Sachverhalt
umfasste inhaltlich gerade einmal vier Seiten. Einen Grossteil seiner Argumente brachte der Verteidiger bereits vor Vorinstanz vor. Zudem beschränkte er sich in seinen Ausführungen auf den Schuldpunkt. Er plädierte weder zur rechtlichen Würdigung noch zur Sanktion, welche zudem aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erhöht werden konnte. Im Wesentlichen wurden einzig neue Beweise eingereicht, welche ein Alibi des Beschuldigten 1 belegen sollten. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge wie auch die weiteren wurden allesamt abgewiesen, weil sie auf nicht benannten, unerheblichen (bzw. das Beweisergebnis nicht zu erschüttern vermögenden) oder untauglichen Beweistatsachen gründeten. Soweit er die ihm von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung anficht, war mangels Beschwer des Beschuldigten 1 nicht darauf einzutreten. Die diesbezüglich betriebenen Aufwände sind ebenso wenig angemessen und notwendig wie jene im Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren erneut – wie schon vor Voristanz – aufgeworfenen Thematik der Gesundheitsversorgung des Beschuldigten 1 in der Haft. Spätestens seit dem am
12. September 2019 ergangengen Urteil des Bundesgerichts 1B_416/2019 (Urk. D1/20/50) hätte dem Verteidiger klar sein müssen, dass dem Beschuldigten 1 in der Haft eine genügende Gesundheitsversorgung zuteilwurde und -wird. Wie er mit dem Einreichen zahlreicher ärztlicher Berichte zudem selbst unter Beweis stellte, war er über die Gesundheitsbetreuung des Beschuldigten 1
- 76 - ausreichend im Bilde. Der Beschuldigte 1 bestätigte sodann heute wie gesehen ausdrücklich, dass man sich seit seiner Verhaftung medizinisch sehr gut um ihn gekümmert habe (vgl. E. I.3.9.). Mit dem Rückzug einiger seiner Berufungsanträge mangels Beschwer des Beschuldigten 1 bzw. Anfechtungs- objekt (Prot. II S. 20 f.) stellte der Verteidiger sodann selber unter Beweis, dass seine betriebenen Aufwände teils weder angemessen noch notwendig waren. Soweit der Verteidiger im vorliegenden Verfahren Aufwendungen im Zusammen- hang mit den bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung und Rechtsverzögerung in Rechnung stellte, kann er hierfür nicht zusätzlich entschädigt werden. Der Verteidiger wurde dafür bereits vom Bundesgericht entschädigt (Urk. 268 S. 10, Urk. 280 S. 7). Ebenfalls nicht zu entschädigen sind Sekretariatsarbeiten wie zeitliche Aufwendungen für die Retoure von Gerichtsakten (Urk. 302 S. 15) oder für die Rechnungsstellung (a.a.O. S. 19). Der Verteidiger machte zahlreiche Aufwendungen für Besuche des Beschuldigten 1 geltend. Bei einem Fall wie dem vorliegenden müsste indes im Berufungsverfahren ein bis maximal zwei Besuche der beschuldigten Person zwecks Instruktion ausreichen. Soziale Betreuungsarbeit gehört nicht zum Verteidigungsmandat. Schliesslich machte der Verteidiger zeitliche Bemühungen infolge Studiums und Übersetzung der vorinstanzlichen Urteilsbegründung im Umfang von 16 Stunden und infolge telefonischer Urteilseröffnung von 1.17 Stunden geltend (a.a.O. S. 1 und 6). Die Vorinstanz hat ihn indes hierfür bereits entschädigt (Urk. 116 S. 21, Urk. 199 E. VIII.10.6.-10.8. S. 76 f.). Zusammengefasst und nicht zuletzt auch im Vergleich mit den vom Verteidiger des Beschuldigten 2 im vorliegenden Verfahren getätigten Aufwendungen erweisen sich die Aufwendungen des Verteidigers des Beschuldigten 1 als deutlich überhöht und unverhältnismässig bzw. nicht entschädigungsfähig. Unter Berücksichtigung der in Zusammenhang mit dem Entlassungsgesuch und dem Gesuch um vorzeitige Entlassung ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Bemühungen und dem Umstand, dass der Verteidiger mit dem Beschuldigten 1 auf Russisch kommuniziert, was zu einer gewissen Einsparung von Übersetzungskosten führte, sowie des heute effektiv angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung erscheint es angemessen, den
- 77 - amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, mit pauschal Fr. 15'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten 1 betreffend Entschädigung der amt- lichen Verteidigung wird nicht eingetreten.
2. Vom Rückzug der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge des Beschuldigten 1 gemäss Ziffer 1 (soweit es den Widerruf betrifft), Zif- fer 5 (Zivilforderungen) und Ziffer 6 (Beschlagnahmungen) wird Vormerk ge- nommen.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 9. April 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]
4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Juli 2007 gegenüber dem Beschuldigten A._____ ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird verzichtet. 5.-7. […]
8. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB und in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie − der Gehilfenschaft zu schwerer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer. 2 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
9. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 351 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
- 78 -
10. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 11.-12.[…]
13. Der Beschuldigte C._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes ver- wiesen (obligatorische Landesverweisung).
14. Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft an den Beschuldigten A._____ auf Verlangen herauszugeben, wobei die Gegenstände nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der Lager- behörde zur Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Samsung YATELEY, weiss, Asservatnr. A012'500'195 − SIM Karte, Asservatnr. A012'811'119 − iPad, weiss-/silberfarben, Camouflage Hülle, Asservatnr. A012'505'338 − Mobiltelefon Huawei, schwarz, Asservatnr. A012'505'270 − Rollkoffer, schwarz, Asservatnr. A013'020'376
15. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft an den Beschuldigten B._____ auf Verlan- gen herauszugeben, wobei die Gegenstände nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der La- gerbehörde zur Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Huawei, schwarz, Display beschädigt, A'013'019'233
16. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft an den Beschuldigten C._____ auf Verlan- gen herauszugeben, wobei die Gegenstände nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der La- gerbehörde zur Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Huawei, schwarz, mit braunfarbenem Etui, Display beschädigt, A'013'019'299 − 2 USB-Sticks (1 MediaRange / 1 MicroHC M2), in einer schwarzfarbenen Schachtel, A013'019'404
17. Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände verbleiben bis zum Abschluss des Verfahrens 2019/29689 gegen D._____ bei der Asserva- ten-Triage: − Sturmhaube schwarzfarben, Asservatnr. A012'500'117 − Sturmhaube schwarzfarben, Asservatnr. A012'500'139 − Mobiltelefon Apple, iPhone, schwarz, Asservatnr. A012'505'292
- 79 - − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'239 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'308 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'320 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'386 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'411 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'444
18. Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände sind innert 30 nach Rechtskraft auf Verlangen des Eigentümers und unter Nachweis seiner Ei- gentümerschaft an ihn herauszugeben oder verbleiben ansonsten bis zum Abschluss des Verfahrens 2019/29689 gegen D._____ bei der Asservaten-Triage: − Navigationsgerät TomTom, Asservatnr. A012'500'151 − drei Paar Handschuhe, schwarz, Asservatnr. A013'032'989 − zwei Baseballmützen, schwarz, Asservatnr. A013'033'017 − Rucksack, blau, Asservatnr. A013'933'028 − Jacke, blau, JB, Asservatnr. A013'033'040 − Jacke, schwarz, North Face, Asservatnr. A013'033'051 − zwei Schlüssel John Deere, Asservatnr. A013'029'497
19. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 53'850.00 (inkl. Fr. 3'850.00 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Davon wurden bereits Fr. 23'884.70 (inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 29'965.30 (inkl. Fr. 2'142.35 Mehrwertsteuer) auszuzahlen.
20. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ wird für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 20'609.45 (inkl. Fr. 1'473.45 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Davon wurden bereits Fr. 4'370.65 (inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich an die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B._____ (Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird an- gewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 16'238.80 (inkl. Fr. 1'161.00 Mehrwertsteuer) auszuzahlen.
21. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ wird für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 21'623.90 (inkl. Fr. 1'546.00 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt.
- 80 -
22. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Beschuldigter A._____: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 591.35 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'900.00 Telefonkontrolle Fr. 1'645.90 Auslagen Fr. 1'975.00 Auslagen Polizei Fr. 805.80 Entschädigung Dolmetscher Untersuchungsbehörde Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter Fr. 53'850.00 A._____ Beschuldigter B._____: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 116.30 Auslagen (Gutachten DNA Spur Auswertung) Fr. 270.00 Entschädigung Dolm. (Übersetzung Strafregisterauszug) Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter Fr. 20'609.45 B._____ Beschuldigter C._____: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 116.35 Auslagen (Gutachten DNA Spur Auswertung) Fr. 21'623.90 Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter C._____
23. Die Entscheidgebühr wird wie folgt auferlegt: Fr. […] […] Fr. […] […] Fr. 3'750.00 Beschuldigter C._____ Die Kosten der Untersuchung und die übrigen gerichtlichen Verfahrenskosten, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten […] C._____ anteilsmässig gemäss Auflistung in Dispositivziffer 22 auferlegt.
- 81 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten […] C._____ werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Beschuldigten […] C._____ haften solidarisch für die gesamten Gerichts- und Unter- suchungskosten."
4. Eine Gebühr für den Nichteintretensbeschluss fällt ausser Ansatz.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer. 2 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 972 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- 82 -
3. Die Freiheitsstrafe und Geldstrafe des Beschuldigten A._____ werden voll- zogen.
4. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer. 2 lit. b StGB.
5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 608 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
6. Die Freiheitsstrafe und Geldstrafe des Beschuldigten B._____ werden voll- zogen.
7. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung).
8. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung).
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 23) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten 1 zu drei Fünfteln und dem Beschuldigten 2 zu einem Fünftel auferlegt sowie zu einem Fünftel auf die
- 83 - Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und/bzw. schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (versandt) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Privatkläger (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 und 2 − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 84 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Die Rechtsmittelfrist beginnt neu ab der Zustellung des berichtigten Ent- scheides zu laufen. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. November 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten 1 mit 48 Monaten Freiheitsstra- fe und mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Der Be-
- 59 - schuldigte 2 wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und ei- ner unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragte, der Beschuldigte 1 sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 34 S. 2) und verzichtete explizit darauf, sich zur Sanktion zu äussern (Prot. II S. 27). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 beantragte, der Beschuldigte 2 sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu bestrafen. Eventualiter, im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, sei der Beschuldigte 2 zusätzlich mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen mit minimaler Tagessatzhöhe zu belegen (Urk. 304 S. 1 und 14). Zur Begründung verwies die Verteidigung des Beschuldigten 2 auf ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen (a.a.O. S. 14): Unabhängig von der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten 2 sei sein Tatbeitrag "auf der Schwelle" zwischen Gehilfenschaft und Mittäterschaft liegend zu qualifizieren. Eventualiter, bei Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, müsste im Lichte von BGE 144 IV 217 für jedes begangene Delikt eine angemessene Einzelstrafe bestimmt werden. Für den Diebstahl wäre eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (aspiriert) auszusprechen, für den mehrfachen Hausfriedensbruch, die mehrfache Sachbeschädigung und die mehrfache Geldwäscherei je eine Geldstrafe. Die Geldstrafe sei auf maximal 120 Tagessätze (aspiriert) mit minimaler Tagessatzhöhe anzusetzen (Urk. 305 S. 17-20). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestrafung des Beschuldigten 1 mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Zusammengefasst begründete sie ihren Antrag damit, dass die vorinstanzlich ausgefällte Strafe gemessen am Vorgehen, dem Vorleben und den Vorstrafen des Beschuldigten 1 zu tief angesetzt sei. Die Vorinstanz habe zwar die wesentlichen Elemente des Tatverschuldens genannt, diese jedoch zu wenig stark berücksichtigt. Selbst bei Annahme eines mittelschweren Verschuldens (gemäss vorinstanzlicher Einstufung) hätte aufgrund des schwersten Delikts (banden- und gewerbsmässiger Diebstahl) mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe eine
- 60 - Freiheitsstrafe von über fünf Jahren resultieren müssen. Es sei von einem erheblichen Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe bei 42 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. Die weiteren Delikte seien mit 7 Monaten zu veranschlagen. Das Vorleben bzw. die Vorstrafen führten zu einer Erhöhung um 11 Monate. Daraus resultiere eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten. Dazu komme eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– aufgrund der schweren Geldwäscherei (Urk. 311). Die Staatsanwaltschaft beantragte in Bezug auf den Beschuldigten 2 die Be- stätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 249).
E. 1.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 199 E. V.1.2. f.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die schwere Geldwäscherei, die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche jeweils Freiheitsstrafen aus- zufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamt- freiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es
- 61 - schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen
E. 1.3 Innert Frist erklärten die Beschuldigten 1 und 2 mit Eingaben vom 23. und
25. November 2020 Berufung, wobei Ersterer gleichzeitig die unverzügliche Ent- lassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug beantragte und verschiedene Beweis- anträge stellte und Letzterer die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beantragte (Urk. 206, 208/1-14, 216, 220 und 223). Mit Eingabe vom 19. bzw.
24. November 2020 beantrage der Beschuldigte 2 die bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 212). Mit Verfügungen vom 8. und
14. Dezember 2020 wurden der Staatsanwaltschaft bzw. der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung Frist angesetzt, um zu den Haftentlassungsgesuchen der Beschuldigten 1 und 2 Stellung zu nehmen (Urk. 225 und 234). Nach Eingang der Vernehmlassungen bzw. des Verzichts auf Vernehmlassung (Urk. 227, 242 und
244) wurden mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten 1 abgewiesen (Urk. 236) und mit Verfügung vom
22. Dezember 2020 jenes des Beschuldigten 2 gutgeheissen und wurde Letzterer per 23. Dezember 2020 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 245 und 247).
- 10 -
E. 1.4 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wurden der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger je eine Kopie der Berufungserklärungen zugestellt und Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, sowie ihnen ferner Frist ange- setzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten 1 Stellung zu nehmen und schliesslich den Beschuldigten 1 und 2 Frist angesetzt, um dem Gericht das Da- tenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 238). Mit Einga- ben vom 18. Dezember 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung in Bezug auf den Beschuldigten 1, opponierte ausdrücklich nicht gegen einen Bei- zug der Verfahrensakten des Strafverfahrens gegen D._____, beantragte die Ab- lehnung der weiteren Beweisanträge des Beschuldigten 1, verzichtete auf eine Anschlussberufung in Bezug auf den Beschuldigten 2 und beantragte betreffend diesen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 248 f.). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 reichte der Beschuldigte 1 diverse Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 252 und 254/1-8). Ebenfalls unterm 6. Januar 2021 liess der Beschuldigte 2 mitteilen, das Datenerfassungsblatt könne dem Gericht nicht eingereicht werden. Gleichzeitig ersuchte er um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung, sollte nicht ohnehin antragsgemäss ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden (Urk. 255). Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wurde der Antrag des Beschuldigten 2 auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ab- gewiesen. Gleichzeitig wurde er vom Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert. Die vom Beschuldigten 1 eingereichten Unterlagen wurden zu den Akten genommen und die Verfahrensakten des Strafverfahrens gegen D._____ wurden beigezogen. Die übrigen Beweisanträge des Beschuldigten 1 wurden ab- gewiesen (Urk. 257).
E. 1.5 Mit Urteil des Bundesgerichtes, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, vom
E. 1.6 Die am 24. September 2020 vom Beschuldigten 1 beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechts- verzögerungsbeschwerde aufgrund zu späten Versands des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Horgen an die Parteien wurde mit Beschluss vom 21. Januar 2021 abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden ab- geschrieben wurde. Mit Urteil des Bundesgerichtes, I. öffentlich-rechtliche Abtei- lung, vom 9. September 2021 wurde die vom Beschuldigten 1 dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass das Bezirksgericht Horgen sein begründetes Urteil zu spät verschickt und dadurch das Beschleunigungsverbot verletzt habe. Das Bundesgericht erwog zudem, ob und wieweit die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion rechtfertige, sofern es beim Schuldspruch bleibe, werde das Berufungsgericht zu entscheiden haben (Urk. 280 S. 6 E. 2.5). Darauf wird bei der (allfälligen) Strafzumessung einzuge- hen sein.
E. 1.7 Mit Eingabe vom 24. September 2021 ersuchte der Beschuldigte 1 bei der hiesigen Kammer einerseits um Sicherstellung der Bezahlung sämtlicher Ge- sundheitskosten und beanstandete andererseits, dass ihm nicht die notwendige medizinische Gesundheitsvorsorge zuteilwerde. Für den Fall, dass sich die Ver- fahrensleitung für die Behandlung seiner Eingabe als unzuständig erachte, er- suchte er um Übermittlung der Eingabe an die zuständige Behörde bzw. an das zuständige Gericht (Urk. 281 und 283). Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom
28. September 2021 wurde die genannte Eingabe mitsamt Beilage zuständig- keitshalber dem Justizvollzug und Wiedereingliederung zur weiteren Veranlas- sung übermittelt (Urk. 284).
E. 1.8 Mit Eingaben vom 23. September 2021 bzw. 8. Oktober 2021 – hier einge- gangen am 14. Oktober 2021 – ersuchte der Beschuldigte 1 um bedingte Entlas- sung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 285 und 287/2). Innert angesetzter Frist reichten die Staatsanwaltschaft (Urk. 290) und die amtliche Verteidigung (Urk. 291) je ihre Stellungnahme hierzu ein. Während die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs beantragte, ersuchte die amtliche Ver- teidigung um dessen Gutheissung und gleichzeitig um Dispensation des Beschul-
- 12 - digten 1 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Nachdem die jeweilige Stellungnahme der jeweils anderen Partei zugestellt worden war, verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 20. Oktober 2021 auf eine weitere Stellung- nahme (Urk. 296). Die amtliche Verteidigung reichte ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft unterm 20. Oktober 2021 hierorts ein (Urk. 293). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 wurden das Haftentlassungs- gesuch und das Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung des Beschuldigten 1 abgewiesen (Urk. 297).
E. 1.9 Mit Eingabe vom 22. November 2021 ersuchte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 um Erlaubnis, ihr Plädoyer gleich zu Beginn der Berufungs- verhandlung zu halten und gleichzeitig um Dispensation von der weiteren Beru- fungsverhandlung bis und mit Urteilseröffnung (Urk. 299). Am 23. November 2021 wurde ihr die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt, woraufhin sie auf eine Teilnahme sowie auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtete und in Aussicht stellte, ihr Plädoyer schriftlich bei der hiesigen Kammer einzureichen (Urk. 301). Unterm 26. November 2021 reichte sie ihr Plädoyer hierorts ein (Urk. 303 f.).
E. 1.10 Am 29. November 2021 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten 1 und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, sowie des Staatsanwalts Dr. iur. Umberto Pajarola statt. Vorfragen wa- ren keine zu entscheiden (Prot. II S. 20). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (a.a.O. S. 46 ff.).
E. 1.17 Stunden geltend (a.a.O. S. 1 und 6). Die Vorinstanz hat ihn indes hierfür bereits entschädigt (Urk. 116 S. 21, Urk. 199 E. VIII.10.6.-10.8. S. 76 f.). Zusammengefasst und nicht zuletzt auch im Vergleich mit den vom Verteidiger des Beschuldigten 2 im vorliegenden Verfahren getätigten Aufwendungen erweisen sich die Aufwendungen des Verteidigers des Beschuldigten 1 als deutlich überhöht und unverhältnismässig bzw. nicht entschädigungsfähig. Unter Berücksichtigung der in Zusammenhang mit dem Entlassungsgesuch und dem Gesuch um vorzeitige Entlassung ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Bemühungen und dem Umstand, dass der Verteidiger mit dem Beschuldigten 1 auf Russisch kommuniziert, was zu einer gewissen Einsparung von Übersetzungskosten führte, sowie des heute effektiv angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung erscheint es angemessen, den
- 77 - amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, mit pauschal Fr. 15'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten 1 betreffend Entschädigung der amt- lichen Verteidigung wird nicht eingetreten.
2. Vom Rückzug der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge des Beschuldigten 1 gemäss Ziffer 1 (soweit es den Widerruf betrifft), Zif- fer 5 (Zivilforderungen) und Ziffer 6 (Beschlagnahmungen) wird Vormerk ge- nommen.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 9. April 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]
4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Juli 2007 gegenüber dem Beschuldigten A._____ ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird verzichtet. 5.-7. […]
8. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB und in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie − der Gehilfenschaft zu schwerer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer. 2 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
9. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 351 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
- 78 -
10. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 11.-12.[…]
13. Der Beschuldigte C._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes ver- wiesen (obligatorische Landesverweisung).
14. Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft an den Beschuldigten A._____ auf Verlangen herauszugeben, wobei die Gegenstände nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der Lager- behörde zur Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Samsung YATELEY, weiss, Asservatnr. A012'500'195 − SIM Karte, Asservatnr. A012'811'119 − iPad, weiss-/silberfarben, Camouflage Hülle, Asservatnr. A012'505'338 − Mobiltelefon Huawei, schwarz, Asservatnr. A012'505'270 − Rollkoffer, schwarz, Asservatnr. A013'020'376
15. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft an den Beschuldigten B._____ auf Verlan- gen herauszugeben, wobei die Gegenstände nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der La- gerbehörde zur Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Huawei, schwarz, Display beschädigt, A'013'019'233
16. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft an den Beschuldigten C._____ auf Verlan- gen herauszugeben, wobei die Gegenstände nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der La- gerbehörde zur Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Huawei, schwarz, mit braunfarbenem Etui, Display beschädigt, A'013'019'299 − 2 USB-Sticks (1 MediaRange / 1 MicroHC M2), in einer schwarzfarbenen Schachtel, A013'019'404
17. Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände verbleiben bis zum Abschluss des Verfahrens 2019/29689 gegen D._____ bei der Asserva- ten-Triage: − Sturmhaube schwarzfarben, Asservatnr. A012'500'117 − Sturmhaube schwarzfarben, Asservatnr. A012'500'139 − Mobiltelefon Apple, iPhone, schwarz, Asservatnr. A012'505'292
- 79 - − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'239 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'308 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'320 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'386 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'411 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'444
18. Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände sind innert 30 nach Rechtskraft auf Verlangen des Eigentümers und unter Nachweis seiner Ei- gentümerschaft an ihn herauszugeben oder verbleiben ansonsten bis zum Abschluss des Verfahrens 2019/29689 gegen D._____ bei der Asservaten-Triage: − Navigationsgerät TomTom, Asservatnr. A012'500'151 − drei Paar Handschuhe, schwarz, Asservatnr. A013'032'989 − zwei Baseballmützen, schwarz, Asservatnr. A013'033'017 − Rucksack, blau, Asservatnr. A013'933'028 − Jacke, blau, JB, Asservatnr. A013'033'040 − Jacke, schwarz, North Face, Asservatnr. A013'033'051 − zwei Schlüssel John Deere, Asservatnr. A013'029'497
19. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 53'850.00 (inkl. Fr. 3'850.00 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Davon wurden bereits Fr. 23'884.70 (inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 29'965.30 (inkl. Fr. 2'142.35 Mehrwertsteuer) auszuzahlen.
E. 2 Umfang der Berufung und der Anschlussberufung
E. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 5'000.– festzusetzen.
E. 2.1.1 Der Beschuldigte 1 lässt Dispositiv-Ziffer 19 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) des vorinstanzlichen Entscheids mittels Berufung anfechten. Konkret werden die von der Vorinstanz vorgenommenen Honorarkürzungen beanstandet. Die dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren soll mithin
- 13 - zu tief sein (Urk. 206 S. 2, Urk. 309 S. 13). Gegen eine zu tiefe Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist die beschuldigte Person nicht zur Ergreifung der Berufung legitimiert, da die Entschädigungsfrage alleine eine Angelegenheit zwischen der amtlichen Verteidigung und dem Staat ist und die beschuldigte Person in diesem Zusammenhang kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie kann bzw. muss gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4.; BGE 139 IV 199 E. 5.2; BSK StPO- RUCKSTUHL, Art. 135 N 15 f.). Die amtliche Verteidigung hat den vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid bei der Beschwerdeinstanz nicht angefochten (Prot. II S. 21). Mangels Beschwer des Beschuldigten 1 ist auf die Berufung insoweit nicht einzutreten.
E. 2.1.2 Der Beschuldigte 1 verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch unter ausgangsgemässer Regelung der Nebenfolgen (Urk. 206 S. 1 f, Urk. 309 S. 13). Die Staatsanwaltschaft beantragt mittels Anschlussberufung eine schärfere Bestrafung (Urk. 248, Urk. 311 S. 1). Die anlässlich der Berufungs- verhandlung gestellten Anträge gemäss Ziffer 1 (soweit es den Widerruf betrifft), Ziffer 5 (Zivilforderungen) und Ziffer 6 (Beschlagnahmungen) zog der Beschul- digte 1 zurück (Prot. II S. 20 f. und 24), wovon Vormerk zu nehmen ist. Zufolge Nichteintretens (vgl. Ziff. I.2.1.1.) bzw. Rückzugs der Berufungsanträge (vgl. das soeben Ausgeführte) bzw. mangels Anfechtung wurden die Dispositiv-Ziffern 4, 14-19 und 22 des vorinstanzlichen Urteils rechtskräftig, was in Form eines Beschlusses festzuhalten ist. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen damit noch die Dispositiv-Ziffern 1-3, 11 und 23 vorinstanzlichen Urteils.
E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten 1 und 2 unterliegen mit ihrer Berufung je vollumfänglich. Soweit der Beschuldigte 1 einen Teil seiner Berufungsanträge zurückgezogen hat (vgl. E. I.2.1.2.), gilt er ebenfalls als unterliegend. Zu berück- sichtigen ist, dass der Beschuldigte 1 einen vollumfänglichen Freispruch verlangt hat, während sich die Berufung des Beschuldigten 2 auf die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung beschränkte. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten 1 teilweise. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2, dem Beschuldigten 1 zu drei Fünfteln und dem Beschuldigten 2 zu einem Fünftel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 sind einstweilen, d.h. unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für den Nichteintretensbeschluss sind ausnahmsweise ausser Ansatz fallen zu lassen.
E. 2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, verlangte im Berufungsverfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 10'468.55 (Urk. 300 [Rechnungsfehler: 35.5 anstatt 35.8 Stunden] und 306).
- 74 - Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, verlangte im Berufungsverfahren (unter geschätzter Einsetzung von 8.33 Stunden für die Berufungsverhandlung) einen Betrag von insgesamt Fr. 92'162.25 (Urk. 302).
E. 2.4 Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr ist dabei nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemü- hungen und Schwierigkeiten des Falles, zu bemessen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksge- richten beträgt Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV), wobei für jede weitere notwendige Rechtsschrift ein Zuschlag berechnet wird (§ 17 Abs. 2 lit. b AnwGebV). Dieser Rahmen gilt auch im Berufungsverfahren, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).
E. 2.5 Im Urteilsdispositiv vom 29. November 2021 wurde bei der Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, nur die am 26. November 2021 eingereichte Honorarnote (Urk. 306) berücksichtigt, nicht jedoch auch jene, welche am 23. November 2021 bei der hiesigen Kammer einging (Urk. 300). Mit Nachtragsurteil vom
1. Dezember 2021 wurde im Nachgang zum Urteilsdispositiv noch über die weite- ren geltend gemachten anwaltlichen Bemühungen und Auslagen entschieden. Angesichts des Berufungsumfangs, der konkreten Schwierigkeit der sich noch stellenden Fragen sowie unter Berücksichtigung der getätigten und angemessen erscheinenden Bemühungen des Verteidigers wurde darin für das Berufungsver- fahren ein Honorar von insgesamt pauschal Fr. 8'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt. Entsprechend wurde mit Nachtragsurteil vom
1. Dezember 2021 Dispositiv-Ziffer 10 berichtigt bzw. ergänzt (Urk. 324). Das be- richtigte Dispositiv ist dem begründeten Urteil angefügt.
- 75 -
E. 3 April 2019 gemachten Aussagen zuungunsten des Beschuldigten 1 zur Folge hätte (relevante Sekundärbeweise liege nicht vor), zeitigte dies somit keine relevanten Auswirkungen auf das Beweisergebnis. Dennoch rechtfertigt sich der Hinweis auf die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach die Verteidigung über den Tatvorwurf zu orientieren ist, sofern die Eröffnung nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO bereits erfolgt ist (ZK StPO-GODENZI, Art. 159 N 23). Vorliegend fand die Besprechung der Verteidigung mit dem Beschuldigten 1 vor Beginn der ersten Einvernahme statt (Urk. D1/3/1/1 S. 1). Würde der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 gefolgt, würde dies bedeuten, dass die beschuldigte Person, welche einen Verteidiger beizieht, besser gestellt wäre als eine beschuldigte Person, welche auf den Beizug eines Anwalts verzichtet. Erstere hätte nämlich – der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigte 1 folgend – Anspruch auf Voraborientierung über den Tatvorwurf und könnte sich folglich zusammen mit der Verteidigung vor Eröffnung der Einvernahme eine Verteidigungsstrategie zurecht legen, während Letztere nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO erst zu Beginn der Einvernahme über den Tatvorwurf orientiert würde. Eine solche Ungleichbehandlung ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Entsprechend wäre der dargelegten Lehrmeinung zu folgen, wonach auch die Verteidigung und die verteidigte beschuldigte Person erst mit Beginn der Ersteinvernahme nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Orientierung über den Tatvorwurf hat. Im Zeitpunkt der Erstbesprechung der Verteidigung mit dem Beschuldigten 1 bestand folglich kein Anspruch auf Bekanntgabe des Tatvorwurfs durch die Strafverfolgungsbehörde. Entsprechend läge ohnehin keine Verletzung des Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde vor.
E. 3.1 Die objektive Tatschwere des von den Beschuldigten 1 und 2 begange- nen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren gewerbs- und bandenmässigen Diebstählen in Relation zu setzen. Der Umstand, dass zwei Qualifikationsmerkmale erfüllt sind, fällt straferhöhend ins Gewicht (Urteil 6B_662/2015 des Bundesgerichts vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). In Bezug auf die objektive Tatschwere ist massgebend, dass die Be- schuldigten 1 und 2 innerhalb von nur einer Woche insgesamt 74 hochpreisige Fahrräder mit einem Wert von über Fr. 400'000.– gestohlen haben. Zur Art und Weise der Herbeiführung des Deliktserfolgs ist zu sagen, dass die Beschuldig- ten 1 und 2 als Kriminaltouristen zwei Mal in die Schweiz einreisten, in ein La- ger eines Grosshändlers und in ein Fahrradgeschäft einbrachen, um 35 bzw. 39 Fahrräder zu entwenden. Sie stahlen nicht wahllos einzelne, auf öffentli- chem Grund abgestellte Fahrräder. Die Tatobjekte wurden mit anderen Worten nicht spontan ausgewählt. Die Handlungen waren geplant. Die Beschuldigten gingen sodann mit einer gewissen Professionalität vor, indem der Beschuldigte 1 in die Räumlichkeiten eindrang und die Fahrräder nach draussen trug, während der Beschuldigte 2 draussen wartete, dort die Fahrräder behändigte und zum in der Nähe abgestellten Transporter trug, einlud und diese schliesslich weg- bzw. nach Deutschland transportierte. All dies manifestiert einen hohen Grad an krimi- neller Energie. Dass sie nur in Liegenschaften einbrachen, in denen sich zur Tat- zeit niemand aufhielt, mindert das Verschulden nur marginal, diente dieses Vor- gehen doch primär dazu, das eigene Risiko, ertappt und verhaftet zu werden, zu vermindern.
E. 3.2 Der Beschuldigte 2 behändigte die Fahrräder vor dem Lager/Geschäft und trug sie zusammen mit dem Beschuldigten 1 bis zum in der Nähe abge-
- 65 - stellten Transporter, lud sie ein und entfernte sie anschliessend mit dem Transporter von der Tatörtlichkeit. Sein Tatbeitrag ist daher als gewichtig, be- deutend und entscheidend für den Deliktserfolg zu taxieren. Dies spiegelt sich auch in seinem Anteil von einem Drittel am Erlös aus dem Verkauf der Fahrrä- der wieder. Seine hierarchische Stellung ist im Vergleich zu jener des Be- schuldigten 1 jedoch tiefer. Er führte die Anweisungen des Beschuldigten 1 aus und unterstand diesem. Dies zeigt sich daran, dass der Beschuldige 1 ihm Anweisungen in Bezug auf die konkrete Tatausführung (wann und wo, Organi- sation Transporter und Folie) und das Nachtatverhalten gab sowie Untersu- chungen ankündigte, die einen allfälligen Verräter zu Tage fördern sollten (vgl. E. II.5.4., II.5.11. und II.5.13. f.). Dennoch war er Herr über den zur Tatbe- standsverwirklichung führenden Geschehensablauf. Unter Berücksichtigung aller denkbaren gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle ist das objektive Ver- schulden des Beschuldigten 2 im mittleren bis oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln.
E. 3.3 Der Beschuldigte 1 drang in die Tatörtlichkeit ein, trug die Fahrräder nach draussen und trug sie zusammen mit dem Beschuldigten 2 zum in der Nähe bereit gestellten Transporter. Er hielt die federführende Rolle inne. Er gab dem Beschuldigten 2 Anweisungen in Bezug auf die konkrete Tatausführung (wann und wo, Organisation Transporter und Folie) und das Nachtatverhalten. Zudem kündigte er Untersuchungen an, die einen allfälligen Verräter zu Tage fördern sollten (vgl. E. II.5.4., II.5.11. und II.5.13. f.). Er hat die Taten geplant, organisatorische Vorkehrungen delegiert, war massgeblich an der Tatausführung beteiligt und erteilte Anweisungen bezüglich des Nachtatverhaltens. Mit anderen Worten traf er die wichtigen Entscheide. Er nahm die Position des Chefs ein. Sein Tatbeitrag ist damit grösser und seine hierarchische Stellung höher als jene(r) des Beschuldigten 2. Unter Berücksichtigung aller denkbaren gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle ist das objektive Verschulden des Beschuldigten 1 im unteren Bereich des mittleren Strafrahmendrittels anzusiedeln.
- 66 -
E. 3.4 Die Beschuldigten 1 und 2 handelten vorsätzlich und aus rein finanziel- len Interessen. Es ist keine eigentliche Notlage zu erkennen, die den Beschuldig- ten 1 und 2 keine andere Wahl gelassen hätte, als die Fahrräder zu stehlen. Es wäre ihnen möglich gewesen, ihren Lebensunterhalt mit Einkommen aus lega- ler Arbeitstätigkeit zu bestreiten, auch wenn die Einkommen eher bescheiden waren. Der Beschuldigte 1 verfügte gemäss eigenen Angaben zur Tatzeit über eine abgeschlossene Ausbildung als Automechaniker und arbeitete in Litauen (unter anderem) als Automechaniker (Urk. 308 S. 5-7). Der Beschuldigte 2 ar- beitete gemäss eigenen Angaben in Deutschland als Staplerfahrer und Lager- mitarbeiter bzw. Lieferant (Prot. I S. 19 f.). Die Elemente der subjektiven Tat- komponente vermögen die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren.
E. 3.5 Die Vorinstanz taxierte des Gesamtverschulden des Beschuldigten 1 als mittelschwer. Bei einem mittelschweren Gesamtverschulden resultiert ange- sichts des Strafrahmens indes eine höhere Einsatzstrafe als 33 Monate. Das Gesamtverschulden des Beschuldigten 1 ist im unteren Bereich des mittleren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Es rechtfertigt sich, in Bezug auf den Beschuldigten 1 die Einsatzstrafe auf 37 Monate festzusetzen. Das Gesamtverschulden des Beschuldigten 2 ist im mittleren bis oberen Be- reich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln und die Einsatzstrafe auf 26 Monate festzusetzen. Einer Berücksichtigung des Verschuldens im grösseren Umfang steht bereits das Verschlechterungsverbot entgegen.
4. Schwere Geldwäscherei Auch die objektive Tatschwere der von den Beschuldigten 1 und 2 begangenen schweren Geldwäscherei ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist, zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbarer schwerer Geldwäscherei in Relation zu setzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist massgebend, dass es sich beim ge- waschenen Deliktsgut um hochpreisige Fahrräder im Gesamtwert von über Fr. 400'000.– handelt. Sie gingen zwar nicht besonders raffiniert vor. Indes
- 67 - hatten sie den Transport nach Deutschland im Vorfeld organisiert und geplant, was sich bereits daran zeigt, dass in Deutschland eine Lagerhalle angemietet worden war. Während der Beschuldigte 1 die Organisation der Transporter delegierte, organisierte der Beschuldigte 2 die Transporter und führte die Transporte aus. Darin manifestiert sich eine gewisses professionelles Vorgehen. Die Beschuldigten 1 und 2 brachten die gestohlenen Fahrräder auf direktem Weg nach Deutschland. Es bestand ein enger zeitlicher Konnex zwischen dem Diebstahl und der Geldwäschereihandlung. Der entsprechende Unrechtsgehalt geht daher teilweise in jenem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls auf, an welchem die Beschuldigten 1 und 2 als Vortäter beteiligt waren. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Konstellationen von schwerer Geldwäscherei ist das objektive Verschulden im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Der Beschuldigten 1 und 2 handelten vorsätzlich. Ihre Motivation bestand darin, die Sachherrschaft über die gestohlenen Fahrräder zu sichern und den behördlichen Zugriff auf das Deliktsgut zu erschweren bzw. zu vereiteln. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente vermögen die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Insgesamt ist das Gesamtverschulden im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten und eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen festzusetzen. Aufgrund der beengten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten 1 und 2 erscheint ein Tagessatz von Fr. 30.– angemessen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um je eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten in Verbindung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 30.– trägt dem Tatverschulden der Beschuldigten 1 und 2 angesichts des Straf- rahmens angemessen Rechnung.
5. Sachbeschädigungen Die am 15./16. Mai 2018 und 21./22. Mai 2018 aufgrund des Eindringens in die Deliktsörtlichkeit verursachten Sachbeschädigungen erfolgten in ähnlicher Art und Weise, weshalb es sich rechtfertigt, beide Vorfälle zusammen zu beurteilen. Durch das Aufwuchten der Fenster und Türen mittels Werkzeug
- 68 - und Körpergewalt entstand ein Sachschaden von rund Fr. 5'500.– bzw. Fr. 700.–. Sachbeschädigungen stellen die logische Folge von Einbruchdiebstählen dar, weshalb der entsprechende Unrechtsgehalt weitgehend in jenem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls aufgeht. Entgegen der Vorinstanz handelten die Beschuldigten 1 und 2 direktvorsätzlich. Sie zielten darauf ab, in die Deliktsörtlichkeit einzudringen und die sich darin befindenden Fahrräder zu entwenden. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Sachbeschädigungen ist das Gesamtverschulden im untersten Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Als Einzelstrafe ist gedanklich für jedes Delikt eine Freiheitsstrafe von einem Monat (total zwei Monate) festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um insgesamt je eine Freiheitsstrafe von einem Monat trägt dem Tatverschulden der Beschuldigten 1 und 2 angesichts des Strafrahmens angemessen Rechnung.
6. Hausfriedensbrüche Die am 15./16. Mai 2018 und 21./22. Mai 2018 aufgrund des Eindringens in die Deliktsörtlichkeit begangenen Hausfriedensbrüche erfolgten in ähnlicher Art und Weise, weshalb es sich rechtfertigt, beide Vorfälle zusammen zu beurtei- len. Unter Berücksichtigung sämtlicher denkbaren Hausfriedensbrüche ist das objektive Tatverschulden aufgrund des Eindringens in Geschäftsräumlichkeiten ohne Anwesenheit von Drittpersonen als nicht besonders gravierend zu ge- wichten. Hausfriedensbrüche stellen die logische Folge von Einbruchdiebstäh- len dar, weshalb der entsprechende Unrechtsgehalt weitgehend in jenem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls aufgeht. Entgegen der Vorinstanz handelten die Beschuldigten 1 und 2 direktvorsätzlich. Sie zielten darauf ab, in die Deliktsörtlichkeit einzudringen und die sich darin befindenden Fahrräder zu entwenden. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Hausfriedensbrüche ist das Gesamtverschulden im untersten Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Als Einzelstrafe ist gedanklich für jedes Delikt eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten (total vier Monate) festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothe- tischen Einsatzstrafe um insgesamt je eine Freiheitsstrafe von einem Monat
- 69 - trägt dem Tatverschulden der Beschuldigten 1 und 2 angesichts des Strafrah- mens angemessen Rechnung.
7. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten 1 und 2 korrekt wiedergegeben. Darauf kann zunächst verwiesen werden (Urk. 199 E. V.3.4.1. f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich in Be- zug auf die persönlichen Verhältnisse nichts Neues, was für die Strafzumessung relevant wäre. Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Straf- zumessung Relevantes. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten 1 ist stabil. Gleiches gilt in Bezug auf das Nachtatverhalten betreffend den Beschuldigten 1. Die von der Vorinstanz richtig dargelegten einschlägigen Vorstrafen der Beschul- digten 1 und 2 sind Teil des Vorlebens. Das Vorleben wirkt sich folglich entgegen der Vorinstanz erheblich straferhöhend aus. Die Vorinstanz hat die einschlägigen Vorstrafen indes dennoch mit zutreffender Begründung straferhöhend berücksich- tigt (Urk. 199 E. V.3.4.1.2. und V.3.4.2.2.). Die Beschuldigten 1 und 2 weisen je einschlägige und weitere Vorstrafen auf. Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. dazu auch E. III.2.3. f.). Diese je mehrfache Delinquenz offenbart eine gewisse Unbelehrbarkeit. Sie war wiederholt unter anderem gegen das Vermögen gerichtet und wirkt sich deutlich straferhöhend aus. Die einschlägige Delinquenz des Beschuldigten 1 liegt weiter zurück als jene des Beschuldigten 2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wurde dem Beschuldigten 1 wie gesehen nicht eröffnet. Hingegen weist der Beschul- digte 1 soweit ersichtlich zwei einschlägige Vorstrafen mehr auf. Der Beschul- digte 2 weist jedoch zusätzlich eine fünfjährige Freiheitsstrafe aus unbekannter Delinquenz auf. Insgesamt erscheint es angemessen, das Vorleben der Be- schuldigten 1 und 2 im gleichen Umfang straferhöhend zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz ist die hypothetische Einsatzstrafe um je acht Monate zu erhöhen. Das Geständnis und der Beitrag zur Aufklärung der verfahrens- gegenständlichen Delinquenz des Beschuldigten 2 wirken sich deutlich straf- mindernd aus. Aufgrund des Nachtatverhaltens rechtfertigt sich in Bezug auf den Beschuldigten 2 eine Strafreduktion von elf Monaten. Einer Berücksichti-
- 70 - gung des Nachtatverhaltens im geringeren Umfang steht bereits das Verschlechterungsverbot entgegen.
8. Verletzung des Beschleunigungsgebotes Die Vorinstanz hat gemäss dem verbindlichen Urteil des Bundesgerichtes, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, vom 9. September 2021, in Bezug auf die Zustel- lung der schriftlichen Urteilsbegründung das Beschleunigungsgebot verletzt. Ob und wieweit die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion recht- fertigt, ist nachfolgend zu prüfen (vgl. dazu bereits vorne E. I.1.6.). Die Vorinstanz hat die gesetzliche Maximalfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO zur Zustellung der Ur- teilsbegründung an die Verfahrensparteien um annährend drei Monate überschrit- ten, was eine wesentliche Verzögerung darstellt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigten in Haft befinden bzw. befanden, weshalb die mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots zum Nachteil der Beschuldigten einher- gehende Verfahrensverzögerung selbstredend zu einer zusätzlichen Belastung der Beschuldigten 1 und 2 geführt hat. Aufgrund des Gesagten erscheint es an- gemessen, die hypothetische Einsatzstrafe um je vier Monate zu reduzieren.
9. Zusammenfassung Insgesamt erscheint betreffend den Beschuldigten 1 eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten und eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.– angemessen. Betreffend den Beschuldigten 2 erscheint insgesamt eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten und eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.– angemessen. Einer höheren Strafe steht bereits das Verschlechterungsverbot entgegen. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen.
10. Vollzug und Widerruf In Bezug auf den Vollzug der auszufällenden Freiheits- und Geldstrafen sowie des nicht möglichen Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 20. Juni 2017 ausgesprochenen Strafe mangels Zustellung des Strafbefehls an den Beschuldigten 1 und damit mangels Laufens der Probezeit im
- 71 - Tatzeitpunkt kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 199 S. 60 f. E. V.3.7.1. f. und 4.). Die Beschuldigten 1 und 2 sind wie ausgeführt einschlägig vorbestraft und mussten deswegen je schon längere Freiheitsentzüge erdulden. Die Lebensumstände der Beschuldigten 1 und 2 erscheinen heute unverändert. Es ist davon auszugehen, dass sie sich weder durch einen ganzen noch durch einen teilweisen Strafaufschub im Hinblick auf ihr künftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lassen. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind folglich jeweils zu vollziehen. IV. Landesverweisung Die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung des Beschuldigten 1 gilt zwar mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch als mitangefochten. Der Beschuldigte 1 bzw. dessen Verteidiger haben die vorinstanzlichen Ausführungen für den Fall eines Schuldspruchs indes explizit nicht in Zweifel gezogen (Prot. II S. 27). Der Beschuldigte 1 erklärte heute wie schon vor Vorinstanz, im Falle eines Schuldspruchs mit einer Landesverweisung einverstanden zu sein (Urk. 308 S. 15). Der Beschuldigte 2 lässt seinen Antrag auf Absehen von einer Landesverweisung im Wesentlichen damit begründen, dass im Falle einer Verurteilung wegen mehr- facher Gehilfenschaft zu Diebstahl eine Landesverweisung weder obligatorisch anzuordnen noch sonst angezeigt sei. Die vorinstanzlichen Ausführungen im Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wurden indes nicht in Zweifel gezogen (Urk. 304 S. 15). Es kann in Bezug auf die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung zu- nächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 199 S. 61 f. E. V.5.1.-5.4.). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass die Beschuldigten 1 und 2 als Ausländer mit ihrer Delinquenz zwei Katalogdelikte im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB) erfüllen, weshalb grundsätzlich obligatorisch
- 72 - eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist und davon lediglich abgesehen werden kann, wenn die Landesverweisung für die Beschuldigten 1 und 2 einen persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigten 1 und 2 keinen nennenswerten Bezug zur Schweiz haben. Damit stellt die Landesverweisung für die Beschuldigten 1 und 2 offensichtlich keine besondere persönliche Härte dar, womit sich eine Interessenabwägung erübrigt und die Landesverweisung anzuordnen ist. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Bei der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung sind straf- rechtliche Grundsätze wie etwa das Schuldprinzip im Allgemeinen und die Strafzumessungsgrundsätze im Besonderen zu beachten. Zudem muss der dem Massnahmenrecht zugrundeliegende Grundsatz der Verhältnismässigkeit berück- sichtigt werden. Das Gesamtverschulden des Beschuldigten 1 in Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ist im unteren Bereich des mittleren Strafrahmendrit- tels anzusiedeln. Die auszusprechende Freiheitsstrafe von 48 Monaten bewegt sich zwar noch im unteren Bereich des Strafrahmens, jedoch nicht bei der unters- ten Grenze. Da es sich bei einem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl um eine schwerwiegende Straftat handelt, erscheint es angemessen, eine Landesver- weisung für die Dauer von zehn Jahren anzuordnen. Das Gesamtverschulden des Beschuldigten 2 ist im mittleren bis oberen Be- reich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Die auszusprechende Frei- heitsstrafe von 26 Monaten ist tiefer als jene des Beschuldigten 1, bewegt sich je- doch ebenfalls nicht bei der untersten Grenze des Strafrahmens. Da es sich bei einem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl um eine schwerwiegende Straf- tat handelt, erscheint es angemessen, eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren anzuordnen.
- 73 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung (Urk. 199 S. 65-67 E. VIII.1.-9.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
E. 3.6 Soweit der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz beanstandete, dass sich die An- klageschrift nicht mit der Frage auseinandersetze, ob es sich beim Beschuldig- ten 1 um "F''._____" handle, der offenbar die beiden Fahrraddiebstähle begangen habe, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe der Anklage ist, die vorgebrachten Behauptungen zu belegen oder zu beweisen (Urk. 199 S. 12 E. I.4.). In die Anklage gehören keine Hinweise auf Beweise oder Ausführungen, welche die Anklagebehauptungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht oder bezüg- lich der Schuld- oder Rechtsfragen stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 1.3). Dass in der Anklageschrift die Ar-
- 17 - gumente, die darauf schliessen lassen, dass es sich beim Beschuldigten 1 um den an den Einbruchdiebstählen beteiligten "F''._____" handelt, nicht aufgelistet werden, führt somit nicht zu einer Verletzung des Anklageprinzips oder des recht- lichen Gehörs des Beschuldigten 1. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass auch keine Verletzung des Anklageprinzips betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei vorliegt, wie dies der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz geltend mach- te (Urk. 121 S. 34) Es reicht, wenn die Anklageschrift die Tatsachen vollständig darstellt, die den massgeblichen Elementen der nach Auffassung der Staatsan- waltschaft erfüllten Straftatbestände entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021, E. 1.2.). Dass die Anklage betreffend den Vor- wurf der Geldwäscherei – nebst dem Transport der Deliktsbeute über die Grenze
– keine weiteren Tathandlungen umschreibt, ist nicht schädlich. Mit dem Verbrin- gen der gestohlenen Fahrräder ins Ausland liegt bereits eine tatbestandsmässige Verschleierungshandlung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom
20. April 2020, E. 2.4.2.). Eine Verletzung des Anklageprinzips ist zu verneinen.
E. 3.7 Der Beschuldigte 1 beanstandete vor Vorinstanz, dass Akten bezüglich der Verhaftung und Freilassung von F._____ bzw. F'._____ von den deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht herausverlangt wurden. Zudem wurde moniert, dass das TÜ-Protokoll vom 3. Juni 2018 der Verteidigung nicht zur Verfügung gestellt worden sei (Urk. 121 S. 16). Diese Rügen wurden im Berufungsverfahren nicht mehr erhoben. Es ist dennoch zu bemerken, dass das TÜ-Protokoll aktenkundig ist (Urk. D1/2/1/4/9/5 Nr. 120) und der Verteidiger im vorinstanzlichen Verfahren Einsicht in die Akten nahm. Der Verteidiger selbst reichte das TÜ- Protokoll zudem mit der Berufungserklärung bei der hiesigen Kammer nochmals ein (Urk. 208/3), was beweist, dass er darüber verfügte. Die deutschen Er- mittlungen führten, wie sogleich zu zeigen sein wird, nach einem falschen Anfangsverdacht zum Beschuldigten 1 und nie zu einer Person namens F._____ oder F'._____, weshalb die Existenz von Haftakten betreffend eine Person namens F._____ ausgeschlossen werden kann. Im Berufungsverfahren be- antragte die Verteidigung des Beschuldigten 1, es sei beim Landeskriminalamt Baden-Würtemberg eine amtliche Auskunft über die Existenz von F._____ mit dem Vornamen "F''._____" oder "F'''._____" einzuholen (Urk. 206 S. 10, Urk. 309
- 18 - S. 12). Auch wenn die Beschuldigten 2 und 3 im überwachten Telefongespräch vom 3. Juni 2018 laut dem darauf basierenden TÜ-Protokoll ein einziges Mal über eine unbekannte Person namens F._____ sprachen, geht daraus nicht hervor, ob es in diesem Gespräch inhaltlich um die verfahrensgegenständlichen Einbruchdiebstähle oder allenfalls um andere Delikte ging, in welche die Beschuldigten 2 und 3 ebenfalls involviert waren. Immerhin wurden ihre Gespräche von den deutschen Strafverfolgungsbehörden wegen Verdachts auf illegalen Drogenhandel abgehört und handelt es sich bei den Erkenntnissen betreffend die verfahrensgegenständlichen Fahrraddiebstähle um Zufallsfunde. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden gingen gestützt auf das genannte Telefongespräch anfänglich irrtümlicherweise davon aus, der andernorts in den abgehörten Gesprächen im Zusammenhang mit den Fahrraddiebstählen mehrfach erwähnte mutmassliche Tatbeteiligte "F''._____" trage den Nachnamen F._____ bzw. sei mit dem ein einziges Mal erwähnten F._____ identisch (Urk. D1/2/1/4/9/5 Nr. 120 = Urk. 208/3), Rechtshilfeakten aus Deutschland in Kopie [roter Ordner I] Urk. 2/37). Nach weiteren Ermittlungen kamen sie jedoch zum Schluss, dass es sich beim mutmasslichen Tatbeteiligten "F''._____" um den in G._____ (Litauen) wohnhaften A._____ (Beschuldigter 1) handeln müsse. Hierbei stützten sie sich auf folgende Erkenntnisse: Die Beschuldigten 2 und 3 sprachen in den abgehörten Gesprächen im Zusammenhang mit den Einbruch- diebstählen mehrfach von einer unbekannten mutmasslich tatbeteiligten Person, die sie als "F''._____" bezeichneten. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden konnten die Rufnummer 1 aufgrund diverser Telefongespräche des Beschuldigten 2 mit diesem Gegenanschluss, welche inhaltlich mit den Ge- sprächen zwischen den Beschuldigten 2 und 3 korrespondierten, der unbekannten Person "F''._____" zuordnen. Am 8. Mai 2019 teilte der Beschuldigte 2 der unbekannten Person "F''._____" mit der Rufnummer 1 telefonisch mit, dass der Bus EUR 300.– koste (Anhang zu Urk. D1/3/2/2 TÜ- Protokoll vom 8. Mai 2018, 17:01:37 Uhr). Dieses Gespräch handelte – wie bei der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird – von der Mietgebühr des Fahrzeugs, welches in der Folge für den Transport der beim ersten Einbruchdiebstahl entwendeten Fahrräder nach Deutschland benutzt wurde. Am
- 19 -
12. Mai 2018 wurde mittels Western Union von der Person A._____, wohnhaft in G._____ (Litauen), mit der Rufnummer 1, aus der Western Union Niederlassung in G._____/Litauen genau dieser Betrag von EUR 300.– an den Tatbeteiligten Beschuldigten 3, den Bruder des Beschuldigten 2, transferiert. Die Rufnummer 1 konnte folglich dem Beschuldigten 1 zugeordnet werden. Die Ermittlungen führten folglich zum Beschuldigten 1 und nicht zu einer Person mit dem Nachnamen F._____ (Rechtshilfeakten aus Deutschland in Kopie [roter Ordner I] Urk. 1/2 und 1/11 f.). Der anfängliche Verdacht, der Tatbeteiligte "F''._____" trage den Nachnamen F._____, erwies sich somit rasch als falsch. Selbst wenn das Landeskriminalamt Baden-Würtemberg die Existenz einer Person mit dem Nachnamen F._____ und dem Vornamen "F''._____" oder "F'''._____" bestätigen würde, änderte dies nichts daran, dass die Ermittlungen in Bezug auf den mutmasslichen Tatbeteiligten "F''._____" zum Beschuldigten 1 führten und – wie bei der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird – keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte 1 der Tatbeteiligte "F''._____" ist. Daran würde auch die Existenz einer in Deutschland lebenden Person namens F'''._____ oder F._____ nichts ändern. Auf die Einholung einer solchen Auskunft ist folglich zu verzichten und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen.
