Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 11. August 2020 sprach das Bezirksgericht Dietikon, Ein- zelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten der mehrfachen Drohung schuldig, bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 2'100.–, verpflichtete ihn, der Privatklägerin ei- ne Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 30 S. 19 f.). 2.1 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 23) liess der Beschuldigte durch seinen nach der Urteilseröffnung mandatierten Verteidiger rechtzeitig Beru- fung anmelden (Urk. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die schriftliche Berufungserklä- rung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 29/3; Urk. 32; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Anschlussberufungen wurden nicht erklärt (Urk. 33; Urk. 35). 2.2 Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2021 wurden die Akten des Scheidungsverfahrens und allfälliger weiterer eherechtlicher Verfahren zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin beigezogen (Urk. 39; vgl. auch Urk. 44, 47 und 49).
E. 1.1 Das Gesetz sieht für Drohung einen ordentlichen Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 180 Abs. 1 StGB). Ausser- gewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen liessen, diesen Strafrahmen zu erweitern, bestehen trotz mehrfacher Tatbegehung nicht. Die Strafe ist folglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen, wobei aufgrund des Ver- bots der reformatio in peius im Ergebnis keine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion verhängt werden kann. Damit fällt namentlich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von vornherein ausser Betracht.
E. 1.2 Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden zu bemessen (Art. 47 StGB). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist für jede Tatbegehung eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweili- gen Tatkomponenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann erst in einem zweiten Schritt zu einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusam- menzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann von der für die schwerste Tat festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteilig- ten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff. und E. 4.). 2.1 Hinsichtlich der zeitlich zweiten, dritten und vierten in der Anklageschrift aufgeführten Drohung erfolgt, wie erwogen, ein Schuldspruch (vgl. E. IV.4.). Bei all diesen vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen handelt es sich um Todesdrohungen und damit objektiv um die inhaltlich schwerste Form derselben. Der Beschuldigte äusserte die Drohungen in verschiedenen Situationen und nicht immer gleich explizit, allerdings immer im Kontext familiärer Auseinandersetzun- gen. Der Auslöser der Drohungen war mit der Auseinandersetzung um den ge- meinsamen Sohn ein überdauerndes Thema, bei dem die Privatklägerin (für den Beschuldigten erkennbar) subjektiv unter grösstem Druck stand. Indem er nicht nur sie selber, sondern auch ihre Familie mit dem Tod bedrohte, bürdete er ihr
- 28 - zudem individuelle Verantwortung für ihr familiäres Umfeld auf, was die Drohun- gen zusätzlich perfid machte. Dabei terrorisierte die zweite der angeklagten Dro- hungen die Privatklägerin offensichtlich am stärksten und objektiv schwer: Sie un- ternahm einen Suizidversuch. Die dritte und vierte angeklagte Drohung machte ihr zwar ebenfalls Angst. Sie hatte nach dem Klinikaufenthalt und der Trennung vom Beschuldigten aber augenscheinlich so viel Selbstbewusstsein gewonnen, dass sie mit ihrer Angst konstruktiver umgehen konnte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Drohung von Ende Februar 2019 objektiv als die schwerste, gefolgt von derjenigen am 4. April 2019, die in den objektiv noch mit grösseren Unsicherhei- ten verbundenen Zeitraum unmittelbar nach der Trennung fiel und vom persönli- chen Erscheinen des Beschuldigten (und seines Bruders) begleitet war. Innerhalb des weiten Rahmens denkbarer Drohungen ist von einem nicht mehr leichten bzw. noch leichten objektiven Verschulden auszugehen. Hinsichtlich der dritten Drohung, die telefonisch und in einer Phase erfolgte, in der sich die Verhältnisse um den gemeinsamen Sohn zumindest ansatzweise geklärt hatten, liegt ein leich- tes Verschulden vor. 2.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar bezogen auf die Wirkung seiner Äusserungen (Angst) lediglich eventualvor- sätzlich handelte, sein Verhalten (mit der Vorinstanz) aber als krass egoistisches Dominanzgebaren in einer familiären Konfliktsituation zu werten ist. Immerhin ist leicht relativierend zu berücksichtigen, dass die Schlussphase der Beziehung auch für den Beschuldigten emotional belastend gewesen sein dürfte. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere kaum zu relativieren, so dass es insgesamt bei einer Bewertung des Verschuldens als nicht mehr leicht bzw. leicht bleibt. Für die verschuldensmässig am schwersten wiegende Drohung Ende Februar 2019 erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tages- sätzen Geldstrafe als angemessen, für diejenige vom 4. April 2019 eine solche von 120 Tagessätzen und für diejenige vom 27. November 2019 eine solche von 90 Tagessätzen.
E. 3 Die Berufungsverhandlung fand nach einer krankheitsbedingten Ver- schiebung (Urk. 41 f. [schwere Infektionskrankheit des Beschuldigten]) am 25. Februar 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (Prot. II S. 4). II.
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte verlangt einen Freispruch und beantragt, die Dispositivziffern 1-5 und 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben (Urk. 32; Urk. 50). Nicht angefochten und
- 5 - in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid damit lediglich hin- sichtlich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
2. Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel erhoben hat, greift das Ver- bot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). III.
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, die Privatkläge- rin anlässlich mehrerer Gelegenheiten bedroht zu haben, so dass diese Angst vor ihm bekommen bzw. gefürchtet habe, dass er seine Worte in die Tat umsetzen und ihr oder ihrer Familie etwas antun könnte, was er zumindest in Kauf genom- men habe. Er habe ihr am 10. Juli 2018 diverse WhatsApp-Nachrichten mit dro- hendem Inhalt gesendet. Ende Februar 2019 habe er ihr gesagt, dass sie ihn ver- lassen könne, wenn sie jedoch den gemeinsamen Sohn mitnehme, würde er sie oder jemanden aus ihrer Familie umbringen. Am 4. April 2019 habe er ihr, als sie den gemeinsamen Sohn von der Schule abgeholt und ihn nicht an seinen Bruder habe übergeben wollen, telefonisch gesagt, dass sie einen grossen Fehler ge- macht habe und anlässlich eines weiteren Telefonats, dass er für nichts garantie- ren könne, sie habe einen Fehler gemacht und er werde sie dafür bestrafen. Spä- ter habe er sie noch persönlich an ihrem damaligen Wohnort aufgefordert, den gemeinsamen Sohn runterzubringen, sonst werde sie es bereuen. Schliesslich habe er ihr am 27. November 2019 telefonisch gesagt, dass er ihre Mutter ficken werde und dass ihr, der Privatklägerin, Ende gekommen sei (Urk. 17 S. 2 ff.). 2.1 Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe in der Untersuchung und der erst- instanzlichen Hauptverhandlung und machte kurz zusammengefasst geltend, dass nicht er, sondern die Privatklägerin Äusserungen in der ihm vorgeworfenen Art gemacht habe (Urk. 4/1-3; Prot. I S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung blieb er bei diesem Standpunkt, betonte erneut, der Privatklägerin nie ge- droht zu haben und wies darauf hin, dass einige seiner Äusserungen falsch über- setzt bzw. falsch interpretiert worden seien (Prot. II S. 13 f., 17 ff.)
- 6 - 2.2 Sein Verteidiger brachte im Berufungsverfahren vor, dass es keine rechtsgenügenden Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten gebe und die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz falsch sei (Urk. 32 S. 3; Urk. 50 S. 2 ff.). Im Einzelnen brachte er zusammengefasst vor, dass die Privatklägerin vor dem Hintergrund des eskalierenden Paarkonflikts wenig glaubwürdig sei und ihre Anschuldigungen gegen den Beschuldigten mit zunehmender Verfahrens- dauer zugenommen hätten, sie mit anderen Worten zu Übertreibungen und Dra- matisierung neige, weshalb ihre Aussagen nicht glaubhaft seien. Im Übrigen sei mindestens ein Teil der WhatsApp-Nachrichten von der Privatklägerin gefälscht worden. Es sei nicht die Sprache eines Journalisten und damit des Beschuldigten, so wie die Nachrichten formuliert seien. Es handle sich vielmehr um die Sprache der Privatklägerin (Urk. 50 S. 2 f. i.V.m. Prot. II S. 23 f.). Hingegen seien die Aus- sagen des Beschuldigten im Kernbereich stimmig, und es gebe keine schlüssigen externen Hinweise bzw. weitere Beweismittel für die angeblichen Drohungen (Urk. 50 S. 3 f.). Schliesslich könne mangels ernstgemeinter schwerer Drohungen auch aus rechtlichen Gründen kein Schuldspruch erfolgen. Die Privatklägerin ha- be die (angeblichen) Drohungen gar nicht ernstgenommen, was sie für den Zeit- raum vor Ende 2018 selbst bestätigt habe, und im Übrigen habe stets ein rauer Umgangston geherrscht, mithin habe die Privatklägerin gewusst, dass es keine ernstgemeinten Drohungen gewesen seien. Wenn überhaupt, dann seien darin ohnehin eher Beleidigungen oder Beschimpfungen und keine schweren Drohun- gen zu erkennen. Die Privatklägerin sei entsprechend nicht in Angst und Schre- cken versetzt worden. Zudem sei das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin min- destens in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen. Sie habe selbst gesagt, sie habe (lediglich) Angst gehabt, dass der Beschuldigte ihr in ihrer Heimat, im Kosovo, etwas antun würde (Urk. 50 S. 4 ff. i.V.m. Prot. II S. 25 f.).
E. 3.1 Zu den persönlichen Verhältnissen ist auszuführen, dass der Beschul- digte im Kosovo aufwuchs, dort die Schule besuchte und anschliessend Journa-
- 29 - lismus studierte. In diesem Beruf arbeitete er im Kosovo für neun Jahre. Im De- zember 2009 kam er – nachdem er und die Privatklägerin 2008 geheiratet hatten
– wegen der Privatklägerin in die Schweiz. Hier arbeitete der Beschuldigte zu- nächst als Elektriker und dann bis heute als Bodenleger. Derzeit ist er bei der Firma I._____ GmbH in J._____ angestellt. Zur Beziehung zur Privatklägerin führ- te der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an- lässlich der Berufungsverhandlung aus, dass das Scheidungsverfahren laufe. An- lässlich letzterer präzisierte er, dass sie um Konflikte zu vermeiden, sehr wenig kommunizieren würden, wenn dann über den gemeinsamen Sohn. Der gemein- same Sohn D._____, der dieses Jahr 11 Jahre alt werde und die 4. Klasse besu- che, wohne derzeit jeweils eine Woche bei ihm und hernach zwei Wochen bei der Privatklägerin. Das habe das Gericht entsprechend festgelegt. Er habe derzeit keine Partnerin und lebe alleine (Urk. 4/3 S. 11 ff.; Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 6 ff.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 48). Die persönlichen Verhält- nisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus.
E. 3.2 Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe wie namentlich Vorstrafen oder ein Geständnis sind nicht gegeben. Die im Strafregister verzeichneten lau- fenden Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten (vgl. Urk. 48), die gemäss seiner Sachdarstellung allesamt im Zusammenhang mit dem Konflikt zur Privat- klägerin bzw. deren Familie stehen (vgl. Prot. II S. 12 ff.; Urk. 50 S. 3 i.V.m. Prot. II S. 24 f.), sind aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung nicht weiter beacht- lich.
