Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe 1.1. Dem Beschuldigten werden verschiedene Verstösse gegen das Betäu- bungsmittelgesetz zur Last gelegt. Diesbezüglich kann auf die einzelnen Vorwürfe in der Anklageschrift vom 20. März 2020 verwiesen werden (Urk. 21). 1.2. Die Vorinstanz kam im Rahmen der Sachverhaltserstellung zum Schluss, es könne nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte für den Nachschub von Streckmitteln und Heroin für eine Drogenhandelsorganisation verantwortlich ge- wesen sei und in diesem Zusammenhang Zugriff zu einem Heroin- und Streckmit-
- 8 - telbunker gehabt habe. Sodann sei nicht erstellbar, dass er am 17. April 2019 C._____ 7 Gramm Heroingemisch übergeben sowie sich bereits im November 2018 in der Schweiz aufgehalten haben soll, um dem Handel mit Kokain nachzu- gehen. Obwohl die Vorinstanz zu den fraglichen Anklagepunkten jeweils festhielt, der Beschuldigte sei von diesen Vorwürfen freizusprechen, erfolgte hernach kein formeller Freispruch im Dispositiv des Urteils (Urk. 49 S. 10 ff. und S. 45). Hinge- gen erachtete die Vorinstanz die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich des Transports und der geplanten Übergabe von 99.1 Gramm Heroingemisch am
17. April 2020 sowie des Verkaufs von 70 Gramm Heroingemisch im Gesamtwert von Fr. 7'000.– im Zeitraum vom 17. März 2019 bis 15. April 2019 als rechtsge- nügend erstellt. Der diesbezügliche vorinstanzliche Schuldspruch blieb unange- fochten (Urk. 65 S. 2). 1.3. Die Berufung kann auf den Schuldpunkt und dort allenfalls auf einzelne Handlungen beschränkt werden (Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO). Eine bloss teilweise Aufhebung der angefochtenen Dispositivziffer 1 ist bei gegebener Ausgangslage (formell) nicht möglich, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils anficht und einen Schuldspruch für oberwähnte An- klagesachverhalte verlangt, welche die Vorderrichter als nicht erstellt erachteten. Die Anklagepunkte, für welche die Vorinstanz ein Schuldspruch ausfällte, sind demgegenüber nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb der diesbezügliche Schuldspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätz- lich nicht mehr zur Diskussion steht und der nachfolgenden Sachverhaltserstel- lung zu Grunde zu legen ist (Urk. 49 S. 8 f. und S. 19-29; s.a. nachfolgend Erw. III.2.).
2. Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstel- lung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweis- und Aussagewürdi- gung zu berücksichtigen sind (Urk. 49 S. 6 f.). Darauf kann vollumfänglich verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vollständigkeit halber ist sodann Folgen- des zu ergänzen: Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Be-
- 9 - weislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO,
3. Auflage 2017, N 216 f.). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwen- dung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stich- festen Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu ver- langen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zu Zweifeln an der Anklageversion Anlass gibt, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaub- haft macht (BSK StPO I-TOPHINKE, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 21; STEFAN TRECH- SEL, SJZ 77 [1981] S. 320; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 220 m.H.). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht wer- den. Gleich ist die Rechtsprechung auch im Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Dann findet der Grundsatz, wonach eine (punktuelle) Aussageverweige- rung nicht von Vornherein als belastendes Indiz angerechnet werden darf, seine Grenze und das Gericht darf diesen Umstand in die Beweiswürdigung einbe- ziehen (Urteile 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2. und 6B_453/2011 vom
20. Dezember 2011 E. 1.6 m.H.) 2.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen (objektiven) Beweismittel korrekt aufgeführt und die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/6/1-4 und 6-10; Prot. I S. 5 ff.), von C._____ (Urk. D1/8/1-4), D._____ und E._____ (Urk. D1/9/4; Urk. D1/10/3) zutreffend wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 49 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz dürften die Einvernahmen von F._____ nicht zu- lasten des Beschuldigten verwertet werden, da seine Teilnahmerechte nicht ge-
- 10 - wahrt wurden (Art. 147 StPO; Urk. 49 S. 6 und S. 23). Sie erweisen sich für die Sachverhaltserstellung aber ohnehin als entbehrlich.
3. Zugriff auf Heroin- und Streckmittelbunker sowie Übergabe Heroingemisch 3.1. Standpunkte 3.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe innerhalb einer Drogenhan- delsorganisation Zugriff auf einen Streckmittelbunker mit 5'969 Gramm Streckmit- tel (Paracetamol) sowie einen Heroinbunker mit 3'958 Gramm Heroingemisch (2'633 Gramm reines Heroin) gehabt, welche in einem Abstand von 30 bis 50 Me- tern zueinander im Waldstück oberhalb der Liegenschaft G._____-strasse … in H._____ [Ort] vergraben gewesen seien. Am 17. April 2019 habe sich der Be- schuldigte zusammen mit dem für ihn vorgesehenen Nachfolger F._____ nach I._____ [Ort] begeben und dort 3 Kilogramm Mehlattrappen, ein Kilogramm Streckmittel sowie 7 Gramm Heroingemisch an C._____ übergeben. Das Heroin- gemisch und die Mehlattrappen habe der Beschuldigte zuvor aus dem Heroin- bzw. dem Streckmittelbunker in besagtem Waldstück beschafft (Urk. 21 S. 2 ff.). 3.1.2. Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht sinngemäss und im Wesent- lichen zum Schluss, es sei aufgrund der im Streckmittelbunker durch Polizeikräfte hinterlegten und hernach bei C._____ aufgefundenen Mehlattrappen erstellt, dass der Beschuldigte Zugang zum Streckmittelbunker gehabt habe. Hingegen könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die 7 Gramm Heroingemisch bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten im Rucksack von C._____ befunden hätten. Der Besitz bzw. die Übergabe des Heroingemisches lasse sich aufgrund der Be- weismittel daher nicht rechtsgenügend erstellen. Gleiches habe – so die Vo- rinstanz weiter – hinsichtlich des Zugriffs zum Heroinbunker zu gelten. Zwar müs- se das bei C._____ aufgefundene Heroingemisch aufgrund der gleichen chemi- schen Zusammensetzung von einem Block im Heroinbunker stammen, jedoch könne nicht erstellt werden, dass dieses vom Beschuldigten auch übergeben worden sei. Da sich der Beschuldigte erst kurze Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, sei davon auszugehen, er sei nur für die Beschaffung von Streckmittel ver- antwortlich gewesen und man habe ihm noch keinen Zugriff auf eine solch erheb-
- 11 - liche Drogenmenge eingeräumt. Ebenfalls hätten keine DNA-Spuren des Be- schuldigten festgestellt werden können und es kämen weitere Personen als Ver- antwortliche für den Heroinbunker in Frage, weshalb der Beschuldigte dies- bezüglich freizusprechen sei (Urk. 49 S. 10-19). 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft führt dagegen ins Feld, die Teilfreisprüche der Vorinstanz seien nicht nachvollziehbar. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte "Herr" über einen Streck- mittel- und Heroinbunker gewesen sei. Wenn die Vorinstanz ausführe, es lasse ich kein direkter Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten und dem Heroin- bunker feststellen, so sei diese Schlussfolgerung schlicht falsch (Urk. 64 S. 2 f.). Demgegenüber stellt sich die Verteidigung im Wesentlichen auf den Standpunkt, es würden sich keine biologischen Spuren an der Verpackung des Heroingemi- sches finden, und obwohl C._____ angebe, nur einen Plastiksack vom Beschul- digten erhalten zu haben, seien die fraglichen 7 Gramm Heroingemisch getrennt vom Streckmittel bzw. den Mehlattrappen gefunden worden. Damit entfalle nebst der Übergabe des Heroingemischs durch den Beschuldigten auch der Anklage- vorwurf betreffend Heroinbunker, zumal das beim Beschuldigten sichergestellte Heroin eine andere chemische Zusammensetzung aufweise als dasjenige im auf- gefundenen Waldbunker (Prot. II S. 6 f.). 3.2. Streckmittelbunker sowie Logisort 3.2.1. Die Kantonspolizei Zürich fand am 11. April 2019 in einem Erdloch im Waldstück oberhalb der G._____-strasse … in H._____ ca. 6 Kilogramm Streck- mittel und ersetzte dieses durch Mehlattrappen. Der Beschuldigte konnte am 15. April 2019 dabei beobachtet werden, wie er das erwähnte Waldstück betrat, darin verschwand und es kurze Zeit später wieder verliess, ohne dass er sich dabei je- doch zum bekannten Streckmittelbunker begeben habe. Zudem habe durch Fahnder beobachtet werden können, wie der Beschuldigte die sich unmittelbar unter dem Waldstück befindliche Liegenschaft G._____-strasse … in H._____ be- treten und nicht gleich wieder verlassen habe (Urk. D1/1 S. 3).
- 12 - 3.2.2. Der Beschuldigte stellte konstant in Abrede, in dieser Wohnung gewohnt oder übernachtet zu haben Dass er aber nicht nur zufällig dort verkehrte oder – wie er weiter geltend machte – einen Freund besucht haben will, ergibt sich be- reits aus der Tatsache, dass der Beschuldigte gemäss weiteren Erkenntnissen der Polizei am 17. April 2019 zusammen mit F._____ die Liegenschaft verliess, bevor er mit dem Zug nach I._____ fuhr und dort beim Imbiss auf C._____ traf (Urk. D1/1 S. 3). Zudem konnten anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung am vorgenannten Logisort diverse Verpackungsmaterialien, eine Skibrille, eine Handschaufel, Gartenhandschuhe und schwarze Schuhe mit starker Erdanhaftung aufgefunden werden (Urk. D1/1 S. 8). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich vom 18. Juni 2019 befanden sich an den Gartenhandschuhen innenseitig sowie an den sichergestellten Schuhen mit Erdanhaftung DNA-Spuren des Beschuldigten (Urk. D1/11/21). Wie diese DNA- Spuren an die Gartenhandschuhe und Schuhe mit Erdanhaftungen gekommen sein sollen, wenn der Beschuldigte doch lediglich einen Freund besucht, die Zäh- ne geputzt und geduscht haben will, erschliesst sich nicht und konnte vom Be- schuldigten auch nicht erklärt werden, obwohl diese Spuren einer Erklärung sei- nerseits bedurft hätten. Die Ausführungen des Beschuldigten betreffend seinen Aufenthalt in der Liegenschaft G._____-strasse … in H._____ erweisen sich da- her als unglaubhaft. 3.2.3. Gleiches hat für die Aussagen des Beschuldigten zu gelten, wonach er keinen C._____ kenne und diesem nichts übergeben habe. Der Beschuldigte wurde beobachtet, wie er am 17. April 2019 in I._____ C._____ getroffen, seinen Rucksack geöffnet und diesem etwas übergeben hat (Urk. D1/10/3 S. 5). Gemäss der Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 18. April 2019 und dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 3. Mai 2019 wurden aus dem Rucksack von C._____ nach dessen Verhaftung ein Minigrip mit 7 Gramm Hero- ingemisch, ein grauer Abfallsack mit 999 Gramm Streckmittel und drei schwarze Abfallsäcke, welche sich in einem Plastiksack von "Dosenbach" befanden und 1'798 Gramm Mehl enthielten, sichergestellt (Urk. D1/12/2-3; Urk. D1/11/16). C._____ bestätigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschul- digten, diesen während einer Minute getroffen und das Streckmittel vom Beschul-
- 13 - digten erhalten zu haben. Der Beschuldigte habe eine Tüte aus der Tasche ge- nommen und ihm ausgehändigt (Urk. D1/6/6 S. 3 f.; Urk. D1/8/3 S. 10). Zudem habe C._____ den Beschuldigten nicht nur am 17. April 2019 gesehen, sondern sei ihm der Beschuldigte bereits zuvor gezeigt worden, damit er ihn einerseits wiedererkenne und sich andererseits an diesen wenden könne, sobald er Streck- mittel benötige (Urk. D1/6/6 S. 4; Urk. D1/8/3 S. 9). 3.2.4. Nachdem die Kantonspolizei Zürich das Streckmittel im Bunker mit Mehl- attrappen ersetzte, die Übergabe des vermeintlichen Streckmittels an C._____ beobachten und hernach bei diesem Mehlattrappen sichergestellt werden konnte, kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Beschuldigte die Mehlattrappen aus dem Streckmittelbunker im Wald besorgte und somit entsprechenden Zugang dazu hatte, zumal die seitens der Polizei zuvor im Streckmittelbunker platzierten Mehlattrappen nach der Verhaftung des Beschuldigten dort nunmehr fehlten. Die seitens des Beschuldigten nicht weiter erklärbaren DNA-Spuren an Gartenhand- schuhen und Schuhen mit Erdanhaftung, welche in der Wohnung aufgefunden wurden, untermauern diese Feststellungen zusätzlich. 3.3. Zugriff auf Heroinbunker 3.3.1. Nachdem die Polizei den Beschuldigten am 15. April 2019 erstmals beo- bachtet hatte, wie er sich im Wald oberhalb des Logisorts aufhielt, jedoch nicht den Streckmittelbunker aufsuchte, konnte in der Folge mit einem Drogensuch- hund in rund 30-50 Meter Entfernung vom Streckmittelbunker ein Heroinversteck mit rund 4 Kilogramm Heroingemisch entdeckt werden (Urk. D1/1 S. 3; Urk. D1/2/1; Urk. D1/9/4 S. 5 und S. 7; Urk. D1/10/3 S. 6). 3.3.2. Es ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass das anlässlich der Ver- haftung des Beschuldigten in dessen Rucksack sichergestellte Heroingemisch von 99.1 Gramm eine andere chemische Zusammensetzung aufweist als das im fraglichen Waldbunker gelagerte Heroin (Urk. D1/11/26 S. 2; Urk. D1/11/27 S. 4). Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft aber festgehalten, dass der Beschuldigte sich geständig zeigte, die im Zeitpunkt der Verhaftung auf sich getragenen 99.1 Gramm Heroin zwecks Übergabe an einen Dritten transportiert zu haben. Damit
- 14 - anerkennt er grundsätzlich, nicht bloss für die Weitergabe von Streckmittel zu- ständig gewesen zu sein (Urk. 64 S. 2). Ebenfalls stellte die Vorinstanz verbind- lich fest, dass der Beschuldigte ca. 70 Gramm Heroin für Fr. 7'000.– verkaufte (Urk. 49 S. 21-23). Bereits diese Tatsachen stehen den vorinstanzlichen Ausfüh- rungen entgegen, wonach sich der Beschuldigte wohl erst kurze Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb davon auszugehen sei, er sei nur für die Be- schaffung von Streckmittel verantwortlich gewesen und man habe ihm noch kei- nen Zugriff auf eine solch erhebliche Drogenmenge eingeräumt (Urk. 49 S. 18). Sodann ist zu berücksichtigen, dass im fraglichen Waldstück bereits am 19. No- vember 2018 ein Kokainbunker ausgehoben wurde, wobei sich auf dem Verpa- ckungsmaterial der Drogen Fingerabdrücke des Beschuldigten befanden (Urk. D1/11/34; Urk. D2/4/1; vgl. nachfolgend Erw. II.4.). All dies deutet klar darauf hin, dass dem Beschuldigten im Rahmen seiner Tätigkeit im organisierten Dro- genhandel auch grössere Drogenmengen anvertraut wurden. 3.3.3. Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte gemäss polizeilichen Beobach- tungen vor der Übergabe an C._____ noch im betreffenden Waldstück aufhielt, ohne aber den Streckmittelbunker aufzusuchen. Der Beschuldigte und C._____ wurden nach der Übergabe der Streckmittelattrappen sogleich verhaftet. Im Rucksack von C._____ befanden sich anlässlich der Verhaftung neben dem Streckmittel auch 7 Gramm Heroingemisch (Urk. D1/1; Urk. D1/12/2 S. 7). Ge- mäss den eingeholten Gutachten weist dieses Heroingemisch exakt dieselbe chemische Zusammensetzung als auch denselben Reinheitsgehalt auf wie ein Block des Heroins im Heroinbunker (Urk. D1/11/26-27). Es ist daher erstellt, dass das bei C._____ aufgefundene Heroingemisch aus dem Heroinbunker im Wald stammt. 3.3.4. Der Beschuldigte konnte oder wollte seinen Aufenthalt im Wald nicht an- satzweise plausibel erklären. So machte er anfangs geltend, nie in diesem Wald- stück gewesen zu sein. Erst auf Vorhalt, dass er dort von Polizisten gesehen wor- den sei, erklärte er, er habe dort Sport gemacht. Er sei Kickboxer und habe im Rucksack Tee oder Wasser bei sich gehabt (Urk. D1/6/1 S. 8; Urk. D1/6/3 S. 5 f.). Es erschliesst sich nicht, weshalb der Beschuldigte gerade in diesem Waldstück
- 15 - Sport gemacht haben will oder spazieren gegangen sein soll, wenn er gemäss ei- genen Aussagen keinen Bezug zu dieser Örtlichkeit hat bzw. sich nur einen Tag in der Wohnung an der G._____-strasse … aufgehalten haben will (Urk. D1/6/1 S. 5; Prot. I S. 12 und S. 14). Genau in dieser Wohnung, welche gemäss Polizeirap- port wiederholt mit Betäubungsmittelhandel in Zusammenhang gebracht werden konnte, wurden nebst Betäubungsmittelutensilien und einer Schaufel auch Schu- he mit Erdanhaftungen sowie Gartenhandschuhe gefunden, welche dem Be- schuldigten mittels DNA-Spuren zugeordnet werden können. 3.3.5. Dass gemäss Vorbringen der Verteidigung keine biologischen Spuren des Beschuldigten auf dem bei C._____ sichergestellten Minigrip mit dem Heroin aus dem Bunker gefunden werden konnten, vermag den Beschuldigten vor dem dar- gelegten Hintergrund nicht zu entlasten (vgl. Prot. II S. 7). Und soweit geltend gemacht wird, die fraglichen 7 Gramm Heroingemisch seien bei C._____ getrennt vom Streckmittel bzw. den Mehlattrappen gefunden worden, weshalb auch der Bezug zum Heroinbunker entfalle (Urk. 64 S. 3; Prot. II S. 6 f.), kann dem aus fol- genden Gründen nicht gefolgt werden. 3.3.6. C._____ erklärte, er habe vom Beschuldigten Streckmittel erhalten und sei drei Minuten später verhaftet worden (Urk. D1/6/6 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe ihm eine Tüte bzw. ein Säcklein übergeben (Urk. D1/8/3 S. 10; Urk. D1/6/6 S. 8 f.). In der polizeilichen Befragung vom 19. Juni 2019 führte C._____ aus, er habe im Zeitpunkt seiner Verhaftung nicht gewusst, dass sich in seiner Tasche neben dem Streckmittel auch 7 Gramm Heroingemisch befunden hätten. Das Heroinge- misch habe sich im selben Sack wie das Streckmittel befunden und sei ihm zu- sammen mit dem Streckmittel übergeben worden. Er selbst habe weder Streck- mittel noch Heroin an die Übergabe mitgebracht (Urk. D1/8/3 S. 9 und S. 14). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 16. Septem- ber 2019 relativierte C._____ seine Aussage dahingehend, keine Zeit gehabt zu haben, um die Tasche nach der Übergabe zu kontrollieren. Folglich sei ihm auch nicht bekannt, was sich in der Tasche befunden habe (Urk. D1/6/6 S. 6). Diese Erklärungen von C._____ erscheinen grundsätzlich glaubhaft. Es ist nicht ersicht- lich, weshalb er vehement jeglichen Bezug zum bei ihm sichergestellten Minigrip
- 16 - hätte abstreiten sollen, in seinen Einvernahmen aber den Handel mit einer viel höheren Gesamtmenge Heroingemisch eingestand (Urk. D1/8/3 und Urk. D1/8/4). Zudem erscheint es als unwahrscheinlich, dass C._____ zu einem Treffen, in welchem es gemäss seinen Angaben ausdrücklich nur um die Übergabe von Streckmittel gegangen war, selber Heroin hätte mitführen sollen (vgl. Urk. D1/6/6 S. 6). 3.3.7. C._____ spricht zwar lediglich von einer Tüte bzw. einem Sack, welcher ihm übergeben worden sei. Gemäss Aussagen des Polizeifunktionärs J._____ habe der Beschuldigte aber "dunkle Plastiksackbehältnisse" übergeben (Urk. D1/10/3 S. 5). Im Rucksack von C._____ wurden gemäss Sicherstellungsliste ne- ben dem Minigrip mit 7 Gramm Heroingemisch auch 999 Gramm Streckmittel in einem grauen Abfallsack und drei schwarze Abfallsäcke sichergestellt, welche sich wiederum in einem Plastiksack von "Dosenbach" befanden und insgesamt 1'798 Gramm Mehl enthielten (Urk. D1/12/2 S. 7 f.; Urk. D1/12/3 S. 2 f.). Bei die- ser Sachlage erscheint somit nicht restlos klar, ob lediglich ein Behältnis überge- ben wurde und wo genau im Rucksack von C._____ sich das Heroingemisch be- fand. Mit der Staatsanwaltschaft besteht letztlich gar die Möglichkeit einer zufällig mit dem Streckmittel erfolgten Übergabe (Urk. 64 S. 3). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann damit keinesfalls ausgeschlossen werden, dass das Heroin- gemisch vom Beschuldigten stammt bzw. von diesem ebenfalls übergeben wurde. Im Gegenteil sprechen sämtliche Indizien gegen den Umstand, dass C._____ be- reits im Besitz des Heroingemisches war. Ansonsten würde es nur wenig Sinn er- geben, wenn er einen direkten oder indirekten Zugang zum Heroinbunker im Wald gehabt hätte, hingegen für die Übernahme von "blossem" Streckmittel auf den Beschuldigten zurückgreifen müsste. 3.3.8. Insgesamt kann dem Beschuldigten zwar nicht nachgewiesen werden, dass er C._____ auch für die Übergabe von 7 Gramm Heroingemisch traf. Es bestehen aber derart starke Indizien, welche für einen Zugang des Beschuldigten zum He- roinbunker sprechen, dass daran keine ernstzunehmenden Zweifel mehr ange- bracht werden können. Aufgrund der aufgezeigten Indizien, insbesondere des di- rekten Bezugs des Beschuldigten zum Logisort, dem Waldstück samt den darin
- 17 - enthaltenen Bunkern, sowie der zeitlichen Korrelation mit dem Auffinden von iden- tischem Heroingemisch bei C._____ unmittelbar nach einem konspirativen Treffen ist der Zugang und damit die Herrschaftsmöglichkeit über den Heroinbunker rechtsgenügend erwiesen.
4. Zugriff auf Kokainbunker 4.1. Dem Beschuldigten wird weiter zur Last gelegt, er habe bereits in der Zeit vom 1. November 2018 bis 19. November 2018 im Auftrag einer Drogenhandels- organisation 151 Gramm Kokaingemisch (141 Gramm reines Kokain) verpackt und in einem Erdloch im gleichen Waldstück in H._____ vergraben, um dieses Kokain später innerhalb der Drogenorganisation weiterzugeben und zu verkaufen (Urk. 21 S. 5 f.). 4.2. Dieser Anklagevorwurf gründet vornehmlich auf der Tatsache, dass am
19. November 2018 in besagtem Waldstück ein Kokainbunker ausgehoben wur- de. Die Verpackungsmaterialen des sichergestellten Kokaingemisches wiesen die Fingerabdrücke des Beschuldigten auf (Urk. D1/11/34; Urk. D2/4/1). Die Vertei- digung wendet unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, allein die daktyloskopischen Spuren auf den Beuteln des Kokains würden nicht ausreichen, um dem Beschuldigten diese Drogen zuzuschreiben (Prot. II S. 7; Urk. 49 S. 23 f.). Dem kann nicht beigepflichtet werden. 4.3. Nachdem dem Beschuldigten sowohl der Zugriff zum Streckmittel- als auch Heroinbunker nachgewiesen werden konnte, erweist es sich bereits als äusserst auffällig, dass der im 2018 ausgehobene Kokainbunker lediglich 5-8 Meter vom Lagerort des Streckmittels entfernt im gleichen Waldstück lag und die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Delikte zeitlich nur knapp fünf Monate auseinanderlie- gen (Urk. D1/9/4 S. 7; Urk. D1/2/1-2; Urk. D2/1). Auch hier vermag der Beschul- digte die belastenden Indizien in keiner Weise zu widerlegen. Die Staatsanwalt- schaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Beschuldig- ten ohne Not als lebensfremde Schutzbehauptung qualifiziert werden kann, wo- nach er die fraglichen Gefrierbeutel, welche auf unbekannte Weise in die Schweiz
- 18 - gelangt seien, wohl unbeabsichtigt oder unbewusst in Albanien, Italien oder Ös- terreich berührt habe (Urk. 64 S. 5; Urk. D1/6/3 S. 47). 4.4. Der Beschuldigte macht sodann geltend, erstmals im Jahr 2019 eingereist zu sein. Im Jahre 2018 will er sich nicht in der Schweiz aufgehalten haben und verweist auf entsprechende Frage auf Fotografien in seinem Mobiltelefon, welche dies belegen könnten (Urk. D1/6/3 S. 2). Nach Sichtung des Telefons wird im Ein- vernahmeprotokoll vermerkt, dass Fotografien vom 1. September 2018, vom
21. Oktober 2018 sowie weitere Bilder vom 10. Dezember 2018 und später vor- handen gewesen seien, nicht jedoch vom November 2018 (Urk. D1/6/3 S. 7; Urk. D2/4/4). Die Eintragungen im Pass des Beschuldigten weisen einen Stempel vom 31. Januar 2019 für eine Einreise in K._____ mit dem Schiff sowie einen Stempel vom 8. August 2018 für eine Einreise in L._____ mit dem Flugzeug auf (Urk. D1/2/3). Es ist daher durchaus möglich, dass sich der Beschuldigte nach dem 8. August 2018 bis im November 2018 in der Schweiz aufgehalten hat. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte in seiner ersten Befragung vom
18. April 2019 entgegen seinen späteren Bekundungen noch erklärte, er sei vor ein paar Monaten im Winter bereits einmal in der Schweiz gewesen, allerdings nur im Transit, als er mit dem Zug eine Reise von Österreich nach Italien gemacht habe (Urk. D1/6/1 S. 3). Diese Aussage korreliert überraschend genau mit dem hier zu prüfenden Tatvorwurf. 4.5. Dass die Fingerabdrücke des Beschuldigten nach dem Gesagten völlig zufällig respektive ohne sein Zutun ausgerechnet auf das Verpackungsmaterial von Kokain gelangt sein soll, welches in einem Waldstück aufgefunden worden war, in welchem der Beschuldigte nur wenige Monate später für eine Drogenhandelsorganisation einer identischen Tätigkeit nachgegangen ist, ver- bleibt angesichts der dargelegten Umstände letztlich nur noch als theoretische Möglichkeit. Wenngleich damit nicht erwiesen ist, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift das Kokain selber verpackt und vergraben hat sowie im Auftrag der Drogenhandelsorganisation dem Kokainhandel nachgehen wollte, ist doch immerhin rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte bereits im November
- 19 - 2018 direkten Zugriff auf 151 Gramm Kokaingemisch bzw. 141 Gramm reines Ko- kain hatte (vgl. Urk. 21 S. 5 f.). III. Rechtliche Würdigung
1. Grundlagen 1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unter anderem unbefugt lagert oder befördert (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG), veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) sowie wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt oder aufbewahrt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). 1.2. Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen liegt bei einer Kokainmenge von 18 Gramm vor, wobei die Menge des reinen Stoffs entscheidend ist. Bei Heroin liegt der Grenz- wert für den qualifizierten Tatbestand bei 12 Gramm des reinen Wirkstoffs (BGE 145 IV 312, Regeste und E. 2.1.3 S. 317 f. Urteil 6B_1424/2019 vom 15. Septem- ber 2020 E. 2.4.5 m.H.). Zudem liegt ein sogenannt schwerer Fall der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG).
2. Verkauf und Transport zwecks Übergabe Die Vorinstanz würdigt den Transport zwecks Übergabe von 99.1 Gramm Heroin- gemisch bzw. 29.6 Gramm reinen Wirkstoffs sowie den Verkauf von insgesamt 70 Gramm Heroingemisch (entsprechend 14 Gramm reinem Wirkstoff) als mehr- fache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde nicht beanstandet und erweist sich als zutreffend. Hinsichtlich der Qualifikationsmerkmale ist erneut fest- zuhalten, dass aufgrund der Menge des reinen Wirkstoffs ohne Weiteres ein
- 20 - schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt. Da der Beschul- digte sodann unbestrittenermassen verschiedentlich auf Anweisung von Drittper- sonen handelte, ist davon auszugehen, dass sich die Bande, für welche er tätig war, zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zu- sammengefunden hat. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Heroin- und Kokainbunker 3.1. Der Tathandlung des unbefugten Besitzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG kommt die Stellung eines Auffangtatbestands zu und setzt Herrschafts- möglichkeit und Herrschaftswillen voraus. Dementsprechend kommt es für den unbefugten Besitz nicht auf eine irgendwie geartete Sachherrschaft an, sondern auf die (faktische) Möglichkeit des Täters, die betreffenden Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen. Diese Sachherrschaft muss nicht unmittelbar ausgeübt werden. Es genügt, dass er beispielsweise die Betäubungsmittel an einem ge- heimen Ort vergraben hat (sog. Drogenbunker; vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, 3 Art. 19 N 67-69 m.H.). 3.2. Der Beschuldigte hatte wissentlich und willentlich Zugang zu den betref- fenden Bunkern im Wald mit knapp 4 Kilogramm Heroingemisch respektive 151 Gramm Kokaingemisch. Er verfügte damit über die Möglichkeit, die Betäubungs- mittel in Verkehr zu bringen. Dabei bleibt unerheblich, ob weitere Personen Zu- gang zu den Bunkern hatten (vgl. Urteil 6B_120/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3.1 f.). Der Tatbestand des Besitzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist erfüllt. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge begründet eine ausreichende Ge- fährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, wenn die Droge zur Abgabe an Dritte bestimmt war (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3.2). Die Be- täubungsmittel waren offensichtlich für Dritte bestimmt, zumal der Beschuldigte angab, nur gelegentlich Kokain zu konsumieren (Urk. D1/6/2 S. 3 f.). Hinsichtlich der bandenmässigen Tatbegehung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG kann so- dann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden.
- 21 -
4. Streckmittel 4.1. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, der Beschuldigte habe mit der Streck- mittelübergabe und dem Zugriff auf den Streckmittelbunker auch den Tatbestand des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erfüllt (Urk. 64 S. 6). 4.2. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, kann dem Beschuldigten dies- bezüglich in rechtlicher Hinsicht kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden. Anstalten treffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG kann nur, wer nach seinem Plan eine Straftat nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG selber als Täter oder gemeinsam mit anderen Personen als Mittäter verüben will. Wer diesen Plan nicht hat, trifft keine Anstalten zu einer Tat, da er diese weder versucht noch vorberei- tet. Er ist allenfalls Gehilfe des andern, zu dessen Tat er durch sein Verhalten bei- trägt, wenn er gleichsam die Tat vorbereitet. Die Gehilfenschaft zur Tat des an- dern kann strafrechtlich verfolgt werden. Sie setzt aber eine zumindest versuchte Haupttat des andern voraus. Die versuchte Gehilfenschaft ist als solche nicht strafbar (Urteil 6S.386/2004 vom 27. Januar 2005 E. 2.1; BGE 130 IV 131 E. 2.2.1, 2.4 und 2.5). Wohl muss dem Beschuldigten vorliegend Kenntnis über den Verwendungszweck von Streckmitteln unterstellt werden, doch wird ihm im ver- bindlichen Anklagesachverhalt nicht vorgeworfen, er habe die Handlungen in der Absicht vorgenommen, die Substanzen allein als Täter oder gemeinsam mit ande- ren Personen als Mittäter zum Strecken und damit zum Verarbeiten von Betäu- bungsmitteln zu verwenden. Vielmehr erschöpfte sich sein Tatbeitrag im Zugang, der Verantwortung über den Streckmittelbunker und der Übergabe von Streckmit- teln. Damit fällt die Bestrafung des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ausser Betracht. Der Beschuldigte nahm jedoch zumindest in Kauf, dass die von ihm (verwalteten und) übergebenen Streckmittel durch die Abnehmer zur Streckung von Betäubungsmitteln verwendet werden könnten. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB ist jedoch nicht möglich, da es ebenfalls an der Umschreibung einer entsprechenden zu- mindest versuchten Haupttat fehlt. Die dem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfen- de versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar. Im Übrigen kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 25 f.). Ein formel-
- 22 - ler Freispruch in diesem Punkt hat jedoch nicht zu erfolgen, handelt es sich doch lediglich um eine andere rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts.
5. Fazit Der Beschuldigte ist des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Anträge, Grundsätze der Strafzumessung sowie Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für das Befördern von 99.1 Gramm und den Verkauf von 70 Gramm Heroingemisch mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urk. 49 S. 30-34). Die Verteidigung sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen an (Urk. 65 S. 1). Demge- genüber beantragt die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund des von ihr gefor- derten anklagegemässen Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren (Urk. 64 S. 1). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 1.3. Das Gesetz sieht für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG). Dies bedeutet, dass vorliegend die Voraussetzungen zur Bildung einer Gesamt- strafe gegeben sind. Mit Blick auf die schiere Menge der verfügbaren Betäu- bungsmittel erweist sich der Besitz von knapp 4 Kilogramm Heroingemisch da- bei als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Strafschärfungs- und
- 23 - Strafmilderungsgründe führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht da- zu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 m.H.), zumal vorliegend eine Erhöhung des abstrakten Strafrahmens aufgrund der gesetzlichen Maximalstrafe nicht zur Diskussion steht (Art. 40 Abs. 2 StGB). Der ordentliche Strafrahmen reicht deshalb von 1 bis 20 Jahren Freiheits- strafe (Art. 40 Abs. 2 StGB) nebst einer (theoretisch möglichen) Geldstrafe. Der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung ist innerhalb dieses Straf- rahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor.
2. Bewertung des Tatverschuldens bei Betäubungsmitteldelikten 2.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Aller- dings soll diesem Kriterium zwar eine wichtige, nicht aber eine vorrangige Bedeu- tung zukommen. So kommt es nicht auf den genauen Reinheitsgehalt der Droge an, wenn nicht feststeht, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder ein besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 97 f.). Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern in erster Linie nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). 2.2. Das Verschulden hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungs- mittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 100). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Auch derjenige, der nur Anweisun- gen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen ver- mag (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195).
- 24 - 2.3. Aufgrund des sogenannten Doppelverwertungsverbotes dürfen Umstände, die zur Anwendung eines höheren bzw. tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens grundsätzlich nicht noch einmal als Straferhö- hungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden. Indessen darf der Richter berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegie- render Tatumstand gegeben ist. Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf die Menge der umgesetzten Drogen daher unter Berücksichtigung der damit einher- gehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung durchaus (zusätzlich) straferhöhend berücksichtigt werden (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 m.H.).
3. Einsatzstrafe 3.1. Der Beschuldigte hatte direkten Zugang zum Heroinbunker mit knapp 4 Kilogramm Heroingemisch. Dass dies insgesamt rund 2'633 Gramm reinem Wirkstoff einer Droge mit sehr hohem Gefährdungspotential entspricht und damit der Grenzwert mannigfach überschritten wird, kann verschuldensmässig aber nicht allzu stark gewichtet werden, wusste der Beschuldigte doch nicht um den genauen Reinheitsgrad des im Waldbunker aufbewahrten Stoffes Bescheid und konnten ihm diesbezüglich keine Weitergabehandlungen nachgewiesen werden. Der Menge des (reinen) Betäubungsmittels allein kommt vorliegend aufgrund des eher zufälligen Charakters daher keine übergeordnete Bedeutung zu. Eine hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenorganisation ist nicht anzuneh- men. Mit Blick auf die ihm anvertraute Menge kann aber auch nicht von einer bloss ausführenden Funktion ausgegangen werden. Täter auf unterster Stufe handeln in der Regel mit Kleinmengen und ihr Betäubungsmittelhandel hört auf, sobald die Quelle der Lieferanten versiegt. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Dem Beschuldigten wurde die Herrschaftsmacht über eine grosse Menge Betäubungsmittel erteilt. Auch wenn dies wohl nur unter engmaschiger Überwa- chung durch die Drogenhandelsorganisation erfolgte, ist aufgrund des Verkehrs- werts des ihm anvertrauten Heroins zu schliessen, dass er doch einige Verant- wortung besass. Insofern stellte er ein nicht zu unterschätzendes Bindeglied zwi-
- 25 - schen Drogenproduzenten und Drogenabnehmern dar, weshalb er zwar noch im unteren Bereich der Drogenhandelshierarchie, entgegen der Verteidigung jedoch nicht am untersten Rand der Distributionskette anzusiedeln ist. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, der Beschuldigte sei über einen längeren Zeit- raum im Geschäft tätig gewesen, da ihm auch die im November 2018 aufgefun- dene Menge Kokain zugeordnet habe werden können (Urk. 64 S. 7). Demgegen- über wird dem Beschuldigten zwischen November 2018 und März 2019 keine weitere Tätigkeit im Drogenhandel vorgeworfen. Es ist daher vom Deliktszeitraum gemäss Anklageschrift auszugehen. Aufgrund der verfügbaren Wohnung und den Drogen- sowie Streckmittelbunkern im Wald ist jedoch erwiesen, dass der Be- schuldigte als Mitglied einer Bande Teil einer professionell agierenden Drogen- handelsorganisation war, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Insgesamt ist das objektive Verschulden unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens als gerade noch leicht anzusehen. 3.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass es sich um eine enorme Menge Betäubungsmittel handelte. Der Beschuldigte erklärte, er sei in die Schweiz gekommen, um hier zu arbeiten. Dass er hier eine Tätigkeit mit Heroin ausüben werde, habe er erst in der Schweiz erfahren. Hingegen gestand er ein, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er in der Schweiz auch keine andere legale Erwerbstätigkeit hätte ausüben dürfen (Urk. D1/6/1 S. 2). Damit kam der Beschuldigte bereits mit der Absicht in die Schweiz, hier einer nicht legalen Tätig- keit nachzugehen. Der Beschuldigte machte erstmals vor Vorinstanz geltend, sei- ne Familie in Albanien befinde sich in einer schwierigen finanziellen Situation. So sei die Mutter entlassen worden und seine Schwester erziele kein Einkommen, weil sie sich noch in Ausbildung befinde, weshalb er aus Albanien weggegangen sei, um der Familie zu helfen (Prot. I S. 17; Urk. 65 S. 3 f.). Der Beschuldigte übte jedoch in Albanien eine Tätigkeit als Security aus, welche ihm immerhin ein re- gelmässiges Einkommen verschaffte (Urk. D1/6/4 S. 3; Urk. D1/6/9 S. 15). Zudem verfügte er gemäss eigenen Aussagen über Erspartes (Urk. D1/6/4 S. 3). Eine unverschuldete Notlage, welche ihn im Sinne einer reduzierten Entscheidungs- freiheit geradezu zum deliktischen Verhalten in der Schweiz gezwungen hätte, ist
- 26 - somit entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung nicht auszumachen (Urk. 65 S. 3). Der Beschuldigte verneinte sodann eine Drogenabhängigkeit und äusserte sich dahingehend, selbst einmal alle sechs Monate eine geringe Menge Kokain zu konsumieren (Urk. D1/6/2 S. 3 f.). Beschaffungskriminalität als strafminderndes Moment fällt somit ebenfalls ausser Betracht. Die Elemente der subjektiven Tat- komponente vermögen die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Es rechtfer- tigt sich, die Einsatzstrafe auf 33 Monate festzusetzen. 3.3. Ein Blick auf das Strafmassmodel von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 47 StGB N. 37 ff.) zeigt, dass diese Einsatzstrafe einem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält. Da der Beschuldigte das Heroin lediglich besessen hat und nicht um den genauen Reinheitsgrad wusste, sind bei Verwendung der Tabelle die zu täti- genden Abzüge (Hilfstätigkeit wie Lagerung; deutlich weniger als 5 Geschäfte) in vollem Umfang vorzunehmen.
4. Asperation 4.1. Kokainbunker Auch hinsichtlich des im Kokainbunker aufgefundenen Kokaingemischs kann der beträchtlichen Menge von 151 Gramm sowie dem hohen Reinheitsgrad von 93 Prozent in vorliegender Konstellation keine vorrangige Rolle zukommen, ob- wohl mit dieser Betäubungsmittelmenge der höchstrichterlich festgelegte Grenz- wert wiederum um ein Vielfaches überschritten wird. Es steht insbesondere nicht fest, inwiefern der Beschuldigte Kokain in solcher Reinheit tatsächlich besitzen bzw. aufbewahren wollte. Neben dem sehr kurzen Deliktszeitraum ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Teil einer Bande agierte. Hinsicht- lich der weiteren verschuldensrelevanten Komponenten kann auf das zuvor in Erw. IV.3.1. Gesagte verwiesen werden. Da dem Beschuldigten einzig die Zu- griffsmöglichkeit auf den Kokainbunker nachgewiesen werden kann, ist das Ver- schulden trotz der grossen Menge reinen Wirkstoffs insgesamt als noch leicht einzustufen und die gedanklich zu bildende Einsatzstrafe wäre im Bereich von 16 Monaten festzusetzen (s.a. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER ,Kommentar
- 27 - Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 47 StGB N. 44 ff. [unter Berücksichti- gung der bereits zuvor genannte Abzüge]). 4.2. Verkauf und Transport von Heroingemisch 4.2.1. Der Beschuldigte hat sodann am Verhaftstag 99.1 Gramm Heroingemisch bzw. 29.6 Gramm reines Heroin transportiert und zuvor 70 Gramm Heroingemisch bzw. 14 Gramm reines Heroin veräussert. Mit dem Transport und der Veräusse- rung von insgesamt 43.6 Gramm reinem Heroin hat der Beschuldigte den Grenz- wert des schweren Falls überschritten. Leicht straferhöhend wirkt sich wiederum aus, dass der Beschuldigte als Mitglied einer Bande handelte. Dass Anvertrauen von 99.1 Gramm Heroingemisch zwecks Übergabe an eine Drittperson stützt die vorangehenden Erwägungen, weshalb der Beschuldigte nicht auf der untersten Hierarchiestufe im Drogenhandel anzusiedeln ist. Mit seinem Handeln offenbarte der Beschuldigte sodann einige kriminelle Energie. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (vgl. vorstehend Erw. IV.3.2.). Innerhalb des weiten Strafrahmens ist das Verschulden des Be- schuldigten insgesamt im unteren Bereich anzusiedeln. Legte die Vorinstanz für den Transport und Verkauf der vorgenannten Betäubungsmittelmenge eine (hypo- thetische) Einsatzstrafe von 24 Monaten fest, erweist sich dies mit der Verteidi- gung vorliegend als zu hoch (Urk. 49 S. 31 f.; Urk. 65 S. 3). In Übereinstimmung mit der Ansicht der Verteidigung erscheint für das Tatverschulden eine Strafe im Bereich von 18 Monaten angemessen. 4.3. Konkrete Asperation mit der Einsatzstrafe Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder ge- ringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Ur- teil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Die vorliegend zu beurteilenden Ta- ten erfolgten jeweils im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschuldigten für
- 28 - eine Drogenhandelsorganisation. Namentlich hinsichtlich des Besitzes und der Weitergabe des Heroins besteht zumindest situativ und sachlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesen Delikten. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt 18 Monate zu erhö- hen.
5. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren 5.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 32). Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Der am tt. Oktober 1991 in M._____ (Albanien) geborene Beschuldigte zog später nach N._____ und schliesslich nach O._____, wo er heute noch zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester wohnt. Nach dem Besuch der Grundschule (acht Jahre) und der Mittelschule (vier Jahre) besuchte er ein Jahr die Hochschule, wo er Jura studier- te. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht, sondern übte verschiedene Tätig- keiten aus, zuletzt als Security. Damit erzielte er ein Einkommen von ca. EUR 300 pro Monat. Der Beschuldigte ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Seine Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten (Urk. 52). 5.2. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er von Anfang an ein Geständnis hinsichtlich des Transports von 99.1 Gramm Heroingemisch ablegte. Nachdem man das Heroingemisch bei seiner Verhaftung jedoch in seinem Besitz fand und er diesbezüglich bereits überführt war, fällt dieses Geständnis nur marginal strafmindernd ins Gewicht. Auch zeigte der Beschuldigte kein kooperatives Verhalten, wozu gehören würde, dass bei- spielsweise aufgrund seiner Aussagen weitere Delikte aufgeklärt oder weitere Be- teiligte zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Er nannte weder Namen noch Lokalitäten. Seine Ausführungen waren sehr unbestimmt. Auch zeigte sich der Beschuldigte während des gesamten Untersuchungsverfahrens weder einsichtig
- 29 - noch reuig. Erst im Schlusswort vor Vorinstanz entschuldigte er sich beim Schweizer Staat und erklärte, er bereue seinen Fehler (Prot. I S. 20). Schliesslich sind keinerlei Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ersichtlich und es wurden auch keine solchen geltend gemacht. Die Täterkomponente ist daher nur minim strafmindernd zu berücksichtigen.
6. Fazit 6.1. In Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten respektive 4 Jahren als angemessen. Die vom Beschuldigten erstandenen 447 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug sind anzurechnen (Art. 51 StGB). Bei dieser Strafhöhe fällt ein Aufschub der Frei- heitsstrafe ausser Betracht. Die Strafe ist zu vollziehen. V. Landesverweisung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für zehn Jahre des Landes. Dass gegen den Beschuldigte eine obligatori- sche Landesverweisung auszusprechen und diese im Schengener Informations- system auszuschreiben ist, blieb unangefochten. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft wenden sich mit ihren Berufungen allein gegen die Dauer der angeordneten Landesverweisung. Während die Verteidigung unter Berücksichtigung der teilweisen Freisprüche durch die Vorinstanz eine Dauer von 5 Jahren als angemessen erachtet, fordert die Staatsanwaltschaft vor dem Hin- tergrund der von ihr beantragten Sanktion die Wegweisung des Beschuldigten für die Dauer von 12 Jahren (Urk. 65 S. 4 f.; Urk. 64 S. 9).
2. Dauer Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszuspre- chen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Der qualifizierte Drogenhan- del aus rein pekuniären Interessen gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Urteil
- 30 - 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Die vom Beschuldig- ten begangenen Drogendelikte überschreiten sodann die Grenze des schweren Falls deutlich und um ein Mehrfaches. Ihm ist eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens sowie dem geringen Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist die vorinstanzlich festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren heute in keiner Weise zu beanstanden und kann übernommen werden. Dass den Be- schuldigten eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem hart treffen könnte, wie dies die Verteidigung vorbringt, ändert im Lichte Schwere der began- genen Straftat nichts an der Angemessenheit der festgelegten Dauer (Urk. 65 S. 4). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen wur- den (BSK StPO II-DOMEISEN, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 6).
2. Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung im Schuldpunkt über- wiegend obsiegt, unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung. Bezüglich der auszusprechenden Sanktion vermag keine der Parteien zu obsiegen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rück- erstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 31 -
3. Der seitens der amtlichen Verteidigung mit Honorarnote vom 23. Juni 2021 geltend gemachte Aufwand von Fr. 2'124.80 ist ausgewiesen und erscheint an- gemessen (Urk. 66). Zusätzlich sind dem Verteidiger die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung samt Wegentschädigung zu entrichten. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 6. Juli 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
19. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, bzw. bei der Kasse des Bezirksgerichts Horgen, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides von der Lagerbehörde vernichtet:
a) beiges Pulver in 2 Abfallsäcken, Streckmittel, netto 1'981 Gramm (A012'526'180, B01178-2019)
b) beiges Pulver in 2 Abfallsäcken, Streckmittel, netto 1'987 Gramm (A012'526'191, B01178-2019)
c) beiges Pulver in 2 Abfallsäcken, Streckmittel, netto 2'001 Gramm (A012'526'204, B01178-2019)
d) beige-braunes Pulver, gepresst in 2 Blöcke, Heroin, netto 963 Gramm (A012'526'578, B01178-2019)
e) beige-braunes Pulver, gepresst in 2 Blöcke, Heroin, netto 998 Gramm (A012'526'589, B01178-2019)
- 32 -
f) beige-braunes Pulver, gepresst in 4 Blöcke, Heroin, netto 1'997 Gramm (A012'526'603, B01178-2019)
g) Einzelbillett ZVV, zerrissen (A012'544'262)
h) Setz-Handschaufeln, Schere und Socken (A012'544'273)
i) Verpackungsmaterial (A012'544'284)
j) Minigrip mit Rückständen von Pulver (A012'544'295, B01244-2019)
k) SIM-Halter B._____ (A012'544'308)
l) Schnupfröhre in Form einer 20.- Fr. Note mit Rückständen von Betäu- bungsmitteln (A012'544'319, B01244-2019)
m) Zahnbürste (A012'544'331)
n) Zahnbürste (A012'544'342)
o) unbekanntes Kraut, brutto 20.4 Gramm (A012'544'353, B01244-2019)
p) schwarze Schuhe mit starker Verschmutzung (A012'544'353)
q) Skibrille Bolle (A012'544'375)
r) Abfallsäcke (Rolle) (A012'544'386)
s) SIM-Halter B._____ (A012'544'397)
t) Minigrips (A012'544'400)
u) Mobiltelefon, Wiko schwarz (A012'544'488, dem Gericht übergeben)
v) 1 Portion Heroin, brutto 106 Gramm (A012'545'492, B01244-2019)
w) 2 Portionen weisses Pulver in schwarzen Abfallsäcken (Streckmittel), brutto 1'227 Gramm (A012'545'572, B01244-2019)
7. Das folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
19. Februar 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon, iPhone weiss, mit Ladekabel (A012'544'251), lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichtes Horgen, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen
- 33 - Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und den Vollzug gegenüber dem Gericht zu bestätigen.
8. Dem Beschuldigen wird keine Genugtuung zugesprochen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 10'884.15 Auslagen Gutachten Betäubungsmittel Fr. 3'900.00 Auslagen Gutachten Forensisches Institut Zürich Fr. 840.00 Auslagen Identifizierungsbericht Forensisches Institut Zürich Fr. 16'120.20 Akontoentschädigung amtliche Verteidigung Fr. 12'235.65 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Koste n bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen für das gerichtliche Verfahren unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom 25. Februar 2020 durch die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis aus- gerichteten Akontozahlung von Fr. 16'120.20 mit weiteren Fr. 12'235.65 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
12. (Mitteilungen.)
13. (Rechtsmittel.)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 34 - Es wird erkannt:
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für das Befördern von 99.1 Gramm und den Verkauf von 70 Gramm Heroingemisch mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urk. 49 S. 30-34). Die Verteidigung sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen an (Urk. 65 S. 1). Demge- genüber beantragt die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund des von ihr gefor- derten anklagegemässen Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren (Urk. 64 S. 1).
E. 1.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
E. 1.3 Das Gesetz sieht für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG). Dies bedeutet, dass vorliegend die Voraussetzungen zur Bildung einer Gesamt- strafe gegeben sind. Mit Blick auf die schiere Menge der verfügbaren Betäu- bungsmittel erweist sich der Besitz von knapp 4 Kilogramm Heroingemisch da- bei als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Strafschärfungs- und
- 23 - Strafmilderungsgründe führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht da- zu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 m.H.), zumal vorliegend eine Erhöhung des abstrakten Strafrahmens aufgrund der gesetzlichen Maximalstrafe nicht zur Diskussion steht (Art. 40 Abs. 2 StGB). Der ordentliche Strafrahmen reicht deshalb von 1 bis 20 Jahren Freiheits- strafe (Art. 40 Abs. 2 StGB) nebst einer (theoretisch möglichen) Geldstrafe. Der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung ist innerhalb dieses Straf- rahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor.
2. Bewertung des Tatverschuldens bei Betäubungsmitteldelikten
E. 2 Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel
E. 2.1 Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Aller- dings soll diesem Kriterium zwar eine wichtige, nicht aber eine vorrangige Bedeu- tung zukommen. So kommt es nicht auf den genauen Reinheitsgehalt der Droge an, wenn nicht feststeht, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder ein besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 97 f.). Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern in erster Linie nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132).
E. 2.2 Das Verschulden hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungs- mittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 100). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Auch derjenige, der nur Anweisun- gen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen ver- mag (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195).
- 24 -
E. 2.3 Aufgrund des sogenannten Doppelverwertungsverbotes dürfen Umstände, die zur Anwendung eines höheren bzw. tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens grundsätzlich nicht noch einmal als Straferhö- hungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden. Indessen darf der Richter berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegie- render Tatumstand gegeben ist. Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf die Menge der umgesetzten Drogen daher unter Berücksichtigung der damit einher- gehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung durchaus (zusätzlich) straferhöhend berücksichtigt werden (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 m.H.).
3. Einsatzstrafe
E. 3 Zugriff auf Heroin- und Streckmittelbunker sowie Übergabe Heroingemisch
E. 3.1 Der Beschuldigte hatte direkten Zugang zum Heroinbunker mit knapp 4 Kilogramm Heroingemisch. Dass dies insgesamt rund 2'633 Gramm reinem Wirkstoff einer Droge mit sehr hohem Gefährdungspotential entspricht und damit der Grenzwert mannigfach überschritten wird, kann verschuldensmässig aber nicht allzu stark gewichtet werden, wusste der Beschuldigte doch nicht um den genauen Reinheitsgrad des im Waldbunker aufbewahrten Stoffes Bescheid und konnten ihm diesbezüglich keine Weitergabehandlungen nachgewiesen werden. Der Menge des (reinen) Betäubungsmittels allein kommt vorliegend aufgrund des eher zufälligen Charakters daher keine übergeordnete Bedeutung zu. Eine hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenorganisation ist nicht anzuneh- men. Mit Blick auf die ihm anvertraute Menge kann aber auch nicht von einer bloss ausführenden Funktion ausgegangen werden. Täter auf unterster Stufe handeln in der Regel mit Kleinmengen und ihr Betäubungsmittelhandel hört auf, sobald die Quelle der Lieferanten versiegt. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Dem Beschuldigten wurde die Herrschaftsmacht über eine grosse Menge Betäubungsmittel erteilt. Auch wenn dies wohl nur unter engmaschiger Überwa- chung durch die Drogenhandelsorganisation erfolgte, ist aufgrund des Verkehrs- werts des ihm anvertrauten Heroins zu schliessen, dass er doch einige Verant- wortung besass. Insofern stellte er ein nicht zu unterschätzendes Bindeglied zwi-
- 25 - schen Drogenproduzenten und Drogenabnehmern dar, weshalb er zwar noch im unteren Bereich der Drogenhandelshierarchie, entgegen der Verteidigung jedoch nicht am untersten Rand der Distributionskette anzusiedeln ist. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, der Beschuldigte sei über einen längeren Zeit- raum im Geschäft tätig gewesen, da ihm auch die im November 2018 aufgefun- dene Menge Kokain zugeordnet habe werden können (Urk. 64 S. 7). Demgegen- über wird dem Beschuldigten zwischen November 2018 und März 2019 keine weitere Tätigkeit im Drogenhandel vorgeworfen. Es ist daher vom Deliktszeitraum gemäss Anklageschrift auszugehen. Aufgrund der verfügbaren Wohnung und den Drogen- sowie Streckmittelbunkern im Wald ist jedoch erwiesen, dass der Be- schuldigte als Mitglied einer Bande Teil einer professionell agierenden Drogen- handelsorganisation war, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Insgesamt ist das objektive Verschulden unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens als gerade noch leicht anzusehen.
E. 3.1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe innerhalb einer Drogenhan- delsorganisation Zugriff auf einen Streckmittelbunker mit 5'969 Gramm Streckmit- tel (Paracetamol) sowie einen Heroinbunker mit 3'958 Gramm Heroingemisch (2'633 Gramm reines Heroin) gehabt, welche in einem Abstand von 30 bis 50 Me- tern zueinander im Waldstück oberhalb der Liegenschaft G._____-strasse … in H._____ [Ort] vergraben gewesen seien. Am 17. April 2019 habe sich der Be- schuldigte zusammen mit dem für ihn vorgesehenen Nachfolger F._____ nach I._____ [Ort] begeben und dort 3 Kilogramm Mehlattrappen, ein Kilogramm Streckmittel sowie 7 Gramm Heroingemisch an C._____ übergeben. Das Heroin- gemisch und die Mehlattrappen habe der Beschuldigte zuvor aus dem Heroin- bzw. dem Streckmittelbunker in besagtem Waldstück beschafft (Urk. 21 S. 2 ff.).
E. 3.1.2 Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht sinngemäss und im Wesent- lichen zum Schluss, es sei aufgrund der im Streckmittelbunker durch Polizeikräfte hinterlegten und hernach bei C._____ aufgefundenen Mehlattrappen erstellt, dass der Beschuldigte Zugang zum Streckmittelbunker gehabt habe. Hingegen könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die 7 Gramm Heroingemisch bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten im Rucksack von C._____ befunden hätten. Der Besitz bzw. die Übergabe des Heroingemisches lasse sich aufgrund der Be- weismittel daher nicht rechtsgenügend erstellen. Gleiches habe – so die Vo- rinstanz weiter – hinsichtlich des Zugriffs zum Heroinbunker zu gelten. Zwar müs- se das bei C._____ aufgefundene Heroingemisch aufgrund der gleichen chemi- schen Zusammensetzung von einem Block im Heroinbunker stammen, jedoch könne nicht erstellt werden, dass dieses vom Beschuldigten auch übergeben worden sei. Da sich der Beschuldigte erst kurze Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, sei davon auszugehen, er sei nur für die Beschaffung von Streckmittel ver- antwortlich gewesen und man habe ihm noch keinen Zugriff auf eine solch erheb-
- 11 - liche Drogenmenge eingeräumt. Ebenfalls hätten keine DNA-Spuren des Be- schuldigten festgestellt werden können und es kämen weitere Personen als Ver- antwortliche für den Heroinbunker in Frage, weshalb der Beschuldigte dies- bezüglich freizusprechen sei (Urk. 49 S. 10-19).
E. 3.1.3 Die Staatsanwaltschaft führt dagegen ins Feld, die Teilfreisprüche der Vorinstanz seien nicht nachvollziehbar. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte "Herr" über einen Streck- mittel- und Heroinbunker gewesen sei. Wenn die Vorinstanz ausführe, es lasse ich kein direkter Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten und dem Heroin- bunker feststellen, so sei diese Schlussfolgerung schlicht falsch (Urk. 64 S. 2 f.). Demgegenüber stellt sich die Verteidigung im Wesentlichen auf den Standpunkt, es würden sich keine biologischen Spuren an der Verpackung des Heroingemi- sches finden, und obwohl C._____ angebe, nur einen Plastiksack vom Beschul- digten erhalten zu haben, seien die fraglichen 7 Gramm Heroingemisch getrennt vom Streckmittel bzw. den Mehlattrappen gefunden worden. Damit entfalle nebst der Übergabe des Heroingemischs durch den Beschuldigten auch der Anklage- vorwurf betreffend Heroinbunker, zumal das beim Beschuldigten sichergestellte Heroin eine andere chemische Zusammensetzung aufweise als dasjenige im auf- gefundenen Waldbunker (Prot. II S. 6 f.).
E. 3.2 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass es sich um eine enorme Menge Betäubungsmittel handelte. Der Beschuldigte erklärte, er sei in die Schweiz gekommen, um hier zu arbeiten. Dass er hier eine Tätigkeit mit Heroin ausüben werde, habe er erst in der Schweiz erfahren. Hingegen gestand er ein, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er in der Schweiz auch keine andere legale Erwerbstätigkeit hätte ausüben dürfen (Urk. D1/6/1 S. 2). Damit kam der Beschuldigte bereits mit der Absicht in die Schweiz, hier einer nicht legalen Tätig- keit nachzugehen. Der Beschuldigte machte erstmals vor Vorinstanz geltend, sei- ne Familie in Albanien befinde sich in einer schwierigen finanziellen Situation. So sei die Mutter entlassen worden und seine Schwester erziele kein Einkommen, weil sie sich noch in Ausbildung befinde, weshalb er aus Albanien weggegangen sei, um der Familie zu helfen (Prot. I S. 17; Urk. 65 S. 3 f.). Der Beschuldigte übte jedoch in Albanien eine Tätigkeit als Security aus, welche ihm immerhin ein re- gelmässiges Einkommen verschaffte (Urk. D1/6/4 S. 3; Urk. D1/6/9 S. 15). Zudem verfügte er gemäss eigenen Aussagen über Erspartes (Urk. D1/6/4 S. 3). Eine unverschuldete Notlage, welche ihn im Sinne einer reduzierten Entscheidungs- freiheit geradezu zum deliktischen Verhalten in der Schweiz gezwungen hätte, ist
- 26 - somit entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung nicht auszumachen (Urk. 65 S. 3). Der Beschuldigte verneinte sodann eine Drogenabhängigkeit und äusserte sich dahingehend, selbst einmal alle sechs Monate eine geringe Menge Kokain zu konsumieren (Urk. D1/6/2 S. 3 f.). Beschaffungskriminalität als strafminderndes Moment fällt somit ebenfalls ausser Betracht. Die Elemente der subjektiven Tat- komponente vermögen die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Es rechtfer- tigt sich, die Einsatzstrafe auf 33 Monate festzusetzen.
E. 3.2.1 Die Kantonspolizei Zürich fand am 11. April 2019 in einem Erdloch im Waldstück oberhalb der G._____-strasse … in H._____ ca. 6 Kilogramm Streck- mittel und ersetzte dieses durch Mehlattrappen. Der Beschuldigte konnte am 15. April 2019 dabei beobachtet werden, wie er das erwähnte Waldstück betrat, darin verschwand und es kurze Zeit später wieder verliess, ohne dass er sich dabei je- doch zum bekannten Streckmittelbunker begeben habe. Zudem habe durch Fahnder beobachtet werden können, wie der Beschuldigte die sich unmittelbar unter dem Waldstück befindliche Liegenschaft G._____-strasse … in H._____ be- treten und nicht gleich wieder verlassen habe (Urk. D1/1 S. 3).
- 12 -
E. 3.2.2 Der Beschuldigte stellte konstant in Abrede, in dieser Wohnung gewohnt oder übernachtet zu haben Dass er aber nicht nur zufällig dort verkehrte oder – wie er weiter geltend machte – einen Freund besucht haben will, ergibt sich be- reits aus der Tatsache, dass der Beschuldigte gemäss weiteren Erkenntnissen der Polizei am 17. April 2019 zusammen mit F._____ die Liegenschaft verliess, bevor er mit dem Zug nach I._____ fuhr und dort beim Imbiss auf C._____ traf (Urk. D1/1 S. 3). Zudem konnten anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung am vorgenannten Logisort diverse Verpackungsmaterialien, eine Skibrille, eine Handschaufel, Gartenhandschuhe und schwarze Schuhe mit starker Erdanhaftung aufgefunden werden (Urk. D1/1 S. 8). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich vom 18. Juni 2019 befanden sich an den Gartenhandschuhen innenseitig sowie an den sichergestellten Schuhen mit Erdanhaftung DNA-Spuren des Beschuldigten (Urk. D1/11/21). Wie diese DNA- Spuren an die Gartenhandschuhe und Schuhe mit Erdanhaftungen gekommen sein sollen, wenn der Beschuldigte doch lediglich einen Freund besucht, die Zäh- ne geputzt und geduscht haben will, erschliesst sich nicht und konnte vom Be- schuldigten auch nicht erklärt werden, obwohl diese Spuren einer Erklärung sei- nerseits bedurft hätten. Die Ausführungen des Beschuldigten betreffend seinen Aufenthalt in der Liegenschaft G._____-strasse … in H._____ erweisen sich da- her als unglaubhaft.
E. 3.2.3 Gleiches hat für die Aussagen des Beschuldigten zu gelten, wonach er keinen C._____ kenne und diesem nichts übergeben habe. Der Beschuldigte wurde beobachtet, wie er am 17. April 2019 in I._____ C._____ getroffen, seinen Rucksack geöffnet und diesem etwas übergeben hat (Urk. D1/10/3 S. 5). Gemäss der Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 18. April 2019 und dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 3. Mai 2019 wurden aus dem Rucksack von C._____ nach dessen Verhaftung ein Minigrip mit 7 Gramm Hero- ingemisch, ein grauer Abfallsack mit 999 Gramm Streckmittel und drei schwarze Abfallsäcke, welche sich in einem Plastiksack von "Dosenbach" befanden und 1'798 Gramm Mehl enthielten, sichergestellt (Urk. D1/12/2-3; Urk. D1/11/16). C._____ bestätigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschul- digten, diesen während einer Minute getroffen und das Streckmittel vom Beschul-
- 13 - digten erhalten zu haben. Der Beschuldigte habe eine Tüte aus der Tasche ge- nommen und ihm ausgehändigt (Urk. D1/6/6 S. 3 f.; Urk. D1/8/3 S. 10). Zudem habe C._____ den Beschuldigten nicht nur am 17. April 2019 gesehen, sondern sei ihm der Beschuldigte bereits zuvor gezeigt worden, damit er ihn einerseits wiedererkenne und sich andererseits an diesen wenden könne, sobald er Streck- mittel benötige (Urk. D1/6/6 S. 4; Urk. D1/8/3 S. 9).
E. 3.2.4 Nachdem die Kantonspolizei Zürich das Streckmittel im Bunker mit Mehl- attrappen ersetzte, die Übergabe des vermeintlichen Streckmittels an C._____ beobachten und hernach bei diesem Mehlattrappen sichergestellt werden konnte, kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Beschuldigte die Mehlattrappen aus dem Streckmittelbunker im Wald besorgte und somit entsprechenden Zugang dazu hatte, zumal die seitens der Polizei zuvor im Streckmittelbunker platzierten Mehlattrappen nach der Verhaftung des Beschuldigten dort nunmehr fehlten. Die seitens des Beschuldigten nicht weiter erklärbaren DNA-Spuren an Gartenhand- schuhen und Schuhen mit Erdanhaftung, welche in der Wohnung aufgefunden wurden, untermauern diese Feststellungen zusätzlich.
E. 3.3 Ein Blick auf das Strafmassmodel von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 47 StGB N. 37 ff.) zeigt, dass diese Einsatzstrafe einem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält. Da der Beschuldigte das Heroin lediglich besessen hat und nicht um den genauen Reinheitsgrad wusste, sind bei Verwendung der Tabelle die zu täti- genden Abzüge (Hilfstätigkeit wie Lagerung; deutlich weniger als 5 Geschäfte) in vollem Umfang vorzunehmen.
4. Asperation
E. 3.3.1 Nachdem die Polizei den Beschuldigten am 15. April 2019 erstmals beo- bachtet hatte, wie er sich im Wald oberhalb des Logisorts aufhielt, jedoch nicht den Streckmittelbunker aufsuchte, konnte in der Folge mit einem Drogensuch- hund in rund 30-50 Meter Entfernung vom Streckmittelbunker ein Heroinversteck mit rund 4 Kilogramm Heroingemisch entdeckt werden (Urk. D1/1 S. 3; Urk. D1/2/1; Urk. D1/9/4 S. 5 und S. 7; Urk. D1/10/3 S. 6).
E. 3.3.2 Es ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass das anlässlich der Ver- haftung des Beschuldigten in dessen Rucksack sichergestellte Heroingemisch von 99.1 Gramm eine andere chemische Zusammensetzung aufweist als das im fraglichen Waldbunker gelagerte Heroin (Urk. D1/11/26 S. 2; Urk. D1/11/27 S. 4). Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft aber festgehalten, dass der Beschuldigte sich geständig zeigte, die im Zeitpunkt der Verhaftung auf sich getragenen 99.1 Gramm Heroin zwecks Übergabe an einen Dritten transportiert zu haben. Damit
- 14 - anerkennt er grundsätzlich, nicht bloss für die Weitergabe von Streckmittel zu- ständig gewesen zu sein (Urk. 64 S. 2). Ebenfalls stellte die Vorinstanz verbind- lich fest, dass der Beschuldigte ca. 70 Gramm Heroin für Fr. 7'000.– verkaufte (Urk. 49 S. 21-23). Bereits diese Tatsachen stehen den vorinstanzlichen Ausfüh- rungen entgegen, wonach sich der Beschuldigte wohl erst kurze Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb davon auszugehen sei, er sei nur für die Be- schaffung von Streckmittel verantwortlich gewesen und man habe ihm noch kei- nen Zugriff auf eine solch erhebliche Drogenmenge eingeräumt (Urk. 49 S. 18). Sodann ist zu berücksichtigen, dass im fraglichen Waldstück bereits am 19. No- vember 2018 ein Kokainbunker ausgehoben wurde, wobei sich auf dem Verpa- ckungsmaterial der Drogen Fingerabdrücke des Beschuldigten befanden (Urk. D1/11/34; Urk. D2/4/1; vgl. nachfolgend Erw. II.4.). All dies deutet klar darauf hin, dass dem Beschuldigten im Rahmen seiner Tätigkeit im organisierten Dro- genhandel auch grössere Drogenmengen anvertraut wurden.
E. 3.3.3 Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte gemäss polizeilichen Beobach- tungen vor der Übergabe an C._____ noch im betreffenden Waldstück aufhielt, ohne aber den Streckmittelbunker aufzusuchen. Der Beschuldigte und C._____ wurden nach der Übergabe der Streckmittelattrappen sogleich verhaftet. Im Rucksack von C._____ befanden sich anlässlich der Verhaftung neben dem Streckmittel auch 7 Gramm Heroingemisch (Urk. D1/1; Urk. D1/12/2 S. 7). Ge- mäss den eingeholten Gutachten weist dieses Heroingemisch exakt dieselbe chemische Zusammensetzung als auch denselben Reinheitsgehalt auf wie ein Block des Heroins im Heroinbunker (Urk. D1/11/26-27). Es ist daher erstellt, dass das bei C._____ aufgefundene Heroingemisch aus dem Heroinbunker im Wald stammt.
E. 3.3.4 Der Beschuldigte konnte oder wollte seinen Aufenthalt im Wald nicht an- satzweise plausibel erklären. So machte er anfangs geltend, nie in diesem Wald- stück gewesen zu sein. Erst auf Vorhalt, dass er dort von Polizisten gesehen wor- den sei, erklärte er, er habe dort Sport gemacht. Er sei Kickboxer und habe im Rucksack Tee oder Wasser bei sich gehabt (Urk. D1/6/1 S. 8; Urk. D1/6/3 S. 5 f.). Es erschliesst sich nicht, weshalb der Beschuldigte gerade in diesem Waldstück
- 15 - Sport gemacht haben will oder spazieren gegangen sein soll, wenn er gemäss ei- genen Aussagen keinen Bezug zu dieser Örtlichkeit hat bzw. sich nur einen Tag in der Wohnung an der G._____-strasse … aufgehalten haben will (Urk. D1/6/1 S. 5; Prot. I S. 12 und S. 14). Genau in dieser Wohnung, welche gemäss Polizeirap- port wiederholt mit Betäubungsmittelhandel in Zusammenhang gebracht werden konnte, wurden nebst Betäubungsmittelutensilien und einer Schaufel auch Schu- he mit Erdanhaftungen sowie Gartenhandschuhe gefunden, welche dem Be- schuldigten mittels DNA-Spuren zugeordnet werden können.
E. 3.3.5 Dass gemäss Vorbringen der Verteidigung keine biologischen Spuren des Beschuldigten auf dem bei C._____ sichergestellten Minigrip mit dem Heroin aus dem Bunker gefunden werden konnten, vermag den Beschuldigten vor dem dar- gelegten Hintergrund nicht zu entlasten (vgl. Prot. II S. 7). Und soweit geltend gemacht wird, die fraglichen 7 Gramm Heroingemisch seien bei C._____ getrennt vom Streckmittel bzw. den Mehlattrappen gefunden worden, weshalb auch der Bezug zum Heroinbunker entfalle (Urk. 64 S. 3; Prot. II S. 6 f.), kann dem aus fol- genden Gründen nicht gefolgt werden.
E. 3.3.6 C._____ erklärte, er habe vom Beschuldigten Streckmittel erhalten und sei drei Minuten später verhaftet worden (Urk. D1/6/6 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe ihm eine Tüte bzw. ein Säcklein übergeben (Urk. D1/8/3 S. 10; Urk. D1/6/6 S. 8 f.). In der polizeilichen Befragung vom 19. Juni 2019 führte C._____ aus, er habe im Zeitpunkt seiner Verhaftung nicht gewusst, dass sich in seiner Tasche neben dem Streckmittel auch 7 Gramm Heroingemisch befunden hätten. Das Heroinge- misch habe sich im selben Sack wie das Streckmittel befunden und sei ihm zu- sammen mit dem Streckmittel übergeben worden. Er selbst habe weder Streck- mittel noch Heroin an die Übergabe mitgebracht (Urk. D1/8/3 S. 9 und S. 14). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 16. Septem- ber 2019 relativierte C._____ seine Aussage dahingehend, keine Zeit gehabt zu haben, um die Tasche nach der Übergabe zu kontrollieren. Folglich sei ihm auch nicht bekannt, was sich in der Tasche befunden habe (Urk. D1/6/6 S. 6). Diese Erklärungen von C._____ erscheinen grundsätzlich glaubhaft. Es ist nicht ersicht- lich, weshalb er vehement jeglichen Bezug zum bei ihm sichergestellten Minigrip
- 16 - hätte abstreiten sollen, in seinen Einvernahmen aber den Handel mit einer viel höheren Gesamtmenge Heroingemisch eingestand (Urk. D1/8/3 und Urk. D1/8/4). Zudem erscheint es als unwahrscheinlich, dass C._____ zu einem Treffen, in welchem es gemäss seinen Angaben ausdrücklich nur um die Übergabe von Streckmittel gegangen war, selber Heroin hätte mitführen sollen (vgl. Urk. D1/6/6 S. 6).
E. 3.3.7 C._____ spricht zwar lediglich von einer Tüte bzw. einem Sack, welcher ihm übergeben worden sei. Gemäss Aussagen des Polizeifunktionärs J._____ habe der Beschuldigte aber "dunkle Plastiksackbehältnisse" übergeben (Urk. D1/10/3 S. 5). Im Rucksack von C._____ wurden gemäss Sicherstellungsliste ne- ben dem Minigrip mit 7 Gramm Heroingemisch auch 999 Gramm Streckmittel in einem grauen Abfallsack und drei schwarze Abfallsäcke sichergestellt, welche sich wiederum in einem Plastiksack von "Dosenbach" befanden und insgesamt 1'798 Gramm Mehl enthielten (Urk. D1/12/2 S. 7 f.; Urk. D1/12/3 S. 2 f.). Bei die- ser Sachlage erscheint somit nicht restlos klar, ob lediglich ein Behältnis überge- ben wurde und wo genau im Rucksack von C._____ sich das Heroingemisch be- fand. Mit der Staatsanwaltschaft besteht letztlich gar die Möglichkeit einer zufällig mit dem Streckmittel erfolgten Übergabe (Urk. 64 S. 3). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann damit keinesfalls ausgeschlossen werden, dass das Heroin- gemisch vom Beschuldigten stammt bzw. von diesem ebenfalls übergeben wurde. Im Gegenteil sprechen sämtliche Indizien gegen den Umstand, dass C._____ be- reits im Besitz des Heroingemisches war. Ansonsten würde es nur wenig Sinn er- geben, wenn er einen direkten oder indirekten Zugang zum Heroinbunker im Wald gehabt hätte, hingegen für die Übernahme von "blossem" Streckmittel auf den Beschuldigten zurückgreifen müsste.
E. 3.3.8 Insgesamt kann dem Beschuldigten zwar nicht nachgewiesen werden, dass er C._____ auch für die Übergabe von 7 Gramm Heroingemisch traf. Es bestehen aber derart starke Indizien, welche für einen Zugang des Beschuldigten zum He- roinbunker sprechen, dass daran keine ernstzunehmenden Zweifel mehr ange- bracht werden können. Aufgrund der aufgezeigten Indizien, insbesondere des di- rekten Bezugs des Beschuldigten zum Logisort, dem Waldstück samt den darin
- 17 - enthaltenen Bunkern, sowie der zeitlichen Korrelation mit dem Auffinden von iden- tischem Heroingemisch bei C._____ unmittelbar nach einem konspirativen Treffen ist der Zugang und damit die Herrschaftsmöglichkeit über den Heroinbunker rechtsgenügend erwiesen.
E. 4 Streckmittel
E. 4.1 Kokainbunker Auch hinsichtlich des im Kokainbunker aufgefundenen Kokaingemischs kann der beträchtlichen Menge von 151 Gramm sowie dem hohen Reinheitsgrad von 93 Prozent in vorliegender Konstellation keine vorrangige Rolle zukommen, ob- wohl mit dieser Betäubungsmittelmenge der höchstrichterlich festgelegte Grenz- wert wiederum um ein Vielfaches überschritten wird. Es steht insbesondere nicht fest, inwiefern der Beschuldigte Kokain in solcher Reinheit tatsächlich besitzen bzw. aufbewahren wollte. Neben dem sehr kurzen Deliktszeitraum ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Teil einer Bande agierte. Hinsicht- lich der weiteren verschuldensrelevanten Komponenten kann auf das zuvor in Erw. IV.3.1. Gesagte verwiesen werden. Da dem Beschuldigten einzig die Zu- griffsmöglichkeit auf den Kokainbunker nachgewiesen werden kann, ist das Ver- schulden trotz der grossen Menge reinen Wirkstoffs insgesamt als noch leicht einzustufen und die gedanklich zu bildende Einsatzstrafe wäre im Bereich von 16 Monaten festzusetzen (s.a. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER ,Kommentar
- 27 - Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 47 StGB N. 44 ff. [unter Berücksichti- gung der bereits zuvor genannte Abzüge]).
E. 4.2 Verkauf und Transport von Heroingemisch
E. 4.2.1 Der Beschuldigte hat sodann am Verhaftstag 99.1 Gramm Heroingemisch bzw. 29.6 Gramm reines Heroin transportiert und zuvor 70 Gramm Heroingemisch bzw. 14 Gramm reines Heroin veräussert. Mit dem Transport und der Veräusse- rung von insgesamt 43.6 Gramm reinem Heroin hat der Beschuldigte den Grenz- wert des schweren Falls überschritten. Leicht straferhöhend wirkt sich wiederum aus, dass der Beschuldigte als Mitglied einer Bande handelte. Dass Anvertrauen von 99.1 Gramm Heroingemisch zwecks Übergabe an eine Drittperson stützt die vorangehenden Erwägungen, weshalb der Beschuldigte nicht auf der untersten Hierarchiestufe im Drogenhandel anzusiedeln ist. Mit seinem Handeln offenbarte der Beschuldigte sodann einige kriminelle Energie. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (vgl. vorstehend Erw. IV.3.2.). Innerhalb des weiten Strafrahmens ist das Verschulden des Be- schuldigten insgesamt im unteren Bereich anzusiedeln. Legte die Vorinstanz für den Transport und Verkauf der vorgenannten Betäubungsmittelmenge eine (hypo- thetische) Einsatzstrafe von 24 Monaten fest, erweist sich dies mit der Verteidi- gung vorliegend als zu hoch (Urk. 49 S. 31 f.; Urk. 65 S. 3). In Übereinstimmung mit der Ansicht der Verteidigung erscheint für das Tatverschulden eine Strafe im Bereich von 18 Monaten angemessen.
E. 4.3 Konkrete Asperation mit der Einsatzstrafe Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder ge- ringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Ur- teil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Die vorliegend zu beurteilenden Ta- ten erfolgten jeweils im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschuldigten für
- 28 - eine Drogenhandelsorganisation. Namentlich hinsichtlich des Besitzes und der Weitergabe des Heroins besteht zumindest situativ und sachlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesen Delikten. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt 18 Monate zu erhö- hen.
E. 4.4 Der Beschuldigte macht sodann geltend, erstmals im Jahr 2019 eingereist zu sein. Im Jahre 2018 will er sich nicht in der Schweiz aufgehalten haben und verweist auf entsprechende Frage auf Fotografien in seinem Mobiltelefon, welche dies belegen könnten (Urk. D1/6/3 S. 2). Nach Sichtung des Telefons wird im Ein- vernahmeprotokoll vermerkt, dass Fotografien vom 1. September 2018, vom
21. Oktober 2018 sowie weitere Bilder vom 10. Dezember 2018 und später vor- handen gewesen seien, nicht jedoch vom November 2018 (Urk. D1/6/3 S. 7; Urk. D2/4/4). Die Eintragungen im Pass des Beschuldigten weisen einen Stempel vom 31. Januar 2019 für eine Einreise in K._____ mit dem Schiff sowie einen Stempel vom 8. August 2018 für eine Einreise in L._____ mit dem Flugzeug auf (Urk. D1/2/3). Es ist daher durchaus möglich, dass sich der Beschuldigte nach dem 8. August 2018 bis im November 2018 in der Schweiz aufgehalten hat. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte in seiner ersten Befragung vom
18. April 2019 entgegen seinen späteren Bekundungen noch erklärte, er sei vor ein paar Monaten im Winter bereits einmal in der Schweiz gewesen, allerdings nur im Transit, als er mit dem Zug eine Reise von Österreich nach Italien gemacht habe (Urk. D1/6/1 S. 3). Diese Aussage korreliert überraschend genau mit dem hier zu prüfenden Tatvorwurf.
E. 4.5 Dass die Fingerabdrücke des Beschuldigten nach dem Gesagten völlig zufällig respektive ohne sein Zutun ausgerechnet auf das Verpackungsmaterial von Kokain gelangt sein soll, welches in einem Waldstück aufgefunden worden war, in welchem der Beschuldigte nur wenige Monate später für eine Drogenhandelsorganisation einer identischen Tätigkeit nachgegangen ist, ver- bleibt angesichts der dargelegten Umstände letztlich nur noch als theoretische Möglichkeit. Wenngleich damit nicht erwiesen ist, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift das Kokain selber verpackt und vergraben hat sowie im Auftrag der Drogenhandelsorganisation dem Kokainhandel nachgehen wollte, ist doch immerhin rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte bereits im November
- 19 - 2018 direkten Zugriff auf 151 Gramm Kokaingemisch bzw. 141 Gramm reines Ko- kain hatte (vgl. Urk. 21 S. 5 f.). III. Rechtliche Würdigung
1. Grundlagen
E. 5 Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren
E. 5.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 32). Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Der am tt. Oktober 1991 in M._____ (Albanien) geborene Beschuldigte zog später nach N._____ und schliesslich nach O._____, wo er heute noch zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester wohnt. Nach dem Besuch der Grundschule (acht Jahre) und der Mittelschule (vier Jahre) besuchte er ein Jahr die Hochschule, wo er Jura studier- te. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht, sondern übte verschiedene Tätig- keiten aus, zuletzt als Security. Damit erzielte er ein Einkommen von ca. EUR 300 pro Monat. Der Beschuldigte ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Seine Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten (Urk. 52).
E. 5.2 Bezüglich des Nachtatverhaltens ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er von Anfang an ein Geständnis hinsichtlich des Transports von 99.1 Gramm Heroingemisch ablegte. Nachdem man das Heroingemisch bei seiner Verhaftung jedoch in seinem Besitz fand und er diesbezüglich bereits überführt war, fällt dieses Geständnis nur marginal strafmindernd ins Gewicht. Auch zeigte der Beschuldigte kein kooperatives Verhalten, wozu gehören würde, dass bei- spielsweise aufgrund seiner Aussagen weitere Delikte aufgeklärt oder weitere Be- teiligte zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Er nannte weder Namen noch Lokalitäten. Seine Ausführungen waren sehr unbestimmt. Auch zeigte sich der Beschuldigte während des gesamten Untersuchungsverfahrens weder einsichtig
- 29 - noch reuig. Erst im Schlusswort vor Vorinstanz entschuldigte er sich beim Schweizer Staat und erklärte, er bereue seinen Fehler (Prot. I S. 20). Schliesslich sind keinerlei Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ersichtlich und es wurden auch keine solchen geltend gemacht. Die Täterkomponente ist daher nur minim strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 6 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
19. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, bzw. bei der Kasse des Bezirksgerichts Horgen, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides von der Lagerbehörde vernichtet:
a) beiges Pulver in 2 Abfallsäcken, Streckmittel, netto 1'981 Gramm (A012'526'180, B01178-2019)
b) beiges Pulver in 2 Abfallsäcken, Streckmittel, netto 1'987 Gramm (A012'526'191, B01178-2019)
c) beiges Pulver in 2 Abfallsäcken, Streckmittel, netto 2'001 Gramm (A012'526'204, B01178-2019)
d) beige-braunes Pulver, gepresst in 2 Blöcke, Heroin, netto 963 Gramm (A012'526'578, B01178-2019)
e) beige-braunes Pulver, gepresst in 2 Blöcke, Heroin, netto 998 Gramm (A012'526'589, B01178-2019)
- 32 -
f) beige-braunes Pulver, gepresst in 4 Blöcke, Heroin, netto 1'997 Gramm (A012'526'603, B01178-2019)
g) Einzelbillett ZVV, zerrissen (A012'544'262)
h) Setz-Handschaufeln, Schere und Socken (A012'544'273)
i) Verpackungsmaterial (A012'544'284)
j) Minigrip mit Rückständen von Pulver (A012'544'295, B01244-2019)
k) SIM-Halter B._____ (A012'544'308)
l) Schnupfröhre in Form einer 20.- Fr. Note mit Rückständen von Betäu- bungsmitteln (A012'544'319, B01244-2019)
m) Zahnbürste (A012'544'331)
n) Zahnbürste (A012'544'342)
o) unbekanntes Kraut, brutto 20.4 Gramm (A012'544'353, B01244-2019)
p) schwarze Schuhe mit starker Verschmutzung (A012'544'353)
q) Skibrille Bolle (A012'544'375)
r) Abfallsäcke (Rolle) (A012'544'386)
s) SIM-Halter B._____ (A012'544'397)
t) Minigrips (A012'544'400)
u) Mobiltelefon, Wiko schwarz (A012'544'488, dem Gericht übergeben)
v) 1 Portion Heroin, brutto 106 Gramm (A012'545'492, B01244-2019)
w) 2 Portionen weisses Pulver in schwarzen Abfallsäcken (Streckmittel), brutto 1'227 Gramm (A012'545'572, B01244-2019)
E. 6.1 In Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten respektive 4 Jahren als angemessen. Die vom Beschuldigten erstandenen 447 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug sind anzurechnen (Art. 51 StGB). Bei dieser Strafhöhe fällt ein Aufschub der Frei- heitsstrafe ausser Betracht. Die Strafe ist zu vollziehen. V. Landesverweisung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für zehn Jahre des Landes. Dass gegen den Beschuldigte eine obligatori- sche Landesverweisung auszusprechen und diese im Schengener Informations- system auszuschreiben ist, blieb unangefochten. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft wenden sich mit ihren Berufungen allein gegen die Dauer der angeordneten Landesverweisung. Während die Verteidigung unter Berücksichtigung der teilweisen Freisprüche durch die Vorinstanz eine Dauer von 5 Jahren als angemessen erachtet, fordert die Staatsanwaltschaft vor dem Hin- tergrund der von ihr beantragten Sanktion die Wegweisung des Beschuldigten für die Dauer von 12 Jahren (Urk. 65 S. 4 f.; Urk. 64 S. 9).
2. Dauer Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszuspre- chen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Der qualifizierte Drogenhan- del aus rein pekuniären Interessen gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Urteil
- 30 - 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Die vom Beschuldig- ten begangenen Drogendelikte überschreiten sodann die Grenze des schweren Falls deutlich und um ein Mehrfaches. Ihm ist eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens sowie dem geringen Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist die vorinstanzlich festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren heute in keiner Weise zu beanstanden und kann übernommen werden. Dass den Be- schuldigten eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem hart treffen könnte, wie dies die Verteidigung vorbringt, ändert im Lichte Schwere der began- genen Straftat nichts an der Angemessenheit der festgelegten Dauer (Urk. 65 S. 4). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen wur- den (BSK StPO II-DOMEISEN, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 6).
2. Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung im Schuldpunkt über- wiegend obsiegt, unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung. Bezüglich der auszusprechenden Sanktion vermag keine der Parteien zu obsiegen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rück- erstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 31 -
3. Der seitens der amtlichen Verteidigung mit Honorarnote vom 23. Juni 2021 geltend gemachte Aufwand von Fr. 2'124.80 ist ausgewiesen und erscheint an- gemessen (Urk. 66). Zusätzlich sind dem Verteidiger die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung samt Wegentschädigung zu entrichten. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 6. Juli 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
E. 7 Das folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
19. Februar 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon, iPhone weiss, mit Ladekabel (A012'544'251), lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichtes Horgen, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen
- 33 - Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und den Vollzug gegenüber dem Gericht zu bestätigen.
E. 8 Dem Beschuldigen wird keine Genugtuung zugesprochen.
E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 10'884.15 Auslagen Gutachten Betäubungsmittel Fr. 3'900.00 Auslagen Gutachten Forensisches Institut Zürich Fr. 840.00 Auslagen Identifizierungsbericht Forensisches Institut Zürich Fr. 16'120.20 Akontoentschädigung amtliche Verteidigung Fr. 12'235.65 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Koste n bleiben vorbehalten.
E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 11 Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen für das gerichtliche Verfahren unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom 25. Februar 2020 durch die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis aus- gerichteten Akontozahlung von Fr. 16'120.20 mit weiteren Fr. 12'235.65 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 12 (Mitteilungen.)
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 447 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Polizei, fedpol, 3003 Bern - 35 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200463-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 24. Juni 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 6. Juli 2020 (DG200009)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. März 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 45 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 447 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung).
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
19. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, bzw. bei der Kasse des Bezirksgerichts Horgen, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides von der Lagerbe- hörde vernichtet:
a) beiges Pulver in 2 Abfallsäcken, Streckmittel, netto 1'981 Gramm (A012'526'180, B01178-2019)
b) beiges Pulver in 2 Abfallsäcken, Streckmittel, netto 1'987 Gramm (A012'526'191, B01178-2019)
c) beiges Pulver in 2 Abfallsäcken, Streckmittel, netto 2'001 Gramm (A012'526'204, B01178-2019)
d) beige-braunes Pulver, gepresst in 2 Blöcke, Heroin, netto 963 Gramm (A012'526'578, B01178-2019)
- 3 -
e) beige-braunes Pulver, gepresst in 2 Blöcke, Heroin, netto 998 Gramm (A012'526'589, B01178-2019)
f) beige-braunes Pulver, gepresst in 4 Blöcke, Heroin, netto 1'997 Gramm (A012'526'603, B01178-2019)
g) Einzelbillett ZVV, zerrissen (A012'544'262)
h) Setz-Handschaufeln, Schere und Socken (A012'544'273)
i) Verpackungsmaterial (A012'544'284)
j) Minigrip mit Rückständen von Pulver (A012'544'295, B01244-2019)
k) SIM-Halter B._____ (A012'544'308)
l) Schnupfröhre in Form einer 20.- Fr. Note mit Rückständen von Betäubungs- mitteln (A012'544'319, B01244-2019)
m) Zahnbürste (A012'544'331)
n) Zahnbürste (A012'544'342)
o) unbekanntes Kraut, brutto 20.4 Gramm (A012'544'353, B01244-2019)
p) schwarze Schuhe mit starker Verschmutzung (A012'544'353)
q) Skibrille Bolle (A012'544'375)
r) Abfallsäcke (Rolle) (A012'544'386)
s) SIM-Halter B._____ (A012'544'397)
t) Minigrips (A012'544'400)
u) Mobiltelefon, Wiko schwarz (A012'544'488, dem Gericht übergeben)
v) 1 Portion Heroin, brutto 106 Gramm (A012'545'492, B01244-2019)
w) 2 Portionen weisses Pulver in schwarzen Abfallsäcken (Streckmittel), brutto 1'227 Gramm (A012'545'572, B01244-2019)
7. Das folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Februar 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon, iPhone weiss, mit Ladekabel (A012'544'251), lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichtes Horgen, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine be-
- 4 - vollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und den Vollzug gegenüber dem Gericht zu bestätigen.
8. Dem Beschuldigen wird keine Genugtuung zugesprochen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 10'884.15 Auslagen Gutachten Betäubungsmittel Fr. 3'900.00 Auslagen Gutachten Forensisches Institut Zürich Fr. 840.00 Auslagen Identifizierungsbericht Forensisches Institut Zürich Fr. 16'120.20 Akontoentschädigung amtliche Verteidigung Fr. 12'235.65 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Koste n bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen für das gerichtliche Verfahren unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom 25. Februar 2020 durch die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ausgerichteten Akontozahlung von Fr. 16'120.20 mit weiteren Fr. 12'235.65 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschä- digt.
12. (Mitteilungen.)
13. (Rechtsmittel.)"
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50; Urk. 64 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage vom 20. März 2020 schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen.
3. Die Strafe sei vollumfänglich zu vollziehen.
4. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 12 Jahren des Landes zu verweisen.
5. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschrei- ben.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65 S. 1, teilweise sinngemäss)
1. Die Dispositivziffern 2 und 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben;
2. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Haft mit 18 Mona- ten Freiheitsstrafe zu bestrafen; der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben;
3. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen;
4. Im Übrigen sei die Berufung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis abzu- weisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 4 f.). 1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 6. Juli 2020 der mehrfachen qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Zudem wurde der Be- schuldigte für 10 Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Weiter entschied die Vorinstanz über die Verwendung diverser beschlagnahmter Gegenstände und auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens (Urk. 49 S. 45 ff.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben. Sodann verfügte die Vorinstanz die sofortige Entlassung des Beschuldigten aus dem vor- zeitigen Strafvollzug (Prot. I S. 20 ff.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 10. Juli 2020 Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 43). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte die Staatsanwaltschaft am 10. November 2020 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 48/1; Urk. 50). Nach entsprechender Fristansetzung liess der Beschuldigte innert Frist Anschlussberufung erheben (Urk. 53 und Urk. 55). Am 7. April 2021 erging die Vorladung zur heutigen Berufungsver- handlung, zu welcher die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der amtliche Verteidiger des Beschuldigten erschienen sind (Prot. II S. 4). Dem Beschuldigten wurde das persönliche Erscheinen zur Verhandlung auf entsprechendes Gesuch der Verteidigung erlassen (Urk. 62). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif (Prot. II S. 5 f.).
- 7 -
2. Umfang der Berufung und Hinweis 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung einen vollumfänglichen Schuldspruch, eine höhere Bestrafung und eine längere Dauer der Landesver- weisung (Urk. 50; Urk. 64 S. 1). Der Beschuldigte verlangt demgegenüber anschlussberufungsweise eine mildere Sanktion sowie eine kürzere Dauer der Landesverweisung, wobei die Anordnung der Landesverweisung an sich sowie die Ausschreibung im SIS ausdrücklich nicht beanstandet werden (Urk. 60; Urk. 65 S. 1). Unangefochten blieben daher die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem gemäss Dispositiv-Ziffer 5, die Entscheide über die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Dispositiv-Ziffern 6 und 7, die Nichtzusprechung einer Genugtuung gemäss Dispositiv-Ziffer 8 sowie das Kos- tendispositiv (Ziffern 9 bis 11; vgl. Prot. II S. 5). In diesem Umfang ist der vo- rinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen. Im Übrigen (Dispositiv-Ziffern 1 bis 4) steht der angefochtene Entscheid zur Disposition. 2.2. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen respektive jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2.). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe 1.1. Dem Beschuldigten werden verschiedene Verstösse gegen das Betäu- bungsmittelgesetz zur Last gelegt. Diesbezüglich kann auf die einzelnen Vorwürfe in der Anklageschrift vom 20. März 2020 verwiesen werden (Urk. 21). 1.2. Die Vorinstanz kam im Rahmen der Sachverhaltserstellung zum Schluss, es könne nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte für den Nachschub von Streckmitteln und Heroin für eine Drogenhandelsorganisation verantwortlich ge- wesen sei und in diesem Zusammenhang Zugriff zu einem Heroin- und Streckmit-
- 8 - telbunker gehabt habe. Sodann sei nicht erstellbar, dass er am 17. April 2019 C._____ 7 Gramm Heroingemisch übergeben sowie sich bereits im November 2018 in der Schweiz aufgehalten haben soll, um dem Handel mit Kokain nachzu- gehen. Obwohl die Vorinstanz zu den fraglichen Anklagepunkten jeweils festhielt, der Beschuldigte sei von diesen Vorwürfen freizusprechen, erfolgte hernach kein formeller Freispruch im Dispositiv des Urteils (Urk. 49 S. 10 ff. und S. 45). Hinge- gen erachtete die Vorinstanz die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich des Transports und der geplanten Übergabe von 99.1 Gramm Heroingemisch am
17. April 2020 sowie des Verkaufs von 70 Gramm Heroingemisch im Gesamtwert von Fr. 7'000.– im Zeitraum vom 17. März 2019 bis 15. April 2019 als rechtsge- nügend erstellt. Der diesbezügliche vorinstanzliche Schuldspruch blieb unange- fochten (Urk. 65 S. 2). 1.3. Die Berufung kann auf den Schuldpunkt und dort allenfalls auf einzelne Handlungen beschränkt werden (Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO). Eine bloss teilweise Aufhebung der angefochtenen Dispositivziffer 1 ist bei gegebener Ausgangslage (formell) nicht möglich, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils anficht und einen Schuldspruch für oberwähnte An- klagesachverhalte verlangt, welche die Vorderrichter als nicht erstellt erachteten. Die Anklagepunkte, für welche die Vorinstanz ein Schuldspruch ausfällte, sind demgegenüber nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb der diesbezügliche Schuldspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätz- lich nicht mehr zur Diskussion steht und der nachfolgenden Sachverhaltserstel- lung zu Grunde zu legen ist (Urk. 49 S. 8 f. und S. 19-29; s.a. nachfolgend Erw. III.2.).
2. Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstel- lung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweis- und Aussagewürdi- gung zu berücksichtigen sind (Urk. 49 S. 6 f.). Darauf kann vollumfänglich verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vollständigkeit halber ist sodann Folgen- des zu ergänzen: Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Be-
- 9 - weislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO,
3. Auflage 2017, N 216 f.). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwen- dung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stich- festen Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu ver- langen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zu Zweifeln an der Anklageversion Anlass gibt, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaub- haft macht (BSK StPO I-TOPHINKE, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 21; STEFAN TRECH- SEL, SJZ 77 [1981] S. 320; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 220 m.H.). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht wer- den. Gleich ist die Rechtsprechung auch im Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Dann findet der Grundsatz, wonach eine (punktuelle) Aussageverweige- rung nicht von Vornherein als belastendes Indiz angerechnet werden darf, seine Grenze und das Gericht darf diesen Umstand in die Beweiswürdigung einbe- ziehen (Urteile 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2. und 6B_453/2011 vom
20. Dezember 2011 E. 1.6 m.H.) 2.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen (objektiven) Beweismittel korrekt aufgeführt und die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/6/1-4 und 6-10; Prot. I S. 5 ff.), von C._____ (Urk. D1/8/1-4), D._____ und E._____ (Urk. D1/9/4; Urk. D1/10/3) zutreffend wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 49 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz dürften die Einvernahmen von F._____ nicht zu- lasten des Beschuldigten verwertet werden, da seine Teilnahmerechte nicht ge-
- 10 - wahrt wurden (Art. 147 StPO; Urk. 49 S. 6 und S. 23). Sie erweisen sich für die Sachverhaltserstellung aber ohnehin als entbehrlich.
3. Zugriff auf Heroin- und Streckmittelbunker sowie Übergabe Heroingemisch 3.1. Standpunkte 3.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe innerhalb einer Drogenhan- delsorganisation Zugriff auf einen Streckmittelbunker mit 5'969 Gramm Streckmit- tel (Paracetamol) sowie einen Heroinbunker mit 3'958 Gramm Heroingemisch (2'633 Gramm reines Heroin) gehabt, welche in einem Abstand von 30 bis 50 Me- tern zueinander im Waldstück oberhalb der Liegenschaft G._____-strasse … in H._____ [Ort] vergraben gewesen seien. Am 17. April 2019 habe sich der Be- schuldigte zusammen mit dem für ihn vorgesehenen Nachfolger F._____ nach I._____ [Ort] begeben und dort 3 Kilogramm Mehlattrappen, ein Kilogramm Streckmittel sowie 7 Gramm Heroingemisch an C._____ übergeben. Das Heroin- gemisch und die Mehlattrappen habe der Beschuldigte zuvor aus dem Heroin- bzw. dem Streckmittelbunker in besagtem Waldstück beschafft (Urk. 21 S. 2 ff.). 3.1.2. Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht sinngemäss und im Wesent- lichen zum Schluss, es sei aufgrund der im Streckmittelbunker durch Polizeikräfte hinterlegten und hernach bei C._____ aufgefundenen Mehlattrappen erstellt, dass der Beschuldigte Zugang zum Streckmittelbunker gehabt habe. Hingegen könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die 7 Gramm Heroingemisch bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten im Rucksack von C._____ befunden hätten. Der Besitz bzw. die Übergabe des Heroingemisches lasse sich aufgrund der Be- weismittel daher nicht rechtsgenügend erstellen. Gleiches habe – so die Vo- rinstanz weiter – hinsichtlich des Zugriffs zum Heroinbunker zu gelten. Zwar müs- se das bei C._____ aufgefundene Heroingemisch aufgrund der gleichen chemi- schen Zusammensetzung von einem Block im Heroinbunker stammen, jedoch könne nicht erstellt werden, dass dieses vom Beschuldigten auch übergeben worden sei. Da sich der Beschuldigte erst kurze Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, sei davon auszugehen, er sei nur für die Beschaffung von Streckmittel ver- antwortlich gewesen und man habe ihm noch keinen Zugriff auf eine solch erheb-
- 11 - liche Drogenmenge eingeräumt. Ebenfalls hätten keine DNA-Spuren des Be- schuldigten festgestellt werden können und es kämen weitere Personen als Ver- antwortliche für den Heroinbunker in Frage, weshalb der Beschuldigte dies- bezüglich freizusprechen sei (Urk. 49 S. 10-19). 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft führt dagegen ins Feld, die Teilfreisprüche der Vorinstanz seien nicht nachvollziehbar. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte "Herr" über einen Streck- mittel- und Heroinbunker gewesen sei. Wenn die Vorinstanz ausführe, es lasse ich kein direkter Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten und dem Heroin- bunker feststellen, so sei diese Schlussfolgerung schlicht falsch (Urk. 64 S. 2 f.). Demgegenüber stellt sich die Verteidigung im Wesentlichen auf den Standpunkt, es würden sich keine biologischen Spuren an der Verpackung des Heroingemi- sches finden, und obwohl C._____ angebe, nur einen Plastiksack vom Beschul- digten erhalten zu haben, seien die fraglichen 7 Gramm Heroingemisch getrennt vom Streckmittel bzw. den Mehlattrappen gefunden worden. Damit entfalle nebst der Übergabe des Heroingemischs durch den Beschuldigten auch der Anklage- vorwurf betreffend Heroinbunker, zumal das beim Beschuldigten sichergestellte Heroin eine andere chemische Zusammensetzung aufweise als dasjenige im auf- gefundenen Waldbunker (Prot. II S. 6 f.). 3.2. Streckmittelbunker sowie Logisort 3.2.1. Die Kantonspolizei Zürich fand am 11. April 2019 in einem Erdloch im Waldstück oberhalb der G._____-strasse … in H._____ ca. 6 Kilogramm Streck- mittel und ersetzte dieses durch Mehlattrappen. Der Beschuldigte konnte am 15. April 2019 dabei beobachtet werden, wie er das erwähnte Waldstück betrat, darin verschwand und es kurze Zeit später wieder verliess, ohne dass er sich dabei je- doch zum bekannten Streckmittelbunker begeben habe. Zudem habe durch Fahnder beobachtet werden können, wie der Beschuldigte die sich unmittelbar unter dem Waldstück befindliche Liegenschaft G._____-strasse … in H._____ be- treten und nicht gleich wieder verlassen habe (Urk. D1/1 S. 3).
- 12 - 3.2.2. Der Beschuldigte stellte konstant in Abrede, in dieser Wohnung gewohnt oder übernachtet zu haben Dass er aber nicht nur zufällig dort verkehrte oder – wie er weiter geltend machte – einen Freund besucht haben will, ergibt sich be- reits aus der Tatsache, dass der Beschuldigte gemäss weiteren Erkenntnissen der Polizei am 17. April 2019 zusammen mit F._____ die Liegenschaft verliess, bevor er mit dem Zug nach I._____ fuhr und dort beim Imbiss auf C._____ traf (Urk. D1/1 S. 3). Zudem konnten anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung am vorgenannten Logisort diverse Verpackungsmaterialien, eine Skibrille, eine Handschaufel, Gartenhandschuhe und schwarze Schuhe mit starker Erdanhaftung aufgefunden werden (Urk. D1/1 S. 8). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich vom 18. Juni 2019 befanden sich an den Gartenhandschuhen innenseitig sowie an den sichergestellten Schuhen mit Erdanhaftung DNA-Spuren des Beschuldigten (Urk. D1/11/21). Wie diese DNA- Spuren an die Gartenhandschuhe und Schuhe mit Erdanhaftungen gekommen sein sollen, wenn der Beschuldigte doch lediglich einen Freund besucht, die Zäh- ne geputzt und geduscht haben will, erschliesst sich nicht und konnte vom Be- schuldigten auch nicht erklärt werden, obwohl diese Spuren einer Erklärung sei- nerseits bedurft hätten. Die Ausführungen des Beschuldigten betreffend seinen Aufenthalt in der Liegenschaft G._____-strasse … in H._____ erweisen sich da- her als unglaubhaft. 3.2.3. Gleiches hat für die Aussagen des Beschuldigten zu gelten, wonach er keinen C._____ kenne und diesem nichts übergeben habe. Der Beschuldigte wurde beobachtet, wie er am 17. April 2019 in I._____ C._____ getroffen, seinen Rucksack geöffnet und diesem etwas übergeben hat (Urk. D1/10/3 S. 5). Gemäss der Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 18. April 2019 und dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 3. Mai 2019 wurden aus dem Rucksack von C._____ nach dessen Verhaftung ein Minigrip mit 7 Gramm Hero- ingemisch, ein grauer Abfallsack mit 999 Gramm Streckmittel und drei schwarze Abfallsäcke, welche sich in einem Plastiksack von "Dosenbach" befanden und 1'798 Gramm Mehl enthielten, sichergestellt (Urk. D1/12/2-3; Urk. D1/11/16). C._____ bestätigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschul- digten, diesen während einer Minute getroffen und das Streckmittel vom Beschul-
- 13 - digten erhalten zu haben. Der Beschuldigte habe eine Tüte aus der Tasche ge- nommen und ihm ausgehändigt (Urk. D1/6/6 S. 3 f.; Urk. D1/8/3 S. 10). Zudem habe C._____ den Beschuldigten nicht nur am 17. April 2019 gesehen, sondern sei ihm der Beschuldigte bereits zuvor gezeigt worden, damit er ihn einerseits wiedererkenne und sich andererseits an diesen wenden könne, sobald er Streck- mittel benötige (Urk. D1/6/6 S. 4; Urk. D1/8/3 S. 9). 3.2.4. Nachdem die Kantonspolizei Zürich das Streckmittel im Bunker mit Mehl- attrappen ersetzte, die Übergabe des vermeintlichen Streckmittels an C._____ beobachten und hernach bei diesem Mehlattrappen sichergestellt werden konnte, kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Beschuldigte die Mehlattrappen aus dem Streckmittelbunker im Wald besorgte und somit entsprechenden Zugang dazu hatte, zumal die seitens der Polizei zuvor im Streckmittelbunker platzierten Mehlattrappen nach der Verhaftung des Beschuldigten dort nunmehr fehlten. Die seitens des Beschuldigten nicht weiter erklärbaren DNA-Spuren an Gartenhand- schuhen und Schuhen mit Erdanhaftung, welche in der Wohnung aufgefunden wurden, untermauern diese Feststellungen zusätzlich. 3.3. Zugriff auf Heroinbunker 3.3.1. Nachdem die Polizei den Beschuldigten am 15. April 2019 erstmals beo- bachtet hatte, wie er sich im Wald oberhalb des Logisorts aufhielt, jedoch nicht den Streckmittelbunker aufsuchte, konnte in der Folge mit einem Drogensuch- hund in rund 30-50 Meter Entfernung vom Streckmittelbunker ein Heroinversteck mit rund 4 Kilogramm Heroingemisch entdeckt werden (Urk. D1/1 S. 3; Urk. D1/2/1; Urk. D1/9/4 S. 5 und S. 7; Urk. D1/10/3 S. 6). 3.3.2. Es ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass das anlässlich der Ver- haftung des Beschuldigten in dessen Rucksack sichergestellte Heroingemisch von 99.1 Gramm eine andere chemische Zusammensetzung aufweist als das im fraglichen Waldbunker gelagerte Heroin (Urk. D1/11/26 S. 2; Urk. D1/11/27 S. 4). Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft aber festgehalten, dass der Beschuldigte sich geständig zeigte, die im Zeitpunkt der Verhaftung auf sich getragenen 99.1 Gramm Heroin zwecks Übergabe an einen Dritten transportiert zu haben. Damit
- 14 - anerkennt er grundsätzlich, nicht bloss für die Weitergabe von Streckmittel zu- ständig gewesen zu sein (Urk. 64 S. 2). Ebenfalls stellte die Vorinstanz verbind- lich fest, dass der Beschuldigte ca. 70 Gramm Heroin für Fr. 7'000.– verkaufte (Urk. 49 S. 21-23). Bereits diese Tatsachen stehen den vorinstanzlichen Ausfüh- rungen entgegen, wonach sich der Beschuldigte wohl erst kurze Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb davon auszugehen sei, er sei nur für die Be- schaffung von Streckmittel verantwortlich gewesen und man habe ihm noch kei- nen Zugriff auf eine solch erhebliche Drogenmenge eingeräumt (Urk. 49 S. 18). Sodann ist zu berücksichtigen, dass im fraglichen Waldstück bereits am 19. No- vember 2018 ein Kokainbunker ausgehoben wurde, wobei sich auf dem Verpa- ckungsmaterial der Drogen Fingerabdrücke des Beschuldigten befanden (Urk. D1/11/34; Urk. D2/4/1; vgl. nachfolgend Erw. II.4.). All dies deutet klar darauf hin, dass dem Beschuldigten im Rahmen seiner Tätigkeit im organisierten Dro- genhandel auch grössere Drogenmengen anvertraut wurden. 3.3.3. Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte gemäss polizeilichen Beobach- tungen vor der Übergabe an C._____ noch im betreffenden Waldstück aufhielt, ohne aber den Streckmittelbunker aufzusuchen. Der Beschuldigte und C._____ wurden nach der Übergabe der Streckmittelattrappen sogleich verhaftet. Im Rucksack von C._____ befanden sich anlässlich der Verhaftung neben dem Streckmittel auch 7 Gramm Heroingemisch (Urk. D1/1; Urk. D1/12/2 S. 7). Ge- mäss den eingeholten Gutachten weist dieses Heroingemisch exakt dieselbe chemische Zusammensetzung als auch denselben Reinheitsgehalt auf wie ein Block des Heroins im Heroinbunker (Urk. D1/11/26-27). Es ist daher erstellt, dass das bei C._____ aufgefundene Heroingemisch aus dem Heroinbunker im Wald stammt. 3.3.4. Der Beschuldigte konnte oder wollte seinen Aufenthalt im Wald nicht an- satzweise plausibel erklären. So machte er anfangs geltend, nie in diesem Wald- stück gewesen zu sein. Erst auf Vorhalt, dass er dort von Polizisten gesehen wor- den sei, erklärte er, er habe dort Sport gemacht. Er sei Kickboxer und habe im Rucksack Tee oder Wasser bei sich gehabt (Urk. D1/6/1 S. 8; Urk. D1/6/3 S. 5 f.). Es erschliesst sich nicht, weshalb der Beschuldigte gerade in diesem Waldstück
- 15 - Sport gemacht haben will oder spazieren gegangen sein soll, wenn er gemäss ei- genen Aussagen keinen Bezug zu dieser Örtlichkeit hat bzw. sich nur einen Tag in der Wohnung an der G._____-strasse … aufgehalten haben will (Urk. D1/6/1 S. 5; Prot. I S. 12 und S. 14). Genau in dieser Wohnung, welche gemäss Polizeirap- port wiederholt mit Betäubungsmittelhandel in Zusammenhang gebracht werden konnte, wurden nebst Betäubungsmittelutensilien und einer Schaufel auch Schu- he mit Erdanhaftungen sowie Gartenhandschuhe gefunden, welche dem Be- schuldigten mittels DNA-Spuren zugeordnet werden können. 3.3.5. Dass gemäss Vorbringen der Verteidigung keine biologischen Spuren des Beschuldigten auf dem bei C._____ sichergestellten Minigrip mit dem Heroin aus dem Bunker gefunden werden konnten, vermag den Beschuldigten vor dem dar- gelegten Hintergrund nicht zu entlasten (vgl. Prot. II S. 7). Und soweit geltend gemacht wird, die fraglichen 7 Gramm Heroingemisch seien bei C._____ getrennt vom Streckmittel bzw. den Mehlattrappen gefunden worden, weshalb auch der Bezug zum Heroinbunker entfalle (Urk. 64 S. 3; Prot. II S. 6 f.), kann dem aus fol- genden Gründen nicht gefolgt werden. 3.3.6. C._____ erklärte, er habe vom Beschuldigten Streckmittel erhalten und sei drei Minuten später verhaftet worden (Urk. D1/6/6 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe ihm eine Tüte bzw. ein Säcklein übergeben (Urk. D1/8/3 S. 10; Urk. D1/6/6 S. 8 f.). In der polizeilichen Befragung vom 19. Juni 2019 führte C._____ aus, er habe im Zeitpunkt seiner Verhaftung nicht gewusst, dass sich in seiner Tasche neben dem Streckmittel auch 7 Gramm Heroingemisch befunden hätten. Das Heroinge- misch habe sich im selben Sack wie das Streckmittel befunden und sei ihm zu- sammen mit dem Streckmittel übergeben worden. Er selbst habe weder Streck- mittel noch Heroin an die Übergabe mitgebracht (Urk. D1/8/3 S. 9 und S. 14). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 16. Septem- ber 2019 relativierte C._____ seine Aussage dahingehend, keine Zeit gehabt zu haben, um die Tasche nach der Übergabe zu kontrollieren. Folglich sei ihm auch nicht bekannt, was sich in der Tasche befunden habe (Urk. D1/6/6 S. 6). Diese Erklärungen von C._____ erscheinen grundsätzlich glaubhaft. Es ist nicht ersicht- lich, weshalb er vehement jeglichen Bezug zum bei ihm sichergestellten Minigrip
- 16 - hätte abstreiten sollen, in seinen Einvernahmen aber den Handel mit einer viel höheren Gesamtmenge Heroingemisch eingestand (Urk. D1/8/3 und Urk. D1/8/4). Zudem erscheint es als unwahrscheinlich, dass C._____ zu einem Treffen, in welchem es gemäss seinen Angaben ausdrücklich nur um die Übergabe von Streckmittel gegangen war, selber Heroin hätte mitführen sollen (vgl. Urk. D1/6/6 S. 6). 3.3.7. C._____ spricht zwar lediglich von einer Tüte bzw. einem Sack, welcher ihm übergeben worden sei. Gemäss Aussagen des Polizeifunktionärs J._____ habe der Beschuldigte aber "dunkle Plastiksackbehältnisse" übergeben (Urk. D1/10/3 S. 5). Im Rucksack von C._____ wurden gemäss Sicherstellungsliste ne- ben dem Minigrip mit 7 Gramm Heroingemisch auch 999 Gramm Streckmittel in einem grauen Abfallsack und drei schwarze Abfallsäcke sichergestellt, welche sich wiederum in einem Plastiksack von "Dosenbach" befanden und insgesamt 1'798 Gramm Mehl enthielten (Urk. D1/12/2 S. 7 f.; Urk. D1/12/3 S. 2 f.). Bei die- ser Sachlage erscheint somit nicht restlos klar, ob lediglich ein Behältnis überge- ben wurde und wo genau im Rucksack von C._____ sich das Heroingemisch be- fand. Mit der Staatsanwaltschaft besteht letztlich gar die Möglichkeit einer zufällig mit dem Streckmittel erfolgten Übergabe (Urk. 64 S. 3). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann damit keinesfalls ausgeschlossen werden, dass das Heroin- gemisch vom Beschuldigten stammt bzw. von diesem ebenfalls übergeben wurde. Im Gegenteil sprechen sämtliche Indizien gegen den Umstand, dass C._____ be- reits im Besitz des Heroingemisches war. Ansonsten würde es nur wenig Sinn er- geben, wenn er einen direkten oder indirekten Zugang zum Heroinbunker im Wald gehabt hätte, hingegen für die Übernahme von "blossem" Streckmittel auf den Beschuldigten zurückgreifen müsste. 3.3.8. Insgesamt kann dem Beschuldigten zwar nicht nachgewiesen werden, dass er C._____ auch für die Übergabe von 7 Gramm Heroingemisch traf. Es bestehen aber derart starke Indizien, welche für einen Zugang des Beschuldigten zum He- roinbunker sprechen, dass daran keine ernstzunehmenden Zweifel mehr ange- bracht werden können. Aufgrund der aufgezeigten Indizien, insbesondere des di- rekten Bezugs des Beschuldigten zum Logisort, dem Waldstück samt den darin
- 17 - enthaltenen Bunkern, sowie der zeitlichen Korrelation mit dem Auffinden von iden- tischem Heroingemisch bei C._____ unmittelbar nach einem konspirativen Treffen ist der Zugang und damit die Herrschaftsmöglichkeit über den Heroinbunker rechtsgenügend erwiesen.
4. Zugriff auf Kokainbunker 4.1. Dem Beschuldigten wird weiter zur Last gelegt, er habe bereits in der Zeit vom 1. November 2018 bis 19. November 2018 im Auftrag einer Drogenhandels- organisation 151 Gramm Kokaingemisch (141 Gramm reines Kokain) verpackt und in einem Erdloch im gleichen Waldstück in H._____ vergraben, um dieses Kokain später innerhalb der Drogenorganisation weiterzugeben und zu verkaufen (Urk. 21 S. 5 f.). 4.2. Dieser Anklagevorwurf gründet vornehmlich auf der Tatsache, dass am
19. November 2018 in besagtem Waldstück ein Kokainbunker ausgehoben wur- de. Die Verpackungsmaterialen des sichergestellten Kokaingemisches wiesen die Fingerabdrücke des Beschuldigten auf (Urk. D1/11/34; Urk. D2/4/1). Die Vertei- digung wendet unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, allein die daktyloskopischen Spuren auf den Beuteln des Kokains würden nicht ausreichen, um dem Beschuldigten diese Drogen zuzuschreiben (Prot. II S. 7; Urk. 49 S. 23 f.). Dem kann nicht beigepflichtet werden. 4.3. Nachdem dem Beschuldigten sowohl der Zugriff zum Streckmittel- als auch Heroinbunker nachgewiesen werden konnte, erweist es sich bereits als äusserst auffällig, dass der im 2018 ausgehobene Kokainbunker lediglich 5-8 Meter vom Lagerort des Streckmittels entfernt im gleichen Waldstück lag und die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Delikte zeitlich nur knapp fünf Monate auseinanderlie- gen (Urk. D1/9/4 S. 7; Urk. D1/2/1-2; Urk. D2/1). Auch hier vermag der Beschul- digte die belastenden Indizien in keiner Weise zu widerlegen. Die Staatsanwalt- schaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Beschuldig- ten ohne Not als lebensfremde Schutzbehauptung qualifiziert werden kann, wo- nach er die fraglichen Gefrierbeutel, welche auf unbekannte Weise in die Schweiz
- 18 - gelangt seien, wohl unbeabsichtigt oder unbewusst in Albanien, Italien oder Ös- terreich berührt habe (Urk. 64 S. 5; Urk. D1/6/3 S. 47). 4.4. Der Beschuldigte macht sodann geltend, erstmals im Jahr 2019 eingereist zu sein. Im Jahre 2018 will er sich nicht in der Schweiz aufgehalten haben und verweist auf entsprechende Frage auf Fotografien in seinem Mobiltelefon, welche dies belegen könnten (Urk. D1/6/3 S. 2). Nach Sichtung des Telefons wird im Ein- vernahmeprotokoll vermerkt, dass Fotografien vom 1. September 2018, vom
21. Oktober 2018 sowie weitere Bilder vom 10. Dezember 2018 und später vor- handen gewesen seien, nicht jedoch vom November 2018 (Urk. D1/6/3 S. 7; Urk. D2/4/4). Die Eintragungen im Pass des Beschuldigten weisen einen Stempel vom 31. Januar 2019 für eine Einreise in K._____ mit dem Schiff sowie einen Stempel vom 8. August 2018 für eine Einreise in L._____ mit dem Flugzeug auf (Urk. D1/2/3). Es ist daher durchaus möglich, dass sich der Beschuldigte nach dem 8. August 2018 bis im November 2018 in der Schweiz aufgehalten hat. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte in seiner ersten Befragung vom
18. April 2019 entgegen seinen späteren Bekundungen noch erklärte, er sei vor ein paar Monaten im Winter bereits einmal in der Schweiz gewesen, allerdings nur im Transit, als er mit dem Zug eine Reise von Österreich nach Italien gemacht habe (Urk. D1/6/1 S. 3). Diese Aussage korreliert überraschend genau mit dem hier zu prüfenden Tatvorwurf. 4.5. Dass die Fingerabdrücke des Beschuldigten nach dem Gesagten völlig zufällig respektive ohne sein Zutun ausgerechnet auf das Verpackungsmaterial von Kokain gelangt sein soll, welches in einem Waldstück aufgefunden worden war, in welchem der Beschuldigte nur wenige Monate später für eine Drogenhandelsorganisation einer identischen Tätigkeit nachgegangen ist, ver- bleibt angesichts der dargelegten Umstände letztlich nur noch als theoretische Möglichkeit. Wenngleich damit nicht erwiesen ist, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift das Kokain selber verpackt und vergraben hat sowie im Auftrag der Drogenhandelsorganisation dem Kokainhandel nachgehen wollte, ist doch immerhin rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte bereits im November
- 19 - 2018 direkten Zugriff auf 151 Gramm Kokaingemisch bzw. 141 Gramm reines Ko- kain hatte (vgl. Urk. 21 S. 5 f.). III. Rechtliche Würdigung
1. Grundlagen 1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unter anderem unbefugt lagert oder befördert (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG), veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) sowie wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt oder aufbewahrt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). 1.2. Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen liegt bei einer Kokainmenge von 18 Gramm vor, wobei die Menge des reinen Stoffs entscheidend ist. Bei Heroin liegt der Grenz- wert für den qualifizierten Tatbestand bei 12 Gramm des reinen Wirkstoffs (BGE 145 IV 312, Regeste und E. 2.1.3 S. 317 f. Urteil 6B_1424/2019 vom 15. Septem- ber 2020 E. 2.4.5 m.H.). Zudem liegt ein sogenannt schwerer Fall der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG).
2. Verkauf und Transport zwecks Übergabe Die Vorinstanz würdigt den Transport zwecks Übergabe von 99.1 Gramm Heroin- gemisch bzw. 29.6 Gramm reinen Wirkstoffs sowie den Verkauf von insgesamt 70 Gramm Heroingemisch (entsprechend 14 Gramm reinem Wirkstoff) als mehr- fache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde nicht beanstandet und erweist sich als zutreffend. Hinsichtlich der Qualifikationsmerkmale ist erneut fest- zuhalten, dass aufgrund der Menge des reinen Wirkstoffs ohne Weiteres ein
- 20 - schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt. Da der Beschul- digte sodann unbestrittenermassen verschiedentlich auf Anweisung von Drittper- sonen handelte, ist davon auszugehen, dass sich die Bande, für welche er tätig war, zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zu- sammengefunden hat. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Heroin- und Kokainbunker 3.1. Der Tathandlung des unbefugten Besitzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG kommt die Stellung eines Auffangtatbestands zu und setzt Herrschafts- möglichkeit und Herrschaftswillen voraus. Dementsprechend kommt es für den unbefugten Besitz nicht auf eine irgendwie geartete Sachherrschaft an, sondern auf die (faktische) Möglichkeit des Täters, die betreffenden Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen. Diese Sachherrschaft muss nicht unmittelbar ausgeübt werden. Es genügt, dass er beispielsweise die Betäubungsmittel an einem ge- heimen Ort vergraben hat (sog. Drogenbunker; vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, 3 Art. 19 N 67-69 m.H.). 3.2. Der Beschuldigte hatte wissentlich und willentlich Zugang zu den betref- fenden Bunkern im Wald mit knapp 4 Kilogramm Heroingemisch respektive 151 Gramm Kokaingemisch. Er verfügte damit über die Möglichkeit, die Betäubungs- mittel in Verkehr zu bringen. Dabei bleibt unerheblich, ob weitere Personen Zu- gang zu den Bunkern hatten (vgl. Urteil 6B_120/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3.1 f.). Der Tatbestand des Besitzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist erfüllt. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge begründet eine ausreichende Ge- fährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, wenn die Droge zur Abgabe an Dritte bestimmt war (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3.2). Die Be- täubungsmittel waren offensichtlich für Dritte bestimmt, zumal der Beschuldigte angab, nur gelegentlich Kokain zu konsumieren (Urk. D1/6/2 S. 3 f.). Hinsichtlich der bandenmässigen Tatbegehung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG kann so- dann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden.
- 21 -
4. Streckmittel 4.1. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, der Beschuldigte habe mit der Streck- mittelübergabe und dem Zugriff auf den Streckmittelbunker auch den Tatbestand des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erfüllt (Urk. 64 S. 6). 4.2. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, kann dem Beschuldigten dies- bezüglich in rechtlicher Hinsicht kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden. Anstalten treffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG kann nur, wer nach seinem Plan eine Straftat nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG selber als Täter oder gemeinsam mit anderen Personen als Mittäter verüben will. Wer diesen Plan nicht hat, trifft keine Anstalten zu einer Tat, da er diese weder versucht noch vorberei- tet. Er ist allenfalls Gehilfe des andern, zu dessen Tat er durch sein Verhalten bei- trägt, wenn er gleichsam die Tat vorbereitet. Die Gehilfenschaft zur Tat des an- dern kann strafrechtlich verfolgt werden. Sie setzt aber eine zumindest versuchte Haupttat des andern voraus. Die versuchte Gehilfenschaft ist als solche nicht strafbar (Urteil 6S.386/2004 vom 27. Januar 2005 E. 2.1; BGE 130 IV 131 E. 2.2.1, 2.4 und 2.5). Wohl muss dem Beschuldigten vorliegend Kenntnis über den Verwendungszweck von Streckmitteln unterstellt werden, doch wird ihm im ver- bindlichen Anklagesachverhalt nicht vorgeworfen, er habe die Handlungen in der Absicht vorgenommen, die Substanzen allein als Täter oder gemeinsam mit ande- ren Personen als Mittäter zum Strecken und damit zum Verarbeiten von Betäu- bungsmitteln zu verwenden. Vielmehr erschöpfte sich sein Tatbeitrag im Zugang, der Verantwortung über den Streckmittelbunker und der Übergabe von Streckmit- teln. Damit fällt die Bestrafung des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ausser Betracht. Der Beschuldigte nahm jedoch zumindest in Kauf, dass die von ihm (verwalteten und) übergebenen Streckmittel durch die Abnehmer zur Streckung von Betäubungsmitteln verwendet werden könnten. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB ist jedoch nicht möglich, da es ebenfalls an der Umschreibung einer entsprechenden zu- mindest versuchten Haupttat fehlt. Die dem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfen- de versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar. Im Übrigen kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 25 f.). Ein formel-
- 22 - ler Freispruch in diesem Punkt hat jedoch nicht zu erfolgen, handelt es sich doch lediglich um eine andere rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts.
5. Fazit Der Beschuldigte ist des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Anträge, Grundsätze der Strafzumessung sowie Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für das Befördern von 99.1 Gramm und den Verkauf von 70 Gramm Heroingemisch mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urk. 49 S. 30-34). Die Verteidigung sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen an (Urk. 65 S. 1). Demge- genüber beantragt die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund des von ihr gefor- derten anklagegemässen Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren (Urk. 64 S. 1). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 1.3. Das Gesetz sieht für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG). Dies bedeutet, dass vorliegend die Voraussetzungen zur Bildung einer Gesamt- strafe gegeben sind. Mit Blick auf die schiere Menge der verfügbaren Betäu- bungsmittel erweist sich der Besitz von knapp 4 Kilogramm Heroingemisch da- bei als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Strafschärfungs- und
- 23 - Strafmilderungsgründe führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht da- zu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 m.H.), zumal vorliegend eine Erhöhung des abstrakten Strafrahmens aufgrund der gesetzlichen Maximalstrafe nicht zur Diskussion steht (Art. 40 Abs. 2 StGB). Der ordentliche Strafrahmen reicht deshalb von 1 bis 20 Jahren Freiheits- strafe (Art. 40 Abs. 2 StGB) nebst einer (theoretisch möglichen) Geldstrafe. Der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung ist innerhalb dieses Straf- rahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor.
2. Bewertung des Tatverschuldens bei Betäubungsmitteldelikten 2.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Aller- dings soll diesem Kriterium zwar eine wichtige, nicht aber eine vorrangige Bedeu- tung zukommen. So kommt es nicht auf den genauen Reinheitsgehalt der Droge an, wenn nicht feststeht, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder ein besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 97 f.). Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern in erster Linie nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). 2.2. Das Verschulden hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungs- mittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 100). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Auch derjenige, der nur Anweisun- gen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen ver- mag (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195).
- 24 - 2.3. Aufgrund des sogenannten Doppelverwertungsverbotes dürfen Umstände, die zur Anwendung eines höheren bzw. tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens grundsätzlich nicht noch einmal als Straferhö- hungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden. Indessen darf der Richter berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegie- render Tatumstand gegeben ist. Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf die Menge der umgesetzten Drogen daher unter Berücksichtigung der damit einher- gehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung durchaus (zusätzlich) straferhöhend berücksichtigt werden (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 m.H.).
3. Einsatzstrafe 3.1. Der Beschuldigte hatte direkten Zugang zum Heroinbunker mit knapp 4 Kilogramm Heroingemisch. Dass dies insgesamt rund 2'633 Gramm reinem Wirkstoff einer Droge mit sehr hohem Gefährdungspotential entspricht und damit der Grenzwert mannigfach überschritten wird, kann verschuldensmässig aber nicht allzu stark gewichtet werden, wusste der Beschuldigte doch nicht um den genauen Reinheitsgrad des im Waldbunker aufbewahrten Stoffes Bescheid und konnten ihm diesbezüglich keine Weitergabehandlungen nachgewiesen werden. Der Menge des (reinen) Betäubungsmittels allein kommt vorliegend aufgrund des eher zufälligen Charakters daher keine übergeordnete Bedeutung zu. Eine hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenorganisation ist nicht anzuneh- men. Mit Blick auf die ihm anvertraute Menge kann aber auch nicht von einer bloss ausführenden Funktion ausgegangen werden. Täter auf unterster Stufe handeln in der Regel mit Kleinmengen und ihr Betäubungsmittelhandel hört auf, sobald die Quelle der Lieferanten versiegt. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Dem Beschuldigten wurde die Herrschaftsmacht über eine grosse Menge Betäubungsmittel erteilt. Auch wenn dies wohl nur unter engmaschiger Überwa- chung durch die Drogenhandelsorganisation erfolgte, ist aufgrund des Verkehrs- werts des ihm anvertrauten Heroins zu schliessen, dass er doch einige Verant- wortung besass. Insofern stellte er ein nicht zu unterschätzendes Bindeglied zwi-
- 25 - schen Drogenproduzenten und Drogenabnehmern dar, weshalb er zwar noch im unteren Bereich der Drogenhandelshierarchie, entgegen der Verteidigung jedoch nicht am untersten Rand der Distributionskette anzusiedeln ist. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, der Beschuldigte sei über einen längeren Zeit- raum im Geschäft tätig gewesen, da ihm auch die im November 2018 aufgefun- dene Menge Kokain zugeordnet habe werden können (Urk. 64 S. 7). Demgegen- über wird dem Beschuldigten zwischen November 2018 und März 2019 keine weitere Tätigkeit im Drogenhandel vorgeworfen. Es ist daher vom Deliktszeitraum gemäss Anklageschrift auszugehen. Aufgrund der verfügbaren Wohnung und den Drogen- sowie Streckmittelbunkern im Wald ist jedoch erwiesen, dass der Be- schuldigte als Mitglied einer Bande Teil einer professionell agierenden Drogen- handelsorganisation war, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Insgesamt ist das objektive Verschulden unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens als gerade noch leicht anzusehen. 3.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass es sich um eine enorme Menge Betäubungsmittel handelte. Der Beschuldigte erklärte, er sei in die Schweiz gekommen, um hier zu arbeiten. Dass er hier eine Tätigkeit mit Heroin ausüben werde, habe er erst in der Schweiz erfahren. Hingegen gestand er ein, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er in der Schweiz auch keine andere legale Erwerbstätigkeit hätte ausüben dürfen (Urk. D1/6/1 S. 2). Damit kam der Beschuldigte bereits mit der Absicht in die Schweiz, hier einer nicht legalen Tätig- keit nachzugehen. Der Beschuldigte machte erstmals vor Vorinstanz geltend, sei- ne Familie in Albanien befinde sich in einer schwierigen finanziellen Situation. So sei die Mutter entlassen worden und seine Schwester erziele kein Einkommen, weil sie sich noch in Ausbildung befinde, weshalb er aus Albanien weggegangen sei, um der Familie zu helfen (Prot. I S. 17; Urk. 65 S. 3 f.). Der Beschuldigte übte jedoch in Albanien eine Tätigkeit als Security aus, welche ihm immerhin ein re- gelmässiges Einkommen verschaffte (Urk. D1/6/4 S. 3; Urk. D1/6/9 S. 15). Zudem verfügte er gemäss eigenen Aussagen über Erspartes (Urk. D1/6/4 S. 3). Eine unverschuldete Notlage, welche ihn im Sinne einer reduzierten Entscheidungs- freiheit geradezu zum deliktischen Verhalten in der Schweiz gezwungen hätte, ist
- 26 - somit entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung nicht auszumachen (Urk. 65 S. 3). Der Beschuldigte verneinte sodann eine Drogenabhängigkeit und äusserte sich dahingehend, selbst einmal alle sechs Monate eine geringe Menge Kokain zu konsumieren (Urk. D1/6/2 S. 3 f.). Beschaffungskriminalität als strafminderndes Moment fällt somit ebenfalls ausser Betracht. Die Elemente der subjektiven Tat- komponente vermögen die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Es rechtfer- tigt sich, die Einsatzstrafe auf 33 Monate festzusetzen. 3.3. Ein Blick auf das Strafmassmodel von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 47 StGB N. 37 ff.) zeigt, dass diese Einsatzstrafe einem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält. Da der Beschuldigte das Heroin lediglich besessen hat und nicht um den genauen Reinheitsgrad wusste, sind bei Verwendung der Tabelle die zu täti- genden Abzüge (Hilfstätigkeit wie Lagerung; deutlich weniger als 5 Geschäfte) in vollem Umfang vorzunehmen.
4. Asperation 4.1. Kokainbunker Auch hinsichtlich des im Kokainbunker aufgefundenen Kokaingemischs kann der beträchtlichen Menge von 151 Gramm sowie dem hohen Reinheitsgrad von 93 Prozent in vorliegender Konstellation keine vorrangige Rolle zukommen, ob- wohl mit dieser Betäubungsmittelmenge der höchstrichterlich festgelegte Grenz- wert wiederum um ein Vielfaches überschritten wird. Es steht insbesondere nicht fest, inwiefern der Beschuldigte Kokain in solcher Reinheit tatsächlich besitzen bzw. aufbewahren wollte. Neben dem sehr kurzen Deliktszeitraum ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Teil einer Bande agierte. Hinsicht- lich der weiteren verschuldensrelevanten Komponenten kann auf das zuvor in Erw. IV.3.1. Gesagte verwiesen werden. Da dem Beschuldigten einzig die Zu- griffsmöglichkeit auf den Kokainbunker nachgewiesen werden kann, ist das Ver- schulden trotz der grossen Menge reinen Wirkstoffs insgesamt als noch leicht einzustufen und die gedanklich zu bildende Einsatzstrafe wäre im Bereich von 16 Monaten festzusetzen (s.a. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER ,Kommentar
- 27 - Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 47 StGB N. 44 ff. [unter Berücksichti- gung der bereits zuvor genannte Abzüge]). 4.2. Verkauf und Transport von Heroingemisch 4.2.1. Der Beschuldigte hat sodann am Verhaftstag 99.1 Gramm Heroingemisch bzw. 29.6 Gramm reines Heroin transportiert und zuvor 70 Gramm Heroingemisch bzw. 14 Gramm reines Heroin veräussert. Mit dem Transport und der Veräusse- rung von insgesamt 43.6 Gramm reinem Heroin hat der Beschuldigte den Grenz- wert des schweren Falls überschritten. Leicht straferhöhend wirkt sich wiederum aus, dass der Beschuldigte als Mitglied einer Bande handelte. Dass Anvertrauen von 99.1 Gramm Heroingemisch zwecks Übergabe an eine Drittperson stützt die vorangehenden Erwägungen, weshalb der Beschuldigte nicht auf der untersten Hierarchiestufe im Drogenhandel anzusiedeln ist. Mit seinem Handeln offenbarte der Beschuldigte sodann einige kriminelle Energie. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (vgl. vorstehend Erw. IV.3.2.). Innerhalb des weiten Strafrahmens ist das Verschulden des Be- schuldigten insgesamt im unteren Bereich anzusiedeln. Legte die Vorinstanz für den Transport und Verkauf der vorgenannten Betäubungsmittelmenge eine (hypo- thetische) Einsatzstrafe von 24 Monaten fest, erweist sich dies mit der Verteidi- gung vorliegend als zu hoch (Urk. 49 S. 31 f.; Urk. 65 S. 3). In Übereinstimmung mit der Ansicht der Verteidigung erscheint für das Tatverschulden eine Strafe im Bereich von 18 Monaten angemessen. 4.3. Konkrete Asperation mit der Einsatzstrafe Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder ge- ringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Ur- teil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Die vorliegend zu beurteilenden Ta- ten erfolgten jeweils im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschuldigten für
- 28 - eine Drogenhandelsorganisation. Namentlich hinsichtlich des Besitzes und der Weitergabe des Heroins besteht zumindest situativ und sachlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesen Delikten. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt 18 Monate zu erhö- hen.
5. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren 5.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 32). Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Der am tt. Oktober 1991 in M._____ (Albanien) geborene Beschuldigte zog später nach N._____ und schliesslich nach O._____, wo er heute noch zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester wohnt. Nach dem Besuch der Grundschule (acht Jahre) und der Mittelschule (vier Jahre) besuchte er ein Jahr die Hochschule, wo er Jura studier- te. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht, sondern übte verschiedene Tätig- keiten aus, zuletzt als Security. Damit erzielte er ein Einkommen von ca. EUR 300 pro Monat. Der Beschuldigte ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Seine Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten (Urk. 52). 5.2. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er von Anfang an ein Geständnis hinsichtlich des Transports von 99.1 Gramm Heroingemisch ablegte. Nachdem man das Heroingemisch bei seiner Verhaftung jedoch in seinem Besitz fand und er diesbezüglich bereits überführt war, fällt dieses Geständnis nur marginal strafmindernd ins Gewicht. Auch zeigte der Beschuldigte kein kooperatives Verhalten, wozu gehören würde, dass bei- spielsweise aufgrund seiner Aussagen weitere Delikte aufgeklärt oder weitere Be- teiligte zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Er nannte weder Namen noch Lokalitäten. Seine Ausführungen waren sehr unbestimmt. Auch zeigte sich der Beschuldigte während des gesamten Untersuchungsverfahrens weder einsichtig
- 29 - noch reuig. Erst im Schlusswort vor Vorinstanz entschuldigte er sich beim Schweizer Staat und erklärte, er bereue seinen Fehler (Prot. I S. 20). Schliesslich sind keinerlei Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ersichtlich und es wurden auch keine solchen geltend gemacht. Die Täterkomponente ist daher nur minim strafmindernd zu berücksichtigen.
6. Fazit 6.1. In Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten respektive 4 Jahren als angemessen. Die vom Beschuldigten erstandenen 447 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug sind anzurechnen (Art. 51 StGB). Bei dieser Strafhöhe fällt ein Aufschub der Frei- heitsstrafe ausser Betracht. Die Strafe ist zu vollziehen. V. Landesverweisung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für zehn Jahre des Landes. Dass gegen den Beschuldigte eine obligatori- sche Landesverweisung auszusprechen und diese im Schengener Informations- system auszuschreiben ist, blieb unangefochten. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft wenden sich mit ihren Berufungen allein gegen die Dauer der angeordneten Landesverweisung. Während die Verteidigung unter Berücksichtigung der teilweisen Freisprüche durch die Vorinstanz eine Dauer von 5 Jahren als angemessen erachtet, fordert die Staatsanwaltschaft vor dem Hin- tergrund der von ihr beantragten Sanktion die Wegweisung des Beschuldigten für die Dauer von 12 Jahren (Urk. 65 S. 4 f.; Urk. 64 S. 9).
2. Dauer Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszuspre- chen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Der qualifizierte Drogenhan- del aus rein pekuniären Interessen gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Urteil
- 30 - 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Die vom Beschuldig- ten begangenen Drogendelikte überschreiten sodann die Grenze des schweren Falls deutlich und um ein Mehrfaches. Ihm ist eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens sowie dem geringen Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist die vorinstanzlich festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren heute in keiner Weise zu beanstanden und kann übernommen werden. Dass den Be- schuldigten eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem hart treffen könnte, wie dies die Verteidigung vorbringt, ändert im Lichte Schwere der began- genen Straftat nichts an der Angemessenheit der festgelegten Dauer (Urk. 65 S. 4). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen wur- den (BSK StPO II-DOMEISEN, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 6).
2. Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung im Schuldpunkt über- wiegend obsiegt, unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung. Bezüglich der auszusprechenden Sanktion vermag keine der Parteien zu obsiegen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rück- erstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 31 -
3. Der seitens der amtlichen Verteidigung mit Honorarnote vom 23. Juni 2021 geltend gemachte Aufwand von Fr. 2'124.80 ist ausgewiesen und erscheint an- gemessen (Urk. 66). Zusätzlich sind dem Verteidiger die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung samt Wegentschädigung zu entrichten. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 6. Juli 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
19. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, bzw. bei der Kasse des Bezirksgerichts Horgen, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides von der Lagerbehörde vernichtet:
a) beiges Pulver in 2 Abfallsäcken, Streckmittel, netto 1'981 Gramm (A012'526'180, B01178-2019)
b) beiges Pulver in 2 Abfallsäcken, Streckmittel, netto 1'987 Gramm (A012'526'191, B01178-2019)
c) beiges Pulver in 2 Abfallsäcken, Streckmittel, netto 2'001 Gramm (A012'526'204, B01178-2019)
d) beige-braunes Pulver, gepresst in 2 Blöcke, Heroin, netto 963 Gramm (A012'526'578, B01178-2019)
e) beige-braunes Pulver, gepresst in 2 Blöcke, Heroin, netto 998 Gramm (A012'526'589, B01178-2019)
- 32 -
f) beige-braunes Pulver, gepresst in 4 Blöcke, Heroin, netto 1'997 Gramm (A012'526'603, B01178-2019)
g) Einzelbillett ZVV, zerrissen (A012'544'262)
h) Setz-Handschaufeln, Schere und Socken (A012'544'273)
i) Verpackungsmaterial (A012'544'284)
j) Minigrip mit Rückständen von Pulver (A012'544'295, B01244-2019)
k) SIM-Halter B._____ (A012'544'308)
l) Schnupfröhre in Form einer 20.- Fr. Note mit Rückständen von Betäu- bungsmitteln (A012'544'319, B01244-2019)
m) Zahnbürste (A012'544'331)
n) Zahnbürste (A012'544'342)
o) unbekanntes Kraut, brutto 20.4 Gramm (A012'544'353, B01244-2019)
p) schwarze Schuhe mit starker Verschmutzung (A012'544'353)
q) Skibrille Bolle (A012'544'375)
r) Abfallsäcke (Rolle) (A012'544'386)
s) SIM-Halter B._____ (A012'544'397)
t) Minigrips (A012'544'400)
u) Mobiltelefon, Wiko schwarz (A012'544'488, dem Gericht übergeben)
v) 1 Portion Heroin, brutto 106 Gramm (A012'545'492, B01244-2019)
w) 2 Portionen weisses Pulver in schwarzen Abfallsäcken (Streckmittel), brutto 1'227 Gramm (A012'545'572, B01244-2019)
7. Das folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
19. Februar 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon, iPhone weiss, mit Ladekabel (A012'544'251), lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichtes Horgen, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen
- 33 - Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und den Vollzug gegenüber dem Gericht zu bestätigen.
8. Dem Beschuldigen wird keine Genugtuung zugesprochen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 10'884.15 Auslagen Gutachten Betäubungsmittel Fr. 3'900.00 Auslagen Gutachten Forensisches Institut Zürich Fr. 840.00 Auslagen Identifizierungsbericht Forensisches Institut Zürich Fr. 16'120.20 Akontoentschädigung amtliche Verteidigung Fr. 12'235.65 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Koste n bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen für das gerichtliche Verfahren unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom 25. Februar 2020 durch die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis aus- gerichteten Akontozahlung von Fr. 16'120.20 mit weiteren Fr. 12'235.65 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
12. (Mitteilungen.)
13. (Rechtsmittel.)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 34 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 447 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.– amtliche Verteidigung.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Polizei, fedpol, 3003 Bern
- 35 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Juni 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut lic. iur. M. Keller_____