Sachverhalt
1. Die Anklage wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, sich als Mittäter der qua- lifizierten Freiheitsberaubung und der mehrfachen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 (F._____ und G._____) schuldig gemacht zu haben (Urk. 1/25/2 S. 3 ff.). 1.1. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten im Zeitraum ab ca. 1. Januar 2003 bis
7. Dezember 2010, zunächst an der L._____-Strasse …, … Zürich, und ab
16. August 2006 an der K._____-Strasse …, … Zürich, zwei ihrer Kinder, die Pri- vatklägerin 3, geb. tt.03.1998, und den Privatkläger 6, geb. tt.02.1999, im zweit-
- 29 - genannten Zeitraum bis ca. Mitte 2008 nahezu jede Nacht im Kinderzimmer und hernach im Keller ihres Reiheneinfamilienhauses eingeschlossen. Dabei hätten sie die jeweilige Tür mit dem Schlüssel so verriegelt, dass diese den Raum bis zum nächsten Morgen nicht hätten verlassen können. 1.1.1. Im zweitgenannten Zeitraum hätten sie die Privatkläger 3 und 6 mehr- heitlich auch tagsüber am Wochenende auf dieselbe Weise eingesperrt und ihnen während dieser Zeit den Toilettengang lediglich zwei Mal täglich erlaubt. Dabei hätten sie die betreffende Tür jeweils abwechselnd verriegelt, wenn sich die Pri- vatkläger 3 und 6 auf Anweisung der Beschuldigten 2 und/oder des Beschuldig- ten 1 in diesen Räumen befunden hätten, wobei sie jeweils gewusst oder zumin- dest damit gerechnet hätten, dass die/der jeweilige andere Beschuldigte die Tür verriegeln würde, womit sie einverstanden gewesen seien oder dies zumindest in Kauf genommen hätten. 1.1.2. Durch die nächtlichen Einschliessungen seien die Privatkläger 3 und 6 gezwungen gewesen, im Zeitraum ab ca. 16. August 2006 bis ca. Mitte 2008 ca. jede dritte bis vierte Nacht auf den Boden des Kinderzimmers und ab Mitte 2008 auf den Boden des Kellers zu urinieren und zu koten, wobei der Privatkläger 6 mehrfach aus dem Kellerfenster gestiegen sei und in den Lichtschacht davor uri- niert habe. Die Beschuldigen 1 und 2 hätten all dies festgestellt und die Privatklä- ger 3 und 6 mehrfach angewiesen, ihren Kot und Urin eigenhändig wegzuputzen, was diese jeweils getan hätten. 1.1.3. Überdies hätten die Beschuldigten 1 und 2 den Privatklägern 3 und 6 während des gesamten vorerwähnten Zeitraumes regelmässig die Nahrung ver- weigert, so dass beide Kinder untergewichtig und aufgrund ihres grossen Hun- gergefühls dazu gezwungen gewesen seien, in der Schule regelmässig Esswaren von anderen Kindern zu stehlen und zu Hause unbemerkt durch das Haus zu schleichen und nach Esswaren zu suchen und solche anschliessend im Kissen- bezug in ihrem Bett zu verstecken. Wenn die Beschuldigte 2 dies jeweils festge- stellt habe, habe sie diesen die Esswaren weggenommen.
- 30 - 1.1.4. Aufgrund der Mangelernährung hätten sich die Privatkläger 3 und 6 im zweitgenannten Zeitraum in einer körperlich schlechten Verfassung befunden, wobei der Privatkläger 6 am 29. Januar 2008 laut Feststellungen der Schulärztin im Alter von acht Jahren und 11 Monaten eine Körpergrösse von 121.5 cm und ein Gewicht von 18.5 kg und damit einen BMI von 12.5 aufgewiesen habe, mithin untergewichtig gewesen sei und eine Unter- und Mangelernährung aufgewiesen habe, so dass er bereits äussere Zeichen einer Magersucht gezeigt habe (insbes. Flaumbehaarung, blasse Schleimhäute, tiefliegende Augen mit dunklen Augen- ringen, nach Aceton riechender Atem). Bei seiner Untersuchung vom 5. Februar 2008 im Kinderspital seien eine Gedeihstörung und ein kognitiver Entwicklungs- rückstand sowie eine Sprachentwicklungsstörung festgestellt worden. Bei der Un- tersuchung der Privatklägerin 3 vom 15. Mai 2008 im Kinderspital habe diese bei einer Körpergrösse von 119.6 cm ein Gewicht von 21.8 kg sowie eine Gedeihstö- rung und eine allgemeine Entwicklungsverzögerung aufgewiesen. 1.1.5. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten sich im zweitgenannten Zeitraum nicht hinreichend um die Körperpflege der Privatkläger 3 und 6 gekümmert, so dass diese regelmässig mit einem strengen Körpergeruch und nach Urin stinken- den Kleidern in die Schule hätten gehen müssen. Überdies hätten sie diesen kei- ne angemessenen Schuhe gekauft, so dass diese mit zu kleinen Schuhen hätten zur Schule gehen müssen, wovon sie jeweils Blasen an den Füssen bekommen hätten. 1.1.6. Ferner hätten die Beschuldigten 1 und 2 den Privatklägern 3 und 6 über den gesamten vorerwähnten Zeitraum keine sozialen Kontakte zu anderen Kindern erlaubt und ihnen verboten, an Veranstaltungen der Schule, wie Ausflü- gen und Klassenlagern, teilzunehmen. Auch selbst hätten sie mit diesen keine Ausflüge unternommen und sie auch nicht mit den anderen Geschwistern spielen lassen. Durch dieses Verhalten hätten sie die Privatkläger 3 und 6 absichtlich na- hezu komplett von der Aussenwelt isoliert. 1.1.7. Zu nicht genau bekannten Zeitpunkten im zweitgenannten Zeitraum habe die Beschuldigte 2 von den Privatklägern 3 und 6 überdies verlangt:
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• dass sie ihr eigenes Erbrochenes aufessen, wobei sie der Privatklägerin 3 den Kopf ins Erbrochene gedrückt habe (Tatzeitpunkt: ca. Jahr 2008/2009),
• dass der Privatkläger 6 seinen Kot esse, welcher Aufforderung dieser nachge- kommen sei,
• dass diese ihre Kleider und Bettwäsche jede Woche von Hand in der Dusche in einem Eimer oder in der Badewanne gewaschen hätten, welcher Aufforderung sie jeweils nachgekommen seien,
• dass sie sich ihre mit Urin vollgesogenen Windeln auf den Kopf setzen und von ca. 10:00 Uhr bis ca. 18:30 Uhr stillzustehen hätten, welcher Aufforderung sie jeweils nachgekommen seien, ferner habe sie
• phasenweise die Glühbirne im Kinderzimmer aus der Fassung der Lampe ge- schraubt, so dass beide im Dunkeln im Zimmer hätten ausharren müssen,
• der Privatklägerin 3 die schulterlangen Haare gegen deren Willen bis auf ein paar wenige Millimeter abgeschnitten,
• die Spielsachen der Privatkläger 3 und 6 weggeworfen. Dabei habe sie jeweils in der Absicht gehandelt, die Beiden für ein Fehlver- halten zu bestrafen, wobei der Beschuldigte 1 es grösstenteils unterlassen habe, sie von ihrem Tun abzuhalten oder das Fehlverhalten der Beschuldigten 2 den zuständigen staatlichen Behörden zu melden. 1.1.8. Der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin 3 ab ca. 1. Januar 2004 bis zu deren Heimeinweisung am 7. Dezember 2010 jeweils am Wohnort
• nahezu täglich geschlagen, indem er ihr heftige Ohrfeigen ins Gesicht verpasst oder mit dem Fuss gegen ihr Gesäss getreten oder sie an den Haaren gerissen habe,
• ihr ca. einmal im Monat mit einem Bambusstecken oder Gürtel gegen den Kör- per geschlagen und sie zudem jeweils mit einem Kochlöffel auf die Hände oder das Gesäss oder ihren Kopf gegen die Wand geschlagen habe, so dass sie ei- ne Beule davongetragen habe,
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• sie einmal so gestossen, dass sie eine Treppe hinuntergefallen und am Boden liegengeblieben sei, wodurch sie Schmerzen am Brustkorb erlitt habe,
• ihr den Kopf einmal in die WC-Schüssel gedrückt und die Spülung betätigt. Durch diese Schläge und anderweitigen körperlichen Misshandlungen habe er ihr absichtlich immer wieder schmerzende Hämatome an Armen und Beinen sowie am Gesäss zugefügt, wobei die ihr mit dem Gürtel vom Beschuldigten 1 zugefügten Schläge einmal so stark schmerzende Hämatome an den Beinen und am Gesäss verursacht hätten, dass sie eine ganze Nacht lang nicht habe schla- fen können. 1.1.9. Auch die Beschuldigte 2 habe die Privatklägerin 3 im vorgenannten Zeitraum insgesamt ca. 3 Mal mit einem Bambusstecken gegen die Hände und Arme sowie den Kopf an die Wand geschlagen und ihr so absichtlich Schmerzen, Hämatome und eine Beule zugefügt. Einmal habe sie diese im Keller mit einem Stock geschlagen, währendem die Geschwister zugeschaut und gelacht hätten. 1.1.10. Aufgrund dieser Schläge der Beschuldigten 1 und 2 habe die Privat- klägerin 3 folgende Verletzungen aufgewiesen:
• Dezember 2004: Blaue Flecken am Rücken und am Bein
• 14. Mai 2005: Schlagspuren auf der linken Gesichtsseite
• 18. September 2006: Abdrücke auf der linken Wange (von Ohrfeigen stam- mend) und eine Beule bei der Augenbraue
• 20. März 2007: Kratzer an der linken Wange und gelbe Verfärbung am Auge und Rötung am Ohr (von Ohrfeigen stammend)
• Januar 2008: Schlagspuren am Oberarm und an der Wange und Beulen auf der Stirn
• 29. Januar 2008: Schlagspuren am Oberschenkel 1.1.11. Der Beschuldigte 1 habe auch den Privatkläger 6 ab ca. 2003 bis zu dessen Heimeinweisung am 7. Dezember 2010 jeweils am Wohnort nahezu täg- lich geschlagen, ihm Ohrfeigen ins Gesicht verpasst oder ihn mit einem Kochlöffel
- 33 - oder Gurt auf die Hände, den Rücken und das Gesäss geschlagen und ihm so Hämatome zugefügt. Einmal habe er diesen am Hals gepackt, gegen eine Wand und hernach dessen Kopf in die WC-Schüssel gedrückt und die Spülung betätigt, während er erklärt habe, dass er auf den Privatkläger 6 "scheisse" und "pisse". Ferner habe er den Privatkläger 6 einmal mit einem Sack voller Steine gegen das Auge und einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und diesem so eine Schwellung und ein Hämatom am Auge resp. eine Blutung unterhalb des rechten Auges verursacht und ihm jeweils absichtlich Schmerzen und Verletzungen zuge- fügt. 1.1.12. Auch die Beschuldigte 2 habe den Privatkläger 6 im vorgenannten Zeitraum nahezu täglich, teilweise mit einem Bambusstecken, und einmal im Kel- ler mit einem Stock, geschlagen, währendem die Geschwister zugeschaut und gelacht hätten, dabei habe sie beabsichtigt, ihm Schmerzen zuzufügen und ihn zu verletzen. 1.1.13. Sofern die Beschuldigten 1 und 2 bei den vorstehend aufgeführten Tathandlungen und Unterlassungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6, wie Tür verriegeln, Einsperren, Nahrung verweigern und Unterlassen ausreichender Ernährung, Esswaren wegnehmen, deren Körperpflege vernachlässigen, mit zu kleinen Schuhen zur Schule schicken, keine sozialen Kontakte zu anderen Kin- dern erlauben, Teilnahme an Schulveranstaltungen (Ausflüge, Klassenlager) ver- bieten, selbst keine Ausflüge mit diesen unternehmen, sie nicht mit den anderen Geschwistern spielen lassen, sie nahezu komplett von der Aussenwelt isolieren, sie schlagen und misshandeln (gemäss vorstehender E. III.1.1.7.–1.1.9. und 1.1.11. f.), jeweils nicht selbst in der beschriebenen Weise gehandelt hätten, hät- ten sie vom soeben beschriebenen Vorgehen oder Unterlassen des jeweils ande- ren Beschuldigten gewusst oder zumindest damit gerechnet, womit sie auch ein- verstanden gewesen seien oder dies zumindest in Kauf genommen hätten, wobei sie aufgrund ihrer Stellung als Eltern und der sich daraus ergebenden elterlichen Fürsorgepflicht dazu verpflichtet gewesen wären, die Misshandlungen durch den jeweils anderen Beschuldigten zu verhindern und anstelle des jeweils anderen un-
- 34 - tätigen Beschuldigten tätig zu werden oder dessen jeweiliges Fehlverhalten den zuständigen staatlichen Behörden zu melden. 1.1.14. Durch die vorstehend umschriebenen Tathandlungen und Unterlas- sungen gegenüber den Privatklägern 3 und 6 hätten die Beschuldigten 1 und 2 im vorerwähnten Tatzeitraum bewirkt, dass diese unter ständigen Angstzuständen gelitten hätten, was sie gewollt oder zumindest in Kauf genommen hätten. So hät- ten die Privatkläger 3 und 6 mit der ständigen Angst leben müssen, von den Be- schuldigten 1 und 2 geschlagen oder anderweitig physisch oder psychisch miss- handelt zu werden, wobei sie sich vor beiden Beschuldigten gleichermassen ge- fürchtet hätten. Deren Misshandlungen hätten sie schwer traumatisiert, zumal sie diese hilflos und durch ihre engen Bezugspersonen und erziehungsberechtigten Eltern hätten erleiden müssen, denen sie vertraut hätten und die ihnen eigentlich Schutz und Geborgenheit hätten bieten müssen. Durch die ständigen Misshand- lungen der Privatkläger 3 und 6, deren Isolation von der Aussenwelt und der da- mit einhergehenden fehlenden Förderung, sei es zu einer Verzögerung in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung (sprachlich und kognitiv) gekommen, was die Beschuldigten 1 und 2 in Kauf genommen hätten. Beide Privatkläger hätten aufgrund dieser Defizite die heilpädagogische Schule besuchen und am 7. De- zember 2010 aufgrund der jahrelangen physischen und psychischen Misshand- lung in der Notfallgruppe des Kinderheims M._____ platziert werden müssen. Beim Eintritt hätten beide ein stark eingeschüchtertes und traumatisiertes Verhal- ten gezeigt, ein kleinkindliches Verhalten aufgewiesen, welches nicht der norma- len altersentsprechenden Entwicklung entsprochen habe, und sie hätten lediglich über einen geringen Wortschatz verfügt und keine zusammenhängenden Sätze sprechen können. Sie seien für ihr Alter nach wie vor unterdurchschnittlich an Gewicht und Grösse gewesen. Ihre schlechte psychische Verfassung habe eine intensive psychotherapeutische, soziale und schulische Begleitung erfordert. Die Privatklägerin 3 habe ab 15. September 2011 bis 11. Juli 2013 wöchentlich und der Privatkläger 6 ab 14. September 2011 bis 11. Juli 2016 zunächst wöchentlich, ab ca. 2014 alle zwei Wochen, eine Psychotherapie besucht. Beide müssten auch im Erwachsenenalter von der Invalidenversicherung unterstützt werden. Dabei hätten die Beschuldigten 1 und 2 gewusst, dass sie den Privatklägern 3 und 6
- 35 - durch die beschriebenen Verhaltensweisen gravierende, teilweise bleibende Schäden in der psychischen und physischen Entwicklung und damit einherge- hende Beeinträchtigungen im Berufs- und Sozialleben im Erwachsenenalter zufü- gen könnten, wobei sie dies zumindest in Kauf genommen hätten (Urk. 1/25/2 S. 3–12). 1.2. Ferner wird dem Beschuldigten 1 (alleine) von der Anklage vorgeworfen (Urk. 1/25/2 S. 13: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil des Privatklägers 2 [E._____], Dossier 1), er habe im Zeitraum vom 17. Dezem- ber 2015 bis 25. April 2018 an seinem Wohnort, N._____-Strasse …, O._____, dem unter seiner Obhut stehenden Sohn E._____, geb. tt. Juli 2005, zu nicht ge- nau bekannten Zeitpunkten im vorgenannten Zeitraum ca. vier bis fünf Mal Ohr- feigen ins Gesicht erteilt, so dass dieser Schmerzen und Rötungen im Gesicht er- litten habe, welche mehrere Stunden sichtbar gewesen seien. Weiter habe er den Privatkläger 2 an den Haaren gerissen, so dass dieser Haare verloren und starke Schmerzen erlitten habe. Einmal habe er den Privatkläger 2 gepackt, ihn hochge- hoben und hernach zu Boden geworfen. Aufgrund dieser Vorfälle sei dieser psy- chisch belastet gewesen, indem er häufig traurig gewesen sei und nicht mehr beim Beschuldigten 1 habe wohnen wollen. Dabei habe der Beschuldigte 1 ge- wusst, dass er den Privatkläger 2 durch das Erteilen von Schlägen in seiner seeli- schen Entwicklung gefährden könnte, was er in Kauf genommen habe. 1.3. Weiter wird dem Beschuldigten 1 zur Last gelegt (Urk. 1/25/2 S. 14 f.: Sexuelle Handlungen mit Kindern etc. zum Nachteil der Privatklägerin 1 [D._____], Dossier 1), er habe in der Zeit vom 27. April 2007 bis 1. Februar 2012 am damaligen Wohnort, K._____-Strasse …, … Zürich, an seiner Tochter, der Privatklägerin 1, als diese, wie er gewusst habe, ca. 7 bis 12 Jahre alt gewesen sei, ca. alle 2-3 Tage sexuelle Handlungen vorgenommen, wobei die Vorfälle ma- ximal ca. 6-7 Minuten gedauert und sich mehrheitlich wie folgt abgespielt hätten: Er habe sich in ihrem Zimmer zunächst bis auf die Unterhose und ein T-Shirt aus- gezogen und sich anschliessend seitlich neben sie ins Bett gelegt. Hernach habe er sie am Arm gepackt, so dass sie mit dem Rücken auf dem Bett zu liegen ge- kommen sei. Dann habe er ihre Brust über den Kleidern gestreichelt und ihr die
- 36 - Pyjamahose ausgezogen, sie über ihrer Unterhose mit der flachen Hand im Vagi- nalbereich berührt und seine Hand vor- und zurückgeführt. Bei einem Vorfall habe er ihre Unterhose heruntergezogen und sie direkt mit seiner Hand auf der Haut im Vaginalbereich berührt und seine Hand während ca. 5-10 Sekunden vor- und zu- rückgeführt. Bei insgesamt ca. 3-4 Vorfällen habe er sich über ihren Körper gelegt und sich mit seinen Knien neben ihren Beinen auf dem Bett abgestützt. Ihre Schultern habe er mit seinen Händen gegen das Bett gedrückt und in dieser Posi- tion seinen Körper an ihrem Körper gerieben, so dass er mit seinem erigierten Penis ihren Vaginalbereich berührt habe. Aufgrund seines Körpergewichts, wel- ches auf ihr gelegen sei, sei es der Privatklägerin 1 jeweils nicht möglich gewe- sen, sich unter ihm zu bewegen oder sich zu befreien. Dabei habe er ihre massive körperliche Unterlegenheit ausgenutzt, um an ihr die genannten sexuellen Hand- lungen gegen ihren offenkundigen Willen vornehmen zu können, um seine eigene sexuelle Lust zu befriedigen. Bei jedem Vorfall habe die Privatklägerin 1 versucht, mit Händen und Füssen gegen den Beschuldigten 1 zu treten. Obwohl sie sich zur Wehr gesetzt habe, habe er jeweils versucht, seine Handlungen weiterzufüh- ren, dann aber von ihr abgelassen, da sie sich weiter gewehrt habe. 1.4. Ferner sei der Beschuldigte 1 (Urk. 1/25/2 S. 16 f.: Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 [C._____], Dossier 1) zu einem nicht genau be- kannten Zeitpunkt im Frühling 2009, um ca. 01:00 Uhr, mit der Privatklägerin 4 auf dem Beifahrersitz im Auto zu deren Grossmutter an die P._____-strasse …, Q._____, gefahren. Dort angekommen, habe er die Zentralverriegelung des Fahr- zeuges betätigt und von ihr mit den Worten Oralverkehr verlangt, sie könne das Fahrzeug nicht verlassen, ehe sie seiner Aufforderung Folge geleistet habe, und sie werde sehen, was mit ihr und ihrer Mutter passiere, wenn sie seiner Aufforde- rung nicht nachkomme. Darauf habe die Privatklägerin 4 seine Hose geöffnet, seinen Penis in den Mund genommen und den Oralverkehr an ihm vollzogen, aus Angst vor negativen Konsequenzen für sich und ihre Mutter sowie aus Angst, der Beschuldigte 1 würde sie nicht aus dem Fahrzeug aussteigen lassen, wobei er erkannt habe, dass sie den Oralverkehr nicht freiwillig, sondern einzig aufgrund seiner Drohung und der durch das Einschliessen herbeigeführten Drucksituation,
- 37 - vollzogen habe. Dabei habe er die für sie ausweglose Situation wissentlich und willentlich zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse ausgenutzt. 1.5. Schliesslich habe der Beschuldigte 1 (Urk. 1/25/2 S. 18: Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 5 [B._____ = Beschuldigte 2], Dossi- er 1) zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt ca. im Januar/Februar 2010 die Privatklägerin 5 im Rahmen einer belanglosen Auseinandersetzung mit beiden Händen am Hals gewürgt, als sie auf dem Rücken im Bett gelegen habe. Durch das starke Würgen habe sie keine Luft mehr bekommen, ein taubes Gefühl in den Ohren gespürt, es sei ihr schwarz vor den Augen geworden, sie habe das Be- wusstsein verloren, sei für ca. 20-25 Minuten ohnmächtig gewesen und habe während des Würgens unfreiwilligen Urinabgang gehabt. Durch das Würgen habe der Beschuldigte 1 bei ihr Hämatome am Hals und Halsschmerzen, welche ca. eine Woche angehalten hätten, verursacht, was er gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe, wobei das Würgen zudem dazu geführt habe, dass bei der Pri- vatklägerin 5 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die nahe Möglichkeit des Todeseintrittes bestanden habe, was dem Beschuldigten ebenfalls bewusst ge- wesen sei. Dabei habe er ohne vernünftigen Grund und gewissenlos gehandelt. 1.6. Der Beschuldigten 2 (alleine) wird von der Anklagebehörde im Wesent- lichen vorgeworfen (Anklageschrift 2, Urk. 1/25/3 S. 2 ff.: Falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung zum Nachteil des Privatklägers 7 [= Beschuldigter 1], Dossier 2), sie habe den Beschuldigten 1 anlässlich ihrer poli- zeilichen Befragung vom 21. März 2018 und vom 10. Oktober 2018 in den Räumlichkeiten der Stadtpolizei Zürich, Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich, und am 11. Oktober 2018, 12. Dezember 2018, 15. Januar 2019 und 11. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft IV, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich, diver- ser Straftaten bezichtigt. Sie habe jeweils angegeben, dass ihr damaliger Ehemann, der Beschuldigte 1, die gemeinsamen Kinder, die Privatkläger 3 und 6, im Zeitraum von ca. 2003 bis ca. 2010 täglich im Zimmer oder im Kel- ler des damaligen Wohnortes eingesperrt und geschlagen, diesen zudem die notwendige Nahrung verweigert und sie zum Essen von Kot und Erbroche- nem genötigt habe. In ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 11. Juli
- 38 - 2019 habe sie den Beschuldigten 1 zudem beschuldigt, in den Jahren 1997 bis ca. 2009 am gemeinsamen Wohnort mehrfach gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vorgenommen zu haben. Ferner habe er Schwarz- arbeit geleistet und Vollzeit gearbeitet, obwohl er Gelder des Sozialamtes erhalten habe. Diese Anschuldigungen habe sie im Wissen erhoben, dass der Beschuldig- te 1 (= Privatkläger 7) die geschilderten Straftaten nicht begangen habe bzw. die Straftaten gar nicht stattgefunden hätten. 1.7. Der Beschuldigten 3 wird von der Anklagebehörde im Wesentlichen zur Last gelegt (Anklageschrift 2, Urk. 1/25/3 S. 5 f.: Falsche Anschuldigung, Irrefüh- rung der Rechtspflege, Verleumdung zum Nachteil des Privatklägers 7 [= Be- schuldigter 1], Dossier 3), sie habe den Beschuldigten 1 anlässlich ihrer polizeili- chen Befragung vom 4. April 2018 in den Räumlichkeiten der Stadtpolizei Zü- rich, Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich, und am 22. November bei der Staats- anwaltschaft IV, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich, diverser Straftaten bezich- tigt, wobei sie angegeben habe, dass sie bis zum Alter von ca. sieben Jahren vom Beschuldigten 1 regelmässig, teilweise mit einem Gürtel, einem Teppichklop- fer und einem Kochlöffel, geschlagen worden sei, so dass sie blaue Flecken erlit- ten habe. Zudem habe dieser sie ab und zu im Kinderzimmer eingesperrt, so dass sie gezwungen gewesen sei, in eine Spielzeugkiste zu urinieren. Auf dessen An- weisung habe sie manchmal auch stundenlang still dastehen müssen. Als sie 20 Jahre alt gewesen sei, habe der Beschuldigte 1 sich ihr mehrfach sexuell an- genähert, indem er sich zu ihr ins Bett gelegt habe und sie am Hals und auf den Mund geküsst habe. Zudem habe er sie teilweise über und teilweise unter den Kleidern an den Brüsten, im Intimbereich und an den Beinen angefasst und sie auch einmal gezwungen, an ihm den Oralverkehr vorzunehmen, wobei sie diese Anschuldigungen im Wissen erhoben habe, dass der Beschuldigte 1 diese Straf- taten nicht begangen habe bzw. diese gar nicht stattgefunden hätten.
2. Die Beschuldigten 1 und 2 bestreiten die gegen sie gemeinsam erhobe- nen Anklagevorwürfe (vorstehend, Erw. III.1.–1.1.14.) mit unterschiedlicher Be- gründung hinsichtlich der eigenen Täterschaft durchwegs, wobei der Beschuldig-
- 39 - te 1 teilweise vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte oder erklärte, nichts von den Misshandlungen mitbekommen zu haben. Es stimme nicht, was die Beschuldigte 2 gesagt habe (Urk. 1/3/12 S. 50; Urk. 1/3/14 S. 4 f. und S. 7 ff.; Urk. 107 S. 9 ff.), welche ihrerseits erklärt hatte, dieser Anklagesachverhalt stim- me (zwar) grösstenteils, die Vorwürfe würden aber den Beschuldigten 1 betreffen (Urk. 1/3/12 S. 5 ff.; Urk. 1/3/10), wie sie von Beginn weg, bereits ab ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 10. Oktober 2018 geltend machte (Urk. 4/1/1 S. 5 u.; Urk. 4/2/1 S. 4 ff.; Urk. 4/2/2 S. 3 ff.). Sie habe keine Chance gehabt, sich bei der Polizei zu melden. Der Beschuldigte 1 habe noch nie ein Kind zu Bett gebracht (Urk. 1/3/5 S. 22). Sie habe nie irgendwelche Kinder geschlagen oder eingesperrt. Der Beschuldigte 1 habe diese eingesperrt. Sie sei von ihm mehrfach ins Gesicht und in den Rücken geschlagen sowie in den Bauch getreten worden. Sie habe sich nicht auflehnen können und keine Hilfe geholt, weil er sie eingeschüchtert und bedroht habe (Urk. 1/3/5 S. 23 ff. und S. 43 f.). Sie habe immer alles für ihre Kinder gemacht, damit diese Essen gehabt hätten. Es habe bei ihnen Frühstück, Mittagessen, Zvieri und Abendessen gegeben und alle Kinder seien am Tisch ge- sessen und hätten gegessen (Urk. 1/3/7 S. 10). Sie hätte auch gerne zum Arzt oder ins Spital gehen wollen, aber dies sei ihr vom Beschuldigten 1 verweigert worden. Wenn sie seinen Anweisungen nicht gefolgt sei, habe er halt wieder zu- geschlagen (Urk. 1/3/12 S. 14 ff.; Urk. 108 S. 8 ff.). Anlässlich der ersten staats- anwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme zwischen der Beschuldigten 2 und ihm vom 12. Dezember 20218 und der zweiten vom 15. Januar 2019 gab der Be- schuldigte 1 u.a. zu Protokoll, die Privatkläger 3 und 6 hätten immer mit ihnen zu- sammen zu Abend gegessen. Der Tisch habe für alle Kinder gereicht. In der Zeit, als er zu Hause gewesen sei, habe er alle seine Kinder einmal am Tag gesehen. Die Beschuldigte 2 und er hätten die Kinder abwechselnd zu Bett gebracht (Urk. 1/3/5 S. 9 f.; Urk. 1/3/7 S. 11). Er habe sich bei der Privatklägerin 3 für die Vorfälle, bei denen er ihr ab und zu auf die Finger geklopft habe, entschuldigt. Schläge mit dem Stecken oder dem Gurt habe es keine gegeben. Die Privatkläge- rin 3 lüge nicht, aber während ihres Gesprächs sei das Thema, auch bezüglich des Kellers und des Einsperrens, nie aufgekommen. Sie sei verwirrt, sie habe ein- fach die Sachen vergrössert, die gewesen seien. Die Beschuldigte 2 habe die
- 40 - Kinder verwirrt oder verändert. Die Kinder würden sich erst so verhalten, seit sie mit der Beschuldigten 2 wieder Kontakt hätten (Urk. 1/3/5 S. 29 f.). Zu Beginn der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 1 dann die schriftlich vorbereitete Erklärung zu Protokoll (Urk. 107 S. 8), er könne sich nicht erklären, warum er der Beschuldigten 2 so viel Vertrauen geschenkt habe. Er würde sich immer vorwerfen, warum er nicht gemerkt habe, was diese den Kindern angetan habe. Er würde sich dies nie verzeihen. Er könnte sich die Augen ausreissen, dass er dies nicht gesehen habe. Die Kinder seien die Opfer der Mutter. Hinsicht- lich der sich im Wesentlichen in stereotypen Bestreitungen und gegenseitigen Schuldzuweisungen erschöpfenden weiteren Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 kann darüber hinaus auf die korrekte zusammenfassende Wiedergabe der in ihren staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahmen vom 12. Dezember 2018, vom 15. Januar 2019, vom 22. Oktober 2019 und vom 31. Oktober 2019 gemachten Angaben im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 181 S. 67 ff.). An diesen konträren Standpunkten hielten die Beschuldigten 1 und 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest, soweit sie Aussagen zur Sache mach- ten (Prot. II S. 50 ff., S. 74 ff.). 2.1. Der Beschuldigte 1 hat auch die gegen ihn alleine erhobenen Anklage- vorwürfe der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil des Privatklägers 2, der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privat- klägerin 1, der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 und der Ge- fährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 5 (vorstehend, Erw. III.1.2.– 1.5.), stets vehement von sich gewiesen oder machte teilweise vom Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch, letzteres insbes. in der Konfrontationsschlusseinver- nahme vom 22. Oktober 2019 (Urk. 1/3/12 S. 2 ff.). Er habe den Privatkläger 2 (E._____) bloss am Pullover genommen, diesen weggezogen und dessen Zim- mer durchsucht, um nachzuschauen, ob die fehlenden Fr. 2'000.– dort seien. Es stimme nicht, dass er sexuelle Handlungen an der Privatklägerin 1 (D._____) vor- genommen habe, das würde er weder ihr noch den anderen Kindern antun. Man gehe bei jedem Kind mal ins Bett und sage "Gute Nacht" und so. Die Privatkläge-
- 41 - rin 1 habe ihn derart belastet, um ihrer Mutter einen Gefallen zu machen (Urk. 1/3/1 S. 4 ff., S. 12 ff.; Urk. 1/3/2 S. 5 ff.; Urk. 1/3/7 S. 43 f., S. 44 f.; Urk. 107 S. 22). Die Privatklägerin 4 (C._____) sei noch nie in seinem Auto gewesen. Die Beschuldigte 2 habe die Kinder zum Lügen gebracht (Urk. 1/3/1 S. 8 f.; Urk. 1/3/2 S. 11; Urk. 107 S. 23). Zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 5 (= Beschuldigte 2) sagte er aus, sie hätten schon gestritten, aber nicht mit hohem Ton. Die Freundin seines Sohnes habe damals überreagiert und die Polizei gerufen. Diese lüge (Urk. 1/3/1 S. 9 ff.; Urk. 1/3/2 S. 8; Urk. 1/3/12 S. 44, S. 49 f.; Urk. 1/3/14 S. 30 f.; Urk. 107 S. 23). An diesen Bestreitungen hielt der Beschuldigte 1 auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung fest, indem er auf seine früheren Aussagen verwies (Prot. II S. 58 ff.). 2.2. Die Beschuldigte 2 bestreitet die gegen sie alleine erhobenen Anklage- vorwürfe der falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Verleum- dung zum Nachteil des Privatklägers 7 (= Beschuldigter 1; vorstehend, Erw. III.1.6.) ebenfalls (Urk. 1/3/12 S. 51 f.; Urk. 109 S. 2). An dieser Bestreitung hielt die Beschuldigte 2 auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung fest (Prot. II S. 84). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Ankla- geschrift und vor Vorinstanz einen Freispruch von diesen Vorwürfen beantragt (Urk. 1/25 S. 9; Urk. 111 S. 22) und die entsprechenden vorinstanzlichen Frei- sprüche nicht angefochten (vorstehend, Erw. II.3.). 2.3. Die Beschuldigte 3 hat die Vorwürfe der falschen Anschuldigung, Irre- führung der Rechtspflege und Verleumdung zum Nachteil des Privatklägers 7 (= Beschuldigter 1; vorstehend, Erw. III.1.7.) ebenfalls bestritten. Es sei so gewe- sen, wie sie es ausgesagt habe. Sie habe die Wahrheit gesagt (Urk. 3/2/4 S. 3 ff.; Urk. 110 S. 6 f.). An diesem Standpunkt hielt die Beschuldigte 3 auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung fest, indem sie auf ihre bisherigen Aussagen verwies (Prot. II S. 25 f.). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anklageschrift und vor Vorinstanz ei-
- 42 - nen Freispruch von diesen Vorwürfen beantragt (Urk. 1/25 S. 9; Urk. 111 S. 23) und die entsprechenden vorinstanzlichen Freisprüche nicht angefochten (vorste- hend, Erw. II.3.).
3. Die bestrittenen Anklagevorwürfe sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Be- weisregeln zu prüfen. 3.1. Im angefochtenen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagewürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln im Wesentlichen korrekt aufgeführt (Urk. 181 S. 23–27), wobei der Grundsatz in dubio pro reo seine Rechtsgrundlage nicht in Abs. 1 (ebenda, S. 23), sondern in Abs. 3 von Art. 10 StPO hat. Ebenso wurden die generelle und die konkrete Glaubwürdigkeit der Beschuldigten 1 und 2 sowie der Privatkläger 1–6 im Einzel- nen, insbesondere auch unter Hinweis auf die gravierenden innerfamiliären Kon- flikte, welche zu einer grossen Kluft zwischen den Beschuldigten 1 und 2 sowie deren Kindern, teilweise aber auch untereinander, führten, mit überzeugender Begründung gewürdigt und weiter zutreffend erwogen, dass die diversen Aus- kunftspersonen, wie Lehrpersonen, Pflegeeltern und damalige Nachbarn etc., al- lesamt keine Eigeninteressen am Verfahrensausgang haben und daher über un- eingeschränkte Glaubwürdigkeit verfügen (Urk. 181 S. 27 ff.). Einzig der Auffas- sung (ebenda, S. 31), wonach bei Zeugen, welche unter der strengen Strafandro- hung von Art. 307 StGB auszusagen hätten, bereits die sich daraus ergebende Wahrheitspflicht für eine höhere generelle Glaubwürdigkeit spreche, kann nicht gefolgt werden. Auf die angeführten vorinstanzlichen Erwägungen kann folglich mit den dargelegten Präzisierungen und Ergänzungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Der besseren Verständlichkeit wegen ist zu Beginn der Beweis- und Aussagewürdigung im Zusammenhang mit den innerfamiliären Konflikten, der vorinstanzlichen Urteilsbegründung folgend (Urk. 181 S. 31 f.), zunächst ebenfalls das Familiengebilde kurz zu beleuchten und zusätzlich dazu einige Vorbemer- kungen anzubringen.
- 43 - 3.2.1. Bei C._____ (auch genannt "C1._____", Beschuldigte 3 = Privatkläge- rin 4) handelt es sich um die älteste Tochter der Beschuldigten 2, welche ca. ab dem Alter von neun Jahren und hernach grösstenteils bei der Grossmutter (müt- terlicherseits; R._____) aufgewachsen ist (Urk. 1/2/24 S. 40 Antwort auf Frage 387). Zum Vater der Privatklägerin 4 wollte sich die Beschuldigte 2 nicht näher äussern, gab aber immerhin an, im Alter von 14 Jahren vergewaltigt und mit der Privatklägerin 4 schwanger geworden zu sein, wobei die Zeit- resp. Altersangabe angesichts des eigenen Geburtsdatums und jenes der Privatklägerin 4 nicht ganz stimmen kann. Auf Vorhalt räumte sie ein, dass ein "S._____" der Vater sein könnte. 3.2.2. Das erste gemeinsame Kind der Beschuldigten 1 und 2 ist T._____ (nicht Verfahrensbeteiligter). Die weiteren Kinder sind dem Alter nach F._____ (Privatklägerin 3), G._____ (Privatkläger 6), D._____ (Privatklägerin 1), U._____, E._____ (Privatkläger 2) und V._____, wobei die vorgenannten drei jüngsten ge- meinsamen Kinder 2019 in einem Heim lebten (vgl. Urk. 1/6/107). Der Beschul- digte 1 hat mit seiner neuen Ehefrau (W._____) ein weiteres Kind (AA._____, nicht Verfahrensbeteiligte). 3.2.3. Aus den Aussagen der aufgeführten weiteren Kinder der Beschuldig- ten 1 und 2 ergibt sich, dass mit Ausnahme der Privatklägerin 3 (F._____) sich al- le im Grossen und Ganzen eher auf die Seite der Beschuldigten 2 gestellt haben. Sie lebten im Zeitpunkt der Verhaftung der Beschuldigten 2, mit Ausnahme der Privatklägerin 3, wieder in deren Haushalt (z.B. Urk. 108 S. 5). T._____ gab auf die Frage, ob er ein Problem mit dem Aussagen habe, weil er seine Mutter belas- ten könnte, bei der Staatsanwaltschaft beispielsweise mit Tränen in den Augen an, das könne schon sein. Er habe Angst, dass die Beschuldigte 2 bestraft wer- den könnte für das, was früher zuhause geschehen sei. Er wisse nicht, ob er eine Mitverantwortung bei ihr sehe, weil sie Angst vor dem Beschuldigten 1 gehabt ha- be, welcher ihr gegenüber mehrmals gewalttätig gewesen sei (Urk. 1/2/24 S. 30 f.). 3.2.4. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Kinder, mit Ausnahme der Privatklägerin 3, im Strafverfahren tendenziell zur Beschuldigten 2,
- 44 - ihrer Mutter, hielten und diese bezüglich der Tatvorwürfe unter Anklagepunkt 1.1. teilweise weitgehend in Schutz nahmen. Allerdings wurde die Beschuldigte 2 von ihren Kindern auch belastet, so auch von der Privatklägerin 3, und zwar von An- fang an, gegenüber Behörden, Betreuern und Therapeuten, lange Zeit bevor das vorliegende Strafverfahren eingeleitet worden war (vgl. dazu nachfolgend, z.B. Erw. III.3.2.5.2., Erw. III.3.3.2. ff.). 3.2.5. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Berufungsplädoyer geltend macht, die Aussagen der Kinder seien so widersprüchlich und deren An- gaben krass unterschiedlich, dass sie "grundsätzlich nicht brauchbar" seien und die Aussageehrlichkeit der Kinder grundsätzlich nicht mehr gegeben sei (Urk. 268 S. 9 Rz 67), spricht die Verteidigung den Kindern der Beschuldigten 1 und 2 zu Unrecht jede Glaubwürdigkeit ab. Dass dies zu kurz greift, wie auch die Verteidi- gung der Beschuldigten 3 zutreffend ausführte (Urk. 271 S. 6), zeigt sich auch da- rin, dass im Plädoyer eine Auseinandersetzung mit zahlreich vorhandenen Sach- beweismitteln lediglich vereinzelt am Rande und oberflächlich erfolgte. So etwa, als die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen von AB._____, der Pfle- geeltern AC._____ und der Zeugin AD._____ beanstandet wurde (Urk. 268 S. 22 ff.). 3.2.5.1. Auch wenn die fraglos vorhandenen Widersprüche in den Aussagen der Kinder die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung teilweise erheblich belasten und ein Abstellen auf deren Aussagen im Falle alleiniger Personalbeweismittel prob- lematisch wäre, kann nicht einfach ausgeblendet und ausser Acht gelassen wer- den, dass in all den Aussagen die anklagegegenständlichen Kernvorwürfe (zum Nachteil der Privatkläger 3 und/oder 6, insbes. regelmässiges Einsperren und Verweigern des Zugangs zur Toilette, regelmässiges Verweigern genügender Nahrung, Vernachlässigung hinreichender Körperpflege, Verweigern angemesse- ner Bekleidung und Schuhe, Verweigern sozialer Kontakte zu Hause und in der Schule, Isolierung von der Aussenwelt, Aufforderung, eigenes Erbrochenes oder Kot zu essen, mit vollgesogenen Windeln auf dem Kopf still- resp. strammzu- stehen, Kopfhaare bis auf wenige Millimeter kurz schneiden, Spielsachen weg- werfen, ins Gesicht schlagen, ins Gesäss treten, an den Haaren reissen, mit
- 45 - Bambusstecken oder Gurt gegen den Körper schlagen, mit Kochlöffel auf Hände oder Gesäss schlagen, Kopf gegen die Wand schlagen, Kopf in WC-Schüssel drücken und spülen, Sack voller Steine gegen das Auge schlagen) immer wieder Thema waren, worauf auch die Verteidigung der Beschuldigten 3 zu Recht hin- wies (Urk. 271 S. 7 Rz 8), auch wenn deren Zuordnung auf die Beschuldigten 1 oder 2 bisweilen divergierend und widersprüchlich erfolgte. 3.2.5.2. Immerhin lassen sich diese Ungereimtheiten mit den vorstehend dargelegten Familienverhältnissen, den sich daraus ergebenden Abhängigkeiten und Loyalitätskonflikten, wie auch der glaubhaften Angst der Kinder vor dem Be- schuldigten 1, plausibel erklären resp. ist es geradezu unvorstellbar, dass sich bei den zeitlichen Gegebenheiten und der Familienkonstellation keine Widersprüche in den Aussagen der befragten Kinder ergeben hätten. Insbesondere aber vermö- gen diese Ungereimtheiten und Widersprüche in der Zuordnung der anklagege- genständlichen Kerntatvorwürfe nicht darüber hinwegzutäuschen, dass diese nicht bloss in all den Aussagen der Kinder immer wieder erwähnt wurden, son- dern vielmehr und entscheidend überdies auch aus zahlreichen Sachbeweismit- teln und weiteren Personalbeweismitteln unabhängiger Zeugen hervorgehen, welche ihre Berichte und Gesprächsnotizen etc. in ihren parteiöffentlichen Befra- gungen bestätigten (vgl. dazu nachfolgend z.B. Erw. III.3.3.2. ff.). 3.2.5.3. Dass bei dieser Beweislage nicht einfach der Schluss gezogen wer- den kann, aufgrund der vorhandenen Widersprüche könne von vornherein nicht auf die Aussagen der Kinder abgestellt werden, weshalb der Beschuldigte 1 frei- zusprechen sei, bedarf daher keiner weitergehenden Erläuterung. Zur Erstellung des Anklagesachverhaltes ist daher entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 auf die früheren Angaben der Privatkläger 3 und 6 ab jenem Zeitpunkt, als sie ins Kinderheim kamen, gegenüber Dritten, wie Therapeuten, Ärzten, Pflegeeltern etc., aber auch auf deren Aussagen im vorliegenden Verfah- ren, wie sie nachfolgend zur Hervorhebung nochmals auszugsweise wiedergege- ben werden, insoweit abzustellen, als diese durch weitere Beweismittel unter- mauert und bestätigt werden (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.3.1. ff.). Hinzukommt, dass das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 betreffend Anklageziffer 1.1.
- 46 - nicht aufgrund einer Anzeige eines ihrer Kinder in Gang gesetzt wurde, was da- gegen spricht, dass diese ihren Eltern eins hätten auswischen wollen. 3.2.6. Soweit der Beschuldigte 1 weiter geltend machen lässt, die Kinder könnten Erlebtes fälschlicherweise anderen Personen zuordnen (Urk. 268 S. 9 Rz 65), kommt hinsichtlich der Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffer 1.1. eine mögliche Dritttäterschaft neben den Beschuldigten 1 und 2 mangels entsprechen- der Hinweise oder Behauptungen von vornherein nicht in Betracht. Im Gegensatz zum von der Verteidigung des Beschuldigten 1 ins Feld geführten Fall "AE._____" (ebenda, Rz 68 ff.) basieren die Tatvorwürfe gegen die Beschuldigten 1 und 2, wie erwähnt, bei weitem nicht bloss auf Aussagen einer einzelnen belastenden Person. 3.2.7. Hinzukommt, dass die Privatklägerin 3 sich (ca. 2014) von der Familie abgewendet hat und mit dieser keinen Kontakt mehr pflegt. Sie erklärte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 24. August 2018, zur Mutter ein schlechtes Verhältnis zu haben. Sie hält zum Vater, belastete diesen anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung dennoch ganz erheblich, machte bei der Staatsanwaltschaft zu Beginn dann aber geltend, sie wisse nicht mehr, was sie (rund vier Monate vorher) bei der Polizei gesagt habe, sie habe aber die Wahrheit gesagt (Urk. 1/2/7 S. 2 ff.; Urk. 1/2/18 S. 4, S. 8 ff.). Überdies ist sie die Einzige, die – allerdings wenig überzeugend und überdreht – angab, ihren Vater zu lieben und diesem seine Fehler zu verzeihen, da er sich bei ihr dafür entschuldigt habe. Der Beschuldigte 1 sei der beste Vater, den es gebe. Sie sei immer dessen Lieb- lingstochter gewesen (Urk. 1/2/18 S. 5 ff.), während der Beschuldigte 1 selbst be- teuerte, alle seine Kinder gleich fest zu lieben (Urk. 1/3/14 S. 5). Dennoch bela- stete auch die Privatklägerin 3 den Beschuldigten 1 im weiteren Verlauf und ge- gen Ende ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung auf Vorhalt der ihr bis anhin unbekannten behördlichen Berichte und auch hinsichtlich von Schlägen zum Nachteil des Privatklägers 2 ganz erheblich, indem sie die Inhalte dieser ihr vorgehaltenen Sachbeweismittel als zutreffend bestätigte, teilweise mit dem lapi- daren Kommentar, dies sei früher so gewesen (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.3.7, III.3.3.7.1.; Urk. 1/2/7 S. 4 f.; Urk. 1/2/30 S. 4 ff.).
- 47 - 3.2.8. Den Aussagen der älteren Kinder, C._____ (Privatklägerin 4), T._____, G._____ (Privatkläger 6) und D._____ (Privatklägerin 1), ist zu entneh- men, dass sie sich vor dem Beschuldigten 1 fürchten und in diesem Strafverfah- ren deshalb auch ihre Adressen und Telefonnummern nicht angeben wollten. Demgegenüber haben die Geschwister, mit Ausnahme der Privatklägerin 3, un- tereinander ein gutes Verhältnis. T._____ hat laut seinen Angaben keinen Kontakt zur Privatklägerin 3, weil diese zuerst bei der Beschuldigten 2 eingezogen und dann, eines Tages, ohne etwas zu sagen, wieder ausgezogen sei (Urk. 1/2/5 S. 4 f.; Urk. 1/2/22 S. 5 f.; Urk. 1/2/24 S. 6 f., S. 9 f.). 3.2.9. Die Beschuldigte 2 erwähnte im Vorverfahren immer wieder, der Be- schuldigte 1 sei ein Tyrann, ein Monster, ein schlechter Mensch. Sie sei während ihrer Ehe stets von ihm unterdrückt worden. Auch vor Vorinstanz sagte sie aus, der Beschuldigte 1 sei ein Teufel von einem Mann (Urk. 108 S. 21). Dieser erklär- te hingegen wenig anschaulich, bis ins Jahr 2008 oder 2009 sei es eine glückliche Ehe gewesen, die Beschuldigte 2 sei aufgestellt, anständig, lieb und könne den Haushalt super machen. Bis 2008 sei er stolz auf die Beschuldigte 2 gewesen und auf alles, was sie aufgebaut und erreicht hätten. Sie sei anders geworden, als die Kinder mit Bettnässen angefangen hätten. Bis 2008 könne er nur Gutes über sie sagen. Die Beschuldigte 2 habe das Gefühl gehabt, die beiden Kinder würden das absichtlich gegen sie machen, um sie damit zu bestrafen. Er sei immer gegen die Scheidung gewesen. 3.2.10. Weitere Bestätigung finden die Aussagen der Kinder auch insoweit, als die Beschuldigten 1 und 2 Teile der anklagegegenständlichen Geschehnisse anerkannten (vgl. nachfolgend), die Täterschaft und Verantwortung dafür jeweils aber umgehend dem anderen (damaligen) Ehegatten in die Schuhe schoben. Auch unter diesem Blickwinkel kann den Kindern mithin nicht von vornherein jede Glaubwürdigkeit abgesprochen und ihre Belastungen infolge von Widersprüchen als völlig beweisuntauglich abgetan werden. 3.3. Qualifizierte Freiheitsberaubung und schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 (Anklageschrift 1, Anklageziffer 1.1.; vorstehend, Erw. III.1.–1.1.14.)
- 48 - 3.3.1. Die Anklagevorwürfe der qualifizierten Freiheitsberaubung und schwe- ren Körperverletzung basieren nebst den Sachbeweismitteln vorwiegend auf den konkreten Belastungen in den Befragungen der Privatkläger 3 und 6 sowie der weiteren gemeinsamen Kinder der Beschuldigten 1 und 2, insbesondere auch von T._____. Sie alle waren im Zeitpunkt ihrer ersten polizeilichen Befragung älter als 18 Jahre alt. Die Vorinstanz hat all diese wesentlichen Aussagen bei der Polizei und im Vorverfahren sorgfältig, umfassend und korrekt wiedergegeben (Urk. 181 S. 33 [T._____], S. 33–35 [Privatklägerin 3], S. 35–37 [Privatkläger 6], S. 38 u.–45 [Privatklägerin 3], S. 47–50 [Privatkläger 6], S. 51–55 [T._____], S. 55–59 [Privat- klägerin 1], S. 59–61 [Privatklägerin 4 = Beschuldigte 3], S. 61–67 [Privatklägerin 3]). Auf eine nochmalige Wiedergabe ist zu verzichten; es kann vielmehr vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgenden Erwägungen kommt daher vorwie- gend ergänzender und teilweise zusammenfassender Charakter zu. 3.3.2. Diese Anklagevorwürfe werden indessen nicht bloss durch die Aussa- gen der befragten Privatkläger 3 und 6 und der weiteren Kinder der Beschuldig- ten 1 und 2 untermauert, sondern auch durch zahlreiche erwiesene Eckwerte aus Sachbeweismitteln, wie Arztberichte, Berichte aus der Schule und Angaben von diversen als Zeugen befragten Ärzten, Therapeuten, Pädagogen, Pflegeeltern und damaligen Nachbarn etc. (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.3.13. ff.). 3.3.3. Selbst die spärlichen Angaben des Beschuldigten 1 in seinen stereo- typen Bestreitungen, teilweise mit dem erfolglosen Versuch zu beteuern, nichts bemerkt zu haben und eine heile Welt, ein harmonisches Familienleben, herbei- reden zu wollen, erweisen sich als völlig unglaubhaft. Seine Beteuerungen, wo- nach die Ehe mit der Beschuldigten 2 bis ins Jahr 2008 oder 2009 glücklich ge- wesen und diese aufgestellt, anständig und lieb gewesen sei, sie könne den Haushalt super machen, bis 2008 sei er stolz auf die Beschuldigte 2 gewesen und auf alles, was sie aufgebaut und erreicht hätten, bis 2008 könne er nur Gutes über sie sagen, kontrastieren stark mit nachweislichen Gegebenheiten und Vor- kommnissen im Familienleben zu jener Zeit. Dass dem nicht so gewesen sein kann, zeigt sich exemplarisch in diversen amtlichen Unterlagen von Schulbehör-
- 49 - den bereits im Herbst 2004, als die Privatkläger 3 und 6 infolge grossen Entwick- lungsrückstandes in die Heilpädagogische Schule AF._____, Zürich, eingeschult werden mussten (z.B. Urk. 1/22/7 S. 0192 ff.), oder auch später anhand von wei- teren Unterlagen, wie dem medizinischen Bericht des Inselspitals Bern vom 23. Juli 2008 und weiteren Arztberichten betreffend den Privatkläger 6, wie die Diag- nose des Kinderspitals Zürich vom 19. Februar 2008 infolge Zuweisung durch die Vormundschaftsbehörde nach einer Gefährdungsmeldung durch die Schulärztin Dr. AG._____ (Urk. 1/23/6 S. 00109 ff., S. 00177 ff.). Auf Vorhalt dieser Unterla- gen anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte 1 nicht äussern und verwies auf seine bisherigen Aussagen (Prot. II S. 42 ff.). 3.3.4. Überdies hatte schon viel früher, bereits im Jahre 1996, eine Begut- achtung der damaligen familiären Situation durch den Psychiatrisch- Psychologischen Dienst des Sozialdepartementes der Stadt Zürich stattgefunden, nachdem bereits damals Lehrpersonen eine Verwahrlosung und Aggressivität der (damals) 8-jährigen Beschuldigten 3 (= Privatklägerin 4) aufgefallen war. Diese habe in der Schule im Abfalleimer nach Esswaren gesucht und Angst geäussert, als angekündigt worden sei, man würde die Mutter, also die Beschuldigte 2, da- rum bitten, ihr einen Znüni mitzugeben. Die Beschuldigte 3 (C._____) sei (da- mals) für ihr Alter mager, kleinwüchsig und emotional wie kognitiv im Vergleich zu Altersgruppen in ihrer Entwicklung zurückgeblieben gewesen. Dies zeigt eindrück- lich, dass die schönfärberische Darstellung des damaligen Ehe- und Familienle- bens des Beschuldigten 1 auch vor 2009 in keiner Weise den Tatsachen ent- sprach, mithin gelogen ist. Überdies zeigen sich bereits viel frühere augenfällige Parallelen zu den späteren anklagegegenständlichen Geschehnissen betreffend die Privatkläger 3 und 6. 3.3.5. In den Aussagen der Privatkläger 3 und 6 fällt auf, dass sie ihre Eltern entgegen der Vermutung der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 268 S. 9 Rz 66) nicht mit überzeichneten und überdrehten Vorwürfen belasteten, welche bei einer falschen Bezichtigung zu erwarten und als Lügensignal zu deuten wä- ren. Die Aussagen zeigen teilweise vielmehr augenscheinliche Zurückhaltung und Hemmung, welche insbesondere auch in der bereits thematisierten Angst vor dem
- 50 - Beschuldigten 1 begründet sein dürften (Erw. III.3.2.8.) und darüber hinaus im Umstand, dass für Kinder, die mit ihren Eltern(-teilen) zusammenleben, bei Bela- stungen grosse innere Widerstände zu überwinden sind. 3.3.5.1. Dennoch hatte der älteste Sohn der Beschuldigten 1 und 2, T._____, als nicht Verfahrensbeteiligter am 4. April 2018 zur Privatklägerin 3 und zum Privatkläger 6 befragt, u.a. zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte 1 die Beiden eingesperrt habe. Manchmal tagelang und monatelang. Manchmal hätten sie heraufkommen dürfen zum Essen und dann wieder runtergehen müs- sen. Er wisse nicht, warum der Beschuldigte 1 das gemacht habe. Sie seien schon normal in die Schule gegangen, der normale Alltag. In der Nacht hätten sie dann runter in den Keller gehen müssen. Sie hätten dort übernachtet. Die ganze Familie habe gewusst, dass die Beiden im Keller eingesperrt worden seien. Sie hätten diese am Tag herausgelassen, als der Beschuldigte 1 am Arbeiten gewe- sen sei. Diese hätten jedoch wieder runtergehen müssen, bevor er jeweils zu- rückgekommen sei, sonst wären sie auch drangekommen (Urk. 1/2/5 S. 7 ff.). 3.3.5.2. Der Privatkläger 6 gab demgegenüber nach den zu Beginn seiner ersten polizeilichen Befragung vom 25. April 2018 gegen den Beschuldigten 1 zu Protokoll gegebenen, anscheinend oft vorgekommenen körperlichen Züchtigun- gen und Misshandlungen, im weiteren Verlauf dieser ersten polizeilichen Befra- gung beispielsweise sehr zurückhaltend zunächst noch an (Urk. 1/2/8 S. 7 ff., S. 13 ff.), sich nicht daran erinnern zu können, dass der Beschuldigte 1 sie einge- sperrt habe und sie im Keller eingeschlossen worden seien. Es könne sein, dass er im Keller auf einer Matratze geschlafen habe, er sei sich da aber nicht sicher. Erst auf Nachfragen erklärte er, dies sei mal im Frühling gewesen, das sei aber ein paar Mal gewesen, während ein bis zwei Jahren. Das sei zusammen mit F._____ (Privatklägerin 3) gewesen. Und auf spätere Frage, wie oft sie im Keller hätten sein müssen, gab er zu Protokoll: "Recht viel. Wenn er von der Arbeit ge- kommen ist, dann mussten wir meistens sofort nach unten." (ebenda, S. 16 f.). Dies und der Umstand, dass er in der Folge die hygienischen Verhältnisse im Kel- ler und Details zur Notdurft im Keller schilderte (S. 17), machen deutlich, dass Er-
- 51 - innerungen aus der frühen Kindheit durchaus vorhanden waren oder aufgrund der Fragen gerade zurückkamen. 3.3.5.3. Hinzukommt, dass bei weit zurückliegenden Taten kein hoher De- taillierungsgrad und zeitliche Genauigkeit in den Aussagen der geschädigten Per- son verlangt werden können, erst recht nicht, wenn sich die Vorgänge über einen langen Zeitraum erstreckt haben, da das Erinnerungsvermögen mit zunehmen- dem Zeitablauf verblasst. Dies betrifft insbesondere Aussagen zur Häufigkeit und Regelmässigkeit der Deliktsbegehung und zu konkreten Tatzeitpunkten. Die Pri- vatkläger 3 und 6 waren im anklagegegenständlichen Zeitraum kleine Kinder, als ihnen die Misshandlungen durch ihre Eltern widerfahren sein sollen. Auch die bei ihnen festgestellten damaligen starken Einschränkungen in kognitiver Hinsicht waren für ihr Erinnerungsvermögen kaum förderlich. Zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens und ihrer Befragung durch die Strafverfolgungs- behörden waren sie bereits erwachsen und befanden sich in einer völlig anderen Lebenssituation. Zudem hatten sie nach ihrer Entlassung aus dem Kinderheim M._____ während einiger Zeit teilweise bei ihren (damals bereits getrenntleben- den) Eltern gelebt. All diese Umstände erklären nachvollziehbar, weshalb die Pri- vatkläger 3 und 6 das weit Zurückliegende und über einen langen Zeitraum als Kind Erlebte aus der Distanz teilweise bloss bruchstückhaft und in zeitlicher Hin- sicht ungenau schildern konnten. Es kann von ihnen nicht verlangt werden, dass sie sich viele Jahre später an Details und genaue Zeitpunkte erinnern können, welche sich in ihrer frühen Kindheit ereignet hatten. Wesentlich ist demgegen- über, dass sich Kern- und zeitliche Eckpunkte bereits rechtsgenügend aus weite- ren aktenkundigen Beweismitteln ergeben, weshalb ihren frühen Aussagen und Angaben mehr Gewicht zukommt, welche sie während des Deliktszeitraumes o- der unmittelbar danach gegenüber Ärzten, Psychologen, Betreuern und anderen Fachpersonen machten, wie sich aus deren Berichten und Zeugenaussagen ergibt. 3.3.6. Auffallend ist zudem, dass die Kinder teilweise die Beschuldigte 2 we- niger stark zu belasten oder zunächst gar etwas in Schutz zu nehmen schienen. So gab der Privatkläger 6 in seiner ersten polizeilichen Befragung an, diese habe
- 52 - sie immer rausgeholt, wenn der Beschuldigte 1 zur Arbeit gegangen sei. Sie habe einfach anders reagiert. Sie habe nicht gewollt, dass sie hätten runtergehen müs- sen (ebenda, S. 17). Er könne sich nicht an Schläge der Beschuldigten 2 erinnern (Urk. 1/2/22 S. 9 f.). Wie sich nachfolgend zeigt, wich diese Zurückhaltung, und es erfolgten bestätigende Belastungen des Beschuldigten 1 und – entgegen den Einwänden der Verteidigung der Beschuldigten 2 (Urk. 269 S. 4 ff.) – auch der Beschuldigten 2 auf konkrete Fragen auf Vorhalt früherer Belastungen bei der Po- lizei und auf Vorhalt von Erkenntnissen aus Drittangaben, wie Sachbeweismitteln. 3.3.7. So schien die Privatklägerin 3 nach ihren ursprünglichen Belastungen bei der Polizei, den in der ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung vom
24. August 2018 anwesenden Beschuldigten 1 zu Beginn zunächst in Schutz zu nehmen, wobei beispielsweise bereits ihre Angaben, dass sie es einfach nicht geglaubt habe und es auch heute noch nicht glaube (gemeint der Vorwurf, der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin 1 missbraucht), die Inschutznahme relati- vieren. Sie habe gestern mit dem Bruder ihres Vaters (gemeint: des Beschuldig- ten 1) telefoniert, und sie hätten besprochen, "dass dies eine Rache gegenüber dem Beschuldigten 1 sein müsse." Sie habe von der Beschuldigten 2 gehört, dass der Beschuldigte 1 es verdient habe, im Knast zu sitzen, und "gemäss ihrem On- kel sei die Beschuldigte 2 neidisch, da der Beschuldigte 1 einen guten Job hatte" (Urk. 1/2/18 S. 7). Diese Angaben legen nahe, dass die neueren Aussagen der Privatklägerin 3 nicht ohne Dritteinflüsse, mithin offenkundig nicht kollusionsfrei zustande gekommen sind. Dass solche Einflussnahmen Widersprüche und Unge- reimtheiten in späteren Aussagen zur Folge haben können, liegt auf der Hand. Immerhin hatte die Privatklägerin 3 aber auch ausgesagt, dass sie mit der Ge- schichte (gemeint: massive Schläge des Beschuldigten 1) von früher abgeschlos- sen habe. Er habe sich bei ihr dafür entschuldigt. Sie habe grossen Respekt da- vor. Er sei ihr Vater, und sie liebe ihn, so wie er sei. Jeder Mensch mache Fehler. Und auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage, wonach sie unter anderem viele Ver- bote vom Beschuldigten 1 bekommen und er sie nicht aus dem Haus gelassen und sie sich wie im Knast gefühlt habe, bestätigte sie nunmehr durchaus auch den Beschuldigten 1 belastend, aber offenkundig beschönigend, dass dies früher so gewesen sei. Er habe sie einfach fest geschlagen mit einem Bambusstecken,
- 53 - ab und zu mit dem Gurt, manchmal habe er sie an den offenen Haaren gepackt. Sonst sei nichts gewesen. Verletzt worden sei sie nicht, nur blaue Flecken. Diese hätten wehgetan. Eine Nacht hätte sie mal nicht schlafen können. Auf die Frage, wie häufig sie denn vom Beschuldigten 1 geschlagen worden sei, erklärte sie: "Nicht so viel. Einmal am Abend und einmal am Tag." Auf entsprechendes Nach- haken der Staatsanwältin, ob dies jeden Tag vorgekommen sei, erklärte sie dann: "Nein. Ca. einmal im Monat." Auf den Vorfall angesprochen, an welchem der Be- schuldigte 1 sie die Treppe "runtergeworfen" haben soll, wie sie dies bei der Poli- zei erwähnt habe, meinte sie: "Ja, einmal". Sie wisse nicht, wie das gegangen sei, sie sei noch klein gewesen. Sie habe einen Schubs gespürt. Sie habe Schmerzen gehabt, aber sie habe nichts gebrochen. Darauf angesprochen, dass sie bei der Polizei gesagt habe, der Beschuldigte 1 habe sie fast jeden Tag geschlagen, er- klärte sie, nur wenn sie etwas nicht gemacht oder Scheisse gebaut habe. Es sei aber mit neun Jahren nicht so fest gewesen, wie mit sieben oder acht Jahren. Das mit dem Gurt und dem Bambusstecken sei nur etwa einmal im Monat gewesen. Sonst seien es nur einfach so kleine Schläge gewesen, als sie sieben bis acht Jahre alt gewesen sei, da sei es extrem gewesen (ebenda, S. 7 f., S. 11 ff.). Sie habe nur einmal im Keller übernachten müssen, ihr Bruder mehr. Nur dieser habe dort auf den Boden uriniert und gekotet. Auf Vorhalt der polizeilichen Aussagen von T._____ meinte sie, dies sei für sie zu lange her (ebenda, S. 14 ff.). Mithin bestätigte auch sie, die dem Beschuldigten 1 wohlgesinnt zu sein schien, frühere Misshandlungen und früheres Einsperren durch diesen, auch wenn sie die bei der Polizei geschilderte stärkere Intensität der Vorwürfe in seiner Gegenwart zunächst nicht mehr bestätigen wollte oder verharmloste. 3.3.7.1. Im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Befragung der Pri- vatklägerin 3 vom 24. August 2018 (bei der die Beschuldigte 2 noch nicht anwe- send war; diese wurde erst am 10. Oktober 2018 verhaftet) räumte sie auf Vorhalt diverser Sachbeweismittel (Urk. 1/2/18 Anh. 1–6), wie
- den Abklärungsauftrag der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Sozialzentrum AH._____, AI._____, vom 20. März 2006 an die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich betr. T._____, F._____, D._____ und U._____ (Anh. 1 =
- 54 - Urk. 1/21/3), welcher zunächst zu einer zurückhaltenden Einschätzung der Lage geführt hatte,
- die Telefonnotiz von AJ._____, Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom
20. November 2007 über ein Telefongespräch mit der Kindergartenpräsiden- tin Frau AK._____ "betreffend Kinder A._____B._____" mit Hinweisen darauf, dass die Kinder zu Hause zu wenig zu essen erhalten und insbesondere G._____ immer wieder durch seinen Heisshunger auffalle etc. (Anh. 2 = Urk. 1/21/6 [Ordner 12]),
- die Gefährdungsmeldung mit Prüfung des Obhutsentzuges der Schulärztin Dr. med. AG._____ an die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom
30. Januar 2008 mit dem dringenden Appell an die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, "sofort Kindesschutzmassnahmen einzuleiten und den Eltern die elterliche Gewalt zu entziehen", da ihres Erachtens eine schwerwiegende Verwahrlosung mit Kindesmisshandlung zumindest bei G._____ vorliege, welcher systematisch ausgehungert werde, stark untergewichtig sei und stän- dig in seine Hose nässe (Anh. 3 = Urk. 1/21/7 S. 2),
- die Telefonnotiz der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, AL._____, über ein Gespräch mit Frau AI._____, Soziale Dienste der Stadt Zürich, Sozi- alzentrum AH._____, vom 1. Februar 2008, inkl. Fotos von F._____ aus dem Schwimmunterricht (Anh. 4 = Urk. 1/21/8 ff.), wonach bei der Privatklägerin 3 schwarze Flecken an den Beinen aufgefallen seien, wobei diese zuerst be- hauptet habe, umgefallen zu sein und später erklärt habe, vom Beschuldig- ten 1 mit dem Gürtel geschlagen worden zu sein,
- den Antrag zur Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen vom
28. Februar 2011 betreffend die Privatklägerin 3 und den Privatkläger 6 (Anh. 5 = Urk. 1/21/14): "F._____ und G._____ traten am tt.mm.2010 in die Notfallgruppe der M._____ ein. Beide Kinder waren in einem körperlich deso- laten Zustand (Unterernährung, schmutzig), insbesondere G._____ wies sehr starkes Untergewicht auf." […] "Auffallend ist bei beiden Kindern, dass sie auf kleinste Kritik und/oder Aufforderungen mit panischen Reaktionen reagieren.
- 55 - Sie schützen sich dabei sofort, indem sie ihre Arme über den Kopf legen, um sich vor erwarteten Schlägen zu schützen." […] "Am Anfang der Platzierung zeigten beide Kinder (G._____ ausgeprägter), dass sie Angst haben, zu we- nig zu essen zu bekommen. Die Mahlzeiten wurden verschlungen und gehor- tet." […] "Beide Kinder erzählen, dass sie zu Hause geschlagen wurden, kein Essen bekamen und oft eingesperrt wurden." […] "Die Eltern haben sich seit Anfang der Platzierung weder bei den Kindern gemeldet noch haben sie von sich aus mit der Bezugsperson der Wohngruppe Kontakt aufgenommen. Die Bezugsperson kontaktiert die Eltern regelmässig telefonisch und informiert die Mutter über das Befinden der Kinder. Die Mutter zeigt keinerlei Interesse an diesen Telefonaten und äussert, dass es ihr egal sei, wie es den beiden geht. Besuche usw. lehnt sie kategorisch ab." […] "Letzte Woche hatte G._____ Geburtstag. Es hat sich niemand aus seiner Familie gemeldet." […] "Beide Kinder leben in einer grossen Unsicherheit. Sie haben Angst, dass ihre Eltern sie irgendwann wieder nach Hause nehmen wollen und niemand dies verhin- dert. F._____ und G._____ äussern klar, dass sie nicht nach Hause wollen.",
- die Notizen des Gruppenleiters AB._____, Notfallgruppe der M._____, nach zwei Gesprächen mit den Privatklägern 3 und 6 vom 3. und 7. März 2011 (Anh. 5 [Ordner 1] = Urk. 1/21/14, Anhang [Ordner 12]),
- die Aktennotiz betreffend F._____ zum Besuch von Frau Rechtsanwältin lic. iur. AJ._____ in der M._____, AM._____ [Ortschaft], Anhörung vom 8. März 2011, wonach die Privatklägerin 3 geäussert habe, dass sie von Mutter und Vater geschlagen worden sei, sie ins WC gedrückt worden sei, sie wenig zu essen bekommen habe und manchmal ganze Mahlzeiten gestrichen worden seien, sie und G._____ oft im Schlafzimmer oder im Keller eingesperrt wor- den seien (Anh. 6 [Ordner 1] = Urk. 1/21/16), alsdann gleichsam und entgegen den Einwänden der Verteidigung der Beschul- digten 2 (Urk. 269 S. 4 ff.) beide Elternteile belastend, unumwunden ein (Urk. 1/2/18 S. 19 ff.), dass dies alles früher so gewesen sei. Es stimme, dass sie von beiden Eltern geschlagen worden sei. Es stimme, was im Bericht stehe. Die Beschuldigte 2 habe sie mehr geschlagen. Auf die Frage, wie diese sie geschla-
- 56 - gen habe, erklärte sie, einmal mit dem Bambusstecken, ansonsten könne sie sich nicht erinnern, wie sie geschlagen worden sei. Sie wisse nur noch, dass ihre Leh- rerin die blauen Flecken gesehen habe und ihr verboten habe, Schwimmen zu gehen. Sie sei auf den Fotografien zu sehen. Man sehe grosse blaue Flecken. Die Verletzungen würden alle vom Beschuldigten 1 stammen. Die kleineren blau- en Flecken an den Armen, seien von der Beschuldigten 2. Diese habe ihren Bru- der fast jeden Tag geschlagen. Sie sei nicht viel von ihr geschlagen worden. Viel- leicht insgesamt drei Mal. Es stimme, was im Bericht stehe, dass sie nur zwei Mal am Tag aufs WC habe gehen dürfen, das sei alles früher so gewesen. Das sei so lange gewesen, bis sie gesagt habe, sie wolle mit ihrem Bruder zusammen ins Heim gehen. Die Beschuldigte 2 habe gesagt, dass sie den ganzen Tag im Zim- mer bleiben müssten, der Beschuldigte 1 sei den ganzen Tag am Arbeiten gewe- sen. Es stimme auch, dass sie manchmal den ganzen Tag nichts zu Essen und zu Trinken bekommen hätten. Die Beschuldigte 2 habe ihnen verboten, zu essen und zu trinken, der Beschuldigte 1 habe immer zu essen gegeben (ebenda, S. 23). Es stimme auch, dass der Beschuldigte 1 den Kopf des Privatklägers 6 ein paar Mal ins WC gedrückt und die Spülung betätigt habe, das sei früher gewesen. Sie habe ihn nur schreien gehört, gesehen habe sie es nicht. Der Privatkläger 6 habe ihr dies erzählt. Es stimme, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 6 ins Gesicht geschlagen habe, so dass dieser geblutet habe. Das habe sie zusammen mit der Beschuldigten 2 gesehen. Sie habe gesehen, dass er am Boden gelegen sei, und das Gesicht sei voll mit Blut gewesen. Er habe unterhalb des rechten Au- ges geblutet. Es stimme, dass die Beschuldigte 2 sie und den Privatkläger 6 im Keller mit einem Stock verprügelt habe. Sie und der Privatkläger 6 hätten in den Keller gehen und dort warten müssen. Dann sei die Beschuldigte 2 mit einem Stecken heruntergekommen und habe sie in die Seiten geschlagen. Es stimme, dass sie öfters im Keller oder im Zimmer eingesperrt worden sei. Sie habe der Beschuldigten 2 mit zehn Jahren gesagt, sie wolle so nicht mehr leben. Sie den- ke, es sei mal ein Jahr so gegangen, einmal im Zimmer und einmal im Keller, es habe abgewechselt. Sie würde sagen, es sei mehrheitlich abgeschlossen gewe- sen. Bei der Entscheidung, ob sie ins Zimmer oder im Keller eingesperrt worden seien, sei es darauf angekommen, wie es gepasst habe, zum Beispiel der Be-
- 57 - schuldigten 2. Der Beschuldigte 1 sei immer am Arbeiten und nie zuhause gewe- sen, habe aber mitbekommen, dass sie im Zimmer oder im Keller eingesperrt worden seien. Sie würde sagen, mehrheitlich seien sie im Keller eingesperrt wor- den und hätten dort geschlafen. Die Toilette sei immer zu gewesen. Der Privat- kläger 6 habe immer dort beim Fenster im Keller reingemacht. Sie sei einmal heimlich auf die Toilette gegangen, als die Türe offen gewesen sei. Wenn diese nicht offen gewesen sei, habe sie es zurückgehalten. 3.3.7.2. Auf die Widersprüche und das anfängliche Verneinen, Kleinreden oder Beschönigen von thematisierten Belastungen innerhalb dieser staatsanwalt- schaftlichen Befragung angesprochen, erklärte die Privatklägerin 3, dass ihr ande- re Dinge wieder in den Sinn gekommen seien, wenn sie diese Berichte lese. Sie habe nicht gewusst, dass diese Leute einen Bericht darüber geschrieben hätten. Das sei jetzt die Wahrheit (Urk. 1/2/18 S. 26). 3.3.8. Auch der Privatkläger 6 machte in seiner ersten staatsanwaltschaftli- chen Befragung vom 30. Oktober 2018, nunmehr auch in Anwesenheit der Be- schuldigten 2, zu Beginn geltend, sich nicht mehr an seine polizeilichen Aussagen erinnern zu können, dort aber die Wahrheit gesagt zu haben. Er wolle sich zu sei- ner Beziehung zum Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 nicht äussern. Auf Frage erklärte er, er wolle nicht sagen, warum. Die Frage, ob er ein gutes Ver- hältnis zur Beschuldigten 2 habe, beantwortete er dann aber trotzdem mit: "Ja." Dieselbe Frage bezüglich des Beschuldigten 1 beantwortete er alsdann ebenfalls einsilbig mit: "Nein." (Urk. 1/2/22 S. 4 f.). Aus der Befragung geht zudem hervor, dass der Privatkläger 6 (bis zu deren Verhaftung am 10. Oktober 2018) bei der Beschuldigten 2 lebte, wo auch die Privatklägerin 1 (D._____) zu jener Zeit wohn- te. Mit seinen Geschwistern T._____, C._____, D._____, V._____, E._____ und U._____ habe er es gut. Einzig mit F._____ (Privatklägerin 3) habe er momentan keinen Kontakt, nachdem sie den Kontakt abgebrochen hätten, da es nicht gut gelaufen sei. Genauere Angaben dazu wollte der Privatkläger 6 nicht machen (ebenda, S. 6). 3.3.8.1. Zur Sache machte auch er auf Frage zunächst zurückhaltend weiter geltend (Urk. 1/2/22 S. 9 ff.), er sei ins Kinderheim gegangen, weil er es zu Hause
- 58 - nicht mehr ausgehalten habe. Es stimme, was er bei der Polizei gesagt habe, dass er oft vom Beschuldigten 1 geschlagen worden sei. Er könne sich nicht an Schläge der Beschuldigten 2 erinnern. Zu weiteren Fragen zur Art, Intensität und Anzahl von Schlägen wollte er dann nichts sagen. Er könne sich nicht mehr erin- nern. Und als ihm seine polizeiliche Aussage, wonach er und die Privatklägerin 3 im Keller hätten schlafen müssen, vorgehalten wurde, wollte er zunächst nichts dazu sagen und machte erneut geltend, sich nicht erinnern zu können (ebenda, S. 10 ff.). Einzig die Frage, ob seine Mutter (die Beschuldigte 2) geschlagen wor- den sei, bestätigte er mit "Ja." Diese habe ihm gesagt, der Beschuldigte 1 habe sie geschlagen und gewürgt. Von sexuellen Übergriffen zum Nachteil der Privat- klägerin 4 (C._____) und der Privatklägerin 1 (D._____) wisse er nichts. Und auf Frage konnte er sich auch nicht daran erinnern, ob er einmal Schläge des Be- schuldigten 1 gegen den Privatkläger 2 (E._____) gesehen habe. Erst auf konkre- ten Vorhalt seiner polizeilichen Aussage bestätigte er, selber gesehen zu haben, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 2 einmal "hochgehoben" und "wegge- worfen" habe. Dann habe E._____ "gebrüllt". Dies sei im Juli/August 2017 gewe- sen. F._____ sei auch noch dabei gewesen (ebenda, S. 13 ff.). Auch auf Vorhalt der vorstehend wiedergegebenen polizeilichen Aussagen von T._____ (Erw. III.3.3.5.1.) konnte er sich zunächst wiederum nicht daran erinnern bzw. wollte er dazu nichts sagen, bis er die Frage, ob er denke, T._____ habe der Poli- zei die Wahrheit erzählt, einsilbig mit "Ja." bestätigte und auf Nachfrage ergänzte: "Weil alles so stimmt." Und auf weitere Nachfrage, gesagt zu haben, dass er sich nicht erinnere, weshalb er dann wisse, dass es stimme, gab er zu Protokoll: "Weil T._____ mir das erzählt hat." Dies sei vor dessen Befragung bei der Polizei oder danach gewesen. Dieser habe ihm genau dies erzählt, was ihm nun vorgehalten worden sei (ebenda, S. 16). Er könne sich an einmal erinnern, als er zusammen mit der Privatklägerin 3 im Keller gewesen sei. Die Matratze sei mit einem Plastik- sack eingewickelt gewesen. Er habe eine Decke und ein Kissen im Keller gehabt. Sonst habe es nichts im Keller gehabt. Es sei ungemütlich, nicht angenehm zum Schlafen, gewesen, da die Matratze so eingewickelt gewesen sei und keinen Bettanzug gehabt habe (ebenda, S. 17).
- 59 - 3.3.8.2. Auf weiteres Befragen erklärte der Privatkläger 6 alsdann plötzlich, nunmehr detaillierter (Urk. 1/2/22 S. 18 ff.), mehrmals, über ein paar Monate hin- weg, fünf Monate bis etwa ein Jahr, im Keller unten geschlafen zu haben. Später erklärte er, es sei sehr lange gewesen, ein Jahr im Keller und ein Jahr im Zimmer, daran könne er sich noch erinnern. Er habe auch tagsüber im Keller sein müssen. Sie seien morgens in die Schule gegangen und als sie nach Hause gekommen seien, hätten sie auf Geheiss des Beschuldigten 1 entweder in den Keller oder ins Zimmer gehen müssen. Wenn dieser nicht zuhause gewesen sei, hätten sie im Wohnzimmer sein können, bis er nach Hause gekommen sei. Wenn sie im Keller oder im Zimmer gewesen seien, sei die Türe mit dem Schlüssel geschlossen ge- wesen. Auf weitere Fragen bejahte der Privatkläger 6, dass sie sich bis kurz vor dem Nachtessen frei hätten bewegen und nachher im Zimmer oder im Keller ein- geschlossen worden seien und die Türe mit dem Schlüssel abgeschlossen wor- den sei (ebenda, S. 20). Und wenn sie auf die Toilette hätten gehen müssen, hät- ten sie irgendwo in die Ecke machen müssen. Dies sei jeden Tag vorgekommen. Es sei auch vorgekommen, dass die Türe im Zimmer oder im Keller nicht zuge- schlossen gewesen sei, aber sie sei häufiger zugeschlossen gewesen. Er habe das Fenster im Keller geöffnet und die Steine weggebuddelt und sei dort auf die Toilette gegangen, weil er keine andere Möglichkeit mehr gehabt habe, er könne sich an ein- bis zwei Mal erinnern. Die Privatklägerin 3 und er selber hätten dies auf Anweisung des Beschuldigten 1 dann jeweils gereinigt. Dieser habe einen Kessel Wasser bereitgestellt und gesagt, sie sollten es putzen (S. 23). 3.3.8.3. Auf den Vorhalt, die Beschuldigte 2 habe ausgesagt, dass er seit dem Einzug in das neue Haus, das sei 2006 bis zu seiner Heimeinweisung 2010 gewesen, jede Nacht eingesperrt worden sei, meinte der Privatkläger 6 erneut (Urk. 1/2/22 S. 24): "Daran kann ich mich nicht gross erinnern." Auch daran, wer für das Einsperren verantwortlich gewesen sei, meinte er, sich nicht erinnern zu können. Er könne sich nicht daran erinnern, dass die Beschuldigte 2 auch Schuld daran sei. Er finde nicht, dass dies so gewesen sei. Er habe nie gesehen, dass sie etwas gemacht hätte, nur der Beschuldigte 1. Auch am Wochenende seien sie eingesperrt worden. Er sei ins Zimmer oder in den Keller eingesperrt worden. Er habe im Keller oder im Zimmer geschlafen, bis jemand aufgestanden sei. Dann
- 60 - sei ab und zu mal jemand schauen gekommen. Sie hätten dann im Wohnzimmer gefrühstückt und dann wieder runtergehen müssen. Dann seien sie wieder den ganzen Tag unten gewesen, bis es Nachtessen gegeben habe, auch wieder im Wohnzimmer. Nach dem Nachtessen hätten sie wieder in den Keller gehen müs- sen. Er könne sich nicht erinnern, dass es jedes Wochenende so gewesen sei, er glaube, es sei eine Ausnahme gewesen. Er könne sich nicht erinnern, was sie je- weils am Wochenende unternommen hätten, Ausflüge hätten sie nicht gemacht (S. 24). Sie hätten nur sehr selten Essen erhalten, sie hätten nicht viel Essen er- halten. Entweder hätten sie einmal am Tag oder gar nicht zu essen bekommen. Frühstück habe es selten gegeben, höchstens zwei- oder dreimal in der Woche. Ein- bis zweimal in der Woche seien sie zum Mittagessen zuhause gewesen, da habe es selten zu Essen gegeben. Sonst hätten sie in der Schule, wo es ein Res- taurant gegeben habe, gegessen. Auch am Abend habe er nur selten etwas zu essen erhalten. Er habe Hunger gehabt. Es habe bis jetzt nie genug gegeben. Was er gemacht habe, wenn er Hunger gehabt habe, da könne er sich nicht gross erinnern. Alle seine Geschwister hätten immer genug zu essen bekommen. Auf Nachfrage erklärte er jedoch: "Nein, F._____ nicht". Bei ihr sei es gleich gewesen wie bei ihm. Weshalb er und die Privatklägerin 3 zu wenig bekommen hätten, da- ran könne er sich nicht erinnern. Die Beschuldigte 2 habe jeweils das Essen zu- bereitet. Ob der Beschuldigte 1 dies manchmal getan habe und ob er zur Be- schuldigten 2 jeweils gesagt habe, dass er Hunger habe, daran könne er sich nicht erinnern. Er wisse noch, dass er sehr dünn gewesen sei, weil er nicht viel Essen bekommen habe. Im Kinderheim sei es schon besser geworden und er ha- be zugenommen (S. 27 ff.). 3.3.8.4. Auch dem Privatkläger 6 wurden, wie der Privatklägerin 3 (vorste- hend, Erw. III.3.3.7.1.), im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Befra- gung dieselben Sachbeweismittel (Urk. 1/2/22 Anh. 1–6) vorgehalten (Urk. 1/2/22 S. 29 ff.). Er gab dazu und auf weitere Belastungen, auch durch Aussagen der Privatklägerin 3 vom 24. August 2018, jeweils stereotyp zur Antwort, sich nicht gross oder nicht daran erinnern zu können. Lediglich einmal, als ihm die Notizen des Gruppenleiters AB._____, Notfallgruppe der M._____, nach zwei Gesprächen mit der Privatklägerin 3 und ihm vom 3. und 7. März 2011 (Urk. 1/21/14, Anhang
- 61 - [Ordner 12]) vorgehalten wurden, meinte er nach langem Überlegen (Urk. 1/2/22 S. 30), er wisse nicht, was er sagen solle. Und einzig auf den Vorhalt, wonach er gesagt haben soll, alle Geschwister hätten Spielzeug gehabt, nur er und die Pri- vatklägerin 3 nicht, gab er zu Protokoll: "Ja wir hatten keine Spielsachen." Die an- deren Kinder schon. Und auf die Frage, womit er denn gespielt habe, meinte er einsilbig: "Mit nichts." […] "Wir haben uns nicht gross beschäftigt, wir sind auf dem Bett gesessen." (ebenda, S. 31). Und auf den Vorhalt der Aussage der Privatklä- gerin 3, wonach das Einsperren der Job der Beschuldigten 2 gewesen sei, meinte er (ebenda, S. 34), bis jetzt habe er nie gesehen, dass sie etwas gemacht habe. Zur Frage, wie er sich erkläre, dass die Privatklägerin 3 offenbar festgestellt habe, wer eingesperrt habe, wollte er dazu nichts sagen. 3.3.8.5. Auf die aktuelle Situation (gemeint die Situation vor der Verhaftung der Beschuldigten 2 vom 10. Oktober 2018) und darauf angesprochen, wie das Zusammenleben zu Hause gewesen sei, als die Beschuldigte 2 noch dagewesen sei, erklärte der Privatkläger 6 (Urk. 1/2/22 S. 34 f.): "Ziemlich gut". Manchmal sei er mit der Beschuldigten 2 mit zum Einkaufen gegangen. Nein, man habe nie Streit gehabt. Nein, es sei zu keinen Gewaltanwendungen der Beschuldigten 2 gekommen. Nein, früher habe er sich zu Hause nicht wohlgefühlt. Jetzt schon. Er habe Angst gehabt, dass es immer noch schlimmer würde, dass man viel mehr geschlagen würde. Auf die Frage, vor wem er denn Angst gehabt habe, sagte er (ebenda, S. 36): "Eher vom Vater." Nein, vor der Mutter habe er keine Angst ge- habt. Und auf den Vorhalt, dass er bei der Polizei erwähnt habe, dass er vom Be- schuldigten 1 mit einem Gürtel, einem Kochlöffel oder mit einem Sack voller Stei- ne geschlagen worden sei, gab er zu Protokoll: "Daran kann ich mich noch erin- nern. Also dass er mich mit einem Gürtel oder mit einem Sack Steinen geschla- gen hat." Mit dem Gürtel sei er recht viel geschlagen worden. Mit dem Sack Stei- nen ein einziges Mal. Auf entsprechende Nachfrage ergänzte er: "Ins Gesicht." Daran, wann dies ungefähr gewesen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Auf die Anschlussfrage, wo dies geschehen sei, antwortete er: "Das war im Keller un- ten an der K._____-Strasse". Auf weitere Fragen führte der Privatkläger 6 aus (S. 37), mit dem Gürtel sei er fast jeden Tag geschlagen worden. Mal auf die Hände, mal auf die Füsse, mal den ganzen Körper. Ja, mit dem Kochlöffel habe
- 62 - der Beschuldigte 1 ihn auf die Fingerspitzen geschlagen. Dies sei häufig vorge- kommen, alle zwei Wochen. Dieser habe sehr fest geschlagen. Auch ein paar Stunden danach habe es noch wehgetan. 3.3.9. Auch T._____ machte anlässlich seiner ersten staatsanwaltschaftli- chen Befragung vom 6. November 2018 in Anwesenheit der Beschuldig- ten 1 und 2 zu Beginn geltend, sich "nicht mehr so viel" an seine polizeilichen Aussagen vom 4. April 2018 (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.5.1.) erinnern zu kön- nen, dort aber die Wahrheit gesagt zu haben (Urk. 1/2/24 S. 4 f. und S. 23). Sein letzter Kontakt zum Beschuldigten 1 sei etwa 2014 oder 2015 gewesen. Er sei im Alter von 20 Jahren von zu Hause ausgezogen und habe seither keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten 1, da dieser immer Geld von ihm gewollt habe. Zur Be- schuldigten 2 habe er eine sehr gute Beziehung. Nach der Trennung der Be- schuldigten 1 und 2 sei er zuerst für zwei Jahre nach AN._____ gezogen und dann zur Beschuldigten 2 zurückgekehrt. Er glaube, 2015 sei er bei dieser wieder ausgezogen. Jetzt wohne er mit C._____ (Beschuldigte 3 = Privatklägerin 4) zu- sammen. Im weiteren Verlauf der Befragung bestätigte T._____ seine bei der Po- lizei gemachten Belastungen des Beschuldigten 1 hinsichtlich des anklagegegen- ständlichen Einsperrens der Privatkläger 3 und 6 im Zimmer und im Keller, der Notdurft dort auf den Boden und der Schläge (Urk. 1/2/24 S. 10 ff.). Dabei veran- schaulichte er seine früheren Angaben mit individuellen Details. 3.3.9.1. So habe der Beschuldigte 1 die Matratzen mit der Zeit in Plastik ein- gewickelt, dass sie nicht mehr so dreckig würden vom Urin und vom Kot. Er habe helfen müssen beim Zukleben. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, er solle die Plastikrolle vom Estrich holen und dass sie die Matratzen abkleben würden. Die Matratzen seien zuerst auf dem Boden des Kinderzimmers gelegen, dann seien diese in den Keller gezügelt worden. Das habe der Beschuldigte 1 gemacht und er habe diesem helfen müssen. Auf die Frage, ob im Hinblick auf Behördenbesu- che die Matratzen wieder hätten gezügelt werden müssen, erklärte T._____, er glaube, sie hätten diese wieder nach oben gebracht. Er habe dem Beschuldig- ten 1 dabei helfen müssen. Der Beschuldigte 1 habe auch angefangen, die Pri- vatkläger 3 und 6 mit einem Stecken zu schlagen, auch auf die Finger. Sie hätten
- 63 - manchmal den Boden mit Wasser putzen müssen. Sie hätten Kleider von Hand waschen müssen. Sie hätten über Nacht Windeln tragen müssen und wenn sie reingemacht hätten, hätten sie diese auf dem Kopf tragen müssen. Sie hätten an die Wand stehen müssen, wenn sie gepinkelt hätten (Urk. 1/2/24 S. 11 ff., S. 17 f.). Das habe er gesehen. Das Schlagen habe er nie gesehen, aber dass sie rote Hände gehabt hätten. Es sei richtig, dass der Beschuldigte 1 die Privatklä- ger 3 und 6 geschlagen habe. Er habe aus seinem Zimmer gehört, dass die Bei- den geweint hätten. Gesehen habe er es nie. Sie hätten meistens Flecken am Rücken, meistens an den Händen, gehabt. Sie seien auch an der Wange rot ge- wesen. Auf die Frage, wie häufig die Beiden geschlagen worden seien, antwortete er, wenn sie hingepinkelt und hingeschissen hätten (ebenda, S. 18 f.). 3.3.9.2. Er habe selbst erlebt, dass die Privatkläger 3 und 6 uriniert und ge- kotet hätten. Er habe es vor allem auch gerochen. Sie hätten den Boden putzen müssen, weil es so gestunken habe. Er habe unten stehen und schauen müssen, dass sie es richtig gemacht hätten. Angefangen habe es mit dem Pinkeln an der L._____-Strasse, und das habe sich in AO._____ dann verstärkt. Sie seien nicht auf die Toilette gegangen, weil es in der Nacht anscheinend abgeschlossen ge- wesen sei. Er habe den Schlüssel immer gehört, wie abgeschlossen worden sei. Manchmal habe der Beschuldigte 1 abgeschlossen. Er wisse das, weil er es ge- hört habe, vom Reden her. Dieser habe gesagt: "Höred jetzt mal uf" und dann ha- be er zugemacht. Weil der Holzboden im Zimmer anscheinend kaputtgegangen sei, hätten sie in den Keller gehen müssen. Einmal sei er von der Arbeit oder von der Schule nach Hause gekommen, da hätten sie hingeschissen. Die Zimmertüre der beiden sei offen gewesen, und er habe den Beschuldigten 1 gehört, wie die- ser gesagt habe: "Iss das Zeug." Er sei dann vorbeigegangen. Er habe erfahren, dass sie die Scheisse hätten essen müssen. Das habe er gehört. Er wisse nicht, was genau geschehen sei (Urk. 1/2/24 S. 19). Auf Frage, ob die Privatkläger 3 und 6 ihre Kleider jeweils selbst hätten waschen müssen, erzählte T._____, in der Mitte des Ganges habe es eine Dusche mit einem Wasserkübel gehabt, wo sie von Hand die Kleider hätten waschen müssen. Trotz Waschmaschine hätten sie zur Strafe ihre Kleider von Hand waschen müssen, weil sie gepinkelt und gekotet hätten. Er habe es jeden Samstag oder Sonntag gesehen. An einem Sonntag,
- 64 - habe er selber gesehen, dass der Beschuldigte 1 sie "zusammengeschissen" ha- be, und sie hätten an die Wand stehen müssen mit den Windeln auf dem Kopf. Diese seien voll mit Urin gewesen, das habe man gerochen. Er glaube, die Be- schuldigte 2 sei im Wohnzimmer am Fernsehen gewesen, sie habe das mitbe- kommen, aber nichts gesagt, weil der Beschuldigte 1 immer das Wort gehabt ha- be (ebenda, S. 20 ff.). Er habe nie gesehen, dass die Beschuldigte 2 jemanden geschlagen habe. Er habe nie einen Stecken oder einen Bambus gesehen. Sie habe nie gegen ihn oder gegen die anderen Kleinen die Hand erhoben. Auf die Frage, ob er ein Problem mit dem Aussagen habe, weil er seine Mutter belasten könnte, erklärte T._____ mit Tränen in den Augen, das könne schon sein. Er habe Angst, dass die Beschuldigte 2 bestraft werden könnte für das, was früher zuhau- se geschehen sei. Er wisse nicht, ob er eine Mitverantwortung bei ihr sehe, weil sie Angst vor dem Beschuldigten 1 gehabt habe, welcher ihr gegenüber mehrmals gewalttätig gewesen sei (ebenda, S. 30 f.). Angesichts dieser Konstellation ist die kategorische Inschutznahme der Beschuldigten 2 in seinen Aussagen im Erwach- senenalter, nachdem auch er nach der Trennung der Beschuldigten 1 und 2 eine gewisse Zeit im Haushalt der Beschuldigten 2 gelebt hatte (vorstehend, Erw. III. 3.3.9.), nicht überzeugend. 3.3.9.3. Gefragt nach einem üblichen Tag, schilderte T._____ (Urk. 1/2/24 S. 14 ff.), die Privatkläger 3 und 6 seien von der Schule nach Hause gekommen, hätten Essen bekommen und spielen können. Eigentlich jeden Tag hätten sie am Abend wieder in den Keller gehen müssen. In den Schulferien hätten sie den Steinboden putzen müssen, weil sie darauf gepinkelt hätten. Das sei Monate so gelaufen, ein Jahr, er wisse es auch nicht. Er habe immer vor ihnen gegessen, er wisse deshalb nicht, wie das bei ihnen gewesen sei. Er habe nie gemeinsam mit der Familie gegessen. Danach gefragt, wie es abgelaufen sei, wenn die Beiden ins Bett gegangen seien, erklärte er, von seinem Zimmer aus habe er gehört, wie der Keller zugeschlossen worden sei. Er habe meistens seine Zimmertüre offen- gehabt, als er ferngeschaut habe. Auf weitere Frage gab er an, manchmal habe der Beschuldigte 1 abgeschlossen. Er sei sich nicht sicher. Dieser habe ihm ein- mal gesagt, er solle abschliessen. Er habe aber offengelassen. An den Wochen- enden oder während der Schulferien hätten sich die Beiden meistens im Keller
- 65 - aufgehalten, auch meistens am Tag. Die Beschuldigte 2 habe sie manchmal auch wieder rausgelassen, damit sie draussen hätten spielen können. Am Abend hät- ten sie jeweils wieder reingehen müssen (ebenda, S. 16). 3.3.9.4. Im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf des Einsperrens mach- te T._____ ebenfalls detailliertere Angaben (Urk. 1/2/24 S. 23 ff.), wonach die Pri- vatkläger 3 und 6 in den Keller hätten gehen müssen, bevor der Beschuldigte 1 nach Hause gekommen sei. Die Beschuldigte 2 und er hätten sie mehrmals raus- gelassen. Der Schlüssel sei meistens von aussen frei zugänglich oben am Tür- rahmen angebracht gewesen. Die ganze Familie habe gewusst, dass die Beiden ohne Spielsachen im Keller eingesperrt seien. 3.3.9.5. Auch T._____ wurden, wie den Privatklägern 3 und 6 (vorstehend, Erw. III.3.3.7.1. und 3.3.8.4.) im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Be- fragung der Antrag des Sozialzentrums AH._____ zur Errichtung von vormund- schaftlichen Massnahmen vom 28. Februar 2011, inklusive die Notizen des Grup- penleiters AB._____, Notfallgruppe der M._____, nach zwei Gesprächen mit den Privatklägern 3 und 6 vom 3. und 7. März 2011 (Urk. 1/2/24 Anh. 2 = Urk. 1/21/14), vorgehalten. Ferner wurde er mit Aussagen der Privatklägerin 3 konfrontiert, welche ausgesagt hatte, dass sie und der Privatkläger 6 nicht nur vom Beschuldigten 1, sondern auch von der Beschuldigten 2 geschlagen worden seien (Urk. 1/2/24 S. 35 ff.). Auf Frage machte er wiederum unzureichende Erin- nerung geltend und meinte auch zu vermuten, dass die von den Privatklägern 3 und 6 gemachten Aussagen gegenüber AB._____ gelogen gewesen seien, um die Beschuldigte 2 schlechtzumachen. Wenn diese ihn nie geschlagen habe, denke er auch nicht, dass sie den Privatkläger 6 mal geschlagen habe. Er könne sich nicht erinnern, dass die Beschuldigte 2 die Privatklägerin 3 geschlagen habe. Zum Einsperren erklärte er, er könne sich nicht daran erinnern, dass die Mutter abgeschlossen habe. Und auf den Vorhalt, wonach die Privatklägerin 3 ausgesagt habe, sie und der Privatkläger 6 hätten manchmal den ganzen Tag nichts zu es- sen und zu trinken bekommen, die Mutter habe ihnen dies verboten, der Vater habe hingegen immer zu essen gegeben, meinte er (ebenda, S. 37), er sei eigent-
- 66 - lich immer mit Kollegen draussen gewesen. Er wisse nicht, was abgelaufen sei. Er sei in der Schule oder in der Lehre gewesen, meistens nicht zu Hause. 3.3.9.6. T._____, geb. tt. August 1991, war als ältestes gemeinsames Kind der Beschuldigten 1 und 2 im anklagegegenständlichen Zeitraum knapp zehn- bis gut 19-jährig. Er erlebte die Geschehnisse im Zusammenhang mit seinen jünge- ren Geschwistern somit im Kindes- und Jugendalter und konnte daher, wenn auch ebenfalls einige Jahre später, Vorkommnisse aus eigener Wahrnehmung und Er- innerung schildern. Dennoch fällt auf, wie kategorisch, mithin unglaubhaft, er die Beschuldigte 2 in Schutz nahm. Die Gründe dafür wurden bereits dargelegt (Erw. III.3.2.3. und 3.3.9.2.). 3.3.10. Auch die Privatklägerin 1 (D._____) wurde zum Anklagevorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung und schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 (ihre ca. ein resp. ca. zwei Jahre älteren Geschwister) am 8. November 2018, im Alter von rund 18 ½ Jahren, in Anwesenheit der Be- schuldigten 1 und 2 staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. 1/2/26). Sie belastete den Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit den anklagegenständlichen Misshand- lungen und dem Einsperren im Keller und der Notdurft der Privatkläger 3 und 6 in nämlicher Weise, wie ihre älteren drei Geschwister T._____, F._____ und G._____. Sie sei nie bei Schlägen dabei gewesen, habe aber fast täglich Schreie gehört und blaue Flecken am ganzen Körper und im Gesicht der Privatkläger 3 und 6 gesehen. Sie habe jeweils nur ganz kurz gesehen, wie der Beschuldigte 1 diese gepackt habe (Urk. 1/2/26 S. 5 ff.). Die Beschuldigte 2 nahm auch sie da- gegen teilweise in Schutz, indem sie beispielsweise angab, diese habe zum Be- schuldigten 1 gesagt, dass er das nicht machen könne und es eklig sei, als die Privatkläger 3 und 6 auf dessen Geheiss dreckige Windeln auf dem Kopf hätten tragen müssen. Die Beschuldigte 2 habe die Windeln dann vom Kopf wegge- nommen, als dieser gegangen sei (ebenda, S. 9 ff.). Auch diese Inschutznahme der Beschuldigten 2 durch die Privatklägerin 1 im Zusammenhang mit den Tat- vorwürfen betreffend die Privatkläger 3 und 6 ist angesichts von Äusserungen der Beschuldigten 2 über letztere Beiden, z.B. gegenüber der Zeugin AP._____, wo-
- 67 - nach sie dieser gegenüber erklärte, "Arschlochkinder" zu haben (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.3.15.), wenig glaubhaft. 3.3.10.1. Nachdem der Beschuldigte 1 die Betten in den Keller gebracht ha- be, hätten die Privatkläger 3 und 6 im Keller geschlafen. Sie seien für eine lange Zeit im Keller gewesen und irgendwann mit dem ganzen Zeug wieder ins Zimmer nach oben gekommen, ungefähr nach einem halben Jahr habe der Beschuldig- te 1 die Betten wieder nach oben getragen, das habe sie selbst gesehen. Die Pri- vatkläger 3 und 6 hätten wie davor wieder hingepinkelt und gekotet. Sie seien im Zimmer geblieben, aber sie hätten sich dann gewünscht, ins Kinderheim zu ge- hen, weil sie nicht mehr von ihm hätten geschlagen werden und das durchma- chen wollen (Urk. 1/2/26 S. 11 ff.). Auf die weitere Frage an die Privatklägerin 1, ob sie selbst mitbekommen habe, dass die Beiden im Zimmer oder im Keller ein- gesperrt gewesen seien, verneinte sie dies. G._____ (der Privatkläger 6) habe ihr erzählt, dass die Türe manchmal abgeschlossen gewesen sei. Mehr wisse sie nicht. Sie sei viel in ihrem Zimmer gewesen. Aber auch sie bestätigte, dass der Schlüssel im Keller beim Türrahmen oben auf der Kante gewesen sei (ebenda, S. 19). Auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten 2 anlässlich von deren staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 11. Oktober 2018, wonach diese bestätigt habe, dass die Privatkläger 3 und 6 jeden Tag eingesperrt worden seien, dies begonnen habe, als sie an die K._____-Strasse gezogen seien und über ei- nen langen Zeitraum gedauert und erst aufgehört habe, als diese ins Heim ge- kommen seien, quittierte die Privatklägerin 1 mit: "Das stimmt." Und auf Nachfra- ge: Sie sei sicher, dass dies stimme, da "man die Pisse und die Scheisse dort ge- sehen" habe. Auf den Vorhalt, laut Aussagen der Beschuldigten 2 wären die Pri- vatkläger 3 und 6 seit dem Einzug an der K._____-Strasse im Jahre 2006 bis zur Heimeinweisung im Jahre 2010 jeden Tag eingesperrt worden, bestätigte sie ebenfalls, dass dies stimme. Der Privatkläger 6 habe ihr dies erzählt, und man habe es ja gesehen (ebenda, S. 14 f.). Auf spätere Fragen erklärte sie, der Privat- kläger 6 habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte 1 der Beschuldigten 2 gesagt ha- be, sie müsse Einsperren. Ob diese es dann gemacht habe, wisse sie nicht (ebenda, S. 27).
- 68 - 3.3.10.2. Hinsichtlich der ärztlich und in der Schule festgestellten anklage- gegenständlichen Unterernährung der Privatkläger 3 und 6 (vgl. z.B. Urk. 1/21/7 S. 2; Urk. 1/21/14) schien die Privatklägerin 1, wie T._____ (vorstehend, Erw. III.3.3.9.5.), die Beschuldigte 2 offenkundig in Schutz zu nehmen, indem sie beispielsweise beschönigend aussagte und auf Nachfrage erklärte, die Privatklä- ger 3 und 6 hätten jeweils Frühstück, Mittagessen und Abendessen zu sich ge- nommen, sie habe die Beiden jeden Tag am Tisch essen gesehen. Sie habe kei- ne Ahnung, weshalb sie so dünn gewesen seien, vielleicht hätten sie nicht genug gegessen. Vielleicht hätten sie einfach zu wenig in den Teller bekommen (Urk. 1/2/26 S. 13 f., S. 21). Auf weitere Fragen räumte sie dann allerdings auch ein, dass es sein könnte, dass die Beiden unten im Keller gegessen hätten, da sie nicht jeden Mittag am Esstisch gewesen sei (ebenda, S. 23 f.). 3.3.10.3. Auf Vorhalt des Antrages zur Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen vom 28. Februar 2011 (Urk. 1/21/14; Urk. 1/2/26, Anh. 3) erklärte sie, dass der Teil, wonach die Beschuldigte 2 die Privatklägerin 3 geschlagen ha- be und sie dabei zugeschaut und gelacht hätten, überhaupt nicht stimme (Urk. 1/2/26 S. 22 f.). Und auf Vorhalt von staatsanwaltschaftlichen Aussagen der Privatklägerin 3 vom 24. August 2018, wonach diese nicht nur vom Beschuldig- ten 1, sondern auch von der Beschuldigten 2 mehrmals mit einem Bambusste- cken geschlagen worden sei, während der Privatkläger 6 von der Beschuldigten 2 fast täglich geschlagen worden sei, und sie auch geschlagen worden seien, weil der Privatkläger 6 in seinem Rucksack Esswaren von der Schule mit nach Hause gebracht habe, meinte die Privatklägerin 1 (ebenda, S. 25), dass sie davon nichts mitbekommen habe. Gewalt habe erst angefangen, als der Beschuldigte 1 nach Hause gekommen sei. Tagsüber sei Ruhe gewesen. 3.3.10.4. Auf den Vorhalt von Aussagen, wonach die Privatkläger 3 und 6 jeweils hätten erbrechen und das Erbrochene wieder hätten aufessen müssen, erklärte die Privatklägerin 1, eine Situation gesehen zu haben, als diese am Tisch gesessen seien und Kotze im Teller gehabt hätten und der Beschuldigte 1 diese gezwungen habe, es zu essen. Die Beschuldigte 2 habe gewartet, bis er wegge- wesen sei und es dann weggeräumt. Sie habe nur gesehen, dass es im Teller
- 69 - gewesen sei. Ob sie es gegessen hätten, wisse sie nicht. Der Beschuldigte 1 ha- be zu den Beiden gesagt: "Iss, iss!" Später habe sie gesehen, dass die Beschul- digte 2 es weggeräumt habe (Urk. 1/2/26 S. 28). 3.3.10.5. Auf Ergänzungsfrage ihres Rechtsvertreters, wie ihr damaliges Verhältnis zu den Privatklägern 3 und 6 gewesen sei, gab die Privatklägerin 1 schliesslich zu Protokoll (Urk. 1/2/26 S. 36): "Nicht gut. Ich hatte fast keinen Kon- takt mit ihnen." 3.3.10.6. Bei der Privatklägerin 1 ist zu berücksichtigen, dass sie ca. ein resp. zwei Jahre jünger ist als die Privatkläger 3 und 6, was zur Folge hat, dass sie im anklagegegenständlichen Zeitraum erst knapp drei- bis gut zehnjährig war. Ihre erste Befragung fand erst ca. acht Jahre nach dem Ende der Geschehnisse statt. Soweit sie überhaupt eigene Wahrnehmungen hinsichtlich der Privatkläger 3 und 6 machte, befand sie sich damals weitgehend im Kleinkindalter. Dass sie un- ter diesen Umständen im Alter von 18 ½ Jahren anlässlich ihrer Befragungen we- nig aus eigener Erinnerung aussagen konnte und auch teilweise erklärte, von ge- wissen Vorkommnissen nichts mitbekommen zu haben resp. davon viel später durch ihre Geschwister erfahren zu haben, erstaunt daher nicht und ist nachvoll- ziehbar. Zudem dürften ihre bescheidenen Erinnerungen in der Zwischenzeit durch Informationen vom Hörensagen aus den von ihr erwähnten Gesprächen mit ihren Geschwistern ganz erheblich überlagert und ergänzt worden sein. Insofern ist es auffällig und wenig glaubhaft, dass sie sich dann aber genau erinnert haben will, dass sich die Beschuldigte 2 an den Schlägen und Einsperrungen nicht betei- ligt haben soll und tagsüber angeblich Ruhe gewesen sei. Ebenso wenig glaub- haft erweisen sich unter diesen Umständen auch ihre widersprüchlichen Aussa- gen zu den damaligen Ess- und Ernährungsgewohnheiten in der Familie A._____B._____ hinsichtlich der Privatkläger 3 und 6 (insbes. vorstehend, Erw. III.3.3.10.2. f.). Ihre offenkundigen Entlastungsversuche zugunsten der Be- schuldigten 2 sind angesichts ihres kleinkindlichen Alters im Zeitpunkt ihrer Wahr- nehmungen wenig glaubhaft. 3.3.11. Die Privatklägerin 4 (C._____) wurde am 22. November 2018 staats- anwaltschaftlich zum Anklagevorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung und
- 70 - schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 befragt (Urk. 1/2/28). Auch sie schilderte und bestätigte ähnlich wie ihre befragten Halb- geschwister die anklagegegenständlichen Misshandlungen im Wesentlichen. Ihre näheren Angaben sind im vorinstanzlichen Urteil korrekt zusammengefasst wie- dergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 181 S. 59 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie habe eine gute Beziehung zur Beschuldigten 2. Sehr gut (ebenda, S. 5). Wie erwähnt, wuchs sie ab dem Alter von ca. neun Jahren bei der Grossmutter mütterlicherseits auf und lebte im Zeitpunkt der Befragung mit ihrem Halbbruder T._____ zusammen (Urk. 1/2/24 S. 6; Urk. 1/2/28 S. 9). Auf Vorhalt des Antrages zur Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen vom 28. Feb- ruar 2011 (Urk. 1/21/14; Urk. 1/2/28 S. 44) erklärte die Privatklägerin 4, die Hälfte davon sei erstunken und erlogen. Die Privatklägerin 3 habe den Privatkläger 6 un- ter Druck gesetzt, ihn angestiftet. Die Beschuldigte 2 habe für die Beiden alles gemacht. Die Privatklägerin 3 habe ihm gesagt, was er aufschreiben müsse, er habe sich nicht wehren können. Es stimme nicht, dass sie nicht genügend Essen bekommen hätten, die hätten immer genug gehabt, aber sie hätten nicht gewollt. Das seien Biester gewesen. Vor allem die Privatklägerin 3 habe gelogen, diese sei halt ein "typischer Shippi". Sie könne sich nicht erinnern, dass die Beschuldig- te 2 die Kinder geschlagen habe. Die Privatklägerin 3 lüge (ebenda, S. 44 ff.). 3.3.12. Am 7. Dezember 2018 wurde die Privatklägerin 3 ein zweites Mal staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. 1/2/30). Dabei wurde sie insbesondere auch nochmals dazu befragt, ob sie (auch) von der Beschuldigten 2 geschlagen wor- den sei. Sie erklärte dazu (Urk. 1/2/30 S. 12 ff.), diese habe unten im Keller einen Bambusstecken hervorgenommen und auf ihre Finger geschlagen und auch ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und sie an den Haaren gerissen. Den Gurt ha- be sie nur vom Beschuldigten 1 "bekommen". Auf die Frage, ob sie einen Vorfall mit der Beschuldigten 2 von Anfang an erzählen könne, führte die Privatklägerin 3 aus, sie habe mit dem Privatkläger 6 zusammen in den Keller gehen und auf die- se dort warten müssen, weshalb wisse sie nicht. Diese sei mit einem Stecken in der Hand nach unten gekommen. Sie hätten beim Eingang des Kellers stehen müssen. Dann sei sie von der Beschuldigten 2 mit dem Bambusstecken auf die Hand geschlagen worden. Wenn sie die Hand weggezogen habe, habe diese
- 71 - noch mehr geschlagen. Sie habe den Schmerz gespürt und habe ihre Hand fast nicht mehr hinhalten können. Die Beschuldigte 2 habe sie auch an den Ohren ge- zogen, so fest, dass es wirklich rot gewesen sei. Diese habe ihren Kopf an die Wand geschlagen, als sie vor der Duschtüre gestanden sei. Die Beschuldigte 2 sei von hinten gekommen, habe sie am Hals gepackt und ihren Kopf an die Wand neben der Dusche geschlagen, sodass sie an der rechten Stirnhälfte eine Beule bekommen habe. Sie sei mehrmals von der Mutter geschlagen worden (ebenda, S. 13). 3.3.12.1. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach die Beschuldigte 2 sie insgesamt drei Mal geschlagen haben soll, erklärte die Privatklägerin 3, sie erin- nere sich an drei Mal. Aber es seien so viele Details gewesen, sie könne sich nicht an alles erinnern. Auf Frage nach weiteren Verletzungen durch die Beschul- digte 2 führte die Privatklägerin 3 aus, ihre Finger seien vom Bambusstecken blau gewesen, sie habe diese nicht mehr bewegen oder etwas anfassen können. Sie wisse nur noch, dass sie blaue Flecken gehabt habe, sie wisse aber nicht mehr, ob diese von der Mutter oder vom Vater gewesen seien. Nochmals auf das The- ma Einsperren angesprochen, bestätigte die Privatklägerin 3 ihre früheren Anga- ben und ergänzte, das Einsperren habe die Beschuldigte 2 gemacht, nicht der Beschuldigte 1. Das sei oft gewesen (Urk. 1/2/30 S. 14). 3.3.12.2. Gefragt nach einem typischen Tag in ihrer damaligen Situation und auf weiteres Befragen, gab die Privatklägerin 3 u.a. zu Protokoll (Urk. 1/2/30 S. 15 ff.), ein typischer Tag sei eine Katastrophe gewesen. Die Beschuldigte 2 sei aufgestanden, sei in ihr Zimmer gekommen und habe gesagt, sie müssten jetzt in den Keller hinunter gehen. Dann seien sie essen gegangen. Dann habe die Be- schuldigte 2 sie wieder in den Keller geschickt. Das sei immer so gewesen, bis sie neun oder zehn Jahre alt gewesen seien. Das Zimmer sei abgeschlossen gewe- sen, die Beschuldigte 2 habe den Schlüssel gehabt. Diese habe gefragt, was da so stinke. Sie habe ihr geantwortet, der Privatkläger 6 habe auf den Boden ge- macht. Dann wisse sie nicht, was die Beschuldigte 2 gemacht habe oder wo diese gewesen sei. Sie könne sich erinnern, dass sie auf deren Geheiss die Bettwäsche hätten nehmen sollen und im Badezimmer von Hand waschen. Ihre Hände seien
- 72 - kaputt gewesen, sie hätten keine Kraft mehr gehabt. Sie habe alleine mit dem Pri- vatkläger 6 an einem Tisch in der Küche gefrühstückt, also im Wohnzimmer, das sei zusammen. Es habe nicht jeden Morgen Frühstück gegeben. Es habe nicht so viel Essen gegeben zuhause. Der Privatkläger 6 habe von der Schule etwas nach Hause genommen, weil er Hunger gehabt habe. Er habe genau gewusst, dass es zuhause nichts zu essen gebe. Als die Beschuldigte 2 dies bemerkt habe, seien sie von dieser geschlagen worden. Sie habe dieser gesagt, sie würden ja immer eingesperrt, und nur sie habe den Schlüssel gehabt. 3.3.12.3. Es sei schwierig gewesen, an Essen zu kommen. Als sie von der Schule nach Hause gekommen seien, seien sie jeweils von der Beschuldigten 2 kontrolliert worden, ob sie etwas dabeigehabt hätten. Dann seien sie ins Zimmer gegangen und hätten den ganzen Abend bis am nächsten Morgen Hausaufgaben gemacht. Mit dem Nachtessen sei es nicht immer gleich gewesen, einmal habe es gegeben, einmal nicht (Urk. 1/2/30 S. 16 f.). Einmal im Sommer seien sie den ganzen Tag im Keller eingesperrt gewesen. Ab und zu sei die Beschuldigte 2 nach unten gekommen und habe etwas zu Essen gebracht, sonst sei sie nie ge- kommen. Die Türe zum Kinderzimmer oder Keller sei wirklich zugeschlossen ge- wesen, der Privatkläger 6 habe es kontrolliert. Das sei eigentlich immer so gewe- sen. Dieser Zustand habe so lange gedauert, bis sie ins Heim gekommen sei. Im Zimmer habe es eine Matratze am Boden und ein Bettgestell mit einer Matratze drin gehabt, im Keller habe es nur das Doppelbett gehabt. Die Matratzen hätten einen Plastik und ein Bettanzug gehabt (ebenda, S. 18 ff.). Im Keller sei es immer kalt gewesen, sie könne sich nicht an eine Heizung erinnern. Es sei gewesen, als wäre man draussen, wie -1° Celsius habe es sich angefühlt. Sie habe nur ihre Decke gehabt, mehr habe sie nicht machen können. Die Beschuldigte 2 habe entschieden, dass sie im Keller hätten übernachten müssen. Sie wisse, dass der Beschuldigte 1 solche Sachen nicht mache. Dieser sei selten zuhause gewesen. Sie denke, dass er das nie machen würde. Sie sei sich ganz sicher, dass er nie auf solche Ideen komme (S. 20 f.). Die Beschuldigte 2 habe jeweils den Schlüssel im Schlüsselloch gedreht. Sie habe Geschwister, die zugeschaut hätten. Der Be- schuldigte 1 habe auf der Baustelle gearbeitet und sei nicht zuhause gewesen. Nach dem Öffnen sei die Mutter vor der Türe gestanden. Wenn sie aufgemacht
- 73 - habe, dann habe sie auch wieder zugemacht. Sie könne sich nicht erinnern, dass der Beschuldigte 1 diese auch einmal in den Keller begleitet habe. Dieser habe sie freigelassen, damit sie zu den Geschwistern gehen könnten, um mit diesen zu spielen. Danach habe die Beschuldigte 2 sie wieder in den Keller getan und dem Beschuldigten 1 erzählt, dass sie freiwillig in den Keller gegangen seien. Alle Ge- schwister hätten das mitbekommen, mitgeschaut und mitgemacht. Sie hätten ge- sehen, wie die Beschuldigte 2 sie scheisse behandelt habe, wie einen Hund. Aber sie hätten nichts gesagt (S. 26). Die Beschuldigte 2 habe gesagt, dass sie die vol- len Windeln auf den Kopf setzen müssen (S. 28 f.). Einmal habe die Beschuldig- te 2 einfach die Maschine hervorgeholt und ihre Haare abgeschnitten. Sie habe in der Dusche auf dem Stuhl sitzen müssen. Die Beschuldigte 2 habe gesagt, sie schneide nur die Spitzen, habe aber alle ihre Haare abgeschnitten. Sie wisse nicht, weshalb die Beschuldigte 2 gewollt habe, dass sie in der Schule ausgelacht werde. Sie habe sich scheisse gefühlt. Das seien ihre Haare gewesen (S. 29 f.). 3.3.12.4. Auf die Frage der Staatsanwältin, wonach sie ihren Pflegeeltern (AC1._____ und AC2._____) erzählt habe, dass sie einmal sehr lange hätte still- stehen müssen, bestätigte die Privatklägerin 3 dies. Sie und der Privatkläger 6 hätten von morgens bis abends stillstehen müssen, im Zimmer oder neben der Dusche. Sie denke, die Beschuldigte 2 habe das gewollt, sie wisse es aber nicht, sie nehme es nur an. Es sei immer darauf angekommen, wie lange sie hätten stillstehen müssen, so lange, wie es dieser gepasst habe. Es seien schon ein paar Stunden gewesen. Es sei sehr anstrengend gewesen (Urk. 1/2/30 S. 48 f.). 3.3.12.5. Auf ihr Aussageverhalten angesprochen, wonach die Privatkläge- rin 3 die Ereignisse von früher in ihrer ersten Einvernahme harmloser dargestellt habe, gab sie an, sie habe gar nicht gewusst, ob diese Akten noch vorhanden seien und der Polizei weitergeleitet würden. Sie hätte das Thema am liebsten ab- geschlossen (Urk. 1/2/30 S. 48 f.). Auf die Frage, ob sie Mühe habe, dass die Be- schuldigte 2 im Gefängnis sitze, verneinte die Privatklägerin 3 dies und meinte, sie habe Mühe, dass der Beschuldigte 1 im Gefängnis sei (Urk. 1/2/30 S. 52 f.). 3.3.13. Eine ehemalige Lehrerin der Privatkläger 3 und 6, AQ._____, bestä- tigte am 5. Oktober 2018 als polizeiliche Auskunftsperson gegenüber der Polizei
- 74 - ebenfalls, dass die Privatklägerin 3 sehr schlank und klein gewesen sei und vor allem montags jeweils sehr viel gegessen habe. Die Beiden hätten auch immer wieder blaue Flecken am ganzen Körper gehabt. Im Schwimmunterricht seien heimlich Fotos gemacht worden. Nach einem Wochenende sei die Privatkläge- rin 3 einmal mit ganz roten Händen und Füssen zur Schule gekommen. Es habe wirklich schrecklich und nach Verätzungen ausgesehen. Auch der Privatkläger 6 sei ganz fein und schlank gewesen. Wenn sie die Kinder danach gefragt hätten, seien diese stumm geblieben (Urk. 1/4/4). Auch die Angaben dieser Auskunfts- person wurden von den Beschuldigten 1 und 2 in Abrede gestellt oder verharm- lost (Urk. 1/3/7 S. 55 f.). Der Beschuldigte 1 sprach von einem einmaligen Vorfall, schob die Schuld der Beschuldigten 2 zu und erklärte, er sei bloss dazugekom- men. Die Beschuldigte 2 machte u.a. wenig glaubhaft geltend, es sei nicht ihre Schuld, wenn man nach dem Nachtessen eine halbe Stunde auf der Toilette sei und das Ganze wieder erbreche. Aber die Privatklägerin 3 habe dies abgestritten. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 17. Januar 2019 bestätigte die ehemalige Lehrerin der Privatkläger 3 und 6 ihre früheren Aussagen bei der Polizei in Gegenwart der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 1/4/23 S. 4 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2019 mit dem Beschuldigten 1 machte die Beschuldigte 2 zu den Aussagen von AQ._____ geltend, es stimme, dass dieser aufgefallen sei, dass ihre Kinder blaue Flecken gehabt hätten. Sie habe die Kinder absichtlich damit in die Schule geschickt, um SOS zu signalisieren. Die roten Füsse bei der Privatklägerin 3 stammten von Schlägen des Beschuldigten 1 mit dem Bambusstecken. Der Beschuldigte 1 machte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 17 f.). 3.3.14. Die Internatsleiterin der M._____, AR._____, erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung als polizeiliche Auskunftsperson vom 12. Oktober 2018 im Wesentlichen (Urk. 1/4/5), die Privatkläger 3 und 6 seien sehr unterernährt, dre- ckig, ungepflegt und sehr verängstigt gewesen, als sie in der M._____ angekom- men seien. Sie hätten unglaublich gestaunt, dass sie schöne Kinderzimmer hätten und seien dafür und für das regelmässige Essen dankbar gewesen. Bei kleinster Kritik oder Zurechtweisung seien sie zusammengezuckt und hätten sofort den Kopf mit den Armen geschützt und der Privatkläger 6 habe sofort zu weinen ange-
- 75 - fangen. Von der Beschuldigten 2 seien sie kein einziges Mal besucht worden und vom Beschuldigten 1 unregelmässig. Ungefähr zwei Jahre vor dem Austritt sei der Beschuldigte 1 sehr regelmässig auf Besuch gekommen, und die Kinder seien auf eigenen Wunsch fast jedes Wochenende zu ihm gegangen, während es zur Be- schuldigten 2 keinen Kontakt gegeben habe. Weder die Kinder noch die Mutter hätten dies gewollt. Sie hätten immer gesagt, sie hätten Angst gehabt, anfangs auch vor dem Beschuldigten 1. Der Privatkläger 6 habe am Anfang sehr viel Ess- waren versteckt und regelrecht Depots angelegt. Auch am Tisch hätten beide wahnsinnig schnell gegessen. Die Beschuldigte 2 meinte dazu, die Privatkläger 3 und 6 hätten ihr gesagt, dass sie von zuhause wegwollten. Sie habe versucht, die Kinder vom Beschuldigten 1 fernzuhalten. Ihr sei gesagt worden, dass die Kinder keinen Kontakt mit ihr wollten, was sie akzeptiert habe. Sie habe vorübergehend keinen Kontakt mit diesen haben wollen. Der Beschuldigte 1 meinte, wiederum die Beschuldigte 2 beschuldigend, er könne sich vorstellen, dass die Privatklä- ger 3 und 6 anfangs auch Angst vor ihm gehabt hätten, nachdem er diesen auf Verlangen der Beschuldigten 2 mehrmals habe auf die Finger klopfen müssen (Urk. 1/3/7 S. 57 f.; Urk. 1/3/12 S. 16 f.). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 17. Januar 2019 bestätigte die Internatsleiterin der M._____ ihre früheren Aussagen bei der Polizei in Gegenwart der Beschuldig- ten 1 und 2 (Urk. 1/4/21 S. 3 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
22. Oktober 2019 mit dem Beschuldigten 1 meinte die Beschuldigte 2 zu den Aussagen von AR._____, sie habe zu ihren Kindern nie gesagt, sie müssten sich bei ihr entschuldigen. Sie sei sich nicht sicher, überhaupt mit Frau AR._____ tele- foniert zu haben. Sie habe gesagt, sie wolle vorübergehend keinen Kontakt zu den Privatklägern 3 und 6, als diese im Kinderheim gewesen seien. Der Beschul- digte 1 machte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 16, S. 18). 3.3.15. Auch AP._____, Fachfrau Betreuung, damalige Bezugs- und teilwei- se auch Kontaktperson der Privatkläger 3 und 6 in schulischen Belangen, be- schrieb und bestätigte in ihrer Befragung als polizeiliche Auskunftsperson vom
15. Oktober 2018 die vorstehend erwähnten Mangelerscheinungen, das Unterge- wicht, die geringe Körpergrösse und die Zeichen von Gewalteinwirkung, wie im-
- 76 - mer wieder blaue Flecken, sowie ihre eingeschüchtert wirkenden Reaktionen, wenn man sie etwas lauter angesprochen habe (Urk. 1/4/7 S. 1 ff.). Die blauen Flecken seien jeweils am Rücken oder im Bereich des Hinterns gewesen, an den Beinen und Armen, man habe manchmal so Streifen gesehen, wie von einem Gurt. In der Schule hätten die Kinder einmal ein ganzes Jahr für eine Theaterauf- führung geübt, doch am Tag der Premiere seien beide weinend in die Schule ge- kommen und hätten gesagt, dass die Eltern ihnen die Theateraufführung unter- sagt hätten. Sie, AP._____, habe das Gespräch mit der Beschuldigten 2 gesucht, woraufhin Letztere erwidert habe, die Kinder hätten das nicht verdient. Sie habe "Arschlochkinder", was die Auskunftsperson, wie die blauen Flecken, der Vor- mundschaftsbehörde gemeldet habe. Es habe dann nicht mehr lange gedauert, bis die Privatkläger 3 und 6 im Heim untergebracht worden seien. Die Beschuldig- ten 1 und 2 haben auch diese Angaben unter gegenseitigen Schuldzuweisungen bestritten. Die Beschuldigte 2 stellte die Existenz einer Theateraufführung in Fra- ge und ergänzte, die Lehrer würden solche Sachen erfinden, die überhaupt nicht stimmten. Sie habe nie gesagt, dass sie "Arschlochkinder" habe. Die Kinder hät- ten am Wochenende immer genug gegessen und immer einen Znüni eingepackt (Urk. 1/3/7 S. 59 f.; Urk. 1/3/12 S. 18). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 12. April 2019 bestätigte AP._____ ihre früheren Aus- sagen bei der Polizei in Gegenwart der Beschuldigten 1 und 2. Sie habe die Pri- vatkläger 3 und 6 sicher während vier bis fünf Jahren, bis zu deren Heimeinwei- sung, betreut (Urk. 1/4/47 S. 4 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
22. Oktober 2019 mit dem Beschuldigten 1 meinte die Beschuldigte 2 zu den Aussagen von AP._____, sie hätten eine Theateraufführung gehabt. Sie bestritt aber, diese ihren Kindern verboten zu haben. Sie habe ihren Kindern auch immer einen Znüni eingepackt. Der Beschuldigte 1 machte vom Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 18). 3.3.16. Die Heilpädagogin und Primarschullehrerin der Privatkläger 3 und 6 im Schulhaus AS._____, AT._____, schilderte in ihrer Befragung als polizeiliche Auskunftsperson vom 26. Oktober 2018 (Urk. 1/4/8 S. 1 ff.), die Privatkläger 3 und 6 seien die zwei Kleinen, Bleichen, Verschupften gewesen, als sie bei ihr in der Klasse gewesen seien. Zudem sei ihr Körpergeruch aufgefallen. Sie hätten ext-
- 77 - rem nach Urin und alten Kleidern gerochen. Es habe sie bis zum Erbrechen ge- reizt. Man habe dann angefangen, die Privatklägerin 3 zu duschen. Sie seien im- mer froh gewesen, wenn sie Schwimmunterricht gehabt hätten, dann hätten die Kinder wieder so richtig eingeweicht werden können. Sie glaube, Frau AP._____ habe dies der Beschuldigten 2 gesagt, doch diese habe sich gegen das Duschen der Kinder gewehrt und gesagt, sie dürften dies nicht mehr machen. Die Kleider seien immer viel zu klein gewesen und nicht der Witterung und Jahreszeit ent- sprechend. Die Schuhe seien zu klein gewesen. Der Hort habe der Privatkläge- rin 3 Turnschuhe gekauft, welche sie nur in der Schule angehabt habe, damit die Beschuldigte 2 diese nicht sehe. Eines Tages sei die Privatklägerin 3 mit einem 2 cm-Haarschnitt erschienen und habe wie ein Junge ausgesehen. Der Privatklä- ger 6 sei viel verängstigter gewesen als sie, auch dünn, bleich, zierlich, einfach nicht gesund. Freitags im Klassenkochen habe der Privatkläger 6 "gefressen", drei bis vier Portionen Spaghetti. Man habe herausgefunden, dass die Kinder am Wochenende im Keller eingesperrt worden seien. Auch die Angaben von AT._____ tat die Beschuldigte 2 als Lügen ab. Sie habe die Kinder sauber raus- geschickt. Und der Beschuldigte 1 meinte lakonisch, ihm sei nicht aufgefallen, dass die Kinder gestunken hätten. Als er von zuhause weggegangen sei, hätten diese noch geschlafen (Urk. 1/3/7 S. 60 f.). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftli- chen Zeugeneinvernahme vom 17. Januar 2019 bestätigte die ehemalige Primar- lehrerin der Privatkläger 3 und 6 ihre früheren Aussagen bei der Polizei in Ge- genwart der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 1/4/25 S. 4 ff.). Anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme vom 22. Oktober 2019 mit dem Beschuldigten 1 wollte die Be- schuldigte 2 dazu nichts mehr sagen, und der Beschuldigte 1 machte vom Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 17 f.). 3.3.17. Der Sozialpädagoge und Teamleiter der Notfallgruppe in der M._____, AB._____, direkte Bezugsperson bei der Betreuung der Privatkläger 3 und 6, beschrieb anlässlich seiner Befragung als polizeiliche Auskunftsperson vom 30. Oktober 2018 (Urk. 1/4/9 S. 1 ff.) ebenfalls die Mangelerscheinungen bei den beiden Kindern bei deren Ankunft und ihr kleinkindliches Verhalten. Beim Pri- vatkläger 6 sei es extremer gewesen. Dieser sei sehr unterernährt angekommen und habe einen Blähbauch gehabt, wie Kinder in Afrika. Man habe ihn beim Es-
- 78 - sen stoppen müssen. Er habe alles heruntergeschlungen und auch Essen in sei- nem Zimmer gehortet. Die Privatkläger 3 und 6 seien die einzigen Kinder gewe- sen, die nie gefragt hätten, wann sie wieder nach Hause dürften. Sie hätten aus- drücklich gesagt, dass sie Angst hätten, wieder nach Hause zu gehen. Mit der Beschuldigten 2 habe er nie Kontakt gehabt, nicht einmal am Telefon. Der Be- schuldigte 1 habe sich in der Anfangsphase nicht gemeldet und auch die Telefon- termine nicht wahrgenommen. Dieser habe einzig angerufen, um ihnen zu dro- hen. Erst später sei es dann zum Kontakt mit diesem gekommen. Auf dessen spätere Besuche hätten sich die Privatkläger 3 und 6 gefreut. Auf Ausflügen mit den Kindern habe man gemerkt, dass sie Dinge, wie den See, die Berge, den Zir- kus oder andere Dinge, noch nie gesehen hätten. Die Privatkläger 3 und 6 hätten recht eindrücklich beschrieben, wie sie eingesperrt worden seien, während die anderen Familienmitglieder ferngesehen und gegessen hätten. Sie hätten nicht zur Familie gehört. Einerseits seien sie im Keller eingesperrt worden, andererseits hätten sie sich jeweils den ganzen Tag im Zimmer aufhalten müssen und nur zweimal auf das WC gehen dürfen. Auch soll die Glühbirne herausgeschraubt worden sein, dass sie sich im Dunkeln hätten aufhalten müssen. Sie hätten auch erzählt, dass sie geschlagen worden seien, dies sicher vom Vater. Der Privatklä- ger 6 habe erzählt, dass er von diesem am Hals aufgehoben und an die Wand geschmissen worden sei, dass dieser ihm den Kopf in die WC-Schüssel gedrückt und gespült habe. Sie hätten auch erwähnt, dass sie im Keller mit dem Stock ge- schlagen worden seien. Soviel er wisse, seien sie damals von der Mutter ge- schlagen worden. Wiederum machten die Beschuldigten 1 und 2 geltend, die Pri- vatkläger 3 und 6 hätten genug zu essen bekommen. Die Beschuldigte 2 schob erneut die Tatvorwürfe auf den Beschuldigten 1 und meinte darüber hinaus, wenn ein Kind auf die Toilette gehe, um zu erbrechen, dann fühle es sich nicht mehr wohl. Derweil bestätigte der Beschuldigte 1 nunmehr, er habe die Veränderung schon gesehen. Es stimme, was Herr AB._____ gesagt habe, die Privatkläger 3 und 6 seien sehr dünn gewesen. Aber die Kinder hätten ja nichts gesagt. Er habe mehrmals versucht zu fragen, was los sei. Er habe Ursachen gesucht, aber nicht gefunden. Bezüglich der schulischen Defizite sah die Beschuldigte 2 Fehler bei der AS._____-Schule (Urk. 1/3/8 S. 63 ff.). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftli-
- 79 - chen Zeugeneinvernahme vom 22. Januar 2019 bestätigte AB._____ seine frühe- ren Aussagen bei der Polizei in Gegenwart der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 1/4/26 S. 4 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2019 mit dem Beschuldigten 1 meinte die Beschuldigte 2 zu den Aussagen von AB._____, falls sie tatsächlich mit diesem telefoniert habe, sei es um einen Termin gegan- gen, den sie abgesagt habe. Der Beschuldigte 1 machte vom Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 17 f.). 3.3.18. Die damalige Schulärztin des Privatklägers 6, AG._____, Schulärztli- cher Dienst, erklärte anlässlich ihrer Befragung als polizeiliche Auskunftsperson vom 9. November 2018 (Urk. 1/4/11 S. 1 ff.), am 30. Januar 2008 eine Gefähr- dungsmeldung mit Prüfung des Obhutsentzuges bezüglich des Privatklägers 6 an die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich gemacht zu haben. Dieser sei ihr seit der Kindergartenzeit aufgefallen. Er sei sehr schüchtern, zurückgezo- gen, sehr lieb und unterernährt gewesen. Die Lehrpersonen hätten ihr immer wie- der gemeldet, dass er keinen Kontakt zu seinen Kameraden habe und auch den Znüni oft nicht dabeihabe. Bei einem Schulbesuch habe sie beim Untersuch des Privatklägers 6 einen massiven Gewichtsverlust gegenüber dem Vorjahr festge- stellt. Sein BMI sei wirklich in der Gefahrenzone gewesen, man spreche da von einer Unter- und Mangelernährung. Aufgrund dessen sei sein Wachstum stehen- geblieben. Er habe Zeichen eines anorektischen Kindes gehabt, d.h. seine Haut- falte an den Armen sei stehengeblieben, und er habe eine starke Flaumbehaa- rung, ganz blasse Schleimhäute im Mund und bei den Augen, und er habe tieflie- gende Augen mit dunklen Augenringen gehabt. Da die Beschuldigte 2 sehr unko- operativ gewesen sei und von der Schule nichts habe annehmen wollen, habe sie die Gefährdungsmeldung bei der Vormundschaftsbehörde gemacht, worauf der Privatkläger 6 hospitalisiert worden sei. Sein Befund, mit (damals) fast neun Jah- ren ein Gewicht von 18,5 Kilogramm und eine Grösse von 121,5 cm und ein BMI von 12,5, bedeute, dass er ganz klar am Verhungern gewesen sei. Es habe bei ihm sämtliche Anzeichen von Verwahrlosung gegeben, vor allem der Körperge- ruch und der Geruch der Kleider. Es habe nach alten, tagelang nicht gewasche- nen Kleidern gerochen. Auch das ängstliche Verhalten sei ein Anzeichen. Wenn man näher an ihn herangekommen sei, sei er zusammengezuckt und habe sich
- 80 - schützend abgewandt. Er habe auch immer müde gewirkt. Auf Vorhalt dieser An- gaben der Schulärztin meinte die Beschuldigte 2 bloss, diese habe sie schon im- mer auf dem Kicker (recte: Kieker) gehabt. Sie sei nicht verpflichtet, von einer Schulärztin Hilfe anzunehmen. Der Beschuldigte 1 meinte dazu gar nichts. Beim Privatkläger 6 wisse er von nichts (Urk. 1/3/8 S. 66 f.; Urk. 1/3/12 S. 19 ff.). An- lässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 17. Januar 2019 bestätigte die Schulärztin ihre früheren Aussagen bei der Polizei in Gegenwart der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 1/4/19 S. 3 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 22. Oktober 2019 mit dem Beschuldigten 1 bestritt die Beschuldigte 2 im Zusammenhang mit den Aussagen der Schulärztin, mit ihren Kindern schroff umgegangen zu sein. Der Beschuldigte 1 machte vom Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 16, S. 18). 3.3.19. Die Pflegeeltern der Privatkläger 3 und 6 im Zeitraum von 2011 bis 2015 (an Wochenenden und ferienweise), AC1._____ und AC2._____, wurden am 22. November 2018 nacheinander als polizeiliche Auskunftspersonen befragt (Urk. 1/4/15; Urk. 1/4/14). Auch diese Auskunftspersonen erklärten, von den Pri- vatklägern 3 und 6 über zu wenig zu essen und von Misshandlungen durch die El- tern erfahren zu haben. Die von diesen geschilderten Vorfälle hätten sie buch- stäblich erschlagen. Die Beiden hätten auch klar zu verstehen gegeben, dass sie mit der Beschuldigten 2 weder telefonisch noch sonst wie hätten Kontakt haben wollen. Zum Beschuldigten 1 hätten sie gehen wollen und diesen auch ihnen vor- gezogen. Die Beschuldigte 2 kommentierte die Aussagen der Pflegeeltern als ge- logen und schob die Schuld erneut dem Beschuldigte 1 zu. Dieser beteuerte demgegenüber, er finde es traurig, dass die Kinder ihm gegenüber nichts erwähnt hätten (Urk. 1/3/8 S. 67 f.). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugenein- vernahmen vom 22. Februar 2019 bestätigten die damaligen Pflegeeltern der Pri- vatkläger 3 und 6 ihre früheren Aussagen bei der Polizei in Gegenwart der Be- schuldigten 1 und 2 (Urk. 1/4/36 S. 3 ff.; Urk. 1/4/37 S. 3 ff.). Anlässlich der Kon- frontationseinvernahme mit dem Beschuldigten 1 vom 22. Oktober 2019 wollte die Beschuldigte 2 zu den Aussagen dieser beiden Zeugen nichts sagen, und der Be- schuldigte 1 machte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 17 f.).
- 81 - 3.3.20. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom
30. Januar 2019 erklärte AU._____, ab 7. April 2011 Beiständin der Privatkläger 3 und 6, im Zusammenhang mit den anklagegegenständlichen Vorkommnissen im Wesentlichen (Urk. 1/4/32 S. 3 ff.), sie erinnere sich, dass sich zuerst jemand an- deres um die Kinderbelange der Familie A._____B._____ gekümmert habe. In dieser Zeit seien immer mal wieder Meldungen von der Schule reingekommen. Sie habe da noch nicht so viel mit den Kindern zu tun gehabt. Das seien Gefähr- dungsmeldungen gewesen. Die Beschuldigte 2 sei dann im Rahmen der Sozialhil- fe zu ihr gekommen und habe gesagt, sie komme mit zwei ihrer Kinder nicht mehr klar, und habe um Unterstützung gebeten. Sie habe sich vor allem daran gestört, dass die Kinder einkoten und sich einpinkeln würden. Nach ein paar Monaten sei die Beschuldigte 2 nochmals zu ihr gekommen und habe gesagt, sie habe Angst, dass sie den Privatklägern 3 und 6 oder sich selbst etwas antue, wenn die Kinder weiterhin bei ihr seien. Sie habe Angst, dass sie die Kinder ertränke. Daraufhin hätten sie recht schnell die Platzierung veranlasst. Es habe auch sonst massive Auffälligkeiten gegeben, die Kinder seien alle im Rückstand gewesen und hätten schulischen Förderbedarf gehabt. Die Schule habe gemeldet, dass die Zusam- menarbeit mit den Eltern nicht greife und die Kinder nicht genügend Znüni dabei hätten. Nach Misshandlungen befragt, erklärte die Zeugin, sie habe die Beschul- digte 2 einmal auf blaue Flecken angesprochen. Diese habe gesagt, das komme vom Spielen, weil die Kinder die Treppe runterrutschten. Auch die Unterernährung sei augenfällig gewesen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten 1 vom 22. Oktober 2019 machte die Beschuldigte 2 zu den Aussagen der Zeugin AU._____ geltend, diese habe sie nicht richtig aufgeklärt und einfach das Kinderheim organisiert. Sie bestritt, dieser gesagt zu haben, diese müsse ei- nen Platz suchen, andernfalls würde sie sich und die Kinder umbringen. Der Be- schuldigte 1 machte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 17 f.). 3.3.21. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom
11. April 2019 erklärte Dr. med. AV._____, FMH für Kinder- und Jugendmedizin, er habe die meisten Kinder der Beschuldigten 1 und 2 einmal betreut. Er schilder- te zwar einen guten Eindruck, positive Aspekte und Engagement der Beschuldig-
- 82 - ten 2. Er habe nichts von familiärer Spannung mitbekommen. Im Kontrast dazu erklärte er u.a. allerdings auch, die Beschuldigte 2 habe trotz Telefonanrufen und Erklärungen die vorgeschlagene Kontrolle des Privatklägers 6 wegen seines Un- tergewichtes und des Verdachtes auf zystische Fibrose im Kinderspital nicht ma- chen wollen, da sie damals angeblich zu viel zu tun gehabt habe mit einer Unter- suchung von V._____ (Urk. 1/4/43 S. 3 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinver- nahme mit dem Beschuldigten 1 vom 22. Oktober 2019 stellte die Beschuldigte 2 wenig nachvollziehbar in Abrede, gehört zu haben, dass der Zeuge gesagt habe, sie habe der Untersuchung des Privatklägers 6 nicht zugestimmt. In der Folge schob sie die Verantwortung auf den Beschuldigten 1 ab, indem sie ergänzte, sie sei nicht dagegen gewesen. Sie habe dies so sagen müssen, wegen des Be- schuldigten 1. Sie habe dies nicht entscheiden dürfen, ohne es mit diesem zu be- sprechen. Er entscheide dies. Sie dürfe dazu nichts sagen. Es habe ihn gar nicht interessiert. Er sei allgemein gegen alles gewesen. Der Beschuldigte 1 machte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. S. 21 ff.). 3.3.22. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom
12. April 2019 erklärte AD._____, Psychotherapeutin der Privatkläger 3 und 6 im Kinderheim M._____, im Zusammenhang mit den anklagegegenständlichen Vor- kommnissen im Wesentlichen (Urk. 1/4/46 S. 3 ff.), die beiden Kinder hätten ihr in wöchentlichen Einzelgesprächen, bei der Privatklägerin 3 bis Juli 2013, beim Pri- vatkläger 6 bis Juli 2016, punktuell davon erzählt, von der Beschuldigten 2 einge- sperrt worden zu sein. Der Privatkläger 6 habe Windeln tragen müssen, obwohl er diese nicht gebraucht habe. Sie hätten viel zu wenig oder kein Essen bekommen. Den anderen Geschwistern habe sie genug gegeben. Sie seien beide vornehm- lich von der Beschuldigten 2 geschlagen worden. Die Privatklägerin 3 habe ihr aber auch einmal erzählt, dass sie vom Beschuldigten 1 geschlagen worden sei. Sonst sei dieser aber nicht so streng gewesen. F._____ habe aber gesagt, sie habe auch keinen Blödsinn gemacht. Auch über eine kalte Dusche, Windeln tra- gen in der Nacht, zu wenig auf das WC gehen dürfen, und den Kopf an die Wand drücken, habe sie von den Privatklägern 3 und 6 gehört. Beide Kinder hätten aus- gesagt, der Beschuldigte 1 sei mehrheitlich am Arbeiten gewesen, habe teils bei Kollegen übernachtet und auch über das Wochenende arbeiten müssen. Er sei
- 83 - nicht oft anwesend gewesen. Die Beschuldigte 2 habe den Privatklägern 3 und 6 die Haare abrasiert und dann lachend gesagt, jetzt habe sie zwei G._____s. Die Beiden hätten sich sehr gefreut, als der Kontakt zum Beschuldigten 1 wieder möglich gewesen sei. Zur Beschuldigten 2 hätten beide Kinder ganz klar keinen Kontakt haben wollen, über eine ganz lange Zeit. Nach einem Vorfall zwischen dem Beschuldigten 1 und seiner damaligen Partnerin habe er sich dann nur noch punktuell per SMS bei der Privatklägerin 3 gemeldet und sei sehr unzuverlässig gewesen, was die Kinder nicht verstanden hätten. Im Verlauf der Jahre hätten sie sich ein Treffen mit der Beschuldigten 2 in einem sicheren Rahmen vorstellen können. Dieses habe aber nicht stattgefunden, weil diese nicht zu einem Treffen zu bewegen gewesen sei. Die Zeugin erklärte weiter, sie habe den Eindruck ge- habt, dass die Privatklägerin 3 die negativen Seiten des Beschuldigten 1 einfach nicht habe sehen wollen. Sie glaube, die Privatklägerin 3 sei hin- und hergerissen gewesen. Einerseits habe sie den Vater als Bezugsperson nicht verlieren wollen, den sie gerngehabt habe. Andererseits habe sie gesagt, er müsse es ja gewusst haben, er sei ja zuhause gewesen. Sie habe ihn beschützen wollen und doch ha- be ihr ihr Verstand gesagt, dass er es ja gewusst haben müsse. Für sie sei klar gewesen, dass beide Kinder ausgesagt hätten, die Beschuldigte 2 habe die viel heftigeren Misshandlungen gemacht. Die Privatklägerin 3 habe ihr auch erzählt, der Beschuldigte 1 habe den Kopf des Privatklägers 6 in die WC-Schüssel ge- drückt. Dies sei nebst den Schlägen etwas von den wenigen Sachen gewesen, die der Beschuldigte 1 gemacht habe. Die Privatklägerin 3 habe sehr glaubwürdig gewirkt, sehr betroffen, sehr offen. Sie habe dieser zu jeder Zeit geglaubt, was sie erzählt habe (Urk. 1/4/46 S. 11 f., S. 14 f.). Zu den Aussagen des Privatklägers 6 erklärte die Zeugin AD._____ (ebenda, S. 17 ff.), dieser habe sich anfangs noch nicht getraut zu sagen, dass es zuhause schwierig gewesen sei. Auch ihm habe sie immer geglaubt. Er sei anfangs sehr wortkarg gewesen und habe nicht viele sprachliche Ausdrücke zur Verfügung gehabt. Mit der Zeit habe er aber sprachli- che Kompetenzen gefunden, um sich auszudrücken. Sie habe den Eindruck ge- habt, dass jedes Kind seine eigene Erinnerung gehabt habe. Es habe sich im Ver- lauf der Jahre ein Gesamtbild ergeben, das auch zusammengestimmt habe. Sie
- 84 - habe nie den Eindruck gehabt, dass ein Kind dem anderen einfach nachgespro- chen habe. Die Aussagen der Zeugin wurden begleitet und untermauert durch ihre früheren, im Rahmen der Therapiegespräche mit den Privatklägern 3 und 6 er- stellten Notizen, welche ihr als Zeugin nochmals vorgehalten und von ihr erläutert wurden (Urk. 1/4/46 S. 9 ff., Anh. 3–36). Die Beschuldigten 1 und 2 wollten zu diesen Zeugenaussagen anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme vom
22. Oktober 2019 nichts sagen (Urk. 1/3/12 S. 18). 3.3.23. Die Vorderrichter haben mit zutreffender Begründung auf das wider- sprüchliche Aussageverhalten und die teilweise in sich widersprüchlichen Bestrei- tungen der Beschuldigten 1 und 2 hingewiesen. Darauf kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 181 S. 121 ff.). Bezüglich der Beschuldigten 2 ist ein weite- rer wesentlicher Widerspruch zu ergänzen. Ihre Beteuerung, dass sie sich nicht gegen den Beschuldigten 1 habe auflehnen können und keine Hilfe geholt habe, weil er sie geschlagen, eingeschüchtert und bedroht habe (Urk. 1/3/5 S. 23 ff. und S. 43 f.), kontrastiert mit ihrer Aussage im Zusammenhang mit ihrer Velotour, wo- nach sie sich dann die Freiheit genommen habe und mit den Kindern nach draussen gegangen sei, ob es dem Beschuldigten 1 gepasst habe oder nicht (Urk. 1/3/7 S. 53). Dies zeigt, dass allfälliges Auflehnen gegen den Beschuldig- ten 1 mitunter durchaus möglich war und auch über diese singuläre Begebenheit mit der Velotour hinaus hätte erfolgen können, wenn die Beschuldigte 2 dazu auch tatsächlich bereit gewesen wäre, negative Konsequenzen durch den Be- schuldigten 1 auf sich zu nehmen. 3.3.24. Hinzukommt, dass die Beschuldigten 1 und 2 unabhängig voneinan- der in ihren Aussagen auch immer mal wieder konkrete Anklagevorwürfe und be- lastende Aussagen von Auskunftspersonen und Zeugen anerkannten, die Ver- antwortung und die Täterschaft für die entsprechenden Vorwürfe alsdann sogleich wenig glaubhaft jeweils exklusiv dem anderen beschuldigten (Ex-)Ehepartner zu- schoben.
- 85 - 3.3.25. Auf Vorhalt der polizeilichen Aussagen der damaligen Nachbarn AW._____, u.a. dass sie die zwei Kinder der Beschuldigten 1 und 2 fast nie gese- hen hätten und diese beiden im Sommer sehr bleich im Gesicht gewesen seien, während die anderen Kinder der Familie sonnengebräunte Haut gehabt hätten (Urk. 1/4/12+13), bestritt die Beschuldigte 2 anlässlich der zweiten Konfrontati- onseinvernahme vom 12. Dezember 2018 diesen Umstand beispielsweise mit fa- denscheinigen Ausreden (Urk. 1/3/7 S. 49 f.), während der Beschuldigte 1 bestä- tigte, dass die Aussagen der Nachbarn schon einigermassen stimmen würden, indessen wenig glaubhaft beteuerte, dass er mit der Beschuldigten 2 ein Ge- spräch geführt habe, sie es aber abgestritten habe. Er habe herauszufinden ver- sucht, weshalb die (beiden) Kinder bleich gewesen seien, er habe aber die Ursa- che dafür nicht gefunden. Die Kinder hätten blockiert, wenn er sie gefragt habe (Urk. 1/3/7 S. 51 f.). Damit hat der Beschuldigte 1 die belastenden Aussagen der Nachbarn nicht bestritten und bestätigt, dass die Privatkläger 3 und 6 bleich wa- ren, während die anderen Kinder sonnengebräunte Haut hatten, dafür aber wie- derum gleichzeitig die Verantwortung dafür der Beschuldigten 2 zugeschoben. 3.3.26. Die Beschuldigte 2 anerkannte beispielsweise die Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit der Notdurft der Privatkläger 3 und 6, schob die Verant- wortung dafür aber ebenso postwendend dem Beschuldigten 1 in die Schuhe. Ferner bestätigte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten 1 vom 12. Dezember 2018 einen langen De- liktszeitraum bezüglich der Anklagevorwürfe der qualifizierten Freiheitsberaubung und schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6, indem sie im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf des Einsperrens aussagte, die Pri- vatkläger 3 und 6 seien im Zimmer oder im Keller eingesperrt worden, sonst hätte es ja am Morgen nicht so gerochen. Angefangen habe das so 2007 und habe so lange gedauert, bis die Privatklägerin 3 ihr im 2010 gesagt habe, sie wolle ins Kinderheim (Urk. 1/3/5 S. 37 ff., insbes. S. 40 ff.). Gleichzeitig schob die Beschul- digte 2 die Verantwortung und Täterschaft für das Einsperren wiederum dem Be- schuldigten 1 zu, indem sie geltend machte, dies nie getan zu haben. Sie sei je- weils diejenige gewesen, welche die beiden Kinder während seiner Abwesenhei- ten rausgelassen habe. Der Deliktszeitraum ist darüber hinaus auch aufgrund der
- 86 - Angabe der Beschuldigten 2 weiter umgrenzt, indem diese aussagte, das Ein- sperren der Privatkläger 3 und 6 habe angefangen, als sie an die K._____- Strasse gezogen seien, was gemäss Auszug der Einwohnerkontrolle am
16. August 2006 war (vgl. Auszug Einwohnerkontrolle: Urk. 1/1/20). Zunächst sei es im Kinderzimmer gewesen. Etwa anderthalb Jahre später seien die Kinder in den Keller platziert worden. Aufgehört habe es, als die Kinder am tt.mm.2010 ins Heim gekommen seien (Urk. 1/3/5 S. 38 ff.). Damit erweist sich bezüglich Frei- heitsberaubung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 181 S. 131, Ziff. 2.4.6. und S. 141, Ziff. 2.7.10.) ein Deliktszeitraum von Mitte August 2006 bis anfangs Dezember 2010 als erstellt. 3.3.27. Die Angaben der Auskunftsperson zum Zustand und Befinden der Privatkläger 3 und 6 werden bestätigt durch die Sozialpädagogischen Austrittsbe- richte der Sozialpädagogin BA._____, Notfallgruppe M._____, vom 11. Oktober 2018 über die Beiden (Urk. 1/4/6). Sie seien am tt.mm.2010 in die Institution ein- und am 14. August 2011 aus dieser ausgetreten. Vor der Platzierung hätten die Beiden die Mittelstufe der Heilpädagogischen Schule AS._____ in Zürich besucht. Als die Privatklägerin 3 zusammen mit ihrem Bruder eingetreten sei, sei sie 13 Jahre alt und sehr dünn gewesen und habe 28,1 Kilogramm gewogen. Sie habe Mühe gehabt, sich sprachlich auszudrücken. Zusammenhängende Sätze zu for- mulieren, sei ihr schwergefallen. Da sie kleingewachsen gewesen sei, habe sie um einige Jahre jünger gewirkt. Auch ihr Verhalten im Alltag sei noch kindlich ge- wesen. Sie habe grosse Wissenslücken gehabt und noch kleinkindlich gewirkt, nicht wie ein 13-jähriges Mädchen. Kognitiv wirke sie verzögert, nicht altersent- sprechend (Urk. 1/4/6 S. 1 ff.). Der Privatkläger 6 sei beim Eintritt 11-, bald 12- jährig und ebenfalls sehr dünn und kleingewachsen gewesen ("für sein Alter sehr klein") und habe 27,1 Kilogramm gewogen. Zu Beginn des Aufenthaltes habe er stets Hunger gehabt. Bei den Mahlzeiten habe er das Essen regelrecht in sich hineingeschlungen (1-2 Portionen) und auch gefragt, ob es jemand klaue, wenn er es nicht aufesse und es im Kühlschrank sei. Im Erscheinungsbild habe er eini- ge Jahre jünger gewirkt. Im Alltag habe sich sein kleinkindliches Verhalten deut- lich gezeigt. Körperlich und kognitiv wirke er sehr kleinkindlich. Die Bezugsperson des Privatklägers 6 habe drei Mal telefonischen Kontakt zur Kindsmutter (der Be-
- 87 - schuldigten 2) gehabt, welcher in den Gesprächen Auskunft über das Befinden ih- rer beiden Kinder gegeben worden sei. Ihr offerierte Telefonate und Besuche auf der Notfallgruppe habe die Beschuldigte 2 stets abgelehnt. Sie wirke uninteres- siert und ablehnend und habe nicht mit ihren Kindern sprechen wollen. Damit sind die anklagegenständliche körperlich schlechte Verfassung, die Unter- und Man- gelernährung, sowie die Gedeihstörung, ein kognitiver Entwicklungsrückstand und eine Sprachentwicklungsstörung resp. die Gedeihstörung und eine allgemeine Entwicklungsverzögerung bei den Privatklägern 3 und 6 (Erw. III.1.1.4.) rechtsge- nügend erstellt. 3.3.28. An diesem Beweisergebnis vermöchten eine Gutheissung der Be- weisanträge 4 ff. sowie 11 und 12 des Beschuldigten (Urk. 267 S. 2 und S. 9 ff.) nichts zu ändern. Allfällige Erkenntnisse von Rechtsanwältin Z._____ als Zeugin könnten lediglich Wahrnehmungen im Rahmen von zeitlich sehr begrenzten kur- zen Besuchen betreffen oder Angaben vom Hörensagen aus Parteiinstruktionen in familienrechtlichen Verfahren, da sie nie im Haushalt der Familie A._____B._____ gelebt hat. Letzteres trifft für die als weitere Zeugin angerufene Schwester des Beschuldigten 1, J._____, zwar zu, aber selbst wenn diese zu dessen Gunsten Aussagen machen würde, wären solche nicht geeignet, das sich auf einen grossen Strauss von Sachbeweismitteln, wie Arzt- und Behördenberich- te, stützende und auf entsprechenden Aussagen von Zeugen von ausserhalb der Familie A._____B._____ basierende, vorstehend dargelegte Beweisergebnis um- zustossen. Gleiches trifft auch auf die beantragten Aktenbeizüge aus Verfahren gegen Mitarbeitende der KESB zu, sofern es sich dabei überhaupt um Personen handeln sollte, welche im vorliegenden Verfahren ausgesagt haben. In allfälligen eigenen Verfahren als Beschuldigte unterstünden diese Personen nicht der Wahrheitspflicht. Obendrein würden solche Aussagen in einem grossen zeitlichen Abstand zu den anklagegegenständlichen Geschehnissen stehen. Allfällige in ei- genen Verfahren viel später gemachte divergierende Aussagen vermöchten daher die im vorliegenden Verfahren vorstehend zur Beweiswürdigung herangezogenen Zeugenaussagen nicht infrage zu stellen, zumal diese Aussagen jeweils entspre- chende behördliche Berichte bestätigten, welche darüber hinaus ihrerseits mit
- 88 - weiteren Arztberichten, Berichten von Schulbehörden, Therapeuten etc. im Ein- klang stehen. 3.4. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 1 alleine: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil des Privatklägers 2 (Anklageschrift 1, Anklageziffer 1.2., vorstehend, Erw. III.1.2.) 3.4.1. Der Beschuldigte 1 hat auch diesen Anklagevorwurf stets vehement bestritten. Er räumte lediglich ein, den Privatkläger 2 (E._____) bloss einmal am Pullover genommen, diesen weggezogen und dessen Zimmer durchsucht zu ha- ben, um nachzuschauen, ob die fehlenden Fr. 2'000.– dort seien (vorstehend, Erw. III.2.1.; Urk. 1/3/5 S. 36; Urk. 1/3/7 S. 44). Im Berufungsverfahren beschränk- te sich seine Aussage darauf, auf seine bisherigen Aussagen zu verweisen (Prot. II S. 58). 3.4.2. Der Privatkläger 2 wurde am 25. April 2018, am 13. Juni 2018 und am
2. April 2019 erneut polizeilich befragt. Von den Befragungen wurde jeweils eine Videoaufnahme erstellt und ein fachpsychologischer Bericht verfasst, wobei er an der dritten Befragung geltend machte, sich kaum mehr an die Vorfälle zu erinnern (Urk. 1/2/9 f.; Urk. 1/2/11–13; Urk. 1/2/32–34). Im angefochtenen Urteil wurden die Aussagen korrekt zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 181 S. 152 f.). Auch die Privatkläger 3 und 6 haben in ihren Befragungen über Schläge des Be- schuldigten 1 gegen den Privatkläger 2 ausgesagt (Urk. 1/2/7; Urk. 1/2/30; Urk. 1/2/8). Ebenso sprach die Beschuldigte 2 anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 15. Januar 2019 davon, der Beschuldigte 1 habe dem Privatklä- ger 2 "einen Klaps ins Gesicht und auf die Hände gegeben". Dies sei nicht oft ge- wesen, vielleicht einmal im Monat. Mit Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2020 stellte die Anklagebehörde das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 2 infolge Verjährung ein (Urk. 1/25/18). Diese Verfah- renseinstellung ist in Rechtskraft erwachsen. 3.4.3. Bei dieser Verfahrenseinstellung handelt es sich um einen materiellen Entscheid, weshalb sich eine Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gestützt auf einen eingestellten Sachverhalt
- 89 - verbietet, da in der Anklageschrift keine andere Tathandlung (als die eingestellten Tätlichkeiten) umschrieben wird. Indes wäre es ohnehin fraglich, ob die angeklag- ten Tathandlungen überhaupt die erforderliche Intensität einer Einwirkung im Sin- ne von Art. 219 StGB erreichen und der objektive Tatbestand insofern erfüllt wäre, zumal es auch unklar ist, ob die psychische Belastung des Privatklägers 2 allein auf die in der Anklage beschriebenen Ohrfeigen und das an den Haaren reissen zurückzuführen ist oder diese ihre Grundlage nicht ganz allgemein in den schwie- rigen Verhältnissen hat, unter denen er aufgewachsen ist. 3.4.4. Hinzukommt, dass der Tatbestand von Art. 219 StGB grundsätzlich in unechter Konkurrenz zu Delikten gegen Leib und Leben steht, da dieselben Rechtsgüter geschützt werden. Erfüllt ein Täter mit seinem Verhalten zusätzlich einen Tatbestand der Delikte gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB), so tritt Art. 219 StGB im Normalfall zurück (ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,
4. Auflage 2019, N 13 f. zu Art. 219 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung). Wenn das Verfahren wegen eines Deliktes gegen Leib und Leben eingestellt wird, würde es gegen den Grundsatz ne bis in idem gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO verstossen, wenn als Folge davon der subsidiäre Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB zur Anwendung gelangen würde. Der Beschuldigte 1 ist deshalb von diesem Vor- wurf freizusprechen. 3.5. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 1 alleine: Sexuelle Handlun- gen mit Kindern etc. zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklage- schrift 1, Anklageziffer 1.3., vorstehend, Erw. III.1.3.) 3.5.1. Der Beschuldigte 1 bestreitet auch diese Tatvorwürfe. Man gehe bei jedem Kind mal ins Bett und sage "Gute Nacht" und so. Die Privatklägerin 1 habe ihn hart belastet, um ihrer Mutter einen Gefallen zu tun. Im Berufungsverfahren verwies der Beschuldigte 1 auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 1/3/1 S. 4 ff., S. 12 ff.; Urk. 1/3/2 S. 5 ff.; Urk. 1/3/7 S. 43 f., S. 44 f.; Urk. 107 S. 22; Prot. II S. 58 f.). Die Vorderrichter haben diesen Anklagesachverhalt als teilweise erstellt erachtet (Urk. 181 S. 164 ff.).
- 90 - 3.5.2. Die erste Belastung des Beschuldigten 1 zu diesem Anklagevorwurf erfolgte durch die Beschuldigte 2 anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. März 2018 (Urk. 1/2/1 S. 3 ff.), wonach die Privatklägerin 1 die Opferhil- festelle habe aufsuchen wollen und sie diese begleitet habe, weil diese das Gan- ze nicht mehr selber verarbeiten könne und einfach wieder glücklich sein wolle. Der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin 1 fast geschändet resp. versucht, die- se fast zu vergewaltigen. Er habe diese immer betatscht im Bett. Sie habe das nicht direkt gesehen, aber als sie ins Zimmer der Privatklägerin 1 gekommen sei, sei er neben dieser im Bett gelegen und diese wie ein Fötus neben ihm zusam- mengerollt. Er habe gesagt, er wolle mit D._____ "schmüsele". Der Beschuldig- te 1 habe Jeans und ein T-Shirt angehabt, die Privatklägerin 1 das Pyjama. 3.5.3. Anlässlich der zweiten Konfrontationseinvernahme der Beschuldig- ten 1 und 2 vom 15. Januar 2019 gab die Beschuldigte 2 auf Frage dazu zu Pro- tokoll (Urk. 1/3/7 S. 39 ff.), dass sie ein "Nuscheln" gehört habe, worauf sie ins Zimmer der Privatklägerin 1 gegangen sei und den Beschuldigten 1 gefragt habe, was er um 23.30 Uhr bei dieser mache. Er habe geantwortet, er wolle nur mit der Tochter schmusen, ob das nicht erlaubt sei. Sie habe ihm gesagt, er solle gehen, das Kind müsse schlafen. Er habe sie dann bedroht und gesagt: "Pass auf, was du sagst, sonst erlebst du den nächsten Tag nicht". Anschliessend habe er das Haus verlassen. Es sei ein rundes Bett gewesen. Der Beschuldigte 1 sei auf dem Rücken neben der Privatklägerin 1 gelegen. Diese sei zusammengekrümmt wie ein Fötus im Bett gelegen. Sie habe den Eindruck gehabt, als wollte diese vermit- teln, dass er sie endlich in Ruhe lassen solle. Sie habe nur gesehen, dass er sei- nen Arm so leicht um die Privatklägerin 1 gelegt habe. Sie habe sich gedacht, dass da etwas mit falschen Dingen zugehe und sich gefragt, ob er das Kind miss- brauche. Auf die Frage, ob es noch weitere Male vorgekommen sei, erklärte die Beschuldigte 2, der Boden knarre immer, wenn man ins Zimmer der Privatkläge- rin 1 gehe. Sie sei im Bett gelegen und habe das Knarren gehört. Sie sei dann rüber ins Zimmer und habe den Beschuldigten 1 gesehen und ihm gesagt, er solle sofort raus und ins Schlafzimmer gehen. Er habe dann gesagt, sie solle aufpas- sen, was sie sage, sonst würde er ihr eins in die Fresse geben. Dann habe er das Haus wieder verlassen. Die Privatklägerin 1 sei wieder gekrümmt wie ein Fötus
- 91 - dort gelegen und er neben dieser. Seine Gürtelschnalle sei offen gewesen und halt einfach die Umarmung. Insgesamt habe sie ihn zwei Mal bei der Privatkläge- rin 1 im Zimmer gesehen. Dies schliesst freilich nicht aus, dass sich solches ent- sprechen den ungenauen Angaben der Privatklägerin 1 zur Häufigkeit (nachfol- gend, Erw. III.3.5.7. ff., insbes. 3.5.9.) darüber hinaus auch ereignete, ohne dass die Beschuldigte 2 es wahrnahm. Sie erinnere sich ein wenig an das Gespräch, an dem die Privatklägerin 1 ihr alles erzählt habe. Es sei an einem Samstag ge- wesen. Diese sei zu ihr hingekommen und habe gesagt, sie müsse ihr etwas er- zählen. Es belaste sie etwas, dass sie nicht mehr leben könne. Die Privatkläge- rin 1 habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte 1 sie betatscht und versucht habe, sie zu missbrauchen. In dem Moment sei ihr der Mund offen stehengeblieben. Sie habe der Privatklägerin 1 gesagt, dass sie das geahnt habe. Die Privatklägerin 1 habe ihr dann erklärt, dass sie nichts habe sagen dürfen, da er sie bedroht habe. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, sie müsse zuerst zuschauen, wie er die Mutter umbringe und dann würde er sie, die Privatklägerin 1, ebenfalls umbringen. 3.5.4. Die Aussagen der Beschuldigten 2 stehen teilweise im Widerspruch zu den Schilderungen der Privatklägerin 1. Übereinstimmend sagten jedoch beide aus, dass die Beschuldigte 2 mindestens zwei Mal ins Zimmer der Privatkläge- rin 1 gekommen sei und dort den Beschuldigten 1 angetroffen habe. Diese Aus- sagen schliessen jedoch die Darstellung des Beschuldigten 1 nicht per se aus. Gleiches gilt hinsichtlich der Aussagen von T._____. Dieser schilderte lediglich, dass er nachts teilweise den Boden vor dem Kinderzimmer der Privatklägerin 1 knarren gehört habe. Dies sagt über konkrete Geschehnisse indessen nichts aus. 3.5.5. Die Aussagen der Privatklägerin 1 vom 28. März 2018 bei der Polizei und vom 30. August 2018 im Vorverfahren, welche aufgezeichnet wurden (Urk. 1/2/2; Urk. 1/2/4; Urk. 1/2/20), wurden im angefochtenen Urteil korrekt zu- sammengefasst wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 181 S. 159 ff.). 3.5.6. Zur Erstellung des Anklagesachverhaltes zum Kerngeschehen, d.h. zu den sexuellen Handlungen, liegen einzig die Aussagen der Privatklägerin 1 als Beweismittel vor. Die Aussagen der Beschuldigten 2 und von T._____ (Knarren
- 92 - des Fussbodens, Antreffen des Beschuldigten 1 im Bett der Privatklägerin 1 und die Angabe, dieser wolle nur "Schmüsele") können nichts Wesentliches, über blosse Indizien Hinausgehendes dazu beitragen, dass und wie die eigentlichen angeklagten Übergriffe stattgefunden haben sollen. Insofern liegt ein "Vier-Augen- Delikt" vor. 3.5.7. Die Tathandlungen sollen sich verteilt über einen Zeitraum vom
27. April 2007 bis 1. Februar 2012 erstreckt haben. Die Privatklägerin 1 war im Zeitpunkt ihrer ersten Befragung 17 Jahre und 11 Monate alt. Bei ihr sind keine Anzeichen oder ein Motiv für eine Falschbelastung augenfällig. Dafür, dass sie den Beschuldigten 1 bloss belastet habe, um der Beschuldigten 2 einen Gefallen zu tun, wie dieser geltend machte, fehlen Hinweise. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Vorgeschichte bzw. die Umstände der Anzeigeerstattung hinzuwei- sen: Das vorliegende Verfahren wurde erst lange Zeit, d.h. mindestens sechs Jahre später durch die Aussagen der Privatklägerin 1 und der Beschuldigten 2 angestossen, als sich die Beschuldigten 1 und 2 getrennt hatten und der Be- schuldigte 1 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war. Die anklagege- genständlichen Übergriffe lagen somit bereits lange Zeit zurück. Es war mithin auch nicht so, dass die Privatklägerin 1 auf die angeklagten Vorfälle erst im Rah- men eines schon laufenden Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 1 zu spre- chen kam. Sie erstattete vielmehr Anzeige gegen ihren Vater, nachdem die Vor- fälle der Vergangenheit immer wieder Angst- und Panikattacken in ihr ausgelöst hatten (Urk. 1/2/2 S. 5 f.). Der Umstand, dass sie sich nicht früher ihrer Mutter, der Beschuldigten 2, anvertraute oder sich anderswo Hilfe und Unterstützung suchte, sondern erst als sie etwa 14 oder 15 Jahre alt war, hat die Privatklägerin 1 glaub- haft damit erklärt, dass der Beschuldigte 1 ihr damit gedroht habe, er würde ihre Mutter und anschliessend sie umbringen, wenn sie es jemandem erzähle, was sie sehr ernstgenommen habe. 3.5.8. Unklar ist, weshalb die Privatklägerin 1 ihrer Therapeutin keine Details vom angeblich Erlebten erzählt hatte, sondern bloss erwähnte, sie sei von ihrem Vater sexuell missbraucht worden. Vielmehr berichtete sie von der Gewalt und den Drohungen, denen sie im familiären Umfeld immer wieder ausgesetzt gewe-
- 93 - sen sei. Es ist jedoch aus nachfolgenden Gründen nachvollziehbar, dass diese Erlebnisse für sie stärker im Vordergrund standen als die sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten 1. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass sie den Beschuldigten 1 nicht übermässig belastete, obwohl ein solches Aussa- geverhalten ohne Weiteres möglich gewesen wäre. So hätte sie etwa behaupten können, der Beschuldigte 1 habe sie regelmässig auch unter ihren Kleidern ange- fasst. Ihre Aussagen blieben insgesamt aber eher vage und detailarm. Es sind keine Anzeichen von Emotionen, welche sie mit dem angeblich Erlebten verbin- det, ersichtlich. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sämtliche Kinder der Beschuldigten 1 und 2 emotional abgestumpft, kognitiv nicht normal entwickelt waren und Mühe bekundeten, von sich selber zu erzählen. Zudem machte die Privatklägerin 1 die Erfahrung der sexuellen Übergriffe im Kleinkind- und Kindes- alter von zwischen sieben und zwölf Jahren, in einem Entwicklungsstand also, in welchem sie die Tragweite der Geschehnisse über den grössten Teil des Delikts- zeitraumes gar nicht einzuordnen in der Lage gewesen sein dürfte. Darüber hin- aus lagen die Ereignisse im Zeitpunkt der ersten Einvernahme bereits über zehn Jahre zurück, weshalb es naturgemäss schwierig für sie war, die Vorfälle zeitlich genauer einzuordnen und konkretere Angaben zur Häufigkeit und Regelmässig- keit und zu ihren damaligen Emotionen zu machen. Überdies war die Thematik für sie nachvollziehbar schambehaftet. 3.5.9. Wie bereits erwogen, erscheinen die Schilderungen der Privatkläge- rin 1 detailarm, oberflächlich und stereotyp, was eher gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Es entsteht der Eindruck einer unbeteiligten Beschreibung des Gesche- hensablaufes. Eine emotionale Regung der Privatklägerin 1 war in den durchge- führten Befragungen kaum auszumachen. Lediglich einmal sagte sie auf entspre- chende Frage, das Erlebte belaste sie. In diesem Zusammenhang ist indessen nicht ausser Acht zu lassen, dass sie aufgrund des familiären Umfeldes, in wel- chem sie aufwuchs, in kognitiver Hinsicht lange Zeit retardiert und emotional ab- gestumpft war. Überdies ist die zeitliche Komponente für ein Kind resp. Kleinkind, wie es die Privatklägerin 1 im Deliktszeitraum war, nicht leicht einzuschätzen. Sie wird anders wahrgenommen als von Personen im Erwachsenenalter. Es ist daher nachvollziehbar, dass es sich für sie angefühlt haben mag, als sei es beinahe täg-
- 94 - lich zu sexuellen Handlungen des Beschuldigten 1 an ihr gekommen. Die exakte Häufigkeit und Regelmässigkeit der einzelnen Übergriffe lässt sich bei diesen Be- gebenheiten indessen nicht mehr zuverlässig rekonstruieren und erstellen. Daran, dass die Privatklägerin 1 während des Deliktszeitraumes mehrmals Opfer von se- xuellen Handlungen ihres Vaters wurde, bestehen nach dem Dargelegten aber keine unüberwindlichen Zweifel. Wie oft und in welcher Regelmässigkeit genau die Übergriffe vorkamen, muss nach dem Dargelegten aber letztlich offenbleiben resp. ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass die sexuellen Handlungen im Deliktszeitraum zwar mehrmals, aber nicht mehr als einige Male vorkamen. 3.5.10. Das Kerngeschehen schilderte die Privatklägerin 1 indessen kon- stant und anschaulich, soweit dies unter Berücksichtigung der beschriebenen kindlichen kognitiven Einschränkungen und ihrem aufgrund der grossen zeitlichen Distanz verblassten Erinnerungsvermögen zu erwarten war. So beschrieb sie bei- spielsweise bildhaft und nachvollziehbar, dass sie sich zum Zwecke der Abwehr jeweils wie eine Raupe eingerollt habe. Zudem konnte sie glaubhaft darlegen, dass die Berührungen des Beschuldigten 1 nicht wie normales "Schmusen" zwi- schen Vater und Tochter gewesen seien. Auffällig ist zudem, dass der Detaillie- rungsgrad ihrer Schilderungen unterschiedlich ist, abhängig davon, ob sie Berüh- rungen des Beschuldigten 1 über oder unter ihren Kleidern beschrieb. In Bezug auf den zentralen Punkt der Berührungen direkt auf der Haut gab es gewisse Wi- dersprüchlichkeiten. So schilderte sie den Griff des Beschuldigten 1 in ihre Unter- hose bzw. an ihren Intimbereich anlässlich der ersten Befragung noch relativ an- schaulich. Bei der folgenden Einvernahme kam sie alsdann nicht mehr von sich aus auf diesen Vorfall zu sprechen, sondern erst auf entsprechendes Nachfragen. Ebenso waren ihre Aussagen in Bezug auf die Häufigkeit, wie oft sich der Be- schuldigte 1 auf sie drauf gelegt habe, uneinheitlich. Bei der Polizei gab sie an, dies sei drei bis vier Mal passiert. Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie hinge- gen, ihr Vater sei jedes Mal auf sie drauf gekommen. Sie versuchte zwar auf ent- sprechenden Hinweis diesen Widerspruch in ihren Aussagen aufzulösen, was ihr jedoch nicht überzeugend gelang. Zentral ist indes, dass keine Anzeichen für eine Falschbelastung des Beschuldigten 1 auszumachen sind. Wie bereits erwogen,
- 95 - wäre es für sie ein Leichtes gewesen, diesem beispielsweise Gewalt ihr gegen- über oder weitergehendere und gravierendere sexuelle Handlungen vorzuwerfen. Insgesamt erweist sich die Darstellung der Privatklägerin 1 daher trotz der vorer- wähnten Widersprüche als glaubhaft, und es ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 neben den konstant geschilderten Berührungen mehrmals über den Kleidern auch mindestens einmal in die Unterhose der Privatklägerin 1 griff und sie im Intimbe- reich berührte. Ebenso ist damit erstellt, dass sich der Beschuldigte 1 mehrmals auf die Privatklägerin 1 drauflegte, bzw. wie sie dies mit ihren Worten geschildert hat, "auf sie kam". 3.5.11. Sowohl die Aussagen der Privatklägerin 1 bezüglich der Anklage- vorwürfe der qualifizierten Freiheitsberaubung und der schweren Körperverlet- zung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 als auch jene betreffend den vorlie- genden Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern etc., zu ihrem eigenen Nachteil, sind geprägt davon, dass sie selbst Erlebtes im Kleinkind- bis Kindesal- ter von sieben bis zwölf Jahren erfuhr und die Ereignisse im Zeitpunkt ihrer Befra- gung gegen ein Jahrzehnt zurücklagen. Die negativen Auswirkungen dieser Be- gebenheiten auf das Erinnerungsvermögen und die Einordnung von Erlebtem so- wie auf die daraus folgende Qualität ihrer Aussagen wurde bereits dargelegt (Erw. III. 3.3.10., insbes. III.3.3.10.6. und Erw. III.3.5.7. f.). Aus dem Umstand, dass ihre leicht durchschaubaren Entlastungsversuche zugunsten der Beschuldigten 2 bei den Anklagevorwürfen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 aufgrund ihrer teil- weise fehlenden eigenen Erinnerung oder mangels eigenen Erlebens von gewis- sen Vorkommnissen resp. erst viel späteren Erfahrens vom Hörensagen und un- ter Beeinflussung durch ihre Geschwister, als unglaubhaft eingestuft wurden (vor- stehend, Erw. III.3.3.10.6.), bedeutet nicht, dass sie hinsichtlich selbst erlebter Übergriffe nicht die Wahrheit gesagt haben könnte. Ihre unglaubhaften entlasten- den Aussagen zugunsten der Beschuldigten 2 lassen mithin nicht einfach den Schluss zu, dass damit auch die den vorliegenden Anklagevorwurf betreffenden Aussagen der Privatklägerin 1 unglaubhaft wären. Eine solche Schlussfolgerung würde zu kurz greifen, da diese Anklagevorwürfe zu ihrem eigenen Nachteil und damit unmittelbar an ihr selbst als Opfer erfolgten, weshalb diese ganz anderer
- 96 - Natur und nach dem vorstehend Erwogenen auch glaubhaft sind und somit auf diese abzustellen ist. 3.5.12. Damit erweist sich der Anklagesachverhalt bezüglich des Kernge- schehens als erstellt und hinsichtlich der zeitlichen Einordnung, der Häufigkeit und Regelmässigkeit der sexuellen Übergriffe als lediglich teilweise erstellt. Da die genaue Anzahl und Regelmässigkeit der Übergriffe offenblieb, ist zusammen- gefasst erstellt, dass es während des Deliktszeitraumes mehrmals, aber nicht mehr als einige Male, zu sexuellen Übergriffen des Beschuldigten 1 zum Nachteil seiner Tochter, der Privatklägerin 1, kam, einschliesslich mindestens einer Berüh- rung im Vaginalbereich unter der Kleidung. Zudem ist erstellt, dass sich der Be- schuldigte 1 dabei mehrmals auf die Privatklägerin 1 drauflegte. 3.5.13. Die Privatklägerin 1 wurde im Vorverfahren unter Wahrung der Teil- nahme- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten 1 befragt. Von den staatsan- waltschaftlichen Befragungen liegen Videoaufzeichnungen bei den Akten (vorste- hend, Erw. III.3.5.5.). Eine nochmalige Befragung durch das Berufungsgericht er- weist sich daher als nicht erforderlich und wäre der Privatklägerin 1 darüber hin- aus auch nicht nochmals zuzumuten und infolge der seit den anklagegegenständ- lichen Vorkommnissen und Befragungen vergangenen langen Zeit ohnehin ohne zusätzlichen Erkenntnisgewinn. 3.5.13.1. Bei der Privatklägerin 1 gibt es auch keine Hinweise auf eine psy- chische Störung "im Zeitpunkt des Strafverfahrens" mit möglichen Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten, wie der Beschuldigte 1 geltend machen liess (Urk. 267 S. 1 und S. 9 f.). Der Umstand, dass gemäss den Ausführungen ihres Rechtsver- treters die persönliche Entwicklung auch der Privatklägerin 1 schwer gestört ist (Urk. 272 S. 4 f.), führt ohne entsprechende Hinweise jedenfalls nicht zur Annah- me einer schweren psychischen Störung im geltend gemachten Zeitpunkt mit Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten. Ebenso wenig hinterliess die Privatklä- gerin 1 in den aufgezeichneten Befragungen den Eindruck, als wäre sie zeitlich und örtlich nicht uneingeschränkt orientiert. Schliesslich liegen auch keine schwer interpretierbaren Aussagen vor. Es besteht folglich kein Anlass für die vom Be- schuldigten 1 beantragte Einholung eines Gutachtens zu den Fragen einer psy-
- 97 - chischen Störung bei der Privatklägerin 1 im Zeitpunkt des Strafverfahrens und deren Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten. Vielmehr fällt es in die Kernkom- petenz des Berufungsgerichts, die Glaubhaftigkeit ihre Aussagen zu würdigen, weshalb von der beantragten Begutachtung abzusehen ist. 3.5.13.2. Auch der im Berufungsverfahren erneuerte Antrag (Urk. 267 S. 5) auf Durchführung eines Augenscheins in den Räumlichkeiten der K._____- Strasse verspricht keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, wie auch die Verteidi- gung der Beschuldigten 2 zutreffend geltend machte (Prot. II S. 30). Die Frage, ob der Boden im Zimmer der Privatklägerin 1 damals knarrte, lässt sich nach 20 Jah- ren mittels Augenschein nicht mehr zuverlässig eruieren. Selbst wenn der Boden dort aktuell knarren würde, wäre dies kein Nachweis dafür, dass er dies auch im Tatzeitpunkt tat und umgekehrt. Überdies hat auch der Beschuldigte 1 nicht be- stritten, sich zum "Gute Nacht"-Sagen mehrmals bei der Privatklägerin 1 im Zim- mer aufgehalten zu haben. Ein Knarren des Bodens oder eine allfällige Ringhö- rigkeit der fraglichen Räumlichkeiten tragen somit nichts dazu bei, das Kernge- schehen der anklagegegenständlichen sexuellen Übergriffe zu beweisen oder zu widerlegen, zumal solche auch lautlos verübt werden können, weshalb der Be- weisantrag unbehelflich ist und somit auch von dieser weiteren Beweiserhebung abzusehen ist. Von den beantragten weiteren Beweiserhebungen (Urk. 267) ist folglich – auch dem Antrag der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 entspre- chend (Prot. II S. 32 f.) – abzusehen. 3.6. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 1 alleine: Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 (Anklageschrift 1, Anklageziffer 1.4., vorstehend, Erw. III.1.4.) 3.6.1. Der Beschuldigte 1 stellt auch diesen Anklagevorwurf in Abrede (vor- stehend, Erw. III.2.1.; Prot. II S. 59 f.). Die Vorderrichter haben den Anklagesach- verhalt im Wesentlichen mit der Begründung als erstellt erachtet, es dürften keine allzu hohen Ansprüche an den Detaillierungsgrad der Angaben der Privatkläge- rin 4 gestellt werden, nachdem die Vorfälle viele Jahre zurücklägen, sie sich of- fensichtlich und nachvollziehbar ungern an die Vorfälle erinnere und diese zu ver-
- 98 - drängen versuche. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 4 den Be- schuldigten 1 bereits Jahre vor dem vorliegenden Verfahren hätte anzeigen und zu Unrecht belasten sollen. Folglich wurde der Beschuldigte 1 anklagegemäss schuldig gesprochen (Urk. 181 S. 172 ff.). 3.6.2. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die Aussagen der Privatklägerin 4 bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft korrekt zusammengefasst wieder- gegeben und teilweise wörtlich zitiert (Urk. 181 S. 170 f.). Es kann darauf verwie- sen werden. Weitere Beweismittel zum Kerngeschehen sind bei diesem Anklage- vorwurf nicht vorhanden. 3.6.3. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 macht im Berufungsverfahren geltend (Urk. 268 S. 13 f.), die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die Privatklägerin 4 in jungen Jahre vergewaltigt worden sei und gegen den Beschul- digten 1 bereits früher einmal ein Strafverfahren "aus dem gleichen Lebenssach- verhalt" angestrengt habe, welches eingestellt worden sei. Ebenso sei vergessen gegangen, dass die Privatklägerin 4 eine Schwangerschaft und das Begräbnis ih- res fiktiven Kindes erfunden habe und ein psychiatrisches Gutachten erstellt wor- den sei, welches explizit sage, dass sie lüge und Wahrnehmungsverzerrungen habe. Es treffe auch nicht zu, dass sie im Kern konstant ausgesagt habe. Dem- gegenüber bezeichnete die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 4 die vorinstanzli- che Würdigung als richtig. Die Aussagen ihrer Mandantin zum Anklagevorwurf des Oralverkehrs seien konstant (Urk. 271 S. 4 f.). 3.6.4. Die Privatklägerin 4 war im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vorwurfes knapp 21-jährig, mithin längst kein Kind mehr. Im Zeitpunkt ihrer Befra- gung lag dieser ca. neun Jahre zurück. Im Jahr 2010 hatte sie den Beschuldig- ten 1 wegen sexueller Übergriffe bereits einmal angezeigt, damals den vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwurf des Oralverkehrs im Auto des Beschuldigten 1 aber nicht erwähnt. Mit Schamgefühlen bei der Schilderung solcher Vorfälle lässt sich dies nicht plausibel erklären. 3.6.5. Die Privatklägerin 4 (= Beschuldigte 3) wurde, wie erwähnt, in diesem Verfahren begutachtet. Prof. Dr. BB._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zü-
- 99 - rich, diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 11. Oktober 2019 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen (ICD-10: F 61) sowie den Verdacht auf leichte Intelligenzmin- derung (ICD-10: F 70.9; Urk. 3/6/8 S. 59). Weiter wird im Gutachten bei der Be- schreibung ihrer Persönlichkeitseigenschaften und der Begründung der Diagno- sen auch auf die Bereitschaft der Privatklägerin 4 hingewiesen, Lügen zu erzäh- len, wie dies z.B. im Zusammenhang mit ihrer Scheinschwangerschaft geschehen sei (ebenda, S. 67 f.). Sie streite den Vorwurf von Falschaussagen energisch ab. Die im Gutachten beschriebenen Auffälligkeiten bei der Beurteilung von Personen und der Schilderung biographischer Gegebenheiten würden jedoch ausdrücklich nicht bedeuteten, dass die von der Privatklägerin 4 geschilderten Vorwürfe nicht zutreffen oder zutreffen können. Dies sei aussagepsychologisch zu klären. Es sei aufgrund der histrionischen Erlebensweisen schwierig für die Privatklägerin 4, den Unterschied zwischen Fakten und ausgeschmückten bzw. erfundenen Geschich- ten zu kennen. Selbst wenn ein allfälliges Wissen, dass es nicht zum Oralverkehr mit dem Beschuldigten 1 gekommen sei, vorliegen würde, würde sie eher an der Geschichte festhalten, so wie sie es bei der Scheinschwangerschaft getan habe (S. 69). Bei der Beantwortung der mit dem Gutachtensauftrag gestellten Fragen hielt der Gutachter unter dem Titel Rückfallgefahr zudem ausdrücklich fest: "Das Risiko von falschen Aussagen ist hoch. Die Expl. wird weiterhin dazu neigen, An- gaben auszuschmücken und Fakten und Unwahrheiten zu vermischen." (Urk. 3/6/8 S. 71). 3.6.6. Im Rahmen der Begutachtung hatte die Privatklägerin 4 u.a. erklärt, sie hasse den Beschuldigten 1 dafür, dass er alles verdrehe. Sie könne sich, wenn sie das höre, nicht beherrschen. Er sei ein Albaner und Albaner würden nun mal lügen. Er bezeichne sie als Lügnerin und sei selbst derjenige, vor dem man Angst haben müsse, weil er daheim eine Schrotflinte gehabt habe… Sie hoffe, dass er für 15 bis 20 Jahre ins Gefängnis komme (Urk. 3/6/8 S. 52). Auch wenn diese Äusserung keineswegs bedeuten muss, dass der Tatvorwurf des Oralsex wahrheitswidrig erfolgte, zeigt dies dennoch deutlich, wie voreingenommen die Privatklägerin 4 gegenüber dem Beschuldigten 1 ist.
- 100 - 3.6.7. Die zur Erstellung des Sachverhalts zum Kerngeschehen, d.h. zur se- xuellen Nötigung im Auto des Beschuldigten 1, vorhandenen Aussagen der Pri- vatklägerin 4 sind recht dürftig. Hinzukommt, dass sie, wie erwähnt, in einem früheren Verfahren, welches sie mit einer Anzeige gegen den Beschuldigten 1 angestossen hatte, nichts zu einem abgenötigten Oralverkehr ausgesagt hatte, obwohl jenes Verfahren ebenfalls sexuelle Übergriffe ihr gegenüber zum Gegen- stand gehabt hatte und sie mehrmals gefragt worden war, ob es über die verfah- rensgegenständlichen Handlungen hinaus sonst noch etwas gebe, worüber sie Aussagen machen wolle. Nachdem dieses frühere Verfahren in zeitlicher Hinsicht näher am Vorfall betreffend Oralverkehr im Auto lag als das vorliegende, wäre es naheliegend gewesen, dass sie bereits damals entsprechende Belastungen ge- macht hätte und nicht erst mehrere Jahre später im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren, welches durch eine Anzeige der Halbschwester (= Privatklä- gerin 1) wegen sexueller Übergriffe durch den Beschuldigten 1 eingeleitet wurde. Dies verursacht erhebliche Zweifel daran, dass die von ihr dürftig geschilderten Geschehnisse zum Anklagevorwurf des Oralverkehrs auch tatsächlich so erfolg- ten. Zudem werden diese Zweifel durch die gutachterlich attestierte Tendenz zur Lüge noch verstärkt, wie auch die Verteidigung des Beschuldigten 1 zu Recht eingewendet hat (Urk. 268 S. 45). Bei einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände verbleiben daher unüberwindbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass sich der Anklagesachverhalt tatsächlich so ereignete. Dies ist zwar nicht mit Sicherheit auszuschliessen. Bei dieser Beweislage lässt sich der Anklagesachverhalt indessen nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch von diesem Anklagevor- wurf zu erfolgen hat. Weitere Beweiserhebungen durch die Berufungsinstanz er- übrigen sich. 3.6.8. Somit ist der Beschuldigte 1 im Unterschied zum vorinstanzlichen Ur- teil vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 4 (C._____) freizusprechen.
- 101 - 3.7. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 1 alleine: Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 5 (= Beschuldigte 2; Anklage- schrift 1, Anklageziffer 1.5., vorstehend, Erw. III.1.5.) 3.7.1. Der Beschuldigte 1 hat den Anklagevorwurf, die Privatklägerin 5 im Januar/Februar 2010 bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben, anlässlich sei- ner ersten polizeilichen Befragung und im weiteren Verlauf des Verfahrens, soweit er dazu Aussagen machte, im Wesentlichen mit der Begründung bestritten, er ha- be die Privatklägerin 5 damals im Rahmen eines Streites auf das Sofa gestossen. Er wisse auch nicht mehr weshalb. Aber das sei das erste und letzte Mal gewe- sen. Diese habe dann der Polizei erklärt, dass nichts gewesen sei. Die (Ex-) Freundin seines Sohnes (gemeint: T._____ und die Zeugin BC._____) habe da- mals überreagiert und die Polizei gerufen (Urk. 1/3/1 S. 9 f., S. 16; Urk. 1/3/5 S. 48 f.; Urk. 1/3/12 S. 49 f.; Urk. 107 S. 23; Prot. II S. 60 f.). 3.7.2. Der Anklagevorwurf basiert einerseits auf den Belastungen in den Aussagen der Privatklägerin 5, welche im vorinstanzlichen Urteil korrekt zusam- mengefasst wiedergegeben und zutreffend gewürdigt wurden (Urk. 181 S. 175 f. und S. 178). Darauf kann verwiesen werden. Andererseits ergeben sich Belas- tungen aus den Aussagen der Zeugin BC._____. 3.7.3. BC._____ gab anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom
29. November 2019 zu Protokoll, damals oft bei der Familie A._____/B._____ gewesen zu sein. Sie denke, seit 2012 oder 2013, als die Beziehung auseinan- dergegangen sei, keinen Kontakt mit T._____ mehr gehabt zu haben. Sie habe fast dort gewohnt, fast ein Jahr lang. Der Beschuldigte 1 habe sie aus dem Haus geworfen, weil sie die Polizei gerufen habe. Sie sei mit T._____ im Zimmer gewe- sen, als die Eltern gestritten hätten und die Beschuldigte 2 geschrien habe. Die Polizei sei gekommen, und sie habe mitbekommen, dass die Beschuldigte 2 keine Anzeige habe machen wollen. Die Polizei sei wieder gegangen. Da sei noch ein Vorfall gewesen, zeitlich vor der Sache, als sie die Polizei gerufen habe. Sie sei im Halbschlaf gewesen und habe die Beschuldigte 2 weinen gehört. Am nächsten Morgen hätten sie diese gefragt, was geschehen sei. Die Beschuldigte 2 habe geantwortet, ihr Mann habe sie gewürgt. Ihr sei das Leben so wie in einem Film
- 102 - vor sich durchgespielt worden. Sie glaube, die Beschuldigte 2 habe noch so blaue Flecken am Hals gehabt, welche diese ihr gezeigt habe. Sie glaube, dass die Be- schuldigte 2 ihn aus Angst wieder nicht habe anzeigen wollen. Das müsse 2011 oder 2012 gewesen sein (Urk. 1/4/16 S. 2 ff.). Anlässlich ihrer parteiöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 30. Januar 2019 bestätigte resp. wieder- holte BC._____ als Zeugin ihre polizeilichen Aussagen vollumfänglich (Urk. 1/4/31 S. 3 ff.). 3.7.4. Der Beschuldigte 1 stellte in Abrede, dass die Beschuldigte 2 blaue Flecken am Hals gehabt habe. Die Zeugin habe gelogen (Urk. 1/3/14 S. 30 f.). In- des fehlt jeglicher Hinweis und jegliches Motiv für eine Falschaussage der Zeugin. Auch der Beschuldigte 1 hatte keine Erklärung dafür, weshalb die Zeugin hätte lügen sollen. Sie hat einheitlich und widerspruchsfrei ausgesagt. Ihre Aussagen sind glaubhaft, weshalb auf diese abzustellen ist. 3.7.5. Hinzukommt, dass die Würgemale am Hals der Beschuldigten 2 laut dessen übereinstimmenden Aussagen auch von T._____ selber gesehen wurden. Überdies hatte BC._____ die Polizei gerufen, nachdem wenige Tage nach dem Vorfall mit dem Würgen ein weiterer Streit zwischen den Beschuldigten 1 und 2 eskaliert war. Dies lässt darauf schliessen, dass sie die Auseinandersetzung, wel- che sie direkt mitbekam, durchaus ernstgenommen hatte und von einer unmittel- baren, konkreten Gefahr für die Beschuldigte 2 ausgegangen war. Sie hatte be- fürchtet, dass der Mutter ihres damaligen Freundes etwas Gravierendes passie- ren könnte. Dieser Eindruck war vor dem Hintergrund entstanden, dass diese ihr wenige Tage zuvor erzählt hatte, der Beschuldigte 1 habe sie gewürgt, und sie die Würgemale am Hals der Beschuldigten 2 selber wahrgenommen hatte. 3.7.6. Die Schilderungen der Beschuldigten 2 zum Kerngeschehen, insbe- sondere zu ihren Empfindungen während des Würgens durch den Beschuldig- ten 1, sind lebensnah, anschaulich und nachvollziehbar. Darauf ist ebenfalls ab- zustellen. Die Erkenntnisse im psychiatrischen Gutachten über die Beschuldigte 2 vermögen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Anklagepunkt 1.5. nicht in Fra- ge zu stellen. Auch wenn ihre Aussage zum Urinabgang als Folge des Wür-gens Ungereimtheiten aufwies und sich die Beschuldigten 1 und 2 beim Hauptanklage-
- 103 - vorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung und der schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 gegenseitige Schuldzuweisungen machten, führt dies nicht automatisch dazu, dass die Aussagen der Beschuldigten 2 zum vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwurf der Gefährdung des Lebens un- glaubhaft wären, zumal entscheidend hinzukommt, dass die Darstellung der Be- schuldigten 2 durch Aussagen von BC._____ und T._____ untermauert wurden. Zwar lässt sich der exakte Tatzeitpunkt nicht mehr genau eingrenzen. Angesichts der Aussagen der Zeugin BC._____ ist aber erstellt, dass dies im Zeitraum war, als diese im Haushalt der Familie A._____B.____ gelebt hatte. Ebenso wenig lässt sich anhand der ungenauen Zeitangaben der Beschuldigten 2 zum Be- wusstseinsverlust und des Umstandes, dass sie dies ohnehin bloss schätzen konnte, eine exakte Dauer erstellen, weshalb zeitlich nur ein vorübergehender Bewusstseinsverlust feststeht und sich dieser Anklagepunkt insoweit als erstellt erweist. 3.7.7. Nachdem die psychiatrische Begutachtung der Beschuldigten 2 durch Dr. med. BD._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensi- sche Psychiatrie SGFP und Facharzt für Neurologie FMH, vom 10. Mai 2019 (Urk. 4/6/35) zwar das Bestehen von ängstlichen und konfliktmeidenden Persön- lichkeitszügen, aber keine eigenständige psychische Störung bei der Beschuldig- ten 2 im Zeitraum der ihr zur Last gelegten Taten ergab (Urk. D4/6/35 insbes. S. 93 f.) und keine Hinweise dafür bestehen, dass im Unterschied dazu "im Zeit- punkt des Strafverfahrens", wie von der Verteidigung des Beschuldigten 1 unter Hinweis auf angebliche genügende Anzeichen in den Akten, indessen ohne wei- tergehende Erläuterung, geltend gemacht wurde (Urk. 263 S. 1 und S. 3 f.), eine solche vorgelegen haben könnte, ist – in Übereinstimmung mit dem Antrag der Verteidigung der Beschuldigten 2 (Prot. II S. 30) – auch davon abzusehen, noch- mals eine (zweite) psychiatrische Begutachtung der Beschuldigten 2 anzuordnen und der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten 1 abzuweisen. 3.8. Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigte 2 alleine: Falsche Anschuldi- gung, Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung zum Nachteil des
- 104 - Privatklägers 7 (= Beschuldigter 1; Anklageschrift 2, Dossier 2, vorste- hend, Erw. III.1.6.) 3.8.1. Die Beschuldigte 2 hat diese Vorwürfe im Vorverfahren und vor Vorin- stanz bestritten (Urk. 1/3/12 S. 51; Urk. 109 S. 2). Anlässlich der Berufungsver- handlung hielt sie an ihrem Standpunkt fest und erklärte, sie habe das mit ihren eigenen Augen gesehen. Deshalb könne es keine falsche Anschuldigung sein. Wenn sie am Samstagabend die Arbeitskleider des Beschuldigten 1 habe wa- schen müssen und sie gleichzeitig vom Sozialamt gelebt hätten, dann finde sie das schon merkwürdig (Prot. II S. 84). 3.8.2. In Bezug auf die von der Beschuldigten 2 in ihren Befragungen nach- weislich erhobenen Vorwürfe, der Beschuldigte 1 habe die Privatkläger 3 und 6 im Zeitraum von ca. 2003 bis ca. 2010 täglich im Zimmer oder im Keller des damaligen Wohnortes eingesperrt und geschlagen, diesen die notwendige Nahrung verweigert und sie zum Essen von Kot und Erbrochenem genötigt, haben bereits die Vorderrichter zutreffend erwogen, dass die Beschuldigten 1 und 2 diese Tathandlungen in Mittäterschaft begangen haben und diese er- stellt sind, die Beschuldigte 2 mithin wahrheitsgemässe Aussagen gemacht hat (Urk. 181 S. 204). Zum selben Beweisergebnis hinsichtlich der erwähnten Tathandlungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 führte auch die zweitin- stanzliche Beurteilung (vorstehend, Erw. III.3.3.). Es erfolgen Schuldsprüche des Beschuldigten 1. Da die Beschuldigte 2 somit die Wahrheit sagte, ist eine falsche Anschuldigung widerlegt. Der Sachverhalt lässt sich nicht anklagege- mäss erstellen. 3.8.3. In Bezug auf die Belastung der Beschuldigten 2, wonach der Be- schuldigte 1 schwarz gearbeitet habe, lässt sich nicht erstellen, dass sie diese Anschuldigung wider besseres Wissen gemacht haben soll. So sagte sie anläss- lich der Berufungsverhandlung, wie erwähnt (Erw. III.3.8.1.), erneut glaubhaft aus, sie habe die Arbeitskleidung des Beschuldigten 1 gewaschen, während ihr Ehe- mann und sie für die gesamte Familie Sozialhilfe bezogen hätten. Aussagen der Beschuldigten 2 wider besseres Wissen lassen sich nicht erstellen.
- 105 - 3.8.4. Bezüglich der sich aus den Aussagen der Beschuldigten 2 ergeben- den Anschuldigung der Vergewaltigung, wonach der Beschuldigte 1 in den Jah- ren von 1997 bis ca. 2009 am gemeinsamen Wohnort mehrfach gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vorgenommen habe, wurde mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2020 das Verfahren eingestellt (Urk. 1/25/16). Den Vorwurf, vom Beschuldigten 1 mehrfach zu Sex gezwun- gen worden zu sein, hatte die Beschuldigte 2 zunächst gegenüber dem psy- chiatrischen Gutachter erwähnt, weshalb eine parteiöffentliche Befragung da- zu durchgeführt wurde (Urk. 1/25/16 S. 2). Er habe sie, wenn er an Wochen- enden aus dem Gefängnis nach Hause gekommen sei, zum Sex genötigt. Er habe einfach den Sex erzwungen, so sei sie mehrfach schwanger geworden (Urk. D4/6/35 S. 36, S. 38, S. 40). Da die von der Beschuldigten 2 geltend ge- machten Vorfälle bis zum Jahr 2004 verjährt waren, erfolgte die erwähnte Verfah- renseinstellung, mit der weiteren Begründung, anhand von ihren Schilderungen sei unklar geblieben, inwiefern sie sich effektiv gegen den Beschuldigten 1 zur Wehr gesetzt habe. Zu Beginn ihrer Schilderung habe die Beschuldigte 2 von sich aus klar angegeben, dass sie sich bei diesem Vorfall nicht gewehrt habe, woraus die einstellende Behörde geschlossen hatte, dass eine allfällige Gegenwehr sehr geringfügig ausgefallen sei, sofern eine solche überhaupt erfolgt sei, weshalb sich ein Sachverhalt bezüglich Vergewaltigung nicht anklagegenügend erstellen lasse (Urk. 1/25/16 S. 3). Nachdem das Verfahren eingestellt wurde, blieben die Vor- würfe letztlich ungeprüft, weshalb ein Nachweis dafür fehlt, dass der Beschuldig- te 1 die Beschuldigte 2 tatsächlich zum Geschlechtsverkehr gezwungen hatte. Dass sie diese Tatvorwürfe wider besseres Wissen erhoben haben könnte, lässt sich der Beschuldigten 2 unter den gegebenen Umständen nicht nachweisen. 3.8.5. Somit ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Die Beschuldig- te 2 ist von den Anklagevorwürfen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Verleumdung zum Nachteil des Beschuldigten 1 freizu- sprechen. 3.9. Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigte 3 alleine: Falsche Anschuldi- gung, Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung zum Nachteil des
- 106 - Privatklägers 7 (= Beschuldigter 1; Anklageschrift 2, Dossier 3, vorste- hend, Erw. III.1.7.) 3.9.1. Die Beschuldigte 3 erklärte im Vorverfahren und vor Vorinstanz, es sei so passiert, sie habe das nicht erfunden (Urk. 3/2/4 S. 3 ff.; Urk. 110 S. 2 f., S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sie sich nicht mehr dazu äus- sern (Prot. II S. 25 f.) und liess eine Bestätigung des vorinstanzlichen Freispru- ches beantragen (Urk. 271 S. 1 und S. 3 ff.). 3.9.2. In Bezug auf die Belastungen, wonach der Beschuldigte 1 sie bis zum Alter von ca. sieben Jahren regelmässig geschlagen und teilweise in ihrem Kin- derzimmer eingesperrt habe, lässt sich in subjektiver Hinsicht in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 181 S. 207 f.) nicht erstellen, dass die Beschuldigte 3 wider besseres Wissen aussagte, zumal es sich um Vor- würfe handelt, welche hinsichtlich der Privatkläger 3 und 6 erstellt sind (vorste- hend, Erw. III.3.3.), was ein Hinweis dafür ist, dass auch der Beschuldigten 3 im entsprechenden Kindesalter solches oder ähnliches wiederfahren sein könnte. Ein weiterer, deutlicherer Hinweis in diese Richtung ist der Umstand, dass bereits im Jahre 1996 eine Begutachtung der damaligen familiären Situation durch den Psy- chiatrisch-Psychologischen Dienst des Sozialdepartementes der Stadt Zürich stattgefunden hatte, nachdem bereits damals Lehrpersonen eine Verwahrlosung und Aggressivität der (damals) achtjährigen Beschuldigten 3 aufgefallen war. Die- se habe in der Schule im Abfalleimer nach Esswaren gesucht und Angst geäus- sert, als angekündigt worden sei, man würde die Mutter, also die Beschuldigte 2, darum bitten, ihr einen Znüni mitzugeben. Die Beschuldigte 3 sei (damals) für ihr Alter mager, kleinwüchsig und emotional sowie kognitiv im Vergleich zu Alters- gruppen in ihrer Entwicklung zurückgeblieben gewesen (vorstehend, Erw. III.3.3.4.). Diese augenfälligen Parallelen zu den erstellten, viel späteren Ge- schehnissen betreffend die Privatkläger 3 und 6 legen den Schluss nahe, dass dies bei der Beschuldigten 3 ähnlich gewesen sein könnte. Zudem bestritt die Be- schuldigte 2 zwar, die Beschuldigte 3 damals selbst geschlagen zu haben, erhob diesen Vorwurf indessen gegen den Beschuldigten 1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen schwerer Kör-
- 107 - perverletzung etc. zum Nachteil von mehreren ihrer Kinder in den Jahren von ca. 2003 bis 2010, wie auch die von der Beschuldigten 3 erhobenen Vorwürfe mit letztmöglichem Tatzeitpunkt September 1999, infolge Verjährung mit Verfügung vom 7. Februar 2020 ein (Urk.1/25/23 insbes. S. 2). Die von der Beschuldigten 3 erhobenen Vorwürfe aus ihrer Kindheit wurden mithin materiell nie geprüft und sind damit weder erstellt noch widerlegt. Aufgrund der dargelegten Hinweise auf entsprechende damalige Vorkommnisse lassen sie sich im vorliegenden Zusam- menhang nicht rechtsgenügend widerlegen, weshalb der Nachweis von wider besseres Wissen gegen den Beschuldigten 1 erhobenen Anschuldigungen von vornherein scheitert. 3.9.3. Vom Anklagevorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Be- schuldigten 3 erfolgt im vorliegenden zweitinstanzlichen Verfahren im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil ein Freispruch (vorstehend, Erw. III.3.6.), nachdem unüberwindliche Zweifel daran verblieben, dass die von der Beschuldigten 3 dürf- tig geschilderten Geschehnisse zum Anklagevorwurf des Oralverkehrs auch tat- sächlich so erfolgten und diese Zweifel durch die gutachterlich attestierte Tendenz zur Lüge noch verstärkt wurden. Entsprechend handelt es sich um einen Frei- spruch in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO (Erw. 3.6.7. f.). Daraus ergibt sich auf der anderen Seite, dass auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich die von der Beschuldig- ten 3 gegen den Beschuldigten 1 erhobenen Vorwürfe sexueller Übergriffe den- noch ereignet haben könnten. Bei dieser Beweislage lässt sich der Anklagesach- verhalt einer falschen Anschuldigung wider besseres Wissen wiederum nicht er- stellen, weshalb die Beschuldigte 3 von den Anklagevorwürfen der falschen An- schuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Verleumdung in Überein- stimmung mit den Vorderrichtern freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Im angefochtenen Urteil wurden die gemeinsamen Taten der Beschuldig- ten 1 und 2 zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 den Anträgen der Anklage- schrift folgend als in Mittäterschaft begangene mehrfache schwere Körperverlet-
- 108 - zung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB und mehrfache qualifizierte Freiheitsbe- raubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 und 4 StGB (grausame Behandlung und länger als 10 Tage dauernder Freiheits- entzug) gewürdigt und jene des Beschuldigten 1 zum Nachteil der Privatklägerin 5 resp. der Privatklägerin 1 als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB resp. als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und als mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Urk. 181 S. 181 ff. und S. 250 f.). Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind bloss ergänzender und präzisieren- der Natur. 1.1. Der Beschuldigte 1 liess im Berufungsverfahren im Wesentlichen erneut geltendmachen, es könne ihm nicht einfach pauschal zugerechnet werden, was die Beschuldigte 2 verübt haben soll. Es brauche dazu einen gemeinsamen Tat- entschluss und Tatbeitrag. Er wisse davon nichts und sei auch nicht anwesend gewesen (Urk. 268 S. 7 Rz 55, S. 34 Rz 197, S. 36 f., S. 53 Rz 315 ff.). In keinem Fall habe ein Freiheitsentzug von mehr als 10 Tagen am Stück gedauert, weshalb Art. 184 Abs. 4 StGB nicht erfüllt sei. Entgegen der vorinstanzlichen Würdigung dürften die einzelnen Freiheitsentzüge nicht addiert werden, da die Kinder zwi- schenzeitlich immer in der Schule gewesen seien. Das Einsperren sei nur für ein paar Stunden erfolgt, weshalb höchstens mehrfache einfache Freiheitsberaubung angenommen werden könne (Urk. 268 S. 55). 1.2. Die Beschuldigte 2 liess im Berufungsverfahren die vorinstanzliche Qua- lifikation ihres Tatbeitrages als Mittäterschaft anstatt als psychische Gehilfen- schaft beanstanden und zusammengefasst geltend machen, sie habe nicht wis- sen können, dass der Beschuldigte 1 die Privatklägerin 3 die Treppe hinun- terstossen oder den Kopf des Privatklägers 5 (recte: 6) in die Toilettenschüssel stecken und die Spülung betätigen würde. Dies sei nicht von ihrem Vorsatz mit- umfasst gewesen. Sie sei mehrfach dazwischen gegangen. Sie habe als Mutter eine Garantenpflicht für ihre Kinder. Indem sie die Taten weder verhindert noch zur Anzeige gebracht habe, sei sie pflichtwidrig untätig geblieben. Dies sei als Un- terlassen strafbar (Art. 11 Abs. 1 StGB) und als Gehilfenschaft zu qualifizieren
- 109 - (Art. 25 StGB). Sie habe jahrelang in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu ih- rem gewalttätigen Ehemann gestanden und massiv unter dessen Terrorregime gelitten. Dies sei ihr auch vom psychiatrischen Gutachter attestiert worden (Urk. 269 S. 3 ff., S. 9 ff., S. 15 f.). Die rechtliche Würdigung der Taten als mehr- fache schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB und mehrfa- che qualifizierte Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 184 Abs. 3 und 4 StGB liess sie dagegen ausdrücklich nicht bean- standen (Urk. 269 S. 18 Rz 35).
2. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen sowohl die Gesetzesbestimmun- gen der zu würdigenden Delikte als auch die weiteren, bei der Subsumption zu berücksichtigenden Vorgaben der Rechtsprechung und Lehre bezüglich der ob- jektiven und der subjektiven Tatbestände korrekt und vollständig aufgeführt und die Subsumption mit ausführlicher Begründung zutreffend vorgenommen. Es kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 181 S. 181 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen zur bestrittenen Mit- täterschaft ist hervorzuheben, dass die Mittäterschaft im StGB nicht normiert ist. Der Gesetzgeber verzichtete auf eine entsprechende Norm, weil sie zwangsläufig entweder unvollständig oder sehr kompliziert wäre, und überliess die genaue Um- schreibung Rechtsprechung und Lehre (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 1979, S. 2012). Nicht anders verhielt es sich bis zur Inkraftsetzung von Art. 11 StGB am 1. Januar 2007 mit der Strafbarkeit des unechten Unterlassungsdelikts (a.a.O., S. 2001). Nach der Botschaft erfüllt allein der Einzeltäter alle Tatbestandserfordernisse, wohingegen der Mittäter bloss einen notwendigen Tatbeitrag leistet (a.a.O., S. 2012). Die Rechtsfigur der Mittäterschaft führt zu einer Beweiserleichterung hin- sichtlich des individuellen Nachweises von Tatbeiträgen, nicht aber hinsichtlich des Tatentschlusses. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Aus- führung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tä- tern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Für die Begründung der vorsätzlichen Mittäterschaft ist aber nicht ein gemeinsamer Beschluss im juris-
- 110 - tisch-technischen Sinne erforderlich. Vorausgesetzt wird, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Ta- tentschlusses verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann. Es kommt darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tat- bestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für das Vorliegen von Mittäterschaft. Diese ist auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2). Es genügt, dass ein Mittäter sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Konkludentes Handeln reicht aus. Der Mittäter kann damit dem Tatentschluss auch später konkludent beitreten (vgl. BGE 143 IV 361 E.4.10; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.2). Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird. 2.2. Das Mitwirken der Beschuldigten 2 an den Einsperrungen, Misshand- lungen und Vernachlässigungen der Privatkläger 3 und 6 ging weit über blosse psychische Gehilfenschaft hinaus. Sie hat nicht bloss Taten des Beschuldigten 1 beispielsweise durch passives oder unwesentliches Verhalten, z.B. lediglich psy- chische Unterstützung, gefördert, sondern wesentliche Taten und Tatbeiträge auch selbst ausgeführt, wie die dargelegten, sichtlich zurückhaltenden Belastun- gen durch ihre Kinder eindrücklich belegen (vorstehend, Erw. III.3.2.3. f., insbes. III.3.3.7.1.; Urk. 1/2/18 S. 19 ff., insbes. S. 23; Urk. 1/2/18 Anh. 6 [Ordner 1] = Urk. 1/21/16; Urk. 1/4/5). 2.2.1. Anders lassen sich die über den langen Deliktszeitraum hinweg her- vorgerufenen und anlässlich ihres Eintrittes in das Kinderheim M._____ festgehal- tenen Auswirkungen und Folgen der anhaltenden Misshandlungen und Vernach- lässigungen der Privatkläger 3 und 6 nicht erklären, zumal der Beschuldigte 1 im Deliktszeitraum auch über weite Strecken arbeitstätig und dabei insbesondere tagsüber nicht zuhause im Haushalt, sondern auswärts, d.h. auf der Arbeit war.
- 111 - Beide hatten ein kleinkindliches, stark eingeschüchtertes und traumatisiertes Ver- halten gezeigt, verfügten lediglich über einen geringen Wortschatz und konnten keine zusammenhängenden Sätze sprechen. Für ihr Alter waren ihre Grösse und ihr Gewicht weit unterdurchschnittlich (vgl. z.B. Urk. 1/21/14; Urk. 1/4/5; Urk. 1/4/21 S. 3 ff.; Urk. 1/4/7 S. 1 ff.; Urk. 1/4/47 S. 4 ff.; Urk. 1/4/8 S. 1 ff.; Urk. 1/4/25 S. 4 ff.; Urk. 1/4/11 S. 1 ff.; Urk. 1/4/19 S. 3 ff.; Urk. 1/4/46 S. 3 ff.). Diese eindrücklich beschriebenen Folgen auf ihre physische und psychische Ge- sundheit und Einwirkungen auf ihre retardierte kognitive Entwicklung der Privat- kläger 3 und 6 wäre durch blosse psychische Unterstützung des Beschuldigten 1 nicht möglich gewesen. 2.2.2. Soweit die Beschuldigte 2 geltendmachen lässt, sie sei aktenkundig mehrmals dazwischen gegangen, fügte sie keine konkreten Beispiele an. Verein- zelte Beispiele finden sich einzig in den auffälligen, wenig glaubhaften, einseitigen generell entlastenden Aussagen ihrer Kinder (vorstehend, Erw. III.3.3.8.1. a.A., III.3.3.8.3. a.A., III.3.3.8.4. a.E., III.3.3.10.3. a.A., III.3.3.11. a.E.). Hätte sie tat- sächlich einerseits wirkungsvoll gegen Tathandlungen des Beschuldigten 1 inter- veniert und andererseits an Misshandlungen der Privatkläger 3 und 6 nicht mit- gewirkt und diese nicht mit ungenügender Ernährung vernachlässigt, wären die gesundheitlichen Folgen bei den Privatklägern 3 und 6 nie in diesem Ausmass eingetreten. Insofern gehen auch die unglaubhaften Beteuerungen der Beschul- digten 2 fehl, sie habe keine Chance gehabt, sich bei der Polizei zu melden, sich aufzulehnen oder Hilfe zu holen, weil der Beschuldigte 1 sie eingeschüchtert und bedroht habe. Sie sei von ihm mehrfach ins Gesicht und in den Rücken geschla- gen sowie in den Bauch getreten worden. Der Beschuldigte 1 habe noch nie ein Kind zu Bett gebracht (Urk. 1/3/5 S. 22). Sie habe nie irgendwelche Kinder ge- schlagen oder eingesperrt. Sie habe immer alles für ihre Kinder getan, damit die- se Essen gehabt hätten. Es habe bei ihnen Frühstück, Mittagessen, Zvieri und Abendessen gegeben, und alle Kinder seien am Tisch gesessen und hätten ge- gessen. Sie hätte auch gerne zum Arzt oder ins Spital gehen wollen, aber dies sei ihr vom Beschuldigten 1 verweigert worden (vorstehend, Erw. III.2.). Auch Letzte- res kontrastiert beispielsweise klar mit den glaubhaften Zeugenaussagen von Dr. med. AV._____, FMH für Kinder- und Jugendmedizin, bei der Staatsanwaltschaft,
- 112 - der einerseits einen guten Eindruck, positive Aspekte und Engagement der Be- schuldigten 2 geschildert hatte, andererseits aber auch, dass diese trotz Telefon- anrufen und Erklärungen die vorgeschlagene Kontrolle des Privatklägers 6 wegen seines Untergewichtes und des Verdachtes auf zystische Fibrose im Kinderspital nicht habe machen wollen, da sie damals angeblich zu viel zu tun gehabt habe mit einer Untersuchung von V._____ (vorstehend, Erw. III. 3.3.21.; Urk. 1/4/43 S. 3 ff.). Schliesslich gab es auch laut eigener Aussage der Beschuldigten 2 durchaus Möglichkeiten, sich nicht an allfällige Direktiven des Beschuldigten 1 zu halten (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.23.), sofern sie nur wollte, und möglichweise bei längeren Abwesenheiten. Dennoch tat sie auch dies für gewöhnlich nicht. 2.2.3. Die Tatbeiträge und das Mitwirken der Beschuldigten 2 waren damit durchaus wesentlich und mitunter eigenhändig. So war beispielsweise insbeson- dere sie es, die den Privatklägern 3 und 6 keinen Znüni in die Schule mitgab, eine ausreichende Ernährung der beiden Kinder vernachlässigte und beispielsweise der Privatklägerin 3 auch einmal die Kopfhaare millimeterkurz abrasierte und sie so in die Schule schickte, wie die Zeugin AD._____, Psychotherapeutin der Pri- vatkläger 3 und 6 im Kinderheim M._____, anlässlich ihrer staatsanwaltschaftli- chen Zeugeneinvernahme vom 12. April 2019 glaubhaft erklärt und bestätigt hatte (Erw. III.3.3.22.; Urk. 1/4/46 S. 3 ff.). Tathandlungen des Beschuldigten 1, bei de- nen sie nicht gerade unmittelbar beteiligt und physisch direkt anwesend war, bei- spielsweise wenn dieser die beiden Kinder schlug oder gerade den Zimmer- schlüssel zwecks Einsperrung der Beiden im Schloss drehte, sind der Beschuldig- ten 2 im Rahmen der Mittäterschaft ebenfalls anzurechnen. Indem sie neben ih- ren eigenen Tathandlungen und -beiträgen den Beschuldigten 1 gewähren liess, waren dessen Tathandlungen durch ihren konkludent gemeinsam gefassten Ta- tentschluss mitgetragen. Durch ihr weitestgehendes Untätigbleiben gegenüber den Tathandlungen des Beschuldigten 1 und ihre eigenen Tathandlungen und - beiträge brachte sie dies konkludent zum Ausdruck. Dabei genügte es auch, wenn die Beschuldigte 2 sich den jeweiligen Vorsatz des Beschuldigten 1 jeweils erst später zu eigen machte und diesem beitrat, indem sie dessen Tatvorgehen durch Passivität billigte. Dabei versteht sich von selbst, dass angesichts der lange Zeit zurückliegenden Tathandlungen und des mehrere Jahre dauernden Delikts-
- 113 - zeitraumes eine exakte persönliche Zuordnung einzelner Tathandlungen auf den Beschuldigten 1 oder die Beschuldigte 2, bis auf vereinzelte Ausnahmen, nicht mehr möglich und nachweisbar ist, was jedoch bei der Rechtsfigur der Mittäter- schaft auch nicht nötig ist. 2.2.4. Soweit die Beschuldigte 2 weiter konkret geltendmachen liess, der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin 3 die Treppe hinunterstossen oder den Kopf des Privatklägers 5 (recte: 6) in die Toilettenschüssel gesteckt und die Spü- lung betätigt, ohne dass dies von ihrem Vorsatz mitumfasst gewesen sei, mag dies einerseits im Einzelfall zutreffen, andererseits schritt sie aber auch dagegen nachträglich nicht ein, womit sie auch dies letztlich billigte. Diese Umstände und das starke Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem gewalttätigen Ehemann, unter des- sen Terrorregime sie laut dem von Dr. med. BD._____ über sie erstatteten psy- chiatrischen Gutachten vom 10. Mai 2019 massiv gelitten hat (Urk. 4/6/35 S. 82 f.), werden dagegen bei der subjektiven Tatschwere im Rahmen der Straf- zumessung angemessen zu berücksichtigen sein.
3. Die Anklagebehörde wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, gegen Tathand- lungen des anderen Ehegatten zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 jeweils un- tätig geblieben und nicht eingeschritten zu sein, soweit sie jeweils nicht selbst ge- handelt hätten. Da sie aufgrund ihrer elterlichen Fürsorgepflicht zum Einschreiten verpflichtet gewesen seien, hätten sie die ihnen bekannten entsprechenden Tat- handlungen des anderen Ehegatten jeweils bewusst durch Unterlassen in Kauf genommen (vgl. Erw. III.1.1.13.). Die Vorderrichter setzten solches Unterlassen aktivem Tun der Beschuldigten 1 und 2 gleich (Urk. 181 S. 190 f.). 3.1. Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätig- bleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er (oder sie) aufgrund seiner (oder ihrer) Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund des Gesetzes (Abs. 2 lit. a der Bestim- mung). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den betreffenden Tatbe- stand nur dann strafbar, wenn ihm (oder ihr) nach den Umständen der Tat dersel-
- 114 - be Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er (oder sie) die Tat durch ein akti- ves Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB). 3.2. Bei der qualifizierten Freiheitsberaubung und der schweren Körperver- letzung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Solche können auch durch pflichtwid- riges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechts- pflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung, eine Garantenstellung, und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des tatbestandsmässigen Er- folges durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, die Täterschaft durch ihr Tun den tatbestandsmässigen Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und in- folge ihrer Garantenstellung dazu auch verpflichtet gewesen wäre (hypothetische Kausalität), so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt jedoch nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1; BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). 3.2.1. Nach Praxis und Lehre begründen gesetzliche Pflichten, welche bei- spielsweise Sorge- oder Beistandspflichten für eine andere Person statuieren, ei- ne Garantenstellung; so etwa bei Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern aufgrund von Art. 301 f. ZGB (NIGGLI/MUSKENS, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Auflage 2019, N 78 zu Art. 11 StGB). 3.2.2. Gemäss Art. 302 Abs. 1 ZGB haben die Eltern das Kind ihren Verhält- nissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Ent- faltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Abs. 2). Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützi- gen Jugendhilfe zusammenarbeiten (Abs. 3). Gemäss Art. 272 ZGB sind ferner Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
- 115 - 3.3. Die Privatkläger 3 und 6 waren im Deliktszeitraum minderjährige Kinder im Vorschul- und Primarschulalter, von zwischen sieben bzw. acht bis elf bzw. zwölf Jahre alt. Als deren Eltern unterstanden die Beschuldigten 1 und 2 gemäss den aufgeführten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches den gesetzlichen Sorge- oder Beistandspflichten. Damit lag eine sich aus dem Gesetz ergebende Garan- tenstellung als Elternteil vor. Indem sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Be- schuldigte 2 trotz Garantenstellung gegen die Misshandlungen und Vernachlässi- gungen durch den anderen Elternteil nicht einschritt, nicht mit den Behörden zu- sammenarbeitete und Verfehlungen des jeweils anderen Elternteils in der Form von tatbestandsmässigen Verletzungen der Rechtsgüter der Privatkläger 3 und 6 auch nicht den Behörden (z.B. Vormundschaftsbehörde/KESB, Polizei etc.) mel- deten, trugen sie die Tathandlungen oder Tatbeiträge des anderen Elternteils je- weils mit resp. erfüllten die betreffenden Tatbestände durch Unterlassen der ent- sprechenden Intervention, welche ihnen durchaus möglich gewesen wäre (Art. 11 StGB), der Beschuldigten 2 weniger leicht, als dem Beschuldigten 1, da sie teil- weise aus den vorgenannten Gründen (Erw. IV.2.2.4.) dessen Widerstand hätte überwinden müssen, was, wie bereits erwogen, bei der Gewichtung der subjekti- ven Tatschwere zu berücksichtigen sein wird.
4. Bei der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass das teilweise mit den Einsperrungen verbundene Ver- weigern des Gangs auf die Toilette das qualifizierte Tatbestandselement der grausamen Behandlung gemäss Abs. 3 der Bestimmung erfüllt (Urk. 181 S. 192, Ziff. 2.5.). Beim Toilettengang handelt es sich um ein natürliches Bedürfnis eines jeden Menschen. Das Unterdrücken dieses natürlichen Bedürfnisses bedeutete für die Privatkläger 3 und 6 zusätzliche physische und psychische Qualen. Auch das Verweigern von genügend Nahrung fällt darunter. Damit fügten die Beschul- digten 1 und 2 den Privatklägern 3 und 6 zusätzlich weitere besondere Leiden zu, welche der mit dem Einsperren verfolgte Zweck nicht erfordert hätte, weshalb die- se qualifizierenden Elemente zum Grundtatbestand hinzukommen und den quali- fizierten Tatbestand von Art. 184 Abs. 3 StGB erfüllen (vgl. DELNON/RÜDY, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N 14 f. zu Art. 184 StGB).
- 116 -
5. Qualifizierte Freiheitsberaubung liegt weiter vor, wenn der Entzug der Freiheit mehr als 10 Tage dauert (Art. 184 Abs. 4 StGB). Die Vorinstanz hat die Anwendung dieses Qualifikationsmerkmals lediglich damit begründet, dass die Einsperrungen über die Jahre hinweg (ca. Mitte August 2006 bis anfangs Dezem- ber 2010, vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.26.) stattfanden, womit die Dauer von 10 Tagen überschritten worden sei, was keiner weiteren Erläuterung bedürfe (Urk. 181 S. 192 Ziff. 2.5.a.E.). 5.1. Der Verteidigung des Beschuldigten 1 ist zwar darin zuzustimmen, dass die einzelnen Einschliessungen/Freiheitsberaubungen weniger als 10 Tage (oder 240 Stunden) dauerten und die Kinder die Schule besuchten und mit dem Be- schuldigten 1 u.a. auch einmal über mehrere Wochen im Kosovo in den Ferien geweilt hatten. Dennoch führten die über den langen Deliktszeitraum von ca. Mitte August 2006 bis anfangs Dezember 2010 nachts und teilweise auch tagsüber und an Wochenenden immer wieder vorgenommenen Einschliessungen mit ihren Auswirkungen auf die Fortbewegungsfreiheit zu weit gravierenderen Wirkungen und Folgen, als eine einmalige Freiheitsberaubung mit einer Dauer von (wenig) mehr als 10 Tagen. Ihre Einsperrungen und deren Summe sind vom Andauern her vielmehr vergleichbar mit einer Kindesentführung durch den nicht obhutsbe- rechtigten Elternteil ins Ausland, von beispielsweise über einem Jahr, bei wel- chem sich das entführte Kind (zwischendurch) auch frei bewegen kann, seiner Fortbewegungsfreiheit letztlich aber dennoch permanent beraubt ist und nicht zum anderen Elternteil zurückgehen kann (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N 18 f. zu Art. 184 StGB). 5.2. Die über den langen Zeitraum von Mitte 2006 bis anfangs Dezem- ber 2010 regelmässig stattgefundenen, anklagegenständlichen Einsperrungen der Privatkläger 3 und 6, ohne dass sie dadurch beispielsweise an den Schulbesu- chen gehindert worden wären, sind auch vergleichbar mit einem Fall, bei dem der Täter seiner Lebensgefährtin nach der Rückkehr aus dem Frauenhaus während drei Jahren verboten hatte, das Haus ohne seine Einwilligung zu verlassen und diesem Verbot regelmässig durch Schläge und Drohungen Nachdruck verschafft und die Einhaltung desselben in seiner Abwesenheit durch Videoüberwachung
- 117 - kontrolliert hatte. Auch diesem Opfer war eine gewisse Fortbewegungsfreiheit verblieben, insbesondere bei Zustimmung des Täters und im Innern des Hauses. In diesem Fall hatte das Bundesgericht eine Verurteilung wegen qualifizierter Freiheitsberaubung aufgrund der Intensität des Entzuges der Fortbewegungsfrei- heit angesichts des andauernden Zwangsregimes bestätigt (Urteil des Bundesge- richts 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2, E. 2.3). 5.3. Durch das einem teilweise sadistischen Terrorregime gleichkommende, ständige, tägliche Einsperren der Privatkläger 3 und 6 ist die Intensität von ledig- lich zahllosen und damit mehrfachen Freiheitsentzügen von jeweils weit unter 10 Tagen im Sinne des Grundtatbestandes in Übereinstimmung mit den Vorder- richtern bei weitem überschritten, weshalb auch das qualifizierte objektive Tatbe- standsmerkmal von Art. 184 Abs. 4 StGB erfüllt ist. Überdies führten die dauern- den Einsperrungen unabhängig von den weiteren zusätzlichen körperlichen Miss- handlungen, welche nicht unter den Tatbestand der Freiheitsberaubung fallen, durch das schiere andauernde Eingesperrtsein in einem kahlen und kühlen Raum, ohne Spielsachen oder anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten, auch zu einer erheblichen Gefährdung der physischen und psychischen Gesundheit der Privatkläger 3 und 6, welche damit auch noch Abs. 5 von Art. 184 StGB erfüllt hätte. Dies wurde zwar nicht zum Anklagevorwurf erhoben, zeigt aber, dass die Einsperrungen, deren Ausgestaltung und Intensität mehrere Qualifikationsmerk- male von Art. 184 StGB gleichsam fliessend erfüllen und es daher letztlich uner- heblich ist, welches derselben am Ende erfüllt ist, da bereits eines davon zur An- wendung des qualifizierten Tatbestandes und damit des längeren Strafrahmens führt.
6. Bezüglich der Tathandlungen des Beschuldigten 1 zum Nachteil der Pri- vatklägerin 1 liess dieser vor Vorinstanz eventualiter geltend machen, es handle sich bei den anklagegegenständlichen Handlungen wohl um eine sexuelle Beläs- tigung, da keine Nötigungshandlung erfolgt sei, wobei es an einem rechtzeitigen Strafantrag fehle. Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies seine amtliche Verteidigung auf ihre vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 134 S. 113; Urk. 268 Rz 335).
- 118 - 6.1. Auch bei den Tatbeständen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nöti- gung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB kann auf die im vorinstanzlichen Urteil zutref- fend aufgeführten Gesetzesbestimmungen und die zu berücksichtigenden Vorga- ben der Rechtsprechung und Lehre und die korrekt vorgenommene Subsumption der Tathandlungen des Beschuldigten 1 verwiesen werden (Urk. 181 S. 196 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Zu präzisieren bleibt einzig, dass bei der Subsumption von der nach un- ten korrigierten, erstellten Häufigkeit der Vorfälle auszugehen ist, wonach es wäh- rend des Deliktszeitraumes mehrmals, aber nicht mehr als einige Male, zu sexuel- len Übergriffen des Beschuldigten 1 zum Nachteil seiner damals minderjährigen Tochter, der Privatklägerin 1, kam, einschliesslich mindestens einer Berührung im Vaginalbereich unter der Kleidung. Zudem ist erstellt, dass sich der Beschuldigte 1 dabei mehrmals auf die Privatklägerin 1 drauflegte (vorstehend, Erw. III.3.5.9. f. und 3.5.12.). An den zutreffenden weiteren vorinstanzlichen Erwägungen, wonach bei beiden Delikten sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand, Letz- terer direktvorsätzlich, mehrfach erfüllt ist, ändert dies freilich nichts. 6.3. Da zwischen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) echte Konkurrenz besteht (es sind zwei unterschiedliche Rechtsgüter betroffen; MAIER, in: Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. Auflage 2019, N 82 zu Art. 189 StGB; BGE 124 IV 154 E. 3.a) und we- der Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Be- schuldigte 1 in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexu- ellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
7. Den Tatvorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklä- gerin 5 (= Beschuldigte 2) liess der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz erneut in tat- sächlicher Hinsicht bestreiten und in rechtlicher Hinsicht einzig geltend machen, dass eine einfache Körperverletzung verjährt wäre. Anlässlich der Berufungsver- handlung verwies seine amtliche Verteidigung auf ihre vorinstanzlichen Ausfüh-
- 119 - rungen, mit der Ergänzung, dass eine 20–25 Minuten dauernde Ohnmacht nicht habe erstellt werden können, weshalb dies auch nicht als gravierende Gefähr- dung betrachtet werden könne (Urk. 134 S. 112; Urk. 268 Rz 337 f.). 7.1. Einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Urk. 83), macht sich strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 13 zu Art. 129 StGB). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2.b/aa). 7.2. Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Le- bensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vor- werfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituati- on. Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Be- weggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wurde oder deutlich unverhältnismässig er- scheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band I, 3. Auflage 2010, N 32 zu Art. 129 StGB). 7.3. Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt hatte der Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 mit beiden Händen am Hals so stark gewürgt, dass sie keine Luft mehr bekam, ein taubes Gefühl in den Ohren spürte und es ihr schwarz vor den Augen wurde, sodass sie als Folge des starken Würgens vorübergehend das Be- wusstsein verloren hatte und ca. eine Woche anhaltende Halsschmerzen und Hämatome am Hals erlitt (vorstehend, Erw. III.3.7.5. f.). Da damals keine ärztliche Untersuchung der Beschuldigten 2 erfolgte, fehlen weitergehende Angaben zu möglichen medizinischen Folgen des Würgens, wie z.B. punktförmige Stauungs-
- 120 - blutungen an den Augebindehäuten. Der vorübergehende Bewusstseinsverlust stellt indessen einen handfesten Befund für das damalige Vorliegen einer kriti- schen Hirndurchblutungsstörung dar. Hinzukommen die bereits in der ersten poli- zeilichen Befragung geäusserten, ca. eine Woche anhaltenden Schluckbe- schwerden (Urk. 1/2/1 S. 12, Frage 123), welche die Beschuldigte 2 als Folge des Würgens ebenfalls erlitten hatte (vgl. MAEDER, a.a.O., N 16 zu Art. 129 StGB). Ei- ne unmittelbare Lebensgefahr lag somit vor, womit dieses objektive Tatbe- standsmerkmal erfüllt ist. 7.4. Der Beschuldigte 1 würgte die Beschuldigte 2 aus nichtigem Grund, im Rahmen einer belanglosen Auseinandersetzung, nachdem sie ihn gefragt hatte, mit wem er am Handy kommuniziere. Sein Ausraster erweist sich als völlig unver- hältnismässig. Dabei liess er jegliche Rücksicht auf das Leben und die Gesund- heit seiner damaligen Ehefrau und Mutter seiner Kinder vermissen. Zudem liess er sie in ihrem Zustand einfach zurück und verliess das Haus völlig unbekümmert und gleichgültig über die möglichen tödlichen Folgen seines Gewaltexzesses. Sein Verhalten war völlig rücksichts- und hemmungslos. Der Beschuldigte 1 han- delte somit skrupellos, womit das entsprechende Tatbestandselement erfüllt ist. Ebenso erfüllte er den subjektiven Tatbestand, wie sich bereits aus der zutreffen- den rechtlichen Würdigung der Vorderrichter ergibt (Urk. 181 S. 203, Ziff. 5.; Art. 82 Abs. 4 StGB). 7.5. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte 1 in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil auch der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung
1. Die Vorderrichter bestraften den Beschuldigten 1 mit 16 ½ Jahren Frei- heitsstrafe, eineinhalb Jahre über dem Antrag der Anklagebehörde, und zusätz- lich dazu mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 10.–, bei ei- ner Probezeit von 4 Jahren. Ferner sahen sie vom Widerruf des bedingten Voll- zugs bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. August 2014 aus-
- 121 - gefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– ab. Die Beschuldigte 2 wurde bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, ein Jahr unter dem Antrag der Anklagebe- hörde. Bezüglich der Beschuldigten 3 sah die Vorinstanz in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung wegen Beschimpfung ab (Urk. 181 S. 252; Urk. 111 S. 27 f. und S. 33 f.). Wie bereits erwogen, ist auf die vom Beschuldig- ten 1 gegen Letzteres erhobene Berufung nicht einzutreten (Erw. II.8.3.). 1.1. Der Beschuldigte 1 liess eventualiter eine Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren beantragen (Urk. 268 S. 1). Die Beschuldigte 2 beantragte unter der Prämisse einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft eine Freiheitsstrafe von maxi- mal 4 Jahren (Urk. 269 S. 1 f., S. 18 ff.). Die Beschuldigte 3 liess vollumfängliche Abweisung der gegen sie gestellten Anträge verlangen (Urk. 271 S. 2). 1.2. Die Staatsanwaltschaft verlangte im Berufungsverfahren die Bestrafung des Beschuldigten 1 mit 19 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 300 Tagessätzen Geld- strafe zu Fr. 10.– und der Beschuldigten 2 mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren (Urk. 184 f.; Urk. 270 S. 2).
2. Die rechtlichen Vorgaben und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen des schwersten Deliktes (mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung) bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 korrekt mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre (Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 StGB) abgesteckt (Urk. 181 S. 211 ff., S. 216). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Zudem wurde im angefochtenen Urteil korrekt das alte Sanktionenrecht angewandt (Urk. 181 S. 210 f.), da das geltende Recht vorliegend keine mildere Bestrafung vorsieht, zumal eine Geldstrafe nach neuem Recht nur noch bis zu höchstens 180 Tagessätzen verhängt werden kann (Art. 34 Abs. 1 StGB; aArt. 34 Abs. 1 StGB). 2.1. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung zudem, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Ge- samtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit Hinweisen). Diese Recht-
- 122 - sprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 und Urteile des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom
6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Demnach sind auch vorliegend nach der "kon- kreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich zunächst Einzelstrafen zu bilden. 2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehen- den Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 2.3. Als Strafschärfungsgründe sind Tatmehrheit (qualifizierte Freiheitsbe- raubung und schwere Körperverletzung sowie beim Beschuldigten 1 die weiteren Delikte) und mehrfache Tatbegehung bei diesen Tatbeständen (mit Ausnahme der Gefährdung des Lebens) gegeben. Strafmilderungsgründe, insbesondere eine gutachterlich attestierte Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, liegen keine vor (nachfolgend, Erw. V.3.3. f. und V.9.2. f.). Ein Verlassen des Strafrahmens kommt nicht in Betracht. Die genannten Strafschärfungsgründe sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu gewichten. Nachfolgend ist zuerst die Strafe für die Schuldsprüche des Beschuldigten 1 zu bemessen, vorab die Tatkomponente des schwersten Deliktes der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6.
3. Tatkomponente betreffend mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Ein- schliessungen der beiden Privatkläger 3 und 6, welche in dieser Zeit gerade ein-
- 123 - mal zwischen sieben bzw. acht bis elf bzw. zwölf Jahre alt waren, zwei Personen betraf und damit mehrfach begangen wurde, was auch im Rahmen des qualifizier- ten Tatbestandes verschuldenserhöhend zu Buche schlägt. Die Einschliessungen erfolgten ständig immer wieder über den sehr langen Deliktszeitraum von ca. Mit- te August 2006 bis anfangs Dezember 2010 (vorstehend, Erw. III.3.3.26. und Erw. IV.5. ff.), welcher wiederum auch im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes als verschuldenserhöhend zu taxieren ist, da die beiden Kinder im Sinne eines über rund viereinhalb Jahre faktisch andauernden Martyriums immer wieder, d.h. nachts und teilweise auch tagsüber und an Wochenenden, ihrer Fortbewegungs- freiheit beraubt wurden und sich nur während einiger Stunden, v.a. für den obliga- torischen Schulbesuch, frei bewegen durften. Weiter verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass dem Beschuldigten 1 in Mittäterschaft mit der Beschuldigten 2, als jeweiliger Elternteil und damit nahe Bezugsperson der Privatkläger 3 und 6 ei- ne gesetzliche Fürsorgepflicht zukam und er eigentlich für deren Wohlergehen und gedeihliche Entwicklung hätte besorgt sein müssen. Die Privatkläger 3 und 6 wurden nicht bloss auf völlig widersinnige Weise abgestraft, sondern darüber hin- aus auch grundlos systematisch aus dem "übrigen Familienverbund" ausge- grenzt. Gleichzeitig ist aber verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass sie freilich nicht durchgehend während des gesamten Deliktszeitraums eingesperrt waren. Schliesslich fällt das teilweise mit den Einschliessungen verbundene, über Stunden oder über die ganze Nacht aufrechterhaltene Verweigern des Gangs auf die Toilette ganz erheblich verschuldenserhöhend ins Gewicht. Dies bedeutete für die Privatkläger 3 und 6, dieses natürliche Bedürfnis in menschenunwürdiger Weise unterdrücken zu müssen oder einfach im kahlen, ungemütlichen und kalten Raum auf den Boden zu machen, mit der Folge zusätzlicher physischer und psy- chischer Qualen für die beiden Kinder. Damit fügte der Beschuldigte 1 in Mittäter- schaft mit der Beschuldigten 2 ihnen zusätzliche weitere besondere Leiden zu, welche der mit dem Einsperren verfolgte Zweck nicht erfordert hätte, womit ein weiteres, zweites qualifiziertes Tatbestandselement (grausame Behandlung) er- füllt ist (Erw. IV.4.). Beendet wurde der Leidensweg der beiden Kinder erst mit de- ren Fremdplatzierung in der Notfallgruppe der M._____ im mm.2010. Insgesamt ist die objektive Schwere der qualifizierten Tat als beträchtlich einzustufen.
- 124 - 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beweg- gründe des Beschuldigten 1 im Dunkeln blieben. Sofern das Motiv in verfehlten Erziehungsmethoden zu erblicken ist, wären auch weit weniger drastische Bestra- fungen denkbar gewesen, als das andauernd wiederholte Einsperren etc. der Pri- vatkläger 3 und 6. Der lange Deliktszeitraum spricht indessen gegen einen kon- kreten Bestrafungshintergrund, z.B. wegen Einnässens, sondern eher für eine systematische sadistische Misshandlung und Ausgrenzung der beiden Kinder aus dem "übrigen Familienverbund", zumal das zusätzliche Verweigern des Toiletten- gangs als Strafe wegen Einnässens kontraproduktiv wäre. Jedenfalls kommt ein- zig direktvorsätzliches Handeln infrage. Verschuldenserschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte 1, und die Beschuldigte 2 als Mittäterin, jederzeit die Mög- lichkeit gehabt hätten, mit dem Einsperren ihrer beiden Kinder aufzuhören, statt- dessen machten sie über Jahre hinweg unentwegt weiter. 3.3. Die subjektive Schwere der Tat vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren, zumal beim Beschuldigten 1 keine verschuldensmindernden Gründe wie eine verminderte Schuldfähigkeit oder solche gemäss Art. 48 StGB gegeben sind. Das Verschulden wiegt insgesamt auch im Rahmen des qualifizier- ten Tatbestandes ganz beträchtlich und rechtfertigt eine hypothetische Einzelein- satzstrafe in der Grössenordnung von 10 Jahren Freiheitsstrafe. 3.4. Auch eine fakultative Strafminderung infolge unterlassenen Einschrei- tens des Beschuldigten 1 gegen Tathandlungen der Beschuldigten 2 im Zusam- menhang mit dem Einsperren etc. der beiden Kinder, trotz seiner gesetzlichen Garantenstellung als Elternteil (vorstehend, Erw. IV.3. ff.; Art. 11 Abs. 4 StGB), kommt nicht in Betracht, da die Unterlassungen mit seinen eigenen Tathandlun- gen und -beiträgen beim vorliegenden Begehungsdelikt der qualifizierten Frei- heitsberaubung einher- und in diesen aufgehen, mithin keine besonderen Um- stände für eine Strafreduktion vorliegen (vgl. z.B. DONATSCH, in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, N 18 zu Art. 11 StGB).
- 125 -
4. Tatkomponente betreffend mehrfache schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 4.1. Bei der objektiven Schwere der mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bedrohten qualifizierten Tat ist wiederum zu be- rücksichtigen, dass beide Kinder, mithin mehr als eine Person, von den körperli- chen und seelischen Misshandlungen und Vernachlässigungen (Verweigern aus- reichender Nahrung) betroffen waren und zwar über einen sehr langen Delikts- zeitraum von rund sieben Jahren hinweg. Beide wurden von den Beschuldigten 1 und 2 systematisch ausgehungert und litten unter anderem an einer Wachstums- und Gedeihstörung und waren stark untergewichtig. Durch die brutalen und bis- weilen auch sadistisch anmutenden Misshandlungen (z.B. über Stunden mit ver- schmutzten Windeln auf dem Kopf Strammstehen müssen) wurden die körperli- che Gesundheit, das Wachstum und die gedeihliche Entwicklung der beiden Kin- der gravierend beeinträchtigt. Ebenso intensiv war die seelische Beeinträchtigung bei beiden Kindern, welche ihr ganzes Leben von diesen Misshandlungen geprägt sein werden. Die Schläge und weiteren Misshandlungen auf diverse Bereiche des Körpers der Kinder, zum Teil auch den Kopf, beispielsweise mit Gegenständen wie Bambusstecken, Kochlöffel, Gurt etc., zeigen die buchstäbliche Geringschät- zung insbesondere des Beschuldigten 1, aber auch der Beschuldigten 2, gegen- über der körperlichen Unversehrtheit ihrer beiden Kinder. Der Privatklägerin 3 war es aufgrund der Verletzungsspuren am Körper teilweise auch verunmöglicht, am Schwimmunterricht teilzunehmen. Die "Bestrafungen", welche beide Kinder erle- ben mussten, hätten herabwürdigender nicht sein können. So haben sie nie erfah- ren, wie es sein könnte, in einem gewaltfreien behüteten Familienumfeld, mit el- terlicher Zuneigung und Fürsorge, aufzuwachsen. Ein gewaltfreies und behütetes Umfeld, mit genügend Ernährung und Betreuung, wurde ihnen erst nach der Fremdplatzierung in der Institution M._____ zuteil. Stattdessen mussten sie wäh- rend des gesamten Deliktszeitraumes schutzlos und in ständiger Angst leben und erhielten von niemandem Trost. Vielmehr waren sie in ihren jungen Jahren kom- plett hilflos ihren gewaltbereiten Eltern ausgeliefert, von denen sie nicht bloss ig- noriert und vernachlässigt, sondern obendrein auf schlimmste Art und Weise misshandelt wurden. Und obwohl den Beschuldigten 1 und 2 als Eltern der Privat-
- 126 - kläger 3 und 6 eine gesetzliche Garantenstellung als Elternteil zukam (vorste- hend, Erw. IV.3. ff.), unterliessen sie es zudem, gegen die Tathandlungen bezüg- lich der Verletzung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der beiden Kinder durch den anderen Elternteil einzuschreiten und verschlossen sich teilwei- se sogar vor von aussen angebotener behördlicher Hilfe. Die objektive Schwere dieser Taten und der Unterlassungen ist daher als recht schwer einzustufen. 4.2. Was die subjektive Tatschwere bei diesem Tatbestand anbelangt, ist hinsichtlich der Beweggründe des Beschuldigten 1 auf die Erwägungen zur Frei- heitsberaubung zu verweisen (vorstehend, Erw. V.3.2.). Die Misshandlungen ge- schahen aus völlig unerklärlichen, nicht nachvollziehbaren, mithin nichtigen Grün- den, wobei insbesondere im Vorgehen des Beschuldigten 1 (z.B. Strammstehen- lassen) mitunter auch sadistische Züge erkennbar wurden. Dabei kommt einzig anhaltend direktvorsätzliches Vorgehen in Betracht. Zu gewichten ist ferner, dass der Beschuldigte 1 mit den Misshandlungen nicht aus eigenem Antrieb aufhörte, obwohl ihm diese Möglichkeit jederzeit offengestanden hätte. Das Martyrium der beiden Kinder fand erst mit deren Fremdplatzierung ein behördlich gesetztes En- de. 4.3. Da auch bei diesem Tatbestand keine verschuldensmindernden Um- stände beim Beschuldigten 1 gegeben sind, ändert die subjektive Schwere der Tat nichts an deren objektiven Gewichtung, womit das Verschulden insgesamt als recht schwer einzustufen ist und in Übereinstimmung mit den Vorderrichtern eine hypothetische Einzeleinsatzstrafe in der Grössenordnung von 7 ½ Jahren Frei- heitsstrafe als angemessen erscheinen lässt. 4.4. Wiederum kommt eine fakultative Strafminderung infolge unterlassenen Einschreitens gegen Tathandlungen der Beschuldigten 2 gegen die körperliche und seelische Integrität der Privatkläger 3 und 6 gemäss Art. 11 Abs. 4 StGB, trotz gegebener gesetzlicher Garantenstellung als Elternteil, mit derselben Be- gründung nicht in Betracht (vgl. vorstehend, Erw. IV.3. ff. und Erw. V.3.4.).
- 127 -
5. Tatkomponente betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kin- dern und mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatkläge- rin 1 5.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst zu gewichten, dass es sich um einen langen Deliktszeitraum von gegen fünf Jahre handelt (vorstehend, Erw. III.3.5.7.), in dessen Verlauf der Beschuldigte 1 mehrmals, aber nicht mehr als einige Male, sexuelle Handlungen an der sich damals im Kleinkind- und Kin- desalter von zwischen sieben und zwölf Jahren, mithin weit unter 16 Jahren, be- findenden Tochter, der Privatklägerin 1, vorgenommen hatte. Der mehrfachen Tatbegehung ist verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen. Überdies musste die Privatklägerin 1 mit der ständigen Angst vor erneuten Übergriffen leben, was erst aufhörte, als der Beschuldigte 1 aus dem Haushalt auszog. Ihre sexuelle In- tegrität wurde dabei auch mit mindestens einer Berührung im Vaginalbereich un- ter der Kleidung verletzt. Die übrigen sexuell motivierten Tathandlungen (Strei- cheln der Brust, Berühren im Vaginalbereich nach dem Ausziehen der Pyjamaho- se, aber über ihrer Unterhose, Hin- und Zurückführen der Hand), fanden mithin über der Kleidung statt. Der Beschuldigte 1 hatte sich dabei auch mehrmals auf sie draufgelegt und seinen Körper an ihrem Körper gerieben, wobei sein erigierter Penis ihren Vaginalbereich berührte (vorstehend, Erw. III.3.5.7. ff. und 3.5.12.). Diese Übergriffe verübte der Beschuldigte 1 im Kinderzimmer der Privatklägerin 1, welches eigentlich ein persönlicher Rückzugsort und ein Ort der Geborgenheit für sie hätte sein sollen. 5.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass es sich beim Op- fer um die eigene Tochter handelte, die eigentlich hätte beschützt werden müssen vor solchen Übergriffen. Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und im Wissen um ihr kindliches Alter, mit dem egoistischen Motiv, damit rücksichtslos einzig seine sexuelle Lust zu befriedigen. Verschuldensmindernd zu berücksichti- gende Umstände wie eine verminderte Schuldfähigkeit oder solche gemäss Art. 48 StGB liegen nicht vor. 5.3. Das Verschulden ist angesichts des bestehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe insgesamt im unteren mittleren Be-
- 128 - reich anzusiedeln. Dies rechtfertigt isoliert betrachtet eine hypothetische Ein- zeleinsatzstrafe von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe. 5.4. In Bezug auf die sexuelle Nötigung ist bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 sich bei den vorgenannten sexuell moti- vierten Tathandlungen die Unerfahrenheit und das Vertrauen sowie die emotiona- le Abhängigkeit seines eigenen unbedarften und hilflosen Kindes schamlos und egoistisch wiederum mehrfach zu Nutze machte. Da sie ihm ihren Widerwillen je- weils damit bekundete, indem sie versuchte, mit Händen und Füssen gegen ihn zu treten, sich von ihm abwandte und zum Zwecke der Abwehr jeweils wie eine Raupe einrollte, nutzte er überdies die massive körperliche Unterlegenheit des kleinen Kindes aus und drückte ihre Schultern gegen das Bett, um seine sexuel- len Handlungen gegen ihren Willen durchzusetzen. 5.5. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kommt hinzu, dass der Be- schuldigte 1 die sexuellen Handlungen an der Privatklägerin 1 rücksichtslos und unter Missachtung ihrer sexuellen Integrität, ihres Willens und ihrer bekundeten Ablehnung dennoch unbeirrt vornahm, indem er ihren Willen bewusst und gewollt brach, damit sie seine sexuellen Handlungen über sich ergehen liess. 5.6. Das Verschulden bei diesem Tatbestand ist daher angesichts des be- stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe als insgesamt nicht mehr leicht einzustufen. Dies lässt eine hypothetische Einzelein- satzstrafe in der Grössenordnung von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen.
6. Tatkomponente betreffend Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 5 6.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 die wehrlose, ihm körperlich und kräftemässig unterlegene Privatklägerin 5 aus nichtigem Grund im Rahmen einer belanglosen Auseinandersetzung in einem ek- latanten Gewaltexzess derart stark und lange mit blossen Händen am Hals würg- te, dass sie vorübergehend das Bewusstsein verlor (vorstehend, Erw. III.3.7.6.)
- 129 - und er damit eine unmittelbare Gefahr für deren Leben verursachte. Hernach liess er die Privatklägerin 5 einfach reglos auf dem Bett liegen und verliess unbeküm- mert und gleichgültig das Zuhause. Zudem fügte er ihr mit dem Würgen Hämato- me am Hals und ca. eine Woche anhaltende Halsschmerzen zu. Die objektive Schwere der Tat wiegt damit keineswegs mehr leicht. 6.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 die Privatklägerin 5 im sicheren Wissen um die Herbeiführung ei- ner unmittelbaren Lebensgefahr gefühlskalt so lange gewollt und damit direktvor- sätzlich würgte, bis sie das Bewusstsein verlor. Seine Beweggründe waren die Statuierung eines Exempels mit der Bestrafung seiner damaligen Ehefrau und Mutter seiner Kinder durch diese brachiale Machtdemonstration, bloss weil sie es gewagt hatte, ihn danach zu fragen, mit wem er am Handy kommuniziere. Dane- ben waren mangelnde Impulskontrolle und völlige Geringschätzung der körperli- chen Integrität seiner damaligen Ehefrau weitere Triebfedern seiner Tat. All dies und der Umstand, dass er aus völlig nichtigem Grund handelte, lässt auf das Vor- liegen seiner skrupellosen Einstellung schliessen. 6.3. Die subjektive Schwere der Tat führt damit zu einer Erhöhung der objek- tiven Tatschwere und hat eine Einstufung des Verschuldens im mittleren Bereich zur Folge. Dies lässt angesichts des gegebenen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe eine hypothetische Einzeleinsatzstrafe in der Grössenordnung von 2 Jahren Freiheitsstrafe als angezeigt erscheinen.
7. Ausgangspunkt für die im Rahmen der Strafschärfung (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu bemessende Gesamtfreiheitsstrafe bilden damit die vorstehend festge- setzten Einsatzstrafen:
• 10 Jahre Freiheitsstrafe (mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung)
• 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe (mehrfache schwere Körperverletzung)
• 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern)
• 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe (mehrfache sexuelle Nötigung)
• 2 Jahre Freiheitsstrafe (Gefährdung des Lebens).
- 130 - Dabei erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe der mehrfachen qualifi- zierten Freiheitsberaubung für die mehrfache schwere Körperverletzung um 3 ½ Jahre auf 13 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Da die Tathandlungen die- ser beiden Delikte in tatsächlicher Hinsicht eng miteinander verknüpft sind, ist keine stärkere Asperation angezeigt. Auch der Tatkomplex der mehrfachen sexu- ellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 weist in tatsächlicher Hinsicht einen sehr engen Konnex auf, weshalb es sich rechtfertigt, für beide Delikte eine Asperation um je ein Jahr auf 15 ½ Jahre Freiheitsstrafe vorzunehmen. Für die Gefährdung des Lebens erscheint schliesslich eine Erhöhung um ein weiteres Jahr auf insgesamt 16 ½ Jahre Freiheitsstrafe angemessen. Aus der Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) resultiert somit eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 16 ½ Jahren Freiheitstrafe.
8. Täterkomponente Beschuldigter 1 8.1. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, Geständnis, Ein- sicht und Reue etc. (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 8.2. Über den Beschuldigten 1 ist bekannt, dass er am tt. September 1970 in BE._____, Kosovo, geboren ist und acht Geschwister habe. Er lebe seit dem Jahr 1988 in der Schweiz. Er und die Beschuldigte 2 hätten im Jahr 1990 geheiratet, sich im Jahr 2011 getrennt und 2015 geschieden worden. Mit der Beschuldigten 2 habe er sieben Kinder. Im Jahr 2015 habe er wieder geheiratet. Mit seiner zweiten Ehefrau, W._____, habe er eine weitere, zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptver- handlung, fünfjährige Tochter. Kinder seien das Schönste, was es gebe. Er liebe
- 131 - seine Kinder über alles. Er habe als Gipser und Fassadenmaler gearbeitet. Zeit- weise sei er zwei Jobs nachgegangen. Er habe in den Jahren 2005 und 2010 ei- nen Hexenschuss gehabt. Nach dem zweiten Unfall habe er bis 2013 nur noch Teilzeit arbeiten können. Seit November 2017 sei er arbeitslos gewesen und habe ALV-Gelder von Fr. 4'400.– pro Monat bezogen. Vor Vorinstanz gab er an, private Schulden von mehr als Fr. 17'000.– und kein Vermögen zu haben. Seine zweite Ehefrau habe die BF._____ GmbH gegründet. Sie sei noch Hausfrau und lebe derzeit von der Sozialhilfe. Per 1. Mai 2018 habe er in dieser als Geschäftsführer, Fassadenmaler und Gipser arbeiten wollen (Urk. 107 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, gemeinsam mit den acht Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. Sie hätten damals in der Landwirtschaft gearbeitet. Die finanziellen Verhältnisse seien gut gewesen. Sie hätten es gut gehabt, seien gut aufgewachsen und hätten eine gute Erziehung er- halten. Es habe keine Gewalt in der Familie gegeben. Sie seien ein Beispiel für andere Familien im Dorf gewesen. Er habe die Primarschule von der 1. bis zur
8. Klasse und während einem Jahr das Gymnasium besucht. Eine Ausbildung habe er nicht absolviert, da sie dann aus dem Kosovo weggegangen und 1988 in die Schweiz gekommen seien. Im November 1988 sei er für drei Monate als Asy- lant in die Kaserne an der BG._____-Strasse platziert worden. Im März 1989 ha- be er in einer Baufirma als Hilfsmaurer beginnen können und später bei einigen Firmen als Gipser und Fassadenmaler gearbeitet. Von 1997 bis 2005 habe er so- gar zwei Jobs gehabt. Von Montag bis Freitag habe er auf der Baustelle gearbei- tet und von Donnerstag bis Samstag noch im Office einer Diskothek, um Geld für die Familie zu verdienen. Weil er viel Sport getrieben habe, habe er einen Hexen- schuss erlitten, was dazu geführt habe, dass er nur noch Teilzeit habe arbeiten können. Er habe jahrelang Kortison-Spritzen bekommen und Therapien machen müssen. Seine zweite Ehefrau habe keine Ausbildung. Sie habe im Kosovo die klassische Schule besucht und sei deshalb Hausfrau. Zu ihr habe er regelmässi- gen Kontakt. Jetzt arbeite sie. Seine erste Ehefrau, die Beschuldigte 2, habe er 1998 kennengelernt, als er in einer WG mit Mitarbeitern der Firma, bei der er da- mals gearbeitet habe, gewohnt habe. Dies sei in Zürich-… gewesen. Dort habe es einen Laden gegeben, der früher "BH._____" geheissen habe. In diesem Laden
- 132 - habe die Beschuldigte 2 als Hilfsarbeiterin im Verkauf gearbeitet. Es sei richtig, dass sie 2006 mit der Familie von der L._____-Strasse an die K._____-Strasse in ein Reiheneinfamilienhaus mit fünf Schlafzimmern gezogen seien. Vorher hätten sie wahrscheinlich eine 4 ½-Zimmerwohnung bewohnt. Als Zukunftspläne gab der Beschuldigte 1 an, wieder mit seinen Kindern zusammen sein und für diese als Vater da sein und eine gute Beziehung zu ihnen haben zu wollen. Er wisse nicht, was die Zukunft noch bringe. Er sei nicht mehr der Jüngste (Prot. II S. 37 ff.). Aus seiner Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten 1 ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 8.3. Der Beschuldigte 1 verfügt im Strafregisterauszugs vom 11. Dezember 2020 über eine Vorstrafe (Urk. 186). Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. August 2014 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verur- teilt. Da dieses Urteil nach den anklagegegenständlichen Taten erging, hat es keine straferhöhende Wirkung auf die in diesem Verfahren zu sanktionierenden Delikte. 8.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 8.4.1. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrän- gen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichts
- 133 - 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5). In der Nichtanfechtung von Schuldsprü- chen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesge- richts 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4). Entsprechendes gilt, wenn Ne- benpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Berufungsver- fahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genommen und kei- nen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7; 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). 8.4.2. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen posi- tives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzli- chen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ge- hört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren er- füllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). 8.4.3. Der Beschuldigte 1 hat die Anklagevorwürfe stets bestritten. Er räumte einzig ein, den Privatklägern 3 und 6 ab und zu auf die Finger geklopft zu haben. Angesichts der Vielzahl, Bandbreite und Schwere der Tatvorwürfe stellt dieses singuläre und nebensächliche Eingeständnis kein beachtliches Teilgeständnis im vorerwähnten Sinne dar, weshalb beim Beschuldigten 1 eine Strafminderung nicht in Betracht kommt.
- 134 - 8.5. Da sich aus der Täterkomponente somit weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren ergeben, bleibt es bei der aufgrund der Würdigung der Tatkomponente festgesetzten Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren. An diese Strafe sind 1720 Tage erstandene Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug anzu- rechnen (Art. 51 StGB). Nachfolgend ist die Strafe für die beiden Schuldsprüche der Beschuldigten 2 zu bemessen, vorab die Tatkomponente des schwersten Deliktes der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6.
9. Tatkomponente betreffend mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 9.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist auf die entsprechenden Erwä- gungen und Hinweise bei der Bemessung der Strafe des Beschuldigten 1 zu ver- weisen (vorstehend, Erw. V.3.1), da die dort aufgeführten verschuldenserhöhen- den Elemente der objektiven Schwere der Tat auch auf die Beschuldigte 2 zutref- fen. Insgesamt erweist sich somit auch bei der Beschuldigten 2 die objektive Schwere der qualifizierten Tat als beträchtlich. 9.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so liegen auch bei der Be- schuldigten 2 die Beweggründe im Dunkeln. Sofern das Motiv in verfehlten Erzie- hungsmethoden zu erblicken ist, wären auch weit weniger drastische Bestrafun- gen denkbar gewesen, als das andauernd wiederholte Einsperren etc. der Privat- kläger 3 und 6. Der lange Deliktszeitraum spricht indessen gegen einen konkreten Bestrafungshintergrund, z.B. wegen Einnässens, sondern eher für eine systema- tische Misshandlung und Ausgrenzung der beiden Kinder aus dem "übrigen Fami- lienverbund". Sadistische Züge sind bei der Beschuldigten 2 dagegen nicht aus- zumachen. Dennoch kommt auch bei ihr einzig direktvorsätzliches Handeln infra- ge. Verschuldenserschwerend kommt hinzu, dass auch sie als Mittäterin jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Einsperren ihrer beiden Kinder aufzuhören, stattdessen machte sie über Jahre hinweg weiter und blockte mehrmals Kontakt- versuche und Hilfsangebote involvierter Behörden ab. Demgegenüber ist bei der Beschuldigten 2 dem nicht widerlegbaren Umstand merklich verschuldensmin-
- 135 - dernd Rechnung zu tragen, dass sie während ihrer Ehe mit dem Beschuldigten 1 wiederholt Opfer von dessen Gewalt wurde und das starke Abhängigkeitsverhält- nis vom gewalttätigen Ehemann, unter dessen Terrorregime sie laut den Erkennt- nissen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. BD._____ vom 10. Mai 2019 massiv litt (Urk. 4/6/35 S. 82 f.; vorstehend, Erw. IV.2.2.4.), die subjektive Schwere ihrer Taten in einem etwas milderen Licht erscheinen lässt. So bestand während des Deliktszeitraumes ein gewisses Unterordnungsverhältnis zum Be- schuldigten 1, wodurch sie bis zu einem gewissen Grad dessen Mitläuferin war und erhöhte Hürden bestanden, sich ihm entgegenzustellen und ihre Mitwirkung zu versagen oder zu beenden. 9.3. Die objektive Schwere ihrer Tathandlungen wird somit durch die subjek- tive Tatschwere merklich gemindert. Weitere Strafminderungsgründe, insbeson- dere eine gutachterlich attestierte Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB oder solche gemäss Art. 48 StGB, liegen nicht vor (vgl. vor- stehend, Erw. V.2.3.), so dass ihr Verschulden im Rahmen des qualifizierten Tat- bestandes insgesamt im mittleren Bereich einzustufen ist und die Festsetzung ei- ner hypothetischen Einzeleinsatzstrafe in der Grössenordnung von 9 Jahren Frei- heitsstrafe als angemessen erscheint. 9.4. Auch eine fakultative Strafminderung infolge unterlassenen Einschrei- tens der Beschuldigten 2 gegen Tathandlungen des Beschuldigten 1 im Zusam- menhang mit dem Einsperren etc. der beiden Kinder, trotz ihrer gesetzlichen Ga- rantenstellung als Elternteil (vorstehend, Erw. IV.3. ff.; Art. 11 Abs. 4 StGB), kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Unterlassungen mit ihren eigenen Tat- handlungen und -beiträgen beim vorliegenden Begehungsdelikt der qualifizierten Freiheitsberaubung einher- und in diesen aufgehen, mithin keine besonderen Umstände für eine Strafreduktion vorliegen (vgl. z.B. DONATSCH, in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, N 18 zu Art. 11 StGB).
10. Tatkomponente betreffend mehrfache schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 3 und 6
- 136 - 10.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist wiederum auf die entspre- chenden Erwägungen und Hinweise bei der Bemessung der Strafe des Beschul- digten 1 zu verweisen (vorstehend, Erw. V.4.1.), da die dort aufgeführten ver- schuldenserhöhenden Elemente auch auf die Beschuldigte 2 zutreffen. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere somit auch bei der Beschuldigten 2 schwer. 10.2. Bei der subjektiven Tatschwere dieses Tatbestands ist hinsichtlich der Beweggründe der Beschuldigten 2 auf die Erwägungen zur mehrfachen qualifi- zierten Freiheitsberaubung zu verweisen (vorstehend, Erw. V.9.2.). Die Misshand- lungen geschahen aus völlig unerklärlichen, nicht nachvollziehbaren, mithin nich- tigen Gründen, wobei bei der Beschuldigten 2 keine sadistischen Züge auszu- machen sind, aber auch sie handelte anhaltend direktvorsätzlich. Auch der Be- schuldigten 2 hätte es jederzeit offen gestanden, mit den Misshandlungen aufzu- hören und gegen die Tathandlungen des Beschuldigten 1 einzuschreiten. Den- noch dauerte das Martyrium der beiden Kinder bis zu deren Fremdplatzierung. In- dessen ist auch bei diesem Tatbestand dem unwiderlegbaren Umstand merklich verschuldensmindernd Rechnung zu tragen (vgl. vorstehend, Erw. V.9.2. a.E.), dass die Beschuldigte 2 laut Erkenntnissen aus der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. BD._____ (Urk. 4/6/35 S. 82 f.; vorstehend, Erw. IV.2.2.4.) während ihrer Ehe mit dem Beschuldigten 1 unter dessen Gewalt und einem starken Ab- hängigkeitsverhältnis und Terrorregime litt, allerdings ohne dass eine Verminde- rung der Schuldfähigkeit oder andere, weitergehendere verschuldensmindernde Umstände vorgelegen hätten. Die subjektive Schwere ihrer Tathandlungen und - beiträge bei der mehrfachen schweren Körperverletzung ist daher ebenfalls in ei- nem etwas milderen Licht zu gewichten. Für sie bestanden durch diese Umstände erhöhte Hürden, sich dem Beschuldigten 1 entgegenzustellen und ihre Mitwirkung zu versagen oder zu beenden. 10.3. Die objektive Schwere ihrer Tathandlungen wird somit durch die sub- jektive Tatschwere merklich gemindert, so dass ihr Verschulden insgesamt eher schwer einzustufen ist, was die Festsetzung einer hypothetische Einzeleinsatz- strafe in der Grössenordnung von 7 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt. Für eine fakultative Strafminderung wegen unterlassenen Einschreitens gegen Tathand-
- 137 - lungen des Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit den körperlichen Misshand- lungen und Vernachlässigungen der beiden Kinder bleibt auch für die Beschuldig- te 2 wiederum kein Raum (vgl. vorstehend, Erw. V.9.4.).
11. Ausgangspunkt für die im Rahmen der Strafschärfung (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu bemessende Gesamtfreiheitsstrafe bilden damit die vorstehend festge- setzten Einsatzstrafen von 9 Jahren Freiheitsstrafe für die mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung und 7 Jahren Freiheitsstrafe für die mehrfache schwere Kör- perverletzung. Dabei erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung für die mehrfache schwere Körperverletzung um 3 Jahre auf 12 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Da die Tathandlungen dieser beiden Delikte in tatsächlicher Hinsicht eng miteinander verknüpft sind, ist keine stärkere Asperation angezeigt. Aus der Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) resultiert somit eine Gesamtstrafe von 12 Jahren Freiheits- strafe.
12. Täterkomponente Beschuldigte 2 12.1. Über die Beschuldigte 2 ist bekannt, dass sie Bürgerin von BI._____ (AG) ist und als Jüngste von sechs Geschwistern in Zürich geboren und von ihrer Mutter erzogen worden sei, nachdem ihr Vater kurz nach ihrer Geburt verstorben sei. Die Beschuldigte 2 habe in der Nähe von BJ._____ eine Sonderschule be- sucht und hernach das Werkjahr absolviert, in der Folge aber keine Lehrstelle ge- funden. Stattdessen habe ihre Mutter ein Angebot für Putzarbeiten bei anderen Leuten für sie erhalten. Später habe sie eine Anstellung als Aushilfe in einem Le- bensmittelgeschäft gefunden. Im Alter von 14 Jahren sei sie vergewaltigt worden, was ihr ihre Mutter nicht geglaubt habe. Am tt.mm.1988 sei dann ihre älteste Tochter (Beschuldigte 3 / Privatklägerin 4) zur Welt gekommen. Als 17-Jährige habe sie den Beschuldigten 1 kennengelernt und am tt. Oktober 1990 geheiratet. 1991 sei der erste gemeinsame Sohn geboren worden und 2009 der letzte ge- meinsame Sohn. Ungefähr im Jahr 2011, 2012 habe sie die Trennung gewollt, nachdem sie über die Jahre hinweg eingeschüchtert, bedroht und geschlagen worden sei. 2015 seien sie geschieden worden (Urk. 108 S. 2 ff.).
- 138 - Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte 2 im We- sentlichen, fünf von ihren Kindern würden sie im Strafvollzug besuchen, einzig F._____ (die Privatklägerin 3) nicht. Sie selbst sei in Zürich-… aufgewachsen. Sie sei gut aufgewachsen, in super Verhältnissen. Sie habe eine gute Kindheit gehabt und sei wirklich immer zufrieden gewesen. Gewalt habe es in der Familie nicht gegeben. Nach der Schulzeit sei sie im BK._____ Vollzeit arbeiten gegangen und habe dort den Beschuldigten 1 kennengelernt. Die Ehe sei schlecht verlaufen. Es habe Gewalt gegeben. Er sei immer aggressiv und gewalttätig gewesen und bei jeder Kleinigkeit habe er schon zugeschlagen. Und er sei fremdgegangen und oft im Ausgang gewesen. Die Gewalt habe sie kaputtgemacht. Deshalb habe sie nach 22 Jahren Ehe einen Schlussstrich gezogen und sei gegangen. Es stimme, dass sie am 16. August 2006 mit der Familie von der L._____-Strasse an die K._____-Strasse umgezogen seien. Vor der Verhaftung sei sie vom Sozialamt un- terstützt worden (Prot. II S. 62 ff.). Die Vorinstanz erblickte in der Biographie und den persönlichen Verhältnis- sen der Beschuldigten 2 weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren (Urk. 181 S. 226). Indessen ist nicht zu übersehen, dass die Beschuldigte 2 trotz der verklärten Schilderung ihrer Kindheit und Jugend anlässlich der Berufungs- verhandlung (vgl. vorstehend) doch eine schwere Kindheit hatte, ihr Vater bereits früh verstarb und sie mit ungefähr 14 Jahren gemäss eigenen Angaben vergewal- tigt wurde und im Alter von 17 Jahren bereits Mutter ihrer ersten Tochter, der Be- schuldigten 3, wurde. Ihre Biographie, Kindheit, Jugend und frühe Ehe mit dem Beschuldigten 1 erscheint überdurchschnittlich mit Schicksalsschlägen und Prob- lemen behaftet, was im Umfang von einem Jahr strafmindernd zu berücksichtigen ist. Bedauerlicherweise scheint sie das ihr Widerfahrene dennoch zumindest teil- weise an ihre Kinder weitergegeben zu haben. 12.2. Die Beschuldigte 2 weist gemäss Strafregisterauszug vom 11. Dezem- ber 2020 keine Vorstrafen auf (Urk. 187). Dies ist strafzumessungsneutral zu wer- ten. 12.3. Die Vorderrichter haben der Beschuldigten 2 beim Nachtatverhalten keine Strafminderung für das Teilgeständnis gewährt, da sie damit die Strafunter-
- 139 - suchung nicht massgeblich erleichtert habe (Urk. 181 S. 226). Indessen hat die Beschuldigte 2 den Deliktszeitraum in Bezug auf den Anklagepunkt 1.1. mit ihren Angaben weiter umgrenzt und im Ergebnis anerkannt (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.26.). Dies ist als Teilgeständnis zu werten. Ebenso hat sie bestimmte Tatvorwürfe bestätigt, wenngleich sie alsdann sogleich den Beschuldigten 1 dafür verantwortlich machte. Dennoch ist all diesen Zugeständnissen im Umfang von einem halben Jahr leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. Darüber hinaus zeig- te die Beschuldigte 2 indessen weder augenscheinliche Reue noch Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens. 12.4. Somit führt die Täterkomponente insgesamt zu einer leichten Redukti- on der vorstehend festgesetzten Einsatzstrafe im Umfang von 1 ½ Jahren auf 10 ½ Jahre Freiheitsstrafe. An diese Strafe sind 1553 Tage erstandene Untersu- chungshaft und vorzeitigen Strafvollzug anzurechnen (Art. 51 StGB).
13. Aufgrund der Dauer der für die Beschuldigten 1 und 2 festgesetzten Freiheitsstrafen von 16 ½ resp. 10 ½ Jahren fällt ein Aufschub des Vollzuges die- ser Strafen ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). VI. Zivilansprüche
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess kann ein- leitend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 181 S. 230 f.). Zu ergänzen ist lediglich das Folgende: 1.2. Erfolgt ein Freispruch mangels Beweisen, d.h. wenn der Anklagesach- verhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, wird in aller Regel auch der zi- vilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid sein, was die Verweisung der Zivilkla- ge auf den Weg des Zivilprozesses zur Folge hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 7 zu Art. 126 StPO).
- 140 - 1.3. Wird eine beschuldigte Person infolge fehlender Tatbestandsmässigkeit oder Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens vom entsprechenden Tatvorwurf freige- sprochen, ist eine in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zivilklage grund- sätzlich abzuweisen, da diesfalls auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzun- gen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) nicht erfüllt sind (DOLGE, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 21 zu Art. 126 StPO). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Er- füllung eines Straftatbestandes), fehlt es m.a.W. an der Grundlage für einen Ad- häsionsanspruch, was in der Regel die Abweisung der Zivilklage zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.1.1 mit Hin- weisen; LIEBER, a.a.O., N 8 zu Art. 126 StPO).
2. Privatklägerin 3 (F._____) und Privatkläger 6 (G._____) 2.1. Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Beschuldigten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin 3 (F._____) und dem Pri- vatkläger 6 (G._____) je Fr. 70'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 7. Dezember 2010, als Genugtuung zu bezahlen. Hinsichtlich des Privatklägers 6 stellte die Vo- rinstanz fest, dass die Beschuldigten 1 und 2 ihm gegenüber aus dem eingeklag- ten Ereignis dem Grundsatze nach und in solidarischer Haftbarkeit schadener- satzpflichtig seien. Zur genauen Feststellung des Umfangs seines Schadener- satzanspruchs wurde der Privatkläger 6 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen (Urk. 181 S. 234 ff., S. 237 ff., S. 253 f.). 2.2. Die Beschuldigte 2 beantragt, es sei keine solidarische Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 1 vorzusehen bzw. seien die Zivilforderungen der Privatklä- ger 3 und 6 ihr gegenüber abzuweisen. Dieser Antrag gründet auf der Auffassung der Beschuldigten 2, sie sei nicht als Mittäterin zu betrachten, sondern habe sich lediglich der Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und mehrfacher schwerer Körperverletzung schuldig gemacht (Urk. 269 S. 2, S. 22; vgl. auch Urk. 133 S. 1 f., S. 34). Nachdem die Beschuldigte 2 – wie dargelegt – anklagegemäss wegen mittäterschaftlicher Tatbegehung zur Verantwortung zu ziehen ist, entfällt auch ihr Antrag hinsichtlich der solidarischen Haftbarkeit für die
- 141 - Zivilforderungen der Privatkläger 3 und 6. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Le- diglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die solidarische Haftbarkeit gemäss Art. 50 Abs. 1 OR auch bei blosser (psychi- scher) Gehilfenschaft vorsieht (Urteile des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3; 6B_1019/2009 vom 11. März 2010 E. 4.3; GRABER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage 2020, N 8 und N 12 zu Art. 50 OR mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschuldigte 2 ist deshalb unabhängig davon, ob ihr Tatbeitrag als Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zu beurteilen wäre, unter solida- rischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 1 zur Leistung von Schadenersatz und einer Genugtuung an die Privatkläger 3 und 6 zu verpflichten, sofern die entspre- chenden Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 2.3. Wie einleitend bereits erwogen, ficht der Beschuldigte 1 das vorinstanz- liche Urteil abgesehen von zwei Ausnahmen vollumfänglich an (Urk. 197 S. 2). Folglich verlangt er implizit auch die Aufhebung der Dispositivziffer 24 betreffend Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatklä- ger 6. Allerdings stellt er keinen Antrag, inwiefern das Urteil der Vorinstanz dies- bezüglich abzuändern sei. Der Berufungskläger kann sich nicht auf die Bezeich- nung der angefochtenen Punkte beschränken, sondern muss in Nachachtung von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO angeben, welche konkreten Änderungen des erstin- stanzlichen Urteils er verlangt, d.h. wie das Dispositiv des zu fällenden Beru- fungsentscheides lauten sollte (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2018, N 12 zu Art. 399 StPO). Dieser prozessualen Vorga- be ist der Beschuldigte 1 vorliegend nicht nachgekommen. Wie sogleich zu zei- gen sein wird, beschränken sich seine Anträge zu den verlangten Änderungen des angefochtenen Urteils auf die den Privatklägern 3 und 6 zugesprochene Ge- nugtuung, zu deren Bezahlung er in solidarischer Haftbarkeit mit der Beschuldig- ten 2 verpflichtet wurde (Dispositivziffern 20 und 25). Folglich ist das vorinstanzli- che Urteil zu bestätigen, soweit es feststellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Privatkläger 6 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach und in solidarischer Haftbarkeit mit der Beschuldigten 2 schadenersatzpflichtig ist. Gleichermassen ist der Privatkläger 6 zur genauen Feststellung des Umfangs seines Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 142 - 2.4. Für den Fall eines Schuldspruchs wegen mehrfacher qualifizierter Frei- heitsberaubung und mehrfacher schwerer Körperverletzung wendet sich der Be- schuldigte 1 mit seiner Berufung gegen die Höhe der jeweils zugesprochenen Genugtuung zugunsten der Privatkläger 3 und 6 und beantragt, diese sei auf ma- ximal Fr. 25'000.– festzusetzen. Sodann sei keine solidarische Haftbarkeit mit der Beschuldigten 2 vorzusehen (Urk. 197 S. 2 f.; Urk. 268 S. 2). Zur Begründung liess er ausführen, dass keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorliegen würden, aus denen sich ein Eingriff in ihre psychische Integrität ergebe, obwohl die Privatkläger 3 und 6 diesbezüglich die Beweislast tragen würden. Aktuell würden sich die beiden Kinder nicht in einer Behandlung befinden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Leidensdauer nach den anklagegegen- ständlichen Taten nicht lange und ihre psychische Unbill heute nicht gross sei. Zudem sei bei der Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung zu berücksichti- gen, welcher Elternteil inwiefern wirklich auf die Kinder eingewirkt, diese einge- sperrt und geschlagen habe. Nachdem der Tatbeitrag des Beschuldigten 1 mini- mal und es vorliegend überwiegend die Beschuldigte 2 gewesen sei, welche die schädigenden Handlungen verübt habe, müsse sie den grösseren Teil der den Privatklägern 3 und 6 zuzusprechenden Genugtuung übernehmen. Die Höhe des vom Beschuldigten 1 zu leistenden Betrags sei daher auf maximal Fr. 25'000.– pro Kind festzusetzen. Da kein mittäterschaftliches Handeln vorliege, sei eine solidarische Haftung mit der Beschuldigten 2 zu verneinen (Urk. 268 Rz 402 ff.). 2.5. Die Beschuldigten 1 und 2 sind wegen mehrfacher schwerer Körperver- letzung und mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung schuldig zu sprechen, womit sie widerrechtliche und schuldhafte Eingriffe in die psychische und physi- sche Integrität der Privatkläger 3 und 6 zu verantworten haben. Die haftungsrecht- lichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung (vgl. Art. 41 ff. OR) sind insofern erfüllt. Mit der Vorinstanz steht ausser Frage, dass die Privat- kläger 3 und 6 als kausale Folge der erlittenen Misshandlungen sowie des Frei- heitsentzuges unter ganz erheblichen körperlichen Schmerzen und seelischer Unbill zu leiden hatten, welche die Zusprechung einer Genugtuung ohne Weiteres rechtfertigen. Die vom Gesetzgeber geforderte Schwere der Verletzung in den geschützten Persönlichkeitsrechten ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver
- 143 - Hinsicht klar erreicht. Nachdem keine anderweitige Wiedergutmachung seitens der Beschuldigten 1 und 2 erfolgte, ist den Privatklägern 3 und 6 gestützt auf Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung zuzusprechen. Dies wird vom Be- schuldigten 1 – für den Fall eines Schuldspruchs – zu Recht auch nicht in Frage gestellt. Umstritten ist einzig die Höhe der Genugtuung. 2.6. Bei der Bemessung der Genugtuungshöhe ist zunächst die lange Dauer der erfolgten Eingriffe in die persönliche Freiheit und die körperliche Integrität der Privatkläger zu berücksichtigen. So erstreckt sich der Deliktszeitraum betreffend die mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung gemäss erstelltem Sachverhalt auf rund viereinhalb Jahre zwischen Mitte August 2006 bis anfangs Dezember 2010. Die Verübung von Körperverletzungen begann bereits anfangs 2003 und endete ebenfalls mit dem Eintritt der Privatkläger 3 und 6 in das Kinderheim M._____ am tt.mm.2010. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass es während der vorge- nannten Zeiträume auch kürzere deliktsfreie Phasen gab, so fällt die lange Lei- denszeit der Privatkläger 3 und 6 entscheidend ins Gewicht. Ebenso ist dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass die erstellten Eingriffe in die physische und psy- chische Integrität der damals noch minderjährigen Kinder von den eigenen Eltern ausgingen, d.h. ihren Hauptbezugspersonen, denen eine Fürsorgepflicht ihnen gegenüber oblag. Da die Beschuldigten 1 und 2 die anklagegegenständlichen Misshandlungen und Freiheitsentzüge in mittäterschaftlichem Zusammenwirken verübten, bestand für die Privatkläger 3 und 6 keine Möglichkeit, beim jeweils an- deren Elternteil Schutz und Trost zu suchen (vgl. Urk. 113 S. 7 Rz 19). Die ein- zelnen Taten ereigneten sich im Elternhaus der beiden Kinder, d.h. einem Ort, wo sie sich eigentlich aufgehoben und sicher hätten fühlen sollen und die Eltern mit den weiteren Geschwistern den Familienalltag erlebten. Hinsichtlich der Art und Schwere der erlittenen Verletzungen kann auf die vorstehenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung verwiesen werden (Erw. IV.1. ff., V.3.1., V.4.1., V.9.1. und V.10.1.). Hervorzuheben ist nochmals, dass die Privat- kläger 3 und 6 in der ständigen Angst lebten, von den Beschuldigten 1 und 2 ge- schlagen oder anderweitig physisch oder psychisch misshandelt zu werden. Dies äusserte sich in ihrem stark verängstigten Verhalten und panikartigen Schutzreak- tionen, wenn sie mit lauter Stimme oder kritisch angesprochen wurden. Sie waren
- 144 - oft sehr hungrig, mangelernährt, vom Familienverbund ausgeschlossen, sozial isoliert und erfuhren von ihren Eltern keine Zuneigung, Geborgenheit oder Förde- rung, sondern wurden von diesen mehrheitlich auf verschiedene Art und Weise erniedrigt. Die konkreten Methoden und Vorgehensweisen wurden bereits einläss- lich dargestellt, weshalb darauf nicht nochmals einzugehen ist. Die systemati- schen Misshandlungen und die andauernde Freiheitsberaubung haben bleibende Beeinträchtigungen der Gesundheit, des psychischen Wohlbefindens und der kognitiven Entwicklung der Privatkläger 3 und 6 verursacht, worunter diese nicht nur während ihrer Kindheit und Adoleszenz litten, sondern auch noch als junge Erwachsene zu leiden haben. So wiesen die Kinder als Folge der beinahe tägli- chen Schläge und Züchtigungen am ganzen Körper Hämatome und andere Wun- den auf, welche über mehrere Tage hinweg schmerzten. Sie fielen bereits im Kin- dergartenalter als aussergewöhnlich dünn bzw. mager auf und der Privatkläger 6 wurde wegen des Verdachts auf Unterernährung und körperliche Misshandlungen durch die Eltern mehrmals hospitalisiert. Sodann mussten beide Geschwister auf- grund ihres grossen Entwicklungsrückstands ab dem 7. resp. 8. Lebensjahr die heilpädagogische Schule besuchen (Urk. 1/22/7 S. 192 f. und S. 207 Ordner 12). Noch im Alter von knapp 13 (F._____) bzw. bald 12 Jahren (G._____) hatten sie Schwierigkeiten, zusammenhängende Sätze zu sprechen. Sodann fiel ihr klein- kindliches Verhalten auf. Aufgrund der fehlenden Förderung und massiven Ver- nachlässigung durch die Eltern waren die Geschwister in kognitiver Hinsicht weit hinter anderen Kindern ihrer Altersgruppe zurückgeblieben (vgl. Urk. 1/1/9 Fra- gen 11, 23, 29 Ordner 4; Urk. 1/4/6; Urk. 1/4/26 Fragen 18 f., 23, 25 Ordner 4). 2.6.1. Am tt.mm.2010 wurden die Privatkläger 3 und 6 schliesslich in die Notfallgruppe des Kinderheims M._____ platziert, wo sie bis am 14. August 2011 blieben (Urk. 1/4/6). Ihre schlechte physische und psychische Verfassung erfor- derte eine intensive psychotherapeutische, soziale und schulische Betreuung durch verschiedene Fachpersonen. Im neuen geschützten Rahmen machten die zwei Kinder jedoch schnell grosse Fortschritte (Urk. 1/1/9 Frage 23 Ordner 4; Urk. 1/4/26 Frage 23 Ordner 4). Auch nach ihrem Austritt aus dem Kinderheim setzten sowohl F._____ als auch G._____ die begonnene psychotherapeutische Behandlung bei Frau AD._____ fort. So besuchte die Privatklägerin 3 ab dem
- 145 -
15. September 2011 bis zum 11. Juli 2013, d.h. während knapp zwei Jahren wö- chentlich eine Psychotherapie, während der Privatkläger 6 sogar drei Jahre länger bis zum 11. Juli 2016 zunächst wöchentlich und ab ca. 2014 alle zwei Wochen zu Einzelgesprächen mit seiner Psychotherapeutin ging (Urk. 1/4/46 Fragen 12, 15 Ordner 5). Auch wenn die Privatkläger 3 und 6 derzeit keine therapeutische Un- terstützung zur Aufarbeitung des Erlebten mehr in Anspruch nehmen, steht aus- ser Frage, dass die Beeinträchtigungen, welche sie als Folge der schweren Miss- handlungen und des Freiheitsentzugs durch ihre Eltern erlitten haben, nach wie vor erheblich sind und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Lebensquali- tät führen, wobei sich allfällige dauerhafte Auswirkungen auf ihren psychischen Zustand sowie ihr Sozial- und Beziehungsverhalten nicht abschliessend beurtei- len lassen. 2.6.2. Die Gesundheitsschäden bei den Privatklägern 3 und 6 sowie ihre De- fizite in der kognitiven und sprachlichen Entwicklung führten zu einer Einschrän- kung ihrer Erwerbsfähigkeit, weshalb F._____ bis August 2019 und G._____ bis zum Abschluss seiner Lehre Leistungen der Invalidenversicherung ausgerichtet erhielten (Urk. 113 S. 8 Rz 20; Urk. 114 Rz 52). Auch wenn beide Privatkläger schliesslich eine Berufsausbildung abschliessen und im Arbeitsmarkt Fuss fassen konnten, ist nicht auszuschliessen, dass sie aufgrund der erlittenen Verletzungen ihrer körperlichen Integrität und der persönlichen Freiheit noch langfristig in ihrem beruflichen Fortkommen eingeschränkt sein werden. Schliesslich ist zu berück- sichtigen, dass die schädlichen Handlungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 nachhaltige Auswirkungen auf ihr Verhältnis zu den Eltern und ihr Ver- ständnis einer glücklichen Kindheit bzw. eines normalen Familienlebens haben. Die Privatklägerin 3 liess überzeugend vortragen, dass sie nie ein normales Ver- hältnis zu ihren Eltern werde entwickeln können. Ihr sei etwas genommen wor- den, was sie nie mehr werde aufholen können, nämlich eine angst- und sorgen- freie Kindheit (Urk. 113 S. 5 ff.). Vor diesem Hintergrund kann der amtlichen Ver- teidigung des Beschuldigten 1 nicht gefolgt werden, wenn ausgeführt wird, die Leidensdauer nach den anklagegegenständlichen Taten sei nicht lange und die seelische Unbill der Privatkläger 3 und 6 nicht gross.
- 146 - 2.7. Nach den vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der Genugtuungsbeträge in ähnlich gelagerten Fällen erweist sich die den Privatklä- gern 3 und 6 zugesprochene Genugtuung von je Fr. 70'000.– als angemessen (vgl. zitierte Präjudizien in Urk. 114 Rz 55; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.144/2003 vom 13. Juni 2003 [Urteil des Tribunal cantonal vaudois vom
20. September 2002]; Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2022, DG220018 und DG220019 [noch nicht rechtskräftig]). Einer Erhöhung dieses Be- trages stünde ohnehin das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 3 StPO) entgegen. 2.8. Haben mehrere Beteiligte einen Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, haften sie dem Geschädigten gemäss Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch. Verlangt wird grundsätzlich ein Zusammenwirken mehrerer Personen, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen konnte (BGE 115 II 42 E. 1.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3). Bewusstes Zusammen- wirken setzt nicht voraus, dass sich die Beteiligten untereinander verabredet ha- ben. Es genügt, wenn sie sich darüber Rechenschaft geben müssen, dass ihre Handlungen oder Unterlassungen geeignet sind, den später eingetretenen Scha- den herbeizuführen. Eine gemeinsame Verursachung liegt deshalb schon dann vor, wenn das Verhalten mehrerer Personen adäquate Teil- oder Gesamtursache des eingetretenen Schadens ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2012 E. 3; GRABER, a.a.O., N 6 zu Art. 50 OR). Das Gesetz sieht die Solidarhaftung für alle Tatbeteiligten vor – ohne Rücksicht auf die Intensität der Mitwirkung und ohne Dif- ferenzierung des individuellen Verschuldens (Urteile des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3, 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3; GRABER, a.a.O., N 8 und N 12 zu Art. 50 OR; je mit weiteren Hinweisen). Sie gilt sowohl für Schadenersatz- als auch für Genugtuungsansprüche (GRABER, a.a.O., N 1 zu Art. 50 OR; mit weiteren Hinweisen). Wie vorstehend bereits ausführlich dargelegt wurde, hat der Beschuldigte 1 hinsichtlich der erstellten Körperverletzungen und Beschränkungen der persönli- chen Freiheit zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 als Mittäter zu gelten. Damit
- 147 - steht fest, dass er in bewusstem Zusammenwirken mit der Beschuldigten 2 vor- ging und die Persönlichkeitsverletzungen bzw. die ganz erhebliche seelische Un- bill seiner Kinder gemeinsam mit dieser verursachte. Er haftet den Privatklägern 3 und 6 deshalb solidarisch für die ganze ihnen jeweils zugesprochene Genugtu- ungssumme von Fr. 70'000.–. 2.9. Die Vorinstanz verzinste die Genugtuungsbeträge mit einem Zins von 5 % seit dem tt.mm.2010. Den Beginn des Zinsenlaufs setzte sie somit auf das Ende des schädigenden Ereignisses, d.h. die Platzierung der Privatkläger 3 und 6 im Kinderheim M._____ fest. Da einer Vorverlegung des massgebenden Verfall- tags für den Beginn der Verzinsung (z.B. bei Annahme eines mittleren Verfalls) das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 3 StPO) entgegensteht, ist das ange- fochtene Urteil insofern zu bestätigen. Die Beschuldigten 1 und 2 sind demnach unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Privatklägerin 3 (F._____) und dem Privatkläger 6 (G._____) je Fr. 70'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Dezember 2010, als Genugtuung zu bezahlen.
3. Privatkläger 2 (E._____) 3.1. Basierend auf dem Schuldspruch wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Er- eignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfangs seines Schadenersatzanspruches verwies sie den Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses. Sodann sprach die Vorinstanz ihm Fr. 2'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Februar 2017, als Genugtuung zu. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 181 S. 233 f., S. 253). 3.2. Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte 1 vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht freizusprechen. Der Freispruch folgt aus der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeiten gegenüber dem Privatkläger 2, welche dem Beschuldigten 1 ebenfalls unter dem Anklage-
- 148 - punkt 1.2. der Anklageschrift 1 vorgeworfen wurden. Da in der Anklage keine an- deren Tathandlungen (als die eingestellten Tätlichkeiten) umschrieben werden, fehlt es an einem tatbestandsmässigen Verhalten im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB. Mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Verletzung der Fürsor- ge- oder Erziehungspflicht, sind auch die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. OR für einen Adhäsionsanspruch des Privatklägers 2 nicht erfüllt, weshalb seine Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren abzuweisen sind.
4. Privatklägerin 1 (D._____) 4.1. In Bezug auf die Privatklägerin 1 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte 1 ihr gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges ihres Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten 1, seiner Tochter D._____ Fr. 20'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Februar 2012, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 ab (Urk. 181 S. 232 f., S. 253). 4.2. Der Beschuldigte 1 beanstandet mit seiner Berufung die der Privatklä- gerin 1 zugesprochene Genugtuung als zu hoch. So könne die Regelmässigkeit und Häufigkeit der einzelnen Tathandlungen nicht anklagegemäss erstellt werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die sexuellen Handlungen – sofern sie denn tatsächlich wie in der Anklage beschrieben stattgefunden haben sollten – nicht besonders lange gedauert haben könnten und jeweils über deren Kleidern vorge- nommen worden seien. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 wies zu- dem darauf hin, dass die Privatklägerin 1 derzeit keine therapeutische Behand- lung in Anspruch nehme, was den Schluss nahelege, dass sie nicht mehr unter den Folgen des angeblich Erlebten leide. Gegenteilige Ausführungen ihres Vertre- ters seien nicht belegt worden, weshalb diese als blosse Tatsachenbehauptungen im Berufungsverfahren nicht zu hören seien. Unter Verweis auf den Bericht ihrer früheren behandelnden Psychologin vom 16. Juni 2020 stellte die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten 1 schliesslich in Frage, ob die Leiden der Privatklä-
- 149 - gerin 1 adäquat kausal durch die zur Anklage gebrachten Vorwürfe verursacht worden seien. Im Bericht werde vielmehr eine Angststörung, ausgelöst durch das kontrollierende, einengende und furchteinflössende Verhalten des Beschuldig- ten 1 als Ursache beschrieben, nicht jedoch die anklagegegenständlichen Sexu- aldelikte. Allfällige Gewalthandlungen des Beschuldigten 1 zum Nachteil seiner Tochter D._____ dürften in die Bemessung der Genugtuung allerdings nicht ein- fliessen, da diese nicht Gegenstand der Anklage bilden würden. Hinzukomme, dass die Privatklägerin 1 auch von ihrer Mutter Gewalt und Kontrolle erfahren ha- be. Es sei folglich nicht auszuschliessen, dass diese Erfahrungen die Angststö- rung und dergleichen ausgelöst hätten. Da zwischen den angeblichen sexuellen Übergriffen des Beschuldigten 1 und den Krankheitsfolgen bei seiner Tochter so- mit kein (ausschliesslicher) adäquater Kausalzusammenhang erstellt werden könne, sondern die Beschuldigte 2 in dieser Hinsicht ebenfalls ursächlich einge- wirkt habe, sei die Genugtuung zugunsten der Privatklägerin 1 auf höchstens Fr. 10'000.– festzusetzen (Urk. 268 Rz 391 ff.; Prot. II S. 35, 89 f., 101). 4.3. Die Privatklägerin 1 verlangt mit ihrer Anschlussberufung, der Beschul- digte 1 sei zu verpflichten, ihr Fr. 25'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2012, als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 215 S. 3; Urk. 272 S. 2). Zur Begrün- dung liess sie im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz habe unzureichend be- rücksichtigt, dass sie durch die erlittenen Verletzungen in ihrer Persönlichkeit de facto invalide geworden sei. Den jahrelangen sexuellen Missbrauch durch den Beschuldigten 1 habe sie erlitten, ohne jemandem davon erzählen zu dürfen. Mit dieser Situation sei sie vollkommen überfordert gewesen. Als viele Jahre später die Erinnerungen an die Übergriffe des Beschuldigten 1 und die dadurch verur- sachten inneren Verletzungen plötzlich mit einer enormen und zuvor unbekannten Wucht in ihr aufgekommen seien, sei sie vollkommen zusammengebrochen und hochgradig depressiv, apathisch bis suizidal geworden. Sie habe trotz aller An- strengungen nicht mehr funktionieren können. Unterdessen sei sie zwar wieder in der Lage, für sich selber einen Haushalt zu führen und zu überleben, allerdings nur mit der Unterstützung des Sozialamtes. Sie sei nach wie vor arbeitsunfähig und mit 22 Jahren auf der Suche nach einem Einstieg ins Berufsleben. Bislang sei es ihr nicht möglich gewesen, eine normale und vertrauensvolle Zweierbeziehung
- 150 - mit einer anderen Person aufzubauen. Ihre persönliche Entwicklung sei aufs Schwerste gestört, weshalb sie einen langen, möglicherweise lebenslangen Lei- densweg vor sich habe (Urk. 272 Rz 3 ff.; Prot. II S. 33, 96 ff.; vgl. auch Urk. 112 Rz 25 ff.). 4.4. Implizit verlangt der Beschuldigte 1 mit der beinahe vollumfänglichen Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils auch die Aufhebung der Dispositivzif- fer 16 (Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht gegenüber der Pri- vatklägerin 1). Ein Antrag, inwiefern das erstinstanzliche Urteilsdispositiv abzuän- dern sei und wie das Urteil der Berufungsinstanz konkret lauten sollte, wurde hin- gegen nicht gestellt. Dies wäre allerdings erforderlich gewesen, um den Anforde- rungen an eine gültige Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nachzukommen. Wie gezeigt, beschränken sich die Berufungsanträge des Be- schuldigten 1 auf die der Privatklägerin 1 zugesprochene Genugtuung gemäss Dispositivziffer 17 des angefochtenen Urteils. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. Erw. VI.2.3.) ist das vorinstanzliche Urteil deshalb insofern zu bestätigen, als darin festgestellt wird, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Pri- vatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Gleichermassen ist die Privatklägerin 1 zur genauen Feststellung des Umfangs ihres Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4.5. Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte 1 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung zu verurteilen, womit er widerrechtliche und schuldhafte Eingriffe in die psychische, körperliche und se- xuelle Integrität der Privatklägerin 1 zu verantworten hat. Die Zusprechung einer Genugtuung im Adhäsionsprozess setzt weiter voraus, dass ein Kausalzusam- menhang besteht zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und der Persönlichkeitsverletzung resp. der immateriellen Unbill, welche der geltend gemachten Zivilforderung zugrunde liegt (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO). Das bedeutet, dass der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht, derselbe sein muss, der zunächst zur Strafverfolgung Anlass gab und anschlies- send in der von der Staatsanwaltschaft erstellten Anklageschrift beschrieben wird,
- 151 - welche Grundlage des gerichtlichen Verfahrens bildet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.1.2, 6B_486/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.1 und 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.5; LANDOLT, Genugtuungsrecht – Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 338, N 344 ff.; LIEBER, a.a.O., N 5 zu Art. 122 StPO). 4.5.1. Es fällt auf, dass die Privatklägerin 1 ihre psychischen Beeinträchti- gungen und die erlittene seelische Unbill nicht allein als Folgen der anklagege- genständlichen sexuellen Übergriffe des Beschuldigten 1 darstellt, sondern weite- re Ursachen dafür anführt. So trug ihr Vertreter vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung vor, sie habe jahrelang in einem Haushalt leben müssen, wo ein eigentliches Terrorregime geherrscht habe. Ständig hätten sich alle vor dem Beschuldigten 1 ducken müssen. Die Privatklägerin 1 habe miterlebt, wie ih- re Geschwister F._____ und G._____ psychisch und physisch schwer misshan- delt sowie eingesperrt worden seien. Unter diesen gewalterfüllten, von Willkür und Menschenverachtung geprägten Umständen habe sie sehr gelitten. Darüber hin- aus habe sie jahrelang schweigend die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten 1 erdulden müssen (Urk. 112 Rz 27; Urk. 272 Rz 6 f.). 4.5.2. Auch der Arztbericht von Dr. med. BL._____ vom 16. Juni 2020 sieht die Ursache für die bei der Privatklägerin 1 bestehende Angststörung ganz allge- mein im "kontrollierenden, einengenden und angsteinflössenden Verhalten ihres Vaters". Andere Traumatisierungen seien "durch körperliche, sexuelle und psy- chische Gewalt" verursacht worden (Beilage zu Urk. 112). Mit der Verteidigung des Beschuldigten 1 können diese weiteren Umstände und Verhaltensweisen, welche nicht Gegenstand des erstellten Sachverhalts gemäss Anklagepunkt 1.3. der Anklageschrift 1 bilden, bei der Zusprechung einer Genugtuung keine Berück- sichtigung finden. Selbst wenn sie zu einer Verletzung in den persönlichen Ver- hältnissen der Privatklägerin 1 geführt haben mögen, kann der Beschuldigte 1 da- für im Adhäsionsprozess nicht haftungsrechtlich verantwortlich gemacht werden. Massgebend für die Beurteilung der Genugtuungsforderung sind einzig diejenigen Eingriffe des Beschuldigten 1 in die körperliche bzw. sexuelle Integrität und die
- 152 - freie Willensbildung der Privatklägerin 1, welche seiner strafrechtlichen Verurtei- lung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB zugrunde liegen. 4.6. Es folgt aus der Lebenserfahrung, dass die Privatklägerin 1 als kausale Folge des sexuellen Missbrauchs durch den Beschuldigten 1 unter erheblicher seelischer Unbill zu leiden hatte, welche die Zusprechung einer Genugtuung ohne Weiteres rechtfertigt. Die vom Gesetzgeber geforderte Schwere der Verletzung in den geschützten Persönlichkeitsrechten ist sowohl in objektiver als auch in sub- jektiver Hinsicht klar erreicht. Nachdem keine anderweitige Wiedergutmachung seitens des Beschuldigten 1 erfolgte, ist der Privatklägerin 1 gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung zuzusprechen. 4.6.1. Hinsichtlich der Bemessung der Genugtuungshöhe ist zunächst auf den langen Deliktszeitraum von knapp fünf Jahren hinzuweisen. Bei Beginn der Übergriffe durch ihren Vater war die Privatklägerin 1 rund sieben Jahre alt. Auf- grund ihres kindlichen Alters fehlten ihr die Erfahrung bzw. Fähigkeit, das Erlebte einordnen zu können. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass der sexuelle Missbrauch vom eigenen Vater, d.h. einer Vertrauensperson ausging, von wel- cher sich die Privatklägerin 1 Zuneigung, Geborgenheit und Schutz wünschte. Zu den Missbrauchshandlungen ist festzuhalten, dass diese vergleichsweise nieder- schwellig waren und sich überwiegend darauf beschränkten, dass der Beschuldig- te 1 seine Tochter mit der Hand im Brust- und Genitalbereich berührte. Die ein- zelnen Taten ereigneten sich ausschliesslich im Kinderzimmer der Privatklägerin 1, d.h. ihrem persönlichen Rückzugsort, wo sie sich eigentlich aufgehoben und si- cher hätte fühlen sollen. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie nicht nur während der einzelnen sexuellen Handlungen, sondern auch während der (kur- zen) Zeit dazwischen unter grosser Angst, einem Gefühl der Ohnmacht bzw. des Ausgeliefertseins und der körperlichen Unterlegenheit litt. Diese Empfindungen wurden noch dadurch verstärkt, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der schweren Drohungen des Beschuldigten 1 keine Möglichkeit sah, sich einem Mitglied der Familie anzuvertrauen. Hinsichtlich der Art und Schwere der Verletzung in der se- xuellen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung kann im Übrigen auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen werden (vorstehend,
- 153 - Erw. V.5.1. und V.5.4.). Das Tatverschulden hinsichtlich der zum Nachteil der Pri- vatklägerin 1 verübten Delikte wiegt nicht mehr leicht resp. liegt im unteren mittle- ren Bereich (Erw. V.5.3. resp. V.5.6.). 4.6.2. Hinsichtlich der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit der Privatklägerin 1 ist zu berücksichtigen, dass sich diese erst im Al- ter von 17 Jahren, d.h. rund fünf Jahre nach Ende der sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten 1, ihrer Mutter (der Beschuldigten 2) anvertraute. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sie während der Zeit davor nicht unter den Erinnerungen an das Erlebte litt. Vielmehr sind die häufigen Angst- und Panikat- tacken, welche die Privatklägerin 1 im Rahmen ihrer Einvernahmen schilderte und auch im Arztbericht von Dr. med. BL._____ dokumentiert sind, ein Ausdruck ihres inneren Leidens (vgl. Urk. D1/2/2 S. 5 f. Ordner 1; Beilage zu Urk. 112). Aufgrund ihres langjährigen Schweigens konnte bis anfangs 2018 keine therapeutische Auf- und Verarbeitung der Taten erfolgen. Zwischen April 2018 und November 2019 besuchte die Privatklägerin 1 schliesslich eine Gesprächstherapie bei Dr. med. BL._____, und zwar zunächst alle zwei Wochen, später dann alle drei bis vier Wochen. Trotz mehrfacher Aufforderungen meldete sich die Privatklägerin 1 je- doch ab Ende 2019 nicht mehr bei ihrer Therapeutin. Diese beschrieb, dass D._____ bei Therapiebeginn eine stark ausgeprägte Angststörung und dissoziati- ve Verhaltensweisen als Folgen von traumatisierenden Erlebnissen aufgewiesen habe. Als solche Erlebnisse identifizierte Dr. med. BL._____ u.a. auch die sexuel- len Handlungen des Beschuldigten 1, welche die Privatklägerin 1 während des Grossteils ihrer Kindheit erdulden musste. Die Symptome hätten sich zwar im Verlauf der Behandlung gebessert. Dennoch könne aus der Beendigung der Zu- sammenarbeit nicht darauf geschlossen werden, dass sie ihre psychischen Beein- trächtigungen überwunden habe. Vielmehr habe sie zum damaligen Zeitpunkt den Effort dazu nicht aufbringen können. Eine therapeutische Begleitung der Privat- klägerin 1 sei jedoch sicher indiziert. So sei mit bleibenden Einschränkungen im Sozial- und Beziehungsverhalten zu rechnen. Insbesondere in der Partnerschaft könnten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Intimität und Sexualität auftreten. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Privatklägerin in dysfunktionalen Mustern verhaftet bleibe, was sich auch auf ihr Erwerbsleben auswirken könne (Beilage zu
- 154 - Urk. 112; vgl. auch Urk. D1/4/42 Fragen 56 f. Ordner 5). Diesen Feststellungen von Dr. med. BL._____ ist ohne Weiteres zu folgen. Auch wenn mangels aktueller Belege davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin 1 derzeit keine therapeuti- sche Unterstützung zur Aufarbeitung des Erlebten in Anspruch nimmt, steht aus- ser Frage, dass die Beeinträchtigungen, welche sie als Folge der sexuellen Über- griffe ihres Vaters erlitten hat, auch heute noch erheblich sind und zu einer we- sentlichen Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität führen, wobei sich allfällige dau- erhafte Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit, ihr berufliches Fortkom- men sowie ihr Sozial- und Beziehungsverhalten noch nicht näher abschätzen bzw. beurteilen lassen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Anzeigeer- stattung der Privatklägerin 1 und die anschliessende Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens nachhaltige Auswirkungen auf das Familiengefüge und ihr Ver- hältnis zur Mutter (der Beschuldigten 2) sowie zu ihren Geschwistern hatte, was sich ebenfalls belastend auf die Persönlichkeit der Privatklägerin 1 auswirkt. 4.6.3. In der Lehre wird dafür eingetreten, bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr zivilrechtliche Regelgenugtuungen im Bereich von Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.– zuzusprechen, wobei die Genugtuungssumme – wie im vorliegenden Fall – bei langjährigem Missbrauch und dem Ausnutzen ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses deutlich zu erhöhen wäre (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung – Unter besonderer Berücksichtigung potentiell traumatisierender Ereignisse, Diss. Universität Bern, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 341 f.). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass in der Praxis die Genugtuungssummen zwar erheblich divergieren und zum Teil be- tragsmässig tiefer liegen würden. Nicht selten würden jedoch in vergleichbaren Fällen auch Genugtuungen von Fr. 20'000.– oder mehr zugesprochen (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 5.4; bestätigt in 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.2 und 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.3; vgl. etwa 6B_16/2013 vom 26. Februar 2013 [Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Oktober 2012]; Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2010 vom 22. April 2010 [Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Juni 2009]; Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2008 vom 26. Dezember 2008 [Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2008]; vgl. ferner
- 155 - folgende Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2022, Ge- schäfts-Nr. SB210202, E. IV.2.3.1 f.; vom 2. Juli 2019, Geschäfts-Nr. SB180468, E. V.; vom 16. Oktober 2018, Geschäfts-Nr. SB170394, E. VII.5.; vom 4. Septem- ber 2017, Geschäfts-Nr. SB170093, E. VI.3.2.). 4.7. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Gerichtspraxis und der darge- stellten Tatumstände erweist sich der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 20'000.– als angemessen. In Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. Urk. 181 S. 233, S. 253) ist die Genugtuungssumme mit gesetzlichem Zins von 5 % ab dem 1. Februar 2012, mithin ab dem Ende des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten 1, zu verzinsen. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 20'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2012, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren von D._____ abzuweisen.
5. Privatklägerin 4 (C._____ = Beschuldigte 3) 5.1. Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten 1 wegen sexueller Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 schuldig gesprochen hatte, verpflichtete sie die- sen zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 12'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem
30. April 2009 (Urk. 181 S. 236, S. 253). 5.2. Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte 1 vom Vorwurf der sexuellen Nöti- gung zum Nachteil der Privatklägerin 4 freizusprechen. Der Freispruch erfolgt in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO), da unüber- windbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Anklagesachverhalt (Anklage- schrift 1, Anklagepunkt 1.4.) wie beschrieben ereignete. Damit ist auch der zivil- rechtlich bedeutsame Sachverhalt nicht ausreichend nachgewiesen, weshalb das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.
6. Privatklägerin 5 (B._____ = Beschuldigte 2)
- 156 - 6.1. Mit dem angefochtenen Urteil stellte die Vorinstanz fest, dass der Be- schuldigte 1 gegenüber seiner früheren Ehefrau aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges ihres Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Weiter wurde der Beschuldigte 1 verpflichtet, der Privatklägerin 5 Fr. 10'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. März 2010, als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 181 S. 236 f., S. 253 f.). 6.2. Mit der beinahe vollumfänglichen Anfechtung des vorinstanzlichen Ur- teils verlangt der Beschuldigte 1 implizit auch die Aufhebung der Dispositivzif- fer 22 (Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht gegenüber der Pri- vatklägerin 5). Ein Antrag, inwiefern das erstinstanzliche Urteilsdispositiv diesbe- züglich abzuändern sei und wie das Urteil der Berufungsinstanz konkret lauten sollte, wurde hingegen nicht gestellt. Dies wäre allerdings erforderlich gewesen, um den Anforderungen an eine gültige Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nachzukommen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, beschränken sich die Berufungsanträge des Beschuldigten 1 auf die der Privatklägerin 5 zuge- sprochene Genugtuung gemäss Dispositivziffer 23 des angefochtenen Urteils. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. Erw. VI.2.3.) ist das vorinstanzli- che Urteil deshalb insofern zu bestätigen, als darin festgestellt wird, dass der Be- schuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin 5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Gleichermassen ist die Privatkläge- rin 5 zur genauen Feststellung des Umfanges ihres Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 6.3. Der Beschuldigte 1 kritisiert die zugesprochene Genugtuungssumme als zu hoch und beantragt für den Fall eines Schuldspruchs im Sinne von Art. 129 StGB, diese sei auf maximal Fr. 5'000.– festzusetzen (Urk. 197 S. 2; Urk. 268 S. 2). Zur Begründung liess er ausführen, dass keine objektiven Beweismittel zu den erlittenen Verletzungen der Privatklägerin 5 und den Auswirkungen auf ihr persönliches Wohlbefinden vorliegen würden. Aus diesem Grund müsse von einer bloss geringfügigen Einwirkung auf ihre physische und psychische Integrität aus- gegangen werden. Unter Berücksichtigung der Geldbeträge, die den Betroffenen
- 157 - in vergleichbaren Fällen zugesprochen worden seien, erscheine eine Genugtuung von Fr. 2'000.–, allerhöchstens von Fr. 5'000.– als den vorliegenden Verhältnis- sen angemessen (Urk. 268 Rz 411). 6.4. Die Privatklägerin 5 beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung der angefochtenen Dispositivziffer 23 des vorinstanzlichen Urteils (Genugtuung; Urk. 269 S. 2). 6.5. Das angefochtene Urteil ist, wie gezeigt, dahingehend zu bestätigen, als der Beschuldigte 1 wegen Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen ist. Mit dieser Tat hat er widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin 5 eingegriffen, weshalb die haftungsrechtlichen Vor- aussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung (vgl. Art. 41 ff. OR) insofern erfüllt sind. 6.5.1. Die Privatklägerin 5 schilderte eindrücklich, lebensnah und anschau- lich, wie sich der Beschuldigte 1 auf sie gestürzt und mit beiden Händen so stark gewürgt habe, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Es sei alles taub gewe- sen, sie habe nichts mehr gehört. Schliesslich sei ihr schwarz vor Augen gewor- den. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe der Beschuldigte 1 die Wohnung bereits verlassen gehabt. Beim Blick in den Spiegel habe sie Würgemale bzw. Hämatome am Hals entdeckt, welche noch während mehrerer Tage sichtbar und schmerzhaft gewesen seien (Urk. 1/2/1 Fragen 110 ff. Ordner 1; Urk. 1/3/5 S. 46
f. Ordner 2; Urk. 4/2/2 Fragen 59 Ordner 15; Urk. 108 S. 21). 6.5.2. Die Gewaltanwendung des Beschuldigten 1 führte zu – wenn auch nicht erheblichen – Verletzungen der Privatklägerin 5 in Form von Hautrötungen sowie Hautein- bzw. -unterblutungen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass solche Verletzungen mit Schmerzen verbunden sind, auch wenn diese vorliegend nicht besonders lange angedauert haben dürften. Im Vordergrund stehen indes- sen nicht die physischen, sondern die psychischen Folgen des tätlichen Über- griffs. Die Privatklägerin 5 wurde vom körperlich überlegenen Beschuldigten 1 durch massives Würgen in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Es versteht sich von selbst, dass sie nicht nur während der Tat, sondern in gewissem Masse
- 158 - auch während einiger Zeit danach unter (Todes-)Angst, einem starken Bedro- hungsempfinden und einem Gefühl des Ausgeliefertseins litt, was eine Beein- trächtigung ihres psychischen Wohlbefindens und des Sicherheitsgefühls als kau- sale Folge hatte. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Eingriff in die körperli- che und psychische Integrität der Privatklägerin 5 von ihrem Ehemann ausging, mit dem sie sieben gemeinsame Kinder hatte und damals noch zusammenlebte. Die vom Gesetzgeber geforderte Schwere der Verletzung in den geschützten Persönlichkeitsrechten ist unter den dargelegten Tatumständen sowohl in objekti- ver als auch in subjektiver Hinsicht klar erreicht. Daran ändert nichts, dass das Eheleben der Privatklägerin 5 mit dem Beschuldigten 1 und deren Familienalltag zum Tatzeitpunkt bereits von Gewalt geprägt war. Da der Beschuldigte 1 keine anderweitige Wiedergutmachung leistete, ist der Privatklägerin 5 gestützt auf Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung zuzusprechen. Dies wird vom Be- schuldigten 1 für den Fall eines anklagegemässen Schuldspruches denn auch nicht in Frage gestellt. Umstritten ist einzig die Höhe der Genugtuung. 6.6. Anhaltspunkte für die Festlegung eines angemessenen Genugtuungs- betrags können Präjudizien in ähnlich gelagerten Fällen bieten (BGE 127 IV 215 E. 2.e). Unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Genugtuungen im Zusam- menhang mit Würgeattacken im ehelichen oder partnerschaftlichen Kontext ergibt sich mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 eine Bandbreite von Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.– (Urk. 268 Rz 411; vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2017, Geschäfts-Nr. SB160203, E. VI.2.; vom
21. März 2016, Geschäfts-Nr. SB150386, E. VI.2.; vom 21. November 2014, Ge- schäfts-Nr. SB140289, E. VIII.; vom 9. Oktober 2014, Geschäfts-Nr. SB140165, E. 7.2; vom 3. Juli 2013, Geschäfts-Nr. SB120527, E. VI.; vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2018, Geschäfts-Nr. SB170445, E. VI.2.; vom 3. April 2017, Geschäfts-Nr. SB160463, E. IV.3.; vom 13. Mai 2014, Geschäfts-Nr. SB140009, E. VIII.2.). 6.6.1. In Anbetracht der massgebenden Bemessungskriterien (Art und Schwere der Verletzung, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persön- lichkeit der Privatklägerin 5) und des insgesamt mittleren Verschuldens des Be-
- 159 - schuldigten 1 (vorstehend, Erw. V.6.3.) erweist sich eine Genugtuung von Fr. 4'000.– als angemessen. Die von der Privatklägerin 5 geforderte und von der Vorinstanz zugesprochene Summe von Fr. 10'000.– (vgl. Urk. 133 S. 2, S. 40 f.; Urk. 181 S. 237, S. 254) ist demgegenüber, insbesondere vor dem Hintergrund der genannten Bandbreite von Genugtuungen in vergleichbaren Fällen, als über- höht zu bezeichnen. Verlangt die geschädigte Person eine Genugtuung, die über die Summe hinausgeht, welche nach der publizierten Gerichtspraxis und den be- kannten Tatumständen zuzusprechen ist, obliegt es ihr, die entsprechenden Ele- mente im kantonalen Verfahren darzutun und zu beweisen, die eine solche Erhö- hung nahelegen (BGE 127 IV 215 E. 2.e). Dieser Obliegenheit ist die Privatkläge- rin 5 nicht nachgekommen. Es bleibt daher bei einer Genugtuung von Fr. 4'000.–. Dieser Betrag ist entsprechend dem Antrag der Privatklägerin 5 mit 5 % seit dem
1. März 2010 zu verzinsen (Urk. 133 S. 2, S. 40 f.; vgl. auch Urk. 269 S. 2). 6.6.2. Der Beschuldigte 1 ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin 5 (B._____) Fr. 4'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. März 2010, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 5 abzuweisen.
7. Privatkläger 7 (A._____ = Beschuldigter 1) 7.1. Die Vorinstanz wies die Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7 ge- genüber den Beschuldigten 2 und 3 ab, nachdem sie den Sachverhalt unter den Anklagepunkten 1.1. und 1.2. der Anklageschrift 2 für nicht erstellt erachtet hatte (Urk. 181 S. 239, S. 254). 7.2. Auch mit diesem Urteil sind die Beschuldigten 2 und 3 von den Vorwür- fen der Verleumdung, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen. Die Freisprüche von B._____ und C._____ basieren beinahe ausschliesslich darauf, dass ihnen ein Handeln wider besseres Wissen nicht nachgewiesen werden konnte. So ergab die Strafuntersuchung nicht, ob die ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen und Anschuldigungen gegenüber dem Privatkläger 7 gelogen waren und die Beschuldigten 2 und 3 diese im Bewusst- sein um ihre Unwahrheit deponiert hatten. Hinzukommt, dass der Privatkläger 7 in
- 160 - seiner Eigenschaft als Beschuldigter 1 wegen mehrfacher qualifizierter Freiheits- beraubung und mehrfacher schwerer Körperverletzung zum Nachteil seiner Kin- der F._____ und G._____ schuldig zu sprechen ist. Die Vorwürfe der Beschuldig- ten 2, welche sich auf entsprechende Tathandlungen des Privatklägers 7 bezogen (vgl. Anklageschrift 2, Anklagepunkt 1.1., Abschnitt 2), waren insofern begründet und stellen keine unwahren Tatsachenbehauptungen bzw. falschen Anschuldi- gungen dar. Mangels eines strafbaren Verhaltens sind die objektiven Tatbestände der Verleumdung, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechts- pflege in Bezug auf die erwähnten Äusserungen der Beschuldigten 2 und 3 nicht erfüllt. Damit ist im Ergebnis der Vorinstanz zu folgen, wonach es an den zivil- rechtlichen Haftungsgrundlagen für einen Adhäsionsanspruch des Privatklägers 7 fehlt. Seine Genugtuungsbegehren gegenüber den Beschuldigten 2 und 3 sind daher abzuweisen, soweit sie die Anklagepunkte 1.1. und 1.2. der Anklageschrift 2 betreffen. 7.3. In Bezug auf den Anklagepunkt 1.3. der Anklageschrift 2 erging hinge- gen ein Schuldspruch gegen die Beschuldigte 3 wegen Beschimpfung, der inzwi- schen in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, dass diese Tat die Zusprechung einer Genugtuung nicht rechtfertige (Urk. 181 S. 239). Der Privatkläger 7 hält dieser Erwägung entgegen, dass den Betroffenen von vergleichbaren Beschimpfungen jeweils Fr. 200.– als Genugtu- ung zugesprochen worden seien (Urk. 298 Rz 417). 7.4. Eine Genugtuung ist nach Art. 49 OR nur geschuldet, "sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt", und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (Empfinden der betroffenen Person). Ob eine Persönlich- keitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu (BGE 129 III 715 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 8.4.1 f.). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar über- steigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_195/2021 vom 21. April 2021 E. 3; 6B_1276/2020 vom 6. April 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Leichte Persönlich-
- 161 - keitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtferti- gen keine finanzielle Genugtuung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom
6. Mai 2020 E. 2.3; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; vgl. auch BGE 129 III 715 E. 4.4). 7.4.1. Der Privatkläger 7 machte vor Vorinstanz pauschal geltend, das mehrmalige Betiteln als "Arschloch" vor mehreren Personen im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme sei als schwerer Fall zu bezeichnen und habe ihn in seiner Ehre verletzt (Urk. 134 Rz 438). Dass die behauptete Persönlichkeitsver- letzung von einer aussergewöhnlichen Tragweite gewesen wäre, bringt er indes nicht vor und ist angesichts der konkreten Tatumstände auch nicht ersichtlich. So stammte die ehrenrührige Äusserung von seiner Stieftochter, d.h. einem Mitglied seiner Familie, in der ganz allgemein ein rauer Umgangston herrschte. Der Per- sonenkreis, welcher die Beschimpfungen des Privatklägers 7 entweder unmittel- bar anlässlich der Einvernahme vom 27. März 2019 oder später infolge Aktenein- sicht mitbekam, ist noch verhältnismässig überschaubar. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Beschuldigte 3 vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsver- handlung einräumte, der gewählte Ausdruck sei tatsächlich etwas weit gegangen und sie bereue, diesen geäussert zu haben. Das "A-Wort" sei ihr einfach etwas blöd rausgerutscht, weil sie sauer gewesen sei (Urk. 110 S. 7; Prot. II S. 26). 7.4.2. Zwar handelt es sich bei dieser Erklärung der Beschuldigten 3 nicht um eine förmliche Entschuldigung dem Privatkläger 7 gegenüber, doch ist daraus trotzdem eine gewisse Reue und Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens zu er- kennen, welche die offensichtlich aus einer Emotion heraus geäusserte Ehrverlet- zung als eher unbedeutend erscheinen lässt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom Privatkläger 7 geltend gemachte Verletzung in seiner Persönlichkeit nicht als hinreichend schwer im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR, um die Zusprechung ei- ner Genugtuung zu rechtfertigen. Sein Genugtuungsbegehren gegenüber der Be- schuldigten 3 ist deshalb auch insofern abzuweisen, als es den Anklagepunkt 1.3. der Anklageschrift 2 betrifft.
- 162 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 27 ist grösstenteils bereits in Rechtskraft erwachsen. Davon ausgenommen ist einzig die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 (vorste- hend, Erw. II.6.). Vorstehend wurde allerdings erwogen, dass auf die Berufung des Beschuldigten 1 insoweit nicht einzutreten ist, als er sich damit gegen die Festsetzung der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung durch die Vorin- stanz wendet (Dispositivziffer 30; vorstehend, Erw. II.9. ff.). Die Kostenfestsetzung im angefochtenen Urteil ist deshalb auch in dieser Hinsicht, d.h. in Bezug auf die Höhe des Honorars von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zu bestätigen.
2. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen, ausgangsgemäss zu zwei Dritteln dem Beschuldigten 1 und zu einem Drittel der Beschuldigten 2. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen wurden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt einer Nachforderung bei den Beschuldigten 1 und 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 181 S. 241, S. 255 f.). 2.1. Mit diesem Urteil sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten 1 und 2 überwiegend zu bestätigen. Anders entschieden wird ein- zig in Bezug auf die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten 1 alleine wegen sexu- eller Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 (= Beschuldigte 3) und wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil des Privatklä- gers 2. In diesem Umfang ist der Beschuldigte 1 freizusprechen. 2.2. Der überwiegende Untersuchungs- und Verfahrensaufwand entfiel auf die Tatvorwürfe der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und der mehr- fachen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 (Ankla- geziffer 1.1. der Anklageschrift 1). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vo- rinstanz zur Einschätzung gelangte, dieser Aufwand mache rund zwei Drittel der insgesamt angefallenen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ge-
- 163 - richtsverfahrens aus. Nachdem die Beschuldigten 1 und 2 die Tathandlungen der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und der mehrfachen schweren Kör- perverletzung in Mittäterschaft begangen haben, sind ihnen diese Kosten je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je einem Drittel, aufzuerlegen. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte 2 aufgrund von verschuldensmindernden Um- ständen bei der subjektiven Tatschwere ein etwas leichteres Verschulden trifft als den Beschuldigten 1. 2.3. Der weitere Untersuchungs- und Verfahrensaufwand, der rund einen Drittel der entstandenen Kosten ausmacht, fiel im Zusammenhang mit Tat- vorwürfen an, die nur den Beschuldigten 1 alleine betreffen (Anklageziffern 1.2.–1.5. der Anklageschrift 1). Wie erwähnt, wurde er in Bezug auf zwei die- ser Vorwürfe für nicht schuldig befunden und ergeht mit diesem Urteil ein Freispruch. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Handlungen, die dem Beschuldigten 1 in der Anklageschrift 1 zur Last gelegt werden, in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. So betreffen diese – mit einer Ausnahme (Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 5 ge- mäss Anklageziffer 1.5.) – strafbares Verhalten zum Nachteil der unter seiner Ob- hut stehenden minderjährigen Kinder. Untersuchungsgegenstand waren einer- seits Delikte gegen die sexuelle Integrität seiner (Stief-)Töchter, nachdem eine Anzeige der Beschuldigten 2 wegen sexueller Handlungen des Beschuldigten 1 mit seiner minderjährigen Tochter, der Privatklägerin 1, Anstoss für die Einleitung dieses Strafverfahrens gegeben hatte und kurz darauf der weitere Vorwurf erho- ben wurde, er habe auch die Privatklägerin 4, seine Stieftochter, zu sexuellen Handlungen genötigt. Andererseits richteten sich die Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei auf Delikte des Beschuldigten 1 gegen die körperliche Unversehrtheit seiner Kinder, nachdem sich aus den Aussagen der Privatkläger 2, 3 und 6 anlässlich ihrer Einvernahmen vom 25. April 2018 ent- sprechende Hinweise bzw. hinreichende Verdachtsmomente ergaben. In zeitli- cher Hinsicht stehen die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten 1 insofern in ei- nem engen Zusammenhang, als sie sich beinahe ausschliesslich während des Zeitraums ereigneten, als er zusammen mit der Beschuldigten 2 und den gemein- samen Kindern im Familienverbund, d.h. in einem gemeinsamen Haushalt zu-
- 164 - nächst an der L._____-Strasse und später an der K._____-Strasse zusammenleb- te, bis es im Jahr 2011 zur Trennung von der Beschuldigten 2 kam. Davon aus- genommen ist einzig der Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.2. (Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil des Privatklägers 2), welche Tathand- lungen der Beschuldigte 1 erst mehrere Jahre nach der Aufnahme des Getrennt- lebens vorgenommen haben soll. Neben dem sachlichen und zeitlichen Konnex zwischen den einzelnen Delikten, die dem Beschuldigten 1 zur Last gelegten werden, ist weiter relevant, dass sämtliche Untersuchungs- und Verfahrenshand- lungen in Bezug auf alle Anklagepunkte der Anklageschrift 1 erforderlich waren. M.a.W. fiel hinsichtlich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil des Privat- klägers 2 kein massgeblicher Aufwand an, der nicht ohnehin für die Untersuchung und Beurteilung der übrigen Vorwürfe, für die der Beschuldigte 1 anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, entstanden wäre. Das Strafverfahren führte folglich in den freisprechenden Anklagepunkten zu keinen Mehrkosten. Vor diesem Hinter- grund erscheint eine anteilsmässige Auflage des übrigen Kostendrittels nicht ge- rechtfertigt. Vielmehr sind dem Beschuldigten 1 diejenigen Verfahrenskosten voll- ständig aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit der Abklärung von Tatvorwürfen entstanden, die allein ihm zur Last gelegt werden. 2.4. Hinsichtlich der Verleumdung, der falschen Anschuldigung und der Irre- führung der Rechtspflege, welche Tathandlungen den Beschuldigten 2 und 3 in der Anklageschrift 2 zur Last gelegt werden, entstand kein separater, massgebli- cher Untersuchungsaufwand. Vielmehr stehen diese Tatvorwürfe in einem unmit- telbaren sachlichen Zusammenhang mit den Anklageziffern 1.1. und 1.4. gemäss der Anklageschrift 1, weshalb sämtliche Ermittlungshandlungen jeweils der Abklä- rung der korrespondierenden Vorwürfe in beiden Anklageschriften dienten. Auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren entstand kein relevanter, separater Auf- wand für die Beurteilung der vorgenannten Ehrverletzungs- und Rechtspflegede- likte, in denen Freisprüche der Beschuldigten 2 und 3 ergehen. So folgten diese weitgehend aus dem Entscheid über die Anklageziffern 1.1. und 1.4. der Anklage- schrift 1. Die Freisprüche der Beschuldigten 2 und 3 fallen folglich nicht derart ins Gewicht, dass sie sich auf die vorgenannte Kostenverlegung auswirken würden.
- 165 - 2.5. Im Ergebnis ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 181 S. 255 f., Dispositivziffern 28 und 29) und sind die Kosten der Untersu- chung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten 1 und zu einem Drittel der Beschuldigten 2 auf- zuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO des Beschuldigten 1 im Um- fang von zwei Dritteln und der Beschuldigten 2 im Umfang von einem Drittel. 2.6. Auch das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziffern 31-38) ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 15'000.– fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d, § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zü- rich).
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurück- zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsie- gend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). 4.1. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist auf die Berufung des Privatklä- gers 6 nicht einzutreten, nachdem er mit Eingabe vom 5. September 2020 zwar Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmeldete (Urk. 141B), hernach aber keine Berufungserklärung einreichen liess. Im Zusammenhang mit dem Nichtein- tretensentscheid ist allerdings weder dem Berufungsgericht noch den Verfahrens- parteien ein nennenswerter Aufwand entstanden. Dem Privatkläger 6 sind daher keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
- 166 - 4.2. Die Privatklägerin 1 unterliegt mit ihrem Berufungsantrag auf Zuspre- chung einer um Fr. 5'000.– höheren Genugtuung, als durch die Vorinstanz fest- gesetzt wurde. Da die Bemessung der Höhe der Genugtuung auf richterlichem Ermessen beruht, erscheint es nicht gerechtfertigt, der Privatklägerin 1 einen An- teil an den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 4.3. Der Beschuldigte 1 (= Privatkläger 7) unterliegt mit nahezu sämtlichen Haupt- und Eventualanträgen im Berufungsverfahren. Mit diesem Urteil ist er zwar von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil des Privatklä- gers 2 freizusprechen. Sodann sind die Zivilforderungen der Privatkläger 2 und 4 abzuweisen bzw. auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen und ist er zur Leistung einer etwas geringeren Genugtuung an die Privatklägerin 5 (= Beschul- digte 2) zu verpflichten als noch durch die Vorinstanz. In diesem Umfang hat der Beschuldigte 1 mit seiner Berufung einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt. Dennoch fallen die vorstehenden Punkte bei der Beurteilung seines Obsiegens oder Unterliegens gesamthaft betrachtet nicht derart ins Gewicht, dass sie sich auf die Kostenverlegung auszuwirken vermögen. Dem Beschuldigten 1 sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens – zusammen mit der Beschuldigten 2 (vgl. nachfolgend, Erw. VII.4.4. f.) – vollständig aufzuerlegen. 4.4. Die Beschuldigte 2 (= Privatklägerin 5) unterliegt mit ihren Berufungsan- trägen vollumfänglich. Soweit die Sanktion etwas milder ausfällt als vor Vorin- stanz, stellt dies gesamthaft betrachtet nur eine unwesentliche Abänderung des angefochtenen Urteils dar, die überdies auf die Ausübung des richterlichen Er- messens zurückzuführen ist (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigten 2 sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls – zusammen mit dem Beschuldigten 1 (vgl. Erw. VII.4.3. und VII.4.5.) – vollständig aufzuerlegen. 4.5. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Berufungsanträgen auf Be- strafung der Beschuldigten 1 und 2 mit jeweils längeren Freiheitsstrafen, als die Vorinstanz ausgesprochen hatte. Da es sich bei der Strafzumessung indes um ei- nen Ermessensentscheid handelt, die Bemessung der Strafe auch Gegenstand der Berufungen der Beschuldigten 1 und 2 bildete und die ihnen aufzuerlegenden
- 167 - Verfahrenskosten – wie sogleich zu zeigen sein wird (nachfolgend, Erw. VII.4.6.1. ff.) – ohnehin abzuschreiben sind, erscheint es in einer Gesamtbetrachtung nicht angezeigt oder gerechtfertigt, für das Unterliegen der Staatsanwaltschaft einen Anteil an den Kosten auszuscheiden und der Gerichtskasse zuzuweisen. 4.6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind unter den Beschuldigten 1 und 2 analog dem Verteilschlüssel im angefochtenen Urteil betreffend die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu verlegen, da die entsprechenden Überlegungen zur Verursachung der Kosten auch im Beru- fungsverfahren Geltung beanspruchen. Gemäss Art. 425 StPO kann die Strafbe- hörde Forderungen aus Verfahrenskosten stunden, herabsetzen oder erlassen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person dies rechtfer- tigen. Damit die genannte Bestimmung zur Anwendung gelangt, müssen die wirt- schaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostentragung als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. fi- nanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3 mit Hinweisen; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1; BB.2018.147 vom
5. September 2018 E. 2.1). 4.6.1. Die Beschuldigten 1 und 2 befinden sich seit dem 26. April 2018 resp. dem 10. Oktober 2018 in Haft und werden voraussichtlich, sofern es beim mit die- sem Urteil festgesetzten Strafmass bleibt, noch für einige Zeit im Strafvollzug ver- bleiben. Zum Zeitpunkt ihrer bedingten Entlassung werden sie ca. 54 Jahre (Be- schuldigte 2) resp. ca. 58 Jahre (Beschuldigter 1) alt sein (vgl. Urk. 282 und Urk. 283). Bereits vor dem Hintergrund ihres Alters bestehen kaum Aussichten, dass die Beschuldigten 1 und 2 innert absehbarer Zeit nach ihrer bedingten Ent- lassung aus dem Strafvollzug in beruflicher Hinsicht werden Fuss fassen können. 4.6.2. Beim Beschuldigten 1 ist weiter zu berücksichtigen, dass er keine Be- rufsausbildung absolviert hat. Er war zwar während vieler Jahre als Gipser und Fassadenmaler erwerbstätig. Aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden
- 168 - musste er jedoch mehrmals während längerer Zeit pausieren oder sein Pensum reduzieren. Seit November 2017 war der Beschuldigte 1 arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung, bis er am 26. April 2018 verhaftet wur- de. Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er vor, dass er zusammen mit seiner zweiten Ehefrau die BF._____ GmbH gegründet habe, in welcher Gesellschaft er ab 1. Mai 2018 als Geschäftsführer, Fassadenmaler und Gipser habe arbeiten wollen. Diese Gesellschaft wurde allerdings per tt.mm.2021 gelöscht, weil sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies, keine verwertbaren Ak- tiven mehr hatte und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung in- nert angesetzter Frist geltend gemacht worden war (SHAB Nr. …/2021 vom tt.mm.2021). Insgesamt sind die Chancen des Beschuldigten 1 auf Reintegration in den Arbeitsmarkt und auf Erzielung eines regelmässigen Erwerbseinkommens gering. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass er über keine Ersparnisse oder anderweitiges Vermögen verfügt, sondern vielmehr verschuldet ist. 4.6.3. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten 2 ist festzu- halten, dass auch sie keine Berufsausbildung absolviert hat. Nach Abschluss der Sonderschule und eines daran anschliessenden Werkjahrs arbeitete sie zunächst als Putzkraft, bis sie eine Anstellung als Aushilfe in einem Lebensmittelgeschäft fand. Diese Erwerbstätigkeit setzte sie zunächst fort, als im Alter von knapp 17 Jahren ihre älteste Tochter und rund drei Jahre später der erste gemeinsame Sohn mit dem Beschuldigten 1 zur Welt kamen. Mit der Geburt ihres dritten Kin- des gab sie ihre Anstellung im Lebensmittelgeschäft allerdings auf und kümmerte sich nur noch um ihre Kinder und den Haushalt. Nachdem die unausgebildete Be- schuldigte 2 somit während rund 20 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach- ging und von der Sozialhilfe finanziell unterstützt wurde, bis sie am 10. Oktober 2018 verhaftet wurde, bestehen keine intakten Chancen, dass sie sich nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug dauerhaft im Arbeitsmarkt integrieren könnte. Hinzukommt, dass auch sie gemäss eigenen Aussagen über keine Ersparnisse oder anderes Vermögen verfügt, sondern vielmehr private Schulden hat. 4.6.4. Bei der Beurteilung, ob Art. 425 StPO zur Anwendung gelangen kann, ist schliesslich massgeblich, dass den Beschuldigten 1 und 2 bereits die sehr ho-
- 169 - hen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf- zuerlegen sind (vorstehend, Erw. VII.2.5.). Soweit sie überhaupt in der Lage sein werden, diese vollständig zu bezahlen, wird sie ihre Kostentragungspflicht bereits erheblich belasten und in finanzieller Hinsicht stark einschränken. Insgesamt be- steht keine Aussicht, dass die Beschuldigten 1 und 2 innert absehbarer Zeit je- weils in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen werden, die es ihnen er- lauben würde, die Kosten des Berufungsverfahrens zu begleichen. Vielmehr stel- len sich ihre finanziellen Verhältnisse als derart angespannt dar, dass diesen im Zeitpunkt des Kostenbezugs nicht hinreichend – etwa durch Ratenzahlung, Stun- dung etc. – Rechnung getragen werden könnte. Folglich sind die Beschuldigten 1 und 2 in Anwendung von Art. 425 StPO von der Kostentragung definitiv zu ent- binden. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen, sind daher abzuschreiben. 4.6.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen für das Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1 und 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO nicht vorzubehalten.
5. Nachfolgend sind die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen nach den einschlägigen Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV) festzulegen. 5.1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 bzw. die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 7 macht für das Berufungsverfahren Aufwen- dungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 25'885.45 geltend (Urk. 275). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung und Vertre- tung des Beschuldigten 1 bzw. des Privatklägers 7 angemessen. Rechtsanwalt
- 170 - lic. iur. X1._____ ist daher für seine Leistungen und Barauslagen im Berufungs- verfahren mit Fr. 25'885.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.2. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 bzw. die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 5 ersucht um Entschädigung ihrer Aufwen- dungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 14'287.15 (Urk. 276). Der geltend gemachte Betrag erscheint den einschlägigen Bemes- sungskriterien gemäss der Anwaltsgebührenverordnung angemessen. Für die Ur- teilseröffnung vom 11. Januar 2023, den Hin- und Rückweg vom Obergericht des Kantons Zürich, das Studium des begründeten Urteils und eine Nachbesprechung mit der Beschuldigten 2 bzw. der Privatklägerin 5 sind zusätzlich 6 Stunden ein- zusetzen. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ ist demnach für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 15'708.80 (inkl. Mehrwert- steuer) zu entschädigen. 5.3. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 3 bzw. die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 4 beziffert ihren Aufwand und ihre Barausla- gen für das Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 7'989.50 (Urk. 278). Die ver- langte Entschädigung erweist sich der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung und Vertre- tung der Beschuldigten 3 bzw. der Privatklägerin 4 angemessen. Für die Ur- teilseröffnung vom 11. Januar 2023, den Hin- und Rückweg vom Obergericht des Kantons Zürich, das Studium des begründeten Berufungsurteils und eine Nach- besprechung mit der Beschuldigten 3 bzw. der Privatklägerin 4 sind zusätzlich 4 Stunden zu berücksichtigen. Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ ist demnach für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'937.30 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 5.4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 verlangt für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'316.60 (Urk. 273). Dieser Betrag erscheint den einschlägigen Bemessungsgrundlagen gemäss der Anwaltsgebührenverordnung angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ ist daher für seine Leistungen und Barauslagen im
- 171 - Berufungsverfahren entsprechend seiner Honorarnote mit Fr. 8'316.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 3 macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 2'269.45 geltend (Urk. 255/A). Die verlangte Entschädigung erscheint den einschlägigen Bemessungskriterien der Anwaltsgebührenverordnung grundsätzlich angemes- sen. Einzig der zeitliche Aufwand für die Urteilseröffnung vom 11. Januar 2023, den Hin- und Rückweg vom Obergericht des Kantons Zürich, das Studium des begründeten Berufungsurteils und eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin 3 ist um eine Stunde zu kürzen. Im Ergebnis ist Rechtsanwalt MLaw Y3._____ für seine Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'032.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 6 ersucht um Fest- setzung der Entschädigung für seine Leistungen und Barauslagen im Berufungs- verfahren auf insgesamt Fr. 2'366.05 (Urk. 277). Dieser Betrag erweist sich als der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Vertretung des Privatklägers 6 angemessen. Rechtsanwalt MLaw Y4._____ ist demnach für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 2'366.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (228 Absätze)
E. 1 Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 wurde in Gang gesetzt durch eine Strafanzeige der Beschuldigten 2 vom 21. März 2018 (bei Fw H._____, Ab- teilung Kinderschutz der Stadtpolizei Zürich) "wegen häuslicher Gewalt (Würgen bis zum Verlust der Besinnung [Ohnmacht]) durch den Beschuldigten" (1) (dama- liger Ehemann der Geschädigten [Beschuldigte 2]), zurückgehend auf den Zeit- raum "ca. Freitag, 1. Januar 2010 bis ca. Sonntag, 28. Februar 2010", im Rahmen der bevorstehenden Scheidung der Beiden, und wegen sexueller Handlungen mit Kindern gegen den Beschuldigten 1 (Urk. 1/1/1 S. 1 f.). Im Vorfeld der Strafanzei- ge vom 21. März 2018 hatte eine Mitarbeiterin der Opferhilfestellte Castagna am
19. März 2018 bei der Kriminalabteilung der Stadtpolizei Zürich telefonisch ge- meldet, dass sie eine Frau (Beschuldigte 2) mit deren 17-jährigen Tochter (Privat- klägerin 1) zur Beratung gehabt habe. Diese habe ausgesagt, ihre Tochter sei von ihrem Ehepartner und Vater der Tochter (Beschuldigter 1) als Kind sexuell ange- gangen worden. Auf Wunsch der Ratsuchenden habe diese Mitarbeiterin darum gebeten, diese Frau in der Person der späteren Beschuldigten 2 zu kontaktieren. In der anberaumten polizeilichen Befragung vom 21. März 2018 habe diese mas- sive häusliche Gewalt über mehrere Jahre gegenüber der ganzen Familie und die sexuelle Nötigung an der späteren Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten 1 zu Protokoll gegeben. In derselben Befragung hatte die Beschuldigte 2 auch Aussa- gen gegen den Beschuldigten 1 wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 gemacht, welche ihrerseits am 4. April 2018 ein ers-
- 15 - tes Mal polizeilich befragt wurde. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft auf Ersuchen der Stadtpolizei Zürich den Vorführbefehl vom 19. April 2018 gegen den Beschuldigten 1 zum Zwecke der Befragung, und am 26. April 2018 wurde er ver- haftet (Urk. 1/1/3 S. 2 ff.; Urk. 1/2/1; Urk. 1/2/6; Urk. 1/6/1 f.). Der Beschuldigte 1 seinerseits liess mit Eingabe vom 17. Mai 2018 Strafan- zeige gegen die Beschuldigten 2 und 3 jeweils wegen Verleumdung, Irreführung der Rechtspflege und falscher Anschuldigung erstatten (Urk. 1/16/9 S. 2). Im Ver- laufe der Ermittlungen gegen ihn ergaben sich auch Belastungen gegen die Be- schuldigte 2, weshalb die Staatsanwaltschaft am 24. September 2018 einen Vor- führ- und Hausdurchsuchungsbefehl gegen diese erliess. Gestützt darauf wurde die Beschuldigte 2 am 10. Oktober 2018 an ihrem Wohnort verhaftet und mit Ver- fügung vom 12. Oktober 2018 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksge- richts Zürich in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 4/1/1 S. 4 f.; Urk. 4/4/3; Urk. 4/4/7). Im Zeitpunkt ihrer Verhaftung hatten sich auch ihre Kinder, die Privat- klägerin 1, der Privatkläger 2, und U._____, am Wohnort der Beschuldigten 2 be- funden (Urk. 4/1/1 S. 5).
E. 1.1 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess kann ein- leitend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 181 S. 230 f.). Zu ergänzen ist lediglich das Folgende:
E. 1.1.1 Im zweitgenannten Zeitraum hätten sie die Privatkläger 3 und 6 mehr- heitlich auch tagsüber am Wochenende auf dieselbe Weise eingesperrt und ihnen während dieser Zeit den Toilettengang lediglich zwei Mal täglich erlaubt. Dabei hätten sie die betreffende Tür jeweils abwechselnd verriegelt, wenn sich die Pri- vatkläger 3 und 6 auf Anweisung der Beschuldigten 2 und/oder des Beschuldig- ten 1 in diesen Räumen befunden hätten, wobei sie jeweils gewusst oder zumin- dest damit gerechnet hätten, dass die/der jeweilige andere Beschuldigte die Tür verriegeln würde, womit sie einverstanden gewesen seien oder dies zumindest in Kauf genommen hätten.
E. 1.1.2 Durch die nächtlichen Einschliessungen seien die Privatkläger 3 und 6 gezwungen gewesen, im Zeitraum ab ca. 16. August 2006 bis ca. Mitte 2008 ca. jede dritte bis vierte Nacht auf den Boden des Kinderzimmers und ab Mitte 2008 auf den Boden des Kellers zu urinieren und zu koten, wobei der Privatkläger 6 mehrfach aus dem Kellerfenster gestiegen sei und in den Lichtschacht davor uri- niert habe. Die Beschuldigen 1 und 2 hätten all dies festgestellt und die Privatklä- ger 3 und 6 mehrfach angewiesen, ihren Kot und Urin eigenhändig wegzuputzen, was diese jeweils getan hätten.
E. 1.1.3 Überdies hätten die Beschuldigten 1 und 2 den Privatklägern 3 und 6 während des gesamten vorerwähnten Zeitraumes regelmässig die Nahrung ver- weigert, so dass beide Kinder untergewichtig und aufgrund ihres grossen Hun- gergefühls dazu gezwungen gewesen seien, in der Schule regelmässig Esswaren von anderen Kindern zu stehlen und zu Hause unbemerkt durch das Haus zu schleichen und nach Esswaren zu suchen und solche anschliessend im Kissen- bezug in ihrem Bett zu verstecken. Wenn die Beschuldigte 2 dies jeweils festge- stellt habe, habe sie diesen die Esswaren weggenommen.
- 30 -
E. 1.1.4 Aufgrund der Mangelernährung hätten sich die Privatkläger 3 und 6 im zweitgenannten Zeitraum in einer körperlich schlechten Verfassung befunden, wobei der Privatkläger 6 am 29. Januar 2008 laut Feststellungen der Schulärztin im Alter von acht Jahren und 11 Monaten eine Körpergrösse von 121.5 cm und ein Gewicht von 18.5 kg und damit einen BMI von 12.5 aufgewiesen habe, mithin untergewichtig gewesen sei und eine Unter- und Mangelernährung aufgewiesen habe, so dass er bereits äussere Zeichen einer Magersucht gezeigt habe (insbes. Flaumbehaarung, blasse Schleimhäute, tiefliegende Augen mit dunklen Augen- ringen, nach Aceton riechender Atem). Bei seiner Untersuchung vom 5. Februar 2008 im Kinderspital seien eine Gedeihstörung und ein kognitiver Entwicklungs- rückstand sowie eine Sprachentwicklungsstörung festgestellt worden. Bei der Un- tersuchung der Privatklägerin 3 vom 15. Mai 2008 im Kinderspital habe diese bei einer Körpergrösse von 119.6 cm ein Gewicht von 21.8 kg sowie eine Gedeihstö- rung und eine allgemeine Entwicklungsverzögerung aufgewiesen.
E. 1.1.5 Die Beschuldigten 1 und 2 hätten sich im zweitgenannten Zeitraum nicht hinreichend um die Körperpflege der Privatkläger 3 und 6 gekümmert, so dass diese regelmässig mit einem strengen Körpergeruch und nach Urin stinken- den Kleidern in die Schule hätten gehen müssen. Überdies hätten sie diesen kei- ne angemessenen Schuhe gekauft, so dass diese mit zu kleinen Schuhen hätten zur Schule gehen müssen, wovon sie jeweils Blasen an den Füssen bekommen hätten.
E. 1.1.6 Ferner hätten die Beschuldigten 1 und 2 den Privatklägern 3 und 6 über den gesamten vorerwähnten Zeitraum keine sozialen Kontakte zu anderen Kindern erlaubt und ihnen verboten, an Veranstaltungen der Schule, wie Ausflü- gen und Klassenlagern, teilzunehmen. Auch selbst hätten sie mit diesen keine Ausflüge unternommen und sie auch nicht mit den anderen Geschwistern spielen lassen. Durch dieses Verhalten hätten sie die Privatkläger 3 und 6 absichtlich na- hezu komplett von der Aussenwelt isoliert.
E. 1.1.7 Zu nicht genau bekannten Zeitpunkten im zweitgenannten Zeitraum habe die Beschuldigte 2 von den Privatklägern 3 und 6 überdies verlangt:
- 31 -
• dass sie ihr eigenes Erbrochenes aufessen, wobei sie der Privatklägerin 3 den Kopf ins Erbrochene gedrückt habe (Tatzeitpunkt: ca. Jahr 2008/2009),
• dass der Privatkläger 6 seinen Kot esse, welcher Aufforderung dieser nachge- kommen sei,
• dass diese ihre Kleider und Bettwäsche jede Woche von Hand in der Dusche in einem Eimer oder in der Badewanne gewaschen hätten, welcher Aufforderung sie jeweils nachgekommen seien,
• dass sie sich ihre mit Urin vollgesogenen Windeln auf den Kopf setzen und von ca. 10:00 Uhr bis ca. 18:30 Uhr stillzustehen hätten, welcher Aufforderung sie jeweils nachgekommen seien, ferner habe sie
• phasenweise die Glühbirne im Kinderzimmer aus der Fassung der Lampe ge- schraubt, so dass beide im Dunkeln im Zimmer hätten ausharren müssen,
• der Privatklägerin 3 die schulterlangen Haare gegen deren Willen bis auf ein paar wenige Millimeter abgeschnitten,
• die Spielsachen der Privatkläger 3 und 6 weggeworfen. Dabei habe sie jeweils in der Absicht gehandelt, die Beiden für ein Fehlver- halten zu bestrafen, wobei der Beschuldigte 1 es grösstenteils unterlassen habe, sie von ihrem Tun abzuhalten oder das Fehlverhalten der Beschuldigten 2 den zuständigen staatlichen Behörden zu melden.
E. 1.1.8 Der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin 3 ab ca. 1. Januar 2004 bis zu deren Heimeinweisung am 7. Dezember 2010 jeweils am Wohnort
• nahezu täglich geschlagen, indem er ihr heftige Ohrfeigen ins Gesicht verpasst oder mit dem Fuss gegen ihr Gesäss getreten oder sie an den Haaren gerissen habe,
• ihr ca. einmal im Monat mit einem Bambusstecken oder Gürtel gegen den Kör- per geschlagen und sie zudem jeweils mit einem Kochlöffel auf die Hände oder das Gesäss oder ihren Kopf gegen die Wand geschlagen habe, so dass sie ei- ne Beule davongetragen habe,
- 32 -
• sie einmal so gestossen, dass sie eine Treppe hinuntergefallen und am Boden liegengeblieben sei, wodurch sie Schmerzen am Brustkorb erlitt habe,
• ihr den Kopf einmal in die WC-Schüssel gedrückt und die Spülung betätigt. Durch diese Schläge und anderweitigen körperlichen Misshandlungen habe er ihr absichtlich immer wieder schmerzende Hämatome an Armen und Beinen sowie am Gesäss zugefügt, wobei die ihr mit dem Gürtel vom Beschuldigten 1 zugefügten Schläge einmal so stark schmerzende Hämatome an den Beinen und am Gesäss verursacht hätten, dass sie eine ganze Nacht lang nicht habe schla- fen können.
E. 1.1.9 Auch die Beschuldigte 2 habe die Privatklägerin 3 im vorgenannten Zeitraum insgesamt ca. 3 Mal mit einem Bambusstecken gegen die Hände und Arme sowie den Kopf an die Wand geschlagen und ihr so absichtlich Schmerzen, Hämatome und eine Beule zugefügt. Einmal habe sie diese im Keller mit einem Stock geschlagen, währendem die Geschwister zugeschaut und gelacht hätten.
E. 1.1.10 Aufgrund dieser Schläge der Beschuldigten 1 und 2 habe die Privat- klägerin 3 folgende Verletzungen aufgewiesen:
• Dezember 2004: Blaue Flecken am Rücken und am Bein
• 14. Mai 2005: Schlagspuren auf der linken Gesichtsseite
• 18. September 2006: Abdrücke auf der linken Wange (von Ohrfeigen stam- mend) und eine Beule bei der Augenbraue
• 20. März 2007: Kratzer an der linken Wange und gelbe Verfärbung am Auge und Rötung am Ohr (von Ohrfeigen stammend)
• Januar 2008: Schlagspuren am Oberarm und an der Wange und Beulen auf der Stirn
• 29. Januar 2008: Schlagspuren am Oberschenkel
E. 1.1.11 f.), jeweils nicht selbst in der beschriebenen Weise gehandelt hätten, hät- ten sie vom soeben beschriebenen Vorgehen oder Unterlassen des jeweils ande- ren Beschuldigten gewusst oder zumindest damit gerechnet, womit sie auch ein- verstanden gewesen seien oder dies zumindest in Kauf genommen hätten, wobei sie aufgrund ihrer Stellung als Eltern und der sich daraus ergebenden elterlichen Fürsorgepflicht dazu verpflichtet gewesen wären, die Misshandlungen durch den jeweils anderen Beschuldigten zu verhindern und anstelle des jeweils anderen un-
- 34 - tätigen Beschuldigten tätig zu werden oder dessen jeweiliges Fehlverhalten den zuständigen staatlichen Behörden zu melden.
E. 1.1.12 Auch die Beschuldigte 2 habe den Privatkläger 6 im vorgenannten Zeitraum nahezu täglich, teilweise mit einem Bambusstecken, und einmal im Kel- ler mit einem Stock, geschlagen, währendem die Geschwister zugeschaut und gelacht hätten, dabei habe sie beabsichtigt, ihm Schmerzen zuzufügen und ihn zu verletzen.
E. 1.1.13 Sofern die Beschuldigten 1 und 2 bei den vorstehend aufgeführten Tathandlungen und Unterlassungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6, wie Tür verriegeln, Einsperren, Nahrung verweigern und Unterlassen ausreichender Ernährung, Esswaren wegnehmen, deren Körperpflege vernachlässigen, mit zu kleinen Schuhen zur Schule schicken, keine sozialen Kontakte zu anderen Kin- dern erlauben, Teilnahme an Schulveranstaltungen (Ausflüge, Klassenlager) ver- bieten, selbst keine Ausflüge mit diesen unternehmen, sie nicht mit den anderen Geschwistern spielen lassen, sie nahezu komplett von der Aussenwelt isolieren, sie schlagen und misshandeln (gemäss vorstehender E. III.1.1.7.–1.1.9. und
E. 1.1.14 Durch die vorstehend umschriebenen Tathandlungen und Unterlas- sungen gegenüber den Privatklägern 3 und 6 hätten die Beschuldigten 1 und 2 im vorerwähnten Tatzeitraum bewirkt, dass diese unter ständigen Angstzuständen gelitten hätten, was sie gewollt oder zumindest in Kauf genommen hätten. So hät- ten die Privatkläger 3 und 6 mit der ständigen Angst leben müssen, von den Be- schuldigten 1 und 2 geschlagen oder anderweitig physisch oder psychisch miss- handelt zu werden, wobei sie sich vor beiden Beschuldigten gleichermassen ge- fürchtet hätten. Deren Misshandlungen hätten sie schwer traumatisiert, zumal sie diese hilflos und durch ihre engen Bezugspersonen und erziehungsberechtigten Eltern hätten erleiden müssen, denen sie vertraut hätten und die ihnen eigentlich Schutz und Geborgenheit hätten bieten müssen. Durch die ständigen Misshand- lungen der Privatkläger 3 und 6, deren Isolation von der Aussenwelt und der da- mit einhergehenden fehlenden Förderung, sei es zu einer Verzögerung in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung (sprachlich und kognitiv) gekommen, was die Beschuldigten 1 und 2 in Kauf genommen hätten. Beide Privatkläger hätten aufgrund dieser Defizite die heilpädagogische Schule besuchen und am 7. De- zember 2010 aufgrund der jahrelangen physischen und psychischen Misshand- lung in der Notfallgruppe des Kinderheims M._____ platziert werden müssen. Beim Eintritt hätten beide ein stark eingeschüchtertes und traumatisiertes Verhal- ten gezeigt, ein kleinkindliches Verhalten aufgewiesen, welches nicht der norma- len altersentsprechenden Entwicklung entsprochen habe, und sie hätten lediglich über einen geringen Wortschatz verfügt und keine zusammenhängenden Sätze sprechen können. Sie seien für ihr Alter nach wie vor unterdurchschnittlich an Gewicht und Grösse gewesen. Ihre schlechte psychische Verfassung habe eine intensive psychotherapeutische, soziale und schulische Begleitung erfordert. Die Privatklägerin 3 habe ab 15. September 2011 bis 11. Juli 2013 wöchentlich und der Privatkläger 6 ab 14. September 2011 bis 11. Juli 2016 zunächst wöchentlich, ab ca. 2014 alle zwei Wochen, eine Psychotherapie besucht. Beide müssten auch im Erwachsenenalter von der Invalidenversicherung unterstützt werden. Dabei hätten die Beschuldigten 1 und 2 gewusst, dass sie den Privatklägern 3 und 6
- 35 - durch die beschriebenen Verhaltensweisen gravierende, teilweise bleibende Schäden in der psychischen und physischen Entwicklung und damit einherge- hende Beeinträchtigungen im Berufs- und Sozialleben im Erwachsenenalter zufü- gen könnten, wobei sie dies zumindest in Kauf genommen hätten (Urk. 1/25/2 S. 3–12).
E. 1.2 Erfolgt ein Freispruch mangels Beweisen, d.h. wenn der Anklagesach- verhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, wird in aller Regel auch der zi- vilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid sein, was die Verweisung der Zivilkla- ge auf den Weg des Zivilprozesses zur Folge hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 7 zu Art. 126 StPO).
- 140 -
E. 1.3 Wird eine beschuldigte Person infolge fehlender Tatbestandsmässigkeit oder Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens vom entsprechenden Tatvorwurf freige- sprochen, ist eine in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zivilklage grund- sätzlich abzuweisen, da diesfalls auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzun- gen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) nicht erfüllt sind (DOLGE, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 21 zu Art. 126 StPO). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Er- füllung eines Straftatbestandes), fehlt es m.a.W. an der Grundlage für einen Ad- häsionsanspruch, was in der Regel die Abweisung der Zivilklage zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.1.1 mit Hin- weisen; LIEBER, a.a.O., N 8 zu Art. 126 StPO).
2. Privatklägerin 3 (F._____) und Privatkläger 6 (G._____)
E. 1.4 Ferner sei der Beschuldigte 1 (Urk. 1/25/2 S. 16 f.: Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 [C._____], Dossier 1) zu einem nicht genau be- kannten Zeitpunkt im Frühling 2009, um ca. 01:00 Uhr, mit der Privatklägerin 4 auf dem Beifahrersitz im Auto zu deren Grossmutter an die P._____-strasse …, Q._____, gefahren. Dort angekommen, habe er die Zentralverriegelung des Fahr- zeuges betätigt und von ihr mit den Worten Oralverkehr verlangt, sie könne das Fahrzeug nicht verlassen, ehe sie seiner Aufforderung Folge geleistet habe, und sie werde sehen, was mit ihr und ihrer Mutter passiere, wenn sie seiner Aufforde- rung nicht nachkomme. Darauf habe die Privatklägerin 4 seine Hose geöffnet, seinen Penis in den Mund genommen und den Oralverkehr an ihm vollzogen, aus Angst vor negativen Konsequenzen für sich und ihre Mutter sowie aus Angst, der Beschuldigte 1 würde sie nicht aus dem Fahrzeug aussteigen lassen, wobei er erkannt habe, dass sie den Oralverkehr nicht freiwillig, sondern einzig aufgrund seiner Drohung und der durch das Einschliessen herbeigeführten Drucksituation,
- 37 - vollzogen habe. Dabei habe er die für sie ausweglose Situation wissentlich und willentlich zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse ausgenutzt.
E. 1.5 Schliesslich habe der Beschuldigte 1 (Urk. 1/25/2 S. 18: Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 5 [B._____ = Beschuldigte 2], Dossi- er 1) zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt ca. im Januar/Februar 2010 die Privatklägerin 5 im Rahmen einer belanglosen Auseinandersetzung mit beiden Händen am Hals gewürgt, als sie auf dem Rücken im Bett gelegen habe. Durch das starke Würgen habe sie keine Luft mehr bekommen, ein taubes Gefühl in den Ohren gespürt, es sei ihr schwarz vor den Augen geworden, sie habe das Be- wusstsein verloren, sei für ca. 20-25 Minuten ohnmächtig gewesen und habe während des Würgens unfreiwilligen Urinabgang gehabt. Durch das Würgen habe der Beschuldigte 1 bei ihr Hämatome am Hals und Halsschmerzen, welche ca. eine Woche angehalten hätten, verursacht, was er gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe, wobei das Würgen zudem dazu geführt habe, dass bei der Pri- vatklägerin 5 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die nahe Möglichkeit des Todeseintrittes bestanden habe, was dem Beschuldigten ebenfalls bewusst ge- wesen sei. Dabei habe er ohne vernünftigen Grund und gewissenlos gehandelt.
E. 1.6 Der Beschuldigten 2 (alleine) wird von der Anklagebehörde im Wesent- lichen vorgeworfen (Anklageschrift 2, Urk. 1/25/3 S. 2 ff.: Falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung zum Nachteil des Privatklägers 7 [= Beschuldigter 1], Dossier 2), sie habe den Beschuldigten 1 anlässlich ihrer poli- zeilichen Befragung vom 21. März 2018 und vom 10. Oktober 2018 in den Räumlichkeiten der Stadtpolizei Zürich, Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich, und am 11. Oktober 2018, 12. Dezember 2018, 15. Januar 2019 und 11. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft IV, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich, diver- ser Straftaten bezichtigt. Sie habe jeweils angegeben, dass ihr damaliger Ehemann, der Beschuldigte 1, die gemeinsamen Kinder, die Privatkläger 3 und 6, im Zeitraum von ca. 2003 bis ca. 2010 täglich im Zimmer oder im Kel- ler des damaligen Wohnortes eingesperrt und geschlagen, diesen zudem die notwendige Nahrung verweigert und sie zum Essen von Kot und Erbroche- nem genötigt habe. In ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 11. Juli
- 38 - 2019 habe sie den Beschuldigten 1 zudem beschuldigt, in den Jahren 1997 bis ca. 2009 am gemeinsamen Wohnort mehrfach gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vorgenommen zu haben. Ferner habe er Schwarz- arbeit geleistet und Vollzeit gearbeitet, obwohl er Gelder des Sozialamtes erhalten habe. Diese Anschuldigungen habe sie im Wissen erhoben, dass der Beschuldig- te 1 (= Privatkläger 7) die geschilderten Straftaten nicht begangen habe bzw. die Straftaten gar nicht stattgefunden hätten.
E. 1.7 Der Beschuldigten 3 wird von der Anklagebehörde im Wesentlichen zur Last gelegt (Anklageschrift 2, Urk. 1/25/3 S. 5 f.: Falsche Anschuldigung, Irrefüh- rung der Rechtspflege, Verleumdung zum Nachteil des Privatklägers 7 [= Be- schuldigter 1], Dossier 3), sie habe den Beschuldigten 1 anlässlich ihrer polizeili- chen Befragung vom 4. April 2018 in den Räumlichkeiten der Stadtpolizei Zü- rich, Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich, und am 22. November bei der Staats- anwaltschaft IV, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich, diverser Straftaten bezich- tigt, wobei sie angegeben habe, dass sie bis zum Alter von ca. sieben Jahren vom Beschuldigten 1 regelmässig, teilweise mit einem Gürtel, einem Teppichklop- fer und einem Kochlöffel, geschlagen worden sei, so dass sie blaue Flecken erlit- ten habe. Zudem habe dieser sie ab und zu im Kinderzimmer eingesperrt, so dass sie gezwungen gewesen sei, in eine Spielzeugkiste zu urinieren. Auf dessen An- weisung habe sie manchmal auch stundenlang still dastehen müssen. Als sie 20 Jahre alt gewesen sei, habe der Beschuldigte 1 sich ihr mehrfach sexuell an- genähert, indem er sich zu ihr ins Bett gelegt habe und sie am Hals und auf den Mund geküsst habe. Zudem habe er sie teilweise über und teilweise unter den Kleidern an den Brüsten, im Intimbereich und an den Beinen angefasst und sie auch einmal gezwungen, an ihm den Oralverkehr vorzunehmen, wobei sie diese Anschuldigungen im Wissen erhoben habe, dass der Beschuldigte 1 diese Straf- taten nicht begangen habe bzw. diese gar nicht stattgefunden hätten.
2. Die Beschuldigten 1 und 2 bestreiten die gegen sie gemeinsam erhobe- nen Anklagevorwürfe (vorstehend, Erw. III.1.–1.1.14.) mit unterschiedlicher Be- gründung hinsichtlich der eigenen Täterschaft durchwegs, wobei der Beschuldig-
- 39 - te 1 teilweise vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte oder erklärte, nichts von den Misshandlungen mitbekommen zu haben. Es stimme nicht, was die Beschuldigte 2 gesagt habe (Urk. 1/3/12 S. 50; Urk. 1/3/14 S. 4 f. und S. 7 ff.; Urk. 107 S. 9 ff.), welche ihrerseits erklärt hatte, dieser Anklagesachverhalt stim- me (zwar) grösstenteils, die Vorwürfe würden aber den Beschuldigten 1 betreffen (Urk. 1/3/12 S. 5 ff.; Urk. 1/3/10), wie sie von Beginn weg, bereits ab ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 10. Oktober 2018 geltend machte (Urk. 4/1/1 S. 5 u.; Urk. 4/2/1 S. 4 ff.; Urk. 4/2/2 S. 3 ff.). Sie habe keine Chance gehabt, sich bei der Polizei zu melden. Der Beschuldigte 1 habe noch nie ein Kind zu Bett gebracht (Urk. 1/3/5 S. 22). Sie habe nie irgendwelche Kinder geschlagen oder eingesperrt. Der Beschuldigte 1 habe diese eingesperrt. Sie sei von ihm mehrfach ins Gesicht und in den Rücken geschlagen sowie in den Bauch getreten worden. Sie habe sich nicht auflehnen können und keine Hilfe geholt, weil er sie eingeschüchtert und bedroht habe (Urk. 1/3/5 S. 23 ff. und S. 43 f.). Sie habe immer alles für ihre Kinder gemacht, damit diese Essen gehabt hätten. Es habe bei ihnen Frühstück, Mittagessen, Zvieri und Abendessen gegeben und alle Kinder seien am Tisch ge- sessen und hätten gegessen (Urk. 1/3/7 S. 10). Sie hätte auch gerne zum Arzt oder ins Spital gehen wollen, aber dies sei ihr vom Beschuldigten 1 verweigert worden. Wenn sie seinen Anweisungen nicht gefolgt sei, habe er halt wieder zu- geschlagen (Urk. 1/3/12 S. 14 ff.; Urk. 108 S. 8 ff.). Anlässlich der ersten staats- anwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme zwischen der Beschuldigten 2 und ihm vom 12. Dezember 20218 und der zweiten vom 15. Januar 2019 gab der Be- schuldigte 1 u.a. zu Protokoll, die Privatkläger 3 und 6 hätten immer mit ihnen zu- sammen zu Abend gegessen. Der Tisch habe für alle Kinder gereicht. In der Zeit, als er zu Hause gewesen sei, habe er alle seine Kinder einmal am Tag gesehen. Die Beschuldigte 2 und er hätten die Kinder abwechselnd zu Bett gebracht (Urk. 1/3/5 S. 9 f.; Urk. 1/3/7 S. 11). Er habe sich bei der Privatklägerin 3 für die Vorfälle, bei denen er ihr ab und zu auf die Finger geklopft habe, entschuldigt. Schläge mit dem Stecken oder dem Gurt habe es keine gegeben. Die Privatkläge- rin 3 lüge nicht, aber während ihres Gesprächs sei das Thema, auch bezüglich des Kellers und des Einsperrens, nie aufgekommen. Sie sei verwirrt, sie habe ein- fach die Sachen vergrössert, die gewesen seien. Die Beschuldigte 2 habe die
- 40 - Kinder verwirrt oder verändert. Die Kinder würden sich erst so verhalten, seit sie mit der Beschuldigten 2 wieder Kontakt hätten (Urk. 1/3/5 S. 29 f.). Zu Beginn der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 1 dann die schriftlich vorbereitete Erklärung zu Protokoll (Urk. 107 S. 8), er könne sich nicht erklären, warum er der Beschuldigten 2 so viel Vertrauen geschenkt habe. Er würde sich immer vorwerfen, warum er nicht gemerkt habe, was diese den Kindern angetan habe. Er würde sich dies nie verzeihen. Er könnte sich die Augen ausreissen, dass er dies nicht gesehen habe. Die Kinder seien die Opfer der Mutter. Hinsicht- lich der sich im Wesentlichen in stereotypen Bestreitungen und gegenseitigen Schuldzuweisungen erschöpfenden weiteren Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 kann darüber hinaus auf die korrekte zusammenfassende Wiedergabe der in ihren staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahmen vom 12. Dezember 2018, vom 15. Januar 2019, vom 22. Oktober 2019 und vom 31. Oktober 2019 gemachten Angaben im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 181 S. 67 ff.). An diesen konträren Standpunkten hielten die Beschuldigten 1 und 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest, soweit sie Aussagen zur Sache mach- ten (Prot. II S. 50 ff., S. 74 ff.).
E. 2 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 3. September 2020 meldeten mit jeweiliger Eingabe vom 4., 7. resp. vom 8. September 2020 (Urk. 141A; Urk. 142; Urk. 142A+B) sowohl die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 als auch die Rechtsvertretung des Privatklägers 6 sowie die Staatsanwaltschaft Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des be- gründeten Urteils am 27. November 2020 (Staatsanwaltschaft), am 30. November 2020 (Verteidigung der Beschuldigten 2 und Rechtsvertretungen der Privatklä- ger 4 und 6), sowie am 1. Dezember 2020 (Verteidigung des Beschuldigten 1) reichten die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 8. Dezember 2020, die Vertei- digungen des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 mit solchen je vom
21. Dezember 2020, fristwahrend ihre Berufungserklärungen im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 180/1-4+6; Urk. 184 f.; Urk. 196 f.). Mit Präsidial- verfügung vom 6. Januar 2021 wurden die Berufungserklärungen den jeweils an- deren Parteien zugestellt und Frist für die Erhebung einer Anschlussberufung
- 16 - oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt. Den Privatklägerinnen 1–4 wurde zudem Frist angesetzt, um zu erklären, ob ein Antrag gestellt werde, dass dem ur- teilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören soll (Art. 335 Abs. 4 StPO) und gegebenenfalls, von einer Person gleichen Geschlechts befragt zu werden (Art. 153 Abs. 1 StPO; Urk. 198). Mit Eingaben vom 19. resp. 22. Ja- nuar 2021 verzichteten die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger 2 auf eine An- schlussberufung (Urk. 202 f.). Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 liess die Privat- klägerin 4 auf Anschlussberufung verzichten und beantragte, dass dem urteilen- den Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören solle, dass sie aber da- rauf verzichte, gegebenenfalls von dieser Person befragt zu werden. Zudem seien die Beweisanträge 7 und 9 des Beschuldigten 1 vom 22. Dezember 2020 abzu- weisen (Urk. 211). Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 (recte, wohl: 8. Februar 2021, wie Poststempel) liess die Privatklägerin 1 fristgerecht Anschlussberufung zur Be- rufung des Beschuldigten 1 erklären und eine höhere Genugtuung von Fr. 25'000.–, zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Februar 2012, beantragen (Urk. 199/7; Urk. 215). Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2021 wurde die Anschlussbe- rufungserklärung der Privatklägerin 1, welche einzig ihre Zivilforderung gegenüber dem Beschuldigten 1 betrifft, diesem und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 217 f.).
E. 2.1 Mit diesem Urteil sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten 1 und 2 überwiegend zu bestätigen. Anders entschieden wird ein- zig in Bezug auf die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten 1 alleine wegen sexu- eller Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 (= Beschuldigte 3) und wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil des Privatklä- gers 2. In diesem Umfang ist der Beschuldigte 1 freizusprechen.
E. 2.2 Der überwiegende Untersuchungs- und Verfahrensaufwand entfiel auf die Tatvorwürfe der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und der mehr- fachen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 (Ankla- geziffer 1.1. der Anklageschrift 1). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vo- rinstanz zur Einschätzung gelangte, dieser Aufwand mache rund zwei Drittel der insgesamt angefallenen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ge-
- 163 - richtsverfahrens aus. Nachdem die Beschuldigten 1 und 2 die Tathandlungen der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und der mehrfachen schweren Kör- perverletzung in Mittäterschaft begangen haben, sind ihnen diese Kosten je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je einem Drittel, aufzuerlegen. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte 2 aufgrund von verschuldensmindernden Um- ständen bei der subjektiven Tatschwere ein etwas leichteres Verschulden trifft als den Beschuldigten 1.
E. 2.2.1 Anders lassen sich die über den langen Deliktszeitraum hinweg her- vorgerufenen und anlässlich ihres Eintrittes in das Kinderheim M._____ festgehal- tenen Auswirkungen und Folgen der anhaltenden Misshandlungen und Vernach- lässigungen der Privatkläger 3 und 6 nicht erklären, zumal der Beschuldigte 1 im Deliktszeitraum auch über weite Strecken arbeitstätig und dabei insbesondere tagsüber nicht zuhause im Haushalt, sondern auswärts, d.h. auf der Arbeit war.
- 111 - Beide hatten ein kleinkindliches, stark eingeschüchtertes und traumatisiertes Ver- halten gezeigt, verfügten lediglich über einen geringen Wortschatz und konnten keine zusammenhängenden Sätze sprechen. Für ihr Alter waren ihre Grösse und ihr Gewicht weit unterdurchschnittlich (vgl. z.B. Urk. 1/21/14; Urk. 1/4/5; Urk. 1/4/21 S. 3 ff.; Urk. 1/4/7 S. 1 ff.; Urk. 1/4/47 S. 4 ff.; Urk. 1/4/8 S. 1 ff.; Urk. 1/4/25 S. 4 ff.; Urk. 1/4/11 S. 1 ff.; Urk. 1/4/19 S. 3 ff.; Urk. 1/4/46 S. 3 ff.). Diese eindrücklich beschriebenen Folgen auf ihre physische und psychische Ge- sundheit und Einwirkungen auf ihre retardierte kognitive Entwicklung der Privat- kläger 3 und 6 wäre durch blosse psychische Unterstützung des Beschuldigten 1 nicht möglich gewesen.
E. 2.2.2 Soweit die Beschuldigte 2 geltendmachen lässt, sie sei aktenkundig mehrmals dazwischen gegangen, fügte sie keine konkreten Beispiele an. Verein- zelte Beispiele finden sich einzig in den auffälligen, wenig glaubhaften, einseitigen generell entlastenden Aussagen ihrer Kinder (vorstehend, Erw. III.3.3.8.1. a.A., III.3.3.8.3. a.A., III.3.3.8.4. a.E., III.3.3.10.3. a.A., III.3.3.11. a.E.). Hätte sie tat- sächlich einerseits wirkungsvoll gegen Tathandlungen des Beschuldigten 1 inter- veniert und andererseits an Misshandlungen der Privatkläger 3 und 6 nicht mit- gewirkt und diese nicht mit ungenügender Ernährung vernachlässigt, wären die gesundheitlichen Folgen bei den Privatklägern 3 und 6 nie in diesem Ausmass eingetreten. Insofern gehen auch die unglaubhaften Beteuerungen der Beschul- digten 2 fehl, sie habe keine Chance gehabt, sich bei der Polizei zu melden, sich aufzulehnen oder Hilfe zu holen, weil der Beschuldigte 1 sie eingeschüchtert und bedroht habe. Sie sei von ihm mehrfach ins Gesicht und in den Rücken geschla- gen sowie in den Bauch getreten worden. Der Beschuldigte 1 habe noch nie ein Kind zu Bett gebracht (Urk. 1/3/5 S. 22). Sie habe nie irgendwelche Kinder ge- schlagen oder eingesperrt. Sie habe immer alles für ihre Kinder getan, damit die- se Essen gehabt hätten. Es habe bei ihnen Frühstück, Mittagessen, Zvieri und Abendessen gegeben, und alle Kinder seien am Tisch gesessen und hätten ge- gessen. Sie hätte auch gerne zum Arzt oder ins Spital gehen wollen, aber dies sei ihr vom Beschuldigten 1 verweigert worden (vorstehend, Erw. III.2.). Auch Letzte- res kontrastiert beispielsweise klar mit den glaubhaften Zeugenaussagen von Dr. med. AV._____, FMH für Kinder- und Jugendmedizin, bei der Staatsanwaltschaft,
- 112 - der einerseits einen guten Eindruck, positive Aspekte und Engagement der Be- schuldigten 2 geschildert hatte, andererseits aber auch, dass diese trotz Telefon- anrufen und Erklärungen die vorgeschlagene Kontrolle des Privatklägers 6 wegen seines Untergewichtes und des Verdachtes auf zystische Fibrose im Kinderspital nicht habe machen wollen, da sie damals angeblich zu viel zu tun gehabt habe mit einer Untersuchung von V._____ (vorstehend, Erw. III. 3.3.21.; Urk. 1/4/43 S. 3 ff.). Schliesslich gab es auch laut eigener Aussage der Beschuldigten 2 durchaus Möglichkeiten, sich nicht an allfällige Direktiven des Beschuldigten 1 zu halten (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.23.), sofern sie nur wollte, und möglichweise bei längeren Abwesenheiten. Dennoch tat sie auch dies für gewöhnlich nicht.
E. 2.2.3 Die Tatbeiträge und das Mitwirken der Beschuldigten 2 waren damit durchaus wesentlich und mitunter eigenhändig. So war beispielsweise insbeson- dere sie es, die den Privatklägern 3 und 6 keinen Znüni in die Schule mitgab, eine ausreichende Ernährung der beiden Kinder vernachlässigte und beispielsweise der Privatklägerin 3 auch einmal die Kopfhaare millimeterkurz abrasierte und sie so in die Schule schickte, wie die Zeugin AD._____, Psychotherapeutin der Pri- vatkläger 3 und 6 im Kinderheim M._____, anlässlich ihrer staatsanwaltschaftli- chen Zeugeneinvernahme vom 12. April 2019 glaubhaft erklärt und bestätigt hatte (Erw. III.3.3.22.; Urk. 1/4/46 S. 3 ff.). Tathandlungen des Beschuldigten 1, bei de- nen sie nicht gerade unmittelbar beteiligt und physisch direkt anwesend war, bei- spielsweise wenn dieser die beiden Kinder schlug oder gerade den Zimmer- schlüssel zwecks Einsperrung der Beiden im Schloss drehte, sind der Beschuldig- ten 2 im Rahmen der Mittäterschaft ebenfalls anzurechnen. Indem sie neben ih- ren eigenen Tathandlungen und -beiträgen den Beschuldigten 1 gewähren liess, waren dessen Tathandlungen durch ihren konkludent gemeinsam gefassten Ta- tentschluss mitgetragen. Durch ihr weitestgehendes Untätigbleiben gegenüber den Tathandlungen des Beschuldigten 1 und ihre eigenen Tathandlungen und - beiträge brachte sie dies konkludent zum Ausdruck. Dabei genügte es auch, wenn die Beschuldigte 2 sich den jeweiligen Vorsatz des Beschuldigten 1 jeweils erst später zu eigen machte und diesem beitrat, indem sie dessen Tatvorgehen durch Passivität billigte. Dabei versteht sich von selbst, dass angesichts der lange Zeit zurückliegenden Tathandlungen und des mehrere Jahre dauernden Delikts-
- 113 - zeitraumes eine exakte persönliche Zuordnung einzelner Tathandlungen auf den Beschuldigten 1 oder die Beschuldigte 2, bis auf vereinzelte Ausnahmen, nicht mehr möglich und nachweisbar ist, was jedoch bei der Rechtsfigur der Mittäter- schaft auch nicht nötig ist.
E. 2.2.4 Soweit die Beschuldigte 2 weiter konkret geltendmachen liess, der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin 3 die Treppe hinunterstossen oder den Kopf des Privatklägers 5 (recte: 6) in die Toilettenschüssel gesteckt und die Spü- lung betätigt, ohne dass dies von ihrem Vorsatz mitumfasst gewesen sei, mag dies einerseits im Einzelfall zutreffen, andererseits schritt sie aber auch dagegen nachträglich nicht ein, womit sie auch dies letztlich billigte. Diese Umstände und das starke Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem gewalttätigen Ehemann, unter des- sen Terrorregime sie laut dem von Dr. med. BD._____ über sie erstatteten psy- chiatrischen Gutachten vom 10. Mai 2019 massiv gelitten hat (Urk. 4/6/35 S. 82 f.), werden dagegen bei der subjektiven Tatschwere im Rahmen der Straf- zumessung angemessen zu berücksichtigen sein.
3. Die Anklagebehörde wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, gegen Tathand- lungen des anderen Ehegatten zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 jeweils un- tätig geblieben und nicht eingeschritten zu sein, soweit sie jeweils nicht selbst ge- handelt hätten. Da sie aufgrund ihrer elterlichen Fürsorgepflicht zum Einschreiten verpflichtet gewesen seien, hätten sie die ihnen bekannten entsprechenden Tat- handlungen des anderen Ehegatten jeweils bewusst durch Unterlassen in Kauf genommen (vgl. Erw. III.1.1.13.). Die Vorderrichter setzten solches Unterlassen aktivem Tun der Beschuldigten 1 und 2 gleich (Urk. 181 S. 190 f.).
E. 2.3 Der weitere Untersuchungs- und Verfahrensaufwand, der rund einen Drittel der entstandenen Kosten ausmacht, fiel im Zusammenhang mit Tat- vorwürfen an, die nur den Beschuldigten 1 alleine betreffen (Anklageziffern 1.2.–1.5. der Anklageschrift 1). Wie erwähnt, wurde er in Bezug auf zwei die- ser Vorwürfe für nicht schuldig befunden und ergeht mit diesem Urteil ein Freispruch. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Handlungen, die dem Beschuldigten 1 in der Anklageschrift 1 zur Last gelegt werden, in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. So betreffen diese – mit einer Ausnahme (Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 5 ge- mäss Anklageziffer 1.5.) – strafbares Verhalten zum Nachteil der unter seiner Ob- hut stehenden minderjährigen Kinder. Untersuchungsgegenstand waren einer- seits Delikte gegen die sexuelle Integrität seiner (Stief-)Töchter, nachdem eine Anzeige der Beschuldigten 2 wegen sexueller Handlungen des Beschuldigten 1 mit seiner minderjährigen Tochter, der Privatklägerin 1, Anstoss für die Einleitung dieses Strafverfahrens gegeben hatte und kurz darauf der weitere Vorwurf erho- ben wurde, er habe auch die Privatklägerin 4, seine Stieftochter, zu sexuellen Handlungen genötigt. Andererseits richteten sich die Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei auf Delikte des Beschuldigten 1 gegen die körperliche Unversehrtheit seiner Kinder, nachdem sich aus den Aussagen der Privatkläger 2, 3 und 6 anlässlich ihrer Einvernahmen vom 25. April 2018 ent- sprechende Hinweise bzw. hinreichende Verdachtsmomente ergaben. In zeitli- cher Hinsicht stehen die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten 1 insofern in ei- nem engen Zusammenhang, als sie sich beinahe ausschliesslich während des Zeitraums ereigneten, als er zusammen mit der Beschuldigten 2 und den gemein- samen Kindern im Familienverbund, d.h. in einem gemeinsamen Haushalt zu-
- 164 - nächst an der L._____-Strasse und später an der K._____-Strasse zusammenleb- te, bis es im Jahr 2011 zur Trennung von der Beschuldigten 2 kam. Davon aus- genommen ist einzig der Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.2. (Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil des Privatklägers 2), welche Tathand- lungen der Beschuldigte 1 erst mehrere Jahre nach der Aufnahme des Getrennt- lebens vorgenommen haben soll. Neben dem sachlichen und zeitlichen Konnex zwischen den einzelnen Delikten, die dem Beschuldigten 1 zur Last gelegten werden, ist weiter relevant, dass sämtliche Untersuchungs- und Verfahrenshand- lungen in Bezug auf alle Anklagepunkte der Anklageschrift 1 erforderlich waren. M.a.W. fiel hinsichtlich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil des Privat- klägers 2 kein massgeblicher Aufwand an, der nicht ohnehin für die Untersuchung und Beurteilung der übrigen Vorwürfe, für die der Beschuldigte 1 anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, entstanden wäre. Das Strafverfahren führte folglich in den freisprechenden Anklagepunkten zu keinen Mehrkosten. Vor diesem Hinter- grund erscheint eine anteilsmässige Auflage des übrigen Kostendrittels nicht ge- rechtfertigt. Vielmehr sind dem Beschuldigten 1 diejenigen Verfahrenskosten voll- ständig aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit der Abklärung von Tatvorwürfen entstanden, die allein ihm zur Last gelegt werden.
E. 2.4 Hinsichtlich der Verleumdung, der falschen Anschuldigung und der Irre- führung der Rechtspflege, welche Tathandlungen den Beschuldigten 2 und 3 in der Anklageschrift 2 zur Last gelegt werden, entstand kein separater, massgebli- cher Untersuchungsaufwand. Vielmehr stehen diese Tatvorwürfe in einem unmit- telbaren sachlichen Zusammenhang mit den Anklageziffern 1.1. und 1.4. gemäss der Anklageschrift 1, weshalb sämtliche Ermittlungshandlungen jeweils der Abklä- rung der korrespondierenden Vorwürfe in beiden Anklageschriften dienten. Auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren entstand kein relevanter, separater Auf- wand für die Beurteilung der vorgenannten Ehrverletzungs- und Rechtspflegede- likte, in denen Freisprüche der Beschuldigten 2 und 3 ergehen. So folgten diese weitgehend aus dem Entscheid über die Anklageziffern 1.1. und 1.4. der Anklage- schrift 1. Die Freisprüche der Beschuldigten 2 und 3 fallen folglich nicht derart ins Gewicht, dass sie sich auf die vorgenannte Kostenverlegung auswirken würden.
- 165 -
E. 2.5 Im Ergebnis ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 181 S. 255 f., Dispositivziffern 28 und 29) und sind die Kosten der Untersu- chung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten 1 und zu einem Drittel der Beschuldigten 2 auf- zuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO des Beschuldigten 1 im Um- fang von zwei Dritteln und der Beschuldigten 2 im Umfang von einem Drittel.
E. 2.6 Auch das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziffern 31-38) ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 15'000.– fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d, § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zü- rich).
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurück- zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsie- gend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 6 zu Art. 428 StPO).
E. 2.6.1 Am tt.mm.2010 wurden die Privatkläger 3 und 6 schliesslich in die Notfallgruppe des Kinderheims M._____ platziert, wo sie bis am 14. August 2011 blieben (Urk. 1/4/6). Ihre schlechte physische und psychische Verfassung erfor- derte eine intensive psychotherapeutische, soziale und schulische Betreuung durch verschiedene Fachpersonen. Im neuen geschützten Rahmen machten die zwei Kinder jedoch schnell grosse Fortschritte (Urk. 1/1/9 Frage 23 Ordner 4; Urk. 1/4/26 Frage 23 Ordner 4). Auch nach ihrem Austritt aus dem Kinderheim setzten sowohl F._____ als auch G._____ die begonnene psychotherapeutische Behandlung bei Frau AD._____ fort. So besuchte die Privatklägerin 3 ab dem
- 145 -
15. September 2011 bis zum 11. Juli 2013, d.h. während knapp zwei Jahren wö- chentlich eine Psychotherapie, während der Privatkläger 6 sogar drei Jahre länger bis zum 11. Juli 2016 zunächst wöchentlich und ab ca. 2014 alle zwei Wochen zu Einzelgesprächen mit seiner Psychotherapeutin ging (Urk. 1/4/46 Fragen 12, 15 Ordner 5). Auch wenn die Privatkläger 3 und 6 derzeit keine therapeutische Un- terstützung zur Aufarbeitung des Erlebten mehr in Anspruch nehmen, steht aus- ser Frage, dass die Beeinträchtigungen, welche sie als Folge der schweren Miss- handlungen und des Freiheitsentzugs durch ihre Eltern erlitten haben, nach wie vor erheblich sind und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Lebensquali- tät führen, wobei sich allfällige dauerhafte Auswirkungen auf ihren psychischen Zustand sowie ihr Sozial- und Beziehungsverhalten nicht abschliessend beurtei- len lassen.
E. 2.6.2 Die Gesundheitsschäden bei den Privatklägern 3 und 6 sowie ihre De- fizite in der kognitiven und sprachlichen Entwicklung führten zu einer Einschrän- kung ihrer Erwerbsfähigkeit, weshalb F._____ bis August 2019 und G._____ bis zum Abschluss seiner Lehre Leistungen der Invalidenversicherung ausgerichtet erhielten (Urk. 113 S. 8 Rz 20; Urk. 114 Rz 52). Auch wenn beide Privatkläger schliesslich eine Berufsausbildung abschliessen und im Arbeitsmarkt Fuss fassen konnten, ist nicht auszuschliessen, dass sie aufgrund der erlittenen Verletzungen ihrer körperlichen Integrität und der persönlichen Freiheit noch langfristig in ihrem beruflichen Fortkommen eingeschränkt sein werden. Schliesslich ist zu berück- sichtigen, dass die schädlichen Handlungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 nachhaltige Auswirkungen auf ihr Verhältnis zu den Eltern und ihr Ver- ständnis einer glücklichen Kindheit bzw. eines normalen Familienlebens haben. Die Privatklägerin 3 liess überzeugend vortragen, dass sie nie ein normales Ver- hältnis zu ihren Eltern werde entwickeln können. Ihr sei etwas genommen wor- den, was sie nie mehr werde aufholen können, nämlich eine angst- und sorgen- freie Kindheit (Urk. 113 S. 5 ff.). Vor diesem Hintergrund kann der amtlichen Ver- teidigung des Beschuldigten 1 nicht gefolgt werden, wenn ausgeführt wird, die Leidensdauer nach den anklagegegenständlichen Taten sei nicht lange und die seelische Unbill der Privatkläger 3 und 6 nicht gross.
- 146 -
E. 2.7 Nach den vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der Genugtuungsbeträge in ähnlich gelagerten Fällen erweist sich die den Privatklä- gern 3 und 6 zugesprochene Genugtuung von je Fr. 70'000.– als angemessen (vgl. zitierte Präjudizien in Urk. 114 Rz 55; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.144/2003 vom 13. Juni 2003 [Urteil des Tribunal cantonal vaudois vom
E. 2.8 Haben mehrere Beteiligte einen Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, haften sie dem Geschädigten gemäss Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch. Verlangt wird grundsätzlich ein Zusammenwirken mehrerer Personen, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen konnte (BGE 115 II 42 E. 1.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3). Bewusstes Zusammen- wirken setzt nicht voraus, dass sich die Beteiligten untereinander verabredet ha- ben. Es genügt, wenn sie sich darüber Rechenschaft geben müssen, dass ihre Handlungen oder Unterlassungen geeignet sind, den später eingetretenen Scha- den herbeizuführen. Eine gemeinsame Verursachung liegt deshalb schon dann vor, wenn das Verhalten mehrerer Personen adäquate Teil- oder Gesamtursache des eingetretenen Schadens ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2012 E. 3; GRABER, a.a.O., N 6 zu Art. 50 OR). Das Gesetz sieht die Solidarhaftung für alle Tatbeteiligten vor – ohne Rücksicht auf die Intensität der Mitwirkung und ohne Dif- ferenzierung des individuellen Verschuldens (Urteile des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3, 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3; GRABER, a.a.O., N 8 und N 12 zu Art. 50 OR; je mit weiteren Hinweisen). Sie gilt sowohl für Schadenersatz- als auch für Genugtuungsansprüche (GRABER, a.a.O., N 1 zu Art. 50 OR; mit weiteren Hinweisen). Wie vorstehend bereits ausführlich dargelegt wurde, hat der Beschuldigte 1 hinsichtlich der erstellten Körperverletzungen und Beschränkungen der persönli- chen Freiheit zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 als Mittäter zu gelten. Damit
- 147 - steht fest, dass er in bewusstem Zusammenwirken mit der Beschuldigten 2 vor- ging und die Persönlichkeitsverletzungen bzw. die ganz erhebliche seelische Un- bill seiner Kinder gemeinsam mit dieser verursachte. Er haftet den Privatklägern 3 und 6 deshalb solidarisch für die ganze ihnen jeweils zugesprochene Genugtu- ungssumme von Fr. 70'000.–.
E. 2.9 Die Vorinstanz verzinste die Genugtuungsbeträge mit einem Zins von 5 % seit dem tt.mm.2010. Den Beginn des Zinsenlaufs setzte sie somit auf das Ende des schädigenden Ereignisses, d.h. die Platzierung der Privatkläger 3 und 6 im Kinderheim M._____ fest. Da einer Vorverlegung des massgebenden Verfall- tags für den Beginn der Verzinsung (z.B. bei Annahme eines mittleren Verfalls) das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 3 StPO) entgegensteht, ist das ange- fochtene Urteil insofern zu bestätigen. Die Beschuldigten 1 und 2 sind demnach unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Privatklägerin 3 (F._____) und dem Privatkläger 6 (G._____) je Fr. 70'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Dezember 2010, als Genugtuung zu bezahlen.
3. Privatkläger 2 (E._____)
E. 3 Am 16. Februar 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 29. November 2022 und die Folgetage vorgeladen (Urk. 228).
E. 3.1 Basierend auf dem Schuldspruch wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Er- eignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfangs seines Schadenersatzanspruches verwies sie den Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses. Sodann sprach die Vorinstanz ihm Fr. 2'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Februar 2017, als Genugtuung zu. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 181 S. 233 f., S. 253).
E. 3.2 Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte 1 vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht freizusprechen. Der Freispruch folgt aus der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeiten gegenüber dem Privatkläger 2, welche dem Beschuldigten 1 ebenfalls unter dem Anklage-
- 148 - punkt 1.2. der Anklageschrift 1 vorgeworfen wurden. Da in der Anklage keine an- deren Tathandlungen (als die eingestellten Tätlichkeiten) umschrieben werden, fehlt es an einem tatbestandsmässigen Verhalten im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB. Mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Verletzung der Fürsor- ge- oder Erziehungspflicht, sind auch die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. OR für einen Adhäsionsanspruch des Privatklägers 2 nicht erfüllt, weshalb seine Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren abzuweisen sind.
4. Privatklägerin 1 (D._____)
E. 3.2.1 Nach Praxis und Lehre begründen gesetzliche Pflichten, welche bei- spielsweise Sorge- oder Beistandspflichten für eine andere Person statuieren, ei- ne Garantenstellung; so etwa bei Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern aufgrund von Art. 301 f. ZGB (NIGGLI/MUSKENS, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Auflage 2019, N 78 zu Art. 11 StGB).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 302 Abs. 1 ZGB haben die Eltern das Kind ihren Verhält- nissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Ent- faltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Abs. 2). Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützi- gen Jugendhilfe zusammenarbeiten (Abs. 3). Gemäss Art. 272 ZGB sind ferner Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
- 115 -
E. 3.2.3 Aus den Aussagen der aufgeführten weiteren Kinder der Beschuldig- ten 1 und 2 ergibt sich, dass mit Ausnahme der Privatklägerin 3 (F._____) sich al- le im Grossen und Ganzen eher auf die Seite der Beschuldigten 2 gestellt haben. Sie lebten im Zeitpunkt der Verhaftung der Beschuldigten 2, mit Ausnahme der Privatklägerin 3, wieder in deren Haushalt (z.B. Urk. 108 S. 5). T._____ gab auf die Frage, ob er ein Problem mit dem Aussagen habe, weil er seine Mutter belas- ten könnte, bei der Staatsanwaltschaft beispielsweise mit Tränen in den Augen an, das könne schon sein. Er habe Angst, dass die Beschuldigte 2 bestraft wer- den könnte für das, was früher zuhause geschehen sei. Er wisse nicht, ob er eine Mitverantwortung bei ihr sehe, weil sie Angst vor dem Beschuldigten 1 gehabt ha- be, welcher ihr gegenüber mehrmals gewalttätig gewesen sei (Urk. 1/2/24 S. 30 f.).
E. 3.2.4 Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Kinder, mit Ausnahme der Privatklägerin 3, im Strafverfahren tendenziell zur Beschuldigten 2,
- 44 - ihrer Mutter, hielten und diese bezüglich der Tatvorwürfe unter Anklagepunkt 1.1. teilweise weitgehend in Schutz nahmen. Allerdings wurde die Beschuldigte 2 von ihren Kindern auch belastet, so auch von der Privatklägerin 3, und zwar von An- fang an, gegenüber Behörden, Betreuern und Therapeuten, lange Zeit bevor das vorliegende Strafverfahren eingeleitet worden war (vgl. dazu nachfolgend, z.B. Erw. III.3.2.5.2., Erw. III.3.3.2. ff.).
E. 3.2.5 Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Berufungsplädoyer geltend macht, die Aussagen der Kinder seien so widersprüchlich und deren An- gaben krass unterschiedlich, dass sie "grundsätzlich nicht brauchbar" seien und die Aussageehrlichkeit der Kinder grundsätzlich nicht mehr gegeben sei (Urk. 268 S. 9 Rz 67), spricht die Verteidigung den Kindern der Beschuldigten 1 und 2 zu Unrecht jede Glaubwürdigkeit ab. Dass dies zu kurz greift, wie auch die Verteidi- gung der Beschuldigten 3 zutreffend ausführte (Urk. 271 S. 6), zeigt sich auch da- rin, dass im Plädoyer eine Auseinandersetzung mit zahlreich vorhandenen Sach- beweismitteln lediglich vereinzelt am Rande und oberflächlich erfolgte. So etwa, als die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen von AB._____, der Pfle- geeltern AC._____ und der Zeugin AD._____ beanstandet wurde (Urk. 268 S. 22 ff.).
E. 3.2.5.1 Auch wenn die fraglos vorhandenen Widersprüche in den Aussagen der Kinder die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung teilweise erheblich belasten und ein Abstellen auf deren Aussagen im Falle alleiniger Personalbeweismittel prob- lematisch wäre, kann nicht einfach ausgeblendet und ausser Acht gelassen wer- den, dass in all den Aussagen die anklagegegenständlichen Kernvorwürfe (zum Nachteil der Privatkläger 3 und/oder 6, insbes. regelmässiges Einsperren und Verweigern des Zugangs zur Toilette, regelmässiges Verweigern genügender Nahrung, Vernachlässigung hinreichender Körperpflege, Verweigern angemesse- ner Bekleidung und Schuhe, Verweigern sozialer Kontakte zu Hause und in der Schule, Isolierung von der Aussenwelt, Aufforderung, eigenes Erbrochenes oder Kot zu essen, mit vollgesogenen Windeln auf dem Kopf still- resp. strammzu- stehen, Kopfhaare bis auf wenige Millimeter kurz schneiden, Spielsachen weg- werfen, ins Gesicht schlagen, ins Gesäss treten, an den Haaren reissen, mit
- 45 - Bambusstecken oder Gurt gegen den Körper schlagen, mit Kochlöffel auf Hände oder Gesäss schlagen, Kopf gegen die Wand schlagen, Kopf in WC-Schüssel drücken und spülen, Sack voller Steine gegen das Auge schlagen) immer wieder Thema waren, worauf auch die Verteidigung der Beschuldigten 3 zu Recht hin- wies (Urk. 271 S. 7 Rz 8), auch wenn deren Zuordnung auf die Beschuldigten 1 oder 2 bisweilen divergierend und widersprüchlich erfolgte.
E. 3.2.5.2 Immerhin lassen sich diese Ungereimtheiten mit den vorstehend dargelegten Familienverhältnissen, den sich daraus ergebenden Abhängigkeiten und Loyalitätskonflikten, wie auch der glaubhaften Angst der Kinder vor dem Be- schuldigten 1, plausibel erklären resp. ist es geradezu unvorstellbar, dass sich bei den zeitlichen Gegebenheiten und der Familienkonstellation keine Widersprüche in den Aussagen der befragten Kinder ergeben hätten. Insbesondere aber vermö- gen diese Ungereimtheiten und Widersprüche in der Zuordnung der anklagege- genständlichen Kerntatvorwürfe nicht darüber hinwegzutäuschen, dass diese nicht bloss in all den Aussagen der Kinder immer wieder erwähnt wurden, son- dern vielmehr und entscheidend überdies auch aus zahlreichen Sachbeweismit- teln und weiteren Personalbeweismitteln unabhängiger Zeugen hervorgehen, welche ihre Berichte und Gesprächsnotizen etc. in ihren parteiöffentlichen Befra- gungen bestätigten (vgl. dazu nachfolgend z.B. Erw. III.3.3.2. ff.).
E. 3.2.5.3 Dass bei dieser Beweislage nicht einfach der Schluss gezogen wer- den kann, aufgrund der vorhandenen Widersprüche könne von vornherein nicht auf die Aussagen der Kinder abgestellt werden, weshalb der Beschuldigte 1 frei- zusprechen sei, bedarf daher keiner weitergehenden Erläuterung. Zur Erstellung des Anklagesachverhaltes ist daher entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 auf die früheren Angaben der Privatkläger 3 und 6 ab jenem Zeitpunkt, als sie ins Kinderheim kamen, gegenüber Dritten, wie Therapeuten, Ärzten, Pflegeeltern etc., aber auch auf deren Aussagen im vorliegenden Verfah- ren, wie sie nachfolgend zur Hervorhebung nochmals auszugsweise wiedergege- ben werden, insoweit abzustellen, als diese durch weitere Beweismittel unter- mauert und bestätigt werden (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.3.1. ff.). Hinzukommt, dass das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 betreffend Anklageziffer 1.1.
- 46 - nicht aufgrund einer Anzeige eines ihrer Kinder in Gang gesetzt wurde, was da- gegen spricht, dass diese ihren Eltern eins hätten auswischen wollen.
E. 3.2.6 Soweit der Beschuldigte 1 weiter geltend machen lässt, die Kinder könnten Erlebtes fälschlicherweise anderen Personen zuordnen (Urk. 268 S. 9 Rz 65), kommt hinsichtlich der Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffer 1.1. eine mögliche Dritttäterschaft neben den Beschuldigten 1 und 2 mangels entsprechen- der Hinweise oder Behauptungen von vornherein nicht in Betracht. Im Gegensatz zum von der Verteidigung des Beschuldigten 1 ins Feld geführten Fall "AE._____" (ebenda, Rz 68 ff.) basieren die Tatvorwürfe gegen die Beschuldigten 1 und 2, wie erwähnt, bei weitem nicht bloss auf Aussagen einer einzelnen belastenden Person.
E. 3.2.7 Hinzukommt, dass die Privatklägerin 3 sich (ca. 2014) von der Familie abgewendet hat und mit dieser keinen Kontakt mehr pflegt. Sie erklärte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 24. August 2018, zur Mutter ein schlechtes Verhältnis zu haben. Sie hält zum Vater, belastete diesen anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung dennoch ganz erheblich, machte bei der Staatsanwaltschaft zu Beginn dann aber geltend, sie wisse nicht mehr, was sie (rund vier Monate vorher) bei der Polizei gesagt habe, sie habe aber die Wahrheit gesagt (Urk. 1/2/7 S. 2 ff.; Urk. 1/2/18 S. 4, S. 8 ff.). Überdies ist sie die Einzige, die – allerdings wenig überzeugend und überdreht – angab, ihren Vater zu lieben und diesem seine Fehler zu verzeihen, da er sich bei ihr dafür entschuldigt habe. Der Beschuldigte 1 sei der beste Vater, den es gebe. Sie sei immer dessen Lieb- lingstochter gewesen (Urk. 1/2/18 S. 5 ff.), während der Beschuldigte 1 selbst be- teuerte, alle seine Kinder gleich fest zu lieben (Urk. 1/3/14 S. 5). Dennoch bela- stete auch die Privatklägerin 3 den Beschuldigten 1 im weiteren Verlauf und ge- gen Ende ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung auf Vorhalt der ihr bis anhin unbekannten behördlichen Berichte und auch hinsichtlich von Schlägen zum Nachteil des Privatklägers 2 ganz erheblich, indem sie die Inhalte dieser ihr vorgehaltenen Sachbeweismittel als zutreffend bestätigte, teilweise mit dem lapi- daren Kommentar, dies sei früher so gewesen (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.3.7, III.3.3.7.1.; Urk. 1/2/7 S. 4 f.; Urk. 1/2/30 S. 4 ff.).
- 47 -
E. 3.2.8 Den Aussagen der älteren Kinder, C._____ (Privatklägerin 4), T._____, G._____ (Privatkläger 6) und D._____ (Privatklägerin 1), ist zu entneh- men, dass sie sich vor dem Beschuldigten 1 fürchten und in diesem Strafverfah- ren deshalb auch ihre Adressen und Telefonnummern nicht angeben wollten. Demgegenüber haben die Geschwister, mit Ausnahme der Privatklägerin 3, un- tereinander ein gutes Verhältnis. T._____ hat laut seinen Angaben keinen Kontakt zur Privatklägerin 3, weil diese zuerst bei der Beschuldigten 2 eingezogen und dann, eines Tages, ohne etwas zu sagen, wieder ausgezogen sei (Urk. 1/2/5 S. 4 f.; Urk. 1/2/22 S. 5 f.; Urk. 1/2/24 S. 6 f., S. 9 f.).
E. 3.2.9 Die Beschuldigte 2 erwähnte im Vorverfahren immer wieder, der Be- schuldigte 1 sei ein Tyrann, ein Monster, ein schlechter Mensch. Sie sei während ihrer Ehe stets von ihm unterdrückt worden. Auch vor Vorinstanz sagte sie aus, der Beschuldigte 1 sei ein Teufel von einem Mann (Urk. 108 S. 21). Dieser erklär- te hingegen wenig anschaulich, bis ins Jahr 2008 oder 2009 sei es eine glückliche Ehe gewesen, die Beschuldigte 2 sei aufgestellt, anständig, lieb und könne den Haushalt super machen. Bis 2008 sei er stolz auf die Beschuldigte 2 gewesen und auf alles, was sie aufgebaut und erreicht hätten. Sie sei anders geworden, als die Kinder mit Bettnässen angefangen hätten. Bis 2008 könne er nur Gutes über sie sagen. Die Beschuldigte 2 habe das Gefühl gehabt, die beiden Kinder würden das absichtlich gegen sie machen, um sie damit zu bestrafen. Er sei immer gegen die Scheidung gewesen.
E. 3.2.10 Weitere Bestätigung finden die Aussagen der Kinder auch insoweit, als die Beschuldigten 1 und 2 Teile der anklagegegenständlichen Geschehnisse anerkannten (vgl. nachfolgend), die Täterschaft und Verantwortung dafür jeweils aber umgehend dem anderen (damaligen) Ehegatten in die Schuhe schoben. Auch unter diesem Blickwinkel kann den Kindern mithin nicht von vornherein jede Glaubwürdigkeit abgesprochen und ihre Belastungen infolge von Widersprüchen als völlig beweisuntauglich abgetan werden.
E. 3.3 Die subjektive Schwere der Tat vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren, zumal beim Beschuldigten 1 keine verschuldensmindernden Gründe wie eine verminderte Schuldfähigkeit oder solche gemäss Art. 48 StGB gegeben sind. Das Verschulden wiegt insgesamt auch im Rahmen des qualifizier- ten Tatbestandes ganz beträchtlich und rechtfertigt eine hypothetische Einzelein- satzstrafe in der Grössenordnung von 10 Jahren Freiheitsstrafe.
E. 3.3.1 Die Anklagevorwürfe der qualifizierten Freiheitsberaubung und schwe- ren Körperverletzung basieren nebst den Sachbeweismitteln vorwiegend auf den konkreten Belastungen in den Befragungen der Privatkläger 3 und 6 sowie der weiteren gemeinsamen Kinder der Beschuldigten 1 und 2, insbesondere auch von T._____. Sie alle waren im Zeitpunkt ihrer ersten polizeilichen Befragung älter als 18 Jahre alt. Die Vorinstanz hat all diese wesentlichen Aussagen bei der Polizei und im Vorverfahren sorgfältig, umfassend und korrekt wiedergegeben (Urk. 181 S. 33 [T._____], S. 33–35 [Privatklägerin 3], S. 35–37 [Privatkläger 6], S. 38 u.–45 [Privatklägerin 3], S. 47–50 [Privatkläger 6], S. 51–55 [T._____], S. 55–59 [Privat- klägerin 1], S. 59–61 [Privatklägerin 4 = Beschuldigte 3], S. 61–67 [Privatklägerin 3]). Auf eine nochmalige Wiedergabe ist zu verzichten; es kann vielmehr vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgenden Erwägungen kommt daher vorwie- gend ergänzender und teilweise zusammenfassender Charakter zu.
E. 3.3.2 Diese Anklagevorwürfe werden indessen nicht bloss durch die Aussa- gen der befragten Privatkläger 3 und 6 und der weiteren Kinder der Beschuldig- ten 1 und 2 untermauert, sondern auch durch zahlreiche erwiesene Eckwerte aus Sachbeweismitteln, wie Arztberichte, Berichte aus der Schule und Angaben von diversen als Zeugen befragten Ärzten, Therapeuten, Pädagogen, Pflegeeltern und damaligen Nachbarn etc. (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.3.13. ff.).
E. 3.3.3 Selbst die spärlichen Angaben des Beschuldigten 1 in seinen stereo- typen Bestreitungen, teilweise mit dem erfolglosen Versuch zu beteuern, nichts bemerkt zu haben und eine heile Welt, ein harmonisches Familienleben, herbei- reden zu wollen, erweisen sich als völlig unglaubhaft. Seine Beteuerungen, wo- nach die Ehe mit der Beschuldigten 2 bis ins Jahr 2008 oder 2009 glücklich ge- wesen und diese aufgestellt, anständig und lieb gewesen sei, sie könne den Haushalt super machen, bis 2008 sei er stolz auf die Beschuldigte 2 gewesen und auf alles, was sie aufgebaut und erreicht hätten, bis 2008 könne er nur Gutes über sie sagen, kontrastieren stark mit nachweislichen Gegebenheiten und Vor- kommnissen im Familienleben zu jener Zeit. Dass dem nicht so gewesen sein kann, zeigt sich exemplarisch in diversen amtlichen Unterlagen von Schulbehör-
- 49 - den bereits im Herbst 2004, als die Privatkläger 3 und 6 infolge grossen Entwick- lungsrückstandes in die Heilpädagogische Schule AF._____, Zürich, eingeschult werden mussten (z.B. Urk. 1/22/7 S. 0192 ff.), oder auch später anhand von wei- teren Unterlagen, wie dem medizinischen Bericht des Inselspitals Bern vom 23. Juli 2008 und weiteren Arztberichten betreffend den Privatkläger 6, wie die Diag- nose des Kinderspitals Zürich vom 19. Februar 2008 infolge Zuweisung durch die Vormundschaftsbehörde nach einer Gefährdungsmeldung durch die Schulärztin Dr. AG._____ (Urk. 1/23/6 S. 00109 ff., S. 00177 ff.). Auf Vorhalt dieser Unterla- gen anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte 1 nicht äussern und verwies auf seine bisherigen Aussagen (Prot. II S. 42 ff.).
E. 3.3.4 Überdies hatte schon viel früher, bereits im Jahre 1996, eine Begut- achtung der damaligen familiären Situation durch den Psychiatrisch- Psychologischen Dienst des Sozialdepartementes der Stadt Zürich stattgefunden, nachdem bereits damals Lehrpersonen eine Verwahrlosung und Aggressivität der (damals) 8-jährigen Beschuldigten 3 (= Privatklägerin 4) aufgefallen war. Diese habe in der Schule im Abfalleimer nach Esswaren gesucht und Angst geäussert, als angekündigt worden sei, man würde die Mutter, also die Beschuldigte 2, da- rum bitten, ihr einen Znüni mitzugeben. Die Beschuldigte 3 (C._____) sei (da- mals) für ihr Alter mager, kleinwüchsig und emotional wie kognitiv im Vergleich zu Altersgruppen in ihrer Entwicklung zurückgeblieben gewesen. Dies zeigt eindrück- lich, dass die schönfärberische Darstellung des damaligen Ehe- und Familienle- bens des Beschuldigten 1 auch vor 2009 in keiner Weise den Tatsachen ent- sprach, mithin gelogen ist. Überdies zeigen sich bereits viel frühere augenfällige Parallelen zu den späteren anklagegegenständlichen Geschehnissen betreffend die Privatkläger 3 und 6.
E. 3.3.5 In den Aussagen der Privatkläger 3 und 6 fällt auf, dass sie ihre Eltern entgegen der Vermutung der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 268 S. 9 Rz 66) nicht mit überzeichneten und überdrehten Vorwürfen belasteten, welche bei einer falschen Bezichtigung zu erwarten und als Lügensignal zu deuten wä- ren. Die Aussagen zeigen teilweise vielmehr augenscheinliche Zurückhaltung und Hemmung, welche insbesondere auch in der bereits thematisierten Angst vor dem
- 50 - Beschuldigten 1 begründet sein dürften (Erw. III.3.2.8.) und darüber hinaus im Umstand, dass für Kinder, die mit ihren Eltern(-teilen) zusammenleben, bei Bela- stungen grosse innere Widerstände zu überwinden sind.
E. 3.3.5.1 Dennoch hatte der älteste Sohn der Beschuldigten 1 und 2, T._____, als nicht Verfahrensbeteiligter am 4. April 2018 zur Privatklägerin 3 und zum Privatkläger 6 befragt, u.a. zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte 1 die Beiden eingesperrt habe. Manchmal tagelang und monatelang. Manchmal hätten sie heraufkommen dürfen zum Essen und dann wieder runtergehen müs- sen. Er wisse nicht, warum der Beschuldigte 1 das gemacht habe. Sie seien schon normal in die Schule gegangen, der normale Alltag. In der Nacht hätten sie dann runter in den Keller gehen müssen. Sie hätten dort übernachtet. Die ganze Familie habe gewusst, dass die Beiden im Keller eingesperrt worden seien. Sie hätten diese am Tag herausgelassen, als der Beschuldigte 1 am Arbeiten gewe- sen sei. Diese hätten jedoch wieder runtergehen müssen, bevor er jeweils zu- rückgekommen sei, sonst wären sie auch drangekommen (Urk. 1/2/5 S. 7 ff.).
E. 3.3.5.2 Der Privatkläger 6 gab demgegenüber nach den zu Beginn seiner ersten polizeilichen Befragung vom 25. April 2018 gegen den Beschuldigten 1 zu Protokoll gegebenen, anscheinend oft vorgekommenen körperlichen Züchtigun- gen und Misshandlungen, im weiteren Verlauf dieser ersten polizeilichen Befra- gung beispielsweise sehr zurückhaltend zunächst noch an (Urk. 1/2/8 S. 7 ff., S. 13 ff.), sich nicht daran erinnern zu können, dass der Beschuldigte 1 sie einge- sperrt habe und sie im Keller eingeschlossen worden seien. Es könne sein, dass er im Keller auf einer Matratze geschlafen habe, er sei sich da aber nicht sicher. Erst auf Nachfragen erklärte er, dies sei mal im Frühling gewesen, das sei aber ein paar Mal gewesen, während ein bis zwei Jahren. Das sei zusammen mit F._____ (Privatklägerin 3) gewesen. Und auf spätere Frage, wie oft sie im Keller hätten sein müssen, gab er zu Protokoll: "Recht viel. Wenn er von der Arbeit ge- kommen ist, dann mussten wir meistens sofort nach unten." (ebenda, S. 16 f.). Dies und der Umstand, dass er in der Folge die hygienischen Verhältnisse im Kel- ler und Details zur Notdurft im Keller schilderte (S. 17), machen deutlich, dass Er-
- 51 - innerungen aus der frühen Kindheit durchaus vorhanden waren oder aufgrund der Fragen gerade zurückkamen.
E. 3.3.5.3 Hinzukommt, dass bei weit zurückliegenden Taten kein hoher De- taillierungsgrad und zeitliche Genauigkeit in den Aussagen der geschädigten Per- son verlangt werden können, erst recht nicht, wenn sich die Vorgänge über einen langen Zeitraum erstreckt haben, da das Erinnerungsvermögen mit zunehmen- dem Zeitablauf verblasst. Dies betrifft insbesondere Aussagen zur Häufigkeit und Regelmässigkeit der Deliktsbegehung und zu konkreten Tatzeitpunkten. Die Pri- vatkläger 3 und 6 waren im anklagegegenständlichen Zeitraum kleine Kinder, als ihnen die Misshandlungen durch ihre Eltern widerfahren sein sollen. Auch die bei ihnen festgestellten damaligen starken Einschränkungen in kognitiver Hinsicht waren für ihr Erinnerungsvermögen kaum förderlich. Zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens und ihrer Befragung durch die Strafverfolgungs- behörden waren sie bereits erwachsen und befanden sich in einer völlig anderen Lebenssituation. Zudem hatten sie nach ihrer Entlassung aus dem Kinderheim M._____ während einiger Zeit teilweise bei ihren (damals bereits getrenntleben- den) Eltern gelebt. All diese Umstände erklären nachvollziehbar, weshalb die Pri- vatkläger 3 und 6 das weit Zurückliegende und über einen langen Zeitraum als Kind Erlebte aus der Distanz teilweise bloss bruchstückhaft und in zeitlicher Hin- sicht ungenau schildern konnten. Es kann von ihnen nicht verlangt werden, dass sie sich viele Jahre später an Details und genaue Zeitpunkte erinnern können, welche sich in ihrer frühen Kindheit ereignet hatten. Wesentlich ist demgegen- über, dass sich Kern- und zeitliche Eckpunkte bereits rechtsgenügend aus weite- ren aktenkundigen Beweismitteln ergeben, weshalb ihren frühen Aussagen und Angaben mehr Gewicht zukommt, welche sie während des Deliktszeitraumes o- der unmittelbar danach gegenüber Ärzten, Psychologen, Betreuern und anderen Fachpersonen machten, wie sich aus deren Berichten und Zeugenaussagen ergibt.
E. 3.3.6 Auffallend ist zudem, dass die Kinder teilweise die Beschuldigte 2 we- niger stark zu belasten oder zunächst gar etwas in Schutz zu nehmen schienen. So gab der Privatkläger 6 in seiner ersten polizeilichen Befragung an, diese habe
- 52 - sie immer rausgeholt, wenn der Beschuldigte 1 zur Arbeit gegangen sei. Sie habe einfach anders reagiert. Sie habe nicht gewollt, dass sie hätten runtergehen müs- sen (ebenda, S. 17). Er könne sich nicht an Schläge der Beschuldigten 2 erinnern (Urk. 1/2/22 S. 9 f.). Wie sich nachfolgend zeigt, wich diese Zurückhaltung, und es erfolgten bestätigende Belastungen des Beschuldigten 1 und – entgegen den Einwänden der Verteidigung der Beschuldigten 2 (Urk. 269 S. 4 ff.) – auch der Beschuldigten 2 auf konkrete Fragen auf Vorhalt früherer Belastungen bei der Po- lizei und auf Vorhalt von Erkenntnissen aus Drittangaben, wie Sachbeweismitteln.
E. 3.3.7 So schien die Privatklägerin 3 nach ihren ursprünglichen Belastungen bei der Polizei, den in der ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung vom
24. August 2018 anwesenden Beschuldigten 1 zu Beginn zunächst in Schutz zu nehmen, wobei beispielsweise bereits ihre Angaben, dass sie es einfach nicht geglaubt habe und es auch heute noch nicht glaube (gemeint der Vorwurf, der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin 1 missbraucht), die Inschutznahme relati- vieren. Sie habe gestern mit dem Bruder ihres Vaters (gemeint: des Beschuldig- ten 1) telefoniert, und sie hätten besprochen, "dass dies eine Rache gegenüber dem Beschuldigten 1 sein müsse." Sie habe von der Beschuldigten 2 gehört, dass der Beschuldigte 1 es verdient habe, im Knast zu sitzen, und "gemäss ihrem On- kel sei die Beschuldigte 2 neidisch, da der Beschuldigte 1 einen guten Job hatte" (Urk. 1/2/18 S. 7). Diese Angaben legen nahe, dass die neueren Aussagen der Privatklägerin 3 nicht ohne Dritteinflüsse, mithin offenkundig nicht kollusionsfrei zustande gekommen sind. Dass solche Einflussnahmen Widersprüche und Unge- reimtheiten in späteren Aussagen zur Folge haben können, liegt auf der Hand. Immerhin hatte die Privatklägerin 3 aber auch ausgesagt, dass sie mit der Ge- schichte (gemeint: massive Schläge des Beschuldigten 1) von früher abgeschlos- sen habe. Er habe sich bei ihr dafür entschuldigt. Sie habe grossen Respekt da- vor. Er sei ihr Vater, und sie liebe ihn, so wie er sei. Jeder Mensch mache Fehler. Und auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage, wonach sie unter anderem viele Ver- bote vom Beschuldigten 1 bekommen und er sie nicht aus dem Haus gelassen und sie sich wie im Knast gefühlt habe, bestätigte sie nunmehr durchaus auch den Beschuldigten 1 belastend, aber offenkundig beschönigend, dass dies früher so gewesen sei. Er habe sie einfach fest geschlagen mit einem Bambusstecken,
- 53 - ab und zu mit dem Gurt, manchmal habe er sie an den offenen Haaren gepackt. Sonst sei nichts gewesen. Verletzt worden sei sie nicht, nur blaue Flecken. Diese hätten wehgetan. Eine Nacht hätte sie mal nicht schlafen können. Auf die Frage, wie häufig sie denn vom Beschuldigten 1 geschlagen worden sei, erklärte sie: "Nicht so viel. Einmal am Abend und einmal am Tag." Auf entsprechendes Nach- haken der Staatsanwältin, ob dies jeden Tag vorgekommen sei, erklärte sie dann: "Nein. Ca. einmal im Monat." Auf den Vorfall angesprochen, an welchem der Be- schuldigte 1 sie die Treppe "runtergeworfen" haben soll, wie sie dies bei der Poli- zei erwähnt habe, meinte sie: "Ja, einmal". Sie wisse nicht, wie das gegangen sei, sie sei noch klein gewesen. Sie habe einen Schubs gespürt. Sie habe Schmerzen gehabt, aber sie habe nichts gebrochen. Darauf angesprochen, dass sie bei der Polizei gesagt habe, der Beschuldigte 1 habe sie fast jeden Tag geschlagen, er- klärte sie, nur wenn sie etwas nicht gemacht oder Scheisse gebaut habe. Es sei aber mit neun Jahren nicht so fest gewesen, wie mit sieben oder acht Jahren. Das mit dem Gurt und dem Bambusstecken sei nur etwa einmal im Monat gewesen. Sonst seien es nur einfach so kleine Schläge gewesen, als sie sieben bis acht Jahre alt gewesen sei, da sei es extrem gewesen (ebenda, S. 7 f., S. 11 ff.). Sie habe nur einmal im Keller übernachten müssen, ihr Bruder mehr. Nur dieser habe dort auf den Boden uriniert und gekotet. Auf Vorhalt der polizeilichen Aussagen von T._____ meinte sie, dies sei für sie zu lange her (ebenda, S. 14 ff.). Mithin bestätigte auch sie, die dem Beschuldigten 1 wohlgesinnt zu sein schien, frühere Misshandlungen und früheres Einsperren durch diesen, auch wenn sie die bei der Polizei geschilderte stärkere Intensität der Vorwürfe in seiner Gegenwart zunächst nicht mehr bestätigen wollte oder verharmloste.
E. 3.3.7.1 Im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Befragung der Pri- vatklägerin 3 vom 24. August 2018 (bei der die Beschuldigte 2 noch nicht anwe- send war; diese wurde erst am 10. Oktober 2018 verhaftet) räumte sie auf Vorhalt diverser Sachbeweismittel (Urk. 1/2/18 Anh. 1–6), wie
- den Abklärungsauftrag der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Sozialzentrum AH._____, AI._____, vom 20. März 2006 an die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich betr. T._____, F._____, D._____ und U._____ (Anh. 1 =
- 54 - Urk. 1/21/3), welcher zunächst zu einer zurückhaltenden Einschätzung der Lage geführt hatte,
- die Telefonnotiz von AJ._____, Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom
20. November 2007 über ein Telefongespräch mit der Kindergartenpräsiden- tin Frau AK._____ "betreffend Kinder A._____B._____" mit Hinweisen darauf, dass die Kinder zu Hause zu wenig zu essen erhalten und insbesondere G._____ immer wieder durch seinen Heisshunger auffalle etc. (Anh. 2 = Urk. 1/21/6 [Ordner 12]),
- die Gefährdungsmeldung mit Prüfung des Obhutsentzuges der Schulärztin Dr. med. AG._____ an die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom
30. Januar 2008 mit dem dringenden Appell an die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, "sofort Kindesschutzmassnahmen einzuleiten und den Eltern die elterliche Gewalt zu entziehen", da ihres Erachtens eine schwerwiegende Verwahrlosung mit Kindesmisshandlung zumindest bei G._____ vorliege, welcher systematisch ausgehungert werde, stark untergewichtig sei und stän- dig in seine Hose nässe (Anh. 3 = Urk. 1/21/7 S. 2),
- die Telefonnotiz der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, AL._____, über ein Gespräch mit Frau AI._____, Soziale Dienste der Stadt Zürich, Sozi- alzentrum AH._____, vom 1. Februar 2008, inkl. Fotos von F._____ aus dem Schwimmunterricht (Anh. 4 = Urk. 1/21/8 ff.), wonach bei der Privatklägerin 3 schwarze Flecken an den Beinen aufgefallen seien, wobei diese zuerst be- hauptet habe, umgefallen zu sein und später erklärt habe, vom Beschuldig- ten 1 mit dem Gürtel geschlagen worden zu sein,
- den Antrag zur Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen vom
28. Februar 2011 betreffend die Privatklägerin 3 und den Privatkläger 6 (Anh. 5 = Urk. 1/21/14): "F._____ und G._____ traten am tt.mm.2010 in die Notfallgruppe der M._____ ein. Beide Kinder waren in einem körperlich deso- laten Zustand (Unterernährung, schmutzig), insbesondere G._____ wies sehr starkes Untergewicht auf." […] "Auffallend ist bei beiden Kindern, dass sie auf kleinste Kritik und/oder Aufforderungen mit panischen Reaktionen reagieren.
- 55 - Sie schützen sich dabei sofort, indem sie ihre Arme über den Kopf legen, um sich vor erwarteten Schlägen zu schützen." […] "Am Anfang der Platzierung zeigten beide Kinder (G._____ ausgeprägter), dass sie Angst haben, zu we- nig zu essen zu bekommen. Die Mahlzeiten wurden verschlungen und gehor- tet." […] "Beide Kinder erzählen, dass sie zu Hause geschlagen wurden, kein Essen bekamen und oft eingesperrt wurden." […] "Die Eltern haben sich seit Anfang der Platzierung weder bei den Kindern gemeldet noch haben sie von sich aus mit der Bezugsperson der Wohngruppe Kontakt aufgenommen. Die Bezugsperson kontaktiert die Eltern regelmässig telefonisch und informiert die Mutter über das Befinden der Kinder. Die Mutter zeigt keinerlei Interesse an diesen Telefonaten und äussert, dass es ihr egal sei, wie es den beiden geht. Besuche usw. lehnt sie kategorisch ab." […] "Letzte Woche hatte G._____ Geburtstag. Es hat sich niemand aus seiner Familie gemeldet." […] "Beide Kinder leben in einer grossen Unsicherheit. Sie haben Angst, dass ihre Eltern sie irgendwann wieder nach Hause nehmen wollen und niemand dies verhin- dert. F._____ und G._____ äussern klar, dass sie nicht nach Hause wollen.",
- die Notizen des Gruppenleiters AB._____, Notfallgruppe der M._____, nach zwei Gesprächen mit den Privatklägern 3 und 6 vom 3. und 7. März 2011 (Anh. 5 [Ordner 1] = Urk. 1/21/14, Anhang [Ordner 12]),
- die Aktennotiz betreffend F._____ zum Besuch von Frau Rechtsanwältin lic. iur. AJ._____ in der M._____, AM._____ [Ortschaft], Anhörung vom 8. März 2011, wonach die Privatklägerin 3 geäussert habe, dass sie von Mutter und Vater geschlagen worden sei, sie ins WC gedrückt worden sei, sie wenig zu essen bekommen habe und manchmal ganze Mahlzeiten gestrichen worden seien, sie und G._____ oft im Schlafzimmer oder im Keller eingesperrt wor- den seien (Anh. 6 [Ordner 1] = Urk. 1/21/16), alsdann gleichsam und entgegen den Einwänden der Verteidigung der Beschul- digten 2 (Urk. 269 S. 4 ff.) beide Elternteile belastend, unumwunden ein (Urk. 1/2/18 S. 19 ff.), dass dies alles früher so gewesen sei. Es stimme, dass sie von beiden Eltern geschlagen worden sei. Es stimme, was im Bericht stehe. Die Beschuldigte 2 habe sie mehr geschlagen. Auf die Frage, wie diese sie geschla-
- 56 - gen habe, erklärte sie, einmal mit dem Bambusstecken, ansonsten könne sie sich nicht erinnern, wie sie geschlagen worden sei. Sie wisse nur noch, dass ihre Leh- rerin die blauen Flecken gesehen habe und ihr verboten habe, Schwimmen zu gehen. Sie sei auf den Fotografien zu sehen. Man sehe grosse blaue Flecken. Die Verletzungen würden alle vom Beschuldigten 1 stammen. Die kleineren blau- en Flecken an den Armen, seien von der Beschuldigten 2. Diese habe ihren Bru- der fast jeden Tag geschlagen. Sie sei nicht viel von ihr geschlagen worden. Viel- leicht insgesamt drei Mal. Es stimme, was im Bericht stehe, dass sie nur zwei Mal am Tag aufs WC habe gehen dürfen, das sei alles früher so gewesen. Das sei so lange gewesen, bis sie gesagt habe, sie wolle mit ihrem Bruder zusammen ins Heim gehen. Die Beschuldigte 2 habe gesagt, dass sie den ganzen Tag im Zim- mer bleiben müssten, der Beschuldigte 1 sei den ganzen Tag am Arbeiten gewe- sen. Es stimme auch, dass sie manchmal den ganzen Tag nichts zu Essen und zu Trinken bekommen hätten. Die Beschuldigte 2 habe ihnen verboten, zu essen und zu trinken, der Beschuldigte 1 habe immer zu essen gegeben (ebenda, S. 23). Es stimme auch, dass der Beschuldigte 1 den Kopf des Privatklägers 6 ein paar Mal ins WC gedrückt und die Spülung betätigt habe, das sei früher gewesen. Sie habe ihn nur schreien gehört, gesehen habe sie es nicht. Der Privatkläger 6 habe ihr dies erzählt. Es stimme, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 6 ins Gesicht geschlagen habe, so dass dieser geblutet habe. Das habe sie zusammen mit der Beschuldigten 2 gesehen. Sie habe gesehen, dass er am Boden gelegen sei, und das Gesicht sei voll mit Blut gewesen. Er habe unterhalb des rechten Au- ges geblutet. Es stimme, dass die Beschuldigte 2 sie und den Privatkläger 6 im Keller mit einem Stock verprügelt habe. Sie und der Privatkläger 6 hätten in den Keller gehen und dort warten müssen. Dann sei die Beschuldigte 2 mit einem Stecken heruntergekommen und habe sie in die Seiten geschlagen. Es stimme, dass sie öfters im Keller oder im Zimmer eingesperrt worden sei. Sie habe der Beschuldigten 2 mit zehn Jahren gesagt, sie wolle so nicht mehr leben. Sie den- ke, es sei mal ein Jahr so gegangen, einmal im Zimmer und einmal im Keller, es habe abgewechselt. Sie würde sagen, es sei mehrheitlich abgeschlossen gewe- sen. Bei der Entscheidung, ob sie ins Zimmer oder im Keller eingesperrt worden seien, sei es darauf angekommen, wie es gepasst habe, zum Beispiel der Be-
- 57 - schuldigten 2. Der Beschuldigte 1 sei immer am Arbeiten und nie zuhause gewe- sen, habe aber mitbekommen, dass sie im Zimmer oder im Keller eingesperrt worden seien. Sie würde sagen, mehrheitlich seien sie im Keller eingesperrt wor- den und hätten dort geschlafen. Die Toilette sei immer zu gewesen. Der Privat- kläger 6 habe immer dort beim Fenster im Keller reingemacht. Sie sei einmal heimlich auf die Toilette gegangen, als die Türe offen gewesen sei. Wenn diese nicht offen gewesen sei, habe sie es zurückgehalten.
E. 3.3.7.2 Auf die Widersprüche und das anfängliche Verneinen, Kleinreden oder Beschönigen von thematisierten Belastungen innerhalb dieser staatsanwalt- schaftlichen Befragung angesprochen, erklärte die Privatklägerin 3, dass ihr ande- re Dinge wieder in den Sinn gekommen seien, wenn sie diese Berichte lese. Sie habe nicht gewusst, dass diese Leute einen Bericht darüber geschrieben hätten. Das sei jetzt die Wahrheit (Urk. 1/2/18 S. 26).
E. 3.3.8 Auch der Privatkläger 6 machte in seiner ersten staatsanwaltschaftli- chen Befragung vom 30. Oktober 2018, nunmehr auch in Anwesenheit der Be- schuldigten 2, zu Beginn geltend, sich nicht mehr an seine polizeilichen Aussagen erinnern zu können, dort aber die Wahrheit gesagt zu haben. Er wolle sich zu sei- ner Beziehung zum Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 nicht äussern. Auf Frage erklärte er, er wolle nicht sagen, warum. Die Frage, ob er ein gutes Ver- hältnis zur Beschuldigten 2 habe, beantwortete er dann aber trotzdem mit: "Ja." Dieselbe Frage bezüglich des Beschuldigten 1 beantwortete er alsdann ebenfalls einsilbig mit: "Nein." (Urk. 1/2/22 S. 4 f.). Aus der Befragung geht zudem hervor, dass der Privatkläger 6 (bis zu deren Verhaftung am 10. Oktober 2018) bei der Beschuldigten 2 lebte, wo auch die Privatklägerin 1 (D._____) zu jener Zeit wohn- te. Mit seinen Geschwistern T._____, C._____, D._____, V._____, E._____ und U._____ habe er es gut. Einzig mit F._____ (Privatklägerin 3) habe er momentan keinen Kontakt, nachdem sie den Kontakt abgebrochen hätten, da es nicht gut gelaufen sei. Genauere Angaben dazu wollte der Privatkläger 6 nicht machen (ebenda, S. 6).
E. 3.3.8.1 Zur Sache machte auch er auf Frage zunächst zurückhaltend weiter geltend (Urk. 1/2/22 S. 9 ff.), er sei ins Kinderheim gegangen, weil er es zu Hause
- 58 - nicht mehr ausgehalten habe. Es stimme, was er bei der Polizei gesagt habe, dass er oft vom Beschuldigten 1 geschlagen worden sei. Er könne sich nicht an Schläge der Beschuldigten 2 erinnern. Zu weiteren Fragen zur Art, Intensität und Anzahl von Schlägen wollte er dann nichts sagen. Er könne sich nicht mehr erin- nern. Und als ihm seine polizeiliche Aussage, wonach er und die Privatklägerin 3 im Keller hätten schlafen müssen, vorgehalten wurde, wollte er zunächst nichts dazu sagen und machte erneut geltend, sich nicht erinnern zu können (ebenda, S. 10 ff.). Einzig die Frage, ob seine Mutter (die Beschuldigte 2) geschlagen wor- den sei, bestätigte er mit "Ja." Diese habe ihm gesagt, der Beschuldigte 1 habe sie geschlagen und gewürgt. Von sexuellen Übergriffen zum Nachteil der Privat- klägerin 4 (C._____) und der Privatklägerin 1 (D._____) wisse er nichts. Und auf Frage konnte er sich auch nicht daran erinnern, ob er einmal Schläge des Be- schuldigten 1 gegen den Privatkläger 2 (E._____) gesehen habe. Erst auf konkre- ten Vorhalt seiner polizeilichen Aussage bestätigte er, selber gesehen zu haben, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 2 einmal "hochgehoben" und "wegge- worfen" habe. Dann habe E._____ "gebrüllt". Dies sei im Juli/August 2017 gewe- sen. F._____ sei auch noch dabei gewesen (ebenda, S. 13 ff.). Auch auf Vorhalt der vorstehend wiedergegebenen polizeilichen Aussagen von T._____ (Erw. III.3.3.5.1.) konnte er sich zunächst wiederum nicht daran erinnern bzw. wollte er dazu nichts sagen, bis er die Frage, ob er denke, T._____ habe der Poli- zei die Wahrheit erzählt, einsilbig mit "Ja." bestätigte und auf Nachfrage ergänzte: "Weil alles so stimmt." Und auf weitere Nachfrage, gesagt zu haben, dass er sich nicht erinnere, weshalb er dann wisse, dass es stimme, gab er zu Protokoll: "Weil T._____ mir das erzählt hat." Dies sei vor dessen Befragung bei der Polizei oder danach gewesen. Dieser habe ihm genau dies erzählt, was ihm nun vorgehalten worden sei (ebenda, S. 16). Er könne sich an einmal erinnern, als er zusammen mit der Privatklägerin 3 im Keller gewesen sei. Die Matratze sei mit einem Plastik- sack eingewickelt gewesen. Er habe eine Decke und ein Kissen im Keller gehabt. Sonst habe es nichts im Keller gehabt. Es sei ungemütlich, nicht angenehm zum Schlafen, gewesen, da die Matratze so eingewickelt gewesen sei und keinen Bettanzug gehabt habe (ebenda, S. 17).
- 59 -
E. 3.3.8.2 Auf weiteres Befragen erklärte der Privatkläger 6 alsdann plötzlich, nunmehr detaillierter (Urk. 1/2/22 S. 18 ff.), mehrmals, über ein paar Monate hin- weg, fünf Monate bis etwa ein Jahr, im Keller unten geschlafen zu haben. Später erklärte er, es sei sehr lange gewesen, ein Jahr im Keller und ein Jahr im Zimmer, daran könne er sich noch erinnern. Er habe auch tagsüber im Keller sein müssen. Sie seien morgens in die Schule gegangen und als sie nach Hause gekommen seien, hätten sie auf Geheiss des Beschuldigten 1 entweder in den Keller oder ins Zimmer gehen müssen. Wenn dieser nicht zuhause gewesen sei, hätten sie im Wohnzimmer sein können, bis er nach Hause gekommen sei. Wenn sie im Keller oder im Zimmer gewesen seien, sei die Türe mit dem Schlüssel geschlossen ge- wesen. Auf weitere Fragen bejahte der Privatkläger 6, dass sie sich bis kurz vor dem Nachtessen frei hätten bewegen und nachher im Zimmer oder im Keller ein- geschlossen worden seien und die Türe mit dem Schlüssel abgeschlossen wor- den sei (ebenda, S. 20). Und wenn sie auf die Toilette hätten gehen müssen, hät- ten sie irgendwo in die Ecke machen müssen. Dies sei jeden Tag vorgekommen. Es sei auch vorgekommen, dass die Türe im Zimmer oder im Keller nicht zuge- schlossen gewesen sei, aber sie sei häufiger zugeschlossen gewesen. Er habe das Fenster im Keller geöffnet und die Steine weggebuddelt und sei dort auf die Toilette gegangen, weil er keine andere Möglichkeit mehr gehabt habe, er könne sich an ein- bis zwei Mal erinnern. Die Privatklägerin 3 und er selber hätten dies auf Anweisung des Beschuldigten 1 dann jeweils gereinigt. Dieser habe einen Kessel Wasser bereitgestellt und gesagt, sie sollten es putzen (S. 23).
E. 3.3.8.3 Auf den Vorhalt, die Beschuldigte 2 habe ausgesagt, dass er seit dem Einzug in das neue Haus, das sei 2006 bis zu seiner Heimeinweisung 2010 gewesen, jede Nacht eingesperrt worden sei, meinte der Privatkläger 6 erneut (Urk. 1/2/22 S. 24): "Daran kann ich mich nicht gross erinnern." Auch daran, wer für das Einsperren verantwortlich gewesen sei, meinte er, sich nicht erinnern zu können. Er könne sich nicht daran erinnern, dass die Beschuldigte 2 auch Schuld daran sei. Er finde nicht, dass dies so gewesen sei. Er habe nie gesehen, dass sie etwas gemacht hätte, nur der Beschuldigte 1. Auch am Wochenende seien sie eingesperrt worden. Er sei ins Zimmer oder in den Keller eingesperrt worden. Er habe im Keller oder im Zimmer geschlafen, bis jemand aufgestanden sei. Dann
- 60 - sei ab und zu mal jemand schauen gekommen. Sie hätten dann im Wohnzimmer gefrühstückt und dann wieder runtergehen müssen. Dann seien sie wieder den ganzen Tag unten gewesen, bis es Nachtessen gegeben habe, auch wieder im Wohnzimmer. Nach dem Nachtessen hätten sie wieder in den Keller gehen müs- sen. Er könne sich nicht erinnern, dass es jedes Wochenende so gewesen sei, er glaube, es sei eine Ausnahme gewesen. Er könne sich nicht erinnern, was sie je- weils am Wochenende unternommen hätten, Ausflüge hätten sie nicht gemacht (S. 24). Sie hätten nur sehr selten Essen erhalten, sie hätten nicht viel Essen er- halten. Entweder hätten sie einmal am Tag oder gar nicht zu essen bekommen. Frühstück habe es selten gegeben, höchstens zwei- oder dreimal in der Woche. Ein- bis zweimal in der Woche seien sie zum Mittagessen zuhause gewesen, da habe es selten zu Essen gegeben. Sonst hätten sie in der Schule, wo es ein Res- taurant gegeben habe, gegessen. Auch am Abend habe er nur selten etwas zu essen erhalten. Er habe Hunger gehabt. Es habe bis jetzt nie genug gegeben. Was er gemacht habe, wenn er Hunger gehabt habe, da könne er sich nicht gross erinnern. Alle seine Geschwister hätten immer genug zu essen bekommen. Auf Nachfrage erklärte er jedoch: "Nein, F._____ nicht". Bei ihr sei es gleich gewesen wie bei ihm. Weshalb er und die Privatklägerin 3 zu wenig bekommen hätten, da- ran könne er sich nicht erinnern. Die Beschuldigte 2 habe jeweils das Essen zu- bereitet. Ob der Beschuldigte 1 dies manchmal getan habe und ob er zur Be- schuldigten 2 jeweils gesagt habe, dass er Hunger habe, daran könne er sich nicht erinnern. Er wisse noch, dass er sehr dünn gewesen sei, weil er nicht viel Essen bekommen habe. Im Kinderheim sei es schon besser geworden und er ha- be zugenommen (S. 27 ff.).
E. 3.3.8.4 Auch dem Privatkläger 6 wurden, wie der Privatklägerin 3 (vorste- hend, Erw. III.3.3.7.1.), im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Befra- gung dieselben Sachbeweismittel (Urk. 1/2/22 Anh. 1–6) vorgehalten (Urk. 1/2/22 S. 29 ff.). Er gab dazu und auf weitere Belastungen, auch durch Aussagen der Privatklägerin 3 vom 24. August 2018, jeweils stereotyp zur Antwort, sich nicht gross oder nicht daran erinnern zu können. Lediglich einmal, als ihm die Notizen des Gruppenleiters AB._____, Notfallgruppe der M._____, nach zwei Gesprächen mit der Privatklägerin 3 und ihm vom 3. und 7. März 2011 (Urk. 1/21/14, Anhang
- 61 - [Ordner 12]) vorgehalten wurden, meinte er nach langem Überlegen (Urk. 1/2/22 S. 30), er wisse nicht, was er sagen solle. Und einzig auf den Vorhalt, wonach er gesagt haben soll, alle Geschwister hätten Spielzeug gehabt, nur er und die Pri- vatklägerin 3 nicht, gab er zu Protokoll: "Ja wir hatten keine Spielsachen." Die an- deren Kinder schon. Und auf die Frage, womit er denn gespielt habe, meinte er einsilbig: "Mit nichts." […] "Wir haben uns nicht gross beschäftigt, wir sind auf dem Bett gesessen." (ebenda, S. 31). Und auf den Vorhalt der Aussage der Privatklä- gerin 3, wonach das Einsperren der Job der Beschuldigten 2 gewesen sei, meinte er (ebenda, S. 34), bis jetzt habe er nie gesehen, dass sie etwas gemacht habe. Zur Frage, wie er sich erkläre, dass die Privatklägerin 3 offenbar festgestellt habe, wer eingesperrt habe, wollte er dazu nichts sagen.
E. 3.3.8.5 Auf die aktuelle Situation (gemeint die Situation vor der Verhaftung der Beschuldigten 2 vom 10. Oktober 2018) und darauf angesprochen, wie das Zusammenleben zu Hause gewesen sei, als die Beschuldigte 2 noch dagewesen sei, erklärte der Privatkläger 6 (Urk. 1/2/22 S. 34 f.): "Ziemlich gut". Manchmal sei er mit der Beschuldigten 2 mit zum Einkaufen gegangen. Nein, man habe nie Streit gehabt. Nein, es sei zu keinen Gewaltanwendungen der Beschuldigten 2 gekommen. Nein, früher habe er sich zu Hause nicht wohlgefühlt. Jetzt schon. Er habe Angst gehabt, dass es immer noch schlimmer würde, dass man viel mehr geschlagen würde. Auf die Frage, vor wem er denn Angst gehabt habe, sagte er (ebenda, S. 36): "Eher vom Vater." Nein, vor der Mutter habe er keine Angst ge- habt. Und auf den Vorhalt, dass er bei der Polizei erwähnt habe, dass er vom Be- schuldigten 1 mit einem Gürtel, einem Kochlöffel oder mit einem Sack voller Stei- ne geschlagen worden sei, gab er zu Protokoll: "Daran kann ich mich noch erin- nern. Also dass er mich mit einem Gürtel oder mit einem Sack Steinen geschla- gen hat." Mit dem Gürtel sei er recht viel geschlagen worden. Mit dem Sack Stei- nen ein einziges Mal. Auf entsprechende Nachfrage ergänzte er: "Ins Gesicht." Daran, wann dies ungefähr gewesen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Auf die Anschlussfrage, wo dies geschehen sei, antwortete er: "Das war im Keller un- ten an der K._____-Strasse". Auf weitere Fragen führte der Privatkläger 6 aus (S. 37), mit dem Gürtel sei er fast jeden Tag geschlagen worden. Mal auf die Hände, mal auf die Füsse, mal den ganzen Körper. Ja, mit dem Kochlöffel habe
- 62 - der Beschuldigte 1 ihn auf die Fingerspitzen geschlagen. Dies sei häufig vorge- kommen, alle zwei Wochen. Dieser habe sehr fest geschlagen. Auch ein paar Stunden danach habe es noch wehgetan.
E. 3.3.9 Auch T._____ machte anlässlich seiner ersten staatsanwaltschaftli- chen Befragung vom 6. November 2018 in Anwesenheit der Beschuldig- ten 1 und 2 zu Beginn geltend, sich "nicht mehr so viel" an seine polizeilichen Aussagen vom 4. April 2018 (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.5.1.) erinnern zu kön- nen, dort aber die Wahrheit gesagt zu haben (Urk. 1/2/24 S. 4 f. und S. 23). Sein letzter Kontakt zum Beschuldigten 1 sei etwa 2014 oder 2015 gewesen. Er sei im Alter von 20 Jahren von zu Hause ausgezogen und habe seither keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten 1, da dieser immer Geld von ihm gewollt habe. Zur Be- schuldigten 2 habe er eine sehr gute Beziehung. Nach der Trennung der Be- schuldigten 1 und 2 sei er zuerst für zwei Jahre nach AN._____ gezogen und dann zur Beschuldigten 2 zurückgekehrt. Er glaube, 2015 sei er bei dieser wieder ausgezogen. Jetzt wohne er mit C._____ (Beschuldigte 3 = Privatklägerin 4) zu- sammen. Im weiteren Verlauf der Befragung bestätigte T._____ seine bei der Po- lizei gemachten Belastungen des Beschuldigten 1 hinsichtlich des anklagegegen- ständlichen Einsperrens der Privatkläger 3 und 6 im Zimmer und im Keller, der Notdurft dort auf den Boden und der Schläge (Urk. 1/2/24 S. 10 ff.). Dabei veran- schaulichte er seine früheren Angaben mit individuellen Details.
E. 3.3.9.1 So habe der Beschuldigte 1 die Matratzen mit der Zeit in Plastik ein- gewickelt, dass sie nicht mehr so dreckig würden vom Urin und vom Kot. Er habe helfen müssen beim Zukleben. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, er solle die Plastikrolle vom Estrich holen und dass sie die Matratzen abkleben würden. Die Matratzen seien zuerst auf dem Boden des Kinderzimmers gelegen, dann seien diese in den Keller gezügelt worden. Das habe der Beschuldigte 1 gemacht und er habe diesem helfen müssen. Auf die Frage, ob im Hinblick auf Behördenbesu- che die Matratzen wieder hätten gezügelt werden müssen, erklärte T._____, er glaube, sie hätten diese wieder nach oben gebracht. Er habe dem Beschuldig- ten 1 dabei helfen müssen. Der Beschuldigte 1 habe auch angefangen, die Pri- vatkläger 3 und 6 mit einem Stecken zu schlagen, auch auf die Finger. Sie hätten
- 63 - manchmal den Boden mit Wasser putzen müssen. Sie hätten Kleider von Hand waschen müssen. Sie hätten über Nacht Windeln tragen müssen und wenn sie reingemacht hätten, hätten sie diese auf dem Kopf tragen müssen. Sie hätten an die Wand stehen müssen, wenn sie gepinkelt hätten (Urk. 1/2/24 S. 11 ff., S. 17 f.). Das habe er gesehen. Das Schlagen habe er nie gesehen, aber dass sie rote Hände gehabt hätten. Es sei richtig, dass der Beschuldigte 1 die Privatklä- ger 3 und 6 geschlagen habe. Er habe aus seinem Zimmer gehört, dass die Bei- den geweint hätten. Gesehen habe er es nie. Sie hätten meistens Flecken am Rücken, meistens an den Händen, gehabt. Sie seien auch an der Wange rot ge- wesen. Auf die Frage, wie häufig die Beiden geschlagen worden seien, antwortete er, wenn sie hingepinkelt und hingeschissen hätten (ebenda, S. 18 f.).
E. 3.3.9.2 Er habe selbst erlebt, dass die Privatkläger 3 und 6 uriniert und ge- kotet hätten. Er habe es vor allem auch gerochen. Sie hätten den Boden putzen müssen, weil es so gestunken habe. Er habe unten stehen und schauen müssen, dass sie es richtig gemacht hätten. Angefangen habe es mit dem Pinkeln an der L._____-Strasse, und das habe sich in AO._____ dann verstärkt. Sie seien nicht auf die Toilette gegangen, weil es in der Nacht anscheinend abgeschlossen ge- wesen sei. Er habe den Schlüssel immer gehört, wie abgeschlossen worden sei. Manchmal habe der Beschuldigte 1 abgeschlossen. Er wisse das, weil er es ge- hört habe, vom Reden her. Dieser habe gesagt: "Höred jetzt mal uf" und dann ha- be er zugemacht. Weil der Holzboden im Zimmer anscheinend kaputtgegangen sei, hätten sie in den Keller gehen müssen. Einmal sei er von der Arbeit oder von der Schule nach Hause gekommen, da hätten sie hingeschissen. Die Zimmertüre der beiden sei offen gewesen, und er habe den Beschuldigten 1 gehört, wie die- ser gesagt habe: "Iss das Zeug." Er sei dann vorbeigegangen. Er habe erfahren, dass sie die Scheisse hätten essen müssen. Das habe er gehört. Er wisse nicht, was genau geschehen sei (Urk. 1/2/24 S. 19). Auf Frage, ob die Privatkläger 3 und 6 ihre Kleider jeweils selbst hätten waschen müssen, erzählte T._____, in der Mitte des Ganges habe es eine Dusche mit einem Wasserkübel gehabt, wo sie von Hand die Kleider hätten waschen müssen. Trotz Waschmaschine hätten sie zur Strafe ihre Kleider von Hand waschen müssen, weil sie gepinkelt und gekotet hätten. Er habe es jeden Samstag oder Sonntag gesehen. An einem Sonntag,
- 64 - habe er selber gesehen, dass der Beschuldigte 1 sie "zusammengeschissen" ha- be, und sie hätten an die Wand stehen müssen mit den Windeln auf dem Kopf. Diese seien voll mit Urin gewesen, das habe man gerochen. Er glaube, die Be- schuldigte 2 sei im Wohnzimmer am Fernsehen gewesen, sie habe das mitbe- kommen, aber nichts gesagt, weil der Beschuldigte 1 immer das Wort gehabt ha- be (ebenda, S. 20 ff.). Er habe nie gesehen, dass die Beschuldigte 2 jemanden geschlagen habe. Er habe nie einen Stecken oder einen Bambus gesehen. Sie habe nie gegen ihn oder gegen die anderen Kleinen die Hand erhoben. Auf die Frage, ob er ein Problem mit dem Aussagen habe, weil er seine Mutter belasten könnte, erklärte T._____ mit Tränen in den Augen, das könne schon sein. Er habe Angst, dass die Beschuldigte 2 bestraft werden könnte für das, was früher zuhau- se geschehen sei. Er wisse nicht, ob er eine Mitverantwortung bei ihr sehe, weil sie Angst vor dem Beschuldigten 1 gehabt habe, welcher ihr gegenüber mehrmals gewalttätig gewesen sei (ebenda, S. 30 f.). Angesichts dieser Konstellation ist die kategorische Inschutznahme der Beschuldigten 2 in seinen Aussagen im Erwach- senenalter, nachdem auch er nach der Trennung der Beschuldigten 1 und 2 eine gewisse Zeit im Haushalt der Beschuldigten 2 gelebt hatte (vorstehend, Erw. III. 3.3.9.), nicht überzeugend.
E. 3.3.9.3 Gefragt nach einem üblichen Tag, schilderte T._____ (Urk. 1/2/24 S. 14 ff.), die Privatkläger 3 und 6 seien von der Schule nach Hause gekommen, hätten Essen bekommen und spielen können. Eigentlich jeden Tag hätten sie am Abend wieder in den Keller gehen müssen. In den Schulferien hätten sie den Steinboden putzen müssen, weil sie darauf gepinkelt hätten. Das sei Monate so gelaufen, ein Jahr, er wisse es auch nicht. Er habe immer vor ihnen gegessen, er wisse deshalb nicht, wie das bei ihnen gewesen sei. Er habe nie gemeinsam mit der Familie gegessen. Danach gefragt, wie es abgelaufen sei, wenn die Beiden ins Bett gegangen seien, erklärte er, von seinem Zimmer aus habe er gehört, wie der Keller zugeschlossen worden sei. Er habe meistens seine Zimmertüre offen- gehabt, als er ferngeschaut habe. Auf weitere Frage gab er an, manchmal habe der Beschuldigte 1 abgeschlossen. Er sei sich nicht sicher. Dieser habe ihm ein- mal gesagt, er solle abschliessen. Er habe aber offengelassen. An den Wochen- enden oder während der Schulferien hätten sich die Beiden meistens im Keller
- 65 - aufgehalten, auch meistens am Tag. Die Beschuldigte 2 habe sie manchmal auch wieder rausgelassen, damit sie draussen hätten spielen können. Am Abend hät- ten sie jeweils wieder reingehen müssen (ebenda, S. 16).
E. 3.3.9.4 Im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf des Einsperrens mach- te T._____ ebenfalls detailliertere Angaben (Urk. 1/2/24 S. 23 ff.), wonach die Pri- vatkläger 3 und 6 in den Keller hätten gehen müssen, bevor der Beschuldigte 1 nach Hause gekommen sei. Die Beschuldigte 2 und er hätten sie mehrmals raus- gelassen. Der Schlüssel sei meistens von aussen frei zugänglich oben am Tür- rahmen angebracht gewesen. Die ganze Familie habe gewusst, dass die Beiden ohne Spielsachen im Keller eingesperrt seien.
E. 3.3.9.5 Auch T._____ wurden, wie den Privatklägern 3 und 6 (vorstehend, Erw. III.3.3.7.1. und 3.3.8.4.) im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Be- fragung der Antrag des Sozialzentrums AH._____ zur Errichtung von vormund- schaftlichen Massnahmen vom 28. Februar 2011, inklusive die Notizen des Grup- penleiters AB._____, Notfallgruppe der M._____, nach zwei Gesprächen mit den Privatklägern 3 und 6 vom 3. und 7. März 2011 (Urk. 1/2/24 Anh. 2 = Urk. 1/21/14), vorgehalten. Ferner wurde er mit Aussagen der Privatklägerin 3 konfrontiert, welche ausgesagt hatte, dass sie und der Privatkläger 6 nicht nur vom Beschuldigten 1, sondern auch von der Beschuldigten 2 geschlagen worden seien (Urk. 1/2/24 S. 35 ff.). Auf Frage machte er wiederum unzureichende Erin- nerung geltend und meinte auch zu vermuten, dass die von den Privatklägern 3 und 6 gemachten Aussagen gegenüber AB._____ gelogen gewesen seien, um die Beschuldigte 2 schlechtzumachen. Wenn diese ihn nie geschlagen habe, denke er auch nicht, dass sie den Privatkläger 6 mal geschlagen habe. Er könne sich nicht erinnern, dass die Beschuldigte 2 die Privatklägerin 3 geschlagen habe. Zum Einsperren erklärte er, er könne sich nicht daran erinnern, dass die Mutter abgeschlossen habe. Und auf den Vorhalt, wonach die Privatklägerin 3 ausgesagt habe, sie und der Privatkläger 6 hätten manchmal den ganzen Tag nichts zu es- sen und zu trinken bekommen, die Mutter habe ihnen dies verboten, der Vater habe hingegen immer zu essen gegeben, meinte er (ebenda, S. 37), er sei eigent-
- 66 - lich immer mit Kollegen draussen gewesen. Er wisse nicht, was abgelaufen sei. Er sei in der Schule oder in der Lehre gewesen, meistens nicht zu Hause.
E. 3.3.9.6 T._____, geb. tt. August 1991, war als ältestes gemeinsames Kind der Beschuldigten 1 und 2 im anklagegegenständlichen Zeitraum knapp zehn- bis gut 19-jährig. Er erlebte die Geschehnisse im Zusammenhang mit seinen jünge- ren Geschwistern somit im Kindes- und Jugendalter und konnte daher, wenn auch ebenfalls einige Jahre später, Vorkommnisse aus eigener Wahrnehmung und Er- innerung schildern. Dennoch fällt auf, wie kategorisch, mithin unglaubhaft, er die Beschuldigte 2 in Schutz nahm. Die Gründe dafür wurden bereits dargelegt (Erw. III.3.2.3. und 3.3.9.2.).
E. 3.3.10 Auch die Privatklägerin 1 (D._____) wurde zum Anklagevorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung und schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 (ihre ca. ein resp. ca. zwei Jahre älteren Geschwister) am 8. November 2018, im Alter von rund 18 ½ Jahren, in Anwesenheit der Be- schuldigten 1 und 2 staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. 1/2/26). Sie belastete den Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit den anklagegenständlichen Misshand- lungen und dem Einsperren im Keller und der Notdurft der Privatkläger 3 und 6 in nämlicher Weise, wie ihre älteren drei Geschwister T._____, F._____ und G._____. Sie sei nie bei Schlägen dabei gewesen, habe aber fast täglich Schreie gehört und blaue Flecken am ganzen Körper und im Gesicht der Privatkläger 3 und 6 gesehen. Sie habe jeweils nur ganz kurz gesehen, wie der Beschuldigte 1 diese gepackt habe (Urk. 1/2/26 S. 5 ff.). Die Beschuldigte 2 nahm auch sie da- gegen teilweise in Schutz, indem sie beispielsweise angab, diese habe zum Be- schuldigten 1 gesagt, dass er das nicht machen könne und es eklig sei, als die Privatkläger 3 und 6 auf dessen Geheiss dreckige Windeln auf dem Kopf hätten tragen müssen. Die Beschuldigte 2 habe die Windeln dann vom Kopf wegge- nommen, als dieser gegangen sei (ebenda, S. 9 ff.). Auch diese Inschutznahme der Beschuldigten 2 durch die Privatklägerin 1 im Zusammenhang mit den Tat- vorwürfen betreffend die Privatkläger 3 und 6 ist angesichts von Äusserungen der Beschuldigten 2 über letztere Beiden, z.B. gegenüber der Zeugin AP._____, wo-
- 67 - nach sie dieser gegenüber erklärte, "Arschlochkinder" zu haben (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.3.15.), wenig glaubhaft.
E. 3.3.10.1 Nachdem der Beschuldigte 1 die Betten in den Keller gebracht ha- be, hätten die Privatkläger 3 und 6 im Keller geschlafen. Sie seien für eine lange Zeit im Keller gewesen und irgendwann mit dem ganzen Zeug wieder ins Zimmer nach oben gekommen, ungefähr nach einem halben Jahr habe der Beschuldig- te 1 die Betten wieder nach oben getragen, das habe sie selbst gesehen. Die Pri- vatkläger 3 und 6 hätten wie davor wieder hingepinkelt und gekotet. Sie seien im Zimmer geblieben, aber sie hätten sich dann gewünscht, ins Kinderheim zu ge- hen, weil sie nicht mehr von ihm hätten geschlagen werden und das durchma- chen wollen (Urk. 1/2/26 S. 11 ff.). Auf die weitere Frage an die Privatklägerin 1, ob sie selbst mitbekommen habe, dass die Beiden im Zimmer oder im Keller ein- gesperrt gewesen seien, verneinte sie dies. G._____ (der Privatkläger 6) habe ihr erzählt, dass die Türe manchmal abgeschlossen gewesen sei. Mehr wisse sie nicht. Sie sei viel in ihrem Zimmer gewesen. Aber auch sie bestätigte, dass der Schlüssel im Keller beim Türrahmen oben auf der Kante gewesen sei (ebenda, S. 19). Auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten 2 anlässlich von deren staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 11. Oktober 2018, wonach diese bestätigt habe, dass die Privatkläger 3 und 6 jeden Tag eingesperrt worden seien, dies begonnen habe, als sie an die K._____-Strasse gezogen seien und über ei- nen langen Zeitraum gedauert und erst aufgehört habe, als diese ins Heim ge- kommen seien, quittierte die Privatklägerin 1 mit: "Das stimmt." Und auf Nachfra- ge: Sie sei sicher, dass dies stimme, da "man die Pisse und die Scheisse dort ge- sehen" habe. Auf den Vorhalt, laut Aussagen der Beschuldigten 2 wären die Pri- vatkläger 3 und 6 seit dem Einzug an der K._____-Strasse im Jahre 2006 bis zur Heimeinweisung im Jahre 2010 jeden Tag eingesperrt worden, bestätigte sie ebenfalls, dass dies stimme. Der Privatkläger 6 habe ihr dies erzählt, und man habe es ja gesehen (ebenda, S. 14 f.). Auf spätere Fragen erklärte sie, der Privat- kläger 6 habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte 1 der Beschuldigten 2 gesagt ha- be, sie müsse Einsperren. Ob diese es dann gemacht habe, wisse sie nicht (ebenda, S. 27).
- 68 -
E. 3.3.10.2 Hinsichtlich der ärztlich und in der Schule festgestellten anklage- gegenständlichen Unterernährung der Privatkläger 3 und 6 (vgl. z.B. Urk. 1/21/7 S. 2; Urk. 1/21/14) schien die Privatklägerin 1, wie T._____ (vorstehend, Erw. III.3.3.9.5.), die Beschuldigte 2 offenkundig in Schutz zu nehmen, indem sie beispielsweise beschönigend aussagte und auf Nachfrage erklärte, die Privatklä- ger 3 und 6 hätten jeweils Frühstück, Mittagessen und Abendessen zu sich ge- nommen, sie habe die Beiden jeden Tag am Tisch essen gesehen. Sie habe kei- ne Ahnung, weshalb sie so dünn gewesen seien, vielleicht hätten sie nicht genug gegessen. Vielleicht hätten sie einfach zu wenig in den Teller bekommen (Urk. 1/2/26 S. 13 f., S. 21). Auf weitere Fragen räumte sie dann allerdings auch ein, dass es sein könnte, dass die Beiden unten im Keller gegessen hätten, da sie nicht jeden Mittag am Esstisch gewesen sei (ebenda, S. 23 f.).
E. 3.3.10.3 Auf Vorhalt des Antrages zur Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen vom 28. Februar 2011 (Urk. 1/21/14; Urk. 1/2/26, Anh. 3) erklärte sie, dass der Teil, wonach die Beschuldigte 2 die Privatklägerin 3 geschlagen ha- be und sie dabei zugeschaut und gelacht hätten, überhaupt nicht stimme (Urk. 1/2/26 S. 22 f.). Und auf Vorhalt von staatsanwaltschaftlichen Aussagen der Privatklägerin 3 vom 24. August 2018, wonach diese nicht nur vom Beschuldig- ten 1, sondern auch von der Beschuldigten 2 mehrmals mit einem Bambusste- cken geschlagen worden sei, während der Privatkläger 6 von der Beschuldigten 2 fast täglich geschlagen worden sei, und sie auch geschlagen worden seien, weil der Privatkläger 6 in seinem Rucksack Esswaren von der Schule mit nach Hause gebracht habe, meinte die Privatklägerin 1 (ebenda, S. 25), dass sie davon nichts mitbekommen habe. Gewalt habe erst angefangen, als der Beschuldigte 1 nach Hause gekommen sei. Tagsüber sei Ruhe gewesen.
E. 3.3.10.4 Auf den Vorhalt von Aussagen, wonach die Privatkläger 3 und 6 jeweils hätten erbrechen und das Erbrochene wieder hätten aufessen müssen, erklärte die Privatklägerin 1, eine Situation gesehen zu haben, als diese am Tisch gesessen seien und Kotze im Teller gehabt hätten und der Beschuldigte 1 diese gezwungen habe, es zu essen. Die Beschuldigte 2 habe gewartet, bis er wegge- wesen sei und es dann weggeräumt. Sie habe nur gesehen, dass es im Teller
- 69 - gewesen sei. Ob sie es gegessen hätten, wisse sie nicht. Der Beschuldigte 1 ha- be zu den Beiden gesagt: "Iss, iss!" Später habe sie gesehen, dass die Beschul- digte 2 es weggeräumt habe (Urk. 1/2/26 S. 28).
E. 3.3.10.5 Auf Ergänzungsfrage ihres Rechtsvertreters, wie ihr damaliges Verhältnis zu den Privatklägern 3 und 6 gewesen sei, gab die Privatklägerin 1 schliesslich zu Protokoll (Urk. 1/2/26 S. 36): "Nicht gut. Ich hatte fast keinen Kon- takt mit ihnen."
E. 3.3.10.6 Bei der Privatklägerin 1 ist zu berücksichtigen, dass sie ca. ein resp. zwei Jahre jünger ist als die Privatkläger 3 und 6, was zur Folge hat, dass sie im anklagegegenständlichen Zeitraum erst knapp drei- bis gut zehnjährig war. Ihre erste Befragung fand erst ca. acht Jahre nach dem Ende der Geschehnisse statt. Soweit sie überhaupt eigene Wahrnehmungen hinsichtlich der Privatkläger 3 und 6 machte, befand sie sich damals weitgehend im Kleinkindalter. Dass sie un- ter diesen Umständen im Alter von 18 ½ Jahren anlässlich ihrer Befragungen we- nig aus eigener Erinnerung aussagen konnte und auch teilweise erklärte, von ge- wissen Vorkommnissen nichts mitbekommen zu haben resp. davon viel später durch ihre Geschwister erfahren zu haben, erstaunt daher nicht und ist nachvoll- ziehbar. Zudem dürften ihre bescheidenen Erinnerungen in der Zwischenzeit durch Informationen vom Hörensagen aus den von ihr erwähnten Gesprächen mit ihren Geschwistern ganz erheblich überlagert und ergänzt worden sein. Insofern ist es auffällig und wenig glaubhaft, dass sie sich dann aber genau erinnert haben will, dass sich die Beschuldigte 2 an den Schlägen und Einsperrungen nicht betei- ligt haben soll und tagsüber angeblich Ruhe gewesen sei. Ebenso wenig glaub- haft erweisen sich unter diesen Umständen auch ihre widersprüchlichen Aussa- gen zu den damaligen Ess- und Ernährungsgewohnheiten in der Familie A._____B._____ hinsichtlich der Privatkläger 3 und 6 (insbes. vorstehend, Erw. III.3.3.10.2. f.). Ihre offenkundigen Entlastungsversuche zugunsten der Be- schuldigten 2 sind angesichts ihres kleinkindlichen Alters im Zeitpunkt ihrer Wahr- nehmungen wenig glaubhaft.
E. 3.3.11 Die Privatklägerin 4 (C._____) wurde am 22. November 2018 staats- anwaltschaftlich zum Anklagevorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung und
- 70 - schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 befragt (Urk. 1/2/28). Auch sie schilderte und bestätigte ähnlich wie ihre befragten Halb- geschwister die anklagegegenständlichen Misshandlungen im Wesentlichen. Ihre näheren Angaben sind im vorinstanzlichen Urteil korrekt zusammengefasst wie- dergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 181 S. 59 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie habe eine gute Beziehung zur Beschuldigten 2. Sehr gut (ebenda, S. 5). Wie erwähnt, wuchs sie ab dem Alter von ca. neun Jahren bei der Grossmutter mütterlicherseits auf und lebte im Zeitpunkt der Befragung mit ihrem Halbbruder T._____ zusammen (Urk. 1/2/24 S. 6; Urk. 1/2/28 S. 9). Auf Vorhalt des Antrages zur Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen vom 28. Feb- ruar 2011 (Urk. 1/21/14; Urk. 1/2/28 S. 44) erklärte die Privatklägerin 4, die Hälfte davon sei erstunken und erlogen. Die Privatklägerin 3 habe den Privatkläger 6 un- ter Druck gesetzt, ihn angestiftet. Die Beschuldigte 2 habe für die Beiden alles gemacht. Die Privatklägerin 3 habe ihm gesagt, was er aufschreiben müsse, er habe sich nicht wehren können. Es stimme nicht, dass sie nicht genügend Essen bekommen hätten, die hätten immer genug gehabt, aber sie hätten nicht gewollt. Das seien Biester gewesen. Vor allem die Privatklägerin 3 habe gelogen, diese sei halt ein "typischer Shippi". Sie könne sich nicht erinnern, dass die Beschuldig- te 2 die Kinder geschlagen habe. Die Privatklägerin 3 lüge (ebenda, S. 44 ff.).
E. 3.3.12 Am 7. Dezember 2018 wurde die Privatklägerin 3 ein zweites Mal staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. 1/2/30). Dabei wurde sie insbesondere auch nochmals dazu befragt, ob sie (auch) von der Beschuldigten 2 geschlagen wor- den sei. Sie erklärte dazu (Urk. 1/2/30 S. 12 ff.), diese habe unten im Keller einen Bambusstecken hervorgenommen und auf ihre Finger geschlagen und auch ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und sie an den Haaren gerissen. Den Gurt ha- be sie nur vom Beschuldigten 1 "bekommen". Auf die Frage, ob sie einen Vorfall mit der Beschuldigten 2 von Anfang an erzählen könne, führte die Privatklägerin 3 aus, sie habe mit dem Privatkläger 6 zusammen in den Keller gehen und auf die- se dort warten müssen, weshalb wisse sie nicht. Diese sei mit einem Stecken in der Hand nach unten gekommen. Sie hätten beim Eingang des Kellers stehen müssen. Dann sei sie von der Beschuldigten 2 mit dem Bambusstecken auf die Hand geschlagen worden. Wenn sie die Hand weggezogen habe, habe diese
- 71 - noch mehr geschlagen. Sie habe den Schmerz gespürt und habe ihre Hand fast nicht mehr hinhalten können. Die Beschuldigte 2 habe sie auch an den Ohren ge- zogen, so fest, dass es wirklich rot gewesen sei. Diese habe ihren Kopf an die Wand geschlagen, als sie vor der Duschtüre gestanden sei. Die Beschuldigte 2 sei von hinten gekommen, habe sie am Hals gepackt und ihren Kopf an die Wand neben der Dusche geschlagen, sodass sie an der rechten Stirnhälfte eine Beule bekommen habe. Sie sei mehrmals von der Mutter geschlagen worden (ebenda, S. 13).
E. 3.3.12.1 Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach die Beschuldigte 2 sie insgesamt drei Mal geschlagen haben soll, erklärte die Privatklägerin 3, sie erin- nere sich an drei Mal. Aber es seien so viele Details gewesen, sie könne sich nicht an alles erinnern. Auf Frage nach weiteren Verletzungen durch die Beschul- digte 2 führte die Privatklägerin 3 aus, ihre Finger seien vom Bambusstecken blau gewesen, sie habe diese nicht mehr bewegen oder etwas anfassen können. Sie wisse nur noch, dass sie blaue Flecken gehabt habe, sie wisse aber nicht mehr, ob diese von der Mutter oder vom Vater gewesen seien. Nochmals auf das The- ma Einsperren angesprochen, bestätigte die Privatklägerin 3 ihre früheren Anga- ben und ergänzte, das Einsperren habe die Beschuldigte 2 gemacht, nicht der Beschuldigte 1. Das sei oft gewesen (Urk. 1/2/30 S. 14).
E. 3.3.12.2 Gefragt nach einem typischen Tag in ihrer damaligen Situation und auf weiteres Befragen, gab die Privatklägerin 3 u.a. zu Protokoll (Urk. 1/2/30 S. 15 ff.), ein typischer Tag sei eine Katastrophe gewesen. Die Beschuldigte 2 sei aufgestanden, sei in ihr Zimmer gekommen und habe gesagt, sie müssten jetzt in den Keller hinunter gehen. Dann seien sie essen gegangen. Dann habe die Be- schuldigte 2 sie wieder in den Keller geschickt. Das sei immer so gewesen, bis sie neun oder zehn Jahre alt gewesen seien. Das Zimmer sei abgeschlossen gewe- sen, die Beschuldigte 2 habe den Schlüssel gehabt. Diese habe gefragt, was da so stinke. Sie habe ihr geantwortet, der Privatkläger 6 habe auf den Boden ge- macht. Dann wisse sie nicht, was die Beschuldigte 2 gemacht habe oder wo diese gewesen sei. Sie könne sich erinnern, dass sie auf deren Geheiss die Bettwäsche hätten nehmen sollen und im Badezimmer von Hand waschen. Ihre Hände seien
- 72 - kaputt gewesen, sie hätten keine Kraft mehr gehabt. Sie habe alleine mit dem Pri- vatkläger 6 an einem Tisch in der Küche gefrühstückt, also im Wohnzimmer, das sei zusammen. Es habe nicht jeden Morgen Frühstück gegeben. Es habe nicht so viel Essen gegeben zuhause. Der Privatkläger 6 habe von der Schule etwas nach Hause genommen, weil er Hunger gehabt habe. Er habe genau gewusst, dass es zuhause nichts zu essen gebe. Als die Beschuldigte 2 dies bemerkt habe, seien sie von dieser geschlagen worden. Sie habe dieser gesagt, sie würden ja immer eingesperrt, und nur sie habe den Schlüssel gehabt.
E. 3.3.12.3 Es sei schwierig gewesen, an Essen zu kommen. Als sie von der Schule nach Hause gekommen seien, seien sie jeweils von der Beschuldigten 2 kontrolliert worden, ob sie etwas dabeigehabt hätten. Dann seien sie ins Zimmer gegangen und hätten den ganzen Abend bis am nächsten Morgen Hausaufgaben gemacht. Mit dem Nachtessen sei es nicht immer gleich gewesen, einmal habe es gegeben, einmal nicht (Urk. 1/2/30 S. 16 f.). Einmal im Sommer seien sie den ganzen Tag im Keller eingesperrt gewesen. Ab und zu sei die Beschuldigte 2 nach unten gekommen und habe etwas zu Essen gebracht, sonst sei sie nie ge- kommen. Die Türe zum Kinderzimmer oder Keller sei wirklich zugeschlossen ge- wesen, der Privatkläger 6 habe es kontrolliert. Das sei eigentlich immer so gewe- sen. Dieser Zustand habe so lange gedauert, bis sie ins Heim gekommen sei. Im Zimmer habe es eine Matratze am Boden und ein Bettgestell mit einer Matratze drin gehabt, im Keller habe es nur das Doppelbett gehabt. Die Matratzen hätten einen Plastik und ein Bettanzug gehabt (ebenda, S. 18 ff.). Im Keller sei es immer kalt gewesen, sie könne sich nicht an eine Heizung erinnern. Es sei gewesen, als wäre man draussen, wie -1° Celsius habe es sich angefühlt. Sie habe nur ihre Decke gehabt, mehr habe sie nicht machen können. Die Beschuldigte 2 habe entschieden, dass sie im Keller hätten übernachten müssen. Sie wisse, dass der Beschuldigte 1 solche Sachen nicht mache. Dieser sei selten zuhause gewesen. Sie denke, dass er das nie machen würde. Sie sei sich ganz sicher, dass er nie auf solche Ideen komme (S. 20 f.). Die Beschuldigte 2 habe jeweils den Schlüssel im Schlüsselloch gedreht. Sie habe Geschwister, die zugeschaut hätten. Der Be- schuldigte 1 habe auf der Baustelle gearbeitet und sei nicht zuhause gewesen. Nach dem Öffnen sei die Mutter vor der Türe gestanden. Wenn sie aufgemacht
- 73 - habe, dann habe sie auch wieder zugemacht. Sie könne sich nicht erinnern, dass der Beschuldigte 1 diese auch einmal in den Keller begleitet habe. Dieser habe sie freigelassen, damit sie zu den Geschwistern gehen könnten, um mit diesen zu spielen. Danach habe die Beschuldigte 2 sie wieder in den Keller getan und dem Beschuldigten 1 erzählt, dass sie freiwillig in den Keller gegangen seien. Alle Ge- schwister hätten das mitbekommen, mitgeschaut und mitgemacht. Sie hätten ge- sehen, wie die Beschuldigte 2 sie scheisse behandelt habe, wie einen Hund. Aber sie hätten nichts gesagt (S. 26). Die Beschuldigte 2 habe gesagt, dass sie die vol- len Windeln auf den Kopf setzen müssen (S. 28 f.). Einmal habe die Beschuldig- te 2 einfach die Maschine hervorgeholt und ihre Haare abgeschnitten. Sie habe in der Dusche auf dem Stuhl sitzen müssen. Die Beschuldigte 2 habe gesagt, sie schneide nur die Spitzen, habe aber alle ihre Haare abgeschnitten. Sie wisse nicht, weshalb die Beschuldigte 2 gewollt habe, dass sie in der Schule ausgelacht werde. Sie habe sich scheisse gefühlt. Das seien ihre Haare gewesen (S. 29 f.).
E. 3.3.12.4 Auf die Frage der Staatsanwältin, wonach sie ihren Pflegeeltern (AC1._____ und AC2._____) erzählt habe, dass sie einmal sehr lange hätte still- stehen müssen, bestätigte die Privatklägerin 3 dies. Sie und der Privatkläger 6 hätten von morgens bis abends stillstehen müssen, im Zimmer oder neben der Dusche. Sie denke, die Beschuldigte 2 habe das gewollt, sie wisse es aber nicht, sie nehme es nur an. Es sei immer darauf angekommen, wie lange sie hätten stillstehen müssen, so lange, wie es dieser gepasst habe. Es seien schon ein paar Stunden gewesen. Es sei sehr anstrengend gewesen (Urk. 1/2/30 S. 48 f.).
E. 3.3.12.5 Auf ihr Aussageverhalten angesprochen, wonach die Privatkläge- rin 3 die Ereignisse von früher in ihrer ersten Einvernahme harmloser dargestellt habe, gab sie an, sie habe gar nicht gewusst, ob diese Akten noch vorhanden seien und der Polizei weitergeleitet würden. Sie hätte das Thema am liebsten ab- geschlossen (Urk. 1/2/30 S. 48 f.). Auf die Frage, ob sie Mühe habe, dass die Be- schuldigte 2 im Gefängnis sitze, verneinte die Privatklägerin 3 dies und meinte, sie habe Mühe, dass der Beschuldigte 1 im Gefängnis sei (Urk. 1/2/30 S. 52 f.).
E. 3.3.13 Eine ehemalige Lehrerin der Privatkläger 3 und 6, AQ._____, bestä- tigte am 5. Oktober 2018 als polizeiliche Auskunftsperson gegenüber der Polizei
- 74 - ebenfalls, dass die Privatklägerin 3 sehr schlank und klein gewesen sei und vor allem montags jeweils sehr viel gegessen habe. Die Beiden hätten auch immer wieder blaue Flecken am ganzen Körper gehabt. Im Schwimmunterricht seien heimlich Fotos gemacht worden. Nach einem Wochenende sei die Privatkläge- rin 3 einmal mit ganz roten Händen und Füssen zur Schule gekommen. Es habe wirklich schrecklich und nach Verätzungen ausgesehen. Auch der Privatkläger 6 sei ganz fein und schlank gewesen. Wenn sie die Kinder danach gefragt hätten, seien diese stumm geblieben (Urk. 1/4/4). Auch die Angaben dieser Auskunfts- person wurden von den Beschuldigten 1 und 2 in Abrede gestellt oder verharm- lost (Urk. 1/3/7 S. 55 f.). Der Beschuldigte 1 sprach von einem einmaligen Vorfall, schob die Schuld der Beschuldigten 2 zu und erklärte, er sei bloss dazugekom- men. Die Beschuldigte 2 machte u.a. wenig glaubhaft geltend, es sei nicht ihre Schuld, wenn man nach dem Nachtessen eine halbe Stunde auf der Toilette sei und das Ganze wieder erbreche. Aber die Privatklägerin 3 habe dies abgestritten. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 17. Januar 2019 bestätigte die ehemalige Lehrerin der Privatkläger 3 und 6 ihre früheren Aussagen bei der Polizei in Gegenwart der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 1/4/23 S. 4 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2019 mit dem Beschuldigten 1 machte die Beschuldigte 2 zu den Aussagen von AQ._____ geltend, es stimme, dass dieser aufgefallen sei, dass ihre Kinder blaue Flecken gehabt hätten. Sie habe die Kinder absichtlich damit in die Schule geschickt, um SOS zu signalisieren. Die roten Füsse bei der Privatklägerin 3 stammten von Schlägen des Beschuldigten 1 mit dem Bambusstecken. Der Beschuldigte 1 machte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 17 f.).
E. 3.3.14 Die Internatsleiterin der M._____, AR._____, erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung als polizeiliche Auskunftsperson vom 12. Oktober 2018 im Wesentlichen (Urk. 1/4/5), die Privatkläger 3 und 6 seien sehr unterernährt, dre- ckig, ungepflegt und sehr verängstigt gewesen, als sie in der M._____ angekom- men seien. Sie hätten unglaublich gestaunt, dass sie schöne Kinderzimmer hätten und seien dafür und für das regelmässige Essen dankbar gewesen. Bei kleinster Kritik oder Zurechtweisung seien sie zusammengezuckt und hätten sofort den Kopf mit den Armen geschützt und der Privatkläger 6 habe sofort zu weinen ange-
- 75 - fangen. Von der Beschuldigten 2 seien sie kein einziges Mal besucht worden und vom Beschuldigten 1 unregelmässig. Ungefähr zwei Jahre vor dem Austritt sei der Beschuldigte 1 sehr regelmässig auf Besuch gekommen, und die Kinder seien auf eigenen Wunsch fast jedes Wochenende zu ihm gegangen, während es zur Be- schuldigten 2 keinen Kontakt gegeben habe. Weder die Kinder noch die Mutter hätten dies gewollt. Sie hätten immer gesagt, sie hätten Angst gehabt, anfangs auch vor dem Beschuldigten 1. Der Privatkläger 6 habe am Anfang sehr viel Ess- waren versteckt und regelrecht Depots angelegt. Auch am Tisch hätten beide wahnsinnig schnell gegessen. Die Beschuldigte 2 meinte dazu, die Privatkläger 3 und 6 hätten ihr gesagt, dass sie von zuhause wegwollten. Sie habe versucht, die Kinder vom Beschuldigten 1 fernzuhalten. Ihr sei gesagt worden, dass die Kinder keinen Kontakt mit ihr wollten, was sie akzeptiert habe. Sie habe vorübergehend keinen Kontakt mit diesen haben wollen. Der Beschuldigte 1 meinte, wiederum die Beschuldigte 2 beschuldigend, er könne sich vorstellen, dass die Privatklä- ger 3 und 6 anfangs auch Angst vor ihm gehabt hätten, nachdem er diesen auf Verlangen der Beschuldigten 2 mehrmals habe auf die Finger klopfen müssen (Urk. 1/3/7 S. 57 f.; Urk. 1/3/12 S. 16 f.). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 17. Januar 2019 bestätigte die Internatsleiterin der M._____ ihre früheren Aussagen bei der Polizei in Gegenwart der Beschuldig- ten 1 und 2 (Urk. 1/4/21 S. 3 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
22. Oktober 2019 mit dem Beschuldigten 1 meinte die Beschuldigte 2 zu den Aussagen von AR._____, sie habe zu ihren Kindern nie gesagt, sie müssten sich bei ihr entschuldigen. Sie sei sich nicht sicher, überhaupt mit Frau AR._____ tele- foniert zu haben. Sie habe gesagt, sie wolle vorübergehend keinen Kontakt zu den Privatklägern 3 und 6, als diese im Kinderheim gewesen seien. Der Beschul- digte 1 machte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 16, S. 18).
E. 3.3.15 Auch AP._____, Fachfrau Betreuung, damalige Bezugs- und teilwei- se auch Kontaktperson der Privatkläger 3 und 6 in schulischen Belangen, be- schrieb und bestätigte in ihrer Befragung als polizeiliche Auskunftsperson vom
15. Oktober 2018 die vorstehend erwähnten Mangelerscheinungen, das Unterge- wicht, die geringe Körpergrösse und die Zeichen von Gewalteinwirkung, wie im-
- 76 - mer wieder blaue Flecken, sowie ihre eingeschüchtert wirkenden Reaktionen, wenn man sie etwas lauter angesprochen habe (Urk. 1/4/7 S. 1 ff.). Die blauen Flecken seien jeweils am Rücken oder im Bereich des Hinterns gewesen, an den Beinen und Armen, man habe manchmal so Streifen gesehen, wie von einem Gurt. In der Schule hätten die Kinder einmal ein ganzes Jahr für eine Theaterauf- führung geübt, doch am Tag der Premiere seien beide weinend in die Schule ge- kommen und hätten gesagt, dass die Eltern ihnen die Theateraufführung unter- sagt hätten. Sie, AP._____, habe das Gespräch mit der Beschuldigten 2 gesucht, woraufhin Letztere erwidert habe, die Kinder hätten das nicht verdient. Sie habe "Arschlochkinder", was die Auskunftsperson, wie die blauen Flecken, der Vor- mundschaftsbehörde gemeldet habe. Es habe dann nicht mehr lange gedauert, bis die Privatkläger 3 und 6 im Heim untergebracht worden seien. Die Beschuldig- ten 1 und 2 haben auch diese Angaben unter gegenseitigen Schuldzuweisungen bestritten. Die Beschuldigte 2 stellte die Existenz einer Theateraufführung in Fra- ge und ergänzte, die Lehrer würden solche Sachen erfinden, die überhaupt nicht stimmten. Sie habe nie gesagt, dass sie "Arschlochkinder" habe. Die Kinder hät- ten am Wochenende immer genug gegessen und immer einen Znüni eingepackt (Urk. 1/3/7 S. 59 f.; Urk. 1/3/12 S. 18). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 12. April 2019 bestätigte AP._____ ihre früheren Aus- sagen bei der Polizei in Gegenwart der Beschuldigten 1 und 2. Sie habe die Pri- vatkläger 3 und 6 sicher während vier bis fünf Jahren, bis zu deren Heimeinwei- sung, betreut (Urk. 1/4/47 S. 4 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
22. Oktober 2019 mit dem Beschuldigten 1 meinte die Beschuldigte 2 zu den Aussagen von AP._____, sie hätten eine Theateraufführung gehabt. Sie bestritt aber, diese ihren Kindern verboten zu haben. Sie habe ihren Kindern auch immer einen Znüni eingepackt. Der Beschuldigte 1 machte vom Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 18).
E. 3.3.16 Die Heilpädagogin und Primarschullehrerin der Privatkläger 3 und 6 im Schulhaus AS._____, AT._____, schilderte in ihrer Befragung als polizeiliche Auskunftsperson vom 26. Oktober 2018 (Urk. 1/4/8 S. 1 ff.), die Privatkläger 3 und 6 seien die zwei Kleinen, Bleichen, Verschupften gewesen, als sie bei ihr in der Klasse gewesen seien. Zudem sei ihr Körpergeruch aufgefallen. Sie hätten ext-
- 77 - rem nach Urin und alten Kleidern gerochen. Es habe sie bis zum Erbrechen ge- reizt. Man habe dann angefangen, die Privatklägerin 3 zu duschen. Sie seien im- mer froh gewesen, wenn sie Schwimmunterricht gehabt hätten, dann hätten die Kinder wieder so richtig eingeweicht werden können. Sie glaube, Frau AP._____ habe dies der Beschuldigten 2 gesagt, doch diese habe sich gegen das Duschen der Kinder gewehrt und gesagt, sie dürften dies nicht mehr machen. Die Kleider seien immer viel zu klein gewesen und nicht der Witterung und Jahreszeit ent- sprechend. Die Schuhe seien zu klein gewesen. Der Hort habe der Privatkläge- rin 3 Turnschuhe gekauft, welche sie nur in der Schule angehabt habe, damit die Beschuldigte 2 diese nicht sehe. Eines Tages sei die Privatklägerin 3 mit einem 2 cm-Haarschnitt erschienen und habe wie ein Junge ausgesehen. Der Privatklä- ger 6 sei viel verängstigter gewesen als sie, auch dünn, bleich, zierlich, einfach nicht gesund. Freitags im Klassenkochen habe der Privatkläger 6 "gefressen", drei bis vier Portionen Spaghetti. Man habe herausgefunden, dass die Kinder am Wochenende im Keller eingesperrt worden seien. Auch die Angaben von AT._____ tat die Beschuldigte 2 als Lügen ab. Sie habe die Kinder sauber raus- geschickt. Und der Beschuldigte 1 meinte lakonisch, ihm sei nicht aufgefallen, dass die Kinder gestunken hätten. Als er von zuhause weggegangen sei, hätten diese noch geschlafen (Urk. 1/3/7 S. 60 f.). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftli- chen Zeugeneinvernahme vom 17. Januar 2019 bestätigte die ehemalige Primar- lehrerin der Privatkläger 3 und 6 ihre früheren Aussagen bei der Polizei in Ge- genwart der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 1/4/25 S. 4 ff.). Anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme vom 22. Oktober 2019 mit dem Beschuldigten 1 wollte die Be- schuldigte 2 dazu nichts mehr sagen, und der Beschuldigte 1 machte vom Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 17 f.).
E. 3.3.17 Der Sozialpädagoge und Teamleiter der Notfallgruppe in der M._____, AB._____, direkte Bezugsperson bei der Betreuung der Privatkläger 3 und 6, beschrieb anlässlich seiner Befragung als polizeiliche Auskunftsperson vom 30. Oktober 2018 (Urk. 1/4/9 S. 1 ff.) ebenfalls die Mangelerscheinungen bei den beiden Kindern bei deren Ankunft und ihr kleinkindliches Verhalten. Beim Pri- vatkläger 6 sei es extremer gewesen. Dieser sei sehr unterernährt angekommen und habe einen Blähbauch gehabt, wie Kinder in Afrika. Man habe ihn beim Es-
- 78 - sen stoppen müssen. Er habe alles heruntergeschlungen und auch Essen in sei- nem Zimmer gehortet. Die Privatkläger 3 und 6 seien die einzigen Kinder gewe- sen, die nie gefragt hätten, wann sie wieder nach Hause dürften. Sie hätten aus- drücklich gesagt, dass sie Angst hätten, wieder nach Hause zu gehen. Mit der Beschuldigten 2 habe er nie Kontakt gehabt, nicht einmal am Telefon. Der Be- schuldigte 1 habe sich in der Anfangsphase nicht gemeldet und auch die Telefon- termine nicht wahrgenommen. Dieser habe einzig angerufen, um ihnen zu dro- hen. Erst später sei es dann zum Kontakt mit diesem gekommen. Auf dessen spätere Besuche hätten sich die Privatkläger 3 und 6 gefreut. Auf Ausflügen mit den Kindern habe man gemerkt, dass sie Dinge, wie den See, die Berge, den Zir- kus oder andere Dinge, noch nie gesehen hätten. Die Privatkläger 3 und 6 hätten recht eindrücklich beschrieben, wie sie eingesperrt worden seien, während die anderen Familienmitglieder ferngesehen und gegessen hätten. Sie hätten nicht zur Familie gehört. Einerseits seien sie im Keller eingesperrt worden, andererseits hätten sie sich jeweils den ganzen Tag im Zimmer aufhalten müssen und nur zweimal auf das WC gehen dürfen. Auch soll die Glühbirne herausgeschraubt worden sein, dass sie sich im Dunkeln hätten aufhalten müssen. Sie hätten auch erzählt, dass sie geschlagen worden seien, dies sicher vom Vater. Der Privatklä- ger 6 habe erzählt, dass er von diesem am Hals aufgehoben und an die Wand geschmissen worden sei, dass dieser ihm den Kopf in die WC-Schüssel gedrückt und gespült habe. Sie hätten auch erwähnt, dass sie im Keller mit dem Stock ge- schlagen worden seien. Soviel er wisse, seien sie damals von der Mutter ge- schlagen worden. Wiederum machten die Beschuldigten 1 und 2 geltend, die Pri- vatkläger 3 und 6 hätten genug zu essen bekommen. Die Beschuldigte 2 schob erneut die Tatvorwürfe auf den Beschuldigten 1 und meinte darüber hinaus, wenn ein Kind auf die Toilette gehe, um zu erbrechen, dann fühle es sich nicht mehr wohl. Derweil bestätigte der Beschuldigte 1 nunmehr, er habe die Veränderung schon gesehen. Es stimme, was Herr AB._____ gesagt habe, die Privatkläger 3 und 6 seien sehr dünn gewesen. Aber die Kinder hätten ja nichts gesagt. Er habe mehrmals versucht zu fragen, was los sei. Er habe Ursachen gesucht, aber nicht gefunden. Bezüglich der schulischen Defizite sah die Beschuldigte 2 Fehler bei der AS._____-Schule (Urk. 1/3/8 S. 63 ff.). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftli-
- 79 - chen Zeugeneinvernahme vom 22. Januar 2019 bestätigte AB._____ seine frühe- ren Aussagen bei der Polizei in Gegenwart der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 1/4/26 S. 4 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2019 mit dem Beschuldigten 1 meinte die Beschuldigte 2 zu den Aussagen von AB._____, falls sie tatsächlich mit diesem telefoniert habe, sei es um einen Termin gegan- gen, den sie abgesagt habe. Der Beschuldigte 1 machte vom Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 17 f.).
E. 3.3.18 Die damalige Schulärztin des Privatklägers 6, AG._____, Schulärztli- cher Dienst, erklärte anlässlich ihrer Befragung als polizeiliche Auskunftsperson vom 9. November 2018 (Urk. 1/4/11 S. 1 ff.), am 30. Januar 2008 eine Gefähr- dungsmeldung mit Prüfung des Obhutsentzuges bezüglich des Privatklägers 6 an die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich gemacht zu haben. Dieser sei ihr seit der Kindergartenzeit aufgefallen. Er sei sehr schüchtern, zurückgezo- gen, sehr lieb und unterernährt gewesen. Die Lehrpersonen hätten ihr immer wie- der gemeldet, dass er keinen Kontakt zu seinen Kameraden habe und auch den Znüni oft nicht dabeihabe. Bei einem Schulbesuch habe sie beim Untersuch des Privatklägers 6 einen massiven Gewichtsverlust gegenüber dem Vorjahr festge- stellt. Sein BMI sei wirklich in der Gefahrenzone gewesen, man spreche da von einer Unter- und Mangelernährung. Aufgrund dessen sei sein Wachstum stehen- geblieben. Er habe Zeichen eines anorektischen Kindes gehabt, d.h. seine Haut- falte an den Armen sei stehengeblieben, und er habe eine starke Flaumbehaa- rung, ganz blasse Schleimhäute im Mund und bei den Augen, und er habe tieflie- gende Augen mit dunklen Augenringen gehabt. Da die Beschuldigte 2 sehr unko- operativ gewesen sei und von der Schule nichts habe annehmen wollen, habe sie die Gefährdungsmeldung bei der Vormundschaftsbehörde gemacht, worauf der Privatkläger 6 hospitalisiert worden sei. Sein Befund, mit (damals) fast neun Jah- ren ein Gewicht von 18,5 Kilogramm und eine Grösse von 121,5 cm und ein BMI von 12,5, bedeute, dass er ganz klar am Verhungern gewesen sei. Es habe bei ihm sämtliche Anzeichen von Verwahrlosung gegeben, vor allem der Körperge- ruch und der Geruch der Kleider. Es habe nach alten, tagelang nicht gewasche- nen Kleidern gerochen. Auch das ängstliche Verhalten sei ein Anzeichen. Wenn man näher an ihn herangekommen sei, sei er zusammengezuckt und habe sich
- 80 - schützend abgewandt. Er habe auch immer müde gewirkt. Auf Vorhalt dieser An- gaben der Schulärztin meinte die Beschuldigte 2 bloss, diese habe sie schon im- mer auf dem Kicker (recte: Kieker) gehabt. Sie sei nicht verpflichtet, von einer Schulärztin Hilfe anzunehmen. Der Beschuldigte 1 meinte dazu gar nichts. Beim Privatkläger 6 wisse er von nichts (Urk. 1/3/8 S. 66 f.; Urk. 1/3/12 S. 19 ff.). An- lässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 17. Januar 2019 bestätigte die Schulärztin ihre früheren Aussagen bei der Polizei in Gegenwart der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 1/4/19 S. 3 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 22. Oktober 2019 mit dem Beschuldigten 1 bestritt die Beschuldigte 2 im Zusammenhang mit den Aussagen der Schulärztin, mit ihren Kindern schroff umgegangen zu sein. Der Beschuldigte 1 machte vom Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 16, S. 18).
E. 3.3.19 Die Pflegeeltern der Privatkläger 3 und 6 im Zeitraum von 2011 bis 2015 (an Wochenenden und ferienweise), AC1._____ und AC2._____, wurden am 22. November 2018 nacheinander als polizeiliche Auskunftspersonen befragt (Urk. 1/4/15; Urk. 1/4/14). Auch diese Auskunftspersonen erklärten, von den Pri- vatklägern 3 und 6 über zu wenig zu essen und von Misshandlungen durch die El- tern erfahren zu haben. Die von diesen geschilderten Vorfälle hätten sie buch- stäblich erschlagen. Die Beiden hätten auch klar zu verstehen gegeben, dass sie mit der Beschuldigten 2 weder telefonisch noch sonst wie hätten Kontakt haben wollen. Zum Beschuldigten 1 hätten sie gehen wollen und diesen auch ihnen vor- gezogen. Die Beschuldigte 2 kommentierte die Aussagen der Pflegeeltern als ge- logen und schob die Schuld erneut dem Beschuldigte 1 zu. Dieser beteuerte demgegenüber, er finde es traurig, dass die Kinder ihm gegenüber nichts erwähnt hätten (Urk. 1/3/8 S. 67 f.). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugenein- vernahmen vom 22. Februar 2019 bestätigten die damaligen Pflegeeltern der Pri- vatkläger 3 und 6 ihre früheren Aussagen bei der Polizei in Gegenwart der Be- schuldigten 1 und 2 (Urk. 1/4/36 S. 3 ff.; Urk. 1/4/37 S. 3 ff.). Anlässlich der Kon- frontationseinvernahme mit dem Beschuldigten 1 vom 22. Oktober 2019 wollte die Beschuldigte 2 zu den Aussagen dieser beiden Zeugen nichts sagen, und der Be- schuldigte 1 machte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 17 f.).
- 81 -
E. 3.3.20 Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom
30. Januar 2019 erklärte AU._____, ab 7. April 2011 Beiständin der Privatkläger 3 und 6, im Zusammenhang mit den anklagegegenständlichen Vorkommnissen im Wesentlichen (Urk. 1/4/32 S. 3 ff.), sie erinnere sich, dass sich zuerst jemand an- deres um die Kinderbelange der Familie A._____B._____ gekümmert habe. In dieser Zeit seien immer mal wieder Meldungen von der Schule reingekommen. Sie habe da noch nicht so viel mit den Kindern zu tun gehabt. Das seien Gefähr- dungsmeldungen gewesen. Die Beschuldigte 2 sei dann im Rahmen der Sozialhil- fe zu ihr gekommen und habe gesagt, sie komme mit zwei ihrer Kinder nicht mehr klar, und habe um Unterstützung gebeten. Sie habe sich vor allem daran gestört, dass die Kinder einkoten und sich einpinkeln würden. Nach ein paar Monaten sei die Beschuldigte 2 nochmals zu ihr gekommen und habe gesagt, sie habe Angst, dass sie den Privatklägern 3 und 6 oder sich selbst etwas antue, wenn die Kinder weiterhin bei ihr seien. Sie habe Angst, dass sie die Kinder ertränke. Daraufhin hätten sie recht schnell die Platzierung veranlasst. Es habe auch sonst massive Auffälligkeiten gegeben, die Kinder seien alle im Rückstand gewesen und hätten schulischen Förderbedarf gehabt. Die Schule habe gemeldet, dass die Zusam- menarbeit mit den Eltern nicht greife und die Kinder nicht genügend Znüni dabei hätten. Nach Misshandlungen befragt, erklärte die Zeugin, sie habe die Beschul- digte 2 einmal auf blaue Flecken angesprochen. Diese habe gesagt, das komme vom Spielen, weil die Kinder die Treppe runterrutschten. Auch die Unterernährung sei augenfällig gewesen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten 1 vom 22. Oktober 2019 machte die Beschuldigte 2 zu den Aussagen der Zeugin AU._____ geltend, diese habe sie nicht richtig aufgeklärt und einfach das Kinderheim organisiert. Sie bestritt, dieser gesagt zu haben, diese müsse ei- nen Platz suchen, andernfalls würde sie sich und die Kinder umbringen. Der Be- schuldigte 1 machte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 17 f.).
E. 3.3.21 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom
E. 3.3.22 Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom
E. 3.3.23 Die Vorderrichter haben mit zutreffender Begründung auf das wider- sprüchliche Aussageverhalten und die teilweise in sich widersprüchlichen Bestrei- tungen der Beschuldigten 1 und 2 hingewiesen. Darauf kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 181 S. 121 ff.). Bezüglich der Beschuldigten 2 ist ein weite- rer wesentlicher Widerspruch zu ergänzen. Ihre Beteuerung, dass sie sich nicht gegen den Beschuldigten 1 habe auflehnen können und keine Hilfe geholt habe, weil er sie geschlagen, eingeschüchtert und bedroht habe (Urk. 1/3/5 S. 23 ff. und S. 43 f.), kontrastiert mit ihrer Aussage im Zusammenhang mit ihrer Velotour, wo- nach sie sich dann die Freiheit genommen habe und mit den Kindern nach draussen gegangen sei, ob es dem Beschuldigten 1 gepasst habe oder nicht (Urk. 1/3/7 S. 53). Dies zeigt, dass allfälliges Auflehnen gegen den Beschuldig- ten 1 mitunter durchaus möglich war und auch über diese singuläre Begebenheit mit der Velotour hinaus hätte erfolgen können, wenn die Beschuldigte 2 dazu auch tatsächlich bereit gewesen wäre, negative Konsequenzen durch den Be- schuldigten 1 auf sich zu nehmen.
E. 3.3.24 Hinzukommt, dass die Beschuldigten 1 und 2 unabhängig voneinan- der in ihren Aussagen auch immer mal wieder konkrete Anklagevorwürfe und be- lastende Aussagen von Auskunftspersonen und Zeugen anerkannten, die Ver- antwortung und die Täterschaft für die entsprechenden Vorwürfe alsdann sogleich wenig glaubhaft jeweils exklusiv dem anderen beschuldigten (Ex-)Ehepartner zu- schoben.
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E. 3.3.25 Auf Vorhalt der polizeilichen Aussagen der damaligen Nachbarn AW._____, u.a. dass sie die zwei Kinder der Beschuldigten 1 und 2 fast nie gese- hen hätten und diese beiden im Sommer sehr bleich im Gesicht gewesen seien, während die anderen Kinder der Familie sonnengebräunte Haut gehabt hätten (Urk. 1/4/12+13), bestritt die Beschuldigte 2 anlässlich der zweiten Konfrontati- onseinvernahme vom 12. Dezember 2018 diesen Umstand beispielsweise mit fa- denscheinigen Ausreden (Urk. 1/3/7 S. 49 f.), während der Beschuldigte 1 bestä- tigte, dass die Aussagen der Nachbarn schon einigermassen stimmen würden, indessen wenig glaubhaft beteuerte, dass er mit der Beschuldigten 2 ein Ge- spräch geführt habe, sie es aber abgestritten habe. Er habe herauszufinden ver- sucht, weshalb die (beiden) Kinder bleich gewesen seien, er habe aber die Ursa- che dafür nicht gefunden. Die Kinder hätten blockiert, wenn er sie gefragt habe (Urk. 1/3/7 S. 51 f.). Damit hat der Beschuldigte 1 die belastenden Aussagen der Nachbarn nicht bestritten und bestätigt, dass die Privatkläger 3 und 6 bleich wa- ren, während die anderen Kinder sonnengebräunte Haut hatten, dafür aber wie- derum gleichzeitig die Verantwortung dafür der Beschuldigten 2 zugeschoben.
E. 3.3.26 Die Beschuldigte 2 anerkannte beispielsweise die Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit der Notdurft der Privatkläger 3 und 6, schob die Verant- wortung dafür aber ebenso postwendend dem Beschuldigten 1 in die Schuhe. Ferner bestätigte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten 1 vom 12. Dezember 2018 einen langen De- liktszeitraum bezüglich der Anklagevorwürfe der qualifizierten Freiheitsberaubung und schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6, indem sie im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf des Einsperrens aussagte, die Pri- vatkläger 3 und 6 seien im Zimmer oder im Keller eingesperrt worden, sonst hätte es ja am Morgen nicht so gerochen. Angefangen habe das so 2007 und habe so lange gedauert, bis die Privatklägerin 3 ihr im 2010 gesagt habe, sie wolle ins Kinderheim (Urk. 1/3/5 S. 37 ff., insbes. S. 40 ff.). Gleichzeitig schob die Beschul- digte 2 die Verantwortung und Täterschaft für das Einsperren wiederum dem Be- schuldigten 1 zu, indem sie geltend machte, dies nie getan zu haben. Sie sei je- weils diejenige gewesen, welche die beiden Kinder während seiner Abwesenhei- ten rausgelassen habe. Der Deliktszeitraum ist darüber hinaus auch aufgrund der
- 86 - Angabe der Beschuldigten 2 weiter umgrenzt, indem diese aussagte, das Ein- sperren der Privatkläger 3 und 6 habe angefangen, als sie an die K._____- Strasse gezogen seien, was gemäss Auszug der Einwohnerkontrolle am
E. 3.3.27 Die Angaben der Auskunftsperson zum Zustand und Befinden der Privatkläger 3 und 6 werden bestätigt durch die Sozialpädagogischen Austrittsbe- richte der Sozialpädagogin BA._____, Notfallgruppe M._____, vom 11. Oktober 2018 über die Beiden (Urk. 1/4/6). Sie seien am tt.mm.2010 in die Institution ein- und am 14. August 2011 aus dieser ausgetreten. Vor der Platzierung hätten die Beiden die Mittelstufe der Heilpädagogischen Schule AS._____ in Zürich besucht. Als die Privatklägerin 3 zusammen mit ihrem Bruder eingetreten sei, sei sie 13 Jahre alt und sehr dünn gewesen und habe 28,1 Kilogramm gewogen. Sie habe Mühe gehabt, sich sprachlich auszudrücken. Zusammenhängende Sätze zu for- mulieren, sei ihr schwergefallen. Da sie kleingewachsen gewesen sei, habe sie um einige Jahre jünger gewirkt. Auch ihr Verhalten im Alltag sei noch kindlich ge- wesen. Sie habe grosse Wissenslücken gehabt und noch kleinkindlich gewirkt, nicht wie ein 13-jähriges Mädchen. Kognitiv wirke sie verzögert, nicht altersent- sprechend (Urk. 1/4/6 S. 1 ff.). Der Privatkläger 6 sei beim Eintritt 11-, bald 12- jährig und ebenfalls sehr dünn und kleingewachsen gewesen ("für sein Alter sehr klein") und habe 27,1 Kilogramm gewogen. Zu Beginn des Aufenthaltes habe er stets Hunger gehabt. Bei den Mahlzeiten habe er das Essen regelrecht in sich hineingeschlungen (1-2 Portionen) und auch gefragt, ob es jemand klaue, wenn er es nicht aufesse und es im Kühlschrank sei. Im Erscheinungsbild habe er eini- ge Jahre jünger gewirkt. Im Alltag habe sich sein kleinkindliches Verhalten deut- lich gezeigt. Körperlich und kognitiv wirke er sehr kleinkindlich. Die Bezugsperson des Privatklägers 6 habe drei Mal telefonischen Kontakt zur Kindsmutter (der Be-
- 87 - schuldigten 2) gehabt, welcher in den Gesprächen Auskunft über das Befinden ih- rer beiden Kinder gegeben worden sei. Ihr offerierte Telefonate und Besuche auf der Notfallgruppe habe die Beschuldigte 2 stets abgelehnt. Sie wirke uninteres- siert und ablehnend und habe nicht mit ihren Kindern sprechen wollen. Damit sind die anklagegenständliche körperlich schlechte Verfassung, die Unter- und Man- gelernährung, sowie die Gedeihstörung, ein kognitiver Entwicklungsrückstand und eine Sprachentwicklungsstörung resp. die Gedeihstörung und eine allgemeine Entwicklungsverzögerung bei den Privatklägern 3 und 6 (Erw. III.1.1.4.) rechtsge- nügend erstellt.
E. 3.3.28 An diesem Beweisergebnis vermöchten eine Gutheissung der Be- weisanträge 4 ff. sowie 11 und 12 des Beschuldigten (Urk. 267 S. 2 und S. 9 ff.) nichts zu ändern. Allfällige Erkenntnisse von Rechtsanwältin Z._____ als Zeugin könnten lediglich Wahrnehmungen im Rahmen von zeitlich sehr begrenzten kur- zen Besuchen betreffen oder Angaben vom Hörensagen aus Parteiinstruktionen in familienrechtlichen Verfahren, da sie nie im Haushalt der Familie A._____B._____ gelebt hat. Letzteres trifft für die als weitere Zeugin angerufene Schwester des Beschuldigten 1, J._____, zwar zu, aber selbst wenn diese zu dessen Gunsten Aussagen machen würde, wären solche nicht geeignet, das sich auf einen grossen Strauss von Sachbeweismitteln, wie Arzt- und Behördenberich- te, stützende und auf entsprechenden Aussagen von Zeugen von ausserhalb der Familie A._____B._____ basierende, vorstehend dargelegte Beweisergebnis um- zustossen. Gleiches trifft auch auf die beantragten Aktenbeizüge aus Verfahren gegen Mitarbeitende der KESB zu, sofern es sich dabei überhaupt um Personen handeln sollte, welche im vorliegenden Verfahren ausgesagt haben. In allfälligen eigenen Verfahren als Beschuldigte unterstünden diese Personen nicht der Wahrheitspflicht. Obendrein würden solche Aussagen in einem grossen zeitlichen Abstand zu den anklagegegenständlichen Geschehnissen stehen. Allfällige in ei- genen Verfahren viel später gemachte divergierende Aussagen vermöchten daher die im vorliegenden Verfahren vorstehend zur Beweiswürdigung herangezogenen Zeugenaussagen nicht infrage zu stellen, zumal diese Aussagen jeweils entspre- chende behördliche Berichte bestätigten, welche darüber hinaus ihrerseits mit
- 88 - weiteren Arztberichten, Berichten von Schulbehörden, Therapeuten etc. im Ein- klang stehen.
E. 3.4 Auch eine fakultative Strafminderung infolge unterlassenen Einschrei- tens des Beschuldigten 1 gegen Tathandlungen der Beschuldigten 2 im Zusam- menhang mit dem Einsperren etc. der beiden Kinder, trotz seiner gesetzlichen Garantenstellung als Elternteil (vorstehend, Erw. IV.3. ff.; Art. 11 Abs. 4 StGB), kommt nicht in Betracht, da die Unterlassungen mit seinen eigenen Tathandlun- gen und -beiträgen beim vorliegenden Begehungsdelikt der qualifizierten Frei- heitsberaubung einher- und in diesen aufgehen, mithin keine besonderen Um- stände für eine Strafreduktion vorliegen (vgl. z.B. DONATSCH, in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, N 18 zu Art. 11 StGB).
- 125 -
4. Tatkomponente betreffend mehrfache schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6
E. 3.4.1 Der Beschuldigte 1 hat auch diesen Anklagevorwurf stets vehement bestritten. Er räumte lediglich ein, den Privatkläger 2 (E._____) bloss einmal am Pullover genommen, diesen weggezogen und dessen Zimmer durchsucht zu ha- ben, um nachzuschauen, ob die fehlenden Fr. 2'000.– dort seien (vorstehend, Erw. III.2.1.; Urk. 1/3/5 S. 36; Urk. 1/3/7 S. 44). Im Berufungsverfahren beschränk- te sich seine Aussage darauf, auf seine bisherigen Aussagen zu verweisen (Prot. II S. 58).
E. 3.4.2 Der Privatkläger 2 wurde am 25. April 2018, am 13. Juni 2018 und am
2. April 2019 erneut polizeilich befragt. Von den Befragungen wurde jeweils eine Videoaufnahme erstellt und ein fachpsychologischer Bericht verfasst, wobei er an der dritten Befragung geltend machte, sich kaum mehr an die Vorfälle zu erinnern (Urk. 1/2/9 f.; Urk. 1/2/11–13; Urk. 1/2/32–34). Im angefochtenen Urteil wurden die Aussagen korrekt zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 181 S. 152 f.). Auch die Privatkläger 3 und 6 haben in ihren Befragungen über Schläge des Be- schuldigten 1 gegen den Privatkläger 2 ausgesagt (Urk. 1/2/7; Urk. 1/2/30; Urk. 1/2/8). Ebenso sprach die Beschuldigte 2 anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 15. Januar 2019 davon, der Beschuldigte 1 habe dem Privatklä- ger 2 "einen Klaps ins Gesicht und auf die Hände gegeben". Dies sei nicht oft ge- wesen, vielleicht einmal im Monat. Mit Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2020 stellte die Anklagebehörde das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 2 infolge Verjährung ein (Urk. 1/25/18). Diese Verfah- renseinstellung ist in Rechtskraft erwachsen.
E. 3.4.3 Bei dieser Verfahrenseinstellung handelt es sich um einen materiellen Entscheid, weshalb sich eine Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gestützt auf einen eingestellten Sachverhalt
- 89 - verbietet, da in der Anklageschrift keine andere Tathandlung (als die eingestellten Tätlichkeiten) umschrieben wird. Indes wäre es ohnehin fraglich, ob die angeklag- ten Tathandlungen überhaupt die erforderliche Intensität einer Einwirkung im Sin- ne von Art. 219 StGB erreichen und der objektive Tatbestand insofern erfüllt wäre, zumal es auch unklar ist, ob die psychische Belastung des Privatklägers 2 allein auf die in der Anklage beschriebenen Ohrfeigen und das an den Haaren reissen zurückzuführen ist oder diese ihre Grundlage nicht ganz allgemein in den schwie- rigen Verhältnissen hat, unter denen er aufgewachsen ist.
E. 3.4.4 Hinzukommt, dass der Tatbestand von Art. 219 StGB grundsätzlich in unechter Konkurrenz zu Delikten gegen Leib und Leben steht, da dieselben Rechtsgüter geschützt werden. Erfüllt ein Täter mit seinem Verhalten zusätzlich einen Tatbestand der Delikte gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB), so tritt Art. 219 StGB im Normalfall zurück (ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,
4. Auflage 2019, N 13 f. zu Art. 219 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung). Wenn das Verfahren wegen eines Deliktes gegen Leib und Leben eingestellt wird, würde es gegen den Grundsatz ne bis in idem gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO verstossen, wenn als Folge davon der subsidiäre Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB zur Anwendung gelangen würde. Der Beschuldigte 1 ist deshalb von diesem Vor- wurf freizusprechen.
E. 3.5 Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 1 alleine: Sexuelle Handlun- gen mit Kindern etc. zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklage- schrift 1, Anklageziffer 1.3., vorstehend, Erw. III.1.3.)
E. 3.5.1 Der Beschuldigte 1 bestreitet auch diese Tatvorwürfe. Man gehe bei jedem Kind mal ins Bett und sage "Gute Nacht" und so. Die Privatklägerin 1 habe ihn hart belastet, um ihrer Mutter einen Gefallen zu tun. Im Berufungsverfahren verwies der Beschuldigte 1 auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 1/3/1 S. 4 ff., S. 12 ff.; Urk. 1/3/2 S. 5 ff.; Urk. 1/3/7 S. 43 f., S. 44 f.; Urk. 107 S. 22; Prot. II S. 58 f.). Die Vorderrichter haben diesen Anklagesachverhalt als teilweise erstellt erachtet (Urk. 181 S. 164 ff.).
- 90 -
E. 3.5.2 Die erste Belastung des Beschuldigten 1 zu diesem Anklagevorwurf erfolgte durch die Beschuldigte 2 anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. März 2018 (Urk. 1/2/1 S. 3 ff.), wonach die Privatklägerin 1 die Opferhil- festelle habe aufsuchen wollen und sie diese begleitet habe, weil diese das Gan- ze nicht mehr selber verarbeiten könne und einfach wieder glücklich sein wolle. Der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin 1 fast geschändet resp. versucht, die- se fast zu vergewaltigen. Er habe diese immer betatscht im Bett. Sie habe das nicht direkt gesehen, aber als sie ins Zimmer der Privatklägerin 1 gekommen sei, sei er neben dieser im Bett gelegen und diese wie ein Fötus neben ihm zusam- mengerollt. Er habe gesagt, er wolle mit D._____ "schmüsele". Der Beschuldig- te 1 habe Jeans und ein T-Shirt angehabt, die Privatklägerin 1 das Pyjama.
E. 3.5.3 Anlässlich der zweiten Konfrontationseinvernahme der Beschuldig- ten 1 und 2 vom 15. Januar 2019 gab die Beschuldigte 2 auf Frage dazu zu Pro- tokoll (Urk. 1/3/7 S. 39 ff.), dass sie ein "Nuscheln" gehört habe, worauf sie ins Zimmer der Privatklägerin 1 gegangen sei und den Beschuldigten 1 gefragt habe, was er um 23.30 Uhr bei dieser mache. Er habe geantwortet, er wolle nur mit der Tochter schmusen, ob das nicht erlaubt sei. Sie habe ihm gesagt, er solle gehen, das Kind müsse schlafen. Er habe sie dann bedroht und gesagt: "Pass auf, was du sagst, sonst erlebst du den nächsten Tag nicht". Anschliessend habe er das Haus verlassen. Es sei ein rundes Bett gewesen. Der Beschuldigte 1 sei auf dem Rücken neben der Privatklägerin 1 gelegen. Diese sei zusammengekrümmt wie ein Fötus im Bett gelegen. Sie habe den Eindruck gehabt, als wollte diese vermit- teln, dass er sie endlich in Ruhe lassen solle. Sie habe nur gesehen, dass er sei- nen Arm so leicht um die Privatklägerin 1 gelegt habe. Sie habe sich gedacht, dass da etwas mit falschen Dingen zugehe und sich gefragt, ob er das Kind miss- brauche. Auf die Frage, ob es noch weitere Male vorgekommen sei, erklärte die Beschuldigte 2, der Boden knarre immer, wenn man ins Zimmer der Privatkläge- rin 1 gehe. Sie sei im Bett gelegen und habe das Knarren gehört. Sie sei dann rüber ins Zimmer und habe den Beschuldigten 1 gesehen und ihm gesagt, er solle sofort raus und ins Schlafzimmer gehen. Er habe dann gesagt, sie solle aufpas- sen, was sie sage, sonst würde er ihr eins in die Fresse geben. Dann habe er das Haus wieder verlassen. Die Privatklägerin 1 sei wieder gekrümmt wie ein Fötus
- 91 - dort gelegen und er neben dieser. Seine Gürtelschnalle sei offen gewesen und halt einfach die Umarmung. Insgesamt habe sie ihn zwei Mal bei der Privatkläge- rin 1 im Zimmer gesehen. Dies schliesst freilich nicht aus, dass sich solches ent- sprechen den ungenauen Angaben der Privatklägerin 1 zur Häufigkeit (nachfol- gend, Erw. III.3.5.7. ff., insbes. 3.5.9.) darüber hinaus auch ereignete, ohne dass die Beschuldigte 2 es wahrnahm. Sie erinnere sich ein wenig an das Gespräch, an dem die Privatklägerin 1 ihr alles erzählt habe. Es sei an einem Samstag ge- wesen. Diese sei zu ihr hingekommen und habe gesagt, sie müsse ihr etwas er- zählen. Es belaste sie etwas, dass sie nicht mehr leben könne. Die Privatkläge- rin 1 habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte 1 sie betatscht und versucht habe, sie zu missbrauchen. In dem Moment sei ihr der Mund offen stehengeblieben. Sie habe der Privatklägerin 1 gesagt, dass sie das geahnt habe. Die Privatklägerin 1 habe ihr dann erklärt, dass sie nichts habe sagen dürfen, da er sie bedroht habe. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, sie müsse zuerst zuschauen, wie er die Mutter umbringe und dann würde er sie, die Privatklägerin 1, ebenfalls umbringen.
E. 3.5.4 Die Aussagen der Beschuldigten 2 stehen teilweise im Widerspruch zu den Schilderungen der Privatklägerin 1. Übereinstimmend sagten jedoch beide aus, dass die Beschuldigte 2 mindestens zwei Mal ins Zimmer der Privatkläge- rin 1 gekommen sei und dort den Beschuldigten 1 angetroffen habe. Diese Aus- sagen schliessen jedoch die Darstellung des Beschuldigten 1 nicht per se aus. Gleiches gilt hinsichtlich der Aussagen von T._____. Dieser schilderte lediglich, dass er nachts teilweise den Boden vor dem Kinderzimmer der Privatklägerin 1 knarren gehört habe. Dies sagt über konkrete Geschehnisse indessen nichts aus.
E. 3.5.5 Die Aussagen der Privatklägerin 1 vom 28. März 2018 bei der Polizei und vom 30. August 2018 im Vorverfahren, welche aufgezeichnet wurden (Urk. 1/2/2; Urk. 1/2/4; Urk. 1/2/20), wurden im angefochtenen Urteil korrekt zu- sammengefasst wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 181 S. 159 ff.).
E. 3.5.6 Zur Erstellung des Anklagesachverhaltes zum Kerngeschehen, d.h. zu den sexuellen Handlungen, liegen einzig die Aussagen der Privatklägerin 1 als Beweismittel vor. Die Aussagen der Beschuldigten 2 und von T._____ (Knarren
- 92 - des Fussbodens, Antreffen des Beschuldigten 1 im Bett der Privatklägerin 1 und die Angabe, dieser wolle nur "Schmüsele") können nichts Wesentliches, über blosse Indizien Hinausgehendes dazu beitragen, dass und wie die eigentlichen angeklagten Übergriffe stattgefunden haben sollen. Insofern liegt ein "Vier-Augen- Delikt" vor.
E. 3.5.7 Die Tathandlungen sollen sich verteilt über einen Zeitraum vom
27. April 2007 bis 1. Februar 2012 erstreckt haben. Die Privatklägerin 1 war im Zeitpunkt ihrer ersten Befragung 17 Jahre und 11 Monate alt. Bei ihr sind keine Anzeichen oder ein Motiv für eine Falschbelastung augenfällig. Dafür, dass sie den Beschuldigten 1 bloss belastet habe, um der Beschuldigten 2 einen Gefallen zu tun, wie dieser geltend machte, fehlen Hinweise. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Vorgeschichte bzw. die Umstände der Anzeigeerstattung hinzuwei- sen: Das vorliegende Verfahren wurde erst lange Zeit, d.h. mindestens sechs Jahre später durch die Aussagen der Privatklägerin 1 und der Beschuldigten 2 angestossen, als sich die Beschuldigten 1 und 2 getrennt hatten und der Be- schuldigte 1 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war. Die anklagege- genständlichen Übergriffe lagen somit bereits lange Zeit zurück. Es war mithin auch nicht so, dass die Privatklägerin 1 auf die angeklagten Vorfälle erst im Rah- men eines schon laufenden Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 1 zu spre- chen kam. Sie erstattete vielmehr Anzeige gegen ihren Vater, nachdem die Vor- fälle der Vergangenheit immer wieder Angst- und Panikattacken in ihr ausgelöst hatten (Urk. 1/2/2 S. 5 f.). Der Umstand, dass sie sich nicht früher ihrer Mutter, der Beschuldigten 2, anvertraute oder sich anderswo Hilfe und Unterstützung suchte, sondern erst als sie etwa 14 oder 15 Jahre alt war, hat die Privatklägerin 1 glaub- haft damit erklärt, dass der Beschuldigte 1 ihr damit gedroht habe, er würde ihre Mutter und anschliessend sie umbringen, wenn sie es jemandem erzähle, was sie sehr ernstgenommen habe.
E. 3.5.8 Unklar ist, weshalb die Privatklägerin 1 ihrer Therapeutin keine Details vom angeblich Erlebten erzählt hatte, sondern bloss erwähnte, sie sei von ihrem Vater sexuell missbraucht worden. Vielmehr berichtete sie von der Gewalt und den Drohungen, denen sie im familiären Umfeld immer wieder ausgesetzt gewe-
- 93 - sen sei. Es ist jedoch aus nachfolgenden Gründen nachvollziehbar, dass diese Erlebnisse für sie stärker im Vordergrund standen als die sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten 1. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass sie den Beschuldigten 1 nicht übermässig belastete, obwohl ein solches Aussa- geverhalten ohne Weiteres möglich gewesen wäre. So hätte sie etwa behaupten können, der Beschuldigte 1 habe sie regelmässig auch unter ihren Kleidern ange- fasst. Ihre Aussagen blieben insgesamt aber eher vage und detailarm. Es sind keine Anzeichen von Emotionen, welche sie mit dem angeblich Erlebten verbin- det, ersichtlich. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sämtliche Kinder der Beschuldigten 1 und 2 emotional abgestumpft, kognitiv nicht normal entwickelt waren und Mühe bekundeten, von sich selber zu erzählen. Zudem machte die Privatklägerin 1 die Erfahrung der sexuellen Übergriffe im Kleinkind- und Kindes- alter von zwischen sieben und zwölf Jahren, in einem Entwicklungsstand also, in welchem sie die Tragweite der Geschehnisse über den grössten Teil des Delikts- zeitraumes gar nicht einzuordnen in der Lage gewesen sein dürfte. Darüber hin- aus lagen die Ereignisse im Zeitpunkt der ersten Einvernahme bereits über zehn Jahre zurück, weshalb es naturgemäss schwierig für sie war, die Vorfälle zeitlich genauer einzuordnen und konkretere Angaben zur Häufigkeit und Regelmässig- keit und zu ihren damaligen Emotionen zu machen. Überdies war die Thematik für sie nachvollziehbar schambehaftet.
E. 3.5.9 Wie bereits erwogen, erscheinen die Schilderungen der Privatkläge- rin 1 detailarm, oberflächlich und stereotyp, was eher gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Es entsteht der Eindruck einer unbeteiligten Beschreibung des Gesche- hensablaufes. Eine emotionale Regung der Privatklägerin 1 war in den durchge- führten Befragungen kaum auszumachen. Lediglich einmal sagte sie auf entspre- chende Frage, das Erlebte belaste sie. In diesem Zusammenhang ist indessen nicht ausser Acht zu lassen, dass sie aufgrund des familiären Umfeldes, in wel- chem sie aufwuchs, in kognitiver Hinsicht lange Zeit retardiert und emotional ab- gestumpft war. Überdies ist die zeitliche Komponente für ein Kind resp. Kleinkind, wie es die Privatklägerin 1 im Deliktszeitraum war, nicht leicht einzuschätzen. Sie wird anders wahrgenommen als von Personen im Erwachsenenalter. Es ist daher nachvollziehbar, dass es sich für sie angefühlt haben mag, als sei es beinahe täg-
- 94 - lich zu sexuellen Handlungen des Beschuldigten 1 an ihr gekommen. Die exakte Häufigkeit und Regelmässigkeit der einzelnen Übergriffe lässt sich bei diesen Be- gebenheiten indessen nicht mehr zuverlässig rekonstruieren und erstellen. Daran, dass die Privatklägerin 1 während des Deliktszeitraumes mehrmals Opfer von se- xuellen Handlungen ihres Vaters wurde, bestehen nach dem Dargelegten aber keine unüberwindlichen Zweifel. Wie oft und in welcher Regelmässigkeit genau die Übergriffe vorkamen, muss nach dem Dargelegten aber letztlich offenbleiben resp. ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass die sexuellen Handlungen im Deliktszeitraum zwar mehrmals, aber nicht mehr als einige Male vorkamen.
E. 3.5.10 Das Kerngeschehen schilderte die Privatklägerin 1 indessen kon- stant und anschaulich, soweit dies unter Berücksichtigung der beschriebenen kindlichen kognitiven Einschränkungen und ihrem aufgrund der grossen zeitlichen Distanz verblassten Erinnerungsvermögen zu erwarten war. So beschrieb sie bei- spielsweise bildhaft und nachvollziehbar, dass sie sich zum Zwecke der Abwehr jeweils wie eine Raupe eingerollt habe. Zudem konnte sie glaubhaft darlegen, dass die Berührungen des Beschuldigten 1 nicht wie normales "Schmusen" zwi- schen Vater und Tochter gewesen seien. Auffällig ist zudem, dass der Detaillie- rungsgrad ihrer Schilderungen unterschiedlich ist, abhängig davon, ob sie Berüh- rungen des Beschuldigten 1 über oder unter ihren Kleidern beschrieb. In Bezug auf den zentralen Punkt der Berührungen direkt auf der Haut gab es gewisse Wi- dersprüchlichkeiten. So schilderte sie den Griff des Beschuldigten 1 in ihre Unter- hose bzw. an ihren Intimbereich anlässlich der ersten Befragung noch relativ an- schaulich. Bei der folgenden Einvernahme kam sie alsdann nicht mehr von sich aus auf diesen Vorfall zu sprechen, sondern erst auf entsprechendes Nachfragen. Ebenso waren ihre Aussagen in Bezug auf die Häufigkeit, wie oft sich der Be- schuldigte 1 auf sie drauf gelegt habe, uneinheitlich. Bei der Polizei gab sie an, dies sei drei bis vier Mal passiert. Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie hinge- gen, ihr Vater sei jedes Mal auf sie drauf gekommen. Sie versuchte zwar auf ent- sprechenden Hinweis diesen Widerspruch in ihren Aussagen aufzulösen, was ihr jedoch nicht überzeugend gelang. Zentral ist indes, dass keine Anzeichen für eine Falschbelastung des Beschuldigten 1 auszumachen sind. Wie bereits erwogen,
- 95 - wäre es für sie ein Leichtes gewesen, diesem beispielsweise Gewalt ihr gegen- über oder weitergehendere und gravierendere sexuelle Handlungen vorzuwerfen. Insgesamt erweist sich die Darstellung der Privatklägerin 1 daher trotz der vorer- wähnten Widersprüche als glaubhaft, und es ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 neben den konstant geschilderten Berührungen mehrmals über den Kleidern auch mindestens einmal in die Unterhose der Privatklägerin 1 griff und sie im Intimbe- reich berührte. Ebenso ist damit erstellt, dass sich der Beschuldigte 1 mehrmals auf die Privatklägerin 1 drauflegte, bzw. wie sie dies mit ihren Worten geschildert hat, "auf sie kam".
E. 3.5.11 Sowohl die Aussagen der Privatklägerin 1 bezüglich der Anklage- vorwürfe der qualifizierten Freiheitsberaubung und der schweren Körperverlet- zung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 als auch jene betreffend den vorlie- genden Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern etc., zu ihrem eigenen Nachteil, sind geprägt davon, dass sie selbst Erlebtes im Kleinkind- bis Kindesal- ter von sieben bis zwölf Jahren erfuhr und die Ereignisse im Zeitpunkt ihrer Befra- gung gegen ein Jahrzehnt zurücklagen. Die negativen Auswirkungen dieser Be- gebenheiten auf das Erinnerungsvermögen und die Einordnung von Erlebtem so- wie auf die daraus folgende Qualität ihrer Aussagen wurde bereits dargelegt (Erw. III. 3.3.10., insbes. III.3.3.10.6. und Erw. III.3.5.7. f.). Aus dem Umstand, dass ihre leicht durchschaubaren Entlastungsversuche zugunsten der Beschuldigten 2 bei den Anklagevorwürfen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 aufgrund ihrer teil- weise fehlenden eigenen Erinnerung oder mangels eigenen Erlebens von gewis- sen Vorkommnissen resp. erst viel späteren Erfahrens vom Hörensagen und un- ter Beeinflussung durch ihre Geschwister, als unglaubhaft eingestuft wurden (vor- stehend, Erw. III.3.3.10.6.), bedeutet nicht, dass sie hinsichtlich selbst erlebter Übergriffe nicht die Wahrheit gesagt haben könnte. Ihre unglaubhaften entlasten- den Aussagen zugunsten der Beschuldigten 2 lassen mithin nicht einfach den Schluss zu, dass damit auch die den vorliegenden Anklagevorwurf betreffenden Aussagen der Privatklägerin 1 unglaubhaft wären. Eine solche Schlussfolgerung würde zu kurz greifen, da diese Anklagevorwürfe zu ihrem eigenen Nachteil und damit unmittelbar an ihr selbst als Opfer erfolgten, weshalb diese ganz anderer
- 96 - Natur und nach dem vorstehend Erwogenen auch glaubhaft sind und somit auf diese abzustellen ist.
E. 3.5.12 Damit erweist sich der Anklagesachverhalt bezüglich des Kernge- schehens als erstellt und hinsichtlich der zeitlichen Einordnung, der Häufigkeit und Regelmässigkeit der sexuellen Übergriffe als lediglich teilweise erstellt. Da die genaue Anzahl und Regelmässigkeit der Übergriffe offenblieb, ist zusammen- gefasst erstellt, dass es während des Deliktszeitraumes mehrmals, aber nicht mehr als einige Male, zu sexuellen Übergriffen des Beschuldigten 1 zum Nachteil seiner Tochter, der Privatklägerin 1, kam, einschliesslich mindestens einer Berüh- rung im Vaginalbereich unter der Kleidung. Zudem ist erstellt, dass sich der Be- schuldigte 1 dabei mehrmals auf die Privatklägerin 1 drauflegte.
E. 3.5.13 Die Privatklägerin 1 wurde im Vorverfahren unter Wahrung der Teil- nahme- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten 1 befragt. Von den staatsan- waltschaftlichen Befragungen liegen Videoaufzeichnungen bei den Akten (vorste- hend, Erw. III.3.5.5.). Eine nochmalige Befragung durch das Berufungsgericht er- weist sich daher als nicht erforderlich und wäre der Privatklägerin 1 darüber hin- aus auch nicht nochmals zuzumuten und infolge der seit den anklagegegenständ- lichen Vorkommnissen und Befragungen vergangenen langen Zeit ohnehin ohne zusätzlichen Erkenntnisgewinn.
E. 3.5.13.1 Bei der Privatklägerin 1 gibt es auch keine Hinweise auf eine psy- chische Störung "im Zeitpunkt des Strafverfahrens" mit möglichen Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten, wie der Beschuldigte 1 geltend machen liess (Urk. 267 S. 1 und S. 9 f.). Der Umstand, dass gemäss den Ausführungen ihres Rechtsver- treters die persönliche Entwicklung auch der Privatklägerin 1 schwer gestört ist (Urk. 272 S. 4 f.), führt ohne entsprechende Hinweise jedenfalls nicht zur Annah- me einer schweren psychischen Störung im geltend gemachten Zeitpunkt mit Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten. Ebenso wenig hinterliess die Privatklä- gerin 1 in den aufgezeichneten Befragungen den Eindruck, als wäre sie zeitlich und örtlich nicht uneingeschränkt orientiert. Schliesslich liegen auch keine schwer interpretierbaren Aussagen vor. Es besteht folglich kein Anlass für die vom Be- schuldigten 1 beantragte Einholung eines Gutachtens zu den Fragen einer psy-
- 97 - chischen Störung bei der Privatklägerin 1 im Zeitpunkt des Strafverfahrens und deren Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten. Vielmehr fällt es in die Kernkom- petenz des Berufungsgerichts, die Glaubhaftigkeit ihre Aussagen zu würdigen, weshalb von der beantragten Begutachtung abzusehen ist.
E. 3.5.13.2 Auch der im Berufungsverfahren erneuerte Antrag (Urk. 267 S. 5) auf Durchführung eines Augenscheins in den Räumlichkeiten der K._____- Strasse verspricht keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, wie auch die Verteidi- gung der Beschuldigten 2 zutreffend geltend machte (Prot. II S. 30). Die Frage, ob der Boden im Zimmer der Privatklägerin 1 damals knarrte, lässt sich nach 20 Jah- ren mittels Augenschein nicht mehr zuverlässig eruieren. Selbst wenn der Boden dort aktuell knarren würde, wäre dies kein Nachweis dafür, dass er dies auch im Tatzeitpunkt tat und umgekehrt. Überdies hat auch der Beschuldigte 1 nicht be- stritten, sich zum "Gute Nacht"-Sagen mehrmals bei der Privatklägerin 1 im Zim- mer aufgehalten zu haben. Ein Knarren des Bodens oder eine allfällige Ringhö- rigkeit der fraglichen Räumlichkeiten tragen somit nichts dazu bei, das Kernge- schehen der anklagegegenständlichen sexuellen Übergriffe zu beweisen oder zu widerlegen, zumal solche auch lautlos verübt werden können, weshalb der Be- weisantrag unbehelflich ist und somit auch von dieser weiteren Beweiserhebung abzusehen ist. Von den beantragten weiteren Beweiserhebungen (Urk. 267) ist folglich – auch dem Antrag der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 entspre- chend (Prot. II S. 32 f.) – abzusehen.
E. 3.6 Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 1 alleine: Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 (Anklageschrift 1, Anklageziffer 1.4., vorstehend, Erw. III.1.4.)
E. 3.6.1 Der Beschuldigte 1 stellt auch diesen Anklagevorwurf in Abrede (vor- stehend, Erw. III.2.1.; Prot. II S. 59 f.). Die Vorderrichter haben den Anklagesach- verhalt im Wesentlichen mit der Begründung als erstellt erachtet, es dürften keine allzu hohen Ansprüche an den Detaillierungsgrad der Angaben der Privatkläge- rin 4 gestellt werden, nachdem die Vorfälle viele Jahre zurücklägen, sie sich of- fensichtlich und nachvollziehbar ungern an die Vorfälle erinnere und diese zu ver-
- 98 - drängen versuche. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 4 den Be- schuldigten 1 bereits Jahre vor dem vorliegenden Verfahren hätte anzeigen und zu Unrecht belasten sollen. Folglich wurde der Beschuldigte 1 anklagegemäss schuldig gesprochen (Urk. 181 S. 172 ff.).
E. 3.6.2 Im vorinstanzlichen Urteil wurden die Aussagen der Privatklägerin 4 bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft korrekt zusammengefasst wieder- gegeben und teilweise wörtlich zitiert (Urk. 181 S. 170 f.). Es kann darauf verwie- sen werden. Weitere Beweismittel zum Kerngeschehen sind bei diesem Anklage- vorwurf nicht vorhanden.
E. 3.6.3 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 macht im Berufungsverfahren geltend (Urk. 268 S. 13 f.), die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die Privatklägerin 4 in jungen Jahre vergewaltigt worden sei und gegen den Beschul- digten 1 bereits früher einmal ein Strafverfahren "aus dem gleichen Lebenssach- verhalt" angestrengt habe, welches eingestellt worden sei. Ebenso sei vergessen gegangen, dass die Privatklägerin 4 eine Schwangerschaft und das Begräbnis ih- res fiktiven Kindes erfunden habe und ein psychiatrisches Gutachten erstellt wor- den sei, welches explizit sage, dass sie lüge und Wahrnehmungsverzerrungen habe. Es treffe auch nicht zu, dass sie im Kern konstant ausgesagt habe. Dem- gegenüber bezeichnete die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 4 die vorinstanzli- che Würdigung als richtig. Die Aussagen ihrer Mandantin zum Anklagevorwurf des Oralverkehrs seien konstant (Urk. 271 S. 4 f.).
E. 3.6.4 Die Privatklägerin 4 war im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vorwurfes knapp 21-jährig, mithin längst kein Kind mehr. Im Zeitpunkt ihrer Befra- gung lag dieser ca. neun Jahre zurück. Im Jahr 2010 hatte sie den Beschuldig- ten 1 wegen sexueller Übergriffe bereits einmal angezeigt, damals den vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwurf des Oralverkehrs im Auto des Beschuldigten 1 aber nicht erwähnt. Mit Schamgefühlen bei der Schilderung solcher Vorfälle lässt sich dies nicht plausibel erklären.
E. 3.6.5 Die Privatklägerin 4 (= Beschuldigte 3) wurde, wie erwähnt, in diesem Verfahren begutachtet. Prof. Dr. BB._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zü-
- 99 - rich, diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 11. Oktober 2019 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen (ICD-10: F 61) sowie den Verdacht auf leichte Intelligenzmin- derung (ICD-10: F 70.9; Urk. 3/6/8 S. 59). Weiter wird im Gutachten bei der Be- schreibung ihrer Persönlichkeitseigenschaften und der Begründung der Diagno- sen auch auf die Bereitschaft der Privatklägerin 4 hingewiesen, Lügen zu erzäh- len, wie dies z.B. im Zusammenhang mit ihrer Scheinschwangerschaft geschehen sei (ebenda, S. 67 f.). Sie streite den Vorwurf von Falschaussagen energisch ab. Die im Gutachten beschriebenen Auffälligkeiten bei der Beurteilung von Personen und der Schilderung biographischer Gegebenheiten würden jedoch ausdrücklich nicht bedeuteten, dass die von der Privatklägerin 4 geschilderten Vorwürfe nicht zutreffen oder zutreffen können. Dies sei aussagepsychologisch zu klären. Es sei aufgrund der histrionischen Erlebensweisen schwierig für die Privatklägerin 4, den Unterschied zwischen Fakten und ausgeschmückten bzw. erfundenen Geschich- ten zu kennen. Selbst wenn ein allfälliges Wissen, dass es nicht zum Oralverkehr mit dem Beschuldigten 1 gekommen sei, vorliegen würde, würde sie eher an der Geschichte festhalten, so wie sie es bei der Scheinschwangerschaft getan habe (S. 69). Bei der Beantwortung der mit dem Gutachtensauftrag gestellten Fragen hielt der Gutachter unter dem Titel Rückfallgefahr zudem ausdrücklich fest: "Das Risiko von falschen Aussagen ist hoch. Die Expl. wird weiterhin dazu neigen, An- gaben auszuschmücken und Fakten und Unwahrheiten zu vermischen." (Urk. 3/6/8 S. 71).
E. 3.6.6 Im Rahmen der Begutachtung hatte die Privatklägerin 4 u.a. erklärt, sie hasse den Beschuldigten 1 dafür, dass er alles verdrehe. Sie könne sich, wenn sie das höre, nicht beherrschen. Er sei ein Albaner und Albaner würden nun mal lügen. Er bezeichne sie als Lügnerin und sei selbst derjenige, vor dem man Angst haben müsse, weil er daheim eine Schrotflinte gehabt habe… Sie hoffe, dass er für 15 bis 20 Jahre ins Gefängnis komme (Urk. 3/6/8 S. 52). Auch wenn diese Äusserung keineswegs bedeuten muss, dass der Tatvorwurf des Oralsex wahrheitswidrig erfolgte, zeigt dies dennoch deutlich, wie voreingenommen die Privatklägerin 4 gegenüber dem Beschuldigten 1 ist.
- 100 -
E. 3.6.7 Die zur Erstellung des Sachverhalts zum Kerngeschehen, d.h. zur se- xuellen Nötigung im Auto des Beschuldigten 1, vorhandenen Aussagen der Pri- vatklägerin 4 sind recht dürftig. Hinzukommt, dass sie, wie erwähnt, in einem früheren Verfahren, welches sie mit einer Anzeige gegen den Beschuldigten 1 angestossen hatte, nichts zu einem abgenötigten Oralverkehr ausgesagt hatte, obwohl jenes Verfahren ebenfalls sexuelle Übergriffe ihr gegenüber zum Gegen- stand gehabt hatte und sie mehrmals gefragt worden war, ob es über die verfah- rensgegenständlichen Handlungen hinaus sonst noch etwas gebe, worüber sie Aussagen machen wolle. Nachdem dieses frühere Verfahren in zeitlicher Hinsicht näher am Vorfall betreffend Oralverkehr im Auto lag als das vorliegende, wäre es naheliegend gewesen, dass sie bereits damals entsprechende Belastungen ge- macht hätte und nicht erst mehrere Jahre später im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren, welches durch eine Anzeige der Halbschwester (= Privatklä- gerin 1) wegen sexueller Übergriffe durch den Beschuldigten 1 eingeleitet wurde. Dies verursacht erhebliche Zweifel daran, dass die von ihr dürftig geschilderten Geschehnisse zum Anklagevorwurf des Oralverkehrs auch tatsächlich so erfolg- ten. Zudem werden diese Zweifel durch die gutachterlich attestierte Tendenz zur Lüge noch verstärkt, wie auch die Verteidigung des Beschuldigten 1 zu Recht eingewendet hat (Urk. 268 S. 45). Bei einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände verbleiben daher unüberwindbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass sich der Anklagesachverhalt tatsächlich so ereignete. Dies ist zwar nicht mit Sicherheit auszuschliessen. Bei dieser Beweislage lässt sich der Anklagesachverhalt indessen nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch von diesem Anklagevor- wurf zu erfolgen hat. Weitere Beweiserhebungen durch die Berufungsinstanz er- übrigen sich.
E. 3.6.8 Somit ist der Beschuldigte 1 im Unterschied zum vorinstanzlichen Ur- teil vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 4 (C._____) freizusprechen.
- 101 -
E. 3.7 Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 1 alleine: Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 5 (= Beschuldigte 2; Anklage- schrift 1, Anklageziffer 1.5., vorstehend, Erw. III.1.5.)
E. 3.7.1 Der Beschuldigte 1 hat den Anklagevorwurf, die Privatklägerin 5 im Januar/Februar 2010 bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben, anlässlich sei- ner ersten polizeilichen Befragung und im weiteren Verlauf des Verfahrens, soweit er dazu Aussagen machte, im Wesentlichen mit der Begründung bestritten, er ha- be die Privatklägerin 5 damals im Rahmen eines Streites auf das Sofa gestossen. Er wisse auch nicht mehr weshalb. Aber das sei das erste und letzte Mal gewe- sen. Diese habe dann der Polizei erklärt, dass nichts gewesen sei. Die (Ex-) Freundin seines Sohnes (gemeint: T._____ und die Zeugin BC._____) habe da- mals überreagiert und die Polizei gerufen (Urk. 1/3/1 S. 9 f., S. 16; Urk. 1/3/5 S. 48 f.; Urk. 1/3/12 S. 49 f.; Urk. 107 S. 23; Prot. II S. 60 f.).
E. 3.7.2 Der Anklagevorwurf basiert einerseits auf den Belastungen in den Aussagen der Privatklägerin 5, welche im vorinstanzlichen Urteil korrekt zusam- mengefasst wiedergegeben und zutreffend gewürdigt wurden (Urk. 181 S. 175 f. und S. 178). Darauf kann verwiesen werden. Andererseits ergeben sich Belas- tungen aus den Aussagen der Zeugin BC._____.
E. 3.7.3 BC._____ gab anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom
29. November 2019 zu Protokoll, damals oft bei der Familie A._____/B._____ gewesen zu sein. Sie denke, seit 2012 oder 2013, als die Beziehung auseinan- dergegangen sei, keinen Kontakt mit T._____ mehr gehabt zu haben. Sie habe fast dort gewohnt, fast ein Jahr lang. Der Beschuldigte 1 habe sie aus dem Haus geworfen, weil sie die Polizei gerufen habe. Sie sei mit T._____ im Zimmer gewe- sen, als die Eltern gestritten hätten und die Beschuldigte 2 geschrien habe. Die Polizei sei gekommen, und sie habe mitbekommen, dass die Beschuldigte 2 keine Anzeige habe machen wollen. Die Polizei sei wieder gegangen. Da sei noch ein Vorfall gewesen, zeitlich vor der Sache, als sie die Polizei gerufen habe. Sie sei im Halbschlaf gewesen und habe die Beschuldigte 2 weinen gehört. Am nächsten Morgen hätten sie diese gefragt, was geschehen sei. Die Beschuldigte 2 habe geantwortet, ihr Mann habe sie gewürgt. Ihr sei das Leben so wie in einem Film
- 102 - vor sich durchgespielt worden. Sie glaube, die Beschuldigte 2 habe noch so blaue Flecken am Hals gehabt, welche diese ihr gezeigt habe. Sie glaube, dass die Be- schuldigte 2 ihn aus Angst wieder nicht habe anzeigen wollen. Das müsse 2011 oder 2012 gewesen sein (Urk. 1/4/16 S. 2 ff.). Anlässlich ihrer parteiöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 30. Januar 2019 bestätigte resp. wieder- holte BC._____ als Zeugin ihre polizeilichen Aussagen vollumfänglich (Urk. 1/4/31 S. 3 ff.).
E. 3.7.4 Der Beschuldigte 1 stellte in Abrede, dass die Beschuldigte 2 blaue Flecken am Hals gehabt habe. Die Zeugin habe gelogen (Urk. 1/3/14 S. 30 f.). In- des fehlt jeglicher Hinweis und jegliches Motiv für eine Falschaussage der Zeugin. Auch der Beschuldigte 1 hatte keine Erklärung dafür, weshalb die Zeugin hätte lügen sollen. Sie hat einheitlich und widerspruchsfrei ausgesagt. Ihre Aussagen sind glaubhaft, weshalb auf diese abzustellen ist.
E. 3.7.5 Hinzukommt, dass die Würgemale am Hals der Beschuldigten 2 laut dessen übereinstimmenden Aussagen auch von T._____ selber gesehen wurden. Überdies hatte BC._____ die Polizei gerufen, nachdem wenige Tage nach dem Vorfall mit dem Würgen ein weiterer Streit zwischen den Beschuldigten 1 und 2 eskaliert war. Dies lässt darauf schliessen, dass sie die Auseinandersetzung, wel- che sie direkt mitbekam, durchaus ernstgenommen hatte und von einer unmittel- baren, konkreten Gefahr für die Beschuldigte 2 ausgegangen war. Sie hatte be- fürchtet, dass der Mutter ihres damaligen Freundes etwas Gravierendes passie- ren könnte. Dieser Eindruck war vor dem Hintergrund entstanden, dass diese ihr wenige Tage zuvor erzählt hatte, der Beschuldigte 1 habe sie gewürgt, und sie die Würgemale am Hals der Beschuldigten 2 selber wahrgenommen hatte.
E. 3.7.6 Die Schilderungen der Beschuldigten 2 zum Kerngeschehen, insbe- sondere zu ihren Empfindungen während des Würgens durch den Beschuldig- ten 1, sind lebensnah, anschaulich und nachvollziehbar. Darauf ist ebenfalls ab- zustellen. Die Erkenntnisse im psychiatrischen Gutachten über die Beschuldigte 2 vermögen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Anklagepunkt 1.5. nicht in Fra- ge zu stellen. Auch wenn ihre Aussage zum Urinabgang als Folge des Wür-gens Ungereimtheiten aufwies und sich die Beschuldigten 1 und 2 beim Hauptanklage-
- 103 - vorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung und der schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 gegenseitige Schuldzuweisungen machten, führt dies nicht automatisch dazu, dass die Aussagen der Beschuldigten 2 zum vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwurf der Gefährdung des Lebens un- glaubhaft wären, zumal entscheidend hinzukommt, dass die Darstellung der Be- schuldigten 2 durch Aussagen von BC._____ und T._____ untermauert wurden. Zwar lässt sich der exakte Tatzeitpunkt nicht mehr genau eingrenzen. Angesichts der Aussagen der Zeugin BC._____ ist aber erstellt, dass dies im Zeitraum war, als diese im Haushalt der Familie A._____B.____ gelebt hatte. Ebenso wenig lässt sich anhand der ungenauen Zeitangaben der Beschuldigten 2 zum Be- wusstseinsverlust und des Umstandes, dass sie dies ohnehin bloss schätzen konnte, eine exakte Dauer erstellen, weshalb zeitlich nur ein vorübergehender Bewusstseinsverlust feststeht und sich dieser Anklagepunkt insoweit als erstellt erweist.
E. 3.7.7 Nachdem die psychiatrische Begutachtung der Beschuldigten 2 durch Dr. med. BD._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensi- sche Psychiatrie SGFP und Facharzt für Neurologie FMH, vom 10. Mai 2019 (Urk. 4/6/35) zwar das Bestehen von ängstlichen und konfliktmeidenden Persön- lichkeitszügen, aber keine eigenständige psychische Störung bei der Beschuldig- ten 2 im Zeitraum der ihr zur Last gelegten Taten ergab (Urk. D4/6/35 insbes. S. 93 f.) und keine Hinweise dafür bestehen, dass im Unterschied dazu "im Zeit- punkt des Strafverfahrens", wie von der Verteidigung des Beschuldigten 1 unter Hinweis auf angebliche genügende Anzeichen in den Akten, indessen ohne wei- tergehende Erläuterung, geltend gemacht wurde (Urk. 263 S. 1 und S. 3 f.), eine solche vorgelegen haben könnte, ist – in Übereinstimmung mit dem Antrag der Verteidigung der Beschuldigten 2 (Prot. II S. 30) – auch davon abzusehen, noch- mals eine (zweite) psychiatrische Begutachtung der Beschuldigten 2 anzuordnen und der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten 1 abzuweisen.
E. 3.8 Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigte 2 alleine: Falsche Anschuldi- gung, Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung zum Nachteil des
- 104 - Privatklägers 7 (= Beschuldigter 1; Anklageschrift 2, Dossier 2, vorste- hend, Erw. III.1.6.)
E. 3.8.1 Die Beschuldigte 2 hat diese Vorwürfe im Vorverfahren und vor Vorin- stanz bestritten (Urk. 1/3/12 S. 51; Urk. 109 S. 2). Anlässlich der Berufungsver- handlung hielt sie an ihrem Standpunkt fest und erklärte, sie habe das mit ihren eigenen Augen gesehen. Deshalb könne es keine falsche Anschuldigung sein. Wenn sie am Samstagabend die Arbeitskleider des Beschuldigten 1 habe wa- schen müssen und sie gleichzeitig vom Sozialamt gelebt hätten, dann finde sie das schon merkwürdig (Prot. II S. 84).
E. 3.8.2 In Bezug auf die von der Beschuldigten 2 in ihren Befragungen nach- weislich erhobenen Vorwürfe, der Beschuldigte 1 habe die Privatkläger 3 und 6 im Zeitraum von ca. 2003 bis ca. 2010 täglich im Zimmer oder im Keller des damaligen Wohnortes eingesperrt und geschlagen, diesen die notwendige Nahrung verweigert und sie zum Essen von Kot und Erbrochenem genötigt, haben bereits die Vorderrichter zutreffend erwogen, dass die Beschuldigten 1 und 2 diese Tathandlungen in Mittäterschaft begangen haben und diese er- stellt sind, die Beschuldigte 2 mithin wahrheitsgemässe Aussagen gemacht hat (Urk. 181 S. 204). Zum selben Beweisergebnis hinsichtlich der erwähnten Tathandlungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 führte auch die zweitin- stanzliche Beurteilung (vorstehend, Erw. III.3.3.). Es erfolgen Schuldsprüche des Beschuldigten 1. Da die Beschuldigte 2 somit die Wahrheit sagte, ist eine falsche Anschuldigung widerlegt. Der Sachverhalt lässt sich nicht anklagege- mäss erstellen.
E. 3.8.3 In Bezug auf die Belastung der Beschuldigten 2, wonach der Be- schuldigte 1 schwarz gearbeitet habe, lässt sich nicht erstellen, dass sie diese Anschuldigung wider besseres Wissen gemacht haben soll. So sagte sie anläss- lich der Berufungsverhandlung, wie erwähnt (Erw. III.3.8.1.), erneut glaubhaft aus, sie habe die Arbeitskleidung des Beschuldigten 1 gewaschen, während ihr Ehe- mann und sie für die gesamte Familie Sozialhilfe bezogen hätten. Aussagen der Beschuldigten 2 wider besseres Wissen lassen sich nicht erstellen.
- 105 -
E. 3.8.4 Bezüglich der sich aus den Aussagen der Beschuldigten 2 ergeben- den Anschuldigung der Vergewaltigung, wonach der Beschuldigte 1 in den Jah- ren von 1997 bis ca. 2009 am gemeinsamen Wohnort mehrfach gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vorgenommen habe, wurde mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2020 das Verfahren eingestellt (Urk. 1/25/16). Den Vorwurf, vom Beschuldigten 1 mehrfach zu Sex gezwun- gen worden zu sein, hatte die Beschuldigte 2 zunächst gegenüber dem psy- chiatrischen Gutachter erwähnt, weshalb eine parteiöffentliche Befragung da- zu durchgeführt wurde (Urk. 1/25/16 S. 2). Er habe sie, wenn er an Wochen- enden aus dem Gefängnis nach Hause gekommen sei, zum Sex genötigt. Er habe einfach den Sex erzwungen, so sei sie mehrfach schwanger geworden (Urk. D4/6/35 S. 36, S. 38, S. 40). Da die von der Beschuldigten 2 geltend ge- machten Vorfälle bis zum Jahr 2004 verjährt waren, erfolgte die erwähnte Verfah- renseinstellung, mit der weiteren Begründung, anhand von ihren Schilderungen sei unklar geblieben, inwiefern sie sich effektiv gegen den Beschuldigten 1 zur Wehr gesetzt habe. Zu Beginn ihrer Schilderung habe die Beschuldigte 2 von sich aus klar angegeben, dass sie sich bei diesem Vorfall nicht gewehrt habe, woraus die einstellende Behörde geschlossen hatte, dass eine allfällige Gegenwehr sehr geringfügig ausgefallen sei, sofern eine solche überhaupt erfolgt sei, weshalb sich ein Sachverhalt bezüglich Vergewaltigung nicht anklagegenügend erstellen lasse (Urk. 1/25/16 S. 3). Nachdem das Verfahren eingestellt wurde, blieben die Vor- würfe letztlich ungeprüft, weshalb ein Nachweis dafür fehlt, dass der Beschuldig- te 1 die Beschuldigte 2 tatsächlich zum Geschlechtsverkehr gezwungen hatte. Dass sie diese Tatvorwürfe wider besseres Wissen erhoben haben könnte, lässt sich der Beschuldigten 2 unter den gegebenen Umständen nicht nachweisen.
E. 3.8.5 Somit ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Die Beschuldig- te 2 ist von den Anklagevorwürfen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Verleumdung zum Nachteil des Beschuldigten 1 freizu- sprechen.
E. 3.9 Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigte 3 alleine: Falsche Anschuldi- gung, Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung zum Nachteil des
- 106 - Privatklägers 7 (= Beschuldigter 1; Anklageschrift 2, Dossier 3, vorste- hend, Erw. III.1.7.)
E. 3.9.1 Die Beschuldigte 3 erklärte im Vorverfahren und vor Vorinstanz, es sei so passiert, sie habe das nicht erfunden (Urk. 3/2/4 S. 3 ff.; Urk. 110 S. 2 f., S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sie sich nicht mehr dazu äus- sern (Prot. II S. 25 f.) und liess eine Bestätigung des vorinstanzlichen Freispru- ches beantragen (Urk. 271 S. 1 und S. 3 ff.).
E. 3.9.2 In Bezug auf die Belastungen, wonach der Beschuldigte 1 sie bis zum Alter von ca. sieben Jahren regelmässig geschlagen und teilweise in ihrem Kin- derzimmer eingesperrt habe, lässt sich in subjektiver Hinsicht in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 181 S. 207 f.) nicht erstellen, dass die Beschuldigte 3 wider besseres Wissen aussagte, zumal es sich um Vor- würfe handelt, welche hinsichtlich der Privatkläger 3 und 6 erstellt sind (vorste- hend, Erw. III.3.3.), was ein Hinweis dafür ist, dass auch der Beschuldigten 3 im entsprechenden Kindesalter solches oder ähnliches wiederfahren sein könnte. Ein weiterer, deutlicherer Hinweis in diese Richtung ist der Umstand, dass bereits im Jahre 1996 eine Begutachtung der damaligen familiären Situation durch den Psy- chiatrisch-Psychologischen Dienst des Sozialdepartementes der Stadt Zürich stattgefunden hatte, nachdem bereits damals Lehrpersonen eine Verwahrlosung und Aggressivität der (damals) achtjährigen Beschuldigten 3 aufgefallen war. Die- se habe in der Schule im Abfalleimer nach Esswaren gesucht und Angst geäus- sert, als angekündigt worden sei, man würde die Mutter, also die Beschuldigte 2, darum bitten, ihr einen Znüni mitzugeben. Die Beschuldigte 3 sei (damals) für ihr Alter mager, kleinwüchsig und emotional sowie kognitiv im Vergleich zu Alters- gruppen in ihrer Entwicklung zurückgeblieben gewesen (vorstehend, Erw. III.3.3.4.). Diese augenfälligen Parallelen zu den erstellten, viel späteren Ge- schehnissen betreffend die Privatkläger 3 und 6 legen den Schluss nahe, dass dies bei der Beschuldigten 3 ähnlich gewesen sein könnte. Zudem bestritt die Be- schuldigte 2 zwar, die Beschuldigte 3 damals selbst geschlagen zu haben, erhob diesen Vorwurf indessen gegen den Beschuldigten 1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen schwerer Kör-
- 107 - perverletzung etc. zum Nachteil von mehreren ihrer Kinder in den Jahren von ca. 2003 bis 2010, wie auch die von der Beschuldigten 3 erhobenen Vorwürfe mit letztmöglichem Tatzeitpunkt September 1999, infolge Verjährung mit Verfügung vom 7. Februar 2020 ein (Urk.1/25/23 insbes. S. 2). Die von der Beschuldigten 3 erhobenen Vorwürfe aus ihrer Kindheit wurden mithin materiell nie geprüft und sind damit weder erstellt noch widerlegt. Aufgrund der dargelegten Hinweise auf entsprechende damalige Vorkommnisse lassen sie sich im vorliegenden Zusam- menhang nicht rechtsgenügend widerlegen, weshalb der Nachweis von wider besseres Wissen gegen den Beschuldigten 1 erhobenen Anschuldigungen von vornherein scheitert.
E. 3.9.3 Vom Anklagevorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Be- schuldigten 3 erfolgt im vorliegenden zweitinstanzlichen Verfahren im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil ein Freispruch (vorstehend, Erw. III.3.6.), nachdem unüberwindliche Zweifel daran verblieben, dass die von der Beschuldigten 3 dürf- tig geschilderten Geschehnisse zum Anklagevorwurf des Oralverkehrs auch tat- sächlich so erfolgten und diese Zweifel durch die gutachterlich attestierte Tendenz zur Lüge noch verstärkt wurden. Entsprechend handelt es sich um einen Frei- spruch in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO (Erw. 3.6.7. f.). Daraus ergibt sich auf der anderen Seite, dass auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich die von der Beschuldig- ten 3 gegen den Beschuldigten 1 erhobenen Vorwürfe sexueller Übergriffe den- noch ereignet haben könnten. Bei dieser Beweislage lässt sich der Anklagesach- verhalt einer falschen Anschuldigung wider besseres Wissen wiederum nicht er- stellen, weshalb die Beschuldigte 3 von den Anklagevorwürfen der falschen An- schuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Verleumdung in Überein- stimmung mit den Vorderrichtern freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Im angefochtenen Urteil wurden die gemeinsamen Taten der Beschuldig- ten 1 und 2 zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 den Anträgen der Anklage- schrift folgend als in Mittäterschaft begangene mehrfache schwere Körperverlet-
- 108 - zung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB und mehrfache qualifizierte Freiheitsbe- raubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 und 4 StGB (grausame Behandlung und länger als 10 Tage dauernder Freiheits- entzug) gewürdigt und jene des Beschuldigten 1 zum Nachteil der Privatklägerin 5 resp. der Privatklägerin 1 als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB resp. als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und als mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Urk. 181 S. 181 ff. und S. 250 f.). Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind bloss ergänzender und präzisieren- der Natur.
E. 4 Der Beschuldigte 1 war am 26. April 2018 an seinem Wohnort verhaftet und mit Verfügung vom 28. April 2018 des Zwangsmassnahmengerichts des Be- zirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft versetzt worden (Urk. 1/6/2; Urk. 1/6/8). Mit Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 21. September 2021 wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. 153; Urk. 159; Urk. 165 f.). Am 7. November 2022 ging ein Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 27. Ok- tober 2022 über den Beschuldigten 1 ein (Urk. 251). Die Beschuldigte 2 wurde am
10. Oktober 2018 an ihrem Wohnort verhaftet und mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich in Untersu- chungshaft versetzt (Urk. 4/4/3; Urk. 4/4/7). Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2021 wurde ihr der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. 209; Urk. 214; Urk. 216; Urk. 222). Am 28. November 2022 ging der Vollzugsbericht der Justizvollzugsan- stalt Hindelbank vom 22. November 2022 über die Beschuldigte 2 ein (Urk. 263).
E. 4.1 Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist auf die Berufung des Privatklä- gers 6 nicht einzutreten, nachdem er mit Eingabe vom 5. September 2020 zwar Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmeldete (Urk. 141B), hernach aber keine Berufungserklärung einreichen liess. Im Zusammenhang mit dem Nichtein- tretensentscheid ist allerdings weder dem Berufungsgericht noch den Verfahrens- parteien ein nennenswerter Aufwand entstanden. Dem Privatkläger 6 sind daher keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
- 166 -
E. 4.2 Die Privatklägerin 1 unterliegt mit ihrem Berufungsantrag auf Zuspre- chung einer um Fr. 5'000.– höheren Genugtuung, als durch die Vorinstanz fest- gesetzt wurde. Da die Bemessung der Höhe der Genugtuung auf richterlichem Ermessen beruht, erscheint es nicht gerechtfertigt, der Privatklägerin 1 einen An- teil an den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
E. 4.3 Der Beschuldigte 1 (= Privatkläger 7) unterliegt mit nahezu sämtlichen Haupt- und Eventualanträgen im Berufungsverfahren. Mit diesem Urteil ist er zwar von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil des Privatklä- gers 2 freizusprechen. Sodann sind die Zivilforderungen der Privatkläger 2 und 4 abzuweisen bzw. auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen und ist er zur Leistung einer etwas geringeren Genugtuung an die Privatklägerin 5 (= Beschul- digte 2) zu verpflichten als noch durch die Vorinstanz. In diesem Umfang hat der Beschuldigte 1 mit seiner Berufung einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt. Dennoch fallen die vorstehenden Punkte bei der Beurteilung seines Obsiegens oder Unterliegens gesamthaft betrachtet nicht derart ins Gewicht, dass sie sich auf die Kostenverlegung auszuwirken vermögen. Dem Beschuldigten 1 sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens – zusammen mit der Beschuldigten 2 (vgl. nachfolgend, Erw. VII.4.4. f.) – vollständig aufzuerlegen.
E. 4.4 Die Beschuldigte 2 (= Privatklägerin 5) unterliegt mit ihren Berufungsan- trägen vollumfänglich. Soweit die Sanktion etwas milder ausfällt als vor Vorin- stanz, stellt dies gesamthaft betrachtet nur eine unwesentliche Abänderung des angefochtenen Urteils dar, die überdies auf die Ausübung des richterlichen Er- messens zurückzuführen ist (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigten 2 sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls – zusammen mit dem Beschuldigten 1 (vgl. Erw. VII.4.3. und VII.4.5.) – vollständig aufzuerlegen.
E. 4.5 Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Berufungsanträgen auf Be- strafung der Beschuldigten 1 und 2 mit jeweils längeren Freiheitsstrafen, als die Vorinstanz ausgesprochen hatte. Da es sich bei der Strafzumessung indes um ei- nen Ermessensentscheid handelt, die Bemessung der Strafe auch Gegenstand der Berufungen der Beschuldigten 1 und 2 bildete und die ihnen aufzuerlegenden
- 167 - Verfahrenskosten – wie sogleich zu zeigen sein wird (nachfolgend, Erw. VII.4.6.1. ff.) – ohnehin abzuschreiben sind, erscheint es in einer Gesamtbetrachtung nicht angezeigt oder gerechtfertigt, für das Unterliegen der Staatsanwaltschaft einen Anteil an den Kosten auszuscheiden und der Gerichtskasse zuzuweisen.
E. 4.5.1 Es fällt auf, dass die Privatklägerin 1 ihre psychischen Beeinträchti- gungen und die erlittene seelische Unbill nicht allein als Folgen der anklagege- genständlichen sexuellen Übergriffe des Beschuldigten 1 darstellt, sondern weite- re Ursachen dafür anführt. So trug ihr Vertreter vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung vor, sie habe jahrelang in einem Haushalt leben müssen, wo ein eigentliches Terrorregime geherrscht habe. Ständig hätten sich alle vor dem Beschuldigten 1 ducken müssen. Die Privatklägerin 1 habe miterlebt, wie ih- re Geschwister F._____ und G._____ psychisch und physisch schwer misshan- delt sowie eingesperrt worden seien. Unter diesen gewalterfüllten, von Willkür und Menschenverachtung geprägten Umständen habe sie sehr gelitten. Darüber hin- aus habe sie jahrelang schweigend die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten 1 erdulden müssen (Urk. 112 Rz 27; Urk. 272 Rz 6 f.).
E. 4.5.2 Auch der Arztbericht von Dr. med. BL._____ vom 16. Juni 2020 sieht die Ursache für die bei der Privatklägerin 1 bestehende Angststörung ganz allge- mein im "kontrollierenden, einengenden und angsteinflössenden Verhalten ihres Vaters". Andere Traumatisierungen seien "durch körperliche, sexuelle und psy- chische Gewalt" verursacht worden (Beilage zu Urk. 112). Mit der Verteidigung des Beschuldigten 1 können diese weiteren Umstände und Verhaltensweisen, welche nicht Gegenstand des erstellten Sachverhalts gemäss Anklagepunkt 1.3. der Anklageschrift 1 bilden, bei der Zusprechung einer Genugtuung keine Berück- sichtigung finden. Selbst wenn sie zu einer Verletzung in den persönlichen Ver- hältnissen der Privatklägerin 1 geführt haben mögen, kann der Beschuldigte 1 da- für im Adhäsionsprozess nicht haftungsrechtlich verantwortlich gemacht werden. Massgebend für die Beurteilung der Genugtuungsforderung sind einzig diejenigen Eingriffe des Beschuldigten 1 in die körperliche bzw. sexuelle Integrität und die
- 152 - freie Willensbildung der Privatklägerin 1, welche seiner strafrechtlichen Verurtei- lung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB zugrunde liegen.
E. 4.6 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind unter den Beschuldigten 1 und 2 analog dem Verteilschlüssel im angefochtenen Urteil betreffend die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu verlegen, da die entsprechenden Überlegungen zur Verursachung der Kosten auch im Beru- fungsverfahren Geltung beanspruchen. Gemäss Art. 425 StPO kann die Strafbe- hörde Forderungen aus Verfahrenskosten stunden, herabsetzen oder erlassen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person dies rechtfer- tigen. Damit die genannte Bestimmung zur Anwendung gelangt, müssen die wirt- schaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostentragung als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. fi- nanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3 mit Hinweisen; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1; BB.2018.147 vom
5. September 2018 E. 2.1).
E. 4.6.1 Die Beschuldigten 1 und 2 befinden sich seit dem 26. April 2018 resp. dem 10. Oktober 2018 in Haft und werden voraussichtlich, sofern es beim mit die- sem Urteil festgesetzten Strafmass bleibt, noch für einige Zeit im Strafvollzug ver- bleiben. Zum Zeitpunkt ihrer bedingten Entlassung werden sie ca. 54 Jahre (Be- schuldigte 2) resp. ca. 58 Jahre (Beschuldigter 1) alt sein (vgl. Urk. 282 und Urk. 283). Bereits vor dem Hintergrund ihres Alters bestehen kaum Aussichten, dass die Beschuldigten 1 und 2 innert absehbarer Zeit nach ihrer bedingten Ent- lassung aus dem Strafvollzug in beruflicher Hinsicht werden Fuss fassen können.
E. 4.6.2 Beim Beschuldigten 1 ist weiter zu berücksichtigen, dass er keine Be- rufsausbildung absolviert hat. Er war zwar während vieler Jahre als Gipser und Fassadenmaler erwerbstätig. Aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden
- 168 - musste er jedoch mehrmals während längerer Zeit pausieren oder sein Pensum reduzieren. Seit November 2017 war der Beschuldigte 1 arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung, bis er am 26. April 2018 verhaftet wur- de. Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er vor, dass er zusammen mit seiner zweiten Ehefrau die BF._____ GmbH gegründet habe, in welcher Gesellschaft er ab 1. Mai 2018 als Geschäftsführer, Fassadenmaler und Gipser habe arbeiten wollen. Diese Gesellschaft wurde allerdings per tt.mm.2021 gelöscht, weil sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies, keine verwertbaren Ak- tiven mehr hatte und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung in- nert angesetzter Frist geltend gemacht worden war (SHAB Nr. …/2021 vom tt.mm.2021). Insgesamt sind die Chancen des Beschuldigten 1 auf Reintegration in den Arbeitsmarkt und auf Erzielung eines regelmässigen Erwerbseinkommens gering. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass er über keine Ersparnisse oder anderweitiges Vermögen verfügt, sondern vielmehr verschuldet ist.
E. 4.6.3 Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten 2 ist festzu- halten, dass auch sie keine Berufsausbildung absolviert hat. Nach Abschluss der Sonderschule und eines daran anschliessenden Werkjahrs arbeitete sie zunächst als Putzkraft, bis sie eine Anstellung als Aushilfe in einem Lebensmittelgeschäft fand. Diese Erwerbstätigkeit setzte sie zunächst fort, als im Alter von knapp 17 Jahren ihre älteste Tochter und rund drei Jahre später der erste gemeinsame Sohn mit dem Beschuldigten 1 zur Welt kamen. Mit der Geburt ihres dritten Kin- des gab sie ihre Anstellung im Lebensmittelgeschäft allerdings auf und kümmerte sich nur noch um ihre Kinder und den Haushalt. Nachdem die unausgebildete Be- schuldigte 2 somit während rund 20 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach- ging und von der Sozialhilfe finanziell unterstützt wurde, bis sie am 10. Oktober 2018 verhaftet wurde, bestehen keine intakten Chancen, dass sie sich nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug dauerhaft im Arbeitsmarkt integrieren könnte. Hinzukommt, dass auch sie gemäss eigenen Aussagen über keine Ersparnisse oder anderes Vermögen verfügt, sondern vielmehr private Schulden hat.
E. 4.6.4 Bei der Beurteilung, ob Art. 425 StPO zur Anwendung gelangen kann, ist schliesslich massgeblich, dass den Beschuldigten 1 und 2 bereits die sehr ho-
- 169 - hen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf- zuerlegen sind (vorstehend, Erw. VII.2.5.). Soweit sie überhaupt in der Lage sein werden, diese vollständig zu bezahlen, wird sie ihre Kostentragungspflicht bereits erheblich belasten und in finanzieller Hinsicht stark einschränken. Insgesamt be- steht keine Aussicht, dass die Beschuldigten 1 und 2 innert absehbarer Zeit je- weils in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen werden, die es ihnen er- lauben würde, die Kosten des Berufungsverfahrens zu begleichen. Vielmehr stel- len sich ihre finanziellen Verhältnisse als derart angespannt dar, dass diesen im Zeitpunkt des Kostenbezugs nicht hinreichend – etwa durch Ratenzahlung, Stun- dung etc. – Rechnung getragen werden könnte. Folglich sind die Beschuldigten 1 und 2 in Anwendung von Art. 425 StPO von der Kostentragung definitiv zu ent- binden. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen, sind daher abzuschreiben.
E. 4.6.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen für das Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1 und 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO nicht vorzubehalten.
5. Nachfolgend sind die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen nach den einschlägigen Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV) festzulegen.
E. 4.7 Unter Berücksichtigung der aufgeführten Gerichtspraxis und der darge- stellten Tatumstände erweist sich der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 20'000.– als angemessen. In Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. Urk. 181 S. 233, S. 253) ist die Genugtuungssumme mit gesetzlichem Zins von 5 % ab dem 1. Februar 2012, mithin ab dem Ende des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten 1, zu verzinsen. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 20'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2012, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren von D._____ abzuweisen.
5. Privatklägerin 4 (C._____ = Beschuldigte 3)
E. 5 September 2020 Berufung angemeldet (Urk. 141B), hernach aber keine Beru- fungserklärung einreichen lassen, weshalb auf seine Berufung nicht einzutreten ist. Der von seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung erst am 24. November 2022 erklärte Rückzug (Urk. 260) erweist sich als obsolet.
- 26 -
E. 5.1 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 bzw. die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 7 macht für das Berufungsverfahren Aufwen- dungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 25'885.45 geltend (Urk. 275). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung und Vertre- tung des Beschuldigten 1 bzw. des Privatklägers 7 angemessen. Rechtsanwalt
- 170 - lic. iur. X1._____ ist daher für seine Leistungen und Barauslagen im Berufungs- verfahren mit Fr. 25'885.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
E. 5.2 Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 bzw. die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 5 ersucht um Entschädigung ihrer Aufwen- dungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 14'287.15 (Urk. 276). Der geltend gemachte Betrag erscheint den einschlägigen Bemes- sungskriterien gemäss der Anwaltsgebührenverordnung angemessen. Für die Ur- teilseröffnung vom 11. Januar 2023, den Hin- und Rückweg vom Obergericht des Kantons Zürich, das Studium des begründeten Urteils und eine Nachbesprechung mit der Beschuldigten 2 bzw. der Privatklägerin 5 sind zusätzlich 6 Stunden ein- zusetzen. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ ist demnach für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 15'708.80 (inkl. Mehrwert- steuer) zu entschädigen.
E. 5.3 Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 3 bzw. die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 4 beziffert ihren Aufwand und ihre Barausla- gen für das Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 7'989.50 (Urk. 278). Die ver- langte Entschädigung erweist sich der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung und Vertre- tung der Beschuldigten 3 bzw. der Privatklägerin 4 angemessen. Für die Ur- teilseröffnung vom 11. Januar 2023, den Hin- und Rückweg vom Obergericht des Kantons Zürich, das Studium des begründeten Berufungsurteils und eine Nach- besprechung mit der Beschuldigten 3 bzw. der Privatklägerin 4 sind zusätzlich 4 Stunden zu berücksichtigen. Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ ist demnach für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'937.30 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
E. 5.3.1 Die Verteidigung der Beschuldigten 2 beantragte erneut, die Beweis- anträge des Beschuldigten 1 seien vollumfänglich abzuweisen. Die Wohnung an
- 20 - der K._____-Strasse gebe es in diesem Sinne nicht mehr. Sie sei längst weiter- vermietet worden. Zum Antrag, es sei ein neues psychologisches Gutachten über die Beschuldigte 2 zu erstellen, werde auf Seite 86 des bestehenden Gutachtens verwiesen. Es liege bereits ein sehr umfangreiches Gutachten samt Ergänzungen bei den Akten. Laut diesem liege bei B._____ zweifelsfrei keine psychische Stö- rung vor (Prot. II S. 30).
E. 5.3.2 Die Verteidigung der Beschuldigten 3 erneuerte unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 2. Februar 2021 (Urk. 211) den Antrag, die Beweisanträge 7 und 10, soweit diese ihre Mandantin betreffen, seien abzuweisen. Es liege bereits ein sehr umfassendes Gutachten über die Beschuldigte 3 bei den Akten, welches sehr ausführlich darüber Auskunft gebe, wie es dieser gehe und vor welchem Hinter- grund sie ihre Aussagen gemacht habe. Weshalb ein neues Gutachten nötig sein soll, sei nicht schlüssig begründet und auch nicht einzusehen. Die Darstellung der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach sämtliche Privatklägerinnen bislang vor Gericht nicht ausgesagt hätten, sei zu korrigieren. Die Beschuldigte 3 sei von der Vorinstanz befragt worden und habe sich dort umfassend geäussert. Die Ein- vernahmen ihrer Mandantin im Vorverfahren seien alle auf Video aufgezeichnet und unter Gewährung der Parteirechte durchgeführt worden. Die Vorinstanz und das Obergericht hätten sich einen unmittelbaren Eindruck von der Beschuldig- ten 3 machen können, weshalb erneute Befragungen auch gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung nicht nötig seien (Prot. II S. 30 ff.). Es stimme, dass ihre Mandantin durch die Vorinstanz als beschuldigte Per- son befragt worden sei. Dabei habe sie aber auch Aussagen zu den Delikten ge- macht, die dem Beschuldigten 1 in der Anklageschrift 1 zum Nachteil der Be- schuldigten 3 vorgeworfen würden. Diese Befragung durch die Vorinstanz sei ei- gentlich gar nicht notwendig gewesen, da deren Aussagen mit der Videoaufzeich- nung ja in Bild und Ton bei den Akten lägen und folglich nachvollzogen werden könnten. Die dauernde Wiederholung von Befragungen sei eine enorme Belas- tung für die Privatklägerschaft und führe immer wieder zu erneuten Traumatisie- rungen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange zwar, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck der geschädigten Person verschaffe, deren
- 21 - Aussagen es zu würdigen habe. Diesen Eindruck habe sich die Vorinstanz zwei- felsohne aufgrund der persönlichen Anwesenheit und Befragung der Beschuldig- ten 3 machen können (Prot. II S. 35 f.).
E. 5.3.3 Ebenso beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung sämtlicher Beweisanträge des Beschuldigten 1, mit der Begründung, das psychiatrische Gutachten über die Beschuldigte 2 sei während der Strafuntersuchung gemäss Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellt worden. Die Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit von deren Aussagen sei zudem die ureigene Kompetenz des Gerichts. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von Rechtsanwältin Z._____ zum Scheidungsgrund und zum Verhältnis der Beschuldigten 1 und 2 zu ihren Kindern für das Strafverfahren von Relevanz sein soll. Diese sei selber nicht Zeugin von Straftaten geworden (Prot. II S. 32; Urk. 267A).
E. 5.3.4 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 beantragte ebenfalls, die Beweisanträge der Verteidigung des Beschuldigten 1 seien vollum- fänglich abzuweisen und nahm Stellung zu den Beweisanträgen 7 und 8, welche seine Mandantin betreffen (Prot. II S. 32 ff.). Hinsichtlich einer erneuten Befra- gung der Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren verwies er auf die Videoauf- zeichnungen der früheren Einvernahmen. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung seien solche Videoaufnahmen relevante Beweismittel, welche eine weitere Befragung durch das Gericht obsolet machen würden. Es bestünden we- der Ungereimtheiten noch Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1. Zudem lägen weitere Aussagen von Bezugspersonen, Therapeutinnen, Sozialar- beiterinnen im Sinne von Indizien vor, welche die Aussagen der direkt geschädig- ten Kinder stützten. Der Antrag des Beschuldigten 1 zeige einmal mehr seine Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen Kindern auf, welche er wieder in eine sol- che quälende Situation zurückversetzen wolle, indem sie das in der Vergangen- heit Erlebte und Traumatische im Rahmen einer Einvernahme nochmals durch- stehen müssten. Zu Beweisantrag Ziff. 8 verwies der Rechtsvertreter darauf, dass die Privatklägerin 1 selbstverständlich schwere psychische Beeinträchtigungen er- litten habe, was nicht schwierig nachzuvollziehen sei. Diese psychischen Beein- trächtigungen hätten aber keine Auswirkungen auf ihre Wahrnehmung und Orien-
- 22 - tierung. Die Privatklägerin 1 wisse, was wahr sei und was nicht. Es gebe keinerlei Hinweise auf eine Einschränkung ihrer Wahrnehmung oder Glaubwürdigkeit durch diese psychischen Beeinträchtigungen. Vielmehr sei naheliegend, dass diese durch die schweren psychischen und sexuellen Misshandlungen durch den Beschuldigten 1 direkt kausal hervorgerufen worden seien. Die Privatklägerin 1 befinde sich derzeit sehr wohl in Behandlung. Selbstverständlich benötige sie eine therapeutische Behandlung und überdies berufliche Massnahmen. Sie sei immer noch dabei, wieder Fuss zu fassen, auch in beruflicher Hinsicht und brauche sie intensive Unterstützung, ganz besonders in psychischer Hinsicht. Es stehe der Privatklägerin 1 noch vieles bevor.
E. 5.4 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 verlangt für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'316.60 (Urk. 273). Dieser Betrag erscheint den einschlägigen Bemessungsgrundlagen gemäss der Anwaltsgebührenverordnung angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ ist daher für seine Leistungen und Barauslagen im
- 171 - Berufungsverfahren entsprechend seiner Honorarnote mit Fr. 8'316.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
E. 5.5 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 3 macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 2'269.45 geltend (Urk. 255/A). Die verlangte Entschädigung erscheint den einschlägigen Bemessungskriterien der Anwaltsgebührenverordnung grundsätzlich angemes- sen. Einzig der zeitliche Aufwand für die Urteilseröffnung vom 11. Januar 2023, den Hin- und Rückweg vom Obergericht des Kantons Zürich, das Studium des begründeten Berufungsurteils und eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin 3 ist um eine Stunde zu kürzen. Im Ergebnis ist Rechtsanwalt MLaw Y3._____ für seine Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'032.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
E. 5.6 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 6 ersucht um Fest- setzung der Entschädigung für seine Leistungen und Barauslagen im Berufungs- verfahren auf insgesamt Fr. 2'366.05 (Urk. 277). Dieser Betrag erweist sich als der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Vertretung des Privatklägers 6 angemessen. Rechtsanwalt MLaw Y4._____ ist demnach für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 2'366.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 5.7 Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 1 eine Befragung der aufge- führten Privatklägerinnen und Privatkläger sowie diverser Zeugen beantragt (Urk. 197 S. 4 Ziff. 7 und 8; Urk. 267, Ziff. 7 und 9), ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte 1 mit den Privatklägern und den Zeugen, aber auch mit den Be- schuldigten 2 und 3, bereits im bisherigen Verfahren mindestens einmal konfron- tiert wurde, wie die Staatsanwältin zutreffend festhielt (Urk. 267A S. 4). Das Recht, im Verfahren mit belastenden Aussagen konfrontiert zu werden, besteht grundsätzlich bloss einmal. In welchem Verfahrenszeitpunkt dies zu erfolgen hat, bestimmt die Verfahrensleitung (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 6 zu Art. 147 StPO; BGE 139 IV 30 E. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2014 vom 1. Septem- ber 2014 E. 1.2). Hinzukommt, dass die Vier-Augen-Delikt-Problematik, mit Aus- nahme der anklagegegenständlichen Geschehnisse zum Nachteil der Privatkläge- rin 1 und der Privatklägerin 4 (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.5. und III.3.6.), nicht be-
- 24 - steht, nachdem jeweils auch weitere, nicht ausser Acht zu lassende Personal- und Sachbeweismittel vorhanden sind.
E. 5.8 Zudem ist bei Beweisanträgen, welche lediglich die generelle Glaub- würdigkeit der aussagenden Person, vorliegend insbes. der Privatklägerin 5 (= Beschuldigte 2), zum Gegenstand haben, darauf hinzuweisen, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Ge- sichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagen- den Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3) und darüber hinaus mit allfälli- gen Sachbeweismitteln im Einklang stehen. II. Prozessuales
1. Der Beschuldigte 1 (= Privatkläger 7) hat das vorinstanzliche Urteil voll- umfänglich angefochten, auch die nicht ihn, sondern die Beschuldigten 2 und 3 betreffenden Anordnungen, dies mit zwei Ausnahmen (Urk. 197 S. 2 f.). Hinsicht- lich der Dispositivziffern 2 (Verfahrenseinstellung betr. Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 2) und 14 (Herausgabe seines iPhones) hat er das Urteil der Vorinstanz akzeptiert. Da mit der Berufungserklärung hinsichtlich der Dispositivzif- fern 1, 15, 16, 18, 22, 24, 26 und 38 keine gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO er- forderlichen Änderungen verlangt wurden und es hinsichtlich der Dispositivzif- fer 10 (Verzicht auf Widerruf) an einer Beschwer gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO fehlt, nachdem dieser Antrag von der Staatsanwaltschaft unangefochten blieb, wurde der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 mit Präsidialverfügung vom 26. August 2022 Frist angesetzt, um die Berufungserklärung zu verdeutli- chen und insbesondere anzugeben, ob und gegebenenfalls welche Schuldsprü- che hinsichtlich der Beschuldigten 2 und 3 beantragt werden (Urk. 233). Mit Ein-
- 25 - gabe vom 14. September 2022 teilte diese mit, dass unverändert an den mit der Berufungserklärung gestellten Anträgen festgehalten werde (Urk. 238).
2. Die Beschuldigte 2 (= Privatklägerin 5) liess das vorinstanzliche Urteil "vollumfänglich" anfechten und verlangt mit ihrer Berufungserklärung einen Frei- spruch von den Vorwürfen der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB und der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 und 4 StGB (Urk. 196 S. 2).
3. Die Staatsanwaltschaft hat einzig die Dispositivziffern 8 und 11 angefoch- ten (Strafen betr. Beschuldigte 1 und 2) und verlangt für Ersteren 19 ½ Jahre Freiheitsstrafe und 300 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 10.– und für die Beschuldig- te 2 eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren (Urk. 184 f.), während vor Vorinstanz eine Bestrafung des Beschuldigten 1 mit 15 Jahren und der Beschuldigten 2 mit 13 Jahren Freiheitsstrafe beantragt worden war (Urk. 111 S. 27 f., S. 33 f.) und mit dem vorinstanzlichen Urteil solche von 16 ½ Jahren (nebst einer bedingten Geld- strafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 10.–) resp. 12 Jahren ausgesprochen wurden (Urk. 181 S. 252).
4. Die Privatklägerin 1 (D._____) liess mit ihrer Anschlussberufung eine um Fr. 5'000.– höhere, als die ihr von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung des Beschuldigten 1 von Fr. 20'000.– (Dispositivziffer 17), verlangen (Urk. 215 S. 2).
E. 6 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 1 (Verfahrensvereinigung), 2 (Verfahrenseinstellung betr. Tät- lichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 2), 6 (Schuldspruch gegen die Beschul- digte 3 wegen Beschimpfung), 10 (Verzicht auf Widerruf), 14 und 15 (Herausgabe von Elektronikgeräten) sowie 27 teilweise (Kostenfestsetzung, mit Ausnahme Ho- norar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1), unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 6.1 Mit dem angefochtenen Urteil stellte die Vorinstanz fest, dass der Be- schuldigte 1 gegenüber seiner früheren Ehefrau aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges ihres Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Weiter wurde der Beschuldigte 1 verpflichtet, der Privatklägerin 5 Fr. 10'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. März 2010, als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 181 S. 236 f., S. 253 f.).
E. 6.2 Mit der beinahe vollumfänglichen Anfechtung des vorinstanzlichen Ur- teils verlangt der Beschuldigte 1 implizit auch die Aufhebung der Dispositivzif- fer 22 (Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht gegenüber der Pri- vatklägerin 5). Ein Antrag, inwiefern das erstinstanzliche Urteilsdispositiv diesbe- züglich abzuändern sei und wie das Urteil der Berufungsinstanz konkret lauten sollte, wurde hingegen nicht gestellt. Dies wäre allerdings erforderlich gewesen, um den Anforderungen an eine gültige Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nachzukommen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, beschränken sich die Berufungsanträge des Beschuldigten 1 auf die der Privatklägerin 5 zuge- sprochene Genugtuung gemäss Dispositivziffer 23 des angefochtenen Urteils. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. Erw. VI.2.3.) ist das vorinstanzli- che Urteil deshalb insofern zu bestätigen, als darin festgestellt wird, dass der Be- schuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin 5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Gleichermassen ist die Privatkläge- rin 5 zur genauen Feststellung des Umfanges ihres Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
E. 6.3 Der Beschuldigte 1 kritisiert die zugesprochene Genugtuungssumme als zu hoch und beantragt für den Fall eines Schuldspruchs im Sinne von Art. 129 StGB, diese sei auf maximal Fr. 5'000.– festzusetzen (Urk. 197 S. 2; Urk. 268 S. 2). Zur Begründung liess er ausführen, dass keine objektiven Beweismittel zu den erlittenen Verletzungen der Privatklägerin 5 und den Auswirkungen auf ihr persönliches Wohlbefinden vorliegen würden. Aus diesem Grund müsse von einer bloss geringfügigen Einwirkung auf ihre physische und psychische Integrität aus- gegangen werden. Unter Berücksichtigung der Geldbeträge, die den Betroffenen
- 157 - in vergleichbaren Fällen zugesprochen worden seien, erscheine eine Genugtuung von Fr. 2'000.–, allerhöchstens von Fr. 5'000.– als den vorliegenden Verhältnis- sen angemessen (Urk. 268 Rz 411).
E. 6.4 Die Privatklägerin 5 beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung der angefochtenen Dispositivziffer 23 des vorinstanzlichen Urteils (Genugtuung; Urk. 269 S. 2).
E. 6.5 Das angefochtene Urteil ist, wie gezeigt, dahingehend zu bestätigen, als der Beschuldigte 1 wegen Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen ist. Mit dieser Tat hat er widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin 5 eingegriffen, weshalb die haftungsrechtlichen Vor- aussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung (vgl. Art. 41 ff. OR) insofern erfüllt sind.
E. 6.5.1 Die Privatklägerin 5 schilderte eindrücklich, lebensnah und anschau- lich, wie sich der Beschuldigte 1 auf sie gestürzt und mit beiden Händen so stark gewürgt habe, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Es sei alles taub gewe- sen, sie habe nichts mehr gehört. Schliesslich sei ihr schwarz vor Augen gewor- den. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe der Beschuldigte 1 die Wohnung bereits verlassen gehabt. Beim Blick in den Spiegel habe sie Würgemale bzw. Hämatome am Hals entdeckt, welche noch während mehrerer Tage sichtbar und schmerzhaft gewesen seien (Urk. 1/2/1 Fragen 110 ff. Ordner 1; Urk. 1/3/5 S. 46
f. Ordner 2; Urk. 4/2/2 Fragen 59 Ordner 15; Urk. 108 S. 21).
E. 6.5.2 Die Gewaltanwendung des Beschuldigten 1 führte zu – wenn auch nicht erheblichen – Verletzungen der Privatklägerin 5 in Form von Hautrötungen sowie Hautein- bzw. -unterblutungen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass solche Verletzungen mit Schmerzen verbunden sind, auch wenn diese vorliegend nicht besonders lange angedauert haben dürften. Im Vordergrund stehen indes- sen nicht die physischen, sondern die psychischen Folgen des tätlichen Über- griffs. Die Privatklägerin 5 wurde vom körperlich überlegenen Beschuldigten 1 durch massives Würgen in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Es versteht sich von selbst, dass sie nicht nur während der Tat, sondern in gewissem Masse
- 158 - auch während einiger Zeit danach unter (Todes-)Angst, einem starken Bedro- hungsempfinden und einem Gefühl des Ausgeliefertseins litt, was eine Beein- trächtigung ihres psychischen Wohlbefindens und des Sicherheitsgefühls als kau- sale Folge hatte. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Eingriff in die körperli- che und psychische Integrität der Privatklägerin 5 von ihrem Ehemann ausging, mit dem sie sieben gemeinsame Kinder hatte und damals noch zusammenlebte. Die vom Gesetzgeber geforderte Schwere der Verletzung in den geschützten Persönlichkeitsrechten ist unter den dargelegten Tatumständen sowohl in objekti- ver als auch in subjektiver Hinsicht klar erreicht. Daran ändert nichts, dass das Eheleben der Privatklägerin 5 mit dem Beschuldigten 1 und deren Familienalltag zum Tatzeitpunkt bereits von Gewalt geprägt war. Da der Beschuldigte 1 keine anderweitige Wiedergutmachung leistete, ist der Privatklägerin 5 gestützt auf Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung zuzusprechen. Dies wird vom Be- schuldigten 1 für den Fall eines anklagegemässen Schuldspruches denn auch nicht in Frage gestellt. Umstritten ist einzig die Höhe der Genugtuung.
E. 6.6 Anhaltspunkte für die Festlegung eines angemessenen Genugtuungs- betrags können Präjudizien in ähnlich gelagerten Fällen bieten (BGE 127 IV 215 E. 2.e). Unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Genugtuungen im Zusam- menhang mit Würgeattacken im ehelichen oder partnerschaftlichen Kontext ergibt sich mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 eine Bandbreite von Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.– (Urk. 268 Rz 411; vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2017, Geschäfts-Nr. SB160203, E. VI.2.; vom
E. 6.6.1 In Anbetracht der massgebenden Bemessungskriterien (Art und Schwere der Verletzung, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persön- lichkeit der Privatklägerin 5) und des insgesamt mittleren Verschuldens des Be-
- 159 - schuldigten 1 (vorstehend, Erw. V.6.3.) erweist sich eine Genugtuung von Fr. 4'000.– als angemessen. Die von der Privatklägerin 5 geforderte und von der Vorinstanz zugesprochene Summe von Fr. 10'000.– (vgl. Urk. 133 S. 2, S. 40 f.; Urk. 181 S. 237, S. 254) ist demgegenüber, insbesondere vor dem Hintergrund der genannten Bandbreite von Genugtuungen in vergleichbaren Fällen, als über- höht zu bezeichnen. Verlangt die geschädigte Person eine Genugtuung, die über die Summe hinausgeht, welche nach der publizierten Gerichtspraxis und den be- kannten Tatumständen zuzusprechen ist, obliegt es ihr, die entsprechenden Ele- mente im kantonalen Verfahren darzutun und zu beweisen, die eine solche Erhö- hung nahelegen (BGE 127 IV 215 E. 2.e). Dieser Obliegenheit ist die Privatkläge- rin 5 nicht nachgekommen. Es bleibt daher bei einer Genugtuung von Fr. 4'000.–. Dieser Betrag ist entsprechend dem Antrag der Privatklägerin 5 mit 5 % seit dem
1. März 2010 zu verzinsen (Urk. 133 S. 2, S. 40 f.; vgl. auch Urk. 269 S. 2).
E. 6.6.2 Der Beschuldigte 1 ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin 5 (B._____) Fr. 4'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. März 2010, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 5 abzuweisen.
7. Privatkläger 7 (A._____ = Beschuldigter 1)
E. 7 Der Privatkläger 2 und die Privatklägerinnen 1 sowie 3–5 konstituierten sich schriftlich mit jeweiligem Formular vom 24. April 2018, 7. resp. 9. Mai 2018 als Zivil- und Strafkläger (Urk. 1/7/8; Urk. 1/7/11; Urk. 1/7/13; Urk. 1/7/18; Urk. 1/7/21). Einzig der Privatkläger 6 konstituierte sich mit Formular vom 5. Mai 2018 lediglich als Zivilkläger (Urk. 1/7/16).
E. 7.1 Die Vorinstanz wies die Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7 ge- genüber den Beschuldigten 2 und 3 ab, nachdem sie den Sachverhalt unter den Anklagepunkten 1.1. und 1.2. der Anklageschrift 2 für nicht erstellt erachtet hatte (Urk. 181 S. 239, S. 254).
E. 7.2 Auch mit diesem Urteil sind die Beschuldigten 2 und 3 von den Vorwür- fen der Verleumdung, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen. Die Freisprüche von B._____ und C._____ basieren beinahe ausschliesslich darauf, dass ihnen ein Handeln wider besseres Wissen nicht nachgewiesen werden konnte. So ergab die Strafuntersuchung nicht, ob die ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen und Anschuldigungen gegenüber dem Privatkläger 7 gelogen waren und die Beschuldigten 2 und 3 diese im Bewusst- sein um ihre Unwahrheit deponiert hatten. Hinzukommt, dass der Privatkläger 7 in
- 160 - seiner Eigenschaft als Beschuldigter 1 wegen mehrfacher qualifizierter Freiheits- beraubung und mehrfacher schwerer Körperverletzung zum Nachteil seiner Kin- der F._____ und G._____ schuldig zu sprechen ist. Die Vorwürfe der Beschuldig- ten 2, welche sich auf entsprechende Tathandlungen des Privatklägers 7 bezogen (vgl. Anklageschrift 2, Anklagepunkt 1.1., Abschnitt 2), waren insofern begründet und stellen keine unwahren Tatsachenbehauptungen bzw. falschen Anschuldi- gungen dar. Mangels eines strafbaren Verhaltens sind die objektiven Tatbestände der Verleumdung, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechts- pflege in Bezug auf die erwähnten Äusserungen der Beschuldigten 2 und 3 nicht erfüllt. Damit ist im Ergebnis der Vorinstanz zu folgen, wonach es an den zivil- rechtlichen Haftungsgrundlagen für einen Adhäsionsanspruch des Privatklägers 7 fehlt. Seine Genugtuungsbegehren gegenüber den Beschuldigten 2 und 3 sind daher abzuweisen, soweit sie die Anklagepunkte 1.1. und 1.2. der Anklageschrift 2 betreffen.
E. 7.3 In Bezug auf den Anklagepunkt 1.3. der Anklageschrift 2 erging hinge- gen ein Schuldspruch gegen die Beschuldigte 3 wegen Beschimpfung, der inzwi- schen in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, dass diese Tat die Zusprechung einer Genugtuung nicht rechtfertige (Urk. 181 S. 239). Der Privatkläger 7 hält dieser Erwägung entgegen, dass den Betroffenen von vergleichbaren Beschimpfungen jeweils Fr. 200.– als Genugtu- ung zugesprochen worden seien (Urk. 298 Rz 417).
E. 7.4 Eine Genugtuung ist nach Art. 49 OR nur geschuldet, "sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt", und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (Empfinden der betroffenen Person). Ob eine Persönlich- keitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu (BGE 129 III 715 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 8.4.1 f.). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar über- steigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_195/2021 vom 21. April 2021 E. 3; 6B_1276/2020 vom 6. April 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Leichte Persönlich-
- 161 - keitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtferti- gen keine finanzielle Genugtuung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom
6. Mai 2020 E. 2.3; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; vgl. auch BGE 129 III 715 E. 4.4).
E. 7.4.1 Der Privatkläger 7 machte vor Vorinstanz pauschal geltend, das mehrmalige Betiteln als "Arschloch" vor mehreren Personen im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme sei als schwerer Fall zu bezeichnen und habe ihn in seiner Ehre verletzt (Urk. 134 Rz 438). Dass die behauptete Persönlichkeitsver- letzung von einer aussergewöhnlichen Tragweite gewesen wäre, bringt er indes nicht vor und ist angesichts der konkreten Tatumstände auch nicht ersichtlich. So stammte die ehrenrührige Äusserung von seiner Stieftochter, d.h. einem Mitglied seiner Familie, in der ganz allgemein ein rauer Umgangston herrschte. Der Per- sonenkreis, welcher die Beschimpfungen des Privatklägers 7 entweder unmittel- bar anlässlich der Einvernahme vom 27. März 2019 oder später infolge Aktenein- sicht mitbekam, ist noch verhältnismässig überschaubar. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Beschuldigte 3 vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsver- handlung einräumte, der gewählte Ausdruck sei tatsächlich etwas weit gegangen und sie bereue, diesen geäussert zu haben. Das "A-Wort" sei ihr einfach etwas blöd rausgerutscht, weil sie sauer gewesen sei (Urk. 110 S. 7; Prot. II S. 26).
E. 7.4.2 Zwar handelt es sich bei dieser Erklärung der Beschuldigten 3 nicht um eine förmliche Entschuldigung dem Privatkläger 7 gegenüber, doch ist daraus trotzdem eine gewisse Reue und Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens zu er- kennen, welche die offensichtlich aus einer Emotion heraus geäusserte Ehrverlet- zung als eher unbedeutend erscheinen lässt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom Privatkläger 7 geltend gemachte Verletzung in seiner Persönlichkeit nicht als hinreichend schwer im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR, um die Zusprechung ei- ner Genugtuung zu rechtfertigen. Sein Genugtuungsbegehren gegenüber der Be- schuldigten 3 ist deshalb auch insofern abzuweisen, als es den Anklagepunkt 1.3. der Anklageschrift 2 betrifft.
- 162 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 27 ist grösstenteils bereits in Rechtskraft erwachsen. Davon ausgenommen ist einzig die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 (vorste- hend, Erw. II.6.). Vorstehend wurde allerdings erwogen, dass auf die Berufung des Beschuldigten 1 insoweit nicht einzutreten ist, als er sich damit gegen die Festsetzung der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung durch die Vorin- stanz wendet (Dispositivziffer 30; vorstehend, Erw. II.9. ff.). Die Kostenfestsetzung im angefochtenen Urteil ist deshalb auch in dieser Hinsicht, d.h. in Bezug auf die Höhe des Honorars von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zu bestätigen.
2. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen, ausgangsgemäss zu zwei Dritteln dem Beschuldigten 1 und zu einem Drittel der Beschuldigten 2. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen wurden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt einer Nachforderung bei den Beschuldigten 1 und 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 181 S. 241, S. 255 f.).
E. 7.5 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte 1 in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil auch der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung
1. Die Vorderrichter bestraften den Beschuldigten 1 mit 16 ½ Jahren Frei- heitsstrafe, eineinhalb Jahre über dem Antrag der Anklagebehörde, und zusätz- lich dazu mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 10.–, bei ei- ner Probezeit von 4 Jahren. Ferner sahen sie vom Widerruf des bedingten Voll- zugs bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. August 2014 aus-
- 121 - gefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– ab. Die Beschuldigte 2 wurde bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, ein Jahr unter dem Antrag der Anklagebe- hörde. Bezüglich der Beschuldigten 3 sah die Vorinstanz in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung wegen Beschimpfung ab (Urk. 181 S. 252; Urk. 111 S. 27 f. und S. 33 f.). Wie bereits erwogen, ist auf die vom Beschuldig- ten 1 gegen Letzteres erhobene Berufung nicht einzutreten (Erw. II.8.3.).
E. 8 Der Beschuldigte 1 (= Privatkläger 7) liess sich mit Schreiben der amtli- chen Verteidigung vom 8. April 2019 als Straf- und Zivilkläger im Sinne von Art. 118 f. StPO konstituieren. Gleichzeitig liess er einen Antrag um Bestellung der amtlichen Verteidigung auch als unentgeltliche Privatklägervertretung rückwir- kend per 27. März 2019 stellen (Urk. 1/16/38), was mit Verfügung der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 10. April 2019 antragsgemäss bewil- ligt wurde (Urk. 1/16/41). Bereits mit Eingabe vom 17. Mai 2018 hatte der Be- schuldigte 1 durch seine amtliche Verteidigung Strafanzeige gegen die Beschul- digten 2 und 3 jeweils wegen Verleumdung, Irreführung der Rechtspflege und fal- scher Anschuldigung erstatten lassen (Urk. 1/16/9 S. 2).
E. 8.1 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, Geständnis, Ein- sicht und Reue etc. (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).
E. 8.2 Über den Beschuldigten 1 ist bekannt, dass er am tt. September 1970 in BE._____, Kosovo, geboren ist und acht Geschwister habe. Er lebe seit dem Jahr 1988 in der Schweiz. Er und die Beschuldigte 2 hätten im Jahr 1990 geheiratet, sich im Jahr 2011 getrennt und 2015 geschieden worden. Mit der Beschuldigten 2 habe er sieben Kinder. Im Jahr 2015 habe er wieder geheiratet. Mit seiner zweiten Ehefrau, W._____, habe er eine weitere, zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptver- handlung, fünfjährige Tochter. Kinder seien das Schönste, was es gebe. Er liebe
- 131 - seine Kinder über alles. Er habe als Gipser und Fassadenmaler gearbeitet. Zeit- weise sei er zwei Jobs nachgegangen. Er habe in den Jahren 2005 und 2010 ei- nen Hexenschuss gehabt. Nach dem zweiten Unfall habe er bis 2013 nur noch Teilzeit arbeiten können. Seit November 2017 sei er arbeitslos gewesen und habe ALV-Gelder von Fr. 4'400.– pro Monat bezogen. Vor Vorinstanz gab er an, private Schulden von mehr als Fr. 17'000.– und kein Vermögen zu haben. Seine zweite Ehefrau habe die BF._____ GmbH gegründet. Sie sei noch Hausfrau und lebe derzeit von der Sozialhilfe. Per 1. Mai 2018 habe er in dieser als Geschäftsführer, Fassadenmaler und Gipser arbeiten wollen (Urk. 107 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, gemeinsam mit den acht Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. Sie hätten damals in der Landwirtschaft gearbeitet. Die finanziellen Verhältnisse seien gut gewesen. Sie hätten es gut gehabt, seien gut aufgewachsen und hätten eine gute Erziehung er- halten. Es habe keine Gewalt in der Familie gegeben. Sie seien ein Beispiel für andere Familien im Dorf gewesen. Er habe die Primarschule von der 1. bis zur
8. Klasse und während einem Jahr das Gymnasium besucht. Eine Ausbildung habe er nicht absolviert, da sie dann aus dem Kosovo weggegangen und 1988 in die Schweiz gekommen seien. Im November 1988 sei er für drei Monate als Asy- lant in die Kaserne an der BG._____-Strasse platziert worden. Im März 1989 ha- be er in einer Baufirma als Hilfsmaurer beginnen können und später bei einigen Firmen als Gipser und Fassadenmaler gearbeitet. Von 1997 bis 2005 habe er so- gar zwei Jobs gehabt. Von Montag bis Freitag habe er auf der Baustelle gearbei- tet und von Donnerstag bis Samstag noch im Office einer Diskothek, um Geld für die Familie zu verdienen. Weil er viel Sport getrieben habe, habe er einen Hexen- schuss erlitten, was dazu geführt habe, dass er nur noch Teilzeit habe arbeiten können. Er habe jahrelang Kortison-Spritzen bekommen und Therapien machen müssen. Seine zweite Ehefrau habe keine Ausbildung. Sie habe im Kosovo die klassische Schule besucht und sei deshalb Hausfrau. Zu ihr habe er regelmässi- gen Kontakt. Jetzt arbeite sie. Seine erste Ehefrau, die Beschuldigte 2, habe er 1998 kennengelernt, als er in einer WG mit Mitarbeitern der Firma, bei der er da- mals gearbeitet habe, gewohnt habe. Dies sei in Zürich-… gewesen. Dort habe es einen Laden gegeben, der früher "BH._____" geheissen habe. In diesem Laden
- 132 - habe die Beschuldigte 2 als Hilfsarbeiterin im Verkauf gearbeitet. Es sei richtig, dass sie 2006 mit der Familie von der L._____-Strasse an die K._____-Strasse in ein Reiheneinfamilienhaus mit fünf Schlafzimmern gezogen seien. Vorher hätten sie wahrscheinlich eine 4 ½-Zimmerwohnung bewohnt. Als Zukunftspläne gab der Beschuldigte 1 an, wieder mit seinen Kindern zusammen sein und für diese als Vater da sein und eine gute Beziehung zu ihnen haben zu wollen. Er wisse nicht, was die Zukunft noch bringe. Er sei nicht mehr der Jüngste (Prot. II S. 37 ff.). Aus seiner Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten 1 ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren.
E. 8.3 Der Beschuldigte 1 verfügt im Strafregisterauszugs vom 11. Dezember 2020 über eine Vorstrafe (Urk. 186). Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. August 2014 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verur- teilt. Da dieses Urteil nach den anklagegegenständlichen Taten erging, hat es keine straferhöhende Wirkung auf die in diesem Verfahren zu sanktionierenden Delikte.
E. 8.4 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist.
E. 8.4.1 Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrän- gen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichts
- 133 - 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5). In der Nichtanfechtung von Schuldsprü- chen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesge- richts 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4). Entsprechendes gilt, wenn Ne- benpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Berufungsver- fahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genommen und kei- nen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7; 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1).
E. 8.4.2 Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen posi- tives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzli- chen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ge- hört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren er- füllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB).
E. 8.4.3 Der Beschuldigte 1 hat die Anklagevorwürfe stets bestritten. Er räumte einzig ein, den Privatklägern 3 und 6 ab und zu auf die Finger geklopft zu haben. Angesichts der Vielzahl, Bandbreite und Schwere der Tatvorwürfe stellt dieses singuläre und nebensächliche Eingeständnis kein beachtliches Teilgeständnis im vorerwähnten Sinne dar, weshalb beim Beschuldigten 1 eine Strafminderung nicht in Betracht kommt.
- 134 -
E. 8.5 Da sich aus der Täterkomponente somit weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren ergeben, bleibt es bei der aufgrund der Würdigung der Tatkomponente festgesetzten Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren. An diese Strafe sind 1720 Tage erstandene Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug anzu- rechnen (Art. 51 StGB). Nachfolgend ist die Strafe für die beiden Schuldsprüche der Beschuldigten 2 zu bemessen, vorab die Tatkomponente des schwersten Deliktes der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6.
9. Tatkomponente betreffend mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6
E. 9 Der Beschuldigte 1 liess mit seiner Berufungserklärung vom 21. Dezem- ber 2020 auch die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung anfechten (Urk. 197 S. 2).
- 28 -
E. 9.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist auf die entsprechenden Erwä- gungen und Hinweise bei der Bemessung der Strafe des Beschuldigten 1 zu ver- weisen (vorstehend, Erw. V.3.1), da die dort aufgeführten verschuldenserhöhen- den Elemente der objektiven Schwere der Tat auch auf die Beschuldigte 2 zutref- fen. Insgesamt erweist sich somit auch bei der Beschuldigten 2 die objektive Schwere der qualifizierten Tat als beträchtlich.
E. 9.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so liegen auch bei der Be- schuldigten 2 die Beweggründe im Dunkeln. Sofern das Motiv in verfehlten Erzie- hungsmethoden zu erblicken ist, wären auch weit weniger drastische Bestrafun- gen denkbar gewesen, als das andauernd wiederholte Einsperren etc. der Privat- kläger 3 und 6. Der lange Deliktszeitraum spricht indessen gegen einen konkreten Bestrafungshintergrund, z.B. wegen Einnässens, sondern eher für eine systema- tische Misshandlung und Ausgrenzung der beiden Kinder aus dem "übrigen Fami- lienverbund". Sadistische Züge sind bei der Beschuldigten 2 dagegen nicht aus- zumachen. Dennoch kommt auch bei ihr einzig direktvorsätzliches Handeln infra- ge. Verschuldenserschwerend kommt hinzu, dass auch sie als Mittäterin jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Einsperren ihrer beiden Kinder aufzuhören, stattdessen machte sie über Jahre hinweg weiter und blockte mehrmals Kontakt- versuche und Hilfsangebote involvierter Behörden ab. Demgegenüber ist bei der Beschuldigten 2 dem nicht widerlegbaren Umstand merklich verschuldensmin-
- 135 - dernd Rechnung zu tragen, dass sie während ihrer Ehe mit dem Beschuldigten 1 wiederholt Opfer von dessen Gewalt wurde und das starke Abhängigkeitsverhält- nis vom gewalttätigen Ehemann, unter dessen Terrorregime sie laut den Erkennt- nissen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. BD._____ vom 10. Mai 2019 massiv litt (Urk. 4/6/35 S. 82 f.; vorstehend, Erw. IV.2.2.4.), die subjektive Schwere ihrer Taten in einem etwas milderen Licht erscheinen lässt. So bestand während des Deliktszeitraumes ein gewisses Unterordnungsverhältnis zum Be- schuldigten 1, wodurch sie bis zu einem gewissen Grad dessen Mitläuferin war und erhöhte Hürden bestanden, sich ihm entgegenzustellen und ihre Mitwirkung zu versagen oder zu beenden.
E. 9.3 Die objektive Schwere ihrer Tathandlungen wird somit durch die subjek- tive Tatschwere merklich gemindert. Weitere Strafminderungsgründe, insbeson- dere eine gutachterlich attestierte Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB oder solche gemäss Art. 48 StGB, liegen nicht vor (vgl. vor- stehend, Erw. V.2.3.), so dass ihr Verschulden im Rahmen des qualifizierten Tat- bestandes insgesamt im mittleren Bereich einzustufen ist und die Festsetzung ei- ner hypothetischen Einzeleinsatzstrafe in der Grössenordnung von 9 Jahren Frei- heitsstrafe als angemessen erscheint.
E. 9.4 Auch eine fakultative Strafminderung infolge unterlassenen Einschrei- tens der Beschuldigten 2 gegen Tathandlungen des Beschuldigten 1 im Zusam- menhang mit dem Einsperren etc. der beiden Kinder, trotz ihrer gesetzlichen Ga- rantenstellung als Elternteil (vorstehend, Erw. IV.3. ff.; Art. 11 Abs. 4 StGB), kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Unterlassungen mit ihren eigenen Tat- handlungen und -beiträgen beim vorliegenden Begehungsdelikt der qualifizierten Freiheitsberaubung einher- und in diesen aufgehen, mithin keine besonderen Umstände für eine Strafreduktion vorliegen (vgl. z.B. DONATSCH, in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, N 18 zu Art. 11 StGB).
10. Tatkomponente betreffend mehrfache schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 3 und 6
- 136 - 10.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist wiederum auf die entspre- chenden Erwägungen und Hinweise bei der Bemessung der Strafe des Beschul- digten 1 zu verweisen (vorstehend, Erw. V.4.1.), da die dort aufgeführten ver- schuldenserhöhenden Elemente auch auf die Beschuldigte 2 zutreffen. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere somit auch bei der Beschuldigten 2 schwer. 10.2. Bei der subjektiven Tatschwere dieses Tatbestands ist hinsichtlich der Beweggründe der Beschuldigten 2 auf die Erwägungen zur mehrfachen qualifi- zierten Freiheitsberaubung zu verweisen (vorstehend, Erw. V.9.2.). Die Misshand- lungen geschahen aus völlig unerklärlichen, nicht nachvollziehbaren, mithin nich- tigen Gründen, wobei bei der Beschuldigten 2 keine sadistischen Züge auszu- machen sind, aber auch sie handelte anhaltend direktvorsätzlich. Auch der Be- schuldigten 2 hätte es jederzeit offen gestanden, mit den Misshandlungen aufzu- hören und gegen die Tathandlungen des Beschuldigten 1 einzuschreiten. Den- noch dauerte das Martyrium der beiden Kinder bis zu deren Fremdplatzierung. In- dessen ist auch bei diesem Tatbestand dem unwiderlegbaren Umstand merklich verschuldensmindernd Rechnung zu tragen (vgl. vorstehend, Erw. V.9.2. a.E.), dass die Beschuldigte 2 laut Erkenntnissen aus der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. BD._____ (Urk. 4/6/35 S. 82 f.; vorstehend, Erw. IV.2.2.4.) während ihrer Ehe mit dem Beschuldigten 1 unter dessen Gewalt und einem starken Ab- hängigkeitsverhältnis und Terrorregime litt, allerdings ohne dass eine Verminde- rung der Schuldfähigkeit oder andere, weitergehendere verschuldensmindernde Umstände vorgelegen hätten. Die subjektive Schwere ihrer Tathandlungen und - beiträge bei der mehrfachen schweren Körperverletzung ist daher ebenfalls in ei- nem etwas milderen Licht zu gewichten. Für sie bestanden durch diese Umstände erhöhte Hürden, sich dem Beschuldigten 1 entgegenzustellen und ihre Mitwirkung zu versagen oder zu beenden. 10.3. Die objektive Schwere ihrer Tathandlungen wird somit durch die sub- jektive Tatschwere merklich gemindert, so dass ihr Verschulden insgesamt eher schwer einzustufen ist, was die Festsetzung einer hypothetische Einzeleinsatz- strafe in der Grössenordnung von 7 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt. Für eine fakultative Strafminderung wegen unterlassenen Einschreitens gegen Tathand-
- 137 - lungen des Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit den körperlichen Misshand- lungen und Vernachlässigungen der beiden Kinder bleibt auch für die Beschuldig- te 2 wiederum kein Raum (vgl. vorstehend, Erw. V.9.4.).
11. Ausgangspunkt für die im Rahmen der Strafschärfung (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu bemessende Gesamtfreiheitsstrafe bilden damit die vorstehend festge- setzten Einsatzstrafen von 9 Jahren Freiheitsstrafe für die mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung und 7 Jahren Freiheitsstrafe für die mehrfache schwere Kör- perverletzung. Dabei erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung für die mehrfache schwere Körperverletzung um 3 Jahre auf 12 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Da die Tathandlungen dieser beiden Delikte in tatsächlicher Hinsicht eng miteinander verknüpft sind, ist keine stärkere Asperation angezeigt. Aus der Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) resultiert somit eine Gesamtstrafe von 12 Jahren Freiheits- strafe.
12. Täterkomponente Beschuldigte 2
E. 11 April 2019 erklärte Dr. med. AV._____, FMH für Kinder- und Jugendmedizin, er habe die meisten Kinder der Beschuldigten 1 und 2 einmal betreut. Er schilder- te zwar einen guten Eindruck, positive Aspekte und Engagement der Beschuldig-
- 82 - ten 2. Er habe nichts von familiärer Spannung mitbekommen. Im Kontrast dazu erklärte er u.a. allerdings auch, die Beschuldigte 2 habe trotz Telefonanrufen und Erklärungen die vorgeschlagene Kontrolle des Privatklägers 6 wegen seines Un- tergewichtes und des Verdachtes auf zystische Fibrose im Kinderspital nicht ma- chen wollen, da sie damals angeblich zu viel zu tun gehabt habe mit einer Unter- suchung von V._____ (Urk. 1/4/43 S. 3 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinver- nahme mit dem Beschuldigten 1 vom 22. Oktober 2019 stellte die Beschuldigte 2 wenig nachvollziehbar in Abrede, gehört zu haben, dass der Zeuge gesagt habe, sie habe der Untersuchung des Privatklägers 6 nicht zugestimmt. In der Folge schob sie die Verantwortung auf den Beschuldigten 1 ab, indem sie ergänzte, sie sei nicht dagegen gewesen. Sie habe dies so sagen müssen, wegen des Be- schuldigten 1. Sie habe dies nicht entscheiden dürfen, ohne es mit diesem zu be- sprechen. Er entscheide dies. Sie dürfe dazu nichts sagen. Es habe ihn gar nicht interessiert. Er sei allgemein gegen alles gewesen. Der Beschuldigte 1 machte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. S. 21 ff.).
E. 12 April 2019 erklärte AD._____, Psychotherapeutin der Privatkläger 3 und 6 im Kinderheim M._____, im Zusammenhang mit den anklagegegenständlichen Vor- kommnissen im Wesentlichen (Urk. 1/4/46 S. 3 ff.), die beiden Kinder hätten ihr in wöchentlichen Einzelgesprächen, bei der Privatklägerin 3 bis Juli 2013, beim Pri- vatkläger 6 bis Juli 2016, punktuell davon erzählt, von der Beschuldigten 2 einge- sperrt worden zu sein. Der Privatkläger 6 habe Windeln tragen müssen, obwohl er diese nicht gebraucht habe. Sie hätten viel zu wenig oder kein Essen bekommen. Den anderen Geschwistern habe sie genug gegeben. Sie seien beide vornehm- lich von der Beschuldigten 2 geschlagen worden. Die Privatklägerin 3 habe ihr aber auch einmal erzählt, dass sie vom Beschuldigten 1 geschlagen worden sei. Sonst sei dieser aber nicht so streng gewesen. F._____ habe aber gesagt, sie habe auch keinen Blödsinn gemacht. Auch über eine kalte Dusche, Windeln tra- gen in der Nacht, zu wenig auf das WC gehen dürfen, und den Kopf an die Wand drücken, habe sie von den Privatklägern 3 und 6 gehört. Beide Kinder hätten aus- gesagt, der Beschuldigte 1 sei mehrheitlich am Arbeiten gewesen, habe teils bei Kollegen übernachtet und auch über das Wochenende arbeiten müssen. Er sei
- 83 - nicht oft anwesend gewesen. Die Beschuldigte 2 habe den Privatklägern 3 und 6 die Haare abrasiert und dann lachend gesagt, jetzt habe sie zwei G._____s. Die Beiden hätten sich sehr gefreut, als der Kontakt zum Beschuldigten 1 wieder möglich gewesen sei. Zur Beschuldigten 2 hätten beide Kinder ganz klar keinen Kontakt haben wollen, über eine ganz lange Zeit. Nach einem Vorfall zwischen dem Beschuldigten 1 und seiner damaligen Partnerin habe er sich dann nur noch punktuell per SMS bei der Privatklägerin 3 gemeldet und sei sehr unzuverlässig gewesen, was die Kinder nicht verstanden hätten. Im Verlauf der Jahre hätten sie sich ein Treffen mit der Beschuldigten 2 in einem sicheren Rahmen vorstellen können. Dieses habe aber nicht stattgefunden, weil diese nicht zu einem Treffen zu bewegen gewesen sei. Die Zeugin erklärte weiter, sie habe den Eindruck ge- habt, dass die Privatklägerin 3 die negativen Seiten des Beschuldigten 1 einfach nicht habe sehen wollen. Sie glaube, die Privatklägerin 3 sei hin- und hergerissen gewesen. Einerseits habe sie den Vater als Bezugsperson nicht verlieren wollen, den sie gerngehabt habe. Andererseits habe sie gesagt, er müsse es ja gewusst haben, er sei ja zuhause gewesen. Sie habe ihn beschützen wollen und doch ha- be ihr ihr Verstand gesagt, dass er es ja gewusst haben müsse. Für sie sei klar gewesen, dass beide Kinder ausgesagt hätten, die Beschuldigte 2 habe die viel heftigeren Misshandlungen gemacht. Die Privatklägerin 3 habe ihr auch erzählt, der Beschuldigte 1 habe den Kopf des Privatklägers 6 in die WC-Schüssel ge- drückt. Dies sei nebst den Schlägen etwas von den wenigen Sachen gewesen, die der Beschuldigte 1 gemacht habe. Die Privatklägerin 3 habe sehr glaubwürdig gewirkt, sehr betroffen, sehr offen. Sie habe dieser zu jeder Zeit geglaubt, was sie erzählt habe (Urk. 1/4/46 S. 11 f., S. 14 f.). Zu den Aussagen des Privatklägers 6 erklärte die Zeugin AD._____ (ebenda, S. 17 ff.), dieser habe sich anfangs noch nicht getraut zu sagen, dass es zuhause schwierig gewesen sei. Auch ihm habe sie immer geglaubt. Er sei anfangs sehr wortkarg gewesen und habe nicht viele sprachliche Ausdrücke zur Verfügung gehabt. Mit der Zeit habe er aber sprachli- che Kompetenzen gefunden, um sich auszudrücken. Sie habe den Eindruck ge- habt, dass jedes Kind seine eigene Erinnerung gehabt habe. Es habe sich im Ver- lauf der Jahre ein Gesamtbild ergeben, das auch zusammengestimmt habe. Sie
- 84 - habe nie den Eindruck gehabt, dass ein Kind dem anderen einfach nachgespro- chen habe. Die Aussagen der Zeugin wurden begleitet und untermauert durch ihre früheren, im Rahmen der Therapiegespräche mit den Privatklägern 3 und 6 er- stellten Notizen, welche ihr als Zeugin nochmals vorgehalten und von ihr erläutert wurden (Urk. 1/4/46 S. 9 ff., Anh. 3–36). Die Beschuldigten 1 und 2 wollten zu diesen Zeugenaussagen anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme vom
22. Oktober 2019 nichts sagen (Urk. 1/3/12 S. 18).
E. 12.1 Über die Beschuldigte 2 ist bekannt, dass sie Bürgerin von BI._____ (AG) ist und als Jüngste von sechs Geschwistern in Zürich geboren und von ihrer Mutter erzogen worden sei, nachdem ihr Vater kurz nach ihrer Geburt verstorben sei. Die Beschuldigte 2 habe in der Nähe von BJ._____ eine Sonderschule be- sucht und hernach das Werkjahr absolviert, in der Folge aber keine Lehrstelle ge- funden. Stattdessen habe ihre Mutter ein Angebot für Putzarbeiten bei anderen Leuten für sie erhalten. Später habe sie eine Anstellung als Aushilfe in einem Le- bensmittelgeschäft gefunden. Im Alter von 14 Jahren sei sie vergewaltigt worden, was ihr ihre Mutter nicht geglaubt habe. Am tt.mm.1988 sei dann ihre älteste Tochter (Beschuldigte 3 / Privatklägerin 4) zur Welt gekommen. Als 17-Jährige habe sie den Beschuldigten 1 kennengelernt und am tt. Oktober 1990 geheiratet. 1991 sei der erste gemeinsame Sohn geboren worden und 2009 der letzte ge- meinsame Sohn. Ungefähr im Jahr 2011, 2012 habe sie die Trennung gewollt, nachdem sie über die Jahre hinweg eingeschüchtert, bedroht und geschlagen worden sei. 2015 seien sie geschieden worden (Urk. 108 S. 2 ff.).
- 138 - Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte 2 im We- sentlichen, fünf von ihren Kindern würden sie im Strafvollzug besuchen, einzig F._____ (die Privatklägerin 3) nicht. Sie selbst sei in Zürich-… aufgewachsen. Sie sei gut aufgewachsen, in super Verhältnissen. Sie habe eine gute Kindheit gehabt und sei wirklich immer zufrieden gewesen. Gewalt habe es in der Familie nicht gegeben. Nach der Schulzeit sei sie im BK._____ Vollzeit arbeiten gegangen und habe dort den Beschuldigten 1 kennengelernt. Die Ehe sei schlecht verlaufen. Es habe Gewalt gegeben. Er sei immer aggressiv und gewalttätig gewesen und bei jeder Kleinigkeit habe er schon zugeschlagen. Und er sei fremdgegangen und oft im Ausgang gewesen. Die Gewalt habe sie kaputtgemacht. Deshalb habe sie nach 22 Jahren Ehe einen Schlussstrich gezogen und sei gegangen. Es stimme, dass sie am 16. August 2006 mit der Familie von der L._____-Strasse an die K._____-Strasse umgezogen seien. Vor der Verhaftung sei sie vom Sozialamt un- terstützt worden (Prot. II S. 62 ff.). Die Vorinstanz erblickte in der Biographie und den persönlichen Verhältnis- sen der Beschuldigten 2 weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren (Urk. 181 S. 226). Indessen ist nicht zu übersehen, dass die Beschuldigte 2 trotz der verklärten Schilderung ihrer Kindheit und Jugend anlässlich der Berufungs- verhandlung (vgl. vorstehend) doch eine schwere Kindheit hatte, ihr Vater bereits früh verstarb und sie mit ungefähr 14 Jahren gemäss eigenen Angaben vergewal- tigt wurde und im Alter von 17 Jahren bereits Mutter ihrer ersten Tochter, der Be- schuldigten 3, wurde. Ihre Biographie, Kindheit, Jugend und frühe Ehe mit dem Beschuldigten 1 erscheint überdurchschnittlich mit Schicksalsschlägen und Prob- lemen behaftet, was im Umfang von einem Jahr strafmindernd zu berücksichtigen ist. Bedauerlicherweise scheint sie das ihr Widerfahrene dennoch zumindest teil- weise an ihre Kinder weitergegeben zu haben.
E. 12.2 Die Beschuldigte 2 weist gemäss Strafregisterauszug vom 11. Dezem- ber 2020 keine Vorstrafen auf (Urk. 187). Dies ist strafzumessungsneutral zu wer- ten.
E. 12.3 Die Vorderrichter haben der Beschuldigten 2 beim Nachtatverhalten keine Strafminderung für das Teilgeständnis gewährt, da sie damit die Strafunter-
- 139 - suchung nicht massgeblich erleichtert habe (Urk. 181 S. 226). Indessen hat die Beschuldigte 2 den Deliktszeitraum in Bezug auf den Anklagepunkt 1.1. mit ihren Angaben weiter umgrenzt und im Ergebnis anerkannt (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.26.). Dies ist als Teilgeständnis zu werten. Ebenso hat sie bestimmte Tatvorwürfe bestätigt, wenngleich sie alsdann sogleich den Beschuldigten 1 dafür verantwortlich machte. Dennoch ist all diesen Zugeständnissen im Umfang von einem halben Jahr leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. Darüber hinaus zeig- te die Beschuldigte 2 indessen weder augenscheinliche Reue noch Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens.
E. 12.4 Somit führt die Täterkomponente insgesamt zu einer leichten Redukti- on der vorstehend festgesetzten Einsatzstrafe im Umfang von 1 ½ Jahren auf 10 ½ Jahre Freiheitsstrafe. An diese Strafe sind 1553 Tage erstandene Untersu- chungshaft und vorzeitigen Strafvollzug anzurechnen (Art. 51 StGB).
13. Aufgrund der Dauer der für die Beschuldigten 1 und 2 festgesetzten Freiheitsstrafen von 16 ½ resp. 10 ½ Jahren fällt ein Aufschub des Vollzuges die- ser Strafen ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). VI. Zivilansprüche
1. Rechtliche Grundlagen
E. 16 August 2006 war (vgl. Auszug Einwohnerkontrolle: Urk. 1/1/20). Zunächst sei es im Kinderzimmer gewesen. Etwa anderthalb Jahre später seien die Kinder in den Keller platziert worden. Aufgehört habe es, als die Kinder am tt.mm.2010 ins Heim gekommen seien (Urk. 1/3/5 S. 38 ff.). Damit erweist sich bezüglich Frei- heitsberaubung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 181 S. 131, Ziff. 2.4.6. und S. 141, Ziff. 2.7.10.) ein Deliktszeitraum von Mitte August 2006 bis anfangs Dezember 2010 als erstellt.
E. 20 September 2002]; Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2022, DG220018 und DG220019 [noch nicht rechtskräftig]). Einer Erhöhung dieses Be- trages stünde ohnehin das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 3 StPO) entgegen.
E. 21 März 2016, Geschäfts-Nr. SB150386, E. VI.2.; vom 21. November 2014, Ge- schäfts-Nr. SB140289, E. VIII.; vom 9. Oktober 2014, Geschäfts-Nr. SB140165, E. 7.2; vom 3. Juli 2013, Geschäfts-Nr. SB120527, E. VI.; vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2018, Geschäfts-Nr. SB170445, E. VI.2.; vom 3. April 2017, Geschäfts-Nr. SB160463, E. IV.3.; vom 13. Mai 2014, Geschäfts-Nr. SB140009, E. VIII.2.).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 3. September 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Verfahrens- vereinigung), 2 (Verfahrenseinstellung betr. Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 2), 6 (Schuldspruch gegen die Beschuldigte 3 wegen Be- schimpfung), 10 (Verzicht auf Widerruf), 14 und 15 (Herausgabe von Elekt- ronikgeräten) sowie 27 teilweise (Kostenfestsetzung, mit Ausnahme Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1) in Rechtskraft erwachsen ist. - 172 -
- Auf die Berufung des Beschuldigten 1 (A._____) gegen die Dispositivzif- fer 13 des vorinstanzlichen Urteils (Absehen von Bestrafung der Beschuldig- ten 3 wegen Beschimpfung) wird nicht eingetreten.
- Auf die Berufung des Beschuldigten 1 gegen die Dispositivziffer 30 des vor- instanzlichen Urteils (Honorar seiner amtlichen Verteidigung) wird nicht ein- getreten.
- Auf die Berufung des Privatklägers 6 (G._____) wird nicht eingetreten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen die Ziffern 2 bis 4 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 und 4 StGB, − der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, - 173 - − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
- Der Beschuldigte 1 ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vor- würfen − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nach- teil der Privatklägerin 4 (C._____), − der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 (E._____).
- Die Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 und 4 StGB, − der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB.
- Die Beschuldigte 2 ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vor- würfen − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte 3 C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. - 174 -
- Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 16 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1720 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Die Beschuldigte 2 wird bestraft mit 10 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1553 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin 1 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (D._____) Fr. 20'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Februar 2012, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatkläge- rin 1 abgewiesen.
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (E._____) werden abgewiesen.
- Die Beschuldigten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflich- tet, der Privatklägerin 3 (F._____) Fr. 70'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit
- Dezember 2010, als Genugtuung zu bezahlen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 (C._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin 5 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 175 -
- Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (B._____) Fr. 4'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2010, als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 5 ab- gewiesen.
- Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten 1 und 2 gegenüber dem Privat- kläger 6 (G._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach unter solidarischer Haftbarkeit schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privat- kläger 6 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Beschuldigten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflich- tet, dem Privatkläger 6 (G._____) Fr. 70'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit
- Dezember 2010, als Genugtuung zu bezahlen.
- Die Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7 (A._____) werden abgewie- sen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 27 [betr. Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1], 28 und 29, 31-38) wird bestätigt. - 176 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'885.50 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 / unentgelt- liche Vertretung des Privatklägers 7 (RA X1._____) Fr. 15'708.80 amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 / unentgelt- liche Vertretung der Privatklägerin 5 (RAin X2._____) Fr. 8'937.30 amtliche Verteidigung der Beschuldigten 3 / unentgelt- liche Vertretung der Privatklägerin 4 (RAin X3._____) Fr. 8'316.60 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (RA Y1._____) Fr. 2'032.50 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 (RA Y3._____) Fr. 2'366.05 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 6 (RA Y4._____)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen, wer- den dem Beschuldigten 1 zu zwei Dritteln und der Beschuldigten 2 zu einem Drittel auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsver- tretungen für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 (A._____), 2 (B._____) und 3 (C._____; übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Rechtsvertretungen der Privatkläger 1-3 und 6 im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger D._____, E._____, F._____ und G._____ (übergeben resp. versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an ...@ji.zh.ch) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 177 - − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 (A._____), 2 (B._____) und 3 (C._____) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertretungen der Privatkläger 1-3 und 6 im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger D._____, E._____, F._____ und G._____ (sofern verlangt) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend die Dispositivziffer 2 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA betreffend die Dispositivziffern 2, 4 und 5 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 178 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200499/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 9. Januar 2023 in Sachen
1. A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
2. B._____, Beschuldigte und Erstberufungsklägerin
3. C._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Kauf, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie
1. D._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin
- 2 -
2. E._____, Privatkläger
3. F._____, Privatklägerin
4. C._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte
5. B._____, Privatklägerin
6. G._____, Privatkläger und Drittberufungskläger
7. A._____, Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 vertreten durch MLaw Y2._____ 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____ 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ 5 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ 6 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y4._____ 7 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend mehrfache schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
3. September 2020 (DG200039)
- 3 - Anklage: Die zwei Anklageschriften der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
7. Februar 2020 (Urk. 1/25/02 f.) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Prozess Nr. DG200040-L wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG200039-L ver- einigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt.
2. Das Verfahren betreffend wiederholte Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 1.2 der Anklageschrift 1) wird eingestellt.
3. Der Beschuldigte 1 ist schuldig − der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB, − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 und 4 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB.
4. Die Beschuldigte 2 ist schuldig − der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB, − der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 und 4 StGB.
5. Die Beschuldigte 2 ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
6. Die Beschuldigte 3 ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
- 4 -
7. Die Beschuldigte 3 ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
8. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 16 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 862 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 300 Ta- gessätzen zu CHF 10.
9. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1 wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
10. Der Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. August 2014 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30 wird nicht angeordnet.
11. Die Beschuldigte 2 wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 695 Tage durch Haft erstanden sind.
12. Die Freiheitsstrafe der Beschuldigten 2 wird vollzogen.
13. Von einer Bestrafung der Beschuldigten 3 wird in Anwendung von Art. 52 StGB ab- gesehen.
14. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Februar 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone X, Inhaber A._____, Asservaten- Nr. A011'434'950, wird dem Beschuldigten 1 nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde zuhanden seiner Effekten herausgegeben.
15. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Februar 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 8, Inhaberin B._____, Asserva- ten-Nr. A011'919'316, der Laptop Marke "HP", Inhaberin B._____, Asservaten-Nr. A011'919'327, sowie das Mobiltelefon Apple iPhone SE, Inhaberin B._____, Asser- vaten-Nr. A011'919'349, werden der Beschuldigten 2 nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde zuhanden ihrer Effekten herausgegeben.
16. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin 1 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru-
- 5 - ches wird die Privatklägerin 1 (D._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
17. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (D._____) CHF 20'000 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
18. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Privatkläger 2 (E._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches wird der Privatkläger 2 (E._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
19. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (E._____) CHF 2'000 zu- züglich 5 % Zins seit 15. Februar 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
20. Die Beschuldigten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin 3 (F._____) CHF 70'000 zuzüglich 5 % Zins seit 7. Dezember 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
21. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (C._____) CHF 12'000 zu- züglich 5 % Zins seit 30. April 2009 als Genugtuung zu bezahlen.
22. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin 5 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches wird die Privatklägerin 5 (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
23. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (B._____) CHF 10'000 zu- züglich 5 % Zins seit 1. März 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
24. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten 1 und 2 gegenüber dem Privatkläger 6 (G._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach unter solidarischer Haftbarkeit schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 6 (G._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 6 -
25. Die Beschuldigten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Privatkläger 6 (G._____) CHF 70'000 zuzüglich 5 % Zins seit 7. Dezember 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abge- wiesen.
26. Die Genugtuungsbegehren des Beschuldigten 1 gegenüber den Beschuldigten 2 und 3 werden abgewiesen.
27. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 18'000.00 die weiteren Auslagen betragen: CHF 33'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebStrV) CHF 1'400.00 Gebühr Beschwerde (G.Nr. UB180105-O, Beschuldigter 1) CHF 900.00 Gebühr Beschwerde (G.Nr. UV190005-O, Beschuldigter 1) CHF 1'200.00 Gebühr Beschwerde (G.Nr. UH190134-O, Beschuldigter 1) CHF 429.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 33'095.50 Gutachten/Expertisen etc. CHF 1'051.60 Zeugenentschädigung CHF 4'642.80 Auslagen Untersuchung CHF 19'000.35 Vertretung Privatkläger 1 (RA Y1._____) CHF 14'316.90 ehemalige Vertretung Privatklägerin 3 (RAin Y5._____) CHF 13'496.85 Vertretung Privatklägerin 3 (RA Y3._____) Vertretung Privatklägerin 4 (Akontozahlung, RAin X3._____, CHF 11'562.90 siehe Disp. Ziff. 33) Vertretung Privatklägerin 4 (RAin X3._____, siehe CHF 10'285.60 Disp. Ziff. 33) Vertretung Privatklägerin 5 (inkl. Akontozahlung, CHF 6'423.55 RAin X2._____, siehe Disp. Ziff. 32) CHF 14'697.85 Vertretung Privatkläger 6 (RA Y4._____)
- 7 - CHF 1'528.90 Vertretung Privatkläger 7 (RA X1._____) amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 (Akontozahlungen, RA CHF 50'567.05 X1._____) CHF 55'772.85 amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 (RA X1._____) amtliche Verteidigung Beschuldigte 2 (inkl. Akontozahlungen, RAin CHF 57'812.00 X2._____, siehe Disp. Ziff. 32) amtliche Verteidigung Beschuldigte 3 CHF 11'562.90 (Akontozahlung, RAin X3._____, siehe Disp. Ziff. 33) amtliche Verteidigung Beschuldigte 3 (RAin X3._____, CHF 10'285.70 siehe Disp. Ziff. 33) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
28. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretun- gen, werden dem Beschuldigten 1 zu zwei Dritteln und der Beschuldigten 2 zu ei- nem Drittel auferlegt.
29. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretun- gen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung für die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigungen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
30. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 mit CHF 106'339.90 (inkl. Mehrwertsteu- er und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 23'568.50 und CHF 26'998.55) aus der Gerichtskasse entschädigt.
31. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschuldigten 1 mit CHF 1'528.90 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
32. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten 2 mit CHF 57'812 (inklusive Mehrwert- steuer und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 7'449.45 und CHF 20'651.15) aus der Gerichtskasse entschädigt. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird verpflichtet, den Betrag von CHF 20'813.25 auf das Konto der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900
- 8 - 0000 8000 4713 0, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zurückzuerstatten. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 5 mit CHF 6'423.55 (inkl. Mehr- wertsteuer und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 827.70 und CHF 2'294.55) aus der Gerichtskasse entschädigt.
33. Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten 3 mit CHF 21'848.60 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlung in der Höhe von CHF 11'562.90) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 4 mit CHF 21'848.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlung in der Höhe von CHF 11'562.90) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
34. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 mit CHF 19'000.35 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
35. Auf die Entschädigungsforderung von MLaw Y2._____ wird nicht eingetreten.
36. Rechtsanwalt MLaw Y3._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin 3 mit CHF 13'496.85 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
37. Rechtsanwalt MLaw Y4._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers 6 mit CHF 14'697.85 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
38. Die Beschuldigten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin 3 (F._____) eine Umtriebsentschädigung von CHF 84.80 zu bezah- len.
- 9 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1 bzw. des Vertreters des Privatklägers 7 (A._____): (Urk. 197 S. 2 f.; Urk. 268 S. 1 f.) Hauptstandpunkt als Beschuldigter 1:
1. Der Beschuldigte 1 sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Es sei dem Beschuldigten 1 aus dem vorliegenden Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 285'000.–, eine Genugtuung von Fr. 516'600.– für den erlittenen Freiheitsentzug und eine Genugtuung von Fr. 15'000.– für die besonders schwere Verletzung in seinen persönli- chen Verhältnissen zuzusprechen.
3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren sei auf Fr. 118'003.80 (inkl. MwSt.) festzusetzen, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen.
4. Die Zivilklagen der Privatkläger seien abzuweisen bzw. sei darauf nicht einzutreten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskas- se zu nehmen. Eventualstandpunkt als Beschuldigter 1:
1. Der Beschuldigte 1 sei mit maximal 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestra- fen und angesichts der erstandenen Haft unverzüglich zu entlassen.
2. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges der Vorstrafe (Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 15. August 2014) sei zu verzichten.
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3. a) Die Genugtuung der Privatklägerin 1 sei auf maximal Fr. 10'000.– festzusetzen.
b) Die Genugtuung des Privatklägers 2 sei auf maximal Fr. 1'000.– festzusetzen.
c) Die Genugtuung der Privatklägerin 3 sei auf maximal Fr. 25'000.– festzusetzen und es sei keine solidarische Haftbarkeit des Beschuldigten 1 vorzusehen.
d) Die Genugtuung der Privatklägerin 4 sei auf maximal Fr. 5'000.– festzusetzen.
e) Die Genugtuung der Privatklägerin 5 sei auf maximal Fr. 5'000.– festzusetzen.
f) Die Genugtuung des Privatklägers 6 sei auf maximal Fr. 25'000.– festzusetzen und es sei keine solidarische Haftbarkeit des Beschuldigten 1 vorzusehen.
4. Dem Beschuldigten 1 seien die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens zu maximal der Hälfte aufzuerlegen.
5. Eine Nachforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten 1 im Sinne von Art. 135 Abs. 3 StPO sei maximal im Um- fang der Hälfte vorzusehen. Als Privatkläger 7:
1. Die Beschuldigte 2 sei der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Verleumdung zum Nachteil des Privatklägers 7 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Die Beschuldigte 3 sei der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege, der Verleumdung und der Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers 7 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen.
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3. Die Beschuldigte 2 sei zu verpflichten, dem Privatkläger 7 eine Genug- tuung von Fr. 10'000.– zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 26. April 2018.
4. Die Beschuldigte 3 sei zu verpflichten, dem Privatkläger 7 eine Genug- tuung von Fr. 5'000.– zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 26. April 2018.
b) Der Verteidigung der Beschuldigten 2 bzw. der Vertreterin der Privatklägerin 5 (B._____): (Urk. 196 S. 2; Urk. 269 S. 1 f.) Als Beschuldigte 2:
1. Die Beschuldigte 2 sei von den Vorwürfen der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB und der mehrfachen qualifizierten Freitheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 und 4 StGB als Mittäterin freizusprechen.
2. Die Beschuldigte 2 sei wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher schwerer Körperverletzung und mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen schuldig zu sprechen.
3. Die Beschuldigte 2 sei mit maximal 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestra- fen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 und des Privatklägers 6 seien unter Aufhebung der solidarischen Haft- barkeit gegenüber der Beschuldigten 2 abzuweisen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatkläger, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
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6. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien in Bezug auf die Beschuldigte 2 auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Der Beschuldigten 2 sei eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zuzusprechen. Als Privatklägerin 5: Die Berufung des Beschuldigten 1 sei abzuweisen und es sei das erstin- stanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 3 2. Spiegelstrich, 5 und 23 zu bestätigen.
c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 184 S. 2; Urk. 185 S. 2; Urk. 270 S. 2 und 5)
1. Der Beschuldigte 1 sei mit einer Freiheitsstrafe von 19 ½ Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.
2. Die Beschuldigte 2 sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu be- strafen.
3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
d) Der Verteidigung der Beschuldigten 3 bzw. der Vertreterin der Privatklägerin 4 (C._____): (Urk. 211 S. 3; Urk. 271 S. 1 f.) Als Beschuldigte 3:
1. Die Beschuldigte 3 sei von den Vorwürfen der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklä- gers 7 freizusprechen.
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2. Die gegenüber der Beschuldigten 3 gestellten Zivilforderungen des Pri- vatklägers 7 seien vollumfänglich abzuweisen.
3. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv sei zu be- stätigen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Privat- kläger 7 aufzuerlegen.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 3 (zuzüglich 7.7 % MwSt.) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Als Privatklägerin 4:
1. Der Beschuldigte 1 sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte 1 sei zu verpflichten, der Privatklägerin 4 Fr. 12'000.– als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 30. April 2009.
3. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv sei zu be- stätigen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Be- schuldigten 1 aufzuerlegen.
5. Die Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 4 (zuzüg- lich 7.7 % MwSt.) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
e) Des Vertreters der Privatklägerin 1 (D._____): (Urk. 215 S. 3; Urk. 272 S. 2)
1. Die Berufung des Beschuldigten 1 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sei gutzu- heissen.
3. Der Beschuldigte 1 sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 25'000.– als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Februar 2012.
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4. Dem Beschuldigten seien sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.
5. Eventualiter seien die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerin 1 definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. _____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 wurde in Gang gesetzt durch eine Strafanzeige der Beschuldigten 2 vom 21. März 2018 (bei Fw H._____, Ab- teilung Kinderschutz der Stadtpolizei Zürich) "wegen häuslicher Gewalt (Würgen bis zum Verlust der Besinnung [Ohnmacht]) durch den Beschuldigten" (1) (dama- liger Ehemann der Geschädigten [Beschuldigte 2]), zurückgehend auf den Zeit- raum "ca. Freitag, 1. Januar 2010 bis ca. Sonntag, 28. Februar 2010", im Rahmen der bevorstehenden Scheidung der Beiden, und wegen sexueller Handlungen mit Kindern gegen den Beschuldigten 1 (Urk. 1/1/1 S. 1 f.). Im Vorfeld der Strafanzei- ge vom 21. März 2018 hatte eine Mitarbeiterin der Opferhilfestellte Castagna am
19. März 2018 bei der Kriminalabteilung der Stadtpolizei Zürich telefonisch ge- meldet, dass sie eine Frau (Beschuldigte 2) mit deren 17-jährigen Tochter (Privat- klägerin 1) zur Beratung gehabt habe. Diese habe ausgesagt, ihre Tochter sei von ihrem Ehepartner und Vater der Tochter (Beschuldigter 1) als Kind sexuell ange- gangen worden. Auf Wunsch der Ratsuchenden habe diese Mitarbeiterin darum gebeten, diese Frau in der Person der späteren Beschuldigten 2 zu kontaktieren. In der anberaumten polizeilichen Befragung vom 21. März 2018 habe diese mas- sive häusliche Gewalt über mehrere Jahre gegenüber der ganzen Familie und die sexuelle Nötigung an der späteren Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten 1 zu Protokoll gegeben. In derselben Befragung hatte die Beschuldigte 2 auch Aussa- gen gegen den Beschuldigten 1 wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 gemacht, welche ihrerseits am 4. April 2018 ein ers-
- 15 - tes Mal polizeilich befragt wurde. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft auf Ersuchen der Stadtpolizei Zürich den Vorführbefehl vom 19. April 2018 gegen den Beschuldigten 1 zum Zwecke der Befragung, und am 26. April 2018 wurde er ver- haftet (Urk. 1/1/3 S. 2 ff.; Urk. 1/2/1; Urk. 1/2/6; Urk. 1/6/1 f.). Der Beschuldigte 1 seinerseits liess mit Eingabe vom 17. Mai 2018 Strafan- zeige gegen die Beschuldigten 2 und 3 jeweils wegen Verleumdung, Irreführung der Rechtspflege und falscher Anschuldigung erstatten (Urk. 1/16/9 S. 2). Im Ver- laufe der Ermittlungen gegen ihn ergaben sich auch Belastungen gegen die Be- schuldigte 2, weshalb die Staatsanwaltschaft am 24. September 2018 einen Vor- führ- und Hausdurchsuchungsbefehl gegen diese erliess. Gestützt darauf wurde die Beschuldigte 2 am 10. Oktober 2018 an ihrem Wohnort verhaftet und mit Ver- fügung vom 12. Oktober 2018 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksge- richts Zürich in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 4/1/1 S. 4 f.; Urk. 4/4/3; Urk. 4/4/7). Im Zeitpunkt ihrer Verhaftung hatten sich auch ihre Kinder, die Privat- klägerin 1, der Privatkläger 2, und U._____, am Wohnort der Beschuldigten 2 be- funden (Urk. 4/1/1 S. 5).
2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 3. September 2020 meldeten mit jeweiliger Eingabe vom 4., 7. resp. vom 8. September 2020 (Urk. 141A; Urk. 142; Urk. 142A+B) sowohl die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 als auch die Rechtsvertretung des Privatklägers 6 sowie die Staatsanwaltschaft Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des be- gründeten Urteils am 27. November 2020 (Staatsanwaltschaft), am 30. November 2020 (Verteidigung der Beschuldigten 2 und Rechtsvertretungen der Privatklä- ger 4 und 6), sowie am 1. Dezember 2020 (Verteidigung des Beschuldigten 1) reichten die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 8. Dezember 2020, die Vertei- digungen des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 mit solchen je vom
21. Dezember 2020, fristwahrend ihre Berufungserklärungen im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 180/1-4+6; Urk. 184 f.; Urk. 196 f.). Mit Präsidial- verfügung vom 6. Januar 2021 wurden die Berufungserklärungen den jeweils an- deren Parteien zugestellt und Frist für die Erhebung einer Anschlussberufung
- 16 - oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt. Den Privatklägerinnen 1–4 wurde zudem Frist angesetzt, um zu erklären, ob ein Antrag gestellt werde, dass dem ur- teilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören soll (Art. 335 Abs. 4 StPO) und gegebenenfalls, von einer Person gleichen Geschlechts befragt zu werden (Art. 153 Abs. 1 StPO; Urk. 198). Mit Eingaben vom 19. resp. 22. Ja- nuar 2021 verzichteten die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger 2 auf eine An- schlussberufung (Urk. 202 f.). Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 liess die Privat- klägerin 4 auf Anschlussberufung verzichten und beantragte, dass dem urteilen- den Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören solle, dass sie aber da- rauf verzichte, gegebenenfalls von dieser Person befragt zu werden. Zudem seien die Beweisanträge 7 und 9 des Beschuldigten 1 vom 22. Dezember 2020 abzu- weisen (Urk. 211). Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 (recte, wohl: 8. Februar 2021, wie Poststempel) liess die Privatklägerin 1 fristgerecht Anschlussberufung zur Be- rufung des Beschuldigten 1 erklären und eine höhere Genugtuung von Fr. 25'000.–, zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Februar 2012, beantragen (Urk. 199/7; Urk. 215). Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2021 wurde die Anschlussbe- rufungserklärung der Privatklägerin 1, welche einzig ihre Zivilforderung gegenüber dem Beschuldigten 1 betrifft, diesem und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 217 f.).
3. Am 16. Februar 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 29. November 2022 und die Folgetage vorgeladen (Urk. 228). 3.1. Mit Eingabe vom 16. November 2022 liess die Beschuldigte 3 mitteilen, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen gedenke. In ihrer Parteirolle als Privatklägerin 4 liess sie zudem beantragen, gestützt auf Art. 152 Abs. 3 StPO nicht direkt mit dem Be- schuldigten 1 konfrontiert werden zu wollen. Zudem sei ihre Befragung am ersten Prozesstag vorzuziehen und auf die Anklagepunkte 1.2. und 1.3. gemäss Ankla- geschrift 2 zu beschränken und sie im Anschluss daran von der weiteren Ver- handlungsteilnahme zu dispensieren. Die Ersuchen wurden am 17. November 2022 bewilligt (Urk. 254 S. 2 ff., S. 5).
- 17 - 3.2. Am 25. November 2022 wurde beschlossen, dass die Publikums- öffentlichkeit im Sinne des Beschlusses der Vorinstanz vom 29. Juli 2020 unverändert auch an der Berufungsverhandlung ausgeschlossen bleibt. Die ak- kreditierten Gerichtsberichterstatter und allfällige von ihnen beigezogene Hilfsper- sonen (Zeichner) wurden unter der Auflage zur Berufungsverhandlung zugelas- sen, dass die Identität der Privatkläger 1-3 und 6 sowie der Beschuldigten 1-3 nicht veröffentlicht werden darf und dass in der Berichterstattung jegliche Anga- ben zu unterlassen sind, die Rückschlüsse auf die Identität der Privatkläger erlau- ben würden (Urk. 261; vgl. auch Urk. 239 und Urk. 240). 3.3. Am 29. und 30. November 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Anlässlich derselben wurden die eingangs aufgeführten Anträge gestellt (Prot. II S. 16 ff.). Die Beschuldigte 3 wurde gemäss ihrem vorstehend erwähnten Antrag zu Beginn der Berufungsverhandlung befragt und verliess diese hernach (Prot. II S. 24 ff., S. 27). Das Berufungsurteil wurde den erschienenen Parteien und Par- teivertretern am 11. Januar 2023 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 106 ff.).
4. Der Beschuldigte 1 war am 26. April 2018 an seinem Wohnort verhaftet und mit Verfügung vom 28. April 2018 des Zwangsmassnahmengerichts des Be- zirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft versetzt worden (Urk. 1/6/2; Urk. 1/6/8). Mit Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 21. September 2021 wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. 153; Urk. 159; Urk. 165 f.). Am 7. November 2022 ging ein Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 27. Ok- tober 2022 über den Beschuldigten 1 ein (Urk. 251). Die Beschuldigte 2 wurde am
10. Oktober 2018 an ihrem Wohnort verhaftet und mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich in Untersu- chungshaft versetzt (Urk. 4/4/3; Urk. 4/4/7). Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2021 wurde ihr der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. 209; Urk. 214; Urk. 216; Urk. 222). Am 28. November 2022 ging der Vollzugsbericht der Justizvollzugsan- stalt Hindelbank vom 22. November 2022 über die Beschuldigte 2 ein (Urk. 263).
5. Mit seiner Berufungserklärung vom 21. Dezember 2020 liess der Be- schuldigte 1 diverse Beweisanträge stellen und begründen (Urk. 197 S. 4 ff.), wel-
- 18 - che im Wesentlichen den am 7. Mai 2020 bereits vor Vorinstanz gestellten und von dieser mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2020 abgewiesenen Beweisanträ- gen entsprachen (Urk. 49 f.; Urk. 76; Urk. 105). Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 liess die Privatklägerin 4 Abweisung der sie betreffenden Beweisanträge 7 und 9 (ihre Befragung im Berufungsverfahren und Einholen eines Glaubwürdigkeits- und Aussagetüchtigkeitsgutachtens über sie) beantragen (Urk. 211 S. 3 ff.). Mit Präsi- dialverfügung vom 8. Oktober 2021 wurden die Beweisanträge des Beschuldig- ten 1 einstweilen abgewiesen (Urk. 225 S. 3 f.). 5.1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 stellte die amtliche Verteidigung un- ter Hinweis auf einen Medienbeitrag der Sendung "I._____", aus welcher die in der Begründung dargelegten Erkenntnisse stammen würden, die weiteren Be- weisanträge (Urk. 242 S. 1 ff.):
1. Es seien die gesamten Verfahrensakten der Strafuntersuchung Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich gegen zwei ehemalige KESB Mitarbeitende bei- zuziehen. Eventualiter seien die Einvernahmeprotokolle der beschuldigten Personen sowie von Zeugen und Auskunftspersonen im besagten Verfahren beizuzie- hen.
2. Es seien die obergerichtlichen Verfahrensakten betr. Ermächtigungsbe- schluss vom 8. Oktober 2021 (Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen zwei KESB Mitarbeiter) beizuziehen. 5.2. Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2022 wurde den weiteren Par- teien eine fakultative Frist zur Stellungnahme zu diesen Beweisanträgen ange- setzt (Urk. 244). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 liess der Privatkläger 6 mittei- len, dass gegen den beantragten Aktenbeizug keine Einwände bestünden (Urk. 246). Der Privatkläger 2 liess mitteilen, auf eine Stellungnahme zu verzich- ten (Urk. 248). Die Privatklägerin 1 liess erklären, sich nicht grundsätzlich gegen einen Aktenbeizug zu stellen, obwohl dieser unter die Kategorie der "Ablen- kungsmanöver" zu fallen scheine. Gegebenenfalls wolle sie aber in diese Akten Einsicht erhalten (Urk. 250). Die Staatsanwaltschaft ersuchte mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 um Abweisung der Beweisanträge, da aus dem beantragten Akten- beizug kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei (Urk. 249). Mit Präsidialverfügung
- 19 - vom 11. November 2022 wurden diese Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 252). 5.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte 1 dieselben Beweisanträge (vgl. vorstehend, Erw. I.5. und I.5.1.) im Rahmen der Vorfragen erneuern und nochmals begründen (Prot. II S. 29 f.; Urk. 267), wobei der Antrag (Ziff. 8), es sei über die Privatklägerinnen 1 und 3 und den Privatkläger 6 je ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage einer psychischen Störung im Zeitpunkt der Strafuntersuchung und deren Auswirkung auf das Aussageverhalten zu erstellen, nunmehr als Haupt- und nicht mehr als Eventualantrag erfolgte. Zu- dem nahm die Verteidigung des Beschuldigten 1 zu den Einwänden der anderen Parteivertretern Stellung (Prot. II S. 34 f.). Die Beschuldigte 3 sei zwar durch die Vorinstanz befragt worden, aber einzig in ihrer Eigenschaft als beschuldigte Per- son und nicht als Privatklägerin 4 bzw. als Auskunftsperson. J._____ habe wäh- rend des Deliktszeitraumes bei der Familie A._____/B._____ gelebt und sei wäh- rend 24 Stunden pro Tag im Haus gewesen. Sie müsse deshalb doch etwas dazu sagen können, wie der Familienalltag in dieser Zeit ausgesehen habe. Wenn mehrere Personen aussagen könnten, zu gewissen Zeitpunkten sei nichts pas- siert, dann müsse dies Eingang in die Sachverhaltserstellung finden und bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Bei der Beschuldigten 3 seien Auffällig- keiten gegeben, welche ein Gutachten über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und die Aussagetüchtigkeit erforderlich machen würden. Dem Gutachten betref- fend die Beschuldigte 3 sei zu entnehmen (Seiten 69 und 71): "Die Privatklägerin wird weiterhin dazu neigen, Fakten und Unwahrheiten zu vermischen oder Berich- te auszuschmücken", "Das Risiko von falschen Aussagen ist hoch", "Wahr ist, was sich im Moment wahr anfühlt". Es fehlten Belege für die Behauptungen der Privatklägerin 1, wonach sie in Behandlung sei und Unterstützung benötige. Von den letzten zwei Jahren seien keine Belege vorhanden, welche Therapien und andere Bemühungen, welche die Privatklägerin 1 unternommen haben soll, do- kumentierten. 5.3.1. Die Verteidigung der Beschuldigten 2 beantragte erneut, die Beweis- anträge des Beschuldigten 1 seien vollumfänglich abzuweisen. Die Wohnung an
- 20 - der K._____-Strasse gebe es in diesem Sinne nicht mehr. Sie sei längst weiter- vermietet worden. Zum Antrag, es sei ein neues psychologisches Gutachten über die Beschuldigte 2 zu erstellen, werde auf Seite 86 des bestehenden Gutachtens verwiesen. Es liege bereits ein sehr umfangreiches Gutachten samt Ergänzungen bei den Akten. Laut diesem liege bei B._____ zweifelsfrei keine psychische Stö- rung vor (Prot. II S. 30). 5.3.2. Die Verteidigung der Beschuldigten 3 erneuerte unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 2. Februar 2021 (Urk. 211) den Antrag, die Beweisanträge 7 und 10, soweit diese ihre Mandantin betreffen, seien abzuweisen. Es liege bereits ein sehr umfassendes Gutachten über die Beschuldigte 3 bei den Akten, welches sehr ausführlich darüber Auskunft gebe, wie es dieser gehe und vor welchem Hinter- grund sie ihre Aussagen gemacht habe. Weshalb ein neues Gutachten nötig sein soll, sei nicht schlüssig begründet und auch nicht einzusehen. Die Darstellung der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach sämtliche Privatklägerinnen bislang vor Gericht nicht ausgesagt hätten, sei zu korrigieren. Die Beschuldigte 3 sei von der Vorinstanz befragt worden und habe sich dort umfassend geäussert. Die Ein- vernahmen ihrer Mandantin im Vorverfahren seien alle auf Video aufgezeichnet und unter Gewährung der Parteirechte durchgeführt worden. Die Vorinstanz und das Obergericht hätten sich einen unmittelbaren Eindruck von der Beschuldig- ten 3 machen können, weshalb erneute Befragungen auch gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung nicht nötig seien (Prot. II S. 30 ff.). Es stimme, dass ihre Mandantin durch die Vorinstanz als beschuldigte Per- son befragt worden sei. Dabei habe sie aber auch Aussagen zu den Delikten ge- macht, die dem Beschuldigten 1 in der Anklageschrift 1 zum Nachteil der Be- schuldigten 3 vorgeworfen würden. Diese Befragung durch die Vorinstanz sei ei- gentlich gar nicht notwendig gewesen, da deren Aussagen mit der Videoaufzeich- nung ja in Bild und Ton bei den Akten lägen und folglich nachvollzogen werden könnten. Die dauernde Wiederholung von Befragungen sei eine enorme Belas- tung für die Privatklägerschaft und führe immer wieder zu erneuten Traumatisie- rungen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange zwar, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck der geschädigten Person verschaffe, deren
- 21 - Aussagen es zu würdigen habe. Diesen Eindruck habe sich die Vorinstanz zwei- felsohne aufgrund der persönlichen Anwesenheit und Befragung der Beschuldig- ten 3 machen können (Prot. II S. 35 f.). 5.3.3. Ebenso beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung sämtlicher Beweisanträge des Beschuldigten 1, mit der Begründung, das psychiatrische Gutachten über die Beschuldigte 2 sei während der Strafuntersuchung gemäss Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellt worden. Die Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit von deren Aussagen sei zudem die ureigene Kompetenz des Gerichts. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von Rechtsanwältin Z._____ zum Scheidungsgrund und zum Verhältnis der Beschuldigten 1 und 2 zu ihren Kindern für das Strafverfahren von Relevanz sein soll. Diese sei selber nicht Zeugin von Straftaten geworden (Prot. II S. 32; Urk. 267A). 5.3.4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 beantragte ebenfalls, die Beweisanträge der Verteidigung des Beschuldigten 1 seien vollum- fänglich abzuweisen und nahm Stellung zu den Beweisanträgen 7 und 8, welche seine Mandantin betreffen (Prot. II S. 32 ff.). Hinsichtlich einer erneuten Befra- gung der Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren verwies er auf die Videoauf- zeichnungen der früheren Einvernahmen. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung seien solche Videoaufnahmen relevante Beweismittel, welche eine weitere Befragung durch das Gericht obsolet machen würden. Es bestünden we- der Ungereimtheiten noch Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1. Zudem lägen weitere Aussagen von Bezugspersonen, Therapeutinnen, Sozialar- beiterinnen im Sinne von Indizien vor, welche die Aussagen der direkt geschädig- ten Kinder stützten. Der Antrag des Beschuldigten 1 zeige einmal mehr seine Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen Kindern auf, welche er wieder in eine sol- che quälende Situation zurückversetzen wolle, indem sie das in der Vergangen- heit Erlebte und Traumatische im Rahmen einer Einvernahme nochmals durch- stehen müssten. Zu Beweisantrag Ziff. 8 verwies der Rechtsvertreter darauf, dass die Privatklägerin 1 selbstverständlich schwere psychische Beeinträchtigungen er- litten habe, was nicht schwierig nachzuvollziehen sei. Diese psychischen Beein- trächtigungen hätten aber keine Auswirkungen auf ihre Wahrnehmung und Orien-
- 22 - tierung. Die Privatklägerin 1 wisse, was wahr sei und was nicht. Es gebe keinerlei Hinweise auf eine Einschränkung ihrer Wahrnehmung oder Glaubwürdigkeit durch diese psychischen Beeinträchtigungen. Vielmehr sei naheliegend, dass diese durch die schweren psychischen und sexuellen Misshandlungen durch den Beschuldigten 1 direkt kausal hervorgerufen worden seien. Die Privatklägerin 1 befinde sich derzeit sehr wohl in Behandlung. Selbstverständlich benötige sie eine therapeutische Behandlung und überdies berufliche Massnahmen. Sie sei immer noch dabei, wieder Fuss zu fassen, auch in beruflicher Hinsicht und brauche sie intensive Unterstützung, ganz besonders in psychischer Hinsicht. Es stehe der Privatklägerin 1 noch vieles bevor. 5.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entscheides erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Be- hörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht kann indessen in willkürfrei vorweggenommener Würdigung der zu- sätzlich beantragten Beweise zum Schluss kommen, dass seine Überzeugung auch durch die Abnahme von weiteren Beweisen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 8 ff. zu Art. 139 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3 m.w.H.). 5.5. Im Übrigen hat sich bereits die Vorinstanz hinlänglich und zutreffend zu den damals bereits beantragten Beweisergänzungen geäussert, worauf vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 181 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit erforderlich, ist auf die beantragten Beweisergänzungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu den einzelnen Anklagevorwürfen nochmals einzugehen. 5.6. Hinsichtlich der Beweisanträge, ein Glaubwürdigkeitsgutachten über die Privatklägerin 4 und ein solches über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und der-
- 23 - jenigen der Beschuldigten 2 einzuholen (Urk. 197 S. 3, Ziff. 1 und 2, und deren Begründung, S. 5 ff.), ist zunächst auf die konstante Rechtsprechung des Bun- desgerichts hinzuweisen, wonach das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen Teil der richterlichen Beweiswürdigung bildet und damit zum Aufgabenbereich des Gerichts gehört. Die Begutachtung der Glaubwürdigkeit durch eine sachverstän- dige Person drängt sich nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlich- keit beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die aussagende Person durch Drittpersonen beeinflusst wird. Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfal- les der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E.1.1.3 m.w.H.). Solche besonderen Umstände liegen bei der Privatkläge- rin 4 zwar vor. Wie sich zeigen wird, erübrigt sich indessen die Einholung eines weiteren Gutachtens über die Privatklägerin 4 und deren Aussagen (vgl. nachfol- gend, Erw. III.3.6.). 5.7. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 1 eine Befragung der aufge- führten Privatklägerinnen und Privatkläger sowie diverser Zeugen beantragt (Urk. 197 S. 4 Ziff. 7 und 8; Urk. 267, Ziff. 7 und 9), ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte 1 mit den Privatklägern und den Zeugen, aber auch mit den Be- schuldigten 2 und 3, bereits im bisherigen Verfahren mindestens einmal konfron- tiert wurde, wie die Staatsanwältin zutreffend festhielt (Urk. 267A S. 4). Das Recht, im Verfahren mit belastenden Aussagen konfrontiert zu werden, besteht grundsätzlich bloss einmal. In welchem Verfahrenszeitpunkt dies zu erfolgen hat, bestimmt die Verfahrensleitung (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 6 zu Art. 147 StPO; BGE 139 IV 30 E. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2014 vom 1. Septem- ber 2014 E. 1.2). Hinzukommt, dass die Vier-Augen-Delikt-Problematik, mit Aus- nahme der anklagegegenständlichen Geschehnisse zum Nachteil der Privatkläge- rin 1 und der Privatklägerin 4 (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.5. und III.3.6.), nicht be-
- 24 - steht, nachdem jeweils auch weitere, nicht ausser Acht zu lassende Personal- und Sachbeweismittel vorhanden sind. 5.8. Zudem ist bei Beweisanträgen, welche lediglich die generelle Glaub- würdigkeit der aussagenden Person, vorliegend insbes. der Privatklägerin 5 (= Beschuldigte 2), zum Gegenstand haben, darauf hinzuweisen, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Ge- sichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagen- den Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3) und darüber hinaus mit allfälli- gen Sachbeweismitteln im Einklang stehen. II. Prozessuales
1. Der Beschuldigte 1 (= Privatkläger 7) hat das vorinstanzliche Urteil voll- umfänglich angefochten, auch die nicht ihn, sondern die Beschuldigten 2 und 3 betreffenden Anordnungen, dies mit zwei Ausnahmen (Urk. 197 S. 2 f.). Hinsicht- lich der Dispositivziffern 2 (Verfahrenseinstellung betr. Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 2) und 14 (Herausgabe seines iPhones) hat er das Urteil der Vorinstanz akzeptiert. Da mit der Berufungserklärung hinsichtlich der Dispositivzif- fern 1, 15, 16, 18, 22, 24, 26 und 38 keine gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO er- forderlichen Änderungen verlangt wurden und es hinsichtlich der Dispositivzif- fer 10 (Verzicht auf Widerruf) an einer Beschwer gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO fehlt, nachdem dieser Antrag von der Staatsanwaltschaft unangefochten blieb, wurde der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 mit Präsidialverfügung vom 26. August 2022 Frist angesetzt, um die Berufungserklärung zu verdeutli- chen und insbesondere anzugeben, ob und gegebenenfalls welche Schuldsprü- che hinsichtlich der Beschuldigten 2 und 3 beantragt werden (Urk. 233). Mit Ein-
- 25 - gabe vom 14. September 2022 teilte diese mit, dass unverändert an den mit der Berufungserklärung gestellten Anträgen festgehalten werde (Urk. 238).
2. Die Beschuldigte 2 (= Privatklägerin 5) liess das vorinstanzliche Urteil "vollumfänglich" anfechten und verlangt mit ihrer Berufungserklärung einen Frei- spruch von den Vorwürfen der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB und der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 und 4 StGB (Urk. 196 S. 2).
3. Die Staatsanwaltschaft hat einzig die Dispositivziffern 8 und 11 angefoch- ten (Strafen betr. Beschuldigte 1 und 2) und verlangt für Ersteren 19 ½ Jahre Freiheitsstrafe und 300 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 10.– und für die Beschuldig- te 2 eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren (Urk. 184 f.), während vor Vorinstanz eine Bestrafung des Beschuldigten 1 mit 15 Jahren und der Beschuldigten 2 mit 13 Jahren Freiheitsstrafe beantragt worden war (Urk. 111 S. 27 f., S. 33 f.) und mit dem vorinstanzlichen Urteil solche von 16 ½ Jahren (nebst einer bedingten Geld- strafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 10.–) resp. 12 Jahren ausgesprochen wurden (Urk. 181 S. 252).
4. Die Privatklägerin 1 (D._____) liess mit ihrer Anschlussberufung eine um Fr. 5'000.– höhere, als die ihr von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung des Beschuldigten 1 von Fr. 20'000.– (Dispositivziffer 17), verlangen (Urk. 215 S. 2).
5. Die Beschuldigte 3 (= Privatklägerin 4) hat nicht gegen das vorinstanzli- che Urteil appelliert und mit Eingabe vom 2. Februar 2021 ausdrücklich auf eine Anschlussberufung verzichtet (Urk. 211 S. 3). Damit ist der gegen sie ergangene Schuldspruch wegen Beschimpfung (Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Ur- teils) unangefochten geblieben. Der Privatkläger 6 hatte mit Eingabe vom
5. September 2020 Berufung angemeldet (Urk. 141B), hernach aber keine Beru- fungserklärung einreichen lassen, weshalb auf seine Berufung nicht einzutreten ist. Der von seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung erst am 24. November 2022 erklärte Rückzug (Urk. 260) erweist sich als obsolet.
- 26 -
6. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 1 (Verfahrensvereinigung), 2 (Verfahrenseinstellung betr. Tät- lichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 2), 6 (Schuldspruch gegen die Beschul- digte 3 wegen Beschimpfung), 10 (Verzicht auf Widerruf), 14 und 15 (Herausgabe von Elektronikgeräten) sowie 27 teilweise (Kostenfestsetzung, mit Ausnahme Ho- norar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1), unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
7. Der Privatkläger 2 und die Privatklägerinnen 1 sowie 3–5 konstituierten sich schriftlich mit jeweiligem Formular vom 24. April 2018, 7. resp. 9. Mai 2018 als Zivil- und Strafkläger (Urk. 1/7/8; Urk. 1/7/11; Urk. 1/7/13; Urk. 1/7/18; Urk. 1/7/21). Einzig der Privatkläger 6 konstituierte sich mit Formular vom 5. Mai 2018 lediglich als Zivilkläger (Urk. 1/7/16).
8. Der Beschuldigte 1 (= Privatkläger 7) liess sich mit Schreiben der amtli- chen Verteidigung vom 8. April 2019 als Straf- und Zivilkläger im Sinne von Art. 118 f. StPO konstituieren. Gleichzeitig liess er einen Antrag um Bestellung der amtlichen Verteidigung auch als unentgeltliche Privatklägervertretung rückwir- kend per 27. März 2019 stellen (Urk. 1/16/38), was mit Verfügung der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 10. April 2019 antragsgemäss bewil- ligt wurde (Urk. 1/16/41). Bereits mit Eingabe vom 17. Mai 2018 hatte der Be- schuldigte 1 durch seine amtliche Verteidigung Strafanzeige gegen die Beschul- digten 2 und 3 jeweils wegen Verleumdung, Irreführung der Rechtspflege und fal- scher Anschuldigung erstatten lassen (Urk. 1/16/9 S. 2). 8.1. Die Privatklägerschaft kann Entscheide im Schuld- und Zivilpunkt mit Berufung anfechten. Voraussetzung für die Legitimation zur Anfechtung des Schuldpunktes ist, dass sich die Privatklägerschaft nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO als solche konstituiert hat. Dabei kann sie auch eine andere rechtliche Qua- lifikation geltend machen (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 14 ff. zu Art. 382 StPO). Hingegen ist die Privatklägerschaft nicht legitimiert, den Endentscheid allein hinsichtlich der Sank-
- 27 - tion anzufechten (Art. 382 Abs. 2 StPO), zumal diese in aller Regel keinen Ein- fluss auf die Beurteilung der Zivilansprüche hat. Ficht sie jedoch einen erstin- stanzlichen Freispruch oder einen ihres Erachtens auf einer unzutreffenden recht- lichen Würdigung beruhenden Schuldspruch an, kann sie insoweit auch eine Än- derung des Strafmasses beantragen (BGE 139 IV 84 E. 1.2 = Pra 102 [2013] Nr. 59). Als Folge der fehlenden Legitimation im Strafpunkt kann die Privatkläger- schaft in diesem Punkt aber weder als obsiegende noch als unterliegende Partei des Rechtsmittelverfahrens hervorgehen, weshalb ihr insofern auch keine Kosten auferlegt oder Entschädigungen zugesprochen werden dürfen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_224/2013 E. 3.5; LIEBER, a.a.O., N 17 zu Art. 382 StPO). 8.2. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschuldigte 1 auch zu Anträgen hinsichtlich einer Bestrafung der Beschuldigten 2 und 3 legitimiert ist, nachdem er auch die vorinstanzlich ergangenen (Teil-)Freisprüche bezüglich derselben ange- fochten hat (Urk. 197 S. 2; vorstehend, Erw. II.1.). Soweit im Berufungsverfahren einzig der Beschuldigte 1 weitere Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten 2 und 3 beantragen liess, trägt er indessen das Kostenrisiko (Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO; BGE 141 IV 476 E. 1). 8.3. Der Beschuldigte 1 ist indessen nicht legitimiert zur Anfechtung von Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher die Beschuldigte 3 we- gen Beschimpfung anklagegemäss schuldig gesprochen wurde und dieser Schuldspruch weder von ihr selbst noch von der Staatsanwaltschaft beanstandet wurde. Dieser Schuldspruch ist, wie erwogen, in Rechtskraft erwachsen. Somit fehlt dem Beschuldigten 1 in seiner Rolle als Privatkläger 7 auch die Legitimation zur Anfechtung des vorinstanzlichen Absehens von einer Bestrafung der Be- schuldigten 3 wegen Beschimpfung, da er diesbezüglich nicht einzig die Sanktion anfechten kann. Auf seine Berufung gegen Dispositivziffer 13 des vorinstanzli- chen Urteils (Absehen von Bestrafung der Beschuldigten 3 wegen Beschimpfung) ist daher nicht einzutreten.
9. Der Beschuldigte 1 liess mit seiner Berufungserklärung vom 21. Dezem- ber 2020 auch die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung anfechten (Urk. 197 S. 2).
- 28 - 9.1. Gegen eine vorinstanzliche Honorarkürzung (Dispositivziffer 30) hat die amtliche Verteidigung gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im eigenen Namen eine Beschwerde an die Beschwerdeinstanz, vorliegend die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, zu erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Diese Beschwerde ist schriftlich und begründet innert 10 Ta- gen ab Zustellung des begründeten Urteils zu erheben (Art. 396 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 384 lit. a StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.4; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 1a zu Art. 384 StPO). 9.2. Demgegenüber fehlt es dem Beschuldigten 1 selbst an einem rechtlich geschützten Interesse daran, dass das Honorar der Verteidigung erhöht wird, weshalb er im eigenen Namen nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum analogen Fall im Beschwerdeverfahren vor den Urteilen des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 1; 6B_146/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Entspre- chend ist auf die Berufung des Beschuldigten 1 insoweit, als damit das Honorar der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, angefochten wird, nicht einzutreten. Daran ändert auch nichts, dass im erstinstanzlichen Urteil nur auf das Rechtsmittel der Berufung, nicht aber auf die zusätzliche Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 StPO hingewiesen wurde. Entsprechende Gesetzeskenntnis wird bei zugelassenen Rechtsanwälten vorausgesetzt. III. Sachverhalt
1. Die Anklage wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, sich als Mittäter der qua- lifizierten Freiheitsberaubung und der mehrfachen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 (F._____ und G._____) schuldig gemacht zu haben (Urk. 1/25/2 S. 3 ff.). 1.1. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten im Zeitraum ab ca. 1. Januar 2003 bis
7. Dezember 2010, zunächst an der L._____-Strasse …, … Zürich, und ab
16. August 2006 an der K._____-Strasse …, … Zürich, zwei ihrer Kinder, die Pri- vatklägerin 3, geb. tt.03.1998, und den Privatkläger 6, geb. tt.02.1999, im zweit-
- 29 - genannten Zeitraum bis ca. Mitte 2008 nahezu jede Nacht im Kinderzimmer und hernach im Keller ihres Reiheneinfamilienhauses eingeschlossen. Dabei hätten sie die jeweilige Tür mit dem Schlüssel so verriegelt, dass diese den Raum bis zum nächsten Morgen nicht hätten verlassen können. 1.1.1. Im zweitgenannten Zeitraum hätten sie die Privatkläger 3 und 6 mehr- heitlich auch tagsüber am Wochenende auf dieselbe Weise eingesperrt und ihnen während dieser Zeit den Toilettengang lediglich zwei Mal täglich erlaubt. Dabei hätten sie die betreffende Tür jeweils abwechselnd verriegelt, wenn sich die Pri- vatkläger 3 und 6 auf Anweisung der Beschuldigten 2 und/oder des Beschuldig- ten 1 in diesen Räumen befunden hätten, wobei sie jeweils gewusst oder zumin- dest damit gerechnet hätten, dass die/der jeweilige andere Beschuldigte die Tür verriegeln würde, womit sie einverstanden gewesen seien oder dies zumindest in Kauf genommen hätten. 1.1.2. Durch die nächtlichen Einschliessungen seien die Privatkläger 3 und 6 gezwungen gewesen, im Zeitraum ab ca. 16. August 2006 bis ca. Mitte 2008 ca. jede dritte bis vierte Nacht auf den Boden des Kinderzimmers und ab Mitte 2008 auf den Boden des Kellers zu urinieren und zu koten, wobei der Privatkläger 6 mehrfach aus dem Kellerfenster gestiegen sei und in den Lichtschacht davor uri- niert habe. Die Beschuldigen 1 und 2 hätten all dies festgestellt und die Privatklä- ger 3 und 6 mehrfach angewiesen, ihren Kot und Urin eigenhändig wegzuputzen, was diese jeweils getan hätten. 1.1.3. Überdies hätten die Beschuldigten 1 und 2 den Privatklägern 3 und 6 während des gesamten vorerwähnten Zeitraumes regelmässig die Nahrung ver- weigert, so dass beide Kinder untergewichtig und aufgrund ihres grossen Hun- gergefühls dazu gezwungen gewesen seien, in der Schule regelmässig Esswaren von anderen Kindern zu stehlen und zu Hause unbemerkt durch das Haus zu schleichen und nach Esswaren zu suchen und solche anschliessend im Kissen- bezug in ihrem Bett zu verstecken. Wenn die Beschuldigte 2 dies jeweils festge- stellt habe, habe sie diesen die Esswaren weggenommen.
- 30 - 1.1.4. Aufgrund der Mangelernährung hätten sich die Privatkläger 3 und 6 im zweitgenannten Zeitraum in einer körperlich schlechten Verfassung befunden, wobei der Privatkläger 6 am 29. Januar 2008 laut Feststellungen der Schulärztin im Alter von acht Jahren und 11 Monaten eine Körpergrösse von 121.5 cm und ein Gewicht von 18.5 kg und damit einen BMI von 12.5 aufgewiesen habe, mithin untergewichtig gewesen sei und eine Unter- und Mangelernährung aufgewiesen habe, so dass er bereits äussere Zeichen einer Magersucht gezeigt habe (insbes. Flaumbehaarung, blasse Schleimhäute, tiefliegende Augen mit dunklen Augen- ringen, nach Aceton riechender Atem). Bei seiner Untersuchung vom 5. Februar 2008 im Kinderspital seien eine Gedeihstörung und ein kognitiver Entwicklungs- rückstand sowie eine Sprachentwicklungsstörung festgestellt worden. Bei der Un- tersuchung der Privatklägerin 3 vom 15. Mai 2008 im Kinderspital habe diese bei einer Körpergrösse von 119.6 cm ein Gewicht von 21.8 kg sowie eine Gedeihstö- rung und eine allgemeine Entwicklungsverzögerung aufgewiesen. 1.1.5. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten sich im zweitgenannten Zeitraum nicht hinreichend um die Körperpflege der Privatkläger 3 und 6 gekümmert, so dass diese regelmässig mit einem strengen Körpergeruch und nach Urin stinken- den Kleidern in die Schule hätten gehen müssen. Überdies hätten sie diesen kei- ne angemessenen Schuhe gekauft, so dass diese mit zu kleinen Schuhen hätten zur Schule gehen müssen, wovon sie jeweils Blasen an den Füssen bekommen hätten. 1.1.6. Ferner hätten die Beschuldigten 1 und 2 den Privatklägern 3 und 6 über den gesamten vorerwähnten Zeitraum keine sozialen Kontakte zu anderen Kindern erlaubt und ihnen verboten, an Veranstaltungen der Schule, wie Ausflü- gen und Klassenlagern, teilzunehmen. Auch selbst hätten sie mit diesen keine Ausflüge unternommen und sie auch nicht mit den anderen Geschwistern spielen lassen. Durch dieses Verhalten hätten sie die Privatkläger 3 und 6 absichtlich na- hezu komplett von der Aussenwelt isoliert. 1.1.7. Zu nicht genau bekannten Zeitpunkten im zweitgenannten Zeitraum habe die Beschuldigte 2 von den Privatklägern 3 und 6 überdies verlangt:
- 31 -
• dass sie ihr eigenes Erbrochenes aufessen, wobei sie der Privatklägerin 3 den Kopf ins Erbrochene gedrückt habe (Tatzeitpunkt: ca. Jahr 2008/2009),
• dass der Privatkläger 6 seinen Kot esse, welcher Aufforderung dieser nachge- kommen sei,
• dass diese ihre Kleider und Bettwäsche jede Woche von Hand in der Dusche in einem Eimer oder in der Badewanne gewaschen hätten, welcher Aufforderung sie jeweils nachgekommen seien,
• dass sie sich ihre mit Urin vollgesogenen Windeln auf den Kopf setzen und von ca. 10:00 Uhr bis ca. 18:30 Uhr stillzustehen hätten, welcher Aufforderung sie jeweils nachgekommen seien, ferner habe sie
• phasenweise die Glühbirne im Kinderzimmer aus der Fassung der Lampe ge- schraubt, so dass beide im Dunkeln im Zimmer hätten ausharren müssen,
• der Privatklägerin 3 die schulterlangen Haare gegen deren Willen bis auf ein paar wenige Millimeter abgeschnitten,
• die Spielsachen der Privatkläger 3 und 6 weggeworfen. Dabei habe sie jeweils in der Absicht gehandelt, die Beiden für ein Fehlver- halten zu bestrafen, wobei der Beschuldigte 1 es grösstenteils unterlassen habe, sie von ihrem Tun abzuhalten oder das Fehlverhalten der Beschuldigten 2 den zuständigen staatlichen Behörden zu melden. 1.1.8. Der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin 3 ab ca. 1. Januar 2004 bis zu deren Heimeinweisung am 7. Dezember 2010 jeweils am Wohnort
• nahezu täglich geschlagen, indem er ihr heftige Ohrfeigen ins Gesicht verpasst oder mit dem Fuss gegen ihr Gesäss getreten oder sie an den Haaren gerissen habe,
• ihr ca. einmal im Monat mit einem Bambusstecken oder Gürtel gegen den Kör- per geschlagen und sie zudem jeweils mit einem Kochlöffel auf die Hände oder das Gesäss oder ihren Kopf gegen die Wand geschlagen habe, so dass sie ei- ne Beule davongetragen habe,
- 32 -
• sie einmal so gestossen, dass sie eine Treppe hinuntergefallen und am Boden liegengeblieben sei, wodurch sie Schmerzen am Brustkorb erlitt habe,
• ihr den Kopf einmal in die WC-Schüssel gedrückt und die Spülung betätigt. Durch diese Schläge und anderweitigen körperlichen Misshandlungen habe er ihr absichtlich immer wieder schmerzende Hämatome an Armen und Beinen sowie am Gesäss zugefügt, wobei die ihr mit dem Gürtel vom Beschuldigten 1 zugefügten Schläge einmal so stark schmerzende Hämatome an den Beinen und am Gesäss verursacht hätten, dass sie eine ganze Nacht lang nicht habe schla- fen können. 1.1.9. Auch die Beschuldigte 2 habe die Privatklägerin 3 im vorgenannten Zeitraum insgesamt ca. 3 Mal mit einem Bambusstecken gegen die Hände und Arme sowie den Kopf an die Wand geschlagen und ihr so absichtlich Schmerzen, Hämatome und eine Beule zugefügt. Einmal habe sie diese im Keller mit einem Stock geschlagen, währendem die Geschwister zugeschaut und gelacht hätten. 1.1.10. Aufgrund dieser Schläge der Beschuldigten 1 und 2 habe die Privat- klägerin 3 folgende Verletzungen aufgewiesen:
• Dezember 2004: Blaue Flecken am Rücken und am Bein
• 14. Mai 2005: Schlagspuren auf der linken Gesichtsseite
• 18. September 2006: Abdrücke auf der linken Wange (von Ohrfeigen stam- mend) und eine Beule bei der Augenbraue
• 20. März 2007: Kratzer an der linken Wange und gelbe Verfärbung am Auge und Rötung am Ohr (von Ohrfeigen stammend)
• Januar 2008: Schlagspuren am Oberarm und an der Wange und Beulen auf der Stirn
• 29. Januar 2008: Schlagspuren am Oberschenkel 1.1.11. Der Beschuldigte 1 habe auch den Privatkläger 6 ab ca. 2003 bis zu dessen Heimeinweisung am 7. Dezember 2010 jeweils am Wohnort nahezu täg- lich geschlagen, ihm Ohrfeigen ins Gesicht verpasst oder ihn mit einem Kochlöffel
- 33 - oder Gurt auf die Hände, den Rücken und das Gesäss geschlagen und ihm so Hämatome zugefügt. Einmal habe er diesen am Hals gepackt, gegen eine Wand und hernach dessen Kopf in die WC-Schüssel gedrückt und die Spülung betätigt, während er erklärt habe, dass er auf den Privatkläger 6 "scheisse" und "pisse". Ferner habe er den Privatkläger 6 einmal mit einem Sack voller Steine gegen das Auge und einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und diesem so eine Schwellung und ein Hämatom am Auge resp. eine Blutung unterhalb des rechten Auges verursacht und ihm jeweils absichtlich Schmerzen und Verletzungen zuge- fügt. 1.1.12. Auch die Beschuldigte 2 habe den Privatkläger 6 im vorgenannten Zeitraum nahezu täglich, teilweise mit einem Bambusstecken, und einmal im Kel- ler mit einem Stock, geschlagen, währendem die Geschwister zugeschaut und gelacht hätten, dabei habe sie beabsichtigt, ihm Schmerzen zuzufügen und ihn zu verletzen. 1.1.13. Sofern die Beschuldigten 1 und 2 bei den vorstehend aufgeführten Tathandlungen und Unterlassungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6, wie Tür verriegeln, Einsperren, Nahrung verweigern und Unterlassen ausreichender Ernährung, Esswaren wegnehmen, deren Körperpflege vernachlässigen, mit zu kleinen Schuhen zur Schule schicken, keine sozialen Kontakte zu anderen Kin- dern erlauben, Teilnahme an Schulveranstaltungen (Ausflüge, Klassenlager) ver- bieten, selbst keine Ausflüge mit diesen unternehmen, sie nicht mit den anderen Geschwistern spielen lassen, sie nahezu komplett von der Aussenwelt isolieren, sie schlagen und misshandeln (gemäss vorstehender E. III.1.1.7.–1.1.9. und 1.1.11. f.), jeweils nicht selbst in der beschriebenen Weise gehandelt hätten, hät- ten sie vom soeben beschriebenen Vorgehen oder Unterlassen des jeweils ande- ren Beschuldigten gewusst oder zumindest damit gerechnet, womit sie auch ein- verstanden gewesen seien oder dies zumindest in Kauf genommen hätten, wobei sie aufgrund ihrer Stellung als Eltern und der sich daraus ergebenden elterlichen Fürsorgepflicht dazu verpflichtet gewesen wären, die Misshandlungen durch den jeweils anderen Beschuldigten zu verhindern und anstelle des jeweils anderen un-
- 34 - tätigen Beschuldigten tätig zu werden oder dessen jeweiliges Fehlverhalten den zuständigen staatlichen Behörden zu melden. 1.1.14. Durch die vorstehend umschriebenen Tathandlungen und Unterlas- sungen gegenüber den Privatklägern 3 und 6 hätten die Beschuldigten 1 und 2 im vorerwähnten Tatzeitraum bewirkt, dass diese unter ständigen Angstzuständen gelitten hätten, was sie gewollt oder zumindest in Kauf genommen hätten. So hät- ten die Privatkläger 3 und 6 mit der ständigen Angst leben müssen, von den Be- schuldigten 1 und 2 geschlagen oder anderweitig physisch oder psychisch miss- handelt zu werden, wobei sie sich vor beiden Beschuldigten gleichermassen ge- fürchtet hätten. Deren Misshandlungen hätten sie schwer traumatisiert, zumal sie diese hilflos und durch ihre engen Bezugspersonen und erziehungsberechtigten Eltern hätten erleiden müssen, denen sie vertraut hätten und die ihnen eigentlich Schutz und Geborgenheit hätten bieten müssen. Durch die ständigen Misshand- lungen der Privatkläger 3 und 6, deren Isolation von der Aussenwelt und der da- mit einhergehenden fehlenden Förderung, sei es zu einer Verzögerung in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung (sprachlich und kognitiv) gekommen, was die Beschuldigten 1 und 2 in Kauf genommen hätten. Beide Privatkläger hätten aufgrund dieser Defizite die heilpädagogische Schule besuchen und am 7. De- zember 2010 aufgrund der jahrelangen physischen und psychischen Misshand- lung in der Notfallgruppe des Kinderheims M._____ platziert werden müssen. Beim Eintritt hätten beide ein stark eingeschüchtertes und traumatisiertes Verhal- ten gezeigt, ein kleinkindliches Verhalten aufgewiesen, welches nicht der norma- len altersentsprechenden Entwicklung entsprochen habe, und sie hätten lediglich über einen geringen Wortschatz verfügt und keine zusammenhängenden Sätze sprechen können. Sie seien für ihr Alter nach wie vor unterdurchschnittlich an Gewicht und Grösse gewesen. Ihre schlechte psychische Verfassung habe eine intensive psychotherapeutische, soziale und schulische Begleitung erfordert. Die Privatklägerin 3 habe ab 15. September 2011 bis 11. Juli 2013 wöchentlich und der Privatkläger 6 ab 14. September 2011 bis 11. Juli 2016 zunächst wöchentlich, ab ca. 2014 alle zwei Wochen, eine Psychotherapie besucht. Beide müssten auch im Erwachsenenalter von der Invalidenversicherung unterstützt werden. Dabei hätten die Beschuldigten 1 und 2 gewusst, dass sie den Privatklägern 3 und 6
- 35 - durch die beschriebenen Verhaltensweisen gravierende, teilweise bleibende Schäden in der psychischen und physischen Entwicklung und damit einherge- hende Beeinträchtigungen im Berufs- und Sozialleben im Erwachsenenalter zufü- gen könnten, wobei sie dies zumindest in Kauf genommen hätten (Urk. 1/25/2 S. 3–12). 1.2. Ferner wird dem Beschuldigten 1 (alleine) von der Anklage vorgeworfen (Urk. 1/25/2 S. 13: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil des Privatklägers 2 [E._____], Dossier 1), er habe im Zeitraum vom 17. Dezem- ber 2015 bis 25. April 2018 an seinem Wohnort, N._____-Strasse …, O._____, dem unter seiner Obhut stehenden Sohn E._____, geb. tt. Juli 2005, zu nicht ge- nau bekannten Zeitpunkten im vorgenannten Zeitraum ca. vier bis fünf Mal Ohr- feigen ins Gesicht erteilt, so dass dieser Schmerzen und Rötungen im Gesicht er- litten habe, welche mehrere Stunden sichtbar gewesen seien. Weiter habe er den Privatkläger 2 an den Haaren gerissen, so dass dieser Haare verloren und starke Schmerzen erlitten habe. Einmal habe er den Privatkläger 2 gepackt, ihn hochge- hoben und hernach zu Boden geworfen. Aufgrund dieser Vorfälle sei dieser psy- chisch belastet gewesen, indem er häufig traurig gewesen sei und nicht mehr beim Beschuldigten 1 habe wohnen wollen. Dabei habe der Beschuldigte 1 ge- wusst, dass er den Privatkläger 2 durch das Erteilen von Schlägen in seiner seeli- schen Entwicklung gefährden könnte, was er in Kauf genommen habe. 1.3. Weiter wird dem Beschuldigten 1 zur Last gelegt (Urk. 1/25/2 S. 14 f.: Sexuelle Handlungen mit Kindern etc. zum Nachteil der Privatklägerin 1 [D._____], Dossier 1), er habe in der Zeit vom 27. April 2007 bis 1. Februar 2012 am damaligen Wohnort, K._____-Strasse …, … Zürich, an seiner Tochter, der Privatklägerin 1, als diese, wie er gewusst habe, ca. 7 bis 12 Jahre alt gewesen sei, ca. alle 2-3 Tage sexuelle Handlungen vorgenommen, wobei die Vorfälle ma- ximal ca. 6-7 Minuten gedauert und sich mehrheitlich wie folgt abgespielt hätten: Er habe sich in ihrem Zimmer zunächst bis auf die Unterhose und ein T-Shirt aus- gezogen und sich anschliessend seitlich neben sie ins Bett gelegt. Hernach habe er sie am Arm gepackt, so dass sie mit dem Rücken auf dem Bett zu liegen ge- kommen sei. Dann habe er ihre Brust über den Kleidern gestreichelt und ihr die
- 36 - Pyjamahose ausgezogen, sie über ihrer Unterhose mit der flachen Hand im Vagi- nalbereich berührt und seine Hand vor- und zurückgeführt. Bei einem Vorfall habe er ihre Unterhose heruntergezogen und sie direkt mit seiner Hand auf der Haut im Vaginalbereich berührt und seine Hand während ca. 5-10 Sekunden vor- und zu- rückgeführt. Bei insgesamt ca. 3-4 Vorfällen habe er sich über ihren Körper gelegt und sich mit seinen Knien neben ihren Beinen auf dem Bett abgestützt. Ihre Schultern habe er mit seinen Händen gegen das Bett gedrückt und in dieser Posi- tion seinen Körper an ihrem Körper gerieben, so dass er mit seinem erigierten Penis ihren Vaginalbereich berührt habe. Aufgrund seines Körpergewichts, wel- ches auf ihr gelegen sei, sei es der Privatklägerin 1 jeweils nicht möglich gewe- sen, sich unter ihm zu bewegen oder sich zu befreien. Dabei habe er ihre massive körperliche Unterlegenheit ausgenutzt, um an ihr die genannten sexuellen Hand- lungen gegen ihren offenkundigen Willen vornehmen zu können, um seine eigene sexuelle Lust zu befriedigen. Bei jedem Vorfall habe die Privatklägerin 1 versucht, mit Händen und Füssen gegen den Beschuldigten 1 zu treten. Obwohl sie sich zur Wehr gesetzt habe, habe er jeweils versucht, seine Handlungen weiterzufüh- ren, dann aber von ihr abgelassen, da sie sich weiter gewehrt habe. 1.4. Ferner sei der Beschuldigte 1 (Urk. 1/25/2 S. 16 f.: Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 [C._____], Dossier 1) zu einem nicht genau be- kannten Zeitpunkt im Frühling 2009, um ca. 01:00 Uhr, mit der Privatklägerin 4 auf dem Beifahrersitz im Auto zu deren Grossmutter an die P._____-strasse …, Q._____, gefahren. Dort angekommen, habe er die Zentralverriegelung des Fahr- zeuges betätigt und von ihr mit den Worten Oralverkehr verlangt, sie könne das Fahrzeug nicht verlassen, ehe sie seiner Aufforderung Folge geleistet habe, und sie werde sehen, was mit ihr und ihrer Mutter passiere, wenn sie seiner Aufforde- rung nicht nachkomme. Darauf habe die Privatklägerin 4 seine Hose geöffnet, seinen Penis in den Mund genommen und den Oralverkehr an ihm vollzogen, aus Angst vor negativen Konsequenzen für sich und ihre Mutter sowie aus Angst, der Beschuldigte 1 würde sie nicht aus dem Fahrzeug aussteigen lassen, wobei er erkannt habe, dass sie den Oralverkehr nicht freiwillig, sondern einzig aufgrund seiner Drohung und der durch das Einschliessen herbeigeführten Drucksituation,
- 37 - vollzogen habe. Dabei habe er die für sie ausweglose Situation wissentlich und willentlich zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse ausgenutzt. 1.5. Schliesslich habe der Beschuldigte 1 (Urk. 1/25/2 S. 18: Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 5 [B._____ = Beschuldigte 2], Dossi- er 1) zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt ca. im Januar/Februar 2010 die Privatklägerin 5 im Rahmen einer belanglosen Auseinandersetzung mit beiden Händen am Hals gewürgt, als sie auf dem Rücken im Bett gelegen habe. Durch das starke Würgen habe sie keine Luft mehr bekommen, ein taubes Gefühl in den Ohren gespürt, es sei ihr schwarz vor den Augen geworden, sie habe das Be- wusstsein verloren, sei für ca. 20-25 Minuten ohnmächtig gewesen und habe während des Würgens unfreiwilligen Urinabgang gehabt. Durch das Würgen habe der Beschuldigte 1 bei ihr Hämatome am Hals und Halsschmerzen, welche ca. eine Woche angehalten hätten, verursacht, was er gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe, wobei das Würgen zudem dazu geführt habe, dass bei der Pri- vatklägerin 5 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die nahe Möglichkeit des Todeseintrittes bestanden habe, was dem Beschuldigten ebenfalls bewusst ge- wesen sei. Dabei habe er ohne vernünftigen Grund und gewissenlos gehandelt. 1.6. Der Beschuldigten 2 (alleine) wird von der Anklagebehörde im Wesent- lichen vorgeworfen (Anklageschrift 2, Urk. 1/25/3 S. 2 ff.: Falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung zum Nachteil des Privatklägers 7 [= Beschuldigter 1], Dossier 2), sie habe den Beschuldigten 1 anlässlich ihrer poli- zeilichen Befragung vom 21. März 2018 und vom 10. Oktober 2018 in den Räumlichkeiten der Stadtpolizei Zürich, Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich, und am 11. Oktober 2018, 12. Dezember 2018, 15. Januar 2019 und 11. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft IV, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich, diver- ser Straftaten bezichtigt. Sie habe jeweils angegeben, dass ihr damaliger Ehemann, der Beschuldigte 1, die gemeinsamen Kinder, die Privatkläger 3 und 6, im Zeitraum von ca. 2003 bis ca. 2010 täglich im Zimmer oder im Kel- ler des damaligen Wohnortes eingesperrt und geschlagen, diesen zudem die notwendige Nahrung verweigert und sie zum Essen von Kot und Erbroche- nem genötigt habe. In ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 11. Juli
- 38 - 2019 habe sie den Beschuldigten 1 zudem beschuldigt, in den Jahren 1997 bis ca. 2009 am gemeinsamen Wohnort mehrfach gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vorgenommen zu haben. Ferner habe er Schwarz- arbeit geleistet und Vollzeit gearbeitet, obwohl er Gelder des Sozialamtes erhalten habe. Diese Anschuldigungen habe sie im Wissen erhoben, dass der Beschuldig- te 1 (= Privatkläger 7) die geschilderten Straftaten nicht begangen habe bzw. die Straftaten gar nicht stattgefunden hätten. 1.7. Der Beschuldigten 3 wird von der Anklagebehörde im Wesentlichen zur Last gelegt (Anklageschrift 2, Urk. 1/25/3 S. 5 f.: Falsche Anschuldigung, Irrefüh- rung der Rechtspflege, Verleumdung zum Nachteil des Privatklägers 7 [= Be- schuldigter 1], Dossier 3), sie habe den Beschuldigten 1 anlässlich ihrer polizeili- chen Befragung vom 4. April 2018 in den Räumlichkeiten der Stadtpolizei Zü- rich, Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich, und am 22. November bei der Staats- anwaltschaft IV, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich, diverser Straftaten bezich- tigt, wobei sie angegeben habe, dass sie bis zum Alter von ca. sieben Jahren vom Beschuldigten 1 regelmässig, teilweise mit einem Gürtel, einem Teppichklop- fer und einem Kochlöffel, geschlagen worden sei, so dass sie blaue Flecken erlit- ten habe. Zudem habe dieser sie ab und zu im Kinderzimmer eingesperrt, so dass sie gezwungen gewesen sei, in eine Spielzeugkiste zu urinieren. Auf dessen An- weisung habe sie manchmal auch stundenlang still dastehen müssen. Als sie 20 Jahre alt gewesen sei, habe der Beschuldigte 1 sich ihr mehrfach sexuell an- genähert, indem er sich zu ihr ins Bett gelegt habe und sie am Hals und auf den Mund geküsst habe. Zudem habe er sie teilweise über und teilweise unter den Kleidern an den Brüsten, im Intimbereich und an den Beinen angefasst und sie auch einmal gezwungen, an ihm den Oralverkehr vorzunehmen, wobei sie diese Anschuldigungen im Wissen erhoben habe, dass der Beschuldigte 1 diese Straf- taten nicht begangen habe bzw. diese gar nicht stattgefunden hätten.
2. Die Beschuldigten 1 und 2 bestreiten die gegen sie gemeinsam erhobe- nen Anklagevorwürfe (vorstehend, Erw. III.1.–1.1.14.) mit unterschiedlicher Be- gründung hinsichtlich der eigenen Täterschaft durchwegs, wobei der Beschuldig-
- 39 - te 1 teilweise vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte oder erklärte, nichts von den Misshandlungen mitbekommen zu haben. Es stimme nicht, was die Beschuldigte 2 gesagt habe (Urk. 1/3/12 S. 50; Urk. 1/3/14 S. 4 f. und S. 7 ff.; Urk. 107 S. 9 ff.), welche ihrerseits erklärt hatte, dieser Anklagesachverhalt stim- me (zwar) grösstenteils, die Vorwürfe würden aber den Beschuldigten 1 betreffen (Urk. 1/3/12 S. 5 ff.; Urk. 1/3/10), wie sie von Beginn weg, bereits ab ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 10. Oktober 2018 geltend machte (Urk. 4/1/1 S. 5 u.; Urk. 4/2/1 S. 4 ff.; Urk. 4/2/2 S. 3 ff.). Sie habe keine Chance gehabt, sich bei der Polizei zu melden. Der Beschuldigte 1 habe noch nie ein Kind zu Bett gebracht (Urk. 1/3/5 S. 22). Sie habe nie irgendwelche Kinder geschlagen oder eingesperrt. Der Beschuldigte 1 habe diese eingesperrt. Sie sei von ihm mehrfach ins Gesicht und in den Rücken geschlagen sowie in den Bauch getreten worden. Sie habe sich nicht auflehnen können und keine Hilfe geholt, weil er sie eingeschüchtert und bedroht habe (Urk. 1/3/5 S. 23 ff. und S. 43 f.). Sie habe immer alles für ihre Kinder gemacht, damit diese Essen gehabt hätten. Es habe bei ihnen Frühstück, Mittagessen, Zvieri und Abendessen gegeben und alle Kinder seien am Tisch ge- sessen und hätten gegessen (Urk. 1/3/7 S. 10). Sie hätte auch gerne zum Arzt oder ins Spital gehen wollen, aber dies sei ihr vom Beschuldigten 1 verweigert worden. Wenn sie seinen Anweisungen nicht gefolgt sei, habe er halt wieder zu- geschlagen (Urk. 1/3/12 S. 14 ff.; Urk. 108 S. 8 ff.). Anlässlich der ersten staats- anwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme zwischen der Beschuldigten 2 und ihm vom 12. Dezember 20218 und der zweiten vom 15. Januar 2019 gab der Be- schuldigte 1 u.a. zu Protokoll, die Privatkläger 3 und 6 hätten immer mit ihnen zu- sammen zu Abend gegessen. Der Tisch habe für alle Kinder gereicht. In der Zeit, als er zu Hause gewesen sei, habe er alle seine Kinder einmal am Tag gesehen. Die Beschuldigte 2 und er hätten die Kinder abwechselnd zu Bett gebracht (Urk. 1/3/5 S. 9 f.; Urk. 1/3/7 S. 11). Er habe sich bei der Privatklägerin 3 für die Vorfälle, bei denen er ihr ab und zu auf die Finger geklopft habe, entschuldigt. Schläge mit dem Stecken oder dem Gurt habe es keine gegeben. Die Privatkläge- rin 3 lüge nicht, aber während ihres Gesprächs sei das Thema, auch bezüglich des Kellers und des Einsperrens, nie aufgekommen. Sie sei verwirrt, sie habe ein- fach die Sachen vergrössert, die gewesen seien. Die Beschuldigte 2 habe die
- 40 - Kinder verwirrt oder verändert. Die Kinder würden sich erst so verhalten, seit sie mit der Beschuldigten 2 wieder Kontakt hätten (Urk. 1/3/5 S. 29 f.). Zu Beginn der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 1 dann die schriftlich vorbereitete Erklärung zu Protokoll (Urk. 107 S. 8), er könne sich nicht erklären, warum er der Beschuldigten 2 so viel Vertrauen geschenkt habe. Er würde sich immer vorwerfen, warum er nicht gemerkt habe, was diese den Kindern angetan habe. Er würde sich dies nie verzeihen. Er könnte sich die Augen ausreissen, dass er dies nicht gesehen habe. Die Kinder seien die Opfer der Mutter. Hinsicht- lich der sich im Wesentlichen in stereotypen Bestreitungen und gegenseitigen Schuldzuweisungen erschöpfenden weiteren Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 kann darüber hinaus auf die korrekte zusammenfassende Wiedergabe der in ihren staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahmen vom 12. Dezember 2018, vom 15. Januar 2019, vom 22. Oktober 2019 und vom 31. Oktober 2019 gemachten Angaben im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 181 S. 67 ff.). An diesen konträren Standpunkten hielten die Beschuldigten 1 und 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest, soweit sie Aussagen zur Sache mach- ten (Prot. II S. 50 ff., S. 74 ff.). 2.1. Der Beschuldigte 1 hat auch die gegen ihn alleine erhobenen Anklage- vorwürfe der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil des Privatklägers 2, der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privat- klägerin 1, der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 und der Ge- fährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 5 (vorstehend, Erw. III.1.2.– 1.5.), stets vehement von sich gewiesen oder machte teilweise vom Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch, letzteres insbes. in der Konfrontationsschlusseinver- nahme vom 22. Oktober 2019 (Urk. 1/3/12 S. 2 ff.). Er habe den Privatkläger 2 (E._____) bloss am Pullover genommen, diesen weggezogen und dessen Zim- mer durchsucht, um nachzuschauen, ob die fehlenden Fr. 2'000.– dort seien. Es stimme nicht, dass er sexuelle Handlungen an der Privatklägerin 1 (D._____) vor- genommen habe, das würde er weder ihr noch den anderen Kindern antun. Man gehe bei jedem Kind mal ins Bett und sage "Gute Nacht" und so. Die Privatkläge-
- 41 - rin 1 habe ihn derart belastet, um ihrer Mutter einen Gefallen zu machen (Urk. 1/3/1 S. 4 ff., S. 12 ff.; Urk. 1/3/2 S. 5 ff.; Urk. 1/3/7 S. 43 f., S. 44 f.; Urk. 107 S. 22). Die Privatklägerin 4 (C._____) sei noch nie in seinem Auto gewesen. Die Beschuldigte 2 habe die Kinder zum Lügen gebracht (Urk. 1/3/1 S. 8 f.; Urk. 1/3/2 S. 11; Urk. 107 S. 23). Zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 5 (= Beschuldigte 2) sagte er aus, sie hätten schon gestritten, aber nicht mit hohem Ton. Die Freundin seines Sohnes habe damals überreagiert und die Polizei gerufen. Diese lüge (Urk. 1/3/1 S. 9 ff.; Urk. 1/3/2 S. 8; Urk. 1/3/12 S. 44, S. 49 f.; Urk. 1/3/14 S. 30 f.; Urk. 107 S. 23). An diesen Bestreitungen hielt der Beschuldigte 1 auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung fest, indem er auf seine früheren Aussagen verwies (Prot. II S. 58 ff.). 2.2. Die Beschuldigte 2 bestreitet die gegen sie alleine erhobenen Anklage- vorwürfe der falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Verleum- dung zum Nachteil des Privatklägers 7 (= Beschuldigter 1; vorstehend, Erw. III.1.6.) ebenfalls (Urk. 1/3/12 S. 51 f.; Urk. 109 S. 2). An dieser Bestreitung hielt die Beschuldigte 2 auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung fest (Prot. II S. 84). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Ankla- geschrift und vor Vorinstanz einen Freispruch von diesen Vorwürfen beantragt (Urk. 1/25 S. 9; Urk. 111 S. 22) und die entsprechenden vorinstanzlichen Frei- sprüche nicht angefochten (vorstehend, Erw. II.3.). 2.3. Die Beschuldigte 3 hat die Vorwürfe der falschen Anschuldigung, Irre- führung der Rechtspflege und Verleumdung zum Nachteil des Privatklägers 7 (= Beschuldigter 1; vorstehend, Erw. III.1.7.) ebenfalls bestritten. Es sei so gewe- sen, wie sie es ausgesagt habe. Sie habe die Wahrheit gesagt (Urk. 3/2/4 S. 3 ff.; Urk. 110 S. 6 f.). An diesem Standpunkt hielt die Beschuldigte 3 auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung fest, indem sie auf ihre bisherigen Aussagen verwies (Prot. II S. 25 f.). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anklageschrift und vor Vorinstanz ei-
- 42 - nen Freispruch von diesen Vorwürfen beantragt (Urk. 1/25 S. 9; Urk. 111 S. 23) und die entsprechenden vorinstanzlichen Freisprüche nicht angefochten (vorste- hend, Erw. II.3.).
3. Die bestrittenen Anklagevorwürfe sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Be- weisregeln zu prüfen. 3.1. Im angefochtenen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagewürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln im Wesentlichen korrekt aufgeführt (Urk. 181 S. 23–27), wobei der Grundsatz in dubio pro reo seine Rechtsgrundlage nicht in Abs. 1 (ebenda, S. 23), sondern in Abs. 3 von Art. 10 StPO hat. Ebenso wurden die generelle und die konkrete Glaubwürdigkeit der Beschuldigten 1 und 2 sowie der Privatkläger 1–6 im Einzel- nen, insbesondere auch unter Hinweis auf die gravierenden innerfamiliären Kon- flikte, welche zu einer grossen Kluft zwischen den Beschuldigten 1 und 2 sowie deren Kindern, teilweise aber auch untereinander, führten, mit überzeugender Begründung gewürdigt und weiter zutreffend erwogen, dass die diversen Aus- kunftspersonen, wie Lehrpersonen, Pflegeeltern und damalige Nachbarn etc., al- lesamt keine Eigeninteressen am Verfahrensausgang haben und daher über un- eingeschränkte Glaubwürdigkeit verfügen (Urk. 181 S. 27 ff.). Einzig der Auffas- sung (ebenda, S. 31), wonach bei Zeugen, welche unter der strengen Strafandro- hung von Art. 307 StGB auszusagen hätten, bereits die sich daraus ergebende Wahrheitspflicht für eine höhere generelle Glaubwürdigkeit spreche, kann nicht gefolgt werden. Auf die angeführten vorinstanzlichen Erwägungen kann folglich mit den dargelegten Präzisierungen und Ergänzungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Der besseren Verständlichkeit wegen ist zu Beginn der Beweis- und Aussagewürdigung im Zusammenhang mit den innerfamiliären Konflikten, der vorinstanzlichen Urteilsbegründung folgend (Urk. 181 S. 31 f.), zunächst ebenfalls das Familiengebilde kurz zu beleuchten und zusätzlich dazu einige Vorbemer- kungen anzubringen.
- 43 - 3.2.1. Bei C._____ (auch genannt "C1._____", Beschuldigte 3 = Privatkläge- rin 4) handelt es sich um die älteste Tochter der Beschuldigten 2, welche ca. ab dem Alter von neun Jahren und hernach grösstenteils bei der Grossmutter (müt- terlicherseits; R._____) aufgewachsen ist (Urk. 1/2/24 S. 40 Antwort auf Frage 387). Zum Vater der Privatklägerin 4 wollte sich die Beschuldigte 2 nicht näher äussern, gab aber immerhin an, im Alter von 14 Jahren vergewaltigt und mit der Privatklägerin 4 schwanger geworden zu sein, wobei die Zeit- resp. Altersangabe angesichts des eigenen Geburtsdatums und jenes der Privatklägerin 4 nicht ganz stimmen kann. Auf Vorhalt räumte sie ein, dass ein "S._____" der Vater sein könnte. 3.2.2. Das erste gemeinsame Kind der Beschuldigten 1 und 2 ist T._____ (nicht Verfahrensbeteiligter). Die weiteren Kinder sind dem Alter nach F._____ (Privatklägerin 3), G._____ (Privatkläger 6), D._____ (Privatklägerin 1), U._____, E._____ (Privatkläger 2) und V._____, wobei die vorgenannten drei jüngsten ge- meinsamen Kinder 2019 in einem Heim lebten (vgl. Urk. 1/6/107). Der Beschul- digte 1 hat mit seiner neuen Ehefrau (W._____) ein weiteres Kind (AA._____, nicht Verfahrensbeteiligte). 3.2.3. Aus den Aussagen der aufgeführten weiteren Kinder der Beschuldig- ten 1 und 2 ergibt sich, dass mit Ausnahme der Privatklägerin 3 (F._____) sich al- le im Grossen und Ganzen eher auf die Seite der Beschuldigten 2 gestellt haben. Sie lebten im Zeitpunkt der Verhaftung der Beschuldigten 2, mit Ausnahme der Privatklägerin 3, wieder in deren Haushalt (z.B. Urk. 108 S. 5). T._____ gab auf die Frage, ob er ein Problem mit dem Aussagen habe, weil er seine Mutter belas- ten könnte, bei der Staatsanwaltschaft beispielsweise mit Tränen in den Augen an, das könne schon sein. Er habe Angst, dass die Beschuldigte 2 bestraft wer- den könnte für das, was früher zuhause geschehen sei. Er wisse nicht, ob er eine Mitverantwortung bei ihr sehe, weil sie Angst vor dem Beschuldigten 1 gehabt ha- be, welcher ihr gegenüber mehrmals gewalttätig gewesen sei (Urk. 1/2/24 S. 30 f.). 3.2.4. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Kinder, mit Ausnahme der Privatklägerin 3, im Strafverfahren tendenziell zur Beschuldigten 2,
- 44 - ihrer Mutter, hielten und diese bezüglich der Tatvorwürfe unter Anklagepunkt 1.1. teilweise weitgehend in Schutz nahmen. Allerdings wurde die Beschuldigte 2 von ihren Kindern auch belastet, so auch von der Privatklägerin 3, und zwar von An- fang an, gegenüber Behörden, Betreuern und Therapeuten, lange Zeit bevor das vorliegende Strafverfahren eingeleitet worden war (vgl. dazu nachfolgend, z.B. Erw. III.3.2.5.2., Erw. III.3.3.2. ff.). 3.2.5. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Berufungsplädoyer geltend macht, die Aussagen der Kinder seien so widersprüchlich und deren An- gaben krass unterschiedlich, dass sie "grundsätzlich nicht brauchbar" seien und die Aussageehrlichkeit der Kinder grundsätzlich nicht mehr gegeben sei (Urk. 268 S. 9 Rz 67), spricht die Verteidigung den Kindern der Beschuldigten 1 und 2 zu Unrecht jede Glaubwürdigkeit ab. Dass dies zu kurz greift, wie auch die Verteidi- gung der Beschuldigten 3 zutreffend ausführte (Urk. 271 S. 6), zeigt sich auch da- rin, dass im Plädoyer eine Auseinandersetzung mit zahlreich vorhandenen Sach- beweismitteln lediglich vereinzelt am Rande und oberflächlich erfolgte. So etwa, als die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen von AB._____, der Pfle- geeltern AC._____ und der Zeugin AD._____ beanstandet wurde (Urk. 268 S. 22 ff.). 3.2.5.1. Auch wenn die fraglos vorhandenen Widersprüche in den Aussagen der Kinder die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung teilweise erheblich belasten und ein Abstellen auf deren Aussagen im Falle alleiniger Personalbeweismittel prob- lematisch wäre, kann nicht einfach ausgeblendet und ausser Acht gelassen wer- den, dass in all den Aussagen die anklagegegenständlichen Kernvorwürfe (zum Nachteil der Privatkläger 3 und/oder 6, insbes. regelmässiges Einsperren und Verweigern des Zugangs zur Toilette, regelmässiges Verweigern genügender Nahrung, Vernachlässigung hinreichender Körperpflege, Verweigern angemesse- ner Bekleidung und Schuhe, Verweigern sozialer Kontakte zu Hause und in der Schule, Isolierung von der Aussenwelt, Aufforderung, eigenes Erbrochenes oder Kot zu essen, mit vollgesogenen Windeln auf dem Kopf still- resp. strammzu- stehen, Kopfhaare bis auf wenige Millimeter kurz schneiden, Spielsachen weg- werfen, ins Gesicht schlagen, ins Gesäss treten, an den Haaren reissen, mit
- 45 - Bambusstecken oder Gurt gegen den Körper schlagen, mit Kochlöffel auf Hände oder Gesäss schlagen, Kopf gegen die Wand schlagen, Kopf in WC-Schüssel drücken und spülen, Sack voller Steine gegen das Auge schlagen) immer wieder Thema waren, worauf auch die Verteidigung der Beschuldigten 3 zu Recht hin- wies (Urk. 271 S. 7 Rz 8), auch wenn deren Zuordnung auf die Beschuldigten 1 oder 2 bisweilen divergierend und widersprüchlich erfolgte. 3.2.5.2. Immerhin lassen sich diese Ungereimtheiten mit den vorstehend dargelegten Familienverhältnissen, den sich daraus ergebenden Abhängigkeiten und Loyalitätskonflikten, wie auch der glaubhaften Angst der Kinder vor dem Be- schuldigten 1, plausibel erklären resp. ist es geradezu unvorstellbar, dass sich bei den zeitlichen Gegebenheiten und der Familienkonstellation keine Widersprüche in den Aussagen der befragten Kinder ergeben hätten. Insbesondere aber vermö- gen diese Ungereimtheiten und Widersprüche in der Zuordnung der anklagege- genständlichen Kerntatvorwürfe nicht darüber hinwegzutäuschen, dass diese nicht bloss in all den Aussagen der Kinder immer wieder erwähnt wurden, son- dern vielmehr und entscheidend überdies auch aus zahlreichen Sachbeweismit- teln und weiteren Personalbeweismitteln unabhängiger Zeugen hervorgehen, welche ihre Berichte und Gesprächsnotizen etc. in ihren parteiöffentlichen Befra- gungen bestätigten (vgl. dazu nachfolgend z.B. Erw. III.3.3.2. ff.). 3.2.5.3. Dass bei dieser Beweislage nicht einfach der Schluss gezogen wer- den kann, aufgrund der vorhandenen Widersprüche könne von vornherein nicht auf die Aussagen der Kinder abgestellt werden, weshalb der Beschuldigte 1 frei- zusprechen sei, bedarf daher keiner weitergehenden Erläuterung. Zur Erstellung des Anklagesachverhaltes ist daher entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 auf die früheren Angaben der Privatkläger 3 und 6 ab jenem Zeitpunkt, als sie ins Kinderheim kamen, gegenüber Dritten, wie Therapeuten, Ärzten, Pflegeeltern etc., aber auch auf deren Aussagen im vorliegenden Verfah- ren, wie sie nachfolgend zur Hervorhebung nochmals auszugsweise wiedergege- ben werden, insoweit abzustellen, als diese durch weitere Beweismittel unter- mauert und bestätigt werden (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.3.1. ff.). Hinzukommt, dass das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 betreffend Anklageziffer 1.1.
- 46 - nicht aufgrund einer Anzeige eines ihrer Kinder in Gang gesetzt wurde, was da- gegen spricht, dass diese ihren Eltern eins hätten auswischen wollen. 3.2.6. Soweit der Beschuldigte 1 weiter geltend machen lässt, die Kinder könnten Erlebtes fälschlicherweise anderen Personen zuordnen (Urk. 268 S. 9 Rz 65), kommt hinsichtlich der Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffer 1.1. eine mögliche Dritttäterschaft neben den Beschuldigten 1 und 2 mangels entsprechen- der Hinweise oder Behauptungen von vornherein nicht in Betracht. Im Gegensatz zum von der Verteidigung des Beschuldigten 1 ins Feld geführten Fall "AE._____" (ebenda, Rz 68 ff.) basieren die Tatvorwürfe gegen die Beschuldigten 1 und 2, wie erwähnt, bei weitem nicht bloss auf Aussagen einer einzelnen belastenden Person. 3.2.7. Hinzukommt, dass die Privatklägerin 3 sich (ca. 2014) von der Familie abgewendet hat und mit dieser keinen Kontakt mehr pflegt. Sie erklärte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 24. August 2018, zur Mutter ein schlechtes Verhältnis zu haben. Sie hält zum Vater, belastete diesen anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung dennoch ganz erheblich, machte bei der Staatsanwaltschaft zu Beginn dann aber geltend, sie wisse nicht mehr, was sie (rund vier Monate vorher) bei der Polizei gesagt habe, sie habe aber die Wahrheit gesagt (Urk. 1/2/7 S. 2 ff.; Urk. 1/2/18 S. 4, S. 8 ff.). Überdies ist sie die Einzige, die – allerdings wenig überzeugend und überdreht – angab, ihren Vater zu lieben und diesem seine Fehler zu verzeihen, da er sich bei ihr dafür entschuldigt habe. Der Beschuldigte 1 sei der beste Vater, den es gebe. Sie sei immer dessen Lieb- lingstochter gewesen (Urk. 1/2/18 S. 5 ff.), während der Beschuldigte 1 selbst be- teuerte, alle seine Kinder gleich fest zu lieben (Urk. 1/3/14 S. 5). Dennoch bela- stete auch die Privatklägerin 3 den Beschuldigten 1 im weiteren Verlauf und ge- gen Ende ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung auf Vorhalt der ihr bis anhin unbekannten behördlichen Berichte und auch hinsichtlich von Schlägen zum Nachteil des Privatklägers 2 ganz erheblich, indem sie die Inhalte dieser ihr vorgehaltenen Sachbeweismittel als zutreffend bestätigte, teilweise mit dem lapi- daren Kommentar, dies sei früher so gewesen (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.3.7, III.3.3.7.1.; Urk. 1/2/7 S. 4 f.; Urk. 1/2/30 S. 4 ff.).
- 47 - 3.2.8. Den Aussagen der älteren Kinder, C._____ (Privatklägerin 4), T._____, G._____ (Privatkläger 6) und D._____ (Privatklägerin 1), ist zu entneh- men, dass sie sich vor dem Beschuldigten 1 fürchten und in diesem Strafverfah- ren deshalb auch ihre Adressen und Telefonnummern nicht angeben wollten. Demgegenüber haben die Geschwister, mit Ausnahme der Privatklägerin 3, un- tereinander ein gutes Verhältnis. T._____ hat laut seinen Angaben keinen Kontakt zur Privatklägerin 3, weil diese zuerst bei der Beschuldigten 2 eingezogen und dann, eines Tages, ohne etwas zu sagen, wieder ausgezogen sei (Urk. 1/2/5 S. 4 f.; Urk. 1/2/22 S. 5 f.; Urk. 1/2/24 S. 6 f., S. 9 f.). 3.2.9. Die Beschuldigte 2 erwähnte im Vorverfahren immer wieder, der Be- schuldigte 1 sei ein Tyrann, ein Monster, ein schlechter Mensch. Sie sei während ihrer Ehe stets von ihm unterdrückt worden. Auch vor Vorinstanz sagte sie aus, der Beschuldigte 1 sei ein Teufel von einem Mann (Urk. 108 S. 21). Dieser erklär- te hingegen wenig anschaulich, bis ins Jahr 2008 oder 2009 sei es eine glückliche Ehe gewesen, die Beschuldigte 2 sei aufgestellt, anständig, lieb und könne den Haushalt super machen. Bis 2008 sei er stolz auf die Beschuldigte 2 gewesen und auf alles, was sie aufgebaut und erreicht hätten. Sie sei anders geworden, als die Kinder mit Bettnässen angefangen hätten. Bis 2008 könne er nur Gutes über sie sagen. Die Beschuldigte 2 habe das Gefühl gehabt, die beiden Kinder würden das absichtlich gegen sie machen, um sie damit zu bestrafen. Er sei immer gegen die Scheidung gewesen. 3.2.10. Weitere Bestätigung finden die Aussagen der Kinder auch insoweit, als die Beschuldigten 1 und 2 Teile der anklagegegenständlichen Geschehnisse anerkannten (vgl. nachfolgend), die Täterschaft und Verantwortung dafür jeweils aber umgehend dem anderen (damaligen) Ehegatten in die Schuhe schoben. Auch unter diesem Blickwinkel kann den Kindern mithin nicht von vornherein jede Glaubwürdigkeit abgesprochen und ihre Belastungen infolge von Widersprüchen als völlig beweisuntauglich abgetan werden. 3.3. Qualifizierte Freiheitsberaubung und schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 (Anklageschrift 1, Anklageziffer 1.1.; vorstehend, Erw. III.1.–1.1.14.)
- 48 - 3.3.1. Die Anklagevorwürfe der qualifizierten Freiheitsberaubung und schwe- ren Körperverletzung basieren nebst den Sachbeweismitteln vorwiegend auf den konkreten Belastungen in den Befragungen der Privatkläger 3 und 6 sowie der weiteren gemeinsamen Kinder der Beschuldigten 1 und 2, insbesondere auch von T._____. Sie alle waren im Zeitpunkt ihrer ersten polizeilichen Befragung älter als 18 Jahre alt. Die Vorinstanz hat all diese wesentlichen Aussagen bei der Polizei und im Vorverfahren sorgfältig, umfassend und korrekt wiedergegeben (Urk. 181 S. 33 [T._____], S. 33–35 [Privatklägerin 3], S. 35–37 [Privatkläger 6], S. 38 u.–45 [Privatklägerin 3], S. 47–50 [Privatkläger 6], S. 51–55 [T._____], S. 55–59 [Privat- klägerin 1], S. 59–61 [Privatklägerin 4 = Beschuldigte 3], S. 61–67 [Privatklägerin 3]). Auf eine nochmalige Wiedergabe ist zu verzichten; es kann vielmehr vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgenden Erwägungen kommt daher vorwie- gend ergänzender und teilweise zusammenfassender Charakter zu. 3.3.2. Diese Anklagevorwürfe werden indessen nicht bloss durch die Aussa- gen der befragten Privatkläger 3 und 6 und der weiteren Kinder der Beschuldig- ten 1 und 2 untermauert, sondern auch durch zahlreiche erwiesene Eckwerte aus Sachbeweismitteln, wie Arztberichte, Berichte aus der Schule und Angaben von diversen als Zeugen befragten Ärzten, Therapeuten, Pädagogen, Pflegeeltern und damaligen Nachbarn etc. (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.3.13. ff.). 3.3.3. Selbst die spärlichen Angaben des Beschuldigten 1 in seinen stereo- typen Bestreitungen, teilweise mit dem erfolglosen Versuch zu beteuern, nichts bemerkt zu haben und eine heile Welt, ein harmonisches Familienleben, herbei- reden zu wollen, erweisen sich als völlig unglaubhaft. Seine Beteuerungen, wo- nach die Ehe mit der Beschuldigten 2 bis ins Jahr 2008 oder 2009 glücklich ge- wesen und diese aufgestellt, anständig und lieb gewesen sei, sie könne den Haushalt super machen, bis 2008 sei er stolz auf die Beschuldigte 2 gewesen und auf alles, was sie aufgebaut und erreicht hätten, bis 2008 könne er nur Gutes über sie sagen, kontrastieren stark mit nachweislichen Gegebenheiten und Vor- kommnissen im Familienleben zu jener Zeit. Dass dem nicht so gewesen sein kann, zeigt sich exemplarisch in diversen amtlichen Unterlagen von Schulbehör-
- 49 - den bereits im Herbst 2004, als die Privatkläger 3 und 6 infolge grossen Entwick- lungsrückstandes in die Heilpädagogische Schule AF._____, Zürich, eingeschult werden mussten (z.B. Urk. 1/22/7 S. 0192 ff.), oder auch später anhand von wei- teren Unterlagen, wie dem medizinischen Bericht des Inselspitals Bern vom 23. Juli 2008 und weiteren Arztberichten betreffend den Privatkläger 6, wie die Diag- nose des Kinderspitals Zürich vom 19. Februar 2008 infolge Zuweisung durch die Vormundschaftsbehörde nach einer Gefährdungsmeldung durch die Schulärztin Dr. AG._____ (Urk. 1/23/6 S. 00109 ff., S. 00177 ff.). Auf Vorhalt dieser Unterla- gen anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte 1 nicht äussern und verwies auf seine bisherigen Aussagen (Prot. II S. 42 ff.). 3.3.4. Überdies hatte schon viel früher, bereits im Jahre 1996, eine Begut- achtung der damaligen familiären Situation durch den Psychiatrisch- Psychologischen Dienst des Sozialdepartementes der Stadt Zürich stattgefunden, nachdem bereits damals Lehrpersonen eine Verwahrlosung und Aggressivität der (damals) 8-jährigen Beschuldigten 3 (= Privatklägerin 4) aufgefallen war. Diese habe in der Schule im Abfalleimer nach Esswaren gesucht und Angst geäussert, als angekündigt worden sei, man würde die Mutter, also die Beschuldigte 2, da- rum bitten, ihr einen Znüni mitzugeben. Die Beschuldigte 3 (C._____) sei (da- mals) für ihr Alter mager, kleinwüchsig und emotional wie kognitiv im Vergleich zu Altersgruppen in ihrer Entwicklung zurückgeblieben gewesen. Dies zeigt eindrück- lich, dass die schönfärberische Darstellung des damaligen Ehe- und Familienle- bens des Beschuldigten 1 auch vor 2009 in keiner Weise den Tatsachen ent- sprach, mithin gelogen ist. Überdies zeigen sich bereits viel frühere augenfällige Parallelen zu den späteren anklagegegenständlichen Geschehnissen betreffend die Privatkläger 3 und 6. 3.3.5. In den Aussagen der Privatkläger 3 und 6 fällt auf, dass sie ihre Eltern entgegen der Vermutung der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 268 S. 9 Rz 66) nicht mit überzeichneten und überdrehten Vorwürfen belasteten, welche bei einer falschen Bezichtigung zu erwarten und als Lügensignal zu deuten wä- ren. Die Aussagen zeigen teilweise vielmehr augenscheinliche Zurückhaltung und Hemmung, welche insbesondere auch in der bereits thematisierten Angst vor dem
- 50 - Beschuldigten 1 begründet sein dürften (Erw. III.3.2.8.) und darüber hinaus im Umstand, dass für Kinder, die mit ihren Eltern(-teilen) zusammenleben, bei Bela- stungen grosse innere Widerstände zu überwinden sind. 3.3.5.1. Dennoch hatte der älteste Sohn der Beschuldigten 1 und 2, T._____, als nicht Verfahrensbeteiligter am 4. April 2018 zur Privatklägerin 3 und zum Privatkläger 6 befragt, u.a. zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte 1 die Beiden eingesperrt habe. Manchmal tagelang und monatelang. Manchmal hätten sie heraufkommen dürfen zum Essen und dann wieder runtergehen müs- sen. Er wisse nicht, warum der Beschuldigte 1 das gemacht habe. Sie seien schon normal in die Schule gegangen, der normale Alltag. In der Nacht hätten sie dann runter in den Keller gehen müssen. Sie hätten dort übernachtet. Die ganze Familie habe gewusst, dass die Beiden im Keller eingesperrt worden seien. Sie hätten diese am Tag herausgelassen, als der Beschuldigte 1 am Arbeiten gewe- sen sei. Diese hätten jedoch wieder runtergehen müssen, bevor er jeweils zu- rückgekommen sei, sonst wären sie auch drangekommen (Urk. 1/2/5 S. 7 ff.). 3.3.5.2. Der Privatkläger 6 gab demgegenüber nach den zu Beginn seiner ersten polizeilichen Befragung vom 25. April 2018 gegen den Beschuldigten 1 zu Protokoll gegebenen, anscheinend oft vorgekommenen körperlichen Züchtigun- gen und Misshandlungen, im weiteren Verlauf dieser ersten polizeilichen Befra- gung beispielsweise sehr zurückhaltend zunächst noch an (Urk. 1/2/8 S. 7 ff., S. 13 ff.), sich nicht daran erinnern zu können, dass der Beschuldigte 1 sie einge- sperrt habe und sie im Keller eingeschlossen worden seien. Es könne sein, dass er im Keller auf einer Matratze geschlafen habe, er sei sich da aber nicht sicher. Erst auf Nachfragen erklärte er, dies sei mal im Frühling gewesen, das sei aber ein paar Mal gewesen, während ein bis zwei Jahren. Das sei zusammen mit F._____ (Privatklägerin 3) gewesen. Und auf spätere Frage, wie oft sie im Keller hätten sein müssen, gab er zu Protokoll: "Recht viel. Wenn er von der Arbeit ge- kommen ist, dann mussten wir meistens sofort nach unten." (ebenda, S. 16 f.). Dies und der Umstand, dass er in der Folge die hygienischen Verhältnisse im Kel- ler und Details zur Notdurft im Keller schilderte (S. 17), machen deutlich, dass Er-
- 51 - innerungen aus der frühen Kindheit durchaus vorhanden waren oder aufgrund der Fragen gerade zurückkamen. 3.3.5.3. Hinzukommt, dass bei weit zurückliegenden Taten kein hoher De- taillierungsgrad und zeitliche Genauigkeit in den Aussagen der geschädigten Per- son verlangt werden können, erst recht nicht, wenn sich die Vorgänge über einen langen Zeitraum erstreckt haben, da das Erinnerungsvermögen mit zunehmen- dem Zeitablauf verblasst. Dies betrifft insbesondere Aussagen zur Häufigkeit und Regelmässigkeit der Deliktsbegehung und zu konkreten Tatzeitpunkten. Die Pri- vatkläger 3 und 6 waren im anklagegegenständlichen Zeitraum kleine Kinder, als ihnen die Misshandlungen durch ihre Eltern widerfahren sein sollen. Auch die bei ihnen festgestellten damaligen starken Einschränkungen in kognitiver Hinsicht waren für ihr Erinnerungsvermögen kaum förderlich. Zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens und ihrer Befragung durch die Strafverfolgungs- behörden waren sie bereits erwachsen und befanden sich in einer völlig anderen Lebenssituation. Zudem hatten sie nach ihrer Entlassung aus dem Kinderheim M._____ während einiger Zeit teilweise bei ihren (damals bereits getrenntleben- den) Eltern gelebt. All diese Umstände erklären nachvollziehbar, weshalb die Pri- vatkläger 3 und 6 das weit Zurückliegende und über einen langen Zeitraum als Kind Erlebte aus der Distanz teilweise bloss bruchstückhaft und in zeitlicher Hin- sicht ungenau schildern konnten. Es kann von ihnen nicht verlangt werden, dass sie sich viele Jahre später an Details und genaue Zeitpunkte erinnern können, welche sich in ihrer frühen Kindheit ereignet hatten. Wesentlich ist demgegen- über, dass sich Kern- und zeitliche Eckpunkte bereits rechtsgenügend aus weite- ren aktenkundigen Beweismitteln ergeben, weshalb ihren frühen Aussagen und Angaben mehr Gewicht zukommt, welche sie während des Deliktszeitraumes o- der unmittelbar danach gegenüber Ärzten, Psychologen, Betreuern und anderen Fachpersonen machten, wie sich aus deren Berichten und Zeugenaussagen ergibt. 3.3.6. Auffallend ist zudem, dass die Kinder teilweise die Beschuldigte 2 we- niger stark zu belasten oder zunächst gar etwas in Schutz zu nehmen schienen. So gab der Privatkläger 6 in seiner ersten polizeilichen Befragung an, diese habe
- 52 - sie immer rausgeholt, wenn der Beschuldigte 1 zur Arbeit gegangen sei. Sie habe einfach anders reagiert. Sie habe nicht gewollt, dass sie hätten runtergehen müs- sen (ebenda, S. 17). Er könne sich nicht an Schläge der Beschuldigten 2 erinnern (Urk. 1/2/22 S. 9 f.). Wie sich nachfolgend zeigt, wich diese Zurückhaltung, und es erfolgten bestätigende Belastungen des Beschuldigten 1 und – entgegen den Einwänden der Verteidigung der Beschuldigten 2 (Urk. 269 S. 4 ff.) – auch der Beschuldigten 2 auf konkrete Fragen auf Vorhalt früherer Belastungen bei der Po- lizei und auf Vorhalt von Erkenntnissen aus Drittangaben, wie Sachbeweismitteln. 3.3.7. So schien die Privatklägerin 3 nach ihren ursprünglichen Belastungen bei der Polizei, den in der ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung vom
24. August 2018 anwesenden Beschuldigten 1 zu Beginn zunächst in Schutz zu nehmen, wobei beispielsweise bereits ihre Angaben, dass sie es einfach nicht geglaubt habe und es auch heute noch nicht glaube (gemeint der Vorwurf, der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin 1 missbraucht), die Inschutznahme relati- vieren. Sie habe gestern mit dem Bruder ihres Vaters (gemeint: des Beschuldig- ten 1) telefoniert, und sie hätten besprochen, "dass dies eine Rache gegenüber dem Beschuldigten 1 sein müsse." Sie habe von der Beschuldigten 2 gehört, dass der Beschuldigte 1 es verdient habe, im Knast zu sitzen, und "gemäss ihrem On- kel sei die Beschuldigte 2 neidisch, da der Beschuldigte 1 einen guten Job hatte" (Urk. 1/2/18 S. 7). Diese Angaben legen nahe, dass die neueren Aussagen der Privatklägerin 3 nicht ohne Dritteinflüsse, mithin offenkundig nicht kollusionsfrei zustande gekommen sind. Dass solche Einflussnahmen Widersprüche und Unge- reimtheiten in späteren Aussagen zur Folge haben können, liegt auf der Hand. Immerhin hatte die Privatklägerin 3 aber auch ausgesagt, dass sie mit der Ge- schichte (gemeint: massive Schläge des Beschuldigten 1) von früher abgeschlos- sen habe. Er habe sich bei ihr dafür entschuldigt. Sie habe grossen Respekt da- vor. Er sei ihr Vater, und sie liebe ihn, so wie er sei. Jeder Mensch mache Fehler. Und auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage, wonach sie unter anderem viele Ver- bote vom Beschuldigten 1 bekommen und er sie nicht aus dem Haus gelassen und sie sich wie im Knast gefühlt habe, bestätigte sie nunmehr durchaus auch den Beschuldigten 1 belastend, aber offenkundig beschönigend, dass dies früher so gewesen sei. Er habe sie einfach fest geschlagen mit einem Bambusstecken,
- 53 - ab und zu mit dem Gurt, manchmal habe er sie an den offenen Haaren gepackt. Sonst sei nichts gewesen. Verletzt worden sei sie nicht, nur blaue Flecken. Diese hätten wehgetan. Eine Nacht hätte sie mal nicht schlafen können. Auf die Frage, wie häufig sie denn vom Beschuldigten 1 geschlagen worden sei, erklärte sie: "Nicht so viel. Einmal am Abend und einmal am Tag." Auf entsprechendes Nach- haken der Staatsanwältin, ob dies jeden Tag vorgekommen sei, erklärte sie dann: "Nein. Ca. einmal im Monat." Auf den Vorfall angesprochen, an welchem der Be- schuldigte 1 sie die Treppe "runtergeworfen" haben soll, wie sie dies bei der Poli- zei erwähnt habe, meinte sie: "Ja, einmal". Sie wisse nicht, wie das gegangen sei, sie sei noch klein gewesen. Sie habe einen Schubs gespürt. Sie habe Schmerzen gehabt, aber sie habe nichts gebrochen. Darauf angesprochen, dass sie bei der Polizei gesagt habe, der Beschuldigte 1 habe sie fast jeden Tag geschlagen, er- klärte sie, nur wenn sie etwas nicht gemacht oder Scheisse gebaut habe. Es sei aber mit neun Jahren nicht so fest gewesen, wie mit sieben oder acht Jahren. Das mit dem Gurt und dem Bambusstecken sei nur etwa einmal im Monat gewesen. Sonst seien es nur einfach so kleine Schläge gewesen, als sie sieben bis acht Jahre alt gewesen sei, da sei es extrem gewesen (ebenda, S. 7 f., S. 11 ff.). Sie habe nur einmal im Keller übernachten müssen, ihr Bruder mehr. Nur dieser habe dort auf den Boden uriniert und gekotet. Auf Vorhalt der polizeilichen Aussagen von T._____ meinte sie, dies sei für sie zu lange her (ebenda, S. 14 ff.). Mithin bestätigte auch sie, die dem Beschuldigten 1 wohlgesinnt zu sein schien, frühere Misshandlungen und früheres Einsperren durch diesen, auch wenn sie die bei der Polizei geschilderte stärkere Intensität der Vorwürfe in seiner Gegenwart zunächst nicht mehr bestätigen wollte oder verharmloste. 3.3.7.1. Im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Befragung der Pri- vatklägerin 3 vom 24. August 2018 (bei der die Beschuldigte 2 noch nicht anwe- send war; diese wurde erst am 10. Oktober 2018 verhaftet) räumte sie auf Vorhalt diverser Sachbeweismittel (Urk. 1/2/18 Anh. 1–6), wie
- den Abklärungsauftrag der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Sozialzentrum AH._____, AI._____, vom 20. März 2006 an die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich betr. T._____, F._____, D._____ und U._____ (Anh. 1 =
- 54 - Urk. 1/21/3), welcher zunächst zu einer zurückhaltenden Einschätzung der Lage geführt hatte,
- die Telefonnotiz von AJ._____, Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom
20. November 2007 über ein Telefongespräch mit der Kindergartenpräsiden- tin Frau AK._____ "betreffend Kinder A._____B._____" mit Hinweisen darauf, dass die Kinder zu Hause zu wenig zu essen erhalten und insbesondere G._____ immer wieder durch seinen Heisshunger auffalle etc. (Anh. 2 = Urk. 1/21/6 [Ordner 12]),
- die Gefährdungsmeldung mit Prüfung des Obhutsentzuges der Schulärztin Dr. med. AG._____ an die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom
30. Januar 2008 mit dem dringenden Appell an die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, "sofort Kindesschutzmassnahmen einzuleiten und den Eltern die elterliche Gewalt zu entziehen", da ihres Erachtens eine schwerwiegende Verwahrlosung mit Kindesmisshandlung zumindest bei G._____ vorliege, welcher systematisch ausgehungert werde, stark untergewichtig sei und stän- dig in seine Hose nässe (Anh. 3 = Urk. 1/21/7 S. 2),
- die Telefonnotiz der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, AL._____, über ein Gespräch mit Frau AI._____, Soziale Dienste der Stadt Zürich, Sozi- alzentrum AH._____, vom 1. Februar 2008, inkl. Fotos von F._____ aus dem Schwimmunterricht (Anh. 4 = Urk. 1/21/8 ff.), wonach bei der Privatklägerin 3 schwarze Flecken an den Beinen aufgefallen seien, wobei diese zuerst be- hauptet habe, umgefallen zu sein und später erklärt habe, vom Beschuldig- ten 1 mit dem Gürtel geschlagen worden zu sein,
- den Antrag zur Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen vom
28. Februar 2011 betreffend die Privatklägerin 3 und den Privatkläger 6 (Anh. 5 = Urk. 1/21/14): "F._____ und G._____ traten am tt.mm.2010 in die Notfallgruppe der M._____ ein. Beide Kinder waren in einem körperlich deso- laten Zustand (Unterernährung, schmutzig), insbesondere G._____ wies sehr starkes Untergewicht auf." […] "Auffallend ist bei beiden Kindern, dass sie auf kleinste Kritik und/oder Aufforderungen mit panischen Reaktionen reagieren.
- 55 - Sie schützen sich dabei sofort, indem sie ihre Arme über den Kopf legen, um sich vor erwarteten Schlägen zu schützen." […] "Am Anfang der Platzierung zeigten beide Kinder (G._____ ausgeprägter), dass sie Angst haben, zu we- nig zu essen zu bekommen. Die Mahlzeiten wurden verschlungen und gehor- tet." […] "Beide Kinder erzählen, dass sie zu Hause geschlagen wurden, kein Essen bekamen und oft eingesperrt wurden." […] "Die Eltern haben sich seit Anfang der Platzierung weder bei den Kindern gemeldet noch haben sie von sich aus mit der Bezugsperson der Wohngruppe Kontakt aufgenommen. Die Bezugsperson kontaktiert die Eltern regelmässig telefonisch und informiert die Mutter über das Befinden der Kinder. Die Mutter zeigt keinerlei Interesse an diesen Telefonaten und äussert, dass es ihr egal sei, wie es den beiden geht. Besuche usw. lehnt sie kategorisch ab." […] "Letzte Woche hatte G._____ Geburtstag. Es hat sich niemand aus seiner Familie gemeldet." […] "Beide Kinder leben in einer grossen Unsicherheit. Sie haben Angst, dass ihre Eltern sie irgendwann wieder nach Hause nehmen wollen und niemand dies verhin- dert. F._____ und G._____ äussern klar, dass sie nicht nach Hause wollen.",
- die Notizen des Gruppenleiters AB._____, Notfallgruppe der M._____, nach zwei Gesprächen mit den Privatklägern 3 und 6 vom 3. und 7. März 2011 (Anh. 5 [Ordner 1] = Urk. 1/21/14, Anhang [Ordner 12]),
- die Aktennotiz betreffend F._____ zum Besuch von Frau Rechtsanwältin lic. iur. AJ._____ in der M._____, AM._____ [Ortschaft], Anhörung vom 8. März 2011, wonach die Privatklägerin 3 geäussert habe, dass sie von Mutter und Vater geschlagen worden sei, sie ins WC gedrückt worden sei, sie wenig zu essen bekommen habe und manchmal ganze Mahlzeiten gestrichen worden seien, sie und G._____ oft im Schlafzimmer oder im Keller eingesperrt wor- den seien (Anh. 6 [Ordner 1] = Urk. 1/21/16), alsdann gleichsam und entgegen den Einwänden der Verteidigung der Beschul- digten 2 (Urk. 269 S. 4 ff.) beide Elternteile belastend, unumwunden ein (Urk. 1/2/18 S. 19 ff.), dass dies alles früher so gewesen sei. Es stimme, dass sie von beiden Eltern geschlagen worden sei. Es stimme, was im Bericht stehe. Die Beschuldigte 2 habe sie mehr geschlagen. Auf die Frage, wie diese sie geschla-
- 56 - gen habe, erklärte sie, einmal mit dem Bambusstecken, ansonsten könne sie sich nicht erinnern, wie sie geschlagen worden sei. Sie wisse nur noch, dass ihre Leh- rerin die blauen Flecken gesehen habe und ihr verboten habe, Schwimmen zu gehen. Sie sei auf den Fotografien zu sehen. Man sehe grosse blaue Flecken. Die Verletzungen würden alle vom Beschuldigten 1 stammen. Die kleineren blau- en Flecken an den Armen, seien von der Beschuldigten 2. Diese habe ihren Bru- der fast jeden Tag geschlagen. Sie sei nicht viel von ihr geschlagen worden. Viel- leicht insgesamt drei Mal. Es stimme, was im Bericht stehe, dass sie nur zwei Mal am Tag aufs WC habe gehen dürfen, das sei alles früher so gewesen. Das sei so lange gewesen, bis sie gesagt habe, sie wolle mit ihrem Bruder zusammen ins Heim gehen. Die Beschuldigte 2 habe gesagt, dass sie den ganzen Tag im Zim- mer bleiben müssten, der Beschuldigte 1 sei den ganzen Tag am Arbeiten gewe- sen. Es stimme auch, dass sie manchmal den ganzen Tag nichts zu Essen und zu Trinken bekommen hätten. Die Beschuldigte 2 habe ihnen verboten, zu essen und zu trinken, der Beschuldigte 1 habe immer zu essen gegeben (ebenda, S. 23). Es stimme auch, dass der Beschuldigte 1 den Kopf des Privatklägers 6 ein paar Mal ins WC gedrückt und die Spülung betätigt habe, das sei früher gewesen. Sie habe ihn nur schreien gehört, gesehen habe sie es nicht. Der Privatkläger 6 habe ihr dies erzählt. Es stimme, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 6 ins Gesicht geschlagen habe, so dass dieser geblutet habe. Das habe sie zusammen mit der Beschuldigten 2 gesehen. Sie habe gesehen, dass er am Boden gelegen sei, und das Gesicht sei voll mit Blut gewesen. Er habe unterhalb des rechten Au- ges geblutet. Es stimme, dass die Beschuldigte 2 sie und den Privatkläger 6 im Keller mit einem Stock verprügelt habe. Sie und der Privatkläger 6 hätten in den Keller gehen und dort warten müssen. Dann sei die Beschuldigte 2 mit einem Stecken heruntergekommen und habe sie in die Seiten geschlagen. Es stimme, dass sie öfters im Keller oder im Zimmer eingesperrt worden sei. Sie habe der Beschuldigten 2 mit zehn Jahren gesagt, sie wolle so nicht mehr leben. Sie den- ke, es sei mal ein Jahr so gegangen, einmal im Zimmer und einmal im Keller, es habe abgewechselt. Sie würde sagen, es sei mehrheitlich abgeschlossen gewe- sen. Bei der Entscheidung, ob sie ins Zimmer oder im Keller eingesperrt worden seien, sei es darauf angekommen, wie es gepasst habe, zum Beispiel der Be-
- 57 - schuldigten 2. Der Beschuldigte 1 sei immer am Arbeiten und nie zuhause gewe- sen, habe aber mitbekommen, dass sie im Zimmer oder im Keller eingesperrt worden seien. Sie würde sagen, mehrheitlich seien sie im Keller eingesperrt wor- den und hätten dort geschlafen. Die Toilette sei immer zu gewesen. Der Privat- kläger 6 habe immer dort beim Fenster im Keller reingemacht. Sie sei einmal heimlich auf die Toilette gegangen, als die Türe offen gewesen sei. Wenn diese nicht offen gewesen sei, habe sie es zurückgehalten. 3.3.7.2. Auf die Widersprüche und das anfängliche Verneinen, Kleinreden oder Beschönigen von thematisierten Belastungen innerhalb dieser staatsanwalt- schaftlichen Befragung angesprochen, erklärte die Privatklägerin 3, dass ihr ande- re Dinge wieder in den Sinn gekommen seien, wenn sie diese Berichte lese. Sie habe nicht gewusst, dass diese Leute einen Bericht darüber geschrieben hätten. Das sei jetzt die Wahrheit (Urk. 1/2/18 S. 26). 3.3.8. Auch der Privatkläger 6 machte in seiner ersten staatsanwaltschaftli- chen Befragung vom 30. Oktober 2018, nunmehr auch in Anwesenheit der Be- schuldigten 2, zu Beginn geltend, sich nicht mehr an seine polizeilichen Aussagen erinnern zu können, dort aber die Wahrheit gesagt zu haben. Er wolle sich zu sei- ner Beziehung zum Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 nicht äussern. Auf Frage erklärte er, er wolle nicht sagen, warum. Die Frage, ob er ein gutes Ver- hältnis zur Beschuldigten 2 habe, beantwortete er dann aber trotzdem mit: "Ja." Dieselbe Frage bezüglich des Beschuldigten 1 beantwortete er alsdann ebenfalls einsilbig mit: "Nein." (Urk. 1/2/22 S. 4 f.). Aus der Befragung geht zudem hervor, dass der Privatkläger 6 (bis zu deren Verhaftung am 10. Oktober 2018) bei der Beschuldigten 2 lebte, wo auch die Privatklägerin 1 (D._____) zu jener Zeit wohn- te. Mit seinen Geschwistern T._____, C._____, D._____, V._____, E._____ und U._____ habe er es gut. Einzig mit F._____ (Privatklägerin 3) habe er momentan keinen Kontakt, nachdem sie den Kontakt abgebrochen hätten, da es nicht gut gelaufen sei. Genauere Angaben dazu wollte der Privatkläger 6 nicht machen (ebenda, S. 6). 3.3.8.1. Zur Sache machte auch er auf Frage zunächst zurückhaltend weiter geltend (Urk. 1/2/22 S. 9 ff.), er sei ins Kinderheim gegangen, weil er es zu Hause
- 58 - nicht mehr ausgehalten habe. Es stimme, was er bei der Polizei gesagt habe, dass er oft vom Beschuldigten 1 geschlagen worden sei. Er könne sich nicht an Schläge der Beschuldigten 2 erinnern. Zu weiteren Fragen zur Art, Intensität und Anzahl von Schlägen wollte er dann nichts sagen. Er könne sich nicht mehr erin- nern. Und als ihm seine polizeiliche Aussage, wonach er und die Privatklägerin 3 im Keller hätten schlafen müssen, vorgehalten wurde, wollte er zunächst nichts dazu sagen und machte erneut geltend, sich nicht erinnern zu können (ebenda, S. 10 ff.). Einzig die Frage, ob seine Mutter (die Beschuldigte 2) geschlagen wor- den sei, bestätigte er mit "Ja." Diese habe ihm gesagt, der Beschuldigte 1 habe sie geschlagen und gewürgt. Von sexuellen Übergriffen zum Nachteil der Privat- klägerin 4 (C._____) und der Privatklägerin 1 (D._____) wisse er nichts. Und auf Frage konnte er sich auch nicht daran erinnern, ob er einmal Schläge des Be- schuldigten 1 gegen den Privatkläger 2 (E._____) gesehen habe. Erst auf konkre- ten Vorhalt seiner polizeilichen Aussage bestätigte er, selber gesehen zu haben, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 2 einmal "hochgehoben" und "wegge- worfen" habe. Dann habe E._____ "gebrüllt". Dies sei im Juli/August 2017 gewe- sen. F._____ sei auch noch dabei gewesen (ebenda, S. 13 ff.). Auch auf Vorhalt der vorstehend wiedergegebenen polizeilichen Aussagen von T._____ (Erw. III.3.3.5.1.) konnte er sich zunächst wiederum nicht daran erinnern bzw. wollte er dazu nichts sagen, bis er die Frage, ob er denke, T._____ habe der Poli- zei die Wahrheit erzählt, einsilbig mit "Ja." bestätigte und auf Nachfrage ergänzte: "Weil alles so stimmt." Und auf weitere Nachfrage, gesagt zu haben, dass er sich nicht erinnere, weshalb er dann wisse, dass es stimme, gab er zu Protokoll: "Weil T._____ mir das erzählt hat." Dies sei vor dessen Befragung bei der Polizei oder danach gewesen. Dieser habe ihm genau dies erzählt, was ihm nun vorgehalten worden sei (ebenda, S. 16). Er könne sich an einmal erinnern, als er zusammen mit der Privatklägerin 3 im Keller gewesen sei. Die Matratze sei mit einem Plastik- sack eingewickelt gewesen. Er habe eine Decke und ein Kissen im Keller gehabt. Sonst habe es nichts im Keller gehabt. Es sei ungemütlich, nicht angenehm zum Schlafen, gewesen, da die Matratze so eingewickelt gewesen sei und keinen Bettanzug gehabt habe (ebenda, S. 17).
- 59 - 3.3.8.2. Auf weiteres Befragen erklärte der Privatkläger 6 alsdann plötzlich, nunmehr detaillierter (Urk. 1/2/22 S. 18 ff.), mehrmals, über ein paar Monate hin- weg, fünf Monate bis etwa ein Jahr, im Keller unten geschlafen zu haben. Später erklärte er, es sei sehr lange gewesen, ein Jahr im Keller und ein Jahr im Zimmer, daran könne er sich noch erinnern. Er habe auch tagsüber im Keller sein müssen. Sie seien morgens in die Schule gegangen und als sie nach Hause gekommen seien, hätten sie auf Geheiss des Beschuldigten 1 entweder in den Keller oder ins Zimmer gehen müssen. Wenn dieser nicht zuhause gewesen sei, hätten sie im Wohnzimmer sein können, bis er nach Hause gekommen sei. Wenn sie im Keller oder im Zimmer gewesen seien, sei die Türe mit dem Schlüssel geschlossen ge- wesen. Auf weitere Fragen bejahte der Privatkläger 6, dass sie sich bis kurz vor dem Nachtessen frei hätten bewegen und nachher im Zimmer oder im Keller ein- geschlossen worden seien und die Türe mit dem Schlüssel abgeschlossen wor- den sei (ebenda, S. 20). Und wenn sie auf die Toilette hätten gehen müssen, hät- ten sie irgendwo in die Ecke machen müssen. Dies sei jeden Tag vorgekommen. Es sei auch vorgekommen, dass die Türe im Zimmer oder im Keller nicht zuge- schlossen gewesen sei, aber sie sei häufiger zugeschlossen gewesen. Er habe das Fenster im Keller geöffnet und die Steine weggebuddelt und sei dort auf die Toilette gegangen, weil er keine andere Möglichkeit mehr gehabt habe, er könne sich an ein- bis zwei Mal erinnern. Die Privatklägerin 3 und er selber hätten dies auf Anweisung des Beschuldigten 1 dann jeweils gereinigt. Dieser habe einen Kessel Wasser bereitgestellt und gesagt, sie sollten es putzen (S. 23). 3.3.8.3. Auf den Vorhalt, die Beschuldigte 2 habe ausgesagt, dass er seit dem Einzug in das neue Haus, das sei 2006 bis zu seiner Heimeinweisung 2010 gewesen, jede Nacht eingesperrt worden sei, meinte der Privatkläger 6 erneut (Urk. 1/2/22 S. 24): "Daran kann ich mich nicht gross erinnern." Auch daran, wer für das Einsperren verantwortlich gewesen sei, meinte er, sich nicht erinnern zu können. Er könne sich nicht daran erinnern, dass die Beschuldigte 2 auch Schuld daran sei. Er finde nicht, dass dies so gewesen sei. Er habe nie gesehen, dass sie etwas gemacht hätte, nur der Beschuldigte 1. Auch am Wochenende seien sie eingesperrt worden. Er sei ins Zimmer oder in den Keller eingesperrt worden. Er habe im Keller oder im Zimmer geschlafen, bis jemand aufgestanden sei. Dann
- 60 - sei ab und zu mal jemand schauen gekommen. Sie hätten dann im Wohnzimmer gefrühstückt und dann wieder runtergehen müssen. Dann seien sie wieder den ganzen Tag unten gewesen, bis es Nachtessen gegeben habe, auch wieder im Wohnzimmer. Nach dem Nachtessen hätten sie wieder in den Keller gehen müs- sen. Er könne sich nicht erinnern, dass es jedes Wochenende so gewesen sei, er glaube, es sei eine Ausnahme gewesen. Er könne sich nicht erinnern, was sie je- weils am Wochenende unternommen hätten, Ausflüge hätten sie nicht gemacht (S. 24). Sie hätten nur sehr selten Essen erhalten, sie hätten nicht viel Essen er- halten. Entweder hätten sie einmal am Tag oder gar nicht zu essen bekommen. Frühstück habe es selten gegeben, höchstens zwei- oder dreimal in der Woche. Ein- bis zweimal in der Woche seien sie zum Mittagessen zuhause gewesen, da habe es selten zu Essen gegeben. Sonst hätten sie in der Schule, wo es ein Res- taurant gegeben habe, gegessen. Auch am Abend habe er nur selten etwas zu essen erhalten. Er habe Hunger gehabt. Es habe bis jetzt nie genug gegeben. Was er gemacht habe, wenn er Hunger gehabt habe, da könne er sich nicht gross erinnern. Alle seine Geschwister hätten immer genug zu essen bekommen. Auf Nachfrage erklärte er jedoch: "Nein, F._____ nicht". Bei ihr sei es gleich gewesen wie bei ihm. Weshalb er und die Privatklägerin 3 zu wenig bekommen hätten, da- ran könne er sich nicht erinnern. Die Beschuldigte 2 habe jeweils das Essen zu- bereitet. Ob der Beschuldigte 1 dies manchmal getan habe und ob er zur Be- schuldigten 2 jeweils gesagt habe, dass er Hunger habe, daran könne er sich nicht erinnern. Er wisse noch, dass er sehr dünn gewesen sei, weil er nicht viel Essen bekommen habe. Im Kinderheim sei es schon besser geworden und er ha- be zugenommen (S. 27 ff.). 3.3.8.4. Auch dem Privatkläger 6 wurden, wie der Privatklägerin 3 (vorste- hend, Erw. III.3.3.7.1.), im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Befra- gung dieselben Sachbeweismittel (Urk. 1/2/22 Anh. 1–6) vorgehalten (Urk. 1/2/22 S. 29 ff.). Er gab dazu und auf weitere Belastungen, auch durch Aussagen der Privatklägerin 3 vom 24. August 2018, jeweils stereotyp zur Antwort, sich nicht gross oder nicht daran erinnern zu können. Lediglich einmal, als ihm die Notizen des Gruppenleiters AB._____, Notfallgruppe der M._____, nach zwei Gesprächen mit der Privatklägerin 3 und ihm vom 3. und 7. März 2011 (Urk. 1/21/14, Anhang
- 61 - [Ordner 12]) vorgehalten wurden, meinte er nach langem Überlegen (Urk. 1/2/22 S. 30), er wisse nicht, was er sagen solle. Und einzig auf den Vorhalt, wonach er gesagt haben soll, alle Geschwister hätten Spielzeug gehabt, nur er und die Pri- vatklägerin 3 nicht, gab er zu Protokoll: "Ja wir hatten keine Spielsachen." Die an- deren Kinder schon. Und auf die Frage, womit er denn gespielt habe, meinte er einsilbig: "Mit nichts." […] "Wir haben uns nicht gross beschäftigt, wir sind auf dem Bett gesessen." (ebenda, S. 31). Und auf den Vorhalt der Aussage der Privatklä- gerin 3, wonach das Einsperren der Job der Beschuldigten 2 gewesen sei, meinte er (ebenda, S. 34), bis jetzt habe er nie gesehen, dass sie etwas gemacht habe. Zur Frage, wie er sich erkläre, dass die Privatklägerin 3 offenbar festgestellt habe, wer eingesperrt habe, wollte er dazu nichts sagen. 3.3.8.5. Auf die aktuelle Situation (gemeint die Situation vor der Verhaftung der Beschuldigten 2 vom 10. Oktober 2018) und darauf angesprochen, wie das Zusammenleben zu Hause gewesen sei, als die Beschuldigte 2 noch dagewesen sei, erklärte der Privatkläger 6 (Urk. 1/2/22 S. 34 f.): "Ziemlich gut". Manchmal sei er mit der Beschuldigten 2 mit zum Einkaufen gegangen. Nein, man habe nie Streit gehabt. Nein, es sei zu keinen Gewaltanwendungen der Beschuldigten 2 gekommen. Nein, früher habe er sich zu Hause nicht wohlgefühlt. Jetzt schon. Er habe Angst gehabt, dass es immer noch schlimmer würde, dass man viel mehr geschlagen würde. Auf die Frage, vor wem er denn Angst gehabt habe, sagte er (ebenda, S. 36): "Eher vom Vater." Nein, vor der Mutter habe er keine Angst ge- habt. Und auf den Vorhalt, dass er bei der Polizei erwähnt habe, dass er vom Be- schuldigten 1 mit einem Gürtel, einem Kochlöffel oder mit einem Sack voller Stei- ne geschlagen worden sei, gab er zu Protokoll: "Daran kann ich mich noch erin- nern. Also dass er mich mit einem Gürtel oder mit einem Sack Steinen geschla- gen hat." Mit dem Gürtel sei er recht viel geschlagen worden. Mit dem Sack Stei- nen ein einziges Mal. Auf entsprechende Nachfrage ergänzte er: "Ins Gesicht." Daran, wann dies ungefähr gewesen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Auf die Anschlussfrage, wo dies geschehen sei, antwortete er: "Das war im Keller un- ten an der K._____-Strasse". Auf weitere Fragen führte der Privatkläger 6 aus (S. 37), mit dem Gürtel sei er fast jeden Tag geschlagen worden. Mal auf die Hände, mal auf die Füsse, mal den ganzen Körper. Ja, mit dem Kochlöffel habe
- 62 - der Beschuldigte 1 ihn auf die Fingerspitzen geschlagen. Dies sei häufig vorge- kommen, alle zwei Wochen. Dieser habe sehr fest geschlagen. Auch ein paar Stunden danach habe es noch wehgetan. 3.3.9. Auch T._____ machte anlässlich seiner ersten staatsanwaltschaftli- chen Befragung vom 6. November 2018 in Anwesenheit der Beschuldig- ten 1 und 2 zu Beginn geltend, sich "nicht mehr so viel" an seine polizeilichen Aussagen vom 4. April 2018 (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.5.1.) erinnern zu kön- nen, dort aber die Wahrheit gesagt zu haben (Urk. 1/2/24 S. 4 f. und S. 23). Sein letzter Kontakt zum Beschuldigten 1 sei etwa 2014 oder 2015 gewesen. Er sei im Alter von 20 Jahren von zu Hause ausgezogen und habe seither keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten 1, da dieser immer Geld von ihm gewollt habe. Zur Be- schuldigten 2 habe er eine sehr gute Beziehung. Nach der Trennung der Be- schuldigten 1 und 2 sei er zuerst für zwei Jahre nach AN._____ gezogen und dann zur Beschuldigten 2 zurückgekehrt. Er glaube, 2015 sei er bei dieser wieder ausgezogen. Jetzt wohne er mit C._____ (Beschuldigte 3 = Privatklägerin 4) zu- sammen. Im weiteren Verlauf der Befragung bestätigte T._____ seine bei der Po- lizei gemachten Belastungen des Beschuldigten 1 hinsichtlich des anklagegegen- ständlichen Einsperrens der Privatkläger 3 und 6 im Zimmer und im Keller, der Notdurft dort auf den Boden und der Schläge (Urk. 1/2/24 S. 10 ff.). Dabei veran- schaulichte er seine früheren Angaben mit individuellen Details. 3.3.9.1. So habe der Beschuldigte 1 die Matratzen mit der Zeit in Plastik ein- gewickelt, dass sie nicht mehr so dreckig würden vom Urin und vom Kot. Er habe helfen müssen beim Zukleben. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, er solle die Plastikrolle vom Estrich holen und dass sie die Matratzen abkleben würden. Die Matratzen seien zuerst auf dem Boden des Kinderzimmers gelegen, dann seien diese in den Keller gezügelt worden. Das habe der Beschuldigte 1 gemacht und er habe diesem helfen müssen. Auf die Frage, ob im Hinblick auf Behördenbesu- che die Matratzen wieder hätten gezügelt werden müssen, erklärte T._____, er glaube, sie hätten diese wieder nach oben gebracht. Er habe dem Beschuldig- ten 1 dabei helfen müssen. Der Beschuldigte 1 habe auch angefangen, die Pri- vatkläger 3 und 6 mit einem Stecken zu schlagen, auch auf die Finger. Sie hätten
- 63 - manchmal den Boden mit Wasser putzen müssen. Sie hätten Kleider von Hand waschen müssen. Sie hätten über Nacht Windeln tragen müssen und wenn sie reingemacht hätten, hätten sie diese auf dem Kopf tragen müssen. Sie hätten an die Wand stehen müssen, wenn sie gepinkelt hätten (Urk. 1/2/24 S. 11 ff., S. 17 f.). Das habe er gesehen. Das Schlagen habe er nie gesehen, aber dass sie rote Hände gehabt hätten. Es sei richtig, dass der Beschuldigte 1 die Privatklä- ger 3 und 6 geschlagen habe. Er habe aus seinem Zimmer gehört, dass die Bei- den geweint hätten. Gesehen habe er es nie. Sie hätten meistens Flecken am Rücken, meistens an den Händen, gehabt. Sie seien auch an der Wange rot ge- wesen. Auf die Frage, wie häufig die Beiden geschlagen worden seien, antwortete er, wenn sie hingepinkelt und hingeschissen hätten (ebenda, S. 18 f.). 3.3.9.2. Er habe selbst erlebt, dass die Privatkläger 3 und 6 uriniert und ge- kotet hätten. Er habe es vor allem auch gerochen. Sie hätten den Boden putzen müssen, weil es so gestunken habe. Er habe unten stehen und schauen müssen, dass sie es richtig gemacht hätten. Angefangen habe es mit dem Pinkeln an der L._____-Strasse, und das habe sich in AO._____ dann verstärkt. Sie seien nicht auf die Toilette gegangen, weil es in der Nacht anscheinend abgeschlossen ge- wesen sei. Er habe den Schlüssel immer gehört, wie abgeschlossen worden sei. Manchmal habe der Beschuldigte 1 abgeschlossen. Er wisse das, weil er es ge- hört habe, vom Reden her. Dieser habe gesagt: "Höred jetzt mal uf" und dann ha- be er zugemacht. Weil der Holzboden im Zimmer anscheinend kaputtgegangen sei, hätten sie in den Keller gehen müssen. Einmal sei er von der Arbeit oder von der Schule nach Hause gekommen, da hätten sie hingeschissen. Die Zimmertüre der beiden sei offen gewesen, und er habe den Beschuldigten 1 gehört, wie die- ser gesagt habe: "Iss das Zeug." Er sei dann vorbeigegangen. Er habe erfahren, dass sie die Scheisse hätten essen müssen. Das habe er gehört. Er wisse nicht, was genau geschehen sei (Urk. 1/2/24 S. 19). Auf Frage, ob die Privatkläger 3 und 6 ihre Kleider jeweils selbst hätten waschen müssen, erzählte T._____, in der Mitte des Ganges habe es eine Dusche mit einem Wasserkübel gehabt, wo sie von Hand die Kleider hätten waschen müssen. Trotz Waschmaschine hätten sie zur Strafe ihre Kleider von Hand waschen müssen, weil sie gepinkelt und gekotet hätten. Er habe es jeden Samstag oder Sonntag gesehen. An einem Sonntag,
- 64 - habe er selber gesehen, dass der Beschuldigte 1 sie "zusammengeschissen" ha- be, und sie hätten an die Wand stehen müssen mit den Windeln auf dem Kopf. Diese seien voll mit Urin gewesen, das habe man gerochen. Er glaube, die Be- schuldigte 2 sei im Wohnzimmer am Fernsehen gewesen, sie habe das mitbe- kommen, aber nichts gesagt, weil der Beschuldigte 1 immer das Wort gehabt ha- be (ebenda, S. 20 ff.). Er habe nie gesehen, dass die Beschuldigte 2 jemanden geschlagen habe. Er habe nie einen Stecken oder einen Bambus gesehen. Sie habe nie gegen ihn oder gegen die anderen Kleinen die Hand erhoben. Auf die Frage, ob er ein Problem mit dem Aussagen habe, weil er seine Mutter belasten könnte, erklärte T._____ mit Tränen in den Augen, das könne schon sein. Er habe Angst, dass die Beschuldigte 2 bestraft werden könnte für das, was früher zuhau- se geschehen sei. Er wisse nicht, ob er eine Mitverantwortung bei ihr sehe, weil sie Angst vor dem Beschuldigten 1 gehabt habe, welcher ihr gegenüber mehrmals gewalttätig gewesen sei (ebenda, S. 30 f.). Angesichts dieser Konstellation ist die kategorische Inschutznahme der Beschuldigten 2 in seinen Aussagen im Erwach- senenalter, nachdem auch er nach der Trennung der Beschuldigten 1 und 2 eine gewisse Zeit im Haushalt der Beschuldigten 2 gelebt hatte (vorstehend, Erw. III. 3.3.9.), nicht überzeugend. 3.3.9.3. Gefragt nach einem üblichen Tag, schilderte T._____ (Urk. 1/2/24 S. 14 ff.), die Privatkläger 3 und 6 seien von der Schule nach Hause gekommen, hätten Essen bekommen und spielen können. Eigentlich jeden Tag hätten sie am Abend wieder in den Keller gehen müssen. In den Schulferien hätten sie den Steinboden putzen müssen, weil sie darauf gepinkelt hätten. Das sei Monate so gelaufen, ein Jahr, er wisse es auch nicht. Er habe immer vor ihnen gegessen, er wisse deshalb nicht, wie das bei ihnen gewesen sei. Er habe nie gemeinsam mit der Familie gegessen. Danach gefragt, wie es abgelaufen sei, wenn die Beiden ins Bett gegangen seien, erklärte er, von seinem Zimmer aus habe er gehört, wie der Keller zugeschlossen worden sei. Er habe meistens seine Zimmertüre offen- gehabt, als er ferngeschaut habe. Auf weitere Frage gab er an, manchmal habe der Beschuldigte 1 abgeschlossen. Er sei sich nicht sicher. Dieser habe ihm ein- mal gesagt, er solle abschliessen. Er habe aber offengelassen. An den Wochen- enden oder während der Schulferien hätten sich die Beiden meistens im Keller
- 65 - aufgehalten, auch meistens am Tag. Die Beschuldigte 2 habe sie manchmal auch wieder rausgelassen, damit sie draussen hätten spielen können. Am Abend hät- ten sie jeweils wieder reingehen müssen (ebenda, S. 16). 3.3.9.4. Im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf des Einsperrens mach- te T._____ ebenfalls detailliertere Angaben (Urk. 1/2/24 S. 23 ff.), wonach die Pri- vatkläger 3 und 6 in den Keller hätten gehen müssen, bevor der Beschuldigte 1 nach Hause gekommen sei. Die Beschuldigte 2 und er hätten sie mehrmals raus- gelassen. Der Schlüssel sei meistens von aussen frei zugänglich oben am Tür- rahmen angebracht gewesen. Die ganze Familie habe gewusst, dass die Beiden ohne Spielsachen im Keller eingesperrt seien. 3.3.9.5. Auch T._____ wurden, wie den Privatklägern 3 und 6 (vorstehend, Erw. III.3.3.7.1. und 3.3.8.4.) im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Be- fragung der Antrag des Sozialzentrums AH._____ zur Errichtung von vormund- schaftlichen Massnahmen vom 28. Februar 2011, inklusive die Notizen des Grup- penleiters AB._____, Notfallgruppe der M._____, nach zwei Gesprächen mit den Privatklägern 3 und 6 vom 3. und 7. März 2011 (Urk. 1/2/24 Anh. 2 = Urk. 1/21/14), vorgehalten. Ferner wurde er mit Aussagen der Privatklägerin 3 konfrontiert, welche ausgesagt hatte, dass sie und der Privatkläger 6 nicht nur vom Beschuldigten 1, sondern auch von der Beschuldigten 2 geschlagen worden seien (Urk. 1/2/24 S. 35 ff.). Auf Frage machte er wiederum unzureichende Erin- nerung geltend und meinte auch zu vermuten, dass die von den Privatklägern 3 und 6 gemachten Aussagen gegenüber AB._____ gelogen gewesen seien, um die Beschuldigte 2 schlechtzumachen. Wenn diese ihn nie geschlagen habe, denke er auch nicht, dass sie den Privatkläger 6 mal geschlagen habe. Er könne sich nicht erinnern, dass die Beschuldigte 2 die Privatklägerin 3 geschlagen habe. Zum Einsperren erklärte er, er könne sich nicht daran erinnern, dass die Mutter abgeschlossen habe. Und auf den Vorhalt, wonach die Privatklägerin 3 ausgesagt habe, sie und der Privatkläger 6 hätten manchmal den ganzen Tag nichts zu es- sen und zu trinken bekommen, die Mutter habe ihnen dies verboten, der Vater habe hingegen immer zu essen gegeben, meinte er (ebenda, S. 37), er sei eigent-
- 66 - lich immer mit Kollegen draussen gewesen. Er wisse nicht, was abgelaufen sei. Er sei in der Schule oder in der Lehre gewesen, meistens nicht zu Hause. 3.3.9.6. T._____, geb. tt. August 1991, war als ältestes gemeinsames Kind der Beschuldigten 1 und 2 im anklagegegenständlichen Zeitraum knapp zehn- bis gut 19-jährig. Er erlebte die Geschehnisse im Zusammenhang mit seinen jünge- ren Geschwistern somit im Kindes- und Jugendalter und konnte daher, wenn auch ebenfalls einige Jahre später, Vorkommnisse aus eigener Wahrnehmung und Er- innerung schildern. Dennoch fällt auf, wie kategorisch, mithin unglaubhaft, er die Beschuldigte 2 in Schutz nahm. Die Gründe dafür wurden bereits dargelegt (Erw. III.3.2.3. und 3.3.9.2.). 3.3.10. Auch die Privatklägerin 1 (D._____) wurde zum Anklagevorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung und schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 (ihre ca. ein resp. ca. zwei Jahre älteren Geschwister) am 8. November 2018, im Alter von rund 18 ½ Jahren, in Anwesenheit der Be- schuldigten 1 und 2 staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. 1/2/26). Sie belastete den Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit den anklagegenständlichen Misshand- lungen und dem Einsperren im Keller und der Notdurft der Privatkläger 3 und 6 in nämlicher Weise, wie ihre älteren drei Geschwister T._____, F._____ und G._____. Sie sei nie bei Schlägen dabei gewesen, habe aber fast täglich Schreie gehört und blaue Flecken am ganzen Körper und im Gesicht der Privatkläger 3 und 6 gesehen. Sie habe jeweils nur ganz kurz gesehen, wie der Beschuldigte 1 diese gepackt habe (Urk. 1/2/26 S. 5 ff.). Die Beschuldigte 2 nahm auch sie da- gegen teilweise in Schutz, indem sie beispielsweise angab, diese habe zum Be- schuldigten 1 gesagt, dass er das nicht machen könne und es eklig sei, als die Privatkläger 3 und 6 auf dessen Geheiss dreckige Windeln auf dem Kopf hätten tragen müssen. Die Beschuldigte 2 habe die Windeln dann vom Kopf wegge- nommen, als dieser gegangen sei (ebenda, S. 9 ff.). Auch diese Inschutznahme der Beschuldigten 2 durch die Privatklägerin 1 im Zusammenhang mit den Tat- vorwürfen betreffend die Privatkläger 3 und 6 ist angesichts von Äusserungen der Beschuldigten 2 über letztere Beiden, z.B. gegenüber der Zeugin AP._____, wo-
- 67 - nach sie dieser gegenüber erklärte, "Arschlochkinder" zu haben (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.3.15.), wenig glaubhaft. 3.3.10.1. Nachdem der Beschuldigte 1 die Betten in den Keller gebracht ha- be, hätten die Privatkläger 3 und 6 im Keller geschlafen. Sie seien für eine lange Zeit im Keller gewesen und irgendwann mit dem ganzen Zeug wieder ins Zimmer nach oben gekommen, ungefähr nach einem halben Jahr habe der Beschuldig- te 1 die Betten wieder nach oben getragen, das habe sie selbst gesehen. Die Pri- vatkläger 3 und 6 hätten wie davor wieder hingepinkelt und gekotet. Sie seien im Zimmer geblieben, aber sie hätten sich dann gewünscht, ins Kinderheim zu ge- hen, weil sie nicht mehr von ihm hätten geschlagen werden und das durchma- chen wollen (Urk. 1/2/26 S. 11 ff.). Auf die weitere Frage an die Privatklägerin 1, ob sie selbst mitbekommen habe, dass die Beiden im Zimmer oder im Keller ein- gesperrt gewesen seien, verneinte sie dies. G._____ (der Privatkläger 6) habe ihr erzählt, dass die Türe manchmal abgeschlossen gewesen sei. Mehr wisse sie nicht. Sie sei viel in ihrem Zimmer gewesen. Aber auch sie bestätigte, dass der Schlüssel im Keller beim Türrahmen oben auf der Kante gewesen sei (ebenda, S. 19). Auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten 2 anlässlich von deren staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 11. Oktober 2018, wonach diese bestätigt habe, dass die Privatkläger 3 und 6 jeden Tag eingesperrt worden seien, dies begonnen habe, als sie an die K._____-Strasse gezogen seien und über ei- nen langen Zeitraum gedauert und erst aufgehört habe, als diese ins Heim ge- kommen seien, quittierte die Privatklägerin 1 mit: "Das stimmt." Und auf Nachfra- ge: Sie sei sicher, dass dies stimme, da "man die Pisse und die Scheisse dort ge- sehen" habe. Auf den Vorhalt, laut Aussagen der Beschuldigten 2 wären die Pri- vatkläger 3 und 6 seit dem Einzug an der K._____-Strasse im Jahre 2006 bis zur Heimeinweisung im Jahre 2010 jeden Tag eingesperrt worden, bestätigte sie ebenfalls, dass dies stimme. Der Privatkläger 6 habe ihr dies erzählt, und man habe es ja gesehen (ebenda, S. 14 f.). Auf spätere Fragen erklärte sie, der Privat- kläger 6 habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte 1 der Beschuldigten 2 gesagt ha- be, sie müsse Einsperren. Ob diese es dann gemacht habe, wisse sie nicht (ebenda, S. 27).
- 68 - 3.3.10.2. Hinsichtlich der ärztlich und in der Schule festgestellten anklage- gegenständlichen Unterernährung der Privatkläger 3 und 6 (vgl. z.B. Urk. 1/21/7 S. 2; Urk. 1/21/14) schien die Privatklägerin 1, wie T._____ (vorstehend, Erw. III.3.3.9.5.), die Beschuldigte 2 offenkundig in Schutz zu nehmen, indem sie beispielsweise beschönigend aussagte und auf Nachfrage erklärte, die Privatklä- ger 3 und 6 hätten jeweils Frühstück, Mittagessen und Abendessen zu sich ge- nommen, sie habe die Beiden jeden Tag am Tisch essen gesehen. Sie habe kei- ne Ahnung, weshalb sie so dünn gewesen seien, vielleicht hätten sie nicht genug gegessen. Vielleicht hätten sie einfach zu wenig in den Teller bekommen (Urk. 1/2/26 S. 13 f., S. 21). Auf weitere Fragen räumte sie dann allerdings auch ein, dass es sein könnte, dass die Beiden unten im Keller gegessen hätten, da sie nicht jeden Mittag am Esstisch gewesen sei (ebenda, S. 23 f.). 3.3.10.3. Auf Vorhalt des Antrages zur Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen vom 28. Februar 2011 (Urk. 1/21/14; Urk. 1/2/26, Anh. 3) erklärte sie, dass der Teil, wonach die Beschuldigte 2 die Privatklägerin 3 geschlagen ha- be und sie dabei zugeschaut und gelacht hätten, überhaupt nicht stimme (Urk. 1/2/26 S. 22 f.). Und auf Vorhalt von staatsanwaltschaftlichen Aussagen der Privatklägerin 3 vom 24. August 2018, wonach diese nicht nur vom Beschuldig- ten 1, sondern auch von der Beschuldigten 2 mehrmals mit einem Bambusste- cken geschlagen worden sei, während der Privatkläger 6 von der Beschuldigten 2 fast täglich geschlagen worden sei, und sie auch geschlagen worden seien, weil der Privatkläger 6 in seinem Rucksack Esswaren von der Schule mit nach Hause gebracht habe, meinte die Privatklägerin 1 (ebenda, S. 25), dass sie davon nichts mitbekommen habe. Gewalt habe erst angefangen, als der Beschuldigte 1 nach Hause gekommen sei. Tagsüber sei Ruhe gewesen. 3.3.10.4. Auf den Vorhalt von Aussagen, wonach die Privatkläger 3 und 6 jeweils hätten erbrechen und das Erbrochene wieder hätten aufessen müssen, erklärte die Privatklägerin 1, eine Situation gesehen zu haben, als diese am Tisch gesessen seien und Kotze im Teller gehabt hätten und der Beschuldigte 1 diese gezwungen habe, es zu essen. Die Beschuldigte 2 habe gewartet, bis er wegge- wesen sei und es dann weggeräumt. Sie habe nur gesehen, dass es im Teller
- 69 - gewesen sei. Ob sie es gegessen hätten, wisse sie nicht. Der Beschuldigte 1 ha- be zu den Beiden gesagt: "Iss, iss!" Später habe sie gesehen, dass die Beschul- digte 2 es weggeräumt habe (Urk. 1/2/26 S. 28). 3.3.10.5. Auf Ergänzungsfrage ihres Rechtsvertreters, wie ihr damaliges Verhältnis zu den Privatklägern 3 und 6 gewesen sei, gab die Privatklägerin 1 schliesslich zu Protokoll (Urk. 1/2/26 S. 36): "Nicht gut. Ich hatte fast keinen Kon- takt mit ihnen." 3.3.10.6. Bei der Privatklägerin 1 ist zu berücksichtigen, dass sie ca. ein resp. zwei Jahre jünger ist als die Privatkläger 3 und 6, was zur Folge hat, dass sie im anklagegegenständlichen Zeitraum erst knapp drei- bis gut zehnjährig war. Ihre erste Befragung fand erst ca. acht Jahre nach dem Ende der Geschehnisse statt. Soweit sie überhaupt eigene Wahrnehmungen hinsichtlich der Privatkläger 3 und 6 machte, befand sie sich damals weitgehend im Kleinkindalter. Dass sie un- ter diesen Umständen im Alter von 18 ½ Jahren anlässlich ihrer Befragungen we- nig aus eigener Erinnerung aussagen konnte und auch teilweise erklärte, von ge- wissen Vorkommnissen nichts mitbekommen zu haben resp. davon viel später durch ihre Geschwister erfahren zu haben, erstaunt daher nicht und ist nachvoll- ziehbar. Zudem dürften ihre bescheidenen Erinnerungen in der Zwischenzeit durch Informationen vom Hörensagen aus den von ihr erwähnten Gesprächen mit ihren Geschwistern ganz erheblich überlagert und ergänzt worden sein. Insofern ist es auffällig und wenig glaubhaft, dass sie sich dann aber genau erinnert haben will, dass sich die Beschuldigte 2 an den Schlägen und Einsperrungen nicht betei- ligt haben soll und tagsüber angeblich Ruhe gewesen sei. Ebenso wenig glaub- haft erweisen sich unter diesen Umständen auch ihre widersprüchlichen Aussa- gen zu den damaligen Ess- und Ernährungsgewohnheiten in der Familie A._____B._____ hinsichtlich der Privatkläger 3 und 6 (insbes. vorstehend, Erw. III.3.3.10.2. f.). Ihre offenkundigen Entlastungsversuche zugunsten der Be- schuldigten 2 sind angesichts ihres kleinkindlichen Alters im Zeitpunkt ihrer Wahr- nehmungen wenig glaubhaft. 3.3.11. Die Privatklägerin 4 (C._____) wurde am 22. November 2018 staats- anwaltschaftlich zum Anklagevorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung und
- 70 - schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 befragt (Urk. 1/2/28). Auch sie schilderte und bestätigte ähnlich wie ihre befragten Halb- geschwister die anklagegegenständlichen Misshandlungen im Wesentlichen. Ihre näheren Angaben sind im vorinstanzlichen Urteil korrekt zusammengefasst wie- dergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 181 S. 59 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie habe eine gute Beziehung zur Beschuldigten 2. Sehr gut (ebenda, S. 5). Wie erwähnt, wuchs sie ab dem Alter von ca. neun Jahren bei der Grossmutter mütterlicherseits auf und lebte im Zeitpunkt der Befragung mit ihrem Halbbruder T._____ zusammen (Urk. 1/2/24 S. 6; Urk. 1/2/28 S. 9). Auf Vorhalt des Antrages zur Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen vom 28. Feb- ruar 2011 (Urk. 1/21/14; Urk. 1/2/28 S. 44) erklärte die Privatklägerin 4, die Hälfte davon sei erstunken und erlogen. Die Privatklägerin 3 habe den Privatkläger 6 un- ter Druck gesetzt, ihn angestiftet. Die Beschuldigte 2 habe für die Beiden alles gemacht. Die Privatklägerin 3 habe ihm gesagt, was er aufschreiben müsse, er habe sich nicht wehren können. Es stimme nicht, dass sie nicht genügend Essen bekommen hätten, die hätten immer genug gehabt, aber sie hätten nicht gewollt. Das seien Biester gewesen. Vor allem die Privatklägerin 3 habe gelogen, diese sei halt ein "typischer Shippi". Sie könne sich nicht erinnern, dass die Beschuldig- te 2 die Kinder geschlagen habe. Die Privatklägerin 3 lüge (ebenda, S. 44 ff.). 3.3.12. Am 7. Dezember 2018 wurde die Privatklägerin 3 ein zweites Mal staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. 1/2/30). Dabei wurde sie insbesondere auch nochmals dazu befragt, ob sie (auch) von der Beschuldigten 2 geschlagen wor- den sei. Sie erklärte dazu (Urk. 1/2/30 S. 12 ff.), diese habe unten im Keller einen Bambusstecken hervorgenommen und auf ihre Finger geschlagen und auch ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und sie an den Haaren gerissen. Den Gurt ha- be sie nur vom Beschuldigten 1 "bekommen". Auf die Frage, ob sie einen Vorfall mit der Beschuldigten 2 von Anfang an erzählen könne, führte die Privatklägerin 3 aus, sie habe mit dem Privatkläger 6 zusammen in den Keller gehen und auf die- se dort warten müssen, weshalb wisse sie nicht. Diese sei mit einem Stecken in der Hand nach unten gekommen. Sie hätten beim Eingang des Kellers stehen müssen. Dann sei sie von der Beschuldigten 2 mit dem Bambusstecken auf die Hand geschlagen worden. Wenn sie die Hand weggezogen habe, habe diese
- 71 - noch mehr geschlagen. Sie habe den Schmerz gespürt und habe ihre Hand fast nicht mehr hinhalten können. Die Beschuldigte 2 habe sie auch an den Ohren ge- zogen, so fest, dass es wirklich rot gewesen sei. Diese habe ihren Kopf an die Wand geschlagen, als sie vor der Duschtüre gestanden sei. Die Beschuldigte 2 sei von hinten gekommen, habe sie am Hals gepackt und ihren Kopf an die Wand neben der Dusche geschlagen, sodass sie an der rechten Stirnhälfte eine Beule bekommen habe. Sie sei mehrmals von der Mutter geschlagen worden (ebenda, S. 13). 3.3.12.1. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach die Beschuldigte 2 sie insgesamt drei Mal geschlagen haben soll, erklärte die Privatklägerin 3, sie erin- nere sich an drei Mal. Aber es seien so viele Details gewesen, sie könne sich nicht an alles erinnern. Auf Frage nach weiteren Verletzungen durch die Beschul- digte 2 führte die Privatklägerin 3 aus, ihre Finger seien vom Bambusstecken blau gewesen, sie habe diese nicht mehr bewegen oder etwas anfassen können. Sie wisse nur noch, dass sie blaue Flecken gehabt habe, sie wisse aber nicht mehr, ob diese von der Mutter oder vom Vater gewesen seien. Nochmals auf das The- ma Einsperren angesprochen, bestätigte die Privatklägerin 3 ihre früheren Anga- ben und ergänzte, das Einsperren habe die Beschuldigte 2 gemacht, nicht der Beschuldigte 1. Das sei oft gewesen (Urk. 1/2/30 S. 14). 3.3.12.2. Gefragt nach einem typischen Tag in ihrer damaligen Situation und auf weiteres Befragen, gab die Privatklägerin 3 u.a. zu Protokoll (Urk. 1/2/30 S. 15 ff.), ein typischer Tag sei eine Katastrophe gewesen. Die Beschuldigte 2 sei aufgestanden, sei in ihr Zimmer gekommen und habe gesagt, sie müssten jetzt in den Keller hinunter gehen. Dann seien sie essen gegangen. Dann habe die Be- schuldigte 2 sie wieder in den Keller geschickt. Das sei immer so gewesen, bis sie neun oder zehn Jahre alt gewesen seien. Das Zimmer sei abgeschlossen gewe- sen, die Beschuldigte 2 habe den Schlüssel gehabt. Diese habe gefragt, was da so stinke. Sie habe ihr geantwortet, der Privatkläger 6 habe auf den Boden ge- macht. Dann wisse sie nicht, was die Beschuldigte 2 gemacht habe oder wo diese gewesen sei. Sie könne sich erinnern, dass sie auf deren Geheiss die Bettwäsche hätten nehmen sollen und im Badezimmer von Hand waschen. Ihre Hände seien
- 72 - kaputt gewesen, sie hätten keine Kraft mehr gehabt. Sie habe alleine mit dem Pri- vatkläger 6 an einem Tisch in der Küche gefrühstückt, also im Wohnzimmer, das sei zusammen. Es habe nicht jeden Morgen Frühstück gegeben. Es habe nicht so viel Essen gegeben zuhause. Der Privatkläger 6 habe von der Schule etwas nach Hause genommen, weil er Hunger gehabt habe. Er habe genau gewusst, dass es zuhause nichts zu essen gebe. Als die Beschuldigte 2 dies bemerkt habe, seien sie von dieser geschlagen worden. Sie habe dieser gesagt, sie würden ja immer eingesperrt, und nur sie habe den Schlüssel gehabt. 3.3.12.3. Es sei schwierig gewesen, an Essen zu kommen. Als sie von der Schule nach Hause gekommen seien, seien sie jeweils von der Beschuldigten 2 kontrolliert worden, ob sie etwas dabeigehabt hätten. Dann seien sie ins Zimmer gegangen und hätten den ganzen Abend bis am nächsten Morgen Hausaufgaben gemacht. Mit dem Nachtessen sei es nicht immer gleich gewesen, einmal habe es gegeben, einmal nicht (Urk. 1/2/30 S. 16 f.). Einmal im Sommer seien sie den ganzen Tag im Keller eingesperrt gewesen. Ab und zu sei die Beschuldigte 2 nach unten gekommen und habe etwas zu Essen gebracht, sonst sei sie nie ge- kommen. Die Türe zum Kinderzimmer oder Keller sei wirklich zugeschlossen ge- wesen, der Privatkläger 6 habe es kontrolliert. Das sei eigentlich immer so gewe- sen. Dieser Zustand habe so lange gedauert, bis sie ins Heim gekommen sei. Im Zimmer habe es eine Matratze am Boden und ein Bettgestell mit einer Matratze drin gehabt, im Keller habe es nur das Doppelbett gehabt. Die Matratzen hätten einen Plastik und ein Bettanzug gehabt (ebenda, S. 18 ff.). Im Keller sei es immer kalt gewesen, sie könne sich nicht an eine Heizung erinnern. Es sei gewesen, als wäre man draussen, wie -1° Celsius habe es sich angefühlt. Sie habe nur ihre Decke gehabt, mehr habe sie nicht machen können. Die Beschuldigte 2 habe entschieden, dass sie im Keller hätten übernachten müssen. Sie wisse, dass der Beschuldigte 1 solche Sachen nicht mache. Dieser sei selten zuhause gewesen. Sie denke, dass er das nie machen würde. Sie sei sich ganz sicher, dass er nie auf solche Ideen komme (S. 20 f.). Die Beschuldigte 2 habe jeweils den Schlüssel im Schlüsselloch gedreht. Sie habe Geschwister, die zugeschaut hätten. Der Be- schuldigte 1 habe auf der Baustelle gearbeitet und sei nicht zuhause gewesen. Nach dem Öffnen sei die Mutter vor der Türe gestanden. Wenn sie aufgemacht
- 73 - habe, dann habe sie auch wieder zugemacht. Sie könne sich nicht erinnern, dass der Beschuldigte 1 diese auch einmal in den Keller begleitet habe. Dieser habe sie freigelassen, damit sie zu den Geschwistern gehen könnten, um mit diesen zu spielen. Danach habe die Beschuldigte 2 sie wieder in den Keller getan und dem Beschuldigten 1 erzählt, dass sie freiwillig in den Keller gegangen seien. Alle Ge- schwister hätten das mitbekommen, mitgeschaut und mitgemacht. Sie hätten ge- sehen, wie die Beschuldigte 2 sie scheisse behandelt habe, wie einen Hund. Aber sie hätten nichts gesagt (S. 26). Die Beschuldigte 2 habe gesagt, dass sie die vol- len Windeln auf den Kopf setzen müssen (S. 28 f.). Einmal habe die Beschuldig- te 2 einfach die Maschine hervorgeholt und ihre Haare abgeschnitten. Sie habe in der Dusche auf dem Stuhl sitzen müssen. Die Beschuldigte 2 habe gesagt, sie schneide nur die Spitzen, habe aber alle ihre Haare abgeschnitten. Sie wisse nicht, weshalb die Beschuldigte 2 gewollt habe, dass sie in der Schule ausgelacht werde. Sie habe sich scheisse gefühlt. Das seien ihre Haare gewesen (S. 29 f.). 3.3.12.4. Auf die Frage der Staatsanwältin, wonach sie ihren Pflegeeltern (AC1._____ und AC2._____) erzählt habe, dass sie einmal sehr lange hätte still- stehen müssen, bestätigte die Privatklägerin 3 dies. Sie und der Privatkläger 6 hätten von morgens bis abends stillstehen müssen, im Zimmer oder neben der Dusche. Sie denke, die Beschuldigte 2 habe das gewollt, sie wisse es aber nicht, sie nehme es nur an. Es sei immer darauf angekommen, wie lange sie hätten stillstehen müssen, so lange, wie es dieser gepasst habe. Es seien schon ein paar Stunden gewesen. Es sei sehr anstrengend gewesen (Urk. 1/2/30 S. 48 f.). 3.3.12.5. Auf ihr Aussageverhalten angesprochen, wonach die Privatkläge- rin 3 die Ereignisse von früher in ihrer ersten Einvernahme harmloser dargestellt habe, gab sie an, sie habe gar nicht gewusst, ob diese Akten noch vorhanden seien und der Polizei weitergeleitet würden. Sie hätte das Thema am liebsten ab- geschlossen (Urk. 1/2/30 S. 48 f.). Auf die Frage, ob sie Mühe habe, dass die Be- schuldigte 2 im Gefängnis sitze, verneinte die Privatklägerin 3 dies und meinte, sie habe Mühe, dass der Beschuldigte 1 im Gefängnis sei (Urk. 1/2/30 S. 52 f.). 3.3.13. Eine ehemalige Lehrerin der Privatkläger 3 und 6, AQ._____, bestä- tigte am 5. Oktober 2018 als polizeiliche Auskunftsperson gegenüber der Polizei
- 74 - ebenfalls, dass die Privatklägerin 3 sehr schlank und klein gewesen sei und vor allem montags jeweils sehr viel gegessen habe. Die Beiden hätten auch immer wieder blaue Flecken am ganzen Körper gehabt. Im Schwimmunterricht seien heimlich Fotos gemacht worden. Nach einem Wochenende sei die Privatkläge- rin 3 einmal mit ganz roten Händen und Füssen zur Schule gekommen. Es habe wirklich schrecklich und nach Verätzungen ausgesehen. Auch der Privatkläger 6 sei ganz fein und schlank gewesen. Wenn sie die Kinder danach gefragt hätten, seien diese stumm geblieben (Urk. 1/4/4). Auch die Angaben dieser Auskunfts- person wurden von den Beschuldigten 1 und 2 in Abrede gestellt oder verharm- lost (Urk. 1/3/7 S. 55 f.). Der Beschuldigte 1 sprach von einem einmaligen Vorfall, schob die Schuld der Beschuldigten 2 zu und erklärte, er sei bloss dazugekom- men. Die Beschuldigte 2 machte u.a. wenig glaubhaft geltend, es sei nicht ihre Schuld, wenn man nach dem Nachtessen eine halbe Stunde auf der Toilette sei und das Ganze wieder erbreche. Aber die Privatklägerin 3 habe dies abgestritten. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 17. Januar 2019 bestätigte die ehemalige Lehrerin der Privatkläger 3 und 6 ihre früheren Aussagen bei der Polizei in Gegenwart der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 1/4/23 S. 4 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2019 mit dem Beschuldigten 1 machte die Beschuldigte 2 zu den Aussagen von AQ._____ geltend, es stimme, dass dieser aufgefallen sei, dass ihre Kinder blaue Flecken gehabt hätten. Sie habe die Kinder absichtlich damit in die Schule geschickt, um SOS zu signalisieren. Die roten Füsse bei der Privatklägerin 3 stammten von Schlägen des Beschuldigten 1 mit dem Bambusstecken. Der Beschuldigte 1 machte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 17 f.). 3.3.14. Die Internatsleiterin der M._____, AR._____, erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung als polizeiliche Auskunftsperson vom 12. Oktober 2018 im Wesentlichen (Urk. 1/4/5), die Privatkläger 3 und 6 seien sehr unterernährt, dre- ckig, ungepflegt und sehr verängstigt gewesen, als sie in der M._____ angekom- men seien. Sie hätten unglaublich gestaunt, dass sie schöne Kinderzimmer hätten und seien dafür und für das regelmässige Essen dankbar gewesen. Bei kleinster Kritik oder Zurechtweisung seien sie zusammengezuckt und hätten sofort den Kopf mit den Armen geschützt und der Privatkläger 6 habe sofort zu weinen ange-
- 75 - fangen. Von der Beschuldigten 2 seien sie kein einziges Mal besucht worden und vom Beschuldigten 1 unregelmässig. Ungefähr zwei Jahre vor dem Austritt sei der Beschuldigte 1 sehr regelmässig auf Besuch gekommen, und die Kinder seien auf eigenen Wunsch fast jedes Wochenende zu ihm gegangen, während es zur Be- schuldigten 2 keinen Kontakt gegeben habe. Weder die Kinder noch die Mutter hätten dies gewollt. Sie hätten immer gesagt, sie hätten Angst gehabt, anfangs auch vor dem Beschuldigten 1. Der Privatkläger 6 habe am Anfang sehr viel Ess- waren versteckt und regelrecht Depots angelegt. Auch am Tisch hätten beide wahnsinnig schnell gegessen. Die Beschuldigte 2 meinte dazu, die Privatkläger 3 und 6 hätten ihr gesagt, dass sie von zuhause wegwollten. Sie habe versucht, die Kinder vom Beschuldigten 1 fernzuhalten. Ihr sei gesagt worden, dass die Kinder keinen Kontakt mit ihr wollten, was sie akzeptiert habe. Sie habe vorübergehend keinen Kontakt mit diesen haben wollen. Der Beschuldigte 1 meinte, wiederum die Beschuldigte 2 beschuldigend, er könne sich vorstellen, dass die Privatklä- ger 3 und 6 anfangs auch Angst vor ihm gehabt hätten, nachdem er diesen auf Verlangen der Beschuldigten 2 mehrmals habe auf die Finger klopfen müssen (Urk. 1/3/7 S. 57 f.; Urk. 1/3/12 S. 16 f.). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 17. Januar 2019 bestätigte die Internatsleiterin der M._____ ihre früheren Aussagen bei der Polizei in Gegenwart der Beschuldig- ten 1 und 2 (Urk. 1/4/21 S. 3 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
22. Oktober 2019 mit dem Beschuldigten 1 meinte die Beschuldigte 2 zu den Aussagen von AR._____, sie habe zu ihren Kindern nie gesagt, sie müssten sich bei ihr entschuldigen. Sie sei sich nicht sicher, überhaupt mit Frau AR._____ tele- foniert zu haben. Sie habe gesagt, sie wolle vorübergehend keinen Kontakt zu den Privatklägern 3 und 6, als diese im Kinderheim gewesen seien. Der Beschul- digte 1 machte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 16, S. 18). 3.3.15. Auch AP._____, Fachfrau Betreuung, damalige Bezugs- und teilwei- se auch Kontaktperson der Privatkläger 3 und 6 in schulischen Belangen, be- schrieb und bestätigte in ihrer Befragung als polizeiliche Auskunftsperson vom
15. Oktober 2018 die vorstehend erwähnten Mangelerscheinungen, das Unterge- wicht, die geringe Körpergrösse und die Zeichen von Gewalteinwirkung, wie im-
- 76 - mer wieder blaue Flecken, sowie ihre eingeschüchtert wirkenden Reaktionen, wenn man sie etwas lauter angesprochen habe (Urk. 1/4/7 S. 1 ff.). Die blauen Flecken seien jeweils am Rücken oder im Bereich des Hinterns gewesen, an den Beinen und Armen, man habe manchmal so Streifen gesehen, wie von einem Gurt. In der Schule hätten die Kinder einmal ein ganzes Jahr für eine Theaterauf- führung geübt, doch am Tag der Premiere seien beide weinend in die Schule ge- kommen und hätten gesagt, dass die Eltern ihnen die Theateraufführung unter- sagt hätten. Sie, AP._____, habe das Gespräch mit der Beschuldigten 2 gesucht, woraufhin Letztere erwidert habe, die Kinder hätten das nicht verdient. Sie habe "Arschlochkinder", was die Auskunftsperson, wie die blauen Flecken, der Vor- mundschaftsbehörde gemeldet habe. Es habe dann nicht mehr lange gedauert, bis die Privatkläger 3 und 6 im Heim untergebracht worden seien. Die Beschuldig- ten 1 und 2 haben auch diese Angaben unter gegenseitigen Schuldzuweisungen bestritten. Die Beschuldigte 2 stellte die Existenz einer Theateraufführung in Fra- ge und ergänzte, die Lehrer würden solche Sachen erfinden, die überhaupt nicht stimmten. Sie habe nie gesagt, dass sie "Arschlochkinder" habe. Die Kinder hät- ten am Wochenende immer genug gegessen und immer einen Znüni eingepackt (Urk. 1/3/7 S. 59 f.; Urk. 1/3/12 S. 18). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 12. April 2019 bestätigte AP._____ ihre früheren Aus- sagen bei der Polizei in Gegenwart der Beschuldigten 1 und 2. Sie habe die Pri- vatkläger 3 und 6 sicher während vier bis fünf Jahren, bis zu deren Heimeinwei- sung, betreut (Urk. 1/4/47 S. 4 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
22. Oktober 2019 mit dem Beschuldigten 1 meinte die Beschuldigte 2 zu den Aussagen von AP._____, sie hätten eine Theateraufführung gehabt. Sie bestritt aber, diese ihren Kindern verboten zu haben. Sie habe ihren Kindern auch immer einen Znüni eingepackt. Der Beschuldigte 1 machte vom Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 18). 3.3.16. Die Heilpädagogin und Primarschullehrerin der Privatkläger 3 und 6 im Schulhaus AS._____, AT._____, schilderte in ihrer Befragung als polizeiliche Auskunftsperson vom 26. Oktober 2018 (Urk. 1/4/8 S. 1 ff.), die Privatkläger 3 und 6 seien die zwei Kleinen, Bleichen, Verschupften gewesen, als sie bei ihr in der Klasse gewesen seien. Zudem sei ihr Körpergeruch aufgefallen. Sie hätten ext-
- 77 - rem nach Urin und alten Kleidern gerochen. Es habe sie bis zum Erbrechen ge- reizt. Man habe dann angefangen, die Privatklägerin 3 zu duschen. Sie seien im- mer froh gewesen, wenn sie Schwimmunterricht gehabt hätten, dann hätten die Kinder wieder so richtig eingeweicht werden können. Sie glaube, Frau AP._____ habe dies der Beschuldigten 2 gesagt, doch diese habe sich gegen das Duschen der Kinder gewehrt und gesagt, sie dürften dies nicht mehr machen. Die Kleider seien immer viel zu klein gewesen und nicht der Witterung und Jahreszeit ent- sprechend. Die Schuhe seien zu klein gewesen. Der Hort habe der Privatkläge- rin 3 Turnschuhe gekauft, welche sie nur in der Schule angehabt habe, damit die Beschuldigte 2 diese nicht sehe. Eines Tages sei die Privatklägerin 3 mit einem 2 cm-Haarschnitt erschienen und habe wie ein Junge ausgesehen. Der Privatklä- ger 6 sei viel verängstigter gewesen als sie, auch dünn, bleich, zierlich, einfach nicht gesund. Freitags im Klassenkochen habe der Privatkläger 6 "gefressen", drei bis vier Portionen Spaghetti. Man habe herausgefunden, dass die Kinder am Wochenende im Keller eingesperrt worden seien. Auch die Angaben von AT._____ tat die Beschuldigte 2 als Lügen ab. Sie habe die Kinder sauber raus- geschickt. Und der Beschuldigte 1 meinte lakonisch, ihm sei nicht aufgefallen, dass die Kinder gestunken hätten. Als er von zuhause weggegangen sei, hätten diese noch geschlafen (Urk. 1/3/7 S. 60 f.). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftli- chen Zeugeneinvernahme vom 17. Januar 2019 bestätigte die ehemalige Primar- lehrerin der Privatkläger 3 und 6 ihre früheren Aussagen bei der Polizei in Ge- genwart der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 1/4/25 S. 4 ff.). Anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme vom 22. Oktober 2019 mit dem Beschuldigten 1 wollte die Be- schuldigte 2 dazu nichts mehr sagen, und der Beschuldigte 1 machte vom Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 17 f.). 3.3.17. Der Sozialpädagoge und Teamleiter der Notfallgruppe in der M._____, AB._____, direkte Bezugsperson bei der Betreuung der Privatkläger 3 und 6, beschrieb anlässlich seiner Befragung als polizeiliche Auskunftsperson vom 30. Oktober 2018 (Urk. 1/4/9 S. 1 ff.) ebenfalls die Mangelerscheinungen bei den beiden Kindern bei deren Ankunft und ihr kleinkindliches Verhalten. Beim Pri- vatkläger 6 sei es extremer gewesen. Dieser sei sehr unterernährt angekommen und habe einen Blähbauch gehabt, wie Kinder in Afrika. Man habe ihn beim Es-
- 78 - sen stoppen müssen. Er habe alles heruntergeschlungen und auch Essen in sei- nem Zimmer gehortet. Die Privatkläger 3 und 6 seien die einzigen Kinder gewe- sen, die nie gefragt hätten, wann sie wieder nach Hause dürften. Sie hätten aus- drücklich gesagt, dass sie Angst hätten, wieder nach Hause zu gehen. Mit der Beschuldigten 2 habe er nie Kontakt gehabt, nicht einmal am Telefon. Der Be- schuldigte 1 habe sich in der Anfangsphase nicht gemeldet und auch die Telefon- termine nicht wahrgenommen. Dieser habe einzig angerufen, um ihnen zu dro- hen. Erst später sei es dann zum Kontakt mit diesem gekommen. Auf dessen spätere Besuche hätten sich die Privatkläger 3 und 6 gefreut. Auf Ausflügen mit den Kindern habe man gemerkt, dass sie Dinge, wie den See, die Berge, den Zir- kus oder andere Dinge, noch nie gesehen hätten. Die Privatkläger 3 und 6 hätten recht eindrücklich beschrieben, wie sie eingesperrt worden seien, während die anderen Familienmitglieder ferngesehen und gegessen hätten. Sie hätten nicht zur Familie gehört. Einerseits seien sie im Keller eingesperrt worden, andererseits hätten sie sich jeweils den ganzen Tag im Zimmer aufhalten müssen und nur zweimal auf das WC gehen dürfen. Auch soll die Glühbirne herausgeschraubt worden sein, dass sie sich im Dunkeln hätten aufhalten müssen. Sie hätten auch erzählt, dass sie geschlagen worden seien, dies sicher vom Vater. Der Privatklä- ger 6 habe erzählt, dass er von diesem am Hals aufgehoben und an die Wand geschmissen worden sei, dass dieser ihm den Kopf in die WC-Schüssel gedrückt und gespült habe. Sie hätten auch erwähnt, dass sie im Keller mit dem Stock ge- schlagen worden seien. Soviel er wisse, seien sie damals von der Mutter ge- schlagen worden. Wiederum machten die Beschuldigten 1 und 2 geltend, die Pri- vatkläger 3 und 6 hätten genug zu essen bekommen. Die Beschuldigte 2 schob erneut die Tatvorwürfe auf den Beschuldigten 1 und meinte darüber hinaus, wenn ein Kind auf die Toilette gehe, um zu erbrechen, dann fühle es sich nicht mehr wohl. Derweil bestätigte der Beschuldigte 1 nunmehr, er habe die Veränderung schon gesehen. Es stimme, was Herr AB._____ gesagt habe, die Privatkläger 3 und 6 seien sehr dünn gewesen. Aber die Kinder hätten ja nichts gesagt. Er habe mehrmals versucht zu fragen, was los sei. Er habe Ursachen gesucht, aber nicht gefunden. Bezüglich der schulischen Defizite sah die Beschuldigte 2 Fehler bei der AS._____-Schule (Urk. 1/3/8 S. 63 ff.). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftli-
- 79 - chen Zeugeneinvernahme vom 22. Januar 2019 bestätigte AB._____ seine frühe- ren Aussagen bei der Polizei in Gegenwart der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 1/4/26 S. 4 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2019 mit dem Beschuldigten 1 meinte die Beschuldigte 2 zu den Aussagen von AB._____, falls sie tatsächlich mit diesem telefoniert habe, sei es um einen Termin gegan- gen, den sie abgesagt habe. Der Beschuldigte 1 machte vom Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 17 f.). 3.3.18. Die damalige Schulärztin des Privatklägers 6, AG._____, Schulärztli- cher Dienst, erklärte anlässlich ihrer Befragung als polizeiliche Auskunftsperson vom 9. November 2018 (Urk. 1/4/11 S. 1 ff.), am 30. Januar 2008 eine Gefähr- dungsmeldung mit Prüfung des Obhutsentzuges bezüglich des Privatklägers 6 an die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich gemacht zu haben. Dieser sei ihr seit der Kindergartenzeit aufgefallen. Er sei sehr schüchtern, zurückgezo- gen, sehr lieb und unterernährt gewesen. Die Lehrpersonen hätten ihr immer wie- der gemeldet, dass er keinen Kontakt zu seinen Kameraden habe und auch den Znüni oft nicht dabeihabe. Bei einem Schulbesuch habe sie beim Untersuch des Privatklägers 6 einen massiven Gewichtsverlust gegenüber dem Vorjahr festge- stellt. Sein BMI sei wirklich in der Gefahrenzone gewesen, man spreche da von einer Unter- und Mangelernährung. Aufgrund dessen sei sein Wachstum stehen- geblieben. Er habe Zeichen eines anorektischen Kindes gehabt, d.h. seine Haut- falte an den Armen sei stehengeblieben, und er habe eine starke Flaumbehaa- rung, ganz blasse Schleimhäute im Mund und bei den Augen, und er habe tieflie- gende Augen mit dunklen Augenringen gehabt. Da die Beschuldigte 2 sehr unko- operativ gewesen sei und von der Schule nichts habe annehmen wollen, habe sie die Gefährdungsmeldung bei der Vormundschaftsbehörde gemacht, worauf der Privatkläger 6 hospitalisiert worden sei. Sein Befund, mit (damals) fast neun Jah- ren ein Gewicht von 18,5 Kilogramm und eine Grösse von 121,5 cm und ein BMI von 12,5, bedeute, dass er ganz klar am Verhungern gewesen sei. Es habe bei ihm sämtliche Anzeichen von Verwahrlosung gegeben, vor allem der Körperge- ruch und der Geruch der Kleider. Es habe nach alten, tagelang nicht gewasche- nen Kleidern gerochen. Auch das ängstliche Verhalten sei ein Anzeichen. Wenn man näher an ihn herangekommen sei, sei er zusammengezuckt und habe sich
- 80 - schützend abgewandt. Er habe auch immer müde gewirkt. Auf Vorhalt dieser An- gaben der Schulärztin meinte die Beschuldigte 2 bloss, diese habe sie schon im- mer auf dem Kicker (recte: Kieker) gehabt. Sie sei nicht verpflichtet, von einer Schulärztin Hilfe anzunehmen. Der Beschuldigte 1 meinte dazu gar nichts. Beim Privatkläger 6 wisse er von nichts (Urk. 1/3/8 S. 66 f.; Urk. 1/3/12 S. 19 ff.). An- lässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 17. Januar 2019 bestätigte die Schulärztin ihre früheren Aussagen bei der Polizei in Gegenwart der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 1/4/19 S. 3 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 22. Oktober 2019 mit dem Beschuldigten 1 bestritt die Beschuldigte 2 im Zusammenhang mit den Aussagen der Schulärztin, mit ihren Kindern schroff umgegangen zu sein. Der Beschuldigte 1 machte vom Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 16, S. 18). 3.3.19. Die Pflegeeltern der Privatkläger 3 und 6 im Zeitraum von 2011 bis 2015 (an Wochenenden und ferienweise), AC1._____ und AC2._____, wurden am 22. November 2018 nacheinander als polizeiliche Auskunftspersonen befragt (Urk. 1/4/15; Urk. 1/4/14). Auch diese Auskunftspersonen erklärten, von den Pri- vatklägern 3 und 6 über zu wenig zu essen und von Misshandlungen durch die El- tern erfahren zu haben. Die von diesen geschilderten Vorfälle hätten sie buch- stäblich erschlagen. Die Beiden hätten auch klar zu verstehen gegeben, dass sie mit der Beschuldigten 2 weder telefonisch noch sonst wie hätten Kontakt haben wollen. Zum Beschuldigten 1 hätten sie gehen wollen und diesen auch ihnen vor- gezogen. Die Beschuldigte 2 kommentierte die Aussagen der Pflegeeltern als ge- logen und schob die Schuld erneut dem Beschuldigte 1 zu. Dieser beteuerte demgegenüber, er finde es traurig, dass die Kinder ihm gegenüber nichts erwähnt hätten (Urk. 1/3/8 S. 67 f.). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugenein- vernahmen vom 22. Februar 2019 bestätigten die damaligen Pflegeeltern der Pri- vatkläger 3 und 6 ihre früheren Aussagen bei der Polizei in Gegenwart der Be- schuldigten 1 und 2 (Urk. 1/4/36 S. 3 ff.; Urk. 1/4/37 S. 3 ff.). Anlässlich der Kon- frontationseinvernahme mit dem Beschuldigten 1 vom 22. Oktober 2019 wollte die Beschuldigte 2 zu den Aussagen dieser beiden Zeugen nichts sagen, und der Be- schuldigte 1 machte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 17 f.).
- 81 - 3.3.20. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom
30. Januar 2019 erklärte AU._____, ab 7. April 2011 Beiständin der Privatkläger 3 und 6, im Zusammenhang mit den anklagegegenständlichen Vorkommnissen im Wesentlichen (Urk. 1/4/32 S. 3 ff.), sie erinnere sich, dass sich zuerst jemand an- deres um die Kinderbelange der Familie A._____B._____ gekümmert habe. In dieser Zeit seien immer mal wieder Meldungen von der Schule reingekommen. Sie habe da noch nicht so viel mit den Kindern zu tun gehabt. Das seien Gefähr- dungsmeldungen gewesen. Die Beschuldigte 2 sei dann im Rahmen der Sozialhil- fe zu ihr gekommen und habe gesagt, sie komme mit zwei ihrer Kinder nicht mehr klar, und habe um Unterstützung gebeten. Sie habe sich vor allem daran gestört, dass die Kinder einkoten und sich einpinkeln würden. Nach ein paar Monaten sei die Beschuldigte 2 nochmals zu ihr gekommen und habe gesagt, sie habe Angst, dass sie den Privatklägern 3 und 6 oder sich selbst etwas antue, wenn die Kinder weiterhin bei ihr seien. Sie habe Angst, dass sie die Kinder ertränke. Daraufhin hätten sie recht schnell die Platzierung veranlasst. Es habe auch sonst massive Auffälligkeiten gegeben, die Kinder seien alle im Rückstand gewesen und hätten schulischen Förderbedarf gehabt. Die Schule habe gemeldet, dass die Zusam- menarbeit mit den Eltern nicht greife und die Kinder nicht genügend Znüni dabei hätten. Nach Misshandlungen befragt, erklärte die Zeugin, sie habe die Beschul- digte 2 einmal auf blaue Flecken angesprochen. Diese habe gesagt, das komme vom Spielen, weil die Kinder die Treppe runterrutschten. Auch die Unterernährung sei augenfällig gewesen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten 1 vom 22. Oktober 2019 machte die Beschuldigte 2 zu den Aussagen der Zeugin AU._____ geltend, diese habe sie nicht richtig aufgeklärt und einfach das Kinderheim organisiert. Sie bestritt, dieser gesagt zu haben, diese müsse ei- nen Platz suchen, andernfalls würde sie sich und die Kinder umbringen. Der Be- schuldigte 1 machte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. 17 f.). 3.3.21. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom
11. April 2019 erklärte Dr. med. AV._____, FMH für Kinder- und Jugendmedizin, er habe die meisten Kinder der Beschuldigten 1 und 2 einmal betreut. Er schilder- te zwar einen guten Eindruck, positive Aspekte und Engagement der Beschuldig-
- 82 - ten 2. Er habe nichts von familiärer Spannung mitbekommen. Im Kontrast dazu erklärte er u.a. allerdings auch, die Beschuldigte 2 habe trotz Telefonanrufen und Erklärungen die vorgeschlagene Kontrolle des Privatklägers 6 wegen seines Un- tergewichtes und des Verdachtes auf zystische Fibrose im Kinderspital nicht ma- chen wollen, da sie damals angeblich zu viel zu tun gehabt habe mit einer Unter- suchung von V._____ (Urk. 1/4/43 S. 3 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinver- nahme mit dem Beschuldigten 1 vom 22. Oktober 2019 stellte die Beschuldigte 2 wenig nachvollziehbar in Abrede, gehört zu haben, dass der Zeuge gesagt habe, sie habe der Untersuchung des Privatklägers 6 nicht zugestimmt. In der Folge schob sie die Verantwortung auf den Beschuldigten 1 ab, indem sie ergänzte, sie sei nicht dagegen gewesen. Sie habe dies so sagen müssen, wegen des Be- schuldigten 1. Sie habe dies nicht entscheiden dürfen, ohne es mit diesem zu be- sprechen. Er entscheide dies. Sie dürfe dazu nichts sagen. Es habe ihn gar nicht interessiert. Er sei allgemein gegen alles gewesen. Der Beschuldigte 1 machte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 1/3/12 S. S. 21 ff.). 3.3.22. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom
12. April 2019 erklärte AD._____, Psychotherapeutin der Privatkläger 3 und 6 im Kinderheim M._____, im Zusammenhang mit den anklagegegenständlichen Vor- kommnissen im Wesentlichen (Urk. 1/4/46 S. 3 ff.), die beiden Kinder hätten ihr in wöchentlichen Einzelgesprächen, bei der Privatklägerin 3 bis Juli 2013, beim Pri- vatkläger 6 bis Juli 2016, punktuell davon erzählt, von der Beschuldigten 2 einge- sperrt worden zu sein. Der Privatkläger 6 habe Windeln tragen müssen, obwohl er diese nicht gebraucht habe. Sie hätten viel zu wenig oder kein Essen bekommen. Den anderen Geschwistern habe sie genug gegeben. Sie seien beide vornehm- lich von der Beschuldigten 2 geschlagen worden. Die Privatklägerin 3 habe ihr aber auch einmal erzählt, dass sie vom Beschuldigten 1 geschlagen worden sei. Sonst sei dieser aber nicht so streng gewesen. F._____ habe aber gesagt, sie habe auch keinen Blödsinn gemacht. Auch über eine kalte Dusche, Windeln tra- gen in der Nacht, zu wenig auf das WC gehen dürfen, und den Kopf an die Wand drücken, habe sie von den Privatklägern 3 und 6 gehört. Beide Kinder hätten aus- gesagt, der Beschuldigte 1 sei mehrheitlich am Arbeiten gewesen, habe teils bei Kollegen übernachtet und auch über das Wochenende arbeiten müssen. Er sei
- 83 - nicht oft anwesend gewesen. Die Beschuldigte 2 habe den Privatklägern 3 und 6 die Haare abrasiert und dann lachend gesagt, jetzt habe sie zwei G._____s. Die Beiden hätten sich sehr gefreut, als der Kontakt zum Beschuldigten 1 wieder möglich gewesen sei. Zur Beschuldigten 2 hätten beide Kinder ganz klar keinen Kontakt haben wollen, über eine ganz lange Zeit. Nach einem Vorfall zwischen dem Beschuldigten 1 und seiner damaligen Partnerin habe er sich dann nur noch punktuell per SMS bei der Privatklägerin 3 gemeldet und sei sehr unzuverlässig gewesen, was die Kinder nicht verstanden hätten. Im Verlauf der Jahre hätten sie sich ein Treffen mit der Beschuldigten 2 in einem sicheren Rahmen vorstellen können. Dieses habe aber nicht stattgefunden, weil diese nicht zu einem Treffen zu bewegen gewesen sei. Die Zeugin erklärte weiter, sie habe den Eindruck ge- habt, dass die Privatklägerin 3 die negativen Seiten des Beschuldigten 1 einfach nicht habe sehen wollen. Sie glaube, die Privatklägerin 3 sei hin- und hergerissen gewesen. Einerseits habe sie den Vater als Bezugsperson nicht verlieren wollen, den sie gerngehabt habe. Andererseits habe sie gesagt, er müsse es ja gewusst haben, er sei ja zuhause gewesen. Sie habe ihn beschützen wollen und doch ha- be ihr ihr Verstand gesagt, dass er es ja gewusst haben müsse. Für sie sei klar gewesen, dass beide Kinder ausgesagt hätten, die Beschuldigte 2 habe die viel heftigeren Misshandlungen gemacht. Die Privatklägerin 3 habe ihr auch erzählt, der Beschuldigte 1 habe den Kopf des Privatklägers 6 in die WC-Schüssel ge- drückt. Dies sei nebst den Schlägen etwas von den wenigen Sachen gewesen, die der Beschuldigte 1 gemacht habe. Die Privatklägerin 3 habe sehr glaubwürdig gewirkt, sehr betroffen, sehr offen. Sie habe dieser zu jeder Zeit geglaubt, was sie erzählt habe (Urk. 1/4/46 S. 11 f., S. 14 f.). Zu den Aussagen des Privatklägers 6 erklärte die Zeugin AD._____ (ebenda, S. 17 ff.), dieser habe sich anfangs noch nicht getraut zu sagen, dass es zuhause schwierig gewesen sei. Auch ihm habe sie immer geglaubt. Er sei anfangs sehr wortkarg gewesen und habe nicht viele sprachliche Ausdrücke zur Verfügung gehabt. Mit der Zeit habe er aber sprachli- che Kompetenzen gefunden, um sich auszudrücken. Sie habe den Eindruck ge- habt, dass jedes Kind seine eigene Erinnerung gehabt habe. Es habe sich im Ver- lauf der Jahre ein Gesamtbild ergeben, das auch zusammengestimmt habe. Sie
- 84 - habe nie den Eindruck gehabt, dass ein Kind dem anderen einfach nachgespro- chen habe. Die Aussagen der Zeugin wurden begleitet und untermauert durch ihre früheren, im Rahmen der Therapiegespräche mit den Privatklägern 3 und 6 er- stellten Notizen, welche ihr als Zeugin nochmals vorgehalten und von ihr erläutert wurden (Urk. 1/4/46 S. 9 ff., Anh. 3–36). Die Beschuldigten 1 und 2 wollten zu diesen Zeugenaussagen anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme vom
22. Oktober 2019 nichts sagen (Urk. 1/3/12 S. 18). 3.3.23. Die Vorderrichter haben mit zutreffender Begründung auf das wider- sprüchliche Aussageverhalten und die teilweise in sich widersprüchlichen Bestrei- tungen der Beschuldigten 1 und 2 hingewiesen. Darauf kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 181 S. 121 ff.). Bezüglich der Beschuldigten 2 ist ein weite- rer wesentlicher Widerspruch zu ergänzen. Ihre Beteuerung, dass sie sich nicht gegen den Beschuldigten 1 habe auflehnen können und keine Hilfe geholt habe, weil er sie geschlagen, eingeschüchtert und bedroht habe (Urk. 1/3/5 S. 23 ff. und S. 43 f.), kontrastiert mit ihrer Aussage im Zusammenhang mit ihrer Velotour, wo- nach sie sich dann die Freiheit genommen habe und mit den Kindern nach draussen gegangen sei, ob es dem Beschuldigten 1 gepasst habe oder nicht (Urk. 1/3/7 S. 53). Dies zeigt, dass allfälliges Auflehnen gegen den Beschuldig- ten 1 mitunter durchaus möglich war und auch über diese singuläre Begebenheit mit der Velotour hinaus hätte erfolgen können, wenn die Beschuldigte 2 dazu auch tatsächlich bereit gewesen wäre, negative Konsequenzen durch den Be- schuldigten 1 auf sich zu nehmen. 3.3.24. Hinzukommt, dass die Beschuldigten 1 und 2 unabhängig voneinan- der in ihren Aussagen auch immer mal wieder konkrete Anklagevorwürfe und be- lastende Aussagen von Auskunftspersonen und Zeugen anerkannten, die Ver- antwortung und die Täterschaft für die entsprechenden Vorwürfe alsdann sogleich wenig glaubhaft jeweils exklusiv dem anderen beschuldigten (Ex-)Ehepartner zu- schoben.
- 85 - 3.3.25. Auf Vorhalt der polizeilichen Aussagen der damaligen Nachbarn AW._____, u.a. dass sie die zwei Kinder der Beschuldigten 1 und 2 fast nie gese- hen hätten und diese beiden im Sommer sehr bleich im Gesicht gewesen seien, während die anderen Kinder der Familie sonnengebräunte Haut gehabt hätten (Urk. 1/4/12+13), bestritt die Beschuldigte 2 anlässlich der zweiten Konfrontati- onseinvernahme vom 12. Dezember 2018 diesen Umstand beispielsweise mit fa- denscheinigen Ausreden (Urk. 1/3/7 S. 49 f.), während der Beschuldigte 1 bestä- tigte, dass die Aussagen der Nachbarn schon einigermassen stimmen würden, indessen wenig glaubhaft beteuerte, dass er mit der Beschuldigten 2 ein Ge- spräch geführt habe, sie es aber abgestritten habe. Er habe herauszufinden ver- sucht, weshalb die (beiden) Kinder bleich gewesen seien, er habe aber die Ursa- che dafür nicht gefunden. Die Kinder hätten blockiert, wenn er sie gefragt habe (Urk. 1/3/7 S. 51 f.). Damit hat der Beschuldigte 1 die belastenden Aussagen der Nachbarn nicht bestritten und bestätigt, dass die Privatkläger 3 und 6 bleich wa- ren, während die anderen Kinder sonnengebräunte Haut hatten, dafür aber wie- derum gleichzeitig die Verantwortung dafür der Beschuldigten 2 zugeschoben. 3.3.26. Die Beschuldigte 2 anerkannte beispielsweise die Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit der Notdurft der Privatkläger 3 und 6, schob die Verant- wortung dafür aber ebenso postwendend dem Beschuldigten 1 in die Schuhe. Ferner bestätigte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten 1 vom 12. Dezember 2018 einen langen De- liktszeitraum bezüglich der Anklagevorwürfe der qualifizierten Freiheitsberaubung und schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6, indem sie im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf des Einsperrens aussagte, die Pri- vatkläger 3 und 6 seien im Zimmer oder im Keller eingesperrt worden, sonst hätte es ja am Morgen nicht so gerochen. Angefangen habe das so 2007 und habe so lange gedauert, bis die Privatklägerin 3 ihr im 2010 gesagt habe, sie wolle ins Kinderheim (Urk. 1/3/5 S. 37 ff., insbes. S. 40 ff.). Gleichzeitig schob die Beschul- digte 2 die Verantwortung und Täterschaft für das Einsperren wiederum dem Be- schuldigten 1 zu, indem sie geltend machte, dies nie getan zu haben. Sie sei je- weils diejenige gewesen, welche die beiden Kinder während seiner Abwesenhei- ten rausgelassen habe. Der Deliktszeitraum ist darüber hinaus auch aufgrund der
- 86 - Angabe der Beschuldigten 2 weiter umgrenzt, indem diese aussagte, das Ein- sperren der Privatkläger 3 und 6 habe angefangen, als sie an die K._____- Strasse gezogen seien, was gemäss Auszug der Einwohnerkontrolle am
16. August 2006 war (vgl. Auszug Einwohnerkontrolle: Urk. 1/1/20). Zunächst sei es im Kinderzimmer gewesen. Etwa anderthalb Jahre später seien die Kinder in den Keller platziert worden. Aufgehört habe es, als die Kinder am tt.mm.2010 ins Heim gekommen seien (Urk. 1/3/5 S. 38 ff.). Damit erweist sich bezüglich Frei- heitsberaubung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 181 S. 131, Ziff. 2.4.6. und S. 141, Ziff. 2.7.10.) ein Deliktszeitraum von Mitte August 2006 bis anfangs Dezember 2010 als erstellt. 3.3.27. Die Angaben der Auskunftsperson zum Zustand und Befinden der Privatkläger 3 und 6 werden bestätigt durch die Sozialpädagogischen Austrittsbe- richte der Sozialpädagogin BA._____, Notfallgruppe M._____, vom 11. Oktober 2018 über die Beiden (Urk. 1/4/6). Sie seien am tt.mm.2010 in die Institution ein- und am 14. August 2011 aus dieser ausgetreten. Vor der Platzierung hätten die Beiden die Mittelstufe der Heilpädagogischen Schule AS._____ in Zürich besucht. Als die Privatklägerin 3 zusammen mit ihrem Bruder eingetreten sei, sei sie 13 Jahre alt und sehr dünn gewesen und habe 28,1 Kilogramm gewogen. Sie habe Mühe gehabt, sich sprachlich auszudrücken. Zusammenhängende Sätze zu for- mulieren, sei ihr schwergefallen. Da sie kleingewachsen gewesen sei, habe sie um einige Jahre jünger gewirkt. Auch ihr Verhalten im Alltag sei noch kindlich ge- wesen. Sie habe grosse Wissenslücken gehabt und noch kleinkindlich gewirkt, nicht wie ein 13-jähriges Mädchen. Kognitiv wirke sie verzögert, nicht altersent- sprechend (Urk. 1/4/6 S. 1 ff.). Der Privatkläger 6 sei beim Eintritt 11-, bald 12- jährig und ebenfalls sehr dünn und kleingewachsen gewesen ("für sein Alter sehr klein") und habe 27,1 Kilogramm gewogen. Zu Beginn des Aufenthaltes habe er stets Hunger gehabt. Bei den Mahlzeiten habe er das Essen regelrecht in sich hineingeschlungen (1-2 Portionen) und auch gefragt, ob es jemand klaue, wenn er es nicht aufesse und es im Kühlschrank sei. Im Erscheinungsbild habe er eini- ge Jahre jünger gewirkt. Im Alltag habe sich sein kleinkindliches Verhalten deut- lich gezeigt. Körperlich und kognitiv wirke er sehr kleinkindlich. Die Bezugsperson des Privatklägers 6 habe drei Mal telefonischen Kontakt zur Kindsmutter (der Be-
- 87 - schuldigten 2) gehabt, welcher in den Gesprächen Auskunft über das Befinden ih- rer beiden Kinder gegeben worden sei. Ihr offerierte Telefonate und Besuche auf der Notfallgruppe habe die Beschuldigte 2 stets abgelehnt. Sie wirke uninteres- siert und ablehnend und habe nicht mit ihren Kindern sprechen wollen. Damit sind die anklagegenständliche körperlich schlechte Verfassung, die Unter- und Man- gelernährung, sowie die Gedeihstörung, ein kognitiver Entwicklungsrückstand und eine Sprachentwicklungsstörung resp. die Gedeihstörung und eine allgemeine Entwicklungsverzögerung bei den Privatklägern 3 und 6 (Erw. III.1.1.4.) rechtsge- nügend erstellt. 3.3.28. An diesem Beweisergebnis vermöchten eine Gutheissung der Be- weisanträge 4 ff. sowie 11 und 12 des Beschuldigten (Urk. 267 S. 2 und S. 9 ff.) nichts zu ändern. Allfällige Erkenntnisse von Rechtsanwältin Z._____ als Zeugin könnten lediglich Wahrnehmungen im Rahmen von zeitlich sehr begrenzten kur- zen Besuchen betreffen oder Angaben vom Hörensagen aus Parteiinstruktionen in familienrechtlichen Verfahren, da sie nie im Haushalt der Familie A._____B._____ gelebt hat. Letzteres trifft für die als weitere Zeugin angerufene Schwester des Beschuldigten 1, J._____, zwar zu, aber selbst wenn diese zu dessen Gunsten Aussagen machen würde, wären solche nicht geeignet, das sich auf einen grossen Strauss von Sachbeweismitteln, wie Arzt- und Behördenberich- te, stützende und auf entsprechenden Aussagen von Zeugen von ausserhalb der Familie A._____B._____ basierende, vorstehend dargelegte Beweisergebnis um- zustossen. Gleiches trifft auch auf die beantragten Aktenbeizüge aus Verfahren gegen Mitarbeitende der KESB zu, sofern es sich dabei überhaupt um Personen handeln sollte, welche im vorliegenden Verfahren ausgesagt haben. In allfälligen eigenen Verfahren als Beschuldigte unterstünden diese Personen nicht der Wahrheitspflicht. Obendrein würden solche Aussagen in einem grossen zeitlichen Abstand zu den anklagegegenständlichen Geschehnissen stehen. Allfällige in ei- genen Verfahren viel später gemachte divergierende Aussagen vermöchten daher die im vorliegenden Verfahren vorstehend zur Beweiswürdigung herangezogenen Zeugenaussagen nicht infrage zu stellen, zumal diese Aussagen jeweils entspre- chende behördliche Berichte bestätigten, welche darüber hinaus ihrerseits mit
- 88 - weiteren Arztberichten, Berichten von Schulbehörden, Therapeuten etc. im Ein- klang stehen. 3.4. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 1 alleine: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil des Privatklägers 2 (Anklageschrift 1, Anklageziffer 1.2., vorstehend, Erw. III.1.2.) 3.4.1. Der Beschuldigte 1 hat auch diesen Anklagevorwurf stets vehement bestritten. Er räumte lediglich ein, den Privatkläger 2 (E._____) bloss einmal am Pullover genommen, diesen weggezogen und dessen Zimmer durchsucht zu ha- ben, um nachzuschauen, ob die fehlenden Fr. 2'000.– dort seien (vorstehend, Erw. III.2.1.; Urk. 1/3/5 S. 36; Urk. 1/3/7 S. 44). Im Berufungsverfahren beschränk- te sich seine Aussage darauf, auf seine bisherigen Aussagen zu verweisen (Prot. II S. 58). 3.4.2. Der Privatkläger 2 wurde am 25. April 2018, am 13. Juni 2018 und am
2. April 2019 erneut polizeilich befragt. Von den Befragungen wurde jeweils eine Videoaufnahme erstellt und ein fachpsychologischer Bericht verfasst, wobei er an der dritten Befragung geltend machte, sich kaum mehr an die Vorfälle zu erinnern (Urk. 1/2/9 f.; Urk. 1/2/11–13; Urk. 1/2/32–34). Im angefochtenen Urteil wurden die Aussagen korrekt zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 181 S. 152 f.). Auch die Privatkläger 3 und 6 haben in ihren Befragungen über Schläge des Be- schuldigten 1 gegen den Privatkläger 2 ausgesagt (Urk. 1/2/7; Urk. 1/2/30; Urk. 1/2/8). Ebenso sprach die Beschuldigte 2 anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 15. Januar 2019 davon, der Beschuldigte 1 habe dem Privatklä- ger 2 "einen Klaps ins Gesicht und auf die Hände gegeben". Dies sei nicht oft ge- wesen, vielleicht einmal im Monat. Mit Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2020 stellte die Anklagebehörde das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 2 infolge Verjährung ein (Urk. 1/25/18). Diese Verfah- renseinstellung ist in Rechtskraft erwachsen. 3.4.3. Bei dieser Verfahrenseinstellung handelt es sich um einen materiellen Entscheid, weshalb sich eine Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gestützt auf einen eingestellten Sachverhalt
- 89 - verbietet, da in der Anklageschrift keine andere Tathandlung (als die eingestellten Tätlichkeiten) umschrieben wird. Indes wäre es ohnehin fraglich, ob die angeklag- ten Tathandlungen überhaupt die erforderliche Intensität einer Einwirkung im Sin- ne von Art. 219 StGB erreichen und der objektive Tatbestand insofern erfüllt wäre, zumal es auch unklar ist, ob die psychische Belastung des Privatklägers 2 allein auf die in der Anklage beschriebenen Ohrfeigen und das an den Haaren reissen zurückzuführen ist oder diese ihre Grundlage nicht ganz allgemein in den schwie- rigen Verhältnissen hat, unter denen er aufgewachsen ist. 3.4.4. Hinzukommt, dass der Tatbestand von Art. 219 StGB grundsätzlich in unechter Konkurrenz zu Delikten gegen Leib und Leben steht, da dieselben Rechtsgüter geschützt werden. Erfüllt ein Täter mit seinem Verhalten zusätzlich einen Tatbestand der Delikte gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB), so tritt Art. 219 StGB im Normalfall zurück (ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,
4. Auflage 2019, N 13 f. zu Art. 219 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung). Wenn das Verfahren wegen eines Deliktes gegen Leib und Leben eingestellt wird, würde es gegen den Grundsatz ne bis in idem gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO verstossen, wenn als Folge davon der subsidiäre Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB zur Anwendung gelangen würde. Der Beschuldigte 1 ist deshalb von diesem Vor- wurf freizusprechen. 3.5. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 1 alleine: Sexuelle Handlun- gen mit Kindern etc. zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklage- schrift 1, Anklageziffer 1.3., vorstehend, Erw. III.1.3.) 3.5.1. Der Beschuldigte 1 bestreitet auch diese Tatvorwürfe. Man gehe bei jedem Kind mal ins Bett und sage "Gute Nacht" und so. Die Privatklägerin 1 habe ihn hart belastet, um ihrer Mutter einen Gefallen zu tun. Im Berufungsverfahren verwies der Beschuldigte 1 auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 1/3/1 S. 4 ff., S. 12 ff.; Urk. 1/3/2 S. 5 ff.; Urk. 1/3/7 S. 43 f., S. 44 f.; Urk. 107 S. 22; Prot. II S. 58 f.). Die Vorderrichter haben diesen Anklagesachverhalt als teilweise erstellt erachtet (Urk. 181 S. 164 ff.).
- 90 - 3.5.2. Die erste Belastung des Beschuldigten 1 zu diesem Anklagevorwurf erfolgte durch die Beschuldigte 2 anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. März 2018 (Urk. 1/2/1 S. 3 ff.), wonach die Privatklägerin 1 die Opferhil- festelle habe aufsuchen wollen und sie diese begleitet habe, weil diese das Gan- ze nicht mehr selber verarbeiten könne und einfach wieder glücklich sein wolle. Der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin 1 fast geschändet resp. versucht, die- se fast zu vergewaltigen. Er habe diese immer betatscht im Bett. Sie habe das nicht direkt gesehen, aber als sie ins Zimmer der Privatklägerin 1 gekommen sei, sei er neben dieser im Bett gelegen und diese wie ein Fötus neben ihm zusam- mengerollt. Er habe gesagt, er wolle mit D._____ "schmüsele". Der Beschuldig- te 1 habe Jeans und ein T-Shirt angehabt, die Privatklägerin 1 das Pyjama. 3.5.3. Anlässlich der zweiten Konfrontationseinvernahme der Beschuldig- ten 1 und 2 vom 15. Januar 2019 gab die Beschuldigte 2 auf Frage dazu zu Pro- tokoll (Urk. 1/3/7 S. 39 ff.), dass sie ein "Nuscheln" gehört habe, worauf sie ins Zimmer der Privatklägerin 1 gegangen sei und den Beschuldigten 1 gefragt habe, was er um 23.30 Uhr bei dieser mache. Er habe geantwortet, er wolle nur mit der Tochter schmusen, ob das nicht erlaubt sei. Sie habe ihm gesagt, er solle gehen, das Kind müsse schlafen. Er habe sie dann bedroht und gesagt: "Pass auf, was du sagst, sonst erlebst du den nächsten Tag nicht". Anschliessend habe er das Haus verlassen. Es sei ein rundes Bett gewesen. Der Beschuldigte 1 sei auf dem Rücken neben der Privatklägerin 1 gelegen. Diese sei zusammengekrümmt wie ein Fötus im Bett gelegen. Sie habe den Eindruck gehabt, als wollte diese vermit- teln, dass er sie endlich in Ruhe lassen solle. Sie habe nur gesehen, dass er sei- nen Arm so leicht um die Privatklägerin 1 gelegt habe. Sie habe sich gedacht, dass da etwas mit falschen Dingen zugehe und sich gefragt, ob er das Kind miss- brauche. Auf die Frage, ob es noch weitere Male vorgekommen sei, erklärte die Beschuldigte 2, der Boden knarre immer, wenn man ins Zimmer der Privatkläge- rin 1 gehe. Sie sei im Bett gelegen und habe das Knarren gehört. Sie sei dann rüber ins Zimmer und habe den Beschuldigten 1 gesehen und ihm gesagt, er solle sofort raus und ins Schlafzimmer gehen. Er habe dann gesagt, sie solle aufpas- sen, was sie sage, sonst würde er ihr eins in die Fresse geben. Dann habe er das Haus wieder verlassen. Die Privatklägerin 1 sei wieder gekrümmt wie ein Fötus
- 91 - dort gelegen und er neben dieser. Seine Gürtelschnalle sei offen gewesen und halt einfach die Umarmung. Insgesamt habe sie ihn zwei Mal bei der Privatkläge- rin 1 im Zimmer gesehen. Dies schliesst freilich nicht aus, dass sich solches ent- sprechen den ungenauen Angaben der Privatklägerin 1 zur Häufigkeit (nachfol- gend, Erw. III.3.5.7. ff., insbes. 3.5.9.) darüber hinaus auch ereignete, ohne dass die Beschuldigte 2 es wahrnahm. Sie erinnere sich ein wenig an das Gespräch, an dem die Privatklägerin 1 ihr alles erzählt habe. Es sei an einem Samstag ge- wesen. Diese sei zu ihr hingekommen und habe gesagt, sie müsse ihr etwas er- zählen. Es belaste sie etwas, dass sie nicht mehr leben könne. Die Privatkläge- rin 1 habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte 1 sie betatscht und versucht habe, sie zu missbrauchen. In dem Moment sei ihr der Mund offen stehengeblieben. Sie habe der Privatklägerin 1 gesagt, dass sie das geahnt habe. Die Privatklägerin 1 habe ihr dann erklärt, dass sie nichts habe sagen dürfen, da er sie bedroht habe. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, sie müsse zuerst zuschauen, wie er die Mutter umbringe und dann würde er sie, die Privatklägerin 1, ebenfalls umbringen. 3.5.4. Die Aussagen der Beschuldigten 2 stehen teilweise im Widerspruch zu den Schilderungen der Privatklägerin 1. Übereinstimmend sagten jedoch beide aus, dass die Beschuldigte 2 mindestens zwei Mal ins Zimmer der Privatkläge- rin 1 gekommen sei und dort den Beschuldigten 1 angetroffen habe. Diese Aus- sagen schliessen jedoch die Darstellung des Beschuldigten 1 nicht per se aus. Gleiches gilt hinsichtlich der Aussagen von T._____. Dieser schilderte lediglich, dass er nachts teilweise den Boden vor dem Kinderzimmer der Privatklägerin 1 knarren gehört habe. Dies sagt über konkrete Geschehnisse indessen nichts aus. 3.5.5. Die Aussagen der Privatklägerin 1 vom 28. März 2018 bei der Polizei und vom 30. August 2018 im Vorverfahren, welche aufgezeichnet wurden (Urk. 1/2/2; Urk. 1/2/4; Urk. 1/2/20), wurden im angefochtenen Urteil korrekt zu- sammengefasst wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 181 S. 159 ff.). 3.5.6. Zur Erstellung des Anklagesachverhaltes zum Kerngeschehen, d.h. zu den sexuellen Handlungen, liegen einzig die Aussagen der Privatklägerin 1 als Beweismittel vor. Die Aussagen der Beschuldigten 2 und von T._____ (Knarren
- 92 - des Fussbodens, Antreffen des Beschuldigten 1 im Bett der Privatklägerin 1 und die Angabe, dieser wolle nur "Schmüsele") können nichts Wesentliches, über blosse Indizien Hinausgehendes dazu beitragen, dass und wie die eigentlichen angeklagten Übergriffe stattgefunden haben sollen. Insofern liegt ein "Vier-Augen- Delikt" vor. 3.5.7. Die Tathandlungen sollen sich verteilt über einen Zeitraum vom
27. April 2007 bis 1. Februar 2012 erstreckt haben. Die Privatklägerin 1 war im Zeitpunkt ihrer ersten Befragung 17 Jahre und 11 Monate alt. Bei ihr sind keine Anzeichen oder ein Motiv für eine Falschbelastung augenfällig. Dafür, dass sie den Beschuldigten 1 bloss belastet habe, um der Beschuldigten 2 einen Gefallen zu tun, wie dieser geltend machte, fehlen Hinweise. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Vorgeschichte bzw. die Umstände der Anzeigeerstattung hinzuwei- sen: Das vorliegende Verfahren wurde erst lange Zeit, d.h. mindestens sechs Jahre später durch die Aussagen der Privatklägerin 1 und der Beschuldigten 2 angestossen, als sich die Beschuldigten 1 und 2 getrennt hatten und der Be- schuldigte 1 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war. Die anklagege- genständlichen Übergriffe lagen somit bereits lange Zeit zurück. Es war mithin auch nicht so, dass die Privatklägerin 1 auf die angeklagten Vorfälle erst im Rah- men eines schon laufenden Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 1 zu spre- chen kam. Sie erstattete vielmehr Anzeige gegen ihren Vater, nachdem die Vor- fälle der Vergangenheit immer wieder Angst- und Panikattacken in ihr ausgelöst hatten (Urk. 1/2/2 S. 5 f.). Der Umstand, dass sie sich nicht früher ihrer Mutter, der Beschuldigten 2, anvertraute oder sich anderswo Hilfe und Unterstützung suchte, sondern erst als sie etwa 14 oder 15 Jahre alt war, hat die Privatklägerin 1 glaub- haft damit erklärt, dass der Beschuldigte 1 ihr damit gedroht habe, er würde ihre Mutter und anschliessend sie umbringen, wenn sie es jemandem erzähle, was sie sehr ernstgenommen habe. 3.5.8. Unklar ist, weshalb die Privatklägerin 1 ihrer Therapeutin keine Details vom angeblich Erlebten erzählt hatte, sondern bloss erwähnte, sie sei von ihrem Vater sexuell missbraucht worden. Vielmehr berichtete sie von der Gewalt und den Drohungen, denen sie im familiären Umfeld immer wieder ausgesetzt gewe-
- 93 - sen sei. Es ist jedoch aus nachfolgenden Gründen nachvollziehbar, dass diese Erlebnisse für sie stärker im Vordergrund standen als die sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten 1. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass sie den Beschuldigten 1 nicht übermässig belastete, obwohl ein solches Aussa- geverhalten ohne Weiteres möglich gewesen wäre. So hätte sie etwa behaupten können, der Beschuldigte 1 habe sie regelmässig auch unter ihren Kleidern ange- fasst. Ihre Aussagen blieben insgesamt aber eher vage und detailarm. Es sind keine Anzeichen von Emotionen, welche sie mit dem angeblich Erlebten verbin- det, ersichtlich. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sämtliche Kinder der Beschuldigten 1 und 2 emotional abgestumpft, kognitiv nicht normal entwickelt waren und Mühe bekundeten, von sich selber zu erzählen. Zudem machte die Privatklägerin 1 die Erfahrung der sexuellen Übergriffe im Kleinkind- und Kindes- alter von zwischen sieben und zwölf Jahren, in einem Entwicklungsstand also, in welchem sie die Tragweite der Geschehnisse über den grössten Teil des Delikts- zeitraumes gar nicht einzuordnen in der Lage gewesen sein dürfte. Darüber hin- aus lagen die Ereignisse im Zeitpunkt der ersten Einvernahme bereits über zehn Jahre zurück, weshalb es naturgemäss schwierig für sie war, die Vorfälle zeitlich genauer einzuordnen und konkretere Angaben zur Häufigkeit und Regelmässig- keit und zu ihren damaligen Emotionen zu machen. Überdies war die Thematik für sie nachvollziehbar schambehaftet. 3.5.9. Wie bereits erwogen, erscheinen die Schilderungen der Privatkläge- rin 1 detailarm, oberflächlich und stereotyp, was eher gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Es entsteht der Eindruck einer unbeteiligten Beschreibung des Gesche- hensablaufes. Eine emotionale Regung der Privatklägerin 1 war in den durchge- führten Befragungen kaum auszumachen. Lediglich einmal sagte sie auf entspre- chende Frage, das Erlebte belaste sie. In diesem Zusammenhang ist indessen nicht ausser Acht zu lassen, dass sie aufgrund des familiären Umfeldes, in wel- chem sie aufwuchs, in kognitiver Hinsicht lange Zeit retardiert und emotional ab- gestumpft war. Überdies ist die zeitliche Komponente für ein Kind resp. Kleinkind, wie es die Privatklägerin 1 im Deliktszeitraum war, nicht leicht einzuschätzen. Sie wird anders wahrgenommen als von Personen im Erwachsenenalter. Es ist daher nachvollziehbar, dass es sich für sie angefühlt haben mag, als sei es beinahe täg-
- 94 - lich zu sexuellen Handlungen des Beschuldigten 1 an ihr gekommen. Die exakte Häufigkeit und Regelmässigkeit der einzelnen Übergriffe lässt sich bei diesen Be- gebenheiten indessen nicht mehr zuverlässig rekonstruieren und erstellen. Daran, dass die Privatklägerin 1 während des Deliktszeitraumes mehrmals Opfer von se- xuellen Handlungen ihres Vaters wurde, bestehen nach dem Dargelegten aber keine unüberwindlichen Zweifel. Wie oft und in welcher Regelmässigkeit genau die Übergriffe vorkamen, muss nach dem Dargelegten aber letztlich offenbleiben resp. ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass die sexuellen Handlungen im Deliktszeitraum zwar mehrmals, aber nicht mehr als einige Male vorkamen. 3.5.10. Das Kerngeschehen schilderte die Privatklägerin 1 indessen kon- stant und anschaulich, soweit dies unter Berücksichtigung der beschriebenen kindlichen kognitiven Einschränkungen und ihrem aufgrund der grossen zeitlichen Distanz verblassten Erinnerungsvermögen zu erwarten war. So beschrieb sie bei- spielsweise bildhaft und nachvollziehbar, dass sie sich zum Zwecke der Abwehr jeweils wie eine Raupe eingerollt habe. Zudem konnte sie glaubhaft darlegen, dass die Berührungen des Beschuldigten 1 nicht wie normales "Schmusen" zwi- schen Vater und Tochter gewesen seien. Auffällig ist zudem, dass der Detaillie- rungsgrad ihrer Schilderungen unterschiedlich ist, abhängig davon, ob sie Berüh- rungen des Beschuldigten 1 über oder unter ihren Kleidern beschrieb. In Bezug auf den zentralen Punkt der Berührungen direkt auf der Haut gab es gewisse Wi- dersprüchlichkeiten. So schilderte sie den Griff des Beschuldigten 1 in ihre Unter- hose bzw. an ihren Intimbereich anlässlich der ersten Befragung noch relativ an- schaulich. Bei der folgenden Einvernahme kam sie alsdann nicht mehr von sich aus auf diesen Vorfall zu sprechen, sondern erst auf entsprechendes Nachfragen. Ebenso waren ihre Aussagen in Bezug auf die Häufigkeit, wie oft sich der Be- schuldigte 1 auf sie drauf gelegt habe, uneinheitlich. Bei der Polizei gab sie an, dies sei drei bis vier Mal passiert. Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie hinge- gen, ihr Vater sei jedes Mal auf sie drauf gekommen. Sie versuchte zwar auf ent- sprechenden Hinweis diesen Widerspruch in ihren Aussagen aufzulösen, was ihr jedoch nicht überzeugend gelang. Zentral ist indes, dass keine Anzeichen für eine Falschbelastung des Beschuldigten 1 auszumachen sind. Wie bereits erwogen,
- 95 - wäre es für sie ein Leichtes gewesen, diesem beispielsweise Gewalt ihr gegen- über oder weitergehendere und gravierendere sexuelle Handlungen vorzuwerfen. Insgesamt erweist sich die Darstellung der Privatklägerin 1 daher trotz der vorer- wähnten Widersprüche als glaubhaft, und es ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 neben den konstant geschilderten Berührungen mehrmals über den Kleidern auch mindestens einmal in die Unterhose der Privatklägerin 1 griff und sie im Intimbe- reich berührte. Ebenso ist damit erstellt, dass sich der Beschuldigte 1 mehrmals auf die Privatklägerin 1 drauflegte, bzw. wie sie dies mit ihren Worten geschildert hat, "auf sie kam". 3.5.11. Sowohl die Aussagen der Privatklägerin 1 bezüglich der Anklage- vorwürfe der qualifizierten Freiheitsberaubung und der schweren Körperverlet- zung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 als auch jene betreffend den vorlie- genden Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern etc., zu ihrem eigenen Nachteil, sind geprägt davon, dass sie selbst Erlebtes im Kleinkind- bis Kindesal- ter von sieben bis zwölf Jahren erfuhr und die Ereignisse im Zeitpunkt ihrer Befra- gung gegen ein Jahrzehnt zurücklagen. Die negativen Auswirkungen dieser Be- gebenheiten auf das Erinnerungsvermögen und die Einordnung von Erlebtem so- wie auf die daraus folgende Qualität ihrer Aussagen wurde bereits dargelegt (Erw. III. 3.3.10., insbes. III.3.3.10.6. und Erw. III.3.5.7. f.). Aus dem Umstand, dass ihre leicht durchschaubaren Entlastungsversuche zugunsten der Beschuldigten 2 bei den Anklagevorwürfen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 aufgrund ihrer teil- weise fehlenden eigenen Erinnerung oder mangels eigenen Erlebens von gewis- sen Vorkommnissen resp. erst viel späteren Erfahrens vom Hörensagen und un- ter Beeinflussung durch ihre Geschwister, als unglaubhaft eingestuft wurden (vor- stehend, Erw. III.3.3.10.6.), bedeutet nicht, dass sie hinsichtlich selbst erlebter Übergriffe nicht die Wahrheit gesagt haben könnte. Ihre unglaubhaften entlasten- den Aussagen zugunsten der Beschuldigten 2 lassen mithin nicht einfach den Schluss zu, dass damit auch die den vorliegenden Anklagevorwurf betreffenden Aussagen der Privatklägerin 1 unglaubhaft wären. Eine solche Schlussfolgerung würde zu kurz greifen, da diese Anklagevorwürfe zu ihrem eigenen Nachteil und damit unmittelbar an ihr selbst als Opfer erfolgten, weshalb diese ganz anderer
- 96 - Natur und nach dem vorstehend Erwogenen auch glaubhaft sind und somit auf diese abzustellen ist. 3.5.12. Damit erweist sich der Anklagesachverhalt bezüglich des Kernge- schehens als erstellt und hinsichtlich der zeitlichen Einordnung, der Häufigkeit und Regelmässigkeit der sexuellen Übergriffe als lediglich teilweise erstellt. Da die genaue Anzahl und Regelmässigkeit der Übergriffe offenblieb, ist zusammen- gefasst erstellt, dass es während des Deliktszeitraumes mehrmals, aber nicht mehr als einige Male, zu sexuellen Übergriffen des Beschuldigten 1 zum Nachteil seiner Tochter, der Privatklägerin 1, kam, einschliesslich mindestens einer Berüh- rung im Vaginalbereich unter der Kleidung. Zudem ist erstellt, dass sich der Be- schuldigte 1 dabei mehrmals auf die Privatklägerin 1 drauflegte. 3.5.13. Die Privatklägerin 1 wurde im Vorverfahren unter Wahrung der Teil- nahme- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten 1 befragt. Von den staatsan- waltschaftlichen Befragungen liegen Videoaufzeichnungen bei den Akten (vorste- hend, Erw. III.3.5.5.). Eine nochmalige Befragung durch das Berufungsgericht er- weist sich daher als nicht erforderlich und wäre der Privatklägerin 1 darüber hin- aus auch nicht nochmals zuzumuten und infolge der seit den anklagegegenständ- lichen Vorkommnissen und Befragungen vergangenen langen Zeit ohnehin ohne zusätzlichen Erkenntnisgewinn. 3.5.13.1. Bei der Privatklägerin 1 gibt es auch keine Hinweise auf eine psy- chische Störung "im Zeitpunkt des Strafverfahrens" mit möglichen Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten, wie der Beschuldigte 1 geltend machen liess (Urk. 267 S. 1 und S. 9 f.). Der Umstand, dass gemäss den Ausführungen ihres Rechtsver- treters die persönliche Entwicklung auch der Privatklägerin 1 schwer gestört ist (Urk. 272 S. 4 f.), führt ohne entsprechende Hinweise jedenfalls nicht zur Annah- me einer schweren psychischen Störung im geltend gemachten Zeitpunkt mit Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten. Ebenso wenig hinterliess die Privatklä- gerin 1 in den aufgezeichneten Befragungen den Eindruck, als wäre sie zeitlich und örtlich nicht uneingeschränkt orientiert. Schliesslich liegen auch keine schwer interpretierbaren Aussagen vor. Es besteht folglich kein Anlass für die vom Be- schuldigten 1 beantragte Einholung eines Gutachtens zu den Fragen einer psy-
- 97 - chischen Störung bei der Privatklägerin 1 im Zeitpunkt des Strafverfahrens und deren Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten. Vielmehr fällt es in die Kernkom- petenz des Berufungsgerichts, die Glaubhaftigkeit ihre Aussagen zu würdigen, weshalb von der beantragten Begutachtung abzusehen ist. 3.5.13.2. Auch der im Berufungsverfahren erneuerte Antrag (Urk. 267 S. 5) auf Durchführung eines Augenscheins in den Räumlichkeiten der K._____- Strasse verspricht keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, wie auch die Verteidi- gung der Beschuldigten 2 zutreffend geltend machte (Prot. II S. 30). Die Frage, ob der Boden im Zimmer der Privatklägerin 1 damals knarrte, lässt sich nach 20 Jah- ren mittels Augenschein nicht mehr zuverlässig eruieren. Selbst wenn der Boden dort aktuell knarren würde, wäre dies kein Nachweis dafür, dass er dies auch im Tatzeitpunkt tat und umgekehrt. Überdies hat auch der Beschuldigte 1 nicht be- stritten, sich zum "Gute Nacht"-Sagen mehrmals bei der Privatklägerin 1 im Zim- mer aufgehalten zu haben. Ein Knarren des Bodens oder eine allfällige Ringhö- rigkeit der fraglichen Räumlichkeiten tragen somit nichts dazu bei, das Kernge- schehen der anklagegegenständlichen sexuellen Übergriffe zu beweisen oder zu widerlegen, zumal solche auch lautlos verübt werden können, weshalb der Be- weisantrag unbehelflich ist und somit auch von dieser weiteren Beweiserhebung abzusehen ist. Von den beantragten weiteren Beweiserhebungen (Urk. 267) ist folglich – auch dem Antrag der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 entspre- chend (Prot. II S. 32 f.) – abzusehen. 3.6. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 1 alleine: Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 (Anklageschrift 1, Anklageziffer 1.4., vorstehend, Erw. III.1.4.) 3.6.1. Der Beschuldigte 1 stellt auch diesen Anklagevorwurf in Abrede (vor- stehend, Erw. III.2.1.; Prot. II S. 59 f.). Die Vorderrichter haben den Anklagesach- verhalt im Wesentlichen mit der Begründung als erstellt erachtet, es dürften keine allzu hohen Ansprüche an den Detaillierungsgrad der Angaben der Privatkläge- rin 4 gestellt werden, nachdem die Vorfälle viele Jahre zurücklägen, sie sich of- fensichtlich und nachvollziehbar ungern an die Vorfälle erinnere und diese zu ver-
- 98 - drängen versuche. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 4 den Be- schuldigten 1 bereits Jahre vor dem vorliegenden Verfahren hätte anzeigen und zu Unrecht belasten sollen. Folglich wurde der Beschuldigte 1 anklagegemäss schuldig gesprochen (Urk. 181 S. 172 ff.). 3.6.2. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die Aussagen der Privatklägerin 4 bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft korrekt zusammengefasst wieder- gegeben und teilweise wörtlich zitiert (Urk. 181 S. 170 f.). Es kann darauf verwie- sen werden. Weitere Beweismittel zum Kerngeschehen sind bei diesem Anklage- vorwurf nicht vorhanden. 3.6.3. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 macht im Berufungsverfahren geltend (Urk. 268 S. 13 f.), die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die Privatklägerin 4 in jungen Jahre vergewaltigt worden sei und gegen den Beschul- digten 1 bereits früher einmal ein Strafverfahren "aus dem gleichen Lebenssach- verhalt" angestrengt habe, welches eingestellt worden sei. Ebenso sei vergessen gegangen, dass die Privatklägerin 4 eine Schwangerschaft und das Begräbnis ih- res fiktiven Kindes erfunden habe und ein psychiatrisches Gutachten erstellt wor- den sei, welches explizit sage, dass sie lüge und Wahrnehmungsverzerrungen habe. Es treffe auch nicht zu, dass sie im Kern konstant ausgesagt habe. Dem- gegenüber bezeichnete die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 4 die vorinstanzli- che Würdigung als richtig. Die Aussagen ihrer Mandantin zum Anklagevorwurf des Oralverkehrs seien konstant (Urk. 271 S. 4 f.). 3.6.4. Die Privatklägerin 4 war im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vorwurfes knapp 21-jährig, mithin längst kein Kind mehr. Im Zeitpunkt ihrer Befra- gung lag dieser ca. neun Jahre zurück. Im Jahr 2010 hatte sie den Beschuldig- ten 1 wegen sexueller Übergriffe bereits einmal angezeigt, damals den vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwurf des Oralverkehrs im Auto des Beschuldigten 1 aber nicht erwähnt. Mit Schamgefühlen bei der Schilderung solcher Vorfälle lässt sich dies nicht plausibel erklären. 3.6.5. Die Privatklägerin 4 (= Beschuldigte 3) wurde, wie erwähnt, in diesem Verfahren begutachtet. Prof. Dr. BB._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zü-
- 99 - rich, diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 11. Oktober 2019 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen (ICD-10: F 61) sowie den Verdacht auf leichte Intelligenzmin- derung (ICD-10: F 70.9; Urk. 3/6/8 S. 59). Weiter wird im Gutachten bei der Be- schreibung ihrer Persönlichkeitseigenschaften und der Begründung der Diagno- sen auch auf die Bereitschaft der Privatklägerin 4 hingewiesen, Lügen zu erzäh- len, wie dies z.B. im Zusammenhang mit ihrer Scheinschwangerschaft geschehen sei (ebenda, S. 67 f.). Sie streite den Vorwurf von Falschaussagen energisch ab. Die im Gutachten beschriebenen Auffälligkeiten bei der Beurteilung von Personen und der Schilderung biographischer Gegebenheiten würden jedoch ausdrücklich nicht bedeuteten, dass die von der Privatklägerin 4 geschilderten Vorwürfe nicht zutreffen oder zutreffen können. Dies sei aussagepsychologisch zu klären. Es sei aufgrund der histrionischen Erlebensweisen schwierig für die Privatklägerin 4, den Unterschied zwischen Fakten und ausgeschmückten bzw. erfundenen Geschich- ten zu kennen. Selbst wenn ein allfälliges Wissen, dass es nicht zum Oralverkehr mit dem Beschuldigten 1 gekommen sei, vorliegen würde, würde sie eher an der Geschichte festhalten, so wie sie es bei der Scheinschwangerschaft getan habe (S. 69). Bei der Beantwortung der mit dem Gutachtensauftrag gestellten Fragen hielt der Gutachter unter dem Titel Rückfallgefahr zudem ausdrücklich fest: "Das Risiko von falschen Aussagen ist hoch. Die Expl. wird weiterhin dazu neigen, An- gaben auszuschmücken und Fakten und Unwahrheiten zu vermischen." (Urk. 3/6/8 S. 71). 3.6.6. Im Rahmen der Begutachtung hatte die Privatklägerin 4 u.a. erklärt, sie hasse den Beschuldigten 1 dafür, dass er alles verdrehe. Sie könne sich, wenn sie das höre, nicht beherrschen. Er sei ein Albaner und Albaner würden nun mal lügen. Er bezeichne sie als Lügnerin und sei selbst derjenige, vor dem man Angst haben müsse, weil er daheim eine Schrotflinte gehabt habe… Sie hoffe, dass er für 15 bis 20 Jahre ins Gefängnis komme (Urk. 3/6/8 S. 52). Auch wenn diese Äusserung keineswegs bedeuten muss, dass der Tatvorwurf des Oralsex wahrheitswidrig erfolgte, zeigt dies dennoch deutlich, wie voreingenommen die Privatklägerin 4 gegenüber dem Beschuldigten 1 ist.
- 100 - 3.6.7. Die zur Erstellung des Sachverhalts zum Kerngeschehen, d.h. zur se- xuellen Nötigung im Auto des Beschuldigten 1, vorhandenen Aussagen der Pri- vatklägerin 4 sind recht dürftig. Hinzukommt, dass sie, wie erwähnt, in einem früheren Verfahren, welches sie mit einer Anzeige gegen den Beschuldigten 1 angestossen hatte, nichts zu einem abgenötigten Oralverkehr ausgesagt hatte, obwohl jenes Verfahren ebenfalls sexuelle Übergriffe ihr gegenüber zum Gegen- stand gehabt hatte und sie mehrmals gefragt worden war, ob es über die verfah- rensgegenständlichen Handlungen hinaus sonst noch etwas gebe, worüber sie Aussagen machen wolle. Nachdem dieses frühere Verfahren in zeitlicher Hinsicht näher am Vorfall betreffend Oralverkehr im Auto lag als das vorliegende, wäre es naheliegend gewesen, dass sie bereits damals entsprechende Belastungen ge- macht hätte und nicht erst mehrere Jahre später im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren, welches durch eine Anzeige der Halbschwester (= Privatklä- gerin 1) wegen sexueller Übergriffe durch den Beschuldigten 1 eingeleitet wurde. Dies verursacht erhebliche Zweifel daran, dass die von ihr dürftig geschilderten Geschehnisse zum Anklagevorwurf des Oralverkehrs auch tatsächlich so erfolg- ten. Zudem werden diese Zweifel durch die gutachterlich attestierte Tendenz zur Lüge noch verstärkt, wie auch die Verteidigung des Beschuldigten 1 zu Recht eingewendet hat (Urk. 268 S. 45). Bei einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände verbleiben daher unüberwindbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass sich der Anklagesachverhalt tatsächlich so ereignete. Dies ist zwar nicht mit Sicherheit auszuschliessen. Bei dieser Beweislage lässt sich der Anklagesachverhalt indessen nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch von diesem Anklagevor- wurf zu erfolgen hat. Weitere Beweiserhebungen durch die Berufungsinstanz er- übrigen sich. 3.6.8. Somit ist der Beschuldigte 1 im Unterschied zum vorinstanzlichen Ur- teil vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 4 (C._____) freizusprechen.
- 101 - 3.7. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 1 alleine: Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 5 (= Beschuldigte 2; Anklage- schrift 1, Anklageziffer 1.5., vorstehend, Erw. III.1.5.) 3.7.1. Der Beschuldigte 1 hat den Anklagevorwurf, die Privatklägerin 5 im Januar/Februar 2010 bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben, anlässlich sei- ner ersten polizeilichen Befragung und im weiteren Verlauf des Verfahrens, soweit er dazu Aussagen machte, im Wesentlichen mit der Begründung bestritten, er ha- be die Privatklägerin 5 damals im Rahmen eines Streites auf das Sofa gestossen. Er wisse auch nicht mehr weshalb. Aber das sei das erste und letzte Mal gewe- sen. Diese habe dann der Polizei erklärt, dass nichts gewesen sei. Die (Ex-) Freundin seines Sohnes (gemeint: T._____ und die Zeugin BC._____) habe da- mals überreagiert und die Polizei gerufen (Urk. 1/3/1 S. 9 f., S. 16; Urk. 1/3/5 S. 48 f.; Urk. 1/3/12 S. 49 f.; Urk. 107 S. 23; Prot. II S. 60 f.). 3.7.2. Der Anklagevorwurf basiert einerseits auf den Belastungen in den Aussagen der Privatklägerin 5, welche im vorinstanzlichen Urteil korrekt zusam- mengefasst wiedergegeben und zutreffend gewürdigt wurden (Urk. 181 S. 175 f. und S. 178). Darauf kann verwiesen werden. Andererseits ergeben sich Belas- tungen aus den Aussagen der Zeugin BC._____. 3.7.3. BC._____ gab anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom
29. November 2019 zu Protokoll, damals oft bei der Familie A._____/B._____ gewesen zu sein. Sie denke, seit 2012 oder 2013, als die Beziehung auseinan- dergegangen sei, keinen Kontakt mit T._____ mehr gehabt zu haben. Sie habe fast dort gewohnt, fast ein Jahr lang. Der Beschuldigte 1 habe sie aus dem Haus geworfen, weil sie die Polizei gerufen habe. Sie sei mit T._____ im Zimmer gewe- sen, als die Eltern gestritten hätten und die Beschuldigte 2 geschrien habe. Die Polizei sei gekommen, und sie habe mitbekommen, dass die Beschuldigte 2 keine Anzeige habe machen wollen. Die Polizei sei wieder gegangen. Da sei noch ein Vorfall gewesen, zeitlich vor der Sache, als sie die Polizei gerufen habe. Sie sei im Halbschlaf gewesen und habe die Beschuldigte 2 weinen gehört. Am nächsten Morgen hätten sie diese gefragt, was geschehen sei. Die Beschuldigte 2 habe geantwortet, ihr Mann habe sie gewürgt. Ihr sei das Leben so wie in einem Film
- 102 - vor sich durchgespielt worden. Sie glaube, die Beschuldigte 2 habe noch so blaue Flecken am Hals gehabt, welche diese ihr gezeigt habe. Sie glaube, dass die Be- schuldigte 2 ihn aus Angst wieder nicht habe anzeigen wollen. Das müsse 2011 oder 2012 gewesen sein (Urk. 1/4/16 S. 2 ff.). Anlässlich ihrer parteiöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 30. Januar 2019 bestätigte resp. wieder- holte BC._____ als Zeugin ihre polizeilichen Aussagen vollumfänglich (Urk. 1/4/31 S. 3 ff.). 3.7.4. Der Beschuldigte 1 stellte in Abrede, dass die Beschuldigte 2 blaue Flecken am Hals gehabt habe. Die Zeugin habe gelogen (Urk. 1/3/14 S. 30 f.). In- des fehlt jeglicher Hinweis und jegliches Motiv für eine Falschaussage der Zeugin. Auch der Beschuldigte 1 hatte keine Erklärung dafür, weshalb die Zeugin hätte lügen sollen. Sie hat einheitlich und widerspruchsfrei ausgesagt. Ihre Aussagen sind glaubhaft, weshalb auf diese abzustellen ist. 3.7.5. Hinzukommt, dass die Würgemale am Hals der Beschuldigten 2 laut dessen übereinstimmenden Aussagen auch von T._____ selber gesehen wurden. Überdies hatte BC._____ die Polizei gerufen, nachdem wenige Tage nach dem Vorfall mit dem Würgen ein weiterer Streit zwischen den Beschuldigten 1 und 2 eskaliert war. Dies lässt darauf schliessen, dass sie die Auseinandersetzung, wel- che sie direkt mitbekam, durchaus ernstgenommen hatte und von einer unmittel- baren, konkreten Gefahr für die Beschuldigte 2 ausgegangen war. Sie hatte be- fürchtet, dass der Mutter ihres damaligen Freundes etwas Gravierendes passie- ren könnte. Dieser Eindruck war vor dem Hintergrund entstanden, dass diese ihr wenige Tage zuvor erzählt hatte, der Beschuldigte 1 habe sie gewürgt, und sie die Würgemale am Hals der Beschuldigten 2 selber wahrgenommen hatte. 3.7.6. Die Schilderungen der Beschuldigten 2 zum Kerngeschehen, insbe- sondere zu ihren Empfindungen während des Würgens durch den Beschuldig- ten 1, sind lebensnah, anschaulich und nachvollziehbar. Darauf ist ebenfalls ab- zustellen. Die Erkenntnisse im psychiatrischen Gutachten über die Beschuldigte 2 vermögen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Anklagepunkt 1.5. nicht in Fra- ge zu stellen. Auch wenn ihre Aussage zum Urinabgang als Folge des Wür-gens Ungereimtheiten aufwies und sich die Beschuldigten 1 und 2 beim Hauptanklage-
- 103 - vorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung und der schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 gegenseitige Schuldzuweisungen machten, führt dies nicht automatisch dazu, dass die Aussagen der Beschuldigten 2 zum vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwurf der Gefährdung des Lebens un- glaubhaft wären, zumal entscheidend hinzukommt, dass die Darstellung der Be- schuldigten 2 durch Aussagen von BC._____ und T._____ untermauert wurden. Zwar lässt sich der exakte Tatzeitpunkt nicht mehr genau eingrenzen. Angesichts der Aussagen der Zeugin BC._____ ist aber erstellt, dass dies im Zeitraum war, als diese im Haushalt der Familie A._____B.____ gelebt hatte. Ebenso wenig lässt sich anhand der ungenauen Zeitangaben der Beschuldigten 2 zum Be- wusstseinsverlust und des Umstandes, dass sie dies ohnehin bloss schätzen konnte, eine exakte Dauer erstellen, weshalb zeitlich nur ein vorübergehender Bewusstseinsverlust feststeht und sich dieser Anklagepunkt insoweit als erstellt erweist. 3.7.7. Nachdem die psychiatrische Begutachtung der Beschuldigten 2 durch Dr. med. BD._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensi- sche Psychiatrie SGFP und Facharzt für Neurologie FMH, vom 10. Mai 2019 (Urk. 4/6/35) zwar das Bestehen von ängstlichen und konfliktmeidenden Persön- lichkeitszügen, aber keine eigenständige psychische Störung bei der Beschuldig- ten 2 im Zeitraum der ihr zur Last gelegten Taten ergab (Urk. D4/6/35 insbes. S. 93 f.) und keine Hinweise dafür bestehen, dass im Unterschied dazu "im Zeit- punkt des Strafverfahrens", wie von der Verteidigung des Beschuldigten 1 unter Hinweis auf angebliche genügende Anzeichen in den Akten, indessen ohne wei- tergehende Erläuterung, geltend gemacht wurde (Urk. 263 S. 1 und S. 3 f.), eine solche vorgelegen haben könnte, ist – in Übereinstimmung mit dem Antrag der Verteidigung der Beschuldigten 2 (Prot. II S. 30) – auch davon abzusehen, noch- mals eine (zweite) psychiatrische Begutachtung der Beschuldigten 2 anzuordnen und der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten 1 abzuweisen. 3.8. Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigte 2 alleine: Falsche Anschuldi- gung, Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung zum Nachteil des
- 104 - Privatklägers 7 (= Beschuldigter 1; Anklageschrift 2, Dossier 2, vorste- hend, Erw. III.1.6.) 3.8.1. Die Beschuldigte 2 hat diese Vorwürfe im Vorverfahren und vor Vorin- stanz bestritten (Urk. 1/3/12 S. 51; Urk. 109 S. 2). Anlässlich der Berufungsver- handlung hielt sie an ihrem Standpunkt fest und erklärte, sie habe das mit ihren eigenen Augen gesehen. Deshalb könne es keine falsche Anschuldigung sein. Wenn sie am Samstagabend die Arbeitskleider des Beschuldigten 1 habe wa- schen müssen und sie gleichzeitig vom Sozialamt gelebt hätten, dann finde sie das schon merkwürdig (Prot. II S. 84). 3.8.2. In Bezug auf die von der Beschuldigten 2 in ihren Befragungen nach- weislich erhobenen Vorwürfe, der Beschuldigte 1 habe die Privatkläger 3 und 6 im Zeitraum von ca. 2003 bis ca. 2010 täglich im Zimmer oder im Keller des damaligen Wohnortes eingesperrt und geschlagen, diesen die notwendige Nahrung verweigert und sie zum Essen von Kot und Erbrochenem genötigt, haben bereits die Vorderrichter zutreffend erwogen, dass die Beschuldigten 1 und 2 diese Tathandlungen in Mittäterschaft begangen haben und diese er- stellt sind, die Beschuldigte 2 mithin wahrheitsgemässe Aussagen gemacht hat (Urk. 181 S. 204). Zum selben Beweisergebnis hinsichtlich der erwähnten Tathandlungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 führte auch die zweitin- stanzliche Beurteilung (vorstehend, Erw. III.3.3.). Es erfolgen Schuldsprüche des Beschuldigten 1. Da die Beschuldigte 2 somit die Wahrheit sagte, ist eine falsche Anschuldigung widerlegt. Der Sachverhalt lässt sich nicht anklagege- mäss erstellen. 3.8.3. In Bezug auf die Belastung der Beschuldigten 2, wonach der Be- schuldigte 1 schwarz gearbeitet habe, lässt sich nicht erstellen, dass sie diese Anschuldigung wider besseres Wissen gemacht haben soll. So sagte sie anläss- lich der Berufungsverhandlung, wie erwähnt (Erw. III.3.8.1.), erneut glaubhaft aus, sie habe die Arbeitskleidung des Beschuldigten 1 gewaschen, während ihr Ehe- mann und sie für die gesamte Familie Sozialhilfe bezogen hätten. Aussagen der Beschuldigten 2 wider besseres Wissen lassen sich nicht erstellen.
- 105 - 3.8.4. Bezüglich der sich aus den Aussagen der Beschuldigten 2 ergeben- den Anschuldigung der Vergewaltigung, wonach der Beschuldigte 1 in den Jah- ren von 1997 bis ca. 2009 am gemeinsamen Wohnort mehrfach gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vorgenommen habe, wurde mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2020 das Verfahren eingestellt (Urk. 1/25/16). Den Vorwurf, vom Beschuldigten 1 mehrfach zu Sex gezwun- gen worden zu sein, hatte die Beschuldigte 2 zunächst gegenüber dem psy- chiatrischen Gutachter erwähnt, weshalb eine parteiöffentliche Befragung da- zu durchgeführt wurde (Urk. 1/25/16 S. 2). Er habe sie, wenn er an Wochen- enden aus dem Gefängnis nach Hause gekommen sei, zum Sex genötigt. Er habe einfach den Sex erzwungen, so sei sie mehrfach schwanger geworden (Urk. D4/6/35 S. 36, S. 38, S. 40). Da die von der Beschuldigten 2 geltend ge- machten Vorfälle bis zum Jahr 2004 verjährt waren, erfolgte die erwähnte Verfah- renseinstellung, mit der weiteren Begründung, anhand von ihren Schilderungen sei unklar geblieben, inwiefern sie sich effektiv gegen den Beschuldigten 1 zur Wehr gesetzt habe. Zu Beginn ihrer Schilderung habe die Beschuldigte 2 von sich aus klar angegeben, dass sie sich bei diesem Vorfall nicht gewehrt habe, woraus die einstellende Behörde geschlossen hatte, dass eine allfällige Gegenwehr sehr geringfügig ausgefallen sei, sofern eine solche überhaupt erfolgt sei, weshalb sich ein Sachverhalt bezüglich Vergewaltigung nicht anklagegenügend erstellen lasse (Urk. 1/25/16 S. 3). Nachdem das Verfahren eingestellt wurde, blieben die Vor- würfe letztlich ungeprüft, weshalb ein Nachweis dafür fehlt, dass der Beschuldig- te 1 die Beschuldigte 2 tatsächlich zum Geschlechtsverkehr gezwungen hatte. Dass sie diese Tatvorwürfe wider besseres Wissen erhoben haben könnte, lässt sich der Beschuldigten 2 unter den gegebenen Umständen nicht nachweisen. 3.8.5. Somit ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Die Beschuldig- te 2 ist von den Anklagevorwürfen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Verleumdung zum Nachteil des Beschuldigten 1 freizu- sprechen. 3.9. Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigte 3 alleine: Falsche Anschuldi- gung, Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung zum Nachteil des
- 106 - Privatklägers 7 (= Beschuldigter 1; Anklageschrift 2, Dossier 3, vorste- hend, Erw. III.1.7.) 3.9.1. Die Beschuldigte 3 erklärte im Vorverfahren und vor Vorinstanz, es sei so passiert, sie habe das nicht erfunden (Urk. 3/2/4 S. 3 ff.; Urk. 110 S. 2 f., S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sie sich nicht mehr dazu äus- sern (Prot. II S. 25 f.) und liess eine Bestätigung des vorinstanzlichen Freispru- ches beantragen (Urk. 271 S. 1 und S. 3 ff.). 3.9.2. In Bezug auf die Belastungen, wonach der Beschuldigte 1 sie bis zum Alter von ca. sieben Jahren regelmässig geschlagen und teilweise in ihrem Kin- derzimmer eingesperrt habe, lässt sich in subjektiver Hinsicht in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 181 S. 207 f.) nicht erstellen, dass die Beschuldigte 3 wider besseres Wissen aussagte, zumal es sich um Vor- würfe handelt, welche hinsichtlich der Privatkläger 3 und 6 erstellt sind (vorste- hend, Erw. III.3.3.), was ein Hinweis dafür ist, dass auch der Beschuldigten 3 im entsprechenden Kindesalter solches oder ähnliches wiederfahren sein könnte. Ein weiterer, deutlicherer Hinweis in diese Richtung ist der Umstand, dass bereits im Jahre 1996 eine Begutachtung der damaligen familiären Situation durch den Psy- chiatrisch-Psychologischen Dienst des Sozialdepartementes der Stadt Zürich stattgefunden hatte, nachdem bereits damals Lehrpersonen eine Verwahrlosung und Aggressivität der (damals) achtjährigen Beschuldigten 3 aufgefallen war. Die- se habe in der Schule im Abfalleimer nach Esswaren gesucht und Angst geäus- sert, als angekündigt worden sei, man würde die Mutter, also die Beschuldigte 2, darum bitten, ihr einen Znüni mitzugeben. Die Beschuldigte 3 sei (damals) für ihr Alter mager, kleinwüchsig und emotional sowie kognitiv im Vergleich zu Alters- gruppen in ihrer Entwicklung zurückgeblieben gewesen (vorstehend, Erw. III.3.3.4.). Diese augenfälligen Parallelen zu den erstellten, viel späteren Ge- schehnissen betreffend die Privatkläger 3 und 6 legen den Schluss nahe, dass dies bei der Beschuldigten 3 ähnlich gewesen sein könnte. Zudem bestritt die Be- schuldigte 2 zwar, die Beschuldigte 3 damals selbst geschlagen zu haben, erhob diesen Vorwurf indessen gegen den Beschuldigten 1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen schwerer Kör-
- 107 - perverletzung etc. zum Nachteil von mehreren ihrer Kinder in den Jahren von ca. 2003 bis 2010, wie auch die von der Beschuldigten 3 erhobenen Vorwürfe mit letztmöglichem Tatzeitpunkt September 1999, infolge Verjährung mit Verfügung vom 7. Februar 2020 ein (Urk.1/25/23 insbes. S. 2). Die von der Beschuldigten 3 erhobenen Vorwürfe aus ihrer Kindheit wurden mithin materiell nie geprüft und sind damit weder erstellt noch widerlegt. Aufgrund der dargelegten Hinweise auf entsprechende damalige Vorkommnisse lassen sie sich im vorliegenden Zusam- menhang nicht rechtsgenügend widerlegen, weshalb der Nachweis von wider besseres Wissen gegen den Beschuldigten 1 erhobenen Anschuldigungen von vornherein scheitert. 3.9.3. Vom Anklagevorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Be- schuldigten 3 erfolgt im vorliegenden zweitinstanzlichen Verfahren im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil ein Freispruch (vorstehend, Erw. III.3.6.), nachdem unüberwindliche Zweifel daran verblieben, dass die von der Beschuldigten 3 dürf- tig geschilderten Geschehnisse zum Anklagevorwurf des Oralverkehrs auch tat- sächlich so erfolgten und diese Zweifel durch die gutachterlich attestierte Tendenz zur Lüge noch verstärkt wurden. Entsprechend handelt es sich um einen Frei- spruch in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO (Erw. 3.6.7. f.). Daraus ergibt sich auf der anderen Seite, dass auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich die von der Beschuldig- ten 3 gegen den Beschuldigten 1 erhobenen Vorwürfe sexueller Übergriffe den- noch ereignet haben könnten. Bei dieser Beweislage lässt sich der Anklagesach- verhalt einer falschen Anschuldigung wider besseres Wissen wiederum nicht er- stellen, weshalb die Beschuldigte 3 von den Anklagevorwürfen der falschen An- schuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Verleumdung in Überein- stimmung mit den Vorderrichtern freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Im angefochtenen Urteil wurden die gemeinsamen Taten der Beschuldig- ten 1 und 2 zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 den Anträgen der Anklage- schrift folgend als in Mittäterschaft begangene mehrfache schwere Körperverlet-
- 108 - zung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB und mehrfache qualifizierte Freiheitsbe- raubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 und 4 StGB (grausame Behandlung und länger als 10 Tage dauernder Freiheits- entzug) gewürdigt und jene des Beschuldigten 1 zum Nachteil der Privatklägerin 5 resp. der Privatklägerin 1 als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB resp. als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und als mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Urk. 181 S. 181 ff. und S. 250 f.). Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind bloss ergänzender und präzisieren- der Natur. 1.1. Der Beschuldigte 1 liess im Berufungsverfahren im Wesentlichen erneut geltendmachen, es könne ihm nicht einfach pauschal zugerechnet werden, was die Beschuldigte 2 verübt haben soll. Es brauche dazu einen gemeinsamen Tat- entschluss und Tatbeitrag. Er wisse davon nichts und sei auch nicht anwesend gewesen (Urk. 268 S. 7 Rz 55, S. 34 Rz 197, S. 36 f., S. 53 Rz 315 ff.). In keinem Fall habe ein Freiheitsentzug von mehr als 10 Tagen am Stück gedauert, weshalb Art. 184 Abs. 4 StGB nicht erfüllt sei. Entgegen der vorinstanzlichen Würdigung dürften die einzelnen Freiheitsentzüge nicht addiert werden, da die Kinder zwi- schenzeitlich immer in der Schule gewesen seien. Das Einsperren sei nur für ein paar Stunden erfolgt, weshalb höchstens mehrfache einfache Freiheitsberaubung angenommen werden könne (Urk. 268 S. 55). 1.2. Die Beschuldigte 2 liess im Berufungsverfahren die vorinstanzliche Qua- lifikation ihres Tatbeitrages als Mittäterschaft anstatt als psychische Gehilfen- schaft beanstanden und zusammengefasst geltend machen, sie habe nicht wis- sen können, dass der Beschuldigte 1 die Privatklägerin 3 die Treppe hinun- terstossen oder den Kopf des Privatklägers 5 (recte: 6) in die Toilettenschüssel stecken und die Spülung betätigen würde. Dies sei nicht von ihrem Vorsatz mit- umfasst gewesen. Sie sei mehrfach dazwischen gegangen. Sie habe als Mutter eine Garantenpflicht für ihre Kinder. Indem sie die Taten weder verhindert noch zur Anzeige gebracht habe, sei sie pflichtwidrig untätig geblieben. Dies sei als Un- terlassen strafbar (Art. 11 Abs. 1 StGB) und als Gehilfenschaft zu qualifizieren
- 109 - (Art. 25 StGB). Sie habe jahrelang in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu ih- rem gewalttätigen Ehemann gestanden und massiv unter dessen Terrorregime gelitten. Dies sei ihr auch vom psychiatrischen Gutachter attestiert worden (Urk. 269 S. 3 ff., S. 9 ff., S. 15 f.). Die rechtliche Würdigung der Taten als mehr- fache schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB und mehrfa- che qualifizierte Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 184 Abs. 3 und 4 StGB liess sie dagegen ausdrücklich nicht bean- standen (Urk. 269 S. 18 Rz 35).
2. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen sowohl die Gesetzesbestimmun- gen der zu würdigenden Delikte als auch die weiteren, bei der Subsumption zu berücksichtigenden Vorgaben der Rechtsprechung und Lehre bezüglich der ob- jektiven und der subjektiven Tatbestände korrekt und vollständig aufgeführt und die Subsumption mit ausführlicher Begründung zutreffend vorgenommen. Es kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 181 S. 181 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen zur bestrittenen Mit- täterschaft ist hervorzuheben, dass die Mittäterschaft im StGB nicht normiert ist. Der Gesetzgeber verzichtete auf eine entsprechende Norm, weil sie zwangsläufig entweder unvollständig oder sehr kompliziert wäre, und überliess die genaue Um- schreibung Rechtsprechung und Lehre (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 1979, S. 2012). Nicht anders verhielt es sich bis zur Inkraftsetzung von Art. 11 StGB am 1. Januar 2007 mit der Strafbarkeit des unechten Unterlassungsdelikts (a.a.O., S. 2001). Nach der Botschaft erfüllt allein der Einzeltäter alle Tatbestandserfordernisse, wohingegen der Mittäter bloss einen notwendigen Tatbeitrag leistet (a.a.O., S. 2012). Die Rechtsfigur der Mittäterschaft führt zu einer Beweiserleichterung hin- sichtlich des individuellen Nachweises von Tatbeiträgen, nicht aber hinsichtlich des Tatentschlusses. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Aus- führung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tä- tern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Für die Begründung der vorsätzlichen Mittäterschaft ist aber nicht ein gemeinsamer Beschluss im juris-
- 110 - tisch-technischen Sinne erforderlich. Vorausgesetzt wird, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Ta- tentschlusses verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann. Es kommt darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tat- bestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für das Vorliegen von Mittäterschaft. Diese ist auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2). Es genügt, dass ein Mittäter sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Konkludentes Handeln reicht aus. Der Mittäter kann damit dem Tatentschluss auch später konkludent beitreten (vgl. BGE 143 IV 361 E.4.10; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.2). Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird. 2.2. Das Mitwirken der Beschuldigten 2 an den Einsperrungen, Misshand- lungen und Vernachlässigungen der Privatkläger 3 und 6 ging weit über blosse psychische Gehilfenschaft hinaus. Sie hat nicht bloss Taten des Beschuldigten 1 beispielsweise durch passives oder unwesentliches Verhalten, z.B. lediglich psy- chische Unterstützung, gefördert, sondern wesentliche Taten und Tatbeiträge auch selbst ausgeführt, wie die dargelegten, sichtlich zurückhaltenden Belastun- gen durch ihre Kinder eindrücklich belegen (vorstehend, Erw. III.3.2.3. f., insbes. III.3.3.7.1.; Urk. 1/2/18 S. 19 ff., insbes. S. 23; Urk. 1/2/18 Anh. 6 [Ordner 1] = Urk. 1/21/16; Urk. 1/4/5). 2.2.1. Anders lassen sich die über den langen Deliktszeitraum hinweg her- vorgerufenen und anlässlich ihres Eintrittes in das Kinderheim M._____ festgehal- tenen Auswirkungen und Folgen der anhaltenden Misshandlungen und Vernach- lässigungen der Privatkläger 3 und 6 nicht erklären, zumal der Beschuldigte 1 im Deliktszeitraum auch über weite Strecken arbeitstätig und dabei insbesondere tagsüber nicht zuhause im Haushalt, sondern auswärts, d.h. auf der Arbeit war.
- 111 - Beide hatten ein kleinkindliches, stark eingeschüchtertes und traumatisiertes Ver- halten gezeigt, verfügten lediglich über einen geringen Wortschatz und konnten keine zusammenhängenden Sätze sprechen. Für ihr Alter waren ihre Grösse und ihr Gewicht weit unterdurchschnittlich (vgl. z.B. Urk. 1/21/14; Urk. 1/4/5; Urk. 1/4/21 S. 3 ff.; Urk. 1/4/7 S. 1 ff.; Urk. 1/4/47 S. 4 ff.; Urk. 1/4/8 S. 1 ff.; Urk. 1/4/25 S. 4 ff.; Urk. 1/4/11 S. 1 ff.; Urk. 1/4/19 S. 3 ff.; Urk. 1/4/46 S. 3 ff.). Diese eindrücklich beschriebenen Folgen auf ihre physische und psychische Ge- sundheit und Einwirkungen auf ihre retardierte kognitive Entwicklung der Privat- kläger 3 und 6 wäre durch blosse psychische Unterstützung des Beschuldigten 1 nicht möglich gewesen. 2.2.2. Soweit die Beschuldigte 2 geltendmachen lässt, sie sei aktenkundig mehrmals dazwischen gegangen, fügte sie keine konkreten Beispiele an. Verein- zelte Beispiele finden sich einzig in den auffälligen, wenig glaubhaften, einseitigen generell entlastenden Aussagen ihrer Kinder (vorstehend, Erw. III.3.3.8.1. a.A., III.3.3.8.3. a.A., III.3.3.8.4. a.E., III.3.3.10.3. a.A., III.3.3.11. a.E.). Hätte sie tat- sächlich einerseits wirkungsvoll gegen Tathandlungen des Beschuldigten 1 inter- veniert und andererseits an Misshandlungen der Privatkläger 3 und 6 nicht mit- gewirkt und diese nicht mit ungenügender Ernährung vernachlässigt, wären die gesundheitlichen Folgen bei den Privatklägern 3 und 6 nie in diesem Ausmass eingetreten. Insofern gehen auch die unglaubhaften Beteuerungen der Beschul- digten 2 fehl, sie habe keine Chance gehabt, sich bei der Polizei zu melden, sich aufzulehnen oder Hilfe zu holen, weil der Beschuldigte 1 sie eingeschüchtert und bedroht habe. Sie sei von ihm mehrfach ins Gesicht und in den Rücken geschla- gen sowie in den Bauch getreten worden. Der Beschuldigte 1 habe noch nie ein Kind zu Bett gebracht (Urk. 1/3/5 S. 22). Sie habe nie irgendwelche Kinder ge- schlagen oder eingesperrt. Sie habe immer alles für ihre Kinder getan, damit die- se Essen gehabt hätten. Es habe bei ihnen Frühstück, Mittagessen, Zvieri und Abendessen gegeben, und alle Kinder seien am Tisch gesessen und hätten ge- gessen. Sie hätte auch gerne zum Arzt oder ins Spital gehen wollen, aber dies sei ihr vom Beschuldigten 1 verweigert worden (vorstehend, Erw. III.2.). Auch Letzte- res kontrastiert beispielsweise klar mit den glaubhaften Zeugenaussagen von Dr. med. AV._____, FMH für Kinder- und Jugendmedizin, bei der Staatsanwaltschaft,
- 112 - der einerseits einen guten Eindruck, positive Aspekte und Engagement der Be- schuldigten 2 geschildert hatte, andererseits aber auch, dass diese trotz Telefon- anrufen und Erklärungen die vorgeschlagene Kontrolle des Privatklägers 6 wegen seines Untergewichtes und des Verdachtes auf zystische Fibrose im Kinderspital nicht habe machen wollen, da sie damals angeblich zu viel zu tun gehabt habe mit einer Untersuchung von V._____ (vorstehend, Erw. III. 3.3.21.; Urk. 1/4/43 S. 3 ff.). Schliesslich gab es auch laut eigener Aussage der Beschuldigten 2 durchaus Möglichkeiten, sich nicht an allfällige Direktiven des Beschuldigten 1 zu halten (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.23.), sofern sie nur wollte, und möglichweise bei längeren Abwesenheiten. Dennoch tat sie auch dies für gewöhnlich nicht. 2.2.3. Die Tatbeiträge und das Mitwirken der Beschuldigten 2 waren damit durchaus wesentlich und mitunter eigenhändig. So war beispielsweise insbeson- dere sie es, die den Privatklägern 3 und 6 keinen Znüni in die Schule mitgab, eine ausreichende Ernährung der beiden Kinder vernachlässigte und beispielsweise der Privatklägerin 3 auch einmal die Kopfhaare millimeterkurz abrasierte und sie so in die Schule schickte, wie die Zeugin AD._____, Psychotherapeutin der Pri- vatkläger 3 und 6 im Kinderheim M._____, anlässlich ihrer staatsanwaltschaftli- chen Zeugeneinvernahme vom 12. April 2019 glaubhaft erklärt und bestätigt hatte (Erw. III.3.3.22.; Urk. 1/4/46 S. 3 ff.). Tathandlungen des Beschuldigten 1, bei de- nen sie nicht gerade unmittelbar beteiligt und physisch direkt anwesend war, bei- spielsweise wenn dieser die beiden Kinder schlug oder gerade den Zimmer- schlüssel zwecks Einsperrung der Beiden im Schloss drehte, sind der Beschuldig- ten 2 im Rahmen der Mittäterschaft ebenfalls anzurechnen. Indem sie neben ih- ren eigenen Tathandlungen und -beiträgen den Beschuldigten 1 gewähren liess, waren dessen Tathandlungen durch ihren konkludent gemeinsam gefassten Ta- tentschluss mitgetragen. Durch ihr weitestgehendes Untätigbleiben gegenüber den Tathandlungen des Beschuldigten 1 und ihre eigenen Tathandlungen und - beiträge brachte sie dies konkludent zum Ausdruck. Dabei genügte es auch, wenn die Beschuldigte 2 sich den jeweiligen Vorsatz des Beschuldigten 1 jeweils erst später zu eigen machte und diesem beitrat, indem sie dessen Tatvorgehen durch Passivität billigte. Dabei versteht sich von selbst, dass angesichts der lange Zeit zurückliegenden Tathandlungen und des mehrere Jahre dauernden Delikts-
- 113 - zeitraumes eine exakte persönliche Zuordnung einzelner Tathandlungen auf den Beschuldigten 1 oder die Beschuldigte 2, bis auf vereinzelte Ausnahmen, nicht mehr möglich und nachweisbar ist, was jedoch bei der Rechtsfigur der Mittäter- schaft auch nicht nötig ist. 2.2.4. Soweit die Beschuldigte 2 weiter konkret geltendmachen liess, der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin 3 die Treppe hinunterstossen oder den Kopf des Privatklägers 5 (recte: 6) in die Toilettenschüssel gesteckt und die Spü- lung betätigt, ohne dass dies von ihrem Vorsatz mitumfasst gewesen sei, mag dies einerseits im Einzelfall zutreffen, andererseits schritt sie aber auch dagegen nachträglich nicht ein, womit sie auch dies letztlich billigte. Diese Umstände und das starke Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem gewalttätigen Ehemann, unter des- sen Terrorregime sie laut dem von Dr. med. BD._____ über sie erstatteten psy- chiatrischen Gutachten vom 10. Mai 2019 massiv gelitten hat (Urk. 4/6/35 S. 82 f.), werden dagegen bei der subjektiven Tatschwere im Rahmen der Straf- zumessung angemessen zu berücksichtigen sein.
3. Die Anklagebehörde wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, gegen Tathand- lungen des anderen Ehegatten zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 jeweils un- tätig geblieben und nicht eingeschritten zu sein, soweit sie jeweils nicht selbst ge- handelt hätten. Da sie aufgrund ihrer elterlichen Fürsorgepflicht zum Einschreiten verpflichtet gewesen seien, hätten sie die ihnen bekannten entsprechenden Tat- handlungen des anderen Ehegatten jeweils bewusst durch Unterlassen in Kauf genommen (vgl. Erw. III.1.1.13.). Die Vorderrichter setzten solches Unterlassen aktivem Tun der Beschuldigten 1 und 2 gleich (Urk. 181 S. 190 f.). 3.1. Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätig- bleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er (oder sie) aufgrund seiner (oder ihrer) Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund des Gesetzes (Abs. 2 lit. a der Bestim- mung). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den betreffenden Tatbe- stand nur dann strafbar, wenn ihm (oder ihr) nach den Umständen der Tat dersel-
- 114 - be Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er (oder sie) die Tat durch ein akti- ves Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB). 3.2. Bei der qualifizierten Freiheitsberaubung und der schweren Körperver- letzung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Solche können auch durch pflichtwid- riges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechts- pflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung, eine Garantenstellung, und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des tatbestandsmässigen Er- folges durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, die Täterschaft durch ihr Tun den tatbestandsmässigen Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und in- folge ihrer Garantenstellung dazu auch verpflichtet gewesen wäre (hypothetische Kausalität), so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt jedoch nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1; BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). 3.2.1. Nach Praxis und Lehre begründen gesetzliche Pflichten, welche bei- spielsweise Sorge- oder Beistandspflichten für eine andere Person statuieren, ei- ne Garantenstellung; so etwa bei Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern aufgrund von Art. 301 f. ZGB (NIGGLI/MUSKENS, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Auflage 2019, N 78 zu Art. 11 StGB). 3.2.2. Gemäss Art. 302 Abs. 1 ZGB haben die Eltern das Kind ihren Verhält- nissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Ent- faltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Abs. 2). Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützi- gen Jugendhilfe zusammenarbeiten (Abs. 3). Gemäss Art. 272 ZGB sind ferner Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
- 115 - 3.3. Die Privatkläger 3 und 6 waren im Deliktszeitraum minderjährige Kinder im Vorschul- und Primarschulalter, von zwischen sieben bzw. acht bis elf bzw. zwölf Jahre alt. Als deren Eltern unterstanden die Beschuldigten 1 und 2 gemäss den aufgeführten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches den gesetzlichen Sorge- oder Beistandspflichten. Damit lag eine sich aus dem Gesetz ergebende Garan- tenstellung als Elternteil vor. Indem sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Be- schuldigte 2 trotz Garantenstellung gegen die Misshandlungen und Vernachlässi- gungen durch den anderen Elternteil nicht einschritt, nicht mit den Behörden zu- sammenarbeitete und Verfehlungen des jeweils anderen Elternteils in der Form von tatbestandsmässigen Verletzungen der Rechtsgüter der Privatkläger 3 und 6 auch nicht den Behörden (z.B. Vormundschaftsbehörde/KESB, Polizei etc.) mel- deten, trugen sie die Tathandlungen oder Tatbeiträge des anderen Elternteils je- weils mit resp. erfüllten die betreffenden Tatbestände durch Unterlassen der ent- sprechenden Intervention, welche ihnen durchaus möglich gewesen wäre (Art. 11 StGB), der Beschuldigten 2 weniger leicht, als dem Beschuldigten 1, da sie teil- weise aus den vorgenannten Gründen (Erw. IV.2.2.4.) dessen Widerstand hätte überwinden müssen, was, wie bereits erwogen, bei der Gewichtung der subjekti- ven Tatschwere zu berücksichtigen sein wird.
4. Bei der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass das teilweise mit den Einsperrungen verbundene Ver- weigern des Gangs auf die Toilette das qualifizierte Tatbestandselement der grausamen Behandlung gemäss Abs. 3 der Bestimmung erfüllt (Urk. 181 S. 192, Ziff. 2.5.). Beim Toilettengang handelt es sich um ein natürliches Bedürfnis eines jeden Menschen. Das Unterdrücken dieses natürlichen Bedürfnisses bedeutete für die Privatkläger 3 und 6 zusätzliche physische und psychische Qualen. Auch das Verweigern von genügend Nahrung fällt darunter. Damit fügten die Beschul- digten 1 und 2 den Privatklägern 3 und 6 zusätzlich weitere besondere Leiden zu, welche der mit dem Einsperren verfolgte Zweck nicht erfordert hätte, weshalb die- se qualifizierenden Elemente zum Grundtatbestand hinzukommen und den quali- fizierten Tatbestand von Art. 184 Abs. 3 StGB erfüllen (vgl. DELNON/RÜDY, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N 14 f. zu Art. 184 StGB).
- 116 -
5. Qualifizierte Freiheitsberaubung liegt weiter vor, wenn der Entzug der Freiheit mehr als 10 Tage dauert (Art. 184 Abs. 4 StGB). Die Vorinstanz hat die Anwendung dieses Qualifikationsmerkmals lediglich damit begründet, dass die Einsperrungen über die Jahre hinweg (ca. Mitte August 2006 bis anfangs Dezem- ber 2010, vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.26.) stattfanden, womit die Dauer von 10 Tagen überschritten worden sei, was keiner weiteren Erläuterung bedürfe (Urk. 181 S. 192 Ziff. 2.5.a.E.). 5.1. Der Verteidigung des Beschuldigten 1 ist zwar darin zuzustimmen, dass die einzelnen Einschliessungen/Freiheitsberaubungen weniger als 10 Tage (oder 240 Stunden) dauerten und die Kinder die Schule besuchten und mit dem Be- schuldigten 1 u.a. auch einmal über mehrere Wochen im Kosovo in den Ferien geweilt hatten. Dennoch führten die über den langen Deliktszeitraum von ca. Mitte August 2006 bis anfangs Dezember 2010 nachts und teilweise auch tagsüber und an Wochenenden immer wieder vorgenommenen Einschliessungen mit ihren Auswirkungen auf die Fortbewegungsfreiheit zu weit gravierenderen Wirkungen und Folgen, als eine einmalige Freiheitsberaubung mit einer Dauer von (wenig) mehr als 10 Tagen. Ihre Einsperrungen und deren Summe sind vom Andauern her vielmehr vergleichbar mit einer Kindesentführung durch den nicht obhutsbe- rechtigten Elternteil ins Ausland, von beispielsweise über einem Jahr, bei wel- chem sich das entführte Kind (zwischendurch) auch frei bewegen kann, seiner Fortbewegungsfreiheit letztlich aber dennoch permanent beraubt ist und nicht zum anderen Elternteil zurückgehen kann (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N 18 f. zu Art. 184 StGB). 5.2. Die über den langen Zeitraum von Mitte 2006 bis anfangs Dezem- ber 2010 regelmässig stattgefundenen, anklagegenständlichen Einsperrungen der Privatkläger 3 und 6, ohne dass sie dadurch beispielsweise an den Schulbesu- chen gehindert worden wären, sind auch vergleichbar mit einem Fall, bei dem der Täter seiner Lebensgefährtin nach der Rückkehr aus dem Frauenhaus während drei Jahren verboten hatte, das Haus ohne seine Einwilligung zu verlassen und diesem Verbot regelmässig durch Schläge und Drohungen Nachdruck verschafft und die Einhaltung desselben in seiner Abwesenheit durch Videoüberwachung
- 117 - kontrolliert hatte. Auch diesem Opfer war eine gewisse Fortbewegungsfreiheit verblieben, insbesondere bei Zustimmung des Täters und im Innern des Hauses. In diesem Fall hatte das Bundesgericht eine Verurteilung wegen qualifizierter Freiheitsberaubung aufgrund der Intensität des Entzuges der Fortbewegungsfrei- heit angesichts des andauernden Zwangsregimes bestätigt (Urteil des Bundesge- richts 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2, E. 2.3). 5.3. Durch das einem teilweise sadistischen Terrorregime gleichkommende, ständige, tägliche Einsperren der Privatkläger 3 und 6 ist die Intensität von ledig- lich zahllosen und damit mehrfachen Freiheitsentzügen von jeweils weit unter 10 Tagen im Sinne des Grundtatbestandes in Übereinstimmung mit den Vorder- richtern bei weitem überschritten, weshalb auch das qualifizierte objektive Tatbe- standsmerkmal von Art. 184 Abs. 4 StGB erfüllt ist. Überdies führten die dauern- den Einsperrungen unabhängig von den weiteren zusätzlichen körperlichen Miss- handlungen, welche nicht unter den Tatbestand der Freiheitsberaubung fallen, durch das schiere andauernde Eingesperrtsein in einem kahlen und kühlen Raum, ohne Spielsachen oder anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten, auch zu einer erheblichen Gefährdung der physischen und psychischen Gesundheit der Privatkläger 3 und 6, welche damit auch noch Abs. 5 von Art. 184 StGB erfüllt hätte. Dies wurde zwar nicht zum Anklagevorwurf erhoben, zeigt aber, dass die Einsperrungen, deren Ausgestaltung und Intensität mehrere Qualifikationsmerk- male von Art. 184 StGB gleichsam fliessend erfüllen und es daher letztlich uner- heblich ist, welches derselben am Ende erfüllt ist, da bereits eines davon zur An- wendung des qualifizierten Tatbestandes und damit des längeren Strafrahmens führt.
6. Bezüglich der Tathandlungen des Beschuldigten 1 zum Nachteil der Pri- vatklägerin 1 liess dieser vor Vorinstanz eventualiter geltend machen, es handle sich bei den anklagegegenständlichen Handlungen wohl um eine sexuelle Beläs- tigung, da keine Nötigungshandlung erfolgt sei, wobei es an einem rechtzeitigen Strafantrag fehle. Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies seine amtliche Verteidigung auf ihre vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 134 S. 113; Urk. 268 Rz 335).
- 118 - 6.1. Auch bei den Tatbeständen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nöti- gung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB kann auf die im vorinstanzlichen Urteil zutref- fend aufgeführten Gesetzesbestimmungen und die zu berücksichtigenden Vorga- ben der Rechtsprechung und Lehre und die korrekt vorgenommene Subsumption der Tathandlungen des Beschuldigten 1 verwiesen werden (Urk. 181 S. 196 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Zu präzisieren bleibt einzig, dass bei der Subsumption von der nach un- ten korrigierten, erstellten Häufigkeit der Vorfälle auszugehen ist, wonach es wäh- rend des Deliktszeitraumes mehrmals, aber nicht mehr als einige Male, zu sexuel- len Übergriffen des Beschuldigten 1 zum Nachteil seiner damals minderjährigen Tochter, der Privatklägerin 1, kam, einschliesslich mindestens einer Berührung im Vaginalbereich unter der Kleidung. Zudem ist erstellt, dass sich der Beschuldigte 1 dabei mehrmals auf die Privatklägerin 1 drauflegte (vorstehend, Erw. III.3.5.9. f. und 3.5.12.). An den zutreffenden weiteren vorinstanzlichen Erwägungen, wonach bei beiden Delikten sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand, Letz- terer direktvorsätzlich, mehrfach erfüllt ist, ändert dies freilich nichts. 6.3. Da zwischen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) echte Konkurrenz besteht (es sind zwei unterschiedliche Rechtsgüter betroffen; MAIER, in: Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. Auflage 2019, N 82 zu Art. 189 StGB; BGE 124 IV 154 E. 3.a) und we- der Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Be- schuldigte 1 in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexu- ellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
7. Den Tatvorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklä- gerin 5 (= Beschuldigte 2) liess der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz erneut in tat- sächlicher Hinsicht bestreiten und in rechtlicher Hinsicht einzig geltend machen, dass eine einfache Körperverletzung verjährt wäre. Anlässlich der Berufungsver- handlung verwies seine amtliche Verteidigung auf ihre vorinstanzlichen Ausfüh-
- 119 - rungen, mit der Ergänzung, dass eine 20–25 Minuten dauernde Ohnmacht nicht habe erstellt werden können, weshalb dies auch nicht als gravierende Gefähr- dung betrachtet werden könne (Urk. 134 S. 112; Urk. 268 Rz 337 f.). 7.1. Einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Urk. 83), macht sich strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 13 zu Art. 129 StGB). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2.b/aa). 7.2. Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Le- bensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vor- werfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituati- on. Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Be- weggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wurde oder deutlich unverhältnismässig er- scheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band I, 3. Auflage 2010, N 32 zu Art. 129 StGB). 7.3. Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt hatte der Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 mit beiden Händen am Hals so stark gewürgt, dass sie keine Luft mehr bekam, ein taubes Gefühl in den Ohren spürte und es ihr schwarz vor den Augen wurde, sodass sie als Folge des starken Würgens vorübergehend das Be- wusstsein verloren hatte und ca. eine Woche anhaltende Halsschmerzen und Hämatome am Hals erlitt (vorstehend, Erw. III.3.7.5. f.). Da damals keine ärztliche Untersuchung der Beschuldigten 2 erfolgte, fehlen weitergehende Angaben zu möglichen medizinischen Folgen des Würgens, wie z.B. punktförmige Stauungs-
- 120 - blutungen an den Augebindehäuten. Der vorübergehende Bewusstseinsverlust stellt indessen einen handfesten Befund für das damalige Vorliegen einer kriti- schen Hirndurchblutungsstörung dar. Hinzukommen die bereits in der ersten poli- zeilichen Befragung geäusserten, ca. eine Woche anhaltenden Schluckbe- schwerden (Urk. 1/2/1 S. 12, Frage 123), welche die Beschuldigte 2 als Folge des Würgens ebenfalls erlitten hatte (vgl. MAEDER, a.a.O., N 16 zu Art. 129 StGB). Ei- ne unmittelbare Lebensgefahr lag somit vor, womit dieses objektive Tatbe- standsmerkmal erfüllt ist. 7.4. Der Beschuldigte 1 würgte die Beschuldigte 2 aus nichtigem Grund, im Rahmen einer belanglosen Auseinandersetzung, nachdem sie ihn gefragt hatte, mit wem er am Handy kommuniziere. Sein Ausraster erweist sich als völlig unver- hältnismässig. Dabei liess er jegliche Rücksicht auf das Leben und die Gesund- heit seiner damaligen Ehefrau und Mutter seiner Kinder vermissen. Zudem liess er sie in ihrem Zustand einfach zurück und verliess das Haus völlig unbekümmert und gleichgültig über die möglichen tödlichen Folgen seines Gewaltexzesses. Sein Verhalten war völlig rücksichts- und hemmungslos. Der Beschuldigte 1 han- delte somit skrupellos, womit das entsprechende Tatbestandselement erfüllt ist. Ebenso erfüllte er den subjektiven Tatbestand, wie sich bereits aus der zutreffen- den rechtlichen Würdigung der Vorderrichter ergibt (Urk. 181 S. 203, Ziff. 5.; Art. 82 Abs. 4 StGB). 7.5. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte 1 in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil auch der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung
1. Die Vorderrichter bestraften den Beschuldigten 1 mit 16 ½ Jahren Frei- heitsstrafe, eineinhalb Jahre über dem Antrag der Anklagebehörde, und zusätz- lich dazu mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 10.–, bei ei- ner Probezeit von 4 Jahren. Ferner sahen sie vom Widerruf des bedingten Voll- zugs bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. August 2014 aus-
- 121 - gefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– ab. Die Beschuldigte 2 wurde bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, ein Jahr unter dem Antrag der Anklagebe- hörde. Bezüglich der Beschuldigten 3 sah die Vorinstanz in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung wegen Beschimpfung ab (Urk. 181 S. 252; Urk. 111 S. 27 f. und S. 33 f.). Wie bereits erwogen, ist auf die vom Beschuldig- ten 1 gegen Letzteres erhobene Berufung nicht einzutreten (Erw. II.8.3.). 1.1. Der Beschuldigte 1 liess eventualiter eine Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren beantragen (Urk. 268 S. 1). Die Beschuldigte 2 beantragte unter der Prämisse einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft eine Freiheitsstrafe von maxi- mal 4 Jahren (Urk. 269 S. 1 f., S. 18 ff.). Die Beschuldigte 3 liess vollumfängliche Abweisung der gegen sie gestellten Anträge verlangen (Urk. 271 S. 2). 1.2. Die Staatsanwaltschaft verlangte im Berufungsverfahren die Bestrafung des Beschuldigten 1 mit 19 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 300 Tagessätzen Geld- strafe zu Fr. 10.– und der Beschuldigten 2 mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren (Urk. 184 f.; Urk. 270 S. 2).
2. Die rechtlichen Vorgaben und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen des schwersten Deliktes (mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung) bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 korrekt mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre (Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 StGB) abgesteckt (Urk. 181 S. 211 ff., S. 216). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Zudem wurde im angefochtenen Urteil korrekt das alte Sanktionenrecht angewandt (Urk. 181 S. 210 f.), da das geltende Recht vorliegend keine mildere Bestrafung vorsieht, zumal eine Geldstrafe nach neuem Recht nur noch bis zu höchstens 180 Tagessätzen verhängt werden kann (Art. 34 Abs. 1 StGB; aArt. 34 Abs. 1 StGB). 2.1. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung zudem, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Ge- samtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit Hinweisen). Diese Recht-
- 122 - sprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 und Urteile des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom
6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Demnach sind auch vorliegend nach der "kon- kreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich zunächst Einzelstrafen zu bilden. 2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehen- den Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 2.3. Als Strafschärfungsgründe sind Tatmehrheit (qualifizierte Freiheitsbe- raubung und schwere Körperverletzung sowie beim Beschuldigten 1 die weiteren Delikte) und mehrfache Tatbegehung bei diesen Tatbeständen (mit Ausnahme der Gefährdung des Lebens) gegeben. Strafmilderungsgründe, insbesondere eine gutachterlich attestierte Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, liegen keine vor (nachfolgend, Erw. V.3.3. f. und V.9.2. f.). Ein Verlassen des Strafrahmens kommt nicht in Betracht. Die genannten Strafschärfungsgründe sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu gewichten. Nachfolgend ist zuerst die Strafe für die Schuldsprüche des Beschuldigten 1 zu bemessen, vorab die Tatkomponente des schwersten Deliktes der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6.
3. Tatkomponente betreffend mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Ein- schliessungen der beiden Privatkläger 3 und 6, welche in dieser Zeit gerade ein-
- 123 - mal zwischen sieben bzw. acht bis elf bzw. zwölf Jahre alt waren, zwei Personen betraf und damit mehrfach begangen wurde, was auch im Rahmen des qualifizier- ten Tatbestandes verschuldenserhöhend zu Buche schlägt. Die Einschliessungen erfolgten ständig immer wieder über den sehr langen Deliktszeitraum von ca. Mit- te August 2006 bis anfangs Dezember 2010 (vorstehend, Erw. III.3.3.26. und Erw. IV.5. ff.), welcher wiederum auch im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes als verschuldenserhöhend zu taxieren ist, da die beiden Kinder im Sinne eines über rund viereinhalb Jahre faktisch andauernden Martyriums immer wieder, d.h. nachts und teilweise auch tagsüber und an Wochenenden, ihrer Fortbewegungs- freiheit beraubt wurden und sich nur während einiger Stunden, v.a. für den obliga- torischen Schulbesuch, frei bewegen durften. Weiter verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass dem Beschuldigten 1 in Mittäterschaft mit der Beschuldigten 2, als jeweiliger Elternteil und damit nahe Bezugsperson der Privatkläger 3 und 6 ei- ne gesetzliche Fürsorgepflicht zukam und er eigentlich für deren Wohlergehen und gedeihliche Entwicklung hätte besorgt sein müssen. Die Privatkläger 3 und 6 wurden nicht bloss auf völlig widersinnige Weise abgestraft, sondern darüber hin- aus auch grundlos systematisch aus dem "übrigen Familienverbund" ausge- grenzt. Gleichzeitig ist aber verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass sie freilich nicht durchgehend während des gesamten Deliktszeitraums eingesperrt waren. Schliesslich fällt das teilweise mit den Einschliessungen verbundene, über Stunden oder über die ganze Nacht aufrechterhaltene Verweigern des Gangs auf die Toilette ganz erheblich verschuldenserhöhend ins Gewicht. Dies bedeutete für die Privatkläger 3 und 6, dieses natürliche Bedürfnis in menschenunwürdiger Weise unterdrücken zu müssen oder einfach im kahlen, ungemütlichen und kalten Raum auf den Boden zu machen, mit der Folge zusätzlicher physischer und psy- chischer Qualen für die beiden Kinder. Damit fügte der Beschuldigte 1 in Mittäter- schaft mit der Beschuldigten 2 ihnen zusätzliche weitere besondere Leiden zu, welche der mit dem Einsperren verfolgte Zweck nicht erfordert hätte, womit ein weiteres, zweites qualifiziertes Tatbestandselement (grausame Behandlung) er- füllt ist (Erw. IV.4.). Beendet wurde der Leidensweg der beiden Kinder erst mit de- ren Fremdplatzierung in der Notfallgruppe der M._____ im mm.2010. Insgesamt ist die objektive Schwere der qualifizierten Tat als beträchtlich einzustufen.
- 124 - 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beweg- gründe des Beschuldigten 1 im Dunkeln blieben. Sofern das Motiv in verfehlten Erziehungsmethoden zu erblicken ist, wären auch weit weniger drastische Bestra- fungen denkbar gewesen, als das andauernd wiederholte Einsperren etc. der Pri- vatkläger 3 und 6. Der lange Deliktszeitraum spricht indessen gegen einen kon- kreten Bestrafungshintergrund, z.B. wegen Einnässens, sondern eher für eine systematische sadistische Misshandlung und Ausgrenzung der beiden Kinder aus dem "übrigen Familienverbund", zumal das zusätzliche Verweigern des Toiletten- gangs als Strafe wegen Einnässens kontraproduktiv wäre. Jedenfalls kommt ein- zig direktvorsätzliches Handeln infrage. Verschuldenserschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte 1, und die Beschuldigte 2 als Mittäterin, jederzeit die Mög- lichkeit gehabt hätten, mit dem Einsperren ihrer beiden Kinder aufzuhören, statt- dessen machten sie über Jahre hinweg unentwegt weiter. 3.3. Die subjektive Schwere der Tat vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren, zumal beim Beschuldigten 1 keine verschuldensmindernden Gründe wie eine verminderte Schuldfähigkeit oder solche gemäss Art. 48 StGB gegeben sind. Das Verschulden wiegt insgesamt auch im Rahmen des qualifizier- ten Tatbestandes ganz beträchtlich und rechtfertigt eine hypothetische Einzelein- satzstrafe in der Grössenordnung von 10 Jahren Freiheitsstrafe. 3.4. Auch eine fakultative Strafminderung infolge unterlassenen Einschrei- tens des Beschuldigten 1 gegen Tathandlungen der Beschuldigten 2 im Zusam- menhang mit dem Einsperren etc. der beiden Kinder, trotz seiner gesetzlichen Garantenstellung als Elternteil (vorstehend, Erw. IV.3. ff.; Art. 11 Abs. 4 StGB), kommt nicht in Betracht, da die Unterlassungen mit seinen eigenen Tathandlun- gen und -beiträgen beim vorliegenden Begehungsdelikt der qualifizierten Frei- heitsberaubung einher- und in diesen aufgehen, mithin keine besonderen Um- stände für eine Strafreduktion vorliegen (vgl. z.B. DONATSCH, in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, N 18 zu Art. 11 StGB).
- 125 -
4. Tatkomponente betreffend mehrfache schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 4.1. Bei der objektiven Schwere der mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bedrohten qualifizierten Tat ist wiederum zu be- rücksichtigen, dass beide Kinder, mithin mehr als eine Person, von den körperli- chen und seelischen Misshandlungen und Vernachlässigungen (Verweigern aus- reichender Nahrung) betroffen waren und zwar über einen sehr langen Delikts- zeitraum von rund sieben Jahren hinweg. Beide wurden von den Beschuldigten 1 und 2 systematisch ausgehungert und litten unter anderem an einer Wachstums- und Gedeihstörung und waren stark untergewichtig. Durch die brutalen und bis- weilen auch sadistisch anmutenden Misshandlungen (z.B. über Stunden mit ver- schmutzten Windeln auf dem Kopf Strammstehen müssen) wurden die körperli- che Gesundheit, das Wachstum und die gedeihliche Entwicklung der beiden Kin- der gravierend beeinträchtigt. Ebenso intensiv war die seelische Beeinträchtigung bei beiden Kindern, welche ihr ganzes Leben von diesen Misshandlungen geprägt sein werden. Die Schläge und weiteren Misshandlungen auf diverse Bereiche des Körpers der Kinder, zum Teil auch den Kopf, beispielsweise mit Gegenständen wie Bambusstecken, Kochlöffel, Gurt etc., zeigen die buchstäbliche Geringschät- zung insbesondere des Beschuldigten 1, aber auch der Beschuldigten 2, gegen- über der körperlichen Unversehrtheit ihrer beiden Kinder. Der Privatklägerin 3 war es aufgrund der Verletzungsspuren am Körper teilweise auch verunmöglicht, am Schwimmunterricht teilzunehmen. Die "Bestrafungen", welche beide Kinder erle- ben mussten, hätten herabwürdigender nicht sein können. So haben sie nie erfah- ren, wie es sein könnte, in einem gewaltfreien behüteten Familienumfeld, mit el- terlicher Zuneigung und Fürsorge, aufzuwachsen. Ein gewaltfreies und behütetes Umfeld, mit genügend Ernährung und Betreuung, wurde ihnen erst nach der Fremdplatzierung in der Institution M._____ zuteil. Stattdessen mussten sie wäh- rend des gesamten Deliktszeitraumes schutzlos und in ständiger Angst leben und erhielten von niemandem Trost. Vielmehr waren sie in ihren jungen Jahren kom- plett hilflos ihren gewaltbereiten Eltern ausgeliefert, von denen sie nicht bloss ig- noriert und vernachlässigt, sondern obendrein auf schlimmste Art und Weise misshandelt wurden. Und obwohl den Beschuldigten 1 und 2 als Eltern der Privat-
- 126 - kläger 3 und 6 eine gesetzliche Garantenstellung als Elternteil zukam (vorste- hend, Erw. IV.3. ff.), unterliessen sie es zudem, gegen die Tathandlungen bezüg- lich der Verletzung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der beiden Kinder durch den anderen Elternteil einzuschreiten und verschlossen sich teilwei- se sogar vor von aussen angebotener behördlicher Hilfe. Die objektive Schwere dieser Taten und der Unterlassungen ist daher als recht schwer einzustufen. 4.2. Was die subjektive Tatschwere bei diesem Tatbestand anbelangt, ist hinsichtlich der Beweggründe des Beschuldigten 1 auf die Erwägungen zur Frei- heitsberaubung zu verweisen (vorstehend, Erw. V.3.2.). Die Misshandlungen ge- schahen aus völlig unerklärlichen, nicht nachvollziehbaren, mithin nichtigen Grün- den, wobei insbesondere im Vorgehen des Beschuldigten 1 (z.B. Strammstehen- lassen) mitunter auch sadistische Züge erkennbar wurden. Dabei kommt einzig anhaltend direktvorsätzliches Vorgehen in Betracht. Zu gewichten ist ferner, dass der Beschuldigte 1 mit den Misshandlungen nicht aus eigenem Antrieb aufhörte, obwohl ihm diese Möglichkeit jederzeit offengestanden hätte. Das Martyrium der beiden Kinder fand erst mit deren Fremdplatzierung ein behördlich gesetztes En- de. 4.3. Da auch bei diesem Tatbestand keine verschuldensmindernden Um- stände beim Beschuldigten 1 gegeben sind, ändert die subjektive Schwere der Tat nichts an deren objektiven Gewichtung, womit das Verschulden insgesamt als recht schwer einzustufen ist und in Übereinstimmung mit den Vorderrichtern eine hypothetische Einzeleinsatzstrafe in der Grössenordnung von 7 ½ Jahren Frei- heitsstrafe als angemessen erscheinen lässt. 4.4. Wiederum kommt eine fakultative Strafminderung infolge unterlassenen Einschreitens gegen Tathandlungen der Beschuldigten 2 gegen die körperliche und seelische Integrität der Privatkläger 3 und 6 gemäss Art. 11 Abs. 4 StGB, trotz gegebener gesetzlicher Garantenstellung als Elternteil, mit derselben Be- gründung nicht in Betracht (vgl. vorstehend, Erw. IV.3. ff. und Erw. V.3.4.).
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5. Tatkomponente betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kin- dern und mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatkläge- rin 1 5.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst zu gewichten, dass es sich um einen langen Deliktszeitraum von gegen fünf Jahre handelt (vorstehend, Erw. III.3.5.7.), in dessen Verlauf der Beschuldigte 1 mehrmals, aber nicht mehr als einige Male, sexuelle Handlungen an der sich damals im Kleinkind- und Kin- desalter von zwischen sieben und zwölf Jahren, mithin weit unter 16 Jahren, be- findenden Tochter, der Privatklägerin 1, vorgenommen hatte. Der mehrfachen Tatbegehung ist verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen. Überdies musste die Privatklägerin 1 mit der ständigen Angst vor erneuten Übergriffen leben, was erst aufhörte, als der Beschuldigte 1 aus dem Haushalt auszog. Ihre sexuelle In- tegrität wurde dabei auch mit mindestens einer Berührung im Vaginalbereich un- ter der Kleidung verletzt. Die übrigen sexuell motivierten Tathandlungen (Strei- cheln der Brust, Berühren im Vaginalbereich nach dem Ausziehen der Pyjamaho- se, aber über ihrer Unterhose, Hin- und Zurückführen der Hand), fanden mithin über der Kleidung statt. Der Beschuldigte 1 hatte sich dabei auch mehrmals auf sie draufgelegt und seinen Körper an ihrem Körper gerieben, wobei sein erigierter Penis ihren Vaginalbereich berührte (vorstehend, Erw. III.3.5.7. ff. und 3.5.12.). Diese Übergriffe verübte der Beschuldigte 1 im Kinderzimmer der Privatklägerin 1, welches eigentlich ein persönlicher Rückzugsort und ein Ort der Geborgenheit für sie hätte sein sollen. 5.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass es sich beim Op- fer um die eigene Tochter handelte, die eigentlich hätte beschützt werden müssen vor solchen Übergriffen. Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und im Wissen um ihr kindliches Alter, mit dem egoistischen Motiv, damit rücksichtslos einzig seine sexuelle Lust zu befriedigen. Verschuldensmindernd zu berücksichti- gende Umstände wie eine verminderte Schuldfähigkeit oder solche gemäss Art. 48 StGB liegen nicht vor. 5.3. Das Verschulden ist angesichts des bestehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe insgesamt im unteren mittleren Be-
- 128 - reich anzusiedeln. Dies rechtfertigt isoliert betrachtet eine hypothetische Ein- zeleinsatzstrafe von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe. 5.4. In Bezug auf die sexuelle Nötigung ist bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 sich bei den vorgenannten sexuell moti- vierten Tathandlungen die Unerfahrenheit und das Vertrauen sowie die emotiona- le Abhängigkeit seines eigenen unbedarften und hilflosen Kindes schamlos und egoistisch wiederum mehrfach zu Nutze machte. Da sie ihm ihren Widerwillen je- weils damit bekundete, indem sie versuchte, mit Händen und Füssen gegen ihn zu treten, sich von ihm abwandte und zum Zwecke der Abwehr jeweils wie eine Raupe einrollte, nutzte er überdies die massive körperliche Unterlegenheit des kleinen Kindes aus und drückte ihre Schultern gegen das Bett, um seine sexuel- len Handlungen gegen ihren Willen durchzusetzen. 5.5. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kommt hinzu, dass der Be- schuldigte 1 die sexuellen Handlungen an der Privatklägerin 1 rücksichtslos und unter Missachtung ihrer sexuellen Integrität, ihres Willens und ihrer bekundeten Ablehnung dennoch unbeirrt vornahm, indem er ihren Willen bewusst und gewollt brach, damit sie seine sexuellen Handlungen über sich ergehen liess. 5.6. Das Verschulden bei diesem Tatbestand ist daher angesichts des be- stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe als insgesamt nicht mehr leicht einzustufen. Dies lässt eine hypothetische Einzelein- satzstrafe in der Grössenordnung von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen.
6. Tatkomponente betreffend Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 5 6.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 die wehrlose, ihm körperlich und kräftemässig unterlegene Privatklägerin 5 aus nichtigem Grund im Rahmen einer belanglosen Auseinandersetzung in einem ek- latanten Gewaltexzess derart stark und lange mit blossen Händen am Hals würg- te, dass sie vorübergehend das Bewusstsein verlor (vorstehend, Erw. III.3.7.6.)
- 129 - und er damit eine unmittelbare Gefahr für deren Leben verursachte. Hernach liess er die Privatklägerin 5 einfach reglos auf dem Bett liegen und verliess unbeküm- mert und gleichgültig das Zuhause. Zudem fügte er ihr mit dem Würgen Hämato- me am Hals und ca. eine Woche anhaltende Halsschmerzen zu. Die objektive Schwere der Tat wiegt damit keineswegs mehr leicht. 6.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 die Privatklägerin 5 im sicheren Wissen um die Herbeiführung ei- ner unmittelbaren Lebensgefahr gefühlskalt so lange gewollt und damit direktvor- sätzlich würgte, bis sie das Bewusstsein verlor. Seine Beweggründe waren die Statuierung eines Exempels mit der Bestrafung seiner damaligen Ehefrau und Mutter seiner Kinder durch diese brachiale Machtdemonstration, bloss weil sie es gewagt hatte, ihn danach zu fragen, mit wem er am Handy kommuniziere. Dane- ben waren mangelnde Impulskontrolle und völlige Geringschätzung der körperli- chen Integrität seiner damaligen Ehefrau weitere Triebfedern seiner Tat. All dies und der Umstand, dass er aus völlig nichtigem Grund handelte, lässt auf das Vor- liegen seiner skrupellosen Einstellung schliessen. 6.3. Die subjektive Schwere der Tat führt damit zu einer Erhöhung der objek- tiven Tatschwere und hat eine Einstufung des Verschuldens im mittleren Bereich zur Folge. Dies lässt angesichts des gegebenen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe eine hypothetische Einzeleinsatzstrafe in der Grössenordnung von 2 Jahren Freiheitsstrafe als angezeigt erscheinen.
7. Ausgangspunkt für die im Rahmen der Strafschärfung (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu bemessende Gesamtfreiheitsstrafe bilden damit die vorstehend festge- setzten Einsatzstrafen:
• 10 Jahre Freiheitsstrafe (mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung)
• 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe (mehrfache schwere Körperverletzung)
• 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern)
• 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe (mehrfache sexuelle Nötigung)
• 2 Jahre Freiheitsstrafe (Gefährdung des Lebens).
- 130 - Dabei erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe der mehrfachen qualifi- zierten Freiheitsberaubung für die mehrfache schwere Körperverletzung um 3 ½ Jahre auf 13 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Da die Tathandlungen die- ser beiden Delikte in tatsächlicher Hinsicht eng miteinander verknüpft sind, ist keine stärkere Asperation angezeigt. Auch der Tatkomplex der mehrfachen sexu- ellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 weist in tatsächlicher Hinsicht einen sehr engen Konnex auf, weshalb es sich rechtfertigt, für beide Delikte eine Asperation um je ein Jahr auf 15 ½ Jahre Freiheitsstrafe vorzunehmen. Für die Gefährdung des Lebens erscheint schliesslich eine Erhöhung um ein weiteres Jahr auf insgesamt 16 ½ Jahre Freiheitsstrafe angemessen. Aus der Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) resultiert somit eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 16 ½ Jahren Freiheitstrafe.
8. Täterkomponente Beschuldigter 1 8.1. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, Geständnis, Ein- sicht und Reue etc. (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 8.2. Über den Beschuldigten 1 ist bekannt, dass er am tt. September 1970 in BE._____, Kosovo, geboren ist und acht Geschwister habe. Er lebe seit dem Jahr 1988 in der Schweiz. Er und die Beschuldigte 2 hätten im Jahr 1990 geheiratet, sich im Jahr 2011 getrennt und 2015 geschieden worden. Mit der Beschuldigten 2 habe er sieben Kinder. Im Jahr 2015 habe er wieder geheiratet. Mit seiner zweiten Ehefrau, W._____, habe er eine weitere, zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptver- handlung, fünfjährige Tochter. Kinder seien das Schönste, was es gebe. Er liebe
- 131 - seine Kinder über alles. Er habe als Gipser und Fassadenmaler gearbeitet. Zeit- weise sei er zwei Jobs nachgegangen. Er habe in den Jahren 2005 und 2010 ei- nen Hexenschuss gehabt. Nach dem zweiten Unfall habe er bis 2013 nur noch Teilzeit arbeiten können. Seit November 2017 sei er arbeitslos gewesen und habe ALV-Gelder von Fr. 4'400.– pro Monat bezogen. Vor Vorinstanz gab er an, private Schulden von mehr als Fr. 17'000.– und kein Vermögen zu haben. Seine zweite Ehefrau habe die BF._____ GmbH gegründet. Sie sei noch Hausfrau und lebe derzeit von der Sozialhilfe. Per 1. Mai 2018 habe er in dieser als Geschäftsführer, Fassadenmaler und Gipser arbeiten wollen (Urk. 107 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, gemeinsam mit den acht Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. Sie hätten damals in der Landwirtschaft gearbeitet. Die finanziellen Verhältnisse seien gut gewesen. Sie hätten es gut gehabt, seien gut aufgewachsen und hätten eine gute Erziehung er- halten. Es habe keine Gewalt in der Familie gegeben. Sie seien ein Beispiel für andere Familien im Dorf gewesen. Er habe die Primarschule von der 1. bis zur
8. Klasse und während einem Jahr das Gymnasium besucht. Eine Ausbildung habe er nicht absolviert, da sie dann aus dem Kosovo weggegangen und 1988 in die Schweiz gekommen seien. Im November 1988 sei er für drei Monate als Asy- lant in die Kaserne an der BG._____-Strasse platziert worden. Im März 1989 ha- be er in einer Baufirma als Hilfsmaurer beginnen können und später bei einigen Firmen als Gipser und Fassadenmaler gearbeitet. Von 1997 bis 2005 habe er so- gar zwei Jobs gehabt. Von Montag bis Freitag habe er auf der Baustelle gearbei- tet und von Donnerstag bis Samstag noch im Office einer Diskothek, um Geld für die Familie zu verdienen. Weil er viel Sport getrieben habe, habe er einen Hexen- schuss erlitten, was dazu geführt habe, dass er nur noch Teilzeit habe arbeiten können. Er habe jahrelang Kortison-Spritzen bekommen und Therapien machen müssen. Seine zweite Ehefrau habe keine Ausbildung. Sie habe im Kosovo die klassische Schule besucht und sei deshalb Hausfrau. Zu ihr habe er regelmässi- gen Kontakt. Jetzt arbeite sie. Seine erste Ehefrau, die Beschuldigte 2, habe er 1998 kennengelernt, als er in einer WG mit Mitarbeitern der Firma, bei der er da- mals gearbeitet habe, gewohnt habe. Dies sei in Zürich-… gewesen. Dort habe es einen Laden gegeben, der früher "BH._____" geheissen habe. In diesem Laden
- 132 - habe die Beschuldigte 2 als Hilfsarbeiterin im Verkauf gearbeitet. Es sei richtig, dass sie 2006 mit der Familie von der L._____-Strasse an die K._____-Strasse in ein Reiheneinfamilienhaus mit fünf Schlafzimmern gezogen seien. Vorher hätten sie wahrscheinlich eine 4 ½-Zimmerwohnung bewohnt. Als Zukunftspläne gab der Beschuldigte 1 an, wieder mit seinen Kindern zusammen sein und für diese als Vater da sein und eine gute Beziehung zu ihnen haben zu wollen. Er wisse nicht, was die Zukunft noch bringe. Er sei nicht mehr der Jüngste (Prot. II S. 37 ff.). Aus seiner Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten 1 ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 8.3. Der Beschuldigte 1 verfügt im Strafregisterauszugs vom 11. Dezember 2020 über eine Vorstrafe (Urk. 186). Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. August 2014 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verur- teilt. Da dieses Urteil nach den anklagegegenständlichen Taten erging, hat es keine straferhöhende Wirkung auf die in diesem Verfahren zu sanktionierenden Delikte. 8.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 8.4.1. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrän- gen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichts
- 133 - 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5). In der Nichtanfechtung von Schuldsprü- chen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesge- richts 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4). Entsprechendes gilt, wenn Ne- benpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Berufungsver- fahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genommen und kei- nen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7; 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). 8.4.2. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen posi- tives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzli- chen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ge- hört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren er- füllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). 8.4.3. Der Beschuldigte 1 hat die Anklagevorwürfe stets bestritten. Er räumte einzig ein, den Privatklägern 3 und 6 ab und zu auf die Finger geklopft zu haben. Angesichts der Vielzahl, Bandbreite und Schwere der Tatvorwürfe stellt dieses singuläre und nebensächliche Eingeständnis kein beachtliches Teilgeständnis im vorerwähnten Sinne dar, weshalb beim Beschuldigten 1 eine Strafminderung nicht in Betracht kommt.
- 134 - 8.5. Da sich aus der Täterkomponente somit weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren ergeben, bleibt es bei der aufgrund der Würdigung der Tatkomponente festgesetzten Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren. An diese Strafe sind 1720 Tage erstandene Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug anzu- rechnen (Art. 51 StGB). Nachfolgend ist die Strafe für die beiden Schuldsprüche der Beschuldigten 2 zu bemessen, vorab die Tatkomponente des schwersten Deliktes der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6.
9. Tatkomponente betreffend mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 9.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist auf die entsprechenden Erwä- gungen und Hinweise bei der Bemessung der Strafe des Beschuldigten 1 zu ver- weisen (vorstehend, Erw. V.3.1), da die dort aufgeführten verschuldenserhöhen- den Elemente der objektiven Schwere der Tat auch auf die Beschuldigte 2 zutref- fen. Insgesamt erweist sich somit auch bei der Beschuldigten 2 die objektive Schwere der qualifizierten Tat als beträchtlich. 9.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so liegen auch bei der Be- schuldigten 2 die Beweggründe im Dunkeln. Sofern das Motiv in verfehlten Erzie- hungsmethoden zu erblicken ist, wären auch weit weniger drastische Bestrafun- gen denkbar gewesen, als das andauernd wiederholte Einsperren etc. der Privat- kläger 3 und 6. Der lange Deliktszeitraum spricht indessen gegen einen konkreten Bestrafungshintergrund, z.B. wegen Einnässens, sondern eher für eine systema- tische Misshandlung und Ausgrenzung der beiden Kinder aus dem "übrigen Fami- lienverbund". Sadistische Züge sind bei der Beschuldigten 2 dagegen nicht aus- zumachen. Dennoch kommt auch bei ihr einzig direktvorsätzliches Handeln infra- ge. Verschuldenserschwerend kommt hinzu, dass auch sie als Mittäterin jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Einsperren ihrer beiden Kinder aufzuhören, stattdessen machte sie über Jahre hinweg weiter und blockte mehrmals Kontakt- versuche und Hilfsangebote involvierter Behörden ab. Demgegenüber ist bei der Beschuldigten 2 dem nicht widerlegbaren Umstand merklich verschuldensmin-
- 135 - dernd Rechnung zu tragen, dass sie während ihrer Ehe mit dem Beschuldigten 1 wiederholt Opfer von dessen Gewalt wurde und das starke Abhängigkeitsverhält- nis vom gewalttätigen Ehemann, unter dessen Terrorregime sie laut den Erkennt- nissen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. BD._____ vom 10. Mai 2019 massiv litt (Urk. 4/6/35 S. 82 f.; vorstehend, Erw. IV.2.2.4.), die subjektive Schwere ihrer Taten in einem etwas milderen Licht erscheinen lässt. So bestand während des Deliktszeitraumes ein gewisses Unterordnungsverhältnis zum Be- schuldigten 1, wodurch sie bis zu einem gewissen Grad dessen Mitläuferin war und erhöhte Hürden bestanden, sich ihm entgegenzustellen und ihre Mitwirkung zu versagen oder zu beenden. 9.3. Die objektive Schwere ihrer Tathandlungen wird somit durch die subjek- tive Tatschwere merklich gemindert. Weitere Strafminderungsgründe, insbeson- dere eine gutachterlich attestierte Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB oder solche gemäss Art. 48 StGB, liegen nicht vor (vgl. vor- stehend, Erw. V.2.3.), so dass ihr Verschulden im Rahmen des qualifizierten Tat- bestandes insgesamt im mittleren Bereich einzustufen ist und die Festsetzung ei- ner hypothetischen Einzeleinsatzstrafe in der Grössenordnung von 9 Jahren Frei- heitsstrafe als angemessen erscheint. 9.4. Auch eine fakultative Strafminderung infolge unterlassenen Einschrei- tens der Beschuldigten 2 gegen Tathandlungen des Beschuldigten 1 im Zusam- menhang mit dem Einsperren etc. der beiden Kinder, trotz ihrer gesetzlichen Ga- rantenstellung als Elternteil (vorstehend, Erw. IV.3. ff.; Art. 11 Abs. 4 StGB), kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Unterlassungen mit ihren eigenen Tat- handlungen und -beiträgen beim vorliegenden Begehungsdelikt der qualifizierten Freiheitsberaubung einher- und in diesen aufgehen, mithin keine besonderen Umstände für eine Strafreduktion vorliegen (vgl. z.B. DONATSCH, in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, N 18 zu Art. 11 StGB).
10. Tatkomponente betreffend mehrfache schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 3 und 6
- 136 - 10.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist wiederum auf die entspre- chenden Erwägungen und Hinweise bei der Bemessung der Strafe des Beschul- digten 1 zu verweisen (vorstehend, Erw. V.4.1.), da die dort aufgeführten ver- schuldenserhöhenden Elemente auch auf die Beschuldigte 2 zutreffen. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere somit auch bei der Beschuldigten 2 schwer. 10.2. Bei der subjektiven Tatschwere dieses Tatbestands ist hinsichtlich der Beweggründe der Beschuldigten 2 auf die Erwägungen zur mehrfachen qualifi- zierten Freiheitsberaubung zu verweisen (vorstehend, Erw. V.9.2.). Die Misshand- lungen geschahen aus völlig unerklärlichen, nicht nachvollziehbaren, mithin nich- tigen Gründen, wobei bei der Beschuldigten 2 keine sadistischen Züge auszu- machen sind, aber auch sie handelte anhaltend direktvorsätzlich. Auch der Be- schuldigten 2 hätte es jederzeit offen gestanden, mit den Misshandlungen aufzu- hören und gegen die Tathandlungen des Beschuldigten 1 einzuschreiten. Den- noch dauerte das Martyrium der beiden Kinder bis zu deren Fremdplatzierung. In- dessen ist auch bei diesem Tatbestand dem unwiderlegbaren Umstand merklich verschuldensmindernd Rechnung zu tragen (vgl. vorstehend, Erw. V.9.2. a.E.), dass die Beschuldigte 2 laut Erkenntnissen aus der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. BD._____ (Urk. 4/6/35 S. 82 f.; vorstehend, Erw. IV.2.2.4.) während ihrer Ehe mit dem Beschuldigten 1 unter dessen Gewalt und einem starken Ab- hängigkeitsverhältnis und Terrorregime litt, allerdings ohne dass eine Verminde- rung der Schuldfähigkeit oder andere, weitergehendere verschuldensmindernde Umstände vorgelegen hätten. Die subjektive Schwere ihrer Tathandlungen und - beiträge bei der mehrfachen schweren Körperverletzung ist daher ebenfalls in ei- nem etwas milderen Licht zu gewichten. Für sie bestanden durch diese Umstände erhöhte Hürden, sich dem Beschuldigten 1 entgegenzustellen und ihre Mitwirkung zu versagen oder zu beenden. 10.3. Die objektive Schwere ihrer Tathandlungen wird somit durch die sub- jektive Tatschwere merklich gemindert, so dass ihr Verschulden insgesamt eher schwer einzustufen ist, was die Festsetzung einer hypothetische Einzeleinsatz- strafe in der Grössenordnung von 7 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt. Für eine fakultative Strafminderung wegen unterlassenen Einschreitens gegen Tathand-
- 137 - lungen des Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit den körperlichen Misshand- lungen und Vernachlässigungen der beiden Kinder bleibt auch für die Beschuldig- te 2 wiederum kein Raum (vgl. vorstehend, Erw. V.9.4.).
11. Ausgangspunkt für die im Rahmen der Strafschärfung (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu bemessende Gesamtfreiheitsstrafe bilden damit die vorstehend festge- setzten Einsatzstrafen von 9 Jahren Freiheitsstrafe für die mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung und 7 Jahren Freiheitsstrafe für die mehrfache schwere Kör- perverletzung. Dabei erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung für die mehrfache schwere Körperverletzung um 3 Jahre auf 12 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Da die Tathandlungen dieser beiden Delikte in tatsächlicher Hinsicht eng miteinander verknüpft sind, ist keine stärkere Asperation angezeigt. Aus der Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) resultiert somit eine Gesamtstrafe von 12 Jahren Freiheits- strafe.
12. Täterkomponente Beschuldigte 2 12.1. Über die Beschuldigte 2 ist bekannt, dass sie Bürgerin von BI._____ (AG) ist und als Jüngste von sechs Geschwistern in Zürich geboren und von ihrer Mutter erzogen worden sei, nachdem ihr Vater kurz nach ihrer Geburt verstorben sei. Die Beschuldigte 2 habe in der Nähe von BJ._____ eine Sonderschule be- sucht und hernach das Werkjahr absolviert, in der Folge aber keine Lehrstelle ge- funden. Stattdessen habe ihre Mutter ein Angebot für Putzarbeiten bei anderen Leuten für sie erhalten. Später habe sie eine Anstellung als Aushilfe in einem Le- bensmittelgeschäft gefunden. Im Alter von 14 Jahren sei sie vergewaltigt worden, was ihr ihre Mutter nicht geglaubt habe. Am tt.mm.1988 sei dann ihre älteste Tochter (Beschuldigte 3 / Privatklägerin 4) zur Welt gekommen. Als 17-Jährige habe sie den Beschuldigten 1 kennengelernt und am tt. Oktober 1990 geheiratet. 1991 sei der erste gemeinsame Sohn geboren worden und 2009 der letzte ge- meinsame Sohn. Ungefähr im Jahr 2011, 2012 habe sie die Trennung gewollt, nachdem sie über die Jahre hinweg eingeschüchtert, bedroht und geschlagen worden sei. 2015 seien sie geschieden worden (Urk. 108 S. 2 ff.).
- 138 - Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte 2 im We- sentlichen, fünf von ihren Kindern würden sie im Strafvollzug besuchen, einzig F._____ (die Privatklägerin 3) nicht. Sie selbst sei in Zürich-… aufgewachsen. Sie sei gut aufgewachsen, in super Verhältnissen. Sie habe eine gute Kindheit gehabt und sei wirklich immer zufrieden gewesen. Gewalt habe es in der Familie nicht gegeben. Nach der Schulzeit sei sie im BK._____ Vollzeit arbeiten gegangen und habe dort den Beschuldigten 1 kennengelernt. Die Ehe sei schlecht verlaufen. Es habe Gewalt gegeben. Er sei immer aggressiv und gewalttätig gewesen und bei jeder Kleinigkeit habe er schon zugeschlagen. Und er sei fremdgegangen und oft im Ausgang gewesen. Die Gewalt habe sie kaputtgemacht. Deshalb habe sie nach 22 Jahren Ehe einen Schlussstrich gezogen und sei gegangen. Es stimme, dass sie am 16. August 2006 mit der Familie von der L._____-Strasse an die K._____-Strasse umgezogen seien. Vor der Verhaftung sei sie vom Sozialamt un- terstützt worden (Prot. II S. 62 ff.). Die Vorinstanz erblickte in der Biographie und den persönlichen Verhältnis- sen der Beschuldigten 2 weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren (Urk. 181 S. 226). Indessen ist nicht zu übersehen, dass die Beschuldigte 2 trotz der verklärten Schilderung ihrer Kindheit und Jugend anlässlich der Berufungs- verhandlung (vgl. vorstehend) doch eine schwere Kindheit hatte, ihr Vater bereits früh verstarb und sie mit ungefähr 14 Jahren gemäss eigenen Angaben vergewal- tigt wurde und im Alter von 17 Jahren bereits Mutter ihrer ersten Tochter, der Be- schuldigten 3, wurde. Ihre Biographie, Kindheit, Jugend und frühe Ehe mit dem Beschuldigten 1 erscheint überdurchschnittlich mit Schicksalsschlägen und Prob- lemen behaftet, was im Umfang von einem Jahr strafmindernd zu berücksichtigen ist. Bedauerlicherweise scheint sie das ihr Widerfahrene dennoch zumindest teil- weise an ihre Kinder weitergegeben zu haben. 12.2. Die Beschuldigte 2 weist gemäss Strafregisterauszug vom 11. Dezem- ber 2020 keine Vorstrafen auf (Urk. 187). Dies ist strafzumessungsneutral zu wer- ten. 12.3. Die Vorderrichter haben der Beschuldigten 2 beim Nachtatverhalten keine Strafminderung für das Teilgeständnis gewährt, da sie damit die Strafunter-
- 139 - suchung nicht massgeblich erleichtert habe (Urk. 181 S. 226). Indessen hat die Beschuldigte 2 den Deliktszeitraum in Bezug auf den Anklagepunkt 1.1. mit ihren Angaben weiter umgrenzt und im Ergebnis anerkannt (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.26.). Dies ist als Teilgeständnis zu werten. Ebenso hat sie bestimmte Tatvorwürfe bestätigt, wenngleich sie alsdann sogleich den Beschuldigten 1 dafür verantwortlich machte. Dennoch ist all diesen Zugeständnissen im Umfang von einem halben Jahr leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. Darüber hinaus zeig- te die Beschuldigte 2 indessen weder augenscheinliche Reue noch Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens. 12.4. Somit führt die Täterkomponente insgesamt zu einer leichten Redukti- on der vorstehend festgesetzten Einsatzstrafe im Umfang von 1 ½ Jahren auf 10 ½ Jahre Freiheitsstrafe. An diese Strafe sind 1553 Tage erstandene Untersu- chungshaft und vorzeitigen Strafvollzug anzurechnen (Art. 51 StGB).
13. Aufgrund der Dauer der für die Beschuldigten 1 und 2 festgesetzten Freiheitsstrafen von 16 ½ resp. 10 ½ Jahren fällt ein Aufschub des Vollzuges die- ser Strafen ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). VI. Zivilansprüche
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess kann ein- leitend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 181 S. 230 f.). Zu ergänzen ist lediglich das Folgende: 1.2. Erfolgt ein Freispruch mangels Beweisen, d.h. wenn der Anklagesach- verhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, wird in aller Regel auch der zi- vilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid sein, was die Verweisung der Zivilkla- ge auf den Weg des Zivilprozesses zur Folge hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 7 zu Art. 126 StPO).
- 140 - 1.3. Wird eine beschuldigte Person infolge fehlender Tatbestandsmässigkeit oder Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens vom entsprechenden Tatvorwurf freige- sprochen, ist eine in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zivilklage grund- sätzlich abzuweisen, da diesfalls auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzun- gen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) nicht erfüllt sind (DOLGE, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 21 zu Art. 126 StPO). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Er- füllung eines Straftatbestandes), fehlt es m.a.W. an der Grundlage für einen Ad- häsionsanspruch, was in der Regel die Abweisung der Zivilklage zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.1.1 mit Hin- weisen; LIEBER, a.a.O., N 8 zu Art. 126 StPO).
2. Privatklägerin 3 (F._____) und Privatkläger 6 (G._____) 2.1. Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Beschuldigten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin 3 (F._____) und dem Pri- vatkläger 6 (G._____) je Fr. 70'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 7. Dezember 2010, als Genugtuung zu bezahlen. Hinsichtlich des Privatklägers 6 stellte die Vo- rinstanz fest, dass die Beschuldigten 1 und 2 ihm gegenüber aus dem eingeklag- ten Ereignis dem Grundsatze nach und in solidarischer Haftbarkeit schadener- satzpflichtig seien. Zur genauen Feststellung des Umfangs seines Schadener- satzanspruchs wurde der Privatkläger 6 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen (Urk. 181 S. 234 ff., S. 237 ff., S. 253 f.). 2.2. Die Beschuldigte 2 beantragt, es sei keine solidarische Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 1 vorzusehen bzw. seien die Zivilforderungen der Privatklä- ger 3 und 6 ihr gegenüber abzuweisen. Dieser Antrag gründet auf der Auffassung der Beschuldigten 2, sie sei nicht als Mittäterin zu betrachten, sondern habe sich lediglich der Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und mehrfacher schwerer Körperverletzung schuldig gemacht (Urk. 269 S. 2, S. 22; vgl. auch Urk. 133 S. 1 f., S. 34). Nachdem die Beschuldigte 2 – wie dargelegt – anklagegemäss wegen mittäterschaftlicher Tatbegehung zur Verantwortung zu ziehen ist, entfällt auch ihr Antrag hinsichtlich der solidarischen Haftbarkeit für die
- 141 - Zivilforderungen der Privatkläger 3 und 6. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Le- diglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die solidarische Haftbarkeit gemäss Art. 50 Abs. 1 OR auch bei blosser (psychi- scher) Gehilfenschaft vorsieht (Urteile des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3; 6B_1019/2009 vom 11. März 2010 E. 4.3; GRABER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage 2020, N 8 und N 12 zu Art. 50 OR mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschuldigte 2 ist deshalb unabhängig davon, ob ihr Tatbeitrag als Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zu beurteilen wäre, unter solida- rischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 1 zur Leistung von Schadenersatz und einer Genugtuung an die Privatkläger 3 und 6 zu verpflichten, sofern die entspre- chenden Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 2.3. Wie einleitend bereits erwogen, ficht der Beschuldigte 1 das vorinstanz- liche Urteil abgesehen von zwei Ausnahmen vollumfänglich an (Urk. 197 S. 2). Folglich verlangt er implizit auch die Aufhebung der Dispositivziffer 24 betreffend Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatklä- ger 6. Allerdings stellt er keinen Antrag, inwiefern das Urteil der Vorinstanz dies- bezüglich abzuändern sei. Der Berufungskläger kann sich nicht auf die Bezeich- nung der angefochtenen Punkte beschränken, sondern muss in Nachachtung von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO angeben, welche konkreten Änderungen des erstin- stanzlichen Urteils er verlangt, d.h. wie das Dispositiv des zu fällenden Beru- fungsentscheides lauten sollte (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2018, N 12 zu Art. 399 StPO). Dieser prozessualen Vorga- be ist der Beschuldigte 1 vorliegend nicht nachgekommen. Wie sogleich zu zei- gen sein wird, beschränken sich seine Anträge zu den verlangten Änderungen des angefochtenen Urteils auf die den Privatklägern 3 und 6 zugesprochene Ge- nugtuung, zu deren Bezahlung er in solidarischer Haftbarkeit mit der Beschuldig- ten 2 verpflichtet wurde (Dispositivziffern 20 und 25). Folglich ist das vorinstanzli- che Urteil zu bestätigen, soweit es feststellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Privatkläger 6 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach und in solidarischer Haftbarkeit mit der Beschuldigten 2 schadenersatzpflichtig ist. Gleichermassen ist der Privatkläger 6 zur genauen Feststellung des Umfangs seines Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 142 - 2.4. Für den Fall eines Schuldspruchs wegen mehrfacher qualifizierter Frei- heitsberaubung und mehrfacher schwerer Körperverletzung wendet sich der Be- schuldigte 1 mit seiner Berufung gegen die Höhe der jeweils zugesprochenen Genugtuung zugunsten der Privatkläger 3 und 6 und beantragt, diese sei auf ma- ximal Fr. 25'000.– festzusetzen. Sodann sei keine solidarische Haftbarkeit mit der Beschuldigten 2 vorzusehen (Urk. 197 S. 2 f.; Urk. 268 S. 2). Zur Begründung liess er ausführen, dass keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorliegen würden, aus denen sich ein Eingriff in ihre psychische Integrität ergebe, obwohl die Privatkläger 3 und 6 diesbezüglich die Beweislast tragen würden. Aktuell würden sich die beiden Kinder nicht in einer Behandlung befinden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Leidensdauer nach den anklagegegen- ständlichen Taten nicht lange und ihre psychische Unbill heute nicht gross sei. Zudem sei bei der Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung zu berücksichti- gen, welcher Elternteil inwiefern wirklich auf die Kinder eingewirkt, diese einge- sperrt und geschlagen habe. Nachdem der Tatbeitrag des Beschuldigten 1 mini- mal und es vorliegend überwiegend die Beschuldigte 2 gewesen sei, welche die schädigenden Handlungen verübt habe, müsse sie den grösseren Teil der den Privatklägern 3 und 6 zuzusprechenden Genugtuung übernehmen. Die Höhe des vom Beschuldigten 1 zu leistenden Betrags sei daher auf maximal Fr. 25'000.– pro Kind festzusetzen. Da kein mittäterschaftliches Handeln vorliege, sei eine solidarische Haftung mit der Beschuldigten 2 zu verneinen (Urk. 268 Rz 402 ff.). 2.5. Die Beschuldigten 1 und 2 sind wegen mehrfacher schwerer Körperver- letzung und mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung schuldig zu sprechen, womit sie widerrechtliche und schuldhafte Eingriffe in die psychische und physi- sche Integrität der Privatkläger 3 und 6 zu verantworten haben. Die haftungsrecht- lichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung (vgl. Art. 41 ff. OR) sind insofern erfüllt. Mit der Vorinstanz steht ausser Frage, dass die Privat- kläger 3 und 6 als kausale Folge der erlittenen Misshandlungen sowie des Frei- heitsentzuges unter ganz erheblichen körperlichen Schmerzen und seelischer Unbill zu leiden hatten, welche die Zusprechung einer Genugtuung ohne Weiteres rechtfertigen. Die vom Gesetzgeber geforderte Schwere der Verletzung in den geschützten Persönlichkeitsrechten ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver
- 143 - Hinsicht klar erreicht. Nachdem keine anderweitige Wiedergutmachung seitens der Beschuldigten 1 und 2 erfolgte, ist den Privatklägern 3 und 6 gestützt auf Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung zuzusprechen. Dies wird vom Be- schuldigten 1 – für den Fall eines Schuldspruchs – zu Recht auch nicht in Frage gestellt. Umstritten ist einzig die Höhe der Genugtuung. 2.6. Bei der Bemessung der Genugtuungshöhe ist zunächst die lange Dauer der erfolgten Eingriffe in die persönliche Freiheit und die körperliche Integrität der Privatkläger zu berücksichtigen. So erstreckt sich der Deliktszeitraum betreffend die mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung gemäss erstelltem Sachverhalt auf rund viereinhalb Jahre zwischen Mitte August 2006 bis anfangs Dezember 2010. Die Verübung von Körperverletzungen begann bereits anfangs 2003 und endete ebenfalls mit dem Eintritt der Privatkläger 3 und 6 in das Kinderheim M._____ am tt.mm.2010. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass es während der vorge- nannten Zeiträume auch kürzere deliktsfreie Phasen gab, so fällt die lange Lei- denszeit der Privatkläger 3 und 6 entscheidend ins Gewicht. Ebenso ist dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass die erstellten Eingriffe in die physische und psy- chische Integrität der damals noch minderjährigen Kinder von den eigenen Eltern ausgingen, d.h. ihren Hauptbezugspersonen, denen eine Fürsorgepflicht ihnen gegenüber oblag. Da die Beschuldigten 1 und 2 die anklagegegenständlichen Misshandlungen und Freiheitsentzüge in mittäterschaftlichem Zusammenwirken verübten, bestand für die Privatkläger 3 und 6 keine Möglichkeit, beim jeweils an- deren Elternteil Schutz und Trost zu suchen (vgl. Urk. 113 S. 7 Rz 19). Die ein- zelnen Taten ereigneten sich im Elternhaus der beiden Kinder, d.h. einem Ort, wo sie sich eigentlich aufgehoben und sicher hätten fühlen sollen und die Eltern mit den weiteren Geschwistern den Familienalltag erlebten. Hinsichtlich der Art und Schwere der erlittenen Verletzungen kann auf die vorstehenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung verwiesen werden (Erw. IV.1. ff., V.3.1., V.4.1., V.9.1. und V.10.1.). Hervorzuheben ist nochmals, dass die Privat- kläger 3 und 6 in der ständigen Angst lebten, von den Beschuldigten 1 und 2 ge- schlagen oder anderweitig physisch oder psychisch misshandelt zu werden. Dies äusserte sich in ihrem stark verängstigten Verhalten und panikartigen Schutzreak- tionen, wenn sie mit lauter Stimme oder kritisch angesprochen wurden. Sie waren
- 144 - oft sehr hungrig, mangelernährt, vom Familienverbund ausgeschlossen, sozial isoliert und erfuhren von ihren Eltern keine Zuneigung, Geborgenheit oder Förde- rung, sondern wurden von diesen mehrheitlich auf verschiedene Art und Weise erniedrigt. Die konkreten Methoden und Vorgehensweisen wurden bereits einläss- lich dargestellt, weshalb darauf nicht nochmals einzugehen ist. Die systemati- schen Misshandlungen und die andauernde Freiheitsberaubung haben bleibende Beeinträchtigungen der Gesundheit, des psychischen Wohlbefindens und der kognitiven Entwicklung der Privatkläger 3 und 6 verursacht, worunter diese nicht nur während ihrer Kindheit und Adoleszenz litten, sondern auch noch als junge Erwachsene zu leiden haben. So wiesen die Kinder als Folge der beinahe tägli- chen Schläge und Züchtigungen am ganzen Körper Hämatome und andere Wun- den auf, welche über mehrere Tage hinweg schmerzten. Sie fielen bereits im Kin- dergartenalter als aussergewöhnlich dünn bzw. mager auf und der Privatkläger 6 wurde wegen des Verdachts auf Unterernährung und körperliche Misshandlungen durch die Eltern mehrmals hospitalisiert. Sodann mussten beide Geschwister auf- grund ihres grossen Entwicklungsrückstands ab dem 7. resp. 8. Lebensjahr die heilpädagogische Schule besuchen (Urk. 1/22/7 S. 192 f. und S. 207 Ordner 12). Noch im Alter von knapp 13 (F._____) bzw. bald 12 Jahren (G._____) hatten sie Schwierigkeiten, zusammenhängende Sätze zu sprechen. Sodann fiel ihr klein- kindliches Verhalten auf. Aufgrund der fehlenden Förderung und massiven Ver- nachlässigung durch die Eltern waren die Geschwister in kognitiver Hinsicht weit hinter anderen Kindern ihrer Altersgruppe zurückgeblieben (vgl. Urk. 1/1/9 Fra- gen 11, 23, 29 Ordner 4; Urk. 1/4/6; Urk. 1/4/26 Fragen 18 f., 23, 25 Ordner 4). 2.6.1. Am tt.mm.2010 wurden die Privatkläger 3 und 6 schliesslich in die Notfallgruppe des Kinderheims M._____ platziert, wo sie bis am 14. August 2011 blieben (Urk. 1/4/6). Ihre schlechte physische und psychische Verfassung erfor- derte eine intensive psychotherapeutische, soziale und schulische Betreuung durch verschiedene Fachpersonen. Im neuen geschützten Rahmen machten die zwei Kinder jedoch schnell grosse Fortschritte (Urk. 1/1/9 Frage 23 Ordner 4; Urk. 1/4/26 Frage 23 Ordner 4). Auch nach ihrem Austritt aus dem Kinderheim setzten sowohl F._____ als auch G._____ die begonnene psychotherapeutische Behandlung bei Frau AD._____ fort. So besuchte die Privatklägerin 3 ab dem
- 145 -
15. September 2011 bis zum 11. Juli 2013, d.h. während knapp zwei Jahren wö- chentlich eine Psychotherapie, während der Privatkläger 6 sogar drei Jahre länger bis zum 11. Juli 2016 zunächst wöchentlich und ab ca. 2014 alle zwei Wochen zu Einzelgesprächen mit seiner Psychotherapeutin ging (Urk. 1/4/46 Fragen 12, 15 Ordner 5). Auch wenn die Privatkläger 3 und 6 derzeit keine therapeutische Un- terstützung zur Aufarbeitung des Erlebten mehr in Anspruch nehmen, steht aus- ser Frage, dass die Beeinträchtigungen, welche sie als Folge der schweren Miss- handlungen und des Freiheitsentzugs durch ihre Eltern erlitten haben, nach wie vor erheblich sind und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Lebensquali- tät führen, wobei sich allfällige dauerhafte Auswirkungen auf ihren psychischen Zustand sowie ihr Sozial- und Beziehungsverhalten nicht abschliessend beurtei- len lassen. 2.6.2. Die Gesundheitsschäden bei den Privatklägern 3 und 6 sowie ihre De- fizite in der kognitiven und sprachlichen Entwicklung führten zu einer Einschrän- kung ihrer Erwerbsfähigkeit, weshalb F._____ bis August 2019 und G._____ bis zum Abschluss seiner Lehre Leistungen der Invalidenversicherung ausgerichtet erhielten (Urk. 113 S. 8 Rz 20; Urk. 114 Rz 52). Auch wenn beide Privatkläger schliesslich eine Berufsausbildung abschliessen und im Arbeitsmarkt Fuss fassen konnten, ist nicht auszuschliessen, dass sie aufgrund der erlittenen Verletzungen ihrer körperlichen Integrität und der persönlichen Freiheit noch langfristig in ihrem beruflichen Fortkommen eingeschränkt sein werden. Schliesslich ist zu berück- sichtigen, dass die schädlichen Handlungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 nachhaltige Auswirkungen auf ihr Verhältnis zu den Eltern und ihr Ver- ständnis einer glücklichen Kindheit bzw. eines normalen Familienlebens haben. Die Privatklägerin 3 liess überzeugend vortragen, dass sie nie ein normales Ver- hältnis zu ihren Eltern werde entwickeln können. Ihr sei etwas genommen wor- den, was sie nie mehr werde aufholen können, nämlich eine angst- und sorgen- freie Kindheit (Urk. 113 S. 5 ff.). Vor diesem Hintergrund kann der amtlichen Ver- teidigung des Beschuldigten 1 nicht gefolgt werden, wenn ausgeführt wird, die Leidensdauer nach den anklagegegenständlichen Taten sei nicht lange und die seelische Unbill der Privatkläger 3 und 6 nicht gross.
- 146 - 2.7. Nach den vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der Genugtuungsbeträge in ähnlich gelagerten Fällen erweist sich die den Privatklä- gern 3 und 6 zugesprochene Genugtuung von je Fr. 70'000.– als angemessen (vgl. zitierte Präjudizien in Urk. 114 Rz 55; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.144/2003 vom 13. Juni 2003 [Urteil des Tribunal cantonal vaudois vom
20. September 2002]; Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2022, DG220018 und DG220019 [noch nicht rechtskräftig]). Einer Erhöhung dieses Be- trages stünde ohnehin das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 3 StPO) entgegen. 2.8. Haben mehrere Beteiligte einen Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, haften sie dem Geschädigten gemäss Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch. Verlangt wird grundsätzlich ein Zusammenwirken mehrerer Personen, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen konnte (BGE 115 II 42 E. 1.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3). Bewusstes Zusammen- wirken setzt nicht voraus, dass sich die Beteiligten untereinander verabredet ha- ben. Es genügt, wenn sie sich darüber Rechenschaft geben müssen, dass ihre Handlungen oder Unterlassungen geeignet sind, den später eingetretenen Scha- den herbeizuführen. Eine gemeinsame Verursachung liegt deshalb schon dann vor, wenn das Verhalten mehrerer Personen adäquate Teil- oder Gesamtursache des eingetretenen Schadens ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2012 E. 3; GRABER, a.a.O., N 6 zu Art. 50 OR). Das Gesetz sieht die Solidarhaftung für alle Tatbeteiligten vor – ohne Rücksicht auf die Intensität der Mitwirkung und ohne Dif- ferenzierung des individuellen Verschuldens (Urteile des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3, 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3; GRABER, a.a.O., N 8 und N 12 zu Art. 50 OR; je mit weiteren Hinweisen). Sie gilt sowohl für Schadenersatz- als auch für Genugtuungsansprüche (GRABER, a.a.O., N 1 zu Art. 50 OR; mit weiteren Hinweisen). Wie vorstehend bereits ausführlich dargelegt wurde, hat der Beschuldigte 1 hinsichtlich der erstellten Körperverletzungen und Beschränkungen der persönli- chen Freiheit zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 als Mittäter zu gelten. Damit
- 147 - steht fest, dass er in bewusstem Zusammenwirken mit der Beschuldigten 2 vor- ging und die Persönlichkeitsverletzungen bzw. die ganz erhebliche seelische Un- bill seiner Kinder gemeinsam mit dieser verursachte. Er haftet den Privatklägern 3 und 6 deshalb solidarisch für die ganze ihnen jeweils zugesprochene Genugtu- ungssumme von Fr. 70'000.–. 2.9. Die Vorinstanz verzinste die Genugtuungsbeträge mit einem Zins von 5 % seit dem tt.mm.2010. Den Beginn des Zinsenlaufs setzte sie somit auf das Ende des schädigenden Ereignisses, d.h. die Platzierung der Privatkläger 3 und 6 im Kinderheim M._____ fest. Da einer Vorverlegung des massgebenden Verfall- tags für den Beginn der Verzinsung (z.B. bei Annahme eines mittleren Verfalls) das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 3 StPO) entgegensteht, ist das ange- fochtene Urteil insofern zu bestätigen. Die Beschuldigten 1 und 2 sind demnach unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Privatklägerin 3 (F._____) und dem Privatkläger 6 (G._____) je Fr. 70'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Dezember 2010, als Genugtuung zu bezahlen.
3. Privatkläger 2 (E._____) 3.1. Basierend auf dem Schuldspruch wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Er- eignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfangs seines Schadenersatzanspruches verwies sie den Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses. Sodann sprach die Vorinstanz ihm Fr. 2'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Februar 2017, als Genugtuung zu. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 181 S. 233 f., S. 253). 3.2. Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte 1 vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht freizusprechen. Der Freispruch folgt aus der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeiten gegenüber dem Privatkläger 2, welche dem Beschuldigten 1 ebenfalls unter dem Anklage-
- 148 - punkt 1.2. der Anklageschrift 1 vorgeworfen wurden. Da in der Anklage keine an- deren Tathandlungen (als die eingestellten Tätlichkeiten) umschrieben werden, fehlt es an einem tatbestandsmässigen Verhalten im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB. Mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Verletzung der Fürsor- ge- oder Erziehungspflicht, sind auch die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. OR für einen Adhäsionsanspruch des Privatklägers 2 nicht erfüllt, weshalb seine Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren abzuweisen sind.
4. Privatklägerin 1 (D._____) 4.1. In Bezug auf die Privatklägerin 1 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte 1 ihr gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges ihres Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten 1, seiner Tochter D._____ Fr. 20'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Februar 2012, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 ab (Urk. 181 S. 232 f., S. 253). 4.2. Der Beschuldigte 1 beanstandet mit seiner Berufung die der Privatklä- gerin 1 zugesprochene Genugtuung als zu hoch. So könne die Regelmässigkeit und Häufigkeit der einzelnen Tathandlungen nicht anklagegemäss erstellt werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die sexuellen Handlungen – sofern sie denn tatsächlich wie in der Anklage beschrieben stattgefunden haben sollten – nicht besonders lange gedauert haben könnten und jeweils über deren Kleidern vorge- nommen worden seien. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 wies zu- dem darauf hin, dass die Privatklägerin 1 derzeit keine therapeutische Behand- lung in Anspruch nehme, was den Schluss nahelege, dass sie nicht mehr unter den Folgen des angeblich Erlebten leide. Gegenteilige Ausführungen ihres Vertre- ters seien nicht belegt worden, weshalb diese als blosse Tatsachenbehauptungen im Berufungsverfahren nicht zu hören seien. Unter Verweis auf den Bericht ihrer früheren behandelnden Psychologin vom 16. Juni 2020 stellte die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten 1 schliesslich in Frage, ob die Leiden der Privatklä-
- 149 - gerin 1 adäquat kausal durch die zur Anklage gebrachten Vorwürfe verursacht worden seien. Im Bericht werde vielmehr eine Angststörung, ausgelöst durch das kontrollierende, einengende und furchteinflössende Verhalten des Beschuldig- ten 1 als Ursache beschrieben, nicht jedoch die anklagegegenständlichen Sexu- aldelikte. Allfällige Gewalthandlungen des Beschuldigten 1 zum Nachteil seiner Tochter D._____ dürften in die Bemessung der Genugtuung allerdings nicht ein- fliessen, da diese nicht Gegenstand der Anklage bilden würden. Hinzukomme, dass die Privatklägerin 1 auch von ihrer Mutter Gewalt und Kontrolle erfahren ha- be. Es sei folglich nicht auszuschliessen, dass diese Erfahrungen die Angststö- rung und dergleichen ausgelöst hätten. Da zwischen den angeblichen sexuellen Übergriffen des Beschuldigten 1 und den Krankheitsfolgen bei seiner Tochter so- mit kein (ausschliesslicher) adäquater Kausalzusammenhang erstellt werden könne, sondern die Beschuldigte 2 in dieser Hinsicht ebenfalls ursächlich einge- wirkt habe, sei die Genugtuung zugunsten der Privatklägerin 1 auf höchstens Fr. 10'000.– festzusetzen (Urk. 268 Rz 391 ff.; Prot. II S. 35, 89 f., 101). 4.3. Die Privatklägerin 1 verlangt mit ihrer Anschlussberufung, der Beschul- digte 1 sei zu verpflichten, ihr Fr. 25'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2012, als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 215 S. 3; Urk. 272 S. 2). Zur Begrün- dung liess sie im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz habe unzureichend be- rücksichtigt, dass sie durch die erlittenen Verletzungen in ihrer Persönlichkeit de facto invalide geworden sei. Den jahrelangen sexuellen Missbrauch durch den Beschuldigten 1 habe sie erlitten, ohne jemandem davon erzählen zu dürfen. Mit dieser Situation sei sie vollkommen überfordert gewesen. Als viele Jahre später die Erinnerungen an die Übergriffe des Beschuldigten 1 und die dadurch verur- sachten inneren Verletzungen plötzlich mit einer enormen und zuvor unbekannten Wucht in ihr aufgekommen seien, sei sie vollkommen zusammengebrochen und hochgradig depressiv, apathisch bis suizidal geworden. Sie habe trotz aller An- strengungen nicht mehr funktionieren können. Unterdessen sei sie zwar wieder in der Lage, für sich selber einen Haushalt zu führen und zu überleben, allerdings nur mit der Unterstützung des Sozialamtes. Sie sei nach wie vor arbeitsunfähig und mit 22 Jahren auf der Suche nach einem Einstieg ins Berufsleben. Bislang sei es ihr nicht möglich gewesen, eine normale und vertrauensvolle Zweierbeziehung
- 150 - mit einer anderen Person aufzubauen. Ihre persönliche Entwicklung sei aufs Schwerste gestört, weshalb sie einen langen, möglicherweise lebenslangen Lei- densweg vor sich habe (Urk. 272 Rz 3 ff.; Prot. II S. 33, 96 ff.; vgl. auch Urk. 112 Rz 25 ff.). 4.4. Implizit verlangt der Beschuldigte 1 mit der beinahe vollumfänglichen Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils auch die Aufhebung der Dispositivzif- fer 16 (Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht gegenüber der Pri- vatklägerin 1). Ein Antrag, inwiefern das erstinstanzliche Urteilsdispositiv abzuän- dern sei und wie das Urteil der Berufungsinstanz konkret lauten sollte, wurde hin- gegen nicht gestellt. Dies wäre allerdings erforderlich gewesen, um den Anforde- rungen an eine gültige Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nachzukommen. Wie gezeigt, beschränken sich die Berufungsanträge des Be- schuldigten 1 auf die der Privatklägerin 1 zugesprochene Genugtuung gemäss Dispositivziffer 17 des angefochtenen Urteils. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. Erw. VI.2.3.) ist das vorinstanzliche Urteil deshalb insofern zu bestätigen, als darin festgestellt wird, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Pri- vatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Gleichermassen ist die Privatklägerin 1 zur genauen Feststellung des Umfangs ihres Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4.5. Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte 1 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung zu verurteilen, womit er widerrechtliche und schuldhafte Eingriffe in die psychische, körperliche und se- xuelle Integrität der Privatklägerin 1 zu verantworten hat. Die Zusprechung einer Genugtuung im Adhäsionsprozess setzt weiter voraus, dass ein Kausalzusam- menhang besteht zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und der Persönlichkeitsverletzung resp. der immateriellen Unbill, welche der geltend gemachten Zivilforderung zugrunde liegt (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO). Das bedeutet, dass der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht, derselbe sein muss, der zunächst zur Strafverfolgung Anlass gab und anschlies- send in der von der Staatsanwaltschaft erstellten Anklageschrift beschrieben wird,
- 151 - welche Grundlage des gerichtlichen Verfahrens bildet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.1.2, 6B_486/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.1 und 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.5; LANDOLT, Genugtuungsrecht – Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 338, N 344 ff.; LIEBER, a.a.O., N 5 zu Art. 122 StPO). 4.5.1. Es fällt auf, dass die Privatklägerin 1 ihre psychischen Beeinträchti- gungen und die erlittene seelische Unbill nicht allein als Folgen der anklagege- genständlichen sexuellen Übergriffe des Beschuldigten 1 darstellt, sondern weite- re Ursachen dafür anführt. So trug ihr Vertreter vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung vor, sie habe jahrelang in einem Haushalt leben müssen, wo ein eigentliches Terrorregime geherrscht habe. Ständig hätten sich alle vor dem Beschuldigten 1 ducken müssen. Die Privatklägerin 1 habe miterlebt, wie ih- re Geschwister F._____ und G._____ psychisch und physisch schwer misshan- delt sowie eingesperrt worden seien. Unter diesen gewalterfüllten, von Willkür und Menschenverachtung geprägten Umständen habe sie sehr gelitten. Darüber hin- aus habe sie jahrelang schweigend die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten 1 erdulden müssen (Urk. 112 Rz 27; Urk. 272 Rz 6 f.). 4.5.2. Auch der Arztbericht von Dr. med. BL._____ vom 16. Juni 2020 sieht die Ursache für die bei der Privatklägerin 1 bestehende Angststörung ganz allge- mein im "kontrollierenden, einengenden und angsteinflössenden Verhalten ihres Vaters". Andere Traumatisierungen seien "durch körperliche, sexuelle und psy- chische Gewalt" verursacht worden (Beilage zu Urk. 112). Mit der Verteidigung des Beschuldigten 1 können diese weiteren Umstände und Verhaltensweisen, welche nicht Gegenstand des erstellten Sachverhalts gemäss Anklagepunkt 1.3. der Anklageschrift 1 bilden, bei der Zusprechung einer Genugtuung keine Berück- sichtigung finden. Selbst wenn sie zu einer Verletzung in den persönlichen Ver- hältnissen der Privatklägerin 1 geführt haben mögen, kann der Beschuldigte 1 da- für im Adhäsionsprozess nicht haftungsrechtlich verantwortlich gemacht werden. Massgebend für die Beurteilung der Genugtuungsforderung sind einzig diejenigen Eingriffe des Beschuldigten 1 in die körperliche bzw. sexuelle Integrität und die
- 152 - freie Willensbildung der Privatklägerin 1, welche seiner strafrechtlichen Verurtei- lung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB zugrunde liegen. 4.6. Es folgt aus der Lebenserfahrung, dass die Privatklägerin 1 als kausale Folge des sexuellen Missbrauchs durch den Beschuldigten 1 unter erheblicher seelischer Unbill zu leiden hatte, welche die Zusprechung einer Genugtuung ohne Weiteres rechtfertigt. Die vom Gesetzgeber geforderte Schwere der Verletzung in den geschützten Persönlichkeitsrechten ist sowohl in objektiver als auch in sub- jektiver Hinsicht klar erreicht. Nachdem keine anderweitige Wiedergutmachung seitens des Beschuldigten 1 erfolgte, ist der Privatklägerin 1 gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung zuzusprechen. 4.6.1. Hinsichtlich der Bemessung der Genugtuungshöhe ist zunächst auf den langen Deliktszeitraum von knapp fünf Jahren hinzuweisen. Bei Beginn der Übergriffe durch ihren Vater war die Privatklägerin 1 rund sieben Jahre alt. Auf- grund ihres kindlichen Alters fehlten ihr die Erfahrung bzw. Fähigkeit, das Erlebte einordnen zu können. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass der sexuelle Missbrauch vom eigenen Vater, d.h. einer Vertrauensperson ausging, von wel- cher sich die Privatklägerin 1 Zuneigung, Geborgenheit und Schutz wünschte. Zu den Missbrauchshandlungen ist festzuhalten, dass diese vergleichsweise nieder- schwellig waren und sich überwiegend darauf beschränkten, dass der Beschuldig- te 1 seine Tochter mit der Hand im Brust- und Genitalbereich berührte. Die ein- zelnen Taten ereigneten sich ausschliesslich im Kinderzimmer der Privatklägerin 1, d.h. ihrem persönlichen Rückzugsort, wo sie sich eigentlich aufgehoben und si- cher hätte fühlen sollen. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie nicht nur während der einzelnen sexuellen Handlungen, sondern auch während der (kur- zen) Zeit dazwischen unter grosser Angst, einem Gefühl der Ohnmacht bzw. des Ausgeliefertseins und der körperlichen Unterlegenheit litt. Diese Empfindungen wurden noch dadurch verstärkt, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der schweren Drohungen des Beschuldigten 1 keine Möglichkeit sah, sich einem Mitglied der Familie anzuvertrauen. Hinsichtlich der Art und Schwere der Verletzung in der se- xuellen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung kann im Übrigen auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen werden (vorstehend,
- 153 - Erw. V.5.1. und V.5.4.). Das Tatverschulden hinsichtlich der zum Nachteil der Pri- vatklägerin 1 verübten Delikte wiegt nicht mehr leicht resp. liegt im unteren mittle- ren Bereich (Erw. V.5.3. resp. V.5.6.). 4.6.2. Hinsichtlich der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit der Privatklägerin 1 ist zu berücksichtigen, dass sich diese erst im Al- ter von 17 Jahren, d.h. rund fünf Jahre nach Ende der sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten 1, ihrer Mutter (der Beschuldigten 2) anvertraute. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sie während der Zeit davor nicht unter den Erinnerungen an das Erlebte litt. Vielmehr sind die häufigen Angst- und Panikat- tacken, welche die Privatklägerin 1 im Rahmen ihrer Einvernahmen schilderte und auch im Arztbericht von Dr. med. BL._____ dokumentiert sind, ein Ausdruck ihres inneren Leidens (vgl. Urk. D1/2/2 S. 5 f. Ordner 1; Beilage zu Urk. 112). Aufgrund ihres langjährigen Schweigens konnte bis anfangs 2018 keine therapeutische Auf- und Verarbeitung der Taten erfolgen. Zwischen April 2018 und November 2019 besuchte die Privatklägerin 1 schliesslich eine Gesprächstherapie bei Dr. med. BL._____, und zwar zunächst alle zwei Wochen, später dann alle drei bis vier Wochen. Trotz mehrfacher Aufforderungen meldete sich die Privatklägerin 1 je- doch ab Ende 2019 nicht mehr bei ihrer Therapeutin. Diese beschrieb, dass D._____ bei Therapiebeginn eine stark ausgeprägte Angststörung und dissoziati- ve Verhaltensweisen als Folgen von traumatisierenden Erlebnissen aufgewiesen habe. Als solche Erlebnisse identifizierte Dr. med. BL._____ u.a. auch die sexuel- len Handlungen des Beschuldigten 1, welche die Privatklägerin 1 während des Grossteils ihrer Kindheit erdulden musste. Die Symptome hätten sich zwar im Verlauf der Behandlung gebessert. Dennoch könne aus der Beendigung der Zu- sammenarbeit nicht darauf geschlossen werden, dass sie ihre psychischen Beein- trächtigungen überwunden habe. Vielmehr habe sie zum damaligen Zeitpunkt den Effort dazu nicht aufbringen können. Eine therapeutische Begleitung der Privat- klägerin 1 sei jedoch sicher indiziert. So sei mit bleibenden Einschränkungen im Sozial- und Beziehungsverhalten zu rechnen. Insbesondere in der Partnerschaft könnten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Intimität und Sexualität auftreten. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Privatklägerin in dysfunktionalen Mustern verhaftet bleibe, was sich auch auf ihr Erwerbsleben auswirken könne (Beilage zu
- 154 - Urk. 112; vgl. auch Urk. D1/4/42 Fragen 56 f. Ordner 5). Diesen Feststellungen von Dr. med. BL._____ ist ohne Weiteres zu folgen. Auch wenn mangels aktueller Belege davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin 1 derzeit keine therapeuti- sche Unterstützung zur Aufarbeitung des Erlebten in Anspruch nimmt, steht aus- ser Frage, dass die Beeinträchtigungen, welche sie als Folge der sexuellen Über- griffe ihres Vaters erlitten hat, auch heute noch erheblich sind und zu einer we- sentlichen Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität führen, wobei sich allfällige dau- erhafte Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit, ihr berufliches Fortkom- men sowie ihr Sozial- und Beziehungsverhalten noch nicht näher abschätzen bzw. beurteilen lassen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Anzeigeer- stattung der Privatklägerin 1 und die anschliessende Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens nachhaltige Auswirkungen auf das Familiengefüge und ihr Ver- hältnis zur Mutter (der Beschuldigten 2) sowie zu ihren Geschwistern hatte, was sich ebenfalls belastend auf die Persönlichkeit der Privatklägerin 1 auswirkt. 4.6.3. In der Lehre wird dafür eingetreten, bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr zivilrechtliche Regelgenugtuungen im Bereich von Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.– zuzusprechen, wobei die Genugtuungssumme – wie im vorliegenden Fall – bei langjährigem Missbrauch und dem Ausnutzen ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses deutlich zu erhöhen wäre (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung – Unter besonderer Berücksichtigung potentiell traumatisierender Ereignisse, Diss. Universität Bern, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 341 f.). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass in der Praxis die Genugtuungssummen zwar erheblich divergieren und zum Teil be- tragsmässig tiefer liegen würden. Nicht selten würden jedoch in vergleichbaren Fällen auch Genugtuungen von Fr. 20'000.– oder mehr zugesprochen (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 5.4; bestätigt in 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.2 und 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.3; vgl. etwa 6B_16/2013 vom 26. Februar 2013 [Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Oktober 2012]; Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2010 vom 22. April 2010 [Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Juni 2009]; Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2008 vom 26. Dezember 2008 [Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2008]; vgl. ferner
- 155 - folgende Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2022, Ge- schäfts-Nr. SB210202, E. IV.2.3.1 f.; vom 2. Juli 2019, Geschäfts-Nr. SB180468, E. V.; vom 16. Oktober 2018, Geschäfts-Nr. SB170394, E. VII.5.; vom 4. Septem- ber 2017, Geschäfts-Nr. SB170093, E. VI.3.2.). 4.7. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Gerichtspraxis und der darge- stellten Tatumstände erweist sich der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 20'000.– als angemessen. In Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. Urk. 181 S. 233, S. 253) ist die Genugtuungssumme mit gesetzlichem Zins von 5 % ab dem 1. Februar 2012, mithin ab dem Ende des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten 1, zu verzinsen. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 20'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2012, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren von D._____ abzuweisen.
5. Privatklägerin 4 (C._____ = Beschuldigte 3) 5.1. Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten 1 wegen sexueller Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 schuldig gesprochen hatte, verpflichtete sie die- sen zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 12'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem
30. April 2009 (Urk. 181 S. 236, S. 253). 5.2. Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte 1 vom Vorwurf der sexuellen Nöti- gung zum Nachteil der Privatklägerin 4 freizusprechen. Der Freispruch erfolgt in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO), da unüber- windbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Anklagesachverhalt (Anklage- schrift 1, Anklagepunkt 1.4.) wie beschrieben ereignete. Damit ist auch der zivil- rechtlich bedeutsame Sachverhalt nicht ausreichend nachgewiesen, weshalb das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.
6. Privatklägerin 5 (B._____ = Beschuldigte 2)
- 156 - 6.1. Mit dem angefochtenen Urteil stellte die Vorinstanz fest, dass der Be- schuldigte 1 gegenüber seiner früheren Ehefrau aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges ihres Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Weiter wurde der Beschuldigte 1 verpflichtet, der Privatklägerin 5 Fr. 10'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. März 2010, als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 181 S. 236 f., S. 253 f.). 6.2. Mit der beinahe vollumfänglichen Anfechtung des vorinstanzlichen Ur- teils verlangt der Beschuldigte 1 implizit auch die Aufhebung der Dispositivzif- fer 22 (Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht gegenüber der Pri- vatklägerin 5). Ein Antrag, inwiefern das erstinstanzliche Urteilsdispositiv diesbe- züglich abzuändern sei und wie das Urteil der Berufungsinstanz konkret lauten sollte, wurde hingegen nicht gestellt. Dies wäre allerdings erforderlich gewesen, um den Anforderungen an eine gültige Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nachzukommen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, beschränken sich die Berufungsanträge des Beschuldigten 1 auf die der Privatklägerin 5 zuge- sprochene Genugtuung gemäss Dispositivziffer 23 des angefochtenen Urteils. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. Erw. VI.2.3.) ist das vorinstanzli- che Urteil deshalb insofern zu bestätigen, als darin festgestellt wird, dass der Be- schuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin 5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Gleichermassen ist die Privatkläge- rin 5 zur genauen Feststellung des Umfanges ihres Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 6.3. Der Beschuldigte 1 kritisiert die zugesprochene Genugtuungssumme als zu hoch und beantragt für den Fall eines Schuldspruchs im Sinne von Art. 129 StGB, diese sei auf maximal Fr. 5'000.– festzusetzen (Urk. 197 S. 2; Urk. 268 S. 2). Zur Begründung liess er ausführen, dass keine objektiven Beweismittel zu den erlittenen Verletzungen der Privatklägerin 5 und den Auswirkungen auf ihr persönliches Wohlbefinden vorliegen würden. Aus diesem Grund müsse von einer bloss geringfügigen Einwirkung auf ihre physische und psychische Integrität aus- gegangen werden. Unter Berücksichtigung der Geldbeträge, die den Betroffenen
- 157 - in vergleichbaren Fällen zugesprochen worden seien, erscheine eine Genugtuung von Fr. 2'000.–, allerhöchstens von Fr. 5'000.– als den vorliegenden Verhältnis- sen angemessen (Urk. 268 Rz 411). 6.4. Die Privatklägerin 5 beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung der angefochtenen Dispositivziffer 23 des vorinstanzlichen Urteils (Genugtuung; Urk. 269 S. 2). 6.5. Das angefochtene Urteil ist, wie gezeigt, dahingehend zu bestätigen, als der Beschuldigte 1 wegen Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen ist. Mit dieser Tat hat er widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin 5 eingegriffen, weshalb die haftungsrechtlichen Vor- aussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung (vgl. Art. 41 ff. OR) insofern erfüllt sind. 6.5.1. Die Privatklägerin 5 schilderte eindrücklich, lebensnah und anschau- lich, wie sich der Beschuldigte 1 auf sie gestürzt und mit beiden Händen so stark gewürgt habe, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Es sei alles taub gewe- sen, sie habe nichts mehr gehört. Schliesslich sei ihr schwarz vor Augen gewor- den. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe der Beschuldigte 1 die Wohnung bereits verlassen gehabt. Beim Blick in den Spiegel habe sie Würgemale bzw. Hämatome am Hals entdeckt, welche noch während mehrerer Tage sichtbar und schmerzhaft gewesen seien (Urk. 1/2/1 Fragen 110 ff. Ordner 1; Urk. 1/3/5 S. 46
f. Ordner 2; Urk. 4/2/2 Fragen 59 Ordner 15; Urk. 108 S. 21). 6.5.2. Die Gewaltanwendung des Beschuldigten 1 führte zu – wenn auch nicht erheblichen – Verletzungen der Privatklägerin 5 in Form von Hautrötungen sowie Hautein- bzw. -unterblutungen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass solche Verletzungen mit Schmerzen verbunden sind, auch wenn diese vorliegend nicht besonders lange angedauert haben dürften. Im Vordergrund stehen indes- sen nicht die physischen, sondern die psychischen Folgen des tätlichen Über- griffs. Die Privatklägerin 5 wurde vom körperlich überlegenen Beschuldigten 1 durch massives Würgen in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Es versteht sich von selbst, dass sie nicht nur während der Tat, sondern in gewissem Masse
- 158 - auch während einiger Zeit danach unter (Todes-)Angst, einem starken Bedro- hungsempfinden und einem Gefühl des Ausgeliefertseins litt, was eine Beein- trächtigung ihres psychischen Wohlbefindens und des Sicherheitsgefühls als kau- sale Folge hatte. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Eingriff in die körperli- che und psychische Integrität der Privatklägerin 5 von ihrem Ehemann ausging, mit dem sie sieben gemeinsame Kinder hatte und damals noch zusammenlebte. Die vom Gesetzgeber geforderte Schwere der Verletzung in den geschützten Persönlichkeitsrechten ist unter den dargelegten Tatumständen sowohl in objekti- ver als auch in subjektiver Hinsicht klar erreicht. Daran ändert nichts, dass das Eheleben der Privatklägerin 5 mit dem Beschuldigten 1 und deren Familienalltag zum Tatzeitpunkt bereits von Gewalt geprägt war. Da der Beschuldigte 1 keine anderweitige Wiedergutmachung leistete, ist der Privatklägerin 5 gestützt auf Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung zuzusprechen. Dies wird vom Be- schuldigten 1 für den Fall eines anklagegemässen Schuldspruches denn auch nicht in Frage gestellt. Umstritten ist einzig die Höhe der Genugtuung. 6.6. Anhaltspunkte für die Festlegung eines angemessenen Genugtuungs- betrags können Präjudizien in ähnlich gelagerten Fällen bieten (BGE 127 IV 215 E. 2.e). Unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Genugtuungen im Zusam- menhang mit Würgeattacken im ehelichen oder partnerschaftlichen Kontext ergibt sich mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 eine Bandbreite von Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.– (Urk. 268 Rz 411; vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2017, Geschäfts-Nr. SB160203, E. VI.2.; vom
21. März 2016, Geschäfts-Nr. SB150386, E. VI.2.; vom 21. November 2014, Ge- schäfts-Nr. SB140289, E. VIII.; vom 9. Oktober 2014, Geschäfts-Nr. SB140165, E. 7.2; vom 3. Juli 2013, Geschäfts-Nr. SB120527, E. VI.; vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2018, Geschäfts-Nr. SB170445, E. VI.2.; vom 3. April 2017, Geschäfts-Nr. SB160463, E. IV.3.; vom 13. Mai 2014, Geschäfts-Nr. SB140009, E. VIII.2.). 6.6.1. In Anbetracht der massgebenden Bemessungskriterien (Art und Schwere der Verletzung, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persön- lichkeit der Privatklägerin 5) und des insgesamt mittleren Verschuldens des Be-
- 159 - schuldigten 1 (vorstehend, Erw. V.6.3.) erweist sich eine Genugtuung von Fr. 4'000.– als angemessen. Die von der Privatklägerin 5 geforderte und von der Vorinstanz zugesprochene Summe von Fr. 10'000.– (vgl. Urk. 133 S. 2, S. 40 f.; Urk. 181 S. 237, S. 254) ist demgegenüber, insbesondere vor dem Hintergrund der genannten Bandbreite von Genugtuungen in vergleichbaren Fällen, als über- höht zu bezeichnen. Verlangt die geschädigte Person eine Genugtuung, die über die Summe hinausgeht, welche nach der publizierten Gerichtspraxis und den be- kannten Tatumständen zuzusprechen ist, obliegt es ihr, die entsprechenden Ele- mente im kantonalen Verfahren darzutun und zu beweisen, die eine solche Erhö- hung nahelegen (BGE 127 IV 215 E. 2.e). Dieser Obliegenheit ist die Privatkläge- rin 5 nicht nachgekommen. Es bleibt daher bei einer Genugtuung von Fr. 4'000.–. Dieser Betrag ist entsprechend dem Antrag der Privatklägerin 5 mit 5 % seit dem
1. März 2010 zu verzinsen (Urk. 133 S. 2, S. 40 f.; vgl. auch Urk. 269 S. 2). 6.6.2. Der Beschuldigte 1 ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin 5 (B._____) Fr. 4'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. März 2010, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 5 abzuweisen.
7. Privatkläger 7 (A._____ = Beschuldigter 1) 7.1. Die Vorinstanz wies die Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7 ge- genüber den Beschuldigten 2 und 3 ab, nachdem sie den Sachverhalt unter den Anklagepunkten 1.1. und 1.2. der Anklageschrift 2 für nicht erstellt erachtet hatte (Urk. 181 S. 239, S. 254). 7.2. Auch mit diesem Urteil sind die Beschuldigten 2 und 3 von den Vorwür- fen der Verleumdung, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen. Die Freisprüche von B._____ und C._____ basieren beinahe ausschliesslich darauf, dass ihnen ein Handeln wider besseres Wissen nicht nachgewiesen werden konnte. So ergab die Strafuntersuchung nicht, ob die ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen und Anschuldigungen gegenüber dem Privatkläger 7 gelogen waren und die Beschuldigten 2 und 3 diese im Bewusst- sein um ihre Unwahrheit deponiert hatten. Hinzukommt, dass der Privatkläger 7 in
- 160 - seiner Eigenschaft als Beschuldigter 1 wegen mehrfacher qualifizierter Freiheits- beraubung und mehrfacher schwerer Körperverletzung zum Nachteil seiner Kin- der F._____ und G._____ schuldig zu sprechen ist. Die Vorwürfe der Beschuldig- ten 2, welche sich auf entsprechende Tathandlungen des Privatklägers 7 bezogen (vgl. Anklageschrift 2, Anklagepunkt 1.1., Abschnitt 2), waren insofern begründet und stellen keine unwahren Tatsachenbehauptungen bzw. falschen Anschuldi- gungen dar. Mangels eines strafbaren Verhaltens sind die objektiven Tatbestände der Verleumdung, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechts- pflege in Bezug auf die erwähnten Äusserungen der Beschuldigten 2 und 3 nicht erfüllt. Damit ist im Ergebnis der Vorinstanz zu folgen, wonach es an den zivil- rechtlichen Haftungsgrundlagen für einen Adhäsionsanspruch des Privatklägers 7 fehlt. Seine Genugtuungsbegehren gegenüber den Beschuldigten 2 und 3 sind daher abzuweisen, soweit sie die Anklagepunkte 1.1. und 1.2. der Anklageschrift 2 betreffen. 7.3. In Bezug auf den Anklagepunkt 1.3. der Anklageschrift 2 erging hinge- gen ein Schuldspruch gegen die Beschuldigte 3 wegen Beschimpfung, der inzwi- schen in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, dass diese Tat die Zusprechung einer Genugtuung nicht rechtfertige (Urk. 181 S. 239). Der Privatkläger 7 hält dieser Erwägung entgegen, dass den Betroffenen von vergleichbaren Beschimpfungen jeweils Fr. 200.– als Genugtu- ung zugesprochen worden seien (Urk. 298 Rz 417). 7.4. Eine Genugtuung ist nach Art. 49 OR nur geschuldet, "sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt", und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (Empfinden der betroffenen Person). Ob eine Persönlich- keitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu (BGE 129 III 715 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 8.4.1 f.). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar über- steigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_195/2021 vom 21. April 2021 E. 3; 6B_1276/2020 vom 6. April 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Leichte Persönlich-
- 161 - keitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtferti- gen keine finanzielle Genugtuung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom
6. Mai 2020 E. 2.3; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; vgl. auch BGE 129 III 715 E. 4.4). 7.4.1. Der Privatkläger 7 machte vor Vorinstanz pauschal geltend, das mehrmalige Betiteln als "Arschloch" vor mehreren Personen im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme sei als schwerer Fall zu bezeichnen und habe ihn in seiner Ehre verletzt (Urk. 134 Rz 438). Dass die behauptete Persönlichkeitsver- letzung von einer aussergewöhnlichen Tragweite gewesen wäre, bringt er indes nicht vor und ist angesichts der konkreten Tatumstände auch nicht ersichtlich. So stammte die ehrenrührige Äusserung von seiner Stieftochter, d.h. einem Mitglied seiner Familie, in der ganz allgemein ein rauer Umgangston herrschte. Der Per- sonenkreis, welcher die Beschimpfungen des Privatklägers 7 entweder unmittel- bar anlässlich der Einvernahme vom 27. März 2019 oder später infolge Aktenein- sicht mitbekam, ist noch verhältnismässig überschaubar. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Beschuldigte 3 vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsver- handlung einräumte, der gewählte Ausdruck sei tatsächlich etwas weit gegangen und sie bereue, diesen geäussert zu haben. Das "A-Wort" sei ihr einfach etwas blöd rausgerutscht, weil sie sauer gewesen sei (Urk. 110 S. 7; Prot. II S. 26). 7.4.2. Zwar handelt es sich bei dieser Erklärung der Beschuldigten 3 nicht um eine förmliche Entschuldigung dem Privatkläger 7 gegenüber, doch ist daraus trotzdem eine gewisse Reue und Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens zu er- kennen, welche die offensichtlich aus einer Emotion heraus geäusserte Ehrverlet- zung als eher unbedeutend erscheinen lässt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom Privatkläger 7 geltend gemachte Verletzung in seiner Persönlichkeit nicht als hinreichend schwer im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR, um die Zusprechung ei- ner Genugtuung zu rechtfertigen. Sein Genugtuungsbegehren gegenüber der Be- schuldigten 3 ist deshalb auch insofern abzuweisen, als es den Anklagepunkt 1.3. der Anklageschrift 2 betrifft.
- 162 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 27 ist grösstenteils bereits in Rechtskraft erwachsen. Davon ausgenommen ist einzig die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 (vorste- hend, Erw. II.6.). Vorstehend wurde allerdings erwogen, dass auf die Berufung des Beschuldigten 1 insoweit nicht einzutreten ist, als er sich damit gegen die Festsetzung der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung durch die Vorin- stanz wendet (Dispositivziffer 30; vorstehend, Erw. II.9. ff.). Die Kostenfestsetzung im angefochtenen Urteil ist deshalb auch in dieser Hinsicht, d.h. in Bezug auf die Höhe des Honorars von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zu bestätigen.
2. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen, ausgangsgemäss zu zwei Dritteln dem Beschuldigten 1 und zu einem Drittel der Beschuldigten 2. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen wurden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt einer Nachforderung bei den Beschuldigten 1 und 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 181 S. 241, S. 255 f.). 2.1. Mit diesem Urteil sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten 1 und 2 überwiegend zu bestätigen. Anders entschieden wird ein- zig in Bezug auf die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten 1 alleine wegen sexu- eller Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 (= Beschuldigte 3) und wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil des Privatklä- gers 2. In diesem Umfang ist der Beschuldigte 1 freizusprechen. 2.2. Der überwiegende Untersuchungs- und Verfahrensaufwand entfiel auf die Tatvorwürfe der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und der mehr- fachen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 6 (Ankla- geziffer 1.1. der Anklageschrift 1). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vo- rinstanz zur Einschätzung gelangte, dieser Aufwand mache rund zwei Drittel der insgesamt angefallenen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ge-
- 163 - richtsverfahrens aus. Nachdem die Beschuldigten 1 und 2 die Tathandlungen der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und der mehrfachen schweren Kör- perverletzung in Mittäterschaft begangen haben, sind ihnen diese Kosten je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je einem Drittel, aufzuerlegen. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte 2 aufgrund von verschuldensmindernden Um- ständen bei der subjektiven Tatschwere ein etwas leichteres Verschulden trifft als den Beschuldigten 1. 2.3. Der weitere Untersuchungs- und Verfahrensaufwand, der rund einen Drittel der entstandenen Kosten ausmacht, fiel im Zusammenhang mit Tat- vorwürfen an, die nur den Beschuldigten 1 alleine betreffen (Anklageziffern 1.2.–1.5. der Anklageschrift 1). Wie erwähnt, wurde er in Bezug auf zwei die- ser Vorwürfe für nicht schuldig befunden und ergeht mit diesem Urteil ein Freispruch. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Handlungen, die dem Beschuldigten 1 in der Anklageschrift 1 zur Last gelegt werden, in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. So betreffen diese – mit einer Ausnahme (Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 5 ge- mäss Anklageziffer 1.5.) – strafbares Verhalten zum Nachteil der unter seiner Ob- hut stehenden minderjährigen Kinder. Untersuchungsgegenstand waren einer- seits Delikte gegen die sexuelle Integrität seiner (Stief-)Töchter, nachdem eine Anzeige der Beschuldigten 2 wegen sexueller Handlungen des Beschuldigten 1 mit seiner minderjährigen Tochter, der Privatklägerin 1, Anstoss für die Einleitung dieses Strafverfahrens gegeben hatte und kurz darauf der weitere Vorwurf erho- ben wurde, er habe auch die Privatklägerin 4, seine Stieftochter, zu sexuellen Handlungen genötigt. Andererseits richteten sich die Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei auf Delikte des Beschuldigten 1 gegen die körperliche Unversehrtheit seiner Kinder, nachdem sich aus den Aussagen der Privatkläger 2, 3 und 6 anlässlich ihrer Einvernahmen vom 25. April 2018 ent- sprechende Hinweise bzw. hinreichende Verdachtsmomente ergaben. In zeitli- cher Hinsicht stehen die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten 1 insofern in ei- nem engen Zusammenhang, als sie sich beinahe ausschliesslich während des Zeitraums ereigneten, als er zusammen mit der Beschuldigten 2 und den gemein- samen Kindern im Familienverbund, d.h. in einem gemeinsamen Haushalt zu-
- 164 - nächst an der L._____-Strasse und später an der K._____-Strasse zusammenleb- te, bis es im Jahr 2011 zur Trennung von der Beschuldigten 2 kam. Davon aus- genommen ist einzig der Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.2. (Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil des Privatklägers 2), welche Tathand- lungen der Beschuldigte 1 erst mehrere Jahre nach der Aufnahme des Getrennt- lebens vorgenommen haben soll. Neben dem sachlichen und zeitlichen Konnex zwischen den einzelnen Delikten, die dem Beschuldigten 1 zur Last gelegten werden, ist weiter relevant, dass sämtliche Untersuchungs- und Verfahrenshand- lungen in Bezug auf alle Anklagepunkte der Anklageschrift 1 erforderlich waren. M.a.W. fiel hinsichtlich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil des Privat- klägers 2 kein massgeblicher Aufwand an, der nicht ohnehin für die Untersuchung und Beurteilung der übrigen Vorwürfe, für die der Beschuldigte 1 anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, entstanden wäre. Das Strafverfahren führte folglich in den freisprechenden Anklagepunkten zu keinen Mehrkosten. Vor diesem Hinter- grund erscheint eine anteilsmässige Auflage des übrigen Kostendrittels nicht ge- rechtfertigt. Vielmehr sind dem Beschuldigten 1 diejenigen Verfahrenskosten voll- ständig aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit der Abklärung von Tatvorwürfen entstanden, die allein ihm zur Last gelegt werden. 2.4. Hinsichtlich der Verleumdung, der falschen Anschuldigung und der Irre- führung der Rechtspflege, welche Tathandlungen den Beschuldigten 2 und 3 in der Anklageschrift 2 zur Last gelegt werden, entstand kein separater, massgebli- cher Untersuchungsaufwand. Vielmehr stehen diese Tatvorwürfe in einem unmit- telbaren sachlichen Zusammenhang mit den Anklageziffern 1.1. und 1.4. gemäss der Anklageschrift 1, weshalb sämtliche Ermittlungshandlungen jeweils der Abklä- rung der korrespondierenden Vorwürfe in beiden Anklageschriften dienten. Auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren entstand kein relevanter, separater Auf- wand für die Beurteilung der vorgenannten Ehrverletzungs- und Rechtspflegede- likte, in denen Freisprüche der Beschuldigten 2 und 3 ergehen. So folgten diese weitgehend aus dem Entscheid über die Anklageziffern 1.1. und 1.4. der Anklage- schrift 1. Die Freisprüche der Beschuldigten 2 und 3 fallen folglich nicht derart ins Gewicht, dass sie sich auf die vorgenannte Kostenverlegung auswirken würden.
- 165 - 2.5. Im Ergebnis ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 181 S. 255 f., Dispositivziffern 28 und 29) und sind die Kosten der Untersu- chung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten 1 und zu einem Drittel der Beschuldigten 2 auf- zuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO des Beschuldigten 1 im Um- fang von zwei Dritteln und der Beschuldigten 2 im Umfang von einem Drittel. 2.6. Auch das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziffern 31-38) ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 15'000.– fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d, § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zü- rich).
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurück- zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsie- gend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). 4.1. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist auf die Berufung des Privatklä- gers 6 nicht einzutreten, nachdem er mit Eingabe vom 5. September 2020 zwar Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmeldete (Urk. 141B), hernach aber keine Berufungserklärung einreichen liess. Im Zusammenhang mit dem Nichtein- tretensentscheid ist allerdings weder dem Berufungsgericht noch den Verfahrens- parteien ein nennenswerter Aufwand entstanden. Dem Privatkläger 6 sind daher keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
- 166 - 4.2. Die Privatklägerin 1 unterliegt mit ihrem Berufungsantrag auf Zuspre- chung einer um Fr. 5'000.– höheren Genugtuung, als durch die Vorinstanz fest- gesetzt wurde. Da die Bemessung der Höhe der Genugtuung auf richterlichem Ermessen beruht, erscheint es nicht gerechtfertigt, der Privatklägerin 1 einen An- teil an den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 4.3. Der Beschuldigte 1 (= Privatkläger 7) unterliegt mit nahezu sämtlichen Haupt- und Eventualanträgen im Berufungsverfahren. Mit diesem Urteil ist er zwar von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil des Privatklä- gers 2 freizusprechen. Sodann sind die Zivilforderungen der Privatkläger 2 und 4 abzuweisen bzw. auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen und ist er zur Leistung einer etwas geringeren Genugtuung an die Privatklägerin 5 (= Beschul- digte 2) zu verpflichten als noch durch die Vorinstanz. In diesem Umfang hat der Beschuldigte 1 mit seiner Berufung einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt. Dennoch fallen die vorstehenden Punkte bei der Beurteilung seines Obsiegens oder Unterliegens gesamthaft betrachtet nicht derart ins Gewicht, dass sie sich auf die Kostenverlegung auszuwirken vermögen. Dem Beschuldigten 1 sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens – zusammen mit der Beschuldigten 2 (vgl. nachfolgend, Erw. VII.4.4. f.) – vollständig aufzuerlegen. 4.4. Die Beschuldigte 2 (= Privatklägerin 5) unterliegt mit ihren Berufungsan- trägen vollumfänglich. Soweit die Sanktion etwas milder ausfällt als vor Vorin- stanz, stellt dies gesamthaft betrachtet nur eine unwesentliche Abänderung des angefochtenen Urteils dar, die überdies auf die Ausübung des richterlichen Er- messens zurückzuführen ist (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigten 2 sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls – zusammen mit dem Beschuldigten 1 (vgl. Erw. VII.4.3. und VII.4.5.) – vollständig aufzuerlegen. 4.5. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Berufungsanträgen auf Be- strafung der Beschuldigten 1 und 2 mit jeweils längeren Freiheitsstrafen, als die Vorinstanz ausgesprochen hatte. Da es sich bei der Strafzumessung indes um ei- nen Ermessensentscheid handelt, die Bemessung der Strafe auch Gegenstand der Berufungen der Beschuldigten 1 und 2 bildete und die ihnen aufzuerlegenden
- 167 - Verfahrenskosten – wie sogleich zu zeigen sein wird (nachfolgend, Erw. VII.4.6.1. ff.) – ohnehin abzuschreiben sind, erscheint es in einer Gesamtbetrachtung nicht angezeigt oder gerechtfertigt, für das Unterliegen der Staatsanwaltschaft einen Anteil an den Kosten auszuscheiden und der Gerichtskasse zuzuweisen. 4.6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind unter den Beschuldigten 1 und 2 analog dem Verteilschlüssel im angefochtenen Urteil betreffend die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu verlegen, da die entsprechenden Überlegungen zur Verursachung der Kosten auch im Beru- fungsverfahren Geltung beanspruchen. Gemäss Art. 425 StPO kann die Strafbe- hörde Forderungen aus Verfahrenskosten stunden, herabsetzen oder erlassen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person dies rechtfer- tigen. Damit die genannte Bestimmung zur Anwendung gelangt, müssen die wirt- schaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostentragung als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. fi- nanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3 mit Hinweisen; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1; BB.2018.147 vom
5. September 2018 E. 2.1). 4.6.1. Die Beschuldigten 1 und 2 befinden sich seit dem 26. April 2018 resp. dem 10. Oktober 2018 in Haft und werden voraussichtlich, sofern es beim mit die- sem Urteil festgesetzten Strafmass bleibt, noch für einige Zeit im Strafvollzug ver- bleiben. Zum Zeitpunkt ihrer bedingten Entlassung werden sie ca. 54 Jahre (Be- schuldigte 2) resp. ca. 58 Jahre (Beschuldigter 1) alt sein (vgl. Urk. 282 und Urk. 283). Bereits vor dem Hintergrund ihres Alters bestehen kaum Aussichten, dass die Beschuldigten 1 und 2 innert absehbarer Zeit nach ihrer bedingten Ent- lassung aus dem Strafvollzug in beruflicher Hinsicht werden Fuss fassen können. 4.6.2. Beim Beschuldigten 1 ist weiter zu berücksichtigen, dass er keine Be- rufsausbildung absolviert hat. Er war zwar während vieler Jahre als Gipser und Fassadenmaler erwerbstätig. Aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden
- 168 - musste er jedoch mehrmals während längerer Zeit pausieren oder sein Pensum reduzieren. Seit November 2017 war der Beschuldigte 1 arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung, bis er am 26. April 2018 verhaftet wur- de. Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er vor, dass er zusammen mit seiner zweiten Ehefrau die BF._____ GmbH gegründet habe, in welcher Gesellschaft er ab 1. Mai 2018 als Geschäftsführer, Fassadenmaler und Gipser habe arbeiten wollen. Diese Gesellschaft wurde allerdings per tt.mm.2021 gelöscht, weil sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies, keine verwertbaren Ak- tiven mehr hatte und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung in- nert angesetzter Frist geltend gemacht worden war (SHAB Nr. …/2021 vom tt.mm.2021). Insgesamt sind die Chancen des Beschuldigten 1 auf Reintegration in den Arbeitsmarkt und auf Erzielung eines regelmässigen Erwerbseinkommens gering. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass er über keine Ersparnisse oder anderweitiges Vermögen verfügt, sondern vielmehr verschuldet ist. 4.6.3. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten 2 ist festzu- halten, dass auch sie keine Berufsausbildung absolviert hat. Nach Abschluss der Sonderschule und eines daran anschliessenden Werkjahrs arbeitete sie zunächst als Putzkraft, bis sie eine Anstellung als Aushilfe in einem Lebensmittelgeschäft fand. Diese Erwerbstätigkeit setzte sie zunächst fort, als im Alter von knapp 17 Jahren ihre älteste Tochter und rund drei Jahre später der erste gemeinsame Sohn mit dem Beschuldigten 1 zur Welt kamen. Mit der Geburt ihres dritten Kin- des gab sie ihre Anstellung im Lebensmittelgeschäft allerdings auf und kümmerte sich nur noch um ihre Kinder und den Haushalt. Nachdem die unausgebildete Be- schuldigte 2 somit während rund 20 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach- ging und von der Sozialhilfe finanziell unterstützt wurde, bis sie am 10. Oktober 2018 verhaftet wurde, bestehen keine intakten Chancen, dass sie sich nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug dauerhaft im Arbeitsmarkt integrieren könnte. Hinzukommt, dass auch sie gemäss eigenen Aussagen über keine Ersparnisse oder anderes Vermögen verfügt, sondern vielmehr private Schulden hat. 4.6.4. Bei der Beurteilung, ob Art. 425 StPO zur Anwendung gelangen kann, ist schliesslich massgeblich, dass den Beschuldigten 1 und 2 bereits die sehr ho-
- 169 - hen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf- zuerlegen sind (vorstehend, Erw. VII.2.5.). Soweit sie überhaupt in der Lage sein werden, diese vollständig zu bezahlen, wird sie ihre Kostentragungspflicht bereits erheblich belasten und in finanzieller Hinsicht stark einschränken. Insgesamt be- steht keine Aussicht, dass die Beschuldigten 1 und 2 innert absehbarer Zeit je- weils in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen werden, die es ihnen er- lauben würde, die Kosten des Berufungsverfahrens zu begleichen. Vielmehr stel- len sich ihre finanziellen Verhältnisse als derart angespannt dar, dass diesen im Zeitpunkt des Kostenbezugs nicht hinreichend – etwa durch Ratenzahlung, Stun- dung etc. – Rechnung getragen werden könnte. Folglich sind die Beschuldigten 1 und 2 in Anwendung von Art. 425 StPO von der Kostentragung definitiv zu ent- binden. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen, sind daher abzuschreiben. 4.6.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen für das Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1 und 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO nicht vorzubehalten.
5. Nachfolgend sind die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen nach den einschlägigen Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV) festzulegen. 5.1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 bzw. die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 7 macht für das Berufungsverfahren Aufwen- dungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 25'885.45 geltend (Urk. 275). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung und Vertre- tung des Beschuldigten 1 bzw. des Privatklägers 7 angemessen. Rechtsanwalt
- 170 - lic. iur. X1._____ ist daher für seine Leistungen und Barauslagen im Berufungs- verfahren mit Fr. 25'885.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.2. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 bzw. die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 5 ersucht um Entschädigung ihrer Aufwen- dungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 14'287.15 (Urk. 276). Der geltend gemachte Betrag erscheint den einschlägigen Bemes- sungskriterien gemäss der Anwaltsgebührenverordnung angemessen. Für die Ur- teilseröffnung vom 11. Januar 2023, den Hin- und Rückweg vom Obergericht des Kantons Zürich, das Studium des begründeten Urteils und eine Nachbesprechung mit der Beschuldigten 2 bzw. der Privatklägerin 5 sind zusätzlich 6 Stunden ein- zusetzen. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ ist demnach für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 15'708.80 (inkl. Mehrwert- steuer) zu entschädigen. 5.3. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 3 bzw. die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 4 beziffert ihren Aufwand und ihre Barausla- gen für das Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 7'989.50 (Urk. 278). Die ver- langte Entschädigung erweist sich der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung und Vertre- tung der Beschuldigten 3 bzw. der Privatklägerin 4 angemessen. Für die Ur- teilseröffnung vom 11. Januar 2023, den Hin- und Rückweg vom Obergericht des Kantons Zürich, das Studium des begründeten Berufungsurteils und eine Nach- besprechung mit der Beschuldigten 3 bzw. der Privatklägerin 4 sind zusätzlich 4 Stunden zu berücksichtigen. Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ ist demnach für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'937.30 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 5.4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 verlangt für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'316.60 (Urk. 273). Dieser Betrag erscheint den einschlägigen Bemessungsgrundlagen gemäss der Anwaltsgebührenverordnung angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ ist daher für seine Leistungen und Barauslagen im
- 171 - Berufungsverfahren entsprechend seiner Honorarnote mit Fr. 8'316.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 3 macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 2'269.45 geltend (Urk. 255/A). Die verlangte Entschädigung erscheint den einschlägigen Bemessungskriterien der Anwaltsgebührenverordnung grundsätzlich angemes- sen. Einzig der zeitliche Aufwand für die Urteilseröffnung vom 11. Januar 2023, den Hin- und Rückweg vom Obergericht des Kantons Zürich, das Studium des begründeten Berufungsurteils und eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin 3 ist um eine Stunde zu kürzen. Im Ergebnis ist Rechtsanwalt MLaw Y3._____ für seine Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'032.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 6 ersucht um Fest- setzung der Entschädigung für seine Leistungen und Barauslagen im Berufungs- verfahren auf insgesamt Fr. 2'366.05 (Urk. 277). Dieser Betrag erweist sich als der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Vertretung des Privatklägers 6 angemessen. Rechtsanwalt MLaw Y4._____ ist demnach für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 2'366.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 3. September 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Verfahrens- vereinigung), 2 (Verfahrenseinstellung betr. Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 2), 6 (Schuldspruch gegen die Beschuldigte 3 wegen Be- schimpfung), 10 (Verzicht auf Widerruf), 14 und 15 (Herausgabe von Elekt- ronikgeräten) sowie 27 teilweise (Kostenfestsetzung, mit Ausnahme Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 172 -
2. Auf die Berufung des Beschuldigten 1 (A._____) gegen die Dispositivzif- fer 13 des vorinstanzlichen Urteils (Absehen von Bestrafung der Beschuldig- ten 3 wegen Beschimpfung) wird nicht eingetreten.
3. Auf die Berufung des Beschuldigten 1 gegen die Dispositivziffer 30 des vor- instanzlichen Urteils (Honorar seiner amtlichen Verteidigung) wird nicht ein- getreten.
4. Auf die Berufung des Privatklägers 6 (G._____) wird nicht eingetreten.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
6. Rechtsmittel: Gegen die Ziffern 2 bis 4 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 und 4 StGB, − der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,
- 173 - − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
2. Der Beschuldigte 1 ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vor- würfen − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nach- teil der Privatklägerin 4 (C._____), − der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 (E._____).
3. Die Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 und 4 StGB, − der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB.
4. Die Beschuldigte 2 ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vor- würfen − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
5. Die Beschuldigte 3 C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- 174 -
6. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 16 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1720 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
7. Die Beschuldigte 2 wird bestraft mit 10 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1553 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin 1 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (D._____) Fr. 20'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Februar 2012, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatkläge- rin 1 abgewiesen.
10. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (E._____) werden abgewiesen.
11. Die Beschuldigten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflich- tet, der Privatklägerin 3 (F._____) Fr. 70'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit
7. Dezember 2010, als Genugtuung zu bezahlen.
12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 (C._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin 5 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 175 -
14. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (B._____) Fr. 4'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2010, als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 5 ab- gewiesen.
15. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten 1 und 2 gegenüber dem Privat- kläger 6 (G._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach unter solidarischer Haftbarkeit schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privat- kläger 6 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
16. Die Beschuldigten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflich- tet, dem Privatkläger 6 (G._____) Fr. 70'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit
7. Dezember 2010, als Genugtuung zu bezahlen.
17. Die Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7 (A._____) werden abgewie- sen.
18. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 27 [betr. Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1], 28 und 29, 31-38) wird bestätigt.
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19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'885.50 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 / unentgelt- liche Vertretung des Privatklägers 7 (RA X1._____) Fr. 15'708.80 amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 / unentgelt- liche Vertretung der Privatklägerin 5 (RAin X2._____) Fr. 8'937.30 amtliche Verteidigung der Beschuldigten 3 / unentgelt- liche Vertretung der Privatklägerin 4 (RAin X3._____) Fr. 8'316.60 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (RA Y1._____) Fr. 2'032.50 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 (RA Y3._____) Fr. 2'366.05 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 6 (RA Y4._____)
20. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen, wer- den dem Beschuldigten 1 zu zwei Dritteln und der Beschuldigten 2 zu einem Drittel auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsver- tretungen für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
21. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 (A._____), 2 (B._____) und 3 (C._____; übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Rechtsvertretungen der Privatkläger 1-3 und 6 im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger D._____, E._____, F._____ und G._____ (übergeben resp. versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an ...@ji.zh.ch) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 177 - − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 (A._____), 2 (B._____) und 3 (C._____) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertretungen der Privatkläger 1-3 und 6 im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger D._____, E._____, F._____ und G._____ (sofern verlangt) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend die Dispositivziffer 2 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA betreffend die Dispositivziffern 2, 4 und 5 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
22. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 178 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Januar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Boese