E. 3.8 Der Beschuldigte 1 rügte im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz eine Verletzung seines Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde. Die erste Be- sprechung mit seinem Verteidiger habe ohne Kenntnis des Tatvorwurfs stattfinden müssen, wodurch er weder wirksam beraten noch verteidigt habe werden können (Urk. 121 S. 37, Urk. 309 S. 34 f.). Ob eine Verletzung des Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde im Sinne von Art. 159 Abs. 1 und 2 StPO vorliegt, muss nicht abschliessend beurteilt werden. In der ersten Einvernahme vom
E. 3.9 Der Beschuldigte 1 machte im Berufungsverfahren wie bereits vor Vor- instanz geltend, er erhalte in der Haft keine adäquate Gesundheitsversorgung. Mit dem Vorbringen des Beschuldigten 1 vor Vorinstanz, wonach seine Verteidigung dadurch eingeschränkt gewesen sei, hat sich die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Akten sorgfältig auseinandergesetzt (Urk. 199 S. 14-16 E. II.7.2-7.5 u.a. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_416/2019 vom
12. September 2019 [Urk. D1/20/50]), auf diese zutreffenden Ausführungen kann zunächst verwiesen werden. Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte 1
- 21 - durch seine Verteidigung konkret vorbringen, ihm sei bis weit ins Jahr 2021 eine EMRK-konforme Grundversorgung KVG vorenthalten worden und die vorinstanzlichen Ausführungen zu seiner Hafterstehungs- und Einvernahmefähigkeit seien unzutreffend. Er sei mit Mahnungen betreffend Medizinalkosten eingedeckt worden und ihm sei immer wieder gesagt worden, ohne Bezahlung erhalte er keine Leistungen. Erst im Oktober 2021 habe das Amt für Justiz des Kantons Zürich (Frau H._____) anerkannt, dass er unabhängig von Kostenträgern immer auf dem Niveau der Grundversorgung Anspruch auf medizinische Versorgung habe. Er habe zunächst eine falsche Schmerzmedikation erhalten und es seien nicht sämtliche Leiden (Halsbeulen, blutiger Auswurf) abgeklärt worden. Erst mit der Abgabe von Antiepileptika habe eine richtige Schmerzeinstellung stattgefunden. Und erst die Bündner Leistungs- erbringer hätten ihm in einer ihm verständlichen Sprache seinen Zustand und seine Behandlung erklärt (Urk. 309 S. 2-4 und 10 f., Urk. 206 S. 5 f. und 10-13). Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten 1 wurde nach seiner Verhaftung vom 3. April 2019 durch den Dienstarzt der Mobilen Ärzte erstmals geprüft und als gegeben beurteilt (Urk. 20/12). Ab dem 8. April 2019 befand er sich im Unter- suchungsgefängnis Zürich in Untersuchungshaft. Bereits am Eintrittstag wurden die vorhandenen Erkrankungen schriftlich aufgenommen. Dem Schreiben aus Litauen, welches der Beschuldigte 1 mitgebracht hatte, war die Diagnose eines Oropharynxkarzinom pT2N3M0 (Halsrachenkrebs) zu entnehmen. Im Oktober 2018 war der Beschuldigte 1 infolge der Krebserkrankung in Litauen (ein zweites Mal) operiert und anschliessend chemotherapeutisch behandelt worden. Ab der Erstbeurteilung im Untersuchungsgefängnis Zürich vom 9. April 2019 fanden in kurzen Abständen regelmässige ärztliche Visiten statt. Zudem wurde am 6. und 25. Juni 2019 die Hafterstehungs- und Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten 1 erneut geprüft und von Dr. med. I._____ bzw. Dr. med. J._____ des Universitätsspitals Zürich als gegeben bestätigt (Urk. D1/20/32 f., Urk. D1/20/20, Urk. D1/20/35 S. 16 ff., Urk. 85 f., vgl. auch Urk. 308 S. 3 f.). Der medizinische Dienst des Untersuchungsgefängnisses fand ebenfalls keine Hinweise für eine Einschränkung der Einvernahmefähigkeit. Es konnte angesichts der regelmässigen Tätigkeit des Beschuldigten 1 in der Küche keine Belastung im
- 22 - Gefängnisalltag beobachtet werden (Urk. D1/20/33). Neben den dargestellten ärztlichen Visiten fand und findet die Krebsnachsorge regelmässig und in den gemäss Standard empfohlenen Abständen (im ersten Jahr der Krebserkrankung, d.h. bis Dezember 2019, alle zwei Monate, im zweiten Jahr nach Therapiabschluss, d.h. bis Dezember 2020, alle drei Monate und anschliessend halbjährlich bis fünf Jahre nach Abschluss der Therapie) statt. Am 26. April 2019 wurde ein erstes MRI samt Sonographie durchgeführt und diese bildgebenden Untersuchungen förderten keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv, neue raumfordernde Läsionen oder vergrösserte oder pathologische Lymphknoten zu Tage. Infolge zunehmender Schmerzproblematik trotz intensivierter Therapie und trotz unauffälligem MRI wurde am 7. Juni 2019 zusätzlich ein PET-CT veranlasst. Dieses wurde am 21. Juni 2019 durchgeführt und bestätigte das Ergebnis des MRI bzw. zeigte sich ebenfalls unauffällig. Am 18. September 2019 fand die nächste onkologische Sprechstunde und am 16. Dezember 2019 eine allgemeine Sprechstunde statt. Gemäss dem Bericht der Sprechstunde vom
16. Dezember 2019 fanden am 29. April 2019, 4. September 2019 und
E. 3.10 Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ machte im Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand von 372.68 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 2'2254.90 geltend (Urk. 302). Es steht ausser Frage, dass ein Anwaltsaufwand von 372.68 Stunden weder angemessen noch notwendig war, um die Verteidigung des Beschuldigten 1 im vorliegenden Verfahren wahrzunehmen, auch wenn ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wurde. Der Aktenumfang war nicht klein, jedoch aus dem Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren hinlänglich bekannt. Die sich stellenden Fragen waren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert, wobei im Berufungsverfahren insofern von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Verteidigung bereits bekannt war. Der eingeklagte Sachverhalt umfasste inhaltlich gerade einmal vier Seiten. Einen Grossteil seiner Argumente brachte der Verteidiger bereits vor Vorinstanz vor. Zudem beschränkte er sich in seinen Ausführungen auf den Schuldpunkt. Er plädierte weder zur rechtlichen Würdigung noch zur Sanktion, welche zudem aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erhöht werden konnte. Im Wesentlichen wurden einzig neue Beweise eingereicht, welche ein Alibi des Beschuldigten 1 belegen sollten. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge wie auch die weiteren wurden allesamt abgewiesen, weil sie auf nicht benannten, unerheblichen (bzw. das Beweisergebnis nicht zu erschüttern vermögenden) oder untauglichen Beweistatsachen gründeten. Soweit er die ihm von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung anficht, war mangels Beschwer des Beschuldigten 1 nicht darauf einzutreten. Die diesbezüglich betriebenen Aufwände sind ebenso wenig angemessen und notwendig wie jene im Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren erneut – wie schon vor Voristanz – aufgeworfenen Thematik der Gesundheitsversorgung des Beschuldigten 1 in der Haft. Spätestens seit dem am
12. September 2019 ergangengen Urteil des Bundesgerichts 1B_416/2019 (Urk. D1/20/50) hätte dem Verteidiger klar sein müssen, dass dem Beschuldigten 1 in der Haft eine genügende Gesundheitsversorgung zuteilwurde und -wird. Wie er mit dem Einreichen zahlreicher ärztlicher Berichte zudem selbst unter Beweis stellte, war er über die Gesundheitsbetreuung des Beschuldigten 1
- 76 - ausreichend im Bilde. Der Beschuldigte 1 bestätigte sodann heute wie gesehen ausdrücklich, dass man sich seit seiner Verhaftung medizinisch sehr gut um ihn gekümmert habe (vgl. E. I.3.9.). Mit dem Rückzug einiger seiner Berufungsanträge mangels Beschwer des Beschuldigten 1 bzw. Anfechtungs- objekt (Prot. II S. 20 f.) stellte der Verteidiger sodann selber unter Beweis, dass seine betriebenen Aufwände teils weder angemessen noch notwendig waren. Soweit der Verteidiger im vorliegenden Verfahren Aufwendungen im Zusammen- hang mit den bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung und Rechtsverzögerung in Rechnung stellte, kann er hierfür nicht zusätzlich entschädigt werden. Der Verteidiger wurde dafür bereits vom Bundesgericht entschädigt (Urk. 268 S. 10, Urk. 280 S. 7). Ebenfalls nicht zu entschädigen sind Sekretariatsarbeiten wie zeitliche Aufwendungen für die Retoure von Gerichtsakten (Urk. 302 S. 15) oder für die Rechnungsstellung (a.a.O. S. 19). Der Verteidiger machte zahlreiche Aufwendungen für Besuche des Beschuldigten 1 geltend. Bei einem Fall wie dem vorliegenden müsste indes im Berufungsverfahren ein bis maximal zwei Besuche der beschuldigten Person zwecks Instruktion ausreichen. Soziale Betreuungsarbeit gehört nicht zum Verteidigungsmandat. Schliesslich machte der Verteidiger zeitliche Bemühungen infolge Studiums und Übersetzung der vorinstanzlichen Urteilsbegründung im Umfang von 16 Stunden und infolge telefonischer Urteilseröffnung von
E. 6 September 2019, 11. September 2019, 31. Oktober 2019 und
12. Dezember 2019 Konsultationen in der Schmerzsprechstunde (Anästhesiologie) zufolge anhaltender Schmerzen statt. Am 14. Dezember 2019 fand ein PET-CT zufolge Weichteilplus im Bereich SC-Gelenk statt. Am
30. Dezember 2019 fand eine weitere PET-CT Bildgebung im Rahmen der Posttumornachsorge statt. Im Januar 2020 wurde eine weitere Sprechstunde infolge Blutauswürfen durchgeführt. Am 6. Februar 2020 fand eine weitere onkologische Sprechstunde statt. Am 13. Februar 2020 fand auf Zuweisung durch die Nuklearmedizin eine Sprechstunde in der Rheumatologie statt. Am
E. 6.1 Der Beschuldigte 1 hat die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung nicht beanstandet. Der Beschuldigte 2 bestritt, die Einbruchdiebstähle als Mittäter begangen zu haben und stellte sich auf den Standpunkt, im Transportauto in der Nähe des Tatorts gewartet zu haben, die von der unmittel- baren Täterschaft gestohlene Ware in den Lieferwagen eingeladen und in ein Versteck in Deutschland gebracht zu haben. Bei dieser Sachlage sei Gehilfenschaft zum Diebstahl anzunehmen. Mittäterschaft sei zudem nach Tatvollendung nicht mehr möglich. Vorliegend sei der Diebstahl mit Verlassen der
- 53 - Räumlichkeiten der O._____ AG bzw. der AC._____ vollendet gewesen. Zudem beanstandete er die vorinstanzliche Annahme einer Banden- und Gewerbsmässigkeit bezüglich des Diebstahls. Zur Sachbeschädigung und zum Hausfriedensbruch habe er keine Förderbeiträge geleistet, weshalb auch keine Gehilfenschaft dazu gegeben sei. Zur Geldwäscherei führte er folgendes aus: Aufgrund der Konkurrenzlehre sei eine mitbestrafte Nachtat anzunehmen, wenn die Vereitelungshandlung in unmittelbarem zeitlichen Konnex zur Vortat stehe, darüber hinaus hingegen eine selbständige Geldwäscherei. Vorliegend stehe der Transport der Fahrräder in unmittelbarem zeitlichen Konnex zum Diebstahl, zu dem er Beihilfe geleistet habe, sodass eine mitbestrafte Nachtat vorliege (Urk. 304 S. 3 ff.).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat den erstellten Anklagesachverhalt unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Verteidigungen rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 199 S. 38-52 E. IV.), worauf vorab zu verweisen ist. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb als ergänzende und auszugsweise rekapitulierende zu verstehen.
E. 6.3 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer je- mandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung der Wegnah- me liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahr- sams. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, d. h. in der unmittelbaren, ungehinderten Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, verbunden mit dem Willen, diese auszuüben. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ein solcher er- folgt in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Machtbereich des Berechtig- ten entfernt wird (vgl. statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom
E. 6.4 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Erforderlich ist mithin (Mit-)Tatherrschaft. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 125 IV 134 E. 3a, Urteil 6B_259/2017 des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2017, E. 3.3.-3.5.). Wenn ein Täter eine führende Rolle innehält, schliesst dies ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit anderen involvierten Personen nicht aus. Die Beschuldigten 1, 2 und "D._____" haben gemäss erstelltem Anklagesachverhalt gemeinsam und arbeitsteilig an der Tatausführung mitgewirkt. Während der Beschuldigte 1 und "D._____" zusammen in die Geschäfte eindrangen und die Fahrräder nach draussen trugen, wartete der Beschuldigte 2 draussen vor den Geschäften, nahm pro Tat rund 35 Fahrräder entgegen und trug sie zusammen mit den beiden anderen zum in der Nähe bereitgestellten Transporter, lud sie ein und transportierte sie weg (vgl. E. II.6.3.). Er fuhr mit dem Transporter über
- 55 - 300 km bis nach Q._____ (Deutschland) und brachte die Fahrräder dort in einer gemieteten Lagerhalle unter. Anschaulich schilderte er am 16. Mai 2018 seinem Bruder, dem Beschuldigten 3, auch Komplikationen bei der Tatverübung, die man gemeinsam überwand. So überlegten sie sich aufgrund Zeitknappheit, den Transporter näher zum Gebäude zu fahren. Der Transporter blieb im Dreck stecken, weshalb er vom Beschuldigten 1 und "D._____" rausgeschoben werden musste, während der Beschuldigte 2 am Steuer sass und Gas gab (vgl. Urk. 199 E. III.7.6. S. 31 f.). Die dargelegte gemeinsame und arbeitsteilige Vorgehensweise und die weiteren Umstände, insbesondere auch die Vereinbarung über die Aufteilung des Deliktserlöses (Prot. I S. 30 und 33), manifestieren einen gemeinsamen Tatentschluss. Der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 war in Würdi- gung der gesamten Umstände wesentlich für die Tatverübung. Er ging weit über blosses "Schmiere Stehen" hinaus. Er hatte denn auch Anspruch auf einen Drittel des Deliktserlöses (Prot. I S. 30 und 33). Es kann daher nicht gesagt werden, er habe sich auf blosse Hilfestellungen im Sinne von Art. 25 StGB beschränkt. Die Gesamtheit der Umstände lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte 2 (Mit-)Tatherrschaft hatte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte 1 die führende Rolle innehielt. Der Beschuldigte 2 ist damit Mittäter. Offen bleiben kann, ob der Beschuldigte 2 in die Tatplanung involviert war, wobei er zumindest den Transporter und den Lagerraum in Deutschland gemietet hat (Urk. D1/3/3/2 F/A 8). Der Beschuldigte 1 ist nach dem Gesagten ebenfalls Mittäter, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird.
E. 6.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit ge- geben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstän- diger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen- zuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Der Um- stand, dass sich "nur" zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden haben, schliesst eine bandenmässige Tatbegehung nicht aus, wenn nur gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen-
- 56 - oder Arbeitsteilung) oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2008 vom 28. Mai 2009, E. 2 ff.). Die gemeinsame deliktische Tätigkeit der Beschuldigten 1 und 2 beschränkte sich auf zwei Taten. Die Taten wurden innerhalb einer Woche verübt. Der Zusammenschluss war daher nur kurzlebig. Dies schliesst eine Bandenmässigkeit indes nicht aus. Die Beschuldigten 1 und 2 stahlen rund 70 hochpreisige Fahrräder im Gesamtwert von über Fr. 400'000.–, die allesamt in einer Lagerhalle in Q._____ zwischengelagert wurden. Aufgrund der Vorgehensweise, der Menge, der Art und des Werts des Deliktsguts drängt sich auf, dass eine Planung und Organisation im Vorfeld stattgefunden hat. Es mussten nicht nur spezifische Tatvorkehrungen getroffen werden (Organisation Transporter, Folie zum Einpacken der Fahrräder, Lagerhalle in Deutschland), sondern auch die weiteren Schritte, insbesondere der angedachte Absatz in Litauen, organisiert werden. Letzteres auch deshalb, weil solch hochpreisige Fahrräder in der Regel nicht einfach so abgesetzt werden können. Insbesondere mit Blick auf die erste Tatörtlichkeit, ein Lager eines Grosshändlers, das von aussen nicht ohne Weiteres einsehbar ist, drängt sich zudem auf, dass vor der Tatverübung Erkundungen bezüglich des Zielobjekts angestellt wurden. Es bestand eine feste, klar umrissene Arbeitsteilung und die Rollen waren klar verteilt (vgl. E. II.6.4.). Die Gesamtheit dieser Umstände lässt einzig den Schluss zu, dass die Beschuldigten 1 und 2 ein einigermassen fest verbundenes, stabiles Team bildeten, das sich zur fortgesetzten Verübung von Fahrraddiebstählen zusammengetan hatte. Dieser Schluss wird durch folgende Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 untermauert: Der Beschuldigte 2 führte anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Beschuldigten 1 folgendes aus: "Ich bin nicht seit gestern dabei. Das ist alles klar." (Urk. D1/2/1/4/9/5 TÜ-Protokoll vom
27. Juli 2018, 19:44:52 Uhr). Der Beschuldigte 2 teilte seinem Bruder, dem Beschuldigten 3, nach der ersten Tat mit, er werde nun noch einmal "fahren" und
- 57 - "dort verdienen". Danach werde er noch einmal "fahren". Sie ("wir") müssten es so machen, dass sie immer 15'000.– bis 20'000.– (Euro) haben (a.a.O. TÜ- Protokoll vom 19. Mai 2018, 15:24:18 Uhr). Der Beschuldigte 1 führte gegenüber dem Beschuldigen 2 aus, Letzterer solle für ein paar Monate untertauchen "und danach könnten sie wieder das alles weiter machen" (a.a.O. TÜ-Protokoll vom
9. Juni 2018, 19:18:45 Uhr). Ferner waren im iPad des Beschuldigten 1 diverse weitere Adressen von Fahrradhändlern in der Schweiz gespeichert (Urk. 3/1/6 F/A 63 ff. und Anhänge). Die vorinstanzliche Annahme eines bandenmässigen Diebstahls ist damit korrekt.
E. 6.6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (Urteil 6B_259/2017 des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2017, E. 5.1.). Die grosse Anzahl gestohlener Fahrräder innert einer Woche und deren Gesamtwert von über Fr. 400'000.– im Vergleich zum geringen Einkommen der Beschuldigten 1 und 2 (vgl. Urk. 199 E. IV.4.4.2.2.2. f. S. 46 f.) deutet darauf hin, dass die Beschuldigten 1 und 2 innert möglichst kurzer Zeit so viel Deliktsgut wie möglich erbeuten wollten. Die Beschuldigten bildeten ein einigermassen festes, stabiles Team, das sich zur fortgesetzten Tatbegehung zusammengetan hatte (vgl. E. II.6.4.). Hinweise darauf, dass die Beschuldigten 1 und 2 die deliktische Tätigkeit ohne ihre Verhaftung beendet hätten, fehlen. Die Gesamtheit dieser Umstände lässt einzig den Schluss zu, dass die Beschuldigten 1 und 2 die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübten. Die vorinstanzliche An- nahme eines gewerbsmässigen Diebstahls ist damit korrekt.
- 58 -
E. 6.7 Der Beschuldigte 2 hat die Türen und Fenster in den Liegenschaften der O._____ AG und AC._____ (vgl. Urk. 199 E. IV.5. S. 48 f.) zwar nicht selber be- schädigt, muss sich aber die Handlungen des Beschuldigten 1 zurechnen lassen, da die Voraussetzungen von Mittäterschaft gegeben sind. Dasselbe gilt für das unrechtmässige Eindringen in die Liegenschaften der O._____ AG und AC._____ (vgl. a.a.O. E. IV.6. S. 49 f.).
E. 6.8 In Bezug auf die Geldwäscherei geht der Einwand des Beschuldigten 2 fehl, wonach der Transport der Fahrräder nach Deutschland (die Geldwäscherei) auf- grund der Konkurrenzlehre eine zum Diebstahl mitbestrafte Nachtat sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht zwischen der Vortat und der Geldwäscherei echte Konkurrenz, denn strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4, BGE 124 IV 274 E. 3; BGE 122 IV 211 E. 3, BGE 120 IV 323 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 5.2). Dies gilt auch im Verhältnis zum Diebstahl und – entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten 2 – insbesondere auch dann, wenn die Deliktsbeute nach der Tat auf direktem Weg nach Deutschland transportiert wird, mithin ein enger zeitlicher Konnex besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 2.4.2. f. [sinngemäss]).
E. 6.9 Fazit Die Beschuldigten 1 und 2 sind des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Anträge/Grundsätze
E. 10 Juni 2020 fand eine weitere onkologische Sprechstunde statt. Am 3. Juli 2020 erfolgte eine weitere PET-CT Bildgebung, welche keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder eine Neumanifestation zu Tage förderte. Seit der Verlegung in die Strafvollzugsanstalt … wird der Beschuldigte 1 im Kantonsspital Graubünden medizinisch betreut. Eine erste onkologische Sprechstunde samt Sonographie
- 23 - fand am 15. Oktober 2020 statt. Gemäss Schreiben des Amts für Justizvollzug Graubünden vom 6. November 2020 wurde eine Tumornachsorge in Abständen von drei Monaten sowie weitere allfallende Behandlungen und Untersuchungen vorgesehen. (Urk. D1/20/33, Urk. 85 f., Urk. 310/13 [ärztliche Berichte], Urk. 208/8 f.). Hinweise, dass sich seither die medizinische Betreuung des Beschuldigten 1 verschlechtert hätte, liegen nicht vor. Solches wird auch vom Beschuldigten 1 nicht geltend gemacht. Vielmehr soll sich laut dem Verteidiger die Gesundheitsversorgung unter den Bündner Behörden sogar zunehmend auf ein adäquates Niveau verbessert haben (Urk. 309 S. 10 f.). Zwischenzeitlich nimmt der Beschuldigte 1 im Übrigen nur noch Medikamente gegen Prostata-Probleme (Urk. 208 S. 4). Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte 1 nicht adäquat medizinisch betreut würde bzw. worden wäre. Dass die Hafterstehungs- und Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten 1 nicht hinreichend geprüft worden sein soll, erweist sich ebenso als unzutreffend. Vielmehr belegen die umfangreichen ärztlichen Berichte, dass die Tumornachsorge in den gemäss Standard vorgesehenen Abständen stattfindet und die weiteren Erkrankungen des Beschuldigten 1 – insbesondere die chronischen Schmerzen – polydisziplinär untersucht und behandelt werden. Es ist zu bemerken, dass die richtige Diagnose oder Behandlungsmethode gerade bei chronischen krebsassoziierten Schmerzen oftmals verschiedene polydisziplinäre Untersuchungen bedarf, welche eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Eine allenfalls zu Beginn noch nicht optimale medikamentöse Einstellung bedeutet daher nicht ohne Weiteres, dass die medizinische Betreuung unzureichend oder gar falsch wäre. Im Übrigen bestätigte der Beschuldigte 1 heute auf die Frage des Verteidigers, ob sich die medizinische Behandlung seit der Verhaftung verändert habe, dass man sich medizinisch sehr gut um ihn gekümmert habe (Urk. 308 S. 10). Daran vermögen die weiteren Einwände der Verteidigung nichts zu ändern. Aus den eingereichten Rechtsschriften und Entscheiden betreffend Versicherungsdeckung (-unterstellung) des Beschuldigten 1 nach KVG und der Mahnung des Universitätsspitals Zürich ergibt sich höchstens, dass über den Träger der medizinischen Kosten Unklarheit besteht bzw. bestand. Daraus kann indes nichts für die Frage der medizinischen Versorgung abgeleitet werden. Aus
- 24 - der genannten Mahnung ergibt sich im Übrigen im Gegenteil, dass medizinische Leistungen erbracht wurden. Eine Befragung von Prof. Dr. K._____ dazu, ob er für den Beschuldigten 1 vor Bundesgericht die Versicherungsunterstellung nach KVG erstreiten will, kann zur Frage, ob dem Beschuldigten 1 eine ausreichende medizinische Versorgung zuteilwurde nichts Erhellendes beitragen. Dieser Beweisantrag ist folglich abzuweisen. Ähnlich verhält es sich mit dem Beweisantrag auf Befragung von H._____ und L._____, Justizvollzug und Wiedereingliederung. Der Justizvollzug und Wiedereingliederung hielt (unter anderem) in seiner Beschwerde vom 22. März 2021 gegen den Einspracheentscheid der M._____ AG betreffend Annullation der obligatorischen Krankenversicherung fest, dass inhaftierte Personen gemäss Äquivalenzprinzip Anspruch auf Leistungen gemäss KVG und damit auf eine Krankenversicherung nach KVG hätten (a.a.O. S. 15, Urk. 310/12). Diese Ausführungen erfolgten ausschliesslich im Zusammenhang mit der in Frage stehenden KVG-Unterstellung des Beschuldigten 1. Aus der Ausführung, dass inhaftierte Personen gemäss Äquivalenzprinzip Anspruch auf Leistungen gemäss KVG hätten, kann folglich nicht abgeleitet werden, dass dem Beschuldigten 1 diese Leistungen nicht zuteilwurden. Die KVG-Unterstellung des Beschuldigten 1 betrifft einzig die Frage, wer die entstandenen medizinischen Kosten des Beschuldigten 1 zu tragen hat. Wie gesehen befasste sich das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (bzw. H._____, L._____) mit der Frage des Kostenträgers. Die erbrachten medizinischen Leistungen ergeben sich hingegen schlüssig aus den aktenkundigen medizinischen Berichten. Dass H._____ oder L._____ etwas Zusätzliches zur Frage der Gesundheitsversorgung des Beschuldigten 1 beitragen können, ist daher nicht zu erwarten. Der Beweisantrag auf Befragung dieser Personen dazu ist daher ebenfalls abzuweisen. Es bleibt dabei, dass eine adäquate medizinische Betreuung des Beschuldigten 1 aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte erstellt ist. Die medizinische Versorgung des Beschuldigten 1 ist ausreichend bekannt. Der Beweisantrag auf das Einholen diverser weiteren medizinischen Krankenakten des Beschuldigten 1 (Urk. 206 S. 12 und 14, Urk. 309 S. 12) ist daher abzuweisen. Gemäss der Stellungnahme des Universitätsspitals Zürich vom 6. März 2020 wurde der Beschuldigte 1
- 25 - anlässlich sämtlicher Untersuchungen und Besprechungen im Universitätsspital Zürich über seinen Gesundheitszustand informiert. Im Rahmen der Schmerzsprechstunden wurde er zusätzlich darüber orientiert, dass er unter chronischen, krebsassoziierten Schmerzen leide. Dabei wurden ihm mit aller gebotenen Sorgfalt die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten erläutert, sowie deren Chancen und Risiken. Zudem wurde er bei der Schmerzsprechstunde vom
31. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass die Therapieoptionen im Bereich der Schmerztherapie mehr oder weniger ausgeschöpft seien. Der Beschuldigte 1 wurde gefragt, ob mit ihm auf Deutsch oder Englisch kommuniziert werden könne, was von ihm bejaht wurde. Er wurde deshalb auf Englisch oder Deutsch aufgeklärt. Die Untersuchung vom 21. Februar 2020 erfolgte zudem mit einer telefonischen Übersetzung auf Russisch. Der Beschuldigte 1 zeigte gemäss den beteiligten Ärzten keine Anzeichen, die Aufklärungen nicht verstanden zu haben (Urk. 85). Auch der Beschuldigte 1 bestätigte heute immerhin, dass ihm sämtliche medizinischen Diagnosen "halbpatzig" übersetzt wurden (Urk. 308 S. 10). Es ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte 1 über seinen Gesundheitszustand und die Untersuchungen sowie Besprechungen aufgeklärt wurde und diese zumindest in groben Zügen verstanden hat. Im Übrigen war und ist der amtliche Verteidiger, welcher offenbar mit dem Beschuldigten 1 auf Russisch kommuniziert (Urk. 206 S. 5), stark in die Gesundheitsversorgung von Letzterem involviert und steht in direktem Kontakt mit dem Spital, weshalb sehr unwahrscheinlich ist, dass er allfällige Unklarheiten nicht aus dem Weg geräumt hat. II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. D1/31 S. 3 ff.), darauf kann verwiesen werden.
2. Ausgangslage
E. 12 Mai 2018, um 06:27:00 Uhr, wurden mittels Western Union schliesslich EUR 300.– an den Beschuldigten 3 überwiesen. Sender war A._____, der Beschuldigte 1, mit der Rufnummer 1. Das Geld wurde von G._____, Litauen, vom Wohnort des Beschuldigten 1, überwiesen (Urk. D1/8 Beilage 4). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2019 erklärte der Beschuldigte 3 in Bezug auf die beiden Einbruchdiebstähle, er habe jeweils den Bus für den Transport der Fahrräder reserviert und bezahlt (Urk. D1/3/4 S. 9). Während der delegierten Einvernahme vom 16. August 2019 bestätigte er auf Vorhalt des oben wiedergegebenen Gesprächs zwischen ihm und dem Beschuldigten 2, es sei darin um die Reservation des Kleinbusses, welcher für den Abtransport des Deliktsguts aus dem Einbruchdiebstahl vom 15./16. Mai 2018 benutzt wurde, gegangen (Urk. D1/3/2/2 F/A 48-52). Auf Vorhalt des Auszuges der genannten Geldüberweisung gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, er wisse es nicht ausführlich, aber wahrscheinlich habe er die EUR 300.– für den Bus erhalten. Wahrscheinlich sei es so gewesen (a.a.O. F/A 62 f.). Daraus sowie mit Blick auf die zeitliche Abfolge folgt, dass es sich bei den überwiesenen EUR 300.– um die Miete für den Bus handeln musste, welcher für den Transport des Deliktsguts aus
- 34 - dem Einbruchdiebstahl bei der O._____ AG benutzt wurde. Es handelte sich um den Beschuldigten 1, welcher die Busmiete finanzierte. 5.5. Zudem ergab die RTI auf die Telefonnummer des Beschuldigten 1 1, dass die Rufnummer im Zeitraum vom 17. Mai 2018 bis 22. Mai 2018, mithin ab unmittelbar nach dem ersten Einbruchdiebstahl bis unmittelbar nach dem zweiten Einbruchdiebstahl, insgesamt fünfmal im schweizerischen Netz über dieselbe Funkantenne in N._____ eingeloggt war (Urk. D1/5/1/5). Hierfür hatte der in Litauen wohnhafte Beschuldigte 1 keine nachvollziehbare Erklärung. Hinsichtlich seines Einwandes, er habe zu diesem Zeitpunkt die genannte Rufnummer nicht mehr genutzt, der nicht verfängt, kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden (E. II. 5.8.). Es ist zu bemerken, dass N._____ zufälligerweise auf dem direkten Weg zwischen dem Tatort P._____ und Q._____, wohin die Fahrräder transportiert wurden, liegt. Dies ist ein weiteres Indiz, dass der Beschuldigte 1 der "F''._____" ist, der vor Ort an den Einbruchdiebstählen mitgewirkt hat. Soweit der Beschuldigte 1 geltend machte, er habe sich nie eingeloggt und immer über Viber telefoniert, indem er Orte aufgesucht habe, wo er zu Wifi gelangen konnte (Urk. 206 S. 21), ist dies mit Blick auf die dargelegte RTI-Auswertung widerlegt. Aus allfälligen in den letzten sechs Monaten vor der Verhaftung des Beschuldigten 1 über Viber geführten Telefongesprächen mit der Rufnummer 2 kann nichts Relevantes für die Frage der Nutzung der Rufnummer 1 im Tatzeitraum gewonnen werden. Dieser Beweisantrag (Urk. 206 S. 22) ist daher abzuweisen. 5.6. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 1 geltend machte, es könne sich bei der aktenkundigen Überweisung von EUR 300.– nicht um die Busmiete han- deln, weil bei der angeblich benutzten Firma R._____ Transporter schon ab EUR 29.– pro Tag gemietet werden könnten (Urk. 206 S. 20), muss ihr entgegen- gehalten werden, dass der günstigste Tarif bei R._____ bei Spontanmiete eines Kleinbusses ab S._____/T._____/U._____ zwischen EUR 100.– und 190.– für drei Tage beträgt, wobei eine Kaution geleistet werden muss (vgl. www.R._____.com [besucht am 14. Oktober 2021]. Dass der Beschuldigte 3 – entgegen der Darstellung der Verteidigung des Beschuldigten 1 – einen Bus für
- 35 - EUR 200.– bei einem Bekannten des Beschuldigten 2 ohne Leistung einer Kaution mieten konnte (Anhang zu Urk. D1/3/2/2 TÜ-Protokoll vom 8. Mai 2018, 14:47:21 Uhr), erscheint daher durchaus nachvollziehbar und überzeugt. Wie gesehen, gab der Beschuldigte 2 gegenüber dem Beschuldigten 1 lediglich vor, die Busmiete betrage EUR 300.– (Anhang zu Urk. D1/3/2/2 TÜ-Protokolle vom
8. Mai 2018, 14:47:21 Uhr und 17:01:37 Uhr). Der Beweisantrag auf Einholung einer Expertise über die Mietpreise von Transportern in Deutschland (Urk. 206 S. 20, Urk. 309 S. 12) ist abzuweisen, sind die marktüblichen Mietpreise von Transportern bis 3.5 Tonnen aufgrund des Besuchs der Website der von der Verteidigung angeführten Firma R._____ doch ohne Weiteres bekannt. Im Übrigen wurde der Bus wie gesehen bei einem Bekannten des Beschuldigten 2 gemietet. 5.7. Der Beschuldigte 1 liess vor Vorinstanz durch seinen Verteidiger anerkennen, dass er die Überweisung von EUR 300.– an den Beschuldigten 3 vorgenommen hat. Ebenso eine zweite Überweisung von EUR 450.–, welche von seiner Frau ausgeführt wurde (vgl. dazu die Ausführungen zum zweiten Einbruchdiebstahl). Der Gesamtbetrag von EUR 750.– sei jedoch als Entgelt für Autoteile und Transport überwiesen worden. Dass die Überweisungen in der "periode suspecte" erfolgten, belege gerade nicht seine Tatbeteiligung. Vielmehr belegten diese Vorgänge, dass insbesondere nach der Warnung durch E._____ (dass die Gespräche abgehört würden) und dem weiteren Reden über "F''._____" bewusst eine Spur gelegt worden sei, um "F''._____" bzw. ihn als Kopf der Bande hinzustellen (Urk. 121 S. 25 f.). Heute führte der Beschuldigte 1 aus, er könne sich nicht genau an die Überweisungen erinnern. Wenn es aber zu diesen Überweisungen gekommen sei, hätten sie möglicherweise mit seinem damaligen kleinen Business bzw. Geschäft zu tun gehabt. Zu dem Zeitpunkt habe er ein kleines Geschäft mit dem Schwerpunkt Ankauf von Autoersatzteilen geführt (Urk. 308 S. 12). Bereits aufgrund des der ersten Geldüberweisung vorangehenden Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten 1 mit der Rufnummer 1 und dem Beschuldigten 2, worin man ausdrücklich von EUR 300.– für die Busmiete und nicht etwa für Autoersatzteile sprach, ist dies nicht überzeugend. Auch der Beschuldigte 3 gab – wie bereits gesehen – auf Vorhalt
- 36 - des Western Union-Auszugs, aus welchem hervorgeht, dass der Beschuldigte 1 EUR 300.– an den Beschuldigten 3 überwies, an, dass diese Transaktion wahrscheinlich zur Bezahlung der Busmiete getätigt worden sei (Urk. D1/3/2/2 F/A 62 f.). Mit anderen Worten sprach auch der Beschuldigte 3 nie von einem Autoteilkauf. Solches wird einzig vom Beschuldigten 1 pauschal behauptet. Insbesondere hat der Beschuldigte 1 nie substantiiert dargelegt, für was die Überweisung konkret erfolgt sein soll bzw. was er vom Beschuldigten 3 gekauft haben will, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweise vernünftigerweise erwartet werden dürfte, sondern beschränkte sich darauf, eine pauschale Behauptung aufzustellen, die durch nichts glaubhaft gemacht wurde. Seine Darstellung, er habe just zur Zeit, als die Beschuldigten 2 und 3 mit mindestens einer weiteren Person die verfahrensgegenständlichen Einbruchdiebstähle planten und die Drittperson EUR 300.– und EUR 450.– an den Beschuldigten 3 für die Miete des Busses für den Transport der gestohlenen Fahrräder nach Deutschland überwies – dies ergibt sich aus den abgehörten Gesprächen – exakt dieselben Beträge ebenfalls an den Beschuldigten 3 über- wiesen, was jedoch ein Entgelt für Autoteile und Transport gewesen sei, erweist sich damit als Schutzbehauptung. Ob die überwiesenen Beträge auch üblich sind für Autoersatzteile, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Und auch wenn sich mit der Einholung sämtlicher Akten der Western Union und jene der Money Gram über vom Beschuldigten in der Zeit von 2015 bis Ende 2018 vorgenommene Überweisungen allenfalls beweisen liesse, dass der Beschuldigte 1 regelmässig Geldüberweisungen getätigt hat, lässt sich daraus noch keine Erkenntnis hinsichtlich der fraglichen Überweisungen gewinnen. Entsprechend ist der Beweisantrag auf Einholung der genannten Unterlagen (Urk. 206 S. 19 f.) abzuweisen. Die von der Verteidigung angeführte Warnung von E._____ (vgl. auch Urk. 309 S. 26) erfolgte am 30. Mai 2018, mithin erst nach beiden Einbruchdiebstählen bzw. nach Tatausübung. Die Mehrzahl der abgehörten Gespräche zwischen den Beschuldigten 2 und 3 über die Einbruchdiebstähle und den Tatbeteiligten "F''._____" hat davor stattgefunden (insbesondere auch die detaillierten Schilderungen des Beschuldigten 2 zum Ablauf der ersten Tat). E._____ äusserte am 30. Mai 2018 die Vermutung, dass
- 37 - die Telefone abgehört werden und erklärte, er wolle künftig nur noch per E-Mail kommunizieren (Rechtshilfeakten aus Deutschland in Kopie [roter Ordner II], STA S._____ Sonderband TKÜ S. 58, TÜ-Protokoll vom 30. Mai 2018, 10:28:41 Uhr). Hinweise, dass die Beschuldigten 2 und 3 vor diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für die Überwachung hatten oder sogar davon wussten, liegen nicht vor. Solche wurden denn auch weder vom Beschuldigten 1 noch von dessen Verteidiger vorgebracht. Wäre dem so gewesen, machten die massiven Eigenbelastungen der Beschuldigten 2 und 3 denn auch keinen Sinn. Es verhielt sich nämlich so, dass sie sich in den abgehörten Gesprächen vor allem selber belasteten. Ein Zweck bzw. eine Motivation, den Beschuldigten 1 zu Unrecht zu belasten, ist zudem nicht ersichtlich. Ferner ist festzuhalten, dass sich aus dem von der Verteidigung heute eingereichten V._____-Artikel (Urk. 310/5) nichts zu Gunsten des Beschuldigten 1 ableiten lässt. Dass sie von den Abhörungen Kenntnis hatten und die Strafuntersuchung steuerten, wie die Verteidigung des Beschuldigten 1 suggerierte (Urk. 309 S. 32), fällt folglich nicht ernsthaft in Betracht bzw. geht nicht über ein rein hypothetische Möglichkeit ohne objektive Anhaltspunkte hinaus. 5.8. Der Beschuldigte 1 liess weiter geltend machen, die Rufnummer 1 gehöre der Firma W._____ in G._____, bei welcher er bis spätestens März 2018 angestellt gewesen sei. Im Rahmen dieser Berufstätigkeit habe er diese Rufnummer als Geschäftsnummer benutzt. Die Rufnummer habe er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben, indem er das Telefon und die SIM-Karte ausgehändigt habe. Im Tatzeitraum habe er mithin nichts mehr mit dieser Rufnummer zu tun gehabt. Dass die Rufnummer gemäss Überweisungs- beleg trotzdem noch bei Western Union unter seinem Namen registriert gewesen sei, erkläre sich wie folgt: Auf den Überweisungsstellen müsse man sich lediglich in der Regel ausweisen. Kleinere Filialen von Western Union verzichteten bei ihnen bekannten Personen auch auf die Kontrolle des Ausweises. Eine einmal an- gegebene Rufnummer werde bei einer neuerlichen Überweisung automatisch mitverwendet. Deren Gültigkeit werde nicht überprüft. Weiter hält er dafür, dass in den baltischen Staaten (Litauen) nur noch Mobiltelefonnummern verwendet würden und diese Staaten das Festnetz ausser Betrieb setzten sowie es üblich
- 38 - sei, dass mehrere SIM-Karten derselben Rufnummer verwendet würden. SIM- Karten würden in den baltischen Staaten ohne das Vorlegen des Ausweises und ohne Registrierung der Adresse des Benützers herausgeben. Deshalb könne über die Zurechnung der Rufnummer zum Beschuldigten 1 nur gesprochen werden, wenn feststehe, dass keine zweite SIM-Karte herausgegeben worden sei (Urk. 206 S. 15-18, Urk. 309 S. 14-22). Zu Letzterem ist zu sagen, dass sich die Verteidigung darauf beschränkte, allgemeine Ausführungen dazu zu machen, wie es sich in den baltischen Staaten üblicherweise mit der Verwendung von Mobilrufnummern verhalte. Eine allfällige Praxis im Baltikum in Bezug auf die Herausgabe und Verwendung von SIM-Karten sagt indes nichts über die Verwendung der Rufnummer 1 aus. Der Beweisantrag auf Einholung einer Expertise betreffend die Telefonpraxis von Durchschnittsbürgern aus dem Baltikum (Urk. 206 S. 22, Urk. 309 S. 12) ist entsprechend abzuweisen. Der Beschuldigte 1 machte nie konkret geltend, es hätten zum Tatzeitpunkt tatsächlich mehrere SIM-Karten der Rufnummer 1 existiert, geschweige denn, dass diese von unterschiedlichen Personen verwendet wurden. Hinweise, dass dem so gewesen wäre, fehlen gänzlich. Es handelt sich um eine rein theoretische Möglichkeit, wofür keine objektiven Anhaltspunkte bestehen, weshalb sie auszuschliessen ist. Entsprechend ist auch der Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft bei der Betreibergesellschaft, welche die Rufnummer herausgegeben hat, betreffend "die Entwicklung der Voraussetzungen für die Herausgabe dieser Rufnummer" abzuweisen. Eine Auskunft, wonach mehrere SIM-Karten existierten, vermöchte das Beweisergebnis im Übrigen nicht zu erschüttern. Die weiteren Behauptungen des Beschuldigten 1 sind abwegig. Träfen diese zu, würde dies bedeuten, dass ein Arbeitnehmer der angeblich früheren Arbeitgeberin des Beschuldigten 1 der Drahtzieher (vgl. dazu hinten E. II.5.15.-16.) der Einbruchdiebstähle wäre, welcher zufälligerweise den in Deutschland lebenden Beschuldigten 2 ebenfalls gekannt hätte und mit Letzterem darüber telefoniert hätte, dass die Busmiete für den ersten verfahrensgegenständlichen Einbruchdiebstahl 300.– Euro koste und ein paar Tage später, unmittelbar vor der ersten Tatausübung, genau dieser Betrag dann aber vom Beschuldigten 1 zufälligerweise an den Beschuldigten 2 überwiesen wurde. Zudem wäre
- 39 - hinzugekommen, dass dieser unbekannte Drahtzieher, welcher nicht der Beschuldigte 1 sein soll, zufälligerweise von den Beschuldigten 2 und 3 "F''._____" genannt wurde. Dabei ist zu beachten, dass der in Litauen gängige Vornamen A._____ auf Russisch – in welcher Sprache sich die Beschuldigten 1, 2 und 3 miteinander unterhielten – nicht existiert und stattdessen "F''._____" üblich ist (vgl. dazu nachfolgend E. II.5.10.). Eine solche Häufung von Zufällen ist derart unwahrscheinlich und unglaubhaft, dass sie nicht ernsthaft in Betracht fällt. Es bestehen folglich keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte 1 im inkriminierten Zeitraum die Rufnummer 1 (weiterhin) benutzte, so wie es sich aus dem Überweisungsbeleg von Western Union ergibt, selbst wenn die bei Western Union hinterlegte Rufnummer nicht bei jeder Überweisung aktualisiert werden muss. Die Einholung einer Expertise bei Western Union zu dieser Frage (Urk. 206 S. 18 f., Urk. 309 S. 17) ist folglich vernachlässigbar, weshalb dieser Beweisantrag abzuweisen ist. Die aus den vorliegenden Beweisen gewonnene Erkenntnis vermöchte eine Befragung der Mitglieder der Geschäftsleitung der Firma W._____ zur Nutzung der genannten Rufnummer nicht zu erschüttern, weshalb auch dieser Beweisantrag (Urk. 309 S. 19-21, Urk. 206 S. 16 f.) abzuweisen ist. Wie die Verteidigung des Beschuldigten 1 darauf kommt, dass D._____ Zugriff auf die genannte Rufnummer gehabt haben könnte, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass D._____ bei der Verhaftung zusammen mit dem Beschuldigten 1 unterwegs war und sich im Auto eine Sturmhaube mit der DNA von D._____ befand, begründet kein Indiz dafür, dass er jemals Zugriff auf die Rufnummer hatte. Hinweise, dass AA._____ Zugriff auf die Rufnummer gehabt haben soll, bestehen ebenfalls nicht (vgl. Urk. 309 S. 20 f.). Abklärungen dazu waren entsprechend nicht vonnöten. Da einzig entscheidend ist, wer die Rufnummer benutzt hat und nicht, wer jeweils die Rechnungen bezahlt hat, sind die Anträge auf Einholung eines Gutachtens über die Betreibergesellschaft der Rufnummer 1, auf Beizug aller Rechnungen bzw. Belege über Prepaidkarten ab Januar 2018 für diese Rufnummer samt Belege des Zahlungsortes (Urk. 206 S. 15 f., Urk. 209 S. 20 f.) ebenfalls abzuweisen. 5.9. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 brachte weiter vor, der Beschuldigte 1 werde ausser von seinem Sohn und seiner Frau von niemandem in Litauen
- 40 - "F''._____" genannt (Urk. 206 S. 14 f., Urk. 309 S. 32). Die Beschuldigten 2 und 3 stammen aus Lettland und sprechen untereinander Russisch. Zudem sprachen sie auch mit dem Beschuldigten 1 Russisch (Anhänge zu Urk. 3/2/2). Im Übrigen hat der Beschuldigte 1 eingeräumt, dass der Name A._____ in der russischen Sprache nicht existiert und sich Russen daher untereinander mit dem Namen "F''._____" ansprechen (Urk. 206 S. 14 f.). Dies deckt sich im Kern mit den Ausführungen der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesenden Dolmetscherin, welche auf Nachfrage des Vorsitzenden ausführte, bei den Namen "A._____" und "F''._____" handle es sich um den gleichen Namen in unterschiedlicher Schreibweise. So sei in Litauen die Schreibweise "A._____" gebräuchlich, wohingegen der Name auf Russisch "F''''._____" laute. "F''._____" sei ein Kosename, der "kleiner F''''._____" bedeute (Prot. I S. 48). Auch wenn der Beschuldigte 1 in Abrede stellte, dass "F''._____" eine russische Kurzform oder ein Kosename sei (Urk. 206 S. 15), ist dennoch klar, dass die Russisch sprechenden Beschuldigten 2 und 3 den Beschuldigten 1 "F''._____" genannt haben, da der Name A._____ unbestritten in der russischen Sprache nicht existiert und Russen untereinander den Namen "F''._____" verwenden. Auf weitere Abklärungen kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. Der Beweisantrag auf Einholung einer Expertise über die Nationalität und Muttersprache des Beschuldigten 1 bzw. dessen Ehefrau sowie über die kulturell gebräuchliche Verwendung der Vornamen F''._____ bzw. A._____ in der russischen bzw. litauischen Sprache (Urk. 206 S. 14 f., Urk. 309 S. 12) ist abzuweisen. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 1 suggeriert, die Beschuldigten 2 und 3 hätten mehrere Personen als "F''._____" bezeichnet (Urk. 309 S. 31 f.), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass sie im Zusammenhang mit "F''._____" auch Autos bzw. mögliche Autokäufe thematisierten, bedeutet höchstens, dass sie von der offenbar legal betriebenen Tätigkeit des Beschuldigten 1 Kenntnis hatten. 5.10. Insgesamt besteht eine für die Täterschaft des Beschuldigten 1 überzeu- gend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte 1 keine annähernd plau- siblen Erklärungen zu liefern vermag. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung
- 41 - zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom
20. Dezember 2011 E. 1.6 [nicht publ. in BGE 138 IV 47]; 6B_30/2010 vom
1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., 2017, N 231; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes König- reich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, EMRK, Handkommentar, 4. Aufl., 2017, Art. 6 N 138 mit Hinweisen). Die Summe der den Beschuldigten 1 belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass es sich beim Beschuldigten 1 um den Täter "F''._____" handelt, welcher am eingeklagten Ein- bruchdiebstahl bei der O._____ AG im Sinne der Anklage beteiligt war. Rein er- gänzend ist im Sinne der diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz festzuhal- ten, dass es dem Beschuldigten 1 nach der Überweisung der 300.– Euro ohne weiteres möglich war, zur Tatausführung in die Schweiz zu reisen, standen ihm hierfür doch drei Tage zur Verfügung. 5.11. Am 14. Mai 2018, in der Vortatphase, schilderte der Beschuldigte 2 in einem Telefongespräch mit dem Beschuldigten 3 "F''._____" habe gemeint, es sei geplant, bis Ende der Woche sogar zwei Mal zu fahren, aber der Bus müsse weiss sein (Urk. D1/2/4/9/5 S. 69, TÜ-Protokoll vom 14. Mai 2018, 14:56:25 Uhr). Am 17. Mai 2018 schilderte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3, dass er am nächsten Tag wieder "zu diesem Mann" fahren müsse. Dieser habe ihm gesagt, dass sie ("wir") in der Nacht von Sonntag auf Montag oder von Montag auf Dienstag (21./22. Mai 2018) "eine zweite Ladung machen würden". Der Beschuldigte 2 habe dann "Geld für das Auto, für dies und jenes" verlangt, worauf der andere zugesichert habe, alles zu klären (Urk. D/12/1/2/1 TÜ-Protokoll vom
E. 17 Mai 2018, 17:58:15 Uhr). Hierbei ging es um den zweiten Einbruchdiebstahl, welcher schliesslich in der Nacht vom 21./22. Mai 2018 bei der AC._____ stattfand. Der dritte Mann sollte wiederum – wie beim ersten Einbruchdiebstahl – die Busmiete bezahlen und offenbar auch für weitere Auslagen aufkommen. Wie gesehen, hatte der Beschuldigte 3 für beide Einbruchdiebstähle den Bus für den
- 42 - Transport des Deliktsgutes gemietet und bezahlt (vgl. dazu vorne E. II.5.4.). Dies bestätigte er auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
8. Juli 2019 (Urk. D1/3/3/2 F/A 74). Am 19. Mai 2018 teilte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 mit, dass der Mann ("er") 450.– Euro überwiesen habe und wies den Beschuldigten 3 an, das Geld bei Western Union abzuheben. Wie die Verteidigung des Beschuldigten 1 sodann richtig ausführte (Urk. 309 S. 31 f.), erklärte er weiter: "Wenn du um fünf kommst, kaufen wir zusammen Lebensmittel ein. Dazu brauche ich das Geld." Weiter führte er aus: "Wir müssen noch die Folie kaufen. Nun… Er hat darum gebeten…" (Urk. D1/2/1/2/1 TÜ-Protokoll vom
E. 19 Mai 2018 die Ehefrau des Beschuldigten 1 von G._____ aus 450.– Euro an den Beschuldigten 3 überwiesen hatte (Urk. D1/8 Beilage 4). Der Beschuldige 1 musste folglich zwischen den Taten gar nicht zurückreisen, weshalb der vom Verteidiger aufgeworfenen Frage, ob dies praktisch zeitlich möglich gewesen wäre, nicht nachgegangen werden muss. Daraus und insbesondere aus der nahezu identischen Vorgehensweise wie beim ersten Einbruchdiebstahl ergibt sich, dass der Beschuldigte 1 in derselben Weise auch beim zweiten Einbruchdiebstahl mitgewirkt hat. Für das Argument des Beschuldigten 1, wonach
- 43 - die Überweisung von 450.– Euro für Autoteile gedacht gewesen sei, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. dazu auch vorne E. II.5.6.). Dieses Vorbringen ist als Schutzbehauptung zu werten. 5.13. Unmittelbar nach der ersten Tat, am 16. Mai 2018, gab der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 die Anweisung von "F''._____" weiter, man müsse die Fahrräder in Folie einwickeln (Urk. D1/2/1/2/1 TÜ-Protokoll vom 16. Mai 2018, 11:16:35 Uhr, S. 2). Am 19. Mai 2018 sagte der Beschuldigte 2 erneut zum Beschuldigten 3, sie müssten noch Folie kaufen, weil "er" darum gebeten habe. "Die komplette vorhandene Produktion" müsse mit Folie verpackt werden (Urk. D/12/1/2/1 TÜ-Protokoll vom 19. Mai 2018, 12:49:47). Die in der Folge sichergestellten, aus den beiden Einbruchdiebstählen stammenden Fahrräder waren allesamt in schwarze Folie eingewickelt. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte 2 sodann, dass sowohl die Fahrräder aus dem ersten als auch diejenigen aus dem zweiten Einbruchdiebstahl in schwarze Folie eingepackt wurden und es ansonsten keine speziellen Einpack-Kriterien gab (Prot. I. S. 32 f.). Daraus ergibt sich, dass offenbar der Beschuldigte 1 die Anweisung gegeben hatte, die gestohlenen Fahrräder in Folie einzupacken. Aus dem Umstand, dass sowohl die Fahrräder der O._____ AG als auch jene der AC._____ mit derselben Folie umwickelt vorgefunden wurden, folgt, dass man auch diesbezüglich identisch vorging, sich die Weisung des Beschuldigten 1 damit auf das Deliktsgut beider Einbruchdiebstähle bezog. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschul- digte 1 am zweiten Einbruchdiebstahl im gleichen Masse wie am ersten beteiligt war. Schliesslich ist nochmals festzuhalten, dass die Rufnummer des in Litauen wohnhaften Beschuldigten 1 1 im Tatzeitraum mehrmals über die Funkantenne in N._____ eingeloggt war und N._____ zufälligerweise auf dem direkten Weg zwischen dem Tatort P._____ und Q._____, wohin die Fahrräder transportiert wurden, liegt (vgl. dazu vorne E. II.5.5.). Dies spricht auch hinsichtlich des zweiten Einbruchdiebstahls für eine Tatbeteiligung bzw. ein Mitwirken des Beschuldigten 1 vor Ort.
- 44 - 5.14. Nachdem ein Teil der gestohlenen Fahrräder, welche von AB._____ nach Litauen hätten transportiert werden sollen, von der Polizei beschlagnahmt worden war, sagte der Beschuldigte 3 in einem Telefongespräch vom 29. Mai 2018 zum Beschuldigten 2, er wisse nicht, wie Letzterer "das alles" "F''._____" erklären solle (Urk. D1/2/1/2/1 TÜ-Protokoll vom 29. Mai 2018, 23:01:37 Uhr). Am 31. Mai 2018 erzählte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 sodann, er habe einen Anruf von "F''._____" bekommen und dieser habe ihm mitgeteilt, dass zwei Personen kommen würden, denen der Beschuldigte 2 alles erzählen und erklären müsse (a.a.O. TÜ-Protokoll vom 31. Mai 2018, 10:45:41 Uhr). Damit bezog er sich auf das um 10:08:25 Uhr stattgefundene Telefongespräch mit dem Beschuldigten 1, worin Letzterer sagte, dass AB._____ mit seiner Idee, Zettel [Lieferscheine] zu machen, an der schlimmen Situation Schuld sei und der Beschuldigte 2 ihn nicht daran gehindert habe. Es würden zwei Personen kommen, welche die Situation überprüfen würden, denen der Beschuldigte 2 alles zeigen und erklären müsse, und die untersuchen würden, ob es einen Verräter gegeben habe. Weiter wies der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 an, seine alte Handynummer wieder zu benutzen und dem Beschuldigten 3 sowie der Mutter zu sagen, dass sie mit niemandem darüber reden sollten (Anhang zu Urk. D1/3/1/4 TÜ-Protokoll vom
31. Mai 2018, 10:08:25 Uhr). Ferner besprach er sich mit dem Beschuldigten 2 über die Strategie, welche man gegenüber der Untersuchungsbehörde fahren wolle. Er wies den Beschuldigten 2 an, zu schweigen. Zudem solle er aufpassen, dass auch der Beschuldigte 3 und die Mutter nichts sagen würden. Schliesslich müsse er aufpassen, dass es nicht zu viele Mitwirkende gebe (Urk. D1/2/4/9/5 TÜ-Protokoll vom 2. Juni 2018, 18:38:01 Uhr und 19:44:52 Uhr). Der Beschuldigte 1 hatte demnach eine tragende Rolle inne. Er hielt die "Zügel" in den Händen und prüfte auch, als die Fahrräder aus der Lagerhalle verschwunden waren, ob es einen Verräter gab. 5.15. Insgesamt besteht eine für die Täterschaft des Beschuldigten 1 überzeu- gend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte 1 keine annähernd plau- siblen Erklärungen zu liefern vermag. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu Urteile
- 45 - des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom
E. 20 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ wird für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 20'609.45 (inkl. Fr. 1'473.45 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Davon wurden bereits Fr. 4'370.65 (inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich an die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B._____ (Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird an- gewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 16'238.80 (inkl. Fr. 1'161.00 Mehrwertsteuer) auszuzahlen.
E. 21 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ wird für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 21'623.90 (inkl. Fr. 1'546.00 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt.
- 80 -
E. 22 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Beschuldigter A._____: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 591.35 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'900.00 Telefonkontrolle Fr. 1'645.90 Auslagen Fr. 1'975.00 Auslagen Polizei Fr. 805.80 Entschädigung Dolmetscher Untersuchungsbehörde Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter Fr. 53'850.00 A._____ Beschuldigter B._____: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 116.30 Auslagen (Gutachten DNA Spur Auswertung) Fr. 270.00 Entschädigung Dolm. (Übersetzung Strafregisterauszug) Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter Fr. 20'609.45 B._____ Beschuldigter C._____: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 116.35 Auslagen (Gutachten DNA Spur Auswertung) Fr. 21'623.90 Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter C._____
E. 23 Die Entscheidgebühr wird wie folgt auferlegt: Fr. […] […] Fr. […] […] Fr. 3'750.00 Beschuldigter C._____ Die Kosten der Untersuchung und die übrigen gerichtlichen Verfahrenskosten, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten […] C._____ anteilsmässig gemäss Auflistung in Dispositivziffer 22 auferlegt.
- 81 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten […] C._____ werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Beschuldigten […] C._____ haften solidarisch für die gesamten Gerichts- und Unter- suchungskosten."
4. Eine Gebühr für den Nichteintretensbeschluss fällt ausser Ansatz.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer. 2 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 972 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- 82 -
3. Die Freiheitsstrafe und Geldstrafe des Beschuldigten A._____ werden voll- zogen.
4. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer. 2 lit. b StGB.
5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 608 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
6. Die Freiheitsstrafe und Geldstrafe des Beschuldigten B._____ werden voll- zogen.
7. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung).
8. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung).
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 23) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten 1 zu drei Fünfteln und dem Beschuldigten 2 zu einem Fünftel auferlegt sowie zu einem Fünftel auf die
- 83 - Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und/bzw. schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (versandt) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Privatkläger (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 und 2 − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 84 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Die Rechtsmittelfrist beginnt neu ab der Zustellung des berichtigten Ent- scheides zu laufen. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. November 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker
Dispositiv
- A._____,
- B._____,
- ... Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. U. Pajarola, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin (betr. 1.) betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 9. April 2020 (DG190028) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. November 2019 (Urk. D1/31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 199 S. 79 ff.) "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer. 2 lit. b StGB.
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 373 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
- Die Freiheitsstrafe und Geldstrafe des Beschuldigten A._____ werden vollzogen.
- Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Juli 2007 gegenüber dem Beschuldigten A._____ ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird verzichtet.
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer. 2 lit. b StGB.
- Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 351 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
- Die Freiheitsstrafe und Geldstrafe des Beschuldigten B._____ werden vollzogen.
- Der Beschuldigte C._____ ist schuldig - 3 - − der Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB und in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie − der Gehilfenschaft zu schwerer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer. 2 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
- Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 351 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes ver- wiesen (obligatorische Landesverweisung).
- Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes ver- wiesen (obligatorische Landesverweisung).
- Der Beschuldigte C._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes ver- wiesen (obligatorische Landesverweisung).
- Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft an den Beschuldigten A._____ auf Verlangen herauszugeben, wobei die Gegenstände nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der Lager- behörde zur Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Samsung YATELEY, weiss, Asservatnr. A012'500'195 − SIM Karte, Asservatnr. A012'811'119 − iPad, weiss-/silberfarben, Camouflage Hülle, Asservatnr. A012'505'338 − Mobiltelefon Huawei, schwarz, Asservatnr. A012'505'270 − Rollkoffer, schwarz, Asservatnr. A013'020'376
- Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft an den Beschuldigten B._____ auf Verlan- gen herauszugeben, wobei die Gegenstände nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der La- gerbehörde zur Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Huawei, schwarz, Display beschädigt, A'013'019'233
- Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft an den Beschuldigten C._____ auf Verlan- - 4 - gen herauszugeben, wobei die Gegenstände nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der La- gerbehörde zur Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Huawei, schwarz, mit braunfarbenem Etui, Display beschädigt, A'013'019'299 − 2 USB-Sticks (1 MediaRange / 1 MicroHC M2), in einer schwarzfarbenen Schachtel, A013'019'404
- Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände verbleiben bis zum Abschluss des Verfahrens 2019/29689 gegen D._____ bei der Asserva- ten-Triage: − Sturmhaube schwarzfarben, Asservatnr. A012'500'117 − Sturmhaube schwarzfarben, Asservatnr. A012'500'139 − Mobiltelefon Apple, iPhone, schwarz, Asservatnr. A012'505'292 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'239 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'308 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'320 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'386 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'411 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'444 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'466
- Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände sind innert 30 nach Rechtskraft auf Verlangen des Eigentümers und unter Nachweis seiner Eigentümerschaft an ihn herauszugeben oder verbleiben ansonsten bis zum Abschluss des Verfahrens 2019/29689 gegen D._____ bei der Asservaten-Triage: − Navigationsgerät TomTom, Asservatnr. A012'500'151 − drei Paar Handschuhe, schwarz, Asservatnr. A013'032'989 − zwei Baseballmützen, schwarz, Asservatnr. A013'033'017 − Rucksack, blau, Asservatnr. A013'933'028 − Jacke, blau, JB, Asservatnr. A013'033'040 − Jacke, schwarz, North Face, Asservatnr. A013'033'051 − zwei Schlüssel John Deere, Asservatnr. A013'029'497
- Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 53'850.00 (inkl. Fr. 3'850.00 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Davon wurden bereits Fr. 23'884.70 (inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 29'965.30 (inkl. Fr. 2'142.35 Mehrwertsteuer) auszuzahlen. - 5 -
- Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ wird für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 20'609.45 (inkl. Fr. 1'473.45 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Davon wurden bereits Fr. 4'370.65 (inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich an die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B._____ (Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird an- gewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 16'238.80 (inkl. Fr. 1'161.00 Mehrwertsteuer) auszuzahlen.
- Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ wird für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 21'623.90 (inkl. Fr. 1'546.00 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Beschuldigter A._____: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 591.35 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'900.00 Telefonkontrolle Fr. 1'645.90 Auslagen Fr. 1'975.00 Auslagen Polizei Fr. 805.80 Entschädigung Dolmetscher Untersuchungsbehörde Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter Fr. 53'850.00 A._____ Beschuldigter B._____: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 116.30 Auslagen (Gutachten DNA Spur Auswertung) Fr. 270.00 Entschädigung Dolm. (Übersetzung Strafregisterauszug) Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter Fr. 20'609.45 B._____ - 6 - Beschuldigter C._____: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 116.35 Auslagen (Gutachten DNA Spur Auswertung) Fr. 21'623.90 Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter C._____
- Die Entscheidgebühr wird wie folgt auferlegt: Fr. 7'500.00 Beschuldigter A._____ Fr. 3'750.00 Beschuldigter B._____ Fr. 3'750.00 Beschuldigter C._____ Die Kosten der Untersuchung und die übrigen gerichtlichen Verfahrenskosten, ausser dieje- nigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ anteilsmässig gemäss Auflistung in Dispositivziffer 22 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ haften solidarisch für die gesamten Ge- richts- und Untersuchungskosten.
- [Mitteilung]
- [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 206 S. 1 f., Urk. 309 S. 13 f.): "1. Der Beklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen;
- Pro Tag erstandene Haft seien dem Beschuldigten Fr. 250.-- unter dem Titel "Genugtuung" zuzusprechen;
- Aufgrund der bundesgerichtlich festgestellten Rechtsverzögerung be- treffend der Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz ist der Beschuldigte mit pauschal Fr. 6'000.-- an Genugtuung zu entschädi- gen. - 7 -
- Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen;
- Die Zivilforderungen, soweit sie gestellt worden sein sollten, seien ab- zuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;
- Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten seien ihm herauszugeben;
- Ziff. 19 des Dispositives, S. 82 des angefochtenen Urteils, sei aufzu- heben und die Verteidigung des Beschuldigten sei angemessen für die Bemühungen bis Urteil der Vorinstanz zu entschädigen, wobei insbe- sondere keine Kürzungen für Bemühungen im Bereich Medizin vorzu- nehmen sind;
- Für die Bemühungen der Verteidigung ab Hauptverhandlung der Vor- instanz sei die Verteidigung angemessen zu entschädigen unter Be- rücksichtigung der eingereichten Unterlagen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse un- ter Berücksichtigung der gewährten amtlichen Verteidigung." b) der Verteidigung des Beschuldigten 2 (Urk. 216 S. 3, Urk. 304 S. 1 f.): "1. Herr B._____ sei von den Vorwürfen der Geldwäscherei (schwerer Fall), des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sach- beschädigung freizusprechen.
- Herr B._____ sei der mehrfachen Gehilfenschaft zum Diebstahl i.S.v. Art. 139 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
- Herr B._____ sei zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen.
- Die bereits erstandene Haft, sowie der bereits erstandene vorzeitige Strafvollzug - insgesamt 608 Tage -, seien auf die Freiheitsstrafe anzu- rechnen. - 8 -
- Herr B._____ sei für die erstandene Überhaft von 243 Tagen ange- messen zu entschädigen (Genugtuung).
- Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu ¼ Herrn B._____ und zu ¾ dem Kanton Zürich aufzuerlegen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. Kosten der amtlichen Ver- teidigung, seien vollumfänglich und definitiv dem Kanton Zürich aufzu- erlegen.
- Die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereichten Honorarnoten an- gemessen zu entschädigen." c) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 248, Urk. 249 und Urk. 311; teilweise sinngemäss)
- Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgericht Hor- gen vom 9.4.2020 wie folgt: "Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00."
- Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten.
- Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend den Beschuldigten B._____ - 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und der Anschlussberufung sowie Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 199 S. 6-8 E. I.1.-11.). 1.2. Mit Urteil der Vorinstanz wurden die Beschuldigten gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv verurteilt. Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten 1 (A._____) und 2 (B._____) mit Eingaben vom 15. und
- April 2020 fristgemäss Berufung an (Urk. 131 und 137; vgl. Urk. 126/2-3). Ihr begründetes Urteil versandte die Vorinstanz am 2. November 2020 (Urk. 213/201/1-7). 1.3. Innert Frist erklärten die Beschuldigten 1 und 2 mit Eingaben vom 23. und
- November 2020 Berufung, wobei Ersterer gleichzeitig die unverzügliche Ent- lassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug beantragte und verschiedene Beweis- anträge stellte und Letzterer die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beantragte (Urk. 206, 208/1-14, 216, 220 und 223). Mit Eingabe vom 19. bzw.
- November 2020 beantrage der Beschuldigte 2 die bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 212). Mit Verfügungen vom 8. und
- Dezember 2020 wurden der Staatsanwaltschaft bzw. der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung Frist angesetzt, um zu den Haftentlassungsgesuchen der Beschuldigten 1 und 2 Stellung zu nehmen (Urk. 225 und 234). Nach Eingang der Vernehmlassungen bzw. des Verzichts auf Vernehmlassung (Urk. 227, 242 und 244) wurden mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten 1 abgewiesen (Urk. 236) und mit Verfügung vom
- Dezember 2020 jenes des Beschuldigten 2 gutgeheissen und wurde Letzterer per 23. Dezember 2020 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 245 und 247). - 10 - 1.4. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wurden der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger je eine Kopie der Berufungserklärungen zugestellt und Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, sowie ihnen ferner Frist ange- setzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten 1 Stellung zu nehmen und schliesslich den Beschuldigten 1 und 2 Frist angesetzt, um dem Gericht das Da- tenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 238). Mit Einga- ben vom 18. Dezember 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung in Bezug auf den Beschuldigten 1, opponierte ausdrücklich nicht gegen einen Bei- zug der Verfahrensakten des Strafverfahrens gegen D._____, beantragte die Ab- lehnung der weiteren Beweisanträge des Beschuldigten 1, verzichtete auf eine Anschlussberufung in Bezug auf den Beschuldigten 2 und beantragte betreffend diesen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 248 f.). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 reichte der Beschuldigte 1 diverse Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 252 und 254/1-8). Ebenfalls unterm 6. Januar 2021 liess der Beschuldigte 2 mitteilen, das Datenerfassungsblatt könne dem Gericht nicht eingereicht werden. Gleichzeitig ersuchte er um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung, sollte nicht ohnehin antragsgemäss ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden (Urk. 255). Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wurde der Antrag des Beschuldigten 2 auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ab- gewiesen. Gleichzeitig wurde er vom Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert. Die vom Beschuldigten 1 eingereichten Unterlagen wurden zu den Akten genommen und die Verfahrensakten des Strafverfahrens gegen D._____ wurden beigezogen. Die übrigen Beweisanträge des Beschuldigten 1 wurden ab- gewiesen (Urk. 257). 1.5. Mit Urteil des Bundesgerichtes, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, vom
- Februar 2021 wurde die vom Beschuldigten 1 gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs erhobene Beschwerde vom 15. Dezember 2020 abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 268). - 11 - 1.6. Die am 24. September 2020 vom Beschuldigten 1 beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechts- verzögerungsbeschwerde aufgrund zu späten Versands des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Horgen an die Parteien wurde mit Beschluss vom 21. Januar 2021 abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden ab- geschrieben wurde. Mit Urteil des Bundesgerichtes, I. öffentlich-rechtliche Abtei- lung, vom 9. September 2021 wurde die vom Beschuldigten 1 dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass das Bezirksgericht Horgen sein begründetes Urteil zu spät verschickt und dadurch das Beschleunigungsverbot verletzt habe. Das Bundesgericht erwog zudem, ob und wieweit die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion rechtfertige, sofern es beim Schuldspruch bleibe, werde das Berufungsgericht zu entscheiden haben (Urk. 280 S. 6 E. 2.5). Darauf wird bei der (allfälligen) Strafzumessung einzuge- hen sein. 1.7. Mit Eingabe vom 24. September 2021 ersuchte der Beschuldigte 1 bei der hiesigen Kammer einerseits um Sicherstellung der Bezahlung sämtlicher Ge- sundheitskosten und beanstandete andererseits, dass ihm nicht die notwendige medizinische Gesundheitsvorsorge zuteilwerde. Für den Fall, dass sich die Ver- fahrensleitung für die Behandlung seiner Eingabe als unzuständig erachte, er- suchte er um Übermittlung der Eingabe an die zuständige Behörde bzw. an das zuständige Gericht (Urk. 281 und 283). Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom
- September 2021 wurde die genannte Eingabe mitsamt Beilage zuständig- keitshalber dem Justizvollzug und Wiedereingliederung zur weiteren Veranlas- sung übermittelt (Urk. 284). 1.8. Mit Eingaben vom 23. September 2021 bzw. 8. Oktober 2021 – hier einge- gangen am 14. Oktober 2021 – ersuchte der Beschuldigte 1 um bedingte Entlas- sung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 285 und 287/2). Innert angesetzter Frist reichten die Staatsanwaltschaft (Urk. 290) und die amtliche Verteidigung (Urk. 291) je ihre Stellungnahme hierzu ein. Während die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs beantragte, ersuchte die amtliche Ver- teidigung um dessen Gutheissung und gleichzeitig um Dispensation des Beschul- - 12 - digten 1 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Nachdem die jeweilige Stellungnahme der jeweils anderen Partei zugestellt worden war, verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 20. Oktober 2021 auf eine weitere Stellung- nahme (Urk. 296). Die amtliche Verteidigung reichte ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft unterm 20. Oktober 2021 hierorts ein (Urk. 293). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 wurden das Haftentlassungs- gesuch und das Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung des Beschuldigten 1 abgewiesen (Urk. 297). 1.9. Mit Eingabe vom 22. November 2021 ersuchte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 um Erlaubnis, ihr Plädoyer gleich zu Beginn der Berufungs- verhandlung zu halten und gleichzeitig um Dispensation von der weiteren Beru- fungsverhandlung bis und mit Urteilseröffnung (Urk. 299). Am 23. November 2021 wurde ihr die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt, woraufhin sie auf eine Teilnahme sowie auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtete und in Aussicht stellte, ihr Plädoyer schriftlich bei der hiesigen Kammer einzureichen (Urk. 301). Unterm 26. November 2021 reichte sie ihr Plädoyer hierorts ein (Urk. 303 f.). 1.10. Am 29. November 2021 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten 1 und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, sowie des Staatsanwalts Dr. iur. Umberto Pajarola statt. Vorfragen wa- ren keine zu entscheiden (Prot. II S. 20). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (a.a.O. S. 46 ff.).
- Umfang der Berufung und der Anschlussberufung 2.1. Beschuldigter 1 2.1.1. Der Beschuldigte 1 lässt Dispositiv-Ziffer 19 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) des vorinstanzlichen Entscheids mittels Berufung anfechten. Konkret werden die von der Vorinstanz vorgenommenen Honorarkürzungen beanstandet. Die dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren soll mithin - 13 - zu tief sein (Urk. 206 S. 2, Urk. 309 S. 13). Gegen eine zu tiefe Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist die beschuldigte Person nicht zur Ergreifung der Berufung legitimiert, da die Entschädigungsfrage alleine eine Angelegenheit zwischen der amtlichen Verteidigung und dem Staat ist und die beschuldigte Person in diesem Zusammenhang kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie kann bzw. muss gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4.; BGE 139 IV 199 E. 5.2; BSK StPO- RUCKSTUHL, Art. 135 N 15 f.). Die amtliche Verteidigung hat den vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid bei der Beschwerdeinstanz nicht angefochten (Prot. II S. 21). Mangels Beschwer des Beschuldigten 1 ist auf die Berufung insoweit nicht einzutreten. 2.1.2. Der Beschuldigte 1 verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch unter ausgangsgemässer Regelung der Nebenfolgen (Urk. 206 S. 1 f, Urk. 309 S. 13). Die Staatsanwaltschaft beantragt mittels Anschlussberufung eine schärfere Bestrafung (Urk. 248, Urk. 311 S. 1). Die anlässlich der Berufungs- verhandlung gestellten Anträge gemäss Ziffer 1 (soweit es den Widerruf betrifft), Ziffer 5 (Zivilforderungen) und Ziffer 6 (Beschlagnahmungen) zog der Beschul- digte 1 zurück (Prot. II S. 20 f. und 24), wovon Vormerk zu nehmen ist. Zufolge Nichteintretens (vgl. Ziff. I.2.1.1.) bzw. Rückzugs der Berufungsanträge (vgl. das soeben Ausgeführte) bzw. mangels Anfechtung wurden die Dispositiv-Ziffern 4, 14-19 und 22 des vorinstanzlichen Urteils rechtskräftig, was in Form eines Beschlusses festzuhalten ist. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen damit noch die Dispositiv-Ziffern 1-3, 11 und 23 vorinstanzlichen Urteils. 2.2. Beschuldigter 2 Die Berufung des Beschuldigten 2 richtet sich gegen die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts, die Sanktion, die Landesverweisung und die - 14 - Kostenauflage (Urk. 216 S. 2 f., Urk. 304 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 249). Nicht angefochten wurden somit die Dispositiv-Ziffern 14-18, 20 und 22 des vorinstanzlichen Urteils, die folglich rechtskräftig wurden, was in Form eines Beschlusses festzuhalten ist. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen noch die Dispositiv-Ziffern 5-7,12 und 23 des vorinstanzlichen Urteils. Es gilt das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. 2.3. Beschuldigter 3 Der Beschuldigte 3 erhob innert Frist keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil. Auch seitens der Staatsanwaltschaft unterblieb eine solche. Damit blieb das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Beschuldigten 3 (Dispositiv-Ziffern 8- 10, 13-18, 21-23) unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
- Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässi- ger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). - 15 - 3.2. Die massgeblichen Strafanträge wegen Hausfriedenbruchs und Sachbe- schädigung (Urk. 1/1 S. 13 und Urk. 14/2) liegen vor. 3.3. Indem das Strafverfahren gegen D._____ mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 28. Juli 2020 mangels anklagegenügender Belastungen für eine Mittä- terschaft oder Gehilfenschaft bei den beiden Einbruchdiebstählen rechtskräftig eingestellt wurde (Untersuchungsakten D._____ der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Unt.-Nr. C-7/2019/10029689, Urk. 21 S. 6), liegt ein sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung im Sinne von Art. 30 StPO vor. Die von der Staatsanwaltschaft am 5. September 2019 vorgenommene Verfahrenstrennung (Urk. 9) ist daher nicht zu beanstanden (vgl. die Ausführungen des Beschuldigten 1 dazu in Urk. 206 S. 3). 3.4. Der Beschuldigte 1 monierte im Berufungsverfahren, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten trotz entsprechender Gesuche der Verteidigung keine Akteneinsicht in die Einstellungsverfügung und die Untersuchungsakten D._____ gewährt (Urk. 309 S. 20 f.). Gleichzeitig räumte sie ein, dass die von der hiesigen Kammer beigezogenen Strafakten betreffend D._____ den Beschuldigten 1 weder entlasten noch belasten (Prot. II S. 43). Es ist folglich nicht ersichtlich, welche Nachteile dem Beschuldigten 1 entstanden wären, wenn dem so wäre. Es ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz die Strafakten betreffend D._____ beigezogen hat und der Beschuldigte 1 Einsicht nehmen konnte (Urk. 92 f.). Auch die Einstellungsverfügung wurde nicht vorenthalten. Sie erging nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch (9. April 2020) am 28. Juli 2020 (Untersuchungsakten D._____ der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Unt.-Nr. C-7/2019/10029689, Urk. 21). Inwiefern dem Beschuldigten 1 massgebliche Akten vorenthalten worden sein sollen, erschliesst sich daher nicht. Der Inhalt der Einstellungsverfügung ist für die vorliegende Sachverhaltserstellung unbestrittenermassen auch nicht relevant. Sie gründet in erster Linie auf jenen Akten bzw. auf jenem Beweisfundament, das auch Grundlage des vorliegenden Verfahrens bildet und nicht auf anderen Beweisen. Das Strafverfahren gegen D._____ wurde mangels anklagegenügender Beweise für eine Tatbeteiligung rechtskräftig eingestellt (Untersuchungsakten D._____ der - 16 - Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Unt.-Nr. C-7/2019/10029689, Urk. 21 S. 6). 3.5. Der Beschuldigte 1 monierte vor Vorinstanz und auch im Berufungsver- fahren sinngemäss, er sei mit E._____ nicht konfrontiert worden (Urk. 121 S. 7 ff., Urk. 309 S. 22). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit diesem Einwand, der nicht verfängt, einlässlich auseinandergesetzt (Urk. 199 S. 11 f. E. II.3.). Auf diese zutreffenden Ausführungen ist vorab zu verweisen. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass Zwangsmassnahmen wie Fahrzeuginnenraumüberwachungen keine Beweisabnahmen sondern Beweissicherungen und damit keine Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO sind, zumal die Teilnahme von Parteien (die in der Regel zum Zeitpunkt der Beweissicherung keine Kenntnis davon haben) am Beweisergebnis nichts zu ändern vermag. Das Akteneinsichtsrecht und das Recht, Beweisanträge zu den gesicherten und eingesehenen Beweisen zu stellen, gibt der beschuldigten Person die Möglichkeit, einzugreifen und die Aktenlage zu verändern, indem zum Beispiel eine Einvernahme beantragt wird (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, Art. 147 N 2). Vorliegend sind einzig überwachte Gespräche von E._____ aktenkundig. Eine Einvernahme hat nicht stattgefunden. Die überwachten Gespräche bzw. Aussagen von E._____ sind zudem für die vorliegende Beweiswürdigung nicht relevant. Dementsprechend ist auch eine Konfrontation entbehrlich. Solches wurde vom Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren denn auch nicht beantragt. 3.6. Soweit der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz beanstandete, dass sich die An- klageschrift nicht mit der Frage auseinandersetze, ob es sich beim Beschuldig- ten 1 um "F''._____" handle, der offenbar die beiden Fahrraddiebstähle begangen habe, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe der Anklage ist, die vorgebrachten Behauptungen zu belegen oder zu beweisen (Urk. 199 S. 12 E. I.4.). In die Anklage gehören keine Hinweise auf Beweise oder Ausführungen, welche die Anklagebehauptungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht oder bezüg- lich der Schuld- oder Rechtsfragen stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 1.3). Dass in der Anklageschrift die Ar- - 17 - gumente, die darauf schliessen lassen, dass es sich beim Beschuldigten 1 um den an den Einbruchdiebstählen beteiligten "F''._____" handelt, nicht aufgelistet werden, führt somit nicht zu einer Verletzung des Anklageprinzips oder des recht- lichen Gehörs des Beschuldigten 1. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass auch keine Verletzung des Anklageprinzips betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei vorliegt, wie dies der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz geltend mach- te (Urk. 121 S. 34) Es reicht, wenn die Anklageschrift die Tatsachen vollständig darstellt, die den massgeblichen Elementen der nach Auffassung der Staatsan- waltschaft erfüllten Straftatbestände entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021, E. 1.2.). Dass die Anklage betreffend den Vor- wurf der Geldwäscherei – nebst dem Transport der Deliktsbeute über die Grenze – keine weiteren Tathandlungen umschreibt, ist nicht schädlich. Mit dem Verbrin- gen der gestohlenen Fahrräder ins Ausland liegt bereits eine tatbestandsmässige Verschleierungshandlung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom
- April 2020, E. 2.4.2.). Eine Verletzung des Anklageprinzips ist zu verneinen. 3.7. Der Beschuldigte 1 beanstandete vor Vorinstanz, dass Akten bezüglich der Verhaftung und Freilassung von F._____ bzw. F'._____ von den deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht herausverlangt wurden. Zudem wurde moniert, dass das TÜ-Protokoll vom 3. Juni 2018 der Verteidigung nicht zur Verfügung gestellt worden sei (Urk. 121 S. 16). Diese Rügen wurden im Berufungsverfahren nicht mehr erhoben. Es ist dennoch zu bemerken, dass das TÜ-Protokoll aktenkundig ist (Urk. D1/2/1/4/9/5 Nr. 120) und der Verteidiger im vorinstanzlichen Verfahren Einsicht in die Akten nahm. Der Verteidiger selbst reichte das TÜ- Protokoll zudem mit der Berufungserklärung bei der hiesigen Kammer nochmals ein (Urk. 208/3), was beweist, dass er darüber verfügte. Die deutschen Er- mittlungen führten, wie sogleich zu zeigen sein wird, nach einem falschen Anfangsverdacht zum Beschuldigten 1 und nie zu einer Person namens F._____ oder F'._____, weshalb die Existenz von Haftakten betreffend eine Person namens F._____ ausgeschlossen werden kann. Im Berufungsverfahren be- antragte die Verteidigung des Beschuldigten 1, es sei beim Landeskriminalamt Baden-Würtemberg eine amtliche Auskunft über die Existenz von F._____ mit dem Vornamen "F''._____" oder "F'''._____" einzuholen (Urk. 206 S. 10, Urk. 309 - 18 - S. 12). Auch wenn die Beschuldigten 2 und 3 im überwachten Telefongespräch vom 3. Juni 2018 laut dem darauf basierenden TÜ-Protokoll ein einziges Mal über eine unbekannte Person namens F._____ sprachen, geht daraus nicht hervor, ob es in diesem Gespräch inhaltlich um die verfahrensgegenständlichen Einbruchdiebstähle oder allenfalls um andere Delikte ging, in welche die Beschuldigten 2 und 3 ebenfalls involviert waren. Immerhin wurden ihre Gespräche von den deutschen Strafverfolgungsbehörden wegen Verdachts auf illegalen Drogenhandel abgehört und handelt es sich bei den Erkenntnissen betreffend die verfahrensgegenständlichen Fahrraddiebstähle um Zufallsfunde. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden gingen gestützt auf das genannte Telefongespräch anfänglich irrtümlicherweise davon aus, der andernorts in den abgehörten Gesprächen im Zusammenhang mit den Fahrraddiebstählen mehrfach erwähnte mutmassliche Tatbeteiligte "F''._____" trage den Nachnamen F._____ bzw. sei mit dem ein einziges Mal erwähnten F._____ identisch (Urk. D1/2/1/4/9/5 Nr. 120 = Urk. 208/3), Rechtshilfeakten aus Deutschland in Kopie [roter Ordner I] Urk. 2/37). Nach weiteren Ermittlungen kamen sie jedoch zum Schluss, dass es sich beim mutmasslichen Tatbeteiligten "F''._____" um den in G._____ (Litauen) wohnhaften A._____ (Beschuldigter 1) handeln müsse. Hierbei stützten sie sich auf folgende Erkenntnisse: Die Beschuldigten 2 und 3 sprachen in den abgehörten Gesprächen im Zusammenhang mit den Einbruch- diebstählen mehrfach von einer unbekannten mutmasslich tatbeteiligten Person, die sie als "F''._____" bezeichneten. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden konnten die Rufnummer 1 aufgrund diverser Telefongespräche des Beschuldigten 2 mit diesem Gegenanschluss, welche inhaltlich mit den Ge- sprächen zwischen den Beschuldigten 2 und 3 korrespondierten, der unbekannten Person "F''._____" zuordnen. Am 8. Mai 2019 teilte der Beschuldigte 2 der unbekannten Person "F''._____" mit der Rufnummer 1 telefonisch mit, dass der Bus EUR 300.– koste (Anhang zu Urk. D1/3/2/2 TÜ- Protokoll vom 8. Mai 2018, 17:01:37 Uhr). Dieses Gespräch handelte – wie bei der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird – von der Mietgebühr des Fahrzeugs, welches in der Folge für den Transport der beim ersten Einbruchdiebstahl entwendeten Fahrräder nach Deutschland benutzt wurde. Am - 19 -
- Mai 2018 wurde mittels Western Union von der Person A._____, wohnhaft in G._____ (Litauen), mit der Rufnummer 1, aus der Western Union Niederlassung in G._____/Litauen genau dieser Betrag von EUR 300.– an den Tatbeteiligten Beschuldigten 3, den Bruder des Beschuldigten 2, transferiert. Die Rufnummer 1 konnte folglich dem Beschuldigten 1 zugeordnet werden. Die Ermittlungen führten folglich zum Beschuldigten 1 und nicht zu einer Person mit dem Nachnamen F._____ (Rechtshilfeakten aus Deutschland in Kopie [roter Ordner I] Urk. 1/2 und 1/11 f.). Der anfängliche Verdacht, der Tatbeteiligte "F''._____" trage den Nachnamen F._____, erwies sich somit rasch als falsch. Selbst wenn das Landeskriminalamt Baden-Würtemberg die Existenz einer Person mit dem Nachnamen F._____ und dem Vornamen "F''._____" oder "F'''._____" bestätigen würde, änderte dies nichts daran, dass die Ermittlungen in Bezug auf den mutmasslichen Tatbeteiligten "F''._____" zum Beschuldigten 1 führten und – wie bei der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird – keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte 1 der Tatbeteiligte "F''._____" ist. Daran würde auch die Existenz einer in Deutschland lebenden Person namens F'''._____ oder F._____ nichts ändern. Auf die Einholung einer solchen Auskunft ist folglich zu verzichten und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen. 3.8. Der Beschuldigte 1 rügte im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz eine Verletzung seines Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde. Die erste Be- sprechung mit seinem Verteidiger habe ohne Kenntnis des Tatvorwurfs stattfinden müssen, wodurch er weder wirksam beraten noch verteidigt habe werden können (Urk. 121 S. 37, Urk. 309 S. 34 f.). Ob eine Verletzung des Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde im Sinne von Art. 159 Abs. 1 und 2 StPO vorliegt, muss nicht abschliessend beurteilt werden. In der ersten Einvernahme vom
- April 2019 belastete sich der Beschuldigte 1 nicht und machte generell keine für die Beweiswürdigung entscheidenden Aussagen. In den nachfolgenden Einvernahmen im Untersuchungsverfahren verweigerte er sodann durchwegs die Aussage (vgl. Urk. D1/3/1/1-6; Urk. D1/3/4). Spätestens vor Vorinstanz war dem Beschuldigten 1 der Anklagevorwurf wie auch das Beweisfundament schliesslich umfassend bekannt. Selbst wenn eine Verletzung des Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde bejaht würde und diese eine Unverwertbarkeit der am - 20 -
- April 2019 gemachten Aussagen zuungunsten des Beschuldigten 1 zur Folge hätte (relevante Sekundärbeweise liege nicht vor), zeitigte dies somit keine relevanten Auswirkungen auf das Beweisergebnis. Dennoch rechtfertigt sich der Hinweis auf die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach die Verteidigung über den Tatvorwurf zu orientieren ist, sofern die Eröffnung nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO bereits erfolgt ist (ZK StPO-GODENZI, Art. 159 N 23). Vorliegend fand die Besprechung der Verteidigung mit dem Beschuldigten 1 vor Beginn der ersten Einvernahme statt (Urk. D1/3/1/1 S. 1). Würde der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 gefolgt, würde dies bedeuten, dass die beschuldigte Person, welche einen Verteidiger beizieht, besser gestellt wäre als eine beschuldigte Person, welche auf den Beizug eines Anwalts verzichtet. Erstere hätte nämlich – der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigte 1 folgend – Anspruch auf Voraborientierung über den Tatvorwurf und könnte sich folglich zusammen mit der Verteidigung vor Eröffnung der Einvernahme eine Verteidigungsstrategie zurecht legen, während Letztere nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO erst zu Beginn der Einvernahme über den Tatvorwurf orientiert würde. Eine solche Ungleichbehandlung ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Entsprechend wäre der dargelegten Lehrmeinung zu folgen, wonach auch die Verteidigung und die verteidigte beschuldigte Person erst mit Beginn der Ersteinvernahme nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Orientierung über den Tatvorwurf hat. Im Zeitpunkt der Erstbesprechung der Verteidigung mit dem Beschuldigten 1 bestand folglich kein Anspruch auf Bekanntgabe des Tatvorwurfs durch die Strafverfolgungsbehörde. Entsprechend läge ohnehin keine Verletzung des Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde vor. 3.9. Der Beschuldigte 1 machte im Berufungsverfahren wie bereits vor Vor- instanz geltend, er erhalte in der Haft keine adäquate Gesundheitsversorgung. Mit dem Vorbringen des Beschuldigten 1 vor Vorinstanz, wonach seine Verteidigung dadurch eingeschränkt gewesen sei, hat sich die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Akten sorgfältig auseinandergesetzt (Urk. 199 S. 14-16 E. II.7.2-7.5 u.a. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_416/2019 vom
- September 2019 [Urk. D1/20/50]), auf diese zutreffenden Ausführungen kann zunächst verwiesen werden. Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte 1 - 21 - durch seine Verteidigung konkret vorbringen, ihm sei bis weit ins Jahr 2021 eine EMRK-konforme Grundversorgung KVG vorenthalten worden und die vorinstanzlichen Ausführungen zu seiner Hafterstehungs- und Einvernahmefähigkeit seien unzutreffend. Er sei mit Mahnungen betreffend Medizinalkosten eingedeckt worden und ihm sei immer wieder gesagt worden, ohne Bezahlung erhalte er keine Leistungen. Erst im Oktober 2021 habe das Amt für Justiz des Kantons Zürich (Frau H._____) anerkannt, dass er unabhängig von Kostenträgern immer auf dem Niveau der Grundversorgung Anspruch auf medizinische Versorgung habe. Er habe zunächst eine falsche Schmerzmedikation erhalten und es seien nicht sämtliche Leiden (Halsbeulen, blutiger Auswurf) abgeklärt worden. Erst mit der Abgabe von Antiepileptika habe eine richtige Schmerzeinstellung stattgefunden. Und erst die Bündner Leistungs- erbringer hätten ihm in einer ihm verständlichen Sprache seinen Zustand und seine Behandlung erklärt (Urk. 309 S. 2-4 und 10 f., Urk. 206 S. 5 f. und 10-13). Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten 1 wurde nach seiner Verhaftung vom 3. April 2019 durch den Dienstarzt der Mobilen Ärzte erstmals geprüft und als gegeben beurteilt (Urk. 20/12). Ab dem 8. April 2019 befand er sich im Unter- suchungsgefängnis Zürich in Untersuchungshaft. Bereits am Eintrittstag wurden die vorhandenen Erkrankungen schriftlich aufgenommen. Dem Schreiben aus Litauen, welches der Beschuldigte 1 mitgebracht hatte, war die Diagnose eines Oropharynxkarzinom pT2N3M0 (Halsrachenkrebs) zu entnehmen. Im Oktober 2018 war der Beschuldigte 1 infolge der Krebserkrankung in Litauen (ein zweites Mal) operiert und anschliessend chemotherapeutisch behandelt worden. Ab der Erstbeurteilung im Untersuchungsgefängnis Zürich vom 9. April 2019 fanden in kurzen Abständen regelmässige ärztliche Visiten statt. Zudem wurde am 6. und 25. Juni 2019 die Hafterstehungs- und Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten 1 erneut geprüft und von Dr. med. I._____ bzw. Dr. med. J._____ des Universitätsspitals Zürich als gegeben bestätigt (Urk. D1/20/32 f., Urk. D1/20/20, Urk. D1/20/35 S. 16 ff., Urk. 85 f., vgl. auch Urk. 308 S. 3 f.). Der medizinische Dienst des Untersuchungsgefängnisses fand ebenfalls keine Hinweise für eine Einschränkung der Einvernahmefähigkeit. Es konnte angesichts der regelmässigen Tätigkeit des Beschuldigten 1 in der Küche keine Belastung im - 22 - Gefängnisalltag beobachtet werden (Urk. D1/20/33). Neben den dargestellten ärztlichen Visiten fand und findet die Krebsnachsorge regelmässig und in den gemäss Standard empfohlenen Abständen (im ersten Jahr der Krebserkrankung, d.h. bis Dezember 2019, alle zwei Monate, im zweiten Jahr nach Therapiabschluss, d.h. bis Dezember 2020, alle drei Monate und anschliessend halbjährlich bis fünf Jahre nach Abschluss der Therapie) statt. Am 26. April 2019 wurde ein erstes MRI samt Sonographie durchgeführt und diese bildgebenden Untersuchungen förderten keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv, neue raumfordernde Läsionen oder vergrösserte oder pathologische Lymphknoten zu Tage. Infolge zunehmender Schmerzproblematik trotz intensivierter Therapie und trotz unauffälligem MRI wurde am 7. Juni 2019 zusätzlich ein PET-CT veranlasst. Dieses wurde am 21. Juni 2019 durchgeführt und bestätigte das Ergebnis des MRI bzw. zeigte sich ebenfalls unauffällig. Am 18. September 2019 fand die nächste onkologische Sprechstunde und am 16. Dezember 2019 eine allgemeine Sprechstunde statt. Gemäss dem Bericht der Sprechstunde vom
- Dezember 2019 fanden am 29. April 2019, 4. September 2019 und
- November 2019 weitere Sprechstunden in der HNO Klinik für Posttumornachsorge statt. Zudem fanden am 9. August 2019,
- September 2019, 11. September 2019, 31. Oktober 2019 und
- Dezember 2019 Konsultationen in der Schmerzsprechstunde (Anästhesiologie) zufolge anhaltender Schmerzen statt. Am 14. Dezember 2019 fand ein PET-CT zufolge Weichteilplus im Bereich SC-Gelenk statt. Am
- Dezember 2019 fand eine weitere PET-CT Bildgebung im Rahmen der Posttumornachsorge statt. Im Januar 2020 wurde eine weitere Sprechstunde infolge Blutauswürfen durchgeführt. Am 6. Februar 2020 fand eine weitere onkologische Sprechstunde statt. Am 13. Februar 2020 fand auf Zuweisung durch die Nuklearmedizin eine Sprechstunde in der Rheumatologie statt. Am
- Juni 2020 fand eine weitere onkologische Sprechstunde statt. Am 3. Juli 2020 erfolgte eine weitere PET-CT Bildgebung, welche keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder eine Neumanifestation zu Tage förderte. Seit der Verlegung in die Strafvollzugsanstalt … wird der Beschuldigte 1 im Kantonsspital Graubünden medizinisch betreut. Eine erste onkologische Sprechstunde samt Sonographie - 23 - fand am 15. Oktober 2020 statt. Gemäss Schreiben des Amts für Justizvollzug Graubünden vom 6. November 2020 wurde eine Tumornachsorge in Abständen von drei Monaten sowie weitere allfallende Behandlungen und Untersuchungen vorgesehen. (Urk. D1/20/33, Urk. 85 f., Urk. 310/13 [ärztliche Berichte], Urk. 208/8 f.). Hinweise, dass sich seither die medizinische Betreuung des Beschuldigten 1 verschlechtert hätte, liegen nicht vor. Solches wird auch vom Beschuldigten 1 nicht geltend gemacht. Vielmehr soll sich laut dem Verteidiger die Gesundheitsversorgung unter den Bündner Behörden sogar zunehmend auf ein adäquates Niveau verbessert haben (Urk. 309 S. 10 f.). Zwischenzeitlich nimmt der Beschuldigte 1 im Übrigen nur noch Medikamente gegen Prostata-Probleme (Urk. 208 S. 4). Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte 1 nicht adäquat medizinisch betreut würde bzw. worden wäre. Dass die Hafterstehungs- und Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten 1 nicht hinreichend geprüft worden sein soll, erweist sich ebenso als unzutreffend. Vielmehr belegen die umfangreichen ärztlichen Berichte, dass die Tumornachsorge in den gemäss Standard vorgesehenen Abständen stattfindet und die weiteren Erkrankungen des Beschuldigten 1 – insbesondere die chronischen Schmerzen – polydisziplinär untersucht und behandelt werden. Es ist zu bemerken, dass die richtige Diagnose oder Behandlungsmethode gerade bei chronischen krebsassoziierten Schmerzen oftmals verschiedene polydisziplinäre Untersuchungen bedarf, welche eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Eine allenfalls zu Beginn noch nicht optimale medikamentöse Einstellung bedeutet daher nicht ohne Weiteres, dass die medizinische Betreuung unzureichend oder gar falsch wäre. Im Übrigen bestätigte der Beschuldigte 1 heute auf die Frage des Verteidigers, ob sich die medizinische Behandlung seit der Verhaftung verändert habe, dass man sich medizinisch sehr gut um ihn gekümmert habe (Urk. 308 S. 10). Daran vermögen die weiteren Einwände der Verteidigung nichts zu ändern. Aus den eingereichten Rechtsschriften und Entscheiden betreffend Versicherungsdeckung (-unterstellung) des Beschuldigten 1 nach KVG und der Mahnung des Universitätsspitals Zürich ergibt sich höchstens, dass über den Träger der medizinischen Kosten Unklarheit besteht bzw. bestand. Daraus kann indes nichts für die Frage der medizinischen Versorgung abgeleitet werden. Aus - 24 - der genannten Mahnung ergibt sich im Übrigen im Gegenteil, dass medizinische Leistungen erbracht wurden. Eine Befragung von Prof. Dr. K._____ dazu, ob er für den Beschuldigten 1 vor Bundesgericht die Versicherungsunterstellung nach KVG erstreiten will, kann zur Frage, ob dem Beschuldigten 1 eine ausreichende medizinische Versorgung zuteilwurde nichts Erhellendes beitragen. Dieser Beweisantrag ist folglich abzuweisen. Ähnlich verhält es sich mit dem Beweisantrag auf Befragung von H._____ und L._____, Justizvollzug und Wiedereingliederung. Der Justizvollzug und Wiedereingliederung hielt (unter anderem) in seiner Beschwerde vom 22. März 2021 gegen den Einspracheentscheid der M._____ AG betreffend Annullation der obligatorischen Krankenversicherung fest, dass inhaftierte Personen gemäss Äquivalenzprinzip Anspruch auf Leistungen gemäss KVG und damit auf eine Krankenversicherung nach KVG hätten (a.a.O. S. 15, Urk. 310/12). Diese Ausführungen erfolgten ausschliesslich im Zusammenhang mit der in Frage stehenden KVG-Unterstellung des Beschuldigten 1. Aus der Ausführung, dass inhaftierte Personen gemäss Äquivalenzprinzip Anspruch auf Leistungen gemäss KVG hätten, kann folglich nicht abgeleitet werden, dass dem Beschuldigten 1 diese Leistungen nicht zuteilwurden. Die KVG-Unterstellung des Beschuldigten 1 betrifft einzig die Frage, wer die entstandenen medizinischen Kosten des Beschuldigten 1 zu tragen hat. Wie gesehen befasste sich das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (bzw. H._____, L._____) mit der Frage des Kostenträgers. Die erbrachten medizinischen Leistungen ergeben sich hingegen schlüssig aus den aktenkundigen medizinischen Berichten. Dass H._____ oder L._____ etwas Zusätzliches zur Frage der Gesundheitsversorgung des Beschuldigten 1 beitragen können, ist daher nicht zu erwarten. Der Beweisantrag auf Befragung dieser Personen dazu ist daher ebenfalls abzuweisen. Es bleibt dabei, dass eine adäquate medizinische Betreuung des Beschuldigten 1 aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte erstellt ist. Die medizinische Versorgung des Beschuldigten 1 ist ausreichend bekannt. Der Beweisantrag auf das Einholen diverser weiteren medizinischen Krankenakten des Beschuldigten 1 (Urk. 206 S. 12 und 14, Urk. 309 S. 12) ist daher abzuweisen. Gemäss der Stellungnahme des Universitätsspitals Zürich vom 6. März 2020 wurde der Beschuldigte 1 - 25 - anlässlich sämtlicher Untersuchungen und Besprechungen im Universitätsspital Zürich über seinen Gesundheitszustand informiert. Im Rahmen der Schmerzsprechstunden wurde er zusätzlich darüber orientiert, dass er unter chronischen, krebsassoziierten Schmerzen leide. Dabei wurden ihm mit aller gebotenen Sorgfalt die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten erläutert, sowie deren Chancen und Risiken. Zudem wurde er bei der Schmerzsprechstunde vom
- Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass die Therapieoptionen im Bereich der Schmerztherapie mehr oder weniger ausgeschöpft seien. Der Beschuldigte 1 wurde gefragt, ob mit ihm auf Deutsch oder Englisch kommuniziert werden könne, was von ihm bejaht wurde. Er wurde deshalb auf Englisch oder Deutsch aufgeklärt. Die Untersuchung vom 21. Februar 2020 erfolgte zudem mit einer telefonischen Übersetzung auf Russisch. Der Beschuldigte 1 zeigte gemäss den beteiligten Ärzten keine Anzeichen, die Aufklärungen nicht verstanden zu haben (Urk. 85). Auch der Beschuldigte 1 bestätigte heute immerhin, dass ihm sämtliche medizinischen Diagnosen "halbpatzig" übersetzt wurden (Urk. 308 S. 10). Es ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte 1 über seinen Gesundheitszustand und die Untersuchungen sowie Besprechungen aufgeklärt wurde und diese zumindest in groben Zügen verstanden hat. Im Übrigen war und ist der amtliche Verteidiger, welcher offenbar mit dem Beschuldigten 1 auf Russisch kommuniziert (Urk. 206 S. 5), stark in die Gesundheitsversorgung von Letzterem involviert und steht in direktem Kontakt mit dem Spital, weshalb sehr unwahrscheinlich ist, dass er allfällige Unklarheiten nicht aus dem Weg geräumt hat. II. Schuldpunkt
- Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. D1/31 S. 3 ff.), darauf kann verwiesen werden.
- Ausgangslage 2.1. Was den Standpunkt der Beschuldigten 1 und 2 bzw. den unstrittigen und den zu erstellenden Sachverhalt betrifft, kann vorab auf die zutreffenden vor- - 26 - instanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 199 S. 19 E. III.3.5.). Dem- nach bestreitet der Beschuldigte 2 die ihm zur Last gelegten Tatbeiträge nicht (vgl. Urk. 216 S. 4), weshalb der Anklagesachverhalt in Bezug auf ihn erstellt ist. Vom Beschuldigten 1 wird aufgrund der Untersuchungsakten nicht in Abrede gestellt, dass die eingeklagten Taten stattgefunden haben (Urk. 121 S. 3). Hingegen bestreitet er, der mutmassliche Tatbeteiligte "F''._____" zu sein (Urk. 3/1/1 F/A 178, Urk. 309 S. 25, Urk. 308 S. 13). Im Folgenden ist deshalb anhand der im Recht liegenden Akten zunächst zu prüfen, ob als erwiesen anzusehen ist, dass es sich beim Beschuldigten 1 um die in den überwachten Gesprächen mehrfach erwähnte Person "F''._____" handelt, und ob sich eine Beteiligung an den beiden Taten anklagegemäss erstellen lässt.
- Beweismittel und Verwertbarkeit 3.1. Zur Erstellung des strittigen Sachverhalts liegen als persönliche Beweismittel die Aussagen der Beschuldigten 1 bis 3 vor. Als sachliche Beweismittel stehen Aufzeichnungen von Telefon- und Fahrzeuginnenraumgesprächen, Auswertungen eines Telefonanschlusses samt Standortermittlung sowie von Western-Union-Transaktionen zur Verfügung. Aus den von den zuständigen deutschen Behörden angeordneten Audio- und Telefonanschlussüberwachungen resultierten Zufallsfunde, deren Verwertung vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt wurde (Urk. D1/5/2/3 und D1/5/2/6). Die Beschuldigten wurden zu Beginn der Untersuchung auf ihr strafprozessualen Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht, ihnen wurden die relevanten Untersuchungsakten vorgehalten und sie wurden miteinander konfrontiert. 3.2. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte im Berufungsverfahren geltend, einziges verwertbares Beweismittel sei die Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschuldigten 1, 2 und 3 vom 22. Oktober 2019. Die angeblich belastenden Aussagen des Beschuldigten 2 in der Einvernahme vom 8. Juli 2019 seien von ihm in der genannten Konfrontationseinvernahme nicht bestätigt worden. Diese Aussagen seien folglich nicht verwertbar (Urk. 309 S. 29 f.). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu - 27 - sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO, siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt grundsätzlich auch für die Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren. Indes kann die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den noch nicht einvernommenen Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4., Urteil des Bundesgerichts 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.2.). Vorliegend wurde der Beschuldigte 1 von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 8. Juli 2019 mit der Begründung ausgeschlossen, dass die Erhebung der wichtigsten Beweise noch nicht abschliessend stattgefunden habe (Urk. 3/3/2 S. 1). Tatsächlich lagen damals noch keine Aussagen des Beschuldigten 2 zur Sache vor, weshalb der Ausschluss der Beschuldigten 1 und 3 von der Einvernahme sachlich gerechtfertigt war. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2019 wurden dem Beschuldigten 2 seine in der Einvernahme vom 8. Juli 2019 getätigten Aussagen vorgehalten. Insbesondere wurde er damit konfrontiert, dass er den Beschuldigten 1 auf einem vorgelegten Fotobogen als den Tatbeteiligten "F''._____" identifiziert hatte (Urk. 3/4 S. 6). Zudem erhielt der Beschuldigte 1 Gelegenheit, dem Beschuldigten 2 Fragen zu stellen, worauf er verzichtete (a.a.O. S. 12). Soweit der Beschuldigte 2 seine Belastung anlässlich der Konfrontationseinvernahme - 28 - nicht mehr bestätigte, führt dies im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Darstellung der Verteidigung des Beschuldigten 1 nicht zur Unverwertbarkeit der belastenden Aussagen. Welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen angesichts der fehlenden Bestätigung anlässlich der Konfrontationseinvernahme zukommt, ist eine Frage der freien richterlichen Be- weiswürdigung (vgl. statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 1P.102/2006 vom
- Juni 2006 E. 3.5, Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2011 vom
- August 2011 E. 2.3). 3.3. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren wie schon Vorinstanz weiter vorbrachte, dem Beschuldigten 1 seien während der ganzen Strafuntersuchung weder die Western Union-Belege über die Zuordnung der Telefonnummer 1 vorgehalten noch sei ihm eröffnet worden, dass diese Telefonnummer im Tatzeitraum im Mobilfunknetz von N._____ eingeloggt gewesen sei (Urk. 309 S. 14 f.), ist zu konstatieren, dass dies aktenwidrige Behauptungen sind. In der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2019 wurde der Beschuldigte 1 mit beiden Beweiserkenntnissen konfrontiert (Urk. 3/1/4 F/A 31 und 80 f. mit Beilagen). 3.4. Die vorliegend relevanten Beweismittel sind somit vollständig verwertbar.
- Grundsätze der Beweiswürdigung und allgemeine Glaubwürdigkeit 4.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 199 S. 19 f. E. III.4.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet ist. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Eine Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor- - 29 - geworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu über- zeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo" einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38, E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. BGer Urteil 6B_678/2013 vom 4. Februar 2014, E. 4.4; BGer Urteil 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. 4.2. Weiter kann auf die grundsätzlich ebenfalls zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten verwiesen - 30 - werden (Urk. 199 S. 21-23 E. III.5.). Jedoch kann offen gelassen werden, ob der Beschuldigte 1 zu Beginn des Untersuchungsverfahrens abstritt, die Beschuldig- ten 2 und 3 zu kennen, oder ob es sich dabei, wie die Verteidigung dafürhält, um ein Missverständnis bei der Übersetzung handelte (Urk. 309 S. 18 f.). Der von der Vorinstanz daraus abgeleiteten leichten Verminderung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten 1 ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine massgebende Bedeutung beizumessen. Für die Sachverhaltserstellung ist in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden relevant (BGE 133 I 33 E. 4.3). Dennoch ist zu bemerken, dass der Beschuldigte 1 in der Hafteinvernahme vom 3. April 2019 zweimal gefragt wurde, ob er die Beschuldigten 2 und 3 kenne, welche Fragen von ihm allesamt verneint wurden (Urk. 3/1/1 F/A 168-171). Der Verteidiger, welcher mit dem Beschuldigten 1 auf Russisch kommuniziert (Urk. 206 S. 5), war anwesend bzw. ist sogar für die Dolmetscherin eingesprungen. Das Protokoll wurde vom Beschuldigen 1 so unterzeichnet. Wären seine Aussagen tatsächlich falsch übersetzt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er das Protokoll entsprechend korrigiert hätte. Der Beschuldigte 1 monierte weiter, dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten 3 als leicht eingeschränkt taxiert habe, weil dieser bestritten habe, den Beschuldigten 1 zu kennen, gleichzeitig aber die abgehörten Gespräche zwischen den Beschuldigten 2 und 3 als glaubhafte Schilderungen angesehen habe (Urk. 206 S. 8). Aus der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person können gegebenenfalls Rückschlüsse in Bezug auf ihr Verhalten im Strafverfahren gezogen werden. Sie beschlägt indes nicht überwachte Gespräche, zumal die betreffende Person von der Überwachung typischerweise gerade keine Kenntnis hat. Auch vorliegend kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten 2 und 3 Kenntnis davon hatten, dass ihre Gespräche abgehört wurden, auch wenn der Verteidiger des Beschuldigten 1 solches suggeriert. Darauf wird bei der nachfolgenden Sachverhaltserstellung näher eingegangen. Folglich beschlägt die leicht eingeschränkte Glaubwürdigkeit des Beschuldigten 3 die abgehörten Gespräche nicht. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind in diesem Punkt daher nicht zu beanstanden. Zu präzisieren bleibt, dass die leichte Einschränkung der - 31 - Glaubwürdigkeit der Beschuldigten 2 und 3 aufgrund der erstellten Bekanntschaft zum Beschuldigten 1 (Urk. 309 S. 18, Prot. I S. 37 f.) ohnehin dergestalt ist, dass sie versucht sein könnten, zu seinen Gunsten auszusagen. Hinweise, dass sie geneigt sein könnten, den Beschuldigten 1 zu Unrecht zu belasten, liegen demgegenüber keine vor. Solches wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht (Urk. 309 S. 12 f.).
- Beweiswürdigung 5.1. Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweise unter Bezugnahme auf die vor Vorinstanz vorgebrachten Einwände der Verteidigung des Beschuldigten 1 sehr sorgfältig und überzeugend gewürdigt, weshalb auf die entsprechenden Aus- führungen ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 199 S. 23-38 E. III. 6.-8.). Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb als teilweise rekapitu- lierende und ergänzende zu verstehen. 5.2. Im abgehörten Gespräch vom 16. Mai 2018, 17:20:54 Uhr, schilderte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 den Ablauf des Einbruchdiebstahls bei der O._____ AG, welcher in der Nacht vom 15./16. Mai 2018 verübt worden war. Konkret erzählte er, wie er, "D._____" und "F''._____" die Fahrräder entwendet hätten, indem diese aus dem Lager geholt und anschliessend gemeinsam zum Transportfahrzeug getragen worden seien. Weiter führte er aus, wie er das Fahr- zeug gelenkt habe und es von den anderen beiden ein Stück weit habe ange- schoben werden müssen (Anhang zu Urk. D1/3/3/1). Dass es in diesem abgehör- ten Gespräch den Ablauf des eingeklagten Einbruchdiebstahls bei der O._____ AG schilderte, wurde vom Beschuldigten 2 in der Einvernahme vom
- Juli 2019, welcher seine Tatbeiträge gemäss Anklageschrift eingestanden hat (Urk. D1/3/3/2 F/A 8), denn auch ausdrücklich bestätigt (a.a.O. 17). Anlässlich der Einvernahme vom 8. Juli 2019 gab der Beschuldigte 2 auf entsprechendes Befra- gen weiter zu Protokoll, der im genannten Gespräch erwähnte "F''._____" sei sein Bekannter. Auf Vorhalt eines Fotobogens identifizierte er den Beschuldigen 1 als den erwähnten "F''._____" (Urk. D1/3/3/3 F/A 21, 35 und 44). Auch wenn der Be- schuldigte 2 bemüht war, den Beschuldigten 1 nicht zu belasten, indem er mehr- mals ausführte, er übernehme die Verantwortung nur für sich selbst (a.a.O. - 32 - F/A 12, 20 und 23), hat er den Beschuldigten 1 dennoch als denjenigen "F''._____" identifiziert, welcher an der Verübung des Einbruchdiebstahls bei der O._____ AG beteiligt war. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 1 dafürhielt, der Beschuldigte 2 habe den Beschuldigten 1 lediglich als Person identifiziert und seine Aussagen hätten sich nicht auf das Tatgeschehen bezogen, ist dies folglich eine aktenwidrige Behauptung. Nicht entscheidend ist bei dieser Sachlage, ob der Beschuldigte 2 den richtigen Nachnamen des Beschuldigten 1 kannte oder nicht. Seine diesbezüglich unklaren Angaben dürften auf dem Bestreben gründen, den Beschuldigten 1 nicht zu belasten. 5.3. Der Beschuldigte 2 hat seine Belastung weder in der Konfrontations- einvernahme noch vor Vorinstanz vor Schranken bestätigt. Er hat sie aber auch nicht widerrufen, obwohl ihm seine Belastung in der Konfrontationseinvernahme vorgehalten wurde (Urk. D1/3/4 S. 6). Danach gefragt, wer am ersten Einbruch- diebstahl beteiligt gewesen sei, antwortete der Beschuldigte 2 in der Konfronta- tionseinvernahme, er habe nichts mehr hinzuzufügen (Urk. D1/3/4 S. 5). Ebenso auf die Frage, wie der zweite Einbruchdiebstahl abgelaufen sei (a.a.O. S. 7). Auf Vorhalt des Anklagesachverhalts erklärte er, er könne nicht für andere sprechen. Er sei geständig, was er getan habe (a.a.O. S. 4). Vor Vorinstanz gab er dies- bezüglich einzig zu Protokoll, er wolle mit seinen Aussagen keine Personen belasten (Prot. I S. 28 f.). Angesichts seines im ganzen Strafverfahren zurück- haltenden Aussageverhaltens in Bezug auf die weiteren Tatbeteiligten und seines ausdrücklich kundgegebenen Standpunkts in der Einvernahme vom 8. Juli 2019, wonach er die Verantwortung nur für sich übernehme (Urk. D1/3/3/2 F/A 23, 25, 42) und er nur für sich selbst spreche (a.a.O. F/A 119), ist der Umstand, dass er seine Identifizierung des Beschuldigten 1 als den Tatbeteiligten "F''._____" in der Konfrontationseinvernahme nicht mehr bestätigte, nur so zu verstehen, dass er den Beschuldigten 1 nicht (mehr) belasten wollte. Dies ist nachvollziehbar, kündigte der Beschuldigte 1 doch sogar Personen an, die einen allfälligen Verräter aufspüren sollten (Urk. D1/2/1/4/9/5 S. 117, TÜ-Protokoll vom
- Mai 2018, 10:08:25., vgl. dazu hinten E. II.5.14.). Hätte er den Beschuldigten 1 in der Einvernahme vom 8. Juli 2019 hingegen fälschlicherweise als den Tatbeteiligten "F''._____" identifiziert, wäre es denkbar einfach gewesen, - 33 - seine frühere belastende Aussage anlässlich der Konfrontationseinvernahme zu widerrufen. Dies hat er jedoch gerade nicht getan. Eine Motivation des Beschuldigten 2, den Beschuldigten 1 zu Unrecht zu belasten, ist sodann – das sei an dieser Stelle nochmals erwähnt – nicht ersichtlich. Solches wurde denn auch vom Beschuldigten 1 bzw. dessen Verteidigung nicht geltend gemacht. 5.4. Gemäss dem abgehörten Telefongespräch zwischen den Beschuldigten 2 und 3 vom 8. Mai 2018, 12:31:21 Uhr, sollte der Beschuldigte 3 für den 14. bis
- Mai 2018 einen Kleinbus ohne Aufkleber organisieren bzw. bei einem Be- kannten des Beschuldigten 2 mieten. Etwas später, um 14:47:21 Uhr, teilte der Beschuldigte 3 dem Beschuldigten 2 mit, er habe den Bus organisiert. Dieser koste für drei Tage EUR 200.– und es müsse keine Kaution geleistet werden. Der Beschuldigte 2 solle "denen" ruhig sagen, dass der Bus EUR 400.– koste. In der Folge, um 17:01:37 Uhr, teilte der Beschuldigte 2 dem Gegenanschluss 1 telefonisch mit, dass der Bus EUR 300.– koste (Anhänge zu Urk. D1/3/2/2, TÜ- Protokolle vom 8. Mai 2018, 12:31:21 Uhr, 14:47:21 Uhr und 17:01:37 Uhr). Am
- Mai 2018, um 06:27:00 Uhr, wurden mittels Western Union schliesslich EUR 300.– an den Beschuldigten 3 überwiesen. Sender war A._____, der Beschuldigte 1, mit der Rufnummer 1. Das Geld wurde von G._____, Litauen, vom Wohnort des Beschuldigten 1, überwiesen (Urk. D1/8 Beilage 4). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2019 erklärte der Beschuldigte 3 in Bezug auf die beiden Einbruchdiebstähle, er habe jeweils den Bus für den Transport der Fahrräder reserviert und bezahlt (Urk. D1/3/4 S. 9). Während der delegierten Einvernahme vom 16. August 2019 bestätigte er auf Vorhalt des oben wiedergegebenen Gesprächs zwischen ihm und dem Beschuldigten 2, es sei darin um die Reservation des Kleinbusses, welcher für den Abtransport des Deliktsguts aus dem Einbruchdiebstahl vom 15./16. Mai 2018 benutzt wurde, gegangen (Urk. D1/3/2/2 F/A 48-52). Auf Vorhalt des Auszuges der genannten Geldüberweisung gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, er wisse es nicht ausführlich, aber wahrscheinlich habe er die EUR 300.– für den Bus erhalten. Wahrscheinlich sei es so gewesen (a.a.O. F/A 62 f.). Daraus sowie mit Blick auf die zeitliche Abfolge folgt, dass es sich bei den überwiesenen EUR 300.– um die Miete für den Bus handeln musste, welcher für den Transport des Deliktsguts aus - 34 - dem Einbruchdiebstahl bei der O._____ AG benutzt wurde. Es handelte sich um den Beschuldigten 1, welcher die Busmiete finanzierte. 5.5. Zudem ergab die RTI auf die Telefonnummer des Beschuldigten 1 1, dass die Rufnummer im Zeitraum vom 17. Mai 2018 bis 22. Mai 2018, mithin ab unmittelbar nach dem ersten Einbruchdiebstahl bis unmittelbar nach dem zweiten Einbruchdiebstahl, insgesamt fünfmal im schweizerischen Netz über dieselbe Funkantenne in N._____ eingeloggt war (Urk. D1/5/1/5). Hierfür hatte der in Litauen wohnhafte Beschuldigte 1 keine nachvollziehbare Erklärung. Hinsichtlich seines Einwandes, er habe zu diesem Zeitpunkt die genannte Rufnummer nicht mehr genutzt, der nicht verfängt, kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden (E. II. 5.8.). Es ist zu bemerken, dass N._____ zufälligerweise auf dem direkten Weg zwischen dem Tatort P._____ und Q._____, wohin die Fahrräder transportiert wurden, liegt. Dies ist ein weiteres Indiz, dass der Beschuldigte 1 der "F''._____" ist, der vor Ort an den Einbruchdiebstählen mitgewirkt hat. Soweit der Beschuldigte 1 geltend machte, er habe sich nie eingeloggt und immer über Viber telefoniert, indem er Orte aufgesucht habe, wo er zu Wifi gelangen konnte (Urk. 206 S. 21), ist dies mit Blick auf die dargelegte RTI-Auswertung widerlegt. Aus allfälligen in den letzten sechs Monaten vor der Verhaftung des Beschuldigten 1 über Viber geführten Telefongesprächen mit der Rufnummer 2 kann nichts Relevantes für die Frage der Nutzung der Rufnummer 1 im Tatzeitraum gewonnen werden. Dieser Beweisantrag (Urk. 206 S. 22) ist daher abzuweisen. 5.6. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 1 geltend machte, es könne sich bei der aktenkundigen Überweisung von EUR 300.– nicht um die Busmiete han- deln, weil bei der angeblich benutzten Firma R._____ Transporter schon ab EUR 29.– pro Tag gemietet werden könnten (Urk. 206 S. 20), muss ihr entgegen- gehalten werden, dass der günstigste Tarif bei R._____ bei Spontanmiete eines Kleinbusses ab S._____/T._____/U._____ zwischen EUR 100.– und 190.– für drei Tage beträgt, wobei eine Kaution geleistet werden muss (vgl. www.R._____.com [besucht am 14. Oktober 2021]. Dass der Beschuldigte 3 – entgegen der Darstellung der Verteidigung des Beschuldigten 1 – einen Bus für - 35 - EUR 200.– bei einem Bekannten des Beschuldigten 2 ohne Leistung einer Kaution mieten konnte (Anhang zu Urk. D1/3/2/2 TÜ-Protokoll vom 8. Mai 2018, 14:47:21 Uhr), erscheint daher durchaus nachvollziehbar und überzeugt. Wie gesehen, gab der Beschuldigte 2 gegenüber dem Beschuldigten 1 lediglich vor, die Busmiete betrage EUR 300.– (Anhang zu Urk. D1/3/2/2 TÜ-Protokolle vom
- Mai 2018, 14:47:21 Uhr und 17:01:37 Uhr). Der Beweisantrag auf Einholung einer Expertise über die Mietpreise von Transportern in Deutschland (Urk. 206 S. 20, Urk. 309 S. 12) ist abzuweisen, sind die marktüblichen Mietpreise von Transportern bis 3.5 Tonnen aufgrund des Besuchs der Website der von der Verteidigung angeführten Firma R._____ doch ohne Weiteres bekannt. Im Übrigen wurde der Bus wie gesehen bei einem Bekannten des Beschuldigten 2 gemietet. 5.7. Der Beschuldigte 1 liess vor Vorinstanz durch seinen Verteidiger anerkennen, dass er die Überweisung von EUR 300.– an den Beschuldigten 3 vorgenommen hat. Ebenso eine zweite Überweisung von EUR 450.–, welche von seiner Frau ausgeführt wurde (vgl. dazu die Ausführungen zum zweiten Einbruchdiebstahl). Der Gesamtbetrag von EUR 750.– sei jedoch als Entgelt für Autoteile und Transport überwiesen worden. Dass die Überweisungen in der "periode suspecte" erfolgten, belege gerade nicht seine Tatbeteiligung. Vielmehr belegten diese Vorgänge, dass insbesondere nach der Warnung durch E._____ (dass die Gespräche abgehört würden) und dem weiteren Reden über "F''._____" bewusst eine Spur gelegt worden sei, um "F''._____" bzw. ihn als Kopf der Bande hinzustellen (Urk. 121 S. 25 f.). Heute führte der Beschuldigte 1 aus, er könne sich nicht genau an die Überweisungen erinnern. Wenn es aber zu diesen Überweisungen gekommen sei, hätten sie möglicherweise mit seinem damaligen kleinen Business bzw. Geschäft zu tun gehabt. Zu dem Zeitpunkt habe er ein kleines Geschäft mit dem Schwerpunkt Ankauf von Autoersatzteilen geführt (Urk. 308 S. 12). Bereits aufgrund des der ersten Geldüberweisung vorangehenden Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten 1 mit der Rufnummer 1 und dem Beschuldigten 2, worin man ausdrücklich von EUR 300.– für die Busmiete und nicht etwa für Autoersatzteile sprach, ist dies nicht überzeugend. Auch der Beschuldigte 3 gab – wie bereits gesehen – auf Vorhalt - 36 - des Western Union-Auszugs, aus welchem hervorgeht, dass der Beschuldigte 1 EUR 300.– an den Beschuldigten 3 überwies, an, dass diese Transaktion wahrscheinlich zur Bezahlung der Busmiete getätigt worden sei (Urk. D1/3/2/2 F/A 62 f.). Mit anderen Worten sprach auch der Beschuldigte 3 nie von einem Autoteilkauf. Solches wird einzig vom Beschuldigten 1 pauschal behauptet. Insbesondere hat der Beschuldigte 1 nie substantiiert dargelegt, für was die Überweisung konkret erfolgt sein soll bzw. was er vom Beschuldigten 3 gekauft haben will, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweise vernünftigerweise erwartet werden dürfte, sondern beschränkte sich darauf, eine pauschale Behauptung aufzustellen, die durch nichts glaubhaft gemacht wurde. Seine Darstellung, er habe just zur Zeit, als die Beschuldigten 2 und 3 mit mindestens einer weiteren Person die verfahrensgegenständlichen Einbruchdiebstähle planten und die Drittperson EUR 300.– und EUR 450.– an den Beschuldigten 3 für die Miete des Busses für den Transport der gestohlenen Fahrräder nach Deutschland überwies – dies ergibt sich aus den abgehörten Gesprächen – exakt dieselben Beträge ebenfalls an den Beschuldigten 3 über- wiesen, was jedoch ein Entgelt für Autoteile und Transport gewesen sei, erweist sich damit als Schutzbehauptung. Ob die überwiesenen Beträge auch üblich sind für Autoersatzteile, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Und auch wenn sich mit der Einholung sämtlicher Akten der Western Union und jene der Money Gram über vom Beschuldigten in der Zeit von 2015 bis Ende 2018 vorgenommene Überweisungen allenfalls beweisen liesse, dass der Beschuldigte 1 regelmässig Geldüberweisungen getätigt hat, lässt sich daraus noch keine Erkenntnis hinsichtlich der fraglichen Überweisungen gewinnen. Entsprechend ist der Beweisantrag auf Einholung der genannten Unterlagen (Urk. 206 S. 19 f.) abzuweisen. Die von der Verteidigung angeführte Warnung von E._____ (vgl. auch Urk. 309 S. 26) erfolgte am 30. Mai 2018, mithin erst nach beiden Einbruchdiebstählen bzw. nach Tatausübung. Die Mehrzahl der abgehörten Gespräche zwischen den Beschuldigten 2 und 3 über die Einbruchdiebstähle und den Tatbeteiligten "F''._____" hat davor stattgefunden (insbesondere auch die detaillierten Schilderungen des Beschuldigten 2 zum Ablauf der ersten Tat). E._____ äusserte am 30. Mai 2018 die Vermutung, dass - 37 - die Telefone abgehört werden und erklärte, er wolle künftig nur noch per E-Mail kommunizieren (Rechtshilfeakten aus Deutschland in Kopie [roter Ordner II], STA S._____ Sonderband TKÜ S. 58, TÜ-Protokoll vom 30. Mai 2018, 10:28:41 Uhr). Hinweise, dass die Beschuldigten 2 und 3 vor diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für die Überwachung hatten oder sogar davon wussten, liegen nicht vor. Solche wurden denn auch weder vom Beschuldigten 1 noch von dessen Verteidiger vorgebracht. Wäre dem so gewesen, machten die massiven Eigenbelastungen der Beschuldigten 2 und 3 denn auch keinen Sinn. Es verhielt sich nämlich so, dass sie sich in den abgehörten Gesprächen vor allem selber belasteten. Ein Zweck bzw. eine Motivation, den Beschuldigten 1 zu Unrecht zu belasten, ist zudem nicht ersichtlich. Ferner ist festzuhalten, dass sich aus dem von der Verteidigung heute eingereichten V._____-Artikel (Urk. 310/5) nichts zu Gunsten des Beschuldigten 1 ableiten lässt. Dass sie von den Abhörungen Kenntnis hatten und die Strafuntersuchung steuerten, wie die Verteidigung des Beschuldigten 1 suggerierte (Urk. 309 S. 32), fällt folglich nicht ernsthaft in Betracht bzw. geht nicht über ein rein hypothetische Möglichkeit ohne objektive Anhaltspunkte hinaus. 5.8. Der Beschuldigte 1 liess weiter geltend machen, die Rufnummer 1 gehöre der Firma W._____ in G._____, bei welcher er bis spätestens März 2018 angestellt gewesen sei. Im Rahmen dieser Berufstätigkeit habe er diese Rufnummer als Geschäftsnummer benutzt. Die Rufnummer habe er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben, indem er das Telefon und die SIM-Karte ausgehändigt habe. Im Tatzeitraum habe er mithin nichts mehr mit dieser Rufnummer zu tun gehabt. Dass die Rufnummer gemäss Überweisungs- beleg trotzdem noch bei Western Union unter seinem Namen registriert gewesen sei, erkläre sich wie folgt: Auf den Überweisungsstellen müsse man sich lediglich in der Regel ausweisen. Kleinere Filialen von Western Union verzichteten bei ihnen bekannten Personen auch auf die Kontrolle des Ausweises. Eine einmal an- gegebene Rufnummer werde bei einer neuerlichen Überweisung automatisch mitverwendet. Deren Gültigkeit werde nicht überprüft. Weiter hält er dafür, dass in den baltischen Staaten (Litauen) nur noch Mobiltelefonnummern verwendet würden und diese Staaten das Festnetz ausser Betrieb setzten sowie es üblich - 38 - sei, dass mehrere SIM-Karten derselben Rufnummer verwendet würden. SIM- Karten würden in den baltischen Staaten ohne das Vorlegen des Ausweises und ohne Registrierung der Adresse des Benützers herausgeben. Deshalb könne über die Zurechnung der Rufnummer zum Beschuldigten 1 nur gesprochen werden, wenn feststehe, dass keine zweite SIM-Karte herausgegeben worden sei (Urk. 206 S. 15-18, Urk. 309 S. 14-22). Zu Letzterem ist zu sagen, dass sich die Verteidigung darauf beschränkte, allgemeine Ausführungen dazu zu machen, wie es sich in den baltischen Staaten üblicherweise mit der Verwendung von Mobilrufnummern verhalte. Eine allfällige Praxis im Baltikum in Bezug auf die Herausgabe und Verwendung von SIM-Karten sagt indes nichts über die Verwendung der Rufnummer 1 aus. Der Beweisantrag auf Einholung einer Expertise betreffend die Telefonpraxis von Durchschnittsbürgern aus dem Baltikum (Urk. 206 S. 22, Urk. 309 S. 12) ist entsprechend abzuweisen. Der Beschuldigte 1 machte nie konkret geltend, es hätten zum Tatzeitpunkt tatsächlich mehrere SIM-Karten der Rufnummer 1 existiert, geschweige denn, dass diese von unterschiedlichen Personen verwendet wurden. Hinweise, dass dem so gewesen wäre, fehlen gänzlich. Es handelt sich um eine rein theoretische Möglichkeit, wofür keine objektiven Anhaltspunkte bestehen, weshalb sie auszuschliessen ist. Entsprechend ist auch der Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft bei der Betreibergesellschaft, welche die Rufnummer herausgegeben hat, betreffend "die Entwicklung der Voraussetzungen für die Herausgabe dieser Rufnummer" abzuweisen. Eine Auskunft, wonach mehrere SIM-Karten existierten, vermöchte das Beweisergebnis im Übrigen nicht zu erschüttern. Die weiteren Behauptungen des Beschuldigten 1 sind abwegig. Träfen diese zu, würde dies bedeuten, dass ein Arbeitnehmer der angeblich früheren Arbeitgeberin des Beschuldigten 1 der Drahtzieher (vgl. dazu hinten E. II.5.15.-16.) der Einbruchdiebstähle wäre, welcher zufälligerweise den in Deutschland lebenden Beschuldigten 2 ebenfalls gekannt hätte und mit Letzterem darüber telefoniert hätte, dass die Busmiete für den ersten verfahrensgegenständlichen Einbruchdiebstahl 300.– Euro koste und ein paar Tage später, unmittelbar vor der ersten Tatausübung, genau dieser Betrag dann aber vom Beschuldigten 1 zufälligerweise an den Beschuldigten 2 überwiesen wurde. Zudem wäre - 39 - hinzugekommen, dass dieser unbekannte Drahtzieher, welcher nicht der Beschuldigte 1 sein soll, zufälligerweise von den Beschuldigten 2 und 3 "F''._____" genannt wurde. Dabei ist zu beachten, dass der in Litauen gängige Vornamen A._____ auf Russisch – in welcher Sprache sich die Beschuldigten 1, 2 und 3 miteinander unterhielten – nicht existiert und stattdessen "F''._____" üblich ist (vgl. dazu nachfolgend E. II.5.10.). Eine solche Häufung von Zufällen ist derart unwahrscheinlich und unglaubhaft, dass sie nicht ernsthaft in Betracht fällt. Es bestehen folglich keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte 1 im inkriminierten Zeitraum die Rufnummer 1 (weiterhin) benutzte, so wie es sich aus dem Überweisungsbeleg von Western Union ergibt, selbst wenn die bei Western Union hinterlegte Rufnummer nicht bei jeder Überweisung aktualisiert werden muss. Die Einholung einer Expertise bei Western Union zu dieser Frage (Urk. 206 S. 18 f., Urk. 309 S. 17) ist folglich vernachlässigbar, weshalb dieser Beweisantrag abzuweisen ist. Die aus den vorliegenden Beweisen gewonnene Erkenntnis vermöchte eine Befragung der Mitglieder der Geschäftsleitung der Firma W._____ zur Nutzung der genannten Rufnummer nicht zu erschüttern, weshalb auch dieser Beweisantrag (Urk. 309 S. 19-21, Urk. 206 S. 16 f.) abzuweisen ist. Wie die Verteidigung des Beschuldigten 1 darauf kommt, dass D._____ Zugriff auf die genannte Rufnummer gehabt haben könnte, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass D._____ bei der Verhaftung zusammen mit dem Beschuldigten 1 unterwegs war und sich im Auto eine Sturmhaube mit der DNA von D._____ befand, begründet kein Indiz dafür, dass er jemals Zugriff auf die Rufnummer hatte. Hinweise, dass AA._____ Zugriff auf die Rufnummer gehabt haben soll, bestehen ebenfalls nicht (vgl. Urk. 309 S. 20 f.). Abklärungen dazu waren entsprechend nicht vonnöten. Da einzig entscheidend ist, wer die Rufnummer benutzt hat und nicht, wer jeweils die Rechnungen bezahlt hat, sind die Anträge auf Einholung eines Gutachtens über die Betreibergesellschaft der Rufnummer 1, auf Beizug aller Rechnungen bzw. Belege über Prepaidkarten ab Januar 2018 für diese Rufnummer samt Belege des Zahlungsortes (Urk. 206 S. 15 f., Urk. 209 S. 20 f.) ebenfalls abzuweisen. 5.9. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 brachte weiter vor, der Beschuldigte 1 werde ausser von seinem Sohn und seiner Frau von niemandem in Litauen - 40 - "F''._____" genannt (Urk. 206 S. 14 f., Urk. 309 S. 32). Die Beschuldigten 2 und 3 stammen aus Lettland und sprechen untereinander Russisch. Zudem sprachen sie auch mit dem Beschuldigten 1 Russisch (Anhänge zu Urk. 3/2/2). Im Übrigen hat der Beschuldigte 1 eingeräumt, dass der Name A._____ in der russischen Sprache nicht existiert und sich Russen daher untereinander mit dem Namen "F''._____" ansprechen (Urk. 206 S. 14 f.). Dies deckt sich im Kern mit den Ausführungen der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesenden Dolmetscherin, welche auf Nachfrage des Vorsitzenden ausführte, bei den Namen "A._____" und "F''._____" handle es sich um den gleichen Namen in unterschiedlicher Schreibweise. So sei in Litauen die Schreibweise "A._____" gebräuchlich, wohingegen der Name auf Russisch "F''''._____" laute. "F''._____" sei ein Kosename, der "kleiner F''''._____" bedeute (Prot. I S. 48). Auch wenn der Beschuldigte 1 in Abrede stellte, dass "F''._____" eine russische Kurzform oder ein Kosename sei (Urk. 206 S. 15), ist dennoch klar, dass die Russisch sprechenden Beschuldigten 2 und 3 den Beschuldigten 1 "F''._____" genannt haben, da der Name A._____ unbestritten in der russischen Sprache nicht existiert und Russen untereinander den Namen "F''._____" verwenden. Auf weitere Abklärungen kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. Der Beweisantrag auf Einholung einer Expertise über die Nationalität und Muttersprache des Beschuldigten 1 bzw. dessen Ehefrau sowie über die kulturell gebräuchliche Verwendung der Vornamen F''._____ bzw. A._____ in der russischen bzw. litauischen Sprache (Urk. 206 S. 14 f., Urk. 309 S. 12) ist abzuweisen. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 1 suggeriert, die Beschuldigten 2 und 3 hätten mehrere Personen als "F''._____" bezeichnet (Urk. 309 S. 31 f.), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass sie im Zusammenhang mit "F''._____" auch Autos bzw. mögliche Autokäufe thematisierten, bedeutet höchstens, dass sie von der offenbar legal betriebenen Tätigkeit des Beschuldigten 1 Kenntnis hatten. 5.10. Insgesamt besteht eine für die Täterschaft des Beschuldigten 1 überzeu- gend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte 1 keine annähernd plau- siblen Erklärungen zu liefern vermag. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung - 41 - zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom
- Dezember 2011 E. 1.6 [nicht publ. in BGE 138 IV 47]; 6B_30/2010 vom
- Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., 2017, N 231; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes König- reich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, EMRK, Handkommentar, 4. Aufl., 2017, Art. 6 N 138 mit Hinweisen). Die Summe der den Beschuldigten 1 belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass es sich beim Beschuldigten 1 um den Täter "F''._____" handelt, welcher am eingeklagten Ein- bruchdiebstahl bei der O._____ AG im Sinne der Anklage beteiligt war. Rein er- gänzend ist im Sinne der diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz festzuhal- ten, dass es dem Beschuldigten 1 nach der Überweisung der 300.– Euro ohne weiteres möglich war, zur Tatausführung in die Schweiz zu reisen, standen ihm hierfür doch drei Tage zur Verfügung. 5.11. Am 14. Mai 2018, in der Vortatphase, schilderte der Beschuldigte 2 in einem Telefongespräch mit dem Beschuldigten 3 "F''._____" habe gemeint, es sei geplant, bis Ende der Woche sogar zwei Mal zu fahren, aber der Bus müsse weiss sein (Urk. D1/2/4/9/5 S. 69, TÜ-Protokoll vom 14. Mai 2018, 14:56:25 Uhr). Am 17. Mai 2018 schilderte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3, dass er am nächsten Tag wieder "zu diesem Mann" fahren müsse. Dieser habe ihm gesagt, dass sie ("wir") in der Nacht von Sonntag auf Montag oder von Montag auf Dienstag (21./22. Mai 2018) "eine zweite Ladung machen würden". Der Beschuldigte 2 habe dann "Geld für das Auto, für dies und jenes" verlangt, worauf der andere zugesichert habe, alles zu klären (Urk. D/12/1/2/1 TÜ-Protokoll vom
- Mai 2018, 17:58:15 Uhr). Hierbei ging es um den zweiten Einbruchdiebstahl, welcher schliesslich in der Nacht vom 21./22. Mai 2018 bei der AC._____ stattfand. Der dritte Mann sollte wiederum – wie beim ersten Einbruchdiebstahl – die Busmiete bezahlen und offenbar auch für weitere Auslagen aufkommen. Wie gesehen, hatte der Beschuldigte 3 für beide Einbruchdiebstähle den Bus für den - 42 - Transport des Deliktsgutes gemietet und bezahlt (vgl. dazu vorne E. II.5.4.). Dies bestätigte er auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
- Juli 2019 (Urk. D1/3/3/2 F/A 74). Am 19. Mai 2018 teilte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 mit, dass der Mann ("er") 450.– Euro überwiesen habe und wies den Beschuldigten 3 an, das Geld bei Western Union abzuheben. Wie die Verteidigung des Beschuldigten 1 sodann richtig ausführte (Urk. 309 S. 31 f.), erklärte er weiter: "Wenn du um fünf kommst, kaufen wir zusammen Lebensmittel ein. Dazu brauche ich das Geld." Weiter führte er aus: "Wir müssen noch die Folie kaufen. Nun… Er hat darum gebeten…" (Urk. D1/2/1/2/1 TÜ-Protokoll vom
- Mai 2018, 12:49:47). Wie gesehen, hatte der Beschuldigte 2 vom dritten Mann dieses Mal nicht nur die Finanzierung der Busmiete, sondern auch die Finanzierung weiterer Auslagen verlangt. Da der dieses Mal überwiesene Betrag jenen vom ersten Mal um stolze EUR 150.– überstieg, ist angesichts der offenbar beengten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten 2 und 3 (der Beschuldigte 2 erklärte am 17. Mai 2018 im Zusammenhang mit dem Tanken, wenn er kein Geld habe, mache er "Tankbetrug", a.a.O. TÜ-Protokoll vom 17. Mai 2018, 08:18:01) durchaus denkbar, dass ein Teil des überwiesenen Betrages für Lebensmittel angedacht war, zumindest aber dafür eingesetzt wurde. Damit blieb aber immer noch genügend Geld für die Busmiete übrig. Entgegen der Darstellung der Verteidigung bedeutet dies keineswegs, dass das Geld nicht für die Einbruchdiebstähle verwendet worden wäre. Zudem sprach der Beschuldigte 2 ausdrücklich von der Folie zum Einpacken der Fahrräder (vgl. dazu nachfolgend E. II.5.12.), welche noch gekauft werden musste. 5.12. Dem Western Union-Auszug lässt sich sodann entnehmen, dass am
- Mai 2018 die Ehefrau des Beschuldigten 1 von G._____ aus 450.– Euro an den Beschuldigten 3 überwiesen hatte (Urk. D1/8 Beilage 4). Der Beschuldige 1 musste folglich zwischen den Taten gar nicht zurückreisen, weshalb der vom Verteidiger aufgeworfenen Frage, ob dies praktisch zeitlich möglich gewesen wäre, nicht nachgegangen werden muss. Daraus und insbesondere aus der nahezu identischen Vorgehensweise wie beim ersten Einbruchdiebstahl ergibt sich, dass der Beschuldigte 1 in derselben Weise auch beim zweiten Einbruchdiebstahl mitgewirkt hat. Für das Argument des Beschuldigten 1, wonach - 43 - die Überweisung von 450.– Euro für Autoteile gedacht gewesen sei, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. dazu auch vorne E. II.5.6.). Dieses Vorbringen ist als Schutzbehauptung zu werten. 5.13. Unmittelbar nach der ersten Tat, am 16. Mai 2018, gab der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 die Anweisung von "F''._____" weiter, man müsse die Fahrräder in Folie einwickeln (Urk. D1/2/1/2/1 TÜ-Protokoll vom 16. Mai 2018, 11:16:35 Uhr, S. 2). Am 19. Mai 2018 sagte der Beschuldigte 2 erneut zum Beschuldigten 3, sie müssten noch Folie kaufen, weil "er" darum gebeten habe. "Die komplette vorhandene Produktion" müsse mit Folie verpackt werden (Urk. D/12/1/2/1 TÜ-Protokoll vom 19. Mai 2018, 12:49:47). Die in der Folge sichergestellten, aus den beiden Einbruchdiebstählen stammenden Fahrräder waren allesamt in schwarze Folie eingewickelt. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte 2 sodann, dass sowohl die Fahrräder aus dem ersten als auch diejenigen aus dem zweiten Einbruchdiebstahl in schwarze Folie eingepackt wurden und es ansonsten keine speziellen Einpack-Kriterien gab (Prot. I. S. 32 f.). Daraus ergibt sich, dass offenbar der Beschuldigte 1 die Anweisung gegeben hatte, die gestohlenen Fahrräder in Folie einzupacken. Aus dem Umstand, dass sowohl die Fahrräder der O._____ AG als auch jene der AC._____ mit derselben Folie umwickelt vorgefunden wurden, folgt, dass man auch diesbezüglich identisch vorging, sich die Weisung des Beschuldigten 1 damit auf das Deliktsgut beider Einbruchdiebstähle bezog. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschul- digte 1 am zweiten Einbruchdiebstahl im gleichen Masse wie am ersten beteiligt war. Schliesslich ist nochmals festzuhalten, dass die Rufnummer des in Litauen wohnhaften Beschuldigten 1 1 im Tatzeitraum mehrmals über die Funkantenne in N._____ eingeloggt war und N._____ zufälligerweise auf dem direkten Weg zwischen dem Tatort P._____ und Q._____, wohin die Fahrräder transportiert wurden, liegt (vgl. dazu vorne E. II.5.5.). Dies spricht auch hinsichtlich des zweiten Einbruchdiebstahls für eine Tatbeteiligung bzw. ein Mitwirken des Beschuldigten 1 vor Ort. - 44 - 5.14. Nachdem ein Teil der gestohlenen Fahrräder, welche von AB._____ nach Litauen hätten transportiert werden sollen, von der Polizei beschlagnahmt worden war, sagte der Beschuldigte 3 in einem Telefongespräch vom 29. Mai 2018 zum Beschuldigten 2, er wisse nicht, wie Letzterer "das alles" "F''._____" erklären solle (Urk. D1/2/1/2/1 TÜ-Protokoll vom 29. Mai 2018, 23:01:37 Uhr). Am 31. Mai 2018 erzählte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 sodann, er habe einen Anruf von "F''._____" bekommen und dieser habe ihm mitgeteilt, dass zwei Personen kommen würden, denen der Beschuldigte 2 alles erzählen und erklären müsse (a.a.O. TÜ-Protokoll vom 31. Mai 2018, 10:45:41 Uhr). Damit bezog er sich auf das um 10:08:25 Uhr stattgefundene Telefongespräch mit dem Beschuldigten 1, worin Letzterer sagte, dass AB._____ mit seiner Idee, Zettel [Lieferscheine] zu machen, an der schlimmen Situation Schuld sei und der Beschuldigte 2 ihn nicht daran gehindert habe. Es würden zwei Personen kommen, welche die Situation überprüfen würden, denen der Beschuldigte 2 alles zeigen und erklären müsse, und die untersuchen würden, ob es einen Verräter gegeben habe. Weiter wies der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 an, seine alte Handynummer wieder zu benutzen und dem Beschuldigten 3 sowie der Mutter zu sagen, dass sie mit niemandem darüber reden sollten (Anhang zu Urk. D1/3/1/4 TÜ-Protokoll vom
- Mai 2018, 10:08:25 Uhr). Ferner besprach er sich mit dem Beschuldigten 2 über die Strategie, welche man gegenüber der Untersuchungsbehörde fahren wolle. Er wies den Beschuldigten 2 an, zu schweigen. Zudem solle er aufpassen, dass auch der Beschuldigte 3 und die Mutter nichts sagen würden. Schliesslich müsse er aufpassen, dass es nicht zu viele Mitwirkende gebe (Urk. D1/2/4/9/5 TÜ-Protokoll vom 2. Juni 2018, 18:38:01 Uhr und 19:44:52 Uhr). Der Beschuldigte 1 hatte demnach eine tragende Rolle inne. Er hielt die "Zügel" in den Händen und prüfte auch, als die Fahrräder aus der Lagerhalle verschwunden waren, ob es einen Verräter gab. 5.15. Insgesamt besteht eine für die Täterschaft des Beschuldigten 1 überzeu- gend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte 1 keine annähernd plau- siblen Erklärungen zu liefern vermag. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu Urteile - 45 - des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom
- Dezember 2011 E. 1.6 [nicht publ. in BGE 138 IV 47]; 6B_30/2010 vom
- Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., 2017, N 231; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes König- reich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, EMRK, Handkommentar, 4. Aufl., 2017, Art. 6 N 138 mit Hinweisen). Die Summe der den Beschuldigten 1 belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass es sich beim Beschuldigten 1 um den Täter "F''._____" handelt, welcher am eingeklagten Ein- bruchdiebstahl bei AC._____ in P._____ im Sinne der Anklage beteiligt war. 5.16. Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte 1 erstmals mehrere Alibis vor- bringen, die belegen sollen, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz sondern in Litauen aufgehalten hat und reichte dazu diverse Unterlagen ein. Dass er die Alibis erst im Berufungsverfahren vorbrachte, liess er wie folgt begründen: Die während der ganzen Untersuchungshaft mangelhafte Gesundheitsbetreuung und -aufklärung, habe ihn gedanklich so stark beschäftigt, dass er sich nicht mehr mit den Gegebenheiten des Jahres 2018 auseinandergesetzt habe. Die psychische Belastung sei gross gewesen. Seine Gedanken seien nicht um Tat oder Alibi gekreist, sondern nur um seine Gesundheit. Die Gedanken an seine Ehefrau und sein Kind seien für ihn tagesprägend gewesen und er habe befürchtet, sie nicht mehr zu sehen. Erst ab dem vorzeitigen Strafantritt habe er mit seiner Ehefrau über die Tat und die Zusammenhänge sprechen dürfen. Diese habe sich dann an das im Jahre 2018 erworbene Ausbildungsdiplom erinnert sowie daran, dass er zur Tatzeit an Unterrichtslektionen bzw. -prüfungen teilgenommen habe (Urk. 309 S. 11 f., Urk. 206 S. 5-8). Die Vorbringen der Verteidigung zur Gesundheitsversorgung in der Untersuchungshaft stehen den eigenen Aussagen des Beschuldigten 1 diametral entgegen. Dieser führte heute auf die Frage, ob sich die medizinische Behandlung seit der Verhaftung verändert habe, ausdrücklich aus, dass man sich medizinisch sehr gut um ihn gekümmert habe (Urk. 308 S. 10). Es ist zwar nicht abwegig, dass der Beschuldigte 1 sich mit - 46 - Blick auf seine Vorerkrankung zumindest in der Anfangsphase seiner Inhaftierung verunsichert, gestresst oder gar ausgeliefert fühlte (a.a.O.), zumal er nicht wusste, was ihn erwartete. Eine langfristige ausserordentliche Belastung, welche dem Be- schuldigten 1 eine gedankliche Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten zur Tatzeit verunmöglicht haben soll, wurde indes nicht glaubhaft dargetan. Wie gesehen ist anhand der diversen ärztlichen Belege ausreichend belegt, dass der Beschuldigte 1 von Anfang an eine angemessene, an seinen Gesundheitszustand angepasste medizinische Betreuung erfuhr und er darüber auch aufgeklärt wurde. Sämtliche bildgebenden Untersuchungen der Posttumornachsorge zeigten sich bis heute unauffällig (vgl. dazu vorne unter E. I.3.9.). Hinweise auf eine objektiv begründete Befürchtung, während der Inhaftierung zu sterben, oder dass sich die Gesundheit zufolge ungenügender medizinischer Betreuung verschlechtern könnte, liegen folglich nicht vor. Dass sich der Beschuldigte 1 in einer ausser- ordentlichen belastenden Situation befunden haben soll, sprich einer Belastung ausgesetzt gewesen sein soll, die das Mass jener Belastung massgeblich überschreitet, die jede Inhaftierung mit sich bringt, ist daher nicht nachvollziehbar. Eine zu Unrecht beschuldigte inhaftierte Person würde nach Konfrontation mit einem Tatvorwurf gewöhnlich zunächst überlegen, wo sie sich zur Tatzeit aufge- halten hat und ein Alibi umgehend der Untersuchungsbehörde mitteilen. Dass der Beschuldigte 1 angebliche Alibis aber erst nach Abschluss der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vorbringen lässt, weckt grosse Zweifel an der Richtigkeit seiner Behauptungen. Kommt hinzu, dass er nicht nur ein Alibi sondern einen ganzen Strauss möglicher Albis durch die Verteidigung vorbringen lässt (vgl. die nachfolgenden Ausführungen). In Bezug auf die Ausbildung, die eine Tatverübung verunmöglicht haben soll, mutet zudem seltsam an, dass sich nicht einmal der Beschuldigte 1 selber, sondern offenbar seine Ehefrau an das angebliche Alibi erinnert hat. Der Beschuldigte 1 persönlich machte nie – auch heute nicht – geltend, dass er zur Tatzeit an Unterrichtslektionen oder -prüfungen teilgenommen habe. Das diesbezügliche Vorbringen der Verteidigung ist daher nicht glaubhaft. Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 309 S. 6) lässt sich dem dazu eingereichten Diplom nichts hinsichtlich Unterrichtslektionen bzw. Prüfungsdaten entnehmen. Daraus ergibt sich einzig, dass es am 22. Juni 2018 - 47 - ausgestellt wurde und der Beschuldigte 1 im Jahr 2018, nach Absolvierung eines dreimonatigen Baudienstleistungsprogramms, den Beruf des Baudienstleisters er- worben haben soll (Urk. 310/7, Prot. II S. 28-30). Dem Schreiben desselben Schuldirektors, welcher das genannte Diplom unterzeichnet hat, vom
- Januar 2021 lässt sich was folgt entnehmen: Die Lernkompetenz des Beschuldigten 1 sei vom 15. bis 18. Juni 2018 geprüft worden (Urk. 310/8, Prot. II S. 30), also nicht zur Tatzeit. Die Einholung einer Bestätigung bei den Personen Sestokoas und Mantas zu den Prüfungsdaten, erübrigt sich folglich. Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschuldigte 1 auch zur Tatzeit Prüfungen abgelegt hätte. Dieser Beweisantrag ist abzuweisen. Auch dieses Schreiben entlastet den Beschuldigten 1 nicht. Selbst wenn im Tatzeitraum Unterrichtslektionen stattgefunden hätten, würde dies nicht automatisch bedeuten, dass der Beschuldigte 1 daran teilgenommen hat. Über drei Jahre später lässt sich nicht mehr zuverlässig ermitteln, ob der Beschuldigte 1 an Unterrichtslektionen teilgenommen hat. Eine allfällige Anwesenheits- oder Absenzenliste der Schule vermag keinen abschliessenden Beweis über die tatsächliche Präsenz des Beschuldigten 1 zu erbringen, zumal in keiner Weise ausgeschlossen werden könnte, dass der Beschuldigte 1 Einfluss auf eine solche Erklärung der angeblichen Schule nahm. Zudem hat der Beschuldigte 1 im bisherigen Verfahren eine solche Ausbildung nie erwähnt. Heute vermochte er sich an die Adresse der Schule an seinem Wohnort, wo er zwei Jahre lang Präsenzunterricht besucht haben will, nicht bzw. nur ungefähr zu erinnern (Urk. 208 S. 5 f.). Während der Beschuldigte 1 geltend machte, die Ausbildung habe zwei Jahre (2017-2018) gedauert (a.a.O.), ergibt sich aus dem Schreiben des Schuldirektors vom
- Januar 2021, dass der Beschuldigte ab dem Jahr 2015 bis 2018 Schüler gewesen sei (Urk. 310/8, Prot. II S. 30). Demgegenüber geht aus dem Diplom eine dreimonatige Ausbildungsdauer hervor (Urk. 310/7, Prot. II S. 29). Es bestehen folglich mehrere Ungereimtheiten bzw. Vorbehalte hinsichtlich der geltend gemachten Ausbildung. Insgesamt bestünden an einer Auskunft der vom Beschuldigten 1 angegebenen Schule erhebliche Zweifel, weshalb sie das Beweisergebnis ohnehin nicht zu erschüttern vermöchte. Der Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft bzw. einer etwaigen Anwesenheits- oder Absenzenliste - 48 - bei der vom Beschuldigten 1 genannten Schule ist daher abzuweisen. Aus etwaigen Unterlagen der Schule zur Prüfungsvorbereitung und Prüfung sowie zu schriftlichen Arbeiten des Beschuldigten 1 sind keine für die Beweiswürdigung relevanten Umstände zu erwarten. Dieser Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen (Urk. 309 S. 6 f., Urk. 206 S. 8). 5.17. Der Beschuldigte 1 liess als weiteres Alibi im Berufungsverfahren erstmals vorbringen, er habe am 22. Mai 2018 an der Geburtstagsfeier der Ehefrau seines Vaters an deren Adresse teilgenommen (Urk. 309 S. 4 f.). Dem dazu eingereichten Bestätigungsschreiben der Ehefrau des Vaters des Beschuldigten 1 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte 1 sie in der zweiten Tageshälfte, nach ihrer Arbeit, am 22. Mai 2018 während einer Stunde an ihrem Wohnort in G._____ besucht haben soll (Urk. 310/1, Prot. II S. 27 f.). Auch diesbezüglich gilt zunächst das oben Ausgeführte (vgl. E. II.5.16.), wonach diese Behauptung unglaubhaft ist, zumal dieses angebliche Alibi ohne ersichtlichen Grund erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht wird und der Beschuldigte 1 persönlich eine solche Feier nie erwähnt hat. Weiter ist zu erwähnen, dass das angebliche Alibi – wenn überhaupt – nur den ersten Einbruchdiebstahl beträfe. Und selbst wenn der Beschuldigte 1 am Abend des 22. Mai 2018 an dieser Feier teilgenommen hätte, wäre seine Täterschaft nicht ausgeschlossen. Der erste Einbruchdiebstahl fand in der Nacht vom 21. auf den 22. Mai 2018 statt. Bei einer ungefähren Fahrzeit von knapp 17 Stunden zwischen Zürich und G._____ (gemäss Google Earth, vgl. Prot. II S. 45) hätte er es sogar an die Feier geschafft. Das Vorbringen des Beschuldigten 1 mag das Beweisergebnis somit nicht zu erschüttern. Unerheblich ist, ob an der Feier noch weitere Personen teilnahmen. Der diesbezügliche Beweisantrag auf Befragung der Ehefrau des Vaters des Beschuldigten 1 ist folglich abzuweisen. Eine Beweistatsache in Bezug auf die beantragte Befragung der Ehefrau des Beschuldigten 1 fehlt gänzlich, weshalb dieser ebenfalls abzuweisen ist (Urk. 309 S. 5). 5.18. Der Beschuldigte 1 machte weiter geltend, zur Tatzeit ein Praktikum absolviert zu haben und seinen Autraggeber AD._____ täglich gesehen bzw. auf Baustellen begleitet zu haben (Urk. 309 S. 6). Der dazu eingereichten Bestätigung - 49 - lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte 1 im Mai 2018 beinahe täglich er- schienen sei, um Bauarbeiten zu betreuen (Urk. 310/3, Prot. II S. 28). Auch diesbezüglich gilt zunächst das oben Ausgeführte (vgl. E. II.5.16.), wonach diese Behauptung unglaubhaft ist, zumal dieses angebliche Alibi ohne ersichtlichen Grund erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht wird und der Beschuldigte 1 persönlich nie erwähnt hat, zur Tatzeit auf einer Baustelle gewesen zu sein. Weiter hatte der Beschuldigte 1 demgegenüber vor Vorinstanz noch angegeben, er habe im Jahr 2018 wegen seiner Krebserkrankung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können (Prot. I S. 36). Heute führte der Beschuldigte 1 aus, das Praktikum habe etwa sechs Monate (Anfang bis Mitte 2018) gedauert (Urk. 308 S. 6 f.), wohingegen sich aus dem ins Recht gelegten Schreiben ergibt, dass der Beschuldigte zwei Jahre dauernde Bauarbeiten (2017 bis 2019) betreut habe (Urk. 310/3, Prot. II S. 28). Noch vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll noch nie eine andere Arbeitstätigkeit als jene als Automechaniker ausgeübt zu haben (Prot. I S. 35). Es bestehen deshalb insgesamt erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens bzw. des eingereichten Schreibens. Und selbst wenn der Inhalt des Schreibens der Wahrheit entspräche, wäre die Täterschaft des Beschuldigten 1 nicht ausgeschlossen, zumal er nicht täglich, sondern nur beinahe täglich erschien. Eine Befragung von AD._____ ist entbehrlich, zumal nicht ernsthaft davon ausgegangen werden kann, dass er in Abweichung von der schriftlichen Stellungnahme mündlich bestätigen würde, dass ihn der Beschuldigte 1 täglich zur Baustelle begleitet habe. Selbst wenn dem so wäre, würde eine solche Bestätigung das Beweisergebnis nicht erschüttern, zumal aufgrund des Gesagten dennoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der heutigen Behauptung des Beschuldigten 1 verblieben. Der entsprechende Beweisantrag ist folglich abzuweisen (Urk. 309 S. 6). 5.19. Die vom Beschuldigten 1 eingereichten Belege der Swedbank tangieren nicht die Tatzeit und vermögen ihn daher nicht zu entlasten (Urk. 310/4). Zumal dieses angebliche Alibi ohne ersichtlichen Grund erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht wird und der Beschuldigte 1 persönlich nie erwähnt hat, zur Tatzeit in Filialen der Swedbank physisch anwesend gewesen zu sein, ist dieses Vorbringen der Verteidigung unglaubhaft. Selbst wenn die Swedbank eine - 50 - entsprechende Bestätigung ausstellen würde, würde das Beweisergebnis dadurch nicht erschüttert, zumal aufgrund des Gesagten erhebliche Zweifel am Vorbringen des Beschuldigten 1 verblieben. Der Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft bei der Swedbank über Zahlungsaufträge bzw. -Transaktionen und Art der Transaktionsabwicklung ist daher abzuweisen (Urk. 309 S. 7 f.). 5.20. Der heute eingereichte Informationsbrief trägt nichts Erhellendes zur Frage der Täterschaft des Beschuldigten 1 bei (Urk. 310/11, Prot. II S. 31). Ebenso die beantragte Anfrage bei den staatlichen Eisenbahnen von Litauen zur Frage, ob um die Tatzeit herum Fahrkarten auf den Beschuldigten 1 ausgestellt wurden, zumal dadurch eine Täterschaft des Beschuldigten 1 nicht ausgeschlossen wer- den kann. Er konnte auch andere Verkehrsmittel, insbesondere das Auto, benut- zen, um sich in die Schweiz zu begeben. Der Beweisantrag ist abzuweisen (Urk. 309 S. 7). 5.21. Schliesslich liess der Beschuldigte 1 vorbringen, er wäre gesundheitlich gar nicht in der Lage gewesen, die Einbruchdiebstähle zu begehen. Er hätte nicht Fahrräder während langer Zeit bzw. Stunden und über Distanzen von 400 m bei Gefälle über eine Wiese transportieren können (Urk. 309 S. 8 f.). Dem vom Be- schuldigten 1 dazu eingereichten Arztzeugnis vom 31. Mai 2018 lässt sich lediglich entnehmen, dass am Hals des Beschuldigten 1 heterogene bzw. zystische Gewebeveränderungen festgestellt wurden (Urk. 310/9, Prot. II S. 30 f.). Dies lässt sich mit dem Schreiben aus Litauen, welches der Beschuldigte 1 bei seiner Verhaftung dabei hatte, welchem die Diagnose eines Oropharynxkarzinom pT2N3M0 (Halsrachenkrebs) zu entnehmen ist, in Einklang bringen (vgl. dazu vorne E. I.1.6.). Der Beschuldigte 1 brachte heute vor, seine Anfang Januar 2018 diagnostizierte Krebserkrankung habe zu einem hohen Gewichtsverlust geführt. Folge davon sei gewesen, dass er im Jahr 2018 mangels Kraft nicht habe arbeiten können (Urk. 308 S. 3 f. und 9). In Widerspruch dazu liess er wie gesehen geltend machen, zur Tatzeit gearbeitet zu haben und gleichzeitig Unterrichtslektionen bzw. -prüfungen einer Ausbildung besucht zu haben. Der Beschuldigte persönlich führte heute – in Widerspruch zu seinen Ausführungen vor Vorinstanz, wo er noch angegeben hatte, 2018 infolge seiner - 51 - Krebserkrankung nicht berufstätig gewesen zu sein (Prot. I S. 36) – aus, zur Tatzeit zwei Arbeitstätigkeiten parallel nachgegangen zu sein. Er habe sowohl als Automechaniker gearbeitet als auch im Bausektor ein Praktikum absolviert. Zudem habe er seine Ausbildung im Bausektor abgeschlossen. Es sei eine herausfordernde Zeit für ihn gewesen (a.a.O. S. 5-7, vgl. auch Urk. 309 S. 6). Die erste Krebsoperation erfolgte gemäss seinen Angaben im Juli 2018 (a.a.O. S. 4). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte 1 trotz Erkrankung immerhin genügend Kraft hatte, der körperlich anspruchsvollen Arbeit als Automechaniker nachzugehen. Daran ändert nichts, dass diese Tätigkeit offenbar auch mit Büroarbeit verbunden war (a.a.O. S. 9 und 17 f.). Gleichzeitig war er in der Lage, seine Ausbildung im Bausektor abzuschliessen und zudem ein Praktikum im Bausektor zu absolvieren. Zum Tatzeitpunkt führte er darüber hinaus ein kleines Geschäft mit dem Schwerpunkt Ankauf von Autoersatzteilen (a.a.O. S. 12). Die Krebsbehandlung begann sodann erst nach den Taten. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Begehung der Einbruchdiebstähle ausschliessen würde, ist damit nicht erstellt. Die aus den Aussagen des Beschuldigten 1 ge- wonnene Erkenntnis liesse sich durch Aussagen von (bisher nicht eruierten) litauischen medizinischen Leistungserbringern zum damaligen Gesundheits- zustand nicht erschüttern, zumal der Beschuldigte 1 am besten darüber Bescheid weiss, zu was er damals in der Lage war. Der Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft bei den (bisher nicht eruierten) litauischen medizinischen Leistungs- erbringern zur Frage, ob der Beschuldigte 1 in der Lage war, die Einbruch- diebstähle zu begehen, ist daher abzuweisen. Der Beschuldigte 1 persönlich machte, anders als sein Verteidiger heute (Urk. 309 S. 8), nie geltend, sich zur Tatzeit einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterzogen zu haben. Vielmehr führte er wie gesehen heute aus, dass der Krebs Anfang 2018 diagnostiziert worden sei, er sich jedoch zufolge anfänglichen Zögerns erst im Juli 2018 einer ersten Operation und anschliessend weiteren Behandlungen (Chemotherapie, Bestrahlung) unterzogen habe. Zwar bestätigte er auf Er- gänzungsfragen seines Verteidigers, dass auch im März 2018 ärztliche Konsulta- tionen stattgefunden hätten. Er vermochte sich aber weder an die Namen der Ärzte erinnern, noch konnte er die Daten der Konsultationen näher eingrenzen - 52 - (Urk. 308 S. 17). Wenn tatsächlich solche Konsultationen auf die Tatzeit gefallen wären, was nur der Verteidiger als Möglichkeit in Betracht zieht, nicht aber der Beschuldigte 1 persönlich, und der Beschuldigte 1 folglich zu Unrecht beschuldigt worden wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich an solche Konsultationen erinnert, insbesondere wenn sie sich belegen liessen. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich der Beschuldigte exakt zur Tatzeit einer Untersuchung, geschweige denn einer Behandlung, unterzogen hat. Insbesondere ergeben sich auch keine aus dem heute eingereichten Arztzeugnis vom 31. Mai 2018 (Urk. 310/9, Prot. II S. 30 f.). Der Beweisantrag auf Eruierung der litauischen medizinischen Leistungserbringer und Befragung derselben, ob zur Tatzeit medizinische Untersuchungen oder Behandlungen stattfanden, sowie auf Beizug von Belegen über medizinische Behandlungen in Litauen (Urk. 309 S. 8) ist abzuweisen, weil nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, dass sich daraus etwas Erhellendes bzw. von den Aussagen des Beschuldigten 1 Abweichendes ergibt. Selbst wenn dem so wäre, vermöchten solche Auskünfte das Beweisergebnis nicht zu erschüttern, zumal mit Blick auf das Ausgeführte erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit bestünden. 5.22. Zusammenfassend bleibt es dabei, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass es sich beim Beschuldigten 1 um den Täter "F''._____" handelt, welcher an den eingeklagten Einbruchdiebstählen bei der O._____ AG und AC._____ im Sinne der Anklage beteiligt war. Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt.
- Rechtliche Würdigung 6.1. Der Beschuldigte 1 hat die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung nicht beanstandet. Der Beschuldigte 2 bestritt, die Einbruchdiebstähle als Mittäter begangen zu haben und stellte sich auf den Standpunkt, im Transportauto in der Nähe des Tatorts gewartet zu haben, die von der unmittel- baren Täterschaft gestohlene Ware in den Lieferwagen eingeladen und in ein Versteck in Deutschland gebracht zu haben. Bei dieser Sachlage sei Gehilfenschaft zum Diebstahl anzunehmen. Mittäterschaft sei zudem nach Tatvollendung nicht mehr möglich. Vorliegend sei der Diebstahl mit Verlassen der - 53 - Räumlichkeiten der O._____ AG bzw. der AC._____ vollendet gewesen. Zudem beanstandete er die vorinstanzliche Annahme einer Banden- und Gewerbsmässigkeit bezüglich des Diebstahls. Zur Sachbeschädigung und zum Hausfriedensbruch habe er keine Förderbeiträge geleistet, weshalb auch keine Gehilfenschaft dazu gegeben sei. Zur Geldwäscherei führte er folgendes aus: Aufgrund der Konkurrenzlehre sei eine mitbestrafte Nachtat anzunehmen, wenn die Vereitelungshandlung in unmittelbarem zeitlichen Konnex zur Vortat stehe, darüber hinaus hingegen eine selbständige Geldwäscherei. Vorliegend stehe der Transport der Fahrräder in unmittelbarem zeitlichen Konnex zum Diebstahl, zu dem er Beihilfe geleistet habe, sodass eine mitbestrafte Nachtat vorliege (Urk. 304 S. 3 ff.). 6.2. Die Vorinstanz hat den erstellten Anklagesachverhalt unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Verteidigungen rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 199 S. 38-52 E. IV.), worauf vorab zu verweisen ist. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb als ergänzende und auszugsweise rekapitulierende zu verstehen. 6.3. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer je- mandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung der Wegnah- me liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahr- sams. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, d. h. in der unmittelbaren, ungehinderten Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, verbunden mit dem Willen, diese auszuüben. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ein solcher er- folgt in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Machtbereich des Berechtig- ten entfernt wird (vgl. statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom
- November 2020, E. 2.3.1.). Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt wartete der Beschuldigte 2 draussen vor den Geschäften, als der Beschuldigte 1 und der nicht näher bekannte "D._____" eindrangen und die Fahrräder inkl. weiteres De- liktsgut nach draussen trugen. Der Beschuldigte 2 nahm die Fahrräder vor den Geschäften entgegen und trug sie zusammen mit den anderen beiden zum in der Nähe bereitgestellten Transporter, wo er sie einlud und anschliessend wegtrans- - 54 - portierte. Dies ergibt sich insbesondere aus den am 16. Mai 2018 erfolgten an- schaulichen Ausführungen des Beschuldigten 2 gegenüber seinem Bruder, dem Beschuldigten 3 (vgl. Urk. 199 E. III.7.6. S. 31 f.). Als der Beschuldigte 2 in das Geschehen eingriff, war der neue Gewahrsam noch nicht begründet. Anders hätte es sich verhalten, wenn die Fahrräder von den anderen beiden an einen anderen Ort gebracht und erst dort an ihn ausgehändigt worden wären. Folglich war die Tat im Zeitpunkt des Eingreifens des Beschuldigten 2 noch nicht vollendet. Mittä- terschaft ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin bis zur Been- digung des Diebstahls möglich. 6.4. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Erforderlich ist mithin (Mit-)Tatherrschaft. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 125 IV 134 E. 3a, Urteil 6B_259/2017 des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2017, E. 3.3.-3.5.). Wenn ein Täter eine führende Rolle innehält, schliesst dies ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit anderen involvierten Personen nicht aus. Die Beschuldigten 1, 2 und "D._____" haben gemäss erstelltem Anklagesachverhalt gemeinsam und arbeitsteilig an der Tatausführung mitgewirkt. Während der Beschuldigte 1 und "D._____" zusammen in die Geschäfte eindrangen und die Fahrräder nach draussen trugen, wartete der Beschuldigte 2 draussen vor den Geschäften, nahm pro Tat rund 35 Fahrräder entgegen und trug sie zusammen mit den beiden anderen zum in der Nähe bereitgestellten Transporter, lud sie ein und transportierte sie weg (vgl. E. II.6.3.). Er fuhr mit dem Transporter über - 55 - 300 km bis nach Q._____ (Deutschland) und brachte die Fahrräder dort in einer gemieteten Lagerhalle unter. Anschaulich schilderte er am 16. Mai 2018 seinem Bruder, dem Beschuldigten 3, auch Komplikationen bei der Tatverübung, die man gemeinsam überwand. So überlegten sie sich aufgrund Zeitknappheit, den Transporter näher zum Gebäude zu fahren. Der Transporter blieb im Dreck stecken, weshalb er vom Beschuldigten 1 und "D._____" rausgeschoben werden musste, während der Beschuldigte 2 am Steuer sass und Gas gab (vgl. Urk. 199 E. III.7.6. S. 31 f.). Die dargelegte gemeinsame und arbeitsteilige Vorgehensweise und die weiteren Umstände, insbesondere auch die Vereinbarung über die Aufteilung des Deliktserlöses (Prot. I S. 30 und 33), manifestieren einen gemeinsamen Tatentschluss. Der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 war in Würdi- gung der gesamten Umstände wesentlich für die Tatverübung. Er ging weit über blosses "Schmiere Stehen" hinaus. Er hatte denn auch Anspruch auf einen Drittel des Deliktserlöses (Prot. I S. 30 und 33). Es kann daher nicht gesagt werden, er habe sich auf blosse Hilfestellungen im Sinne von Art. 25 StGB beschränkt. Die Gesamtheit der Umstände lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte 2 (Mit-)Tatherrschaft hatte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte 1 die führende Rolle innehielt. Der Beschuldigte 2 ist damit Mittäter. Offen bleiben kann, ob der Beschuldigte 2 in die Tatplanung involviert war, wobei er zumindest den Transporter und den Lagerraum in Deutschland gemietet hat (Urk. D1/3/3/2 F/A 8). Der Beschuldigte 1 ist nach dem Gesagten ebenfalls Mittäter, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird. 6.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit ge- geben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstän- diger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen- zuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Der Um- stand, dass sich "nur" zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden haben, schliesst eine bandenmässige Tatbegehung nicht aus, wenn nur gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- - 56 - oder Arbeitsteilung) oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2008 vom 28. Mai 2009, E. 2 ff.). Die gemeinsame deliktische Tätigkeit der Beschuldigten 1 und 2 beschränkte sich auf zwei Taten. Die Taten wurden innerhalb einer Woche verübt. Der Zusammenschluss war daher nur kurzlebig. Dies schliesst eine Bandenmässigkeit indes nicht aus. Die Beschuldigten 1 und 2 stahlen rund 70 hochpreisige Fahrräder im Gesamtwert von über Fr. 400'000.–, die allesamt in einer Lagerhalle in Q._____ zwischengelagert wurden. Aufgrund der Vorgehensweise, der Menge, der Art und des Werts des Deliktsguts drängt sich auf, dass eine Planung und Organisation im Vorfeld stattgefunden hat. Es mussten nicht nur spezifische Tatvorkehrungen getroffen werden (Organisation Transporter, Folie zum Einpacken der Fahrräder, Lagerhalle in Deutschland), sondern auch die weiteren Schritte, insbesondere der angedachte Absatz in Litauen, organisiert werden. Letzteres auch deshalb, weil solch hochpreisige Fahrräder in der Regel nicht einfach so abgesetzt werden können. Insbesondere mit Blick auf die erste Tatörtlichkeit, ein Lager eines Grosshändlers, das von aussen nicht ohne Weiteres einsehbar ist, drängt sich zudem auf, dass vor der Tatverübung Erkundungen bezüglich des Zielobjekts angestellt wurden. Es bestand eine feste, klar umrissene Arbeitsteilung und die Rollen waren klar verteilt (vgl. E. II.6.4.). Die Gesamtheit dieser Umstände lässt einzig den Schluss zu, dass die Beschuldigten 1 und 2 ein einigermassen fest verbundenes, stabiles Team bildeten, das sich zur fortgesetzten Verübung von Fahrraddiebstählen zusammengetan hatte. Dieser Schluss wird durch folgende Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 untermauert: Der Beschuldigte 2 führte anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Beschuldigten 1 folgendes aus: "Ich bin nicht seit gestern dabei. Das ist alles klar." (Urk. D1/2/1/4/9/5 TÜ-Protokoll vom
- Juli 2018, 19:44:52 Uhr). Der Beschuldigte 2 teilte seinem Bruder, dem Beschuldigten 3, nach der ersten Tat mit, er werde nun noch einmal "fahren" und - 57 - "dort verdienen". Danach werde er noch einmal "fahren". Sie ("wir") müssten es so machen, dass sie immer 15'000.– bis 20'000.– (Euro) haben (a.a.O. TÜ- Protokoll vom 19. Mai 2018, 15:24:18 Uhr). Der Beschuldigte 1 führte gegenüber dem Beschuldigen 2 aus, Letzterer solle für ein paar Monate untertauchen "und danach könnten sie wieder das alles weiter machen" (a.a.O. TÜ-Protokoll vom
- Juni 2018, 19:18:45 Uhr). Ferner waren im iPad des Beschuldigten 1 diverse weitere Adressen von Fahrradhändlern in der Schweiz gespeichert (Urk. 3/1/6 F/A 63 ff. und Anhänge). Die vorinstanzliche Annahme eines bandenmässigen Diebstahls ist damit korrekt. 6.6. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (Urteil 6B_259/2017 des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2017, E. 5.1.). Die grosse Anzahl gestohlener Fahrräder innert einer Woche und deren Gesamtwert von über Fr. 400'000.– im Vergleich zum geringen Einkommen der Beschuldigten 1 und 2 (vgl. Urk. 199 E. IV.4.4.2.2.2. f. S. 46 f.) deutet darauf hin, dass die Beschuldigten 1 und 2 innert möglichst kurzer Zeit so viel Deliktsgut wie möglich erbeuten wollten. Die Beschuldigten bildeten ein einigermassen festes, stabiles Team, das sich zur fortgesetzten Tatbegehung zusammengetan hatte (vgl. E. II.6.4.). Hinweise darauf, dass die Beschuldigten 1 und 2 die deliktische Tätigkeit ohne ihre Verhaftung beendet hätten, fehlen. Die Gesamtheit dieser Umstände lässt einzig den Schluss zu, dass die Beschuldigten 1 und 2 die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübten. Die vorinstanzliche An- nahme eines gewerbsmässigen Diebstahls ist damit korrekt. - 58 - 6.7. Der Beschuldigte 2 hat die Türen und Fenster in den Liegenschaften der O._____ AG und AC._____ (vgl. Urk. 199 E. IV.5. S. 48 f.) zwar nicht selber be- schädigt, muss sich aber die Handlungen des Beschuldigten 1 zurechnen lassen, da die Voraussetzungen von Mittäterschaft gegeben sind. Dasselbe gilt für das unrechtmässige Eindringen in die Liegenschaften der O._____ AG und AC._____ (vgl. a.a.O. E. IV.6. S. 49 f.). 6.8. In Bezug auf die Geldwäscherei geht der Einwand des Beschuldigten 2 fehl, wonach der Transport der Fahrräder nach Deutschland (die Geldwäscherei) auf- grund der Konkurrenzlehre eine zum Diebstahl mitbestrafte Nachtat sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht zwischen der Vortat und der Geldwäscherei echte Konkurrenz, denn strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4, BGE 124 IV 274 E. 3; BGE 122 IV 211 E. 3, BGE 120 IV 323 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 5.2). Dies gilt auch im Verhältnis zum Diebstahl und – entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten 2 – insbesondere auch dann, wenn die Deliktsbeute nach der Tat auf direktem Weg nach Deutschland transportiert wird, mithin ein enger zeitlicher Konnex besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 2.4.2. f. [sinngemäss]). 6.9. Fazit Die Beschuldigten 1 und 2 sind des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
- Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten 1 mit 48 Monaten Freiheitsstra- fe und mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Der Be- - 59 - schuldigte 2 wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und ei- ner unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragte, der Beschuldigte 1 sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 34 S. 2) und verzichtete explizit darauf, sich zur Sanktion zu äussern (Prot. II S. 27). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 beantragte, der Beschuldigte 2 sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu bestrafen. Eventualiter, im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, sei der Beschuldigte 2 zusätzlich mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen mit minimaler Tagessatzhöhe zu belegen (Urk. 304 S. 1 und 14). Zur Begründung verwies die Verteidigung des Beschuldigten 2 auf ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen (a.a.O. S. 14): Unabhängig von der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten 2 sei sein Tatbeitrag "auf der Schwelle" zwischen Gehilfenschaft und Mittäterschaft liegend zu qualifizieren. Eventualiter, bei Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, müsste im Lichte von BGE 144 IV 217 für jedes begangene Delikt eine angemessene Einzelstrafe bestimmt werden. Für den Diebstahl wäre eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (aspiriert) auszusprechen, für den mehrfachen Hausfriedensbruch, die mehrfache Sachbeschädigung und die mehrfache Geldwäscherei je eine Geldstrafe. Die Geldstrafe sei auf maximal 120 Tagessätze (aspiriert) mit minimaler Tagessatzhöhe anzusetzen (Urk. 305 S. 17-20). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestrafung des Beschuldigten 1 mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Zusammengefasst begründete sie ihren Antrag damit, dass die vorinstanzlich ausgefällte Strafe gemessen am Vorgehen, dem Vorleben und den Vorstrafen des Beschuldigten 1 zu tief angesetzt sei. Die Vorinstanz habe zwar die wesentlichen Elemente des Tatverschuldens genannt, diese jedoch zu wenig stark berücksichtigt. Selbst bei Annahme eines mittelschweren Verschuldens (gemäss vorinstanzlicher Einstufung) hätte aufgrund des schwersten Delikts (banden- und gewerbsmässiger Diebstahl) mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe eine - 60 - Freiheitsstrafe von über fünf Jahren resultieren müssen. Es sei von einem erheblichen Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe bei 42 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. Die weiteren Delikte seien mit 7 Monaten zu veranschlagen. Das Vorleben bzw. die Vorstrafen führten zu einer Erhöhung um 11 Monate. Daraus resultiere eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten. Dazu komme eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– aufgrund der schweren Geldwäscherei (Urk. 311). Die Staatsanwaltschaft beantragte in Bezug auf den Beschuldigten 2 die Be- stätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 249). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 199 E. V.1.2. f.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die schwere Geldwäscherei, die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche jeweils Freiheitsstrafen aus- zufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamt- freiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es - 61 - schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden.
- Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). 2.2. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). - 62 - 2.3. 2007 wurde der Beschuldigte 1 von den Amtsgerichten Kempten und Kassel zweimal wegen gemeinschaftlich begangener Diebstähle in besonders schwerem Fall verurteilt und mit einer unbedingten Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 26/7). 2009 wurde er vom Landgericht Wiener Neustadt wegen schweren Diebstahls, Diebstahl durch Einbruch oder Waffen, gewerbsmässigen Diebstahls bzw. Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, schwerer Körperverletzung, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten belegt. Vom Strafvollzug wurde wegen eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes vorläufig abgesehen. 2013 wurde der Beschuldigte 1 vom Landgericht für Strafsachen Wien wegen Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft (Urk. 26/5). 2017 wurde der Beschuldigte 1 mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Diebstahl und Hinderung einer Amtshandlung verurteilt und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 250.– belegt (Urk. 203). Der Beschuldigte 1 hat den genannten Strafbefehl nicht zur Kenntnis genommen (Urk. 117a). Der Beschuldigte 1 liess sich weder durch die früheren Untersuchungs- und Gerichtsverfahren noch durch die ihm auferlegten Freiheitsstrafen von weiteren Straftaten abhalten. Er hat sich auch durch die Verbüssung der ihm auferlegten Freiheitsstrafen nicht abschrecken lassen. Seine Delinquenz muss deshalb als beständig und er als uneinsichtig bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund und der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten 1 bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr ist eine Geldstrafe angesichts der bisherigen Wirkungslosigkeit von unbedingten Freiheitsstrafen nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten 1 von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. - 63 - 2.4. 2009 wurde der Beschuldigte 2 in Lettland zur einer bedingten Freiheits- strafe von fünf Jahren verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde später vollstreckt (Urk. 25/3). 2011 wurde er vom Landgericht für Strafsachen Wien wegen gewerbsmässigen Diebstahls bzw. Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und schweren sowie gewerbsmässigen Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Urk. 25/4). 2018 wurde der Beschuldigte 2 von den Amtsgerichten Q._____ und S._____ wegen Körperverletzung und Diebstahl je mit einer Geldstrafe bestraft. Die Verurteilung wegen Diebstahl erfolge jedoch kurz nach der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz (Urk. 25/7). Der Beschuldigte 2 liess sich weder durch die früheren Untersuchungs- und Gerichtsverfahren noch durch die ihm auferlegten Geld- und Freiheitsstrafen von weiteren Straftaten abhalten. Er hat sich auch durch die Verbüssung der ihm auferlegten Freiheitsstrafen nicht abschrecken lassen. Seine Delinquenz muss deshalb als beständig und er als uneinsichtig bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr ist eine Geldstrafe angesichts der bisherigen Wirkungslosigkeit der Geldstrafen und vollzogenen Freiheitsstrafen nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten 2 von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. 2.5. Der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl ist die schwerste Straftat. Entgegen der Vorinstanz beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe füh- ren nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentli- chen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchst- richterlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (Urteil 6B_938/2020 vom 12. November 2021 E. 4.8, zur Publikation bestimmt). Im vorliegenden Fall jedoch kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Strafschärfungs- - 64 - gründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Die Deliktsmehrheit ist straferhöhend zu berücksichtigen. Für die schwere Geldwäscherei ist zusätzlich eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen auszusprechen.
- Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl 3.1. Die objektive Tatschwere des von den Beschuldigten 1 und 2 begange- nen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren gewerbs- und bandenmässigen Diebstählen in Relation zu setzen. Der Umstand, dass zwei Qualifikationsmerkmale erfüllt sind, fällt straferhöhend ins Gewicht (Urteil 6B_662/2015 des Bundesgerichts vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). In Bezug auf die objektive Tatschwere ist massgebend, dass die Be- schuldigten 1 und 2 innerhalb von nur einer Woche insgesamt 74 hochpreisige Fahrräder mit einem Wert von über Fr. 400'000.– gestohlen haben. Zur Art und Weise der Herbeiführung des Deliktserfolgs ist zu sagen, dass die Beschuldig- ten 1 und 2 als Kriminaltouristen zwei Mal in die Schweiz einreisten, in ein La- ger eines Grosshändlers und in ein Fahrradgeschäft einbrachen, um 35 bzw. 39 Fahrräder zu entwenden. Sie stahlen nicht wahllos einzelne, auf öffentli- chem Grund abgestellte Fahrräder. Die Tatobjekte wurden mit anderen Worten nicht spontan ausgewählt. Die Handlungen waren geplant. Die Beschuldigten gingen sodann mit einer gewissen Professionalität vor, indem der Beschuldigte 1 in die Räumlichkeiten eindrang und die Fahrräder nach draussen trug, während der Beschuldigte 2 draussen wartete, dort die Fahrräder behändigte und zum in der Nähe abgestellten Transporter trug, einlud und diese schliesslich weg- bzw. nach Deutschland transportierte. All dies manifestiert einen hohen Grad an krimi- neller Energie. Dass sie nur in Liegenschaften einbrachen, in denen sich zur Tat- zeit niemand aufhielt, mindert das Verschulden nur marginal, diente dieses Vor- gehen doch primär dazu, das eigene Risiko, ertappt und verhaftet zu werden, zu vermindern. 3.2. Der Beschuldigte 2 behändigte die Fahrräder vor dem Lager/Geschäft und trug sie zusammen mit dem Beschuldigten 1 bis zum in der Nähe abge- - 65 - stellten Transporter, lud sie ein und entfernte sie anschliessend mit dem Transporter von der Tatörtlichkeit. Sein Tatbeitrag ist daher als gewichtig, be- deutend und entscheidend für den Deliktserfolg zu taxieren. Dies spiegelt sich auch in seinem Anteil von einem Drittel am Erlös aus dem Verkauf der Fahrrä- der wieder. Seine hierarchische Stellung ist im Vergleich zu jener des Be- schuldigten 1 jedoch tiefer. Er führte die Anweisungen des Beschuldigten 1 aus und unterstand diesem. Dies zeigt sich daran, dass der Beschuldige 1 ihm Anweisungen in Bezug auf die konkrete Tatausführung (wann und wo, Organi- sation Transporter und Folie) und das Nachtatverhalten gab sowie Untersu- chungen ankündigte, die einen allfälligen Verräter zu Tage fördern sollten (vgl. E. II.5.4., II.5.11. und II.5.13. f.). Dennoch war er Herr über den zur Tatbe- standsverwirklichung führenden Geschehensablauf. Unter Berücksichtigung aller denkbaren gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle ist das objektive Ver- schulden des Beschuldigten 2 im mittleren bis oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln. 3.3. Der Beschuldigte 1 drang in die Tatörtlichkeit ein, trug die Fahrräder nach draussen und trug sie zusammen mit dem Beschuldigten 2 zum in der Nähe bereit gestellten Transporter. Er hielt die federführende Rolle inne. Er gab dem Beschuldigten 2 Anweisungen in Bezug auf die konkrete Tatausführung (wann und wo, Organisation Transporter und Folie) und das Nachtatverhalten. Zudem kündigte er Untersuchungen an, die einen allfälligen Verräter zu Tage fördern sollten (vgl. E. II.5.4., II.5.11. und II.5.13. f.). Er hat die Taten geplant, organisatorische Vorkehrungen delegiert, war massgeblich an der Tatausführung beteiligt und erteilte Anweisungen bezüglich des Nachtatverhaltens. Mit anderen Worten traf er die wichtigen Entscheide. Er nahm die Position des Chefs ein. Sein Tatbeitrag ist damit grösser und seine hierarchische Stellung höher als jene(r) des Beschuldigten 2. Unter Berücksichtigung aller denkbaren gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle ist das objektive Verschulden des Beschuldigten 1 im unteren Bereich des mittleren Strafrahmendrittels anzusiedeln. - 66 - 3.4. Die Beschuldigten 1 und 2 handelten vorsätzlich und aus rein finanziel- len Interessen. Es ist keine eigentliche Notlage zu erkennen, die den Beschuldig- ten 1 und 2 keine andere Wahl gelassen hätte, als die Fahrräder zu stehlen. Es wäre ihnen möglich gewesen, ihren Lebensunterhalt mit Einkommen aus lega- ler Arbeitstätigkeit zu bestreiten, auch wenn die Einkommen eher bescheiden waren. Der Beschuldigte 1 verfügte gemäss eigenen Angaben zur Tatzeit über eine abgeschlossene Ausbildung als Automechaniker und arbeitete in Litauen (unter anderem) als Automechaniker (Urk. 308 S. 5-7). Der Beschuldigte 2 ar- beitete gemäss eigenen Angaben in Deutschland als Staplerfahrer und Lager- mitarbeiter bzw. Lieferant (Prot. I S. 19 f.). Die Elemente der subjektiven Tat- komponente vermögen die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren. 3.5. Die Vorinstanz taxierte des Gesamtverschulden des Beschuldigten 1 als mittelschwer. Bei einem mittelschweren Gesamtverschulden resultiert ange- sichts des Strafrahmens indes eine höhere Einsatzstrafe als 33 Monate. Das Gesamtverschulden des Beschuldigten 1 ist im unteren Bereich des mittleren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Es rechtfertigt sich, in Bezug auf den Beschuldigten 1 die Einsatzstrafe auf 37 Monate festzusetzen. Das Gesamtverschulden des Beschuldigten 2 ist im mittleren bis oberen Be- reich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln und die Einsatzstrafe auf 26 Monate festzusetzen. Einer Berücksichtigung des Verschuldens im grösseren Umfang steht bereits das Verschlechterungsverbot entgegen.
- Schwere Geldwäscherei Auch die objektive Tatschwere der von den Beschuldigten 1 und 2 begangenen schweren Geldwäscherei ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist, zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbarer schwerer Geldwäscherei in Relation zu setzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist massgebend, dass es sich beim ge- waschenen Deliktsgut um hochpreisige Fahrräder im Gesamtwert von über Fr. 400'000.– handelt. Sie gingen zwar nicht besonders raffiniert vor. Indes - 67 - hatten sie den Transport nach Deutschland im Vorfeld organisiert und geplant, was sich bereits daran zeigt, dass in Deutschland eine Lagerhalle angemietet worden war. Während der Beschuldigte 1 die Organisation der Transporter delegierte, organisierte der Beschuldigte 2 die Transporter und führte die Transporte aus. Darin manifestiert sich eine gewisses professionelles Vorgehen. Die Beschuldigten 1 und 2 brachten die gestohlenen Fahrräder auf direktem Weg nach Deutschland. Es bestand ein enger zeitlicher Konnex zwischen dem Diebstahl und der Geldwäschereihandlung. Der entsprechende Unrechtsgehalt geht daher teilweise in jenem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls auf, an welchem die Beschuldigten 1 und 2 als Vortäter beteiligt waren. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Konstellationen von schwerer Geldwäscherei ist das objektive Verschulden im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Der Beschuldigten 1 und 2 handelten vorsätzlich. Ihre Motivation bestand darin, die Sachherrschaft über die gestohlenen Fahrräder zu sichern und den behördlichen Zugriff auf das Deliktsgut zu erschweren bzw. zu vereiteln. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente vermögen die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Insgesamt ist das Gesamtverschulden im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten und eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen festzusetzen. Aufgrund der beengten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten 1 und 2 erscheint ein Tagessatz von Fr. 30.– angemessen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um je eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten in Verbindung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 30.– trägt dem Tatverschulden der Beschuldigten 1 und 2 angesichts des Straf- rahmens angemessen Rechnung.
- Sachbeschädigungen Die am 15./16. Mai 2018 und 21./22. Mai 2018 aufgrund des Eindringens in die Deliktsörtlichkeit verursachten Sachbeschädigungen erfolgten in ähnlicher Art und Weise, weshalb es sich rechtfertigt, beide Vorfälle zusammen zu beurteilen. Durch das Aufwuchten der Fenster und Türen mittels Werkzeug - 68 - und Körpergewalt entstand ein Sachschaden von rund Fr. 5'500.– bzw. Fr. 700.–. Sachbeschädigungen stellen die logische Folge von Einbruchdiebstählen dar, weshalb der entsprechende Unrechtsgehalt weitgehend in jenem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls aufgeht. Entgegen der Vorinstanz handelten die Beschuldigten 1 und 2 direktvorsätzlich. Sie zielten darauf ab, in die Deliktsörtlichkeit einzudringen und die sich darin befindenden Fahrräder zu entwenden. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Sachbeschädigungen ist das Gesamtverschulden im untersten Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Als Einzelstrafe ist gedanklich für jedes Delikt eine Freiheitsstrafe von einem Monat (total zwei Monate) festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um insgesamt je eine Freiheitsstrafe von einem Monat trägt dem Tatverschulden der Beschuldigten 1 und 2 angesichts des Strafrahmens angemessen Rechnung.
- Hausfriedensbrüche Die am 15./16. Mai 2018 und 21./22. Mai 2018 aufgrund des Eindringens in die Deliktsörtlichkeit begangenen Hausfriedensbrüche erfolgten in ähnlicher Art und Weise, weshalb es sich rechtfertigt, beide Vorfälle zusammen zu beurtei- len. Unter Berücksichtigung sämtlicher denkbaren Hausfriedensbrüche ist das objektive Tatverschulden aufgrund des Eindringens in Geschäftsräumlichkeiten ohne Anwesenheit von Drittpersonen als nicht besonders gravierend zu ge- wichten. Hausfriedensbrüche stellen die logische Folge von Einbruchdiebstäh- len dar, weshalb der entsprechende Unrechtsgehalt weitgehend in jenem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls aufgeht. Entgegen der Vorinstanz handelten die Beschuldigten 1 und 2 direktvorsätzlich. Sie zielten darauf ab, in die Deliktsörtlichkeit einzudringen und die sich darin befindenden Fahrräder zu entwenden. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Hausfriedensbrüche ist das Gesamtverschulden im untersten Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Als Einzelstrafe ist gedanklich für jedes Delikt eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten (total vier Monate) festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothe- tischen Einsatzstrafe um insgesamt je eine Freiheitsstrafe von einem Monat - 69 - trägt dem Tatverschulden der Beschuldigten 1 und 2 angesichts des Strafrah- mens angemessen Rechnung.
- Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten 1 und 2 korrekt wiedergegeben. Darauf kann zunächst verwiesen werden (Urk. 199 E. V.3.4.1. f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich in Be- zug auf die persönlichen Verhältnisse nichts Neues, was für die Strafzumessung relevant wäre. Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Straf- zumessung Relevantes. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten 1 ist stabil. Gleiches gilt in Bezug auf das Nachtatverhalten betreffend den Beschuldigten 1. Die von der Vorinstanz richtig dargelegten einschlägigen Vorstrafen der Beschul- digten 1 und 2 sind Teil des Vorlebens. Das Vorleben wirkt sich folglich entgegen der Vorinstanz erheblich straferhöhend aus. Die Vorinstanz hat die einschlägigen Vorstrafen indes dennoch mit zutreffender Begründung straferhöhend berücksich- tigt (Urk. 199 E. V.3.4.1.2. und V.3.4.2.2.). Die Beschuldigten 1 und 2 weisen je einschlägige und weitere Vorstrafen auf. Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. dazu auch E. III.2.3. f.). Diese je mehrfache Delinquenz offenbart eine gewisse Unbelehrbarkeit. Sie war wiederholt unter anderem gegen das Vermögen gerichtet und wirkt sich deutlich straferhöhend aus. Die einschlägige Delinquenz des Beschuldigten 1 liegt weiter zurück als jene des Beschuldigten 2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wurde dem Beschuldigten 1 wie gesehen nicht eröffnet. Hingegen weist der Beschul- digte 1 soweit ersichtlich zwei einschlägige Vorstrafen mehr auf. Der Beschul- digte 2 weist jedoch zusätzlich eine fünfjährige Freiheitsstrafe aus unbekannter Delinquenz auf. Insgesamt erscheint es angemessen, das Vorleben der Be- schuldigten 1 und 2 im gleichen Umfang straferhöhend zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz ist die hypothetische Einsatzstrafe um je acht Monate zu erhöhen. Das Geständnis und der Beitrag zur Aufklärung der verfahrens- gegenständlichen Delinquenz des Beschuldigten 2 wirken sich deutlich straf- mindernd aus. Aufgrund des Nachtatverhaltens rechtfertigt sich in Bezug auf den Beschuldigten 2 eine Strafreduktion von elf Monaten. Einer Berücksichti- - 70 - gung des Nachtatverhaltens im geringeren Umfang steht bereits das Verschlechterungsverbot entgegen.
- Verletzung des Beschleunigungsgebotes Die Vorinstanz hat gemäss dem verbindlichen Urteil des Bundesgerichtes, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, vom 9. September 2021, in Bezug auf die Zustel- lung der schriftlichen Urteilsbegründung das Beschleunigungsgebot verletzt. Ob und wieweit die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion recht- fertigt, ist nachfolgend zu prüfen (vgl. dazu bereits vorne E. I.1.6.). Die Vorinstanz hat die gesetzliche Maximalfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO zur Zustellung der Ur- teilsbegründung an die Verfahrensparteien um annährend drei Monate überschrit- ten, was eine wesentliche Verzögerung darstellt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigten in Haft befinden bzw. befanden, weshalb die mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots zum Nachteil der Beschuldigten einher- gehende Verfahrensverzögerung selbstredend zu einer zusätzlichen Belastung der Beschuldigten 1 und 2 geführt hat. Aufgrund des Gesagten erscheint es an- gemessen, die hypothetische Einsatzstrafe um je vier Monate zu reduzieren.
- Zusammenfassung Insgesamt erscheint betreffend den Beschuldigten 1 eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten und eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.– angemessen. Betreffend den Beschuldigten 2 erscheint insgesamt eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten und eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.– angemessen. Einer höheren Strafe steht bereits das Verschlechterungsverbot entgegen. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen.
- Vollzug und Widerruf In Bezug auf den Vollzug der auszufällenden Freiheits- und Geldstrafen sowie des nicht möglichen Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 20. Juni 2017 ausgesprochenen Strafe mangels Zustellung des Strafbefehls an den Beschuldigten 1 und damit mangels Laufens der Probezeit im - 71 - Tatzeitpunkt kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 199 S. 60 f. E. V.3.7.1. f. und 4.). Die Beschuldigten 1 und 2 sind wie ausgeführt einschlägig vorbestraft und mussten deswegen je schon längere Freiheitsentzüge erdulden. Die Lebensumstände der Beschuldigten 1 und 2 erscheinen heute unverändert. Es ist davon auszugehen, dass sie sich weder durch einen ganzen noch durch einen teilweisen Strafaufschub im Hinblick auf ihr künftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lassen. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind folglich jeweils zu vollziehen. IV. Landesverweisung Die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung des Beschuldigten 1 gilt zwar mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch als mitangefochten. Der Beschuldigte 1 bzw. dessen Verteidiger haben die vorinstanzlichen Ausführungen für den Fall eines Schuldspruchs indes explizit nicht in Zweifel gezogen (Prot. II S. 27). Der Beschuldigte 1 erklärte heute wie schon vor Vorinstanz, im Falle eines Schuldspruchs mit einer Landesverweisung einverstanden zu sein (Urk. 308 S. 15). Der Beschuldigte 2 lässt seinen Antrag auf Absehen von einer Landesverweisung im Wesentlichen damit begründen, dass im Falle einer Verurteilung wegen mehr- facher Gehilfenschaft zu Diebstahl eine Landesverweisung weder obligatorisch anzuordnen noch sonst angezeigt sei. Die vorinstanzlichen Ausführungen im Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wurden indes nicht in Zweifel gezogen (Urk. 304 S. 15). Es kann in Bezug auf die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung zu- nächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 199 S. 61 f. E. V.5.1.-5.4.). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass die Beschuldigten 1 und 2 als Ausländer mit ihrer Delinquenz zwei Katalogdelikte im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB) erfüllen, weshalb grundsätzlich obligatorisch - 72 - eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist und davon lediglich abgesehen werden kann, wenn die Landesverweisung für die Beschuldigten 1 und 2 einen persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigten 1 und 2 keinen nennenswerten Bezug zur Schweiz haben. Damit stellt die Landesverweisung für die Beschuldigten 1 und 2 offensichtlich keine besondere persönliche Härte dar, womit sich eine Interessenabwägung erübrigt und die Landesverweisung anzuordnen ist. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Bei der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung sind straf- rechtliche Grundsätze wie etwa das Schuldprinzip im Allgemeinen und die Strafzumessungsgrundsätze im Besonderen zu beachten. Zudem muss der dem Massnahmenrecht zugrundeliegende Grundsatz der Verhältnismässigkeit berück- sichtigt werden. Das Gesamtverschulden des Beschuldigten 1 in Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ist im unteren Bereich des mittleren Strafrahmendrit- tels anzusiedeln. Die auszusprechende Freiheitsstrafe von 48 Monaten bewegt sich zwar noch im unteren Bereich des Strafrahmens, jedoch nicht bei der unters- ten Grenze. Da es sich bei einem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl um eine schwerwiegende Straftat handelt, erscheint es angemessen, eine Landesver- weisung für die Dauer von zehn Jahren anzuordnen. Das Gesamtverschulden des Beschuldigten 2 ist im mittleren bis oberen Be- reich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Die auszusprechende Frei- heitsstrafe von 26 Monaten ist tiefer als jene des Beschuldigten 1, bewegt sich je- doch ebenfalls nicht bei der untersten Grenze des Strafrahmens. Da es sich bei einem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl um eine schwerwiegende Straf- tat handelt, erscheint es angemessen, eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren anzuordnen. - 73 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung (Urk. 199 S. 65-67 E. VIII.1.-9.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.
- Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten 1 und 2 unterliegen mit ihrer Berufung je vollumfänglich. Soweit der Beschuldigte 1 einen Teil seiner Berufungsanträge zurückgezogen hat (vgl. E. I.2.1.2.), gilt er ebenfalls als unterliegend. Zu berück- sichtigen ist, dass der Beschuldigte 1 einen vollumfänglichen Freispruch verlangt hat, während sich die Berufung des Beschuldigten 2 auf die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung beschränkte. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten 1 teilweise. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2, dem Beschuldigten 1 zu drei Fünfteln und dem Beschuldigten 2 zu einem Fünftel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 sind einstweilen, d.h. unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für den Nichteintretensbeschluss sind ausnahmsweise ausser Ansatz fallen zu lassen. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, verlangte im Berufungsverfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 10'468.55 (Urk. 300 [Rechnungsfehler: 35.5 anstatt 35.8 Stunden] und 306). - 74 - Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, verlangte im Berufungsverfahren (unter geschätzter Einsetzung von 8.33 Stunden für die Berufungsverhandlung) einen Betrag von insgesamt Fr. 92'162.25 (Urk. 302). 2.4. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr ist dabei nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemü- hungen und Schwierigkeiten des Falles, zu bemessen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksge- richten beträgt Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV), wobei für jede weitere notwendige Rechtsschrift ein Zuschlag berechnet wird (§ 17 Abs. 2 lit. b AnwGebV). Dieser Rahmen gilt auch im Berufungsverfahren, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 2.5. Im Urteilsdispositiv vom 29. November 2021 wurde bei der Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, nur die am 26. November 2021 eingereichte Honorarnote (Urk. 306) berücksichtigt, nicht jedoch auch jene, welche am 23. November 2021 bei der hiesigen Kammer einging (Urk. 300). Mit Nachtragsurteil vom
- Dezember 2021 wurde im Nachgang zum Urteilsdispositiv noch über die weite- ren geltend gemachten anwaltlichen Bemühungen und Auslagen entschieden. Angesichts des Berufungsumfangs, der konkreten Schwierigkeit der sich noch stellenden Fragen sowie unter Berücksichtigung der getätigten und angemessen erscheinenden Bemühungen des Verteidigers wurde darin für das Berufungsver- fahren ein Honorar von insgesamt pauschal Fr. 8'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt. Entsprechend wurde mit Nachtragsurteil vom
- Dezember 2021 Dispositiv-Ziffer 10 berichtigt bzw. ergänzt (Urk. 324). Das be- richtigte Dispositiv ist dem begründeten Urteil angefügt. - 75 - 3.10. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ machte im Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand von 372.68 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 2'2254.90 geltend (Urk. 302). Es steht ausser Frage, dass ein Anwaltsaufwand von 372.68 Stunden weder angemessen noch notwendig war, um die Verteidigung des Beschuldigten 1 im vorliegenden Verfahren wahrzunehmen, auch wenn ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wurde. Der Aktenumfang war nicht klein, jedoch aus dem Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren hinlänglich bekannt. Die sich stellenden Fragen waren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert, wobei im Berufungsverfahren insofern von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Verteidigung bereits bekannt war. Der eingeklagte Sachverhalt umfasste inhaltlich gerade einmal vier Seiten. Einen Grossteil seiner Argumente brachte der Verteidiger bereits vor Vorinstanz vor. Zudem beschränkte er sich in seinen Ausführungen auf den Schuldpunkt. Er plädierte weder zur rechtlichen Würdigung noch zur Sanktion, welche zudem aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erhöht werden konnte. Im Wesentlichen wurden einzig neue Beweise eingereicht, welche ein Alibi des Beschuldigten 1 belegen sollten. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge wie auch die weiteren wurden allesamt abgewiesen, weil sie auf nicht benannten, unerheblichen (bzw. das Beweisergebnis nicht zu erschüttern vermögenden) oder untauglichen Beweistatsachen gründeten. Soweit er die ihm von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung anficht, war mangels Beschwer des Beschuldigten 1 nicht darauf einzutreten. Die diesbezüglich betriebenen Aufwände sind ebenso wenig angemessen und notwendig wie jene im Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren erneut – wie schon vor Voristanz – aufgeworfenen Thematik der Gesundheitsversorgung des Beschuldigten 1 in der Haft. Spätestens seit dem am
- September 2019 ergangengen Urteil des Bundesgerichts 1B_416/2019 (Urk. D1/20/50) hätte dem Verteidiger klar sein müssen, dass dem Beschuldigten 1 in der Haft eine genügende Gesundheitsversorgung zuteilwurde und -wird. Wie er mit dem Einreichen zahlreicher ärztlicher Berichte zudem selbst unter Beweis stellte, war er über die Gesundheitsbetreuung des Beschuldigten 1 - 76 - ausreichend im Bilde. Der Beschuldigte 1 bestätigte sodann heute wie gesehen ausdrücklich, dass man sich seit seiner Verhaftung medizinisch sehr gut um ihn gekümmert habe (vgl. E. I.3.9.). Mit dem Rückzug einiger seiner Berufungsanträge mangels Beschwer des Beschuldigten 1 bzw. Anfechtungs- objekt (Prot. II S. 20 f.) stellte der Verteidiger sodann selber unter Beweis, dass seine betriebenen Aufwände teils weder angemessen noch notwendig waren. Soweit der Verteidiger im vorliegenden Verfahren Aufwendungen im Zusammen- hang mit den bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung und Rechtsverzögerung in Rechnung stellte, kann er hierfür nicht zusätzlich entschädigt werden. Der Verteidiger wurde dafür bereits vom Bundesgericht entschädigt (Urk. 268 S. 10, Urk. 280 S. 7). Ebenfalls nicht zu entschädigen sind Sekretariatsarbeiten wie zeitliche Aufwendungen für die Retoure von Gerichtsakten (Urk. 302 S. 15) oder für die Rechnungsstellung (a.a.O. S. 19). Der Verteidiger machte zahlreiche Aufwendungen für Besuche des Beschuldigten 1 geltend. Bei einem Fall wie dem vorliegenden müsste indes im Berufungsverfahren ein bis maximal zwei Besuche der beschuldigten Person zwecks Instruktion ausreichen. Soziale Betreuungsarbeit gehört nicht zum Verteidigungsmandat. Schliesslich machte der Verteidiger zeitliche Bemühungen infolge Studiums und Übersetzung der vorinstanzlichen Urteilsbegründung im Umfang von 16 Stunden und infolge telefonischer Urteilseröffnung von 1.17 Stunden geltend (a.a.O. S. 1 und 6). Die Vorinstanz hat ihn indes hierfür bereits entschädigt (Urk. 116 S. 21, Urk. 199 E. VIII.10.6.-10.8. S. 76 f.). Zusammengefasst und nicht zuletzt auch im Vergleich mit den vom Verteidiger des Beschuldigten 2 im vorliegenden Verfahren getätigten Aufwendungen erweisen sich die Aufwendungen des Verteidigers des Beschuldigten 1 als deutlich überhöht und unverhältnismässig bzw. nicht entschädigungsfähig. Unter Berücksichtigung der in Zusammenhang mit dem Entlassungsgesuch und dem Gesuch um vorzeitige Entlassung ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Bemühungen und dem Umstand, dass der Verteidiger mit dem Beschuldigten 1 auf Russisch kommuniziert, was zu einer gewissen Einsparung von Übersetzungskosten führte, sowie des heute effektiv angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung erscheint es angemessen, den - 77 - amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, mit pauschal Fr. 15'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung des Beschuldigten 1 betreffend Entschädigung der amt- lichen Verteidigung wird nicht eingetreten.
- Vom Rückzug der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge des Beschuldigten 1 gemäss Ziffer 1 (soweit es den Widerruf betrifft), Zif- fer 5 (Zivilforderungen) und Ziffer 6 (Beschlagnahmungen) wird Vormerk ge- nommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 9. April 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]
- Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Juli 2007 gegenüber dem Beschuldigten A._____ ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird verzichtet. 5.-7. […]
- Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB und in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie − der Gehilfenschaft zu schwerer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer. 2 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
- Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 351 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00. - 78 -
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 11.-12.[…]
- Der Beschuldigte C._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes ver- wiesen (obligatorische Landesverweisung).
- Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft an den Beschuldigten A._____ auf Verlangen herauszugeben, wobei die Gegenstände nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der Lager- behörde zur Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Samsung YATELEY, weiss, Asservatnr. A012'500'195 − SIM Karte, Asservatnr. A012'811'119 − iPad, weiss-/silberfarben, Camouflage Hülle, Asservatnr. A012'505'338 − Mobiltelefon Huawei, schwarz, Asservatnr. A012'505'270 − Rollkoffer, schwarz, Asservatnr. A013'020'376
- Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft an den Beschuldigten B._____ auf Verlan- gen herauszugeben, wobei die Gegenstände nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der La- gerbehörde zur Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Huawei, schwarz, Display beschädigt, A'013'019'233
- Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft an den Beschuldigten C._____ auf Verlan- gen herauszugeben, wobei die Gegenstände nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der La- gerbehörde zur Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Huawei, schwarz, mit braunfarbenem Etui, Display beschädigt, A'013'019'299 − 2 USB-Sticks (1 MediaRange / 1 MicroHC M2), in einer schwarzfarbenen Schachtel, A013'019'404
- Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände verbleiben bis zum Abschluss des Verfahrens 2019/29689 gegen D._____ bei der Asserva- ten-Triage: − Sturmhaube schwarzfarben, Asservatnr. A012'500'117 − Sturmhaube schwarzfarben, Asservatnr. A012'500'139 − Mobiltelefon Apple, iPhone, schwarz, Asservatnr. A012'505'292 - 79 - − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'239 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'308 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'320 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'386 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'411 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'444
- Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände sind innert 30 nach Rechtskraft auf Verlangen des Eigentümers und unter Nachweis seiner Ei- gentümerschaft an ihn herauszugeben oder verbleiben ansonsten bis zum Abschluss des Verfahrens 2019/29689 gegen D._____ bei der Asservaten-Triage: − Navigationsgerät TomTom, Asservatnr. A012'500'151 − drei Paar Handschuhe, schwarz, Asservatnr. A013'032'989 − zwei Baseballmützen, schwarz, Asservatnr. A013'033'017 − Rucksack, blau, Asservatnr. A013'933'028 − Jacke, blau, JB, Asservatnr. A013'033'040 − Jacke, schwarz, North Face, Asservatnr. A013'033'051 − zwei Schlüssel John Deere, Asservatnr. A013'029'497
- Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 53'850.00 (inkl. Fr. 3'850.00 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Davon wurden bereits Fr. 23'884.70 (inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 29'965.30 (inkl. Fr. 2'142.35 Mehrwertsteuer) auszuzahlen.
- Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ wird für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 20'609.45 (inkl. Fr. 1'473.45 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Davon wurden bereits Fr. 4'370.65 (inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich an die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B._____ (Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird an- gewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 16'238.80 (inkl. Fr. 1'161.00 Mehrwertsteuer) auszuzahlen.
- Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ wird für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 21'623.90 (inkl. Fr. 1'546.00 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt. - 80 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Beschuldigter A._____: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 591.35 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'900.00 Telefonkontrolle Fr. 1'645.90 Auslagen Fr. 1'975.00 Auslagen Polizei Fr. 805.80 Entschädigung Dolmetscher Untersuchungsbehörde Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter Fr. 53'850.00 A._____ Beschuldigter B._____: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 116.30 Auslagen (Gutachten DNA Spur Auswertung) Fr. 270.00 Entschädigung Dolm. (Übersetzung Strafregisterauszug) Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter Fr. 20'609.45 B._____ Beschuldigter C._____: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 116.35 Auslagen (Gutachten DNA Spur Auswertung) Fr. 21'623.90 Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter C._____
- Die Entscheidgebühr wird wie folgt auferlegt: Fr. […] […] Fr. […] […] Fr. 3'750.00 Beschuldigter C._____ Die Kosten der Untersuchung und die übrigen gerichtlichen Verfahrenskosten, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten […] C._____ anteilsmässig gemäss Auflistung in Dispositivziffer 22 auferlegt. - 81 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten […] C._____ werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Beschuldigten […] C._____ haften solidarisch für die gesamten Gerichts- und Unter- suchungskosten."
- Eine Gebühr für den Nichteintretensbeschluss fällt ausser Ansatz.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer. 2 lit. b StGB.
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 972 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–. - 82 -
- Die Freiheitsstrafe und Geldstrafe des Beschuldigten A._____ werden voll- zogen.
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer. 2 lit. b StGB.
- Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 608 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Die Freiheitsstrafe und Geldstrafe des Beschuldigten B._____ werden voll- zogen.
- Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung).
- Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung).
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 23) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten 1 zu drei Fünfteln und dem Beschuldigten 2 zu einem Fünftel auferlegt sowie zu einem Fünftel auf die - 83 - Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und/bzw. schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (versandt) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Privatkläger (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 und 2 − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 84 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Die Rechtsmittelfrist beginnt neu ab der Zustellung des berichtigten Ent- scheides zu laufen. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200467-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 29. November 2021 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. ... Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. U. Pajarola, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin (betr. 1.) betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 9. April 2020 (DG190028)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. November 2019 (Urk. D1/31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 199 S. 79 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer. 2 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 373 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
3. Die Freiheitsstrafe und Geldstrafe des Beschuldigten A._____ werden vollzogen.
4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Juli 2007 gegenüber dem Beschuldigten A._____ ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird verzichtet.
5. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer. 2 lit. b StGB.
6. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 351 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
7. Die Freiheitsstrafe und Geldstrafe des Beschuldigten B._____ werden vollzogen.
8. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig
- 3 - − der Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB und in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie − der Gehilfenschaft zu schwerer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer. 2 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
9. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 351 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
10. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
11. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes ver- wiesen (obligatorische Landesverweisung).
12. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes ver- wiesen (obligatorische Landesverweisung).
13. Der Beschuldigte C._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes ver- wiesen (obligatorische Landesverweisung).
14. Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft an den Beschuldigten A._____ auf Verlangen herauszugeben, wobei die Gegenstände nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der Lager- behörde zur Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Samsung YATELEY, weiss, Asservatnr. A012'500'195 − SIM Karte, Asservatnr. A012'811'119 − iPad, weiss-/silberfarben, Camouflage Hülle, Asservatnr. A012'505'338 − Mobiltelefon Huawei, schwarz, Asservatnr. A012'505'270 − Rollkoffer, schwarz, Asservatnr. A013'020'376
15. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft an den Beschuldigten B._____ auf Verlan- gen herauszugeben, wobei die Gegenstände nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der La- gerbehörde zur Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Huawei, schwarz, Display beschädigt, A'013'019'233
16. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft an den Beschuldigten C._____ auf Verlan-
- 4 - gen herauszugeben, wobei die Gegenstände nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der La- gerbehörde zur Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Huawei, schwarz, mit braunfarbenem Etui, Display beschädigt, A'013'019'299 − 2 USB-Sticks (1 MediaRange / 1 MicroHC M2), in einer schwarzfarbenen Schachtel, A013'019'404
17. Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände verbleiben bis zum Abschluss des Verfahrens 2019/29689 gegen D._____ bei der Asserva- ten-Triage: − Sturmhaube schwarzfarben, Asservatnr. A012'500'117 − Sturmhaube schwarzfarben, Asservatnr. A012'500'139 − Mobiltelefon Apple, iPhone, schwarz, Asservatnr. A012'505'292 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'239 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'308 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'320 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'386 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'411 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'444 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'466
18. Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände sind innert 30 nach Rechtskraft auf Verlangen des Eigentümers und unter Nachweis seiner Eigentümerschaft an ihn herauszugeben oder verbleiben ansonsten bis zum Abschluss des Verfahrens 2019/29689 gegen D._____ bei der Asservaten-Triage: − Navigationsgerät TomTom, Asservatnr. A012'500'151 − drei Paar Handschuhe, schwarz, Asservatnr. A013'032'989 − zwei Baseballmützen, schwarz, Asservatnr. A013'033'017 − Rucksack, blau, Asservatnr. A013'933'028 − Jacke, blau, JB, Asservatnr. A013'033'040 − Jacke, schwarz, North Face, Asservatnr. A013'033'051 − zwei Schlüssel John Deere, Asservatnr. A013'029'497
19. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 53'850.00 (inkl. Fr. 3'850.00 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Davon wurden bereits Fr. 23'884.70 (inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 29'965.30 (inkl. Fr. 2'142.35 Mehrwertsteuer) auszuzahlen.
- 5 -
20. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ wird für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 20'609.45 (inkl. Fr. 1'473.45 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Davon wurden bereits Fr. 4'370.65 (inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich an die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B._____ (Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird an- gewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 16'238.80 (inkl. Fr. 1'161.00 Mehrwertsteuer) auszuzahlen.
21. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ wird für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 21'623.90 (inkl. Fr. 1'546.00 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
22. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Beschuldigter A._____: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 591.35 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'900.00 Telefonkontrolle Fr. 1'645.90 Auslagen Fr. 1'975.00 Auslagen Polizei Fr. 805.80 Entschädigung Dolmetscher Untersuchungsbehörde Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter Fr. 53'850.00 A._____ Beschuldigter B._____: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 116.30 Auslagen (Gutachten DNA Spur Auswertung) Fr. 270.00 Entschädigung Dolm. (Übersetzung Strafregisterauszug) Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter Fr. 20'609.45 B._____
- 6 - Beschuldigter C._____: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 116.35 Auslagen (Gutachten DNA Spur Auswertung) Fr. 21'623.90 Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter C._____
23. Die Entscheidgebühr wird wie folgt auferlegt: Fr. 7'500.00 Beschuldigter A._____ Fr. 3'750.00 Beschuldigter B._____ Fr. 3'750.00 Beschuldigter C._____ Die Kosten der Untersuchung und die übrigen gerichtlichen Verfahrenskosten, ausser dieje- nigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ anteilsmässig gemäss Auflistung in Dispositivziffer 22 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ haften solidarisch für die gesamten Ge- richts- und Untersuchungskosten.
24. [Mitteilung]
25. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 206 S. 1 f., Urk. 309 S. 13 f.): "1. Der Beklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. Pro Tag erstandene Haft seien dem Beschuldigten Fr. 250.-- unter dem Titel "Genugtuung" zuzusprechen;
3. Aufgrund der bundesgerichtlich festgestellten Rechtsverzögerung be- treffend der Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz ist der Beschuldigte mit pauschal Fr. 6'000.-- an Genugtuung zu entschädi- gen.
- 7 -
4. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen;
5. Die Zivilforderungen, soweit sie gestellt worden sein sollten, seien ab- zuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;
6. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten seien ihm herauszugeben;
7. Ziff. 19 des Dispositives, S. 82 des angefochtenen Urteils, sei aufzu- heben und die Verteidigung des Beschuldigten sei angemessen für die Bemühungen bis Urteil der Vorinstanz zu entschädigen, wobei insbe- sondere keine Kürzungen für Bemühungen im Bereich Medizin vorzu- nehmen sind;
8. Für die Bemühungen der Verteidigung ab Hauptverhandlung der Vor- instanz sei die Verteidigung angemessen zu entschädigen unter Be- rücksichtigung der eingereichten Unterlagen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse un- ter Berücksichtigung der gewährten amtlichen Verteidigung."
b) der Verteidigung des Beschuldigten 2 (Urk. 216 S. 3, Urk. 304 S. 1 f.): "1. Herr B._____ sei von den Vorwürfen der Geldwäscherei (schwerer Fall), des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sach- beschädigung freizusprechen.
2. Herr B._____ sei der mehrfachen Gehilfenschaft zum Diebstahl i.S.v. Art. 139 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
3. Herr B._____ sei zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen.
4. Die bereits erstandene Haft, sowie der bereits erstandene vorzeitige Strafvollzug - insgesamt 608 Tage -, seien auf die Freiheitsstrafe anzu- rechnen.
- 8 -
5. Herr B._____ sei für die erstandene Überhaft von 243 Tagen ange- messen zu entschädigen (Genugtuung).
6. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu ¼ Herrn B._____ und zu ¾ dem Kanton Zürich aufzuerlegen.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. Kosten der amtlichen Ver- teidigung, seien vollumfänglich und definitiv dem Kanton Zürich aufzu- erlegen.
9. Die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereichten Honorarnoten an- gemessen zu entschädigen."
c) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 248, Urk. 249 und Urk. 311; teilweise sinngemäss)
1. Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgericht Hor- gen vom 9.4.2020 wie folgt: "Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00."
2. Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten.
3. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend den Beschuldigten B._____
- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und der Anschlussberufung sowie Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 199 S. 6-8 E. I.1.-11.). 1.2. Mit Urteil der Vorinstanz wurden die Beschuldigten gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv verurteilt. Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten 1 (A._____) und 2 (B._____) mit Eingaben vom 15. und
24. April 2020 fristgemäss Berufung an (Urk. 131 und 137; vgl. Urk. 126/2-3). Ihr begründetes Urteil versandte die Vorinstanz am 2. November 2020 (Urk. 213/201/1-7). 1.3. Innert Frist erklärten die Beschuldigten 1 und 2 mit Eingaben vom 23. und
25. November 2020 Berufung, wobei Ersterer gleichzeitig die unverzügliche Ent- lassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug beantragte und verschiedene Beweis- anträge stellte und Letzterer die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beantragte (Urk. 206, 208/1-14, 216, 220 und 223). Mit Eingabe vom 19. bzw.
24. November 2020 beantrage der Beschuldigte 2 die bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 212). Mit Verfügungen vom 8. und
14. Dezember 2020 wurden der Staatsanwaltschaft bzw. der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung Frist angesetzt, um zu den Haftentlassungsgesuchen der Beschuldigten 1 und 2 Stellung zu nehmen (Urk. 225 und 234). Nach Eingang der Vernehmlassungen bzw. des Verzichts auf Vernehmlassung (Urk. 227, 242 und
244) wurden mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten 1 abgewiesen (Urk. 236) und mit Verfügung vom
22. Dezember 2020 jenes des Beschuldigten 2 gutgeheissen und wurde Letzterer per 23. Dezember 2020 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 245 und 247).
- 10 - 1.4. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wurden der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger je eine Kopie der Berufungserklärungen zugestellt und Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, sowie ihnen ferner Frist ange- setzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten 1 Stellung zu nehmen und schliesslich den Beschuldigten 1 und 2 Frist angesetzt, um dem Gericht das Da- tenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 238). Mit Einga- ben vom 18. Dezember 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung in Bezug auf den Beschuldigten 1, opponierte ausdrücklich nicht gegen einen Bei- zug der Verfahrensakten des Strafverfahrens gegen D._____, beantragte die Ab- lehnung der weiteren Beweisanträge des Beschuldigten 1, verzichtete auf eine Anschlussberufung in Bezug auf den Beschuldigten 2 und beantragte betreffend diesen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 248 f.). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 reichte der Beschuldigte 1 diverse Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 252 und 254/1-8). Ebenfalls unterm 6. Januar 2021 liess der Beschuldigte 2 mitteilen, das Datenerfassungsblatt könne dem Gericht nicht eingereicht werden. Gleichzeitig ersuchte er um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung, sollte nicht ohnehin antragsgemäss ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden (Urk. 255). Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wurde der Antrag des Beschuldigten 2 auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ab- gewiesen. Gleichzeitig wurde er vom Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert. Die vom Beschuldigten 1 eingereichten Unterlagen wurden zu den Akten genommen und die Verfahrensakten des Strafverfahrens gegen D._____ wurden beigezogen. Die übrigen Beweisanträge des Beschuldigten 1 wurden ab- gewiesen (Urk. 257). 1.5. Mit Urteil des Bundesgerichtes, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, vom
2. Februar 2021 wurde die vom Beschuldigten 1 gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs erhobene Beschwerde vom 15. Dezember 2020 abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 268).
- 11 - 1.6. Die am 24. September 2020 vom Beschuldigten 1 beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechts- verzögerungsbeschwerde aufgrund zu späten Versands des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Horgen an die Parteien wurde mit Beschluss vom 21. Januar 2021 abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden ab- geschrieben wurde. Mit Urteil des Bundesgerichtes, I. öffentlich-rechtliche Abtei- lung, vom 9. September 2021 wurde die vom Beschuldigten 1 dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass das Bezirksgericht Horgen sein begründetes Urteil zu spät verschickt und dadurch das Beschleunigungsverbot verletzt habe. Das Bundesgericht erwog zudem, ob und wieweit die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion rechtfertige, sofern es beim Schuldspruch bleibe, werde das Berufungsgericht zu entscheiden haben (Urk. 280 S. 6 E. 2.5). Darauf wird bei der (allfälligen) Strafzumessung einzuge- hen sein. 1.7. Mit Eingabe vom 24. September 2021 ersuchte der Beschuldigte 1 bei der hiesigen Kammer einerseits um Sicherstellung der Bezahlung sämtlicher Ge- sundheitskosten und beanstandete andererseits, dass ihm nicht die notwendige medizinische Gesundheitsvorsorge zuteilwerde. Für den Fall, dass sich die Ver- fahrensleitung für die Behandlung seiner Eingabe als unzuständig erachte, er- suchte er um Übermittlung der Eingabe an die zuständige Behörde bzw. an das zuständige Gericht (Urk. 281 und 283). Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom
28. September 2021 wurde die genannte Eingabe mitsamt Beilage zuständig- keitshalber dem Justizvollzug und Wiedereingliederung zur weiteren Veranlas- sung übermittelt (Urk. 284). 1.8. Mit Eingaben vom 23. September 2021 bzw. 8. Oktober 2021 – hier einge- gangen am 14. Oktober 2021 – ersuchte der Beschuldigte 1 um bedingte Entlas- sung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 285 und 287/2). Innert angesetzter Frist reichten die Staatsanwaltschaft (Urk. 290) und die amtliche Verteidigung (Urk. 291) je ihre Stellungnahme hierzu ein. Während die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs beantragte, ersuchte die amtliche Ver- teidigung um dessen Gutheissung und gleichzeitig um Dispensation des Beschul-
- 12 - digten 1 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Nachdem die jeweilige Stellungnahme der jeweils anderen Partei zugestellt worden war, verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 20. Oktober 2021 auf eine weitere Stellung- nahme (Urk. 296). Die amtliche Verteidigung reichte ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft unterm 20. Oktober 2021 hierorts ein (Urk. 293). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 wurden das Haftentlassungs- gesuch und das Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung des Beschuldigten 1 abgewiesen (Urk. 297). 1.9. Mit Eingabe vom 22. November 2021 ersuchte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 um Erlaubnis, ihr Plädoyer gleich zu Beginn der Berufungs- verhandlung zu halten und gleichzeitig um Dispensation von der weiteren Beru- fungsverhandlung bis und mit Urteilseröffnung (Urk. 299). Am 23. November 2021 wurde ihr die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt, woraufhin sie auf eine Teilnahme sowie auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtete und in Aussicht stellte, ihr Plädoyer schriftlich bei der hiesigen Kammer einzureichen (Urk. 301). Unterm 26. November 2021 reichte sie ihr Plädoyer hierorts ein (Urk. 303 f.). 1.10. Am 29. November 2021 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten 1 und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, sowie des Staatsanwalts Dr. iur. Umberto Pajarola statt. Vorfragen wa- ren keine zu entscheiden (Prot. II S. 20). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (a.a.O. S. 46 ff.).
2. Umfang der Berufung und der Anschlussberufung 2.1. Beschuldigter 1 2.1.1. Der Beschuldigte 1 lässt Dispositiv-Ziffer 19 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) des vorinstanzlichen Entscheids mittels Berufung anfechten. Konkret werden die von der Vorinstanz vorgenommenen Honorarkürzungen beanstandet. Die dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren soll mithin
- 13 - zu tief sein (Urk. 206 S. 2, Urk. 309 S. 13). Gegen eine zu tiefe Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist die beschuldigte Person nicht zur Ergreifung der Berufung legitimiert, da die Entschädigungsfrage alleine eine Angelegenheit zwischen der amtlichen Verteidigung und dem Staat ist und die beschuldigte Person in diesem Zusammenhang kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie kann bzw. muss gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4.; BGE 139 IV 199 E. 5.2; BSK StPO- RUCKSTUHL, Art. 135 N 15 f.). Die amtliche Verteidigung hat den vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid bei der Beschwerdeinstanz nicht angefochten (Prot. II S. 21). Mangels Beschwer des Beschuldigten 1 ist auf die Berufung insoweit nicht einzutreten. 2.1.2. Der Beschuldigte 1 verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch unter ausgangsgemässer Regelung der Nebenfolgen (Urk. 206 S. 1 f, Urk. 309 S. 13). Die Staatsanwaltschaft beantragt mittels Anschlussberufung eine schärfere Bestrafung (Urk. 248, Urk. 311 S. 1). Die anlässlich der Berufungs- verhandlung gestellten Anträge gemäss Ziffer 1 (soweit es den Widerruf betrifft), Ziffer 5 (Zivilforderungen) und Ziffer 6 (Beschlagnahmungen) zog der Beschul- digte 1 zurück (Prot. II S. 20 f. und 24), wovon Vormerk zu nehmen ist. Zufolge Nichteintretens (vgl. Ziff. I.2.1.1.) bzw. Rückzugs der Berufungsanträge (vgl. das soeben Ausgeführte) bzw. mangels Anfechtung wurden die Dispositiv-Ziffern 4, 14-19 und 22 des vorinstanzlichen Urteils rechtskräftig, was in Form eines Beschlusses festzuhalten ist. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen damit noch die Dispositiv-Ziffern 1-3, 11 und 23 vorinstanzlichen Urteils. 2.2. Beschuldigter 2 Die Berufung des Beschuldigten 2 richtet sich gegen die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts, die Sanktion, die Landesverweisung und die
- 14 - Kostenauflage (Urk. 216 S. 2 f., Urk. 304 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 249). Nicht angefochten wurden somit die Dispositiv-Ziffern 14-18, 20 und 22 des vorinstanzlichen Urteils, die folglich rechtskräftig wurden, was in Form eines Beschlusses festzuhalten ist. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen noch die Dispositiv-Ziffern 5-7,12 und 23 des vorinstanzlichen Urteils. Es gilt das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. 2.3. Beschuldigter 3 Der Beschuldigte 3 erhob innert Frist keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil. Auch seitens der Staatsanwaltschaft unterblieb eine solche. Damit blieb das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Beschuldigten 3 (Dispositiv-Ziffern 8- 10, 13-18, 21-23) unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässi- ger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).
- 15 - 3.2. Die massgeblichen Strafanträge wegen Hausfriedenbruchs und Sachbe- schädigung (Urk. 1/1 S. 13 und Urk. 14/2) liegen vor. 3.3. Indem das Strafverfahren gegen D._____ mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 28. Juli 2020 mangels anklagegenügender Belastungen für eine Mittä- terschaft oder Gehilfenschaft bei den beiden Einbruchdiebstählen rechtskräftig eingestellt wurde (Untersuchungsakten D._____ der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Unt.-Nr. C-7/2019/10029689, Urk. 21 S. 6), liegt ein sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung im Sinne von Art. 30 StPO vor. Die von der Staatsanwaltschaft am 5. September 2019 vorgenommene Verfahrenstrennung (Urk. 9) ist daher nicht zu beanstanden (vgl. die Ausführungen des Beschuldigten 1 dazu in Urk. 206 S. 3). 3.4. Der Beschuldigte 1 monierte im Berufungsverfahren, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten trotz entsprechender Gesuche der Verteidigung keine Akteneinsicht in die Einstellungsverfügung und die Untersuchungsakten D._____ gewährt (Urk. 309 S. 20 f.). Gleichzeitig räumte sie ein, dass die von der hiesigen Kammer beigezogenen Strafakten betreffend D._____ den Beschuldigten 1 weder entlasten noch belasten (Prot. II S. 43). Es ist folglich nicht ersichtlich, welche Nachteile dem Beschuldigten 1 entstanden wären, wenn dem so wäre. Es ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz die Strafakten betreffend D._____ beigezogen hat und der Beschuldigte 1 Einsicht nehmen konnte (Urk. 92 f.). Auch die Einstellungsverfügung wurde nicht vorenthalten. Sie erging nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch (9. April 2020) am 28. Juli 2020 (Untersuchungsakten D._____ der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Unt.-Nr. C-7/2019/10029689, Urk. 21). Inwiefern dem Beschuldigten 1 massgebliche Akten vorenthalten worden sein sollen, erschliesst sich daher nicht. Der Inhalt der Einstellungsverfügung ist für die vorliegende Sachverhaltserstellung unbestrittenermassen auch nicht relevant. Sie gründet in erster Linie auf jenen Akten bzw. auf jenem Beweisfundament, das auch Grundlage des vorliegenden Verfahrens bildet und nicht auf anderen Beweisen. Das Strafverfahren gegen D._____ wurde mangels anklagegenügender Beweise für eine Tatbeteiligung rechtskräftig eingestellt (Untersuchungsakten D._____ der
- 16 - Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Unt.-Nr. C-7/2019/10029689, Urk. 21 S. 6). 3.5. Der Beschuldigte 1 monierte vor Vorinstanz und auch im Berufungsver- fahren sinngemäss, er sei mit E._____ nicht konfrontiert worden (Urk. 121 S. 7 ff., Urk. 309 S. 22). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit diesem Einwand, der nicht verfängt, einlässlich auseinandergesetzt (Urk. 199 S. 11 f. E. II.3.). Auf diese zutreffenden Ausführungen ist vorab zu verweisen. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass Zwangsmassnahmen wie Fahrzeuginnenraumüberwachungen keine Beweisabnahmen sondern Beweissicherungen und damit keine Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO sind, zumal die Teilnahme von Parteien (die in der Regel zum Zeitpunkt der Beweissicherung keine Kenntnis davon haben) am Beweisergebnis nichts zu ändern vermag. Das Akteneinsichtsrecht und das Recht, Beweisanträge zu den gesicherten und eingesehenen Beweisen zu stellen, gibt der beschuldigten Person die Möglichkeit, einzugreifen und die Aktenlage zu verändern, indem zum Beispiel eine Einvernahme beantragt wird (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, Art. 147 N 2). Vorliegend sind einzig überwachte Gespräche von E._____ aktenkundig. Eine Einvernahme hat nicht stattgefunden. Die überwachten Gespräche bzw. Aussagen von E._____ sind zudem für die vorliegende Beweiswürdigung nicht relevant. Dementsprechend ist auch eine Konfrontation entbehrlich. Solches wurde vom Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren denn auch nicht beantragt. 3.6. Soweit der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz beanstandete, dass sich die An- klageschrift nicht mit der Frage auseinandersetze, ob es sich beim Beschuldig- ten 1 um "F''._____" handle, der offenbar die beiden Fahrraddiebstähle begangen habe, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe der Anklage ist, die vorgebrachten Behauptungen zu belegen oder zu beweisen (Urk. 199 S. 12 E. I.4.). In die Anklage gehören keine Hinweise auf Beweise oder Ausführungen, welche die Anklagebehauptungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht oder bezüg- lich der Schuld- oder Rechtsfragen stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 1.3). Dass in der Anklageschrift die Ar-
- 17 - gumente, die darauf schliessen lassen, dass es sich beim Beschuldigten 1 um den an den Einbruchdiebstählen beteiligten "F''._____" handelt, nicht aufgelistet werden, führt somit nicht zu einer Verletzung des Anklageprinzips oder des recht- lichen Gehörs des Beschuldigten 1. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass auch keine Verletzung des Anklageprinzips betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei vorliegt, wie dies der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz geltend mach- te (Urk. 121 S. 34) Es reicht, wenn die Anklageschrift die Tatsachen vollständig darstellt, die den massgeblichen Elementen der nach Auffassung der Staatsan- waltschaft erfüllten Straftatbestände entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021, E. 1.2.). Dass die Anklage betreffend den Vor- wurf der Geldwäscherei – nebst dem Transport der Deliktsbeute über die Grenze
– keine weiteren Tathandlungen umschreibt, ist nicht schädlich. Mit dem Verbrin- gen der gestohlenen Fahrräder ins Ausland liegt bereits eine tatbestandsmässige Verschleierungshandlung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom
20. April 2020, E. 2.4.2.). Eine Verletzung des Anklageprinzips ist zu verneinen. 3.7. Der Beschuldigte 1 beanstandete vor Vorinstanz, dass Akten bezüglich der Verhaftung und Freilassung von F._____ bzw. F'._____ von den deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht herausverlangt wurden. Zudem wurde moniert, dass das TÜ-Protokoll vom 3. Juni 2018 der Verteidigung nicht zur Verfügung gestellt worden sei (Urk. 121 S. 16). Diese Rügen wurden im Berufungsverfahren nicht mehr erhoben. Es ist dennoch zu bemerken, dass das TÜ-Protokoll aktenkundig ist (Urk. D1/2/1/4/9/5 Nr. 120) und der Verteidiger im vorinstanzlichen Verfahren Einsicht in die Akten nahm. Der Verteidiger selbst reichte das TÜ- Protokoll zudem mit der Berufungserklärung bei der hiesigen Kammer nochmals ein (Urk. 208/3), was beweist, dass er darüber verfügte. Die deutschen Er- mittlungen führten, wie sogleich zu zeigen sein wird, nach einem falschen Anfangsverdacht zum Beschuldigten 1 und nie zu einer Person namens F._____ oder F'._____, weshalb die Existenz von Haftakten betreffend eine Person namens F._____ ausgeschlossen werden kann. Im Berufungsverfahren be- antragte die Verteidigung des Beschuldigten 1, es sei beim Landeskriminalamt Baden-Würtemberg eine amtliche Auskunft über die Existenz von F._____ mit dem Vornamen "F''._____" oder "F'''._____" einzuholen (Urk. 206 S. 10, Urk. 309
- 18 - S. 12). Auch wenn die Beschuldigten 2 und 3 im überwachten Telefongespräch vom 3. Juni 2018 laut dem darauf basierenden TÜ-Protokoll ein einziges Mal über eine unbekannte Person namens F._____ sprachen, geht daraus nicht hervor, ob es in diesem Gespräch inhaltlich um die verfahrensgegenständlichen Einbruchdiebstähle oder allenfalls um andere Delikte ging, in welche die Beschuldigten 2 und 3 ebenfalls involviert waren. Immerhin wurden ihre Gespräche von den deutschen Strafverfolgungsbehörden wegen Verdachts auf illegalen Drogenhandel abgehört und handelt es sich bei den Erkenntnissen betreffend die verfahrensgegenständlichen Fahrraddiebstähle um Zufallsfunde. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden gingen gestützt auf das genannte Telefongespräch anfänglich irrtümlicherweise davon aus, der andernorts in den abgehörten Gesprächen im Zusammenhang mit den Fahrraddiebstählen mehrfach erwähnte mutmassliche Tatbeteiligte "F''._____" trage den Nachnamen F._____ bzw. sei mit dem ein einziges Mal erwähnten F._____ identisch (Urk. D1/2/1/4/9/5 Nr. 120 = Urk. 208/3), Rechtshilfeakten aus Deutschland in Kopie [roter Ordner I] Urk. 2/37). Nach weiteren Ermittlungen kamen sie jedoch zum Schluss, dass es sich beim mutmasslichen Tatbeteiligten "F''._____" um den in G._____ (Litauen) wohnhaften A._____ (Beschuldigter 1) handeln müsse. Hierbei stützten sie sich auf folgende Erkenntnisse: Die Beschuldigten 2 und 3 sprachen in den abgehörten Gesprächen im Zusammenhang mit den Einbruch- diebstählen mehrfach von einer unbekannten mutmasslich tatbeteiligten Person, die sie als "F''._____" bezeichneten. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden konnten die Rufnummer 1 aufgrund diverser Telefongespräche des Beschuldigten 2 mit diesem Gegenanschluss, welche inhaltlich mit den Ge- sprächen zwischen den Beschuldigten 2 und 3 korrespondierten, der unbekannten Person "F''._____" zuordnen. Am 8. Mai 2019 teilte der Beschuldigte 2 der unbekannten Person "F''._____" mit der Rufnummer 1 telefonisch mit, dass der Bus EUR 300.– koste (Anhang zu Urk. D1/3/2/2 TÜ- Protokoll vom 8. Mai 2018, 17:01:37 Uhr). Dieses Gespräch handelte – wie bei der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird – von der Mietgebühr des Fahrzeugs, welches in der Folge für den Transport der beim ersten Einbruchdiebstahl entwendeten Fahrräder nach Deutschland benutzt wurde. Am
- 19 -
12. Mai 2018 wurde mittels Western Union von der Person A._____, wohnhaft in G._____ (Litauen), mit der Rufnummer 1, aus der Western Union Niederlassung in G._____/Litauen genau dieser Betrag von EUR 300.– an den Tatbeteiligten Beschuldigten 3, den Bruder des Beschuldigten 2, transferiert. Die Rufnummer 1 konnte folglich dem Beschuldigten 1 zugeordnet werden. Die Ermittlungen führten folglich zum Beschuldigten 1 und nicht zu einer Person mit dem Nachnamen F._____ (Rechtshilfeakten aus Deutschland in Kopie [roter Ordner I] Urk. 1/2 und 1/11 f.). Der anfängliche Verdacht, der Tatbeteiligte "F''._____" trage den Nachnamen F._____, erwies sich somit rasch als falsch. Selbst wenn das Landeskriminalamt Baden-Würtemberg die Existenz einer Person mit dem Nachnamen F._____ und dem Vornamen "F''._____" oder "F'''._____" bestätigen würde, änderte dies nichts daran, dass die Ermittlungen in Bezug auf den mutmasslichen Tatbeteiligten "F''._____" zum Beschuldigten 1 führten und – wie bei der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird – keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte 1 der Tatbeteiligte "F''._____" ist. Daran würde auch die Existenz einer in Deutschland lebenden Person namens F'''._____ oder F._____ nichts ändern. Auf die Einholung einer solchen Auskunft ist folglich zu verzichten und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen. 3.8. Der Beschuldigte 1 rügte im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz eine Verletzung seines Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde. Die erste Be- sprechung mit seinem Verteidiger habe ohne Kenntnis des Tatvorwurfs stattfinden müssen, wodurch er weder wirksam beraten noch verteidigt habe werden können (Urk. 121 S. 37, Urk. 309 S. 34 f.). Ob eine Verletzung des Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde im Sinne von Art. 159 Abs. 1 und 2 StPO vorliegt, muss nicht abschliessend beurteilt werden. In der ersten Einvernahme vom
3. April 2019 belastete sich der Beschuldigte 1 nicht und machte generell keine für die Beweiswürdigung entscheidenden Aussagen. In den nachfolgenden Einvernahmen im Untersuchungsverfahren verweigerte er sodann durchwegs die Aussage (vgl. Urk. D1/3/1/1-6; Urk. D1/3/4). Spätestens vor Vorinstanz war dem Beschuldigten 1 der Anklagevorwurf wie auch das Beweisfundament schliesslich umfassend bekannt. Selbst wenn eine Verletzung des Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde bejaht würde und diese eine Unverwertbarkeit der am
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3. April 2019 gemachten Aussagen zuungunsten des Beschuldigten 1 zur Folge hätte (relevante Sekundärbeweise liege nicht vor), zeitigte dies somit keine relevanten Auswirkungen auf das Beweisergebnis. Dennoch rechtfertigt sich der Hinweis auf die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach die Verteidigung über den Tatvorwurf zu orientieren ist, sofern die Eröffnung nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO bereits erfolgt ist (ZK StPO-GODENZI, Art. 159 N 23). Vorliegend fand die Besprechung der Verteidigung mit dem Beschuldigten 1 vor Beginn der ersten Einvernahme statt (Urk. D1/3/1/1 S. 1). Würde der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 gefolgt, würde dies bedeuten, dass die beschuldigte Person, welche einen Verteidiger beizieht, besser gestellt wäre als eine beschuldigte Person, welche auf den Beizug eines Anwalts verzichtet. Erstere hätte nämlich – der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigte 1 folgend – Anspruch auf Voraborientierung über den Tatvorwurf und könnte sich folglich zusammen mit der Verteidigung vor Eröffnung der Einvernahme eine Verteidigungsstrategie zurecht legen, während Letztere nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO erst zu Beginn der Einvernahme über den Tatvorwurf orientiert würde. Eine solche Ungleichbehandlung ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Entsprechend wäre der dargelegten Lehrmeinung zu folgen, wonach auch die Verteidigung und die verteidigte beschuldigte Person erst mit Beginn der Ersteinvernahme nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Orientierung über den Tatvorwurf hat. Im Zeitpunkt der Erstbesprechung der Verteidigung mit dem Beschuldigten 1 bestand folglich kein Anspruch auf Bekanntgabe des Tatvorwurfs durch die Strafverfolgungsbehörde. Entsprechend läge ohnehin keine Verletzung des Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde vor. 3.9. Der Beschuldigte 1 machte im Berufungsverfahren wie bereits vor Vor- instanz geltend, er erhalte in der Haft keine adäquate Gesundheitsversorgung. Mit dem Vorbringen des Beschuldigten 1 vor Vorinstanz, wonach seine Verteidigung dadurch eingeschränkt gewesen sei, hat sich die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Akten sorgfältig auseinandergesetzt (Urk. 199 S. 14-16 E. II.7.2-7.5 u.a. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_416/2019 vom
12. September 2019 [Urk. D1/20/50]), auf diese zutreffenden Ausführungen kann zunächst verwiesen werden. Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte 1
- 21 - durch seine Verteidigung konkret vorbringen, ihm sei bis weit ins Jahr 2021 eine EMRK-konforme Grundversorgung KVG vorenthalten worden und die vorinstanzlichen Ausführungen zu seiner Hafterstehungs- und Einvernahmefähigkeit seien unzutreffend. Er sei mit Mahnungen betreffend Medizinalkosten eingedeckt worden und ihm sei immer wieder gesagt worden, ohne Bezahlung erhalte er keine Leistungen. Erst im Oktober 2021 habe das Amt für Justiz des Kantons Zürich (Frau H._____) anerkannt, dass er unabhängig von Kostenträgern immer auf dem Niveau der Grundversorgung Anspruch auf medizinische Versorgung habe. Er habe zunächst eine falsche Schmerzmedikation erhalten und es seien nicht sämtliche Leiden (Halsbeulen, blutiger Auswurf) abgeklärt worden. Erst mit der Abgabe von Antiepileptika habe eine richtige Schmerzeinstellung stattgefunden. Und erst die Bündner Leistungs- erbringer hätten ihm in einer ihm verständlichen Sprache seinen Zustand und seine Behandlung erklärt (Urk. 309 S. 2-4 und 10 f., Urk. 206 S. 5 f. und 10-13). Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten 1 wurde nach seiner Verhaftung vom 3. April 2019 durch den Dienstarzt der Mobilen Ärzte erstmals geprüft und als gegeben beurteilt (Urk. 20/12). Ab dem 8. April 2019 befand er sich im Unter- suchungsgefängnis Zürich in Untersuchungshaft. Bereits am Eintrittstag wurden die vorhandenen Erkrankungen schriftlich aufgenommen. Dem Schreiben aus Litauen, welches der Beschuldigte 1 mitgebracht hatte, war die Diagnose eines Oropharynxkarzinom pT2N3M0 (Halsrachenkrebs) zu entnehmen. Im Oktober 2018 war der Beschuldigte 1 infolge der Krebserkrankung in Litauen (ein zweites Mal) operiert und anschliessend chemotherapeutisch behandelt worden. Ab der Erstbeurteilung im Untersuchungsgefängnis Zürich vom 9. April 2019 fanden in kurzen Abständen regelmässige ärztliche Visiten statt. Zudem wurde am 6. und 25. Juni 2019 die Hafterstehungs- und Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten 1 erneut geprüft und von Dr. med. I._____ bzw. Dr. med. J._____ des Universitätsspitals Zürich als gegeben bestätigt (Urk. D1/20/32 f., Urk. D1/20/20, Urk. D1/20/35 S. 16 ff., Urk. 85 f., vgl. auch Urk. 308 S. 3 f.). Der medizinische Dienst des Untersuchungsgefängnisses fand ebenfalls keine Hinweise für eine Einschränkung der Einvernahmefähigkeit. Es konnte angesichts der regelmässigen Tätigkeit des Beschuldigten 1 in der Küche keine Belastung im
- 22 - Gefängnisalltag beobachtet werden (Urk. D1/20/33). Neben den dargestellten ärztlichen Visiten fand und findet die Krebsnachsorge regelmässig und in den gemäss Standard empfohlenen Abständen (im ersten Jahr der Krebserkrankung, d.h. bis Dezember 2019, alle zwei Monate, im zweiten Jahr nach Therapiabschluss, d.h. bis Dezember 2020, alle drei Monate und anschliessend halbjährlich bis fünf Jahre nach Abschluss der Therapie) statt. Am 26. April 2019 wurde ein erstes MRI samt Sonographie durchgeführt und diese bildgebenden Untersuchungen förderten keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv, neue raumfordernde Läsionen oder vergrösserte oder pathologische Lymphknoten zu Tage. Infolge zunehmender Schmerzproblematik trotz intensivierter Therapie und trotz unauffälligem MRI wurde am 7. Juni 2019 zusätzlich ein PET-CT veranlasst. Dieses wurde am 21. Juni 2019 durchgeführt und bestätigte das Ergebnis des MRI bzw. zeigte sich ebenfalls unauffällig. Am 18. September 2019 fand die nächste onkologische Sprechstunde und am 16. Dezember 2019 eine allgemeine Sprechstunde statt. Gemäss dem Bericht der Sprechstunde vom
16. Dezember 2019 fanden am 29. April 2019, 4. September 2019 und
6. November 2019 weitere Sprechstunden in der HNO Klinik für Posttumornachsorge statt. Zudem fanden am 9. August 2019,
6. September 2019, 11. September 2019, 31. Oktober 2019 und
12. Dezember 2019 Konsultationen in der Schmerzsprechstunde (Anästhesiologie) zufolge anhaltender Schmerzen statt. Am 14. Dezember 2019 fand ein PET-CT zufolge Weichteilplus im Bereich SC-Gelenk statt. Am
30. Dezember 2019 fand eine weitere PET-CT Bildgebung im Rahmen der Posttumornachsorge statt. Im Januar 2020 wurde eine weitere Sprechstunde infolge Blutauswürfen durchgeführt. Am 6. Februar 2020 fand eine weitere onkologische Sprechstunde statt. Am 13. Februar 2020 fand auf Zuweisung durch die Nuklearmedizin eine Sprechstunde in der Rheumatologie statt. Am
10. Juni 2020 fand eine weitere onkologische Sprechstunde statt. Am 3. Juli 2020 erfolgte eine weitere PET-CT Bildgebung, welche keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder eine Neumanifestation zu Tage förderte. Seit der Verlegung in die Strafvollzugsanstalt … wird der Beschuldigte 1 im Kantonsspital Graubünden medizinisch betreut. Eine erste onkologische Sprechstunde samt Sonographie
- 23 - fand am 15. Oktober 2020 statt. Gemäss Schreiben des Amts für Justizvollzug Graubünden vom 6. November 2020 wurde eine Tumornachsorge in Abständen von drei Monaten sowie weitere allfallende Behandlungen und Untersuchungen vorgesehen. (Urk. D1/20/33, Urk. 85 f., Urk. 310/13 [ärztliche Berichte], Urk. 208/8 f.). Hinweise, dass sich seither die medizinische Betreuung des Beschuldigten 1 verschlechtert hätte, liegen nicht vor. Solches wird auch vom Beschuldigten 1 nicht geltend gemacht. Vielmehr soll sich laut dem Verteidiger die Gesundheitsversorgung unter den Bündner Behörden sogar zunehmend auf ein adäquates Niveau verbessert haben (Urk. 309 S. 10 f.). Zwischenzeitlich nimmt der Beschuldigte 1 im Übrigen nur noch Medikamente gegen Prostata-Probleme (Urk. 208 S. 4). Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte 1 nicht adäquat medizinisch betreut würde bzw. worden wäre. Dass die Hafterstehungs- und Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten 1 nicht hinreichend geprüft worden sein soll, erweist sich ebenso als unzutreffend. Vielmehr belegen die umfangreichen ärztlichen Berichte, dass die Tumornachsorge in den gemäss Standard vorgesehenen Abständen stattfindet und die weiteren Erkrankungen des Beschuldigten 1 – insbesondere die chronischen Schmerzen – polydisziplinär untersucht und behandelt werden. Es ist zu bemerken, dass die richtige Diagnose oder Behandlungsmethode gerade bei chronischen krebsassoziierten Schmerzen oftmals verschiedene polydisziplinäre Untersuchungen bedarf, welche eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Eine allenfalls zu Beginn noch nicht optimale medikamentöse Einstellung bedeutet daher nicht ohne Weiteres, dass die medizinische Betreuung unzureichend oder gar falsch wäre. Im Übrigen bestätigte der Beschuldigte 1 heute auf die Frage des Verteidigers, ob sich die medizinische Behandlung seit der Verhaftung verändert habe, dass man sich medizinisch sehr gut um ihn gekümmert habe (Urk. 308 S. 10). Daran vermögen die weiteren Einwände der Verteidigung nichts zu ändern. Aus den eingereichten Rechtsschriften und Entscheiden betreffend Versicherungsdeckung (-unterstellung) des Beschuldigten 1 nach KVG und der Mahnung des Universitätsspitals Zürich ergibt sich höchstens, dass über den Träger der medizinischen Kosten Unklarheit besteht bzw. bestand. Daraus kann indes nichts für die Frage der medizinischen Versorgung abgeleitet werden. Aus
- 24 - der genannten Mahnung ergibt sich im Übrigen im Gegenteil, dass medizinische Leistungen erbracht wurden. Eine Befragung von Prof. Dr. K._____ dazu, ob er für den Beschuldigten 1 vor Bundesgericht die Versicherungsunterstellung nach KVG erstreiten will, kann zur Frage, ob dem Beschuldigten 1 eine ausreichende medizinische Versorgung zuteilwurde nichts Erhellendes beitragen. Dieser Beweisantrag ist folglich abzuweisen. Ähnlich verhält es sich mit dem Beweisantrag auf Befragung von H._____ und L._____, Justizvollzug und Wiedereingliederung. Der Justizvollzug und Wiedereingliederung hielt (unter anderem) in seiner Beschwerde vom 22. März 2021 gegen den Einspracheentscheid der M._____ AG betreffend Annullation der obligatorischen Krankenversicherung fest, dass inhaftierte Personen gemäss Äquivalenzprinzip Anspruch auf Leistungen gemäss KVG und damit auf eine Krankenversicherung nach KVG hätten (a.a.O. S. 15, Urk. 310/12). Diese Ausführungen erfolgten ausschliesslich im Zusammenhang mit der in Frage stehenden KVG-Unterstellung des Beschuldigten 1. Aus der Ausführung, dass inhaftierte Personen gemäss Äquivalenzprinzip Anspruch auf Leistungen gemäss KVG hätten, kann folglich nicht abgeleitet werden, dass dem Beschuldigten 1 diese Leistungen nicht zuteilwurden. Die KVG-Unterstellung des Beschuldigten 1 betrifft einzig die Frage, wer die entstandenen medizinischen Kosten des Beschuldigten 1 zu tragen hat. Wie gesehen befasste sich das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (bzw. H._____, L._____) mit der Frage des Kostenträgers. Die erbrachten medizinischen Leistungen ergeben sich hingegen schlüssig aus den aktenkundigen medizinischen Berichten. Dass H._____ oder L._____ etwas Zusätzliches zur Frage der Gesundheitsversorgung des Beschuldigten 1 beitragen können, ist daher nicht zu erwarten. Der Beweisantrag auf Befragung dieser Personen dazu ist daher ebenfalls abzuweisen. Es bleibt dabei, dass eine adäquate medizinische Betreuung des Beschuldigten 1 aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte erstellt ist. Die medizinische Versorgung des Beschuldigten 1 ist ausreichend bekannt. Der Beweisantrag auf das Einholen diverser weiteren medizinischen Krankenakten des Beschuldigten 1 (Urk. 206 S. 12 und 14, Urk. 309 S. 12) ist daher abzuweisen. Gemäss der Stellungnahme des Universitätsspitals Zürich vom 6. März 2020 wurde der Beschuldigte 1
- 25 - anlässlich sämtlicher Untersuchungen und Besprechungen im Universitätsspital Zürich über seinen Gesundheitszustand informiert. Im Rahmen der Schmerzsprechstunden wurde er zusätzlich darüber orientiert, dass er unter chronischen, krebsassoziierten Schmerzen leide. Dabei wurden ihm mit aller gebotenen Sorgfalt die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten erläutert, sowie deren Chancen und Risiken. Zudem wurde er bei der Schmerzsprechstunde vom
31. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass die Therapieoptionen im Bereich der Schmerztherapie mehr oder weniger ausgeschöpft seien. Der Beschuldigte 1 wurde gefragt, ob mit ihm auf Deutsch oder Englisch kommuniziert werden könne, was von ihm bejaht wurde. Er wurde deshalb auf Englisch oder Deutsch aufgeklärt. Die Untersuchung vom 21. Februar 2020 erfolgte zudem mit einer telefonischen Übersetzung auf Russisch. Der Beschuldigte 1 zeigte gemäss den beteiligten Ärzten keine Anzeichen, die Aufklärungen nicht verstanden zu haben (Urk. 85). Auch der Beschuldigte 1 bestätigte heute immerhin, dass ihm sämtliche medizinischen Diagnosen "halbpatzig" übersetzt wurden (Urk. 308 S. 10). Es ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte 1 über seinen Gesundheitszustand und die Untersuchungen sowie Besprechungen aufgeklärt wurde und diese zumindest in groben Zügen verstanden hat. Im Übrigen war und ist der amtliche Verteidiger, welcher offenbar mit dem Beschuldigten 1 auf Russisch kommuniziert (Urk. 206 S. 5), stark in die Gesundheitsversorgung von Letzterem involviert und steht in direktem Kontakt mit dem Spital, weshalb sehr unwahrscheinlich ist, dass er allfällige Unklarheiten nicht aus dem Weg geräumt hat. II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. D1/31 S. 3 ff.), darauf kann verwiesen werden.
2. Ausgangslage 2.1. Was den Standpunkt der Beschuldigten 1 und 2 bzw. den unstrittigen und den zu erstellenden Sachverhalt betrifft, kann vorab auf die zutreffenden vor-
- 26 - instanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 199 S. 19 E. III.3.5.). Dem- nach bestreitet der Beschuldigte 2 die ihm zur Last gelegten Tatbeiträge nicht (vgl. Urk. 216 S. 4), weshalb der Anklagesachverhalt in Bezug auf ihn erstellt ist. Vom Beschuldigten 1 wird aufgrund der Untersuchungsakten nicht in Abrede gestellt, dass die eingeklagten Taten stattgefunden haben (Urk. 121 S. 3). Hingegen bestreitet er, der mutmassliche Tatbeteiligte "F''._____" zu sein (Urk. 3/1/1 F/A 178, Urk. 309 S. 25, Urk. 308 S. 13). Im Folgenden ist deshalb anhand der im Recht liegenden Akten zunächst zu prüfen, ob als erwiesen anzusehen ist, dass es sich beim Beschuldigten 1 um die in den überwachten Gesprächen mehrfach erwähnte Person "F''._____" handelt, und ob sich eine Beteiligung an den beiden Taten anklagegemäss erstellen lässt.
3. Beweismittel und Verwertbarkeit 3.1. Zur Erstellung des strittigen Sachverhalts liegen als persönliche Beweismittel die Aussagen der Beschuldigten 1 bis 3 vor. Als sachliche Beweismittel stehen Aufzeichnungen von Telefon- und Fahrzeuginnenraumgesprächen, Auswertungen eines Telefonanschlusses samt Standortermittlung sowie von Western-Union-Transaktionen zur Verfügung. Aus den von den zuständigen deutschen Behörden angeordneten Audio- und Telefonanschlussüberwachungen resultierten Zufallsfunde, deren Verwertung vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt wurde (Urk. D1/5/2/3 und D1/5/2/6). Die Beschuldigten wurden zu Beginn der Untersuchung auf ihr strafprozessualen Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht, ihnen wurden die relevanten Untersuchungsakten vorgehalten und sie wurden miteinander konfrontiert. 3.2. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte im Berufungsverfahren geltend, einziges verwertbares Beweismittel sei die Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschuldigten 1, 2 und 3 vom 22. Oktober 2019. Die angeblich belastenden Aussagen des Beschuldigten 2 in der Einvernahme vom 8. Juli 2019 seien von ihm in der genannten Konfrontationseinvernahme nicht bestätigt worden. Diese Aussagen seien folglich nicht verwertbar (Urk. 309 S. 29 f.). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu
- 27 - sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO, siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt grundsätzlich auch für die Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren. Indes kann die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den noch nicht einvernommenen Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4., Urteil des Bundesgerichts 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.2.). Vorliegend wurde der Beschuldigte 1 von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 8. Juli 2019 mit der Begründung ausgeschlossen, dass die Erhebung der wichtigsten Beweise noch nicht abschliessend stattgefunden habe (Urk. 3/3/2 S. 1). Tatsächlich lagen damals noch keine Aussagen des Beschuldigten 2 zur Sache vor, weshalb der Ausschluss der Beschuldigten 1 und 3 von der Einvernahme sachlich gerechtfertigt war. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2019 wurden dem Beschuldigten 2 seine in der Einvernahme vom 8. Juli 2019 getätigten Aussagen vorgehalten. Insbesondere wurde er damit konfrontiert, dass er den Beschuldigten 1 auf einem vorgelegten Fotobogen als den Tatbeteiligten "F''._____" identifiziert hatte (Urk. 3/4 S. 6). Zudem erhielt der Beschuldigte 1 Gelegenheit, dem Beschuldigten 2 Fragen zu stellen, worauf er verzichtete (a.a.O. S. 12). Soweit der Beschuldigte 2 seine Belastung anlässlich der Konfrontationseinvernahme
- 28 - nicht mehr bestätigte, führt dies im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Darstellung der Verteidigung des Beschuldigten 1 nicht zur Unverwertbarkeit der belastenden Aussagen. Welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen angesichts der fehlenden Bestätigung anlässlich der Konfrontationseinvernahme zukommt, ist eine Frage der freien richterlichen Be- weiswürdigung (vgl. statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 1P.102/2006 vom
26. Juni 2006 E. 3.5, Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2011 vom
22. August 2011 E. 2.3). 3.3. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren wie schon Vorinstanz weiter vorbrachte, dem Beschuldigten 1 seien während der ganzen Strafuntersuchung weder die Western Union-Belege über die Zuordnung der Telefonnummer 1 vorgehalten noch sei ihm eröffnet worden, dass diese Telefonnummer im Tatzeitraum im Mobilfunknetz von N._____ eingeloggt gewesen sei (Urk. 309 S. 14 f.), ist zu konstatieren, dass dies aktenwidrige Behauptungen sind. In der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2019 wurde der Beschuldigte 1 mit beiden Beweiserkenntnissen konfrontiert (Urk. 3/1/4 F/A 31 und 80 f. mit Beilagen). 3.4. Die vorliegend relevanten Beweismittel sind somit vollständig verwertbar.
4. Grundsätze der Beweiswürdigung und allgemeine Glaubwürdigkeit 4.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 199 S. 19 f. E. III.4.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet ist. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Eine Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor-
- 29 - geworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu über- zeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo" einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38, E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. BGer Urteil 6B_678/2013 vom 4. Februar 2014, E. 4.4; BGer Urteil 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. 4.2. Weiter kann auf die grundsätzlich ebenfalls zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten verwiesen
- 30 - werden (Urk. 199 S. 21-23 E. III.5.). Jedoch kann offen gelassen werden, ob der Beschuldigte 1 zu Beginn des Untersuchungsverfahrens abstritt, die Beschuldig- ten 2 und 3 zu kennen, oder ob es sich dabei, wie die Verteidigung dafürhält, um ein Missverständnis bei der Übersetzung handelte (Urk. 309 S. 18 f.). Der von der Vorinstanz daraus abgeleiteten leichten Verminderung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten 1 ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine massgebende Bedeutung beizumessen. Für die Sachverhaltserstellung ist in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden relevant (BGE 133 I 33 E. 4.3). Dennoch ist zu bemerken, dass der Beschuldigte 1 in der Hafteinvernahme vom 3. April 2019 zweimal gefragt wurde, ob er die Beschuldigten 2 und 3 kenne, welche Fragen von ihm allesamt verneint wurden (Urk. 3/1/1 F/A 168-171). Der Verteidiger, welcher mit dem Beschuldigten 1 auf Russisch kommuniziert (Urk. 206 S. 5), war anwesend bzw. ist sogar für die Dolmetscherin eingesprungen. Das Protokoll wurde vom Beschuldigen 1 so unterzeichnet. Wären seine Aussagen tatsächlich falsch übersetzt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er das Protokoll entsprechend korrigiert hätte. Der Beschuldigte 1 monierte weiter, dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten 3 als leicht eingeschränkt taxiert habe, weil dieser bestritten habe, den Beschuldigten 1 zu kennen, gleichzeitig aber die abgehörten Gespräche zwischen den Beschuldigten 2 und 3 als glaubhafte Schilderungen angesehen habe (Urk. 206 S. 8). Aus der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person können gegebenenfalls Rückschlüsse in Bezug auf ihr Verhalten im Strafverfahren gezogen werden. Sie beschlägt indes nicht überwachte Gespräche, zumal die betreffende Person von der Überwachung typischerweise gerade keine Kenntnis hat. Auch vorliegend kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten 2 und 3 Kenntnis davon hatten, dass ihre Gespräche abgehört wurden, auch wenn der Verteidiger des Beschuldigten 1 solches suggeriert. Darauf wird bei der nachfolgenden Sachverhaltserstellung näher eingegangen. Folglich beschlägt die leicht eingeschränkte Glaubwürdigkeit des Beschuldigten 3 die abgehörten Gespräche nicht. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind in diesem Punkt daher nicht zu beanstanden. Zu präzisieren bleibt, dass die leichte Einschränkung der
- 31 - Glaubwürdigkeit der Beschuldigten 2 und 3 aufgrund der erstellten Bekanntschaft zum Beschuldigten 1 (Urk. 309 S. 18, Prot. I S. 37 f.) ohnehin dergestalt ist, dass sie versucht sein könnten, zu seinen Gunsten auszusagen. Hinweise, dass sie geneigt sein könnten, den Beschuldigten 1 zu Unrecht zu belasten, liegen demgegenüber keine vor. Solches wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht (Urk. 309 S. 12 f.).
5. Beweiswürdigung 5.1. Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweise unter Bezugnahme auf die vor Vorinstanz vorgebrachten Einwände der Verteidigung des Beschuldigten 1 sehr sorgfältig und überzeugend gewürdigt, weshalb auf die entsprechenden Aus- führungen ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 199 S. 23-38 E. III. 6.-8.). Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb als teilweise rekapitu- lierende und ergänzende zu verstehen. 5.2. Im abgehörten Gespräch vom 16. Mai 2018, 17:20:54 Uhr, schilderte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 den Ablauf des Einbruchdiebstahls bei der O._____ AG, welcher in der Nacht vom 15./16. Mai 2018 verübt worden war. Konkret erzählte er, wie er, "D._____" und "F''._____" die Fahrräder entwendet hätten, indem diese aus dem Lager geholt und anschliessend gemeinsam zum Transportfahrzeug getragen worden seien. Weiter führte er aus, wie er das Fahr- zeug gelenkt habe und es von den anderen beiden ein Stück weit habe ange- schoben werden müssen (Anhang zu Urk. D1/3/3/1). Dass es in diesem abgehör- ten Gespräch den Ablauf des eingeklagten Einbruchdiebstahls bei der O._____ AG schilderte, wurde vom Beschuldigten 2 in der Einvernahme vom
8. Juli 2019, welcher seine Tatbeiträge gemäss Anklageschrift eingestanden hat (Urk. D1/3/3/2 F/A 8), denn auch ausdrücklich bestätigt (a.a.O. 17). Anlässlich der Einvernahme vom 8. Juli 2019 gab der Beschuldigte 2 auf entsprechendes Befra- gen weiter zu Protokoll, der im genannten Gespräch erwähnte "F''._____" sei sein Bekannter. Auf Vorhalt eines Fotobogens identifizierte er den Beschuldigen 1 als den erwähnten "F''._____" (Urk. D1/3/3/3 F/A 21, 35 und 44). Auch wenn der Be- schuldigte 2 bemüht war, den Beschuldigten 1 nicht zu belasten, indem er mehr- mals ausführte, er übernehme die Verantwortung nur für sich selbst (a.a.O.
- 32 - F/A 12, 20 und 23), hat er den Beschuldigten 1 dennoch als denjenigen "F''._____" identifiziert, welcher an der Verübung des Einbruchdiebstahls bei der O._____ AG beteiligt war. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 1 dafürhielt, der Beschuldigte 2 habe den Beschuldigten 1 lediglich als Person identifiziert und seine Aussagen hätten sich nicht auf das Tatgeschehen bezogen, ist dies folglich eine aktenwidrige Behauptung. Nicht entscheidend ist bei dieser Sachlage, ob der Beschuldigte 2 den richtigen Nachnamen des Beschuldigten 1 kannte oder nicht. Seine diesbezüglich unklaren Angaben dürften auf dem Bestreben gründen, den Beschuldigten 1 nicht zu belasten. 5.3. Der Beschuldigte 2 hat seine Belastung weder in der Konfrontations- einvernahme noch vor Vorinstanz vor Schranken bestätigt. Er hat sie aber auch nicht widerrufen, obwohl ihm seine Belastung in der Konfrontationseinvernahme vorgehalten wurde (Urk. D1/3/4 S. 6). Danach gefragt, wer am ersten Einbruch- diebstahl beteiligt gewesen sei, antwortete der Beschuldigte 2 in der Konfronta- tionseinvernahme, er habe nichts mehr hinzuzufügen (Urk. D1/3/4 S. 5). Ebenso auf die Frage, wie der zweite Einbruchdiebstahl abgelaufen sei (a.a.O. S. 7). Auf Vorhalt des Anklagesachverhalts erklärte er, er könne nicht für andere sprechen. Er sei geständig, was er getan habe (a.a.O. S. 4). Vor Vorinstanz gab er dies- bezüglich einzig zu Protokoll, er wolle mit seinen Aussagen keine Personen belasten (Prot. I S. 28 f.). Angesichts seines im ganzen Strafverfahren zurück- haltenden Aussageverhaltens in Bezug auf die weiteren Tatbeteiligten und seines ausdrücklich kundgegebenen Standpunkts in der Einvernahme vom 8. Juli 2019, wonach er die Verantwortung nur für sich übernehme (Urk. D1/3/3/2 F/A 23, 25,
42) und er nur für sich selbst spreche (a.a.O. F/A 119), ist der Umstand, dass er seine Identifizierung des Beschuldigten 1 als den Tatbeteiligten "F''._____" in der Konfrontationseinvernahme nicht mehr bestätigte, nur so zu verstehen, dass er den Beschuldigten 1 nicht (mehr) belasten wollte. Dies ist nachvollziehbar, kündigte der Beschuldigte 1 doch sogar Personen an, die einen allfälligen Verräter aufspüren sollten (Urk. D1/2/1/4/9/5 S. 117, TÜ-Protokoll vom
31. Mai 2018, 10:08:25., vgl. dazu hinten E. II.5.14.). Hätte er den Beschuldigten 1 in der Einvernahme vom 8. Juli 2019 hingegen fälschlicherweise als den Tatbeteiligten "F''._____" identifiziert, wäre es denkbar einfach gewesen,
- 33 - seine frühere belastende Aussage anlässlich der Konfrontationseinvernahme zu widerrufen. Dies hat er jedoch gerade nicht getan. Eine Motivation des Beschuldigten 2, den Beschuldigten 1 zu Unrecht zu belasten, ist sodann – das sei an dieser Stelle nochmals erwähnt – nicht ersichtlich. Solches wurde denn auch vom Beschuldigten 1 bzw. dessen Verteidigung nicht geltend gemacht. 5.4. Gemäss dem abgehörten Telefongespräch zwischen den Beschuldigten 2 und 3 vom 8. Mai 2018, 12:31:21 Uhr, sollte der Beschuldigte 3 für den 14. bis
16. Mai 2018 einen Kleinbus ohne Aufkleber organisieren bzw. bei einem Be- kannten des Beschuldigten 2 mieten. Etwas später, um 14:47:21 Uhr, teilte der Beschuldigte 3 dem Beschuldigten 2 mit, er habe den Bus organisiert. Dieser koste für drei Tage EUR 200.– und es müsse keine Kaution geleistet werden. Der Beschuldigte 2 solle "denen" ruhig sagen, dass der Bus EUR 400.– koste. In der Folge, um 17:01:37 Uhr, teilte der Beschuldigte 2 dem Gegenanschluss 1 telefonisch mit, dass der Bus EUR 300.– koste (Anhänge zu Urk. D1/3/2/2, TÜ- Protokolle vom 8. Mai 2018, 12:31:21 Uhr, 14:47:21 Uhr und 17:01:37 Uhr). Am
12. Mai 2018, um 06:27:00 Uhr, wurden mittels Western Union schliesslich EUR 300.– an den Beschuldigten 3 überwiesen. Sender war A._____, der Beschuldigte 1, mit der Rufnummer 1. Das Geld wurde von G._____, Litauen, vom Wohnort des Beschuldigten 1, überwiesen (Urk. D1/8 Beilage 4). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2019 erklärte der Beschuldigte 3 in Bezug auf die beiden Einbruchdiebstähle, er habe jeweils den Bus für den Transport der Fahrräder reserviert und bezahlt (Urk. D1/3/4 S. 9). Während der delegierten Einvernahme vom 16. August 2019 bestätigte er auf Vorhalt des oben wiedergegebenen Gesprächs zwischen ihm und dem Beschuldigten 2, es sei darin um die Reservation des Kleinbusses, welcher für den Abtransport des Deliktsguts aus dem Einbruchdiebstahl vom 15./16. Mai 2018 benutzt wurde, gegangen (Urk. D1/3/2/2 F/A 48-52). Auf Vorhalt des Auszuges der genannten Geldüberweisung gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, er wisse es nicht ausführlich, aber wahrscheinlich habe er die EUR 300.– für den Bus erhalten. Wahrscheinlich sei es so gewesen (a.a.O. F/A 62 f.). Daraus sowie mit Blick auf die zeitliche Abfolge folgt, dass es sich bei den überwiesenen EUR 300.– um die Miete für den Bus handeln musste, welcher für den Transport des Deliktsguts aus
- 34 - dem Einbruchdiebstahl bei der O._____ AG benutzt wurde. Es handelte sich um den Beschuldigten 1, welcher die Busmiete finanzierte. 5.5. Zudem ergab die RTI auf die Telefonnummer des Beschuldigten 1 1, dass die Rufnummer im Zeitraum vom 17. Mai 2018 bis 22. Mai 2018, mithin ab unmittelbar nach dem ersten Einbruchdiebstahl bis unmittelbar nach dem zweiten Einbruchdiebstahl, insgesamt fünfmal im schweizerischen Netz über dieselbe Funkantenne in N._____ eingeloggt war (Urk. D1/5/1/5). Hierfür hatte der in Litauen wohnhafte Beschuldigte 1 keine nachvollziehbare Erklärung. Hinsichtlich seines Einwandes, er habe zu diesem Zeitpunkt die genannte Rufnummer nicht mehr genutzt, der nicht verfängt, kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden (E. II. 5.8.). Es ist zu bemerken, dass N._____ zufälligerweise auf dem direkten Weg zwischen dem Tatort P._____ und Q._____, wohin die Fahrräder transportiert wurden, liegt. Dies ist ein weiteres Indiz, dass der Beschuldigte 1 der "F''._____" ist, der vor Ort an den Einbruchdiebstählen mitgewirkt hat. Soweit der Beschuldigte 1 geltend machte, er habe sich nie eingeloggt und immer über Viber telefoniert, indem er Orte aufgesucht habe, wo er zu Wifi gelangen konnte (Urk. 206 S. 21), ist dies mit Blick auf die dargelegte RTI-Auswertung widerlegt. Aus allfälligen in den letzten sechs Monaten vor der Verhaftung des Beschuldigten 1 über Viber geführten Telefongesprächen mit der Rufnummer 2 kann nichts Relevantes für die Frage der Nutzung der Rufnummer 1 im Tatzeitraum gewonnen werden. Dieser Beweisantrag (Urk. 206 S. 22) ist daher abzuweisen. 5.6. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 1 geltend machte, es könne sich bei der aktenkundigen Überweisung von EUR 300.– nicht um die Busmiete han- deln, weil bei der angeblich benutzten Firma R._____ Transporter schon ab EUR 29.– pro Tag gemietet werden könnten (Urk. 206 S. 20), muss ihr entgegen- gehalten werden, dass der günstigste Tarif bei R._____ bei Spontanmiete eines Kleinbusses ab S._____/T._____/U._____ zwischen EUR 100.– und 190.– für drei Tage beträgt, wobei eine Kaution geleistet werden muss (vgl. www.R._____.com [besucht am 14. Oktober 2021]. Dass der Beschuldigte 3 – entgegen der Darstellung der Verteidigung des Beschuldigten 1 – einen Bus für
- 35 - EUR 200.– bei einem Bekannten des Beschuldigten 2 ohne Leistung einer Kaution mieten konnte (Anhang zu Urk. D1/3/2/2 TÜ-Protokoll vom 8. Mai 2018, 14:47:21 Uhr), erscheint daher durchaus nachvollziehbar und überzeugt. Wie gesehen, gab der Beschuldigte 2 gegenüber dem Beschuldigten 1 lediglich vor, die Busmiete betrage EUR 300.– (Anhang zu Urk. D1/3/2/2 TÜ-Protokolle vom
8. Mai 2018, 14:47:21 Uhr und 17:01:37 Uhr). Der Beweisantrag auf Einholung einer Expertise über die Mietpreise von Transportern in Deutschland (Urk. 206 S. 20, Urk. 309 S. 12) ist abzuweisen, sind die marktüblichen Mietpreise von Transportern bis 3.5 Tonnen aufgrund des Besuchs der Website der von der Verteidigung angeführten Firma R._____ doch ohne Weiteres bekannt. Im Übrigen wurde der Bus wie gesehen bei einem Bekannten des Beschuldigten 2 gemietet. 5.7. Der Beschuldigte 1 liess vor Vorinstanz durch seinen Verteidiger anerkennen, dass er die Überweisung von EUR 300.– an den Beschuldigten 3 vorgenommen hat. Ebenso eine zweite Überweisung von EUR 450.–, welche von seiner Frau ausgeführt wurde (vgl. dazu die Ausführungen zum zweiten Einbruchdiebstahl). Der Gesamtbetrag von EUR 750.– sei jedoch als Entgelt für Autoteile und Transport überwiesen worden. Dass die Überweisungen in der "periode suspecte" erfolgten, belege gerade nicht seine Tatbeteiligung. Vielmehr belegten diese Vorgänge, dass insbesondere nach der Warnung durch E._____ (dass die Gespräche abgehört würden) und dem weiteren Reden über "F''._____" bewusst eine Spur gelegt worden sei, um "F''._____" bzw. ihn als Kopf der Bande hinzustellen (Urk. 121 S. 25 f.). Heute führte der Beschuldigte 1 aus, er könne sich nicht genau an die Überweisungen erinnern. Wenn es aber zu diesen Überweisungen gekommen sei, hätten sie möglicherweise mit seinem damaligen kleinen Business bzw. Geschäft zu tun gehabt. Zu dem Zeitpunkt habe er ein kleines Geschäft mit dem Schwerpunkt Ankauf von Autoersatzteilen geführt (Urk. 308 S. 12). Bereits aufgrund des der ersten Geldüberweisung vorangehenden Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten 1 mit der Rufnummer 1 und dem Beschuldigten 2, worin man ausdrücklich von EUR 300.– für die Busmiete und nicht etwa für Autoersatzteile sprach, ist dies nicht überzeugend. Auch der Beschuldigte 3 gab – wie bereits gesehen – auf Vorhalt
- 36 - des Western Union-Auszugs, aus welchem hervorgeht, dass der Beschuldigte 1 EUR 300.– an den Beschuldigten 3 überwies, an, dass diese Transaktion wahrscheinlich zur Bezahlung der Busmiete getätigt worden sei (Urk. D1/3/2/2 F/A 62 f.). Mit anderen Worten sprach auch der Beschuldigte 3 nie von einem Autoteilkauf. Solches wird einzig vom Beschuldigten 1 pauschal behauptet. Insbesondere hat der Beschuldigte 1 nie substantiiert dargelegt, für was die Überweisung konkret erfolgt sein soll bzw. was er vom Beschuldigten 3 gekauft haben will, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweise vernünftigerweise erwartet werden dürfte, sondern beschränkte sich darauf, eine pauschale Behauptung aufzustellen, die durch nichts glaubhaft gemacht wurde. Seine Darstellung, er habe just zur Zeit, als die Beschuldigten 2 und 3 mit mindestens einer weiteren Person die verfahrensgegenständlichen Einbruchdiebstähle planten und die Drittperson EUR 300.– und EUR 450.– an den Beschuldigten 3 für die Miete des Busses für den Transport der gestohlenen Fahrräder nach Deutschland überwies – dies ergibt sich aus den abgehörten Gesprächen – exakt dieselben Beträge ebenfalls an den Beschuldigten 3 über- wiesen, was jedoch ein Entgelt für Autoteile und Transport gewesen sei, erweist sich damit als Schutzbehauptung. Ob die überwiesenen Beträge auch üblich sind für Autoersatzteile, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Und auch wenn sich mit der Einholung sämtlicher Akten der Western Union und jene der Money Gram über vom Beschuldigten in der Zeit von 2015 bis Ende 2018 vorgenommene Überweisungen allenfalls beweisen liesse, dass der Beschuldigte 1 regelmässig Geldüberweisungen getätigt hat, lässt sich daraus noch keine Erkenntnis hinsichtlich der fraglichen Überweisungen gewinnen. Entsprechend ist der Beweisantrag auf Einholung der genannten Unterlagen (Urk. 206 S. 19 f.) abzuweisen. Die von der Verteidigung angeführte Warnung von E._____ (vgl. auch Urk. 309 S. 26) erfolgte am 30. Mai 2018, mithin erst nach beiden Einbruchdiebstählen bzw. nach Tatausübung. Die Mehrzahl der abgehörten Gespräche zwischen den Beschuldigten 2 und 3 über die Einbruchdiebstähle und den Tatbeteiligten "F''._____" hat davor stattgefunden (insbesondere auch die detaillierten Schilderungen des Beschuldigten 2 zum Ablauf der ersten Tat). E._____ äusserte am 30. Mai 2018 die Vermutung, dass
- 37 - die Telefone abgehört werden und erklärte, er wolle künftig nur noch per E-Mail kommunizieren (Rechtshilfeakten aus Deutschland in Kopie [roter Ordner II], STA S._____ Sonderband TKÜ S. 58, TÜ-Protokoll vom 30. Mai 2018, 10:28:41 Uhr). Hinweise, dass die Beschuldigten 2 und 3 vor diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für die Überwachung hatten oder sogar davon wussten, liegen nicht vor. Solche wurden denn auch weder vom Beschuldigten 1 noch von dessen Verteidiger vorgebracht. Wäre dem so gewesen, machten die massiven Eigenbelastungen der Beschuldigten 2 und 3 denn auch keinen Sinn. Es verhielt sich nämlich so, dass sie sich in den abgehörten Gesprächen vor allem selber belasteten. Ein Zweck bzw. eine Motivation, den Beschuldigten 1 zu Unrecht zu belasten, ist zudem nicht ersichtlich. Ferner ist festzuhalten, dass sich aus dem von der Verteidigung heute eingereichten V._____-Artikel (Urk. 310/5) nichts zu Gunsten des Beschuldigten 1 ableiten lässt. Dass sie von den Abhörungen Kenntnis hatten und die Strafuntersuchung steuerten, wie die Verteidigung des Beschuldigten 1 suggerierte (Urk. 309 S. 32), fällt folglich nicht ernsthaft in Betracht bzw. geht nicht über ein rein hypothetische Möglichkeit ohne objektive Anhaltspunkte hinaus. 5.8. Der Beschuldigte 1 liess weiter geltend machen, die Rufnummer 1 gehöre der Firma W._____ in G._____, bei welcher er bis spätestens März 2018 angestellt gewesen sei. Im Rahmen dieser Berufstätigkeit habe er diese Rufnummer als Geschäftsnummer benutzt. Die Rufnummer habe er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben, indem er das Telefon und die SIM-Karte ausgehändigt habe. Im Tatzeitraum habe er mithin nichts mehr mit dieser Rufnummer zu tun gehabt. Dass die Rufnummer gemäss Überweisungs- beleg trotzdem noch bei Western Union unter seinem Namen registriert gewesen sei, erkläre sich wie folgt: Auf den Überweisungsstellen müsse man sich lediglich in der Regel ausweisen. Kleinere Filialen von Western Union verzichteten bei ihnen bekannten Personen auch auf die Kontrolle des Ausweises. Eine einmal an- gegebene Rufnummer werde bei einer neuerlichen Überweisung automatisch mitverwendet. Deren Gültigkeit werde nicht überprüft. Weiter hält er dafür, dass in den baltischen Staaten (Litauen) nur noch Mobiltelefonnummern verwendet würden und diese Staaten das Festnetz ausser Betrieb setzten sowie es üblich
- 38 - sei, dass mehrere SIM-Karten derselben Rufnummer verwendet würden. SIM- Karten würden in den baltischen Staaten ohne das Vorlegen des Ausweises und ohne Registrierung der Adresse des Benützers herausgeben. Deshalb könne über die Zurechnung der Rufnummer zum Beschuldigten 1 nur gesprochen werden, wenn feststehe, dass keine zweite SIM-Karte herausgegeben worden sei (Urk. 206 S. 15-18, Urk. 309 S. 14-22). Zu Letzterem ist zu sagen, dass sich die Verteidigung darauf beschränkte, allgemeine Ausführungen dazu zu machen, wie es sich in den baltischen Staaten üblicherweise mit der Verwendung von Mobilrufnummern verhalte. Eine allfällige Praxis im Baltikum in Bezug auf die Herausgabe und Verwendung von SIM-Karten sagt indes nichts über die Verwendung der Rufnummer 1 aus. Der Beweisantrag auf Einholung einer Expertise betreffend die Telefonpraxis von Durchschnittsbürgern aus dem Baltikum (Urk. 206 S. 22, Urk. 309 S. 12) ist entsprechend abzuweisen. Der Beschuldigte 1 machte nie konkret geltend, es hätten zum Tatzeitpunkt tatsächlich mehrere SIM-Karten der Rufnummer 1 existiert, geschweige denn, dass diese von unterschiedlichen Personen verwendet wurden. Hinweise, dass dem so gewesen wäre, fehlen gänzlich. Es handelt sich um eine rein theoretische Möglichkeit, wofür keine objektiven Anhaltspunkte bestehen, weshalb sie auszuschliessen ist. Entsprechend ist auch der Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft bei der Betreibergesellschaft, welche die Rufnummer herausgegeben hat, betreffend "die Entwicklung der Voraussetzungen für die Herausgabe dieser Rufnummer" abzuweisen. Eine Auskunft, wonach mehrere SIM-Karten existierten, vermöchte das Beweisergebnis im Übrigen nicht zu erschüttern. Die weiteren Behauptungen des Beschuldigten 1 sind abwegig. Träfen diese zu, würde dies bedeuten, dass ein Arbeitnehmer der angeblich früheren Arbeitgeberin des Beschuldigten 1 der Drahtzieher (vgl. dazu hinten E. II.5.15.-16.) der Einbruchdiebstähle wäre, welcher zufälligerweise den in Deutschland lebenden Beschuldigten 2 ebenfalls gekannt hätte und mit Letzterem darüber telefoniert hätte, dass die Busmiete für den ersten verfahrensgegenständlichen Einbruchdiebstahl 300.– Euro koste und ein paar Tage später, unmittelbar vor der ersten Tatausübung, genau dieser Betrag dann aber vom Beschuldigten 1 zufälligerweise an den Beschuldigten 2 überwiesen wurde. Zudem wäre
- 39 - hinzugekommen, dass dieser unbekannte Drahtzieher, welcher nicht der Beschuldigte 1 sein soll, zufälligerweise von den Beschuldigten 2 und 3 "F''._____" genannt wurde. Dabei ist zu beachten, dass der in Litauen gängige Vornamen A._____ auf Russisch – in welcher Sprache sich die Beschuldigten 1, 2 und 3 miteinander unterhielten – nicht existiert und stattdessen "F''._____" üblich ist (vgl. dazu nachfolgend E. II.5.10.). Eine solche Häufung von Zufällen ist derart unwahrscheinlich und unglaubhaft, dass sie nicht ernsthaft in Betracht fällt. Es bestehen folglich keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte 1 im inkriminierten Zeitraum die Rufnummer 1 (weiterhin) benutzte, so wie es sich aus dem Überweisungsbeleg von Western Union ergibt, selbst wenn die bei Western Union hinterlegte Rufnummer nicht bei jeder Überweisung aktualisiert werden muss. Die Einholung einer Expertise bei Western Union zu dieser Frage (Urk. 206 S. 18 f., Urk. 309 S. 17) ist folglich vernachlässigbar, weshalb dieser Beweisantrag abzuweisen ist. Die aus den vorliegenden Beweisen gewonnene Erkenntnis vermöchte eine Befragung der Mitglieder der Geschäftsleitung der Firma W._____ zur Nutzung der genannten Rufnummer nicht zu erschüttern, weshalb auch dieser Beweisantrag (Urk. 309 S. 19-21, Urk. 206 S. 16 f.) abzuweisen ist. Wie die Verteidigung des Beschuldigten 1 darauf kommt, dass D._____ Zugriff auf die genannte Rufnummer gehabt haben könnte, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass D._____ bei der Verhaftung zusammen mit dem Beschuldigten 1 unterwegs war und sich im Auto eine Sturmhaube mit der DNA von D._____ befand, begründet kein Indiz dafür, dass er jemals Zugriff auf die Rufnummer hatte. Hinweise, dass AA._____ Zugriff auf die Rufnummer gehabt haben soll, bestehen ebenfalls nicht (vgl. Urk. 309 S. 20 f.). Abklärungen dazu waren entsprechend nicht vonnöten. Da einzig entscheidend ist, wer die Rufnummer benutzt hat und nicht, wer jeweils die Rechnungen bezahlt hat, sind die Anträge auf Einholung eines Gutachtens über die Betreibergesellschaft der Rufnummer 1, auf Beizug aller Rechnungen bzw. Belege über Prepaidkarten ab Januar 2018 für diese Rufnummer samt Belege des Zahlungsortes (Urk. 206 S. 15 f., Urk. 209 S. 20 f.) ebenfalls abzuweisen. 5.9. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 brachte weiter vor, der Beschuldigte 1 werde ausser von seinem Sohn und seiner Frau von niemandem in Litauen
- 40 - "F''._____" genannt (Urk. 206 S. 14 f., Urk. 309 S. 32). Die Beschuldigten 2 und 3 stammen aus Lettland und sprechen untereinander Russisch. Zudem sprachen sie auch mit dem Beschuldigten 1 Russisch (Anhänge zu Urk. 3/2/2). Im Übrigen hat der Beschuldigte 1 eingeräumt, dass der Name A._____ in der russischen Sprache nicht existiert und sich Russen daher untereinander mit dem Namen "F''._____" ansprechen (Urk. 206 S. 14 f.). Dies deckt sich im Kern mit den Ausführungen der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesenden Dolmetscherin, welche auf Nachfrage des Vorsitzenden ausführte, bei den Namen "A._____" und "F''._____" handle es sich um den gleichen Namen in unterschiedlicher Schreibweise. So sei in Litauen die Schreibweise "A._____" gebräuchlich, wohingegen der Name auf Russisch "F''''._____" laute. "F''._____" sei ein Kosename, der "kleiner F''''._____" bedeute (Prot. I S. 48). Auch wenn der Beschuldigte 1 in Abrede stellte, dass "F''._____" eine russische Kurzform oder ein Kosename sei (Urk. 206 S. 15), ist dennoch klar, dass die Russisch sprechenden Beschuldigten 2 und 3 den Beschuldigten 1 "F''._____" genannt haben, da der Name A._____ unbestritten in der russischen Sprache nicht existiert und Russen untereinander den Namen "F''._____" verwenden. Auf weitere Abklärungen kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. Der Beweisantrag auf Einholung einer Expertise über die Nationalität und Muttersprache des Beschuldigten 1 bzw. dessen Ehefrau sowie über die kulturell gebräuchliche Verwendung der Vornamen F''._____ bzw. A._____ in der russischen bzw. litauischen Sprache (Urk. 206 S. 14 f., Urk. 309 S. 12) ist abzuweisen. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 1 suggeriert, die Beschuldigten 2 und 3 hätten mehrere Personen als "F''._____" bezeichnet (Urk. 309 S. 31 f.), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass sie im Zusammenhang mit "F''._____" auch Autos bzw. mögliche Autokäufe thematisierten, bedeutet höchstens, dass sie von der offenbar legal betriebenen Tätigkeit des Beschuldigten 1 Kenntnis hatten. 5.10. Insgesamt besteht eine für die Täterschaft des Beschuldigten 1 überzeu- gend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte 1 keine annähernd plau- siblen Erklärungen zu liefern vermag. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung
- 41 - zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom
20. Dezember 2011 E. 1.6 [nicht publ. in BGE 138 IV 47]; 6B_30/2010 vom
1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., 2017, N 231; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes König- reich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, EMRK, Handkommentar, 4. Aufl., 2017, Art. 6 N 138 mit Hinweisen). Die Summe der den Beschuldigten 1 belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass es sich beim Beschuldigten 1 um den Täter "F''._____" handelt, welcher am eingeklagten Ein- bruchdiebstahl bei der O._____ AG im Sinne der Anklage beteiligt war. Rein er- gänzend ist im Sinne der diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz festzuhal- ten, dass es dem Beschuldigten 1 nach der Überweisung der 300.– Euro ohne weiteres möglich war, zur Tatausführung in die Schweiz zu reisen, standen ihm hierfür doch drei Tage zur Verfügung. 5.11. Am 14. Mai 2018, in der Vortatphase, schilderte der Beschuldigte 2 in einem Telefongespräch mit dem Beschuldigten 3 "F''._____" habe gemeint, es sei geplant, bis Ende der Woche sogar zwei Mal zu fahren, aber der Bus müsse weiss sein (Urk. D1/2/4/9/5 S. 69, TÜ-Protokoll vom 14. Mai 2018, 14:56:25 Uhr). Am 17. Mai 2018 schilderte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3, dass er am nächsten Tag wieder "zu diesem Mann" fahren müsse. Dieser habe ihm gesagt, dass sie ("wir") in der Nacht von Sonntag auf Montag oder von Montag auf Dienstag (21./22. Mai 2018) "eine zweite Ladung machen würden". Der Beschuldigte 2 habe dann "Geld für das Auto, für dies und jenes" verlangt, worauf der andere zugesichert habe, alles zu klären (Urk. D/12/1/2/1 TÜ-Protokoll vom
17. Mai 2018, 17:58:15 Uhr). Hierbei ging es um den zweiten Einbruchdiebstahl, welcher schliesslich in der Nacht vom 21./22. Mai 2018 bei der AC._____ stattfand. Der dritte Mann sollte wiederum – wie beim ersten Einbruchdiebstahl – die Busmiete bezahlen und offenbar auch für weitere Auslagen aufkommen. Wie gesehen, hatte der Beschuldigte 3 für beide Einbruchdiebstähle den Bus für den
- 42 - Transport des Deliktsgutes gemietet und bezahlt (vgl. dazu vorne E. II.5.4.). Dies bestätigte er auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
8. Juli 2019 (Urk. D1/3/3/2 F/A 74). Am 19. Mai 2018 teilte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 mit, dass der Mann ("er") 450.– Euro überwiesen habe und wies den Beschuldigten 3 an, das Geld bei Western Union abzuheben. Wie die Verteidigung des Beschuldigten 1 sodann richtig ausführte (Urk. 309 S. 31 f.), erklärte er weiter: "Wenn du um fünf kommst, kaufen wir zusammen Lebensmittel ein. Dazu brauche ich das Geld." Weiter führte er aus: "Wir müssen noch die Folie kaufen. Nun… Er hat darum gebeten…" (Urk. D1/2/1/2/1 TÜ-Protokoll vom
19. Mai 2018, 12:49:47). Wie gesehen, hatte der Beschuldigte 2 vom dritten Mann dieses Mal nicht nur die Finanzierung der Busmiete, sondern auch die Finanzierung weiterer Auslagen verlangt. Da der dieses Mal überwiesene Betrag jenen vom ersten Mal um stolze EUR 150.– überstieg, ist angesichts der offenbar beengten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten 2 und 3 (der Beschuldigte 2 erklärte am 17. Mai 2018 im Zusammenhang mit dem Tanken, wenn er kein Geld habe, mache er "Tankbetrug", a.a.O. TÜ-Protokoll vom 17. Mai 2018, 08:18:01) durchaus denkbar, dass ein Teil des überwiesenen Betrages für Lebensmittel angedacht war, zumindest aber dafür eingesetzt wurde. Damit blieb aber immer noch genügend Geld für die Busmiete übrig. Entgegen der Darstellung der Verteidigung bedeutet dies keineswegs, dass das Geld nicht für die Einbruchdiebstähle verwendet worden wäre. Zudem sprach der Beschuldigte 2 ausdrücklich von der Folie zum Einpacken der Fahrräder (vgl. dazu nachfolgend E. II.5.12.), welche noch gekauft werden musste. 5.12. Dem Western Union-Auszug lässt sich sodann entnehmen, dass am
19. Mai 2018 die Ehefrau des Beschuldigten 1 von G._____ aus 450.– Euro an den Beschuldigten 3 überwiesen hatte (Urk. D1/8 Beilage 4). Der Beschuldige 1 musste folglich zwischen den Taten gar nicht zurückreisen, weshalb der vom Verteidiger aufgeworfenen Frage, ob dies praktisch zeitlich möglich gewesen wäre, nicht nachgegangen werden muss. Daraus und insbesondere aus der nahezu identischen Vorgehensweise wie beim ersten Einbruchdiebstahl ergibt sich, dass der Beschuldigte 1 in derselben Weise auch beim zweiten Einbruchdiebstahl mitgewirkt hat. Für das Argument des Beschuldigten 1, wonach
- 43 - die Überweisung von 450.– Euro für Autoteile gedacht gewesen sei, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. dazu auch vorne E. II.5.6.). Dieses Vorbringen ist als Schutzbehauptung zu werten. 5.13. Unmittelbar nach der ersten Tat, am 16. Mai 2018, gab der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 die Anweisung von "F''._____" weiter, man müsse die Fahrräder in Folie einwickeln (Urk. D1/2/1/2/1 TÜ-Protokoll vom 16. Mai 2018, 11:16:35 Uhr, S. 2). Am 19. Mai 2018 sagte der Beschuldigte 2 erneut zum Beschuldigten 3, sie müssten noch Folie kaufen, weil "er" darum gebeten habe. "Die komplette vorhandene Produktion" müsse mit Folie verpackt werden (Urk. D/12/1/2/1 TÜ-Protokoll vom 19. Mai 2018, 12:49:47). Die in der Folge sichergestellten, aus den beiden Einbruchdiebstählen stammenden Fahrräder waren allesamt in schwarze Folie eingewickelt. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte 2 sodann, dass sowohl die Fahrräder aus dem ersten als auch diejenigen aus dem zweiten Einbruchdiebstahl in schwarze Folie eingepackt wurden und es ansonsten keine speziellen Einpack-Kriterien gab (Prot. I. S. 32 f.). Daraus ergibt sich, dass offenbar der Beschuldigte 1 die Anweisung gegeben hatte, die gestohlenen Fahrräder in Folie einzupacken. Aus dem Umstand, dass sowohl die Fahrräder der O._____ AG als auch jene der AC._____ mit derselben Folie umwickelt vorgefunden wurden, folgt, dass man auch diesbezüglich identisch vorging, sich die Weisung des Beschuldigten 1 damit auf das Deliktsgut beider Einbruchdiebstähle bezog. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschul- digte 1 am zweiten Einbruchdiebstahl im gleichen Masse wie am ersten beteiligt war. Schliesslich ist nochmals festzuhalten, dass die Rufnummer des in Litauen wohnhaften Beschuldigten 1 1 im Tatzeitraum mehrmals über die Funkantenne in N._____ eingeloggt war und N._____ zufälligerweise auf dem direkten Weg zwischen dem Tatort P._____ und Q._____, wohin die Fahrräder transportiert wurden, liegt (vgl. dazu vorne E. II.5.5.). Dies spricht auch hinsichtlich des zweiten Einbruchdiebstahls für eine Tatbeteiligung bzw. ein Mitwirken des Beschuldigten 1 vor Ort.
- 44 - 5.14. Nachdem ein Teil der gestohlenen Fahrräder, welche von AB._____ nach Litauen hätten transportiert werden sollen, von der Polizei beschlagnahmt worden war, sagte der Beschuldigte 3 in einem Telefongespräch vom 29. Mai 2018 zum Beschuldigten 2, er wisse nicht, wie Letzterer "das alles" "F''._____" erklären solle (Urk. D1/2/1/2/1 TÜ-Protokoll vom 29. Mai 2018, 23:01:37 Uhr). Am 31. Mai 2018 erzählte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 sodann, er habe einen Anruf von "F''._____" bekommen und dieser habe ihm mitgeteilt, dass zwei Personen kommen würden, denen der Beschuldigte 2 alles erzählen und erklären müsse (a.a.O. TÜ-Protokoll vom 31. Mai 2018, 10:45:41 Uhr). Damit bezog er sich auf das um 10:08:25 Uhr stattgefundene Telefongespräch mit dem Beschuldigten 1, worin Letzterer sagte, dass AB._____ mit seiner Idee, Zettel [Lieferscheine] zu machen, an der schlimmen Situation Schuld sei und der Beschuldigte 2 ihn nicht daran gehindert habe. Es würden zwei Personen kommen, welche die Situation überprüfen würden, denen der Beschuldigte 2 alles zeigen und erklären müsse, und die untersuchen würden, ob es einen Verräter gegeben habe. Weiter wies der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 an, seine alte Handynummer wieder zu benutzen und dem Beschuldigten 3 sowie der Mutter zu sagen, dass sie mit niemandem darüber reden sollten (Anhang zu Urk. D1/3/1/4 TÜ-Protokoll vom
31. Mai 2018, 10:08:25 Uhr). Ferner besprach er sich mit dem Beschuldigten 2 über die Strategie, welche man gegenüber der Untersuchungsbehörde fahren wolle. Er wies den Beschuldigten 2 an, zu schweigen. Zudem solle er aufpassen, dass auch der Beschuldigte 3 und die Mutter nichts sagen würden. Schliesslich müsse er aufpassen, dass es nicht zu viele Mitwirkende gebe (Urk. D1/2/4/9/5 TÜ-Protokoll vom 2. Juni 2018, 18:38:01 Uhr und 19:44:52 Uhr). Der Beschuldigte 1 hatte demnach eine tragende Rolle inne. Er hielt die "Zügel" in den Händen und prüfte auch, als die Fahrräder aus der Lagerhalle verschwunden waren, ob es einen Verräter gab. 5.15. Insgesamt besteht eine für die Täterschaft des Beschuldigten 1 überzeu- gend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte 1 keine annähernd plau- siblen Erklärungen zu liefern vermag. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu Urteile
- 45 - des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom
20. Dezember 2011 E. 1.6 [nicht publ. in BGE 138 IV 47]; 6B_30/2010 vom
1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., 2017, N 231; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes König- reich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, EMRK, Handkommentar, 4. Aufl., 2017, Art. 6 N 138 mit Hinweisen). Die Summe der den Beschuldigten 1 belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass es sich beim Beschuldigten 1 um den Täter "F''._____" handelt, welcher am eingeklagten Ein- bruchdiebstahl bei AC._____ in P._____ im Sinne der Anklage beteiligt war. 5.16. Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte 1 erstmals mehrere Alibis vor- bringen, die belegen sollen, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz sondern in Litauen aufgehalten hat und reichte dazu diverse Unterlagen ein. Dass er die Alibis erst im Berufungsverfahren vorbrachte, liess er wie folgt begründen: Die während der ganzen Untersuchungshaft mangelhafte Gesundheitsbetreuung und -aufklärung, habe ihn gedanklich so stark beschäftigt, dass er sich nicht mehr mit den Gegebenheiten des Jahres 2018 auseinandergesetzt habe. Die psychische Belastung sei gross gewesen. Seine Gedanken seien nicht um Tat oder Alibi gekreist, sondern nur um seine Gesundheit. Die Gedanken an seine Ehefrau und sein Kind seien für ihn tagesprägend gewesen und er habe befürchtet, sie nicht mehr zu sehen. Erst ab dem vorzeitigen Strafantritt habe er mit seiner Ehefrau über die Tat und die Zusammenhänge sprechen dürfen. Diese habe sich dann an das im Jahre 2018 erworbene Ausbildungsdiplom erinnert sowie daran, dass er zur Tatzeit an Unterrichtslektionen bzw. -prüfungen teilgenommen habe (Urk. 309 S. 11 f., Urk. 206 S. 5-8). Die Vorbringen der Verteidigung zur Gesundheitsversorgung in der Untersuchungshaft stehen den eigenen Aussagen des Beschuldigten 1 diametral entgegen. Dieser führte heute auf die Frage, ob sich die medizinische Behandlung seit der Verhaftung verändert habe, ausdrücklich aus, dass man sich medizinisch sehr gut um ihn gekümmert habe (Urk. 308 S. 10). Es ist zwar nicht abwegig, dass der Beschuldigte 1 sich mit
- 46 - Blick auf seine Vorerkrankung zumindest in der Anfangsphase seiner Inhaftierung verunsichert, gestresst oder gar ausgeliefert fühlte (a.a.O.), zumal er nicht wusste, was ihn erwartete. Eine langfristige ausserordentliche Belastung, welche dem Be- schuldigten 1 eine gedankliche Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten zur Tatzeit verunmöglicht haben soll, wurde indes nicht glaubhaft dargetan. Wie gesehen ist anhand der diversen ärztlichen Belege ausreichend belegt, dass der Beschuldigte 1 von Anfang an eine angemessene, an seinen Gesundheitszustand angepasste medizinische Betreuung erfuhr und er darüber auch aufgeklärt wurde. Sämtliche bildgebenden Untersuchungen der Posttumornachsorge zeigten sich bis heute unauffällig (vgl. dazu vorne unter E. I.3.9.). Hinweise auf eine objektiv begründete Befürchtung, während der Inhaftierung zu sterben, oder dass sich die Gesundheit zufolge ungenügender medizinischer Betreuung verschlechtern könnte, liegen folglich nicht vor. Dass sich der Beschuldigte 1 in einer ausser- ordentlichen belastenden Situation befunden haben soll, sprich einer Belastung ausgesetzt gewesen sein soll, die das Mass jener Belastung massgeblich überschreitet, die jede Inhaftierung mit sich bringt, ist daher nicht nachvollziehbar. Eine zu Unrecht beschuldigte inhaftierte Person würde nach Konfrontation mit einem Tatvorwurf gewöhnlich zunächst überlegen, wo sie sich zur Tatzeit aufge- halten hat und ein Alibi umgehend der Untersuchungsbehörde mitteilen. Dass der Beschuldigte 1 angebliche Alibis aber erst nach Abschluss der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vorbringen lässt, weckt grosse Zweifel an der Richtigkeit seiner Behauptungen. Kommt hinzu, dass er nicht nur ein Alibi sondern einen ganzen Strauss möglicher Albis durch die Verteidigung vorbringen lässt (vgl. die nachfolgenden Ausführungen). In Bezug auf die Ausbildung, die eine Tatverübung verunmöglicht haben soll, mutet zudem seltsam an, dass sich nicht einmal der Beschuldigte 1 selber, sondern offenbar seine Ehefrau an das angebliche Alibi erinnert hat. Der Beschuldigte 1 persönlich machte nie – auch heute nicht – geltend, dass er zur Tatzeit an Unterrichtslektionen oder -prüfungen teilgenommen habe. Das diesbezügliche Vorbringen der Verteidigung ist daher nicht glaubhaft. Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 309 S. 6) lässt sich dem dazu eingereichten Diplom nichts hinsichtlich Unterrichtslektionen bzw. Prüfungsdaten entnehmen. Daraus ergibt sich einzig, dass es am 22. Juni 2018
- 47 - ausgestellt wurde und der Beschuldigte 1 im Jahr 2018, nach Absolvierung eines dreimonatigen Baudienstleistungsprogramms, den Beruf des Baudienstleisters er- worben haben soll (Urk. 310/7, Prot. II S. 28-30). Dem Schreiben desselben Schuldirektors, welcher das genannte Diplom unterzeichnet hat, vom
15. Januar 2021 lässt sich was folgt entnehmen: Die Lernkompetenz des Beschuldigten 1 sei vom 15. bis 18. Juni 2018 geprüft worden (Urk. 310/8, Prot. II S. 30), also nicht zur Tatzeit. Die Einholung einer Bestätigung bei den Personen Sestokoas und Mantas zu den Prüfungsdaten, erübrigt sich folglich. Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschuldigte 1 auch zur Tatzeit Prüfungen abgelegt hätte. Dieser Beweisantrag ist abzuweisen. Auch dieses Schreiben entlastet den Beschuldigten 1 nicht. Selbst wenn im Tatzeitraum Unterrichtslektionen stattgefunden hätten, würde dies nicht automatisch bedeuten, dass der Beschuldigte 1 daran teilgenommen hat. Über drei Jahre später lässt sich nicht mehr zuverlässig ermitteln, ob der Beschuldigte 1 an Unterrichtslektionen teilgenommen hat. Eine allfällige Anwesenheits- oder Absenzenliste der Schule vermag keinen abschliessenden Beweis über die tatsächliche Präsenz des Beschuldigten 1 zu erbringen, zumal in keiner Weise ausgeschlossen werden könnte, dass der Beschuldigte 1 Einfluss auf eine solche Erklärung der angeblichen Schule nahm. Zudem hat der Beschuldigte 1 im bisherigen Verfahren eine solche Ausbildung nie erwähnt. Heute vermochte er sich an die Adresse der Schule an seinem Wohnort, wo er zwei Jahre lang Präsenzunterricht besucht haben will, nicht bzw. nur ungefähr zu erinnern (Urk. 208 S. 5 f.). Während der Beschuldigte 1 geltend machte, die Ausbildung habe zwei Jahre (2017-2018) gedauert (a.a.O.), ergibt sich aus dem Schreiben des Schuldirektors vom
15. Januar 2021, dass der Beschuldigte ab dem Jahr 2015 bis 2018 Schüler gewesen sei (Urk. 310/8, Prot. II S. 30). Demgegenüber geht aus dem Diplom eine dreimonatige Ausbildungsdauer hervor (Urk. 310/7, Prot. II S. 29). Es bestehen folglich mehrere Ungereimtheiten bzw. Vorbehalte hinsichtlich der geltend gemachten Ausbildung. Insgesamt bestünden an einer Auskunft der vom Beschuldigten 1 angegebenen Schule erhebliche Zweifel, weshalb sie das Beweisergebnis ohnehin nicht zu erschüttern vermöchte. Der Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft bzw. einer etwaigen Anwesenheits- oder Absenzenliste
- 48 - bei der vom Beschuldigten 1 genannten Schule ist daher abzuweisen. Aus etwaigen Unterlagen der Schule zur Prüfungsvorbereitung und Prüfung sowie zu schriftlichen Arbeiten des Beschuldigten 1 sind keine für die Beweiswürdigung relevanten Umstände zu erwarten. Dieser Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen (Urk. 309 S. 6 f., Urk. 206 S. 8). 5.17. Der Beschuldigte 1 liess als weiteres Alibi im Berufungsverfahren erstmals vorbringen, er habe am 22. Mai 2018 an der Geburtstagsfeier der Ehefrau seines Vaters an deren Adresse teilgenommen (Urk. 309 S. 4 f.). Dem dazu eingereichten Bestätigungsschreiben der Ehefrau des Vaters des Beschuldigten 1 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte 1 sie in der zweiten Tageshälfte, nach ihrer Arbeit, am 22. Mai 2018 während einer Stunde an ihrem Wohnort in G._____ besucht haben soll (Urk. 310/1, Prot. II S. 27 f.). Auch diesbezüglich gilt zunächst das oben Ausgeführte (vgl. E. II.5.16.), wonach diese Behauptung unglaubhaft ist, zumal dieses angebliche Alibi ohne ersichtlichen Grund erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht wird und der Beschuldigte 1 persönlich eine solche Feier nie erwähnt hat. Weiter ist zu erwähnen, dass das angebliche Alibi – wenn überhaupt – nur den ersten Einbruchdiebstahl beträfe. Und selbst wenn der Beschuldigte 1 am Abend des 22. Mai 2018 an dieser Feier teilgenommen hätte, wäre seine Täterschaft nicht ausgeschlossen. Der erste Einbruchdiebstahl fand in der Nacht vom 21. auf den 22. Mai 2018 statt. Bei einer ungefähren Fahrzeit von knapp 17 Stunden zwischen Zürich und G._____ (gemäss Google Earth, vgl. Prot. II S. 45) hätte er es sogar an die Feier geschafft. Das Vorbringen des Beschuldigten 1 mag das Beweisergebnis somit nicht zu erschüttern. Unerheblich ist, ob an der Feier noch weitere Personen teilnahmen. Der diesbezügliche Beweisantrag auf Befragung der Ehefrau des Vaters des Beschuldigten 1 ist folglich abzuweisen. Eine Beweistatsache in Bezug auf die beantragte Befragung der Ehefrau des Beschuldigten 1 fehlt gänzlich, weshalb dieser ebenfalls abzuweisen ist (Urk. 309 S. 5). 5.18. Der Beschuldigte 1 machte weiter geltend, zur Tatzeit ein Praktikum absolviert zu haben und seinen Autraggeber AD._____ täglich gesehen bzw. auf Baustellen begleitet zu haben (Urk. 309 S. 6). Der dazu eingereichten Bestätigung
- 49 - lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte 1 im Mai 2018 beinahe täglich er- schienen sei, um Bauarbeiten zu betreuen (Urk. 310/3, Prot. II S. 28). Auch diesbezüglich gilt zunächst das oben Ausgeführte (vgl. E. II.5.16.), wonach diese Behauptung unglaubhaft ist, zumal dieses angebliche Alibi ohne ersichtlichen Grund erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht wird und der Beschuldigte 1 persönlich nie erwähnt hat, zur Tatzeit auf einer Baustelle gewesen zu sein. Weiter hatte der Beschuldigte 1 demgegenüber vor Vorinstanz noch angegeben, er habe im Jahr 2018 wegen seiner Krebserkrankung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können (Prot. I S. 36). Heute führte der Beschuldigte 1 aus, das Praktikum habe etwa sechs Monate (Anfang bis Mitte 2018) gedauert (Urk. 308 S. 6 f.), wohingegen sich aus dem ins Recht gelegten Schreiben ergibt, dass der Beschuldigte zwei Jahre dauernde Bauarbeiten (2017 bis 2019) betreut habe (Urk. 310/3, Prot. II S. 28). Noch vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll noch nie eine andere Arbeitstätigkeit als jene als Automechaniker ausgeübt zu haben (Prot. I S. 35). Es bestehen deshalb insgesamt erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens bzw. des eingereichten Schreibens. Und selbst wenn der Inhalt des Schreibens der Wahrheit entspräche, wäre die Täterschaft des Beschuldigten 1 nicht ausgeschlossen, zumal er nicht täglich, sondern nur beinahe täglich erschien. Eine Befragung von AD._____ ist entbehrlich, zumal nicht ernsthaft davon ausgegangen werden kann, dass er in Abweichung von der schriftlichen Stellungnahme mündlich bestätigen würde, dass ihn der Beschuldigte 1 täglich zur Baustelle begleitet habe. Selbst wenn dem so wäre, würde eine solche Bestätigung das Beweisergebnis nicht erschüttern, zumal aufgrund des Gesagten dennoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der heutigen Behauptung des Beschuldigten 1 verblieben. Der entsprechende Beweisantrag ist folglich abzuweisen (Urk. 309 S. 6). 5.19. Die vom Beschuldigten 1 eingereichten Belege der Swedbank tangieren nicht die Tatzeit und vermögen ihn daher nicht zu entlasten (Urk. 310/4). Zumal dieses angebliche Alibi ohne ersichtlichen Grund erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht wird und der Beschuldigte 1 persönlich nie erwähnt hat, zur Tatzeit in Filialen der Swedbank physisch anwesend gewesen zu sein, ist dieses Vorbringen der Verteidigung unglaubhaft. Selbst wenn die Swedbank eine
- 50 - entsprechende Bestätigung ausstellen würde, würde das Beweisergebnis dadurch nicht erschüttert, zumal aufgrund des Gesagten erhebliche Zweifel am Vorbringen des Beschuldigten 1 verblieben. Der Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft bei der Swedbank über Zahlungsaufträge bzw. -Transaktionen und Art der Transaktionsabwicklung ist daher abzuweisen (Urk. 309 S. 7 f.). 5.20. Der heute eingereichte Informationsbrief trägt nichts Erhellendes zur Frage der Täterschaft des Beschuldigten 1 bei (Urk. 310/11, Prot. II S. 31). Ebenso die beantragte Anfrage bei den staatlichen Eisenbahnen von Litauen zur Frage, ob um die Tatzeit herum Fahrkarten auf den Beschuldigten 1 ausgestellt wurden, zumal dadurch eine Täterschaft des Beschuldigten 1 nicht ausgeschlossen wer- den kann. Er konnte auch andere Verkehrsmittel, insbesondere das Auto, benut- zen, um sich in die Schweiz zu begeben. Der Beweisantrag ist abzuweisen (Urk. 309 S. 7). 5.21. Schliesslich liess der Beschuldigte 1 vorbringen, er wäre gesundheitlich gar nicht in der Lage gewesen, die Einbruchdiebstähle zu begehen. Er hätte nicht Fahrräder während langer Zeit bzw. Stunden und über Distanzen von 400 m bei Gefälle über eine Wiese transportieren können (Urk. 309 S. 8 f.). Dem vom Be- schuldigten 1 dazu eingereichten Arztzeugnis vom 31. Mai 2018 lässt sich lediglich entnehmen, dass am Hals des Beschuldigten 1 heterogene bzw. zystische Gewebeveränderungen festgestellt wurden (Urk. 310/9, Prot. II S. 30 f.). Dies lässt sich mit dem Schreiben aus Litauen, welches der Beschuldigte 1 bei seiner Verhaftung dabei hatte, welchem die Diagnose eines Oropharynxkarzinom pT2N3M0 (Halsrachenkrebs) zu entnehmen ist, in Einklang bringen (vgl. dazu vorne E. I.1.6.). Der Beschuldigte 1 brachte heute vor, seine Anfang Januar 2018 diagnostizierte Krebserkrankung habe zu einem hohen Gewichtsverlust geführt. Folge davon sei gewesen, dass er im Jahr 2018 mangels Kraft nicht habe arbeiten können (Urk. 308 S. 3 f. und 9). In Widerspruch dazu liess er wie gesehen geltend machen, zur Tatzeit gearbeitet zu haben und gleichzeitig Unterrichtslektionen bzw. -prüfungen einer Ausbildung besucht zu haben. Der Beschuldigte persönlich führte heute – in Widerspruch zu seinen Ausführungen vor Vorinstanz, wo er noch angegeben hatte, 2018 infolge seiner
- 51 - Krebserkrankung nicht berufstätig gewesen zu sein (Prot. I S. 36) – aus, zur Tatzeit zwei Arbeitstätigkeiten parallel nachgegangen zu sein. Er habe sowohl als Automechaniker gearbeitet als auch im Bausektor ein Praktikum absolviert. Zudem habe er seine Ausbildung im Bausektor abgeschlossen. Es sei eine herausfordernde Zeit für ihn gewesen (a.a.O. S. 5-7, vgl. auch Urk. 309 S. 6). Die erste Krebsoperation erfolgte gemäss seinen Angaben im Juli 2018 (a.a.O. S. 4). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte 1 trotz Erkrankung immerhin genügend Kraft hatte, der körperlich anspruchsvollen Arbeit als Automechaniker nachzugehen. Daran ändert nichts, dass diese Tätigkeit offenbar auch mit Büroarbeit verbunden war (a.a.O. S. 9 und 17 f.). Gleichzeitig war er in der Lage, seine Ausbildung im Bausektor abzuschliessen und zudem ein Praktikum im Bausektor zu absolvieren. Zum Tatzeitpunkt führte er darüber hinaus ein kleines Geschäft mit dem Schwerpunkt Ankauf von Autoersatzteilen (a.a.O. S. 12). Die Krebsbehandlung begann sodann erst nach den Taten. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Begehung der Einbruchdiebstähle ausschliessen würde, ist damit nicht erstellt. Die aus den Aussagen des Beschuldigten 1 ge- wonnene Erkenntnis liesse sich durch Aussagen von (bisher nicht eruierten) litauischen medizinischen Leistungserbringern zum damaligen Gesundheits- zustand nicht erschüttern, zumal der Beschuldigte 1 am besten darüber Bescheid weiss, zu was er damals in der Lage war. Der Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft bei den (bisher nicht eruierten) litauischen medizinischen Leistungs- erbringern zur Frage, ob der Beschuldigte 1 in der Lage war, die Einbruch- diebstähle zu begehen, ist daher abzuweisen. Der Beschuldigte 1 persönlich machte, anders als sein Verteidiger heute (Urk. 309 S. 8), nie geltend, sich zur Tatzeit einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterzogen zu haben. Vielmehr führte er wie gesehen heute aus, dass der Krebs Anfang 2018 diagnostiziert worden sei, er sich jedoch zufolge anfänglichen Zögerns erst im Juli 2018 einer ersten Operation und anschliessend weiteren Behandlungen (Chemotherapie, Bestrahlung) unterzogen habe. Zwar bestätigte er auf Er- gänzungsfragen seines Verteidigers, dass auch im März 2018 ärztliche Konsulta- tionen stattgefunden hätten. Er vermochte sich aber weder an die Namen der Ärzte erinnern, noch konnte er die Daten der Konsultationen näher eingrenzen
- 52 - (Urk. 308 S. 17). Wenn tatsächlich solche Konsultationen auf die Tatzeit gefallen wären, was nur der Verteidiger als Möglichkeit in Betracht zieht, nicht aber der Beschuldigte 1 persönlich, und der Beschuldigte 1 folglich zu Unrecht beschuldigt worden wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich an solche Konsultationen erinnert, insbesondere wenn sie sich belegen liessen. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich der Beschuldigte exakt zur Tatzeit einer Untersuchung, geschweige denn einer Behandlung, unterzogen hat. Insbesondere ergeben sich auch keine aus dem heute eingereichten Arztzeugnis vom 31. Mai 2018 (Urk. 310/9, Prot. II S. 30 f.). Der Beweisantrag auf Eruierung der litauischen medizinischen Leistungserbringer und Befragung derselben, ob zur Tatzeit medizinische Untersuchungen oder Behandlungen stattfanden, sowie auf Beizug von Belegen über medizinische Behandlungen in Litauen (Urk. 309 S. 8) ist abzuweisen, weil nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, dass sich daraus etwas Erhellendes bzw. von den Aussagen des Beschuldigten 1 Abweichendes ergibt. Selbst wenn dem so wäre, vermöchten solche Auskünfte das Beweisergebnis nicht zu erschüttern, zumal mit Blick auf das Ausgeführte erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit bestünden. 5.22. Zusammenfassend bleibt es dabei, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass es sich beim Beschuldigten 1 um den Täter "F''._____" handelt, welcher an den eingeklagten Einbruchdiebstählen bei der O._____ AG und AC._____ im Sinne der Anklage beteiligt war. Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt.
6. Rechtliche Würdigung 6.1. Der Beschuldigte 1 hat die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung nicht beanstandet. Der Beschuldigte 2 bestritt, die Einbruchdiebstähle als Mittäter begangen zu haben und stellte sich auf den Standpunkt, im Transportauto in der Nähe des Tatorts gewartet zu haben, die von der unmittel- baren Täterschaft gestohlene Ware in den Lieferwagen eingeladen und in ein Versteck in Deutschland gebracht zu haben. Bei dieser Sachlage sei Gehilfenschaft zum Diebstahl anzunehmen. Mittäterschaft sei zudem nach Tatvollendung nicht mehr möglich. Vorliegend sei der Diebstahl mit Verlassen der
- 53 - Räumlichkeiten der O._____ AG bzw. der AC._____ vollendet gewesen. Zudem beanstandete er die vorinstanzliche Annahme einer Banden- und Gewerbsmässigkeit bezüglich des Diebstahls. Zur Sachbeschädigung und zum Hausfriedensbruch habe er keine Förderbeiträge geleistet, weshalb auch keine Gehilfenschaft dazu gegeben sei. Zur Geldwäscherei führte er folgendes aus: Aufgrund der Konkurrenzlehre sei eine mitbestrafte Nachtat anzunehmen, wenn die Vereitelungshandlung in unmittelbarem zeitlichen Konnex zur Vortat stehe, darüber hinaus hingegen eine selbständige Geldwäscherei. Vorliegend stehe der Transport der Fahrräder in unmittelbarem zeitlichen Konnex zum Diebstahl, zu dem er Beihilfe geleistet habe, sodass eine mitbestrafte Nachtat vorliege (Urk. 304 S. 3 ff.). 6.2. Die Vorinstanz hat den erstellten Anklagesachverhalt unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Verteidigungen rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 199 S. 38-52 E. IV.), worauf vorab zu verweisen ist. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb als ergänzende und auszugsweise rekapitulierende zu verstehen. 6.3. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer je- mandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung der Wegnah- me liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahr- sams. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, d. h. in der unmittelbaren, ungehinderten Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, verbunden mit dem Willen, diese auszuüben. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ein solcher er- folgt in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Machtbereich des Berechtig- ten entfernt wird (vgl. statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom
20. November 2020, E. 2.3.1.). Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt wartete der Beschuldigte 2 draussen vor den Geschäften, als der Beschuldigte 1 und der nicht näher bekannte "D._____" eindrangen und die Fahrräder inkl. weiteres De- liktsgut nach draussen trugen. Der Beschuldigte 2 nahm die Fahrräder vor den Geschäften entgegen und trug sie zusammen mit den anderen beiden zum in der Nähe bereitgestellten Transporter, wo er sie einlud und anschliessend wegtrans-
- 54 - portierte. Dies ergibt sich insbesondere aus den am 16. Mai 2018 erfolgten an- schaulichen Ausführungen des Beschuldigten 2 gegenüber seinem Bruder, dem Beschuldigten 3 (vgl. Urk. 199 E. III.7.6. S. 31 f.). Als der Beschuldigte 2 in das Geschehen eingriff, war der neue Gewahrsam noch nicht begründet. Anders hätte es sich verhalten, wenn die Fahrräder von den anderen beiden an einen anderen Ort gebracht und erst dort an ihn ausgehändigt worden wären. Folglich war die Tat im Zeitpunkt des Eingreifens des Beschuldigten 2 noch nicht vollendet. Mittä- terschaft ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin bis zur Been- digung des Diebstahls möglich. 6.4. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Erforderlich ist mithin (Mit-)Tatherrschaft. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 125 IV 134 E. 3a, Urteil 6B_259/2017 des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2017, E. 3.3.-3.5.). Wenn ein Täter eine führende Rolle innehält, schliesst dies ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit anderen involvierten Personen nicht aus. Die Beschuldigten 1, 2 und "D._____" haben gemäss erstelltem Anklagesachverhalt gemeinsam und arbeitsteilig an der Tatausführung mitgewirkt. Während der Beschuldigte 1 und "D._____" zusammen in die Geschäfte eindrangen und die Fahrräder nach draussen trugen, wartete der Beschuldigte 2 draussen vor den Geschäften, nahm pro Tat rund 35 Fahrräder entgegen und trug sie zusammen mit den beiden anderen zum in der Nähe bereitgestellten Transporter, lud sie ein und transportierte sie weg (vgl. E. II.6.3.). Er fuhr mit dem Transporter über
- 55 - 300 km bis nach Q._____ (Deutschland) und brachte die Fahrräder dort in einer gemieteten Lagerhalle unter. Anschaulich schilderte er am 16. Mai 2018 seinem Bruder, dem Beschuldigten 3, auch Komplikationen bei der Tatverübung, die man gemeinsam überwand. So überlegten sie sich aufgrund Zeitknappheit, den Transporter näher zum Gebäude zu fahren. Der Transporter blieb im Dreck stecken, weshalb er vom Beschuldigten 1 und "D._____" rausgeschoben werden musste, während der Beschuldigte 2 am Steuer sass und Gas gab (vgl. Urk. 199 E. III.7.6. S. 31 f.). Die dargelegte gemeinsame und arbeitsteilige Vorgehensweise und die weiteren Umstände, insbesondere auch die Vereinbarung über die Aufteilung des Deliktserlöses (Prot. I S. 30 und 33), manifestieren einen gemeinsamen Tatentschluss. Der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 war in Würdi- gung der gesamten Umstände wesentlich für die Tatverübung. Er ging weit über blosses "Schmiere Stehen" hinaus. Er hatte denn auch Anspruch auf einen Drittel des Deliktserlöses (Prot. I S. 30 und 33). Es kann daher nicht gesagt werden, er habe sich auf blosse Hilfestellungen im Sinne von Art. 25 StGB beschränkt. Die Gesamtheit der Umstände lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte 2 (Mit-)Tatherrschaft hatte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte 1 die führende Rolle innehielt. Der Beschuldigte 2 ist damit Mittäter. Offen bleiben kann, ob der Beschuldigte 2 in die Tatplanung involviert war, wobei er zumindest den Transporter und den Lagerraum in Deutschland gemietet hat (Urk. D1/3/3/2 F/A 8). Der Beschuldigte 1 ist nach dem Gesagten ebenfalls Mittäter, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird. 6.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit ge- geben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstän- diger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen- zuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Der Um- stand, dass sich "nur" zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden haben, schliesst eine bandenmässige Tatbegehung nicht aus, wenn nur gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen-
- 56 - oder Arbeitsteilung) oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2008 vom 28. Mai 2009, E. 2 ff.). Die gemeinsame deliktische Tätigkeit der Beschuldigten 1 und 2 beschränkte sich auf zwei Taten. Die Taten wurden innerhalb einer Woche verübt. Der Zusammenschluss war daher nur kurzlebig. Dies schliesst eine Bandenmässigkeit indes nicht aus. Die Beschuldigten 1 und 2 stahlen rund 70 hochpreisige Fahrräder im Gesamtwert von über Fr. 400'000.–, die allesamt in einer Lagerhalle in Q._____ zwischengelagert wurden. Aufgrund der Vorgehensweise, der Menge, der Art und des Werts des Deliktsguts drängt sich auf, dass eine Planung und Organisation im Vorfeld stattgefunden hat. Es mussten nicht nur spezifische Tatvorkehrungen getroffen werden (Organisation Transporter, Folie zum Einpacken der Fahrräder, Lagerhalle in Deutschland), sondern auch die weiteren Schritte, insbesondere der angedachte Absatz in Litauen, organisiert werden. Letzteres auch deshalb, weil solch hochpreisige Fahrräder in der Regel nicht einfach so abgesetzt werden können. Insbesondere mit Blick auf die erste Tatörtlichkeit, ein Lager eines Grosshändlers, das von aussen nicht ohne Weiteres einsehbar ist, drängt sich zudem auf, dass vor der Tatverübung Erkundungen bezüglich des Zielobjekts angestellt wurden. Es bestand eine feste, klar umrissene Arbeitsteilung und die Rollen waren klar verteilt (vgl. E. II.6.4.). Die Gesamtheit dieser Umstände lässt einzig den Schluss zu, dass die Beschuldigten 1 und 2 ein einigermassen fest verbundenes, stabiles Team bildeten, das sich zur fortgesetzten Verübung von Fahrraddiebstählen zusammengetan hatte. Dieser Schluss wird durch folgende Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 untermauert: Der Beschuldigte 2 führte anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Beschuldigten 1 folgendes aus: "Ich bin nicht seit gestern dabei. Das ist alles klar." (Urk. D1/2/1/4/9/5 TÜ-Protokoll vom
27. Juli 2018, 19:44:52 Uhr). Der Beschuldigte 2 teilte seinem Bruder, dem Beschuldigten 3, nach der ersten Tat mit, er werde nun noch einmal "fahren" und
- 57 - "dort verdienen". Danach werde er noch einmal "fahren". Sie ("wir") müssten es so machen, dass sie immer 15'000.– bis 20'000.– (Euro) haben (a.a.O. TÜ- Protokoll vom 19. Mai 2018, 15:24:18 Uhr). Der Beschuldigte 1 führte gegenüber dem Beschuldigen 2 aus, Letzterer solle für ein paar Monate untertauchen "und danach könnten sie wieder das alles weiter machen" (a.a.O. TÜ-Protokoll vom
9. Juni 2018, 19:18:45 Uhr). Ferner waren im iPad des Beschuldigten 1 diverse weitere Adressen von Fahrradhändlern in der Schweiz gespeichert (Urk. 3/1/6 F/A 63 ff. und Anhänge). Die vorinstanzliche Annahme eines bandenmässigen Diebstahls ist damit korrekt. 6.6. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (Urteil 6B_259/2017 des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2017, E. 5.1.). Die grosse Anzahl gestohlener Fahrräder innert einer Woche und deren Gesamtwert von über Fr. 400'000.– im Vergleich zum geringen Einkommen der Beschuldigten 1 und 2 (vgl. Urk. 199 E. IV.4.4.2.2.2. f. S. 46 f.) deutet darauf hin, dass die Beschuldigten 1 und 2 innert möglichst kurzer Zeit so viel Deliktsgut wie möglich erbeuten wollten. Die Beschuldigten bildeten ein einigermassen festes, stabiles Team, das sich zur fortgesetzten Tatbegehung zusammengetan hatte (vgl. E. II.6.4.). Hinweise darauf, dass die Beschuldigten 1 und 2 die deliktische Tätigkeit ohne ihre Verhaftung beendet hätten, fehlen. Die Gesamtheit dieser Umstände lässt einzig den Schluss zu, dass die Beschuldigten 1 und 2 die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübten. Die vorinstanzliche An- nahme eines gewerbsmässigen Diebstahls ist damit korrekt.
- 58 - 6.7. Der Beschuldigte 2 hat die Türen und Fenster in den Liegenschaften der O._____ AG und AC._____ (vgl. Urk. 199 E. IV.5. S. 48 f.) zwar nicht selber be- schädigt, muss sich aber die Handlungen des Beschuldigten 1 zurechnen lassen, da die Voraussetzungen von Mittäterschaft gegeben sind. Dasselbe gilt für das unrechtmässige Eindringen in die Liegenschaften der O._____ AG und AC._____ (vgl. a.a.O. E. IV.6. S. 49 f.). 6.8. In Bezug auf die Geldwäscherei geht der Einwand des Beschuldigten 2 fehl, wonach der Transport der Fahrräder nach Deutschland (die Geldwäscherei) auf- grund der Konkurrenzlehre eine zum Diebstahl mitbestrafte Nachtat sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht zwischen der Vortat und der Geldwäscherei echte Konkurrenz, denn strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4, BGE 124 IV 274 E. 3; BGE 122 IV 211 E. 3, BGE 120 IV 323 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 5.2). Dies gilt auch im Verhältnis zum Diebstahl und – entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten 2 – insbesondere auch dann, wenn die Deliktsbeute nach der Tat auf direktem Weg nach Deutschland transportiert wird, mithin ein enger zeitlicher Konnex besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 2.4.2. f. [sinngemäss]). 6.9. Fazit Die Beschuldigten 1 und 2 sind des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten 1 mit 48 Monaten Freiheitsstra- fe und mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Der Be-
- 59 - schuldigte 2 wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und ei- ner unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragte, der Beschuldigte 1 sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 34 S. 2) und verzichtete explizit darauf, sich zur Sanktion zu äussern (Prot. II S. 27). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 beantragte, der Beschuldigte 2 sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu bestrafen. Eventualiter, im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, sei der Beschuldigte 2 zusätzlich mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen mit minimaler Tagessatzhöhe zu belegen (Urk. 304 S. 1 und 14). Zur Begründung verwies die Verteidigung des Beschuldigten 2 auf ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen (a.a.O. S. 14): Unabhängig von der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten 2 sei sein Tatbeitrag "auf der Schwelle" zwischen Gehilfenschaft und Mittäterschaft liegend zu qualifizieren. Eventualiter, bei Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, müsste im Lichte von BGE 144 IV 217 für jedes begangene Delikt eine angemessene Einzelstrafe bestimmt werden. Für den Diebstahl wäre eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (aspiriert) auszusprechen, für den mehrfachen Hausfriedensbruch, die mehrfache Sachbeschädigung und die mehrfache Geldwäscherei je eine Geldstrafe. Die Geldstrafe sei auf maximal 120 Tagessätze (aspiriert) mit minimaler Tagessatzhöhe anzusetzen (Urk. 305 S. 17-20). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestrafung des Beschuldigten 1 mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Zusammengefasst begründete sie ihren Antrag damit, dass die vorinstanzlich ausgefällte Strafe gemessen am Vorgehen, dem Vorleben und den Vorstrafen des Beschuldigten 1 zu tief angesetzt sei. Die Vorinstanz habe zwar die wesentlichen Elemente des Tatverschuldens genannt, diese jedoch zu wenig stark berücksichtigt. Selbst bei Annahme eines mittelschweren Verschuldens (gemäss vorinstanzlicher Einstufung) hätte aufgrund des schwersten Delikts (banden- und gewerbsmässiger Diebstahl) mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe eine
- 60 - Freiheitsstrafe von über fünf Jahren resultieren müssen. Es sei von einem erheblichen Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe bei 42 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. Die weiteren Delikte seien mit 7 Monaten zu veranschlagen. Das Vorleben bzw. die Vorstrafen führten zu einer Erhöhung um 11 Monate. Daraus resultiere eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten. Dazu komme eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– aufgrund der schweren Geldwäscherei (Urk. 311). Die Staatsanwaltschaft beantragte in Bezug auf den Beschuldigten 2 die Be- stätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 249). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 199 E. V.1.2. f.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die schwere Geldwäscherei, die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche jeweils Freiheitsstrafen aus- zufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamt- freiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es
- 61 - schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). 2.2. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
- 62 - 2.3. 2007 wurde der Beschuldigte 1 von den Amtsgerichten Kempten und Kassel zweimal wegen gemeinschaftlich begangener Diebstähle in besonders schwerem Fall verurteilt und mit einer unbedingten Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 26/7). 2009 wurde er vom Landgericht Wiener Neustadt wegen schweren Diebstahls, Diebstahl durch Einbruch oder Waffen, gewerbsmässigen Diebstahls bzw. Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, schwerer Körperverletzung, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten belegt. Vom Strafvollzug wurde wegen eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes vorläufig abgesehen. 2013 wurde der Beschuldigte 1 vom Landgericht für Strafsachen Wien wegen Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft (Urk. 26/5). 2017 wurde der Beschuldigte 1 mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Diebstahl und Hinderung einer Amtshandlung verurteilt und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 250.– belegt (Urk. 203). Der Beschuldigte 1 hat den genannten Strafbefehl nicht zur Kenntnis genommen (Urk. 117a). Der Beschuldigte 1 liess sich weder durch die früheren Untersuchungs- und Gerichtsverfahren noch durch die ihm auferlegten Freiheitsstrafen von weiteren Straftaten abhalten. Er hat sich auch durch die Verbüssung der ihm auferlegten Freiheitsstrafen nicht abschrecken lassen. Seine Delinquenz muss deshalb als beständig und er als uneinsichtig bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund und der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten 1 bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr ist eine Geldstrafe angesichts der bisherigen Wirkungslosigkeit von unbedingten Freiheitsstrafen nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten 1 von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten.
- 63 - 2.4. 2009 wurde der Beschuldigte 2 in Lettland zur einer bedingten Freiheits- strafe von fünf Jahren verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde später vollstreckt (Urk. 25/3). 2011 wurde er vom Landgericht für Strafsachen Wien wegen gewerbsmässigen Diebstahls bzw. Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und schweren sowie gewerbsmässigen Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Urk. 25/4). 2018 wurde der Beschuldigte 2 von den Amtsgerichten Q._____ und S._____ wegen Körperverletzung und Diebstahl je mit einer Geldstrafe bestraft. Die Verurteilung wegen Diebstahl erfolge jedoch kurz nach der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz (Urk. 25/7). Der Beschuldigte 2 liess sich weder durch die früheren Untersuchungs- und Gerichtsverfahren noch durch die ihm auferlegten Geld- und Freiheitsstrafen von weiteren Straftaten abhalten. Er hat sich auch durch die Verbüssung der ihm auferlegten Freiheitsstrafen nicht abschrecken lassen. Seine Delinquenz muss deshalb als beständig und er als uneinsichtig bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr ist eine Geldstrafe angesichts der bisherigen Wirkungslosigkeit der Geldstrafen und vollzogenen Freiheitsstrafen nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten 2 von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. 2.5. Der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl ist die schwerste Straftat. Entgegen der Vorinstanz beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe füh- ren nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentli- chen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchst- richterlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (Urteil 6B_938/2020 vom 12. November 2021 E. 4.8, zur Publikation bestimmt). Im vorliegenden Fall jedoch kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Strafschärfungs-
- 64 - gründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Die Deliktsmehrheit ist straferhöhend zu berücksichtigen. Für die schwere Geldwäscherei ist zusätzlich eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen auszusprechen.
3. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl 3.1. Die objektive Tatschwere des von den Beschuldigten 1 und 2 begange- nen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren gewerbs- und bandenmässigen Diebstählen in Relation zu setzen. Der Umstand, dass zwei Qualifikationsmerkmale erfüllt sind, fällt straferhöhend ins Gewicht (Urteil 6B_662/2015 des Bundesgerichts vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). In Bezug auf die objektive Tatschwere ist massgebend, dass die Be- schuldigten 1 und 2 innerhalb von nur einer Woche insgesamt 74 hochpreisige Fahrräder mit einem Wert von über Fr. 400'000.– gestohlen haben. Zur Art und Weise der Herbeiführung des Deliktserfolgs ist zu sagen, dass die Beschuldig- ten 1 und 2 als Kriminaltouristen zwei Mal in die Schweiz einreisten, in ein La- ger eines Grosshändlers und in ein Fahrradgeschäft einbrachen, um 35 bzw. 39 Fahrräder zu entwenden. Sie stahlen nicht wahllos einzelne, auf öffentli- chem Grund abgestellte Fahrräder. Die Tatobjekte wurden mit anderen Worten nicht spontan ausgewählt. Die Handlungen waren geplant. Die Beschuldigten gingen sodann mit einer gewissen Professionalität vor, indem der Beschuldigte 1 in die Räumlichkeiten eindrang und die Fahrräder nach draussen trug, während der Beschuldigte 2 draussen wartete, dort die Fahrräder behändigte und zum in der Nähe abgestellten Transporter trug, einlud und diese schliesslich weg- bzw. nach Deutschland transportierte. All dies manifestiert einen hohen Grad an krimi- neller Energie. Dass sie nur in Liegenschaften einbrachen, in denen sich zur Tat- zeit niemand aufhielt, mindert das Verschulden nur marginal, diente dieses Vor- gehen doch primär dazu, das eigene Risiko, ertappt und verhaftet zu werden, zu vermindern. 3.2. Der Beschuldigte 2 behändigte die Fahrräder vor dem Lager/Geschäft und trug sie zusammen mit dem Beschuldigten 1 bis zum in der Nähe abge-
- 65 - stellten Transporter, lud sie ein und entfernte sie anschliessend mit dem Transporter von der Tatörtlichkeit. Sein Tatbeitrag ist daher als gewichtig, be- deutend und entscheidend für den Deliktserfolg zu taxieren. Dies spiegelt sich auch in seinem Anteil von einem Drittel am Erlös aus dem Verkauf der Fahrrä- der wieder. Seine hierarchische Stellung ist im Vergleich zu jener des Be- schuldigten 1 jedoch tiefer. Er führte die Anweisungen des Beschuldigten 1 aus und unterstand diesem. Dies zeigt sich daran, dass der Beschuldige 1 ihm Anweisungen in Bezug auf die konkrete Tatausführung (wann und wo, Organi- sation Transporter und Folie) und das Nachtatverhalten gab sowie Untersu- chungen ankündigte, die einen allfälligen Verräter zu Tage fördern sollten (vgl. E. II.5.4., II.5.11. und II.5.13. f.). Dennoch war er Herr über den zur Tatbe- standsverwirklichung führenden Geschehensablauf. Unter Berücksichtigung aller denkbaren gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle ist das objektive Ver- schulden des Beschuldigten 2 im mittleren bis oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln. 3.3. Der Beschuldigte 1 drang in die Tatörtlichkeit ein, trug die Fahrräder nach draussen und trug sie zusammen mit dem Beschuldigten 2 zum in der Nähe bereit gestellten Transporter. Er hielt die federführende Rolle inne. Er gab dem Beschuldigten 2 Anweisungen in Bezug auf die konkrete Tatausführung (wann und wo, Organisation Transporter und Folie) und das Nachtatverhalten. Zudem kündigte er Untersuchungen an, die einen allfälligen Verräter zu Tage fördern sollten (vgl. E. II.5.4., II.5.11. und II.5.13. f.). Er hat die Taten geplant, organisatorische Vorkehrungen delegiert, war massgeblich an der Tatausführung beteiligt und erteilte Anweisungen bezüglich des Nachtatverhaltens. Mit anderen Worten traf er die wichtigen Entscheide. Er nahm die Position des Chefs ein. Sein Tatbeitrag ist damit grösser und seine hierarchische Stellung höher als jene(r) des Beschuldigten 2. Unter Berücksichtigung aller denkbaren gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle ist das objektive Verschulden des Beschuldigten 1 im unteren Bereich des mittleren Strafrahmendrittels anzusiedeln.
- 66 - 3.4. Die Beschuldigten 1 und 2 handelten vorsätzlich und aus rein finanziel- len Interessen. Es ist keine eigentliche Notlage zu erkennen, die den Beschuldig- ten 1 und 2 keine andere Wahl gelassen hätte, als die Fahrräder zu stehlen. Es wäre ihnen möglich gewesen, ihren Lebensunterhalt mit Einkommen aus lega- ler Arbeitstätigkeit zu bestreiten, auch wenn die Einkommen eher bescheiden waren. Der Beschuldigte 1 verfügte gemäss eigenen Angaben zur Tatzeit über eine abgeschlossene Ausbildung als Automechaniker und arbeitete in Litauen (unter anderem) als Automechaniker (Urk. 308 S. 5-7). Der Beschuldigte 2 ar- beitete gemäss eigenen Angaben in Deutschland als Staplerfahrer und Lager- mitarbeiter bzw. Lieferant (Prot. I S. 19 f.). Die Elemente der subjektiven Tat- komponente vermögen die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren. 3.5. Die Vorinstanz taxierte des Gesamtverschulden des Beschuldigten 1 als mittelschwer. Bei einem mittelschweren Gesamtverschulden resultiert ange- sichts des Strafrahmens indes eine höhere Einsatzstrafe als 33 Monate. Das Gesamtverschulden des Beschuldigten 1 ist im unteren Bereich des mittleren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Es rechtfertigt sich, in Bezug auf den Beschuldigten 1 die Einsatzstrafe auf 37 Monate festzusetzen. Das Gesamtverschulden des Beschuldigten 2 ist im mittleren bis oberen Be- reich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln und die Einsatzstrafe auf 26 Monate festzusetzen. Einer Berücksichtigung des Verschuldens im grösseren Umfang steht bereits das Verschlechterungsverbot entgegen.
4. Schwere Geldwäscherei Auch die objektive Tatschwere der von den Beschuldigten 1 und 2 begangenen schweren Geldwäscherei ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist, zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbarer schwerer Geldwäscherei in Relation zu setzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist massgebend, dass es sich beim ge- waschenen Deliktsgut um hochpreisige Fahrräder im Gesamtwert von über Fr. 400'000.– handelt. Sie gingen zwar nicht besonders raffiniert vor. Indes
- 67 - hatten sie den Transport nach Deutschland im Vorfeld organisiert und geplant, was sich bereits daran zeigt, dass in Deutschland eine Lagerhalle angemietet worden war. Während der Beschuldigte 1 die Organisation der Transporter delegierte, organisierte der Beschuldigte 2 die Transporter und führte die Transporte aus. Darin manifestiert sich eine gewisses professionelles Vorgehen. Die Beschuldigten 1 und 2 brachten die gestohlenen Fahrräder auf direktem Weg nach Deutschland. Es bestand ein enger zeitlicher Konnex zwischen dem Diebstahl und der Geldwäschereihandlung. Der entsprechende Unrechtsgehalt geht daher teilweise in jenem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls auf, an welchem die Beschuldigten 1 und 2 als Vortäter beteiligt waren. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Konstellationen von schwerer Geldwäscherei ist das objektive Verschulden im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Der Beschuldigten 1 und 2 handelten vorsätzlich. Ihre Motivation bestand darin, die Sachherrschaft über die gestohlenen Fahrräder zu sichern und den behördlichen Zugriff auf das Deliktsgut zu erschweren bzw. zu vereiteln. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente vermögen die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Insgesamt ist das Gesamtverschulden im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten und eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen festzusetzen. Aufgrund der beengten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten 1 und 2 erscheint ein Tagessatz von Fr. 30.– angemessen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um je eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten in Verbindung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 30.– trägt dem Tatverschulden der Beschuldigten 1 und 2 angesichts des Straf- rahmens angemessen Rechnung.
5. Sachbeschädigungen Die am 15./16. Mai 2018 und 21./22. Mai 2018 aufgrund des Eindringens in die Deliktsörtlichkeit verursachten Sachbeschädigungen erfolgten in ähnlicher Art und Weise, weshalb es sich rechtfertigt, beide Vorfälle zusammen zu beurteilen. Durch das Aufwuchten der Fenster und Türen mittels Werkzeug
- 68 - und Körpergewalt entstand ein Sachschaden von rund Fr. 5'500.– bzw. Fr. 700.–. Sachbeschädigungen stellen die logische Folge von Einbruchdiebstählen dar, weshalb der entsprechende Unrechtsgehalt weitgehend in jenem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls aufgeht. Entgegen der Vorinstanz handelten die Beschuldigten 1 und 2 direktvorsätzlich. Sie zielten darauf ab, in die Deliktsörtlichkeit einzudringen und die sich darin befindenden Fahrräder zu entwenden. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Sachbeschädigungen ist das Gesamtverschulden im untersten Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Als Einzelstrafe ist gedanklich für jedes Delikt eine Freiheitsstrafe von einem Monat (total zwei Monate) festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um insgesamt je eine Freiheitsstrafe von einem Monat trägt dem Tatverschulden der Beschuldigten 1 und 2 angesichts des Strafrahmens angemessen Rechnung.
6. Hausfriedensbrüche Die am 15./16. Mai 2018 und 21./22. Mai 2018 aufgrund des Eindringens in die Deliktsörtlichkeit begangenen Hausfriedensbrüche erfolgten in ähnlicher Art und Weise, weshalb es sich rechtfertigt, beide Vorfälle zusammen zu beurtei- len. Unter Berücksichtigung sämtlicher denkbaren Hausfriedensbrüche ist das objektive Tatverschulden aufgrund des Eindringens in Geschäftsräumlichkeiten ohne Anwesenheit von Drittpersonen als nicht besonders gravierend zu ge- wichten. Hausfriedensbrüche stellen die logische Folge von Einbruchdiebstäh- len dar, weshalb der entsprechende Unrechtsgehalt weitgehend in jenem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls aufgeht. Entgegen der Vorinstanz handelten die Beschuldigten 1 und 2 direktvorsätzlich. Sie zielten darauf ab, in die Deliktsörtlichkeit einzudringen und die sich darin befindenden Fahrräder zu entwenden. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Hausfriedensbrüche ist das Gesamtverschulden im untersten Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Als Einzelstrafe ist gedanklich für jedes Delikt eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten (total vier Monate) festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothe- tischen Einsatzstrafe um insgesamt je eine Freiheitsstrafe von einem Monat
- 69 - trägt dem Tatverschulden der Beschuldigten 1 und 2 angesichts des Strafrah- mens angemessen Rechnung.
7. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten 1 und 2 korrekt wiedergegeben. Darauf kann zunächst verwiesen werden (Urk. 199 E. V.3.4.1. f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich in Be- zug auf die persönlichen Verhältnisse nichts Neues, was für die Strafzumessung relevant wäre. Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Straf- zumessung Relevantes. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten 1 ist stabil. Gleiches gilt in Bezug auf das Nachtatverhalten betreffend den Beschuldigten 1. Die von der Vorinstanz richtig dargelegten einschlägigen Vorstrafen der Beschul- digten 1 und 2 sind Teil des Vorlebens. Das Vorleben wirkt sich folglich entgegen der Vorinstanz erheblich straferhöhend aus. Die Vorinstanz hat die einschlägigen Vorstrafen indes dennoch mit zutreffender Begründung straferhöhend berücksich- tigt (Urk. 199 E. V.3.4.1.2. und V.3.4.2.2.). Die Beschuldigten 1 und 2 weisen je einschlägige und weitere Vorstrafen auf. Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. dazu auch E. III.2.3. f.). Diese je mehrfache Delinquenz offenbart eine gewisse Unbelehrbarkeit. Sie war wiederholt unter anderem gegen das Vermögen gerichtet und wirkt sich deutlich straferhöhend aus. Die einschlägige Delinquenz des Beschuldigten 1 liegt weiter zurück als jene des Beschuldigten 2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wurde dem Beschuldigten 1 wie gesehen nicht eröffnet. Hingegen weist der Beschul- digte 1 soweit ersichtlich zwei einschlägige Vorstrafen mehr auf. Der Beschul- digte 2 weist jedoch zusätzlich eine fünfjährige Freiheitsstrafe aus unbekannter Delinquenz auf. Insgesamt erscheint es angemessen, das Vorleben der Be- schuldigten 1 und 2 im gleichen Umfang straferhöhend zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz ist die hypothetische Einsatzstrafe um je acht Monate zu erhöhen. Das Geständnis und der Beitrag zur Aufklärung der verfahrens- gegenständlichen Delinquenz des Beschuldigten 2 wirken sich deutlich straf- mindernd aus. Aufgrund des Nachtatverhaltens rechtfertigt sich in Bezug auf den Beschuldigten 2 eine Strafreduktion von elf Monaten. Einer Berücksichti-
- 70 - gung des Nachtatverhaltens im geringeren Umfang steht bereits das Verschlechterungsverbot entgegen.
8. Verletzung des Beschleunigungsgebotes Die Vorinstanz hat gemäss dem verbindlichen Urteil des Bundesgerichtes, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, vom 9. September 2021, in Bezug auf die Zustel- lung der schriftlichen Urteilsbegründung das Beschleunigungsgebot verletzt. Ob und wieweit die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion recht- fertigt, ist nachfolgend zu prüfen (vgl. dazu bereits vorne E. I.1.6.). Die Vorinstanz hat die gesetzliche Maximalfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO zur Zustellung der Ur- teilsbegründung an die Verfahrensparteien um annährend drei Monate überschrit- ten, was eine wesentliche Verzögerung darstellt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigten in Haft befinden bzw. befanden, weshalb die mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots zum Nachteil der Beschuldigten einher- gehende Verfahrensverzögerung selbstredend zu einer zusätzlichen Belastung der Beschuldigten 1 und 2 geführt hat. Aufgrund des Gesagten erscheint es an- gemessen, die hypothetische Einsatzstrafe um je vier Monate zu reduzieren.
9. Zusammenfassung Insgesamt erscheint betreffend den Beschuldigten 1 eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten und eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.– angemessen. Betreffend den Beschuldigten 2 erscheint insgesamt eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten und eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.– angemessen. Einer höheren Strafe steht bereits das Verschlechterungsverbot entgegen. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen.
10. Vollzug und Widerruf In Bezug auf den Vollzug der auszufällenden Freiheits- und Geldstrafen sowie des nicht möglichen Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 20. Juni 2017 ausgesprochenen Strafe mangels Zustellung des Strafbefehls an den Beschuldigten 1 und damit mangels Laufens der Probezeit im
- 71 - Tatzeitpunkt kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 199 S. 60 f. E. V.3.7.1. f. und 4.). Die Beschuldigten 1 und 2 sind wie ausgeführt einschlägig vorbestraft und mussten deswegen je schon längere Freiheitsentzüge erdulden. Die Lebensumstände der Beschuldigten 1 und 2 erscheinen heute unverändert. Es ist davon auszugehen, dass sie sich weder durch einen ganzen noch durch einen teilweisen Strafaufschub im Hinblick auf ihr künftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lassen. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind folglich jeweils zu vollziehen. IV. Landesverweisung Die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung des Beschuldigten 1 gilt zwar mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch als mitangefochten. Der Beschuldigte 1 bzw. dessen Verteidiger haben die vorinstanzlichen Ausführungen für den Fall eines Schuldspruchs indes explizit nicht in Zweifel gezogen (Prot. II S. 27). Der Beschuldigte 1 erklärte heute wie schon vor Vorinstanz, im Falle eines Schuldspruchs mit einer Landesverweisung einverstanden zu sein (Urk. 308 S. 15). Der Beschuldigte 2 lässt seinen Antrag auf Absehen von einer Landesverweisung im Wesentlichen damit begründen, dass im Falle einer Verurteilung wegen mehr- facher Gehilfenschaft zu Diebstahl eine Landesverweisung weder obligatorisch anzuordnen noch sonst angezeigt sei. Die vorinstanzlichen Ausführungen im Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wurden indes nicht in Zweifel gezogen (Urk. 304 S. 15). Es kann in Bezug auf die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung zu- nächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 199 S. 61 f. E. V.5.1.-5.4.). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass die Beschuldigten 1 und 2 als Ausländer mit ihrer Delinquenz zwei Katalogdelikte im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB) erfüllen, weshalb grundsätzlich obligatorisch
- 72 - eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist und davon lediglich abgesehen werden kann, wenn die Landesverweisung für die Beschuldigten 1 und 2 einen persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigten 1 und 2 keinen nennenswerten Bezug zur Schweiz haben. Damit stellt die Landesverweisung für die Beschuldigten 1 und 2 offensichtlich keine besondere persönliche Härte dar, womit sich eine Interessenabwägung erübrigt und die Landesverweisung anzuordnen ist. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Bei der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung sind straf- rechtliche Grundsätze wie etwa das Schuldprinzip im Allgemeinen und die Strafzumessungsgrundsätze im Besonderen zu beachten. Zudem muss der dem Massnahmenrecht zugrundeliegende Grundsatz der Verhältnismässigkeit berück- sichtigt werden. Das Gesamtverschulden des Beschuldigten 1 in Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ist im unteren Bereich des mittleren Strafrahmendrit- tels anzusiedeln. Die auszusprechende Freiheitsstrafe von 48 Monaten bewegt sich zwar noch im unteren Bereich des Strafrahmens, jedoch nicht bei der unters- ten Grenze. Da es sich bei einem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl um eine schwerwiegende Straftat handelt, erscheint es angemessen, eine Landesver- weisung für die Dauer von zehn Jahren anzuordnen. Das Gesamtverschulden des Beschuldigten 2 ist im mittleren bis oberen Be- reich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Die auszusprechende Frei- heitsstrafe von 26 Monaten ist tiefer als jene des Beschuldigten 1, bewegt sich je- doch ebenfalls nicht bei der untersten Grenze des Strafrahmens. Da es sich bei einem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl um eine schwerwiegende Straf- tat handelt, erscheint es angemessen, eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren anzuordnen.
- 73 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung (Urk. 199 S. 65-67 E. VIII.1.-9.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten 1 und 2 unterliegen mit ihrer Berufung je vollumfänglich. Soweit der Beschuldigte 1 einen Teil seiner Berufungsanträge zurückgezogen hat (vgl. E. I.2.1.2.), gilt er ebenfalls als unterliegend. Zu berück- sichtigen ist, dass der Beschuldigte 1 einen vollumfänglichen Freispruch verlangt hat, während sich die Berufung des Beschuldigten 2 auf die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung beschränkte. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten 1 teilweise. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2, dem Beschuldigten 1 zu drei Fünfteln und dem Beschuldigten 2 zu einem Fünftel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 sind einstweilen, d.h. unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für den Nichteintretensbeschluss sind ausnahmsweise ausser Ansatz fallen zu lassen. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, verlangte im Berufungsverfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 10'468.55 (Urk. 300 [Rechnungsfehler: 35.5 anstatt 35.8 Stunden] und 306).
- 74 - Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, verlangte im Berufungsverfahren (unter geschätzter Einsetzung von 8.33 Stunden für die Berufungsverhandlung) einen Betrag von insgesamt Fr. 92'162.25 (Urk. 302). 2.4. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr ist dabei nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemü- hungen und Schwierigkeiten des Falles, zu bemessen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksge- richten beträgt Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV), wobei für jede weitere notwendige Rechtsschrift ein Zuschlag berechnet wird (§ 17 Abs. 2 lit. b AnwGebV). Dieser Rahmen gilt auch im Berufungsverfahren, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 2.5. Im Urteilsdispositiv vom 29. November 2021 wurde bei der Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, nur die am 26. November 2021 eingereichte Honorarnote (Urk. 306) berücksichtigt, nicht jedoch auch jene, welche am 23. November 2021 bei der hiesigen Kammer einging (Urk. 300). Mit Nachtragsurteil vom
1. Dezember 2021 wurde im Nachgang zum Urteilsdispositiv noch über die weite- ren geltend gemachten anwaltlichen Bemühungen und Auslagen entschieden. Angesichts des Berufungsumfangs, der konkreten Schwierigkeit der sich noch stellenden Fragen sowie unter Berücksichtigung der getätigten und angemessen erscheinenden Bemühungen des Verteidigers wurde darin für das Berufungsver- fahren ein Honorar von insgesamt pauschal Fr. 8'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt. Entsprechend wurde mit Nachtragsurteil vom
1. Dezember 2021 Dispositiv-Ziffer 10 berichtigt bzw. ergänzt (Urk. 324). Das be- richtigte Dispositiv ist dem begründeten Urteil angefügt.
- 75 - 3.10. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ machte im Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand von 372.68 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 2'2254.90 geltend (Urk. 302). Es steht ausser Frage, dass ein Anwaltsaufwand von 372.68 Stunden weder angemessen noch notwendig war, um die Verteidigung des Beschuldigten 1 im vorliegenden Verfahren wahrzunehmen, auch wenn ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wurde. Der Aktenumfang war nicht klein, jedoch aus dem Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren hinlänglich bekannt. Die sich stellenden Fragen waren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert, wobei im Berufungsverfahren insofern von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Verteidigung bereits bekannt war. Der eingeklagte Sachverhalt umfasste inhaltlich gerade einmal vier Seiten. Einen Grossteil seiner Argumente brachte der Verteidiger bereits vor Vorinstanz vor. Zudem beschränkte er sich in seinen Ausführungen auf den Schuldpunkt. Er plädierte weder zur rechtlichen Würdigung noch zur Sanktion, welche zudem aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erhöht werden konnte. Im Wesentlichen wurden einzig neue Beweise eingereicht, welche ein Alibi des Beschuldigten 1 belegen sollten. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge wie auch die weiteren wurden allesamt abgewiesen, weil sie auf nicht benannten, unerheblichen (bzw. das Beweisergebnis nicht zu erschüttern vermögenden) oder untauglichen Beweistatsachen gründeten. Soweit er die ihm von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung anficht, war mangels Beschwer des Beschuldigten 1 nicht darauf einzutreten. Die diesbezüglich betriebenen Aufwände sind ebenso wenig angemessen und notwendig wie jene im Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren erneut – wie schon vor Voristanz – aufgeworfenen Thematik der Gesundheitsversorgung des Beschuldigten 1 in der Haft. Spätestens seit dem am
12. September 2019 ergangengen Urteil des Bundesgerichts 1B_416/2019 (Urk. D1/20/50) hätte dem Verteidiger klar sein müssen, dass dem Beschuldigten 1 in der Haft eine genügende Gesundheitsversorgung zuteilwurde und -wird. Wie er mit dem Einreichen zahlreicher ärztlicher Berichte zudem selbst unter Beweis stellte, war er über die Gesundheitsbetreuung des Beschuldigten 1
- 76 - ausreichend im Bilde. Der Beschuldigte 1 bestätigte sodann heute wie gesehen ausdrücklich, dass man sich seit seiner Verhaftung medizinisch sehr gut um ihn gekümmert habe (vgl. E. I.3.9.). Mit dem Rückzug einiger seiner Berufungsanträge mangels Beschwer des Beschuldigten 1 bzw. Anfechtungs- objekt (Prot. II S. 20 f.) stellte der Verteidiger sodann selber unter Beweis, dass seine betriebenen Aufwände teils weder angemessen noch notwendig waren. Soweit der Verteidiger im vorliegenden Verfahren Aufwendungen im Zusammen- hang mit den bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung und Rechtsverzögerung in Rechnung stellte, kann er hierfür nicht zusätzlich entschädigt werden. Der Verteidiger wurde dafür bereits vom Bundesgericht entschädigt (Urk. 268 S. 10, Urk. 280 S. 7). Ebenfalls nicht zu entschädigen sind Sekretariatsarbeiten wie zeitliche Aufwendungen für die Retoure von Gerichtsakten (Urk. 302 S. 15) oder für die Rechnungsstellung (a.a.O. S. 19). Der Verteidiger machte zahlreiche Aufwendungen für Besuche des Beschuldigten 1 geltend. Bei einem Fall wie dem vorliegenden müsste indes im Berufungsverfahren ein bis maximal zwei Besuche der beschuldigten Person zwecks Instruktion ausreichen. Soziale Betreuungsarbeit gehört nicht zum Verteidigungsmandat. Schliesslich machte der Verteidiger zeitliche Bemühungen infolge Studiums und Übersetzung der vorinstanzlichen Urteilsbegründung im Umfang von 16 Stunden und infolge telefonischer Urteilseröffnung von 1.17 Stunden geltend (a.a.O. S. 1 und 6). Die Vorinstanz hat ihn indes hierfür bereits entschädigt (Urk. 116 S. 21, Urk. 199 E. VIII.10.6.-10.8. S. 76 f.). Zusammengefasst und nicht zuletzt auch im Vergleich mit den vom Verteidiger des Beschuldigten 2 im vorliegenden Verfahren getätigten Aufwendungen erweisen sich die Aufwendungen des Verteidigers des Beschuldigten 1 als deutlich überhöht und unverhältnismässig bzw. nicht entschädigungsfähig. Unter Berücksichtigung der in Zusammenhang mit dem Entlassungsgesuch und dem Gesuch um vorzeitige Entlassung ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Bemühungen und dem Umstand, dass der Verteidiger mit dem Beschuldigten 1 auf Russisch kommuniziert, was zu einer gewissen Einsparung von Übersetzungskosten führte, sowie des heute effektiv angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung erscheint es angemessen, den
- 77 - amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, mit pauschal Fr. 15'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten 1 betreffend Entschädigung der amt- lichen Verteidigung wird nicht eingetreten.
2. Vom Rückzug der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge des Beschuldigten 1 gemäss Ziffer 1 (soweit es den Widerruf betrifft), Zif- fer 5 (Zivilforderungen) und Ziffer 6 (Beschlagnahmungen) wird Vormerk ge- nommen.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 9. April 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]
4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Juli 2007 gegenüber dem Beschuldigten A._____ ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird verzichtet. 5.-7. […]
8. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB und in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie − der Gehilfenschaft zu schwerer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer. 2 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
9. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 351 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
- 78 -
10. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 11.-12.[…]
13. Der Beschuldigte C._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes ver- wiesen (obligatorische Landesverweisung).
14. Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft an den Beschuldigten A._____ auf Verlangen herauszugeben, wobei die Gegenstände nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der Lager- behörde zur Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Samsung YATELEY, weiss, Asservatnr. A012'500'195 − SIM Karte, Asservatnr. A012'811'119 − iPad, weiss-/silberfarben, Camouflage Hülle, Asservatnr. A012'505'338 − Mobiltelefon Huawei, schwarz, Asservatnr. A012'505'270 − Rollkoffer, schwarz, Asservatnr. A013'020'376
15. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft an den Beschuldigten B._____ auf Verlan- gen herauszugeben, wobei die Gegenstände nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der La- gerbehörde zur Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Huawei, schwarz, Display beschädigt, A'013'019'233
16. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft an den Beschuldigten C._____ auf Verlan- gen herauszugeben, wobei die Gegenstände nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der La- gerbehörde zur Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Huawei, schwarz, mit braunfarbenem Etui, Display beschädigt, A'013'019'299 − 2 USB-Sticks (1 MediaRange / 1 MicroHC M2), in einer schwarzfarbenen Schachtel, A013'019'404
17. Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände verbleiben bis zum Abschluss des Verfahrens 2019/29689 gegen D._____ bei der Asserva- ten-Triage: − Sturmhaube schwarzfarben, Asservatnr. A012'500'117 − Sturmhaube schwarzfarben, Asservatnr. A012'500'139 − Mobiltelefon Apple, iPhone, schwarz, Asservatnr. A012'505'292
- 79 - − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'239 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'308 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'320 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'386 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'411 − SIM Karte, Asservatnr. A012'720'444
18. Die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände sind innert 30 nach Rechtskraft auf Verlangen des Eigentümers und unter Nachweis seiner Ei- gentümerschaft an ihn herauszugeben oder verbleiben ansonsten bis zum Abschluss des Verfahrens 2019/29689 gegen D._____ bei der Asservaten-Triage: − Navigationsgerät TomTom, Asservatnr. A012'500'151 − drei Paar Handschuhe, schwarz, Asservatnr. A013'032'989 − zwei Baseballmützen, schwarz, Asservatnr. A013'033'017 − Rucksack, blau, Asservatnr. A013'933'028 − Jacke, blau, JB, Asservatnr. A013'033'040 − Jacke, schwarz, North Face, Asservatnr. A013'033'051 − zwei Schlüssel John Deere, Asservatnr. A013'029'497
19. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 53'850.00 (inkl. Fr. 3'850.00 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Davon wurden bereits Fr. 23'884.70 (inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 29'965.30 (inkl. Fr. 2'142.35 Mehrwertsteuer) auszuzahlen.
20. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ wird für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 20'609.45 (inkl. Fr. 1'473.45 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Davon wurden bereits Fr. 4'370.65 (inkl. Mehrwertsteuer) akonto von der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich an die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B._____ (Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) ausbezahlt. Die Bezirksgerichtskasse wird an- gewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 16'238.80 (inkl. Fr. 1'161.00 Mehrwertsteuer) auszuzahlen.
21. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ wird für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 21'623.90 (inkl. Fr. 1'546.00 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt.
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22. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Beschuldigter A._____: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 591.35 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'900.00 Telefonkontrolle Fr. 1'645.90 Auslagen Fr. 1'975.00 Auslagen Polizei Fr. 805.80 Entschädigung Dolmetscher Untersuchungsbehörde Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter Fr. 53'850.00 A._____ Beschuldigter B._____: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 116.30 Auslagen (Gutachten DNA Spur Auswertung) Fr. 270.00 Entschädigung Dolm. (Übersetzung Strafregisterauszug) Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter Fr. 20'609.45 B._____ Beschuldigter C._____: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 116.35 Auslagen (Gutachten DNA Spur Auswertung) Fr. 21'623.90 Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter C._____
23. Die Entscheidgebühr wird wie folgt auferlegt: Fr. […] […] Fr. […] […] Fr. 3'750.00 Beschuldigter C._____ Die Kosten der Untersuchung und die übrigen gerichtlichen Verfahrenskosten, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten […] C._____ anteilsmässig gemäss Auflistung in Dispositivziffer 22 auferlegt.
- 81 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten […] C._____ werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Beschuldigten […] C._____ haften solidarisch für die gesamten Gerichts- und Unter- suchungskosten."
4. Eine Gebühr für den Nichteintretensbeschluss fällt ausser Ansatz.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer. 2 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 972 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- 82 -
3. Die Freiheitsstrafe und Geldstrafe des Beschuldigten A._____ werden voll- zogen.
4. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer. 2 lit. b StGB.
5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 608 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
6. Die Freiheitsstrafe und Geldstrafe des Beschuldigten B._____ werden voll- zogen.
7. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung).
8. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung).
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 23) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten 1 zu drei Fünfteln und dem Beschuldigten 2 zu einem Fünftel auferlegt sowie zu einem Fünftel auf die
- 83 - Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und/bzw. schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (versandt) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Privatkläger (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 und 2 − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 84 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Die Rechtsmittelfrist beginnt neu ab der Zustellung des berichtigten Ent- scheides zu laufen. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. November 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker