Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2019 vorgeworfen, er habe zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ am 6. Juni 2019 – nach einer Auseinandersetzung
– dem flüchtenden Privatkläger nachgesetzt, wobei der Beschuldigte ein Kantholz und der Mitbeschuldigte eine Holzlatte behändigt und damit den Privatkläger an- gegriffen hätten. Der Mitbeschuldigte habe den Privatkläger mit der Holzlatte ge- gen dessen zur Abwehr erhobenen Arm geschlagen, der Beschuldigte selbst ha- be den Privatkläger mit dem Kantholz gegen die linke Halsseite geschlagen, wo- rauf dieser bewusstlos zu Boden gegangen sei. Der Privatkläger habe durch den Schlag mit dem Kantholz eine Gehirnerschütterung, eine Prellung und oberflächli- che Schürfwunde am Hals links unterhalb der Schädelbasis und durch den Schlag mit der Holzlatte eine flächige Hautabschürfung sowie einen Bluterguss am rech- ten Unterarm erlitten.
- 7 - 1.2. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung und vor Vorinstanz wie auch in der heutigen Berufungsverhandlung, den Privatkläger geschlagen zu haben. Er anerkannte, dass es zur fraglichen Zeit auf dem Areal der Firma B._____ AG zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gekommen sei, wobei dieser der Aggressor gewesen sei. Er sei vom Privatkläger attackiert worden und habe sich gegen diesen zur Wehr setzen müssen. Erstellt ist auch, dass der Mit- beschuldigte E._____, ehemaliger Mitarbeiter der B._____ AG, bei der Auseinan- dersetzung dabei war. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich der bestrittene Sachverhalt gemäss Anklage erstellen lässt.
2. Beweismittel Die Vorinstanz hat die für die Erstellung des Sachverhalts verwertbaren Beweis- mittel zutreffend dargelegt. Es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 46 S. 6 f.). Dasselbe gilt bezüglich der Zusammenfas- sung der Aussagen im vorinstanzlichen Urteil.
3. Beweiswürdigung 3.1. Sachliche Beweismittel 3.1.1. Die Fotodokumentation der Kantonspolizei betreffend die Situation am Tat- ort enthält Aufnahmen des Geschäftsareals der B._____ AG, der Verletzungen des Privatklägers sowie des Kantholzes und der Holzlatte (Urk. 1/2). Das Kant- holz und die Holzlatte wurden sichergestellt und von der Staatsanwaltschaft be- schlagnahmt (Urk. 7/12). 3.1.2. Dass die zerbrochene Holzlatte und das Kantholz bei der Auseinanderset- zung zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger zum Einsatz kamen, steht ausser Frage. Die Aussagen darüber, wer sie einsetzte und wie, gehen weit auseinander. Darauf ist bei der Würdigung der Aussagen einzugehen. 3.1.3. Aus dem ärztlichen Befund des Kantonsspitals Winterthur vom 20. Juni 2019 (Urk. 8/5) geht hervor, dass er Privatkläger bei der Zuweisung am 6. Juni 2019 an einer leichten traumatischen Hirnverletzung litt (Gehirnerschütterung)
- 8 - sowie eine Prellung und eine oberflächliche Schürfwunde am Hals links unterhalb der Schädelbasis (bis zur Höhe des vierten Halswirbels) aufwies (Urk. 8/5 S. 1). Laut dem stellvertretenden Oberarzt deuteten die Verletzungen auf eine äussere Einwirkung durch einen stumpfen Gegenstand hin. Die Art und Weise der äusse- ren Einwirkung könne aufgrund der Verletzungen jedoch nicht eindeutig definiert werden (Urk. 8/5 S. 2). 3.1.4. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 25. Juli 2019 (Urk. 8/11), welches auf einer Untersuchung des Privatklägers zweieinhalb bis dreieinhalb Stunden nach dem angeklagten Ereignis beruht, hält fest, dass die Verletzungen an der linken Halsseite Folge stumpfer und teils schürfender Gewalt seien. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei das streifen- oder bandförmige Verlet- zungsmuster mit einem Schlag durch ein Kantholz vereinbar, da dieses grund- sätzlich stumpf einwirke, jedoch mit der Kante und der rauen Oberfläche auch schürfend einwirken könne. Die flächige Hautabschürfung und der Bluterguss am rechten Unterarm könnten als passive Abwehrverletzungen (Parierverletzung) eingestuft werden und seien als Folge stumpfer Gewalt zu interpretieren. Ein Schlag mit einem rauen Gegenstand (z.B. Holzlatte) mit dem Abwehrversuch durch Hochhalten des rechten Armes erscheine aus rechtsmedizinischer Sicht als plausibel. Eine Selbstbeibringung sei bei den festgestellten Verletzungslokalisati- onen nach Einschätzung des Gutachters möglich: Es bestünden keine konkreten Hinweise auf eine Selbstbeibringung, eine solche könne jedoch nicht ausge- schlossen werden (Urk. 8/11 S. 6). 3.1.5. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten habe dieser bei der Untersuchung, welche ca. neun Stunden nach dem Ereignis erfolgte, Blutergüsse und Hautabschürfungen am Hinterkopf aufgewiesen, welche mit einer Kombination aus stumpfer, mecha- nischer und tangential-schürfender Gewalt vereinbar seien. Gemäss gutachterli- cher Einschätzung scheine ein Schlag mit einem rauen, kantigen Gegenstand, wie z.B. einem Stück Holz, für das Hervorrufen eines solchen Verletzungsmusters geeignet und könne die frische Verletzung im Ereigniszeitraum entstanden sein wie auch die Hautabschürfung am rechten Daumen, deren Entstehung durch
- 9 - Kratzen mit einem Fingernagel (Selbstbeibringung oder im Rahmen einer körper- lichen Auseinandersetzung) denkbar sei (Urk. 9/1 S. 3). 3.1.6. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. Juli 2019 betreffend die körperliche Untersuchung des Mitbeschuldigten E._____ ca. zehn Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis führte zum Schluss, dass die bei ihm fest- gestellten Hautabschürfungen am linken Unterarm und an der linken Handinnen- fläche durch Kontakt mit einer rauen Oberfläche wie z.B. Holz entstanden sein könnten und die Entstehung im geltend gemachten Ereigniszeitraum als möglich erscheine (Urk. 9/2 S. 3). Der Schulterhochstand links und der Muskelhartspann in diesem Bereich könnten Zeichen einer Einwirkung von stumpfer Gewalt sein, jedoch erscheine eine Entstehung im Rahmen einer Fehlbelastung im Alltag oder bei körperlicher Arbeit nicht weniger plausibel, da keine Verletzungen der Haut in diesem Bereich abgrenzbar gewesen seien (Urk. 9/2 S. 4). 3.1.7. Die Gutachten des IRM betreffend die körperliche Untersuchung der bei- den Beschuldigten und des Privatklägers sind alle nachvollziehbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche an den Schlussfolgerungen der Gutachter zweifeln liessen. 3.1.8. Festzuhalten ist, dass die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen mit dem von ihm geschilderten und für die Anklageschrift massgeblichen Gesche- hensablauf vereinbar sind. Eine Selbstbeibringung kann zwar gemäss Gutachten nicht ausgeschlossen werden, jedoch erscheint dies aufgrund der gesamten Um- stände als sehr unwahrscheinlich, zumal die Verletzungen an unterschiedlichen Körperstellen auftraten, die Verletzung am Unterarm vom Gutachter als Parierver- letzung eingestuft wird und gemäss Gutachten keine konkreten Hinweise für eine Selbstbeibringung der Verletzungen erkennbar sind. Bezüglich der Verletzung am Hals kommt hinzu, dass eine solche gar höchst unwahrscheinlich ist, denn es ist nicht leichthin anzunehmen, dass sich jemand selber auf den Hals im Bereich der Halsschlagader schlägt. Auch für einen medizinischen Laien ist erkennbar, dass bei einem Schlag gegen die Halsschlagader eine lebensgefährliche Kompression oder Verletzung resultieren kann. Für eine Selbstverletzung im Rahmen eines Ge- rangels mit dem Beschuldigten und/oder dem Mitbeschuldigten sprechen einzig
- 10 - die Aussagen dieser beiden. Wie sogleich darzulegen ist, ergibt sich aus deren Schilderungen kein plausibler Ablauf, aus welchem sich die beim Privatkläger re- sultierenden Verletzungen durch Selbstbeibringung im Gerangel erklären liessen. Die Verletzungen der Beschuldigten sind zwar nicht vereinbar mit dem vom Pri- vatkläger geschilderten Ablauf der Geschehnisse, dabei ist jedoch zu berücksich- tigen, dass dem Geschehen im Aussenbereich des Areals, wo der Privatkläger am Schluss am Boden lag, eine frühere Phase der Auseinandersetzung voraus- ging, welche nicht Gegenstand der Anklage bildet. Gemäss Anklage kam es vor der Flucht des Privatklägers zu einer verbalen, allenfalls tätlichen Auseinander- setzung zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger. Es ist denk- bar, dass die Verletzungen der beiden Beschuldigten im Rahmen dieser ersten Phase der Auseinandersetzung entstanden sind. 3.1.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Rahmen der rechtsmedizi- nischen Begutachtung der Beschuldigten und des Privatklägers festgestellten Verletzungen für sich alleine keine eindeutigen Schlüsse betreffend den Ablauf der Geschehnisse erlauben. Die gutachterlichen Ausführungen bilden jedoch ein wichtiges Element bei der Würdigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit. Es wird darauf zurückzukommen sein. 3.2. Zeugenaussagen 3.2.1. F._____ Bei F._____ handelt es sich um einen Arbeitskollegen des Privatklägers und ei- nen ehemaligen Arbeitskollegen des Mitbeschuldigten E._____. Er bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 21. Juni 2019, mit dem Privatkläger als Arbeitskol- lege Kontakt zu unterhalten, wobei sich die Kontakte auf die Arbeit beschränkten, er mit dem Privatkläger schon mal bei der Arbeit ein Bier getrunken habe und für das Mittagessen schon an dessen Wohnort gewesen sei. Indessen habe er privat nichts mit dem Privatkläger zu tun (Urk. 6/2 S. 5). Aus diesen Aussagen geht her- vor, dass das Verhältnis des Zeugen zum Privatkläger näher ist als zum Mitbe- schuldigten, jedoch nicht von einer Freundschaft zum Privatkläger im eigentlichen Sinne auszugehen ist. Den Beschuldigten selbst kannte er nicht. Es sind den
- 11 - Aussagen von F._____ auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er ein Mo- tiv haben könnte, diesen – für ihn unbekannten Menschen – wahrheitswidrig oder über Gebühr zu belasten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er unter der strengen Strafandrohung für eine falsche Zeugenaussage im Sinne von Art. 307 StGB ausgesagt hat. Von zentraler Bedeutung ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. F._____ hat die Geschehnisse in seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2019 (Urk. 6/1) und in seiner Zeugeneinvernahme vom 21. Juni 2019 (Urk. 6/2) im Kern gleich- bleibend und ohne Widersprüche geschildert. Er sagte nachvollziehbar aus, er habe auf dem Areal Lastwagen beladen und habe den Privatkläger hinter dem Lastwagen hervorrennen gesehen, unmittelbar gefolgt vom Mitbeschuldigten E._____, der einen "Stecken" in der Hand gehalten habe. Der Privatkläger habe sich umgedreht, der Mitbeschuldigte habe mit dem Stecken geschlagen, worauf der Privatkläger abgewehrt habe. Dann sei der Beschuldigte mit dem Kantholz in der Hand gekommen und habe auf den Privatkläger eingeschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei (Urk. 6/2 S. 3). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ spricht, dass er einen plausib- len Ablauf schildert, der mit dem Verletzungsbild des Privatklägers und der si- chergestellten Holzlatte und dem Kantholz in Einklang zu bringen ist. Zudem wer- den seine Aussagen durch diejenigen von G._____ und H._____ gestützt (siehe sogleich Ziff. II./3.2.2. und II./.3.2.4.). 3.2.2. G._____ G._____ ist Geschäftsführer bei der Firma B._____, für die der Mitbeschuldigte gearbeitet hat und für die der Privatkläger weiterhin tätig ist. Den Beschuldigten hat er vor dem angeklagten Ereignis noch nie gesehen, während ihm der Mitbe- schuldigte immerhin flüchtig bekannt war. Es ist auf seiner Seite kein eigenes In- teresse am Ausgang des Verfahrens und kein Motiv für eine Falschbelastung er- kennbar. Auch er hat unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB als Zeuge ausgesagt.
- 12 - Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2019 führte er aus, im Büro gewesen zu sein, als er um 11.40 Uhr einen "riesen Lärm" gehört habe, weshalb er aus dem Fenster geschaut habe. Dabei habe er gesehen, wie die beiden Beschuldigten einer Person nachgerannt seien und je ein Holz in der Hand gehalten hätten. Eines davon sei ein Kantholz gewesen. Er habe nicht ge- sehen, wem sie nachgerannt seien. Dann habe er gesehen, wie sie mit Kanthöl- zern auf jemanden eingeschlagen hätten, habe aber nicht gesehen auf wen. Er sei auf den Werkplatz gerannt. Die beiden Beschuldigten seien ihm entgegenge- kommen und er habe ihnen gesagt, dass sie das Areal verlassen sollten (Urk. 6/4 S. 3). Auf ergänzendes Befragen durch die Verteidigung bestätigte der Zeuge, er habe die verfolgte Person zwar gesehen, habe aber nicht erkennen können, wer es gewesen sei, weil sie hinter dem Lieferwagen verschwunden sei (Urk. 6/4 S. 8 f.). Die Verfolger habe er an den Kleidern erkannt (Urk. 6/4 S. 9). Er könne ausschliessen, dass der vordere Verfolger der Privatkläger gewesen sei, da die Gestalt davongerannt sei und er danach die Stimme des Privatklägers gehört ha- be, der "I._____, I._____, I._____" geschrien habe (Urk. 6/4 S. 9 f.). Die klare Un- terscheidung des Zeugen zwischen dem, was er wahrgenommen hat und dem, was er nicht wahrgenommen hat und vielmehr aus dem Wahrgenommenen schlussfolgert, deutet auf ein differenziertes Aussageverhalten hin. Für die Glaub- haftigkeit seiner Darstellung spricht auch, dass er zugunsten des Mitbeschuldig- ten bestätigte, dieser habe sich die Hand auf den Kopf gehalten und etwas von Polizei gesagt (Urk. 6/4 S. 8). Das Detail, wonach der Verfolgte I._____ zu Hilfe rief, deutet klar darauf hin, dass es sich bei der verfolgten Person um den Privat- kläger gehandelt haben muss. Keiner der Beschuldigten, welche gemeinsam vor Ort waren, hätten ein Interesse gehabt, I._____ zu Hilfe zu rufen. Überzeugend wirkt auch die Erklärung des Zeugen, er habe die Beschuldigten anhand ihrer Kleidung identifizieren können. Gemäss eigenen Angaben habe er vor dem Er- eignis, um ca. 10.45 Uhr, beide Beschuldigten in einer der Produktionshalle gese- hen. Die Schlussfolgerungen von G._____ sind also nachvollziehbar und zeich- nen sich durch eine innere Logik aus. Seine Aussagen stützen im Ergebnis dieje- nigen von F._____ und ergeben mit diesen ein stimmiges Bild. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein eigentliches Komplott zwischen den Zeugen
- 13 - F._____ und G._____ besteht, wobei auf diese Vorwürfe seitens der Beschuldig- ten noch einzugehen ist. 3.2.3. I._____ Der Zeuge I._____ ist der Vorgesetzte des Privatklägers und der ehemalige Vor- gesetzte des Mitbeschuldigten bei der B._____ AG. Den Beschuldigten hat er beim Vorfall das erste Mal gesehen. Hinsichtlich eines Motivs für eine Falschbe- lastung der Beschuldigten gelten die gleichen Überlegungen wie betreffend die Zeugen F._____ und G._____. Seinen Aussagen lassen sich keine Hinweise auf eine Voreingenommenheit gegenüber den Beschuldigten oder eine Tendenz zu deren übermässiger Belastung entnehmen. Vielmehr hielt er fest, der Privatkläger und der Mitbeschuldigte E._____ hätten vor der Entlassung einen Streit gehabt, wobei keiner habe sagen wollen, weshalb es zum Streit gekommen sei. Man habe sich vom Mitbeschuldigten getrennt, weil er Temporärmitarbeiter gewesen sei, nicht weil er den Streit angefangen habe. Sowohl den Mitbeschuldigten als auch den Privatkläger beschrieb er als ruhig und nicht gewalttätig (Urk. 6/5 S. 5 f.). Über die Person des Beschuldigten konnte er nichts angeben. Der Zeuge bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 24. Juni 2019 (Urk. 6/5), dass er vor dem Vorfall dem Mitbeschuldigten in Begleitung einer ihm unbekann- ten Person auf dem Firmenareal begegnet sei und dieser erklärt habe, dass er seine Arbeitskleider abholen wolle, da er einen neuen Job habe. I._____ führte weiter aus, er sei anschliessend in die Halle gegangen und habe von dort aus dann Schreie gehört. Als er aus der Halle gekommen sei, habe er den Privatklä- ger am Boden liegen gesehen. Die Beschuldigten habe er nicht gesehen bzw. habe diese nur noch davonrennen sehen (Urk. 6/5 S. 4). Der Zeuge I._____ konn- te die tätliche Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und dem Privat- kläger somit nicht beobachten. Er kam vielmehr erst dazu, als der Privatkläger be- reits am Boden lag. Deshalb vermögen seine Aussagen weder die Darstellung der Beschuldigten zu stützen noch den Sachverhalt gemäss Anklage.
- 14 - 3.2.4. H._____ Der Zeuge H._____ ist bei der Transportfirma J._____ angestellt und fährt seit 25 Jahren für die Firma B._____. Im Tatzeitpunkt war er mit dem Lastwagen auf dem Areal. Er steht weder in einer Beziehung zu den Beschuldigten noch zum Privatkläger. Den Privatkläger hat er bei der Arbeit schon gesehen (Urk. 6/7 S. 3). Es ist auch bei ihm kein Motiv für eine Falschbelastung der Beschuldigten er- kennbar. Ferner bestehen auch keine Hinweise für ein Komplott mit den anderen Belastungszeugen, was noch genauer zu beleuchten sein wird. Er sagte in der Zeugeneinvernahme vom 13. September 2019 aus, er habe beim Abladen des Lastwagens durch die heruntergelassenen Seitenläden des Lastwa- gens hindurch wahrgenommen, dass zwei Personen und der Privatkläger sich verbal angebrüllt hätten. Einer der beiden Beschuldigten, er wisse nicht mehr wel- cher, habe ein Kantholz gehabt. Der andere habe glaublich nichts in der Hand gehalten, der Privatkläger ebenfalls nichts. Dieser sei dann in Richtung des Pro- duktionsgebäudes gerannt, die beiden anderen ihm hinterher. Er habe dann wie- der beim Abladen zugeschaut und habe die Personen vor der Motorhaube nicht mehr gesehen. Daraufhin sei der Staplerfahrer aufgelöst zu ihm gekommen und habe gesagt, dass der Privatkläger am Boden liege. Er habe nicht gesehen, wer zugeschlagen habe (Urk. 6/7 S. 3 f.). Auch der Zeuge H._____ hat nicht gesehen, wie mit dem Kantholz geschlagen wurde. Seine Darstellung stimmt bezüglich des Wegrennens des Privatklägers mit derjenigen der Zeugen F._____ und G._____ überein. Abweichend zu den ande- ren Zeugenaussagen hat er jedoch nur ein Kantholz in den Händen von einem der beiden Beschuldigten gesehen. Eine Holzlatte in der Hand des anderen Be- schuldigten oder des Privatklägers erwähnte er hingegen nicht. Dass neben dem Kantholz eine Holzlatte zum Einsatz kam, ist jedoch erstellt und wird auch von den Beschuldigten so angegeben. Wenn der Zeuge keine solche gesehen hat, spricht dies gegen eine Absprache mit den anderen Zeugen und mithin gerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Diese stützen jedenfalls jene der Zeugen F._____ und G._____ bezüglich der Flucht des Privatklägers und der Verfolgung durch die Beschuldigten. Gestützt auf die übereinstimmenden glaubhaften Aus-
- 15 - sagen der drei Zeugen lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass der Privatkläger vor den beiden Beschuldigten wegrannte und diese ihn verfolgten. 3.2.5. K._____ Die Zeugin K._____ hat mit dem Mitbeschuldigten E._____ ein gemeinsames Kind und führt eine Beziehung mit ihm. Sie dürfte klar ein Interesse daran haben, die beiden Beschuldigten möglichst in ein günstiges Licht zu rücken. Diese holten sie nach dem Vorfall im Reitstall ab. Die Zeugin sagte aus, sie hätten ihr erzählt, der Privatkläger habe den Mitbeschuldigten bedroht, dieser solle nie wieder her- kommen und sei mit dem Stock auf ihn losgekommen. Der Beschuldigte habe versucht, sie zu trennen, dann habe der Privatkläger mit einem Stock dem Be- schuldigten auf den Kopf geschlagen. Dieser habe ihr den Schnitt am Kopf ge- zeigt und gesagt, der Stock sei beim Schlag zerbrochen. Der Mitbeschuldigte sei dann weggerannt und der Privatkläger mit dem Stock in der Hand hinter ihm her. Der Privatkläger habe es geschafft, den Mitbeschuldigten noch einmal zu schla- gen. Der Mitbeschuldigte habe dem Privatkläger die Faust gegeben. Der Be- schuldigte habe versucht, dem Privatkläger den Stock aus der Hand zu nehmen (Urk. 6/3 S. 4 f.). Die beiden Beschuldigten hätten ihr dies gemeinsam erzählt und seien beide total schockiert gewesen. Sie hätten nicht gesagt, was am Schluss mit dem Privatkläger gewesen sei und ob dieser verletzt gewesen sei (Urk. 6/3 S. 6 f.). Die Zeugin K._____ war beim Vorfall nicht dabei und konnte nur Aussagen vom Hörensagen wiedergeben. Ihre Ausführungen sind einzig geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, was die beiden Beschuldigten ihr nach dem Vorfall erzählten. Diese Darstellung stimmt im Wesentlichen mit den Aussagen der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren überein. Dass die beiden schockiert waren nach dem Vorfall, ist sowohl mit der Variante gemäss Anklage als auch mit der Variante der Beschuldigten vereinbar. Dasselbe gilt bezüglich des Umstandes, dass die beiden Beschuldigten aus eigener Initiative sich am Nachmittag zur Polizei begaben, mussten sie doch auch bei der Variante gemäss Anklage damit rechnen, von der Polizei tangiert zu werden, zumal sie von verschiedenen Zeugen vor Ort gesehen
- 16 - wurden, die den Mitbeschuldigten kannten. Die Tatsache, dass der Beschuldigte eine Verletzung auf dem Kopf aufwies, kann für die Variante der Beschuldigten sprechen, schliesst aber die Variante gemäss Anklage nicht aus, da diese Verlet- zung auch in der ersten – durch die Flucht des Privatklägers abgeschlossenen – Phase der Auseinandersetzung entstanden sein kann. Insgesamt sind die Aussagen der Zeugin nicht geeignet, Zweifel an der Darstel- lung der Zeugen F._____, G._____ und H._____ aufkommen zu lassen. 3.3. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger hat aufgrund seiner Stellung und der Geltendmachung von Zi- vilansprüchen ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, was bei der Würdigung seiner Aussagen mit zu berücksichtigen ist. Es liegen konkret jedoch keine Hin- weise vor, die an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Privatklägers zweifeln liessen. Betreffend seine Aussagen ist hervorzuheben, dass der Privatkläger die Ereignis- se nicht als einen klar strukturierten Ablauf wiedergab. Allerdings machte er de- taillierte Angaben zu scheinbar unwesentlichen Details, was ein Realitätsmerkmal darstellt. So gab er sowohl gegenüber der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft in erster Linie Auskunft über seinen Arbeitsvorgang unmittelbar vor dem Ereignis. Gemäss diesen Angaben war er damit beschäftigt, Bauschutt mit einer Schubkar- re wegzukippen (Urk. 5/1 S. 3 und Urk. 35 S. 5 f.) und einen freien Platz für die Stapelung von Paletten zu suchen (Urk. 5/2 S. 3 f.). In Bezug auf das Kernge- schehen spricht die Konstanz in seinen Schilderungen für die Glaubhaftigkeit sei- ner Darstellung. Dagegen fällt auf, dass seine Aussagen sich nur auf die zweite Phase des Geschehens im Aussenbereich bezogen. Eine erste Phase der Ausei- nandersetzung, welche Eingang in die Anklage fand, und seine Flucht schilderte er nicht, was aufhorchen lässt. Die Erinnerungslücken des Privatklägers beziehen sich auf weite Teile des Geschehens und sind nicht mit der Dynamik der Ausei- nandersetzung erklärbar. Ferner kann er keine plausible Erklärung dafür geben, wie es zu den Schlägen durch die beiden Beschuldigten kam, zumal er verneinte, dass es einen Streit gegeben habe (Urk. 5/2 S. 4). Die hochgradige Lückenhaf-
- 17 - tigkeit seiner Erinnerung und die insgesamt pauschale Darstellung der Gescheh- nisse ohne Darlegung eines nachvollziehbaren strukturierten Ablaufs lassen Zwei- fel an seiner Beschreibung aufkommen. Es ist jedoch festzuhalten, dass sich sei- ne Schilderung betreffend die Endphase der Ereignisse, insbesondere die Schlä- ge durch die beiden Beschuldigten, mit den Beobachtungen des Zeugen F._____ decken. Auch wenn sich der Sachverhalt gestützt auf die lückenhaften Schilde- rungen des Privatklägers nicht erstellen lässt, bilden sie doch ein Element, wel- ches mit den Zeugenaussagen von F._____, G._____ und H._____ in Einklang steht und mit diesen zusammen ein stimmiges Bild ergeben. Dieser Darstellung der erwähnten Zeugen und des Privatklägers stehen diejenigen des Beschuldig- ten und des Mitbeschuldigten gegenüber, auf diese ist nachfolgend einzugehen. 3.4. Aussagen der beiden Beschuldigten 3.4.1. Glaubwürdigkeit Beide Beschuldigten haben als vom Verfahren direkt Betroffene ein legitimes Inte- resse, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Daraus al- lein ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen ihre Glaub- würdigkeit sprechen. 3.4.2. Beziehungen zwischen den Beteiligten Der Beschuldigte steht in einer freundschaftlichen Beziehung mit dem Mitbe- schuldigten E._____ (Urk 34 S. 6 aus SB200520). Letzterer gab an, er habe den Beschuldigten vor zwei Jahren bei der Arbeit kennengelernt (Urk. 34 S. 6 aus SB200520), was vom Beschuldigten selbst wiederum bestätigt wurde (Urk. 33 S. 5). Sie sind am 6. Juni 2019 gemeinsam zum Areal der Firma B._____ gefah- ren und haben die Örtlichkeit nach der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger um ca. 11.40 Uhr anschliessend wieder gemeinsam verlassen. Es wird von bei- den Beschuldigten übereinstimmend angegeben, dass sie die Zeugin K._____ gemeinsam aufsuchten (Urk. 2/1 S. 5 und Urk. 3/1 S. 3), was wiederum auch von ihr bestätigt wurde (Urk. 6/3 S. 5). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, haben die beiden Beschuldigten folglich die Zeit zwischen dem Verlassen des Areals
- 18 - und der Meldung bei der Polizei in L._____ um ca. 15.40 Uhr gemeinsam ver- bracht und hätten während dieser Zeit die Möglichkeit gehabt, sich abzusprechen (Urk. 46 S. 37). Der Privatkläger und der Mitbeschuldigte haben gemeinsam bei der B._____ AG gearbeitet und waren angeblich bereits einen Monat vor dem 6. Juni 2019 in eine Auseinandersetzung verwickelt, was dazu führte, dass der Temporärvertrag des Beschuldigten nicht verlängert wurde (Urk. 6/4 S. 5). Das Verhältnis zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Privatkläger war daher im Ereigniszeitpunkt an- gespannt. Der Privatkläger und der Beschuldigte haben sich vor den angeklagten Ereignissen hingegen nicht gekannt (Urk. 5/1 S. 3 und Urk. 33 S. 6). 3.4.3. Aussagen des Beschuldigten Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. Juni 2019 er- klärte der Beschuldigte, dass er und E._____ zwecks Besorgung dessen Arbeits- kleider in ein Abteil des Firmengebäudes geschickt worden seien. Dann sei von rechts oben her kommend der Privatkläger erschienen. Es müsse sich um eine abgekartete Sache gehandelt haben, da der Privatkläger zwei Holzstücke in der Hand gehalten habe (Urk. 2/1 S. 3 f.; Urk 33 S. 2 ff.). Mit wem oder warum dies der Privatkläger jedoch geplant hätte, legte der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens nie genauer dar. Der Beschuldigte stellte sich als ahnungsloses Opfer dar. Gegen diese These einer abgekarteten Sache spricht, dass niemand von der B._____ AG im Vorfeld wusste, dass der Mitbeschuldigte E._____ mit dem Be- schuldigten am besagten Tag auf dem Geschäftsareal erscheinen würde. Es er- scheint auch als wenig glaubhaft, dass der sich in der Unterzahl befindende Pri- vatkläger die beiden Beschuldigten attackiert haben soll, wäre doch bei so einem Komplott zu erwarten gewesen, dass er beim Anblick des ihm unbekannten Be- schuldigten von seinen Mitverschwörern Verstärkung geholt und sich den beiden sicher nicht alleine gestellt hätte. Im Ergebnis erweisen sich die Vorwürfe des Be- schuldigten, dass es sich um ein abgekartetes Spiel des Privatklägers und weite- rer Mitarbeiter gehandelt habe, als haltlos und lebensfremd. Eine gegen ihn und den Mitbeschuldigten gerichtete Verschwörung ist mithin nicht anzunehmen.
- 19 - Bezüglich des weiteren Verlaufs machte er sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch der Vorinstanz konstant geltend, der Privatkläger habe begonnen, auf ihn und den Mitbeschuldigten einzudreschen, wobei er selbst dabei am Kopf getroffen worden sei. Durch den Schlag sei das Holz sogar zerbrochen. Er sei für wenige Sekunden benommen gewesen (Urk. 2/1 S. 3 f. und Urk. 33 S. 2 f.). Zu den Ge- schehnissen danach äusserte sich der Beschuldigte allerdings zunehmend unein- heitlich. Während er in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme noch davon sprach, dass er nach dem Schlag mit dem Holz gesehen habe, wie der Mitbe- schuldigte hilferufend davongerannt sei und der Privatkläger ihn verfolgt habe (Urk. 2/1 S. 3), meinte er in der Befragung während der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung dann, dass er – nach seiner Benommenheit vom Schlag – Hilfe- schreie gehört habe und dem Privatkläger und Mitbeschuldigten sofort hinterher sei (Urk. 33 S. 4). Daraus erschliesst sich nun nicht, ob er den Privatkläger und den Mitbeschuldigten davonrennen sah oder eben den Hilferufen seines Kollegen folgte. Ohnehin vermag der Beschuldigte überhaupt keine nachvollziehbaren Übergänge zu vermitteln, was sich u.a. in der erstinstanzlichen Befragung zeigte (Urk. 33 S. 4): " Ich war für einen Moment benommen. E._____ konnte fliehen und N._____ hat ihn ver- folgt mit einer Holzlatte in der Hand. Ich habe Hilfeschreie gehört und bin sofort ihnen hin- terher. Sie sind ein Stück auf diesem Aussenareal um die Ecke gegangen. Als ich dort an- kam, waren beide frontal vor mir. Ich habe dann probiert, dieses Holzstück N._____ weg- zunehmen. In diesem Moment ist N._____ zu Bode gefallen." In seinen Ausführungen sprang der Beschuldigte gedanklich von einem Abschnitt zum nächsten. Was passierte, bis er selbst dem Privatkläger gegenüberstand? Wo war der Mitbeschuldigte in diesem Zeitpunkt, als er begann, dem Privatkläger das Holzstück wegzunehmen? Auf beide Fragen ging er nicht ein. Aufgrund die- ser Lückenhaftigkeit entstehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderun- gen. Bei der Wiedergabe von tatsächlich erlebten Geschehnissen würden solche Abläufe und Details in der Regel eben gerade ein stimmiges Bild zeichnen kön- nen.
- 20 - Auffällig ist zudem, wie widersprüchlich sich der Beschuldigte in Bezug auf die Wegnahme des Holzstücks vom Privatkläger äusserte. Bei der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, dass er versucht habe, das Holzstück dem Privatkläger abzu- nehmen, ihm dies gelungen sei und er es dann fallengelassen habe (Urk. 2/1 S. 3). Demgegenüber behauptete er bei seiner vorinstanzlichen Befragung, dass er versucht habe, das Holzstück wegzunehmen, der Privatkläger in diesem Mo- ment jedoch zu Boden gefallen sei (Urk. 33 S. 4). Auf die Nachfrage des Vorsit- zenden, ob er es geschafft habe, dem Privatkläger das Holzstück zu entreissen, meinte der Beschuldigte dann aber wieder, dass es ihm nie gelungen sei, das Holzstück zu nehmen. Der Privatkläger sei zu Boden gefallen, da habe er das Holzstück nehmen können (Urk. 33 S. 5). Je mehr der Beschuldigte dann zu die- sem Punkt befragt wurde, umso wirrer wurden seine Angaben. So habe man auf den "Fotos" sehen können, dass der Privatkläger das Holzstück noch in der Hand gehabt habe (Urk. 33 S. 5), was sich aus Urk. 1/2 jedoch nicht entnehmen lässt. Dies würde ausserdem bedingen, dass der Beschuldigte das Holzstück nach die- ser zweiten Version vom Boden aufnahm und dem ohnmächtigen Privatkläger wieder in die Hand legte oder dass dieser im Zustand der Bewusstlosigkeit das Holz weiterhin festhielt. Es versteht sich von selbst, dass beide Ansätze keinen Sinn ergeben. Unglaubhaft sind im Weiteren seine Aussagen zur letzten Phase der Auseinan- dersetzung. Er gab an, nicht zu verstehen, weshalb der Privatkläger zu Boden gegangen sei (Urk. 33 S. 4). Auch seine Bemerkungen zum Verletzungsbild des Privatklägers wirken verdächtig, wenn er sagte, dass da "offensichtlich etwas passiert" sei, aber er das nicht gesehen habe (Urk. 2/1 S. 5). Wie dies die Vo- rinstanz andeutete, steht diese Aussage auch in direktem Widerspruch zu den vorherigen Schilderungen des Beschuldigten, zumal er in derselben Einvernahme erklärte, er sei um die Ecke gekommen und habe "diese beiden Kämpfenden" ge- sehen (Urk. 2/1 S. 3). Durch seine vagen Angaben entsteht der Eindruck, dass A._____ wichtige Informationen zurückhalten bzw. verbergen wollte, um sich und den Mitbeschuldigten E._____ zu schützen.
- 21 - Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als höchst unzuverlässig. Darüber vermögen auch einzelne Details, wie z.B. dass er in beiden Einvernahmen erklär- te, er habe gegen Ende der Auseinandersetzung "Polizei, Polizei" gerufen (siehe Prot. II S. 29 f.), nicht hinwegtäuschen. Seine Ausführungen sind, wie dargelegt, geprägt von Lücken, Ungereimtheiten und Widersprüchen. 3.4.4. Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ In Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten gab auch der Mitbe- schuldigte E._____ durchwegs an, dass sie im Keller auf den Privatkläger gestos- sen seien und dieser zwei Hölzer bzw. Holzstücke dabeigehabt habe (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 34 S. 3 aus SB200520). Bemerkenswert ist jedoch die Abweichung zur Version des Beschuldigten, wonach der Privatkläger auf beide eingeschlagen und dabei den Beschuldigten getroffen habe. Der Mitbeschuldigte beschrieb den Beginn der körperlichen Auseinandersetzung hingegen damit, dass er zuerst an- gegriffen worden sei und der Beschuldigte erst getroffen worden sei, nachdem dieser versucht habe, den Privatkläger von ihm zu trennen (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 34 S. 3 aus SB200520 und Prot. II S. 22 f.). Dann habe er eines der Hölzer "bersten" gehört (Urk. 34 S. 4 aus SB200520). Danach sei er zu I._____ gerannt (Urk. 3/1 S. 2). Während er geflüchtet sei, habe er nach I._____ gerufen (Urk. 34 S. 3). Der Privatkläger sei ihm mit dem Holz in der Hand hinterhergekommen (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 34 S. 4 aus SB200520). Die Verteidigung macht geltend, der Mitbeschuldigte E._____ habe in seiner ers- ten Befragung spontan ausgesagt, dass er nach I._____ gerufen habe, was in Kombination mit der Aussage des Zeugen G._____ ein entlastendes Indiz dafür darstelle, dass eben der Beschuldigte und nicht der Privatkläger verfolgt worden sei. Auch der Beschuldigte habe in seiner ersten Befragung ausgesagt, dass der Beschuldigte während der Verfolgungsjagd ständig um Hilfe gerufen habe, sinn- gemäss nach I._____. Die Aussage von E._____, er habe laut nach I._____ geru- fen, werde somit vom Beschuldigten bestätigt, ohne dass beide hätten ahnen können, dass dies dereinst von Wichtigkeit sein könnte (Urk. 57 S. 3 mit Verweis auf Urk. 2/1 Frage 9). Diesbezüglich gilt es hervorzuheben, dass E._____ in Be-
- 22 - zug auf seine mutmassliche Flucht lediglich angab, er sei dann zu I._____ ge- rannt (Urk. 3/1 S. 2). Angebliche Hilferufe nach "I._____" erwähnte er im damali- gen Zeitpunkt noch nicht. Er gab vielmehr an, nach I._____ gerufen zu haben, bevor sie den Tatort verlassen hätten (Urk. 3/1 S. 2), was sich also auf einen spä- teren Zeitabschnitt als jenen der Verfolgungsjagd bezog. Erst anlässlich seiner vorinstanzlichen Einvernahme – und folglich nach der Einvernahme des Zeugen F._____ – behauptete der Beschuldigte, explizit nach I._____ gerufen zu haben (Urk. 34 S. 3 aus SB200520). Auch der Beschuldigte sprach bei seiner ersten Einvernahme nicht davon, dass der Beschuldigte beim Davonrennen nach I._____ gerufen habe. Er sagte indessen einzig aus, dass E._____ ständig "Hilfe, Hilfe" geschrien habe (Urk. 2/1 S. 3). Ein Entlastungsbeweis oder entsprechendes Indiz kann aus diesen Aussagen demnach nicht hergeleitet werden. Was mit diesem zweiten Holzstück während des weiteren Verlaufs passierte, konnte der Mitbeschuldigte nicht einheitlich darlegen. Bei der Staatsanwaltschaft gab er diesbezüglich an, dass er "diesen Holzschläger" dem Privatkläger abge- nommen habe, um ihn wegzuwerfen. Es sei möglich, dass letzterem dabei etwas passiert sei (Urk. 3/1 S. 3). Ob der Beschuldigte auch beim Gerangel am Schluss dabei gewesen sei, könne er nicht sagen (Urk. 3/1 S. 4). Anlässlich der vor- instanzlichen Befragung meinte er hingegen, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der versucht habe, dem Privatkläger das Holz wegzunehmen (Urk. 34 S. 4 aus SB200520). Kurz darauf ergänzte der Mitbeschuldigte aber, dass er am An- fang das Holz angefasst habe, mit der Absicht, es dem Privatkläger zu entreissen, wobei ihm dies nicht gelungen sei, weil dieser stärker gewesen sei. Der Privatklä- ger habe dann das Holz noch in der Hand gehabt, als er schliesslich zu Boden gefallen sei (Urk. 34 S. 5 f. SB200520). Aus diesen unübersichtlichen Aussagen können keine zuverlässigen Informationen gewonnen werden. Wer jetzt genau nach seiner Meinung das Holz weggenommen hat oder dies eben nur versucht hat, kann nicht nachvollzogen werden. Durch seine Tendenz, Aussagen laufend anzupassen und in Übereinstimmung mit jenen des Beschuldigten zu bringen, wirken die Angaben des Mitbeschuldigten E._____ nicht glaubhaft. Dass es sich bei den hervortretenden Widersprüchen um ein Versehen seinerseits handelte, kann ausgeschlossen werden, zumal er bei seiner ersten Einvernahme auf Nach-
- 23 - frage des Staatsanwalts bekräftigte, dass er selbst versucht habe, das kleinere Holzstück dem Privatkläger zu entreissen, nachdem dieser ihn verfolgt und er sich umgedreht habe (Urk. 3/1 S. 4). Hierdurch wird klar, dass der Mitbeschuldigte zweimal völlig gegensätzliche Abläufe zu Protokoll gab. Auch war in der ersten Fassung des Mitbeschuldigten nicht klar, wo sich der Beschuldigte überhaupt be- fand, während diesem in der zweiten Version gerade die Schlüsselrolle bei der Wegnahme des Holzes zukam. Solche Abweichungen können nicht als Versehen oder eine zufällige Verwechslung aufgefasst werden. Sie sind vielmehr als Lü- gensignale zu werten. Ebenfalls nicht plausibel sind seine Ausführungen zum anschliessenden Kollaps des Privatklägers. So erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung, dass er gese- hen habe, wie der Privatkläger bewusstlos geworden sei, als der Beschuldigte versucht habe, diesem das Holz wegzunehmen. So habe es geendet. Die ande- ren Mitarbeiter hätten gesehen, dass N._____ am Boden gewesen sei. Diese hät- ten Ihnen gesagt, sie sollten weggehen. Aber dass sowohl er als auch A._____ [A._____] den Privatkläger geschlagen hätten, scheine ihm ein bisschen unwahr- scheinlich. Dieser sei so "obererzürnt" gewesen, dass er wild um sich geschlagen und sich vielleicht selber getroffen habe (Urk. 34 S. 4 aus SB200520). Vorwegzu- nehmen ist, dass die Darstellung, wonach der Privatkläger sich in einem Akt der Raserei selbst ausser Gefecht setzte, völlig unglaubhaft und konstruiert wirkt. Zu- sätzlich finden sich jedoch weitere fragwürdige Aspekte in diesen Angaben. Be- reits die Ausdrucksweise des Mitbeschuldigten lässt aufhorchen. Die Formulie- rung, es sei "ein bisschen unwahrscheinlich", dass sie den Privatkläger geschla- gen hätten, wirkt verharmlosend und vage. Sie passt auch nicht zu den Aussagen des Mitbeschuldigten in seiner Hafteinvernahme. Damals meinte er noch, es habe ein Gerangel gegeben, bei dem er sich verteidigt habe und da könne "etwas pas- siert" sein (Urk. 3/1 S. 4). Bezüglich der Formulierung "ein bisschen unwahr- scheinlich" machte die amtliche Verteidigung geltend, dass E._____ die Ausfüh- rungen des Privatklägers "als poco probabile" betitelt habe. Das könne tatsächlich mit "ein bisschen unwahrscheinlich" übersetzt werden. Genauso gut könne man es aber auch mit "wenig glaubhaft" oder "fantastisch anmutend" übersetzen. Dies habe E._____ auch gemeint, als er die Aussagen des Privatklägers kommentiert
- 24 - habe. Er habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die Aussagen des Privatklä- gers, wonach er und der Beschuldigte diesen geschlagen hätten, wohl wenig glaubhaft seien (Urk. 57 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass "wenig glaubhaft" mit der Wendung "poco credibile" zu übersetzen wäre. Das Wort "probabile" ist Italienisch für "wahrscheinlich" (siehe Pons Online-Wörterbuch: https://de.pons.com/übersetzung/italienisch-deutsch/probabile). Für "glaubhaft" wird im Italienischen hingegen "credibile" verwendet (siehe Pons Online- Wörterbuch: https://de.pons.com/übersetzung/deutsch-italienisch/glaubhaft). Es ist zu bezweifeln, dass die für die Übersetzung zuständige Person diesbezüglich einem Irrtum unterlag, zumal sich die beiden Wörter in ihrem Gehalt klar unter- scheiden. Dem angeblich entlastenden Ansatz des amtlichen Verteidigers ist mit- hin nicht zu folgen. Verharmlosend und mit seinen eigenen Angaben nicht vereinbar ist auch die Be- merkung, es tue ihm leid, dass der Privatkläger Verletzungen gehabt habe, aber es sei nicht die Absicht gewesen, ihm weh zu tun (Urk. 34 S. 10 aus SB200520). Der Mitbeschuldigte spielte seine Rolle und diejenige des Beschuldigten mit sei- ner Wortwahl stets herunter, ohne schlüssig erklären zu können, wie es zu den nachgewiesenen Verletzungen (Urk. 8/1) und der Bewusstlosigkeit des Privatklä- gers kam. Als ihm anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldig- ten der ärztliche Befund des Kantonsspitals Winterthur vom 20. Juni 2019 vorge- halten wurde (Urk. 8/5 ), lenkte er vom Thema ab und konzentrierte sich darauf, sich als Opfer darzustellen und gleichzeitig die Verletzungen des Privatklägers zu verharmlosen, indem er meinte, er habe wahrscheinlich mehr Schaden gehabt als dieser N._____, ohne dass er gepflegt worden sei (Urk. 4/2 Rz. 3). Diese Ten- denz, die gesundheitlichen Schäden des Privatklägers zu verharmlosen und dabei undifferenziert nur sich selbst als Geschädigter zu sehen, spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Es ist klar, dass die Beziehung zu diesem be- lastet war, doch ist solch pauschal beschwichtigenden Aussagen mit Skepsis zu begegnen. Nicht nachvollziehbar sind sodann die Aussagen von E._____, welche sein Ver- hältnis zum Privatkläger betreffen. So gab er anlässlich der Berufungsverhand-
- 25 - lung zuerst an, nie einen Streit mit diesem gehabt zu haben (Prot. II S. 21 f.). Spä- ter begründete er jedoch seine Darstellung der Geschehnisse damit, dass der Pri- vatkläger etwas gegen ihn gehabt habe (Prot. II S. 24). Diesem Aussageverhalten fehlt es an innerer Logik, was wiederum auf eine Lüge schliessen lässt. Es ent- steht dadurch der Eindruck, dass E._____ eine wahrscheinliche belastete Vorge- schichte nicht zugeben wollte, damit ihm kein Motiv angelastet werden könnte. Schlussendlich ist festzuhalten, dass die Angaben des Mitbeschuldigten E._____ diverse Ungereimtheiten und Widersprüche beinhalten. Damit sind seine Aussa- gen über weite Strecken unglaubhaft. 3.5. Gesamtwürdigung Der Anklagesachverhalt unterteilt sich in mehrere Phasen. Im ersten Abschnitt wird von einer verbalen, allenfalls tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger gesprochen. Im zweiten Stadium des Konflikts wird die Flucht des Privatklägers vor den beiden Beschuldigten be- schrieben, wobei letztere je eine Holzlatte resp. ein Kantholz behändigten. Im Weiteren wird dann der mutmassliche Angriff dargelegt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass für die Beur- teilung des Tatvorwurfs diese erste Episode von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Urk. 46 S. 41). Ob es zu dieser Zeit zu einer verbalen oder allenfalls tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, kann also offengelassen werden. Der den Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwurf verwirklichte sich nämlich erst da- nach. Mithin fand durch die Flucht eine Zäsur statt, welche den Zusammenhang mit einer vorgängigen Auseinandersetzung unterbrach. Wer flüchtet, fasst den Entschluss, den Konflikt – zumindest vorerst – zu beenden. Gleiches gilt für den Verfolger, der sich von neuem entscheiden muss, dem Opfer hinterherzurennen, anstatt den Streit an Ort und Stelle zu beenden. Mit der Verfolgung des Geflüchte- ten begann ein neuer Abschnitt. Folglich kann der amtlichen Verteidigung des Mitbeschuldigten E._____ nicht zugestimmt werden, wenn diese geltend macht, dass die Auseinandersetzung "ohne Unterbruch" ihren Fortgang genommen und es sich um eine einheitliche unmittelbare Abfolge von Vorkommnissen gehandelt
- 26 - habe (Urk. 37 S. 9 und Urk. 58 S. 7 aus SB200520). Die von ihr zitierte Recht- sprechung ist für die vorliegende Konstellation nicht einschlägig. Im Entscheid BGE 137 IV 1 ff. wurde eine Handlungseinheit angenommen, weil auf eine verba- le Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen unmittelbar ein Faustschlag durch einen Beteiligten erfolgte (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.3.1.). Dies lässt sich nicht mit dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilen- den Sachverhalt vergleichen. Im BGE 106 IV 246 ff. ging es hingegen um die Frage, ob eine Körperverletzung als objektive Strafbarkeitsbedingung dem Rauf- handel zugeordnet werden kann, wenn sie bereits vor Beteiligung eines Dritten eintrat. Auch dies hat für den vorliegenden Fall keine Relevanz. Über den darauffolgenden Geschehensablauf liegen stimmige und dementspre- chend verlässliche Zeugenaussagen vor. F._____ war zwar der einzige Zeuge, der den mutmasslichen Tatablauf genau beobachten konnte, jedoch bestätigten sowohl G._____ als auch H._____, dass sie den Privatkläger von den beiden Be- schuldigten davonrennen sahen. Im Ergebnis zeichnen ihre glaubhaften Schilde- rungen ein logisch nachvollziehbares Gesamtbild. Dieses wird weiter untermauert durch die Skizzen der Zeugen. Zwar weicht der von H._____ gezeichnete Lauf- weg der Beteiligten von denjenigen der anderen beiden Zeugen ab (vgl. Urk. 6/7/1 mit Urk. 6/2/1 und Urk. 6/4/1), doch deckt sich das viel wichtigere Element der Laufrichtung. Auf allen drei Skizzen wird der Strassenverlauf zwischen Produkti- onsgebäude und der Lagerhalle als Zielstrecke markiert. Im Weiteren kann auf die diesbezüglich überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 39 f.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben ein weisses Hemd und helle Hosen trug (Prot. II S. 28). Damit dürfte er von den übrigen Personen auf dem Gelände deutlich unterscheid- bar gewesen sein. Dies wird auch von seinem amtlichen Verteidiger so geltend gemacht. Entgegen dessen Schlussfolgerung (Prot. II S. 35 f.) spricht dieser Um- stand jedoch gerade für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen. Es scheint un- wahrscheinlich, dass der Zeuge G._____ den hervorstechenden A._____ ver- wechselte und diesem irrtümlich die Verfolgerrolle zuschrieb. Naheliegender wird sein, dass er eben gerade aufgrund der Bekleidung A._____ als einen Verfolger identifizieren konnte (siehe Urk. 6/4 S. 9). Schlussendlich kann durch die Anga-
- 27 - ben der drei Zeugen F._____, G._____ und H._____ mit rechtsgenügender Si- cherheit erstellt werden, dass es der Privatkläger war, welcher vor dem Mitbe- schuldigten E._____ als erstem Verfolger und dem Beschuldigten als zweitem Verfolger flüchtete. Ein Augenschein an der C._____-strasse ..., ... Zürich, ist bei dieser Ausgangsla- ge nicht notwendig. Es ist jedoch auch zu bezweifeln, dass dieser zu Erkenntnis- sen über die Tatumstände führen könnte. Relevant ist in diesem Verfahren, wie sich die Geschehnisse an jenem Tag abspielten. Massgebend ist hierfür die Op- tik, welche sich aus den verschiedenen Zeugenaussagen ergibt. Es sind deren unterschiedliche Perspektiven zu jenem spezifischen Zeitpunkt, welche ein nach- vollziehbares und stimmiges Gesamtbild erlauben. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich über zwei Jahre nach dem Vorfall die genauere Position der Beteiligten und Zeugen nicht mehr rekonstruieren lassen. Von der Besichtigung der erwähnten Örtlichkeit sind daher keine verlässlichen Erkenntnisse zu erwar- ten. Der Beweisantrag des amtlichen Verteidigers ist deshalb abzuweisen. Der letzte und wichtigste Abschnitt konnte im Wesentlichen nur von F._____ erör- tert werden. Auf seinen Ausführungen (Urk. 6/2 S. 3) basiert schlussendlich die Anklageschrift. Die Darstellung des Privatklägers ist lückenhaft und weitgehend pauschal ausgefallen, stützt aber die Aussagen des Zeugen F._____ betreffend die Ausführung der Schläge. Die beiden Beschuldigten verstrickten sich ihrerseits in offensichtliche Widersprüche, wobei sie sich auch gegenseitig widersprachen, was ihre Aussagen als unglaubhaft erscheinen lässt. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, kann aus ihren gegensätzlichen, stets wechselnden Angaben nicht ermit- telt werden, wer von beiden ihrer Ansicht nach dem Privatkläger das Holz wegge- nommen haben soll bzw. ob dies nach ihrer Darstellung überhaupt gelang. Er- gänzend ist allerdings hervorzuheben, dass durch ihre Schilderungen auch nicht eruiert werden kann, ob überhaupt beide am Schluss mit dem Privatkläger ran- gen, bis dieser zu Boden fiel, oder nur einer der beiden anwesend war. Der Mit- beschuldigte E._____ selbst erwähnte in seiner Hafteinvernahme, dass er nicht wisse, wo der Beschuldigte gewesen sei. Er habe diesen aus dem Blickfeld verlo- ren (Urk. 3/1 S. 3). Gegenüber der Vorinstanz äusserte er sich dann aber dahin-
- 28 - gehend, dass A._____ [A._____] nach ein paar Sekunden gekommen sei und sowohl ihn als auch den Privatkläger "in dieser Geschichte" gesehen habe. Er habe natürlich diese Person mit dem Holz in der Hand gesehen und versucht, diesem das Holz wegzunehmen (Urk. 34 S. 4). In dieser zweiten Variante war al- so der Beschuldigte angeblich doch im Endstadium zugegen und beteiligte sich sogar massgeblich an der Auseinandersetzung. Erst diese Version deckt sich auch mit den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1 S. 3 und Urk. 33 S. 4). Diese Ausführungen legen nahe, dass der Mitbeschuldigte versuchte, seine Fassung in Einklang mit jener des Beschuldigten zu bringen, dessen erstinstanzliche Einver- nahme auch vor der seinigen stattfand. Ebenfalls überhaupt nicht stichhaltig sind die divergierenden Angaben der Be- schuldigten bezüglich des Zusammenbruchs des Privatklägers. Für den Beschul- digten war dieser völlig unerklärlich (vgl. Urk 33 S. 4), während der Mitbeschuldig- te erst meinte, es könne sein, dass [dem Privatkläger] etwas passiert sei, als er sich verteidigt habe (Urk. 3/1 S. 3), später vor Gericht jedoch wieder behauptete, dass der Privatkläger wild um sich geschlagen und sich dabei vielleicht selber ge- troffen habe (Urk. 34 S. 4 aus SB200520). Dass gleich beide Beschuldigten nicht plausibel erklären können, warum der Privatkläger zu Boden fiel, wirkt konstruiert und muss als Schutzbehauptung beurteilt werden. Bei lebensnaher Betrachtung darf davon ausgegangen werden, dass ein direkt Beteiligter über einen derart wichtigen Teil des Kerngeschehens klar erläutern könnte, wie es dazu kam, dass der Privatkläger am Boden lag. Spätestens hier wird offensichtlich, dass sich die beiden Beschuldigten gegenseitig in Schutz nehmen wollten. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 36A S. 4 und Urk. 57 S. 7 f. ) ist es im Übrigen durchaus möglich, dass sich der Be- schuldigte mit dem Komplizen E._____ nach dem Ereignis absprach, um sich ge- genüber den Strafbehörden einheitlich zu äussern. So räumten beide ein, dass sie nach dem Vorfall zur Polizei in L._____ gegangen, allerdings aufgrund von Verständigungsproblemen wieder zurück zum Temporärbüro von K._____ gefah- ren seien, um diese abzuholen, weil sie gut Deutsch spreche (siehe Urk. 2/1 S. 5 und Urk. 3/1 S. 3), weshalb genug Zeit bis zur Verhaftung der Beschuldigten ver-
- 29 - strich, um sich zu koordinieren. Schlussendlich fielen deren Aussagen jedoch derart unübersichtlich und widersprüchlich aus, dass dies nicht von Belang ist. Nicht zu folgen ist der Argumentation, dass der von ihnen dargelegte Ablauf zu kompliziert gewesen wäre, um ihn zu erfinden bzw. einzustudieren und ihn dann K._____ zu erläutern (siehe Urk. 57 S. 7 f.). Die beiden Beschuldigten mussten sich nämlich nicht eine Geschichte selber ausdenken, sondern lediglich eine real stattgefundene Handlung wiedergeben und dabei einzig die Rollen umverteilen. Dies dürfte innerhalb der gegebenen Zeitspanne problemlos möglich gewesen sein. Der Einwand des Verteidigers, die Beschuldigten hätten den Polizeiposten selber nicht aufgesucht, wenn sie die Täter gewesen wären (Urk. 37 S. 9), greift zu kurz. Beide Beschuldigten wurden unbestrittenermassen von den Mitarbeitern der B._____ AG vom Firmenareal vertrieben und hinterliessen einen bewusstlo- sen sowie verletzten Privatkläger. Sie mussten damit rechnen, dass ihnen Konse- quenzen drohen würden. Aus ihrer Sicht hätte es also durchaus Sinn gemacht, dem Privatkläger zuvorzukommen und der Polizei vorab ihre Version des Vorfalls zu schildern, um sich so eine vorteilhafte Position zu verschaffen. Die Verletzungen, welche der Privatkläger davontrug, passen ohne Weiteres zum von den Zeugen geschilderten Ablauf. Nachweislich erlitten auch die Beschuldig- ten Blutergüsse und Schürfungen. Wie bereits erwähnt, ist durchaus denkbar, dass diese Beeinträchtigungen in der ersten Phase des Konflikts verursacht wur- den. Durch die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und der Zeugen, u.a. je- nen von F._____, ist erstellt, dass es eben der Privatkläger war, welcher von den Beschuldigten davonrannte und anschliessend zweimal von diesen jeweils mit ei- ner Holzlatte resp. einem Kantholz geschlagen wurde. Abschliessend bestehen keine erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie er in der Anklageschrift festgehalten wurde. Die unglaubhaften Aussagen der beiden Beschuldigten vermögen keine Zweifel an der glaubhaften Darstellung des Zeugen F._____ sowie der Zeugen G._____ und H._____ zu be- gründen, welche zudem gestützt werden durch die beim Privatkläger festgestell- ten Verletzungen.
- 30 - III. Rechtliche Würdigung
1. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz würdigten das Ver- halten der beiden Beschuldigten als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. Demge- genüber beantragt die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten einen Frei- spruch. Die amtliche Verteidigung beantragt allerdings einen Schuldspruch wegen Raufhandels. Da dies entsprechende Konsequenzen für die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten nach sich ziehen würde, ist kurz auch auf die- sen Tatbestand einzugehen. Die amtliche Verteidigung von E._____ bringt im Wesentlichen hervor, dass von einer einzigen Handlungseinheit auszugehen sei, welche mit dem Zusammentreffen des Privatklägers am 6. Juni 2019 um 11.40 Uhr auf dem Geschäftsareal der B._____ AG begonnen und erst geendet habe, als der Beschuldigte in Begleitung des Mitbeschuldigten diese Örtlichkeit verlassen habe. Die verbale und tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Pri- vatkläger und dem Mitbeschuldigten bilde zusammen mit der anschliessenden Verfolgung und den Schlägen eine unmittelbare Abfolge von Vorgängen, welche als wechselseitige Auseinandersetzung zu betrachten sei. Es sei vor Augen zu halten, dass beim ganzen Geschehen jeweils dieselben Personen involviert ge- wesen seien. Auch sei in zeitlicher Hinsicht von einer einzigen Episode auszuge- hen, da sich die Auseinandersetzung ohne Pause abgespielt habe. Sämtliche Be- teiligten hätten aus diesem Vorfall Verletzungen davon getragen, was ebenfalls für eine wechselseitige Auseinandersetzung spreche (Urk. 37 S. 10 aus SB200520 sowie Urk. 57 S. 10 und Prot. II S. 37 f.).
2. Bezüglich der – sowohl für den Angriff als auch den Raufhandel erforderli- chen – objektiven Strafbarkeitsbedingung der Körperverletzung kann auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 46 S. 47) verwiesen werden. Dass der Privatkläger eine solche erlitt, wird von keiner Seite bestritten und ist ohnehin aufgrund der ärztlichen Befunde erstellt.
3. Was die Abgrenzung zwischen Angriff und Raufhandel anbelangt, so wur- de bereits vorne unter Ziff. II./3.5. auf S. 24 vorweggenommen, dass schlussend- lich offen bleibt, welches Ausmass die verbale, allenfalls tätliche Auseinanderset- zung zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger genau annahm.
- 31 - Es ist jedoch zu bekräftigen, dass mit der Flucht des Privatklägers vor den beiden Beschuldigten eine Zäsur eintrat. Der Privatkläger beabsichtigte den Konflikt durch seine räumliche Entfernung bzw. seine Flucht zu beenden. An dieser Stelle hätte der Streit abgeschlossen werden können. Indem aber die Beschuldigten zur Verfolgung ansetzten, fassten sie subjektiv den Entschluss, den Privatkläger nicht davonkommen zu lassen. Dieser neu gefasste Entschluss manifestierte sich da- rin, dass sie dem Privatkläger hinterherrannten, bis dieser stehen blieb. Durch die Flucht bzw. Verfolgung wurde in räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine neue Phase in Gang gesetzt, wobei die zweite Konfrontation des Privatklägers mit den Beschuldigten unter neuen Bedingungen im Aussenbereich des Firmenareals der B._____ AG stattfand. Da sich das Geschehen in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt, liegt kein einheitliches Tatgeschehen vor (BGE 137 IV 1).
4. Betreffend die Subsumtion des Täterverhaltens unter den objektiven Tat- bestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 48). Der Mitbeschuldigte schlug mit der Holzlatte gegen den abwehrenden Privatkläger, wobei dieser da- rauffolgend vom Beschuldigten mit einem Kantholz getroffen wurde und dann zu Boden ging, womit objektiv eine gewaltsame tätliche Einwirkung durch zwei Per- sonen auf den Körper einer anderen erfolgte. Subjektiv gilt es jedoch zu präzisie- ren, dass sich der Vorsatz – entgegen der Ausführungen der Vorinstanz – eben gerade nicht auf die Verletzungsfolgen des Privatklägers beziehen muss (so in Urk. 46 S. 48 vertreten), zumal diese als objektive Strafbarkeitsbedingung nicht vom Vorsatz erfasst sein muss. Der Vorsatz muss sich nur auf die Beteiligung am Angriff beziehen, wobei Eventualvorsatz hierfür ausreicht (PK StGB- TRECHSEL/MONA, 3. Auflage 2018, N 4 zu Art. 134, m.w.H.). Da sowohl der Be- schuldigte als auch der Mitbeschuldigte dem flüchtenden Privatkläger hinterhereil- ten und ihm nacheinander einen Schlag versetzten, ist von einer bewussten und damit vorsätzlichen Beteiligung am einseitigen Angriff auszugehen.
5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. So kann insbesondere keiner der Beschuldigten eine Notwehrsituation geltend machen. Es waren ja gerade sie, welche die Verfolgung des flüchtenden Privatklägers auf-
- 32 - nahmen. Damit ist der Beschuldigte wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage 1.1. Das Strafmass für den Angriff im Sinne von Art. 134 StGB beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Da nur der Beschuldigte Berufung er- hob, ist aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsver- botes einzig die Bestätigung oder Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe in Betracht zu ziehen. Unabhängig hiervon kann das Berufungsgericht je- doch seine Überlegungen in einer eigenen Strafzumessung darlegen (vgl. BGE 143 IV 469 E. 4.1. und 139 IV 282 E. 2.6.). 1.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Be- einträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Aus- mass des verschuldeten Erfolges sowie anhand der Art und Weise seiner Herbei- führung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungs- freiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung, gegen diese zu verstossen (HEIMGARTNER in Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 20. Auflage 2018, N 6 ff. zu Art. 47; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage 2019, N 85 zu Art. 47; PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, 3. Auflage 2018, N 17 ff. zu Art. 47).
2. Tatkomponenten 2.1. In objektiver Hinsicht wirkt erschwerend, dass sowohl ein Kantholz als auch eine Holzlatte zum Einsatz kamen, wobei letztere nachweislich zerbrach (Urk. 1/2
- 33 - S. 9), womit der Angriff nicht allein unter Einsatz eigener Körperkraft erfolgte. Nach erfolgtem Angriff wies der Beschuldigte weiter eine leichte Gehirnerschütte- rung, eine Prellung und eine Schürfwunde am Hals links unterhalb der Schädel- basis bis zur Höhe des vierten Halswirbels auf (Urk. 8/5 S. 1). Es kam zu Verlet- zungen im nicht unerheblichen Umfang. So wurde der Privatkläger immerhin zwei Wochen krankgeschrieben (Urk. 34 S. 9 aus SB200520). Entlastend zu veran- schlagen ist, dass der eigentliche Übergriff nicht lang andauerte und nicht geplant war. Er folgte vielmehr auf eine erste Phase der Auseinandersetzung mit dem Pri- vatkläger. Zudem waren sowohl die Holzlatte als auch das Kantholz am Tatort be- reits vorhanden und wurden nicht von einem der Beschuldigten von auswärts mit- gebracht. Insgesamt liegt damit das Verschulden im unteren bis mittleren Bereich. 2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Das Mo- tiv des Beschuldigten bleibt weitgehend unklar. Da er selber den Privatkläger nicht kannte und anders als der Mitbeschuldigte keinen vorgängigen Streit mit diesem hatte, ist anzunehmen, dass er mit der Beteiligung an dem vom Mitbe- schuldigten initiierten Angriff einen Freundschaftsdienst leisten wollte. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er bei der vorgängigen Auseinandersetzung in der ersten Phase, welche durch die Flucht des Privatklägers unterbrochen wur- de, tätlich angegangen worden war und daraus die ärztlich festgestellten Bluter- güsse und Hautabschürfungen am Hinterkopf resultierten. Vor diesem Hinter- grund der aufgeheizten Situation dürfte es dem Beschuldigten daher schwer ge- fallen sein, von der Verfolgung des Privatklägers abzusehen. Dass dem Delikt unmittelbar ein Streit mit dem Privatkläger voranging, relativiert das Verschulden somit in subjektiver Hinsicht leicht. 2.3. Dementsprechend wiegt das Verschulden gerade noch leicht. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 8 Monaten.
3. Täterkomponenten 3.1 Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist vorab auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 9. Dezember 2019 (Urk. 18/7) und die Einvernahmen anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsver-
- 34 - handlung (Urk. 32) sowie der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.) zu verwei- sen. Aus diesen Grundlagen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am tt. Ok- tober 1976 in O._____, einer Gemeinde in der Provinz von Palermo, zur Welt kam und dort mit zwei Brüdern bei seiner Mutter aufwuchs. Seine Eltern seien bei sei- ner Geburt bereits getrennt gewesen. Im Alter von sechs Jahren sei sein Vater verstorben. Dieser sei Lastwagenchauffeur gewesen. Seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Sie habe auch nach der Trennung und dem Tod seines Vaters nicht gearbeitet. Es hätten immer die Kinder arbeiten müssen. Er habe noch einen älte- ren und einen jüngeren Bruder. Es habe ihm eigentlich an nichts gefehlt. Es sei ihm erst später bewusst geworden, dass sein Vater fehle. Die familiären Verhält- nisse seien gut gewesen. Als er noch klein gewesen sei, habe sein Onkel mütter- licherseits mit ihnen gelebt und sie unterstützt. Als er mit seinen Geschwistern ins arbeitsfähige Alter gekommen sei, hätten sie immer gearbeitet, jeden Tag zehn bis zwölf Stunden. Sein älterer Bruder lebe schon seit Jahren in Hong Kong. Er selbst habe bei seiner Mutter gelebt bis er 20 Jahre alt geworden sei. Dann sei er mit seiner Verlobten zusammengezogen. Sie hätten 23 Jahre lang zusammenge- lebt. Aus der Beziehung seien zwei Söhne, elf- und vierzehnjährig, hervorgegan- gen. Sie hätten sich nun seit mehr als sechs Jahren getrennt, seien aber nie ver- heiratet gewesen. Seither lebe er alleine und versuche für seine Kinder eine Zu- kunft aufzubauen (zum Ganzen Urk. 18/7 S. 3 und Prot. II S. 14 ff.). Er habe die Kinder rechtlich anerkannt und alle 14 Tage Kontakt mit ihnen. Für ihren Unterhalt bezahle er EUR 700.– monatlich. Dieser Betrag sei gerichtlich festgelegt worden. Sie wohnten weiterhin in Bergamo (Prot. II S. 17). Er besuche sie alle zwei bis drei Wochen. Er gehe jeweils nur übers Wochenende, weil er sonst arbeiten müs- se. Er gehe oft am Samstag nach der Arbeit und komme dann am Sonntag zu- rück. Zu seiner Ausbildung gab er an, er habe fünf Jahre die Grundschule und drei Jahre die Sekundarschule besucht und absolviert. Danach sei er arbeiten ge- gangen, da er Geld habe verdienen müssen. Er habe immer als Spengler gear- beitet. 2009 habe er seine eigene Firma gegründet, die er aber 2014 wieder habe schliessen müssen. Er habe drei konkursite Kunden gehabt, die ihm je EUR 300'000.– schuldig geblieben seien. Davon seien auch noch Schulden von EUR 25'000.– offen. Auch hier in der Schweiz arbeite er als Spengler (Urk. 18/7
- 35 - S. 4). Er sei in die Schweiz gekommen, weil es ihm hier gefalle und er hier grös- sere Möglichkeiten gesehen habe. Er habe die Aufenthaltsbewilligung B. Er lebe in einer Mietwohnung und teile sich die Kosten mit zwei anderen Personen. Ge- genwärtig arbeite er als Spengler bei P._____ in L._____ zu einem Pensum von 100 %, wobei vertraglich nur 40 % vorgesehen seien und er im Stundenlohn ar- beite. Für seine Tätigkeit erhalte er Fr. 32.– pro Stunde. Er erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 4'800.– netto pro Monat (Urk. 32 S. 5 f. und Prot. II S. 16). Er hoffe, dass er sich in der Schweiz eine Existenz aufbauen könne. In Italien sei dies nicht mehr möglich, weil es zu viele Betrügereien gebe (Urk. 18/7 S. 4). An- lässlich der heutigen Befragung ergänzte der Beschuldigte, dass er für die Kosten zweier Wohnungen aufkomme. In der Schweiz wohne er in einer Wohngemein- schaft und bezahle jeden Monat ca. Fr. 700.– an die Miete. Ferner bezahle er monatlich EUR 300.– für die Wohnung seiner Mutter in Bergamo. Für seine Kran- kenkasse müsse er aufgrund von Ausfällen monatlich derzeit Fr. 580.– bezahlen, wobei die Prämie normalerweise Fr. 380.– im Monat betrage (Prot. II S. 17 f.). 3.2. Aus der Biographie und den Lebensbedingungen des Beschuldigten erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Angaben, weshalb sie als neutral zu erachten sind. 3.3. Gemäss italienischem Strafregisterauszug vom 6. Dezember 2019 (Urk. 18/5) weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl des zuständigen Gerichts der italienischen Provinz Bergamo vom 6. November 2002 wegen Hehlerei im Sinne von Art. 648 des Italienischen Strafgesetzbuches verur- teilt. Wie dies die Vorinstanz korrekt erwog, handelt es sich um eine zum heute zu diskutierenden Delikt nicht einschlägige und weit zurückliegende Vorstrafe. Im Ausland begangene und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlit- tene Strafen Bestandteil des Vorlebens des Beschuldigten und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (BGE 105 IV 225 E. 2.). Dies ist in diesem Fall jedoch aufgrund der verstrichenen Zeit nicht angebracht. Hinzu kommt, dass sich in den Akten ein weiterer italieni- scher Strafregisterauszug (ebenfalls vom 6. Dezember 2019) befindet, gemäss welchem der Beschuldigte keine Eintragungen aufweist (Urk. 18/5). Wie es sich
- 36 - damit verhält, kann offen gelassen werden, da die Vorstrafe nicht mehr straferhö- hend berücksichtigt wird. Im schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht eingetragen (Urk. 48). 3.4. Im Ergebnis erweist sich die Täterkomponente des Beschuldigten als straf- zumessungsneutral. Es bleibt mithin bei einer Strafe von 8 Monaten. Da aufgrund der Strafhöhe einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur Strafart.
4. Fazit Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Anrechnung von 19 Tagen erstandener Haft (Art. 51 StGB). V. Vollzug
1. Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wurden von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (Urk. 46 S. 51). Es ist ihr zuzustimmen, dass in objektiver Hinsicht die Bedingungen für die Gewährung ei- nes bedingten Vollzuges gegeben sind. Die Vorinstanz hat den Vollzug der 8 Mo- naten Freiheitsstrafe bedingt angeordnet.
2. Eine günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet. Für die Beurteilung, ob es subjektiv an einer ungünstigen Prognose fehlt, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzu- beziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu las- sen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so
- 37 - wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E.4.2.1.; 128 IV 193 E. 3a. und 118 IV 97 E. 2b.).
3. Die hiesige Kammer wäre ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebun- den. Es ist der Vorinstanz aber zuzustimmen, dass es sich um die erste Freiheits- strafe für den Beschuldigten handelt, weshalb auch ein bedingter Vollzug die not- wendige Präventionswirkung erreichen sollte. Die Probezeit von 2 Jahren ist ebenfalls zu bestätigen. VI. Landesverweisung
1. Beim Angriff handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung. Von einer solchen kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden, wenn dies für den Ausländer ei- nen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung seinen privaten Interessen nicht überwiegen. Die Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3.). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1. und Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1.). Die Vorinstanz hat den Landes- verweis für fünf Jahre angeordnet.
2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Lebenslauf des Beschuldigten als analoges Beispiel für die Generation von Gastarbeitern gelten könnte, von welchen man heute sage, sie hätten wesentlich zum heutigen Wohlstand der Schweiz beigetragen. Er sei in der Schweiz hauptsächlich darauf konzentriert, möglichst viel zu arbeiten, damit er mit seinem Verdienst in erster Linie seine Kin- der in Italien und deren Mutter finanzieren könne, wobei er selbst bescheiden le- be. Durch die Verhängung einer Landesverweisung würde nicht nur dem Be- schuldigten sondern auch seiner Familie die Lebensgrundlage entzogen. Es träfe den Beschuldigten im Falle eines Landesverweises eine viel härtere Sanktion, als wenn er Schweizer wäre (Urk. 36 S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte die Verteidigung, dass von einem Raufhandel auszugehen sei und
- 38 - deshalb keine Katalogtat vorliege (Urk. 57 S. 11). Ein Grund für die fakultative Landesverweisung sehe sie nicht. Schliesslich sei selbst im Falle der Verurteilung wegen Angriffs von einem Härtefall auszugehen (Urk. 57 S. 11 und Prot. II S. 39).
3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Anwesenheitsdauer, familiäre Verhältnisse, die Ar- beits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der In- tegration und die Resozialisierungschancen. Bei allen Aspekten ist der Fokus ei- nerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssten grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Bei Dritten auftretend sind sie nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirkten. Ein schwe- rer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierig- keiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objek- tiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsberechti- gung führt. Ob ein solcher vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren (zum Ganzen siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_1286/2017 vom
11. April 2018 E.1.2.).
4. Der Beschuldigte lebt seit dem 1. März 2019 in der Schweiz (Urk. 18/2) und besitzt eine B-Aufenthaltsbewilligung (Urk. 18/2 und Urk. 32 S. 5). Wie vorne un- ter Ziff. IV/3.1. aufgezeigt, leben seine beiden Kinder bei seiner ehemaligen Le- benspartnerin in Bergamo. Hierzu gab er auch an, alle zwei bis drei Wochen nach Italien zu reisen, um seine Kinder zu besuchen (Urk. 32 S. 4). Dabei äusserte er auch die Absicht, in der Schweiz eine Existenz für seine Kinder aufbauen zu wol- len und dies in Italien aufgrund all der Betrügereien nicht möglich sei (Urk. 18/7 S. 3 f.).
5. Es kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten bei dieser Ausgangslage nicht in der Schweiz liegen kann. Der Beschuldigte macht selbst auch kein Geheimnis daraus, dass es ihm bei seinem Aufenthalt in der Schweiz hauptsächlich darum geht, Einkommen zu erzielen, um sich und seine Familie in Italien zu finanzieren. Er lebt seit erst etwa zwei Jahren
- 39 - in der Schweiz. Von einer Integration im eigentlichen Sinne kann nicht gespro- chen werden. Sie wäre innert so kurzer Zeit auch unrealistisch. So spricht der Be- schuldigte auch noch kein Deutsch bzw. legte keine entsprechenden Kenntnisse oder Bestrebungen dar. Derzeit arbeitet er als Hilfsarbeiter bei Q._____ in L._____ (Urk. 18/1 und Urk. 18/2), wobei nicht angenommen werden kann, dass er diese berufliche Gelegenheit nutzt, um sich auch Kenntnisse in der deutschen Sprache anzueignen. Dass er rasch eine Erwerbstätigkeit fand und durchwegs wirtschaftlich selbständig blieb, ist zu begrüssen. Dies allein reicht jedoch nicht, um von einer bedeutenden Integration und damit von gewichtigen privaten Inte- ressen auszugehen, die zu einem Härtefall bei einer Landesverweisung führen würden. Das Bundesgericht verlangt nämlich von ausländischen Tätern, dass sie eine soziale und berufliche Bindung zur Schweiz nachweisen können, die von spezieller Intensität ist, damit die Integration eine für den persönlichen Härtefall zu beachtende Dimension erreicht (siehe hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.). Dieser überdurchschnittliche Grad der Integration ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Zusätzlich gilt es zu bedenken, dass der Beschuldigte immer noch stark mit seinem Heimatland und der dort le- benden Familie verbunden ist. Seine Rolle als Vater zweier italienischer Kinder ist von der Landesverweisung ohnehin nicht tangiert. Ferner dürfte auch sein sozia- les Auffangnetz in Italien nach seinem nur kurzen Aufenthalt in der Schweiz noch völlig intakt sein. Dass er hier bessere Arbeitsmöglichkeiten geniesst, mag durch- aus sein, begründet jedoch kein Interesse, welches einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen vermag. Die Wegweisung aus einem ökonomisch vorteil- haften Umfeld ist mühsam und belastend, doch wird dadurch weder die persönli- che noch die wirtschaftliche Existenz unzumutbar beeinträchtigt. Dies gilt umso mehr, als er in Italien genügend Alternativen finden würde, wie dies für andere Personen auch möglich ist. Der Einwand, das Erwerbsleben sei wegen "Betrüge- reien" erschwert, kann nur als pauschale Ausrede gewertet werden.
6. Von einem schweren persönlichen Härtefall kann beim Beschuldigten letzt- lich nicht gesprochen werden, weshalb die erste Voraussetzung für die Anwen- dung von Art. 66a Abs. 2 StGB bereits zu verneinen ist und sich weitere Ausfüh- rungen erübrigen
- 40 - Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB sind erfüllt. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob das Freizügig- keitsabkommen einer Landesverweisung entgegensteht.
7. Die Vorinstanz hat sich mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) auseinandergesetzt und ist auf die dazugehörige bundesgerichtliche Rechtsprechung eingegangen. Es ist vorab auf diese Erwägungen zu verweisen (Urk. 46 S. 56 f.) und mit festzuhalten, dass der Beschuldigte als italienischer Staatsbürger mit B-Aufenthaltsbewilligung (Urk. 18/2) nur unter bestimmten Voraussetzungen in seinem Recht zur Einreise, zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingeschränkt werden darf. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA erlaubt eine solche Einschränkung nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit gerechtfertigt sind. Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen setzen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Es kommt darauf an, ob eine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Si- cherheit und Ordnung stören wird. Dabei ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren. Je schwerer die mögliche Rechtsgüter- verletzung wiegt, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu neh- mende Rückfallgefahr (BGE145 IV 364 E. 3.5.2.). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwe- re Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2. und Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1.).
8. Der Beschuldigte ist Ersttäter, was ihm zugutezuhalten ist. Allerdings er- scheint es sehr bedenklich, dass er die Tat nur drei Monate nach seiner Einreise in die Schweiz beging. Mit seinem Angriff beeinträchtigte er zudem die körperliche Integrität des Privatklägers, mithin ein hohes Rechtsgut. Dem Beschuldigten wird der bedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von
- 41 - zwei Jahren. Das Delikt des Angriffs, welches zu einer Verletzung der körperli- chen Integrität des Privatklägers führte, ist nicht Ausdruck einer allgemein erhöh- ten Gewaltbereitschaft oder Impulsivität des Beschuldigten. Ausserdem bestehen keine Hinweise auf eine psychische Störung des Beschuldigten, welche Auswir- kungen auf die Gefahr künftiger Gewalttaten haben könnte oder seine Fähigkeit aus der vorliegenden Verurteilung seine Lehren zu ziehen, beeinträchtigen könn- te. Der Beschuldigte ist bezüglich Gewaltdelikten völlig unbescholten. Den Akten sind keine Hinweise auf Kontakte zu einem kriminogenen zu Gewalttaten neigen- den Umfeld zu entnehmen. Das Delikt stand im Zusammenhang mit einer belaste- ten Beziehung zwischen dem Privatkläger und dem Mitbeschuldigten, mit dem er befreundet ist und dem er einen Dienst erweisen wollte. Diese spezifische Kons- tellation bildete den Hintergrund der Tat. Es kann von einer einmaligen Entglei- sung ausgegangen werden. Es ist nicht anzunehmen, dass der unbescholtene Beschuldigte künftig leichthin wieder in eine solche Situation geraten könnte. Un- ter diesen Umständen erscheint die Rückfallgefahr hinsichtlich eines Deliktes ge- gen die körperliche Integrität als gering. Eine hinreichende weiterhin bestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA liegt nicht vor , weshalb von der Anordnung einer Landesverwei- sung abzusehen ist. VII. Genugtuungsanspruch des Privatklägers
1. Die im Sinne von Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemachten Zivil- forderungen müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 598 S. 188). Dabei muss ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straf- tat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden resp. der immateriellen Unbill bestehen, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt (BSK StPO-DOLGE, N 5 und 53 f. zu Art. 122; LIEBER in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 122).
- 42 -
2. Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklä- gerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilkla- ge auf den Zivilweg zu verweisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gut- heissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teil- weiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil eine Ent- scheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (BSK StPO-DOLGE, N 23 ff. zu Art. 126).
3. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins ab Ereignisdatum, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 46 S. 59). Der Beschuldigte ver- langt mit seiner Berufung die Abweisung des Genugtuungsbegehrens. Eventuali- ter sei der Zivilanspruch auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 47 S. 2). Da nur der Beschuldigte Berufung erhob, ist das Verschlechterungsverbot zu beachten.
4. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Voraussetzungen der Genugtuung aufzeigen (Urk. 46 S. 58 f.). Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Genugtuungssumme ein weitge- hendes Ermessen zu. Die Summe ist unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1.). Bei der Bemessung sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Op- fers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (vgl. u.a. BGE 112 II 131 E. 2., m.w.H.). Haben mehrere den Schaden bzw. die immateriel-
- 43 - le Unbill gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR).
5. Das Verschulden wurde als gerade noch leicht bewertet. Der Privatkläger ergriff die Flucht vor seinen beiden Angreifern, wobei die beiden Beschuldigten in der Überzahl waren und ihn verfolgten. Das Verletzungsbild des Privatklägers und deren Ursachen wurde bereits bei der Erstellung des Sachverhalts (vorne in Ziff. II./3.1.3. f.) erläutert. Sie entsprechen dem Bild der einfachen Körperverlet- zung. Der Beschuldigte litt nach diesem Vorfall noch zwei Wochen an Kopf- schmerzen und war deshalb für diese Zeit krankgeschrieben. Zudem ist ein weite- res Mal zu bekräftigen, dass der Vorfall sich am Arbeitsort des Privatklägers er- eignete. Dies ist ein zentraler Mittelpunkt im Leben eines Arbeitnehmers, welcher sich hier sicher fühlen und ohne Angst um seine physische Gesundheit der eige- nen Berufstätigkeit nachgehen will. Indem der Beschuldigte diesen Bereich betrat und zum Angriff schritt, beeinträchtigte dieser unweigerlich auch das Sicherheits- empfinden des Privatklägers am Arbeitsplatz. Es muss für diesen auch unheimlich gewesen sein, dass er nicht nur von seinem ehemaligen Arbeitskollegen, sondern auch einer ihm völlig unbekannten Person attackiert wurde. Das Argument seines Rechtsvertreters, dass er nach diesem Vorfall nun Mühe habe, auf Leute zuzuge- hen (Urk. 35 S. 5), leuchtet unter diesen Umständen ein. Es handelte sich bei ei- nem seiner Angreifer um einen ehemaligen Berufskollegen, weshalb der Privat- kläger zukünftig bestimmt zurückhaltender und gedämpfter am Arbeitsplatz auftre- ten wird. Erschwerend ist aber eben auch, dass einer der beiden Täter für ihn ein Unbekannter war und somit davon ausgegangen werden muss, dass er sich eine Zeit lang gegenüber ihm nicht vertrauten Gruppen skeptisch zeigen wird. In Wür- digung all dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genug- tuungssumme von Fr. 1'000.– für die vom Privatkläger erlittene materielle Unbill als angemessen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 1'000.–nebst Zins zu 5% ab 6. Juni 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Für diesen Betrag haftet er solidarisch mit dem Mitbeschuldigten E._____. Im Mehr- betrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 44 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das ist vorliegend der Fall, so dass ausgangsgemäss die Kos- ten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Be- schuldigten aufzuerlegen sind. Entsprechend ist die vorinstanzliche Kostenrege- lung inklusive Festsetzung der Nachforderungsvorbehalte (Dispositivziffern 8, 9, 10 und 11) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (SB200521) ist auf Fr. 1'500.– zu veranschlagen. Diese Kosten tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mit Ausnahme der Landesverweisung hinsichtlich sämtlicher Anträge. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Be- schuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht als Aufwand Fr. 5'131.70 geltend (Urk. 58). Dies erweist sich angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er unter Einbezug der Dauer der Berufungsverhandlung sowie kurzer Vor- und Nachbesprechungszeit insgesamt mit Fr. 6'320.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Diese Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers machte keinen Auf- wand für das Berufungsverfahren geltend, weshalb auch keine Entschädigung zuzusprechen ist.
5. Der Beschuldigte liess weiter beantragen, es sei ihm für die erstandene Haft von 19 Tagen eine Genugtuung von Fr. 3'800.– zuzusprechen (Urk. 57 S. 1).
- 45 - Grundlage hierfür bietet Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, wonach die beschuldigte Per- son, sofern sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, An- spruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, hat. Der Beschuldigte wird heute jedoch nicht freigesprochen. Auch wird das Verfahren gegen ihn nicht eingestellt, weshalb die Voraussetzungen für eine solche Genugtuung nicht gegeben sind und sich eine weitere Prüfung des Genugtuungsanspruchs erübrigt. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass die 19 Tage Untersuchungshaft dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an seine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angerechnet wer- den. Es wird erkannt:
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Juli 2020 wurde der Beschuldigte des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren und wurde für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wurde über die beschlagnahmten Gegenstände und sichergestell- ten Spuren und Spurenträger entschieden. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins ab 6. Juni 2021, als Genugtuung zu bezahlen, im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Weiter wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt.
E. 1.1 Das Strafmass für den Angriff im Sinne von Art. 134 StGB beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Da nur der Beschuldigte Berufung er- hob, ist aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsver- botes einzig die Bestätigung oder Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe in Betracht zu ziehen. Unabhängig hiervon kann das Berufungsgericht je- doch seine Überlegungen in einer eigenen Strafzumessung darlegen (vgl. BGE 143 IV 469 E. 4.1. und 139 IV 282 E. 2.6.).
E. 1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Be- einträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Aus- mass des verschuldeten Erfolges sowie anhand der Art und Weise seiner Herbei- führung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungs- freiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung, gegen diese zu verstossen (HEIMGARTNER in Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 20. Auflage 2018, N 6 ff. zu Art. 47; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage 2019, N 85 zu Art. 47; PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, 3. Auflage 2018, N 17 ff. zu Art. 47).
2. Tatkomponenten
E. 2 Der Beschuldigte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 47). Dabei stellte er klar, dass er das Urteil "vollumfänglich" anficht (Urk. 47 S. 2). Er beantragt Freispruch vom Vorwurf des Angriffs. Ferner seien die Zivilan- sprüche des Privatklägers abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verwei- sen. Im Weiteren sei dem Beschuldigten für die erstandene Haft von 19 Tagen ei- ne Genugtuung von Fr. 3'800.– zuzusprechen. Die Kosten des vorinstanzlichen
- 6 - Verfahrens und jene des Berufungsverfahrens seien schliesslich auf die Staats- kasse zu nehmen (Urk. 47 S. 2 und Urk. 57 S. 1).
E. 2.1 In objektiver Hinsicht wirkt erschwerend, dass sowohl ein Kantholz als auch eine Holzlatte zum Einsatz kamen, wobei letztere nachweislich zerbrach (Urk. 1/2
- 33 - S. 9), womit der Angriff nicht allein unter Einsatz eigener Körperkraft erfolgte. Nach erfolgtem Angriff wies der Beschuldigte weiter eine leichte Gehirnerschütte- rung, eine Prellung und eine Schürfwunde am Hals links unterhalb der Schädel- basis bis zur Höhe des vierten Halswirbels auf (Urk. 8/5 S. 1). Es kam zu Verlet- zungen im nicht unerheblichen Umfang. So wurde der Privatkläger immerhin zwei Wochen krankgeschrieben (Urk. 34 S. 9 aus SB200520). Entlastend zu veran- schlagen ist, dass der eigentliche Übergriff nicht lang andauerte und nicht geplant war. Er folgte vielmehr auf eine erste Phase der Auseinandersetzung mit dem Pri- vatkläger. Zudem waren sowohl die Holzlatte als auch das Kantholz am Tatort be- reits vorhanden und wurden nicht von einem der Beschuldigten von auswärts mit- gebracht. Insgesamt liegt damit das Verschulden im unteren bis mittleren Bereich.
E. 2.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Das Mo- tiv des Beschuldigten bleibt weitgehend unklar. Da er selber den Privatkläger nicht kannte und anders als der Mitbeschuldigte keinen vorgängigen Streit mit diesem hatte, ist anzunehmen, dass er mit der Beteiligung an dem vom Mitbe- schuldigten initiierten Angriff einen Freundschaftsdienst leisten wollte. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er bei der vorgängigen Auseinandersetzung in der ersten Phase, welche durch die Flucht des Privatklägers unterbrochen wur- de, tätlich angegangen worden war und daraus die ärztlich festgestellten Bluter- güsse und Hautabschürfungen am Hinterkopf resultierten. Vor diesem Hinter- grund der aufgeheizten Situation dürfte es dem Beschuldigten daher schwer ge- fallen sein, von der Verfolgung des Privatklägers abzusehen. Dass dem Delikt unmittelbar ein Streit mit dem Privatkläger voranging, relativiert das Verschulden somit in subjektiver Hinsicht leicht.
E. 2.3 Dementsprechend wiegt das Verschulden gerade noch leicht. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 8 Monaten.
3. Täterkomponenten
E. 3 Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben jeweils auf eine An- schlussberufung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51). Die amtliche Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, es sei am fraglichen Tatort (C._____- strasse ..., ... D._____) ein Augenschein durchzuführen (Urk. 57 S. 1). Die Beur- teilung dieses Antrags ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung vorzunehmen.
E. 3.1 Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist vorab auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 9. Dezember 2019 (Urk. 18/7) und die Einvernahmen anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsver-
- 34 - handlung (Urk. 32) sowie der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.) zu verwei- sen. Aus diesen Grundlagen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am tt. Ok- tober 1976 in O._____, einer Gemeinde in der Provinz von Palermo, zur Welt kam und dort mit zwei Brüdern bei seiner Mutter aufwuchs. Seine Eltern seien bei sei- ner Geburt bereits getrennt gewesen. Im Alter von sechs Jahren sei sein Vater verstorben. Dieser sei Lastwagenchauffeur gewesen. Seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Sie habe auch nach der Trennung und dem Tod seines Vaters nicht gearbeitet. Es hätten immer die Kinder arbeiten müssen. Er habe noch einen älte- ren und einen jüngeren Bruder. Es habe ihm eigentlich an nichts gefehlt. Es sei ihm erst später bewusst geworden, dass sein Vater fehle. Die familiären Verhält- nisse seien gut gewesen. Als er noch klein gewesen sei, habe sein Onkel mütter- licherseits mit ihnen gelebt und sie unterstützt. Als er mit seinen Geschwistern ins arbeitsfähige Alter gekommen sei, hätten sie immer gearbeitet, jeden Tag zehn bis zwölf Stunden. Sein älterer Bruder lebe schon seit Jahren in Hong Kong. Er selbst habe bei seiner Mutter gelebt bis er 20 Jahre alt geworden sei. Dann sei er mit seiner Verlobten zusammengezogen. Sie hätten 23 Jahre lang zusammenge- lebt. Aus der Beziehung seien zwei Söhne, elf- und vierzehnjährig, hervorgegan- gen. Sie hätten sich nun seit mehr als sechs Jahren getrennt, seien aber nie ver- heiratet gewesen. Seither lebe er alleine und versuche für seine Kinder eine Zu- kunft aufzubauen (zum Ganzen Urk. 18/7 S. 3 und Prot. II S. 14 ff.). Er habe die Kinder rechtlich anerkannt und alle 14 Tage Kontakt mit ihnen. Für ihren Unterhalt bezahle er EUR 700.– monatlich. Dieser Betrag sei gerichtlich festgelegt worden. Sie wohnten weiterhin in Bergamo (Prot. II S. 17). Er besuche sie alle zwei bis drei Wochen. Er gehe jeweils nur übers Wochenende, weil er sonst arbeiten müs- se. Er gehe oft am Samstag nach der Arbeit und komme dann am Sonntag zu- rück. Zu seiner Ausbildung gab er an, er habe fünf Jahre die Grundschule und drei Jahre die Sekundarschule besucht und absolviert. Danach sei er arbeiten ge- gangen, da er Geld habe verdienen müssen. Er habe immer als Spengler gear- beitet. 2009 habe er seine eigene Firma gegründet, die er aber 2014 wieder habe schliessen müssen. Er habe drei konkursite Kunden gehabt, die ihm je EUR 300'000.– schuldig geblieben seien. Davon seien auch noch Schulden von EUR 25'000.– offen. Auch hier in der Schweiz arbeite er als Spengler (Urk. 18/7
- 35 - S. 4). Er sei in die Schweiz gekommen, weil es ihm hier gefalle und er hier grös- sere Möglichkeiten gesehen habe. Er habe die Aufenthaltsbewilligung B. Er lebe in einer Mietwohnung und teile sich die Kosten mit zwei anderen Personen. Ge- genwärtig arbeite er als Spengler bei P._____ in L._____ zu einem Pensum von 100 %, wobei vertraglich nur 40 % vorgesehen seien und er im Stundenlohn ar- beite. Für seine Tätigkeit erhalte er Fr. 32.– pro Stunde. Er erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 4'800.– netto pro Monat (Urk. 32 S. 5 f. und Prot. II S. 16). Er hoffe, dass er sich in der Schweiz eine Existenz aufbauen könne. In Italien sei dies nicht mehr möglich, weil es zu viele Betrügereien gebe (Urk. 18/7 S. 4). An- lässlich der heutigen Befragung ergänzte der Beschuldigte, dass er für die Kosten zweier Wohnungen aufkomme. In der Schweiz wohne er in einer Wohngemein- schaft und bezahle jeden Monat ca. Fr. 700.– an die Miete. Ferner bezahle er monatlich EUR 300.– für die Wohnung seiner Mutter in Bergamo. Für seine Kran- kenkasse müsse er aufgrund von Ausfällen monatlich derzeit Fr. 580.– bezahlen, wobei die Prämie normalerweise Fr. 380.– im Monat betrage (Prot. II S. 17 f.).
E. 3.1.1 Die Fotodokumentation der Kantonspolizei betreffend die Situation am Tat- ort enthält Aufnahmen des Geschäftsareals der B._____ AG, der Verletzungen des Privatklägers sowie des Kantholzes und der Holzlatte (Urk. 1/2). Das Kant- holz und die Holzlatte wurden sichergestellt und von der Staatsanwaltschaft be- schlagnahmt (Urk. 7/12).
E. 3.1.2 Dass die zerbrochene Holzlatte und das Kantholz bei der Auseinanderset- zung zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger zum Einsatz kamen, steht ausser Frage. Die Aussagen darüber, wer sie einsetzte und wie, gehen weit auseinander. Darauf ist bei der Würdigung der Aussagen einzugehen.
E. 3.1.3 Aus dem ärztlichen Befund des Kantonsspitals Winterthur vom 20. Juni 2019 (Urk. 8/5) geht hervor, dass er Privatkläger bei der Zuweisung am 6. Juni 2019 an einer leichten traumatischen Hirnverletzung litt (Gehirnerschütterung)
- 8 - sowie eine Prellung und eine oberflächliche Schürfwunde am Hals links unterhalb der Schädelbasis (bis zur Höhe des vierten Halswirbels) aufwies (Urk. 8/5 S. 1). Laut dem stellvertretenden Oberarzt deuteten die Verletzungen auf eine äussere Einwirkung durch einen stumpfen Gegenstand hin. Die Art und Weise der äusse- ren Einwirkung könne aufgrund der Verletzungen jedoch nicht eindeutig definiert werden (Urk. 8/5 S. 2).
E. 3.1.4 Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 25. Juli 2019 (Urk. 8/11), welches auf einer Untersuchung des Privatklägers zweieinhalb bis dreieinhalb Stunden nach dem angeklagten Ereignis beruht, hält fest, dass die Verletzungen an der linken Halsseite Folge stumpfer und teils schürfender Gewalt seien. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei das streifen- oder bandförmige Verlet- zungsmuster mit einem Schlag durch ein Kantholz vereinbar, da dieses grund- sätzlich stumpf einwirke, jedoch mit der Kante und der rauen Oberfläche auch schürfend einwirken könne. Die flächige Hautabschürfung und der Bluterguss am rechten Unterarm könnten als passive Abwehrverletzungen (Parierverletzung) eingestuft werden und seien als Folge stumpfer Gewalt zu interpretieren. Ein Schlag mit einem rauen Gegenstand (z.B. Holzlatte) mit dem Abwehrversuch durch Hochhalten des rechten Armes erscheine aus rechtsmedizinischer Sicht als plausibel. Eine Selbstbeibringung sei bei den festgestellten Verletzungslokalisati- onen nach Einschätzung des Gutachters möglich: Es bestünden keine konkreten Hinweise auf eine Selbstbeibringung, eine solche könne jedoch nicht ausge- schlossen werden (Urk. 8/11 S. 6).
E. 3.1.5 Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten habe dieser bei der Untersuchung, welche ca. neun Stunden nach dem Ereignis erfolgte, Blutergüsse und Hautabschürfungen am Hinterkopf aufgewiesen, welche mit einer Kombination aus stumpfer, mecha- nischer und tangential-schürfender Gewalt vereinbar seien. Gemäss gutachterli- cher Einschätzung scheine ein Schlag mit einem rauen, kantigen Gegenstand, wie z.B. einem Stück Holz, für das Hervorrufen eines solchen Verletzungsmusters geeignet und könne die frische Verletzung im Ereigniszeitraum entstanden sein wie auch die Hautabschürfung am rechten Daumen, deren Entstehung durch
- 9 - Kratzen mit einem Fingernagel (Selbstbeibringung oder im Rahmen einer körper- lichen Auseinandersetzung) denkbar sei (Urk. 9/1 S. 3).
E. 3.1.6 Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. Juli 2019 betreffend die körperliche Untersuchung des Mitbeschuldigten E._____ ca. zehn Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis führte zum Schluss, dass die bei ihm fest- gestellten Hautabschürfungen am linken Unterarm und an der linken Handinnen- fläche durch Kontakt mit einer rauen Oberfläche wie z.B. Holz entstanden sein könnten und die Entstehung im geltend gemachten Ereigniszeitraum als möglich erscheine (Urk. 9/2 S. 3). Der Schulterhochstand links und der Muskelhartspann in diesem Bereich könnten Zeichen einer Einwirkung von stumpfer Gewalt sein, jedoch erscheine eine Entstehung im Rahmen einer Fehlbelastung im Alltag oder bei körperlicher Arbeit nicht weniger plausibel, da keine Verletzungen der Haut in diesem Bereich abgrenzbar gewesen seien (Urk. 9/2 S. 4).
E. 3.1.7 Die Gutachten des IRM betreffend die körperliche Untersuchung der bei- den Beschuldigten und des Privatklägers sind alle nachvollziehbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche an den Schlussfolgerungen der Gutachter zweifeln liessen.
E. 3.1.8 Festzuhalten ist, dass die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen mit dem von ihm geschilderten und für die Anklageschrift massgeblichen Gesche- hensablauf vereinbar sind. Eine Selbstbeibringung kann zwar gemäss Gutachten nicht ausgeschlossen werden, jedoch erscheint dies aufgrund der gesamten Um- stände als sehr unwahrscheinlich, zumal die Verletzungen an unterschiedlichen Körperstellen auftraten, die Verletzung am Unterarm vom Gutachter als Parierver- letzung eingestuft wird und gemäss Gutachten keine konkreten Hinweise für eine Selbstbeibringung der Verletzungen erkennbar sind. Bezüglich der Verletzung am Hals kommt hinzu, dass eine solche gar höchst unwahrscheinlich ist, denn es ist nicht leichthin anzunehmen, dass sich jemand selber auf den Hals im Bereich der Halsschlagader schlägt. Auch für einen medizinischen Laien ist erkennbar, dass bei einem Schlag gegen die Halsschlagader eine lebensgefährliche Kompression oder Verletzung resultieren kann. Für eine Selbstverletzung im Rahmen eines Ge- rangels mit dem Beschuldigten und/oder dem Mitbeschuldigten sprechen einzig
- 10 - die Aussagen dieser beiden. Wie sogleich darzulegen ist, ergibt sich aus deren Schilderungen kein plausibler Ablauf, aus welchem sich die beim Privatkläger re- sultierenden Verletzungen durch Selbstbeibringung im Gerangel erklären liessen. Die Verletzungen der Beschuldigten sind zwar nicht vereinbar mit dem vom Pri- vatkläger geschilderten Ablauf der Geschehnisse, dabei ist jedoch zu berücksich- tigen, dass dem Geschehen im Aussenbereich des Areals, wo der Privatkläger am Schluss am Boden lag, eine frühere Phase der Auseinandersetzung voraus- ging, welche nicht Gegenstand der Anklage bildet. Gemäss Anklage kam es vor der Flucht des Privatklägers zu einer verbalen, allenfalls tätlichen Auseinander- setzung zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger. Es ist denk- bar, dass die Verletzungen der beiden Beschuldigten im Rahmen dieser ersten Phase der Auseinandersetzung entstanden sind.
E. 3.1.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Rahmen der rechtsmedizi- nischen Begutachtung der Beschuldigten und des Privatklägers festgestellten Verletzungen für sich alleine keine eindeutigen Schlüsse betreffend den Ablauf der Geschehnisse erlauben. Die gutachterlichen Ausführungen bilden jedoch ein wichtiges Element bei der Würdigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit. Es wird darauf zurückzukommen sein.
E. 3.2 Aus der Biographie und den Lebensbedingungen des Beschuldigten erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Angaben, weshalb sie als neutral zu erachten sind.
E. 3.2.1 F._____ Bei F._____ handelt es sich um einen Arbeitskollegen des Privatklägers und ei- nen ehemaligen Arbeitskollegen des Mitbeschuldigten E._____. Er bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 21. Juni 2019, mit dem Privatkläger als Arbeitskol- lege Kontakt zu unterhalten, wobei sich die Kontakte auf die Arbeit beschränkten, er mit dem Privatkläger schon mal bei der Arbeit ein Bier getrunken habe und für das Mittagessen schon an dessen Wohnort gewesen sei. Indessen habe er privat nichts mit dem Privatkläger zu tun (Urk. 6/2 S. 5). Aus diesen Aussagen geht her- vor, dass das Verhältnis des Zeugen zum Privatkläger näher ist als zum Mitbe- schuldigten, jedoch nicht von einer Freundschaft zum Privatkläger im eigentlichen Sinne auszugehen ist. Den Beschuldigten selbst kannte er nicht. Es sind den
- 11 - Aussagen von F._____ auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er ein Mo- tiv haben könnte, diesen – für ihn unbekannten Menschen – wahrheitswidrig oder über Gebühr zu belasten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er unter der strengen Strafandrohung für eine falsche Zeugenaussage im Sinne von Art. 307 StGB ausgesagt hat. Von zentraler Bedeutung ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. F._____ hat die Geschehnisse in seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2019 (Urk. 6/1) und in seiner Zeugeneinvernahme vom 21. Juni 2019 (Urk. 6/2) im Kern gleich- bleibend und ohne Widersprüche geschildert. Er sagte nachvollziehbar aus, er habe auf dem Areal Lastwagen beladen und habe den Privatkläger hinter dem Lastwagen hervorrennen gesehen, unmittelbar gefolgt vom Mitbeschuldigten E._____, der einen "Stecken" in der Hand gehalten habe. Der Privatkläger habe sich umgedreht, der Mitbeschuldigte habe mit dem Stecken geschlagen, worauf der Privatkläger abgewehrt habe. Dann sei der Beschuldigte mit dem Kantholz in der Hand gekommen und habe auf den Privatkläger eingeschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei (Urk. 6/2 S. 3). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ spricht, dass er einen plausib- len Ablauf schildert, der mit dem Verletzungsbild des Privatklägers und der si- chergestellten Holzlatte und dem Kantholz in Einklang zu bringen ist. Zudem wer- den seine Aussagen durch diejenigen von G._____ und H._____ gestützt (siehe sogleich Ziff. II./3.2.2. und II./.3.2.4.).
E. 3.2.2 G._____ G._____ ist Geschäftsführer bei der Firma B._____, für die der Mitbeschuldigte gearbeitet hat und für die der Privatkläger weiterhin tätig ist. Den Beschuldigten hat er vor dem angeklagten Ereignis noch nie gesehen, während ihm der Mitbe- schuldigte immerhin flüchtig bekannt war. Es ist auf seiner Seite kein eigenes In- teresse am Ausgang des Verfahrens und kein Motiv für eine Falschbelastung er- kennbar. Auch er hat unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB als Zeuge ausgesagt.
- 12 - Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2019 führte er aus, im Büro gewesen zu sein, als er um 11.40 Uhr einen "riesen Lärm" gehört habe, weshalb er aus dem Fenster geschaut habe. Dabei habe er gesehen, wie die beiden Beschuldigten einer Person nachgerannt seien und je ein Holz in der Hand gehalten hätten. Eines davon sei ein Kantholz gewesen. Er habe nicht ge- sehen, wem sie nachgerannt seien. Dann habe er gesehen, wie sie mit Kanthöl- zern auf jemanden eingeschlagen hätten, habe aber nicht gesehen auf wen. Er sei auf den Werkplatz gerannt. Die beiden Beschuldigten seien ihm entgegenge- kommen und er habe ihnen gesagt, dass sie das Areal verlassen sollten (Urk. 6/4 S. 3). Auf ergänzendes Befragen durch die Verteidigung bestätigte der Zeuge, er habe die verfolgte Person zwar gesehen, habe aber nicht erkennen können, wer es gewesen sei, weil sie hinter dem Lieferwagen verschwunden sei (Urk. 6/4 S. 8 f.). Die Verfolger habe er an den Kleidern erkannt (Urk. 6/4 S. 9). Er könne ausschliessen, dass der vordere Verfolger der Privatkläger gewesen sei, da die Gestalt davongerannt sei und er danach die Stimme des Privatklägers gehört ha- be, der "I._____, I._____, I._____" geschrien habe (Urk. 6/4 S. 9 f.). Die klare Un- terscheidung des Zeugen zwischen dem, was er wahrgenommen hat und dem, was er nicht wahrgenommen hat und vielmehr aus dem Wahrgenommenen schlussfolgert, deutet auf ein differenziertes Aussageverhalten hin. Für die Glaub- haftigkeit seiner Darstellung spricht auch, dass er zugunsten des Mitbeschuldig- ten bestätigte, dieser habe sich die Hand auf den Kopf gehalten und etwas von Polizei gesagt (Urk. 6/4 S. 8). Das Detail, wonach der Verfolgte I._____ zu Hilfe rief, deutet klar darauf hin, dass es sich bei der verfolgten Person um den Privat- kläger gehandelt haben muss. Keiner der Beschuldigten, welche gemeinsam vor Ort waren, hätten ein Interesse gehabt, I._____ zu Hilfe zu rufen. Überzeugend wirkt auch die Erklärung des Zeugen, er habe die Beschuldigten anhand ihrer Kleidung identifizieren können. Gemäss eigenen Angaben habe er vor dem Er- eignis, um ca. 10.45 Uhr, beide Beschuldigten in einer der Produktionshalle gese- hen. Die Schlussfolgerungen von G._____ sind also nachvollziehbar und zeich- nen sich durch eine innere Logik aus. Seine Aussagen stützen im Ergebnis dieje- nigen von F._____ und ergeben mit diesen ein stimmiges Bild. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein eigentliches Komplott zwischen den Zeugen
- 13 - F._____ und G._____ besteht, wobei auf diese Vorwürfe seitens der Beschuldig- ten noch einzugehen ist.
E. 3.2.3 I._____ Der Zeuge I._____ ist der Vorgesetzte des Privatklägers und der ehemalige Vor- gesetzte des Mitbeschuldigten bei der B._____ AG. Den Beschuldigten hat er beim Vorfall das erste Mal gesehen. Hinsichtlich eines Motivs für eine Falschbe- lastung der Beschuldigten gelten die gleichen Überlegungen wie betreffend die Zeugen F._____ und G._____. Seinen Aussagen lassen sich keine Hinweise auf eine Voreingenommenheit gegenüber den Beschuldigten oder eine Tendenz zu deren übermässiger Belastung entnehmen. Vielmehr hielt er fest, der Privatkläger und der Mitbeschuldigte E._____ hätten vor der Entlassung einen Streit gehabt, wobei keiner habe sagen wollen, weshalb es zum Streit gekommen sei. Man habe sich vom Mitbeschuldigten getrennt, weil er Temporärmitarbeiter gewesen sei, nicht weil er den Streit angefangen habe. Sowohl den Mitbeschuldigten als auch den Privatkläger beschrieb er als ruhig und nicht gewalttätig (Urk. 6/5 S. 5 f.). Über die Person des Beschuldigten konnte er nichts angeben. Der Zeuge bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 24. Juni 2019 (Urk. 6/5), dass er vor dem Vorfall dem Mitbeschuldigten in Begleitung einer ihm unbekann- ten Person auf dem Firmenareal begegnet sei und dieser erklärt habe, dass er seine Arbeitskleider abholen wolle, da er einen neuen Job habe. I._____ führte weiter aus, er sei anschliessend in die Halle gegangen und habe von dort aus dann Schreie gehört. Als er aus der Halle gekommen sei, habe er den Privatklä- ger am Boden liegen gesehen. Die Beschuldigten habe er nicht gesehen bzw. habe diese nur noch davonrennen sehen (Urk. 6/5 S. 4). Der Zeuge I._____ konn- te die tätliche Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und dem Privat- kläger somit nicht beobachten. Er kam vielmehr erst dazu, als der Privatkläger be- reits am Boden lag. Deshalb vermögen seine Aussagen weder die Darstellung der Beschuldigten zu stützen noch den Sachverhalt gemäss Anklage.
- 14 -
E. 3.2.4 H._____ Der Zeuge H._____ ist bei der Transportfirma J._____ angestellt und fährt seit 25 Jahren für die Firma B._____. Im Tatzeitpunkt war er mit dem Lastwagen auf dem Areal. Er steht weder in einer Beziehung zu den Beschuldigten noch zum Privatkläger. Den Privatkläger hat er bei der Arbeit schon gesehen (Urk. 6/7 S. 3). Es ist auch bei ihm kein Motiv für eine Falschbelastung der Beschuldigten er- kennbar. Ferner bestehen auch keine Hinweise für ein Komplott mit den anderen Belastungszeugen, was noch genauer zu beleuchten sein wird. Er sagte in der Zeugeneinvernahme vom 13. September 2019 aus, er habe beim Abladen des Lastwagens durch die heruntergelassenen Seitenläden des Lastwa- gens hindurch wahrgenommen, dass zwei Personen und der Privatkläger sich verbal angebrüllt hätten. Einer der beiden Beschuldigten, er wisse nicht mehr wel- cher, habe ein Kantholz gehabt. Der andere habe glaublich nichts in der Hand gehalten, der Privatkläger ebenfalls nichts. Dieser sei dann in Richtung des Pro- duktionsgebäudes gerannt, die beiden anderen ihm hinterher. Er habe dann wie- der beim Abladen zugeschaut und habe die Personen vor der Motorhaube nicht mehr gesehen. Daraufhin sei der Staplerfahrer aufgelöst zu ihm gekommen und habe gesagt, dass der Privatkläger am Boden liege. Er habe nicht gesehen, wer zugeschlagen habe (Urk. 6/7 S. 3 f.). Auch der Zeuge H._____ hat nicht gesehen, wie mit dem Kantholz geschlagen wurde. Seine Darstellung stimmt bezüglich des Wegrennens des Privatklägers mit derjenigen der Zeugen F._____ und G._____ überein. Abweichend zu den ande- ren Zeugenaussagen hat er jedoch nur ein Kantholz in den Händen von einem der beiden Beschuldigten gesehen. Eine Holzlatte in der Hand des anderen Be- schuldigten oder des Privatklägers erwähnte er hingegen nicht. Dass neben dem Kantholz eine Holzlatte zum Einsatz kam, ist jedoch erstellt und wird auch von den Beschuldigten so angegeben. Wenn der Zeuge keine solche gesehen hat, spricht dies gegen eine Absprache mit den anderen Zeugen und mithin gerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Diese stützen jedenfalls jene der Zeugen F._____ und G._____ bezüglich der Flucht des Privatklägers und der Verfolgung durch die Beschuldigten. Gestützt auf die übereinstimmenden glaubhaften Aus-
- 15 - sagen der drei Zeugen lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass der Privatkläger vor den beiden Beschuldigten wegrannte und diese ihn verfolgten.
E. 3.2.5 K._____ Die Zeugin K._____ hat mit dem Mitbeschuldigten E._____ ein gemeinsames Kind und führt eine Beziehung mit ihm. Sie dürfte klar ein Interesse daran haben, die beiden Beschuldigten möglichst in ein günstiges Licht zu rücken. Diese holten sie nach dem Vorfall im Reitstall ab. Die Zeugin sagte aus, sie hätten ihr erzählt, der Privatkläger habe den Mitbeschuldigten bedroht, dieser solle nie wieder her- kommen und sei mit dem Stock auf ihn losgekommen. Der Beschuldigte habe versucht, sie zu trennen, dann habe der Privatkläger mit einem Stock dem Be- schuldigten auf den Kopf geschlagen. Dieser habe ihr den Schnitt am Kopf ge- zeigt und gesagt, der Stock sei beim Schlag zerbrochen. Der Mitbeschuldigte sei dann weggerannt und der Privatkläger mit dem Stock in der Hand hinter ihm her. Der Privatkläger habe es geschafft, den Mitbeschuldigten noch einmal zu schla- gen. Der Mitbeschuldigte habe dem Privatkläger die Faust gegeben. Der Be- schuldigte habe versucht, dem Privatkläger den Stock aus der Hand zu nehmen (Urk. 6/3 S. 4 f.). Die beiden Beschuldigten hätten ihr dies gemeinsam erzählt und seien beide total schockiert gewesen. Sie hätten nicht gesagt, was am Schluss mit dem Privatkläger gewesen sei und ob dieser verletzt gewesen sei (Urk. 6/3 S. 6 f.). Die Zeugin K._____ war beim Vorfall nicht dabei und konnte nur Aussagen vom Hörensagen wiedergeben. Ihre Ausführungen sind einzig geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, was die beiden Beschuldigten ihr nach dem Vorfall erzählten. Diese Darstellung stimmt im Wesentlichen mit den Aussagen der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren überein. Dass die beiden schockiert waren nach dem Vorfall, ist sowohl mit der Variante gemäss Anklage als auch mit der Variante der Beschuldigten vereinbar. Dasselbe gilt bezüglich des Umstandes, dass die beiden Beschuldigten aus eigener Initiative sich am Nachmittag zur Polizei begaben, mussten sie doch auch bei der Variante gemäss Anklage damit rechnen, von der Polizei tangiert zu werden, zumal sie von verschiedenen Zeugen vor Ort gesehen
- 16 - wurden, die den Mitbeschuldigten kannten. Die Tatsache, dass der Beschuldigte eine Verletzung auf dem Kopf aufwies, kann für die Variante der Beschuldigten sprechen, schliesst aber die Variante gemäss Anklage nicht aus, da diese Verlet- zung auch in der ersten – durch die Flucht des Privatklägers abgeschlossenen – Phase der Auseinandersetzung entstanden sein kann. Insgesamt sind die Aussagen der Zeugin nicht geeignet, Zweifel an der Darstel- lung der Zeugen F._____, G._____ und H._____ aufkommen zu lassen.
E. 3.3 Gemäss italienischem Strafregisterauszug vom 6. Dezember 2019 (Urk. 18/5) weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl des zuständigen Gerichts der italienischen Provinz Bergamo vom 6. November 2002 wegen Hehlerei im Sinne von Art. 648 des Italienischen Strafgesetzbuches verur- teilt. Wie dies die Vorinstanz korrekt erwog, handelt es sich um eine zum heute zu diskutierenden Delikt nicht einschlägige und weit zurückliegende Vorstrafe. Im Ausland begangene und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlit- tene Strafen Bestandteil des Vorlebens des Beschuldigten und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (BGE 105 IV 225 E. 2.). Dies ist in diesem Fall jedoch aufgrund der verstrichenen Zeit nicht angebracht. Hinzu kommt, dass sich in den Akten ein weiterer italieni- scher Strafregisterauszug (ebenfalls vom 6. Dezember 2019) befindet, gemäss welchem der Beschuldigte keine Eintragungen aufweist (Urk. 18/5). Wie es sich
- 36 - damit verhält, kann offen gelassen werden, da die Vorstrafe nicht mehr straferhö- hend berücksichtigt wird. Im schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht eingetragen (Urk. 48).
E. 3.4 Im Ergebnis erweist sich die Täterkomponente des Beschuldigten als straf- zumessungsneutral. Es bleibt mithin bei einer Strafe von 8 Monaten. Da aufgrund der Strafhöhe einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur Strafart.
4. Fazit Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Anrechnung von 19 Tagen erstandener Haft (Art. 51 StGB). V. Vollzug
1. Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wurden von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (Urk. 46 S. 51). Es ist ihr zuzustimmen, dass in objektiver Hinsicht die Bedingungen für die Gewährung ei- nes bedingten Vollzuges gegeben sind. Die Vorinstanz hat den Vollzug der 8 Mo- naten Freiheitsstrafe bedingt angeordnet.
2. Eine günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet. Für die Beurteilung, ob es subjektiv an einer ungünstigen Prognose fehlt, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzu- beziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu las- sen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so
- 37 - wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E.4.2.1.; 128 IV 193 E. 3a. und 118 IV 97 E. 2b.).
3. Die hiesige Kammer wäre ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebun- den. Es ist der Vorinstanz aber zuzustimmen, dass es sich um die erste Freiheits- strafe für den Beschuldigten handelt, weshalb auch ein bedingter Vollzug die not- wendige Präventionswirkung erreichen sollte. Die Probezeit von 2 Jahren ist ebenfalls zu bestätigen. VI. Landesverweisung
1. Beim Angriff handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung. Von einer solchen kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden, wenn dies für den Ausländer ei- nen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung seinen privaten Interessen nicht überwiegen. Die Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3.). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1. und Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1.). Die Vorinstanz hat den Landes- verweis für fünf Jahre angeordnet.
2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Lebenslauf des Beschuldigten als analoges Beispiel für die Generation von Gastarbeitern gelten könnte, von welchen man heute sage, sie hätten wesentlich zum heutigen Wohlstand der Schweiz beigetragen. Er sei in der Schweiz hauptsächlich darauf konzentriert, möglichst viel zu arbeiten, damit er mit seinem Verdienst in erster Linie seine Kin- der in Italien und deren Mutter finanzieren könne, wobei er selbst bescheiden le- be. Durch die Verhängung einer Landesverweisung würde nicht nur dem Be- schuldigten sondern auch seiner Familie die Lebensgrundlage entzogen. Es träfe den Beschuldigten im Falle eines Landesverweises eine viel härtere Sanktion, als wenn er Schweizer wäre (Urk. 36 S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte die Verteidigung, dass von einem Raufhandel auszugehen sei und
- 38 - deshalb keine Katalogtat vorliege (Urk. 57 S. 11). Ein Grund für die fakultative Landesverweisung sehe sie nicht. Schliesslich sei selbst im Falle der Verurteilung wegen Angriffs von einem Härtefall auszugehen (Urk. 57 S. 11 und Prot. II S. 39).
3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Anwesenheitsdauer, familiäre Verhältnisse, die Ar- beits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der In- tegration und die Resozialisierungschancen. Bei allen Aspekten ist der Fokus ei- nerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssten grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Bei Dritten auftretend sind sie nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirkten. Ein schwe- rer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierig- keiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objek- tiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsberechti- gung führt. Ob ein solcher vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren (zum Ganzen siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_1286/2017 vom
11. April 2018 E.1.2.).
4. Der Beschuldigte lebt seit dem 1. März 2019 in der Schweiz (Urk. 18/2) und besitzt eine B-Aufenthaltsbewilligung (Urk. 18/2 und Urk. 32 S. 5). Wie vorne un- ter Ziff. IV/3.1. aufgezeigt, leben seine beiden Kinder bei seiner ehemaligen Le- benspartnerin in Bergamo. Hierzu gab er auch an, alle zwei bis drei Wochen nach Italien zu reisen, um seine Kinder zu besuchen (Urk. 32 S. 4). Dabei äusserte er auch die Absicht, in der Schweiz eine Existenz für seine Kinder aufbauen zu wol- len und dies in Italien aufgrund all der Betrügereien nicht möglich sei (Urk. 18/7 S. 3 f.).
E. 3.4.1 Glaubwürdigkeit Beide Beschuldigten haben als vom Verfahren direkt Betroffene ein legitimes Inte- resse, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Daraus al- lein ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen ihre Glaub- würdigkeit sprechen.
E. 3.4.2 Beziehungen zwischen den Beteiligten Der Beschuldigte steht in einer freundschaftlichen Beziehung mit dem Mitbe- schuldigten E._____ (Urk 34 S. 6 aus SB200520). Letzterer gab an, er habe den Beschuldigten vor zwei Jahren bei der Arbeit kennengelernt (Urk. 34 S. 6 aus SB200520), was vom Beschuldigten selbst wiederum bestätigt wurde (Urk. 33 S. 5). Sie sind am 6. Juni 2019 gemeinsam zum Areal der Firma B._____ gefah- ren und haben die Örtlichkeit nach der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger um ca. 11.40 Uhr anschliessend wieder gemeinsam verlassen. Es wird von bei- den Beschuldigten übereinstimmend angegeben, dass sie die Zeugin K._____ gemeinsam aufsuchten (Urk. 2/1 S. 5 und Urk. 3/1 S. 3), was wiederum auch von ihr bestätigt wurde (Urk. 6/3 S. 5). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, haben die beiden Beschuldigten folglich die Zeit zwischen dem Verlassen des Areals
- 18 - und der Meldung bei der Polizei in L._____ um ca. 15.40 Uhr gemeinsam ver- bracht und hätten während dieser Zeit die Möglichkeit gehabt, sich abzusprechen (Urk. 46 S. 37). Der Privatkläger und der Mitbeschuldigte haben gemeinsam bei der B._____ AG gearbeitet und waren angeblich bereits einen Monat vor dem 6. Juni 2019 in eine Auseinandersetzung verwickelt, was dazu führte, dass der Temporärvertrag des Beschuldigten nicht verlängert wurde (Urk. 6/4 S. 5). Das Verhältnis zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Privatkläger war daher im Ereigniszeitpunkt an- gespannt. Der Privatkläger und der Beschuldigte haben sich vor den angeklagten Ereignissen hingegen nicht gekannt (Urk. 5/1 S. 3 und Urk. 33 S. 6).
E. 3.4.3 Aussagen des Beschuldigten Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. Juni 2019 er- klärte der Beschuldigte, dass er und E._____ zwecks Besorgung dessen Arbeits- kleider in ein Abteil des Firmengebäudes geschickt worden seien. Dann sei von rechts oben her kommend der Privatkläger erschienen. Es müsse sich um eine abgekartete Sache gehandelt haben, da der Privatkläger zwei Holzstücke in der Hand gehalten habe (Urk. 2/1 S. 3 f.; Urk 33 S. 2 ff.). Mit wem oder warum dies der Privatkläger jedoch geplant hätte, legte der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens nie genauer dar. Der Beschuldigte stellte sich als ahnungsloses Opfer dar. Gegen diese These einer abgekarteten Sache spricht, dass niemand von der B._____ AG im Vorfeld wusste, dass der Mitbeschuldigte E._____ mit dem Be- schuldigten am besagten Tag auf dem Geschäftsareal erscheinen würde. Es er- scheint auch als wenig glaubhaft, dass der sich in der Unterzahl befindende Pri- vatkläger die beiden Beschuldigten attackiert haben soll, wäre doch bei so einem Komplott zu erwarten gewesen, dass er beim Anblick des ihm unbekannten Be- schuldigten von seinen Mitverschwörern Verstärkung geholt und sich den beiden sicher nicht alleine gestellt hätte. Im Ergebnis erweisen sich die Vorwürfe des Be- schuldigten, dass es sich um ein abgekartetes Spiel des Privatklägers und weite- rer Mitarbeiter gehandelt habe, als haltlos und lebensfremd. Eine gegen ihn und den Mitbeschuldigten gerichtete Verschwörung ist mithin nicht anzunehmen.
- 19 - Bezüglich des weiteren Verlaufs machte er sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch der Vorinstanz konstant geltend, der Privatkläger habe begonnen, auf ihn und den Mitbeschuldigten einzudreschen, wobei er selbst dabei am Kopf getroffen worden sei. Durch den Schlag sei das Holz sogar zerbrochen. Er sei für wenige Sekunden benommen gewesen (Urk. 2/1 S. 3 f. und Urk. 33 S. 2 f.). Zu den Ge- schehnissen danach äusserte sich der Beschuldigte allerdings zunehmend unein- heitlich. Während er in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme noch davon sprach, dass er nach dem Schlag mit dem Holz gesehen habe, wie der Mitbe- schuldigte hilferufend davongerannt sei und der Privatkläger ihn verfolgt habe (Urk. 2/1 S. 3), meinte er in der Befragung während der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung dann, dass er – nach seiner Benommenheit vom Schlag – Hilfe- schreie gehört habe und dem Privatkläger und Mitbeschuldigten sofort hinterher sei (Urk. 33 S. 4). Daraus erschliesst sich nun nicht, ob er den Privatkläger und den Mitbeschuldigten davonrennen sah oder eben den Hilferufen seines Kollegen folgte. Ohnehin vermag der Beschuldigte überhaupt keine nachvollziehbaren Übergänge zu vermitteln, was sich u.a. in der erstinstanzlichen Befragung zeigte (Urk. 33 S. 4): " Ich war für einen Moment benommen. E._____ konnte fliehen und N._____ hat ihn ver- folgt mit einer Holzlatte in der Hand. Ich habe Hilfeschreie gehört und bin sofort ihnen hin- terher. Sie sind ein Stück auf diesem Aussenareal um die Ecke gegangen. Als ich dort an- kam, waren beide frontal vor mir. Ich habe dann probiert, dieses Holzstück N._____ weg- zunehmen. In diesem Moment ist N._____ zu Bode gefallen." In seinen Ausführungen sprang der Beschuldigte gedanklich von einem Abschnitt zum nächsten. Was passierte, bis er selbst dem Privatkläger gegenüberstand? Wo war der Mitbeschuldigte in diesem Zeitpunkt, als er begann, dem Privatkläger das Holzstück wegzunehmen? Auf beide Fragen ging er nicht ein. Aufgrund die- ser Lückenhaftigkeit entstehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderun- gen. Bei der Wiedergabe von tatsächlich erlebten Geschehnissen würden solche Abläufe und Details in der Regel eben gerade ein stimmiges Bild zeichnen kön- nen.
- 20 - Auffällig ist zudem, wie widersprüchlich sich der Beschuldigte in Bezug auf die Wegnahme des Holzstücks vom Privatkläger äusserte. Bei der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, dass er versucht habe, das Holzstück dem Privatkläger abzu- nehmen, ihm dies gelungen sei und er es dann fallengelassen habe (Urk. 2/1 S. 3). Demgegenüber behauptete er bei seiner vorinstanzlichen Befragung, dass er versucht habe, das Holzstück wegzunehmen, der Privatkläger in diesem Mo- ment jedoch zu Boden gefallen sei (Urk. 33 S. 4). Auf die Nachfrage des Vorsit- zenden, ob er es geschafft habe, dem Privatkläger das Holzstück zu entreissen, meinte der Beschuldigte dann aber wieder, dass es ihm nie gelungen sei, das Holzstück zu nehmen. Der Privatkläger sei zu Boden gefallen, da habe er das Holzstück nehmen können (Urk. 33 S. 5). Je mehr der Beschuldigte dann zu die- sem Punkt befragt wurde, umso wirrer wurden seine Angaben. So habe man auf den "Fotos" sehen können, dass der Privatkläger das Holzstück noch in der Hand gehabt habe (Urk. 33 S. 5), was sich aus Urk. 1/2 jedoch nicht entnehmen lässt. Dies würde ausserdem bedingen, dass der Beschuldigte das Holzstück nach die- ser zweiten Version vom Boden aufnahm und dem ohnmächtigen Privatkläger wieder in die Hand legte oder dass dieser im Zustand der Bewusstlosigkeit das Holz weiterhin festhielt. Es versteht sich von selbst, dass beide Ansätze keinen Sinn ergeben. Unglaubhaft sind im Weiteren seine Aussagen zur letzten Phase der Auseinan- dersetzung. Er gab an, nicht zu verstehen, weshalb der Privatkläger zu Boden gegangen sei (Urk. 33 S. 4). Auch seine Bemerkungen zum Verletzungsbild des Privatklägers wirken verdächtig, wenn er sagte, dass da "offensichtlich etwas passiert" sei, aber er das nicht gesehen habe (Urk. 2/1 S. 5). Wie dies die Vo- rinstanz andeutete, steht diese Aussage auch in direktem Widerspruch zu den vorherigen Schilderungen des Beschuldigten, zumal er in derselben Einvernahme erklärte, er sei um die Ecke gekommen und habe "diese beiden Kämpfenden" ge- sehen (Urk. 2/1 S. 3). Durch seine vagen Angaben entsteht der Eindruck, dass A._____ wichtige Informationen zurückhalten bzw. verbergen wollte, um sich und den Mitbeschuldigten E._____ zu schützen.
- 21 - Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als höchst unzuverlässig. Darüber vermögen auch einzelne Details, wie z.B. dass er in beiden Einvernahmen erklär- te, er habe gegen Ende der Auseinandersetzung "Polizei, Polizei" gerufen (siehe Prot. II S. 29 f.), nicht hinwegtäuschen. Seine Ausführungen sind, wie dargelegt, geprägt von Lücken, Ungereimtheiten und Widersprüchen.
E. 3.4.4 Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ In Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten gab auch der Mitbe- schuldigte E._____ durchwegs an, dass sie im Keller auf den Privatkläger gestos- sen seien und dieser zwei Hölzer bzw. Holzstücke dabeigehabt habe (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 34 S. 3 aus SB200520). Bemerkenswert ist jedoch die Abweichung zur Version des Beschuldigten, wonach der Privatkläger auf beide eingeschlagen und dabei den Beschuldigten getroffen habe. Der Mitbeschuldigte beschrieb den Beginn der körperlichen Auseinandersetzung hingegen damit, dass er zuerst an- gegriffen worden sei und der Beschuldigte erst getroffen worden sei, nachdem dieser versucht habe, den Privatkläger von ihm zu trennen (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 34 S. 3 aus SB200520 und Prot. II S. 22 f.). Dann habe er eines der Hölzer "bersten" gehört (Urk. 34 S. 4 aus SB200520). Danach sei er zu I._____ gerannt (Urk. 3/1 S. 2). Während er geflüchtet sei, habe er nach I._____ gerufen (Urk. 34 S. 3). Der Privatkläger sei ihm mit dem Holz in der Hand hinterhergekommen (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 34 S. 4 aus SB200520). Die Verteidigung macht geltend, der Mitbeschuldigte E._____ habe in seiner ers- ten Befragung spontan ausgesagt, dass er nach I._____ gerufen habe, was in Kombination mit der Aussage des Zeugen G._____ ein entlastendes Indiz dafür darstelle, dass eben der Beschuldigte und nicht der Privatkläger verfolgt worden sei. Auch der Beschuldigte habe in seiner ersten Befragung ausgesagt, dass der Beschuldigte während der Verfolgungsjagd ständig um Hilfe gerufen habe, sinn- gemäss nach I._____. Die Aussage von E._____, er habe laut nach I._____ geru- fen, werde somit vom Beschuldigten bestätigt, ohne dass beide hätten ahnen können, dass dies dereinst von Wichtigkeit sein könnte (Urk. 57 S. 3 mit Verweis auf Urk. 2/1 Frage 9). Diesbezüglich gilt es hervorzuheben, dass E._____ in Be-
- 22 - zug auf seine mutmassliche Flucht lediglich angab, er sei dann zu I._____ ge- rannt (Urk. 3/1 S. 2). Angebliche Hilferufe nach "I._____" erwähnte er im damali- gen Zeitpunkt noch nicht. Er gab vielmehr an, nach I._____ gerufen zu haben, bevor sie den Tatort verlassen hätten (Urk. 3/1 S. 2), was sich also auf einen spä- teren Zeitabschnitt als jenen der Verfolgungsjagd bezog. Erst anlässlich seiner vorinstanzlichen Einvernahme – und folglich nach der Einvernahme des Zeugen F._____ – behauptete der Beschuldigte, explizit nach I._____ gerufen zu haben (Urk. 34 S. 3 aus SB200520). Auch der Beschuldigte sprach bei seiner ersten Einvernahme nicht davon, dass der Beschuldigte beim Davonrennen nach I._____ gerufen habe. Er sagte indessen einzig aus, dass E._____ ständig "Hilfe, Hilfe" geschrien habe (Urk. 2/1 S. 3). Ein Entlastungsbeweis oder entsprechendes Indiz kann aus diesen Aussagen demnach nicht hergeleitet werden. Was mit diesem zweiten Holzstück während des weiteren Verlaufs passierte, konnte der Mitbeschuldigte nicht einheitlich darlegen. Bei der Staatsanwaltschaft gab er diesbezüglich an, dass er "diesen Holzschläger" dem Privatkläger abge- nommen habe, um ihn wegzuwerfen. Es sei möglich, dass letzterem dabei etwas passiert sei (Urk. 3/1 S. 3). Ob der Beschuldigte auch beim Gerangel am Schluss dabei gewesen sei, könne er nicht sagen (Urk. 3/1 S. 4). Anlässlich der vor- instanzlichen Befragung meinte er hingegen, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der versucht habe, dem Privatkläger das Holz wegzunehmen (Urk. 34 S. 4 aus SB200520). Kurz darauf ergänzte der Mitbeschuldigte aber, dass er am An- fang das Holz angefasst habe, mit der Absicht, es dem Privatkläger zu entreissen, wobei ihm dies nicht gelungen sei, weil dieser stärker gewesen sei. Der Privatklä- ger habe dann das Holz noch in der Hand gehabt, als er schliesslich zu Boden gefallen sei (Urk. 34 S. 5 f. SB200520). Aus diesen unübersichtlichen Aussagen können keine zuverlässigen Informationen gewonnen werden. Wer jetzt genau nach seiner Meinung das Holz weggenommen hat oder dies eben nur versucht hat, kann nicht nachvollzogen werden. Durch seine Tendenz, Aussagen laufend anzupassen und in Übereinstimmung mit jenen des Beschuldigten zu bringen, wirken die Angaben des Mitbeschuldigten E._____ nicht glaubhaft. Dass es sich bei den hervortretenden Widersprüchen um ein Versehen seinerseits handelte, kann ausgeschlossen werden, zumal er bei seiner ersten Einvernahme auf Nach-
- 23 - frage des Staatsanwalts bekräftigte, dass er selbst versucht habe, das kleinere Holzstück dem Privatkläger zu entreissen, nachdem dieser ihn verfolgt und er sich umgedreht habe (Urk. 3/1 S. 4). Hierdurch wird klar, dass der Mitbeschuldigte zweimal völlig gegensätzliche Abläufe zu Protokoll gab. Auch war in der ersten Fassung des Mitbeschuldigten nicht klar, wo sich der Beschuldigte überhaupt be- fand, während diesem in der zweiten Version gerade die Schlüsselrolle bei der Wegnahme des Holzes zukam. Solche Abweichungen können nicht als Versehen oder eine zufällige Verwechslung aufgefasst werden. Sie sind vielmehr als Lü- gensignale zu werten. Ebenfalls nicht plausibel sind seine Ausführungen zum anschliessenden Kollaps des Privatklägers. So erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung, dass er gese- hen habe, wie der Privatkläger bewusstlos geworden sei, als der Beschuldigte versucht habe, diesem das Holz wegzunehmen. So habe es geendet. Die ande- ren Mitarbeiter hätten gesehen, dass N._____ am Boden gewesen sei. Diese hät- ten Ihnen gesagt, sie sollten weggehen. Aber dass sowohl er als auch A._____ [A._____] den Privatkläger geschlagen hätten, scheine ihm ein bisschen unwahr- scheinlich. Dieser sei so "obererzürnt" gewesen, dass er wild um sich geschlagen und sich vielleicht selber getroffen habe (Urk. 34 S. 4 aus SB200520). Vorwegzu- nehmen ist, dass die Darstellung, wonach der Privatkläger sich in einem Akt der Raserei selbst ausser Gefecht setzte, völlig unglaubhaft und konstruiert wirkt. Zu- sätzlich finden sich jedoch weitere fragwürdige Aspekte in diesen Angaben. Be- reits die Ausdrucksweise des Mitbeschuldigten lässt aufhorchen. Die Formulie- rung, es sei "ein bisschen unwahrscheinlich", dass sie den Privatkläger geschla- gen hätten, wirkt verharmlosend und vage. Sie passt auch nicht zu den Aussagen des Mitbeschuldigten in seiner Hafteinvernahme. Damals meinte er noch, es habe ein Gerangel gegeben, bei dem er sich verteidigt habe und da könne "etwas pas- siert" sein (Urk. 3/1 S. 4). Bezüglich der Formulierung "ein bisschen unwahr- scheinlich" machte die amtliche Verteidigung geltend, dass E._____ die Ausfüh- rungen des Privatklägers "als poco probabile" betitelt habe. Das könne tatsächlich mit "ein bisschen unwahrscheinlich" übersetzt werden. Genauso gut könne man es aber auch mit "wenig glaubhaft" oder "fantastisch anmutend" übersetzen. Dies habe E._____ auch gemeint, als er die Aussagen des Privatklägers kommentiert
- 24 - habe. Er habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die Aussagen des Privatklä- gers, wonach er und der Beschuldigte diesen geschlagen hätten, wohl wenig glaubhaft seien (Urk. 57 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass "wenig glaubhaft" mit der Wendung "poco credibile" zu übersetzen wäre. Das Wort "probabile" ist Italienisch für "wahrscheinlich" (siehe Pons Online-Wörterbuch: https://de.pons.com/übersetzung/italienisch-deutsch/probabile). Für "glaubhaft" wird im Italienischen hingegen "credibile" verwendet (siehe Pons Online- Wörterbuch: https://de.pons.com/übersetzung/deutsch-italienisch/glaubhaft). Es ist zu bezweifeln, dass die für die Übersetzung zuständige Person diesbezüglich einem Irrtum unterlag, zumal sich die beiden Wörter in ihrem Gehalt klar unter- scheiden. Dem angeblich entlastenden Ansatz des amtlichen Verteidigers ist mit- hin nicht zu folgen. Verharmlosend und mit seinen eigenen Angaben nicht vereinbar ist auch die Be- merkung, es tue ihm leid, dass der Privatkläger Verletzungen gehabt habe, aber es sei nicht die Absicht gewesen, ihm weh zu tun (Urk. 34 S. 10 aus SB200520). Der Mitbeschuldigte spielte seine Rolle und diejenige des Beschuldigten mit sei- ner Wortwahl stets herunter, ohne schlüssig erklären zu können, wie es zu den nachgewiesenen Verletzungen (Urk. 8/1) und der Bewusstlosigkeit des Privatklä- gers kam. Als ihm anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldig- ten der ärztliche Befund des Kantonsspitals Winterthur vom 20. Juni 2019 vorge- halten wurde (Urk. 8/5 ), lenkte er vom Thema ab und konzentrierte sich darauf, sich als Opfer darzustellen und gleichzeitig die Verletzungen des Privatklägers zu verharmlosen, indem er meinte, er habe wahrscheinlich mehr Schaden gehabt als dieser N._____, ohne dass er gepflegt worden sei (Urk. 4/2 Rz. 3). Diese Ten- denz, die gesundheitlichen Schäden des Privatklägers zu verharmlosen und dabei undifferenziert nur sich selbst als Geschädigter zu sehen, spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Es ist klar, dass die Beziehung zu diesem be- lastet war, doch ist solch pauschal beschwichtigenden Aussagen mit Skepsis zu begegnen. Nicht nachvollziehbar sind sodann die Aussagen von E._____, welche sein Ver- hältnis zum Privatkläger betreffen. So gab er anlässlich der Berufungsverhand-
- 25 - lung zuerst an, nie einen Streit mit diesem gehabt zu haben (Prot. II S. 21 f.). Spä- ter begründete er jedoch seine Darstellung der Geschehnisse damit, dass der Pri- vatkläger etwas gegen ihn gehabt habe (Prot. II S. 24). Diesem Aussageverhalten fehlt es an innerer Logik, was wiederum auf eine Lüge schliessen lässt. Es ent- steht dadurch der Eindruck, dass E._____ eine wahrscheinliche belastete Vorge- schichte nicht zugeben wollte, damit ihm kein Motiv angelastet werden könnte. Schlussendlich ist festzuhalten, dass die Angaben des Mitbeschuldigten E._____ diverse Ungereimtheiten und Widersprüche beinhalten. Damit sind seine Aussa- gen über weite Strecken unglaubhaft.
E. 3.5 Gesamtwürdigung Der Anklagesachverhalt unterteilt sich in mehrere Phasen. Im ersten Abschnitt wird von einer verbalen, allenfalls tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger gesprochen. Im zweiten Stadium des Konflikts wird die Flucht des Privatklägers vor den beiden Beschuldigten be- schrieben, wobei letztere je eine Holzlatte resp. ein Kantholz behändigten. Im Weiteren wird dann der mutmassliche Angriff dargelegt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass für die Beur- teilung des Tatvorwurfs diese erste Episode von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Urk. 46 S. 41). Ob es zu dieser Zeit zu einer verbalen oder allenfalls tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, kann also offengelassen werden. Der den Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwurf verwirklichte sich nämlich erst da- nach. Mithin fand durch die Flucht eine Zäsur statt, welche den Zusammenhang mit einer vorgängigen Auseinandersetzung unterbrach. Wer flüchtet, fasst den Entschluss, den Konflikt – zumindest vorerst – zu beenden. Gleiches gilt für den Verfolger, der sich von neuem entscheiden muss, dem Opfer hinterherzurennen, anstatt den Streit an Ort und Stelle zu beenden. Mit der Verfolgung des Geflüchte- ten begann ein neuer Abschnitt. Folglich kann der amtlichen Verteidigung des Mitbeschuldigten E._____ nicht zugestimmt werden, wenn diese geltend macht, dass die Auseinandersetzung "ohne Unterbruch" ihren Fortgang genommen und es sich um eine einheitliche unmittelbare Abfolge von Vorkommnissen gehandelt
- 26 - habe (Urk. 37 S. 9 und Urk. 58 S. 7 aus SB200520). Die von ihr zitierte Recht- sprechung ist für die vorliegende Konstellation nicht einschlägig. Im Entscheid BGE 137 IV 1 ff. wurde eine Handlungseinheit angenommen, weil auf eine verba- le Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen unmittelbar ein Faustschlag durch einen Beteiligten erfolgte (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.3.1.). Dies lässt sich nicht mit dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilen- den Sachverhalt vergleichen. Im BGE 106 IV 246 ff. ging es hingegen um die Frage, ob eine Körperverletzung als objektive Strafbarkeitsbedingung dem Rauf- handel zugeordnet werden kann, wenn sie bereits vor Beteiligung eines Dritten eintrat. Auch dies hat für den vorliegenden Fall keine Relevanz. Über den darauffolgenden Geschehensablauf liegen stimmige und dementspre- chend verlässliche Zeugenaussagen vor. F._____ war zwar der einzige Zeuge, der den mutmasslichen Tatablauf genau beobachten konnte, jedoch bestätigten sowohl G._____ als auch H._____, dass sie den Privatkläger von den beiden Be- schuldigten davonrennen sahen. Im Ergebnis zeichnen ihre glaubhaften Schilde- rungen ein logisch nachvollziehbares Gesamtbild. Dieses wird weiter untermauert durch die Skizzen der Zeugen. Zwar weicht der von H._____ gezeichnete Lauf- weg der Beteiligten von denjenigen der anderen beiden Zeugen ab (vgl. Urk. 6/7/1 mit Urk. 6/2/1 und Urk. 6/4/1), doch deckt sich das viel wichtigere Element der Laufrichtung. Auf allen drei Skizzen wird der Strassenverlauf zwischen Produkti- onsgebäude und der Lagerhalle als Zielstrecke markiert. Im Weiteren kann auf die diesbezüglich überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 39 f.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben ein weisses Hemd und helle Hosen trug (Prot. II S. 28). Damit dürfte er von den übrigen Personen auf dem Gelände deutlich unterscheid- bar gewesen sein. Dies wird auch von seinem amtlichen Verteidiger so geltend gemacht. Entgegen dessen Schlussfolgerung (Prot. II S. 35 f.) spricht dieser Um- stand jedoch gerade für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen. Es scheint un- wahrscheinlich, dass der Zeuge G._____ den hervorstechenden A._____ ver- wechselte und diesem irrtümlich die Verfolgerrolle zuschrieb. Naheliegender wird sein, dass er eben gerade aufgrund der Bekleidung A._____ als einen Verfolger identifizieren konnte (siehe Urk. 6/4 S. 9). Schlussendlich kann durch die Anga-
- 27 - ben der drei Zeugen F._____, G._____ und H._____ mit rechtsgenügender Si- cherheit erstellt werden, dass es der Privatkläger war, welcher vor dem Mitbe- schuldigten E._____ als erstem Verfolger und dem Beschuldigten als zweitem Verfolger flüchtete. Ein Augenschein an der C._____-strasse ..., ... Zürich, ist bei dieser Ausgangsla- ge nicht notwendig. Es ist jedoch auch zu bezweifeln, dass dieser zu Erkenntnis- sen über die Tatumstände führen könnte. Relevant ist in diesem Verfahren, wie sich die Geschehnisse an jenem Tag abspielten. Massgebend ist hierfür die Op- tik, welche sich aus den verschiedenen Zeugenaussagen ergibt. Es sind deren unterschiedliche Perspektiven zu jenem spezifischen Zeitpunkt, welche ein nach- vollziehbares und stimmiges Gesamtbild erlauben. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich über zwei Jahre nach dem Vorfall die genauere Position der Beteiligten und Zeugen nicht mehr rekonstruieren lassen. Von der Besichtigung der erwähnten Örtlichkeit sind daher keine verlässlichen Erkenntnisse zu erwar- ten. Der Beweisantrag des amtlichen Verteidigers ist deshalb abzuweisen. Der letzte und wichtigste Abschnitt konnte im Wesentlichen nur von F._____ erör- tert werden. Auf seinen Ausführungen (Urk. 6/2 S. 3) basiert schlussendlich die Anklageschrift. Die Darstellung des Privatklägers ist lückenhaft und weitgehend pauschal ausgefallen, stützt aber die Aussagen des Zeugen F._____ betreffend die Ausführung der Schläge. Die beiden Beschuldigten verstrickten sich ihrerseits in offensichtliche Widersprüche, wobei sie sich auch gegenseitig widersprachen, was ihre Aussagen als unglaubhaft erscheinen lässt. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, kann aus ihren gegensätzlichen, stets wechselnden Angaben nicht ermit- telt werden, wer von beiden ihrer Ansicht nach dem Privatkläger das Holz wegge- nommen haben soll bzw. ob dies nach ihrer Darstellung überhaupt gelang. Er- gänzend ist allerdings hervorzuheben, dass durch ihre Schilderungen auch nicht eruiert werden kann, ob überhaupt beide am Schluss mit dem Privatkläger ran- gen, bis dieser zu Boden fiel, oder nur einer der beiden anwesend war. Der Mit- beschuldigte E._____ selbst erwähnte in seiner Hafteinvernahme, dass er nicht wisse, wo der Beschuldigte gewesen sei. Er habe diesen aus dem Blickfeld verlo- ren (Urk. 3/1 S. 3). Gegenüber der Vorinstanz äusserte er sich dann aber dahin-
- 28 - gehend, dass A._____ [A._____] nach ein paar Sekunden gekommen sei und sowohl ihn als auch den Privatkläger "in dieser Geschichte" gesehen habe. Er habe natürlich diese Person mit dem Holz in der Hand gesehen und versucht, diesem das Holz wegzunehmen (Urk. 34 S. 4). In dieser zweiten Variante war al- so der Beschuldigte angeblich doch im Endstadium zugegen und beteiligte sich sogar massgeblich an der Auseinandersetzung. Erst diese Version deckt sich auch mit den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1 S. 3 und Urk. 33 S. 4). Diese Ausführungen legen nahe, dass der Mitbeschuldigte versuchte, seine Fassung in Einklang mit jener des Beschuldigten zu bringen, dessen erstinstanzliche Einver- nahme auch vor der seinigen stattfand. Ebenfalls überhaupt nicht stichhaltig sind die divergierenden Angaben der Be- schuldigten bezüglich des Zusammenbruchs des Privatklägers. Für den Beschul- digten war dieser völlig unerklärlich (vgl. Urk 33 S. 4), während der Mitbeschuldig- te erst meinte, es könne sein, dass [dem Privatkläger] etwas passiert sei, als er sich verteidigt habe (Urk. 3/1 S. 3), später vor Gericht jedoch wieder behauptete, dass der Privatkläger wild um sich geschlagen und sich dabei vielleicht selber ge- troffen habe (Urk. 34 S. 4 aus SB200520). Dass gleich beide Beschuldigten nicht plausibel erklären können, warum der Privatkläger zu Boden fiel, wirkt konstruiert und muss als Schutzbehauptung beurteilt werden. Bei lebensnaher Betrachtung darf davon ausgegangen werden, dass ein direkt Beteiligter über einen derart wichtigen Teil des Kerngeschehens klar erläutern könnte, wie es dazu kam, dass der Privatkläger am Boden lag. Spätestens hier wird offensichtlich, dass sich die beiden Beschuldigten gegenseitig in Schutz nehmen wollten. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 36A S. 4 und Urk. 57 S. 7 f. ) ist es im Übrigen durchaus möglich, dass sich der Be- schuldigte mit dem Komplizen E._____ nach dem Ereignis absprach, um sich ge- genüber den Strafbehörden einheitlich zu äussern. So räumten beide ein, dass sie nach dem Vorfall zur Polizei in L._____ gegangen, allerdings aufgrund von Verständigungsproblemen wieder zurück zum Temporärbüro von K._____ gefah- ren seien, um diese abzuholen, weil sie gut Deutsch spreche (siehe Urk. 2/1 S. 5 und Urk. 3/1 S. 3), weshalb genug Zeit bis zur Verhaftung der Beschuldigten ver-
- 29 - strich, um sich zu koordinieren. Schlussendlich fielen deren Aussagen jedoch derart unübersichtlich und widersprüchlich aus, dass dies nicht von Belang ist. Nicht zu folgen ist der Argumentation, dass der von ihnen dargelegte Ablauf zu kompliziert gewesen wäre, um ihn zu erfinden bzw. einzustudieren und ihn dann K._____ zu erläutern (siehe Urk. 57 S. 7 f.). Die beiden Beschuldigten mussten sich nämlich nicht eine Geschichte selber ausdenken, sondern lediglich eine real stattgefundene Handlung wiedergeben und dabei einzig die Rollen umverteilen. Dies dürfte innerhalb der gegebenen Zeitspanne problemlos möglich gewesen sein. Der Einwand des Verteidigers, die Beschuldigten hätten den Polizeiposten selber nicht aufgesucht, wenn sie die Täter gewesen wären (Urk. 37 S. 9), greift zu kurz. Beide Beschuldigten wurden unbestrittenermassen von den Mitarbeitern der B._____ AG vom Firmenareal vertrieben und hinterliessen einen bewusstlo- sen sowie verletzten Privatkläger. Sie mussten damit rechnen, dass ihnen Konse- quenzen drohen würden. Aus ihrer Sicht hätte es also durchaus Sinn gemacht, dem Privatkläger zuvorzukommen und der Polizei vorab ihre Version des Vorfalls zu schildern, um sich so eine vorteilhafte Position zu verschaffen. Die Verletzungen, welche der Privatkläger davontrug, passen ohne Weiteres zum von den Zeugen geschilderten Ablauf. Nachweislich erlitten auch die Beschuldig- ten Blutergüsse und Schürfungen. Wie bereits erwähnt, ist durchaus denkbar, dass diese Beeinträchtigungen in der ersten Phase des Konflikts verursacht wur- den. Durch die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und der Zeugen, u.a. je- nen von F._____, ist erstellt, dass es eben der Privatkläger war, welcher von den Beschuldigten davonrannte und anschliessend zweimal von diesen jeweils mit ei- ner Holzlatte resp. einem Kantholz geschlagen wurde. Abschliessend bestehen keine erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie er in der Anklageschrift festgehalten wurde. Die unglaubhaften Aussagen der beiden Beschuldigten vermögen keine Zweifel an der glaubhaften Darstellung des Zeugen F._____ sowie der Zeugen G._____ und H._____ zu be- gründen, welche zudem gestützt werden durch die beim Privatkläger festgestell- ten Verletzungen.
- 30 - III. Rechtliche Würdigung
1. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz würdigten das Ver- halten der beiden Beschuldigten als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. Demge- genüber beantragt die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten einen Frei- spruch. Die amtliche Verteidigung beantragt allerdings einen Schuldspruch wegen Raufhandels. Da dies entsprechende Konsequenzen für die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten nach sich ziehen würde, ist kurz auch auf die- sen Tatbestand einzugehen. Die amtliche Verteidigung von E._____ bringt im Wesentlichen hervor, dass von einer einzigen Handlungseinheit auszugehen sei, welche mit dem Zusammentreffen des Privatklägers am 6. Juni 2019 um 11.40 Uhr auf dem Geschäftsareal der B._____ AG begonnen und erst geendet habe, als der Beschuldigte in Begleitung des Mitbeschuldigten diese Örtlichkeit verlassen habe. Die verbale und tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Pri- vatkläger und dem Mitbeschuldigten bilde zusammen mit der anschliessenden Verfolgung und den Schlägen eine unmittelbare Abfolge von Vorgängen, welche als wechselseitige Auseinandersetzung zu betrachten sei. Es sei vor Augen zu halten, dass beim ganzen Geschehen jeweils dieselben Personen involviert ge- wesen seien. Auch sei in zeitlicher Hinsicht von einer einzigen Episode auszuge- hen, da sich die Auseinandersetzung ohne Pause abgespielt habe. Sämtliche Be- teiligten hätten aus diesem Vorfall Verletzungen davon getragen, was ebenfalls für eine wechselseitige Auseinandersetzung spreche (Urk. 37 S. 10 aus SB200520 sowie Urk. 57 S. 10 und Prot. II S. 37 f.).
2. Bezüglich der – sowohl für den Angriff als auch den Raufhandel erforderli- chen – objektiven Strafbarkeitsbedingung der Körperverletzung kann auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 46 S. 47) verwiesen werden. Dass der Privatkläger eine solche erlitt, wird von keiner Seite bestritten und ist ohnehin aufgrund der ärztlichen Befunde erstellt.
3. Was die Abgrenzung zwischen Angriff und Raufhandel anbelangt, so wur- de bereits vorne unter Ziff. II./3.5. auf S. 24 vorweggenommen, dass schlussend- lich offen bleibt, welches Ausmass die verbale, allenfalls tätliche Auseinanderset- zung zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger genau annahm.
- 31 - Es ist jedoch zu bekräftigen, dass mit der Flucht des Privatklägers vor den beiden Beschuldigten eine Zäsur eintrat. Der Privatkläger beabsichtigte den Konflikt durch seine räumliche Entfernung bzw. seine Flucht zu beenden. An dieser Stelle hätte der Streit abgeschlossen werden können. Indem aber die Beschuldigten zur Verfolgung ansetzten, fassten sie subjektiv den Entschluss, den Privatkläger nicht davonkommen zu lassen. Dieser neu gefasste Entschluss manifestierte sich da- rin, dass sie dem Privatkläger hinterherrannten, bis dieser stehen blieb. Durch die Flucht bzw. Verfolgung wurde in räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine neue Phase in Gang gesetzt, wobei die zweite Konfrontation des Privatklägers mit den Beschuldigten unter neuen Bedingungen im Aussenbereich des Firmenareals der B._____ AG stattfand. Da sich das Geschehen in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt, liegt kein einheitliches Tatgeschehen vor (BGE 137 IV 1).
E. 4 Betreffend die Subsumtion des Täterverhaltens unter den objektiven Tat- bestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 48). Der Mitbeschuldigte schlug mit der Holzlatte gegen den abwehrenden Privatkläger, wobei dieser da- rauffolgend vom Beschuldigten mit einem Kantholz getroffen wurde und dann zu Boden ging, womit objektiv eine gewaltsame tätliche Einwirkung durch zwei Per- sonen auf den Körper einer anderen erfolgte. Subjektiv gilt es jedoch zu präzisie- ren, dass sich der Vorsatz – entgegen der Ausführungen der Vorinstanz – eben gerade nicht auf die Verletzungsfolgen des Privatklägers beziehen muss (so in Urk. 46 S. 48 vertreten), zumal diese als objektive Strafbarkeitsbedingung nicht vom Vorsatz erfasst sein muss. Der Vorsatz muss sich nur auf die Beteiligung am Angriff beziehen, wobei Eventualvorsatz hierfür ausreicht (PK StGB- TRECHSEL/MONA, 3. Auflage 2018, N 4 zu Art. 134, m.w.H.). Da sowohl der Be- schuldigte als auch der Mitbeschuldigte dem flüchtenden Privatkläger hinterhereil- ten und ihm nacheinander einen Schlag versetzten, ist von einer bewussten und damit vorsätzlichen Beteiligung am einseitigen Angriff auszugehen.
E. 5 Es kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten bei dieser Ausgangslage nicht in der Schweiz liegen kann. Der Beschuldigte macht selbst auch kein Geheimnis daraus, dass es ihm bei seinem Aufenthalt in der Schweiz hauptsächlich darum geht, Einkommen zu erzielen, um sich und seine Familie in Italien zu finanzieren. Er lebt seit erst etwa zwei Jahren
- 39 - in der Schweiz. Von einer Integration im eigentlichen Sinne kann nicht gespro- chen werden. Sie wäre innert so kurzer Zeit auch unrealistisch. So spricht der Be- schuldigte auch noch kein Deutsch bzw. legte keine entsprechenden Kenntnisse oder Bestrebungen dar. Derzeit arbeitet er als Hilfsarbeiter bei Q._____ in L._____ (Urk. 18/1 und Urk. 18/2), wobei nicht angenommen werden kann, dass er diese berufliche Gelegenheit nutzt, um sich auch Kenntnisse in der deutschen Sprache anzueignen. Dass er rasch eine Erwerbstätigkeit fand und durchwegs wirtschaftlich selbständig blieb, ist zu begrüssen. Dies allein reicht jedoch nicht, um von einer bedeutenden Integration und damit von gewichtigen privaten Inte- ressen auszugehen, die zu einem Härtefall bei einer Landesverweisung führen würden. Das Bundesgericht verlangt nämlich von ausländischen Tätern, dass sie eine soziale und berufliche Bindung zur Schweiz nachweisen können, die von spezieller Intensität ist, damit die Integration eine für den persönlichen Härtefall zu beachtende Dimension erreicht (siehe hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.). Dieser überdurchschnittliche Grad der Integration ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Zusätzlich gilt es zu bedenken, dass der Beschuldigte immer noch stark mit seinem Heimatland und der dort le- benden Familie verbunden ist. Seine Rolle als Vater zweier italienischer Kinder ist von der Landesverweisung ohnehin nicht tangiert. Ferner dürfte auch sein sozia- les Auffangnetz in Italien nach seinem nur kurzen Aufenthalt in der Schweiz noch völlig intakt sein. Dass er hier bessere Arbeitsmöglichkeiten geniesst, mag durch- aus sein, begründet jedoch kein Interesse, welches einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen vermag. Die Wegweisung aus einem ökonomisch vorteil- haften Umfeld ist mühsam und belastend, doch wird dadurch weder die persönli- che noch die wirtschaftliche Existenz unzumutbar beeinträchtigt. Dies gilt umso mehr, als er in Italien genügend Alternativen finden würde, wie dies für andere Personen auch möglich ist. Der Einwand, das Erwerbsleben sei wegen "Betrüge- reien" erschwert, kann nur als pauschale Ausrede gewertet werden.
E. 6 Von einem schweren persönlichen Härtefall kann beim Beschuldigten letzt- lich nicht gesprochen werden, weshalb die erste Voraussetzung für die Anwen- dung von Art. 66a Abs. 2 StGB bereits zu verneinen ist und sich weitere Ausfüh- rungen erübrigen
- 40 - Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB sind erfüllt. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob das Freizügig- keitsabkommen einer Landesverweisung entgegensteht.
E. 7 Die Vorinstanz hat sich mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) auseinandergesetzt und ist auf die dazugehörige bundesgerichtliche Rechtsprechung eingegangen. Es ist vorab auf diese Erwägungen zu verweisen (Urk. 46 S. 56 f.) und mit festzuhalten, dass der Beschuldigte als italienischer Staatsbürger mit B-Aufenthaltsbewilligung (Urk. 18/2) nur unter bestimmten Voraussetzungen in seinem Recht zur Einreise, zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingeschränkt werden darf. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA erlaubt eine solche Einschränkung nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit gerechtfertigt sind. Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen setzen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Es kommt darauf an, ob eine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Si- cherheit und Ordnung stören wird. Dabei ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren. Je schwerer die mögliche Rechtsgüter- verletzung wiegt, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu neh- mende Rückfallgefahr (BGE145 IV 364 E. 3.5.2.). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwe- re Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2. und Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1.).
E. 8 Der Beschuldigte ist Ersttäter, was ihm zugutezuhalten ist. Allerdings er- scheint es sehr bedenklich, dass er die Tat nur drei Monate nach seiner Einreise in die Schweiz beging. Mit seinem Angriff beeinträchtigte er zudem die körperliche Integrität des Privatklägers, mithin ein hohes Rechtsgut. Dem Beschuldigten wird der bedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von
- 41 - zwei Jahren. Das Delikt des Angriffs, welches zu einer Verletzung der körperli- chen Integrität des Privatklägers führte, ist nicht Ausdruck einer allgemein erhöh- ten Gewaltbereitschaft oder Impulsivität des Beschuldigten. Ausserdem bestehen keine Hinweise auf eine psychische Störung des Beschuldigten, welche Auswir- kungen auf die Gefahr künftiger Gewalttaten haben könnte oder seine Fähigkeit aus der vorliegenden Verurteilung seine Lehren zu ziehen, beeinträchtigen könn- te. Der Beschuldigte ist bezüglich Gewaltdelikten völlig unbescholten. Den Akten sind keine Hinweise auf Kontakte zu einem kriminogenen zu Gewalttaten neigen- den Umfeld zu entnehmen. Das Delikt stand im Zusammenhang mit einer belaste- ten Beziehung zwischen dem Privatkläger und dem Mitbeschuldigten, mit dem er befreundet ist und dem er einen Dienst erweisen wollte. Diese spezifische Kons- tellation bildete den Hintergrund der Tat. Es kann von einer einmaligen Entglei- sung ausgegangen werden. Es ist nicht anzunehmen, dass der unbescholtene Beschuldigte künftig leichthin wieder in eine solche Situation geraten könnte. Un- ter diesen Umständen erscheint die Rückfallgefahr hinsichtlich eines Deliktes ge- gen die körperliche Integrität als gering. Eine hinreichende weiterhin bestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA liegt nicht vor , weshalb von der Anordnung einer Landesverwei- sung abzusehen ist. VII. Genugtuungsanspruch des Privatklägers
1. Die im Sinne von Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemachten Zivil- forderungen müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 598 S. 188). Dabei muss ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straf- tat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden resp. der immateriellen Unbill bestehen, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt (BSK StPO-DOLGE, N 5 und 53 f. zu Art. 122; LIEBER in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 122).
- 42 -
2. Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklä- gerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilkla- ge auf den Zivilweg zu verweisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gut- heissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teil- weiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil eine Ent- scheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (BSK StPO-DOLGE, N 23 ff. zu Art. 126).
3. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins ab Ereignisdatum, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 46 S. 59). Der Beschuldigte ver- langt mit seiner Berufung die Abweisung des Genugtuungsbegehrens. Eventuali- ter sei der Zivilanspruch auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 47 S. 2). Da nur der Beschuldigte Berufung erhob, ist das Verschlechterungsverbot zu beachten.
4. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Voraussetzungen der Genugtuung aufzeigen (Urk. 46 S. 58 f.). Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Genugtuungssumme ein weitge- hendes Ermessen zu. Die Summe ist unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1.). Bei der Bemessung sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Op- fers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (vgl. u.a. BGE 112 II 131 E. 2., m.w.H.). Haben mehrere den Schaden bzw. die immateriel-
- 43 - le Unbill gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR).
5. Das Verschulden wurde als gerade noch leicht bewertet. Der Privatkläger ergriff die Flucht vor seinen beiden Angreifern, wobei die beiden Beschuldigten in der Überzahl waren und ihn verfolgten. Das Verletzungsbild des Privatklägers und deren Ursachen wurde bereits bei der Erstellung des Sachverhalts (vorne in Ziff. II./3.1.3. f.) erläutert. Sie entsprechen dem Bild der einfachen Körperverlet- zung. Der Beschuldigte litt nach diesem Vorfall noch zwei Wochen an Kopf- schmerzen und war deshalb für diese Zeit krankgeschrieben. Zudem ist ein weite- res Mal zu bekräftigen, dass der Vorfall sich am Arbeitsort des Privatklägers er- eignete. Dies ist ein zentraler Mittelpunkt im Leben eines Arbeitnehmers, welcher sich hier sicher fühlen und ohne Angst um seine physische Gesundheit der eige- nen Berufstätigkeit nachgehen will. Indem der Beschuldigte diesen Bereich betrat und zum Angriff schritt, beeinträchtigte dieser unweigerlich auch das Sicherheits- empfinden des Privatklägers am Arbeitsplatz. Es muss für diesen auch unheimlich gewesen sein, dass er nicht nur von seinem ehemaligen Arbeitskollegen, sondern auch einer ihm völlig unbekannten Person attackiert wurde. Das Argument seines Rechtsvertreters, dass er nach diesem Vorfall nun Mühe habe, auf Leute zuzuge- hen (Urk. 35 S. 5), leuchtet unter diesen Umständen ein. Es handelte sich bei ei- nem seiner Angreifer um einen ehemaligen Berufskollegen, weshalb der Privat- kläger zukünftig bestimmt zurückhaltender und gedämpfter am Arbeitsplatz auftre- ten wird. Erschwerend ist aber eben auch, dass einer der beiden Täter für ihn ein Unbekannter war und somit davon ausgegangen werden muss, dass er sich eine Zeit lang gegenüber ihm nicht vertrauten Gruppen skeptisch zeigen wird. In Wür- digung all dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genug- tuungssumme von Fr. 1'000.– für die vom Privatkläger erlittene materielle Unbill als angemessen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 1'000.–nebst Zins zu 5% ab 6. Juni 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Für diesen Betrag haftet er solidarisch mit dem Mitbeschuldigten E._____. Im Mehr- betrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 44 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das ist vorliegend der Fall, so dass ausgangsgemäss die Kos- ten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Be- schuldigten aufzuerlegen sind. Entsprechend ist die vorinstanzliche Kostenrege- lung inklusive Festsetzung der Nachforderungsvorbehalte (Dispositivziffern 8, 9,
E. 10 und 11) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (SB200521) ist auf Fr. 1'500.– zu veranschlagen. Diese Kosten tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mit Ausnahme der Landesverweisung hinsichtlich sämtlicher Anträge. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Be- schuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht als Aufwand Fr. 5'131.70 geltend (Urk. 58). Dies erweist sich angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er unter Einbezug der Dauer der Berufungsverhandlung sowie kurzer Vor- und Nachbesprechungszeit insgesamt mit Fr. 6'320.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Diese Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers machte keinen Auf- wand für das Berufungsverfahren geltend, weshalb auch keine Entschädigung zuzusprechen ist.
5. Der Beschuldigte liess weiter beantragen, es sei ihm für die erstandene Haft von 19 Tagen eine Genugtuung von Fr. 3'800.– zuzusprechen (Urk. 57 S. 1).
- 45 - Grundlage hierfür bietet Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, wonach die beschuldigte Per- son, sofern sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, An- spruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, hat. Der Beschuldigte wird heute jedoch nicht freigesprochen. Auch wird das Verfahren gegen ihn nicht eingestellt, weshalb die Voraussetzungen für eine solche Genugtuung nicht gegeben sind und sich eine weitere Prüfung des Genugtuungsanspruchs erübrigt. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass die 19 Tage Untersuchungshaft dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an seine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angerechnet wer- den. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 19 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger N._____ Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins von 5 % ab 6. Juni 2019, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten E._____ als Genugtuung zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 9, Dispositivziffer 11 und Dispositivziffer 13) wird bestätigt. - 46 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'320.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von vier Fünfteln vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (insbesondere mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden gemäss Dispositivziffer 5 und 6 des erst- instanzlichen Urteils) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: - 47 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 48 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200521-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya Urteil vom 20. August 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Angriff Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 7. Juli 2020 (GG200001)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Dezem- ber 2019 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 19 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
10. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden der B._____ AG, C._____-strasse ..., ... D._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 1 Kantholz (Asservat Nr. A012'699'422)
- 1 Holzlatte (Asservat Nr. A012'699'433) Werden die vorstehend aufgeführten Gegenstände von der B._____ AG, C._____-strasse ..., ... D._____, nicht innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechts- kraft der vorliegenden Dispositivbestimmung herausverlangt, so wird die Hinterlegungsstelle für berechtigt erklärt, diese zu vernichten.
6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die unter der Polis- Geschäftsnummer 75560768 beim Forensischen Institut Zürich unter der
- 3 - Referenz-Nummer K190606-075 gelagerten Spuren und Spurenträger ver- nichtet. Die Hinterlegungsstelle wird entsprechend angewiesen. Allfällige beim Forensischen Institut Zürich noch lagernde Kleider des Be- schuldigten sind diesem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Sollten allfällige beim Forensischen Institut Zürich noch la- gernde Kleider des Beschuldigten von diesem nicht innert 30 Tagen ab Ein- tritt der Rechtskraft der vorliegenden Dispositivbestimmung herausverlangt werden, so wird die Hinterlegungsstelle für berechtigt erklärt, diese zu ver- nichten.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5% ab 6. Juni 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'021.10 Auslagen Gutachten Fr. 1'330.00 Auslagen Polizei Fr. 100.00 Entschädigung Zeuge Fr. 9'351.10 Total Allfällige weitere Kosten vorbehalten.
9. Die in Ziffer 8 genannten Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 13'466.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 10 werden dem Beschuldigten auferlegt, indessen einstweilen auf die Gerichtskasse
- 4 - genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, wird für seine Aufwendungen anteilsmässig (50 %) aus der Ge- richtskasse mit Fr. 3'745.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ent- schädigt. Die restlichen 50 % der Entschädigung werden in Geschäftsnum- mer GG200002-B eingebucht.
13. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers gemäss Dispositiv-Ziffer 12 werden dem Beschuldigten auferlegt, indessen einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 2 und Urk. 57 S. 1, sinngemäss)
1. Der Beschuldigte A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Eventualiter sei er im Sinne des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Im Falle einer Verurteilung sei er mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten un- ter Anrechnung der erstandenen Haft von 19 Tagen zu bestrafen.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben.
5. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Im Falle eines Freispruchs sei dem Beschuldigten für die erstandene Haft eine Genugtuung von CHF 3'800.– zuzusprechen. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 5 -
7. Im Falle einer Verurteilung seien die Kosten ausgangsgemäss zu regeln.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 51, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ____________________________________ Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Juli 2020 wurde der Beschuldigte des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren und wurde für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wurde über die beschlagnahmten Gegenstände und sichergestell- ten Spuren und Spurenträger entschieden. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins ab 6. Juni 2021, als Genugtuung zu bezahlen, im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Weiter wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt.
2. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 47). Dabei stellte er klar, dass er das Urteil "vollumfänglich" anficht (Urk. 47 S. 2). Er beantragt Freispruch vom Vorwurf des Angriffs. Ferner seien die Zivilan- sprüche des Privatklägers abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verwei- sen. Im Weiteren sei dem Beschuldigten für die erstandene Haft von 19 Tagen ei- ne Genugtuung von Fr. 3'800.– zuzusprechen. Die Kosten des vorinstanzlichen
- 6 - Verfahrens und jene des Berufungsverfahrens seien schliesslich auf die Staats- kasse zu nehmen (Urk. 47 S. 2 und Urk. 57 S. 1).
3. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben jeweils auf eine An- schlussberufung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51). Die amtliche Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, es sei am fraglichen Tatort (C._____- strasse ..., ... D._____) ein Augenschein durchzuführen (Urk. 57 S. 1). Die Beur- teilung dieses Antrags ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung vorzunehmen.
4. In Rechtskraft erwachsen sind demzufolge die Dispositivziffern 5 und 6 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände und Vernichtung der Spuren bzw. Spurenträger), Dispositivziffer 8 (Kostenaufstellung), Dispositivziffer 10 (Entschä- digung amtliche Verteidigung) und Dispositivziffer 12 (Entschädigung unentgeltli- che Rechtsvertretung Privatkläger). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2019 vorgeworfen, er habe zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ am 6. Juni 2019 – nach einer Auseinandersetzung
– dem flüchtenden Privatkläger nachgesetzt, wobei der Beschuldigte ein Kantholz und der Mitbeschuldigte eine Holzlatte behändigt und damit den Privatkläger an- gegriffen hätten. Der Mitbeschuldigte habe den Privatkläger mit der Holzlatte ge- gen dessen zur Abwehr erhobenen Arm geschlagen, der Beschuldigte selbst ha- be den Privatkläger mit dem Kantholz gegen die linke Halsseite geschlagen, wo- rauf dieser bewusstlos zu Boden gegangen sei. Der Privatkläger habe durch den Schlag mit dem Kantholz eine Gehirnerschütterung, eine Prellung und oberflächli- che Schürfwunde am Hals links unterhalb der Schädelbasis und durch den Schlag mit der Holzlatte eine flächige Hautabschürfung sowie einen Bluterguss am rech- ten Unterarm erlitten.
- 7 - 1.2. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung und vor Vorinstanz wie auch in der heutigen Berufungsverhandlung, den Privatkläger geschlagen zu haben. Er anerkannte, dass es zur fraglichen Zeit auf dem Areal der Firma B._____ AG zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gekommen sei, wobei dieser der Aggressor gewesen sei. Er sei vom Privatkläger attackiert worden und habe sich gegen diesen zur Wehr setzen müssen. Erstellt ist auch, dass der Mit- beschuldigte E._____, ehemaliger Mitarbeiter der B._____ AG, bei der Auseinan- dersetzung dabei war. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich der bestrittene Sachverhalt gemäss Anklage erstellen lässt.
2. Beweismittel Die Vorinstanz hat die für die Erstellung des Sachverhalts verwertbaren Beweis- mittel zutreffend dargelegt. Es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 46 S. 6 f.). Dasselbe gilt bezüglich der Zusammenfas- sung der Aussagen im vorinstanzlichen Urteil.
3. Beweiswürdigung 3.1. Sachliche Beweismittel 3.1.1. Die Fotodokumentation der Kantonspolizei betreffend die Situation am Tat- ort enthält Aufnahmen des Geschäftsareals der B._____ AG, der Verletzungen des Privatklägers sowie des Kantholzes und der Holzlatte (Urk. 1/2). Das Kant- holz und die Holzlatte wurden sichergestellt und von der Staatsanwaltschaft be- schlagnahmt (Urk. 7/12). 3.1.2. Dass die zerbrochene Holzlatte und das Kantholz bei der Auseinanderset- zung zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger zum Einsatz kamen, steht ausser Frage. Die Aussagen darüber, wer sie einsetzte und wie, gehen weit auseinander. Darauf ist bei der Würdigung der Aussagen einzugehen. 3.1.3. Aus dem ärztlichen Befund des Kantonsspitals Winterthur vom 20. Juni 2019 (Urk. 8/5) geht hervor, dass er Privatkläger bei der Zuweisung am 6. Juni 2019 an einer leichten traumatischen Hirnverletzung litt (Gehirnerschütterung)
- 8 - sowie eine Prellung und eine oberflächliche Schürfwunde am Hals links unterhalb der Schädelbasis (bis zur Höhe des vierten Halswirbels) aufwies (Urk. 8/5 S. 1). Laut dem stellvertretenden Oberarzt deuteten die Verletzungen auf eine äussere Einwirkung durch einen stumpfen Gegenstand hin. Die Art und Weise der äusse- ren Einwirkung könne aufgrund der Verletzungen jedoch nicht eindeutig definiert werden (Urk. 8/5 S. 2). 3.1.4. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 25. Juli 2019 (Urk. 8/11), welches auf einer Untersuchung des Privatklägers zweieinhalb bis dreieinhalb Stunden nach dem angeklagten Ereignis beruht, hält fest, dass die Verletzungen an der linken Halsseite Folge stumpfer und teils schürfender Gewalt seien. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei das streifen- oder bandförmige Verlet- zungsmuster mit einem Schlag durch ein Kantholz vereinbar, da dieses grund- sätzlich stumpf einwirke, jedoch mit der Kante und der rauen Oberfläche auch schürfend einwirken könne. Die flächige Hautabschürfung und der Bluterguss am rechten Unterarm könnten als passive Abwehrverletzungen (Parierverletzung) eingestuft werden und seien als Folge stumpfer Gewalt zu interpretieren. Ein Schlag mit einem rauen Gegenstand (z.B. Holzlatte) mit dem Abwehrversuch durch Hochhalten des rechten Armes erscheine aus rechtsmedizinischer Sicht als plausibel. Eine Selbstbeibringung sei bei den festgestellten Verletzungslokalisati- onen nach Einschätzung des Gutachters möglich: Es bestünden keine konkreten Hinweise auf eine Selbstbeibringung, eine solche könne jedoch nicht ausge- schlossen werden (Urk. 8/11 S. 6). 3.1.5. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten habe dieser bei der Untersuchung, welche ca. neun Stunden nach dem Ereignis erfolgte, Blutergüsse und Hautabschürfungen am Hinterkopf aufgewiesen, welche mit einer Kombination aus stumpfer, mecha- nischer und tangential-schürfender Gewalt vereinbar seien. Gemäss gutachterli- cher Einschätzung scheine ein Schlag mit einem rauen, kantigen Gegenstand, wie z.B. einem Stück Holz, für das Hervorrufen eines solchen Verletzungsmusters geeignet und könne die frische Verletzung im Ereigniszeitraum entstanden sein wie auch die Hautabschürfung am rechten Daumen, deren Entstehung durch
- 9 - Kratzen mit einem Fingernagel (Selbstbeibringung oder im Rahmen einer körper- lichen Auseinandersetzung) denkbar sei (Urk. 9/1 S. 3). 3.1.6. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. Juli 2019 betreffend die körperliche Untersuchung des Mitbeschuldigten E._____ ca. zehn Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis führte zum Schluss, dass die bei ihm fest- gestellten Hautabschürfungen am linken Unterarm und an der linken Handinnen- fläche durch Kontakt mit einer rauen Oberfläche wie z.B. Holz entstanden sein könnten und die Entstehung im geltend gemachten Ereigniszeitraum als möglich erscheine (Urk. 9/2 S. 3). Der Schulterhochstand links und der Muskelhartspann in diesem Bereich könnten Zeichen einer Einwirkung von stumpfer Gewalt sein, jedoch erscheine eine Entstehung im Rahmen einer Fehlbelastung im Alltag oder bei körperlicher Arbeit nicht weniger plausibel, da keine Verletzungen der Haut in diesem Bereich abgrenzbar gewesen seien (Urk. 9/2 S. 4). 3.1.7. Die Gutachten des IRM betreffend die körperliche Untersuchung der bei- den Beschuldigten und des Privatklägers sind alle nachvollziehbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche an den Schlussfolgerungen der Gutachter zweifeln liessen. 3.1.8. Festzuhalten ist, dass die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen mit dem von ihm geschilderten und für die Anklageschrift massgeblichen Gesche- hensablauf vereinbar sind. Eine Selbstbeibringung kann zwar gemäss Gutachten nicht ausgeschlossen werden, jedoch erscheint dies aufgrund der gesamten Um- stände als sehr unwahrscheinlich, zumal die Verletzungen an unterschiedlichen Körperstellen auftraten, die Verletzung am Unterarm vom Gutachter als Parierver- letzung eingestuft wird und gemäss Gutachten keine konkreten Hinweise für eine Selbstbeibringung der Verletzungen erkennbar sind. Bezüglich der Verletzung am Hals kommt hinzu, dass eine solche gar höchst unwahrscheinlich ist, denn es ist nicht leichthin anzunehmen, dass sich jemand selber auf den Hals im Bereich der Halsschlagader schlägt. Auch für einen medizinischen Laien ist erkennbar, dass bei einem Schlag gegen die Halsschlagader eine lebensgefährliche Kompression oder Verletzung resultieren kann. Für eine Selbstverletzung im Rahmen eines Ge- rangels mit dem Beschuldigten und/oder dem Mitbeschuldigten sprechen einzig
- 10 - die Aussagen dieser beiden. Wie sogleich darzulegen ist, ergibt sich aus deren Schilderungen kein plausibler Ablauf, aus welchem sich die beim Privatkläger re- sultierenden Verletzungen durch Selbstbeibringung im Gerangel erklären liessen. Die Verletzungen der Beschuldigten sind zwar nicht vereinbar mit dem vom Pri- vatkläger geschilderten Ablauf der Geschehnisse, dabei ist jedoch zu berücksich- tigen, dass dem Geschehen im Aussenbereich des Areals, wo der Privatkläger am Schluss am Boden lag, eine frühere Phase der Auseinandersetzung voraus- ging, welche nicht Gegenstand der Anklage bildet. Gemäss Anklage kam es vor der Flucht des Privatklägers zu einer verbalen, allenfalls tätlichen Auseinander- setzung zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger. Es ist denk- bar, dass die Verletzungen der beiden Beschuldigten im Rahmen dieser ersten Phase der Auseinandersetzung entstanden sind. 3.1.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Rahmen der rechtsmedizi- nischen Begutachtung der Beschuldigten und des Privatklägers festgestellten Verletzungen für sich alleine keine eindeutigen Schlüsse betreffend den Ablauf der Geschehnisse erlauben. Die gutachterlichen Ausführungen bilden jedoch ein wichtiges Element bei der Würdigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit. Es wird darauf zurückzukommen sein. 3.2. Zeugenaussagen 3.2.1. F._____ Bei F._____ handelt es sich um einen Arbeitskollegen des Privatklägers und ei- nen ehemaligen Arbeitskollegen des Mitbeschuldigten E._____. Er bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 21. Juni 2019, mit dem Privatkläger als Arbeitskol- lege Kontakt zu unterhalten, wobei sich die Kontakte auf die Arbeit beschränkten, er mit dem Privatkläger schon mal bei der Arbeit ein Bier getrunken habe und für das Mittagessen schon an dessen Wohnort gewesen sei. Indessen habe er privat nichts mit dem Privatkläger zu tun (Urk. 6/2 S. 5). Aus diesen Aussagen geht her- vor, dass das Verhältnis des Zeugen zum Privatkläger näher ist als zum Mitbe- schuldigten, jedoch nicht von einer Freundschaft zum Privatkläger im eigentlichen Sinne auszugehen ist. Den Beschuldigten selbst kannte er nicht. Es sind den
- 11 - Aussagen von F._____ auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er ein Mo- tiv haben könnte, diesen – für ihn unbekannten Menschen – wahrheitswidrig oder über Gebühr zu belasten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er unter der strengen Strafandrohung für eine falsche Zeugenaussage im Sinne von Art. 307 StGB ausgesagt hat. Von zentraler Bedeutung ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. F._____ hat die Geschehnisse in seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2019 (Urk. 6/1) und in seiner Zeugeneinvernahme vom 21. Juni 2019 (Urk. 6/2) im Kern gleich- bleibend und ohne Widersprüche geschildert. Er sagte nachvollziehbar aus, er habe auf dem Areal Lastwagen beladen und habe den Privatkläger hinter dem Lastwagen hervorrennen gesehen, unmittelbar gefolgt vom Mitbeschuldigten E._____, der einen "Stecken" in der Hand gehalten habe. Der Privatkläger habe sich umgedreht, der Mitbeschuldigte habe mit dem Stecken geschlagen, worauf der Privatkläger abgewehrt habe. Dann sei der Beschuldigte mit dem Kantholz in der Hand gekommen und habe auf den Privatkläger eingeschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei (Urk. 6/2 S. 3). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ spricht, dass er einen plausib- len Ablauf schildert, der mit dem Verletzungsbild des Privatklägers und der si- chergestellten Holzlatte und dem Kantholz in Einklang zu bringen ist. Zudem wer- den seine Aussagen durch diejenigen von G._____ und H._____ gestützt (siehe sogleich Ziff. II./3.2.2. und II./.3.2.4.). 3.2.2. G._____ G._____ ist Geschäftsführer bei der Firma B._____, für die der Mitbeschuldigte gearbeitet hat und für die der Privatkläger weiterhin tätig ist. Den Beschuldigten hat er vor dem angeklagten Ereignis noch nie gesehen, während ihm der Mitbe- schuldigte immerhin flüchtig bekannt war. Es ist auf seiner Seite kein eigenes In- teresse am Ausgang des Verfahrens und kein Motiv für eine Falschbelastung er- kennbar. Auch er hat unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB als Zeuge ausgesagt.
- 12 - Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2019 führte er aus, im Büro gewesen zu sein, als er um 11.40 Uhr einen "riesen Lärm" gehört habe, weshalb er aus dem Fenster geschaut habe. Dabei habe er gesehen, wie die beiden Beschuldigten einer Person nachgerannt seien und je ein Holz in der Hand gehalten hätten. Eines davon sei ein Kantholz gewesen. Er habe nicht ge- sehen, wem sie nachgerannt seien. Dann habe er gesehen, wie sie mit Kanthöl- zern auf jemanden eingeschlagen hätten, habe aber nicht gesehen auf wen. Er sei auf den Werkplatz gerannt. Die beiden Beschuldigten seien ihm entgegenge- kommen und er habe ihnen gesagt, dass sie das Areal verlassen sollten (Urk. 6/4 S. 3). Auf ergänzendes Befragen durch die Verteidigung bestätigte der Zeuge, er habe die verfolgte Person zwar gesehen, habe aber nicht erkennen können, wer es gewesen sei, weil sie hinter dem Lieferwagen verschwunden sei (Urk. 6/4 S. 8 f.). Die Verfolger habe er an den Kleidern erkannt (Urk. 6/4 S. 9). Er könne ausschliessen, dass der vordere Verfolger der Privatkläger gewesen sei, da die Gestalt davongerannt sei und er danach die Stimme des Privatklägers gehört ha- be, der "I._____, I._____, I._____" geschrien habe (Urk. 6/4 S. 9 f.). Die klare Un- terscheidung des Zeugen zwischen dem, was er wahrgenommen hat und dem, was er nicht wahrgenommen hat und vielmehr aus dem Wahrgenommenen schlussfolgert, deutet auf ein differenziertes Aussageverhalten hin. Für die Glaub- haftigkeit seiner Darstellung spricht auch, dass er zugunsten des Mitbeschuldig- ten bestätigte, dieser habe sich die Hand auf den Kopf gehalten und etwas von Polizei gesagt (Urk. 6/4 S. 8). Das Detail, wonach der Verfolgte I._____ zu Hilfe rief, deutet klar darauf hin, dass es sich bei der verfolgten Person um den Privat- kläger gehandelt haben muss. Keiner der Beschuldigten, welche gemeinsam vor Ort waren, hätten ein Interesse gehabt, I._____ zu Hilfe zu rufen. Überzeugend wirkt auch die Erklärung des Zeugen, er habe die Beschuldigten anhand ihrer Kleidung identifizieren können. Gemäss eigenen Angaben habe er vor dem Er- eignis, um ca. 10.45 Uhr, beide Beschuldigten in einer der Produktionshalle gese- hen. Die Schlussfolgerungen von G._____ sind also nachvollziehbar und zeich- nen sich durch eine innere Logik aus. Seine Aussagen stützen im Ergebnis dieje- nigen von F._____ und ergeben mit diesen ein stimmiges Bild. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein eigentliches Komplott zwischen den Zeugen
- 13 - F._____ und G._____ besteht, wobei auf diese Vorwürfe seitens der Beschuldig- ten noch einzugehen ist. 3.2.3. I._____ Der Zeuge I._____ ist der Vorgesetzte des Privatklägers und der ehemalige Vor- gesetzte des Mitbeschuldigten bei der B._____ AG. Den Beschuldigten hat er beim Vorfall das erste Mal gesehen. Hinsichtlich eines Motivs für eine Falschbe- lastung der Beschuldigten gelten die gleichen Überlegungen wie betreffend die Zeugen F._____ und G._____. Seinen Aussagen lassen sich keine Hinweise auf eine Voreingenommenheit gegenüber den Beschuldigten oder eine Tendenz zu deren übermässiger Belastung entnehmen. Vielmehr hielt er fest, der Privatkläger und der Mitbeschuldigte E._____ hätten vor der Entlassung einen Streit gehabt, wobei keiner habe sagen wollen, weshalb es zum Streit gekommen sei. Man habe sich vom Mitbeschuldigten getrennt, weil er Temporärmitarbeiter gewesen sei, nicht weil er den Streit angefangen habe. Sowohl den Mitbeschuldigten als auch den Privatkläger beschrieb er als ruhig und nicht gewalttätig (Urk. 6/5 S. 5 f.). Über die Person des Beschuldigten konnte er nichts angeben. Der Zeuge bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 24. Juni 2019 (Urk. 6/5), dass er vor dem Vorfall dem Mitbeschuldigten in Begleitung einer ihm unbekann- ten Person auf dem Firmenareal begegnet sei und dieser erklärt habe, dass er seine Arbeitskleider abholen wolle, da er einen neuen Job habe. I._____ führte weiter aus, er sei anschliessend in die Halle gegangen und habe von dort aus dann Schreie gehört. Als er aus der Halle gekommen sei, habe er den Privatklä- ger am Boden liegen gesehen. Die Beschuldigten habe er nicht gesehen bzw. habe diese nur noch davonrennen sehen (Urk. 6/5 S. 4). Der Zeuge I._____ konn- te die tätliche Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und dem Privat- kläger somit nicht beobachten. Er kam vielmehr erst dazu, als der Privatkläger be- reits am Boden lag. Deshalb vermögen seine Aussagen weder die Darstellung der Beschuldigten zu stützen noch den Sachverhalt gemäss Anklage.
- 14 - 3.2.4. H._____ Der Zeuge H._____ ist bei der Transportfirma J._____ angestellt und fährt seit 25 Jahren für die Firma B._____. Im Tatzeitpunkt war er mit dem Lastwagen auf dem Areal. Er steht weder in einer Beziehung zu den Beschuldigten noch zum Privatkläger. Den Privatkläger hat er bei der Arbeit schon gesehen (Urk. 6/7 S. 3). Es ist auch bei ihm kein Motiv für eine Falschbelastung der Beschuldigten er- kennbar. Ferner bestehen auch keine Hinweise für ein Komplott mit den anderen Belastungszeugen, was noch genauer zu beleuchten sein wird. Er sagte in der Zeugeneinvernahme vom 13. September 2019 aus, er habe beim Abladen des Lastwagens durch die heruntergelassenen Seitenläden des Lastwa- gens hindurch wahrgenommen, dass zwei Personen und der Privatkläger sich verbal angebrüllt hätten. Einer der beiden Beschuldigten, er wisse nicht mehr wel- cher, habe ein Kantholz gehabt. Der andere habe glaublich nichts in der Hand gehalten, der Privatkläger ebenfalls nichts. Dieser sei dann in Richtung des Pro- duktionsgebäudes gerannt, die beiden anderen ihm hinterher. Er habe dann wie- der beim Abladen zugeschaut und habe die Personen vor der Motorhaube nicht mehr gesehen. Daraufhin sei der Staplerfahrer aufgelöst zu ihm gekommen und habe gesagt, dass der Privatkläger am Boden liege. Er habe nicht gesehen, wer zugeschlagen habe (Urk. 6/7 S. 3 f.). Auch der Zeuge H._____ hat nicht gesehen, wie mit dem Kantholz geschlagen wurde. Seine Darstellung stimmt bezüglich des Wegrennens des Privatklägers mit derjenigen der Zeugen F._____ und G._____ überein. Abweichend zu den ande- ren Zeugenaussagen hat er jedoch nur ein Kantholz in den Händen von einem der beiden Beschuldigten gesehen. Eine Holzlatte in der Hand des anderen Be- schuldigten oder des Privatklägers erwähnte er hingegen nicht. Dass neben dem Kantholz eine Holzlatte zum Einsatz kam, ist jedoch erstellt und wird auch von den Beschuldigten so angegeben. Wenn der Zeuge keine solche gesehen hat, spricht dies gegen eine Absprache mit den anderen Zeugen und mithin gerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Diese stützen jedenfalls jene der Zeugen F._____ und G._____ bezüglich der Flucht des Privatklägers und der Verfolgung durch die Beschuldigten. Gestützt auf die übereinstimmenden glaubhaften Aus-
- 15 - sagen der drei Zeugen lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass der Privatkläger vor den beiden Beschuldigten wegrannte und diese ihn verfolgten. 3.2.5. K._____ Die Zeugin K._____ hat mit dem Mitbeschuldigten E._____ ein gemeinsames Kind und führt eine Beziehung mit ihm. Sie dürfte klar ein Interesse daran haben, die beiden Beschuldigten möglichst in ein günstiges Licht zu rücken. Diese holten sie nach dem Vorfall im Reitstall ab. Die Zeugin sagte aus, sie hätten ihr erzählt, der Privatkläger habe den Mitbeschuldigten bedroht, dieser solle nie wieder her- kommen und sei mit dem Stock auf ihn losgekommen. Der Beschuldigte habe versucht, sie zu trennen, dann habe der Privatkläger mit einem Stock dem Be- schuldigten auf den Kopf geschlagen. Dieser habe ihr den Schnitt am Kopf ge- zeigt und gesagt, der Stock sei beim Schlag zerbrochen. Der Mitbeschuldigte sei dann weggerannt und der Privatkläger mit dem Stock in der Hand hinter ihm her. Der Privatkläger habe es geschafft, den Mitbeschuldigten noch einmal zu schla- gen. Der Mitbeschuldigte habe dem Privatkläger die Faust gegeben. Der Be- schuldigte habe versucht, dem Privatkläger den Stock aus der Hand zu nehmen (Urk. 6/3 S. 4 f.). Die beiden Beschuldigten hätten ihr dies gemeinsam erzählt und seien beide total schockiert gewesen. Sie hätten nicht gesagt, was am Schluss mit dem Privatkläger gewesen sei und ob dieser verletzt gewesen sei (Urk. 6/3 S. 6 f.). Die Zeugin K._____ war beim Vorfall nicht dabei und konnte nur Aussagen vom Hörensagen wiedergeben. Ihre Ausführungen sind einzig geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, was die beiden Beschuldigten ihr nach dem Vorfall erzählten. Diese Darstellung stimmt im Wesentlichen mit den Aussagen der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren überein. Dass die beiden schockiert waren nach dem Vorfall, ist sowohl mit der Variante gemäss Anklage als auch mit der Variante der Beschuldigten vereinbar. Dasselbe gilt bezüglich des Umstandes, dass die beiden Beschuldigten aus eigener Initiative sich am Nachmittag zur Polizei begaben, mussten sie doch auch bei der Variante gemäss Anklage damit rechnen, von der Polizei tangiert zu werden, zumal sie von verschiedenen Zeugen vor Ort gesehen
- 16 - wurden, die den Mitbeschuldigten kannten. Die Tatsache, dass der Beschuldigte eine Verletzung auf dem Kopf aufwies, kann für die Variante der Beschuldigten sprechen, schliesst aber die Variante gemäss Anklage nicht aus, da diese Verlet- zung auch in der ersten – durch die Flucht des Privatklägers abgeschlossenen – Phase der Auseinandersetzung entstanden sein kann. Insgesamt sind die Aussagen der Zeugin nicht geeignet, Zweifel an der Darstel- lung der Zeugen F._____, G._____ und H._____ aufkommen zu lassen. 3.3. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger hat aufgrund seiner Stellung und der Geltendmachung von Zi- vilansprüchen ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, was bei der Würdigung seiner Aussagen mit zu berücksichtigen ist. Es liegen konkret jedoch keine Hin- weise vor, die an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Privatklägers zweifeln liessen. Betreffend seine Aussagen ist hervorzuheben, dass der Privatkläger die Ereignis- se nicht als einen klar strukturierten Ablauf wiedergab. Allerdings machte er de- taillierte Angaben zu scheinbar unwesentlichen Details, was ein Realitätsmerkmal darstellt. So gab er sowohl gegenüber der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft in erster Linie Auskunft über seinen Arbeitsvorgang unmittelbar vor dem Ereignis. Gemäss diesen Angaben war er damit beschäftigt, Bauschutt mit einer Schubkar- re wegzukippen (Urk. 5/1 S. 3 und Urk. 35 S. 5 f.) und einen freien Platz für die Stapelung von Paletten zu suchen (Urk. 5/2 S. 3 f.). In Bezug auf das Kernge- schehen spricht die Konstanz in seinen Schilderungen für die Glaubhaftigkeit sei- ner Darstellung. Dagegen fällt auf, dass seine Aussagen sich nur auf die zweite Phase des Geschehens im Aussenbereich bezogen. Eine erste Phase der Ausei- nandersetzung, welche Eingang in die Anklage fand, und seine Flucht schilderte er nicht, was aufhorchen lässt. Die Erinnerungslücken des Privatklägers beziehen sich auf weite Teile des Geschehens und sind nicht mit der Dynamik der Ausei- nandersetzung erklärbar. Ferner kann er keine plausible Erklärung dafür geben, wie es zu den Schlägen durch die beiden Beschuldigten kam, zumal er verneinte, dass es einen Streit gegeben habe (Urk. 5/2 S. 4). Die hochgradige Lückenhaf-
- 17 - tigkeit seiner Erinnerung und die insgesamt pauschale Darstellung der Gescheh- nisse ohne Darlegung eines nachvollziehbaren strukturierten Ablaufs lassen Zwei- fel an seiner Beschreibung aufkommen. Es ist jedoch festzuhalten, dass sich sei- ne Schilderung betreffend die Endphase der Ereignisse, insbesondere die Schlä- ge durch die beiden Beschuldigten, mit den Beobachtungen des Zeugen F._____ decken. Auch wenn sich der Sachverhalt gestützt auf die lückenhaften Schilde- rungen des Privatklägers nicht erstellen lässt, bilden sie doch ein Element, wel- ches mit den Zeugenaussagen von F._____, G._____ und H._____ in Einklang steht und mit diesen zusammen ein stimmiges Bild ergeben. Dieser Darstellung der erwähnten Zeugen und des Privatklägers stehen diejenigen des Beschuldig- ten und des Mitbeschuldigten gegenüber, auf diese ist nachfolgend einzugehen. 3.4. Aussagen der beiden Beschuldigten 3.4.1. Glaubwürdigkeit Beide Beschuldigten haben als vom Verfahren direkt Betroffene ein legitimes Inte- resse, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Daraus al- lein ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen ihre Glaub- würdigkeit sprechen. 3.4.2. Beziehungen zwischen den Beteiligten Der Beschuldigte steht in einer freundschaftlichen Beziehung mit dem Mitbe- schuldigten E._____ (Urk 34 S. 6 aus SB200520). Letzterer gab an, er habe den Beschuldigten vor zwei Jahren bei der Arbeit kennengelernt (Urk. 34 S. 6 aus SB200520), was vom Beschuldigten selbst wiederum bestätigt wurde (Urk. 33 S. 5). Sie sind am 6. Juni 2019 gemeinsam zum Areal der Firma B._____ gefah- ren und haben die Örtlichkeit nach der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger um ca. 11.40 Uhr anschliessend wieder gemeinsam verlassen. Es wird von bei- den Beschuldigten übereinstimmend angegeben, dass sie die Zeugin K._____ gemeinsam aufsuchten (Urk. 2/1 S. 5 und Urk. 3/1 S. 3), was wiederum auch von ihr bestätigt wurde (Urk. 6/3 S. 5). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, haben die beiden Beschuldigten folglich die Zeit zwischen dem Verlassen des Areals
- 18 - und der Meldung bei der Polizei in L._____ um ca. 15.40 Uhr gemeinsam ver- bracht und hätten während dieser Zeit die Möglichkeit gehabt, sich abzusprechen (Urk. 46 S. 37). Der Privatkläger und der Mitbeschuldigte haben gemeinsam bei der B._____ AG gearbeitet und waren angeblich bereits einen Monat vor dem 6. Juni 2019 in eine Auseinandersetzung verwickelt, was dazu führte, dass der Temporärvertrag des Beschuldigten nicht verlängert wurde (Urk. 6/4 S. 5). Das Verhältnis zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Privatkläger war daher im Ereigniszeitpunkt an- gespannt. Der Privatkläger und der Beschuldigte haben sich vor den angeklagten Ereignissen hingegen nicht gekannt (Urk. 5/1 S. 3 und Urk. 33 S. 6). 3.4.3. Aussagen des Beschuldigten Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. Juni 2019 er- klärte der Beschuldigte, dass er und E._____ zwecks Besorgung dessen Arbeits- kleider in ein Abteil des Firmengebäudes geschickt worden seien. Dann sei von rechts oben her kommend der Privatkläger erschienen. Es müsse sich um eine abgekartete Sache gehandelt haben, da der Privatkläger zwei Holzstücke in der Hand gehalten habe (Urk. 2/1 S. 3 f.; Urk 33 S. 2 ff.). Mit wem oder warum dies der Privatkläger jedoch geplant hätte, legte der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens nie genauer dar. Der Beschuldigte stellte sich als ahnungsloses Opfer dar. Gegen diese These einer abgekarteten Sache spricht, dass niemand von der B._____ AG im Vorfeld wusste, dass der Mitbeschuldigte E._____ mit dem Be- schuldigten am besagten Tag auf dem Geschäftsareal erscheinen würde. Es er- scheint auch als wenig glaubhaft, dass der sich in der Unterzahl befindende Pri- vatkläger die beiden Beschuldigten attackiert haben soll, wäre doch bei so einem Komplott zu erwarten gewesen, dass er beim Anblick des ihm unbekannten Be- schuldigten von seinen Mitverschwörern Verstärkung geholt und sich den beiden sicher nicht alleine gestellt hätte. Im Ergebnis erweisen sich die Vorwürfe des Be- schuldigten, dass es sich um ein abgekartetes Spiel des Privatklägers und weite- rer Mitarbeiter gehandelt habe, als haltlos und lebensfremd. Eine gegen ihn und den Mitbeschuldigten gerichtete Verschwörung ist mithin nicht anzunehmen.
- 19 - Bezüglich des weiteren Verlaufs machte er sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch der Vorinstanz konstant geltend, der Privatkläger habe begonnen, auf ihn und den Mitbeschuldigten einzudreschen, wobei er selbst dabei am Kopf getroffen worden sei. Durch den Schlag sei das Holz sogar zerbrochen. Er sei für wenige Sekunden benommen gewesen (Urk. 2/1 S. 3 f. und Urk. 33 S. 2 f.). Zu den Ge- schehnissen danach äusserte sich der Beschuldigte allerdings zunehmend unein- heitlich. Während er in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme noch davon sprach, dass er nach dem Schlag mit dem Holz gesehen habe, wie der Mitbe- schuldigte hilferufend davongerannt sei und der Privatkläger ihn verfolgt habe (Urk. 2/1 S. 3), meinte er in der Befragung während der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung dann, dass er – nach seiner Benommenheit vom Schlag – Hilfe- schreie gehört habe und dem Privatkläger und Mitbeschuldigten sofort hinterher sei (Urk. 33 S. 4). Daraus erschliesst sich nun nicht, ob er den Privatkläger und den Mitbeschuldigten davonrennen sah oder eben den Hilferufen seines Kollegen folgte. Ohnehin vermag der Beschuldigte überhaupt keine nachvollziehbaren Übergänge zu vermitteln, was sich u.a. in der erstinstanzlichen Befragung zeigte (Urk. 33 S. 4): " Ich war für einen Moment benommen. E._____ konnte fliehen und N._____ hat ihn ver- folgt mit einer Holzlatte in der Hand. Ich habe Hilfeschreie gehört und bin sofort ihnen hin- terher. Sie sind ein Stück auf diesem Aussenareal um die Ecke gegangen. Als ich dort an- kam, waren beide frontal vor mir. Ich habe dann probiert, dieses Holzstück N._____ weg- zunehmen. In diesem Moment ist N._____ zu Bode gefallen." In seinen Ausführungen sprang der Beschuldigte gedanklich von einem Abschnitt zum nächsten. Was passierte, bis er selbst dem Privatkläger gegenüberstand? Wo war der Mitbeschuldigte in diesem Zeitpunkt, als er begann, dem Privatkläger das Holzstück wegzunehmen? Auf beide Fragen ging er nicht ein. Aufgrund die- ser Lückenhaftigkeit entstehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderun- gen. Bei der Wiedergabe von tatsächlich erlebten Geschehnissen würden solche Abläufe und Details in der Regel eben gerade ein stimmiges Bild zeichnen kön- nen.
- 20 - Auffällig ist zudem, wie widersprüchlich sich der Beschuldigte in Bezug auf die Wegnahme des Holzstücks vom Privatkläger äusserte. Bei der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, dass er versucht habe, das Holzstück dem Privatkläger abzu- nehmen, ihm dies gelungen sei und er es dann fallengelassen habe (Urk. 2/1 S. 3). Demgegenüber behauptete er bei seiner vorinstanzlichen Befragung, dass er versucht habe, das Holzstück wegzunehmen, der Privatkläger in diesem Mo- ment jedoch zu Boden gefallen sei (Urk. 33 S. 4). Auf die Nachfrage des Vorsit- zenden, ob er es geschafft habe, dem Privatkläger das Holzstück zu entreissen, meinte der Beschuldigte dann aber wieder, dass es ihm nie gelungen sei, das Holzstück zu nehmen. Der Privatkläger sei zu Boden gefallen, da habe er das Holzstück nehmen können (Urk. 33 S. 5). Je mehr der Beschuldigte dann zu die- sem Punkt befragt wurde, umso wirrer wurden seine Angaben. So habe man auf den "Fotos" sehen können, dass der Privatkläger das Holzstück noch in der Hand gehabt habe (Urk. 33 S. 5), was sich aus Urk. 1/2 jedoch nicht entnehmen lässt. Dies würde ausserdem bedingen, dass der Beschuldigte das Holzstück nach die- ser zweiten Version vom Boden aufnahm und dem ohnmächtigen Privatkläger wieder in die Hand legte oder dass dieser im Zustand der Bewusstlosigkeit das Holz weiterhin festhielt. Es versteht sich von selbst, dass beide Ansätze keinen Sinn ergeben. Unglaubhaft sind im Weiteren seine Aussagen zur letzten Phase der Auseinan- dersetzung. Er gab an, nicht zu verstehen, weshalb der Privatkläger zu Boden gegangen sei (Urk. 33 S. 4). Auch seine Bemerkungen zum Verletzungsbild des Privatklägers wirken verdächtig, wenn er sagte, dass da "offensichtlich etwas passiert" sei, aber er das nicht gesehen habe (Urk. 2/1 S. 5). Wie dies die Vo- rinstanz andeutete, steht diese Aussage auch in direktem Widerspruch zu den vorherigen Schilderungen des Beschuldigten, zumal er in derselben Einvernahme erklärte, er sei um die Ecke gekommen und habe "diese beiden Kämpfenden" ge- sehen (Urk. 2/1 S. 3). Durch seine vagen Angaben entsteht der Eindruck, dass A._____ wichtige Informationen zurückhalten bzw. verbergen wollte, um sich und den Mitbeschuldigten E._____ zu schützen.
- 21 - Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als höchst unzuverlässig. Darüber vermögen auch einzelne Details, wie z.B. dass er in beiden Einvernahmen erklär- te, er habe gegen Ende der Auseinandersetzung "Polizei, Polizei" gerufen (siehe Prot. II S. 29 f.), nicht hinwegtäuschen. Seine Ausführungen sind, wie dargelegt, geprägt von Lücken, Ungereimtheiten und Widersprüchen. 3.4.4. Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ In Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten gab auch der Mitbe- schuldigte E._____ durchwegs an, dass sie im Keller auf den Privatkläger gestos- sen seien und dieser zwei Hölzer bzw. Holzstücke dabeigehabt habe (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 34 S. 3 aus SB200520). Bemerkenswert ist jedoch die Abweichung zur Version des Beschuldigten, wonach der Privatkläger auf beide eingeschlagen und dabei den Beschuldigten getroffen habe. Der Mitbeschuldigte beschrieb den Beginn der körperlichen Auseinandersetzung hingegen damit, dass er zuerst an- gegriffen worden sei und der Beschuldigte erst getroffen worden sei, nachdem dieser versucht habe, den Privatkläger von ihm zu trennen (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 34 S. 3 aus SB200520 und Prot. II S. 22 f.). Dann habe er eines der Hölzer "bersten" gehört (Urk. 34 S. 4 aus SB200520). Danach sei er zu I._____ gerannt (Urk. 3/1 S. 2). Während er geflüchtet sei, habe er nach I._____ gerufen (Urk. 34 S. 3). Der Privatkläger sei ihm mit dem Holz in der Hand hinterhergekommen (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 34 S. 4 aus SB200520). Die Verteidigung macht geltend, der Mitbeschuldigte E._____ habe in seiner ers- ten Befragung spontan ausgesagt, dass er nach I._____ gerufen habe, was in Kombination mit der Aussage des Zeugen G._____ ein entlastendes Indiz dafür darstelle, dass eben der Beschuldigte und nicht der Privatkläger verfolgt worden sei. Auch der Beschuldigte habe in seiner ersten Befragung ausgesagt, dass der Beschuldigte während der Verfolgungsjagd ständig um Hilfe gerufen habe, sinn- gemäss nach I._____. Die Aussage von E._____, er habe laut nach I._____ geru- fen, werde somit vom Beschuldigten bestätigt, ohne dass beide hätten ahnen können, dass dies dereinst von Wichtigkeit sein könnte (Urk. 57 S. 3 mit Verweis auf Urk. 2/1 Frage 9). Diesbezüglich gilt es hervorzuheben, dass E._____ in Be-
- 22 - zug auf seine mutmassliche Flucht lediglich angab, er sei dann zu I._____ ge- rannt (Urk. 3/1 S. 2). Angebliche Hilferufe nach "I._____" erwähnte er im damali- gen Zeitpunkt noch nicht. Er gab vielmehr an, nach I._____ gerufen zu haben, bevor sie den Tatort verlassen hätten (Urk. 3/1 S. 2), was sich also auf einen spä- teren Zeitabschnitt als jenen der Verfolgungsjagd bezog. Erst anlässlich seiner vorinstanzlichen Einvernahme – und folglich nach der Einvernahme des Zeugen F._____ – behauptete der Beschuldigte, explizit nach I._____ gerufen zu haben (Urk. 34 S. 3 aus SB200520). Auch der Beschuldigte sprach bei seiner ersten Einvernahme nicht davon, dass der Beschuldigte beim Davonrennen nach I._____ gerufen habe. Er sagte indessen einzig aus, dass E._____ ständig "Hilfe, Hilfe" geschrien habe (Urk. 2/1 S. 3). Ein Entlastungsbeweis oder entsprechendes Indiz kann aus diesen Aussagen demnach nicht hergeleitet werden. Was mit diesem zweiten Holzstück während des weiteren Verlaufs passierte, konnte der Mitbeschuldigte nicht einheitlich darlegen. Bei der Staatsanwaltschaft gab er diesbezüglich an, dass er "diesen Holzschläger" dem Privatkläger abge- nommen habe, um ihn wegzuwerfen. Es sei möglich, dass letzterem dabei etwas passiert sei (Urk. 3/1 S. 3). Ob der Beschuldigte auch beim Gerangel am Schluss dabei gewesen sei, könne er nicht sagen (Urk. 3/1 S. 4). Anlässlich der vor- instanzlichen Befragung meinte er hingegen, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der versucht habe, dem Privatkläger das Holz wegzunehmen (Urk. 34 S. 4 aus SB200520). Kurz darauf ergänzte der Mitbeschuldigte aber, dass er am An- fang das Holz angefasst habe, mit der Absicht, es dem Privatkläger zu entreissen, wobei ihm dies nicht gelungen sei, weil dieser stärker gewesen sei. Der Privatklä- ger habe dann das Holz noch in der Hand gehabt, als er schliesslich zu Boden gefallen sei (Urk. 34 S. 5 f. SB200520). Aus diesen unübersichtlichen Aussagen können keine zuverlässigen Informationen gewonnen werden. Wer jetzt genau nach seiner Meinung das Holz weggenommen hat oder dies eben nur versucht hat, kann nicht nachvollzogen werden. Durch seine Tendenz, Aussagen laufend anzupassen und in Übereinstimmung mit jenen des Beschuldigten zu bringen, wirken die Angaben des Mitbeschuldigten E._____ nicht glaubhaft. Dass es sich bei den hervortretenden Widersprüchen um ein Versehen seinerseits handelte, kann ausgeschlossen werden, zumal er bei seiner ersten Einvernahme auf Nach-
- 23 - frage des Staatsanwalts bekräftigte, dass er selbst versucht habe, das kleinere Holzstück dem Privatkläger zu entreissen, nachdem dieser ihn verfolgt und er sich umgedreht habe (Urk. 3/1 S. 4). Hierdurch wird klar, dass der Mitbeschuldigte zweimal völlig gegensätzliche Abläufe zu Protokoll gab. Auch war in der ersten Fassung des Mitbeschuldigten nicht klar, wo sich der Beschuldigte überhaupt be- fand, während diesem in der zweiten Version gerade die Schlüsselrolle bei der Wegnahme des Holzes zukam. Solche Abweichungen können nicht als Versehen oder eine zufällige Verwechslung aufgefasst werden. Sie sind vielmehr als Lü- gensignale zu werten. Ebenfalls nicht plausibel sind seine Ausführungen zum anschliessenden Kollaps des Privatklägers. So erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung, dass er gese- hen habe, wie der Privatkläger bewusstlos geworden sei, als der Beschuldigte versucht habe, diesem das Holz wegzunehmen. So habe es geendet. Die ande- ren Mitarbeiter hätten gesehen, dass N._____ am Boden gewesen sei. Diese hät- ten Ihnen gesagt, sie sollten weggehen. Aber dass sowohl er als auch A._____ [A._____] den Privatkläger geschlagen hätten, scheine ihm ein bisschen unwahr- scheinlich. Dieser sei so "obererzürnt" gewesen, dass er wild um sich geschlagen und sich vielleicht selber getroffen habe (Urk. 34 S. 4 aus SB200520). Vorwegzu- nehmen ist, dass die Darstellung, wonach der Privatkläger sich in einem Akt der Raserei selbst ausser Gefecht setzte, völlig unglaubhaft und konstruiert wirkt. Zu- sätzlich finden sich jedoch weitere fragwürdige Aspekte in diesen Angaben. Be- reits die Ausdrucksweise des Mitbeschuldigten lässt aufhorchen. Die Formulie- rung, es sei "ein bisschen unwahrscheinlich", dass sie den Privatkläger geschla- gen hätten, wirkt verharmlosend und vage. Sie passt auch nicht zu den Aussagen des Mitbeschuldigten in seiner Hafteinvernahme. Damals meinte er noch, es habe ein Gerangel gegeben, bei dem er sich verteidigt habe und da könne "etwas pas- siert" sein (Urk. 3/1 S. 4). Bezüglich der Formulierung "ein bisschen unwahr- scheinlich" machte die amtliche Verteidigung geltend, dass E._____ die Ausfüh- rungen des Privatklägers "als poco probabile" betitelt habe. Das könne tatsächlich mit "ein bisschen unwahrscheinlich" übersetzt werden. Genauso gut könne man es aber auch mit "wenig glaubhaft" oder "fantastisch anmutend" übersetzen. Dies habe E._____ auch gemeint, als er die Aussagen des Privatklägers kommentiert
- 24 - habe. Er habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die Aussagen des Privatklä- gers, wonach er und der Beschuldigte diesen geschlagen hätten, wohl wenig glaubhaft seien (Urk. 57 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass "wenig glaubhaft" mit der Wendung "poco credibile" zu übersetzen wäre. Das Wort "probabile" ist Italienisch für "wahrscheinlich" (siehe Pons Online-Wörterbuch: https://de.pons.com/übersetzung/italienisch-deutsch/probabile). Für "glaubhaft" wird im Italienischen hingegen "credibile" verwendet (siehe Pons Online- Wörterbuch: https://de.pons.com/übersetzung/deutsch-italienisch/glaubhaft). Es ist zu bezweifeln, dass die für die Übersetzung zuständige Person diesbezüglich einem Irrtum unterlag, zumal sich die beiden Wörter in ihrem Gehalt klar unter- scheiden. Dem angeblich entlastenden Ansatz des amtlichen Verteidigers ist mit- hin nicht zu folgen. Verharmlosend und mit seinen eigenen Angaben nicht vereinbar ist auch die Be- merkung, es tue ihm leid, dass der Privatkläger Verletzungen gehabt habe, aber es sei nicht die Absicht gewesen, ihm weh zu tun (Urk. 34 S. 10 aus SB200520). Der Mitbeschuldigte spielte seine Rolle und diejenige des Beschuldigten mit sei- ner Wortwahl stets herunter, ohne schlüssig erklären zu können, wie es zu den nachgewiesenen Verletzungen (Urk. 8/1) und der Bewusstlosigkeit des Privatklä- gers kam. Als ihm anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldig- ten der ärztliche Befund des Kantonsspitals Winterthur vom 20. Juni 2019 vorge- halten wurde (Urk. 8/5 ), lenkte er vom Thema ab und konzentrierte sich darauf, sich als Opfer darzustellen und gleichzeitig die Verletzungen des Privatklägers zu verharmlosen, indem er meinte, er habe wahrscheinlich mehr Schaden gehabt als dieser N._____, ohne dass er gepflegt worden sei (Urk. 4/2 Rz. 3). Diese Ten- denz, die gesundheitlichen Schäden des Privatklägers zu verharmlosen und dabei undifferenziert nur sich selbst als Geschädigter zu sehen, spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Es ist klar, dass die Beziehung zu diesem be- lastet war, doch ist solch pauschal beschwichtigenden Aussagen mit Skepsis zu begegnen. Nicht nachvollziehbar sind sodann die Aussagen von E._____, welche sein Ver- hältnis zum Privatkläger betreffen. So gab er anlässlich der Berufungsverhand-
- 25 - lung zuerst an, nie einen Streit mit diesem gehabt zu haben (Prot. II S. 21 f.). Spä- ter begründete er jedoch seine Darstellung der Geschehnisse damit, dass der Pri- vatkläger etwas gegen ihn gehabt habe (Prot. II S. 24). Diesem Aussageverhalten fehlt es an innerer Logik, was wiederum auf eine Lüge schliessen lässt. Es ent- steht dadurch der Eindruck, dass E._____ eine wahrscheinliche belastete Vorge- schichte nicht zugeben wollte, damit ihm kein Motiv angelastet werden könnte. Schlussendlich ist festzuhalten, dass die Angaben des Mitbeschuldigten E._____ diverse Ungereimtheiten und Widersprüche beinhalten. Damit sind seine Aussa- gen über weite Strecken unglaubhaft. 3.5. Gesamtwürdigung Der Anklagesachverhalt unterteilt sich in mehrere Phasen. Im ersten Abschnitt wird von einer verbalen, allenfalls tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger gesprochen. Im zweiten Stadium des Konflikts wird die Flucht des Privatklägers vor den beiden Beschuldigten be- schrieben, wobei letztere je eine Holzlatte resp. ein Kantholz behändigten. Im Weiteren wird dann der mutmassliche Angriff dargelegt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass für die Beur- teilung des Tatvorwurfs diese erste Episode von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Urk. 46 S. 41). Ob es zu dieser Zeit zu einer verbalen oder allenfalls tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, kann also offengelassen werden. Der den Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwurf verwirklichte sich nämlich erst da- nach. Mithin fand durch die Flucht eine Zäsur statt, welche den Zusammenhang mit einer vorgängigen Auseinandersetzung unterbrach. Wer flüchtet, fasst den Entschluss, den Konflikt – zumindest vorerst – zu beenden. Gleiches gilt für den Verfolger, der sich von neuem entscheiden muss, dem Opfer hinterherzurennen, anstatt den Streit an Ort und Stelle zu beenden. Mit der Verfolgung des Geflüchte- ten begann ein neuer Abschnitt. Folglich kann der amtlichen Verteidigung des Mitbeschuldigten E._____ nicht zugestimmt werden, wenn diese geltend macht, dass die Auseinandersetzung "ohne Unterbruch" ihren Fortgang genommen und es sich um eine einheitliche unmittelbare Abfolge von Vorkommnissen gehandelt
- 26 - habe (Urk. 37 S. 9 und Urk. 58 S. 7 aus SB200520). Die von ihr zitierte Recht- sprechung ist für die vorliegende Konstellation nicht einschlägig. Im Entscheid BGE 137 IV 1 ff. wurde eine Handlungseinheit angenommen, weil auf eine verba- le Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen unmittelbar ein Faustschlag durch einen Beteiligten erfolgte (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.3.1.). Dies lässt sich nicht mit dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilen- den Sachverhalt vergleichen. Im BGE 106 IV 246 ff. ging es hingegen um die Frage, ob eine Körperverletzung als objektive Strafbarkeitsbedingung dem Rauf- handel zugeordnet werden kann, wenn sie bereits vor Beteiligung eines Dritten eintrat. Auch dies hat für den vorliegenden Fall keine Relevanz. Über den darauffolgenden Geschehensablauf liegen stimmige und dementspre- chend verlässliche Zeugenaussagen vor. F._____ war zwar der einzige Zeuge, der den mutmasslichen Tatablauf genau beobachten konnte, jedoch bestätigten sowohl G._____ als auch H._____, dass sie den Privatkläger von den beiden Be- schuldigten davonrennen sahen. Im Ergebnis zeichnen ihre glaubhaften Schilde- rungen ein logisch nachvollziehbares Gesamtbild. Dieses wird weiter untermauert durch die Skizzen der Zeugen. Zwar weicht der von H._____ gezeichnete Lauf- weg der Beteiligten von denjenigen der anderen beiden Zeugen ab (vgl. Urk. 6/7/1 mit Urk. 6/2/1 und Urk. 6/4/1), doch deckt sich das viel wichtigere Element der Laufrichtung. Auf allen drei Skizzen wird der Strassenverlauf zwischen Produkti- onsgebäude und der Lagerhalle als Zielstrecke markiert. Im Weiteren kann auf die diesbezüglich überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 39 f.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben ein weisses Hemd und helle Hosen trug (Prot. II S. 28). Damit dürfte er von den übrigen Personen auf dem Gelände deutlich unterscheid- bar gewesen sein. Dies wird auch von seinem amtlichen Verteidiger so geltend gemacht. Entgegen dessen Schlussfolgerung (Prot. II S. 35 f.) spricht dieser Um- stand jedoch gerade für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen. Es scheint un- wahrscheinlich, dass der Zeuge G._____ den hervorstechenden A._____ ver- wechselte und diesem irrtümlich die Verfolgerrolle zuschrieb. Naheliegender wird sein, dass er eben gerade aufgrund der Bekleidung A._____ als einen Verfolger identifizieren konnte (siehe Urk. 6/4 S. 9). Schlussendlich kann durch die Anga-
- 27 - ben der drei Zeugen F._____, G._____ und H._____ mit rechtsgenügender Si- cherheit erstellt werden, dass es der Privatkläger war, welcher vor dem Mitbe- schuldigten E._____ als erstem Verfolger und dem Beschuldigten als zweitem Verfolger flüchtete. Ein Augenschein an der C._____-strasse ..., ... Zürich, ist bei dieser Ausgangsla- ge nicht notwendig. Es ist jedoch auch zu bezweifeln, dass dieser zu Erkenntnis- sen über die Tatumstände führen könnte. Relevant ist in diesem Verfahren, wie sich die Geschehnisse an jenem Tag abspielten. Massgebend ist hierfür die Op- tik, welche sich aus den verschiedenen Zeugenaussagen ergibt. Es sind deren unterschiedliche Perspektiven zu jenem spezifischen Zeitpunkt, welche ein nach- vollziehbares und stimmiges Gesamtbild erlauben. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich über zwei Jahre nach dem Vorfall die genauere Position der Beteiligten und Zeugen nicht mehr rekonstruieren lassen. Von der Besichtigung der erwähnten Örtlichkeit sind daher keine verlässlichen Erkenntnisse zu erwar- ten. Der Beweisantrag des amtlichen Verteidigers ist deshalb abzuweisen. Der letzte und wichtigste Abschnitt konnte im Wesentlichen nur von F._____ erör- tert werden. Auf seinen Ausführungen (Urk. 6/2 S. 3) basiert schlussendlich die Anklageschrift. Die Darstellung des Privatklägers ist lückenhaft und weitgehend pauschal ausgefallen, stützt aber die Aussagen des Zeugen F._____ betreffend die Ausführung der Schläge. Die beiden Beschuldigten verstrickten sich ihrerseits in offensichtliche Widersprüche, wobei sie sich auch gegenseitig widersprachen, was ihre Aussagen als unglaubhaft erscheinen lässt. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, kann aus ihren gegensätzlichen, stets wechselnden Angaben nicht ermit- telt werden, wer von beiden ihrer Ansicht nach dem Privatkläger das Holz wegge- nommen haben soll bzw. ob dies nach ihrer Darstellung überhaupt gelang. Er- gänzend ist allerdings hervorzuheben, dass durch ihre Schilderungen auch nicht eruiert werden kann, ob überhaupt beide am Schluss mit dem Privatkläger ran- gen, bis dieser zu Boden fiel, oder nur einer der beiden anwesend war. Der Mit- beschuldigte E._____ selbst erwähnte in seiner Hafteinvernahme, dass er nicht wisse, wo der Beschuldigte gewesen sei. Er habe diesen aus dem Blickfeld verlo- ren (Urk. 3/1 S. 3). Gegenüber der Vorinstanz äusserte er sich dann aber dahin-
- 28 - gehend, dass A._____ [A._____] nach ein paar Sekunden gekommen sei und sowohl ihn als auch den Privatkläger "in dieser Geschichte" gesehen habe. Er habe natürlich diese Person mit dem Holz in der Hand gesehen und versucht, diesem das Holz wegzunehmen (Urk. 34 S. 4). In dieser zweiten Variante war al- so der Beschuldigte angeblich doch im Endstadium zugegen und beteiligte sich sogar massgeblich an der Auseinandersetzung. Erst diese Version deckt sich auch mit den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1 S. 3 und Urk. 33 S. 4). Diese Ausführungen legen nahe, dass der Mitbeschuldigte versuchte, seine Fassung in Einklang mit jener des Beschuldigten zu bringen, dessen erstinstanzliche Einver- nahme auch vor der seinigen stattfand. Ebenfalls überhaupt nicht stichhaltig sind die divergierenden Angaben der Be- schuldigten bezüglich des Zusammenbruchs des Privatklägers. Für den Beschul- digten war dieser völlig unerklärlich (vgl. Urk 33 S. 4), während der Mitbeschuldig- te erst meinte, es könne sein, dass [dem Privatkläger] etwas passiert sei, als er sich verteidigt habe (Urk. 3/1 S. 3), später vor Gericht jedoch wieder behauptete, dass der Privatkläger wild um sich geschlagen und sich dabei vielleicht selber ge- troffen habe (Urk. 34 S. 4 aus SB200520). Dass gleich beide Beschuldigten nicht plausibel erklären können, warum der Privatkläger zu Boden fiel, wirkt konstruiert und muss als Schutzbehauptung beurteilt werden. Bei lebensnaher Betrachtung darf davon ausgegangen werden, dass ein direkt Beteiligter über einen derart wichtigen Teil des Kerngeschehens klar erläutern könnte, wie es dazu kam, dass der Privatkläger am Boden lag. Spätestens hier wird offensichtlich, dass sich die beiden Beschuldigten gegenseitig in Schutz nehmen wollten. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 36A S. 4 und Urk. 57 S. 7 f. ) ist es im Übrigen durchaus möglich, dass sich der Be- schuldigte mit dem Komplizen E._____ nach dem Ereignis absprach, um sich ge- genüber den Strafbehörden einheitlich zu äussern. So räumten beide ein, dass sie nach dem Vorfall zur Polizei in L._____ gegangen, allerdings aufgrund von Verständigungsproblemen wieder zurück zum Temporärbüro von K._____ gefah- ren seien, um diese abzuholen, weil sie gut Deutsch spreche (siehe Urk. 2/1 S. 5 und Urk. 3/1 S. 3), weshalb genug Zeit bis zur Verhaftung der Beschuldigten ver-
- 29 - strich, um sich zu koordinieren. Schlussendlich fielen deren Aussagen jedoch derart unübersichtlich und widersprüchlich aus, dass dies nicht von Belang ist. Nicht zu folgen ist der Argumentation, dass der von ihnen dargelegte Ablauf zu kompliziert gewesen wäre, um ihn zu erfinden bzw. einzustudieren und ihn dann K._____ zu erläutern (siehe Urk. 57 S. 7 f.). Die beiden Beschuldigten mussten sich nämlich nicht eine Geschichte selber ausdenken, sondern lediglich eine real stattgefundene Handlung wiedergeben und dabei einzig die Rollen umverteilen. Dies dürfte innerhalb der gegebenen Zeitspanne problemlos möglich gewesen sein. Der Einwand des Verteidigers, die Beschuldigten hätten den Polizeiposten selber nicht aufgesucht, wenn sie die Täter gewesen wären (Urk. 37 S. 9), greift zu kurz. Beide Beschuldigten wurden unbestrittenermassen von den Mitarbeitern der B._____ AG vom Firmenareal vertrieben und hinterliessen einen bewusstlo- sen sowie verletzten Privatkläger. Sie mussten damit rechnen, dass ihnen Konse- quenzen drohen würden. Aus ihrer Sicht hätte es also durchaus Sinn gemacht, dem Privatkläger zuvorzukommen und der Polizei vorab ihre Version des Vorfalls zu schildern, um sich so eine vorteilhafte Position zu verschaffen. Die Verletzungen, welche der Privatkläger davontrug, passen ohne Weiteres zum von den Zeugen geschilderten Ablauf. Nachweislich erlitten auch die Beschuldig- ten Blutergüsse und Schürfungen. Wie bereits erwähnt, ist durchaus denkbar, dass diese Beeinträchtigungen in der ersten Phase des Konflikts verursacht wur- den. Durch die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und der Zeugen, u.a. je- nen von F._____, ist erstellt, dass es eben der Privatkläger war, welcher von den Beschuldigten davonrannte und anschliessend zweimal von diesen jeweils mit ei- ner Holzlatte resp. einem Kantholz geschlagen wurde. Abschliessend bestehen keine erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie er in der Anklageschrift festgehalten wurde. Die unglaubhaften Aussagen der beiden Beschuldigten vermögen keine Zweifel an der glaubhaften Darstellung des Zeugen F._____ sowie der Zeugen G._____ und H._____ zu be- gründen, welche zudem gestützt werden durch die beim Privatkläger festgestell- ten Verletzungen.
- 30 - III. Rechtliche Würdigung
1. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz würdigten das Ver- halten der beiden Beschuldigten als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. Demge- genüber beantragt die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten einen Frei- spruch. Die amtliche Verteidigung beantragt allerdings einen Schuldspruch wegen Raufhandels. Da dies entsprechende Konsequenzen für die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten nach sich ziehen würde, ist kurz auch auf die- sen Tatbestand einzugehen. Die amtliche Verteidigung von E._____ bringt im Wesentlichen hervor, dass von einer einzigen Handlungseinheit auszugehen sei, welche mit dem Zusammentreffen des Privatklägers am 6. Juni 2019 um 11.40 Uhr auf dem Geschäftsareal der B._____ AG begonnen und erst geendet habe, als der Beschuldigte in Begleitung des Mitbeschuldigten diese Örtlichkeit verlassen habe. Die verbale und tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Pri- vatkläger und dem Mitbeschuldigten bilde zusammen mit der anschliessenden Verfolgung und den Schlägen eine unmittelbare Abfolge von Vorgängen, welche als wechselseitige Auseinandersetzung zu betrachten sei. Es sei vor Augen zu halten, dass beim ganzen Geschehen jeweils dieselben Personen involviert ge- wesen seien. Auch sei in zeitlicher Hinsicht von einer einzigen Episode auszuge- hen, da sich die Auseinandersetzung ohne Pause abgespielt habe. Sämtliche Be- teiligten hätten aus diesem Vorfall Verletzungen davon getragen, was ebenfalls für eine wechselseitige Auseinandersetzung spreche (Urk. 37 S. 10 aus SB200520 sowie Urk. 57 S. 10 und Prot. II S. 37 f.).
2. Bezüglich der – sowohl für den Angriff als auch den Raufhandel erforderli- chen – objektiven Strafbarkeitsbedingung der Körperverletzung kann auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 46 S. 47) verwiesen werden. Dass der Privatkläger eine solche erlitt, wird von keiner Seite bestritten und ist ohnehin aufgrund der ärztlichen Befunde erstellt.
3. Was die Abgrenzung zwischen Angriff und Raufhandel anbelangt, so wur- de bereits vorne unter Ziff. II./3.5. auf S. 24 vorweggenommen, dass schlussend- lich offen bleibt, welches Ausmass die verbale, allenfalls tätliche Auseinanderset- zung zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger genau annahm.
- 31 - Es ist jedoch zu bekräftigen, dass mit der Flucht des Privatklägers vor den beiden Beschuldigten eine Zäsur eintrat. Der Privatkläger beabsichtigte den Konflikt durch seine räumliche Entfernung bzw. seine Flucht zu beenden. An dieser Stelle hätte der Streit abgeschlossen werden können. Indem aber die Beschuldigten zur Verfolgung ansetzten, fassten sie subjektiv den Entschluss, den Privatkläger nicht davonkommen zu lassen. Dieser neu gefasste Entschluss manifestierte sich da- rin, dass sie dem Privatkläger hinterherrannten, bis dieser stehen blieb. Durch die Flucht bzw. Verfolgung wurde in räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine neue Phase in Gang gesetzt, wobei die zweite Konfrontation des Privatklägers mit den Beschuldigten unter neuen Bedingungen im Aussenbereich des Firmenareals der B._____ AG stattfand. Da sich das Geschehen in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt, liegt kein einheitliches Tatgeschehen vor (BGE 137 IV 1).
4. Betreffend die Subsumtion des Täterverhaltens unter den objektiven Tat- bestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 48). Der Mitbeschuldigte schlug mit der Holzlatte gegen den abwehrenden Privatkläger, wobei dieser da- rauffolgend vom Beschuldigten mit einem Kantholz getroffen wurde und dann zu Boden ging, womit objektiv eine gewaltsame tätliche Einwirkung durch zwei Per- sonen auf den Körper einer anderen erfolgte. Subjektiv gilt es jedoch zu präzisie- ren, dass sich der Vorsatz – entgegen der Ausführungen der Vorinstanz – eben gerade nicht auf die Verletzungsfolgen des Privatklägers beziehen muss (so in Urk. 46 S. 48 vertreten), zumal diese als objektive Strafbarkeitsbedingung nicht vom Vorsatz erfasst sein muss. Der Vorsatz muss sich nur auf die Beteiligung am Angriff beziehen, wobei Eventualvorsatz hierfür ausreicht (PK StGB- TRECHSEL/MONA, 3. Auflage 2018, N 4 zu Art. 134, m.w.H.). Da sowohl der Be- schuldigte als auch der Mitbeschuldigte dem flüchtenden Privatkläger hinterhereil- ten und ihm nacheinander einen Schlag versetzten, ist von einer bewussten und damit vorsätzlichen Beteiligung am einseitigen Angriff auszugehen.
5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. So kann insbesondere keiner der Beschuldigten eine Notwehrsituation geltend machen. Es waren ja gerade sie, welche die Verfolgung des flüchtenden Privatklägers auf-
- 32 - nahmen. Damit ist der Beschuldigte wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage 1.1. Das Strafmass für den Angriff im Sinne von Art. 134 StGB beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Da nur der Beschuldigte Berufung er- hob, ist aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsver- botes einzig die Bestätigung oder Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe in Betracht zu ziehen. Unabhängig hiervon kann das Berufungsgericht je- doch seine Überlegungen in einer eigenen Strafzumessung darlegen (vgl. BGE 143 IV 469 E. 4.1. und 139 IV 282 E. 2.6.). 1.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Be- einträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Aus- mass des verschuldeten Erfolges sowie anhand der Art und Weise seiner Herbei- führung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungs- freiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung, gegen diese zu verstossen (HEIMGARTNER in Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 20. Auflage 2018, N 6 ff. zu Art. 47; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage 2019, N 85 zu Art. 47; PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, 3. Auflage 2018, N 17 ff. zu Art. 47).
2. Tatkomponenten 2.1. In objektiver Hinsicht wirkt erschwerend, dass sowohl ein Kantholz als auch eine Holzlatte zum Einsatz kamen, wobei letztere nachweislich zerbrach (Urk. 1/2
- 33 - S. 9), womit der Angriff nicht allein unter Einsatz eigener Körperkraft erfolgte. Nach erfolgtem Angriff wies der Beschuldigte weiter eine leichte Gehirnerschütte- rung, eine Prellung und eine Schürfwunde am Hals links unterhalb der Schädel- basis bis zur Höhe des vierten Halswirbels auf (Urk. 8/5 S. 1). Es kam zu Verlet- zungen im nicht unerheblichen Umfang. So wurde der Privatkläger immerhin zwei Wochen krankgeschrieben (Urk. 34 S. 9 aus SB200520). Entlastend zu veran- schlagen ist, dass der eigentliche Übergriff nicht lang andauerte und nicht geplant war. Er folgte vielmehr auf eine erste Phase der Auseinandersetzung mit dem Pri- vatkläger. Zudem waren sowohl die Holzlatte als auch das Kantholz am Tatort be- reits vorhanden und wurden nicht von einem der Beschuldigten von auswärts mit- gebracht. Insgesamt liegt damit das Verschulden im unteren bis mittleren Bereich. 2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Das Mo- tiv des Beschuldigten bleibt weitgehend unklar. Da er selber den Privatkläger nicht kannte und anders als der Mitbeschuldigte keinen vorgängigen Streit mit diesem hatte, ist anzunehmen, dass er mit der Beteiligung an dem vom Mitbe- schuldigten initiierten Angriff einen Freundschaftsdienst leisten wollte. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er bei der vorgängigen Auseinandersetzung in der ersten Phase, welche durch die Flucht des Privatklägers unterbrochen wur- de, tätlich angegangen worden war und daraus die ärztlich festgestellten Bluter- güsse und Hautabschürfungen am Hinterkopf resultierten. Vor diesem Hinter- grund der aufgeheizten Situation dürfte es dem Beschuldigten daher schwer ge- fallen sein, von der Verfolgung des Privatklägers abzusehen. Dass dem Delikt unmittelbar ein Streit mit dem Privatkläger voranging, relativiert das Verschulden somit in subjektiver Hinsicht leicht. 2.3. Dementsprechend wiegt das Verschulden gerade noch leicht. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 8 Monaten.
3. Täterkomponenten 3.1 Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist vorab auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 9. Dezember 2019 (Urk. 18/7) und die Einvernahmen anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsver-
- 34 - handlung (Urk. 32) sowie der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.) zu verwei- sen. Aus diesen Grundlagen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am tt. Ok- tober 1976 in O._____, einer Gemeinde in der Provinz von Palermo, zur Welt kam und dort mit zwei Brüdern bei seiner Mutter aufwuchs. Seine Eltern seien bei sei- ner Geburt bereits getrennt gewesen. Im Alter von sechs Jahren sei sein Vater verstorben. Dieser sei Lastwagenchauffeur gewesen. Seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Sie habe auch nach der Trennung und dem Tod seines Vaters nicht gearbeitet. Es hätten immer die Kinder arbeiten müssen. Er habe noch einen älte- ren und einen jüngeren Bruder. Es habe ihm eigentlich an nichts gefehlt. Es sei ihm erst später bewusst geworden, dass sein Vater fehle. Die familiären Verhält- nisse seien gut gewesen. Als er noch klein gewesen sei, habe sein Onkel mütter- licherseits mit ihnen gelebt und sie unterstützt. Als er mit seinen Geschwistern ins arbeitsfähige Alter gekommen sei, hätten sie immer gearbeitet, jeden Tag zehn bis zwölf Stunden. Sein älterer Bruder lebe schon seit Jahren in Hong Kong. Er selbst habe bei seiner Mutter gelebt bis er 20 Jahre alt geworden sei. Dann sei er mit seiner Verlobten zusammengezogen. Sie hätten 23 Jahre lang zusammenge- lebt. Aus der Beziehung seien zwei Söhne, elf- und vierzehnjährig, hervorgegan- gen. Sie hätten sich nun seit mehr als sechs Jahren getrennt, seien aber nie ver- heiratet gewesen. Seither lebe er alleine und versuche für seine Kinder eine Zu- kunft aufzubauen (zum Ganzen Urk. 18/7 S. 3 und Prot. II S. 14 ff.). Er habe die Kinder rechtlich anerkannt und alle 14 Tage Kontakt mit ihnen. Für ihren Unterhalt bezahle er EUR 700.– monatlich. Dieser Betrag sei gerichtlich festgelegt worden. Sie wohnten weiterhin in Bergamo (Prot. II S. 17). Er besuche sie alle zwei bis drei Wochen. Er gehe jeweils nur übers Wochenende, weil er sonst arbeiten müs- se. Er gehe oft am Samstag nach der Arbeit und komme dann am Sonntag zu- rück. Zu seiner Ausbildung gab er an, er habe fünf Jahre die Grundschule und drei Jahre die Sekundarschule besucht und absolviert. Danach sei er arbeiten ge- gangen, da er Geld habe verdienen müssen. Er habe immer als Spengler gear- beitet. 2009 habe er seine eigene Firma gegründet, die er aber 2014 wieder habe schliessen müssen. Er habe drei konkursite Kunden gehabt, die ihm je EUR 300'000.– schuldig geblieben seien. Davon seien auch noch Schulden von EUR 25'000.– offen. Auch hier in der Schweiz arbeite er als Spengler (Urk. 18/7
- 35 - S. 4). Er sei in die Schweiz gekommen, weil es ihm hier gefalle und er hier grös- sere Möglichkeiten gesehen habe. Er habe die Aufenthaltsbewilligung B. Er lebe in einer Mietwohnung und teile sich die Kosten mit zwei anderen Personen. Ge- genwärtig arbeite er als Spengler bei P._____ in L._____ zu einem Pensum von 100 %, wobei vertraglich nur 40 % vorgesehen seien und er im Stundenlohn ar- beite. Für seine Tätigkeit erhalte er Fr. 32.– pro Stunde. Er erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 4'800.– netto pro Monat (Urk. 32 S. 5 f. und Prot. II S. 16). Er hoffe, dass er sich in der Schweiz eine Existenz aufbauen könne. In Italien sei dies nicht mehr möglich, weil es zu viele Betrügereien gebe (Urk. 18/7 S. 4). An- lässlich der heutigen Befragung ergänzte der Beschuldigte, dass er für die Kosten zweier Wohnungen aufkomme. In der Schweiz wohne er in einer Wohngemein- schaft und bezahle jeden Monat ca. Fr. 700.– an die Miete. Ferner bezahle er monatlich EUR 300.– für die Wohnung seiner Mutter in Bergamo. Für seine Kran- kenkasse müsse er aufgrund von Ausfällen monatlich derzeit Fr. 580.– bezahlen, wobei die Prämie normalerweise Fr. 380.– im Monat betrage (Prot. II S. 17 f.). 3.2. Aus der Biographie und den Lebensbedingungen des Beschuldigten erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Angaben, weshalb sie als neutral zu erachten sind. 3.3. Gemäss italienischem Strafregisterauszug vom 6. Dezember 2019 (Urk. 18/5) weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl des zuständigen Gerichts der italienischen Provinz Bergamo vom 6. November 2002 wegen Hehlerei im Sinne von Art. 648 des Italienischen Strafgesetzbuches verur- teilt. Wie dies die Vorinstanz korrekt erwog, handelt es sich um eine zum heute zu diskutierenden Delikt nicht einschlägige und weit zurückliegende Vorstrafe. Im Ausland begangene und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlit- tene Strafen Bestandteil des Vorlebens des Beschuldigten und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (BGE 105 IV 225 E. 2.). Dies ist in diesem Fall jedoch aufgrund der verstrichenen Zeit nicht angebracht. Hinzu kommt, dass sich in den Akten ein weiterer italieni- scher Strafregisterauszug (ebenfalls vom 6. Dezember 2019) befindet, gemäss welchem der Beschuldigte keine Eintragungen aufweist (Urk. 18/5). Wie es sich
- 36 - damit verhält, kann offen gelassen werden, da die Vorstrafe nicht mehr straferhö- hend berücksichtigt wird. Im schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht eingetragen (Urk. 48). 3.4. Im Ergebnis erweist sich die Täterkomponente des Beschuldigten als straf- zumessungsneutral. Es bleibt mithin bei einer Strafe von 8 Monaten. Da aufgrund der Strafhöhe einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur Strafart.
4. Fazit Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Anrechnung von 19 Tagen erstandener Haft (Art. 51 StGB). V. Vollzug
1. Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wurden von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (Urk. 46 S. 51). Es ist ihr zuzustimmen, dass in objektiver Hinsicht die Bedingungen für die Gewährung ei- nes bedingten Vollzuges gegeben sind. Die Vorinstanz hat den Vollzug der 8 Mo- naten Freiheitsstrafe bedingt angeordnet.
2. Eine günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet. Für die Beurteilung, ob es subjektiv an einer ungünstigen Prognose fehlt, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzu- beziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu las- sen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so
- 37 - wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E.4.2.1.; 128 IV 193 E. 3a. und 118 IV 97 E. 2b.).
3. Die hiesige Kammer wäre ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebun- den. Es ist der Vorinstanz aber zuzustimmen, dass es sich um die erste Freiheits- strafe für den Beschuldigten handelt, weshalb auch ein bedingter Vollzug die not- wendige Präventionswirkung erreichen sollte. Die Probezeit von 2 Jahren ist ebenfalls zu bestätigen. VI. Landesverweisung
1. Beim Angriff handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung. Von einer solchen kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden, wenn dies für den Ausländer ei- nen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung seinen privaten Interessen nicht überwiegen. Die Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3.). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1. und Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1.). Die Vorinstanz hat den Landes- verweis für fünf Jahre angeordnet.
2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Lebenslauf des Beschuldigten als analoges Beispiel für die Generation von Gastarbeitern gelten könnte, von welchen man heute sage, sie hätten wesentlich zum heutigen Wohlstand der Schweiz beigetragen. Er sei in der Schweiz hauptsächlich darauf konzentriert, möglichst viel zu arbeiten, damit er mit seinem Verdienst in erster Linie seine Kin- der in Italien und deren Mutter finanzieren könne, wobei er selbst bescheiden le- be. Durch die Verhängung einer Landesverweisung würde nicht nur dem Be- schuldigten sondern auch seiner Familie die Lebensgrundlage entzogen. Es träfe den Beschuldigten im Falle eines Landesverweises eine viel härtere Sanktion, als wenn er Schweizer wäre (Urk. 36 S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte die Verteidigung, dass von einem Raufhandel auszugehen sei und
- 38 - deshalb keine Katalogtat vorliege (Urk. 57 S. 11). Ein Grund für die fakultative Landesverweisung sehe sie nicht. Schliesslich sei selbst im Falle der Verurteilung wegen Angriffs von einem Härtefall auszugehen (Urk. 57 S. 11 und Prot. II S. 39).
3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Anwesenheitsdauer, familiäre Verhältnisse, die Ar- beits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der In- tegration und die Resozialisierungschancen. Bei allen Aspekten ist der Fokus ei- nerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssten grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Bei Dritten auftretend sind sie nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirkten. Ein schwe- rer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierig- keiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objek- tiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsberechti- gung führt. Ob ein solcher vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren (zum Ganzen siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_1286/2017 vom
11. April 2018 E.1.2.).
4. Der Beschuldigte lebt seit dem 1. März 2019 in der Schweiz (Urk. 18/2) und besitzt eine B-Aufenthaltsbewilligung (Urk. 18/2 und Urk. 32 S. 5). Wie vorne un- ter Ziff. IV/3.1. aufgezeigt, leben seine beiden Kinder bei seiner ehemaligen Le- benspartnerin in Bergamo. Hierzu gab er auch an, alle zwei bis drei Wochen nach Italien zu reisen, um seine Kinder zu besuchen (Urk. 32 S. 4). Dabei äusserte er auch die Absicht, in der Schweiz eine Existenz für seine Kinder aufbauen zu wol- len und dies in Italien aufgrund all der Betrügereien nicht möglich sei (Urk. 18/7 S. 3 f.).
5. Es kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten bei dieser Ausgangslage nicht in der Schweiz liegen kann. Der Beschuldigte macht selbst auch kein Geheimnis daraus, dass es ihm bei seinem Aufenthalt in der Schweiz hauptsächlich darum geht, Einkommen zu erzielen, um sich und seine Familie in Italien zu finanzieren. Er lebt seit erst etwa zwei Jahren
- 39 - in der Schweiz. Von einer Integration im eigentlichen Sinne kann nicht gespro- chen werden. Sie wäre innert so kurzer Zeit auch unrealistisch. So spricht der Be- schuldigte auch noch kein Deutsch bzw. legte keine entsprechenden Kenntnisse oder Bestrebungen dar. Derzeit arbeitet er als Hilfsarbeiter bei Q._____ in L._____ (Urk. 18/1 und Urk. 18/2), wobei nicht angenommen werden kann, dass er diese berufliche Gelegenheit nutzt, um sich auch Kenntnisse in der deutschen Sprache anzueignen. Dass er rasch eine Erwerbstätigkeit fand und durchwegs wirtschaftlich selbständig blieb, ist zu begrüssen. Dies allein reicht jedoch nicht, um von einer bedeutenden Integration und damit von gewichtigen privaten Inte- ressen auszugehen, die zu einem Härtefall bei einer Landesverweisung führen würden. Das Bundesgericht verlangt nämlich von ausländischen Tätern, dass sie eine soziale und berufliche Bindung zur Schweiz nachweisen können, die von spezieller Intensität ist, damit die Integration eine für den persönlichen Härtefall zu beachtende Dimension erreicht (siehe hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.). Dieser überdurchschnittliche Grad der Integration ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Zusätzlich gilt es zu bedenken, dass der Beschuldigte immer noch stark mit seinem Heimatland und der dort le- benden Familie verbunden ist. Seine Rolle als Vater zweier italienischer Kinder ist von der Landesverweisung ohnehin nicht tangiert. Ferner dürfte auch sein sozia- les Auffangnetz in Italien nach seinem nur kurzen Aufenthalt in der Schweiz noch völlig intakt sein. Dass er hier bessere Arbeitsmöglichkeiten geniesst, mag durch- aus sein, begründet jedoch kein Interesse, welches einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen vermag. Die Wegweisung aus einem ökonomisch vorteil- haften Umfeld ist mühsam und belastend, doch wird dadurch weder die persönli- che noch die wirtschaftliche Existenz unzumutbar beeinträchtigt. Dies gilt umso mehr, als er in Italien genügend Alternativen finden würde, wie dies für andere Personen auch möglich ist. Der Einwand, das Erwerbsleben sei wegen "Betrüge- reien" erschwert, kann nur als pauschale Ausrede gewertet werden.
6. Von einem schweren persönlichen Härtefall kann beim Beschuldigten letzt- lich nicht gesprochen werden, weshalb die erste Voraussetzung für die Anwen- dung von Art. 66a Abs. 2 StGB bereits zu verneinen ist und sich weitere Ausfüh- rungen erübrigen
- 40 - Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB sind erfüllt. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob das Freizügig- keitsabkommen einer Landesverweisung entgegensteht.
7. Die Vorinstanz hat sich mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) auseinandergesetzt und ist auf die dazugehörige bundesgerichtliche Rechtsprechung eingegangen. Es ist vorab auf diese Erwägungen zu verweisen (Urk. 46 S. 56 f.) und mit festzuhalten, dass der Beschuldigte als italienischer Staatsbürger mit B-Aufenthaltsbewilligung (Urk. 18/2) nur unter bestimmten Voraussetzungen in seinem Recht zur Einreise, zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingeschränkt werden darf. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA erlaubt eine solche Einschränkung nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit gerechtfertigt sind. Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen setzen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Es kommt darauf an, ob eine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Si- cherheit und Ordnung stören wird. Dabei ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren. Je schwerer die mögliche Rechtsgüter- verletzung wiegt, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu neh- mende Rückfallgefahr (BGE145 IV 364 E. 3.5.2.). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwe- re Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2. und Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1.).
8. Der Beschuldigte ist Ersttäter, was ihm zugutezuhalten ist. Allerdings er- scheint es sehr bedenklich, dass er die Tat nur drei Monate nach seiner Einreise in die Schweiz beging. Mit seinem Angriff beeinträchtigte er zudem die körperliche Integrität des Privatklägers, mithin ein hohes Rechtsgut. Dem Beschuldigten wird der bedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von
- 41 - zwei Jahren. Das Delikt des Angriffs, welches zu einer Verletzung der körperli- chen Integrität des Privatklägers führte, ist nicht Ausdruck einer allgemein erhöh- ten Gewaltbereitschaft oder Impulsivität des Beschuldigten. Ausserdem bestehen keine Hinweise auf eine psychische Störung des Beschuldigten, welche Auswir- kungen auf die Gefahr künftiger Gewalttaten haben könnte oder seine Fähigkeit aus der vorliegenden Verurteilung seine Lehren zu ziehen, beeinträchtigen könn- te. Der Beschuldigte ist bezüglich Gewaltdelikten völlig unbescholten. Den Akten sind keine Hinweise auf Kontakte zu einem kriminogenen zu Gewalttaten neigen- den Umfeld zu entnehmen. Das Delikt stand im Zusammenhang mit einer belaste- ten Beziehung zwischen dem Privatkläger und dem Mitbeschuldigten, mit dem er befreundet ist und dem er einen Dienst erweisen wollte. Diese spezifische Kons- tellation bildete den Hintergrund der Tat. Es kann von einer einmaligen Entglei- sung ausgegangen werden. Es ist nicht anzunehmen, dass der unbescholtene Beschuldigte künftig leichthin wieder in eine solche Situation geraten könnte. Un- ter diesen Umständen erscheint die Rückfallgefahr hinsichtlich eines Deliktes ge- gen die körperliche Integrität als gering. Eine hinreichende weiterhin bestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA liegt nicht vor , weshalb von der Anordnung einer Landesverwei- sung abzusehen ist. VII. Genugtuungsanspruch des Privatklägers
1. Die im Sinne von Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemachten Zivil- forderungen müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 598 S. 188). Dabei muss ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straf- tat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden resp. der immateriellen Unbill bestehen, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt (BSK StPO-DOLGE, N 5 und 53 f. zu Art. 122; LIEBER in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 122).
- 42 -
2. Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklä- gerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilkla- ge auf den Zivilweg zu verweisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gut- heissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teil- weiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil eine Ent- scheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (BSK StPO-DOLGE, N 23 ff. zu Art. 126).
3. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins ab Ereignisdatum, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 46 S. 59). Der Beschuldigte ver- langt mit seiner Berufung die Abweisung des Genugtuungsbegehrens. Eventuali- ter sei der Zivilanspruch auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 47 S. 2). Da nur der Beschuldigte Berufung erhob, ist das Verschlechterungsverbot zu beachten.
4. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Voraussetzungen der Genugtuung aufzeigen (Urk. 46 S. 58 f.). Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Genugtuungssumme ein weitge- hendes Ermessen zu. Die Summe ist unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1.). Bei der Bemessung sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Op- fers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (vgl. u.a. BGE 112 II 131 E. 2., m.w.H.). Haben mehrere den Schaden bzw. die immateriel-
- 43 - le Unbill gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR).
5. Das Verschulden wurde als gerade noch leicht bewertet. Der Privatkläger ergriff die Flucht vor seinen beiden Angreifern, wobei die beiden Beschuldigten in der Überzahl waren und ihn verfolgten. Das Verletzungsbild des Privatklägers und deren Ursachen wurde bereits bei der Erstellung des Sachverhalts (vorne in Ziff. II./3.1.3. f.) erläutert. Sie entsprechen dem Bild der einfachen Körperverlet- zung. Der Beschuldigte litt nach diesem Vorfall noch zwei Wochen an Kopf- schmerzen und war deshalb für diese Zeit krankgeschrieben. Zudem ist ein weite- res Mal zu bekräftigen, dass der Vorfall sich am Arbeitsort des Privatklägers er- eignete. Dies ist ein zentraler Mittelpunkt im Leben eines Arbeitnehmers, welcher sich hier sicher fühlen und ohne Angst um seine physische Gesundheit der eige- nen Berufstätigkeit nachgehen will. Indem der Beschuldigte diesen Bereich betrat und zum Angriff schritt, beeinträchtigte dieser unweigerlich auch das Sicherheits- empfinden des Privatklägers am Arbeitsplatz. Es muss für diesen auch unheimlich gewesen sein, dass er nicht nur von seinem ehemaligen Arbeitskollegen, sondern auch einer ihm völlig unbekannten Person attackiert wurde. Das Argument seines Rechtsvertreters, dass er nach diesem Vorfall nun Mühe habe, auf Leute zuzuge- hen (Urk. 35 S. 5), leuchtet unter diesen Umständen ein. Es handelte sich bei ei- nem seiner Angreifer um einen ehemaligen Berufskollegen, weshalb der Privat- kläger zukünftig bestimmt zurückhaltender und gedämpfter am Arbeitsplatz auftre- ten wird. Erschwerend ist aber eben auch, dass einer der beiden Täter für ihn ein Unbekannter war und somit davon ausgegangen werden muss, dass er sich eine Zeit lang gegenüber ihm nicht vertrauten Gruppen skeptisch zeigen wird. In Wür- digung all dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genug- tuungssumme von Fr. 1'000.– für die vom Privatkläger erlittene materielle Unbill als angemessen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 1'000.–nebst Zins zu 5% ab 6. Juni 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Für diesen Betrag haftet er solidarisch mit dem Mitbeschuldigten E._____. Im Mehr- betrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 44 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das ist vorliegend der Fall, so dass ausgangsgemäss die Kos- ten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Be- schuldigten aufzuerlegen sind. Entsprechend ist die vorinstanzliche Kostenrege- lung inklusive Festsetzung der Nachforderungsvorbehalte (Dispositivziffern 8, 9, 10 und 11) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (SB200521) ist auf Fr. 1'500.– zu veranschlagen. Diese Kosten tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mit Ausnahme der Landesverweisung hinsichtlich sämtlicher Anträge. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Be- schuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht als Aufwand Fr. 5'131.70 geltend (Urk. 58). Dies erweist sich angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er unter Einbezug der Dauer der Berufungsverhandlung sowie kurzer Vor- und Nachbesprechungszeit insgesamt mit Fr. 6'320.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Diese Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers machte keinen Auf- wand für das Berufungsverfahren geltend, weshalb auch keine Entschädigung zuzusprechen ist.
5. Der Beschuldigte liess weiter beantragen, es sei ihm für die erstandene Haft von 19 Tagen eine Genugtuung von Fr. 3'800.– zuzusprechen (Urk. 57 S. 1).
- 45 - Grundlage hierfür bietet Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, wonach die beschuldigte Per- son, sofern sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, An- spruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, hat. Der Beschuldigte wird heute jedoch nicht freigesprochen. Auch wird das Verfahren gegen ihn nicht eingestellt, weshalb die Voraussetzungen für eine solche Genugtuung nicht gegeben sind und sich eine weitere Prüfung des Genugtuungsanspruchs erübrigt. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass die 19 Tage Untersuchungshaft dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an seine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angerechnet wer- den. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 19 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger N._____ Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins von 5 % ab 6. Juni 2019, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten E._____ als Genugtuung zu bezahlen.
6. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 9, Dispositivziffer 11 und Dispositivziffer 13) wird bestätigt.
- 46 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'320.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von vier Fünfteln vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (insbesondere mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden gemäss Dispositivziffer 5 und 6 des erst- instanzlichen Urteils) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Rechtsmittel:
- 47 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 48 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Pandya Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.