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SB200471

Üble Nachrede

Zürich OG · 2021-04-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die der Beschuldigten im Detail gemachten Vorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 4. September 2017 (Urk. 58). Zusammengefasst soll die Beschuldigte am tt.mm.2015 bewusst das Ansehen der Privatkläger 1 und 2 ver- letzt haben, indem sie einen Link zu einer Publikation verbreitete, welche den Pri- vatkläger 1 als "mehrfach wegen G._____ Äusserungen vorbestraft" und als "G._____" sowie den Privatkläger 2 als "G._____ Organisation" und "ein H._____" bezeichnete. Zudem soll sie an einer zum Link gehörenden, ebenfalls öffentlichen Diskussion teilgenommen haben und den Privatkläger 1 insbesondere als "Mensch mit einer klar G._____ und … Haltung" und als "I._____" sowie den Pri- vatkläger 2 als "J._____" Organisation bezeichnet haben.

2. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Eingeständnisse der Beschuldigten an der Hauptverhandlung und die übrigen Beweismittel zutreffend zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist (Urk. 103 S. 7 f.). Die Verteidigung vermag mit ihrem Einwand, die Beschuldigte habe auf das generelle Problem G._____ Ten- denzen in der … Bewegung hingewiesen und nicht den Privatkläger 1 im Speziel-

- 19 - len als I._____ bezeichnet (vgl. Urk. 147 S. 10 f.), nicht zu überzeugen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Beschuldigte bei der Frage "Wie kamen Sie darauf, dass A._____ "ein Mensch mit einer klar G._____ und … Hal- tung" und "ein I._____" sein soll?" den entsprechenden Vorhalt denn auch nicht in Abrede und antwortete "Indem ich mir seine Aussagen angeschaut habe. […]" (Prot. I S. 25). IV. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestandsmässigkeit 1.1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Be- schuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). 1.2. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zutreffend zum Schluss, dass die eingeklagten Äusserungen geeignet sind, die Ehre und den Ruf der Privatkläger zu schädigen und dass die Beschuldigte auch gewusst hat, dass die von ihr weiterverbreiteten und von ihr selbst vorgebrachten Äusse- rungen rufschädigend sein können (vgl. Urk. 103 S. 9). Ebenso korrekt wurde auf die entsprechenden Eingeständnisse der Beschuldigten an der Hauptverhandlung hingewiesen (vgl. Urk. 103 S. 9; Prot. I S. 19). Mit der Vorinstanz kann somit da- von ausgegangen werden, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt hat (Urk. 103 S. 9).

2. Rechtfertigungsgründe 2.1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe geniessen Vorrang vor den Entlas- tungsbeweisen. Greift ein Rechtfertigungsgrund, bedarf es somit gar keines Ent- lastungsbeweises mehr (BSK StGB II-RIKLIN, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 173 N 12). 2.2. Die Verteidigung bringt in ihrer Berufungsbegründung unter dem Titel des Rechtfertigungsgrundes vor, die Privatkläger hätten durch konkludentes Handeln in die angeklagte Meinungsäusserung eingewilligt. Zum Zeitpunkt der Meinungs-

- 20 - äusserung seien auf der Vereinswebseite der Privatkläger tonnenweise Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, mit denen die Privatkläger nach allgemeiner oder zumindest vertretbarer Ansicht eine rassistische und menschen- feindliche Gesinnung zum Ausdruck gebracht hätten. Indem die Privatkläger dies getan hätten und indem sie diese Inhalte öffentlich als nicht G._____ und nicht rassistisch verteidigt hätten, hätten sie darin eingewilligt, dass dieselben Inhalte auch von Dritten kommentiert und beurteilt würden. Dass die besagten Inhalte von der Beschuldigten anders beurteilt worden seien als von den Privatklägern, sei unerheblich, die Einwilligung gelte, solange die Beurteilung der Inhalte vertret- bar sei (Urk. 147 S. 13). 2.3. Aus dem Umstand, dass die Privatkläger ihre Meinung auf der Vereins- webseite öffentlich kundtaten und diese als nicht G._____ und nicht rassistisch verteidigten, kann nicht geschlossen werden, dass diese damit in kritische Kommentare der vorliegenden Art einwilligten. Vielmehr gaben die Privatkläger auch mit der Erstattung ihrer unzähligen früheren Strafanzeigen und durch auf der Vereinswebseite erwähnte Verfahren gegen Kritiker ausdrücklich zu verstehen, dass sie mit kritischen Ansichten gerade nicht einverstanden waren. Der Recht- fertigungsgrund der Einwilligung in die Tat ist somit vorliegend nicht gegeben.

3. Entlastungsbeweis Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterver- breitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hat- te, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Beschuldigte macht geltend, dass ihr der Wahrheitsbeweis wie auch der Gutglaubensbeweis gelängen (vgl. Urk. 74 S. 12-20). Vor der Prüfung der vor- gebrachten Entlastungsbeweise ist jedoch zu klären, ob die Beschuldigte hierzu zugelassen ist. 3.1. Zulassung 3.1.1. Die beschuldigte Person wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne

- 21 - begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserun- gen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnte, stellt die Zulassung zum Entlastungsbeweis die Regel dar und wird nur ausnahmsweise verwehrt, wenn die beschuldigte Per- son ohne begründete Veranlassung, insbesondere ohne Wahrung öffentlicher In- teressen, handelt sowie (kumulativ) es ihr in erster Linie darum geht, dem Verlet- zen Übles vorzuwerfen (Urk. 103 S. 10 mit weiteren Verweisen). 3.1.2. Die Verteidigung verwies hierzu zunächst auf den K._____-Eintrag der Beschuldigten vom tt.mm.2015 mit folgendem Inhalt (Urk. 74 S. 3, vgl. Urk. 71/2): "Ich bin in L._____ [Ort] wohnhaft, Veganerin und arbeite auch viel an politi- schen Themen. Nun findet in L._____ bald die von M._____ veranstaltete N._____ statt. Grundsätzlich bin ich für Events dieser Art, die den Vegetarismus gesell- schaftsfähig machen, insbesondere auch, weil ich die Reduktion von tieri- schen Nahrungsmitteln als einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt der Res- sourcen, dem Ökosystem der Erde und der Reduktion von Leid ansehe. Die "vegane Szene" hat allerdings bereits einen teilweise seltsamen Ruf. Mit dem Zulassen von Sekten als auch Menschen mit einer öffentlich klar G._____ und … Haltung an der #N._____ verschärfen wir das Problem und positionieren wir uns als I._____- und Sektenfreundlich. Ich kann mich von derlei Haltungen nur klar distanzieren. Glaubensfragen und Rassistische Haltungen gehören NICHT an die N._____!" Die Verteidigung machte im Wesentlichen geltend, dass daraus hervorgehe, dass der Beschuldigten als Veganerin das Thema der Zulassung umstrittener Teil- nehmer an der N._____ besonders wichtig war, zumal diese in L._____ stattfand und es ihr ein wichtiges Anliegen sei, den Vegetarismus gesellschaftlich stärker zu verankern, was jedoch ihrer Ansicht nach zum Scheitern verurteilt sei, wenn sich die Szene nicht klar von Sekten und Rassisten abgrenze. Die Beschuldigte

- 22 - habe somit für ihre Wortmeldung einen sachlichen Grund sowie ein erhebliches privates und öffentliches Interesse gehabt. Auch habe die Äusserung nicht vor- wiegend bezweckt, den Privatklägern übles vorzuwerfen (vgl. Urk. 74 S. 11). 3.1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, legte die Beschuldigte an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft dar, dass sie die Äusserungen im Kon- text einer länger andauernden Diskussion über die N._____ 2015 und deren Teilnehmer getätigt bzw. weiterverbreitet hat und die Charaktereigenschaften der Teilnehmer an einer solchen Veranstaltung generell die vegane Szene beschäftig- te bzw. weiterhin beschäftigt. Letztlich habe sie den obenerwähnten Eintrag auf ihrem eigenen K._____-Profil veröffentlicht und auf Anfrage einer Diskussionsteil- nehmerin "O._____" den Link zu einem Eintrag des oder der K._____-User "P._____" geteilt (vgl. Urk. 103 S. 11; Prot. I S. 14 f. und 23 f.). Idealerweise woll- te sie mit ihren Äusserungen erreichen, dass die Privatkläger nicht an der N._____ 2015 teilnehmen würden (vgl. Urk. 103 S. 11; Prot. I S. 15). Mit der Vo- rinstanz ist daraus zu schliessen, dass die Beschuldigte die Privatkläger durch ih- re Äusserungen zwar in ein negatives Licht gerückt hat, dass es ihr aber gerade nicht primär darum ging, den Privatklägern Übles vorzuwerfen. Damit kann offen- gelassen werden, ob die Beschuldigte mit begründeter Veranlassung gehandelt hat (vgl. auch Urk. 103 S. 11). 3.1.4. Mit der Vorinstanz ist demzufolge von der Regel der Zulassung zum Entlas- tungsbeweis nicht abzuweichen und die Beschuldigte ist zum Entlastungsbeweis zuzulassen (vgl. Urk. 103 S. 11). 3.2. Wahrheits- und Gutglaubensbeweis 3.2.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die theoretischen Ausführ- ungen zu Wahrheits- und Gutglaubensbeweis im vorinstanzlichen Entscheid ver- wiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 12 f.). 3.2.2. Die Vorinstanz prüfte im Einzelnen, für welche Äusserungen die Beschul- digte den Wahrheits- oder den Gutglaubensbeweis antritt und ob ihr dieser gelingt (Urk. 103 S. 13 ff.), welches Vorgehen sinnvoll erscheint.

- 23 - 3.3. "Mehrfach wegen G._____ Äusserungen vorbestraft" Im von der Beschuldigten weiterverbreiteten P._____-Artikel wurde unter anderem festgehalten, der Privatkläger 1 sei "mehrfach wegen G._____ Äusse- rungen vorbestraft". Die Vorinstanz wies zunächst auf das Urteil des Bundesgerichts vom tt.mm.2000 respektive auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom tt.mm.1998 hin, mit welchem der Privatkläger 1 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB verur- teilt wurde (Urk. 103 S. 14). Ebenso hielt sie zutreffend fest, dass es bis zum erst- instanzlichen Urteilsdatum zu keiner weiteren rechtskräftigen Verurteilung des Privatklägers 1 wegen Rassendiskriminierung gekommen ist. Die Vorinstanz führ- te die dem besagten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom tt.mm.1998 zugrunde liegenden Äusserungen bzw. Textpassagen auf, welche tatbeständlich im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB qualifiziert wurden, und schloss daraus, dass der Privatkläger 1 als (zumindest) "einmal wegen mehrfa- cher G._____ Äusserungen verurteilt" gelte (Urk. 103 S. 14 ff.). Zu der Äusserung, dass der Privatkläger 1 "vorbestraft" sei, erwog die Vorinstanz insbesondere, dass sich Art. 369 Abs. 7 StGB an Behörden richte und es Privatpersonen nicht gene- rell verboten sei, entfernte Vorstrafen der betroffenen Person vorzuhalten (Urk. 103 S. 19 f.) und dass im konkreten Fall der Privatkläger 1 das Thema sei- ner Verurteilung bzw. seiner Vorstrafe stets aktuell gehalten habe, weshalb er auch von Dritten nicht verlangen könne, von diesen als nicht vorbestraft bezeich- net zu werden (Urk. 103 S. 20 f.). Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Äusserung, der Privatkläger 1 sei "mehrfach vorbestraft", als vorliegend verhältnismässig unbedeutende Übertreibung zu qualifizieren sei, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Privatkläger 1 auch den langjährigen zweiten Strafprozess, welcher mit einem teilweisen Freispruch und einem teilweisen Nichteintreten endete, stets präsent hielt (vgl. Urk. 103 S. 21 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigten der Wahrheitsbeweis gelingt und sie sich diesbezüglich nicht der üblen Nachrede schuldig gemacht hat (Urk. 103 S. 23). Im Detail kann auf die ausführliche und korrekte Begründung im vo- rinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 13-23).

- 24 - 3.4. "G._____", "I._____", "Mensch mit einer klar G._____ und … Haltung" 3.4.1. Weiter wurde der Privatkläger 1 im von der Beschuldigten weiterverbreite- ten P._____-Artikel als "G._____" und von der Beschuldigten selbst als "Mensch mit einer klar G._____ und … Haltung" und "I._____" bezeichnet. Die Beschuldig- te macht dabei geltend, dass aufgrund mehrerer Aussagen des Privatklägers 1 erwiesen sei, dass dieser im Tatzeitpunkt als solches bezeichnet werden durfte. 3.4.2. Die Beschuldigte muss somit nachweisen, dass der Privatkläger 1 ein I._____/ G._____ ist oder den Q._____ verharmlost. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann auf die im vorinstanzlichen Urteil wiedergegebenen, zutreffen- den Definitionen von "I._____", "R._____", "G._____" und "… Haltung" verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 24 f.). 3.4.3. Vorerst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Wahrheitsbeweis nicht davon abhängt, ob sich der Privatkläger 1 im Sinne von Art. 261bis StGB tatbe- standsmässig verhalten hat. Ein strafbares Verhalten des Privatklägers 1 wurde denn auch von der Beschuldigten nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 103 S. 25). 3.4.4. Der Wahrheitsbeweis der Beschuldigten hat sich grundsätzlich auf die Gesinnung des Privatklägers 1 zum Tatzeitpunkt zu beziehen. Gestützt darauf erachtete das Berner Obergericht im ähnlich gelagerten Fall D._____ die Verurteilung und das zweite, ebenfalls Jahre zurückliegende Verfahren gegen den Privatkläger 1 als aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr geeignet, um eine aktuelle G._____ Gesinnung zu beweisen (vgl. Urk. 178 S. 22 f.). Ebenso hielt das Berner Obergericht jene Aussagen des Privatklägers 1, welche mehr als 5 Jahre vor dem Tatzeitpunkt gemacht wurden, als nicht mehr relevant (Urk. 178 S. 23). Das Bun- desgericht hob den besagten Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern in der Zwischenzeit jedoch auf und hielt in Abweichung von der Vorinstanz fest, dass in diesem Verfahren der Beweis aufgrund der jüngeren Aussagen des Privatklägers 1 erbracht worden sei, dass dieser zum dortigen Tatzeitpunkt (12. August 2015) eine G._____ Gesinnung verfolgt habe (Urteil des BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3.8.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat sich der Privatkläger 1 zudem auch kurz vor dem vorliegend relevanten

- 25 - Tatzeitpunkt in einem Interview dahingehend geäussert, dass er zu seinen frühe- ren Aussagen – namentlich auch zu jenen aus den 1990er-Jahren (vgl. Vo- rinstanz Urk. 103 S. 26 f.) – stehe. Damit hat er seine früheren Aussagen, welche teilweise auch seiner früheren Verurteilung zugrunde liegen, wie auch das frühere Urteil aktualisiert. Sie sind daher für die Beurteilung der aktuellen Gesinnung des Privatklägers sehr wohl zu beachten. 3.4.5. Die Beschuldigte macht zunächst unter Hinweis auf die Aussagen des Privatklägers 1 im F._____ vom tt.mm.2015 (Urk. 74 Anhang 29, Urk. 75/19) gel- tend, der Privatkläger 1 bekenne sich auch heute noch zu all seinen früheren Aussagen, inklusive denjenigen aus den 1990er-Jahren, und negiere deren G._____ oder rassistischen Charakter. Im besagten Zeitungsartikel wurde der Privatkläger 1 wie folgt zitiert: "Zu meinen damals gemachten Äusserungen stehe ich nach wie vor", "Sie mögen zwar provokativ sein, sind aber richtig, man muss sie nur richtig lesen" (Urk. 75/19). Einige Aussagen des Beschuldigten aus jener Zeit können dem Bundesgerichtsentscheid vom tt.mm.2000, …/1998 E. 1, ent- nommen werden (vgl. auch die Wiedergabe in Urk. 103 S. 15 f.). Mit der Vo- rinstanz ist bezüglich jener Aussagen auf die Feststellung des Bundesgerichts hinzuweisen, dass sich jemand, der sich in dieser Weise äussere, den Vorwurf des Handelns aus G._____ Beweggründen gefallen lassen müsse (vgl. Urk. 103 S. 27 mit Hinweis auf .../1998, E. 6.c). 3.4.6. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz einen Artikel des Privatklägers 1, der zumindest im Tatzeitpunkt auf der Website des B._____ einsehbar gewesen, ge- mäss Privatkläger 1 jedoch mittlerweile nicht mehr online sei (nach wie vor unter https://web.archive.org/web/20170904192440/https://www.B._____.ch/….htm ein- sehbar, Urk. 74 Anhang 21, Urk. 103 S. 27 f.). Sie führte dazu zutreffend aus, der Privatkläger 1 beziehe sich darin auf S._____ und seine historischen Ansichten zum "Q._____", weswegen dieser in der Schweiz verurteilt worden sei. Die Vo- rinstanz wies darauf hin, dass S._____ ein bekannter Revisionist und Q._____- leugner ist, der bereits wegen mehrfacher Rassendiskriminierung verurteilt wurde und dem das Bundesgericht unter anderem eine grobe Verharmlosung des Q._____s vorgeworfen hat (Urk. 103 S. 28 mit Hinweis auf Urteil des BGer vom

- 26 - tt.mm.2000, …/1999 E. 2.d.aa.). Weiter erwog die Vorinstanz korrekt, dass wer sich auf diese Ansichten von S._____ beziehe und dabei den Q._____ in Anfüh- rungs- und Schlusszeichen setze, dem Durchschnittsleser sage, S._____ sei we- gen seiner Ansichten zum angeblichen Q._____ verurteilt worden. Wer sich da- hingehend äussere, gleichzeitig das Schweizer Rechtssystem kritisiere und von einer … [Volk] Inquisition und dem Q._____ an Nutztieren spreche, der müsse sich zumindest vorhalten lassen, dass er selbst den Q._____ verharmlose (Urk. 103 S. 28). 3.4.7. Ferner ging die Vorinstanz auf zwei Artikel des Privatklägers 2, deren Präsident der Privatkläger 1 ist, mit den Titeln "Tierschützerin T._____ wegen an- geblichem `Aufruf zum Rassenhass` verurteilt" (Urk. 75/13) und "So manipuliert die U._____ ihre Leser" (Urk. 75/14) ein (vgl. im Detail Urk. 103 S. 29). Die Vo- rinstanz erwog hierzu, dass der Privatkläger 2 resp. der Privatkläger 1 die Äusse- rungen von T._____, für welche diese verurteilt worden sei, mehrfach relativier- ten. Namentlich werde der Grund, weshalb T._____ immer wieder angeklagt wer- de, nämlich Rassismus, in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt und somit angezweifelt. Weiter werde zwischen der Behandlung von T._____ und jener des Privatklägers 1 eine Parallele gezogen und letztlich die Aussagen dieser beiden als sachbezogen und nicht rassistisch bezeichnet. Der Durchschnittsleser ent- nehme diesen Aussagen letztlich, dass die Äusserungen des Privatklägers 1 ent- gegen der Auffassung von Strafverfolgungsbehörden nicht verwerflich oder ras- sistisch seien, wie dies auch bei T._____ der Fall sei (vgl. Urk. 103 S. 29 f.). Die- se Erwägungen sind zu übernehmen. 3.4.8. Die Vorinstanz führte ferner diverse Aussagen des Privatklägers 1 aus den Jahren 2011 bis 2017 auf, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwie- sen wird (vgl. Urk. 103 S. 30-33 mit weiteren Verweisen). In diesen verteidigt der Privatkläger 1 seine früheren Äusserungen und hält dafür, dass diese nichts Rassistisches an sich hätten. So tat er es zuletzt auch im vorgenannten Interview gegenüber dem F._____. Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass wer sich nicht einmal von Äusserungen distanziert, welche höchstrichterlich als verwerflich

- 27 - bzw. rassistisch qualifiziert wurden, sondern diese verteidigt und zu rechtfertigen versucht, eine gewisse Unbelehrbarkeit an den Tag legt (vgl. Urk. 103 S. 34). 3.4.9. Schliesslich ging die Vorinstanz auf ein Urteil des Bundesgerichts vom tt.mm.2015 (.../2015 E. 6) ein, welches die Aussage der Boulevardzeitung V._____ zu beurteilen hatte, wonach der Privatkläger 1 bereits x-fach wegen Ver- harmlosung des Q._____s verurteilt worden sei. Das Bundesgericht sei dabei zum Schluss gelangt, dass aufgrund verschiedener Äusserungen des Privatklä- gers 1 das von V._____ geäusserte Werturteil "Verharmlosung des Q._____s" nicht als ehrverletzend beanstandet werden könne. Zentral für diese Beurteilung sei die Äusserung des Privatklägers 1, dass man besser über das Schicksal der …-hühner berichten solle als über die Opfer des …-Regimes. Diese Gleichsetzung von …-hühnern mit Opfern des …-Regimes befremde den Durch- schnittsleser und erwecke bei diesem den Eindruck, durch diesen Tier-Mensch- Vergleich werde die Ermordung tausender Menschen in … [Gebäude] als unbe- deutend hingestellt, bagatellisiert und verniedlicht, das heisse verharmlost (Urteil des BGer .../2015 vom tt.mm.2015 E. 6.2.3., Urk. 103 S. 35 f.). Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass das Bundesgericht die vom Privatkläger 1 getätigten Äusserungen als den Q._____ verharmlosend bzw. den entsprechenden Vorwurf nicht als ehrverletzend im Sinne von Art. 28 ZGB qualifiziert hatte. Nicht zu prüfen ist vorliegend, ob es sich dabei um keine gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB strafba- re Verharmlosung des Q._____s handelt. Auch wer den Q._____ im umgangs- sprachlichen Sinne verharmlost, muss sich eine Bezeichnung als I._____ oder G._____ vorhalten lassen (so auch Vorinstanz Urk. 103 S. 36). 3.4.10. Mit der Vorinstanz ist zusammenfassend festzuhalten, dass wer sich trotz rechtskräftiger Verurteilung wegen mehrfacher Rassendiskriminierung hinter sei- ne diesbezüglichen Äusserungen stellt und diese verteidigt, wer öffentlich Sympa- thien zu Persönlichkeiten kundtut, die ihrerseits wegen Rassendiskriminierung oder Verharmlosung des Q._____s verurteilt wurden, dem darf vorgeworfen wer- den, dass er den Q._____ verharmlose, insbesondere dann, wenn er selbst den Q._____ in Anführungs- und Schlusszeichen setzt, gleichzeitig aber vom Q._____ an Nutztieren ohne eine solche Notation spricht. Weiter ist mit der Vorinstanz

- 28 - festzuhalten, dass der Durchschnittsleser aus dem vom Privatkläger 1 immer wie- der angestrengten Tier-Mensch-Vergleich den Eindruck gewinnt, dass damit der Q._____ bagatellisiert bzw. verharmlost wird (Urk. 103 S. 36 f.). Schliesslich er- wog die Vorinstanz korrekt, dass der Privatkläger 1 offensichtlich selbst der Mei- nung ist, dass er sich mit seinen Äusserungen in einem Grenzbereich bewege. Einerseits sei ihm bewusst, dass seine Aussagen provozierend sind und diese, sofern sie falsch gelesen würden, auch anders verstanden werden können (Urk. 75/19 S. 1). Andererseits habe er auch versucht, sich mit einer Klarstellung von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu distanzieren (Urk. 75/18), was ihm zwar letztlich nicht gelungen sei, aber dennoch sein Bewusstsein für die Grenz- wertigkeit seiner Aussagen aufzeige. Wer sich selbst bewusst in einem Grenzbe- reich bewege und sich dabei nicht ausdrücklich und wiederholt von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen distanziere, der könne nicht erwarten, von sämtlichen Ad- ressaten seiner Aussagen "richtig" in dem von ihm beabsichtigten Sinne verstan- den zu werden. Es entspreche vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in diesem Fall die Aussagen vom Durchschnittsleser anders verstanden würden. Die Vorinstanz folgerte zurecht, der Privatkläger 1 müsse sich gefallen lassen, dass der Durchschnittsleser seine Aussagen anders auffasse und den Privatklä- ger 1 entsprechend als "I._____" oder "G._____" bezeichne (Urk. 103 S. 37). 3.4.11. Das Berner Obergericht war im ähnlich gelagerten Fall D._____ der Meinung, dass der Wahrheitsbeweis nicht gelinge (vgl. Urteil vom tt.mm.2019, Urk. 178 S. 22 ff.). Es berücksichtigte nur diejenigen Zitate des Beschuldigten, welche in den letzten 5 Jahren vor dem Tatzeitpunkt erfolgt sind mit der Begrün- dung, dass vorher erfolgte Zitate nicht mehr geeignet seien, eine aktuelle G._____ Gesinnung zu belegen. Ebenso vertrat die II. Strafkammer in ihrem Urteil vom tt.mm.2018 i.S. W._____ die Ansicht, dass die Äusserungen des Privatklä- gers 1 jüngeren Datums bis Juni 2015 keine ernsthaften Gründe darstellten, um diesen für einen Rassisten oder G._____ zu halten (vgl. Geschäfts-Nr. … resp. Urk. 203/1 Beilage U67 S. 29 f. Erw. 4.4.3). Im Unterschied zu jenen Verfahren liegt hier jedoch der Artikel des F._____s vom Juli 2015 bei den Akten, gemäss welchem sich der Privatkläger 1 auf die in den 1990er-Jahren gemachten Aussa- gen bezog und diese damit aktualisierte, womit diese für die Beurteilung sehr

- 29 - wohl beigezogen werden können. Auch ist – teilweise im Unterschied zu den Pa- rallelverfahren – hinsichtlich des Tatzeitpunkts gut möglich und glaubhaft, dass die Beschuldigte diesen Artikel zuvor gelesen hatte. Im Wesentlichen vertrat das Berner Obergericht zudem die Meinung, dass die vom Privatkläger 1 geübte Kritik am betäubungslosen Schächten alleine nicht geeignet sei, eine G._____ Haltung zu belegen, da sie einen einzelnen Aspekt der … Religion kritisiere (Urk. 178 S. 23). Tatsächlich kann bei genauem Betrachten der Aussagen geschlossen werden, dass sich die Kritik des Privatklägers 1 an … [Volk] lediglich auf das Schächten bezieht. Auch die II. Strafkammer wies unter anderem darauf hin, dass der Privatkläger 1 nicht nur … [Volk], sondern auch Moslems, Fischer, Kanin- chenhalter etc. kritisiere (vgl. Urk. 203/1 Beilage U67 S. 30). Die Ausdrucksweise des Privatklägers 1 ist jedoch in Bezug auf die … [Volk] seit jeher derart aggres- siv, dass unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz gemachten und vorste- hend wiedergegebenen Erwägungen ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, der Privatkläger sei ein G._____. Zu diesen Schluss gelangte schliesslich auch das Bundesgericht, weshalb es das obengenannte Urteil des Berner Ober- gerichts aufhob und mindestens in Bezug auf den Privatkläger 1 festhielt, dass dieser zum dortigen Tatzeitpunkt, welcher nur einen Tag vor dem vorliegend rele- vanten Tatzeitpunkt entfernt liegt, "eine G._____ Gesinnung verfolgte" (Urteil des BGer …/2019 vom tt.mm.2020 E. 4.3.8.). 3.4.12. Der Wahrheitsbeweis ist somit erbracht. Die Beschuldigte hat sich dem- zufolge nicht schuldig gemacht, indem sie den Privatkläger 1 als "I._____", "G._____" und "Mensch mit einer klar G._____ und … Haltung" bezeichnet res- pektive solche Äusserungen über den Privatkläger 1 weiterverbreitet hat. 3.4.13. Selbst wenn der Wahrheitsbeweis nicht als erbracht erachtet würde, gelänge aber der Gutglaubensbeweis. Dieser wurde auch in den Fällen D._____ und W._____ geprüft. Im Unterschied zu den Herren D._____ (vgl. Urk. 178 S. 16 ff.) und W._____ (vgl. Urk. 203/1 Beilage U67 S. 29 und 33) gab die Be- schuldigte in ihrer Befragung vor Vorinstanz an, über die Privatkläger recherchiert zu haben. Sie habe breit gegoogelt und auf der Internetseite das eine oder andere angeschaut. Sie habe Schlagwörter wie "A._____" oder "G._____ " resp. einfach

- 30 - die passenden Schlagwörter gegoogelt. Wie viele Artikel sie gefunden habe, wis- se sie nicht mehr, der AA._____, AB._____, AC._____, AD._____ habe mehrere Sendungen gebracht. Im AB._____ habe er gesagt, dass er zweimal verurteilt gewesen sei, und einmal habe er gesagt, dass er heute noch zu den Aussagen von früher stehe. Das habe er auch auf seiner Internetseite verbreitet. Sie habe das, was sie im Internet über den Privatkläger 1 gelesen habe, geglaubt; sicher das, was von ihm zitiert und auch auf seiner Internetseite vorgekommen sei. Was in P._____ stehe, habe sie grösstenteils verifiziert. Solche Quellen schaue sie et- was genauer an (Prot. I S. 17, 20 f.). Zu ihren Schlüssen über den Privatkläger 1 sei sie gekommen, indem sie sich seine Aussagen angeschaut habe. Auch indem sie gemerkt habe, dass er T._____ toll finde und aufgrund Aussagen im Zusammenhang mit Frau AE._____ ("irgendetwas mit `das Herz von … [Volk] essen`"). Da sei eine geballte Ladung Hass, G._____ und vor allem Hass gegen … [Volk] (Prot. I S. 25). Die Beschuldigte legte somit genügend dar, dass sie die Wahrheit ihrer Äusserungen überprüfte und diese für gegeben erachtete. Hinzu kommt, dass Recherchen im Internet üblicherweise mittels Suchmaschinen und entsprechend naheliegender Suchbegriffe getätigt werden. Wenn die Beschuldig- te – wie sie angab – Schlagwörter wie "A._____" oder "G._____ " eingab, wird sie mehrheitlich auf die einschlägigen Artikel gestossen sein. Dass dabei der Blick für das Gesamte etwas verloren ging und missbilligende Äusserungen des Privatklä- gers über andere "fleischfressende" und schächtende Gruppierungen übersehen wurden, ist unter diesen Umständen möglich. Im Gegensatz zu den Fällen D._____ und W._____, welche keine Recherchearbeit geltend machten, ist vor- liegend die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht als erfüllt anzusehen. Mit Verweis auf die von der Vorinstanz unter dem Titel "Wahrheitsbeweis" wie- dergegebenen und zuvor dargelegten Schlüsse ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest ernsthafte Gründe hatte, die Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten. Der Gutglaubensbeweis ist daher vorliegend wie erwähnt erbracht und die Be- schuldigte auch deshalb als straflos anzusehen. 3.5. "G._____ Organisation", "H._____", "propagiere Hass", "J._____ Organisation"

- 31 - 3.5.1. In Bezug auf die von der Beschuldigten verbreiteten Äusserungen, der Privatkläger 2 sei eine "G._____ Organisation" und ein "H._____", sowie die Be- schuldigung, der Privatkläger 2 "propagiere Hass" und er sei eine "J._____ Orga- nisation", kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigten weder der Wahrheits- noch der Gutglaubensbeweis gelingt (Urk. 103 S. 38-43). 3.5.2. Die Verteidigung bringt hiergegen vor, dass die Äusserungen des Privatklä- gers 1 ohne weiteres auch dem Privatkläger 2 zugerechnet werden könnten. So habe der Privatkläger 1 alle relevanten Äusserungen unstreitig in seiner Funktion als Präsident des Privatklägers 2 und in Ausübung dieses Mandats getätigt; wei- ter seien die Äusserungen des Privatklägers 1 in der Vergangenheit und teilweise auch weiterhin auf der Internetseite des Privatklägers 2 und in den weiteren Vereinsmedien publiziert worden. Obschon der Privatkläger 1 im Jahr 2000 höchstrichterlich mit Bezug auf seine Äusserungen wegen mehrfacher Rassen- diskriminierung verurteilt worden sei, sei er vom Privatkläger 2 zu keinem Zeit- punkt als Präsident abgewählt oder nicht wiedergewählt worden und der Privat- kläger 2 habe sich auch anderweitig nicht vom Privatkläger 1 distanziert oder ihn in die Schranken gewiesen (vgl. Urk. 147 S. 37 ff.). 3.5.3. Beim Privatkläger 2 handelt es sich um einen im Handelsregister des Kantons Thurgau als Verein eingetragene juristische Person, welche vom Privat- kläger 1 präsidiert wird (https://tg.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml? uid=…; abgerufen zuletzt am 17. März 2021). Aus der blossen Tatsache, dass der Verein seit längerer Zeit durch den Privatkläger 1 präsidiert wird und dagegen – soweit überhaupt bekannt – von den weiteren Vereinsmitgliedern nicht opponiert wurde, ableiten zu wollen, dass beide Privatkläger eine eigentliche Personalunion bilden, wäre nicht angebracht, wird so aber von der Verteidigung auch explizit nicht vorgebracht (Urk. 147 S. 41). 3.5.4. Der Privatkläger 2 erklärt allerdings in einem von der Verteidigung einge- reichten Artikel der B._____-Nachrichten vom August 2017 (Urk. 75/20 S. 39 - ab- rufbar in besserer Qualität auf https://www.B._____.ch/vn/1702/vn17-2.pdf; zuletzt am 18. März 2021), dass der Privatkläger 1 für seine scharfe Kritik an den … [Volk], die das Schächten praktizierten, ganz bestimmt nicht mehr verurteilt wer-

- 32 - den würde und solche provokativen Äusserungen damals nötig gewesen seien, um aufzurütteln. Mit G._____ und Rassismus habe der Einsatz des Privatklägers 1 gegen das Schächten ganz bestimmt nichts zu tun. An dieser Stelle ist aber- mals darauf hinzuweisen, dass die kritische Auseinandersetzung mit der Recht- sprechung aller Instanzen erlaubt und in einem Rechtsstaat erwünscht ist. Auch hielt das Bundesgericht fest, dass sich selbst letzte Gerichtsinstanzen über das Vorliegen von Rassismus manchmal uneins sind (mit Hinweis auf das Urteil 18597/13 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. Januar 2018 i.S. GRA Stiftung gegen Rassismus und G._____ gegen die Schweiz §§ 66- 76; Urteil des BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 9.4.3). Aus dem erwähn- ten Artikel in den B._____-Nachrichten erhellt allerdings, dass der Privatkläger 2 nicht blosse Kritik am ergangen Schuldspruch übt, sondern die Position des Pri- vatklägers 1 und damit auch seine vom Bundesgericht als G._____ eingestuften Äusserungen in den 90iger Jahren zum Thema Schächten übernimmt. Die Aus- sage, dass es sich beim Privatkläger 2 um eine "G._____ Organisation" bzw. um einen "R._____ Tierschutzverein" handelt, ist demnach ebenfalls zutreffend. Da aufgrund der aufgeführten Aussagen des Privatklägers 1, welche vom Privatklä- ger 2 in den Vereinsmedien durchwegs verteidigt werden, auch eine Abneigung gegenüber gewissen Ethnien zum Ausdruck gebracht wird und damit im weitesten Sinne auch "Hass" gegenüber diesen "propagiert" wird, sind auch die diesbezüg- lichen weiterverbreiteten Aussagen als zutreffend anzusehen. 3.5.5. Der Wahrheitsbeweis ist somit auch hier erbracht. Die Beschuldigte hat sich demzufolge nicht schuldig gemacht, indem sie den Privatkläger 2 als "G._____ Organisation" und "H._____" bezeichnet und diesen beschuldigt hat, der Privat- kläger 2 "propagiere Hass" und sei eine "J._____ Organisation" respektive solche Äusserungen über den Privatkläger 2 weiterverbreitet hat. 3.5.6. Auch wenn der Wahrheitsbeweis als nicht erbracht anzusehen wäre, so würde der Beschuldigten vorliegend jedoch auch der Gutglaubensbeweis gelin- gen: Auch hier ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest ernsthafte Gründe hatte, die Behauptungen über den Privatkläger 2 in guten Treuen für wahr zu halten. Zwar bringt sie vor, dass sie nicht diesen Wortlaut verwendet hätte; sie

- 33 - verstehe jedoch, wie man auf diesen Schluss kommen könne (Prot. I. S. 18). Da die Beschuldigte, wie bereits erwogen, die nötige Informations- und Sorgfalts- pflicht beachtet hat, bevor sie den besagten Artikel verlinkt hat, gelingt ihr daher auch der Gutglaubensbeweis, weshalb sie auch deshalb straflos zu bleiben hat. 3.6. Die Beschuldigte ist zufolge gelungenem Wahrheitsbeweis vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 und zum Nachteil des Privatklägers 2 vollumfänglich freizu- sprechen. V. Zivilansprüche Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Prüfung der Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 und diese ist auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'600.– fest und auferleg- te diese, mitsamt den Kosten der Untersuchung von Fr. 1'400.–, ausgangsge- mäss zur Hälfte der Beschuldigten. Die Kosten des durch die Privatkläger gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eingeleiteten Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.– nahm sie auf die Gerichtskasse (Urk. 103 S. 48 und S. 55). 1.2. Nachdem die Beschuldigte im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich freizusprechen ist, ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage gemäss den Dispositiv-Ziffern 6 und 7 aufzuheben. Die Gerichtsgebühren für das erst- instanzliche Verfahren und für die beiden Berufungsverfahren (Geschäfts-Nrn. … und SB…) haben ausgangsgemäss ausser Ansatz zu fallen und die Kosten der Untersuchung und des Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr. …) sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

- 34 -

2. Entschädigung 2.1. Ebenfalls aufzuheben sind die Dispositiv-Ziffern 8 und 9, in welchen die Beschuldigte dazu verpflichtet wurde, den Privatklägern eine reduzierte Prozess- entschädigung zu leisten und ihr eine ebenfalls reduziere Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde (Urk. 103 S. 55). 2.2. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Privatkläger zu verpflichten, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung im gesamten Verfahren zu entrichten (Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO). 2.2.1. Die Vorinstanz kürzte das vom Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, geltend gemachte Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 27'348.45 und kam bei ihren Berechnungen zum Schluss, dass ein Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr. 10'045.50 angemessen sei (Urk. 103 S. 53 f.). Angesichts des lediglich teilweisen Freispruchs kürzte die Vorinstanz das errechnete Honorar um die Hälf- te und setzte den Anspruch der Beschuldigten auf rund Fr. 5'000.– fest. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Höhe der Entschädigung für das Vorver- fahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren überzeugen und darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden, mit der Abweichung, dass der Beschuldigten die volle Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Entsprechend sind die Privat- kläger 1 und 2 in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 10'045.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu bezahlen. 2.2.2. Im ersten Berufungsverfahren machte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Auf- wendungen über 60.35 Stunden zu einem Stundesatz von Fr. 250.– und somit gesamthaft im Betrag von Fr. 15'087.50 sowie Auslagen in Höhe von Fr. 266.65 geltend (Urk. 207). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu 7.7% forderte der Verteidiger somit für sich ein Honorar in Höhe von total Fr. 16'536.42. Dieser Aufwand ist überhöht. Für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung sowie der Berufungsantwort zur Berufungsbegründung der Privatkläger allein wird ein Aufwand von 28.5 Stunden geltend gemacht. Hierfür ist jedoch ein Aufwand von maximal 10 Stunden angemessen und die Honorarforderung entsprechend zu

- 35 - kürzen. Aufgrund des Berufungsrückzugs des Privatklägers 2 ist daher lediglich der Privatkläger 1 zu verpflichten, der Beschuldigten für das erste Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung in Höhe von pauschal Fr. 11'000.– (inkl. MwSt. und Auslangen) zu bezahlen. 2.2.3. Im zweiten Berufungsverfahren machte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Auf- wendungen über 9.25 Stunden zu einen Stundensatz von Fr. 250.– und somit ge- samthaft im Betrag von Fr. 2'312.50 sowie Auslagen in Höhe von Fr. 13.– geltend (Urk. 250). Nach Hinzurechnung der Mehrwertsteuer zu 7.7% macht der Verteidi- ger für sich somit ein Honorar in Höhe von total Fr. 2'504.55 geltend. Unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass der Verteidiger in der hauptsächlichen Eingabe (Urk. 241) und auch in seiner weiteren Vernehmlassung (Urk. 246) mehrheitlich neue Anträge stellte und sich nicht – wie aufgefordert – zu den pri- vatklägerischen Eingaben vernehmen liess, ist dieses Honorar ebenfalls deutlich überhöht, da damit grösstenteils Aufwendungen für nicht notwendige Verfahrens- handlungen geltend gemacht werden. Da der Verteidiger jedoch gehalten war, zu den zugestellten Unterlagen grundsätzlich Stellung zu nehmen, ist er für das zweite Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 500.– (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen. Da die Notwendigkeit eines zweiten Berufungsverfahrens sodann nicht von den Privatklägern zu vertreten ist, ist diese Prozessentschädigung der Beschuldigten aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird beschlossen:

Erwägungen (63 Absätze)

E. 1 eine Stellungnahme zur besagten Vernehmlassung der Beschuldigten mit prozessualen

- 9 - Anträgen inkl. Beilagen ein (Urk. 201 und 203/1-2). Bezugnehmend auf diese Eingabe reichte er am 16. August 2019 eine weitere Beilage nach (Urk. 204 und 206)."

E. 1.1 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'600.– fest und auferleg- te diese, mitsamt den Kosten der Untersuchung von Fr. 1'400.–, ausgangsge- mäss zur Hälfte der Beschuldigten. Die Kosten des durch die Privatkläger gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eingeleiteten Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.– nahm sie auf die Gerichtskasse (Urk. 103 S. 48 und S. 55).

E. 1.2 Nachdem die Beschuldigte im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich freizusprechen ist, ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage gemäss den Dispositiv-Ziffern 6 und 7 aufzuheben. Die Gerichtsgebühren für das erst- instanzliche Verfahren und für die beiden Berufungsverfahren (Geschäfts-Nrn. … und SB…) haben ausgangsgemäss ausser Ansatz zu fallen und die Kosten der Untersuchung und des Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr. …) sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

- 34 -

2. Entschädigung

E. 1.3 Den Parteien wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2020 Frist angesetzt, um sich zur neuerlichen Anordnung des schriftlichen Ver- fahrens zu äussern. Nachdem die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft der Durchführung des Rückweisungsverfahrens im schriftlichen Verfahren zugestimmt hatten, wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten die von den Privatklägern im ersten Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 181, Urk. 183, Urk. 184, Urk. 201, Urk. 203/1-2 und Urk. 204) zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 236, Urk. 238 und Urk. 239). Nachdem sich die Verteidigung mit Eingabe vom 12. Januar 2021 hierzu vernehmen liess, wurde der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2021 sodann eine weitere von den Privatklä- gern im ersten Berufungsverfahren eingereichte Eingabe (Urk. 206) zur freige- stellten Stellungnahme zugestellt, zu welcher sich die Verteidigung erneut ver- nehmen liess (Urk. 241, Urk. 244 und Urk. 246).

E. 1.4 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 10 -

E. 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2018 wurde der Beschuldigten Frist ange- setzt, um zur Berufung der Privatklägerschaft die Berufungsantwort einzureichen. Gleich- zeitig wurde ihr Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen. Mit ebendieser Verfügung wurde schliesslich der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz Frist für eine freigestellte Vernehmlassung angesetzt (Urk. 137). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme resp. Vernehmlassung (Urk. 139 und 141). Innert zweimal er- streckter Frist reichte die Verteidigung am 3. Januar 2019 ihre (Erst-)Berufungsantwort und (Dritt-)Berufungsbegründung ins Recht (Urk. 142, 145, 147 und 151). Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2019 den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, wobei diesen Frist angesetzt wurde, um die (Erst-)Berufungsreplik bzw. die (Dritt-)Berufungsantwort einzureichen (Urk. 153). Während die Staatsanwaltschaft auf ei- ne Stellungnahme verzichtete (Urk. 155), reichte die Privatklägerschaft am

29. Januar 2019 eine (Erst-)Berufungsreplik und (Dritt-)Berufungsantwort ins Recht (Urk. 159). Darin erklärte der Privatkläger 1, der Privatkläger 2 habe seine Berufung mit vorerwähnter Eingabe vom 17. September 2018 vollumfänglich und nicht nur punktuell (betr. Genugtuung) zurückgezogen (Urk. 159 S. 12). Die (Erst-)Berufungsreplik und (Dritt- )Berufungsantwort der Privatklägerschaft wurde mit Präsidialverfügung vom

29. Januar 2019 der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um die (Erst-)Berufungsduplik bzw. die (Dritt- )Berufungsreplik einzureichen (Urk. 161). Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 liess die Beschuldigte ihren Verzicht auf Stellungnahme mitteilen (Urk. 167). Mit Präsidialverfü- gung vom 26. Februar 2019 wurde das Beweisverfahren als geschlossen erklärt (Urk. 171). Die Privatklägerschaft reichte am 20. März 2019 ein Urteil des Obergerichts Bern vom 16. Januar 2019 betreffend D._____ und am 15. Mai 2019 zwei Urteile der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. April 2019 betreffend die Be- schuldigte ins Recht (Urk. 178, 183 und 184). Diese wurden der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2019 zur freigestellten Vernehm- lassung zugestellt (Urk. 185). Die Stellungnahme resp. Vernehmlassung der Beschuldig- ten hierzu ging am 1. Juli 2019 hierorts ein und wurde den Privatklägern am 17. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugeschickt (Urk. 191). Am 12. August 2019 reichte der Privatkläger

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Ebenfalls aufzuheben sind die Dispositiv-Ziffern 8 und 9, in welchen die Beschuldigte dazu verpflichtet wurde, den Privatklägern eine reduzierte Prozess- entschädigung zu leisten und ihr eine ebenfalls reduziere Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde (Urk. 103 S. 55).

E. 2.1.1 Hinsichtlich des gestellten Sistierungsgesuchs ist festzuhalten, dass der besagte Entscheid des Bundesgerichtes in der Zwischenzeit bereits ergangen ist, weshalb ohnehin kein Grund mehr besteht, das vorliegende Verfahren zu sistie- ren. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ist daher abzuweisen.

E. 2.1.2 Ein weiterer Aktenbeizug im Sinne einer Beweisergänzung erfolgt nicht, da das Beweisverfahren bereits geschlossen wurde. Auf den entsprechenden Be- weisantrag der Privatklägerschaft ist mithin nicht eizutreten.

E. 2.2 Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Privatkläger zu verpflichten, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung im gesamten Verfahren zu entrichten (Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO).

E. 2.2.1 Die Vorinstanz kürzte das vom Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, geltend gemachte Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 27'348.45 und kam bei ihren Berechnungen zum Schluss, dass ein Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr. 10'045.50 angemessen sei (Urk. 103 S. 53 f.). Angesichts des lediglich teilweisen Freispruchs kürzte die Vorinstanz das errechnete Honorar um die Hälf- te und setzte den Anspruch der Beschuldigten auf rund Fr. 5'000.– fest. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Höhe der Entschädigung für das Vorver- fahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren überzeugen und darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden, mit der Abweichung, dass der Beschuldigten die volle Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Entsprechend sind die Privat- kläger 1 und 2 in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 10'045.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu bezahlen.

E. 2.2.2 Im ersten Berufungsverfahren machte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Auf- wendungen über 60.35 Stunden zu einem Stundesatz von Fr. 250.– und somit gesamthaft im Betrag von Fr. 15'087.50 sowie Auslagen in Höhe von Fr. 266.65 geltend (Urk. 207). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu 7.7% forderte der Verteidiger somit für sich ein Honorar in Höhe von total Fr. 16'536.42. Dieser Aufwand ist überhöht. Für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung sowie der Berufungsantwort zur Berufungsbegründung der Privatkläger allein wird ein Aufwand von 28.5 Stunden geltend gemacht. Hierfür ist jedoch ein Aufwand von maximal 10 Stunden angemessen und die Honorarforderung entsprechend zu

- 35 - kürzen. Aufgrund des Berufungsrückzugs des Privatklägers 2 ist daher lediglich der Privatkläger 1 zu verpflichten, der Beschuldigten für das erste Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung in Höhe von pauschal Fr. 11'000.– (inkl. MwSt. und Auslangen) zu bezahlen.

E. 2.2.3 Im zweiten Berufungsverfahren machte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Auf- wendungen über 9.25 Stunden zu einen Stundensatz von Fr. 250.– und somit ge- samthaft im Betrag von Fr. 2'312.50 sowie Auslagen in Höhe von Fr. 13.– geltend (Urk. 250). Nach Hinzurechnung der Mehrwertsteuer zu 7.7% macht der Verteidi- ger für sich somit ein Honorar in Höhe von total Fr. 2'504.55 geltend. Unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass der Verteidiger in der hauptsächlichen Eingabe (Urk. 241) und auch in seiner weiteren Vernehmlassung (Urk. 246) mehrheitlich neue Anträge stellte und sich nicht – wie aufgefordert – zu den pri- vatklägerischen Eingaben vernehmen liess, ist dieses Honorar ebenfalls deutlich überhöht, da damit grösstenteils Aufwendungen für nicht notwendige Verfahrens- handlungen geltend gemacht werden. Da der Verteidiger jedoch gehalten war, zu den zugestellten Unterlagen grundsätzlich Stellung zu nehmen, ist er für das zweite Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 500.– (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen. Da die Notwendigkeit eines zweiten Berufungsverfahrens sodann nicht von den Privatklägern zu vertreten ist, ist diese Prozessentschädigung der Beschuldigten aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird beschlossen:

E. 2.3 Aus dem Umstand, dass die Privatkläger ihre Meinung auf der Vereins- webseite öffentlich kundtaten und diese als nicht G._____ und nicht rassistisch verteidigten, kann nicht geschlossen werden, dass diese damit in kritische Kommentare der vorliegenden Art einwilligten. Vielmehr gaben die Privatkläger auch mit der Erstattung ihrer unzähligen früheren Strafanzeigen und durch auf der Vereinswebseite erwähnte Verfahren gegen Kritiker ausdrücklich zu verstehen, dass sie mit kritischen Ansichten gerade nicht einverstanden waren. Der Recht- fertigungsgrund der Einwilligung in die Tat ist somit vorliegend nicht gegeben.

3. Entlastungsbeweis Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterver- breitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hat- te, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Beschuldigte macht geltend, dass ihr der Wahrheitsbeweis wie auch der Gutglaubensbeweis gelängen (vgl. Urk. 74 S. 12-20). Vor der Prüfung der vor- gebrachten Entlastungsbeweise ist jedoch zu klären, ob die Beschuldigte hierzu zugelassen ist.

E. 3 Umfang der Berufung

E. 3.1 Zulassung

E. 3.1.1 Die beschuldigte Person wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne

- 21 - begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserun- gen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnte, stellt die Zulassung zum Entlastungsbeweis die Regel dar und wird nur ausnahmsweise verwehrt, wenn die beschuldigte Per- son ohne begründete Veranlassung, insbesondere ohne Wahrung öffentlicher In- teressen, handelt sowie (kumulativ) es ihr in erster Linie darum geht, dem Verlet- zen Übles vorzuwerfen (Urk. 103 S. 10 mit weiteren Verweisen).

E. 3.1.2 Die Verteidigung verwies hierzu zunächst auf den K._____-Eintrag der Beschuldigten vom tt.mm.2015 mit folgendem Inhalt (Urk. 74 S. 3, vgl. Urk. 71/2): "Ich bin in L._____ [Ort] wohnhaft, Veganerin und arbeite auch viel an politi- schen Themen. Nun findet in L._____ bald die von M._____ veranstaltete N._____ statt. Grundsätzlich bin ich für Events dieser Art, die den Vegetarismus gesell- schaftsfähig machen, insbesondere auch, weil ich die Reduktion von tieri- schen Nahrungsmitteln als einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt der Res- sourcen, dem Ökosystem der Erde und der Reduktion von Leid ansehe. Die "vegane Szene" hat allerdings bereits einen teilweise seltsamen Ruf. Mit dem Zulassen von Sekten als auch Menschen mit einer öffentlich klar G._____ und … Haltung an der #N._____ verschärfen wir das Problem und positionieren wir uns als I._____- und Sektenfreundlich. Ich kann mich von derlei Haltungen nur klar distanzieren. Glaubensfragen und Rassistische Haltungen gehören NICHT an die N._____!" Die Verteidigung machte im Wesentlichen geltend, dass daraus hervorgehe, dass der Beschuldigten als Veganerin das Thema der Zulassung umstrittener Teil- nehmer an der N._____ besonders wichtig war, zumal diese in L._____ stattfand und es ihr ein wichtiges Anliegen sei, den Vegetarismus gesellschaftlich stärker zu verankern, was jedoch ihrer Ansicht nach zum Scheitern verurteilt sei, wenn sich die Szene nicht klar von Sekten und Rassisten abgrenze. Die Beschuldigte

- 22 - habe somit für ihre Wortmeldung einen sachlichen Grund sowie ein erhebliches privates und öffentliches Interesse gehabt. Auch habe die Äusserung nicht vor- wiegend bezweckt, den Privatklägern übles vorzuwerfen (vgl. Urk. 74 S. 11).

E. 3.1.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, legte die Beschuldigte an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft dar, dass sie die Äusserungen im Kon- text einer länger andauernden Diskussion über die N._____ 2015 und deren Teilnehmer getätigt bzw. weiterverbreitet hat und die Charaktereigenschaften der Teilnehmer an einer solchen Veranstaltung generell die vegane Szene beschäftig- te bzw. weiterhin beschäftigt. Letztlich habe sie den obenerwähnten Eintrag auf ihrem eigenen K._____-Profil veröffentlicht und auf Anfrage einer Diskussionsteil- nehmerin "O._____" den Link zu einem Eintrag des oder der K._____-User "P._____" geteilt (vgl. Urk. 103 S. 11; Prot. I S. 14 f. und 23 f.). Idealerweise woll- te sie mit ihren Äusserungen erreichen, dass die Privatkläger nicht an der N._____ 2015 teilnehmen würden (vgl. Urk. 103 S. 11; Prot. I S. 15). Mit der Vo- rinstanz ist daraus zu schliessen, dass die Beschuldigte die Privatkläger durch ih- re Äusserungen zwar in ein negatives Licht gerückt hat, dass es ihr aber gerade nicht primär darum ging, den Privatklägern Übles vorzuwerfen. Damit kann offen- gelassen werden, ob die Beschuldigte mit begründeter Veranlassung gehandelt hat (vgl. auch Urk. 103 S. 11).

E. 3.1.4 Mit der Vorinstanz ist demzufolge von der Regel der Zulassung zum Entlas- tungsbeweis nicht abzuweichen und die Beschuldigte ist zum Entlastungsbeweis zuzulassen (vgl. Urk. 103 S. 11).

E. 3.2 Wahrheits- und Gutglaubensbeweis

E. 3.2.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die theoretischen Ausführ- ungen zu Wahrheits- und Gutglaubensbeweis im vorinstanzlichen Entscheid ver- wiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 12 f.).

E. 3.2.2 Die Vorinstanz prüfte im Einzelnen, für welche Äusserungen die Beschul- digte den Wahrheits- oder den Gutglaubensbeweis antritt und ob ihr dieser gelingt (Urk. 103 S. 13 ff.), welches Vorgehen sinnvoll erscheint.

- 23 -

E. 3.3 "Mehrfach wegen G._____ Äusserungen vorbestraft" Im von der Beschuldigten weiterverbreiteten P._____-Artikel wurde unter anderem festgehalten, der Privatkläger 1 sei "mehrfach wegen G._____ Äusse- rungen vorbestraft". Die Vorinstanz wies zunächst auf das Urteil des Bundesgerichts vom tt.mm.2000 respektive auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom tt.mm.1998 hin, mit welchem der Privatkläger 1 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB verur- teilt wurde (Urk. 103 S. 14). Ebenso hielt sie zutreffend fest, dass es bis zum erst- instanzlichen Urteilsdatum zu keiner weiteren rechtskräftigen Verurteilung des Privatklägers 1 wegen Rassendiskriminierung gekommen ist. Die Vorinstanz führ- te die dem besagten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom tt.mm.1998 zugrunde liegenden Äusserungen bzw. Textpassagen auf, welche tatbeständlich im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB qualifiziert wurden, und schloss daraus, dass der Privatkläger 1 als (zumindest) "einmal wegen mehrfa- cher G._____ Äusserungen verurteilt" gelte (Urk. 103 S. 14 ff.). Zu der Äusserung, dass der Privatkläger 1 "vorbestraft" sei, erwog die Vorinstanz insbesondere, dass sich Art. 369 Abs. 7 StGB an Behörden richte und es Privatpersonen nicht gene- rell verboten sei, entfernte Vorstrafen der betroffenen Person vorzuhalten (Urk. 103 S. 19 f.) und dass im konkreten Fall der Privatkläger 1 das Thema sei- ner Verurteilung bzw. seiner Vorstrafe stets aktuell gehalten habe, weshalb er auch von Dritten nicht verlangen könne, von diesen als nicht vorbestraft bezeich- net zu werden (Urk. 103 S. 20 f.). Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Äusserung, der Privatkläger 1 sei "mehrfach vorbestraft", als vorliegend verhältnismässig unbedeutende Übertreibung zu qualifizieren sei, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Privatkläger 1 auch den langjährigen zweiten Strafprozess, welcher mit einem teilweisen Freispruch und einem teilweisen Nichteintreten endete, stets präsent hielt (vgl. Urk. 103 S. 21 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigten der Wahrheitsbeweis gelingt und sie sich diesbezüglich nicht der üblen Nachrede schuldig gemacht hat (Urk. 103 S. 23). Im Detail kann auf die ausführliche und korrekte Begründung im vo- rinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 13-23).

- 24 -

E. 3.4 "G._____", "I._____", "Mensch mit einer klar G._____ und … Haltung"

E. 3.4.1 Weiter wurde der Privatkläger 1 im von der Beschuldigten weiterverbreite- ten P._____-Artikel als "G._____" und von der Beschuldigten selbst als "Mensch mit einer klar G._____ und … Haltung" und "I._____" bezeichnet. Die Beschuldig- te macht dabei geltend, dass aufgrund mehrerer Aussagen des Privatklägers 1 erwiesen sei, dass dieser im Tatzeitpunkt als solches bezeichnet werden durfte.

E. 3.4.2 Die Beschuldigte muss somit nachweisen, dass der Privatkläger 1 ein I._____/ G._____ ist oder den Q._____ verharmlost. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann auf die im vorinstanzlichen Urteil wiedergegebenen, zutreffen- den Definitionen von "I._____", "R._____", "G._____" und "… Haltung" verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 24 f.).

E. 3.4.3 Vorerst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Wahrheitsbeweis nicht davon abhängt, ob sich der Privatkläger 1 im Sinne von Art. 261bis StGB tatbe- standsmässig verhalten hat. Ein strafbares Verhalten des Privatklägers 1 wurde denn auch von der Beschuldigten nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 103 S. 25).

E. 3.4.4 Der Wahrheitsbeweis der Beschuldigten hat sich grundsätzlich auf die Gesinnung des Privatklägers 1 zum Tatzeitpunkt zu beziehen. Gestützt darauf erachtete das Berner Obergericht im ähnlich gelagerten Fall D._____ die Verurteilung und das zweite, ebenfalls Jahre zurückliegende Verfahren gegen den Privatkläger 1 als aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr geeignet, um eine aktuelle G._____ Gesinnung zu beweisen (vgl. Urk. 178 S. 22 f.). Ebenso hielt das Berner Obergericht jene Aussagen des Privatklägers 1, welche mehr als 5 Jahre vor dem Tatzeitpunkt gemacht wurden, als nicht mehr relevant (Urk. 178 S. 23). Das Bun- desgericht hob den besagten Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern in der Zwischenzeit jedoch auf und hielt in Abweichung von der Vorinstanz fest, dass in diesem Verfahren der Beweis aufgrund der jüngeren Aussagen des Privatklägers 1 erbracht worden sei, dass dieser zum dortigen Tatzeitpunkt (12. August 2015) eine G._____ Gesinnung verfolgt habe (Urteil des BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3.8.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat sich der Privatkläger 1 zudem auch kurz vor dem vorliegend relevanten

- 25 - Tatzeitpunkt in einem Interview dahingehend geäussert, dass er zu seinen frühe- ren Aussagen – namentlich auch zu jenen aus den 1990er-Jahren (vgl. Vo- rinstanz Urk. 103 S. 26 f.) – stehe. Damit hat er seine früheren Aussagen, welche teilweise auch seiner früheren Verurteilung zugrunde liegen, wie auch das frühere Urteil aktualisiert. Sie sind daher für die Beurteilung der aktuellen Gesinnung des Privatklägers sehr wohl zu beachten.

E. 3.4.5 Die Beschuldigte macht zunächst unter Hinweis auf die Aussagen des Privatklägers 1 im F._____ vom tt.mm.2015 (Urk. 74 Anhang 29, Urk. 75/19) gel- tend, der Privatkläger 1 bekenne sich auch heute noch zu all seinen früheren Aussagen, inklusive denjenigen aus den 1990er-Jahren, und negiere deren G._____ oder rassistischen Charakter. Im besagten Zeitungsartikel wurde der Privatkläger 1 wie folgt zitiert: "Zu meinen damals gemachten Äusserungen stehe ich nach wie vor", "Sie mögen zwar provokativ sein, sind aber richtig, man muss sie nur richtig lesen" (Urk. 75/19). Einige Aussagen des Beschuldigten aus jener Zeit können dem Bundesgerichtsentscheid vom tt.mm.2000, …/1998 E. 1, ent- nommen werden (vgl. auch die Wiedergabe in Urk. 103 S. 15 f.). Mit der Vo- rinstanz ist bezüglich jener Aussagen auf die Feststellung des Bundesgerichts hinzuweisen, dass sich jemand, der sich in dieser Weise äussere, den Vorwurf des Handelns aus G._____ Beweggründen gefallen lassen müsse (vgl. Urk. 103 S. 27 mit Hinweis auf .../1998, E. 6.c).

E. 3.4.6 Weiter berücksichtigte die Vorinstanz einen Artikel des Privatklägers 1, der zumindest im Tatzeitpunkt auf der Website des B._____ einsehbar gewesen, ge- mäss Privatkläger 1 jedoch mittlerweile nicht mehr online sei (nach wie vor unter https://web.archive.org/web/20170904192440/https://www.B._____.ch/….htm ein- sehbar, Urk. 74 Anhang 21, Urk. 103 S. 27 f.). Sie führte dazu zutreffend aus, der Privatkläger 1 beziehe sich darin auf S._____ und seine historischen Ansichten zum "Q._____", weswegen dieser in der Schweiz verurteilt worden sei. Die Vo- rinstanz wies darauf hin, dass S._____ ein bekannter Revisionist und Q._____- leugner ist, der bereits wegen mehrfacher Rassendiskriminierung verurteilt wurde und dem das Bundesgericht unter anderem eine grobe Verharmlosung des Q._____s vorgeworfen hat (Urk. 103 S. 28 mit Hinweis auf Urteil des BGer vom

- 26 - tt.mm.2000, …/1999 E. 2.d.aa.). Weiter erwog die Vorinstanz korrekt, dass wer sich auf diese Ansichten von S._____ beziehe und dabei den Q._____ in Anfüh- rungs- und Schlusszeichen setze, dem Durchschnittsleser sage, S._____ sei we- gen seiner Ansichten zum angeblichen Q._____ verurteilt worden. Wer sich da- hingehend äussere, gleichzeitig das Schweizer Rechtssystem kritisiere und von einer … [Volk] Inquisition und dem Q._____ an Nutztieren spreche, der müsse sich zumindest vorhalten lassen, dass er selbst den Q._____ verharmlose (Urk. 103 S. 28).

E. 3.4.7 Ferner ging die Vorinstanz auf zwei Artikel des Privatklägers 2, deren Präsident der Privatkläger 1 ist, mit den Titeln "Tierschützerin T._____ wegen an- geblichem `Aufruf zum Rassenhass` verurteilt" (Urk. 75/13) und "So manipuliert die U._____ ihre Leser" (Urk. 75/14) ein (vgl. im Detail Urk. 103 S. 29). Die Vo- rinstanz erwog hierzu, dass der Privatkläger 2 resp. der Privatkläger 1 die Äusse- rungen von T._____, für welche diese verurteilt worden sei, mehrfach relativier- ten. Namentlich werde der Grund, weshalb T._____ immer wieder angeklagt wer- de, nämlich Rassismus, in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt und somit angezweifelt. Weiter werde zwischen der Behandlung von T._____ und jener des Privatklägers 1 eine Parallele gezogen und letztlich die Aussagen dieser beiden als sachbezogen und nicht rassistisch bezeichnet. Der Durchschnittsleser ent- nehme diesen Aussagen letztlich, dass die Äusserungen des Privatklägers 1 ent- gegen der Auffassung von Strafverfolgungsbehörden nicht verwerflich oder ras- sistisch seien, wie dies auch bei T._____ der Fall sei (vgl. Urk. 103 S. 29 f.). Die- se Erwägungen sind zu übernehmen.

E. 3.4.8 Die Vorinstanz führte ferner diverse Aussagen des Privatklägers 1 aus den Jahren 2011 bis 2017 auf, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwie- sen wird (vgl. Urk. 103 S. 30-33 mit weiteren Verweisen). In diesen verteidigt der Privatkläger 1 seine früheren Äusserungen und hält dafür, dass diese nichts Rassistisches an sich hätten. So tat er es zuletzt auch im vorgenannten Interview gegenüber dem F._____. Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass wer sich nicht einmal von Äusserungen distanziert, welche höchstrichterlich als verwerflich

- 27 - bzw. rassistisch qualifiziert wurden, sondern diese verteidigt und zu rechtfertigen versucht, eine gewisse Unbelehrbarkeit an den Tag legt (vgl. Urk. 103 S. 34).

E. 3.4.9 Schliesslich ging die Vorinstanz auf ein Urteil des Bundesgerichts vom tt.mm.2015 (.../2015 E. 6) ein, welches die Aussage der Boulevardzeitung V._____ zu beurteilen hatte, wonach der Privatkläger 1 bereits x-fach wegen Ver- harmlosung des Q._____s verurteilt worden sei. Das Bundesgericht sei dabei zum Schluss gelangt, dass aufgrund verschiedener Äusserungen des Privatklä- gers 1 das von V._____ geäusserte Werturteil "Verharmlosung des Q._____s" nicht als ehrverletzend beanstandet werden könne. Zentral für diese Beurteilung sei die Äusserung des Privatklägers 1, dass man besser über das Schicksal der …-hühner berichten solle als über die Opfer des …-Regimes. Diese Gleichsetzung von …-hühnern mit Opfern des …-Regimes befremde den Durch- schnittsleser und erwecke bei diesem den Eindruck, durch diesen Tier-Mensch- Vergleich werde die Ermordung tausender Menschen in … [Gebäude] als unbe- deutend hingestellt, bagatellisiert und verniedlicht, das heisse verharmlost (Urteil des BGer .../2015 vom tt.mm.2015 E. 6.2.3., Urk. 103 S. 35 f.). Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass das Bundesgericht die vom Privatkläger 1 getätigten Äusserungen als den Q._____ verharmlosend bzw. den entsprechenden Vorwurf nicht als ehrverletzend im Sinne von Art. 28 ZGB qualifiziert hatte. Nicht zu prüfen ist vorliegend, ob es sich dabei um keine gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB strafba- re Verharmlosung des Q._____s handelt. Auch wer den Q._____ im umgangs- sprachlichen Sinne verharmlost, muss sich eine Bezeichnung als I._____ oder G._____ vorhalten lassen (so auch Vorinstanz Urk. 103 S. 36).

E. 3.4.10 Mit der Vorinstanz ist zusammenfassend festzuhalten, dass wer sich trotz rechtskräftiger Verurteilung wegen mehrfacher Rassendiskriminierung hinter sei- ne diesbezüglichen Äusserungen stellt und diese verteidigt, wer öffentlich Sympa- thien zu Persönlichkeiten kundtut, die ihrerseits wegen Rassendiskriminierung oder Verharmlosung des Q._____s verurteilt wurden, dem darf vorgeworfen wer- den, dass er den Q._____ verharmlose, insbesondere dann, wenn er selbst den Q._____ in Anführungs- und Schlusszeichen setzt, gleichzeitig aber vom Q._____ an Nutztieren ohne eine solche Notation spricht. Weiter ist mit der Vorinstanz

- 28 - festzuhalten, dass der Durchschnittsleser aus dem vom Privatkläger 1 immer wie- der angestrengten Tier-Mensch-Vergleich den Eindruck gewinnt, dass damit der Q._____ bagatellisiert bzw. verharmlost wird (Urk. 103 S. 36 f.). Schliesslich er- wog die Vorinstanz korrekt, dass der Privatkläger 1 offensichtlich selbst der Mei- nung ist, dass er sich mit seinen Äusserungen in einem Grenzbereich bewege. Einerseits sei ihm bewusst, dass seine Aussagen provozierend sind und diese, sofern sie falsch gelesen würden, auch anders verstanden werden können (Urk. 75/19 S. 1). Andererseits habe er auch versucht, sich mit einer Klarstellung von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu distanzieren (Urk. 75/18), was ihm zwar letztlich nicht gelungen sei, aber dennoch sein Bewusstsein für die Grenz- wertigkeit seiner Aussagen aufzeige. Wer sich selbst bewusst in einem Grenzbe- reich bewege und sich dabei nicht ausdrücklich und wiederholt von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen distanziere, der könne nicht erwarten, von sämtlichen Ad- ressaten seiner Aussagen "richtig" in dem von ihm beabsichtigten Sinne verstan- den zu werden. Es entspreche vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in diesem Fall die Aussagen vom Durchschnittsleser anders verstanden würden. Die Vorinstanz folgerte zurecht, der Privatkläger 1 müsse sich gefallen lassen, dass der Durchschnittsleser seine Aussagen anders auffasse und den Privatklä- ger 1 entsprechend als "I._____" oder "G._____" bezeichne (Urk. 103 S. 37).

E. 3.4.11 Das Berner Obergericht war im ähnlich gelagerten Fall D._____ der Meinung, dass der Wahrheitsbeweis nicht gelinge (vgl. Urteil vom tt.mm.2019, Urk. 178 S. 22 ff.). Es berücksichtigte nur diejenigen Zitate des Beschuldigten, welche in den letzten 5 Jahren vor dem Tatzeitpunkt erfolgt sind mit der Begrün- dung, dass vorher erfolgte Zitate nicht mehr geeignet seien, eine aktuelle G._____ Gesinnung zu belegen. Ebenso vertrat die II. Strafkammer in ihrem Urteil vom tt.mm.2018 i.S. W._____ die Ansicht, dass die Äusserungen des Privatklä- gers 1 jüngeren Datums bis Juni 2015 keine ernsthaften Gründe darstellten, um diesen für einen Rassisten oder G._____ zu halten (vgl. Geschäfts-Nr. … resp. Urk. 203/1 Beilage U67 S. 29 f. Erw. 4.4.3). Im Unterschied zu jenen Verfahren liegt hier jedoch der Artikel des F._____s vom Juli 2015 bei den Akten, gemäss welchem sich der Privatkläger 1 auf die in den 1990er-Jahren gemachten Aussa- gen bezog und diese damit aktualisierte, womit diese für die Beurteilung sehr

- 29 - wohl beigezogen werden können. Auch ist – teilweise im Unterschied zu den Pa- rallelverfahren – hinsichtlich des Tatzeitpunkts gut möglich und glaubhaft, dass die Beschuldigte diesen Artikel zuvor gelesen hatte. Im Wesentlichen vertrat das Berner Obergericht zudem die Meinung, dass die vom Privatkläger 1 geübte Kritik am betäubungslosen Schächten alleine nicht geeignet sei, eine G._____ Haltung zu belegen, da sie einen einzelnen Aspekt der … Religion kritisiere (Urk. 178 S. 23). Tatsächlich kann bei genauem Betrachten der Aussagen geschlossen werden, dass sich die Kritik des Privatklägers 1 an … [Volk] lediglich auf das Schächten bezieht. Auch die II. Strafkammer wies unter anderem darauf hin, dass der Privatkläger 1 nicht nur … [Volk], sondern auch Moslems, Fischer, Kanin- chenhalter etc. kritisiere (vgl. Urk. 203/1 Beilage U67 S. 30). Die Ausdrucksweise des Privatklägers 1 ist jedoch in Bezug auf die … [Volk] seit jeher derart aggres- siv, dass unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz gemachten und vorste- hend wiedergegebenen Erwägungen ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, der Privatkläger sei ein G._____. Zu diesen Schluss gelangte schliesslich auch das Bundesgericht, weshalb es das obengenannte Urteil des Berner Ober- gerichts aufhob und mindestens in Bezug auf den Privatkläger 1 festhielt, dass dieser zum dortigen Tatzeitpunkt, welcher nur einen Tag vor dem vorliegend rele- vanten Tatzeitpunkt entfernt liegt, "eine G._____ Gesinnung verfolgte" (Urteil des BGer …/2019 vom tt.mm.2020 E. 4.3.8.).

E. 3.4.12 Der Wahrheitsbeweis ist somit erbracht. Die Beschuldigte hat sich dem- zufolge nicht schuldig gemacht, indem sie den Privatkläger 1 als "I._____", "G._____" und "Mensch mit einer klar G._____ und … Haltung" bezeichnet res- pektive solche Äusserungen über den Privatkläger 1 weiterverbreitet hat.

E. 3.4.13 Selbst wenn der Wahrheitsbeweis nicht als erbracht erachtet würde, gelänge aber der Gutglaubensbeweis. Dieser wurde auch in den Fällen D._____ und W._____ geprüft. Im Unterschied zu den Herren D._____ (vgl. Urk. 178 S. 16 ff.) und W._____ (vgl. Urk. 203/1 Beilage U67 S. 29 und 33) gab die Be- schuldigte in ihrer Befragung vor Vorinstanz an, über die Privatkläger recherchiert zu haben. Sie habe breit gegoogelt und auf der Internetseite das eine oder andere angeschaut. Sie habe Schlagwörter wie "A._____" oder "G._____ " resp. einfach

- 30 - die passenden Schlagwörter gegoogelt. Wie viele Artikel sie gefunden habe, wis- se sie nicht mehr, der AA._____, AB._____, AC._____, AD._____ habe mehrere Sendungen gebracht. Im AB._____ habe er gesagt, dass er zweimal verurteilt gewesen sei, und einmal habe er gesagt, dass er heute noch zu den Aussagen von früher stehe. Das habe er auch auf seiner Internetseite verbreitet. Sie habe das, was sie im Internet über den Privatkläger 1 gelesen habe, geglaubt; sicher das, was von ihm zitiert und auch auf seiner Internetseite vorgekommen sei. Was in P._____ stehe, habe sie grösstenteils verifiziert. Solche Quellen schaue sie et- was genauer an (Prot. I S. 17, 20 f.). Zu ihren Schlüssen über den Privatkläger 1 sei sie gekommen, indem sie sich seine Aussagen angeschaut habe. Auch indem sie gemerkt habe, dass er T._____ toll finde und aufgrund Aussagen im Zusammenhang mit Frau AE._____ ("irgendetwas mit `das Herz von … [Volk] essen`"). Da sei eine geballte Ladung Hass, G._____ und vor allem Hass gegen … [Volk] (Prot. I S. 25). Die Beschuldigte legte somit genügend dar, dass sie die Wahrheit ihrer Äusserungen überprüfte und diese für gegeben erachtete. Hinzu kommt, dass Recherchen im Internet üblicherweise mittels Suchmaschinen und entsprechend naheliegender Suchbegriffe getätigt werden. Wenn die Beschuldig- te – wie sie angab – Schlagwörter wie "A._____" oder "G._____ " eingab, wird sie mehrheitlich auf die einschlägigen Artikel gestossen sein. Dass dabei der Blick für das Gesamte etwas verloren ging und missbilligende Äusserungen des Privatklä- gers über andere "fleischfressende" und schächtende Gruppierungen übersehen wurden, ist unter diesen Umständen möglich. Im Gegensatz zu den Fällen D._____ und W._____, welche keine Recherchearbeit geltend machten, ist vor- liegend die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht als erfüllt anzusehen. Mit Verweis auf die von der Vorinstanz unter dem Titel "Wahrheitsbeweis" wie- dergegebenen und zuvor dargelegten Schlüsse ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest ernsthafte Gründe hatte, die Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten. Der Gutglaubensbeweis ist daher vorliegend wie erwähnt erbracht und die Be- schuldigte auch deshalb als straflos anzusehen.

E. 3.5 "G._____ Organisation", "H._____", "propagiere Hass", "J._____ Organisation"

- 31 -

E. 3.5.1 In Bezug auf die von der Beschuldigten verbreiteten Äusserungen, der Privatkläger 2 sei eine "G._____ Organisation" und ein "H._____", sowie die Be- schuldigung, der Privatkläger 2 "propagiere Hass" und er sei eine "J._____ Orga- nisation", kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigten weder der Wahrheits- noch der Gutglaubensbeweis gelingt (Urk. 103 S. 38-43).

E. 3.5.2 Die Verteidigung bringt hiergegen vor, dass die Äusserungen des Privatklä- gers 1 ohne weiteres auch dem Privatkläger 2 zugerechnet werden könnten. So habe der Privatkläger 1 alle relevanten Äusserungen unstreitig in seiner Funktion als Präsident des Privatklägers 2 und in Ausübung dieses Mandats getätigt; wei- ter seien die Äusserungen des Privatklägers 1 in der Vergangenheit und teilweise auch weiterhin auf der Internetseite des Privatklägers 2 und in den weiteren Vereinsmedien publiziert worden. Obschon der Privatkläger 1 im Jahr 2000 höchstrichterlich mit Bezug auf seine Äusserungen wegen mehrfacher Rassen- diskriminierung verurteilt worden sei, sei er vom Privatkläger 2 zu keinem Zeit- punkt als Präsident abgewählt oder nicht wiedergewählt worden und der Privat- kläger 2 habe sich auch anderweitig nicht vom Privatkläger 1 distanziert oder ihn in die Schranken gewiesen (vgl. Urk. 147 S. 37 ff.).

E. 3.5.3 Beim Privatkläger 2 handelt es sich um einen im Handelsregister des Kantons Thurgau als Verein eingetragene juristische Person, welche vom Privat- kläger 1 präsidiert wird (https://tg.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml? uid=…; abgerufen zuletzt am 17. März 2021). Aus der blossen Tatsache, dass der Verein seit längerer Zeit durch den Privatkläger 1 präsidiert wird und dagegen – soweit überhaupt bekannt – von den weiteren Vereinsmitgliedern nicht opponiert wurde, ableiten zu wollen, dass beide Privatkläger eine eigentliche Personalunion bilden, wäre nicht angebracht, wird so aber von der Verteidigung auch explizit nicht vorgebracht (Urk. 147 S. 41).

E. 3.5.4 Der Privatkläger 2 erklärt allerdings in einem von der Verteidigung einge- reichten Artikel der B._____-Nachrichten vom August 2017 (Urk. 75/20 S. 39 - ab- rufbar in besserer Qualität auf https://www.B._____.ch/vn/1702/vn17-2.pdf; zuletzt am 18. März 2021), dass der Privatkläger 1 für seine scharfe Kritik an den … [Volk], die das Schächten praktizierten, ganz bestimmt nicht mehr verurteilt wer-

- 32 - den würde und solche provokativen Äusserungen damals nötig gewesen seien, um aufzurütteln. Mit G._____ und Rassismus habe der Einsatz des Privatklägers 1 gegen das Schächten ganz bestimmt nichts zu tun. An dieser Stelle ist aber- mals darauf hinzuweisen, dass die kritische Auseinandersetzung mit der Recht- sprechung aller Instanzen erlaubt und in einem Rechtsstaat erwünscht ist. Auch hielt das Bundesgericht fest, dass sich selbst letzte Gerichtsinstanzen über das Vorliegen von Rassismus manchmal uneins sind (mit Hinweis auf das Urteil 18597/13 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. Januar 2018 i.S. GRA Stiftung gegen Rassismus und G._____ gegen die Schweiz §§ 66- 76; Urteil des BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 9.4.3). Aus dem erwähn- ten Artikel in den B._____-Nachrichten erhellt allerdings, dass der Privatkläger 2 nicht blosse Kritik am ergangen Schuldspruch übt, sondern die Position des Pri- vatklägers 1 und damit auch seine vom Bundesgericht als G._____ eingestuften Äusserungen in den 90iger Jahren zum Thema Schächten übernimmt. Die Aus- sage, dass es sich beim Privatkläger 2 um eine "G._____ Organisation" bzw. um einen "R._____ Tierschutzverein" handelt, ist demnach ebenfalls zutreffend. Da aufgrund der aufgeführten Aussagen des Privatklägers 1, welche vom Privatklä- ger 2 in den Vereinsmedien durchwegs verteidigt werden, auch eine Abneigung gegenüber gewissen Ethnien zum Ausdruck gebracht wird und damit im weitesten Sinne auch "Hass" gegenüber diesen "propagiert" wird, sind auch die diesbezüg- lichen weiterverbreiteten Aussagen als zutreffend anzusehen.

E. 3.5.5 Der Wahrheitsbeweis ist somit auch hier erbracht. Die Beschuldigte hat sich demzufolge nicht schuldig gemacht, indem sie den Privatkläger 2 als "G._____ Organisation" und "H._____" bezeichnet und diesen beschuldigt hat, der Privat- kläger 2 "propagiere Hass" und sei eine "J._____ Organisation" respektive solche Äusserungen über den Privatkläger 2 weiterverbreitet hat.

E. 3.5.6 Auch wenn der Wahrheitsbeweis als nicht erbracht anzusehen wäre, so würde der Beschuldigten vorliegend jedoch auch der Gutglaubensbeweis gelin- gen: Auch hier ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest ernsthafte Gründe hatte, die Behauptungen über den Privatkläger 2 in guten Treuen für wahr zu halten. Zwar bringt sie vor, dass sie nicht diesen Wortlaut verwendet hätte; sie

- 33 - verstehe jedoch, wie man auf diesen Schluss kommen könne (Prot. I. S. 18). Da die Beschuldigte, wie bereits erwogen, die nötige Informations- und Sorgfalts- pflicht beachtet hat, bevor sie den besagten Artikel verlinkt hat, gelingt ihr daher auch der Gutglaubensbeweis, weshalb sie auch deshalb straflos zu bleiben hat.

E. 3.6 Die Beschuldigte ist zufolge gelungenem Wahrheitsbeweis vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 und zum Nachteil des Privatklägers 2 vollumfänglich freizu- sprechen. V. Zivilansprüche Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Prüfung der Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 und diese ist auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

E. 4 Berichtigung Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 stellte der Privatkläger 1 bei der Vorinstanz ein Berichtigungsgesuch, der im vorinstanzlichen Entscheid auf Seite 26 unten fälsch- licherweise zitierte Ausdruck "E._____" sei durch "E'._____" zu ersetzen (vgl. Urk. 115). Die Vorinstanz verwies auf besagter Seite 26 auf einen Artikel im F._____ vom tt.mm.2015, in welchem die Äusserung des Privatklägers "E'._____" wiedergegeben wurde (vgl. Urk. 103 S. 26, Urk. 75/19). Es handelt sich demnach offensichtlich um ein Versehen der Vorinstanz, was diese in ihrem Schreiben vom

26. Juli 2018 auch einräumte (Urk. 115). Das Versehen wirkte sich jedoch nicht auf den Entscheid resp. das Dispositiv aus, womit kein Fall einer Urteilsberichti- gung im Sinne von Art. 83 StPO vorliegt.

E. 5 Gemäss Bundesgericht hätte der Beschuldigten vor Urteilsfällung Gelegen- heit zur Stellungnahme zu folgenden Urkunden gegeben werden müssen (Urk. 230 S. 4 f.): Eingaben der Privatkläger 1 und 2 vom 15. Mai 2019 (Urk. 181 und Urk. 183 so- wie Urk. 184) sowie vom 12. August 2019 mitsamt Beilagen (Urk. 201 und Urk. 203/1-2) und jene vom 15. August 2019 mitsamt Beilagen (Urk. 204 und Urk. 206). Dabei handelt es sich konkret um das Folgende:

- Urk. 181: Schreiben der Rechtsvertretung der Privatkläger 1 und 2 mit Verweis auf Urk. 183 und Urk. 184

- 14 -

- Urk. 183: Kopie eines Urteils der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. April 2019 i.S. Beschuldigte gegen Privatkläger 1 und 2

- Urk. 184: Kopie eines Urteils der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. April 2019 i.S. Privatkläger 1 und 2 gegen Beschuldigte

- Urk. 201: Eingabe der Rechtsvertretung der Privatkläger 1 und 2 vom

12. August 2019

- Urk. 203/1-2: Ein elektronischer Datenträger und die Kopie eines Urteils des Obergerichts Thurgau vom 22. Januar 2019 mit den Privatklägern 1 und 2 als Partei

- Urk. 204: Schreiben der Rechtsvertretung der Privatkläger 1 und 2 mit Verweis auf Urk. 206

- Urk. 206: Kopie eines Urteils des Bezirksgerichts Müchwilen vom

16. Mai 2019 mit den Privatklägern 1 und 2 als Partei.

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E. 5.1 Obwohl ausdrücklich und einzig zur freigestellten Vernehmlassung zu den zitierten Eingaben der Privatkläger 1 und 2 aufgefordert, stellt die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 12. Januar 2021 (Urk. 241) eingangs Verfahrensanträge und verweist zur Begründung auf die bisherigen Akten dieses wie auch des bundes- gerichtlichen Verfahrens (Rz. 1).

E. 5.2 In der Folge werden Noven angekündigt (Rz. 2 und 3) und es erfolgt eine Auseinandersetzung mit einer neu eingereichten Beilage (Rz. 4 bis 8 und Urk. 242/1). Eine Stellungnahme zu den nachgereichten Urkunden der Gegensei- te gemäss bundesgerichtlicher Rückweisungserwägung ist nicht ersichtlich.

E. 5.3 In den Rz. 9 und 10 wird dann Kritik am aufgehobenen Urteil der Kammer vom 12. September 2019 geübt unter Verweis auf die Beschwerdeschrift im bundesgerichtlichen Verfahren. Eine Stellungnahme zu den nachgereichten Ur- kunden der Gegenseite gemäss bundesgerichtlicher Rückweisungserwägung ist nicht ersichtlich.

E. 5.4 Ab Rz. 11 bis und mit Rz. 15 erfolgt wieder eine Auseinandersetzung mit der neu eingereichten Beilage Urk. 242/1 sowie Argumentationen mit Bezug auf die bisherigen Akten wie auf erst kürzlich ergangene Urteile. Eine konkrete Stel- lungnahme zu den nachgereichten Urkunden der Gegenseite gemäss bundesgerichtlicher Rückweisungserwägung ist nicht erkennbar.

E. 5.5 Eine konkrete Stellungnahme zu einer der nachgereichten Eingaben der Privatkläger machte die Verteidigung – einzig – in Rz. 16 (allerdings wieder mit Bezug auf eine eigene, nachgeschobene Beilage; Urk. 242/2), wenn sie anführt, die Privatkläger 1 und 2 hätten in Urk. 201 S. 21 anerkannt, eine rassistische Äusserung veröffentlicht zu haben. Ob diese Aussage der Privatklägervertretung in ihrer nachgeschobenen Eingabe mit der Verteidigung "bemerkenswert" war, kann offen bleiben. Rechtsrelevant war sie jedenfalls nicht: So hat die Privatklä- gervertretung vor und nach der zitierten Stelle dafür gehalten, eine Online- Publikation aus den Neunzigerjahren in Englisch sei allenfalls unvorsichtig gewe- sen, "das Zürcher Obergericht und alle anderen Gerichte" hätten diese alte Sache als untauglichen Beweis für den aktuellen, gegenwartsbezogenen Rassismusvor-

- 16 - wurf zurückgewiesen, die Privatkläger 1 und 2 hätten – auch mangels Sprach- kenntnissen – den rassistischen Charakter der Textstelle nicht erkannt und auch ohne rassistische Motivation gehandelt (Urk. 201 S. 21). Was die Verteidigung da- raus zu Gunsten der Beschuldigten ableiten will (oder könnte), ist weder erkenn- bar noch substantiiert behauptet.

E. 5.6 In den Rz. 18 bis 23 erfolgt wiederum eine Auseinandersetzung mit neu eingereichten Beilagen (Urk. 242/3 und 242/4). Eine Stellungnahme zu den nach- gereichten Urkunden der Gegenseite gemäss bundesgerichtlicher Rückwei- sungserwägung ist nicht ersichtlich.

E. 5.7 In den Rz. 24 bis 43 erfolgt eine Begründung der eingangs gestellten Anträge zu Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eine Stellungnahme zu den nachgereichten Urkunden der Gegenseite gemäss bundesgerichtlicher Rückwei- sungserwägung ist nicht ersichtlich.

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E. 5.8 In ihrer Eingabe vom 20. Januar 2021 (Urk. 246) schliesslich nimmt die Verteidigung zur nachgereichten Urkunde der Privatkläger in Urk. 206 zusam- mengefasst dahingehend Stellung, das in Kopie vorliegende Urteil des Bezirksge- richts Münchwilen sei ein Fehlentscheid und habe keinerlei Relevanz.

E. 5.9 Die Verteidigung präsentiert vorliegend anstelle einer konkreten Stellung- nahme zu den Eingaben der Gegenseite, zu welcher ihr ausdrücklich (und einzig) Gelegenheit gegeben wurde, prozessuale Anträge, ein auf Noven gestütztes neu- es Argumentarium und übt appellatorische Kritik am – einzig wegen einer Formali- tät – aufgehobenen Urteil der Kammer vom 12. September 2019. Sie verlangt so- gar eine Auseinandersetzung der Berufungsinstanz mit ihrer zuhanden des Bundesgerichts eingereichten Beschwerdebegründung (Urk. 241 Rz. 1).

E. 5.10 Dass dies alles an der Prozesshandlung, zu welcher ihr Gelegenheit gege- ben wurde (konkrete Stellungnahme zu nachgereichten Akten der Gegenpartei) vorbeigeht, vermag die Verteidigung nicht mit der pauschalen Bemerkung zu ret- ten, sie gehe "in diesem Zusammenhang (konkludent) auch auf die strafklägeri- schen Eingaben ein" (Urk. 241 Rz. 3).

E. 5.11 Das durch die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren Vorgebrachte ist konsequenterweise nicht zu hören. Dem Vorgehen der Parteien nachzugeben würde dazu führen, dass überhaupt nie ein Urteil gefällt werden könnte und der Schriftenwechsel – erzwungenermassen – endlos perpetuiert würde.

E. 5.12 Wie erwogen führen die nach Rückweisung durch das Bundesgericht er- folgten Eingaben der Verteidigung an sich in keiner Weise zu einer anderen Beur- teilung der Sache als im ersten Berufungsverfahren. Dass bereits die nachge- schobenen Eingaben der Privatkläger, zu welchen die Verteidigung sich nun hätte äussern können, im aufgehobenen Urteil der Kammer unberücksichtigt blieben, wurde ebenfalls bereits erwogen.

E. 5.13 Daher erübrigt sich ausnahmsweise auch das Einholen einer Stellungnah- me der Privatkläger zu den wie gesehen irrelevanten Ausführungen der Verteidi- gung (Art. 390 Abs. 2 StPO).

- 18 -

E. 5.14 Hingegen steht es dem Berufungsgericht insbesondere auch nach einem Rückweisungsentscheid durch das Bundesgericht offen, die bereits im ersten Berufungsverfahren gesammelten Beweise abweichend zu würdigen und den Sachverhalt abweichend als erstellt zu betrachten, sofern der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2). Vorliegend hat sich das Bundesgericht in seiner Beurteilung lediglich zu einem formellen Aspekt des ersten Berufungsverfahrens geäussert und das ent- sprechende Urteil im ersten Berufungsverfahren lediglich aufgrund einer formellen Beanstandung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Urk. 230). Folglich hat sich das Bundesgericht auch noch nicht zur zweitinstanzlichen Sachverhaltserstellung geäussert, welche somit bei einer neuerlichen Beschwerde ans Bundesgericht einer Überprüfung zugänglich wäre. Zusammenfassend darf daher vorliegend ei- ne abweichende Würdigung der Beweise vorgenommen werden. III. Sachverhalt

1. Die der Beschuldigten im Detail gemachten Vorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 4. September 2017 (Urk. 58). Zusammengefasst soll die Beschuldigte am tt.mm.2015 bewusst das Ansehen der Privatkläger 1 und 2 ver- letzt haben, indem sie einen Link zu einer Publikation verbreitete, welche den Pri- vatkläger 1 als "mehrfach wegen G._____ Äusserungen vorbestraft" und als "G._____" sowie den Privatkläger 2 als "G._____ Organisation" und "ein H._____" bezeichnete. Zudem soll sie an einer zum Link gehörenden, ebenfalls öffentlichen Diskussion teilgenommen haben und den Privatkläger 1 insbesondere als "Mensch mit einer klar G._____ und … Haltung" und als "I._____" sowie den Pri- vatkläger 2 als "J._____" Organisation bezeichnet haben.

2. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Eingeständnisse der Beschuldigten an der Hauptverhandlung und die übrigen Beweismittel zutreffend zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist (Urk. 103 S. 7 f.). Die Verteidigung vermag mit ihrem Einwand, die Beschuldigte habe auf das generelle Problem G._____ Ten- denzen in der … Bewegung hingewiesen und nicht den Privatkläger 1 im Speziel-

- 19 - len als I._____ bezeichnet (vgl. Urk. 147 S. 10 f.), nicht zu überzeugen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Beschuldigte bei der Frage "Wie kamen Sie darauf, dass A._____ "ein Mensch mit einer klar G._____ und … Hal- tung" und "ein I._____" sein soll?" den entsprechenden Vorhalt denn auch nicht in Abrede und antwortete "Indem ich mir seine Aussagen angeschaut habe. […]" (Prot. I S. 25). IV. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestandsmässigkeit

Dispositiv
  1. Auf den Antrag der Privatklägerschaft betreffend Strafmass wird nicht einge- treten.
  2. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers 2 werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 36 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  5. Die Beschuldigte wird freigesprochen.
  6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
  7. Die Gerichtsgebühren für das erstinstanzliche Verfahren und für die beiden Berufungsverfahren (Geschäfts-Nrn. … und …) fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Kosten der Untersuchung Kosten des Beschwerdeverfahrens Fr. 1'000.– (Geschäfts-Nr. …)
  8. Die Kosten der Untersuchung und des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  9. Die Privatkläger 1 und 2 werden verpflichtet, der Beschuldigten in solidari- scher Haftbarkeit eine Prozessentschädigung von Fr. 10'045.50 für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichts- verfahren zu bezahlen.
  10. Der Privatkläger 1 wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschä- digung von Fr. 11'000.– für die anwaltliche Verteidigung im ersten Beru- fungsverfahren (Geschäfts-Nr. …) zu bezahlen. - 37 -
  11. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– für die anwaltliche Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. …) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
  12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Privatkläger 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 241, Urk. 242/1-4, Urk. 246 und Urk. 250 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 231.
  13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 38 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200471-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf- Heidegger Urteil vom 6. April 2021 in Sachen

1. A._____,

2. Verein B._____, Privatkläger und I. Berufungskläger sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Wyss, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) gegen C._____, Beschuldigte und III. Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend üble Nachrede (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 29. März 2018 (GG170077)

- 2 - Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. September 2019 (SB180281) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 23. Oktober 2020 (6B_1400/2019 und 6B_1413/2019)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 4. September 2017 (Urk. 58) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 103 S. 54 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, wobei festgestellt wird, dass sie bezüglich der von ihr zum Nachteil der Privatkläge- rin 2 getätigten und weiterverbreiteten Äusserungen den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat. Bezüglich der von ihr zum Nachteil des Privatklägers 1 getätigten und weiterverbreiteten Äusserungen hat sich C._____ nicht schuldig gemacht.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Oktober 2014 für die be- dingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– angesetzte Probezeit von 4 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.

5. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wird auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'000.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UE160081 im Betrag von Fr. 1'000.– (Gerichtsgebühr) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zur Hälfte aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

- 4 -

8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für das gesamte Verfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

9. Der Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 13 f. [Protokoll im Berufungsverfahren SB180281]

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 111 S. 2)

1. Es sei der Teilschuldspruch gemäss Disp.-Ziff. 1 Abs. 1 aufzuheben und die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. In Abänderung der Disp.-Ziff. 7 seien die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens und des obergerichtli- chen Beschwerdeverfahrens UE160081 den Privatklägern 1 und 2 auf- zuerlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Privatkläger 1 und 2.

b) Der Privatklägerschaft: (Urk. 106 S. 2; vgl. Urk. 123 und Urk. 159 S. 12 betr. Rückzug des Privatklä- gers 2)

1. Ziffer 1 Abs. 2 des Urteilsdispositivs vom 29. März 2018 sei aufzuhe- ben und die Beschuldigte/Berufungsbeklagte sei aufgrund ihrer getätig- ten und weiterverbreiteten Äusserungen zum Nachteil des Privatklä- gers 1 wegen übler Nachrede gem. Art. 173 zu verurteilen;

2. Ziffer 2 des Urteilsdispositivs vom 29. März 2018 sei aufzuheben und es sei die Geldstrafe entsprechend dem vollumfänglichen Schuld- spruch neu zu bemessen;

- 5 -

3. Ziffer 5 des Urteilsdispositivs vom 29. März 2018 sei aufzuheben und die Beschuldigte/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungs- klägern 1 und 2 eine Genugtuung von Fr. 1'000.–, zahlbar an den Berufungskläger 2, zu bezahlen;

4. Die Ziffern 7, 8 und 9 des Urteilsdispositivs vom 29. März 2018 seien aufzuheben und es seien der Beschuldigten/Berufungsbeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen zuzüglich einer Parteikostenentschädi- gung an die Privatkläger von Fr. 42'363.40; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MwSt.) zu Lasten der Beschuldigten/Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten des Staates. Berufungsanträge nach Rückweisung: (Prot. III S. 6 f.)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 241 S. 2)

1. Es sei der Teil-Schuldspruch gemäss Disp.-Ziff. 1 Abs. 1 des erstin- stanzlichen Urteils (GG170077) aufzuheben und die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. bezüglich des gesamten kantonalen Verfahren (Vorverfahren, erstinstanzliches Gerichtsverfahren, beide Berufungsverfahren) zulas- ten der Strafkläger, eventualiter zulasten der Staatskasse.

b) Der Privatklägerschaft: (Urk. 106 S. 2; vgl. Urk. 123 und Urk. 159 S. 12 betr. Rückzug des Privatklä- gers 2)

1. Ziffer 1 Abs. 2 des Urteilsdispositivs vom 29. März 2018 sei aufzuhe- ben und die Beschuldigte/Berufungsbeklagte sei aufgrund ihrer getätig-

- 6 - ten und weiterverbreiteten Äusserungen zum Nachteil des Privatklä- gers 1 wegen übler Nachrede gem. Art. 173 zu verurteilen;

2. Ziffer 2 des Urteilsdispositivs vom 29. März 2018 sei aufzuheben und es sei die Geldstrafe entsprechend dem vollumfänglichen Schuld- spruch neu zu bemessen;

3. Ziffer 5 des Urteilsdispositivs vom 29. März 2018 sei aufzuheben und die Beschuldigte/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungs- klägern 1 und 2 eine Genugtuung von Fr. 1'000.–, zahlbar an den Berufungskläger 2, zu bezahlen;

4. Die Ziffern 7, 8 und 9 des Urteilsdispositivs vom 29. März 2018 seien aufzuheben und es seien der Beschuldigten/Berufungsbeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen zuzüglich einer Parteikostenentschädi- gung an die Privatkläger von Fr. 42'363.40; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MwSt.) zu Lasten der Beschuldigten/Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zur Fällung des aufgehobenen Urteils der Kam- mer vom 12. September 2019 können die dortigen Erwägungen (Urk. 212 S. 4 bis 7). wiedergegeben werden: " 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum obenerwähnten Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. März 2018 kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in jenem Entscheid ver- wiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 4 ff.). 1.2. Gegen das besagte Urteil vom 29. März 2018 liessen die Privatkläger mit Eingabe vom 5. April 2018 (Urk. 88) und die Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft je mit Ein- gaben vom 9. April 2018 (Urk. 91, Urk. 93) Berufung anmelden. Die Staatsanwaltschaft

- 7 - zog ihre Berufung am 27. Juni 2018 zurück, nachdem ihr das begründete Urteil tags zu- vor zugestellt worden war (Urk. 99/2 und 104). Nach Zustellung des begründeten Urteils an die Privatkläger und die Beschuldigte am 27. Juni 2018 (Urk. 99/1 und 3) reichten die Privatkläger am 3. Juli 2018 und die Beschuldigte am 17. Juli 2018 je fristgerecht ihre Be- rufungserklärungen ein (Urk. 106 und Urk. 111). Dabei stellte die Privatklägerschaft den Antrag auf eine schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens (Urk. 106 S. 2) und die Beschuldigte beantragte, sie sei von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (Urk. 111). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2018 wurde vom Rückzug der Staatsanwalt- schaft Vormerk genommen und es wurden die Berufungserklärungen den jeweiligen Gegenseiten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 113). Mit Eingabe vom

8. August 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und das Stellen eines Antrags (Urk. 117). Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom

14. August 2018, auf die Berufung des Privatklägers 2 sei mangels Beschwerdelegitima- tion nicht einzutreten (vgl. Urk. 118). Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2018 wurden die Eingaben der Parteien je den Gegenseiten zugestellt, das Gesuch der Be- schuldigten um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung abgewie- sen und dieser sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Antrag der Privat- kläger auf Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen. Zudem wurde dem Privatkläger 2 und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt zur freigestellten Vernehmlassung zum Nichteintretensantrag der Beschuldigten (Urk. 120). Daraufhin er- klärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. September 2018 ihren Verzicht auf Stellungnahme zum Antrag auf Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens und Verzicht auf Vernehmlassung zum Nichteintretensantrag der Beschuldigten (Urk. 122). Mit Eingabe vom 17. September 2018 liess der Privatkläger 2 den Rückzug seiner Beru- fung bezüglich Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend Genugtuung er- klären (Urk. 123). Die Beschuldigte erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 125). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2018 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet sowie den Privatklägern 1 und 2 Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, wobei für den Säumnisfall angedroht wurde, die Berufung gel- te als zurückgezogen. Ebenfalls wurde den Privatklägern 1 und 2 Frist angesetzt, um

- 8 - letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 127). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 reichte die Privatklägerschaft sodann ihre Berufungsbegründung ins Recht (Urk. 133). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2018 wurde der Beschuldigten Frist ange- setzt, um zur Berufung der Privatklägerschaft die Berufungsantwort einzureichen. Gleich- zeitig wurde ihr Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen. Mit ebendieser Verfügung wurde schliesslich der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz Frist für eine freigestellte Vernehmlassung angesetzt (Urk. 137). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme resp. Vernehmlassung (Urk. 139 und 141). Innert zweimal er- streckter Frist reichte die Verteidigung am 3. Januar 2019 ihre (Erst-)Berufungsantwort und (Dritt-)Berufungsbegründung ins Recht (Urk. 142, 145, 147 und 151). Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2019 den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, wobei diesen Frist angesetzt wurde, um die (Erst-)Berufungsreplik bzw. die (Dritt-)Berufungsantwort einzureichen (Urk. 153). Während die Staatsanwaltschaft auf ei- ne Stellungnahme verzichtete (Urk. 155), reichte die Privatklägerschaft am

29. Januar 2019 eine (Erst-)Berufungsreplik und (Dritt-)Berufungsantwort ins Recht (Urk. 159). Darin erklärte der Privatkläger 1, der Privatkläger 2 habe seine Berufung mit vorerwähnter Eingabe vom 17. September 2018 vollumfänglich und nicht nur punktuell (betr. Genugtuung) zurückgezogen (Urk. 159 S. 12). Die (Erst-)Berufungsreplik und (Dritt- )Berufungsantwort der Privatklägerschaft wurde mit Präsidialverfügung vom

29. Januar 2019 der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um die (Erst-)Berufungsduplik bzw. die (Dritt- )Berufungsreplik einzureichen (Urk. 161). Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 liess die Beschuldigte ihren Verzicht auf Stellungnahme mitteilen (Urk. 167). Mit Präsidialverfü- gung vom 26. Februar 2019 wurde das Beweisverfahren als geschlossen erklärt (Urk. 171). Die Privatklägerschaft reichte am 20. März 2019 ein Urteil des Obergerichts Bern vom 16. Januar 2019 betreffend D._____ und am 15. Mai 2019 zwei Urteile der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. April 2019 betreffend die Be- schuldigte ins Recht (Urk. 178, 183 und 184). Diese wurden der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2019 zur freigestellten Vernehm- lassung zugestellt (Urk. 185). Die Stellungnahme resp. Vernehmlassung der Beschuldig- ten hierzu ging am 1. Juli 2019 hierorts ein und wurde den Privatklägern am 17. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugeschickt (Urk. 191). Am 12. August 2019 reichte der Privatkläger 1 eine Stellungnahme zur besagten Vernehmlassung der Beschuldigten mit prozessualen

- 9 - Anträgen inkl. Beilagen ein (Urk. 201 und 203/1-2). Bezugnehmend auf diese Eingabe reichte er am 16. August 2019 eine weitere Beilage nach (Urk. 204 und 206)." 1.2. Mit Urteil vom 12. September 2019 sprach die hiesige Kammer die Be- schuldigte der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 2 schuldig, sprach sie jedoch vom Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 zu- folge erfolgreichem Wahrheitsbeweis frei und eröffnete das Urteil den Parteien schriftlich in vollständiger Ausfertigung (Urk. 212 und Urk. 216). Hiergegen erho- ben die Beschuldigte und der Privatkläger 1 Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht, welches in der Folge um Zustellung der Ver- fahrensakten ersuchte (Urk. 218 und Urk. 219). Mit Urteil vom 23. Oktober 2020 hob das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde der Beschuldigten den besagten Entscheid der Kammer auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die hiesige Kammer zurück (Urk. 228 = Urk. 230). 1.3. Den Parteien wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2020 Frist angesetzt, um sich zur neuerlichen Anordnung des schriftlichen Ver- fahrens zu äussern. Nachdem die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft der Durchführung des Rückweisungsverfahrens im schriftlichen Verfahren zugestimmt hatten, wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten die von den Privatklägern im ersten Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 181, Urk. 183, Urk. 184, Urk. 201, Urk. 203/1-2 und Urk. 204) zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 236, Urk. 238 und Urk. 239). Nachdem sich die Verteidigung mit Eingabe vom 12. Januar 2021 hierzu vernehmen liess, wurde der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2021 sodann eine weitere von den Privatklä- gern im ersten Berufungsverfahren eingereichte Eingabe (Urk. 206) zur freige- stellten Stellungnahme zugestellt, zu welcher sich die Verteidigung erneut ver- nehmen liess (Urk. 241, Urk. 244 und Urk. 246). 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 10 -

2. Prozessuales 2.1. Mit der erwähnten Eingabe vom 12. August 2019 reichte der Privatkläger 1 seine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschuldigten ein und stellte die Anträge, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis zum Vorliegen eines Entscheids des Bundesgerichts im Parallelverfahren gegen D._____, eventualiter seien die Akten des Berufungsverfahrens gegen D._____ beizuziehen, und es seien die Verfahrensakten zum Bundesgerichtsurteil vom 30. April 2019 gegen die Beschuldigte beizuziehen (Urk. 201). 2.1.1. Hinsichtlich des gestellten Sistierungsgesuchs ist festzuhalten, dass der besagte Entscheid des Bundesgerichtes in der Zwischenzeit bereits ergangen ist, weshalb ohnehin kein Grund mehr besteht, das vorliegende Verfahren zu sistie- ren. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ist daher abzuweisen. 2.1.2. Ein weiterer Aktenbeizug im Sinne einer Beweisergänzung erfolgt nicht, da das Beweisverfahren bereits geschlossen wurde. Auf den entsprechenden Be- weisantrag der Privatklägerschaft ist mithin nicht eizutreten. 2.2. Ferner beantragte die Privatklägerschaft in ihrer Berufungserklärung vom

3. Juli 2018 unter anderem, Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sei auf- zuheben und es sei die Geldstrafe entsprechend dem vollumfänglichen Schuld- spruch neu zu bemessen (Urk. 106 S. 2). Die Privatklägerschaft kann jedoch ei- nen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Auf den Antrag der Privatklägerschaft betreffend Strafmass ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.

3. Umfang der Berufung 3.1. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung am 27. Juni 2018 (Urk. 104) und der Privatkläger 2, vertreten durch den Privatkläger 1, zog seine Berufung am

17. September 2018 zurück (Urk. 123 und Urk. 159 S. 12). Die entsprechenden Berufungen sind daher vorab als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 3.2. Die Beschuldigte fordert mit ihrer Berufung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 111), der Privatkläger 1 beantragt einen vollumfänglichen

- 11 - Schuldspruch (Urk. 106). Somit – und aufgrund der Konnexität mit den übrigen Entscheidpunkten – steht das ganze vorinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren zur Disposition.

4. Berichtigung Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 stellte der Privatkläger 1 bei der Vorinstanz ein Berichtigungsgesuch, der im vorinstanzlichen Entscheid auf Seite 26 unten fälsch- licherweise zitierte Ausdruck "E._____" sei durch "E'._____" zu ersetzen (vgl. Urk. 115). Die Vorinstanz verwies auf besagter Seite 26 auf einen Artikel im F._____ vom tt.mm.2015, in welchem die Äusserung des Privatklägers "E'._____" wiedergegeben wurde (vgl. Urk. 103 S. 26, Urk. 75/19). Es handelt sich demnach offensichtlich um ein Versehen der Vorinstanz, was diese in ihrem Schreiben vom

26. Juli 2018 auch einräumte (Urk. 115). Das Versehen wirkte sich jedoch nicht auf den Entscheid resp. das Dispositiv aus, womit kein Fall einer Urteilsberichti- gung im Sinne von Art. 83 StPO vorliegt.

5. Formelles 5.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 5.2. Vor dem Hintergrund, dass sich die Parteien äusserst ausführlich ver- nehmen liessen, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich vielmehr auf die für ihren Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Ausgangslage

1. Das Berufungsverfahren, welches zum aufgehobenen Entscheid der Kam- mer führte, gestaltete sich konkret wie folgt: Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018

- 12 - wurde den Privatklägern Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 127). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 wurde der Beschuldigten Frist zur schriftlichen Berufungsantwort sowie Begründung der eigenen Berufung an- gesetzt (Urk. 137). Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 wurde den Privatklägern Frist zur Replik zur eigenen Berufung und zur Beantwortung der Berufung der Be- schuldigten angesetzt (Urk. 153). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wurde der Beschuldigten Frist zur Duplik zur Berufung der Privatkläger sowie Replik der ei- genen Berufung angesetzt (Urk. 161). Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 ver- zichtete die Verteidigung ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 167). Damit war der Schriftenwechsel beendet (was auch das Bundesgericht erkennt: Urk. 230 E.2.2.). Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 wurde den Parteien darauf mitgeteilt, dass das Beweisverfahren geschlossen sei, an die Privatkläger unter Beilage des schriftlichen Verzichts der Beschuldigten auf ihren letzten schriftli- chen Vortrag (Urk. 171). Dies hielt die Privatkläger nicht davon ab, aus eigenem Antrieb in mehreren Tranchen (Urk. 176 ff. und Urk. 181 ff.) als "echte Noven" be- zeichnete Unterlagen einzureichen, welche dann der Verteidigung mit Verfügung vom 21. Mai 2019 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurden (Urk. 185).

2. Die Verteidigung reichte darauf eine weitere Rechtsschrift unter Beilage di- verser neuer Urkunden ein, welche der Privatklägervertretung zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 191 bis 194). Die Privatklägervertretung ersuchte darauf um Fristansetzung zur Stellungnahme (Urk. 196), was ihr seitens des Gerichts ausdrücklich verweigert wurde (Urk. 198). Dies hielt die Privatklägervertretung – wiederum – nicht davon ab, aus eigenem Antrieb erneut diverse Eingaben unter Beilage neuer Urkunden zu machen (Urk. 199 ff.). Diese neuerlichen Eingaben und Beilagen wurden nicht nur der Verteidigung nicht mehr zugestellt, sondern klarerweise auch im aufgehobenen Entscheid der Kammer vom 12. September 2019 nicht berücksichtigt (Urk. 212), was diesem klar entnommen werden kann. Es wurde einzig ein prozessualer (Sistierungs-)Antrag der Privatkläger abgewie- sen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass das Beweisverfahren geschlos- sen sei und entsprechend auf einen Beweisantrag nicht eingetreten (Urk. 212 S. 7).

- 13 -

3. Das Bundesgericht hob den Entscheid der Kammer auf einzig mit der Be- gründung, die nach Abschluss des Schriftenwechsels und nach ausdrücklicher Schliessung des Beweisverfahrens durch die Privatklägervertretung eigenmächtig nachgereichten Eingaben hätten der Verteidigung zur Stellungnahme zugestellt werden müssen (Urk. 230 S. 5), dies unbesehen, dass die entsprechenden Ur- kunden der Privatkläger verspätet nachgeschoben wurden und bei der Entscheid- findung der Kammer ausdrücklich und offensichtlich unberücksichtigt blieben. Damit ersparte sich das Bundesgericht eine Auseinandersetzung mit den ausführ- lichen bis sehr ausführlichen Beschwerdebegründungen beider Beschwerdepar- teien (Urk. 219/2 und Urk. 221/2).

4. Mit Urteil vom 23. Oktober 2020 hat das Bundesgericht die Beschwerde der Beschuldigten gegen das Urteil im ersten Berufungsverfahren gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Kammer zurückgewiesen (Urk. 230). Im Einverständnis aller Parteien wurde mit Präsidial- verfügung vom 22. Dezember 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 239). Der Beschuldigten wurde Frist angesetzt, sich zu bestimmten Einga- ben der Gegenseite freigestellt vernehmen zu lassen (Urk. 239 und Urk. 244). In der Folge gingen schriftliche Eingaben der Verteidigung vom 12. Januar 2021 mit Beilagen und vom 20. Januar 2021 ein (Urk. 241 und 242/1-2 sowie Urk. 246).

5. Gemäss Bundesgericht hätte der Beschuldigten vor Urteilsfällung Gelegen- heit zur Stellungnahme zu folgenden Urkunden gegeben werden müssen (Urk. 230 S. 4 f.): Eingaben der Privatkläger 1 und 2 vom 15. Mai 2019 (Urk. 181 und Urk. 183 so- wie Urk. 184) sowie vom 12. August 2019 mitsamt Beilagen (Urk. 201 und Urk. 203/1-2) und jene vom 15. August 2019 mitsamt Beilagen (Urk. 204 und Urk. 206). Dabei handelt es sich konkret um das Folgende:

- Urk. 181: Schreiben der Rechtsvertretung der Privatkläger 1 und 2 mit Verweis auf Urk. 183 und Urk. 184

- 14 -

- Urk. 183: Kopie eines Urteils der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. April 2019 i.S. Beschuldigte gegen Privatkläger 1 und 2

- Urk. 184: Kopie eines Urteils der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. April 2019 i.S. Privatkläger 1 und 2 gegen Beschuldigte

- Urk. 201: Eingabe der Rechtsvertretung der Privatkläger 1 und 2 vom

12. August 2019

- Urk. 203/1-2: Ein elektronischer Datenträger und die Kopie eines Urteils des Obergerichts Thurgau vom 22. Januar 2019 mit den Privatklägern 1 und 2 als Partei

- Urk. 204: Schreiben der Rechtsvertretung der Privatkläger 1 und 2 mit Verweis auf Urk. 206

- Urk. 206: Kopie eines Urteils des Bezirksgerichts Müchwilen vom

16. Mai 2019 mit den Privatklägern 1 und 2 als Partei.

- 15 - 5.1. Obwohl ausdrücklich und einzig zur freigestellten Vernehmlassung zu den zitierten Eingaben der Privatkläger 1 und 2 aufgefordert, stellt die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 12. Januar 2021 (Urk. 241) eingangs Verfahrensanträge und verweist zur Begründung auf die bisherigen Akten dieses wie auch des bundes- gerichtlichen Verfahrens (Rz. 1). 5.2. In der Folge werden Noven angekündigt (Rz. 2 und 3) und es erfolgt eine Auseinandersetzung mit einer neu eingereichten Beilage (Rz. 4 bis 8 und Urk. 242/1). Eine Stellungnahme zu den nachgereichten Urkunden der Gegensei- te gemäss bundesgerichtlicher Rückweisungserwägung ist nicht ersichtlich. 5.3. In den Rz. 9 und 10 wird dann Kritik am aufgehobenen Urteil der Kammer vom 12. September 2019 geübt unter Verweis auf die Beschwerdeschrift im bundesgerichtlichen Verfahren. Eine Stellungnahme zu den nachgereichten Ur- kunden der Gegenseite gemäss bundesgerichtlicher Rückweisungserwägung ist nicht ersichtlich. 5.4. Ab Rz. 11 bis und mit Rz. 15 erfolgt wieder eine Auseinandersetzung mit der neu eingereichten Beilage Urk. 242/1 sowie Argumentationen mit Bezug auf die bisherigen Akten wie auf erst kürzlich ergangene Urteile. Eine konkrete Stel- lungnahme zu den nachgereichten Urkunden der Gegenseite gemäss bundesgerichtlicher Rückweisungserwägung ist nicht erkennbar. 5.5. Eine konkrete Stellungnahme zu einer der nachgereichten Eingaben der Privatkläger machte die Verteidigung – einzig – in Rz. 16 (allerdings wieder mit Bezug auf eine eigene, nachgeschobene Beilage; Urk. 242/2), wenn sie anführt, die Privatkläger 1 und 2 hätten in Urk. 201 S. 21 anerkannt, eine rassistische Äusserung veröffentlicht zu haben. Ob diese Aussage der Privatklägervertretung in ihrer nachgeschobenen Eingabe mit der Verteidigung "bemerkenswert" war, kann offen bleiben. Rechtsrelevant war sie jedenfalls nicht: So hat die Privatklä- gervertretung vor und nach der zitierten Stelle dafür gehalten, eine Online- Publikation aus den Neunzigerjahren in Englisch sei allenfalls unvorsichtig gewe- sen, "das Zürcher Obergericht und alle anderen Gerichte" hätten diese alte Sache als untauglichen Beweis für den aktuellen, gegenwartsbezogenen Rassismusvor-

- 16 - wurf zurückgewiesen, die Privatkläger 1 und 2 hätten – auch mangels Sprach- kenntnissen – den rassistischen Charakter der Textstelle nicht erkannt und auch ohne rassistische Motivation gehandelt (Urk. 201 S. 21). Was die Verteidigung da- raus zu Gunsten der Beschuldigten ableiten will (oder könnte), ist weder erkenn- bar noch substantiiert behauptet. 5.6. In den Rz. 18 bis 23 erfolgt wiederum eine Auseinandersetzung mit neu eingereichten Beilagen (Urk. 242/3 und 242/4). Eine Stellungnahme zu den nach- gereichten Urkunden der Gegenseite gemäss bundesgerichtlicher Rückwei- sungserwägung ist nicht ersichtlich. 5.7. In den Rz. 24 bis 43 erfolgt eine Begründung der eingangs gestellten Anträge zu Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eine Stellungnahme zu den nachgereichten Urkunden der Gegenseite gemäss bundesgerichtlicher Rückwei- sungserwägung ist nicht ersichtlich.

- 17 - 5.8. In ihrer Eingabe vom 20. Januar 2021 (Urk. 246) schliesslich nimmt die Verteidigung zur nachgereichten Urkunde der Privatkläger in Urk. 206 zusam- mengefasst dahingehend Stellung, das in Kopie vorliegende Urteil des Bezirksge- richts Münchwilen sei ein Fehlentscheid und habe keinerlei Relevanz. 5.9. Die Verteidigung präsentiert vorliegend anstelle einer konkreten Stellung- nahme zu den Eingaben der Gegenseite, zu welcher ihr ausdrücklich (und einzig) Gelegenheit gegeben wurde, prozessuale Anträge, ein auf Noven gestütztes neu- es Argumentarium und übt appellatorische Kritik am – einzig wegen einer Formali- tät – aufgehobenen Urteil der Kammer vom 12. September 2019. Sie verlangt so- gar eine Auseinandersetzung der Berufungsinstanz mit ihrer zuhanden des Bundesgerichts eingereichten Beschwerdebegründung (Urk. 241 Rz. 1). 5.10. Dass dies alles an der Prozesshandlung, zu welcher ihr Gelegenheit gege- ben wurde (konkrete Stellungnahme zu nachgereichten Akten der Gegenpartei) vorbeigeht, vermag die Verteidigung nicht mit der pauschalen Bemerkung zu ret- ten, sie gehe "in diesem Zusammenhang (konkludent) auch auf die strafklägeri- schen Eingaben ein" (Urk. 241 Rz. 3). 5.11. Das durch die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren Vorgebrachte ist konsequenterweise nicht zu hören. Dem Vorgehen der Parteien nachzugeben würde dazu führen, dass überhaupt nie ein Urteil gefällt werden könnte und der Schriftenwechsel – erzwungenermassen – endlos perpetuiert würde. 5.12. Wie erwogen führen die nach Rückweisung durch das Bundesgericht er- folgten Eingaben der Verteidigung an sich in keiner Weise zu einer anderen Beur- teilung der Sache als im ersten Berufungsverfahren. Dass bereits die nachge- schobenen Eingaben der Privatkläger, zu welchen die Verteidigung sich nun hätte äussern können, im aufgehobenen Urteil der Kammer unberücksichtigt blieben, wurde ebenfalls bereits erwogen. 5.13. Daher erübrigt sich ausnahmsweise auch das Einholen einer Stellungnah- me der Privatkläger zu den wie gesehen irrelevanten Ausführungen der Verteidi- gung (Art. 390 Abs. 2 StPO).

- 18 - 5.14. Hingegen steht es dem Berufungsgericht insbesondere auch nach einem Rückweisungsentscheid durch das Bundesgericht offen, die bereits im ersten Berufungsverfahren gesammelten Beweise abweichend zu würdigen und den Sachverhalt abweichend als erstellt zu betrachten, sofern der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2). Vorliegend hat sich das Bundesgericht in seiner Beurteilung lediglich zu einem formellen Aspekt des ersten Berufungsverfahrens geäussert und das ent- sprechende Urteil im ersten Berufungsverfahren lediglich aufgrund einer formellen Beanstandung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Urk. 230). Folglich hat sich das Bundesgericht auch noch nicht zur zweitinstanzlichen Sachverhaltserstellung geäussert, welche somit bei einer neuerlichen Beschwerde ans Bundesgericht einer Überprüfung zugänglich wäre. Zusammenfassend darf daher vorliegend ei- ne abweichende Würdigung der Beweise vorgenommen werden. III. Sachverhalt

1. Die der Beschuldigten im Detail gemachten Vorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 4. September 2017 (Urk. 58). Zusammengefasst soll die Beschuldigte am tt.mm.2015 bewusst das Ansehen der Privatkläger 1 und 2 ver- letzt haben, indem sie einen Link zu einer Publikation verbreitete, welche den Pri- vatkläger 1 als "mehrfach wegen G._____ Äusserungen vorbestraft" und als "G._____" sowie den Privatkläger 2 als "G._____ Organisation" und "ein H._____" bezeichnete. Zudem soll sie an einer zum Link gehörenden, ebenfalls öffentlichen Diskussion teilgenommen haben und den Privatkläger 1 insbesondere als "Mensch mit einer klar G._____ und … Haltung" und als "I._____" sowie den Pri- vatkläger 2 als "J._____" Organisation bezeichnet haben.

2. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Eingeständnisse der Beschuldigten an der Hauptverhandlung und die übrigen Beweismittel zutreffend zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist (Urk. 103 S. 7 f.). Die Verteidigung vermag mit ihrem Einwand, die Beschuldigte habe auf das generelle Problem G._____ Ten- denzen in der … Bewegung hingewiesen und nicht den Privatkläger 1 im Speziel-

- 19 - len als I._____ bezeichnet (vgl. Urk. 147 S. 10 f.), nicht zu überzeugen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Beschuldigte bei der Frage "Wie kamen Sie darauf, dass A._____ "ein Mensch mit einer klar G._____ und … Hal- tung" und "ein I._____" sein soll?" den entsprechenden Vorhalt denn auch nicht in Abrede und antwortete "Indem ich mir seine Aussagen angeschaut habe. […]" (Prot. I S. 25). IV. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestandsmässigkeit 1.1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Be- schuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). 1.2. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zutreffend zum Schluss, dass die eingeklagten Äusserungen geeignet sind, die Ehre und den Ruf der Privatkläger zu schädigen und dass die Beschuldigte auch gewusst hat, dass die von ihr weiterverbreiteten und von ihr selbst vorgebrachten Äusse- rungen rufschädigend sein können (vgl. Urk. 103 S. 9). Ebenso korrekt wurde auf die entsprechenden Eingeständnisse der Beschuldigten an der Hauptverhandlung hingewiesen (vgl. Urk. 103 S. 9; Prot. I S. 19). Mit der Vorinstanz kann somit da- von ausgegangen werden, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt hat (Urk. 103 S. 9).

2. Rechtfertigungsgründe 2.1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe geniessen Vorrang vor den Entlas- tungsbeweisen. Greift ein Rechtfertigungsgrund, bedarf es somit gar keines Ent- lastungsbeweises mehr (BSK StGB II-RIKLIN, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 173 N 12). 2.2. Die Verteidigung bringt in ihrer Berufungsbegründung unter dem Titel des Rechtfertigungsgrundes vor, die Privatkläger hätten durch konkludentes Handeln in die angeklagte Meinungsäusserung eingewilligt. Zum Zeitpunkt der Meinungs-

- 20 - äusserung seien auf der Vereinswebseite der Privatkläger tonnenweise Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, mit denen die Privatkläger nach allgemeiner oder zumindest vertretbarer Ansicht eine rassistische und menschen- feindliche Gesinnung zum Ausdruck gebracht hätten. Indem die Privatkläger dies getan hätten und indem sie diese Inhalte öffentlich als nicht G._____ und nicht rassistisch verteidigt hätten, hätten sie darin eingewilligt, dass dieselben Inhalte auch von Dritten kommentiert und beurteilt würden. Dass die besagten Inhalte von der Beschuldigten anders beurteilt worden seien als von den Privatklägern, sei unerheblich, die Einwilligung gelte, solange die Beurteilung der Inhalte vertret- bar sei (Urk. 147 S. 13). 2.3. Aus dem Umstand, dass die Privatkläger ihre Meinung auf der Vereins- webseite öffentlich kundtaten und diese als nicht G._____ und nicht rassistisch verteidigten, kann nicht geschlossen werden, dass diese damit in kritische Kommentare der vorliegenden Art einwilligten. Vielmehr gaben die Privatkläger auch mit der Erstattung ihrer unzähligen früheren Strafanzeigen und durch auf der Vereinswebseite erwähnte Verfahren gegen Kritiker ausdrücklich zu verstehen, dass sie mit kritischen Ansichten gerade nicht einverstanden waren. Der Recht- fertigungsgrund der Einwilligung in die Tat ist somit vorliegend nicht gegeben.

3. Entlastungsbeweis Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterver- breitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hat- te, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Beschuldigte macht geltend, dass ihr der Wahrheitsbeweis wie auch der Gutglaubensbeweis gelängen (vgl. Urk. 74 S. 12-20). Vor der Prüfung der vor- gebrachten Entlastungsbeweise ist jedoch zu klären, ob die Beschuldigte hierzu zugelassen ist. 3.1. Zulassung 3.1.1. Die beschuldigte Person wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne

- 21 - begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserun- gen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnte, stellt die Zulassung zum Entlastungsbeweis die Regel dar und wird nur ausnahmsweise verwehrt, wenn die beschuldigte Per- son ohne begründete Veranlassung, insbesondere ohne Wahrung öffentlicher In- teressen, handelt sowie (kumulativ) es ihr in erster Linie darum geht, dem Verlet- zen Übles vorzuwerfen (Urk. 103 S. 10 mit weiteren Verweisen). 3.1.2. Die Verteidigung verwies hierzu zunächst auf den K._____-Eintrag der Beschuldigten vom tt.mm.2015 mit folgendem Inhalt (Urk. 74 S. 3, vgl. Urk. 71/2): "Ich bin in L._____ [Ort] wohnhaft, Veganerin und arbeite auch viel an politi- schen Themen. Nun findet in L._____ bald die von M._____ veranstaltete N._____ statt. Grundsätzlich bin ich für Events dieser Art, die den Vegetarismus gesell- schaftsfähig machen, insbesondere auch, weil ich die Reduktion von tieri- schen Nahrungsmitteln als einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt der Res- sourcen, dem Ökosystem der Erde und der Reduktion von Leid ansehe. Die "vegane Szene" hat allerdings bereits einen teilweise seltsamen Ruf. Mit dem Zulassen von Sekten als auch Menschen mit einer öffentlich klar G._____ und … Haltung an der #N._____ verschärfen wir das Problem und positionieren wir uns als I._____- und Sektenfreundlich. Ich kann mich von derlei Haltungen nur klar distanzieren. Glaubensfragen und Rassistische Haltungen gehören NICHT an die N._____!" Die Verteidigung machte im Wesentlichen geltend, dass daraus hervorgehe, dass der Beschuldigten als Veganerin das Thema der Zulassung umstrittener Teil- nehmer an der N._____ besonders wichtig war, zumal diese in L._____ stattfand und es ihr ein wichtiges Anliegen sei, den Vegetarismus gesellschaftlich stärker zu verankern, was jedoch ihrer Ansicht nach zum Scheitern verurteilt sei, wenn sich die Szene nicht klar von Sekten und Rassisten abgrenze. Die Beschuldigte

- 22 - habe somit für ihre Wortmeldung einen sachlichen Grund sowie ein erhebliches privates und öffentliches Interesse gehabt. Auch habe die Äusserung nicht vor- wiegend bezweckt, den Privatklägern übles vorzuwerfen (vgl. Urk. 74 S. 11). 3.1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, legte die Beschuldigte an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft dar, dass sie die Äusserungen im Kon- text einer länger andauernden Diskussion über die N._____ 2015 und deren Teilnehmer getätigt bzw. weiterverbreitet hat und die Charaktereigenschaften der Teilnehmer an einer solchen Veranstaltung generell die vegane Szene beschäftig- te bzw. weiterhin beschäftigt. Letztlich habe sie den obenerwähnten Eintrag auf ihrem eigenen K._____-Profil veröffentlicht und auf Anfrage einer Diskussionsteil- nehmerin "O._____" den Link zu einem Eintrag des oder der K._____-User "P._____" geteilt (vgl. Urk. 103 S. 11; Prot. I S. 14 f. und 23 f.). Idealerweise woll- te sie mit ihren Äusserungen erreichen, dass die Privatkläger nicht an der N._____ 2015 teilnehmen würden (vgl. Urk. 103 S. 11; Prot. I S. 15). Mit der Vo- rinstanz ist daraus zu schliessen, dass die Beschuldigte die Privatkläger durch ih- re Äusserungen zwar in ein negatives Licht gerückt hat, dass es ihr aber gerade nicht primär darum ging, den Privatklägern Übles vorzuwerfen. Damit kann offen- gelassen werden, ob die Beschuldigte mit begründeter Veranlassung gehandelt hat (vgl. auch Urk. 103 S. 11). 3.1.4. Mit der Vorinstanz ist demzufolge von der Regel der Zulassung zum Entlas- tungsbeweis nicht abzuweichen und die Beschuldigte ist zum Entlastungsbeweis zuzulassen (vgl. Urk. 103 S. 11). 3.2. Wahrheits- und Gutglaubensbeweis 3.2.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die theoretischen Ausführ- ungen zu Wahrheits- und Gutglaubensbeweis im vorinstanzlichen Entscheid ver- wiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 12 f.). 3.2.2. Die Vorinstanz prüfte im Einzelnen, für welche Äusserungen die Beschul- digte den Wahrheits- oder den Gutglaubensbeweis antritt und ob ihr dieser gelingt (Urk. 103 S. 13 ff.), welches Vorgehen sinnvoll erscheint.

- 23 - 3.3. "Mehrfach wegen G._____ Äusserungen vorbestraft" Im von der Beschuldigten weiterverbreiteten P._____-Artikel wurde unter anderem festgehalten, der Privatkläger 1 sei "mehrfach wegen G._____ Äusse- rungen vorbestraft". Die Vorinstanz wies zunächst auf das Urteil des Bundesgerichts vom tt.mm.2000 respektive auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom tt.mm.1998 hin, mit welchem der Privatkläger 1 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB verur- teilt wurde (Urk. 103 S. 14). Ebenso hielt sie zutreffend fest, dass es bis zum erst- instanzlichen Urteilsdatum zu keiner weiteren rechtskräftigen Verurteilung des Privatklägers 1 wegen Rassendiskriminierung gekommen ist. Die Vorinstanz führ- te die dem besagten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom tt.mm.1998 zugrunde liegenden Äusserungen bzw. Textpassagen auf, welche tatbeständlich im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB qualifiziert wurden, und schloss daraus, dass der Privatkläger 1 als (zumindest) "einmal wegen mehrfa- cher G._____ Äusserungen verurteilt" gelte (Urk. 103 S. 14 ff.). Zu der Äusserung, dass der Privatkläger 1 "vorbestraft" sei, erwog die Vorinstanz insbesondere, dass sich Art. 369 Abs. 7 StGB an Behörden richte und es Privatpersonen nicht gene- rell verboten sei, entfernte Vorstrafen der betroffenen Person vorzuhalten (Urk. 103 S. 19 f.) und dass im konkreten Fall der Privatkläger 1 das Thema sei- ner Verurteilung bzw. seiner Vorstrafe stets aktuell gehalten habe, weshalb er auch von Dritten nicht verlangen könne, von diesen als nicht vorbestraft bezeich- net zu werden (Urk. 103 S. 20 f.). Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Äusserung, der Privatkläger 1 sei "mehrfach vorbestraft", als vorliegend verhältnismässig unbedeutende Übertreibung zu qualifizieren sei, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Privatkläger 1 auch den langjährigen zweiten Strafprozess, welcher mit einem teilweisen Freispruch und einem teilweisen Nichteintreten endete, stets präsent hielt (vgl. Urk. 103 S. 21 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigten der Wahrheitsbeweis gelingt und sie sich diesbezüglich nicht der üblen Nachrede schuldig gemacht hat (Urk. 103 S. 23). Im Detail kann auf die ausführliche und korrekte Begründung im vo- rinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 13-23).

- 24 - 3.4. "G._____", "I._____", "Mensch mit einer klar G._____ und … Haltung" 3.4.1. Weiter wurde der Privatkläger 1 im von der Beschuldigten weiterverbreite- ten P._____-Artikel als "G._____" und von der Beschuldigten selbst als "Mensch mit einer klar G._____ und … Haltung" und "I._____" bezeichnet. Die Beschuldig- te macht dabei geltend, dass aufgrund mehrerer Aussagen des Privatklägers 1 erwiesen sei, dass dieser im Tatzeitpunkt als solches bezeichnet werden durfte. 3.4.2. Die Beschuldigte muss somit nachweisen, dass der Privatkläger 1 ein I._____/ G._____ ist oder den Q._____ verharmlost. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann auf die im vorinstanzlichen Urteil wiedergegebenen, zutreffen- den Definitionen von "I._____", "R._____", "G._____" und "… Haltung" verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 24 f.). 3.4.3. Vorerst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Wahrheitsbeweis nicht davon abhängt, ob sich der Privatkläger 1 im Sinne von Art. 261bis StGB tatbe- standsmässig verhalten hat. Ein strafbares Verhalten des Privatklägers 1 wurde denn auch von der Beschuldigten nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 103 S. 25). 3.4.4. Der Wahrheitsbeweis der Beschuldigten hat sich grundsätzlich auf die Gesinnung des Privatklägers 1 zum Tatzeitpunkt zu beziehen. Gestützt darauf erachtete das Berner Obergericht im ähnlich gelagerten Fall D._____ die Verurteilung und das zweite, ebenfalls Jahre zurückliegende Verfahren gegen den Privatkläger 1 als aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr geeignet, um eine aktuelle G._____ Gesinnung zu beweisen (vgl. Urk. 178 S. 22 f.). Ebenso hielt das Berner Obergericht jene Aussagen des Privatklägers 1, welche mehr als 5 Jahre vor dem Tatzeitpunkt gemacht wurden, als nicht mehr relevant (Urk. 178 S. 23). Das Bun- desgericht hob den besagten Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern in der Zwischenzeit jedoch auf und hielt in Abweichung von der Vorinstanz fest, dass in diesem Verfahren der Beweis aufgrund der jüngeren Aussagen des Privatklägers 1 erbracht worden sei, dass dieser zum dortigen Tatzeitpunkt (12. August 2015) eine G._____ Gesinnung verfolgt habe (Urteil des BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3.8.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat sich der Privatkläger 1 zudem auch kurz vor dem vorliegend relevanten

- 25 - Tatzeitpunkt in einem Interview dahingehend geäussert, dass er zu seinen frühe- ren Aussagen – namentlich auch zu jenen aus den 1990er-Jahren (vgl. Vo- rinstanz Urk. 103 S. 26 f.) – stehe. Damit hat er seine früheren Aussagen, welche teilweise auch seiner früheren Verurteilung zugrunde liegen, wie auch das frühere Urteil aktualisiert. Sie sind daher für die Beurteilung der aktuellen Gesinnung des Privatklägers sehr wohl zu beachten. 3.4.5. Die Beschuldigte macht zunächst unter Hinweis auf die Aussagen des Privatklägers 1 im F._____ vom tt.mm.2015 (Urk. 74 Anhang 29, Urk. 75/19) gel- tend, der Privatkläger 1 bekenne sich auch heute noch zu all seinen früheren Aussagen, inklusive denjenigen aus den 1990er-Jahren, und negiere deren G._____ oder rassistischen Charakter. Im besagten Zeitungsartikel wurde der Privatkläger 1 wie folgt zitiert: "Zu meinen damals gemachten Äusserungen stehe ich nach wie vor", "Sie mögen zwar provokativ sein, sind aber richtig, man muss sie nur richtig lesen" (Urk. 75/19). Einige Aussagen des Beschuldigten aus jener Zeit können dem Bundesgerichtsentscheid vom tt.mm.2000, …/1998 E. 1, ent- nommen werden (vgl. auch die Wiedergabe in Urk. 103 S. 15 f.). Mit der Vo- rinstanz ist bezüglich jener Aussagen auf die Feststellung des Bundesgerichts hinzuweisen, dass sich jemand, der sich in dieser Weise äussere, den Vorwurf des Handelns aus G._____ Beweggründen gefallen lassen müsse (vgl. Urk. 103 S. 27 mit Hinweis auf .../1998, E. 6.c). 3.4.6. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz einen Artikel des Privatklägers 1, der zumindest im Tatzeitpunkt auf der Website des B._____ einsehbar gewesen, ge- mäss Privatkläger 1 jedoch mittlerweile nicht mehr online sei (nach wie vor unter https://web.archive.org/web/20170904192440/https://www.B._____.ch/….htm ein- sehbar, Urk. 74 Anhang 21, Urk. 103 S. 27 f.). Sie führte dazu zutreffend aus, der Privatkläger 1 beziehe sich darin auf S._____ und seine historischen Ansichten zum "Q._____", weswegen dieser in der Schweiz verurteilt worden sei. Die Vo- rinstanz wies darauf hin, dass S._____ ein bekannter Revisionist und Q._____- leugner ist, der bereits wegen mehrfacher Rassendiskriminierung verurteilt wurde und dem das Bundesgericht unter anderem eine grobe Verharmlosung des Q._____s vorgeworfen hat (Urk. 103 S. 28 mit Hinweis auf Urteil des BGer vom

- 26 - tt.mm.2000, …/1999 E. 2.d.aa.). Weiter erwog die Vorinstanz korrekt, dass wer sich auf diese Ansichten von S._____ beziehe und dabei den Q._____ in Anfüh- rungs- und Schlusszeichen setze, dem Durchschnittsleser sage, S._____ sei we- gen seiner Ansichten zum angeblichen Q._____ verurteilt worden. Wer sich da- hingehend äussere, gleichzeitig das Schweizer Rechtssystem kritisiere und von einer … [Volk] Inquisition und dem Q._____ an Nutztieren spreche, der müsse sich zumindest vorhalten lassen, dass er selbst den Q._____ verharmlose (Urk. 103 S. 28). 3.4.7. Ferner ging die Vorinstanz auf zwei Artikel des Privatklägers 2, deren Präsident der Privatkläger 1 ist, mit den Titeln "Tierschützerin T._____ wegen an- geblichem `Aufruf zum Rassenhass` verurteilt" (Urk. 75/13) und "So manipuliert die U._____ ihre Leser" (Urk. 75/14) ein (vgl. im Detail Urk. 103 S. 29). Die Vo- rinstanz erwog hierzu, dass der Privatkläger 2 resp. der Privatkläger 1 die Äusse- rungen von T._____, für welche diese verurteilt worden sei, mehrfach relativier- ten. Namentlich werde der Grund, weshalb T._____ immer wieder angeklagt wer- de, nämlich Rassismus, in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt und somit angezweifelt. Weiter werde zwischen der Behandlung von T._____ und jener des Privatklägers 1 eine Parallele gezogen und letztlich die Aussagen dieser beiden als sachbezogen und nicht rassistisch bezeichnet. Der Durchschnittsleser ent- nehme diesen Aussagen letztlich, dass die Äusserungen des Privatklägers 1 ent- gegen der Auffassung von Strafverfolgungsbehörden nicht verwerflich oder ras- sistisch seien, wie dies auch bei T._____ der Fall sei (vgl. Urk. 103 S. 29 f.). Die- se Erwägungen sind zu übernehmen. 3.4.8. Die Vorinstanz führte ferner diverse Aussagen des Privatklägers 1 aus den Jahren 2011 bis 2017 auf, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwie- sen wird (vgl. Urk. 103 S. 30-33 mit weiteren Verweisen). In diesen verteidigt der Privatkläger 1 seine früheren Äusserungen und hält dafür, dass diese nichts Rassistisches an sich hätten. So tat er es zuletzt auch im vorgenannten Interview gegenüber dem F._____. Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass wer sich nicht einmal von Äusserungen distanziert, welche höchstrichterlich als verwerflich

- 27 - bzw. rassistisch qualifiziert wurden, sondern diese verteidigt und zu rechtfertigen versucht, eine gewisse Unbelehrbarkeit an den Tag legt (vgl. Urk. 103 S. 34). 3.4.9. Schliesslich ging die Vorinstanz auf ein Urteil des Bundesgerichts vom tt.mm.2015 (.../2015 E. 6) ein, welches die Aussage der Boulevardzeitung V._____ zu beurteilen hatte, wonach der Privatkläger 1 bereits x-fach wegen Ver- harmlosung des Q._____s verurteilt worden sei. Das Bundesgericht sei dabei zum Schluss gelangt, dass aufgrund verschiedener Äusserungen des Privatklä- gers 1 das von V._____ geäusserte Werturteil "Verharmlosung des Q._____s" nicht als ehrverletzend beanstandet werden könne. Zentral für diese Beurteilung sei die Äusserung des Privatklägers 1, dass man besser über das Schicksal der …-hühner berichten solle als über die Opfer des …-Regimes. Diese Gleichsetzung von …-hühnern mit Opfern des …-Regimes befremde den Durch- schnittsleser und erwecke bei diesem den Eindruck, durch diesen Tier-Mensch- Vergleich werde die Ermordung tausender Menschen in … [Gebäude] als unbe- deutend hingestellt, bagatellisiert und verniedlicht, das heisse verharmlost (Urteil des BGer .../2015 vom tt.mm.2015 E. 6.2.3., Urk. 103 S. 35 f.). Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass das Bundesgericht die vom Privatkläger 1 getätigten Äusserungen als den Q._____ verharmlosend bzw. den entsprechenden Vorwurf nicht als ehrverletzend im Sinne von Art. 28 ZGB qualifiziert hatte. Nicht zu prüfen ist vorliegend, ob es sich dabei um keine gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB strafba- re Verharmlosung des Q._____s handelt. Auch wer den Q._____ im umgangs- sprachlichen Sinne verharmlost, muss sich eine Bezeichnung als I._____ oder G._____ vorhalten lassen (so auch Vorinstanz Urk. 103 S. 36). 3.4.10. Mit der Vorinstanz ist zusammenfassend festzuhalten, dass wer sich trotz rechtskräftiger Verurteilung wegen mehrfacher Rassendiskriminierung hinter sei- ne diesbezüglichen Äusserungen stellt und diese verteidigt, wer öffentlich Sympa- thien zu Persönlichkeiten kundtut, die ihrerseits wegen Rassendiskriminierung oder Verharmlosung des Q._____s verurteilt wurden, dem darf vorgeworfen wer- den, dass er den Q._____ verharmlose, insbesondere dann, wenn er selbst den Q._____ in Anführungs- und Schlusszeichen setzt, gleichzeitig aber vom Q._____ an Nutztieren ohne eine solche Notation spricht. Weiter ist mit der Vorinstanz

- 28 - festzuhalten, dass der Durchschnittsleser aus dem vom Privatkläger 1 immer wie- der angestrengten Tier-Mensch-Vergleich den Eindruck gewinnt, dass damit der Q._____ bagatellisiert bzw. verharmlost wird (Urk. 103 S. 36 f.). Schliesslich er- wog die Vorinstanz korrekt, dass der Privatkläger 1 offensichtlich selbst der Mei- nung ist, dass er sich mit seinen Äusserungen in einem Grenzbereich bewege. Einerseits sei ihm bewusst, dass seine Aussagen provozierend sind und diese, sofern sie falsch gelesen würden, auch anders verstanden werden können (Urk. 75/19 S. 1). Andererseits habe er auch versucht, sich mit einer Klarstellung von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu distanzieren (Urk. 75/18), was ihm zwar letztlich nicht gelungen sei, aber dennoch sein Bewusstsein für die Grenz- wertigkeit seiner Aussagen aufzeige. Wer sich selbst bewusst in einem Grenzbe- reich bewege und sich dabei nicht ausdrücklich und wiederholt von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen distanziere, der könne nicht erwarten, von sämtlichen Ad- ressaten seiner Aussagen "richtig" in dem von ihm beabsichtigten Sinne verstan- den zu werden. Es entspreche vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in diesem Fall die Aussagen vom Durchschnittsleser anders verstanden würden. Die Vorinstanz folgerte zurecht, der Privatkläger 1 müsse sich gefallen lassen, dass der Durchschnittsleser seine Aussagen anders auffasse und den Privatklä- ger 1 entsprechend als "I._____" oder "G._____" bezeichne (Urk. 103 S. 37). 3.4.11. Das Berner Obergericht war im ähnlich gelagerten Fall D._____ der Meinung, dass der Wahrheitsbeweis nicht gelinge (vgl. Urteil vom tt.mm.2019, Urk. 178 S. 22 ff.). Es berücksichtigte nur diejenigen Zitate des Beschuldigten, welche in den letzten 5 Jahren vor dem Tatzeitpunkt erfolgt sind mit der Begrün- dung, dass vorher erfolgte Zitate nicht mehr geeignet seien, eine aktuelle G._____ Gesinnung zu belegen. Ebenso vertrat die II. Strafkammer in ihrem Urteil vom tt.mm.2018 i.S. W._____ die Ansicht, dass die Äusserungen des Privatklä- gers 1 jüngeren Datums bis Juni 2015 keine ernsthaften Gründe darstellten, um diesen für einen Rassisten oder G._____ zu halten (vgl. Geschäfts-Nr. … resp. Urk. 203/1 Beilage U67 S. 29 f. Erw. 4.4.3). Im Unterschied zu jenen Verfahren liegt hier jedoch der Artikel des F._____s vom Juli 2015 bei den Akten, gemäss welchem sich der Privatkläger 1 auf die in den 1990er-Jahren gemachten Aussa- gen bezog und diese damit aktualisierte, womit diese für die Beurteilung sehr

- 29 - wohl beigezogen werden können. Auch ist – teilweise im Unterschied zu den Pa- rallelverfahren – hinsichtlich des Tatzeitpunkts gut möglich und glaubhaft, dass die Beschuldigte diesen Artikel zuvor gelesen hatte. Im Wesentlichen vertrat das Berner Obergericht zudem die Meinung, dass die vom Privatkläger 1 geübte Kritik am betäubungslosen Schächten alleine nicht geeignet sei, eine G._____ Haltung zu belegen, da sie einen einzelnen Aspekt der … Religion kritisiere (Urk. 178 S. 23). Tatsächlich kann bei genauem Betrachten der Aussagen geschlossen werden, dass sich die Kritik des Privatklägers 1 an … [Volk] lediglich auf das Schächten bezieht. Auch die II. Strafkammer wies unter anderem darauf hin, dass der Privatkläger 1 nicht nur … [Volk], sondern auch Moslems, Fischer, Kanin- chenhalter etc. kritisiere (vgl. Urk. 203/1 Beilage U67 S. 30). Die Ausdrucksweise des Privatklägers 1 ist jedoch in Bezug auf die … [Volk] seit jeher derart aggres- siv, dass unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz gemachten und vorste- hend wiedergegebenen Erwägungen ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, der Privatkläger sei ein G._____. Zu diesen Schluss gelangte schliesslich auch das Bundesgericht, weshalb es das obengenannte Urteil des Berner Ober- gerichts aufhob und mindestens in Bezug auf den Privatkläger 1 festhielt, dass dieser zum dortigen Tatzeitpunkt, welcher nur einen Tag vor dem vorliegend rele- vanten Tatzeitpunkt entfernt liegt, "eine G._____ Gesinnung verfolgte" (Urteil des BGer …/2019 vom tt.mm.2020 E. 4.3.8.). 3.4.12. Der Wahrheitsbeweis ist somit erbracht. Die Beschuldigte hat sich dem- zufolge nicht schuldig gemacht, indem sie den Privatkläger 1 als "I._____", "G._____" und "Mensch mit einer klar G._____ und … Haltung" bezeichnet res- pektive solche Äusserungen über den Privatkläger 1 weiterverbreitet hat. 3.4.13. Selbst wenn der Wahrheitsbeweis nicht als erbracht erachtet würde, gelänge aber der Gutglaubensbeweis. Dieser wurde auch in den Fällen D._____ und W._____ geprüft. Im Unterschied zu den Herren D._____ (vgl. Urk. 178 S. 16 ff.) und W._____ (vgl. Urk. 203/1 Beilage U67 S. 29 und 33) gab die Be- schuldigte in ihrer Befragung vor Vorinstanz an, über die Privatkläger recherchiert zu haben. Sie habe breit gegoogelt und auf der Internetseite das eine oder andere angeschaut. Sie habe Schlagwörter wie "A._____" oder "G._____ " resp. einfach

- 30 - die passenden Schlagwörter gegoogelt. Wie viele Artikel sie gefunden habe, wis- se sie nicht mehr, der AA._____, AB._____, AC._____, AD._____ habe mehrere Sendungen gebracht. Im AB._____ habe er gesagt, dass er zweimal verurteilt gewesen sei, und einmal habe er gesagt, dass er heute noch zu den Aussagen von früher stehe. Das habe er auch auf seiner Internetseite verbreitet. Sie habe das, was sie im Internet über den Privatkläger 1 gelesen habe, geglaubt; sicher das, was von ihm zitiert und auch auf seiner Internetseite vorgekommen sei. Was in P._____ stehe, habe sie grösstenteils verifiziert. Solche Quellen schaue sie et- was genauer an (Prot. I S. 17, 20 f.). Zu ihren Schlüssen über den Privatkläger 1 sei sie gekommen, indem sie sich seine Aussagen angeschaut habe. Auch indem sie gemerkt habe, dass er T._____ toll finde und aufgrund Aussagen im Zusammenhang mit Frau AE._____ ("irgendetwas mit `das Herz von … [Volk] essen`"). Da sei eine geballte Ladung Hass, G._____ und vor allem Hass gegen … [Volk] (Prot. I S. 25). Die Beschuldigte legte somit genügend dar, dass sie die Wahrheit ihrer Äusserungen überprüfte und diese für gegeben erachtete. Hinzu kommt, dass Recherchen im Internet üblicherweise mittels Suchmaschinen und entsprechend naheliegender Suchbegriffe getätigt werden. Wenn die Beschuldig- te – wie sie angab – Schlagwörter wie "A._____" oder "G._____ " eingab, wird sie mehrheitlich auf die einschlägigen Artikel gestossen sein. Dass dabei der Blick für das Gesamte etwas verloren ging und missbilligende Äusserungen des Privatklä- gers über andere "fleischfressende" und schächtende Gruppierungen übersehen wurden, ist unter diesen Umständen möglich. Im Gegensatz zu den Fällen D._____ und W._____, welche keine Recherchearbeit geltend machten, ist vor- liegend die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht als erfüllt anzusehen. Mit Verweis auf die von der Vorinstanz unter dem Titel "Wahrheitsbeweis" wie- dergegebenen und zuvor dargelegten Schlüsse ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest ernsthafte Gründe hatte, die Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten. Der Gutglaubensbeweis ist daher vorliegend wie erwähnt erbracht und die Be- schuldigte auch deshalb als straflos anzusehen. 3.5. "G._____ Organisation", "H._____", "propagiere Hass", "J._____ Organisation"

- 31 - 3.5.1. In Bezug auf die von der Beschuldigten verbreiteten Äusserungen, der Privatkläger 2 sei eine "G._____ Organisation" und ein "H._____", sowie die Be- schuldigung, der Privatkläger 2 "propagiere Hass" und er sei eine "J._____ Orga- nisation", kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigten weder der Wahrheits- noch der Gutglaubensbeweis gelingt (Urk. 103 S. 38-43). 3.5.2. Die Verteidigung bringt hiergegen vor, dass die Äusserungen des Privatklä- gers 1 ohne weiteres auch dem Privatkläger 2 zugerechnet werden könnten. So habe der Privatkläger 1 alle relevanten Äusserungen unstreitig in seiner Funktion als Präsident des Privatklägers 2 und in Ausübung dieses Mandats getätigt; wei- ter seien die Äusserungen des Privatklägers 1 in der Vergangenheit und teilweise auch weiterhin auf der Internetseite des Privatklägers 2 und in den weiteren Vereinsmedien publiziert worden. Obschon der Privatkläger 1 im Jahr 2000 höchstrichterlich mit Bezug auf seine Äusserungen wegen mehrfacher Rassen- diskriminierung verurteilt worden sei, sei er vom Privatkläger 2 zu keinem Zeit- punkt als Präsident abgewählt oder nicht wiedergewählt worden und der Privat- kläger 2 habe sich auch anderweitig nicht vom Privatkläger 1 distanziert oder ihn in die Schranken gewiesen (vgl. Urk. 147 S. 37 ff.). 3.5.3. Beim Privatkläger 2 handelt es sich um einen im Handelsregister des Kantons Thurgau als Verein eingetragene juristische Person, welche vom Privat- kläger 1 präsidiert wird (https://tg.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml? uid=…; abgerufen zuletzt am 17. März 2021). Aus der blossen Tatsache, dass der Verein seit längerer Zeit durch den Privatkläger 1 präsidiert wird und dagegen – soweit überhaupt bekannt – von den weiteren Vereinsmitgliedern nicht opponiert wurde, ableiten zu wollen, dass beide Privatkläger eine eigentliche Personalunion bilden, wäre nicht angebracht, wird so aber von der Verteidigung auch explizit nicht vorgebracht (Urk. 147 S. 41). 3.5.4. Der Privatkläger 2 erklärt allerdings in einem von der Verteidigung einge- reichten Artikel der B._____-Nachrichten vom August 2017 (Urk. 75/20 S. 39 - ab- rufbar in besserer Qualität auf https://www.B._____.ch/vn/1702/vn17-2.pdf; zuletzt am 18. März 2021), dass der Privatkläger 1 für seine scharfe Kritik an den … [Volk], die das Schächten praktizierten, ganz bestimmt nicht mehr verurteilt wer-

- 32 - den würde und solche provokativen Äusserungen damals nötig gewesen seien, um aufzurütteln. Mit G._____ und Rassismus habe der Einsatz des Privatklägers 1 gegen das Schächten ganz bestimmt nichts zu tun. An dieser Stelle ist aber- mals darauf hinzuweisen, dass die kritische Auseinandersetzung mit der Recht- sprechung aller Instanzen erlaubt und in einem Rechtsstaat erwünscht ist. Auch hielt das Bundesgericht fest, dass sich selbst letzte Gerichtsinstanzen über das Vorliegen von Rassismus manchmal uneins sind (mit Hinweis auf das Urteil 18597/13 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. Januar 2018 i.S. GRA Stiftung gegen Rassismus und G._____ gegen die Schweiz §§ 66- 76; Urteil des BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 9.4.3). Aus dem erwähn- ten Artikel in den B._____-Nachrichten erhellt allerdings, dass der Privatkläger 2 nicht blosse Kritik am ergangen Schuldspruch übt, sondern die Position des Pri- vatklägers 1 und damit auch seine vom Bundesgericht als G._____ eingestuften Äusserungen in den 90iger Jahren zum Thema Schächten übernimmt. Die Aus- sage, dass es sich beim Privatkläger 2 um eine "G._____ Organisation" bzw. um einen "R._____ Tierschutzverein" handelt, ist demnach ebenfalls zutreffend. Da aufgrund der aufgeführten Aussagen des Privatklägers 1, welche vom Privatklä- ger 2 in den Vereinsmedien durchwegs verteidigt werden, auch eine Abneigung gegenüber gewissen Ethnien zum Ausdruck gebracht wird und damit im weitesten Sinne auch "Hass" gegenüber diesen "propagiert" wird, sind auch die diesbezüg- lichen weiterverbreiteten Aussagen als zutreffend anzusehen. 3.5.5. Der Wahrheitsbeweis ist somit auch hier erbracht. Die Beschuldigte hat sich demzufolge nicht schuldig gemacht, indem sie den Privatkläger 2 als "G._____ Organisation" und "H._____" bezeichnet und diesen beschuldigt hat, der Privat- kläger 2 "propagiere Hass" und sei eine "J._____ Organisation" respektive solche Äusserungen über den Privatkläger 2 weiterverbreitet hat. 3.5.6. Auch wenn der Wahrheitsbeweis als nicht erbracht anzusehen wäre, so würde der Beschuldigten vorliegend jedoch auch der Gutglaubensbeweis gelin- gen: Auch hier ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest ernsthafte Gründe hatte, die Behauptungen über den Privatkläger 2 in guten Treuen für wahr zu halten. Zwar bringt sie vor, dass sie nicht diesen Wortlaut verwendet hätte; sie

- 33 - verstehe jedoch, wie man auf diesen Schluss kommen könne (Prot. I. S. 18). Da die Beschuldigte, wie bereits erwogen, die nötige Informations- und Sorgfalts- pflicht beachtet hat, bevor sie den besagten Artikel verlinkt hat, gelingt ihr daher auch der Gutglaubensbeweis, weshalb sie auch deshalb straflos zu bleiben hat. 3.6. Die Beschuldigte ist zufolge gelungenem Wahrheitsbeweis vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 und zum Nachteil des Privatklägers 2 vollumfänglich freizu- sprechen. V. Zivilansprüche Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Prüfung der Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 und diese ist auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'600.– fest und auferleg- te diese, mitsamt den Kosten der Untersuchung von Fr. 1'400.–, ausgangsge- mäss zur Hälfte der Beschuldigten. Die Kosten des durch die Privatkläger gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eingeleiteten Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.– nahm sie auf die Gerichtskasse (Urk. 103 S. 48 und S. 55). 1.2. Nachdem die Beschuldigte im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich freizusprechen ist, ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage gemäss den Dispositiv-Ziffern 6 und 7 aufzuheben. Die Gerichtsgebühren für das erst- instanzliche Verfahren und für die beiden Berufungsverfahren (Geschäfts-Nrn. … und SB…) haben ausgangsgemäss ausser Ansatz zu fallen und die Kosten der Untersuchung und des Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr. …) sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

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2. Entschädigung 2.1. Ebenfalls aufzuheben sind die Dispositiv-Ziffern 8 und 9, in welchen die Beschuldigte dazu verpflichtet wurde, den Privatklägern eine reduzierte Prozess- entschädigung zu leisten und ihr eine ebenfalls reduziere Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde (Urk. 103 S. 55). 2.2. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Privatkläger zu verpflichten, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung im gesamten Verfahren zu entrichten (Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO). 2.2.1. Die Vorinstanz kürzte das vom Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, geltend gemachte Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 27'348.45 und kam bei ihren Berechnungen zum Schluss, dass ein Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr. 10'045.50 angemessen sei (Urk. 103 S. 53 f.). Angesichts des lediglich teilweisen Freispruchs kürzte die Vorinstanz das errechnete Honorar um die Hälf- te und setzte den Anspruch der Beschuldigten auf rund Fr. 5'000.– fest. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Höhe der Entschädigung für das Vorver- fahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren überzeugen und darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden, mit der Abweichung, dass der Beschuldigten die volle Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Entsprechend sind die Privat- kläger 1 und 2 in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 10'045.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu bezahlen. 2.2.2. Im ersten Berufungsverfahren machte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Auf- wendungen über 60.35 Stunden zu einem Stundesatz von Fr. 250.– und somit gesamthaft im Betrag von Fr. 15'087.50 sowie Auslagen in Höhe von Fr. 266.65 geltend (Urk. 207). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu 7.7% forderte der Verteidiger somit für sich ein Honorar in Höhe von total Fr. 16'536.42. Dieser Aufwand ist überhöht. Für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung sowie der Berufungsantwort zur Berufungsbegründung der Privatkläger allein wird ein Aufwand von 28.5 Stunden geltend gemacht. Hierfür ist jedoch ein Aufwand von maximal 10 Stunden angemessen und die Honorarforderung entsprechend zu

- 35 - kürzen. Aufgrund des Berufungsrückzugs des Privatklägers 2 ist daher lediglich der Privatkläger 1 zu verpflichten, der Beschuldigten für das erste Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung in Höhe von pauschal Fr. 11'000.– (inkl. MwSt. und Auslangen) zu bezahlen. 2.2.3. Im zweiten Berufungsverfahren machte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Auf- wendungen über 9.25 Stunden zu einen Stundensatz von Fr. 250.– und somit ge- samthaft im Betrag von Fr. 2'312.50 sowie Auslagen in Höhe von Fr. 13.– geltend (Urk. 250). Nach Hinzurechnung der Mehrwertsteuer zu 7.7% macht der Verteidi- ger für sich somit ein Honorar in Höhe von total Fr. 2'504.55 geltend. Unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass der Verteidiger in der hauptsächlichen Eingabe (Urk. 241) und auch in seiner weiteren Vernehmlassung (Urk. 246) mehrheitlich neue Anträge stellte und sich nicht – wie aufgefordert – zu den pri- vatklägerischen Eingaben vernehmen liess, ist dieses Honorar ebenfalls deutlich überhöht, da damit grösstenteils Aufwendungen für nicht notwendige Verfahrens- handlungen geltend gemacht werden. Da der Verteidiger jedoch gehalten war, zu den zugestellten Unterlagen grundsätzlich Stellung zu nehmen, ist er für das zweite Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 500.– (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen. Da die Notwendigkeit eines zweiten Berufungsverfahrens sodann nicht von den Privatklägern zu vertreten ist, ist diese Prozessentschädigung der Beschuldigten aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird beschlossen:

1. Auf den Antrag der Privatklägerschaft betreffend Strafmass wird nicht einge- treten.

2. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers 2 werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 36 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte wird freigesprochen.

2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

3. Die Gerichtsgebühren für das erstinstanzliche Verfahren und für die beiden Berufungsverfahren (Geschäfts-Nrn. … und …) fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Kosten der Untersuchung Kosten des Beschwerdeverfahrens Fr. 1'000.– (Geschäfts-Nr. …)

4. Die Kosten der Untersuchung und des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Die Privatkläger 1 und 2 werden verpflichtet, der Beschuldigten in solidari- scher Haftbarkeit eine Prozessentschädigung von Fr. 10'045.50 für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichts- verfahren zu bezahlen.

6. Der Privatkläger 1 wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschä- digung von Fr. 11'000.– für die anwaltliche Verteidigung im ersten Beru- fungsverfahren (Geschäfts-Nr. …) zu bezahlen.

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7. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– für die anwaltliche Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. …) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Privatkläger 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 241, Urk. 242/1-4, Urk. 246 und Urk. 250 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 231.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 38 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. April 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger