Sachverhalt
minuziös, umfassend und überzeugend gewürdigt, weshalb auf die entsprechen- den Ausführungen zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen vorab vollum-
- 26 - fänglich verwiesen werden kann (Urk. 141 S. 62-94 E. III.6.). Dabei hat die Vorinstanz –durchaus kritisch – jeweils auch darauf hingewiesen, wenn sich ein- zelne Sachverhaltselemente nicht erstellen liessen (vgl. dazu z.B. statt Weiterer a.a.O. S. 62 f. E. III.6.3., S. 63 E. III.6.5. oder S. 65 E. III.6.10.), wobei wiederum mit der Vorinstanz festgestellt werden kann, dass dies im Resultat keine Rolle spielt. Vor dem Hintergrund der sehr sorgfältigen und zutreffenden Beweiswür- digung durch die Vorinstanz sind die nachfolgenden Erwägungen deshalb als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. 3.2. Gestützt auf die erhobenen Beweise lassen sich die verschiedenen im Hinblick auf den 19. Februar 2018 vorgenommenen Aktionen der Beschuldigten in den Tagen zuvor genau nachzeichnen und erstellen. Die Vorinstanz hat dies aus- führlich und zutreffend getan (Urk. 141 S. 62 ff.), drauf kann wie erwähnt verwie- sen werden. Schon diese Erkenntnisse lassen keine Zweifel an einer wohlüber- legten und hochprofessionellen Planung. Besonders eindrücklich und derart be- lastend, dass sie vernünftige Zweifel am eingeklagten geplanten Tatablauf nicht einmal im Ansatz aufkommen lassen, sind sodann die am 17. Februar 2018 ab- gehörten (nicht codierten) Gespräche zwischen D._____ und dem Beschuldigten 3, die teilweise auch im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben wurden (Urk. 141 S. 75 ff. unter Hinweis auf Urk. 3/1 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich der tags darauf abgehörten Gespräche zwischen den Beschuldigten 2 und 3 (Urk. 141 S. 83 ff. unter Hinweis auf Urk. 3/6 ff.). Vor dem Hintergrund der zahlreichen, wie ausge- führt ebenfalls erstellten, in den Tagen zuvor stattgefundenen Aktionen der Be- schuldigten, die sich zwanglos mit diesen Gesprächen in Einklang bringen lassen, lassen diese Gespräche keinen Zweifel daran, dass der Plan auf Grund der getä- tigten Vorbereitungshandlungen spätestens am Vorabend des 19. Februar 2018 feststand: Auf die besprochene Art und Weise sollte am Montagmorgen die L._____ in P._____ mit Waffengewalt überfallen werden. Zu diesem Zweck sollte man mit den zwei Personenwagen zu den bereitgestellten Motorrollern fahren. Der Beschuldigte 3, ausgestattet mit einer Umhängetasche und einem Vorschlag- hammer, und der Beschuldigte 2, ausgerüstet mit einer Umhängetasche und einer Pistole mit vollem Magazin, sollten von dort aus mit den Motorrollern (Piag- gio/Suzuki) an die V._____ fahren, um die Roller optimal für die Flucht bereitzu-
- 27 - stellen. D._____ und der Beschuldigte 1 sollten mit den beiden Personenwagen (Lancia/Peugeot) zum Parkplatz an der Via W._____ weiterfahren. Dort sollte D._____ den Lancia für die Fortsetzung der Flucht bereitstellen. Er sollte sich von dort aus mit einer Perücke verkleidet zur V._____ begeben, um am besagten Ort mit den Beschuldigten 2 und 3 zusammenzutreffen. Gleichzeitig sollte der Be- schuldigte 1 mit dem Peugeot vom Parkplatz an der Via W._____ über die V._____ zum AA._____ fahren und von dort aus den gesamten Bereich überwa- chen und insbesondere auf ein allfälliges Auftauchen der Polizei achten. Nach ge- taner Arbeit sollte der Beschuldigte 1 auf die auf den Rollern vorbeifahrenden Be- schuldigten 3 mit D._____ und den Beschuldigten 2 warten und sich danach mit dem Peugeot zur Via AB._____ begeben, um sich dort bereit zu halten, um die Taschen mit der erlangten Beute zu übernehmen. 3.3. Nach dem Zusammentreffen – kurz vor dem geplanten Raubüberfall – soll- ten sich D._____ und die Beschuldigten 2 und 3 zu Fuss der AC._____ annähern. D._____ sollte dort einen Kunden vortäuschend bei der Bijouterie klingeln und sich damit Eintritt zum Ladengeschäft verschaffen. Dort sollte er den anwesenden Verkäufer mit der Pistole bedrohen und den Beschuldigten 2 und 3 Zugang zum Verkaufsraum ermöglichen. Der Beschuldigte 3 sollte mit dem Vorschlaghammer die Vitrinen einschlagen, daraus die Uhren entnehmen und in der Umhängeta- sche verstauen, während der Beschuldigte 2 die mitgeführte Pistole aus seiner Tasche herausnehmen und mit der freien Hand aus der innen offenen Schaufens- terauslage sowie der eingeschlagenen Vitrine Uhren entnehmen. D._____ hätte während diesen Aktionen den Angestellten unter Kontrolle halten und gleichzeitig das Geschehen auf der Via AD._____ beobachten sollen. Danach hätten die drei mit der erlangten Beute zu den bereitgestellten Motorrollern laufen und mit diesen in die Via AB._____ fahren sollen, wo sie dem dort im Peugeot wartenden Be- schuldigten 1 die Beute übergeben sollten. Dieser hätte umgehend via Grenz- übergang K._____ das Deliktsgut nach Mailand bringen sollen. D._____ und die Beschuldigten 2 und 3 sollten in der Zwischenzeit mit den beiden Motorrollern zum ausgesuchten Abstellplatz fahren und zu Fuss zum auf dem Parkplatz an der Via W._____ abgestellten Lancia laufen, dort die auf dem Rücksitz liegenden Ja- cken anziehen, die beim Raubüberfall getragenen Jacken, die Perücke und
- 28 - Handschuhe in den Kofferraum legen und danach zur Unterkunft in T._____ zu- rückfahren. Der Erlös aus der erlangten Beute sollte später zu gleichen Teilen D._____ und den Beschuldigten 2 und 3 zukommen, während der Beschuldigte 1 mit einem geringeren, noch zu bestimmenden Betrag entschädigt werden sollte. Dieser geplante Tatablauf ergibt sich einerseits aus sämtlichen gemachten Be- obachtungen und Überwachungsmassnahmen, andererseits aus den Aussagen von D._____ (vgl. dazu u.a. Urk. 12/8 S. 2 ff. und Urk. 12a S. 4 ff). Der Sachver- halt ist somit auch in diesem Punkt rechtsgenügend erstellt. 3.4. So machten sich am Morgen des 19. Februar 2018 die Beschuldigen und D._____ zur Tatausführung bereit. Die persönlichen Effekten wurden im Haus für eine schnelle Abreise bereit gemacht. Der Beschuldigte 2 steckte den Schlüssel für die Piaggio ein und behändigte das Mobiltelefon Aquaris sowie eine braune Umhängetasche mit der Pistole. Der Beschuldigte 3 verfügte über den Schlüssel für die Suzuki Burgman, nahm die schwarze Umhängetasche mit dem Vorschlag- hammer sowie die beiden eingeschalteten Mobiltelefone Nokia und BlackBerry zu sich, und D._____ verfügte ebenfalls über ein eingeschaltetes Mobiltelefon der Marke BlackBerry und eine Pistole sowie eine Perücke. Der Beschuldigte 1 steck- te das eingeschaltete Mobiltelefon Nokia ein und machte das Navigationsgerät bereit. Um nach der Tat und dem ersten Teil der Flucht mit den Motorrollern so- gleich die Oberbekleidung wechseln zu können, legten D._____ und der Beschul- digte 3 zwei Jacken auf den Rücksitz des Lancia. Die Beschuldigten 1 und 3 wussten dabei, dass D._____ und der Beschuldigte 2 über echte Waffen mit vol- lem Magazin verfügten und die Waffen zur Bedrohung des Angestellten der Bijou- terie verwenden wollten und allen Beschuldigten war bekannt, dass D._____ und der Beschuldigte 2 nicht über die erforderliche Waffentragbewilligung verfügten. Zum Beweis kann auf sämtliche Sicherstellungen in den Autos und den Motorrol- lern (Urk. 1/1-4 und Urk. 173/1-3), ab den Beschuldigten und D._____ (Urk. 1/12-
15) sowie in der Ferienunterkunft in T._____ (Urk. 1/5-11) verwiesen werden. Da- neben fand man DNA-Spuren des Beschuldigten 3 am von ihm mitgeführten Vor- schlaghammer (Urk. 46). Abgerundet wird der in der Anklageschrift unter dieser Ziffer beschriebene Sachverhalt durch die Aussagen von D._____: Einerseits gab er zu, dass die aus dem Lancia sichergestellten Handschuhe, Brille, Daunenja-
- 29 - cken, Perücke, Pistole ihm gehörten (Urk. 12/2 S. 9 ff.). Andererseits schilderte er alle Details des geplanten Raubüberfalls, soweit sie ihn betrafen (Urk. 12/8 S. 2 ff.; Urk. 12a S. 4 ff.). Der Beschuldigte 2 schilderte immerhin die plötzliche Verhaf- tung durch die Polizei (Urk. 10/1 S. 6; Urk. 10/3 S. 10; Urk. 12a S. 35). Auch die- ser Teilsachverhalt ist somit erstellt. Ob der Beschuldigte 2 jedoch wirklich den Schlüssel für die Piaggio und nicht denjenigen für die Suzuki Burgman einsteckte
– obwohl dies anders vorbesprochen wurde und bei der Verhaftung auch wieder "richtig" war – kann mangels Relevanz offenbleiben. Allenfalls handelt es sich ein- fach um ein vernachlässigbares Versehen in der Anklageschrift. 3.5. Um 09:21 Uhr verliessen die Beschuldigten und D._____ die Unterkunft, wobei sich letzterer ans Steuer des Lancia und der Beschuldigte 3 auf den Bei- fahrersitz setzten. Der Beschuldigte 1 setzte sich ans Steuer des Peugeot und der Beschuldigte 2 nahm auf dem Beifahrersitz Platz. D._____ und der Beschuldigte 3 fuhren im Lancia voraus, die Beschuldigten 1 und 2 folgten ihnen im Peugeot. Eine halbe Stunde später erreichten sie via Autobahn P._____, wo sie auf der Höhe der Parkplätze der Apotheke AE._____ anhielten und die Beschuldigen 2 und 3 mit den Taschen ausluden, während D._____ und der Beschuldigte 1 die Fahrt fortsetzten. Zwei Minuten später erreichten die Beschuldigten 2 und 3 zu Fuss die an der Via AF._____ abgestellten Motorräder. Der Beschuldige 3 steckte bei der Piaggio, der Beschuldigte 2 bei der Suzuki Burgman je den Zündschlüssel ein. Beide legten ihre Taschen auf den Beifahrersitz bzw. den Gepäckträger, setz- ten die Helme auf und wollten sich für die Weiterfahrt zum Treffpunkt mit D._____ vorbereiten. Just in diesem Moment wurden sie verhaftet. Etwa gleichzeitig trafen D._____ und der Beschuldigte 1 auf dem Gemeindeparkplatz an der Via W._____ ein. D._____ hatte gerade die Waffe, die Handschuhe und die Perücke bereitge- legt, um sich zum Treffpunkt zu begeben. Der Beschuldigte 1 stand kurz davor, von dort aus zum vereinbarten Punkt am AA._____ zu fahren, als auch sie kurz nach 10.00 Uhr von der Polizei verhaftet wurden. Auch dieser letzte Handlungs- strang ist in den Akten bestens dokumentiert: Einerseits ergibt sich die Fahrtroute von T._____ nach P._____ aus der GPS-Auswertung des Lancia (Urk. 4/26). An- dererseits ist das Vorhaben der Beschuldigten sowie D._____ aufgrund der letz- ten Audioprotokolle aus dem Lancia ersichtlich (vgl. nur Urk. 3/12).
- 30 - 3.6. Weiter konnten zumindest Teile der Fahrt durch die Kantonspolizei Tessin beobachtet werden (Urk. 8/1). Der Kantonspolizist O._____ konnte zudem auch als Zeuge ausdrücklich bestätigen, dass am Verhaftstag zwei Fahrzeuge von T._____ Richtung P._____ gefahren sind (Urk. 13/18 S. 8). Man habe dann in der Nähe des Parkplatzes, wo die Scooter abgestellt waren, angehalten, und aus jedem Fahrzeug sei eine Person ausgestiegen und zu Fuss Richtung Scooter ge- gangen; jeder habe eine Tasche getragen. Dort seien sie dann verhaftet worden (Urk. 13/18 S. 9). Dies stimmt ebenfalls mit der Dokumentation der Videoüberwa- chung der Stadt P._____ überein (Urk. 5/11). Zudem bestätigen der Beschuldigte 2 und D._____ wenigstens Teile des Vorhabens in ihren Einvernahmen. So gab der Beschuldigte 2 zu, dass er sich am besagten Tag bei den Motorrollern aufhielt (Urk. 10/1 S. 6), was indes auf Grund seiner Verhaftung kaum zu bestreiten war. D._____ bestätigte die polizeiliche Beobachtung, wonach am Tatausführungstag der Lancia und der Peugeot diesem folgend vom Haus in T._____ nach P._____ gefahren sind (Urk. 12a S. 19). Anschaulich ist auch, dass gemäss Audioprotokoll Lancia der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 3 fragt, ob er die Mütze tragen solle oder nicht. Daraufhin erklärt der Beschuldigte 3, er werde die gelbe Kappe tragen, worauf der Beschuldigte 2 erwidert, er werde keine tragen (Urk. 3/7). Am Tag des geplanten Raubüberfalls trug der Beschuldigte 3 bei der Verhaftung eine gelbe Mütze und der Beschuldigte 2 – wie angekündigt – keine. Der objektive Verhafts- vorgang wird denn auch vom Beschuldigten 2 nicht in Abrede gestellt (Urk. 10/3 S. 10 und Urk. 10/5 S. 6). D._____ bestätigte – wie bereits mehrfach erwähnt – Teile des geplanten Raubes, ohne jedoch die anderen belasten zu wollen. Auch dieser Sachverhaltsabschnitt ist somit erstellt. 3.7. Dies taten die Beschuldigten selbstredend mit dem Ziel, die zu erbeuten- den Wertgegenstände an Abnehmer oder an ihnen bekannte Hehler zu verkaufen und den Erlös nach der Bezahlung einer Entschädigung an den Beschuldigten 1 in gleichen Teilen unter den Beschuldigten 2 und 3 und D._____ aufzuteilen, um sich auf diese Weise einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Dies ergibt sich aus den abgehörten Gesprächen im Lancia (u.a. Urk. 3/1), sowie aus den Aussagen von D._____ (Urk. 12/8 S. 5 f.).
- 31 - 3.8. Zu den Einwendungen der Verteidigungen: Der innere Sachverhalt ergibt sich zwanglos aus dem Zusammenspiel aller objektiven Beweismittel, die ein schlüssiges Ganzes ergeben, namentlich aus den abgehörten Gesprächen, worin u.a. über Strassen, Fluchtwege, Versteck, Polizei, Überwachungskameras und Luxusuhren (z.B. Patek Philippe) gesprochen wurde (Urk. 3/1 ff.), den sicherge- stellten Gegenständen sowie den Aussagen von D._____. Die Verteidigungen haben akribisch einzelne Momente herausgepickt, die weder einzeln noch zu- sammen das sich aus den vorliegenden Beweismitteln zwanglos ergebende Ge- samtergebnis zu erschüttern vermögen. Ihre Einwendungen verfangen nicht oder sind nicht entlastend. Im Einzelnen: D._____ bestätigte, dass seine Rolle den Einsatz einer Pistole beinhalten sollte, indem er diese in der L._____ hervorgeholt und gezeigt hätte (Urk. 12/8 S. 3; Urk. 12a S. 4 f.). Dass es sich dabei um eine Bedrohungshandlung gehandelt hätte, ergibt sich zwanglos aus dem Kontext. Ob sich D._____ während der Autofahrt mit dem Beschuldigten 3 über eine geplante Gewaltanwendung unterhielt, ist deshalb sowie aufgrund der bei der Verhaftung der Beschuldigten 2 und 3 sichergestellten Gegenstände von sehr kleiner Relevanz. Entgegen der Darstellung der Verteidigungen sind Luxusuhren begehr- te Hehlergüter. Gemäss Bildmaterial steckten bei der Verhaftung der Beschuldig- ten 2 und 3 in den beiden Motorrollern die Fahrzeugschlüssel. Zudem wurden zwei Helme, zwei Umhängetaschen und eine Pistole mit vollem Magazin sowie ein Vorschlaghammer sichergestellt (Urk. 1/3 f.). Die Beschuldigten 2 und 3 kön- nen aufgrund der Verhaftung zweifelsfrei mit den beiden Motorrollern in Verbin- dung gebracht werden. Ob sich die Umhängtaschen und die weiteren Gegen- stände schon bei den Motorrollern befanden oder von den Beschuldigten unmit- telbar vor der Verhaftung dorthin getragen wurden, ändert im Ergebnis nichts. Aufgrund aller Beweismittel (insbesondere abgehörte Gespräche, Aussagen D._____, dass sich die Beschuldigten 2 und 3 zur Wegfahrt bereit machten) ist nicht zweifelhaft, dass die Beschuldigten 2 und 3 Kenntnis von den Gegenstän- den hatten. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob die Beschuldigten bereits dabei waren, sich die Helme aufzusetzen. Dies widerlegt nicht, dass sich die Beschul- digten zur Wegfahrt bereit machten, was sich zwanglos aus dem Umstand ergibt, dass die Fahrzeugschlüssel in den Zündschlössern steckten. Da aus dem Bildma-
- 32 - terial nicht schlüssig hervor ging, ob die zwei weiteren bei der Verhaftung sicher- gestellten Schlüssel (vgl. Urk. 1/3 f. am Spaltring der Fahrzeugschlüssel ange- bracht) zu den beiden an den Motorrollern angebrachten Kettenschlössern pass- ten, reichte die Staatsanwaltschaft in zulässiger Weise eine Dokumentation nach, die visualisiert, dass diese Schlüssel zu den Kettenschlössern passen (Urk. 173/1-3). Die Argumentation des Verteidigers des Beschuldigten 3 ist in dieser Hinsicht falsch (vgl. Urk. 216 S. 35 f.). Aus dem Umstand, dass die Kettenschlös- ser im Zeitpunkt der Verhaftung noch abgeschlossen waren, lässt sich nichts zu- gunsten der Beschuldigten ableiten. Dass die DNA des Beschuldigten 3 mittels Drittübertragung auf den Vorschlaghammer geriet, ist angesichts des übrigen er- drückenden Beweisergebnisses eine rein theoretische Möglichkeit, die mangels objektiven Hinweisen ausgeschlossen werden kann. Daran ändert auch nichts, dass auf der Pistole die DNA eine Kriminaltechnikers der Kantonspolizei nachge- wiesen wurde. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Kriminaltechniker mit den Beschuldigten physischen Kontakt hatten, bestehen nicht. Schliesslich ist auch der Einwand des Verteidigers des Beschuldigten 3 nicht stichhaltig, wonach der Beschuldigte aufgrund der Gefahr wiedererkannt zu werden, kaum eine Woche vor der Tat die L._____ besucht hätte. Es ist für gewöhnlich wahrscheinlicher, dass sich der bedienende Verkäufer an einen alltäglichen Vorgang – wie vorlie- gend – ohne besonderen Vorfall samt Kunden nicht zu erinnern vermag. Genau so war es denn auch hier. Der Verkäufer vermochte sich trotz Vorhalts des Vide- omaterials weder an den konkreten Vorgang noch an den Beschuldigten 3 zu er- innern (Urk. 13/7; Urk. 13/26 S. 3). Damit hat wohl auch der Beschuldigte 3 ge- rechnet. Insgesamt begründen die Einwendungen der Verteidiger keine rechtser- heblichen Zweifel am Beweisergebnis. 3.9. Was die weiteren eingeklagten Delikte der Beschuldigten 2 und 3 betrifft, kann vollumfänglich und grundsätzlich ergänzungslos auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 141 S. 93 f. E. III.6.40. f.). Die Einreise des Beschuldigten 3 vom 13. Februar 2018 in die Schweiz mit einem falschen Reisepass lautend auf S._____, alias AG._____, ist aufgrund des Be- richts über die Kontrolle des Grenzwachkorps vom 13. Februar 2018 rechtsgenü- gend erstellt. Es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass es sich bei
- 33 - der auf dem falschen Reisepass abgebildeten Person um den Beschuldigten 3 handelt (Urk. 6/1). Unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt der Grenzkontrolle ein Han- dy des Beschuldigten 3 in die Funkantenne in AH._____ eingeloggt war oder nicht. Dadurch kann er sich nicht entlasten.
4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt im Sinne der Erwägungen rechtsgenügend erstellt ist.
5. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz, die sich auch mit den entspre- chenden Einwänden der Verteidigung auseinandergesetzt hat, ist zutreffend (Urk. 141 S. 94 ff. E. III.), darauf kann vorab verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt was folgt: Aufgrund den Aussagen von D._____, wonach er eine Pistole einsetzen sollte und eingesetzt hätte (Urk. 12/8 S. 3 f.; Urk. 12a S. 4 f.), ist die be- sondere Gefährlichkeit des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mit der Vorinstanz zu bejahen. In Bezug auf den Vorsatz bzw. gemeinsamen Tatentschluss ist festzuhalten, dass das Beweisergebnis keinen anderen Schluss zulässt, als dass die Beschuldigten mit Wissen und Y._____ um den rechtsgenügend erstellten Plan handelten. Entgegen der Darstellung des Ver- teidigers des Beschuldigten 2 kann bereits aufgrund der Tatsache, dass bei der Verhaftung der Beschuldigten eine Pistole mit vollem Magazin und ein Vorschlag- hammer sichergestellt werden konnten, ein Testlauf ausgeschlossen werden. Im Zeitpunkt der Verhaftung hatten sich die Beschuldigten bereits auf die Fahrzeuge und Motorroller verteilt. Während D._____ mit dem Auto unterwegs zur L._____ war (Urk. 12a S. 4), machten die Beschuldigten die Motorroller zur Wegfahrt be- reit. Sie waren folglich unabhängig voneinander bereits gestartet. Die Schwelle zum Versuch wurde damit überschritten.
- 34 - III. Sanktion und Vollzug
1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln, die Strafrahmen und die angezeigte Strafart zutreffend dargelegt (Urk. 141 S. 103 ff. E. IV.1.), darauf kann verwiesen werden. Zur Strafart hat sie insbesondere richtig festgehalten, dass es sich vorliegend beim Raubversuch um das einzige Delikt handelt, das mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden muss und die Bildung einer Gesamtfrei- heitsstrafe demnach ausscheidet und dass für die übrigen Delikte eine Gesamt- geldstrafe auszufällen ist (a.a.O., S. 106 f. E. 1.3.). 1.2. Tatkomponente Raubversuch Es ergeben sich keine erheblichen Unterschiede bei der Strafzumessung, wes- halb es sich rechtfertigt, die Beschuldigten zusammen zu betrachten. Die Vo- rinstanz hat das objektive und subjektive Tatverschulden für das Hauptdelikt ab- gehandelt und dazu zutreffende Ausführungen gemacht, auf die ebenfalls verwie- sen werden kann (Urk. 141 S. 107 f. E. IV.2.). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen. Der Versuch ist als verschuldensun- abhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakulta- tiven Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen verbietet sich. Wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte, ist vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigten absolut bereit waren, ihren detaillierten Plan in die Tat umzusetzen und lediglich von der Staats- gewalt daran gehindert werden konnten, der unvollendete Versuch nicht oder –
- 35 - wenn überhaupt – nur sehr leicht strafmildernd bzw. verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen. Das Gesamtverschulden wertete die Vorinstanz unter Berücksichti- gung aller Umstände bei den Beschuldigten insgesamt als nicht unerheblich und veranschlagte eine hypothetische Strafe von sechs Jahren, was nicht zu bean- standen ist. Die Beschuldigten legten ein sehr entschlossenes, äusserst professi- onelles, von langer Hand geplantes, organisiertes und zudem gewaltbereites Vor- gehen an den Tag, das eine sehr hohe kriminelle Energie offenbarte. Die sehr hohe kriminelle Energie zeigt namentlich am Umstand, dass in der Schweiz meh- rere Wochen in die Planung investiert wurden, womit die Beschuldigten über er- hebliche finanzielle Mittel verfügen mussten. Insgesamt weist das Vorgehen frap- pante Parallelen mit anderen Raubstraftaten auf, die der AI._____-Organisation zugerechnet wurden, auch wenn sich letztlich nicht rechtsgenügend erstellen lässt, ob die Beschuldigten vorliegend als Teil der AI._____-Organisation handel- ten. Dies ist aber letztlich auch nicht von entscheidender Bedeutung. Die Ausfüh- rungen der Vorinstanz, wonach die Beschuldigten beabsichtigt hätten, mit dem aus der Deliktsbeute erzielten Erlös teure Autos zu kaufen, Schulden zu beglei- chen oder mit diesen Statusobjektiven gleich direkt zu protzen (vgl. Urk. 141 S. 108 E. IV.2.), sind eher spekulativ, die Beschuldigten handelten aber zweifellos mit Bereicherungsabsicht bzw. aus rein monetären Motiven. Dies ist entschei- dend. Eine Notsituation wurde nicht ansatzweise geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 1.3. Tatkomponente übrige Delikte Die Abhandlung der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatverschulden für die Nebendelikte ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Urk. 141 S. 108-111 E. IV.3.-8.), auch darauf kann verwiesen werden. Die für diese Delikte festgesetz- te (aspirierte) Gesamteinsatzstrafe von 70 Tagessätzen für den Beschuldigten 2 und von 55 Tagessätzen für den Beschuldigten 3 ist angemessen. 1.4. Täterkomponente Auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 141 S. 112-115 E. IV.9.). Zurecht hat die Vorinstanz
- 36 - das Vorleben des Beschuldigten 2 deutlich straferhöhend gewertet und die Freiheitsstrafe auf 7 ½ Jahre sowie die Geldstrafe auf 80 Tagessätze erhöht, wo- hingegen sie das Vorleben des Beschuldigten 3 strafzumessungsneutral würdigte. Nicht in ihre Strafzumessung einfliessen lassen hat die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte 3 mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom
13. Juni 2006 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzt und Vergehen gegen das (damalige) Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer mit einer Zuchthausstrafe von drei Jahren bestraft wurde (Urk. 149 und 210). Aus unerfindlichen Gründen findet sich im Strafregisterauszug des Beschuldigten 3 vom 28. Februar 2018, der der Vorinstanz vorlag, kein ent- sprechender Hinweis (vgl. Urk. 22/2). Selbstredend hätte sich dieser Umstand straferhöhend ausgewirkt, auch wenn die Vorstrafe schon geraume Zeit zurück- liegt. Es gilt vorliegend jedoch das Verschlechterungsverbot. Während der bisherigen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befand sich der Beschuldigte 3 unter anderem wegen folgenden gesundheitlichen Beschwerden in regelmässiger ärztlicher Behandlung: Haarausfall am Unterschenkel mit teil- weise chronischer Hautentzündung, Störung der Blasenentleerung, Beckenbo- den-, Leisten- und Hodenschmerzen mit Ausstrahlung auf den Rücken, die Hüften und die Beine sowie mit teilweise auftretenden Taubheitsgefühlen und Schwel- lungen, muskuloskelettale Herzschmerzen, schmerzhafte Erektionen, chronische Verstopfung, Bauchschmerzen und -blähungen (Urk. 217/4 und Urk. 217/6). Dem letzten ärztlichen Bericht vom 17. Dezember 2021 ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: "Bei Herrn B._____ zeigt sich aktuell kein Hinweis auf ein akutes oder chronisches urologisches Korrelat zur Symptomatik. Die urologische Unter- suchung zeigt sich unauffällig. Zur weiteren Abklärung empfehlen wird demnach, falls noch nicht erfolgt, eine neurologische Weiterbetreuung mit einer MRI der Wirbelsäule. Aus unserer Sicht wäre ein erneuter Versuch einer Physiotherapie zur Relaxation des Beckenbodens sinnvoll, wobei der Patient anamnestisch keine grossen Verbesserungen hierdurch verspürt hatte. Abführende Massnahme bei chronischer Obstipation [Verstopfung] ist sicher sinnvoll, da diese die Unter- bauchschmerzen auch erklären kann. Da eine probatorische, antibiotische Thera- pie nicht zur Verbesserung der Symptomatik geführt hatte, ist eine solche mo-
- 37 - mentan nicht indiziert. Wir schliessen die urologische Betreuung unsererseits bei unauffälliger urologischer Kontrolle ab. Herr B._____ wird sicherlich von der Schmerzsprechstunde profitieren. Wir empfehlen eine Weiterbetreuung des Pati- enten heimatnah resp. Zürich. Bei uns sind keine weiteren Kontrollen geplant." (Urk. 217/6) Das Krankheitsbild des Beschuldigten ist folglich nicht als schwer- wiegend zu betrachten. Es sind weit gravierendere gesundheitliche Probleme denkbar. Jene des Beschuldigten 3 erreichen die nötige Schwere für eine beson- dere Strafempfindlichkeit nicht. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte 3 nicht adäquat medizinisch versorgt würde. Die Sicher- heitsvorkehrungen während ärztlichen Untersuchungen liegen im Ermessen der Behörden. Aufgrund der Bedeutung des vorliegenden Strafverfahrens und der ausgeprägten Fluchtgefahr erscheint es nicht unangemessen, dass bei den ärztli- chen Behandlungen die Polizei anwesend war bzw. ist. 1.5. Beschleunigungsgebot Die Verfahrensdauer erweist sich bei 26 Bundesordnern Untersuchungsakten, der Schwere der zu beurteilenden Delikte und der Höhe der auszufällenden Strafen als nicht übermässig lang. Es waren zahlreiche Untersuchungshandlungen inkl. Zusammenstellen der zahlreichen Ergebnisse aus den Überwachungsmassnah- men vonnöten. Dies vor allem auch deshalb, weil die Beschuldigten nicht ansatz- weise kooperierten. Das vorinstanzliche Urteil umfasst rund 140 Seiten und ent- hält keine unnötigen Ausschweife. Der Zeitablauf ist damit mit dem Aufwand, den das Strafverfahren verursacht hat, erklärbar. Anhaltspunkte, wonach das Strafver- fahren nicht mit der notwendigen Beförderung behandelt worden wäre, liegen nicht vor. Das Beschleunigungsgebot wurde folglich nicht verletzt. 1.6. Höhe des Tagsatzes Auch diesbezüglich kann auf die sorgfältigen und im Ergebnis angemessenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 141 S. 116 f. E. 11.).
- 38 - 1.7. Auszufällende Strafen In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe sind der Beschuldigte 2 mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 80 Tagessät- zen zu Fr. 30.-- und der Beschuldigte 3 mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren so- wie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. Der Anrech- nung der bisher erstandenen Haft, insgesamt 1491 Tage, steht nichts entgegen.
2. Strafvollzug In Bezug auf den Strafvollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden vo- rinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 141 S. 119-121, E. V.). IV. Landesverweisung Die Beschuldigten wehren sich nicht gegen eine Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Sie wenden sich einzig gegen deren Dauer bzw. verlangen eine Reduktion auf 5 bzw. 10 Jahre (Urk. 216 S. 52 f.; Urk. 218 S. 62 und 66 sowie Prot. II S. 19). Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den ausgesprochenen Landesverweisungen sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem können jedoch – insbesondere auch in Bezug auf die Dauer der Landesverweisungen – vorbehaltlos übernommen werden (Urk. 141 S. 121-123 E. VI.). V. Einziehungen Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Novem- ber 2018 bei den Beschuldigten beschlagnahmten Bargeldbeträge von EUR 950 (Beschuldigter 2) und EUR 275 (Beschuldigter 3) sind unter Verweis auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Kostendeckung zur verwenden (Urk. 141 S. 124 E. VII.2.2.).
- 39 - VI. Kosten
1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenauflage (Urk. 141 S. 127 E. VIII.1.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegen mit ihren Berufungen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung. Aufgrund des im Wesentlichen identischen Verfahrensgegenstandes, welcher anwaltliche Bemühungen im ungefähr selben Umfang rechtfertigt, erscheint es angebracht, bei der Entschädigungshöhe nicht zu differenzieren. Die beantragten Entschädigungen weichen in der Höhe denn auch nicht stark von- einander ab (Urk. 212 f.). Der Aktenumfang ist eher hoch, dies insbesondere aufgrund der Überwachungsmassnahmen. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Verteidi- ger ihre Argumente im Wesentlichen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor- gebracht haben, weshalb diese durch sie nicht neu erarbeitet werden mussten. Unter Berücksichtigung des leicht überdurchschnittlichen Aufwandes, des Umfan- ges, der Komplexität sowie der Verantwortung für den Fall rechtfertigt es sich demzufolge, die amtlichen Verteidiger für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit je pauschal Fr. 17'500.-- zu entschädigen. Dies erweist sich nicht zuletzt auch aufgrund des in § 17 AnwGebV statuierten Entschädi- gungsrahmens (Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.--) als angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.
- 40 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 24. September 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]
5. Der Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 25 und Art. 27 des Waffengesetzes und Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung nicht schuldig und wird freigesprochen. 6.-15. […]
16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Februar 2018 be- schlagnahmte Pistole Marke "CZ" Modell 99, Waffennummer unbekannt, Kaliber 40, mits- amt Magazin mit 11 Patronen, wird eingezogen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zü- rich) zur Vernichtung überlassen.
17. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- Navigationsgerät, Garmin Typ Drive 40 (Asservat-Nr. A011'259'839)
- Motorradhelm HJC, schwarz (Asservat-Nr. A011'260'290)
- Umhängetasche, Marke David Jones (Asservat-Nr. A011'260'303)
- Motorradhelm HJC, schwarz/rot (Asservat-Nr. A011'260'132)
- Umhängetasche, Marke David Jones (Asservat-Nr. A011'260'165)
- Gartenhandschuhe "Gebol" Grösse 10 (Asservat-Nr. A011'256'716)
- 2 Schlüssel "Hiplok" passend zu Kettenschloss Motorroller Suzuki (Asservat-Nr. A011'311'141)
- Motorradhelm-Hülle "HLC" (Asservat-Nr. A011'311'196)
- Zange, Schraubenzieher, Schraubenschlüssel (Asservat-Nr. A011'314'479)
- Mobiltelefon Alcatel onetouch, IMEI-Nr. …, …, inkl. SIM, SIM-Kartennr. …, …(Asservat-Nr. A011'313'998),
- Perücke, braun (Asservat-Nr. A011'314'037)
- 1 Abus Schlüssel Z07263, 1 Schlüssel "Bane", 1 kleiner Schlüssel (Asservat-Nr. A011'313'669)
- Mobiltelefon Alcatel one touch, IMEI-Nr…., …, inkl. SIM, IMSI-Nr. …5, Lycamobile (Asservat-Nr. A011'260'198)
- Mobiltelefon BlackBerry, IMEI-Nr. … (Asservat-Nr. A011'251'175)
- 41 -
- Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, … (Asservat-Nr. A011'251'197)
- Vorschlaghammer mit Holzstiel (Länge ca. 600 mm, Gewicht 3,5 kg) (Asservat-Nr. A011'260'267)
- Mobiltelefon BlackBerry Classic (Asservat-Nr. A011'251'595)
- Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, … (Asservat-Nr. A011'251'608)
- Mobiltelefon Brondi Dukes IMEI-Nr. …, …, inkl. SIM, IMSI-Nr. …., Lycamobile (As- servat-Nr. A011'314'593)
- Mobiltelefon bq Aquaris X, IMSI-Nr. … (Asservat-Nr. A011'251'244)
- SIM-Karte, SIM-Kartennr. …, Rufnr. … (Asservat-Nr. A011'251'266)
- Etui mit zwei unbenützten SIM-Karten, SIM-Nr. …, Rufnr. …, SIM-Nr. … (Asservat- Nr. A011'251'288).
18. Die übrigen sichergestellten Gegenstände werden der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich) nach Abschluss des Verfahrens betreffend D._____ (Verfahrensnummer 2016/10026209) zur gutscheinenden Verwendung beziehungsweise Vernichtung überlassen.
19. […]
20. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegen- stände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen:
- Mietvertrag Peugeot FJ333LR lautend auf C._____ (Asservat-Nr. A011'259'975)
- Visitenkarte … E_____ (Asservat-Nr. A011'251'971)
- Notizzettel (Asservat-Nr. A011'251'982)
- Quittung Hotel (Asservat-Nr. A011'251'993)
- Notizzettel (Asservat-Nr. A011'251'277)
- Identitätskarte Slowakische Republik, lautend auf F_____, tt.11.1978, gefälscht (mit Foto von B._____) (Asservat-Nr. A011'313'976)
- Kroatische Identitätskarte, lautend auf G_____ (Asservat-Nr. A011'251'459)
- Kroatischer Führerausweis, lautend auf G_____ (Asservat-Nr. A011'251'471).
21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten Motorroller "Suzuki UH200 Burgman" und Motorroller "Piaggio X9 500", inklusive Motorrad-Zubehör Schlüssel rot, Nr. 160 (Asservat-Nr. A011'311'174) und "Piag- gio" Code Card (Asservat-Nr. A011'258'905) werden eingezogen und durch die Lagerbe- hörde (Kantonspolizei Zürich) verwertet. Ein allfälliger Erlös verfällt dem Staat.
22. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 42 - CHF 30'000.00 die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Beschuldigter C._____) CHF 2'150.00 Gutachten/Expertisen etc., (Beschuldigter C._____) CHF 7'167.50 Telefonkontrolle (Beschuldigter C._____) CHF 281.55 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter C._____) CHF 125.00 Zeugenentschädigung (Beschuldigter C._____) amtliche Verteidigung (Beschuldigter C._____), CHF 58'221.85 davon 2'144.75 ehemalige amtliche Verteidigung RAin Y._____ sowie Akontozahlung 13'649 CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Beschuldigter A._____) CHF 2'150.00 Gutachten/Expertisen etc., (Beschuldigter A._____) CHF 7'167.50 Telefonkontrolle (Beschuldigter A._____) CHF 1'366.60 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter A._____) CHF 125.00 Zeugenentschädigung (Beschuldigter A._____) CHF 75.00 Entschädigung Dolmetscher amtliche Verteidigung (Beschuldigter A._____), CHF 68'275.25 davon 5'761.05 ehemalige amtliche Verteidigung RAin X3._____ sowie Akontozahlung 16'628.10 CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Beschuldigter B._____) CHF 1'400.00 Beschwerdeverfahren (G.Nr. UB180126-O) (Beschuldigter B._____) CHF 2'150.00 Gutachten/Expertisen etc., (Beschuldigter B._____) CHF 297.00 Gutachten IRM (Beschuldigter B._____) CHF 9'887.50 Telefonkontrolle (Beschuldigter B._____) CHF 281.60 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter B._____) CHF 125.00 Zeugenentschädigung (Beschuldigter B._____) amtliche Verteidigung (Beschuldigter B._____), CHF 76'627.55 davon Akontozahlung 19'241.00 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 43 - 23.-26. […]
27. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 62'514.20 (inkl. Mehrwertsteuer und Akon- tozahlung in der Höhe von CHF 16'628.10) aus der Gerichtskasse entschädigt.
28. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 57'386.55 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
29. (Mitteilungen)
30. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 25 und Art. 27 WG und Art. 12 Abs. 1 WV, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG, − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB in Verbin- dung mit Art. 255 StGB, − der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG.
- 44 -
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG, − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB in Verbin- dung mit Art. 255 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG.
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 1'491 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.--.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe des Beschuldigten A._____ werden vollzogen.
5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'491 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.--.
6. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
7. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.
- 45 -
8. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird für die Beschuldigten A._____ und B._____ angeordnet.
10. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
27. November 2018 beschlagnahmten […] EUR 950 (Asservat-Nr. A011'262'530) des Beschuldigten A._____ sowie EUR 275 (Asservat-Nr. A011'260'585) des Beschuldigten B._____ werden an die Deckung der die jeweiligen Beschuldigten betreffenden Verfahrenskosten herangezogen.
11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 23-25) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: CHF 17'500.-- amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ CHF 17'500.-- amtliche Verteidigung Beschuldigter B._____
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten in Bezug auf ihre amtliche Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ und B._____ − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 46 - − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ und B._____ − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffer 1.20. und 1.21. − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gemäss Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffer 1.16.-1.18. und 1.21. (Referenz-Nr. K180207- 087/72070883).
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 47 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. März 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der Verurteilte B._____ wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerk- sam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln, die Strafrahmen und die angezeigte Strafart zutreffend dargelegt (Urk. 141 S. 103 ff. E. IV.1.), darauf kann verwiesen werden. Zur Strafart hat sie insbesondere richtig festgehalten, dass es sich vorliegend beim Raubversuch um das einzige Delikt handelt, das mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden muss und die Bildung einer Gesamtfrei- heitsstrafe demnach ausscheidet und dass für die übrigen Delikte eine Gesamt- geldstrafe auszufällen ist (a.a.O., S. 106 f. E. 1.3.).
E. 1.2 Tatkomponente Raubversuch Es ergeben sich keine erheblichen Unterschiede bei der Strafzumessung, wes- halb es sich rechtfertigt, die Beschuldigten zusammen zu betrachten. Die Vo- rinstanz hat das objektive und subjektive Tatverschulden für das Hauptdelikt ab- gehandelt und dazu zutreffende Ausführungen gemacht, auf die ebenfalls verwie- sen werden kann (Urk. 141 S. 107 f. E. IV.2.). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen. Der Versuch ist als verschuldensun- abhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakulta- tiven Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen verbietet sich. Wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte, ist vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigten absolut bereit waren, ihren detaillierten Plan in die Tat umzusetzen und lediglich von der Staats- gewalt daran gehindert werden konnten, der unvollendete Versuch nicht oder –
- 35 - wenn überhaupt – nur sehr leicht strafmildernd bzw. verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen. Das Gesamtverschulden wertete die Vorinstanz unter Berücksichti- gung aller Umstände bei den Beschuldigten insgesamt als nicht unerheblich und veranschlagte eine hypothetische Strafe von sechs Jahren, was nicht zu bean- standen ist. Die Beschuldigten legten ein sehr entschlossenes, äusserst professi- onelles, von langer Hand geplantes, organisiertes und zudem gewaltbereites Vor- gehen an den Tag, das eine sehr hohe kriminelle Energie offenbarte. Die sehr hohe kriminelle Energie zeigt namentlich am Umstand, dass in der Schweiz meh- rere Wochen in die Planung investiert wurden, womit die Beschuldigten über er- hebliche finanzielle Mittel verfügen mussten. Insgesamt weist das Vorgehen frap- pante Parallelen mit anderen Raubstraftaten auf, die der AI._____-Organisation zugerechnet wurden, auch wenn sich letztlich nicht rechtsgenügend erstellen lässt, ob die Beschuldigten vorliegend als Teil der AI._____-Organisation handel- ten. Dies ist aber letztlich auch nicht von entscheidender Bedeutung. Die Ausfüh- rungen der Vorinstanz, wonach die Beschuldigten beabsichtigt hätten, mit dem aus der Deliktsbeute erzielten Erlös teure Autos zu kaufen, Schulden zu beglei- chen oder mit diesen Statusobjektiven gleich direkt zu protzen (vgl. Urk. 141 S. 108 E. IV.2.), sind eher spekulativ, die Beschuldigten handelten aber zweifellos mit Bereicherungsabsicht bzw. aus rein monetären Motiven. Dies ist entschei- dend. Eine Notsituation wurde nicht ansatzweise geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
E. 1.3 Tatkomponente übrige Delikte Die Abhandlung der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatverschulden für die Nebendelikte ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Urk. 141 S. 108-111 E. IV.3.-8.), auch darauf kann verwiesen werden. Die für diese Delikte festgesetz- te (aspirierte) Gesamteinsatzstrafe von 70 Tagessätzen für den Beschuldigten 2 und von 55 Tagessätzen für den Beschuldigten 3 ist angemessen.
E. 1.4 Täterkomponente Auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 141 S. 112-115 E. IV.9.). Zurecht hat die Vorinstanz
- 36 - das Vorleben des Beschuldigten 2 deutlich straferhöhend gewertet und die Freiheitsstrafe auf 7 ½ Jahre sowie die Geldstrafe auf 80 Tagessätze erhöht, wo- hingegen sie das Vorleben des Beschuldigten 3 strafzumessungsneutral würdigte. Nicht in ihre Strafzumessung einfliessen lassen hat die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte 3 mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom
13. Juni 2006 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzt und Vergehen gegen das (damalige) Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer mit einer Zuchthausstrafe von drei Jahren bestraft wurde (Urk. 149 und 210). Aus unerfindlichen Gründen findet sich im Strafregisterauszug des Beschuldigten 3 vom 28. Februar 2018, der der Vorinstanz vorlag, kein ent- sprechender Hinweis (vgl. Urk. 22/2). Selbstredend hätte sich dieser Umstand straferhöhend ausgewirkt, auch wenn die Vorstrafe schon geraume Zeit zurück- liegt. Es gilt vorliegend jedoch das Verschlechterungsverbot. Während der bisherigen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befand sich der Beschuldigte 3 unter anderem wegen folgenden gesundheitlichen Beschwerden in regelmässiger ärztlicher Behandlung: Haarausfall am Unterschenkel mit teil- weise chronischer Hautentzündung, Störung der Blasenentleerung, Beckenbo- den-, Leisten- und Hodenschmerzen mit Ausstrahlung auf den Rücken, die Hüften und die Beine sowie mit teilweise auftretenden Taubheitsgefühlen und Schwel- lungen, muskuloskelettale Herzschmerzen, schmerzhafte Erektionen, chronische Verstopfung, Bauchschmerzen und -blähungen (Urk. 217/4 und Urk. 217/6). Dem letzten ärztlichen Bericht vom 17. Dezember 2021 ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: "Bei Herrn B._____ zeigt sich aktuell kein Hinweis auf ein akutes oder chronisches urologisches Korrelat zur Symptomatik. Die urologische Unter- suchung zeigt sich unauffällig. Zur weiteren Abklärung empfehlen wird demnach, falls noch nicht erfolgt, eine neurologische Weiterbetreuung mit einer MRI der Wirbelsäule. Aus unserer Sicht wäre ein erneuter Versuch einer Physiotherapie zur Relaxation des Beckenbodens sinnvoll, wobei der Patient anamnestisch keine grossen Verbesserungen hierdurch verspürt hatte. Abführende Massnahme bei chronischer Obstipation [Verstopfung] ist sicher sinnvoll, da diese die Unter- bauchschmerzen auch erklären kann. Da eine probatorische, antibiotische Thera- pie nicht zur Verbesserung der Symptomatik geführt hatte, ist eine solche mo-
- 37 - mentan nicht indiziert. Wir schliessen die urologische Betreuung unsererseits bei unauffälliger urologischer Kontrolle ab. Herr B._____ wird sicherlich von der Schmerzsprechstunde profitieren. Wir empfehlen eine Weiterbetreuung des Pati- enten heimatnah resp. Zürich. Bei uns sind keine weiteren Kontrollen geplant." (Urk. 217/6) Das Krankheitsbild des Beschuldigten ist folglich nicht als schwer- wiegend zu betrachten. Es sind weit gravierendere gesundheitliche Probleme denkbar. Jene des Beschuldigten 3 erreichen die nötige Schwere für eine beson- dere Strafempfindlichkeit nicht. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte 3 nicht adäquat medizinisch versorgt würde. Die Sicher- heitsvorkehrungen während ärztlichen Untersuchungen liegen im Ermessen der Behörden. Aufgrund der Bedeutung des vorliegenden Strafverfahrens und der ausgeprägten Fluchtgefahr erscheint es nicht unangemessen, dass bei den ärztli- chen Behandlungen die Polizei anwesend war bzw. ist.
E. 1.5 Beschleunigungsgebot Die Verfahrensdauer erweist sich bei 26 Bundesordnern Untersuchungsakten, der Schwere der zu beurteilenden Delikte und der Höhe der auszufällenden Strafen als nicht übermässig lang. Es waren zahlreiche Untersuchungshandlungen inkl. Zusammenstellen der zahlreichen Ergebnisse aus den Überwachungsmassnah- men vonnöten. Dies vor allem auch deshalb, weil die Beschuldigten nicht ansatz- weise kooperierten. Das vorinstanzliche Urteil umfasst rund 140 Seiten und ent- hält keine unnötigen Ausschweife. Der Zeitablauf ist damit mit dem Aufwand, den das Strafverfahren verursacht hat, erklärbar. Anhaltspunkte, wonach das Strafver- fahren nicht mit der notwendigen Beförderung behandelt worden wäre, liegen nicht vor. Das Beschleunigungsgebot wurde folglich nicht verletzt.
E. 1.6 Höhe des Tagsatzes Auch diesbezüglich kann auf die sorgfältigen und im Ergebnis angemessenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 141 S. 116 f. E. 11.).
- 38 -
E. 1.7 Auszufällende Strafen In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe sind der Beschuldigte 2 mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 80 Tagessät- zen zu Fr. 30.-- und der Beschuldigte 3 mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren so- wie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. Der Anrech- nung der bisher erstandenen Haft, insgesamt 1491 Tage, steht nichts entgegen.
2. Strafvollzug In Bezug auf den Strafvollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden vo- rinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 141 S. 119-121, E. V.). IV. Landesverweisung Die Beschuldigten wehren sich nicht gegen eine Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Sie wenden sich einzig gegen deren Dauer bzw. verlangen eine Reduktion auf 5 bzw. 10 Jahre (Urk. 216 S. 52 f.; Urk. 218 S. 62 und 66 sowie Prot. II S. 19). Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den ausgesprochenen Landesverweisungen sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem können jedoch – insbesondere auch in Bezug auf die Dauer der Landesverweisungen – vorbehaltlos übernommen werden (Urk. 141 S. 121-123 E. VI.). V. Einziehungen Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Novem- ber 2018 bei den Beschuldigten beschlagnahmten Bargeldbeträge von EUR 950 (Beschuldigter 2) und EUR 275 (Beschuldigter 3) sind unter Verweis auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Kostendeckung zur verwenden (Urk. 141 S. 124 E. VII.2.2.).
- 39 - VI. Kosten
1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenauflage (Urk. 141 S. 127 E. VIII.1.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegen mit ihren Berufungen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung. Aufgrund des im Wesentlichen identischen Verfahrensgegenstandes, welcher anwaltliche Bemühungen im ungefähr selben Umfang rechtfertigt, erscheint es angebracht, bei der Entschädigungshöhe nicht zu differenzieren. Die beantragten Entschädigungen weichen in der Höhe denn auch nicht stark von- einander ab (Urk. 212 f.). Der Aktenumfang ist eher hoch, dies insbesondere aufgrund der Überwachungsmassnahmen. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Verteidi- ger ihre Argumente im Wesentlichen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor- gebracht haben, weshalb diese durch sie nicht neu erarbeitet werden mussten. Unter Berücksichtigung des leicht überdurchschnittlichen Aufwandes, des Umfan- ges, der Komplexität sowie der Verantwortung für den Fall rechtfertigt es sich demzufolge, die amtlichen Verteidiger für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit je pauschal Fr. 17'500.-- zu entschädigen. Dies erweist sich nicht zuletzt auch aufgrund des in § 17 AnwGebV statuierten Entschädi- gungsrahmens (Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.--) als angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.
- 40 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 24. September 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]
E. 1.8 Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort bzw. dem Verzicht auf das Schlusswort verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 25). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 21. März 2022 gefällt und den Parteien anschliessend schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 26 ff.; Urk. 219).
2. Umfang der Berufung Vom Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren unangefochten blieben die Disposi- tiv-Ziffern 5, 16-18, 20-22 und 27 (Urk. 152 S. 3; Urk. 218 S. 2 f.; Prot. II S. 17). Vom Beschuldigten 3 unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 5, 16-18 und 20-22, 27 und 28 (Urk. 155 S. 2; Urk. 216 S. 2; Prot. II S. 17). Der vorinstanzliche Entscheid erwuchs damit in diesem Umfang in Rechtskraft, was mit Beschluss festzuhalten ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übri- gen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechte- rungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
- 12 -
3. Einleitendes zum Vorwurf des Raubversuchs Der Mitbeschuldigte D._____ war bezüglich seiner Tatbeteiligung am versuchten Raub geständig (Urk. 12a S. 4 ff.; Urk. 12/8 S. 2 ff.). Aus seinen Aussagen erge- ben sich auch Hinweise zur Tatbeteiligung der Beschuldigten 2 und 3. Darauf wird noch im Einzelnen einzugehen sein. Die Tatbeteiligung des Beschuldigten 1 ist in- folge Berufungsrückzug (vgl. Urk. 150 und 158) rechtskräftig erwiesen. Die Be- schuldigten 2 und 3 haben unbestritten im Tatzeitraum zusammen mit D._____ und dem Beschuldigten 1 im selben Ferienhaus unweit vom Grenzübergang K._____ logiert, wofür sie keine nachvollziehbare Erklärung haben. Objektive An- haltspunkte für ihre Behauptungen, dass sie aus legalen geschäftlichen Gründen in der Schweiz logiert haben, liegen keine vor. So konnten sie weder konkrete Angaben zu den angeblich getroffenen Personen noch zu den angeblichen Ge- schäften machen. Sie erweisen sich daher als Schutzbehauptungen, die nicht durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden müssen (BGer 6B_678/2013 vom 4. Februar 2014 E. 4.4; BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6). Unbestritten ist, dass die Beschuldigten 2 und 3 am 19. Februar 2018 bei den Motorrollern, die laut D._____ als Fluchtfahrzeuge gedient hätten (Urk. 12/8 S. 3; Urk. 12/9 S. 6; Urk. 12a S. 6 f.), verhaftet wurden. Vor Ort konnten zudem ein Vorschlaghammer und eine Pistole mit vollem Magazin sichergestellt werden. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte 3 eine Woche vor dem einge- klagten versuchten Raub, am 12. Februar 2018, die L._____ aufgesucht hat und sich dort eine Damenuhr zeigen liess. Die Beute wäre laut D._____ durch drei ge- teilt worden und der Beschuldigte 1 hätte einen weiteren kleineren Anteil erhalten (Urk. 12a S. 8; Urk. 12/8 S. 5 f.).
4. Prozessuales 4.1. Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf
- 13 - rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivations- aufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2.). 4.2. Überwachungsmassnahmen Das Beweisfundament der vorliegenden Anklage stützt sich wesentlich auf Über- wachungsmassnahmen, namentlich Observationen, Audioüberwachungen, Standortidentifikationen von Fahrzeugen, Echtzeitüberwachung und rückwirkende Teilnehmeridentifikationen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die relevanten Überwachungsmassnahmen unter Hinweis auf die jeweilige Genehmigungs- instanz aufgeführt (Urk. 141 S. 13-16 E. I.3.), darauf kann verwiesen werden. 4.3. Prozessuale Vorbringen der Verteidigungen vor Vorinstanz Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihres Entscheids mit diversen prozessualen Vorbringen der Verteidigungen auseinandergesetzt (Urk. 141 S. 20-34 E. II.). Auf diese sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Die nachfolgend in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen sind des- halb als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. 4.4. Anträge und Einwände der Verteidigung des Beschuldigten 2 4.4.1. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 monierte im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz, das Aktenfundament sei unvollständig und es fehle an einer lückenlosen und chronologischen Übersicht zu den tatsächlich stattgefundenen Überwachungsmassnahmen. Insbesondere seien erfolglose Überwachungen
- 14 - nicht aktenkundig gemacht worden. Die vorliegend einseitige Triage der Staats- anwaltschaft sei ohne die Übersicht über die tatsächlich stattgefundenen Überwa- chungsmassnahmen und die vollständige Generierung der Akten- und Datenträ- ger nicht nachvollziehbar, womit das Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht verletzt sei. Aus den Hauptakten ergebe sich damit auch nicht, welche weiteren Akten bzw. Tonträger im vorliegenden Fall produziert worden seien (Urk. 57 S. 1 f; Urk. 218 S. 8 ff.). Dieser Einwand verfängt nicht. Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sieht Art. 276 Abs. 1 StPO ausdrücklich vor, dass die aus den genehmigten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, von den Verfahrensakten gesondert auf- bewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Nicht notwendig sind Erkenntnisse, die in Bezug auf die Delikte, für welche die Überwa- chung bewilligt wurde, keinen Beweiswert haben. Es verstösst nicht gegen die Ak- tenführungs- oder Dokumentationspflicht, wenn Daten, die im Rahmen einer Überwachung oder einer nachträglichen Auswertung gesichtet werden und die in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen, nicht ins Dossier übernommen werden, weil sie in diesem Fall auch keine entlastende Funktion haben können (BGer 6B_403/2018 E. 2.3.2., mit Verweisen). Die Strafverfolgungsbehörden sind auch nicht verpflichtet, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irre- levante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lü- ckenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungs- massnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen (a.a.O., E. 2.4.). Im Üb- rigen verschaffen vorliegend diverse Berichte der Kantonspolizei Zürich betreffend Überwachungsmassnahmen sehr wohl eine gute und schnelle Übersicht über die angeordneten Massnahmen (vgl. u.a. Urk. 15/1 f., Urk. 15/3/1, Urk. 15/8 und Urk. 15/12). Die beschuldigte Person hat das Recht, den Archivdatenträger mit den aufgezeichneten Gesprächen nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzuse- hen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Triage zu machen (BGer 6B_403/2018 E. 2.4.). Unbestritten ist, dass der Verteidigung des Beschuldigten 2 die Archivda- tenträger zur Verfügung gestellt wurden. Sie moniert aber, es seien ihr nicht alle Überwachungsergebnisse zur Verfügung gestellt worden, 183 Sessions lägen ihr
- 15 - jedenfalls nicht vor (Urk. 218 S. 12). Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2020 aus, es seien sämtliche Gespräche protokolliert worden und eine behauptete einseitige Triage sei nicht durchgeführt worden. Tatsache sei, dass insgesamt 183 Sessions generiert worden seien. Bei den allermeisten dieser Sessions handle es sich um leere Aufzeichnungen, wel- che durch ein die voreingestellte Aufnahmeschwelle überschreitendes Geräusch (z.B. ein vorbeifahrendes Fahrzeug, ein bellender Hund, Regenschauer o.ä.) und ausschliesslich bei stehendem bzw. abgestelltem Fahrzeug ausgelöst worden seien. In all diesen Sessions fänden sich keine Gesprächsaufzeichnungen, was ohne Weiteres bei der Durchsicht der Daten auf dem Datenträger erkannt werden könne (Urk. 64 S. 3). Diesen Ausführungen ist uneingeschränkt beizupflichten. Demzufolge bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass weitere Gesprächsaufzeich- nungen vorliegen. 4.4.2. Das Gesagte gilt auch für das von der Verteidigung beanstandete Zustan- dekommen der Observationsberichte (Urk. 57 S. 2 ff.; Urk. 218 S. 13 ff.). Dazu ist insbesondere nochmals festzuhalten, dass eine nachträgliche schriftliche Ausfer- tigung der Observationserkenntnisse nicht zu beanstanden ist. Im Gegenteil: Ein solches Vorgehen ist – ähnlich wie bei der Erstellung eines Polizeirapports – ab- solut üblich. Nur eine solche Ausfertigung verbunden mit einem entsprechenden Vorhalt gegenüber dem Beschuldigten kann als Beweismittel zu dessen Lasten prozessual verwertet werden. Dass über irrelevante Vorgänge (z.B. andere Aktivi- täten der Beschuldigten) keine Observationsberichte erstellt wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal sie für das vorliegende Strafverfahren nicht von Be- lang sind. Die Vorbringen der Verteidigung enthalten keine stichhaltigen bzw. spezifischen Gründe aufgrund welcher allenfalls bestehende Materialien unergie- biger Observationen aufzubereiten und ihr zur Verfügung zu stellen wären (vgl. Urteil des EGMR Rook v. Germany vom 25. Juli 2019, Rz. 58 f. mit weiteren Hin- weisen). Der Beschuldigte weiss im Übrigen in der Regel am besten über sach- dienliche Vorgänge Bescheid. Gestützt darauf auf eine zuungunsten der Beschul- digten vorgenommene Selektion zu schliessen, wie dies die Verteidigung tut, geht nicht an, ganz abgesehen davon, dass sich dafür in den Akten keinerlei Hinweise finden, insbesondere auch nicht in den von der Verteidigung angeführten Urkun-
- 16 - den 15/35/2 und 15/35/4. Auch hier liegt eine gut verständlich erläuterte Übersicht über die Observationen bzw. deren Zustandekommen bei den Akten. Zudem wird auf die vorhandenen und aktenkundigen Videoaufzeichnungen hingewiesen (vgl. Urk. 65/1 f.). 4.4.3. Sodann ist – entgegen den entsprechenden Einwänden der Verteidigung (Urk. 57 S. 3; Urk. 218 S. 19 ff.) – durchaus ersichtlich, wie die in den Akten lie- genden Observationsberichte (Urk. 2/1-22) im Einzelnen zustande gekommen sind. Bei jeder einzelnen Observationshandlung ist vermerkt, wer sie durchgeführt hat. Hätte sich im Verlaufe der Untersuchung als relevant erwiesen, wer sich hin- ter den Kürzeln verbirgt, wäre eine entsprechende Identifikation jederzeit möglich gewesen, was genügt. Bis dahin gilt und galt der Grundsatz, dass die Polizei bei berechtigten Geheimhaltungsinteressen nicht alle Details ihrer Ermittlungstätigkeit offenlegen muss (BSK StPO-RHYNER, Art. 306 StPO N 25a), wozu insbesondere auch taktische Details zum Ablauf einer Observation gehören (BSK StPO- RÜEGGER, Art. 307 StPO N 11 Fn 47). In den Wahrnehmungsberichten der Kan- tonspolizei Zürich sind die rapporterstattenden Beamten mit vollem Namen ge- nannt. Die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen, wer an den Observatio- nen teilgenommen hat, wie die Observationen vonstatten gingen, wem die Ent- scheidbefugnis zukam, wann eine solche stattfand, wie man konkret vorgegangen ist, welches Bildmaterial produziert wurde etc. (Urk. 57 S. 4; Urk. 218 S. 21) sind somit entweder beantwortet oder von keiner bzw. vernachlässigbarer Relevanz und ändern nichts daran, dass korrekt abgefasste Polizeiberichte vorliegen, von deren inhaltlicher Richtigkeit grundsätzlich ausgegangen werden kann und muss (Urteil des BGer 6B_976/2015 E. 5.3.; Urteil des BGer 6B_1237/2018 E. 1.4.2.). Dasselbe gilt schliesslich auch für die Fotodokumentation, die den Verlad des Mo- torrollers Suzuki in die Lieferwagen Renault Trafic durch den Beschuldigten 1 nachzeichnet. Im Übrigen hat ebenfalls bereits die Vorinstanz zutreffend ausge- führt, dass den Beschuldigten zwar keine Mitwirkungspflicht im Strafverfahren trifft. Will er aber Entlastungsbeweise geltend machen, hat er diese nach Möglich- keit konkret zu benennen, was einer strafprozessualen Obliegenheit gleichkommt. Da jedoch mit Ausnahme der im Resultat unwesentlichen Mängel in den Observa- tionsberichten, welche von der Vorinstanz korrekt gewürdigt wurden (Urk. 141 S.
- 17 - 32 und 67), keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler in den Observationsberich- ten vom Verteidiger des Beschuldigten geltend gemacht wurden (Urk. 218 S. 23 f.) und solche auch nicht ersichtlich sind, bestand und besteht kein Anlass für Weiterungen. Es geht nicht an, aus einzelnen unwesentlichen Mängeln pauschal auf eine generelle Mangelhaftigkeit und damit auf eine Unverwertbarkeit sämtli- cher Observationsberichte zu schliessen. 4.4.4. Weiter wurde von der Verteidigung kritisiert, bei den Audioüberwachungen fehlten die notwendigen Informationen dazu, wie diese zustande gekommen sei- en, womit eine Überprüfung formeller (fachliche Eignung des Dolmetschers, Be- fangenheit, korrekte Belehrung nach Art. 307 StGB etc.) und materieller Mängel ausgeschlossen sei. Auch sei die Arbeitsteilung zwischen Sachbearbeitern und Dolmetschern bei der Erstellung der Audioprotokolle nicht ersichtlich (Urk. 57 S. 5; Urk. 218 S. 22). Ebenso wenig sei die Identität des Verfassers der Protokolle oder der übersetzenden Person bekannt. Eine anonymisierte Nummer oder ein Kürzel in den Protokollen und teilweise fehlende Unterschriften würden das nega- tive Bild abrunden und den bundesgerichtlichen Anforderungen jedenfalls nicht genügen (Urk. 57 S. 6; Urk. 218 S. 22). Diese Einwände verfangen nicht. Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 14. Oktober 2019 betreffend technische Überwachungsmassnahmen werden im Kopf der Protokolle Datum und Tages- zeit, Sprache und der Dolmetscher festgehalten, dieser jedoch lediglich mit einer Buchstaben- und Zahlenkombination. Dahinter steht jedoch eine klar identifizier- bare und am Obergericht des Kantons Zürich akkreditierte Person (Urk. 15/1 S. 4). Dasselbe gilt für den Erfasser des Protokolls; hinter den aufgeführten Zahlen stehen klar identifizierbare Polizeiangestellte, welche die Berechtigung für die Bundesapplikation … haben. Den Übersetzern wurden zu Beginn der operativen Phase der Aktion M._____ die massgebenden Gesetzesartikel vorgehalten und erläutert, worauf sie die Dokumente signieren (Urk. 15/1 S. 5). Diese Dolmet- scher-Erklärungen wurden vom zuständigen Staatsanwalt mit seiner Stellung- nahme vom 29. April 2020 (Urk. 64) nachgereicht (Urk. 65/3-6). Nach der Auf- zeichnung erfolgt die Auswertung der Audiodateien durch die protokollierende Person, um die Gespräche zeitlich und örtlich zuzuordnen. Danach werden die Gespräche unmittelbar nach der Aufzeichnung zusammenfassend übersetzt und
- 18 - die Zuordnung des Gesprochenen zu den Personen vorgenommen (Urk. 15/1 S.5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss für sämtliche Protokolle, die zu verwerten sind, der Name der übersetzenden Person bekannt sein, ausser ihr sei nach von Vorgaben von Art. 149 f. StPO Anonymität zugesichert worden (BGer 6B_403/2018 E. 3.4.). In Nachachtung dieser Rechtsprechung forderte die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft auf, die Namen der beteiligten Dolmetscher of- fenzulegen und hiess deshalb den Antrag des Verteidigung mit Verfügung vom
14. September 2020 gut (Urk. 94), worauf die Staatsanwaltschaft ihrer Verpflich- tung mit Eingabe vom 15. September 2020 nachkam (Urk. 101). 4.4.5. Sodann sei gemäss Verteidigung im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, ob die Übersetzer korrekt auf die strafrechtlichen Folgen von Art. 307 und 320 StGB aufmerksam gemacht worden seien (Urk. 57 S. 6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist kein exaktes Ablaufprotokoll der Übersetzung zu erstellen und kann insbesondere auf die Belehrung nach Art. 307 StGB während der Ausbil- dung, bei Aufnahme in das Dolmetscherverzeichnis oder bei Ausübung der Tätig- keit abgestellt werden (BGer 6B_403/2018 E. 3.5.). Die seitens der Staatsanwalt- schaft eingereichten Dolmetschererklärungen weisen diese als akkreditierte Dol- metscher aus, die mit einem Kurzzeichen versehen und auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Übersetzung oder der Verletzung des Amtsgeheimnisses aufmerksam gemacht wurden. Diese Belehrungen mussten sie am Schluss unter- schriftlich bestätigen (Urk. 65/3-6). Damit ist den bundesgerichtlichen Vorgaben Genüge getan. Eine Hinweispflicht auf Art. 320 StGB besteht nicht (Art. 184 Abs. 2 lit. f. StPO e contrario). 4.4.6. Schliesslich monierte die Verteidigung unvollständiges Bildmaterial bzw. dessen unklare Herkunft (Urk. 57 S. 6 f.; Urk. 218 S. 15). Dass das Bildmaterial unvollständig wäre und "mehr Material vorhanden sein müsste" (Urk. 57 S. 6), ist reine Spekulation, die sich aktenmässig nicht erhärten lässt. So findet sich z.B. das Bildmaterial zum Observationsbericht vom 19. Februar 2018 in Urk. 5/11. Das gegenteilige Vorbringen der Verteidigung (Urk. 218 S. 15) ist schlicht aktenwidrig. Im Übrigen wurde dem Beschuldigen 2 relevantes Bildmaterial in der Untersu-
- 19 - chung jeweils vorgehalten und ist damit ebenfalls ohne weiteres verwertbar (vgl. u.a. Urk. 10/4 S. 21 ff. und Urk. 10/9 S. 18 ff.). 4.4.7. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten sind auch nicht tangiert, indem ihm nicht Einsicht in aus der Aktion M._____ stammende Akten gewährt wurde, die nicht ihn sondern andere Straftaten und andere überwachte Personen betref- fen. Diese Akten sind für das vorliegende Strafverfahren nicht von Belang. 4.4.8. Die weiteren Einwendungen der Verteidigung stimmen mit jenen der Ver- teidigung des Beschuldigten 3 überein und sind deshalb nachstehend abzuhan- deln. 4.5. Anträge und Einwände der Verteidigung des Beschuldigten 3 4.5.1. Der Verteidiger des Beschuldigten 3 monierte im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz, erst Erkenntnisse aus dem Strafverfahren gegen H._____ bezüglich der systematischen Überwachung des Motorrollers Suzuki Burgman hätten zum Beschuldigten 3 geführt. Es sei deshalb von zentraler Bedeutung, ob die initiale Beobachtung des vorgenannten Rollers überhaupt unter Einhaltung der erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei. Eine entsprechende Beur- teilung setze jedoch die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Überwachungsmassnahmen gegen H._____ voraus. Da die Akten in Sachen H._____ nicht beigezogen worden seien, könne das Gericht eine allfällige Recht- mässigkeit der Überwachungsmassnahmen des Rollers Suzuki Burgman nicht vornehmen. Aus diesen Gründen dürften dem Ergebnis dieser Überwachung kei- ne verwertbaren Folgebeweise gegen Drittpersonen, insbesondere auch nicht ge- gen den Beschuldigten 3, entnommen werden, was unweigerlich zu einem Freispruch zu führen habe (Urk. 117 S. 4; Urk. 216 S. 4 ff.). Dazu bemerkte be- reits die Vorinstanz zutreffend, dass die Observation des Motorrollers Suzuki Burgman das Ergebnis eigener Fahndungsbemühungen der Ermittlungsbehörden ist und eben nicht im Zuge der Ermittlungen gegen H._____ erfolgte (vgl. dazu insbesondere die Erwägungen in der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer Observation vom 25. Oktober 2017: Urk. 15/5; vgl. auch Urk. 1a S. 3). Insofern stellen die in diesem Zusammenhang erfolgten Identifizierungen der Beschuldig-
- 20 - ten 1 und 3 eben keine Zufallsfunde im Sinne der Strafprozessordnung dar, wes- halb die Rechtsmässigkeit der Überwachungsmassnahmen gegen H._____ auch keine Rolle spielt und somit für die Verwertbarkeit der erlangten Beweismittel auch nicht überprüft werden muss. Dieser Einwand ist damit nicht stichhaltig. 4.5.2. Weiter wurde moniert, sämtliche technischen Überwachungsmassnahmen der Fahrzeuge seien lediglich in Bezug auf den Tatbestand der Vorbereitungs- handlungen zu Raub genehmigt worden. Die Genehmigungsentscheide erstreck- ten sich somit nicht auf den Tatbestand des Raubes, sondern lediglich auf ent- sprechende Vorbereitungshandlungen dazu. Bei dem nun eingeklagten versuch- ten Raub handle es sich um einen sachlichen Zufallsfund, der gemäss den ent- sprechenden gesetzlichen Bestimmungen seinerseits hätte separat genehmigt werden müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt, weshalb sämtliche Ergebnisse aus den technischen Überwachungsmassnahmen sich als absolut unverwertbar er- wiesen (Urk. 117 S. 4). Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig: Massgebend ist der Sachverhalt, für welchen eine Überwachungsmassnahme angeordnet wurde. Auf die rechtliche Würdigung, welche sich im Lauf des Verfahrens ändern kann, kommt es nicht an, zumal vorliegend von Anfang an ein Raub zur Diskussion stand. Die eingeklagten Neben- bzw. Hilfsdelikte wie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Strassenverkehrsgesetz sowie Ausländergesetz ändern an diesem Befund ebenso wenig, da auch sie mit dem versuchten Raub in engem Zusam- menhang stehen und soweit vom gleichen Sachverhalt abgedeckt sind. 4.5.3. Auf entsprechende Rügen hin, erachtete die Vorinstanz verschiedene Beweiserhebungen in Italien mit zutreffender Begründung als nicht verwertbar (Urk. 141 S. 31 f.). Die darauf beruhenden Erkenntnisse sind nicht Ausgangs- punkt für das in der Schweiz gesammelte Beweismaterial, weshalb sie zwanglos weggelassen werden können. Ebenfalls mit zutreffender Begründung verwarf die Vorinstanz Einwände gegen die Verwertbarkeit der vorliegenden Observationsbe- richte, mit Ausnahme von jenem vom 19. Februar 2018 (a.a.O. S. 32 f.). Darauf kann verwiesen werden. 4.5.4. Ein Observationsbericht ist das Resultat von Beobachtungen von verschie- denen Personen zu verschiedenen Zeitpunkten. Die Zeugenaussagen der
- 21 - Kantonspolizisten N._____ und O._____ beziehen sich daher auf eigene und Drittbeobachtungen. Dass sich die Zeugen im Hinblick auf ihre Einvernahme die Observationsberichte nochmals zu Gemüte führten, ist lebensnah und kein Hin- weis auf Falschaussagen. Gleich verhält es sich mit den von der Verteidigung an- geführten unwesentlichen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen. Sie sind mit der mit dem Zeitablauf naturgemäss verbundenen Abnahme des Erinnerungsvermö- gens erklärbar und begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Observationsberichte, die eines von zahlreichen Beweismitteln sind, die erst im gemeinsamen Zusammenspiel ein schlüssiges Ganzes ergeben. Anlass für Wei- terungen bestand und besteht folglich nicht. 4.5.5. Schliesslich rügte die Verteidigung, dem Beschuldigten 3 sei das Teilnah- merecht bei sämtlichen Mitbeschuldigten verweigert worden. Erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 10. Mai 2019, mithin mehr als ein Jahr nach der Verhaftung des Beschuldigten 3, habe er die Möglichkeit gehabt, die ihm zu- stehenden Teilnahmerechte auszuüben. Bis dahin seien mehrere Einvernahmen unter Ausschluss der Parteiöffentlichkeit unter dem irreführenden Titel "erste Ein- vernahme" erfolgt, was eine offensichtliche Umgehung der entsprechenden straf- prozessualen Bestimmungen darstelle. Aus diesen Gründen seien sämtliche Einvernahmen zu Lasten des Beschuldigten 3 nicht verwertbar (Urk. 117 S. 9 ff.; Urk. 216 S. 17 ff.). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht somit im polizeilichen Ermittlungsverfahren (BSK StPO-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 147 StPO N 7a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Staatsanwaltschaft überdies auch im Anfangsstadium der Untersuchung, namentlich vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Personen – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich
- 22 - betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1; BGer 6B_256/2017). Beim Beschuldigten 3 ist es so, dass zuerst die staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme am 20. Februar 2018 erfolgte, bei der ihm der Tatvorwurf summarisch vorgehalten wurde (Urk. 9/1). Im Anschluss daran erfolgten die polizeilichen Einvernahmen (Urk. 9/2-5). Danach übernahm die Staatsanwaltschaft wieder die Einvernahmen und machte dem Beschuldigten 3 weitere (neue) Vorhalte (insbes. die Audioprotokolle aus dem Lancia: Urk. 9/6+7), letztmals am 18. Dezember 2018 (Urk. 9/8). Dazu ist zu bemerken, dass der Be- schuldigte 3 in sämtlichen Einvernahmen konsequent die Aussage verweigerte, wie übrigens im Wesentlichen auch die Mitbeschuldigten. Erst als D._____ in ei- ner Paralleleinvernahme am 18. Dezember 2018 ein Geständnis ablegte (Urk. 12/8), war es für die Staatsanwaltschaft angezeigt und sinnvoll, eine Konfrontati- onseinvernahme mit allen Beschuldigten durchzuführen, was am 10. Mai 2019 auch geschah (Urk. 12a). Damit ist festzuhalten, dass auf Grund des umfangrei- chen Beweismaterials die ersten Einvernahmen keine Teilnahme der Mitbeschul- digten erlaubten, um diesen einen Zielkonflikt zwischen Kooperation mit den Be- hörden und Loyalität zu den anderen Beschuldigten zu ersparen (vgl. Prot. I S. 28). Andererseits hätte eine frühere Teilnahme, insbesondere des hier interessie- renden Beschuldigten 3, an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten gar nichts gebracht, da diese sich zur Sache gar nicht äussern wollten. D._____ distanzierte sich in der Konfrontationseinvernahme nicht von seinem in der Einvernahme vom
18. Dezember 2018 abgelegten Geständnis. Er wiederholte sein Geständnis in den wesentlichen Zügen und schilderte seine Tatbeteiligung bzw. den Vorfall teils in freier Erzählung, teils auf konkrete Fragen hin (Urk. 12a). Somit waren die Teil- nahmerechte des Beschuldigten 3 in Anwendung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nie verletzt. 4.5.6. Die weiteren Einwendungen der Verteidigung stimmen mit jenen der Ver- teidigung des Beschuldigten 2 überein und wurden vorstehend abgehandelt.
- 23 - 4.6. Beweisanträge Was die im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge betrifft, kann auf die Ausführungen in der Verfügung vom 14. Juli 2011 (Urk. 203) verwiesen werden. II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 35). Zusammengefasst wird den Beschuldigten vorgeworfen, am 19. Febru- ar 2018 zusammen mit D._____ im Zentrum von P._____ einen Raubüberfall auf die Bijouterie "L._____" geplant und versucht zu haben. Zu diesem Zweck sei am
22. Januar 2018 über einen nicht mehr identifizierbaren User namens "Q._____" über die Online-Plattform "Airbnb" ein Ferienhaus an der … [Adresse] für einen "R._____" angemietet worden. Am 27. Januar 2018 sei der Beschuldigte 1 von Serbien her kommend nach Italien eingereist und habe tags darauf am Flughafen Mailand-Malpensa den Beschuldigten 3 abgeholt, der mit einem gefälschten Pass von Bosnien-Herzegowina, lautend auf S._____, und einer gefälschten Identitäts- karte, lautend auf R._____, ausgerüstet gewesen sei. Am 29. Januar 2018 habe der Beschuldigte 1 am Flughafen Mailand-Linate einen Fiat 500L gemietet, womit er gemeinsam mit dem Beschuldigten 3 in das Schweizer Ferienhaus in T._____ [Ortschaft] gefahren sei. Am 30. Januar 2018 habe der Beschuldigte 1 über die In- ternet-Plattform "…" einen Motorroller der Marke "Piaggio X9" gekauft, welchen er am Ort der Besichtigung an der Via U._____ 1 in P._____ stehen gelassen habe. Am 1. Februar 2018 habe der Beschuldigte 1 den Motorroller "Suzuki Burgman", welcher für einen Raub beschafft und mit gestohlenen Kontrollschildern in Zürich bereitgestellt worden sei, abgeholt und mit einem von ihm gemieteten Lieferwa- gen "Renault Trafic" nach P._____ transportiert. Dort sei das Motorrad ausgela- den und zusammen mit dem Beschuldigten 3 in unmittelbarer Nähe des am
30. Januar 2018 gekauften Motorrollers der Marke "Piaggio" in einer Wohnüber- bauung an der Via U._____ 1 ab- bzw. für die Tatausführung bereitgestellt wor- den. Die Polizei habe in der Folge beobachten können, wie die Beschuldigten in den Tagen vor der Tat diverse Kontrollfahrten mit zwei Mietwagen, dem vom Be-
- 24 - schuldigten 1 gemieteten Fiat 500L und einem von D._____ am Gardasee gemie- teten "Lancia Y", sowie den zwei Motorrädern Suzuki und Piaggio getätigt hätten. Auch habe festgestellt werden können, dass sich die Beschuldigten wiederholt im Zentrum von P._____ bewegt und dort Bijouterien von aussen ausgespäht hätten, wobei der Beschuldigte .3 am 12. Februar 2018 die L._____ gar kurz betreten ha- be. Schliesslich habe am 19. Februar 2018, dem geplanten Tatausführungstag, beobachtet werden können, wie der Beschuldigte 3 und D._____ zusammen im Lancia nach P._____ gefahren seien, dies gleichzeitig wie die Beschuldigten 1 und 2 in einem "Peugeot 208", welcher unterdessen, nämlich am 15. Februar 2018, mit dem gemieteten Fiat getauscht worden sei. Dort angekommen seien die beiden Beifahrer, die Beschuldigten 2 und 3, aus ihren jeweiligen Fahrzeugen ge- stiegen, während D._____ und der Beschuldigte 1 die Fahrt fortgesetzt hätten. In der Folge hätten die Beschuldigten 2 und 3 zu Fuss die an der Via U._____ 1 be- reitgestellten Motorroller erreicht, worauf der Beschuldigte 3 bei der Piaggio und der Beschuldigte 2 bei der Suzuki jeweils ihren Zündschlüssel eingesteckt hätten. Gerade als sie sich für die Wegfahrt zum vereinbarten Treffpunkt mit D._____ an der "V._____" hätten bereitmachen wollen, seien sie von der Polizei verhaftet worden. Zeitgleich seien D._____ und der Beschuldigte 1 auf den Gemeindepark- platz an der "Via W._____ 1" gefahren, wo D._____ die Waffe, die Handschuhe und die Perücke bereitgelegt habe und der Beschuldigte 1 kurz davor gestanden habe, um von dort aus zum vereinbarten Punkt am "AA._____" zu fahren, als bei- de ebenfalls verhaftet wurden.
2. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft präsentiert zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts zahlreiche Beweismittel, die – wie zu zeigen sein wird – im gemeinsamen Zu- sammenspiel zwanglos ein schlüssiges Ganzes ergeben. Namentlich sind dies die Observationen der Kantonspolizei Zürich und Tessin. Daneben wurden die Fahrzeuge mit GPS-Trackern zur Standortbestimmung und Ermittlung der Fahrt- routen ausgestattet. Der fast ausschliesslich von D._____ gefahrene Lancia wur- de zudem einer Audioüberwachung unterzogen. Sodann wurden die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefone und die Auslesung derer Daten ange-
- 25 - ordnet und zur Standortbestimmung auf die Signale der Mobiltelefone ein IMSI- Catcher angesetzt. Weiter liegen verschiedene Dokumente wie Kopien der Miet- verträge, gefälschte Ausweise etc. in den Akten. Zudem wurden beim Zugriff auf die Beschuldigten diverse Gegenstände sichergestellt, auch im angemieteten Fe- rienhaus in T._____. Weiter finden sich in den Akten die Aussagen der Beschul- digten und D._____ sowie diejenigen verschiedener Zeugen und Auskunftsperso- nen. Was ihre Aussagen betrifft, so ist klar, dass die Beschuldigten nicht verpflich- tet waren die Wahrheit zu sagen und die Aussage verweigern durften, von wel- chem Recht sie denn auch Gebrauch machten. Nur der Beschuldigte 2 sowie D._____ liessen sich teilweise auf Erklärungen zur Sache ein. Selbstredend sind ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da sie versucht sein könnten, ihren Tatbeitrag als besonders gering darzustellen bzw. ganz abzu- streiten. Nicht stichhaltig ist indes das Vorbringen der Verteidiger, wonach die Glaubwürdigkeit von D._____ aufgrund des abgelegten Geständnisses herabge- setzt sei (Urk. 216 S. 17; Urk. 218 S. 32). Dass sich eine Kooperation im Straf- mass niederschlägt, ist von Gesetzes wegen vorgesehen. Darauf dürfen die Strafbehörden zudem durchaus aufmerksam machen. Entscheidend ist aber, dass selbst die Verteidiger einräumen, dass sich die Aussagen von D._____ auf seine Beteiligung am versuchten Raub beziehen und nicht auf die Mitbeschuldig- ten. Anhaltspunkte für Falschaussagen sind folglich keine ersichtlich. Die Zeugen bzw. die befragten Auskunftspersonen waren verpflichtet die Wahrheit zu sagen; letztere jedoch nur im Hinblick auf Art. 303-305 StGB (Rechtspflegedelikte). Die relevanten Beweismittel werden im Rahmen ihrer Würdigung einzeln erwähnt, wobei die Vorinstanz diese ausführlich und zutreffend dargestellt hat (Urk. 141 S. 37-62 E. III.3.-6.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann.
3. Beweiswürdigung 3.1. Chronologisch entlang der Anklageschrift hat die Vorinstanz die vorliegen- den Beweise – teilweise unter Bezugnahme auf die Einwände der Beschuldigten bzw. die Vorbringen ihrer Verteidiger – im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt minuziös, umfassend und überzeugend gewürdigt, weshalb auf die entsprechen- den Ausführungen zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen vorab vollum-
- 26 - fänglich verwiesen werden kann (Urk. 141 S. 62-94 E. III.6.). Dabei hat die Vorinstanz –durchaus kritisch – jeweils auch darauf hingewiesen, wenn sich ein- zelne Sachverhaltselemente nicht erstellen liessen (vgl. dazu z.B. statt Weiterer a.a.O. S. 62 f. E. III.6.3., S. 63 E. III.6.5. oder S. 65 E. III.6.10.), wobei wiederum mit der Vorinstanz festgestellt werden kann, dass dies im Resultat keine Rolle spielt. Vor dem Hintergrund der sehr sorgfältigen und zutreffenden Beweiswür- digung durch die Vorinstanz sind die nachfolgenden Erwägungen deshalb als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. 3.2. Gestützt auf die erhobenen Beweise lassen sich die verschiedenen im Hinblick auf den 19. Februar 2018 vorgenommenen Aktionen der Beschuldigten in den Tagen zuvor genau nachzeichnen und erstellen. Die Vorinstanz hat dies aus- führlich und zutreffend getan (Urk. 141 S. 62 ff.), drauf kann wie erwähnt verwie- sen werden. Schon diese Erkenntnisse lassen keine Zweifel an einer wohlüber- legten und hochprofessionellen Planung. Besonders eindrücklich und derart be- lastend, dass sie vernünftige Zweifel am eingeklagten geplanten Tatablauf nicht einmal im Ansatz aufkommen lassen, sind sodann die am 17. Februar 2018 ab- gehörten (nicht codierten) Gespräche zwischen D._____ und dem Beschuldigten 3, die teilweise auch im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben wurden (Urk. 141 S. 75 ff. unter Hinweis auf Urk. 3/1 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich der tags darauf abgehörten Gespräche zwischen den Beschuldigten 2 und 3 (Urk. 141 S. 83 ff. unter Hinweis auf Urk. 3/6 ff.). Vor dem Hintergrund der zahlreichen, wie ausge- führt ebenfalls erstellten, in den Tagen zuvor stattgefundenen Aktionen der Be- schuldigten, die sich zwanglos mit diesen Gesprächen in Einklang bringen lassen, lassen diese Gespräche keinen Zweifel daran, dass der Plan auf Grund der getä- tigten Vorbereitungshandlungen spätestens am Vorabend des 19. Februar 2018 feststand: Auf die besprochene Art und Weise sollte am Montagmorgen die L._____ in P._____ mit Waffengewalt überfallen werden. Zu diesem Zweck sollte man mit den zwei Personenwagen zu den bereitgestellten Motorrollern fahren. Der Beschuldigte 3, ausgestattet mit einer Umhängetasche und einem Vorschlag- hammer, und der Beschuldigte 2, ausgerüstet mit einer Umhängetasche und einer Pistole mit vollem Magazin, sollten von dort aus mit den Motorrollern (Piag- gio/Suzuki) an die V._____ fahren, um die Roller optimal für die Flucht bereitzu-
- 27 - stellen. D._____ und der Beschuldigte 1 sollten mit den beiden Personenwagen (Lancia/Peugeot) zum Parkplatz an der Via W._____ weiterfahren. Dort sollte D._____ den Lancia für die Fortsetzung der Flucht bereitstellen. Er sollte sich von dort aus mit einer Perücke verkleidet zur V._____ begeben, um am besagten Ort mit den Beschuldigten 2 und 3 zusammenzutreffen. Gleichzeitig sollte der Be- schuldigte 1 mit dem Peugeot vom Parkplatz an der Via W._____ über die V._____ zum AA._____ fahren und von dort aus den gesamten Bereich überwa- chen und insbesondere auf ein allfälliges Auftauchen der Polizei achten. Nach ge- taner Arbeit sollte der Beschuldigte 1 auf die auf den Rollern vorbeifahrenden Be- schuldigten 3 mit D._____ und den Beschuldigten 2 warten und sich danach mit dem Peugeot zur Via AB._____ begeben, um sich dort bereit zu halten, um die Taschen mit der erlangten Beute zu übernehmen. 3.3. Nach dem Zusammentreffen – kurz vor dem geplanten Raubüberfall – soll- ten sich D._____ und die Beschuldigten 2 und 3 zu Fuss der AC._____ annähern. D._____ sollte dort einen Kunden vortäuschend bei der Bijouterie klingeln und sich damit Eintritt zum Ladengeschäft verschaffen. Dort sollte er den anwesenden Verkäufer mit der Pistole bedrohen und den Beschuldigten 2 und 3 Zugang zum Verkaufsraum ermöglichen. Der Beschuldigte 3 sollte mit dem Vorschlaghammer die Vitrinen einschlagen, daraus die Uhren entnehmen und in der Umhängeta- sche verstauen, während der Beschuldigte 2 die mitgeführte Pistole aus seiner Tasche herausnehmen und mit der freien Hand aus der innen offenen Schaufens- terauslage sowie der eingeschlagenen Vitrine Uhren entnehmen. D._____ hätte während diesen Aktionen den Angestellten unter Kontrolle halten und gleichzeitig das Geschehen auf der Via AD._____ beobachten sollen. Danach hätten die drei mit der erlangten Beute zu den bereitgestellten Motorrollern laufen und mit diesen in die Via AB._____ fahren sollen, wo sie dem dort im Peugeot wartenden Be- schuldigten 1 die Beute übergeben sollten. Dieser hätte umgehend via Grenz- übergang K._____ das Deliktsgut nach Mailand bringen sollen. D._____ und die Beschuldigten 2 und 3 sollten in der Zwischenzeit mit den beiden Motorrollern zum ausgesuchten Abstellplatz fahren und zu Fuss zum auf dem Parkplatz an der Via W._____ abgestellten Lancia laufen, dort die auf dem Rücksitz liegenden Ja- cken anziehen, die beim Raubüberfall getragenen Jacken, die Perücke und
- 28 - Handschuhe in den Kofferraum legen und danach zur Unterkunft in T._____ zu- rückfahren. Der Erlös aus der erlangten Beute sollte später zu gleichen Teilen D._____ und den Beschuldigten 2 und 3 zukommen, während der Beschuldigte 1 mit einem geringeren, noch zu bestimmenden Betrag entschädigt werden sollte. Dieser geplante Tatablauf ergibt sich einerseits aus sämtlichen gemachten Be- obachtungen und Überwachungsmassnahmen, andererseits aus den Aussagen von D._____ (vgl. dazu u.a. Urk. 12/8 S. 2 ff. und Urk. 12a S. 4 ff). Der Sachver- halt ist somit auch in diesem Punkt rechtsgenügend erstellt. 3.4. So machten sich am Morgen des 19. Februar 2018 die Beschuldigen und D._____ zur Tatausführung bereit. Die persönlichen Effekten wurden im Haus für eine schnelle Abreise bereit gemacht. Der Beschuldigte 2 steckte den Schlüssel für die Piaggio ein und behändigte das Mobiltelefon Aquaris sowie eine braune Umhängetasche mit der Pistole. Der Beschuldigte 3 verfügte über den Schlüssel für die Suzuki Burgman, nahm die schwarze Umhängetasche mit dem Vorschlag- hammer sowie die beiden eingeschalteten Mobiltelefone Nokia und BlackBerry zu sich, und D._____ verfügte ebenfalls über ein eingeschaltetes Mobiltelefon der Marke BlackBerry und eine Pistole sowie eine Perücke. Der Beschuldigte 1 steck- te das eingeschaltete Mobiltelefon Nokia ein und machte das Navigationsgerät bereit. Um nach der Tat und dem ersten Teil der Flucht mit den Motorrollern so- gleich die Oberbekleidung wechseln zu können, legten D._____ und der Beschul- digte 3 zwei Jacken auf den Rücksitz des Lancia. Die Beschuldigten 1 und 3 wussten dabei, dass D._____ und der Beschuldigte 2 über echte Waffen mit vol- lem Magazin verfügten und die Waffen zur Bedrohung des Angestellten der Bijou- terie verwenden wollten und allen Beschuldigten war bekannt, dass D._____ und der Beschuldigte 2 nicht über die erforderliche Waffentragbewilligung verfügten. Zum Beweis kann auf sämtliche Sicherstellungen in den Autos und den Motorrol- lern (Urk. 1/1-4 und Urk. 173/1-3), ab den Beschuldigten und D._____ (Urk. 1/12-
15) sowie in der Ferienunterkunft in T._____ (Urk. 1/5-11) verwiesen werden. Da- neben fand man DNA-Spuren des Beschuldigten 3 am von ihm mitgeführten Vor- schlaghammer (Urk. 46). Abgerundet wird der in der Anklageschrift unter dieser Ziffer beschriebene Sachverhalt durch die Aussagen von D._____: Einerseits gab er zu, dass die aus dem Lancia sichergestellten Handschuhe, Brille, Daunenja-
- 29 - cken, Perücke, Pistole ihm gehörten (Urk. 12/2 S. 9 ff.). Andererseits schilderte er alle Details des geplanten Raubüberfalls, soweit sie ihn betrafen (Urk. 12/8 S. 2 ff.; Urk. 12a S. 4 ff.). Der Beschuldigte 2 schilderte immerhin die plötzliche Verhaf- tung durch die Polizei (Urk. 10/1 S. 6; Urk. 10/3 S. 10; Urk. 12a S. 35). Auch die- ser Teilsachverhalt ist somit erstellt. Ob der Beschuldigte 2 jedoch wirklich den Schlüssel für die Piaggio und nicht denjenigen für die Suzuki Burgman einsteckte
– obwohl dies anders vorbesprochen wurde und bei der Verhaftung auch wieder "richtig" war – kann mangels Relevanz offenbleiben. Allenfalls handelt es sich ein- fach um ein vernachlässigbares Versehen in der Anklageschrift. 3.5. Um 09:21 Uhr verliessen die Beschuldigten und D._____ die Unterkunft, wobei sich letzterer ans Steuer des Lancia und der Beschuldigte 3 auf den Bei- fahrersitz setzten. Der Beschuldigte 1 setzte sich ans Steuer des Peugeot und der Beschuldigte 2 nahm auf dem Beifahrersitz Platz. D._____ und der Beschuldigte 3 fuhren im Lancia voraus, die Beschuldigten 1 und 2 folgten ihnen im Peugeot. Eine halbe Stunde später erreichten sie via Autobahn P._____, wo sie auf der Höhe der Parkplätze der Apotheke AE._____ anhielten und die Beschuldigen 2 und 3 mit den Taschen ausluden, während D._____ und der Beschuldigte 1 die Fahrt fortsetzten. Zwei Minuten später erreichten die Beschuldigten 2 und 3 zu Fuss die an der Via AF._____ abgestellten Motorräder. Der Beschuldige 3 steckte bei der Piaggio, der Beschuldigte 2 bei der Suzuki Burgman je den Zündschlüssel ein. Beide legten ihre Taschen auf den Beifahrersitz bzw. den Gepäckträger, setz- ten die Helme auf und wollten sich für die Weiterfahrt zum Treffpunkt mit D._____ vorbereiten. Just in diesem Moment wurden sie verhaftet. Etwa gleichzeitig trafen D._____ und der Beschuldigte 1 auf dem Gemeindeparkplatz an der Via W._____ ein. D._____ hatte gerade die Waffe, die Handschuhe und die Perücke bereitge- legt, um sich zum Treffpunkt zu begeben. Der Beschuldigte 1 stand kurz davor, von dort aus zum vereinbarten Punkt am AA._____ zu fahren, als auch sie kurz nach 10.00 Uhr von der Polizei verhaftet wurden. Auch dieser letzte Handlungs- strang ist in den Akten bestens dokumentiert: Einerseits ergibt sich die Fahrtroute von T._____ nach P._____ aus der GPS-Auswertung des Lancia (Urk. 4/26). An- dererseits ist das Vorhaben der Beschuldigten sowie D._____ aufgrund der letz- ten Audioprotokolle aus dem Lancia ersichtlich (vgl. nur Urk. 3/12).
- 30 - 3.6. Weiter konnten zumindest Teile der Fahrt durch die Kantonspolizei Tessin beobachtet werden (Urk. 8/1). Der Kantonspolizist O._____ konnte zudem auch als Zeuge ausdrücklich bestätigen, dass am Verhaftstag zwei Fahrzeuge von T._____ Richtung P._____ gefahren sind (Urk. 13/18 S. 8). Man habe dann in der Nähe des Parkplatzes, wo die Scooter abgestellt waren, angehalten, und aus jedem Fahrzeug sei eine Person ausgestiegen und zu Fuss Richtung Scooter ge- gangen; jeder habe eine Tasche getragen. Dort seien sie dann verhaftet worden (Urk. 13/18 S. 9). Dies stimmt ebenfalls mit der Dokumentation der Videoüberwa- chung der Stadt P._____ überein (Urk. 5/11). Zudem bestätigen der Beschuldigte 2 und D._____ wenigstens Teile des Vorhabens in ihren Einvernahmen. So gab der Beschuldigte 2 zu, dass er sich am besagten Tag bei den Motorrollern aufhielt (Urk. 10/1 S. 6), was indes auf Grund seiner Verhaftung kaum zu bestreiten war. D._____ bestätigte die polizeiliche Beobachtung, wonach am Tatausführungstag der Lancia und der Peugeot diesem folgend vom Haus in T._____ nach P._____ gefahren sind (Urk. 12a S. 19). Anschaulich ist auch, dass gemäss Audioprotokoll Lancia der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 3 fragt, ob er die Mütze tragen solle oder nicht. Daraufhin erklärt der Beschuldigte 3, er werde die gelbe Kappe tragen, worauf der Beschuldigte 2 erwidert, er werde keine tragen (Urk. 3/7). Am Tag des geplanten Raubüberfalls trug der Beschuldigte 3 bei der Verhaftung eine gelbe Mütze und der Beschuldigte 2 – wie angekündigt – keine. Der objektive Verhafts- vorgang wird denn auch vom Beschuldigten 2 nicht in Abrede gestellt (Urk. 10/3 S. 10 und Urk. 10/5 S. 6). D._____ bestätigte – wie bereits mehrfach erwähnt – Teile des geplanten Raubes, ohne jedoch die anderen belasten zu wollen. Auch dieser Sachverhaltsabschnitt ist somit erstellt. 3.7. Dies taten die Beschuldigten selbstredend mit dem Ziel, die zu erbeuten- den Wertgegenstände an Abnehmer oder an ihnen bekannte Hehler zu verkaufen und den Erlös nach der Bezahlung einer Entschädigung an den Beschuldigten 1 in gleichen Teilen unter den Beschuldigten 2 und 3 und D._____ aufzuteilen, um sich auf diese Weise einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Dies ergibt sich aus den abgehörten Gesprächen im Lancia (u.a. Urk. 3/1), sowie aus den Aussagen von D._____ (Urk. 12/8 S. 5 f.).
- 31 - 3.8. Zu den Einwendungen der Verteidigungen: Der innere Sachverhalt ergibt sich zwanglos aus dem Zusammenspiel aller objektiven Beweismittel, die ein schlüssiges Ganzes ergeben, namentlich aus den abgehörten Gesprächen, worin u.a. über Strassen, Fluchtwege, Versteck, Polizei, Überwachungskameras und Luxusuhren (z.B. Patek Philippe) gesprochen wurde (Urk. 3/1 ff.), den sicherge- stellten Gegenständen sowie den Aussagen von D._____. Die Verteidigungen haben akribisch einzelne Momente herausgepickt, die weder einzeln noch zu- sammen das sich aus den vorliegenden Beweismitteln zwanglos ergebende Ge- samtergebnis zu erschüttern vermögen. Ihre Einwendungen verfangen nicht oder sind nicht entlastend. Im Einzelnen: D._____ bestätigte, dass seine Rolle den Einsatz einer Pistole beinhalten sollte, indem er diese in der L._____ hervorgeholt und gezeigt hätte (Urk. 12/8 S. 3; Urk. 12a S. 4 f.). Dass es sich dabei um eine Bedrohungshandlung gehandelt hätte, ergibt sich zwanglos aus dem Kontext. Ob sich D._____ während der Autofahrt mit dem Beschuldigten 3 über eine geplante Gewaltanwendung unterhielt, ist deshalb sowie aufgrund der bei der Verhaftung der Beschuldigten 2 und 3 sichergestellten Gegenstände von sehr kleiner Relevanz. Entgegen der Darstellung der Verteidigungen sind Luxusuhren begehr- te Hehlergüter. Gemäss Bildmaterial steckten bei der Verhaftung der Beschuldig- ten 2 und 3 in den beiden Motorrollern die Fahrzeugschlüssel. Zudem wurden zwei Helme, zwei Umhängetaschen und eine Pistole mit vollem Magazin sowie ein Vorschlaghammer sichergestellt (Urk. 1/3 f.). Die Beschuldigten 2 und 3 kön- nen aufgrund der Verhaftung zweifelsfrei mit den beiden Motorrollern in Verbin- dung gebracht werden. Ob sich die Umhängtaschen und die weiteren Gegen- stände schon bei den Motorrollern befanden oder von den Beschuldigten unmit- telbar vor der Verhaftung dorthin getragen wurden, ändert im Ergebnis nichts. Aufgrund aller Beweismittel (insbesondere abgehörte Gespräche, Aussagen D._____, dass sich die Beschuldigten 2 und 3 zur Wegfahrt bereit machten) ist nicht zweifelhaft, dass die Beschuldigten 2 und 3 Kenntnis von den Gegenstän- den hatten. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob die Beschuldigten bereits dabei waren, sich die Helme aufzusetzen. Dies widerlegt nicht, dass sich die Beschul- digten zur Wegfahrt bereit machten, was sich zwanglos aus dem Umstand ergibt, dass die Fahrzeugschlüssel in den Zündschlössern steckten. Da aus dem Bildma-
- 32 - terial nicht schlüssig hervor ging, ob die zwei weiteren bei der Verhaftung sicher- gestellten Schlüssel (vgl. Urk. 1/3 f. am Spaltring der Fahrzeugschlüssel ange- bracht) zu den beiden an den Motorrollern angebrachten Kettenschlössern pass- ten, reichte die Staatsanwaltschaft in zulässiger Weise eine Dokumentation nach, die visualisiert, dass diese Schlüssel zu den Kettenschlössern passen (Urk. 173/1-3). Die Argumentation des Verteidigers des Beschuldigten 3 ist in dieser Hinsicht falsch (vgl. Urk. 216 S. 35 f.). Aus dem Umstand, dass die Kettenschlös- ser im Zeitpunkt der Verhaftung noch abgeschlossen waren, lässt sich nichts zu- gunsten der Beschuldigten ableiten. Dass die DNA des Beschuldigten 3 mittels Drittübertragung auf den Vorschlaghammer geriet, ist angesichts des übrigen er- drückenden Beweisergebnisses eine rein theoretische Möglichkeit, die mangels objektiven Hinweisen ausgeschlossen werden kann. Daran ändert auch nichts, dass auf der Pistole die DNA eine Kriminaltechnikers der Kantonspolizei nachge- wiesen wurde. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Kriminaltechniker mit den Beschuldigten physischen Kontakt hatten, bestehen nicht. Schliesslich ist auch der Einwand des Verteidigers des Beschuldigten 3 nicht stichhaltig, wonach der Beschuldigte aufgrund der Gefahr wiedererkannt zu werden, kaum eine Woche vor der Tat die L._____ besucht hätte. Es ist für gewöhnlich wahrscheinlicher, dass sich der bedienende Verkäufer an einen alltäglichen Vorgang – wie vorlie- gend – ohne besonderen Vorfall samt Kunden nicht zu erinnern vermag. Genau so war es denn auch hier. Der Verkäufer vermochte sich trotz Vorhalts des Vide- omaterials weder an den konkreten Vorgang noch an den Beschuldigten 3 zu er- innern (Urk. 13/7; Urk. 13/26 S. 3). Damit hat wohl auch der Beschuldigte 3 ge- rechnet. Insgesamt begründen die Einwendungen der Verteidiger keine rechtser- heblichen Zweifel am Beweisergebnis. 3.9. Was die weiteren eingeklagten Delikte der Beschuldigten 2 und 3 betrifft, kann vollumfänglich und grundsätzlich ergänzungslos auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 141 S. 93 f. E. III.6.40. f.). Die Einreise des Beschuldigten 3 vom 13. Februar 2018 in die Schweiz mit einem falschen Reisepass lautend auf S._____, alias AG._____, ist aufgrund des Be- richts über die Kontrolle des Grenzwachkorps vom 13. Februar 2018 rechtsgenü- gend erstellt. Es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass es sich bei
- 33 - der auf dem falschen Reisepass abgebildeten Person um den Beschuldigten 3 handelt (Urk. 6/1). Unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt der Grenzkontrolle ein Han- dy des Beschuldigten 3 in die Funkantenne in AH._____ eingeloggt war oder nicht. Dadurch kann er sich nicht entlasten.
4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt im Sinne der Erwägungen rechtsgenügend erstellt ist.
E. 5 Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'491 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.--.
E. 6 Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
E. 7 Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.
- 45 -
E. 8 Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
E. 9 Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird für die Beschuldigten A._____ und B._____ angeordnet.
E. 10 Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
27. November 2018 beschlagnahmten […] EUR 950 (Asservat-Nr. A011'262'530) des Beschuldigten A._____ sowie EUR 275 (Asservat-Nr. A011'260'585) des Beschuldigten B._____ werden an die Deckung der die jeweiligen Beschuldigten betreffenden Verfahrenskosten herangezogen.
E. 11 Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 23-25) wird bestätigt.
E. 12 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: CHF 17'500.-- amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ CHF 17'500.-- amtliche Verteidigung Beschuldigter B._____
E. 13 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten in Bezug auf ihre amtliche Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 14 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ und B._____ − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 46 - − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ und B._____ − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffer 1.20. und 1.21. − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gemäss Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffer 1.16.-1.18. und 1.21. (Referenz-Nr. K180207- 087/72070883).
E. 15 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 47 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. März 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der Verurteilte B._____ wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerk- sam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200493-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 21. März 2022 in Sachen
1. (…)
2. A._____,
3. B._____, Beschuldigte und Berufungskläger 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, W3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Wolter, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchter Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 24. September 2020 (DG200002)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Dezem- ber 2019 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 141 S. 129 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG, − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG.
2. Der Beschuldigte C._____ ist der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 25 und Art. 27 des Waffengesetzes und Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 25 und Art. 27 des Waffengesetzes und Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG, − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB in Verbindung mit Art. 255 StGB, − der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG.
4. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
- 3 - − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG, − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB in Verbindung mit Art. 255 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG.
5. Der Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 25 und Art. 27 des Waffengesetzes und Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung nicht schuldig und wird freigesprochen.
6. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heu- te 948 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.
7. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
8. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 948 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.
9. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe des Beschuldigten A._____ werden vollzogen.
10. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heu- te 948 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.
11. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
12. Der Beschuldigte C._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes ver- wiesen.
13. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes ver- wiesen.
- 4 -
14. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes ver- wiesen.
15. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird für die Beschuldigten C._____, A._____ und B._____ angeordnet.
16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Februar 2018 be- schlagnahmte Pistole Marke "CZ" Modell 99, Waffennummer unbekannt, Kaliber 40, mits- amt Magazin mit 11 Patronen, wird eingezogen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zü- rich) zur Vernichtung überlassen.
17. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- Navigationsgerät, Garmin Typ Drive 40 (Asservat-Nr. A011'259'839)
- Motorradhelm HJC, schwarz (Asservat-Nr. A011'260'290)
- Umhängetasche, Marke David Jones (Asservat-Nr. A011'260'303)
- Motorradhelm HJC, schwarz/rot (Asservat-Nr. A011'260'132)
- Umhängetasche, Marke David Jones (Asservat-Nr. A011'260'165)
- Gartenhandschuhe "Gebol" Grösse 10 (Asservat-Nr. A011'256'716)
- 2 Schlüssel "Hiplok" passend zu Kettenschloss Motorroller Suzuki (Asservat-Nr. A011'311'141)
- Motorradhelm-Hülle "HLC" (Asservat-Nr. A011'311'196)
- Zange, Schraubenzieher, Schraubenschlüssel (Asservat-Nr. A011'314'479)
- Mobiltelefon Alcatel onetouch, IMEI-Nr. …, …, inkl. SIM, SIM-Kartennr. … (Asservat- Nr. A011'313'998),
- Perücke, braun (Asservat-Nr. A011'314'037)
- 1 Abus Schlüssel Z07263, 1 Schlüssel "Bane", 1 kleiner Schlüssel (Asservat-Nr. A011'313'669)
- Mobiltelefon Alcatel one touch, IMEI-Nr. …, …, inkl. SIM, IMSI-Nr…. Lycamobile (Asservat-Nr. A011'260'198)
- Mobiltelefon BlackBerry, IMEI-Nr. … (Asservat-Nr. A011'251'175)
- Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, … (Asservat-Nr. A011'251'197)
- Vorschlaghammer mit Holzstiel (Länge ca. 600 mm, Gewicht 3,5 kg) (Asservat-Nr. A011'260'267)
- Mobiltelefon BlackBerry Classic (Asservat-Nr. A011'251'595)
- Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, … (Asservat-Nr. A011'251'608)
- Mobiltelefon Brondi Dukes IMEI-Nr. …, inkl. SIM, IMSI-Nr. …, Lycamobile (Asservat- Nr. A011'314'593)
- Mobiltelefon bq Aquaris X, IMSI-Nr. … (Asservat-Nr. A011'251'244)
- SIM-Karte, SIM-Kartennr. …, Rufnr. … (Asservat-Nr. A011'251'266)
- 5 -
- Etui mit zwei unbenützten SIM-Karten, SIM-Nr. …, Rufnr. …, SIM-Nr. … (Asservat- Nr. A011'251'288).
18. Die übrigen sichergestellten Gegenstände werden der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich) nach Abschluss des Verfahrens betreffend D._____ (Verfahrensnummer 2016/10026209) zur gutscheinenden Verwendung beziehungsweise Vernichtung überlassen.
19. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten EUR 250 (Asservat-Nr. A011'262'569) des Beschuldigten C._____, EUR 950 (Asservat-Nr. A011'262'530) des Beschuldigten A._____ sowie EUR 275 (Asser- vat-Nr. A011'260'585) des Beschuldigten B._____ werden an die Deckung der die jeweiligen Beschuldigten betreffenden Verfahrenskosten herangezogen.
20. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegen- stände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen:
- Mietvertrag Peugeot … lautend auf C._____ (Asservat-Nr. A011'259'975)
- Visitenkarte E_____ (Asservat-Nr. A011'251'971)
- Notizzettel (Asservat-Nr. A011'251'982)
- Quittung Hotel (Asservat-Nr. A011'251'993)
- Notizzettel (Asservat-Nr. A011'251'277)
- Identitätskarte Slowakische Republik, lautend auf F_____, tt.11.1978, gefälscht (mit Foto von B._____) (Asservat-Nr. A011'313'976)
- Kroatische Identitätskarte, lautend auf G_____ (Asservat-Nr. A011'251'459)
- Kroatischer Führerausweis, lautend auf G_____ (Asservat-Nr. A011'251'471).
21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten Motorroller "Suzuki UH200 Burgman" und Motorroller "Piaggio X9 500", inklusive Motorrad-Zubehör Schlüssel rot, Nr. … (Asservat-Nr. A011'311'174) und "Piaggio" Code Card (Asservat-Nr. A011'258'905) werden eingezogen und durch die Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich) verwertet. Ein allfälliger Erlös verfällt dem Staat.
22. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Beschuldigter C._____) CHF 2'150.00 Gutachten/Expertisen etc., (Beschuldigter C._____) CHF 7'167.50 Telefonkontrolle (Beschuldigter C._____) CHF 281.55 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter C._____) CHF 125.00 Zeugenentschädigung (Beschuldigter C._____)
- 6 - amtliche Verteidigung (Beschuldigter C._____), CHF 58'221.85 davon 2'144.75 ehemalige amtliche Verteidigung RAin Y._____ sowie Akontozahlung 13'649 CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Beschuldigter A._____) CHF 2'150.00 Gutachten/Expertisen etc., (Beschuldigter A._____) CHF 7'167.50 Telefonkontrolle (Beschuldigter A._____) CHF 1'366.60 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter A._____) CHF 125.00 Zeugenentschädigung (Beschuldigter A._____) CHF 75.00 Entschädigung Dolmetscher amtliche Verteidigung (Beschuldigter A._____), CHF 68'275.25 davon 5'761.05 ehemalige amtliche Verteidigung RAin X3._____ sowie Akontozahlung 16'628.10 CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Beschuldigter B._____) CHF 1'400.00 Beschwerdeverfahren (G.Nr. UB180126-O) (Beschuldigter B._____) CHF 2'150.00 Gutachten/Expertisen etc., (Beschuldigter B._____) CHF 297.00 Gutachten IRM (Beschuldigter B._____) CHF 9'887.50 Telefonkontrolle (Beschuldigter B._____) CHF 281.60 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter B._____) CHF 125.00 Zeugenentschädigung (Beschuldigter B._____) amtliche Verteidigung (Beschuldigter B._____), CHF 76'627.55 davon Akontozahlung 19'241.00 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
23. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt.
24. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi- gungen, werden den Beschuldigten je zu einem Drittel auferlegt.
25. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 7 -
26. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C._____ mit CHF 49'916.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Akon- tozahlung in der Höhe von CHF 13'649) aus der Gerichtskasse entschädigt. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird verpflichtet, den Betrag von CHF 6'160.40 auf das Konto der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH5…, lautend auf Bezirksgericht Zü- rich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zurückzuerstatten.
27. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 62'514.20 (inkl. Mehrwertsteuer und Akon- tozahlung in der Höhe von CHF 16'628.10) aus der Gerichtskasse entschädigt.
28. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 57'386.55 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
29. [Mitteilung]
30. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 13 ff.)
a) des Beschuldigten 2 A._____ (Urk. 152 S. 3 f.; Urk. 218 S. 2 f.) "1. A._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, so- weit das Verfahren nicht ohnehin einzustellen ist und es sei ihm für die erlittene Haft eine angemessene Genugtuung (zzgl. Verzugszins ab mittlerem Verfalltag), mind. aber CHF 200.00 pro Hafttag, zuzuspre- chen.
2. Eventualiter sei A._____ nur schuldig zu sprechen:
a) der Vorbereitungshandlungshandlungen zu einem Raub nach Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB;
b) der Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB i.V.m. Art. 255 StGB sowie
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c) der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AIG.
3. Im Falle eines Schuldspruchs sei A._____ mit einer Gefängnisstrafe von maximal 4 Jahren zu bestrafen und eine Landesverweisung sei für maximal 10 Jahre anzuordnen.
4. Die Einziehungen etc. seien im Falle eines Schuldspruchs anklagege- mäss vorzunehmen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gemäss dem Ausgang des Berufungs- verfahrens."
b) des Beschuldigten 3 B._____ (Urk. 155 S. 2; Urk. 216 S. 2) "1. Der Beschuldigte, B._____, sei von den Vorwürfen des versuchten Raubes, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der Fälschung von Ausweisen sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz vollumfänglich freizusprechen.
2. Eventualiter sei der Beschuldigte, B._____, wegen Vorbereitungshand- lungen i.S.v. Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen bedingten Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen, wobei die bereits erstandene Haft anzurechnen sei. Der Landesverweis soll nicht länger als für 5 Jahre angeordnet werden.
3. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen und ihm sei eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse zuzuspre- chen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST.) je nach Aus- gang des Verfahrens."
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c) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 162; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 141 S. 7-20 E. I.). 1.2. Mit Urteil der Vorinstanz wurden die Beschuldigten gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv verurteilt. Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten mit Eingaben vom 25., 28. und 29. September 2020 fristgemäss Berufung an (Urk. 124, 126 und 129). Ihr begründetes Urteil versandte die Vorinstanz am 19. November 2020 (Urk. 140/1-4). 1.3. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 zog der Beschuldigte 1 (C._____) seine Berufung zurück (Urk. 150). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurde das Verfahren betreffend den Beschuldigten 1 als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben und gleichzeitig festgehalten, dass demzufolge das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 6, 12, 15 (den Be- schuldigten 1 betreffend), 19 (den Beschuldigten 1 betreffend), 22-25 (jeweils den Beschuldigten 1 betreffend) sowie 26 rechtskräftig wurde (Urk. 158). 1.4. Innert Frist erklärten die Beschuldigten 2 (A._____) und 3 (B._____) mit Eingaben vom 14. Dezember 2020 Berufung, wobei Letzterer gleichzeitig ver- schiedene Beweisanträge stellte (Urk. 152 und 155). Mit Verfügung vom 28. De- zember 2020 wurde die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post der Beschuldigten 2 und 3 während der Sicherheitshaft der Staatsanwaltschaft über- tragen, dieser je eine Kopie der Berufungserklärungen zugestellt und Frist ange-
- 10 - setzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, dieser ferner Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten 3 Stellung zu nehmen und schliesslich den Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht das Datenerfas- sungsblatt sowie diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 160). Mit Eingabe vom
5. Januar 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 162). Mit einer weiteren Eingabe vom 5. Januar 2021 nahm die Staatsan- waltschaft zu den Beweisanträgen des Beschuldigten 3 Stellung (Urk. 164). Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 liess der Beschuldigte 3 mitteilen, dass er weder über ein Einkommen noch über die angeforderten Unterlagen verfüge (Urk. 165). Nach erstreckter Frist (Urk. 167 und 169) verzichtete der Beschuldigte 2 mit Ein- gabe vom 8. März 2021 darauf, das Datenerfassungsblatt sowie die angeforder- ten Unterlagen einzureichen (Urk. 176). 1.5. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Gericht diverse in den Strafverfahren gegen D._____ und H._____ produzierte Akten und beantragte sinngemäss deren Zulassung als Beweismittel (Urk. 171 und 173/1-8). Mit Verfügung vom 8. März 2021 wurden die Beschuldig- ten aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden ihnen die Beru- fungserklärungen je gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 174). Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2021 wurde sodann die Sicherheitshaft betref- fend die Beschuldigten bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 181). Nach erstreckter Frist (Urk. 179, 183, 186 und 188) nahmen die Be- schuldigten 2 und 3 mit Eingaben vom 19. Mai 2021 zu den Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft Stellung (Urk. 190 und 192). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu den Stellungnahmen der beiden Verteidiger bzw. dem neu gestellten Antrag betreffend Beizug weiterer Untersuchungsakten Stellung zu nehmen (Urk. 195). Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 nahm die Staatsanwaltschaft dazu Stellung (Urk. 196). Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 nahm sodann der amtli- che Verteidiger des Beschuldigten 2 eine Berichtigung seiner Stellungnahme vom
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19. Mai 2021 vor (Urk. 197; vgl. dazu Urk. 190). Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 wurde den Beschuldigten 2 und 3 Frist ab Zustellung dieser Verfügung zur freige- stellten Vernehmlassung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft angesetzt (Urk. 196). Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 nahm der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3 dazu Stellung (Urk. 201). Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2021 wurden der Beweisantrag des Beschuldigten 3 auf Einholung eines Berichts der Kantonspolizei Tessin, der Beweisantrag des Beschuldigten 3 auf Befragung von I._____/FOR und der Gutachterin Dr. J._____/IRM sowie der Beweisantrag des Beschuldigten 2 auf Beizug weiterer Untersuchungsakten abgewiesen. Die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Urkunden wurden als Beweismittel zu- gelassen (Urk. 203). 1.7. Am 21. März 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen die Beschuldigten 2 und 3 in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger (Prot. II S. 13). 1.8. Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort bzw. dem Verzicht auf das Schlusswort verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 25). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 21. März 2022 gefällt und den Parteien anschliessend schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 26 ff.; Urk. 219).
2. Umfang der Berufung Vom Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren unangefochten blieben die Disposi- tiv-Ziffern 5, 16-18, 20-22 und 27 (Urk. 152 S. 3; Urk. 218 S. 2 f.; Prot. II S. 17). Vom Beschuldigten 3 unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 5, 16-18 und 20-22, 27 und 28 (Urk. 155 S. 2; Urk. 216 S. 2; Prot. II S. 17). Der vorinstanzliche Entscheid erwuchs damit in diesem Umfang in Rechtskraft, was mit Beschluss festzuhalten ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übri- gen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechte- rungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
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3. Einleitendes zum Vorwurf des Raubversuchs Der Mitbeschuldigte D._____ war bezüglich seiner Tatbeteiligung am versuchten Raub geständig (Urk. 12a S. 4 ff.; Urk. 12/8 S. 2 ff.). Aus seinen Aussagen erge- ben sich auch Hinweise zur Tatbeteiligung der Beschuldigten 2 und 3. Darauf wird noch im Einzelnen einzugehen sein. Die Tatbeteiligung des Beschuldigten 1 ist in- folge Berufungsrückzug (vgl. Urk. 150 und 158) rechtskräftig erwiesen. Die Be- schuldigten 2 und 3 haben unbestritten im Tatzeitraum zusammen mit D._____ und dem Beschuldigten 1 im selben Ferienhaus unweit vom Grenzübergang K._____ logiert, wofür sie keine nachvollziehbare Erklärung haben. Objektive An- haltspunkte für ihre Behauptungen, dass sie aus legalen geschäftlichen Gründen in der Schweiz logiert haben, liegen keine vor. So konnten sie weder konkrete Angaben zu den angeblich getroffenen Personen noch zu den angeblichen Ge- schäften machen. Sie erweisen sich daher als Schutzbehauptungen, die nicht durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden müssen (BGer 6B_678/2013 vom 4. Februar 2014 E. 4.4; BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6). Unbestritten ist, dass die Beschuldigten 2 und 3 am 19. Februar 2018 bei den Motorrollern, die laut D._____ als Fluchtfahrzeuge gedient hätten (Urk. 12/8 S. 3; Urk. 12/9 S. 6; Urk. 12a S. 6 f.), verhaftet wurden. Vor Ort konnten zudem ein Vorschlaghammer und eine Pistole mit vollem Magazin sichergestellt werden. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte 3 eine Woche vor dem einge- klagten versuchten Raub, am 12. Februar 2018, die L._____ aufgesucht hat und sich dort eine Damenuhr zeigen liess. Die Beute wäre laut D._____ durch drei ge- teilt worden und der Beschuldigte 1 hätte einen weiteren kleineren Anteil erhalten (Urk. 12a S. 8; Urk. 12/8 S. 5 f.).
4. Prozessuales 4.1. Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf
- 13 - rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivations- aufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2.). 4.2. Überwachungsmassnahmen Das Beweisfundament der vorliegenden Anklage stützt sich wesentlich auf Über- wachungsmassnahmen, namentlich Observationen, Audioüberwachungen, Standortidentifikationen von Fahrzeugen, Echtzeitüberwachung und rückwirkende Teilnehmeridentifikationen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die relevanten Überwachungsmassnahmen unter Hinweis auf die jeweilige Genehmigungs- instanz aufgeführt (Urk. 141 S. 13-16 E. I.3.), darauf kann verwiesen werden. 4.3. Prozessuale Vorbringen der Verteidigungen vor Vorinstanz Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihres Entscheids mit diversen prozessualen Vorbringen der Verteidigungen auseinandergesetzt (Urk. 141 S. 20-34 E. II.). Auf diese sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Die nachfolgend in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen sind des- halb als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. 4.4. Anträge und Einwände der Verteidigung des Beschuldigten 2 4.4.1. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 monierte im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz, das Aktenfundament sei unvollständig und es fehle an einer lückenlosen und chronologischen Übersicht zu den tatsächlich stattgefundenen Überwachungsmassnahmen. Insbesondere seien erfolglose Überwachungen
- 14 - nicht aktenkundig gemacht worden. Die vorliegend einseitige Triage der Staats- anwaltschaft sei ohne die Übersicht über die tatsächlich stattgefundenen Überwa- chungsmassnahmen und die vollständige Generierung der Akten- und Datenträ- ger nicht nachvollziehbar, womit das Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht verletzt sei. Aus den Hauptakten ergebe sich damit auch nicht, welche weiteren Akten bzw. Tonträger im vorliegenden Fall produziert worden seien (Urk. 57 S. 1 f; Urk. 218 S. 8 ff.). Dieser Einwand verfängt nicht. Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sieht Art. 276 Abs. 1 StPO ausdrücklich vor, dass die aus den genehmigten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, von den Verfahrensakten gesondert auf- bewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Nicht notwendig sind Erkenntnisse, die in Bezug auf die Delikte, für welche die Überwa- chung bewilligt wurde, keinen Beweiswert haben. Es verstösst nicht gegen die Ak- tenführungs- oder Dokumentationspflicht, wenn Daten, die im Rahmen einer Überwachung oder einer nachträglichen Auswertung gesichtet werden und die in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen, nicht ins Dossier übernommen werden, weil sie in diesem Fall auch keine entlastende Funktion haben können (BGer 6B_403/2018 E. 2.3.2., mit Verweisen). Die Strafverfolgungsbehörden sind auch nicht verpflichtet, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irre- levante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lü- ckenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungs- massnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen (a.a.O., E. 2.4.). Im Üb- rigen verschaffen vorliegend diverse Berichte der Kantonspolizei Zürich betreffend Überwachungsmassnahmen sehr wohl eine gute und schnelle Übersicht über die angeordneten Massnahmen (vgl. u.a. Urk. 15/1 f., Urk. 15/3/1, Urk. 15/8 und Urk. 15/12). Die beschuldigte Person hat das Recht, den Archivdatenträger mit den aufgezeichneten Gesprächen nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzuse- hen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Triage zu machen (BGer 6B_403/2018 E. 2.4.). Unbestritten ist, dass der Verteidigung des Beschuldigten 2 die Archivda- tenträger zur Verfügung gestellt wurden. Sie moniert aber, es seien ihr nicht alle Überwachungsergebnisse zur Verfügung gestellt worden, 183 Sessions lägen ihr
- 15 - jedenfalls nicht vor (Urk. 218 S. 12). Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2020 aus, es seien sämtliche Gespräche protokolliert worden und eine behauptete einseitige Triage sei nicht durchgeführt worden. Tatsache sei, dass insgesamt 183 Sessions generiert worden seien. Bei den allermeisten dieser Sessions handle es sich um leere Aufzeichnungen, wel- che durch ein die voreingestellte Aufnahmeschwelle überschreitendes Geräusch (z.B. ein vorbeifahrendes Fahrzeug, ein bellender Hund, Regenschauer o.ä.) und ausschliesslich bei stehendem bzw. abgestelltem Fahrzeug ausgelöst worden seien. In all diesen Sessions fänden sich keine Gesprächsaufzeichnungen, was ohne Weiteres bei der Durchsicht der Daten auf dem Datenträger erkannt werden könne (Urk. 64 S. 3). Diesen Ausführungen ist uneingeschränkt beizupflichten. Demzufolge bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass weitere Gesprächsaufzeich- nungen vorliegen. 4.4.2. Das Gesagte gilt auch für das von der Verteidigung beanstandete Zustan- dekommen der Observationsberichte (Urk. 57 S. 2 ff.; Urk. 218 S. 13 ff.). Dazu ist insbesondere nochmals festzuhalten, dass eine nachträgliche schriftliche Ausfer- tigung der Observationserkenntnisse nicht zu beanstanden ist. Im Gegenteil: Ein solches Vorgehen ist – ähnlich wie bei der Erstellung eines Polizeirapports – ab- solut üblich. Nur eine solche Ausfertigung verbunden mit einem entsprechenden Vorhalt gegenüber dem Beschuldigten kann als Beweismittel zu dessen Lasten prozessual verwertet werden. Dass über irrelevante Vorgänge (z.B. andere Aktivi- täten der Beschuldigten) keine Observationsberichte erstellt wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal sie für das vorliegende Strafverfahren nicht von Be- lang sind. Die Vorbringen der Verteidigung enthalten keine stichhaltigen bzw. spezifischen Gründe aufgrund welcher allenfalls bestehende Materialien unergie- biger Observationen aufzubereiten und ihr zur Verfügung zu stellen wären (vgl. Urteil des EGMR Rook v. Germany vom 25. Juli 2019, Rz. 58 f. mit weiteren Hin- weisen). Der Beschuldigte weiss im Übrigen in der Regel am besten über sach- dienliche Vorgänge Bescheid. Gestützt darauf auf eine zuungunsten der Beschul- digten vorgenommene Selektion zu schliessen, wie dies die Verteidigung tut, geht nicht an, ganz abgesehen davon, dass sich dafür in den Akten keinerlei Hinweise finden, insbesondere auch nicht in den von der Verteidigung angeführten Urkun-
- 16 - den 15/35/2 und 15/35/4. Auch hier liegt eine gut verständlich erläuterte Übersicht über die Observationen bzw. deren Zustandekommen bei den Akten. Zudem wird auf die vorhandenen und aktenkundigen Videoaufzeichnungen hingewiesen (vgl. Urk. 65/1 f.). 4.4.3. Sodann ist – entgegen den entsprechenden Einwänden der Verteidigung (Urk. 57 S. 3; Urk. 218 S. 19 ff.) – durchaus ersichtlich, wie die in den Akten lie- genden Observationsberichte (Urk. 2/1-22) im Einzelnen zustande gekommen sind. Bei jeder einzelnen Observationshandlung ist vermerkt, wer sie durchgeführt hat. Hätte sich im Verlaufe der Untersuchung als relevant erwiesen, wer sich hin- ter den Kürzeln verbirgt, wäre eine entsprechende Identifikation jederzeit möglich gewesen, was genügt. Bis dahin gilt und galt der Grundsatz, dass die Polizei bei berechtigten Geheimhaltungsinteressen nicht alle Details ihrer Ermittlungstätigkeit offenlegen muss (BSK StPO-RHYNER, Art. 306 StPO N 25a), wozu insbesondere auch taktische Details zum Ablauf einer Observation gehören (BSK StPO- RÜEGGER, Art. 307 StPO N 11 Fn 47). In den Wahrnehmungsberichten der Kan- tonspolizei Zürich sind die rapporterstattenden Beamten mit vollem Namen ge- nannt. Die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen, wer an den Observatio- nen teilgenommen hat, wie die Observationen vonstatten gingen, wem die Ent- scheidbefugnis zukam, wann eine solche stattfand, wie man konkret vorgegangen ist, welches Bildmaterial produziert wurde etc. (Urk. 57 S. 4; Urk. 218 S. 21) sind somit entweder beantwortet oder von keiner bzw. vernachlässigbarer Relevanz und ändern nichts daran, dass korrekt abgefasste Polizeiberichte vorliegen, von deren inhaltlicher Richtigkeit grundsätzlich ausgegangen werden kann und muss (Urteil des BGer 6B_976/2015 E. 5.3.; Urteil des BGer 6B_1237/2018 E. 1.4.2.). Dasselbe gilt schliesslich auch für die Fotodokumentation, die den Verlad des Mo- torrollers Suzuki in die Lieferwagen Renault Trafic durch den Beschuldigten 1 nachzeichnet. Im Übrigen hat ebenfalls bereits die Vorinstanz zutreffend ausge- führt, dass den Beschuldigten zwar keine Mitwirkungspflicht im Strafverfahren trifft. Will er aber Entlastungsbeweise geltend machen, hat er diese nach Möglich- keit konkret zu benennen, was einer strafprozessualen Obliegenheit gleichkommt. Da jedoch mit Ausnahme der im Resultat unwesentlichen Mängel in den Observa- tionsberichten, welche von der Vorinstanz korrekt gewürdigt wurden (Urk. 141 S.
- 17 - 32 und 67), keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler in den Observationsberich- ten vom Verteidiger des Beschuldigten geltend gemacht wurden (Urk. 218 S. 23 f.) und solche auch nicht ersichtlich sind, bestand und besteht kein Anlass für Weiterungen. Es geht nicht an, aus einzelnen unwesentlichen Mängeln pauschal auf eine generelle Mangelhaftigkeit und damit auf eine Unverwertbarkeit sämtli- cher Observationsberichte zu schliessen. 4.4.4. Weiter wurde von der Verteidigung kritisiert, bei den Audioüberwachungen fehlten die notwendigen Informationen dazu, wie diese zustande gekommen sei- en, womit eine Überprüfung formeller (fachliche Eignung des Dolmetschers, Be- fangenheit, korrekte Belehrung nach Art. 307 StGB etc.) und materieller Mängel ausgeschlossen sei. Auch sei die Arbeitsteilung zwischen Sachbearbeitern und Dolmetschern bei der Erstellung der Audioprotokolle nicht ersichtlich (Urk. 57 S. 5; Urk. 218 S. 22). Ebenso wenig sei die Identität des Verfassers der Protokolle oder der übersetzenden Person bekannt. Eine anonymisierte Nummer oder ein Kürzel in den Protokollen und teilweise fehlende Unterschriften würden das nega- tive Bild abrunden und den bundesgerichtlichen Anforderungen jedenfalls nicht genügen (Urk. 57 S. 6; Urk. 218 S. 22). Diese Einwände verfangen nicht. Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 14. Oktober 2019 betreffend technische Überwachungsmassnahmen werden im Kopf der Protokolle Datum und Tages- zeit, Sprache und der Dolmetscher festgehalten, dieser jedoch lediglich mit einer Buchstaben- und Zahlenkombination. Dahinter steht jedoch eine klar identifizier- bare und am Obergericht des Kantons Zürich akkreditierte Person (Urk. 15/1 S. 4). Dasselbe gilt für den Erfasser des Protokolls; hinter den aufgeführten Zahlen stehen klar identifizierbare Polizeiangestellte, welche die Berechtigung für die Bundesapplikation … haben. Den Übersetzern wurden zu Beginn der operativen Phase der Aktion M._____ die massgebenden Gesetzesartikel vorgehalten und erläutert, worauf sie die Dokumente signieren (Urk. 15/1 S. 5). Diese Dolmet- scher-Erklärungen wurden vom zuständigen Staatsanwalt mit seiner Stellung- nahme vom 29. April 2020 (Urk. 64) nachgereicht (Urk. 65/3-6). Nach der Auf- zeichnung erfolgt die Auswertung der Audiodateien durch die protokollierende Person, um die Gespräche zeitlich und örtlich zuzuordnen. Danach werden die Gespräche unmittelbar nach der Aufzeichnung zusammenfassend übersetzt und
- 18 - die Zuordnung des Gesprochenen zu den Personen vorgenommen (Urk. 15/1 S.5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss für sämtliche Protokolle, die zu verwerten sind, der Name der übersetzenden Person bekannt sein, ausser ihr sei nach von Vorgaben von Art. 149 f. StPO Anonymität zugesichert worden (BGer 6B_403/2018 E. 3.4.). In Nachachtung dieser Rechtsprechung forderte die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft auf, die Namen der beteiligten Dolmetscher of- fenzulegen und hiess deshalb den Antrag des Verteidigung mit Verfügung vom
14. September 2020 gut (Urk. 94), worauf die Staatsanwaltschaft ihrer Verpflich- tung mit Eingabe vom 15. September 2020 nachkam (Urk. 101). 4.4.5. Sodann sei gemäss Verteidigung im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, ob die Übersetzer korrekt auf die strafrechtlichen Folgen von Art. 307 und 320 StGB aufmerksam gemacht worden seien (Urk. 57 S. 6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist kein exaktes Ablaufprotokoll der Übersetzung zu erstellen und kann insbesondere auf die Belehrung nach Art. 307 StGB während der Ausbil- dung, bei Aufnahme in das Dolmetscherverzeichnis oder bei Ausübung der Tätig- keit abgestellt werden (BGer 6B_403/2018 E. 3.5.). Die seitens der Staatsanwalt- schaft eingereichten Dolmetschererklärungen weisen diese als akkreditierte Dol- metscher aus, die mit einem Kurzzeichen versehen und auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Übersetzung oder der Verletzung des Amtsgeheimnisses aufmerksam gemacht wurden. Diese Belehrungen mussten sie am Schluss unter- schriftlich bestätigen (Urk. 65/3-6). Damit ist den bundesgerichtlichen Vorgaben Genüge getan. Eine Hinweispflicht auf Art. 320 StGB besteht nicht (Art. 184 Abs. 2 lit. f. StPO e contrario). 4.4.6. Schliesslich monierte die Verteidigung unvollständiges Bildmaterial bzw. dessen unklare Herkunft (Urk. 57 S. 6 f.; Urk. 218 S. 15). Dass das Bildmaterial unvollständig wäre und "mehr Material vorhanden sein müsste" (Urk. 57 S. 6), ist reine Spekulation, die sich aktenmässig nicht erhärten lässt. So findet sich z.B. das Bildmaterial zum Observationsbericht vom 19. Februar 2018 in Urk. 5/11. Das gegenteilige Vorbringen der Verteidigung (Urk. 218 S. 15) ist schlicht aktenwidrig. Im Übrigen wurde dem Beschuldigen 2 relevantes Bildmaterial in der Untersu-
- 19 - chung jeweils vorgehalten und ist damit ebenfalls ohne weiteres verwertbar (vgl. u.a. Urk. 10/4 S. 21 ff. und Urk. 10/9 S. 18 ff.). 4.4.7. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten sind auch nicht tangiert, indem ihm nicht Einsicht in aus der Aktion M._____ stammende Akten gewährt wurde, die nicht ihn sondern andere Straftaten und andere überwachte Personen betref- fen. Diese Akten sind für das vorliegende Strafverfahren nicht von Belang. 4.4.8. Die weiteren Einwendungen der Verteidigung stimmen mit jenen der Ver- teidigung des Beschuldigten 3 überein und sind deshalb nachstehend abzuhan- deln. 4.5. Anträge und Einwände der Verteidigung des Beschuldigten 3 4.5.1. Der Verteidiger des Beschuldigten 3 monierte im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz, erst Erkenntnisse aus dem Strafverfahren gegen H._____ bezüglich der systematischen Überwachung des Motorrollers Suzuki Burgman hätten zum Beschuldigten 3 geführt. Es sei deshalb von zentraler Bedeutung, ob die initiale Beobachtung des vorgenannten Rollers überhaupt unter Einhaltung der erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei. Eine entsprechende Beur- teilung setze jedoch die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Überwachungsmassnahmen gegen H._____ voraus. Da die Akten in Sachen H._____ nicht beigezogen worden seien, könne das Gericht eine allfällige Recht- mässigkeit der Überwachungsmassnahmen des Rollers Suzuki Burgman nicht vornehmen. Aus diesen Gründen dürften dem Ergebnis dieser Überwachung kei- ne verwertbaren Folgebeweise gegen Drittpersonen, insbesondere auch nicht ge- gen den Beschuldigten 3, entnommen werden, was unweigerlich zu einem Freispruch zu führen habe (Urk. 117 S. 4; Urk. 216 S. 4 ff.). Dazu bemerkte be- reits die Vorinstanz zutreffend, dass die Observation des Motorrollers Suzuki Burgman das Ergebnis eigener Fahndungsbemühungen der Ermittlungsbehörden ist und eben nicht im Zuge der Ermittlungen gegen H._____ erfolgte (vgl. dazu insbesondere die Erwägungen in der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer Observation vom 25. Oktober 2017: Urk. 15/5; vgl. auch Urk. 1a S. 3). Insofern stellen die in diesem Zusammenhang erfolgten Identifizierungen der Beschuldig-
- 20 - ten 1 und 3 eben keine Zufallsfunde im Sinne der Strafprozessordnung dar, wes- halb die Rechtsmässigkeit der Überwachungsmassnahmen gegen H._____ auch keine Rolle spielt und somit für die Verwertbarkeit der erlangten Beweismittel auch nicht überprüft werden muss. Dieser Einwand ist damit nicht stichhaltig. 4.5.2. Weiter wurde moniert, sämtliche technischen Überwachungsmassnahmen der Fahrzeuge seien lediglich in Bezug auf den Tatbestand der Vorbereitungs- handlungen zu Raub genehmigt worden. Die Genehmigungsentscheide erstreck- ten sich somit nicht auf den Tatbestand des Raubes, sondern lediglich auf ent- sprechende Vorbereitungshandlungen dazu. Bei dem nun eingeklagten versuch- ten Raub handle es sich um einen sachlichen Zufallsfund, der gemäss den ent- sprechenden gesetzlichen Bestimmungen seinerseits hätte separat genehmigt werden müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt, weshalb sämtliche Ergebnisse aus den technischen Überwachungsmassnahmen sich als absolut unverwertbar er- wiesen (Urk. 117 S. 4). Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig: Massgebend ist der Sachverhalt, für welchen eine Überwachungsmassnahme angeordnet wurde. Auf die rechtliche Würdigung, welche sich im Lauf des Verfahrens ändern kann, kommt es nicht an, zumal vorliegend von Anfang an ein Raub zur Diskussion stand. Die eingeklagten Neben- bzw. Hilfsdelikte wie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Strassenverkehrsgesetz sowie Ausländergesetz ändern an diesem Befund ebenso wenig, da auch sie mit dem versuchten Raub in engem Zusam- menhang stehen und soweit vom gleichen Sachverhalt abgedeckt sind. 4.5.3. Auf entsprechende Rügen hin, erachtete die Vorinstanz verschiedene Beweiserhebungen in Italien mit zutreffender Begründung als nicht verwertbar (Urk. 141 S. 31 f.). Die darauf beruhenden Erkenntnisse sind nicht Ausgangs- punkt für das in der Schweiz gesammelte Beweismaterial, weshalb sie zwanglos weggelassen werden können. Ebenfalls mit zutreffender Begründung verwarf die Vorinstanz Einwände gegen die Verwertbarkeit der vorliegenden Observationsbe- richte, mit Ausnahme von jenem vom 19. Februar 2018 (a.a.O. S. 32 f.). Darauf kann verwiesen werden. 4.5.4. Ein Observationsbericht ist das Resultat von Beobachtungen von verschie- denen Personen zu verschiedenen Zeitpunkten. Die Zeugenaussagen der
- 21 - Kantonspolizisten N._____ und O._____ beziehen sich daher auf eigene und Drittbeobachtungen. Dass sich die Zeugen im Hinblick auf ihre Einvernahme die Observationsberichte nochmals zu Gemüte führten, ist lebensnah und kein Hin- weis auf Falschaussagen. Gleich verhält es sich mit den von der Verteidigung an- geführten unwesentlichen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen. Sie sind mit der mit dem Zeitablauf naturgemäss verbundenen Abnahme des Erinnerungsvermö- gens erklärbar und begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Observationsberichte, die eines von zahlreichen Beweismitteln sind, die erst im gemeinsamen Zusammenspiel ein schlüssiges Ganzes ergeben. Anlass für Wei- terungen bestand und besteht folglich nicht. 4.5.5. Schliesslich rügte die Verteidigung, dem Beschuldigten 3 sei das Teilnah- merecht bei sämtlichen Mitbeschuldigten verweigert worden. Erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 10. Mai 2019, mithin mehr als ein Jahr nach der Verhaftung des Beschuldigten 3, habe er die Möglichkeit gehabt, die ihm zu- stehenden Teilnahmerechte auszuüben. Bis dahin seien mehrere Einvernahmen unter Ausschluss der Parteiöffentlichkeit unter dem irreführenden Titel "erste Ein- vernahme" erfolgt, was eine offensichtliche Umgehung der entsprechenden straf- prozessualen Bestimmungen darstelle. Aus diesen Gründen seien sämtliche Einvernahmen zu Lasten des Beschuldigten 3 nicht verwertbar (Urk. 117 S. 9 ff.; Urk. 216 S. 17 ff.). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht somit im polizeilichen Ermittlungsverfahren (BSK StPO-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 147 StPO N 7a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Staatsanwaltschaft überdies auch im Anfangsstadium der Untersuchung, namentlich vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Personen – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich
- 22 - betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1; BGer 6B_256/2017). Beim Beschuldigten 3 ist es so, dass zuerst die staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme am 20. Februar 2018 erfolgte, bei der ihm der Tatvorwurf summarisch vorgehalten wurde (Urk. 9/1). Im Anschluss daran erfolgten die polizeilichen Einvernahmen (Urk. 9/2-5). Danach übernahm die Staatsanwaltschaft wieder die Einvernahmen und machte dem Beschuldigten 3 weitere (neue) Vorhalte (insbes. die Audioprotokolle aus dem Lancia: Urk. 9/6+7), letztmals am 18. Dezember 2018 (Urk. 9/8). Dazu ist zu bemerken, dass der Be- schuldigte 3 in sämtlichen Einvernahmen konsequent die Aussage verweigerte, wie übrigens im Wesentlichen auch die Mitbeschuldigten. Erst als D._____ in ei- ner Paralleleinvernahme am 18. Dezember 2018 ein Geständnis ablegte (Urk. 12/8), war es für die Staatsanwaltschaft angezeigt und sinnvoll, eine Konfrontati- onseinvernahme mit allen Beschuldigten durchzuführen, was am 10. Mai 2019 auch geschah (Urk. 12a). Damit ist festzuhalten, dass auf Grund des umfangrei- chen Beweismaterials die ersten Einvernahmen keine Teilnahme der Mitbeschul- digten erlaubten, um diesen einen Zielkonflikt zwischen Kooperation mit den Be- hörden und Loyalität zu den anderen Beschuldigten zu ersparen (vgl. Prot. I S. 28). Andererseits hätte eine frühere Teilnahme, insbesondere des hier interessie- renden Beschuldigten 3, an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten gar nichts gebracht, da diese sich zur Sache gar nicht äussern wollten. D._____ distanzierte sich in der Konfrontationseinvernahme nicht von seinem in der Einvernahme vom
18. Dezember 2018 abgelegten Geständnis. Er wiederholte sein Geständnis in den wesentlichen Zügen und schilderte seine Tatbeteiligung bzw. den Vorfall teils in freier Erzählung, teils auf konkrete Fragen hin (Urk. 12a). Somit waren die Teil- nahmerechte des Beschuldigten 3 in Anwendung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nie verletzt. 4.5.6. Die weiteren Einwendungen der Verteidigung stimmen mit jenen der Ver- teidigung des Beschuldigten 2 überein und wurden vorstehend abgehandelt.
- 23 - 4.6. Beweisanträge Was die im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge betrifft, kann auf die Ausführungen in der Verfügung vom 14. Juli 2011 (Urk. 203) verwiesen werden. II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 35). Zusammengefasst wird den Beschuldigten vorgeworfen, am 19. Febru- ar 2018 zusammen mit D._____ im Zentrum von P._____ einen Raubüberfall auf die Bijouterie "L._____" geplant und versucht zu haben. Zu diesem Zweck sei am
22. Januar 2018 über einen nicht mehr identifizierbaren User namens "Q._____" über die Online-Plattform "Airbnb" ein Ferienhaus an der … [Adresse] für einen "R._____" angemietet worden. Am 27. Januar 2018 sei der Beschuldigte 1 von Serbien her kommend nach Italien eingereist und habe tags darauf am Flughafen Mailand-Malpensa den Beschuldigten 3 abgeholt, der mit einem gefälschten Pass von Bosnien-Herzegowina, lautend auf S._____, und einer gefälschten Identitäts- karte, lautend auf R._____, ausgerüstet gewesen sei. Am 29. Januar 2018 habe der Beschuldigte 1 am Flughafen Mailand-Linate einen Fiat 500L gemietet, womit er gemeinsam mit dem Beschuldigten 3 in das Schweizer Ferienhaus in T._____ [Ortschaft] gefahren sei. Am 30. Januar 2018 habe der Beschuldigte 1 über die In- ternet-Plattform "…" einen Motorroller der Marke "Piaggio X9" gekauft, welchen er am Ort der Besichtigung an der Via U._____ 1 in P._____ stehen gelassen habe. Am 1. Februar 2018 habe der Beschuldigte 1 den Motorroller "Suzuki Burgman", welcher für einen Raub beschafft und mit gestohlenen Kontrollschildern in Zürich bereitgestellt worden sei, abgeholt und mit einem von ihm gemieteten Lieferwa- gen "Renault Trafic" nach P._____ transportiert. Dort sei das Motorrad ausgela- den und zusammen mit dem Beschuldigten 3 in unmittelbarer Nähe des am
30. Januar 2018 gekauften Motorrollers der Marke "Piaggio" in einer Wohnüber- bauung an der Via U._____ 1 ab- bzw. für die Tatausführung bereitgestellt wor- den. Die Polizei habe in der Folge beobachten können, wie die Beschuldigten in den Tagen vor der Tat diverse Kontrollfahrten mit zwei Mietwagen, dem vom Be-
- 24 - schuldigten 1 gemieteten Fiat 500L und einem von D._____ am Gardasee gemie- teten "Lancia Y", sowie den zwei Motorrädern Suzuki und Piaggio getätigt hätten. Auch habe festgestellt werden können, dass sich die Beschuldigten wiederholt im Zentrum von P._____ bewegt und dort Bijouterien von aussen ausgespäht hätten, wobei der Beschuldigte .3 am 12. Februar 2018 die L._____ gar kurz betreten ha- be. Schliesslich habe am 19. Februar 2018, dem geplanten Tatausführungstag, beobachtet werden können, wie der Beschuldigte 3 und D._____ zusammen im Lancia nach P._____ gefahren seien, dies gleichzeitig wie die Beschuldigten 1 und 2 in einem "Peugeot 208", welcher unterdessen, nämlich am 15. Februar 2018, mit dem gemieteten Fiat getauscht worden sei. Dort angekommen seien die beiden Beifahrer, die Beschuldigten 2 und 3, aus ihren jeweiligen Fahrzeugen ge- stiegen, während D._____ und der Beschuldigte 1 die Fahrt fortgesetzt hätten. In der Folge hätten die Beschuldigten 2 und 3 zu Fuss die an der Via U._____ 1 be- reitgestellten Motorroller erreicht, worauf der Beschuldigte 3 bei der Piaggio und der Beschuldigte 2 bei der Suzuki jeweils ihren Zündschlüssel eingesteckt hätten. Gerade als sie sich für die Wegfahrt zum vereinbarten Treffpunkt mit D._____ an der "V._____" hätten bereitmachen wollen, seien sie von der Polizei verhaftet worden. Zeitgleich seien D._____ und der Beschuldigte 1 auf den Gemeindepark- platz an der "Via W._____ 1" gefahren, wo D._____ die Waffe, die Handschuhe und die Perücke bereitgelegt habe und der Beschuldigte 1 kurz davor gestanden habe, um von dort aus zum vereinbarten Punkt am "AA._____" zu fahren, als bei- de ebenfalls verhaftet wurden.
2. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft präsentiert zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts zahlreiche Beweismittel, die – wie zu zeigen sein wird – im gemeinsamen Zu- sammenspiel zwanglos ein schlüssiges Ganzes ergeben. Namentlich sind dies die Observationen der Kantonspolizei Zürich und Tessin. Daneben wurden die Fahrzeuge mit GPS-Trackern zur Standortbestimmung und Ermittlung der Fahrt- routen ausgestattet. Der fast ausschliesslich von D._____ gefahrene Lancia wur- de zudem einer Audioüberwachung unterzogen. Sodann wurden die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefone und die Auslesung derer Daten ange-
- 25 - ordnet und zur Standortbestimmung auf die Signale der Mobiltelefone ein IMSI- Catcher angesetzt. Weiter liegen verschiedene Dokumente wie Kopien der Miet- verträge, gefälschte Ausweise etc. in den Akten. Zudem wurden beim Zugriff auf die Beschuldigten diverse Gegenstände sichergestellt, auch im angemieteten Fe- rienhaus in T._____. Weiter finden sich in den Akten die Aussagen der Beschul- digten und D._____ sowie diejenigen verschiedener Zeugen und Auskunftsperso- nen. Was ihre Aussagen betrifft, so ist klar, dass die Beschuldigten nicht verpflich- tet waren die Wahrheit zu sagen und die Aussage verweigern durften, von wel- chem Recht sie denn auch Gebrauch machten. Nur der Beschuldigte 2 sowie D._____ liessen sich teilweise auf Erklärungen zur Sache ein. Selbstredend sind ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da sie versucht sein könnten, ihren Tatbeitrag als besonders gering darzustellen bzw. ganz abzu- streiten. Nicht stichhaltig ist indes das Vorbringen der Verteidiger, wonach die Glaubwürdigkeit von D._____ aufgrund des abgelegten Geständnisses herabge- setzt sei (Urk. 216 S. 17; Urk. 218 S. 32). Dass sich eine Kooperation im Straf- mass niederschlägt, ist von Gesetzes wegen vorgesehen. Darauf dürfen die Strafbehörden zudem durchaus aufmerksam machen. Entscheidend ist aber, dass selbst die Verteidiger einräumen, dass sich die Aussagen von D._____ auf seine Beteiligung am versuchten Raub beziehen und nicht auf die Mitbeschuldig- ten. Anhaltspunkte für Falschaussagen sind folglich keine ersichtlich. Die Zeugen bzw. die befragten Auskunftspersonen waren verpflichtet die Wahrheit zu sagen; letztere jedoch nur im Hinblick auf Art. 303-305 StGB (Rechtspflegedelikte). Die relevanten Beweismittel werden im Rahmen ihrer Würdigung einzeln erwähnt, wobei die Vorinstanz diese ausführlich und zutreffend dargestellt hat (Urk. 141 S. 37-62 E. III.3.-6.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann.
3. Beweiswürdigung 3.1. Chronologisch entlang der Anklageschrift hat die Vorinstanz die vorliegen- den Beweise – teilweise unter Bezugnahme auf die Einwände der Beschuldigten bzw. die Vorbringen ihrer Verteidiger – im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt minuziös, umfassend und überzeugend gewürdigt, weshalb auf die entsprechen- den Ausführungen zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen vorab vollum-
- 26 - fänglich verwiesen werden kann (Urk. 141 S. 62-94 E. III.6.). Dabei hat die Vorinstanz –durchaus kritisch – jeweils auch darauf hingewiesen, wenn sich ein- zelne Sachverhaltselemente nicht erstellen liessen (vgl. dazu z.B. statt Weiterer a.a.O. S. 62 f. E. III.6.3., S. 63 E. III.6.5. oder S. 65 E. III.6.10.), wobei wiederum mit der Vorinstanz festgestellt werden kann, dass dies im Resultat keine Rolle spielt. Vor dem Hintergrund der sehr sorgfältigen und zutreffenden Beweiswür- digung durch die Vorinstanz sind die nachfolgenden Erwägungen deshalb als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. 3.2. Gestützt auf die erhobenen Beweise lassen sich die verschiedenen im Hinblick auf den 19. Februar 2018 vorgenommenen Aktionen der Beschuldigten in den Tagen zuvor genau nachzeichnen und erstellen. Die Vorinstanz hat dies aus- führlich und zutreffend getan (Urk. 141 S. 62 ff.), drauf kann wie erwähnt verwie- sen werden. Schon diese Erkenntnisse lassen keine Zweifel an einer wohlüber- legten und hochprofessionellen Planung. Besonders eindrücklich und derart be- lastend, dass sie vernünftige Zweifel am eingeklagten geplanten Tatablauf nicht einmal im Ansatz aufkommen lassen, sind sodann die am 17. Februar 2018 ab- gehörten (nicht codierten) Gespräche zwischen D._____ und dem Beschuldigten 3, die teilweise auch im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben wurden (Urk. 141 S. 75 ff. unter Hinweis auf Urk. 3/1 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich der tags darauf abgehörten Gespräche zwischen den Beschuldigten 2 und 3 (Urk. 141 S. 83 ff. unter Hinweis auf Urk. 3/6 ff.). Vor dem Hintergrund der zahlreichen, wie ausge- führt ebenfalls erstellten, in den Tagen zuvor stattgefundenen Aktionen der Be- schuldigten, die sich zwanglos mit diesen Gesprächen in Einklang bringen lassen, lassen diese Gespräche keinen Zweifel daran, dass der Plan auf Grund der getä- tigten Vorbereitungshandlungen spätestens am Vorabend des 19. Februar 2018 feststand: Auf die besprochene Art und Weise sollte am Montagmorgen die L._____ in P._____ mit Waffengewalt überfallen werden. Zu diesem Zweck sollte man mit den zwei Personenwagen zu den bereitgestellten Motorrollern fahren. Der Beschuldigte 3, ausgestattet mit einer Umhängetasche und einem Vorschlag- hammer, und der Beschuldigte 2, ausgerüstet mit einer Umhängetasche und einer Pistole mit vollem Magazin, sollten von dort aus mit den Motorrollern (Piag- gio/Suzuki) an die V._____ fahren, um die Roller optimal für die Flucht bereitzu-
- 27 - stellen. D._____ und der Beschuldigte 1 sollten mit den beiden Personenwagen (Lancia/Peugeot) zum Parkplatz an der Via W._____ weiterfahren. Dort sollte D._____ den Lancia für die Fortsetzung der Flucht bereitstellen. Er sollte sich von dort aus mit einer Perücke verkleidet zur V._____ begeben, um am besagten Ort mit den Beschuldigten 2 und 3 zusammenzutreffen. Gleichzeitig sollte der Be- schuldigte 1 mit dem Peugeot vom Parkplatz an der Via W._____ über die V._____ zum AA._____ fahren und von dort aus den gesamten Bereich überwa- chen und insbesondere auf ein allfälliges Auftauchen der Polizei achten. Nach ge- taner Arbeit sollte der Beschuldigte 1 auf die auf den Rollern vorbeifahrenden Be- schuldigten 3 mit D._____ und den Beschuldigten 2 warten und sich danach mit dem Peugeot zur Via AB._____ begeben, um sich dort bereit zu halten, um die Taschen mit der erlangten Beute zu übernehmen. 3.3. Nach dem Zusammentreffen – kurz vor dem geplanten Raubüberfall – soll- ten sich D._____ und die Beschuldigten 2 und 3 zu Fuss der AC._____ annähern. D._____ sollte dort einen Kunden vortäuschend bei der Bijouterie klingeln und sich damit Eintritt zum Ladengeschäft verschaffen. Dort sollte er den anwesenden Verkäufer mit der Pistole bedrohen und den Beschuldigten 2 und 3 Zugang zum Verkaufsraum ermöglichen. Der Beschuldigte 3 sollte mit dem Vorschlaghammer die Vitrinen einschlagen, daraus die Uhren entnehmen und in der Umhängeta- sche verstauen, während der Beschuldigte 2 die mitgeführte Pistole aus seiner Tasche herausnehmen und mit der freien Hand aus der innen offenen Schaufens- terauslage sowie der eingeschlagenen Vitrine Uhren entnehmen. D._____ hätte während diesen Aktionen den Angestellten unter Kontrolle halten und gleichzeitig das Geschehen auf der Via AD._____ beobachten sollen. Danach hätten die drei mit der erlangten Beute zu den bereitgestellten Motorrollern laufen und mit diesen in die Via AB._____ fahren sollen, wo sie dem dort im Peugeot wartenden Be- schuldigten 1 die Beute übergeben sollten. Dieser hätte umgehend via Grenz- übergang K._____ das Deliktsgut nach Mailand bringen sollen. D._____ und die Beschuldigten 2 und 3 sollten in der Zwischenzeit mit den beiden Motorrollern zum ausgesuchten Abstellplatz fahren und zu Fuss zum auf dem Parkplatz an der Via W._____ abgestellten Lancia laufen, dort die auf dem Rücksitz liegenden Ja- cken anziehen, die beim Raubüberfall getragenen Jacken, die Perücke und
- 28 - Handschuhe in den Kofferraum legen und danach zur Unterkunft in T._____ zu- rückfahren. Der Erlös aus der erlangten Beute sollte später zu gleichen Teilen D._____ und den Beschuldigten 2 und 3 zukommen, während der Beschuldigte 1 mit einem geringeren, noch zu bestimmenden Betrag entschädigt werden sollte. Dieser geplante Tatablauf ergibt sich einerseits aus sämtlichen gemachten Be- obachtungen und Überwachungsmassnahmen, andererseits aus den Aussagen von D._____ (vgl. dazu u.a. Urk. 12/8 S. 2 ff. und Urk. 12a S. 4 ff). Der Sachver- halt ist somit auch in diesem Punkt rechtsgenügend erstellt. 3.4. So machten sich am Morgen des 19. Februar 2018 die Beschuldigen und D._____ zur Tatausführung bereit. Die persönlichen Effekten wurden im Haus für eine schnelle Abreise bereit gemacht. Der Beschuldigte 2 steckte den Schlüssel für die Piaggio ein und behändigte das Mobiltelefon Aquaris sowie eine braune Umhängetasche mit der Pistole. Der Beschuldigte 3 verfügte über den Schlüssel für die Suzuki Burgman, nahm die schwarze Umhängetasche mit dem Vorschlag- hammer sowie die beiden eingeschalteten Mobiltelefone Nokia und BlackBerry zu sich, und D._____ verfügte ebenfalls über ein eingeschaltetes Mobiltelefon der Marke BlackBerry und eine Pistole sowie eine Perücke. Der Beschuldigte 1 steck- te das eingeschaltete Mobiltelefon Nokia ein und machte das Navigationsgerät bereit. Um nach der Tat und dem ersten Teil der Flucht mit den Motorrollern so- gleich die Oberbekleidung wechseln zu können, legten D._____ und der Beschul- digte 3 zwei Jacken auf den Rücksitz des Lancia. Die Beschuldigten 1 und 3 wussten dabei, dass D._____ und der Beschuldigte 2 über echte Waffen mit vol- lem Magazin verfügten und die Waffen zur Bedrohung des Angestellten der Bijou- terie verwenden wollten und allen Beschuldigten war bekannt, dass D._____ und der Beschuldigte 2 nicht über die erforderliche Waffentragbewilligung verfügten. Zum Beweis kann auf sämtliche Sicherstellungen in den Autos und den Motorrol- lern (Urk. 1/1-4 und Urk. 173/1-3), ab den Beschuldigten und D._____ (Urk. 1/12-
15) sowie in der Ferienunterkunft in T._____ (Urk. 1/5-11) verwiesen werden. Da- neben fand man DNA-Spuren des Beschuldigten 3 am von ihm mitgeführten Vor- schlaghammer (Urk. 46). Abgerundet wird der in der Anklageschrift unter dieser Ziffer beschriebene Sachverhalt durch die Aussagen von D._____: Einerseits gab er zu, dass die aus dem Lancia sichergestellten Handschuhe, Brille, Daunenja-
- 29 - cken, Perücke, Pistole ihm gehörten (Urk. 12/2 S. 9 ff.). Andererseits schilderte er alle Details des geplanten Raubüberfalls, soweit sie ihn betrafen (Urk. 12/8 S. 2 ff.; Urk. 12a S. 4 ff.). Der Beschuldigte 2 schilderte immerhin die plötzliche Verhaf- tung durch die Polizei (Urk. 10/1 S. 6; Urk. 10/3 S. 10; Urk. 12a S. 35). Auch die- ser Teilsachverhalt ist somit erstellt. Ob der Beschuldigte 2 jedoch wirklich den Schlüssel für die Piaggio und nicht denjenigen für die Suzuki Burgman einsteckte
– obwohl dies anders vorbesprochen wurde und bei der Verhaftung auch wieder "richtig" war – kann mangels Relevanz offenbleiben. Allenfalls handelt es sich ein- fach um ein vernachlässigbares Versehen in der Anklageschrift. 3.5. Um 09:21 Uhr verliessen die Beschuldigten und D._____ die Unterkunft, wobei sich letzterer ans Steuer des Lancia und der Beschuldigte 3 auf den Bei- fahrersitz setzten. Der Beschuldigte 1 setzte sich ans Steuer des Peugeot und der Beschuldigte 2 nahm auf dem Beifahrersitz Platz. D._____ und der Beschuldigte 3 fuhren im Lancia voraus, die Beschuldigten 1 und 2 folgten ihnen im Peugeot. Eine halbe Stunde später erreichten sie via Autobahn P._____, wo sie auf der Höhe der Parkplätze der Apotheke AE._____ anhielten und die Beschuldigen 2 und 3 mit den Taschen ausluden, während D._____ und der Beschuldigte 1 die Fahrt fortsetzten. Zwei Minuten später erreichten die Beschuldigten 2 und 3 zu Fuss die an der Via AF._____ abgestellten Motorräder. Der Beschuldige 3 steckte bei der Piaggio, der Beschuldigte 2 bei der Suzuki Burgman je den Zündschlüssel ein. Beide legten ihre Taschen auf den Beifahrersitz bzw. den Gepäckträger, setz- ten die Helme auf und wollten sich für die Weiterfahrt zum Treffpunkt mit D._____ vorbereiten. Just in diesem Moment wurden sie verhaftet. Etwa gleichzeitig trafen D._____ und der Beschuldigte 1 auf dem Gemeindeparkplatz an der Via W._____ ein. D._____ hatte gerade die Waffe, die Handschuhe und die Perücke bereitge- legt, um sich zum Treffpunkt zu begeben. Der Beschuldigte 1 stand kurz davor, von dort aus zum vereinbarten Punkt am AA._____ zu fahren, als auch sie kurz nach 10.00 Uhr von der Polizei verhaftet wurden. Auch dieser letzte Handlungs- strang ist in den Akten bestens dokumentiert: Einerseits ergibt sich die Fahrtroute von T._____ nach P._____ aus der GPS-Auswertung des Lancia (Urk. 4/26). An- dererseits ist das Vorhaben der Beschuldigten sowie D._____ aufgrund der letz- ten Audioprotokolle aus dem Lancia ersichtlich (vgl. nur Urk. 3/12).
- 30 - 3.6. Weiter konnten zumindest Teile der Fahrt durch die Kantonspolizei Tessin beobachtet werden (Urk. 8/1). Der Kantonspolizist O._____ konnte zudem auch als Zeuge ausdrücklich bestätigen, dass am Verhaftstag zwei Fahrzeuge von T._____ Richtung P._____ gefahren sind (Urk. 13/18 S. 8). Man habe dann in der Nähe des Parkplatzes, wo die Scooter abgestellt waren, angehalten, und aus jedem Fahrzeug sei eine Person ausgestiegen und zu Fuss Richtung Scooter ge- gangen; jeder habe eine Tasche getragen. Dort seien sie dann verhaftet worden (Urk. 13/18 S. 9). Dies stimmt ebenfalls mit der Dokumentation der Videoüberwa- chung der Stadt P._____ überein (Urk. 5/11). Zudem bestätigen der Beschuldigte 2 und D._____ wenigstens Teile des Vorhabens in ihren Einvernahmen. So gab der Beschuldigte 2 zu, dass er sich am besagten Tag bei den Motorrollern aufhielt (Urk. 10/1 S. 6), was indes auf Grund seiner Verhaftung kaum zu bestreiten war. D._____ bestätigte die polizeiliche Beobachtung, wonach am Tatausführungstag der Lancia und der Peugeot diesem folgend vom Haus in T._____ nach P._____ gefahren sind (Urk. 12a S. 19). Anschaulich ist auch, dass gemäss Audioprotokoll Lancia der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 3 fragt, ob er die Mütze tragen solle oder nicht. Daraufhin erklärt der Beschuldigte 3, er werde die gelbe Kappe tragen, worauf der Beschuldigte 2 erwidert, er werde keine tragen (Urk. 3/7). Am Tag des geplanten Raubüberfalls trug der Beschuldigte 3 bei der Verhaftung eine gelbe Mütze und der Beschuldigte 2 – wie angekündigt – keine. Der objektive Verhafts- vorgang wird denn auch vom Beschuldigten 2 nicht in Abrede gestellt (Urk. 10/3 S. 10 und Urk. 10/5 S. 6). D._____ bestätigte – wie bereits mehrfach erwähnt – Teile des geplanten Raubes, ohne jedoch die anderen belasten zu wollen. Auch dieser Sachverhaltsabschnitt ist somit erstellt. 3.7. Dies taten die Beschuldigten selbstredend mit dem Ziel, die zu erbeuten- den Wertgegenstände an Abnehmer oder an ihnen bekannte Hehler zu verkaufen und den Erlös nach der Bezahlung einer Entschädigung an den Beschuldigten 1 in gleichen Teilen unter den Beschuldigten 2 und 3 und D._____ aufzuteilen, um sich auf diese Weise einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Dies ergibt sich aus den abgehörten Gesprächen im Lancia (u.a. Urk. 3/1), sowie aus den Aussagen von D._____ (Urk. 12/8 S. 5 f.).
- 31 - 3.8. Zu den Einwendungen der Verteidigungen: Der innere Sachverhalt ergibt sich zwanglos aus dem Zusammenspiel aller objektiven Beweismittel, die ein schlüssiges Ganzes ergeben, namentlich aus den abgehörten Gesprächen, worin u.a. über Strassen, Fluchtwege, Versteck, Polizei, Überwachungskameras und Luxusuhren (z.B. Patek Philippe) gesprochen wurde (Urk. 3/1 ff.), den sicherge- stellten Gegenständen sowie den Aussagen von D._____. Die Verteidigungen haben akribisch einzelne Momente herausgepickt, die weder einzeln noch zu- sammen das sich aus den vorliegenden Beweismitteln zwanglos ergebende Ge- samtergebnis zu erschüttern vermögen. Ihre Einwendungen verfangen nicht oder sind nicht entlastend. Im Einzelnen: D._____ bestätigte, dass seine Rolle den Einsatz einer Pistole beinhalten sollte, indem er diese in der L._____ hervorgeholt und gezeigt hätte (Urk. 12/8 S. 3; Urk. 12a S. 4 f.). Dass es sich dabei um eine Bedrohungshandlung gehandelt hätte, ergibt sich zwanglos aus dem Kontext. Ob sich D._____ während der Autofahrt mit dem Beschuldigten 3 über eine geplante Gewaltanwendung unterhielt, ist deshalb sowie aufgrund der bei der Verhaftung der Beschuldigten 2 und 3 sichergestellten Gegenstände von sehr kleiner Relevanz. Entgegen der Darstellung der Verteidigungen sind Luxusuhren begehr- te Hehlergüter. Gemäss Bildmaterial steckten bei der Verhaftung der Beschuldig- ten 2 und 3 in den beiden Motorrollern die Fahrzeugschlüssel. Zudem wurden zwei Helme, zwei Umhängetaschen und eine Pistole mit vollem Magazin sowie ein Vorschlaghammer sichergestellt (Urk. 1/3 f.). Die Beschuldigten 2 und 3 kön- nen aufgrund der Verhaftung zweifelsfrei mit den beiden Motorrollern in Verbin- dung gebracht werden. Ob sich die Umhängtaschen und die weiteren Gegen- stände schon bei den Motorrollern befanden oder von den Beschuldigten unmit- telbar vor der Verhaftung dorthin getragen wurden, ändert im Ergebnis nichts. Aufgrund aller Beweismittel (insbesondere abgehörte Gespräche, Aussagen D._____, dass sich die Beschuldigten 2 und 3 zur Wegfahrt bereit machten) ist nicht zweifelhaft, dass die Beschuldigten 2 und 3 Kenntnis von den Gegenstän- den hatten. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob die Beschuldigten bereits dabei waren, sich die Helme aufzusetzen. Dies widerlegt nicht, dass sich die Beschul- digten zur Wegfahrt bereit machten, was sich zwanglos aus dem Umstand ergibt, dass die Fahrzeugschlüssel in den Zündschlössern steckten. Da aus dem Bildma-
- 32 - terial nicht schlüssig hervor ging, ob die zwei weiteren bei der Verhaftung sicher- gestellten Schlüssel (vgl. Urk. 1/3 f. am Spaltring der Fahrzeugschlüssel ange- bracht) zu den beiden an den Motorrollern angebrachten Kettenschlössern pass- ten, reichte die Staatsanwaltschaft in zulässiger Weise eine Dokumentation nach, die visualisiert, dass diese Schlüssel zu den Kettenschlössern passen (Urk. 173/1-3). Die Argumentation des Verteidigers des Beschuldigten 3 ist in dieser Hinsicht falsch (vgl. Urk. 216 S. 35 f.). Aus dem Umstand, dass die Kettenschlös- ser im Zeitpunkt der Verhaftung noch abgeschlossen waren, lässt sich nichts zu- gunsten der Beschuldigten ableiten. Dass die DNA des Beschuldigten 3 mittels Drittübertragung auf den Vorschlaghammer geriet, ist angesichts des übrigen er- drückenden Beweisergebnisses eine rein theoretische Möglichkeit, die mangels objektiven Hinweisen ausgeschlossen werden kann. Daran ändert auch nichts, dass auf der Pistole die DNA eine Kriminaltechnikers der Kantonspolizei nachge- wiesen wurde. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Kriminaltechniker mit den Beschuldigten physischen Kontakt hatten, bestehen nicht. Schliesslich ist auch der Einwand des Verteidigers des Beschuldigten 3 nicht stichhaltig, wonach der Beschuldigte aufgrund der Gefahr wiedererkannt zu werden, kaum eine Woche vor der Tat die L._____ besucht hätte. Es ist für gewöhnlich wahrscheinlicher, dass sich der bedienende Verkäufer an einen alltäglichen Vorgang – wie vorlie- gend – ohne besonderen Vorfall samt Kunden nicht zu erinnern vermag. Genau so war es denn auch hier. Der Verkäufer vermochte sich trotz Vorhalts des Vide- omaterials weder an den konkreten Vorgang noch an den Beschuldigten 3 zu er- innern (Urk. 13/7; Urk. 13/26 S. 3). Damit hat wohl auch der Beschuldigte 3 ge- rechnet. Insgesamt begründen die Einwendungen der Verteidiger keine rechtser- heblichen Zweifel am Beweisergebnis. 3.9. Was die weiteren eingeklagten Delikte der Beschuldigten 2 und 3 betrifft, kann vollumfänglich und grundsätzlich ergänzungslos auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 141 S. 93 f. E. III.6.40. f.). Die Einreise des Beschuldigten 3 vom 13. Februar 2018 in die Schweiz mit einem falschen Reisepass lautend auf S._____, alias AG._____, ist aufgrund des Be- richts über die Kontrolle des Grenzwachkorps vom 13. Februar 2018 rechtsgenü- gend erstellt. Es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass es sich bei
- 33 - der auf dem falschen Reisepass abgebildeten Person um den Beschuldigten 3 handelt (Urk. 6/1). Unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt der Grenzkontrolle ein Han- dy des Beschuldigten 3 in die Funkantenne in AH._____ eingeloggt war oder nicht. Dadurch kann er sich nicht entlasten.
4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt im Sinne der Erwägungen rechtsgenügend erstellt ist.
5. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz, die sich auch mit den entspre- chenden Einwänden der Verteidigung auseinandergesetzt hat, ist zutreffend (Urk. 141 S. 94 ff. E. III.), darauf kann vorab verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt was folgt: Aufgrund den Aussagen von D._____, wonach er eine Pistole einsetzen sollte und eingesetzt hätte (Urk. 12/8 S. 3 f.; Urk. 12a S. 4 f.), ist die be- sondere Gefährlichkeit des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mit der Vorinstanz zu bejahen. In Bezug auf den Vorsatz bzw. gemeinsamen Tatentschluss ist festzuhalten, dass das Beweisergebnis keinen anderen Schluss zulässt, als dass die Beschuldigten mit Wissen und Y._____ um den rechtsgenügend erstellten Plan handelten. Entgegen der Darstellung des Ver- teidigers des Beschuldigten 2 kann bereits aufgrund der Tatsache, dass bei der Verhaftung der Beschuldigten eine Pistole mit vollem Magazin und ein Vorschlag- hammer sichergestellt werden konnten, ein Testlauf ausgeschlossen werden. Im Zeitpunkt der Verhaftung hatten sich die Beschuldigten bereits auf die Fahrzeuge und Motorroller verteilt. Während D._____ mit dem Auto unterwegs zur L._____ war (Urk. 12a S. 4), machten die Beschuldigten die Motorroller zur Wegfahrt be- reit. Sie waren folglich unabhängig voneinander bereits gestartet. Die Schwelle zum Versuch wurde damit überschritten.
- 34 - III. Sanktion und Vollzug
1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln, die Strafrahmen und die angezeigte Strafart zutreffend dargelegt (Urk. 141 S. 103 ff. E. IV.1.), darauf kann verwiesen werden. Zur Strafart hat sie insbesondere richtig festgehalten, dass es sich vorliegend beim Raubversuch um das einzige Delikt handelt, das mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden muss und die Bildung einer Gesamtfrei- heitsstrafe demnach ausscheidet und dass für die übrigen Delikte eine Gesamt- geldstrafe auszufällen ist (a.a.O., S. 106 f. E. 1.3.). 1.2. Tatkomponente Raubversuch Es ergeben sich keine erheblichen Unterschiede bei der Strafzumessung, wes- halb es sich rechtfertigt, die Beschuldigten zusammen zu betrachten. Die Vo- rinstanz hat das objektive und subjektive Tatverschulden für das Hauptdelikt ab- gehandelt und dazu zutreffende Ausführungen gemacht, auf die ebenfalls verwie- sen werden kann (Urk. 141 S. 107 f. E. IV.2.). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen. Der Versuch ist als verschuldensun- abhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakulta- tiven Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen verbietet sich. Wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte, ist vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigten absolut bereit waren, ihren detaillierten Plan in die Tat umzusetzen und lediglich von der Staats- gewalt daran gehindert werden konnten, der unvollendete Versuch nicht oder –
- 35 - wenn überhaupt – nur sehr leicht strafmildernd bzw. verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen. Das Gesamtverschulden wertete die Vorinstanz unter Berücksichti- gung aller Umstände bei den Beschuldigten insgesamt als nicht unerheblich und veranschlagte eine hypothetische Strafe von sechs Jahren, was nicht zu bean- standen ist. Die Beschuldigten legten ein sehr entschlossenes, äusserst professi- onelles, von langer Hand geplantes, organisiertes und zudem gewaltbereites Vor- gehen an den Tag, das eine sehr hohe kriminelle Energie offenbarte. Die sehr hohe kriminelle Energie zeigt namentlich am Umstand, dass in der Schweiz meh- rere Wochen in die Planung investiert wurden, womit die Beschuldigten über er- hebliche finanzielle Mittel verfügen mussten. Insgesamt weist das Vorgehen frap- pante Parallelen mit anderen Raubstraftaten auf, die der AI._____-Organisation zugerechnet wurden, auch wenn sich letztlich nicht rechtsgenügend erstellen lässt, ob die Beschuldigten vorliegend als Teil der AI._____-Organisation handel- ten. Dies ist aber letztlich auch nicht von entscheidender Bedeutung. Die Ausfüh- rungen der Vorinstanz, wonach die Beschuldigten beabsichtigt hätten, mit dem aus der Deliktsbeute erzielten Erlös teure Autos zu kaufen, Schulden zu beglei- chen oder mit diesen Statusobjektiven gleich direkt zu protzen (vgl. Urk. 141 S. 108 E. IV.2.), sind eher spekulativ, die Beschuldigten handelten aber zweifellos mit Bereicherungsabsicht bzw. aus rein monetären Motiven. Dies ist entschei- dend. Eine Notsituation wurde nicht ansatzweise geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 1.3. Tatkomponente übrige Delikte Die Abhandlung der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatverschulden für die Nebendelikte ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Urk. 141 S. 108-111 E. IV.3.-8.), auch darauf kann verwiesen werden. Die für diese Delikte festgesetz- te (aspirierte) Gesamteinsatzstrafe von 70 Tagessätzen für den Beschuldigten 2 und von 55 Tagessätzen für den Beschuldigten 3 ist angemessen. 1.4. Täterkomponente Auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 141 S. 112-115 E. IV.9.). Zurecht hat die Vorinstanz
- 36 - das Vorleben des Beschuldigten 2 deutlich straferhöhend gewertet und die Freiheitsstrafe auf 7 ½ Jahre sowie die Geldstrafe auf 80 Tagessätze erhöht, wo- hingegen sie das Vorleben des Beschuldigten 3 strafzumessungsneutral würdigte. Nicht in ihre Strafzumessung einfliessen lassen hat die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte 3 mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom
13. Juni 2006 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzt und Vergehen gegen das (damalige) Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer mit einer Zuchthausstrafe von drei Jahren bestraft wurde (Urk. 149 und 210). Aus unerfindlichen Gründen findet sich im Strafregisterauszug des Beschuldigten 3 vom 28. Februar 2018, der der Vorinstanz vorlag, kein ent- sprechender Hinweis (vgl. Urk. 22/2). Selbstredend hätte sich dieser Umstand straferhöhend ausgewirkt, auch wenn die Vorstrafe schon geraume Zeit zurück- liegt. Es gilt vorliegend jedoch das Verschlechterungsverbot. Während der bisherigen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befand sich der Beschuldigte 3 unter anderem wegen folgenden gesundheitlichen Beschwerden in regelmässiger ärztlicher Behandlung: Haarausfall am Unterschenkel mit teil- weise chronischer Hautentzündung, Störung der Blasenentleerung, Beckenbo- den-, Leisten- und Hodenschmerzen mit Ausstrahlung auf den Rücken, die Hüften und die Beine sowie mit teilweise auftretenden Taubheitsgefühlen und Schwel- lungen, muskuloskelettale Herzschmerzen, schmerzhafte Erektionen, chronische Verstopfung, Bauchschmerzen und -blähungen (Urk. 217/4 und Urk. 217/6). Dem letzten ärztlichen Bericht vom 17. Dezember 2021 ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: "Bei Herrn B._____ zeigt sich aktuell kein Hinweis auf ein akutes oder chronisches urologisches Korrelat zur Symptomatik. Die urologische Unter- suchung zeigt sich unauffällig. Zur weiteren Abklärung empfehlen wird demnach, falls noch nicht erfolgt, eine neurologische Weiterbetreuung mit einer MRI der Wirbelsäule. Aus unserer Sicht wäre ein erneuter Versuch einer Physiotherapie zur Relaxation des Beckenbodens sinnvoll, wobei der Patient anamnestisch keine grossen Verbesserungen hierdurch verspürt hatte. Abführende Massnahme bei chronischer Obstipation [Verstopfung] ist sicher sinnvoll, da diese die Unter- bauchschmerzen auch erklären kann. Da eine probatorische, antibiotische Thera- pie nicht zur Verbesserung der Symptomatik geführt hatte, ist eine solche mo-
- 37 - mentan nicht indiziert. Wir schliessen die urologische Betreuung unsererseits bei unauffälliger urologischer Kontrolle ab. Herr B._____ wird sicherlich von der Schmerzsprechstunde profitieren. Wir empfehlen eine Weiterbetreuung des Pati- enten heimatnah resp. Zürich. Bei uns sind keine weiteren Kontrollen geplant." (Urk. 217/6) Das Krankheitsbild des Beschuldigten ist folglich nicht als schwer- wiegend zu betrachten. Es sind weit gravierendere gesundheitliche Probleme denkbar. Jene des Beschuldigten 3 erreichen die nötige Schwere für eine beson- dere Strafempfindlichkeit nicht. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte 3 nicht adäquat medizinisch versorgt würde. Die Sicher- heitsvorkehrungen während ärztlichen Untersuchungen liegen im Ermessen der Behörden. Aufgrund der Bedeutung des vorliegenden Strafverfahrens und der ausgeprägten Fluchtgefahr erscheint es nicht unangemessen, dass bei den ärztli- chen Behandlungen die Polizei anwesend war bzw. ist. 1.5. Beschleunigungsgebot Die Verfahrensdauer erweist sich bei 26 Bundesordnern Untersuchungsakten, der Schwere der zu beurteilenden Delikte und der Höhe der auszufällenden Strafen als nicht übermässig lang. Es waren zahlreiche Untersuchungshandlungen inkl. Zusammenstellen der zahlreichen Ergebnisse aus den Überwachungsmassnah- men vonnöten. Dies vor allem auch deshalb, weil die Beschuldigten nicht ansatz- weise kooperierten. Das vorinstanzliche Urteil umfasst rund 140 Seiten und ent- hält keine unnötigen Ausschweife. Der Zeitablauf ist damit mit dem Aufwand, den das Strafverfahren verursacht hat, erklärbar. Anhaltspunkte, wonach das Strafver- fahren nicht mit der notwendigen Beförderung behandelt worden wäre, liegen nicht vor. Das Beschleunigungsgebot wurde folglich nicht verletzt. 1.6. Höhe des Tagsatzes Auch diesbezüglich kann auf die sorgfältigen und im Ergebnis angemessenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 141 S. 116 f. E. 11.).
- 38 - 1.7. Auszufällende Strafen In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe sind der Beschuldigte 2 mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 80 Tagessät- zen zu Fr. 30.-- und der Beschuldigte 3 mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren so- wie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. Der Anrech- nung der bisher erstandenen Haft, insgesamt 1491 Tage, steht nichts entgegen.
2. Strafvollzug In Bezug auf den Strafvollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden vo- rinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 141 S. 119-121, E. V.). IV. Landesverweisung Die Beschuldigten wehren sich nicht gegen eine Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Sie wenden sich einzig gegen deren Dauer bzw. verlangen eine Reduktion auf 5 bzw. 10 Jahre (Urk. 216 S. 52 f.; Urk. 218 S. 62 und 66 sowie Prot. II S. 19). Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den ausgesprochenen Landesverweisungen sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem können jedoch – insbesondere auch in Bezug auf die Dauer der Landesverweisungen – vorbehaltlos übernommen werden (Urk. 141 S. 121-123 E. VI.). V. Einziehungen Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Novem- ber 2018 bei den Beschuldigten beschlagnahmten Bargeldbeträge von EUR 950 (Beschuldigter 2) und EUR 275 (Beschuldigter 3) sind unter Verweis auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Kostendeckung zur verwenden (Urk. 141 S. 124 E. VII.2.2.).
- 39 - VI. Kosten
1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenauflage (Urk. 141 S. 127 E. VIII.1.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegen mit ihren Berufungen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung. Aufgrund des im Wesentlichen identischen Verfahrensgegenstandes, welcher anwaltliche Bemühungen im ungefähr selben Umfang rechtfertigt, erscheint es angebracht, bei der Entschädigungshöhe nicht zu differenzieren. Die beantragten Entschädigungen weichen in der Höhe denn auch nicht stark von- einander ab (Urk. 212 f.). Der Aktenumfang ist eher hoch, dies insbesondere aufgrund der Überwachungsmassnahmen. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Verteidi- ger ihre Argumente im Wesentlichen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor- gebracht haben, weshalb diese durch sie nicht neu erarbeitet werden mussten. Unter Berücksichtigung des leicht überdurchschnittlichen Aufwandes, des Umfan- ges, der Komplexität sowie der Verantwortung für den Fall rechtfertigt es sich demzufolge, die amtlichen Verteidiger für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit je pauschal Fr. 17'500.-- zu entschädigen. Dies erweist sich nicht zuletzt auch aufgrund des in § 17 AnwGebV statuierten Entschädi- gungsrahmens (Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.--) als angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.
- 40 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 24. September 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]
5. Der Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 25 und Art. 27 des Waffengesetzes und Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung nicht schuldig und wird freigesprochen. 6.-15. […]
16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Februar 2018 be- schlagnahmte Pistole Marke "CZ" Modell 99, Waffennummer unbekannt, Kaliber 40, mits- amt Magazin mit 11 Patronen, wird eingezogen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zü- rich) zur Vernichtung überlassen.
17. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- Navigationsgerät, Garmin Typ Drive 40 (Asservat-Nr. A011'259'839)
- Motorradhelm HJC, schwarz (Asservat-Nr. A011'260'290)
- Umhängetasche, Marke David Jones (Asservat-Nr. A011'260'303)
- Motorradhelm HJC, schwarz/rot (Asservat-Nr. A011'260'132)
- Umhängetasche, Marke David Jones (Asservat-Nr. A011'260'165)
- Gartenhandschuhe "Gebol" Grösse 10 (Asservat-Nr. A011'256'716)
- 2 Schlüssel "Hiplok" passend zu Kettenschloss Motorroller Suzuki (Asservat-Nr. A011'311'141)
- Motorradhelm-Hülle "HLC" (Asservat-Nr. A011'311'196)
- Zange, Schraubenzieher, Schraubenschlüssel (Asservat-Nr. A011'314'479)
- Mobiltelefon Alcatel onetouch, IMEI-Nr. …, …, inkl. SIM, SIM-Kartennr. …, …(Asservat-Nr. A011'313'998),
- Perücke, braun (Asservat-Nr. A011'314'037)
- 1 Abus Schlüssel Z07263, 1 Schlüssel "Bane", 1 kleiner Schlüssel (Asservat-Nr. A011'313'669)
- Mobiltelefon Alcatel one touch, IMEI-Nr…., …, inkl. SIM, IMSI-Nr. …5, Lycamobile (Asservat-Nr. A011'260'198)
- Mobiltelefon BlackBerry, IMEI-Nr. … (Asservat-Nr. A011'251'175)
- 41 -
- Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, … (Asservat-Nr. A011'251'197)
- Vorschlaghammer mit Holzstiel (Länge ca. 600 mm, Gewicht 3,5 kg) (Asservat-Nr. A011'260'267)
- Mobiltelefon BlackBerry Classic (Asservat-Nr. A011'251'595)
- Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, … (Asservat-Nr. A011'251'608)
- Mobiltelefon Brondi Dukes IMEI-Nr. …, …, inkl. SIM, IMSI-Nr. …., Lycamobile (As- servat-Nr. A011'314'593)
- Mobiltelefon bq Aquaris X, IMSI-Nr. … (Asservat-Nr. A011'251'244)
- SIM-Karte, SIM-Kartennr. …, Rufnr. … (Asservat-Nr. A011'251'266)
- Etui mit zwei unbenützten SIM-Karten, SIM-Nr. …, Rufnr. …, SIM-Nr. … (Asservat- Nr. A011'251'288).
18. Die übrigen sichergestellten Gegenstände werden der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich) nach Abschluss des Verfahrens betreffend D._____ (Verfahrensnummer 2016/10026209) zur gutscheinenden Verwendung beziehungsweise Vernichtung überlassen.
19. […]
20. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegen- stände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen:
- Mietvertrag Peugeot FJ333LR lautend auf C._____ (Asservat-Nr. A011'259'975)
- Visitenkarte … E_____ (Asservat-Nr. A011'251'971)
- Notizzettel (Asservat-Nr. A011'251'982)
- Quittung Hotel (Asservat-Nr. A011'251'993)
- Notizzettel (Asservat-Nr. A011'251'277)
- Identitätskarte Slowakische Republik, lautend auf F_____, tt.11.1978, gefälscht (mit Foto von B._____) (Asservat-Nr. A011'313'976)
- Kroatische Identitätskarte, lautend auf G_____ (Asservat-Nr. A011'251'459)
- Kroatischer Führerausweis, lautend auf G_____ (Asservat-Nr. A011'251'471).
21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten Motorroller "Suzuki UH200 Burgman" und Motorroller "Piaggio X9 500", inklusive Motorrad-Zubehör Schlüssel rot, Nr. 160 (Asservat-Nr. A011'311'174) und "Piag- gio" Code Card (Asservat-Nr. A011'258'905) werden eingezogen und durch die Lagerbe- hörde (Kantonspolizei Zürich) verwertet. Ein allfälliger Erlös verfällt dem Staat.
22. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 42 - CHF 30'000.00 die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Beschuldigter C._____) CHF 2'150.00 Gutachten/Expertisen etc., (Beschuldigter C._____) CHF 7'167.50 Telefonkontrolle (Beschuldigter C._____) CHF 281.55 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter C._____) CHF 125.00 Zeugenentschädigung (Beschuldigter C._____) amtliche Verteidigung (Beschuldigter C._____), CHF 58'221.85 davon 2'144.75 ehemalige amtliche Verteidigung RAin Y._____ sowie Akontozahlung 13'649 CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Beschuldigter A._____) CHF 2'150.00 Gutachten/Expertisen etc., (Beschuldigter A._____) CHF 7'167.50 Telefonkontrolle (Beschuldigter A._____) CHF 1'366.60 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter A._____) CHF 125.00 Zeugenentschädigung (Beschuldigter A._____) CHF 75.00 Entschädigung Dolmetscher amtliche Verteidigung (Beschuldigter A._____), CHF 68'275.25 davon 5'761.05 ehemalige amtliche Verteidigung RAin X3._____ sowie Akontozahlung 16'628.10 CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (Beschuldigter B._____) CHF 1'400.00 Beschwerdeverfahren (G.Nr. UB180126-O) (Beschuldigter B._____) CHF 2'150.00 Gutachten/Expertisen etc., (Beschuldigter B._____) CHF 297.00 Gutachten IRM (Beschuldigter B._____) CHF 9'887.50 Telefonkontrolle (Beschuldigter B._____) CHF 281.60 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter B._____) CHF 125.00 Zeugenentschädigung (Beschuldigter B._____) amtliche Verteidigung (Beschuldigter B._____), CHF 76'627.55 davon Akontozahlung 19'241.00 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 43 - 23.-26. […]
27. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 62'514.20 (inkl. Mehrwertsteuer und Akon- tozahlung in der Höhe von CHF 16'628.10) aus der Gerichtskasse entschädigt.
28. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 57'386.55 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
29. (Mitteilungen)
30. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 25 und Art. 27 WG und Art. 12 Abs. 1 WV, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG, − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB in Verbin- dung mit Art. 255 StGB, − der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG.
- 44 -
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG, − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB in Verbin- dung mit Art. 255 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG.
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 1'491 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.--.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe des Beschuldigten A._____ werden vollzogen.
5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'491 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.--.
6. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
7. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.
- 45 -
8. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird für die Beschuldigten A._____ und B._____ angeordnet.
10. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
27. November 2018 beschlagnahmten […] EUR 950 (Asservat-Nr. A011'262'530) des Beschuldigten A._____ sowie EUR 275 (Asservat-Nr. A011'260'585) des Beschuldigten B._____ werden an die Deckung der die jeweiligen Beschuldigten betreffenden Verfahrenskosten herangezogen.
11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 23-25) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: CHF 17'500.-- amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ CHF 17'500.-- amtliche Verteidigung Beschuldigter B._____
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten in Bezug auf ihre amtliche Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ und B._____ − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 46 - − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ und B._____ − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffer 1.20. und 1.21. − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gemäss Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffer 1.16.-1.18. und 1.21. (Referenz-Nr. K180207- 087/72070883).
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 47 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. März 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der Verurteilte B._____ wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerk- sam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.