 5; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/5 S. 7) gehandelt hat, muss hier offen bleiben und die entsprechenden Unsicherheiten in der Wahrneh- mung dürften der zu diesem Zeitpunkt bestehenden eingeschränkten Sehkraft der Privatklägerin 2 geschuldet sein. Die entsprechenden, sich teilweise widerspre- chenden Aussagen der Privatklägerin 2 vermögen deshalb die Glaubhaftigkeit ih- rer übrigen Schilderungen nicht zu beeinträchtigen. 4.4. Auffällig und erstaunlich erscheint – mit den Verteidigungen beider Beschul- digten (Urk. 73 S. 12; Urk. 80 S. 16 u. 27) – der Umstand, dass die Privatkläge- rin 2 anlässlich ihrer ersten Einvernahme angab, dass ihres Wissens nichts Wert- volles gestohlen worden sei (vgl. Urk. 7/1 S. 5). Immerhin ist festzustellen, dass sie bereits in dieser Einvernahme und auch hernach einheitlich bestätigte, dass die beiden beschuldigten Personen vom Privatkläger 1 eindringlich und mehrfach Geld verlangt und daraufhin auch intensiv danach gesucht hätten (Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/2 S. 4 u. 7; Urk. 7/5 S. 5 f. u. 9). Einhergehend mit der zutreffenden Ein- schätzung der Vorinstanz (Urk. 58 E. III.4.2.) lassen sich ihre Aussagen, dass sie von der Mitnahme der Wertsachen nichts mitbekommen habe (vgl. Urk. 7/5 S. 13)
- 33 - sowie auch die Aussage, dass sie Kärtchen, Dokumente und ein Brillenetui vom Privatkläger auf den Tisch gelegt gesehen habe, zumindest teilweise mit der von ihr glaubhaft dargelegten Sehschwäche erklären (s. dazu vorstehend unter E. 4.3.). Die Privatklägerin 2 vermochte des Weiteren mühelos und nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie die Annahme getroffen gehabt habe, dass nichts Wert- volles gestohlen worden sei: So sei sie anlässlich des Geschehens zwei Mal nach Draussen gegangen, um zu sehen, ob es im Gebäude irgendwo Hilfe gäbe (Urk. 7/5 S. 5 ff.) , was innerhalb eines wenige Minuten dauernden Vorfalls entgegen der Verteidigung des Mitbeschuldigten (Urk. 73 S. 18) durchaus zeitlich möglich war. Der Privatkläger 1 habe ihr dann erst nach ihrer polizeilichen Einvernahme erzählt, dass die beiden Beschuldigten nicht nur nach Wertsachen Ausschau ge- halten, sondern schliesslich solche auch tatsächlich mitgenommen hätten (Urk. 7/5 S. 6 u. 13). Hätten sich die beiden Privatkläger absprechen wollen, wie dies von beiden Verteidigerinnen vermutet wird (Urk. 73 S. 14; Urk. 80 S. 9 u. 20), wä- re es sehr naheliegend gewesen, dass im Rahmen der entsprechenden Abspra- che auch die dem Privatkläger 1 (angeblich) geraubten Wertsachen thematisiert worden wären. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind im Ergebnis auch in Bezug auf den mit dem Raub angeklagten Diebstahl als glaubhaft einzustufen. 4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der seitens des Privatklägers 1 dargestellte Geschehensablauf nicht nur von Sachbeweisen sondern im Wesent- lichen auch von der Privatklägerin 2 gestützt wird. Einzelne Widersprüche in den Ausführungen der Privatklägerin 2 lassen sich – wie dargelegt – schlüssig erklä- ren. Dem Einwand, dass die Privatklägerin 2 sich mit Aussagen wie "wie soll ich das erklären", "das ist noch schwierig zu erklären", "es fällt mir schwer das richtig zu beschreiben [ ... ]", oder "wenn ich mich nicht irre" herausgewunden habe, um nicht in Widerspruch mit den Aussagen des Privatklägers 1 zu geraten (Urk. 73 S. 16; Urk. 80 S. 18), kann nicht gefolgt werden. Dieses Aussageverhalten ist viel- mehr als nicht übermässig belastende Schilderung eines dynamischen Gesche- hens bei zusätzlich sehkraftbedingt eingeschränkter Wahrnehmung einzuordnen. Damit ist kein Grund ersichtlich, nicht auf die Aussagen der Privatklägerin 2 abzu- stellen, zumal ihre Sachdarstellung insbesondere aufgrund der Einheitlichkeit, des Detailreichtums, der Schlüssigkeit und Differenziertheit sowie der Verknüpfung ih-
- 34 - rer Schilderungen mit Emotionen überzeugt, weshalb sie als ohne Weiteres glaubhaft einzustufen sind. 4.6. Ebenso ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 er- stellt, dass der Beschuldigte sie, als sie dem Privatkläger 1 zur Hilfe eilen wollte, wissentlich und willentlich gewaltsam davon abhielt und sie dabei mehrfach zu- rückzog, wobei ihre Bluse zerrissen wurde. Ausserdem ist erstellt, dass der Be- schuldigte sie mehrfach gegen den Kopfbereich schlug, wobei sie mitunter am Auge getroffen wurde und wobei auch ihre Brille beschädigt wurde.
5. Aussagen des Zeugen F._____ 5.1. Seitens der Vorinstanz wurden die von F._____ anlässlich seiner Einver- nahme vom 23. September 2019 gemachten massgebenden Aussagen zusam- menfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 E. III.3.6.). Darauf kann vor- ab verwiesen werden. 5.2. Der Zeuge F._____ bestätigte, dass der Privatkläger 1 am angeklagten Abend einen verschlagenen Kopf bzw. ein blaues Auge gehabt habe (Urk. 8/1 S. 3), womit er grundsätzlich die Tatversion des Privatklägers 1 bestätigt. Dass dem Zeugen keine Verletzung am Hinterkopf des Privatklägers 1 aufgefallen ist (Urk. 8/1 S. 7), vermag die Sachdarstellung der beiden Privatkläger nicht zu wi- derlegen. Ebenso vermochte der Zeuge zu bestätigen, dass damals ein Auto weggefahren ist (Urk. 8/1 S. 4 f.), was ebenfalls mit den Schilderungen des Pri- vatklägers 1 übereinstimmt. Zutreffend hat die Vorinstanz diesbezüglich denn auch festgehalten (Urk. 58 E. III.4.3.), dass sich der vom Zeugen F._____ ge- schilderte Handlungsabschnitt nahtlos in den übrigen erstellten Geschehensab- lauf einfügt. Nicht auflösen lässt sich indes der Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers 1, wonach damals von drei – und nicht zwei – gestohlenen Mobilte- lefonen die Rede gewesen sei. Darauf wurde bereits eingegangen (s. vorstehend unter E. 3.11.). Dass der Privatkläger 1 den Zeugen aus purem Kalkül nach des- sen Mobiltelefon gefragt und dann die Polizei verständigt haben soll, erscheint – wie bereits erwähnt und einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vo- rinstanz (Urk. 58 E. III.4.3.) – unglaubhaft und unwahrscheinlich.
- 35 -
- 36 -
6. Ergebnis Als Ergebnis der Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass sich die Aussagen des Beschuldigten als wenig überzeugend und mehrheitlich unglaubhaft erweisen. Hingegen erscheint die Sachdarstellung des Mitbeschuldigten D._____ gesamt- haft durchaus glaubhaft, wobei allerdings nicht nur die heftigen Diskreditierungen der Privatkläger 1 und 2 auffällig erscheinen, sondern auch wesentliche Wider- sprüche zur Sachdarstellung des Beschuldigten hinsichtlich des Anlasses wie auch der Beendigung des Disputes mit dem Privatkläger 1 festzustellen sind. Letztlich lassen sich auch die Ausführungen des Mitbeschuldigten D._____ nicht mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang bringen. Die Aussagen der beiden Privatkläger erweisen sich demgegenüber insbesondere aufgrund ihrer Konstanz, ihres Detailreichtums und ihrer Lebensnähe als sehr glaubhaft, woran einzelne Übertreibungen und Widersprüche nichts zu ändern vermögen, weil sie sich schlüssig erklären lassen. Überdies werden sie durch das übrige Beweisergebnis und dort insbesondere durch die Ärztlichen Unterlagen und die sich bei den Akten befindlichen Fotos gestützt. Auch fügt sich der vom Zeugen F._____ geschilderte Handlungsabschnitt nahtlos in den seitens der Privatkläger dargelegten Gesche- hensablauf ein. Die von der Verteidigung des Mitbeschuldigten vorgebrachten Umstände, dass von den Beschuldigten keine DNA-Spuren am Portemonnaie des Privatklägers 1 gefunden wurden, dass der Tatort aufgeräumt erschien sowie dass bei Stichbewegungen (unbeabsichtigte) Stich- und Schnittverletzungen am Körper oder der Kleidung zu erwarten gewesen wären (Urk. 73 S. 12, 13 f. u. 18 f.), erweisen sich als nicht zwingend und vermögen aufgrund des übrigen Be- weisergebnisses auch nicht zu überzeugen. Nach Würdigung sämtlicher im Recht liegenden Beweismittel bestehen keine rechtsgenügenden Zweifel, dass der An- klagesachverhalt mit der Einschränkung, dass der Mitbeschuldigte D._____ min- destens 6 Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper des Privatklägers 1 ausgeführt hat, sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht erstellt ist.
- 37 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Würdigung der Vorinstanz Die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als in Mittäterschaft begangener qualifizierter Raub unter Mit- führen einer Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB und als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie geringfügige Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 58 E. IV.8.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend, weshalb – insbesondere um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf zu verweisen ist. Nachfolgende Bemerkungen sind lediglich als teilweise Präzisierungen zu ver- stehen.
2. Mittäterschaft 2.1. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (Urteile 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3.; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1.). Eine ge- meinsame Tatplanung oder ein gemeinsamer Tatentschluss ist vorliegend (zu- mindest von Anfang an) nicht nachweisbar, da sich der Beschuldigte und der Mit- beschuldigte D._____ ungeständig zeigten. Vorliegend sind zumindest wesentli- che Tatbeiträge des Beschuldigten bei der Tatausführung (Raub) erstellt. So wusste der Beschuldigte um die einzelnen Tathandlungen (insbesondere auch die Äusserungen und das Auftreten) des Mitbeschuldigten D._____ und trug diese nicht nur vollumfänglich mit, sondern beteiligte sich aktiv am Raub, indem er den Privatkläger 1 ebenfalls mehrfach schlug, die Privatklägerin 2 mit Gewalt davon abhielt, dem Privatkläger 1 zur Hilfe zu eilen, dem Mitbeschuldigten D._____ das Messer – welches hernach nebst den Schlägen und Todesdrohungen als weiteres Nötigungsmittel eingesetzt wurde – reichte, vom Privatkläger 1 ebenfalls die Her- ausgabe von Wertsachen forderte und dem Mitbeschuldigten D._____ in diesem Zusammenhang Anweisungen gab. Der Beschuldigte wirkte mit seinen Handlun- gen, insbesondere seinen gleichlautenden Äusserungen und seinem gemeinsa-
- 38 - men Auftreten mit dem Mitbeschuldigten D._____, in massgebender und koordi- nierter Weise an der Begehung des Delikts mit. Durch das gemeinsame Auftreten erhöhten die beiden beschuldigten Personen ausserdem den Druck auf den Pri- vatkläger 1. Der Beschuldigte handelte demnach in objektiver Hinsicht klar in Mit- täterschaft mit dem mitbeschuldigten D._____. 2.2. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2) und einen gemeinsamen Tatentschluss ("animus auctoris", "Tatherrschaftswille") voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu ha- ben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (vgl. BSK StGB I-FORSTER, Vor Art. 24 StGB, N 12). Indem die beiden beschuldigten Personen vorsätzlich und in mass- geblicher Weise zum Tatgeschehen und dem Erfolg – der Abnahme von Geld und Wertsachen seitens des Privatklägers 1 – beitrugen, ist ohne Weiteres ein zumin- dest konkludent zustande gekommener gemeinsamer Tatentschluss anzuneh- men, wobei der Messereinsatz – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. IV.2.3.) – auch subjektiv beiden beschuldigten Perso- nen gleichermassen anzurechnen ist. Die beiden beschuldigten Personen verüb- ten die Tat demzufolge auch in subjektiver Hinsicht in Mittäterschaft.
3. Qualifizierter Raub Durch die Vornahme mehrerer Faustschläge sowie von Stichbewegungen mit ei- nem Messer unter gleichzeitiger verbaler Androhung ernstlicher Nachteile zu Las- ten des Privatklägers 1 nötigten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ jenen, ihnen diverse Wertsachen herauszugeben, um welches Vorgehen sie wussten und es beide wollten, um sich zu bereichern, ohne einen Rechtsan- spruch auf die in Frage stehenden Vermögenswerte zu haben. Insbesondere ist ein Klappmesser ohne Weiteres als gefährliche Waffe i.S.v. Art. 140 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren. Die seitens der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Subsumpti- on (Urk. 58 E. IV.3.4. u. 4.2.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte erfüllt durch seine Hand-
- 39 - lungen vorliegend den Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB.
4. Tätlichkeiten und geringfügige Sachbeschädigung Der Beschuldigte erfüllte überdies den Tatbestand von Art. 126 StGB, indem er die Privatklägerin 2 mehrfach wissentlich und willentlich zurückzerrte und gegen den Kopfbereich schlug, sowie denjenigen von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, indem er es dabei zumindest in Kauf nahm, dass durch seine Handlungsweise die Bluse der Privatklägerin 2 zerrissen sowie ihre Brille beschädigt wurde. Das von der Verteidigung diesbezüglich geltend gemachte un- absichtliche Handeln infolge Abrutschens bei der Kante des Podestes (Urk. 80 S. 27) erscheint infolge des erstellten Sachverhaltsablaufs unplausibel. Die sei- tens der Vorinstanz angestellten Überlegungen (Urk. 58 E. IV.6. u. 7.) erweisen sich im Übrigen als allesamt zutreffend.
5. Ergebnis Der Beschuldigte machte sich vorliegend mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten D._____ des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig. Der Beschuldigte ist überdies der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, weil auch diesbezüglich keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersicht- lich sind. V. Strafzumessung
1. Theoretische Grundlagen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der or-
- 40 - dentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vor- liegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzule- gen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 1.2. Vorliegend erweist sich eine Erweiterung des Strafrahmens als nicht erfor- derlich, weil es der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ohne Weiteres ermöglicht, eine angemessene Strafe festzulegen. 1.3. Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzu- messung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf (Urk. 58 E. V.2.1.- 2.5. bzw. 4.1. u. 4.4.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. 1.4. Der vorliegend für den Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB mass- gebende Strafrahmen bemisst sich auf Freiheitsstrafe zwischen einem und zwan- zig Jahren. 1.5. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewich- tung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB fällt deutlich zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass seitens der beiden Räuber gegenüber dem Privatkläger 1 erhebliche Gewalt ausgeübt wurde, um dessen Widerstandsunfähigkeit herbeizuführen bzw. auf-
- 41 - recht zu erhalten: So wurde der Privatkläger 1 nicht nur mittels insgesamt mindes- tens acht bis neun – auch gegen seinen Kopf (und damit einen besonders sensib- len Teil des Körpers) ausgeführten – Faustschlägen traktiert, was bei ihm u.a. zu einem leichten Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 20/5) sowie einer 100%-igen Arbeits- unfähigkeit während vier Tagen (Urk. 20/3) führte, sondern musste darüber hin- aus eine Messerattacke, mittels welcher Stichbewegungen gegen seinen Ober- körper ausgeführt wurden, sowie gleichzeitig die Verbalisierung massiver Todes- drohungen erdulden. Verschuldenserschwerend kommt hinzu, dass der Beschul- digte und der Mitbeschuldigte D._____ zu zweit auftraten, womit sie die Bedro- hungslage für den Privatkläger 1 deutlich verschärften. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 58 E. V.3.1.) ist festzustellen, dass die körperliche Überlegenheit der beiden Räuber sowie deren Einsatz einer gefährlichen Waffe es dem Privatkläger 1 im Grunde nahezu ver- unmöglichte, sich zur Wehr zu setzen. Der Deliktserlös war mit Bargeld im Betrag von Fr. 5'360.– und EUR 145.–, zwei Mobiltelefonen und einem Fahrzeugschlüs- sel zudem insgesamt erklecklich. Auch wenn der Beschuldigte aufgrund der mittäterschaftlichen Tatbegehung alle einzelnen Tathandlungen des Mitbeschuldigten D._____ mittrug und dafür auch zur Verantwortung zu ziehen ist, lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der Mitbeschuldigte D._____ insgesamt ein noch aggressiveres Auftreten an den Tag legte als der Beschuldigte, was sich insbesondere in der Anzahl der ausgeteilten Schläge, der Federführung beim Einsatz des Messers sowie im Aussprechen der Todesdrohungen manifestiert. Im Vergleich zum Mitbeschuldigten D._____ fällt die Beurteilung der objektiven Tatschwere des Beschuldigten deshalb etwas mil- der aus und ist vor dem Hintergrund des sehr weiten Strafrahmens als insgesamt noch leicht einzustufen. Es erweist sich als angemessen für das objektive Tatver- schulden eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe vorzusehen. 2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB ist vorab festzustellen, dass dem Gericht das Motiv nicht be- kannt ist. Zu vermuten sind immerhin primär finanzielle Beweggründe. Selbst wenn der Privatkläger 1 Schulden bei ihm und/oder dem Mitbeschuldigten
- 42 - D._____ gehabt haben sollte, würde dies an der Beurteilung der hohen kriminel- len Energie des Beschuldigten nichts ändern. Erwiesen ist, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und aufgrund der an den Tag gelegten Brutalität auch ohne Weiteres mit den beim Privatkläger 1 eingetretenen Verletzungsfolgen rechnen musste. Auch mit dem schliesslich erlangten Deliktserlös konnte der Beschuldigte ohne Weiteres rechnen, was nicht zuletzt durch die Bemühungen der beiden Räuber, überdies einen allfällig vorhandenen Tresor auszuräumen, belegt wird. Die subjektive Tatschwere vermag aufgrund der gemachten Erwägungen die ob- jektive nicht zu relativieren. Es bleibt deshalb bei einer Freiheitsstrafe von 20 Mo- naten. 2.3. Hinsichtlich der Täterkomponente sind vorerst das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten zu beleuchten. Diesbezüglich kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 58 E. V.4.2.) sowie auf die nach- stehenden Ausführungen hinsichtlich der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls im Rahmen der Landesverweisung verwiesen werden (s. nachstehend unter E. VIII.2.2.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldig- te, er habe seine heutige Ehefrau in Deutschland kennengelernt, sei mit ihr drei Jahre später in die Schweiz gekommen und habe hier geheiratet. Kinder hätten sie noch nicht, seien aber geplant. In gesundheitlicher Hinsicht stehe eine Opera- tion wegen eines gutmütigen Tumors am Rücken bevor. Erwerbstätig sei er zur- zeit als Geschäftsführer eines … Restaurants in I._____ am Zürichsee und ver- diene damit monatlich netto circa Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– (wobei diesbezüglich der eingereichte Arbeitsvertrag mit einem Netto-Stundenlohn von Fr. 21.59 für ei- ne Arbeitstätigkeit als "Allrounder/Service" auf einen eher tieferen monatlichen Erwerb schliessen lässt; vgl. Urk. 81/3). Er sei zudem in der Ausbildung als Fuss- balltrainer für die UEFA-Pro-Lizenz und werde ab nächsten Montag als Sportleiter beim FC J._____ tätig sein. Die bestehenden Schulden seien inzwischen auf Fr. 10'000.– reduziert (Prot. II S. 12 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.
- 43 - 2.4. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über eine Vorstrafe: Er wurde von der Staatsanwaltschaft Baden mit Urteil vom 23. Januar 2019 aufgrund verschie- dener Verkehrsdelikte zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren (Urk. 79). Die- se Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig. Allerdings verfügt sie über keinen Baga- tellcharakter mehr und es ist beachtenswert, dass der Beschuldigte bereits innert weniger Monate nach der Urteilsfällung und damit bereits zu Beginn der vierjähri- gen Probezeit erneut delinquierte. Deshalb ist die Vorstrafe im Rahmen der vor- liegenden Strafzumessung – wenn auch nur leicht –zu Ungunsten des Beschul- digten zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Straferhöhung um 2 Monate Freiheitstrafe. 2.5. Der Beschuldigte ist unverändert ungeständig und zeigt keinerlei Reue. Ein positives Nachtatverhalten ist dem Beschuldigten deshalb nicht zu bescheinigen. 2.6. Hinsichtlich der beiden vom Beschuldigten begangenen Übertretungen, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der geringfügigen Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB ist in objektiver Hinsicht zu vermerken, dass die Tatschwere insgesamt eher leicht ist: Der Schaden an Brille und Bluse der Privatklägerin 2 beträgt insgesamt lediglich Fr. 70.–. Das mehrfache Ziehen und Schlagen der Privatklägerin 2 – auch wenn letzteres gegen den Kopfbereich erfolgte – zeitigte in einem Hämatom (Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/5 S. 15), welches – soweit es dem Gericht bekannt ist – al- lerdings keiner ärztlichen Versorgung bedurfte. In subjektiver Hinsicht ist massge- bend, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, wobei er die eingetretenen Schäden bzw. Verletzungen ohne Weiteres in Kauf nahm. Insgesamt erweist sich sein Verschulden hinsichtlich der beiden Übertretungen als eher leicht. 2.7. Auch hinsichtlich der auszusprechenden Busse wirkt sich die Täterkompo- nente insgesamt leicht zu Ungunsten des Beschuldigten aus (s. vorstehend unter E. 2.3.-2.5.). Die seitens der Vorinstanz (vgl. Urk. 58 E. V.6.2.) vorgesehene Bus- se im Betrag von Fr. 500.– erweist sich unter Mitberücksichtigung der heutigen fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen.
- 44 -
3. Ergebnis In Würdigung aller dargelegten strafzumessungsrelevanten Faktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie eine Busse von Fr. 500.– als dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
4. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte wurde am 31. Mai 2019 festgenommen und befand sich sodann vom 3. Juni 2019 bis zum 23. September 2019 in Untersuchungshaft (Urk. 16/1; Urk. 16/7; Urk. 16/34) . Die erstandene Haft von 116 Tagen ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. VI. Vollzug
1. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen rechtlichen Grundlagen hinsicht- lich des Vollzugs umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 E. VI.1.1.). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen.
2. Würdigung Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. VI.1.2.- 1.3.) sind vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB gegeben, da es sich bei der ausgefällten Sanktion um eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten handelt und das Vorleben und die – allenthalben nur wenige Monate vor der heute zu beurteilenden Delinquenz begangene – nicht einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer genügenden negativen Legalprognose bieten. Deshalb ist dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und den noch bestehenden Restbedenken mit einer Probezeit von drei Jahren Rech- nung zu tragen. Die ausgesprochene Busse ist zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1
- 45 - StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von fünf Tagen festzusetzen. Die Anordnung einer Löschung des DNA-Profils und der Vernichtung von allenfalls vorhandenem ED-Material, wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 80 S. 1 f.), fällt schliesslich ausgangsgemäss nicht in Betracht. VII. Widerruf
1. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen rechtlichen Grundlagen hinsicht- lich des Widerrufs umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. E. VII.1.). Da- rauf ist vollumfänglich zu verweisen.
2. Würdigung Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. VII.4.) fällt vorliegend insbesondere zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er lediglich vier Monate nach der Verurteilung zur Vorstrafe bzw. gleich zu Beginn der Probezeit erneut – und zwar in äusserst schwerwiegender Art und Weise – delinquierte, weshalb – im Einklang mit der zutreffenden Auffassung der Vo- rinstanz (Urk. 58 E. VII.4.) – davon auszugehen ist, dass die Vorstrafe keinerlei Warnwirkung entfaltete. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 80 S. 30) ist unter diesen Umständen denn auch unwesentlich, dass die Vorstrafe nicht einschlägig ist. Demnach ist der bedingte Vollzug der von der Staatsanwalt- schaft Baden vom 23. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu widerrufen und der Vollzug anzuordnen. VIII. Landesverweisung
1. Theoretische Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist ein Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es beim Versuch ge-
- 46 - blieben ist, in welcher Täterschafts- und Teilnahmeform sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat, oder ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, mit Hinweisen; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 1.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann ausnahmsweise von einer Landesver- weisung abgesehen werden, wenn diese einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt und wenn – kumulativ – das öffentliche Interesse an der Landesverwei- sung das private Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Die soge- nannte Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienka- talog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufent- halt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, ein- schliesslich familiärer Bindungen der ausländischen Person in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen hier sowie im Heimatstaat. Es ist zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne das Sozial- verhalten insgesamt zu berücksichtigen und der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (BGer 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2 f., mit Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 144 IV 332 E. 3.3.2). Erforderlich sind gemäss der Rechtsprechung besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). 1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Das durch Art. 13 BV beziehungs- weise Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwe-
- 47 - senheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pfle- gen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGer 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2, mit Hinweisen). 1.4. Zweite (kumulative) Voraussetzung für einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung ist wie bereits erwähnt, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers o- der der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Für das öffentliche Interesse wesentlich sind die Art und Schwere der be- gangenen Delikte, das Verschulden, d.h. die ausgesprochene Strafe, sowie die vom Täter oder der Täterin ausgehende Gefahr, d.h. die Legalprognose. Je gra- vierender das Delikt, desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit die Härtefallklausel zu einem ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung führt. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Lan- desverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 2016 5, S. 102 ff.; BGer 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E.1.1.1, mit Hinweisen). 1.5. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Bei der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung sind straf- rechtliche Grundsätze wie etwa das Schuldprinzip im Allgemeinen und die Straf- zumessungsgrundsätze im Besonderen zu beachten. Zudem muss der dem Mas- snahmenrecht zugrunde liegende Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksich- tigt werden (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a, plädoyer 5/16, S. 83 f.). 1.6. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro vom 8. März 2013 (N-SIS- Verordnung, SR 362.0) erfolgt die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) für Drittstaatsangehörige durch das urtei- lende Gericht. Die materiellen Voraussetzungen richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- 48 -
20. Dezember 2006 über die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II). Bei Drittstaatsange- hörigen wird eine Ausschreibung vorgenommen, wenn eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS II).
2. Würdigung 2.1. Bei Raub gemäss Art. 140 StGB handelt es sich um eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), weshalb die Landesverweisung grundsätzlich obligatorisch vorzusehen ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob im Falle des Beschuldigten aus- nahmsweise davon abzusehen ist. 2.2. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist in K._____/Serbien geboren, wuchs in Serbien auf und absolvierte dort die Grund- und Mittelschule sowie eine Handelsschule. Eine Berufsausbildung habe er nicht abgeschlossen (Urk. 3/5 S. 11; Prot. I S. 21). Mit 18 Jahren habe er Serbien zwecks Verfolgung einer professionellen Fussballkarriere in Richtung Rumänien und dann Deutsch- land verlassen. Im November 2015 sei er als Berufsfussballer in die Schweiz ge- kommen (Urk. 3/5 S. 11; Prot. I S. 33). Er lebe hier mit seiner aus Kamerun stammenden Ehefrau, welche über die Niederlassungsbewilligung C verfüge und welche er drei Jahre vor dem Umzug in die Schweiz in Deutschland kennenge- lernt habe. Er selbst habe die Aufenthaltsbewilligung B. Weiter habe er keine Kin- der (Prot II S. 14) und seine Eltern und seine Schwester, welche er jeweils einmal pro Jahr um die Weihnachtszeit besuche, lebten weiterhin in Serbien (Urk. 3/5 S. 12). Zurzeit arbeitet der Beschuldigte gemäss seinen Angaben wie bereits er- wähnt als Geschäftsführer in einem Restaurant und verdient monatlich netto ca. Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.–, wobei infolge des eingereichten Arbeitsvertrags (Urk. 81/3), welcher einen Netto-Stundenlohn von Fr. 21.59 inkl. Ferien- und Fei- ertagsentschädigungen für eine Arbeitstätigkeit als "Allrounder/Service" ausweist, eher von einem tieferen Erwerbseinkommen auszugehen ist. Weiter verfüge er über kein Vermögen, aber über Schulden im Betrag von noch Fr. 10'000.–, wobei es sich um betriebene Krankenkassenschulden handle. Zudem habe er in der Schweiz noch nie Sozialhilfe bezogen (Prot. II S. 12 ff.). Anlässlich der Beru-
- 49 - fungsverhandlung ergab sich schliesslich, dass die Deutschkenntnisse des Be- schuldigten als nicht überzeugend einzustufen sind. Er war wie bereits vor Vo- rinstanz auf eine dolmetschende Person angewiesen (Prot. I S. 8; Prot. II S. 3). 2.3. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. VIII.2.5.) ist vorliegend kein schwerer persönlicher Härtefall auszumachen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die auf den gemäss der Rechtsprechung erfor- derlichen hohen Integrationsgrad in der Schweiz, wo er auch erst seit sechs Jah- ren wohnhaft ist, schliessen lassen. Die Tatsache, dass er hier mit seiner Ehefrau lebt und beruflich wie sozial relativ gut integriert zu sein scheint, begründet per se noch keinen schweren persönlichen Härtefall. Dem Beschuldigten ist es ohne Weiteres zumutbar, einen neuen Wohnsitz in seinem Heimatstaat Serbien zu be- gründen, wo er sich aufgrund der ihm bestens vertrauten Sprache und Kultur schnell wieder integrieren kann. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte, reicht zudem eine normale familiäre und emotionale Beziehung wie vorliegend nicht aus, um einen schweren Härtefall zu begründen. Seine Ehefrau ist schliess- lich auch nicht von ihm finanziell abhängig, sollte sie ihm nicht folgen wollen. Ent- sprechend vermögen auch die heute seitens der Verteidigung vorgebrachten Ar- gumente (Urk. 80 S. 31) am Ergebnis nichts zu ändern. 2.4. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Interessenabwägung der persön- lichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung. Selbst wenn aber von einem Härtefall ausgegangen würde, würde das öffentliche Interesse vorliegend das pri- vate Interesse überwiegen. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. VIII.2.5.) ist die Landesverweisung somit anzuordnen. 2.5. Zwar wurde das Verschulden des Beschuldigten beim Raub als noch leicht eingestuft, doch ist diese Bewertung vor dem Hintergrund des weiten Strafrah- mens für das in Frage stehende Delikt mit bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe zu se- hen. Zudem erweist sich die vom Beschuldigten zu vergegenwärtigende Frei- heitsstrafe im Umfang von 22 Monaten als beträchtlich. Insbesondere vor diesem Hintergrund aber auch unter Miteinbeziehung der erst seit relativ kurz bestehen-
- 50 - den Beziehungen zur Schweiz erweist sich eine Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren als angemessen. 2.6. Da der Beschuldigte des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen wird, welcher eine Mindestfreiheitsstrafe von ei- nem Jahr vorsieht, ist überdies die Ausschreibung im SIS anzuordnen. Die Karrie- remöglichkeiten des Beschuldigten als Fussballtrainer in Europa (Urk. 80 S. 31 f.) haben dabei in den Hintergrund zu treten. IX. Zivilansprüche
1. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen rechtlichen Grundlagen hinsicht- lich der Zivilansprüche umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 E. X.1.). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen.
2. Würdigung Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. X.2.) ist die Zivilforderung des Privatklägers 1 (vgl. Urk. 21/5) mangels hinreichender Be- gründung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Dasselbe gilt für die unbeziffert gebliebene Zivilforderung der Privatklägerin 2 (vgl. Urk. 21/8). X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung.
- 51 - 1.2. Die Vorinstanz (Urk. 58 E. XI.1.-3.) hat sich vorliegend einlässlich mit der Kostenauflage befasst und erwogen, dass dem Beschuldigten die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sollen gemäss Vorinstanz einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen werden, wobei eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibe. 1.3. Die Kostenauflage der Vorinstanz erweist sich angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens unverändert als zutreffend und ist zu bestätigen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeän- dert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.). 1.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, woran der Ermessensentscheid des Gerichts hinsichtlich Strafzumessung nichts zu än- dern vermag. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten deshalb die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Berücksichtigung der Honorarnoten (Urk. 78 und 81/2), der effekti- ven Dauer der Berufungsverhandlung sowie einer Weg- und Nachbesprechungs- pauschale auf Fr. 8'800.– festzusetzen sind, sind einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen, wobei die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vor- zubehalten ist.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un-
- 52 - ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'500.– festzusetzen. 3.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädi- gung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 3.2. Ausgangsgemäss verbleibt kein Raum für die beantragte Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 80 S. 1) an den Beschuldigten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, entschied mit Urteil vom
9. September 2020 im Verfahren DG200013 (Urk. 58) und sprach den Beschul- digten des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, der Tät- lichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig. Gegen diesen Entscheid wurde seitens des Beschuldigten, jeweils frist- gerecht, Berufung angemeldet und die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 53; 57; 59). Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2021 (Urk. 61) wurde der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) sowie den Privatklägern unter Hinweis auf die Beru- fungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 (Urk. 63) wurde seitens der Staatsanwaltschaft Verzicht auf Erhebung einer An- schlussberufung erklärt und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bean- tragt. Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
E. 1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeän- dert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).
E. 1.2 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, woran der Ermessensentscheid des Gerichts hinsichtlich Strafzumessung nichts zu än- dern vermag. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten deshalb die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Berücksichtigung der Honorarnoten (Urk. 78 und 81/2), der effekti- ven Dauer der Berufungsverhandlung sowie einer Weg- und Nachbesprechungs- pauschale auf Fr. 8'800.– festzusetzen sind, sind einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen, wobei die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vor- zubehalten ist.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un-
- 52 - ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'500.– festzusetzen.
E. 1.3 Die Kostenauflage der Vorinstanz erweist sich angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens unverändert als zutreffend und ist zu bestätigen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 1.4 Zweite (kumulative) Voraussetzung für einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung ist wie bereits erwähnt, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers o- der der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Für das öffentliche Interesse wesentlich sind die Art und Schwere der be- gangenen Delikte, das Verschulden, d.h. die ausgesprochene Strafe, sowie die vom Täter oder der Täterin ausgehende Gefahr, d.h. die Legalprognose. Je gra- vierender das Delikt, desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit die Härtefallklausel zu einem ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung führt. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Lan- desverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 2016 5, S. 102 ff.; BGer 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E.1.1.1, mit Hinweisen).
E. 1.5 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Bei der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung sind straf- rechtliche Grundsätze wie etwa das Schuldprinzip im Allgemeinen und die Straf- zumessungsgrundsätze im Besonderen zu beachten. Zudem muss der dem Mas- snahmenrecht zugrunde liegende Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksich- tigt werden (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a, plädoyer 5/16, S. 83 f.).
E. 1.6 Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro vom 8. März 2013 (N-SIS- Verordnung, SR 362.0) erfolgt die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) für Drittstaatsangehörige durch das urtei- lende Gericht. Die materiellen Voraussetzungen richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
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20. Dezember 2006 über die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II). Bei Drittstaatsange- hörigen wird eine Ausschreibung vorgenommen, wenn eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS II).
2. Würdigung
E. 1.7 Der Beschuldigte verneinte ferner dezidiert, Schulden gegenüber dem Pri- vatkläger 1 zu haben bzw. damals gehabt zu haben (Urk. 3/3 S. 10; Urk. 5/1 S. 11; Prot. I S. 35), was den klaren Ausführungen des Mitbeschuldigten D._____ widerspricht (s. nachstehend unter E. 2.5.). Dieses Aussageverhalten vermag weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zu erwe- cken.
E. 1.8 Auffällig erscheint des Weiteren, dass der Beschuldigte ausführte, dass sich der Mitbeschuldigte D._____ und der Privatkläger 1 am Schluss noch die Hand gereicht hätten und der Streit somit für beendet erklärt worden sei (Urk. 5/1 S. 11), welche Aussage im übrigen Beweisergebnis – und insbesondere auch in den Aussagen des Mitbeschuldigten D._____, welcher davon sprach, das Lokal nach dem ausgeteilten Faustschlag unverzüglich verlassen zu haben (Urk. 5/1 S. 8) – keinerlei Stütze findet.
E. 1.9 Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich aufgrund der gemachten Erwägungen als uneinheitlich, mehrheitlich ausweichend, den Vorfall offensicht- lich beschönigend und deshalb insgesamt als wenig überzeugend bzw. in weiten Teilen unglaubhaft.
2. Aussagen des Mitbeschuldigten D._____
E. 2 Nachdem die Parteien mit Vorladungen vom 12. April 2021 auf den
23. November 2021 vorgeladen wurden (Urk. 67), die Verhandlung aber verscho- ben werden musste (Urk. 69), wurden die Parteien mit Vorladungen vom
1. Februar 2022 neu zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 70).
E. 2.1 Bei Raub gemäss Art. 140 StGB handelt es sich um eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), weshalb die Landesverweisung grundsätzlich obligatorisch vorzusehen ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob im Falle des Beschuldigten aus- nahmsweise davon abzusehen ist.
E. 2.2 Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist in K._____/Serbien geboren, wuchs in Serbien auf und absolvierte dort die Grund- und Mittelschule sowie eine Handelsschule. Eine Berufsausbildung habe er nicht abgeschlossen (Urk. 3/5 S. 11; Prot. I S. 21). Mit 18 Jahren habe er Serbien zwecks Verfolgung einer professionellen Fussballkarriere in Richtung Rumänien und dann Deutsch- land verlassen. Im November 2015 sei er als Berufsfussballer in die Schweiz ge- kommen (Urk. 3/5 S. 11; Prot. I S. 33). Er lebe hier mit seiner aus Kamerun stammenden Ehefrau, welche über die Niederlassungsbewilligung C verfüge und welche er drei Jahre vor dem Umzug in die Schweiz in Deutschland kennenge- lernt habe. Er selbst habe die Aufenthaltsbewilligung B. Weiter habe er keine Kin- der (Prot II S. 14) und seine Eltern und seine Schwester, welche er jeweils einmal pro Jahr um die Weihnachtszeit besuche, lebten weiterhin in Serbien (Urk. 3/5 S. 12). Zurzeit arbeitet der Beschuldigte gemäss seinen Angaben wie bereits er- wähnt als Geschäftsführer in einem Restaurant und verdient monatlich netto ca. Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.–, wobei infolge des eingereichten Arbeitsvertrags (Urk. 81/3), welcher einen Netto-Stundenlohn von Fr. 21.59 inkl. Ferien- und Fei- ertagsentschädigungen für eine Arbeitstätigkeit als "Allrounder/Service" ausweist, eher von einem tieferen Erwerbseinkommen auszugehen ist. Weiter verfüge er über kein Vermögen, aber über Schulden im Betrag von noch Fr. 10'000.–, wobei es sich um betriebene Krankenkassenschulden handle. Zudem habe er in der Schweiz noch nie Sozialhilfe bezogen (Prot. II S. 12 ff.). Anlässlich der Beru-
- 49 - fungsverhandlung ergab sich schliesslich, dass die Deutschkenntnisse des Be- schuldigten als nicht überzeugend einzustufen sind. Er war wie bereits vor Vo- rinstanz auf eine dolmetschende Person angewiesen (Prot. I S. 8; Prot. II S. 3).
E. 2.3 Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. VIII.2.5.) ist vorliegend kein schwerer persönlicher Härtefall auszumachen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die auf den gemäss der Rechtsprechung erfor- derlichen hohen Integrationsgrad in der Schweiz, wo er auch erst seit sechs Jah- ren wohnhaft ist, schliessen lassen. Die Tatsache, dass er hier mit seiner Ehefrau lebt und beruflich wie sozial relativ gut integriert zu sein scheint, begründet per se noch keinen schweren persönlichen Härtefall. Dem Beschuldigten ist es ohne Weiteres zumutbar, einen neuen Wohnsitz in seinem Heimatstaat Serbien zu be- gründen, wo er sich aufgrund der ihm bestens vertrauten Sprache und Kultur schnell wieder integrieren kann. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte, reicht zudem eine normale familiäre und emotionale Beziehung wie vorliegend nicht aus, um einen schweren Härtefall zu begründen. Seine Ehefrau ist schliess- lich auch nicht von ihm finanziell abhängig, sollte sie ihm nicht folgen wollen. Ent- sprechend vermögen auch die heute seitens der Verteidigung vorgebrachten Ar- gumente (Urk. 80 S. 31) am Ergebnis nichts zu ändern.
E. 2.4 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Interessenabwägung der persön- lichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung. Selbst wenn aber von einem Härtefall ausgegangen würde, würde das öffentliche Interesse vorliegend das pri- vate Interesse überwiegen. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. VIII.2.5.) ist die Landesverweisung somit anzuordnen.
E. 2.5 Zwar wurde das Verschulden des Beschuldigten beim Raub als noch leicht eingestuft, doch ist diese Bewertung vor dem Hintergrund des weiten Strafrah- mens für das in Frage stehende Delikt mit bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe zu se- hen. Zudem erweist sich die vom Beschuldigten zu vergegenwärtigende Frei- heitsstrafe im Umfang von 22 Monaten als beträchtlich. Insbesondere vor diesem Hintergrund aber auch unter Miteinbeziehung der erst seit relativ kurz bestehen-
- 50 - den Beziehungen zur Schweiz erweist sich eine Dauer der Landesverweisung von
E. 2.6 Da der Beschuldigte des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen wird, welcher eine Mindestfreiheitsstrafe von ei- nem Jahr vorsieht, ist überdies die Ausschreibung im SIS anzuordnen. Die Karrie- remöglichkeiten des Beschuldigten als Fussballtrainer in Europa (Urk. 80 S. 31 f.) haben dabei in den Hintergrund zu treten. IX. Zivilansprüche
1. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen rechtlichen Grundlagen hinsicht- lich der Zivilansprüche umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 E. X.1.). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen.
2. Würdigung Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. X.2.) ist die Zivilforderung des Privatklägers 1 (vgl. Urk. 21/5) mangels hinreichender Be- gründung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Dasselbe gilt für die unbeziffert gebliebene Zivilforderung der Privatklägerin 2 (vgl. Urk. 21/8). X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung.
- 51 -
E. 2.7 Auch hinsichtlich der auszusprechenden Busse wirkt sich die Täterkompo- nente insgesamt leicht zu Ungunsten des Beschuldigten aus (s. vorstehend unter E. 2.3.-2.5.). Die seitens der Vorinstanz (vgl. Urk. 58 E. V.6.2.) vorgesehene Bus- se im Betrag von Fr. 500.– erweist sich unter Mitberücksichtigung der heutigen fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen.
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3. Ergebnis In Würdigung aller dargelegten strafzumessungsrelevanten Faktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie eine Busse von Fr. 500.– als dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
4. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte wurde am 31. Mai 2019 festgenommen und befand sich sodann vom 3. Juni 2019 bis zum 23. September 2019 in Untersuchungshaft (Urk. 16/1; Urk. 16/7; Urk. 16/34) . Die erstandene Haft von 116 Tagen ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. VI. Vollzug
1. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen rechtlichen Grundlagen hinsicht- lich des Vollzugs umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 E. VI.1.1.). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen.
2. Würdigung Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. VI.1.2.- 1.3.) sind vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB gegeben, da es sich bei der ausgefällten Sanktion um eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten handelt und das Vorleben und die – allenthalben nur wenige Monate vor der heute zu beurteilenden Delinquenz begangene – nicht einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer genügenden negativen Legalprognose bieten. Deshalb ist dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und den noch bestehenden Restbedenken mit einer Probezeit von drei Jahren Rech- nung zu tragen. Die ausgesprochene Busse ist zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1
- 45 - StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von fünf Tagen festzusetzen. Die Anordnung einer Löschung des DNA-Profils und der Vernichtung von allenfalls vorhandenem ED-Material, wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 80 S. 1 f.), fällt schliesslich ausgangsgemäss nicht in Betracht. VII. Widerruf
1. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen rechtlichen Grundlagen hinsicht- lich des Widerrufs umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. E. VII.1.). Da- rauf ist vollumfänglich zu verweisen.
2. Würdigung Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. VII.4.) fällt vorliegend insbesondere zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er lediglich vier Monate nach der Verurteilung zur Vorstrafe bzw. gleich zu Beginn der Probezeit erneut – und zwar in äusserst schwerwiegender Art und Weise – delinquierte, weshalb – im Einklang mit der zutreffenden Auffassung der Vo- rinstanz (Urk. 58 E. VII.4.) – davon auszugehen ist, dass die Vorstrafe keinerlei Warnwirkung entfaltete. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 80 S. 30) ist unter diesen Umständen denn auch unwesentlich, dass die Vorstrafe nicht einschlägig ist. Demnach ist der bedingte Vollzug der von der Staatsanwalt- schaft Baden vom 23. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu widerrufen und der Vollzug anzuordnen. VIII. Landesverweisung
1. Theoretische Grundlagen
E. 3 Mit Eingabe vom 26. April 2022 stellte die Verteidigung die Beweisanträge, die Akten abgeschlossener sowie laufender Strafverfahren, bei welchen der Pri- vatkläger 1 beteiligt sei, sowie den Strafregisterauszug des Privatklägers 1 beizu- ziehen (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2022 wurde der Beweisan- trag betreffend Strafregisterauszug gutgeheissen und der Beweisantrag betref- fend Aktenbeizug einstweilen abgewiesen (Urk. 73). In der Folge wurde der Straf- registerauszug des Privatklägers 1 beigezogen (Urk. 75).
- 7 -
E. 3.1 Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädi- gung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
E. 3.2 Ausgangsgemäss verbleibt kein Raum für die beantragte Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 80 S. 1) an den Beschuldigten. Es wird beschlossen:
E. 3.3 Die Aussagen des Privatklägers 1 erweisen sich als mehrheitlich konstant sowie widerspruchsfrei. Sie überzeugen insbesondere auch durch die detailrei- chen Schilderungen, welche den von ihm geschilderten Ablauf des Abends als er-
- 22 - lebbar und damit lebensnah erscheinen lassen. So gab er zum Anlass des Dispu- tes mit dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ und zum in die- sem Zusammenhang geführten Wortwechsel einheitlich zu Protokoll, dass ihm der Beschuldigte Geld im Betrag von Fr. 490.– geschuldet habe (Urk. 6/2 S. 3 f.; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 6/4 S. 4) und er ihn am besagten Abend – in Übereinstimmung mit den Angaben des Mitbeschuldigten D._____ (s. vorstehend unter E. 2.5.) – aufgefordert habe, die Geldschuld zu begleichen (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 6/4 S. 4). Der Einwand, wonach kein vernünftiger Mensch einem Kollegen, den er kaum kennen würde, nahezu Fr. 500.– leihen würde (Urk. 50c S. 8; Urk. 73 S. 8), geht bereits vor dem Hintergrund dieser übereinstimmenden Aussagen des Mit- beschuldigten D._____ und des Privatklägers 1 fehl. Ausserdem fügen sich die Umstände, dass der Beschuldigte am besagten Abend den Mitbeschuldigten D._____ – quasi als Verstärkung – mit sich nahm und dass der Mitbeschuldigte D._____ erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten in offensichtlicher Angleichung an dessen Aussagen ausführte, dass es sein könne, dass gar keine Geldschulden bestanden haben könnten (Urk. 5/1 S. 6), überzeu- gend in dieses Beweisergebnis ein. Der Einwand der Verteidigung (Urk. 50c S. 10; Urk. 80 S. 15), dass der Privatkläger 1 in seiner letzten staatsanwaltlichen Einvernahme ausgesagt habe, dass sie nicht über die Geldschulden sondern le- diglich über die angeblichen Beleidigungen durch ihn gesprochen hätten (Urk. 6/4 S. 7), vermag auch vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Konstant führte der Privatkläger 1 ferner aus, dass ihn der Mitbeschuldigte D._____ daraufhin an- geherrscht habe, dass er (der Privatkläger 1) ihn zu Unrecht als Betrüger be- zeichnet haben soll, was im Zusammenhang mit Äusserungen des Privatklägers 1 hinsichtlich manipulierter Wettgeschäfte im Fussball gestanden sein soll (Urk. 6/2 S. 5; Urk. 6/3 S. 4 u. 8 ff.; Urk. 6/4 S. 5 u. 7). Der Privatkläger 1 stellte auch kon- stant in Abrede, entsprechende Äusserungen getätigt zu haben, weil ihn solche Betrügereien nicht interessieren würden (Urk. 6/2 S. 5; Urk. 6/3 S. 4 u. 10; Urk. 6/4 S. 5 u. 7). Aus den glaubhaften Ausführungen des Privatklägers 1 ergibt sich ferner, dass er durch die Schläge und Drohungen davor abgeschreckt werden sollte, den Mitbeschuldigten D._____ weiterhin als Betrüger zu bezeichnen bzw. dadurch seine Opposition gegenüber dem Verhalten des Beschuldigten, welcher
- 23 - der Privatklägerin 2 mittels Handzeichen Anweisungen gegeben habe, unterbun- den werden sollte (Urk. 6/2 S. 8; Urk. 6/3 S. 4; Urk. 6/4 S. 5). Eindrücklich schil- derte der Privatkläger 1 überdies, dass der Mitbeschuldigte D._____ schliesslich auf Serbisch damit gedroht habe, ihn abzuschlachten (Urk. 6/3 S. 13) bzw. ihn umzubringen, indem er ihm die Kehle durchschneiden würde (Urk. 6/4 S. 5).
E. 3.4 Nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Schilderungen des Privatklägers 1 auch gewisse, teilweise nicht unerhebliche Widersprüchlichkeiten aufweisen: Besonders deutlich wird dies hinsichtlich der Anzahl Schläge, welche ihm durch den Mitbeschuldigten D._____ erteilt worden sein sollen: So führte er vorerst aus, "vielleicht 50 Schläge" kassiert zu haben (Urk. 6/2 S. 5), bevor er von "sehr, sehr viele[n]" Schlägen, ohne deren Anzahl beziffern zu können (Urk. 6/3 S. 6), und schliesslich von "60-80" Schlägen (Urk. 6/4 S. 7) berichtete. Vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses und da insbesondere des Ärztlichen Berichtes (Urk. 20/5), der Fotos des Privatklägers 1 mit seinen Kopfverletzungen (Urk. 1/4 S. 3 u. 4) und der Aussagen der Privatklägerin 2 (s. nachstehend unter E. 4.2.) ist zwar durchaus von mehreren Schlägen auszugehen. Allerdings scheint die Zahl von 50 – oder mehr – Schlägen doch als erheblich hochgegriffen, zumal die Ver- letzungen diesfalls weitreichender als in den Ärztlichen Unterlagen ausgewiesen ausgefallen sein dürften: Gemäss den Ärztlichen Berichten wies der Privatkläger 1 ein Hämatom am Auge sowie Verletzungen im Bereich des Hinterkopfs auf. Ferner wurde bei ihm ein leichtes Schädelhirntrauma diagnostiziert (Urk. 20/5). Gestützt auf die erörterten ärztlichen Belege, die Fotografien und die glaubhaften Angaben der Privatklägerin 2 – wonach der Privatkläger 1 "mehrfach" (Urk. 7/1 S.
2) bzw. mittels "sehr vielen Schläge[n]" (Urk. 7/2 S. 5) geschlagen worden sei bzw. dass es "zahlreiche Schläge" gewesen seien bzw. sie nicht wisse, wie viele es gewesen seien, es jedenfalls nicht nur 5-6 Schläge gewesen seien, an welche man sich hätte erinnern können (Urk. 7/5 S. 8) – erweist sich die Annahme von mindestens 6 Schlägen, welche der Mitbeschuldigte D._____ gegenüber dem Pri- vatkläger 1 ausführte, im Rahmen einer noch eher zurückhaltenden Beweiswürdi- gung als erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb, von dieser (Mindest-)Anzahl auszu- gehen. So oder anders ausgeschlossen ist bei diesem Beweisergebnis, dass vom Mitbeschuldigten D._____ gegenüber dem Privatkläger 1 – wie von ersterem gel-
- 24 - tend gemacht – lediglich ein Faustschlag erfolgte. Die Darstellung der Verteidi- gung des Mitbeschuldigten D._____, wonach die Verletzungen des Privatklägers 1 kausal mit dem einen Faustschlag des Mitbeschuldigten D._____ erklärbar sei- en, wenn der Privatkläger 1 nach dem Faustschlag im Bereich des Auges bzw. Jochbeins mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen habe oder mittels eines Umkippens auf dem Boden nach hinten oder auf das Sofa gefallen sei (vgl. Prot. I S. 42; Urk. 73 S. 6 u. 9; Urk. 80 S. 21), erweisen sich bei diesem Beweisergebnis und insbesondere auch anhand der Ärztlichen Berichte und Fotos als nicht plau- sibel und erscheint deshalb unglaubhaft. Dem Vorbringen, dass die klinische Reinheit am Tatort ohne Blutspuren zwingend gegen das Vorliegen mehrerer Schläge spreche, kann nicht gefolgt werden und vermag am Beweisergebnis nichts zu ändern (Prot. I S. 40, 42, 43 u. 48; Urk. 73 S. 10, 19 u. 20). Und die Ar- gumentation, dass bei den Beschuldigten kein Abrieb an den Handknochen oder den Fingerkuppen gegeben war (Urk. 73 S. 6), überzeugt schon aufgrund des Umstands nicht, dass der Mitbeschuldigte D._____ selber einen Schlag einge- standen hat. Abgesehen von seinen Ausführungen zur Anzahl der ihm verabreich- ten Schläge sind im Aussageverhalten des Privatklägers 1 im Weiteren keine Übertreibungen festzustellen, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aus- führungen aufkommen lassen würden.
E. 3.5 Uneinheitlich sind indes die Angaben des Privatklägers 1, ob er auch vom Beschuldigten geschlagen worden sei (entsprechend der Einwand der Verteidi- gung: vgl. Urk. 50c S. 10 f. Urk. 80 S. 17): Während dies in seiner tatnäheren po- lizeilichen Einvernahme keine Erwähnung fand und er ausführte, vom Mitbeschul- digten D._____ geschlagen worden zu sein, gab er in den späteren Einvernah- men jeweils zu Protokoll, auch 2 bis 3 Mal vom Beschuldigten mit der Faust ge- schlagen worden zu sein (Urk. 6/3 S. 5 f.; Urk. 6/4 S. 7). Diese Uneinheitlichkeit erscheint letztlich dadurch erklärbar, dass die vom Mitbeschuldigten D._____ ausgehenden Gewalttätigkeiten für den Privatkläger 1 klar – und nachvollziehbar
– im Vordergrund standen und anlässlich der ersten Einvernahme auch seitens der befragenden Person thematisiert wurden. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 wird dadurch nicht massgeblich eingeschränkt.
- 25 -
E. 3.6 Im Übrigen ergeben sich aus dem Aussageverhalten des Privatklägers 1 weder Übertreibungen noch ins Gewicht fallende Widersprüche: Dies gilt auch für das angebliche vom Privatkläger 1 geschilderte Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf die Privatklägerin 2: Der Beschuldigte habe der auf dem Sofa neben dem Privatkläger 1 sitzenden Privatklägerin 2 mit einer Handbewegung bedeutet, den Platz freizugeben (Urk. 6/2 S. 4 f.). Später habe er sie wieder "befehlshabe- risch" zu ihnen gewunken (Urk. 6/2 S. 5) – was die Verteidigungen geflissentlich zu erwähnen unterlassen (vgl. Urk. 50c S. 7 f.; Urk. 73 S. 11; Urk. 80 S. 12) – weshalb sich daraus auch in den späteren Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. 6/3 S. 8 ff.; Urk. 6/4 S. 5) keine Widersprüche ergeben. Auch aus dem Umstand, dass der Privatkläger 1 schilderte, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 zu sich her gewunken, lässt sich nicht schliessen, dass sie aufgrund dieses Umstands zu den drei Männern herkam und nicht etwa erst, um den Privatkläger 1 aufgrund der Auseinandersetzung mit den beiden beschuldigten Personen zu unterstützen, zumal sich bereits in den Schilderungen des Privatklägers 1 unmissverständlich widerspiegelt, dass diese Geschehensabläufe ineinander flossen (Urk. 6/2 S. 5; Urk. 6/3 S. 10; Urk. 6/4 S. 5 u. 15).
E. 3.7 Auch die vom Privatkläger 1 teils unterschiedlich geschilderten Körperpositi- onen im Laufe des Angriffs durch die beiden Beschuldigten (z.B. Urk. 6/2 S. 6; Urk. 6/3 S. 6; Urk. 6/4 S. 16) vermögen entgegen den Vorbringen der Verteidi- gungen (Urk. 73 S. 10; Urk. 80 S. 14) an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts zu ändern, zumal sehr plausibel erscheint, dass er sich im Laufe des dy- namischen Handlungsgeschehens in seiner Defensivposition ständig in Bewe- gung und damit auch teilweise noch auf dem Sofa und teilweise bereits auf dem Boden befand.
E. 3.8 Bezüglich des Vorwurfs des Messereinsatzes wird vorgebracht, im Notruf habe der Privatkläger 1 einen solchen nicht erwähnt, obwohl dies gegebenenfalls ein bedeutender Umstand gewesen wäre (Urk. 73 S. 13). Dem ist anzufügen, dass der Privatkläger 1 in der ersten durchgeführten polizeilichen Einvernahme den Messereinsatz auch nicht von vornherein ansprach (Urk. 6/2 S. 5 f.). Gefragt danach, ob die Täter beim Schlagen eine Waffe oder einen gefährlichen Gegen-
- 26 - stand getragen hätten, sagte der Privatkläger 1 aber aus: "Ja. Der Unbekannte [gemeint ist damit der Mitbeschuldigte] wollte ja Geld von mir. Er wollte mir in die Taschen greifen, was ich nicht zuliess. Er sagte dann zu A._____ [dem Beschul- digten], gib mir das Messer, damit ich ihn hier an dieser Stelle töten kann. A._____ gab ihm das Messer." Dieses Aussageverhalten kann nur so interpretiert werden, dass der Messereinsatz für den Privatkläger 1 im ganzen dynamischen Geschehen mit den Schlägen, dem Fluchen und der Suche nach Geld tatsächlich keine herausragende Rolle gespielt haben muss. Bei einer falschen Anschuldi- gung hätte er in der zitierten Aussage jedenfalls nicht derart nebenbei und mit dem weiteren Sachverhalt verwoben erstmals von einem Messer gesprochen. Von einem, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 80 S. 11), auffälligen strategi- schen Vorgehen des strafuntersuchungserfahrenen Privatklägers 1, um sich als Opfer einer erheblichen Straftat darzustellen, kann bei diesem Ablauf zudem auch nicht gesprochen werden.
E. 3.9 Ferner wird eingewandt, der Privatkläger 1 widerspreche sich hinsichtlich des Messereinsatzes. Unlogisch und widersprüchlich sei seine Aussage, wonach der Mitbeschuldigte D._____ das Messer in der rechten Hand gehalten und eben- falls mit der rechten Hand geschlagen habe sowie gleichzeitig noch mit beiden Händen die Taschen des Privatklägers 1 durchsucht haben soll oder diesen am Kragen gehalten haben soll. Des Weiteren äussere er sich unterschiedlich präzise zur Art des Messers und widerspreche er sich bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Betätigung des Öffnungsmechanismus des Messers (Urk. 50c S. 13 ff.; Prot. I S. 45; Urk. 73 S. 12; Urk. 80 S. 13 f.), auf welche Einwände einzugehen ist: Gleichbleibend sagte der Privatkläger 1 aus, der Beschuldigte habe dem Mitbe- schuldigten D._____ auf dessen Verlangen hin das Messer überreicht (Urk. 6/2 S. 6; Urk. 6/3 S. 4 u.10 f.; Urk. 6/4 S. 5 u. 8). Ob nun der Mitbeschuldigte D._____ das Messer bei der Entgegennahme geöffnet habe (Urk. 6/2 S. 6 f.; Urk. 6/4 S. 9) oder es der Beschuldigte unmittelbar vor der Übergabe an erstgenannten bereits geöffnet haben soll (Urk. 6/3 S. 11), stellt keinen ins Gewicht fallenden Wider- spruch dar, zumal dieses Geschehen durch die daraufhin gegenüber ihm mit dem offenem Messer erfolgten Stichbewegungen emotional überlagert worden sein dürfte. Zudem beschrieb der Privatkläger 1 das zum Einsatz gekommene Messer
- 27 - detailliert und glaubhaft, ohne anlässlich der verschiedenen Einvernahmen in schemenhafte Wiederholungen zu verfallen: Das Messer sei schwarz gewesen, auch dessen Klinge, wobei die Klinge fast gleich breit wie der Griff gewesen sei und über keine Zacken verfügt habe, wobei er es als grösser beschrieb als ein Schweizer Taschenmesser (Urk. 6/2 S. 7; Urk. 6/3 S. 11; Urk. 6/4 S. 9). In den Aussagen des Privatklägers 1, wonach der Mitbeschuldigte D._____ sowohl die Faustschläge mit der rechten Hand wie auch die Stichbewegungen mit dem Mes- ser ausgeführt habe (Urk. 6/2 S. 7; Urk. 6/3 S. 11 f.) bzw. ihn auf Brusthöhe an der Jacke festgehalten habe (Urk. 6/2 S. 7) und mit beiden Händen seine Hosen- taschen durchsucht haben soll (Urk. 6/4 S. 16), ist ferner kein Widerspruch aus- zumachen, zumal sich aus seinen Schilderungen zweifelsfrei ergibt, dass das Durchsuchen der Taschen bzw. das Schlagen und die Bedrohung mit dem Mes- ser nacheinander erfolgten (Urk. 6/3 S. 4; Urk. 6/4 S. 5 u. 10) und sich das Mes- ser im Zeitpunkt des Untersuchens der Taschen beim Beschuldigten befand (vgl. Urk. 6/4 S. 16), wobei der Privatkläger 1 glaubhaft schilderte, das Geld insbeson- dere unter dem Eindruck der Bedrohung mit dem Messer selbst aus seinen Ho- sentaschen hervorgeholt zu haben (Urk. 6/2 S. 6 f.).
E. 3.10 Weiter werden diverse Widersprüche betreffend die Aussagen des Privat- klägers 1 zur schwarzen Umhängetasche vorgebracht. Einerseits habe sich der Privatkläger 1 bezüglich des Inhalts der Umhängetasche (einmal alle Wertsachen, einmal bloss das Euro-Bargeld) sowie bezüglich der Person widersprochen, wel- che die Umhängetasche durchsucht habe (Urk. 73 S. 12). Die genannten Wider- sprüche finden sich in den Aussagen des Privatklägers 1 allerdings nicht. Dieser erklärte stets den Mitbeschuldigten D._____ als aktiv handelnd und den Beschul- digten als verbal beteiligt (Zweiterer habe den Mitbeschuldigten aufgefordert, auch die Bankkarten zu entwenden), während der Inhalt der Umhängetasche stets mit Euros, mazedonischer Dinars und Bankkarten beschrieben wurde, wo- von nur ersteres entwendet worden sei (vgl. Urk. 6/2 S. 8; Urk. 6/3 S. 5; Urk. 6/4 S. 6). Ob sich die Umhängetasche, welche der Privatkläger 1 erwähnte, auf dem Tisch (Urk. 6/3 S. 5) oder neben dem Tisch mit vier Stühlen über dem Stuhl hän- gend (Urk. 6/4 S. 15) oder "auf einem Sitzplatz" (Urk. 6/4 S. 5 f.) befunden habe, wo sie die beiden beschuldigten Personen auf dem Weg nach draussen gesehen
- 28 - hatten (Urk. 6/4 S. 11; vgl. auch Fotodokumentation des Innenraums des Clubs: Urk. 1/4 S. 1), betrifft – vor dem Hintergrund des Gesamtablaufes – ebenfalls ei- nen Nebenpunkt, welcher die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 50c S. 17; Urk. 80 S. 15) – nicht massgeblich zu beeinträchtigen vermag. Das Gleiche gilt für die zwischenzeitliche Angabe des Privatklägers 1, dass er am Tisch gesessen sei. Diesbezüglich ist denn auch zu vermuten, dass er dort sass, als er die Tasche dort deponierte und nicht im Augenblick, als die Tasche von den beiden beschuldigten Personen be- händigt wurde, stellte er doch kurz darauf klar, dass er sich in jenem Zeitpunkt auf dem Sofa befand (Urk. 6/4 S. 15).
E. 3.11 Im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen F._____, welcher sich an- lässlich seiner Einvernahme an die Angabe dreier gestohlener Mobiltelefone durch den Privatkläger 1 zu erinnern vermochte (Urk. 8/1 S. 3), bezifferte der Pri- vatkläger 1 die Anzahl der gestohlenen Mobiltelefone – allenthalben einheitlich – mit zwei (Urk. 6/2 S. 8 f.; Urk. 6/3 S. 12; Urk. 6/4 S. 10; so auch die Verteidigung: Urk. 73 S. 11; Urk. 80 S. 17). Dieser Widerspruch lässt sich letztlich nicht auflö- sen. Nicht restlos ausgeschlossen werden kann allerdings, dass sich der Zeuge F._____ in der gegenüber ihm gemachten Äusserung des Privatklägers 1 hin- sichtlich der Anzahl der gestohlenen Mobiltelefone täuschte. Entscheidend ist aber, dass der Privatkläger 1 gemäss Aussage des Zeugen F._____ diesem ge- genüber unmittelbar nach dem Vorfall sagte, dass er überfallen worden sei. Der Privatkläger 1 bat den Zeugen auch gerade deshalb um ein Mobiltelefon, um den Notruf betätigen zu können, weil er infolge des Überfalls kein eigenes mehr zur Verfügung hatte (Urk. 8/1 S. 3). Dass der Privatkläger 1 unmittelbar nach dem Vorfall derart raffiniert die Beschuldigten falsch beschuldigt und auf diese Art fal- sche Beweise geschaffen hätte, ist kaum vorstellbar.
E. 3.12 Die einheitlich gemachten Angaben des Privatklägers 1, dass er mit dem Geld Einzahlungen für Rechnungen u.a. für die Miete zweier Lokale und die Wohnung habe machen wollen (Urk. 6/2 S. 7; Urk. 6/3 S. 12; Urk. 6/4 S. 12 f.), er- scheinen auch gestützt auf den Umstand, dass es damals gegen Ende des Mo- nats ging und überdies belegt ist, dass der Privatkläger 1 es gewohnt war, auch
- 29 - hohe Beträge nicht digital sondern am Postschalter einzuzahlen (Urk. 6/5 S. 3 ff.), glaubhaft. Die Einwände der Verteidigung, dass der Privatkläger 1 nicht auf die ihm angeblich geschuldeten Fr. 490.– angewiesen sei, um seine Zahlungen zu machen bzw. es naheliegender gewesen sei, einen Teil der Zahlungen bereits vor dem Besuch der beiden Beschuldigten auszulösen (Urk. 50c S. 15 f.; Urk. 80 S. 16), erweisen sich im Übrigen als unmassgeblich.
E. 3.13 Auffällig erscheinen immerhin die unterschiedlichen Angaben des Privat- klägers 1 zur Herkunft der Gelder: Einmal macht er geltend, das Geld mit einem Lokal in Zürich – wobei es sich offensichtlich um ein Internetcafé an der H._____- Strasse handeln muss (vgl. Urk. 6/3 S. 7) – verdient gehabt zu haben (Urk. 6/4 S.11), demgegenüber er unmittelbar darauf geltend macht, "den Geldbetrag an- ders beweisen" zu können und er den Geldbetrag von Familienangehörigen über Western Union bekommen habe (Urk. 6/4 S. 12). Der Privatkläger 1 verdeutlicht später in derselben Einvernahme, dass er das Geld seitens seiner Familie zusätz- lich zu seinem Erwerbseinkommen erhalte (Urk. 6/4 S. 16), weshalb sich dieser angebliche Widerspruch auflöst. Nicht ausgeschlossen werden kann so oder an- ders, dass die Herkunft der Gelder zumindest teilweise illegal ist oder dass eine unzulässige Nichtdeklaration der Gelder vorliegt. Rechtsgenügende Belege, wel- che den Besitz des Privatklägers 1 von Bargeld in einer entsprechenden Höhe zum besagten Zeitpunkt ausweisen, liegen jedenfalls nicht bei den Akten. Aller- dings erweisen sich die bereits erörterten Ausführungen des Privatklägers 1, weshalb er am besagten Abend einen dermassen hohen Bargeldbetrag auf sich trug (s. vorstehend unter E. 3.12.), als schlüssig.
E. 3.14 Der Einwand, der darauf zielt, dass die Angabe von Geldproblemen durch den Privatkläger 1 bei gleichzeitigem Besitz mehrerer tausend Franken in bar nicht überzeuge (Urk. 50c S. 17 f.; Urk. 73 S. 8; Urk. 80 S. 14 f.), geht im Übrigen fehl, da sich diese beiden Umstände nicht zwingend gegenseitig ausschliessen.
E. 3.15 Der seitens der Verteidigung des Mitbeschuldigten D._____ gemachte Einwand, wonach sich ein Opfer in vergleichbarer Lage bei einem Notruf an die Polizei (vgl. Audioaufnahme der Einsatzzentrale: Urk. 13/3 bzw. die zutreffende Transkription durch die Vorinstanz: Urk. 58 E. III.4.3. S. 25 f.) ganz anders und
- 30 - nicht derart ruhig und gelassen verhalten hätte als der Privatkläger 1 (Prot. I S. 39 f.; Urk. 73 S. 13; ähnlich auch die Verteidigung des Beschuldigten: Urk. 80 S. 20), erweist sich nicht als zwingend, da sich Verhaltensweisen auf und in Extremsitua- tionen erfahrungsgemäss sehr individuell gestalten können. Die Würdigung des Aussageverhaltens des Privatklägers 1 anlässlich des Notrufs durch die Vo- rinstanz (Urk. 58 E. 4.3. S. 26) erweist sich im Übrigen als überzeugend. Darauf ist zu verweisen.
E. 3.16 Zusammenfassend ist – im Ergebnis einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 58 E. III.4.3.) – festzustellen, dass in den Aus- sagen des Privatklägers 1 einzelne Unstimmigkeiten vorliegen, welche indes im Lichte der Würdigung des gesamten Ablaufes, der im Übrigen sehr detaillierten und übereinstimmenden Ausführungen und insbesondere auch vor dem Hinter- grund des dynamischen Handlungsgeschehens ohne Weiteres nachvollziehbar sind. Daran vermögen gewisse Widersprüchlichkeiten in seinem Aussageverhal- ten nichts zu ändern, zumal diese grösstenteils erklärbar sind. Es kann deshalb zur Erstellung des Anklagesachverhaltes auf die Aussagen des Privatklägers 1 abgestellt werden, wobei insbesondere unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 und den bei den Akten liegenden Ärztlichen Berich- ten und Fotos zu Gunsten der beiden beschuldigten Personen von mindestens 6
– und nicht 50 bis 80 – Schlägen auszugehen ist. Offen bleibt gestützt auf die An- gaben des Privatklägers 1, woher der hohe Bargeldbetrag, welchen er bei sich hatte, stammte, wobei dies nicht besagt, dass er diesen damals nicht auf sich trug. Seine einheitlich gemachte Angabe, dass er mit dem Geld Einzahlungen für Rechnungen u.a. für die Miete habe machen wollen, erweist sich vor dem Hinter- grund, dass es damals gegen Ende Monat ging und überdies belegt ist, dass der Privatkläger 1 auch hohe Beträge nicht digital sondern am Postschalter einzahlt, als glaubhaft. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Privatklägers 1 als sehr überzeugend und werden in den wesentlichen Punkten nicht nur seitens der Pri- vatklägerin 2 bestätigt (dazu nachstehend unter E. 4.1.-4.5.), sondern darüber hinaus auch durch die Aussagen des Zeugen F._____ (Urk. 8/1), die Ärztlichen Berichte (Urk. 20/2, 3 u. 5), die bei den Akten liegenden Fotos der Verletzungen des Privatklägers 1 (Urk. 1/4 S. 3-4) sowie die Audioaufnahme der Einsatzzentra-
- 31 - le (Urk. 13/3) gestützt. Dazu und auch zur Würdigung der weiteren Ausführungen des Privatklägers 1 kann im Übrigen vollumfänglich auf die sich als zutreffend er- weisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 E. III.4.3.).
E. 4 Aussagen der Privatklägerin 2
E. 4.1 Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der Privatklä- gerin 2 zusammenfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 E. III.3.5.1.- 3.5.3.). Darauf kann vorab verwiesen werden.
E. 4.2 Die Aussagen der Privatklägerin 2 erweisen sich als weitgehend einheitlich, differenziert sowie schlüssig und widerspruchsfrei. Ihre detaillierten, ohne Über- treibungen auskommenden und mit eigenen Emotionen verknüpften und deshalb auch eindrücklichen Schilderungen lassen ohne Weiteres darauf schliessen, dass sie selbst Erlebtes wiedergibt, woran kleinere Abweichungen im Geschehensab- lauf nichts zu ändern vermögen. Eindrücklich und einheitlich schilderte sie etwa, wie sie dem Privatkläger 1, welcher vom Mitbeschuldigten D._____ mehrfach (s. zur erstellten Anzahl der Schläge des Mitbeschuldigten D._____ vorstehend unter E. 3.4.) mit Faustschlägen eingedeckt worden sei, zur Hilfe eilen wollte, vom Be- schuldigten aber weggerissen und – insgesamt ca. 3 bis 4 Mal – geschlagen wur- de, wobei ihre Bluse zerrissen und ihre Brille beschädigt worden sei. Konstant führte sie auch aus, wie der Privatkläger 1 vom Mitbeschuldigten D._____ nebst der Entgegennahme der Schläge überdies mehrfach verbal und mittels Stichbe- wegungen bedroht wurde (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 4 ff.; Urk. 7/5 S. 4 ff.). Die Pri- vatklägerin 2 identifizierte dabei unmissverständlich den Beschuldigten als Urhe- ber der gegen sie ausgeteilten Schläge (Urk. 7/1 S. 4: "Nur A._____ hat mich ge- schlagen und herumgezerrt" bzw. S. 5 f.: "Ich wurde nur von A._____ geschlagen" bzw. Urk. 7/2 S. 6: "A._____ hat mich mehrfach am Kopf geschlagen"), weshalb sich die weiteren Ausführungen der Vor-instanz zur Urheberschaft dieser Schläge (vgl. Urk. 58 E. 4.2.) bereits deshalb erübrigen bzw. der entsprechende Einwand der Verteidigung des Mitbeschuldigten D._____ (Urk. 73 S. 15) fehl geht. Die Schilderungen der Privatklägerin 2 erweisen sich insgesamt als sehr glaubhaft. Im Übrigen und ergänzend kann auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 E. III. 4.2.).
- 32 -
E. 4.3 Allerdings sind die Ausführungen der Privatklägerin 2 nicht vollumfänglich widerspruchsfrei. Darauf ist nachfolgend einzugehen: So schilderte sie einerseits die Übergabe des Messers vom Beschuldigten an den Mitbeschuldigten D._____ uneinheitlich (s. Urk. 7/1 S. 2 u. 5; Urk. 7/2 S. 4 f.; Urk. 7/5 S. 7 ff.) und vermochte andererseits das Messer nicht detailliert zu beschreiben (s. Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/5 S. 11). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sie kurz- sichtig ist und ihre Brille zu diesem Zeitpunkt bereits durch den Beschuldigten be- schädigt worden war (Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/2 S. 4 f.). Dass ihre Sehkraft dadurch deutlich eingeschränkt war – selbst gab die Privatklägerin 2 ihre Sehkraft ohne Brille mit lediglich "etwa 20%" an (vgl. Urk. 7/2 S. 4) – ist vor diesem Hintergrund glaubhaft. Es erscheint deshalb nicht verwunderlich, dass sie anstelle des Mes- sers hauptsächlich "etwas Schwarzes" wahrgenommen hat, in welchem sich das Messer befunden habe, das vom Beschuldigten auf entsprechende für sie hörba- re verbal kommunizierte Anweisung, ihm das Messer zu übergeben, dem Mitbe- schuldigten D._____ gereicht worden sei (vgl. Urk. 7/5 S.7 ff.). Ob es sich dabei um eine Tasche bzw. Täschchen (Urk. 7/5 S. 7 u. 10 f.) oder einen Faserpelz bzw. ein Fliess (Urk. 7/1 S. 2 u. 5; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/5 S. 7) gehandelt hat, muss hier offen bleiben und die entsprechenden Unsicherheiten in der Wahrneh- mung dürften der zu diesem Zeitpunkt bestehenden eingeschränkten Sehkraft der Privatklägerin 2 geschuldet sein. Die entsprechenden, sich teilweise widerspre- chenden Aussagen der Privatklägerin 2 vermögen deshalb die Glaubhaftigkeit ih- rer übrigen Schilderungen nicht zu beeinträchtigen.
E. 4.4 Auffällig und erstaunlich erscheint – mit den Verteidigungen beider Beschul- digten (Urk. 73 S. 12; Urk. 80 S. 16 u. 27) – der Umstand, dass die Privatkläge- rin 2 anlässlich ihrer ersten Einvernahme angab, dass ihres Wissens nichts Wert- volles gestohlen worden sei (vgl. Urk. 7/1 S. 5). Immerhin ist festzustellen, dass sie bereits in dieser Einvernahme und auch hernach einheitlich bestätigte, dass die beiden beschuldigten Personen vom Privatkläger 1 eindringlich und mehrfach Geld verlangt und daraufhin auch intensiv danach gesucht hätten (Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/2 S. 4 u. 7; Urk. 7/5 S. 5 f. u. 9). Einhergehend mit der zutreffenden Ein- schätzung der Vorinstanz (Urk. 58 E. III.4.2.) lassen sich ihre Aussagen, dass sie von der Mitnahme der Wertsachen nichts mitbekommen habe (vgl. Urk. 7/5 S. 13)
- 33 - sowie auch die Aussage, dass sie Kärtchen, Dokumente und ein Brillenetui vom Privatkläger auf den Tisch gelegt gesehen habe, zumindest teilweise mit der von ihr glaubhaft dargelegten Sehschwäche erklären (s. dazu vorstehend unter E. 4.3.). Die Privatklägerin 2 vermochte des Weiteren mühelos und nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie die Annahme getroffen gehabt habe, dass nichts Wert- volles gestohlen worden sei: So sei sie anlässlich des Geschehens zwei Mal nach Draussen gegangen, um zu sehen, ob es im Gebäude irgendwo Hilfe gäbe (Urk. 7/5 S. 5 ff.) , was innerhalb eines wenige Minuten dauernden Vorfalls entgegen der Verteidigung des Mitbeschuldigten (Urk. 73 S. 18) durchaus zeitlich möglich war. Der Privatkläger 1 habe ihr dann erst nach ihrer polizeilichen Einvernahme erzählt, dass die beiden Beschuldigten nicht nur nach Wertsachen Ausschau ge- halten, sondern schliesslich solche auch tatsächlich mitgenommen hätten (Urk. 7/5 S. 6 u. 13). Hätten sich die beiden Privatkläger absprechen wollen, wie dies von beiden Verteidigerinnen vermutet wird (Urk. 73 S. 14; Urk. 80 S. 9 u. 20), wä- re es sehr naheliegend gewesen, dass im Rahmen der entsprechenden Abspra- che auch die dem Privatkläger 1 (angeblich) geraubten Wertsachen thematisiert worden wären. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind im Ergebnis auch in Bezug auf den mit dem Raub angeklagten Diebstahl als glaubhaft einzustufen.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der seitens des Privatklägers 1 dargestellte Geschehensablauf nicht nur von Sachbeweisen sondern im Wesent- lichen auch von der Privatklägerin 2 gestützt wird. Einzelne Widersprüche in den Ausführungen der Privatklägerin 2 lassen sich – wie dargelegt – schlüssig erklä- ren. Dem Einwand, dass die Privatklägerin 2 sich mit Aussagen wie "wie soll ich das erklären", "das ist noch schwierig zu erklären", "es fällt mir schwer das richtig zu beschreiben [ ... ]", oder "wenn ich mich nicht irre" herausgewunden habe, um nicht in Widerspruch mit den Aussagen des Privatklägers 1 zu geraten (Urk. 73 S. 16; Urk. 80 S. 18), kann nicht gefolgt werden. Dieses Aussageverhalten ist viel- mehr als nicht übermässig belastende Schilderung eines dynamischen Gesche- hens bei zusätzlich sehkraftbedingt eingeschränkter Wahrnehmung einzuordnen. Damit ist kein Grund ersichtlich, nicht auf die Aussagen der Privatklägerin 2 abzu- stellen, zumal ihre Sachdarstellung insbesondere aufgrund der Einheitlichkeit, des Detailreichtums, der Schlüssigkeit und Differenziertheit sowie der Verknüpfung ih-
- 34 - rer Schilderungen mit Emotionen überzeugt, weshalb sie als ohne Weiteres glaubhaft einzustufen sind.
E. 4.6 Ebenso ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 er- stellt, dass der Beschuldigte sie, als sie dem Privatkläger 1 zur Hilfe eilen wollte, wissentlich und willentlich gewaltsam davon abhielt und sie dabei mehrfach zu- rückzog, wobei ihre Bluse zerrissen wurde. Ausserdem ist erstellt, dass der Be- schuldigte sie mehrfach gegen den Kopfbereich schlug, wobei sie mitunter am Auge getroffen wurde und wobei auch ihre Brille beschädigt wurde.
E. 5 Aussagen des Zeugen F._____
E. 5.1 Seitens der Vorinstanz wurden die von F._____ anlässlich seiner Einver- nahme vom 23. September 2019 gemachten massgebenden Aussagen zusam- menfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 E. III.3.6.). Darauf kann vor- ab verwiesen werden.
E. 5.2 Der Zeuge F._____ bestätigte, dass der Privatkläger 1 am angeklagten Abend einen verschlagenen Kopf bzw. ein blaues Auge gehabt habe (Urk. 8/1 S. 3), womit er grundsätzlich die Tatversion des Privatklägers 1 bestätigt. Dass dem Zeugen keine Verletzung am Hinterkopf des Privatklägers 1 aufgefallen ist (Urk. 8/1 S. 7), vermag die Sachdarstellung der beiden Privatkläger nicht zu wi- derlegen. Ebenso vermochte der Zeuge zu bestätigen, dass damals ein Auto weggefahren ist (Urk. 8/1 S. 4 f.), was ebenfalls mit den Schilderungen des Pri- vatklägers 1 übereinstimmt. Zutreffend hat die Vorinstanz diesbezüglich denn auch festgehalten (Urk. 58 E. III.4.3.), dass sich der vom Zeugen F._____ ge- schilderte Handlungsabschnitt nahtlos in den übrigen erstellten Geschehensab- lauf einfügt. Nicht auflösen lässt sich indes der Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers 1, wonach damals von drei – und nicht zwei – gestohlenen Mobilte- lefonen die Rede gewesen sei. Darauf wurde bereits eingegangen (s. vorstehend unter E. 3.11.). Dass der Privatkläger 1 den Zeugen aus purem Kalkül nach des- sen Mobiltelefon gefragt und dann die Polizei verständigt haben soll, erscheint – wie bereits erwähnt und einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vo- rinstanz (Urk. 58 E. III.4.3.) – unglaubhaft und unwahrscheinlich.
- 35 -
- 36 -
E. 6 Ergebnis Als Ergebnis der Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass sich die Aussagen des Beschuldigten als wenig überzeugend und mehrheitlich unglaubhaft erweisen. Hingegen erscheint die Sachdarstellung des Mitbeschuldigten D._____ gesamt- haft durchaus glaubhaft, wobei allerdings nicht nur die heftigen Diskreditierungen der Privatkläger 1 und 2 auffällig erscheinen, sondern auch wesentliche Wider- sprüche zur Sachdarstellung des Beschuldigten hinsichtlich des Anlasses wie auch der Beendigung des Disputes mit dem Privatkläger 1 festzustellen sind. Letztlich lassen sich auch die Ausführungen des Mitbeschuldigten D._____ nicht mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang bringen. Die Aussagen der beiden Privatkläger erweisen sich demgegenüber insbesondere aufgrund ihrer Konstanz, ihres Detailreichtums und ihrer Lebensnähe als sehr glaubhaft, woran einzelne Übertreibungen und Widersprüche nichts zu ändern vermögen, weil sie sich schlüssig erklären lassen. Überdies werden sie durch das übrige Beweisergebnis und dort insbesondere durch die Ärztlichen Unterlagen und die sich bei den Akten befindlichen Fotos gestützt. Auch fügt sich der vom Zeugen F._____ geschilderte Handlungsabschnitt nahtlos in den seitens der Privatkläger dargelegten Gesche- hensablauf ein. Die von der Verteidigung des Mitbeschuldigten vorgebrachten Umstände, dass von den Beschuldigten keine DNA-Spuren am Portemonnaie des Privatklägers 1 gefunden wurden, dass der Tatort aufgeräumt erschien sowie dass bei Stichbewegungen (unbeabsichtigte) Stich- und Schnittverletzungen am Körper oder der Kleidung zu erwarten gewesen wären (Urk. 73 S. 12, 13 f. u. 18 f.), erweisen sich als nicht zwingend und vermögen aufgrund des übrigen Be- weisergebnisses auch nicht zu überzeugen. Nach Würdigung sämtlicher im Recht liegenden Beweismittel bestehen keine rechtsgenügenden Zweifel, dass der An- klagesachverhalt mit der Einschränkung, dass der Mitbeschuldigte D._____ min- destens 6 Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper des Privatklägers 1 ausgeführt hat, sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht erstellt ist.
- 37 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Würdigung der Vorinstanz Die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als in Mittäterschaft begangener qualifizierter Raub unter Mit- führen einer Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB und als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie geringfügige Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 58 E. IV.8.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend, weshalb – insbesondere um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf zu verweisen ist. Nachfolgende Bemerkungen sind lediglich als teilweise Präzisierungen zu ver- stehen.
2. Mittäterschaft
E. 8 Jahren als angemessen.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 9. September 2020 hinsichtlich der Dispositivziffern 8 bis 10 (Be- schlagnahmungen) sowie 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des/der − qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB; − Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB; sowie der − geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 116 Tage durch Haft erstanden sind, und mit Fr. 500.– Busse.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. - 53 -
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
- Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.
- Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a lit. c StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.
- Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'800.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Vorverfahrens und beider gerichtlicher Verfahren werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatkläger C._____ und B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatkläger C._____ und B._____ (nur sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 54 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Baden im Dispositiv und im Doppel, zuhanden der Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. ST.2018.6000 sowie zur Wei- terleitung an die betreffend Vollzug der Geldstrafe zuständige Kasse − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210008-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 11. Mai 2022 in Sachen A._____, Beschuldiger und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierter Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
9. September 2020 (DG200013)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. März 2020 (Urk. 37) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 53 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig des/der − qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, − Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, − geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 116 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. Januar 2019 aus- gefällte bedingte Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird vollzo- gen.
6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.
8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Ja- nuar 2020 beschlagnahmte Gegenstand − 1 T-Shirt, weiss (Asservaten Nr. A012'675'295)
- 3 - wird der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft her- ausverlangt, wird Verzicht angenommen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Ja- nuar 2020 beschlagnahmten Gegenstände − 1 T-Shirt, rot und 1 Jacke, braun (Asservaten Nr. A012'675'375) − 1 Portemonnaie, schwarz (Asservaten Nr. A012'676'027) werden dem Privatkläger C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft herausverlangt, wird Verzicht angenommen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Ja- nuar 2020 beschlagnahmten Datensicherungen (Datenausle- sung/Datensicherung; Asservaten Nr. A012'825'557; A012'825'579) sind nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen.
11. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 410.35 Auslagen (Gutachten) Fr. 17'000.– amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- 4 -
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 1 f.)
1. Der Berufungskläger sei von jeglichen Vorwürfen freizusprechen;
2. Der Berufungskläger sei für die erlittene Haft von 115 Tagen mit Fr. 23'000.– zu entschädigen;
3. Vom Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
23. Januar 2019 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 160 Tagessät- zen sei abzusehen;
4. Von der Anordnung des Landesverweises sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen;
5. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen;
6. Die Kosten des Untersuchungs- sowie des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfah- ren seien auf die Staatskasse zu nehmen;
8. Es sei das erstellte DNA-Profil zu löschen soweit noch nicht erfolgt so- wie allenfalls noch vorhandenes ED-Material zu vernichten;
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.
- 5 -
b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 63, schriftlich) Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, entschied mit Urteil vom
9. September 2020 im Verfahren DG200013 (Urk. 58) und sprach den Beschul- digten des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, der Tät- lichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig. Gegen diesen Entscheid wurde seitens des Beschuldigten, jeweils frist- gerecht, Berufung angemeldet und die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 53; 57; 59). Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2021 (Urk. 61) wurde der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) sowie den Privatklägern unter Hinweis auf die Beru- fungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 (Urk. 63) wurde seitens der Staatsanwaltschaft Verzicht auf Erhebung einer An- schlussberufung erklärt und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bean- tragt. Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
2. Nachdem die Parteien mit Vorladungen vom 12. April 2021 auf den
23. November 2021 vorgeladen wurden (Urk. 67), die Verhandlung aber verscho- ben werden musste (Urk. 69), wurden die Parteien mit Vorladungen vom
1. Februar 2022 neu zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 70).
3. Mit Eingabe vom 26. April 2022 stellte die Verteidigung die Beweisanträge, die Akten abgeschlossener sowie laufender Strafverfahren, bei welchen der Pri- vatkläger 1 beteiligt sei, sowie den Strafregisterauszug des Privatklägers 1 beizu- ziehen (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2022 wurde der Beweisan- trag betreffend Strafregisterauszug gutgeheissen und der Beweisantrag betref- fend Aktenbeizug einstweilen abgewiesen (Urk. 73). In der Folge wurde der Straf- registerauszug des Privatklägers 1 beigezogen (Urk. 75).
- 7 -
4. Erschienen sind zur heutigen Berufungsverhandlung der Beschuldigte per- sönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie betreffend das Verfahren SB210007-O der Mitbeschuldigte D._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Y._____ (Prot. II S. 3). II. Prozessuales A. Rüge der einseitigen Untersuchung
1. Die Verteidigung bringt – teilweise auch im Rahmen der Berufungsverhand- lung – vor, dass seitens der Anklagebehörde eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 StPO in Frage stehe. Die Staatsanwaltschaft habe nichts unternommen, um den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten D._____ zu entlasten. So hätten insbe- sondere weitere Erkundigungen über den Privatkläger 1 eingeholt werden müs- sen. Ferner habe die Staatsanwaltschaft die Privatkläger diverse Male mit Sug- gestivfragen unterstützt, ihre Version der Geschichte zu liefern (Urk. 50c S. 20; Prot. I S. 47; Urk. 80 S. 4 ff.; vgl. auch den Einwand der Verteidigung des Mitbe- schuldigten D._____: Urk. 50 S. 12; Urk. 73 S. 21). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte die Verteidigung diesbezüglich aber bloss noch aus, dass bei der Analyse der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger dem Umstand mehr Beachtung zu schenken sei, wie die Trichtermethode bei den Befragungen im Un- tersuchungsverfahren konkret angewendet worden sei (Urk. 80 S. 11).
2. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen zum Wahrheitsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO sowie zur Durchführung der Einvernahmen umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 58 E. II.1.2.-1.3.). Da- rauf ist zu verweisen.
3. Einhergehend mit der zutreffenden Begründung und abschliessenden Ein- schätzung der Vorinstanz (Urk. 58 E. II.1.3.), auf welche hier vollumfänglich ver- wiesen werden kann, ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. Insbesondere gewährleistete sie durch ihre Vor- gehensweise die Vollständigkeit der Aussagen sowie die Klärung von Widersprü-
- 8 - chen, wozu sie gemäss Art. 143 Abs. 5 StPO auch gehalten ist. Der seitens der Verteidigung geltend gemachte Einwand geht deshalb fehl. Immerhin ist der Ver- teidigung aber zuzustimmen, dass der konkrete Befragungsstil bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen auch zu berücksichtigen ist. B. Teilrechtskraft
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.).
2. Vorliegend wird das vorinstanzliche Urteil seitens des Beschuldigten hin- sichtlich der Dispositivziffern 8 bis 10 (Beschlagnahmungen) sowie 12 (Kosten- festsetzung) nicht angefochten. Insoweit wurde das vorinstanzliche Urteil rechts- kräftig, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A. Tatvorwurf Hinsichtlich des Tatvorwurfs ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 37) , wobei aufgrund der Vorbringen der Verteidigung (Prot. II S. 21) insbesondere festzuhalten ist, dass auch Schläge des Beschuldigten explizit vom Anklagesach- verhalt erfasst sind. B. Anerkannter Sachverhalt
1. Seitens des Beschuldigten (und des Mitbeschuldigten D._____) wird aner- kannt, dass sie am Abend des 29. Mai 2019 zusammen im Vereinslokal
- 9 - "E._____" waren und auf den Privatkläger 1 trafen, wobei es zu einer Rangelei kam, in deren Verlauf der Mitbeschuldigte D._____ dem Privatkläger 1 einen Faustschlag ins Gesicht verpasst hat (Urk. 3/3 S. 3 f.; Urk. 3/4 S. 4; Urk. 3/5 S. 2 f. u. 5; Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3 ff.; Urk. 5/1 S. 3 ff. Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 18; Urk. 80 S. 23).
2. Der Beschuldigte anerkannte im Übrigen, die Beschädigungen an der Bluse und an der Brille der Privatklägerin 2 mitverursacht zu haben (Urk. 3/3 S. 5 u. 9; Urk. 3/4 S. 5; Prot. I S. 26, 30 u. 35; Urk. 80 S. 28 f.). C. Strittiger Sachverhalt
1. In Abrede gestellt wird demgegenüber von Seiten des Beschuldigten (und des Mitbeschuldigten D._____), dass der Privatkläger 1 vom Mitbeschuldigten D._____ darüber hinaus bzw. von ihm (dem Beschuldigten) überhaupt geschla- gen worden sei. Ferner bestreiten sie, dass sie vom Privatkläger 1 Vermögens- werte verlangt und daraufhin erhalten hätten sowie dass es in diesem Zusam- menhang zu einem Messereinsatz und der Verbalisierung von Todesdrohungen gegenüber dem Privatkläger 1 gekommen sei (Urk. 3/3 S. 2 ff.; Urk. 3/4 S. 3 ff.; Urk. 3/5 S. 2 ff.; Urk. 3/6 S. 2 f.; Urk. 4/1 S. 2 ff.; Urk. 4/3 S. 2 ff.; Urk. 4/3 S. 2 ff.; Urk. 5/1 S. 4 ff. Prot. I S. 24 ff.; Urk. 73 S. 21; Urk. 80 S. 27 ff.).
2. Ebenso wird seitens des Beschuldigten in Abrede gestellt, dass er die Be- schädigungen an Bluse und Brille der Privatklägerin 2 vorsätzlich herbeigeführt habe. Vielmehr sei dies letztlich auf die Einmischung der Privatklägerin 2 in die Auseinandersetzung zwischen dem Mitbeschuldigten D._____ und dem Privat- kläger 1 zurückzuführen, von welcher er sie habe abhalten bzw. schützen wollen und bei welchem Vorgang die Beschädigungen unabsichtlich herbeigeführt wor- den seien (Urk. 3/5 S. 9; Prot. I S. 24, 26, 30 u. 35; Urk. 80 S. 28 f.). D. Beweismittel Bei den Akten finden sich folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-6; Prot. I S. 23 ff.) und des Mitbeschuldigten D._____ (Urk. 4/1-3; Prot. I
- 10 - S. 11 ff.), deren Konfrontationseinvernahme (Urk. 5/1), die Aussagen des Privat- klägers 1 als Auskunftsperson (Urk. 6/3-4), die Aussagen der Privatklägerin 2 als Auskunftsperson (Urk. 7/1 u. 7/5), die Aussagen des Zeugen F._____ (Urk. 8/1), der Polizeirapport vom 29. Mai 2019 sowie die entsprechenden Nachtragsrappor- te (Urk. 1/1-3), Fotos der Liegenschaft G._____-Strasse 1 bzw. des Privatklägers 1, eines Mobiltelefons des Privatklägers 1 und der Brille der Privatklägerin 2 (Urk. 1/4-5), der Laborbericht Spurenanalysen des IRM (Urk. 9/7), ein Gutachten zur Auswertung der DNA-Spuren des IRM (Urk. 9/8), diverse den Privatkläger 1 be- treffende medizinische Akten des Spitals Bülach (Ambulanter Bericht vom 29. Mai 2019; Ärztliches Zeugnis vom 30. Mai 2019; Ärztlicher Befund vom 27. Juni 2019: Urk. 20/2-3 u. 20/5) sowie die Tonaufnahme des Anrufs des Privatklägers 1 an die Einsatzzentrale (Urk. 13/3; bzw. die zutreffende Transkription durch die Vo- rinstanz: Urk. 58 E. III.4.3. S. 25 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwei- gerten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ bei der Befragung zur Sache die Aussage (Prot. II S. 17 f.). E. Beweisgrundsätze
1. Im Folgenden ist die Erstellung des Anklagesachverhaltes anhand der Be- weismittel zu prüfen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer straf- baren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom
4. April 2014 E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürf- tigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und sub- jektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch StPO, 3. A., Zü- rich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
- 11 - 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2.; DO- NATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich Basel Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundes- gerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweis- führung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227 f.; Ur- teil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2.).
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb-
- 12 - ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3. mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.; 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich Basel Genf 2011, § 9 N 505).
3. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstel- lung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung be- rücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bun- desgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.; 6B_401/2015 vom
16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen). F. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten
1. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldig- ten D._____ wurde von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände zutreffend gewürdigt (Urk. 58 E. III.2.5.), weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. Wesentlich ist, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund steht. 2.1. Die Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 wird seitens des Beschuldigten (und des Mitbeschuldigten D._____) mehrfach in Frage gestellt: So wird vorge- bracht, jener sei zwielichtig in zahlreiche Bareröffnungen und -schliessungen in- volviert, in illegale Wettgeschäfte verwickelt, beschäftige Kellnerinnen schwarz und wolle durch seine Falschbezichtigungen der beiden Beschuldigten Versiche-
- 13 - rungsleistungen erhältlich machen, zumal die Finanzierung des Lokals "E._____" unklar sei bzw. habe er nach dem ihm ausgeteilten Faustschlag seine Ehre wie- derherstellen wollen (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 6; Urk. 5/1 S. 5; Urk. 50c S. 4 f.; Prot. I S. 16 u. 39; Urk. 80 S. 8 ff.; Prot. II S. 19). Als Motiv für eine Falschbezich- tigung durch den Privatkläger 1 verwies der Mitbeschuldigte D._____ darauf, dass es sich um eine "Nationalitätensache" – der Privatkläger 1 sei Albaner und er und der Beschuldigte seien Serben – handle und der Privatkläger 1 sich an ihm und dem Beschuldigten rächen wolle, weil er ihn geschlagen habe und der Beschul- digte ihm (dem Privatkläger) allenfalls Geld schulde (Urk. 4/2 S. 6; Urk. 5/1 S. 7 u. 14; Prot. II S. 19). Seitens der Verteidigung des Beschuldigten wurde vorinstanz- lich ferner geltend gemacht, dass hinter dem Raubvorwurf des Privatklägers 1 ei- ne Rachegeschichte zu vermuten sei, bei welcher es sich allerdings um eine An- gelegenheit zwischen dem Privatkläger 1 und dem Mitbeschuldigten D._____ handle, mit welcher der neutral agierende Beschuldigte nichts zu tun habe (Urk. 50c S. 5) , während sie im Berufungsverfahren mutmasste, der Privatkläger 1 sei aufgrund ausgebliebener Unterstützung durch den Beschuldigten auch von die- sem verärgert, enttäuscht und im Stolz verletzt worden (Urk. 80 S. 24). 2.2. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 ist vorab zu beachten, dass er jeweils als Auskunftsperson einvernommen wurde (s. Urk. 6/1 S. 1; Urk. 6/2 S. 1; Urk. 6/3 S. 1 f.; Urk. 6/4 S. 1 ff.), weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Anlässlich der Einvernahmen wurde er indes gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Er hat im vorliegenden Verfahren nebst der Strafklage auch ei- ne Zivilklage erhoben (Urk. 21/5). Auch wenn er die Höhe der Zivilforderung un- beziffert liess (vgl. Urk. 21/5 bzw. Urk. 58 E. VIII.2.), ist deshalb ein finanzielles In- teresse an einer Verurteilung des Beschuldigten auszumachen, welche Interes- senlage geeignet ist, seine Glaubwürdigkeit etwas zu beeinträchtigen. 2.3. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung im Zu- sammenhang der Mutmassungen zum Motiv für eine Falschbezichtigung, es sei-
- 14 - en die Akten abgeschlossener sowie laufender Strafverfahren, bei welchen der Privatkläger 1 beteiligt sei, beizuziehen (Urk. 80 S. 9; Prot. II S. 20). Der Privat- kläger 1 ist betreffend Diebstahl, eines Vergehens gegen das Waffengesetz, di- verser SVG-Delikte und Delikte im Zusammenhang mit dem Ausländergesetz so- wie betreffend eine Übertretung des Spielbankengesetzes vorbestraft. Zudem sind zwei Strafuntersuchungen hängig, in welchen ihm ein Vergehen gegen das Geldspielgesetz sowie ein Diebstahl und eine Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz vorgeworfen werden (vgl. Strafregisterauszug: Urk. 75). Hin- sichtlich der behaupteten Involvierung des Privatklägers 1 in illegale (Wett-) Ge- schäfte, wofür die einschlägige Vorstrafe und die hängige Untersuchung Indizien liefern, ist festzustellen, dass zumindest im Raum steht, dass auch der Beschul- digte und der Mitbeschuldigte D._____ daran beteiligt sein könnten und sich der Disput mit dem Privatkläger 1 vor diesem Hintergrund ergeben haben könnte. Letztlich stehen indes die Schilderungen der beteiligten Personen zum anklagere- levanten Geschehen am 29. Mai 2019 im Fokus. Der Aktenbeizug sämtlicher Strafverfahren des Privatklägers 1 bzw. auch nur der einschlägigen Strafverfahren würde dabei nicht zur Erstellung des Kerngeschehens beitragen, sondern höchs- tens die Vorgeschichte erklärbarer machen. Eine Verurteilung wegen falscher An- schuldigung, welche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlich sein könnte, liegt zudem nicht vor. Damit ist dem Beweisantrag des Beschuldigten nicht zu entsprechen. 2.4. Auch in Bezug auf die weiteren, die Motivlage des Privatklägers 1 betreffen- den Argumente seitens des Beschuldigten bzw. des Mitbeschuldigten D._____ gilt, dass die Glaubhaftigkeit der Schilderungen zum Kerngeschehen im Fokus steht. Da die Rolle des Privatklägers 1 in dieser Vorgeschichte zwischen den be- teiligten Parteien nicht ganz klar erscheint, sind seine Aussagen aber immerhin – auch aus diesem Grund – mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (s. zur Motivlage des Privatklägers 1 auch nachstehend bei der Würdigung seiner Aus- sagen unter E. G.3.2. bzw. derjenigen des Mitbeschuldigten D._____ unter G. 2.6. und des Beschuldigten unter E. G.1.3.).
- 15 -
3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 machen die Verteidi- gungen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ geltend, diese sei eingeschränkt, weil die Privatklägerin 2 nicht nur die Freundin des Privatklägers 1 sei, sondern sie überdies auch finanziell von ihm abhängig sei, weshalb sie auch deshalb die Aussagen ihres Arbeitgebers bestätigen müsse (Urk. 50 S. 7; Urk. 50c S. 6). Diese Einwände sind geeignet, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 etwas zu beeinträchtigen. Ferner ist zu beachten, dass sie jeweils als Auskunfts- person einvernommen wurde (s. Urk. 7/1 S. 1; Urk. 7/2 S. 1 f.; Urk. 7/5 S. 1 ff.), weshalb sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet wurde. Anlässlich der Einvernahmen wurde sie in- des gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldi- gung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen, was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 tendenziell stärkt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sie im vorliegenden Verfahren nebst der Strafklage auch eine Zivilklage erhoben hat (Urk. 21/8). Auch wenn sie die Höhe der Zivilforderung unbeziffert liess (vgl. Urk. 21/8 bzw. Urk. 58 E. VIII.3.), ist deshalb seitens der Pri- vatklägerin 2 ein finanzielles Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten auszumachen, welche Interessenlage geeignet ist, ihre Glaubwürdigkeit etwas zu beeinträchtigen. Insgesamt rechtfertigt es sich, ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Letztlich steht aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen im Zentrum.
4. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von F._____ ist festzuhalten, dass er als Zeuge einvernommen wurde und unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war (vgl. Urk. 8/1 S. 1 ff.). Dieser Umstand vermag seiner Glaubwürdigkeit Vorschub zu leisten. Überdies waren ihm bis zum anklagegegenständlichen Vorfall weder der Be- schuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ noch die beiden Privatkläger be- kannt. Auch beim Zeugen F._____ steht letztlich die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen im Vordergrund.
- 16 - G. Würdigung
1. Aussagen des Beschuldigten 1.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschul- digten zusammenfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 E. III.3.2.1.- 3.2.5.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhand- lung verweigerte der Beschuldigte wie bereits erwähnt bei der Befragung zur Sa- che die Aussage (Prot. II S. 18). 1.2. Während er im Rahmen seiner ersten beiden Einvernahmen noch davon sprach, alleine beim Privatkläger 1 vorbei gegangen zu sein, wobei unvermittelt eine ihm unbekannte Drittperson aufgetaucht sei und mit dem Privatkläger 1 zu streiten begonnen habe, woraufhin er das Lokal unverzüglich verlassen habe (Urk. 3/1 S. 3 ff.; Urk. 3/2 S. 5 ff.), räumte der Beschuldigte ab seiner dritten Ein- vernahme ein, mit dem Mitbeschuldigten D._____ beim Privatkläger 1 gewesen zu sein (Urk. 3/3 S. 2 ff.). Dieses uneinheitliche Aussageverhalten des Beschul- digten A._____ zu den damals anwesenden Personen ist sehr auffällig und ver- mag auch erhebliche Zweifel an seiner übrigen Sachdarstellung zu wecken. 1.3. Im Übrigen ist auch auffällig, dass der Beschuldigte auf Fragen zum konkre- ten Geschehen ausweichend antwortet und stattdessen seinen Fokus auf allge- meine Diskreditierungen des Privatklägers 1 bzw. dessen angeblich aggressives Verhalten gegenüber dem Mitbeschuldigten D._____ und ihm legt. So machte er anlässlich mehrerer Einvernahmen u.a. wortreiche Ausführungen zur Involvierung des Privatklägers 1 in illegale Wettgeschäfte und Schwarzarbeit von nichtange- meldeten Ausländerinnen aus dem Balkan sowie zu anderen Vorfällen, in denen der Privatkläger 1 gegenüber anderen Leuten angeblich betrügerische Machen- schaften angewendet gehabt hätte, und er (der Privatkläger 1) die Privatklägerin 2 bezahlt hätte, um gegen ihn (den Beschuldigten) auszusagen oder dass er Lügen erzähle, weil er vielleicht krank sei (Urk. 3/3 S. 3 ff.; Urk. 3/4 S. 3 f.; Urk. 3/5 S. 3; Urk. 5/1 S. 13; Prot. I S. 29 u. 35 f.). Gleichzeitig diskreditierte der Beschuldigte die Privatklägerin 2, indem er vorbringt, sie sei aufgrund ihrer Schwarzanstellung gezwungen zu lügen bzw. sei sie vom Privatkläger 1 entsprechend instruiert wor-
- 17 - den (Prot. I S. 35). Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten nährt – unter Mit- berücksichtigung seiner übrigen Aussagen – den Verdacht, dass er die Untersu- chungs- und Gerichtsbehörden insbesondere deshalb von einem schlechten Cha- rakter der Privatklägers 1 bzw. den Sachzwängen der Privatklägerin 2 zu über- zeugen versucht, um von eigenem (Fehl-)Verhalten abzulenken. 1.4. Besonders unglaubhaft erweist sich der Umstand, dass der Beschuldigte im Laufe seiner Befragungen die Anzahl Schläge, welche vom Mitbeschuldigten D._____ gegenüber dem Privatkläger 1 ausgeteilt worden seien, relativiert. Wäh- rend er zuerst noch davon sprach, dass sich der Mitbeschuldigte D._____ und der Privatkläger 1 geschlagen hätten und die Schlägerei 2 ½ Minuten gedauert habe (Urk. 3/3 S. 5), gab er später im Vorverfahren an, nicht mehr zu wissen, ob der Mitbeschuldigte D._____ dem Privatkläger 1 lediglich einen Schlag, mehrere Schläge oder gar keinen Schlag erteilt habe (Urk. 5/1 S. 11 ff.), woraufhin er sich im Rahmen der Gerichtsverfahren schliesslich auf lediglich einen vom Mitbe- schuldigten D._____ ausgehenden Schlag festlegte (Prot. I S. 24 f.). Einherge- hend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. III.4.5.) ist evi- dent, dass der Beschuldigte seine Aussagen fliessend an die jeweils vorliegenden Untersuchungsergebnisse und insbesondere an die Aussagen des erst einige Zeit später verhafteten Mitbeschuldigten D._____, welcher konstant von einem von ihm gegen den Privatkläger 1 ausgeteilten Schlag sprach (s. nachstehen unter E. 2.2.), anpasste. Damit erweisen sich diese Aussagen des Beschuldigten dem- zufolge nicht als schlüssig. 1.5. Konstant sagte der Beschuldigte demgegenüber aus, dass er die Privatklä- gerin 2 nicht habe schlagen, sondern vor der Schlägerei der anderen beiden Be- teiligten habe schützen wollen, wobei er sie an ihrer Bluse gezogen und sie un- gewollt im Gesicht getroffen habe (Urk. 3/3 S. 5 u. 9; Urk. 3/4 S. 5; Urk. 5/1 S. 11; Prot. I S. 24 ff.). Vor dem Hintergrund, dass sich gemäss seinen Angaben die Schlägerei zwischen dem Mitbeschuldigten D._____ und dem Privatkläger 1 ab- gespielt habe, erscheint das vom Beschuldigten angeblich ausschliesslich zum Schutze der Privatklägerin 2 erfolgte Eingreifen übertrieben, auch wenn sich seine diesbezügliche Sachdarstellung nicht als vollends abwegig erweist.
- 18 - 1.6. Die Aussagen des Beschuldigten zum angeklagten Raub bzw. dem Heraus- verlangen und der Wegnahme von Vermögenswerten von Seiten des Privatklä- gers 1 sowie zur Existenz und zum Einsatz eines Messers erweisen sich schliess- lich als wenig ergiebig, zumal er die entsprechenden Vorwürfe von sich weist, oh- ne dazu einlässlichere Ausführungen zu machen (Urk. 3/3 S. 6 ff.; Urk. 3/4 S. 2 ff.; Urk. 3/5 S. 9; Urk. 3/6 S. 2 f.; Urk. 5/1 S. 4 u. 14; Prot. I S. 24 ff.). 1.7. Der Beschuldigte verneinte ferner dezidiert, Schulden gegenüber dem Pri- vatkläger 1 zu haben bzw. damals gehabt zu haben (Urk. 3/3 S. 10; Urk. 5/1 S. 11; Prot. I S. 35), was den klaren Ausführungen des Mitbeschuldigten D._____ widerspricht (s. nachstehend unter E. 2.5.). Dieses Aussageverhalten vermag weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zu erwe- cken. 1.8. Auffällig erscheint des Weiteren, dass der Beschuldigte ausführte, dass sich der Mitbeschuldigte D._____ und der Privatkläger 1 am Schluss noch die Hand gereicht hätten und der Streit somit für beendet erklärt worden sei (Urk. 5/1 S. 11), welche Aussage im übrigen Beweisergebnis – und insbesondere auch in den Aussagen des Mitbeschuldigten D._____, welcher davon sprach, das Lokal nach dem ausgeteilten Faustschlag unverzüglich verlassen zu haben (Urk. 5/1 S. 8) – keinerlei Stütze findet. 1.9. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich aufgrund der gemachten Erwägungen als uneinheitlich, mehrheitlich ausweichend, den Vorfall offensicht- lich beschönigend und deshalb insgesamt als wenig überzeugend bzw. in weiten Teilen unglaubhaft.
2. Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ 2.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Mitbe- schuldigten D._____ zusammenfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 E. III.3.3.1.-3.3.4.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung verweigerte, wie bereits erwähnt, auch dieser bei der Befra- gung zur Sache die Aussage (Prot. II S. 17 f.).
- 19 - 2.2. Einheitlich gab der Mitbeschuldigte D._____ zu Protokoll, dass der Privatklä- ger 1 den Beschuldigten am besagten Abend am Kragen gepackt habe, um sei- ner Geldforderung Nachdruck zu verleihen (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 5/1 S. 3 u. 6) und er zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten habe schlichten wollen, woraufhin er vom Privatkläger 1 angeherrscht und schliesslich auf die Unterarme geschlagen worden sei (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3; Urk. 5/1 S. 3 f. u. 6; Prot. I S. 16). Konstant und widerspruchsfrei sagte der Mitbeschuldigte D._____ ferner aus, dem Privatkläger 1 daraufhin – aus Angst bzw. Notwehr – einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 6 u. 10; Urk. 5/1 S. 3 f., 6 u. 8; Prot. I S. 11 ff.). Weitere vom Privatkläger 1 ausgehende Tätlichkeiten im Sinne einer wechselseitigen Schlägerei, wie dies von der Verteidigung des Mitbeschul- digten D._____ vorgebracht wird (Urk. 73 S. 14), werden allerdings von diesem selbst nicht geschildert. 2.3. Wie der Beschuldigte gab auch der Mitbeschuldigte D._____ des Weiteren konstant zu Protokoll, nichts vom angeklagten Raub bzw. dem Herausverlangen und der Wegnahme von Vermögenswerten von Seiten des Privatklägers 1 sowie von der Existenz bzw. dem Einsatz eines Messers zu wissen (Urk. 4/1 S. 3 f.; Urk. 4/2 S. 3 ff.; Urk. 5/1 S. 3 ff.; Prot. I S. 11 ff.), woraus sich nichts Belastendes ableiten lässt. 2.4. Auch zu den angeklagten durch den Beschuldigten angeblich zu Ungunsten der Privatklägerin 2 vorgenommenen physischen Einwirkungen konnte der Mitbe- schuldigte D._____ keine Angaben machen bzw. hielt er konstant fest, nichts Ent- sprechendes beobachtet zu haben (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 5/1 S. 8; Prot. I S. 12). Auch diese Ausführungen erweisen sich als nicht unglaubhaft und vermögen den Anklagesachverhalt diesbezüglich nicht zu stützen. 2.5. Auffällig erscheint demgegenüber, dass der Mitbeschuldigte D._____ nicht nur einheitlich ausführte, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 Geld geschul- det habe, sondern auch konstant zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte deren Bestand anlässlich des in Frage stehenden Treffens vom 29. Mai 2019 auch ein- geräumt habe (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 5/1 S. 3), welcher Umstand vom Beschuldigten wiederum dezidiert und konstant in Abrede gestellt wird (Urk. 3/3 S. 10; Urk. 5/1
- 20 - S. 11; Prot. I S. 35). Vielmehr sollten laut dem Beschuldigten am besagten Abend Wettgeschäfte insbesondere zwischen dem Privatkläger 1 und dem Mitbeschul- digten D._____ besprochen werden (Urk. 3/3 S. 4 f.). Aus diesen Erwägungen folgt unweigerlich, dass zumindest eine der jeweiligen Versionen der beiden betei- ligten Beschuldigten A._____ und D._____, was den Anlass für den Disput mit dem Privatkläger 1 darstellte, unwahr ist. Auch machte – wie bereits erwähnt (s. vorstehend unter E. 1.8.) – der Mitbeschuldigte D._____ im Gegensatz zum Be- schuldigten (vgl. 5/1 S. 11) keine Angaben darüber, dass er und der Privatkläger 1 sich nach der physischen Auseinandersetzung die Hand gereicht hätten (z.B. in Urk. 5/1 S. 8), was aufgrund des Gesamtzusammenhangs eher die entsprechen- de Sachdarstellung des Mitbeschuldigten D._____ zu stärken vermag als diejeni- ge des Beschuldigten. 2.6. Ferner fällt auf, dass der Mitbeschuldigte D._____ versucht, die Glaubwür- digkeit der Privatklägerin 2 mit der Behauptung zu diskreditieren, dass jene schwarz für den Privatkläger 1 gearbeitet habe (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 5/1 S. 5) bzw. die Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 dadurch beeinträchtigt sieht, dass dieser in illegale Geschäfte involviert sei und durch seine Behauptungen zu Unrecht Versicherungsgelder kassieren wolle (Urk. 4/2 S. 6; Prot. I S. 16). Als Motiv für ei- ne Falschbezichtigung durch den Privatkläger 1 verwies der Mitbeschuldigte D._____ darauf, dass es sich um eine "Nationalitätensache" – der Privatkläger 1 sei Albaner und die beiden Beschuldigten seien Serben – handle und der Privat- kläger 1 sich an den beiden Beschuldigten rächen wolle, weil er ihn geschlagen habe und der Beschuldigte ihm (dem Privatkläger 1) allenfalls Geld schulde (Urk. 4/2 S. 6; Urk. 5/1 S. 7 u. 14). Diese Aussagen sind nicht als unglaubhaft einzustu- fen, auch wenn die vom Mitbeschuldigten D._____ vorgebrachten Diskreditierun- gen insbesondere aufgrund ihrer Heftigkeit und Vielfältigkeit auffällig erscheinen, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dadurch von eigenem Fehl- verhalten abzulenken versucht. 2.7. Gesamthaft erweisen sich die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ nach dem Gesagten als mehrheitlich konstant und widerspruchsfrei und deshalb durchaus glaubhaft, wobei allerdings die heftigen und vielfältigen Diskreditierun-
- 21 - gen der Privatkläger 1 und 2 auffällig erscheinen. Wesentliche Widersprüche zur Sachdarstellung des Beschuldigten sind indes hinsichtlich des Anlasses wie auch der Beendigung des Disputes mit dem Privatkläger 1 festzustellen. Schliesslich lassen sich die Ausführungen des Mitbeschuldigten D._____ – worauf noch ein- zugehen sein wird – mit dem übrigen Beweisergebnis – insbesondere dem Ver- letzungsbild des Privatklägers 1 – nicht in Einklang bringen.
3. Aussagen des Privatklägers 1 3.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Privatklä- gers 1 zusammenfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 E. III.3.4.1.- 3.4.3.). Darauf kann vorab verwiesen werden. 3.2. Einleitend ist zu vermerken (s. dazu auch vorstehend unter E. F.2.3. f.), dass die Beantwortung der Frage, wer der drei anwesenden Männer inwiefern in illega- le Wettgeschäfte verwickelt war und wie sich die Vorgeschichte zwischen ihnen genau gestaltet hat, vorliegend offen bleiben kann, zumal sie für die Erstellung des anklagerelevanten Sachverhaltes – entgegen den Vorbringen der Verteidige- rinnen (Urk. 73 S. 13; Urk. 80 S. 4) – letztlich von untergeordneter Relevanz ist. Rechtsgenügend erstellt ist jedenfalls, dass zwischen dem Privatkläger 1 einer- seits und dem Beschuldigten sowie dem Mitbeschuldigten D._____ andererseits eine Vorgeschichte im Zusammenhang mit illegalen Wettgeschäften und/oder – allenfalls damit in Zusammenhang stehender – Schulden bestand, woraus sich am anklagerelevanten Abend eine nicht lediglich verbal ausgeführte Auseinan- dersetzung zwischen dem Privatkläger 1 einerseits und den beiden weiteren da- ran beteiligten Männern andererseits ergab. Den diesbezüglichen Unwägbarkei- ten in der Interessenlage des Privatklägers 1 wird vorliegend damit Rechnung ge- tragen, dass seine Glaubwürdigkeit etwas herabgesetzt eingestuft wurde und sei- ne Aussagen vorliegend mit einer gewissen Zurückhaltung gewürdigt werden (s. auch vorstehend unter E. F.2.3. f.). 3.3. Die Aussagen des Privatklägers 1 erweisen sich als mehrheitlich konstant sowie widerspruchsfrei. Sie überzeugen insbesondere auch durch die detailrei- chen Schilderungen, welche den von ihm geschilderten Ablauf des Abends als er-
- 22 - lebbar und damit lebensnah erscheinen lassen. So gab er zum Anlass des Dispu- tes mit dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ und zum in die- sem Zusammenhang geführten Wortwechsel einheitlich zu Protokoll, dass ihm der Beschuldigte Geld im Betrag von Fr. 490.– geschuldet habe (Urk. 6/2 S. 3 f.; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 6/4 S. 4) und er ihn am besagten Abend – in Übereinstimmung mit den Angaben des Mitbeschuldigten D._____ (s. vorstehend unter E. 2.5.) – aufgefordert habe, die Geldschuld zu begleichen (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 6/4 S. 4). Der Einwand, wonach kein vernünftiger Mensch einem Kollegen, den er kaum kennen würde, nahezu Fr. 500.– leihen würde (Urk. 50c S. 8; Urk. 73 S. 8), geht bereits vor dem Hintergrund dieser übereinstimmenden Aussagen des Mit- beschuldigten D._____ und des Privatklägers 1 fehl. Ausserdem fügen sich die Umstände, dass der Beschuldigte am besagten Abend den Mitbeschuldigten D._____ – quasi als Verstärkung – mit sich nahm und dass der Mitbeschuldigte D._____ erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten in offensichtlicher Angleichung an dessen Aussagen ausführte, dass es sein könne, dass gar keine Geldschulden bestanden haben könnten (Urk. 5/1 S. 6), überzeu- gend in dieses Beweisergebnis ein. Der Einwand der Verteidigung (Urk. 50c S. 10; Urk. 80 S. 15), dass der Privatkläger 1 in seiner letzten staatsanwaltlichen Einvernahme ausgesagt habe, dass sie nicht über die Geldschulden sondern le- diglich über die angeblichen Beleidigungen durch ihn gesprochen hätten (Urk. 6/4 S. 7), vermag auch vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Konstant führte der Privatkläger 1 ferner aus, dass ihn der Mitbeschuldigte D._____ daraufhin an- geherrscht habe, dass er (der Privatkläger 1) ihn zu Unrecht als Betrüger be- zeichnet haben soll, was im Zusammenhang mit Äusserungen des Privatklägers 1 hinsichtlich manipulierter Wettgeschäfte im Fussball gestanden sein soll (Urk. 6/2 S. 5; Urk. 6/3 S. 4 u. 8 ff.; Urk. 6/4 S. 5 u. 7). Der Privatkläger 1 stellte auch kon- stant in Abrede, entsprechende Äusserungen getätigt zu haben, weil ihn solche Betrügereien nicht interessieren würden (Urk. 6/2 S. 5; Urk. 6/3 S. 4 u. 10; Urk. 6/4 S. 5 u. 7). Aus den glaubhaften Ausführungen des Privatklägers 1 ergibt sich ferner, dass er durch die Schläge und Drohungen davor abgeschreckt werden sollte, den Mitbeschuldigten D._____ weiterhin als Betrüger zu bezeichnen bzw. dadurch seine Opposition gegenüber dem Verhalten des Beschuldigten, welcher
- 23 - der Privatklägerin 2 mittels Handzeichen Anweisungen gegeben habe, unterbun- den werden sollte (Urk. 6/2 S. 8; Urk. 6/3 S. 4; Urk. 6/4 S. 5). Eindrücklich schil- derte der Privatkläger 1 überdies, dass der Mitbeschuldigte D._____ schliesslich auf Serbisch damit gedroht habe, ihn abzuschlachten (Urk. 6/3 S. 13) bzw. ihn umzubringen, indem er ihm die Kehle durchschneiden würde (Urk. 6/4 S. 5). 3.4. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Schilderungen des Privatklägers 1 auch gewisse, teilweise nicht unerhebliche Widersprüchlichkeiten aufweisen: Besonders deutlich wird dies hinsichtlich der Anzahl Schläge, welche ihm durch den Mitbeschuldigten D._____ erteilt worden sein sollen: So führte er vorerst aus, "vielleicht 50 Schläge" kassiert zu haben (Urk. 6/2 S. 5), bevor er von "sehr, sehr viele[n]" Schlägen, ohne deren Anzahl beziffern zu können (Urk. 6/3 S. 6), und schliesslich von "60-80" Schlägen (Urk. 6/4 S. 7) berichtete. Vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses und da insbesondere des Ärztlichen Berichtes (Urk. 20/5), der Fotos des Privatklägers 1 mit seinen Kopfverletzungen (Urk. 1/4 S. 3 u. 4) und der Aussagen der Privatklägerin 2 (s. nachstehend unter E. 4.2.) ist zwar durchaus von mehreren Schlägen auszugehen. Allerdings scheint die Zahl von 50 – oder mehr – Schlägen doch als erheblich hochgegriffen, zumal die Ver- letzungen diesfalls weitreichender als in den Ärztlichen Unterlagen ausgewiesen ausgefallen sein dürften: Gemäss den Ärztlichen Berichten wies der Privatkläger 1 ein Hämatom am Auge sowie Verletzungen im Bereich des Hinterkopfs auf. Ferner wurde bei ihm ein leichtes Schädelhirntrauma diagnostiziert (Urk. 20/5). Gestützt auf die erörterten ärztlichen Belege, die Fotografien und die glaubhaften Angaben der Privatklägerin 2 – wonach der Privatkläger 1 "mehrfach" (Urk. 7/1 S.
2) bzw. mittels "sehr vielen Schläge[n]" (Urk. 7/2 S. 5) geschlagen worden sei bzw. dass es "zahlreiche Schläge" gewesen seien bzw. sie nicht wisse, wie viele es gewesen seien, es jedenfalls nicht nur 5-6 Schläge gewesen seien, an welche man sich hätte erinnern können (Urk. 7/5 S. 8) – erweist sich die Annahme von mindestens 6 Schlägen, welche der Mitbeschuldigte D._____ gegenüber dem Pri- vatkläger 1 ausführte, im Rahmen einer noch eher zurückhaltenden Beweiswürdi- gung als erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb, von dieser (Mindest-)Anzahl auszu- gehen. So oder anders ausgeschlossen ist bei diesem Beweisergebnis, dass vom Mitbeschuldigten D._____ gegenüber dem Privatkläger 1 – wie von ersterem gel-
- 24 - tend gemacht – lediglich ein Faustschlag erfolgte. Die Darstellung der Verteidi- gung des Mitbeschuldigten D._____, wonach die Verletzungen des Privatklägers 1 kausal mit dem einen Faustschlag des Mitbeschuldigten D._____ erklärbar sei- en, wenn der Privatkläger 1 nach dem Faustschlag im Bereich des Auges bzw. Jochbeins mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen habe oder mittels eines Umkippens auf dem Boden nach hinten oder auf das Sofa gefallen sei (vgl. Prot. I S. 42; Urk. 73 S. 6 u. 9; Urk. 80 S. 21), erweisen sich bei diesem Beweisergebnis und insbesondere auch anhand der Ärztlichen Berichte und Fotos als nicht plau- sibel und erscheint deshalb unglaubhaft. Dem Vorbringen, dass die klinische Reinheit am Tatort ohne Blutspuren zwingend gegen das Vorliegen mehrerer Schläge spreche, kann nicht gefolgt werden und vermag am Beweisergebnis nichts zu ändern (Prot. I S. 40, 42, 43 u. 48; Urk. 73 S. 10, 19 u. 20). Und die Ar- gumentation, dass bei den Beschuldigten kein Abrieb an den Handknochen oder den Fingerkuppen gegeben war (Urk. 73 S. 6), überzeugt schon aufgrund des Umstands nicht, dass der Mitbeschuldigte D._____ selber einen Schlag einge- standen hat. Abgesehen von seinen Ausführungen zur Anzahl der ihm verabreich- ten Schläge sind im Aussageverhalten des Privatklägers 1 im Weiteren keine Übertreibungen festzustellen, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aus- führungen aufkommen lassen würden. 3.5. Uneinheitlich sind indes die Angaben des Privatklägers 1, ob er auch vom Beschuldigten geschlagen worden sei (entsprechend der Einwand der Verteidi- gung: vgl. Urk. 50c S. 10 f. Urk. 80 S. 17): Während dies in seiner tatnäheren po- lizeilichen Einvernahme keine Erwähnung fand und er ausführte, vom Mitbeschul- digten D._____ geschlagen worden zu sein, gab er in den späteren Einvernah- men jeweils zu Protokoll, auch 2 bis 3 Mal vom Beschuldigten mit der Faust ge- schlagen worden zu sein (Urk. 6/3 S. 5 f.; Urk. 6/4 S. 7). Diese Uneinheitlichkeit erscheint letztlich dadurch erklärbar, dass die vom Mitbeschuldigten D._____ ausgehenden Gewalttätigkeiten für den Privatkläger 1 klar – und nachvollziehbar
– im Vordergrund standen und anlässlich der ersten Einvernahme auch seitens der befragenden Person thematisiert wurden. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 wird dadurch nicht massgeblich eingeschränkt.
- 25 - 3.6. Im Übrigen ergeben sich aus dem Aussageverhalten des Privatklägers 1 weder Übertreibungen noch ins Gewicht fallende Widersprüche: Dies gilt auch für das angebliche vom Privatkläger 1 geschilderte Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf die Privatklägerin 2: Der Beschuldigte habe der auf dem Sofa neben dem Privatkläger 1 sitzenden Privatklägerin 2 mit einer Handbewegung bedeutet, den Platz freizugeben (Urk. 6/2 S. 4 f.). Später habe er sie wieder "befehlshabe- risch" zu ihnen gewunken (Urk. 6/2 S. 5) – was die Verteidigungen geflissentlich zu erwähnen unterlassen (vgl. Urk. 50c S. 7 f.; Urk. 73 S. 11; Urk. 80 S. 12) – weshalb sich daraus auch in den späteren Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. 6/3 S. 8 ff.; Urk. 6/4 S. 5) keine Widersprüche ergeben. Auch aus dem Umstand, dass der Privatkläger 1 schilderte, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 zu sich her gewunken, lässt sich nicht schliessen, dass sie aufgrund dieses Umstands zu den drei Männern herkam und nicht etwa erst, um den Privatkläger 1 aufgrund der Auseinandersetzung mit den beiden beschuldigten Personen zu unterstützen, zumal sich bereits in den Schilderungen des Privatklägers 1 unmissverständlich widerspiegelt, dass diese Geschehensabläufe ineinander flossen (Urk. 6/2 S. 5; Urk. 6/3 S. 10; Urk. 6/4 S. 5 u. 15). 3.7. Auch die vom Privatkläger 1 teils unterschiedlich geschilderten Körperpositi- onen im Laufe des Angriffs durch die beiden Beschuldigten (z.B. Urk. 6/2 S. 6; Urk. 6/3 S. 6; Urk. 6/4 S. 16) vermögen entgegen den Vorbringen der Verteidi- gungen (Urk. 73 S. 10; Urk. 80 S. 14) an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts zu ändern, zumal sehr plausibel erscheint, dass er sich im Laufe des dy- namischen Handlungsgeschehens in seiner Defensivposition ständig in Bewe- gung und damit auch teilweise noch auf dem Sofa und teilweise bereits auf dem Boden befand. 3.8. Bezüglich des Vorwurfs des Messereinsatzes wird vorgebracht, im Notruf habe der Privatkläger 1 einen solchen nicht erwähnt, obwohl dies gegebenenfalls ein bedeutender Umstand gewesen wäre (Urk. 73 S. 13). Dem ist anzufügen, dass der Privatkläger 1 in der ersten durchgeführten polizeilichen Einvernahme den Messereinsatz auch nicht von vornherein ansprach (Urk. 6/2 S. 5 f.). Gefragt danach, ob die Täter beim Schlagen eine Waffe oder einen gefährlichen Gegen-
- 26 - stand getragen hätten, sagte der Privatkläger 1 aber aus: "Ja. Der Unbekannte [gemeint ist damit der Mitbeschuldigte] wollte ja Geld von mir. Er wollte mir in die Taschen greifen, was ich nicht zuliess. Er sagte dann zu A._____ [dem Beschul- digten], gib mir das Messer, damit ich ihn hier an dieser Stelle töten kann. A._____ gab ihm das Messer." Dieses Aussageverhalten kann nur so interpretiert werden, dass der Messereinsatz für den Privatkläger 1 im ganzen dynamischen Geschehen mit den Schlägen, dem Fluchen und der Suche nach Geld tatsächlich keine herausragende Rolle gespielt haben muss. Bei einer falschen Anschuldi- gung hätte er in der zitierten Aussage jedenfalls nicht derart nebenbei und mit dem weiteren Sachverhalt verwoben erstmals von einem Messer gesprochen. Von einem, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 80 S. 11), auffälligen strategi- schen Vorgehen des strafuntersuchungserfahrenen Privatklägers 1, um sich als Opfer einer erheblichen Straftat darzustellen, kann bei diesem Ablauf zudem auch nicht gesprochen werden. 3.9. Ferner wird eingewandt, der Privatkläger 1 widerspreche sich hinsichtlich des Messereinsatzes. Unlogisch und widersprüchlich sei seine Aussage, wonach der Mitbeschuldigte D._____ das Messer in der rechten Hand gehalten und eben- falls mit der rechten Hand geschlagen habe sowie gleichzeitig noch mit beiden Händen die Taschen des Privatklägers 1 durchsucht haben soll oder diesen am Kragen gehalten haben soll. Des Weiteren äussere er sich unterschiedlich präzise zur Art des Messers und widerspreche er sich bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Betätigung des Öffnungsmechanismus des Messers (Urk. 50c S. 13 ff.; Prot. I S. 45; Urk. 73 S. 12; Urk. 80 S. 13 f.), auf welche Einwände einzugehen ist: Gleichbleibend sagte der Privatkläger 1 aus, der Beschuldigte habe dem Mitbe- schuldigten D._____ auf dessen Verlangen hin das Messer überreicht (Urk. 6/2 S. 6; Urk. 6/3 S. 4 u.10 f.; Urk. 6/4 S. 5 u. 8). Ob nun der Mitbeschuldigte D._____ das Messer bei der Entgegennahme geöffnet habe (Urk. 6/2 S. 6 f.; Urk. 6/4 S. 9) oder es der Beschuldigte unmittelbar vor der Übergabe an erstgenannten bereits geöffnet haben soll (Urk. 6/3 S. 11), stellt keinen ins Gewicht fallenden Wider- spruch dar, zumal dieses Geschehen durch die daraufhin gegenüber ihm mit dem offenem Messer erfolgten Stichbewegungen emotional überlagert worden sein dürfte. Zudem beschrieb der Privatkläger 1 das zum Einsatz gekommene Messer
- 27 - detailliert und glaubhaft, ohne anlässlich der verschiedenen Einvernahmen in schemenhafte Wiederholungen zu verfallen: Das Messer sei schwarz gewesen, auch dessen Klinge, wobei die Klinge fast gleich breit wie der Griff gewesen sei und über keine Zacken verfügt habe, wobei er es als grösser beschrieb als ein Schweizer Taschenmesser (Urk. 6/2 S. 7; Urk. 6/3 S. 11; Urk. 6/4 S. 9). In den Aussagen des Privatklägers 1, wonach der Mitbeschuldigte D._____ sowohl die Faustschläge mit der rechten Hand wie auch die Stichbewegungen mit dem Mes- ser ausgeführt habe (Urk. 6/2 S. 7; Urk. 6/3 S. 11 f.) bzw. ihn auf Brusthöhe an der Jacke festgehalten habe (Urk. 6/2 S. 7) und mit beiden Händen seine Hosen- taschen durchsucht haben soll (Urk. 6/4 S. 16), ist ferner kein Widerspruch aus- zumachen, zumal sich aus seinen Schilderungen zweifelsfrei ergibt, dass das Durchsuchen der Taschen bzw. das Schlagen und die Bedrohung mit dem Mes- ser nacheinander erfolgten (Urk. 6/3 S. 4; Urk. 6/4 S. 5 u. 10) und sich das Mes- ser im Zeitpunkt des Untersuchens der Taschen beim Beschuldigten befand (vgl. Urk. 6/4 S. 16), wobei der Privatkläger 1 glaubhaft schilderte, das Geld insbeson- dere unter dem Eindruck der Bedrohung mit dem Messer selbst aus seinen Ho- sentaschen hervorgeholt zu haben (Urk. 6/2 S. 6 f.). 3.10. Weiter werden diverse Widersprüche betreffend die Aussagen des Privat- klägers 1 zur schwarzen Umhängetasche vorgebracht. Einerseits habe sich der Privatkläger 1 bezüglich des Inhalts der Umhängetasche (einmal alle Wertsachen, einmal bloss das Euro-Bargeld) sowie bezüglich der Person widersprochen, wel- che die Umhängetasche durchsucht habe (Urk. 73 S. 12). Die genannten Wider- sprüche finden sich in den Aussagen des Privatklägers 1 allerdings nicht. Dieser erklärte stets den Mitbeschuldigten D._____ als aktiv handelnd und den Beschul- digten als verbal beteiligt (Zweiterer habe den Mitbeschuldigten aufgefordert, auch die Bankkarten zu entwenden), während der Inhalt der Umhängetasche stets mit Euros, mazedonischer Dinars und Bankkarten beschrieben wurde, wo- von nur ersteres entwendet worden sei (vgl. Urk. 6/2 S. 8; Urk. 6/3 S. 5; Urk. 6/4 S. 6). Ob sich die Umhängetasche, welche der Privatkläger 1 erwähnte, auf dem Tisch (Urk. 6/3 S. 5) oder neben dem Tisch mit vier Stühlen über dem Stuhl hän- gend (Urk. 6/4 S. 15) oder "auf einem Sitzplatz" (Urk. 6/4 S. 5 f.) befunden habe, wo sie die beiden beschuldigten Personen auf dem Weg nach draussen gesehen
- 28 - hatten (Urk. 6/4 S. 11; vgl. auch Fotodokumentation des Innenraums des Clubs: Urk. 1/4 S. 1), betrifft – vor dem Hintergrund des Gesamtablaufes – ebenfalls ei- nen Nebenpunkt, welcher die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 50c S. 17; Urk. 80 S. 15) – nicht massgeblich zu beeinträchtigen vermag. Das Gleiche gilt für die zwischenzeitliche Angabe des Privatklägers 1, dass er am Tisch gesessen sei. Diesbezüglich ist denn auch zu vermuten, dass er dort sass, als er die Tasche dort deponierte und nicht im Augenblick, als die Tasche von den beiden beschuldigten Personen be- händigt wurde, stellte er doch kurz darauf klar, dass er sich in jenem Zeitpunkt auf dem Sofa befand (Urk. 6/4 S. 15). 3.11. Im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen F._____, welcher sich an- lässlich seiner Einvernahme an die Angabe dreier gestohlener Mobiltelefone durch den Privatkläger 1 zu erinnern vermochte (Urk. 8/1 S. 3), bezifferte der Pri- vatkläger 1 die Anzahl der gestohlenen Mobiltelefone – allenthalben einheitlich – mit zwei (Urk. 6/2 S. 8 f.; Urk. 6/3 S. 12; Urk. 6/4 S. 10; so auch die Verteidigung: Urk. 73 S. 11; Urk. 80 S. 17). Dieser Widerspruch lässt sich letztlich nicht auflö- sen. Nicht restlos ausgeschlossen werden kann allerdings, dass sich der Zeuge F._____ in der gegenüber ihm gemachten Äusserung des Privatklägers 1 hin- sichtlich der Anzahl der gestohlenen Mobiltelefone täuschte. Entscheidend ist aber, dass der Privatkläger 1 gemäss Aussage des Zeugen F._____ diesem ge- genüber unmittelbar nach dem Vorfall sagte, dass er überfallen worden sei. Der Privatkläger 1 bat den Zeugen auch gerade deshalb um ein Mobiltelefon, um den Notruf betätigen zu können, weil er infolge des Überfalls kein eigenes mehr zur Verfügung hatte (Urk. 8/1 S. 3). Dass der Privatkläger 1 unmittelbar nach dem Vorfall derart raffiniert die Beschuldigten falsch beschuldigt und auf diese Art fal- sche Beweise geschaffen hätte, ist kaum vorstellbar. 3.12. Die einheitlich gemachten Angaben des Privatklägers 1, dass er mit dem Geld Einzahlungen für Rechnungen u.a. für die Miete zweier Lokale und die Wohnung habe machen wollen (Urk. 6/2 S. 7; Urk. 6/3 S. 12; Urk. 6/4 S. 12 f.), er- scheinen auch gestützt auf den Umstand, dass es damals gegen Ende des Mo- nats ging und überdies belegt ist, dass der Privatkläger 1 es gewohnt war, auch
- 29 - hohe Beträge nicht digital sondern am Postschalter einzuzahlen (Urk. 6/5 S. 3 ff.), glaubhaft. Die Einwände der Verteidigung, dass der Privatkläger 1 nicht auf die ihm angeblich geschuldeten Fr. 490.– angewiesen sei, um seine Zahlungen zu machen bzw. es naheliegender gewesen sei, einen Teil der Zahlungen bereits vor dem Besuch der beiden Beschuldigten auszulösen (Urk. 50c S. 15 f.; Urk. 80 S. 16), erweisen sich im Übrigen als unmassgeblich. 3.13. Auffällig erscheinen immerhin die unterschiedlichen Angaben des Privat- klägers 1 zur Herkunft der Gelder: Einmal macht er geltend, das Geld mit einem Lokal in Zürich – wobei es sich offensichtlich um ein Internetcafé an der H._____- Strasse handeln muss (vgl. Urk. 6/3 S. 7) – verdient gehabt zu haben (Urk. 6/4 S.11), demgegenüber er unmittelbar darauf geltend macht, "den Geldbetrag an- ders beweisen" zu können und er den Geldbetrag von Familienangehörigen über Western Union bekommen habe (Urk. 6/4 S. 12). Der Privatkläger 1 verdeutlicht später in derselben Einvernahme, dass er das Geld seitens seiner Familie zusätz- lich zu seinem Erwerbseinkommen erhalte (Urk. 6/4 S. 16), weshalb sich dieser angebliche Widerspruch auflöst. Nicht ausgeschlossen werden kann so oder an- ders, dass die Herkunft der Gelder zumindest teilweise illegal ist oder dass eine unzulässige Nichtdeklaration der Gelder vorliegt. Rechtsgenügende Belege, wel- che den Besitz des Privatklägers 1 von Bargeld in einer entsprechenden Höhe zum besagten Zeitpunkt ausweisen, liegen jedenfalls nicht bei den Akten. Aller- dings erweisen sich die bereits erörterten Ausführungen des Privatklägers 1, weshalb er am besagten Abend einen dermassen hohen Bargeldbetrag auf sich trug (s. vorstehend unter E. 3.12.), als schlüssig. 3.14. Der Einwand, der darauf zielt, dass die Angabe von Geldproblemen durch den Privatkläger 1 bei gleichzeitigem Besitz mehrerer tausend Franken in bar nicht überzeuge (Urk. 50c S. 17 f.; Urk. 73 S. 8; Urk. 80 S. 14 f.), geht im Übrigen fehl, da sich diese beiden Umstände nicht zwingend gegenseitig ausschliessen. 3.15. Der seitens der Verteidigung des Mitbeschuldigten D._____ gemachte Einwand, wonach sich ein Opfer in vergleichbarer Lage bei einem Notruf an die Polizei (vgl. Audioaufnahme der Einsatzzentrale: Urk. 13/3 bzw. die zutreffende Transkription durch die Vorinstanz: Urk. 58 E. III.4.3. S. 25 f.) ganz anders und
- 30 - nicht derart ruhig und gelassen verhalten hätte als der Privatkläger 1 (Prot. I S. 39 f.; Urk. 73 S. 13; ähnlich auch die Verteidigung des Beschuldigten: Urk. 80 S. 20), erweist sich nicht als zwingend, da sich Verhaltensweisen auf und in Extremsitua- tionen erfahrungsgemäss sehr individuell gestalten können. Die Würdigung des Aussageverhaltens des Privatklägers 1 anlässlich des Notrufs durch die Vo- rinstanz (Urk. 58 E. 4.3. S. 26) erweist sich im Übrigen als überzeugend. Darauf ist zu verweisen. 3.16. Zusammenfassend ist – im Ergebnis einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 58 E. III.4.3.) – festzustellen, dass in den Aus- sagen des Privatklägers 1 einzelne Unstimmigkeiten vorliegen, welche indes im Lichte der Würdigung des gesamten Ablaufes, der im Übrigen sehr detaillierten und übereinstimmenden Ausführungen und insbesondere auch vor dem Hinter- grund des dynamischen Handlungsgeschehens ohne Weiteres nachvollziehbar sind. Daran vermögen gewisse Widersprüchlichkeiten in seinem Aussageverhal- ten nichts zu ändern, zumal diese grösstenteils erklärbar sind. Es kann deshalb zur Erstellung des Anklagesachverhaltes auf die Aussagen des Privatklägers 1 abgestellt werden, wobei insbesondere unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 und den bei den Akten liegenden Ärztlichen Berich- ten und Fotos zu Gunsten der beiden beschuldigten Personen von mindestens 6
– und nicht 50 bis 80 – Schlägen auszugehen ist. Offen bleibt gestützt auf die An- gaben des Privatklägers 1, woher der hohe Bargeldbetrag, welchen er bei sich hatte, stammte, wobei dies nicht besagt, dass er diesen damals nicht auf sich trug. Seine einheitlich gemachte Angabe, dass er mit dem Geld Einzahlungen für Rechnungen u.a. für die Miete habe machen wollen, erweist sich vor dem Hinter- grund, dass es damals gegen Ende Monat ging und überdies belegt ist, dass der Privatkläger 1 auch hohe Beträge nicht digital sondern am Postschalter einzahlt, als glaubhaft. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Privatklägers 1 als sehr überzeugend und werden in den wesentlichen Punkten nicht nur seitens der Pri- vatklägerin 2 bestätigt (dazu nachstehend unter E. 4.1.-4.5.), sondern darüber hinaus auch durch die Aussagen des Zeugen F._____ (Urk. 8/1), die Ärztlichen Berichte (Urk. 20/2, 3 u. 5), die bei den Akten liegenden Fotos der Verletzungen des Privatklägers 1 (Urk. 1/4 S. 3-4) sowie die Audioaufnahme der Einsatzzentra-
- 31 - le (Urk. 13/3) gestützt. Dazu und auch zur Würdigung der weiteren Ausführungen des Privatklägers 1 kann im Übrigen vollumfänglich auf die sich als zutreffend er- weisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 E. III.4.3.).
4. Aussagen der Privatklägerin 2 4.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der Privatklä- gerin 2 zusammenfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 E. III.3.5.1.- 3.5.3.). Darauf kann vorab verwiesen werden. 4.2. Die Aussagen der Privatklägerin 2 erweisen sich als weitgehend einheitlich, differenziert sowie schlüssig und widerspruchsfrei. Ihre detaillierten, ohne Über- treibungen auskommenden und mit eigenen Emotionen verknüpften und deshalb auch eindrücklichen Schilderungen lassen ohne Weiteres darauf schliessen, dass sie selbst Erlebtes wiedergibt, woran kleinere Abweichungen im Geschehensab- lauf nichts zu ändern vermögen. Eindrücklich und einheitlich schilderte sie etwa, wie sie dem Privatkläger 1, welcher vom Mitbeschuldigten D._____ mehrfach (s. zur erstellten Anzahl der Schläge des Mitbeschuldigten D._____ vorstehend unter E. 3.4.) mit Faustschlägen eingedeckt worden sei, zur Hilfe eilen wollte, vom Be- schuldigten aber weggerissen und – insgesamt ca. 3 bis 4 Mal – geschlagen wur- de, wobei ihre Bluse zerrissen und ihre Brille beschädigt worden sei. Konstant führte sie auch aus, wie der Privatkläger 1 vom Mitbeschuldigten D._____ nebst der Entgegennahme der Schläge überdies mehrfach verbal und mittels Stichbe- wegungen bedroht wurde (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 4 ff.; Urk. 7/5 S. 4 ff.). Die Pri- vatklägerin 2 identifizierte dabei unmissverständlich den Beschuldigten als Urhe- ber der gegen sie ausgeteilten Schläge (Urk. 7/1 S. 4: "Nur A._____ hat mich ge- schlagen und herumgezerrt" bzw. S. 5 f.: "Ich wurde nur von A._____ geschlagen" bzw. Urk. 7/2 S. 6: "A._____ hat mich mehrfach am Kopf geschlagen"), weshalb sich die weiteren Ausführungen der Vor-instanz zur Urheberschaft dieser Schläge (vgl. Urk. 58 E. 4.2.) bereits deshalb erübrigen bzw. der entsprechende Einwand der Verteidigung des Mitbeschuldigten D._____ (Urk. 73 S. 15) fehl geht. Die Schilderungen der Privatklägerin 2 erweisen sich insgesamt als sehr glaubhaft. Im Übrigen und ergänzend kann auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 E. III. 4.2.).
- 32 - 4.3. Allerdings sind die Ausführungen der Privatklägerin 2 nicht vollumfänglich widerspruchsfrei. Darauf ist nachfolgend einzugehen: So schilderte sie einerseits die Übergabe des Messers vom Beschuldigten an den Mitbeschuldigten D._____ uneinheitlich (s. Urk. 7/1 S. 2 u. 5; Urk. 7/2 S. 4 f.; Urk. 7/5 S. 7 ff.) und vermochte andererseits das Messer nicht detailliert zu beschreiben (s. Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/5 S. 11). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sie kurz- sichtig ist und ihre Brille zu diesem Zeitpunkt bereits durch den Beschuldigten be- schädigt worden war (Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/2 S. 4 f.). Dass ihre Sehkraft dadurch deutlich eingeschränkt war – selbst gab die Privatklägerin 2 ihre Sehkraft ohne Brille mit lediglich "etwa 20%" an (vgl. Urk. 7/2 S. 4) – ist vor diesem Hintergrund glaubhaft. Es erscheint deshalb nicht verwunderlich, dass sie anstelle des Mes- sers hauptsächlich "etwas Schwarzes" wahrgenommen hat, in welchem sich das Messer befunden habe, das vom Beschuldigten auf entsprechende für sie hörba- re verbal kommunizierte Anweisung, ihm das Messer zu übergeben, dem Mitbe- schuldigten D._____ gereicht worden sei (vgl. Urk. 7/5 S.7 ff.). Ob es sich dabei um eine Tasche bzw. Täschchen (Urk. 7/5 S. 7 u. 10 f.) oder einen Faserpelz bzw. ein Fliess (Urk. 7/1 S. 2 u. 5; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/5 S. 7) gehandelt hat, muss hier offen bleiben und die entsprechenden Unsicherheiten in der Wahrneh- mung dürften der zu diesem Zeitpunkt bestehenden eingeschränkten Sehkraft der Privatklägerin 2 geschuldet sein. Die entsprechenden, sich teilweise widerspre- chenden Aussagen der Privatklägerin 2 vermögen deshalb die Glaubhaftigkeit ih- rer übrigen Schilderungen nicht zu beeinträchtigen. 4.4. Auffällig und erstaunlich erscheint – mit den Verteidigungen beider Beschul- digten (Urk. 73 S. 12; Urk. 80 S. 16 u. 27) – der Umstand, dass die Privatkläge- rin 2 anlässlich ihrer ersten Einvernahme angab, dass ihres Wissens nichts Wert- volles gestohlen worden sei (vgl. Urk. 7/1 S. 5). Immerhin ist festzustellen, dass sie bereits in dieser Einvernahme und auch hernach einheitlich bestätigte, dass die beiden beschuldigten Personen vom Privatkläger 1 eindringlich und mehrfach Geld verlangt und daraufhin auch intensiv danach gesucht hätten (Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/2 S. 4 u. 7; Urk. 7/5 S. 5 f. u. 9). Einhergehend mit der zutreffenden Ein- schätzung der Vorinstanz (Urk. 58 E. III.4.2.) lassen sich ihre Aussagen, dass sie von der Mitnahme der Wertsachen nichts mitbekommen habe (vgl. Urk. 7/5 S. 13)
- 33 - sowie auch die Aussage, dass sie Kärtchen, Dokumente und ein Brillenetui vom Privatkläger auf den Tisch gelegt gesehen habe, zumindest teilweise mit der von ihr glaubhaft dargelegten Sehschwäche erklären (s. dazu vorstehend unter E. 4.3.). Die Privatklägerin 2 vermochte des Weiteren mühelos und nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie die Annahme getroffen gehabt habe, dass nichts Wert- volles gestohlen worden sei: So sei sie anlässlich des Geschehens zwei Mal nach Draussen gegangen, um zu sehen, ob es im Gebäude irgendwo Hilfe gäbe (Urk. 7/5 S. 5 ff.) , was innerhalb eines wenige Minuten dauernden Vorfalls entgegen der Verteidigung des Mitbeschuldigten (Urk. 73 S. 18) durchaus zeitlich möglich war. Der Privatkläger 1 habe ihr dann erst nach ihrer polizeilichen Einvernahme erzählt, dass die beiden Beschuldigten nicht nur nach Wertsachen Ausschau ge- halten, sondern schliesslich solche auch tatsächlich mitgenommen hätten (Urk. 7/5 S. 6 u. 13). Hätten sich die beiden Privatkläger absprechen wollen, wie dies von beiden Verteidigerinnen vermutet wird (Urk. 73 S. 14; Urk. 80 S. 9 u. 20), wä- re es sehr naheliegend gewesen, dass im Rahmen der entsprechenden Abspra- che auch die dem Privatkläger 1 (angeblich) geraubten Wertsachen thematisiert worden wären. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind im Ergebnis auch in Bezug auf den mit dem Raub angeklagten Diebstahl als glaubhaft einzustufen. 4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der seitens des Privatklägers 1 dargestellte Geschehensablauf nicht nur von Sachbeweisen sondern im Wesent- lichen auch von der Privatklägerin 2 gestützt wird. Einzelne Widersprüche in den Ausführungen der Privatklägerin 2 lassen sich – wie dargelegt – schlüssig erklä- ren. Dem Einwand, dass die Privatklägerin 2 sich mit Aussagen wie "wie soll ich das erklären", "das ist noch schwierig zu erklären", "es fällt mir schwer das richtig zu beschreiben [ ... ]", oder "wenn ich mich nicht irre" herausgewunden habe, um nicht in Widerspruch mit den Aussagen des Privatklägers 1 zu geraten (Urk. 73 S. 16; Urk. 80 S. 18), kann nicht gefolgt werden. Dieses Aussageverhalten ist viel- mehr als nicht übermässig belastende Schilderung eines dynamischen Gesche- hens bei zusätzlich sehkraftbedingt eingeschränkter Wahrnehmung einzuordnen. Damit ist kein Grund ersichtlich, nicht auf die Aussagen der Privatklägerin 2 abzu- stellen, zumal ihre Sachdarstellung insbesondere aufgrund der Einheitlichkeit, des Detailreichtums, der Schlüssigkeit und Differenziertheit sowie der Verknüpfung ih-
- 34 - rer Schilderungen mit Emotionen überzeugt, weshalb sie als ohne Weiteres glaubhaft einzustufen sind. 4.6. Ebenso ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 er- stellt, dass der Beschuldigte sie, als sie dem Privatkläger 1 zur Hilfe eilen wollte, wissentlich und willentlich gewaltsam davon abhielt und sie dabei mehrfach zu- rückzog, wobei ihre Bluse zerrissen wurde. Ausserdem ist erstellt, dass der Be- schuldigte sie mehrfach gegen den Kopfbereich schlug, wobei sie mitunter am Auge getroffen wurde und wobei auch ihre Brille beschädigt wurde.
5. Aussagen des Zeugen F._____ 5.1. Seitens der Vorinstanz wurden die von F._____ anlässlich seiner Einver- nahme vom 23. September 2019 gemachten massgebenden Aussagen zusam- menfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 E. III.3.6.). Darauf kann vor- ab verwiesen werden. 5.2. Der Zeuge F._____ bestätigte, dass der Privatkläger 1 am angeklagten Abend einen verschlagenen Kopf bzw. ein blaues Auge gehabt habe (Urk. 8/1 S. 3), womit er grundsätzlich die Tatversion des Privatklägers 1 bestätigt. Dass dem Zeugen keine Verletzung am Hinterkopf des Privatklägers 1 aufgefallen ist (Urk. 8/1 S. 7), vermag die Sachdarstellung der beiden Privatkläger nicht zu wi- derlegen. Ebenso vermochte der Zeuge zu bestätigen, dass damals ein Auto weggefahren ist (Urk. 8/1 S. 4 f.), was ebenfalls mit den Schilderungen des Pri- vatklägers 1 übereinstimmt. Zutreffend hat die Vorinstanz diesbezüglich denn auch festgehalten (Urk. 58 E. III.4.3.), dass sich der vom Zeugen F._____ ge- schilderte Handlungsabschnitt nahtlos in den übrigen erstellten Geschehensab- lauf einfügt. Nicht auflösen lässt sich indes der Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers 1, wonach damals von drei – und nicht zwei – gestohlenen Mobilte- lefonen die Rede gewesen sei. Darauf wurde bereits eingegangen (s. vorstehend unter E. 3.11.). Dass der Privatkläger 1 den Zeugen aus purem Kalkül nach des- sen Mobiltelefon gefragt und dann die Polizei verständigt haben soll, erscheint – wie bereits erwähnt und einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vo- rinstanz (Urk. 58 E. III.4.3.) – unglaubhaft und unwahrscheinlich.
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6. Ergebnis Als Ergebnis der Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass sich die Aussagen des Beschuldigten als wenig überzeugend und mehrheitlich unglaubhaft erweisen. Hingegen erscheint die Sachdarstellung des Mitbeschuldigten D._____ gesamt- haft durchaus glaubhaft, wobei allerdings nicht nur die heftigen Diskreditierungen der Privatkläger 1 und 2 auffällig erscheinen, sondern auch wesentliche Wider- sprüche zur Sachdarstellung des Beschuldigten hinsichtlich des Anlasses wie auch der Beendigung des Disputes mit dem Privatkläger 1 festzustellen sind. Letztlich lassen sich auch die Ausführungen des Mitbeschuldigten D._____ nicht mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang bringen. Die Aussagen der beiden Privatkläger erweisen sich demgegenüber insbesondere aufgrund ihrer Konstanz, ihres Detailreichtums und ihrer Lebensnähe als sehr glaubhaft, woran einzelne Übertreibungen und Widersprüche nichts zu ändern vermögen, weil sie sich schlüssig erklären lassen. Überdies werden sie durch das übrige Beweisergebnis und dort insbesondere durch die Ärztlichen Unterlagen und die sich bei den Akten befindlichen Fotos gestützt. Auch fügt sich der vom Zeugen F._____ geschilderte Handlungsabschnitt nahtlos in den seitens der Privatkläger dargelegten Gesche- hensablauf ein. Die von der Verteidigung des Mitbeschuldigten vorgebrachten Umstände, dass von den Beschuldigten keine DNA-Spuren am Portemonnaie des Privatklägers 1 gefunden wurden, dass der Tatort aufgeräumt erschien sowie dass bei Stichbewegungen (unbeabsichtigte) Stich- und Schnittverletzungen am Körper oder der Kleidung zu erwarten gewesen wären (Urk. 73 S. 12, 13 f. u. 18 f.), erweisen sich als nicht zwingend und vermögen aufgrund des übrigen Be- weisergebnisses auch nicht zu überzeugen. Nach Würdigung sämtlicher im Recht liegenden Beweismittel bestehen keine rechtsgenügenden Zweifel, dass der An- klagesachverhalt mit der Einschränkung, dass der Mitbeschuldigte D._____ min- destens 6 Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper des Privatklägers 1 ausgeführt hat, sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht erstellt ist.
- 37 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Würdigung der Vorinstanz Die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als in Mittäterschaft begangener qualifizierter Raub unter Mit- führen einer Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB und als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie geringfügige Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 58 E. IV.8.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend, weshalb – insbesondere um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf zu verweisen ist. Nachfolgende Bemerkungen sind lediglich als teilweise Präzisierungen zu ver- stehen.
2. Mittäterschaft 2.1. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (Urteile 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3.; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1.). Eine ge- meinsame Tatplanung oder ein gemeinsamer Tatentschluss ist vorliegend (zu- mindest von Anfang an) nicht nachweisbar, da sich der Beschuldigte und der Mit- beschuldigte D._____ ungeständig zeigten. Vorliegend sind zumindest wesentli- che Tatbeiträge des Beschuldigten bei der Tatausführung (Raub) erstellt. So wusste der Beschuldigte um die einzelnen Tathandlungen (insbesondere auch die Äusserungen und das Auftreten) des Mitbeschuldigten D._____ und trug diese nicht nur vollumfänglich mit, sondern beteiligte sich aktiv am Raub, indem er den Privatkläger 1 ebenfalls mehrfach schlug, die Privatklägerin 2 mit Gewalt davon abhielt, dem Privatkläger 1 zur Hilfe zu eilen, dem Mitbeschuldigten D._____ das Messer – welches hernach nebst den Schlägen und Todesdrohungen als weiteres Nötigungsmittel eingesetzt wurde – reichte, vom Privatkläger 1 ebenfalls die Her- ausgabe von Wertsachen forderte und dem Mitbeschuldigten D._____ in diesem Zusammenhang Anweisungen gab. Der Beschuldigte wirkte mit seinen Handlun- gen, insbesondere seinen gleichlautenden Äusserungen und seinem gemeinsa-
- 38 - men Auftreten mit dem Mitbeschuldigten D._____, in massgebender und koordi- nierter Weise an der Begehung des Delikts mit. Durch das gemeinsame Auftreten erhöhten die beiden beschuldigten Personen ausserdem den Druck auf den Pri- vatkläger 1. Der Beschuldigte handelte demnach in objektiver Hinsicht klar in Mit- täterschaft mit dem mitbeschuldigten D._____. 2.2. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2) und einen gemeinsamen Tatentschluss ("animus auctoris", "Tatherrschaftswille") voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu ha- ben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (vgl. BSK StGB I-FORSTER, Vor Art. 24 StGB, N 12). Indem die beiden beschuldigten Personen vorsätzlich und in mass- geblicher Weise zum Tatgeschehen und dem Erfolg – der Abnahme von Geld und Wertsachen seitens des Privatklägers 1 – beitrugen, ist ohne Weiteres ein zumin- dest konkludent zustande gekommener gemeinsamer Tatentschluss anzuneh- men, wobei der Messereinsatz – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. IV.2.3.) – auch subjektiv beiden beschuldigten Perso- nen gleichermassen anzurechnen ist. Die beiden beschuldigten Personen verüb- ten die Tat demzufolge auch in subjektiver Hinsicht in Mittäterschaft.
3. Qualifizierter Raub Durch die Vornahme mehrerer Faustschläge sowie von Stichbewegungen mit ei- nem Messer unter gleichzeitiger verbaler Androhung ernstlicher Nachteile zu Las- ten des Privatklägers 1 nötigten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ jenen, ihnen diverse Wertsachen herauszugeben, um welches Vorgehen sie wussten und es beide wollten, um sich zu bereichern, ohne einen Rechtsan- spruch auf die in Frage stehenden Vermögenswerte zu haben. Insbesondere ist ein Klappmesser ohne Weiteres als gefährliche Waffe i.S.v. Art. 140 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren. Die seitens der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Subsumpti- on (Urk. 58 E. IV.3.4. u. 4.2.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte erfüllt durch seine Hand-
- 39 - lungen vorliegend den Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB.
4. Tätlichkeiten und geringfügige Sachbeschädigung Der Beschuldigte erfüllte überdies den Tatbestand von Art. 126 StGB, indem er die Privatklägerin 2 mehrfach wissentlich und willentlich zurückzerrte und gegen den Kopfbereich schlug, sowie denjenigen von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, indem er es dabei zumindest in Kauf nahm, dass durch seine Handlungsweise die Bluse der Privatklägerin 2 zerrissen sowie ihre Brille beschädigt wurde. Das von der Verteidigung diesbezüglich geltend gemachte un- absichtliche Handeln infolge Abrutschens bei der Kante des Podestes (Urk. 80 S. 27) erscheint infolge des erstellten Sachverhaltsablaufs unplausibel. Die sei- tens der Vorinstanz angestellten Überlegungen (Urk. 58 E. IV.6. u. 7.) erweisen sich im Übrigen als allesamt zutreffend.
5. Ergebnis Der Beschuldigte machte sich vorliegend mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten D._____ des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig. Der Beschuldigte ist überdies der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, weil auch diesbezüglich keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersicht- lich sind. V. Strafzumessung
1. Theoretische Grundlagen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der or-
- 40 - dentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vor- liegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzule- gen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 1.2. Vorliegend erweist sich eine Erweiterung des Strafrahmens als nicht erfor- derlich, weil es der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ohne Weiteres ermöglicht, eine angemessene Strafe festzulegen. 1.3. Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzu- messung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf (Urk. 58 E. V.2.1.- 2.5. bzw. 4.1. u. 4.4.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. 1.4. Der vorliegend für den Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB mass- gebende Strafrahmen bemisst sich auf Freiheitsstrafe zwischen einem und zwan- zig Jahren. 1.5. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewich- tung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB fällt deutlich zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass seitens der beiden Räuber gegenüber dem Privatkläger 1 erhebliche Gewalt ausgeübt wurde, um dessen Widerstandsunfähigkeit herbeizuführen bzw. auf-
- 41 - recht zu erhalten: So wurde der Privatkläger 1 nicht nur mittels insgesamt mindes- tens acht bis neun – auch gegen seinen Kopf (und damit einen besonders sensib- len Teil des Körpers) ausgeführten – Faustschlägen traktiert, was bei ihm u.a. zu einem leichten Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 20/5) sowie einer 100%-igen Arbeits- unfähigkeit während vier Tagen (Urk. 20/3) führte, sondern musste darüber hin- aus eine Messerattacke, mittels welcher Stichbewegungen gegen seinen Ober- körper ausgeführt wurden, sowie gleichzeitig die Verbalisierung massiver Todes- drohungen erdulden. Verschuldenserschwerend kommt hinzu, dass der Beschul- digte und der Mitbeschuldigte D._____ zu zweit auftraten, womit sie die Bedro- hungslage für den Privatkläger 1 deutlich verschärften. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 58 E. V.3.1.) ist festzustellen, dass die körperliche Überlegenheit der beiden Räuber sowie deren Einsatz einer gefährlichen Waffe es dem Privatkläger 1 im Grunde nahezu ver- unmöglichte, sich zur Wehr zu setzen. Der Deliktserlös war mit Bargeld im Betrag von Fr. 5'360.– und EUR 145.–, zwei Mobiltelefonen und einem Fahrzeugschlüs- sel zudem insgesamt erklecklich. Auch wenn der Beschuldigte aufgrund der mittäterschaftlichen Tatbegehung alle einzelnen Tathandlungen des Mitbeschuldigten D._____ mittrug und dafür auch zur Verantwortung zu ziehen ist, lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der Mitbeschuldigte D._____ insgesamt ein noch aggressiveres Auftreten an den Tag legte als der Beschuldigte, was sich insbesondere in der Anzahl der ausgeteilten Schläge, der Federführung beim Einsatz des Messers sowie im Aussprechen der Todesdrohungen manifestiert. Im Vergleich zum Mitbeschuldigten D._____ fällt die Beurteilung der objektiven Tatschwere des Beschuldigten deshalb etwas mil- der aus und ist vor dem Hintergrund des sehr weiten Strafrahmens als insgesamt noch leicht einzustufen. Es erweist sich als angemessen für das objektive Tatver- schulden eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe vorzusehen. 2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB ist vorab festzustellen, dass dem Gericht das Motiv nicht be- kannt ist. Zu vermuten sind immerhin primär finanzielle Beweggründe. Selbst wenn der Privatkläger 1 Schulden bei ihm und/oder dem Mitbeschuldigten
- 42 - D._____ gehabt haben sollte, würde dies an der Beurteilung der hohen kriminel- len Energie des Beschuldigten nichts ändern. Erwiesen ist, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und aufgrund der an den Tag gelegten Brutalität auch ohne Weiteres mit den beim Privatkläger 1 eingetretenen Verletzungsfolgen rechnen musste. Auch mit dem schliesslich erlangten Deliktserlös konnte der Beschuldigte ohne Weiteres rechnen, was nicht zuletzt durch die Bemühungen der beiden Räuber, überdies einen allfällig vorhandenen Tresor auszuräumen, belegt wird. Die subjektive Tatschwere vermag aufgrund der gemachten Erwägungen die ob- jektive nicht zu relativieren. Es bleibt deshalb bei einer Freiheitsstrafe von 20 Mo- naten. 2.3. Hinsichtlich der Täterkomponente sind vorerst das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten zu beleuchten. Diesbezüglich kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 58 E. V.4.2.) sowie auf die nach- stehenden Ausführungen hinsichtlich der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls im Rahmen der Landesverweisung verwiesen werden (s. nachstehend unter E. VIII.2.2.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldig- te, er habe seine heutige Ehefrau in Deutschland kennengelernt, sei mit ihr drei Jahre später in die Schweiz gekommen und habe hier geheiratet. Kinder hätten sie noch nicht, seien aber geplant. In gesundheitlicher Hinsicht stehe eine Opera- tion wegen eines gutmütigen Tumors am Rücken bevor. Erwerbstätig sei er zur- zeit als Geschäftsführer eines … Restaurants in I._____ am Zürichsee und ver- diene damit monatlich netto circa Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– (wobei diesbezüglich der eingereichte Arbeitsvertrag mit einem Netto-Stundenlohn von Fr. 21.59 für ei- ne Arbeitstätigkeit als "Allrounder/Service" auf einen eher tieferen monatlichen Erwerb schliessen lässt; vgl. Urk. 81/3). Er sei zudem in der Ausbildung als Fuss- balltrainer für die UEFA-Pro-Lizenz und werde ab nächsten Montag als Sportleiter beim FC J._____ tätig sein. Die bestehenden Schulden seien inzwischen auf Fr. 10'000.– reduziert (Prot. II S. 12 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.
- 43 - 2.4. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über eine Vorstrafe: Er wurde von der Staatsanwaltschaft Baden mit Urteil vom 23. Januar 2019 aufgrund verschie- dener Verkehrsdelikte zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren (Urk. 79). Die- se Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig. Allerdings verfügt sie über keinen Baga- tellcharakter mehr und es ist beachtenswert, dass der Beschuldigte bereits innert weniger Monate nach der Urteilsfällung und damit bereits zu Beginn der vierjähri- gen Probezeit erneut delinquierte. Deshalb ist die Vorstrafe im Rahmen der vor- liegenden Strafzumessung – wenn auch nur leicht –zu Ungunsten des Beschul- digten zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Straferhöhung um 2 Monate Freiheitstrafe. 2.5. Der Beschuldigte ist unverändert ungeständig und zeigt keinerlei Reue. Ein positives Nachtatverhalten ist dem Beschuldigten deshalb nicht zu bescheinigen. 2.6. Hinsichtlich der beiden vom Beschuldigten begangenen Übertretungen, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der geringfügigen Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB ist in objektiver Hinsicht zu vermerken, dass die Tatschwere insgesamt eher leicht ist: Der Schaden an Brille und Bluse der Privatklägerin 2 beträgt insgesamt lediglich Fr. 70.–. Das mehrfache Ziehen und Schlagen der Privatklägerin 2 – auch wenn letzteres gegen den Kopfbereich erfolgte – zeitigte in einem Hämatom (Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/5 S. 15), welches – soweit es dem Gericht bekannt ist – al- lerdings keiner ärztlichen Versorgung bedurfte. In subjektiver Hinsicht ist massge- bend, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, wobei er die eingetretenen Schäden bzw. Verletzungen ohne Weiteres in Kauf nahm. Insgesamt erweist sich sein Verschulden hinsichtlich der beiden Übertretungen als eher leicht. 2.7. Auch hinsichtlich der auszusprechenden Busse wirkt sich die Täterkompo- nente insgesamt leicht zu Ungunsten des Beschuldigten aus (s. vorstehend unter E. 2.3.-2.5.). Die seitens der Vorinstanz (vgl. Urk. 58 E. V.6.2.) vorgesehene Bus- se im Betrag von Fr. 500.– erweist sich unter Mitberücksichtigung der heutigen fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen.
- 44 -
3. Ergebnis In Würdigung aller dargelegten strafzumessungsrelevanten Faktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie eine Busse von Fr. 500.– als dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
4. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte wurde am 31. Mai 2019 festgenommen und befand sich sodann vom 3. Juni 2019 bis zum 23. September 2019 in Untersuchungshaft (Urk. 16/1; Urk. 16/7; Urk. 16/34) . Die erstandene Haft von 116 Tagen ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. VI. Vollzug
1. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen rechtlichen Grundlagen hinsicht- lich des Vollzugs umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 E. VI.1.1.). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen.
2. Würdigung Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. VI.1.2.- 1.3.) sind vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB gegeben, da es sich bei der ausgefällten Sanktion um eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten handelt und das Vorleben und die – allenthalben nur wenige Monate vor der heute zu beurteilenden Delinquenz begangene – nicht einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer genügenden negativen Legalprognose bieten. Deshalb ist dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und den noch bestehenden Restbedenken mit einer Probezeit von drei Jahren Rech- nung zu tragen. Die ausgesprochene Busse ist zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1
- 45 - StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von fünf Tagen festzusetzen. Die Anordnung einer Löschung des DNA-Profils und der Vernichtung von allenfalls vorhandenem ED-Material, wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 80 S. 1 f.), fällt schliesslich ausgangsgemäss nicht in Betracht. VII. Widerruf
1. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen rechtlichen Grundlagen hinsicht- lich des Widerrufs umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. E. VII.1.). Da- rauf ist vollumfänglich zu verweisen.
2. Würdigung Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. VII.4.) fällt vorliegend insbesondere zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er lediglich vier Monate nach der Verurteilung zur Vorstrafe bzw. gleich zu Beginn der Probezeit erneut – und zwar in äusserst schwerwiegender Art und Weise – delinquierte, weshalb – im Einklang mit der zutreffenden Auffassung der Vo- rinstanz (Urk. 58 E. VII.4.) – davon auszugehen ist, dass die Vorstrafe keinerlei Warnwirkung entfaltete. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 80 S. 30) ist unter diesen Umständen denn auch unwesentlich, dass die Vorstrafe nicht einschlägig ist. Demnach ist der bedingte Vollzug der von der Staatsanwalt- schaft Baden vom 23. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu widerrufen und der Vollzug anzuordnen. VIII. Landesverweisung
1. Theoretische Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist ein Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es beim Versuch ge-
- 46 - blieben ist, in welcher Täterschafts- und Teilnahmeform sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat, oder ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, mit Hinweisen; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 1.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann ausnahmsweise von einer Landesver- weisung abgesehen werden, wenn diese einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt und wenn – kumulativ – das öffentliche Interesse an der Landesverwei- sung das private Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Die soge- nannte Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienka- talog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufent- halt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, ein- schliesslich familiärer Bindungen der ausländischen Person in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen hier sowie im Heimatstaat. Es ist zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne das Sozial- verhalten insgesamt zu berücksichtigen und der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (BGer 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2 f., mit Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 144 IV 332 E. 3.3.2). Erforderlich sind gemäss der Rechtsprechung besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). 1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Das durch Art. 13 BV beziehungs- weise Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwe-
- 47 - senheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pfle- gen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGer 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2, mit Hinweisen). 1.4. Zweite (kumulative) Voraussetzung für einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung ist wie bereits erwähnt, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers o- der der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Für das öffentliche Interesse wesentlich sind die Art und Schwere der be- gangenen Delikte, das Verschulden, d.h. die ausgesprochene Strafe, sowie die vom Täter oder der Täterin ausgehende Gefahr, d.h. die Legalprognose. Je gra- vierender das Delikt, desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit die Härtefallklausel zu einem ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung führt. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Lan- desverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 2016 5, S. 102 ff.; BGer 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E.1.1.1, mit Hinweisen). 1.5. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Bei der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung sind straf- rechtliche Grundsätze wie etwa das Schuldprinzip im Allgemeinen und die Straf- zumessungsgrundsätze im Besonderen zu beachten. Zudem muss der dem Mas- snahmenrecht zugrunde liegende Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksich- tigt werden (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a, plädoyer 5/16, S. 83 f.). 1.6. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro vom 8. März 2013 (N-SIS- Verordnung, SR 362.0) erfolgt die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) für Drittstaatsangehörige durch das urtei- lende Gericht. Die materiellen Voraussetzungen richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- 48 -
20. Dezember 2006 über die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II). Bei Drittstaatsange- hörigen wird eine Ausschreibung vorgenommen, wenn eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS II).
2. Würdigung 2.1. Bei Raub gemäss Art. 140 StGB handelt es sich um eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), weshalb die Landesverweisung grundsätzlich obligatorisch vorzusehen ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob im Falle des Beschuldigten aus- nahmsweise davon abzusehen ist. 2.2. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist in K._____/Serbien geboren, wuchs in Serbien auf und absolvierte dort die Grund- und Mittelschule sowie eine Handelsschule. Eine Berufsausbildung habe er nicht abgeschlossen (Urk. 3/5 S. 11; Prot. I S. 21). Mit 18 Jahren habe er Serbien zwecks Verfolgung einer professionellen Fussballkarriere in Richtung Rumänien und dann Deutsch- land verlassen. Im November 2015 sei er als Berufsfussballer in die Schweiz ge- kommen (Urk. 3/5 S. 11; Prot. I S. 33). Er lebe hier mit seiner aus Kamerun stammenden Ehefrau, welche über die Niederlassungsbewilligung C verfüge und welche er drei Jahre vor dem Umzug in die Schweiz in Deutschland kennenge- lernt habe. Er selbst habe die Aufenthaltsbewilligung B. Weiter habe er keine Kin- der (Prot II S. 14) und seine Eltern und seine Schwester, welche er jeweils einmal pro Jahr um die Weihnachtszeit besuche, lebten weiterhin in Serbien (Urk. 3/5 S. 12). Zurzeit arbeitet der Beschuldigte gemäss seinen Angaben wie bereits er- wähnt als Geschäftsführer in einem Restaurant und verdient monatlich netto ca. Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.–, wobei infolge des eingereichten Arbeitsvertrags (Urk. 81/3), welcher einen Netto-Stundenlohn von Fr. 21.59 inkl. Ferien- und Fei- ertagsentschädigungen für eine Arbeitstätigkeit als "Allrounder/Service" ausweist, eher von einem tieferen Erwerbseinkommen auszugehen ist. Weiter verfüge er über kein Vermögen, aber über Schulden im Betrag von noch Fr. 10'000.–, wobei es sich um betriebene Krankenkassenschulden handle. Zudem habe er in der Schweiz noch nie Sozialhilfe bezogen (Prot. II S. 12 ff.). Anlässlich der Beru-
- 49 - fungsverhandlung ergab sich schliesslich, dass die Deutschkenntnisse des Be- schuldigten als nicht überzeugend einzustufen sind. Er war wie bereits vor Vo- rinstanz auf eine dolmetschende Person angewiesen (Prot. I S. 8; Prot. II S. 3). 2.3. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. VIII.2.5.) ist vorliegend kein schwerer persönlicher Härtefall auszumachen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die auf den gemäss der Rechtsprechung erfor- derlichen hohen Integrationsgrad in der Schweiz, wo er auch erst seit sechs Jah- ren wohnhaft ist, schliessen lassen. Die Tatsache, dass er hier mit seiner Ehefrau lebt und beruflich wie sozial relativ gut integriert zu sein scheint, begründet per se noch keinen schweren persönlichen Härtefall. Dem Beschuldigten ist es ohne Weiteres zumutbar, einen neuen Wohnsitz in seinem Heimatstaat Serbien zu be- gründen, wo er sich aufgrund der ihm bestens vertrauten Sprache und Kultur schnell wieder integrieren kann. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte, reicht zudem eine normale familiäre und emotionale Beziehung wie vorliegend nicht aus, um einen schweren Härtefall zu begründen. Seine Ehefrau ist schliess- lich auch nicht von ihm finanziell abhängig, sollte sie ihm nicht folgen wollen. Ent- sprechend vermögen auch die heute seitens der Verteidigung vorgebrachten Ar- gumente (Urk. 80 S. 31) am Ergebnis nichts zu ändern. 2.4. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Interessenabwägung der persön- lichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung. Selbst wenn aber von einem Härtefall ausgegangen würde, würde das öffentliche Interesse vorliegend das pri- vate Interesse überwiegen. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. VIII.2.5.) ist die Landesverweisung somit anzuordnen. 2.5. Zwar wurde das Verschulden des Beschuldigten beim Raub als noch leicht eingestuft, doch ist diese Bewertung vor dem Hintergrund des weiten Strafrah- mens für das in Frage stehende Delikt mit bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe zu se- hen. Zudem erweist sich die vom Beschuldigten zu vergegenwärtigende Frei- heitsstrafe im Umfang von 22 Monaten als beträchtlich. Insbesondere vor diesem Hintergrund aber auch unter Miteinbeziehung der erst seit relativ kurz bestehen-
- 50 - den Beziehungen zur Schweiz erweist sich eine Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren als angemessen. 2.6. Da der Beschuldigte des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen wird, welcher eine Mindestfreiheitsstrafe von ei- nem Jahr vorsieht, ist überdies die Ausschreibung im SIS anzuordnen. Die Karrie- remöglichkeiten des Beschuldigten als Fussballtrainer in Europa (Urk. 80 S. 31 f.) haben dabei in den Hintergrund zu treten. IX. Zivilansprüche
1. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen rechtlichen Grundlagen hinsicht- lich der Zivilansprüche umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 E. X.1.). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen.
2. Würdigung Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 58 E. X.2.) ist die Zivilforderung des Privatklägers 1 (vgl. Urk. 21/5) mangels hinreichender Be- gründung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Dasselbe gilt für die unbeziffert gebliebene Zivilforderung der Privatklägerin 2 (vgl. Urk. 21/8). X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung.
- 51 - 1.2. Die Vorinstanz (Urk. 58 E. XI.1.-3.) hat sich vorliegend einlässlich mit der Kostenauflage befasst und erwogen, dass dem Beschuldigten die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sollen gemäss Vorinstanz einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen werden, wobei eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibe. 1.3. Die Kostenauflage der Vorinstanz erweist sich angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens unverändert als zutreffend und ist zu bestätigen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeän- dert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.). 1.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, woran der Ermessensentscheid des Gerichts hinsichtlich Strafzumessung nichts zu än- dern vermag. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten deshalb die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Berücksichtigung der Honorarnoten (Urk. 78 und 81/2), der effekti- ven Dauer der Berufungsverhandlung sowie einer Weg- und Nachbesprechungs- pauschale auf Fr. 8'800.– festzusetzen sind, sind einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen, wobei die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vor- zubehalten ist.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un-
- 52 - ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'500.– festzusetzen. 3.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädi- gung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 3.2. Ausgangsgemäss verbleibt kein Raum für die beantragte Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 80 S. 1) an den Beschuldigten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 9. September 2020 hinsichtlich der Dispositivziffern 8 bis 10 (Be- schlagnahmungen) sowie 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
14. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des/der − qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB; − Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB; sowie der − geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
15. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 116 Tage durch Haft erstanden sind, und mit Fr. 500.– Busse.
16. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
17. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
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18. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
23. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.
19. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a lit. c StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
20. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.
21. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.
22. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'800.– amtliche Verteidigung.
23. Die Kosten des Vorverfahrens und beider gerichtlicher Verfahren werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
24. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatkläger C._____ und B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatkläger C._____ und B._____ (nur sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 54 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Baden im Dispositiv und im Doppel, zuhanden der Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. ST.2018.6000 sowie zur Wei- terleitung an die betreffend Vollzug der Geldstrafe zuständige Kasse − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
25. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Huter