E. 3.3 In diesem Zusammenhang bringt die Verteidigung weiter vor, dass das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin in der Schweiz nicht beeinträchtigt gewesen sei, da sie selber gesagt habe, dass sie (lediglich) Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihr in ihrer Heimat, im Kosovo, etwas antun würde (Urk. 50 S. 5). Die Privatklägerin wurde, wie bereits festgestellt, durch die Drohungen des Beschul- digten in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und hatte durchaus auch in der Schweiz Angst. Keine Rolle spielt, wo örtlich der Erfolg eingetreten wäre. Falls die Verteidigung mit ihrem Einwand die örtliche Zuständigkeit in Frage stellen sollte, zielt der Einwand ins Leere. Die mehrfachen Drohungen wurden vom Beschuldig- ten unbestrittenermassen in der Schweiz ausgesprochen, womit die örtliche Zu- ständigkeit gegeben ist (Art. 3 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB und Art. 31 Abs. 1 StPO).
E. 3.4 Es ist mit der Verteidigung indes zu erkennen (vgl. Urk. 50 S. 4 f.), dass die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, die Drohungen des Beschuldigten am Anfang nicht ernstgenommen zu haben. Erst seit Ende 2018 sei dies der Fall (Urk. 5/2 S. 9, 11). Auch wenn aufgrund ihrer weiteren glaubhaften Aussagen keine Zweifel daran bestehen, dass sie bereits vor Ende 2018 vom Beschuldigten mittels Äusserungen unter Druck gesetzt wur- de, so standen diese (noch) nicht im Zusammenhang mit der sich abzeichnenden Scheidung, und es ist unklar, wie ernst die Privatklägerin die Drohungen zum da- maligen Zeitpunkt tatsächlich nahm. Mangels erneuter Befragung der Privatkläge- rin vor Berufungsgericht (vgl. vorstehend E. III.5.1.) ist dieser Umstand auch nicht zu verifizieren, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass es sich bei den zur Beurteilung stehenden Drohungen vor Ende 2018 – konkret die WhatsApp-Nachrichten vom 10. Juli 2018 (vgl. Urk. 17 S. 3 f.) – um Äusserungen im Rahmen des ehelichen Verhältnisses zwischen ihm und der Privatklägerin handelte, welche bei Letzterer keine Angst im Sinne des Tatbestandes der Dro- hung auslösten. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung be-
- 26 - gangen am 10. Juli 2018 freizusprechen und auf die diesbezüglichen weiteren Einwände der Verteidigung, namentlich dass die Nachrichten nicht vom Beschul- digten stammen würden, weil es nicht seine Sprache sei, ist nicht weiter einzuge- hen.
E. 4 Betreffend die weiteren, Gegenstand der Anklage bildenden Drohungen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass es sich dabei um Androhung potentiell tödlicher Gewalt gegen die Person der Privatklägerin handelt. So erklärte der Be- schuldigte der Privatklägerin am 27. November 2019 via Telefon, dass er ihre Mutter in die Vagina ficken werde, und dass ihr Ende gekommen sei. Die Äusse- rungen vom 23. Februar 2019 enthalten unverhohlene Todesdrohungen gegen die Privatklägerin und Mitglieder ihrer Familie. Diejenigen vom 4. April 2019 sind ebenfalls klar drohender Natur. Der konkret drohende Nachteil geht aus ihnen zwar nicht hervor. Vor dem Hintergrund der lediglich wenige Tage zuvor ebenfalls im Kontext des Streites um den gemeinsamen Sohn geäusserten Todesdrohun- gen steht jedoch ausser Zweifel, dass auch diese Aussagen als solche gemeint waren. Dass die Privatklägerin sie wie die weiteren Gegenstand der Anklage bil- denden Erklärungen des Beschuldigten – mit Ausnahme der WhatsApp- Nachrichten vom 10. Juli 2018 – als solche verstand, ergibt sich aus ihren glaub- haften Aussagen. Sämtliche vom Beschuldigten ausgesprochenen bzw. geschrie- benen Worte sind folglich als schwere Drohung im Sinne des Gesetzes zu verste- hen. Diese versetzten die Privatklägerin in Angst und Schrecken, was bei den gewählten Worten auch einer vernünftigen Person mit normaler psychischer Be- lastbarkeit passiert wäre. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschul- digte hat die Drohungen mit Wissen und Willen ausgesprochen und sie konnten keinen anderen Zweck haben, als die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Da die Drohungen vom Beschuldigten während der Ehe gegenüber der Privatklägerin als seiner Ehefrau ausgesprochen wurden, hat er sich der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB strafbar gemacht.
- 27 - V.
E. 4.1 Bei der Gesamtstrafenbildung ist zu beachten, dass die Taten zeitlich re- lativ nahe beieinanderliegen (Ende Februar bis Ende November 2019), im Kontext der konfliktbehafteten Endphase der Beziehung stattfanden und einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Im Rahmen der Asperation würde es sich daher rechtfertigen, die Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen um je die Hälfte der Einsatzstrafen für die Taten vom 4. April und vom 27. November 2019 zu erhö- hen. Allerdings erreicht bereits die Einsatzstrafe für die erste der Taten das vom Gesetz bei Geldstrafen vorgesehene Strafmaximum (Art. 34 Abs. 1 StGB), wes-
- 30 - halb es bei einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden hätte (vgl. BGE 144 IV 217 E.3.6).
E. 4.2 Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Anklagebehörde und kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 30 S. 15 f.). Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll vor allem im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, in- dem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezial- präventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3). Die Strafenkombination ist jedoch auch in anderen Fällen zulässig und erhöht in diesem Sinn die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt namentlich in Betracht, wenn dem Täter der bedingte Strafvollzug ge- währt, ihm aber dennoch ein spürbarer Denkzettel erteilt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2).
E. 4.2.1 Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spe- zialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte, welcher ein Erst- täter ist, durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Straf- verfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist infolgedessen zu verzichten.
E. 4.2.2 Unter dem Aspekt des Verbots der reformatio in peius hat dies zur Folge, dass anstelle der von der Vorinstanz verhängten (unbedingten) Busse von Fr. 2'100.– eine entsprechend höhere Geldstrafe ausgefällt werden kann (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.3).
E. 4.2.3 Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 2'100.– entspricht bei einem Tagessatz von Fr. 90.– 23 Tagessätzen Geldstrafe.
- 31 -
E. 4.3 Der Beschuldigte ist folglich unter Berücksichtigung seines Verschul- dens und des Verbots der reformatio in peius mit einer Geldstrafe von 143 Ta- gessätzen Geldstrafe zu bestrafen.
E. 4.4 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters. So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bemessung der Tagessatzhöhe vom Einkommen der beschuldigten Person abzuziehen, was ge- setzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fallen die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten oder auch allfällige familiäre Unter- stützungspflichten. Nicht abzugsfähig sind dagegen gemäss der bundesgerichtli- cher Rechtsprechung Wohnkosten, Schulden sowie Abzahlungs- und Leasingver- träge (BGE 134 IV 60 E. 5.4, E. 6).
E. 4.4.1 Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestützt auf die aufgeführten Bemessungskrite- rien auf Fr. 90.– festgelegt (Urk. 30 S. 15).
E. 4.4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, seit jeher im Zwischenverdienst zu arbeiten und – sofern es genügend Arbeit gebe und er in einem 100%-Pensum arbeiten könne – ein Monatseinkommen von netto knapp Fr. 4'000.– zu erzielen. Wenn er Arbeitslosenentschädigung erhalte, be- komme er monatlich ca. Fr. 3'200.– bis Fr. 3'400.–. Sein monatlicher Mietzins be- trage Fr. 1'600.– abzüglich Fr. 342.–, welche er für seine Tätigkeit als Hauswart gutgeschrieben erhalte, und seine Krankenkasse betrage nach Abzug der Prämi- enverbilligung monatlich Fr. 179.–. Zudem habe er den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 456.– pro Monat für seinen Sohn zu bezahlen und übernehme freiwillig weitere Kosten im Zusammenhang mit dessen Ausbil- dung. Gemäss eigener Sachdarstellung hat der Beschuldigte sodann Schulden in der Höhe von Fr. 7'000.– und unterliegt einer Lohnpfändung (vgl. Prot. II S. 8 ff.).
- 32 - Angesichts der dargelegten aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint eine Reduktion der Tagessatzhöhe auf Fr. 50.– als angemessen.
E. 5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe in der Re- gel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Vermutung der günstigen Prognose umstossen könnten. Es ist daher der bedingte Strafvoll- zug zu gewähren. Die Vorinstanz erwog zur Dauer der Probezeit, dass die Delikte im Kontext eines Familienkonflikts verübt worden seien und es das Bemühen des Beschuldigten gewesen sei, den Sohn an sich zu binden. Weiter wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte über den gemeinsamen Sohn mit der Privatklägerin verbunden bleibe und damit der Konfliktherd und die latente Gefahr, dass der Be- schuldigte in alte Verhaltensmuster zurückfallen könnte, bestehen bleibe (Urk. 30 S. 16 f.). Diese Überlegungen überzeugen durchaus. Um den erwähnten verblei- benden Restbedenken Rechnung zu tragen, ist daher die Probezeit mit der Vor- instanz auf 3 Jahre festzusetzen, namentlich auch da sich der Stand des familien- rechtlichen Konflikts im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil nicht ersichtlich ver- ändert hat.
E. 6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 143 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen und die Probezeit auf 3 Jahre festzulegen. VI. Die Vorinstanz hat sich sowohl in theoretischer als auch konkreter Hinsicht zutreffend zum Genugtuungsbegehren der Privatklägerin geäussert, so dass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 17 ff.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 1'000.– erweist sich unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität der Auswirkung sowie des Verschuldens des Beschuldigten als jedenfalls nicht zu hoch. Auch der Freispruch vom Vorwurf der Drohung, begangen am 10. Juli 2018,
- 33 - rechtfertigt keine Reduktion, da diese erste Drohung im Vergleich zu den übrigen kaum ins Gewicht fällt. Mit anderen Worten waren die Drohungen im Zeitraum von Februar bis November 2019 für die Zusprechung der Genugtuung entscheidend. Eine Erhöhung der Genugtuung steht aus prozessualen Gründen (kein Rechtsmit- tel der Privatklägerin; Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur Diskussion. Der Beschuldig- te ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in dieser Höhe zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzu- weisen. VII.
Dispositiv
- Bei diesem Verfahrensausgang – der vorinstanzliche Schuldspruch wird im Wesentlichen bestätigt und alle vorgenommenen Untersuchungshandlungen waren unabhängig vom Freispruch der Drohung begangen am 10. Juli 2018 not- wendig – ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren im Schuldpunkt weitestgehend, erzielt einzig hinsicht- lich der Drohung begangen am 10. Juli 2018 einen Freispruch. Davon ausgehend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 3'500.– im Um- fang von 5/6 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine auf 1/6 reduzierte Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 500.– zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
- August 2020 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. - 34 -
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB.
- Vom Vorwurf der Drohung begangen am 10. Juli 2018 wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 143 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 5/6 auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Entschädigung für anwaltliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren von Fr. 500.– zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an - 35 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerin (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200501-O/U/nm-hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 25. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. August 2020 (GG200019)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Mai 2020 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 19 f.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.00 sowie mit einer Busse von Fr. 2'100.00.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.00 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abge- wiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 60.00 Auslagen (Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik).
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1 f.)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei gutzuheissen und es seien Ziff. 1-5 und Ziff. 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen.
3. Infolge Freispruchs seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, sei keine Strafe auszusprechen und sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
b) Der Leitenden Staatsanwältin: (Urk. 35, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil vom 11. August 2020 sprach das Bezirksgericht Dietikon, Ein- zelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten der mehrfachen Drohung schuldig, bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 2'100.–, verpflichtete ihn, der Privatklägerin ei- ne Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 30 S. 19 f.). 2.1 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 23) liess der Beschuldigte durch seinen nach der Urteilseröffnung mandatierten Verteidiger rechtzeitig Beru- fung anmelden (Urk. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die schriftliche Berufungserklä- rung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 29/3; Urk. 32; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Anschlussberufungen wurden nicht erklärt (Urk. 33; Urk. 35). 2.2 Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2021 wurden die Akten des Scheidungsverfahrens und allfälliger weiterer eherechtlicher Verfahren zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin beigezogen (Urk. 39; vgl. auch Urk. 44, 47 und 49).
3. Die Berufungsverhandlung fand nach einer krankheitsbedingten Ver- schiebung (Urk. 41 f. [schwere Infektionskrankheit des Beschuldigten]) am 25. Februar 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (Prot. II S. 4). II.
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte verlangt einen Freispruch und beantragt, die Dispositivziffern 1-5 und 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben (Urk. 32; Urk. 50). Nicht angefochten und
- 5 - in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid damit lediglich hin- sichtlich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
2. Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel erhoben hat, greift das Ver- bot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). III.
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, die Privatkläge- rin anlässlich mehrerer Gelegenheiten bedroht zu haben, so dass diese Angst vor ihm bekommen bzw. gefürchtet habe, dass er seine Worte in die Tat umsetzen und ihr oder ihrer Familie etwas antun könnte, was er zumindest in Kauf genom- men habe. Er habe ihr am 10. Juli 2018 diverse WhatsApp-Nachrichten mit dro- hendem Inhalt gesendet. Ende Februar 2019 habe er ihr gesagt, dass sie ihn ver- lassen könne, wenn sie jedoch den gemeinsamen Sohn mitnehme, würde er sie oder jemanden aus ihrer Familie umbringen. Am 4. April 2019 habe er ihr, als sie den gemeinsamen Sohn von der Schule abgeholt und ihn nicht an seinen Bruder habe übergeben wollen, telefonisch gesagt, dass sie einen grossen Fehler ge- macht habe und anlässlich eines weiteren Telefonats, dass er für nichts garantie- ren könne, sie habe einen Fehler gemacht und er werde sie dafür bestrafen. Spä- ter habe er sie noch persönlich an ihrem damaligen Wohnort aufgefordert, den gemeinsamen Sohn runterzubringen, sonst werde sie es bereuen. Schliesslich habe er ihr am 27. November 2019 telefonisch gesagt, dass er ihre Mutter ficken werde und dass ihr, der Privatklägerin, Ende gekommen sei (Urk. 17 S. 2 ff.). 2.1 Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe in der Untersuchung und der erst- instanzlichen Hauptverhandlung und machte kurz zusammengefasst geltend, dass nicht er, sondern die Privatklägerin Äusserungen in der ihm vorgeworfenen Art gemacht habe (Urk. 4/1-3; Prot. I S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung blieb er bei diesem Standpunkt, betonte erneut, der Privatklägerin nie ge- droht zu haben und wies darauf hin, dass einige seiner Äusserungen falsch über- setzt bzw. falsch interpretiert worden seien (Prot. II S. 13 f., 17 ff.)
- 6 - 2.2 Sein Verteidiger brachte im Berufungsverfahren vor, dass es keine rechtsgenügenden Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten gebe und die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz falsch sei (Urk. 32 S. 3; Urk. 50 S. 2 ff.). Im Einzelnen brachte er zusammengefasst vor, dass die Privatklägerin vor dem Hintergrund des eskalierenden Paarkonflikts wenig glaubwürdig sei und ihre Anschuldigungen gegen den Beschuldigten mit zunehmender Verfahrens- dauer zugenommen hätten, sie mit anderen Worten zu Übertreibungen und Dra- matisierung neige, weshalb ihre Aussagen nicht glaubhaft seien. Im Übrigen sei mindestens ein Teil der WhatsApp-Nachrichten von der Privatklägerin gefälscht worden. Es sei nicht die Sprache eines Journalisten und damit des Beschuldigten, so wie die Nachrichten formuliert seien. Es handle sich vielmehr um die Sprache der Privatklägerin (Urk. 50 S. 2 f. i.V.m. Prot. II S. 23 f.). Hingegen seien die Aus- sagen des Beschuldigten im Kernbereich stimmig, und es gebe keine schlüssigen externen Hinweise bzw. weitere Beweismittel für die angeblichen Drohungen (Urk. 50 S. 3 f.). Schliesslich könne mangels ernstgemeinter schwerer Drohungen auch aus rechtlichen Gründen kein Schuldspruch erfolgen. Die Privatklägerin ha- be die (angeblichen) Drohungen gar nicht ernstgenommen, was sie für den Zeit- raum vor Ende 2018 selbst bestätigt habe, und im Übrigen habe stets ein rauer Umgangston geherrscht, mithin habe die Privatklägerin gewusst, dass es keine ernstgemeinten Drohungen gewesen seien. Wenn überhaupt, dann seien darin ohnehin eher Beleidigungen oder Beschimpfungen und keine schweren Drohun- gen zu erkennen. Die Privatklägerin sei entsprechend nicht in Angst und Schre- cken versetzt worden. Zudem sei das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin min- destens in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen. Sie habe selbst gesagt, sie habe (lediglich) Angst gehabt, dass der Beschuldigte ihr in ihrer Heimat, im Kosovo, etwas antun würde (Urk. 50 S. 4 ff. i.V.m. Prot. II S. 25 f.). 3.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf die Aussagen des Beschuldig- ten (Urk. 4/1-3; Prot. I S. 6 ff.) und der Privatklägerin (Urk. 5/1-2), die im Recht liegenden Chat-Protokolle (Urk. 6/3; Urk. 8/4) und die Arztberichte betreffend die stationäre Behandlung der Privatklägerin in der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 4. bis 20. März 2019 (Urk. 7/1; Urk. 7/8). Zusätzlich liegen – vom Beschuldig- ten eingereicht – der Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des Stadtspitals
- 7 - C._____ betreffend die notfallmässige Vorstellung der Privatklägerin vom 24. Feb- ruar 2019, der Entscheid betreffend Fürsorgerische Unterbringung vom 4. März 2019, welcher zur Einweisung der Privatklägerin in die Psychiatrische Universi- tätsklinik geführt hatte, und eine (defekte) DVD, aus der ersichtlich sein soll, dass die Privatklägerin den gemeinsamen Sohn D._____ schlug, bei den Akten (Urk. 8/1 am Schluss; Urk. 8/2). 3.2 Bezüglich der vorzunehmenden Beweiswürdigung kann auf die von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Beweiswürdigungsregeln hingewiesen werden (Urk. 30 S. 3 f.). Im Kern geht daraus hervor, dass sich der Strafrichter gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht von der Existenz eines für den Beschul- digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 m.H.). Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass sich die Aufgabe des Gerichts in Fällen, wo Aussage gegen Aussage steht, nicht einfach darauf beschränkt, zu bewerten, welche von den beiden geschilderten Versionen die glaubhaftere ist. Vielmehr sind die Aussagen der Beteiligten in solchen Konstellationen gemäss Bundesge- richt darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Die Qualität der Aussagen muss in solchen Fällen deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussage des Opfers sehr hoch ist und/oder jene der Aussagen des Beschuldigten sehr tief oder umgekehrt. Damit eine Aus- sage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vor- handensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasie- signalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Be- rücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Mo- tivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könn- te. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rah- men eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (Urteile des Bundesgerichtes
- 8 - 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.3 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1 m.w.H.). 4.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin aufgrund ihrer Verfahrensstellung ein Interesse am Aus- gang des vorliegenden Verfahrens haben. Ferner ordnete sie die angeklagten Vorgänge richtig in den eskalierenden Paarkonflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein (Urk. 30 S. 4). Dieser führte im März 2019 zur Tren- nung und einem von der Privatklägerin eingeleiteten Eheschutzverfahren (beige- zogene Akten Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. EE190017 [nachfolgend: beigezogene Akten Geschäfts-Nr. EE190017]), Ende Februar 2020 zu einem von der Privatklägerin angestrengten Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzverfügung (beigezogene Akten Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. EE200017 [nachfolgend: beigezogene Akten Geschäfts-Nr. EE200017]) und schliesslich zum bis heute hängigen Scheidungsprozess zwischen den Parteien (beigezogene Akten Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfah- ren, Geschäfts-Nr. FE200105 [nachfolgend: beigezogene Akten Geschäfts-Nr. FE200105]). Präzisierend ist anzufügen, dass der eskalierende Paarkonflikt nicht nur die Privatklägerin, sondern auch den Beschuldigten zu falschen Aussagen motiviert haben kann. Die Glaubwürdigkeit beider Parteien ist folglich theoretisch eingeschränkt. Für den Ausgang des Verfahrens sind allerdings nicht Überlegun- gen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden entscheidend, sondern der materielle Gehalt ihrer Depositionen. Mit diesem hat sich die Vorinstanz grundsätzlich eingehend und sorgfältig auseinandergesetzt (Urk. 30 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen (E. III.5.) verstehen sich deshalb primär als Zusammenfassung und Hervorhebung der erstinstanzlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung. 4.2 Ergänzend drängt sich vorab einzig eine genauere Betrachtung der Aus- sagen auf, mit denen der Beschuldigte und die Privatklägerin die anklagerelevan- ten Vorgänge bzw. die Strafanzeige konträr in den eskalierenden Paarkonflikt einbetten: Während der Beschuldigte kurz zusammengefasst geltend macht, die
- 9 - Privatklägerin wolle ihn fertigmachen und mit allen Mitteln verhindern, dass er sich von ihr trenne, war es gemäss der Privatklägerin so, dass der Beschuldigte sich mit einer möglichen Trennung nicht abfinden konnte und den gemeinsamen Sohn
– u.a. mit den angeklagten Äusserungen – als Druckmittel gegen sie einsetzte. 4.2.1 Im Einzelnen macht der Beschuldigte geltend, dass es sich bei den Anschuldigungen um einen Racheakt der Privatklägerin handle. Sie und ihre Fa- milie beschuldigten ihn, dass er der Privatklägerin 10 Jahre ihres Lebens geklaut habe und er dafür bezahlen müsse. Die Privatklägerin und ihre ganze Familie hät- ten ihm damit gedroht, dass sie dafür sorgen würden, dass er in den Kosovo ab- geschoben würde. Sie hätten ihm immer gesagt, dass er die Papiere nur wegen ihr habe (Urk. 4/2 S. 4 ff.). Die Privatklägerin spiele jetzt einfach erfolgreich das Opfer. Sie und ihre Familie wollten ihn fertigmachen, im Wissen, dass er hier al- leine sei. Sie wollten mit allen Mitteln verhindern, dass er sich von der Privatkläge- rin trenne (Urk. 4/2 S. 4, 7, 8; Urk. 4/3 S. 7; Prot. I S. 10 f., 19, 21; vgl. auch Prot. II S. 13 f., 19). Gemäss seiner Darstellung war es denn auch er, der eine Trennung bzw. Scheidung vorschlug, was die Privatklägerin mit der Aussage quit- tiert habe, dass sie ihn in diesem Fall fertigmachen werde und dann ihren ersten Suizidversuch (vom 23. Februar 2019; vgl. Urk. 8/1 am Schluss) unternommen habe. Sie habe ihn – so seine Aussage am 19. Februar 2020 – immer wieder er- presst, indem sie gesagt habe, dass sie sich etwas antue, wenn er sie verlasse. Nach ihrem zweiten Suizidversuch habe er die Privatklägerin noch in der Psychi- atrie besucht, sie habe ihn dann aber nicht mehr sehen wollen. Ein konkreter Vor- fall sei diesem Suizidversuch nicht vorangegangen; die Privatklägerin habe ledig- lich gesagt, es tue ihr leid, dass es so weit gekommen sei und vielleicht habe sie "Black Magic" (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 4 ff.; Urk. 4/3 S. 5 f.; vgl. auch Prot. II S. 19). Er habe die Richterin bei der Verhandlung fünf Mal gebeten, dass die Scheidung vollzogen werde. Die Richterin sei aber nicht darauf eingetreten und habe gesagt, sie müssten jetzt die Trennungszeit abwarten (Urk. 4/2 S. 7). Bevor er das erste Mal auf die Suizidversuche der Privatklägerin angesprochen worden war, hatte er allerdings nicht nur eingeräumt, dass es die Privatklägerin gewesen war, die die Scheidungsklage eingereicht hatte (Urk. 4/1 S. 1 f.), sondern auf die Frage, weshalb es zur Trennung gekommen sei, lediglich vage von "so Proble-
- 10 - men", zu wenigen gemeinsamen Gesprächen und davon gesprochen hatte, dass die Privatklägerin gesagt habe, dass sie ihn nicht mehr liebe, während er seiner- seits dafür hielt, dass die Ehe mit dem üblichen Auf und Ab tiptop gelaufen sei (Urk. 4/1 S. 1 f.). Seine späteren Behauptungen, er habe die Trennung gewollt und die Privatklägerin habe sich dagegen gesträubt, ist damit nur schwer verein- bar. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Beru- fungsverhandlung behauptete er im Übrigen schliesslich auch noch, dass das Verfahren der Privatklägerin als Vorwand dafür diene, um auf das Trennungsver- fahren bzw. die Kinderbelange in ihrem Sinn Einfluss nehmen zu können und zu erreichen, dass er den Sohn nur alle zwei Wochen sehen dürfe, mit anderen Wor- ten um betreffend die Kinderbelange im Scheidungsverfahren gute Karten vor Ge- richt zu haben (Prot. I S. 14; Prot. II S. 19), begründete die Rachethese also neu. 4.2.2 Die Privatklägerin machte dagegen in sich stimmig geltend, dass sie seit dem Tag, als sie nach ihrem zweiten Suizidversuch in die PUK eingeliefert worden sei, vom Beschuldigten getrennt sei. Sie habe ihm nach einem Besuch am 5. März 2019 ausrichten lassen, dass sie keinen weiteren Besuch von ihm wünsche (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/2 S. 16). Der Beschuldigte wolle sich nicht schei- den lassen, weshalb sie die Trennungszeit bis im März 2021 ablaufen lassen müssten (Urk. 5/2 S. 17). Der Beschuldigte habe ihr während der Ehe immer ge- sagt, sie könne jederzeit gehen, dass er sie oder jemanden aus ihrer Familie aber umbringen würde, wenn sie ihm D._____ wegnehmen würde (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/2 S. 9). Er habe gewusst, dass er mit ihrem gemeinsamen Sohn eine gewisse Macht über sie habe (Urk. 5/2 S. 8). Ab Ende 2018 sei es mit den Morddrohungen immer extremer geworden. Sie habe auch Angst gehabt, dass er diese in die Tat umsetzen würde. Er habe sie psychisch kaputt gemacht. Sie habe die Drohungen seit Ende 2018 richtig ernst genommen (Urk. 5/2 S. 9, 11). Aufgrund dieser ewi- gen Drohungen habe sie im Februar 2019 einen ersten Selbstmordversuch unter- nommen, nachdem er sie im Rahmen einer erneuten Diskussion wieder psy- chisch fertiggemacht habe. Er habe ganz genau gewusst, dass sie nicht ohne ih- ren Sohn gehen würde (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 5 f.). Der Terror durch den Be- schuldigten sei dann die ganze Woche so weitergegangen. Letztmals habe er am
2. März 2019 gesagt, dass sie gehen könne, D._____ aber bei ihm bleibe, sonst
- 11 - wisse sie ja, was passiere. Sie habe daraufhin einen Suizidversuch unternom- men, damit es keine weiteren Opfer gebe. Ihr sei jahrelang eingeredet worden, dass sie nichts zu bestimmen habe und sie oder jemand aus ihrer Familie sterben würde, wenn sie sich vom Beschuldigten trennen und D._____ nehmen würde (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 6, 14). 4.2.3 Aus den ärztlichen Berichten geht hervor, dass die Privatklägerin ihren ersten Suizidversuch gegenüber den behandelnden Ärzten im Stadtspital C._____ auf einen Streit mit dem Beschuldigten zurückgeführt hatte (Urk. 8/1 viertletzte und letzte Seite). Ihren zweiten Suizidversuch begründete sie im Spital E._____ mit einer depressiven Situation. Einen direkten Auslöser könne sie nicht ausmachen. Im Job sei es etwas stressig, aber es gehe, in der Familie gebe es keine Reibereien. Vor ca. einem halben Jahr habe sie eine Fehlgeburt gehabt, an welcher sie immer noch zu verarbeiten habe (Urk. 8/1 zweitletzte Seite). Die Pri- vatklägerin belastete den Beschuldigten gegenüber den Ärzten also zunächst nicht, was der Rachethese des Beschuldigten widerspricht. Erst im Rahmen der Fürsorgerischen Unterbringung in der PUK Zürich berichtete sie gemäss schriftli- cher Auskunft der befassten Psychologin und der Oberärztin davon, dass sie in einer schwierigen Beziehung zum Beschuldigten lebe. Dieser bedrohe sie und sie habe grosse Angst, dass er bei einer möglicherweise anstehenden Scheidung den gemeinsamen Sohn mit in den Kosovo nehmen könnte. Aus diesem Grund habe sie sich verzweifelt gefühlt und die Tabletten eingenommen. Der Beschul- digte habe ihr gedroht, sie vor die Türe zu stellen. Sie sei in grosser Sorge, dass er ihr den Sohn wegnehmen beziehungsweise diesen in den Kosovo bringen könnte. Er habe im Rahmen des stationären Aufenthalts gedroht, dass er sie oder jemanden aus der Familie umbringen würde, wenn sie den Sohn mitnehmen be- ziehungsweise ihm den Kontakt verweigern würde. Der Beschuldigte sei ihr ge- genüber früher körperlich gewalttätig gewesen, sie habe sich dagegen gewehrt und im Verlauf sei es auf verbaler und emotionaler Ebene geblieben (Urk. 7/8 S. 2). Die Privatklägerin umriss die Problematik ihrer Beziehung zum Beschuldig- ten damit gleich wie gegenüber den Untersuchungsbehörden. Ihre Angst um den Sohn formulierte sie dabei zwar bezogen auf die (unmittelbare) Zukunft, was an- gesichts der von ihr während des Klinikaufenthalts gefällten Entscheidung zur
- 12 - Trennung allerdings nicht überrascht. Aus den beigezogenen Akten der eherecht- lichen Verfahren zwischen den Parteien ergibt sich sodann, dass es die Privatklä- gerin war, die die Scheidung wollte. Das machte sie bereits in ihrem Gesuch um Eheschutz deutlich, das sie am 18. März 2019 einreichte. Anlässlich der Ehe- schutzverhandlung vom 13. Mai 2019 bekräftigte sie diese Ansicht, während der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt eine solche ausdrücklich nicht wünschte (beigezogene Akten Geschäfts-Nr. EE190017, Urk. 1 und Prot. S. 3 f.). Erst ein Jahr später im Rahmen des Abänderungsverfahrens stimmte er einem vom Ge- richt ausgearbeiteten gemeinsamen Scheidungsbegehren zu (beigezogene Akten Geschäfts-Nr. EE200017, Prot. S. 26). Dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit ihren Vorwürfen für eine von ihm gewünschte Trennung bestrafte, ist damit widerlegt, was zusätzliche Zweifel an der bereits aufgrund seines Aussageverhal- tens wenig überzeugenden Darstellung des Beschuldigten über die Hintergründe der ehelichen Auseinandersetzungen begründet. 4.2.4 Die Privatklägerin meldete sich am 4. April 2019 um 15:31 Uhr im Zu- sammenhang mit dem angeklagten Vorfall vom gleichen Tag telefonisch bei der Einsatzzentrale und gab gegenüber dem ausgerückten Polizeibeamten erstmals an, dass sie Strafanzeige gegen den Beschuldigten erheben wolle; sie werde seit der Geburt des gemeinsamen Kindes regelmässig mit dem Tod bedroht, wobei die Drohungen zumeist im Zusammenhang mit einem allfälligen Sorgerechtsstreit ausgesprochen würden, sollte es zu einer Trennung kommen (Urk. 1). Am 5. April 2019 wurde sie kurz nach drei Uhr nachmittags polizeilich befragt und wiederholte die Vorwürfe (Urk. 5/1). Zu diesem Zeitpunkt hatte sie das Eheschutzbegehren bereits anhängig gemacht (Poststempel 18. März 2019) und dabei auch die Dro- hungen gegen sie erwähnt (beigezogene Akten Geschäfts-Nr. EE190017, Urk. 1/1). Die Privatklägerin hatte also in der PUK und gegenüber dem Gericht bei der Einreichung des Eheschutzbegehrens Drohungen erwähnt, ohne den Be- schuldigten anzuzeigen. Wäre es ihre Absicht (gewesen), ein Strafverfahren im Rahmen eines Sorgerechtsstreit zum Nachteil des Beschuldigten zu instrumenta- lisieren, hätte sie wohl eine andere Reihenfolge gewählt. Es war denn auch der Beschuldigte, der den Vorfall vom 4. April 2019 zum Anlass nahm, am 5. April 2019 telefonisch bei der zuständigen Einzelrichterin intervenieren zu lassen und
- 13 - auf die angeblich psychisch instabile Verfassung der Privatklägerin nach zwei Su- izidversuchen hinzuweisen und geltend zu machen, der gemeinsame Sohn sei durch den Vorfall schwer traumatisiert und habe Angst vor der Mutter (beigezoge- ne Akten Geschäfts-Nr. EE190017, Urk. 7/1-5). Anlässlich der gleichentags durchgeführten Anhörung machte D._____ keinen verängstigten, stark instrumen- talisierten oder schwer traumatisierten Eindruck, verneinte klar, dass er vor der Privatklägerin Angst habe und wiederholte mehrfach, dass er bei beiden Elterntei- len wohnen und in Zukunft beide sehen wolle, was die Einzelrichterin den Partei- vertretern umgehend mitteilte (a.a.O., Urk. 13 f.). Anlässlich der Eheschutzver- handlung vom 13. Mai 2019 beantragten beide Parteien die Zuteilung der Obhut je an sich und u.a. (eventualiter) die Einholung eines Gutachtens zur Erziehungs- fähigkeit des jeweils anderen. Gemäss den Anträgen der Privatklägerin sollte der Beschuldigte ein gerichtsübliches Besuchsrecht erhalten. Der Beschuldigte wollte der Privatklägerin ebenfalls ein Besuchsrecht zugestehen, bestand jedoch darauf, dass die Besuche lediglich überwacht stattfinden dürften (a.a.O., Urk. 26, Prot. S. 4 ff.). Die Privatklägerin begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie D._____ immer betreut habe und der Beschuldigte seinen Betreuungspflichten nur dürftig nachkomme, auch der Bruder des Beschuldigten sich mehr schlecht als recht um D._____ kümmere, der Beschuldigte auch das Kind mit seinen Tele- fonanrufen terrorisiere, ihm nicht erlaube, die Privatklägerin in seiner Gegenwart zu umarmen und D._____ nach ein paar Tagen beim Beschuldigten jeweils sehr eingeschüchtert wirke. Der Beschuldigte bestimme, wie oft D._____ mit ihr Zeit verbringen dürfe. Spure sie nicht, werde er jeweils aggressiv und lasse sie D._____ noch weniger sehen. Der Beschuldigte torpediere die Kontakte zwischen ihr und dem gemeinsamen Sohn bei jeder sich bietenden Gelegenheit und mani- puliere D._____, indem er diesem alle Freiheiten gewähre und Besuche bei ihr, der Mutter, unterbinde. Das Betreuungsmodell der alternierenden Obhut entspre- che nicht am besten dem Kindeswohl. Die schwierige und konfliktbeladene Inter- aktion der Eltern, die Belastung des Kindes wegen der häufigen Aufenthaltswech- sel und der Erziehungsstil des Beschuldigten sprächen klar gegen das Betreu- ungsmodell. Auch die Gewalt des Beschuldigten gegen sie stelle ein grosses Hin- dernis für eine alternierende Obhut dar (a.a.O., Urk. 26 S. 7 ff.). Der Beschuldigte
- 14 - liess wie im Strafverfahren bestreiten, gewalttätig zu sein und der Privatklägerin gedroht zu haben. Es habe sicher Streit gegeben, meist aber dadurch verursacht, dass die Privatklägerin eine aus der Luft gegriffene, eingebildete Angst gehabt habe, vom Beschuldigten verlassen zu werden. Es sei immer die Privatklägerin gewesen, die mit Wutanfällen, Gewaltausbrüchen und Geschrei aufgefallen sei, wenn ihr etwas nicht gepasst habe. Die Suizidversuche seien nicht von ihm verur- sacht worden. Die Behauptung der Privatklägerin seien Schutzbehauptungen, weil sie zu Recht befürchte, dass aufgrund der Suizidversuche und der klar erwie- senen psychischen Problematik ihre Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt werde. Seinen Antrag hinsichtlich der Kinderbelange begründete er in der Folge mit der zweifelhaften psychischen Verfassung der Privatklägerin (a.a.O., Prot. S. 5 f.). Keine der Parteien wich im Eheschutzverfahren folglich von seiner auch im Straf- verfahren vertretenen Position ab oder argumentierte hinsichtlich der Bezie- hungsdynamik anders als im Strafverfahren. Die Auseinandersetzung um D._____ dauert (inzwischen im Scheidungsverfahren) bis heute an, wobei die Parteien sich gegenseitig nebst der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit die Erziehungsfähigkeit absprechen, ohne dass sich an ihren jeweiligen Argumen- tationslinien etwas Grundsätzliches geändert hätte (beigezogene Akten Ge- schäfts-Nr. EE200017; beigezogene Akten Geschäfts-Nr. FE200105]). Die ehe- rechtlichen Verfahren erweisen sich in diesem Sinn als Fortführung der strafrecht- lichen Auseinandersetzung. Daraus folgt allerdings nicht, dass die Privatklägerin das Strafverfahren für die Zwecke des eherechtlichen Verfahrens missbraucht. Die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe keine Trennung und Scheidung gewollt, ist wie erwogen nachweislich falsch. Nach zwei Suizidversu- chen setzte sie sich mit ihrem nach Mandatierung einer Rechtsvertreterin einge- reichten Eheschutzbegehren (vgl. beigezogene Akten Geschäfts-Nr. EE190017, Urk. 1/1) bewusst der Gefahr aus, dass ihre Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt würde, verzichtete zunächst aber auf eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Gemäss der im Auftrag der Scheidungsrichterin erfolgten Intensivabklärung von D._____ durch das Kompetenzzentrum für Familien und Kinder besteht eine Kin- deswohlgefährdung durch den Beschuldigten (beigezogene Akten Geschäfts-Nr. FE200105, Urk. 31), während die PUK eine Gefahr aufgrund der psychischen
- 15 - Verfassung der Privatklägerin für den Sohn und eine Einschränkung ihrer Erzie- hungsfähigkeit verneinte (a.a.O., Urk. 84). Der Beschuldigte bezeichnet den Ab- klärungsbericht als einseitig, verzerrt, unvollständig, tendenziös und destruktiv (a.a.O., Urk. 40 S. 3, Urk. 108 S. 1) und erhob gegen den u.a. gestützt darauf er- gangenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 10. Mai 2021 er- folglos Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (beigezogene Akten Ober- gericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. LY210023; beigezogene Akten Ge- schäfts-Nr. FE200105, Urk. 129). Wie das noch hängige Scheidungsverfahren ausgehen wird, ist offen und kann offenbleiben. Für die Zwecke des Strafverfah- rens genügt die Feststellung, dass die Behauptungen der Privatklägerin zur man- gelnden Erziehungsfähigkeit jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen sind – die Er- ziehungsfähigkeit des Beschuldigten ist auch nicht aufgrund der ihm vorgeworfe- nen Drohungen in Frage gestellt – (vgl. auch beigezogene Akten Geschäfts-Nr. FE200105, Urk. 98, 99, 116, 129, 133, 140, 142A, 148, 222) und sich aus den Ak- ten der eherechtlichen Verfahren zwischen den Parteien auch sonst keine ernst- zunehmenden Hinweise darauf ergeben, dass die Privatklägerin den Beschuldig- ten aus Rache belastet. 5.1 Die Privatklägerin wurde zu den Vorfällen zweimal befragt. Die erste Einvernahme fand direkt nach dem Vorfall vom 4. April 2019 bei der Polizei statt; ein weiteres Mal wurde sie von der Staatsanwaltschaft am 19. Februar 2020 ein- vernommen (Urk. 5/1; Urk. 5/2). Bei den in casu zu beurteilenden Delikten handelt es sich wie erwähnt um Vier-Augen-Delikte. Nebst den Aussagen des Beschuldig- ten kommt daher den Ausführungen der Privatklägerin eine grosse Bedeutung zu. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sagte sie klar und widerspruchsfrei aus. Ihre Aussagen fügen sich zusammen mit den ärztlichen Berichten und den Akten der eherechtlichen Verfahren zwischen den Parteien zu einem stimmigen Ganzen. Gründe, welche eine Befragung vor dem Berufungsgericht als notwendig erschei- nen liessen, sind daher nicht ersichtlich. Auf eine erneute Befragung der Privat- klägerin kann daher verzichtet werden (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). 5.1.1 Bereits die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Privatkläge- rin in den wesentlichen Belangen widerspruchsfrei und detailliert aussagte und ih-
- 16 - re Empfindungen jeweils ungefragt und nachvollziehbar darlegte. Zum Vorfall vom
4. April 2019 sagte die Privatklägerin konstant und in sich stimmig, dass sie an diesem Tag um etwa 11:30 Uhr den gemeinsamen Sohn D._____ von der Schule habe abholen wollen. Vor dem Schulhaus habe aber bereits ihr Schwager und Bruder des Beschuldigten, F._____, gewartet und ihr erklärt, dass er D._____ ab- holen werde. D._____ sei dann aber dennoch mit der Privatklägerin nach Hause gegangen und noch bevor sie ihn am Nachmittag wieder zur Schule gebracht ha- be, habe sie ein Telefonat von ihrem Mann erhalten. Dieser habe ihr gesagt, dass sie einen Fehler mache, wenn sie ihren Sohn abhole und dass er für nichts garan- tieren könne, was F._____ mache. Am Abend des gleichen Tages, um etwa 19:00 Uhr, habe ihr der Beschuldigte geschrieben, dass sie D._____, welcher bei ihr zu Hause war, nach unten bringen solle. Von ihrem Balkon aus habe die Pri- vatklägerin gesehen, dass der Beschuldigte und sein Bruder vor der Liegenschaft gestanden seien. Der Beschuldigte habe sie gefragt, weshalb sie D._____ nicht nach unten bringe und ihr gesagt, dass sie einen Fehler mache (Urk. 5/1 S. 1 f.). Die Privatklägerin schilderte das Geschehene bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Kern gleich, ergänzte jedoch, dass sie für den Fehler, den sie mache, indem sie D._____ abhole, bestraft werde bzw. dass sie den Fehler, den sie mache, indem sie D._____ nicht nach unten bringe, bereuen werde (Urk. 5/2 S. 5). Diese Ergänzungen fügen sich nahtlos in die von der Privatklägerin bereits anlässlich der ersten Einvernahme geschilderten Drohkulisse ein, welche durch den Beschuldigten aufgebaut wurde. Sie erweisen sich daher und auch aufgrund der weiteren Realitätsmerkmale als glaubhaft. 5.1.2 Die Privatklägerin schilderte mehrfach originelle Details sowie ihre ei- genen Gefühle und Empfindungen, welche auf einem realen Erlebnishintergrund basieren müssen. So schilderte sie, dass F._____ am Nachmittag bereits mit ei- nem Regenschirm vor dem Schulhaus gewartet habe (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 5). Weiter sagte sie aus, dass sie, als sie D._____ am Nachmittag von der Schule habe abholen wollen, grosse Angst gehabt habe, aber all ihren Mut zu- sammengenommen habe. Aufgrund ihrer Angst habe sie auf ihrem Mobiltelefon bereits die Nummer der Polizei eingegeben (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 5). Eben- falls als individuell geprägtes Detail ist ihre Schilderung anzusehen, wonach
- 17 - D._____ am Abend des 4. April 2019 gebadet habe und sie dem Beschuldigten ein Bild davon geschickt habe, damit dieser sehe, dass es D._____ gut gehe (Urk. 5/1 S. 2). 5.1.3 Gleichbleibend und detailliert sowie auch spontan und von sich aus schilderte die Privatklägerin den Vorfall von Ende Februar 2019. So sei damals ein Streit mit dem Beschuldigten ausgeartet und er habe ihr gesagt, dass sie ihn zwar verlassen könne. Wenn sie aber D._____ mitnehmen würde, bringe er sie oder jemanden aus ihrer Familie um. Er habe ihr dies unzählige Male gesagt (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 6). Die Privatklägerin schilderte in diesem Zusammenhang eindringlich, dass sie Ende Februar 2019 nach besagtem Streit einen ersten und am 3. März 2019 einen zweiten Selbstmordversuch begangen habe. Sie habe wirklich geglaubt, dass jemand wegen ihr ums Leben komme. Sie habe jahrelang gehört, dass sie oder jemand aus ihrer Familie sterbe, wenn sie D._____ nehme (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 6, 14). Sie habe sich deshalb zum Suizid entschieden. Besser solle sie als jemand anderes sterben (Urk. 5/2 S. 14). Die Privatklägerin gab zudem zu Protokoll, dass sie, als sie am Tag nach ihrem ersten Suizidver- such zur Arbeit gegangen sei, noch überlegt habe, mit dem Auto einen Selbstun- fall zu machen, sich aber doch nicht getraut habe (Urk. 5/1 S. 3). Die Ausführun- gen zu ihren Gedanken lässt ihre Aussage glaubhaft wirken. 5.1.4 Lebensnah und detailliert berichtete die Privatklägerin von der Situati- on, in welcher sie letztmals vom Beschuldigten bedroht worden sei. Sie sei mit D._____ am 27. November 2019 an einem Geburtstagsfest gewesen. Sie habe daher das Mobiltelefon von D._____ in den Flugmodus gestellt. Als sie es wieder eingeschaltet habe, habe der Beschuldigte direkt angerufen und D._____ gefragt: "Hat diese Schlampe dir das Telefon nicht gegeben?". Sie habe dies gehört, da das Telefon des Sohnes immer auf Lautsprecher eingestellt sei. Sie habe das Te- lefon dann an sich genommen, worauf der Beschuldigte zu ihr gesagt habe: "Ich ficke deine Mutter in die Vagina" und "Dein Ende ist gekommen" (Urk. 5/2 S. 10). 5.1.5 Bereits in der ersten Einvernahme brachte die Privatklägerin von sich aus vor, dass der Beschuldigte sie auch mit SMS bedroht habe, welche Nachrich- ten sie zu den Akten reichte (Urk. 5/1 S. 4). Der eingereichte Chat-Verlauf sowie
- 18 - die von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Übersetzungen zeigen, dass eine Person namens G._____ der Privatklägerin unter anderem folgende Nachrichten sandte: "Ich werde dir (ein Teil der Nachricht ist durch die Datumsan- zeige verdeckt) ficken", "Ich werde dir das Gehirn ficken, ich ficke es dir", "Ich fi- cke dir die Eselstute der Mutter", "Weil du kannst nicht als H._____ die Zunge machen, weil ich teile dich in zwei", "Ruf mich schnell an, bevor ich mich unter- wegs zu deiner Arbeit mache" (Urk. 6/3). Die Privatklägerin erklärte hierzu, dass diese Nachrichten vom Beschuldigten stammten und fügte an, er habe diese ag- gressiven Nachrichten geschrieben, da sie kein Mittagessen gekocht habe. Derar- tige Nachrichten habe sie sicher alle zwei Wochen erhalten (Urk. 5/2 S. 11). 5.1.6 Trotz der zum Teil heftigen Vorwürfe – der Beschuldigte soll sie auch mehrfach geschlagen haben – ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privat- klägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastete. So habe es in den letzten drei Jahren keine körperlichen Übergriffe gegeben und sie gab auch zu, ihn im Streit manchmal ebenfalls geschlagen zu haben (Urk. 5/2 S. 12). Weiter aner- kannte sie, dass der Beschuldigte nach ihrem zweiten Suizidversuch sehr emoti- onal und fürsorglich gewesen sei und es ihm leid getan habe (Urk. 5/2 S. 15 f.). Soweit die Verteidigung in diesem Kontext und ganz generell vorbringt, die Privat- klägerin habe den Beschuldigten im Laufe des Verfahrens immer stärker belastet (Urk. 50 S. 3), kann dem nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Mit Verweis auf untenstehende Erwägungen ist namentlich festzuhalten, dass sich die Situati- on mit der sich abzeichnenden Trennung akzentuierte und Äusserungen des Be- schuldigten von der Privatklägerin nachvollziehbar anders wahrgenommen wur- den. 5.1.7 Nebst dem, dass die Privatklägerin, wie bereits erwähnt, glaubhaft dargelegt hat, dass sie die Drohungen ernstgenommen und aus Angst, jemandem aus ihrer Familie würde etwas zustossen, zwei Suizidversuche unternahm, schil- derte sie auch nachvollziehbar, wie die Drohungen des Beschuldigten auf sie ge- wirkt haben. So habe sie anfangs noch keine Angst gehabt, da sie die Situation jeweils wieder habe beruhigen können. Der Beschuldigte habe zwei Gesichter und sie habe ihn geliebt. Ab Ende 2018 sei es aber extremer geworden mit den
- 19 - Morddrohungen und sie habe auch Angst gehabt, dass er diese in die Tat um- setzt. Konkret habe sie befürchtet, dass er ihr in ihrer Heimat dem Kosovo etwas antun würde. Sie habe aufgrund dieser Drohungen auch im Zeitpunkt der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme noch Angst gehabt (Urk. 5/2 S. 9 f.). Zwar sagte die Privatklägerin an einigen Stellen, dass der Beschuldigte sie während der ge- samten Ehe immer wieder bedroht habe (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/2 S. 8). Daraus zu schliessen, die Privatklägerin habe die Drohungen nicht ernstgenommen, wäre jedoch verfehlt. Denn sie schildert, wenn man ihre gesamten Aussagen betrach- tet, eine Entwicklung und Verschärfung der Probleme zwischen ihr und dem Be- schuldigten. Die gesamte Situation hatte sich nämlich mit der sich abzeichnenden Trennung insofern verändert, dass die Drohung, er werde ihr oder jemand ande- rem etwas antun, wenn sie ihm den Sohn wegnehme, konkreter wurde, denn mit einer Trennung stand neu die Frage der Obhut und des Besuchsrechts des Soh- nes im Raum. Überdies zeigen die beiden Suizidversuche, welche sie klar mit den fortwährenden Drohungen des Beschuldigten in Zusammenhang brachte und durch Arztberichte belegt sind (Urk. 7/8 S. 2), welch hohem Leidensdruck die Pri- vatklägerin ausgesetzt war und wie ernst sie die Drohungen zu diesem Zeitpunkt auch nahm. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Privatklägerin sei durch die (angeblichen) Drohungen nicht in Angst und Schrecken im Sinne des Tatbe- standes versetzt worden (vgl. Urk. 50 S. 4 f.), ist auf die Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu verweisen (vgl. E. IV.3.). 5.1.8 Die Aussagen der Privatklägerin sind zum Kerngeschehen konstant und widerspruchsfrei. Kleinere Abweichungen bezüglich Nebensächlichkeiten schaden der Glaubhaftigkeit der Aussagen daher nicht. Die Privatklägerin schil- derte die Vorfälle gleichleibend, spontan und von sich aus. Ihre Aussagen weisen originelle Details auf, die auf einen realen Erlebnishintergrund hinweisen. Die Aussagen der Privatklägerin sind vor diesem Hintergrund als glaubhaft einzustu- fen. 5.2 Ganz anders präsentieren sich hingegen die Aussagen des Beschuldig- ten.
- 20 - 5.2.1 So sind die Aussagen in mehreren Punkten widersprüchlich und zum Teil auch unlogisch. So führte der Beschuldigte zum Vorfall vom 4. April 2019 in der Einvernahme vom 19. Februar 2020 aus, dass er zur Wohnung der Privatklä- gerin gefahren sei, da sein Sohn ihn angerufen habe. Als sie den Sohn nicht her- untergebracht habe, sei der Beschuldigte wieder weggefahren (Urk. 4/2 S. 4). Demgegenüber sagte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 15. Mai 2020, dass er am besagten Tag nicht bei der Privatklägerin zu Hause erschienen sei (Urk. 4/3 S. 8). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, an diesem Tag direkt nach der Arbeit zur Privatklägerin gegan- gen zu sein und gefragt zu haben, ob sie ihm den Sohn geben würde. Sie habe dies verneint, worauf er seinen Anwalt angerufen habe. Es habe keinen Disput gegeben (Prot. I S. 9). 5.2.2 Auch bezüglich der WhatsApp-Nachrichten verwickelte sich der Be- schuldigte in Widersprüche. Zu diesen sagte er zunächst, dass er sich nicht erin- nern könne, diese Nachrichten geschrieben zu haben. Wie man wisse, könne man WhatsApp-Nachrichten auch manipulieren (Urk. 4/2 S. 7). In der Einvernah- me vom 15. Mai 2020 sagte er auf Vorhalt der Nachrichten, dass dies keine Dro- hungen gewesen seien, sondern eine normale Diskussion. Die Privatklägerin ha- be selber auch solche Nachrichten geschrieben und der Staatsanwaltschaft ein- fach einen Ausschnitt eingereicht, der ihn in ein schlechtes Licht rücke. Man sehe, dass der Nachrichtenfluss weitergehe. Er sei überzeugt, dass auch Nachrichten gelöscht worden seien, sodass der Gesprächsverlauf keinen Sinn mehr mache. Auf Nachfrage sagte der Beschuldigte explizit, dass dies seine Nachrichten sein müssten (Urk. 4/3 S. 4 f.). Vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte wiederum, dass diese Nachrichten von ihm stammen. Er könne sich nicht konkret erinnern, habe aber nie etwas geschrieben, was als Bedrohung angesehen werden könne. Er fügte an, dass sich jeder aufregen könne, wenn er provoziert werde. Aber so tief gehe er nicht. Er sei gebildet und dies sei nicht sein Wortschatz (Prot. I S. 13). Zudem wiederholte der Beschuldigte seine These, wonach die Nachrichten mani- puliert seien (Prot. I S. 11 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung differenzierte der Beschuldigte und gestand zusammengefasst ein, alle Nachrichten bis auf jene mit H._____ (gemeint ist der Satz "Weil du kannst nicht als H._____ die Zunge
- 21 - machen, weil ich teile dich in zwei") geschrieben zu haben. Letzterer ergebe we- der grammatikalisch noch logisch einen Sinn, und er als Journalist würde nicht so viele Fehler beim Schreiben machen. Er gehe davon aus, dass die Nachricht von der Privatklägerin selbst geschrieben worden sei. Betreffend die anerkanntermas- sen von ihm stammenden Nachrichten brachte er vor, dass er zu jener Zeit, als er die Nachrichten geschrieben habe, mit der Privatklägerin zusammengewesen sei und diese falsch übersetzt worden seien. Es handle sich dabei um keine Drohun- gen (Prot. II S. 17 f., 21 f.). 5.2.3 Im Aussageverhalten des Beschuldigten ergeben sich darüber hinaus weitere Unstimmigkeiten, auf die bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 30 S. 5 f.). So sagte er bezüglich des Vorfalls vom 4. April 2019, dass er wieder ge- gangen sei, nachdem ihm die Privatklägerin den gemeinsamen Sohn nicht nach unten habe bringen wollen. Es sei alles ganz ruhig gewesen (Urk. 4/2 S. 4; Prot. I S. 9). Gleichzeitig brachte er vor, dass die Privatklägerin den Sohn unter Zwang mitgenommen habe bzw. dass er aufgrund der gesundheitlichen Lage der Privat- klägerin um den Sohn besorgt gewesen sei (Urk. 4/2 S. 4; Prot. I S. 8). Abgese- hen davon, dass dies zwei voneinander abweichende Versionen sind, erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte in dieser Situation wortlos und ohne Streit wieder gegangen ist, gerade wenn man bedenkt, dass die Beziehung ge- mäss Aussagen beider Parteien stark konfliktbelastet war (vgl. z.B. Urk. 4/3 S. 7; Urk. 5/1 S. 3). Auch die Aussage des Beschuldigten zum Vorfall von Ende Febru- ar 2019, wonach er und die Privatklägerin ein ruhiges und nüchternes Gespräch gehabt hätten und die Privatklägerin danach einen Suizidversuch unternommen habe (Urk. 4/2 S. 4; Prot. I S. 10), erscheint nicht plausibel. Einerseits ist nur schwer vorstellbar, weshalb die Privatklägerin nach einem ruhigen Gespräch ver- suchen sollte, sich das Leben zu nehmen. Andererseits passt ein Suizid ebenfalls nicht zum Vorbringen des Beschuldigten, wonach sie ihm während dieses Ge- sprächs gesagt habe, dass sie ihn fertigmachen wolle (Urk. 4/2 S. 4; Prot. I S. 10), wobei die Privatklägerin und ihre Familie ihn gemäss seinen Aussagen dadurch fertigmachen wollten, dass er seine Papiere verliere und in den Kosovo abge- schoben werde bzw. dass er ins Gefängnis komme (Urk. 4/2 S. 6, 8).
- 22 - 5.2.4 Es fällt zudem auf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin von Be- ginn an schlechtzumachen versuchte, und gegen die Privatklägerin gerichtete An- schuldigungen aussprach. So sagte er zu den Suizidversuchen der Privatklägerin, dass dies alles in ihrem Kopf sei, dass es "Black Magic" sei (Urk. 4/1 S. 2 f.) und er führte aus, dass die Privatklägerin nun erfolgreich das Opfer spiele (Urk. 4/2 S. 7). Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach vom eigentlichen Kerngeschehen abschweifte und Ausführungen zu Themen machte, die den vor- gehaltenen Sachverhalt höchstens am Rande betreffen (vgl. Urk. 4/3 S. 6 ff.; Prot. I S. 9), womit er seine Rolle herunterzuspielen versuchte. 5.3 Es ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten über weite Teile als widersprüchlich und nicht plausibel erscheinen und daher nicht zu über- zeugen vermögen. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin wie bereits dargelegt in hohem Masse als glaubhaft. Auch die weiteren Vorbrin- gen des Beschuldigten erweisen sich als unbegründet. 5.3.1 Soweit er geltend macht, dass die von ihm im Recht liegenden Chat- Nachrichten manipuliert seien, ist auszuführen, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Privatklägerin Nachrichten im Juli 2018 fälschen und dann erst im April 2019 eine falsche Anzeige aufgeben sollte. Nebst den Behauptungen des Beschuldigten liegen denn auch keine anderen Hinweise auf eine Manipulation der Nachrichten vor. Der Beschuldigte gab zudem selbst zu, die Nachrichten bzw. mindestens Teile davon verfasst zu haben (Urk. 4/3 S. 4 f.; Prot. II S. 18). Seine Bestreitungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind darüber hinaus nicht sehr überzeugend. So gab er an, dass die Manipulation in der Weise erfolgt sei, dass nur seine Antworten darauf gelassen worden seien, damit es aussehe, als würde er sie bedrohen; sie selbst habe aber gelöscht, wie sie ihn bedrohe und beschimpfe (Prot. I S. 11). Daraus kann durchaus geschlossen werden, dass es sich eben doch um seine Antworten handelt. Die Frage kann im Übrigen aber oh- nehin offengelassen werden, da betreffend die WhatsApp-Nachrichten vom
10. Juli 2018 aus rechtlichen Gründen ein Freispruch erfolgt (vgl. E. IV.3.4). 5.3.2 Aus den Aussagen beider Beteiligter und insbesondere auch aus den Nachrichten, welche die Privatklägerin an den Beschuldigten sandte (dazu so-
- 23 - gleich) kann zwanglos geschlossen werden, dass die Beziehung der beiden schon seit längerem konfliktbehaftet war und im Zeitpunkt der Vorkommnisse ih- rem Ende entgegenging. Daraus zu schliessen, die Privatklägerin habe die An- schuldigungen nur unternommen, um auf das Scheidungsverfahren Einfluss zu nehmen, so wie dies der Beschuldigte tut (vgl. Prot. I S. 14; Prot. II S. 19), er- scheint dennoch nicht opportun. Es ist belegt, dass die Privatklägerin zwei Suizid- versuche unternahm, welche sie im Strafverfahren glaubhaft mit dem Verhalten des Beschuldigten und seinen Drohungen in Verbindungen brachte. Eine solch starke Reaktion der Privatklägerin spricht gegen ein Erfinden der Drohungen ih- rerseits, zumal sie – wie erwogen – auch nicht die erste Gelegenheit nützte, um den Beschuldigten solcher zu bezichtigen, sondern erst im (geschützten) Rahmen der Fürsorgerischen Unterbringung erstmals den Druck schilderte, unter dem sie in der Ehe mit dem Beschuldigten stand. Zudem ist, wie bereits ausgeführt, nicht erklärbar, wieso sie Nachrichten des Beschuldigten hätte erfinden sollen, welche sie erst über ein halbes Jahr später zur Anzeige brachte. 5.3.3 Dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bisweilen gegenseitig ein rauer Umgangston herrschte, ist nicht zuletzt aufgrund der vom Beschuldigten eingereichten Nachrichten der Privatklägerin an ihn (Urk. 8/4) er- stellt. Daraus folgt allerdings nicht, dass die Aussagen der Privatklägerin, wonach es zu (über einem rauen Umgangston hinausgehenden) Todesdrohungen des Beschuldigten ihr gegenüber gekommen sei, die sie mindestens ab Ende 2018 ernst nahm, nicht zutreffen (vgl. E. III.5.1.7 und E. IV.3.2). 5.4 Nach dem Gesagten ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Es ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin die in der Anklage festgehaltenen Äusserungen tätigte, wobei präzi- sierend festzuhalten ist, dass die Äusserungen Ende Februar 2019, welche ge- mäss Anklage "an einem nicht genauer bestimmbaren Samstagabend" stattfan- den, anhand des Kurzaustrittsberichts des Stadtspital C._____ (Urk. 8/1 letzte Seite) in Verbindung mit den Aussagen der Privatklägerin zeitlich auf den 23. Feb- ruar 2019 fixiert werden können.
- 24 - IV.
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 30 S. 11).
2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Die Täterschaft wird von Amtes wegen verfolgt, wenn sie Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychi- scher Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst ver- setzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvor- satz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 3.1 Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, dass die Privatklägerin durch die Drohungen des Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei, weshalb der Tatbestand der Drohung nicht vorliege und ein Frei- spruch zu erfolgen habe (Urk. 50 S. 4 f.). 3.2 Soweit die Verteidigung konkret einwendet, dass zwischen den Eheleu- ten schon immer ein rauer Umgangston geherrscht habe, weshalb die Privatklä- gerin durch die Drohungen nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 50 S. 5), kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn dem so gewesen sein mag, hat sich die Situation vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Tren- nung akzentuiert, mithin wurden die Äusserungen des Beschuldigten von der Pri- vatklägerin vor dem Hintergrund des eskalierenden Paarkonflikts anders beurteilt. Die Privatklägerin hat für den Zeitraum nach Ende 2018 glaubhaft dargelegt, dass
- 25 - sie durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde (vgl. E. III.5.1.7). 3.3 In diesem Zusammenhang bringt die Verteidigung weiter vor, dass das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin in der Schweiz nicht beeinträchtigt gewesen sei, da sie selber gesagt habe, dass sie (lediglich) Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihr in ihrer Heimat, im Kosovo, etwas antun würde (Urk. 50 S. 5). Die Privatklägerin wurde, wie bereits festgestellt, durch die Drohungen des Beschul- digten in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und hatte durchaus auch in der Schweiz Angst. Keine Rolle spielt, wo örtlich der Erfolg eingetreten wäre. Falls die Verteidigung mit ihrem Einwand die örtliche Zuständigkeit in Frage stellen sollte, zielt der Einwand ins Leere. Die mehrfachen Drohungen wurden vom Beschuldig- ten unbestrittenermassen in der Schweiz ausgesprochen, womit die örtliche Zu- ständigkeit gegeben ist (Art. 3 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB und Art. 31 Abs. 1 StPO). 3.4 Es ist mit der Verteidigung indes zu erkennen (vgl. Urk. 50 S. 4 f.), dass die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, die Drohungen des Beschuldigten am Anfang nicht ernstgenommen zu haben. Erst seit Ende 2018 sei dies der Fall (Urk. 5/2 S. 9, 11). Auch wenn aufgrund ihrer weiteren glaubhaften Aussagen keine Zweifel daran bestehen, dass sie bereits vor Ende 2018 vom Beschuldigten mittels Äusserungen unter Druck gesetzt wur- de, so standen diese (noch) nicht im Zusammenhang mit der sich abzeichnenden Scheidung, und es ist unklar, wie ernst die Privatklägerin die Drohungen zum da- maligen Zeitpunkt tatsächlich nahm. Mangels erneuter Befragung der Privatkläge- rin vor Berufungsgericht (vgl. vorstehend E. III.5.1.) ist dieser Umstand auch nicht zu verifizieren, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass es sich bei den zur Beurteilung stehenden Drohungen vor Ende 2018 – konkret die WhatsApp-Nachrichten vom 10. Juli 2018 (vgl. Urk. 17 S. 3 f.) – um Äusserungen im Rahmen des ehelichen Verhältnisses zwischen ihm und der Privatklägerin handelte, welche bei Letzterer keine Angst im Sinne des Tatbestandes der Dro- hung auslösten. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung be-
- 26 - gangen am 10. Juli 2018 freizusprechen und auf die diesbezüglichen weiteren Einwände der Verteidigung, namentlich dass die Nachrichten nicht vom Beschul- digten stammen würden, weil es nicht seine Sprache sei, ist nicht weiter einzuge- hen.
4. Betreffend die weiteren, Gegenstand der Anklage bildenden Drohungen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass es sich dabei um Androhung potentiell tödlicher Gewalt gegen die Person der Privatklägerin handelt. So erklärte der Be- schuldigte der Privatklägerin am 27. November 2019 via Telefon, dass er ihre Mutter in die Vagina ficken werde, und dass ihr Ende gekommen sei. Die Äusse- rungen vom 23. Februar 2019 enthalten unverhohlene Todesdrohungen gegen die Privatklägerin und Mitglieder ihrer Familie. Diejenigen vom 4. April 2019 sind ebenfalls klar drohender Natur. Der konkret drohende Nachteil geht aus ihnen zwar nicht hervor. Vor dem Hintergrund der lediglich wenige Tage zuvor ebenfalls im Kontext des Streites um den gemeinsamen Sohn geäusserten Todesdrohun- gen steht jedoch ausser Zweifel, dass auch diese Aussagen als solche gemeint waren. Dass die Privatklägerin sie wie die weiteren Gegenstand der Anklage bil- denden Erklärungen des Beschuldigten – mit Ausnahme der WhatsApp- Nachrichten vom 10. Juli 2018 – als solche verstand, ergibt sich aus ihren glaub- haften Aussagen. Sämtliche vom Beschuldigten ausgesprochenen bzw. geschrie- benen Worte sind folglich als schwere Drohung im Sinne des Gesetzes zu verste- hen. Diese versetzten die Privatklägerin in Angst und Schrecken, was bei den gewählten Worten auch einer vernünftigen Person mit normaler psychischer Be- lastbarkeit passiert wäre. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschul- digte hat die Drohungen mit Wissen und Willen ausgesprochen und sie konnten keinen anderen Zweck haben, als die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Da die Drohungen vom Beschuldigten während der Ehe gegenüber der Privatklägerin als seiner Ehefrau ausgesprochen wurden, hat er sich der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB strafbar gemacht.
- 27 - V. 1.1 Das Gesetz sieht für Drohung einen ordentlichen Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 180 Abs. 1 StGB). Ausser- gewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen liessen, diesen Strafrahmen zu erweitern, bestehen trotz mehrfacher Tatbegehung nicht. Die Strafe ist folglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen, wobei aufgrund des Ver- bots der reformatio in peius im Ergebnis keine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion verhängt werden kann. Damit fällt namentlich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von vornherein ausser Betracht. 1.2 Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden zu bemessen (Art. 47 StGB). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist für jede Tatbegehung eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweili- gen Tatkomponenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann erst in einem zweiten Schritt zu einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusam- menzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann von der für die schwerste Tat festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteilig- ten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff. und E. 4.). 2.1 Hinsichtlich der zeitlich zweiten, dritten und vierten in der Anklageschrift aufgeführten Drohung erfolgt, wie erwogen, ein Schuldspruch (vgl. E. IV.4.). Bei all diesen vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen handelt es sich um Todesdrohungen und damit objektiv um die inhaltlich schwerste Form derselben. Der Beschuldigte äusserte die Drohungen in verschiedenen Situationen und nicht immer gleich explizit, allerdings immer im Kontext familiärer Auseinandersetzun- gen. Der Auslöser der Drohungen war mit der Auseinandersetzung um den ge- meinsamen Sohn ein überdauerndes Thema, bei dem die Privatklägerin (für den Beschuldigten erkennbar) subjektiv unter grösstem Druck stand. Indem er nicht nur sie selber, sondern auch ihre Familie mit dem Tod bedrohte, bürdete er ihr
- 28 - zudem individuelle Verantwortung für ihr familiäres Umfeld auf, was die Drohun- gen zusätzlich perfid machte. Dabei terrorisierte die zweite der angeklagten Dro- hungen die Privatklägerin offensichtlich am stärksten und objektiv schwer: Sie un- ternahm einen Suizidversuch. Die dritte und vierte angeklagte Drohung machte ihr zwar ebenfalls Angst. Sie hatte nach dem Klinikaufenthalt und der Trennung vom Beschuldigten aber augenscheinlich so viel Selbstbewusstsein gewonnen, dass sie mit ihrer Angst konstruktiver umgehen konnte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Drohung von Ende Februar 2019 objektiv als die schwerste, gefolgt von derjenigen am 4. April 2019, die in den objektiv noch mit grösseren Unsicherhei- ten verbundenen Zeitraum unmittelbar nach der Trennung fiel und vom persönli- chen Erscheinen des Beschuldigten (und seines Bruders) begleitet war. Innerhalb des weiten Rahmens denkbarer Drohungen ist von einem nicht mehr leichten bzw. noch leichten objektiven Verschulden auszugehen. Hinsichtlich der dritten Drohung, die telefonisch und in einer Phase erfolgte, in der sich die Verhältnisse um den gemeinsamen Sohn zumindest ansatzweise geklärt hatten, liegt ein leich- tes Verschulden vor. 2.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar bezogen auf die Wirkung seiner Äusserungen (Angst) lediglich eventualvor- sätzlich handelte, sein Verhalten (mit der Vorinstanz) aber als krass egoistisches Dominanzgebaren in einer familiären Konfliktsituation zu werten ist. Immerhin ist leicht relativierend zu berücksichtigen, dass die Schlussphase der Beziehung auch für den Beschuldigten emotional belastend gewesen sein dürfte. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere kaum zu relativieren, so dass es insgesamt bei einer Bewertung des Verschuldens als nicht mehr leicht bzw. leicht bleibt. Für die verschuldensmässig am schwersten wiegende Drohung Ende Februar 2019 erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tages- sätzen Geldstrafe als angemessen, für diejenige vom 4. April 2019 eine solche von 120 Tagessätzen und für diejenige vom 27. November 2019 eine solche von 90 Tagessätzen. 3.1 Zu den persönlichen Verhältnissen ist auszuführen, dass der Beschul- digte im Kosovo aufwuchs, dort die Schule besuchte und anschliessend Journa-
- 29 - lismus studierte. In diesem Beruf arbeitete er im Kosovo für neun Jahre. Im De- zember 2009 kam er – nachdem er und die Privatklägerin 2008 geheiratet hatten
– wegen der Privatklägerin in die Schweiz. Hier arbeitete der Beschuldigte zu- nächst als Elektriker und dann bis heute als Bodenleger. Derzeit ist er bei der Firma I._____ GmbH in J._____ angestellt. Zur Beziehung zur Privatklägerin führ- te der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an- lässlich der Berufungsverhandlung aus, dass das Scheidungsverfahren laufe. An- lässlich letzterer präzisierte er, dass sie um Konflikte zu vermeiden, sehr wenig kommunizieren würden, wenn dann über den gemeinsamen Sohn. Der gemein- same Sohn D._____, der dieses Jahr 11 Jahre alt werde und die 4. Klasse besu- che, wohne derzeit jeweils eine Woche bei ihm und hernach zwei Wochen bei der Privatklägerin. Das habe das Gericht entsprechend festgelegt. Er habe derzeit keine Partnerin und lebe alleine (Urk. 4/3 S. 11 ff.; Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 6 ff.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 48). Die persönlichen Verhält- nisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. 3.2 Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe wie namentlich Vorstrafen oder ein Geständnis sind nicht gegeben. Die im Strafregister verzeichneten lau- fenden Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten (vgl. Urk. 48), die gemäss seiner Sachdarstellung allesamt im Zusammenhang mit dem Konflikt zur Privat- klägerin bzw. deren Familie stehen (vgl. Prot. II S. 12 ff.; Urk. 50 S. 3 i.V.m. Prot. II S. 24 f.), sind aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung nicht weiter beacht- lich. 4.1 Bei der Gesamtstrafenbildung ist zu beachten, dass die Taten zeitlich re- lativ nahe beieinanderliegen (Ende Februar bis Ende November 2019), im Kontext der konfliktbehafteten Endphase der Beziehung stattfanden und einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Im Rahmen der Asperation würde es sich daher rechtfertigen, die Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen um je die Hälfte der Einsatzstrafen für die Taten vom 4. April und vom 27. November 2019 zu erhö- hen. Allerdings erreicht bereits die Einsatzstrafe für die erste der Taten das vom Gesetz bei Geldstrafen vorgesehene Strafmaximum (Art. 34 Abs. 1 StGB), wes-
- 30 - halb es bei einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden hätte (vgl. BGE 144 IV 217 E.3.6). 4.2 Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Anklagebehörde und kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 30 S. 15 f.). Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll vor allem im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, in- dem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezial- präventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3). Die Strafenkombination ist jedoch auch in anderen Fällen zulässig und erhöht in diesem Sinn die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt namentlich in Betracht, wenn dem Täter der bedingte Strafvollzug ge- währt, ihm aber dennoch ein spürbarer Denkzettel erteilt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2). 4.2.1 Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spe- zialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte, welcher ein Erst- täter ist, durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Straf- verfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist infolgedessen zu verzichten. 4.2.2 Unter dem Aspekt des Verbots der reformatio in peius hat dies zur Folge, dass anstelle der von der Vorinstanz verhängten (unbedingten) Busse von Fr. 2'100.– eine entsprechend höhere Geldstrafe ausgefällt werden kann (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.3). 4.2.3 Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 2'100.– entspricht bei einem Tagessatz von Fr. 90.– 23 Tagessätzen Geldstrafe.
- 31 - 4.3. Der Beschuldigte ist folglich unter Berücksichtigung seines Verschul- dens und des Verbots der reformatio in peius mit einer Geldstrafe von 143 Ta- gessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 4.4 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters. So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bemessung der Tagessatzhöhe vom Einkommen der beschuldigten Person abzuziehen, was ge- setzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fallen die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten oder auch allfällige familiäre Unter- stützungspflichten. Nicht abzugsfähig sind dagegen gemäss der bundesgerichtli- cher Rechtsprechung Wohnkosten, Schulden sowie Abzahlungs- und Leasingver- träge (BGE 134 IV 60 E. 5.4, E. 6). 4.4.1 Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestützt auf die aufgeführten Bemessungskrite- rien auf Fr. 90.– festgelegt (Urk. 30 S. 15). 4.4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, seit jeher im Zwischenverdienst zu arbeiten und – sofern es genügend Arbeit gebe und er in einem 100%-Pensum arbeiten könne – ein Monatseinkommen von netto knapp Fr. 4'000.– zu erzielen. Wenn er Arbeitslosenentschädigung erhalte, be- komme er monatlich ca. Fr. 3'200.– bis Fr. 3'400.–. Sein monatlicher Mietzins be- trage Fr. 1'600.– abzüglich Fr. 342.–, welche er für seine Tätigkeit als Hauswart gutgeschrieben erhalte, und seine Krankenkasse betrage nach Abzug der Prämi- enverbilligung monatlich Fr. 179.–. Zudem habe er den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 456.– pro Monat für seinen Sohn zu bezahlen und übernehme freiwillig weitere Kosten im Zusammenhang mit dessen Ausbil- dung. Gemäss eigener Sachdarstellung hat der Beschuldigte sodann Schulden in der Höhe von Fr. 7'000.– und unterliegt einer Lohnpfändung (vgl. Prot. II S. 8 ff.).
- 32 - Angesichts der dargelegten aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint eine Reduktion der Tagessatzhöhe auf Fr. 50.– als angemessen.
5. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe in der Re- gel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Vermutung der günstigen Prognose umstossen könnten. Es ist daher der bedingte Strafvoll- zug zu gewähren. Die Vorinstanz erwog zur Dauer der Probezeit, dass die Delikte im Kontext eines Familienkonflikts verübt worden seien und es das Bemühen des Beschuldigten gewesen sei, den Sohn an sich zu binden. Weiter wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte über den gemeinsamen Sohn mit der Privatklägerin verbunden bleibe und damit der Konfliktherd und die latente Gefahr, dass der Be- schuldigte in alte Verhaltensmuster zurückfallen könnte, bestehen bleibe (Urk. 30 S. 16 f.). Diese Überlegungen überzeugen durchaus. Um den erwähnten verblei- benden Restbedenken Rechnung zu tragen, ist daher die Probezeit mit der Vor- instanz auf 3 Jahre festzusetzen, namentlich auch da sich der Stand des familien- rechtlichen Konflikts im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil nicht ersichtlich ver- ändert hat.
6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 143 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen und die Probezeit auf 3 Jahre festzulegen. VI. Die Vorinstanz hat sich sowohl in theoretischer als auch konkreter Hinsicht zutreffend zum Genugtuungsbegehren der Privatklägerin geäussert, so dass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 17 ff.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 1'000.– erweist sich unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität der Auswirkung sowie des Verschuldens des Beschuldigten als jedenfalls nicht zu hoch. Auch der Freispruch vom Vorwurf der Drohung, begangen am 10. Juli 2018,
- 33 - rechtfertigt keine Reduktion, da diese erste Drohung im Vergleich zu den übrigen kaum ins Gewicht fällt. Mit anderen Worten waren die Drohungen im Zeitraum von Februar bis November 2019 für die Zusprechung der Genugtuung entscheidend. Eine Erhöhung der Genugtuung steht aus prozessualen Gründen (kein Rechtsmit- tel der Privatklägerin; Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur Diskussion. Der Beschuldig- te ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in dieser Höhe zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzu- weisen. VII.
1. Bei diesem Verfahrensausgang – der vorinstanzliche Schuldspruch wird im Wesentlichen bestätigt und alle vorgenommenen Untersuchungshandlungen waren unabhängig vom Freispruch der Drohung begangen am 10. Juli 2018 not- wendig – ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren im Schuldpunkt weitestgehend, erzielt einzig hinsicht- lich der Drohung begangen am 10. Juli 2018 einen Freispruch. Davon ausgehend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 3'500.– im Um- fang von 5/6 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine auf 1/6 reduzierte Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 500.– zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
11. August 2020 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 34 -
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB.
2. Vom Vorwurf der Drohung begangen am 10. Juli 2018 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 143 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 5/6 auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
9. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Entschädigung für anwaltliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren von Fr. 500.– zugesprochen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 35 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerin (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Brülisauer
- 36 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.