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SB200468

Diebstahl etc. und Widerruf

Zürich OG · 2021-05-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Katalogtat Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Betreffend die allgemeinen Voraus- setzungen der obligatorischen Landesverweisung und dem Vorliegen einer Kata- logtat (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 12 f.). Der Einbruch vom 31. Mai 2020 in den Tankstellenshop fand nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung statt. Der Beschuldigte hat sich damit einer Katalogtat schuldig gemacht, was gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB eine obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz zur Folge hat, soweit nicht ausnahmsweise die Härtefallklausel greift (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Deutschland und damit Bewohner ei- nes Mitgliedsstaates des Schengen-Übereinkommens.

E. 2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren geltend machen, er falle als deut- scher Staatsangehöriger gemäss Präambel sowie Art. 1 lit. a und c FZA in den Anwendungsbereich des FZA. In vorliegendem Fall gehe es um ein Delikt, wel- ches noch als Bagatelldelikt zu qualifizieren sei, weil er zurecht nicht mit mehr als

E. 4 Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Aus den Akten und den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich Folgendes zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 22 S. 2 ff., Urk. 3/1+2): Der Beschuldigte wurde am tt. März 1988 in D._____ [Stadt in Deutschland] ge- boren und wuchs bei Pflegefamilien auf, weil seine Mutter nach seinen Angaben unter psychischen Problemen gelitten und der Vater die Familie im Jahr 1993 nach Mozambique verlassen habe und sich nicht mehr um den Beschuldigten und dessen Schwestern kümmern wollte. Der Beschuldigte absolvierte eine Ausbil- dung zum Einzelhandelskaufmann und kam im Alter von 26 Jahren bzw. im Jahre 2014 in die Schweiz, wo er im Einzelhandel, im Service und auch in der Produkti- on tätig war. Ende 2019 beendete er seine Anstellung als Fahrradkurier, weil es ihm zu kalt geworden sei. Am 27. Juli 2017 heiratete er seine Ehefrau, von wel- cher er seit Mitte 2019 getrennt lebt. Im Juli 2020 gab er bei der Polizei zu Proto- koll, dass die Ehefrau mittlerweile auf den E._____ [Staat] wohne und sie noch keine Zeit gehabt hätten, sich scheiden zu lassen. Sie seien aber dabei, dies zu organisieren. Seine Aufenthaltsbewilligung B verlor er nach eigenen Angaben, weil er eine Geldstrafe über EUR 12'000.– nicht bezahlen konnte und diese in Deutschland absass. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war der Beschuldigte kinderlos und lebte in F._____/Deutschland, wo er über das deutsche Arbeitsamt ein Zimmer vermittelt bekommen hatte. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er ergänzen, er absolviere seit dem

15. März 2021 in C._____ eine Ausbildung zum Rettungssanitäter, welche er vo-

- 10 - raussichtlich am 18. Juni 2021 abschliessen können werde. Auch verfüge er seit einigen Monaten über eine kleine Wohnung in C._____ und damit über einen fes- ten Wohnsitz (Urk. 56 S. 6).

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Mai 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 120 Tagen Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 56 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind).
  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  4. Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 27. September 2016 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.– wird nicht widerrufen. Die in diesem Strafbefehl gewährte Probezeit wird nicht verlängert.
  5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
  6. Die Privatklägerschaft, B._____ AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
  8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'120.– Kosten Kantonspolizei Zürich. - 3 -
  9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
  10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 8'013.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  11. (Mitteilungen)
  12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 1 f.)
  13. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 24. September 2020 bezüglich Dispositiv Ziffer 5 aufzuheben und es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB zu verzichten.
  14. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolge. b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 48, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil der Vorinstanz vom 24. September 2020 wurde der Beschuldigte des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB schuldig gespro- chen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen bestraft, wovon bis zum Urteilszeitpunkt 56 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden waren. Die Vorinstanz sah davon ab, eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.– gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes Alt- stätten vom 27. September 2016 zu widerrufen oder deren Probezeit zu verlän- gern. Weiter wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen und die Privatklägerschaft mit ihrem Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 41 S. 17 ff.). Gegen das vorinstanzliche Urteil liess der Beschuldigte am 1. Oktober 2020 frist- gerecht Berufung anmelden (Urk. 27) und am 16. November 2020 die Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 42, vgl. Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in- nert gesetzter Frist auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48), während sich die Privatklägerin innert Frist nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 46 f.). Am 1. Februar 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 7. Mai 2021 vorge- laden (Urk. 51). Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 liess der Beschuldigte ein Dispen- sationsgesuch für die Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2021 stellen, welches ihm am 4. Mai 2021 bewilligt wurde (Urk. 53). Anlässlich der Berufungsverhand- lung stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte einge- schränkt werden. - 5 - Der Beschuldigte ficht ausschliesslich die vorinstanzliche Anordnung der Landes- verweisung in Dispositiv-Ziffer 5 an (Urk. 42). Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils, namentlich der Schuldpunkt, die Strafe und der Verzicht auf den Widerruf des genannten Strafbefehls, der Verweis des Schadenersatzbe- gehrens auf den Zivilweg sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 1-4 und 6-10 ). Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen. III. Landesverweisung
  15. Katalogtat Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Betreffend die allgemeinen Voraus- setzungen der obligatorischen Landesverweisung und dem Vorliegen einer Kata- logtat (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 12 f.). Der Einbruch vom 31. Mai 2020 in den Tankstellenshop fand nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung statt. Der Beschuldigte hat sich damit einer Katalogtat schuldig gemacht, was gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB eine obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz zur Folge hat, soweit nicht ausnahmsweise die Härtefallklausel greift (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Deutschland und damit Bewohner ei- nes Mitgliedsstaates des Schengen-Übereinkommens.
  16. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren geltend machen, er falle als deut- scher Staatsangehöriger gemäss Präambel sowie Art. 1 lit. a und c FZA in den Anwendungsbereich des FZA. In vorliegendem Fall gehe es um ein Delikt, wel- ches noch als Bagatelldelikt zu qualifizieren sei, weil er zurecht nicht mit mehr als 4 Monaten Freiheitsstrafe bestraft worden sei. Die Vorinstanz sei zutreffend da- von ausgegangen, dass sein Tatverschulden leicht wiege. Bereits deshalb sei – - 6 - wenn überhaupt – höchstens von einer (sehr) geringen Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit (und Gesundheit) auszugehen. Daran wür- den auch die beiden Verurteilungen in Deutschland und der Schweiz nichts än- dern, zumal diese ebenfalls nicht einschlägig gewesen seien. Es könne ihm mitt- lerweile auch wieder eine deutlich günstigere Legalprognose gestellt werden, als dies die Vorinstanz (auch) aufgrund der damaligen Arbeitslosigkeit und dem Feh- len von festen Wohn- und Beziehungssituationen angenommen habe. Er absol- viere nun seit dem 15. März 2021 in C._____ [Stadt in Deutschland] eine Ausbil- dung zum Rettungssanitäter, welche er voraussichtlich am 18. Juni 2021 werde abschliessen können. Auch verfüge er seit einigen Monaten über eine kleine Wohnung und damit über einen festen Wohnort. Diese Entwicklung zeige, dass er nun durchaus auf einem guten Weg sei, sich in Zukunft zu bewähren, sei dies nun in Deutschland oder in der Schweiz. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA stehe vorliegend einer Landesverweisung entgegen, weshalb die Anordnung einer Landesverwei- sung als unverhältnismässig erscheine (Urk. 56 S. 4 ff.).
  17. Rechtliches Die Landesverweisung ist eine strafrechtliche sichernde Massnahme mit migrati- onsrechtlicher Wirkung, die neben der eigentlichen Strafe ausgefällt wird. Strafen und Massnahmen sind für einen Beschuldigten einschneidend und hart. Eine zu vollziehende Freiheitsstrafe hat unter anderem zur Folge, dass der Verurteilte seinen Beruf nicht weiter ausüben kann, dass er von seiner Familie, Lebens- partner und Kindern getrennt wird. Nämliches gilt für die Landesverweisung. Auch diese ist per se hart und einschneidend und kann ebenfalls Auswirkungen auf Be- ruf und Familie haben. Diese Folgen sind der Strafe oder der Massnahme imma- nent und damit vom Gesetzgeber gewollt. Vor dem Hintergrund, dass diese Mass- nahme einzig daran anknüpft, dass der Täter nicht Schweizer Bürger ist, wurde bei der Landesverweisung eine Härtefallklausel eingeführt. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bei dieser Gesetzeslage Ergebnisse resultieren können, die gänz- lich unverhältnismässig sind. Dabei hatte er namentlich Verurteilte im Blick, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lan- de aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht - 7 - mehr zurechtfinden würden. Ein ausnahmsweises Absehen von einer Landes- verweisung ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – aber nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Vo- raussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwie- gendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2019 vom 27. September 2019, E.7.1). Sodann bestimmt sich nach Schweizer Recht, ob eine Landesverweisung anzuordnen ist. Ist dies zu bejahen, stellt sich in einem zweiten Schritt gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom
  18. Mai 2019, E. 2.1.). Im Rahmen der Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB hat das Gericht die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinan- der abzuwägen. Die Beurteilung kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfolgen, wobei deren Liste nicht abschliessend gilt. Zu berücksichti- gen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rück- fallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichti- gen. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.2 sowie 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2). Im Rahmen der Härtefallbeurteilung ist schliesslich auch die Vereinbarkeit mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 8 EMRK zu beach- ten. Die EMRK verschafft zwar keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt aus- ländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in - 8 - Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist indes berührt, wenn eine staat- liche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberech- tigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt im Üb- rigen nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Mass- nahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokrati- schen Gesellschaft «notwendig» erscheint. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren min- derjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch an- dere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich ge- lebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammen- leben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell en- ge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwor- tung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom
  19. September 2018 unter Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 und BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). Als deutscher Staatsangehöriger steht der Beschuldigte grundsätzlich unter dem Schutz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; nachfolgend FZA). Das FZA gibt Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz u.a. das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art. 1 lit. a). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Si- cherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landes- verweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der In- tention des Verfassungs- und Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021, E. 2.5.1 m.H.). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch einen Täter (weiterhin) - 9 - gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallri- siko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021, E. 2.5.1).
  20. Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Aus den Akten und den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich Folgendes zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 22 S. 2 ff., Urk. 3/1+2): Der Beschuldigte wurde am tt. März 1988 in D._____ [Stadt in Deutschland] ge- boren und wuchs bei Pflegefamilien auf, weil seine Mutter nach seinen Angaben unter psychischen Problemen gelitten und der Vater die Familie im Jahr 1993 nach Mozambique verlassen habe und sich nicht mehr um den Beschuldigten und dessen Schwestern kümmern wollte. Der Beschuldigte absolvierte eine Ausbil- dung zum Einzelhandelskaufmann und kam im Alter von 26 Jahren bzw. im Jahre 2014 in die Schweiz, wo er im Einzelhandel, im Service und auch in der Produkti- on tätig war. Ende 2019 beendete er seine Anstellung als Fahrradkurier, weil es ihm zu kalt geworden sei. Am 27. Juli 2017 heiratete er seine Ehefrau, von wel- cher er seit Mitte 2019 getrennt lebt. Im Juli 2020 gab er bei der Polizei zu Proto- koll, dass die Ehefrau mittlerweile auf den E._____ [Staat] wohne und sie noch keine Zeit gehabt hätten, sich scheiden zu lassen. Sie seien aber dabei, dies zu organisieren. Seine Aufenthaltsbewilligung B verlor er nach eigenen Angaben, weil er eine Geldstrafe über EUR 12'000.– nicht bezahlen konnte und diese in Deutschland absass. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war der Beschuldigte kinderlos und lebte in F._____/Deutschland, wo er über das deutsche Arbeitsamt ein Zimmer vermittelt bekommen hatte. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er ergänzen, er absolviere seit dem
  21. März 2021 in C._____ eine Ausbildung zum Rettungssanitäter, welche er vo- - 10 - raussichtlich am 18. Juni 2021 abschliessen können werde. Auch verfüge er seit einigen Monaten über eine kleine Wohnung in C._____ und damit über einen fes- ten Wohnsitz (Urk. 56 S. 6).
  22. Würdigung Mit der Vorinstanz begründen die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen. Er wuchs in Deutschland auf, wo er auch eine Ausbildung absolvierte und arbeitete. Ab seinem 26. Altersjahr lebte er während fünf Jahre in der Schweiz, während denen er – soweit ersichtlich – zwei Mal straffällig wurde. Die Aufenthaltsbewilligung B wurde ihm wegen eines Ge- fängnisaufenthalts in Deutschland entzogen. Die Rückkehr dorthin ist ihm mithin nicht nur zumutbar, sie ist bereits erfolgt. Der Beschuldigte lebt bereits wieder in C._____/Deutschland und ist dort insofern integriert, als er sich beim Arbeitsamt gemeldet hat, welches ihm nebst der Unterkunft auch monatliche Arbeitslosen- gelder in Höhe von EUR 1'000.– ausbezahlt. Des Weiteren bildet er sich dort ak- tuell als Rettungssanitäter aus und hat eine kleine Wohnung bezogen. Entspre- chend richtet der Beschuldigte sein Leben in Deutschland aus und kann als dort bereits integriert gelten, zumal Deutsch seine Muttersprache ist. Die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seiner Mutter oder seiner Freundin wird aus Deutschland etwas schwerer fallen, jedoch weiterhin auch per- sönlich möglich sein. So machte der Beschuldigte nicht geltend, dass seine in G._____ [Stadt in der Schweiz] lebende Mutter oder seine in H._____ [Ortschaft in der Schweiz] lebende Freundin selbst nicht über die Grenze reisen könnten. Und auch wenn dies nicht möglich wäre, ist der Kontakt weiterhin telefonisch, über Skype oder ähnliche Software möglich (Urteil 2C_449/2019 vom 12. Sep- tember 2019 E. 4.3.3). Dass die Schwierigkeiten im Herkunftsland grösser sind als in der Schweiz, liegt nahe. Dass aber ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in die Daseinsbedingungen des Beschuldigten führen würde, ist keineswegs ersichtlich. - 11 - Der Beschuldigte wehrte sich vor Vorinstanz im Kern einzig dagegen, durch die Landesverweisung nicht in die Schweiz reisen zu können, um hier seine Mutter und seine Freundin besuchen zu können. Dies begründet indes keinen Härtefall, zumal ihm wie erwähnt zuzumuten ist, das Familienleben in Deutschland persön- lich oder über elektronische Hilfsmittel zu pflegen. Im Übrigen machte der Be- schuldigte nicht geltend, dass er mit der Mutter oder Freundin einen gemeinsa- men Haushalt führte, eine finanzielle Abhängigkeit, die Übernahme von Verant- wortung der anderen Person oder speziell enge familiäre Bande bestehen, die über das Gewöhnliche hinausgehen. Ein über die üblichen familiären Beziehun- gen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeits- verhältnis in der Schweiz besteht somit nicht. Das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Familie wird daher nicht verletzt. Dies gilt auch in Bezug auf die von ihm erwähnten Kollegen in der Schweiz, wobei nähere Angaben zu diesen Kon- takten fehlen. Eine tiefere Verbundenheit zur Schweiz wie auch eine vertiefte In- tegration hier ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt noch, dass den privaten Interessen des Beschuldigten eine nicht unerhebliche Delinquenz des Beschuldigten in kurzer Abfolge, womit er die Si- cherheit der hiesigen Öffentlichkeit schon mehrmals verletzte, gegenüber steht. Bereits kurz vor seiner Übersiedelung in die Schweiz wurde er vom Landgericht D._____ mit Entscheid vom 3. August 2015 wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Schweiz erfolgte mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 27. September 2016 eine wei- tere Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setzes durch die Einfuhr von Hanfsetzlingen, den Anbau von Marihuana und das Anstalten treffen zum Anbau von Marihuana (vgl. Beizugsakten des Untersu- chungsamts Altstätten; Verfahrens-Nr. ST.2016.11527). Hierfür wurde erneut eine Geldstrafe bedingt ausgesprochen, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jah- ren. Innerhalb dieser 4 Jahre wurde der Beschuldigte erneut straffällig und von der Vorinstanz mit 120 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 41 S. 17). Der Be- schuldigte wurde jeweils nur kurze Zeit nach den Verurteilungen wieder straffällig und zeigte sich durch die Sanktionen sowie gegen ihn laufenden Verfahren wenig beeindruckt, weshalb die Vorinstanz auch eine unbedingte Freiheitsstrafe von 120 - 12 - Tagen ausfällte. Dabei fällt ins Gewicht, dass das Untersuchungsamt Altstätten die Geldstrafe noch bedingt aussprach, wohl um dem Beschuldigten eine letzte Chance zur Bewährung zu gewähren (vgl. Beizugsakten des Untersuchungsamts Altstätten; Verfahrens-Nr. ST.2016.11527). Zur Zeit der Begehung der neusten Tat war der Beschuldigte bereits 32 Jahre alt, weshalb der Einbruchsdiebstahl zwar als "Dummheit", wie es der Beschuldigte selbst nannte, bezeichnet werden könnte. Von jugendlichem Leichtsinn kann mithin nicht mehr gesprochen werden. Zudem erfolgte die Tatbegehung aus egoistischen Motiven. Die vom Beschuldig- ten begangenen Delikte stellen für sich allein zwar keine allzu gravierenden Straf- taten dar. In ihrer Gesamtheit, Anzahl und Regelmässigkeit der Begehung sowie der Tatsache, dass sie teilweise aus rein pekuniären Motiven erfolgten, stellen sie eine schwere Straftat dar, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Ordnung ausgeht. Es besteht ohne Zweifel eine beträchtliche Rückfallge- fahr, zumal der Beschuldigte seinen – wohl in der Schweiz lebenden – Mittäter nicht preisgeben will. Nach dem Gesagten vermögen die privaten Interessen des Beschuldigten das öf- fentliche Interesse an einer Landesverweisung in einer Gegenüberstellung klar nicht zu überwiegen. Aufgrund der Delinquenz des Beschuldigten und der sich daraus ergebenden un- günstigen Legalprognose ist zudem von einer nicht zu unterschätzenden Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschuldigten auszuge- hen. Diese ist denn auch nicht allein aufgrund der aktuell zu beurteilenden Straftat zu beurteilen. Vielmehr sind auch allfällige Vorstrafen zu berücksichtigen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2.). Hierbei wirkt sich der Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstiess, erschwerend aus. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, die der Beschuldigte derzeit absolviert, und die Tatsache, dass er aktuell über einen festen Wohnsitz verfügt, lassen keine andere Beurteilung in Bezug auf die bestehende Rückfallgefahr zu. Zwar zeigt der Beschuldigte damit eine Tendenz einer positiven Entwicklung. Zum jetzigen Zeit- punkt können diese Umstände indes noch nicht als gefestigt und damit nicht als - 13 - nachhaltig beurteilt werden. Eine günstige Prognose im Sinne der Praxis zu Art. 5 Anhang I FZA kann ihm daher nicht attestiert werden. Demzufolge steht auch das Freizügigkeitsabkommen, insbesondere dessen Art. 5 Abs.1 Anhang I FZA, einer Landesverweisung beim Beschuldigten nicht entge- gen. Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung ist damit zu bestäti- gen. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die gesetzliche Mindestdauer von 5 Jahren aus. Die Staatsanwaltschaft beantragte lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es deshalb bei einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sein Bewenden. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt, weshalb ihm die Kosten, mit Ausnah- me derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, können vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt jedoch einge- fordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
  23. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. September 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1-4 (Schuldpunkt, Sanktion und Vollzug, Absehen von Widerruf) und 6-10 (Zivil- punkt, Kosten- und Entschädigungsregelung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  24. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 14 - Es wird erkannt:
  25. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  26. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung
  27. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  28. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 15 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  29. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Mai 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200468-O/U/mc-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 7. Mai 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. September 2020 (GG200034)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. September 2020 (Urk. 13/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 120 Tagen Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 56 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind).

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 27. September 2016 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.– wird nicht widerrufen. Die in diesem Strafbefehl gewährte Probezeit wird nicht verlängert.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

6. Die Privatklägerschaft, B._____ AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'120.– Kosten Kantonspolizei Zürich.

- 3 -

9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 8'013.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 1 f.)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 24. September 2020 bezüglich Dispositiv Ziffer 5 aufzuheben und es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB zu verzichten.

2. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolge.

b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 48, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil der Vorinstanz vom 24. September 2020 wurde der Beschuldigte des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB schuldig gespro- chen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen bestraft, wovon bis zum Urteilszeitpunkt 56 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden waren. Die Vorinstanz sah davon ab, eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.– gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes Alt- stätten vom 27. September 2016 zu widerrufen oder deren Probezeit zu verlän- gern. Weiter wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen und die Privatklägerschaft mit ihrem Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 41 S. 17 ff.). Gegen das vorinstanzliche Urteil liess der Beschuldigte am 1. Oktober 2020 frist- gerecht Berufung anmelden (Urk. 27) und am 16. November 2020 die Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 42, vgl. Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in- nert gesetzter Frist auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48), während sich die Privatklägerin innert Frist nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 46 f.). Am 1. Februar 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 7. Mai 2021 vorge- laden (Urk. 51). Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 liess der Beschuldigte ein Dispen- sationsgesuch für die Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2021 stellen, welches ihm am 4. Mai 2021 bewilligt wurde (Urk. 53). Anlässlich der Berufungsverhand- lung stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte einge- schränkt werden.

- 5 - Der Beschuldigte ficht ausschliesslich die vorinstanzliche Anordnung der Landes- verweisung in Dispositiv-Ziffer 5 an (Urk. 42). Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils, namentlich der Schuldpunkt, die Strafe und der Verzicht auf den Widerruf des genannten Strafbefehls, der Verweis des Schadenersatzbe- gehrens auf den Zivilweg sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 1-4 und 6-10 ). Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen. III. Landesverweisung

1. Katalogtat Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Betreffend die allgemeinen Voraus- setzungen der obligatorischen Landesverweisung und dem Vorliegen einer Kata- logtat (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 12 f.). Der Einbruch vom 31. Mai 2020 in den Tankstellenshop fand nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung statt. Der Beschuldigte hat sich damit einer Katalogtat schuldig gemacht, was gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB eine obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz zur Folge hat, soweit nicht ausnahmsweise die Härtefallklausel greift (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Deutschland und damit Bewohner ei- nes Mitgliedsstaates des Schengen-Übereinkommens.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren geltend machen, er falle als deut- scher Staatsangehöriger gemäss Präambel sowie Art. 1 lit. a und c FZA in den Anwendungsbereich des FZA. In vorliegendem Fall gehe es um ein Delikt, wel- ches noch als Bagatelldelikt zu qualifizieren sei, weil er zurecht nicht mit mehr als 4 Monaten Freiheitsstrafe bestraft worden sei. Die Vorinstanz sei zutreffend da- von ausgegangen, dass sein Tatverschulden leicht wiege. Bereits deshalb sei –

- 6 - wenn überhaupt – höchstens von einer (sehr) geringen Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit (und Gesundheit) auszugehen. Daran wür- den auch die beiden Verurteilungen in Deutschland und der Schweiz nichts än- dern, zumal diese ebenfalls nicht einschlägig gewesen seien. Es könne ihm mitt- lerweile auch wieder eine deutlich günstigere Legalprognose gestellt werden, als dies die Vorinstanz (auch) aufgrund der damaligen Arbeitslosigkeit und dem Feh- len von festen Wohn- und Beziehungssituationen angenommen habe. Er absol- viere nun seit dem 15. März 2021 in C._____ [Stadt in Deutschland] eine Ausbil- dung zum Rettungssanitäter, welche er voraussichtlich am 18. Juni 2021 werde abschliessen können. Auch verfüge er seit einigen Monaten über eine kleine Wohnung und damit über einen festen Wohnort. Diese Entwicklung zeige, dass er nun durchaus auf einem guten Weg sei, sich in Zukunft zu bewähren, sei dies nun in Deutschland oder in der Schweiz. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA stehe vorliegend einer Landesverweisung entgegen, weshalb die Anordnung einer Landesverwei- sung als unverhältnismässig erscheine (Urk. 56 S. 4 ff.).

3. Rechtliches Die Landesverweisung ist eine strafrechtliche sichernde Massnahme mit migrati- onsrechtlicher Wirkung, die neben der eigentlichen Strafe ausgefällt wird. Strafen und Massnahmen sind für einen Beschuldigten einschneidend und hart. Eine zu vollziehende Freiheitsstrafe hat unter anderem zur Folge, dass der Verurteilte seinen Beruf nicht weiter ausüben kann, dass er von seiner Familie, Lebens- partner und Kindern getrennt wird. Nämliches gilt für die Landesverweisung. Auch diese ist per se hart und einschneidend und kann ebenfalls Auswirkungen auf Be- ruf und Familie haben. Diese Folgen sind der Strafe oder der Massnahme imma- nent und damit vom Gesetzgeber gewollt. Vor dem Hintergrund, dass diese Mass- nahme einzig daran anknüpft, dass der Täter nicht Schweizer Bürger ist, wurde bei der Landesverweisung eine Härtefallklausel eingeführt. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bei dieser Gesetzeslage Ergebnisse resultieren können, die gänz- lich unverhältnismässig sind. Dabei hatte er namentlich Verurteilte im Blick, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lan- de aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht

- 7 - mehr zurechtfinden würden. Ein ausnahmsweises Absehen von einer Landes- verweisung ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – aber nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Vo- raussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwie- gendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2019 vom 27. September 2019, E.7.1). Sodann bestimmt sich nach Schweizer Recht, ob eine Landesverweisung anzuordnen ist. Ist dies zu bejahen, stellt sich in einem zweiten Schritt gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom

22. Mai 2019, E. 2.1.). Im Rahmen der Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB hat das Gericht die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinan- der abzuwägen. Die Beurteilung kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfolgen, wobei deren Liste nicht abschliessend gilt. Zu berücksichti- gen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rück- fallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichti- gen. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.2 sowie 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2). Im Rahmen der Härtefallbeurteilung ist schliesslich auch die Vereinbarkeit mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 8 EMRK zu beach- ten. Die EMRK verschafft zwar keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt aus- ländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in

- 8 - Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist indes berührt, wenn eine staat- liche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberech- tigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt im Üb- rigen nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Mass- nahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokrati- schen Gesellschaft «notwendig» erscheint. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren min- derjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch an- dere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich ge- lebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammen- leben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell en- ge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwor- tung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom

20. September 2018 unter Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 und BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). Als deutscher Staatsangehöriger steht der Beschuldigte grundsätzlich unter dem Schutz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; nachfolgend FZA). Das FZA gibt Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz u.a. das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art. 1 lit. a). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Si- cherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landes- verweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der In- tention des Verfassungs- und Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021, E. 2.5.1 m.H.). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch einen Täter (weiterhin)

- 9 - gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallri- siko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021, E. 2.5.1).

4. Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Aus den Akten und den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich Folgendes zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 22 S. 2 ff., Urk. 3/1+2): Der Beschuldigte wurde am tt. März 1988 in D._____ [Stadt in Deutschland] ge- boren und wuchs bei Pflegefamilien auf, weil seine Mutter nach seinen Angaben unter psychischen Problemen gelitten und der Vater die Familie im Jahr 1993 nach Mozambique verlassen habe und sich nicht mehr um den Beschuldigten und dessen Schwestern kümmern wollte. Der Beschuldigte absolvierte eine Ausbil- dung zum Einzelhandelskaufmann und kam im Alter von 26 Jahren bzw. im Jahre 2014 in die Schweiz, wo er im Einzelhandel, im Service und auch in der Produkti- on tätig war. Ende 2019 beendete er seine Anstellung als Fahrradkurier, weil es ihm zu kalt geworden sei. Am 27. Juli 2017 heiratete er seine Ehefrau, von wel- cher er seit Mitte 2019 getrennt lebt. Im Juli 2020 gab er bei der Polizei zu Proto- koll, dass die Ehefrau mittlerweile auf den E._____ [Staat] wohne und sie noch keine Zeit gehabt hätten, sich scheiden zu lassen. Sie seien aber dabei, dies zu organisieren. Seine Aufenthaltsbewilligung B verlor er nach eigenen Angaben, weil er eine Geldstrafe über EUR 12'000.– nicht bezahlen konnte und diese in Deutschland absass. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war der Beschuldigte kinderlos und lebte in F._____/Deutschland, wo er über das deutsche Arbeitsamt ein Zimmer vermittelt bekommen hatte. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er ergänzen, er absolviere seit dem

15. März 2021 in C._____ eine Ausbildung zum Rettungssanitäter, welche er vo-

- 10 - raussichtlich am 18. Juni 2021 abschliessen können werde. Auch verfüge er seit einigen Monaten über eine kleine Wohnung in C._____ und damit über einen fes- ten Wohnsitz (Urk. 56 S. 6).

5. Würdigung Mit der Vorinstanz begründen die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen. Er wuchs in Deutschland auf, wo er auch eine Ausbildung absolvierte und arbeitete. Ab seinem 26. Altersjahr lebte er während fünf Jahre in der Schweiz, während denen er – soweit ersichtlich – zwei Mal straffällig wurde. Die Aufenthaltsbewilligung B wurde ihm wegen eines Ge- fängnisaufenthalts in Deutschland entzogen. Die Rückkehr dorthin ist ihm mithin nicht nur zumutbar, sie ist bereits erfolgt. Der Beschuldigte lebt bereits wieder in C._____/Deutschland und ist dort insofern integriert, als er sich beim Arbeitsamt gemeldet hat, welches ihm nebst der Unterkunft auch monatliche Arbeitslosen- gelder in Höhe von EUR 1'000.– ausbezahlt. Des Weiteren bildet er sich dort ak- tuell als Rettungssanitäter aus und hat eine kleine Wohnung bezogen. Entspre- chend richtet der Beschuldigte sein Leben in Deutschland aus und kann als dort bereits integriert gelten, zumal Deutsch seine Muttersprache ist. Die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seiner Mutter oder seiner Freundin wird aus Deutschland etwas schwerer fallen, jedoch weiterhin auch per- sönlich möglich sein. So machte der Beschuldigte nicht geltend, dass seine in G._____ [Stadt in der Schweiz] lebende Mutter oder seine in H._____ [Ortschaft in der Schweiz] lebende Freundin selbst nicht über die Grenze reisen könnten. Und auch wenn dies nicht möglich wäre, ist der Kontakt weiterhin telefonisch, über Skype oder ähnliche Software möglich (Urteil 2C_449/2019 vom 12. Sep- tember 2019 E. 4.3.3). Dass die Schwierigkeiten im Herkunftsland grösser sind als in der Schweiz, liegt nahe. Dass aber ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in die Daseinsbedingungen des Beschuldigten führen würde, ist keineswegs ersichtlich.

- 11 - Der Beschuldigte wehrte sich vor Vorinstanz im Kern einzig dagegen, durch die Landesverweisung nicht in die Schweiz reisen zu können, um hier seine Mutter und seine Freundin besuchen zu können. Dies begründet indes keinen Härtefall, zumal ihm wie erwähnt zuzumuten ist, das Familienleben in Deutschland persön- lich oder über elektronische Hilfsmittel zu pflegen. Im Übrigen machte der Be- schuldigte nicht geltend, dass er mit der Mutter oder Freundin einen gemeinsa- men Haushalt führte, eine finanzielle Abhängigkeit, die Übernahme von Verant- wortung der anderen Person oder speziell enge familiäre Bande bestehen, die über das Gewöhnliche hinausgehen. Ein über die üblichen familiären Beziehun- gen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeits- verhältnis in der Schweiz besteht somit nicht. Das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Familie wird daher nicht verletzt. Dies gilt auch in Bezug auf die von ihm erwähnten Kollegen in der Schweiz, wobei nähere Angaben zu diesen Kon- takten fehlen. Eine tiefere Verbundenheit zur Schweiz wie auch eine vertiefte In- tegration hier ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt noch, dass den privaten Interessen des Beschuldigten eine nicht unerhebliche Delinquenz des Beschuldigten in kurzer Abfolge, womit er die Si- cherheit der hiesigen Öffentlichkeit schon mehrmals verletzte, gegenüber steht. Bereits kurz vor seiner Übersiedelung in die Schweiz wurde er vom Landgericht D._____ mit Entscheid vom 3. August 2015 wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Schweiz erfolgte mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 27. September 2016 eine wei- tere Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setzes durch die Einfuhr von Hanfsetzlingen, den Anbau von Marihuana und das Anstalten treffen zum Anbau von Marihuana (vgl. Beizugsakten des Untersu- chungsamts Altstätten; Verfahrens-Nr. ST.2016.11527). Hierfür wurde erneut eine Geldstrafe bedingt ausgesprochen, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jah- ren. Innerhalb dieser 4 Jahre wurde der Beschuldigte erneut straffällig und von der Vorinstanz mit 120 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 41 S. 17). Der Be- schuldigte wurde jeweils nur kurze Zeit nach den Verurteilungen wieder straffällig und zeigte sich durch die Sanktionen sowie gegen ihn laufenden Verfahren wenig beeindruckt, weshalb die Vorinstanz auch eine unbedingte Freiheitsstrafe von 120

- 12 - Tagen ausfällte. Dabei fällt ins Gewicht, dass das Untersuchungsamt Altstätten die Geldstrafe noch bedingt aussprach, wohl um dem Beschuldigten eine letzte Chance zur Bewährung zu gewähren (vgl. Beizugsakten des Untersuchungsamts Altstätten; Verfahrens-Nr. ST.2016.11527). Zur Zeit der Begehung der neusten Tat war der Beschuldigte bereits 32 Jahre alt, weshalb der Einbruchsdiebstahl zwar als "Dummheit", wie es der Beschuldigte selbst nannte, bezeichnet werden könnte. Von jugendlichem Leichtsinn kann mithin nicht mehr gesprochen werden. Zudem erfolgte die Tatbegehung aus egoistischen Motiven. Die vom Beschuldig- ten begangenen Delikte stellen für sich allein zwar keine allzu gravierenden Straf- taten dar. In ihrer Gesamtheit, Anzahl und Regelmässigkeit der Begehung sowie der Tatsache, dass sie teilweise aus rein pekuniären Motiven erfolgten, stellen sie eine schwere Straftat dar, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Ordnung ausgeht. Es besteht ohne Zweifel eine beträchtliche Rückfallge- fahr, zumal der Beschuldigte seinen – wohl in der Schweiz lebenden – Mittäter nicht preisgeben will. Nach dem Gesagten vermögen die privaten Interessen des Beschuldigten das öf- fentliche Interesse an einer Landesverweisung in einer Gegenüberstellung klar nicht zu überwiegen. Aufgrund der Delinquenz des Beschuldigten und der sich daraus ergebenden un- günstigen Legalprognose ist zudem von einer nicht zu unterschätzenden Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschuldigten auszuge- hen. Diese ist denn auch nicht allein aufgrund der aktuell zu beurteilenden Straftat zu beurteilen. Vielmehr sind auch allfällige Vorstrafen zu berücksichtigen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2.). Hierbei wirkt sich der Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstiess, erschwerend aus. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, die der Beschuldigte derzeit absolviert, und die Tatsache, dass er aktuell über einen festen Wohnsitz verfügt, lassen keine andere Beurteilung in Bezug auf die bestehende Rückfallgefahr zu. Zwar zeigt der Beschuldigte damit eine Tendenz einer positiven Entwicklung. Zum jetzigen Zeit- punkt können diese Umstände indes noch nicht als gefestigt und damit nicht als

- 13 - nachhaltig beurteilt werden. Eine günstige Prognose im Sinne der Praxis zu Art. 5 Anhang I FZA kann ihm daher nicht attestiert werden. Demzufolge steht auch das Freizügigkeitsabkommen, insbesondere dessen Art. 5 Abs.1 Anhang I FZA, einer Landesverweisung beim Beschuldigten nicht entge- gen. Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung ist damit zu bestäti- gen. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die gesetzliche Mindestdauer von 5 Jahren aus. Die Staatsanwaltschaft beantragte lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es deshalb bei einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sein Bewenden. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt, weshalb ihm die Kosten, mit Ausnah- me derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, können vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt jedoch einge- fordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. September 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1-4 (Schuldpunkt, Sanktion und Vollzug, Absehen von Widerruf) und 6-10 (Zivil- punkt, Kosten- und Entschädigungsregelung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 14 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 15 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Mai 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier