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SB200453

Veruntreuung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2021-05-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vom Geschädigten B._____ an- fangs Juni 2018 dessen Motorrad, eine Harley-Davidson, zur Reparatur über- nommen. Dabei sei dem Beschuldigten auch ein handgefertigter Leder-Sozius- sattel übergeben worden, um diesen anstelle des Gepäckträgers an das Motorrad zu montieren. Am 21. Juni 2018 habe der Beschuldigte dem Geschädigten das Motorrad sowohl ohne Gepäckträger als auch ohne montierten Soziussattel zurückgegeben. Selbst auf mehrfaches Verlangen hin habe der Beschuldigte dem Geschädigten weder den Sattel noch den Gepäckträger ausgehändigt, sondern habe über diese wie ein Eigentümer verfügt. In subjektiver Hinsicht habe er gewusst, dass ihm die Motorradteile zwecks Demontage bzw. Montage über- geben worden seien und durch den Entzug dieser Teile dem Geschädigten ein wesentlicher Nachteil zugefügt werde. Trotzdem habe er dies durch sein Vor- gehen zumindest in Kauf genommen (Urk. D1/18 S. 2 f.; Eventualvariante Sach- entziehung). Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, dass er vom Geschädigten B._____ nebst dessen Harley-Davidson auch einen handgefertigten Sattel über- geben erhalten hat, um diesen anstelle des Gepäckträgers zu montieren, und er dem Geschädigten hernach die Harley-Davidson ohne Sattel und Gepäckträger wieder auslieferte. Der Beschuldigte führt hierzu jedoch aus, ein Kollege bzw. Mechaniker, der mit dem Motorrad eine Probefahrt gemacht habe, habe den Sattel unbeabsichtigt verloren, da dieser nur mit einem Saugnapf befestigt gewesen sei (Urk. D1/4/1 S. 2; Prot. I S. 7; Urk. 48 S. 10-12). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte er sich grundsätzlich auf diesen Stand- punkt (Urk. 48 S. 11 f.). Die Verteidigung macht geltend, allein aus der Tatsache, dass der Sattel und der Gepäckträger nicht zurückgegeben worden seien, könne nicht auf ein strafrecht- lich relevantes Handeln des Beschuldigten geschlossen werden. Dieser habe die

- 9 - Gegenstände verloren und faktisch gar nicht mehr herausgeben können, weshalb es am nötigen Vorsatz des Vorenthaltens mangle (Urk. 49 S. 3 f.). 1.2. Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel 1.2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung, ins- besondere auch zum Indizienbeweis und zur Aussagewürdigung, ausführlich und zutreffend dargestellt, worauf – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 35 S. 6-8). Weiter ist auch betreffend die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 35 S. 8 f.). 1.2.2. Als Beweismittel liegen das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Geschädigten B._____ (Urk. D1/5), das WhatsApp-Chatprotokoll von Nachrich- ten, die zwischen dem Beschuldigten und B._____ ausgetauscht wurden (Urk. D1/2/2) sowie die Aussagen des Beschuldigten bei den Akten (Urk. D1/4/1 S. 2 f.; Urk. D1/4/2 S. 7; Prot. I S. 7-10; Urk. 48). Mit Bezug auf die polizeiliche Einvernahme von B._____ als Auskunftsperson ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass diese Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, da im Nachgang zum polizeilichen Ermittlungsverfahren keine formelle Beweisabnahme durch die Staatsanwaltschaft unter Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten erfolgte. Der Geschädigte machte aber ohnehin nur Aussagen zum unbestrittenen Sachverhalt, so dass keine den Beschuldigten belastenden Aussagen vorliegen, welche nicht berücksichtigt werden dürften. Die übrigen Be- weismittel sind ohne Weiteres verwertbar. 1.3. Würdigung 1.3.1. Mit der Vorinstanz steht ausser Frage, dass der Beschuldigte sowohl den Soziussattel als auch den abmontierten Gepäckträger nicht wieder dem Geschä- digten aushändigte (Urk. 35 S. 12 und 14).

- 10 - 1.3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das bei den Akten liegende WhatsApp-Chatprotokoll belegt, wie der Beschuldigte den Geschädigten mit immer neuen Ausreden ab dem 22. Juni 2018 bis zum 7. Juli 2018, mithin länger als zwei Wochen, hingehalten hat, obwohl der Geschädigte wiederholt und deutlich zum Ausdruck brachte, dass er die Gegenstände (Sattel und Gepäck- träger) zurückhaben wolle bzw. den Sattel dringend brauche, weil er mit seiner Frau ausfahren wolle (Urk. D1/2/2). Wie die Vorderrichter zudem richtigerweise festgehalten haben, fällt auch die Darstellung des Beschuldigten zur Frage, ob er den Geschädigten über den Verlust des Sattels informiert habe, widersprüchlich aus: Während er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Oktober 2018 noch ausführte, er habe dem Geschädigten nicht sagen wollen, dass der Sattel verloren gegangen sei, er habe sich nicht getraut, ihm dies zu sagen, auch weil der Sattel für diesen einen hohen emotionalen Wert gehabt habe (Urk. D1/4/1 S. 2), stellte er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den Standpunkt, er habe dem Geschädigten gesagt, dass der Sattel bei der Probe- fahrt abhandengekommen sein müsse und könne sich nicht erklären, weshalb dies vom Geschädigten im Chat nicht erwähnt werde (Prot. I S. 9 f.). In der heuti- gen Befragung gab der Beschuldigte wiederum sinngemäss zu Protokoll, er habe den Geschädigten nicht über den Verlust des Sattels informiert und alles hinaus- geschoben, bis es zu viel geworden sei (Urk. 48 S. 12). Insgesamt erscheint daher klar, dass der Beschuldigte dem Geschädigten nichts vom angeblichen Verlust erzählte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Geschädigte wohl nicht wiederholt die sofortige Herausgabe der Gegenstände verlangt oder wäre eher auf den Vorschlag des Beschuldigten eingegangen, sich auf dessen Kosten einen neuen Sattel zu kaufen (s.a. Urk. D1/2/2 S. 7 und 9). Dennoch kann mit der Verteidigung aus diesen Umständen nicht telquel abgeleitet werden, dass sich der Sattel und Gepäckträger zum damaligen Zeitpunkt noch im Herrschaftsbereich des Beschuldigten befunden hätten (Urk. 49 S. 4). Der Beschuldigte beteuerte denn auch mehrfach, er habe zu dieser Zeit erhebliche (private und geschäftliche) Probleme gehabt, sich zu wenig um die Sache gekümmert, alles hinausgescho- ben und diese letztlich "verlaueret". Er habe dem Geschädigten die Gegenstände aber nie "böswillig" wegnehmen wollen und trotz allem die Hoffnung gehabt, diese

- 11 - wieder zu finden (Urk. 48 S. 11 f.). Er habe damals alles liegen lassen und sich nicht darum gekümmert (Urk. 48 S. 13). 1.3.3. Zwar ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb der Soziussattel bei der Probefahrt einfach so hätte abfallen sollen, resultiert die Haltewirkung eines ordnungsgemäss angebrachten Saugnapfes doch primär aus dem beim An- drücken entstehenden Unterdruck. Dass der Saugnapf des fraglichen Sattels derart schwach gewesen sein sollte, dass dieser ohne zusätzliches Gewicht nicht am Motorrad gehalten haben soll, wie dies der Beschuldigte geltend macht, er- scheint daher nicht als sehr wahrscheinlich. Mit der Vorinstanz ist der tatsächliche Verbleib des Sattels und des Gepäckträgers letztlich aber gänzlich unklar ge- blieben (vgl. Urk. 35 S. 13 f.). Ein Verlust dieser Zubehörteile ohne Zutun des Beschuldigten kann ihm daher nicht rechtsgenügend widerlegt werden, zumal der Beschuldigte dem Geschädigten immerhin wiederholt angeboten hat, für einen Ersatzsattel aufzukommen. Heute erklärte der Beschuldigte weiter, der Gepäck- träger sei in der Werkstatt irgendwann wieder aufgetaucht (Urk. D1/2/2 S. 7 und S. 9; Urk. 48 S. 12). Ob dies den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, muss offenbleiben. Es erscheint jedoch zumindest unklar, weshalb der Beschuldigte dem Geschädigten die Gegenstände ohne Aneignungsabsicht hätte vorenthalten sollen. Bei einer Würdigung der Gesamtumstände muss deshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugegangen werden, dass er schlicht nicht mehr wusste, wo sich die Gegenstände im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich befanden. 1.3.4. Gesamthaft kann in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen daher bei vorliegender Sachlage nicht davon ausgegangen werden, beim geltend gemachten Verlust des Sattels handle es sich um eine blosse Schutzbehauptung bzw. sei ein bewusstes Vorenthalten der Gegenstände erfolgt (vgl. Urk. 35 S. 11, S. 13 und S. 15). Kann dem Beschuldigten der für die Erfüllung des Tatbestandes nötige Wille, den Geschädigten von der Möglichkeit zur Ausübung der diesem zustehenden Herrschaft über die Gegenstände auszuschliessen, nicht nach- gewiesen werden, hat ein Freispruch zu erfolgen. Denn es fehlt regelmässig am nötigen Tatvorsatz, wenn jemand aufgrund seines organisatorischen Unver- mögens Gegenstände des Berechtigten nicht in angemessener Zeit auffinden und

- 12 - zurückgeben kann (vgl. dazu DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 189; BSK StGB II-WEISSENBERGER, 4. Aufl. 2019, Art. 141 N 23). Da dem Beschuldig- ten ein vorsätzliches Vorenthalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, ist er vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB gemäss Dossier 1 freizusprechen.

2. Anklagevorwürfe gemäss Dossier 2 2.1. Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 2 anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vollumfänglich einge- standen (Urk. D1/18 S. 3 f.; Urk. 48 S. 13; Urk. 49 S. 1 f.). Das Geständnis stimmt mit dem übrigen Untersuchungsergebnis überein, weshalb der Anklagesach- verhalt als erstellt erachtet werden kann. Da sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in allen Teilen als zutreffend erweist und seitens der Verteidigung zu Recht nicht beanstandet wird, ist der Beschuldigte hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Dossier 2 anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2.2. Im ausgehändigten Dispositiv wurde daraufhin festgehalten, der Beschul- digte habe sich nebst der Irreführung der Rechtspflege, des Fahrens ohne Haft- pflichtversicherung und der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Dossier 2 zudem auch des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises schuldig gemacht. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, wird dem Beschuldigten betreffend Dossier 2 doch gar keine mehrfache Tatbegehung zur Last gelegt und blieb der Schuldspruch bezüglich mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug (Dossiers 5 und 8) unangefochten. Zudem ist im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung ein offensichtlich unzutreffen- der Gesetzesartikel zitiert worden (Art. 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 63 StGB anstatt Art. 63 SVG). Diese beiden Verschriebe gilt es mit der nunmehr begründeten Ausfertigung des Urteils zu korrigieren, erwachsen dem Beschuldigten daraus doch keinerlei Nachteile.

- 13 - 2.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zudem schuldig zu sprechen − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB; − des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 2); − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG; − der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontroll- schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. III. Strafzumessung

1. Ausgangslage / Anwendbares Recht / Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Während die Vorinstanz den Beschuldigten – unter Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil vom 8. Oktober 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten – mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– sanktionierte, erachtet die Vertei- digung eine Gesamtstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als schuldangemessen (Urk. 35 S. 47; Urk. 49 S. 1 f. und S. 6 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat die Problematik, dass im vorliegenden Fall die Ver- untreuung gemäss Dossier 7 während der Dauer vom 8. Februar 2017 (Übergabe des Motorrads für Service) und dem 2. Juli 2018 (Verkauf des Motorrads an Drittperson) begangen wurde, per 1. Januar 2018 jedoch das Sanktionenrecht geändert hat, zutreffend erkannt (Urk. 35 S. 28). Mit Verweis auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung, insbesondere zu den Dauerdelikten, kam sie zum Schluss, dass es vorliegend gerechtfertigt sei, das gesamte Handeln des Beschuldigten als Tateinheit zu betrachten und entsprechend auf die Tat das neue Sanktionenrecht anzuwenden. Dies ist zutreffend, da es sich im vorliegen- den Fall um ein unter altem Recht begonnenes und unter neuem Recht fort-

- 14 - gesetztes strafbares Verhalten handelt, die Tathandlungen jedoch insgesamt als Einheit zu betrachten sind, weshalb auf die Tat als gesamtes das neue Sanktionenrecht zur Anwendung gelangt (Urteil 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3; GRAF, in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 2 N 8). 1.3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewer- ten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Ent- scheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbe- sondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 90 ff.). 1.4. Die Vorinstanz hat sodann die allgemeinen Grundlagen hinsichtlich der Bildung einer Gesamtstrafe und der Anwendung des Asperationsprinzips zu- treffend dargelegt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 29).

- 15 -

2. Wahl der Sanktionsart 2.1. Der Beschuldigte hat sich durch sein Verhalten der Veruntreuung, der Sachentziehung, der Irreführung der Rechtspflege sowie diverser Delikte des Strassenverkehrsrechts schuldig gemacht. Alle Delikte sehen als Sanktion jeweils Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor, wobei für den Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung die Besonderheit besteht, dass eine ausgesprochene Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 96 Abs. 2 SVG). 2.2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Wahl der Sanktionsart korrekt dargelegt (Urk. 35 S. 29 f.). Hervorzuheben ist erneut, dass bei der Wahl der Sanktionsart nebst dem Verhältnismässigkeitsprinzip die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Eine Freiheitsstrafe ist jeweils dann auszufällen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter vor weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB). Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 2.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist mit der Vorinstanz auf die vier – teils ein- schlägigen – Vorstrafen zu verweisen (Urk. 47). Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschuldigte am 15. März 2012 mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat wegen Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe und Busse und am 27. August 2014 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs ebenfalls zu einer bedingten Geldstrafe und Busse verurteilt wurde. Unter dem

8. Oktober 2014 erfolgte das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, mit welchem eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie ein Busse ausgefällt wurde. Schliesslich erging am 26. März 2018 der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, mit welchem eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen, die bedingt ausgefällte Geldstrafe vom 27. August 2014 widerrufen sowie die Probezeit der erwirkten (bedingten) Freiheitsstrafe (Urteil vom 8. Oktober 2014)

- 16 - um zwei Jahre verlängert wurde. Der Beschuldigte hat sich durch diese Vor- strafen offensichtlich nicht warnen und beeindrucken lassen: Er delinquierte trotz dem Vollzug der Geldstrafen sowie während laufender und verlängerter Probezeit der Freiheitsstrafe weiter. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bei dieser Vorgeschichte die Ausfällung einer Geldstrafe in spezialpräventiver Hinsicht ungenügend wäre und damit für sämtliche zu beurtei- lenden Delikte als Sanktionsart die Freiheitsstrafe zu wählen ist. Dies anerkennt auch die Verteidigung (Urk. 49 S. 1 f. und S. 6 f.). Wie bereits erwähnt, ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zusätzlich zur Freiheits- strafe zwingend auch eine Geldstrafe auszufällen.

3. Teilweise retrospektive Konkurrenz? 3.1. In zeitlicher Hinsicht stellt sich mit Blick auf Dossier 7 die Frage der teil- weisen retrospektiven Konkurrenz, wurde die Veruntreuung doch im Zeitraum vom 8. Februar 2017 (Übernahme des Motorrads für Service) bis zum 2. Juli 2018 (Verkauf des Motorrads an eine Drittperson) begangen, und der Beschuldigte zwischenzeitlich am 26. März 2018 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 40.– verurteilt. Diese Verurteilung betraf das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs, begangen am 19. August 2017. Beim gefahrenen Motor- fahrzeug handelte es sich sodann um dasjenige Motorrad, welches auch Gegen- stand des Anklagevorwurfs betreffend Veruntreuung bildet (vgl. Urk. 38A; Urk. 47 und Urk. D1/18 S. 5). 3.2. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die in BGE 145 IV 1 vorgenommene Praxisänderung hinsichtlich der teilweisen retrospektiven Kon- kurrenz bestätigt und die Grundlagen dazu ausführlich dargelegt (vgl. Urteil 6B_192/2020 vom 19 August 2020 E. 2.4). Es hielt dabei fest, dass bei mehreren Delikten, welche vor und nach einer früheren Verurteilung begangen wurden, die jeweiligen Deliktskomplexe je separat zu beurteilen sind. Für die Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, ist – je nachdem, ob von der Sanktionsart her Gleichartigkeit vorliegt oder nicht – eine Zusatzstrafe zum Ersturteil oder eine zu kumulierende Strafe auszufällen, während für die nach dem Ersturteil be- gangene(n) Tat(en) eine unabhängige Strafe festgesetzt werden muss, allenfalls

- 17 - unter Anwendung des Asperationsprinzips. Als letzter Schritt sind die beiden fest- gelegten Strafen zu addieren. 3.3. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Tathandlungen, welche insgesamt als Veruntreuung zu würdigen sind, über einen längeren Zeit- raum begangen wurden (vgl. vorstehend E. III.1.). Auch mit Bezug auf die Frage der teilweisen retrospektiven Konkurrenz liegen keine eigenständigen Taten vor dem Ersturteil vor, welche separat als Veruntreuung zu ahnden wären. Vielmehr haben sich die Tathandlungen fortgesetzt, bis die Tatbestandsverwirklichung im Verkauf des Motorrads an eine Drittperson erfolgte, womit auch die beabsichtigte Bereicherung des Beschuldigten eintrat. Mangels eines separaten Delikts liegt keine eigentliche teilweise retrospektive Konkurrenz vor, weshalb alle vorliegen- den Taten als nach dem Ersturteil begangen zu gelten haben und entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

4. Einsatzstrafe 4.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, im vor- liegenden Fall die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Da vorliegend aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, erstreckt sich der Strafrahmen somit von drei Tagen bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 1 StGB). In diesem Strafrahmen ist für die Veruntreuung eine Einsatzstrafe festzusetzen. Da keine Gründe vorliegen, welche das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, sind die Strafschärfungsgründe der Delikts- mehrheit und teilweisen mehrfachen Tatbegehung innerhalb des Strafrahmens straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. 4.2. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschul- digte durch die begangene Veruntreuung, mithin die Entgegennahme der An- zahlung des Geschädigten über Fr. 1‘000.– für die zu leistenden Servicearbeiten und den mittels Verkauf des Motorrads erzielten Erlös von Fr. 1‘500.– eine unrechtmässige Bereicherung von Fr. 2‘500.– erzielen konnte. Dieser Delikts- betrag erweist sich zwar als nicht allzu hoch, ist aber auch nicht zu bagatellisie-

- 18 - ren. Der Wert der zwischenzeitlichen Nutzung, als der Beschuldigte das Motorrad auf seine von ihm getrenntlebende Ehefrau eingelöst hatte und für persönliche Fahrten nutzte, ist nicht bekannt und kann deshalb nicht beziffert werden. In subjektiver Hinsicht fällt die direktvorsätzliche Tatbegehung ins Gewicht: Der Beschuldigte wusste, dass ihm das Motorrad für die Ausführung von Service- arbeiten übergeben worden war, nutzte es und verfügte darüber aber trotzdem wissentlich und willentlich wie ein Eigentümer. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich die Firma des Beschuldigten, die "C._____ GmbH", damals in einer schwierigen finanziellen Lage befand und mit Urteil des Handelsgerichtes vom

15. März 2018 aufgelöst sowie deren Liquidation angeordnet worden war, wobei das Urteil am 13. September 2018 wieder aufgehoben wurde; gemäss aktuellem Handelsregisterauszug wurde die Gesellschaft am 28. November 2019 von Amtes wegen gelöscht. Im Tatzeitpunkt hatte der Beschuldigte somit in finanzieller Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten, befand sich jedoch nicht in einer eigentlichen Notlage. In dieser Situation versuchte er offensichtlich, auch auf deliktische Art und Weise zu Geld zu kommen, was sein Verhalten aber weder zu rechtfertigen vermag noch gemäss Ansicht der Verteidigung zu einem besonders leichten Verschulden führen kann (Urk. 49 S. 7). 4.3. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Die vorinstanzlich festgesetzte Einsatzstrafe von vier Monaten erscheint entsprechend angemessen.

5. Asperation aufgrund der weiteren Delikte 5.1. Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug In objektiver Hinsicht fällt die mehrfache Tatbegehung über einen längeren Zeit- raum ins Gewicht: So konnten dem Beschuldigten die Fahrten am 25. Juli 2018 (kurz nach Mitternacht), am 12. November 2018 (um die Mittagszeit) sowie am

1. Februar 2019 (am Morgen) nachgewiesen werden. Über einen längeren Zeit- raum von mehreren Monaten setzte sich der Beschuldigte somit wiederholt über den Entzug des Führerausweises hinweg und benützte bei verschiedenen Gelegenheiten diverse Motorfahrzeuge. Beim Vorfall gemäss Dossier 8 kommt

- 19 - erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte das gefahrene Auto gar gekauft hatte, obwohl er wusste, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war und er keine Motorfahrzeuge hätte lenken dürfen. Bezeichnet die Verteidigung die Fahr- ten des Beschuldigten bei dieser Ausgangslage als "unschön aber undramatisch", erweist sich dies als beschönigend (Urk. 49 S. 8), zeugt das Vorgehen des Beschuldigten doch von bedenklicher Gleichgültigkeit gegenüber behördlichem Handeln und dem Gesetz. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte jeweils mit direktem Vorsatz, zumal er genau wusste, dass ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Um das Bedürfnis nach Mobilität abzudecken, stehen durchaus auch andere Möglichkeiten als der motorisierte Individualverkehr zur Verfügung, weshalb es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das kriminelle Verhalten zu vermeiden. Insgesamt erscheint das Verschulden mit Bezug auf die Tatkomponente gerade noch leicht. Die seitens der Verteidigung geltend gemachte Asperation im Umfang von gesamthaft zwei Monaten ist daher deutlich zu tief (Urk. 49 S. 8). Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um fünf Monate als angemessen. 5.2. Straferhöhung wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 25. Juli 2018 einmalig ein nicht eingelöstes Motorrad auf einer öffentlichen Strasse lenkte. Dies tat er allerdings direktvorsätzlich. Auch bei diesem Vorfall wird die Geringschät- zung des Beschuldigten gegenüber den geltenden Regeln und Gesetzen deutlich. Dennoch ist das Verschulden im untersten Bereich des Strafrahmens festzu- setzen und als leicht zu bezeichnen, weshalb insgesamt eine Strafe von 20 bis 30 Tageseinheiten als dem Gesamtverschulden angemessen erschiene. In Über- einstimmung mit der Vorinstanz und dem Antrag der Verteidigung rechtfertigt es sich, davon 10 Tageseinheiten bzw. Tagessätze als zwingend auszufällende Geldstrafe festzusetzen und die hypothetische Einsatzstrafe um rund 10 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren.

- 20 - 5.3. Straferhöhung wegen missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern Bei der Fahrt vom 25. Juli 2018 verwendete der Beschuldigte sodann das Kontrollschild AG …, welches für ein anderes Motorrad bestimmt war. In objektiver Hinsicht ist wiederum zu beachten, dass es sich um eine einmalige Fahrt handelte. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass das Kennzeichen nicht zum verwendeten Motorrad gehörte. Wieder wird deutlich, dass sich der Beschuldigte ohne Skrupel über die gesetzlichen Bestimmungen hinwegsetzte. Das Verschulden wiegt aber auch diesbezüglich noch sehr leicht, weshalb die Einsatzstrafe um 10 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 5.4. Straferhöhung wegen Irreführung der Rechtspflege In objektiver Hinsicht ist mit Bezug auf diese Tat zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen offensichtlich seine Fahrt mit dem Motorrad und damit die von ihm begangenen Verkehrsregelverletzungen verschleiern wollte. Wenn die Vorinstanz festhält, ein solches Vorgehen zeuge von krimineller Energie, ist dies entgegen der Ansicht der Verteidigung keineswegs zu beanstan- den (Urk. 35 S. 34; Urk. 49 S. 8). Wer in einer solchen Situation von sich aus die Polizei kontaktiert, um eine falsche Fährte zu legen, handelt jedenfalls nicht bloss aus purer Verzweiflung, wie dies die Verteidigung geltend machen will. In subjek- tiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Seine schwierige berufliche Situation dürfte allerdings auch bei diesem Delikt eine Ursache gespielt haben. Er erhoffte sich wohl, durch diese Verschleierung nicht noch tiefer in den Schlamassel zu rutschen. Die Tat erscheint auch nicht gross geplant, sondern eher spontan erfolgt zu sein. Weiter ist der Umstand relativierend zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte den angeblichen Diebstahl zwar bei der Einsatz- zentrale der Kantonspolizei Zürich meldete, hernach an die zuständige Polizei- stelle in Unterengstringen verwiesen wurde und dort in der Folge aber keine Strafanzeige deponierte. Deshalb liegt das Verschulden gesamthaft auch noch im unteren Bereich und ist als leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist in Anwen- dung des Asperationsprinzips um zwei Monate zu erhöhen.

- 21 - 5.5. Zwischenfazit Tatkomponente Aufgrund der Tatkomponente ist die (hypothetische) Gesamtstrafe auf 11 Monate und 20 Tage Freiheitsstrafe sowie 10 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

6. Täterkomponenten 6.1. Biografie und persönliche Verhältnisse Zu seinen persönlichen Verhältnissen machte der Beschuldigte folgende Angaben (Urk. D14/1 S. 9 f.; Urk. D1/4/3 S. 6 f.; Prot. I S. 17 ff.; Urk. 48 S. 1 ff.): Der Beschuldigte habe nach der Schule den Beruf des Motorradmechanikers erlernt und, nachdem er als Personalberater tätig gewesen sei, sich mit der "C._____ GmbH" selbständig gemacht. Nach 12 Jahren als Inhaber und Geschäftsführer habe er das Geschäft aus finanziellen Gründen aufgeben müssen. Anschliessend sei er arbeitslos gewesen und habe Sozialhilfe bezogen. Am 1. Mai 2020 habe er eine unbefristete Arbeitsstelle als Hauswart bei der "D.______ AG" antreten kön- nen und arbeite auch heute noch dort. Er verdiene dabei monatlich rund Fr. 4'400.–. Zukünftig plane er jedoch, bei der Firma seines Bruders einzusteigen. Der Beschuldigte habe kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 70'000.–. Von seiner Ehefrau lebe er getrennt, die Scheidung sei jedoch noch nicht anhängig gemacht worden. Den gemeinsamen siebenjährigen Sohn betreue er jedes Wochenende; dieser übernachte drei Mal pro Woche (freitags bis sonn- tags) bei ihm. Es komme aber auch mehrmals vor, dass der Sohn unter der Wo- che beim Beschuldigten übernachte, da sie nach der Schule oftmals Zeit zusam- men verbringen würden. Der Sohn habe aufgrund eines leichten Autismus bis an- hin eine besondere Betreuung und Beschulung benötigt, er könne jedoch zu Be- ginn des neuen Schuljahres nun in E.______ die Regelschule besuchen. Der Be- schuldigte habe nebst den Betreuungsaufgaben Unterhaltsbeiträge von ins- gesamt monatlich Fr. 1'680.– zu bezahlen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben keinen Einfluss auf die Strafzumessung und sind als neutral zu werten.

- 22 - 6.2. Vorleben und Nachtatverhalten 6.2.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz fallen die zahlreichen und zum Teil einschlägigen Vorstrafen signifikant straferhöhend ins Gewicht (Urk. 47; Urk. 35 S. 35), hat sich der Beschuldigte dadurch doch nicht warnen lassen. Trotz Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und explizitem Hinweis, dass ausnahmsweise und im Sinne einer allerletzten Chance auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe verzichtet werde, delinquierte er während laufender Probezeit und auch während laufender Strafuntersuchung weiterhin und teilweise sogar einschlägig. 6.2.2. Unter dem Titel des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zunächst die Delikte gemäss Dossier 5, 7 und 8 eingestanden und anlässlich der Berufungsverhandlung letztlich auch die Vorwürfe gemäss Dossier 2 anerkannt hat. Diese Geständnisse erfolgten jedoch zögerlich und erst nachdem sich der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungen bereits klar präsen- tierte (insbesondere betreffend Dossier 2 und 7). Jedoch zeigte der Beschuldigte damit immerhin eine gewisse Einsicht und Reue. Mit Bezug auf Dossier 7 ist dem Beschuldigten überdies zu Gute zu halten, dass er dem Privatkläger 2 den durch die Veruntreuung entstandenen Schaden von Fr. 4'000.– ersetzte (Urk. 28/2), was im Sinne von tätiger Reue gemäss Art. 48 lit. d StGB ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung vermögen diese Umstände die gewichtige Straferhöhung aufgrund der wiederholten und einschlä- gigen Delinquenz jedoch nicht aufzuwiegen (Urk. 49 S. 9). Unter Berücksichtigung des Vorlebens sowie des Nachtatverhaltens ist die seitens der Vorinstanz vorge- nommene Straferhöhung um zwei Monate nicht zu beanstanden (Urk. 35 S. 36). 6.3. Besondere Strafempfindlichkeit 6.3.1. Weiter führte die Verteidigung ins Feld, es liege ein klarer Fall einer beson- deren Strafempfindlichkeit vor, nehme der Beschuldigte doch die Betreuung des Sohnes, welcher an Autismus und einer leichten geistigen Behinderung leide, regelmässig wahr; der Sohn sei auf eine enge Betreuung durch den Vater dringend angewiesen. Falls der Beschuldigte seinen Sohn aufgrund der aus-

- 23 - zusprechenden Sanktion nicht mehr betreuen könne, würde sich dies sehr schädlich auf dessen Entwicklung auswirken (Urk. 49 S. 9 f.; Prot. I S. 21 ff.). 6.3.2. Mit den Vorderrichtern ist vorliegend keine (strafmindernd) zu berücksich- tigende besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden kann, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebette- te Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil 6B_748/2015 vom

29. Oktober 2015 E. 1.3.). Zwar würde ein allfälliger Strafvollzug für den Beschul- digten und seinen Sohn eine Belastung darstellen. Dies ist jedoch eine un- vermeidbare Konsequenz der freiheitsentziehenden Sanktion, welche sich der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt seiner Tathandlungen vor Augen führen musste. Der Beschuldigte ist insbesondere daran zu erinnern, dass ihm mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März 2018 aufgrund seiner geltend gemachten Verantwortung für seinen Sohn und dem damit verbun- denen Willen, inskünftig deliktsfrei zu leben, eine Chance gewährt und die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht widerrufen wurde (Urk. D1/10/7 S. 4). Diese Chance nahm der Beschuldigte trotz seinen Beteuerungen nicht wahr. Ihm muss- ten nach der expliziten Warnung die drohenden Konsequenzen einer erneuten Delinquenz deutlich bewusst gewesen sein. Selbst wenn nunmehr aufgrund der drohenden Sanktion eine Fremdbetreuung in Anspruch genommen werden müss- te, stellt dies keine besondere Strafempfindlichkeit dar (s.a. Urteil 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2.). Unter diesem Titel hat somit keine (weitere) Strafreduktion zu erfolgen.

7. Ergebnis der Strafzumessung und Tagessatzhöhe 7.1. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten und 20 Tagen. Daran anzurechnen sind zwei Tage erstandene Untersuchungshaft (Art. 51 StGB; vgl. Urk. D1/8/1). Die Geldstrafe ist bei 10 Tagessätzen zu belassen.

- 24 - 7.2. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Festlegung der Höhe des Tagessatzes ist das Einkommen, welches dem Beschuldigten durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Davon abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Beschuldigten nicht zufliesst, insbesondere die notwen- digen Berufsauslagen, die laufenden Steuern und die Krankenkassenprämien. Nicht bezahlbare Geldstrafen soll es generell nicht geben (HEIMGARTNER, in: OFK- Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 34 N 26 ff.). 7.3. Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der Gesamtsituation (Geschäftsaufgabe, Sozialhilfe, Unterhaltspflichten) und den hohen Schulden trotz des regelmässig erzielten Einkommens den Tagessatz auf Fr. 10.– fest. Unter Berücksichtigung der voraussichtlich noch länger andauernden Unterhaltspflicht sowie den nach wie vor prekären finanziellen Verhältnissen ist dies nicht zu bean- standen. Die Tagessatzhöhe ist deshalb bei Fr. 10.– zu belassen.

8. Widerruf und Bildung einer Gesamtstrafe 8.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen für den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe bei Nichtbewährung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Ebenfalls hat sie die Voraussetzungen und das Vor- gehen bei der Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB korrekt aufgezeigt (Urk. 35 S. 41 f.). 8.2. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirks- gerichts Dietikon vom 8. Oktober 2014 unter anderem zu einer bedingt auf- geschobenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt. Mit Strafbefehl vom 26. März 2018 verlängerte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland diese Probezeit im Sinne einer letzten Chance um 2 Jahre (Urk. 47 S. 2). Dennoch beging der Beschuldigte alle vorliegend zu beurteilenden Delikte in der damals laufenden bzw. verlängerten Probezeit der genannten Strafe. Die Vorderrichter haben daher zutreffend erkannt, dass er die ihm ein- geräumte Möglichkeit des bedingten Vollzugs offensichtlich nicht genutzt hat

- 25 - (Urk. 35 S. 41 f.). Im Lichte des zu prüfenden Widerrufs kann dem Beschuldigten insgesamt keine günstige Legalprognose gestellt werden, auch wenn er beruflich und privat wieder Tritt gefasst zu haben scheint. Selbst die Verteidigung sieht einen Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs der Vorstrafe als unumgänglich an (Urk. 49 S. 12). Mit der Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Probezeit gar nicht mehr in Frage käme, da sie bereits um die Hälfte verlängert wurde (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Oktober 2014 bedingt gewährte Vollzug der Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist deshalb zu widerrufen. 8.3. Sind – wie vorliegend – die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei bildet die neue Strafe die Einsatzstrafe, welche durch die widerrufene Strafe entsprechend zu erhöhen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung, dass sowohl für die heutige "Einsatzstrafe" als auch die Vorstrafe jeweils Gesamtstrafen ausgesprochen wurden, rechtfertigt es sich, die heute festgelegte Strafe (13 Monate und 20 Tage Freiheitsstrafe) mit der widerrufenen Vorstrafe (10 Monate Freiheitsstrafe) auf eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu asperieren. Zusätzlich ist eine Geldstrafe von 10 Tages-sätzen zu Fr. 10.– auszusprechen. Da sich der Beschuldigte in vorliegendem Verfahren für 2 Tage in Haft befand und auch auf die nunmehr widerrufene Strafe 2 Tage Haft angerechnet wurden, sind auf die auszusprechende (Gesamt-)Freiheitsstrafe insgesamt 4 Tage erstandene Haft anzurechnen. IV. Vollzug

1. Ausgangslage 1.1. Da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Verübung der aktuell zu beurteilenden Taten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, greift die Vermutung einer günstigen Prognose nicht und es ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

- 26 - 1.2. Die Vorinstanz erwog vor diesem Hintergrund sinngemäss, der Beschuldig- te habe trotz der erwirkten Vorstrafen sowohl während laufender Probezeit als auch laufender Strafuntersuchung teilweise einschlägig delinquiert. Er habe erst kürzlich seine neue Arbeitsstelle angetreten, scheine dort aber nicht besonders involviert zu sein und befinde sich noch in der Probezeit. Diese berufliche Ver- änderung sowie der Rückzug aus der Motorradszene würden deshalb nicht genügen, um eine besonders positive Veränderung der Lebensumstände zu belegen. Auch die Beziehung zu seinem Sohn habe den Beschuldigten in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, wiederholt zu delinquieren. Dem Beschul- digten könne daher, insbesondere aufgrund der mehrjährigen Deliktskarriere, keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb die Strafe vollumfänglich zu vollziehen sei (Urk. 35 S. 40 f.). 1.3. Demgegenüber beantragt die Verteidigung einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und bringt vor, es lägen besonders günstige Umstände vor, die einen teilweisen Aufschub der Strafe rechtfertigen würden. So habe sich der Beschuldigte beruflich umorientiert und das ihm Zumutbare unternommen, um den angerichteten Schaden zu beheben. Ebenfalls kümmere er sich nunmehr ausserordentlich und geradezu beispielhaft um seinen Sohn und pflege zudem einen anderen Freundes- und Bekanntenkreis. Der teilweise Vollzug der Strafe werde den Beschuldigten genügend von der Begehung weiterer Delikte abhalten (Urk. 49 S. 13 ff.)

2. Würdigung 2.1. Während das Bundesgericht die Möglichkeit einer teilbedingten Freiheits- strafe im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 StGB zunächst grundsätzlich ausschloss, da die Strafe bei Vorliegen von besonders günstigen Umständen vollständig aufzuschieben bzw. andernfalls in voller Länge zu vollziehen sei (vgl. Urteil 6B_492/2008 vom 19. Mai 2009; Urteil 6B_1032/2014 vom 8. Januar 2015), hat es diese Rechtsprechung mittlerweile relativiert. In BGE 144 IV 277 hat das Bundesgericht dazu festgehalten, die teilbedingte Strafe stelle innerhalb des gesetzlichen Stufensystems eine Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub (bedingt) und dem Vollzug (unbedingt) der Strafe dar. Sie komme im

- 27 - sogenannten Schnittstellenbereich von einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend sei und der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe erfordere, dass der andere Teil vollzogen werde. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermögliche ein Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose (BGE 144 IV 277 E. 3.1.; s.a. Urteil 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 6.3.2.). Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges ist mithin möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Erst wenn keinerlei Aussicht besteht, dass sich der Täter in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen wird, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (Urteil 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1. m.H.). 2.2. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die mehrjährige deliktische Tätigkeit des Beschuldigten im Rahmen der Legalprognose isoliert betrachtet klar als nega- tiv zu werten ist, zeugt die wiederholte und einschlägige Delinquenz doch von einer erheblichen Uneinsichtigkeit in Bezug auf das verübte Unrecht. Die alleinige Tatsache, dass sich der Beschuldigte der Strafwürdigkeit seiner Handlungen im damaligen Zeitpunkt nicht bewusst geworden war, indiziert jedoch noch nicht zwingend eine ungünstige Prognose (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 47). In einer Gesamtschau ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Gerichtsverfahren – wie bereits dargelegt – mehrheitlich einsichtig und reuig zeigte. Sodann befindet er sich nunmehr beruflich in gefestig- ten Verhältnissen, was urkundlich belegt ist (Urk. 50/2). Auch wenn sich der Beschuldigte trotz seiner familiären Verpflichtungen bis anhin nicht davon ab- halten liess, straffällig zu werden, scheint diesbezüglich ebenfalls eine weitere Festigung und positive Veränderung in der Beziehung zu seinem Kind stattge- funden zu haben, nimmt er doch heute eine massgebliche Betreuungsverant- wortung für seinen Sohn wahr (Urk. 48 S. 2 ff.; Urk. 49 S. 14 f.). Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte vor den heute zu beurteilenden Taten noch nie einen längeren Freiheitsentzug erdulden musste. Er befand sich lediglich zwei-

- 28 - malig für zwei Tage in Haft (Urk. 47). Zwar hat ihn dies sowie die bedingt auf- geschobene Freiheitsstrafe nicht nachhaltig beeindruckt. Müsste der Beschuldigte aber heute eine doch empfindliche Freiheitsstrafe zwischen 6 und 9 Monaten ver- büssen (vgl. Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB), wäre davon unter den geschilderten Gesamtumständen durchaus eine nachhaltige Wirkung zu erwarten. Dies hat ins- besondere auch vor dem Hintergrund zu gelten, dass dem Beschuldigten im Falle eines Rückfalls nochmals ein Freiheitsentzug in dieser Grössenordnung drohen würde. 2.3. Unter Berücksichtigung der konkreten Warnwirkung eines solchen teil- weisen Vollzugs der Freiheitsstrafe und angesichts der durchaus positiven Verän- derungen in den Lebensumständen des Beschuldigten rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten nunmehr im Sinne einer allerletzten Chance keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und ihm für die Freiheitsstrafe den teilbedingten Vollzug zu gewähren. Hierfür erscheint es angemessen, den vollziehbaren Teil der Strafe auf die Hälfte (9 Monate) festzusetzen. Allerdings ist dabei den tatsäch- lich vorhandenen Bedenken mit der Ansetzung der gesetzlich maximalen Probe- zeit von fünf Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.4. Ein teilbedingter Vollzug von Geldstrafen ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 43 StGB). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist die Geldstrafe

– wie von der Verteidigung beantragt – zu vollziehen (Urk. 49 S. 2). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Der Vorwurf der Sach- entziehung gemäss Dossier 1 hat das Ausmass der Strafuntersuchung nicht in derart relevanter Weise tangiert, dass von der vorinstanzlichen Kostenregelung

- 29 - abzuweichen wäre. Auch die Verteidigung hat hierzu keine konkreten Anträge gestellt. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 9) daher zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (BSK StPO II-DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). 2.2. Da für die Kostenregelung primär die Berufungsanträge gemäss Berufungserklärung massgebend sind, hat der Beschuldigte lediglich in Bezug auf den Teilfreispruch wegen Sachentziehung und hinsichtlich der Vollzugsfrage als obsiegend zu gelten. Im Übrigen gilt der Beschuldigte mit seinen Berufungsan- trägen als unterliegend. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung, zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungs- verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rücker- stattungspflicht im Umfang von 3/4 vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'908.45 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 46). Da die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung samt Weg und Nachbesprechung bereits nahezu voll- ständig im geltend gemachten Honorar berücksichtigt wurden, rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren sogleich pauschal und gesamthaft mit Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 30 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Einleitung Hintergrund der vorliegenden Anklage bildet die frühere Tätigkeit des Beschuldig- ten als Motorradmechaniker. Es wird ihm vorgeworfen, im Rahmen dieser Arbeits- tätigkeit verschiedene ihm übergebene Motorräder oder Fahrzeugteile nicht – wie mit den jeweiligen Kunden vereinbart – repariert, überholt oder montiert, sondern diese zum eigenen Gebrauch zweckentfremdet respektive in einem Fall gar weiterverkauft zu haben. Sodann habe der Beschuldigte bei der Polizei ein Motor- rad als gestohlen gemeldet, obwohl er genau gewusst habe, dass er selber für den Verlust des Fahrzeuges verantwortlich gewesen sei. Die weiteren Vorwürfe betreffen das Strassenverkehrsrecht. So soll der Beschuldigte insbesondere verschiedene Fahrzeuge gelenkt haben, obwohl ihm zuvor der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (Urk. D1/18).

E. 1.1 Da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Verübung der aktuell zu beurteilenden Taten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, greift die Vermutung einer günstigen Prognose nicht und es ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

- 26 -

E. 1.2 Die Vorinstanz erwog vor diesem Hintergrund sinngemäss, der Beschuldig- te habe trotz der erwirkten Vorstrafen sowohl während laufender Probezeit als auch laufender Strafuntersuchung teilweise einschlägig delinquiert. Er habe erst kürzlich seine neue Arbeitsstelle angetreten, scheine dort aber nicht besonders involviert zu sein und befinde sich noch in der Probezeit. Diese berufliche Ver- änderung sowie der Rückzug aus der Motorradszene würden deshalb nicht genügen, um eine besonders positive Veränderung der Lebensumstände zu belegen. Auch die Beziehung zu seinem Sohn habe den Beschuldigten in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, wiederholt zu delinquieren. Dem Beschul- digten könne daher, insbesondere aufgrund der mehrjährigen Deliktskarriere, keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb die Strafe vollumfänglich zu vollziehen sei (Urk. 35 S. 40 f.).

E. 1.2.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung, ins- besondere auch zum Indizienbeweis und zur Aussagewürdigung, ausführlich und zutreffend dargestellt, worauf – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 35 S. 6-8). Weiter ist auch betreffend die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 35 S. 8 f.).

E. 1.2.2 Als Beweismittel liegen das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Geschädigten B._____ (Urk. D1/5), das WhatsApp-Chatprotokoll von Nachrich- ten, die zwischen dem Beschuldigten und B._____ ausgetauscht wurden (Urk. D1/2/2) sowie die Aussagen des Beschuldigten bei den Akten (Urk. D1/4/1 S. 2 f.; Urk. D1/4/2 S. 7; Prot. I S. 7-10; Urk. 48). Mit Bezug auf die polizeiliche Einvernahme von B._____ als Auskunftsperson ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass diese Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, da im Nachgang zum polizeilichen Ermittlungsverfahren keine formelle Beweisabnahme durch die Staatsanwaltschaft unter Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten erfolgte. Der Geschädigte machte aber ohnehin nur Aussagen zum unbestrittenen Sachverhalt, so dass keine den Beschuldigten belastenden Aussagen vorliegen, welche nicht berücksichtigt werden dürften. Die übrigen Be- weismittel sind ohne Weiteres verwertbar.

E. 1.3 Demgegenüber beantragt die Verteidigung einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und bringt vor, es lägen besonders günstige Umstände vor, die einen teilweisen Aufschub der Strafe rechtfertigen würden. So habe sich der Beschuldigte beruflich umorientiert und das ihm Zumutbare unternommen, um den angerichteten Schaden zu beheben. Ebenfalls kümmere er sich nunmehr ausserordentlich und geradezu beispielhaft um seinen Sohn und pflege zudem einen anderen Freundes- und Bekanntenkreis. Der teilweise Vollzug der Strafe werde den Beschuldigten genügend von der Begehung weiterer Delikte abhalten (Urk. 49 S. 13 ff.)

2. Würdigung

E. 1.3.1 Mit der Vorinstanz steht ausser Frage, dass der Beschuldigte sowohl den Soziussattel als auch den abmontierten Gepäckträger nicht wieder dem Geschä- digten aushändigte (Urk. 35 S. 12 und 14).

- 10 -

E. 1.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das bei den Akten liegende WhatsApp-Chatprotokoll belegt, wie der Beschuldigte den Geschädigten mit immer neuen Ausreden ab dem 22. Juni 2018 bis zum 7. Juli 2018, mithin länger als zwei Wochen, hingehalten hat, obwohl der Geschädigte wiederholt und deutlich zum Ausdruck brachte, dass er die Gegenstände (Sattel und Gepäck- träger) zurückhaben wolle bzw. den Sattel dringend brauche, weil er mit seiner Frau ausfahren wolle (Urk. D1/2/2). Wie die Vorderrichter zudem richtigerweise festgehalten haben, fällt auch die Darstellung des Beschuldigten zur Frage, ob er den Geschädigten über den Verlust des Sattels informiert habe, widersprüchlich aus: Während er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Oktober 2018 noch ausführte, er habe dem Geschädigten nicht sagen wollen, dass der Sattel verloren gegangen sei, er habe sich nicht getraut, ihm dies zu sagen, auch weil der Sattel für diesen einen hohen emotionalen Wert gehabt habe (Urk. D1/4/1 S. 2), stellte er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den Standpunkt, er habe dem Geschädigten gesagt, dass der Sattel bei der Probe- fahrt abhandengekommen sein müsse und könne sich nicht erklären, weshalb dies vom Geschädigten im Chat nicht erwähnt werde (Prot. I S. 9 f.). In der heuti- gen Befragung gab der Beschuldigte wiederum sinngemäss zu Protokoll, er habe den Geschädigten nicht über den Verlust des Sattels informiert und alles hinaus- geschoben, bis es zu viel geworden sei (Urk. 48 S. 12). Insgesamt erscheint daher klar, dass der Beschuldigte dem Geschädigten nichts vom angeblichen Verlust erzählte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Geschädigte wohl nicht wiederholt die sofortige Herausgabe der Gegenstände verlangt oder wäre eher auf den Vorschlag des Beschuldigten eingegangen, sich auf dessen Kosten einen neuen Sattel zu kaufen (s.a. Urk. D1/2/2 S. 7 und 9). Dennoch kann mit der Verteidigung aus diesen Umständen nicht telquel abgeleitet werden, dass sich der Sattel und Gepäckträger zum damaligen Zeitpunkt noch im Herrschaftsbereich des Beschuldigten befunden hätten (Urk. 49 S. 4). Der Beschuldigte beteuerte denn auch mehrfach, er habe zu dieser Zeit erhebliche (private und geschäftliche) Probleme gehabt, sich zu wenig um die Sache gekümmert, alles hinausgescho- ben und diese letztlich "verlaueret". Er habe dem Geschädigten die Gegenstände aber nie "böswillig" wegnehmen wollen und trotz allem die Hoffnung gehabt, diese

- 11 - wieder zu finden (Urk. 48 S. 11 f.). Er habe damals alles liegen lassen und sich nicht darum gekümmert (Urk. 48 S. 13).

E. 1.3.3 Zwar ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb der Soziussattel bei der Probefahrt einfach so hätte abfallen sollen, resultiert die Haltewirkung eines ordnungsgemäss angebrachten Saugnapfes doch primär aus dem beim An- drücken entstehenden Unterdruck. Dass der Saugnapf des fraglichen Sattels derart schwach gewesen sein sollte, dass dieser ohne zusätzliches Gewicht nicht am Motorrad gehalten haben soll, wie dies der Beschuldigte geltend macht, er- scheint daher nicht als sehr wahrscheinlich. Mit der Vorinstanz ist der tatsächliche Verbleib des Sattels und des Gepäckträgers letztlich aber gänzlich unklar ge- blieben (vgl. Urk. 35 S. 13 f.). Ein Verlust dieser Zubehörteile ohne Zutun des Beschuldigten kann ihm daher nicht rechtsgenügend widerlegt werden, zumal der Beschuldigte dem Geschädigten immerhin wiederholt angeboten hat, für einen Ersatzsattel aufzukommen. Heute erklärte der Beschuldigte weiter, der Gepäck- träger sei in der Werkstatt irgendwann wieder aufgetaucht (Urk. D1/2/2 S. 7 und S. 9; Urk. 48 S. 12). Ob dies den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, muss offenbleiben. Es erscheint jedoch zumindest unklar, weshalb der Beschuldigte dem Geschädigten die Gegenstände ohne Aneignungsabsicht hätte vorenthalten sollen. Bei einer Würdigung der Gesamtumstände muss deshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugegangen werden, dass er schlicht nicht mehr wusste, wo sich die Gegenstände im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich befanden.

E. 1.3.4 Gesamthaft kann in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen daher bei vorliegender Sachlage nicht davon ausgegangen werden, beim geltend gemachten Verlust des Sattels handle es sich um eine blosse Schutzbehauptung bzw. sei ein bewusstes Vorenthalten der Gegenstände erfolgt (vgl. Urk. 35 S. 11, S. 13 und S. 15). Kann dem Beschuldigten der für die Erfüllung des Tatbestandes nötige Wille, den Geschädigten von der Möglichkeit zur Ausübung der diesem zustehenden Herrschaft über die Gegenstände auszuschliessen, nicht nach- gewiesen werden, hat ein Freispruch zu erfolgen. Denn es fehlt regelmässig am nötigen Tatvorsatz, wenn jemand aufgrund seines organisatorischen Unver- mögens Gegenstände des Berechtigten nicht in angemessener Zeit auffinden und

- 12 - zurückgeben kann (vgl. dazu DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 189; BSK StGB II-WEISSENBERGER, 4. Aufl. 2019, Art. 141 N 23). Da dem Beschuldig- ten ein vorsätzliches Vorenthalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, ist er vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB gemäss Dossier 1 freizusprechen.

2. Anklagevorwürfe gemäss Dossier 2

E. 1.4 Die Vorinstanz hat sodann die allgemeinen Grundlagen hinsichtlich der Bildung einer Gesamtstrafe und der Anwendung des Asperationsprinzips zu- treffend dargelegt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 29).

- 15 -

2. Wahl der Sanktionsart

E. 2 Verfahrensgang

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (BSK StPO II-DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6).

E. 2.2 Da für die Kostenregelung primär die Berufungsanträge gemäss Berufungserklärung massgebend sind, hat der Beschuldigte lediglich in Bezug auf den Teilfreispruch wegen Sachentziehung und hinsichtlich der Vollzugsfrage als obsiegend zu gelten. Im Übrigen gilt der Beschuldigte mit seinen Berufungsan- trägen als unterliegend. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung, zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungs- verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rücker- stattungspflicht im Umfang von 3/4 vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'908.45 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 46). Da die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung samt Weg und Nachbesprechung bereits nahezu voll- ständig im geltend gemachten Honorar berücksichtigt wurden, rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren sogleich pauschal und gesamthaft mit Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 30 - Es wird beschlossen:

E. 2.4 Ein teilbedingter Vollzug von Geldstrafen ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 43 StGB). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist die Geldstrafe

– wie von der Verteidigung beantragt – zu vollziehen (Urk. 49 S. 2). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Der Vorwurf der Sach- entziehung gemäss Dossier 1 hat das Ausmass der Strafuntersuchung nicht in derart relevanter Weise tangiert, dass von der vorinstanzlichen Kostenregelung

- 29 - abzuweichen wäre. Auch die Verteidigung hat hierzu keine konkreten Anträge gestellt. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 9) daher zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

E. 3 Juni 2020 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Da grundsätzlich die Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO für die Feststellung der Rechtskraft massgebend ist und der Beschuldigte diese anlässlich der Berufungsverhandlung nicht weiter einschränken liess (vgl. Prot. II S. 6), hat hinsichtlich der nunmehr ebenfalls anerkannten Anklagevorwürfe kein Feststel- lungsbeschluss betreffend Rechtskraft zu ergehen (s.a. nachfolgend Erw. II.2.).

E. 3.1 In zeitlicher Hinsicht stellt sich mit Blick auf Dossier 7 die Frage der teil- weisen retrospektiven Konkurrenz, wurde die Veruntreuung doch im Zeitraum vom 8. Februar 2017 (Übernahme des Motorrads für Service) bis zum 2. Juli 2018 (Verkauf des Motorrads an eine Drittperson) begangen, und der Beschuldigte zwischenzeitlich am 26. März 2018 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 40.– verurteilt. Diese Verurteilung betraf das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs, begangen am 19. August 2017. Beim gefahrenen Motor- fahrzeug handelte es sich sodann um dasjenige Motorrad, welches auch Gegen- stand des Anklagevorwurfs betreffend Veruntreuung bildet (vgl. Urk. 38A; Urk. 47 und Urk. D1/18 S. 5).

E. 3.2 Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die in BGE 145 IV 1 vorgenommene Praxisänderung hinsichtlich der teilweisen retrospektiven Kon- kurrenz bestätigt und die Grundlagen dazu ausführlich dargelegt (vgl. Urteil 6B_192/2020 vom 19 August 2020 E. 2.4). Es hielt dabei fest, dass bei mehreren Delikten, welche vor und nach einer früheren Verurteilung begangen wurden, die jeweiligen Deliktskomplexe je separat zu beurteilen sind. Für die Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, ist – je nachdem, ob von der Sanktionsart her Gleichartigkeit vorliegt oder nicht – eine Zusatzstrafe zum Ersturteil oder eine zu kumulierende Strafe auszufällen, während für die nach dem Ersturteil be- gangene(n) Tat(en) eine unabhängige Strafe festgesetzt werden muss, allenfalls

- 17 - unter Anwendung des Asperationsprinzips. Als letzter Schritt sind die beiden fest- gelegten Strafen zu addieren.

E. 3.3 Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Tathandlungen, welche insgesamt als Veruntreuung zu würdigen sind, über einen längeren Zeit- raum begangen wurden (vgl. vorstehend E. III.1.). Auch mit Bezug auf die Frage der teilweisen retrospektiven Konkurrenz liegen keine eigenständigen Taten vor dem Ersturteil vor, welche separat als Veruntreuung zu ahnden wären. Vielmehr haben sich die Tathandlungen fortgesetzt, bis die Tatbestandsverwirklichung im Verkauf des Motorrads an eine Drittperson erfolgte, womit auch die beabsichtigte Bereicherung des Beschuldigten eintrat. Mangels eines separaten Delikts liegt keine eigentliche teilweise retrospektive Konkurrenz vor, weshalb alle vorliegen- den Taten als nach dem Ersturteil begangen zu gelten haben und entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

4. Einsatzstrafe 4.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, im vor- liegenden Fall die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Da vorliegend aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, erstreckt sich der Strafrahmen somit von drei Tagen bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 1 StGB). In diesem Strafrahmen ist für die Veruntreuung eine Einsatzstrafe festzusetzen. Da keine Gründe vorliegen, welche das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, sind die Strafschärfungsgründe der Delikts- mehrheit und teilweisen mehrfachen Tatbegehung innerhalb des Strafrahmens straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. 4.2. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschul- digte durch die begangene Veruntreuung, mithin die Entgegennahme der An- zahlung des Geschädigten über Fr. 1‘000.– für die zu leistenden Servicearbeiten und den mittels Verkauf des Motorrads erzielten Erlös von Fr. 1‘500.– eine unrechtmässige Bereicherung von Fr. 2‘500.– erzielen konnte. Dieser Delikts- betrag erweist sich zwar als nicht allzu hoch, ist aber auch nicht zu bagatellisie-

- 18 - ren. Der Wert der zwischenzeitlichen Nutzung, als der Beschuldigte das Motorrad auf seine von ihm getrenntlebende Ehefrau eingelöst hatte und für persönliche Fahrten nutzte, ist nicht bekannt und kann deshalb nicht beziffert werden. In subjektiver Hinsicht fällt die direktvorsätzliche Tatbegehung ins Gewicht: Der Beschuldigte wusste, dass ihm das Motorrad für die Ausführung von Service- arbeiten übergeben worden war, nutzte es und verfügte darüber aber trotzdem wissentlich und willentlich wie ein Eigentümer. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich die Firma des Beschuldigten, die "C._____ GmbH", damals in einer schwierigen finanziellen Lage befand und mit Urteil des Handelsgerichtes vom

15. März 2018 aufgelöst sowie deren Liquidation angeordnet worden war, wobei das Urteil am 13. September 2018 wieder aufgehoben wurde; gemäss aktuellem Handelsregisterauszug wurde die Gesellschaft am 28. November 2019 von Amtes wegen gelöscht. Im Tatzeitpunkt hatte der Beschuldigte somit in finanzieller Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten, befand sich jedoch nicht in einer eigentlichen Notlage. In dieser Situation versuchte er offensichtlich, auch auf deliktische Art und Weise zu Geld zu kommen, was sein Verhalten aber weder zu rechtfertigen vermag noch gemäss Ansicht der Verteidigung zu einem besonders leichten Verschulden führen kann (Urk. 49 S. 7). 4.3. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Die vorinstanzlich festgesetzte Einsatzstrafe von vier Monaten erscheint entsprechend angemessen.

5. Asperation aufgrund der weiteren Delikte 5.1. Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug In objektiver Hinsicht fällt die mehrfache Tatbegehung über einen längeren Zeit- raum ins Gewicht: So konnten dem Beschuldigten die Fahrten am 25. Juli 2018 (kurz nach Mitternacht), am 12. November 2018 (um die Mittagszeit) sowie am

1. Februar 2019 (am Morgen) nachgewiesen werden. Über einen längeren Zeit- raum von mehreren Monaten setzte sich der Beschuldigte somit wiederholt über den Entzug des Führerausweises hinweg und benützte bei verschiedenen Gelegenheiten diverse Motorfahrzeuge. Beim Vorfall gemäss Dossier 8 kommt

- 19 - erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte das gefahrene Auto gar gekauft hatte, obwohl er wusste, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war und er keine Motorfahrzeuge hätte lenken dürfen. Bezeichnet die Verteidigung die Fahr- ten des Beschuldigten bei dieser Ausgangslage als "unschön aber undramatisch", erweist sich dies als beschönigend (Urk. 49 S. 8), zeugt das Vorgehen des Beschuldigten doch von bedenklicher Gleichgültigkeit gegenüber behördlichem Handeln und dem Gesetz. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte jeweils mit direktem Vorsatz, zumal er genau wusste, dass ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Um das Bedürfnis nach Mobilität abzudecken, stehen durchaus auch andere Möglichkeiten als der motorisierte Individualverkehr zur Verfügung, weshalb es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das kriminelle Verhalten zu vermeiden. Insgesamt erscheint das Verschulden mit Bezug auf die Tatkomponente gerade noch leicht. Die seitens der Verteidigung geltend gemachte Asperation im Umfang von gesamthaft zwei Monaten ist daher deutlich zu tief (Urk. 49 S. 8). Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um fünf Monate als angemessen. 5.2. Straferhöhung wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 25. Juli 2018 einmalig ein nicht eingelöstes Motorrad auf einer öffentlichen Strasse lenkte. Dies tat er allerdings direktvorsätzlich. Auch bei diesem Vorfall wird die Geringschät- zung des Beschuldigten gegenüber den geltenden Regeln und Gesetzen deutlich. Dennoch ist das Verschulden im untersten Bereich des Strafrahmens festzu- setzen und als leicht zu bezeichnen, weshalb insgesamt eine Strafe von 20 bis 30 Tageseinheiten als dem Gesamtverschulden angemessen erschiene. In Über- einstimmung mit der Vorinstanz und dem Antrag der Verteidigung rechtfertigt es sich, davon 10 Tageseinheiten bzw. Tagessätze als zwingend auszufällende Geldstrafe festzusetzen und die hypothetische Einsatzstrafe um rund 10 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren.

- 20 - 5.3. Straferhöhung wegen missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern Bei der Fahrt vom 25. Juli 2018 verwendete der Beschuldigte sodann das Kontrollschild AG …, welches für ein anderes Motorrad bestimmt war. In objektiver Hinsicht ist wiederum zu beachten, dass es sich um eine einmalige Fahrt handelte. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass das Kennzeichen nicht zum verwendeten Motorrad gehörte. Wieder wird deutlich, dass sich der Beschuldigte ohne Skrupel über die gesetzlichen Bestimmungen hinwegsetzte. Das Verschulden wiegt aber auch diesbezüglich noch sehr leicht, weshalb die Einsatzstrafe um 10 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 5.4. Straferhöhung wegen Irreführung der Rechtspflege In objektiver Hinsicht ist mit Bezug auf diese Tat zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen offensichtlich seine Fahrt mit dem Motorrad und damit die von ihm begangenen Verkehrsregelverletzungen verschleiern wollte. Wenn die Vorinstanz festhält, ein solches Vorgehen zeuge von krimineller Energie, ist dies entgegen der Ansicht der Verteidigung keineswegs zu beanstan- den (Urk. 35 S. 34; Urk. 49 S. 8). Wer in einer solchen Situation von sich aus die Polizei kontaktiert, um eine falsche Fährte zu legen, handelt jedenfalls nicht bloss aus purer Verzweiflung, wie dies die Verteidigung geltend machen will. In subjek- tiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Seine schwierige berufliche Situation dürfte allerdings auch bei diesem Delikt eine Ursache gespielt haben. Er erhoffte sich wohl, durch diese Verschleierung nicht noch tiefer in den Schlamassel zu rutschen. Die Tat erscheint auch nicht gross geplant, sondern eher spontan erfolgt zu sein. Weiter ist der Umstand relativierend zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte den angeblichen Diebstahl zwar bei der Einsatz- zentrale der Kantonspolizei Zürich meldete, hernach an die zuständige Polizei- stelle in Unterengstringen verwiesen wurde und dort in der Folge aber keine Strafanzeige deponierte. Deshalb liegt das Verschulden gesamthaft auch noch im unteren Bereich und ist als leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist in Anwen- dung des Asperationsprinzips um zwei Monate zu erhöhen.

- 21 - 5.5. Zwischenfazit Tatkomponente Aufgrund der Tatkomponente ist die (hypothetische) Gesamtstrafe auf 11 Monate und 20 Tage Freiheitsstrafe sowie 10 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

6. Täterkomponenten 6.1. Biografie und persönliche Verhältnisse Zu seinen persönlichen Verhältnissen machte der Beschuldigte folgende Angaben (Urk. D14/1 S. 9 f.; Urk. D1/4/3 S. 6 f.; Prot. I S. 17 ff.; Urk. 48 S. 1 ff.): Der Beschuldigte habe nach der Schule den Beruf des Motorradmechanikers erlernt und, nachdem er als Personalberater tätig gewesen sei, sich mit der "C._____ GmbH" selbständig gemacht. Nach 12 Jahren als Inhaber und Geschäftsführer habe er das Geschäft aus finanziellen Gründen aufgeben müssen. Anschliessend sei er arbeitslos gewesen und habe Sozialhilfe bezogen. Am 1. Mai 2020 habe er eine unbefristete Arbeitsstelle als Hauswart bei der "D.______ AG" antreten kön- nen und arbeite auch heute noch dort. Er verdiene dabei monatlich rund Fr. 4'400.–. Zukünftig plane er jedoch, bei der Firma seines Bruders einzusteigen. Der Beschuldigte habe kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 70'000.–. Von seiner Ehefrau lebe er getrennt, die Scheidung sei jedoch noch nicht anhängig gemacht worden. Den gemeinsamen siebenjährigen Sohn betreue er jedes Wochenende; dieser übernachte drei Mal pro Woche (freitags bis sonn- tags) bei ihm. Es komme aber auch mehrmals vor, dass der Sohn unter der Wo- che beim Beschuldigten übernachte, da sie nach der Schule oftmals Zeit zusam- men verbringen würden. Der Sohn habe aufgrund eines leichten Autismus bis an- hin eine besondere Betreuung und Beschulung benötigt, er könne jedoch zu Be- ginn des neuen Schuljahres nun in E.______ die Regelschule besuchen. Der Be- schuldigte habe nebst den Betreuungsaufgaben Unterhaltsbeiträge von ins- gesamt monatlich Fr. 1'680.– zu bezahlen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben keinen Einfluss auf die Strafzumessung und sind als neutral zu werten.

- 22 - 6.2. Vorleben und Nachtatverhalten 6.2.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz fallen die zahlreichen und zum Teil einschlägigen Vorstrafen signifikant straferhöhend ins Gewicht (Urk. 47; Urk. 35 S. 35), hat sich der Beschuldigte dadurch doch nicht warnen lassen. Trotz Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und explizitem Hinweis, dass ausnahmsweise und im Sinne einer allerletzten Chance auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe verzichtet werde, delinquierte er während laufender Probezeit und auch während laufender Strafuntersuchung weiterhin und teilweise sogar einschlägig. 6.2.2. Unter dem Titel des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zunächst die Delikte gemäss Dossier 5, 7 und 8 eingestanden und anlässlich der Berufungsverhandlung letztlich auch die Vorwürfe gemäss Dossier 2 anerkannt hat. Diese Geständnisse erfolgten jedoch zögerlich und erst nachdem sich der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungen bereits klar präsen- tierte (insbesondere betreffend Dossier 2 und 7). Jedoch zeigte der Beschuldigte damit immerhin eine gewisse Einsicht und Reue. Mit Bezug auf Dossier 7 ist dem Beschuldigten überdies zu Gute zu halten, dass er dem Privatkläger 2 den durch die Veruntreuung entstandenen Schaden von Fr. 4'000.– ersetzte (Urk. 28/2), was im Sinne von tätiger Reue gemäss Art. 48 lit. d StGB ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung vermögen diese Umstände die gewichtige Straferhöhung aufgrund der wiederholten und einschlä- gigen Delinquenz jedoch nicht aufzuwiegen (Urk. 49 S. 9). Unter Berücksichtigung des Vorlebens sowie des Nachtatverhaltens ist die seitens der Vorinstanz vorge- nommene Straferhöhung um zwei Monate nicht zu beanstanden (Urk. 35 S. 36). 6.3. Besondere Strafempfindlichkeit 6.3.1. Weiter führte die Verteidigung ins Feld, es liege ein klarer Fall einer beson- deren Strafempfindlichkeit vor, nehme der Beschuldigte doch die Betreuung des Sohnes, welcher an Autismus und einer leichten geistigen Behinderung leide, regelmässig wahr; der Sohn sei auf eine enge Betreuung durch den Vater dringend angewiesen. Falls der Beschuldigte seinen Sohn aufgrund der aus-

- 23 - zusprechenden Sanktion nicht mehr betreuen könne, würde sich dies sehr schädlich auf dessen Entwicklung auswirken (Urk. 49 S. 9 f.; Prot. I S. 21 ff.). 6.3.2. Mit den Vorderrichtern ist vorliegend keine (strafmindernd) zu berücksich- tigende besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden kann, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebette- te Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil 6B_748/2015 vom

29. Oktober 2015 E. 1.3.). Zwar würde ein allfälliger Strafvollzug für den Beschul- digten und seinen Sohn eine Belastung darstellen. Dies ist jedoch eine un- vermeidbare Konsequenz der freiheitsentziehenden Sanktion, welche sich der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt seiner Tathandlungen vor Augen führen musste. Der Beschuldigte ist insbesondere daran zu erinnern, dass ihm mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März 2018 aufgrund seiner geltend gemachten Verantwortung für seinen Sohn und dem damit verbun- denen Willen, inskünftig deliktsfrei zu leben, eine Chance gewährt und die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht widerrufen wurde (Urk. D1/10/7 S. 4). Diese Chance nahm der Beschuldigte trotz seinen Beteuerungen nicht wahr. Ihm muss- ten nach der expliziten Warnung die drohenden Konsequenzen einer erneuten Delinquenz deutlich bewusst gewesen sein. Selbst wenn nunmehr aufgrund der drohenden Sanktion eine Fremdbetreuung in Anspruch genommen werden müss- te, stellt dies keine besondere Strafempfindlichkeit dar (s.a. Urteil 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2.). Unter diesem Titel hat somit keine (weitere) Strafreduktion zu erfolgen.

7. Ergebnis der Strafzumessung und Tagessatzhöhe 7.1. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten und 20 Tagen. Daran anzurechnen sind zwei Tage erstandene Untersuchungshaft (Art. 51 StGB; vgl. Urk. D1/8/1). Die Geldstrafe ist bei

E. 8 Oktober 2014 erfolgte das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, mit welchem eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie ein Busse ausgefällt wurde. Schliesslich erging am 26. März 2018 der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, mit welchem eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen, die bedingt ausgefällte Geldstrafe vom 27. August 2014 widerrufen sowie die Probezeit der erwirkten (bedingten) Freiheitsstrafe (Urteil vom 8. Oktober 2014)

- 16 - um zwei Jahre verlängert wurde. Der Beschuldigte hat sich durch diese Vor- strafen offensichtlich nicht warnen und beeindrucken lassen: Er delinquierte trotz dem Vollzug der Geldstrafen sowie während laufender und verlängerter Probezeit der Freiheitsstrafe weiter. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bei dieser Vorgeschichte die Ausfällung einer Geldstrafe in spezialpräventiver Hinsicht ungenügend wäre und damit für sämtliche zu beurtei- lenden Delikte als Sanktionsart die Freiheitsstrafe zu wählen ist. Dies anerkennt auch die Verteidigung (Urk. 49 S. 1 f. und S. 6 f.). Wie bereits erwähnt, ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zusätzlich zur Freiheits- strafe zwingend auch eine Geldstrafe auszufällen.

3. Teilweise retrospektive Konkurrenz?

E. 8.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen für den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe bei Nichtbewährung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Ebenfalls hat sie die Voraussetzungen und das Vor- gehen bei der Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB korrekt aufgezeigt (Urk. 35 S. 41 f.).

E. 8.2 Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirks- gerichts Dietikon vom 8. Oktober 2014 unter anderem zu einer bedingt auf- geschobenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt. Mit Strafbefehl vom 26. März 2018 verlängerte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland diese Probezeit im Sinne einer letzten Chance um 2 Jahre (Urk. 47 S. 2). Dennoch beging der Beschuldigte alle vorliegend zu beurteilenden Delikte in der damals laufenden bzw. verlängerten Probezeit der genannten Strafe. Die Vorderrichter haben daher zutreffend erkannt, dass er die ihm ein- geräumte Möglichkeit des bedingten Vollzugs offensichtlich nicht genutzt hat

- 25 - (Urk. 35 S. 41 f.). Im Lichte des zu prüfenden Widerrufs kann dem Beschuldigten insgesamt keine günstige Legalprognose gestellt werden, auch wenn er beruflich und privat wieder Tritt gefasst zu haben scheint. Selbst die Verteidigung sieht einen Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs der Vorstrafe als unumgänglich an (Urk. 49 S. 12). Mit der Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Probezeit gar nicht mehr in Frage käme, da sie bereits um die Hälfte verlängert wurde (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Oktober 2014 bedingt gewährte Vollzug der Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist deshalb zu widerrufen.

E. 8.3 Sind – wie vorliegend – die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei bildet die neue Strafe die Einsatzstrafe, welche durch die widerrufene Strafe entsprechend zu erhöhen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung, dass sowohl für die heutige "Einsatzstrafe" als auch die Vorstrafe jeweils Gesamtstrafen ausgesprochen wurden, rechtfertigt es sich, die heute festgelegte Strafe (13 Monate und 20 Tage Freiheitsstrafe) mit der widerrufenen Vorstrafe (10 Monate Freiheitsstrafe) auf eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu asperieren. Zusätzlich ist eine Geldstrafe von 10 Tages-sätzen zu Fr. 10.– auszusprechen. Da sich der Beschuldigte in vorliegendem Verfahren für 2 Tage in Haft befand und auch auf die nunmehr widerrufene Strafe 2 Tage Haft angerechnet wurden, sind auf die auszusprechende (Gesamt-)Freiheitsstrafe insgesamt 4 Tage erstandene Haft anzurechnen. IV. Vollzug

1. Ausgangslage

E. 10 Tagessätzen zu belassen.

- 24 - 7.2. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Festlegung der Höhe des Tagessatzes ist das Einkommen, welches dem Beschuldigten durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Davon abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Beschuldigten nicht zufliesst, insbesondere die notwen- digen Berufsauslagen, die laufenden Steuern und die Krankenkassenprämien. Nicht bezahlbare Geldstrafen soll es generell nicht geben (HEIMGARTNER, in: OFK- Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 34 N 26 ff.). 7.3. Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der Gesamtsituation (Geschäftsaufgabe, Sozialhilfe, Unterhaltspflichten) und den hohen Schulden trotz des regelmässig erzielten Einkommens den Tagessatz auf Fr. 10.– fest. Unter Berücksichtigung der voraussichtlich noch länger andauernden Unterhaltspflicht sowie den nach wie vor prekären finanziellen Verhältnissen ist dies nicht zu bean- standen. Die Tagessatzhöhe ist deshalb bei Fr. 10.– zu belassen.

8. Widerruf und Bildung einer Gesamtstrafe

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
  2. Der Beschuldigte ist schuldig − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB; − (…) − (…) − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 5 und Dossier 8); − (…) − (…)
  3. Vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 6, zum Nachteil des Privatklägers 1) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (…)
  4. Die Privatkläger 1 und 2 werden mit ihren Schadenersatz- respektive Genugtuungs- begehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'550.00 Auslagen Forensisches Institut; Fr. 40.00 Auslagen inner- und ausserkantonale Verfahrenskosten Polizei.
  6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'587.60 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
  7. (…)
  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 31 -
  9. (Mitteilungen.)
  10. (Rechtsmittel.)
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  12. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB; − des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 2); − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG; − der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontroll- schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG.
  13. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 1).
  14. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
  15. Oktober 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (abzüglich 2 Tage erstandene Haft) wird widerrufen.
  16. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 3 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 4 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
  17. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 9 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. - 32 -
  18. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  19. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 9) wird bestätigt.
  20. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung.
  21. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und zu ¼ definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu ¼ definitiv und zu ¾ einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von ¾ bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  22. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung des Privatklägers F.______, RA Dr. iur. Y.______, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) − den Privatkläger G.______ (im Auszug betr. Vorabbeschluss; versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers F.______, RA Dr. iur. Y.______, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 33 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizeiliches Datenmanagement, Zentrale Daten, Postfach, 8021 Zürich, mit separatem Schreiben gem. § 54 a PolG − das Bezirksgericht Dietikon, in die Akten Geschäfts-Nr. GG140036-M.
  23. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200453-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatz- oberrichterin lic. iur. M. Sigrist-Tanner sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 12. Mai 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Zbinden, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Veruntreuung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Juni 2020 (DG190038)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 46 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB; − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 1); − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB; − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG; − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG; − der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG.

2. Vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 6, zum Nachteil des Privatklägers 1) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Oktober 2014 (Geschäfts-Nr. GG140036-M) ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (abzüglich 2 Tage erstandener Haft) wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute insgesamt 4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.00.

5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

6. Die Privatkläger 1 und 2 werden mit ihren Schadenersatz- respektive Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'550.00 Auslagen Forensisches Institut; Auslagen inner- und ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 40.00 Polizei.

8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'587.60 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.

9. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten zu 9/10 und diejenigen des gerichtlichen Verfahrens vollständig auferlegt, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung. Die übrigen Untersuchungskosten (im Umfang von 1/10) werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. (Mitteilungen.)

12. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 36 S. 2 und Urk. 49 S. 1 f. sinngemäss)

1. Das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich des Schuldspruchs der Sachent- ziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 1) aufzuheben und der Beschuldigte sei diesbezüglich freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB; − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB; − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG;

- 4 - − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG; − der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontroll- schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG.

3. Der Freispruch vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 6) sei zu bestätigen.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Oktober 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sei zu widerrufen.

5. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit 13 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, unter Anrechnung von 4 Tagen erstandener Haft, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.

6. Die Freiheitsstrafe sei teilbedingt auszusprechen, wobei der unbedingte Anteil der Strafe 6 ½ Monate betragen soll. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.

7. Es sei zu bestätigen, dass die Privatkläger 1 und 2 mit ihren Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen werden.

8. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers gemäss der Rechnung vom

6. Mai 2021 sei zu bestätigen unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien zu 75% auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien unter dem üblichen Vorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Einleitung, Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Einleitung Hintergrund der vorliegenden Anklage bildet die frühere Tätigkeit des Beschuldig- ten als Motorradmechaniker. Es wird ihm vorgeworfen, im Rahmen dieser Arbeits- tätigkeit verschiedene ihm übergebene Motorräder oder Fahrzeugteile nicht – wie mit den jeweiligen Kunden vereinbart – repariert, überholt oder montiert, sondern diese zum eigenen Gebrauch zweckentfremdet respektive in einem Fall gar weiterverkauft zu haben. Sodann habe der Beschuldigte bei der Polizei ein Motor- rad als gestohlen gemeldet, obwohl er genau gewusst habe, dass er selber für den Verlust des Fahrzeuges verantwortlich gewesen sei. Die weiteren Vorwürfe betreffen das Strassenverkehrsrecht. So soll der Beschuldigte insbesondere verschiedene Fahrzeuge gelenkt haben, obwohl ihm zuvor der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (Urk. D1/18).

2. Verfahrensgang 2.1. Für den Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Entscheid kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 4). Während die Vorinstanz den Beschuldigten mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 3. Juni 2020 vom Vorwurf der Sachentziehung (Dossier 6) freisprach, erkannte sie ihn im Übrigen anklagegemäss für schuldig. Den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 würdigten die Vorderrichter im Sinne der Eventualanklage als Sachentziehung und nicht als Veruntreuung. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Oktober 2014 gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 10 Monaten wurde widerrufen und unter Einbezug dieser Vorstrafe eine Gesamt- strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe ausgefällt. Zusätzlich sanktionierte die Vorinstanz das Vergehen gegen Art. 96 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–, und ordnete sowohl für die Freiheits- als auch für die Geldstrafe den Vollzug an. Die beiden Privatkläger wurden mit ihren Zivil- ansprüchen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Urk. 35 S. 46 ff.).

- 6 - 2.2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an und reichte nach Zustellung des begründeten Entscheids mit Eingabe vom 3. November 2020 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 30 = Urk. 38/1; Urk. 34/1, Urk. 36 und Urk. 38/3). Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2020 wurde den beiden Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder um Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 39). Während die Staats- anwaltschaft innert Frist Verzicht auf Anschlussberufung erklärte (Urk. 41), liessen sich die beiden Privatkläger nicht vernehmen. Obwohl dem Beschuldigten mit vorgenannter Präsidialverfügung sodann Frist angesetzt wurde, seine finanziellen Verhältnisse zu belegen, gingen seitens des Beschuldigten keine Unterlagen am Gericht ein. 2.3. Am 10. März 2021 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger erschienen sind (Prot. II S. 4). Dabei wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 6 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3. Berufungsumfang und Hinweis 3.1. Bezüglich des Schuldpunktes liess der Beschuldigte in seiner Berufungs- erklärung die Schuldigsprechung wegen Sachentziehung gemäss Dossier 1 sowie die Vorwürfe im Zusammenhang mit Dossier 2 anfechten (Führen eines Motor- fahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, Irreführung der Rechtspflege, Fahren ohne Haftpflichtversicherung und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; Dispositivziffer 1 Spiegelstriche 2, 3, 4 [nur betr. Dossier 2], 5 und 6). Dies bestätigte der Verteidiger auch sinngemäss zu Beginn der heutigen Verhandlung (vgl. Urk. 36; Prot. II S. 6). Im weiteren Verlauf der Verhandlung anerkannte jedoch sowohl der Beschuldigte in seiner Befragung als auch der Verteidiger anlässlich des Parteivortrags die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 2 (vgl. Urk. 48 S. 13 ff.; Urk. 49 S. 1 f.).

- 7 - Im Weiteren ficht der Beschuldigte die ausgesprochene Sanktion an und bean- tragt die Herabsetzung der von der Vorinstanz ausgefällten Gesamtstrafe sowie deren teilbedingten Vollzug (Dispositivziffern 3-5). Entsprechend den Anträgen des Beschuldigten hat sodann auch die Kostenauflage von 9/10 zu Lasten des Beschuldigten als angefochten zu gelten (Dispositivziffer 9; vgl. Urk. 36 und Urk. 49 S. 1 f.). 3.2. Nicht angefochten wird das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich des Schuldspruchs der Veruntreuung (Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 1) und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises gemäss Dossier 5 und 8 (Dispositiv- ziffer 1 Spiegelstrich 4 [teilweise]). Als unangefochten gilt weiter der Freispruch vom Vorwurf der Sachentziehung betreffend Dossier 6 (Dispositivziffer 2), die Verweisung der Privatkläger auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Dispo- sitivziffer 6), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfah- ren (Dispositivziffer 8). Es ist deshalb vorab festzustellen, dass das Urteil vom

3. Juni 2020 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Da grundsätzlich die Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO für die Feststellung der Rechtskraft massgebend ist und der Beschuldigte diese anlässlich der Berufungsverhandlung nicht weiter einschränken liess (vgl. Prot. II S. 6), hat hinsichtlich der nunmehr ebenfalls anerkannten Anklagevorwürfe kein Feststel- lungsbeschluss betreffend Rechtskraft zu ergehen (s.a. nachfolgend Erw. II.2.). 3.3. Im Übrigen kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Beru- fungsgericht kann sich daher auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2.).

- 8 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 1.1. Bestrittener Sachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vom Geschädigten B._____ an- fangs Juni 2018 dessen Motorrad, eine Harley-Davidson, zur Reparatur über- nommen. Dabei sei dem Beschuldigten auch ein handgefertigter Leder-Sozius- sattel übergeben worden, um diesen anstelle des Gepäckträgers an das Motorrad zu montieren. Am 21. Juni 2018 habe der Beschuldigte dem Geschädigten das Motorrad sowohl ohne Gepäckträger als auch ohne montierten Soziussattel zurückgegeben. Selbst auf mehrfaches Verlangen hin habe der Beschuldigte dem Geschädigten weder den Sattel noch den Gepäckträger ausgehändigt, sondern habe über diese wie ein Eigentümer verfügt. In subjektiver Hinsicht habe er gewusst, dass ihm die Motorradteile zwecks Demontage bzw. Montage über- geben worden seien und durch den Entzug dieser Teile dem Geschädigten ein wesentlicher Nachteil zugefügt werde. Trotzdem habe er dies durch sein Vor- gehen zumindest in Kauf genommen (Urk. D1/18 S. 2 f.; Eventualvariante Sach- entziehung). Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, dass er vom Geschädigten B._____ nebst dessen Harley-Davidson auch einen handgefertigten Sattel über- geben erhalten hat, um diesen anstelle des Gepäckträgers zu montieren, und er dem Geschädigten hernach die Harley-Davidson ohne Sattel und Gepäckträger wieder auslieferte. Der Beschuldigte führt hierzu jedoch aus, ein Kollege bzw. Mechaniker, der mit dem Motorrad eine Probefahrt gemacht habe, habe den Sattel unbeabsichtigt verloren, da dieser nur mit einem Saugnapf befestigt gewesen sei (Urk. D1/4/1 S. 2; Prot. I S. 7; Urk. 48 S. 10-12). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte er sich grundsätzlich auf diesen Stand- punkt (Urk. 48 S. 11 f.). Die Verteidigung macht geltend, allein aus der Tatsache, dass der Sattel und der Gepäckträger nicht zurückgegeben worden seien, könne nicht auf ein strafrecht- lich relevantes Handeln des Beschuldigten geschlossen werden. Dieser habe die

- 9 - Gegenstände verloren und faktisch gar nicht mehr herausgeben können, weshalb es am nötigen Vorsatz des Vorenthaltens mangle (Urk. 49 S. 3 f.). 1.2. Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel 1.2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung, ins- besondere auch zum Indizienbeweis und zur Aussagewürdigung, ausführlich und zutreffend dargestellt, worauf – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 35 S. 6-8). Weiter ist auch betreffend die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 35 S. 8 f.). 1.2.2. Als Beweismittel liegen das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Geschädigten B._____ (Urk. D1/5), das WhatsApp-Chatprotokoll von Nachrich- ten, die zwischen dem Beschuldigten und B._____ ausgetauscht wurden (Urk. D1/2/2) sowie die Aussagen des Beschuldigten bei den Akten (Urk. D1/4/1 S. 2 f.; Urk. D1/4/2 S. 7; Prot. I S. 7-10; Urk. 48). Mit Bezug auf die polizeiliche Einvernahme von B._____ als Auskunftsperson ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass diese Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, da im Nachgang zum polizeilichen Ermittlungsverfahren keine formelle Beweisabnahme durch die Staatsanwaltschaft unter Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten erfolgte. Der Geschädigte machte aber ohnehin nur Aussagen zum unbestrittenen Sachverhalt, so dass keine den Beschuldigten belastenden Aussagen vorliegen, welche nicht berücksichtigt werden dürften. Die übrigen Be- weismittel sind ohne Weiteres verwertbar. 1.3. Würdigung 1.3.1. Mit der Vorinstanz steht ausser Frage, dass der Beschuldigte sowohl den Soziussattel als auch den abmontierten Gepäckträger nicht wieder dem Geschä- digten aushändigte (Urk. 35 S. 12 und 14).

- 10 - 1.3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das bei den Akten liegende WhatsApp-Chatprotokoll belegt, wie der Beschuldigte den Geschädigten mit immer neuen Ausreden ab dem 22. Juni 2018 bis zum 7. Juli 2018, mithin länger als zwei Wochen, hingehalten hat, obwohl der Geschädigte wiederholt und deutlich zum Ausdruck brachte, dass er die Gegenstände (Sattel und Gepäck- träger) zurückhaben wolle bzw. den Sattel dringend brauche, weil er mit seiner Frau ausfahren wolle (Urk. D1/2/2). Wie die Vorderrichter zudem richtigerweise festgehalten haben, fällt auch die Darstellung des Beschuldigten zur Frage, ob er den Geschädigten über den Verlust des Sattels informiert habe, widersprüchlich aus: Während er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Oktober 2018 noch ausführte, er habe dem Geschädigten nicht sagen wollen, dass der Sattel verloren gegangen sei, er habe sich nicht getraut, ihm dies zu sagen, auch weil der Sattel für diesen einen hohen emotionalen Wert gehabt habe (Urk. D1/4/1 S. 2), stellte er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den Standpunkt, er habe dem Geschädigten gesagt, dass der Sattel bei der Probe- fahrt abhandengekommen sein müsse und könne sich nicht erklären, weshalb dies vom Geschädigten im Chat nicht erwähnt werde (Prot. I S. 9 f.). In der heuti- gen Befragung gab der Beschuldigte wiederum sinngemäss zu Protokoll, er habe den Geschädigten nicht über den Verlust des Sattels informiert und alles hinaus- geschoben, bis es zu viel geworden sei (Urk. 48 S. 12). Insgesamt erscheint daher klar, dass der Beschuldigte dem Geschädigten nichts vom angeblichen Verlust erzählte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Geschädigte wohl nicht wiederholt die sofortige Herausgabe der Gegenstände verlangt oder wäre eher auf den Vorschlag des Beschuldigten eingegangen, sich auf dessen Kosten einen neuen Sattel zu kaufen (s.a. Urk. D1/2/2 S. 7 und 9). Dennoch kann mit der Verteidigung aus diesen Umständen nicht telquel abgeleitet werden, dass sich der Sattel und Gepäckträger zum damaligen Zeitpunkt noch im Herrschaftsbereich des Beschuldigten befunden hätten (Urk. 49 S. 4). Der Beschuldigte beteuerte denn auch mehrfach, er habe zu dieser Zeit erhebliche (private und geschäftliche) Probleme gehabt, sich zu wenig um die Sache gekümmert, alles hinausgescho- ben und diese letztlich "verlaueret". Er habe dem Geschädigten die Gegenstände aber nie "böswillig" wegnehmen wollen und trotz allem die Hoffnung gehabt, diese

- 11 - wieder zu finden (Urk. 48 S. 11 f.). Er habe damals alles liegen lassen und sich nicht darum gekümmert (Urk. 48 S. 13). 1.3.3. Zwar ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb der Soziussattel bei der Probefahrt einfach so hätte abfallen sollen, resultiert die Haltewirkung eines ordnungsgemäss angebrachten Saugnapfes doch primär aus dem beim An- drücken entstehenden Unterdruck. Dass der Saugnapf des fraglichen Sattels derart schwach gewesen sein sollte, dass dieser ohne zusätzliches Gewicht nicht am Motorrad gehalten haben soll, wie dies der Beschuldigte geltend macht, er- scheint daher nicht als sehr wahrscheinlich. Mit der Vorinstanz ist der tatsächliche Verbleib des Sattels und des Gepäckträgers letztlich aber gänzlich unklar ge- blieben (vgl. Urk. 35 S. 13 f.). Ein Verlust dieser Zubehörteile ohne Zutun des Beschuldigten kann ihm daher nicht rechtsgenügend widerlegt werden, zumal der Beschuldigte dem Geschädigten immerhin wiederholt angeboten hat, für einen Ersatzsattel aufzukommen. Heute erklärte der Beschuldigte weiter, der Gepäck- träger sei in der Werkstatt irgendwann wieder aufgetaucht (Urk. D1/2/2 S. 7 und S. 9; Urk. 48 S. 12). Ob dies den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, muss offenbleiben. Es erscheint jedoch zumindest unklar, weshalb der Beschuldigte dem Geschädigten die Gegenstände ohne Aneignungsabsicht hätte vorenthalten sollen. Bei einer Würdigung der Gesamtumstände muss deshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugegangen werden, dass er schlicht nicht mehr wusste, wo sich die Gegenstände im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich befanden. 1.3.4. Gesamthaft kann in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen daher bei vorliegender Sachlage nicht davon ausgegangen werden, beim geltend gemachten Verlust des Sattels handle es sich um eine blosse Schutzbehauptung bzw. sei ein bewusstes Vorenthalten der Gegenstände erfolgt (vgl. Urk. 35 S. 11, S. 13 und S. 15). Kann dem Beschuldigten der für die Erfüllung des Tatbestandes nötige Wille, den Geschädigten von der Möglichkeit zur Ausübung der diesem zustehenden Herrschaft über die Gegenstände auszuschliessen, nicht nach- gewiesen werden, hat ein Freispruch zu erfolgen. Denn es fehlt regelmässig am nötigen Tatvorsatz, wenn jemand aufgrund seines organisatorischen Unver- mögens Gegenstände des Berechtigten nicht in angemessener Zeit auffinden und

- 12 - zurückgeben kann (vgl. dazu DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 189; BSK StGB II-WEISSENBERGER, 4. Aufl. 2019, Art. 141 N 23). Da dem Beschuldig- ten ein vorsätzliches Vorenthalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, ist er vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB gemäss Dossier 1 freizusprechen.

2. Anklagevorwürfe gemäss Dossier 2 2.1. Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 2 anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vollumfänglich einge- standen (Urk. D1/18 S. 3 f.; Urk. 48 S. 13; Urk. 49 S. 1 f.). Das Geständnis stimmt mit dem übrigen Untersuchungsergebnis überein, weshalb der Anklagesach- verhalt als erstellt erachtet werden kann. Da sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in allen Teilen als zutreffend erweist und seitens der Verteidigung zu Recht nicht beanstandet wird, ist der Beschuldigte hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Dossier 2 anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2.2. Im ausgehändigten Dispositiv wurde daraufhin festgehalten, der Beschul- digte habe sich nebst der Irreführung der Rechtspflege, des Fahrens ohne Haft- pflichtversicherung und der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Dossier 2 zudem auch des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises schuldig gemacht. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, wird dem Beschuldigten betreffend Dossier 2 doch gar keine mehrfache Tatbegehung zur Last gelegt und blieb der Schuldspruch bezüglich mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug (Dossiers 5 und 8) unangefochten. Zudem ist im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung ein offensichtlich unzutreffen- der Gesetzesartikel zitiert worden (Art. 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 63 StGB anstatt Art. 63 SVG). Diese beiden Verschriebe gilt es mit der nunmehr begründeten Ausfertigung des Urteils zu korrigieren, erwachsen dem Beschuldigten daraus doch keinerlei Nachteile.

- 13 - 2.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zudem schuldig zu sprechen − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB; − des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 2); − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG; − der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontroll- schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. III. Strafzumessung

1. Ausgangslage / Anwendbares Recht / Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Während die Vorinstanz den Beschuldigten – unter Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil vom 8. Oktober 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten – mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– sanktionierte, erachtet die Vertei- digung eine Gesamtstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als schuldangemessen (Urk. 35 S. 47; Urk. 49 S. 1 f. und S. 6 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat die Problematik, dass im vorliegenden Fall die Ver- untreuung gemäss Dossier 7 während der Dauer vom 8. Februar 2017 (Übergabe des Motorrads für Service) und dem 2. Juli 2018 (Verkauf des Motorrads an Drittperson) begangen wurde, per 1. Januar 2018 jedoch das Sanktionenrecht geändert hat, zutreffend erkannt (Urk. 35 S. 28). Mit Verweis auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung, insbesondere zu den Dauerdelikten, kam sie zum Schluss, dass es vorliegend gerechtfertigt sei, das gesamte Handeln des Beschuldigten als Tateinheit zu betrachten und entsprechend auf die Tat das neue Sanktionenrecht anzuwenden. Dies ist zutreffend, da es sich im vorliegen- den Fall um ein unter altem Recht begonnenes und unter neuem Recht fort-

- 14 - gesetztes strafbares Verhalten handelt, die Tathandlungen jedoch insgesamt als Einheit zu betrachten sind, weshalb auf die Tat als gesamtes das neue Sanktionenrecht zur Anwendung gelangt (Urteil 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3; GRAF, in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 2 N 8). 1.3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewer- ten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Ent- scheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbe- sondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 90 ff.). 1.4. Die Vorinstanz hat sodann die allgemeinen Grundlagen hinsichtlich der Bildung einer Gesamtstrafe und der Anwendung des Asperationsprinzips zu- treffend dargelegt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 29).

- 15 -

2. Wahl der Sanktionsart 2.1. Der Beschuldigte hat sich durch sein Verhalten der Veruntreuung, der Sachentziehung, der Irreführung der Rechtspflege sowie diverser Delikte des Strassenverkehrsrechts schuldig gemacht. Alle Delikte sehen als Sanktion jeweils Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor, wobei für den Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung die Besonderheit besteht, dass eine ausgesprochene Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 96 Abs. 2 SVG). 2.2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Wahl der Sanktionsart korrekt dargelegt (Urk. 35 S. 29 f.). Hervorzuheben ist erneut, dass bei der Wahl der Sanktionsart nebst dem Verhältnismässigkeitsprinzip die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Eine Freiheitsstrafe ist jeweils dann auszufällen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter vor weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB). Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 2.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist mit der Vorinstanz auf die vier – teils ein- schlägigen – Vorstrafen zu verweisen (Urk. 47). Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschuldigte am 15. März 2012 mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat wegen Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe und Busse und am 27. August 2014 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs ebenfalls zu einer bedingten Geldstrafe und Busse verurteilt wurde. Unter dem

8. Oktober 2014 erfolgte das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, mit welchem eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie ein Busse ausgefällt wurde. Schliesslich erging am 26. März 2018 der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, mit welchem eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen, die bedingt ausgefällte Geldstrafe vom 27. August 2014 widerrufen sowie die Probezeit der erwirkten (bedingten) Freiheitsstrafe (Urteil vom 8. Oktober 2014)

- 16 - um zwei Jahre verlängert wurde. Der Beschuldigte hat sich durch diese Vor- strafen offensichtlich nicht warnen und beeindrucken lassen: Er delinquierte trotz dem Vollzug der Geldstrafen sowie während laufender und verlängerter Probezeit der Freiheitsstrafe weiter. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bei dieser Vorgeschichte die Ausfällung einer Geldstrafe in spezialpräventiver Hinsicht ungenügend wäre und damit für sämtliche zu beurtei- lenden Delikte als Sanktionsart die Freiheitsstrafe zu wählen ist. Dies anerkennt auch die Verteidigung (Urk. 49 S. 1 f. und S. 6 f.). Wie bereits erwähnt, ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zusätzlich zur Freiheits- strafe zwingend auch eine Geldstrafe auszufällen.

3. Teilweise retrospektive Konkurrenz? 3.1. In zeitlicher Hinsicht stellt sich mit Blick auf Dossier 7 die Frage der teil- weisen retrospektiven Konkurrenz, wurde die Veruntreuung doch im Zeitraum vom 8. Februar 2017 (Übernahme des Motorrads für Service) bis zum 2. Juli 2018 (Verkauf des Motorrads an eine Drittperson) begangen, und der Beschuldigte zwischenzeitlich am 26. März 2018 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 40.– verurteilt. Diese Verurteilung betraf das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs, begangen am 19. August 2017. Beim gefahrenen Motor- fahrzeug handelte es sich sodann um dasjenige Motorrad, welches auch Gegen- stand des Anklagevorwurfs betreffend Veruntreuung bildet (vgl. Urk. 38A; Urk. 47 und Urk. D1/18 S. 5). 3.2. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die in BGE 145 IV 1 vorgenommene Praxisänderung hinsichtlich der teilweisen retrospektiven Kon- kurrenz bestätigt und die Grundlagen dazu ausführlich dargelegt (vgl. Urteil 6B_192/2020 vom 19 August 2020 E. 2.4). Es hielt dabei fest, dass bei mehreren Delikten, welche vor und nach einer früheren Verurteilung begangen wurden, die jeweiligen Deliktskomplexe je separat zu beurteilen sind. Für die Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, ist – je nachdem, ob von der Sanktionsart her Gleichartigkeit vorliegt oder nicht – eine Zusatzstrafe zum Ersturteil oder eine zu kumulierende Strafe auszufällen, während für die nach dem Ersturteil be- gangene(n) Tat(en) eine unabhängige Strafe festgesetzt werden muss, allenfalls

- 17 - unter Anwendung des Asperationsprinzips. Als letzter Schritt sind die beiden fest- gelegten Strafen zu addieren. 3.3. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Tathandlungen, welche insgesamt als Veruntreuung zu würdigen sind, über einen längeren Zeit- raum begangen wurden (vgl. vorstehend E. III.1.). Auch mit Bezug auf die Frage der teilweisen retrospektiven Konkurrenz liegen keine eigenständigen Taten vor dem Ersturteil vor, welche separat als Veruntreuung zu ahnden wären. Vielmehr haben sich die Tathandlungen fortgesetzt, bis die Tatbestandsverwirklichung im Verkauf des Motorrads an eine Drittperson erfolgte, womit auch die beabsichtigte Bereicherung des Beschuldigten eintrat. Mangels eines separaten Delikts liegt keine eigentliche teilweise retrospektive Konkurrenz vor, weshalb alle vorliegen- den Taten als nach dem Ersturteil begangen zu gelten haben und entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

4. Einsatzstrafe 4.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, im vor- liegenden Fall die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Da vorliegend aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, erstreckt sich der Strafrahmen somit von drei Tagen bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 1 StGB). In diesem Strafrahmen ist für die Veruntreuung eine Einsatzstrafe festzusetzen. Da keine Gründe vorliegen, welche das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, sind die Strafschärfungsgründe der Delikts- mehrheit und teilweisen mehrfachen Tatbegehung innerhalb des Strafrahmens straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. 4.2. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschul- digte durch die begangene Veruntreuung, mithin die Entgegennahme der An- zahlung des Geschädigten über Fr. 1‘000.– für die zu leistenden Servicearbeiten und den mittels Verkauf des Motorrads erzielten Erlös von Fr. 1‘500.– eine unrechtmässige Bereicherung von Fr. 2‘500.– erzielen konnte. Dieser Delikts- betrag erweist sich zwar als nicht allzu hoch, ist aber auch nicht zu bagatellisie-

- 18 - ren. Der Wert der zwischenzeitlichen Nutzung, als der Beschuldigte das Motorrad auf seine von ihm getrenntlebende Ehefrau eingelöst hatte und für persönliche Fahrten nutzte, ist nicht bekannt und kann deshalb nicht beziffert werden. In subjektiver Hinsicht fällt die direktvorsätzliche Tatbegehung ins Gewicht: Der Beschuldigte wusste, dass ihm das Motorrad für die Ausführung von Service- arbeiten übergeben worden war, nutzte es und verfügte darüber aber trotzdem wissentlich und willentlich wie ein Eigentümer. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich die Firma des Beschuldigten, die "C._____ GmbH", damals in einer schwierigen finanziellen Lage befand und mit Urteil des Handelsgerichtes vom

15. März 2018 aufgelöst sowie deren Liquidation angeordnet worden war, wobei das Urteil am 13. September 2018 wieder aufgehoben wurde; gemäss aktuellem Handelsregisterauszug wurde die Gesellschaft am 28. November 2019 von Amtes wegen gelöscht. Im Tatzeitpunkt hatte der Beschuldigte somit in finanzieller Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten, befand sich jedoch nicht in einer eigentlichen Notlage. In dieser Situation versuchte er offensichtlich, auch auf deliktische Art und Weise zu Geld zu kommen, was sein Verhalten aber weder zu rechtfertigen vermag noch gemäss Ansicht der Verteidigung zu einem besonders leichten Verschulden führen kann (Urk. 49 S. 7). 4.3. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Die vorinstanzlich festgesetzte Einsatzstrafe von vier Monaten erscheint entsprechend angemessen.

5. Asperation aufgrund der weiteren Delikte 5.1. Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug In objektiver Hinsicht fällt die mehrfache Tatbegehung über einen längeren Zeit- raum ins Gewicht: So konnten dem Beschuldigten die Fahrten am 25. Juli 2018 (kurz nach Mitternacht), am 12. November 2018 (um die Mittagszeit) sowie am

1. Februar 2019 (am Morgen) nachgewiesen werden. Über einen längeren Zeit- raum von mehreren Monaten setzte sich der Beschuldigte somit wiederholt über den Entzug des Führerausweises hinweg und benützte bei verschiedenen Gelegenheiten diverse Motorfahrzeuge. Beim Vorfall gemäss Dossier 8 kommt

- 19 - erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte das gefahrene Auto gar gekauft hatte, obwohl er wusste, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war und er keine Motorfahrzeuge hätte lenken dürfen. Bezeichnet die Verteidigung die Fahr- ten des Beschuldigten bei dieser Ausgangslage als "unschön aber undramatisch", erweist sich dies als beschönigend (Urk. 49 S. 8), zeugt das Vorgehen des Beschuldigten doch von bedenklicher Gleichgültigkeit gegenüber behördlichem Handeln und dem Gesetz. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte jeweils mit direktem Vorsatz, zumal er genau wusste, dass ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Um das Bedürfnis nach Mobilität abzudecken, stehen durchaus auch andere Möglichkeiten als der motorisierte Individualverkehr zur Verfügung, weshalb es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das kriminelle Verhalten zu vermeiden. Insgesamt erscheint das Verschulden mit Bezug auf die Tatkomponente gerade noch leicht. Die seitens der Verteidigung geltend gemachte Asperation im Umfang von gesamthaft zwei Monaten ist daher deutlich zu tief (Urk. 49 S. 8). Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um fünf Monate als angemessen. 5.2. Straferhöhung wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 25. Juli 2018 einmalig ein nicht eingelöstes Motorrad auf einer öffentlichen Strasse lenkte. Dies tat er allerdings direktvorsätzlich. Auch bei diesem Vorfall wird die Geringschät- zung des Beschuldigten gegenüber den geltenden Regeln und Gesetzen deutlich. Dennoch ist das Verschulden im untersten Bereich des Strafrahmens festzu- setzen und als leicht zu bezeichnen, weshalb insgesamt eine Strafe von 20 bis 30 Tageseinheiten als dem Gesamtverschulden angemessen erschiene. In Über- einstimmung mit der Vorinstanz und dem Antrag der Verteidigung rechtfertigt es sich, davon 10 Tageseinheiten bzw. Tagessätze als zwingend auszufällende Geldstrafe festzusetzen und die hypothetische Einsatzstrafe um rund 10 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren.

- 20 - 5.3. Straferhöhung wegen missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern Bei der Fahrt vom 25. Juli 2018 verwendete der Beschuldigte sodann das Kontrollschild AG …, welches für ein anderes Motorrad bestimmt war. In objektiver Hinsicht ist wiederum zu beachten, dass es sich um eine einmalige Fahrt handelte. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass das Kennzeichen nicht zum verwendeten Motorrad gehörte. Wieder wird deutlich, dass sich der Beschuldigte ohne Skrupel über die gesetzlichen Bestimmungen hinwegsetzte. Das Verschulden wiegt aber auch diesbezüglich noch sehr leicht, weshalb die Einsatzstrafe um 10 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 5.4. Straferhöhung wegen Irreführung der Rechtspflege In objektiver Hinsicht ist mit Bezug auf diese Tat zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen offensichtlich seine Fahrt mit dem Motorrad und damit die von ihm begangenen Verkehrsregelverletzungen verschleiern wollte. Wenn die Vorinstanz festhält, ein solches Vorgehen zeuge von krimineller Energie, ist dies entgegen der Ansicht der Verteidigung keineswegs zu beanstan- den (Urk. 35 S. 34; Urk. 49 S. 8). Wer in einer solchen Situation von sich aus die Polizei kontaktiert, um eine falsche Fährte zu legen, handelt jedenfalls nicht bloss aus purer Verzweiflung, wie dies die Verteidigung geltend machen will. In subjek- tiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Seine schwierige berufliche Situation dürfte allerdings auch bei diesem Delikt eine Ursache gespielt haben. Er erhoffte sich wohl, durch diese Verschleierung nicht noch tiefer in den Schlamassel zu rutschen. Die Tat erscheint auch nicht gross geplant, sondern eher spontan erfolgt zu sein. Weiter ist der Umstand relativierend zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte den angeblichen Diebstahl zwar bei der Einsatz- zentrale der Kantonspolizei Zürich meldete, hernach an die zuständige Polizei- stelle in Unterengstringen verwiesen wurde und dort in der Folge aber keine Strafanzeige deponierte. Deshalb liegt das Verschulden gesamthaft auch noch im unteren Bereich und ist als leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist in Anwen- dung des Asperationsprinzips um zwei Monate zu erhöhen.

- 21 - 5.5. Zwischenfazit Tatkomponente Aufgrund der Tatkomponente ist die (hypothetische) Gesamtstrafe auf 11 Monate und 20 Tage Freiheitsstrafe sowie 10 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

6. Täterkomponenten 6.1. Biografie und persönliche Verhältnisse Zu seinen persönlichen Verhältnissen machte der Beschuldigte folgende Angaben (Urk. D14/1 S. 9 f.; Urk. D1/4/3 S. 6 f.; Prot. I S. 17 ff.; Urk. 48 S. 1 ff.): Der Beschuldigte habe nach der Schule den Beruf des Motorradmechanikers erlernt und, nachdem er als Personalberater tätig gewesen sei, sich mit der "C._____ GmbH" selbständig gemacht. Nach 12 Jahren als Inhaber und Geschäftsführer habe er das Geschäft aus finanziellen Gründen aufgeben müssen. Anschliessend sei er arbeitslos gewesen und habe Sozialhilfe bezogen. Am 1. Mai 2020 habe er eine unbefristete Arbeitsstelle als Hauswart bei der "D.______ AG" antreten kön- nen und arbeite auch heute noch dort. Er verdiene dabei monatlich rund Fr. 4'400.–. Zukünftig plane er jedoch, bei der Firma seines Bruders einzusteigen. Der Beschuldigte habe kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 70'000.–. Von seiner Ehefrau lebe er getrennt, die Scheidung sei jedoch noch nicht anhängig gemacht worden. Den gemeinsamen siebenjährigen Sohn betreue er jedes Wochenende; dieser übernachte drei Mal pro Woche (freitags bis sonn- tags) bei ihm. Es komme aber auch mehrmals vor, dass der Sohn unter der Wo- che beim Beschuldigten übernachte, da sie nach der Schule oftmals Zeit zusam- men verbringen würden. Der Sohn habe aufgrund eines leichten Autismus bis an- hin eine besondere Betreuung und Beschulung benötigt, er könne jedoch zu Be- ginn des neuen Schuljahres nun in E.______ die Regelschule besuchen. Der Be- schuldigte habe nebst den Betreuungsaufgaben Unterhaltsbeiträge von ins- gesamt monatlich Fr. 1'680.– zu bezahlen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben keinen Einfluss auf die Strafzumessung und sind als neutral zu werten.

- 22 - 6.2. Vorleben und Nachtatverhalten 6.2.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz fallen die zahlreichen und zum Teil einschlägigen Vorstrafen signifikant straferhöhend ins Gewicht (Urk. 47; Urk. 35 S. 35), hat sich der Beschuldigte dadurch doch nicht warnen lassen. Trotz Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und explizitem Hinweis, dass ausnahmsweise und im Sinne einer allerletzten Chance auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe verzichtet werde, delinquierte er während laufender Probezeit und auch während laufender Strafuntersuchung weiterhin und teilweise sogar einschlägig. 6.2.2. Unter dem Titel des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zunächst die Delikte gemäss Dossier 5, 7 und 8 eingestanden und anlässlich der Berufungsverhandlung letztlich auch die Vorwürfe gemäss Dossier 2 anerkannt hat. Diese Geständnisse erfolgten jedoch zögerlich und erst nachdem sich der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungen bereits klar präsen- tierte (insbesondere betreffend Dossier 2 und 7). Jedoch zeigte der Beschuldigte damit immerhin eine gewisse Einsicht und Reue. Mit Bezug auf Dossier 7 ist dem Beschuldigten überdies zu Gute zu halten, dass er dem Privatkläger 2 den durch die Veruntreuung entstandenen Schaden von Fr. 4'000.– ersetzte (Urk. 28/2), was im Sinne von tätiger Reue gemäss Art. 48 lit. d StGB ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung vermögen diese Umstände die gewichtige Straferhöhung aufgrund der wiederholten und einschlä- gigen Delinquenz jedoch nicht aufzuwiegen (Urk. 49 S. 9). Unter Berücksichtigung des Vorlebens sowie des Nachtatverhaltens ist die seitens der Vorinstanz vorge- nommene Straferhöhung um zwei Monate nicht zu beanstanden (Urk. 35 S. 36). 6.3. Besondere Strafempfindlichkeit 6.3.1. Weiter führte die Verteidigung ins Feld, es liege ein klarer Fall einer beson- deren Strafempfindlichkeit vor, nehme der Beschuldigte doch die Betreuung des Sohnes, welcher an Autismus und einer leichten geistigen Behinderung leide, regelmässig wahr; der Sohn sei auf eine enge Betreuung durch den Vater dringend angewiesen. Falls der Beschuldigte seinen Sohn aufgrund der aus-

- 23 - zusprechenden Sanktion nicht mehr betreuen könne, würde sich dies sehr schädlich auf dessen Entwicklung auswirken (Urk. 49 S. 9 f.; Prot. I S. 21 ff.). 6.3.2. Mit den Vorderrichtern ist vorliegend keine (strafmindernd) zu berücksich- tigende besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden kann, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebette- te Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil 6B_748/2015 vom

29. Oktober 2015 E. 1.3.). Zwar würde ein allfälliger Strafvollzug für den Beschul- digten und seinen Sohn eine Belastung darstellen. Dies ist jedoch eine un- vermeidbare Konsequenz der freiheitsentziehenden Sanktion, welche sich der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt seiner Tathandlungen vor Augen führen musste. Der Beschuldigte ist insbesondere daran zu erinnern, dass ihm mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März 2018 aufgrund seiner geltend gemachten Verantwortung für seinen Sohn und dem damit verbun- denen Willen, inskünftig deliktsfrei zu leben, eine Chance gewährt und die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht widerrufen wurde (Urk. D1/10/7 S. 4). Diese Chance nahm der Beschuldigte trotz seinen Beteuerungen nicht wahr. Ihm muss- ten nach der expliziten Warnung die drohenden Konsequenzen einer erneuten Delinquenz deutlich bewusst gewesen sein. Selbst wenn nunmehr aufgrund der drohenden Sanktion eine Fremdbetreuung in Anspruch genommen werden müss- te, stellt dies keine besondere Strafempfindlichkeit dar (s.a. Urteil 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2.). Unter diesem Titel hat somit keine (weitere) Strafreduktion zu erfolgen.

7. Ergebnis der Strafzumessung und Tagessatzhöhe 7.1. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten und 20 Tagen. Daran anzurechnen sind zwei Tage erstandene Untersuchungshaft (Art. 51 StGB; vgl. Urk. D1/8/1). Die Geldstrafe ist bei 10 Tagessätzen zu belassen.

- 24 - 7.2. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Festlegung der Höhe des Tagessatzes ist das Einkommen, welches dem Beschuldigten durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Davon abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Beschuldigten nicht zufliesst, insbesondere die notwen- digen Berufsauslagen, die laufenden Steuern und die Krankenkassenprämien. Nicht bezahlbare Geldstrafen soll es generell nicht geben (HEIMGARTNER, in: OFK- Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 34 N 26 ff.). 7.3. Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der Gesamtsituation (Geschäftsaufgabe, Sozialhilfe, Unterhaltspflichten) und den hohen Schulden trotz des regelmässig erzielten Einkommens den Tagessatz auf Fr. 10.– fest. Unter Berücksichtigung der voraussichtlich noch länger andauernden Unterhaltspflicht sowie den nach wie vor prekären finanziellen Verhältnissen ist dies nicht zu bean- standen. Die Tagessatzhöhe ist deshalb bei Fr. 10.– zu belassen.

8. Widerruf und Bildung einer Gesamtstrafe 8.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen für den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe bei Nichtbewährung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Ebenfalls hat sie die Voraussetzungen und das Vor- gehen bei der Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB korrekt aufgezeigt (Urk. 35 S. 41 f.). 8.2. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirks- gerichts Dietikon vom 8. Oktober 2014 unter anderem zu einer bedingt auf- geschobenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt. Mit Strafbefehl vom 26. März 2018 verlängerte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland diese Probezeit im Sinne einer letzten Chance um 2 Jahre (Urk. 47 S. 2). Dennoch beging der Beschuldigte alle vorliegend zu beurteilenden Delikte in der damals laufenden bzw. verlängerten Probezeit der genannten Strafe. Die Vorderrichter haben daher zutreffend erkannt, dass er die ihm ein- geräumte Möglichkeit des bedingten Vollzugs offensichtlich nicht genutzt hat

- 25 - (Urk. 35 S. 41 f.). Im Lichte des zu prüfenden Widerrufs kann dem Beschuldigten insgesamt keine günstige Legalprognose gestellt werden, auch wenn er beruflich und privat wieder Tritt gefasst zu haben scheint. Selbst die Verteidigung sieht einen Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs der Vorstrafe als unumgänglich an (Urk. 49 S. 12). Mit der Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Probezeit gar nicht mehr in Frage käme, da sie bereits um die Hälfte verlängert wurde (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Oktober 2014 bedingt gewährte Vollzug der Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist deshalb zu widerrufen. 8.3. Sind – wie vorliegend – die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei bildet die neue Strafe die Einsatzstrafe, welche durch die widerrufene Strafe entsprechend zu erhöhen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung, dass sowohl für die heutige "Einsatzstrafe" als auch die Vorstrafe jeweils Gesamtstrafen ausgesprochen wurden, rechtfertigt es sich, die heute festgelegte Strafe (13 Monate und 20 Tage Freiheitsstrafe) mit der widerrufenen Vorstrafe (10 Monate Freiheitsstrafe) auf eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu asperieren. Zusätzlich ist eine Geldstrafe von 10 Tages-sätzen zu Fr. 10.– auszusprechen. Da sich der Beschuldigte in vorliegendem Verfahren für 2 Tage in Haft befand und auch auf die nunmehr widerrufene Strafe 2 Tage Haft angerechnet wurden, sind auf die auszusprechende (Gesamt-)Freiheitsstrafe insgesamt 4 Tage erstandene Haft anzurechnen. IV. Vollzug

1. Ausgangslage 1.1. Da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Verübung der aktuell zu beurteilenden Taten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, greift die Vermutung einer günstigen Prognose nicht und es ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

- 26 - 1.2. Die Vorinstanz erwog vor diesem Hintergrund sinngemäss, der Beschuldig- te habe trotz der erwirkten Vorstrafen sowohl während laufender Probezeit als auch laufender Strafuntersuchung teilweise einschlägig delinquiert. Er habe erst kürzlich seine neue Arbeitsstelle angetreten, scheine dort aber nicht besonders involviert zu sein und befinde sich noch in der Probezeit. Diese berufliche Ver- änderung sowie der Rückzug aus der Motorradszene würden deshalb nicht genügen, um eine besonders positive Veränderung der Lebensumstände zu belegen. Auch die Beziehung zu seinem Sohn habe den Beschuldigten in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, wiederholt zu delinquieren. Dem Beschul- digten könne daher, insbesondere aufgrund der mehrjährigen Deliktskarriere, keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb die Strafe vollumfänglich zu vollziehen sei (Urk. 35 S. 40 f.). 1.3. Demgegenüber beantragt die Verteidigung einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und bringt vor, es lägen besonders günstige Umstände vor, die einen teilweisen Aufschub der Strafe rechtfertigen würden. So habe sich der Beschuldigte beruflich umorientiert und das ihm Zumutbare unternommen, um den angerichteten Schaden zu beheben. Ebenfalls kümmere er sich nunmehr ausserordentlich und geradezu beispielhaft um seinen Sohn und pflege zudem einen anderen Freundes- und Bekanntenkreis. Der teilweise Vollzug der Strafe werde den Beschuldigten genügend von der Begehung weiterer Delikte abhalten (Urk. 49 S. 13 ff.)

2. Würdigung 2.1. Während das Bundesgericht die Möglichkeit einer teilbedingten Freiheits- strafe im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 StGB zunächst grundsätzlich ausschloss, da die Strafe bei Vorliegen von besonders günstigen Umständen vollständig aufzuschieben bzw. andernfalls in voller Länge zu vollziehen sei (vgl. Urteil 6B_492/2008 vom 19. Mai 2009; Urteil 6B_1032/2014 vom 8. Januar 2015), hat es diese Rechtsprechung mittlerweile relativiert. In BGE 144 IV 277 hat das Bundesgericht dazu festgehalten, die teilbedingte Strafe stelle innerhalb des gesetzlichen Stufensystems eine Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub (bedingt) und dem Vollzug (unbedingt) der Strafe dar. Sie komme im

- 27 - sogenannten Schnittstellenbereich von einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend sei und der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe erfordere, dass der andere Teil vollzogen werde. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermögliche ein Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose (BGE 144 IV 277 E. 3.1.; s.a. Urteil 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 6.3.2.). Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges ist mithin möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Erst wenn keinerlei Aussicht besteht, dass sich der Täter in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen wird, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (Urteil 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1. m.H.). 2.2. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die mehrjährige deliktische Tätigkeit des Beschuldigten im Rahmen der Legalprognose isoliert betrachtet klar als nega- tiv zu werten ist, zeugt die wiederholte und einschlägige Delinquenz doch von einer erheblichen Uneinsichtigkeit in Bezug auf das verübte Unrecht. Die alleinige Tatsache, dass sich der Beschuldigte der Strafwürdigkeit seiner Handlungen im damaligen Zeitpunkt nicht bewusst geworden war, indiziert jedoch noch nicht zwingend eine ungünstige Prognose (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 47). In einer Gesamtschau ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Gerichtsverfahren – wie bereits dargelegt – mehrheitlich einsichtig und reuig zeigte. Sodann befindet er sich nunmehr beruflich in gefestig- ten Verhältnissen, was urkundlich belegt ist (Urk. 50/2). Auch wenn sich der Beschuldigte trotz seiner familiären Verpflichtungen bis anhin nicht davon ab- halten liess, straffällig zu werden, scheint diesbezüglich ebenfalls eine weitere Festigung und positive Veränderung in der Beziehung zu seinem Kind stattge- funden zu haben, nimmt er doch heute eine massgebliche Betreuungsverant- wortung für seinen Sohn wahr (Urk. 48 S. 2 ff.; Urk. 49 S. 14 f.). Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte vor den heute zu beurteilenden Taten noch nie einen längeren Freiheitsentzug erdulden musste. Er befand sich lediglich zwei-

- 28 - malig für zwei Tage in Haft (Urk. 47). Zwar hat ihn dies sowie die bedingt auf- geschobene Freiheitsstrafe nicht nachhaltig beeindruckt. Müsste der Beschuldigte aber heute eine doch empfindliche Freiheitsstrafe zwischen 6 und 9 Monaten ver- büssen (vgl. Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB), wäre davon unter den geschilderten Gesamtumständen durchaus eine nachhaltige Wirkung zu erwarten. Dies hat ins- besondere auch vor dem Hintergrund zu gelten, dass dem Beschuldigten im Falle eines Rückfalls nochmals ein Freiheitsentzug in dieser Grössenordnung drohen würde. 2.3. Unter Berücksichtigung der konkreten Warnwirkung eines solchen teil- weisen Vollzugs der Freiheitsstrafe und angesichts der durchaus positiven Verän- derungen in den Lebensumständen des Beschuldigten rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten nunmehr im Sinne einer allerletzten Chance keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und ihm für die Freiheitsstrafe den teilbedingten Vollzug zu gewähren. Hierfür erscheint es angemessen, den vollziehbaren Teil der Strafe auf die Hälfte (9 Monate) festzusetzen. Allerdings ist dabei den tatsäch- lich vorhandenen Bedenken mit der Ansetzung der gesetzlich maximalen Probe- zeit von fünf Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.4. Ein teilbedingter Vollzug von Geldstrafen ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 43 StGB). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist die Geldstrafe

– wie von der Verteidigung beantragt – zu vollziehen (Urk. 49 S. 2). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Der Vorwurf der Sach- entziehung gemäss Dossier 1 hat das Ausmass der Strafuntersuchung nicht in derart relevanter Weise tangiert, dass von der vorinstanzlichen Kostenregelung

- 29 - abzuweichen wäre. Auch die Verteidigung hat hierzu keine konkreten Anträge gestellt. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 9) daher zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (BSK StPO II-DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). 2.2. Da für die Kostenregelung primär die Berufungsanträge gemäss Berufungserklärung massgebend sind, hat der Beschuldigte lediglich in Bezug auf den Teilfreispruch wegen Sachentziehung und hinsichtlich der Vollzugsfrage als obsiegend zu gelten. Im Übrigen gilt der Beschuldigte mit seinen Berufungsan- trägen als unterliegend. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung, zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungs- verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rücker- stattungspflicht im Umfang von 3/4 vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'908.45 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 46). Da die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung samt Weg und Nachbesprechung bereits nahezu voll- ständig im geltend gemachten Honorar berücksichtigt wurden, rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren sogleich pauschal und gesamthaft mit Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 30 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB; − (…) − (…) − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 5 und Dossier 8); − (…) − (…)

2. Vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 6, zum Nachteil des Privatklägers 1) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (…)

6. Die Privatkläger 1 und 2 werden mit ihren Schadenersatz- respektive Genugtuungs- begehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'550.00 Auslagen Forensisches Institut; Fr. 40.00 Auslagen inner- und ausserkantonale Verfahrenskosten Polizei.

8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'587.60 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.

9. (…)

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 31 -

11. (Mitteilungen.)

12. (Rechtsmittel.)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB; − des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 2); − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG; − der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontroll- schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 1).

3. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

8. Oktober 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (abzüglich 2 Tage erstandene Haft) wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 3 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 4 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 9 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

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6. Die Geldstrafe wird vollzogen.

7. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 9) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und zu ¼ definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu ¼ definitiv und zu ¾ einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von ¾ bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung des Privatklägers F.______, RA Dr. iur. Y.______, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) − den Privatkläger G.______ (im Auszug betr. Vorabbeschluss; versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers F.______, RA Dr. iur. Y.______, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 33 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizeiliches Datenmanagement, Zentrale Daten, Postfach, 8021 Zürich, mit separatem Schreiben gem. § 54 a PolG − das Bezirksgericht Dietikon, in die Akten Geschäfts-Nr. GG140036-M.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.