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SB200520

Angriff etc.

Zürich OG · 2021-08-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2019 vorgeworfen, er habe zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ am 6. Juni 2019 – nach einer Auseinandersetzung

– dem flüchtenden Privatkläger nachgesetzt, wobei der Beschuldigte eine Holzlat- te und der Mitbeschuldigte ein Kantholz behändigt und damit den Privatkläger an- gegriffen hätten. Der Beschuldigte habe den Privatkläger mit der Holzlatte gegen dessen zur Abwehr erhobenen Arm geschlagen, der Mitbeschuldigte habe den Privatkläger mit dem Kantholz gegen die linke Halsseite geschlagen, worauf die- ser bewusstlos zu Boden gegangen sei. Der Privatkläger habe durch den Schlag mit dem Kantholz eine Gehirnerschütterung, eine Prellung und oberflächliche Schürfwunde am Hals links unterhalb der Schädelbasis und durch den Schlag mit der Holzlatte eine flächige Hautabschürfung sowie einen Bluterguss am rechten Unterarm erlitten. 1.2. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung und vor Vorinstanz wie auch in der heutigen Berufungsverhandlung, den Privatkläger geschlagen zu haben. Er anerkannte, dass es zur fraglichen Zeit auf dem Areal der Firma B._____ AG zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gekommen sei, wobei dieser der Aggressor gewesen sei. Er habe sich gegen den Angriff des Privatklä- gers zur Wehr setzen müssen. Erstellt ist auch, dass der Mitbeschuldigte E._____ bei der Auseinandersetzung dabei war. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich der bestrittene Sachverhalt gemäss Anklage erstellen lässt.

2. Beweismittel Die Vorinstanz hat die für die Erstellung des Sachverhalts verwertbaren Beweis- mittel zutreffend dargelegt. Es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden

- 8 - (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 47 S. 7 f.). Dasselbe gilt bezüglich der Zusammenfas- sung der Aussagen im vorinstanzlichen Urteil.

3. Beweiswürdigung 3.1. Sachliche Beweismittel 3.1.1. Die Fotodokumentation der Kantonspolizei betreffend die Situation am Tat- ort enthält Aufnahmen des Geschäftsareals der B._____ AG, der Verletzungen des Privatklägers sowie des Kantholzes und der Holzlatte (Urk. 1/2). Das Kant- holz und die Holzlatte wurden sichergestellt und von der Staatsanwaltschaft be- schlagnahmt (Urk. 7/12). 3.1.2. Dass die zerbrochene Holzlatte und das Kantholz bei der Auseinanderset- zung zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger zum Einsatz kamen, steht ausser Frage. Die Aussagen darüber, wer sie einsetzte und wie, gehen weit auseinander. Darauf ist bei der Würdigung der Aussagen einzugehen. 3.1.3. Aus dem ärztlichen Befund des Kantonsspitals Winterthur vom 20. Juni 2019 (Urk. 8/5) geht hervor, dass er Privatkläger bei der Zuweisung am 6. Juni 2019 an einer leichten traumatischen Hirnverletzung litt (Gehirnerschütterung) sowie eine Prellung und eine oberflächliche Schürfwunde am Hals links unterhalb der Schädelbasis (bis zur Höhe des vierten Halswirbels) aufwies (Urk. 8/5 S. 1). Laut dem stellvertretenden Oberarzt deuteten die Verletzungen auf eine äussere Einwirkung durch einen stumpfen Gegenstand hin. Die Art und Weise der äusse- ren Einwirkung könne aufgrund der Verletzungen jedoch nicht eindeutig definiert werden (Urk. 8/5 S. 2). 3.1.4. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 25. Juli 2019 (Urk. 8/11), welches auf einer Untersuchung des Privatklägers zweieinhalb bis dreieinhalb Stunden nach dem angeklagten Ereignis beruht, hält fest, dass die Verletzungen an der linken Halsseite Folge stumpfer und teils schürfender Gewalt seien. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei das streifen- oder bandförmige Verlet- zungsmuster mit einem Schlag durch ein Kantholz vereinbar, da dieses grund- sätzlich stumpf einwirke, jedoch mit der Kante und der rauen Oberfläche auch

- 9 - schürfend einwirken könne. Die flächige Hautabschürfung und der Bluterguss am rechten Unterarm könnten als passive Abwehrverletzungen (Parierverletzung) eingestuft werden und seien als Folge stumpfer Gewalt zu interpretieren. Ein Schlag mit einem rauen Gegenstand (z.B. Holzlatte) mit dem Abwehrversuch durch Hochhalten des rechten Armes erscheine aus rechtsmedizinischer Sicht als plausibel. Eine Selbstbeibringung sei bei den festgestellten Verletzungslokalisati- onen nach Einschätzung des Gutachters möglich: Es bestünden keine konkreten Hinweise auf eine Selbstbeibringung, eine solche könne jedoch nicht ausge- schlossen werden (Urk. 8/11 S. 6). 3.1.5. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung des Mitbeschuldigten E._____ habe dieser bei der Untersuchung, welche ca. neun Stunden nach dem Ereignis erfolgte, Blutergüsse und Hautab- schürfungen am Hinterkopf aufgewiesen, welche mit einer Kombination aus stumpfer, mechanischer und tangential-schürfender Gewalt vereinbar seien. Ge- mäss gutachterlicher Einschätzung scheine ein Schlag mit einem rauen, kantigen Gegenstand, wie z.B. einem Stück Holz, für das Hervorrufen eines solchen Ver- letzungsmusters geeignet und könne die frische Verletzung im Ereigniszeitraum entstanden sein wie auch die Hautabschürfung am rechten Daumen, deren Ent- stehung durch Kratzen mit einem Fingernagel (Selbstbeibringung oder im Rah- men einer körperlichen Auseinandersetzung) denkbar sei (Urk. 9/1 S. 3). 3.1.6. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. Juli 2019 betreffend die körperliche Untersuchung des Beschuldigten ca. zehn Stunden nach dem gel- tend gemachten Ereignis führte zum Schluss, dass die bei ihm festgestellten Hautabschürfungen am linken Unterarm und an der linken Handinnenfläche durch Kontakt mit einer rauen Oberfläche wie z.B. Holz entstanden sein könnten und die Entstehung im geltend gemachten Ereigniszeitraum als möglich erscheine (Urk. 9/2 S. 3). Der Schulterhochstand links und der Muskelhartspann in diesem Bereich könnten Zeichen einer Einwirkung von stumpfer Gewalt sein, jedoch er- scheine eine Entstehung im Rahmen einer Fehlbelastung im Alltag oder bei kör- perlicher Arbeit nicht weniger plausibel, da keine Verletzungen der Haut in diesem Bereich abgrenzbar gewesen seien (Urk. 9/2 S. 4).

- 10 - 3.1.7. Die Gutachten des IRM betreffend die körperliche Untersuchung der bei- den Beschuldigten und des Privatklägers sind alle nachvollziehbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche an den Schlussfolgerungen der Gutachter zweifeln liessen. 3.1.8. Festzuhalten ist, dass die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen mit dem von ihm geschilderten und für die Anklageschrift massgeblichen Gesche- hensablauf vereinbar sind. Eine Selbstbeibringung kann zwar gemäss Gutachten nicht ausgeschlossen werden, jedoch erscheint dies aufgrund der gesamten Um- stände als sehr unwahrscheinlich, zumal die Verletzungen an unterschiedlichen Körperstellen auftraten, die Verletzung am Unterarm vom Gutachter als Parierver- letzung eingestuft wird und gemäss Gutachten keine konkreten Hinweise für eine Selbstbeibringung der Verletzungen erkennbar sind. Bezüglich der Verletzung am Hals kommt hinzu, dass eine solche gar höchst unwahrscheinlich ist, denn es ist nicht leichthin anzunehmen, dass sich jemand selber auf den Hals im Bereich der Halsschlagader schlägt. Auch für einen medizinischen Laien ist erkennbar, dass bei einem Schlag gegen die Halsschlagader eine lebensgefährliche Kompression oder Verletzung resultieren kann. Für eine Selbstverletzung im Rahmen eines Ge- rangels mit dem Beschuldigten und/oder dem Mitbeschuldigten sprechen einzig die Aussagen dieser beiden. Wie sogleich darzulegen ist, ergibt sich aus deren Schilderungen kein plausibler Ablauf, aus welchem sich die beim Privatkläger re- sultierenden Verletzungen durch Selbstbeibringung im Gerangel erklären liessen. Die Verletzungen der Beschuldigten sind zwar nicht vereinbar mit dem vom Pri- vatkläger geschilderten Ablauf der Geschehnisse, dabei ist jedoch zu berücksich- tigen, dass dem Geschehen im Aussenbereich des Areals, wo der Privatkläger am Schluss am Boden lag, eine frühere Phase der Auseinandersetzung voraus- ging, welche nicht Gegenstand der Anklage bildet. Gemäss Anklage kam es vor der Flucht des Privatklägers zu einer verbalen, allenfalls tätlichen Auseinander- setzung zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger. Es ist denk- bar, dass die Verletzungen der beiden Beschuldigten im Rahmen dieser ersten Phase der Auseinandersetzung entstanden sind.

- 11 - 3.1.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Rahmen der rechtsmedizi- nischen Begutachtung der Beschuldigten und des Privatklägers festgestellten Verletzungen für sich alleine keine eindeutigen Schlüsse betreffend den Ablauf der Geschehnisse erlauben. Die gutachterlichen Ausführungen bilden jedoch ein wichtiges Element bei der Würdigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit. Es wird darauf zurückzukommen sein. 3.2. Zeugenaussagen 3.2.1. F._____ Bei F._____ handelt es sich um einen Arbeitskollegen des Privatklägers und ei- nen ehemaligen Arbeitskollegen des Beschuldigten. Er bestätigte in der Zeugen- einvernahme vom 21. Juni 2019 mit dem Privatkläger als Arbeitskollege Kontakt zu unterhalten, wobei sich die Kontakte auf die Arbeit beschränkten, er mit dem Privatkläger schon mal bei der Arbeit ein Bier getrunken habe und für das Mittag- essen schon an dessen Wohnort gewesen sei. Indessen habe er privat nichts mit dem Privatkläger zu tun (Urk. 6/2 S. 5). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass das Verhältnis des Zeugen zum Privatkläger näher ist als zum Beschuldigten, je- doch nicht von einer Freundschaft zum Privatkläger im eigentlichen Sinne auszu- gehen ist. Unabhängig davon sind den Aussagen von F._____ keine Anhalts- punkte zu entnehmen, dass er ein Motiv haben könnte, den Beschuldigten wahr- heitswidrig oder über Gebühr zu belasten. Es ist nicht erkennbar, dass er in die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten involviert gewesen wäre. Zudem ist nicht leichthin davon auszugehen, dass er den ihm un- bekannten Mitbeschuldigten falsch belastete. In diesem Zusammenhang ist da- rauf hinzuweisen, dass er unter der strengen Strafandrohung für eine falsche Zeugenaussage im Sinne von Art. 307 StGB ausgesagt hat. Von zentraler Bedeutung ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. F._____ hat die Geschehnisse in seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2019 (Urk. 6/1) und in seiner Zeugeneinvernahme vom 21. Juni 2019 (Urk. 6/2) im Kern gleich- bleibend und ohne Widersprüche geschildert. Er sagte nachvollziehbar aus, er habe auf dem Areal Lastwagen beladen und habe den Privatkläger hinter dem

- 12 - Lastwagen hervorrennen gesehen, unmittelbar gefolgt vom Beschuldigten, der ei- nen "Stecken" in der Hand gehalten habe. Der Privatkläger habe sich umgedreht, der Beschuldigte habe mit dem Stecken geschlagen, worauf der Privatkläger ab- gewehrt habe. Dann sei der Mitbeschuldigte mit dem Kantholz in der Hand ge- kommen und habe auf den Privatkläger eingeschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei (Urk. 6/2 S. 3). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ spricht, dass er einen plausib- len Ablauf schildert, der mit dem Verletzungsbild des Privatklägers und der si- chergestellten Holzlatte und dem Kantholz in Einklang zu bringen ist. Zudem wer- den seine Aussagen durch diejenigen von G._____ und H._____ gestützt (siehe sogleich Ziff. II./3.2.2. und II./.3.2.4.). 3.2.2. G._____ G._____ ist Geschäftsführer bei der Firma B._____, für die der Beschuldigte ge- arbeitet hat und für die der Privatkläger weiterhin tätig ist. Der Beschuldigte war dem Zeugen nur flüchtig bekannt. Den Mitbeschuldigten hat er vor dem angeklag- ten Ereignis noch nie gesehen. Es ist auf seiner Seite kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens und kein Motiv für eine Falschbelastung erkennbar. Auch er hat unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB als Zeuge aus- gesagt. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2019 führte er aus, im Büro gewesen zu sein, als er um 11.40 Uhr einen "riesen Lärm" gehört habe, weshalb er aus dem Fenster geschaut habe. Dabei habe er gesehen, wie die beiden Beschuldigten einer Person nachgerannt seien und je ein Holz in der Hand gehalten hätten. Eines davon sei ein Kantholz gewesen. Er habe nicht ge- sehen, wem sie nachgerannt seien. Dann habe er gesehen, wie sie mit Kanthöl- zern auf jemanden eingeschlagen hätten, habe aber nicht gesehen, auf wen. Er sei auf den Werkplatz gerannt. Die beiden Beschuldigten seien ihm entgegenge- kommen und er habe ihnen gesagt, dass sie das Areal verlassen sollten (Urk. 6/4 S. 3). Auf ergänzendes Befragen durch die Verteidigung bestätigte der Zeuge, er habe die verfolgte Person zwar gesehen, habe aber nicht erkennen können, wer

- 13 - es gewesen sei, weil sie hinter dem Lieferwagen verschwunden sei (Urk. 6/4 S. 8 f.). Die Verfolger habe er an den Kleidern erkannt (Urk. 6/4 S. 9). Er könne ausschliessen, dass der vordere Verfolger der Privatkläger gewesen sei, da die Gestalt davongerannt sei und er danach die Stimme des Privatklägers gehört ha- be, der "I._____, I._____, I._____" geschrien habe (Urk. 6/4 S. 9 f.). Die klare Un- terscheidung des Zeugen zwischen dem, was er wahrgenommen hat und dem was er nicht wahrgenommen hat und vielmehr aus dem Wahrgenommenen schlussfolgert, deutet auf ein differenziertes Aussageverhalten hin. Für die Glaub- haftigkeit seiner Darstellung spricht auch, dass er zugunsten des Beschuldigten bestätigte, dieser habe sich die Hand auf den Kopf gehalten und etwas von Poli- zei gesagt (Urk. 6/4 S. 8). Das Detail, wonach der Verfolgte I._____ zu Hilfe rief, deutet klar darauf hin, dass es sich bei der verfolgten Person um den Privatkläger gehandelt haben muss. Keiner der Beschuldigten, welche gemeinsam vor Ort wa- ren, hätten ein Interesse gehabt, I._____ zu Hilfe zu rufen. Überzeugend wirkt auch die Erklärung des Zeugen, er habe die Beschuldigten anhand ihrer Kleidung identifizieren können. Gemäss eigenen Angaben habe er vor dem Ereignis, um ca. 10.45 Uhr, beide Beschuldigten in einer der Produktionshalle gesehen. Die Schlussfolgerungen von G._____ sind also nachvollziehbar und zeichnen sich durch eine innere Logik aus. Seine Aussagen stützen im Ergebnis diejenigen von F._____ und ergeben mit diesen ein stimmiges Bild. Es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass ein eigentliches Komplott zwischen den Zeugen F._____ und G._____ besteht, wobei auf diese Vorwürfe seitens der Beschuldigten noch ein- zugehen ist. 3.2.3. I._____ Der Zeuge I._____ ist der Vorgesetzte des Privatklägers und der ehemalige Vor- gesetzte des Beschuldigten bei der B._____ AG. Den Mitbeschuldigten hat er beim Vorfall das erste Mal gesehen. Hinsichtlich eines Motivs für eine Falschbe- lastung der Beschuldigten gelten die gleichen Überlegungen wie betreffend die Zeugen F._____ und G._____. Seinen Aussagen lassen sich keine Hinweise auf eine Voreingenommenheit gegenüber den Beschuldigten oder eine Tendenz zu deren übermässiger Belastung entnehmen. Vielmehr hielt er fest, der Privatkläger

- 14 - und der Beschuldigte hätten vor der Entlassung einen Streit gehabt, wobei keiner habe sagen wollen, weshalb es zum Streit gekommen sei. Man habe sich vom Beschuldigten getrennt, weil er Temporärmitarbeiter gewesen sei, nicht weil er den Streit angefangen habe. Sowohl den Beschuldigten als auch den Privatkläger beschrieb er als ruhig und nicht gewalttätig (Urk. 6/5 S. 5 f.). Der Zeuge bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 24. Juni 2019 (Urk. 6/5), dass er vor dem Vorfall dem Beschuldigten in Begleitung einer ihm unbekannten Person auf dem Firmenareal begegnet sei und dieser erklärt habe, dass er seine Arbeitskleider abholen wolle, da er einen neuen Job habe. I._____ führte weiter aus, er sei anschliessend in die Halle gegangen und habe von dort aus dann Schreie gehört. Als er aus der Halle gekommen sei, habe er den Privatkläger am Boden liegen gesehen. Die Beschuldigten habe er nicht gesehen bzw. habe diese nur noch davonrennen sehen (Urk. 6/5 S. 4). Der Zeuge I._____ konnte die tätli- che Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger somit nicht beobachten. Er kam vielmehr erst dazu, als der Privatkläger bereits am Bo- den lag. Deshalb vermögen seine Aussagen weder die Darstellung der Beschul- digten zu stützen noch den Sachverhalt gemäss Anklage. 3.2.4. H._____ Der Zeuge H._____ ist bei der Transportfirma J._____ angestellt und fährt seit 25 Jahren für die Firma B._____. Im Tatzeitpunkt war er mit dem Lastwagen auf dem Areal. Er steht weder in einer Beziehung zu den Beschuldigten, noch zum Privatkläger. Den Privatkläger hat er bei der Arbeit schon gesehen (Urk. 6/7 S. 3). Es ist auch bei ihm kein Motiv für eine Falschbelastung der Beschuldigten er- kennbar. Ferner bestehen auch keine Hinweise für ein Komplott mit den anderen Belastungszeugen, was noch genauer zu beleuchten sein wird. Er sagte in der Zeugeneinvernahme vom 13. September 2019 aus, er habe beim Abladen des Lastwagens durch die heruntergelassenen Seitenläden des Lastwa- gens hindurch wahrgenommen, dass zwei Personen und der Privatkläger sich verbal angebrüllt hätten. Einer der beiden Beschuldigten, er wisse nicht mehr wel- cher, habe ein Kantholz gehabt. Der andere habe glaublich nichts in der Hand

- 15 - gehalten, der Privatkläger ebenfalls nichts. Dieser sei dann in Richtung des Pro- duktionsgebäudes gerannt, die beiden anderen ihm hinterher. Er habe dann wie- der beim Abladen zugeschaut und habe die Personen vor der Motorhaube nicht mehr gesehen. Daraufhin sei der Staplerfahrer aufgelöst zu ihm gekommen und habe gesagt, dass der Privatkläger am Boden liege. Er habe nicht gesehen, wer zugeschlagen habe (Urk. 6/7 S. 3 f.). Auch der Zeuge H._____ hat nicht gesehen, wie mit dem Kantholz geschlagen wurde. Seine Darstellung stimmt bezüglich des Wegrennens des Privatklägers mit derjenigen der Zeugen F._____ und G._____ überein. Abweichend zu den ande- ren Zeugenaussagen hat er jedoch nur ein Kantholz in den Händen von einem der beiden Beschuldigten gesehen. Eine Holzlatte in der Hand des anderen Be- schuldigten oder des Privatklägers erwähnte er hingegen nicht. Dass neben dem Kantholz eine Holzlatte zum Einsatz kam, ist jedoch erstellt und wird auch von den Beschuldigten so angegeben. Wenn der Zeuge keine solche gesehen hat, spricht dies gegen eine Absprache mit den anderen Zeugen und mithin gerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Diese stützen jedenfalls jene der Zeugen F._____ und G._____ bezüglich der Flucht des Privatklägers und der Verfolgung durch die Beschuldigten. Gestützt auf die übereinstimmenden glaubhaften Aus- sagen der drei Zeugen lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass der Privatkläger vor den beiden Beschuldigten wegrannte und diese ihn verfolgten. 3.2.5. K._____ Die Zeugin K._____ hat mit dem Beschuldigten ein gemeinsames Kind und führt eine Beziehung mit ihm. Aufgrund dieser Beziehungskonstellation könnte sie ein Interesse daran haben, den Beschuldigten möglichst in ein günstiges Licht zu rü- cken. Die beiden Beschuldigten holten sie nach dem Vorfall im Reitstall ab. Die Zeugin sagte aus, die Beschuldigten hätten ihr erzählt, der Privatkläger habe den Beschuldigten bedroht, dieser solle nie wieder herkommen und sei mit dem Stock auf ihn losgekommen. Der Mitbeschuldigte E._____ habe versucht, sie zu tren- nen, dann habe der Privatkläger mit einem Stock dem Mitbeschuldigten auf den Kopf geschlagen. Der Mitbeschuldigte habe ihr den Schnitt am Kopf gezeigt und

- 16 - gesagt, der Stock sei beim Schlag zerbrochen. Der Beschuldigte sei dann wegge- rannt und der Privatkläger mit dem Stock in der Hand hinter ihm her. Der Privat- kläger habe es geschafft, den Beschuldigten noch einmal zu schlagen. Der Be- schuldigte habe dem Privatkläger die Faust gegeben. Der Mitbeschuldigte habe versucht, dem Privatkläger den Stock aus der Hand zu nehmen (Urk. 6/3 S. 4 f.). Die beiden Beschuldigten hätten ihr dies gemeinsam erzählt und seien beide total schockiert gewesen. Sie hätten nicht gesagt, was am Schluss mit dem Privatklä- ger gewesen sei und ob dieser verletzt gewesen sei (Urk. 6/3 S. 6 f.). Die Zeugin K._____ war beim Vorfall nicht dabei und konnte nur Aussagen vom Hörensagen wiedergeben. Ihre Ausführungen sind einzig geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, was die beiden Beschuldigten ihr nach dem Vorfall erzählten. Diese Darstellung stimmt im Wesentlichen mit den Aussagen der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren überein. Dass die beiden schockiert waren nach dem Vorfall, ist sowohl mit der Variante gemäss Anklage als auch mit der Variante der Beschuldigten vereinbar. Dasselbe gilt bezüglich des Umstandes, dass die beiden Beschuldigten aus eigener Initiative sich am Nachmittag zur Polizei begaben, mussten sie doch auch bei der Variante gemäss Anklage damit rechnen, von der Polizei tangiert zu werden, zumal sie von verschiedenen Zeugen vor Ort gesehen wurden, die den Beschuldigten kannten. Die Tatsache, dass der Mitbeschuldigte eine Verletzung auf dem Kopf aufwies, kann für die Variante der Beschuldigten sprechen, schliesst aber die Variante gemäss Anklage nicht aus, da diese Verlet- zung auch in der ersten – durch die Flucht des Privatklägers abgeschlossenen – Phase der Auseinandersetzung entstanden sein kann. Insgesamt sind die Aussagen der Zeugin nicht geeignet, Zweifel an der Darstel- lung der Zeugen F._____, G._____ und H._____ aufkommen zu lassen. 3.3. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger hat aufgrund seiner Stellung und der Geltendmachung von Zi- vilansprüchen ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, was bei der Würdigung seiner Aussagen mit zu berücksichtigen ist. Es liegen konkret jedoch keine Hin-

- 17 - weise vor, die an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Privatklägers zweifeln liessen. Betreffend seine Aussagen ist hervorzuheben, dass der Privatkläger die Ereignis- se nicht als einen klar strukturierten Ablauf wiedergab. Allerdings machte er de- taillierte Angaben zu scheinbar unwesentlichen Details, was ein Realitätsmerkmal darstellt. So gab er sowohl gegenüber der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft in erster Linie Auskunft über seinen Arbeitsvorgang unmittelbar vor dem Ereignis. Gemäss diesen Angaben war er damit beschäftigt, Bauschutt mit einer Schubkar- re wegzukippen (Urk. 5/1 S. 3 und Urk. 35 S. 5 f.) und einen freien Platz für die Stapelung von Paletten zu suchen (Urk. 5/2 S. 3 f.). In Bezug auf das Kernge- schehen spricht die Konstanz in seinen Schilderungen für deren Glaubhaftigkeit. Dagegen fällt auf, dass seine Aussagen sich nur auf die zweite Phase des Ge- schehens im Aussenbereich bezogen. Eine erste Phase der Auseinandersetzung, welche Eingang in die Anklage fand, und seine Flucht schilderte er nicht, was aufhorchen lässt. Die Erinnerungslücken des Privatklägers beziehen sich auf wei- te Teile des Geschehens und sind nicht mit der Dynamik der Auseinandersetzung erklärbar. Ferner kann er keine plausible Erklärung dafür geben, wie es zu den Schlägen durch die beiden Beschuldigten kam, zumal er verneinte, dass es einen Streit gegeben habe (Urk. 5/2 S. 4). Die hochgradige Lückenhaftigkeit seiner Er- innerung und die insgesamt pauschale Darstellung der Geschehnisse ohne Dar- legung eines nachvollziehbaren strukturierten Ablaufs lassen Zweifel an seiner Beschreibung aufkommen. Es ist jedoch festzuhalten, dass sich seine Schilde- rung betreffend die Endphase der Ereignisse, insbesondere die Schläge durch die beiden Beschuldigten, mit den Beobachtungen des Zeugen F._____ decken. Auch wenn sich der Sachverhalt gestützt auf die lückenhaften Schilderungen des Privatklägers nicht erstellen lässt, stellen sie doch ein Element dar, welches die Zeugenaussagen F._____, G._____ und H._____ stützt und mit diesen zusam- men ein stimmiges Bild ergeben. Der Darstellung der erwähnten Zeugen und des Privatklägers stehen diejenigen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten ge- genüber, auf diese ist nachfolgend einzugehen.

- 18 - 3.4. Aussagen der beiden Beschuldigten 3.4.1. Glaubwürdigkeit Beide Beschuldigte haben als vom Verfahren direkt Betroffene ein legitimes Inte- resse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Dar- aus allein ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen. 3.4.2. Beziehungen zwischen den Beteiligten Der Beschuldigte steht in einer freundschaftlichen Beziehung mit dem Mitbe- schuldigten E._____ (Urk 34 S. 6). Gemäss eigenen Angaben habe er diesen vor zwei Jahren bei der Arbeit kennengelernt (Urk. 34 S. 6). E._____ bestätigte diese Angaben (Urk. 33 S. 5 aus SB200521). Sie sind am 6. Juni 2019 gemeinsam zum Areal der Firma B._____ gefahren und haben die Örtlichkeit nach der Auseinan- dersetzung mit dem Privatkläger um ca. 11.40 Uhr anschliessend wieder gemein- sam verlassen. Es wird von beiden Beschuldigten übereinstimmend angegeben, dass sie die Zeugin K._____ gemeinsam aufsuchten (Urk. 2/1 S. 5 und Urk. 3/1 S. 3), was wiederum auch von ihr bestätigt wurde (Urk. 6/3 S. 5). Wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt, haben die beiden Beschuldigten folglich die Zeit zwi- schen dem Verlassen des Areals und der Meldung bei der Polizei in … [Ortschaft] um ca. 15.40 Uhr gemeinsam verbracht und hätten während dieser Zeit die Mög- lichkeit gehabt, sich abzusprechen (Urk. 47 S. 37). Der Privatkläger und der Beschuldigte haben gemeinsam bei der B._____ AG ge- arbeitet und waren angeblich bereits einen Monat vor dem 6. Juni 2019 in einer Auseinandersetzung verwickelt, was dazu führte, dass der Temporärvertrag des Beschuldigten nicht verlängert wurde (Urk. 6/4 S. 5). Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger war daher im Ereigniszeitpunkt ange- spannt. Der Privatkläger und der Mitbeschuldigte E._____ haben sich vor den an- geklagten Ereignissen hingegen nicht gekannt (Urk. 5/1 S. 3 und Urk. 33 S. 6 aus SB200521).

- 19 - 3.4.3. Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. Juni 2019 er- klärte E._____, dass er und der Beschuldigte zwecks Besorgung dessen Arbeits- kleider in ein Abteil des Firmengebäudes geschickt worden seien. Dann sei von rechts oben her kommend der Privatkläger erschienen. Es müsse sich um eine abgekartete Sache gehandelt haben, da der Privatkläger zwei Holzstücke in der Hand gehalten habe (Urk. 2/1 S. 3 f.; Urk 33 S. 2 ff. aus SB200521). Mit wem oder warum dies der Privatkläger jedoch geplant hätte, legte E._____ während des ganzen Verfahrens nie genauer dar. Er stellte sich durch die pauschalen Vorwürfe als ahnungsloses Opfer dar. Gegen diese These einer abgekarteten Sache spricht, dass niemand von der B._____ AG im Vorfeld wusste, dass der Beschuldigte mit E._____ am besagten Tag auf dem Geschäftsareal erscheinen würde. Es erscheint auch als wenig glaubhaft, dass der sich in der Unterzahl be- findende Privatkläger die beiden Beschuldigten attackiert haben soll, wäre doch bei einem Komplott zu erwarten gewesen, dass er beim Anblick von E._____ von seinen Mitverschwörern Verstärkung geholt und sich den beiden sicher nicht al- leine gestellt hätte. Im Ergebnis erweisen sich die Vorwürfe E._____s, dass es sich um ein abgekartetes Spiel des Privatklägers und weiterer Mitarbeiter gehan- delt habe, als haltlos und lebensfremd. Eine gegen ihn und den Beschuldigten ge- richtete Verschwörung ist mithin nicht anzunehmen. Bezüglich des weiteren Verlaufs machte er sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch der Vorinstanz konstant geltend, der Privatkläger habe begonnen, auf ihn und den Beschuldigten einzudreschen, wobei er selbst dabei am Kopf getroffen worden sei. Durch den Schlag sei das Holz sogar zerbrochen. Er sei für wenige Sekunden benommen gewesen (Urk. 2/1 S. 3 f. und Urk. 33 S. 2 f. aus SB200521). Zu den Geschehnissen danach äusserte sich E._____ allerdings zu- nehmend uneinheitlich. Während er in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme noch davon sprach, dass er nach dem Schlag mit dem Holz gesehen ha- be, wie der Beschuldigte hilferufend davongerannt sei und der Privatkläger ihn verfolgt habe (Urk. 2/1 S. 3), meinte er in der Befragung während der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung dann, dass er – nach seiner Benommenheit vom Schlag

- 20 -

– Hilfeschreie gehört habe und dem Privatkläger und Beschuldigten sofort hinter- her sei (Urk. 33 S. 4 aus SB200521). Daraus erschliesst sich nun nicht, ob er den Privatkläger und den Beschuldigten davonrennen sah oder eben den Hilferufen seines Kollegen folgte. Ohnehin vermag E._____ überhaupt keine nachvollzieh- baren Übergänge zu vermitteln, was sich u.a. in der erstinstanzlichen Befragung zeigte (Urk. 33 S. 4 aus SB200521): " Ich war für einen Moment benommen. A._____ konnte fliehen und L._____ hat ihn verfolgt mit einer Holzlatte in der Hand. Ich habe Hilfeschreie gehört und bin sofort ihnen hinterher. Sie sind ein Stück auf diesem Aussenareal um die Ecke gegangen. Als ich dort ankam, waren beide frontal vor mir. Ich habe dann probiert, dieses Holzstück L._____ wegzuneh- men. In diesem Moment ist L._____ zu Bode gefallen." In seinen Ausführungen sprang E._____ gedanklich von einem Abschnitt zum nächsten. Was passierte, bis er selbst dem Privatkläger gegenüberstand? Wo war der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt, als er begann, dem Privatkläger das Holz- stück wegzunehmen? Auf beide Fragen ging er nicht ein. Aufgrund dieser Lü- ckenhaftigkeit entstehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Bei der Wiedergabe von tatsächlich erlebten Geschehnissen würden solche Abläufe und Details in der Regel eben gerade ein stimmiges Bild zeichnen können. Auffällig ist zudem, wie widersprüchlich sich der Mitbeschuldigte in Bezug auf die Wegnahme des Holzstücks vom Privatkläger äusserte. Bei der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, dass er versucht habe, das Holzstück dem Privatkläger abzu- nehmen, ihm dies gelungen sei und er es dann fallengelassen habe (Urk. 2/1 S. 3). Demgegenüber behauptete er bei seiner vorinstanzlichen Befragung, dass er versucht habe, das Holzstück wegzunehmen, der Privatkläger in diesem Mo- ment jedoch zu Boden gefallen sei (Urk. 33 S. 4 aus SB200521). Auf die Nachfra- ge des Vorsitzenden, ob er es geschafft habe, dem Privatkläger das Holzstück zu entreissen, meinte E._____ dann aber wieder, dass es ihm nie gelungen sei, das Holzstück zu nehmen. Der Privatkläger sei zu Boden gefallen, da habe er das Holzstück nehmen können (Urk. 33 S. 5 aus SB200521). Je mehr der Mitbeschul- digte dann zu diesem Punkt befragt wurde, umso wirrer wurden seine Angaben. So habe man auf den "Fotos" sehen können, dass der Privatkläger das Holzstück

- 21 - noch in der Hand gehabt habe (Urk. 33 S. 5 aus SB200521), was sich aus Urk. 1/2 jedoch nicht entnehmen lässt. Dies würde ausserdem bedingen, dass der Mitbeschuldigte E._____ das Holzstück nach dieser zweiten Version vom Boden aufnahm und dem ohnmächtigen Privatkläger wieder in die Hand legte oder dass dieser im Zustand der Bewusstlosigkeit das Holz weiterhin festhielt. Es versteht sich von selbst, dass beide Ansätze keinen Sinn ergeben. Unglaubhaft sind im Weiteren E._____s Aussagen zur letzten Phase der Ausei- nandersetzung. Er gab an, nicht zu verstehen, weshalb der Privatkläger zu Boden gegangen sei (Urk. 33 S. 4 aus SB200521). Auch seine Bemerkungen zum Ver- letzungsbild des Privatklägers wirken verdächtig, wenn er sagte, dass da "offen- sichtlich etwas passiert" sei, aber er das nicht gesehen habe (Urk. 2/1 S. 5). Wie dies die Vorinstanz andeutete, steht diese Aussage auch in direktem Widerspruch zu den vorherigen Schilderungen E._____s, zumal er in derselben Einvernahme erklärte, er sei um die Ecke gekommen und habe "diese beiden Kämpfenden" ge- sehen (Urk. 2/1 S. 3). Durch seine vagen Angaben entsteht der Eindruck, dass E._____ wichtige Informationen zurückhalten bzw. verbergen wollte, um sich und den Beschuldigten zu schützen. Die Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ erweisen sich als höchst unzuver- lässig. Darüber vermögen auch einzelne Details, wie z.B. dass er in beiden Ein- vernahmen erklärte, er habe gegen Ende der Auseinandersetzung "Polizei, Poli- zei" gerufen (siehe Prot. II S. 29 f.), nicht hinwegtäuschen. Seine Ausführungen sind, wie dargelegt, geprägt von Lücken, Ungereimtheiten und Widersprüchen. 3.4.4. Aussagen des Beschuldigten In Übereinstimmung mit den Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ gab auch der Beschuldigte durchwegs an, dass sie im Keller auf den Privatkläger gestossen seien und dieser zwei Hölzer bzw. Holzstücke dabeigehabt habe (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 34 S. 3). Bemerkenswert ist jedoch die Abweichung zur Version von E._____, wonach der Privatkläger auf beide Beschuldigten eingeschlagen und dabei E._____ getroffen habe. Der Beschuldigte selbst beschrieb den Beginn der körperlichen Auseinandersetzung damit, dass er zuerst angegriffen worden sei

- 22 - und E._____ erst getroffen worden sei, nachdem dieser versucht habe, den Pri- vatkläger von ihm zu trennen (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 34 S. 3 und Prot. II S. 22 f.). Dann habe er eines der Hölzer "bersten" gehört (Urk. 34 S. 4). Danach sei er zu I._____ gerannt (Urk. 3/1 S. 2). Während er geflüchtet sei, habe er nach I._____ gerufen (Urk. 34 S. 3). Der Privatkläger sei ihm mit dem Holz in der Hand hinter- hergekommen (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 34 S. 4). Die Verteidigung des Mitbeschuldigten E._____ macht geltend, der Beschuldigte habe in seiner ersten Befragung spontan ausgesagt, dass er nach I._____ geru- fen habe, was in Kombination mit der Aussage des Zeugen G._____ ein entlas- tendes Indiz dafür darstelle, dass eben der Beschuldigte und nicht der Privatklä- ger verfolgt worden sei. Auch E._____ habe in seiner ersten Befragung ausge- sagt, dass der Beschuldigte während der Verfolgungsjagd ständig um Hilfe geru- fen habe, sinngemäss nach I._____. Die Aussage des Beschuldigten, er habe laut nach I._____ gerufen, werde somit vom Mitbeschuldigten bestätigt, ohne dass beide Beschuldigten hätten ahnen können, dass dies dereinst von Wichtigkeit sein könnte (Urk. 57 S. 3 aus SB 200521 mit Verweis auf Urk. 2/1 Frage 9). Dies- bezüglich gilt es hervorzuheben, dass der Beschuldigte in Bezug auf seine mut- massliche Flucht lediglich angab, er sei dann zu I._____ gerannt (Urk. 3/1 S. 2). Angebliche Hilferufe nach "I._____" erwähnte er im damaligen Zeitpunkt noch nicht. Er gab vielmehr an, nach I._____ gerufen zu haben, bevor sie den Tatort verlassen hätten (Urk. 3/1 S. 2), was sich also auf einen späteren Zeitabschnitt als jenen der Verfolgungsjagd bezog. Erst anlässlich seiner vorinstanzlichen Ein- vernahme – und folglich nach der Einvernahme des Zeugen F._____ – behaupte- te der Beschuldigte, explizit nach I._____ gerufen zu haben (Urk. 34 S. 3). Auch E._____ sprach bei seiner ersten Einvernahme nicht davon, dass der Beschuldig- te beim Davonrennen nach I._____ gerufen habe. Er sagte indessen einzig aus, dass der Beschuldigte ständig "Hilfe, Hilfe" geschrien habe (Urk. 2/1 S. 3). Ein Entlastungsbeweis oder entsprechendes Indiz kann aus diesen Aussagen dem- nach nicht hergeleitet werden. Was mit diesem zweiten Holzstück während des weiteren Verlaufs passierte, konnte der Beschuldigte nicht einheitlich darlegen. Bei der Staatsanwaltschaft gab

- 23 - er diesbezüglich an, dass er "diesen Holzschläger" dem Privatkläger abgenom- men habe, um ihn wegzuwerfen. Es sei möglich, dass letzterem dabei etwas pas- siert sei (Urk. 3/1 S. 3). Ob E._____ beim Gerangel am Schluss dabei gewesen sei, könne er nicht sagen (Urk. 3/1 S. 4). Anlässlich der vorinstanzlichen Befra- gung meinte er hingegen, dass es E._____ gewesen sei, der versucht habe, dem Privatkläger das Holz wegzunehmen (Urk. 34 S. 4). Kurz darauf ergänzte der Be- schuldigte aber, dass er am Anfang das Holz angefasst habe, mit der Absicht, es dem Privatkläger zu entreissen, wobei ihm dies nicht gelungen sei, weil dieser stärker gewesen sei. Der Privatkläger habe dann das Holz noch in der Hand ge- habt, als er schliesslich zu Boden gefallen sei. (Urk. 34 S. 5 f.). Aus diesen un- übersichtlichen Aussagen können keine zuverlässigen Informationen gewonnen werden. Wer jetzt genau nach seiner Meinung das Holz weggenommen hat oder dies eben nur versucht hat, kann nicht nachvollzogen werden. Durch seine Ten- denz, Aussagen laufend anzupassen und in Übereinstimmung mit jenen des Mit- beschuldigten zu bringen, wirken die Angaben des Beschuldigten nicht glaubhaft . Dass es sich bei den hervortretenden Widersprüchen um ein Versehen seiner- seits handelte, kann ausgeschlossen werden, zumal er bei seiner ersten Einver- nahme auf Nachfrage des Staatsanwalts bekräftigte, dass er selbst versucht ha- be, das kleinere Holzstück dem Privatkläger zu entreissen, nachdem dieser ihn verfolgt und er sich umgedreht habe (Urk. 3/1 S. 4). Hierdurch wird klar, dass der Beschuldigte zweimal völlig gegensätzliche Abläufe zu Protokoll gab. Auch war in der ersten Fassung des Beschuldigten nicht klar, wo sich E._____ überhaupt be- fand, während diesem in der zweiten Version gerade die Schlüsselrolle bei der Wegnahme des Holzes zukam. Solche Abweichungen können nicht als Versehen oder eine zufällige Verwechslung aufgefasst werden. Sie sind vielmehr als Lü- gensignale zu werten. Ebenfalls nicht plausibel sind seine Ausführungen zum anschliessenden Kollaps des Privatklägers. So erklärte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass er gesehen habe, wie der Privatkläger bewusstlos geworden sei, als E._____ versucht habe, diesem das Holz wegzunehmen. So habe es geendet. Die anderen Mitarbeiter hätten gesehen, dass L._____ am Boden gewesen sei. Diese hätten Ihnen gesagt, sie sollten weggehen. Aber dass sowohl er als auch

- 24 - E._____ [E._____] den Privatkläger geschlagen hätten, scheine ihm ein bisschen unwahrscheinlich. Dieser sei so "obererzürnt" gewesen, dass er wild um sich ge- schlagen und sich vielleicht selber getroffen habe (Urk. 34 S. 4). Vorwegzuneh- men ist, dass die Darstellung, wonach der Privatkläger sich in einem Akt der Ra- serei selbst ausser Gefecht setzte, völlig unglaubhaft und konstruiert wirkt. Zu- sätzlich finden sich jedoch weitere fragwürdige Aspekte in diesen Angaben. Be- reits die Ausdrucksweise des Beschuldigten lässt aufhorchen. Die Formulierung, es sei "ein bisschen unwahrscheinlich", dass sie den Privatkläger geschlagen hät- ten, wirkt verharmlosend und vage. Sie passt auch nicht zu den Aussagen des Beschuldigten in seiner Hafteinvernahme. Damals meinte er noch, es habe ein Gerangel gegeben, bei dem er sich verteidigt habe und da könne "etwas passiert" sein (Urk. 3/1 S. 4). Bezüglich der Formulierung "ein bisschen unwahrscheinlich" machte die amtliche Verteidigung von E._____ geltend, dass der Beschuldigte die Ausführungen des Privatklägers "als poco probabile" betitelt habe. Das könne tat- sächlich mit "ein bisschen unwahrscheinlich" übersetzt werden. Genauso gut könne man es aber auch mit "wenig glaubhaft" oder "fantastisch anmutend" über- setzen. Dies habe der Beschuldigte auch gemeint, als er die Aussagen des Pri- vatklägers kommentiert habe. Er habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die Aussagen des Privatklägers, wonach er und E._____ diesen geschlagen hätten, wohl wenig glaubhaft seien (Urk. 57 S. 6 aus SB200521). Dem ist entgegenzuhal- ten, dass "wenig glaubhaft" mit der Wendung "poco credibile" zu übersetzen wä- re. Das Wort "probabile" ist Italienisch für "wahrscheinlich" (siehe Pons Online- Wörterbuch: https://de.pons.com/übersetzung/italienisch-deutsch/probabile). Für "glaubhaft" wird im Italienischen hingegen "credibile" verwendet (siehe Pons Onli- ne-Wörterbuch: https://de.pons.com/übersetzung/deutsch-italienisch/glaubhaft). Es ist zu bezweifeln, dass die für die Übersetzung zuständige Person diesbezüg- lich einem Irrtum unterlag, zumal sich die beiden Wörter in ihrem Gehalt klar un- terscheiden. Dem angeblich entlastenden Ansatz des amtlichen Verteidigers von E._____ ist mithin nicht zu folgen. Verharmlosend und mit seinen eigenen Angaben nicht vereinbar ist auch die Be- merkung, es tue ihm leid, dass der Privatkläger Verletzungen gehabt habe, aber es sei nicht die Absicht gewesen, ihm weh zu tun (Urk. 34 S. 10). Der Beschuldig-

- 25 - te spielte seine Rolle und diejenige des Mitbeschuldigten E._____ mit seiner Wortwahl stets herunter, ohne schlüssig erklären zu können, wie es zu den nach- gewiesenen Verletzungen (Urk. 8/1) und der Bewusstlosigkeit des Privatklägers kam. Als ihm anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit E._____ der ärztliche Befund des Kantonsspitals Winterthur vom 20. Juni 2019 vorgehalten wurde (Urk. 8/5 ), lenkte er vom Thema ab und konzentrierte sich darauf, sich als Opfer darzustellen und gleichzeitig die Verletzungen des Privatklägers zu verharmlosen, indem er meinte, er habe wahrscheinlich mehr Schaden gehabt als dieser L._____, ohne dass er gepflegt worden sei (Urk. 4/2 Rz. 3). Diese Tendenz, die gesundheitlichen Schäden des Privatklägers zu verharmlosen und dabei undiffe- renziert nur sich selbst als Geschädigter zu sehen, spricht nicht für die Glaubhaf- tigkeit seiner Darstellung. Es ist klar, dass die Beziehung zu diesem belastet war, doch ist solch pauschal beschwichtigenden Aussagen mit Skepsis zu begegnen. Nicht nachvollziehbar sind sodann die Aussagen des Beschuldigten, welche sein Verhältnis zum Privatkläger betreffen. So gab er anlässlich der Berufungsver- handlung zuerst an, nie einen Streit mit diesem gehabt zu haben (Prot. II S. 21 f.). Später begründete er jedoch seine Darstellung der Geschehnisse damit, dass der Privatkläger etwas gegen ihn gehabt habe (Prot. II S. 24). Diesem Aussageverhal- ten fehlt es an innerer Logik, was wiederum auf eine Lüge schliessen lässt. Es entsteht dadurch der Eindruck, dass der Beschuldigte eine wahrscheinliche belas- tete Vorgeschichte nicht zugeben wollte, damit ihm kein Motiv angelastet werden könnte. Schlussendlich ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschuldigten diverse Un- gereimtheiten und Widersprüche beinhalten. Damit sind seine Aussagen über weite Strecken unglaubhaft. 3.5. Gesamtwürdigung Der Anklagesachverhalt unterteilt sich in mehrere Phasen. Im ersten Abschnitt wird von einer verbalen, allenfalls tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger gesprochen. Im zweiten Stadium des Konflikts wird die Flucht des Privatklägers vor den beiden Beschuldigten be-

- 26 - schrieben, wobei letztere je eine Holzlatte resp. ein Kantholz behändigten. Im Weiteren soll dann der mutmassliche Angriff erfolgt sein. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass für die Beur- teilung des Tatvorwurfs diese erste Episode von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Urk. 47 S. 41). Ob es zu dieser Zeit zu einer verbalen oder allenfalls tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, kann also offengelassen werden. Der den Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwurf verwirklichte sich nämlich erst da- nach. Mithin fand durch die Flucht eine Zäsur statt, welche den Zusammenhang mit einer vorgängigen Auseinandersetzung unterbrach. Wer flüchtet, fasst den Entschluss, den Konflikt – zumindest vorerst – zu beenden. Gleiches gilt für den Verfolger, der sich von neuem entscheiden muss, dem Opfer hinterherzurennen, anstatt den Streit an Ort und Stelle zu beenden. Mit der Verfolgung des Geflüchte- ten begann ein neuer Abschnitt. Folglich kann der Verteidigung nicht zugestimmt werden, wenn diese geltend macht, dass die Auseinandersetzung "ohne Unter- bruch" ihren Fortgang genommen und es sich um eine einheitliche unmittelbare Abfolge von Vorkommnissen gehandelt habe (Urk. 37 S. 9 und Urk. 58 S. 7). Die von ihr zitierte Rechtsprechung ist für die vorliegende Konstellation nicht ein- schlägig. Im Entscheid BGE 137 IV 1 ff. wurde eine Handlungseinheit angenom- men, weil auf eine verbale Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen unmittelbar ein Faustschlag durch einen Beteiligten erfolgte (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.3.1.). Dies lässt sich nicht mit dem im vorliegenden Ver- fahren zu beurteilenden Sachverhalt vergleichen. Im BGE 106 IV 246 ff. ging es hingegen um die Frage, ob eine Körperverletzung als objektive Strafbarkeitsbe- dingung dem Raufhandel zugeordnet werden kann, wenn sie bereits vor Beteili- gung eines Dritten eintrat. Auch dies hat für den vorliegenden Fall keine Rele- vanz. Über den darauffolgenden Geschehensablauf liegen stimmige und dementspre- chend verlässliche Zeugenaussagen vor. F._____ war zwar der einzige Zeuge, der den mutmasslichen Tatablauf genau beobachten konnte, jedoch bestätigten sowohl G._____ als auch H._____, dass sie den Privatkläger von den beiden Be- schuldigten davonrennen sahen. Im Ergebnis zeichnen ihre glaubhaften Schilde-

- 27 - rungen ein logisch nachvollziehbares Gesamtbild. Dieses wird weiter untermauert durch die Skizzen der Zeugen. Zwar weicht der von H._____ gezeichnete Lauf- weg der Beteiligten von denjenigen der anderen beiden Zeugen ab (vgl. Urk. 6/7/1 mit Urk. 6/2/1 und Urk. 6/4/1), doch deckt sich das viel wichtigere Element der Laufrichtung. Auf allen drei Skizzen wird der Strassenverlauf zwischen Produkti- onsgebäude und der Lagerhalle als Zielstrecke markiert. Im Weiteren kann auf die diesbezüglich überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 40). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Mitbeschuldigte E._____ gemäss seinen eigenen Angaben ein weisses Hemd und helle Hosen trug (Prot. II S. 28). Damit dürfte er von den übrigen Personen auf dem Gelände deutlich un- terscheidbar gewesen sein. Dies wird auch von seinem amtlichen Verteidiger so geltend gemacht. Entgegen dessen Schlussfolgerung (Prot. II S. 35 f.) spricht die- ser Umstand jedoch gerade für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen. Es scheint unwahrscheinlich, dass der Zeuge G._____ den hervorstechenden E._____ verwechselte und diesem irrtümlich die Verfolgerrolle zuschrieb. Nahe- liegender wird sein, dass er eben gerade aufgrund der Bekleidung E._____ als einen Verfolger identifizieren konnte (siehe Urk. 6/4 S. 9). Schlussendlich kann durch die Angaben der drei Zeugen F._____, G._____ und H._____ mit rechtsge- nügender Sicherheit erstellt werden, dass es der Privatkläger war, welcher vor dem Beschuldigten als erstem Verfolger und E._____ als zweitem Verfolger flüch- tete. Ein Augenschein an der C._____-strasse ..., … Zürich, ist bei dieser Ausgangsla- ge nicht notwendig. Es ist jedoch auch zu bezweifeln, dass dieser zu Erkenntnis- sen über die Tatumstände führen könnte. Relevant ist in diesem Verfahren, wie sich die Geschehnisse an jenem Tag abspielten. Massgebend ist hierfür die Op- tik, welche sich aus den verschiedenen Zeugenaussagen ergibt. Es sind deren unterschiedliche Perspektiven zu jenem spezifischen Zeitpunkt, welche ein nach- vollziehbares und stimmiges Gesamtbild erlauben. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich über zwei Jahre nach dem Vorfall die genaueren Positionen der Beteiligten und Zeugen nicht mehr rekonstruieren lassen. Von der Besichti- gung der erwähnten Örtlichkeit sind daher keine verlässlichen Erkenntnisse zu

- 28 - erwarten. Der Beweisantrag des amtlichen Verteidigers des Mitbeschuldigten E._____ ist deshalb abzuweisen. Der letzte und wichtigste Abschnitt konnte im Wesentlichen nur von F._____ erör- tert werden. Auf seinen Ausführungen (Urk. 6/2 S. 3) basiert schlussendlich die Anklageschrift. Die Darstellung des Privatklägers ist lückenhaft und weitgehend pauschal ausgefallen, stützt aber die Aussagen des Zeugen F._____ betreffend die Ausführung der Schläge. Die beiden Beschuldigten verstrickten sich ihrerseits in offensichtliche Widersprüche, wobei sie sich auch gegenseitig widersprachen, was ihre Aussagen als unglaubhaft erscheinen lässt. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, kann aus ihren gegensätzlichen, stets wechselnden Angaben nicht ermit- telt werden, wer von beiden ihrer Ansicht nach dem Privatkläger das Holz wegge- nommen haben soll bzw. ob dies nach ihrer Darstellung überhaupt gelang. Er- gänzend ist allerdings hervorzuheben, dass durch ihre Schilderungen auch nicht eruiert werden kann, ob überhaupt beide am Schluss mit dem Privatkläger ran- gen, bis dieser zu Boden fiel, oder nur einer der beiden anwesend war. Der Be- schuldigte selbst erwähnte in seiner Hafteinvernahme, dass er nicht wisse, wo E._____ gewesen sei. Er habe diesen aus dem Blickfeld verloren (Urk. 3/1 S. 3). Gegenüber der Vorinstanz äusserte er sich dann aber dahingehend, dass E._____ [E._____] nach ein paar Sekunden gekommen sei und sowohl ihn als auch den Privatkläger "in dieser Geschichte" gesehen habe. Er habe natürlich diese Person mit dem Holz in der Hand gesehen und versucht, diesem das Holz wegzunehmen (Urk. 34 S. 4). In dieser zweiten Variante war also der Mitbeschul- digte angeblich doch im Endstadium zugegen und beteiligte sich sogar massge- blich an der Auseinandersetzung. Erst diese Version deckt sich auch mit den Aussagen des Mitbeschuldigten (Urk. 2/1 S. 3 und Urk. 33 S. 4 aus SB200521). Diese Ausführungen legen nahe, dass der Beschuldigte versuchte, seine Fassung in Einklang mit jener des Mitbeschuldigten zu bringen, dessen erstinstanzliche Einvernahme auch vor der seinigen stattfand. Ebenfalls überhaupt nicht stichhaltig sind die divergierenden Angaben der Be- schuldigten bezüglich des Zusammenbruchs des Privatklägers. Für E._____ war dieser völlig unerklärlich (vgl. Urk 33 S. 4 aus SB200521), während der Beschul-

- 29 - digte erst meinte, es könne sein, dass [dem Privatkläger] etwas passiert sei, als er sich verteidigt habe (Urk. 3/1 S. 3), später vor Gericht jedoch wieder behauptete, dass der Privatkläger wild um sich geschlagen und sich dabei vielleicht selber ge- troffen habe (Urk. 34 S. 4). Dass gleich beide Beschuldigte nicht plausibel erklä- ren können, warum der Privatkläger zu Boden fiel, wirkt konstruiert und muss als Schutzbehauptung beurteilt werden. Bei lebensnaher Betrachtung darf davon ausgegangen werden, dass ein direkt Beteiligter klar erläutern könnte, wie es da- zu kam, dass der Privatkläger am Boden lag. Spätestens hier wird offensichtlich, dass sich die beiden Beschuldigten gegenseitig in Schutz nehmen wollten. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung des Mitbeschuldigten E._____ (Urk. 36A S. 4 und Urk. 57 S. 7 f. aus SB200521) ist es im Übrigen durchaus möglich, dass sich der Beschuldigte mit dem Komplizen E._____ nach dem Er- eignis absprach, um sich gegenüber den Strafbehörden einheitlich zu äussern. So räumten beide ein, dass sie nach dem Vorfall zur Polizei in … gegangen, aller- dings aufgrund von Verständigungsproblemen wieder zurück zum Temporärbüro von K._____ gefahren seien, um diese abzuholen, weil sie gut Deutsch spreche (siehe Urk. 2/1 S. 5 und Urk. 3/1 S. 3), weshalb genug Zeit bis zur Verhaftung der Beschuldigten verstrich, um sich zu koordinieren. Schlussendlich fielen deren Aussagen jedoch derart unübersichtlich und widersprüchlich aus, dass dies nicht von Belang ist. Nicht zu folgen ist der Argumentation, dass der von ihnen darge- legte Ablauf zu kompliziert gewesen wäre, um ihn zu erfinden bzw. einzustudieren und ihn dann K._____ zu erläutern (siehe Urk. 57 S. 7 f.). Die beiden Beschuldig- ten mussten sich nämlich nicht eine Geschichte selber ausdenken, sondern ledig- lich eine real stattgefundene Handlung wiedergeben und dabei einzig die Rollen umverteilen. Dies dürfte innerhalb der gegebenen Zeitspanne problemlos möglich gewesen sein. Der Einwand des Verteidigers, die Beschuldigten hätten den Poli- zeiposten selber nicht aufgesucht, wenn sie die Täter gewesen wären (Urk. 37 S. 9 aus SB 200521), greift zu kurz. Beide Beschuldigten wurden unbestrittener- massen von den Mitarbeitern der B._____ AG vom Firmenareal vertrieben und hinterliessen einen bewusstlosen sowie verletzten Privatkläger. Sie mussten da- mit rechnen, dass ihnen Konsequenzen drohen würden. Aus ihrer Sicht hätte es also durchaus Sinn gemacht, dem Privatkläger zuvorzukommen und der Polizei

- 30 - vorab ihre Version des Vorfalls zu schildern, um sich so eine vorteilhafte Position zu verschaffen. Die Verletzungen, welche der Privatkläger davontrug, passen ohne Weiteres zum von den Zeugen geschilderten Ablauf. Nachweislich erlitten auch die Beschuldig- ten Blutergüsse und Schürfungen. Wie bereits erwähnt, ist durchaus denkbar, dass diese Beeinträchtigungen in der ersten Phase des Konflikts verursacht wur- den. Durch die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und der Zeugen, u.a. je- nen von F._____, ist erstellt, dass es eben der Privatkläger war, welcher von den Beschuldigten davonrannte und anschliessend zweimal von diesen jeweils mit ei- ner Holzlatte resp. einem Kantholz geschlagen wurde. Abschliessend bestehen keine erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie er in der Anklageschrift festgehalten wurde. Die unglaubhaften Aussagen der beiden Beschuldigten vermögen keine Zweifel an den glaubhaften Schilderungen der Zeugen F._____, G._____ und H._____ zu begründen, welche zudem durch die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen gestützt werden. III. Rechtliche Würdigung

1. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz würdigten das Ver- halten der beiden Beschuldigten als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. Demge- genüber beantragt die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten eventualiter die Bestrafung wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. Sie bringt im Wesentlichen hervor, dass von einer einzigen Handlungseinheit auszugehen sei, welche mit dem Zusammentreffen des Privatklägers am 6. Juni 2019 um 11.40 Uhr auf dem Geschäftsareal der B._____ AG begonnen und erst geendet habe, als der Beschuldigte in Begleitung des Mitbeschuldigten diese Örtlichkeit verlassen habe. Die verbale und tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Pri- vatkläger und dem Beschuldigten bilde zusammen mit der anschliessenden Ver- folgung und den Schlägen eine unmittelbare Abfolge von Vorgängen, welche als wechselseitige Auseinandersetzung zu betrachten sei. Es sei vor Augen zu hal- ten, dass beim ganzen Geschehen jeweils dieselben Personen involviert gewesen seien. Auch sei in zeitlicher Hinsicht von einer einzigen Episode auszugehen, da

- 31 - sich die Auseinandersetzung ohne Pause abgespielt habe. Sämtliche Beteiligten hätten aus diesem Vorfall Verletzungen davongetragen, was ebenfalls für eine wechselseitige Auseinandersetzung spreche (Urk. 37 S. 10 und Urk. 58 S. 6 ff).

2. Bezüglich der – sowohl für den Angriff als auch den Raufhandel erforderli- chen – objektiven Strafbarkeitsbedingung der Körperverletzung kann auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 49) verwiesen werden. Dass der Privatkläger eine solche erlitt, wird von keiner Seite bestritten und ist ohnehin aufgrund der ärztlichen Befunde erstellt.

3. Was die Abgrenzung zwischen Angriff und Raufhandel anbelangt, so wur- de bereits vorne unter Ziff. II./3.5. auf S. 24 vorweggenommen, dass schlussend- lich offen bleibt, welches Ausmass die verbale, allenfalls tätliche Auseinanderset- zung zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger genau annahm. Es ist jedoch zu bekräftigen, dass mit der Flucht des Privatklägers vor den beiden Beschuldigten eine Zäsur eintrat. Der Privatkläger beabsichtigte den Konflikt durch seine räumliche Entfernung bzw. seine Flucht zu beenden. An dieser Stelle hätte der Streit abgeschlossen werden können. Indem aber die Beschuldigten zur Verfolgung ansetzten, fassten sie subjektiv den Entschluss, den Privatkläger nicht davonkommen zu lassen. Dieser neu gefasste Entschluss manifestierte sich da- rin, dass sie dem Privatkläger hinterherrannten, bis dieser stehen blieb. Durch die Flucht bzw. Verfolgung wurde in räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine neue Phase in Gang gesetzt, wobei die zweite Konfrontation des Privatklägers mit den Beschuldigten unter neuen Bedingungen im Aussenbereich des Firmenareals der B._____ AG stattfand. Da sich das Geschehen in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt, liegt kein einheitliches Tatgeschehen vor (BGE137 IV 1).

4. Betreffend die Subsumtion des Täterverhaltens unter den objektiven Tat- bestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 48). Der Beschuldigte schlug mit der Holzlatte gegen den abwehrenden Privatkläger, wobei dieser da- rauffolgend vom Mitbeschuldigten E._____ mit einem Kantholz getroffen wurde und dann zu Boden ging, womit objektiv eine gewaltsame tätliche Einwirkung durch zwei Personen auf den Körper einer anderen erfolgte. Subjektiv gilt es je-

- 32 - doch zu präzisieren, dass sich der Vorsatz – entgegen der Ausführungen der Vor- instanz – eben gerade nicht auf die Verletzungsfolgen des Privatklägers beziehen muss (so in Urk. 47 S. 49 vertreten), zumal diese als objektive Strafbarkeitsbedin- gung nicht vom Vorsatz erfasst sein muss. Der Vorsatz muss sich nur auf die Be- teiligung am Angriff beziehen, wobei Eventualvorsatz hierfür ausreicht (PK StGB- TRECHSEL/MONA, 3. Auflage 2018, N 4 zu Art. 134, m.w.H.). Da sowohl der Be- schuldigte als auch der Mitbeschuldigte dem flüchtenden Privatkläger hinterhereil- ten und ihm nacheinander einen Schlag versetzten, ist von einer bewussten und damit vorsätzlichen Beteiligung am einseitigen Angriff auszugehen.

5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. So kann insbesondere keiner der Beschuldigten eine Notwehrsituation geltend machen. Es waren ja gerade sie, welche die Verfolgung des flüchtenden Privatklägers auf- nahmen. Damit ist der Beschuldigte wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Der Strafrahmen bestimmt sich nach dem schwersten Delikt. Als schwerste Tat ist jene zu veranschlagen, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 116 zu Art. 49). Während für das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen ist, beträgt das Straf- mass für den Angriff im Sinne von Art. 134 StGB bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Letzterer Rahmen ist für die Strafzumessung massgebend. An- haltspunkte, diesen Strafrahmen zu verlassen, bestehen nicht. Da nur der Be- schuldigte Berufung erhob, ist aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsverbotes einzig die Bestätigung oder Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe in Betracht zu ziehen. Unabhängig hiervon kann das Berufungsgericht jedoch seine Überlegungen in einer eigenen Strafzumes- sung darlegen (vgl. BGE 143 IV 469 E. 4.1. und 139 IV 282 E. 2.6.).

- 33 - 1.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Be- einträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Aus- mass des verschuldeten Erfolges sowie anhand der Art und Weise seiner Herbei- führung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungs- freiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung, gegen diese zu verstossen (HEIMGARTNER in Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 20. Auflage 2018, N 6 ff. zu Art. 47; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage 2019, N 85 zu Art. 47; PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, 3. Auflage 2018, N 17 ff. zu Art. 47).

2. Tatkomponenten zum Angriff 2.1. In objektiver Hinsicht wirkt erschwerend, dass der Beschuldigte durch die Verfolgung des Privatklägers eine Hartnäckigkeit an den Tag legte, gerade weil er auch der erste Verfolger war. Ferner kamen eine Holzlatte und ein Kantholz zum Einsatz, wobei erstere nachweislich zerbrach (Urk. 1/2 S. 9), womit der Angriff nicht allein unter Einsatz eigener Körperkraft erfolgte. Nach erfolgtem Angriff wies der Beschuldigte weiter eine leichte Gehirnerschütterung, eine Prellung und eine Schürfwunde am Hals links unterhalb der Schädelbasis bis zur Höhe des vierten Halswirbels auf (Urk. 8/5 S. 1). Es kam zu Verletzungen im nicht unerheblichen Umfang. So wurde der Privatkläger immerhin zwei Wochen krankgeschrieben (Urk. 34 S. 9). Entlastend zu veranschlagen ist, dass der eigentliche Übergriff nicht lang andauerte und nicht geplant war. Er folgte vielmehr auf eine erste Pha- se der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger. Zudem waren sowohl die Holz- latte als auch das Kantholz am Tatort bereits vorhanden und wurden nicht von ei- nem der Beschuldigten von auswärts mitgebracht. Insgesamt liegt damit das Ver- schulden im unteren bis mittleren Bereich.

- 34 - 2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Dass sich das Delikt vor dem Hintergrund einer früheren Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ereignete, in deren Folge der Beschul- digte seine Stelle verlor, bzw. diese wegen des Streites mit dem Privatkläger nicht verlängert wurde, stellt eine Erklärung für die Entschlossenheit dar, mit welcher der Beschuldigte den Privatkläger verfolgte, obwohl dieser die Flucht ergriffen hat- te. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Stimmung vor der Verfolgung des Flüchtenden aufgeheizt war, wobei nicht erstellt werden kann, wie die vorherige Auseinandersetzung ablief. Dass das Verhältnis zum Privatklä- ger belastet war und dem Delikt unmittelbar ein Streit mit diesem voranging, rela- tiviert das Verschulden in subjektiver Hinsicht leicht. 2.3. Insgesamt wiegt das Verschulden gerade noch leicht. Die von der Vor- instanz auf 8 Monate angesetzte Einsatzstrafe (Urk.47 S. 51) trägt dieser Ver- schuldensbewertung in angemessener Weise Rechnung.

3. Tatkomponenten zum Fahren in fahrunfähigem Zustand 3.1. Für die Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Nachweisgrenzwert von 1.5 µg/L mit einem Mindestwert von 6.2 µg/L deutlich überschritten wurde (Urk. D2/5 S. 2). Allerdings fuhr der Beschuldigte nur eine kurze Strecke und war noch vor dem erfahrungsgemäss dichten Feierabendver- kehr unterwegs. Es ist objektiv von einem leichten Verschulden auszugehen. 3.2. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, was gegenüber direktvor- sätzlichem Handeln leichter wiegt. Dass der Beschuldigte zur Polizei fuhr, hat kei- ne entlastende Wirkung, zumal er diesbezüglich auch egoistische Motive verfolg- te. 3.3. Das Verschulden ist mit der Vorinstanz als leicht zu gewichten. Dem ange- messen erscheint eine Strafe von 30 Tagen.

- 35 -

4. Täterkomponenten 4.1 Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist vorab auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 9. Dezember 2019 (Urk. 19/9) und die Einvernahmen anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsver- handlung (Urk. 33) sowie der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.) zu verwei- sen. Aus diesen Grundlagen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am tt. Juni 1992 in M._____ [Stadt in Italien] zur Welt kam und dort bei seinen Eltern auf- wuchs. Sein Vater sei Maurer gewesen und habe jetzt eine Stelle bei der Ge- meinde. Seine Mutter sei Hausfrau. Er habe einen älteren Bruder und eine jünge- re Schwester. Seine Kindheit und seine Jugend seien problemlos verlaufen. Zu- erst sei er in die Schule gegangen und habe dann begonnen zu arbeiten. Er sei fünf Jahre in die Grund- und drei Jahre in die Sekundarschule gegangen. Dann habe er eine Ausbildung als Pferdepfleger gemacht. Diese habe zwei Jahre ge- dauert. Finanzielle Probleme hätten er und seine Familie nie gehabt. Im Juni 2016 sei er in die Schweiz gekommen. Hier habe er immer auf Baustellen gearbeitet, habe jedoch eine Anstellung als Koch in einem Restaurant gehabt (zum Ganzen Urk. 19/9 S. 4). Aktuell arbeite er bei der N._____. Seine Aufgabe dort sei es, Kar- ton einzusammeln. Er verdiene monatlich Fr. 3'800.– netto, welche ihm 13 Mal im Jahr ausbezahlt würden (Prot. II S. 9). Er habe vor ca. vier bis fünf Jahren die Mutter seines Kindes, K._____, kennengelernt. Sie seien immer wieder zusam- men gewesen. Einmal sei sie nach Italien gekommen, dann sei er in die Schweiz gekommen. Am tt.mm.2018 sei ihr gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Er und K._____ hätten eigentlich nie in einer festen Beziehung oder in einem ge- meinsamen Haushalt gelebt. Er habe beabsichtigt, dies ab Januar 2020 zu än- dern und hoffe sogar, mit ihr noch weitere Kinder zu haben (zum Ganzen Urk. 19/9 S. 4). Sein Sohn, O._____, sei mittlerweile vierjährig, von ihm rechtlich anerkannt worden und trage auch seinen Namen. Aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der Pandemie sei er noch nicht mit K._____ zusammenge- zogen. Sie hätten vorgehabt, dieses Jahr zu heiraten. Es handle sich heute um eine feste Beziehung. Zu seinem Sohn habe er sodann jeden Tag Kontakt. Ein fester Unterhaltsbeitrag sei nicht festgesetzt worden, er übernehme aber einen Teil der Kosten für das Kind. Zu seinen eigenen Ausgaben gab er an, monatlich

- 36 - Fr. 500.– für seine Wohnkosten und Fr. 260.– für die Krankenkasse zu bezahlen (Prot. II S. 9 ff.). Seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder lebten noch in Ita- lien. Dort habe er auch noch weitere Verwandte (Urk. 33 S. 4). Anlässlich der heutigen Befragung ergänzte der Beschuldigte, er lease gegenwärtig ein Fahr- zeug, welches ihn monatlich Fr. 900.– koste (Prot. S. 11). 4.2. Aus der Biographie und den Lebensbedingungen des Beschuldigten erge- ben sich keine strafzumessungsrelevante Angaben, weshalb sie als neutral zu er- achten sind. 4.3. Gemäss schweizerischem Strafregister weist der Beschuldigte eine Vor- strafe auf (Urk. 49). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. Juni 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je- weils Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Zu be- rücksichtigen ist jedoch, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. Juni 2019 dem Beschuldigten erst am 13. November 2019 eröffnet werden konnte (Urk. 49 und Beilagen zu Urk. D2/6). Erst mit dieser Eröffnung erhielt er Kenntnis von der Verurteilung und wurden dem Beschuldigten die Bedeutung sowie die Folgen der unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– er- klärt (siehe Urk. D2/6 S. 4). Da der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten vor dieser Eröffnung beging, kann ihm nicht angelastet werden, dass er in Kennt- nis der Verurteilung und während laufender Probezeit delinquierte. Allerdings musste dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Angriffs und des Fahrens in fahrun- fähigem Zustand bewusst sein, dass bereits ein Strafverfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung im Gang war, zumal er zu diesem Vorwurf bereits am

24. April 2019 befragt wurde (Urk. D2/3). Folglich beging der Beschuldigte die beiden heute zu beurteilenden Delikte trotz Kenntnis der gegen ihn geführten Strafuntersuchung, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Das damals sanktionierte Delikt ist einschlägig zum heute zu beurteilenden Fah- ren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, weshalb es

- 37 - für dessen Strafzumessung eine noch gewichtigere Wirkung zeitigt. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gar nicht an diese Vorstrafe erinnern wollte (Urk. 33 S. 2 f.). Sodann ist der Be- schuldigte auch gemäss italienischem Strafregisterauszug vorbestraft (Urk. 19/5). Im Ausland begangene und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Strafen Bestandteil des Vorlebens des Beschuldigten und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (BGE 105 IV 225 E. 2.). Das Provinzialgericht von Palermo verurteilte ihn am

8. Mai 2013 wegen illegalem Anbau, Besitz und Veräusserung von Betäubungs- mitteln (Urk. 18/5), wobei es eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie ein Busse von EUR 1'600.– aussprach. Da diese Verurtei- lung längere Zeit zurückliegt und nicht einschlägig ist, wirkt sie sich kaum mehr straferhöhend aus. Es braucht daher nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass sich in den Akten auch ein italienischer Strafregisterauszug findet, gemäss welchem der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und welcher das gleiche Datum aufweist, wie derjenige mit der vorerwähnten Verurteilung durch das Provinzialge- richt Palermo (Urk.19/5). 4.4. Bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG legte der Beschuldigte ein Geständnis ab (Urk. 34 S. 10), wobei dieses erst anlässlich der Einvernahme beim vorinstanzlichen Gericht und – auf- grund des toxikologischen Gutachtens (Urk. D2/5 S. 2 f.) – unter klarer Beweisla- ge erfolgte. Es rechtfertigt sich mithin nur eine leichte Reduzierung der Strafe, diese wird jedoch wieder aufgewogen durch die leichte Erhöhung infolge Delin- quenz trotz Kenntnis einer gegen ihn laufenden Untersuchung. Bezüglich des Angriffs wirkt sich die Delinquenz trotz laufender Untersuchung nur marginal aus, da auch kein einschlägiges Delikt vorlag. Es erscheint gerechtfer- tigt, von einer Erhöhung der Einsatzstrafe abzusehen. 4.5. Für den Angriff resultiert eine Sanktion von 8 Monaten, für das Fahren in fahrunfähigem Zustand von 30 Tagen.

- 38 -

5. Sanktionsart 5.1. Für das schwerste Delikt des Angriffs beträgt die Strafhöhe 8 Monate. Es kann nur die Sanktionsart der Freiheitsstrafe ausgefällt werden (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dagegen stehen für die Strafe von 30 Tagen betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand alternativ die Ausfällung einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe zur Verfügung (Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). 5.2. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; 134 IV 97 E. 4.2.2. und 134 IV82 E. 4.1.), wobei ei- ne Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe die mildere Sanktion darstellt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Diese Überlegungen sind grundsätzlich für jede der auszufällenden Strafen einzeln vorzunehmen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1. und 134 IV 97 E. 4.2.1.), weshalb eine Geldstrafe kumulativ zu einer Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, wie dies mit vorinstanzlichem Urteil geschah. 5.3. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Ausfällung der milderen Sanktion der Freiheitsstrafe sprechen würden. Gerade weil dem Be- schuldigtem im Zeitpunkt der Begehung der heute zu sanktionierenden Delikte der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juni 2019 noch nicht eröffnet und ihm die damals angeordnete Geldstrafe noch nicht mitge- teilt wurde (Urk. 49 und Beilagen Urk. D2/6), ist die Verhängung einer kumulativen Geldstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG gerade unter dem präventiven Aspekt der Strafwahl nachvollziehbar, auch wenn der Beschuldigte damals bereits wusste, dass ein Untersuchungsverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gegen ihn lief. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist daher für das Fahren in fahrunfähigem Zustand kumulativ eine Geldstrafe auszufällen.

- 39 -

6. Tagessatz 6.1. Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei sich in der Anzahl Tagessätze das Strafmass niederschlägt (BGE 134 IV 60 E. 5.2. f.), bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Lebensaufwand, allfäl- ligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, so- wie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Das Nettoeinkom- men ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, so- weit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4.). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2.). 6.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Höhe der einzelnen Tagessätze trotz des vorliegend zu beachtenden Verbots der reformatio in peius zu Lasten des Be- schuldigten angepasst werden darf, wenn sich dessen finanzielle Verhältnisse seit der Urteilsfällung durch die Vorinstanz verbessert haben. Denn für Tatsachen, von denen erst nach dem erstinstanzlichen Urteil Kenntnis erlangt wurde, sieht Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO explizit einen Vorbehalt vor (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3.). 6.3. In Anbetracht seiner Einkommensverhältnisse und seiner monatlichen Le- benskosten (siehe vorne Ziff. IV./4.1.) erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 40.– als angemessen.

- 40 -

7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitstrafe von 8 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen. V. Vollzug

1. Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wurden von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (Urk. 47 S. 53). Es ist ihr zuzustimmen, dass in objektiver Hinsicht die Bedingungen für die Gewährung ei- nes bedingten Vollzuges gegeben sind. Die Vorinstanz hat den Vollzug der 8 Mo- naten Freiheitsstrafe bedingt angeordnet, für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.– den Vollzug. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsver- botes fällt eine unbedingte Ausfällung der Freiheitsstrafe zum vornherein ausser Betracht. Diese ist bedingt und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auszufällen. Hinsichtlich der Geldstrafe ist zu prüfen, ob diesbezüglich der beding- te Strafvollzug gewährt werden kann oder die vorinstanzliche Ausfällung einer vollziehbaren Strafe zu bestätigen ist.

2. Eine günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet. Für die Beurteilung, ob es subjektiv an einer ungünstigen Prognose fehlt, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzu- beziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu las- sen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E.4.2.1.; 128 IV 193 E. 3a. und 118 IV 97 E. 2b.).

- 41 - Hinsichtlich der Vollzugsfrage ist bei kumulierten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120 E. 6., m.w.H.).

3. Die Vorinstanz weist auf den Umstand hin, dass der Beschuldigte bezüg- lich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand eine einschlägige Vorstrafe aufweist, an welche er sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr habe erinnern können (Urk. 33 S. 2). Diese Bedenken sind nachvollziehbar, zumal der Beschul- digte schon im Tatzeitpunkt wissen musste, dass ein Untersuchungsverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln lief (Urk. 24/3). Der Umstand, dass er sich nicht an die einschlägige Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln erinnerte, zeigt, dass diese den Beschuldigten nicht nachhaltig beeindruckt hat. Dies begründet gewisse Zweifel hinsichtlich der Legalprognose. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte heute zu einer bedingten Freiheitsstrafe verur- teilt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich dadurch beeindru- cken und von weiterer Delinquenz abhalten lässt, zumal er im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens 19 Tage in Haft verbringen musste. Unter all diesen Um- ständen ist davon auszugehen, dass auch hinsichtlich der Geldstrafe die Vermu- tung der günstigen Prognose nicht dadurch umgestossen wird, dass der Beschul- digte sich nicht an seine Vorstrafe aus dem Jahre 2019 erinnerte. Daher ist ihm auch für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VI. Landesverweisung

1. Beim Angriff handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b um eine Katalog- tat, weshalb ein ausländischer Täter für mindestens fünf und maximal fünfzehn Jahre des Landes zu verweisen ist. Davon kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB abge- sehen werden, wenn dies für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung sei- nen privaten Interessen nicht überwiegen. Die Landesverweisung greift grund- sätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3.).

- 42 - Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1. und Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom

14. August 2019 E. 6.2.1.). Die Vorinstanz hat die Landesverweisung für fünf Jah- re angeordnet.

2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte eine enge Bindung zur Schweiz habe und ein Härtefall vorliege, da er mit seiner Lebenspartnerin ein gemeinsames Kind habe und einer geregelten Arbeit nachgehen könne. Wenn er für fünf Jahre die Schweiz nicht betreten könnte, dann würde das Verhältnis zu seiner Lebenspartnerin [K._____] und ihrem gemeinsamen Sohn schwer beein- trächtigt. Es bliebe ihm nichts anderes übrig, als zu seiner Familie nach Sizilien zurückzukehren. Aufgrund des einmaligen Vorfalls vom 6. Juni 2019 mitsamt SVG-Verstoss könne auch nicht zum Schluss gekommen werden, dass er eine unerwünschte Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle. Es möge sein, dass der Beschuldigte in Italien eine eigene Existenz aufbauen könnte. Von den Einkommensmöglichkeiten wäre er aber aufgrund sei- ner Ausbildung und dem Lohnniveau eingeschränkt in seiner Fähigkeit, das ge- meinsame Kind und den Rest der Familie finanziell unterstützen zu können. Der Hauptzweck des Aufenthaltes des Beschuldigten in der Schweiz bestehe nicht im Lohnerwerb, sondern primär im Familienleben. Der Beschuldigte engagiere sich aktiv bei der Kinderbetreuung und -erziehung. Es sei nicht vertretbar, wenn der gemeinsame Sohn ohne die Anwesenheit und die Unterstützung des Beschuldig- ten aufwachsen müsse (Urk. 37 S. 15 f. und Urk. 58 S. 12).

3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Anwesenheitsdauer, familiäre Verhältnisse, die Ar- beits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der In- tegration und die Resozialisierungschancen. Bei allen Aspekten ist der Fokus ei- nerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssten grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Bei Dritten auftretend sind sie nur zu berücksichtigen,

- 43 - wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirkten. Ein schwe- rer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierig- keiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objek- tiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsberechti- gung führt. Ob ein solcher vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren (zum Ganzen siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_1286/2017 vom

11. April 2018 E.1.2.).

4. Der Beschuldigte lebt seit dem 9. Juni 2017 in der Schweiz (Urk. 19/2) und besitzt eine B-Aufenthaltsbewilligung (Urk. 19/2 und Urk. 33 S. 4). Er lernte K._____, die Mutter seines Sohnes O._____, 2016 in M._____ kennen (Urk. 19/9 S. 4). Sie hätten sich dann abwechselnd in der Schweiz bzw. in Italien besucht (Urk. 19/9 S. 4), bis am tt.mm.2017 dann O._____ zur Welt gekommen sei. Er und K._____ hätten zuvor nicht in einer festen Beziehung oder einem gemeinsa- men Haushalt gelebt (Urk. 19/9 S. 4). Die Kinder leben bei ihr. Es sei in Planung, dass sie zusammenziehen (Urk. 33 S. 4). Mittlerweile sei die Beziehung stabil. Er habe jeden Tag Kontakt zu seinem Sohn. Einen festen Unterhaltsbetrag für sei- nen Sohn bezahle er nicht, doch beteilige er sich an den anfallenden Kosten. Er selbst wohne mit einem Freund und führe mit diesem eine Wohngemeinschaft, schlafe aber oft bei seiner Freundin (Prot. II S. 10 f.). Diesbezüglich liess der Be- schuldigte eine Beilage einreichen, worin K._____ im Wesentlichen erklärt, dass der Beschuldigte ihr bei der Betreuung des gemeinsamen Sohnes und ihrer eige- nen Tochter helfe. Ferner bestätigt sie, dass sie beabsichtige, den Beschuldigten im Jahr 2022 zu heiraten und danach mit ihm zusammenzuziehen (zum Ganzen Urk. 59/1).

5. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Landesverwei- sung das Verhältnis des Beschuldigten zu seinen Kindern und der Lebenspartne- rin so schwer beeinträchtigt, wie dies die Verteidigung geltend macht. Der Be- schuldigte lebt nicht in einem gefestigten Konkubinat, welches seiner Natur nach als eheähnlich eingestuft werden könnte, um sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK zu berufen. Es scheint sogar so, als würde er keine festen Unterhaltsbeiträge an die Mutter seines Sohnes leisten (vgl.

- 44 - Urk. 19/19 S. 3 und Prot. II S. 10). Einen gemeinsamen Haushalt führen sie bis heute nicht. Sodann sprach er selbst davon, dass er K._____ in M._____ ken- nengelernt und diese ihn später auch dort besucht hat. Es wäre ihr und dem noch jungen Kind im Vorschulalter damit ohne Weiteres zuzumuten, dem Vater regel- mässige Besuche in Italien abzustatten. Durch die Landesverweisung des Be- schuldigten würde dem Kind auch nicht plötzlich eine für die Alltagsbewältigung notwendige Betreuungs- und Bezugsperson entzogen. Es ist evident, dass eine Wegweisung für den Beschuldigten mühsam und emotional belastend ist, gerade wenn seine Zukunftspläne offenbar auch K._____ und den gemeinsamen Sohn beinhalten. Dies reicht jedoch für die Annahme eines schweren persönlichen Här- tefalls nicht aus.

6. Im weiteren ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte über ein bewährtes soziales Auffangnetz in Italien verfügt. Seine Eltern, Geschwister und übrigen Verwandten leben alle noch in Italien (Urk. 33 S. 4). Mit seiner Familie habe er ein gutes Verhältnis (Urk. 19/9 S. 4). Selbst während der Untersuchung reiste er scheinbar für etwa zwei Wochen nach Italien (Urk. 3/2 S. 3). Es kann davon aus- gegangen werden, dass er sich in Italien, insbesondere in M._____, mühelos und rasch zurechtfinden würde. So bestreitet er denn auch nicht, dort bereits gearbei- tet zu haben (Urk. 19/19 S. 4).

7. Der Beschuldigte hat seit Februar 2019 mehr oder weniger durchgehend in der Schweiz gearbeitet. Für die übersichtliche Darstellung seines beruflichen Werdegangs kann auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 56 f.). Aktuell ist er als Entsorgungspersonal bei der N._____ tätig. Es kann von durchschnittlichen Integrationsbestrebungen gesprochen werden. Das Bundesge- richt verlangt von ausländischen Tätern, dass sie eine soziale und berufliche Bin- dung zur Schweiz nachweisen können, die von spezieller Intensität ist, damit die Integration eine für den persönlichen Härtefall zu beachtende Dimension erreicht (siehe hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.). Dies ist beim Beschuldigten nicht der Fall. Von einem schweren persönlichen Härtefall kann beim Beschuldigten folglich nicht gesprochen werden, weshalb die erste Voraussetzung für die Anwendung

- 45 - von Art. 66a Abs. 2 StGB bereits zu verneinen ist und sich weitere Ausführungen erübrigen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sind erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob das Freizü- gigkeitsabkommen einer Landesverweisung entgegensteht.

8. Die Vorinstanz hat sich mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) auseinandergesetzt und ist auf die dazugehörige bundesgerichtliche Rechtsprechung eingegangen. Es ist vorab auf diese Erwägungen zu verweisen (Urk. 47 S. 59 f.). Der Beschuldigte darf als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU nur unter bestimmten Vorausset- zungen in seinem Recht zur Einreise, zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA erlaubt eine sol- che Einschränkung nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Entfernungs- oder Fern- haltemassnahmen setzen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Es kommt darauf an, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass er künf- tig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Dabei ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren. Je schwerer die mögliche Rechtsgüterverletzung wiegt, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2.). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Ri- siko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unver- sehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2. und Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1.).

9. Der Beschuldigte ist kein Ersttäter, wusste allerdings bei Tatbegehung noch nichts von der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juni 2021 verhängten Geldstrafe gegen ihn, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Mit seinem Angriff beeinträchtigte er jedoch die körperliche In- tegrität des Privatklägers, mithin ein hohes Rechtsgut. Dem Beschuldigten wird

- 46 - der bedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren. Das Delikt des Angriffs, welches zu einer Verletzung der körperli- chen Integrität des Privatklägers führte, ist nicht Ausdruck einer allgemein erhöh- ten Gewaltbereitschaft oder Impulsivität des Beschuldigten. Ausserdem bestehen keine Hinweise auf eine psychische Störung des Beschuldigten, welche Auswir- kungen auf die Gefahr künftiger Gewalttaten haben oder seine Fähigkeit, aus der vorliegenden Verurteilung seine Lehren zu ziehen, beeinträchtigen könnte. Es sind keine weiteren Gewalttaten des Beschuldigten aktenkundig. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass er sich in einem einschlägig kriminogenen Umfeld bewegen würde. Der Angriff stand im Zusammenhang mit einer belasteten Bezie- hung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bzw. einem Streit in ih- rem beruflichen Umfeld. Diese spezifische Konstellation war der Hintergrund der Delinquenz und besteht nicht mehr. Unter diesen Umständen ist die Rückfallge- fahr hinsichtlich eins Deliktes gegen die körperliche Integrität als gering einzu- schätzen. Eine hinreichende weiterhin bestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA liegt nicht vor, weshalb von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist. VII. Genugtuungsanspruch des Privatklägers

1. Die im Sinne von Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemachten Zivil- forderungen müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 598 S. 188). Dabei muss ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straf- tat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden resp. der immateriellen Unbill bestehen, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt (BSK StPO-DOLGE, N 5 und 53 f. zu Art. 122; LIEBER in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 122).

2. Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklä- gerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126

- 47 - Abs. 2 lit. b StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilkla- ge auf den Zivilweg zu verweisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gut- heissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teil- weiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil eine Ent- scheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (BSK StPO-DOLGE, N 23 ff. zu Art. 126).

3. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins ab Ereignisdatum, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 47 S. 63). Der Beschuldigte ver- langt mit seiner Berufung die Abweisung des Genugtuungsbegehrens, soweit da- rauf einzutreten sei. Eventualiter sei der Zivilanspruch gesamthaft auf den Zivil- weg zu verweisen (Urk. 48). Da nur der Beschuldigte Berufung erhob, ist das Ver- schlechterungsverbot zu beachten.

4. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Voraussetzungen der Genugtuung aufzeigen (Urk. 47 S. 62 f.). Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Genugtuungssumme ein weitge- hendes Ermessen zu. Die Summe ist unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1.). Bei der Bemessung sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Op- fers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (vgl. u.a. BGE 112 II 131 E. 2., m.w.H.). Haben mehrere den Schaden bzw. die immateriel- le Unbill gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR).

- 48 -

5. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt gerade noch leicht und ist im un- teren Drittel der Verschuldensbewertung anzusiedeln. Der Privatkläger ergriff die Flucht vor seinen beiden Angreifern, wobei die beiden Beschuldigten in der Über- zahl waren und ihn verfolgten. Das Verletzungsbild des Privatklägers und deren Ursachen wurde bereits bei der Erstellung des Sachverhalts (vorne in Ziff. II./3.1.3. f.) erläutert. Sie entsprechen dem Bild der einfachen Körperverlet- zung. Der Beschuldigte litt nach diesem Vorfall noch zwei Wochen an Kopf- schmerzen und war deshalb für diese Zeit krankgeschrieben. Zudem ist ein weite- res Mal zu bekräftigen, dass der Vorfall sich am Arbeitsort des Privatklägers er- eignete. Dies ist ein zentraler Mittelpunkt im Leben eines Arbeitnehmers, welcher sich hier sicher fühlen und ohne Angst um seine physische Gesundheit der eige- nen Berufstätigkeit nachgehen will. Indem der – von der B._____ AG damals schon entlassene – Beschuldigte als ehemaliger Arbeitskollege diesen Bereich betrat und zum Angriff schritt, beeinträchtigte dieser unweigerlich auch das Si- cherheitsempfinden des Privatklägers am Arbeitsplatz. Das Argument seines Rechtsvertreters, dass er nach diesem Vorfall nun Mühe habe, auf Leute zuzuge- hen (Urk. 36 S. 5), leuchtet unter diesen Umständen ein. Es handelte sich bei ei- nem seiner Angreifer um einen ehemaligen Berufskollegen, weshalb der Privat- kläger zukünftig bestimmt zurückhaltender und gedämpfter am Arbeitsplatz auftre- ten wird. Beschwerend ist auch, dass er gleich von zwei Tätern überfallen wurde und somit davon ausgegangen werden muss, dass er sich eine Zeit lang gegen- über ihm nicht bekannten Gruppen skeptisch zeigen wird. In Würdigung all dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 1'000.– für die vom Privatkläger erlittene materielle Unbill als angemessen, weshalb der Beschuldigte zur Bezahlung dieses Betrags samt Zins ab dem De- liktstag zu verpflichten ist. Für diesen Betrag haftet er solidarisch mit dem Mitbe- schuldigten E._____. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Beschul- digten abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden,

- 49 - wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das ist vorliegend der Fall, so dass ausgangsgemäss die Kos- ten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Be- schuldigten aufzuerlegen sind. Entsprechend ist die vorinstanzlichen Kostenrege- lung inklusive Festsetzung der Nachforderungsvorbehalte (Dispositivziffern 8, 9, 10 und 11) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (SB200520) ist auf Fr. 1'500.– zu veranschlagen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens und Un- terliegens. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mit Ausnahme der Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe und des Absehens von einer Landesverweisung hinsichtlich sämtlicher Anträge. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht als Aufwand Fr. 5'341.90 geltend (Urk. 57). Dies erweist sich angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er unter Einbezug der Dauer der Berufungsverhandlung sowie kurzer Vor- und Nachbesprechungszeit insgesamt mit Fr. 5'580.– (inkl. Mwst.) zu entschädigen ist. Diese Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers machte keinen Auf- wand für das Berufungsverfahren geltend, weshalb auch keine Entschädigung zuzusprechen ist.

- 50 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Juli 2020 wurde der Beschuldigte des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lt. b

- 6 - SVG schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer vollziehbaren Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.– und wurde für 5 Jahre des Landes ver- wiesen. Es wurde über die beschlagnahmten Gegenstände und sichergestellten Spuren und Spurenträger entschieden. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins ab 6. Juni 2021, als Genugtuung zu be- zahlen, im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Weiter wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt.

E. 1.1 Der Strafrahmen bestimmt sich nach dem schwersten Delikt. Als schwerste Tat ist jene zu veranschlagen, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 116 zu Art. 49). Während für das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen ist, beträgt das Straf- mass für den Angriff im Sinne von Art. 134 StGB bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Letzterer Rahmen ist für die Strafzumessung massgebend. An- haltspunkte, diesen Strafrahmen zu verlassen, bestehen nicht. Da nur der Be- schuldigte Berufung erhob, ist aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsverbotes einzig die Bestätigung oder Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe in Betracht zu ziehen. Unabhängig hiervon kann das Berufungsgericht jedoch seine Überlegungen in einer eigenen Strafzumes- sung darlegen (vgl. BGE 143 IV 469 E. 4.1. und 139 IV 282 E. 2.6.).

- 33 -

E. 1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Be- einträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Aus- mass des verschuldeten Erfolges sowie anhand der Art und Weise seiner Herbei- führung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungs- freiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung, gegen diese zu verstossen (HEIMGARTNER in Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 20. Auflage 2018, N 6 ff. zu Art. 47; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage 2019, N 85 zu Art. 47; PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, 3. Auflage 2018, N 17 ff. zu Art. 47).

2. Tatkomponenten zum Angriff

E. 2 Der Beschuldigte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 48). Er beantragt Freispruch vom Vorwurf des Angriffs. Eventualiter bean- tragt er Schuldigsprechung des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB, milde Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe, für das SVG-Vergehen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, Absehen von einer Landesverwei- sung, Abweisung der Zivilansprüche des Privatklägers, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg und Übernahme der Kosten auf die Staatskasse (Urk. 48 S. 2 und Urk. 58 S. 1).

E. 2.1 In objektiver Hinsicht wirkt erschwerend, dass der Beschuldigte durch die Verfolgung des Privatklägers eine Hartnäckigkeit an den Tag legte, gerade weil er auch der erste Verfolger war. Ferner kamen eine Holzlatte und ein Kantholz zum Einsatz, wobei erstere nachweislich zerbrach (Urk. 1/2 S. 9), womit der Angriff nicht allein unter Einsatz eigener Körperkraft erfolgte. Nach erfolgtem Angriff wies der Beschuldigte weiter eine leichte Gehirnerschütterung, eine Prellung und eine Schürfwunde am Hals links unterhalb der Schädelbasis bis zur Höhe des vierten Halswirbels auf (Urk. 8/5 S. 1). Es kam zu Verletzungen im nicht unerheblichen Umfang. So wurde der Privatkläger immerhin zwei Wochen krankgeschrieben (Urk. 34 S. 9). Entlastend zu veranschlagen ist, dass der eigentliche Übergriff nicht lang andauerte und nicht geplant war. Er folgte vielmehr auf eine erste Pha- se der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger. Zudem waren sowohl die Holz- latte als auch das Kantholz am Tatort bereits vorhanden und wurden nicht von ei- nem der Beschuldigten von auswärts mitgebracht. Insgesamt liegt damit das Ver- schulden im unteren bis mittleren Bereich.

- 34 -

E. 2.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Dass sich das Delikt vor dem Hintergrund einer früheren Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ereignete, in deren Folge der Beschul- digte seine Stelle verlor, bzw. diese wegen des Streites mit dem Privatkläger nicht verlängert wurde, stellt eine Erklärung für die Entschlossenheit dar, mit welcher der Beschuldigte den Privatkläger verfolgte, obwohl dieser die Flucht ergriffen hat- te. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Stimmung vor der Verfolgung des Flüchtenden aufgeheizt war, wobei nicht erstellt werden kann, wie die vorherige Auseinandersetzung ablief. Dass das Verhältnis zum Privatklä- ger belastet war und dem Delikt unmittelbar ein Streit mit diesem voranging, rela- tiviert das Verschulden in subjektiver Hinsicht leicht.

E. 2.3 Insgesamt wiegt das Verschulden gerade noch leicht. Die von der Vor- instanz auf 8 Monate angesetzte Einsatzstrafe (Urk.47 S. 51) trägt dieser Ver- schuldensbewertung in angemessener Weise Rechnung.

3. Tatkomponenten zum Fahren in fahrunfähigem Zustand

E. 3 Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben jeweils auf eine An- schlussberufung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52). Die amtliche Verteidigung des Mitbeschuldigten E._____ stellte im Verfahren SB200521 anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, es sei am fraglichen Tatort (C._____-strasse ..., ... D._____) ein Augenschein durchzuführen (Urk. 57 S. 1 aus SB200521). Dieser Beweisantrag hat aufgrund des identischen Anklagesachverhalts auch Relevanz für den Be- schuldigten in diesem Verfahren. Die Beurteilung ist im Rahmen der Sachver- haltserstellung vorzunehmen.

E. 3.1 Für die Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Nachweisgrenzwert von 1.5 µg/L mit einem Mindestwert von 6.2 µg/L deutlich überschritten wurde (Urk. D2/5 S. 2). Allerdings fuhr der Beschuldigte nur eine kurze Strecke und war noch vor dem erfahrungsgemäss dichten Feierabendver- kehr unterwegs. Es ist objektiv von einem leichten Verschulden auszugehen.

E. 3.1.1 Die Fotodokumentation der Kantonspolizei betreffend die Situation am Tat- ort enthält Aufnahmen des Geschäftsareals der B._____ AG, der Verletzungen des Privatklägers sowie des Kantholzes und der Holzlatte (Urk. 1/2). Das Kant- holz und die Holzlatte wurden sichergestellt und von der Staatsanwaltschaft be- schlagnahmt (Urk. 7/12).

E. 3.1.2 Dass die zerbrochene Holzlatte und das Kantholz bei der Auseinanderset- zung zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger zum Einsatz kamen, steht ausser Frage. Die Aussagen darüber, wer sie einsetzte und wie, gehen weit auseinander. Darauf ist bei der Würdigung der Aussagen einzugehen.

E. 3.1.3 Aus dem ärztlichen Befund des Kantonsspitals Winterthur vom 20. Juni 2019 (Urk. 8/5) geht hervor, dass er Privatkläger bei der Zuweisung am 6. Juni 2019 an einer leichten traumatischen Hirnverletzung litt (Gehirnerschütterung) sowie eine Prellung und eine oberflächliche Schürfwunde am Hals links unterhalb der Schädelbasis (bis zur Höhe des vierten Halswirbels) aufwies (Urk. 8/5 S. 1). Laut dem stellvertretenden Oberarzt deuteten die Verletzungen auf eine äussere Einwirkung durch einen stumpfen Gegenstand hin. Die Art und Weise der äusse- ren Einwirkung könne aufgrund der Verletzungen jedoch nicht eindeutig definiert werden (Urk. 8/5 S. 2).

E. 3.1.4 Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 25. Juli 2019 (Urk. 8/11), welches auf einer Untersuchung des Privatklägers zweieinhalb bis dreieinhalb Stunden nach dem angeklagten Ereignis beruht, hält fest, dass die Verletzungen an der linken Halsseite Folge stumpfer und teils schürfender Gewalt seien. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei das streifen- oder bandförmige Verlet- zungsmuster mit einem Schlag durch ein Kantholz vereinbar, da dieses grund- sätzlich stumpf einwirke, jedoch mit der Kante und der rauen Oberfläche auch

- 9 - schürfend einwirken könne. Die flächige Hautabschürfung und der Bluterguss am rechten Unterarm könnten als passive Abwehrverletzungen (Parierverletzung) eingestuft werden und seien als Folge stumpfer Gewalt zu interpretieren. Ein Schlag mit einem rauen Gegenstand (z.B. Holzlatte) mit dem Abwehrversuch durch Hochhalten des rechten Armes erscheine aus rechtsmedizinischer Sicht als plausibel. Eine Selbstbeibringung sei bei den festgestellten Verletzungslokalisati- onen nach Einschätzung des Gutachters möglich: Es bestünden keine konkreten Hinweise auf eine Selbstbeibringung, eine solche könne jedoch nicht ausge- schlossen werden (Urk. 8/11 S. 6).

E. 3.1.5 Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung des Mitbeschuldigten E._____ habe dieser bei der Untersuchung, welche ca. neun Stunden nach dem Ereignis erfolgte, Blutergüsse und Hautab- schürfungen am Hinterkopf aufgewiesen, welche mit einer Kombination aus stumpfer, mechanischer und tangential-schürfender Gewalt vereinbar seien. Ge- mäss gutachterlicher Einschätzung scheine ein Schlag mit einem rauen, kantigen Gegenstand, wie z.B. einem Stück Holz, für das Hervorrufen eines solchen Ver- letzungsmusters geeignet und könne die frische Verletzung im Ereigniszeitraum entstanden sein wie auch die Hautabschürfung am rechten Daumen, deren Ent- stehung durch Kratzen mit einem Fingernagel (Selbstbeibringung oder im Rah- men einer körperlichen Auseinandersetzung) denkbar sei (Urk. 9/1 S. 3).

E. 3.1.6 Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. Juli 2019 betreffend die körperliche Untersuchung des Beschuldigten ca. zehn Stunden nach dem gel- tend gemachten Ereignis führte zum Schluss, dass die bei ihm festgestellten Hautabschürfungen am linken Unterarm und an der linken Handinnenfläche durch Kontakt mit einer rauen Oberfläche wie z.B. Holz entstanden sein könnten und die Entstehung im geltend gemachten Ereigniszeitraum als möglich erscheine (Urk. 9/2 S. 3). Der Schulterhochstand links und der Muskelhartspann in diesem Bereich könnten Zeichen einer Einwirkung von stumpfer Gewalt sein, jedoch er- scheine eine Entstehung im Rahmen einer Fehlbelastung im Alltag oder bei kör- perlicher Arbeit nicht weniger plausibel, da keine Verletzungen der Haut in diesem Bereich abgrenzbar gewesen seien (Urk. 9/2 S. 4).

- 10 -

E. 3.1.7 Die Gutachten des IRM betreffend die körperliche Untersuchung der bei- den Beschuldigten und des Privatklägers sind alle nachvollziehbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche an den Schlussfolgerungen der Gutachter zweifeln liessen.

E. 3.1.8 Festzuhalten ist, dass die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen mit dem von ihm geschilderten und für die Anklageschrift massgeblichen Gesche- hensablauf vereinbar sind. Eine Selbstbeibringung kann zwar gemäss Gutachten nicht ausgeschlossen werden, jedoch erscheint dies aufgrund der gesamten Um- stände als sehr unwahrscheinlich, zumal die Verletzungen an unterschiedlichen Körperstellen auftraten, die Verletzung am Unterarm vom Gutachter als Parierver- letzung eingestuft wird und gemäss Gutachten keine konkreten Hinweise für eine Selbstbeibringung der Verletzungen erkennbar sind. Bezüglich der Verletzung am Hals kommt hinzu, dass eine solche gar höchst unwahrscheinlich ist, denn es ist nicht leichthin anzunehmen, dass sich jemand selber auf den Hals im Bereich der Halsschlagader schlägt. Auch für einen medizinischen Laien ist erkennbar, dass bei einem Schlag gegen die Halsschlagader eine lebensgefährliche Kompression oder Verletzung resultieren kann. Für eine Selbstverletzung im Rahmen eines Ge- rangels mit dem Beschuldigten und/oder dem Mitbeschuldigten sprechen einzig die Aussagen dieser beiden. Wie sogleich darzulegen ist, ergibt sich aus deren Schilderungen kein plausibler Ablauf, aus welchem sich die beim Privatkläger re- sultierenden Verletzungen durch Selbstbeibringung im Gerangel erklären liessen. Die Verletzungen der Beschuldigten sind zwar nicht vereinbar mit dem vom Pri- vatkläger geschilderten Ablauf der Geschehnisse, dabei ist jedoch zu berücksich- tigen, dass dem Geschehen im Aussenbereich des Areals, wo der Privatkläger am Schluss am Boden lag, eine frühere Phase der Auseinandersetzung voraus- ging, welche nicht Gegenstand der Anklage bildet. Gemäss Anklage kam es vor der Flucht des Privatklägers zu einer verbalen, allenfalls tätlichen Auseinander- setzung zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger. Es ist denk- bar, dass die Verletzungen der beiden Beschuldigten im Rahmen dieser ersten Phase der Auseinandersetzung entstanden sind.

- 11 -

E. 3.1.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Rahmen der rechtsmedizi- nischen Begutachtung der Beschuldigten und des Privatklägers festgestellten Verletzungen für sich alleine keine eindeutigen Schlüsse betreffend den Ablauf der Geschehnisse erlauben. Die gutachterlichen Ausführungen bilden jedoch ein wichtiges Element bei der Würdigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit. Es wird darauf zurückzukommen sein.

E. 3.2 Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, was gegenüber direktvor- sätzlichem Handeln leichter wiegt. Dass der Beschuldigte zur Polizei fuhr, hat kei- ne entlastende Wirkung, zumal er diesbezüglich auch egoistische Motive verfolg- te.

E. 3.2.1 F._____ Bei F._____ handelt es sich um einen Arbeitskollegen des Privatklägers und ei- nen ehemaligen Arbeitskollegen des Beschuldigten. Er bestätigte in der Zeugen- einvernahme vom 21. Juni 2019 mit dem Privatkläger als Arbeitskollege Kontakt zu unterhalten, wobei sich die Kontakte auf die Arbeit beschränkten, er mit dem Privatkläger schon mal bei der Arbeit ein Bier getrunken habe und für das Mittag- essen schon an dessen Wohnort gewesen sei. Indessen habe er privat nichts mit dem Privatkläger zu tun (Urk. 6/2 S. 5). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass das Verhältnis des Zeugen zum Privatkläger näher ist als zum Beschuldigten, je- doch nicht von einer Freundschaft zum Privatkläger im eigentlichen Sinne auszu- gehen ist. Unabhängig davon sind den Aussagen von F._____ keine Anhalts- punkte zu entnehmen, dass er ein Motiv haben könnte, den Beschuldigten wahr- heitswidrig oder über Gebühr zu belasten. Es ist nicht erkennbar, dass er in die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten involviert gewesen wäre. Zudem ist nicht leichthin davon auszugehen, dass er den ihm un- bekannten Mitbeschuldigten falsch belastete. In diesem Zusammenhang ist da- rauf hinzuweisen, dass er unter der strengen Strafandrohung für eine falsche Zeugenaussage im Sinne von Art. 307 StGB ausgesagt hat. Von zentraler Bedeutung ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. F._____ hat die Geschehnisse in seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2019 (Urk. 6/1) und in seiner Zeugeneinvernahme vom 21. Juni 2019 (Urk. 6/2) im Kern gleich- bleibend und ohne Widersprüche geschildert. Er sagte nachvollziehbar aus, er habe auf dem Areal Lastwagen beladen und habe den Privatkläger hinter dem

- 12 - Lastwagen hervorrennen gesehen, unmittelbar gefolgt vom Beschuldigten, der ei- nen "Stecken" in der Hand gehalten habe. Der Privatkläger habe sich umgedreht, der Beschuldigte habe mit dem Stecken geschlagen, worauf der Privatkläger ab- gewehrt habe. Dann sei der Mitbeschuldigte mit dem Kantholz in der Hand ge- kommen und habe auf den Privatkläger eingeschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei (Urk. 6/2 S. 3). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ spricht, dass er einen plausib- len Ablauf schildert, der mit dem Verletzungsbild des Privatklägers und der si- chergestellten Holzlatte und dem Kantholz in Einklang zu bringen ist. Zudem wer- den seine Aussagen durch diejenigen von G._____ und H._____ gestützt (siehe sogleich Ziff. II./3.2.2. und II./.3.2.4.).

E. 3.2.2 G._____ G._____ ist Geschäftsführer bei der Firma B._____, für die der Beschuldigte ge- arbeitet hat und für die der Privatkläger weiterhin tätig ist. Der Beschuldigte war dem Zeugen nur flüchtig bekannt. Den Mitbeschuldigten hat er vor dem angeklag- ten Ereignis noch nie gesehen. Es ist auf seiner Seite kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens und kein Motiv für eine Falschbelastung erkennbar. Auch er hat unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB als Zeuge aus- gesagt. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2019 führte er aus, im Büro gewesen zu sein, als er um 11.40 Uhr einen "riesen Lärm" gehört habe, weshalb er aus dem Fenster geschaut habe. Dabei habe er gesehen, wie die beiden Beschuldigten einer Person nachgerannt seien und je ein Holz in der Hand gehalten hätten. Eines davon sei ein Kantholz gewesen. Er habe nicht ge- sehen, wem sie nachgerannt seien. Dann habe er gesehen, wie sie mit Kanthöl- zern auf jemanden eingeschlagen hätten, habe aber nicht gesehen, auf wen. Er sei auf den Werkplatz gerannt. Die beiden Beschuldigten seien ihm entgegenge- kommen und er habe ihnen gesagt, dass sie das Areal verlassen sollten (Urk. 6/4 S. 3). Auf ergänzendes Befragen durch die Verteidigung bestätigte der Zeuge, er habe die verfolgte Person zwar gesehen, habe aber nicht erkennen können, wer

- 13 - es gewesen sei, weil sie hinter dem Lieferwagen verschwunden sei (Urk. 6/4 S. 8 f.). Die Verfolger habe er an den Kleidern erkannt (Urk. 6/4 S. 9). Er könne ausschliessen, dass der vordere Verfolger der Privatkläger gewesen sei, da die Gestalt davongerannt sei und er danach die Stimme des Privatklägers gehört ha- be, der "I._____, I._____, I._____" geschrien habe (Urk. 6/4 S. 9 f.). Die klare Un- terscheidung des Zeugen zwischen dem, was er wahrgenommen hat und dem was er nicht wahrgenommen hat und vielmehr aus dem Wahrgenommenen schlussfolgert, deutet auf ein differenziertes Aussageverhalten hin. Für die Glaub- haftigkeit seiner Darstellung spricht auch, dass er zugunsten des Beschuldigten bestätigte, dieser habe sich die Hand auf den Kopf gehalten und etwas von Poli- zei gesagt (Urk. 6/4 S. 8). Das Detail, wonach der Verfolgte I._____ zu Hilfe rief, deutet klar darauf hin, dass es sich bei der verfolgten Person um den Privatkläger gehandelt haben muss. Keiner der Beschuldigten, welche gemeinsam vor Ort wa- ren, hätten ein Interesse gehabt, I._____ zu Hilfe zu rufen. Überzeugend wirkt auch die Erklärung des Zeugen, er habe die Beschuldigten anhand ihrer Kleidung identifizieren können. Gemäss eigenen Angaben habe er vor dem Ereignis, um ca. 10.45 Uhr, beide Beschuldigten in einer der Produktionshalle gesehen. Die Schlussfolgerungen von G._____ sind also nachvollziehbar und zeichnen sich durch eine innere Logik aus. Seine Aussagen stützen im Ergebnis diejenigen von F._____ und ergeben mit diesen ein stimmiges Bild. Es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass ein eigentliches Komplott zwischen den Zeugen F._____ und G._____ besteht, wobei auf diese Vorwürfe seitens der Beschuldigten noch ein- zugehen ist.

E. 3.2.3 I._____ Der Zeuge I._____ ist der Vorgesetzte des Privatklägers und der ehemalige Vor- gesetzte des Beschuldigten bei der B._____ AG. Den Mitbeschuldigten hat er beim Vorfall das erste Mal gesehen. Hinsichtlich eines Motivs für eine Falschbe- lastung der Beschuldigten gelten die gleichen Überlegungen wie betreffend die Zeugen F._____ und G._____. Seinen Aussagen lassen sich keine Hinweise auf eine Voreingenommenheit gegenüber den Beschuldigten oder eine Tendenz zu deren übermässiger Belastung entnehmen. Vielmehr hielt er fest, der Privatkläger

- 14 - und der Beschuldigte hätten vor der Entlassung einen Streit gehabt, wobei keiner habe sagen wollen, weshalb es zum Streit gekommen sei. Man habe sich vom Beschuldigten getrennt, weil er Temporärmitarbeiter gewesen sei, nicht weil er den Streit angefangen habe. Sowohl den Beschuldigten als auch den Privatkläger beschrieb er als ruhig und nicht gewalttätig (Urk. 6/5 S. 5 f.). Der Zeuge bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 24. Juni 2019 (Urk. 6/5), dass er vor dem Vorfall dem Beschuldigten in Begleitung einer ihm unbekannten Person auf dem Firmenareal begegnet sei und dieser erklärt habe, dass er seine Arbeitskleider abholen wolle, da er einen neuen Job habe. I._____ führte weiter aus, er sei anschliessend in die Halle gegangen und habe von dort aus dann Schreie gehört. Als er aus der Halle gekommen sei, habe er den Privatkläger am Boden liegen gesehen. Die Beschuldigten habe er nicht gesehen bzw. habe diese nur noch davonrennen sehen (Urk. 6/5 S. 4). Der Zeuge I._____ konnte die tätli- che Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger somit nicht beobachten. Er kam vielmehr erst dazu, als der Privatkläger bereits am Bo- den lag. Deshalb vermögen seine Aussagen weder die Darstellung der Beschul- digten zu stützen noch den Sachverhalt gemäss Anklage.

E. 3.2.4 H._____ Der Zeuge H._____ ist bei der Transportfirma J._____ angestellt und fährt seit 25 Jahren für die Firma B._____. Im Tatzeitpunkt war er mit dem Lastwagen auf dem Areal. Er steht weder in einer Beziehung zu den Beschuldigten, noch zum Privatkläger. Den Privatkläger hat er bei der Arbeit schon gesehen (Urk. 6/7 S. 3). Es ist auch bei ihm kein Motiv für eine Falschbelastung der Beschuldigten er- kennbar. Ferner bestehen auch keine Hinweise für ein Komplott mit den anderen Belastungszeugen, was noch genauer zu beleuchten sein wird. Er sagte in der Zeugeneinvernahme vom 13. September 2019 aus, er habe beim Abladen des Lastwagens durch die heruntergelassenen Seitenläden des Lastwa- gens hindurch wahrgenommen, dass zwei Personen und der Privatkläger sich verbal angebrüllt hätten. Einer der beiden Beschuldigten, er wisse nicht mehr wel- cher, habe ein Kantholz gehabt. Der andere habe glaublich nichts in der Hand

- 15 - gehalten, der Privatkläger ebenfalls nichts. Dieser sei dann in Richtung des Pro- duktionsgebäudes gerannt, die beiden anderen ihm hinterher. Er habe dann wie- der beim Abladen zugeschaut und habe die Personen vor der Motorhaube nicht mehr gesehen. Daraufhin sei der Staplerfahrer aufgelöst zu ihm gekommen und habe gesagt, dass der Privatkläger am Boden liege. Er habe nicht gesehen, wer zugeschlagen habe (Urk. 6/7 S. 3 f.). Auch der Zeuge H._____ hat nicht gesehen, wie mit dem Kantholz geschlagen wurde. Seine Darstellung stimmt bezüglich des Wegrennens des Privatklägers mit derjenigen der Zeugen F._____ und G._____ überein. Abweichend zu den ande- ren Zeugenaussagen hat er jedoch nur ein Kantholz in den Händen von einem der beiden Beschuldigten gesehen. Eine Holzlatte in der Hand des anderen Be- schuldigten oder des Privatklägers erwähnte er hingegen nicht. Dass neben dem Kantholz eine Holzlatte zum Einsatz kam, ist jedoch erstellt und wird auch von den Beschuldigten so angegeben. Wenn der Zeuge keine solche gesehen hat, spricht dies gegen eine Absprache mit den anderen Zeugen und mithin gerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Diese stützen jedenfalls jene der Zeugen F._____ und G._____ bezüglich der Flucht des Privatklägers und der Verfolgung durch die Beschuldigten. Gestützt auf die übereinstimmenden glaubhaften Aus- sagen der drei Zeugen lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass der Privatkläger vor den beiden Beschuldigten wegrannte und diese ihn verfolgten.

E. 3.2.5 K._____ Die Zeugin K._____ hat mit dem Beschuldigten ein gemeinsames Kind und führt eine Beziehung mit ihm. Aufgrund dieser Beziehungskonstellation könnte sie ein Interesse daran haben, den Beschuldigten möglichst in ein günstiges Licht zu rü- cken. Die beiden Beschuldigten holten sie nach dem Vorfall im Reitstall ab. Die Zeugin sagte aus, die Beschuldigten hätten ihr erzählt, der Privatkläger habe den Beschuldigten bedroht, dieser solle nie wieder herkommen und sei mit dem Stock auf ihn losgekommen. Der Mitbeschuldigte E._____ habe versucht, sie zu tren- nen, dann habe der Privatkläger mit einem Stock dem Mitbeschuldigten auf den Kopf geschlagen. Der Mitbeschuldigte habe ihr den Schnitt am Kopf gezeigt und

- 16 - gesagt, der Stock sei beim Schlag zerbrochen. Der Beschuldigte sei dann wegge- rannt und der Privatkläger mit dem Stock in der Hand hinter ihm her. Der Privat- kläger habe es geschafft, den Beschuldigten noch einmal zu schlagen. Der Be- schuldigte habe dem Privatkläger die Faust gegeben. Der Mitbeschuldigte habe versucht, dem Privatkläger den Stock aus der Hand zu nehmen (Urk. 6/3 S. 4 f.). Die beiden Beschuldigten hätten ihr dies gemeinsam erzählt und seien beide total schockiert gewesen. Sie hätten nicht gesagt, was am Schluss mit dem Privatklä- ger gewesen sei und ob dieser verletzt gewesen sei (Urk. 6/3 S. 6 f.). Die Zeugin K._____ war beim Vorfall nicht dabei und konnte nur Aussagen vom Hörensagen wiedergeben. Ihre Ausführungen sind einzig geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, was die beiden Beschuldigten ihr nach dem Vorfall erzählten. Diese Darstellung stimmt im Wesentlichen mit den Aussagen der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren überein. Dass die beiden schockiert waren nach dem Vorfall, ist sowohl mit der Variante gemäss Anklage als auch mit der Variante der Beschuldigten vereinbar. Dasselbe gilt bezüglich des Umstandes, dass die beiden Beschuldigten aus eigener Initiative sich am Nachmittag zur Polizei begaben, mussten sie doch auch bei der Variante gemäss Anklage damit rechnen, von der Polizei tangiert zu werden, zumal sie von verschiedenen Zeugen vor Ort gesehen wurden, die den Beschuldigten kannten. Die Tatsache, dass der Mitbeschuldigte eine Verletzung auf dem Kopf aufwies, kann für die Variante der Beschuldigten sprechen, schliesst aber die Variante gemäss Anklage nicht aus, da diese Verlet- zung auch in der ersten – durch die Flucht des Privatklägers abgeschlossenen – Phase der Auseinandersetzung entstanden sein kann. Insgesamt sind die Aussagen der Zeugin nicht geeignet, Zweifel an der Darstel- lung der Zeugen F._____, G._____ und H._____ aufkommen zu lassen.

E. 3.3 Das Verschulden ist mit der Vorinstanz als leicht zu gewichten. Dem ange- messen erscheint eine Strafe von 30 Tagen.

- 35 -

4. Täterkomponenten

E. 3.4 Aussagen der beiden Beschuldigten

E. 3.4.1 Glaubwürdigkeit Beide Beschuldigte haben als vom Verfahren direkt Betroffene ein legitimes Inte- resse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Dar- aus allein ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen.

E. 3.4.2 Beziehungen zwischen den Beteiligten Der Beschuldigte steht in einer freundschaftlichen Beziehung mit dem Mitbe- schuldigten E._____ (Urk 34 S. 6). Gemäss eigenen Angaben habe er diesen vor zwei Jahren bei der Arbeit kennengelernt (Urk. 34 S. 6). E._____ bestätigte diese Angaben (Urk. 33 S. 5 aus SB200521). Sie sind am 6. Juni 2019 gemeinsam zum Areal der Firma B._____ gefahren und haben die Örtlichkeit nach der Auseinan- dersetzung mit dem Privatkläger um ca. 11.40 Uhr anschliessend wieder gemein- sam verlassen. Es wird von beiden Beschuldigten übereinstimmend angegeben, dass sie die Zeugin K._____ gemeinsam aufsuchten (Urk. 2/1 S. 5 und Urk. 3/1 S. 3), was wiederum auch von ihr bestätigt wurde (Urk. 6/3 S. 5). Wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt, haben die beiden Beschuldigten folglich die Zeit zwi- schen dem Verlassen des Areals und der Meldung bei der Polizei in … [Ortschaft] um ca. 15.40 Uhr gemeinsam verbracht und hätten während dieser Zeit die Mög- lichkeit gehabt, sich abzusprechen (Urk. 47 S. 37). Der Privatkläger und der Beschuldigte haben gemeinsam bei der B._____ AG ge- arbeitet und waren angeblich bereits einen Monat vor dem 6. Juni 2019 in einer Auseinandersetzung verwickelt, was dazu führte, dass der Temporärvertrag des Beschuldigten nicht verlängert wurde (Urk. 6/4 S. 5). Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger war daher im Ereigniszeitpunkt ange- spannt. Der Privatkläger und der Mitbeschuldigte E._____ haben sich vor den an- geklagten Ereignissen hingegen nicht gekannt (Urk. 5/1 S. 3 und Urk. 33 S. 6 aus SB200521).

- 19 -

E. 3.4.3 Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. Juni 2019 er- klärte E._____, dass er und der Beschuldigte zwecks Besorgung dessen Arbeits- kleider in ein Abteil des Firmengebäudes geschickt worden seien. Dann sei von rechts oben her kommend der Privatkläger erschienen. Es müsse sich um eine abgekartete Sache gehandelt haben, da der Privatkläger zwei Holzstücke in der Hand gehalten habe (Urk. 2/1 S. 3 f.; Urk 33 S. 2 ff. aus SB200521). Mit wem oder warum dies der Privatkläger jedoch geplant hätte, legte E._____ während des ganzen Verfahrens nie genauer dar. Er stellte sich durch die pauschalen Vorwürfe als ahnungsloses Opfer dar. Gegen diese These einer abgekarteten Sache spricht, dass niemand von der B._____ AG im Vorfeld wusste, dass der Beschuldigte mit E._____ am besagten Tag auf dem Geschäftsareal erscheinen würde. Es erscheint auch als wenig glaubhaft, dass der sich in der Unterzahl be- findende Privatkläger die beiden Beschuldigten attackiert haben soll, wäre doch bei einem Komplott zu erwarten gewesen, dass er beim Anblick von E._____ von seinen Mitverschwörern Verstärkung geholt und sich den beiden sicher nicht al- leine gestellt hätte. Im Ergebnis erweisen sich die Vorwürfe E._____s, dass es sich um ein abgekartetes Spiel des Privatklägers und weiterer Mitarbeiter gehan- delt habe, als haltlos und lebensfremd. Eine gegen ihn und den Beschuldigten ge- richtete Verschwörung ist mithin nicht anzunehmen. Bezüglich des weiteren Verlaufs machte er sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch der Vorinstanz konstant geltend, der Privatkläger habe begonnen, auf ihn und den Beschuldigten einzudreschen, wobei er selbst dabei am Kopf getroffen worden sei. Durch den Schlag sei das Holz sogar zerbrochen. Er sei für wenige Sekunden benommen gewesen (Urk. 2/1 S. 3 f. und Urk. 33 S. 2 f. aus SB200521). Zu den Geschehnissen danach äusserte sich E._____ allerdings zu- nehmend uneinheitlich. Während er in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme noch davon sprach, dass er nach dem Schlag mit dem Holz gesehen ha- be, wie der Beschuldigte hilferufend davongerannt sei und der Privatkläger ihn verfolgt habe (Urk. 2/1 S. 3), meinte er in der Befragung während der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung dann, dass er – nach seiner Benommenheit vom Schlag

- 20 -

– Hilfeschreie gehört habe und dem Privatkläger und Beschuldigten sofort hinter- her sei (Urk. 33 S. 4 aus SB200521). Daraus erschliesst sich nun nicht, ob er den Privatkläger und den Beschuldigten davonrennen sah oder eben den Hilferufen seines Kollegen folgte. Ohnehin vermag E._____ überhaupt keine nachvollzieh- baren Übergänge zu vermitteln, was sich u.a. in der erstinstanzlichen Befragung zeigte (Urk. 33 S. 4 aus SB200521): " Ich war für einen Moment benommen. A._____ konnte fliehen und L._____ hat ihn verfolgt mit einer Holzlatte in der Hand. Ich habe Hilfeschreie gehört und bin sofort ihnen hinterher. Sie sind ein Stück auf diesem Aussenareal um die Ecke gegangen. Als ich dort ankam, waren beide frontal vor mir. Ich habe dann probiert, dieses Holzstück L._____ wegzuneh- men. In diesem Moment ist L._____ zu Bode gefallen." In seinen Ausführungen sprang E._____ gedanklich von einem Abschnitt zum nächsten. Was passierte, bis er selbst dem Privatkläger gegenüberstand? Wo war der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt, als er begann, dem Privatkläger das Holz- stück wegzunehmen? Auf beide Fragen ging er nicht ein. Aufgrund dieser Lü- ckenhaftigkeit entstehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Bei der Wiedergabe von tatsächlich erlebten Geschehnissen würden solche Abläufe und Details in der Regel eben gerade ein stimmiges Bild zeichnen können. Auffällig ist zudem, wie widersprüchlich sich der Mitbeschuldigte in Bezug auf die Wegnahme des Holzstücks vom Privatkläger äusserte. Bei der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, dass er versucht habe, das Holzstück dem Privatkläger abzu- nehmen, ihm dies gelungen sei und er es dann fallengelassen habe (Urk. 2/1 S. 3). Demgegenüber behauptete er bei seiner vorinstanzlichen Befragung, dass er versucht habe, das Holzstück wegzunehmen, der Privatkläger in diesem Mo- ment jedoch zu Boden gefallen sei (Urk. 33 S. 4 aus SB200521). Auf die Nachfra- ge des Vorsitzenden, ob er es geschafft habe, dem Privatkläger das Holzstück zu entreissen, meinte E._____ dann aber wieder, dass es ihm nie gelungen sei, das Holzstück zu nehmen. Der Privatkläger sei zu Boden gefallen, da habe er das Holzstück nehmen können (Urk. 33 S. 5 aus SB200521). Je mehr der Mitbeschul- digte dann zu diesem Punkt befragt wurde, umso wirrer wurden seine Angaben. So habe man auf den "Fotos" sehen können, dass der Privatkläger das Holzstück

- 21 - noch in der Hand gehabt habe (Urk. 33 S. 5 aus SB200521), was sich aus Urk. 1/2 jedoch nicht entnehmen lässt. Dies würde ausserdem bedingen, dass der Mitbeschuldigte E._____ das Holzstück nach dieser zweiten Version vom Boden aufnahm und dem ohnmächtigen Privatkläger wieder in die Hand legte oder dass dieser im Zustand der Bewusstlosigkeit das Holz weiterhin festhielt. Es versteht sich von selbst, dass beide Ansätze keinen Sinn ergeben. Unglaubhaft sind im Weiteren E._____s Aussagen zur letzten Phase der Ausei- nandersetzung. Er gab an, nicht zu verstehen, weshalb der Privatkläger zu Boden gegangen sei (Urk. 33 S. 4 aus SB200521). Auch seine Bemerkungen zum Ver- letzungsbild des Privatklägers wirken verdächtig, wenn er sagte, dass da "offen- sichtlich etwas passiert" sei, aber er das nicht gesehen habe (Urk. 2/1 S. 5). Wie dies die Vorinstanz andeutete, steht diese Aussage auch in direktem Widerspruch zu den vorherigen Schilderungen E._____s, zumal er in derselben Einvernahme erklärte, er sei um die Ecke gekommen und habe "diese beiden Kämpfenden" ge- sehen (Urk. 2/1 S. 3). Durch seine vagen Angaben entsteht der Eindruck, dass E._____ wichtige Informationen zurückhalten bzw. verbergen wollte, um sich und den Beschuldigten zu schützen. Die Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ erweisen sich als höchst unzuver- lässig. Darüber vermögen auch einzelne Details, wie z.B. dass er in beiden Ein- vernahmen erklärte, er habe gegen Ende der Auseinandersetzung "Polizei, Poli- zei" gerufen (siehe Prot. II S. 29 f.), nicht hinwegtäuschen. Seine Ausführungen sind, wie dargelegt, geprägt von Lücken, Ungereimtheiten und Widersprüchen.

E. 3.4.4 Aussagen des Beschuldigten In Übereinstimmung mit den Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ gab auch der Beschuldigte durchwegs an, dass sie im Keller auf den Privatkläger gestossen seien und dieser zwei Hölzer bzw. Holzstücke dabeigehabt habe (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 34 S. 3). Bemerkenswert ist jedoch die Abweichung zur Version von E._____, wonach der Privatkläger auf beide Beschuldigten eingeschlagen und dabei E._____ getroffen habe. Der Beschuldigte selbst beschrieb den Beginn der körperlichen Auseinandersetzung damit, dass er zuerst angegriffen worden sei

- 22 - und E._____ erst getroffen worden sei, nachdem dieser versucht habe, den Pri- vatkläger von ihm zu trennen (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 34 S. 3 und Prot. II S. 22 f.). Dann habe er eines der Hölzer "bersten" gehört (Urk. 34 S. 4). Danach sei er zu I._____ gerannt (Urk. 3/1 S. 2). Während er geflüchtet sei, habe er nach I._____ gerufen (Urk. 34 S. 3). Der Privatkläger sei ihm mit dem Holz in der Hand hinter- hergekommen (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 34 S. 4). Die Verteidigung des Mitbeschuldigten E._____ macht geltend, der Beschuldigte habe in seiner ersten Befragung spontan ausgesagt, dass er nach I._____ geru- fen habe, was in Kombination mit der Aussage des Zeugen G._____ ein entlas- tendes Indiz dafür darstelle, dass eben der Beschuldigte und nicht der Privatklä- ger verfolgt worden sei. Auch E._____ habe in seiner ersten Befragung ausge- sagt, dass der Beschuldigte während der Verfolgungsjagd ständig um Hilfe geru- fen habe, sinngemäss nach I._____. Die Aussage des Beschuldigten, er habe laut nach I._____ gerufen, werde somit vom Mitbeschuldigten bestätigt, ohne dass beide Beschuldigten hätten ahnen können, dass dies dereinst von Wichtigkeit sein könnte (Urk. 57 S. 3 aus SB 200521 mit Verweis auf Urk. 2/1 Frage 9). Dies- bezüglich gilt es hervorzuheben, dass der Beschuldigte in Bezug auf seine mut- massliche Flucht lediglich angab, er sei dann zu I._____ gerannt (Urk. 3/1 S. 2). Angebliche Hilferufe nach "I._____" erwähnte er im damaligen Zeitpunkt noch nicht. Er gab vielmehr an, nach I._____ gerufen zu haben, bevor sie den Tatort verlassen hätten (Urk. 3/1 S. 2), was sich also auf einen späteren Zeitabschnitt als jenen der Verfolgungsjagd bezog. Erst anlässlich seiner vorinstanzlichen Ein- vernahme – und folglich nach der Einvernahme des Zeugen F._____ – behaupte- te der Beschuldigte, explizit nach I._____ gerufen zu haben (Urk. 34 S. 3). Auch E._____ sprach bei seiner ersten Einvernahme nicht davon, dass der Beschuldig- te beim Davonrennen nach I._____ gerufen habe. Er sagte indessen einzig aus, dass der Beschuldigte ständig "Hilfe, Hilfe" geschrien habe (Urk. 2/1 S. 3). Ein Entlastungsbeweis oder entsprechendes Indiz kann aus diesen Aussagen dem- nach nicht hergeleitet werden. Was mit diesem zweiten Holzstück während des weiteren Verlaufs passierte, konnte der Beschuldigte nicht einheitlich darlegen. Bei der Staatsanwaltschaft gab

- 23 - er diesbezüglich an, dass er "diesen Holzschläger" dem Privatkläger abgenom- men habe, um ihn wegzuwerfen. Es sei möglich, dass letzterem dabei etwas pas- siert sei (Urk. 3/1 S. 3). Ob E._____ beim Gerangel am Schluss dabei gewesen sei, könne er nicht sagen (Urk. 3/1 S. 4). Anlässlich der vorinstanzlichen Befra- gung meinte er hingegen, dass es E._____ gewesen sei, der versucht habe, dem Privatkläger das Holz wegzunehmen (Urk. 34 S. 4). Kurz darauf ergänzte der Be- schuldigte aber, dass er am Anfang das Holz angefasst habe, mit der Absicht, es dem Privatkläger zu entreissen, wobei ihm dies nicht gelungen sei, weil dieser stärker gewesen sei. Der Privatkläger habe dann das Holz noch in der Hand ge- habt, als er schliesslich zu Boden gefallen sei. (Urk. 34 S. 5 f.). Aus diesen un- übersichtlichen Aussagen können keine zuverlässigen Informationen gewonnen werden. Wer jetzt genau nach seiner Meinung das Holz weggenommen hat oder dies eben nur versucht hat, kann nicht nachvollzogen werden. Durch seine Ten- denz, Aussagen laufend anzupassen und in Übereinstimmung mit jenen des Mit- beschuldigten zu bringen, wirken die Angaben des Beschuldigten nicht glaubhaft . Dass es sich bei den hervortretenden Widersprüchen um ein Versehen seiner- seits handelte, kann ausgeschlossen werden, zumal er bei seiner ersten Einver- nahme auf Nachfrage des Staatsanwalts bekräftigte, dass er selbst versucht ha- be, das kleinere Holzstück dem Privatkläger zu entreissen, nachdem dieser ihn verfolgt und er sich umgedreht habe (Urk. 3/1 S. 4). Hierdurch wird klar, dass der Beschuldigte zweimal völlig gegensätzliche Abläufe zu Protokoll gab. Auch war in der ersten Fassung des Beschuldigten nicht klar, wo sich E._____ überhaupt be- fand, während diesem in der zweiten Version gerade die Schlüsselrolle bei der Wegnahme des Holzes zukam. Solche Abweichungen können nicht als Versehen oder eine zufällige Verwechslung aufgefasst werden. Sie sind vielmehr als Lü- gensignale zu werten. Ebenfalls nicht plausibel sind seine Ausführungen zum anschliessenden Kollaps des Privatklägers. So erklärte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass er gesehen habe, wie der Privatkläger bewusstlos geworden sei, als E._____ versucht habe, diesem das Holz wegzunehmen. So habe es geendet. Die anderen Mitarbeiter hätten gesehen, dass L._____ am Boden gewesen sei. Diese hätten Ihnen gesagt, sie sollten weggehen. Aber dass sowohl er als auch

- 24 - E._____ [E._____] den Privatkläger geschlagen hätten, scheine ihm ein bisschen unwahrscheinlich. Dieser sei so "obererzürnt" gewesen, dass er wild um sich ge- schlagen und sich vielleicht selber getroffen habe (Urk. 34 S. 4). Vorwegzuneh- men ist, dass die Darstellung, wonach der Privatkläger sich in einem Akt der Ra- serei selbst ausser Gefecht setzte, völlig unglaubhaft und konstruiert wirkt. Zu- sätzlich finden sich jedoch weitere fragwürdige Aspekte in diesen Angaben. Be- reits die Ausdrucksweise des Beschuldigten lässt aufhorchen. Die Formulierung, es sei "ein bisschen unwahrscheinlich", dass sie den Privatkläger geschlagen hät- ten, wirkt verharmlosend und vage. Sie passt auch nicht zu den Aussagen des Beschuldigten in seiner Hafteinvernahme. Damals meinte er noch, es habe ein Gerangel gegeben, bei dem er sich verteidigt habe und da könne "etwas passiert" sein (Urk. 3/1 S. 4). Bezüglich der Formulierung "ein bisschen unwahrscheinlich" machte die amtliche Verteidigung von E._____ geltend, dass der Beschuldigte die Ausführungen des Privatklägers "als poco probabile" betitelt habe. Das könne tat- sächlich mit "ein bisschen unwahrscheinlich" übersetzt werden. Genauso gut könne man es aber auch mit "wenig glaubhaft" oder "fantastisch anmutend" über- setzen. Dies habe der Beschuldigte auch gemeint, als er die Aussagen des Pri- vatklägers kommentiert habe. Er habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die Aussagen des Privatklägers, wonach er und E._____ diesen geschlagen hätten, wohl wenig glaubhaft seien (Urk. 57 S. 6 aus SB200521). Dem ist entgegenzuhal- ten, dass "wenig glaubhaft" mit der Wendung "poco credibile" zu übersetzen wä- re. Das Wort "probabile" ist Italienisch für "wahrscheinlich" (siehe Pons Online- Wörterbuch: https://de.pons.com/übersetzung/italienisch-deutsch/probabile). Für "glaubhaft" wird im Italienischen hingegen "credibile" verwendet (siehe Pons Onli- ne-Wörterbuch: https://de.pons.com/übersetzung/deutsch-italienisch/glaubhaft). Es ist zu bezweifeln, dass die für die Übersetzung zuständige Person diesbezüg- lich einem Irrtum unterlag, zumal sich die beiden Wörter in ihrem Gehalt klar un- terscheiden. Dem angeblich entlastenden Ansatz des amtlichen Verteidigers von E._____ ist mithin nicht zu folgen. Verharmlosend und mit seinen eigenen Angaben nicht vereinbar ist auch die Be- merkung, es tue ihm leid, dass der Privatkläger Verletzungen gehabt habe, aber es sei nicht die Absicht gewesen, ihm weh zu tun (Urk. 34 S. 10). Der Beschuldig-

- 25 - te spielte seine Rolle und diejenige des Mitbeschuldigten E._____ mit seiner Wortwahl stets herunter, ohne schlüssig erklären zu können, wie es zu den nach- gewiesenen Verletzungen (Urk. 8/1) und der Bewusstlosigkeit des Privatklägers kam. Als ihm anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit E._____ der ärztliche Befund des Kantonsspitals Winterthur vom 20. Juni 2019 vorgehalten wurde (Urk. 8/5 ), lenkte er vom Thema ab und konzentrierte sich darauf, sich als Opfer darzustellen und gleichzeitig die Verletzungen des Privatklägers zu verharmlosen, indem er meinte, er habe wahrscheinlich mehr Schaden gehabt als dieser L._____, ohne dass er gepflegt worden sei (Urk. 4/2 Rz. 3). Diese Tendenz, die gesundheitlichen Schäden des Privatklägers zu verharmlosen und dabei undiffe- renziert nur sich selbst als Geschädigter zu sehen, spricht nicht für die Glaubhaf- tigkeit seiner Darstellung. Es ist klar, dass die Beziehung zu diesem belastet war, doch ist solch pauschal beschwichtigenden Aussagen mit Skepsis zu begegnen. Nicht nachvollziehbar sind sodann die Aussagen des Beschuldigten, welche sein Verhältnis zum Privatkläger betreffen. So gab er anlässlich der Berufungsver- handlung zuerst an, nie einen Streit mit diesem gehabt zu haben (Prot. II S. 21 f.). Später begründete er jedoch seine Darstellung der Geschehnisse damit, dass der Privatkläger etwas gegen ihn gehabt habe (Prot. II S. 24). Diesem Aussageverhal- ten fehlt es an innerer Logik, was wiederum auf eine Lüge schliessen lässt. Es entsteht dadurch der Eindruck, dass der Beschuldigte eine wahrscheinliche belas- tete Vorgeschichte nicht zugeben wollte, damit ihm kein Motiv angelastet werden könnte. Schlussendlich ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschuldigten diverse Un- gereimtheiten und Widersprüche beinhalten. Damit sind seine Aussagen über weite Strecken unglaubhaft.

E. 3.5 Gesamtwürdigung Der Anklagesachverhalt unterteilt sich in mehrere Phasen. Im ersten Abschnitt wird von einer verbalen, allenfalls tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger gesprochen. Im zweiten Stadium des Konflikts wird die Flucht des Privatklägers vor den beiden Beschuldigten be-

- 26 - schrieben, wobei letztere je eine Holzlatte resp. ein Kantholz behändigten. Im Weiteren soll dann der mutmassliche Angriff erfolgt sein. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass für die Beur- teilung des Tatvorwurfs diese erste Episode von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Urk. 47 S. 41). Ob es zu dieser Zeit zu einer verbalen oder allenfalls tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, kann also offengelassen werden. Der den Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwurf verwirklichte sich nämlich erst da- nach. Mithin fand durch die Flucht eine Zäsur statt, welche den Zusammenhang mit einer vorgängigen Auseinandersetzung unterbrach. Wer flüchtet, fasst den Entschluss, den Konflikt – zumindest vorerst – zu beenden. Gleiches gilt für den Verfolger, der sich von neuem entscheiden muss, dem Opfer hinterherzurennen, anstatt den Streit an Ort und Stelle zu beenden. Mit der Verfolgung des Geflüchte- ten begann ein neuer Abschnitt. Folglich kann der Verteidigung nicht zugestimmt werden, wenn diese geltend macht, dass die Auseinandersetzung "ohne Unter- bruch" ihren Fortgang genommen und es sich um eine einheitliche unmittelbare Abfolge von Vorkommnissen gehandelt habe (Urk. 37 S. 9 und Urk. 58 S. 7). Die von ihr zitierte Rechtsprechung ist für die vorliegende Konstellation nicht ein- schlägig. Im Entscheid BGE 137 IV 1 ff. wurde eine Handlungseinheit angenom- men, weil auf eine verbale Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen unmittelbar ein Faustschlag durch einen Beteiligten erfolgte (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.3.1.). Dies lässt sich nicht mit dem im vorliegenden Ver- fahren zu beurteilenden Sachverhalt vergleichen. Im BGE 106 IV 246 ff. ging es hingegen um die Frage, ob eine Körperverletzung als objektive Strafbarkeitsbe- dingung dem Raufhandel zugeordnet werden kann, wenn sie bereits vor Beteili- gung eines Dritten eintrat. Auch dies hat für den vorliegenden Fall keine Rele- vanz. Über den darauffolgenden Geschehensablauf liegen stimmige und dementspre- chend verlässliche Zeugenaussagen vor. F._____ war zwar der einzige Zeuge, der den mutmasslichen Tatablauf genau beobachten konnte, jedoch bestätigten sowohl G._____ als auch H._____, dass sie den Privatkläger von den beiden Be- schuldigten davonrennen sahen. Im Ergebnis zeichnen ihre glaubhaften Schilde-

- 27 - rungen ein logisch nachvollziehbares Gesamtbild. Dieses wird weiter untermauert durch die Skizzen der Zeugen. Zwar weicht der von H._____ gezeichnete Lauf- weg der Beteiligten von denjenigen der anderen beiden Zeugen ab (vgl. Urk. 6/7/1 mit Urk. 6/2/1 und Urk. 6/4/1), doch deckt sich das viel wichtigere Element der Laufrichtung. Auf allen drei Skizzen wird der Strassenverlauf zwischen Produkti- onsgebäude und der Lagerhalle als Zielstrecke markiert. Im Weiteren kann auf die diesbezüglich überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 40). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Mitbeschuldigte E._____ gemäss seinen eigenen Angaben ein weisses Hemd und helle Hosen trug (Prot. II S. 28). Damit dürfte er von den übrigen Personen auf dem Gelände deutlich un- terscheidbar gewesen sein. Dies wird auch von seinem amtlichen Verteidiger so geltend gemacht. Entgegen dessen Schlussfolgerung (Prot. II S. 35 f.) spricht die- ser Umstand jedoch gerade für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen. Es scheint unwahrscheinlich, dass der Zeuge G._____ den hervorstechenden E._____ verwechselte und diesem irrtümlich die Verfolgerrolle zuschrieb. Nahe- liegender wird sein, dass er eben gerade aufgrund der Bekleidung E._____ als einen Verfolger identifizieren konnte (siehe Urk. 6/4 S. 9). Schlussendlich kann durch die Angaben der drei Zeugen F._____, G._____ und H._____ mit rechtsge- nügender Sicherheit erstellt werden, dass es der Privatkläger war, welcher vor dem Beschuldigten als erstem Verfolger und E._____ als zweitem Verfolger flüch- tete. Ein Augenschein an der C._____-strasse ..., … Zürich, ist bei dieser Ausgangsla- ge nicht notwendig. Es ist jedoch auch zu bezweifeln, dass dieser zu Erkenntnis- sen über die Tatumstände führen könnte. Relevant ist in diesem Verfahren, wie sich die Geschehnisse an jenem Tag abspielten. Massgebend ist hierfür die Op- tik, welche sich aus den verschiedenen Zeugenaussagen ergibt. Es sind deren unterschiedliche Perspektiven zu jenem spezifischen Zeitpunkt, welche ein nach- vollziehbares und stimmiges Gesamtbild erlauben. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich über zwei Jahre nach dem Vorfall die genaueren Positionen der Beteiligten und Zeugen nicht mehr rekonstruieren lassen. Von der Besichti- gung der erwähnten Örtlichkeit sind daher keine verlässlichen Erkenntnisse zu

- 28 - erwarten. Der Beweisantrag des amtlichen Verteidigers des Mitbeschuldigten E._____ ist deshalb abzuweisen. Der letzte und wichtigste Abschnitt konnte im Wesentlichen nur von F._____ erör- tert werden. Auf seinen Ausführungen (Urk. 6/2 S. 3) basiert schlussendlich die Anklageschrift. Die Darstellung des Privatklägers ist lückenhaft und weitgehend pauschal ausgefallen, stützt aber die Aussagen des Zeugen F._____ betreffend die Ausführung der Schläge. Die beiden Beschuldigten verstrickten sich ihrerseits in offensichtliche Widersprüche, wobei sie sich auch gegenseitig widersprachen, was ihre Aussagen als unglaubhaft erscheinen lässt. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, kann aus ihren gegensätzlichen, stets wechselnden Angaben nicht ermit- telt werden, wer von beiden ihrer Ansicht nach dem Privatkläger das Holz wegge- nommen haben soll bzw. ob dies nach ihrer Darstellung überhaupt gelang. Er- gänzend ist allerdings hervorzuheben, dass durch ihre Schilderungen auch nicht eruiert werden kann, ob überhaupt beide am Schluss mit dem Privatkläger ran- gen, bis dieser zu Boden fiel, oder nur einer der beiden anwesend war. Der Be- schuldigte selbst erwähnte in seiner Hafteinvernahme, dass er nicht wisse, wo E._____ gewesen sei. Er habe diesen aus dem Blickfeld verloren (Urk. 3/1 S. 3). Gegenüber der Vorinstanz äusserte er sich dann aber dahingehend, dass E._____ [E._____] nach ein paar Sekunden gekommen sei und sowohl ihn als auch den Privatkläger "in dieser Geschichte" gesehen habe. Er habe natürlich diese Person mit dem Holz in der Hand gesehen und versucht, diesem das Holz wegzunehmen (Urk. 34 S. 4). In dieser zweiten Variante war also der Mitbeschul- digte angeblich doch im Endstadium zugegen und beteiligte sich sogar massge- blich an der Auseinandersetzung. Erst diese Version deckt sich auch mit den Aussagen des Mitbeschuldigten (Urk. 2/1 S. 3 und Urk. 33 S. 4 aus SB200521). Diese Ausführungen legen nahe, dass der Beschuldigte versuchte, seine Fassung in Einklang mit jener des Mitbeschuldigten zu bringen, dessen erstinstanzliche Einvernahme auch vor der seinigen stattfand. Ebenfalls überhaupt nicht stichhaltig sind die divergierenden Angaben der Be- schuldigten bezüglich des Zusammenbruchs des Privatklägers. Für E._____ war dieser völlig unerklärlich (vgl. Urk 33 S. 4 aus SB200521), während der Beschul-

- 29 - digte erst meinte, es könne sein, dass [dem Privatkläger] etwas passiert sei, als er sich verteidigt habe (Urk. 3/1 S. 3), später vor Gericht jedoch wieder behauptete, dass der Privatkläger wild um sich geschlagen und sich dabei vielleicht selber ge- troffen habe (Urk. 34 S. 4). Dass gleich beide Beschuldigte nicht plausibel erklä- ren können, warum der Privatkläger zu Boden fiel, wirkt konstruiert und muss als Schutzbehauptung beurteilt werden. Bei lebensnaher Betrachtung darf davon ausgegangen werden, dass ein direkt Beteiligter klar erläutern könnte, wie es da- zu kam, dass der Privatkläger am Boden lag. Spätestens hier wird offensichtlich, dass sich die beiden Beschuldigten gegenseitig in Schutz nehmen wollten. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung des Mitbeschuldigten E._____ (Urk. 36A S. 4 und Urk. 57 S. 7 f. aus SB200521) ist es im Übrigen durchaus möglich, dass sich der Beschuldigte mit dem Komplizen E._____ nach dem Er- eignis absprach, um sich gegenüber den Strafbehörden einheitlich zu äussern. So räumten beide ein, dass sie nach dem Vorfall zur Polizei in … gegangen, aller- dings aufgrund von Verständigungsproblemen wieder zurück zum Temporärbüro von K._____ gefahren seien, um diese abzuholen, weil sie gut Deutsch spreche (siehe Urk. 2/1 S. 5 und Urk. 3/1 S. 3), weshalb genug Zeit bis zur Verhaftung der Beschuldigten verstrich, um sich zu koordinieren. Schlussendlich fielen deren Aussagen jedoch derart unübersichtlich und widersprüchlich aus, dass dies nicht von Belang ist. Nicht zu folgen ist der Argumentation, dass der von ihnen darge- legte Ablauf zu kompliziert gewesen wäre, um ihn zu erfinden bzw. einzustudieren und ihn dann K._____ zu erläutern (siehe Urk. 57 S. 7 f.). Die beiden Beschuldig- ten mussten sich nämlich nicht eine Geschichte selber ausdenken, sondern ledig- lich eine real stattgefundene Handlung wiedergeben und dabei einzig die Rollen umverteilen. Dies dürfte innerhalb der gegebenen Zeitspanne problemlos möglich gewesen sein. Der Einwand des Verteidigers, die Beschuldigten hätten den Poli- zeiposten selber nicht aufgesucht, wenn sie die Täter gewesen wären (Urk. 37 S. 9 aus SB 200521), greift zu kurz. Beide Beschuldigten wurden unbestrittener- massen von den Mitarbeitern der B._____ AG vom Firmenareal vertrieben und hinterliessen einen bewusstlosen sowie verletzten Privatkläger. Sie mussten da- mit rechnen, dass ihnen Konsequenzen drohen würden. Aus ihrer Sicht hätte es also durchaus Sinn gemacht, dem Privatkläger zuvorzukommen und der Polizei

- 30 - vorab ihre Version des Vorfalls zu schildern, um sich so eine vorteilhafte Position zu verschaffen. Die Verletzungen, welche der Privatkläger davontrug, passen ohne Weiteres zum von den Zeugen geschilderten Ablauf. Nachweislich erlitten auch die Beschuldig- ten Blutergüsse und Schürfungen. Wie bereits erwähnt, ist durchaus denkbar, dass diese Beeinträchtigungen in der ersten Phase des Konflikts verursacht wur- den. Durch die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und der Zeugen, u.a. je- nen von F._____, ist erstellt, dass es eben der Privatkläger war, welcher von den Beschuldigten davonrannte und anschliessend zweimal von diesen jeweils mit ei- ner Holzlatte resp. einem Kantholz geschlagen wurde. Abschliessend bestehen keine erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie er in der Anklageschrift festgehalten wurde. Die unglaubhaften Aussagen der beiden Beschuldigten vermögen keine Zweifel an den glaubhaften Schilderungen der Zeugen F._____, G._____ und H._____ zu begründen, welche zudem durch die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen gestützt werden. III. Rechtliche Würdigung

1. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz würdigten das Ver- halten der beiden Beschuldigten als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. Demge- genüber beantragt die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten eventualiter die Bestrafung wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. Sie bringt im Wesentlichen hervor, dass von einer einzigen Handlungseinheit auszugehen sei, welche mit dem Zusammentreffen des Privatklägers am 6. Juni 2019 um 11.40 Uhr auf dem Geschäftsareal der B._____ AG begonnen und erst geendet habe, als der Beschuldigte in Begleitung des Mitbeschuldigten diese Örtlichkeit verlassen habe. Die verbale und tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Pri- vatkläger und dem Beschuldigten bilde zusammen mit der anschliessenden Ver- folgung und den Schlägen eine unmittelbare Abfolge von Vorgängen, welche als wechselseitige Auseinandersetzung zu betrachten sei. Es sei vor Augen zu hal- ten, dass beim ganzen Geschehen jeweils dieselben Personen involviert gewesen seien. Auch sei in zeitlicher Hinsicht von einer einzigen Episode auszugehen, da

- 31 - sich die Auseinandersetzung ohne Pause abgespielt habe. Sämtliche Beteiligten hätten aus diesem Vorfall Verletzungen davongetragen, was ebenfalls für eine wechselseitige Auseinandersetzung spreche (Urk. 37 S. 10 und Urk. 58 S. 6 ff).

2. Bezüglich der – sowohl für den Angriff als auch den Raufhandel erforderli- chen – objektiven Strafbarkeitsbedingung der Körperverletzung kann auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 49) verwiesen werden. Dass der Privatkläger eine solche erlitt, wird von keiner Seite bestritten und ist ohnehin aufgrund der ärztlichen Befunde erstellt.

3. Was die Abgrenzung zwischen Angriff und Raufhandel anbelangt, so wur- de bereits vorne unter Ziff. II./3.5. auf S. 24 vorweggenommen, dass schlussend- lich offen bleibt, welches Ausmass die verbale, allenfalls tätliche Auseinanderset- zung zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger genau annahm. Es ist jedoch zu bekräftigen, dass mit der Flucht des Privatklägers vor den beiden Beschuldigten eine Zäsur eintrat. Der Privatkläger beabsichtigte den Konflikt durch seine räumliche Entfernung bzw. seine Flucht zu beenden. An dieser Stelle hätte der Streit abgeschlossen werden können. Indem aber die Beschuldigten zur Verfolgung ansetzten, fassten sie subjektiv den Entschluss, den Privatkläger nicht davonkommen zu lassen. Dieser neu gefasste Entschluss manifestierte sich da- rin, dass sie dem Privatkläger hinterherrannten, bis dieser stehen blieb. Durch die Flucht bzw. Verfolgung wurde in räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine neue Phase in Gang gesetzt, wobei die zweite Konfrontation des Privatklägers mit den Beschuldigten unter neuen Bedingungen im Aussenbereich des Firmenareals der B._____ AG stattfand. Da sich das Geschehen in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt, liegt kein einheitliches Tatgeschehen vor (BGE137 IV 1).

E. 4 Betreffend die Subsumtion des Täterverhaltens unter den objektiven Tat- bestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 48). Der Beschuldigte schlug mit der Holzlatte gegen den abwehrenden Privatkläger, wobei dieser da- rauffolgend vom Mitbeschuldigten E._____ mit einem Kantholz getroffen wurde und dann zu Boden ging, womit objektiv eine gewaltsame tätliche Einwirkung durch zwei Personen auf den Körper einer anderen erfolgte. Subjektiv gilt es je-

- 32 - doch zu präzisieren, dass sich der Vorsatz – entgegen der Ausführungen der Vor- instanz – eben gerade nicht auf die Verletzungsfolgen des Privatklägers beziehen muss (so in Urk. 47 S. 49 vertreten), zumal diese als objektive Strafbarkeitsbedin- gung nicht vom Vorsatz erfasst sein muss. Der Vorsatz muss sich nur auf die Be- teiligung am Angriff beziehen, wobei Eventualvorsatz hierfür ausreicht (PK StGB- TRECHSEL/MONA, 3. Auflage 2018, N 4 zu Art. 134, m.w.H.). Da sowohl der Be- schuldigte als auch der Mitbeschuldigte dem flüchtenden Privatkläger hinterhereil- ten und ihm nacheinander einen Schlag versetzten, ist von einer bewussten und damit vorsätzlichen Beteiligung am einseitigen Angriff auszugehen.

E. 4.1 Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist vorab auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 9. Dezember 2019 (Urk. 19/9) und die Einvernahmen anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsver- handlung (Urk. 33) sowie der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.) zu verwei- sen. Aus diesen Grundlagen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am tt. Juni 1992 in M._____ [Stadt in Italien] zur Welt kam und dort bei seinen Eltern auf- wuchs. Sein Vater sei Maurer gewesen und habe jetzt eine Stelle bei der Ge- meinde. Seine Mutter sei Hausfrau. Er habe einen älteren Bruder und eine jünge- re Schwester. Seine Kindheit und seine Jugend seien problemlos verlaufen. Zu- erst sei er in die Schule gegangen und habe dann begonnen zu arbeiten. Er sei fünf Jahre in die Grund- und drei Jahre in die Sekundarschule gegangen. Dann habe er eine Ausbildung als Pferdepfleger gemacht. Diese habe zwei Jahre ge- dauert. Finanzielle Probleme hätten er und seine Familie nie gehabt. Im Juni 2016 sei er in die Schweiz gekommen. Hier habe er immer auf Baustellen gearbeitet, habe jedoch eine Anstellung als Koch in einem Restaurant gehabt (zum Ganzen Urk. 19/9 S. 4). Aktuell arbeite er bei der N._____. Seine Aufgabe dort sei es, Kar- ton einzusammeln. Er verdiene monatlich Fr. 3'800.– netto, welche ihm 13 Mal im Jahr ausbezahlt würden (Prot. II S. 9). Er habe vor ca. vier bis fünf Jahren die Mutter seines Kindes, K._____, kennengelernt. Sie seien immer wieder zusam- men gewesen. Einmal sei sie nach Italien gekommen, dann sei er in die Schweiz gekommen. Am tt.mm.2018 sei ihr gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Er und K._____ hätten eigentlich nie in einer festen Beziehung oder in einem ge- meinsamen Haushalt gelebt. Er habe beabsichtigt, dies ab Januar 2020 zu än- dern und hoffe sogar, mit ihr noch weitere Kinder zu haben (zum Ganzen Urk. 19/9 S. 4). Sein Sohn, O._____, sei mittlerweile vierjährig, von ihm rechtlich anerkannt worden und trage auch seinen Namen. Aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der Pandemie sei er noch nicht mit K._____ zusammenge- zogen. Sie hätten vorgehabt, dieses Jahr zu heiraten. Es handle sich heute um eine feste Beziehung. Zu seinem Sohn habe er sodann jeden Tag Kontakt. Ein fester Unterhaltsbeitrag sei nicht festgesetzt worden, er übernehme aber einen Teil der Kosten für das Kind. Zu seinen eigenen Ausgaben gab er an, monatlich

- 36 - Fr. 500.– für seine Wohnkosten und Fr. 260.– für die Krankenkasse zu bezahlen (Prot. II S. 9 ff.). Seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder lebten noch in Ita- lien. Dort habe er auch noch weitere Verwandte (Urk. 33 S. 4). Anlässlich der heutigen Befragung ergänzte der Beschuldigte, er lease gegenwärtig ein Fahr- zeug, welches ihn monatlich Fr. 900.– koste (Prot. S. 11).

E. 4.2 Aus der Biographie und den Lebensbedingungen des Beschuldigten erge- ben sich keine strafzumessungsrelevante Angaben, weshalb sie als neutral zu er- achten sind.

E. 4.3 Gemäss schweizerischem Strafregister weist der Beschuldigte eine Vor- strafe auf (Urk. 49). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. Juni 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je- weils Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Zu be- rücksichtigen ist jedoch, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. Juni 2019 dem Beschuldigten erst am 13. November 2019 eröffnet werden konnte (Urk. 49 und Beilagen zu Urk. D2/6). Erst mit dieser Eröffnung erhielt er Kenntnis von der Verurteilung und wurden dem Beschuldigten die Bedeutung sowie die Folgen der unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– er- klärt (siehe Urk. D2/6 S. 4). Da der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten vor dieser Eröffnung beging, kann ihm nicht angelastet werden, dass er in Kennt- nis der Verurteilung und während laufender Probezeit delinquierte. Allerdings musste dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Angriffs und des Fahrens in fahrun- fähigem Zustand bewusst sein, dass bereits ein Strafverfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung im Gang war, zumal er zu diesem Vorwurf bereits am

24. April 2019 befragt wurde (Urk. D2/3). Folglich beging der Beschuldigte die beiden heute zu beurteilenden Delikte trotz Kenntnis der gegen ihn geführten Strafuntersuchung, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Das damals sanktionierte Delikt ist einschlägig zum heute zu beurteilenden Fah- ren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, weshalb es

- 37 - für dessen Strafzumessung eine noch gewichtigere Wirkung zeitigt. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gar nicht an diese Vorstrafe erinnern wollte (Urk. 33 S. 2 f.). Sodann ist der Be- schuldigte auch gemäss italienischem Strafregisterauszug vorbestraft (Urk. 19/5). Im Ausland begangene und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Strafen Bestandteil des Vorlebens des Beschuldigten und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (BGE 105 IV 225 E. 2.). Das Provinzialgericht von Palermo verurteilte ihn am

E. 4.4 Bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG legte der Beschuldigte ein Geständnis ab (Urk. 34 S. 10), wobei dieses erst anlässlich der Einvernahme beim vorinstanzlichen Gericht und – auf- grund des toxikologischen Gutachtens (Urk. D2/5 S. 2 f.) – unter klarer Beweisla- ge erfolgte. Es rechtfertigt sich mithin nur eine leichte Reduzierung der Strafe, diese wird jedoch wieder aufgewogen durch die leichte Erhöhung infolge Delin- quenz trotz Kenntnis einer gegen ihn laufenden Untersuchung. Bezüglich des Angriffs wirkt sich die Delinquenz trotz laufender Untersuchung nur marginal aus, da auch kein einschlägiges Delikt vorlag. Es erscheint gerechtfer- tigt, von einer Erhöhung der Einsatzstrafe abzusehen.

E. 4.5 Für den Angriff resultiert eine Sanktion von 8 Monaten, für das Fahren in fahrunfähigem Zustand von 30 Tagen.

- 38 -

5. Sanktionsart

E. 5 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. So kann insbesondere keiner der Beschuldigten eine Notwehrsituation geltend machen. Es waren ja gerade sie, welche die Verfolgung des flüchtenden Privatklägers auf- nahmen. Damit ist der Beschuldigte wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage

E. 5.1 Für das schwerste Delikt des Angriffs beträgt die Strafhöhe 8 Monate. Es kann nur die Sanktionsart der Freiheitsstrafe ausgefällt werden (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dagegen stehen für die Strafe von 30 Tagen betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand alternativ die Ausfällung einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe zur Verfügung (Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB).

E. 5.2 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; 134 IV 97 E. 4.2.2. und 134 IV82 E. 4.1.), wobei ei- ne Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe die mildere Sanktion darstellt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Diese Überlegungen sind grundsätzlich für jede der auszufällenden Strafen einzeln vorzunehmen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1. und 134 IV 97 E. 4.2.1.), weshalb eine Geldstrafe kumulativ zu einer Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, wie dies mit vorinstanzlichem Urteil geschah.

E. 5.3 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Ausfällung der milderen Sanktion der Freiheitsstrafe sprechen würden. Gerade weil dem Be- schuldigtem im Zeitpunkt der Begehung der heute zu sanktionierenden Delikte der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juni 2019 noch nicht eröffnet und ihm die damals angeordnete Geldstrafe noch nicht mitge- teilt wurde (Urk. 49 und Beilagen Urk. D2/6), ist die Verhängung einer kumulativen Geldstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG gerade unter dem präventiven Aspekt der Strafwahl nachvollziehbar, auch wenn der Beschuldigte damals bereits wusste, dass ein Untersuchungsverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gegen ihn lief. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist daher für das Fahren in fahrunfähigem Zustand kumulativ eine Geldstrafe auszufällen.

- 39 -

6. Tagessatz 6.1. Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei sich in der Anzahl Tagessätze das Strafmass niederschlägt (BGE 134 IV 60 E. 5.2. f.), bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Lebensaufwand, allfäl- ligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, so- wie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Das Nettoeinkom- men ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, so- weit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4.). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2.). 6.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Höhe der einzelnen Tagessätze trotz des vorliegend zu beachtenden Verbots der reformatio in peius zu Lasten des Be- schuldigten angepasst werden darf, wenn sich dessen finanzielle Verhältnisse seit der Urteilsfällung durch die Vorinstanz verbessert haben. Denn für Tatsachen, von denen erst nach dem erstinstanzlichen Urteil Kenntnis erlangt wurde, sieht Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO explizit einen Vorbehalt vor (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3.). 6.3. In Anbetracht seiner Einkommensverhältnisse und seiner monatlichen Le- benskosten (siehe vorne Ziff. IV./4.1.) erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 40.– als angemessen.

- 40 -

7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitstrafe von 8 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen. V. Vollzug

1. Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wurden von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (Urk. 47 S. 53). Es ist ihr zuzustimmen, dass in objektiver Hinsicht die Bedingungen für die Gewährung ei- nes bedingten Vollzuges gegeben sind. Die Vorinstanz hat den Vollzug der 8 Mo- naten Freiheitsstrafe bedingt angeordnet, für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.– den Vollzug. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsver- botes fällt eine unbedingte Ausfällung der Freiheitsstrafe zum vornherein ausser Betracht. Diese ist bedingt und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auszufällen. Hinsichtlich der Geldstrafe ist zu prüfen, ob diesbezüglich der beding- te Strafvollzug gewährt werden kann oder die vorinstanzliche Ausfällung einer vollziehbaren Strafe zu bestätigen ist.

2. Eine günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet. Für die Beurteilung, ob es subjektiv an einer ungünstigen Prognose fehlt, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzu- beziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu las- sen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E.4.2.1.; 128 IV 193 E. 3a. und 118 IV 97 E. 2b.).

- 41 - Hinsichtlich der Vollzugsfrage ist bei kumulierten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120 E. 6., m.w.H.).

3. Die Vorinstanz weist auf den Umstand hin, dass der Beschuldigte bezüg- lich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand eine einschlägige Vorstrafe aufweist, an welche er sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr habe erinnern können (Urk. 33 S. 2). Diese Bedenken sind nachvollziehbar, zumal der Beschul- digte schon im Tatzeitpunkt wissen musste, dass ein Untersuchungsverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln lief (Urk. 24/3). Der Umstand, dass er sich nicht an die einschlägige Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln erinnerte, zeigt, dass diese den Beschuldigten nicht nachhaltig beeindruckt hat. Dies begründet gewisse Zweifel hinsichtlich der Legalprognose. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte heute zu einer bedingten Freiheitsstrafe verur- teilt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich dadurch beeindru- cken und von weiterer Delinquenz abhalten lässt, zumal er im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens 19 Tage in Haft verbringen musste. Unter all diesen Um- ständen ist davon auszugehen, dass auch hinsichtlich der Geldstrafe die Vermu- tung der günstigen Prognose nicht dadurch umgestossen wird, dass der Beschul- digte sich nicht an seine Vorstrafe aus dem Jahre 2019 erinnerte. Daher ist ihm auch für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VI. Landesverweisung

1. Beim Angriff handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b um eine Katalog- tat, weshalb ein ausländischer Täter für mindestens fünf und maximal fünfzehn Jahre des Landes zu verweisen ist. Davon kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB abge- sehen werden, wenn dies für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung sei- nen privaten Interessen nicht überwiegen. Die Landesverweisung greift grund- sätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3.).

- 42 - Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1. und Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom

14. August 2019 E. 6.2.1.). Die Vorinstanz hat die Landesverweisung für fünf Jah- re angeordnet.

2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte eine enge Bindung zur Schweiz habe und ein Härtefall vorliege, da er mit seiner Lebenspartnerin ein gemeinsames Kind habe und einer geregelten Arbeit nachgehen könne. Wenn er für fünf Jahre die Schweiz nicht betreten könnte, dann würde das Verhältnis zu seiner Lebenspartnerin [K._____] und ihrem gemeinsamen Sohn schwer beein- trächtigt. Es bliebe ihm nichts anderes übrig, als zu seiner Familie nach Sizilien zurückzukehren. Aufgrund des einmaligen Vorfalls vom 6. Juni 2019 mitsamt SVG-Verstoss könne auch nicht zum Schluss gekommen werden, dass er eine unerwünschte Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle. Es möge sein, dass der Beschuldigte in Italien eine eigene Existenz aufbauen könnte. Von den Einkommensmöglichkeiten wäre er aber aufgrund sei- ner Ausbildung und dem Lohnniveau eingeschränkt in seiner Fähigkeit, das ge- meinsame Kind und den Rest der Familie finanziell unterstützen zu können. Der Hauptzweck des Aufenthaltes des Beschuldigten in der Schweiz bestehe nicht im Lohnerwerb, sondern primär im Familienleben. Der Beschuldigte engagiere sich aktiv bei der Kinderbetreuung und -erziehung. Es sei nicht vertretbar, wenn der gemeinsame Sohn ohne die Anwesenheit und die Unterstützung des Beschuldig- ten aufwachsen müsse (Urk. 37 S. 15 f. und Urk. 58 S. 12).

3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Anwesenheitsdauer, familiäre Verhältnisse, die Ar- beits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der In- tegration und die Resozialisierungschancen. Bei allen Aspekten ist der Fokus ei- nerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssten grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Bei Dritten auftretend sind sie nur zu berücksichtigen,

- 43 - wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirkten. Ein schwe- rer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierig- keiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objek- tiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsberechti- gung führt. Ob ein solcher vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren (zum Ganzen siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_1286/2017 vom

E. 8 Mai 2013 wegen illegalem Anbau, Besitz und Veräusserung von Betäubungs- mitteln (Urk. 18/5), wobei es eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie ein Busse von EUR 1'600.– aussprach. Da diese Verurtei- lung längere Zeit zurückliegt und nicht einschlägig ist, wirkt sie sich kaum mehr straferhöhend aus. Es braucht daher nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass sich in den Akten auch ein italienischer Strafregisterauszug findet, gemäss welchem der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und welcher das gleiche Datum aufweist, wie derjenige mit der vorerwähnten Verurteilung durch das Provinzialge- richt Palermo (Urk.19/5).

E. 11 April 2018 E.1.2.).

4. Der Beschuldigte lebt seit dem 9. Juni 2017 in der Schweiz (Urk. 19/2) und besitzt eine B-Aufenthaltsbewilligung (Urk. 19/2 und Urk. 33 S. 4). Er lernte K._____, die Mutter seines Sohnes O._____, 2016 in M._____ kennen (Urk. 19/9 S. 4). Sie hätten sich dann abwechselnd in der Schweiz bzw. in Italien besucht (Urk. 19/9 S. 4), bis am tt.mm.2017 dann O._____ zur Welt gekommen sei. Er und K._____ hätten zuvor nicht in einer festen Beziehung oder einem gemeinsa- men Haushalt gelebt (Urk. 19/9 S. 4). Die Kinder leben bei ihr. Es sei in Planung, dass sie zusammenziehen (Urk. 33 S. 4). Mittlerweile sei die Beziehung stabil. Er habe jeden Tag Kontakt zu seinem Sohn. Einen festen Unterhaltsbetrag für sei- nen Sohn bezahle er nicht, doch beteilige er sich an den anfallenden Kosten. Er selbst wohne mit einem Freund und führe mit diesem eine Wohngemeinschaft, schlafe aber oft bei seiner Freundin (Prot. II S. 10 f.). Diesbezüglich liess der Be- schuldigte eine Beilage einreichen, worin K._____ im Wesentlichen erklärt, dass der Beschuldigte ihr bei der Betreuung des gemeinsamen Sohnes und ihrer eige- nen Tochter helfe. Ferner bestätigt sie, dass sie beabsichtige, den Beschuldigten im Jahr 2022 zu heiraten und danach mit ihm zusammenzuziehen (zum Ganzen Urk. 59/1).

5. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Landesverwei- sung das Verhältnis des Beschuldigten zu seinen Kindern und der Lebenspartne- rin so schwer beeinträchtigt, wie dies die Verteidigung geltend macht. Der Be- schuldigte lebt nicht in einem gefestigten Konkubinat, welches seiner Natur nach als eheähnlich eingestuft werden könnte, um sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK zu berufen. Es scheint sogar so, als würde er keine festen Unterhaltsbeiträge an die Mutter seines Sohnes leisten (vgl.

- 44 - Urk. 19/19 S. 3 und Prot. II S. 10). Einen gemeinsamen Haushalt führen sie bis heute nicht. Sodann sprach er selbst davon, dass er K._____ in M._____ ken- nengelernt und diese ihn später auch dort besucht hat. Es wäre ihr und dem noch jungen Kind im Vorschulalter damit ohne Weiteres zuzumuten, dem Vater regel- mässige Besuche in Italien abzustatten. Durch die Landesverweisung des Be- schuldigten würde dem Kind auch nicht plötzlich eine für die Alltagsbewältigung notwendige Betreuungs- und Bezugsperson entzogen. Es ist evident, dass eine Wegweisung für den Beschuldigten mühsam und emotional belastend ist, gerade wenn seine Zukunftspläne offenbar auch K._____ und den gemeinsamen Sohn beinhalten. Dies reicht jedoch für die Annahme eines schweren persönlichen Här- tefalls nicht aus.

6. Im weiteren ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte über ein bewährtes soziales Auffangnetz in Italien verfügt. Seine Eltern, Geschwister und übrigen Verwandten leben alle noch in Italien (Urk. 33 S. 4). Mit seiner Familie habe er ein gutes Verhältnis (Urk. 19/9 S. 4). Selbst während der Untersuchung reiste er scheinbar für etwa zwei Wochen nach Italien (Urk. 3/2 S. 3). Es kann davon aus- gegangen werden, dass er sich in Italien, insbesondere in M._____, mühelos und rasch zurechtfinden würde. So bestreitet er denn auch nicht, dort bereits gearbei- tet zu haben (Urk. 19/19 S. 4).

7. Der Beschuldigte hat seit Februar 2019 mehr oder weniger durchgehend in der Schweiz gearbeitet. Für die übersichtliche Darstellung seines beruflichen Werdegangs kann auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 56 f.). Aktuell ist er als Entsorgungspersonal bei der N._____ tätig. Es kann von durchschnittlichen Integrationsbestrebungen gesprochen werden. Das Bundesge- richt verlangt von ausländischen Tätern, dass sie eine soziale und berufliche Bin- dung zur Schweiz nachweisen können, die von spezieller Intensität ist, damit die Integration eine für den persönlichen Härtefall zu beachtende Dimension erreicht (siehe hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.). Dies ist beim Beschuldigten nicht der Fall. Von einem schweren persönlichen Härtefall kann beim Beschuldigten folglich nicht gesprochen werden, weshalb die erste Voraussetzung für die Anwendung

- 45 - von Art. 66a Abs. 2 StGB bereits zu verneinen ist und sich weitere Ausführungen erübrigen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sind erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob das Freizü- gigkeitsabkommen einer Landesverweisung entgegensteht.

8. Die Vorinstanz hat sich mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) auseinandergesetzt und ist auf die dazugehörige bundesgerichtliche Rechtsprechung eingegangen. Es ist vorab auf diese Erwägungen zu verweisen (Urk. 47 S. 59 f.). Der Beschuldigte darf als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU nur unter bestimmten Vorausset- zungen in seinem Recht zur Einreise, zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA erlaubt eine sol- che Einschränkung nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Entfernungs- oder Fern- haltemassnahmen setzen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Es kommt darauf an, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass er künf- tig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Dabei ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren. Je schwerer die mögliche Rechtsgüterverletzung wiegt, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2.). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Ri- siko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unver- sehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2. und Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1.).

9. Der Beschuldigte ist kein Ersttäter, wusste allerdings bei Tatbegehung noch nichts von der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juni 2021 verhängten Geldstrafe gegen ihn, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Mit seinem Angriff beeinträchtigte er jedoch die körperliche In- tegrität des Privatklägers, mithin ein hohes Rechtsgut. Dem Beschuldigten wird

- 46 - der bedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren. Das Delikt des Angriffs, welches zu einer Verletzung der körperli- chen Integrität des Privatklägers führte, ist nicht Ausdruck einer allgemein erhöh- ten Gewaltbereitschaft oder Impulsivität des Beschuldigten. Ausserdem bestehen keine Hinweise auf eine psychische Störung des Beschuldigten, welche Auswir- kungen auf die Gefahr künftiger Gewalttaten haben oder seine Fähigkeit, aus der vorliegenden Verurteilung seine Lehren zu ziehen, beeinträchtigen könnte. Es sind keine weiteren Gewalttaten des Beschuldigten aktenkundig. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass er sich in einem einschlägig kriminogenen Umfeld bewegen würde. Der Angriff stand im Zusammenhang mit einer belasteten Bezie- hung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bzw. einem Streit in ih- rem beruflichen Umfeld. Diese spezifische Konstellation war der Hintergrund der Delinquenz und besteht nicht mehr. Unter diesen Umständen ist die Rückfallge- fahr hinsichtlich eins Deliktes gegen die körperliche Integrität als gering einzu- schätzen. Eine hinreichende weiterhin bestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA liegt nicht vor, weshalb von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist. VII. Genugtuungsanspruch des Privatklägers

1. Die im Sinne von Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemachten Zivil- forderungen müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 598 S. 188). Dabei muss ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straf- tat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden resp. der immateriellen Unbill bestehen, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt (BSK StPO-DOLGE, N 5 und 53 f. zu Art. 122; LIEBER in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 122).

2. Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklä- gerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126

- 47 - Abs. 2 lit. b StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilkla- ge auf den Zivilweg zu verweisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gut- heissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teil- weiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil eine Ent- scheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (BSK StPO-DOLGE, N 23 ff. zu Art. 126).

3. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins ab Ereignisdatum, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 47 S. 63). Der Beschuldigte ver- langt mit seiner Berufung die Abweisung des Genugtuungsbegehrens, soweit da- rauf einzutreten sei. Eventualiter sei der Zivilanspruch gesamthaft auf den Zivil- weg zu verweisen (Urk. 48). Da nur der Beschuldigte Berufung erhob, ist das Ver- schlechterungsverbot zu beachten.

4. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Voraussetzungen der Genugtuung aufzeigen (Urk. 47 S. 62 f.). Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Genugtuungssumme ein weitge- hendes Ermessen zu. Die Summe ist unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1.). Bei der Bemessung sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Op- fers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (vgl. u.a. BGE 112 II 131 E. 2., m.w.H.). Haben mehrere den Schaden bzw. die immateriel- le Unbill gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR).

- 48 -

5. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt gerade noch leicht und ist im un- teren Drittel der Verschuldensbewertung anzusiedeln. Der Privatkläger ergriff die Flucht vor seinen beiden Angreifern, wobei die beiden Beschuldigten in der Über- zahl waren und ihn verfolgten. Das Verletzungsbild des Privatklägers und deren Ursachen wurde bereits bei der Erstellung des Sachverhalts (vorne in Ziff. II./3.1.3. f.) erläutert. Sie entsprechen dem Bild der einfachen Körperverlet- zung. Der Beschuldigte litt nach diesem Vorfall noch zwei Wochen an Kopf- schmerzen und war deshalb für diese Zeit krankgeschrieben. Zudem ist ein weite- res Mal zu bekräftigen, dass der Vorfall sich am Arbeitsort des Privatklägers er- eignete. Dies ist ein zentraler Mittelpunkt im Leben eines Arbeitnehmers, welcher sich hier sicher fühlen und ohne Angst um seine physische Gesundheit der eige- nen Berufstätigkeit nachgehen will. Indem der – von der B._____ AG damals schon entlassene – Beschuldigte als ehemaliger Arbeitskollege diesen Bereich betrat und zum Angriff schritt, beeinträchtigte dieser unweigerlich auch das Si- cherheitsempfinden des Privatklägers am Arbeitsplatz. Das Argument seines Rechtsvertreters, dass er nach diesem Vorfall nun Mühe habe, auf Leute zuzuge- hen (Urk. 36 S. 5), leuchtet unter diesen Umständen ein. Es handelte sich bei ei- nem seiner Angreifer um einen ehemaligen Berufskollegen, weshalb der Privat- kläger zukünftig bestimmt zurückhaltender und gedämpfter am Arbeitsplatz auftre- ten wird. Beschwerend ist auch, dass er gleich von zwei Tätern überfallen wurde und somit davon ausgegangen werden muss, dass er sich eine Zeit lang gegen- über ihm nicht bekannten Gruppen skeptisch zeigen wird. In Würdigung all dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 1'000.– für die vom Privatkläger erlittene materielle Unbill als angemessen, weshalb der Beschuldigte zur Bezahlung dieses Betrags samt Zins ab dem De- liktstag zu verpflichten ist. Für diesen Betrag haftet er solidarisch mit dem Mitbe- schuldigten E._____. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Beschul- digten abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden,

- 49 - wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das ist vorliegend der Fall, so dass ausgangsgemäss die Kos- ten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Be- schuldigten aufzuerlegen sind. Entsprechend ist die vorinstanzlichen Kostenrege- lung inklusive Festsetzung der Nachforderungsvorbehalte (Dispositivziffern 8, 9, 10 und 11) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (SB200520) ist auf Fr. 1'500.– zu veranschlagen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens und Un- terliegens. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mit Ausnahme der Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe und des Absehens von einer Landesverweisung hinsichtlich sämtlicher Anträge. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht als Aufwand Fr. 5'341.90 geltend (Urk. 57). Dies erweist sich angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er unter Einbezug der Dauer der Berufungsverhandlung sowie kurzer Vor- und Nachbesprechungszeit insgesamt mit Fr. 5'580.– (inkl. Mwst.) zu entschädigen ist. Diese Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers machte keinen Auf- wand für das Berufungsverfahren geltend, weshalb auch keine Entschädigung zuzusprechen ist.

- 50 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
  2. Juli 2020 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Schuldspruch Fahren in fahrun- fähigem Zustand), Dispositivziffer 5 (Herausgabe beschlagnahmter Gegen- stände), Dispositivziffer 6 (Vernichtung Spurenträger), Dispositivziffer 8 (Kostenaufstellung), Dispositivziffer 10 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung) und Dispositivziffer 12 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertre- tung des Privatklägers) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 19 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.–.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger L._____ Fr. 1'000.–, zu- züglich Zins von 5 % ab 6. Juni 2019, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten E._____ als Genugtuung zu bezahlen.
  9. Die erstinstanzliche Kostenauflage sowie die Festsetzung der Nachforderungsvorbehalte (Dispositivziffer 9, Dispositivziffer 11 und Dispositivziffer 13) werden bestätigt. - 51 -
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'580.– amtliche Verteidigung
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von vier Fünfteln vorbehalten.
  12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (insbesondere mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden gemäss Dispositivziffer 5 und 6 des erst- instanzlichen Urteils) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. - 52 -
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200520-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya Urteil vom 20. August 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Angriff etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 7. Juli 2020 (GG200002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Dezem- ber 2019 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 19 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.– (entsprechend Fr. 1'200.–).

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden der B._____ AG, C._____-strasse ..., ... D._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

- 1 Kantholz (Asservat Nr. A012'699'422)

- 1 Holzlatte (Asservat Nr. A012'699'433) Werden die vorstehend aufgeführten Gegenstände von der B._____ AG, C._____-strasse ..., ... D._____, nicht innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechts- kraft der vorliegenden Dispositivbestimmung herausverlangt, so wird die Hinterlegungsstelle für berechtigt erklärt, diese zu vernichten.

- 3 -

6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die unter der Polis- Geschäftsnummer 75560768 beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz-Nummer K190606-075 gelagerten Spuren und Spurenträger ver- nichtet. Die Hinterlegungsstelle wird entsprechend angewiesen. Allfällige beim Forensischen Institut Zürich noch lagernde Kleider des Be- schuldigten sind diesem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Sollten allfällige beim Forensischen Institut Zürich noch la- gernde Kleider des Beschuldigten von diesem nicht innert 30 Tagen ab Ein- tritt der Rechtskraft der vorliegenden Dispositivbestimmung herausverlangt werden, so wird die Hinterlegungsstelle für berechtigt erklärt, diese zu ver- nichten.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5% ab 6. Juni 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen.

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'382.85 Auslagen Gutachten Fr. 1'330.00 Auslagen Polizei Fr. 100.00 Entschädigung Zeuge Fr. 9'712.85 Total Allfällige weitere Kosten vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– auf zwei Drittel.

9. Die in Ziffer 8 genannten Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 -

10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'574.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 10 werden dem Beschuldigten auferlegt, indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, wird für seine Aufwendungen anteilsmässig (50 %) aus der Ge- richtskasse mit Fr. 3'745.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ent- schädigt. Die restlichen 50 % der Entschädigung werden in Geschäftsnum- mer GG200001-B eingebucht.

13. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers gemäss Dispositiv-Ziffer 12 werden dem Beschuldigten auferlegt, indessen einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 2 und Urk. 58 S. 2 f., sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei hinsichtlich des Tatvorwurfs des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Raufhandels nach Art. 133 StGB zu verurteilen.

2. Der Beschuldigte sei im Falle einer Verurteilung wegen Angriffs, even- tualiter aufgrund Raufhandels mit einer milden bedingten Freiheitsstra- fe von sechs Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren zu sanktio-

- 5 - nieren. Für das SVG Vergehen sei der Beschuldigte mit einer beding- ten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen.

3. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

4. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Eventualiter seien die Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Dem Beschuldigten sei im Falle des Freispruchs eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'600.00 zuzüglich 5% Zinsen ab dem 25. Novem- ber 2019 sowie CHF 24'000.00 zuzüglich 5% Zinsen ab dem 31. No- vember 2019 zuzusprechen.

6. Die Kosten des bisherigen Verfahrens, darin enthalten auch die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 52, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ________________________________ Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Juli 2020 wurde der Beschuldigte des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lt. b

- 6 - SVG schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer vollziehbaren Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.– und wurde für 5 Jahre des Landes ver- wiesen. Es wurde über die beschlagnahmten Gegenstände und sichergestellten Spuren und Spurenträger entschieden. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins ab 6. Juni 2021, als Genugtuung zu be- zahlen, im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Weiter wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt.

2. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 48). Er beantragt Freispruch vom Vorwurf des Angriffs. Eventualiter bean- tragt er Schuldigsprechung des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB, milde Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe, für das SVG-Vergehen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, Absehen von einer Landesverwei- sung, Abweisung der Zivilansprüche des Privatklägers, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg und Übernahme der Kosten auf die Staatskasse (Urk. 48 S. 2 und Urk. 58 S. 1).

3. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben jeweils auf eine An- schlussberufung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52). Die amtliche Verteidigung des Mitbeschuldigten E._____ stellte im Verfahren SB200521 anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, es sei am fraglichen Tatort (C._____-strasse ..., ... D._____) ein Augenschein durchzuführen (Urk. 57 S. 1 aus SB200521). Dieser Beweisantrag hat aufgrund des identischen Anklagesachverhalts auch Relevanz für den Be- schuldigten in diesem Verfahren. Die Beurteilung ist im Rahmen der Sachver- haltserstellung vorzunehmen.

4. In Rechtskraft erwachsen sind demzufolge der Schuldspruch betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Dispo- sitivziffer 1, die Dispositivziffern 5 und 6 (Herausgabe beschlagnahmter Gegen- stände und Vernichtung der Spuren bzw. Spurenträger), Dispositivziffer 8 (Kos-

- 7 - tenaufstellung), Dispositivziffer 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und Dispositivziffer 12 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger). II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2019 vorgeworfen, er habe zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ am 6. Juni 2019 – nach einer Auseinandersetzung

– dem flüchtenden Privatkläger nachgesetzt, wobei der Beschuldigte eine Holzlat- te und der Mitbeschuldigte ein Kantholz behändigt und damit den Privatkläger an- gegriffen hätten. Der Beschuldigte habe den Privatkläger mit der Holzlatte gegen dessen zur Abwehr erhobenen Arm geschlagen, der Mitbeschuldigte habe den Privatkläger mit dem Kantholz gegen die linke Halsseite geschlagen, worauf die- ser bewusstlos zu Boden gegangen sei. Der Privatkläger habe durch den Schlag mit dem Kantholz eine Gehirnerschütterung, eine Prellung und oberflächliche Schürfwunde am Hals links unterhalb der Schädelbasis und durch den Schlag mit der Holzlatte eine flächige Hautabschürfung sowie einen Bluterguss am rechten Unterarm erlitten. 1.2. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung und vor Vorinstanz wie auch in der heutigen Berufungsverhandlung, den Privatkläger geschlagen zu haben. Er anerkannte, dass es zur fraglichen Zeit auf dem Areal der Firma B._____ AG zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gekommen sei, wobei dieser der Aggressor gewesen sei. Er habe sich gegen den Angriff des Privatklä- gers zur Wehr setzen müssen. Erstellt ist auch, dass der Mitbeschuldigte E._____ bei der Auseinandersetzung dabei war. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich der bestrittene Sachverhalt gemäss Anklage erstellen lässt.

2. Beweismittel Die Vorinstanz hat die für die Erstellung des Sachverhalts verwertbaren Beweis- mittel zutreffend dargelegt. Es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden

- 8 - (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 47 S. 7 f.). Dasselbe gilt bezüglich der Zusammenfas- sung der Aussagen im vorinstanzlichen Urteil.

3. Beweiswürdigung 3.1. Sachliche Beweismittel 3.1.1. Die Fotodokumentation der Kantonspolizei betreffend die Situation am Tat- ort enthält Aufnahmen des Geschäftsareals der B._____ AG, der Verletzungen des Privatklägers sowie des Kantholzes und der Holzlatte (Urk. 1/2). Das Kant- holz und die Holzlatte wurden sichergestellt und von der Staatsanwaltschaft be- schlagnahmt (Urk. 7/12). 3.1.2. Dass die zerbrochene Holzlatte und das Kantholz bei der Auseinanderset- zung zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger zum Einsatz kamen, steht ausser Frage. Die Aussagen darüber, wer sie einsetzte und wie, gehen weit auseinander. Darauf ist bei der Würdigung der Aussagen einzugehen. 3.1.3. Aus dem ärztlichen Befund des Kantonsspitals Winterthur vom 20. Juni 2019 (Urk. 8/5) geht hervor, dass er Privatkläger bei der Zuweisung am 6. Juni 2019 an einer leichten traumatischen Hirnverletzung litt (Gehirnerschütterung) sowie eine Prellung und eine oberflächliche Schürfwunde am Hals links unterhalb der Schädelbasis (bis zur Höhe des vierten Halswirbels) aufwies (Urk. 8/5 S. 1). Laut dem stellvertretenden Oberarzt deuteten die Verletzungen auf eine äussere Einwirkung durch einen stumpfen Gegenstand hin. Die Art und Weise der äusse- ren Einwirkung könne aufgrund der Verletzungen jedoch nicht eindeutig definiert werden (Urk. 8/5 S. 2). 3.1.4. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 25. Juli 2019 (Urk. 8/11), welches auf einer Untersuchung des Privatklägers zweieinhalb bis dreieinhalb Stunden nach dem angeklagten Ereignis beruht, hält fest, dass die Verletzungen an der linken Halsseite Folge stumpfer und teils schürfender Gewalt seien. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei das streifen- oder bandförmige Verlet- zungsmuster mit einem Schlag durch ein Kantholz vereinbar, da dieses grund- sätzlich stumpf einwirke, jedoch mit der Kante und der rauen Oberfläche auch

- 9 - schürfend einwirken könne. Die flächige Hautabschürfung und der Bluterguss am rechten Unterarm könnten als passive Abwehrverletzungen (Parierverletzung) eingestuft werden und seien als Folge stumpfer Gewalt zu interpretieren. Ein Schlag mit einem rauen Gegenstand (z.B. Holzlatte) mit dem Abwehrversuch durch Hochhalten des rechten Armes erscheine aus rechtsmedizinischer Sicht als plausibel. Eine Selbstbeibringung sei bei den festgestellten Verletzungslokalisati- onen nach Einschätzung des Gutachters möglich: Es bestünden keine konkreten Hinweise auf eine Selbstbeibringung, eine solche könne jedoch nicht ausge- schlossen werden (Urk. 8/11 S. 6). 3.1.5. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung des Mitbeschuldigten E._____ habe dieser bei der Untersuchung, welche ca. neun Stunden nach dem Ereignis erfolgte, Blutergüsse und Hautab- schürfungen am Hinterkopf aufgewiesen, welche mit einer Kombination aus stumpfer, mechanischer und tangential-schürfender Gewalt vereinbar seien. Ge- mäss gutachterlicher Einschätzung scheine ein Schlag mit einem rauen, kantigen Gegenstand, wie z.B. einem Stück Holz, für das Hervorrufen eines solchen Ver- letzungsmusters geeignet und könne die frische Verletzung im Ereigniszeitraum entstanden sein wie auch die Hautabschürfung am rechten Daumen, deren Ent- stehung durch Kratzen mit einem Fingernagel (Selbstbeibringung oder im Rah- men einer körperlichen Auseinandersetzung) denkbar sei (Urk. 9/1 S. 3). 3.1.6. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. Juli 2019 betreffend die körperliche Untersuchung des Beschuldigten ca. zehn Stunden nach dem gel- tend gemachten Ereignis führte zum Schluss, dass die bei ihm festgestellten Hautabschürfungen am linken Unterarm und an der linken Handinnenfläche durch Kontakt mit einer rauen Oberfläche wie z.B. Holz entstanden sein könnten und die Entstehung im geltend gemachten Ereigniszeitraum als möglich erscheine (Urk. 9/2 S. 3). Der Schulterhochstand links und der Muskelhartspann in diesem Bereich könnten Zeichen einer Einwirkung von stumpfer Gewalt sein, jedoch er- scheine eine Entstehung im Rahmen einer Fehlbelastung im Alltag oder bei kör- perlicher Arbeit nicht weniger plausibel, da keine Verletzungen der Haut in diesem Bereich abgrenzbar gewesen seien (Urk. 9/2 S. 4).

- 10 - 3.1.7. Die Gutachten des IRM betreffend die körperliche Untersuchung der bei- den Beschuldigten und des Privatklägers sind alle nachvollziehbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche an den Schlussfolgerungen der Gutachter zweifeln liessen. 3.1.8. Festzuhalten ist, dass die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen mit dem von ihm geschilderten und für die Anklageschrift massgeblichen Gesche- hensablauf vereinbar sind. Eine Selbstbeibringung kann zwar gemäss Gutachten nicht ausgeschlossen werden, jedoch erscheint dies aufgrund der gesamten Um- stände als sehr unwahrscheinlich, zumal die Verletzungen an unterschiedlichen Körperstellen auftraten, die Verletzung am Unterarm vom Gutachter als Parierver- letzung eingestuft wird und gemäss Gutachten keine konkreten Hinweise für eine Selbstbeibringung der Verletzungen erkennbar sind. Bezüglich der Verletzung am Hals kommt hinzu, dass eine solche gar höchst unwahrscheinlich ist, denn es ist nicht leichthin anzunehmen, dass sich jemand selber auf den Hals im Bereich der Halsschlagader schlägt. Auch für einen medizinischen Laien ist erkennbar, dass bei einem Schlag gegen die Halsschlagader eine lebensgefährliche Kompression oder Verletzung resultieren kann. Für eine Selbstverletzung im Rahmen eines Ge- rangels mit dem Beschuldigten und/oder dem Mitbeschuldigten sprechen einzig die Aussagen dieser beiden. Wie sogleich darzulegen ist, ergibt sich aus deren Schilderungen kein plausibler Ablauf, aus welchem sich die beim Privatkläger re- sultierenden Verletzungen durch Selbstbeibringung im Gerangel erklären liessen. Die Verletzungen der Beschuldigten sind zwar nicht vereinbar mit dem vom Pri- vatkläger geschilderten Ablauf der Geschehnisse, dabei ist jedoch zu berücksich- tigen, dass dem Geschehen im Aussenbereich des Areals, wo der Privatkläger am Schluss am Boden lag, eine frühere Phase der Auseinandersetzung voraus- ging, welche nicht Gegenstand der Anklage bildet. Gemäss Anklage kam es vor der Flucht des Privatklägers zu einer verbalen, allenfalls tätlichen Auseinander- setzung zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger. Es ist denk- bar, dass die Verletzungen der beiden Beschuldigten im Rahmen dieser ersten Phase der Auseinandersetzung entstanden sind.

- 11 - 3.1.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Rahmen der rechtsmedizi- nischen Begutachtung der Beschuldigten und des Privatklägers festgestellten Verletzungen für sich alleine keine eindeutigen Schlüsse betreffend den Ablauf der Geschehnisse erlauben. Die gutachterlichen Ausführungen bilden jedoch ein wichtiges Element bei der Würdigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit. Es wird darauf zurückzukommen sein. 3.2. Zeugenaussagen 3.2.1. F._____ Bei F._____ handelt es sich um einen Arbeitskollegen des Privatklägers und ei- nen ehemaligen Arbeitskollegen des Beschuldigten. Er bestätigte in der Zeugen- einvernahme vom 21. Juni 2019 mit dem Privatkläger als Arbeitskollege Kontakt zu unterhalten, wobei sich die Kontakte auf die Arbeit beschränkten, er mit dem Privatkläger schon mal bei der Arbeit ein Bier getrunken habe und für das Mittag- essen schon an dessen Wohnort gewesen sei. Indessen habe er privat nichts mit dem Privatkläger zu tun (Urk. 6/2 S. 5). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass das Verhältnis des Zeugen zum Privatkläger näher ist als zum Beschuldigten, je- doch nicht von einer Freundschaft zum Privatkläger im eigentlichen Sinne auszu- gehen ist. Unabhängig davon sind den Aussagen von F._____ keine Anhalts- punkte zu entnehmen, dass er ein Motiv haben könnte, den Beschuldigten wahr- heitswidrig oder über Gebühr zu belasten. Es ist nicht erkennbar, dass er in die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten involviert gewesen wäre. Zudem ist nicht leichthin davon auszugehen, dass er den ihm un- bekannten Mitbeschuldigten falsch belastete. In diesem Zusammenhang ist da- rauf hinzuweisen, dass er unter der strengen Strafandrohung für eine falsche Zeugenaussage im Sinne von Art. 307 StGB ausgesagt hat. Von zentraler Bedeutung ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. F._____ hat die Geschehnisse in seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2019 (Urk. 6/1) und in seiner Zeugeneinvernahme vom 21. Juni 2019 (Urk. 6/2) im Kern gleich- bleibend und ohne Widersprüche geschildert. Er sagte nachvollziehbar aus, er habe auf dem Areal Lastwagen beladen und habe den Privatkläger hinter dem

- 12 - Lastwagen hervorrennen gesehen, unmittelbar gefolgt vom Beschuldigten, der ei- nen "Stecken" in der Hand gehalten habe. Der Privatkläger habe sich umgedreht, der Beschuldigte habe mit dem Stecken geschlagen, worauf der Privatkläger ab- gewehrt habe. Dann sei der Mitbeschuldigte mit dem Kantholz in der Hand ge- kommen und habe auf den Privatkläger eingeschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei (Urk. 6/2 S. 3). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ spricht, dass er einen plausib- len Ablauf schildert, der mit dem Verletzungsbild des Privatklägers und der si- chergestellten Holzlatte und dem Kantholz in Einklang zu bringen ist. Zudem wer- den seine Aussagen durch diejenigen von G._____ und H._____ gestützt (siehe sogleich Ziff. II./3.2.2. und II./.3.2.4.). 3.2.2. G._____ G._____ ist Geschäftsführer bei der Firma B._____, für die der Beschuldigte ge- arbeitet hat und für die der Privatkläger weiterhin tätig ist. Der Beschuldigte war dem Zeugen nur flüchtig bekannt. Den Mitbeschuldigten hat er vor dem angeklag- ten Ereignis noch nie gesehen. Es ist auf seiner Seite kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens und kein Motiv für eine Falschbelastung erkennbar. Auch er hat unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB als Zeuge aus- gesagt. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2019 führte er aus, im Büro gewesen zu sein, als er um 11.40 Uhr einen "riesen Lärm" gehört habe, weshalb er aus dem Fenster geschaut habe. Dabei habe er gesehen, wie die beiden Beschuldigten einer Person nachgerannt seien und je ein Holz in der Hand gehalten hätten. Eines davon sei ein Kantholz gewesen. Er habe nicht ge- sehen, wem sie nachgerannt seien. Dann habe er gesehen, wie sie mit Kanthöl- zern auf jemanden eingeschlagen hätten, habe aber nicht gesehen, auf wen. Er sei auf den Werkplatz gerannt. Die beiden Beschuldigten seien ihm entgegenge- kommen und er habe ihnen gesagt, dass sie das Areal verlassen sollten (Urk. 6/4 S. 3). Auf ergänzendes Befragen durch die Verteidigung bestätigte der Zeuge, er habe die verfolgte Person zwar gesehen, habe aber nicht erkennen können, wer

- 13 - es gewesen sei, weil sie hinter dem Lieferwagen verschwunden sei (Urk. 6/4 S. 8 f.). Die Verfolger habe er an den Kleidern erkannt (Urk. 6/4 S. 9). Er könne ausschliessen, dass der vordere Verfolger der Privatkläger gewesen sei, da die Gestalt davongerannt sei und er danach die Stimme des Privatklägers gehört ha- be, der "I._____, I._____, I._____" geschrien habe (Urk. 6/4 S. 9 f.). Die klare Un- terscheidung des Zeugen zwischen dem, was er wahrgenommen hat und dem was er nicht wahrgenommen hat und vielmehr aus dem Wahrgenommenen schlussfolgert, deutet auf ein differenziertes Aussageverhalten hin. Für die Glaub- haftigkeit seiner Darstellung spricht auch, dass er zugunsten des Beschuldigten bestätigte, dieser habe sich die Hand auf den Kopf gehalten und etwas von Poli- zei gesagt (Urk. 6/4 S. 8). Das Detail, wonach der Verfolgte I._____ zu Hilfe rief, deutet klar darauf hin, dass es sich bei der verfolgten Person um den Privatkläger gehandelt haben muss. Keiner der Beschuldigten, welche gemeinsam vor Ort wa- ren, hätten ein Interesse gehabt, I._____ zu Hilfe zu rufen. Überzeugend wirkt auch die Erklärung des Zeugen, er habe die Beschuldigten anhand ihrer Kleidung identifizieren können. Gemäss eigenen Angaben habe er vor dem Ereignis, um ca. 10.45 Uhr, beide Beschuldigten in einer der Produktionshalle gesehen. Die Schlussfolgerungen von G._____ sind also nachvollziehbar und zeichnen sich durch eine innere Logik aus. Seine Aussagen stützen im Ergebnis diejenigen von F._____ und ergeben mit diesen ein stimmiges Bild. Es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass ein eigentliches Komplott zwischen den Zeugen F._____ und G._____ besteht, wobei auf diese Vorwürfe seitens der Beschuldigten noch ein- zugehen ist. 3.2.3. I._____ Der Zeuge I._____ ist der Vorgesetzte des Privatklägers und der ehemalige Vor- gesetzte des Beschuldigten bei der B._____ AG. Den Mitbeschuldigten hat er beim Vorfall das erste Mal gesehen. Hinsichtlich eines Motivs für eine Falschbe- lastung der Beschuldigten gelten die gleichen Überlegungen wie betreffend die Zeugen F._____ und G._____. Seinen Aussagen lassen sich keine Hinweise auf eine Voreingenommenheit gegenüber den Beschuldigten oder eine Tendenz zu deren übermässiger Belastung entnehmen. Vielmehr hielt er fest, der Privatkläger

- 14 - und der Beschuldigte hätten vor der Entlassung einen Streit gehabt, wobei keiner habe sagen wollen, weshalb es zum Streit gekommen sei. Man habe sich vom Beschuldigten getrennt, weil er Temporärmitarbeiter gewesen sei, nicht weil er den Streit angefangen habe. Sowohl den Beschuldigten als auch den Privatkläger beschrieb er als ruhig und nicht gewalttätig (Urk. 6/5 S. 5 f.). Der Zeuge bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 24. Juni 2019 (Urk. 6/5), dass er vor dem Vorfall dem Beschuldigten in Begleitung einer ihm unbekannten Person auf dem Firmenareal begegnet sei und dieser erklärt habe, dass er seine Arbeitskleider abholen wolle, da er einen neuen Job habe. I._____ führte weiter aus, er sei anschliessend in die Halle gegangen und habe von dort aus dann Schreie gehört. Als er aus der Halle gekommen sei, habe er den Privatkläger am Boden liegen gesehen. Die Beschuldigten habe er nicht gesehen bzw. habe diese nur noch davonrennen sehen (Urk. 6/5 S. 4). Der Zeuge I._____ konnte die tätli- che Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger somit nicht beobachten. Er kam vielmehr erst dazu, als der Privatkläger bereits am Bo- den lag. Deshalb vermögen seine Aussagen weder die Darstellung der Beschul- digten zu stützen noch den Sachverhalt gemäss Anklage. 3.2.4. H._____ Der Zeuge H._____ ist bei der Transportfirma J._____ angestellt und fährt seit 25 Jahren für die Firma B._____. Im Tatzeitpunkt war er mit dem Lastwagen auf dem Areal. Er steht weder in einer Beziehung zu den Beschuldigten, noch zum Privatkläger. Den Privatkläger hat er bei der Arbeit schon gesehen (Urk. 6/7 S. 3). Es ist auch bei ihm kein Motiv für eine Falschbelastung der Beschuldigten er- kennbar. Ferner bestehen auch keine Hinweise für ein Komplott mit den anderen Belastungszeugen, was noch genauer zu beleuchten sein wird. Er sagte in der Zeugeneinvernahme vom 13. September 2019 aus, er habe beim Abladen des Lastwagens durch die heruntergelassenen Seitenläden des Lastwa- gens hindurch wahrgenommen, dass zwei Personen und der Privatkläger sich verbal angebrüllt hätten. Einer der beiden Beschuldigten, er wisse nicht mehr wel- cher, habe ein Kantholz gehabt. Der andere habe glaublich nichts in der Hand

- 15 - gehalten, der Privatkläger ebenfalls nichts. Dieser sei dann in Richtung des Pro- duktionsgebäudes gerannt, die beiden anderen ihm hinterher. Er habe dann wie- der beim Abladen zugeschaut und habe die Personen vor der Motorhaube nicht mehr gesehen. Daraufhin sei der Staplerfahrer aufgelöst zu ihm gekommen und habe gesagt, dass der Privatkläger am Boden liege. Er habe nicht gesehen, wer zugeschlagen habe (Urk. 6/7 S. 3 f.). Auch der Zeuge H._____ hat nicht gesehen, wie mit dem Kantholz geschlagen wurde. Seine Darstellung stimmt bezüglich des Wegrennens des Privatklägers mit derjenigen der Zeugen F._____ und G._____ überein. Abweichend zu den ande- ren Zeugenaussagen hat er jedoch nur ein Kantholz in den Händen von einem der beiden Beschuldigten gesehen. Eine Holzlatte in der Hand des anderen Be- schuldigten oder des Privatklägers erwähnte er hingegen nicht. Dass neben dem Kantholz eine Holzlatte zum Einsatz kam, ist jedoch erstellt und wird auch von den Beschuldigten so angegeben. Wenn der Zeuge keine solche gesehen hat, spricht dies gegen eine Absprache mit den anderen Zeugen und mithin gerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Diese stützen jedenfalls jene der Zeugen F._____ und G._____ bezüglich der Flucht des Privatklägers und der Verfolgung durch die Beschuldigten. Gestützt auf die übereinstimmenden glaubhaften Aus- sagen der drei Zeugen lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass der Privatkläger vor den beiden Beschuldigten wegrannte und diese ihn verfolgten. 3.2.5. K._____ Die Zeugin K._____ hat mit dem Beschuldigten ein gemeinsames Kind und führt eine Beziehung mit ihm. Aufgrund dieser Beziehungskonstellation könnte sie ein Interesse daran haben, den Beschuldigten möglichst in ein günstiges Licht zu rü- cken. Die beiden Beschuldigten holten sie nach dem Vorfall im Reitstall ab. Die Zeugin sagte aus, die Beschuldigten hätten ihr erzählt, der Privatkläger habe den Beschuldigten bedroht, dieser solle nie wieder herkommen und sei mit dem Stock auf ihn losgekommen. Der Mitbeschuldigte E._____ habe versucht, sie zu tren- nen, dann habe der Privatkläger mit einem Stock dem Mitbeschuldigten auf den Kopf geschlagen. Der Mitbeschuldigte habe ihr den Schnitt am Kopf gezeigt und

- 16 - gesagt, der Stock sei beim Schlag zerbrochen. Der Beschuldigte sei dann wegge- rannt und der Privatkläger mit dem Stock in der Hand hinter ihm her. Der Privat- kläger habe es geschafft, den Beschuldigten noch einmal zu schlagen. Der Be- schuldigte habe dem Privatkläger die Faust gegeben. Der Mitbeschuldigte habe versucht, dem Privatkläger den Stock aus der Hand zu nehmen (Urk. 6/3 S. 4 f.). Die beiden Beschuldigten hätten ihr dies gemeinsam erzählt und seien beide total schockiert gewesen. Sie hätten nicht gesagt, was am Schluss mit dem Privatklä- ger gewesen sei und ob dieser verletzt gewesen sei (Urk. 6/3 S. 6 f.). Die Zeugin K._____ war beim Vorfall nicht dabei und konnte nur Aussagen vom Hörensagen wiedergeben. Ihre Ausführungen sind einzig geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, was die beiden Beschuldigten ihr nach dem Vorfall erzählten. Diese Darstellung stimmt im Wesentlichen mit den Aussagen der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren überein. Dass die beiden schockiert waren nach dem Vorfall, ist sowohl mit der Variante gemäss Anklage als auch mit der Variante der Beschuldigten vereinbar. Dasselbe gilt bezüglich des Umstandes, dass die beiden Beschuldigten aus eigener Initiative sich am Nachmittag zur Polizei begaben, mussten sie doch auch bei der Variante gemäss Anklage damit rechnen, von der Polizei tangiert zu werden, zumal sie von verschiedenen Zeugen vor Ort gesehen wurden, die den Beschuldigten kannten. Die Tatsache, dass der Mitbeschuldigte eine Verletzung auf dem Kopf aufwies, kann für die Variante der Beschuldigten sprechen, schliesst aber die Variante gemäss Anklage nicht aus, da diese Verlet- zung auch in der ersten – durch die Flucht des Privatklägers abgeschlossenen – Phase der Auseinandersetzung entstanden sein kann. Insgesamt sind die Aussagen der Zeugin nicht geeignet, Zweifel an der Darstel- lung der Zeugen F._____, G._____ und H._____ aufkommen zu lassen. 3.3. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger hat aufgrund seiner Stellung und der Geltendmachung von Zi- vilansprüchen ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, was bei der Würdigung seiner Aussagen mit zu berücksichtigen ist. Es liegen konkret jedoch keine Hin-

- 17 - weise vor, die an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Privatklägers zweifeln liessen. Betreffend seine Aussagen ist hervorzuheben, dass der Privatkläger die Ereignis- se nicht als einen klar strukturierten Ablauf wiedergab. Allerdings machte er de- taillierte Angaben zu scheinbar unwesentlichen Details, was ein Realitätsmerkmal darstellt. So gab er sowohl gegenüber der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft in erster Linie Auskunft über seinen Arbeitsvorgang unmittelbar vor dem Ereignis. Gemäss diesen Angaben war er damit beschäftigt, Bauschutt mit einer Schubkar- re wegzukippen (Urk. 5/1 S. 3 und Urk. 35 S. 5 f.) und einen freien Platz für die Stapelung von Paletten zu suchen (Urk. 5/2 S. 3 f.). In Bezug auf das Kernge- schehen spricht die Konstanz in seinen Schilderungen für deren Glaubhaftigkeit. Dagegen fällt auf, dass seine Aussagen sich nur auf die zweite Phase des Ge- schehens im Aussenbereich bezogen. Eine erste Phase der Auseinandersetzung, welche Eingang in die Anklage fand, und seine Flucht schilderte er nicht, was aufhorchen lässt. Die Erinnerungslücken des Privatklägers beziehen sich auf wei- te Teile des Geschehens und sind nicht mit der Dynamik der Auseinandersetzung erklärbar. Ferner kann er keine plausible Erklärung dafür geben, wie es zu den Schlägen durch die beiden Beschuldigten kam, zumal er verneinte, dass es einen Streit gegeben habe (Urk. 5/2 S. 4). Die hochgradige Lückenhaftigkeit seiner Er- innerung und die insgesamt pauschale Darstellung der Geschehnisse ohne Dar- legung eines nachvollziehbaren strukturierten Ablaufs lassen Zweifel an seiner Beschreibung aufkommen. Es ist jedoch festzuhalten, dass sich seine Schilde- rung betreffend die Endphase der Ereignisse, insbesondere die Schläge durch die beiden Beschuldigten, mit den Beobachtungen des Zeugen F._____ decken. Auch wenn sich der Sachverhalt gestützt auf die lückenhaften Schilderungen des Privatklägers nicht erstellen lässt, stellen sie doch ein Element dar, welches die Zeugenaussagen F._____, G._____ und H._____ stützt und mit diesen zusam- men ein stimmiges Bild ergeben. Der Darstellung der erwähnten Zeugen und des Privatklägers stehen diejenigen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten ge- genüber, auf diese ist nachfolgend einzugehen.

- 18 - 3.4. Aussagen der beiden Beschuldigten 3.4.1. Glaubwürdigkeit Beide Beschuldigte haben als vom Verfahren direkt Betroffene ein legitimes Inte- resse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Dar- aus allein ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen. 3.4.2. Beziehungen zwischen den Beteiligten Der Beschuldigte steht in einer freundschaftlichen Beziehung mit dem Mitbe- schuldigten E._____ (Urk 34 S. 6). Gemäss eigenen Angaben habe er diesen vor zwei Jahren bei der Arbeit kennengelernt (Urk. 34 S. 6). E._____ bestätigte diese Angaben (Urk. 33 S. 5 aus SB200521). Sie sind am 6. Juni 2019 gemeinsam zum Areal der Firma B._____ gefahren und haben die Örtlichkeit nach der Auseinan- dersetzung mit dem Privatkläger um ca. 11.40 Uhr anschliessend wieder gemein- sam verlassen. Es wird von beiden Beschuldigten übereinstimmend angegeben, dass sie die Zeugin K._____ gemeinsam aufsuchten (Urk. 2/1 S. 5 und Urk. 3/1 S. 3), was wiederum auch von ihr bestätigt wurde (Urk. 6/3 S. 5). Wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt, haben die beiden Beschuldigten folglich die Zeit zwi- schen dem Verlassen des Areals und der Meldung bei der Polizei in … [Ortschaft] um ca. 15.40 Uhr gemeinsam verbracht und hätten während dieser Zeit die Mög- lichkeit gehabt, sich abzusprechen (Urk. 47 S. 37). Der Privatkläger und der Beschuldigte haben gemeinsam bei der B._____ AG ge- arbeitet und waren angeblich bereits einen Monat vor dem 6. Juni 2019 in einer Auseinandersetzung verwickelt, was dazu führte, dass der Temporärvertrag des Beschuldigten nicht verlängert wurde (Urk. 6/4 S. 5). Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger war daher im Ereigniszeitpunkt ange- spannt. Der Privatkläger und der Mitbeschuldigte E._____ haben sich vor den an- geklagten Ereignissen hingegen nicht gekannt (Urk. 5/1 S. 3 und Urk. 33 S. 6 aus SB200521).

- 19 - 3.4.3. Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. Juni 2019 er- klärte E._____, dass er und der Beschuldigte zwecks Besorgung dessen Arbeits- kleider in ein Abteil des Firmengebäudes geschickt worden seien. Dann sei von rechts oben her kommend der Privatkläger erschienen. Es müsse sich um eine abgekartete Sache gehandelt haben, da der Privatkläger zwei Holzstücke in der Hand gehalten habe (Urk. 2/1 S. 3 f.; Urk 33 S. 2 ff. aus SB200521). Mit wem oder warum dies der Privatkläger jedoch geplant hätte, legte E._____ während des ganzen Verfahrens nie genauer dar. Er stellte sich durch die pauschalen Vorwürfe als ahnungsloses Opfer dar. Gegen diese These einer abgekarteten Sache spricht, dass niemand von der B._____ AG im Vorfeld wusste, dass der Beschuldigte mit E._____ am besagten Tag auf dem Geschäftsareal erscheinen würde. Es erscheint auch als wenig glaubhaft, dass der sich in der Unterzahl be- findende Privatkläger die beiden Beschuldigten attackiert haben soll, wäre doch bei einem Komplott zu erwarten gewesen, dass er beim Anblick von E._____ von seinen Mitverschwörern Verstärkung geholt und sich den beiden sicher nicht al- leine gestellt hätte. Im Ergebnis erweisen sich die Vorwürfe E._____s, dass es sich um ein abgekartetes Spiel des Privatklägers und weiterer Mitarbeiter gehan- delt habe, als haltlos und lebensfremd. Eine gegen ihn und den Beschuldigten ge- richtete Verschwörung ist mithin nicht anzunehmen. Bezüglich des weiteren Verlaufs machte er sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch der Vorinstanz konstant geltend, der Privatkläger habe begonnen, auf ihn und den Beschuldigten einzudreschen, wobei er selbst dabei am Kopf getroffen worden sei. Durch den Schlag sei das Holz sogar zerbrochen. Er sei für wenige Sekunden benommen gewesen (Urk. 2/1 S. 3 f. und Urk. 33 S. 2 f. aus SB200521). Zu den Geschehnissen danach äusserte sich E._____ allerdings zu- nehmend uneinheitlich. Während er in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme noch davon sprach, dass er nach dem Schlag mit dem Holz gesehen ha- be, wie der Beschuldigte hilferufend davongerannt sei und der Privatkläger ihn verfolgt habe (Urk. 2/1 S. 3), meinte er in der Befragung während der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung dann, dass er – nach seiner Benommenheit vom Schlag

- 20 -

– Hilfeschreie gehört habe und dem Privatkläger und Beschuldigten sofort hinter- her sei (Urk. 33 S. 4 aus SB200521). Daraus erschliesst sich nun nicht, ob er den Privatkläger und den Beschuldigten davonrennen sah oder eben den Hilferufen seines Kollegen folgte. Ohnehin vermag E._____ überhaupt keine nachvollzieh- baren Übergänge zu vermitteln, was sich u.a. in der erstinstanzlichen Befragung zeigte (Urk. 33 S. 4 aus SB200521): " Ich war für einen Moment benommen. A._____ konnte fliehen und L._____ hat ihn verfolgt mit einer Holzlatte in der Hand. Ich habe Hilfeschreie gehört und bin sofort ihnen hinterher. Sie sind ein Stück auf diesem Aussenareal um die Ecke gegangen. Als ich dort ankam, waren beide frontal vor mir. Ich habe dann probiert, dieses Holzstück L._____ wegzuneh- men. In diesem Moment ist L._____ zu Bode gefallen." In seinen Ausführungen sprang E._____ gedanklich von einem Abschnitt zum nächsten. Was passierte, bis er selbst dem Privatkläger gegenüberstand? Wo war der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt, als er begann, dem Privatkläger das Holz- stück wegzunehmen? Auf beide Fragen ging er nicht ein. Aufgrund dieser Lü- ckenhaftigkeit entstehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Bei der Wiedergabe von tatsächlich erlebten Geschehnissen würden solche Abläufe und Details in der Regel eben gerade ein stimmiges Bild zeichnen können. Auffällig ist zudem, wie widersprüchlich sich der Mitbeschuldigte in Bezug auf die Wegnahme des Holzstücks vom Privatkläger äusserte. Bei der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, dass er versucht habe, das Holzstück dem Privatkläger abzu- nehmen, ihm dies gelungen sei und er es dann fallengelassen habe (Urk. 2/1 S. 3). Demgegenüber behauptete er bei seiner vorinstanzlichen Befragung, dass er versucht habe, das Holzstück wegzunehmen, der Privatkläger in diesem Mo- ment jedoch zu Boden gefallen sei (Urk. 33 S. 4 aus SB200521). Auf die Nachfra- ge des Vorsitzenden, ob er es geschafft habe, dem Privatkläger das Holzstück zu entreissen, meinte E._____ dann aber wieder, dass es ihm nie gelungen sei, das Holzstück zu nehmen. Der Privatkläger sei zu Boden gefallen, da habe er das Holzstück nehmen können (Urk. 33 S. 5 aus SB200521). Je mehr der Mitbeschul- digte dann zu diesem Punkt befragt wurde, umso wirrer wurden seine Angaben. So habe man auf den "Fotos" sehen können, dass der Privatkläger das Holzstück

- 21 - noch in der Hand gehabt habe (Urk. 33 S. 5 aus SB200521), was sich aus Urk. 1/2 jedoch nicht entnehmen lässt. Dies würde ausserdem bedingen, dass der Mitbeschuldigte E._____ das Holzstück nach dieser zweiten Version vom Boden aufnahm und dem ohnmächtigen Privatkläger wieder in die Hand legte oder dass dieser im Zustand der Bewusstlosigkeit das Holz weiterhin festhielt. Es versteht sich von selbst, dass beide Ansätze keinen Sinn ergeben. Unglaubhaft sind im Weiteren E._____s Aussagen zur letzten Phase der Ausei- nandersetzung. Er gab an, nicht zu verstehen, weshalb der Privatkläger zu Boden gegangen sei (Urk. 33 S. 4 aus SB200521). Auch seine Bemerkungen zum Ver- letzungsbild des Privatklägers wirken verdächtig, wenn er sagte, dass da "offen- sichtlich etwas passiert" sei, aber er das nicht gesehen habe (Urk. 2/1 S. 5). Wie dies die Vorinstanz andeutete, steht diese Aussage auch in direktem Widerspruch zu den vorherigen Schilderungen E._____s, zumal er in derselben Einvernahme erklärte, er sei um die Ecke gekommen und habe "diese beiden Kämpfenden" ge- sehen (Urk. 2/1 S. 3). Durch seine vagen Angaben entsteht der Eindruck, dass E._____ wichtige Informationen zurückhalten bzw. verbergen wollte, um sich und den Beschuldigten zu schützen. Die Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ erweisen sich als höchst unzuver- lässig. Darüber vermögen auch einzelne Details, wie z.B. dass er in beiden Ein- vernahmen erklärte, er habe gegen Ende der Auseinandersetzung "Polizei, Poli- zei" gerufen (siehe Prot. II S. 29 f.), nicht hinwegtäuschen. Seine Ausführungen sind, wie dargelegt, geprägt von Lücken, Ungereimtheiten und Widersprüchen. 3.4.4. Aussagen des Beschuldigten In Übereinstimmung mit den Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ gab auch der Beschuldigte durchwegs an, dass sie im Keller auf den Privatkläger gestossen seien und dieser zwei Hölzer bzw. Holzstücke dabeigehabt habe (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 34 S. 3). Bemerkenswert ist jedoch die Abweichung zur Version von E._____, wonach der Privatkläger auf beide Beschuldigten eingeschlagen und dabei E._____ getroffen habe. Der Beschuldigte selbst beschrieb den Beginn der körperlichen Auseinandersetzung damit, dass er zuerst angegriffen worden sei

- 22 - und E._____ erst getroffen worden sei, nachdem dieser versucht habe, den Pri- vatkläger von ihm zu trennen (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 34 S. 3 und Prot. II S. 22 f.). Dann habe er eines der Hölzer "bersten" gehört (Urk. 34 S. 4). Danach sei er zu I._____ gerannt (Urk. 3/1 S. 2). Während er geflüchtet sei, habe er nach I._____ gerufen (Urk. 34 S. 3). Der Privatkläger sei ihm mit dem Holz in der Hand hinter- hergekommen (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 34 S. 4). Die Verteidigung des Mitbeschuldigten E._____ macht geltend, der Beschuldigte habe in seiner ersten Befragung spontan ausgesagt, dass er nach I._____ geru- fen habe, was in Kombination mit der Aussage des Zeugen G._____ ein entlas- tendes Indiz dafür darstelle, dass eben der Beschuldigte und nicht der Privatklä- ger verfolgt worden sei. Auch E._____ habe in seiner ersten Befragung ausge- sagt, dass der Beschuldigte während der Verfolgungsjagd ständig um Hilfe geru- fen habe, sinngemäss nach I._____. Die Aussage des Beschuldigten, er habe laut nach I._____ gerufen, werde somit vom Mitbeschuldigten bestätigt, ohne dass beide Beschuldigten hätten ahnen können, dass dies dereinst von Wichtigkeit sein könnte (Urk. 57 S. 3 aus SB 200521 mit Verweis auf Urk. 2/1 Frage 9). Dies- bezüglich gilt es hervorzuheben, dass der Beschuldigte in Bezug auf seine mut- massliche Flucht lediglich angab, er sei dann zu I._____ gerannt (Urk. 3/1 S. 2). Angebliche Hilferufe nach "I._____" erwähnte er im damaligen Zeitpunkt noch nicht. Er gab vielmehr an, nach I._____ gerufen zu haben, bevor sie den Tatort verlassen hätten (Urk. 3/1 S. 2), was sich also auf einen späteren Zeitabschnitt als jenen der Verfolgungsjagd bezog. Erst anlässlich seiner vorinstanzlichen Ein- vernahme – und folglich nach der Einvernahme des Zeugen F._____ – behaupte- te der Beschuldigte, explizit nach I._____ gerufen zu haben (Urk. 34 S. 3). Auch E._____ sprach bei seiner ersten Einvernahme nicht davon, dass der Beschuldig- te beim Davonrennen nach I._____ gerufen habe. Er sagte indessen einzig aus, dass der Beschuldigte ständig "Hilfe, Hilfe" geschrien habe (Urk. 2/1 S. 3). Ein Entlastungsbeweis oder entsprechendes Indiz kann aus diesen Aussagen dem- nach nicht hergeleitet werden. Was mit diesem zweiten Holzstück während des weiteren Verlaufs passierte, konnte der Beschuldigte nicht einheitlich darlegen. Bei der Staatsanwaltschaft gab

- 23 - er diesbezüglich an, dass er "diesen Holzschläger" dem Privatkläger abgenom- men habe, um ihn wegzuwerfen. Es sei möglich, dass letzterem dabei etwas pas- siert sei (Urk. 3/1 S. 3). Ob E._____ beim Gerangel am Schluss dabei gewesen sei, könne er nicht sagen (Urk. 3/1 S. 4). Anlässlich der vorinstanzlichen Befra- gung meinte er hingegen, dass es E._____ gewesen sei, der versucht habe, dem Privatkläger das Holz wegzunehmen (Urk. 34 S. 4). Kurz darauf ergänzte der Be- schuldigte aber, dass er am Anfang das Holz angefasst habe, mit der Absicht, es dem Privatkläger zu entreissen, wobei ihm dies nicht gelungen sei, weil dieser stärker gewesen sei. Der Privatkläger habe dann das Holz noch in der Hand ge- habt, als er schliesslich zu Boden gefallen sei. (Urk. 34 S. 5 f.). Aus diesen un- übersichtlichen Aussagen können keine zuverlässigen Informationen gewonnen werden. Wer jetzt genau nach seiner Meinung das Holz weggenommen hat oder dies eben nur versucht hat, kann nicht nachvollzogen werden. Durch seine Ten- denz, Aussagen laufend anzupassen und in Übereinstimmung mit jenen des Mit- beschuldigten zu bringen, wirken die Angaben des Beschuldigten nicht glaubhaft . Dass es sich bei den hervortretenden Widersprüchen um ein Versehen seiner- seits handelte, kann ausgeschlossen werden, zumal er bei seiner ersten Einver- nahme auf Nachfrage des Staatsanwalts bekräftigte, dass er selbst versucht ha- be, das kleinere Holzstück dem Privatkläger zu entreissen, nachdem dieser ihn verfolgt und er sich umgedreht habe (Urk. 3/1 S. 4). Hierdurch wird klar, dass der Beschuldigte zweimal völlig gegensätzliche Abläufe zu Protokoll gab. Auch war in der ersten Fassung des Beschuldigten nicht klar, wo sich E._____ überhaupt be- fand, während diesem in der zweiten Version gerade die Schlüsselrolle bei der Wegnahme des Holzes zukam. Solche Abweichungen können nicht als Versehen oder eine zufällige Verwechslung aufgefasst werden. Sie sind vielmehr als Lü- gensignale zu werten. Ebenfalls nicht plausibel sind seine Ausführungen zum anschliessenden Kollaps des Privatklägers. So erklärte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass er gesehen habe, wie der Privatkläger bewusstlos geworden sei, als E._____ versucht habe, diesem das Holz wegzunehmen. So habe es geendet. Die anderen Mitarbeiter hätten gesehen, dass L._____ am Boden gewesen sei. Diese hätten Ihnen gesagt, sie sollten weggehen. Aber dass sowohl er als auch

- 24 - E._____ [E._____] den Privatkläger geschlagen hätten, scheine ihm ein bisschen unwahrscheinlich. Dieser sei so "obererzürnt" gewesen, dass er wild um sich ge- schlagen und sich vielleicht selber getroffen habe (Urk. 34 S. 4). Vorwegzuneh- men ist, dass die Darstellung, wonach der Privatkläger sich in einem Akt der Ra- serei selbst ausser Gefecht setzte, völlig unglaubhaft und konstruiert wirkt. Zu- sätzlich finden sich jedoch weitere fragwürdige Aspekte in diesen Angaben. Be- reits die Ausdrucksweise des Beschuldigten lässt aufhorchen. Die Formulierung, es sei "ein bisschen unwahrscheinlich", dass sie den Privatkläger geschlagen hät- ten, wirkt verharmlosend und vage. Sie passt auch nicht zu den Aussagen des Beschuldigten in seiner Hafteinvernahme. Damals meinte er noch, es habe ein Gerangel gegeben, bei dem er sich verteidigt habe und da könne "etwas passiert" sein (Urk. 3/1 S. 4). Bezüglich der Formulierung "ein bisschen unwahrscheinlich" machte die amtliche Verteidigung von E._____ geltend, dass der Beschuldigte die Ausführungen des Privatklägers "als poco probabile" betitelt habe. Das könne tat- sächlich mit "ein bisschen unwahrscheinlich" übersetzt werden. Genauso gut könne man es aber auch mit "wenig glaubhaft" oder "fantastisch anmutend" über- setzen. Dies habe der Beschuldigte auch gemeint, als er die Aussagen des Pri- vatklägers kommentiert habe. Er habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die Aussagen des Privatklägers, wonach er und E._____ diesen geschlagen hätten, wohl wenig glaubhaft seien (Urk. 57 S. 6 aus SB200521). Dem ist entgegenzuhal- ten, dass "wenig glaubhaft" mit der Wendung "poco credibile" zu übersetzen wä- re. Das Wort "probabile" ist Italienisch für "wahrscheinlich" (siehe Pons Online- Wörterbuch: https://de.pons.com/übersetzung/italienisch-deutsch/probabile). Für "glaubhaft" wird im Italienischen hingegen "credibile" verwendet (siehe Pons Onli- ne-Wörterbuch: https://de.pons.com/übersetzung/deutsch-italienisch/glaubhaft). Es ist zu bezweifeln, dass die für die Übersetzung zuständige Person diesbezüg- lich einem Irrtum unterlag, zumal sich die beiden Wörter in ihrem Gehalt klar un- terscheiden. Dem angeblich entlastenden Ansatz des amtlichen Verteidigers von E._____ ist mithin nicht zu folgen. Verharmlosend und mit seinen eigenen Angaben nicht vereinbar ist auch die Be- merkung, es tue ihm leid, dass der Privatkläger Verletzungen gehabt habe, aber es sei nicht die Absicht gewesen, ihm weh zu tun (Urk. 34 S. 10). Der Beschuldig-

- 25 - te spielte seine Rolle und diejenige des Mitbeschuldigten E._____ mit seiner Wortwahl stets herunter, ohne schlüssig erklären zu können, wie es zu den nach- gewiesenen Verletzungen (Urk. 8/1) und der Bewusstlosigkeit des Privatklägers kam. Als ihm anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit E._____ der ärztliche Befund des Kantonsspitals Winterthur vom 20. Juni 2019 vorgehalten wurde (Urk. 8/5 ), lenkte er vom Thema ab und konzentrierte sich darauf, sich als Opfer darzustellen und gleichzeitig die Verletzungen des Privatklägers zu verharmlosen, indem er meinte, er habe wahrscheinlich mehr Schaden gehabt als dieser L._____, ohne dass er gepflegt worden sei (Urk. 4/2 Rz. 3). Diese Tendenz, die gesundheitlichen Schäden des Privatklägers zu verharmlosen und dabei undiffe- renziert nur sich selbst als Geschädigter zu sehen, spricht nicht für die Glaubhaf- tigkeit seiner Darstellung. Es ist klar, dass die Beziehung zu diesem belastet war, doch ist solch pauschal beschwichtigenden Aussagen mit Skepsis zu begegnen. Nicht nachvollziehbar sind sodann die Aussagen des Beschuldigten, welche sein Verhältnis zum Privatkläger betreffen. So gab er anlässlich der Berufungsver- handlung zuerst an, nie einen Streit mit diesem gehabt zu haben (Prot. II S. 21 f.). Später begründete er jedoch seine Darstellung der Geschehnisse damit, dass der Privatkläger etwas gegen ihn gehabt habe (Prot. II S. 24). Diesem Aussageverhal- ten fehlt es an innerer Logik, was wiederum auf eine Lüge schliessen lässt. Es entsteht dadurch der Eindruck, dass der Beschuldigte eine wahrscheinliche belas- tete Vorgeschichte nicht zugeben wollte, damit ihm kein Motiv angelastet werden könnte. Schlussendlich ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschuldigten diverse Un- gereimtheiten und Widersprüche beinhalten. Damit sind seine Aussagen über weite Strecken unglaubhaft. 3.5. Gesamtwürdigung Der Anklagesachverhalt unterteilt sich in mehrere Phasen. Im ersten Abschnitt wird von einer verbalen, allenfalls tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger gesprochen. Im zweiten Stadium des Konflikts wird die Flucht des Privatklägers vor den beiden Beschuldigten be-

- 26 - schrieben, wobei letztere je eine Holzlatte resp. ein Kantholz behändigten. Im Weiteren soll dann der mutmassliche Angriff erfolgt sein. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass für die Beur- teilung des Tatvorwurfs diese erste Episode von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Urk. 47 S. 41). Ob es zu dieser Zeit zu einer verbalen oder allenfalls tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, kann also offengelassen werden. Der den Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwurf verwirklichte sich nämlich erst da- nach. Mithin fand durch die Flucht eine Zäsur statt, welche den Zusammenhang mit einer vorgängigen Auseinandersetzung unterbrach. Wer flüchtet, fasst den Entschluss, den Konflikt – zumindest vorerst – zu beenden. Gleiches gilt für den Verfolger, der sich von neuem entscheiden muss, dem Opfer hinterherzurennen, anstatt den Streit an Ort und Stelle zu beenden. Mit der Verfolgung des Geflüchte- ten begann ein neuer Abschnitt. Folglich kann der Verteidigung nicht zugestimmt werden, wenn diese geltend macht, dass die Auseinandersetzung "ohne Unter- bruch" ihren Fortgang genommen und es sich um eine einheitliche unmittelbare Abfolge von Vorkommnissen gehandelt habe (Urk. 37 S. 9 und Urk. 58 S. 7). Die von ihr zitierte Rechtsprechung ist für die vorliegende Konstellation nicht ein- schlägig. Im Entscheid BGE 137 IV 1 ff. wurde eine Handlungseinheit angenom- men, weil auf eine verbale Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen unmittelbar ein Faustschlag durch einen Beteiligten erfolgte (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.3.1.). Dies lässt sich nicht mit dem im vorliegenden Ver- fahren zu beurteilenden Sachverhalt vergleichen. Im BGE 106 IV 246 ff. ging es hingegen um die Frage, ob eine Körperverletzung als objektive Strafbarkeitsbe- dingung dem Raufhandel zugeordnet werden kann, wenn sie bereits vor Beteili- gung eines Dritten eintrat. Auch dies hat für den vorliegenden Fall keine Rele- vanz. Über den darauffolgenden Geschehensablauf liegen stimmige und dementspre- chend verlässliche Zeugenaussagen vor. F._____ war zwar der einzige Zeuge, der den mutmasslichen Tatablauf genau beobachten konnte, jedoch bestätigten sowohl G._____ als auch H._____, dass sie den Privatkläger von den beiden Be- schuldigten davonrennen sahen. Im Ergebnis zeichnen ihre glaubhaften Schilde-

- 27 - rungen ein logisch nachvollziehbares Gesamtbild. Dieses wird weiter untermauert durch die Skizzen der Zeugen. Zwar weicht der von H._____ gezeichnete Lauf- weg der Beteiligten von denjenigen der anderen beiden Zeugen ab (vgl. Urk. 6/7/1 mit Urk. 6/2/1 und Urk. 6/4/1), doch deckt sich das viel wichtigere Element der Laufrichtung. Auf allen drei Skizzen wird der Strassenverlauf zwischen Produkti- onsgebäude und der Lagerhalle als Zielstrecke markiert. Im Weiteren kann auf die diesbezüglich überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 40). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Mitbeschuldigte E._____ gemäss seinen eigenen Angaben ein weisses Hemd und helle Hosen trug (Prot. II S. 28). Damit dürfte er von den übrigen Personen auf dem Gelände deutlich un- terscheidbar gewesen sein. Dies wird auch von seinem amtlichen Verteidiger so geltend gemacht. Entgegen dessen Schlussfolgerung (Prot. II S. 35 f.) spricht die- ser Umstand jedoch gerade für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen. Es scheint unwahrscheinlich, dass der Zeuge G._____ den hervorstechenden E._____ verwechselte und diesem irrtümlich die Verfolgerrolle zuschrieb. Nahe- liegender wird sein, dass er eben gerade aufgrund der Bekleidung E._____ als einen Verfolger identifizieren konnte (siehe Urk. 6/4 S. 9). Schlussendlich kann durch die Angaben der drei Zeugen F._____, G._____ und H._____ mit rechtsge- nügender Sicherheit erstellt werden, dass es der Privatkläger war, welcher vor dem Beschuldigten als erstem Verfolger und E._____ als zweitem Verfolger flüch- tete. Ein Augenschein an der C._____-strasse ..., … Zürich, ist bei dieser Ausgangsla- ge nicht notwendig. Es ist jedoch auch zu bezweifeln, dass dieser zu Erkenntnis- sen über die Tatumstände führen könnte. Relevant ist in diesem Verfahren, wie sich die Geschehnisse an jenem Tag abspielten. Massgebend ist hierfür die Op- tik, welche sich aus den verschiedenen Zeugenaussagen ergibt. Es sind deren unterschiedliche Perspektiven zu jenem spezifischen Zeitpunkt, welche ein nach- vollziehbares und stimmiges Gesamtbild erlauben. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich über zwei Jahre nach dem Vorfall die genaueren Positionen der Beteiligten und Zeugen nicht mehr rekonstruieren lassen. Von der Besichti- gung der erwähnten Örtlichkeit sind daher keine verlässlichen Erkenntnisse zu

- 28 - erwarten. Der Beweisantrag des amtlichen Verteidigers des Mitbeschuldigten E._____ ist deshalb abzuweisen. Der letzte und wichtigste Abschnitt konnte im Wesentlichen nur von F._____ erör- tert werden. Auf seinen Ausführungen (Urk. 6/2 S. 3) basiert schlussendlich die Anklageschrift. Die Darstellung des Privatklägers ist lückenhaft und weitgehend pauschal ausgefallen, stützt aber die Aussagen des Zeugen F._____ betreffend die Ausführung der Schläge. Die beiden Beschuldigten verstrickten sich ihrerseits in offensichtliche Widersprüche, wobei sie sich auch gegenseitig widersprachen, was ihre Aussagen als unglaubhaft erscheinen lässt. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, kann aus ihren gegensätzlichen, stets wechselnden Angaben nicht ermit- telt werden, wer von beiden ihrer Ansicht nach dem Privatkläger das Holz wegge- nommen haben soll bzw. ob dies nach ihrer Darstellung überhaupt gelang. Er- gänzend ist allerdings hervorzuheben, dass durch ihre Schilderungen auch nicht eruiert werden kann, ob überhaupt beide am Schluss mit dem Privatkläger ran- gen, bis dieser zu Boden fiel, oder nur einer der beiden anwesend war. Der Be- schuldigte selbst erwähnte in seiner Hafteinvernahme, dass er nicht wisse, wo E._____ gewesen sei. Er habe diesen aus dem Blickfeld verloren (Urk. 3/1 S. 3). Gegenüber der Vorinstanz äusserte er sich dann aber dahingehend, dass E._____ [E._____] nach ein paar Sekunden gekommen sei und sowohl ihn als auch den Privatkläger "in dieser Geschichte" gesehen habe. Er habe natürlich diese Person mit dem Holz in der Hand gesehen und versucht, diesem das Holz wegzunehmen (Urk. 34 S. 4). In dieser zweiten Variante war also der Mitbeschul- digte angeblich doch im Endstadium zugegen und beteiligte sich sogar massge- blich an der Auseinandersetzung. Erst diese Version deckt sich auch mit den Aussagen des Mitbeschuldigten (Urk. 2/1 S. 3 und Urk. 33 S. 4 aus SB200521). Diese Ausführungen legen nahe, dass der Beschuldigte versuchte, seine Fassung in Einklang mit jener des Mitbeschuldigten zu bringen, dessen erstinstanzliche Einvernahme auch vor der seinigen stattfand. Ebenfalls überhaupt nicht stichhaltig sind die divergierenden Angaben der Be- schuldigten bezüglich des Zusammenbruchs des Privatklägers. Für E._____ war dieser völlig unerklärlich (vgl. Urk 33 S. 4 aus SB200521), während der Beschul-

- 29 - digte erst meinte, es könne sein, dass [dem Privatkläger] etwas passiert sei, als er sich verteidigt habe (Urk. 3/1 S. 3), später vor Gericht jedoch wieder behauptete, dass der Privatkläger wild um sich geschlagen und sich dabei vielleicht selber ge- troffen habe (Urk. 34 S. 4). Dass gleich beide Beschuldigte nicht plausibel erklä- ren können, warum der Privatkläger zu Boden fiel, wirkt konstruiert und muss als Schutzbehauptung beurteilt werden. Bei lebensnaher Betrachtung darf davon ausgegangen werden, dass ein direkt Beteiligter klar erläutern könnte, wie es da- zu kam, dass der Privatkläger am Boden lag. Spätestens hier wird offensichtlich, dass sich die beiden Beschuldigten gegenseitig in Schutz nehmen wollten. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung des Mitbeschuldigten E._____ (Urk. 36A S. 4 und Urk. 57 S. 7 f. aus SB200521) ist es im Übrigen durchaus möglich, dass sich der Beschuldigte mit dem Komplizen E._____ nach dem Er- eignis absprach, um sich gegenüber den Strafbehörden einheitlich zu äussern. So räumten beide ein, dass sie nach dem Vorfall zur Polizei in … gegangen, aller- dings aufgrund von Verständigungsproblemen wieder zurück zum Temporärbüro von K._____ gefahren seien, um diese abzuholen, weil sie gut Deutsch spreche (siehe Urk. 2/1 S. 5 und Urk. 3/1 S. 3), weshalb genug Zeit bis zur Verhaftung der Beschuldigten verstrich, um sich zu koordinieren. Schlussendlich fielen deren Aussagen jedoch derart unübersichtlich und widersprüchlich aus, dass dies nicht von Belang ist. Nicht zu folgen ist der Argumentation, dass der von ihnen darge- legte Ablauf zu kompliziert gewesen wäre, um ihn zu erfinden bzw. einzustudieren und ihn dann K._____ zu erläutern (siehe Urk. 57 S. 7 f.). Die beiden Beschuldig- ten mussten sich nämlich nicht eine Geschichte selber ausdenken, sondern ledig- lich eine real stattgefundene Handlung wiedergeben und dabei einzig die Rollen umverteilen. Dies dürfte innerhalb der gegebenen Zeitspanne problemlos möglich gewesen sein. Der Einwand des Verteidigers, die Beschuldigten hätten den Poli- zeiposten selber nicht aufgesucht, wenn sie die Täter gewesen wären (Urk. 37 S. 9 aus SB 200521), greift zu kurz. Beide Beschuldigten wurden unbestrittener- massen von den Mitarbeitern der B._____ AG vom Firmenareal vertrieben und hinterliessen einen bewusstlosen sowie verletzten Privatkläger. Sie mussten da- mit rechnen, dass ihnen Konsequenzen drohen würden. Aus ihrer Sicht hätte es also durchaus Sinn gemacht, dem Privatkläger zuvorzukommen und der Polizei

- 30 - vorab ihre Version des Vorfalls zu schildern, um sich so eine vorteilhafte Position zu verschaffen. Die Verletzungen, welche der Privatkläger davontrug, passen ohne Weiteres zum von den Zeugen geschilderten Ablauf. Nachweislich erlitten auch die Beschuldig- ten Blutergüsse und Schürfungen. Wie bereits erwähnt, ist durchaus denkbar, dass diese Beeinträchtigungen in der ersten Phase des Konflikts verursacht wur- den. Durch die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und der Zeugen, u.a. je- nen von F._____, ist erstellt, dass es eben der Privatkläger war, welcher von den Beschuldigten davonrannte und anschliessend zweimal von diesen jeweils mit ei- ner Holzlatte resp. einem Kantholz geschlagen wurde. Abschliessend bestehen keine erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie er in der Anklageschrift festgehalten wurde. Die unglaubhaften Aussagen der beiden Beschuldigten vermögen keine Zweifel an den glaubhaften Schilderungen der Zeugen F._____, G._____ und H._____ zu begründen, welche zudem durch die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen gestützt werden. III. Rechtliche Würdigung

1. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz würdigten das Ver- halten der beiden Beschuldigten als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. Demge- genüber beantragt die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten eventualiter die Bestrafung wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. Sie bringt im Wesentlichen hervor, dass von einer einzigen Handlungseinheit auszugehen sei, welche mit dem Zusammentreffen des Privatklägers am 6. Juni 2019 um 11.40 Uhr auf dem Geschäftsareal der B._____ AG begonnen und erst geendet habe, als der Beschuldigte in Begleitung des Mitbeschuldigten diese Örtlichkeit verlassen habe. Die verbale und tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Pri- vatkläger und dem Beschuldigten bilde zusammen mit der anschliessenden Ver- folgung und den Schlägen eine unmittelbare Abfolge von Vorgängen, welche als wechselseitige Auseinandersetzung zu betrachten sei. Es sei vor Augen zu hal- ten, dass beim ganzen Geschehen jeweils dieselben Personen involviert gewesen seien. Auch sei in zeitlicher Hinsicht von einer einzigen Episode auszugehen, da

- 31 - sich die Auseinandersetzung ohne Pause abgespielt habe. Sämtliche Beteiligten hätten aus diesem Vorfall Verletzungen davongetragen, was ebenfalls für eine wechselseitige Auseinandersetzung spreche (Urk. 37 S. 10 und Urk. 58 S. 6 ff).

2. Bezüglich der – sowohl für den Angriff als auch den Raufhandel erforderli- chen – objektiven Strafbarkeitsbedingung der Körperverletzung kann auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 49) verwiesen werden. Dass der Privatkläger eine solche erlitt, wird von keiner Seite bestritten und ist ohnehin aufgrund der ärztlichen Befunde erstellt.

3. Was die Abgrenzung zwischen Angriff und Raufhandel anbelangt, so wur- de bereits vorne unter Ziff. II./3.5. auf S. 24 vorweggenommen, dass schlussend- lich offen bleibt, welches Ausmass die verbale, allenfalls tätliche Auseinanderset- zung zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger genau annahm. Es ist jedoch zu bekräftigen, dass mit der Flucht des Privatklägers vor den beiden Beschuldigten eine Zäsur eintrat. Der Privatkläger beabsichtigte den Konflikt durch seine räumliche Entfernung bzw. seine Flucht zu beenden. An dieser Stelle hätte der Streit abgeschlossen werden können. Indem aber die Beschuldigten zur Verfolgung ansetzten, fassten sie subjektiv den Entschluss, den Privatkläger nicht davonkommen zu lassen. Dieser neu gefasste Entschluss manifestierte sich da- rin, dass sie dem Privatkläger hinterherrannten, bis dieser stehen blieb. Durch die Flucht bzw. Verfolgung wurde in räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine neue Phase in Gang gesetzt, wobei die zweite Konfrontation des Privatklägers mit den Beschuldigten unter neuen Bedingungen im Aussenbereich des Firmenareals der B._____ AG stattfand. Da sich das Geschehen in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt, liegt kein einheitliches Tatgeschehen vor (BGE137 IV 1).

4. Betreffend die Subsumtion des Täterverhaltens unter den objektiven Tat- bestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 48). Der Beschuldigte schlug mit der Holzlatte gegen den abwehrenden Privatkläger, wobei dieser da- rauffolgend vom Mitbeschuldigten E._____ mit einem Kantholz getroffen wurde und dann zu Boden ging, womit objektiv eine gewaltsame tätliche Einwirkung durch zwei Personen auf den Körper einer anderen erfolgte. Subjektiv gilt es je-

- 32 - doch zu präzisieren, dass sich der Vorsatz – entgegen der Ausführungen der Vor- instanz – eben gerade nicht auf die Verletzungsfolgen des Privatklägers beziehen muss (so in Urk. 47 S. 49 vertreten), zumal diese als objektive Strafbarkeitsbedin- gung nicht vom Vorsatz erfasst sein muss. Der Vorsatz muss sich nur auf die Be- teiligung am Angriff beziehen, wobei Eventualvorsatz hierfür ausreicht (PK StGB- TRECHSEL/MONA, 3. Auflage 2018, N 4 zu Art. 134, m.w.H.). Da sowohl der Be- schuldigte als auch der Mitbeschuldigte dem flüchtenden Privatkläger hinterhereil- ten und ihm nacheinander einen Schlag versetzten, ist von einer bewussten und damit vorsätzlichen Beteiligung am einseitigen Angriff auszugehen.

5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. So kann insbesondere keiner der Beschuldigten eine Notwehrsituation geltend machen. Es waren ja gerade sie, welche die Verfolgung des flüchtenden Privatklägers auf- nahmen. Damit ist der Beschuldigte wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Der Strafrahmen bestimmt sich nach dem schwersten Delikt. Als schwerste Tat ist jene zu veranschlagen, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 116 zu Art. 49). Während für das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen ist, beträgt das Straf- mass für den Angriff im Sinne von Art. 134 StGB bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Letzterer Rahmen ist für die Strafzumessung massgebend. An- haltspunkte, diesen Strafrahmen zu verlassen, bestehen nicht. Da nur der Be- schuldigte Berufung erhob, ist aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsverbotes einzig die Bestätigung oder Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe in Betracht zu ziehen. Unabhängig hiervon kann das Berufungsgericht jedoch seine Überlegungen in einer eigenen Strafzumes- sung darlegen (vgl. BGE 143 IV 469 E. 4.1. und 139 IV 282 E. 2.6.).

- 33 - 1.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Be- einträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Aus- mass des verschuldeten Erfolges sowie anhand der Art und Weise seiner Herbei- führung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungs- freiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung, gegen diese zu verstossen (HEIMGARTNER in Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 20. Auflage 2018, N 6 ff. zu Art. 47; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage 2019, N 85 zu Art. 47; PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, 3. Auflage 2018, N 17 ff. zu Art. 47).

2. Tatkomponenten zum Angriff 2.1. In objektiver Hinsicht wirkt erschwerend, dass der Beschuldigte durch die Verfolgung des Privatklägers eine Hartnäckigkeit an den Tag legte, gerade weil er auch der erste Verfolger war. Ferner kamen eine Holzlatte und ein Kantholz zum Einsatz, wobei erstere nachweislich zerbrach (Urk. 1/2 S. 9), womit der Angriff nicht allein unter Einsatz eigener Körperkraft erfolgte. Nach erfolgtem Angriff wies der Beschuldigte weiter eine leichte Gehirnerschütterung, eine Prellung und eine Schürfwunde am Hals links unterhalb der Schädelbasis bis zur Höhe des vierten Halswirbels auf (Urk. 8/5 S. 1). Es kam zu Verletzungen im nicht unerheblichen Umfang. So wurde der Privatkläger immerhin zwei Wochen krankgeschrieben (Urk. 34 S. 9). Entlastend zu veranschlagen ist, dass der eigentliche Übergriff nicht lang andauerte und nicht geplant war. Er folgte vielmehr auf eine erste Pha- se der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger. Zudem waren sowohl die Holz- latte als auch das Kantholz am Tatort bereits vorhanden und wurden nicht von ei- nem der Beschuldigten von auswärts mitgebracht. Insgesamt liegt damit das Ver- schulden im unteren bis mittleren Bereich.

- 34 - 2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Dass sich das Delikt vor dem Hintergrund einer früheren Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ereignete, in deren Folge der Beschul- digte seine Stelle verlor, bzw. diese wegen des Streites mit dem Privatkläger nicht verlängert wurde, stellt eine Erklärung für die Entschlossenheit dar, mit welcher der Beschuldigte den Privatkläger verfolgte, obwohl dieser die Flucht ergriffen hat- te. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Stimmung vor der Verfolgung des Flüchtenden aufgeheizt war, wobei nicht erstellt werden kann, wie die vorherige Auseinandersetzung ablief. Dass das Verhältnis zum Privatklä- ger belastet war und dem Delikt unmittelbar ein Streit mit diesem voranging, rela- tiviert das Verschulden in subjektiver Hinsicht leicht. 2.3. Insgesamt wiegt das Verschulden gerade noch leicht. Die von der Vor- instanz auf 8 Monate angesetzte Einsatzstrafe (Urk.47 S. 51) trägt dieser Ver- schuldensbewertung in angemessener Weise Rechnung.

3. Tatkomponenten zum Fahren in fahrunfähigem Zustand 3.1. Für die Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Nachweisgrenzwert von 1.5 µg/L mit einem Mindestwert von 6.2 µg/L deutlich überschritten wurde (Urk. D2/5 S. 2). Allerdings fuhr der Beschuldigte nur eine kurze Strecke und war noch vor dem erfahrungsgemäss dichten Feierabendver- kehr unterwegs. Es ist objektiv von einem leichten Verschulden auszugehen. 3.2. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, was gegenüber direktvor- sätzlichem Handeln leichter wiegt. Dass der Beschuldigte zur Polizei fuhr, hat kei- ne entlastende Wirkung, zumal er diesbezüglich auch egoistische Motive verfolg- te. 3.3. Das Verschulden ist mit der Vorinstanz als leicht zu gewichten. Dem ange- messen erscheint eine Strafe von 30 Tagen.

- 35 -

4. Täterkomponenten 4.1 Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist vorab auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 9. Dezember 2019 (Urk. 19/9) und die Einvernahmen anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsver- handlung (Urk. 33) sowie der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.) zu verwei- sen. Aus diesen Grundlagen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am tt. Juni 1992 in M._____ [Stadt in Italien] zur Welt kam und dort bei seinen Eltern auf- wuchs. Sein Vater sei Maurer gewesen und habe jetzt eine Stelle bei der Ge- meinde. Seine Mutter sei Hausfrau. Er habe einen älteren Bruder und eine jünge- re Schwester. Seine Kindheit und seine Jugend seien problemlos verlaufen. Zu- erst sei er in die Schule gegangen und habe dann begonnen zu arbeiten. Er sei fünf Jahre in die Grund- und drei Jahre in die Sekundarschule gegangen. Dann habe er eine Ausbildung als Pferdepfleger gemacht. Diese habe zwei Jahre ge- dauert. Finanzielle Probleme hätten er und seine Familie nie gehabt. Im Juni 2016 sei er in die Schweiz gekommen. Hier habe er immer auf Baustellen gearbeitet, habe jedoch eine Anstellung als Koch in einem Restaurant gehabt (zum Ganzen Urk. 19/9 S. 4). Aktuell arbeite er bei der N._____. Seine Aufgabe dort sei es, Kar- ton einzusammeln. Er verdiene monatlich Fr. 3'800.– netto, welche ihm 13 Mal im Jahr ausbezahlt würden (Prot. II S. 9). Er habe vor ca. vier bis fünf Jahren die Mutter seines Kindes, K._____, kennengelernt. Sie seien immer wieder zusam- men gewesen. Einmal sei sie nach Italien gekommen, dann sei er in die Schweiz gekommen. Am tt.mm.2018 sei ihr gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Er und K._____ hätten eigentlich nie in einer festen Beziehung oder in einem ge- meinsamen Haushalt gelebt. Er habe beabsichtigt, dies ab Januar 2020 zu än- dern und hoffe sogar, mit ihr noch weitere Kinder zu haben (zum Ganzen Urk. 19/9 S. 4). Sein Sohn, O._____, sei mittlerweile vierjährig, von ihm rechtlich anerkannt worden und trage auch seinen Namen. Aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der Pandemie sei er noch nicht mit K._____ zusammenge- zogen. Sie hätten vorgehabt, dieses Jahr zu heiraten. Es handle sich heute um eine feste Beziehung. Zu seinem Sohn habe er sodann jeden Tag Kontakt. Ein fester Unterhaltsbeitrag sei nicht festgesetzt worden, er übernehme aber einen Teil der Kosten für das Kind. Zu seinen eigenen Ausgaben gab er an, monatlich

- 36 - Fr. 500.– für seine Wohnkosten und Fr. 260.– für die Krankenkasse zu bezahlen (Prot. II S. 9 ff.). Seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder lebten noch in Ita- lien. Dort habe er auch noch weitere Verwandte (Urk. 33 S. 4). Anlässlich der heutigen Befragung ergänzte der Beschuldigte, er lease gegenwärtig ein Fahr- zeug, welches ihn monatlich Fr. 900.– koste (Prot. S. 11). 4.2. Aus der Biographie und den Lebensbedingungen des Beschuldigten erge- ben sich keine strafzumessungsrelevante Angaben, weshalb sie als neutral zu er- achten sind. 4.3. Gemäss schweizerischem Strafregister weist der Beschuldigte eine Vor- strafe auf (Urk. 49). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. Juni 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je- weils Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Zu be- rücksichtigen ist jedoch, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. Juni 2019 dem Beschuldigten erst am 13. November 2019 eröffnet werden konnte (Urk. 49 und Beilagen zu Urk. D2/6). Erst mit dieser Eröffnung erhielt er Kenntnis von der Verurteilung und wurden dem Beschuldigten die Bedeutung sowie die Folgen der unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– er- klärt (siehe Urk. D2/6 S. 4). Da der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten vor dieser Eröffnung beging, kann ihm nicht angelastet werden, dass er in Kennt- nis der Verurteilung und während laufender Probezeit delinquierte. Allerdings musste dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Angriffs und des Fahrens in fahrun- fähigem Zustand bewusst sein, dass bereits ein Strafverfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung im Gang war, zumal er zu diesem Vorwurf bereits am

24. April 2019 befragt wurde (Urk. D2/3). Folglich beging der Beschuldigte die beiden heute zu beurteilenden Delikte trotz Kenntnis der gegen ihn geführten Strafuntersuchung, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Das damals sanktionierte Delikt ist einschlägig zum heute zu beurteilenden Fah- ren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, weshalb es

- 37 - für dessen Strafzumessung eine noch gewichtigere Wirkung zeitigt. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gar nicht an diese Vorstrafe erinnern wollte (Urk. 33 S. 2 f.). Sodann ist der Be- schuldigte auch gemäss italienischem Strafregisterauszug vorbestraft (Urk. 19/5). Im Ausland begangene und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Strafen Bestandteil des Vorlebens des Beschuldigten und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (BGE 105 IV 225 E. 2.). Das Provinzialgericht von Palermo verurteilte ihn am

8. Mai 2013 wegen illegalem Anbau, Besitz und Veräusserung von Betäubungs- mitteln (Urk. 18/5), wobei es eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie ein Busse von EUR 1'600.– aussprach. Da diese Verurtei- lung längere Zeit zurückliegt und nicht einschlägig ist, wirkt sie sich kaum mehr straferhöhend aus. Es braucht daher nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass sich in den Akten auch ein italienischer Strafregisterauszug findet, gemäss welchem der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und welcher das gleiche Datum aufweist, wie derjenige mit der vorerwähnten Verurteilung durch das Provinzialge- richt Palermo (Urk.19/5). 4.4. Bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG legte der Beschuldigte ein Geständnis ab (Urk. 34 S. 10), wobei dieses erst anlässlich der Einvernahme beim vorinstanzlichen Gericht und – auf- grund des toxikologischen Gutachtens (Urk. D2/5 S. 2 f.) – unter klarer Beweisla- ge erfolgte. Es rechtfertigt sich mithin nur eine leichte Reduzierung der Strafe, diese wird jedoch wieder aufgewogen durch die leichte Erhöhung infolge Delin- quenz trotz Kenntnis einer gegen ihn laufenden Untersuchung. Bezüglich des Angriffs wirkt sich die Delinquenz trotz laufender Untersuchung nur marginal aus, da auch kein einschlägiges Delikt vorlag. Es erscheint gerechtfer- tigt, von einer Erhöhung der Einsatzstrafe abzusehen. 4.5. Für den Angriff resultiert eine Sanktion von 8 Monaten, für das Fahren in fahrunfähigem Zustand von 30 Tagen.

- 38 -

5. Sanktionsart 5.1. Für das schwerste Delikt des Angriffs beträgt die Strafhöhe 8 Monate. Es kann nur die Sanktionsart der Freiheitsstrafe ausgefällt werden (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dagegen stehen für die Strafe von 30 Tagen betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand alternativ die Ausfällung einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe zur Verfügung (Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). 5.2. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; 134 IV 97 E. 4.2.2. und 134 IV82 E. 4.1.), wobei ei- ne Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe die mildere Sanktion darstellt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Diese Überlegungen sind grundsätzlich für jede der auszufällenden Strafen einzeln vorzunehmen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1. und 134 IV 97 E. 4.2.1.), weshalb eine Geldstrafe kumulativ zu einer Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, wie dies mit vorinstanzlichem Urteil geschah. 5.3. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Ausfällung der milderen Sanktion der Freiheitsstrafe sprechen würden. Gerade weil dem Be- schuldigtem im Zeitpunkt der Begehung der heute zu sanktionierenden Delikte der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juni 2019 noch nicht eröffnet und ihm die damals angeordnete Geldstrafe noch nicht mitge- teilt wurde (Urk. 49 und Beilagen Urk. D2/6), ist die Verhängung einer kumulativen Geldstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG gerade unter dem präventiven Aspekt der Strafwahl nachvollziehbar, auch wenn der Beschuldigte damals bereits wusste, dass ein Untersuchungsverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gegen ihn lief. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist daher für das Fahren in fahrunfähigem Zustand kumulativ eine Geldstrafe auszufällen.

- 39 -

6. Tagessatz 6.1. Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei sich in der Anzahl Tagessätze das Strafmass niederschlägt (BGE 134 IV 60 E. 5.2. f.), bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Lebensaufwand, allfäl- ligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, so- wie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Das Nettoeinkom- men ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, so- weit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4.). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2.). 6.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Höhe der einzelnen Tagessätze trotz des vorliegend zu beachtenden Verbots der reformatio in peius zu Lasten des Be- schuldigten angepasst werden darf, wenn sich dessen finanzielle Verhältnisse seit der Urteilsfällung durch die Vorinstanz verbessert haben. Denn für Tatsachen, von denen erst nach dem erstinstanzlichen Urteil Kenntnis erlangt wurde, sieht Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO explizit einen Vorbehalt vor (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3.). 6.3. In Anbetracht seiner Einkommensverhältnisse und seiner monatlichen Le- benskosten (siehe vorne Ziff. IV./4.1.) erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 40.– als angemessen.

- 40 -

7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitstrafe von 8 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen. V. Vollzug

1. Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wurden von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (Urk. 47 S. 53). Es ist ihr zuzustimmen, dass in objektiver Hinsicht die Bedingungen für die Gewährung ei- nes bedingten Vollzuges gegeben sind. Die Vorinstanz hat den Vollzug der 8 Mo- naten Freiheitsstrafe bedingt angeordnet, für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.– den Vollzug. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsver- botes fällt eine unbedingte Ausfällung der Freiheitsstrafe zum vornherein ausser Betracht. Diese ist bedingt und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auszufällen. Hinsichtlich der Geldstrafe ist zu prüfen, ob diesbezüglich der beding- te Strafvollzug gewährt werden kann oder die vorinstanzliche Ausfällung einer vollziehbaren Strafe zu bestätigen ist.

2. Eine günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet. Für die Beurteilung, ob es subjektiv an einer ungünstigen Prognose fehlt, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzu- beziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu las- sen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E.4.2.1.; 128 IV 193 E. 3a. und 118 IV 97 E. 2b.).

- 41 - Hinsichtlich der Vollzugsfrage ist bei kumulierten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120 E. 6., m.w.H.).

3. Die Vorinstanz weist auf den Umstand hin, dass der Beschuldigte bezüg- lich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand eine einschlägige Vorstrafe aufweist, an welche er sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr habe erinnern können (Urk. 33 S. 2). Diese Bedenken sind nachvollziehbar, zumal der Beschul- digte schon im Tatzeitpunkt wissen musste, dass ein Untersuchungsverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln lief (Urk. 24/3). Der Umstand, dass er sich nicht an die einschlägige Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln erinnerte, zeigt, dass diese den Beschuldigten nicht nachhaltig beeindruckt hat. Dies begründet gewisse Zweifel hinsichtlich der Legalprognose. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte heute zu einer bedingten Freiheitsstrafe verur- teilt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich dadurch beeindru- cken und von weiterer Delinquenz abhalten lässt, zumal er im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens 19 Tage in Haft verbringen musste. Unter all diesen Um- ständen ist davon auszugehen, dass auch hinsichtlich der Geldstrafe die Vermu- tung der günstigen Prognose nicht dadurch umgestossen wird, dass der Beschul- digte sich nicht an seine Vorstrafe aus dem Jahre 2019 erinnerte. Daher ist ihm auch für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VI. Landesverweisung

1. Beim Angriff handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b um eine Katalog- tat, weshalb ein ausländischer Täter für mindestens fünf und maximal fünfzehn Jahre des Landes zu verweisen ist. Davon kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB abge- sehen werden, wenn dies für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung sei- nen privaten Interessen nicht überwiegen. Die Landesverweisung greift grund- sätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3.).

- 42 - Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1. und Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom

14. August 2019 E. 6.2.1.). Die Vorinstanz hat die Landesverweisung für fünf Jah- re angeordnet.

2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte eine enge Bindung zur Schweiz habe und ein Härtefall vorliege, da er mit seiner Lebenspartnerin ein gemeinsames Kind habe und einer geregelten Arbeit nachgehen könne. Wenn er für fünf Jahre die Schweiz nicht betreten könnte, dann würde das Verhältnis zu seiner Lebenspartnerin [K._____] und ihrem gemeinsamen Sohn schwer beein- trächtigt. Es bliebe ihm nichts anderes übrig, als zu seiner Familie nach Sizilien zurückzukehren. Aufgrund des einmaligen Vorfalls vom 6. Juni 2019 mitsamt SVG-Verstoss könne auch nicht zum Schluss gekommen werden, dass er eine unerwünschte Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle. Es möge sein, dass der Beschuldigte in Italien eine eigene Existenz aufbauen könnte. Von den Einkommensmöglichkeiten wäre er aber aufgrund sei- ner Ausbildung und dem Lohnniveau eingeschränkt in seiner Fähigkeit, das ge- meinsame Kind und den Rest der Familie finanziell unterstützen zu können. Der Hauptzweck des Aufenthaltes des Beschuldigten in der Schweiz bestehe nicht im Lohnerwerb, sondern primär im Familienleben. Der Beschuldigte engagiere sich aktiv bei der Kinderbetreuung und -erziehung. Es sei nicht vertretbar, wenn der gemeinsame Sohn ohne die Anwesenheit und die Unterstützung des Beschuldig- ten aufwachsen müsse (Urk. 37 S. 15 f. und Urk. 58 S. 12).

3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Anwesenheitsdauer, familiäre Verhältnisse, die Ar- beits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der In- tegration und die Resozialisierungschancen. Bei allen Aspekten ist der Fokus ei- nerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssten grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Bei Dritten auftretend sind sie nur zu berücksichtigen,

- 43 - wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirkten. Ein schwe- rer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierig- keiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objek- tiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsberechti- gung führt. Ob ein solcher vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren (zum Ganzen siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_1286/2017 vom

11. April 2018 E.1.2.).

4. Der Beschuldigte lebt seit dem 9. Juni 2017 in der Schweiz (Urk. 19/2) und besitzt eine B-Aufenthaltsbewilligung (Urk. 19/2 und Urk. 33 S. 4). Er lernte K._____, die Mutter seines Sohnes O._____, 2016 in M._____ kennen (Urk. 19/9 S. 4). Sie hätten sich dann abwechselnd in der Schweiz bzw. in Italien besucht (Urk. 19/9 S. 4), bis am tt.mm.2017 dann O._____ zur Welt gekommen sei. Er und K._____ hätten zuvor nicht in einer festen Beziehung oder einem gemeinsa- men Haushalt gelebt (Urk. 19/9 S. 4). Die Kinder leben bei ihr. Es sei in Planung, dass sie zusammenziehen (Urk. 33 S. 4). Mittlerweile sei die Beziehung stabil. Er habe jeden Tag Kontakt zu seinem Sohn. Einen festen Unterhaltsbetrag für sei- nen Sohn bezahle er nicht, doch beteilige er sich an den anfallenden Kosten. Er selbst wohne mit einem Freund und führe mit diesem eine Wohngemeinschaft, schlafe aber oft bei seiner Freundin (Prot. II S. 10 f.). Diesbezüglich liess der Be- schuldigte eine Beilage einreichen, worin K._____ im Wesentlichen erklärt, dass der Beschuldigte ihr bei der Betreuung des gemeinsamen Sohnes und ihrer eige- nen Tochter helfe. Ferner bestätigt sie, dass sie beabsichtige, den Beschuldigten im Jahr 2022 zu heiraten und danach mit ihm zusammenzuziehen (zum Ganzen Urk. 59/1).

5. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Landesverwei- sung das Verhältnis des Beschuldigten zu seinen Kindern und der Lebenspartne- rin so schwer beeinträchtigt, wie dies die Verteidigung geltend macht. Der Be- schuldigte lebt nicht in einem gefestigten Konkubinat, welches seiner Natur nach als eheähnlich eingestuft werden könnte, um sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK zu berufen. Es scheint sogar so, als würde er keine festen Unterhaltsbeiträge an die Mutter seines Sohnes leisten (vgl.

- 44 - Urk. 19/19 S. 3 und Prot. II S. 10). Einen gemeinsamen Haushalt führen sie bis heute nicht. Sodann sprach er selbst davon, dass er K._____ in M._____ ken- nengelernt und diese ihn später auch dort besucht hat. Es wäre ihr und dem noch jungen Kind im Vorschulalter damit ohne Weiteres zuzumuten, dem Vater regel- mässige Besuche in Italien abzustatten. Durch die Landesverweisung des Be- schuldigten würde dem Kind auch nicht plötzlich eine für die Alltagsbewältigung notwendige Betreuungs- und Bezugsperson entzogen. Es ist evident, dass eine Wegweisung für den Beschuldigten mühsam und emotional belastend ist, gerade wenn seine Zukunftspläne offenbar auch K._____ und den gemeinsamen Sohn beinhalten. Dies reicht jedoch für die Annahme eines schweren persönlichen Här- tefalls nicht aus.

6. Im weiteren ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte über ein bewährtes soziales Auffangnetz in Italien verfügt. Seine Eltern, Geschwister und übrigen Verwandten leben alle noch in Italien (Urk. 33 S. 4). Mit seiner Familie habe er ein gutes Verhältnis (Urk. 19/9 S. 4). Selbst während der Untersuchung reiste er scheinbar für etwa zwei Wochen nach Italien (Urk. 3/2 S. 3). Es kann davon aus- gegangen werden, dass er sich in Italien, insbesondere in M._____, mühelos und rasch zurechtfinden würde. So bestreitet er denn auch nicht, dort bereits gearbei- tet zu haben (Urk. 19/19 S. 4).

7. Der Beschuldigte hat seit Februar 2019 mehr oder weniger durchgehend in der Schweiz gearbeitet. Für die übersichtliche Darstellung seines beruflichen Werdegangs kann auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 56 f.). Aktuell ist er als Entsorgungspersonal bei der N._____ tätig. Es kann von durchschnittlichen Integrationsbestrebungen gesprochen werden. Das Bundesge- richt verlangt von ausländischen Tätern, dass sie eine soziale und berufliche Bin- dung zur Schweiz nachweisen können, die von spezieller Intensität ist, damit die Integration eine für den persönlichen Härtefall zu beachtende Dimension erreicht (siehe hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.). Dies ist beim Beschuldigten nicht der Fall. Von einem schweren persönlichen Härtefall kann beim Beschuldigten folglich nicht gesprochen werden, weshalb die erste Voraussetzung für die Anwendung

- 45 - von Art. 66a Abs. 2 StGB bereits zu verneinen ist und sich weitere Ausführungen erübrigen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sind erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob das Freizü- gigkeitsabkommen einer Landesverweisung entgegensteht.

8. Die Vorinstanz hat sich mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) auseinandergesetzt und ist auf die dazugehörige bundesgerichtliche Rechtsprechung eingegangen. Es ist vorab auf diese Erwägungen zu verweisen (Urk. 47 S. 59 f.). Der Beschuldigte darf als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU nur unter bestimmten Vorausset- zungen in seinem Recht zur Einreise, zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA erlaubt eine sol- che Einschränkung nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Entfernungs- oder Fern- haltemassnahmen setzen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Es kommt darauf an, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass er künf- tig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Dabei ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren. Je schwerer die mögliche Rechtsgüterverletzung wiegt, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2.). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Ri- siko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unver- sehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2. und Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1.).

9. Der Beschuldigte ist kein Ersttäter, wusste allerdings bei Tatbegehung noch nichts von der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juni 2021 verhängten Geldstrafe gegen ihn, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Mit seinem Angriff beeinträchtigte er jedoch die körperliche In- tegrität des Privatklägers, mithin ein hohes Rechtsgut. Dem Beschuldigten wird

- 46 - der bedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren. Das Delikt des Angriffs, welches zu einer Verletzung der körperli- chen Integrität des Privatklägers führte, ist nicht Ausdruck einer allgemein erhöh- ten Gewaltbereitschaft oder Impulsivität des Beschuldigten. Ausserdem bestehen keine Hinweise auf eine psychische Störung des Beschuldigten, welche Auswir- kungen auf die Gefahr künftiger Gewalttaten haben oder seine Fähigkeit, aus der vorliegenden Verurteilung seine Lehren zu ziehen, beeinträchtigen könnte. Es sind keine weiteren Gewalttaten des Beschuldigten aktenkundig. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass er sich in einem einschlägig kriminogenen Umfeld bewegen würde. Der Angriff stand im Zusammenhang mit einer belasteten Bezie- hung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bzw. einem Streit in ih- rem beruflichen Umfeld. Diese spezifische Konstellation war der Hintergrund der Delinquenz und besteht nicht mehr. Unter diesen Umständen ist die Rückfallge- fahr hinsichtlich eins Deliktes gegen die körperliche Integrität als gering einzu- schätzen. Eine hinreichende weiterhin bestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA liegt nicht vor, weshalb von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist. VII. Genugtuungsanspruch des Privatklägers

1. Die im Sinne von Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemachten Zivil- forderungen müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 598 S. 188). Dabei muss ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straf- tat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden resp. der immateriellen Unbill bestehen, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt (BSK StPO-DOLGE, N 5 und 53 f. zu Art. 122; LIEBER in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 122).

2. Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklä- gerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126

- 47 - Abs. 2 lit. b StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilkla- ge auf den Zivilweg zu verweisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gut- heissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teil- weiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil eine Ent- scheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (BSK StPO-DOLGE, N 23 ff. zu Art. 126).

3. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins ab Ereignisdatum, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 47 S. 63). Der Beschuldigte ver- langt mit seiner Berufung die Abweisung des Genugtuungsbegehrens, soweit da- rauf einzutreten sei. Eventualiter sei der Zivilanspruch gesamthaft auf den Zivil- weg zu verweisen (Urk. 48). Da nur der Beschuldigte Berufung erhob, ist das Ver- schlechterungsverbot zu beachten.

4. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Voraussetzungen der Genugtuung aufzeigen (Urk. 47 S. 62 f.). Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Genugtuungssumme ein weitge- hendes Ermessen zu. Die Summe ist unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1.). Bei der Bemessung sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Op- fers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (vgl. u.a. BGE 112 II 131 E. 2., m.w.H.). Haben mehrere den Schaden bzw. die immateriel- le Unbill gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR).

- 48 -

5. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt gerade noch leicht und ist im un- teren Drittel der Verschuldensbewertung anzusiedeln. Der Privatkläger ergriff die Flucht vor seinen beiden Angreifern, wobei die beiden Beschuldigten in der Über- zahl waren und ihn verfolgten. Das Verletzungsbild des Privatklägers und deren Ursachen wurde bereits bei der Erstellung des Sachverhalts (vorne in Ziff. II./3.1.3. f.) erläutert. Sie entsprechen dem Bild der einfachen Körperverlet- zung. Der Beschuldigte litt nach diesem Vorfall noch zwei Wochen an Kopf- schmerzen und war deshalb für diese Zeit krankgeschrieben. Zudem ist ein weite- res Mal zu bekräftigen, dass der Vorfall sich am Arbeitsort des Privatklägers er- eignete. Dies ist ein zentraler Mittelpunkt im Leben eines Arbeitnehmers, welcher sich hier sicher fühlen und ohne Angst um seine physische Gesundheit der eige- nen Berufstätigkeit nachgehen will. Indem der – von der B._____ AG damals schon entlassene – Beschuldigte als ehemaliger Arbeitskollege diesen Bereich betrat und zum Angriff schritt, beeinträchtigte dieser unweigerlich auch das Si- cherheitsempfinden des Privatklägers am Arbeitsplatz. Das Argument seines Rechtsvertreters, dass er nach diesem Vorfall nun Mühe habe, auf Leute zuzuge- hen (Urk. 36 S. 5), leuchtet unter diesen Umständen ein. Es handelte sich bei ei- nem seiner Angreifer um einen ehemaligen Berufskollegen, weshalb der Privat- kläger zukünftig bestimmt zurückhaltender und gedämpfter am Arbeitsplatz auftre- ten wird. Beschwerend ist auch, dass er gleich von zwei Tätern überfallen wurde und somit davon ausgegangen werden muss, dass er sich eine Zeit lang gegen- über ihm nicht bekannten Gruppen skeptisch zeigen wird. In Würdigung all dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 1'000.– für die vom Privatkläger erlittene materielle Unbill als angemessen, weshalb der Beschuldigte zur Bezahlung dieses Betrags samt Zins ab dem De- liktstag zu verpflichten ist. Für diesen Betrag haftet er solidarisch mit dem Mitbe- schuldigten E._____. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Beschul- digten abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden,

- 49 - wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das ist vorliegend der Fall, so dass ausgangsgemäss die Kos- ten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Be- schuldigten aufzuerlegen sind. Entsprechend ist die vorinstanzlichen Kostenrege- lung inklusive Festsetzung der Nachforderungsvorbehalte (Dispositivziffern 8, 9, 10 und 11) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (SB200520) ist auf Fr. 1'500.– zu veranschlagen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens und Un- terliegens. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mit Ausnahme der Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe und des Absehens von einer Landesverweisung hinsichtlich sämtlicher Anträge. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht als Aufwand Fr. 5'341.90 geltend (Urk. 57). Dies erweist sich angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er unter Einbezug der Dauer der Berufungsverhandlung sowie kurzer Vor- und Nachbesprechungszeit insgesamt mit Fr. 5'580.– (inkl. Mwst.) zu entschädigen ist. Diese Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers machte keinen Auf- wand für das Berufungsverfahren geltend, weshalb auch keine Entschädigung zuzusprechen ist.

- 50 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom

7. Juli 2020 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Schuldspruch Fahren in fahrun- fähigem Zustand), Dispositivziffer 5 (Herausgabe beschlagnahmter Gegen- stände), Dispositivziffer 6 (Vernichtung Spurenträger), Dispositivziffer 8 (Kostenaufstellung), Dispositivziffer 10 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung) und Dispositivziffer 12 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertre- tung des Privatklägers) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 19 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger L._____ Fr. 1'000.–, zu- züglich Zins von 5 % ab 6. Juni 2019, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten E._____ als Genugtuung zu bezahlen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage sowie die Festsetzung der Nachforderungsvorbehalte (Dispositivziffer 9, Dispositivziffer 11 und Dispositivziffer 13) werden bestätigt.

- 51 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'580.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von vier Fünfteln vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (insbesondere mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden gemäss Dispositivziffer 5 und 6 des erst- instanzlichen Urteils) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

- 52 -

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Pandya

- 53 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.