Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon sprach den Be- schuldigten mit Urteil vom 9. April 2019 vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB frei, sprach ihn der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.–, wovon Fr. 200.– als durch Haft erstanden erklärt wurden. Das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin verwies es auf den Zivilweg, ihr Genugtuungsbegehren, ihren Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung und den Antrag der
- 5 - Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils wies es ab. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss geregelt (Urk. 2/52 S. 43 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der erbetene Verteidiger des Beschuldigten am 10. April 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 1/38). In seiner ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom
19. September 2019 beantragte der erbetene Verteidiger die Freisprechung der Beschuldigten vom Vorwurf der Tätlichkeiten unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 2/54 S. 2).
E. 1.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dafür bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte, weshalb auch die Untersuchungs- kosten im Umfang von Fr. 250.– auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
E. 1.2 Der Beschuldigte beantragt mit Eingabe vom 8. Januar 2021 zudem, es sei ihm die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 800.– gemäss Urteil des Bezirks- gerichts Pfäffikon GS180005 vom 11. Juni 2018 betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen im vorliegenden Berufungsverfahren zurückzuerstatten (Urk. 97). Bei den Anordnungen gestützt auf das Gewaltschutzgesetz (GSG, LS 351) handelt es sich um öffentlich-rechtliche Schutzmassnahmen. Entspre- chend ist auch nicht das Obergericht, sondern das Verwaltungsgericht bei einem Weiterzug Rechtsmittelinstanz (§ 11a GSG). Das Obergericht ist mangels sach- licher Zuständigkeit nicht befugt, über allfällige Rückerstattungsansprüche von Gerichtskosten im Gewaltschutzverfahren zu befinden. Auf diesen Antrag des Beschuldigten ist demnach nicht einzutreten.
2. Kosten des (ersten und zweiten) Berufungsverfahrens Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen (ursprünglichen) Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des ersten Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Kosten- erhebung für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 9. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 11 - "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. (…)
4. (…)
5. Die Privatklägerin wird ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
7. Der Antrag der Privatklägerin auf Bezahlung einer Prozessentschädigung durch den Beschuldigten wird abgewiesen.
8. Der Antrag auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: 1 '500.– Gebühr Vorverfahren; 7 24.10 Auslagen (Gutachten).
10. (…). Die übrigen [Fr. 250.– übersteigenden] Untersuchungskosten und diejenigen des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2019 wurde der Staats- anwaltschaft See/Oberland und der Privatklägerin Frist zur Erhebung einer An- schlussberufung angesetzt (Urk. 2/56). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland und die Privatklägerin verzichteten mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 respektive
11. Oktober 2019 auf eine Anschlussberufung (Urk. 2/58 und 63).
E. 3 Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Um- fang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 2 (Freisprechung vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens), 5 (Verweisung des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg), 6 (Abweisung Genugtuung),
E. 3.1 Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass im vorliegenden Fall der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt war. Gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV) beträgt die Gebühr, wenn sie nach dem Zeitaufwand bemessen wird, Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Die Begründung der Vorinstanz, wonach im vorliegenden Fall aufgrund der Komplexität des Straffalls ein Stundenansatz von Fr. 250.– an- gemessen ist, ist auch für das Berufungsverfahren zu übernehmen (vgl. Urk. 2/52 S. 40). Ansonsten ist der geltend gemachte Aufwand, d.h. insgesamt 16.35 Stunden für das (erste und zweite) Berufungsverfahren ausgewiesen und angemessen. Entsprechend resultiert ein Honorar von Fr. 4'087.50. Hinzu kommen die Spesen von Fr. 122.– und die MwSt., weshalb ein Honorar von total Fr. 4'533.65 resultiert.
E. 3.2 Der Beschuldigte befand sich vom 22. Mai 2018 bis 23. Mai 2018 in Haft, wofür er eine Genugtuung zugute hat. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten in Dispositivziffer 12 bereits eine Genugtuung von Fr. 400.– zugesprochen. Disposi- tivziffer 12 ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
- 10 - IV. Kostenfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung
E. 7 (Abweisung Prozessentschädigung für die Privatklägerin), 8 (Abweisung des Antrags auf Anordnung einer DNA-Probe und Erstellen eines DNA-Profils),
E. 9 (Kostenfestsetzung), 10 (teilweise, was die Übernahme der Fr. 250.– über- steigenden Kosten auf die Gerichtskasse betrifft), 11 (Prozessentschädigung an den Beschuldigten) und 12 (Genugtuung an den Beschuldigten) nicht angefoch- ten wurden, ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung und hielt an den eingangs aufgeführten Anträgen fest (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet und erläutert sowie der Staats- anwaltschaft und der Privatklägerschaft im Dispositiv zugestellt (Prot. II S. 8 ff.).
