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SB200451

Einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2021-04-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (85 Absätze)

E. 1 Abteilung, den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig. Vom Vorwurf der Körperver- letzung, Drohung und Nötigung begangen am 14./15. Oktober 2018 und vom Vorwurf der mehrfachen Drohung begangen am 25. Oktober 2019 sprach es den Beschuldigten frei. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– und ordnete eine stationäre therapeu- tische Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zu Gunsten der stationären Massnahme auf. Sodann wurde auf die Erstellung eines DNA-Profils i.S.v. Art. 5 DNA-Profil-Gesetz verzich- tet (Urk. 75).

E. 1.1 Mit Urteil vom 1. September 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich,

E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 2. September 2020 frist- gerecht Berufung an (Urk. 69). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 26. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 74/2). Die Berufungserklärung des Beschul- digten ging in der Folge fristgerecht ein (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) verzichtetet ausdrücklich (Urk. 80), die Pri- vatklägerin stillschweigend auf Anschlussberufung. Mit Präsidialverfügung vom

12. Februar 2021 wurde bei der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen, Zentrum für

- 7 - offenen Massnahmenvollzug, ein aktueller Verlaufsbericht über die Behandlung des Beschuldigten eingeholt (Urk. 85). Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 in- formierten die Bewährungs- und Vollzugsdienste über den weiteren Verlauf der stationären Massnahme (Urk. 87). Am 4. März 2021 ging der Verlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen, Zentrum für offenen Massnahmenvollzug, ein (Urk. 89). Die Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin erschien, fand am 14. April 2021 statt (Prot. II S. 4).

E. 2 Berufungserklärung

E. 2.1 In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.

E. 2.2 Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Höhe der Strafe (Dispositiv-Ziffer 4), den Vollzug der Strafe (Dispositiv-Ziffer 5), die Anordnung ei- ner stationären Massnahme (Dispositiv-Ziffer 6) und den Aufschub der Freiheits- strafe zugunsten der stationären Massnahme (Dispositiv-Ziffer 7; Urk. 77).

E. 2.3 Nachdem somit die Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 und 3 (Freisprüche), 8 (Verzicht Erstellung DNA-Profil), 9 (Feststellung keine Zivilan- sprüche) und 10 bis 13 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) nicht angefochten sind, ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2.5 Monate / 75 Tagessätze festzusetzen ist.

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 Vorbemerkungen

E. 3.1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 75).

E. 3.1.2 Der Beschuldigte beantragt eine bedingte Gefängnisstrafe von 6 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von Fr. 500.– (Urk. 92 S. 2; Urk. 77). Er macht geltend, dass die Tatschwere gesamthaft als überschaubar gering zu werten und zu berücksichtigen sei, dass die Delinquenz

- 8 - ausschliesslich dem Suchtverhalten zuzuschreiben sei und keine eigentliche kri- minelle Energie festgestellt werden könne. Weiter sei die ihm attestierte vermin- derte Schuldfähigkeit mittelschweren Grades mit 50% verschuldensmindernd so- wie die erhöhte Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen. Aufgrund fehlender Vor- strafen sei die Ausfällung einer bedingten Freiheitstrafe angezeigt (Urk. 92; Urk. 65 S. 8).

E. 3.1.3 Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung (Strafrahmen; Strafzumessungsregeln) korrekt wiedergegeben. Es kann auf diese zutreffenden Ausführungen (Urk. 75 S. 46 ff.) verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen hat, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.).

E. 3.2 Strafzumessung in concreto

E. 3.2.1 Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sin- ne von Art. 181 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gemacht.

E. 3.2.2 Einfache Körperverletzung

E. 3.2.2.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Pri- vatklägerin zwar diverse Hämatome, Schmerzen am Kopf, in der Schultergegend und Schwindel erlitt, jedoch schwerere körperliche Beeinträchtigungen, die eben- falls im Rahmen von Art. 123 StGB denkbar gewesen wären, ausblieben. Zu be- rücksichtigen ist aber, dass die Tat des Beschuldigten solche Konsequenzen durchaus hätte nach sich ziehen können und es lediglich dem Zufall geschuldet war, dass sich die Privatklägerin nicht schwerwiegender verletzte. Die Handlun- gen des Beschuldigten wiesen ein hohes Gefährdungspotential auf. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Opfer des Beschuldigten die eigene Ehefrau war, und

- 9 - er auf diese in der gemeinsamen Wohnung losging. Es kann weder von einem ge- ringen Verschulden ausgegangen werden noch liegt ein leichter Fall vor (Urk. 65 S. 8). Insgesamt ist von einem keinesfalls leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat aus nichtigem Anlass beging. Es sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, dass die Privatklägerin durch ihr Verhalten den Beschuldigten in eine solche Gemütsregung versetzt haben könnte, welche die Tat in irgendei- ner Weise erklärbar gemacht hätte. Sodann liess er erst von der Privatklägerin ab, als die Nachbarin eingriff. Der Beschuldigte hatte die Tat nicht geplant. Er handel- te sodann lediglich mit Eventualvorsatz. Das subjektive Verschulden wirkt sich insgesamt leicht verschuldensvermindernd aus. Insgesamt ist unter Berücksichti- gung der objektiven und subjektiven Tatschwere von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf rund 13 Monate festzuset- zen.

E. 3.2.2.2 Sodann führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass beim Beschuldigten ei- ne verminderte Schuldfähigkeit knapp mittelschweren Grades vorlag, was mit ei- ner Strafreduktion zu berücksichtigen ist. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe bei 8 Monaten festzusetzen.

E. 3.2.3 Nötigung (Vorfall vom 19. Oktober 2019)

E. 3.2.3.1 Die Vorinstanz führt zutreffend an, dass bezüglich der objektiven Tat- schwere zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während einer kürzeren Dauer durch Einschliessen in der Wohnung am Weggehen gehin- dert hatte, ohne dabei explizit Gewalt angedroht oder angewendet zu haben. Mit der Vorinstanz ist die Tat im Vergleich zu anderen denkbaren Tathandlungen im unteren Bereich der objektiven Tatschwere anzusiedeln und an der Grenze zu leicht zu qualifizieren. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist leicht verschul- denserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht geplant vor- ging, aber aus nichtigem Anlass handelte und seitens der Privatklägerin keine Provokation vorausging. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Dem-

- 10 - entsprechend wäre von einer Einsatzstrafe von rund 4 Monaten / 120 Tagessätze auszugehen.

E. 3.2.3.2 Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit knapp mittelschweren Grades beging, was mit einer Strafreduktion zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist die Einzelstrafe für die am 19. Oktober 2019 begangene Nötigung auf rund 2.5 Monate / 75 Ta- gessätze festzusetzen.

E. 3.2.4 Nötigung (Vorfall vom 23./24. Oktober 2019)

E. 3.2.4.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin nicht nur während der Nacht verwehrte, die Woh- nung zu verlassen, sondern diese dabei auch während mehreren Stunden am Schlaf hinderte und sie fortwährend bedrängte. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als noch eher leicht zu qualifizieren. Leicht verschuldenserhöhend ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht geplant vorging, aber aus nichtigem Anlass handelte und seitens der Privatklägerin keine Provoka- tion vorausging. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjekti- ven Tatschwere von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Dement- sprechend wäre von einer Einsatzstrafe von rund 5 Monaten / 150 Tagessätze auszugehen.

E. 3.2.4.2 Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit knapp mittelschweren Grades beging, was mit einer Strafreduktion zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist die Einzelstrafe für die am 23./24. Oktober 2019 begangene Nötigung auf 3 Monate / 90 Tagess- ätze festzusetzen.

E. 3.2.5 Täterkomponenten

E. 3.2.5.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 51). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden.

- 11 -

E. 3.2.5.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 76), was neutral zu werten ist.

E. 3.2.5.3 Sodann ist anzumerken, dass der Beschuldigte bezüglich des Vorfalls vom 15. Oktober 2018 (einfache Körperverletzung) zwar teilweise geständig war, dabei jedoch seine Taten verharmlosend darstellte (Urk. 7 S. 3 ff.) und mit seinem Teil(ein)geständnis das Verfahren nicht wesentlich vereinfachte. Von einer dies- bezüglichen Strafreduktion ist daher abzusehen.

E. 3.2.5.4 Der Beschuldigte weist aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und sei- ner Krebserkrankung, aufgrund derer er noch immer starke Medikamente ein- nehmen muss (vgl. Prot. II S. 12), eine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Diese ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 3.2.5.5 Insgesamt ergibt sich aus den Täterkomponenten eine leichte Strafreduk- tion, womit es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe bezüglich der einfachen Körper- verletzung um 1 Monat und die hypothetischen Einsatzstrafen für die Nötigungen je um 0.5 Monate / 15 Tagessätze zu reduzieren.

E. 3.2.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Einsatzstrafe für die ein- fache Körperverletzung auf 7 Monate, für die Nötigung vom 19. Oktober 2019 auf 2 Monate / 60 Tagessätze und für die Nötigung vom 23./24. Oktober 2019 auf

E. 3.2.7 Wahl der Sanktionsart

E. 3.2.7.1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB).

E. 3.2.7.2 Für die einfache Körperverletzung ist die Strafe auf 7 Monate (entspre- chend 210 Strafeinheiten) festzusetzen. Eine Geldstrafe kommt deshalb nicht in Betracht. Bezüglich der Nötigungen ist eine Strafe in Höhe von 60 Strafeinheiten resp. 75 Strafeinheiten festzusetzen. Eine Geldstrafe wäre somit möglich. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn ei-

- 12 - ne solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen und Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sankti- onsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksich- tigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2).

E. 3.2.7.3 Unter Berücksichtigung des Ausmasses des Einzeltatverschuldens, des engen zeitlichen Zusammenhangs der Einzeltaten gegen das immer gleiche Op- fer und der hohen Rückfallgefahr erscheint eine Geldstrafe weder schuldange- messen noch zweckmässig. Zwar beging der Beschuldigte die Taten unter Alko- holeinfluss. Jedoch attestiert ihm das Gutachten eine hohe Rückfallgefahr (Urk. 29/8 S. 48). Es ist deshalb auch für die begangenen Nötigungen eine Frei- heitsstrafe auszusprechen.

E. 3.2.7.4 Nachdem somit sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Nötigungen Freiheitsstrafen auszusprechen sind, ist in Anwendung des Asperati- onsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) die Einsatzstrafe von 7 Monaten für die Nöti- gung vom 19. Oktober 2019 um 1 Monat und für die Nötigung vom 23./24. Oktober 2021 um 1.5 Monate zu erhöhen, womit eine Freiheitsstrafe von 9.5 Monaten resultieren würde. In Anwendung des Verschlechterungsverbots hat es demnach bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

E. 3.2.8 Fahren in fahrunfähigem Zustand

E. 3.2.8.1 Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, womit eine Asperation zur auszusprechenden Freiheitsstrafe ausgeschlossen ist.

E. 3.2.8.2 Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. Bei der Bemessung der Busse und der festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe sind so- dann auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich Einkom-

- 13 - men und Vermögen, der Familienstand und die Familienpflichten sowie Beruf, Al- ter und Gesundheit zu berücksichtigen (Art. 106 Abs. 3 StGB; BGE 129 IV 6 E. 6.1).

E. 3.2.8.3 Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte in fahr- unfähigem Zustand mitten durch die Stadt Zürich fuhr, wo stets viele weitere Fahrzeuge und Fussgänger unterwegs sind und deshalb grundsätzlich von einer erheblichen Gefährdung anderer Menschen auszugehen ist. Aufgrund der deutli- chen Alkoholgewöhnung des Beschuldigten muss jedoch zugunsten des Be- schuldigten davon ausgegangen werden, dass zwar seine Reaktionsfähigkeit auf- grund des Alkoholkonsums eingeschränkt war, jedoch nicht von einer absoluten Fahrunfähigkeit auszugehen ist. Der Beschuldigte handelte aus egoistischem und nichtigem Motiv, um schneller bei seinem Arbeitgeber zu erscheinen, obwohl er den Weg ohne weiteres auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hätte zurückle- gen können.

E. 3.2.8.4 Insgesamt ist in Würdigung aller relevanter Strafzumessungsgründe von einem mittleren Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es daher angemessen, die Busse auf Fr. 500.–, und die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung auf 5 Tage festzusetzen.

E. 3.3 Vollzug der Strafe

E. 3.3.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell wird das Fehlen einer un- günstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird. Für die Gewährung des bedingten Vollzuges genügt es, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren. Zur Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (Trechsel/ Pieth, in: PK StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 42 N 7 f.).

- 14 -

E. 3.3.2 Im Rahmen der Strafzumessung wurde die Strafe des Beschuldigten auf 9 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Nachdem der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist eine Mass- nahme anzuordnen, da die Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen. Das Gutachten attestiert dem Be- schuldigten eine seit vielen Jahren bestehende schwere Alkoholabhängigkeit (Urk. 29/8 S. 47) und in einem engen partnerschaftlichen Beziehungskontext bei zeitgleich stattfindendem Alkoholkonsum eine hohe Rückfallgefahr für einfache Körperverletzungen und Nötigungen (Urk. 29/8 S. 48). Gemäss ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts ist der bedingte Aufschub einer gleichzeitig mit ei- ner Massnahme ausgefällten Strafe ausgeschlossen, da die Anordnung der Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet. Dies gälte nach der Rechtsprechung auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen würde (BGE 135 IV 180 E. 2.3). Soweit die Verteidigung einwendet, dass die Legalprog- nose eigentlich äusserst gut wäre, und als ohne jegliche Wiederholungsgefahr zu bewerten sei, wenn der Alkoholkonsum wegfalle (Urk. 92 S. 4), ist festzuhalten, dass bis jetzt noch nicht von einer gefestigten Einsicht des Beschuldigten in die bestehende Alkoholproblematik und einer langfristigen Alkoholabstinenz ausge- gangen werden kann (vgl. Urk. 89 und nachfolgende Ausführungen) und dem Be- schuldigten deshalb keine positive Legalprognose gestellt werden kann.

E. 3.3.3 Demnach ist eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Sodann ist die Busse (von Gesetzes wegen) zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario).

E. 4 Massnahme

E. 4.1 Vorbemerkungen

E. 4.1.1 Die Vorinstanz ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) an (Urk. 75).

E. 4.1.2 Der Beschuldigte beantragt, die vorzeitige stationäre Massnahme sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Eventualiter sei die vorzeitige stationäre Mass-

- 15 - nahme mit sofortiger Wirkung und Freilassung durch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zu ersetzen (Urk. 92 S. 2; Urk. 77). Zur Begründung führt der Beschuldigte an, dass aufgrund der bedingten und kurzen Gefängnisstrafe die Fortführung der stationären Massnahme ausser Frage stehe. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten erweise sich aufgrund der effektiven Tatschwere der Anlassdelikte als unverhältnismässig (Urk. 92 S. 5 ff.; Urk. 65 S. 8 f.).

E. 4.1.3 Nach Art. 56 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe al- lein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht und die öffentliche Sicherheit dies er- fordert und die Voraussetzungen der einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die An- ordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Ein- griff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 StGB).

E. 4.1.4 Für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist erfor- derlich, dass der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist und der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängig- keit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 60 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedroh- te Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Sind mehrere Massnahmen in glei- cher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).

E. 4.1.5 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer sta- tionären oder einer ambulanten Massnahme nach Art. 60 und Art. 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Es würdigt das Gut-

- 16 - achten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es aber nicht ohne triftigen Gründe von diesem abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 136 II 539).

E. 4.2 Gutachten Bereits im Rahmen der Strafuntersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft bei C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische Psychi- atrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 29/8). Das Gutachten vom 8. April 2020 nimmt ausführlich Stellung zum Gesundheitszustand des Beschuldigten, zum Behandlungsbedürfnis, zur Legalprognose, zur Behan- delbarkeit und zu zweckmässigen Behandlungsmethoden. Es ist inhaltlich detail- liert und differenziert und in sich schlüssig. Es wird denn vom Beschuldigten grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt (Urk. 92 S. 6; Urk. 65 S. 8 f.).

E. 4.3 Massnahmebedürftigkeit

E. 4.3.1 Der Gutachter hält fest, dass beim Beschuldigten seit vielen Jahren eine schwere Alkoholabhängigkeit bestehe, welche sich auch bereits auf körperlicher Ebene in Bauchspeicheldrüsenentzündungen manifestiere. An der Einstufung als schwere Alkoholabhängigkeit vermöge auch nichts zu ändern, dass es dem Be- schuldigten gemäss seinen eigenen Angaben phasenweise gelungen sei, alko- holabstinent zu leben. In Phasen des Alkoholkonsums zeige der Beschuldigte ein sehr exzessives Trinkverhalten, in dessen Folge sich bei ihm eine Alkoholgewöh- nung eingestellt habe, die ihn auch bei hohen Blutalkoholspiegeln psychopatholo- gisch noch recht unauffällig erscheinen liessen (act. 29/8 S. 47).

E. 4.3.2 Zum Rückfallrisiko hielt der Gutachter fest, dass die Gefahr zur Begehung neuerlicher Straftaten vergleichbar mit den vorliegenden in einem engen partner- schaftlichen Beziehungskontext bei zeitgleich stattfindendem Alkoholkonsum vor dem Hintergrund schwieriger Lebensrahmenbedingungen als hoch anzusehen sei (act. 29/8 S. 39 ff., S. 48).

E. 4.3.3 Die Massnahmebedürftigkeit ist damit ausgewiesen und wird vom Beschul- digten unterdessen grundsätzlich auch nicht mehr in Frage gestellt (Prot. I S. 14 f., S. 21; Prot. II S. 7). Der Beschuldigte widersetzt sich jedoch einer stationären

- 17 - Massnahme. Darauf wird bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zurückzukommen sein.

E. 4.4 Massnahmefähigkeit

E. 4.4.1 Der Gutachter führt an, dass hinsichtlich allgemeiner und realer Therapie- möglichkeiten im Bereich suchttherapeutischer Intervention sowohl genügend the- rapeutische Ansatzmöglichkeiten als auch reale Therapiemöglichkeiten im ambu- lanten und stationären Setting bestehen würden (Urk. 29/8 S. 43). Sodann attes- tiert der Gutachter dem Beschuldigten eine recht gute therapeutische Erreichbar- keit (Urk. 29/8 S. 41).

E. 4.4.2 Die Massnahmefähigkeit ist damit gegeben.

E. 4.5 Massnahmewilligkeit

E. 4.5.1 Der Beschuldigte anerkennt unterdessen, dass er eine Therapie braucht (Prot. I S. 14 f.; Urk. 92 S. 7). Eine stationäre Behandlung kommt für ihn aber nicht in Frage, da sein Sohn und auch seine Frau und seine Familie im D._____ ihn brauchen würden (Urk. 29/8 S. 18). An diesem Standpunkt hielt er auch in den gerichtlichen Verfahren fest (Prot. I S. 14, S. 21; Prot. II S. 6, 13).

E. 4.5.2 Der Gutachter führt aus, dass auch eine gegen den Willen des Beschuldig- ten angeordnete Behandlung Erfolg versprechend durchgeführt werden könne, da sich beim Beschuldigten in seiner Persönlichkeit keine Anhaltspunkte dafür er- kennen lassen würden, die ihn im Falle einer ihm strafrechtlich auferlegten thera- peutischen Massnahme die Ablehnung einer solchen durchzudrücken (Stichwort: provozierter Therapieabbruch) geneigt sein lassen würden (Urk. 29/8 S. 50).

E. 4.5.3 Im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Thera- piewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Statt der Motivation soll- te von der betroffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Moti- vierbarkeit verlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 6P.73/2006 vom 29. Juni 2006, E.7.3). Erstes Ziel einer Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlun-

- 18 - gen auch Aussicht auf Erfolg hat. Zu bedenken ist, dass eine mangelnde Einsicht gerade zum Krankheitsbild vieler Störungen dazu gehört (BSK StGB I-Heer, Art. 9 N 78 ff.).

E. 4.5.4 Nachdem der Beschuldigte nunmehr zumindest einsieht, dass er ein Alko- holproblem hatte, ist – auch gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen – von einer genügenden Massnahmewilligkeit auszugehen und kann nicht von einer ei- gentlichen Therapieverweigerung (Urk. 92 S. 8) gesprochen werden.

E. 4.6 Verhältnismässigkeit im engeren Sinn

E. 4.6.1 Eine geeignete und erforderliche Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des ange- strebten Ziels unangemessen schwer wiegt. Es ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten auf der einen Seite und dessen Behandlungsbedürftigkeit sowie der Wahrscheinlichkeit und der Schwere weiterer Straftaten auf der anderen Seite (BSK StGB I-Heer, Art. 56 N 36). Ge- mäss Verhältnismässigkeitsgebot ist bei geringem Verschulden und kurzer Frei- heitsstrafe unter Umständen trotz Therapiebedürftigkeit von einer Massnahme abzusehen. Indessen entscheidet gemäss Art. 59 StGB nicht das Strafmass, son- dern die Frage, ob der mit dem Geisteszustand des Täters zusammenhängenden Wahrscheinlichkeit schwerer Straftaten mit einer stationären Therapie begegnet werden kann (BGer 6B_551/2014 vom 15. Juli 2014, E. 3.4).

E. 4.6.2 Der Gutachter kommt zum Schluss, dass sich beim Beschuldigten keine tief verankerte Aggressions-/Gewaltbereitschaft als potentielles Gefahrenmoment niederschlage. Jedoch werde die Legalprognose im Wesentlichen durch die beim Beschuldigten vorliegende schwere Alkoholabhängigkeit belastet. Unter der aus- geprägten Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten würden bei ihm lebenssituative Unzufriedenheiten und/oder Unklarheiten in Richtung einer erhöhten Aggressions- und Gewaltbereitschaft getriggert. Zusammenfassend müsse man daher gegen- wärtig die Rückfallgefahr des Beschuldigten zur Begehung einer den Anlasstaten vergleichbaren Tat als hoch einstufen und die Ehefrau ins Zentrum einer solchen Rückfallgefahr rücken. Diese hohe Rückfallgefahr sei eng mit einem allfällig er-

- 19 - neuten Alkoholkonsum des Beschuldigten verknüpft, zu dem er bis anhin kaum eine genügende Distanzierung habe aufbauen können. In Erweiterung dessen müsse zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber auch im Falle dessen, dass der Be- schuldigte eine neue Beziehung eingehen sollte, eine neue Partnerin unter fortge- setztem Alkoholkonsum des Beschuldigten als potentielles Tatopfer einstufen las- sen (Urk. 29/8 S. 39 ff., S. 44). Die Rückfallgefahr für ein personenunspezifisches Gewaltdelikt schätzt der Gutachter als gering ein (Urk. 29/8 S. 44).

E. 4.6.3 Der Gutachter erachtet eine stationäre suchttherapeutische Behandlung über einen zumindest mehrmonatigen bis allenfalls auch einjährigen Behand- lungszeitraum als notwendig, um den Beschuldigten zunächst überhaupt für seine Alkoholkonsumproblematik sensibilisieren und nachfolgend im therapeutischen Kontext Alkoholabstinenzstrategien entwickeln zu können. Eine ambulante sucht- therapeutische Behandlung hingegen müsse gegenwärtig als nicht erfolgreich durchführbar eingestuft werden. Für eine solche entbehre es dem Beschuldigten derzeit an genügend tragfähigen sozialen Rahmenbedingungen wie eine stabile Arbeitssituation, eine stabile Wohnsituation und auch eine ihn tragende sozialkon- taktliche Einbettung. Zudem ermangle es dem Beschuldigten eben gerade auch an einer genügenden Alkoholproblemeinsicht, die ihn in selbstverlässlicher Weise und auch Eigenverantwortungsübernahme dazu veranlassen könnte, sich einem ambulanten therapeutischen Setting mit der erforderlichen Kontinuität zu stellen. Nur eine stationäre suchttherapeutische Massnahme sei angezeigt und zur Ver- besserung der Legalprognose geeignet, da es beim Beschuldigten gegenwärtig an der Basis einer genügenden Problemeinsicht entbehre, ihn in Freiheit verläss- lich in ein ambulantes therapeutisches Setting einbinden zu können. So könne hiervon wohl nicht erwartet werden, den Beschuldigten für seine Alkoholkonsum- problematik zu sensibilisieren und daraus folgend auf diese und gleichzeitig die aufgezeigte Rückfallgefahr Einfluss auszuüben (Urk. 29/8 S. 44 f.).

E. 4.6.4 Dem Bericht der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen vom 6. August 2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte keinen Bedarf für eine therapeuti- sche Behandlung bei sich erkenne und er die ihm vorgeworfene Delinquenz baga- tellisiere (Urk. 55 S. 2). Dem Bericht der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen vom

- 20 -

2. März 2021 kann sodann entnommen werden, dass dem Beschuldigten Ge- spräche über seinen Alkoholkonsum nach wie vor schwer fallen und er diesen wie auch seine damit im Zusammenhang stehenden Delikte nach wie vor bagatelli- siert (Urk. 89 S. 3). Eine vollumfängliche Problem- und Behandlungseinsicht be- steht beim Beschuldigten somit bis heute nicht.

E. 4.6.5 Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine seit vielen Jahren bestehende schwere Alkoholabhängigkeit (Urk. 29/8 S. 47), derer der Beschuldig- te bis heute nicht einsichtig ist (Urk. 89 S. 3, S. 7). Der Gutachter stuft sodann die Rückfallgefahr bezüglich Gewalttaten gerade gegenüber seiner Ehefrau unter Al- koholeinfluss als hoch ein (Urk. 29/8 S. 39 ff., S. 45 f.). Der Beschuldigte möchte

– entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigerin vor der Vorin-stanz (Urk. 65 S. 8 f.) – zukünftig wieder mit seiner Ehefrau zusammenleben (Urk. 89 S. 5; Prot. I S. 21, S. 24; Prot. II S. 14), womit das Konfliktpotential und die Rückfall- gefahr nach wie vor real ist. Über ein stabiles Umfeld ausserhalb seiner Ehe ver- fügt der Beschuldigte nicht. Sein Beziehungsnetz besteht einzig aus seiner Ehe- frau und seinem Sohn aus erster Ehe (Urk. 89 S. 5; Prot. II S. 13). Aufgrund der mangelnden Einsicht des Beschuldigten in die nach wie vor bestehende Alkohol- konsumproblematik und den fehlenden genügend tragfähigen sozialen Rahmen- bedingungen erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass eine ambulante Mass- nahme erfolgreich durchgeführt werden kann und erscheint nur eine stationäre Massnahme für die Behandlung des Beschuldigten als geeignet. Mit der stationä- ren Massnahme soll dem Beschuldigten seine Delinquenz sowie seinen Behand- lungsbedarf begreiflich gemacht werden, sodass sowohl die Alkoholsucht als auch das delinquente Verhalten gegenüber seiner Ehefrau aufgearbeitet und Al- koholabstinenzstrategien entwickelt werden können, um zukünftige Taten verhin- dern und eine langfristige Alkoholabstinenz erreichen zu können.

E. 4.6.6 Jedoch hält der Gutachter fest, dass nach einem initial stationären sucht- therapeutischen Setting (und einer erfolgreichen Sensibilisierung des Beschuldig- ten für die bestehende Alkoholproblematik und entsprechenden Behandlungsbe- darf) die Behandlung auch im Rahmen einer ambulanten Massnahme weiterge- führt werden kann (Urk. 29/8 S. 44, S. 50). (Nur) mit der stationären Massnahme

- 21 - kann jedoch darauf hingearbeitet werden, dass dem Beschuldigten langfristig er- folgreich geholfen und die nötige Behandlung in eine erfolgreiche ambulante Massnahme wird überführt werden kann.

E. 4.6.7 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug soll in der Regel höchstens drei Jahre dauern (Art. 60 Abs. 4 StGB). Diese Dauer stellt per se ei- nen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. In alkoholisiertem Zustand tendiert der Beschuldigte nicht nur zu verbalen Ausfälligkeiten, sondern besteht eine hohe Gefahr, dass er gegenüber seiner Ehefrau, mit der er weiterhin zu- sammenleben möchte, oder aber auch gegenüber einer allfällig neuen Partnerin, gewalttätig wird. Dieser Gefahr erneuter Delikte gegen die physische und psychi- sche Unversehrtheit insbesondere seiner Partnerin kann – wie ausgeführt – nur mit einer zumindest initial stationär durchgeführten Massnahme erfolgreich entge- gengewirkt werden.

E. 4.6.8 Die vom Beschuldigten begangenen Taten (nötigende Handlungen und ein- fache Körperverletzungen, die nur durch Zufall nicht gravierender ausfielen) und die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Gewaltdelikte rechtfertigen aufgrund ih- rer Tragweite grundsätzlich die mit der Anordnung einer stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung des Beschuldigten. Ohne adäquate Be- handlung sind vom Beschuldigten Straftaten von einer nicht unerheblichen Trag- weite zu erwarten, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören.

E. 4.6.9 Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist jedoch nicht nur bei der Anordnung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten. Ei- ne zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als drei Jahre ist nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme, son- dern auch bei der Erstanordnung zulässig (BGer-Urteil 6B_1172/2020 vom

21. Dezember 2020 E. 1.7.3.). Das Gutachten hält fest, dass hinsichtlich allge- meiner und realer Therapiemöglichkeiten im Bereich suchttherapeutischer Inter- ventionen sowohl genügend therapeutische Ansatzmöglichkeiten als auch reale Therapiemöglichketen im ambulanten und stationären Setting bestehen würden. Um den Beschuldigten zunächst überhaupt für seine Alkoholkonsumproblematik sensibilisieren und nachfolgend im therapeutischen Kontext Alkoholabstinenzstra-

- 22 - tegien entwickeln lassen zu können, erachtet der Gutachter zumindest einen mehrmonatigen bis allenfalls auch einjährigen Behandlungszeitraum als notwen- dig, wobei er – wie bereits erwähnt – eine ambulante suchttherapeutische Be- handlung gegenwärtig resp. im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens als nicht erfolgreich durchführbar einstufte (Urk. 29/8 S. 44).

E. 4.6.10 Der Beschuldigte befindet sich seit 25. März 2020 im vorzeitigen Mass- nahmenvollzug (Urk. 30/8; Urk. 30/9; Urk. 30/12). Dem Bericht der Justizvollzugs- anstalt St. Johannsen vom 6. August 2020 kann entnommen werden, dass seit August 2020 die Grundstufe mit externen Aufenthalten vollzogen wird (Urk. 55). Aus dem aktuellen Verlaufsbericht ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte zwar die Alkoholabstinenz seit Beginn der Therapie aufrecht erhalten konnte, jedoch nach wie vor die bestehende Alkoholproblematik bagatellisiert (Urk. 89 S. 3). Dennoch sollten seit März 2021 Vollzugslockerungen umgesetzt werden, die Corona bedingt ausgesetzt, aber sobald als möglich vollzogen und bei günstigem Verlauf bis im August 2021 schrittweise erweitert werden sollen (Urk. 89 S. 6 f.). Der Beschuldigte befindet sich nunmehr seit mehr als einem Jahr im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Dennoch konnte eine Behandlungseinsicht noch nicht auf dem gewünschten Niveau erzielt werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten schon kurz nach Eintritt in die Justizvollzugsanstalt St. Johannsen ein Magentumor operativ entfernt werden musste und die Krebser- krankung respektive die Genesung hiervon beim Beschuldigten (berechtigter- weise) in den Vordergrund und die bestehende Alkoholabhängigkeit für den Be- schuldigten in den Hintergrund rückte (Urk. 55 S. 2; Urk. 89 S. 2 f.) und deren Be- handlung unter den gegebenen Umständen erschwert ist. Die Behandlung kann deshalb noch nicht als gescheitert oder aussichtslos angesehen werden. Hiervon geht denn auch der Verlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen nicht aus (Urk. 89).

E. 4.6.11 In Würdigung der konkreten Umstände kommt der stationären Behandlung des Beschuldigten aufgrund der von ihm unter Alkoholeinfluss ausgehenden Ge- fahr und der hohen Rückfallgefahr für Gewalttaten gegenüber seiner Ehefrau oder einer allfälligen neuen Partnerin bei der Interessenabwägung grösseres Gewicht

- 23 - zu als dem Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, insbesondere da un- terdessen bereits Vollzugslockerungsschritte eingeleitet wurden und diese in ab- sehbarer Zeit bei positivem Verlauf weiter ausgeweitet werden sollen. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Bagatellisierungstendenzen kann das Behand- lungsziel mit einer ambulanten Massnahme noch nicht erreicht werden. Jedoch erscheint bei entsprechender Mitwirkung des Beschuldigten im Rahmen der stati- onären Massnahme absehbar, dass diese in eine ambulante Massnahme über- führt werden könnte. Eine Behandlung der Suchterkrankung des Beschuldigten steht auch in seinem wohlverstandenen Interesse, denn es wird ihm mit dieser die Möglichkeit geboten, die seit vielen Jahren bestehende schwere Alkoholabhän- gigkeit in absehbarer Zeit mit Aussicht auf langfristigen Erfolg zu behandeln. Um der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, ist die Massnahme jedoch zeitlich zu begrenzen. Dies erscheint insbesondere aufgrund der effektiven Schwere der Anlasstaten, welche zwar nicht als Bagatelldelikte aber eben auch nicht als schwere Kriminalität qualifiziert werden können, angezeigt. Es fällt zudem ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte fünf Monate in Untersuchungshaft befand und vor rund einem Jahr den vorzeitigen Massnamenvollzug angetreten hat, wo- mit der Freiheitsentzug bereits relativ lange andauert. Es ist deshalb eine statio- näre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen, welche jedoch längstens bis Ende Oktober 2021 zu befristen ist.

E. 4.7 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe als auch für eine Mass- nahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. Jedoch ist der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der stationären Massnahme aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Unter Berücksichtigung des vorzei- tigen Massnahmenvollzugs hat der Beschuldigte damit die ausgesprochene Stra- fe bereits verbüsst.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Entschädigung und Genugtuung

- 24 -

E. 5.1.1 Der Beschuldigte beantragt eine angemessene Entschädigung und Genug- tuung für die erlittene Überhaft resp. längere Dauer der vorzeitigen stationären Massnahme (Urk. 92 S. 2; Urk. 77).

E. 5.1.2 Nachdem der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und eine stationäre Massnahme anzuordnen ist, bleibt kein Raum für eine Entschädigung und Genug- tuung.

E. 5.2 Gerichtskosten

E. 5.2.1 Grundsätzlich tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 5.2.2 Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, wären ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Ver- teidigerin, aufzuerlegen. Da aber das private Weiterkommen des mittellosen 61- jährigen Beschuldigten nach Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme nicht auch noch durch weitere Kosten aus dem Berufungsverfahren erschwert werden soll, rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten des Berufungs- verfahrens zwar vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch sofort definitiv abzuschreiben. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 1. September 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 und 3 (Freisprüche), 8 (Verzicht Erstellung DNA-Profil), 9 (Feststellung keine Zivilansprüche) und 10 bis 13 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 25 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wel- che durch Haft und vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie mit Fr. 500.– Busse.
  4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben. Die Massnahme wird bis längstens Ende Oktober 2021 befristet.
  5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort defi- nitiv abgeschrieben.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt St. Johannsen durch den zuführenden Poli- zeibeamten (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklä- gerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) - 26 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 27 - Obergericht des Kantons Zürich Zürich, 14. April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: SB200451-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie Gerichtsschrei- berin MLaw Wolter Urteil vom 14. April 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom

1. September 2020 (DG200110)

- 2 -

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Mai 2020 (Urk. 41) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB, − der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV.

2. Vom Vorwurf der Körperverletzung, Drohung und Nötigung, begangen am 14./15. Oktober 2018, wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung, begangen am 25. Oktober 2019, wird der Beschuldigte freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wo- von 153 Tage (vom 25. Oktober 2019 bis 25. März 2020) durch Untersu- chungshaft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 500.–.

5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstra- fe von 5 Tagen.

6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet und es wird davon Vormerk genom- men, dass sich der Beschuldigte seit dem 25. März 2020 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.

- 4 -

7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

8. Auf die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil- Gesetzes wird verzichtet.

9. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin B._____ keine Zivilansprüche gestellt hat.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.00 Kosten der Strafuntersuchung, Fr. 12'402.15 Auslagen (Gutachten), Fr. 50.00 Zeugenentschädigung, Fr. 1'000.00 Obergerichtsgebühr III. Strafkammer (UB190171), Fr. 15'200.70 amtliche Verteidigung, Fr. 5'957.40 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

11. Fürsprecherin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten mit Fr. 15'200.70 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 5'957.40 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 2, sinngemäss)

1. Das erstinstanzliche Urteil vom 01.09.20 sei in den Ziffern 4, 5, 6 und 7 aufzuheben.

2. Stattdessen sei der Beschuldigte wie folgt zu verurteilen:

- Er sei mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der erstanden Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Massnahmen- vollzugs; sowie mit einer Busse von CHF 500.– für die SVG-Delikte.

- Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung und Genug- tuung für die über die bedingte Gefängnisstrafe hinausgehende Über- haft, respektive längere Dauer der vorzeitigen stationären Massnahme, zuzusprechen (Art. 431 Abs. 2 StPO, Art. 57 Abs. 3 StGB).

- Die stationäre Massnahme sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und der Beschuldigte in Freiheit zu entlassen.

- Eventualiter sei die stationäre Massnahme mit sofortiger Wirkung und Freilassung durch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zu ersetzen.

- Subeventualiter sei der Beschuldigte bedingt aus dem stationären Voll- zug der Massnahme zu entlassen nach Art. 62 StGB, unter Auflage ei- ner ambulanten Therapie sowie unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit. Alles unter ausgangsgemässer Kostenfolge.

- 6 -

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 80, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________________ Erwägungen:

1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil vom 1. September 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich,

1. Abteilung, den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig. Vom Vorwurf der Körperver- letzung, Drohung und Nötigung begangen am 14./15. Oktober 2018 und vom Vorwurf der mehrfachen Drohung begangen am 25. Oktober 2019 sprach es den Beschuldigten frei. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– und ordnete eine stationäre therapeu- tische Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zu Gunsten der stationären Massnahme auf. Sodann wurde auf die Erstellung eines DNA-Profils i.S.v. Art. 5 DNA-Profil-Gesetz verzich- tet (Urk. 75). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 2. September 2020 frist- gerecht Berufung an (Urk. 69). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 26. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 74/2). Die Berufungserklärung des Beschul- digten ging in der Folge fristgerecht ein (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) verzichtetet ausdrücklich (Urk. 80), die Pri- vatklägerin stillschweigend auf Anschlussberufung. Mit Präsidialverfügung vom

12. Februar 2021 wurde bei der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen, Zentrum für

- 7 - offenen Massnahmenvollzug, ein aktueller Verlaufsbericht über die Behandlung des Beschuldigten eingeholt (Urk. 85). Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 in- formierten die Bewährungs- und Vollzugsdienste über den weiteren Verlauf der stationären Massnahme (Urk. 87). Am 4. März 2021 ging der Verlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen, Zentrum für offenen Massnahmenvollzug, ein (Urk. 89). Die Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin erschien, fand am 14. April 2021 statt (Prot. II S. 4).

2. Berufungserklärung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. 2.2. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Höhe der Strafe (Dispositiv-Ziffer 4), den Vollzug der Strafe (Dispositiv-Ziffer 5), die Anordnung ei- ner stationären Massnahme (Dispositiv-Ziffer 6) und den Aufschub der Freiheits- strafe zugunsten der stationären Massnahme (Dispositiv-Ziffer 7; Urk. 77). 2.3. Nachdem somit die Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 und 3 (Freisprüche), 8 (Verzicht Erstellung DNA-Profil), 9 (Feststellung keine Zivilan- sprüche) und 10 bis 13 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) nicht angefochten sind, ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Strafzumessung 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 75). 3.1.2. Der Beschuldigte beantragt eine bedingte Gefängnisstrafe von 6 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von Fr. 500.– (Urk. 92 S. 2; Urk. 77). Er macht geltend, dass die Tatschwere gesamthaft als überschaubar gering zu werten und zu berücksichtigen sei, dass die Delinquenz

- 8 - ausschliesslich dem Suchtverhalten zuzuschreiben sei und keine eigentliche kri- minelle Energie festgestellt werden könne. Weiter sei die ihm attestierte vermin- derte Schuldfähigkeit mittelschweren Grades mit 50% verschuldensmindernd so- wie die erhöhte Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen. Aufgrund fehlender Vor- strafen sei die Ausfällung einer bedingten Freiheitstrafe angezeigt (Urk. 92; Urk. 65 S. 8). 3.1.3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung (Strafrahmen; Strafzumessungsregeln) korrekt wiedergegeben. Es kann auf diese zutreffenden Ausführungen (Urk. 75 S. 46 ff.) verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen hat, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.). 3.2. Strafzumessung in concreto 3.2.1. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sin- ne von Art. 181 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 3.2.2. Einfache Körperverletzung 3.2.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Pri- vatklägerin zwar diverse Hämatome, Schmerzen am Kopf, in der Schultergegend und Schwindel erlitt, jedoch schwerere körperliche Beeinträchtigungen, die eben- falls im Rahmen von Art. 123 StGB denkbar gewesen wären, ausblieben. Zu be- rücksichtigen ist aber, dass die Tat des Beschuldigten solche Konsequenzen durchaus hätte nach sich ziehen können und es lediglich dem Zufall geschuldet war, dass sich die Privatklägerin nicht schwerwiegender verletzte. Die Handlun- gen des Beschuldigten wiesen ein hohes Gefährdungspotential auf. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Opfer des Beschuldigten die eigene Ehefrau war, und

- 9 - er auf diese in der gemeinsamen Wohnung losging. Es kann weder von einem ge- ringen Verschulden ausgegangen werden noch liegt ein leichter Fall vor (Urk. 65 S. 8). Insgesamt ist von einem keinesfalls leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat aus nichtigem Anlass beging. Es sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, dass die Privatklägerin durch ihr Verhalten den Beschuldigten in eine solche Gemütsregung versetzt haben könnte, welche die Tat in irgendei- ner Weise erklärbar gemacht hätte. Sodann liess er erst von der Privatklägerin ab, als die Nachbarin eingriff. Der Beschuldigte hatte die Tat nicht geplant. Er handel- te sodann lediglich mit Eventualvorsatz. Das subjektive Verschulden wirkt sich insgesamt leicht verschuldensvermindernd aus. Insgesamt ist unter Berücksichti- gung der objektiven und subjektiven Tatschwere von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf rund 13 Monate festzuset- zen. 3.2.2.2. Sodann führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass beim Beschuldigten ei- ne verminderte Schuldfähigkeit knapp mittelschweren Grades vorlag, was mit ei- ner Strafreduktion zu berücksichtigen ist. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe bei 8 Monaten festzusetzen. 3.2.3. Nötigung (Vorfall vom 19. Oktober 2019) 3.2.3.1. Die Vorinstanz führt zutreffend an, dass bezüglich der objektiven Tat- schwere zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während einer kürzeren Dauer durch Einschliessen in der Wohnung am Weggehen gehin- dert hatte, ohne dabei explizit Gewalt angedroht oder angewendet zu haben. Mit der Vorinstanz ist die Tat im Vergleich zu anderen denkbaren Tathandlungen im unteren Bereich der objektiven Tatschwere anzusiedeln und an der Grenze zu leicht zu qualifizieren. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist leicht verschul- denserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht geplant vor- ging, aber aus nichtigem Anlass handelte und seitens der Privatklägerin keine Provokation vorausging. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Dem-

- 10 - entsprechend wäre von einer Einsatzstrafe von rund 4 Monaten / 120 Tagessätze auszugehen. 3.2.3.2. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit knapp mittelschweren Grades beging, was mit einer Strafreduktion zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist die Einzelstrafe für die am 19. Oktober 2019 begangene Nötigung auf rund 2.5 Monate / 75 Ta- gessätze festzusetzen. 3.2.4. Nötigung (Vorfall vom 23./24. Oktober 2019) 3.2.4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin nicht nur während der Nacht verwehrte, die Woh- nung zu verlassen, sondern diese dabei auch während mehreren Stunden am Schlaf hinderte und sie fortwährend bedrängte. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als noch eher leicht zu qualifizieren. Leicht verschuldenserhöhend ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht geplant vorging, aber aus nichtigem Anlass handelte und seitens der Privatklägerin keine Provoka- tion vorausging. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjekti- ven Tatschwere von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Dement- sprechend wäre von einer Einsatzstrafe von rund 5 Monaten / 150 Tagessätze auszugehen. 3.2.4.2. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit knapp mittelschweren Grades beging, was mit einer Strafreduktion zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist die Einzelstrafe für die am 23./24. Oktober 2019 begangene Nötigung auf 3 Monate / 90 Tagess- ätze festzusetzen. 3.2.5. Täterkomponenten 3.2.5.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 51). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden.

- 11 - 3.2.5.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 76), was neutral zu werten ist. 3.2.5.3. Sodann ist anzumerken, dass der Beschuldigte bezüglich des Vorfalls vom 15. Oktober 2018 (einfache Körperverletzung) zwar teilweise geständig war, dabei jedoch seine Taten verharmlosend darstellte (Urk. 7 S. 3 ff.) und mit seinem Teil(ein)geständnis das Verfahren nicht wesentlich vereinfachte. Von einer dies- bezüglichen Strafreduktion ist daher abzusehen. 3.2.5.4. Der Beschuldigte weist aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und sei- ner Krebserkrankung, aufgrund derer er noch immer starke Medikamente ein- nehmen muss (vgl. Prot. II S. 12), eine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Diese ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 3.2.5.5. Insgesamt ergibt sich aus den Täterkomponenten eine leichte Strafreduk- tion, womit es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe bezüglich der einfachen Körper- verletzung um 1 Monat und die hypothetischen Einsatzstrafen für die Nötigungen je um 0.5 Monate / 15 Tagessätze zu reduzieren. 3.2.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Einsatzstrafe für die ein- fache Körperverletzung auf 7 Monate, für die Nötigung vom 19. Oktober 2019 auf 2 Monate / 60 Tagessätze und für die Nötigung vom 23./24. Oktober 2019 auf 2.5 Monate / 75 Tagessätze festzusetzen ist. 3.2.7. Wahl der Sanktionsart 3.2.7.1. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB). 3.2.7.2. Für die einfache Körperverletzung ist die Strafe auf 7 Monate (entspre- chend 210 Strafeinheiten) festzusetzen. Eine Geldstrafe kommt deshalb nicht in Betracht. Bezüglich der Nötigungen ist eine Strafe in Höhe von 60 Strafeinheiten resp. 75 Strafeinheiten festzusetzen. Eine Geldstrafe wäre somit möglich. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn ei-

- 12 - ne solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen und Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sankti- onsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksich- tigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). 3.2.7.3. Unter Berücksichtigung des Ausmasses des Einzeltatverschuldens, des engen zeitlichen Zusammenhangs der Einzeltaten gegen das immer gleiche Op- fer und der hohen Rückfallgefahr erscheint eine Geldstrafe weder schuldange- messen noch zweckmässig. Zwar beging der Beschuldigte die Taten unter Alko- holeinfluss. Jedoch attestiert ihm das Gutachten eine hohe Rückfallgefahr (Urk. 29/8 S. 48). Es ist deshalb auch für die begangenen Nötigungen eine Frei- heitsstrafe auszusprechen. 3.2.7.4. Nachdem somit sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Nötigungen Freiheitsstrafen auszusprechen sind, ist in Anwendung des Asperati- onsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) die Einsatzstrafe von 7 Monaten für die Nöti- gung vom 19. Oktober 2019 um 1 Monat und für die Nötigung vom 23./24. Oktober 2021 um 1.5 Monate zu erhöhen, womit eine Freiheitsstrafe von 9.5 Monaten resultieren würde. In Anwendung des Verschlechterungsverbots hat es demnach bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 3.2.8. Fahren in fahrunfähigem Zustand 3.2.8.1. Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, womit eine Asperation zur auszusprechenden Freiheitsstrafe ausgeschlossen ist. 3.2.8.2. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. Bei der Bemessung der Busse und der festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe sind so- dann auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich Einkom-

- 13 - men und Vermögen, der Familienstand und die Familienpflichten sowie Beruf, Al- ter und Gesundheit zu berücksichtigen (Art. 106 Abs. 3 StGB; BGE 129 IV 6 E. 6.1). 3.2.8.3. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte in fahr- unfähigem Zustand mitten durch die Stadt Zürich fuhr, wo stets viele weitere Fahrzeuge und Fussgänger unterwegs sind und deshalb grundsätzlich von einer erheblichen Gefährdung anderer Menschen auszugehen ist. Aufgrund der deutli- chen Alkoholgewöhnung des Beschuldigten muss jedoch zugunsten des Be- schuldigten davon ausgegangen werden, dass zwar seine Reaktionsfähigkeit auf- grund des Alkoholkonsums eingeschränkt war, jedoch nicht von einer absoluten Fahrunfähigkeit auszugehen ist. Der Beschuldigte handelte aus egoistischem und nichtigem Motiv, um schneller bei seinem Arbeitgeber zu erscheinen, obwohl er den Weg ohne weiteres auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hätte zurückle- gen können. 3.2.8.4. Insgesamt ist in Würdigung aller relevanter Strafzumessungsgründe von einem mittleren Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es daher angemessen, die Busse auf Fr. 500.–, und die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung auf 5 Tage festzusetzen. 3.3. Vollzug der Strafe 3.3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell wird das Fehlen einer un- günstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird. Für die Gewährung des bedingten Vollzuges genügt es, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren. Zur Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (Trechsel/ Pieth, in: PK StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 42 N 7 f.).

- 14 - 3.3.2. Im Rahmen der Strafzumessung wurde die Strafe des Beschuldigten auf 9 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Nachdem der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist eine Mass- nahme anzuordnen, da die Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen. Das Gutachten attestiert dem Be- schuldigten eine seit vielen Jahren bestehende schwere Alkoholabhängigkeit (Urk. 29/8 S. 47) und in einem engen partnerschaftlichen Beziehungskontext bei zeitgleich stattfindendem Alkoholkonsum eine hohe Rückfallgefahr für einfache Körperverletzungen und Nötigungen (Urk. 29/8 S. 48). Gemäss ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts ist der bedingte Aufschub einer gleichzeitig mit ei- ner Massnahme ausgefällten Strafe ausgeschlossen, da die Anordnung der Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet. Dies gälte nach der Rechtsprechung auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen würde (BGE 135 IV 180 E. 2.3). Soweit die Verteidigung einwendet, dass die Legalprog- nose eigentlich äusserst gut wäre, und als ohne jegliche Wiederholungsgefahr zu bewerten sei, wenn der Alkoholkonsum wegfalle (Urk. 92 S. 4), ist festzuhalten, dass bis jetzt noch nicht von einer gefestigten Einsicht des Beschuldigten in die bestehende Alkoholproblematik und einer langfristigen Alkoholabstinenz ausge- gangen werden kann (vgl. Urk. 89 und nachfolgende Ausführungen) und dem Be- schuldigten deshalb keine positive Legalprognose gestellt werden kann. 3.3.3. Demnach ist eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Sodann ist die Busse (von Gesetzes wegen) zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario).

4. Massnahme 4.1. Vorbemerkungen 4.1.1. Die Vorinstanz ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) an (Urk. 75). 4.1.2. Der Beschuldigte beantragt, die vorzeitige stationäre Massnahme sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Eventualiter sei die vorzeitige stationäre Mass-

- 15 - nahme mit sofortiger Wirkung und Freilassung durch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zu ersetzen (Urk. 92 S. 2; Urk. 77). Zur Begründung führt der Beschuldigte an, dass aufgrund der bedingten und kurzen Gefängnisstrafe die Fortführung der stationären Massnahme ausser Frage stehe. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten erweise sich aufgrund der effektiven Tatschwere der Anlassdelikte als unverhältnismässig (Urk. 92 S. 5 ff.; Urk. 65 S. 8 f.). 4.1.3. Nach Art. 56 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe al- lein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht und die öffentliche Sicherheit dies er- fordert und die Voraussetzungen der einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die An- ordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Ein- griff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 StGB). 4.1.4. Für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist erfor- derlich, dass der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist und der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängig- keit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 60 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedroh- te Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Sind mehrere Massnahmen in glei- cher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 4.1.5. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer sta- tionären oder einer ambulanten Massnahme nach Art. 60 und Art. 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Es würdigt das Gut-

- 16 - achten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es aber nicht ohne triftigen Gründe von diesem abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 136 II 539). 4.2. Gutachten Bereits im Rahmen der Strafuntersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft bei C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische Psychi- atrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 29/8). Das Gutachten vom 8. April 2020 nimmt ausführlich Stellung zum Gesundheitszustand des Beschuldigten, zum Behandlungsbedürfnis, zur Legalprognose, zur Behan- delbarkeit und zu zweckmässigen Behandlungsmethoden. Es ist inhaltlich detail- liert und differenziert und in sich schlüssig. Es wird denn vom Beschuldigten grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt (Urk. 92 S. 6; Urk. 65 S. 8 f.). 4.3. Massnahmebedürftigkeit 4.3.1. Der Gutachter hält fest, dass beim Beschuldigten seit vielen Jahren eine schwere Alkoholabhängigkeit bestehe, welche sich auch bereits auf körperlicher Ebene in Bauchspeicheldrüsenentzündungen manifestiere. An der Einstufung als schwere Alkoholabhängigkeit vermöge auch nichts zu ändern, dass es dem Be- schuldigten gemäss seinen eigenen Angaben phasenweise gelungen sei, alko- holabstinent zu leben. In Phasen des Alkoholkonsums zeige der Beschuldigte ein sehr exzessives Trinkverhalten, in dessen Folge sich bei ihm eine Alkoholgewöh- nung eingestellt habe, die ihn auch bei hohen Blutalkoholspiegeln psychopatholo- gisch noch recht unauffällig erscheinen liessen (act. 29/8 S. 47). 4.3.2. Zum Rückfallrisiko hielt der Gutachter fest, dass die Gefahr zur Begehung neuerlicher Straftaten vergleichbar mit den vorliegenden in einem engen partner- schaftlichen Beziehungskontext bei zeitgleich stattfindendem Alkoholkonsum vor dem Hintergrund schwieriger Lebensrahmenbedingungen als hoch anzusehen sei (act. 29/8 S. 39 ff., S. 48). 4.3.3. Die Massnahmebedürftigkeit ist damit ausgewiesen und wird vom Beschul- digten unterdessen grundsätzlich auch nicht mehr in Frage gestellt (Prot. I S. 14 f., S. 21; Prot. II S. 7). Der Beschuldigte widersetzt sich jedoch einer stationären

- 17 - Massnahme. Darauf wird bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zurückzukommen sein. 4.4. Massnahmefähigkeit 4.4.1. Der Gutachter führt an, dass hinsichtlich allgemeiner und realer Therapie- möglichkeiten im Bereich suchttherapeutischer Intervention sowohl genügend the- rapeutische Ansatzmöglichkeiten als auch reale Therapiemöglichkeiten im ambu- lanten und stationären Setting bestehen würden (Urk. 29/8 S. 43). Sodann attes- tiert der Gutachter dem Beschuldigten eine recht gute therapeutische Erreichbar- keit (Urk. 29/8 S. 41). 4.4.2. Die Massnahmefähigkeit ist damit gegeben. 4.5. Massnahmewilligkeit 4.5.1. Der Beschuldigte anerkennt unterdessen, dass er eine Therapie braucht (Prot. I S. 14 f.; Urk. 92 S. 7). Eine stationäre Behandlung kommt für ihn aber nicht in Frage, da sein Sohn und auch seine Frau und seine Familie im D._____ ihn brauchen würden (Urk. 29/8 S. 18). An diesem Standpunkt hielt er auch in den gerichtlichen Verfahren fest (Prot. I S. 14, S. 21; Prot. II S. 6, 13). 4.5.2. Der Gutachter führt aus, dass auch eine gegen den Willen des Beschuldig- ten angeordnete Behandlung Erfolg versprechend durchgeführt werden könne, da sich beim Beschuldigten in seiner Persönlichkeit keine Anhaltspunkte dafür er- kennen lassen würden, die ihn im Falle einer ihm strafrechtlich auferlegten thera- peutischen Massnahme die Ablehnung einer solchen durchzudrücken (Stichwort: provozierter Therapieabbruch) geneigt sein lassen würden (Urk. 29/8 S. 50). 4.5.3. Im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Thera- piewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Statt der Motivation soll- te von der betroffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Moti- vierbarkeit verlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 6P.73/2006 vom 29. Juni 2006, E.7.3). Erstes Ziel einer Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlun-

- 18 - gen auch Aussicht auf Erfolg hat. Zu bedenken ist, dass eine mangelnde Einsicht gerade zum Krankheitsbild vieler Störungen dazu gehört (BSK StGB I-Heer, Art. 9 N 78 ff.). 4.5.4. Nachdem der Beschuldigte nunmehr zumindest einsieht, dass er ein Alko- holproblem hatte, ist – auch gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen – von einer genügenden Massnahmewilligkeit auszugehen und kann nicht von einer ei- gentlichen Therapieverweigerung (Urk. 92 S. 8) gesprochen werden. 4.6. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn 4.6.1. Eine geeignete und erforderliche Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des ange- strebten Ziels unangemessen schwer wiegt. Es ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten auf der einen Seite und dessen Behandlungsbedürftigkeit sowie der Wahrscheinlichkeit und der Schwere weiterer Straftaten auf der anderen Seite (BSK StGB I-Heer, Art. 56 N 36). Ge- mäss Verhältnismässigkeitsgebot ist bei geringem Verschulden und kurzer Frei- heitsstrafe unter Umständen trotz Therapiebedürftigkeit von einer Massnahme abzusehen. Indessen entscheidet gemäss Art. 59 StGB nicht das Strafmass, son- dern die Frage, ob der mit dem Geisteszustand des Täters zusammenhängenden Wahrscheinlichkeit schwerer Straftaten mit einer stationären Therapie begegnet werden kann (BGer 6B_551/2014 vom 15. Juli 2014, E. 3.4). 4.6.2. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass sich beim Beschuldigten keine tief verankerte Aggressions-/Gewaltbereitschaft als potentielles Gefahrenmoment niederschlage. Jedoch werde die Legalprognose im Wesentlichen durch die beim Beschuldigten vorliegende schwere Alkoholabhängigkeit belastet. Unter der aus- geprägten Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten würden bei ihm lebenssituative Unzufriedenheiten und/oder Unklarheiten in Richtung einer erhöhten Aggressions- und Gewaltbereitschaft getriggert. Zusammenfassend müsse man daher gegen- wärtig die Rückfallgefahr des Beschuldigten zur Begehung einer den Anlasstaten vergleichbaren Tat als hoch einstufen und die Ehefrau ins Zentrum einer solchen Rückfallgefahr rücken. Diese hohe Rückfallgefahr sei eng mit einem allfällig er-

- 19 - neuten Alkoholkonsum des Beschuldigten verknüpft, zu dem er bis anhin kaum eine genügende Distanzierung habe aufbauen können. In Erweiterung dessen müsse zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber auch im Falle dessen, dass der Be- schuldigte eine neue Beziehung eingehen sollte, eine neue Partnerin unter fortge- setztem Alkoholkonsum des Beschuldigten als potentielles Tatopfer einstufen las- sen (Urk. 29/8 S. 39 ff., S. 44). Die Rückfallgefahr für ein personenunspezifisches Gewaltdelikt schätzt der Gutachter als gering ein (Urk. 29/8 S. 44). 4.6.3. Der Gutachter erachtet eine stationäre suchttherapeutische Behandlung über einen zumindest mehrmonatigen bis allenfalls auch einjährigen Behand- lungszeitraum als notwendig, um den Beschuldigten zunächst überhaupt für seine Alkoholkonsumproblematik sensibilisieren und nachfolgend im therapeutischen Kontext Alkoholabstinenzstrategien entwickeln zu können. Eine ambulante sucht- therapeutische Behandlung hingegen müsse gegenwärtig als nicht erfolgreich durchführbar eingestuft werden. Für eine solche entbehre es dem Beschuldigten derzeit an genügend tragfähigen sozialen Rahmenbedingungen wie eine stabile Arbeitssituation, eine stabile Wohnsituation und auch eine ihn tragende sozialkon- taktliche Einbettung. Zudem ermangle es dem Beschuldigten eben gerade auch an einer genügenden Alkoholproblemeinsicht, die ihn in selbstverlässlicher Weise und auch Eigenverantwortungsübernahme dazu veranlassen könnte, sich einem ambulanten therapeutischen Setting mit der erforderlichen Kontinuität zu stellen. Nur eine stationäre suchttherapeutische Massnahme sei angezeigt und zur Ver- besserung der Legalprognose geeignet, da es beim Beschuldigten gegenwärtig an der Basis einer genügenden Problemeinsicht entbehre, ihn in Freiheit verläss- lich in ein ambulantes therapeutisches Setting einbinden zu können. So könne hiervon wohl nicht erwartet werden, den Beschuldigten für seine Alkoholkonsum- problematik zu sensibilisieren und daraus folgend auf diese und gleichzeitig die aufgezeigte Rückfallgefahr Einfluss auszuüben (Urk. 29/8 S. 44 f.). 4.6.4. Dem Bericht der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen vom 6. August 2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte keinen Bedarf für eine therapeuti- sche Behandlung bei sich erkenne und er die ihm vorgeworfene Delinquenz baga- tellisiere (Urk. 55 S. 2). Dem Bericht der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen vom

- 20 -

2. März 2021 kann sodann entnommen werden, dass dem Beschuldigten Ge- spräche über seinen Alkoholkonsum nach wie vor schwer fallen und er diesen wie auch seine damit im Zusammenhang stehenden Delikte nach wie vor bagatelli- siert (Urk. 89 S. 3). Eine vollumfängliche Problem- und Behandlungseinsicht be- steht beim Beschuldigten somit bis heute nicht. 4.6.5. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine seit vielen Jahren bestehende schwere Alkoholabhängigkeit (Urk. 29/8 S. 47), derer der Beschuldig- te bis heute nicht einsichtig ist (Urk. 89 S. 3, S. 7). Der Gutachter stuft sodann die Rückfallgefahr bezüglich Gewalttaten gerade gegenüber seiner Ehefrau unter Al- koholeinfluss als hoch ein (Urk. 29/8 S. 39 ff., S. 45 f.). Der Beschuldigte möchte

– entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigerin vor der Vorin-stanz (Urk. 65 S. 8 f.) – zukünftig wieder mit seiner Ehefrau zusammenleben (Urk. 89 S. 5; Prot. I S. 21, S. 24; Prot. II S. 14), womit das Konfliktpotential und die Rückfall- gefahr nach wie vor real ist. Über ein stabiles Umfeld ausserhalb seiner Ehe ver- fügt der Beschuldigte nicht. Sein Beziehungsnetz besteht einzig aus seiner Ehe- frau und seinem Sohn aus erster Ehe (Urk. 89 S. 5; Prot. II S. 13). Aufgrund der mangelnden Einsicht des Beschuldigten in die nach wie vor bestehende Alkohol- konsumproblematik und den fehlenden genügend tragfähigen sozialen Rahmen- bedingungen erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass eine ambulante Mass- nahme erfolgreich durchgeführt werden kann und erscheint nur eine stationäre Massnahme für die Behandlung des Beschuldigten als geeignet. Mit der stationä- ren Massnahme soll dem Beschuldigten seine Delinquenz sowie seinen Behand- lungsbedarf begreiflich gemacht werden, sodass sowohl die Alkoholsucht als auch das delinquente Verhalten gegenüber seiner Ehefrau aufgearbeitet und Al- koholabstinenzstrategien entwickelt werden können, um zukünftige Taten verhin- dern und eine langfristige Alkoholabstinenz erreichen zu können. 4.6.6. Jedoch hält der Gutachter fest, dass nach einem initial stationären sucht- therapeutischen Setting (und einer erfolgreichen Sensibilisierung des Beschuldig- ten für die bestehende Alkoholproblematik und entsprechenden Behandlungsbe- darf) die Behandlung auch im Rahmen einer ambulanten Massnahme weiterge- führt werden kann (Urk. 29/8 S. 44, S. 50). (Nur) mit der stationären Massnahme

- 21 - kann jedoch darauf hingearbeitet werden, dass dem Beschuldigten langfristig er- folgreich geholfen und die nötige Behandlung in eine erfolgreiche ambulante Massnahme wird überführt werden kann. 4.6.7. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug soll in der Regel höchstens drei Jahre dauern (Art. 60 Abs. 4 StGB). Diese Dauer stellt per se ei- nen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. In alkoholisiertem Zustand tendiert der Beschuldigte nicht nur zu verbalen Ausfälligkeiten, sondern besteht eine hohe Gefahr, dass er gegenüber seiner Ehefrau, mit der er weiterhin zu- sammenleben möchte, oder aber auch gegenüber einer allfällig neuen Partnerin, gewalttätig wird. Dieser Gefahr erneuter Delikte gegen die physische und psychi- sche Unversehrtheit insbesondere seiner Partnerin kann – wie ausgeführt – nur mit einer zumindest initial stationär durchgeführten Massnahme erfolgreich entge- gengewirkt werden. 4.6.8. Die vom Beschuldigten begangenen Taten (nötigende Handlungen und ein- fache Körperverletzungen, die nur durch Zufall nicht gravierender ausfielen) und die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Gewaltdelikte rechtfertigen aufgrund ih- rer Tragweite grundsätzlich die mit der Anordnung einer stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung des Beschuldigten. Ohne adäquate Be- handlung sind vom Beschuldigten Straftaten von einer nicht unerheblichen Trag- weite zu erwarten, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören. 4.6.9. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist jedoch nicht nur bei der Anordnung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten. Ei- ne zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als drei Jahre ist nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme, son- dern auch bei der Erstanordnung zulässig (BGer-Urteil 6B_1172/2020 vom

21. Dezember 2020 E. 1.7.3.). Das Gutachten hält fest, dass hinsichtlich allge- meiner und realer Therapiemöglichkeiten im Bereich suchttherapeutischer Inter- ventionen sowohl genügend therapeutische Ansatzmöglichkeiten als auch reale Therapiemöglichketen im ambulanten und stationären Setting bestehen würden. Um den Beschuldigten zunächst überhaupt für seine Alkoholkonsumproblematik sensibilisieren und nachfolgend im therapeutischen Kontext Alkoholabstinenzstra-

- 22 - tegien entwickeln lassen zu können, erachtet der Gutachter zumindest einen mehrmonatigen bis allenfalls auch einjährigen Behandlungszeitraum als notwen- dig, wobei er – wie bereits erwähnt – eine ambulante suchttherapeutische Be- handlung gegenwärtig resp. im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens als nicht erfolgreich durchführbar einstufte (Urk. 29/8 S. 44). 4.6.10. Der Beschuldigte befindet sich seit 25. März 2020 im vorzeitigen Mass- nahmenvollzug (Urk. 30/8; Urk. 30/9; Urk. 30/12). Dem Bericht der Justizvollzugs- anstalt St. Johannsen vom 6. August 2020 kann entnommen werden, dass seit August 2020 die Grundstufe mit externen Aufenthalten vollzogen wird (Urk. 55). Aus dem aktuellen Verlaufsbericht ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte zwar die Alkoholabstinenz seit Beginn der Therapie aufrecht erhalten konnte, jedoch nach wie vor die bestehende Alkoholproblematik bagatellisiert (Urk. 89 S. 3). Dennoch sollten seit März 2021 Vollzugslockerungen umgesetzt werden, die Corona bedingt ausgesetzt, aber sobald als möglich vollzogen und bei günstigem Verlauf bis im August 2021 schrittweise erweitert werden sollen (Urk. 89 S. 6 f.). Der Beschuldigte befindet sich nunmehr seit mehr als einem Jahr im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Dennoch konnte eine Behandlungseinsicht noch nicht auf dem gewünschten Niveau erzielt werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten schon kurz nach Eintritt in die Justizvollzugsanstalt St. Johannsen ein Magentumor operativ entfernt werden musste und die Krebser- krankung respektive die Genesung hiervon beim Beschuldigten (berechtigter- weise) in den Vordergrund und die bestehende Alkoholabhängigkeit für den Be- schuldigten in den Hintergrund rückte (Urk. 55 S. 2; Urk. 89 S. 2 f.) und deren Be- handlung unter den gegebenen Umständen erschwert ist. Die Behandlung kann deshalb noch nicht als gescheitert oder aussichtslos angesehen werden. Hiervon geht denn auch der Verlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen nicht aus (Urk. 89). 4.6.11. In Würdigung der konkreten Umstände kommt der stationären Behandlung des Beschuldigten aufgrund der von ihm unter Alkoholeinfluss ausgehenden Ge- fahr und der hohen Rückfallgefahr für Gewalttaten gegenüber seiner Ehefrau oder einer allfälligen neuen Partnerin bei der Interessenabwägung grösseres Gewicht

- 23 - zu als dem Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, insbesondere da un- terdessen bereits Vollzugslockerungsschritte eingeleitet wurden und diese in ab- sehbarer Zeit bei positivem Verlauf weiter ausgeweitet werden sollen. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Bagatellisierungstendenzen kann das Behand- lungsziel mit einer ambulanten Massnahme noch nicht erreicht werden. Jedoch erscheint bei entsprechender Mitwirkung des Beschuldigten im Rahmen der stati- onären Massnahme absehbar, dass diese in eine ambulante Massnahme über- führt werden könnte. Eine Behandlung der Suchterkrankung des Beschuldigten steht auch in seinem wohlverstandenen Interesse, denn es wird ihm mit dieser die Möglichkeit geboten, die seit vielen Jahren bestehende schwere Alkoholabhän- gigkeit in absehbarer Zeit mit Aussicht auf langfristigen Erfolg zu behandeln. Um der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, ist die Massnahme jedoch zeitlich zu begrenzen. Dies erscheint insbesondere aufgrund der effektiven Schwere der Anlasstaten, welche zwar nicht als Bagatelldelikte aber eben auch nicht als schwere Kriminalität qualifiziert werden können, angezeigt. Es fällt zudem ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte fünf Monate in Untersuchungshaft befand und vor rund einem Jahr den vorzeitigen Massnamenvollzug angetreten hat, wo- mit der Freiheitsentzug bereits relativ lange andauert. Es ist deshalb eine statio- näre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen, welche jedoch längstens bis Ende Oktober 2021 zu befristen ist. 4.7. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe als auch für eine Mass- nahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. Jedoch ist der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der stationären Massnahme aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Unter Berücksichtigung des vorzei- tigen Massnahmenvollzugs hat der Beschuldigte damit die ausgesprochene Stra- fe bereits verbüsst.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Entschädigung und Genugtuung

- 24 - 5.1.1. Der Beschuldigte beantragt eine angemessene Entschädigung und Genug- tuung für die erlittene Überhaft resp. längere Dauer der vorzeitigen stationären Massnahme (Urk. 92 S. 2; Urk. 77). 5.1.2. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und eine stationäre Massnahme anzuordnen ist, bleibt kein Raum für eine Entschädigung und Genug- tuung. 5.2. Gerichtskosten 5.2.1. Grundsätzlich tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2.2. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, wären ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Ver- teidigerin, aufzuerlegen. Da aber das private Weiterkommen des mittellosen 61- jährigen Beschuldigten nach Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme nicht auch noch durch weitere Kosten aus dem Berufungsverfahren erschwert werden soll, rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten des Berufungs- verfahrens zwar vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch sofort definitiv abzuschreiben. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 1. September 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 und 3 (Freisprüche), 8 (Verzicht Erstellung DNA-Profil), 9 (Feststellung keine Zivilansprüche) und 10 bis 13 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 25 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wel- che durch Haft und vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie mit Fr. 500.– Busse.

2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben. Die Massnahme wird bis längstens Ende Oktober 2021 befristet.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort defi- nitiv abgeschrieben.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt St. Johannsen durch den zuführenden Poli- zeibeamten (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklä- gerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 26 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 27 - Obergericht des Kantons Zürich Zürich, 14. April 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Wolter