Sachverhalt
1.1. Der Beschuldigte hat für die S._____ AG (nachfolgend S._____ AG) mit T._____ am 8. Juli 2017 einen Darlehensvertrag über Fr. 70'000.– abgeschlos- sen. Vereinbart waren die Rückzahlung per 31. Juli 2022 und die jährliche Verzin- sung zu 5 %. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass T._____ jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist die vorzeitige Rückzahlung von Fr. 10'000.– ver- langen könne (Urk. 15/2). Unbestritten ist sodann die Auszahlung der Darlehens- summe (vgl. Urk. 12/1 S. 12). Ebenso unbestritten ist, dass noch nichts zurück bezahlt wurde (Prot. I. S. 8; Urk. 83 S. 11 ff.).
- 8 -
2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Vorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, als Inhaber und Geschäftsführer der Firma S._____ AG einen Darlehensvertrag zwischen der S._____ AG und T._____ über den Betrag von Fr. 70'000.– unterzeichnet, einen Darlehenszins von 5 % vereinbart und dadurch die S._____ AG zur Rückzahlung der Darlehenssumme an T._____ bis spätestens am 31. Juli 2022 sowie zur Zahlung des Darlehenszinses von 5 % verpflichtet zu haben. Dies habe er getan, um mit dem Geld eigene Privatschulden zurückzuzahlen. Er habe die Fr. 70'000.– sodann nicht pflichtgemäss der S._____ AG zukommen lassen, sondern damit, wie geplant, eigene Privatschulden bei einer unbekannten Drittperson beglichen. Die S._____ AG sei auf Grund der schlechten finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen, T._____ den Betrag zurückzuzahlen und den Darlehenszins zu entrichten. Dadurch habe der Beschuldigte die finanzielle Situation der S._____ AG zusätzlich um Fr. 70'000.– und zusätzlich um 5 % der Darlehenssumme verschlechtert und sich unrechtmässig auf Kosten der S._____ AG im Betrag von Fr. 70'000.– und zusätzlich um 5 % der Darlehenssumme bereichert (Urk. 32 S. 4; Urk. 70 S. 29). 2.2. Sachverhaltserstellung 2.2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 7 f.). Zudem hat sie die einzelnen Beweismittel aufgeführt und insbe- sondere die einzelnen Aussagen ausführlich wiedergegeben (Urk. 70 S. 30 ff.). 2.2.2. Der Beschuldigte hat im Rahmen der Untersuchung bestätigt, dass die S._____ AG aus dem Geschäft keine Vorteile gehabt habe, sondern er das Dar- lehen einzig aufgenommen habe, um eine persönliche weitere fällige Darlehens- schuld, welche gegenüber einer Drittperson bestanden habe, zu tilgen. Die Zinsen habe er aus seinem Lohn bezahlen wollen, doch habe er sich keinen solchen auszahlen können (Urk 12/1 S. 12 f.; Urk. 12/3 S. 3 f., Urk. 12/5 S. 2; Urk. 12/7 S.
- 9 - 2 f.). Diese Aussagen sind klar, widerspruchsfrei, plausibel und es besteht kein Anlass an deren Richtigkeit zu zweifeln. 2.2.3. Im Gegensatz dazu gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung an, dass er und D._____ die Absicht gehabt hätten, mit dem Geld zu arbei- ten. Er habe das Geld investiert. Erst auf intensives Nachhaken gab er an, Fr. 30'000.– oder Fr. 40'000.– für einen Autokauf und den Rest für die Geschäfts- übernahme der C._____ AG verwendet zu haben. Auf erneutes Nachfragen und mit seinen früheren Aussagen konfrontiert gab er schliesslich an, dass es ein durcheinander sei, er hier und da etwas genommen habe und das Darlehen ent- weder für das Geschäft oder zur Bezahlung der Schulden genommen habe (Prot. I S. 7 ff.). In einem späteren Zeitpunkt – zu einem weiteren Tatvorwurf befragt – kehrte der Beschuldigten sodann wieder zu seiner ursprünglichen Version zurück (Prot. I S. 17). 2.2.3.1. Bei diesen eklatanten Widersprüchen und Ungenauigkeiten handelt es sich nicht einfach um Nuancen oder Folgen eines durch den Zeitablauf bedingten Verblassens der Erinnerung. Als einzige plausible Erklärung für dieses Aussage- verhalten bleibt ein – misslungener – Beschönigungsversuch des Beschuldigten. Zudem sind einzig seine Aussagen in der Untersuchung mit den übrigen Umstän- den und Beweisergebnissen in Einklang zu bringen, nicht jedoch die nachge- schobene Darstellung, worauf noch näher eingegangen wird. 2.2.3.2. So bestätigte die als Zeugin einvernommene Darlehensgeberin T._____ den Ablauf des vom Beschuldigten umschriebenen Vertragsabschlusses, präzi- sierte aber, dass der Beschuldigte angegeben habe, mit dem Geld Autos kaufen zu wollen. Von einem Firmenkauf oder davon, dass das Geld an Herrn B._____ gehe, sei nicht die Rede gewesen (Urk. 13/2 S. 4 ff.). Diese klaren und wider- spruchsfreien Aussagen geben keinen Anlass zu Zweifeln. 2.2.3.3. Schliesslich geht auch aus dem Darlehensvertrag die S._____ AG als Empfängerin des Darlehens hervor. Hinweise für eine Drittbegünstigung ergeben sich daraus keine (Urk. 15/2). Der Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz, wo- nach es T._____ gleichgültig gewesen sei, mit wem sie den Vertrag abgeschlos-
- 10 - sen habe, findet noch nicht einmal in den Ausführungen des Beschuldigten eine Stütze und es ist nicht weiter darauf einzugehen (Urk. 56 S. 16). 2.2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte wiederum eine etwas andere Sachverhaltsschilderung zu Protokoll. Er sei im damaligen Zeit- punkt – zu Beginn der Untersuchung – unter Druck gestanden. Es sei nicht so gewesen, wie er damals ausgesagt habe, dass er das Darlehen aufgenommen habe, um eine persönliche, fällige Darlehensschuld gegenüber einer Drittperson zurückzuzahlen. Er habe diese Schuld von Fr. 102'000.– in bar mit Geld von Fa- milienmitgliedern und Kollegen sowie einem eigenen Beitrag zurückbehalt. Er ha- be mit dem Geld aus dem Darlehen von Frau T._____ Autos gekauft. Er habe da- für auch Belege. Er habe mit dem erhaltenen Geld am 10. Juli 2017 und am
13. Juli 2017 Zahlungen von insgesamt Fr. 46'000.– als Anzahlung für ein Lea- sing-Fahrzeug der Marke Mercedes AMG gemacht. Auch mit dem restlichen Geld hätten sie – er und Herr B._____ – Fahrzeuge gekauft (Urk. 83 S. 12 ff.). 2.2.4.1. Betreffend das erwähnte Leasing des Fahrzeugs Mercedes AMG reichte der Beschuldigte den Leasingvertrag zwischen der S._____ AG, unterzeichnet durch den Beschuldigten, und der Leasinggeberin U._____ Leasing AG vom
13. Juli 2017 sowie das Übergabeprotokoll des Leasingobjekts vom selbigen Da- tum ins Recht (Urk. 85/1-2). Des Weiteren dokumentieren E-Banking-Aufträge bei der H._____ ... vom 10. bzw. 13. Juli 2017 Überweisungen in der Höhe von Fr. 30'000.– bzw. Fr. 16'000.– an die U._____ Leasing AG (Urk. 85/4-5). Ebenfalls wurde diesbezüglich eine Rechnung der U._____ Leasing AG für eine Sonder- zahlung in der Höhe von Fr. 46'000.– zu den Akten gereicht (Urk. 85/3). 2.2.4.2. Der Leasingvertrag wurde fünf Tage nach der Darlehensvereinbarung der S._____ AG mit T._____ vom 8. Juli 2017 abgeschlossen und rückt damit in unmittelbare zeitliche Nähe der Darlehensauszahlung. Letztere erfolgte indes – auch gemäss den Angaben des Beschuldigten (Urk. 83 S. 12) – in bar. Eine Ein- zahlung auf das entsprechende Konto hätte demgemäss umgehend erfolgen müssen. Einerseits liegt diesbezüglich kein Beleg für die Einzahlung der Darle- henssumme auf das Konto vor, andererseits ist allgemein bekannt, dass es in der heutigen Zeit nicht mehr ohne weiteres möglich ist, einen so grossen Bargeldbe-
- 11 - trag auf ein Konto einer Schweizer Bank einzubezahlen, um dann lediglich zwei bzw. fünf Tage später wieder grössere Überweisungen in Auftrag zu geben (mit Hinweis auf die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei). Ein Konnex zwischen der Darlehenssumme und den Überweisungen vom Konto der H._____ ... ist mithin nicht belegt. Des Weiteren entbehren die dokumentierten Überwei- sungen dieser Bank an die Leasinggeberin jeglicher vertraglichen Grundlage. Im abgeschlossenen und unterzeichneten Leasingvertrag ist keine Kaution oder An- zahlung vorgesehen bzw. vereinbart. Es ist denn auch von der bereits am 10. Juli 2017 ausgelösten Zahlung von Fr. 30'000.–, mithin 3 Tage vor Vertrags- unterzeichnung, keine Rede (vgl. Urk. 85/2 und Urk. 85/5). Die Zahlung von Fr. 16'000.– mit Vermerk "MwSt. für Mercedes Benz AMG GTR" (Urk. 85/4) ist sodann nicht nachvollziehbar, weder deren Höhe noch der Zeitpunkt und die Zah- lung überhaupt, zumal der Leasingbetrag und die Monatsrate – entgegen der Be- hauptung der Verteidigung (Prot. II S. 8) – inklusive Mehrwertsteuer von 8% ver- einbart sowie im Vertrag festgehalten wurden (Urk. 85/2 S. 1) und eine Mehrwert- steuer in dieser Grössenordnung für einen Betrag von rund Fr. 200'000.– sprä- che, wovon im Leasingvertrag nirgendwo die Rede ist. Überdies müsste eine all- fällige Mehrwertsteuer für den "Restwert" allenfalls erst bei Leasingende (d.h. En- de Juli 2022) bei einem allfälligen Erwerb des Fahrzeugs bezahlt werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Vertrag in den allgemeinen Leasingbedingungen festgehalten wurde, dass der Leasingnehmer das Leasingfahrzeug für die Ver- tragsdauer von 5 Jahren least und die Angabe des Rechtswerts im Leasingver- trag lediglich der Information diene, aber den Leasingnehmer nicht berechtige, das Leasingobjekt zu erwerben (Urk. 85/2 S. 1 f.). Es war mithin im Zeitpunkt die- ser Zahlung völlig unklar, ob nach Leasingende ein Verkauf des Leasingobjekts erfolgen würde oder nicht. Auch die zu den Akten gereichte Rechnung der Lea- singgeberin betreffend Sonderzahlung entbehrt einer vertraglichen Grundlage im Leasingvertrag und ist zudem nicht unterzeichnet (Urk. 85/3). Schliesslich bleibt der Beschuldigte auch bezüglich der Verwendung der restlichen Darlehenssum- me Belege schuldig. Gleiches gilt für die ihm angeblich von Familie und Freunde gewährten Darlehen für die Rückzahlung des privat geschuldeten Darlehens in
- 12 - der Höhe von Fr. 102'000.–. Dass es bei solch stattlichen Summe keine Belege geben soll, erscheint höchst zweifelhaft. 2.2.4.3. Zusammenfassend sind die anlässlich der Berufungsverhandlung ein- gereichten Dokumente teilweise widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar und vermögen die heutigen Behauptungen des Beschuldigten, mit dem erlangten Geld tatsächlich gearbeitet zu haben bzw. die Darlehenssumme tatsächlich für die S._____ AG verwendet zu haben, nicht zu stützen. Sodann hat sich der Beschul- digte auch heute in weitere Ungereimtheiten verstrickt. So gab er – wie erwähnt – einerseits erneut an, mit dem erhaltenen Geld Autos gekauft zu haben (Urk. 83 S. 12), was er auch der Darlehensgeberin mitgeteilt hat (Urk. 13/2 S. 4 f.). Im nächsten Atemzug brachte er indes vor, dass es sich beim genannten Fahrzeug um ein Leasingfahrzug gehandelt habe und sie ein Business mit Mietwagen hät- ten aufbauen wollen. Dazu sei es indes dann nicht gekommen (Urk. 83 S. 13 f.). Der Beschuldigte wurde denn am 28. Mai 2018 und damit knapp 11 Monate nach erfolgter Übergabe des Leasingobjekts mit besagtem Fahrzeug als Fahrzeugfüh- rer bei der heute ebenfalls zu sanktionierenden Verkehrsregelverletzung ertappt. 2.2.4.4. Sodann erscheinen denn auch die heutigen Ausführungen des Beschul- digten, wonach er die Fr. 10'000.– trotz vertraglicher Grundlage nicht zurückbe- zahlt habe, wobei er sich in der Folge wieder versuchte, sich in ein besseres Licht zu rücken und die Situation zu beschönigen, geradezu symptomatisch für sein persönliches Auftreten und Verhalten in dieser Strafuntersuchung. 2.2.5. Gesamthaft sind damit auch die im Berufungsverfahren getätigten Aussa- gen des Beschuldigten – wie die Depositionen vor Vorinstanz – widersprüchlich und können insbesondere nicht mit den eingereichten Belegen, welche letztlich auch in sich nicht stimmig sind, in Einklang gebracht werden. Der Beschuldigte ist auf seine klaren, widerspruchsfeien, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussa- gen anlässlich der Einvernahmen im Rahmen der Untersuchung zu behaften, welche mit den übrigen Umständen und Beweisergebnissen in Einklang stehen. Entsprechend verbleiben keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit der für die S._____ AG erhaltenen Darlehenssumme wie geplant eine private Schuld gegenüber einer Drittperson beglichen hat und diese entsprechend nicht
- 13 - pflichtgemäss der S._____ AG hat zukommen lassen. Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 2.3. Rechtliche Würdigung Einer ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwal- ten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Bereits eine vorübergehende Schädigung respektive die blosse Gefährdung des Vermögens reicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus (BGE 121 IV 107). Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz reicht aus. An dessen Nachweis sind hohe Anforde- rungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2012 vom 18. April 2013 E. 1.3.1. m.w.H.). Die Erfüllung des Tatbestands kennt damit vier Voraussetzungen, welche nach- folgend im Einzelnen geprüft werden: die Geschäftsführerstellung des Täters, die Verletzung einer mit der Geschäftsführerstellung im Zusammenhang stehenden Pflicht, aus welcher ein Vermögensschaden entsteht, sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente (BSK StGB II-NIGGLI 4. Aufl. 2019, Art. 158 N 11 m.w.H.). 2.3.1. Geschäftsführerstellung der Beschuldigten Geschäftsführer ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwort- licher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermö- genskomplex zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 6S.604/1999 vom 2. März 2000 E. 2c m.w.H.). Vorausgesetzt ist, dass der Täter fremdes Vermögen von ei- nigem Gewicht verwaltet oder eine solche Verwaltung beaufsichtigt, er dies in fremdem Interesse tut, er bei seiner Tätigkeit über ein hohes Mass an Selbstän-
- 14 - digkeit verfügt sowie dass seine Pflichten gerade auf die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gerichtet sind (BSK StGB II-NIGGLI, a.a.O., Art. 158 N 16 ff.). Wer in untergeordneter Stellung oder als Berater bei der Betreuung von Vermögensinteressen mitwirkt, hat keine Geschäftsführerstellung (BGE 102 IV 92). Indizien für eine Selbständigkeit der Stellung sind die Unterschriftenberechti- gung mit Blick auf zumindest Teile der zu verwaltenden Vermögensinteressen (BGE 95 IV 66) sowie die weitgehende Freiheit in der Organisation der eigenen Tätigkeit. Als Vermögensverwalter ist beispielsweise anzusehen, wer über Bank- und Postguthaben verfügungsberechtigt ist (BGE 95 IV 66), in leitender Stellung über die Betriebsmittel und das Personal eines Unternehmens disponiert (BGE 81 IV 279) oder in eigener Verantwortlichkeit für den Bestand und die Unversehrtheit von Gütern zu sorgen hat (BGE 100 IV 36). Der Beschuldigte beherrschte die S._____ AG wirtschaftlich und war auch deren Geschäftsführer (Urk. 12/6 S. 1). Mit der Vorinstanz ist deshalb seine Geschäfts- führerstellung ohne weiteres zu bejahen (Urk. 70 S. 37). 2.3.2. Verletzung einer Treuepflicht Die Tathandlung der Verletzung einer Treuepflicht wird vom Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung in der Ver- letzung gerade derjenigen besonderen Pflichten, die den konkreten Täter hinsicht- lich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer generell, aber auch hinsichtlich spezieller Geschäfte treffen (BSK StGB II-NIGGLI, a.a.o., Art. 158 N 124 m.w.H.). Ebenfalls nicht näher umschrieben wird in Art. 158 StGB der Inhalt der Treuepflicht. Dieser ergibt sich vielmehr aus der konkreten Vereinbarung (BSK StGB II-NIGGLI, a.a.o., Art. 158 N 61; TRECHSEL/CRAMERI, StGB-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 158 N 9). Was die Vorinstanz zu der dem Beschuldigten vorgeworfenen Pflichtverletzung erwogen hat, erweist sich in jeder Hinsicht als zutreffend und bedarf keiner weite- ren Ausführungen. Sie hat die relevanten Aussagen der beteiligten Personen voll- ständig wiedergegeben und zutreffend gewürdigt (Urk. 70 S. 36 ff.).
- 15 - Die Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz, wonach der Darlehensvertrag zwischen T._____ und dem Beschuldigten persönlich abgeschlossen worden sei, findet in den Akten keine Stütze. So will die Verteidigung in der Bezeichnung "Darlehensehmerin" als firmierende Partei einen Hinweis auf den Beschuldigten persönlich als Vertragspartei sehen (Urk. 56 S. 15 f.). Da es sich beim Beschul- digten um einen Mann handelt, weist die verwendete weibliche Form auf die Ge- sellschaft als Vertragspartei hin. Damit fehlt den rechtlichen Erwägungen der Verteidigung auf der Basis dieser Hypothese jede Grundlage, weshalb nicht wei- ter darauf einzugehen ist. Wie erwähnt ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte, entgegen seiner Zusage an die Darlehensgeberin und entgegen dem Wortlaut des schrift- lichen Darlehensvertrages, das Geld nicht für die S._____ AG, sondern für sich persönlich verwendet hat. Mit der Vorinstanz kann deshalb eine Pflichtverletzung ohne Weiteres bejaht werden. Der Beschuldigte verletzte seine Pflicht, die Vermögensinteressen der S._____ AG zu wahren, indem er auf deren Kosten das Darlehen für die Beglei- chung privater Verpflichtungen verwendete, ohne ihr gleichzeitig in genügender Weise Mittel zukommen zu lassen oder zumindest solche in adäquater Weise zur Verfügung zu halten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2009 vom 29. Mai 2009 E. 4). Auch war diese Art des Mitteleinsatzes nicht durch den Geschäfts- zweck bedingt und damit pflichtwidrig. Es sei in diesem Zusammenhang auf die reichhaltige Bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, welche beispielswei- se ein Darlehen ohne adäquate Gegenleistung (BGer, StrA, 9.5.2008, 6B- 54/2008; StrA, 9.5.2008, 6B_66/2008), geschäftsmässig unbegründeten Aufwand (BGer StrA 23.11.2015, 6B_310/2014) oder generell die Übernahme privater Ver- pflichtungen durch die Gesellschaft (BGer, StrA, 14.5.2009, 6B_101/2009) als pflichtwidrig qualifiziert. Eine solche Pflichtwidrigkeit ist in der Verwendung des an die S._____ AG gewährten Darlehens für private Zwecke ohne weiteres gegeben. 2.3.3. Vermögensschaden
- 16 - Als Folge der beschriebenen pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Ver- mögensschaden kommen. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss somit ein Kausalzusammenhang bestehen. Eine vorübergehende Schädigung reicht aus (BSK StGB II-NIGGLI, a.a.o., Art. 158 N 127 ff.). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 37 ff.). Herausgestrichen sei an dieser Stelle, dass die Rechtsbeziehung zwischen der S._____ AG und T._____ in diesem Zusammenhang nicht weiter von Bedeutung ist. Entsprechend kommt ihr in diesem Verfahren auch nicht Parteistellung zu und es ist auch nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob sie an ihrem Vermögen geschädigt wurde. Entscheidend ist einzig, ob der S._____ AG ein Vermögensschaden entstanden ist. Dass dem so ist, hat die Vorinstanz – wie erwähnt – überzeugend dargelegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung erstmals, und ohne die näheren Umstände ge- nauer auszuführen, dargelegt hat, dass mittlerweile "das Geld schon wieder im Geschäft ist" (Prot. I. S. 7). Bereits mit der vorübergehenden Schädigung ist der Tatbestand erfüllt. Und da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt keinen Lohn bezog, stattdessen aber Schulden und laufende Betreibungen im Umfange von ca. Fr. 18'000.– hatte (Urk. 12/1 S. 3), war der grundsätzlich bestehende Anspruch der S._____ AG gegenüber ihm gefährdet, weshalb ihr Vermögen in deren wirtschaft- lichen Wert vermindert war. 2.3.4. Vorsatz Gefordert ist Vorsatz, der sich insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung bzw. Unterlassung, den Vermögensschaden und den zwischen diesen Elementen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Vorsatz bzw. Eventual- vorsatz dürfen dabei nicht leichthin bejaht werden. Eventualvorsatz darf nur dann angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolges ausgelegt werden kann (BSK StGB II-NIGGLI, a.a.o., Art. 158 N 136 f.). Gemäss erstelltem Sachverhalt nahm der Beschuldigte das Darle-
- 17 - hen auf, um persönliche Schulden bei einer Drittperson zu begleichen, namentlich um einem nicht namentlich erwähnten Kollegen ein früher bezogenes Darlehen zurückzubezahlen. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte bei seiner Tat vorsätzlich ge- handelt hat. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er das Darlehen aus- schliesslich für die S._____ AG hätte verwenden dürfen. Dennoch verwendete er dieses für sich persönlich. Dass er die S._____ AG nicht hat schädigen wollen, erscheint zwar insbesondere auf Grund der persönlichen Verflechtung plausibel. Da er selbst verschuldet und auch die wirtschaftliche Situation der S._____ AG sehr schlecht war, hätte er damals die S._____ AG nicht schadlos halten können, was er wusste. Entgegen der Vorinstanz handelte der Beschuldigte überdies in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zumal er wusste, dass er persönlich keinen An- spruch auf das erhaltene Geld hatte und seinen persönlichen Verpflichtungen nicht auf andere Weise nachkommen konnte. An dieser Stelle ist aber das Ver- schlechterungsverbot (reformatio in peius) zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.4. Fazit Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist somit zu bestätigen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung ausführlich und zutref- fend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann, insbeson- dere auch auf die Schlussfolgerung, wonach vorliegend aus spezialpräventiven Gründen für beide Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (Urk. 70 S. 48 ff.).
2. Gleiches gilt weitestgehend auch für die konkrete Strafzumessung bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Die Strafzumessungsgründe wurden – mit nachfolgender Korrektur – zutreffend dargelegt. Entgegen der Vorinstanz wurde
- 18 - das Haftungssubstrat sehr wohl geschmälert. Gesamthaft erscheint die festge- setzte Einsatzstrafe von 9,5 Monaten als angemessen (Urk. 70 S. 51 ff.).
3. Die Strafzumessung der Verkehrsregelverletzung erweist sich mit dem Strafzuschlag von ½ Monat als angemessen, wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gemäss eigenen Angaben unter grosser An- spannung gestanden hat. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung wirkt sich dies nicht entlastend aus. Ganz im Gegenteil gilt gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmit- tel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderli- che körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Fahrunfähigkeit kann durch eine Vielzahl von Faktoren begründet werden, neben Alkoholkonsum und Einnahme von Medikamenten oder Drogen bspw. auch durch Übermüdung, Stress, Überbeanspruchung, Daueranspannung, Zustände heftiger Gemütserre- gung, Schwächegefühle, Unwohlsein, erhebliche Schmerzen, welche bspw. auf Krankheiten zurückzuführen oder auch unspezifischer Natur sein können; solche Faktoren der Fahrfähigkeitsbeeinträchtigung können zudem auch in Kombination auftreten (vgl. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrs- rechts, Bd. I, 2. A., Bern 2002, Rz 524 f.). Auf Grund des Verschlechterungsver- botes ist jedoch nicht weiter auf die Frage einzugehen, welchen Einfluss die gel- tend gemachten Umstände auf seine Fahrfähigkeit hatten.
4. Betreffend die Täterkomponente – welche bei der Festsetzung der Einsatz- strafe bzw. des Strafzuschlags bereits Berücksichtigung fand – ist – mit nachfol- gender Korrektur sowie Ergänzung – ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 70 S. 52 ff.). Zu beachten ist, dass der Be- schuldigte mittlerweile nur noch zwei Vorstrafen zu verzeichnen hat (Urk. 82). So- dann hat der Beschuldigte auch gemäss eigenen Angaben – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht begonnen, das Darlehen zurückzubezahlen. Im Gegenteil hat er trotz vertraglich vereinbarter Verpflichtung (Urk. 15/2) nach der Aufforderung von T._____ zur Rückzahlung von Fr. 10'000.– (Urk. 15/1) und trotz eingeleiteter Betreibung keine Zahlung geleistet (Urk. 83 S. 13 ff.). Mit der Vorinstanz fällt die Täterkomponente straferhöhend ins Gewicht, was – wie be-
- 19 - reits erwähnt – bei der der Einsatzstrafe bzw. beim Strafzuschlag bereits berück- sichtigt wurde.
5. Die festgesetzte Sanktion von 10 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich damit nicht als zu hoch.
6. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von einem Tag steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug der Strafe
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen der Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgeschoben werden kann, zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb ebenso vollumfänglich darauf verwiesen werden kann wie auf die Fest- stellung, dass vorliegend von der Vermutung einer Schlechtprognose auszugehen ist und ein Aufschub damit nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Urk. 70 S. 55 f.).
2. Besonders günstig sind Umstände, welche ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Ver- haltens ein Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2018 vom
26. März 2019 E. 2.2; BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f.). Herausgestrichen sei in diesem Zusammenhang, dass "keinerlei Zusammenhang" zu den früheren Verur- teilungen nicht mit fehlender Einschlägigkeit gleichzusetzen ist. Ein Zusammen- hang besteht bereits dann, wenn die Taten einem einheitlichen Verhaltensmuster entsprechen.
- 20 - Mit Bezug auf die heute zu beurteilenden Taten fehlt ein solches einheitliches Verhaltensmuster beispielsweise zur früheren Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. Hingegen ist in der Verurteilung wegen teilwei- ser gewerbsmässiger Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz klar ein einheitliches Verhaltensmuster zu erkennen. In beiden Fällen hat sich der wirt- schaftlich klamme Beschuldigte vorsätzlich und auf widerrechtliche Weise Vermö- gensvorteile verschafft (vgl. Beizugsakten BG Dietikon DG160040 Urk. 17).
3. Angesichts dieser Vorstrafen, des delinquenten Verhaltens während laufen- der Probezeit sowie während laufender Strafuntersuchung kann von besonders günstigen Umständen keine Rede sein (vgl. Urk. 70 S. 56).
4. Auch ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 56 S. 25 f.; Prot. II S. 9 f.) – nicht ersichtlich, dass beim Beschuldigten in der Zwischenzeit eine deutliche Besse- rung respektive Stabilisierung der Lebensumstände eingetreten ist. Im Gegenteil sind diese nach wie vor labil und die Zukunft ungewiss. Der Beschuldigte lebt nach wie vor von "der Hand in den Mund" und hat beträchtliche Schulden. Neu hat sich sodann ergeben, dass der Beschuldigte eine zusätzliche finanzielle Ver- pflichtung eingegangen ist (Urk. 83 S. 3 ff.). Die S._____ AG hat sich wirtschaft- lich noch immer nicht erholt. Dass ihre Zukunft tatsächlich – wie vom Beschuldig- ten behauptet (Urk. 83 S. 10) – nun vielversprechend aussehen soll, ist ange- sichts der konkreten Umstände stark zu bezweifeln. In Anbetracht der gesamten Umstände kann somit eindeutig nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Verhältnisse des Beschuldigten tatsächlich massgeblich stabilisiert oder verbes- sert haben. Mit anderen Worten liegen beim Beschuldigten die für den Aufschub der Strafe erforderlichen "besonders günstigen Umstände" nach Art. 42 Abs. 2 StGB nach wie vor nicht einmal ansatzweise vor, weswegen die auszusprechen- de Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. VI. Verlängerung der Probezeit In Bezug auf die Voraussetzungen des Widerrufs beziehungsweise der Verlänge- rung der Probezeit kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch hat diese zutreffend festgehalten, dass vorliegend ein
- 21 - Widerruf zu prüfen ist (Urk. 70 S. 56 f.). Da sie schliesslich vom Widerruf abge- sehen hat (Urk. 70 S. 57), ist in Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht weiter darauf einzugehen. Dass eine Verlängerung der Probezeit angesichts der konkreten Umstände angezeigt ist, ergibt sich aus der denkbar schlechten Legalprognose des Beschuldigten (vgl. Ziff. III 3. f.) ohne Weiteres. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 11 ).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollum- fänglich unterliegt, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist gemäss ihren Aufwendun- gen im Berufungsverfahren (Urk. 84) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung mit pauschal Fr. 3'400.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
29. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- 22 - − (…) − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Art. 4a Abs. 5 VRV.
2. Vom Vorwurf des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1) sowie des Fahrens ohne Haft- pflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 3 SVG und Art. 63 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 1.4) wird der Beschuldigte freige- sprochen. 3.-5. (…)
6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
27. September 2019 beschlagnahmte Kaufvertrag betreffend Inhaberaktien C._____ AG wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben resp. bei den Akten belassen, wenn die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
27. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Be- zirksgerichtskasse Dietikon, werden Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zuhan- den des Privatklägers nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben resp. der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, wenn die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird: − CH-Identitätskarte lautend auf D._____, − CH-Führerausweis lautend auf D._____, − CH-Schiffsführerausweis lautend auf D._____, − Schweizer Pass (1) lautend auf D._____, − Schweizer Pass (X2) lautend auf D._____, − Deutscher Reisepass (3) lautend auf D._____, − Mastercard (4) lautend auf D._____, − ToppCC Einkaufsausweis lautend auf E._____ GmbH, − SBB Juniorkarte lautend auf F._____,
- 23 - − Zusammenarbeitsvertrag G._____ AG / D._____, − Bürgschaftsvertrag H._____ lautend auf D._____, − Auftragsbestätigung vom 26.05.2008, − Öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der Gesellschafterversamm- lung, − Mietvertrag I._____-Center 1/2, J._____, − K._____ Vertrag vom 10.02.2017, − Quittung vom 23.07.2012 über € 5'000.00, − Freigabe Mieterkautionssparkonto H._____ (Mieterexemplar), − Freigabe Mieterkautionssparkonto H._____ (Vermieterexemplar), − Kündigungsschreiben vom 31.10.2016 (Mietobjekt L._____-strasse ..., M._____), − Arbeitsbestätigung N._____ Reisen GmbH vom 03.03.2015, − Mietvertrag vom 14.01.2017 (O._____ ..., P._____), − Mietvertrag vom 19.07.2017 (Restaurant Q._____), − Vollmacht mit Substitutionsverfügung vom 21.01.2013, − Rücktrittsbestätigung Inhaberaktien und Rücktritt aus Verwaltungsrat, − Vertrag betr. Übertragung von Stammanteilen R._____ GmbH vom 10.12.2015, − Auftrag zur Eröffnung eines Mieterkautionskontos vom 19.01.2017, − Zusatzbestimmungen zum Mietvertrag Restaurant Q._____, − Protokoll über die Beschlüsse der ausserordentlichen Gesellschafter- versammlung.
8. Der Privatkläger (B._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'300.– Auslagen (Gutachten); Fr. 1'080.– Auslagen Polizei; Fr. 150.– Entschädigung Zeugen.
10. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'511.20 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
- 24 -
11. (…)
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in der Höhe von einem Drittel.
13. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'557.50 für die erbetene Verteidigung (für den Zeitraum vom 8. März 2018 bis 23. Oktober 2018) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 70 S. 3 f.).
E. 1.1 Der Beschuldigte hat für die S._____ AG (nachfolgend S._____ AG) mit T._____ am 8. Juli 2017 einen Darlehensvertrag über Fr. 70'000.– abgeschlos- sen. Vereinbart waren die Rückzahlung per 31. Juli 2022 und die jährliche Verzin- sung zu 5 %. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass T._____ jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist die vorzeitige Rückzahlung von Fr. 10'000.– ver- langen könne (Urk. 15/2). Unbestritten ist sodann die Auszahlung der Darlehens- summe (vgl. Urk. 12/1 S. 12). Ebenso unbestritten ist, dass noch nichts zurück bezahlt wurde (Prot. I. S. 8; Urk. 83 S. 11 ff.).
- 8 -
2. Bestrittener Sachverhalt
E. 2 Mit Urteil vom 29. Juni 2020 erkannte das Bezirksgericht Dietikon den Beschuldigten A._____ der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig. Bezüglich der Vorwürfe des versuch- ten Betrugs sowie des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sprach es den Be- schuldigten frei. Es bestrafte ihn mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der dem Beschul- digten mit seinem Urteil vom 14. Februar 2017 auferlegten Strafteils von 30 Mo- naten Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sah es ab und verlängerte stattdessen die Probezeit um 1,5 Jahre. Weiter wurde über si-
- 6 - chergestellte Gegenstände sowie das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ entschieden (Urk. 70 S. 62 ff.).
E. 2.1 Vorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, als Inhaber und Geschäftsführer der Firma S._____ AG einen Darlehensvertrag zwischen der S._____ AG und T._____ über den Betrag von Fr. 70'000.– unterzeichnet, einen Darlehenszins von 5 % vereinbart und dadurch die S._____ AG zur Rückzahlung der Darlehenssumme an T._____ bis spätestens am 31. Juli 2022 sowie zur Zahlung des Darlehenszinses von 5 % verpflichtet zu haben. Dies habe er getan, um mit dem Geld eigene Privatschulden zurückzuzahlen. Er habe die Fr. 70'000.– sodann nicht pflichtgemäss der S._____ AG zukommen lassen, sondern damit, wie geplant, eigene Privatschulden bei einer unbekannten Drittperson beglichen. Die S._____ AG sei auf Grund der schlechten finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen, T._____ den Betrag zurückzuzahlen und den Darlehenszins zu entrichten. Dadurch habe der Beschuldigte die finanzielle Situation der S._____ AG zusätzlich um Fr. 70'000.– und zusätzlich um 5 % der Darlehenssumme verschlechtert und sich unrechtmässig auf Kosten der S._____ AG im Betrag von Fr. 70'000.– und zusätzlich um 5 % der Darlehenssumme bereichert (Urk. 32 S. 4; Urk. 70 S. 29).
E. 2.2 Sachverhaltserstellung
E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 7 f.). Zudem hat sie die einzelnen Beweismittel aufgeführt und insbe- sondere die einzelnen Aussagen ausführlich wiedergegeben (Urk. 70 S. 30 ff.).
E. 2.2.2 Der Beschuldigte hat im Rahmen der Untersuchung bestätigt, dass die S._____ AG aus dem Geschäft keine Vorteile gehabt habe, sondern er das Dar- lehen einzig aufgenommen habe, um eine persönliche weitere fällige Darlehens- schuld, welche gegenüber einer Drittperson bestanden habe, zu tilgen. Die Zinsen habe er aus seinem Lohn bezahlen wollen, doch habe er sich keinen solchen auszahlen können (Urk 12/1 S. 12 f.; Urk. 12/3 S. 3 f., Urk. 12/5 S. 2; Urk. 12/7 S.
- 9 - 2 f.). Diese Aussagen sind klar, widerspruchsfrei, plausibel und es besteht kein Anlass an deren Richtigkeit zu zweifeln.
E. 2.2.3 Im Gegensatz dazu gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung an, dass er und D._____ die Absicht gehabt hätten, mit dem Geld zu arbei- ten. Er habe das Geld investiert. Erst auf intensives Nachhaken gab er an, Fr. 30'000.– oder Fr. 40'000.– für einen Autokauf und den Rest für die Geschäfts- übernahme der C._____ AG verwendet zu haben. Auf erneutes Nachfragen und mit seinen früheren Aussagen konfrontiert gab er schliesslich an, dass es ein durcheinander sei, er hier und da etwas genommen habe und das Darlehen ent- weder für das Geschäft oder zur Bezahlung der Schulden genommen habe (Prot. I S. 7 ff.). In einem späteren Zeitpunkt – zu einem weiteren Tatvorwurf befragt – kehrte der Beschuldigten sodann wieder zu seiner ursprünglichen Version zurück (Prot. I S. 17).
E. 2.2.3.1 Bei diesen eklatanten Widersprüchen und Ungenauigkeiten handelt es sich nicht einfach um Nuancen oder Folgen eines durch den Zeitablauf bedingten Verblassens der Erinnerung. Als einzige plausible Erklärung für dieses Aussage- verhalten bleibt ein – misslungener – Beschönigungsversuch des Beschuldigten. Zudem sind einzig seine Aussagen in der Untersuchung mit den übrigen Umstän- den und Beweisergebnissen in Einklang zu bringen, nicht jedoch die nachge- schobene Darstellung, worauf noch näher eingegangen wird.
E. 2.2.3.2 So bestätigte die als Zeugin einvernommene Darlehensgeberin T._____ den Ablauf des vom Beschuldigten umschriebenen Vertragsabschlusses, präzi- sierte aber, dass der Beschuldigte angegeben habe, mit dem Geld Autos kaufen zu wollen. Von einem Firmenkauf oder davon, dass das Geld an Herrn B._____ gehe, sei nicht die Rede gewesen (Urk. 13/2 S. 4 ff.). Diese klaren und wider- spruchsfreien Aussagen geben keinen Anlass zu Zweifeln.
E. 2.2.3.3 Schliesslich geht auch aus dem Darlehensvertrag die S._____ AG als Empfängerin des Darlehens hervor. Hinweise für eine Drittbegünstigung ergeben sich daraus keine (Urk. 15/2). Der Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz, wo- nach es T._____ gleichgültig gewesen sei, mit wem sie den Vertrag abgeschlos-
- 10 - sen habe, findet noch nicht einmal in den Ausführungen des Beschuldigten eine Stütze und es ist nicht weiter darauf einzugehen (Urk. 56 S. 16).
E. 2.2.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte wiederum eine etwas andere Sachverhaltsschilderung zu Protokoll. Er sei im damaligen Zeit- punkt – zu Beginn der Untersuchung – unter Druck gestanden. Es sei nicht so gewesen, wie er damals ausgesagt habe, dass er das Darlehen aufgenommen habe, um eine persönliche, fällige Darlehensschuld gegenüber einer Drittperson zurückzuzahlen. Er habe diese Schuld von Fr. 102'000.– in bar mit Geld von Fa- milienmitgliedern und Kollegen sowie einem eigenen Beitrag zurückbehalt. Er ha- be mit dem Geld aus dem Darlehen von Frau T._____ Autos gekauft. Er habe da- für auch Belege. Er habe mit dem erhaltenen Geld am 10. Juli 2017 und am
13. Juli 2017 Zahlungen von insgesamt Fr. 46'000.– als Anzahlung für ein Lea- sing-Fahrzeug der Marke Mercedes AMG gemacht. Auch mit dem restlichen Geld hätten sie – er und Herr B._____ – Fahrzeuge gekauft (Urk. 83 S. 12 ff.).
E. 2.2.4.1 Betreffend das erwähnte Leasing des Fahrzeugs Mercedes AMG reichte der Beschuldigte den Leasingvertrag zwischen der S._____ AG, unterzeichnet durch den Beschuldigten, und der Leasinggeberin U._____ Leasing AG vom
13. Juli 2017 sowie das Übergabeprotokoll des Leasingobjekts vom selbigen Da- tum ins Recht (Urk. 85/1-2). Des Weiteren dokumentieren E-Banking-Aufträge bei der H._____ ... vom 10. bzw. 13. Juli 2017 Überweisungen in der Höhe von Fr. 30'000.– bzw. Fr. 16'000.– an die U._____ Leasing AG (Urk. 85/4-5). Ebenfalls wurde diesbezüglich eine Rechnung der U._____ Leasing AG für eine Sonder- zahlung in der Höhe von Fr. 46'000.– zu den Akten gereicht (Urk. 85/3).
E. 2.2.4.2 Der Leasingvertrag wurde fünf Tage nach der Darlehensvereinbarung der S._____ AG mit T._____ vom 8. Juli 2017 abgeschlossen und rückt damit in unmittelbare zeitliche Nähe der Darlehensauszahlung. Letztere erfolgte indes – auch gemäss den Angaben des Beschuldigten (Urk. 83 S. 12) – in bar. Eine Ein- zahlung auf das entsprechende Konto hätte demgemäss umgehend erfolgen müssen. Einerseits liegt diesbezüglich kein Beleg für die Einzahlung der Darle- henssumme auf das Konto vor, andererseits ist allgemein bekannt, dass es in der heutigen Zeit nicht mehr ohne weiteres möglich ist, einen so grossen Bargeldbe-
- 11 - trag auf ein Konto einer Schweizer Bank einzubezahlen, um dann lediglich zwei bzw. fünf Tage später wieder grössere Überweisungen in Auftrag zu geben (mit Hinweis auf die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei). Ein Konnex zwischen der Darlehenssumme und den Überweisungen vom Konto der H._____ ... ist mithin nicht belegt. Des Weiteren entbehren die dokumentierten Überwei- sungen dieser Bank an die Leasinggeberin jeglicher vertraglichen Grundlage. Im abgeschlossenen und unterzeichneten Leasingvertrag ist keine Kaution oder An- zahlung vorgesehen bzw. vereinbart. Es ist denn auch von der bereits am 10. Juli 2017 ausgelösten Zahlung von Fr. 30'000.–, mithin 3 Tage vor Vertrags- unterzeichnung, keine Rede (vgl. Urk. 85/2 und Urk. 85/5). Die Zahlung von Fr. 16'000.– mit Vermerk "MwSt. für Mercedes Benz AMG GTR" (Urk. 85/4) ist sodann nicht nachvollziehbar, weder deren Höhe noch der Zeitpunkt und die Zah- lung überhaupt, zumal der Leasingbetrag und die Monatsrate – entgegen der Be- hauptung der Verteidigung (Prot. II S. 8) – inklusive Mehrwertsteuer von 8% ver- einbart sowie im Vertrag festgehalten wurden (Urk. 85/2 S. 1) und eine Mehrwert- steuer in dieser Grössenordnung für einen Betrag von rund Fr. 200'000.– sprä- che, wovon im Leasingvertrag nirgendwo die Rede ist. Überdies müsste eine all- fällige Mehrwertsteuer für den "Restwert" allenfalls erst bei Leasingende (d.h. En- de Juli 2022) bei einem allfälligen Erwerb des Fahrzeugs bezahlt werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Vertrag in den allgemeinen Leasingbedingungen festgehalten wurde, dass der Leasingnehmer das Leasingfahrzeug für die Ver- tragsdauer von 5 Jahren least und die Angabe des Rechtswerts im Leasingver- trag lediglich der Information diene, aber den Leasingnehmer nicht berechtige, das Leasingobjekt zu erwerben (Urk. 85/2 S. 1 f.). Es war mithin im Zeitpunkt die- ser Zahlung völlig unklar, ob nach Leasingende ein Verkauf des Leasingobjekts erfolgen würde oder nicht. Auch die zu den Akten gereichte Rechnung der Lea- singgeberin betreffend Sonderzahlung entbehrt einer vertraglichen Grundlage im Leasingvertrag und ist zudem nicht unterzeichnet (Urk. 85/3). Schliesslich bleibt der Beschuldigte auch bezüglich der Verwendung der restlichen Darlehenssum- me Belege schuldig. Gleiches gilt für die ihm angeblich von Familie und Freunde gewährten Darlehen für die Rückzahlung des privat geschuldeten Darlehens in
- 12 - der Höhe von Fr. 102'000.–. Dass es bei solch stattlichen Summe keine Belege geben soll, erscheint höchst zweifelhaft.
E. 2.2.4.3 Zusammenfassend sind die anlässlich der Berufungsverhandlung ein- gereichten Dokumente teilweise widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar und vermögen die heutigen Behauptungen des Beschuldigten, mit dem erlangten Geld tatsächlich gearbeitet zu haben bzw. die Darlehenssumme tatsächlich für die S._____ AG verwendet zu haben, nicht zu stützen. Sodann hat sich der Beschul- digte auch heute in weitere Ungereimtheiten verstrickt. So gab er – wie erwähnt – einerseits erneut an, mit dem erhaltenen Geld Autos gekauft zu haben (Urk. 83 S. 12), was er auch der Darlehensgeberin mitgeteilt hat (Urk. 13/2 S. 4 f.). Im nächsten Atemzug brachte er indes vor, dass es sich beim genannten Fahrzeug um ein Leasingfahrzug gehandelt habe und sie ein Business mit Mietwagen hät- ten aufbauen wollen. Dazu sei es indes dann nicht gekommen (Urk. 83 S. 13 f.). Der Beschuldigte wurde denn am 28. Mai 2018 und damit knapp 11 Monate nach erfolgter Übergabe des Leasingobjekts mit besagtem Fahrzeug als Fahrzeugfüh- rer bei der heute ebenfalls zu sanktionierenden Verkehrsregelverletzung ertappt.
E. 2.2.4.4 Sodann erscheinen denn auch die heutigen Ausführungen des Beschul- digten, wonach er die Fr. 10'000.– trotz vertraglicher Grundlage nicht zurückbe- zahlt habe, wobei er sich in der Folge wieder versuchte, sich in ein besseres Licht zu rücken und die Situation zu beschönigen, geradezu symptomatisch für sein persönliches Auftreten und Verhalten in dieser Strafuntersuchung.
E. 2.2.5 Gesamthaft sind damit auch die im Berufungsverfahren getätigten Aussa- gen des Beschuldigten – wie die Depositionen vor Vorinstanz – widersprüchlich und können insbesondere nicht mit den eingereichten Belegen, welche letztlich auch in sich nicht stimmig sind, in Einklang gebracht werden. Der Beschuldigte ist auf seine klaren, widerspruchsfeien, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussa- gen anlässlich der Einvernahmen im Rahmen der Untersuchung zu behaften, welche mit den übrigen Umständen und Beweisergebnissen in Einklang stehen. Entsprechend verbleiben keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit der für die S._____ AG erhaltenen Darlehenssumme wie geplant eine private Schuld gegenüber einer Drittperson beglichen hat und diese entsprechend nicht
- 13 - pflichtgemäss der S._____ AG hat zukommen lassen. Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt.
E. 2.3 Rechtliche Würdigung Einer ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwal- ten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Bereits eine vorübergehende Schädigung respektive die blosse Gefährdung des Vermögens reicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus (BGE 121 IV 107). Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz reicht aus. An dessen Nachweis sind hohe Anforde- rungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2012 vom 18. April 2013 E. 1.3.1. m.w.H.). Die Erfüllung des Tatbestands kennt damit vier Voraussetzungen, welche nach- folgend im Einzelnen geprüft werden: die Geschäftsführerstellung des Täters, die Verletzung einer mit der Geschäftsführerstellung im Zusammenhang stehenden Pflicht, aus welcher ein Vermögensschaden entsteht, sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente (BSK StGB II-NIGGLI 4. Aufl. 2019, Art. 158 N 11 m.w.H.).
E. 2.3.1 Geschäftsführerstellung der Beschuldigten Geschäftsführer ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwort- licher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermö- genskomplex zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 6S.604/1999 vom 2. März 2000 E. 2c m.w.H.). Vorausgesetzt ist, dass der Täter fremdes Vermögen von ei- nigem Gewicht verwaltet oder eine solche Verwaltung beaufsichtigt, er dies in fremdem Interesse tut, er bei seiner Tätigkeit über ein hohes Mass an Selbstän-
- 14 - digkeit verfügt sowie dass seine Pflichten gerade auf die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gerichtet sind (BSK StGB II-NIGGLI, a.a.O., Art. 158 N 16 ff.). Wer in untergeordneter Stellung oder als Berater bei der Betreuung von Vermögensinteressen mitwirkt, hat keine Geschäftsführerstellung (BGE 102 IV 92). Indizien für eine Selbständigkeit der Stellung sind die Unterschriftenberechti- gung mit Blick auf zumindest Teile der zu verwaltenden Vermögensinteressen (BGE 95 IV 66) sowie die weitgehende Freiheit in der Organisation der eigenen Tätigkeit. Als Vermögensverwalter ist beispielsweise anzusehen, wer über Bank- und Postguthaben verfügungsberechtigt ist (BGE 95 IV 66), in leitender Stellung über die Betriebsmittel und das Personal eines Unternehmens disponiert (BGE 81 IV 279) oder in eigener Verantwortlichkeit für den Bestand und die Unversehrtheit von Gütern zu sorgen hat (BGE 100 IV 36). Der Beschuldigte beherrschte die S._____ AG wirtschaftlich und war auch deren Geschäftsführer (Urk. 12/6 S. 1). Mit der Vorinstanz ist deshalb seine Geschäfts- führerstellung ohne weiteres zu bejahen (Urk. 70 S. 37).
E. 2.3.2 Verletzung einer Treuepflicht Die Tathandlung der Verletzung einer Treuepflicht wird vom Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung in der Ver- letzung gerade derjenigen besonderen Pflichten, die den konkreten Täter hinsicht- lich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer generell, aber auch hinsichtlich spezieller Geschäfte treffen (BSK StGB II-NIGGLI, a.a.o., Art. 158 N 124 m.w.H.). Ebenfalls nicht näher umschrieben wird in Art. 158 StGB der Inhalt der Treuepflicht. Dieser ergibt sich vielmehr aus der konkreten Vereinbarung (BSK StGB II-NIGGLI, a.a.o., Art. 158 N 61; TRECHSEL/CRAMERI, StGB-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 158 N 9). Was die Vorinstanz zu der dem Beschuldigten vorgeworfenen Pflichtverletzung erwogen hat, erweist sich in jeder Hinsicht als zutreffend und bedarf keiner weite- ren Ausführungen. Sie hat die relevanten Aussagen der beteiligten Personen voll- ständig wiedergegeben und zutreffend gewürdigt (Urk. 70 S. 36 ff.).
- 15 - Die Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz, wonach der Darlehensvertrag zwischen T._____ und dem Beschuldigten persönlich abgeschlossen worden sei, findet in den Akten keine Stütze. So will die Verteidigung in der Bezeichnung "Darlehensehmerin" als firmierende Partei einen Hinweis auf den Beschuldigten persönlich als Vertragspartei sehen (Urk. 56 S. 15 f.). Da es sich beim Beschul- digten um einen Mann handelt, weist die verwendete weibliche Form auf die Ge- sellschaft als Vertragspartei hin. Damit fehlt den rechtlichen Erwägungen der Verteidigung auf der Basis dieser Hypothese jede Grundlage, weshalb nicht wei- ter darauf einzugehen ist. Wie erwähnt ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte, entgegen seiner Zusage an die Darlehensgeberin und entgegen dem Wortlaut des schrift- lichen Darlehensvertrages, das Geld nicht für die S._____ AG, sondern für sich persönlich verwendet hat. Mit der Vorinstanz kann deshalb eine Pflichtverletzung ohne Weiteres bejaht werden. Der Beschuldigte verletzte seine Pflicht, die Vermögensinteressen der S._____ AG zu wahren, indem er auf deren Kosten das Darlehen für die Beglei- chung privater Verpflichtungen verwendete, ohne ihr gleichzeitig in genügender Weise Mittel zukommen zu lassen oder zumindest solche in adäquater Weise zur Verfügung zu halten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2009 vom 29. Mai 2009 E. 4). Auch war diese Art des Mitteleinsatzes nicht durch den Geschäfts- zweck bedingt und damit pflichtwidrig. Es sei in diesem Zusammenhang auf die reichhaltige Bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, welche beispielswei- se ein Darlehen ohne adäquate Gegenleistung (BGer, StrA, 9.5.2008, 6B- 54/2008; StrA, 9.5.2008, 6B_66/2008), geschäftsmässig unbegründeten Aufwand (BGer StrA 23.11.2015, 6B_310/2014) oder generell die Übernahme privater Ver- pflichtungen durch die Gesellschaft (BGer, StrA, 14.5.2009, 6B_101/2009) als pflichtwidrig qualifiziert. Eine solche Pflichtwidrigkeit ist in der Verwendung des an die S._____ AG gewährten Darlehens für private Zwecke ohne weiteres gegeben.
E. 2.3.3 Vermögensschaden
- 16 - Als Folge der beschriebenen pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Ver- mögensschaden kommen. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss somit ein Kausalzusammenhang bestehen. Eine vorübergehende Schädigung reicht aus (BSK StGB II-NIGGLI, a.a.o., Art. 158 N 127 ff.). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 37 ff.). Herausgestrichen sei an dieser Stelle, dass die Rechtsbeziehung zwischen der S._____ AG und T._____ in diesem Zusammenhang nicht weiter von Bedeutung ist. Entsprechend kommt ihr in diesem Verfahren auch nicht Parteistellung zu und es ist auch nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob sie an ihrem Vermögen geschädigt wurde. Entscheidend ist einzig, ob der S._____ AG ein Vermögensschaden entstanden ist. Dass dem so ist, hat die Vorinstanz – wie erwähnt – überzeugend dargelegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung erstmals, und ohne die näheren Umstände ge- nauer auszuführen, dargelegt hat, dass mittlerweile "das Geld schon wieder im Geschäft ist" (Prot. I. S. 7). Bereits mit der vorübergehenden Schädigung ist der Tatbestand erfüllt. Und da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt keinen Lohn bezog, stattdessen aber Schulden und laufende Betreibungen im Umfange von ca. Fr. 18'000.– hatte (Urk. 12/1 S. 3), war der grundsätzlich bestehende Anspruch der S._____ AG gegenüber ihm gefährdet, weshalb ihr Vermögen in deren wirtschaft- lichen Wert vermindert war.
E. 2.3.4 Vorsatz Gefordert ist Vorsatz, der sich insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung bzw. Unterlassung, den Vermögensschaden und den zwischen diesen Elementen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Vorsatz bzw. Eventual- vorsatz dürfen dabei nicht leichthin bejaht werden. Eventualvorsatz darf nur dann angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolges ausgelegt werden kann (BSK StGB II-NIGGLI, a.a.o., Art. 158 N 136 f.). Gemäss erstelltem Sachverhalt nahm der Beschuldigte das Darle-
- 17 - hen auf, um persönliche Schulden bei einer Drittperson zu begleichen, namentlich um einem nicht namentlich erwähnten Kollegen ein früher bezogenes Darlehen zurückzubezahlen. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte bei seiner Tat vorsätzlich ge- handelt hat. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er das Darlehen aus- schliesslich für die S._____ AG hätte verwenden dürfen. Dennoch verwendete er dieses für sich persönlich. Dass er die S._____ AG nicht hat schädigen wollen, erscheint zwar insbesondere auf Grund der persönlichen Verflechtung plausibel. Da er selbst verschuldet und auch die wirtschaftliche Situation der S._____ AG sehr schlecht war, hätte er damals die S._____ AG nicht schadlos halten können, was er wusste. Entgegen der Vorinstanz handelte der Beschuldigte überdies in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zumal er wusste, dass er persönlich keinen An- spruch auf das erhaltene Geld hatte und seinen persönlichen Verpflichtungen nicht auf andere Weise nachkommen konnte. An dieser Stelle ist aber das Ver- schlechterungsverbot (reformatio in peius) zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 2.4 Fazit Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist somit zu bestätigen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung ausführlich und zutref- fend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann, insbeson- dere auch auf die Schlussfolgerung, wonach vorliegend aus spezialpräventiven Gründen für beide Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (Urk. 70 S. 48 ff.).
2. Gleiches gilt weitestgehend auch für die konkrete Strafzumessung bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Die Strafzumessungsgründe wurden – mit nachfolgender Korrektur – zutreffend dargelegt. Entgegen der Vorinstanz wurde
- 18 - das Haftungssubstrat sehr wohl geschmälert. Gesamthaft erscheint die festge- setzte Einsatzstrafe von 9,5 Monaten als angemessen (Urk. 70 S. 51 ff.).
3. Die Strafzumessung der Verkehrsregelverletzung erweist sich mit dem Strafzuschlag von ½ Monat als angemessen, wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gemäss eigenen Angaben unter grosser An- spannung gestanden hat. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung wirkt sich dies nicht entlastend aus. Ganz im Gegenteil gilt gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmit- tel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderli- che körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Fahrunfähigkeit kann durch eine Vielzahl von Faktoren begründet werden, neben Alkoholkonsum und Einnahme von Medikamenten oder Drogen bspw. auch durch Übermüdung, Stress, Überbeanspruchung, Daueranspannung, Zustände heftiger Gemütserre- gung, Schwächegefühle, Unwohlsein, erhebliche Schmerzen, welche bspw. auf Krankheiten zurückzuführen oder auch unspezifischer Natur sein können; solche Faktoren der Fahrfähigkeitsbeeinträchtigung können zudem auch in Kombination auftreten (vgl. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrs- rechts, Bd. I, 2. A., Bern 2002, Rz 524 f.). Auf Grund des Verschlechterungsver- botes ist jedoch nicht weiter auf die Frage einzugehen, welchen Einfluss die gel- tend gemachten Umstände auf seine Fahrfähigkeit hatten.
4. Betreffend die Täterkomponente – welche bei der Festsetzung der Einsatz- strafe bzw. des Strafzuschlags bereits Berücksichtigung fand – ist – mit nachfol- gender Korrektur sowie Ergänzung – ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 70 S. 52 ff.). Zu beachten ist, dass der Be- schuldigte mittlerweile nur noch zwei Vorstrafen zu verzeichnen hat (Urk. 82). So- dann hat der Beschuldigte auch gemäss eigenen Angaben – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht begonnen, das Darlehen zurückzubezahlen. Im Gegenteil hat er trotz vertraglich vereinbarter Verpflichtung (Urk. 15/2) nach der Aufforderung von T._____ zur Rückzahlung von Fr. 10'000.– (Urk. 15/1) und trotz eingeleiteter Betreibung keine Zahlung geleistet (Urk. 83 S. 13 ff.). Mit der Vorinstanz fällt die Täterkomponente straferhöhend ins Gewicht, was – wie be-
- 19 - reits erwähnt – bei der der Einsatzstrafe bzw. beim Strafzuschlag bereits berück- sichtigt wurde.
E. 3 Das Urteil wurde am 29. Juni 2020 mündlich eröffnet (Prot. I S. 33 ff.). Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 liess der Beschuldigte daraufhin Berufung anmelden (Urk. 59), der Privatkläger tat dies mit Eingabe vom 9. Juli 2020 (Urk. 62). Am
13. Juli 2020 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldungen an die Verfah- rensbeteiligten (Urk. 63). In begründeter Fassung wurde das Urteil am 30. Okto- ber 2020 versandt und dem Beschuldigten am 2. November 2020 und dem Pri- vatkläger am 9. November 2020 zugestellt (Urk. 68/1-2 und 69).
E. 4 Mit Datum vom 23. November 2020 reichte die amtliche Verteidigung die Berufungserklärung ein (Urk. 72). Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 wurde auf die Berufung des Privatklägers nicht eingetreten (Urk. 74). Mit Präsidialverfü- gung vom 10. Dezember 2020 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwalt- schaft je eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 76). In der Folge beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf Beweisanträge und die weitere Teilnahme am Verfahren, was sie mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 bekannt gab (Urk. 78).
E. 5 Die festgesetzte Sanktion von 10 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich damit nicht als zu hoch.
E. 6 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
27. September 2019 beschlagnahmte Kaufvertrag betreffend Inhaberaktien C._____ AG wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben resp. bei den Akten belassen, wenn die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird.
E. 7 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
27. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Be- zirksgerichtskasse Dietikon, werden Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zuhan- den des Privatklägers nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben resp. der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, wenn die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird: − CH-Identitätskarte lautend auf D._____, − CH-Führerausweis lautend auf D._____, − CH-Schiffsführerausweis lautend auf D._____, − Schweizer Pass (1) lautend auf D._____, − Schweizer Pass (X2) lautend auf D._____, − Deutscher Reisepass (3) lautend auf D._____, − Mastercard (4) lautend auf D._____, − ToppCC Einkaufsausweis lautend auf E._____ GmbH, − SBB Juniorkarte lautend auf F._____,
- 23 - − Zusammenarbeitsvertrag G._____ AG / D._____, − Bürgschaftsvertrag H._____ lautend auf D._____, − Auftragsbestätigung vom 26.05.2008, − Öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der Gesellschafterversamm- lung, − Mietvertrag I._____-Center 1/2, J._____, − K._____ Vertrag vom 10.02.2017, − Quittung vom 23.07.2012 über € 5'000.00, − Freigabe Mieterkautionssparkonto H._____ (Mieterexemplar), − Freigabe Mieterkautionssparkonto H._____ (Vermieterexemplar), − Kündigungsschreiben vom 31.10.2016 (Mietobjekt L._____-strasse ..., M._____), − Arbeitsbestätigung N._____ Reisen GmbH vom 03.03.2015, − Mietvertrag vom 14.01.2017 (O._____ ..., P._____), − Mietvertrag vom 19.07.2017 (Restaurant Q._____), − Vollmacht mit Substitutionsverfügung vom 21.01.2013, − Rücktrittsbestätigung Inhaberaktien und Rücktritt aus Verwaltungsrat, − Vertrag betr. Übertragung von Stammanteilen R._____ GmbH vom 10.12.2015, − Auftrag zur Eröffnung eines Mieterkautionskontos vom 19.01.2017, − Zusatzbestimmungen zum Mietvertrag Restaurant Q._____, − Protokoll über die Beschlüsse der ausserordentlichen Gesellschafter- versammlung.
E. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
- 24 -
E. 8 Der Privatkläger (B._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 9 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'300.– Auslagen (Gutachten); Fr. 1'080.– Auslagen Polizei; Fr. 150.– Entschädigung Zeugen.
E. 10 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'511.20 (inkl. Barauslagen und
E. 11 (…)
E. 12 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in der Höhe von einem Drittel.
E. 13 Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'557.50 für die erbetene Verteidigung (für den Zeitraum vom 8. März 2018 bis 23. Oktober 2018) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 14 (Mitteilungen)
E. 15 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist sodann schuldig der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Vom Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich des dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Februar 2017 (Geschäfts-Nr. DG160040-M) auferlegten Strafteils von 30 Monaten Freiheitsstrafe und ei- ner Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird abgesehen. Stattdessen wird die Probezeit um 1.5 Jahre verlängert, beginnend ab heute.
- Die erstinstanzliche Kostenverteilung (Ziff. 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 25 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'400.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Vertreterin des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertreterin des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Dietikon in die Akten des Verfahrens DG160040-M, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 4. - 26 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200466-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 27. Mai 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ab 28. Mai 2021 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Nichteintreten) vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. Juni 2020 (DG190039)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70 S. 62 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Art. 4a Abs. 5 VRV.
2. Vom Vorwurf des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1) sowie des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 3 SVG und Art. 63 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 1.4) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist).
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich des dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Februar 2017 (Geschäfts-Nr. DG160040-M) auferlegten Strafteils von 30 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird abgesehen. Stattdessen wird die Probezeit um 1.5 Jahre verlängert, beginnend ab heute.
6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. September 2019 beschlagnahmte Kaufvertrag betreffend Inhaberaktien C._____ AG wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben resp. bei den Akten belassen, wenn die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird.
- 3 -
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
27. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Bezirks- gerichtskasse Dietikon, werden Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zuhanden des Pri- vatklägers nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben resp. der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, wenn die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird: − CH-Identitätskarte lautend auf D._____, − CH-Führerausweis lautend auf D._____, − CH-Schiffsführerausweis lautend auf D._____, − Schweizer Pass (1) lautend auf D._____, − Schweizer Pass (X2) lautend auf D._____, − Deutscher Reisepass (3) lautend auf D._____, − Mastercard (4) lautend auf D._____, − ToppCC Einkaufsausweis lautend auf E._____ GmbH, − SBB Juniorkarte lautend auf F._____, − Zusammenarbeitsvertrag G._____ AG / D._____, − Bürgschaftsvertrag H._____ [Bank] lautend auf D._____, − Auftragsbestätigung vom 26.05.2008, − Öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, − Mietvertrag I._____-Center 1/2, J._____, − K._____ Vertrag vom 10.02.2017, − Quittung vom 23.07.2012 über € 5'000.00, − Freigabe Mieterkautionssparkonto H._____ (Mieterexemplar), − Freigabe Mieterkautionssparkonto H._____ (Vermieterexemplar), − Kündigungsschreiben vom 31.10.2016 (Mietobjekt L._____-strasse ..., M._____), − Arbeitsbestätigung N._____ Reisen GmbH vom 03.03.2015, − Mietvertrag vom 14.01.2017 (O._____ ..., P._____), − Mietvertrag vom 19.07.2017 (Restaurant Q._____), − Vollmacht mit Substitutionsverfügung vom 21.01.2013, − Rücktrittsbestätigung Inhaberaktien und Rücktritt aus Verwaltungsrat, − Vertrag betr. Übertragung von Stammanteilen R._____ GmbH vom 10.12.2015, − Auftrag zur Eröffnung eines Mieterkautionskontos vom 19.01.2017, − Zusatzbestimmungen zum Mietvertrag Restaurant Q._____,
- 4 - − Protokoll über die Beschlüsse der ausserordentlichen Gesellschafterver- sammlung.
8. Der Privatkläger (B._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'300.– Auslagen (Gutachten); Fr. 1'080.– Auslagen Polizei; Fr. 150.– Entschädigung Zeugen.
10. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'511.20 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
11. Die Gebühr für das Vorverfahren (Fr. 4'000.–), die Auslagen der Polizei (Fr. 1'080.– ) und die Gerichtsgebühr (Fr. 4'500.– bzw. Fr. 3'000.–) werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung, auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in der Höhe von einem Drittel.
13. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'557.50 für die erbetene Verteidigung (für den Zeitraum vom 8. März 2018 bis 23. Oktober
2018) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72; Prot. II S. 7)
1. Es seien Ziffer 1 Lemma 1, Ziffern 3, 4, sowie 11 des Urteils des Bezirks- gerichts Dietikon vom 29. Juni 2020, Prozess-Nr. DG190039, aufzuheben;
2. es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 78, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 70 S. 3 f.).
2. Mit Urteil vom 29. Juni 2020 erkannte das Bezirksgericht Dietikon den Beschuldigten A._____ der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig. Bezüglich der Vorwürfe des versuch- ten Betrugs sowie des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sprach es den Be- schuldigten frei. Es bestrafte ihn mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der dem Beschul- digten mit seinem Urteil vom 14. Februar 2017 auferlegten Strafteils von 30 Mo- naten Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sah es ab und verlängerte stattdessen die Probezeit um 1,5 Jahre. Weiter wurde über si-
- 6 - chergestellte Gegenstände sowie das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ entschieden (Urk. 70 S. 62 ff.).
3. Das Urteil wurde am 29. Juni 2020 mündlich eröffnet (Prot. I S. 33 ff.). Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 liess der Beschuldigte daraufhin Berufung anmelden (Urk. 59), der Privatkläger tat dies mit Eingabe vom 9. Juli 2020 (Urk. 62). Am
13. Juli 2020 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldungen an die Verfah- rensbeteiligten (Urk. 63). In begründeter Fassung wurde das Urteil am 30. Okto- ber 2020 versandt und dem Beschuldigten am 2. November 2020 und dem Pri- vatkläger am 9. November 2020 zugestellt (Urk. 68/1-2 und 69).
4. Mit Datum vom 23. November 2020 reichte die amtliche Verteidigung die Berufungserklärung ein (Urk. 72). Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 wurde auf die Berufung des Privatklägers nicht eingetreten (Urk. 74). Mit Präsidialverfü- gung vom 10. Dezember 2020 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwalt- schaft je eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 76). In der Folge beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf Beweisanträge und die weitere Teilnahme am Verfahren, was sie mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 bekannt gab (Urk. 78).
5. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (Prot. II S. 5). Zu Beginn der Berufungsverhandlung beschränkte der Beschuldigte seine Berufung und erklärte, der Schuldspruch betreffend grobe Verkehrsregel- verletzung sei nicht mehr angefochten (Prot. II S. 6). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 83)
– auch keine Beweise abzunehmen. Diverse Unterlagen wurden noch ins Recht gereicht (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 85/1-7). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.).
- 7 - II. Umfang und Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 402 N 1). Der Beschuldigte lässt an der Berufungsverhandlung nur noch die Verur- teilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung beanstanden. Als Folge davon beanstandet er die Sanktion sowie die Kostenauflage (Urk. 72; Prot. II S. 5 ff.). Daher ist vorweg mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 29. Juni 2020 hinsichtlich Dispositivziffern 1 Lemma 2 (Schuld- spruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung ), 2 (Freisprüche betreffend ver- suchten Betrugs und Fahrens ohne Haftpflichtversicherung), 6 und 7 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), 8 (Entscheid Zivilanspruch Privatkläger), 9 (Kostenfestsetzung), 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 12 und 13 (Kos- tendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 und 437 StPO). Im Übrigen steht das Urteil unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots zur Disposition. III. Sachverhalt/rechtliche Würdigung
1. Unbestrittener Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigte hat für die S._____ AG (nachfolgend S._____ AG) mit T._____ am 8. Juli 2017 einen Darlehensvertrag über Fr. 70'000.– abgeschlos- sen. Vereinbart waren die Rückzahlung per 31. Juli 2022 und die jährliche Verzin- sung zu 5 %. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass T._____ jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist die vorzeitige Rückzahlung von Fr. 10'000.– ver- langen könne (Urk. 15/2). Unbestritten ist sodann die Auszahlung der Darlehens- summe (vgl. Urk. 12/1 S. 12). Ebenso unbestritten ist, dass noch nichts zurück bezahlt wurde (Prot. I. S. 8; Urk. 83 S. 11 ff.).
- 8 -
2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Vorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, als Inhaber und Geschäftsführer der Firma S._____ AG einen Darlehensvertrag zwischen der S._____ AG und T._____ über den Betrag von Fr. 70'000.– unterzeichnet, einen Darlehenszins von 5 % vereinbart und dadurch die S._____ AG zur Rückzahlung der Darlehenssumme an T._____ bis spätestens am 31. Juli 2022 sowie zur Zahlung des Darlehenszinses von 5 % verpflichtet zu haben. Dies habe er getan, um mit dem Geld eigene Privatschulden zurückzuzahlen. Er habe die Fr. 70'000.– sodann nicht pflichtgemäss der S._____ AG zukommen lassen, sondern damit, wie geplant, eigene Privatschulden bei einer unbekannten Drittperson beglichen. Die S._____ AG sei auf Grund der schlechten finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen, T._____ den Betrag zurückzuzahlen und den Darlehenszins zu entrichten. Dadurch habe der Beschuldigte die finanzielle Situation der S._____ AG zusätzlich um Fr. 70'000.– und zusätzlich um 5 % der Darlehenssumme verschlechtert und sich unrechtmässig auf Kosten der S._____ AG im Betrag von Fr. 70'000.– und zusätzlich um 5 % der Darlehenssumme bereichert (Urk. 32 S. 4; Urk. 70 S. 29). 2.2. Sachverhaltserstellung 2.2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 7 f.). Zudem hat sie die einzelnen Beweismittel aufgeführt und insbe- sondere die einzelnen Aussagen ausführlich wiedergegeben (Urk. 70 S. 30 ff.). 2.2.2. Der Beschuldigte hat im Rahmen der Untersuchung bestätigt, dass die S._____ AG aus dem Geschäft keine Vorteile gehabt habe, sondern er das Dar- lehen einzig aufgenommen habe, um eine persönliche weitere fällige Darlehens- schuld, welche gegenüber einer Drittperson bestanden habe, zu tilgen. Die Zinsen habe er aus seinem Lohn bezahlen wollen, doch habe er sich keinen solchen auszahlen können (Urk 12/1 S. 12 f.; Urk. 12/3 S. 3 f., Urk. 12/5 S. 2; Urk. 12/7 S.
- 9 - 2 f.). Diese Aussagen sind klar, widerspruchsfrei, plausibel und es besteht kein Anlass an deren Richtigkeit zu zweifeln. 2.2.3. Im Gegensatz dazu gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung an, dass er und D._____ die Absicht gehabt hätten, mit dem Geld zu arbei- ten. Er habe das Geld investiert. Erst auf intensives Nachhaken gab er an, Fr. 30'000.– oder Fr. 40'000.– für einen Autokauf und den Rest für die Geschäfts- übernahme der C._____ AG verwendet zu haben. Auf erneutes Nachfragen und mit seinen früheren Aussagen konfrontiert gab er schliesslich an, dass es ein durcheinander sei, er hier und da etwas genommen habe und das Darlehen ent- weder für das Geschäft oder zur Bezahlung der Schulden genommen habe (Prot. I S. 7 ff.). In einem späteren Zeitpunkt – zu einem weiteren Tatvorwurf befragt – kehrte der Beschuldigten sodann wieder zu seiner ursprünglichen Version zurück (Prot. I S. 17). 2.2.3.1. Bei diesen eklatanten Widersprüchen und Ungenauigkeiten handelt es sich nicht einfach um Nuancen oder Folgen eines durch den Zeitablauf bedingten Verblassens der Erinnerung. Als einzige plausible Erklärung für dieses Aussage- verhalten bleibt ein – misslungener – Beschönigungsversuch des Beschuldigten. Zudem sind einzig seine Aussagen in der Untersuchung mit den übrigen Umstän- den und Beweisergebnissen in Einklang zu bringen, nicht jedoch die nachge- schobene Darstellung, worauf noch näher eingegangen wird. 2.2.3.2. So bestätigte die als Zeugin einvernommene Darlehensgeberin T._____ den Ablauf des vom Beschuldigten umschriebenen Vertragsabschlusses, präzi- sierte aber, dass der Beschuldigte angegeben habe, mit dem Geld Autos kaufen zu wollen. Von einem Firmenkauf oder davon, dass das Geld an Herrn B._____ gehe, sei nicht die Rede gewesen (Urk. 13/2 S. 4 ff.). Diese klaren und wider- spruchsfreien Aussagen geben keinen Anlass zu Zweifeln. 2.2.3.3. Schliesslich geht auch aus dem Darlehensvertrag die S._____ AG als Empfängerin des Darlehens hervor. Hinweise für eine Drittbegünstigung ergeben sich daraus keine (Urk. 15/2). Der Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz, wo- nach es T._____ gleichgültig gewesen sei, mit wem sie den Vertrag abgeschlos-
- 10 - sen habe, findet noch nicht einmal in den Ausführungen des Beschuldigten eine Stütze und es ist nicht weiter darauf einzugehen (Urk. 56 S. 16). 2.2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte wiederum eine etwas andere Sachverhaltsschilderung zu Protokoll. Er sei im damaligen Zeit- punkt – zu Beginn der Untersuchung – unter Druck gestanden. Es sei nicht so gewesen, wie er damals ausgesagt habe, dass er das Darlehen aufgenommen habe, um eine persönliche, fällige Darlehensschuld gegenüber einer Drittperson zurückzuzahlen. Er habe diese Schuld von Fr. 102'000.– in bar mit Geld von Fa- milienmitgliedern und Kollegen sowie einem eigenen Beitrag zurückbehalt. Er ha- be mit dem Geld aus dem Darlehen von Frau T._____ Autos gekauft. Er habe da- für auch Belege. Er habe mit dem erhaltenen Geld am 10. Juli 2017 und am
13. Juli 2017 Zahlungen von insgesamt Fr. 46'000.– als Anzahlung für ein Lea- sing-Fahrzeug der Marke Mercedes AMG gemacht. Auch mit dem restlichen Geld hätten sie – er und Herr B._____ – Fahrzeuge gekauft (Urk. 83 S. 12 ff.). 2.2.4.1. Betreffend das erwähnte Leasing des Fahrzeugs Mercedes AMG reichte der Beschuldigte den Leasingvertrag zwischen der S._____ AG, unterzeichnet durch den Beschuldigten, und der Leasinggeberin U._____ Leasing AG vom
13. Juli 2017 sowie das Übergabeprotokoll des Leasingobjekts vom selbigen Da- tum ins Recht (Urk. 85/1-2). Des Weiteren dokumentieren E-Banking-Aufträge bei der H._____ ... vom 10. bzw. 13. Juli 2017 Überweisungen in der Höhe von Fr. 30'000.– bzw. Fr. 16'000.– an die U._____ Leasing AG (Urk. 85/4-5). Ebenfalls wurde diesbezüglich eine Rechnung der U._____ Leasing AG für eine Sonder- zahlung in der Höhe von Fr. 46'000.– zu den Akten gereicht (Urk. 85/3). 2.2.4.2. Der Leasingvertrag wurde fünf Tage nach der Darlehensvereinbarung der S._____ AG mit T._____ vom 8. Juli 2017 abgeschlossen und rückt damit in unmittelbare zeitliche Nähe der Darlehensauszahlung. Letztere erfolgte indes – auch gemäss den Angaben des Beschuldigten (Urk. 83 S. 12) – in bar. Eine Ein- zahlung auf das entsprechende Konto hätte demgemäss umgehend erfolgen müssen. Einerseits liegt diesbezüglich kein Beleg für die Einzahlung der Darle- henssumme auf das Konto vor, andererseits ist allgemein bekannt, dass es in der heutigen Zeit nicht mehr ohne weiteres möglich ist, einen so grossen Bargeldbe-
- 11 - trag auf ein Konto einer Schweizer Bank einzubezahlen, um dann lediglich zwei bzw. fünf Tage später wieder grössere Überweisungen in Auftrag zu geben (mit Hinweis auf die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei). Ein Konnex zwischen der Darlehenssumme und den Überweisungen vom Konto der H._____ ... ist mithin nicht belegt. Des Weiteren entbehren die dokumentierten Überwei- sungen dieser Bank an die Leasinggeberin jeglicher vertraglichen Grundlage. Im abgeschlossenen und unterzeichneten Leasingvertrag ist keine Kaution oder An- zahlung vorgesehen bzw. vereinbart. Es ist denn auch von der bereits am 10. Juli 2017 ausgelösten Zahlung von Fr. 30'000.–, mithin 3 Tage vor Vertrags- unterzeichnung, keine Rede (vgl. Urk. 85/2 und Urk. 85/5). Die Zahlung von Fr. 16'000.– mit Vermerk "MwSt. für Mercedes Benz AMG GTR" (Urk. 85/4) ist sodann nicht nachvollziehbar, weder deren Höhe noch der Zeitpunkt und die Zah- lung überhaupt, zumal der Leasingbetrag und die Monatsrate – entgegen der Be- hauptung der Verteidigung (Prot. II S. 8) – inklusive Mehrwertsteuer von 8% ver- einbart sowie im Vertrag festgehalten wurden (Urk. 85/2 S. 1) und eine Mehrwert- steuer in dieser Grössenordnung für einen Betrag von rund Fr. 200'000.– sprä- che, wovon im Leasingvertrag nirgendwo die Rede ist. Überdies müsste eine all- fällige Mehrwertsteuer für den "Restwert" allenfalls erst bei Leasingende (d.h. En- de Juli 2022) bei einem allfälligen Erwerb des Fahrzeugs bezahlt werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Vertrag in den allgemeinen Leasingbedingungen festgehalten wurde, dass der Leasingnehmer das Leasingfahrzeug für die Ver- tragsdauer von 5 Jahren least und die Angabe des Rechtswerts im Leasingver- trag lediglich der Information diene, aber den Leasingnehmer nicht berechtige, das Leasingobjekt zu erwerben (Urk. 85/2 S. 1 f.). Es war mithin im Zeitpunkt die- ser Zahlung völlig unklar, ob nach Leasingende ein Verkauf des Leasingobjekts erfolgen würde oder nicht. Auch die zu den Akten gereichte Rechnung der Lea- singgeberin betreffend Sonderzahlung entbehrt einer vertraglichen Grundlage im Leasingvertrag und ist zudem nicht unterzeichnet (Urk. 85/3). Schliesslich bleibt der Beschuldigte auch bezüglich der Verwendung der restlichen Darlehenssum- me Belege schuldig. Gleiches gilt für die ihm angeblich von Familie und Freunde gewährten Darlehen für die Rückzahlung des privat geschuldeten Darlehens in
- 12 - der Höhe von Fr. 102'000.–. Dass es bei solch stattlichen Summe keine Belege geben soll, erscheint höchst zweifelhaft. 2.2.4.3. Zusammenfassend sind die anlässlich der Berufungsverhandlung ein- gereichten Dokumente teilweise widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar und vermögen die heutigen Behauptungen des Beschuldigten, mit dem erlangten Geld tatsächlich gearbeitet zu haben bzw. die Darlehenssumme tatsächlich für die S._____ AG verwendet zu haben, nicht zu stützen. Sodann hat sich der Beschul- digte auch heute in weitere Ungereimtheiten verstrickt. So gab er – wie erwähnt – einerseits erneut an, mit dem erhaltenen Geld Autos gekauft zu haben (Urk. 83 S. 12), was er auch der Darlehensgeberin mitgeteilt hat (Urk. 13/2 S. 4 f.). Im nächsten Atemzug brachte er indes vor, dass es sich beim genannten Fahrzeug um ein Leasingfahrzug gehandelt habe und sie ein Business mit Mietwagen hät- ten aufbauen wollen. Dazu sei es indes dann nicht gekommen (Urk. 83 S. 13 f.). Der Beschuldigte wurde denn am 28. Mai 2018 und damit knapp 11 Monate nach erfolgter Übergabe des Leasingobjekts mit besagtem Fahrzeug als Fahrzeugfüh- rer bei der heute ebenfalls zu sanktionierenden Verkehrsregelverletzung ertappt. 2.2.4.4. Sodann erscheinen denn auch die heutigen Ausführungen des Beschul- digten, wonach er die Fr. 10'000.– trotz vertraglicher Grundlage nicht zurückbe- zahlt habe, wobei er sich in der Folge wieder versuchte, sich in ein besseres Licht zu rücken und die Situation zu beschönigen, geradezu symptomatisch für sein persönliches Auftreten und Verhalten in dieser Strafuntersuchung. 2.2.5. Gesamthaft sind damit auch die im Berufungsverfahren getätigten Aussa- gen des Beschuldigten – wie die Depositionen vor Vorinstanz – widersprüchlich und können insbesondere nicht mit den eingereichten Belegen, welche letztlich auch in sich nicht stimmig sind, in Einklang gebracht werden. Der Beschuldigte ist auf seine klaren, widerspruchsfeien, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussa- gen anlässlich der Einvernahmen im Rahmen der Untersuchung zu behaften, welche mit den übrigen Umständen und Beweisergebnissen in Einklang stehen. Entsprechend verbleiben keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit der für die S._____ AG erhaltenen Darlehenssumme wie geplant eine private Schuld gegenüber einer Drittperson beglichen hat und diese entsprechend nicht
- 13 - pflichtgemäss der S._____ AG hat zukommen lassen. Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 2.3. Rechtliche Würdigung Einer ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwal- ten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Bereits eine vorübergehende Schädigung respektive die blosse Gefährdung des Vermögens reicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus (BGE 121 IV 107). Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz reicht aus. An dessen Nachweis sind hohe Anforde- rungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2012 vom 18. April 2013 E. 1.3.1. m.w.H.). Die Erfüllung des Tatbestands kennt damit vier Voraussetzungen, welche nach- folgend im Einzelnen geprüft werden: die Geschäftsführerstellung des Täters, die Verletzung einer mit der Geschäftsführerstellung im Zusammenhang stehenden Pflicht, aus welcher ein Vermögensschaden entsteht, sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente (BSK StGB II-NIGGLI 4. Aufl. 2019, Art. 158 N 11 m.w.H.). 2.3.1. Geschäftsführerstellung der Beschuldigten Geschäftsführer ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwort- licher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermö- genskomplex zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 6S.604/1999 vom 2. März 2000 E. 2c m.w.H.). Vorausgesetzt ist, dass der Täter fremdes Vermögen von ei- nigem Gewicht verwaltet oder eine solche Verwaltung beaufsichtigt, er dies in fremdem Interesse tut, er bei seiner Tätigkeit über ein hohes Mass an Selbstän-
- 14 - digkeit verfügt sowie dass seine Pflichten gerade auf die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gerichtet sind (BSK StGB II-NIGGLI, a.a.O., Art. 158 N 16 ff.). Wer in untergeordneter Stellung oder als Berater bei der Betreuung von Vermögensinteressen mitwirkt, hat keine Geschäftsführerstellung (BGE 102 IV 92). Indizien für eine Selbständigkeit der Stellung sind die Unterschriftenberechti- gung mit Blick auf zumindest Teile der zu verwaltenden Vermögensinteressen (BGE 95 IV 66) sowie die weitgehende Freiheit in der Organisation der eigenen Tätigkeit. Als Vermögensverwalter ist beispielsweise anzusehen, wer über Bank- und Postguthaben verfügungsberechtigt ist (BGE 95 IV 66), in leitender Stellung über die Betriebsmittel und das Personal eines Unternehmens disponiert (BGE 81 IV 279) oder in eigener Verantwortlichkeit für den Bestand und die Unversehrtheit von Gütern zu sorgen hat (BGE 100 IV 36). Der Beschuldigte beherrschte die S._____ AG wirtschaftlich und war auch deren Geschäftsführer (Urk. 12/6 S. 1). Mit der Vorinstanz ist deshalb seine Geschäfts- führerstellung ohne weiteres zu bejahen (Urk. 70 S. 37). 2.3.2. Verletzung einer Treuepflicht Die Tathandlung der Verletzung einer Treuepflicht wird vom Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung in der Ver- letzung gerade derjenigen besonderen Pflichten, die den konkreten Täter hinsicht- lich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer generell, aber auch hinsichtlich spezieller Geschäfte treffen (BSK StGB II-NIGGLI, a.a.o., Art. 158 N 124 m.w.H.). Ebenfalls nicht näher umschrieben wird in Art. 158 StGB der Inhalt der Treuepflicht. Dieser ergibt sich vielmehr aus der konkreten Vereinbarung (BSK StGB II-NIGGLI, a.a.o., Art. 158 N 61; TRECHSEL/CRAMERI, StGB-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 158 N 9). Was die Vorinstanz zu der dem Beschuldigten vorgeworfenen Pflichtverletzung erwogen hat, erweist sich in jeder Hinsicht als zutreffend und bedarf keiner weite- ren Ausführungen. Sie hat die relevanten Aussagen der beteiligten Personen voll- ständig wiedergegeben und zutreffend gewürdigt (Urk. 70 S. 36 ff.).
- 15 - Die Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz, wonach der Darlehensvertrag zwischen T._____ und dem Beschuldigten persönlich abgeschlossen worden sei, findet in den Akten keine Stütze. So will die Verteidigung in der Bezeichnung "Darlehensehmerin" als firmierende Partei einen Hinweis auf den Beschuldigten persönlich als Vertragspartei sehen (Urk. 56 S. 15 f.). Da es sich beim Beschul- digten um einen Mann handelt, weist die verwendete weibliche Form auf die Ge- sellschaft als Vertragspartei hin. Damit fehlt den rechtlichen Erwägungen der Verteidigung auf der Basis dieser Hypothese jede Grundlage, weshalb nicht wei- ter darauf einzugehen ist. Wie erwähnt ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte, entgegen seiner Zusage an die Darlehensgeberin und entgegen dem Wortlaut des schrift- lichen Darlehensvertrages, das Geld nicht für die S._____ AG, sondern für sich persönlich verwendet hat. Mit der Vorinstanz kann deshalb eine Pflichtverletzung ohne Weiteres bejaht werden. Der Beschuldigte verletzte seine Pflicht, die Vermögensinteressen der S._____ AG zu wahren, indem er auf deren Kosten das Darlehen für die Beglei- chung privater Verpflichtungen verwendete, ohne ihr gleichzeitig in genügender Weise Mittel zukommen zu lassen oder zumindest solche in adäquater Weise zur Verfügung zu halten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2009 vom 29. Mai 2009 E. 4). Auch war diese Art des Mitteleinsatzes nicht durch den Geschäfts- zweck bedingt und damit pflichtwidrig. Es sei in diesem Zusammenhang auf die reichhaltige Bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, welche beispielswei- se ein Darlehen ohne adäquate Gegenleistung (BGer, StrA, 9.5.2008, 6B- 54/2008; StrA, 9.5.2008, 6B_66/2008), geschäftsmässig unbegründeten Aufwand (BGer StrA 23.11.2015, 6B_310/2014) oder generell die Übernahme privater Ver- pflichtungen durch die Gesellschaft (BGer, StrA, 14.5.2009, 6B_101/2009) als pflichtwidrig qualifiziert. Eine solche Pflichtwidrigkeit ist in der Verwendung des an die S._____ AG gewährten Darlehens für private Zwecke ohne weiteres gegeben. 2.3.3. Vermögensschaden
- 16 - Als Folge der beschriebenen pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Ver- mögensschaden kommen. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss somit ein Kausalzusammenhang bestehen. Eine vorübergehende Schädigung reicht aus (BSK StGB II-NIGGLI, a.a.o., Art. 158 N 127 ff.). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 37 ff.). Herausgestrichen sei an dieser Stelle, dass die Rechtsbeziehung zwischen der S._____ AG und T._____ in diesem Zusammenhang nicht weiter von Bedeutung ist. Entsprechend kommt ihr in diesem Verfahren auch nicht Parteistellung zu und es ist auch nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob sie an ihrem Vermögen geschädigt wurde. Entscheidend ist einzig, ob der S._____ AG ein Vermögensschaden entstanden ist. Dass dem so ist, hat die Vorinstanz – wie erwähnt – überzeugend dargelegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung erstmals, und ohne die näheren Umstände ge- nauer auszuführen, dargelegt hat, dass mittlerweile "das Geld schon wieder im Geschäft ist" (Prot. I. S. 7). Bereits mit der vorübergehenden Schädigung ist der Tatbestand erfüllt. Und da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt keinen Lohn bezog, stattdessen aber Schulden und laufende Betreibungen im Umfange von ca. Fr. 18'000.– hatte (Urk. 12/1 S. 3), war der grundsätzlich bestehende Anspruch der S._____ AG gegenüber ihm gefährdet, weshalb ihr Vermögen in deren wirtschaft- lichen Wert vermindert war. 2.3.4. Vorsatz Gefordert ist Vorsatz, der sich insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung bzw. Unterlassung, den Vermögensschaden und den zwischen diesen Elementen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Vorsatz bzw. Eventual- vorsatz dürfen dabei nicht leichthin bejaht werden. Eventualvorsatz darf nur dann angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolges ausgelegt werden kann (BSK StGB II-NIGGLI, a.a.o., Art. 158 N 136 f.). Gemäss erstelltem Sachverhalt nahm der Beschuldigte das Darle-
- 17 - hen auf, um persönliche Schulden bei einer Drittperson zu begleichen, namentlich um einem nicht namentlich erwähnten Kollegen ein früher bezogenes Darlehen zurückzubezahlen. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte bei seiner Tat vorsätzlich ge- handelt hat. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er das Darlehen aus- schliesslich für die S._____ AG hätte verwenden dürfen. Dennoch verwendete er dieses für sich persönlich. Dass er die S._____ AG nicht hat schädigen wollen, erscheint zwar insbesondere auf Grund der persönlichen Verflechtung plausibel. Da er selbst verschuldet und auch die wirtschaftliche Situation der S._____ AG sehr schlecht war, hätte er damals die S._____ AG nicht schadlos halten können, was er wusste. Entgegen der Vorinstanz handelte der Beschuldigte überdies in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zumal er wusste, dass er persönlich keinen An- spruch auf das erhaltene Geld hatte und seinen persönlichen Verpflichtungen nicht auf andere Weise nachkommen konnte. An dieser Stelle ist aber das Ver- schlechterungsverbot (reformatio in peius) zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.4. Fazit Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist somit zu bestätigen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung ausführlich und zutref- fend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann, insbeson- dere auch auf die Schlussfolgerung, wonach vorliegend aus spezialpräventiven Gründen für beide Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (Urk. 70 S. 48 ff.).
2. Gleiches gilt weitestgehend auch für die konkrete Strafzumessung bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Die Strafzumessungsgründe wurden – mit nachfolgender Korrektur – zutreffend dargelegt. Entgegen der Vorinstanz wurde
- 18 - das Haftungssubstrat sehr wohl geschmälert. Gesamthaft erscheint die festge- setzte Einsatzstrafe von 9,5 Monaten als angemessen (Urk. 70 S. 51 ff.).
3. Die Strafzumessung der Verkehrsregelverletzung erweist sich mit dem Strafzuschlag von ½ Monat als angemessen, wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gemäss eigenen Angaben unter grosser An- spannung gestanden hat. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung wirkt sich dies nicht entlastend aus. Ganz im Gegenteil gilt gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmit- tel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderli- che körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Fahrunfähigkeit kann durch eine Vielzahl von Faktoren begründet werden, neben Alkoholkonsum und Einnahme von Medikamenten oder Drogen bspw. auch durch Übermüdung, Stress, Überbeanspruchung, Daueranspannung, Zustände heftiger Gemütserre- gung, Schwächegefühle, Unwohlsein, erhebliche Schmerzen, welche bspw. auf Krankheiten zurückzuführen oder auch unspezifischer Natur sein können; solche Faktoren der Fahrfähigkeitsbeeinträchtigung können zudem auch in Kombination auftreten (vgl. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrs- rechts, Bd. I, 2. A., Bern 2002, Rz 524 f.). Auf Grund des Verschlechterungsver- botes ist jedoch nicht weiter auf die Frage einzugehen, welchen Einfluss die gel- tend gemachten Umstände auf seine Fahrfähigkeit hatten.
4. Betreffend die Täterkomponente – welche bei der Festsetzung der Einsatz- strafe bzw. des Strafzuschlags bereits Berücksichtigung fand – ist – mit nachfol- gender Korrektur sowie Ergänzung – ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 70 S. 52 ff.). Zu beachten ist, dass der Be- schuldigte mittlerweile nur noch zwei Vorstrafen zu verzeichnen hat (Urk. 82). So- dann hat der Beschuldigte auch gemäss eigenen Angaben – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht begonnen, das Darlehen zurückzubezahlen. Im Gegenteil hat er trotz vertraglich vereinbarter Verpflichtung (Urk. 15/2) nach der Aufforderung von T._____ zur Rückzahlung von Fr. 10'000.– (Urk. 15/1) und trotz eingeleiteter Betreibung keine Zahlung geleistet (Urk. 83 S. 13 ff.). Mit der Vorinstanz fällt die Täterkomponente straferhöhend ins Gewicht, was – wie be-
- 19 - reits erwähnt – bei der der Einsatzstrafe bzw. beim Strafzuschlag bereits berück- sichtigt wurde.
5. Die festgesetzte Sanktion von 10 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich damit nicht als zu hoch.
6. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von einem Tag steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug der Strafe
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen der Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgeschoben werden kann, zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb ebenso vollumfänglich darauf verwiesen werden kann wie auf die Fest- stellung, dass vorliegend von der Vermutung einer Schlechtprognose auszugehen ist und ein Aufschub damit nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Urk. 70 S. 55 f.).
2. Besonders günstig sind Umstände, welche ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Ver- haltens ein Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2018 vom
26. März 2019 E. 2.2; BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f.). Herausgestrichen sei in diesem Zusammenhang, dass "keinerlei Zusammenhang" zu den früheren Verur- teilungen nicht mit fehlender Einschlägigkeit gleichzusetzen ist. Ein Zusammen- hang besteht bereits dann, wenn die Taten einem einheitlichen Verhaltensmuster entsprechen.
- 20 - Mit Bezug auf die heute zu beurteilenden Taten fehlt ein solches einheitliches Verhaltensmuster beispielsweise zur früheren Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. Hingegen ist in der Verurteilung wegen teilwei- ser gewerbsmässiger Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz klar ein einheitliches Verhaltensmuster zu erkennen. In beiden Fällen hat sich der wirt- schaftlich klamme Beschuldigte vorsätzlich und auf widerrechtliche Weise Vermö- gensvorteile verschafft (vgl. Beizugsakten BG Dietikon DG160040 Urk. 17).
3. Angesichts dieser Vorstrafen, des delinquenten Verhaltens während laufen- der Probezeit sowie während laufender Strafuntersuchung kann von besonders günstigen Umständen keine Rede sein (vgl. Urk. 70 S. 56).
4. Auch ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 56 S. 25 f.; Prot. II S. 9 f.) – nicht ersichtlich, dass beim Beschuldigten in der Zwischenzeit eine deutliche Besse- rung respektive Stabilisierung der Lebensumstände eingetreten ist. Im Gegenteil sind diese nach wie vor labil und die Zukunft ungewiss. Der Beschuldigte lebt nach wie vor von "der Hand in den Mund" und hat beträchtliche Schulden. Neu hat sich sodann ergeben, dass der Beschuldigte eine zusätzliche finanzielle Ver- pflichtung eingegangen ist (Urk. 83 S. 3 ff.). Die S._____ AG hat sich wirtschaft- lich noch immer nicht erholt. Dass ihre Zukunft tatsächlich – wie vom Beschuldig- ten behauptet (Urk. 83 S. 10) – nun vielversprechend aussehen soll, ist ange- sichts der konkreten Umstände stark zu bezweifeln. In Anbetracht der gesamten Umstände kann somit eindeutig nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Verhältnisse des Beschuldigten tatsächlich massgeblich stabilisiert oder verbes- sert haben. Mit anderen Worten liegen beim Beschuldigten die für den Aufschub der Strafe erforderlichen "besonders günstigen Umstände" nach Art. 42 Abs. 2 StGB nach wie vor nicht einmal ansatzweise vor, weswegen die auszusprechen- de Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. VI. Verlängerung der Probezeit In Bezug auf die Voraussetzungen des Widerrufs beziehungsweise der Verlänge- rung der Probezeit kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch hat diese zutreffend festgehalten, dass vorliegend ein
- 21 - Widerruf zu prüfen ist (Urk. 70 S. 56 f.). Da sie schliesslich vom Widerruf abge- sehen hat (Urk. 70 S. 57), ist in Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht weiter darauf einzugehen. Dass eine Verlängerung der Probezeit angesichts der konkreten Umstände angezeigt ist, ergibt sich aus der denkbar schlechten Legalprognose des Beschuldigten (vgl. Ziff. III 3. f.) ohne Weiteres. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 11 ).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollum- fänglich unterliegt, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist gemäss ihren Aufwendun- gen im Berufungsverfahren (Urk. 84) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung mit pauschal Fr. 3'400.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
29. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- 22 - − (…) − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Art. 4a Abs. 5 VRV.
2. Vom Vorwurf des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1) sowie des Fahrens ohne Haft- pflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 3 SVG und Art. 63 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 1.4) wird der Beschuldigte freige- sprochen. 3.-5. (…)
6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
27. September 2019 beschlagnahmte Kaufvertrag betreffend Inhaberaktien C._____ AG wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben resp. bei den Akten belassen, wenn die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
27. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Be- zirksgerichtskasse Dietikon, werden Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zuhan- den des Privatklägers nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben resp. der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, wenn die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird: − CH-Identitätskarte lautend auf D._____, − CH-Führerausweis lautend auf D._____, − CH-Schiffsführerausweis lautend auf D._____, − Schweizer Pass (1) lautend auf D._____, − Schweizer Pass (X2) lautend auf D._____, − Deutscher Reisepass (3) lautend auf D._____, − Mastercard (4) lautend auf D._____, − ToppCC Einkaufsausweis lautend auf E._____ GmbH, − SBB Juniorkarte lautend auf F._____,
- 23 - − Zusammenarbeitsvertrag G._____ AG / D._____, − Bürgschaftsvertrag H._____ lautend auf D._____, − Auftragsbestätigung vom 26.05.2008, − Öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der Gesellschafterversamm- lung, − Mietvertrag I._____-Center 1/2, J._____, − K._____ Vertrag vom 10.02.2017, − Quittung vom 23.07.2012 über € 5'000.00, − Freigabe Mieterkautionssparkonto H._____ (Mieterexemplar), − Freigabe Mieterkautionssparkonto H._____ (Vermieterexemplar), − Kündigungsschreiben vom 31.10.2016 (Mietobjekt L._____-strasse ..., M._____), − Arbeitsbestätigung N._____ Reisen GmbH vom 03.03.2015, − Mietvertrag vom 14.01.2017 (O._____ ..., P._____), − Mietvertrag vom 19.07.2017 (Restaurant Q._____), − Vollmacht mit Substitutionsverfügung vom 21.01.2013, − Rücktrittsbestätigung Inhaberaktien und Rücktritt aus Verwaltungsrat, − Vertrag betr. Übertragung von Stammanteilen R._____ GmbH vom 10.12.2015, − Auftrag zur Eröffnung eines Mieterkautionskontos vom 19.01.2017, − Zusatzbestimmungen zum Mietvertrag Restaurant Q._____, − Protokoll über die Beschlüsse der ausserordentlichen Gesellschafter- versammlung.
8. Der Privatkläger (B._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'300.– Auslagen (Gutachten); Fr. 1'080.– Auslagen Polizei; Fr. 150.– Entschädigung Zeugen.
10. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'511.20 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
- 24 -
11. (…)
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in der Höhe von einem Drittel.
13. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'557.50 für die erbetene Verteidigung (für den Zeitraum vom 8. März 2018 bis 23. Oktober 2018) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist sodann schuldig der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich des dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Februar 2017 (Geschäfts-Nr. DG160040-M) auferlegten Strafteils von 30 Monaten Freiheitsstrafe und ei- ner Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird abgesehen. Stattdessen wird die Probezeit um 1.5 Jahre verlängert, beginnend ab heute.
5. Die erstinstanzliche Kostenverteilung (Ziff. 11) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 25 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'400.00 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Vertreterin des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertreterin des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Dietikon in die Akten des Verfahrens DG160040-M, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 4.
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9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.