- 6 -
5. Mit Urteil des Obergerichtes vom 6. Februar 2020 wurde festgestellt, dass Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Freispruch vom Vorwurf der Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB) sowie Dispositivziffern 5-9, 10 teilweise (mit Ausnahme der Kostenauflage von Fr. 250.– an den Beschuldigten),
E. 11 Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 11'600.– für die anwalt- liche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 12 Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 12 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (erster Absatz der Anklageschrift).
2. Das Strafverfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (zweiter Absatz der Anklageschrift) eingestellt.
3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sind vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
4. Auf den Antrag des Beschuldigten auf Rückerstattung der Gerichtsgebühr von Fr. 800.– im Verfahren GS180005 vor Bezirksgericht Pfäffikon wird nicht eingetreten.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB190422 beträgt Fr. 3'000.–.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB200515 fällt ausser Ansatz.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens SB190422 sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'533.65 für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 13 - − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 53 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
- Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB wird der Beschuldig- te freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–, wovon Fr. 200.– durch Haft von 2 Tagen erstanden sind.
- Bezahlt der Beschuldigte die Restsumme der Busse (Fr. 800.–) schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
- Der Antrag der Privatklägerin auf Bezahlung einer Prozessentschädigung durch den Be- schuldigten wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 724.10 Auslagen (Gutachten).
- Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten im Betrage von Fr. 250.– aufer- legt. Die übrigen Untersuchungskosten und diejenigen des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 11'600.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 3 -
- Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 2; Urk. 70 S. 1)
- Teilweise Abänderungen des vorinstanzlichen Urteils betreffend Ziffern 1, 3, 4, 10: Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf der Tätlichkeit iSv Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen (Ziffern 1, 3 und 4), unter Neuregelung der Kostenfolgen zugunsten des Beschuldigten (Ziffer 10).
- Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 58 sinngemäss, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Berufungsanträge nach Rückweisung durch das Bundesgericht: (Prot. III S. 3) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 1 f.; Urk. 97 S. 1) - 4 -
- Die Kosten der Untersuchung (und des gerichtlichen Verfahrens) seien in Abänderung von Ziff. 5 des Urteils des Obergerichts vom 6. Februar 2020 und von Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils ganz auf die Staatskasse zu nehmen, dem Beschuldigen seien CHF 800.– Gerichtsgebühr gemäss Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon GS180005 vom 11. Juni 2018 betreffend Ver- längerung von Schutzmassnahmen zurückerstatten.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien in Abänderung von Ziff. 7 des erwähnten Urteils ganz auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren die volle Prozess- entschädigung in der Höhe von CHF 5'166.35 (Honorar CHF 4'675.–, Spesen CHF 122.–, MWST CHF 369.35 gemäss ergänzter Leistungs- übersicht) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- Für das vorliegende Verfahren sei ihm eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 300.– zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 96) Verzicht auf Stellungnahme. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon sprach den Be- schuldigten mit Urteil vom 9. April 2019 vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB frei, sprach ihn der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.–, wovon Fr. 200.– als durch Haft erstanden erklärt wurden. Das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin verwies es auf den Zivilweg, ihr Genugtuungsbegehren, ihren Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung und den Antrag der - 5 - Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils wies es ab. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss geregelt (Urk. 2/52 S. 43 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der erbetene Verteidiger des Beschuldigten am 10. April 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 1/38). In seiner ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom
- September 2019 beantragte der erbetene Verteidiger die Freisprechung der Beschuldigten vom Vorwurf der Tätlichkeiten unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 2/54 S. 2).
- Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2019 wurde der Staats- anwaltschaft See/Oberland und der Privatklägerin Frist zur Erhebung einer An- schlussberufung angesetzt (Urk. 2/56). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland und die Privatklägerin verzichteten mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 respektive
- Oktober 2019 auf eine Anschlussberufung (Urk. 2/58 und 63).
- Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Um- fang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 2 (Freisprechung vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens), 5 (Verweisung des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg), 6 (Abweisung Genugtuung), 7 (Abweisung Prozessentschädigung für die Privatklägerin), 8 (Abweisung des Antrags auf Anordnung einer DNA-Probe und Erstellen eines DNA-Profils), 9 (Kostenfestsetzung), 10 (teilweise, was die Übernahme der Fr. 250.– über- steigenden Kosten auf die Gerichtskasse betrifft), 11 (Prozessentschädigung an den Beschuldigten) und 12 (Genugtuung an den Beschuldigten) nicht angefoch- ten wurden, ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
- Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung und hielt an den eingangs aufgeführten Anträgen fest (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet und erläutert sowie der Staats- anwaltschaft und der Privatklägerschaft im Dispositiv zugestellt (Prot. II S. 8 ff.). - 6 -
- Mit Urteil des Obergerichtes vom 6. Februar 2020 wurde festgestellt, dass Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Freispruch vom Vorwurf der Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB) sowie Dispositivziffern 5-9, 10 teilweise (mit Ausnahme der Kostenauflage von Fr. 250.– an den Beschuldigten), 11 und 12 in Rechtskraft erwachsen sind. Zudem wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (erster Absatz der Anklageschrift) freigesprochen und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB (zweiter Absatz Anklageschrift) schuldig gesprochen und mit Busse von Fr. 600.–, unter Anrechnung von Fr. 200.– (2 Tage Haft) bestraft. Im Weiteren wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 2/75).
- Gegen das Urteil erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, das Urteil des Obergerichts vom 6. Februar 2020 sei aufzuheben und er vom Vorwurf der Tätlichkeit (zweiter Absatz der Anklageschrift) freizusprechen, unter Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 2/82/2).
- Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 16. Dezember 2020 die Beschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichtes vom 6. Februar 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die hiesige Kammer zurück (Urk. 89). II. Rückweisung und Bindungswirkung sowie Umfang der Berufung
- Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neu- en Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurtei- lung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der - 7 - Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungs- entscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejeni- ge Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 135 III 334 E. 2 S. 335 f., je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3 und 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2). Da- bei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_980/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 2.2. und 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
- Da das Bundesgerichtsgesetz das Institut der Teilrechtskraft nicht kennt, ist im aktuellen Berufungsverfahren grundsätzlich nochmals über alle Punkte zu entscheiden, wobei die urteilende Kammer in ihrem neuen Entscheid nur in jenen Punkten auf ihr früheres Urteil zurückkommen darf, die zu dessen Aufhebung geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1). Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713).
- Thema des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides bildete der Schuldspruch des Beschuldigten betreffend Tätlichkeiten (zweiter Absatz der An- klageschrift). Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass der vorinstanzliche Schuld- spruch wegen Tätlichkeiten vor Bundesrecht nicht standhalte. Dem erstinstanz- lichen Schuldspruch wegen einer Tätlichkeit gemäss dem zweiten Absatz der An- klage und dem erstinstanzlichen Freispruch wegen Gefährdung des Lebens liege ein und derselbe Sachverhalt zugrunde. Die Erstinstanz hätte den Beschuldigten folglich nicht vom Anklagevorwurf gemäss zweitem Absatz der Anklage freispre- - 8 - chen und ihn für die gleiche Tat wegen einer Tätlichkeit verurteilen dürfen. Habe sie den zweiten Absatz der Anklage – wie von Obergericht angenommen – abweichend von der Staatsanwaltschaft rechtlich als Tätlichkeit (und nicht als Ge- fährdung des Lebens) gewürdigt und den Beschuldigten nach dieser gesetzlichen Bestimmung (Art. 126 StGB) schuldig sprechen wollen, hätte kein Freispruch we- gen Gefährdung des Lebens ergehen dürfen. Der Beschuldigte habe vor Oberge- richt die Verurteilung wegen Tätlichkeiten (Dispositiv Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils) angefochten. Der Freispruch wegen Gefährdung des Lebens sei hingegen in Rechtskraft erwachsen und bindend. Seine Sperrwirkung erfasse die im zwei- ten Absatz der Anklage umschriebene Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt und lasse eine Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhaltes nicht zu. Es liege ein Verfahrenshindernis vor, weshalb das Obergericht das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten gemäss zweiter Absatz der Anklage in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO hätte einstellen müssen. Der Schuldspruch wegen einer Tätlichkeiten gemäss zweitem Absatz verletze den Grundsatz "ne bis in idem" (Urk. 89 E. 1.4). Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts vom
- Februar 2020 deshalb auf und weis die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung ans Obergericht zurück (Urk. 89 E. 2.1).
- Nach dem Gesagten ist gestützt auf die höchstrichterlichen Erwägungen festzuhalten, dass das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gemäss zweiter Absatz der Anklageschrift aufgrund des Grund- satzes "ne bis in idem" einzustellen ist. Das Obergericht ist an die Auffassung des Bundesgerichts gebunden, weshalb sich Weiterungen darüber erübrigen. III. Entschädigung und Genugtuung
- Allgemeines Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aufwendung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind (lit. b) und auf Genugtuung für besonders schwere - 9 - Verletzungen ihrer persönlichen Freiheit, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Ansprüche sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
- Parteivorbringen Der Beschuldigte lässt in der ergänzten Berufungsbegründung vom 6. Januar 2021 eine Entschädigung von Fr. 5'466.35 für anwaltliche Verteidigungskosten beantragen. Dieser Betrag setzt sich aus dem Honorar von Fr. 5'166.35 für das erste Berufungsverfahren und eines pauschal geltend gemachten Honorars von Fr. 300.– für das zweite Berufungsverfahrens zusammen, wobei jeweils ein Stundenansatz von Fr. 300.– geltend gemacht wird (Urk. 93 und Urk. 95).
- Würdigung 3.1 Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass im vorliegenden Fall der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt war. Gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV) beträgt die Gebühr, wenn sie nach dem Zeitaufwand bemessen wird, Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Die Begründung der Vorinstanz, wonach im vorliegenden Fall aufgrund der Komplexität des Straffalls ein Stundenansatz von Fr. 250.– an- gemessen ist, ist auch für das Berufungsverfahren zu übernehmen (vgl. Urk. 2/52 S. 40). Ansonsten ist der geltend gemachte Aufwand, d.h. insgesamt 16.35 Stunden für das (erste und zweite) Berufungsverfahren ausgewiesen und angemessen. Entsprechend resultiert ein Honorar von Fr. 4'087.50. Hinzu kommen die Spesen von Fr. 122.– und die MwSt., weshalb ein Honorar von total Fr. 4'533.65 resultiert. 3.2 Der Beschuldigte befand sich vom 22. Mai 2018 bis 23. Mai 2018 in Haft, wofür er eine Genugtuung zugute hat. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten in Dispositivziffer 12 bereits eine Genugtuung von Fr. 400.– zugesprochen. Disposi- tivziffer 12 ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb es dabei sein Bewenden hat. - 10 - IV. Kostenfolgen
- Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung 1.1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dafür bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte, weshalb auch die Untersuchungs- kosten im Umfang von Fr. 250.– auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 1.2. Der Beschuldigte beantragt mit Eingabe vom 8. Januar 2021 zudem, es sei ihm die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 800.– gemäss Urteil des Bezirks- gerichts Pfäffikon GS180005 vom 11. Juni 2018 betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen im vorliegenden Berufungsverfahren zurückzuerstatten (Urk. 97). Bei den Anordnungen gestützt auf das Gewaltschutzgesetz (GSG, LS 351) handelt es sich um öffentlich-rechtliche Schutzmassnahmen. Entspre- chend ist auch nicht das Obergericht, sondern das Verwaltungsgericht bei einem Weiterzug Rechtsmittelinstanz (§ 11a GSG). Das Obergericht ist mangels sach- licher Zuständigkeit nicht befugt, über allfällige Rückerstattungsansprüche von Gerichtskosten im Gewaltschutzverfahren zu befinden. Auf diesen Antrag des Beschuldigten ist demnach nicht einzutreten.
- Kosten des (ersten und zweiten) Berufungsverfahrens Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen (ursprünglichen) Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des ersten Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Kosten- erhebung für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 9. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 11 - "Es wird erkannt:
- (…)
- Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- (…)
- (…)
- Die Privatklägerin wird ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
- Der Antrag der Privatklägerin auf Bezahlung einer Prozessentschädigung durch den Beschuldigten wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: 1 '500.– Gebühr Vorverfahren; 7 24.10 Auslagen (Gutachten).
- (…). Die übrigen [Fr. 250.– übersteigenden] Untersuchungskosten und diejenigen des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 11'600.– für die anwalt- liche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen."
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 12 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (erster Absatz der Anklageschrift).
- Das Strafverfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (zweiter Absatz der Anklageschrift) eingestellt.
- Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sind vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
- Auf den Antrag des Beschuldigten auf Rückerstattung der Gerichtsgebühr von Fr. 800.– im Verfahren GS180005 vor Bezirksgericht Pfäffikon wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB190422 beträgt Fr. 3'000.–.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB200515 fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens SB190422 sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'533.65 für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 13 - − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 53 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200515-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 25. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.______, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Tätlichkeiten (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 9. April 2019 (GG180027) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. Februar 2020 (SB190422) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 16. Dezember 2020 (6B_514/2020) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Dezember 2018 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet.
- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 43 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB wird der Beschuldig- te freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–, wovon Fr. 200.– durch Haft von 2 Tagen erstanden sind.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Restsumme der Busse (Fr. 800.–) schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
7. Der Antrag der Privatklägerin auf Bezahlung einer Prozessentschädigung durch den Be- schuldigten wird abgewiesen.
8. Der Antrag auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 724.10 Auslagen (Gutachten).
10. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten im Betrage von Fr. 250.– aufer- legt. Die übrigen Untersuchungskosten und diejenigen des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
11. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 11'600.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 3 -
12. Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
13. [Mitteilungen]
14. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 2; Urk. 70 S. 1)
1. Teilweise Abänderungen des vorinstanzlichen Urteils betreffend Ziffern 1, 3, 4, 10: Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf der Tätlichkeit iSv Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen (Ziffern 1, 3 und 4), unter Neuregelung der Kostenfolgen zugunsten des Beschuldigten (Ziffer 10).
2. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 58 sinngemäss, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Berufungsanträge nach Rückweisung durch das Bundesgericht: (Prot. III S. 3)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 1 f.; Urk. 97 S. 1)
- 4 -
1. Die Kosten der Untersuchung (und des gerichtlichen Verfahrens) seien in Abänderung von Ziff. 5 des Urteils des Obergerichts vom 6. Februar 2020 und von Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils ganz auf die Staatskasse zu nehmen, dem Beschuldigen seien CHF 800.– Gerichtsgebühr gemäss Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon GS180005 vom 11. Juni 2018 betreffend Ver- längerung von Schutzmassnahmen zurückerstatten.
2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien in Abänderung von Ziff. 7 des erwähnten Urteils ganz auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren die volle Prozess- entschädigung in der Höhe von CHF 5'166.35 (Honorar CHF 4'675.–, Spesen CHF 122.–, MWST CHF 369.35 gemäss ergänzter Leistungs- übersicht) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
4. Für das vorliegende Verfahren sei ihm eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 300.– zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 96) Verzicht auf Stellungnahme. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon sprach den Be- schuldigten mit Urteil vom 9. April 2019 vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB frei, sprach ihn der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.–, wovon Fr. 200.– als durch Haft erstanden erklärt wurden. Das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin verwies es auf den Zivilweg, ihr Genugtuungsbegehren, ihren Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung und den Antrag der
- 5 - Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils wies es ab. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss geregelt (Urk. 2/52 S. 43 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der erbetene Verteidiger des Beschuldigten am 10. April 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 1/38). In seiner ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom
19. September 2019 beantragte der erbetene Verteidiger die Freisprechung der Beschuldigten vom Vorwurf der Tätlichkeiten unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 2/54 S. 2).
2. Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2019 wurde der Staats- anwaltschaft See/Oberland und der Privatklägerin Frist zur Erhebung einer An- schlussberufung angesetzt (Urk. 2/56). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland und die Privatklägerin verzichteten mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 respektive
11. Oktober 2019 auf eine Anschlussberufung (Urk. 2/58 und 63).
3. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Um- fang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 2 (Freisprechung vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens), 5 (Verweisung des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg), 6 (Abweisung Genugtuung), 7 (Abweisung Prozessentschädigung für die Privatklägerin), 8 (Abweisung des Antrags auf Anordnung einer DNA-Probe und Erstellen eines DNA-Profils), 9 (Kostenfestsetzung), 10 (teilweise, was die Übernahme der Fr. 250.– über- steigenden Kosten auf die Gerichtskasse betrifft), 11 (Prozessentschädigung an den Beschuldigten) und 12 (Genugtuung an den Beschuldigten) nicht angefoch- ten wurden, ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung und hielt an den eingangs aufgeführten Anträgen fest (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet und erläutert sowie der Staats- anwaltschaft und der Privatklägerschaft im Dispositiv zugestellt (Prot. II S. 8 ff.).
- 6 -
5. Mit Urteil des Obergerichtes vom 6. Februar 2020 wurde festgestellt, dass Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Freispruch vom Vorwurf der Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB) sowie Dispositivziffern 5-9, 10 teilweise (mit Ausnahme der Kostenauflage von Fr. 250.– an den Beschuldigten), 11 und 12 in Rechtskraft erwachsen sind. Zudem wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (erster Absatz der Anklageschrift) freigesprochen und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB (zweiter Absatz Anklageschrift) schuldig gesprochen und mit Busse von Fr. 600.–, unter Anrechnung von Fr. 200.– (2 Tage Haft) bestraft. Im Weiteren wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 2/75).
6. Gegen das Urteil erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, das Urteil des Obergerichts vom 6. Februar 2020 sei aufzuheben und er vom Vorwurf der Tätlichkeit (zweiter Absatz der Anklageschrift) freizusprechen, unter Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 2/82/2).
7. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 16. Dezember 2020 die Beschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichtes vom 6. Februar 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die hiesige Kammer zurück (Urk. 89). II. Rückweisung und Bindungswirkung sowie Umfang der Berufung
1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neu- en Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurtei- lung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der
- 7 - Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungs- entscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejeni- ge Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 135 III 334 E. 2 S. 335 f., je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3 und 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2). Da- bei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_980/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 2.2. und 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
2. Da das Bundesgerichtsgesetz das Institut der Teilrechtskraft nicht kennt, ist im aktuellen Berufungsverfahren grundsätzlich nochmals über alle Punkte zu entscheiden, wobei die urteilende Kammer in ihrem neuen Entscheid nur in jenen Punkten auf ihr früheres Urteil zurückkommen darf, die zu dessen Aufhebung geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1). Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713).
3. Thema des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides bildete der Schuldspruch des Beschuldigten betreffend Tätlichkeiten (zweiter Absatz der An- klageschrift). Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass der vorinstanzliche Schuld- spruch wegen Tätlichkeiten vor Bundesrecht nicht standhalte. Dem erstinstanz- lichen Schuldspruch wegen einer Tätlichkeit gemäss dem zweiten Absatz der An- klage und dem erstinstanzlichen Freispruch wegen Gefährdung des Lebens liege ein und derselbe Sachverhalt zugrunde. Die Erstinstanz hätte den Beschuldigten folglich nicht vom Anklagevorwurf gemäss zweitem Absatz der Anklage freispre-
- 8 - chen und ihn für die gleiche Tat wegen einer Tätlichkeit verurteilen dürfen. Habe sie den zweiten Absatz der Anklage – wie von Obergericht angenommen – abweichend von der Staatsanwaltschaft rechtlich als Tätlichkeit (und nicht als Ge- fährdung des Lebens) gewürdigt und den Beschuldigten nach dieser gesetzlichen Bestimmung (Art. 126 StGB) schuldig sprechen wollen, hätte kein Freispruch we- gen Gefährdung des Lebens ergehen dürfen. Der Beschuldigte habe vor Oberge- richt die Verurteilung wegen Tätlichkeiten (Dispositiv Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils) angefochten. Der Freispruch wegen Gefährdung des Lebens sei hingegen in Rechtskraft erwachsen und bindend. Seine Sperrwirkung erfasse die im zwei- ten Absatz der Anklage umschriebene Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt und lasse eine Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhaltes nicht zu. Es liege ein Verfahrenshindernis vor, weshalb das Obergericht das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten gemäss zweiter Absatz der Anklage in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO hätte einstellen müssen. Der Schuldspruch wegen einer Tätlichkeiten gemäss zweitem Absatz verletze den Grundsatz "ne bis in idem" (Urk. 89 E. 1.4). Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts vom
6. Februar 2020 deshalb auf und weis die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung ans Obergericht zurück (Urk. 89 E. 2.1).
4. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die höchstrichterlichen Erwägungen festzuhalten, dass das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gemäss zweiter Absatz der Anklageschrift aufgrund des Grund- satzes "ne bis in idem" einzustellen ist. Das Obergericht ist an die Auffassung des Bundesgerichts gebunden, weshalb sich Weiterungen darüber erübrigen. III. Entschädigung und Genugtuung
1. Allgemeines Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aufwendung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind (lit. b) und auf Genugtuung für besonders schwere
- 9 - Verletzungen ihrer persönlichen Freiheit, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Ansprüche sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
2. Parteivorbringen Der Beschuldigte lässt in der ergänzten Berufungsbegründung vom 6. Januar 2021 eine Entschädigung von Fr. 5'466.35 für anwaltliche Verteidigungskosten beantragen. Dieser Betrag setzt sich aus dem Honorar von Fr. 5'166.35 für das erste Berufungsverfahren und eines pauschal geltend gemachten Honorars von Fr. 300.– für das zweite Berufungsverfahrens zusammen, wobei jeweils ein Stundenansatz von Fr. 300.– geltend gemacht wird (Urk. 93 und Urk. 95).
3. Würdigung 3.1 Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass im vorliegenden Fall der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt war. Gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV) beträgt die Gebühr, wenn sie nach dem Zeitaufwand bemessen wird, Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Die Begründung der Vorinstanz, wonach im vorliegenden Fall aufgrund der Komplexität des Straffalls ein Stundenansatz von Fr. 250.– an- gemessen ist, ist auch für das Berufungsverfahren zu übernehmen (vgl. Urk. 2/52 S. 40). Ansonsten ist der geltend gemachte Aufwand, d.h. insgesamt 16.35 Stunden für das (erste und zweite) Berufungsverfahren ausgewiesen und angemessen. Entsprechend resultiert ein Honorar von Fr. 4'087.50. Hinzu kommen die Spesen von Fr. 122.– und die MwSt., weshalb ein Honorar von total Fr. 4'533.65 resultiert. 3.2 Der Beschuldigte befand sich vom 22. Mai 2018 bis 23. Mai 2018 in Haft, wofür er eine Genugtuung zugute hat. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten in Dispositivziffer 12 bereits eine Genugtuung von Fr. 400.– zugesprochen. Disposi- tivziffer 12 ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
- 10 - IV. Kostenfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung 1.1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dafür bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte, weshalb auch die Untersuchungs- kosten im Umfang von Fr. 250.– auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 1.2. Der Beschuldigte beantragt mit Eingabe vom 8. Januar 2021 zudem, es sei ihm die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 800.– gemäss Urteil des Bezirks- gerichts Pfäffikon GS180005 vom 11. Juni 2018 betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen im vorliegenden Berufungsverfahren zurückzuerstatten (Urk. 97). Bei den Anordnungen gestützt auf das Gewaltschutzgesetz (GSG, LS 351) handelt es sich um öffentlich-rechtliche Schutzmassnahmen. Entspre- chend ist auch nicht das Obergericht, sondern das Verwaltungsgericht bei einem Weiterzug Rechtsmittelinstanz (§ 11a GSG). Das Obergericht ist mangels sach- licher Zuständigkeit nicht befugt, über allfällige Rückerstattungsansprüche von Gerichtskosten im Gewaltschutzverfahren zu befinden. Auf diesen Antrag des Beschuldigten ist demnach nicht einzutreten.
2. Kosten des (ersten und zweiten) Berufungsverfahrens Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen (ursprünglichen) Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des ersten Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Kosten- erhebung für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 9. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 11 - "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. (…)
4. (…)
5. Die Privatklägerin wird ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
7. Der Antrag der Privatklägerin auf Bezahlung einer Prozessentschädigung durch den Beschuldigten wird abgewiesen.
8. Der Antrag auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: 1 '500.– Gebühr Vorverfahren; 7 24.10 Auslagen (Gutachten).
10. (…). Die übrigen [Fr. 250.– übersteigenden] Untersuchungskosten und diejenigen des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
11. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 11'600.– für die anwalt- liche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
12. Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 12 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (erster Absatz der Anklageschrift).
2. Das Strafverfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (zweiter Absatz der Anklageschrift) eingestellt.
3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sind vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
4. Auf den Antrag des Beschuldigten auf Rückerstattung der Gerichtsgebühr von Fr. 800.– im Verfahren GS180005 vor Bezirksgericht Pfäffikon wird nicht eingetreten.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB190422 beträgt Fr. 3'000.–.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB200515 fällt ausser Ansatz.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens SB190422 sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'533.65 für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 13 - − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 53 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle