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SB200495

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Zürich OG · 2021-07-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Anklage vom

10. Juli 2017 vor, er habe den Geschädigten und Privatkläger, B._____ (fortan: Privatkläger), am tt. Mai 2016, ca. 19.45 Uhr, auf dem Perron des Bahnhofs F._____ zu töten versucht. Konkret soll er nach einer gegenseitigen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger, diesen aus dem Stand von schräg hinten mit dem rechten Fuss und grosser Wucht gegen dessen rechte Kopfseite getreten haben, nachdem sich der Privatkläger vom Beschuldigten ab- gedreht gehabt habe. Durch den Fusstritt sei der Privatkläger nach hinten zu Bo- den gefallen, mit dem Hinterkopf aufgeschlagen und während ca. drei Minuten bewusstlos am Boden liegen geblieben. Der Privatkläger habe durch den Tritt ge- gen den Kopf und den Aufprall auf den Boden eine ca. 2.5 cm lange Quetsch- Risswunde am Hinterkopf rechts, eine Schädelfraktur am Hinterkopf rechts mit Ausläufer ins grosse Hinterhauptsloch mit angrenzender Unterblutung der harten Hirnhaut (Coup-Verletzung), Contre-Coup-Verletzungen in Form von Hirnprel-

- 14 - lungsherden am Stirnhirnlappen beidseits und Unterblutungen der weichen Hirn- haut sowie eine in Körperlängsachse verlaufende Fraktur des Schildknorpels leicht rechts der Mittellinie erlitten. Der Beschuldigte soll anlässlich des Kicks ge- gen den Kopf des Privatklägers um die mögliche Herbeiführung von tödlichen Verletzungen wie Schädelbruch (Hirnblutung, Hirnverletzungen), Zerreissen der Schlagadern bzw. Schildknorpelfraktur (Stimmbandparese, Schwellung der Hals- weichteile) gewusst und diese Folgen gewollt bzw. in Kauf genommen haben (vgl. Urk. 25 S. 2). 1.2. Des Weiteren soll sich der Beschuldigte am tt. Mai 2016, um 13.45 Uhr, in der Bahnhofsunterführung des Bahnhofs G._____ in … Zürich anlässlich einer Personenkontrolle gegenüber den Polizeifunktionären wissentlich und willentlich mit einem "SwissPass", lautend auf H._____, ausgewiesen haben, in der Absicht, sich dadurch der Verhaftung zu entziehen (Urk. 25 S. 2).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Hinsichtlich der vorgeworfenen Fälschung von Ausweisen hat der Beschul- digte den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht anerkannt (vgl. Urk. 181 S. 14; Urk. 214; Urk. 215 S. 10). Das Geständnis deckt sich mit dem Ergebnis der Untersuchung, womit der behauptete Sachverhalt als erstellt zu betrachten und in der Folge von diesem auszugehen ist. 2.2. Bezüglich des Vorwurfs der versuchten Tötung hat der Beschuldigte den äusseren Tathergang bzw. den Sachverhalt in objektiver Hinsicht vor Vorinstanz grundsätzlich ebenfalls anerkannt (Urk. 181 S. 12 ff.; Urk. 193 S. 13). Auch an- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte er im Wesentlichen geltend, er habe Stimmen gehört, welche ihm gesagt hätten, er solle dem Privatkläger ei- nen Kick geben (Urk. 215 S. 8 f.). 2.3. Hinsichtlich des anerkannten Sachverhalts deckt sich das Geständnis mit dem Ergebnis der Untersuchung. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am tt. Mai 2016, um ca. 19:45 Uhr, auf dem Perron des Bahnhofs F._____ nach

- 15 - einem gegenseitigen verbalen und tätlichen Konflikt dem Privatkläger einen Fusstritt gegen dessen Kopf verpasst hat, worauf dieser zu Boden fiel, mit dem Hinterkopf aufschlug und bewusstlos liegen blieb (Urk. D1/12/1 S. 5 ff.; Urk. D1/12/2 S. 2 ff.; Urk. D1/12/3 S. 1 ff.; Urk. D1/12/4 S. 7; Urk. 51 S. 33 ff., Urk. 181 S. 11 f.; Urk. 215 S. 8 f.). Der Beschuldigte selber anerkannte vor Vorinstanz auch die gemäss Anklage durch seinen Fusstritt gegen den Kopf ver- ursachten Verletzungen (Urk. 181 S. 12), berief sich jedoch auf Notwehr und be- stritt durchwegs, den Tod des Privatklägers gewollt oder in Kauf genommen zu haben (so letztmals anlässlich der Berufungsverhandlung; Urk. 215 S. 9). Auf die- se Einwendungen und jene der amtlichen Verteidigung im Zusammenhang mit dem Verletzungsbild ist nachfolgend näher einzugehen.

3. Ausgangslage 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung ausführlich und zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Darstellung der Beweismittel, die Wie- dergabe der Aussagen der einvernommenen Personen und der Sachbeweise, vorab die psychiatrischen bzw. medizinischen Gutachten und relevanten Befunde (Urk. 193 S. 14 ff.). Sie erachtete den bestrittenen Sachverhalt nach erfolgter Würdigung der Beweismittel betreffend den Vorwurf der versuchten Tötung im Ergebnis als in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt (Urk. 193 S. 8 ff.). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 3.2. Im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz eingangs zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gericht vorweg zu prüfen hat, ob die unter dem Wahneinfluss erfolgte Handlung grundsätzlich ein strafbares Verhalten darstellt und dem Beschuldigten, abgesehen von der aufgrund des Wahns und der Erkrankung fehlenden Schuldfähigkeit, zugerechnet werden kann (Urk. 193 S. 11). Mit der Vorinstanz ist die wahnhafte Verzerrung an dieser Stelle noch nicht zu berücksichtigen, betreffen diese Vorbringen doch nicht den hier strittigen subjektiven Aspekt bzw. den Vorsatz, sondern die Schuldfähigkeit (s.a. nachfolgend E. IV.4.2.).

- 16 - Lehre und Rechtsprechung gehen denn auch von einem normativen Begriff der Schuld aus, der sich von jenem des Vorsatzes unterscheidet (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl. 2013, S. 271 und S. 346). Im Zustand ausgeschlossener Steuerungsfähigkeit können (zweckrationale) Handlungen gerade deswegen vor- genommen werden, weil die normalerweise bestehenden Hemmungen infolge ei- ner schweren psychischen Störung lahmgelegt sein können (BSK StGB I- BOMMER/ DITTMANN, 4. Aufl. 2019, Art. 19 N 19). Schuldunfähigkeit bedeutet des- halb nicht, dass der Beschuldigte keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte, vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln (BSK StGB I-BOMMER/DITTMANN, a.a.O., mit Verweis auf BGE 115 IV 221 S. 223). Eine allfällige Schuldunfähigkeit wirkt sich folglich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit, sondern einzig auf die Vorwerfbarkeit des Verhaltens (Verschulden) aus (vgl. Ur- teil 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 E. 1.4.4. m.H.a. Urteil 6B_1363/2019 vom

19. November 2020 E. 1.2.1 und Urteil 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2).

4. Verletzungen des Privatklägers und Lebensgefahr 4.1. Betreffend das bestrittene Verletzungsbild des Privatklägers kann vorab gesagt werden, dass der vorliegende Fall auch diesbezüglich eine Besonderheit aufweist. So hat der Privatkläger nicht nur Verletzungen durch den Fusstritt des Beschuldigten erlitten, sondern auch sekundäre Schädigungen im Rahmen der Versorgung und Abklärung im Spital. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) vom 21. Dezember 2016 sei der Privatkläger nach dem Angriff des Beschuldigten notfallmässig ins Spital I._____ eingeliefert worden, wo bei der Durchführung einer ersten CT- Schichtbildgebung des Kopfes diverse Verletzungen festgestellt worden seien (vgl. im Einzelnen Urk. D1/7/11 S. 2). Während dieser ersten Schichtbildgebung habe der Privatkläger einen Krampfanfall erlitten und sei zu Boden gestürzt. Es sei danach eine zweite Schichtbildgebung des Kopfes durchgeführt worden. Ver- glichen mit der Voruntersuchung vom gleichen Tag sei eine neu entstandene Ver- letzung festgestellt worden (beidseitige y-förmige Fraktur mit Ausläufern in die Schädelbasis; vgl. Urk. D1/7/11 S. 3). Es sei weiterhin zu einer Zunahme des Frakturspaltes an der Schädelbasis mit neu eingetretenen Frakturausläufern in

- 17 - die vordere Schädelhöhle gekommen. Zudem sei eine leicht zunehmende Über- wässerung des Gehirnes festgestellt worden, ohne Mittellinienverlagerung oder Einklemmungszeichen. Nach dem Sturz sei sodann eine respiratorische Ver- schlechterung eingetreten, woraufhin man den Privatkläger schutzintubiert habe (Urk. D1/7/11 S. 3). 4.2. Die amtliche Verteidigung bestreitet nicht, dass der Privatkläger im Zu- sammenhang mit den Ereignissen vom 10. Mai 2016 auch einen Kehlkopfbruch erlitt. Wie vor Vorinstanz macht sie jedoch geltend, es lasse sich nicht rechtsge- nügend erstellen, dass sich der Privatkläger wegen des Fusskicks in Lebensge- fahr befunden habe. So stünden dieser Folgerung (beweisrechtlich) die wider- sprüchlichen sachverständigen Angaben und (prozessual) der Anklagegrundsatz entgegen (Urk. 216 N 12 ff.; Urk. 183 S. 4 f.). Gemäss Anklage habe der Be- schuldigte den Privatkläger "gegen dessen rechte Kopfseite" getreten, wodurch der Privatkläger die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen, insbesonde- re die in Körperlängsachse verlaufende Fraktur des Schildknorpels, erlitten habe. Das festgestellte Bruchsystem beim Bruch des Schildknorpels – so die Verteidi- gung weiter – entstehe gemäss Gutachten des IRM typischerweise bei einer di- rekten Gewalteinwirkung von vorne gegen den Hals bzw. könne dem Tritt gegen die rechte/vordere Hals/Gesichtsseite zugeschrieben werden. Die das Prozess- thema fixierende Anklageschrift beschreibe jedoch weder einen Tritt in die vorde- re Halsseite noch in das Gesicht des Privatklägers (sondern eben einen Tritt ge- gen die rechte Kopfseite; Urk. 216 N 4 ff.; Urk. 183 S. 4 m.H.a. Urk. D1/7/11 S. 10). Die Verletzung des Adamsapfels dürfe dem Beschuldigten daher nicht zuge- schrieben werden. Zudem seien die Aussagen der sachverständigen Personen zur Frage, welche Verletzungen der Privatkläger im Zeitpunkt der Einlieferung bzw. nach Durchführung der ersten CT-Schichtbildgebung aufgewiesen habe, wi- dersprüchlich. In dieser Situation müsse entweder ein Obergutachten eingeholt oder von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt ausgegangen wer- den. Die hierzu erhobenen Beweise seien nicht verlässlich (Urk. 216 N 12 f.; Urk. 183 S. 3 ff.).

- 18 - 4.3. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Einwendungen der Verteidigung aus- einandergesetzt und diese zu Recht verworfen (Urk. 193 S. 18 f.). Wie bereits vorstehend im Lichte des Anklageprinzips dargelegt, erweist sich die Formulie- rung eines Tritts zum Nachteil des Privatklägers "gegen dessen rechte Kopfseite" in der Gesamtbetrachtung zwar als etwas weit gefasst (und die Auslegung der Verteidigung als zu eng), aber doch noch als genügende Umschreibung, die auch einen Tritt in die rechte/vordere Hals-/Gesichtsseite umfassen kann, wie dies im Gutachten des IRM vom 21. Dezember 2016 umschrieben wird (Urk. D1/7/11 S. 10). Darin mitenthalten ist der Tritt gegen den Kopf an sich. Dass dieser so erfolg- te, ist durch das Geständnis des Beschuldigten und die Zeugenaussagen erstellt (vgl. nachstehend E. IV.3.4.1.). Der Tritt war gemäss den Zeugen stark, führte zum absolut unkontrollierten Sturz des Privatklägers nach hinten auf den Boden und ist daher kausal für die Verletzungen des Privatklägers am Kopf, inklusive Kehlkopf. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ist bei vorliegender Sachlage nicht auszumachen. 4.4. Was die seitens der Verteidigung erwähnten, angeblich widersprüchlichen Aussagen der sachverständigen Personen betrifft, so ist auch dies zu relativieren (Urk. 216 N 13). Zunächst ist festzuhalten, dass die Verletzungen vor und nach dem Sturz klar auseinandergehalten werden konnten (vgl. dazu das Gutachten des IRM vom 21. Dezember 2016 zur körperlichen Untersuchung des Beschuldig- ten, samt inkludierter forensisch-radiologischer Zweitbeurteilung der ersten Com- putertomographie [CT] Kopf und Hals vom 10. Mai 2016 aus dem Spital I._____, befundet durch die Radiologie des Universitätsspitals Zürich am 8. Dezember 2016; Urk. D1/7/11 mit Anhang). In der forensisch-radiologischen Zweitbeurtei- lung war die Frage zu beantworten, ob zum Untersuchungszeitpunkt ein Kehl- kopfbruch bestanden habe, was bejaht wurde. Im Befund wurde überdies darauf hingewiesen, dass der klinische Bericht bezüglich der Fragestellung folgender Er- gänzung bedürfe: "Längsverlaufender Schildknorpelbruch rechts (neben der Kehlkopfmitte)" (Urk. D1/7/11 Anhang). Damit ist klar erstellt, dass der Kehlkopf- bruch im Zeitpunkt des Spitaleintritts bereits vorlag, mithin keine Folge des späte- ren Sturzes vom CT-Tisch war, sondern vielmehr auf den Fusstritt des Beschul- digten zurückzuführen ist. Damit ist das Verletzungsbild gemäss Anklage erstellt.

- 19 - 4.5. Soweit die Verteidigung moniert, betreffend das Vorliegen einer Lebens- gefahr würden die hierzu erhobenen Beweise nicht verlässlich Aufschluss über die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts ohne sofortige ärztliche Intervention er- geben, ist sie aus nachgenannten Gründen ebenfalls nicht zu hören (Urk. 183 S. 5 f.; Urk. 216 N 12 f.). Das IRM hatte im Gutachten vom 21. Februar 2016 eine Lebensgefahr grundsätz- lich bejaht (Urk. D1/7/11). Zur Differenzierung unterbreitete die Staatsanwaltschaft dem IRM am 6. Januar 2017 die Frage, ob sich der Privatkläger im Zeitraum zwischen dem erfolgten Fusstritt und der Einlieferung ins Spital I._____ bzw. un- mittelbar nach der Vornahme der ersten CT-Schichtbildgebung in Lebensgefahr befunden habe (Urk. D1/7/12). Im hierauf erstatteten Ergänzungsgutachten vom

24. Februar 2017 wies das IRM darauf hin, dass im Gutachten vom 21. Dezember 2016 das Vorliegen einer Lebensgefahr anhand der respiratorischen Verschlech- terung und der damit verbundenen Gefahr eines Erstickens, welche durch die rechtzeitige Intubation habe verhindert werden können, bejaht worden sei. Die Ursache für die respiratorische Verschlechterung sei auch nach den spitalärztli- chen Untersuchungen ungeklärt geblieben, wobei aus medizinischer Sicht bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine Verlegung der oberen Atemwege (z.B. durch Schwellung der Halsweichteile bei vorliegendem Schildknorpelbruch oder durch eine beidseitige Stimmbandparese) eine hirnbedingte Ursache möglich sei. Aus rechtsmedizinischer Sicht könne nicht unterschieden werden, ob Ursache für die respiratorische Verschlechterung die vor dem Krampfanfall und dem konsekutiven Sturz vom CT-Tisch bestehenden Blutungen im Kopfinneren (Subdural- und Sub- arachnoidalblutungen, Kontusionsblutungen) oder die in der zweiten Schichtbild- gebung festgestellte leichte Zunahme der Hirnüberwässerung gewesen sei. Die Zunahme der Hirnüberwässerung als auch die Blutungen im Kopfinneren (Kontusionsblutungen) könnten im vorliegenden Fall sowohl Auslöser für den ge- neralisierten Krampfanfall und den darauf folgenden Sturz als auch Folge des be- sagten Sturzes sein, womit aus rechtsmedizinischer Sicht eine Aussage bezüglich der Lebensgefahr für den Zeitraum zwischen dem erfolgten Fusstritt und der Ein- lieferung ins Spital I._____ bzw. unmittelbar nach der Vornahme der ersten CT- Schichtbildgebung nicht getroffen werden könne (Urk. D1/7/12 S. 2 f.).

- 20 - Das Spital I._____ seinerseits erstattete gestützt auf den Auftrag der Staatsan- waltschaft einen ärztlichen Befund samt Ein- und Austrittsbericht (Urk. D1/7/15- 16). Das Spital I._____ hielt dabei insbesondere fest, der Privatkläger habe einen Schädelbruch am Hinterkopf sowie eine Hirnblutung am Hinterkopf und in der Stirn erlitten. Als naheliegende lebenswichtige Struktur wurde das Gehirn als le- benswichtiges Organ genannt. Eine Hirnblutung sei potenziell tödlich. Der Privat- kläger habe sich im Zeitraum zwischen der Beibringung des Tritts und der Einlie- ferung ins Spital I._____ bzw. unmittelbar nach Vornahme der ersten CT- Schichtbildgebung in Lebensgefahr befunden, weil eine Hirnblutung bestanden habe (Urk. D1/7/16 i.V.m. mit Fragenkatalog gemäss Urk. D1/7/1). 4.6. Mit der amtlichen Verteidigung ist zu konstatieren, dass in diesen Ein- schätzungen der Sachverständigen eine gewisse Divergenz auszumachen ist (vgl. Urk. 183 S. 5 f.). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Ergänzungsgut- achten vornehmlich an die konkrete respiratorische Verschlechterung geknüpft wurde, deren Ursache letztlich nicht restlos geklärt werden konnte. Hingegen hat das IRM bereits im (ersten) Gutachten vom 21. Dezember 2016 ausdrücklich festgehalten, es sei überdies anzumerken, dass die durch den Fusskick verur- sachte Schildknorpelfraktur zu einer Verletzung der angrenzenden Blutgefässe mit der Gefahr einer lebensbedrohlichen Blutung, einer Verletzung der Nerven mit möglicher Stimmbandparese und letztlich auch durch eine Schwellung der Hals- weichteile zu einer Verlegung der oberen Atemwege mit lebensbedrohlichen Fol- gen wie Ersticken führen könne. In unmittelbarer Nähe der beschriebenen Schä- delfrakturen befänden sich sodann nebst dem Gehirn die an der Schädelbasis verlaufenden Schlagadern, die bei einem Schädelbruch zerreissen und zu einer lebensbedrohlichen Blutung in die Schädelhöhle führen könnten (Urk. D1/7/11 S. 11). Damit kann – nebst der nicht restlos geklärten Problematik der respiratori- schen Verschlechterung – bereits aufgrund der beschriebenen möglichen Folgen der Schädelfraktur bzw. Hirnblutung sowie der Schildknorpelfraktur, welche Ver- letzungen vorliegend erstelltermassen dem Verhalten des Beschuldigten zuzu- schreiben sind, zwanglos von einer grundsätzlich möglichen Herbeiführung von tödlichen Verletzungen gemäss Anklagesachverhalt ausgegangen werden. Aus juristischer Warte genügt es denn auch, wenn der Eintritt des tatbestandsmässi-

- 21 - gen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war.

5. Vorsatz 5.1. Was den subjektiven Tatbestand angeht, bestritt der Beschuldigte einer- seits, dass er den Privatkläger mit dem Fusstritt habe töten wollen oder eine sol- che Tötung in Kauf genommen habe. Er habe weder solche Tritte geübt noch ha- be er jemanden damit verletzen wollen. Er habe aus reinem Selbstschutz und aus Angst geschlagen und sich damit verteidigen wollen (Urk. D1/3/1 S. 2, S. 5, S. 11, S. 21). Im weiteren Verlauf des Verfahrens relativierte er seine Aussagen dahin- gehend, dass er Stimmen gehört habe, welche ihm gesagt hätten, er solle den Privatkläger mit einem Kick umbringen, ansonsten er – der Beschuldigte – umge- bracht werde (vgl. statt vieler: Urk. 215 S. 8). Er habe den Privatkläger aber nicht wirklich umbringen wollen. 5.2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tat- sachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Da Tat- und Rechtsfragen diesbezüglich eng miteinander verknüpft sind und sich insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen (Urteil 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 3.2.; Urteil 6B_881/2018 vom 15. März 2019 E. 1.3. m. H.). Das Vorliegen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes wird daher oft im Rahmen der rechtlichen Würdigung beurteilt. 5.3. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil sowohl bei der Sachver- haltserstellung als auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung mit dem bestritte- nen inneren Sachverhalt bzw. dem subjektiven Tatbestand befasst (Urk. 193 S. 20 ff. bzw. S. 36 ff.). Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwie-

- 22 - sen werden. Rekapitulierend und in teilweiser Ergänzung bzw. Abänderung dazu ist das Nachfolgende festzuhalten. 5.4. Der Fusstritt des Beschuldigten war gemäss den Zeugen J._____ und K._____ stark, gezielt und schnell (vgl. im Einzelnen nachfolgend E. IV.3.5.1. ff.). Die Heftigkeit des ausgeführten Trittes zeigt sich bereits in der Tatsache, dass der Privatkläger wie ein Brett nach hinten fiel und mit seinem Hinterkopf auf den Bo- den aufschlug, nachdem er getroffen wurde. Der Beschuldigte wendete diesbe- züglich wiederholt ein, er sei davon ausgegangen, dass sich der Privatkläger beim Stürzen irgendwie abstützen würde. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr prall- te der Privatkläger ungebremst mit dem Kopf auf dem Boden auf. Der Beschuldig- te führte – notabene aus dem Stand – einen derart präzisen und wuchtigen Tritt aus (ohne diesen vorher trainiert haben zu wollen), dass der Privatkläger umge- hend zu Boden ging und bewusstlos liegen bleib. 5.5. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Tritte gegen den Kopf eines Menschen gefährlich sein und zu schwerwiegenden Beeinträchtigun- gen der körperlichen Integrität führen können, da sich im Kopf und im Hals emp- findliche und lebenswichtige Strukturen befinden. Durch einen heftigen Schlag oder Tritt können diese derart beschädigt werden, dass die Verletzung gar zum Tod des Opfers führen kann. Gleichzeitig kann ein Tritt gegen den Kopf die Be- wusstlosigkeit des Opfers herbeiführen, wobei ein unkontrollierter Sturz und in der Folge ein Aufprall auf den Boden, auf eine Kante oder sonst wohin weitere schwe- re Verletzungsfolgen nach sich ziehen oder gar den Tod bewirken könnte. Wer – wie der Beschuldigte (gemäss eigenen Angaben 190 cm gross und 80 kg schwer; Urk. D1/3/1) – einen solchen Fusstritt aus dem Stand und mit Wucht gegen eine unvorbereitete Person verübt, muss zumindest in Kauf nehmen, dass sein Ge- genüber (hier der Privatkläger, im Tatzeitpunkt ca. 170 cm gross und 70 kg schwer; Urk. D1/7/11 S. 6), nicht nur schwer, sondern unter Umständen sogar tödlich verletzt werden kann. Dies war dem Beschuldigten bekannt bzw. musste ihm bekannt sein, weshalb er es sich anrechnen lassen muss. Wenn die amtliche Verteidigung in diesem Zusammenhang vorbringt, der Beschuldigte sei mittels Suggestion in der Einvernahme vom 4. Juli 2017 dazu gedrängt worden, Offen-

- 23 - sichtliches zu bestätigen, so ist dem zu entgegen, dass es dem Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen bereits anlässlich der Hafteinvernahme klar war, dass sich im Kopf und Hals lebensnotwendige Strukturen befinden, welche bei einem Fusstritt verletzt werden können (Urk. D1/3/1 S. 20 f.). Auch die möglichen Folgen solcher Verletzungen waren ihm gemäss seinen Ausführungen nicht unbekannt, so auch aufgrund eigener Erfahrungen mit Tritten bzw. Schlägereien (Urk. D1/3/1 S. 15). Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme führte er auf expli- zites Nachfragen aus, er habe keinen anderen Ausweg gesehen, weshalb er auf den Kopf des Privatklägers gezielt habe (Urk. D1/3/9 S. 5). Diese Antwort lässt deutlich darauf schliessen, dass er seinen Gegner gänzlich ausser Gefecht hatte setzen wollen. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, der Beschuldigte habe um den möglichen Erfolgseintritt gewusst. 5.6. Im Rahmen der zweiten Begutachtung erklärte der Beschuldigte erstmals und entgegen seinen früheren Aussagen, Stimmen hätten ihm gesagt, er solle dem Mann einen Kick geben und ihn damit umbringen (vgl. Urk. 139 S. 30). Da- ran hielt der Beschuldigte hernach im weiteren Verlauf des Verfahrens fest. Auf den Vorhalt, wonach die Anklageschrift ihm in subjektiver Hinsicht vorwerfe, dass er anlässlich des Fusstritts gegen den Kopf des Privatklägers gewusst habe, dass dieser Tritt möglicherweise tödliche Verletzungen zur Folge haben könnte und er dies gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe, gab der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll: "Ich wusste, dass B._____ [dem Privatkläger] schlimme Sachen passieren können, wenn ich ihn kicke" (Urk. 181 S. 12). Weiter bestätigte er seine im Rahmen der Begutachtung gegenüber Dr. med. D._____ gemachten und im Gutachten vom 6. November 2018 festgehalte- nen Aussagen zur Anlasstat als richtig (Urk. 181 S. 13 mit Verweis auf Urk. 114 S. 41). Er habe Stimmen gehört und habe zudem noch Kokain und Cannabis kon- sumiert. Er habe das Gefühl gehabt, seine Ex und sein Kollege L._____ würden ihn umbringen wollen. Bereits im Zug habe er sich verfolgt gefühlt und gemeint, L._____ zu sehen (s.a. Urk. 139 S. 7, S. 15 und S. 22). In der Folge hätten ihm die Stimmen gesagt, dass auf der anderen Seite des Perrons jemand mit einer Pistole stehen würde, um ihn zu töten. Er solle daher dem Privatkläger mit dem Fuss gegen den Kopf kicken, damit dieser sterbe und er ins Gefängnis komme,

- 24 - wo er seine Sorgen los sei. Der Beschuldigte habe sich schliesslich beim Privat- kläger, den er nicht gekannt habe, entschuldigt und ihm dann einen kräftigen Kick gegen den Kopf gegeben. Er sei überzeugt gewesen, dass er den Privatkläger ki- cken müsse, ansonsten der Mann mit der "Knarre" – mit dem ihn seine Freundin betrügen würde – kommen und ihn töten werde (Urk. 181 S. 13; Urk, 114 S. 41 f.). Auf die explizite Frage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Juli 2020, ob er – der Beschuldigte – den Privatkläger habe töten wollen, da er sich massiv bedroht gefühlt habe, antwortete er, dass dies korrekt sei (Urk 181 S. 13). Die Stimmen hätten ihm gesagt, dass er es tun solle. Auf die Frage, weshalb er die Stimmen und den angeblichen Komplott gegen ihn nicht bereits im Verlauf der Untersuchung erwähnt habe, führte der Beschuldigte aus, dass er die Stimmen in den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft verschwiegen habe, es im Gefäng- nis jedoch nicht mehr ausgehalten habe. Ferner habe er immer wieder gesagt, dass er in die Klinik E._____ wolle, da er Stimmen höre (Urk. 181 S. 14). 5.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Ausführungen im Grundsatz. Er machte geltend, gedacht zu haben, dass seine Ex-Freundin ihn umbringen wolle. Er sei an besagtem Tag im Zug am Privatkläger vorbeigelaufen, wobei seine Stimmen gesagt hätten, der Privatkläger sage "salü". Er – der Beschuldigte – habe gedacht, das Aufeinandertreffen sei arrangiert. Nach dem Aussteigen aus dem Zug habe der Privatkläger gedroht und ihn herumgestossen. Dann habe der Beschuldigte Bilder vor seinem inneren Auge gesehen, wie jemand eine Knarre auf ihn richte, und habe Stimmen gehört, die gesagt hätten, dass auf der anderen Seite jemand mit einer Knarre stehe. Die Stimmen hätten ihm gesagt: "Du gibsch ihm en Kick und bringsch ihn damit um oder du wirsch umgebracht". Dann habe er es gemacht. Er habe ihn wirklich nicht umbringen wollen, sondern nur einen Ausweg aus dieser Situation gesucht; da- ran, dass jemand wegen eines solchen Tritts hätte sterben können, habe er nicht gedacht (Urk. 215 S. 8 f.). 5.8. Selbst wenn der Beschuldigte anlässlich der heutigen Befragung seine Aus- sagen hinsichtlich des Tötungsvorsatzes relativierte, führte er doch klar aus, die Stimmen hätten ihm gesagt, er müsse den Privatkläger töten. Auch räumte er

- 25 - noch vor Vorinstanz ohne Zweifel ein, er habe den Privatkläger töten wollen. Selbst die Verteidigung führte hierzu sinngemäss aus, die Stimmen hätten dem Beschuldigten befohlen, er solle den Privatkläger töten, weshalb er keinen ande- ren Ausweg als den Kick gesehen habe (Urk. 216 N 19). Es ist daher auf die bis- herigen Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach er den Privatkläger habe töten wollen bzw. müssen, weshalb in Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres von einem direktem Vorsatz ausgegangen werden kann. Damit ist der Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht erstellt. Dass diese Willensbildung krankheitsbedingt erfolgte, d.h. er sich im Rahmen seines paranoi- den Wahns in einem Zustand erhöhter, ängstlich gespannter Aufmerksamkeit und Reaktionsbereitschaft befunden und den Tritt gegen den Kopf des Privatklägers zweifellos unter dem Einfluss bedrohlicher optischer und imperativer Stimmen sowie Fremdbeeinflussungserleben ausgeführt hat (vgl. Urk. 131 S. 29), betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern einzig die Frage der Schuldunfähigkeit (vgl. nachfolgend E. IV.4.).

6. Fazit Der Sachverhalt ist folglich mit der Vorinstanz in objektiver und subjektiver Hin- sicht als erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung

1. Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Tötung gemäss Art. 111 StGB und zur Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB sowie die theoretischen Grundlagen zum Vorsatz sowie zum Versuch unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig erörtert und zutreffend gewürdigt (Urk. 193 S. 35 ff. und S. 51 ff.). Auf diese Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Schuldunfä- higkeit des Beschuldigten ist unbestritten und wurde bereits erörtert (vorstehend E. II.3.) Strittig erweist sich einzig die rechtliche Würdigung des Übergriffs auf den Privatkläger (vgl. Urk. 216).

- 26 -

2. Keine versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Die amtliche Verteidigung hält dafür, dass der Kick richtigerweise als ver- suchte schwere Körperverletzung zu würdigen sei. Allerdings ist sie dabei davon ausgegangen, dass eine (unmittelbare) Lebensgefahr, bedingt durch den Kick bzw. Fusstritt, nicht erstellbar sei und die allgemeine Lebenserfahrung solches auch nicht erwarten lasse. Weiter bringt die Verteidigung vor, selbst ohne vorhan- dene Statistik müsse vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass eine stehende Person nach einem Kick gegen den Kopf in den wenigsten Fällen her- nach versterbe, sondern es meist nicht einmal zu lebensbedrohlichen Verletzun- gen komme (Urk. 183 S. 5 f.; Urk. 216 N 14 ff.). 2.2. Juristische Lehre und Rechtsprechung haben es seit jeher abgelehnt, sich ausschliesslich auf statistische Wahrscheinlichkeiten oder rein objektiv feststellba- re naturwissenschaftliche Befunde abzustützen. Massgebend ist deshalb auch die Willensrichtung des Täters und wie stark er sein Handeln überhaupt noch unter Kontrolle hat respektive wie stark das Ausbleiben des Todes auch Folge eines Zufalles war. Wie gezeigt, hätten gemäss erstelltem Sachverhalt die Hirnblutung wie auch der Kehlkopfbruch tödlich ausgehen können. Letztlich sprechen auch die tatsächlich erlittenen Verletzungen des Privatklägers gegen die Annahme ei- ner "bloss" versuchten schweren Körperverletzung. Auf den Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger habe töten wollen, wurde sodann bereits hinge- wiesen.

3. Notwehr 3.1. Der Beschuldigte machte wiederholt geltend, aus einer Notsituation bzw. aus Angst oder Selbstschutz geschlagen (so in Urk. D1/3/1 S. 5, S. 11) bzw. sich und seine Kolleginnen schützen gewollt zu haben (Urk. D1/3/1 S. 8). Ebenfalls führte er aus, er sei bedroht und beleidigt worden und habe sein Leben retten wollen (Urk. 215 S. 8 f.). Er konzedierte allerdings, am Anfang auch aggressiv gewesen zu sein (Urk. D1/3 S. 11). Er habe gewollt, dass der Privatkläger auf den Boden falle, aber nicht auf den Kopf, nicht dass er k.o. gehe. Jeder Mensch stütz-

- 27 - te sich doch, wenn man zu Boden falle (Urk. D1/3/1 S. 14, S. 16 f.; Urk. 75A S. 9 ff.). 3.2. Damit beruft sich der Beschuldigte auf den Rechtfertigungsgrund der Not- wehr. Zur Prüfung der geltend gemachten Notwehr sind die behaupteten Umstän- de anhand der Aussagen der Beteiligten sowie Zeuginnen und Zeugen zu prüfen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung meist nicht viel beizutragen vermag, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9). Dies gilt auch für den Beschuldigten, dem grundsätzlich ebenfalls Glaubwürdigkeit zu attestieren ist. Im Vordergrund steht die Glaubhaftigkeit, mithin die Überzeugungskraft der Aussagen, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 193 S. 16). 3.3. Der Privatkläger hatte keine Erinnerungen an den Vorfall, weshalb er zur Sachverhaltserstellung im eigentlichen Sinne nichts beizutragen vermochte (Urk. D1/4/1 S. 1 ff. und Urk. D1/4/2 S. 1 ff.). Zu seiner Person im Allgemeinen sagte er, dass er sportlich und ein ausgeglichener bzw. sehr ausgeglichener Mensch und weder aggressiv noch aufbrausend sei (Urk. D1/4/1 S. 2; Urk. D1/4/2 S. 4). Dies mag im Allgemeinen zutreffen, ist mit Bezug auf den konkret zu prü- fenden Vorfall aber aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zu relativieren (vgl. nachfolgend E. IV.3.5.1. ff.). 3.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeuginnen M._____ (Urk. 193 S. 25; Urk. D1/5/15 und Urk. D1/5/17), N._____ (Urk. 193 S. 26; Urk. D/1/5/19 und Urk. D1/5/20) sowie O._____ (Urk. 193 S. 26 f.; Urk. D1/5/22 und D1/5/24) korrekt wiedergegeben. Sie wies darauf hin, dass diese drei Zeuginnen enge bzw. beste Freundinnen seien. Während die Zeuginnen M._____ und N._____ den Beschul- digten nur flüchtig gekannt hätten, habe es sich bei der Zeugin O._____ hingegen um die damalige Freundin des Beschuldigten gehandelt. Die Zeugin O._____ ha- be – so die Vorinstanz – anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2016 angegeben, dass sie den Beschuldigten am Tag nach dem Vorfall telefonisch sowie persönlich gesprochen habe (Urk. 193 S. 27; Urk. D1/5/24 S. 12). Sie habe dabei gemäss eigenen Aussagen mit dem Beschul-

- 28 - digten über die Tat gesprochen und im Anschluss daran auch mit ihren Freundin- nen. Die Vorinstanz hat daher zutreffend aufgezeigt, weshalb die Aussagen die- ser Zeuginnen aufgrund der Beziehung der Zeugin O._____ zum Beschuldigten, der Beziehung zwischen den drei Zeuginnen untereinander sowie unter Berücksichtigung, dass sich die Zeuginnen teilweise untereinander, teilweise so- gar mit dem Beschuldigten über den Vorfall unterhalten hätten, nur mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 193 S. 28). 3.4.2. Kommt hinzu, dass die Zeugin O._____ bei der Polizei erklärte, der Beschuldigte sei ein Kollege von ihr, nicht ihr Freund (Urk. D1/5/22). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie demgegenüber zu Protokoll, sie sei mit ihm verwandt. Er sei ihr Cousin mütterlicherseits (Urk. D1/5/24). Sie – die drei Freundinnen – hätten gleich danach (d.h. nach der Tat) und vielleicht etwa eine Woche lang dar- über gesprochen, es habe sie schon beschäftigt (Urk. D1/5/24). 3.4.3. Diese drei Zeuginnen, die der Beschuldigte selber als seine "Kiffer- Kolleginnen" bezeichnete (Urk. D1/3/1), waren vor der Tat mit ihm unterwegs. Sie zeigten insbesondere durch ihr Verhalten direkt vor Ort und durch ihre Aussagen (Weigerung, der Polizei den Namen des Beschuldigten zu nennen bzw. Flucht mit dem Beschuldigten und Weigerung, den Namen der Freundin zu bezeichnen; vgl. Urk. D1/1/1 S. 4 f.; Urk. D1/5/15 S. 1 und S. 4; auch so von zwei Zeugen erwähnt: Urk. D1/5/11 S. 3 und Urk. D/1/5/13 S. 7), dass sie den Beschuldigten möglichst nicht belasten wollten. Ihre polizeilichen Aussagen erfolgten erst, nachdem sie sich untereinander und mit dem Beschuldigten über den Vorfall hat- ten austauschen können (Urk. D1/5/19 S. 3 f.; Urk. D1/5/20 S. 4; Urk. D1/5/24 S. 3). Die Zeugin M._____ sagte sodann in der Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft, sie und N._____ sowie O._____ hätten am Vortag über die anstehenden Zeugeneinvernahmen gesprochen: "Ja, wir sind Kolleginnen und bekamen Vor- ladungen für heute. Wir sprachen nochmals darüber, was passiert war und wir sagten auch, dass wir anstatt etwas Falsches zu sagen, sagen würden, wir wüss- ten es nicht mehr" (Urk. D1/5/17). Auch N._____ sagte als Zeugin freimütig aus, sie habe in der Schule, mit den Eltern und den beiden Kolleginnen über die an-

- 29 - stehende Einvernahme gesprochen, nämlich "[…] über so Kleinigkeiten. Wir er- zählten noch einmal kurz mit Stichworten. Das einzige, was wir sagten, was ge- wesen sei. Die Situation, wie der Mann fiel. Wir sprachen nicht, was wir sagen sollten. Nicht über den Ablauf, sondern eher z.B. dass das und das krass gewe- sen sei" (Urk. D1/5/10). 3.4.4. Es erstaunt somit nicht sonderlich, dass diese drei dem Beschuldigten nahestehenden Zeuginnen als einzige Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten aussagten, der Privatkläger habe den Beschuldigten am Hals/Nacken gepackt und ihm gedroht, sein Sohn werde ihn umbringen. Diese Darstellung konnte jedoch von den anderen Zeugen nicht bestätigt werden (vgl. nachfolgend E. IV.3.5.1.). Ebenso lieferten sie eine übereinstimmende, aber wie- derum von den übrigen Personen nicht bestätigte Version des Geschehensab- laufs bezüglich der Frage, wann der Privatkläger seine Tasche und Jacke auf den Boden gestellt und er die Ärmel seines Hemdes hochgekrempelt haben soll. Nach ihren Schilderungen soll dies unmittelbar vor dem Fusstritt gewesen sein. Die Zeugen J._____, K._____ und P._____ sowie selbst der Beschuldigte (u.a. Urk. D1/3/1 S. 3) erklärten im Widerspruch dazu, dass dies bereits früher – nämlich nachdem die Beteiligten aus dem Zug ausgestiegen seien – erfolgte. Diese zwei Beispiele zum Kern der Geschichte, d.h. zur behaupteten Ursache für den Tritt, zeigen exemplarisch, dass die Aussagen der drei vorgenannten Zeuginnen nicht nur mit Vorsicht zu würdigen, sondern schlicht nicht verlässlich sind. 3.5.1. Die Zeugen J._____, K._____ und P._____ erscheinen demgegenüber un- belastet und ohne Absprachen in ihren Aussagen; der Zeuge P._____ berichtete nur von einem zufälligen Treffen mit dem Zeugen J._____ ca. 1-2 Wochen vor der Zeugeneinvernahme, wo sie kurz darüber gesprochen hätten, was gemäss kon- kretem Inhalt keiner Absprache gleich kommt (Urk. D1/15/13 S. 3). Die Vorinstanz hat auch ihre Schilderungen im Kern zutreffend wiedergegeben (Urk. 193 S. 23 ff.). Diese Zeugen befanden sich unabhängig voneinander zufällig vor Ort, kann- ten den Beschuldigten bis dato nicht und den Privatkläger lediglich flüchtig über dessen Sohn (Urk. D1/5/4 S. 2 f., Urk. D1/5/9 S. 2 und Urk. 1/5/13 S. 2 f.; s.a. Urk. 193 S. 28).

- 30 - 3.5.2. Aufgrund übereinstimmender Aussagen dieser Zeugen und des Beschul- digten ist von folgendem Geschehensablauf auszugehen: Der Beschuldigte und der Privatkläger gerieten in der S-Bahn bereits beim Aussteigen am Bahnhof F._____ kurz aneinander. Auf dem Perron, in der Nähe des Abgangs zur Unter- führung, lieferten sie sich hernach eine verbale Auseinandersetzung. Gemäss dem Zeugen J._____ hätten beide eine grosse Gewaltbereitschaft gezeigt, der Beschuldigte sei auf die Aufforderung zum Streiten eingegangen (Urk. D1/5/1 S. 2). Dabei erschien der Privatkläger den Zeugen als aggressivere und auch nach- tragendere Partei, zumal er wiederholt damit drohte, seinen Sohn aufzubieten, während der Beschuldigte grundsätzlich zunächst versuchte, die Lage zu beruhi- gen bzw. die Sache auf sich beruhen zu lassen. In der Folge kam es zu einem Hin- und Hergeschubse. Nicht zu erstellen ist, dass der Privatkläger dabei den Beschuldigten auch am Hals/Nacken packte und ihm mit dem Tod drohte, da dies die Zeugen J._____, K._____ und P._____ nicht bestätigen konnten. Da die Kon- trahenten sich während ihrer nun tätlichen Auseinandersetzung dem Gleis näher- ten, griff der Zeuge J._____ schlichtend ein. Danach erschien ihm der Beschuldig- te ruhig und im Begriff, sich vom Streit weg- respektive der Unterführung zuzu- wenden. 3.5.3. Nach Aussagen des Zeugen J._____ habe er den Beschuldigten, den er vorher an den Schultern gefasst und gebeten habe aufzuhören, dann losgelas- sen, "weil ich dachte, jetzt ist es vorbei, er geht. Ich wollte mich auch entfernen und dann kam völlig unerwartet der Schlag" (Urk. D1/5/1 S. 2). Zur Frage nach dem Tritt sagte der Zeuge bei der Polizei: "Der Täter holte aus und trat mit dem rechten Fuss gezielt auf den Kopf mit grosser Wucht zu. Der Täter stand seitlich hinter Herr B._____ [dem Privatkläger], als er zu diesem Fusstritt ansetzte. Der Täter kickte aus dem Stand heraus mit einer Linksdrehung. Er hat, wie ich, lange Beine. Es sah so aus, wie wenn der Täter diesen Tritt vorher trainiert hatte". Auf die Frage, wo der Privatkläger getroffen worden sei, führte der Zeuge aus: "Im Gesicht, dort am Kinn und Backe" (Urk. D1/5/2). Der Privatkläger sei sofort "weg" gewesen. Die Augen seien offen gewesen, er sei noch wenige Bruchteile von Se- kunden gestanden und dann rückwärts ganz steif wie ein Brett auf den Boden ge- klappt. Es habe ihn nicht gerade mit dem Schlag umgehauen. Er – der Zeuge –

- 31 - habe einen lauten, dumpfen Schlag gehört: "[…] der kam vermutlich davon, als der Kopf von Herrn B._____ mit grosser Wucht auf den Boden knallte, als er um- gekippt war" (Urk. D1/5/1 S. 3). Nach dem Schlag sei der Beschuldigte extrem aggressiv gewesen: "[…] er trat sofort an den am Boden liegenden Herrn B._____ heran. Ich dachte, er gibt ihm nochmals einen Schlag" (Urk. D1/5/1 S. 4). Diese Darstellung bestätigte der Zeuge J._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme. Er präzisierte, dass beide gestritten hätten und ein ziemliches ("rech- tes") Gewaltpotential vom Privatkläger ausgegangen sei. Dieser habe seinen Kit- tel ausgezogen und das Hemd aufgeknöpft während des Herumstossens (Urk. D1/5/4 S. 6). Sie hätten sich gegenseitig verbal attackiert, aber in dem Moment, als er es beobachtet habe, sei es mehr vom Privatkläger ausgegangen bzw. sei von diesem ein riesengrosses Gewaltpotential ausgegangen. Es seien Fluchwör- ter gefallen und es sei um den Sohn des Privatklägers gegangen. Der Privatklä- ger habe etwas gesagt wie "er hole seinen Sohn". Nachdem der Zeuge dazwi- schen gegangen sei, habe sich der Beschuldigte entfernt. "[…] ich dachte, er wol- le sich vom Bahnhof entfernen und in Richtung Unterführung" (Urk. D1/5/4 S. 3). "[…] auf das hin dachte ich, der Konflikt sei zu Ende". Der Privatkläger habe per- manent weiter ausgerufen und vermehrt geschrien, er hole seinen Sohn, und der andere würde dann schon sehen, so in der Art (Urk. D1/5/4 S. 6). Er – der Zeuge J._____ – sei direkt neben dem Beschuldigten gestanden, als der Tritt gegen den Privatkläger erfolgt sei (Urk D1/5/4 S. 3). Dieser sei sehr schnell und gezielt ge- kommen, es sei ein sehr starker Tritt auf Kopfhöhe gewesen; wo genau könne er nicht sagen. Eher etwas auf der rechten Seite des Gesichtes auf der Höhe des Auges oder der Wange (Urk. D1/5/4 S. 7). Ob der Privatkläger gesagt habe, sein Sohn werde den Beschuldigten umbringen, wisse der Zeuge nicht mehr. Der Pri- vatkläger habe den Schlag direkt gegen den Kopf erhalten und sei auf den Boden geknallt. Beim Streit hätten sich die beiden hin und her geschubst. Der Beschuldigte sei während der ganzen Sache relativ ruhig gewesen. Daher habe der Zeuge niemals mit dem Schlag gerechnet, weil der Beschuldigte so einen ru- higen Eindruck gemacht habe. Dass jemand den anderen am Hals gepackt hätte, habe er nicht gesehen (Urk. D1/5/4 S. 5).

- 32 - 3.5.4. Im Kern gleich beschrieb der Zeuge K._____ den Streit zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger (Urk. D1/5/6 und Urk. D1/5/9). Er gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Mai 2016 und der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 13. Juli 2016 an, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger anfänglich einen verbalen, lauten Streit gegeben habe. Beide seien gleich aggressiv und sehr laut gewesen (Urk. D1/5/6 S. 4). Der Streit sei immer heftiger geworden und sie hätten sich gegenseitig herumgestossen. Der Privat- kläger habe wiederholt gesagt, er rufe seinen Sohn an. Der Beschuldigte solle hier stehenbleiben, da die Sache nun geregelt werden müsse. Die Kollegin des Beschuldigten habe die beiden aufgefordert, sich zu beruhigen. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger seine Hand im Sinne eines "lassen wir es sein" hingehal- ten (Urk. D1/5/6 S. 3). Dieser sei auf die Geste jedoch nicht eingegangen und ha- be sich vom Beschuldigten abgedreht, "[…] und dann kam der Kick vom Täter" (Urk. D1/5/6 S. 3; Urk. D1/5/9 S. 6). Er habe Letzteren nicht festgehalten und es sei auch keiner am Hals gepackt worden. Es sei möglich, dass man sich an den Kleidern im Bereich des Oberkörpers gepackt habe, aber nicht oben am Halsab- schnitt (Urk. D1/5/9 S. 9). Den Ausdruck "umbringen" habe er nicht gehört (Urk. D1/5/9 S. 7). Dann sei der Fusstritt gefolgt, ein eher starker Kick, den der Privat- kläger nicht habe kommen sehen (Urk. D1/5/9 S. 7). Dieser sei darauf nicht vor- bereitet gewesen, habe nicht einmal im Ansatz eine Abwehrbewegung mit dem Arm gemacht (Urk. D1/5/6 S. 4; Urk. D1/5/9 S. 4). Der Privatkläger sei gerade nach hinten gekippt, "[…] als wäre er mit den Füssen am Boden festgemacht" (Urk. D1/5/6 S. 4). Der Privatkläger sei vermutlich sofort nach dem Auftreffen des Fusses am Kopf noch im Stehen ohnmächtig gewesen, "[…] sonst wäre er nicht so wie ein Brett nach hinten gekippt" (Urk. D1/5/6 S. 5). 3.5.5. Der Zeuge P._____ sagte anlässlich der polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen, es sei sehr laut gewesen und es hätten sich beide gerauft. Beide seien gleich aggressiv gewesen (Urk. D1/5/11 S. 3; Urk. D1/5/13 S. 4). Er könne sich aber nicht mehr erinnern, was die beiden zueinander gesagt hätten. Den Fusstritt habe er nicht gesehen, da er sich bereits weiter unten in Richtung Unterführung befunden habe. Er habe den Schlag gehört aber nicht ge- sehen, wohl aber, "[…] dass Herr B._____ k.o. umfiel und hart auf dem Boden

- 33 - aufschlug. Es gab einen richtigen Tätsch". Und weiter: "Es tätschte halt. Ich sah in dem Moment hoch, als es passiert ist" (Urk. D1/5/13 S. 4). Als der Privatkläger am Boden gelegen habe, sei der Beschuldigte einen Moment stehen geblieben und danach weggerannt (Urk. D1/5/11 und Urk. D1/5/13). Dass einer den anderen am Hals gepackt habe, habe er nicht gesehen (Urk. D1/5/13 S. 5). 3.5.6. Als Fazit zum geltend gemachten Rechtfertigungsgrund der Notwehr ergibt sich, dass gemäss den neutralen und überzeugenden Aussagen der Zeugen J._____, K._____ und P._____ nicht von einer Notwehrsituation ausgegangen werden kann. Zwar erwies sich der Privatkläger zu Beginn der Auseinanderset- zung als der aggressivere Part (oder gleich aggressiv wie der Beschuldigte) und der Privatkläger schrie offenbar auch nach der Intervention des Zeugen J._____ noch herum bzw. nach seinem Sohn. Es gab aber nach Darstellung der Zeugen J._____ und K._____ klar eine Zäsur in der Auseinandersetzung. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund des Verhaltens des Privatklägers, weil dieser auf sein "Hand entgegenstrecken" im Sinne eines "Friedensangebots" nicht eingegangen ist, frustriert gewesen ist. Das Verhalten des Privatklägers so- wie die daraus resultierende Frustration des Beschuldigten mussten dazu geführt haben, dass Letzterer mit einem Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers rea- gierte, um den Privatkläger somit auf dem Boden zu sehen bzw. ihn zu eliminie- ren. Selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden würde, dass der Privatkläger gedroht habe ihn umzubringen bzw. seinen Sohn zu holen, der ihn umbringen würde, bestand trotzdem kein unmittelbarer Anlass, nach dem Schlichtungsversuch des Zeugen J._____ dem Privatkläger einen solchen Kick zu versetzen, und zwar bereits deshalb nicht, weil einerseits der Sohn des Privat- klägers gar nicht vor Ort war und andererseits der Beschuldigte vom Privatkläger gar nicht festgehalten wurde. Es ging daher in diesem Moment vom Privatkläger keinerlei Gefährdung aus, weshalb es für den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, die Situation der Unaufmerksamkeit des Privatklägers, der sich abgewendet hatte bzw. nach dem Telefon griff, zu nutzen, um sich zu

- 34 - entfernen. Da somit unmittelbar vor dem Tritt des Beschuldigten kein Angriff droh- te, war sein Verhalten rechtswidrig.

4. Putativnotwehr 4.1. Die amtliche Verteidigung machte vor Vorinstanz das Vorliegen einer Putativnotwehr bzw. eines Putativnotstands geltend und brachte vor, dem Be- schuldigten hätten Stimmen gesagt, dass der Privatkläger ihn umbringen wolle und er ihm deshalb einen Kick geben soll. Die Stimmen hätten ihm auch gesagt, dass auf der anderen Seite jemand mit einer Waffe stehe (s.a. Urk. 215 S. 8). Nach den Vorstellungen des Beschuldigten sei sein Leben demnach unmittelbar bedroht gewesen, habe er doch befürchtet, man würde ihn umbringen. Der Be- schuldigte habe somit gemäss seiner Vorstellung in den Umständen angemesse- ner Weise gehandelt und den Irrtum auch bei pflichtgemässer Vorsicht gemäss Art. 13 Abs. 2 StGB nicht vermeiden können. Es fehle an einer rechtswidrigen Tat, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (Urk. 183 S. 7 f.). 4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 zu Recht nicht wei- ter an diesem Standpunkt fest (Urk. 216 N 3). Das Bundesgericht hat im genann- ten Entscheid unmissverständlich ausgeführt, es entspreche der Konzeption des Gesetzes, pathologische Zustände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führten, nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen. Eine allfällige Schuldunfähigkeit wirke sich folglich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit, sondern einzig auf die Vorwerfbarkeit des Verhaltens (Verschulden) aus (E. 1.4.4.). Weiter erwog das Bundesgericht (Urteil 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 E. 1.4.6.): " Der (psychisch) gesunde Irrende hat eine Fehlvorstellung über die Wirklichkeit. Gemeint ist damit die insoweit 'objektive', da von allen gesunden Personen über- einstimmend wahrnehmbare Wirklichkeit. Für eine - wie hier - an Schizophrenie leidende Person ist bereits diese 'objektive' Wirklichkeit so nicht wahrnehmbar. Krankheitsbedingt hat sie eine eigene, subjektive Wirklichkeit (Eigenwirklichkeit), die nicht mehr kritisch hinterfragt werden kann. Aus psychiatrischer Sicht ist die Rede vom Irrtum bei ihr deshalb bereits phänomenologisch verfehlt (Thommen/

- 35 - Habermeyer/Graf, a.a.O., S. 336, Rz. 40). Das kann nun aber auch strafrechtlich nicht anders sein: Es entspricht dem Konzept der Strafrechtsordnung, als Normal- fall von einem Individuum auszugehen, das in der Lage ist, die Gebote und Verbo- te des Strafrechts zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten (Felix BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Vor Art. 19 StGB). Wer folglich aufgrund einer psychischen Krankheit 'irrt', irrt - wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt - nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 1 StGB. Die irrige Annahme eines schuldunfähigen Beschuldigten, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, ist mithin unbeachtlich, wenn sie auf die zur Schuldunfähigkeit führende Erkrankung des Beschuldigten zurück- geht". 4.3. Im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen kann in vorliegender Konstellation mit der Verteidigung ein Freispruch infolge Putativnotwehr nicht weiter zur Diskussion stehen. Auch hier gründet die gestörte Wahrnehmung des Beschuldigten allein in dessen Wahn; er "irrt" nicht im Sinne von Art. 13 StGB. Diese Krankheitssymptomatik kann daher auch hier nicht zu einem Rechtferti- gungsgrund im Sinne der Putativnotwehr führen. Entsprechende Elemente sind unter dem Titel der Schuldfähigkeit zu würdigen. Damit bleibt es beim rechts- widrigen Verhalten des Beschuldigten.

5. Fazit Abgesehen von der abweichenden rechtlichen Würdigung des Fusstritts beantragt die Verteidigung in Übereinstimmung mit dem Urteil der Vorinstanz, es sei festzu- stellen, dass der Beschuldigte die Straftatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen habe, deshalb nicht strafbar und von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen sei (Dispo- sitiv- Ziffer 1 gemäss Urk. 193 S. 71; Urk. 216 S. 12). Da der Beschuldigte zufolge Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist, ist dem beizupflichten (Art. 19 Abs. 1 StGB). Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbe- stände der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfä-

- 36 - higkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat, weshalb er von diesen Vor- würfen freizusprechen ist. V. Massnahme

1. Stationäre Massnahme 1.1. Gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB können trotz festgestellter Schuldunfähigkeit Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden. 1.2. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigte im Sinne des aktualisierten An- trags der Staatsanwaltschaft eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 193 S. 71). Auch die Verteidigung beantragt im Beru- fungsverfahren nunmehr im Hauptstandpunkt die Anordnung einer stationären Massnahme, fordert aber deren Befristung bis 31. Dezember 2021 (Urk. 216 N 25 ff.). Die Verteidigung hält hierzu fest, gemäss den gutachterlichen Schlussfolge- rungen, welche nicht in Frage gestellt würden, dürfte feststehen, dass nur die An- ordnung einer stationären Massnahme in Frage komme respektive der Beschul- digte eine Behandlung im Rahmen eines stationären Settings benötige (Urk. 183 S. 9 f.; Urk. 216 N 25). Auch der Beschuldigte erklärte, er sei bereit, die angetre- tene Massnahme zu absolvieren, brauche jedoch eine zeitliche Perspektive (Urk. 215 S. 10). 1.3. Hinsichtlich der gegebenen Voraussetzungen der Anordnung einer statio- nären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hat die Vo- rinstanz das Nötige ausgeführt (Urk. 193 S. 52-66). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. 1.4. Rekapitulierend ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin Dr. med. D._____ beim Beschuldigten im Gutachten vom 6. Novem- ber 2018 (Urk.114) sowie im Ergänzungsgutachten vom 27. Juni 2019 (Urk.139) eine schwere psychische Störung, nämlich eine chronisch paranoide Schizophre- nie (ICD-10 F 20.0), Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützen- der Umgebung (ICD-10 F 12.21) sowie einen schädlichen Gebrauch von multiplen

- 37 - psychotropen Substanzen diagnostizierte (v.a. Alkohol, Kokain, Stimulanzen; ICD-10 F 19.1). Im Gutachten wird der Zusammenhang zwischen der psychi- schen Erkrankung und den Taten des Beschuldigten explizit bejaht. Das Vorlie- gen einer schizophrenen Erkrankung, insbesondere in Kombination mit einer Suchterkrankung, bringe ein sehr ungünstiges legalprognostisches Gewicht mit sich. Die Gutachterin legte sodann schlüssig dar, weshalb sie einzig eine stationä- re Massnahme in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Klinik gemäss Art. 59 StGB als geeignet erachte, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern (Urk. 114 S. 91). 1.5. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde bei der PUK ein Thera- pieverlaufsbericht über den Beschuldigten eingeholt, wobei die Klinik auch um ei- ne Einschätzung der Restdauer der Massnahme ersucht wurde (Urk. 200). Der Therapie-Zwischenbericht wurde am 26. Januar 2021 erstattet (Urk. 202). Zum Verhalten in der Institution führte die PUK aus, der Beschuldigte sei aufgrund des verbesserten psychopathologischen Status und zur weiteren Förderung am 29. Juli 2019 von der Sicherheitsstation … auf die geschlossene Massnahmenstation … verlegt worden, deren Konzept auf eine vermehrte Selbständigkeit ausgerichtet sei. Der Beschuldigte habe sich zu Beginn sehr zurückhaltend, ängstlich, unsicher und devot präsentiert. Es sei offenkundig, dass er eher versucht habe, es allen Recht zu machen und keinen Fehler zu begehen. So habe er anfangs mit fast übertriebener Höflichkeit imponiert. Dies schiene sich in den letzten Monaten ge- legt zu haben. Auch die zu Beginn salienten formalen Denkstörungen wie Denk- hemmungen schienen sich allmählich zu lösen. So falle es ihm nun leichter, seine Gedanken zu ordnen und diese zu kommunizieren. Seit Beginn der COVID-19 Pandemie seien beim Beschuldigten deutliche Ängste und Sorgen um seine Ge- sundheit und die seiner Familie ersichtlich. Dies habe unter anderem auch dazu geführt, dass er zwanghaft anmutendes Waschverhalten gezeigt und auch sonst im Stationsalltag mit einer gewissen Rigidität in seinen Tagesabläufen imponiert habe. Dieses Verhalten sei nun aber seit einigen Monaten stark rückläufig. Auf- grund seines anfänglichen Misstrauens und seiner Unsicherheit habe er zu Be- ginn nur Kontakt zu einer Mitpatientin gehabt, die er von der Sicherheitsstation gekannt habe. Mittlerweile sei er gut in der Patientengruppe integriert. Auch in

- 38 - den Gesprächen mit den pflegerischen Bezugspersonen präsentiere er sich zu- gänglicher und scheine zunehmend mehr Vertrauen zu fassen. Daneben erledige er die stationsbezogenen Aufgaben (wie z.B. Aufräumen und Küchendienst) pflichtbewusst und unterstütze dabei auch seine Mitpatienten. Diesbezüglich kön- ne beim Beschuldigten von einer deutlichen prosozialen Entwicklung gesprochen werden. Im Rahmen der bisherigen letzten Lockerungsstufe (unbegleitete Aus- gänge auf dem erweiterten Klinikareal) sei es zu keinerlei Lockerungsmissbräu- chen gekommen; der Beschuldigte präsentiere sich diesbezüglich stets kooperativ und absprachefähig (Urk. 202 S. 1 f.). Die psychische und physische Verfassung beschrieb die PUK im genannten Bericht wie folgt (Urk. 202 S. 2): "Wach, bewusstseinsklar, zu allen vier Qualitäten orientiert. Im Kontakt freundlich, formal korrekt und kooperativ. Auffassung und Konzentration phasenweise leicht eingeschränkt. Formalgedanklich geordnet, aber leicht gehemmt und verlang- samt. Keine klinischen Hinweise auf akute, produktivpsychotische Symptome wie Ich- Störung, Halluzinationen und Wahnvorstellungen. Negativsymptomatik wei- terhin bemerkbar: Wortkargheit, Antriebshemmung, affektive Verflachung, jedoch punktuell schwingungsfähig, Schwierigkeiten bei der Verbalisierung seiner Ge- dankengänge. Keine Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung." Sodann äusserte sich die PUK zu den Themen Wohnen, Arbeit, Freizeit und dem formalen Behandlungssetting und betonte abschliessend, dass der Beschuldigte zusammengefasst noch über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine struktu- rierte therapeutische Begleitung benötige, um die skizzierten vielfältigen und risi- koreduzierenden therapeutischen Ziele erreichen zu können (Urk. 202 S. 3). 1.6. Auch unter Berücksichtigung des letzten Zwischenberichts erweist sich die Anordnung einer stationären Massnahme für den massnahmewilligen und massnahmefähigen Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Verteidigung nach wie vor indiziert. Insbesondere ist die stationäre therapeutische Behandlung des Beschuldigten auch nach dem vorzeitigen Massnahmenantritt weiterhin geeignet und notwendig, um die Legalprognose (weiter) zu verbessern. Es ist daher eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.

- 39 -

2. Befristung der Massnahme 2.1. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe auf eine Befristung der Massnahme verzichtet und dabei den seit Februar 2018 faktisch bestehenden vorzeitigen Massnahmenvollzug unberücksichtigt gelassen (Urk. 216 N 31). Die Gutachterin habe schon im November 2018 bestätigt, dass in der regulären Höchstdauer einer stationären Massnahme von fünf Jahren sehr wahrscheinlich erhebliche Behandlungsfortschritte zu erreichen seien. Aus den Therapieberich- ten gehe hervor, dass sich der Beschuldigte seither gut in die Therapie einge- bracht und bemerkenswerte Fortschritte erzielt habe. Dies zeige sich bereits am Umstand, dass er ohne polizeiliche Begleitung zur Berufungsverhandlung habe erscheinen dürfen. Der Beschuldigte habe denn auch glaubhaft darlegen können, motiviert und fähig zu sein, den eingeschlagenen Weg selbstverantwortlich zu be- schreiten. Der Kontakt zu seiner Kernfamilie sei sehr gut und wirke stabilisierend. Diverse Vollzugslockerungen stünden unmittelbar bevor und sogar ein Wohnex- ternat erscheine als wahrscheinlich (Urk. 183 S. 11; Urk. 216 N 35 ff.). Des Weiteren – so die Verteidigung sinngemäss – seien aber nicht nur die bereits erzielten Behandlungserfolge, sondern auch die Fehldiagnose des Erstgutachtens sowie die Verletzung von Protokollierungsvorschriften der Vorinstanz bei der Befristung der Massnahme zu berücksichtigen. Der Beschuldigte befinde sich seit dem 12. Mai 2016 in Haft, seit dem 2. Februar 2018 in der Klinik E._____. Erst von diesem Zeitpunkt an habe man ihm eine angemessene Behandlung seiner Krankheit gewährt. Diesbezüglich treffe den Beschuldigten keine Schuld, und sein Zustand habe sich durch die Haft verschlimmert, was nun zu einer längeren Behandlung führe. Hierfür müsse ein Ausgleich im Sinne einer Befristung bis En- de 2021 vorgenommen werden, damit ein allfälliges Verlängerungsverfahren zeit- nah erfolgen könne (Urk. 183 S. 11; Urk. 216 N 40). Problematisch sei, dass ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die in Art. 59 Abs. 4 StGB festgesetzte Dauer einer stationären Massnahme erst mit dem rechtskräftigen Anordnungsent- scheid beginne. Trotz unsteter höchstrichterlicher Rechtsprechung sei das Gericht jedoch verpflichtet, bei der Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme in

- 40 - zeitlicher Hinsicht einen allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzug zu berücksich- tigen (Urk. 183 S. 10 f.; Urk. 216 N 30 ff.). 2.2. Bei den Fristen gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB handelt es sich um Höchstfris- ten. Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Dadurch wird nicht die Mass- nahme als solche verkürzt, sondern die gerichtliche Überprüfung der Massnahme vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2). Das Bundesgericht bestätigte im Urteil 6B_1375/2020 vom 2. Februar 2021 sodann seinen Grundsatzentscheid in BGE 145 IV 65, wonach für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen sei, sofern die stationäre thera- peutische Behandlung nicht aus der Freiheit heraus angetreten werde (Urteil 6B_1375/2020 vom 2. Februar 2021 E. 2.7.1.). Ein vorzeitiger Massnahmenvoll- zug ist bei der Berechnung der Dauer einer Massnahme daher grundsätzlich nicht miteinzubeziehen. Mit dem Sachurteil beginnt, falls keine gerichtliche Befristung erfolgt, daher grundsätzlich eine neue (5 Jahres-)Frist zu laufen. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Verhält- nismässigkeit bei der Gesamtdauer in zeitlicher Hinsicht ein allfälliger vorzeitiger Massnahmenvollzug zu berücksichtigen (BGE 145 IV 65 E. 2.6.2.; Urteil 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.2.). 2.3. Bezüglich der beantragten Befristung ist zunächst daran zu erinnern, dass das bisherige junge Leben des Beschuldigten bereits vor der heute zu beurteilen- den Tat vom 10. Mai 2016 nicht gerade problemlos verlief (vgl. hierzu auch das Gutachten von Dr. med. D._____, Urk. 114 S. 10 ff., 34 ff.). Die Vorinstanz mach- te im ersten Urteil vom 18. Januar 2018 diesbezüglich die nachfolgenden, nach wie vor zutreffenden Erwägungen (Urk. 91 S. 55 f.): "Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf die einschlä- gigen Ausführungen zur Person, seine Personalakte sowie die psychiatrischen Abklärungen und Gutachten zu verweisen (D1 act. 16/1-12; D1 act. 3/1, S. 21 ff.; D1 act. 3/9, S. 8 f.; D1 act. 15/1-3, 15/19 und 15/27; D1 act. 75A, S. 2 ff.). Dem- gemäss ist der Beschuldigte in der Schweiz geboren und wohnte bis zu seiner Verhaftung am 12. Mai 2016 mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder zu-

- 41 - sammen. Mit 14 Jahren wurde er bereits vom Jugendgericht Zürich zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und persönlicher Betreuung verurteilt. Diese wurde wiederrufen. Der Beschuldigte wurde sodann im Jahr 2014 zu 11 Monaten Freiheitsentzug und einer Busse von Fr. 100.– bestraft, wobei die Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung Jugendlicher aufgeschoben wurde. Der Beschuldigte war in verschiedenen Institutionen zuletzt für fast zwei Jahre im Q._____ untergebracht. Dort hat er eine Lehre als Metallbauer begonnen, das erste Lehrjahr vollendet und im 2. Jahr aufgrund von Problemen mit seinem Chef seine Lehre infolge von Drogenkonsum abgebrochen. Danach hat er sich einer ambulanten Massnahme von zuhause aus unterzogen und hat sich eine Arbeits- stelle gesucht. Zuletzt hat er als Sicherheitsangestellter gearbeitet, wobei er tags- über Fr. 23.– und nachts Fr. 28.– pro Stunde verdient hat. Die Arbeit war auf Ab- ruf zu leisten, ca. einmal pro Woche. Der Beschuldigte wurde bisher von seinen Eltern unterstützt und erzielte durchschnittlich ein Einkommen Fr. 400.– pro Mo- nat. Bereits in der Schulzeit ist der Beschuldigte aufgefallen, da er immer wieder "geschlägelt" hat. Dies ist auf sein generell aggressives Verhalten zurückzuführen. Er gab an, dass er von seiner Familie in der Kindheit schwer misshandelt und geschlagen wurde und somit dieses Verhalten in seiner Erziehung gelernt hat. […] Seit der Inhaftierung konsumiert der Beschuldigte keine Drogen mehr, gibt aber an, grundsätzlich ein Drogenproblem (Marihuana, Kokain, MDMA, Heroin) zu ha- ben […] Der Beschuldigte wurde im September 2011 sowie im Mai 2014 von der Jugend- anwaltschaft Zürich bzw. vom Jugendgericht wegen mehrfachem Raub, Sach- beschädigung, mehrfachem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Rauf- handel, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte sowie wegen mehrfachem Vergehen gegen das Waffenge- setz verurteilt (D1 act. 16/2)." 2.4. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Einschätzung der behandeln- den Fachpersonen erscheint für eine Erreichung von sämtlichen risikoreduzieren- den therapeutischen Zielen denn auch eine weitere Behandlung im stationären Setting für einen gewissen Zeitraum als unumgänglich (vgl. Urk. 202 S. 2). Je- doch ist zu konstatieren, dass sich der Zustand des lange dissimulierenden Be- schuldigten mit der später korrekten Diagnose und dem vorzeitigen Beginn der

- 42 - Massnahme merklich verbessert hat. Dies ermöglichte nebst erfolgter Verlegung von der Sicherheitsstation auf die geschlossene Massnahmenstation in kurzer Zeit bereits diverse weitergehende Lockerungsmassnahmen, welche gewährt wurden bzw. unmittelbar bevorstehen (vgl. auch Urk. 206 und 207: Unbegleitete Ausgangsstufen und ausserklinische Aktivitäten, externes Arbeiten und Übertritt auf eine offene Massnahmenstation). Die therapeutischen und medizinischen Vo- raussetzungen werden hierfür als gegeben erachtet (Urk. 207 S. 1). Davon zeugt auch der Umstand, dass der Beschuldigte ohne jegliche polizeiliche Sicherungs- massnahmen, einzig in Begleitung der Stationsleiterin der Klinik E._____, zur heutigen Verhandlung erschienen ist. 2.5. Mit der Verteidigung hat der Beschuldigte bereits verschiedene risikoredu- zierende therapeutische Ziele plangemäss erreichen können (Urk. 216 N 34 f.), wurde doch im Verlaufsbericht vom 26. Januar 2021 zu den skizzierten Vollzugs- lockerungen festgehalten, ein Arbeitsexternat und unbegleitete Ausgänge seien in einem halben bis einem Jahr in Betracht zu ziehen (Urk. 202 S. 3). Gemäss Ver- laufsbericht sei hernach ein Übertritt in ein geeignetes Anschlusssetting mit hoher Strukturierung und ausreichender psychosozialer Unterstützung in eineinhalb bis zwei Jahren ein realistisches Szenario, sofern der Beschuldigte in den Settings psychopathologisch stabil bleibe (Urk. 202 S. 3). Der Beschuldigte arbeitet mo- mentan in der Metallwerkstatt bzw. in der Abteilung "Industrie und Technik" und nimmt am Therapieangebot teil, soweit dies nicht wegen der Corona-Pandemie pausieren musste. Er lernt Englisch, steht in täglichem Kontakt mit seiner Familie, konsumiert seit fünf Jahren keine Drogen mehr und möchte gerne eine Lehre und hernach eine KV-Schule absolvieren. Medikamentös sei er gut eingestellt und könne sich vorstellen, die verschriebenen Medikamente lebenslang einzunehmen (Urk. 202 S. 2; Urk. 215 S. 6 ff.). Anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte den aus dem Therapiebericht gewonnenen positiven Eindruck. Ebenfalls unterstrich er, die gesteckten Ziele erreichen zu wollen. Er brauche je- doch eine Perspektive (Urk. 215 S. 10; Prot. II S. 8). 2.6. Die diversen umgesetzten Lockerungsstufen zeigen, dass der Beschuldigte erhebliche Fortschritte im Rahmen der Therapie machen konnte und diesen auch

- 43 - Rechnung getragen wurde. Dass der Beschuldigte gemäss grundsätzlicher Ein- schätzung der behandelnden Ärzte und Therapeuten noch über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine strukturierte therapeutische Begleitung benötige, steht einer Befristung der stationären Massnahme in vorliegender Konstellation daher nicht entgegen. Trotz der belasteten Vita des Beschuldigten rechtfertigen die vor- genannten Umstände, mithin die substantiellen Fortschritte des Beschuldigten im Verlauf des bisherigen (vorzeitigen) Massnahmenvollzugs, eine ausnahmsweise zeitliche Befristung der Massnahme. 2.7. Eine Beschränkung bis Ende 2021 erscheint entgegen dem Antrag der Verteidigung dafür jedoch weder praktikabel noch realistisch. So stehen massge- bliche, für die allfällige Prüfung der Fortführung der Massnahme entscheidrele- vante Lockerungen erst kurz bevor, weshalb eine Befristung von nunmehr weni- gen Monaten im Lichte der zu stellenden Legalprognose nicht gerechtfertigt wäre. Kommt hinzu, dass für die allfällige Verlängerung der stationären Massnahme der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist gemäss Anordnungsentscheid massgebend ist und die Behörden ein entsprechendes Gesuch rechtzeitig, mithin vor Ablauf der gesetzten Frist, überhaupt stellen können müssen (vgl. Urteil 6B_1375/2020 vom

22. Februar 2021 E. 2.4.1.). 2.8. Im Lichte der Behandlungsfortschritte sowie des im Therapiebericht in Aussicht gestellten weiteren Settings erscheint es insgesamt gerechtfertigt, die gerichtliche Überprüfung der stationären Massnahme auf den 28. Februar 2023 vorzusehen und die Massnahme auf diesen Zeitpunkt zu befristen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Befristung weder aufgrund der geltend gemachten Verfahrensfehler noch aus zeitlichen Verhältnismässig- keitsüberlegungen angezeigt ist, wie dies die Verteidigung teilweise ins Feld führt, sondern vorliegend einzig auf den therapeutischen Fortschritten des Beschuldig- ten beruht. Es erschliesst sich sodann nicht, inwiefern die Verletzung von Proto- kollierungsvorschriften oder das Dissimulieren des Beschuldigten im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. der Befristung der Massnahme Berücksichti- gung finden könnte, wie dies die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 216 N 40).

- 44 - VI. Genugtuung

1. Standpunkt der Verteidigung Der amtliche Verteidiger beantragt für den Beschuldigten eine "angemessene Genugtuung". Zur Begründung wird sinngemäss und im Wesentlichen vorge- bracht, wenn die Dauer des faktischen vorzeitigen Massnahmenvollzugs bei der (gesamten) Massnahmendauer angemessen berücksichtigt werde, stelle sich nur noch die Frage, wie der Zeitraum für die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs zwischen Mai 2016 und Januar 2018 zu entschädigen sei (Urk. 216 N 42). Diesbezüglich müsse berücksichtigt werden, dass infolge unverschuldeter Schuldunfähigkeit ein Freispruch zu ergehen habe, weshalb die Haft nicht im Sin- ne von Art. 51 StGB angerechnet werden könne. Sodann sei der Beschuldigte zunächst wegen Kollusionsgefahr inhaftiert worden. Erst mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. August 2016 sei die Haft auch aufgrund des Vorliegens von Wiederholungsgefahr begründet worden. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt könne die wegen Kollusionsgefahr angeordnete Untersu- chungshaft nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die Mass- nahme angerechnet werden, da sie bis dahin nicht dem "Schutze der Allgemein- heit" gedient habe. Diesbezüglich sei von einem behördlichen Versagen auszu- gehen. Der Staat habe den Beschuldigten unbehandelt weggesperrt, wofür er nun Verantwortung tragen und den Beschuldigten die erlittene Haft im genannten Zeit- raum angemessen entschädigen solle (Urk. 216 N 43 ff.).

2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte wurde am 12. Mai 2016 verhaftet (Urk. D1/14/1) und her- nach in Untersuchungshaft (Urk. D1/14/9) bzw. Sicherheitshaft (Urk. 26) versetzt. Die erstinstanzliche Verfahrensleitung bewilligte ihm im Verfahren DG170017-D am 25. September 2017 den vorzeitigen Antritt der Strafe und der ambulanten Massnahme (Urk. 55). Nach verschiedenen Vorfällen im vorzeitigen Strafvollzug erfolgte am 2. Februar 2018 die notfallmässige Einweisung die Klinik E._____ zu Krisenintervention, wo sich der Beschuldigte seither im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs aufhält (Urk. 89; Urk. 143).

- 45 - 2.2. Gemäss BGE 141 IV 236 E. 3 ist nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 431 Abs. 2 StPO Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB grundsätzlich anzurechnen. In dieser Norm ist, anders als in Art. 51 StGB, ausdrücklich von Sanktionen und nicht nur etwa von Strafen die Rede, welche Grundlage der Anrechnung bilden könnten. Der zi- tierte Bundesgerichtsentscheid betraf – wie vorliegend – die Frage, ob ein Täter für die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu entschädigen ist, wenn ihm gegenüber zwar eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wur- de, für die der Massnahme zugrunde liegenden Straftaten wegen Schuldunfähig- keit jedoch ein Freispruch erging und die Untersuchungs- und Sicherheitshaft da- her auf keine Strafe angerechnet werden konnte. Das Bundesgericht wies dabei darauf hin, dass bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB

– im Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft werde und es bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Sicherung gehe. Dieser Zweck – die Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit – könne auch der strafprozessualen Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft zugrunde liegen (a.a.O. E 3.8). 2.3. Weshalb es sich im vorliegenden Fall anders verhalten und eine Anre- chenbarkeit der erstandenen Haft ausgeschlossen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Haft im Zeitpunkt ihrer Anordnung und Verlängerung fraglos als rechtmässig erwies. Wie die Verteidigung sodann selber einräumt, wurde die strafprozessuale Haft des Beschuldigten bereits in der Ver- fügung vom 15. August 2016 unter anderem mit dem Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr begründet (Urk. D1/14/15; Urk. 216 N 45). Es trifft zwar zu, dass die ursprüngliche Haftanordnung aufgrund des Vorliegens von Kollusionsgefahr erfolgte. Weder ist das Zwangsmassnahmengericht dabei jedoch verpflichtet, sämtliche möglichen Haftgründe zu prüfen, noch ist anhand der genannten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich, dass bei der Anrechnung der pro- zessualen Haft nachträglich gemäss den besonderen Haftgründen unterschieden werden müsste, ob eine Anrechnung erfolgen kann. Ausschlaggebend ist vorlie- gend, dass die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft gewissermassen der Vorläu- fer der vorzeitig angetretenen ambulanten und nunmehr stationär anzuordnenden

- 46 - therapeutischen Massnahme war. Sie diente zu Beginn zwar der Sicherstellung der wahrheitsgetreuen Abklärung des Sachverhaltes, letztlich aber bereits damals auch dem Schutz der Allgemeinheit und damit im Sinne der anzuordnenden Mas- snahme der Gefahrenabwehr, wurde dem Beschuldigten doch gutachterlich eine hohe Rückfallgefahr attestiert (vgl. Urk. D1/15/19; Urk. D1/15/27; Urk. 114). Somit ist auch die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheits- haft vollumfänglich an die stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen (der Freiheitsentzug aufgrund von Haft respektive vorzeitigem Straf- und Mass- nahmenvollzug beträgt bis und mit heute gesamthaft 1876 Tage). Dies hat zur Folge, dass ein Entschädigungsanspruch entfällt (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.9; be- stätigt u.a. in BGE 145 IV 65). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine allfällige Entschädigung auch nicht unter dem Titel der Überhaft geprüft wer- den muss, da die effektive Dauer der Massnahme noch unbekannt ist. 2.4. Das seitens des Beschuldigten geltend gemachte Genugtuungsbegehren ist entsprechend abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung und wird deshalb im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 419 StPO können Schuldunfähigen jedoch nur Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Die einschränkende Kostenauflage gilt auch dann, wenn gegen einen Schuldunfähigen im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden (BSK StPO II-BOMMER, a.a.O., Art. 375 N 22 ff.). 1.2. Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage nur gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPO II-DOMEISEN, a.a.O., Art. 419 N 7 m.H.). Dies ist vorliegend offensicht- lich nicht der Fall (vgl. vorstehende Ausführungen zur Person des Beschuldigten;

- 47 - E. V.2.3.). Der Beschuldigte ist seit Jahren einkommens- und vermögenslos. Die Gerichtsgebühr hat deshalb ausser Ansatz zu fallen und die Kosten des Beru- fungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

2. Honorar amtliche Verteidigung Der seitens des amtlichen Verteidigers mit Honorarnote vom 30. Juni 2021 gel- tend gemachte Aufwand von Fr. 6'119.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist ausge- wiesen und erscheint angemessen (Urk. 214/1). Da die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung bereits mehrheitlich be- rücksichtigt wurden, rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Be- rufungsverfahren pauschal mit Fr. 6'200.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschä- digen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 9. Juli 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte A._____ das Schadener- satzbegehren des Privatklägers B._____ in der Höhe von EUR 525.– anerkennt. Im Übrigen wird der Privatkläger B._____ mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Verfahren vor dem Bezirksgericht (DG190032-D) wird auf Fr. 11'059.35 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.

6. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtli- che Verteidigung des Beschuldigten im Verfahren vor dem Obergericht (SB180032- O) mit Fr. 653.– entschädigt wurde.

- 48 -

7. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 23'295.35 (Verfahren vor dem Be- zirksgericht DG170017-D) und mit Fr. 2'959.80 (Verfahren vor dem Obergericht SB180032-O) entschädigt wurde.

8. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (Unt.-Nr.: 2016/10015996) mit Fr. 16'710.50 entschädigt wurde.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'909.15 Gutachten Dr. C._____ Fr. 4'345.15 Ergänzungsgutachten Dr. D._____ Fr. 360.00 Telefonkontrolle Fr. 31.95 Auslagen (Gutachten) Fr. 980.00 Auslagen Polizei Fr. 5.00 Entschädigung Zeuge Entschädigung Dolmetscher (Überwachung der Besuche Fr. 1'731.25 während dem Vorverfahren) Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X3._____ Fr. 16'710.50 (bereits ausbezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X2._____ Fr. 26'255.15 (bereits ausbezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X._____ vor Fr. 653.00 Obergericht (bereits ausbezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X._____ vor Fr. 11'059.35 Bezirksgericht Fr. 92'040.50 Total

10. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) werden auf die Staatskasse genommen.

11. (Mitteilungen.)

12. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 49 - Es wird erkannt:

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1 Unter dem 10. Juli 2017 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschul- digten beim Bezirksgericht Dielsdorf Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Fälschung von Ausweisen (Urk. 25). Am 18. Januar 2018 fällte die Vorinstanz in der Sache erstmals ein Urteil (Urk. 91; DG170017-D), welches an- gefochten wurde (Urk. 84 und Urk. 99). Während laufendem Berufungsverfahren (SB180332-O) gab das Amt für Justizvollzug (JUV, heutiges Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung; JuWe) aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug bei Dr. med. D._____ ein Verlaufsgut- achten in Auftrag, unter anderem zur Klärung der Diagnose, der Beurteilung der

- 5 - Rückfallgefahr sowie der Einschätzung der passenden Massnahme (Urk. 89). Aufgrund dieser Abklärungen wurde das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen des angeforderten Gutachtens antragsgemäss sistiert (Urk. 108). Mit Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2019 wurde bei Dr. med. D._____ ein psychiatri- sches Ergänzungsgutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Deliktszeitpunkt in Auftrag gegeben (Urk. 126). Dieses ging am 28. Juni 2019 bei der hiesigen Kammer ein und wurde anschliessend dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht (Urk. 138, 139 und 141). Mit Be- schluss vom 20. September 2019 hob die Kammer das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 18. Januar 2018 wegen Protokollierungsmängeln auf und wies das Verfahren zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurück (Urk.156).

E. 1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung und wird deshalb im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 419 StPO können Schuldunfähigen jedoch nur Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Die einschränkende Kostenauflage gilt auch dann, wenn gegen einen Schuldunfähigen im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden (BSK StPO II-BOMMER, a.a.O., Art. 375 N 22 ff.).

E. 1.2 Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage nur gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPO II-DOMEISEN, a.a.O., Art. 419 N 7 m.H.). Dies ist vorliegend offensicht- lich nicht der Fall (vgl. vorstehende Ausführungen zur Person des Beschuldigten;

- 47 - E. V.2.3.). Der Beschuldigte ist seit Jahren einkommens- und vermögenslos. Die Gerichtsgebühr hat deshalb ausser Ansatz zu fallen und die Kosten des Beru- fungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

2. Honorar amtliche Verteidigung Der seitens des amtlichen Verteidigers mit Honorarnote vom 30. Juni 2021 gel- tend gemachte Aufwand von Fr. 6'119.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist ausge- wiesen und erscheint angemessen (Urk. 214/1). Da die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung bereits mehrheitlich be- rücksichtigt wurden, rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Be- rufungsverfahren pauschal mit Fr. 6'200.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschä- digen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 9. Juli 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte A._____ das Schadener- satzbegehren des Privatklägers B._____ in der Höhe von EUR 525.– anerkennt. Im Übrigen wird der Privatkläger B._____ mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Verfahren vor dem Bezirksgericht (DG190032-D) wird auf Fr. 11'059.35 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.

E. 1.3 Hinsichtlich der gegebenen Voraussetzungen der Anordnung einer statio- nären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hat die Vo- rinstanz das Nötige ausgeführt (Urk. 193 S. 52-66). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.

E. 1.4 Rekapitulierend ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin Dr. med. D._____ beim Beschuldigten im Gutachten vom 6. Novem- ber 2018 (Urk.114) sowie im Ergänzungsgutachten vom 27. Juni 2019 (Urk.139) eine schwere psychische Störung, nämlich eine chronisch paranoide Schizophre- nie (ICD-10 F 20.0), Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützen- der Umgebung (ICD-10 F 12.21) sowie einen schädlichen Gebrauch von multiplen

- 37 - psychotropen Substanzen diagnostizierte (v.a. Alkohol, Kokain, Stimulanzen; ICD-10 F 19.1). Im Gutachten wird der Zusammenhang zwischen der psychi- schen Erkrankung und den Taten des Beschuldigten explizit bejaht. Das Vorlie- gen einer schizophrenen Erkrankung, insbesondere in Kombination mit einer Suchterkrankung, bringe ein sehr ungünstiges legalprognostisches Gewicht mit sich. Die Gutachterin legte sodann schlüssig dar, weshalb sie einzig eine stationä- re Massnahme in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Klinik gemäss Art. 59 StGB als geeignet erachte, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern (Urk. 114 S. 91).

E. 1.5 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde bei der PUK ein Thera- pieverlaufsbericht über den Beschuldigten eingeholt, wobei die Klinik auch um ei- ne Einschätzung der Restdauer der Massnahme ersucht wurde (Urk. 200). Der Therapie-Zwischenbericht wurde am 26. Januar 2021 erstattet (Urk. 202). Zum Verhalten in der Institution führte die PUK aus, der Beschuldigte sei aufgrund des verbesserten psychopathologischen Status und zur weiteren Förderung am 29. Juli 2019 von der Sicherheitsstation … auf die geschlossene Massnahmenstation … verlegt worden, deren Konzept auf eine vermehrte Selbständigkeit ausgerichtet sei. Der Beschuldigte habe sich zu Beginn sehr zurückhaltend, ängstlich, unsicher und devot präsentiert. Es sei offenkundig, dass er eher versucht habe, es allen Recht zu machen und keinen Fehler zu begehen. So habe er anfangs mit fast übertriebener Höflichkeit imponiert. Dies schiene sich in den letzten Monaten ge- legt zu haben. Auch die zu Beginn salienten formalen Denkstörungen wie Denk- hemmungen schienen sich allmählich zu lösen. So falle es ihm nun leichter, seine Gedanken zu ordnen und diese zu kommunizieren. Seit Beginn der COVID-19 Pandemie seien beim Beschuldigten deutliche Ängste und Sorgen um seine Ge- sundheit und die seiner Familie ersichtlich. Dies habe unter anderem auch dazu geführt, dass er zwanghaft anmutendes Waschverhalten gezeigt und auch sonst im Stationsalltag mit einer gewissen Rigidität in seinen Tagesabläufen imponiert habe. Dieses Verhalten sei nun aber seit einigen Monaten stark rückläufig. Auf- grund seines anfänglichen Misstrauens und seiner Unsicherheit habe er zu Be- ginn nur Kontakt zu einer Mitpatientin gehabt, die er von der Sicherheitsstation gekannt habe. Mittlerweile sei er gut in der Patientengruppe integriert. Auch in

- 38 - den Gesprächen mit den pflegerischen Bezugspersonen präsentiere er sich zu- gänglicher und scheine zunehmend mehr Vertrauen zu fassen. Daneben erledige er die stationsbezogenen Aufgaben (wie z.B. Aufräumen und Küchendienst) pflichtbewusst und unterstütze dabei auch seine Mitpatienten. Diesbezüglich kön- ne beim Beschuldigten von einer deutlichen prosozialen Entwicklung gesprochen werden. Im Rahmen der bisherigen letzten Lockerungsstufe (unbegleitete Aus- gänge auf dem erweiterten Klinikareal) sei es zu keinerlei Lockerungsmissbräu- chen gekommen; der Beschuldigte präsentiere sich diesbezüglich stets kooperativ und absprachefähig (Urk. 202 S. 1 f.). Die psychische und physische Verfassung beschrieb die PUK im genannten Bericht wie folgt (Urk. 202 S. 2): "Wach, bewusstseinsklar, zu allen vier Qualitäten orientiert. Im Kontakt freundlich, formal korrekt und kooperativ. Auffassung und Konzentration phasenweise leicht eingeschränkt. Formalgedanklich geordnet, aber leicht gehemmt und verlang- samt. Keine klinischen Hinweise auf akute, produktivpsychotische Symptome wie Ich- Störung, Halluzinationen und Wahnvorstellungen. Negativsymptomatik wei- terhin bemerkbar: Wortkargheit, Antriebshemmung, affektive Verflachung, jedoch punktuell schwingungsfähig, Schwierigkeiten bei der Verbalisierung seiner Ge- dankengänge. Keine Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung." Sodann äusserte sich die PUK zu den Themen Wohnen, Arbeit, Freizeit und dem formalen Behandlungssetting und betonte abschliessend, dass der Beschuldigte zusammengefasst noch über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine struktu- rierte therapeutische Begleitung benötige, um die skizzierten vielfältigen und risi- koreduzierenden therapeutischen Ziele erreichen zu können (Urk. 202 S. 3).

E. 1.6 Auch unter Berücksichtigung des letzten Zwischenberichts erweist sich die Anordnung einer stationären Massnahme für den massnahmewilligen und massnahmefähigen Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Verteidigung nach wie vor indiziert. Insbesondere ist die stationäre therapeutische Behandlung des Beschuldigten auch nach dem vorzeitigen Massnahmenantritt weiterhin geeignet und notwendig, um die Legalprognose (weiter) zu verbessern. Es ist daher eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.

- 39 -

2. Befristung der Massnahme

E. 2 Nach erfolgter Rückweisung fällte die Vorinstanz am 9. Juli 2020 das ein- gangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil und eröffnete dieses gleichentags mündlich (Urk. 193; DG190032-D; Prot. I S. 16 ff.). Dagegen meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (Urk. 189). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Verteidigung am 5. November 2020 zugestellt (Urk. 192/3), worauf sie am 22. November 2020 und damit innert Frist die Berufungserklärung einreichte (Urk. 194). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist auf Anschlussbe- rufung (Urk. 197; Urk. 198; Urk. 199). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 2.1 Der Beschuldigte wurde am 12. Mai 2016 verhaftet (Urk. D1/14/1) und her- nach in Untersuchungshaft (Urk. D1/14/9) bzw. Sicherheitshaft (Urk. 26) versetzt. Die erstinstanzliche Verfahrensleitung bewilligte ihm im Verfahren DG170017-D am 25. September 2017 den vorzeitigen Antritt der Strafe und der ambulanten Massnahme (Urk. 55). Nach verschiedenen Vorfällen im vorzeitigen Strafvollzug erfolgte am 2. Februar 2018 die notfallmässige Einweisung die Klinik E._____ zu Krisenintervention, wo sich der Beschuldigte seither im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs aufhält (Urk. 89; Urk. 143).

- 45 -

E. 2.2 Gemäss BGE 141 IV 236 E. 3 ist nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 431 Abs. 2 StPO Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB grundsätzlich anzurechnen. In dieser Norm ist, anders als in Art. 51 StGB, ausdrücklich von Sanktionen und nicht nur etwa von Strafen die Rede, welche Grundlage der Anrechnung bilden könnten. Der zi- tierte Bundesgerichtsentscheid betraf – wie vorliegend – die Frage, ob ein Täter für die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu entschädigen ist, wenn ihm gegenüber zwar eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wur- de, für die der Massnahme zugrunde liegenden Straftaten wegen Schuldunfähig- keit jedoch ein Freispruch erging und die Untersuchungs- und Sicherheitshaft da- her auf keine Strafe angerechnet werden konnte. Das Bundesgericht wies dabei darauf hin, dass bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB

– im Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft werde und es bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Sicherung gehe. Dieser Zweck – die Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit – könne auch der strafprozessualen Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft zugrunde liegen (a.a.O. E 3.8).

E. 2.3 Weshalb es sich im vorliegenden Fall anders verhalten und eine Anre- chenbarkeit der erstandenen Haft ausgeschlossen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Haft im Zeitpunkt ihrer Anordnung und Verlängerung fraglos als rechtmässig erwies. Wie die Verteidigung sodann selber einräumt, wurde die strafprozessuale Haft des Beschuldigten bereits in der Ver- fügung vom 15. August 2016 unter anderem mit dem Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr begründet (Urk. D1/14/15; Urk. 216 N 45). Es trifft zwar zu, dass die ursprüngliche Haftanordnung aufgrund des Vorliegens von Kollusionsgefahr erfolgte. Weder ist das Zwangsmassnahmengericht dabei jedoch verpflichtet, sämtliche möglichen Haftgründe zu prüfen, noch ist anhand der genannten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich, dass bei der Anrechnung der pro- zessualen Haft nachträglich gemäss den besonderen Haftgründen unterschieden werden müsste, ob eine Anrechnung erfolgen kann. Ausschlaggebend ist vorlie- gend, dass die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft gewissermassen der Vorläu- fer der vorzeitig angetretenen ambulanten und nunmehr stationär anzuordnenden

- 46 - therapeutischen Massnahme war. Sie diente zu Beginn zwar der Sicherstellung der wahrheitsgetreuen Abklärung des Sachverhaltes, letztlich aber bereits damals auch dem Schutz der Allgemeinheit und damit im Sinne der anzuordnenden Mas- snahme der Gefahrenabwehr, wurde dem Beschuldigten doch gutachterlich eine hohe Rückfallgefahr attestiert (vgl. Urk. D1/15/19; Urk. D1/15/27; Urk. 114). Somit ist auch die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheits- haft vollumfänglich an die stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen (der Freiheitsentzug aufgrund von Haft respektive vorzeitigem Straf- und Mass- nahmenvollzug beträgt bis und mit heute gesamthaft 1876 Tage). Dies hat zur Folge, dass ein Entschädigungsanspruch entfällt (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.9; be- stätigt u.a. in BGE 145 IV 65). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine allfällige Entschädigung auch nicht unter dem Titel der Überhaft geprüft wer- den muss, da die effektive Dauer der Massnahme noch unbekannt ist.

E. 2.4 Das seitens des Beschuldigten geltend gemachte Genugtuungsbegehren ist entsprechend abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

E. 2.5 Mit der Verteidigung hat der Beschuldigte bereits verschiedene risikoredu- zierende therapeutische Ziele plangemäss erreichen können (Urk. 216 N 34 f.), wurde doch im Verlaufsbericht vom 26. Januar 2021 zu den skizzierten Vollzugs- lockerungen festgehalten, ein Arbeitsexternat und unbegleitete Ausgänge seien in einem halben bis einem Jahr in Betracht zu ziehen (Urk. 202 S. 3). Gemäss Ver- laufsbericht sei hernach ein Übertritt in ein geeignetes Anschlusssetting mit hoher Strukturierung und ausreichender psychosozialer Unterstützung in eineinhalb bis zwei Jahren ein realistisches Szenario, sofern der Beschuldigte in den Settings psychopathologisch stabil bleibe (Urk. 202 S. 3). Der Beschuldigte arbeitet mo- mentan in der Metallwerkstatt bzw. in der Abteilung "Industrie und Technik" und nimmt am Therapieangebot teil, soweit dies nicht wegen der Corona-Pandemie pausieren musste. Er lernt Englisch, steht in täglichem Kontakt mit seiner Familie, konsumiert seit fünf Jahren keine Drogen mehr und möchte gerne eine Lehre und hernach eine KV-Schule absolvieren. Medikamentös sei er gut eingestellt und könne sich vorstellen, die verschriebenen Medikamente lebenslang einzunehmen (Urk. 202 S. 2; Urk. 215 S. 6 ff.). Anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte den aus dem Therapiebericht gewonnenen positiven Eindruck. Ebenfalls unterstrich er, die gesteckten Ziele erreichen zu wollen. Er brauche je- doch eine Perspektive (Urk. 215 S. 10; Prot. II S. 8).

E. 2.6 Die diversen umgesetzten Lockerungsstufen zeigen, dass der Beschuldigte erhebliche Fortschritte im Rahmen der Therapie machen konnte und diesen auch

- 43 - Rechnung getragen wurde. Dass der Beschuldigte gemäss grundsätzlicher Ein- schätzung der behandelnden Ärzte und Therapeuten noch über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine strukturierte therapeutische Begleitung benötige, steht einer Befristung der stationären Massnahme in vorliegender Konstellation daher nicht entgegen. Trotz der belasteten Vita des Beschuldigten rechtfertigen die vor- genannten Umstände, mithin die substantiellen Fortschritte des Beschuldigten im Verlauf des bisherigen (vorzeitigen) Massnahmenvollzugs, eine ausnahmsweise zeitliche Befristung der Massnahme.

E. 2.7 Eine Beschränkung bis Ende 2021 erscheint entgegen dem Antrag der Verteidigung dafür jedoch weder praktikabel noch realistisch. So stehen massge- bliche, für die allfällige Prüfung der Fortführung der Massnahme entscheidrele- vante Lockerungen erst kurz bevor, weshalb eine Befristung von nunmehr weni- gen Monaten im Lichte der zu stellenden Legalprognose nicht gerechtfertigt wäre. Kommt hinzu, dass für die allfällige Verlängerung der stationären Massnahme der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist gemäss Anordnungsentscheid massgebend ist und die Behörden ein entsprechendes Gesuch rechtzeitig, mithin vor Ablauf der gesetzten Frist, überhaupt stellen können müssen (vgl. Urteil 6B_1375/2020 vom

22. Februar 2021 E. 2.4.1.).

E. 2.8 Im Lichte der Behandlungsfortschritte sowie des im Therapiebericht in Aussicht gestellten weiteren Settings erscheint es insgesamt gerechtfertigt, die gerichtliche Überprüfung der stationären Massnahme auf den 28. Februar 2023 vorzusehen und die Massnahme auf diesen Zeitpunkt zu befristen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Befristung weder aufgrund der geltend gemachten Verfahrensfehler noch aus zeitlichen Verhältnismässig- keitsüberlegungen angezeigt ist, wie dies die Verteidigung teilweise ins Feld führt, sondern vorliegend einzig auf den therapeutischen Fortschritten des Beschuldig- ten beruht. Es erschliesst sich sodann nicht, inwiefern die Verletzung von Proto- kollierungsvorschriften oder das Dissimulieren des Beschuldigten im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. der Befristung der Massnahme Berücksichti- gung finden könnte, wie dies die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 216 N 40).

- 44 - VI. Genugtuung

1. Standpunkt der Verteidigung Der amtliche Verteidiger beantragt für den Beschuldigten eine "angemessene Genugtuung". Zur Begründung wird sinngemäss und im Wesentlichen vorge- bracht, wenn die Dauer des faktischen vorzeitigen Massnahmenvollzugs bei der (gesamten) Massnahmendauer angemessen berücksichtigt werde, stelle sich nur noch die Frage, wie der Zeitraum für die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs zwischen Mai 2016 und Januar 2018 zu entschädigen sei (Urk. 216 N 42). Diesbezüglich müsse berücksichtigt werden, dass infolge unverschuldeter Schuldunfähigkeit ein Freispruch zu ergehen habe, weshalb die Haft nicht im Sin- ne von Art. 51 StGB angerechnet werden könne. Sodann sei der Beschuldigte zunächst wegen Kollusionsgefahr inhaftiert worden. Erst mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. August 2016 sei die Haft auch aufgrund des Vorliegens von Wiederholungsgefahr begründet worden. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt könne die wegen Kollusionsgefahr angeordnete Untersu- chungshaft nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die Mass- nahme angerechnet werden, da sie bis dahin nicht dem "Schutze der Allgemein- heit" gedient habe. Diesbezüglich sei von einem behördlichen Versagen auszu- gehen. Der Staat habe den Beschuldigten unbehandelt weggesperrt, wofür er nun Verantwortung tragen und den Beschuldigten die erlittene Haft im genannten Zeit- raum angemessen entschädigen solle (Urk. 216 N 43 ff.).

2. Würdigung

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2021 wurde – auch entsprechend dem Antrag der amtlichen Verteidigung (Urk. 194, letzte Seite) – bei den behan- delnden Ärzten des Beschuldigten in der psychiatrischen Universitätsklinik E._____ (PUK) ein therapeutischer Zwischenbericht eingeholt, welcher sich zum bisherigen und absehbaren zukünftigen Therapieverlauf sowie zur geschätzten Restdauer der angezeigten stationären Behandlung zu äussern hatte (Urk. 200). Der Therapiebericht wurde am 26. Januar 2021 erstattet und den Parteien am 1. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 202 S. 4). Nachdem die PUK, wo sich der Beschuldigte nach wie vor im Zentrum für stationäre forensische The-

- 6 - rapie befindet, die Bewilligung der Ausgangsstufen U6 - U8, den Übertritt auf eine offene Massnahmenstation, externes Arbeiten sowie unbegleitete ausserklinische Aktivitäten für den Beschuldigten beantragt hatte (Urk. 207), ersuchte das JuWe mit Schreiben vom 22. März 2021 um Stellungnahme zu diesen Vollzugslocke- rungen (Urk. 206). Während die Parteien auf entsprechende Stellungnahme ver- zichteten (Urk. 210; Urk. 211), wurde mit Verfügung vom 9. April 2021 festgehal- ten, dass seitens der Verfahrensleitung keine Einwände gegen die beantragte Lo- ckerung bestünden (Urk. 212).

E. 3.1 Der Beschuldigte machte wiederholt geltend, aus einer Notsituation bzw. aus Angst oder Selbstschutz geschlagen (so in Urk. D1/3/1 S. 5, S. 11) bzw. sich und seine Kolleginnen schützen gewollt zu haben (Urk. D1/3/1 S. 8). Ebenfalls führte er aus, er sei bedroht und beleidigt worden und habe sein Leben retten wollen (Urk. 215 S. 8 f.). Er konzedierte allerdings, am Anfang auch aggressiv gewesen zu sein (Urk. D1/3 S. 11). Er habe gewollt, dass der Privatkläger auf den Boden falle, aber nicht auf den Kopf, nicht dass er k.o. gehe. Jeder Mensch stütz-

- 27 - te sich doch, wenn man zu Boden falle (Urk. D1/3/1 S. 14, S. 16 f.; Urk. 75A S. 9 ff.).

E. 3.2 Damit beruft sich der Beschuldigte auf den Rechtfertigungsgrund der Not- wehr. Zur Prüfung der geltend gemachten Notwehr sind die behaupteten Umstän- de anhand der Aussagen der Beteiligten sowie Zeuginnen und Zeugen zu prüfen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung meist nicht viel beizutragen vermag, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9). Dies gilt auch für den Beschuldigten, dem grundsätzlich ebenfalls Glaubwürdigkeit zu attestieren ist. Im Vordergrund steht die Glaubhaftigkeit, mithin die Überzeugungskraft der Aussagen, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 193 S. 16).

E. 3.3 Der Privatkläger hatte keine Erinnerungen an den Vorfall, weshalb er zur Sachverhaltserstellung im eigentlichen Sinne nichts beizutragen vermochte (Urk. D1/4/1 S. 1 ff. und Urk. D1/4/2 S. 1 ff.). Zu seiner Person im Allgemeinen sagte er, dass er sportlich und ein ausgeglichener bzw. sehr ausgeglichener Mensch und weder aggressiv noch aufbrausend sei (Urk. D1/4/1 S. 2; Urk. D1/4/2 S. 4). Dies mag im Allgemeinen zutreffen, ist mit Bezug auf den konkret zu prü- fenden Vorfall aber aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zu relativieren (vgl. nachfolgend E. IV.3.5.1. ff.).

E. 3.4 Das spätere auffällige Verhalten des Beschuldigten in der Untersuchungs- haft und im vorzeitigen Strafvollzug – Verweigerung der Kontaktaufnahme, Ab- lehnung von Nahrung, diverse Disziplinierungen, Schreien während der Nacht, Beschimpfungen der Mitarbeiter, Selbstverletzungen, Notwendigkeit von psychiat- rischen Kriseninterventionen – liess den Verdacht auf eine schizophrene Erkran- kung aufkommen. Das JuWe gab deshalb in der Folge bei Dr. med. D._____ ein Verlaufsgutachten in Auftrag (vgl. Urk. 89). Die Gutachterin Dr. med. D._____ stellte gestützt auf ihre eigenen Erhebungen, in deren Rahmen der Beschuldigte teilweise ganz neue Aussagen zur Anlasstat machte, in ihrem Gutachten vom 6. November 2018 sowie im Ergänzungsgutach- ten vom 27. Juni 2019 die Diagnose einer chronisch paranoiden Schizophrenie mit komorbider Cannabisabhängigkeit und multipler Substanzproblematik, welche bereits im Tatzeitpunkt bestanden habe (Urk. 114 S. 67; Urk. 139 S. 24). Mit einlässlicher und differenzierter Begründung revidierte sie die im Untersuchungs- verfahren durch Dr. med. C._____ am 9. Mai 2017 gestellten Diagnosen (Urk. 114 S. 71 ff., insb. S. 79 und S. 92). Im Rahmen ihres Ergänzungsgutachtens vom

27. Juni 2019 kam sie sodann zum Schluss, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund der schweren, komplexen psychotischen Symptomatik mit paranoidem Wahnerleben, optischen Halluzinationen sowie akustischen Hal- luzinationen mit imperativen Stimmen und Fremdbeeinflussungserleben zum Zeitpunkt des Deliktes vom 10. Mai 2016 aufgehoben gewesen sei (Urk. 139 S. 30 f.). Ausgehend von der Hypothese einer psychotischen Motivation des Anlass-

- 12 - deliktes erachtete sie aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für die Schuldunfähigkeit als gegeben (Urk. 139 S. 31 f.).

E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeuginnen M._____ (Urk. 193 S. 25; Urk. D1/5/15 und Urk. D1/5/17), N._____ (Urk. 193 S. 26; Urk. D/1/5/19 und Urk. D1/5/20) sowie O._____ (Urk. 193 S. 26 f.; Urk. D1/5/22 und D1/5/24) korrekt wiedergegeben. Sie wies darauf hin, dass diese drei Zeuginnen enge bzw. beste Freundinnen seien. Während die Zeuginnen M._____ und N._____ den Beschul- digten nur flüchtig gekannt hätten, habe es sich bei der Zeugin O._____ hingegen um die damalige Freundin des Beschuldigten gehandelt. Die Zeugin O._____ ha- be – so die Vorinstanz – anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2016 angegeben, dass sie den Beschuldigten am Tag nach dem Vorfall telefonisch sowie persönlich gesprochen habe (Urk. 193 S. 27; Urk. D1/5/24 S. 12). Sie habe dabei gemäss eigenen Aussagen mit dem Beschul-

- 28 - digten über die Tat gesprochen und im Anschluss daran auch mit ihren Freundin- nen. Die Vorinstanz hat daher zutreffend aufgezeigt, weshalb die Aussagen die- ser Zeuginnen aufgrund der Beziehung der Zeugin O._____ zum Beschuldigten, der Beziehung zwischen den drei Zeuginnen untereinander sowie unter Berücksichtigung, dass sich die Zeuginnen teilweise untereinander, teilweise so- gar mit dem Beschuldigten über den Vorfall unterhalten hätten, nur mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 193 S. 28).

E. 3.4.2 Kommt hinzu, dass die Zeugin O._____ bei der Polizei erklärte, der Beschuldigte sei ein Kollege von ihr, nicht ihr Freund (Urk. D1/5/22). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie demgegenüber zu Protokoll, sie sei mit ihm verwandt. Er sei ihr Cousin mütterlicherseits (Urk. D1/5/24). Sie – die drei Freundinnen – hätten gleich danach (d.h. nach der Tat) und vielleicht etwa eine Woche lang dar- über gesprochen, es habe sie schon beschäftigt (Urk. D1/5/24).

E. 3.4.3 Diese drei Zeuginnen, die der Beschuldigte selber als seine "Kiffer- Kolleginnen" bezeichnete (Urk. D1/3/1), waren vor der Tat mit ihm unterwegs. Sie zeigten insbesondere durch ihr Verhalten direkt vor Ort und durch ihre Aussagen (Weigerung, der Polizei den Namen des Beschuldigten zu nennen bzw. Flucht mit dem Beschuldigten und Weigerung, den Namen der Freundin zu bezeichnen; vgl. Urk. D1/1/1 S. 4 f.; Urk. D1/5/15 S. 1 und S. 4; auch so von zwei Zeugen erwähnt: Urk. D1/5/11 S. 3 und Urk. D/1/5/13 S. 7), dass sie den Beschuldigten möglichst nicht belasten wollten. Ihre polizeilichen Aussagen erfolgten erst, nachdem sie sich untereinander und mit dem Beschuldigten über den Vorfall hat- ten austauschen können (Urk. D1/5/19 S. 3 f.; Urk. D1/5/20 S. 4; Urk. D1/5/24 S. 3). Die Zeugin M._____ sagte sodann in der Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft, sie und N._____ sowie O._____ hätten am Vortag über die anstehenden Zeugeneinvernahmen gesprochen: "Ja, wir sind Kolleginnen und bekamen Vor- ladungen für heute. Wir sprachen nochmals darüber, was passiert war und wir sagten auch, dass wir anstatt etwas Falsches zu sagen, sagen würden, wir wüss- ten es nicht mehr" (Urk. D1/5/17). Auch N._____ sagte als Zeugin freimütig aus, sie habe in der Schule, mit den Eltern und den beiden Kolleginnen über die an-

- 29 - stehende Einvernahme gesprochen, nämlich "[…] über so Kleinigkeiten. Wir er- zählten noch einmal kurz mit Stichworten. Das einzige, was wir sagten, was ge- wesen sei. Die Situation, wie der Mann fiel. Wir sprachen nicht, was wir sagen sollten. Nicht über den Ablauf, sondern eher z.B. dass das und das krass gewe- sen sei" (Urk. D1/5/10).

E. 3.4.4 Es erstaunt somit nicht sonderlich, dass diese drei dem Beschuldigten nahestehenden Zeuginnen als einzige Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten aussagten, der Privatkläger habe den Beschuldigten am Hals/Nacken gepackt und ihm gedroht, sein Sohn werde ihn umbringen. Diese Darstellung konnte jedoch von den anderen Zeugen nicht bestätigt werden (vgl. nachfolgend E. IV.3.5.1.). Ebenso lieferten sie eine übereinstimmende, aber wie- derum von den übrigen Personen nicht bestätigte Version des Geschehensab- laufs bezüglich der Frage, wann der Privatkläger seine Tasche und Jacke auf den Boden gestellt und er die Ärmel seines Hemdes hochgekrempelt haben soll. Nach ihren Schilderungen soll dies unmittelbar vor dem Fusstritt gewesen sein. Die Zeugen J._____, K._____ und P._____ sowie selbst der Beschuldigte (u.a. Urk. D1/3/1 S. 3) erklärten im Widerspruch dazu, dass dies bereits früher – nämlich nachdem die Beteiligten aus dem Zug ausgestiegen seien – erfolgte. Diese zwei Beispiele zum Kern der Geschichte, d.h. zur behaupteten Ursache für den Tritt, zeigen exemplarisch, dass die Aussagen der drei vorgenannten Zeuginnen nicht nur mit Vorsicht zu würdigen, sondern schlicht nicht verlässlich sind.

E. 3.5 Gestützt auf diese neuen, erst im Verlauf des Verfahrens erlangten Er- kenntnisse, welche sich primär aufgrund der neuen Aussagen und Verhaltenswei- sen des Beschuldigten ergaben, der seinem Dissimulieren ein Ende gesetzt hatte, erachtete die Staatsanwaltschaft das Gutachten von Dr. med. C._____ im Rah- men der (zweiten) vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Juli 2020 als über- holt. Die Staatsanwaltschaft hielt nach erfolgter Rückweisung des Verfahrens durch das Obergericht vor Vorinstanz nunmehr dafür, die von Dr. med. D._____ festgestellte schwere psychische Störung sei für die Haupttat relevant, was die Gutachterin nachvollziehbar dargelegt habe und wogegen keine substantiierten Einwendungen begründbar einzubringen seien (Urk. 182 S. 3). Entsprechend än- derte die Staatsanwaltschaft ihren vormaligen Antrag auf Schuldspruch (Urk. 25) und beantragte fortan die Feststellung, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Tötung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Bezüglich der Fälschung von Ausweisen ging die Staatsanwaltschaft hingegen weiterhin von einer Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus und hielt am Schuldspruch fest (Urk. 182 S. 1).

E. 3.5.1 Die Zeugen J._____, K._____ und P._____ erscheinen demgegenüber un- belastet und ohne Absprachen in ihren Aussagen; der Zeuge P._____ berichtete nur von einem zufälligen Treffen mit dem Zeugen J._____ ca. 1-2 Wochen vor der Zeugeneinvernahme, wo sie kurz darüber gesprochen hätten, was gemäss kon- kretem Inhalt keiner Absprache gleich kommt (Urk. D1/15/13 S. 3). Die Vorinstanz hat auch ihre Schilderungen im Kern zutreffend wiedergegeben (Urk. 193 S. 23 ff.). Diese Zeugen befanden sich unabhängig voneinander zufällig vor Ort, kann- ten den Beschuldigten bis dato nicht und den Privatkläger lediglich flüchtig über dessen Sohn (Urk. D1/5/4 S. 2 f., Urk. D1/5/9 S. 2 und Urk. 1/5/13 S. 2 f.; s.a. Urk. 193 S. 28).

- 30 -

E. 3.5.2 Aufgrund übereinstimmender Aussagen dieser Zeugen und des Beschul- digten ist von folgendem Geschehensablauf auszugehen: Der Beschuldigte und der Privatkläger gerieten in der S-Bahn bereits beim Aussteigen am Bahnhof F._____ kurz aneinander. Auf dem Perron, in der Nähe des Abgangs zur Unter- führung, lieferten sie sich hernach eine verbale Auseinandersetzung. Gemäss dem Zeugen J._____ hätten beide eine grosse Gewaltbereitschaft gezeigt, der Beschuldigte sei auf die Aufforderung zum Streiten eingegangen (Urk. D1/5/1 S. 2). Dabei erschien der Privatkläger den Zeugen als aggressivere und auch nach- tragendere Partei, zumal er wiederholt damit drohte, seinen Sohn aufzubieten, während der Beschuldigte grundsätzlich zunächst versuchte, die Lage zu beruhi- gen bzw. die Sache auf sich beruhen zu lassen. In der Folge kam es zu einem Hin- und Hergeschubse. Nicht zu erstellen ist, dass der Privatkläger dabei den Beschuldigten auch am Hals/Nacken packte und ihm mit dem Tod drohte, da dies die Zeugen J._____, K._____ und P._____ nicht bestätigen konnten. Da die Kon- trahenten sich während ihrer nun tätlichen Auseinandersetzung dem Gleis näher- ten, griff der Zeuge J._____ schlichtend ein. Danach erschien ihm der Beschuldig- te ruhig und im Begriff, sich vom Streit weg- respektive der Unterführung zuzu- wenden.

E. 3.5.3 Nach Aussagen des Zeugen J._____ habe er den Beschuldigten, den er vorher an den Schultern gefasst und gebeten habe aufzuhören, dann losgelas- sen, "weil ich dachte, jetzt ist es vorbei, er geht. Ich wollte mich auch entfernen und dann kam völlig unerwartet der Schlag" (Urk. D1/5/1 S. 2). Zur Frage nach dem Tritt sagte der Zeuge bei der Polizei: "Der Täter holte aus und trat mit dem rechten Fuss gezielt auf den Kopf mit grosser Wucht zu. Der Täter stand seitlich hinter Herr B._____ [dem Privatkläger], als er zu diesem Fusstritt ansetzte. Der Täter kickte aus dem Stand heraus mit einer Linksdrehung. Er hat, wie ich, lange Beine. Es sah so aus, wie wenn der Täter diesen Tritt vorher trainiert hatte". Auf die Frage, wo der Privatkläger getroffen worden sei, führte der Zeuge aus: "Im Gesicht, dort am Kinn und Backe" (Urk. D1/5/2). Der Privatkläger sei sofort "weg" gewesen. Die Augen seien offen gewesen, er sei noch wenige Bruchteile von Se- kunden gestanden und dann rückwärts ganz steif wie ein Brett auf den Boden ge- klappt. Es habe ihn nicht gerade mit dem Schlag umgehauen. Er – der Zeuge –

- 31 - habe einen lauten, dumpfen Schlag gehört: "[…] der kam vermutlich davon, als der Kopf von Herrn B._____ mit grosser Wucht auf den Boden knallte, als er um- gekippt war" (Urk. D1/5/1 S. 3). Nach dem Schlag sei der Beschuldigte extrem aggressiv gewesen: "[…] er trat sofort an den am Boden liegenden Herrn B._____ heran. Ich dachte, er gibt ihm nochmals einen Schlag" (Urk. D1/5/1 S. 4). Diese Darstellung bestätigte der Zeuge J._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme. Er präzisierte, dass beide gestritten hätten und ein ziemliches ("rech- tes") Gewaltpotential vom Privatkläger ausgegangen sei. Dieser habe seinen Kit- tel ausgezogen und das Hemd aufgeknöpft während des Herumstossens (Urk. D1/5/4 S. 6). Sie hätten sich gegenseitig verbal attackiert, aber in dem Moment, als er es beobachtet habe, sei es mehr vom Privatkläger ausgegangen bzw. sei von diesem ein riesengrosses Gewaltpotential ausgegangen. Es seien Fluchwör- ter gefallen und es sei um den Sohn des Privatklägers gegangen. Der Privatklä- ger habe etwas gesagt wie "er hole seinen Sohn". Nachdem der Zeuge dazwi- schen gegangen sei, habe sich der Beschuldigte entfernt. "[…] ich dachte, er wol- le sich vom Bahnhof entfernen und in Richtung Unterführung" (Urk. D1/5/4 S. 3). "[…] auf das hin dachte ich, der Konflikt sei zu Ende". Der Privatkläger habe per- manent weiter ausgerufen und vermehrt geschrien, er hole seinen Sohn, und der andere würde dann schon sehen, so in der Art (Urk. D1/5/4 S. 6). Er – der Zeuge J._____ – sei direkt neben dem Beschuldigten gestanden, als der Tritt gegen den Privatkläger erfolgt sei (Urk D1/5/4 S. 3). Dieser sei sehr schnell und gezielt ge- kommen, es sei ein sehr starker Tritt auf Kopfhöhe gewesen; wo genau könne er nicht sagen. Eher etwas auf der rechten Seite des Gesichtes auf der Höhe des Auges oder der Wange (Urk. D1/5/4 S. 7). Ob der Privatkläger gesagt habe, sein Sohn werde den Beschuldigten umbringen, wisse der Zeuge nicht mehr. Der Pri- vatkläger habe den Schlag direkt gegen den Kopf erhalten und sei auf den Boden geknallt. Beim Streit hätten sich die beiden hin und her geschubst. Der Beschuldigte sei während der ganzen Sache relativ ruhig gewesen. Daher habe der Zeuge niemals mit dem Schlag gerechnet, weil der Beschuldigte so einen ru- higen Eindruck gemacht habe. Dass jemand den anderen am Hals gepackt hätte, habe er nicht gesehen (Urk. D1/5/4 S. 5).

- 32 -

E. 3.5.4 Im Kern gleich beschrieb der Zeuge K._____ den Streit zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger (Urk. D1/5/6 und Urk. D1/5/9). Er gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Mai 2016 und der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 13. Juli 2016 an, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger anfänglich einen verbalen, lauten Streit gegeben habe. Beide seien gleich aggressiv und sehr laut gewesen (Urk. D1/5/6 S. 4). Der Streit sei immer heftiger geworden und sie hätten sich gegenseitig herumgestossen. Der Privat- kläger habe wiederholt gesagt, er rufe seinen Sohn an. Der Beschuldigte solle hier stehenbleiben, da die Sache nun geregelt werden müsse. Die Kollegin des Beschuldigten habe die beiden aufgefordert, sich zu beruhigen. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger seine Hand im Sinne eines "lassen wir es sein" hingehal- ten (Urk. D1/5/6 S. 3). Dieser sei auf die Geste jedoch nicht eingegangen und ha- be sich vom Beschuldigten abgedreht, "[…] und dann kam der Kick vom Täter" (Urk. D1/5/6 S. 3; Urk. D1/5/9 S. 6). Er habe Letzteren nicht festgehalten und es sei auch keiner am Hals gepackt worden. Es sei möglich, dass man sich an den Kleidern im Bereich des Oberkörpers gepackt habe, aber nicht oben am Halsab- schnitt (Urk. D1/5/9 S. 9). Den Ausdruck "umbringen" habe er nicht gehört (Urk. D1/5/9 S. 7). Dann sei der Fusstritt gefolgt, ein eher starker Kick, den der Privat- kläger nicht habe kommen sehen (Urk. D1/5/9 S. 7). Dieser sei darauf nicht vor- bereitet gewesen, habe nicht einmal im Ansatz eine Abwehrbewegung mit dem Arm gemacht (Urk. D1/5/6 S. 4; Urk. D1/5/9 S. 4). Der Privatkläger sei gerade nach hinten gekippt, "[…] als wäre er mit den Füssen am Boden festgemacht" (Urk. D1/5/6 S. 4). Der Privatkläger sei vermutlich sofort nach dem Auftreffen des Fusses am Kopf noch im Stehen ohnmächtig gewesen, "[…] sonst wäre er nicht so wie ein Brett nach hinten gekippt" (Urk. D1/5/6 S. 5).

E. 3.5.5 Der Zeuge P._____ sagte anlässlich der polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen, es sei sehr laut gewesen und es hätten sich beide gerauft. Beide seien gleich aggressiv gewesen (Urk. D1/5/11 S. 3; Urk. D1/5/13 S. 4). Er könne sich aber nicht mehr erinnern, was die beiden zueinander gesagt hätten. Den Fusstritt habe er nicht gesehen, da er sich bereits weiter unten in Richtung Unterführung befunden habe. Er habe den Schlag gehört aber nicht ge- sehen, wohl aber, "[…] dass Herr B._____ k.o. umfiel und hart auf dem Boden

- 33 - aufschlug. Es gab einen richtigen Tätsch". Und weiter: "Es tätschte halt. Ich sah in dem Moment hoch, als es passiert ist" (Urk. D1/5/13 S. 4). Als der Privatkläger am Boden gelegen habe, sei der Beschuldigte einen Moment stehen geblieben und danach weggerannt (Urk. D1/5/11 und Urk. D1/5/13). Dass einer den anderen am Hals gepackt habe, habe er nicht gesehen (Urk. D1/5/13 S. 5).

E. 3.5.6 Als Fazit zum geltend gemachten Rechtfertigungsgrund der Notwehr ergibt sich, dass gemäss den neutralen und überzeugenden Aussagen der Zeugen J._____, K._____ und P._____ nicht von einer Notwehrsituation ausgegangen werden kann. Zwar erwies sich der Privatkläger zu Beginn der Auseinanderset- zung als der aggressivere Part (oder gleich aggressiv wie der Beschuldigte) und der Privatkläger schrie offenbar auch nach der Intervention des Zeugen J._____ noch herum bzw. nach seinem Sohn. Es gab aber nach Darstellung der Zeugen J._____ und K._____ klar eine Zäsur in der Auseinandersetzung. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund des Verhaltens des Privatklägers, weil dieser auf sein "Hand entgegenstrecken" im Sinne eines "Friedensangebots" nicht eingegangen ist, frustriert gewesen ist. Das Verhalten des Privatklägers so- wie die daraus resultierende Frustration des Beschuldigten mussten dazu geführt haben, dass Letzterer mit einem Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers rea- gierte, um den Privatkläger somit auf dem Boden zu sehen bzw. ihn zu eliminie- ren. Selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden würde, dass der Privatkläger gedroht habe ihn umzubringen bzw. seinen Sohn zu holen, der ihn umbringen würde, bestand trotzdem kein unmittelbarer Anlass, nach dem Schlichtungsversuch des Zeugen J._____ dem Privatkläger einen solchen Kick zu versetzen, und zwar bereits deshalb nicht, weil einerseits der Sohn des Privat- klägers gar nicht vor Ort war und andererseits der Beschuldigte vom Privatkläger gar nicht festgehalten wurde. Es ging daher in diesem Moment vom Privatkläger keinerlei Gefährdung aus, weshalb es für den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, die Situation der Unaufmerksamkeit des Privatklägers, der sich abgewendet hatte bzw. nach dem Telefon griff, zu nutzen, um sich zu

- 34 - entfernen. Da somit unmittelbar vor dem Tritt des Beschuldigten kein Angriff droh- te, war sein Verhalten rechtswidrig.

4. Putativnotwehr

E. 3.6 Die Vorinstanz setzte sich mit den verschiedenen Gutachten einlässlich auseinander und kam zum überzeugenden Schluss, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt sämtlicher vorgeworfenen Taten vollumfänglich schuldunfähig gewesen sei (Urk. 193 S. 8 f. und S. 49 ff.). Davon ging und geht auch die amtliche Vertei- digung aus (Urk. 183 S. 2 ff.; Urk. 216 S. 12).

E. 3.7 Da die Staatsanwaltschaft vorliegend auf Anschlussberufung verzichtete und damit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 199), hat sie implizit auch von ihrem Standpunkt, wonach der Beschuldigte die Fälschung von Ausweisen bei voller Schuldfähigkeit begangen habe (Urk. 182 S. 1 und S. 4), Abstand genommen. Es sind daher unbestrittenermassen heute allein die Taten eines Schuldunfähigen zu beurteilen, dessen Schuldunfähigkeit sich erst nach Anklageerhebung im ordentlichen Verfahren ergeben hat. Ein Verfahren gegen Schuldunfähige i.S.v. Art. 374 ff. StPO, welches nur durchgeführt wird, wenn be-

- 13 - reits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit eindeutig festgestellt werden kann, steht vorliegend daher nicht zur Diskussion (vgl. BSK StPO II-BOMMER, 2. Aufl. 2014, Art. 374 N 8 und 13).

E. 4 Verletzungen des Privatklägers und Lebensgefahr

E. 4.1 Die amtliche Verteidigung machte vor Vorinstanz das Vorliegen einer Putativnotwehr bzw. eines Putativnotstands geltend und brachte vor, dem Be- schuldigten hätten Stimmen gesagt, dass der Privatkläger ihn umbringen wolle und er ihm deshalb einen Kick geben soll. Die Stimmen hätten ihm auch gesagt, dass auf der anderen Seite jemand mit einer Waffe stehe (s.a. Urk. 215 S. 8). Nach den Vorstellungen des Beschuldigten sei sein Leben demnach unmittelbar bedroht gewesen, habe er doch befürchtet, man würde ihn umbringen. Der Be- schuldigte habe somit gemäss seiner Vorstellung in den Umständen angemesse- ner Weise gehandelt und den Irrtum auch bei pflichtgemässer Vorsicht gemäss Art. 13 Abs. 2 StGB nicht vermeiden können. Es fehle an einer rechtswidrigen Tat, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (Urk. 183 S. 7 f.).

E. 4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 zu Recht nicht wei- ter an diesem Standpunkt fest (Urk. 216 N 3). Das Bundesgericht hat im genann- ten Entscheid unmissverständlich ausgeführt, es entspreche der Konzeption des Gesetzes, pathologische Zustände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führten, nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen. Eine allfällige Schuldunfähigkeit wirke sich folglich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit, sondern einzig auf die Vorwerfbarkeit des Verhaltens (Verschulden) aus (E. 1.4.4.). Weiter erwog das Bundesgericht (Urteil 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 E. 1.4.6.): " Der (psychisch) gesunde Irrende hat eine Fehlvorstellung über die Wirklichkeit. Gemeint ist damit die insoweit 'objektive', da von allen gesunden Personen über- einstimmend wahrnehmbare Wirklichkeit. Für eine - wie hier - an Schizophrenie leidende Person ist bereits diese 'objektive' Wirklichkeit so nicht wahrnehmbar. Krankheitsbedingt hat sie eine eigene, subjektive Wirklichkeit (Eigenwirklichkeit), die nicht mehr kritisch hinterfragt werden kann. Aus psychiatrischer Sicht ist die Rede vom Irrtum bei ihr deshalb bereits phänomenologisch verfehlt (Thommen/

- 35 - Habermeyer/Graf, a.a.O., S. 336, Rz. 40). Das kann nun aber auch strafrechtlich nicht anders sein: Es entspricht dem Konzept der Strafrechtsordnung, als Normal- fall von einem Individuum auszugehen, das in der Lage ist, die Gebote und Verbo- te des Strafrechts zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten (Felix BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Vor Art. 19 StGB). Wer folglich aufgrund einer psychischen Krankheit 'irrt', irrt - wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt - nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 1 StGB. Die irrige Annahme eines schuldunfähigen Beschuldigten, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, ist mithin unbeachtlich, wenn sie auf die zur Schuldunfähigkeit führende Erkrankung des Beschuldigten zurück- geht".

E. 4.3 Im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen kann in vorliegender Konstellation mit der Verteidigung ein Freispruch infolge Putativnotwehr nicht weiter zur Diskussion stehen. Auch hier gründet die gestörte Wahrnehmung des Beschuldigten allein in dessen Wahn; er "irrt" nicht im Sinne von Art. 13 StGB. Diese Krankheitssymptomatik kann daher auch hier nicht zu einem Rechtferti- gungsgrund im Sinne der Putativnotwehr führen. Entsprechende Elemente sind unter dem Titel der Schuldfähigkeit zu würdigen. Damit bleibt es beim rechts- widrigen Verhalten des Beschuldigten.

5. Fazit Abgesehen von der abweichenden rechtlichen Würdigung des Fusstritts beantragt die Verteidigung in Übereinstimmung mit dem Urteil der Vorinstanz, es sei festzu- stellen, dass der Beschuldigte die Straftatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen habe, deshalb nicht strafbar und von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen sei (Dispo- sitiv- Ziffer 1 gemäss Urk. 193 S. 71; Urk. 216 S. 12). Da der Beschuldigte zufolge Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist, ist dem beizupflichten (Art. 19 Abs. 1 StGB). Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbe- stände der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfä-

- 36 - higkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat, weshalb er von diesen Vor- würfen freizusprechen ist. V. Massnahme

1. Stationäre Massnahme

E. 4.4 Was die seitens der Verteidigung erwähnten, angeblich widersprüchlichen Aussagen der sachverständigen Personen betrifft, so ist auch dies zu relativieren (Urk. 216 N 13). Zunächst ist festzuhalten, dass die Verletzungen vor und nach dem Sturz klar auseinandergehalten werden konnten (vgl. dazu das Gutachten des IRM vom 21. Dezember 2016 zur körperlichen Untersuchung des Beschuldig- ten, samt inkludierter forensisch-radiologischer Zweitbeurteilung der ersten Com- putertomographie [CT] Kopf und Hals vom 10. Mai 2016 aus dem Spital I._____, befundet durch die Radiologie des Universitätsspitals Zürich am 8. Dezember 2016; Urk. D1/7/11 mit Anhang). In der forensisch-radiologischen Zweitbeurtei- lung war die Frage zu beantworten, ob zum Untersuchungszeitpunkt ein Kehl- kopfbruch bestanden habe, was bejaht wurde. Im Befund wurde überdies darauf hingewiesen, dass der klinische Bericht bezüglich der Fragestellung folgender Er- gänzung bedürfe: "Längsverlaufender Schildknorpelbruch rechts (neben der Kehlkopfmitte)" (Urk. D1/7/11 Anhang). Damit ist klar erstellt, dass der Kehlkopf- bruch im Zeitpunkt des Spitaleintritts bereits vorlag, mithin keine Folge des späte- ren Sturzes vom CT-Tisch war, sondern vielmehr auf den Fusstritt des Beschul- digten zurückzuführen ist. Damit ist das Verletzungsbild gemäss Anklage erstellt.

- 19 -

E. 4.5 Soweit die Verteidigung moniert, betreffend das Vorliegen einer Lebens- gefahr würden die hierzu erhobenen Beweise nicht verlässlich Aufschluss über die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts ohne sofortige ärztliche Intervention er- geben, ist sie aus nachgenannten Gründen ebenfalls nicht zu hören (Urk. 183 S.

E. 4.6 Mit der amtlichen Verteidigung ist zu konstatieren, dass in diesen Ein- schätzungen der Sachverständigen eine gewisse Divergenz auszumachen ist (vgl. Urk. 183 S. 5 f.). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Ergänzungsgut- achten vornehmlich an die konkrete respiratorische Verschlechterung geknüpft wurde, deren Ursache letztlich nicht restlos geklärt werden konnte. Hingegen hat das IRM bereits im (ersten) Gutachten vom 21. Dezember 2016 ausdrücklich festgehalten, es sei überdies anzumerken, dass die durch den Fusskick verur- sachte Schildknorpelfraktur zu einer Verletzung der angrenzenden Blutgefässe mit der Gefahr einer lebensbedrohlichen Blutung, einer Verletzung der Nerven mit möglicher Stimmbandparese und letztlich auch durch eine Schwellung der Hals- weichteile zu einer Verlegung der oberen Atemwege mit lebensbedrohlichen Fol- gen wie Ersticken führen könne. In unmittelbarer Nähe der beschriebenen Schä- delfrakturen befänden sich sodann nebst dem Gehirn die an der Schädelbasis verlaufenden Schlagadern, die bei einem Schädelbruch zerreissen und zu einer lebensbedrohlichen Blutung in die Schädelhöhle führen könnten (Urk. D1/7/11 S. 11). Damit kann – nebst der nicht restlos geklärten Problematik der respiratori- schen Verschlechterung – bereits aufgrund der beschriebenen möglichen Folgen der Schädelfraktur bzw. Hirnblutung sowie der Schildknorpelfraktur, welche Ver- letzungen vorliegend erstelltermassen dem Verhalten des Beschuldigten zuzu- schreiben sind, zwanglos von einer grundsätzlich möglichen Herbeiführung von tödlichen Verletzungen gemäss Anklagesachverhalt ausgegangen werden. Aus juristischer Warte genügt es denn auch, wenn der Eintritt des tatbestandsmässi-

- 21 - gen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war.

E. 5 Vorsatz

E. 5.1 Was den subjektiven Tatbestand angeht, bestritt der Beschuldigte einer- seits, dass er den Privatkläger mit dem Fusstritt habe töten wollen oder eine sol- che Tötung in Kauf genommen habe. Er habe weder solche Tritte geübt noch ha- be er jemanden damit verletzen wollen. Er habe aus reinem Selbstschutz und aus Angst geschlagen und sich damit verteidigen wollen (Urk. D1/3/1 S. 2, S. 5, S. 11, S. 21). Im weiteren Verlauf des Verfahrens relativierte er seine Aussagen dahin- gehend, dass er Stimmen gehört habe, welche ihm gesagt hätten, er solle den Privatkläger mit einem Kick umbringen, ansonsten er – der Beschuldigte – umge- bracht werde (vgl. statt vieler: Urk. 215 S. 8). Er habe den Privatkläger aber nicht wirklich umbringen wollen.

E. 5.2 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tat- sachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Da Tat- und Rechtsfragen diesbezüglich eng miteinander verknüpft sind und sich insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen (Urteil 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 3.2.; Urteil 6B_881/2018 vom 15. März 2019 E. 1.3. m. H.). Das Vorliegen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes wird daher oft im Rahmen der rechtlichen Würdigung beurteilt.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil sowohl bei der Sachver- haltserstellung als auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung mit dem bestritte- nen inneren Sachverhalt bzw. dem subjektiven Tatbestand befasst (Urk. 193 S. 20 ff. bzw. S. 36 ff.). Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwie-

- 22 - sen werden. Rekapitulierend und in teilweiser Ergänzung bzw. Abänderung dazu ist das Nachfolgende festzuhalten.

E. 5.4 Der Fusstritt des Beschuldigten war gemäss den Zeugen J._____ und K._____ stark, gezielt und schnell (vgl. im Einzelnen nachfolgend E. IV.3.5.1. ff.). Die Heftigkeit des ausgeführten Trittes zeigt sich bereits in der Tatsache, dass der Privatkläger wie ein Brett nach hinten fiel und mit seinem Hinterkopf auf den Bo- den aufschlug, nachdem er getroffen wurde. Der Beschuldigte wendete diesbe- züglich wiederholt ein, er sei davon ausgegangen, dass sich der Privatkläger beim Stürzen irgendwie abstützen würde. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr prall- te der Privatkläger ungebremst mit dem Kopf auf dem Boden auf. Der Beschuldig- te führte – notabene aus dem Stand – einen derart präzisen und wuchtigen Tritt aus (ohne diesen vorher trainiert haben zu wollen), dass der Privatkläger umge- hend zu Boden ging und bewusstlos liegen bleib.

E. 5.5 Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Tritte gegen den Kopf eines Menschen gefährlich sein und zu schwerwiegenden Beeinträchtigun- gen der körperlichen Integrität führen können, da sich im Kopf und im Hals emp- findliche und lebenswichtige Strukturen befinden. Durch einen heftigen Schlag oder Tritt können diese derart beschädigt werden, dass die Verletzung gar zum Tod des Opfers führen kann. Gleichzeitig kann ein Tritt gegen den Kopf die Be- wusstlosigkeit des Opfers herbeiführen, wobei ein unkontrollierter Sturz und in der Folge ein Aufprall auf den Boden, auf eine Kante oder sonst wohin weitere schwe- re Verletzungsfolgen nach sich ziehen oder gar den Tod bewirken könnte. Wer – wie der Beschuldigte (gemäss eigenen Angaben 190 cm gross und 80 kg schwer; Urk. D1/3/1) – einen solchen Fusstritt aus dem Stand und mit Wucht gegen eine unvorbereitete Person verübt, muss zumindest in Kauf nehmen, dass sein Ge- genüber (hier der Privatkläger, im Tatzeitpunkt ca. 170 cm gross und 70 kg schwer; Urk. D1/7/11 S. 6), nicht nur schwer, sondern unter Umständen sogar tödlich verletzt werden kann. Dies war dem Beschuldigten bekannt bzw. musste ihm bekannt sein, weshalb er es sich anrechnen lassen muss. Wenn die amtliche Verteidigung in diesem Zusammenhang vorbringt, der Beschuldigte sei mittels Suggestion in der Einvernahme vom 4. Juli 2017 dazu gedrängt worden, Offen-

- 23 - sichtliches zu bestätigen, so ist dem zu entgegen, dass es dem Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen bereits anlässlich der Hafteinvernahme klar war, dass sich im Kopf und Hals lebensnotwendige Strukturen befinden, welche bei einem Fusstritt verletzt werden können (Urk. D1/3/1 S. 20 f.). Auch die möglichen Folgen solcher Verletzungen waren ihm gemäss seinen Ausführungen nicht unbekannt, so auch aufgrund eigener Erfahrungen mit Tritten bzw. Schlägereien (Urk. D1/3/1 S. 15). Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme führte er auf expli- zites Nachfragen aus, er habe keinen anderen Ausweg gesehen, weshalb er auf den Kopf des Privatklägers gezielt habe (Urk. D1/3/9 S. 5). Diese Antwort lässt deutlich darauf schliessen, dass er seinen Gegner gänzlich ausser Gefecht hatte setzen wollen. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, der Beschuldigte habe um den möglichen Erfolgseintritt gewusst.

E. 5.6 Im Rahmen der zweiten Begutachtung erklärte der Beschuldigte erstmals und entgegen seinen früheren Aussagen, Stimmen hätten ihm gesagt, er solle dem Mann einen Kick geben und ihn damit umbringen (vgl. Urk. 139 S. 30). Da- ran hielt der Beschuldigte hernach im weiteren Verlauf des Verfahrens fest. Auf den Vorhalt, wonach die Anklageschrift ihm in subjektiver Hinsicht vorwerfe, dass er anlässlich des Fusstritts gegen den Kopf des Privatklägers gewusst habe, dass dieser Tritt möglicherweise tödliche Verletzungen zur Folge haben könnte und er dies gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe, gab der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll: "Ich wusste, dass B._____ [dem Privatkläger] schlimme Sachen passieren können, wenn ich ihn kicke" (Urk. 181 S. 12). Weiter bestätigte er seine im Rahmen der Begutachtung gegenüber Dr. med. D._____ gemachten und im Gutachten vom 6. November 2018 festgehalte- nen Aussagen zur Anlasstat als richtig (Urk. 181 S. 13 mit Verweis auf Urk. 114 S. 41). Er habe Stimmen gehört und habe zudem noch Kokain und Cannabis kon- sumiert. Er habe das Gefühl gehabt, seine Ex und sein Kollege L._____ würden ihn umbringen wollen. Bereits im Zug habe er sich verfolgt gefühlt und gemeint, L._____ zu sehen (s.a. Urk. 139 S. 7, S. 15 und S. 22). In der Folge hätten ihm die Stimmen gesagt, dass auf der anderen Seite des Perrons jemand mit einer Pistole stehen würde, um ihn zu töten. Er solle daher dem Privatkläger mit dem Fuss gegen den Kopf kicken, damit dieser sterbe und er ins Gefängnis komme,

- 24 - wo er seine Sorgen los sei. Der Beschuldigte habe sich schliesslich beim Privat- kläger, den er nicht gekannt habe, entschuldigt und ihm dann einen kräftigen Kick gegen den Kopf gegeben. Er sei überzeugt gewesen, dass er den Privatkläger ki- cken müsse, ansonsten der Mann mit der "Knarre" – mit dem ihn seine Freundin betrügen würde – kommen und ihn töten werde (Urk. 181 S. 13; Urk, 114 S. 41 f.). Auf die explizite Frage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Juli 2020, ob er – der Beschuldigte – den Privatkläger habe töten wollen, da er sich massiv bedroht gefühlt habe, antwortete er, dass dies korrekt sei (Urk 181 S. 13). Die Stimmen hätten ihm gesagt, dass er es tun solle. Auf die Frage, weshalb er die Stimmen und den angeblichen Komplott gegen ihn nicht bereits im Verlauf der Untersuchung erwähnt habe, führte der Beschuldigte aus, dass er die Stimmen in den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft verschwiegen habe, es im Gefäng- nis jedoch nicht mehr ausgehalten habe. Ferner habe er immer wieder gesagt, dass er in die Klinik E._____ wolle, da er Stimmen höre (Urk. 181 S. 14).

E. 5.7 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Ausführungen im Grundsatz. Er machte geltend, gedacht zu haben, dass seine Ex-Freundin ihn umbringen wolle. Er sei an besagtem Tag im Zug am Privatkläger vorbeigelaufen, wobei seine Stimmen gesagt hätten, der Privatkläger sage "salü". Er – der Beschuldigte – habe gedacht, das Aufeinandertreffen sei arrangiert. Nach dem Aussteigen aus dem Zug habe der Privatkläger gedroht und ihn herumgestossen. Dann habe der Beschuldigte Bilder vor seinem inneren Auge gesehen, wie jemand eine Knarre auf ihn richte, und habe Stimmen gehört, die gesagt hätten, dass auf der anderen Seite jemand mit einer Knarre stehe. Die Stimmen hätten ihm gesagt: "Du gibsch ihm en Kick und bringsch ihn damit um oder du wirsch umgebracht". Dann habe er es gemacht. Er habe ihn wirklich nicht umbringen wollen, sondern nur einen Ausweg aus dieser Situation gesucht; da- ran, dass jemand wegen eines solchen Tritts hätte sterben können, habe er nicht gedacht (Urk. 215 S. 8 f.).

E. 5.8 Selbst wenn der Beschuldigte anlässlich der heutigen Befragung seine Aus- sagen hinsichtlich des Tötungsvorsatzes relativierte, führte er doch klar aus, die Stimmen hätten ihm gesagt, er müsse den Privatkläger töten. Auch räumte er

- 25 - noch vor Vorinstanz ohne Zweifel ein, er habe den Privatkläger töten wollen. Selbst die Verteidigung führte hierzu sinngemäss aus, die Stimmen hätten dem Beschuldigten befohlen, er solle den Privatkläger töten, weshalb er keinen ande- ren Ausweg als den Kick gesehen habe (Urk. 216 N 19). Es ist daher auf die bis- herigen Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach er den Privatkläger habe töten wollen bzw. müssen, weshalb in Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres von einem direktem Vorsatz ausgegangen werden kann. Damit ist der Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht erstellt. Dass diese Willensbildung krankheitsbedingt erfolgte, d.h. er sich im Rahmen seines paranoi- den Wahns in einem Zustand erhöhter, ängstlich gespannter Aufmerksamkeit und Reaktionsbereitschaft befunden und den Tritt gegen den Kopf des Privatklägers zweifellos unter dem Einfluss bedrohlicher optischer und imperativer Stimmen sowie Fremdbeeinflussungserleben ausgeführt hat (vgl. Urk. 131 S. 29), betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern einzig die Frage der Schuldunfähigkeit (vgl. nachfolgend E. IV.4.).

E. 6 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtli- che Verteidigung des Beschuldigten im Verfahren vor dem Obergericht (SB180032- O) mit Fr. 653.– entschädigt wurde.

- 48 -

E. 7 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 23'295.35 (Verfahren vor dem Be- zirksgericht DG170017-D) und mit Fr. 2'959.80 (Verfahren vor dem Obergericht SB180032-O) entschädigt wurde.

E. 8 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (Unt.-Nr.: 2016/10015996) mit Fr. 16'710.50 entschädigt wurde.

E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'909.15 Gutachten Dr. C._____ Fr. 4'345.15 Ergänzungsgutachten Dr. D._____ Fr. 360.00 Telefonkontrolle Fr. 31.95 Auslagen (Gutachten) Fr. 980.00 Auslagen Polizei Fr. 5.00 Entschädigung Zeuge Entschädigung Dolmetscher (Überwachung der Besuche Fr. 1'731.25 während dem Vorverfahren) Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X3._____ Fr. 16'710.50 (bereits ausbezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X2._____ Fr. 26'255.15 (bereits ausbezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X._____ vor Fr. 653.00 Obergericht (bereits ausbezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X._____ vor Fr. 11'059.35 Bezirksgericht Fr. 92'040.50 Total

E. 10 Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) werden auf die Staatskasse genommen.

E. 11 (Mitteilungen.)

E. 12 (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 49 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ die Tatbestände − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat, weshalb er von diesen Vorwürfen freige- sprochen wird.
  2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Die Massnahme wird befristet bis 28. Februar 2023.
  3. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − den Privatkläger B._____ (versandt; mit dem Hinweis, dass ihm eine begründete Urteilsausfertigung in den ihn betreffenden Punkten nur zugestellt wird, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ausdrücklich verlangt) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 50 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200495-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 1. Juli 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 9. Juli 2020 (DG190032)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (heute: Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich) vom 10. Juli 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 193 S. 71 ff.) "Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ die Tatbestände − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat, deshalb nicht strafbar und von diesen Vorwürfen freizusprechen ist.

2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychi- schen Störungen) angeordnet.

3. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte A._____ das Schadenersatzbe- gehren des Privatklägers B._____ in der Höhe von EUR 525.– anerkennt. Im Übrigen wird der Privatkläger B._____ mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im Verfahren vor dem Bezirksgericht (DG190032-D) wird auf Fr. 11'059.35 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.

6. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Verfahren vor dem Obergericht (SB180032-O) mit Fr. 653.– entschädigt wurde.

7. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 23'295.35 (Verfahren vor dem Bezirksgericht DG170017-D) und mit Fr. 2'959.80 (Verfahren vor dem Obergericht SB180032-O) entschä- digt wurde.

- 3 -

8. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (Unt.-Nr.: 2016/10015996) mit Fr. 16'710.50 entschädigt wurde.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'909.15 Gutachten Dr. C._____ Fr. 4'345.15 Ergänzungsgutachten Dr. D._____ Fr. 360.00 Telefonkontrolle Fr. 31.95 Auslagen (Gutachten) Fr. 980.00 Auslagen Polizei Fr. 5.00 Entschädigung Zeuge Entschädigung Dolmetscher (Überwachung der Besuche Fr. 1'731.25 während dem Vorverfahren) Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X3._____ Fr. 16'710.50 (bereits ausbezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X2._____ Fr. 26'255.15 (bereits ausbezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X._____ vor Fr. 653.00 Obergericht (bereits ausbezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X._____ vor Fr. 11'059.35 Bezirksgericht Fr. 92'040.50 Total

10. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) werden auf die Staatskasse genommen.

11. (Mitteilungen.)

12. (Rechtsmittel.)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 194 S. 1 f. und Urk. 216 S. 12, teilweise sinngemäss)

1. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung und der Fälschung von Ausweisen in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat, weshalb er von den Vor- würfen freizusprechen sei;

2. Es sei eine stationäre Massnahme anzuordnen und diese bis Ende 2021 zu befristen;

3. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen;

4. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 199; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Unter dem 10. Juli 2017 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschul- digten beim Bezirksgericht Dielsdorf Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Fälschung von Ausweisen (Urk. 25). Am 18. Januar 2018 fällte die Vorinstanz in der Sache erstmals ein Urteil (Urk. 91; DG170017-D), welches an- gefochten wurde (Urk. 84 und Urk. 99). Während laufendem Berufungsverfahren (SB180332-O) gab das Amt für Justizvollzug (JUV, heutiges Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung; JuWe) aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug bei Dr. med. D._____ ein Verlaufsgut- achten in Auftrag, unter anderem zur Klärung der Diagnose, der Beurteilung der

- 5 - Rückfallgefahr sowie der Einschätzung der passenden Massnahme (Urk. 89). Aufgrund dieser Abklärungen wurde das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen des angeforderten Gutachtens antragsgemäss sistiert (Urk. 108). Mit Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2019 wurde bei Dr. med. D._____ ein psychiatri- sches Ergänzungsgutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Deliktszeitpunkt in Auftrag gegeben (Urk. 126). Dieses ging am 28. Juni 2019 bei der hiesigen Kammer ein und wurde anschliessend dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht (Urk. 138, 139 und 141). Mit Be- schluss vom 20. September 2019 hob die Kammer das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 18. Januar 2018 wegen Protokollierungsmängeln auf und wies das Verfahren zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurück (Urk.156).

2. Nach erfolgter Rückweisung fällte die Vorinstanz am 9. Juli 2020 das ein- gangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil und eröffnete dieses gleichentags mündlich (Urk. 193; DG190032-D; Prot. I S. 16 ff.). Dagegen meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (Urk. 189). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Verteidigung am 5. November 2020 zugestellt (Urk. 192/3), worauf sie am 22. November 2020 und damit innert Frist die Berufungserklärung einreichte (Urk. 194). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist auf Anschlussbe- rufung (Urk. 197; Urk. 198; Urk. 199). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen.

3. Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2021 wurde – auch entsprechend dem Antrag der amtlichen Verteidigung (Urk. 194, letzte Seite) – bei den behan- delnden Ärzten des Beschuldigten in der psychiatrischen Universitätsklinik E._____ (PUK) ein therapeutischer Zwischenbericht eingeholt, welcher sich zum bisherigen und absehbaren zukünftigen Therapieverlauf sowie zur geschätzten Restdauer der angezeigten stationären Behandlung zu äussern hatte (Urk. 200). Der Therapiebericht wurde am 26. Januar 2021 erstattet und den Parteien am 1. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 202 S. 4). Nachdem die PUK, wo sich der Beschuldigte nach wie vor im Zentrum für stationäre forensische The-

- 6 - rapie befindet, die Bewilligung der Ausgangsstufen U6 - U8, den Übertritt auf eine offene Massnahmenstation, externes Arbeiten sowie unbegleitete ausserklinische Aktivitäten für den Beschuldigten beantragt hatte (Urk. 207), ersuchte das JuWe mit Schreiben vom 22. März 2021 um Stellungnahme zu diesen Vollzugslocke- rungen (Urk. 206). Während die Parteien auf entsprechende Stellungnahme ver- zichteten (Urk. 210; Urk. 211), wurde mit Verfügung vom 9. April 2021 festgehal- ten, dass seitens der Verfahrensleitung keine Einwände gegen die beantragte Lo- ckerung bestünden (Urk. 212).

4. Bereits Am 24. März 2021 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vor- geladen, zu welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger erschienen sind (Urk. 208; Prot. II S. 6). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhand- lung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldig- ten – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 f.). Das Verfahren ist spruch- reif. II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft, weshalb das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten überprüft (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung vom 22. November 2020 eingangs zwar mitteilen, dass das Urteil vollumfänglich angefochten werde (Urk. 194 S. 1). Explizit ersuchte er in der Folge aber nur um Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1-3 (Urk. 194 S. 2). Daran hielt die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 7; Urk. 216 S. 12). Entsprechend ist vorab festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffern 4 (Schadenersatz des Privat- klägers), Ziffern 5-8 (Festsetzung der Entschädigungen der diversen amtlichen Verteidigungen), 9 (Kostenfestsetzung) und 10 (Kosten auf die Staatskasse) un- angefochten blieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 399 Abs. 3

- 7 - i.V.m. Art. 402 und 437 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Ent- scheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.3. Zum rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 1 ist Folgendes festzuhalten (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO): Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Fälschung von Aus- weisen in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen habe, deshalb nicht strafbar und von diesen Vorwürfen freizu- sprechen sei (Dispositiv-Ziffer 1). Was den Schuldpunkt angeht, so beantragt der Beschuldigte ebenfalls einen Freispruch, und damit jedenfalls im Ergebnis das Gleiche wie die Vorinstanz entschieden hat (Urk. 194 S. 2; Urk. 216 N 24 und S. 12). Allerdings wird der Freispruch anders begründet. Während die Verteidi- gung zunächst geltend machte, der Beschuldigte müsse freigesprochen werden, weil er sich auf einen Rechtfertigungsgrund (Putativnotwehr bzw. Putativnotstand) berufen könne, entsprechend eine strafrechtliche Sanktion oder Massnahme ent- falle und ihm eine Genugtuung zuzusprechen sei, wird nun ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung wegen nicht selbstverschul- deter Schuldunfähigkeit beantragt (Urk. 194 S. 2; Urk. 216 S. 12). Daneben sei zwar eine stationäre Massnahme anzuordnen, jedoch bis Ende des Jahres 2021 zu befristen. Ebenso beantragt die Verteidigung, dem Beschuldigten sei eine an- gemessene Genugtuung zuzusprechen, da die erlittene Haft nicht angerechnet werden könne (Urk. 216 N 42 ff.). Es erscheint zumindest fraglich, ob dem Be- schuldigten in vorliegender Konstellation, in welcher das freisprechende Erkennt- nis der Vorinstanz Feststellungen zum Sachverhalt bzw. zur rechtlichen Würdi- gung enthält, die nach seiner Auffassung unzutreffend sind, überhaupt eine Rechtsmittellegitimation zukommen soll (vgl. LIEBER, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 9 ff.). Da vorliegend die unterschiedlichen Grundlagen des Freispruchs auch andere Konsequenzen bezüglich der daraus entspringenden Nebenfolgen

- 8 - nach sich ziehen können, ist dem Beschuldigten unter den gegebenen Umstän- den ein Rechtsschutzinteresse auch hinsichtlich der Anfechtung des Freispruchs (Dispositiv-Ziffer 1) zuzugestehen.

2. Anklageprinzip 2.1. Vor Vorinstanz rügte der amtliche Verteidiger "die unglücklichen Formulie- rungen in der Anklage, die mit dem Beweisergebnis so gar nicht in Einklang zu bringen sind" (Urk. 183 S. 3) bzw. "die ungenauen Angaben in der Anklageschrift" (Urk. 183 S. 13). Konkret geht es um den Vorwurf, der Beschuldigte habe dem Privatkläger mit dem rechten Fuss mit grosser Wucht gegen dessen rechte Kopf- seite getreten (Urk. 25 S. 2). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung hierzu geltend, die beim Privatkläger diagnostizierte Schildknor- pelfraktur könne der Beschuldigte gemäss der in der Anklageschrift beschriebe- nen Art und Weise nicht verursacht haben, da dort entgegen dem medizinischen Gutachten nicht von einem Tritt gegen die rechte/vordere Hals-/Gesichtshälfte gesprochen werde, sondern "nur" von einem solchen gegen die rechte Kopfseite (Urk. 216 N 5 ff.). Daher stimme der Anklagesachverhalt nicht mit den tatsächli- chen Ereignissen überein. Diese Thematik tangiert grundsätzlich das Anklage- prinzip. 2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebe- hörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vor- würfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Ak- kusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der be- schuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., je m.H.). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informa- tionsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das be-

- 9 - dingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Be- troffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 ff., E. 2.2 m.H.). 2.3. Im Lichte dieser Grundsätze wurde dem Anklageprinzip vorliegend Genüge getan (Urk. 25). Der Beschuldigte weiss aus dem angeklagten Sachverhalt, gegen welchen Körperteil des Privatklägers er getreten haben soll. Es genügt, wenn die Anklage die Kausalität zwischen den Handlungen des Beschuldigten und den Verletzungen des Privatklägers darlegt. Der Tritt des Privatklägers, welcher grundsätzlich unbestritten ist, wird vorliegend als einmaliger, in zeitlicher und sachlicher Hinsicht klar umschriebener Lebensvorgang dargestellt. Die amtliche Verteidigung vertiefte ihre Einwendungen unter formellen Aspekten denn auch nicht weiter, sondern stellte diese überwiegend in den Kontext der Beweiswürdi- gung betreffend den Kehlkopfbruch und damit des Tötungsvorsatzes (vgl. Urk. 183 S. 3 f. und S. 13; Urk. 216 N 6 ff. und N 14; vgl. nachstehend E. III.4. f.). Die Frage, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er dem Privatkläger, nachdem sich dieser vom Beschuldigten abgedreht hatte, be- wusst und gewollt im Stehen von schräg hinten mit dem rechten Fuss mit grosser Wucht gegen dessen rechte Körperseite getreten und Letzterer dadurch die be- schriebenen Verletzungen, insbesondere eine in Körperlängsachse verlaufende Fraktur des Schildknorpels leicht rechts der Mittellinie, erlitten habe, ist daher im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu beantworten. Eine Verletzung des Ankla- geprinzips liegt nach dem Gesagten jedenfalls nicht vor.

3. Schuldunfähigkeit des Beschuldigten 3.1. Wie sich bereits aus der Prozessgeschichte ergibt, weist der vorliegende Verfahrensgang einige Besonderheiten auf. Zwecks besserem Verständnis ist bereits an dieser Stelle auf die psychiatrischen Begutachtungen des Beschuldig- ten sowie deren Auswirkungen auf die Art des Verfahrens und die zu treffenden Regelungen einzugehen.

- 10 - 3.2. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschuldigten nach durchgeführ- tem Vorverfahren am 10. Juli 2017 gestützt auf Art. 324 ff. StPO Anklage (Urk. 25). Die Staatsanwaltschaft stützte sich dabei unter anderem auf die Er- kenntnisse von Dr. med. C._____, welcher am 9. Mai 2017 ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten erstattet hatte (Urk. D1/15/27). 3.3. Dr. med. C._____ kam in seinem Gutachten vom 9. Mai 2017 zum Schluss, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum eine dissoziale Persönlichkeitsstö- rung mit unreifen Zügen und moderaten Borderline-Merkmalen sowie eine Cannabisabhängigkeit und einen prognostisch relevanten Kokainkonsum aufge- wiesen habe. Die Cannabisabhängigkeit sei von deutlichem Ausmass, die Per- sönlichkeitsproblematik etwa mittelgradig. Sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit seien jedoch als uneingeschränkt gegeben zu erachten, weshalb von erhaltener Schuldfähigkeit auszugehen sei. Auch unter Annahme des vom Beschuldigten angegebenen Cannabis- wie Kokainkonsums lasse sich aus dem Tatverhalten keine merkliche Einschränkung durch diese Substanzen ableiten. Der Beschuldigte habe eine anfänglich deeskalierende Haltung gezeigt, die im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung zurückgegangen und nach Pro- vokation und Frustration einer reaktiven Aggressionsbereitschaft gewichen sei. Die Nutzung eines von ihm erkannten günstigen Moments für den Kick spreche für Übersicht, der weitere Ablauf auch für erhaltene Koordination und Geschick. Der Beschuldigte sei im Rahmen der Vorstrafe sodann für die Strafbarkeit von Tritten gegen den Kopf sensibilisiert, da er im Jahr 2012 einem Polizisten gegen den Kopf getreten habe. Die für die Tatzeit festgestellte Persönlichkeitsproblema- tik stehe mit dem Tatvorwurf in ursächlichem Zusammenhang, bestehe weiterhin und bedinge mit der Substanzmittelproblematik die belastete Legalprognose. Durch eine ausgeprägtere Substanzmittelwirkung könnten sich die persönlich- keitsimmanenten Defizite verstärken und die Rückfälligkeit begünstigen. Aus gut- achterlicher Sicht werde eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB empfohlen (Urk. D1/15/27 S. 53 f.). Das Gutachten von Dr. C._____ beruhte auf dessen Erkenntnissen aus der Zeit zwischen Mitte 2016 und Frühjahr 2017, so insbesondere auf den damaligen

- 11 - Aussagen des Beschuldigten. Dieser hatte das Tatgeschehen anlässlich der zeit- nah nach dem Vorfall erfolgten Hafteinvernahme vom 13. Mai 2016, der staats- anwaltlichen Einvernahme vom 7. Juli 2016, der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2017 und der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2018 weitgehend konsistent geschildert (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/4; Urk. D1/3/9; Urk. 75A). Die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Begutachtung von Dr. med. C._____ deckten sich dabei im Wesentlichen mit jenen Aussagen (Urk. D1/15/27 S. 36 f.). 3.4. Das spätere auffällige Verhalten des Beschuldigten in der Untersuchungs- haft und im vorzeitigen Strafvollzug – Verweigerung der Kontaktaufnahme, Ab- lehnung von Nahrung, diverse Disziplinierungen, Schreien während der Nacht, Beschimpfungen der Mitarbeiter, Selbstverletzungen, Notwendigkeit von psychiat- rischen Kriseninterventionen – liess den Verdacht auf eine schizophrene Erkran- kung aufkommen. Das JuWe gab deshalb in der Folge bei Dr. med. D._____ ein Verlaufsgutachten in Auftrag (vgl. Urk. 89). Die Gutachterin Dr. med. D._____ stellte gestützt auf ihre eigenen Erhebungen, in deren Rahmen der Beschuldigte teilweise ganz neue Aussagen zur Anlasstat machte, in ihrem Gutachten vom 6. November 2018 sowie im Ergänzungsgutach- ten vom 27. Juni 2019 die Diagnose einer chronisch paranoiden Schizophrenie mit komorbider Cannabisabhängigkeit und multipler Substanzproblematik, welche bereits im Tatzeitpunkt bestanden habe (Urk. 114 S. 67; Urk. 139 S. 24). Mit einlässlicher und differenzierter Begründung revidierte sie die im Untersuchungs- verfahren durch Dr. med. C._____ am 9. Mai 2017 gestellten Diagnosen (Urk. 114 S. 71 ff., insb. S. 79 und S. 92). Im Rahmen ihres Ergänzungsgutachtens vom

27. Juni 2019 kam sie sodann zum Schluss, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund der schweren, komplexen psychotischen Symptomatik mit paranoidem Wahnerleben, optischen Halluzinationen sowie akustischen Hal- luzinationen mit imperativen Stimmen und Fremdbeeinflussungserleben zum Zeitpunkt des Deliktes vom 10. Mai 2016 aufgehoben gewesen sei (Urk. 139 S. 30 f.). Ausgehend von der Hypothese einer psychotischen Motivation des Anlass-

- 12 - deliktes erachtete sie aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für die Schuldunfähigkeit als gegeben (Urk. 139 S. 31 f.). 3.5. Gestützt auf diese neuen, erst im Verlauf des Verfahrens erlangten Er- kenntnisse, welche sich primär aufgrund der neuen Aussagen und Verhaltenswei- sen des Beschuldigten ergaben, der seinem Dissimulieren ein Ende gesetzt hatte, erachtete die Staatsanwaltschaft das Gutachten von Dr. med. C._____ im Rah- men der (zweiten) vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Juli 2020 als über- holt. Die Staatsanwaltschaft hielt nach erfolgter Rückweisung des Verfahrens durch das Obergericht vor Vorinstanz nunmehr dafür, die von Dr. med. D._____ festgestellte schwere psychische Störung sei für die Haupttat relevant, was die Gutachterin nachvollziehbar dargelegt habe und wogegen keine substantiierten Einwendungen begründbar einzubringen seien (Urk. 182 S. 3). Entsprechend än- derte die Staatsanwaltschaft ihren vormaligen Antrag auf Schuldspruch (Urk. 25) und beantragte fortan die Feststellung, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Tötung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Bezüglich der Fälschung von Ausweisen ging die Staatsanwaltschaft hingegen weiterhin von einer Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus und hielt am Schuldspruch fest (Urk. 182 S. 1). 3.6. Die Vorinstanz setzte sich mit den verschiedenen Gutachten einlässlich auseinander und kam zum überzeugenden Schluss, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt sämtlicher vorgeworfenen Taten vollumfänglich schuldunfähig gewesen sei (Urk. 193 S. 8 f. und S. 49 ff.). Davon ging und geht auch die amtliche Vertei- digung aus (Urk. 183 S. 2 ff.; Urk. 216 S. 12). 3.7. Da die Staatsanwaltschaft vorliegend auf Anschlussberufung verzichtete und damit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 199), hat sie implizit auch von ihrem Standpunkt, wonach der Beschuldigte die Fälschung von Ausweisen bei voller Schuldfähigkeit begangen habe (Urk. 182 S. 1 und S. 4), Abstand genommen. Es sind daher unbestrittenermassen heute allein die Taten eines Schuldunfähigen zu beurteilen, dessen Schuldunfähigkeit sich erst nach Anklageerhebung im ordentlichen Verfahren ergeben hat. Ein Verfahren gegen Schuldunfähige i.S.v. Art. 374 ff. StPO, welches nur durchgeführt wird, wenn be-

- 13 - reits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit eindeutig festgestellt werden kann, steht vorliegend daher nicht zur Diskussion (vgl. BSK StPO II-BOMMER, 2. Aufl. 2014, Art. 374 N 8 und 13).

4. Hinweise 4.1. Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen respek- tive jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2.) 4.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Anklage vom

10. Juli 2017 vor, er habe den Geschädigten und Privatkläger, B._____ (fortan: Privatkläger), am tt. Mai 2016, ca. 19.45 Uhr, auf dem Perron des Bahnhofs F._____ zu töten versucht. Konkret soll er nach einer gegenseitigen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger, diesen aus dem Stand von schräg hinten mit dem rechten Fuss und grosser Wucht gegen dessen rechte Kopfseite getreten haben, nachdem sich der Privatkläger vom Beschuldigten ab- gedreht gehabt habe. Durch den Fusstritt sei der Privatkläger nach hinten zu Bo- den gefallen, mit dem Hinterkopf aufgeschlagen und während ca. drei Minuten bewusstlos am Boden liegen geblieben. Der Privatkläger habe durch den Tritt ge- gen den Kopf und den Aufprall auf den Boden eine ca. 2.5 cm lange Quetsch- Risswunde am Hinterkopf rechts, eine Schädelfraktur am Hinterkopf rechts mit Ausläufer ins grosse Hinterhauptsloch mit angrenzender Unterblutung der harten Hirnhaut (Coup-Verletzung), Contre-Coup-Verletzungen in Form von Hirnprel-

- 14 - lungsherden am Stirnhirnlappen beidseits und Unterblutungen der weichen Hirn- haut sowie eine in Körperlängsachse verlaufende Fraktur des Schildknorpels leicht rechts der Mittellinie erlitten. Der Beschuldigte soll anlässlich des Kicks ge- gen den Kopf des Privatklägers um die mögliche Herbeiführung von tödlichen Verletzungen wie Schädelbruch (Hirnblutung, Hirnverletzungen), Zerreissen der Schlagadern bzw. Schildknorpelfraktur (Stimmbandparese, Schwellung der Hals- weichteile) gewusst und diese Folgen gewollt bzw. in Kauf genommen haben (vgl. Urk. 25 S. 2). 1.2. Des Weiteren soll sich der Beschuldigte am tt. Mai 2016, um 13.45 Uhr, in der Bahnhofsunterführung des Bahnhofs G._____ in … Zürich anlässlich einer Personenkontrolle gegenüber den Polizeifunktionären wissentlich und willentlich mit einem "SwissPass", lautend auf H._____, ausgewiesen haben, in der Absicht, sich dadurch der Verhaftung zu entziehen (Urk. 25 S. 2).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Hinsichtlich der vorgeworfenen Fälschung von Ausweisen hat der Beschul- digte den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht anerkannt (vgl. Urk. 181 S. 14; Urk. 214; Urk. 215 S. 10). Das Geständnis deckt sich mit dem Ergebnis der Untersuchung, womit der behauptete Sachverhalt als erstellt zu betrachten und in der Folge von diesem auszugehen ist. 2.2. Bezüglich des Vorwurfs der versuchten Tötung hat der Beschuldigte den äusseren Tathergang bzw. den Sachverhalt in objektiver Hinsicht vor Vorinstanz grundsätzlich ebenfalls anerkannt (Urk. 181 S. 12 ff.; Urk. 193 S. 13). Auch an- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte er im Wesentlichen geltend, er habe Stimmen gehört, welche ihm gesagt hätten, er solle dem Privatkläger ei- nen Kick geben (Urk. 215 S. 8 f.). 2.3. Hinsichtlich des anerkannten Sachverhalts deckt sich das Geständnis mit dem Ergebnis der Untersuchung. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am tt. Mai 2016, um ca. 19:45 Uhr, auf dem Perron des Bahnhofs F._____ nach

- 15 - einem gegenseitigen verbalen und tätlichen Konflikt dem Privatkläger einen Fusstritt gegen dessen Kopf verpasst hat, worauf dieser zu Boden fiel, mit dem Hinterkopf aufschlug und bewusstlos liegen blieb (Urk. D1/12/1 S. 5 ff.; Urk. D1/12/2 S. 2 ff.; Urk. D1/12/3 S. 1 ff.; Urk. D1/12/4 S. 7; Urk. 51 S. 33 ff., Urk. 181 S. 11 f.; Urk. 215 S. 8 f.). Der Beschuldigte selber anerkannte vor Vorinstanz auch die gemäss Anklage durch seinen Fusstritt gegen den Kopf ver- ursachten Verletzungen (Urk. 181 S. 12), berief sich jedoch auf Notwehr und be- stritt durchwegs, den Tod des Privatklägers gewollt oder in Kauf genommen zu haben (so letztmals anlässlich der Berufungsverhandlung; Urk. 215 S. 9). Auf die- se Einwendungen und jene der amtlichen Verteidigung im Zusammenhang mit dem Verletzungsbild ist nachfolgend näher einzugehen.

3. Ausgangslage 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung ausführlich und zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Darstellung der Beweismittel, die Wie- dergabe der Aussagen der einvernommenen Personen und der Sachbeweise, vorab die psychiatrischen bzw. medizinischen Gutachten und relevanten Befunde (Urk. 193 S. 14 ff.). Sie erachtete den bestrittenen Sachverhalt nach erfolgter Würdigung der Beweismittel betreffend den Vorwurf der versuchten Tötung im Ergebnis als in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt (Urk. 193 S. 8 ff.). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 3.2. Im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz eingangs zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gericht vorweg zu prüfen hat, ob die unter dem Wahneinfluss erfolgte Handlung grundsätzlich ein strafbares Verhalten darstellt und dem Beschuldigten, abgesehen von der aufgrund des Wahns und der Erkrankung fehlenden Schuldfähigkeit, zugerechnet werden kann (Urk. 193 S. 11). Mit der Vorinstanz ist die wahnhafte Verzerrung an dieser Stelle noch nicht zu berücksichtigen, betreffen diese Vorbringen doch nicht den hier strittigen subjektiven Aspekt bzw. den Vorsatz, sondern die Schuldfähigkeit (s.a. nachfolgend E. IV.4.2.).

- 16 - Lehre und Rechtsprechung gehen denn auch von einem normativen Begriff der Schuld aus, der sich von jenem des Vorsatzes unterscheidet (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl. 2013, S. 271 und S. 346). Im Zustand ausgeschlossener Steuerungsfähigkeit können (zweckrationale) Handlungen gerade deswegen vor- genommen werden, weil die normalerweise bestehenden Hemmungen infolge ei- ner schweren psychischen Störung lahmgelegt sein können (BSK StGB I- BOMMER/ DITTMANN, 4. Aufl. 2019, Art. 19 N 19). Schuldunfähigkeit bedeutet des- halb nicht, dass der Beschuldigte keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte, vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln (BSK StGB I-BOMMER/DITTMANN, a.a.O., mit Verweis auf BGE 115 IV 221 S. 223). Eine allfällige Schuldunfähigkeit wirkt sich folglich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit, sondern einzig auf die Vorwerfbarkeit des Verhaltens (Verschulden) aus (vgl. Ur- teil 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 E. 1.4.4. m.H.a. Urteil 6B_1363/2019 vom

19. November 2020 E. 1.2.1 und Urteil 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2).

4. Verletzungen des Privatklägers und Lebensgefahr 4.1. Betreffend das bestrittene Verletzungsbild des Privatklägers kann vorab gesagt werden, dass der vorliegende Fall auch diesbezüglich eine Besonderheit aufweist. So hat der Privatkläger nicht nur Verletzungen durch den Fusstritt des Beschuldigten erlitten, sondern auch sekundäre Schädigungen im Rahmen der Versorgung und Abklärung im Spital. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) vom 21. Dezember 2016 sei der Privatkläger nach dem Angriff des Beschuldigten notfallmässig ins Spital I._____ eingeliefert worden, wo bei der Durchführung einer ersten CT- Schichtbildgebung des Kopfes diverse Verletzungen festgestellt worden seien (vgl. im Einzelnen Urk. D1/7/11 S. 2). Während dieser ersten Schichtbildgebung habe der Privatkläger einen Krampfanfall erlitten und sei zu Boden gestürzt. Es sei danach eine zweite Schichtbildgebung des Kopfes durchgeführt worden. Ver- glichen mit der Voruntersuchung vom gleichen Tag sei eine neu entstandene Ver- letzung festgestellt worden (beidseitige y-förmige Fraktur mit Ausläufern in die Schädelbasis; vgl. Urk. D1/7/11 S. 3). Es sei weiterhin zu einer Zunahme des Frakturspaltes an der Schädelbasis mit neu eingetretenen Frakturausläufern in

- 17 - die vordere Schädelhöhle gekommen. Zudem sei eine leicht zunehmende Über- wässerung des Gehirnes festgestellt worden, ohne Mittellinienverlagerung oder Einklemmungszeichen. Nach dem Sturz sei sodann eine respiratorische Ver- schlechterung eingetreten, woraufhin man den Privatkläger schutzintubiert habe (Urk. D1/7/11 S. 3). 4.2. Die amtliche Verteidigung bestreitet nicht, dass der Privatkläger im Zu- sammenhang mit den Ereignissen vom 10. Mai 2016 auch einen Kehlkopfbruch erlitt. Wie vor Vorinstanz macht sie jedoch geltend, es lasse sich nicht rechtsge- nügend erstellen, dass sich der Privatkläger wegen des Fusskicks in Lebensge- fahr befunden habe. So stünden dieser Folgerung (beweisrechtlich) die wider- sprüchlichen sachverständigen Angaben und (prozessual) der Anklagegrundsatz entgegen (Urk. 216 N 12 ff.; Urk. 183 S. 4 f.). Gemäss Anklage habe der Be- schuldigte den Privatkläger "gegen dessen rechte Kopfseite" getreten, wodurch der Privatkläger die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen, insbesonde- re die in Körperlängsachse verlaufende Fraktur des Schildknorpels, erlitten habe. Das festgestellte Bruchsystem beim Bruch des Schildknorpels – so die Verteidi- gung weiter – entstehe gemäss Gutachten des IRM typischerweise bei einer di- rekten Gewalteinwirkung von vorne gegen den Hals bzw. könne dem Tritt gegen die rechte/vordere Hals/Gesichtsseite zugeschrieben werden. Die das Prozess- thema fixierende Anklageschrift beschreibe jedoch weder einen Tritt in die vorde- re Halsseite noch in das Gesicht des Privatklägers (sondern eben einen Tritt ge- gen die rechte Kopfseite; Urk. 216 N 4 ff.; Urk. 183 S. 4 m.H.a. Urk. D1/7/11 S. 10). Die Verletzung des Adamsapfels dürfe dem Beschuldigten daher nicht zuge- schrieben werden. Zudem seien die Aussagen der sachverständigen Personen zur Frage, welche Verletzungen der Privatkläger im Zeitpunkt der Einlieferung bzw. nach Durchführung der ersten CT-Schichtbildgebung aufgewiesen habe, wi- dersprüchlich. In dieser Situation müsse entweder ein Obergutachten eingeholt oder von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt ausgegangen wer- den. Die hierzu erhobenen Beweise seien nicht verlässlich (Urk. 216 N 12 f.; Urk. 183 S. 3 ff.).

- 18 - 4.3. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Einwendungen der Verteidigung aus- einandergesetzt und diese zu Recht verworfen (Urk. 193 S. 18 f.). Wie bereits vorstehend im Lichte des Anklageprinzips dargelegt, erweist sich die Formulie- rung eines Tritts zum Nachteil des Privatklägers "gegen dessen rechte Kopfseite" in der Gesamtbetrachtung zwar als etwas weit gefasst (und die Auslegung der Verteidigung als zu eng), aber doch noch als genügende Umschreibung, die auch einen Tritt in die rechte/vordere Hals-/Gesichtsseite umfassen kann, wie dies im Gutachten des IRM vom 21. Dezember 2016 umschrieben wird (Urk. D1/7/11 S. 10). Darin mitenthalten ist der Tritt gegen den Kopf an sich. Dass dieser so erfolg- te, ist durch das Geständnis des Beschuldigten und die Zeugenaussagen erstellt (vgl. nachstehend E. IV.3.4.1.). Der Tritt war gemäss den Zeugen stark, führte zum absolut unkontrollierten Sturz des Privatklägers nach hinten auf den Boden und ist daher kausal für die Verletzungen des Privatklägers am Kopf, inklusive Kehlkopf. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ist bei vorliegender Sachlage nicht auszumachen. 4.4. Was die seitens der Verteidigung erwähnten, angeblich widersprüchlichen Aussagen der sachverständigen Personen betrifft, so ist auch dies zu relativieren (Urk. 216 N 13). Zunächst ist festzuhalten, dass die Verletzungen vor und nach dem Sturz klar auseinandergehalten werden konnten (vgl. dazu das Gutachten des IRM vom 21. Dezember 2016 zur körperlichen Untersuchung des Beschuldig- ten, samt inkludierter forensisch-radiologischer Zweitbeurteilung der ersten Com- putertomographie [CT] Kopf und Hals vom 10. Mai 2016 aus dem Spital I._____, befundet durch die Radiologie des Universitätsspitals Zürich am 8. Dezember 2016; Urk. D1/7/11 mit Anhang). In der forensisch-radiologischen Zweitbeurtei- lung war die Frage zu beantworten, ob zum Untersuchungszeitpunkt ein Kehl- kopfbruch bestanden habe, was bejaht wurde. Im Befund wurde überdies darauf hingewiesen, dass der klinische Bericht bezüglich der Fragestellung folgender Er- gänzung bedürfe: "Längsverlaufender Schildknorpelbruch rechts (neben der Kehlkopfmitte)" (Urk. D1/7/11 Anhang). Damit ist klar erstellt, dass der Kehlkopf- bruch im Zeitpunkt des Spitaleintritts bereits vorlag, mithin keine Folge des späte- ren Sturzes vom CT-Tisch war, sondern vielmehr auf den Fusstritt des Beschul- digten zurückzuführen ist. Damit ist das Verletzungsbild gemäss Anklage erstellt.

- 19 - 4.5. Soweit die Verteidigung moniert, betreffend das Vorliegen einer Lebens- gefahr würden die hierzu erhobenen Beweise nicht verlässlich Aufschluss über die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts ohne sofortige ärztliche Intervention er- geben, ist sie aus nachgenannten Gründen ebenfalls nicht zu hören (Urk. 183 S. 5 f.; Urk. 216 N 12 f.). Das IRM hatte im Gutachten vom 21. Februar 2016 eine Lebensgefahr grundsätz- lich bejaht (Urk. D1/7/11). Zur Differenzierung unterbreitete die Staatsanwaltschaft dem IRM am 6. Januar 2017 die Frage, ob sich der Privatkläger im Zeitraum zwischen dem erfolgten Fusstritt und der Einlieferung ins Spital I._____ bzw. un- mittelbar nach der Vornahme der ersten CT-Schichtbildgebung in Lebensgefahr befunden habe (Urk. D1/7/12). Im hierauf erstatteten Ergänzungsgutachten vom

24. Februar 2017 wies das IRM darauf hin, dass im Gutachten vom 21. Dezember 2016 das Vorliegen einer Lebensgefahr anhand der respiratorischen Verschlech- terung und der damit verbundenen Gefahr eines Erstickens, welche durch die rechtzeitige Intubation habe verhindert werden können, bejaht worden sei. Die Ursache für die respiratorische Verschlechterung sei auch nach den spitalärztli- chen Untersuchungen ungeklärt geblieben, wobei aus medizinischer Sicht bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine Verlegung der oberen Atemwege (z.B. durch Schwellung der Halsweichteile bei vorliegendem Schildknorpelbruch oder durch eine beidseitige Stimmbandparese) eine hirnbedingte Ursache möglich sei. Aus rechtsmedizinischer Sicht könne nicht unterschieden werden, ob Ursache für die respiratorische Verschlechterung die vor dem Krampfanfall und dem konsekutiven Sturz vom CT-Tisch bestehenden Blutungen im Kopfinneren (Subdural- und Sub- arachnoidalblutungen, Kontusionsblutungen) oder die in der zweiten Schichtbild- gebung festgestellte leichte Zunahme der Hirnüberwässerung gewesen sei. Die Zunahme der Hirnüberwässerung als auch die Blutungen im Kopfinneren (Kontusionsblutungen) könnten im vorliegenden Fall sowohl Auslöser für den ge- neralisierten Krampfanfall und den darauf folgenden Sturz als auch Folge des be- sagten Sturzes sein, womit aus rechtsmedizinischer Sicht eine Aussage bezüglich der Lebensgefahr für den Zeitraum zwischen dem erfolgten Fusstritt und der Ein- lieferung ins Spital I._____ bzw. unmittelbar nach der Vornahme der ersten CT- Schichtbildgebung nicht getroffen werden könne (Urk. D1/7/12 S. 2 f.).

- 20 - Das Spital I._____ seinerseits erstattete gestützt auf den Auftrag der Staatsan- waltschaft einen ärztlichen Befund samt Ein- und Austrittsbericht (Urk. D1/7/15- 16). Das Spital I._____ hielt dabei insbesondere fest, der Privatkläger habe einen Schädelbruch am Hinterkopf sowie eine Hirnblutung am Hinterkopf und in der Stirn erlitten. Als naheliegende lebenswichtige Struktur wurde das Gehirn als le- benswichtiges Organ genannt. Eine Hirnblutung sei potenziell tödlich. Der Privat- kläger habe sich im Zeitraum zwischen der Beibringung des Tritts und der Einlie- ferung ins Spital I._____ bzw. unmittelbar nach Vornahme der ersten CT- Schichtbildgebung in Lebensgefahr befunden, weil eine Hirnblutung bestanden habe (Urk. D1/7/16 i.V.m. mit Fragenkatalog gemäss Urk. D1/7/1). 4.6. Mit der amtlichen Verteidigung ist zu konstatieren, dass in diesen Ein- schätzungen der Sachverständigen eine gewisse Divergenz auszumachen ist (vgl. Urk. 183 S. 5 f.). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Ergänzungsgut- achten vornehmlich an die konkrete respiratorische Verschlechterung geknüpft wurde, deren Ursache letztlich nicht restlos geklärt werden konnte. Hingegen hat das IRM bereits im (ersten) Gutachten vom 21. Dezember 2016 ausdrücklich festgehalten, es sei überdies anzumerken, dass die durch den Fusskick verur- sachte Schildknorpelfraktur zu einer Verletzung der angrenzenden Blutgefässe mit der Gefahr einer lebensbedrohlichen Blutung, einer Verletzung der Nerven mit möglicher Stimmbandparese und letztlich auch durch eine Schwellung der Hals- weichteile zu einer Verlegung der oberen Atemwege mit lebensbedrohlichen Fol- gen wie Ersticken führen könne. In unmittelbarer Nähe der beschriebenen Schä- delfrakturen befänden sich sodann nebst dem Gehirn die an der Schädelbasis verlaufenden Schlagadern, die bei einem Schädelbruch zerreissen und zu einer lebensbedrohlichen Blutung in die Schädelhöhle führen könnten (Urk. D1/7/11 S. 11). Damit kann – nebst der nicht restlos geklärten Problematik der respiratori- schen Verschlechterung – bereits aufgrund der beschriebenen möglichen Folgen der Schädelfraktur bzw. Hirnblutung sowie der Schildknorpelfraktur, welche Ver- letzungen vorliegend erstelltermassen dem Verhalten des Beschuldigten zuzu- schreiben sind, zwanglos von einer grundsätzlich möglichen Herbeiführung von tödlichen Verletzungen gemäss Anklagesachverhalt ausgegangen werden. Aus juristischer Warte genügt es denn auch, wenn der Eintritt des tatbestandsmässi-

- 21 - gen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war.

5. Vorsatz 5.1. Was den subjektiven Tatbestand angeht, bestritt der Beschuldigte einer- seits, dass er den Privatkläger mit dem Fusstritt habe töten wollen oder eine sol- che Tötung in Kauf genommen habe. Er habe weder solche Tritte geübt noch ha- be er jemanden damit verletzen wollen. Er habe aus reinem Selbstschutz und aus Angst geschlagen und sich damit verteidigen wollen (Urk. D1/3/1 S. 2, S. 5, S. 11, S. 21). Im weiteren Verlauf des Verfahrens relativierte er seine Aussagen dahin- gehend, dass er Stimmen gehört habe, welche ihm gesagt hätten, er solle den Privatkläger mit einem Kick umbringen, ansonsten er – der Beschuldigte – umge- bracht werde (vgl. statt vieler: Urk. 215 S. 8). Er habe den Privatkläger aber nicht wirklich umbringen wollen. 5.2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tat- sachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Da Tat- und Rechtsfragen diesbezüglich eng miteinander verknüpft sind und sich insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen (Urteil 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 3.2.; Urteil 6B_881/2018 vom 15. März 2019 E. 1.3. m. H.). Das Vorliegen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes wird daher oft im Rahmen der rechtlichen Würdigung beurteilt. 5.3. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil sowohl bei der Sachver- haltserstellung als auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung mit dem bestritte- nen inneren Sachverhalt bzw. dem subjektiven Tatbestand befasst (Urk. 193 S. 20 ff. bzw. S. 36 ff.). Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwie-

- 22 - sen werden. Rekapitulierend und in teilweiser Ergänzung bzw. Abänderung dazu ist das Nachfolgende festzuhalten. 5.4. Der Fusstritt des Beschuldigten war gemäss den Zeugen J._____ und K._____ stark, gezielt und schnell (vgl. im Einzelnen nachfolgend E. IV.3.5.1. ff.). Die Heftigkeit des ausgeführten Trittes zeigt sich bereits in der Tatsache, dass der Privatkläger wie ein Brett nach hinten fiel und mit seinem Hinterkopf auf den Bo- den aufschlug, nachdem er getroffen wurde. Der Beschuldigte wendete diesbe- züglich wiederholt ein, er sei davon ausgegangen, dass sich der Privatkläger beim Stürzen irgendwie abstützen würde. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr prall- te der Privatkläger ungebremst mit dem Kopf auf dem Boden auf. Der Beschuldig- te führte – notabene aus dem Stand – einen derart präzisen und wuchtigen Tritt aus (ohne diesen vorher trainiert haben zu wollen), dass der Privatkläger umge- hend zu Boden ging und bewusstlos liegen bleib. 5.5. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Tritte gegen den Kopf eines Menschen gefährlich sein und zu schwerwiegenden Beeinträchtigun- gen der körperlichen Integrität führen können, da sich im Kopf und im Hals emp- findliche und lebenswichtige Strukturen befinden. Durch einen heftigen Schlag oder Tritt können diese derart beschädigt werden, dass die Verletzung gar zum Tod des Opfers führen kann. Gleichzeitig kann ein Tritt gegen den Kopf die Be- wusstlosigkeit des Opfers herbeiführen, wobei ein unkontrollierter Sturz und in der Folge ein Aufprall auf den Boden, auf eine Kante oder sonst wohin weitere schwe- re Verletzungsfolgen nach sich ziehen oder gar den Tod bewirken könnte. Wer – wie der Beschuldigte (gemäss eigenen Angaben 190 cm gross und 80 kg schwer; Urk. D1/3/1) – einen solchen Fusstritt aus dem Stand und mit Wucht gegen eine unvorbereitete Person verübt, muss zumindest in Kauf nehmen, dass sein Ge- genüber (hier der Privatkläger, im Tatzeitpunkt ca. 170 cm gross und 70 kg schwer; Urk. D1/7/11 S. 6), nicht nur schwer, sondern unter Umständen sogar tödlich verletzt werden kann. Dies war dem Beschuldigten bekannt bzw. musste ihm bekannt sein, weshalb er es sich anrechnen lassen muss. Wenn die amtliche Verteidigung in diesem Zusammenhang vorbringt, der Beschuldigte sei mittels Suggestion in der Einvernahme vom 4. Juli 2017 dazu gedrängt worden, Offen-

- 23 - sichtliches zu bestätigen, so ist dem zu entgegen, dass es dem Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen bereits anlässlich der Hafteinvernahme klar war, dass sich im Kopf und Hals lebensnotwendige Strukturen befinden, welche bei einem Fusstritt verletzt werden können (Urk. D1/3/1 S. 20 f.). Auch die möglichen Folgen solcher Verletzungen waren ihm gemäss seinen Ausführungen nicht unbekannt, so auch aufgrund eigener Erfahrungen mit Tritten bzw. Schlägereien (Urk. D1/3/1 S. 15). Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme führte er auf expli- zites Nachfragen aus, er habe keinen anderen Ausweg gesehen, weshalb er auf den Kopf des Privatklägers gezielt habe (Urk. D1/3/9 S. 5). Diese Antwort lässt deutlich darauf schliessen, dass er seinen Gegner gänzlich ausser Gefecht hatte setzen wollen. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, der Beschuldigte habe um den möglichen Erfolgseintritt gewusst. 5.6. Im Rahmen der zweiten Begutachtung erklärte der Beschuldigte erstmals und entgegen seinen früheren Aussagen, Stimmen hätten ihm gesagt, er solle dem Mann einen Kick geben und ihn damit umbringen (vgl. Urk. 139 S. 30). Da- ran hielt der Beschuldigte hernach im weiteren Verlauf des Verfahrens fest. Auf den Vorhalt, wonach die Anklageschrift ihm in subjektiver Hinsicht vorwerfe, dass er anlässlich des Fusstritts gegen den Kopf des Privatklägers gewusst habe, dass dieser Tritt möglicherweise tödliche Verletzungen zur Folge haben könnte und er dies gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe, gab der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll: "Ich wusste, dass B._____ [dem Privatkläger] schlimme Sachen passieren können, wenn ich ihn kicke" (Urk. 181 S. 12). Weiter bestätigte er seine im Rahmen der Begutachtung gegenüber Dr. med. D._____ gemachten und im Gutachten vom 6. November 2018 festgehalte- nen Aussagen zur Anlasstat als richtig (Urk. 181 S. 13 mit Verweis auf Urk. 114 S. 41). Er habe Stimmen gehört und habe zudem noch Kokain und Cannabis kon- sumiert. Er habe das Gefühl gehabt, seine Ex und sein Kollege L._____ würden ihn umbringen wollen. Bereits im Zug habe er sich verfolgt gefühlt und gemeint, L._____ zu sehen (s.a. Urk. 139 S. 7, S. 15 und S. 22). In der Folge hätten ihm die Stimmen gesagt, dass auf der anderen Seite des Perrons jemand mit einer Pistole stehen würde, um ihn zu töten. Er solle daher dem Privatkläger mit dem Fuss gegen den Kopf kicken, damit dieser sterbe und er ins Gefängnis komme,

- 24 - wo er seine Sorgen los sei. Der Beschuldigte habe sich schliesslich beim Privat- kläger, den er nicht gekannt habe, entschuldigt und ihm dann einen kräftigen Kick gegen den Kopf gegeben. Er sei überzeugt gewesen, dass er den Privatkläger ki- cken müsse, ansonsten der Mann mit der "Knarre" – mit dem ihn seine Freundin betrügen würde – kommen und ihn töten werde (Urk. 181 S. 13; Urk, 114 S. 41 f.). Auf die explizite Frage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Juli 2020, ob er – der Beschuldigte – den Privatkläger habe töten wollen, da er sich massiv bedroht gefühlt habe, antwortete er, dass dies korrekt sei (Urk 181 S. 13). Die Stimmen hätten ihm gesagt, dass er es tun solle. Auf die Frage, weshalb er die Stimmen und den angeblichen Komplott gegen ihn nicht bereits im Verlauf der Untersuchung erwähnt habe, führte der Beschuldigte aus, dass er die Stimmen in den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft verschwiegen habe, es im Gefäng- nis jedoch nicht mehr ausgehalten habe. Ferner habe er immer wieder gesagt, dass er in die Klinik E._____ wolle, da er Stimmen höre (Urk. 181 S. 14). 5.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Ausführungen im Grundsatz. Er machte geltend, gedacht zu haben, dass seine Ex-Freundin ihn umbringen wolle. Er sei an besagtem Tag im Zug am Privatkläger vorbeigelaufen, wobei seine Stimmen gesagt hätten, der Privatkläger sage "salü". Er – der Beschuldigte – habe gedacht, das Aufeinandertreffen sei arrangiert. Nach dem Aussteigen aus dem Zug habe der Privatkläger gedroht und ihn herumgestossen. Dann habe der Beschuldigte Bilder vor seinem inneren Auge gesehen, wie jemand eine Knarre auf ihn richte, und habe Stimmen gehört, die gesagt hätten, dass auf der anderen Seite jemand mit einer Knarre stehe. Die Stimmen hätten ihm gesagt: "Du gibsch ihm en Kick und bringsch ihn damit um oder du wirsch umgebracht". Dann habe er es gemacht. Er habe ihn wirklich nicht umbringen wollen, sondern nur einen Ausweg aus dieser Situation gesucht; da- ran, dass jemand wegen eines solchen Tritts hätte sterben können, habe er nicht gedacht (Urk. 215 S. 8 f.). 5.8. Selbst wenn der Beschuldigte anlässlich der heutigen Befragung seine Aus- sagen hinsichtlich des Tötungsvorsatzes relativierte, führte er doch klar aus, die Stimmen hätten ihm gesagt, er müsse den Privatkläger töten. Auch räumte er

- 25 - noch vor Vorinstanz ohne Zweifel ein, er habe den Privatkläger töten wollen. Selbst die Verteidigung führte hierzu sinngemäss aus, die Stimmen hätten dem Beschuldigten befohlen, er solle den Privatkläger töten, weshalb er keinen ande- ren Ausweg als den Kick gesehen habe (Urk. 216 N 19). Es ist daher auf die bis- herigen Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach er den Privatkläger habe töten wollen bzw. müssen, weshalb in Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres von einem direktem Vorsatz ausgegangen werden kann. Damit ist der Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht erstellt. Dass diese Willensbildung krankheitsbedingt erfolgte, d.h. er sich im Rahmen seines paranoi- den Wahns in einem Zustand erhöhter, ängstlich gespannter Aufmerksamkeit und Reaktionsbereitschaft befunden und den Tritt gegen den Kopf des Privatklägers zweifellos unter dem Einfluss bedrohlicher optischer und imperativer Stimmen sowie Fremdbeeinflussungserleben ausgeführt hat (vgl. Urk. 131 S. 29), betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern einzig die Frage der Schuldunfähigkeit (vgl. nachfolgend E. IV.4.).

6. Fazit Der Sachverhalt ist folglich mit der Vorinstanz in objektiver und subjektiver Hin- sicht als erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung

1. Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Tötung gemäss Art. 111 StGB und zur Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB sowie die theoretischen Grundlagen zum Vorsatz sowie zum Versuch unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig erörtert und zutreffend gewürdigt (Urk. 193 S. 35 ff. und S. 51 ff.). Auf diese Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Schuldunfä- higkeit des Beschuldigten ist unbestritten und wurde bereits erörtert (vorstehend E. II.3.) Strittig erweist sich einzig die rechtliche Würdigung des Übergriffs auf den Privatkläger (vgl. Urk. 216).

- 26 -

2. Keine versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Die amtliche Verteidigung hält dafür, dass der Kick richtigerweise als ver- suchte schwere Körperverletzung zu würdigen sei. Allerdings ist sie dabei davon ausgegangen, dass eine (unmittelbare) Lebensgefahr, bedingt durch den Kick bzw. Fusstritt, nicht erstellbar sei und die allgemeine Lebenserfahrung solches auch nicht erwarten lasse. Weiter bringt die Verteidigung vor, selbst ohne vorhan- dene Statistik müsse vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass eine stehende Person nach einem Kick gegen den Kopf in den wenigsten Fällen her- nach versterbe, sondern es meist nicht einmal zu lebensbedrohlichen Verletzun- gen komme (Urk. 183 S. 5 f.; Urk. 216 N 14 ff.). 2.2. Juristische Lehre und Rechtsprechung haben es seit jeher abgelehnt, sich ausschliesslich auf statistische Wahrscheinlichkeiten oder rein objektiv feststellba- re naturwissenschaftliche Befunde abzustützen. Massgebend ist deshalb auch die Willensrichtung des Täters und wie stark er sein Handeln überhaupt noch unter Kontrolle hat respektive wie stark das Ausbleiben des Todes auch Folge eines Zufalles war. Wie gezeigt, hätten gemäss erstelltem Sachverhalt die Hirnblutung wie auch der Kehlkopfbruch tödlich ausgehen können. Letztlich sprechen auch die tatsächlich erlittenen Verletzungen des Privatklägers gegen die Annahme ei- ner "bloss" versuchten schweren Körperverletzung. Auf den Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger habe töten wollen, wurde sodann bereits hinge- wiesen.

3. Notwehr 3.1. Der Beschuldigte machte wiederholt geltend, aus einer Notsituation bzw. aus Angst oder Selbstschutz geschlagen (so in Urk. D1/3/1 S. 5, S. 11) bzw. sich und seine Kolleginnen schützen gewollt zu haben (Urk. D1/3/1 S. 8). Ebenfalls führte er aus, er sei bedroht und beleidigt worden und habe sein Leben retten wollen (Urk. 215 S. 8 f.). Er konzedierte allerdings, am Anfang auch aggressiv gewesen zu sein (Urk. D1/3 S. 11). Er habe gewollt, dass der Privatkläger auf den Boden falle, aber nicht auf den Kopf, nicht dass er k.o. gehe. Jeder Mensch stütz-

- 27 - te sich doch, wenn man zu Boden falle (Urk. D1/3/1 S. 14, S. 16 f.; Urk. 75A S. 9 ff.). 3.2. Damit beruft sich der Beschuldigte auf den Rechtfertigungsgrund der Not- wehr. Zur Prüfung der geltend gemachten Notwehr sind die behaupteten Umstän- de anhand der Aussagen der Beteiligten sowie Zeuginnen und Zeugen zu prüfen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung meist nicht viel beizutragen vermag, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9). Dies gilt auch für den Beschuldigten, dem grundsätzlich ebenfalls Glaubwürdigkeit zu attestieren ist. Im Vordergrund steht die Glaubhaftigkeit, mithin die Überzeugungskraft der Aussagen, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 193 S. 16). 3.3. Der Privatkläger hatte keine Erinnerungen an den Vorfall, weshalb er zur Sachverhaltserstellung im eigentlichen Sinne nichts beizutragen vermochte (Urk. D1/4/1 S. 1 ff. und Urk. D1/4/2 S. 1 ff.). Zu seiner Person im Allgemeinen sagte er, dass er sportlich und ein ausgeglichener bzw. sehr ausgeglichener Mensch und weder aggressiv noch aufbrausend sei (Urk. D1/4/1 S. 2; Urk. D1/4/2 S. 4). Dies mag im Allgemeinen zutreffen, ist mit Bezug auf den konkret zu prü- fenden Vorfall aber aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zu relativieren (vgl. nachfolgend E. IV.3.5.1. ff.). 3.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeuginnen M._____ (Urk. 193 S. 25; Urk. D1/5/15 und Urk. D1/5/17), N._____ (Urk. 193 S. 26; Urk. D/1/5/19 und Urk. D1/5/20) sowie O._____ (Urk. 193 S. 26 f.; Urk. D1/5/22 und D1/5/24) korrekt wiedergegeben. Sie wies darauf hin, dass diese drei Zeuginnen enge bzw. beste Freundinnen seien. Während die Zeuginnen M._____ und N._____ den Beschul- digten nur flüchtig gekannt hätten, habe es sich bei der Zeugin O._____ hingegen um die damalige Freundin des Beschuldigten gehandelt. Die Zeugin O._____ ha- be – so die Vorinstanz – anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2016 angegeben, dass sie den Beschuldigten am Tag nach dem Vorfall telefonisch sowie persönlich gesprochen habe (Urk. 193 S. 27; Urk. D1/5/24 S. 12). Sie habe dabei gemäss eigenen Aussagen mit dem Beschul-

- 28 - digten über die Tat gesprochen und im Anschluss daran auch mit ihren Freundin- nen. Die Vorinstanz hat daher zutreffend aufgezeigt, weshalb die Aussagen die- ser Zeuginnen aufgrund der Beziehung der Zeugin O._____ zum Beschuldigten, der Beziehung zwischen den drei Zeuginnen untereinander sowie unter Berücksichtigung, dass sich die Zeuginnen teilweise untereinander, teilweise so- gar mit dem Beschuldigten über den Vorfall unterhalten hätten, nur mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 193 S. 28). 3.4.2. Kommt hinzu, dass die Zeugin O._____ bei der Polizei erklärte, der Beschuldigte sei ein Kollege von ihr, nicht ihr Freund (Urk. D1/5/22). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie demgegenüber zu Protokoll, sie sei mit ihm verwandt. Er sei ihr Cousin mütterlicherseits (Urk. D1/5/24). Sie – die drei Freundinnen – hätten gleich danach (d.h. nach der Tat) und vielleicht etwa eine Woche lang dar- über gesprochen, es habe sie schon beschäftigt (Urk. D1/5/24). 3.4.3. Diese drei Zeuginnen, die der Beschuldigte selber als seine "Kiffer- Kolleginnen" bezeichnete (Urk. D1/3/1), waren vor der Tat mit ihm unterwegs. Sie zeigten insbesondere durch ihr Verhalten direkt vor Ort und durch ihre Aussagen (Weigerung, der Polizei den Namen des Beschuldigten zu nennen bzw. Flucht mit dem Beschuldigten und Weigerung, den Namen der Freundin zu bezeichnen; vgl. Urk. D1/1/1 S. 4 f.; Urk. D1/5/15 S. 1 und S. 4; auch so von zwei Zeugen erwähnt: Urk. D1/5/11 S. 3 und Urk. D/1/5/13 S. 7), dass sie den Beschuldigten möglichst nicht belasten wollten. Ihre polizeilichen Aussagen erfolgten erst, nachdem sie sich untereinander und mit dem Beschuldigten über den Vorfall hat- ten austauschen können (Urk. D1/5/19 S. 3 f.; Urk. D1/5/20 S. 4; Urk. D1/5/24 S. 3). Die Zeugin M._____ sagte sodann in der Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft, sie und N._____ sowie O._____ hätten am Vortag über die anstehenden Zeugeneinvernahmen gesprochen: "Ja, wir sind Kolleginnen und bekamen Vor- ladungen für heute. Wir sprachen nochmals darüber, was passiert war und wir sagten auch, dass wir anstatt etwas Falsches zu sagen, sagen würden, wir wüss- ten es nicht mehr" (Urk. D1/5/17). Auch N._____ sagte als Zeugin freimütig aus, sie habe in der Schule, mit den Eltern und den beiden Kolleginnen über die an-

- 29 - stehende Einvernahme gesprochen, nämlich "[…] über so Kleinigkeiten. Wir er- zählten noch einmal kurz mit Stichworten. Das einzige, was wir sagten, was ge- wesen sei. Die Situation, wie der Mann fiel. Wir sprachen nicht, was wir sagen sollten. Nicht über den Ablauf, sondern eher z.B. dass das und das krass gewe- sen sei" (Urk. D1/5/10). 3.4.4. Es erstaunt somit nicht sonderlich, dass diese drei dem Beschuldigten nahestehenden Zeuginnen als einzige Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten aussagten, der Privatkläger habe den Beschuldigten am Hals/Nacken gepackt und ihm gedroht, sein Sohn werde ihn umbringen. Diese Darstellung konnte jedoch von den anderen Zeugen nicht bestätigt werden (vgl. nachfolgend E. IV.3.5.1.). Ebenso lieferten sie eine übereinstimmende, aber wie- derum von den übrigen Personen nicht bestätigte Version des Geschehensab- laufs bezüglich der Frage, wann der Privatkläger seine Tasche und Jacke auf den Boden gestellt und er die Ärmel seines Hemdes hochgekrempelt haben soll. Nach ihren Schilderungen soll dies unmittelbar vor dem Fusstritt gewesen sein. Die Zeugen J._____, K._____ und P._____ sowie selbst der Beschuldigte (u.a. Urk. D1/3/1 S. 3) erklärten im Widerspruch dazu, dass dies bereits früher – nämlich nachdem die Beteiligten aus dem Zug ausgestiegen seien – erfolgte. Diese zwei Beispiele zum Kern der Geschichte, d.h. zur behaupteten Ursache für den Tritt, zeigen exemplarisch, dass die Aussagen der drei vorgenannten Zeuginnen nicht nur mit Vorsicht zu würdigen, sondern schlicht nicht verlässlich sind. 3.5.1. Die Zeugen J._____, K._____ und P._____ erscheinen demgegenüber un- belastet und ohne Absprachen in ihren Aussagen; der Zeuge P._____ berichtete nur von einem zufälligen Treffen mit dem Zeugen J._____ ca. 1-2 Wochen vor der Zeugeneinvernahme, wo sie kurz darüber gesprochen hätten, was gemäss kon- kretem Inhalt keiner Absprache gleich kommt (Urk. D1/15/13 S. 3). Die Vorinstanz hat auch ihre Schilderungen im Kern zutreffend wiedergegeben (Urk. 193 S. 23 ff.). Diese Zeugen befanden sich unabhängig voneinander zufällig vor Ort, kann- ten den Beschuldigten bis dato nicht und den Privatkläger lediglich flüchtig über dessen Sohn (Urk. D1/5/4 S. 2 f., Urk. D1/5/9 S. 2 und Urk. 1/5/13 S. 2 f.; s.a. Urk. 193 S. 28).

- 30 - 3.5.2. Aufgrund übereinstimmender Aussagen dieser Zeugen und des Beschul- digten ist von folgendem Geschehensablauf auszugehen: Der Beschuldigte und der Privatkläger gerieten in der S-Bahn bereits beim Aussteigen am Bahnhof F._____ kurz aneinander. Auf dem Perron, in der Nähe des Abgangs zur Unter- führung, lieferten sie sich hernach eine verbale Auseinandersetzung. Gemäss dem Zeugen J._____ hätten beide eine grosse Gewaltbereitschaft gezeigt, der Beschuldigte sei auf die Aufforderung zum Streiten eingegangen (Urk. D1/5/1 S. 2). Dabei erschien der Privatkläger den Zeugen als aggressivere und auch nach- tragendere Partei, zumal er wiederholt damit drohte, seinen Sohn aufzubieten, während der Beschuldigte grundsätzlich zunächst versuchte, die Lage zu beruhi- gen bzw. die Sache auf sich beruhen zu lassen. In der Folge kam es zu einem Hin- und Hergeschubse. Nicht zu erstellen ist, dass der Privatkläger dabei den Beschuldigten auch am Hals/Nacken packte und ihm mit dem Tod drohte, da dies die Zeugen J._____, K._____ und P._____ nicht bestätigen konnten. Da die Kon- trahenten sich während ihrer nun tätlichen Auseinandersetzung dem Gleis näher- ten, griff der Zeuge J._____ schlichtend ein. Danach erschien ihm der Beschuldig- te ruhig und im Begriff, sich vom Streit weg- respektive der Unterführung zuzu- wenden. 3.5.3. Nach Aussagen des Zeugen J._____ habe er den Beschuldigten, den er vorher an den Schultern gefasst und gebeten habe aufzuhören, dann losgelas- sen, "weil ich dachte, jetzt ist es vorbei, er geht. Ich wollte mich auch entfernen und dann kam völlig unerwartet der Schlag" (Urk. D1/5/1 S. 2). Zur Frage nach dem Tritt sagte der Zeuge bei der Polizei: "Der Täter holte aus und trat mit dem rechten Fuss gezielt auf den Kopf mit grosser Wucht zu. Der Täter stand seitlich hinter Herr B._____ [dem Privatkläger], als er zu diesem Fusstritt ansetzte. Der Täter kickte aus dem Stand heraus mit einer Linksdrehung. Er hat, wie ich, lange Beine. Es sah so aus, wie wenn der Täter diesen Tritt vorher trainiert hatte". Auf die Frage, wo der Privatkläger getroffen worden sei, führte der Zeuge aus: "Im Gesicht, dort am Kinn und Backe" (Urk. D1/5/2). Der Privatkläger sei sofort "weg" gewesen. Die Augen seien offen gewesen, er sei noch wenige Bruchteile von Se- kunden gestanden und dann rückwärts ganz steif wie ein Brett auf den Boden ge- klappt. Es habe ihn nicht gerade mit dem Schlag umgehauen. Er – der Zeuge –

- 31 - habe einen lauten, dumpfen Schlag gehört: "[…] der kam vermutlich davon, als der Kopf von Herrn B._____ mit grosser Wucht auf den Boden knallte, als er um- gekippt war" (Urk. D1/5/1 S. 3). Nach dem Schlag sei der Beschuldigte extrem aggressiv gewesen: "[…] er trat sofort an den am Boden liegenden Herrn B._____ heran. Ich dachte, er gibt ihm nochmals einen Schlag" (Urk. D1/5/1 S. 4). Diese Darstellung bestätigte der Zeuge J._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme. Er präzisierte, dass beide gestritten hätten und ein ziemliches ("rech- tes") Gewaltpotential vom Privatkläger ausgegangen sei. Dieser habe seinen Kit- tel ausgezogen und das Hemd aufgeknöpft während des Herumstossens (Urk. D1/5/4 S. 6). Sie hätten sich gegenseitig verbal attackiert, aber in dem Moment, als er es beobachtet habe, sei es mehr vom Privatkläger ausgegangen bzw. sei von diesem ein riesengrosses Gewaltpotential ausgegangen. Es seien Fluchwör- ter gefallen und es sei um den Sohn des Privatklägers gegangen. Der Privatklä- ger habe etwas gesagt wie "er hole seinen Sohn". Nachdem der Zeuge dazwi- schen gegangen sei, habe sich der Beschuldigte entfernt. "[…] ich dachte, er wol- le sich vom Bahnhof entfernen und in Richtung Unterführung" (Urk. D1/5/4 S. 3). "[…] auf das hin dachte ich, der Konflikt sei zu Ende". Der Privatkläger habe per- manent weiter ausgerufen und vermehrt geschrien, er hole seinen Sohn, und der andere würde dann schon sehen, so in der Art (Urk. D1/5/4 S. 6). Er – der Zeuge J._____ – sei direkt neben dem Beschuldigten gestanden, als der Tritt gegen den Privatkläger erfolgt sei (Urk D1/5/4 S. 3). Dieser sei sehr schnell und gezielt ge- kommen, es sei ein sehr starker Tritt auf Kopfhöhe gewesen; wo genau könne er nicht sagen. Eher etwas auf der rechten Seite des Gesichtes auf der Höhe des Auges oder der Wange (Urk. D1/5/4 S. 7). Ob der Privatkläger gesagt habe, sein Sohn werde den Beschuldigten umbringen, wisse der Zeuge nicht mehr. Der Pri- vatkläger habe den Schlag direkt gegen den Kopf erhalten und sei auf den Boden geknallt. Beim Streit hätten sich die beiden hin und her geschubst. Der Beschuldigte sei während der ganzen Sache relativ ruhig gewesen. Daher habe der Zeuge niemals mit dem Schlag gerechnet, weil der Beschuldigte so einen ru- higen Eindruck gemacht habe. Dass jemand den anderen am Hals gepackt hätte, habe er nicht gesehen (Urk. D1/5/4 S. 5).

- 32 - 3.5.4. Im Kern gleich beschrieb der Zeuge K._____ den Streit zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger (Urk. D1/5/6 und Urk. D1/5/9). Er gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Mai 2016 und der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 13. Juli 2016 an, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger anfänglich einen verbalen, lauten Streit gegeben habe. Beide seien gleich aggressiv und sehr laut gewesen (Urk. D1/5/6 S. 4). Der Streit sei immer heftiger geworden und sie hätten sich gegenseitig herumgestossen. Der Privat- kläger habe wiederholt gesagt, er rufe seinen Sohn an. Der Beschuldigte solle hier stehenbleiben, da die Sache nun geregelt werden müsse. Die Kollegin des Beschuldigten habe die beiden aufgefordert, sich zu beruhigen. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger seine Hand im Sinne eines "lassen wir es sein" hingehal- ten (Urk. D1/5/6 S. 3). Dieser sei auf die Geste jedoch nicht eingegangen und ha- be sich vom Beschuldigten abgedreht, "[…] und dann kam der Kick vom Täter" (Urk. D1/5/6 S. 3; Urk. D1/5/9 S. 6). Er habe Letzteren nicht festgehalten und es sei auch keiner am Hals gepackt worden. Es sei möglich, dass man sich an den Kleidern im Bereich des Oberkörpers gepackt habe, aber nicht oben am Halsab- schnitt (Urk. D1/5/9 S. 9). Den Ausdruck "umbringen" habe er nicht gehört (Urk. D1/5/9 S. 7). Dann sei der Fusstritt gefolgt, ein eher starker Kick, den der Privat- kläger nicht habe kommen sehen (Urk. D1/5/9 S. 7). Dieser sei darauf nicht vor- bereitet gewesen, habe nicht einmal im Ansatz eine Abwehrbewegung mit dem Arm gemacht (Urk. D1/5/6 S. 4; Urk. D1/5/9 S. 4). Der Privatkläger sei gerade nach hinten gekippt, "[…] als wäre er mit den Füssen am Boden festgemacht" (Urk. D1/5/6 S. 4). Der Privatkläger sei vermutlich sofort nach dem Auftreffen des Fusses am Kopf noch im Stehen ohnmächtig gewesen, "[…] sonst wäre er nicht so wie ein Brett nach hinten gekippt" (Urk. D1/5/6 S. 5). 3.5.5. Der Zeuge P._____ sagte anlässlich der polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen, es sei sehr laut gewesen und es hätten sich beide gerauft. Beide seien gleich aggressiv gewesen (Urk. D1/5/11 S. 3; Urk. D1/5/13 S. 4). Er könne sich aber nicht mehr erinnern, was die beiden zueinander gesagt hätten. Den Fusstritt habe er nicht gesehen, da er sich bereits weiter unten in Richtung Unterführung befunden habe. Er habe den Schlag gehört aber nicht ge- sehen, wohl aber, "[…] dass Herr B._____ k.o. umfiel und hart auf dem Boden

- 33 - aufschlug. Es gab einen richtigen Tätsch". Und weiter: "Es tätschte halt. Ich sah in dem Moment hoch, als es passiert ist" (Urk. D1/5/13 S. 4). Als der Privatkläger am Boden gelegen habe, sei der Beschuldigte einen Moment stehen geblieben und danach weggerannt (Urk. D1/5/11 und Urk. D1/5/13). Dass einer den anderen am Hals gepackt habe, habe er nicht gesehen (Urk. D1/5/13 S. 5). 3.5.6. Als Fazit zum geltend gemachten Rechtfertigungsgrund der Notwehr ergibt sich, dass gemäss den neutralen und überzeugenden Aussagen der Zeugen J._____, K._____ und P._____ nicht von einer Notwehrsituation ausgegangen werden kann. Zwar erwies sich der Privatkläger zu Beginn der Auseinanderset- zung als der aggressivere Part (oder gleich aggressiv wie der Beschuldigte) und der Privatkläger schrie offenbar auch nach der Intervention des Zeugen J._____ noch herum bzw. nach seinem Sohn. Es gab aber nach Darstellung der Zeugen J._____ und K._____ klar eine Zäsur in der Auseinandersetzung. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund des Verhaltens des Privatklägers, weil dieser auf sein "Hand entgegenstrecken" im Sinne eines "Friedensangebots" nicht eingegangen ist, frustriert gewesen ist. Das Verhalten des Privatklägers so- wie die daraus resultierende Frustration des Beschuldigten mussten dazu geführt haben, dass Letzterer mit einem Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers rea- gierte, um den Privatkläger somit auf dem Boden zu sehen bzw. ihn zu eliminie- ren. Selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden würde, dass der Privatkläger gedroht habe ihn umzubringen bzw. seinen Sohn zu holen, der ihn umbringen würde, bestand trotzdem kein unmittelbarer Anlass, nach dem Schlichtungsversuch des Zeugen J._____ dem Privatkläger einen solchen Kick zu versetzen, und zwar bereits deshalb nicht, weil einerseits der Sohn des Privat- klägers gar nicht vor Ort war und andererseits der Beschuldigte vom Privatkläger gar nicht festgehalten wurde. Es ging daher in diesem Moment vom Privatkläger keinerlei Gefährdung aus, weshalb es für den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, die Situation der Unaufmerksamkeit des Privatklägers, der sich abgewendet hatte bzw. nach dem Telefon griff, zu nutzen, um sich zu

- 34 - entfernen. Da somit unmittelbar vor dem Tritt des Beschuldigten kein Angriff droh- te, war sein Verhalten rechtswidrig.

4. Putativnotwehr 4.1. Die amtliche Verteidigung machte vor Vorinstanz das Vorliegen einer Putativnotwehr bzw. eines Putativnotstands geltend und brachte vor, dem Be- schuldigten hätten Stimmen gesagt, dass der Privatkläger ihn umbringen wolle und er ihm deshalb einen Kick geben soll. Die Stimmen hätten ihm auch gesagt, dass auf der anderen Seite jemand mit einer Waffe stehe (s.a. Urk. 215 S. 8). Nach den Vorstellungen des Beschuldigten sei sein Leben demnach unmittelbar bedroht gewesen, habe er doch befürchtet, man würde ihn umbringen. Der Be- schuldigte habe somit gemäss seiner Vorstellung in den Umständen angemesse- ner Weise gehandelt und den Irrtum auch bei pflichtgemässer Vorsicht gemäss Art. 13 Abs. 2 StGB nicht vermeiden können. Es fehle an einer rechtswidrigen Tat, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (Urk. 183 S. 7 f.). 4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 zu Recht nicht wei- ter an diesem Standpunkt fest (Urk. 216 N 3). Das Bundesgericht hat im genann- ten Entscheid unmissverständlich ausgeführt, es entspreche der Konzeption des Gesetzes, pathologische Zustände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führten, nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen. Eine allfällige Schuldunfähigkeit wirke sich folglich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit, sondern einzig auf die Vorwerfbarkeit des Verhaltens (Verschulden) aus (E. 1.4.4.). Weiter erwog das Bundesgericht (Urteil 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 E. 1.4.6.): " Der (psychisch) gesunde Irrende hat eine Fehlvorstellung über die Wirklichkeit. Gemeint ist damit die insoweit 'objektive', da von allen gesunden Personen über- einstimmend wahrnehmbare Wirklichkeit. Für eine - wie hier - an Schizophrenie leidende Person ist bereits diese 'objektive' Wirklichkeit so nicht wahrnehmbar. Krankheitsbedingt hat sie eine eigene, subjektive Wirklichkeit (Eigenwirklichkeit), die nicht mehr kritisch hinterfragt werden kann. Aus psychiatrischer Sicht ist die Rede vom Irrtum bei ihr deshalb bereits phänomenologisch verfehlt (Thommen/

- 35 - Habermeyer/Graf, a.a.O., S. 336, Rz. 40). Das kann nun aber auch strafrechtlich nicht anders sein: Es entspricht dem Konzept der Strafrechtsordnung, als Normal- fall von einem Individuum auszugehen, das in der Lage ist, die Gebote und Verbo- te des Strafrechts zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten (Felix BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Vor Art. 19 StGB). Wer folglich aufgrund einer psychischen Krankheit 'irrt', irrt - wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt - nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 1 StGB. Die irrige Annahme eines schuldunfähigen Beschuldigten, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, ist mithin unbeachtlich, wenn sie auf die zur Schuldunfähigkeit führende Erkrankung des Beschuldigten zurück- geht". 4.3. Im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen kann in vorliegender Konstellation mit der Verteidigung ein Freispruch infolge Putativnotwehr nicht weiter zur Diskussion stehen. Auch hier gründet die gestörte Wahrnehmung des Beschuldigten allein in dessen Wahn; er "irrt" nicht im Sinne von Art. 13 StGB. Diese Krankheitssymptomatik kann daher auch hier nicht zu einem Rechtferti- gungsgrund im Sinne der Putativnotwehr führen. Entsprechende Elemente sind unter dem Titel der Schuldfähigkeit zu würdigen. Damit bleibt es beim rechts- widrigen Verhalten des Beschuldigten.

5. Fazit Abgesehen von der abweichenden rechtlichen Würdigung des Fusstritts beantragt die Verteidigung in Übereinstimmung mit dem Urteil der Vorinstanz, es sei festzu- stellen, dass der Beschuldigte die Straftatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen habe, deshalb nicht strafbar und von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen sei (Dispo- sitiv- Ziffer 1 gemäss Urk. 193 S. 71; Urk. 216 S. 12). Da der Beschuldigte zufolge Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist, ist dem beizupflichten (Art. 19 Abs. 1 StGB). Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbe- stände der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfä-

- 36 - higkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat, weshalb er von diesen Vor- würfen freizusprechen ist. V. Massnahme

1. Stationäre Massnahme 1.1. Gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB können trotz festgestellter Schuldunfähigkeit Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden. 1.2. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigte im Sinne des aktualisierten An- trags der Staatsanwaltschaft eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 193 S. 71). Auch die Verteidigung beantragt im Beru- fungsverfahren nunmehr im Hauptstandpunkt die Anordnung einer stationären Massnahme, fordert aber deren Befristung bis 31. Dezember 2021 (Urk. 216 N 25 ff.). Die Verteidigung hält hierzu fest, gemäss den gutachterlichen Schlussfolge- rungen, welche nicht in Frage gestellt würden, dürfte feststehen, dass nur die An- ordnung einer stationären Massnahme in Frage komme respektive der Beschul- digte eine Behandlung im Rahmen eines stationären Settings benötige (Urk. 183 S. 9 f.; Urk. 216 N 25). Auch der Beschuldigte erklärte, er sei bereit, die angetre- tene Massnahme zu absolvieren, brauche jedoch eine zeitliche Perspektive (Urk. 215 S. 10). 1.3. Hinsichtlich der gegebenen Voraussetzungen der Anordnung einer statio- nären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hat die Vo- rinstanz das Nötige ausgeführt (Urk. 193 S. 52-66). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. 1.4. Rekapitulierend ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin Dr. med. D._____ beim Beschuldigten im Gutachten vom 6. Novem- ber 2018 (Urk.114) sowie im Ergänzungsgutachten vom 27. Juni 2019 (Urk.139) eine schwere psychische Störung, nämlich eine chronisch paranoide Schizophre- nie (ICD-10 F 20.0), Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützen- der Umgebung (ICD-10 F 12.21) sowie einen schädlichen Gebrauch von multiplen

- 37 - psychotropen Substanzen diagnostizierte (v.a. Alkohol, Kokain, Stimulanzen; ICD-10 F 19.1). Im Gutachten wird der Zusammenhang zwischen der psychi- schen Erkrankung und den Taten des Beschuldigten explizit bejaht. Das Vorlie- gen einer schizophrenen Erkrankung, insbesondere in Kombination mit einer Suchterkrankung, bringe ein sehr ungünstiges legalprognostisches Gewicht mit sich. Die Gutachterin legte sodann schlüssig dar, weshalb sie einzig eine stationä- re Massnahme in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Klinik gemäss Art. 59 StGB als geeignet erachte, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern (Urk. 114 S. 91). 1.5. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde bei der PUK ein Thera- pieverlaufsbericht über den Beschuldigten eingeholt, wobei die Klinik auch um ei- ne Einschätzung der Restdauer der Massnahme ersucht wurde (Urk. 200). Der Therapie-Zwischenbericht wurde am 26. Januar 2021 erstattet (Urk. 202). Zum Verhalten in der Institution führte die PUK aus, der Beschuldigte sei aufgrund des verbesserten psychopathologischen Status und zur weiteren Förderung am 29. Juli 2019 von der Sicherheitsstation … auf die geschlossene Massnahmenstation … verlegt worden, deren Konzept auf eine vermehrte Selbständigkeit ausgerichtet sei. Der Beschuldigte habe sich zu Beginn sehr zurückhaltend, ängstlich, unsicher und devot präsentiert. Es sei offenkundig, dass er eher versucht habe, es allen Recht zu machen und keinen Fehler zu begehen. So habe er anfangs mit fast übertriebener Höflichkeit imponiert. Dies schiene sich in den letzten Monaten ge- legt zu haben. Auch die zu Beginn salienten formalen Denkstörungen wie Denk- hemmungen schienen sich allmählich zu lösen. So falle es ihm nun leichter, seine Gedanken zu ordnen und diese zu kommunizieren. Seit Beginn der COVID-19 Pandemie seien beim Beschuldigten deutliche Ängste und Sorgen um seine Ge- sundheit und die seiner Familie ersichtlich. Dies habe unter anderem auch dazu geführt, dass er zwanghaft anmutendes Waschverhalten gezeigt und auch sonst im Stationsalltag mit einer gewissen Rigidität in seinen Tagesabläufen imponiert habe. Dieses Verhalten sei nun aber seit einigen Monaten stark rückläufig. Auf- grund seines anfänglichen Misstrauens und seiner Unsicherheit habe er zu Be- ginn nur Kontakt zu einer Mitpatientin gehabt, die er von der Sicherheitsstation gekannt habe. Mittlerweile sei er gut in der Patientengruppe integriert. Auch in

- 38 - den Gesprächen mit den pflegerischen Bezugspersonen präsentiere er sich zu- gänglicher und scheine zunehmend mehr Vertrauen zu fassen. Daneben erledige er die stationsbezogenen Aufgaben (wie z.B. Aufräumen und Küchendienst) pflichtbewusst und unterstütze dabei auch seine Mitpatienten. Diesbezüglich kön- ne beim Beschuldigten von einer deutlichen prosozialen Entwicklung gesprochen werden. Im Rahmen der bisherigen letzten Lockerungsstufe (unbegleitete Aus- gänge auf dem erweiterten Klinikareal) sei es zu keinerlei Lockerungsmissbräu- chen gekommen; der Beschuldigte präsentiere sich diesbezüglich stets kooperativ und absprachefähig (Urk. 202 S. 1 f.). Die psychische und physische Verfassung beschrieb die PUK im genannten Bericht wie folgt (Urk. 202 S. 2): "Wach, bewusstseinsklar, zu allen vier Qualitäten orientiert. Im Kontakt freundlich, formal korrekt und kooperativ. Auffassung und Konzentration phasenweise leicht eingeschränkt. Formalgedanklich geordnet, aber leicht gehemmt und verlang- samt. Keine klinischen Hinweise auf akute, produktivpsychotische Symptome wie Ich- Störung, Halluzinationen und Wahnvorstellungen. Negativsymptomatik wei- terhin bemerkbar: Wortkargheit, Antriebshemmung, affektive Verflachung, jedoch punktuell schwingungsfähig, Schwierigkeiten bei der Verbalisierung seiner Ge- dankengänge. Keine Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung." Sodann äusserte sich die PUK zu den Themen Wohnen, Arbeit, Freizeit und dem formalen Behandlungssetting und betonte abschliessend, dass der Beschuldigte zusammengefasst noch über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine struktu- rierte therapeutische Begleitung benötige, um die skizzierten vielfältigen und risi- koreduzierenden therapeutischen Ziele erreichen zu können (Urk. 202 S. 3). 1.6. Auch unter Berücksichtigung des letzten Zwischenberichts erweist sich die Anordnung einer stationären Massnahme für den massnahmewilligen und massnahmefähigen Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Verteidigung nach wie vor indiziert. Insbesondere ist die stationäre therapeutische Behandlung des Beschuldigten auch nach dem vorzeitigen Massnahmenantritt weiterhin geeignet und notwendig, um die Legalprognose (weiter) zu verbessern. Es ist daher eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.

- 39 -

2. Befristung der Massnahme 2.1. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe auf eine Befristung der Massnahme verzichtet und dabei den seit Februar 2018 faktisch bestehenden vorzeitigen Massnahmenvollzug unberücksichtigt gelassen (Urk. 216 N 31). Die Gutachterin habe schon im November 2018 bestätigt, dass in der regulären Höchstdauer einer stationären Massnahme von fünf Jahren sehr wahrscheinlich erhebliche Behandlungsfortschritte zu erreichen seien. Aus den Therapieberich- ten gehe hervor, dass sich der Beschuldigte seither gut in die Therapie einge- bracht und bemerkenswerte Fortschritte erzielt habe. Dies zeige sich bereits am Umstand, dass er ohne polizeiliche Begleitung zur Berufungsverhandlung habe erscheinen dürfen. Der Beschuldigte habe denn auch glaubhaft darlegen können, motiviert und fähig zu sein, den eingeschlagenen Weg selbstverantwortlich zu be- schreiten. Der Kontakt zu seiner Kernfamilie sei sehr gut und wirke stabilisierend. Diverse Vollzugslockerungen stünden unmittelbar bevor und sogar ein Wohnex- ternat erscheine als wahrscheinlich (Urk. 183 S. 11; Urk. 216 N 35 ff.). Des Weiteren – so die Verteidigung sinngemäss – seien aber nicht nur die bereits erzielten Behandlungserfolge, sondern auch die Fehldiagnose des Erstgutachtens sowie die Verletzung von Protokollierungsvorschriften der Vorinstanz bei der Befristung der Massnahme zu berücksichtigen. Der Beschuldigte befinde sich seit dem 12. Mai 2016 in Haft, seit dem 2. Februar 2018 in der Klinik E._____. Erst von diesem Zeitpunkt an habe man ihm eine angemessene Behandlung seiner Krankheit gewährt. Diesbezüglich treffe den Beschuldigten keine Schuld, und sein Zustand habe sich durch die Haft verschlimmert, was nun zu einer längeren Behandlung führe. Hierfür müsse ein Ausgleich im Sinne einer Befristung bis En- de 2021 vorgenommen werden, damit ein allfälliges Verlängerungsverfahren zeit- nah erfolgen könne (Urk. 183 S. 11; Urk. 216 N 40). Problematisch sei, dass ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die in Art. 59 Abs. 4 StGB festgesetzte Dauer einer stationären Massnahme erst mit dem rechtskräftigen Anordnungsent- scheid beginne. Trotz unsteter höchstrichterlicher Rechtsprechung sei das Gericht jedoch verpflichtet, bei der Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme in

- 40 - zeitlicher Hinsicht einen allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzug zu berücksich- tigen (Urk. 183 S. 10 f.; Urk. 216 N 30 ff.). 2.2. Bei den Fristen gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB handelt es sich um Höchstfris- ten. Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Dadurch wird nicht die Mass- nahme als solche verkürzt, sondern die gerichtliche Überprüfung der Massnahme vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2). Das Bundesgericht bestätigte im Urteil 6B_1375/2020 vom 2. Februar 2021 sodann seinen Grundsatzentscheid in BGE 145 IV 65, wonach für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen sei, sofern die stationäre thera- peutische Behandlung nicht aus der Freiheit heraus angetreten werde (Urteil 6B_1375/2020 vom 2. Februar 2021 E. 2.7.1.). Ein vorzeitiger Massnahmenvoll- zug ist bei der Berechnung der Dauer einer Massnahme daher grundsätzlich nicht miteinzubeziehen. Mit dem Sachurteil beginnt, falls keine gerichtliche Befristung erfolgt, daher grundsätzlich eine neue (5 Jahres-)Frist zu laufen. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Verhält- nismässigkeit bei der Gesamtdauer in zeitlicher Hinsicht ein allfälliger vorzeitiger Massnahmenvollzug zu berücksichtigen (BGE 145 IV 65 E. 2.6.2.; Urteil 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.2.). 2.3. Bezüglich der beantragten Befristung ist zunächst daran zu erinnern, dass das bisherige junge Leben des Beschuldigten bereits vor der heute zu beurteilen- den Tat vom 10. Mai 2016 nicht gerade problemlos verlief (vgl. hierzu auch das Gutachten von Dr. med. D._____, Urk. 114 S. 10 ff., 34 ff.). Die Vorinstanz mach- te im ersten Urteil vom 18. Januar 2018 diesbezüglich die nachfolgenden, nach wie vor zutreffenden Erwägungen (Urk. 91 S. 55 f.): "Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf die einschlä- gigen Ausführungen zur Person, seine Personalakte sowie die psychiatrischen Abklärungen und Gutachten zu verweisen (D1 act. 16/1-12; D1 act. 3/1, S. 21 ff.; D1 act. 3/9, S. 8 f.; D1 act. 15/1-3, 15/19 und 15/27; D1 act. 75A, S. 2 ff.). Dem- gemäss ist der Beschuldigte in der Schweiz geboren und wohnte bis zu seiner Verhaftung am 12. Mai 2016 mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder zu-

- 41 - sammen. Mit 14 Jahren wurde er bereits vom Jugendgericht Zürich zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und persönlicher Betreuung verurteilt. Diese wurde wiederrufen. Der Beschuldigte wurde sodann im Jahr 2014 zu 11 Monaten Freiheitsentzug und einer Busse von Fr. 100.– bestraft, wobei die Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung Jugendlicher aufgeschoben wurde. Der Beschuldigte war in verschiedenen Institutionen zuletzt für fast zwei Jahre im Q._____ untergebracht. Dort hat er eine Lehre als Metallbauer begonnen, das erste Lehrjahr vollendet und im 2. Jahr aufgrund von Problemen mit seinem Chef seine Lehre infolge von Drogenkonsum abgebrochen. Danach hat er sich einer ambulanten Massnahme von zuhause aus unterzogen und hat sich eine Arbeits- stelle gesucht. Zuletzt hat er als Sicherheitsangestellter gearbeitet, wobei er tags- über Fr. 23.– und nachts Fr. 28.– pro Stunde verdient hat. Die Arbeit war auf Ab- ruf zu leisten, ca. einmal pro Woche. Der Beschuldigte wurde bisher von seinen Eltern unterstützt und erzielte durchschnittlich ein Einkommen Fr. 400.– pro Mo- nat. Bereits in der Schulzeit ist der Beschuldigte aufgefallen, da er immer wieder "geschlägelt" hat. Dies ist auf sein generell aggressives Verhalten zurückzuführen. Er gab an, dass er von seiner Familie in der Kindheit schwer misshandelt und geschlagen wurde und somit dieses Verhalten in seiner Erziehung gelernt hat. […] Seit der Inhaftierung konsumiert der Beschuldigte keine Drogen mehr, gibt aber an, grundsätzlich ein Drogenproblem (Marihuana, Kokain, MDMA, Heroin) zu ha- ben […] Der Beschuldigte wurde im September 2011 sowie im Mai 2014 von der Jugend- anwaltschaft Zürich bzw. vom Jugendgericht wegen mehrfachem Raub, Sach- beschädigung, mehrfachem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Rauf- handel, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte sowie wegen mehrfachem Vergehen gegen das Waffenge- setz verurteilt (D1 act. 16/2)." 2.4. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Einschätzung der behandeln- den Fachpersonen erscheint für eine Erreichung von sämtlichen risikoreduzieren- den therapeutischen Zielen denn auch eine weitere Behandlung im stationären Setting für einen gewissen Zeitraum als unumgänglich (vgl. Urk. 202 S. 2). Je- doch ist zu konstatieren, dass sich der Zustand des lange dissimulierenden Be- schuldigten mit der später korrekten Diagnose und dem vorzeitigen Beginn der

- 42 - Massnahme merklich verbessert hat. Dies ermöglichte nebst erfolgter Verlegung von der Sicherheitsstation auf die geschlossene Massnahmenstation in kurzer Zeit bereits diverse weitergehende Lockerungsmassnahmen, welche gewährt wurden bzw. unmittelbar bevorstehen (vgl. auch Urk. 206 und 207: Unbegleitete Ausgangsstufen und ausserklinische Aktivitäten, externes Arbeiten und Übertritt auf eine offene Massnahmenstation). Die therapeutischen und medizinischen Vo- raussetzungen werden hierfür als gegeben erachtet (Urk. 207 S. 1). Davon zeugt auch der Umstand, dass der Beschuldigte ohne jegliche polizeiliche Sicherungs- massnahmen, einzig in Begleitung der Stationsleiterin der Klinik E._____, zur heutigen Verhandlung erschienen ist. 2.5. Mit der Verteidigung hat der Beschuldigte bereits verschiedene risikoredu- zierende therapeutische Ziele plangemäss erreichen können (Urk. 216 N 34 f.), wurde doch im Verlaufsbericht vom 26. Januar 2021 zu den skizzierten Vollzugs- lockerungen festgehalten, ein Arbeitsexternat und unbegleitete Ausgänge seien in einem halben bis einem Jahr in Betracht zu ziehen (Urk. 202 S. 3). Gemäss Ver- laufsbericht sei hernach ein Übertritt in ein geeignetes Anschlusssetting mit hoher Strukturierung und ausreichender psychosozialer Unterstützung in eineinhalb bis zwei Jahren ein realistisches Szenario, sofern der Beschuldigte in den Settings psychopathologisch stabil bleibe (Urk. 202 S. 3). Der Beschuldigte arbeitet mo- mentan in der Metallwerkstatt bzw. in der Abteilung "Industrie und Technik" und nimmt am Therapieangebot teil, soweit dies nicht wegen der Corona-Pandemie pausieren musste. Er lernt Englisch, steht in täglichem Kontakt mit seiner Familie, konsumiert seit fünf Jahren keine Drogen mehr und möchte gerne eine Lehre und hernach eine KV-Schule absolvieren. Medikamentös sei er gut eingestellt und könne sich vorstellen, die verschriebenen Medikamente lebenslang einzunehmen (Urk. 202 S. 2; Urk. 215 S. 6 ff.). Anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte den aus dem Therapiebericht gewonnenen positiven Eindruck. Ebenfalls unterstrich er, die gesteckten Ziele erreichen zu wollen. Er brauche je- doch eine Perspektive (Urk. 215 S. 10; Prot. II S. 8). 2.6. Die diversen umgesetzten Lockerungsstufen zeigen, dass der Beschuldigte erhebliche Fortschritte im Rahmen der Therapie machen konnte und diesen auch

- 43 - Rechnung getragen wurde. Dass der Beschuldigte gemäss grundsätzlicher Ein- schätzung der behandelnden Ärzte und Therapeuten noch über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine strukturierte therapeutische Begleitung benötige, steht einer Befristung der stationären Massnahme in vorliegender Konstellation daher nicht entgegen. Trotz der belasteten Vita des Beschuldigten rechtfertigen die vor- genannten Umstände, mithin die substantiellen Fortschritte des Beschuldigten im Verlauf des bisherigen (vorzeitigen) Massnahmenvollzugs, eine ausnahmsweise zeitliche Befristung der Massnahme. 2.7. Eine Beschränkung bis Ende 2021 erscheint entgegen dem Antrag der Verteidigung dafür jedoch weder praktikabel noch realistisch. So stehen massge- bliche, für die allfällige Prüfung der Fortführung der Massnahme entscheidrele- vante Lockerungen erst kurz bevor, weshalb eine Befristung von nunmehr weni- gen Monaten im Lichte der zu stellenden Legalprognose nicht gerechtfertigt wäre. Kommt hinzu, dass für die allfällige Verlängerung der stationären Massnahme der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist gemäss Anordnungsentscheid massgebend ist und die Behörden ein entsprechendes Gesuch rechtzeitig, mithin vor Ablauf der gesetzten Frist, überhaupt stellen können müssen (vgl. Urteil 6B_1375/2020 vom

22. Februar 2021 E. 2.4.1.). 2.8. Im Lichte der Behandlungsfortschritte sowie des im Therapiebericht in Aussicht gestellten weiteren Settings erscheint es insgesamt gerechtfertigt, die gerichtliche Überprüfung der stationären Massnahme auf den 28. Februar 2023 vorzusehen und die Massnahme auf diesen Zeitpunkt zu befristen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Befristung weder aufgrund der geltend gemachten Verfahrensfehler noch aus zeitlichen Verhältnismässig- keitsüberlegungen angezeigt ist, wie dies die Verteidigung teilweise ins Feld führt, sondern vorliegend einzig auf den therapeutischen Fortschritten des Beschuldig- ten beruht. Es erschliesst sich sodann nicht, inwiefern die Verletzung von Proto- kollierungsvorschriften oder das Dissimulieren des Beschuldigten im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. der Befristung der Massnahme Berücksichti- gung finden könnte, wie dies die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 216 N 40).

- 44 - VI. Genugtuung

1. Standpunkt der Verteidigung Der amtliche Verteidiger beantragt für den Beschuldigten eine "angemessene Genugtuung". Zur Begründung wird sinngemäss und im Wesentlichen vorge- bracht, wenn die Dauer des faktischen vorzeitigen Massnahmenvollzugs bei der (gesamten) Massnahmendauer angemessen berücksichtigt werde, stelle sich nur noch die Frage, wie der Zeitraum für die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs zwischen Mai 2016 und Januar 2018 zu entschädigen sei (Urk. 216 N 42). Diesbezüglich müsse berücksichtigt werden, dass infolge unverschuldeter Schuldunfähigkeit ein Freispruch zu ergehen habe, weshalb die Haft nicht im Sin- ne von Art. 51 StGB angerechnet werden könne. Sodann sei der Beschuldigte zunächst wegen Kollusionsgefahr inhaftiert worden. Erst mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. August 2016 sei die Haft auch aufgrund des Vorliegens von Wiederholungsgefahr begründet worden. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt könne die wegen Kollusionsgefahr angeordnete Untersu- chungshaft nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die Mass- nahme angerechnet werden, da sie bis dahin nicht dem "Schutze der Allgemein- heit" gedient habe. Diesbezüglich sei von einem behördlichen Versagen auszu- gehen. Der Staat habe den Beschuldigten unbehandelt weggesperrt, wofür er nun Verantwortung tragen und den Beschuldigten die erlittene Haft im genannten Zeit- raum angemessen entschädigen solle (Urk. 216 N 43 ff.).

2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte wurde am 12. Mai 2016 verhaftet (Urk. D1/14/1) und her- nach in Untersuchungshaft (Urk. D1/14/9) bzw. Sicherheitshaft (Urk. 26) versetzt. Die erstinstanzliche Verfahrensleitung bewilligte ihm im Verfahren DG170017-D am 25. September 2017 den vorzeitigen Antritt der Strafe und der ambulanten Massnahme (Urk. 55). Nach verschiedenen Vorfällen im vorzeitigen Strafvollzug erfolgte am 2. Februar 2018 die notfallmässige Einweisung die Klinik E._____ zu Krisenintervention, wo sich der Beschuldigte seither im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs aufhält (Urk. 89; Urk. 143).

- 45 - 2.2. Gemäss BGE 141 IV 236 E. 3 ist nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 431 Abs. 2 StPO Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB grundsätzlich anzurechnen. In dieser Norm ist, anders als in Art. 51 StGB, ausdrücklich von Sanktionen und nicht nur etwa von Strafen die Rede, welche Grundlage der Anrechnung bilden könnten. Der zi- tierte Bundesgerichtsentscheid betraf – wie vorliegend – die Frage, ob ein Täter für die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu entschädigen ist, wenn ihm gegenüber zwar eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wur- de, für die der Massnahme zugrunde liegenden Straftaten wegen Schuldunfähig- keit jedoch ein Freispruch erging und die Untersuchungs- und Sicherheitshaft da- her auf keine Strafe angerechnet werden konnte. Das Bundesgericht wies dabei darauf hin, dass bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB

– im Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft werde und es bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Sicherung gehe. Dieser Zweck – die Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit – könne auch der strafprozessualen Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft zugrunde liegen (a.a.O. E 3.8). 2.3. Weshalb es sich im vorliegenden Fall anders verhalten und eine Anre- chenbarkeit der erstandenen Haft ausgeschlossen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Haft im Zeitpunkt ihrer Anordnung und Verlängerung fraglos als rechtmässig erwies. Wie die Verteidigung sodann selber einräumt, wurde die strafprozessuale Haft des Beschuldigten bereits in der Ver- fügung vom 15. August 2016 unter anderem mit dem Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr begründet (Urk. D1/14/15; Urk. 216 N 45). Es trifft zwar zu, dass die ursprüngliche Haftanordnung aufgrund des Vorliegens von Kollusionsgefahr erfolgte. Weder ist das Zwangsmassnahmengericht dabei jedoch verpflichtet, sämtliche möglichen Haftgründe zu prüfen, noch ist anhand der genannten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich, dass bei der Anrechnung der pro- zessualen Haft nachträglich gemäss den besonderen Haftgründen unterschieden werden müsste, ob eine Anrechnung erfolgen kann. Ausschlaggebend ist vorlie- gend, dass die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft gewissermassen der Vorläu- fer der vorzeitig angetretenen ambulanten und nunmehr stationär anzuordnenden

- 46 - therapeutischen Massnahme war. Sie diente zu Beginn zwar der Sicherstellung der wahrheitsgetreuen Abklärung des Sachverhaltes, letztlich aber bereits damals auch dem Schutz der Allgemeinheit und damit im Sinne der anzuordnenden Mas- snahme der Gefahrenabwehr, wurde dem Beschuldigten doch gutachterlich eine hohe Rückfallgefahr attestiert (vgl. Urk. D1/15/19; Urk. D1/15/27; Urk. 114). Somit ist auch die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheits- haft vollumfänglich an die stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen (der Freiheitsentzug aufgrund von Haft respektive vorzeitigem Straf- und Mass- nahmenvollzug beträgt bis und mit heute gesamthaft 1876 Tage). Dies hat zur Folge, dass ein Entschädigungsanspruch entfällt (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.9; be- stätigt u.a. in BGE 145 IV 65). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine allfällige Entschädigung auch nicht unter dem Titel der Überhaft geprüft wer- den muss, da die effektive Dauer der Massnahme noch unbekannt ist. 2.4. Das seitens des Beschuldigten geltend gemachte Genugtuungsbegehren ist entsprechend abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung und wird deshalb im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 419 StPO können Schuldunfähigen jedoch nur Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Die einschränkende Kostenauflage gilt auch dann, wenn gegen einen Schuldunfähigen im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden (BSK StPO II-BOMMER, a.a.O., Art. 375 N 22 ff.). 1.2. Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage nur gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPO II-DOMEISEN, a.a.O., Art. 419 N 7 m.H.). Dies ist vorliegend offensicht- lich nicht der Fall (vgl. vorstehende Ausführungen zur Person des Beschuldigten;

- 47 - E. V.2.3.). Der Beschuldigte ist seit Jahren einkommens- und vermögenslos. Die Gerichtsgebühr hat deshalb ausser Ansatz zu fallen und die Kosten des Beru- fungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

2. Honorar amtliche Verteidigung Der seitens des amtlichen Verteidigers mit Honorarnote vom 30. Juni 2021 gel- tend gemachte Aufwand von Fr. 6'119.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist ausge- wiesen und erscheint angemessen (Urk. 214/1). Da die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung bereits mehrheitlich be- rücksichtigt wurden, rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Be- rufungsverfahren pauschal mit Fr. 6'200.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschä- digen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 9. Juli 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte A._____ das Schadener- satzbegehren des Privatklägers B._____ in der Höhe von EUR 525.– anerkennt. Im Übrigen wird der Privatkläger B._____ mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Verfahren vor dem Bezirksgericht (DG190032-D) wird auf Fr. 11'059.35 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.

6. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtli- che Verteidigung des Beschuldigten im Verfahren vor dem Obergericht (SB180032- O) mit Fr. 653.– entschädigt wurde.

- 48 -

7. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 23'295.35 (Verfahren vor dem Be- zirksgericht DG170017-D) und mit Fr. 2'959.80 (Verfahren vor dem Obergericht SB180032-O) entschädigt wurde.

8. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (Unt.-Nr.: 2016/10015996) mit Fr. 16'710.50 entschädigt wurde.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'909.15 Gutachten Dr. C._____ Fr. 4'345.15 Ergänzungsgutachten Dr. D._____ Fr. 360.00 Telefonkontrolle Fr. 31.95 Auslagen (Gutachten) Fr. 980.00 Auslagen Polizei Fr. 5.00 Entschädigung Zeuge Entschädigung Dolmetscher (Überwachung der Besuche Fr. 1'731.25 während dem Vorverfahren) Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X3._____ Fr. 16'710.50 (bereits ausbezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X2._____ Fr. 26'255.15 (bereits ausbezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X._____ vor Fr. 653.00 Obergericht (bereits ausbezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X._____ vor Fr. 11'059.35 Bezirksgericht Fr. 92'040.50 Total

10. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) werden auf die Staatskasse genommen.

11. (Mitteilungen.)

12. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 49 - Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ die Tatbestände − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat, weshalb er von diesen Vorwürfen freige- sprochen wird.

2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Die Massnahme wird befristet bis 28. Februar 2023.

3. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − den Privatkläger B._____ (versandt; mit dem Hinweis, dass ihm eine begründete Urteilsausfertigung in den ihn betreffenden Punkten nur zugestellt wird, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ausdrücklich verlangt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 50 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller