Sachverhalt
sind keine erkennbar. 3.4. Die Verteidigung stellt auch in Bezug auf diesen Vorwurf "Verfahrensfehler" in den Raum, ohne dies näher zu konkretisieren und den Antrag auf Freispruch näher zu begründen (Urk. 69 S. 37). Soweit sie sich damit auf den Standpunkt stellen sollte, das Fahren unter Kokaineinfluss respektive die Annahme einer Fahrunfähigkeit beruhe einzig auf nicht verwertbare Aussagen des Beschuldigten und sei durch weitere Beweismittel wie etwa ärztliche Untersuchungen oder poli- zeiliche Beobachtungen nicht belegt und deshalb nicht rechtsgenügend nachge- wiesen, kann ihr nicht gefolgt werden.
- 25 - Zwar trifft zu, dass der Vorwurf, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Fahrt un- ter Kokaineinfluss gestanden, sich einzig auf die Aussagen des Beschuldigten stützt. Der kontrollierende Polizeibeamte beschrieb den Beschuldigten unter an- derem als unruhig mit verzögerter Reaktion und stumpfer Stimmung. Aussprache, Gang und Aussteigen aus dem Fahrzeug seien unauffällig gewesen (Urk. D2/2 S. 2). Weitere Beweismittel (wie etwa Beobachtungen durch beigezogene Ärzte in Bezug auf Anzeichen von Fahrunfähigkeit, Blut- und Urinanalysen, ärztliche Un- tersuchungen etc.) liegen keine vor, da der Beschuldigte eine medizinische Un- tersuchung verweigerte und die (zwangsweise) Blutentnahme und die Sicherstel- lung einer Urinprobe erst rund zehn Tage später angeordnet wurden (Urk. D2/2 S. 5 und Urk. D2/3). Damit steht insbesondere nicht fest, welche exakten Mess- werte im Blut des Beschuldigten hätten nachgewiesen werden können. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) und Art. 34 lit. c der Verordnung vom 22. Mai 2008 des ASTRA zur Stras- senverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) gilt ein Lenker als fahrunfähig bei einem Kokainmesswert im Blut von mindestens 15 µg/L. Hingegen bleiben andere Beweismittel (als eine Blutprobe) für die Feststellung der Fahrun- fähigkeit vorbehalten und der Einfluss der Substanz kann auch aufgrund von Zu- stand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlung über den Konsum festgestellt werden (vgl. Art. 55 Abs. 4 Satz 2 SVG und Art. 17 der Ver- ordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs [Strassen- verkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013]). Dabei handelt es sich um eine Wiederholung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach Art. 139 Abs. 1 StPO (Urteil 6B_999/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.3; vgl. auch BGE 127 IV 172 E. 3d S. 175 f.). Der Beschuldigte räumte ein, etwa eine Stunde vor der Fahrt nach P._____ Koka- in konsumiert zu haben (Urk. 2/4 S. 7, Urk. 2/8 S. 5, Urk. 2/9 S. 6). In der fragli- chen Zeit (seit Mitte Dezember 2018 bis zu seiner Verhaftung) konsumierte er täglich 0.25 - 1.5 Gramm Kokain (E. II.2.6.1 vorstehend). Selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten angenommen wird, er habe vor der Fahrt lediglich 0.25 Gramm Kokain konsumiert, stand er unter (einem nachweisbaren) Kokaineinfluss. Die Überschreitung des Grenzwerts von 15 µg/L ist nicht zweifelhaft. Nach einer Do-
- 26 - sis von 25 mg (0.025 Gramm) erreicht der Gehalt im Blut Spitzen von 400 - 700 µg/L. Die Plasma-Halbwertszeit von Kokain beträgt 0.7 - 1.5 Stunden (siehe "Ko- kain und Crack: Drogenprofil", https://www.emcdda.europa.eu/publications/drug- profiles/cocaine_de). Der Grenzwert von 15 µg/L wird mithin bereits mit einem Zehntel der vom Beschuldigten konsumierten Portion um mindestens das 25- fache überschritten. Es bestehen deshalb keine Zweifel, dass im Zeitpunkt der Fahrt im Blut des Beschuldigten Kokain vorhanden und nachweisbar war. Mit dem damals täglichen Kokainkonsum und insbesondere dem Konsum unmittelbar vor der Fahrt nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, unter Kokaineinfluss ein Fahrzeug zu lenken. 3.5. Gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (lit. a) oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt (lit. b). Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemacht und die vom Beschuldigten am 22. Februar 2019 getätigte Fahrt unter Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV subsumiert (Urk. 51 S. 73). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
4. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) 4.1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt. Der Beschuldigte habe am 22. Februar 2019 von E._____ 49.7 Gramm Kokain (Nettogewicht) mit einem Reinheitsgehalt von 95% (entspre- chend 47.2 Gramm reines Kokain) erworben, um das Kokain mindestens teilweise gewinnbringend an Konsumenten zu verkaufen (Urk. 51 S. 50 f.). 4.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz im Wesentlichen auf den Standpunkt, den Sack mit dem Kokain in der Wohnung von E._____ gestohlen zu haben. Er habe nicht genau gewusst, was sich im Sack befunden und wem der
- 27 - Sack gehört habe. Dass darin Drogen sein würden, habe er angenommen. Die Betäubungsmittel seien für den Eigenkonsum gewesen. Was er schlussendlich mit den Drogen gemacht und ob er sie auch verschenkt oder verkauft hätte, kön- ne er nicht sagen. Es treffe nicht zu, dass er das Kokain von E._____ gekauft ha- be (Urk. 39 S. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentli- chen den bereits geschilderten Standpunkt (Prot. II S. 22 f.). Ergänzend führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte sei fälschlicherweise zum "Drogendealer" stili- siert worden. Dieser sei im Zeitpunkt der Verhaftung ein schwerer Betäubungsmit- telkonsument gewesen. Es sei hervorzuheben, dass E._____ die Aussagen des Beschuldigten zur Mitnahme des Sacks mit weissem Pulver durch den Beschul- digten in seiner Wohnung niemals auch nur ansatzweise bestritten habe, was aber zwingend notwendig gewesen wäre, um überhaupt als Belastung des Be- schuldigten angesehen zu werden. Die Aussagen E._____s erachtet die Verteidi- gung, soweit überhaupt verwertbar, sodann nicht als konsistent. Diese müssten zugunsten des Beschuldigten ausgelegt werden. Praktisch alle Aussagen seien mit irgendwelchen einschränkenden Begriffen behaftet und er widerspreche sich oft selber. Die einzige Konstante sei, dass er sich nicht genau erinnern könne. Es liege auf der Hand, dass wenn irgendwelche Kommissionsgeschäfte zwischen dem Beschuldigten und E._____ stattgefunden hätten, dazu irgendwelche Bewei- se existieren müssten, was aber nicht der Fall sei. Schliesslich rügt die Verteidi- gung eine falsche Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urk. 69 S. 18 ff.). 4.3. Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte am 22. Februar 2019 unter anderem einen Plastiksack Kokain auf sich trug, der aus der Wohnung von E._____ stammte (Urk. 5/2 S. 1). Das Kokain wies laut Gutachten des Forensi- schen Instituts Zürich (FOR) ein Nettogewicht von 49.7 Gramm und einen Rein- heitsgrad von 95% auf, was rechnerisch eine Reinsubstanz von 47.2 Gramm ergibt (entgegen dem Gutachten, das eine Reinsubstanz von 47.4 Gramm be- rechnet, Urk. 6/9). Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, vom Reingewicht sei der Vertrauensbereich von 5.5 Gramm abzuziehen (Urk. 41 S. 7; Urk. 69 S. 19), kann ihr grundsätzlich gefolgt werden. Hingegen bezieht sich der
- 28 - Vertrauensbereich nicht auf das ermittelte Nettogewicht und bedeutet er nicht ei- ne Reduktion in Gramm. Vielmehr wird im Gutachten des FOR der Vertrauensbe- reich in Prozenten angegeben und als Unterkategorie von "Gehalt [%]" aufgeführt. Damit wird den Messungenauigkeiten in Bezug auf die Ermittlung des Gehalts Rechnung getragen. Dies geht auch aus der Erklärung in der Expertise hervor ("Der in der Resultatübersicht angegebene Vertrauensbereich bezieht sich auf die Empfehlungen zur Angabe der Messunsicherheit für Gehaltsbestimmungen von Cocain […] in Stoffproben […]"). Ein Nettogewicht von 49.7 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 89.5% (95% ./. 5.5%) ergibt damit eine massgebende Rein- substanz von 44.5 Gramm. 4.4. 4.4.1. Die Vorinstanz hat die Schilderungen von E._____ als glaubhaft gewürdigt und kommt zum Schluss, dass diese mit den Telefonkontakten zwischen ihm und dem Beschuldigten in Einklang stehen. Laut E._____ habe er das Kokain dem Beschuldigten verkauft, wobei es sich um ein einmaliges Geschäft gehandelt ha- be. Da mehrere Personen in dessen Wohnung ein- und ausgegangen seien, hätte E._____ problemlos die Darstellung des Beschuldigten übernehmen können. Er hätte demnach unter anderem behaupten können, nichts mit dem Kokain zu tun gehabt zu haben oder dieses sei ihm gestohlen worden. Mit dem Verkaufsge- schäft habe sich E._____ erheblich belastet. Die Vorinstanz setzt sich mit weite- ren Momenten auseinander, insbesondere mit den geschilderten Zahlungsmodali- täten und dem Umstand, dass der in der Anklage behauptete Bargeldbetrag von Fr. 3'500.-- nicht aufgefunden werden konnte (Urk. 51 S. 47 ff.). Die vorinstanzliche Würdigung ist sorgfältig ausgefallen und kann übernommen werden. Richtig ist auch, wenn die Vorinstanz die Argumentation des Beschuldig- ten, E._____ schütze mit einer Falschaussage eine Drittperson (Urk. 39 S. 15), verwirft. Dazu hätte E._____ eben die Darstellung des Beschuldigten überneh- men oder die Aussage verweigern können (wie er dies in Bezug auf seinen Liefe- ranten auch tat, Urk. 3/2 S. 2, Urk. 3/7 S. 6). Zutreffend ist auch, dass das Fehlen des Bargeldbetrages von Fr. 3'500.--, wird ein Kommissionsgeschäft ausge- schlossen, nicht gegen die Darstellung von E._____ spricht. Dies gilt hier auch
- 29 - deshalb, da zwischen der Verhaftung des Beschuldigten zusammen mit F._____ in Zürich und der Hausdurchsuchung von E._____ in P._____ genügend Zeit ver- strich, um den Bargeldbetrag wegzuschaffen oder zu verstecken (Urk. 1/1 S. 1 und 4, Urk. 5/1). 4.4.2. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten erwägt die Vorinstanz, diese seien zu Beginn der Untersuchung nicht konstant ausgefallen. Der Beschuldigte habe sich in wenig überzeugender Weise in ein gutes Licht stellen wollen. Es sei lebensfremd, dass das fragliche Kokain unbeaufsichtigt in einem Sack beim Ein- gang der Wohnung deponiert gewesen sei und der Beschuldigte ausgerechnet jene Person bestohlen habe, die er immer wieder zu Vorzugskonditionen chauf- fiert habe. Unglaubhaft sei zudem die Behauptung, das Kokain zum Eigenkonsum besessen zu haben. Zum einen habe der Beschuldigte eingeräumt, gelegentlich Kokain im Wert von Fr. 20.-- bis Fr. 50.-- verkauft zu haben. Zum andern werde er durch die Auskunftspersonen G._____ und J._____ in Bezug auf den Verkauf von Kokain belastet. Auch in Anbetracht seiner Sozialhilfeabhängigkeit könne ausge- schlossen werden, dass er eine solch grosse Menge an Betäubungsmitteln ledig- lich zum Eigenkonsum erworben habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er beabsichtigt habe, das Kokain mindestens teilweise gewinnbringend zu verkaufen (Urk. 51 S. 49 ff.). Auf diese überzeugenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden. 4.4.3. Im Folgenden sind die von der Vorinstanz hervorgehobenen Punkte verein- zelt zu ergänzen. Es trifft zu, dass am 22. Februar 2019 zahlreiche telefonische Kontakte zwischen dem Beschuldigten und E._____ belegt sind. E._____ und der Beschuldigte kontaktierten sich im Laufe des genannten Tages zwischen 11 Uhr und 20 Uhr zwanzigmal (Urk. 8/10 S. 21, Urk. 8/13 S. 2 ff.). Will der Beschuldigte E._____ fast jeden Tag getroffen haben (sie hätten sich sehr häufig gesehen, er habe E._____ gefahren, sie hätten zusammen einen Joint geraucht, gegessen und am Computer gespielt, Urk. 2/7 S. 5 f.), passen die zahlreichen Telefonanrufe etc. für blosse kollegiale Treffen nicht ohne Weiteres zusammen. Vielmehr stellen sie ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte E._____ für andere Zwecke auf- suchte, die er nicht offenlegen wollte. Die Abwicklung von Betäubungsmittelge-
- 30 - schäften ist damit mindestens denkbar. In einem ähnlichen Kontext steht, dass zwischen Oktober 2018 und Februar 2019 E._____ den Beschuldigten über 400 Mal telefonisch kontaktierte oder zu kontaktieren versuchte und in derselben Zeit- spanne der Beschuldigte E._____ über 700 Mal telefonisch kontaktierte oder zu kontaktieren versuchte, was der Beschuldigte nicht in Abrede stellte (Urk. 8/9, Urk. 8/10, Urk. 8/12, Urk. 2/6 S. 7). Selbstverständlich ist hier einzig der Kokain- handel vom 22. Februar 2019 Prozessgegenstand. Über 1'100 Anrufe in weniger als fünf Monaten sind aber für blosse kollegiale Treffen zumindest aussergewöhn- lich und fügen sich in das bereits skizzierte Bild (vgl. zur Genehmigung der rück- wirkenden Überwachung der vom Beschuldigten und von E._____ verwendeten Rufnummern Urk. 8/8a und Urk. 8/8b). Qualifiziert die Vorinstanz die Darstellung des Beschuldigten als nicht überzeu- gend, kann ihr ohne Weiteres gefolgt werden. Dass der Beschuldigte ein mit ei- nem Marktwert von mehreren tausend Franken unbeaufsichtigtes Pack Kokain im Türbereich der Wohnung von E._____ auffand, er diese Betäubungsmittel von seinem Kollegen oder einer ihm unbekannten Person entwendete und dabei den Inhalt des Packs nicht kannte, scheint unter Würdigung der konkreten Umstände unwahrscheinlich zu sein. Gleiches gilt betreffend den behaupteten Eigenkonsum mit Blick auf die von der Vorinstanz hervorgehobenen Umstände (Verkäufe an G._____ und J._____ [siehe nachfolgend], eingeräumte gelegentliche Verkäufe von Kokain im Wert von Fr. 20.-- bis Fr. 50.--, Sozialhilfeabhängigkeit des Be- schuldigten). Der Beschuldigte wird zudem durch weitere Umstände belastet. In seiner Wohnung wurden diverse neue Minigrip sichergestellt, was auf den zur Last gelegten Handel und nicht wie vom Beschuldigten erklärt auf eine Münz- sammlung hindeutet (Urk. 5/2 S. 2, Urk. 2/4 S. 8). Für einen Erwerb des Kokains spricht auch, dass E._____ wiederholt einräumte, weiteren Personen unter ande- rem Kokain verkauft zu haben (beispielsweise Urk. 3/9 S. 1 f., Urk. 3/10 S. 9 f., Urk. 3/11 S. 11, Urk. 3/13 S. 4). In dessen Wohnung wurde nebst weiteren Dro- gen und Utensilien 430 Gramm Kokain sichergestellt (Urk. 5/1 S. 3). Am selben Tag, kurz nachdem der Beschuldigte die Wohnung von E._____ verlassen hatte, bezogen zwei Personen vom selben Ort Marihuana und Haschisch (Urk. 1/1 S. 4, Urk. 3/11 S. 8). Auch dieses Moment ist ein (wenn auch leichtes) Indiz, dass der
- 31 - Beschuldigte besagten Ort zum gleichen Zweck wie die anderen Personen res- pektive für den Erwerb von Betäubungsmitteln aufsuchte. Dass schliesslich auf Zetteln, die beim Beschuldigten sichergestellt wurden, gemäss Polizeirapport Te- lefonnummern "bestbekannter Betäubungsmittelkonsumenten" notiert wurden, ist gestützt auf die Akten nicht nachvollziehbar, kann aber dahingestellt bleiben (Urk. 5/4 S. 1 und 14, Urk. 1/1 S. 11). Insgesamt muss die Beweislage als erdrü- ckend bezeichnet werden. 4.4.4. Die für den Weiterverkauf bestimmte Menge umschreibt die Vorinstanz als "erheblicher Anteil", selbst wenn der Beschuldigte einen Teil selbst habe konsu- mieren wollen (Urk. 51 S. 71). Dies kann übernommen werden. Es bestehen kei- ne erheblichen Zweifel, dass der von Betäubungsmitteln und finanziell vom Sozi- alamt abhängige Beschuldigte (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/5 S. 2, Urk. 39 S. 9) den ganz überwiegenden Anteil des Kokains verkaufen und damit seine eigene Sucht fi- nanzieren wollte. Dabei hält die Vorinstanz richtig fest, dass Menge und Rein- heitsgrad nicht in erster Linie auf einen Eigenkonsum schliessen lassen. Hätte der Beschuldigte das Kokain in erster Linie für den Eigenkonsum bezogen, ist zudem nicht schlüssig, weshalb er selbst bei einem täglichen Konsum von 1.5 Gramm an einem Tag die rund 30-fache Menge bezogen hätte. Der Beschuldigte und E._____ trafen sich fast täglich (Urk. 2/7 S. 5). An diesem Beweisergebnis ändert entgegen der Verteidigung das Fehlen von Kundenlisten nichts (Urk. 69 S. 55). 4.4.5. Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte wusste, was er erwarb. Es ist mithin nicht zweifelhaft, dass er das Kokain wissentlich und willentlich von E._____ bezog. Dies lässt sich letztlich auch aus der Argumentation des Be- schuldigten und der Verteidigung schliessen, wonach die Betäubungsmittel für ei- gene Zwecke behändigt worden seien. Wer etwas mit einer bestimmten Absicht nimmt, weiss in aller Regel, was er nimmt. Keine Zweifel bestehen weiter, dass der Beschuldigte die Menge und den hohen (wenn auch nicht exakten) Reinheits- grad kannte. Ob in Abweichung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 66) nicht nur eine Inkaufnahme der Gefährdung vieler Menschen bejaht werden müsste, kann dahingestellt bleiben. Zwar reicht das Bewusstsein des Täters, dass die Drogenmenge quantitativ er-
- 32 - heblich ist, aus. Weiter genügt die Kenntnis, dass der Gebrauch des fraglichen Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 201 f. zu Art. 19 BetmG). Die unscharfe Formulierung in der Anklage ("[…] war sich der Beschul- digte bewusst bzw. nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Menge […] die Gesundheit vieler Menschen gefährden konnte") umschreibt hingegen keinen di- rekten Vorsatz. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind im Ergebnis zu überneh- men. 4.5. Zusammenfassend ist der anklagerelevante Sachverhalt betreffend den Kokainhandel vom 22. Februar 2019 im oben genannten Sinne erstellt. 4.6. 4.6.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Be- täubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen liegt bei einer Koka- inmenge von 18 Gramm vor, wobei die Menge des reinen Stoffs entscheidend ist (BGE 145 IV 312, Regeste und E. 2.1.3 S. 317 f.; 138 IV 100 E. 3.2 S. 103; 120 IV 334 E. 2a S. 338; 109 IV 143 E. 3b S. 145; Urteil 6B_1424/2019 vom 15. Sep- tember 2020 E. 2.4.5; je mit Hinweisen). 4.6.2. Die Verteidigung wendet sich gegen die Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Sie argumentiert im Wesentlichen, angesichts der konkreten Umstände könne nicht von einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz ausgegangen werden. Eine Gefährdung einer unbestimmten Vielzahl von Personen sei ausgeschlossen. Die Qualifikation eines schweren Fal- les scheide aus, wenn es nur um den Eigenkonsum gehe oder wo allenfalls nur eine kleine Zahl von Abnehmern Betäubungsmittel erhalte. Aufgrund des zum re- levanten Zeitpunkts starken Eigenkonsums des Beschuldigten sei anzunehmen,
- 33 - dass mindestens drei Viertel der Menge für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Im Übrigen hätte der Beschuldigte das Kokain nur im Kollegenkreis abgege- ben, das heisst einem geschlossenen Kreis von wenigen Konsumenten (Urk. 41 S. 13 f. und 24 f.; Urk. 69 S. 33 f.). 4.6.3. Die Argumentation der Verteidigung dringt nicht durch. Bei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handelt es sich um eine Widerhandlung, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Der Tatbestand ist als abstraktes Gefähr- dungsdelikt ausgestaltet (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II,
3. Aufl. 2010, N. 76 zu Art. 19 BetmG). Führt die Verteidigung aus, der Beschul- digte habe nur einen geschlossenen Kreis von wenigen Abnehmern mit Kokain beliefert, kann ihr nicht gefolgt werden. Ihre Argumentation, der Beschuldigte hät- te das Kokain nur im Kollegenkreis weiterverbreiten können, da er kein Drogen- dealer sei, ist zirkelschlüssig. Der Beschuldigte selbst hielt fest, nur "selten" Koka- inverkäufe getätigt zu haben (Urk. 2/5 S. 4). Zum einen sind seltene Verkäufe selbstredend nicht gleichbedeutend mit einem geschlossenen Kreis von Abneh- mern. Dass der Beschuldigte das Kokain ausschliesslich einzelnen Personen ver- äusserte, geht aus seinen Schilderungen nicht hervor. Zum andern ist die Beteue- rung schon deshalb unwahr, weil der Beschuldigte G._____ in weniger als zwei Monaten sechsmal Kokain verkaufte (siehe nachfolgend). G._____ äusserte die Vermutung, der Beschuldigte beliefere auch weitere Personen mit Betäubungs- mitteln (Urk. 4/33 S. 4). Laut J._____ habe der Beschuldigte "gross gekauft" (Urk. 4/27 S. 3). Aus diesen blossen Mutmassungen geht immerhin hervor, dass beide Käufer sich nicht als Teil eines kleinen Kollegenkreis des Beschuldigten sa- hen. Von einem überblickbaren kleineren Freundeskreis kann nicht gesprochen werden. Nichts für den Standpunkt des Beschuldigten abzuleiten vermag der Ver- teidiger mit dem Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 120 IV 340 und 110 IV 99). Er übersieht das Wesen des zu beurteilenden Deliktes als abstraktes Gefährdungsdelikt, bei welchem der Nachweis nicht erforderlich ist, dass die Gefahr eingetreten oder vom Täter gewollt war (BGE 111 IV 31). Das Bundesgericht verneinte zwar einen schweren Fall bei einem Täter, der einen kleinen Anteil der (im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) grossen Betäu- bungsmittelmenge einem Freund abgegeben und den Rest für den eigenen Kon-
- 34 - sum verwendet hatte (BGE 110 IV 99). Ebenso wenig fiel unter den qualifizierten Tatbestand der Täter, der 50 Gramm gestrecktes Heroin seiner drogensüchtigen Freundin gegeben hatte. Es habe eine enge Beziehung bestanden und der Täter habe ihr aus ihrer Situation heraushelfen wollen. Bei einer solchen Konstellation, bei der die Drogen lediglich an eine bereits süchtige Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum abgegeben werden und bei der zudem die Gewiss- heit bestehe, dass diese die Drogen selbst konsumiere und nicht an Dritte weiter- gebe, könne die abstrakte Gefahr, dass Betäubungsmittel in die Hände unbe- stimmt vieler, unter Umständen auch gesunder Menschen gelangen, vernachläs- sigt werden (BGE 120 IV 334 E. 2b/aa S. 340 f.). Dies ist bei einem offenen Kreis von Abnehmern offensichtlich nicht der Fall. Im Übrigen kann dahingestellt blei- ben, ob die Abnehmer ausschliesslich drogensüchtige Personen gewesen wären. Dies schliesst eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung der Gesundheit zwei- felsohne nicht aus. 4.6.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
5. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) 5.1. Die Vorinstanz sieht als erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem
29. Dezember 2018 und dem 22. Februar 2019 G._____ an sechs oder sieben Gelegenheiten insgesamt 4.8 bis 5.6 Gramm Kokain guter Qualität, aber mit ei- nem unbestimmten Reinheitsgehalt zum Preis von Fr. 100.-- pro 0.8 Gramm Ko- kain verkaufte. Zudem habe der Beschuldigte in der Zeit zwischen ca. Juni 2018 und Januar 2019 J._____ bei drei Gelegenheiten jeweils 1 Gramm Kokain mit ei- nem unbestimmten Reinheitsgehalt zum Preis von Fr. 120.-- pro Gramm verkauft (Urk. 51 S. 51 ff.). 5.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz im Wesentlichen auf den Standpunkt, es stimme sicherlich, dass er "mal etwas organisiert habe". Das sei unter Konsumenten üblich. Wenn "ich etwas für jemanden besorgt habe, dann hat
- 35 - er auch mal etwas für mich besorgt". Es sei nicht einseitig gewesen, sondern ein Geben und Nehmen (Urk. 39 S. 18 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentli- chen den bereits geschilderten Standpunkt. Ergänzend führte die Verteidigung aus, G._____ sehe den Beschuldigten eher als Kollegen denn als Dealer. Offen- sichtlich gehe es um Kollegendienste bzw. um gemeinsamen Konsum und nicht um Drogenhandel im engeren Sinne. Die in der Anklage festgehaltenen 10 Gramm Kokain seien massiv zu hoch gegriffen. Man könne maximal von der Hälf- te, d.h. 5 Gramm Kokain (brutto) ausgehen. In Bezug auf J._____ erachtet die Verteidigung den Sachverhalt ebenfalls als nicht rechtsgenügend erstellt, da es sich aufgrund dessen Aussagen auch um weniger als drei Mal 1 Gramm Kokain gehandelt haben könnte (Urk. 69 S. 34 ff.). 5.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen von G._____ korrekt gewürdigt, worauf verwiesen werden kann. Es trifft zu, dass G._____ die Verkäufe überzeugend und realitätsnah schilderte und er festhielt, das vom Beschuldigten bezogene Kokain sei von sehr guter respektive ausserordentlicher Qualität gewesen (Urk. 4/11 S. 3, Urk. 4/33 S. 3). Letzteres korrespondiert mit dem Kokain, das der Beschuldigte am 22. Februar 2019 auf sich trug. Ab 29. Dezember 2018 bis zum 22. Februar 2019 sind zudem rund 80 telefonische Kontakte oder Kontaktversuche an insge- samt 12 Tagen belegt (Urk. 4/11, Beilage; vgl. zur Genehmigung der rückwirken- den Überwachung der vom Beschuldigten verwendeten Rufnummer Urk. 8/8a). G._____ schilderte, nicht jedem telefonischen Kontakt sei ein Kokainkauf gefolgt (Urk. 4/33 S. 4). Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vo- rinstanz gestützt auf dessen weiteren Angaben zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte an sechs oder sieben Gelegenheiten G._____ jeweils 0.8 Gramm Kokain guter Qualität zum Preis von jeweils Fr. 100.-- verkaufte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist dabei von sechs Verkäufen zu je 0.8 Gramm auszugehen. Die Verkäufe tätigte der Beschuldigte wissentlich und willentlich. 5.4. J._____ schilderte im Detail die Anzahl der abgewickelten Kokaingeschäf- te, die jeweils bezogene Menge, den Preis für die Betäubungsmittel und den Preis für die Lieferung. Wie die Vorinstanz unter anderem unter Hinweis auf die Einver-
- 36 - nahme vom 24. Oktober 2019 (Urk. 4/38) richtig erwägt, sind dessen Aussagen detailliert und überzeugend ausgefallen. Richtig ist auch, wenn die Vor- instanz die Behauptung des Beschuldigten, J._____ nicht zu kennen, den Ergeb- nissen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation gegenüberstellt. 66 telefoni- sche Kontakte oder Kontaktversuche zwischen dem Beschuldigten und J._____ innerhalb von rund drei Monaten sprechen insoweit eine klare Sprache (Urk. 4/27, Beilage). Zusammenfassend verkaufte der Beschuldigte J._____ in der Zeit zwischen ca. Juni 2018 und Januar 2019 bei drei Gelegenheiten wissentlich und willentlich je- weils 1 Gramm Kokain mit einem unbestimmten Reinheitsgehalt zum Preis von Fr. 120.-- pro Gramm. Der angeklagte Sachverhalt ist mit der Vorinstanz erstellt. 5.5. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Be- täubungsmittel unter anderem unbefugt veräussert (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Die Vorinstanz hat die Kokainverkäufe zutreffend als mehrfaches Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG ge- würdigt. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
6. Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe (Dossier 3) 6.1. Der Beschuldigte bezog ab 1. Januar 2018 bis zum 22. Februar 2019 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (SOD) wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 35'531.--. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, im Wissen um seine Pflicht, Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu mel- den, ein Einkommen von insgesamt Fr. 8'881.25 nicht angezeigt zu haben. Die- ses Einkommen habe der Beschuldigte erzielt, indem er für mehrere Personen entgeltliche Fahrten ausgeführt habe. In der irrtümlichen Annahme seiner Mittello- sigkeit hätten ihm die SOD im Umfang von Fr. 8'881.25 zu viel wirtschaftliche So- zialhilfe ausbezahlt. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei zur Hauptsache erstellt. Dabei geht sie von einem Bruttoge- winn von Fr. 4'350.-- aus. Nach Abzug des Betriebsaufwands habe der Nettoge- winn rund Fr. 3'000.-- oder weniger betragen (Urk. 51 S. 53 ff. und 74 f.).
- 37 - 6.2. Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, er habe die Fahrten nicht mit ei- nem gewerbsmässigen Taxi, sondern einem Privatfahrzeug ausgeführt. Er habe für die Fahrten meistens Entgelt für Benzin, Unterhalt oder ein Trinkgeld bekom- men. Manchmal habe er für eine Fahrt auch Kokain erhalten. Das Sozialamt habe gewusst, dass er Fahrten mache und diese nicht gewinnorientiert seien. Dass er dies melde müsse, selbst wenn kein Gewinn anfallen würde, habe ihm das Sozi- alamt zwar gesagt. Dies sei aber bei ihm irgendwie in Vergessenheit geraten. Fahre man günstiger als ein Taxi- oder ein Uberfahrer, verdiene man nichts mehr (Urk. 39 S. 20 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentli- chen den bereits geschilderten Standpunkt. Ergänzend führte die Verteidigung zusammengefasst aus, mit den Fahrten im Kollegen- und Bekanntenkreis habe der Beschuldigte kein Einkommen erzielt. Zudem habe es die Untersuchungsbe- hörde unterlassen, in der Anklage eine plausible Gewinnrechnung anzuführen und nachzuweisen, dass er ein Einkommen generiert habe. Die Kalkulationen der Untersuchungsbehörde seien willkürlich, nicht belegt und durch die Aussagen der verschiedenen Auskunftspersonen nicht nachgewiesen. Da der Beschuldigte kein Einkommen erzielt habe, habe er auch keine unwahren Angaben gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich gemacht (Urk. 69 S. 38 ff.). 6.3. 6.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie von E._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____ und M._____ in den ver- schiedenen Einvernahmen im Detail wiedergegeben (Urk. 51 S. 32 ff., 42 ff., 53 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Richtig ist, dass sämtliche Auskunftspersonen den Beschuldigten als Taxifahrer kennenlernten respektive ihn so nannten (etwa Urk. 4/27 S. 2, Urk. 4/28 S. 2, Urk. 4/12 S. 2). Die Preise für die Fahrten umschrieben die Auskunftspersonen als sehr günstig (Urk. 4/30 S. 1) respektive die Hälfte eines offiziellen Taxis (Urk. 4/32 S. 3, Urk. 4/12 S. 3). Einzig G._____ hielt fest, ausschliesslich bezahlt
- 38 - zu haben, als der Beschuldigte noch mit eingeschaltetem Taxameter gefahren sei. Private Fahrten habe er nie bezahlt (Urk. 4/33 S. 5). 6.3.2. In Bezug auf die Fahrten von E._____ hielt der Beschuldigte fest, er habe ihn im Januar und Februar 2019 mindestens 10 Mal gefahren, insgesamt 40 Mal oder auch mehr, in der Zeit ab Oktober 2018 bis im Februar 2019 in einzelnen Wochen 2, 4 oder 5 Mal (Urk. 2/4 S. 11, Urk. 2/6 S. 9, Urk. 2/7 S. 10). E._____ hielt fest, ab Oktober 2018 bis im Februar 2019 (bis zur Verhaftung mithin wäh- rend 21 Wochen) seien es pro Woche zwei Fahrten gewesen. Der Fahrpreis habe Fr. 35.-- bis Fr. 50.-- betragen. Insgesamt seien es wohl weniger als 40 Fahrten gewesen (Urk. 3/7 S. 21 f.). Damit kann auf die Zugaben des Beschuldigten ab- gestellt werden, wonach er für E._____ ab Oktober 2018 bis zum 22. Februar 2019 40 Fahrten zu je mindestens Fr. 35.-- mit nicht genau bestimmbaren Fahr- strecken und Fahrtdauer ausführte. 6.3.3. In Bezug auf die Fahrten von J._____ hielt dieser fest, der Beschuldigte habe ihn ein- oder zweimal gefahren zu einem Preis von Fr. 20.--. Dies sei viel- leicht im Jahre 2018 gewesen (Urk. 4/38 S. 2 f.). Damit ist von einer Fahrt zu ei- nem Preis zu Fr. 20.-- im Jahre 2018 auszugehen mit nicht genau bestimmbarer Fahrstrecke und Fahrtdauer. 6.3.4. In Bezug auf M._____, L._____, K._____, H._____ und I._____ kann das vorinstanzliche Beweisergebnis übernommen werden. Erstellt gelten damit:
- eine unbekannte Anzahl Fahrten für M._____ ab ca. Januar 2018 bis zum
22. Februar 2019 zu einem Preis von insgesamt ca. Fr. 1'000.-- mit nicht ge- nau bestimmbaren Fahrstrecken und Fahrtdauer;
- eine unbekannte Anzahl Fahrten für L._____ ab September 2018 bis zum
22. Februar 2019 zu einem Preis von insgesamt ca. Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- mit nicht genau bestimmbaren Fahrstrecken und Fahrtdauer;
- ca. zehn Fahrten für K._____ ab ca. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 zu einem Preis von insgesamt ca. Fr. 300.-- bis Fr. 500.-- mit nicht ge- nau bestimmbaren Fahrstrecken und Fahrtdauer;
- 39 -
- ca. 56 Fahrten für H._____ ab ca. Januar 2018 bis zum 22. Februar 2019 zu einem Preis von je Fr. 15.-- bis Fr. 20.-- mit nicht genau bestimmbaren Fahr- strecken und Fahrtdauer;
- ca. zehn Fahrten für I._____ ab ca. Januar 2018 bis zum 22. Februar 2019 zu einem Preis von je maximal Fr. 20.-- mit nicht genau bestimmbaren Fahr- strecken und Fahrtdauer. 6.4. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass jeweils eine die Unkosten übersteigende Entschädigung ausgerichtet worden sei. Der Beschuldigte sei nicht umsonst gefahren, sondern habe für die Fahrten etwas verlangt und sei stets be- zahlt worden. Es sei unglaubhaft, wenn der Beschuldigte E._____ von Oktober 2018 bis Februar 2019 zweimal pro Woche gefahren und dafür kein Entgelt ver- langt habe. Dabei habe es sich nicht um einen blossen Ersatz der Unkosten ge- handelt (Urk. 51 S. 55 f. und 63). Insgesamt habe ein Bruttogewinn von Fr. 4'350.-
- resultiert. Davon seien noch Abzüge für Benzin, Unterhalt und Verkehrssteuern zu machen. Aufgrund der tiefen Fahrpreise müsse angenommen werden, dass der Beschuldigte effektiv keinen hohen Gewinn habe erzielen können (Urk. 51 S. 65). Dieser habe sich dem Betrag von Fr. 3'000.-- angenähert oder den Betrag unterschritten (Urk. 51 S. 75). 6.5. Im Zusammenhang mit dem laut Anklage erzielten Einkommen und der bezogenen Sozialhilfe ist zu prüfen, ob der Anklagegrundsatz gewahrt ist. 6.5.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebe- hörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vor- würfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das An- klageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul-
- 40 - digten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunkti- on; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). 6.5.2. Die Anklage legt dem Beschuldigten zur Last, mit mehreren "entgeltlichen nicht genau bestimmbaren Fahrten" ein Einkommen von "insgesamt ca. Fr. 8'881.25" erzielt zu haben. In den Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom
24. Oktober 2017 und 8. Oktober 2018 sei der Beschuldigte auf seine Pflicht hin- gewiesen worden, Änderungen in seinen Einkommens- und Vermögensverhält- nissen sofort den SOD zu melden. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen. Aufgrund der irrtümlichen Annahme seiner Mittellosigkeit hätten die SOD dem Beschuldigten im Umfang von "ca. Fr. 8'881.25" zu viel wirtschaftliche Sozialhilfe ausbezahlt. Damit legt die Anklage dem Beschuldigten zur Last, aufgrund eines nicht dekla- rierten Einkommens von Fr. 8'881.25 zu viel wirtschaftliche Sozialhilfe im gleichen Umfang ausbezahlt erhalten zu haben. 6.5.3. Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Ver- schweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). Mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass nur der Bezug unberech- tigter Leistungen zu bestrafen ist (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBl 2013 6038 Ziff. 2.1.6 Fn. 196). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen unter anderem der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfe- gesetz [SHV; LS 851.11]). Zu den Einnahmen zählen alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen (SKOS-Richtlinien D.1., Er-
- 41 - läuterungen lit. a). Massgebend für die Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ist damit (mit der Vorinstanz, die vom Bruttogewinn die Geschäfts- unkosten in Abzug bringt) der Nettoerlös. Dies korreliert hier auch mit den Leis- tungsentscheiden für die Zeit ab November 2017 bis Oktober 2019, welche von der Unterstützung von monatlich rund Fr. 2'500.-- etwaige Einnahmen des Be- schuldigten in Abzug bringen (Urk. D3/3/8-9). Fehlende oder falsche Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse führen zu angemessenen Kürzungen und nicht zum Wegfall der Leistungen (§ 24 lit. a Ziff. 2 SHG). 6.5.4. Während die Anklage zusammengefasst auf ein Bruttoeinkommen abstellt, klammert sie die mit den fraglichen Fahrten erzielten Nettoerlöse aus. Dass der Beschuldigte einen Nettogewinn erwirtschaftete (und gegebenenfalls in welcher Höhe), wird in der Anklage nicht dargelegt und dem Beschuldigten damit nicht zur Last gelegt. In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) muss die Anklage die Sachverhaltselemente präzis und konzis umschreiben, die für eine Subsumtion der anwendbaren Straftatbestände erfor- derlich sind (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend Basler StPO-Kommentar], N. 19 zu Art. 325 StPO). Die objektiven Merkmale des Straftatbestands, welche die beschuldigte Person erfüllt haben soll, müssen ausnahmslos mit Sachver- haltsbehauptungen umschrieben werden (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 325 StPO). Objektives Sachverhaltselement von Art. 148a StGB ist unter anderem der Bezug von Leistungen, die unberechtigterweise zugesprochen wurden, respektive die schädigende Vermögensverfügung. Im Sozialversicherungsrecht ist ein Ver- mögensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte (Urteil 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.3.4, nicht publ. in BGE 140 IV 11). Dieses objektive Tatbestandsmerkmal ist nicht Ge- genstand der Anklage. Nicht umschrieben werden damit auch, welche für einen Leistungsanspruch relevanten Angaben unterblieben. Dass und in welchem Umfang der Beschuldigte ein Nettoerlös erzielt hat, wird ihm nicht generell geschweige denn in präziser Weise vorgeworfen. Die Anklage ge-
- 42 - nügt damit insbesondere der Informationsfunktion nicht und der Vorwurf wurde auch nicht im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen konkretisiert (vgl. Urk. 2/6 S. 8, Urk. 2/9 S. 6). Der Beschuldigte darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Auch die Beweise, insbesondere die Einvernahmen der verschiedenen Auskunftspersonen, enthalten keine oder höchstens nur vage Angaben zu den gefahrenen Strecken und keine Angaben zu den Fahrzeiten. Sie sind deshalb ungenügend. Nähere Schilderungen zu den fraglichen Fahrten im Jahre 2018 und zu Beginn von 2019, anhand derer der Aufwand des Beschuldigten berechnet werden könnte, sind keine zu erwarten. Weitere Beweismittel, die Rückschlüsse auf Geschäftsunkosten erlauben würden, liegen nicht vor. Das Verfahren ist diesbezüglich in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1296 Fn. 35). 6.6. Selbst wenn angenommen wird, dass mit der Bezifferung des Erwerbsein- kommens der relevante Sachverhalt genügend umschrieben wird und damit die Anklage den gesetzlichen Anforderungen genügte, führte der Vorwurf nicht zu ei- ner Verurteilung. Gestützt auf die Aussagen von E._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____ und M._____ steht nicht fest, welche Stre- cken der Beschuldigte zurücklegte und welcher Betriebsaufwand damit einherging (E. II.6.3 vorstehend). Der Beschuldigte fuhr laut seinen Fahrgästen "sehr güns- tig" respektive verlangte "die Hälfte eines normalen Taxis". Er selbst unterstrich, man verdiene nichts mehr, fahre man günstiger als ein Uberfahrer. Als notorisch gilt, dass die Einkommenssituation von Taxifahrern im Raum Zürich schwierig bis prekär ist und die günstigeren Tarife vom Fahrdienst Uber die Situation verschärft haben. Die Angaben des Beschuldigten sind damit nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Es ist Sache des Staates, das Gegenteil rechtsgenügend nach- zuweisen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Mit Blick auf das Beweisfundament steht nicht fest, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit durch die "entgeltlichen nicht ge- nau bestimmbaren Fahrten" einen Nettogewinn erwirtschaftete, der nicht dekla- riert zu einem Bezug unberechtigter Leistungen führte. Selbst bei einer genügen- den Anklage verblieben erhebliche und unüberwindbare Zweifel, dass sich der
- 43 - Anklagesachverhalt tatsächlich so zugetragen hat. Der Beschuldigte wäre vom Vorwurf des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe freizusprechen (Dossier 3). III. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 1'600.--. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen (Urk. 54/1 S. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 58). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bil- dung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 51 S. 24 ff.) kann verwiesen wer- den. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Vergehen gegen das Betäubungsmittel-
- 44 - gesetz und das Fahren in fahrunfähigem Zustand jeweils Freiheitsstrafen aus- zufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfrei- heitsstrafe gegeben. Ebenso steht damit fest, dass trotz Vorstrafe im Jahre 2018 keine teilweise ret- rospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt, da dem Be- schuldigten damals eine Geldstrafe auferlegt wurde. Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delik- te und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8; 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 269; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis).
- 45 - Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle ei- ner Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.1.2. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz steht einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. Die Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz betreffen ebenfalls den verbotenen Umgang mit Kokain. Sie stehen zum qualifizierten Kokainhandel thematisch und (insbesondere der Ver- kauf an G._____) zeitlich in engem Zusammenhang. Die neun Verkäufe tätigte der Beschuldigte innerhalb einer Probezeit. Die früheren Strafverfahren, die be- dingten Geldstrafen sowie die Bussen zeitigten keine genügende Warnwirkung. Erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe bestehen auch in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand. Auch dieses Delikt tan- giert den verbotenen Umgang mit Kokain. Der Beschuldigte lenkte ein Fahrzeug, obwohl er in der fraglichen Zeit täglich Kokain konsumierte und ihm nur rund ein halbes Jahr zuvor wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eine bedingte Geld- strafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.-- auferlegt worden war. Es scheint deshalb geboten, auch für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Fahren in fahrunfähigem Zustand gedanklich je Einzelfreiheitsstrafen und damit eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Für die Übertretungen ist eine Gesamtbusse auszufällen. 2.2. Das Gesetz sieht für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, womit eine Geldstrafe verbun- den werden kann. Für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19
- 46 - Abs. 1 lit. c BetmG) und das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aus- sergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrah- mens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe (Deliktsmehrheit und mehr- fache Tatbegehung) sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) strafmindernd zu berücksichtigen.
3. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG 3.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter ande- rem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vor- rangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise kommt ihm bei der Strafzumessung eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zu. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Li- nie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ge- geben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196, 202 E. 2d/cc S. 206). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 100 zu Art. 47 StGB). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in
- 47 - der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, inner- halb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf die Menge der umgesetzten Drogen unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt wer- den. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelver- wertungsverbot BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17; 120 IV 67 E. 2b S. 71 f.; je mit Hin- weisen). 3.2. Der Beschuldigte hat 49.7 Gramm Kokain (Nettogewicht) erworben, was bei einem Reinheitsgrad von 89.5% eine Reinsubstanz von 44.5 Gramm ergibt. Dies entspricht etwa dem 2 ½-Fachen des oben genannten Grenzwertes, was in- nerhalb des qualifizierten Tatbestandes nur leicht zusätzlich zu Buche schlägt. Zur Beurteilung steht ein einmaliges Geschäft. Eine hohe Stellung des Beschul- digten innerhalb der Drogenorganisation sowie eine hochgradige Organisation sind nicht erstellt. Vielmehr ist von einer eher untergeordneten Hierarchiestufe auszugehen. Zudem kann nicht von einem besonders raffinierten Vorgehen aus- gegangen werden. Gleichwohl bedeutet der Erwerb einer entsprechenden Menge mit einem hohen Reinheitsgrad und dem Ziel, den ganz überwiegenden Anteil an Konsumenten zu verkaufen, nichts anderes, als dass der Beschuldigte das letzte, aber wichtige Bindeglied zwischen Drogenproduzenten und Drogenabnehmern darstellte. Zwar wird dem Beschuldigten weder ein langer Deliktszeitraum noch eine Vielzahl von einzelnen Handlungen zur Last gelegt. Gleichwohl offenbarte er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, indem er das Kokain zum Zwecke des Weiterverkaufs erwarb. Die objektive Tatschwere ist (bei einem Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe) als leicht einzustufen. 3.3.
- 48 - 3.3.1. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuld- fähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter - unter sonst gleichen Umständen - voll schuldfähig gewesen wäre. Die mil- dere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. mit Hinweisen). 3.3.2. Das Gutachten von Dr. med. D._____ vom 31. März 2022 stellt eine emoti- onal instabile, impulsive und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, eine Koka- inabhängigkeit (ICD-10: F14.2) und einen multiplen schädlichen Substanzge- brauch (ICD-10: F19.1) fest. Der Gutachter führt einleitend aus, der Beschuldigte habe sich einer Begutachtung nicht unterziehen wollen, weshalb die diagnosti- sche Einschätzung zurückhaltend vorgenommen werde. In der Folge beleuchtet der Experte die leibliche Ursprungsfamilie, die frühkindliche Entwicklung, die Schul- und Lehrzeit, die berufliche Entwicklung sowie die familiäre Situation des Beschuldigten als erwachsene Person. Im Jahre 2012 sei der Beschuldigte ob- dachlos geworden und habe sich in psychiatrische Behandlung begeben. Ein bio- graphischer Knick sei wohl etwa im Jahre 2010 zu verorten. In den Jahren 2012 und 2016/2017 seien stationäre Aufenthalte in der PUK Zürich und in der Psychi- atrischen Klinik Kilchberg erfolgt. Zur Diagnose zeigt der Gutachter auf, welche allgemeine Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt sein müssten. Solche Allgemeinkriterien für eine Persönlichkeitsstörung, selbst wenn Auffälligkeiten der Persönlichkeit zu bestehen schienen, könnten nicht sicher bejaht werden. Des- halb werde von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und dissozialen Zügen ausgegangen. Basierend auf den Konsumangaben des Beschuldigten und einer Haaranalyse im Jahre 2019 sei von einer Kokainabhängigkeit und einem schädlichen Gebrauch weiterer Drogen auszugehen. PTSD (posttraumatische Be- lastungsstörung), ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung), Pho- bien, Zwänge sowie ausgeprägte depressive oder manische Phasen bestünden nicht. Zur Schuldfähigkeit wird in der Expertise weiter festgehalten, Hinweise für
- 49 - eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit seien nicht erkennbar. Die Persönlichkeitsakzentuierung, die Kokainabhängigkeit und der deutliche Kon- sum diverser Drogen liessen nicht den Schluss zu, dass bereits eine relevante Einschränkung bestanden habe. Die Einsicht in das Unrecht dürfte aufgrund des Erfahrungswissens gegeben gewesen sein. Ebenso wenig sei erkennbar, dass die Steuerung zu den fraglichen Handlungen beeinträchtigt gewesen wäre. Be- züglich aller Vorwürfe betreffend das Betäubungsmittelgesetz sei von einer erhal- tenen Schuldfähigkeit auszugehen. Gleiches gelte in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand und den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe (Urk. 91 S. 22 ff.). Dr. med. D._____ hält in Beantwortung der Gutachterfragen rekapitulierend fest, der Beschuldigte sei bei sämtlichen Tatvorwürfen bezüglich Einsicht als auch Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Die genannten Diagnosen hät- ten wie auch weitere Faktoren (finanzielle Knappheit, Nähe einer dysfunktionalen drogenkonsumierenden Peer-Group) zwar die Tatbegehungen begünstigt. Sie würden aber die Annahme einer Minderung von Einsicht und Steuerung nicht rechtfertigen. Zudem bestehe ein einschlägiges Erfahrungswissen betreffend Verstösse gegen das BetmG und SVG. Beim unrechtmässigen Bezug von Leis- tungen einer Sozialversicherung handle es sich weiter um ein Geschehen, das ei- ne entsprechende Kontrolle, eine Übersicht und ein dosiertes Vorgehen verlange (Urk. 91 S. 30). 3.3.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es da- von indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen zusätz- lichen Beweiserhebungen gegen das Willkürverbot und gegen Verfahrensrechte der Parteien verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; 140 II 334 E. 3 S. 338; je mit Hinweisen). Soweit der Beschuldigte Kritik gegen die gutachterlichen Ausführungen erhebt, tut er dies ausdrücklich nur im Rahmen einer Eventualbegründung für den Fall, dass
- 50 - das Gericht eine Massnahme anordnen würde (vgl. Urk. 97 S. 3). Wie noch zu zeigen sein wird, steht eine erstmalige Anordnung einer Massnahme im Beru- fungsverfahren nicht zur Diskussion (E. VI nachfolgend). Gleichwohl ist festzuhal- ten, dass die Expertise von Dr. med. D._____ überzeugend ausfällt. Unbegründet ist die Kritik, ein Aktengutachten sei nicht zulässig gewesen, da unter anderem die aus den Akten abgeleiteten medizinischen Informationen aus zweiter und drit- ter Hand stammten und nicht geeignet seien, hinreichend substanziierte Feststel- lungen zu erlauben (Urk. 97 S. 3 f.). Nach der Rechtsprechung ist es in erster Li- nie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Akten- gutachten ausnahmsweise verantworten lässt (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 S. 7; 127 I 54 E. 2e f. S. 57 f.). Wie weit sich ein Sachverständiger gestützt auf die Aktenlage festlegen kann und will, wenn keine persönliche Untersuchung stattfinden konnte, ist bis zu einem gewissen Grad seinem gutachterlichen Ermessen überlassen (BGE 146 IV 1 E. 3.2.4 S. 8; Urteil 6B_1165/2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.4). Dass der Gutachter dieses Ermessen verletzt hätte, ist weder aufgezeigt noch er- kennbar. Die Schlussfolgerungen in der Expertise einer Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und dissozialen Zügen, einer Kokainabhängigkeit und eines multiplen schädlichen Substanzgebrauchs unterlegt der Gutachter unter anderem, indem er die Biographie des Beschuldigten, die Jahre ab der Familiengründung 2007, den "biographischen Knick" ab 2010, die Beschreibungen durch frühere Therapeuten, die stationären Aufenthalte in Psychiatrischen Kliniken, die früher gestellten Diag- nosen, die Vorakten der Kantonspolizei zu Betäubungsmitteldelikten, die Haar- analyse im 2019 sowie die Angaben des Beschuldigten zu seinen Konsumvorlie- ben beleuchtet. Dabei legt der Gutachter dar, weshalb die Datenlage trotz Auffäl- ligkeiten in der Persönlichkeit den Schluss auf eine Persönlichkeitsstörung nicht zulässt und von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen ist. Das Akten- gutachten zeichnet insgesamt und unter Berücksichtigung der dem Experten zur Verfügung stehenden Informationen ein differenziertes Bild. Die Schlussfolgerun- gen leuchten ein. Die Kritik der Verteidigung etwa, der Gutachter diagnostiziere die Kokainabhängigkeit und den multiplen schädlichen Substanzgebrauch ohne Wiedergabe der einschlägigen Eingangskriterien (Urk. 97 S. 4 f.), vermag die
- 51 - Überzeugungskraft der Expertise nicht zu erschüttern. Im Übrigen unterstrich selbst die Verteidigung, der Beschuldigte sei ein langjähriger und schwerer Be- täubungsmittelkonsument (Urk. 69 S. 18, 21, 33, 52 und 55). Nicht entscheidend ist, dass die Diagnosen nicht mit letzter Sicherheit gestellt werden können. Diesen Umstand hat der Beschuldigte, welcher sich weigerte, sich für die Untersuchun- gen zur Verfügung zu stellen, selbst zu vertreten. Er trägt trotz des im Gesetz verankerten Begutachtungsobligatoriums letztlich die Konsequenzen seiner feh- lenden Mitwirkung, zumal er gegen seinen Willen nicht zur Teilnahme an der Be- gutachtung gezwungen werden kann (Urteil 6B_1165_2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Weiter fällt die Herleitung dissozialer Züge im Gutachten entgegen der Verteidigung überzeugend und nicht etwa zirkelschlüssig aus. Trifti- ge Gründe, welche ein Abweichen vom Gutachten erforderlich machen würden, werden schliesslich auch in Bezug auf die festgestellte Schuldfähigkeit nicht auf- gezeigt. Von einem "Kontrollverlust" ist selbst in der von der Verteidigung wieder- gegebenen Definition keine Rede (Urk. 97 S. 5 f.). Gewichtige Umstände, welche die gutachterlichen Schlussfolgerungen betreffend tatbegünstigende, nicht aber die Schuldfähigkeit einschränkende Faktoren in Frage stellen könnten, vermag der Beschuldigte nicht darzutun. 3.3.4. Zusammenfassend ist die gutachterliche Beurteilung einer erhaltenen Schuldfähigkeit zu übernehmen. 3.4. Bei der Würdigung der subjektiven Tatschwere gilt damit Folgendes. Der Beschuldigte wusste, dass es sich um Kokain handelte. Er kannte die Menge sowie den hohen (wenn auch nicht exakten) Reinheitsgrad und er wollte den überwiegenden Anteil der Betäubungsmittel verkaufen. Die Gefährdung vieler Menschen nahm er in Kauf. In der fraglichen Zeit lebte er vom Sozialamt. Mit Blick auf die ihm gewährte Unterstützung von monatlich rund Fr. 2'500.-- (Urk. D3/3/8-9) befand er sich in engen finanziellen Verhältnissen. Gleichwohl waren ihm Hobbys wie Ski- und Snowboardfahren sowie Wakeboarden möglich (Urk. 39 S. 13). Insgesamt kann eine finanzielle Notlage, welche auf eine er- heblich reduzierte Entscheidungsfreiheit schliessen liesse und den Beschuldig- ten zum deliktischen Verhalten getrieben hätte, nicht ausgemacht werden.
- 52 - Anders zu beurteilen ist der eigene Betäubungsmittelkonsum und die damit einhergehende Beschaffungskriminalität. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a S. 103 mit Hinweis). Bei den inneren Umständen ist unter anderem an psychische Stö- rungen zu denken, die noch unterhalb der Schwelle der Verminderung der Schuldfähigkeit liegen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Stra- fen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, § 5 N. 35). Das Gutachten von Dr. med. D._____ stellt wie ausgeführt eine emotional instabile, impulsive und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, eine Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2) und einen multiplen schädlichen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.1) fest. Wenngleich der Gutachter eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus- schliesst, hält er fest, dass sich die Persönlichkeitsakzentuierung und die Sucht- mittelproblematik tatbegünstigend ausgewirkt haben (Urk. 91 S. 24 ff.). Diesem Umstand trägt die Vorinstanz zutreffend strafmindernd Rechnung (vgl. Urteil 6B_608/2011 vom 26. April 2012 E. 3). Damit vermögen die Elemente der sub- jektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere leicht zu relativieren (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG). 3.5. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente leicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches unter Berücksichtigung aller denkbaren Betäu- bungsmitteldelikte als leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz im unteren Bereich des unteren Strafrahmen- drittels auf 16 Monate festzusetzen.
4. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) 4.1. Der Beschuldigte verkaufte J._____ in der Zeit zwischen ca. Juni 2018 und Januar 2019 bei drei Gelegenheiten jeweils 1 Gramm Kokain mit einem unbe- stimmten Reinheitsgehalt zum Preis von Fr. 120.-- pro Gramm. In der Zeit zwi- schen ca. 29. Dezember 2018 und 22. Februar 2019 verkaufte er G._____ bei sechs Gelegenheiten jeweils 0.8 Gramm Kokain guter Qualität zum Preis von Fr. 100.-- pro 0.8 Gramm. Für eine Schätzung des Reinheitsgrads kann auf die
- 53 - durchschnittliche Qualität des in den Handel gelangenden Kokains abgestellt werden (BGE 138 IV 100 E. 3 S. 105; Urteil 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.1). Darauf verweist die Vorinstanz zutreffend, wobei ihre Erwägungen zu präzisieren sind (Urk. 51 S. 68). Der Mittelwert von Kokain-Hydrochlorid betrug im Jahre 2018 bei Mengen von weniger als 1 Gramm 70% und bei Mengen von 1 < 10 Gramm 65% (für das Jahr 2009 66.8% respektive 70.2%; vgl. https://www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe- forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin/). Der Beschuldigte verkaufte J._____ drei Portionen zu 1 Gramm mit mindestens 65% Reinheitsgehalt und G._____ sechs Portionen zu 0.8 Gramm mit mindestens 66.8% Reinheitsgehalt. Damit tätigte der Beschuldigte in vergleichbarer Weise drei Verkaufsgeschäfte mit je 0.65 Gramm reinem Kokain und sechs Verkaufsgeschäfte mit je 0.53 Gramm reinem Kokain. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist bei allen neun Vorfällen von direktem Vorsatz auszugehen. Betreffend die finanzielle Notlage und Beschaffungskriminalität kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Damit vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere leicht zu relativieren. 4.3. Bei den einzelnen Vorfällen ist (unter Berücksichtigung aller denkbaren Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) jeweils von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Die einzelnen Mengen von 0.65 und 0.53 reinem Kokain sind vergleichbar. Für ein einzelnes Verkaufsgeschäft ist gedanklich eine Frei- heitsstrafe von zehn Tagen festzulegen. Die Einsatzstrafe ist neunmal mit rund sieben Tagen und insgesamt um zwei Monate zu asperieren.
5. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 2) 5.1. Der Beschuldigte lenkte am 22. Februar 2019 nach dem Konsum von Ko- kain einen Personenwagen. Die zurückgelegten Strecken führten von einem un- bekannten Ort in der Stadt Zürich zur Liegenschaft Q._____ [Strasse] … in P._____ und wenig später von dort bis zur R._____-strasse … in Zürich. Der di- rekte Rückweg beträgt rund 13 Kilometer. Die Fahrten erfolgten im Februar an ei-
- 54 - nem Freitagabend ab ca. 19 Uhr und damit auf einer stark befahrenen Strecke nach Einbruch der Dunkelheit. Der Beschuldigte nahm in Kauf, unter Kokainein- fluss ein Fahrzeug zu lenken. 5.2. Selbst wenn die tatsächlich konsumierte Menge Kokain unbekannt ist, ist das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Merklich straferhöhend wirken sich die einschlägige Vorstrafe vom 23. Juli 2018 (Urk. 100) und das Delinquieren während laufender Probezeit aus. Das Geständnis (Urk. 2/4 S. 7) ist merklich strafmindernd zu berücksichtigen, da der Vorwurf mit der Verteidigung (Urk. 69 S. 67) und entgegen der Vorinstanz mangels objektiver Beweismittel ganz wesentlich auf den Aussagen des Be- schuldigten beruht (Urk. 51 S. 94; vgl. E. II.3.3 und 3.4). Die Fahrt in fahrunfähigem Zustand wäre mit einer Freiheitsstrafe von einein- halb Monaten zu ahnden. Die Einsatzstrafe ist um einen Monat zu erhöhen.
6. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 1) Der Beschuldigte trug 1.1 Gramm Kokain (Bruttogewicht) für den Eigenkonsum auf sich und bewahrte zum selben Zweck in seiner Wohnung verschiedene Be- täubungsmittel auf (0.5 Gramm Kokain, 5.4 Gramm Haschisch, 0.5 Gramm Heroin und 0.3 Gramm Amphetamin; jeweils Bruttogewicht). Er konsumierte zahlreiche Betäubungsmittel (Kokain, Heroin, Haschisch respektive Marihuana, LSD, GHB, GBL und Amphetamin) während mehrerer Monate. Die Vorinstanz hält fest, der Beschuldigte habe beträchtliche Mengen von harten Drogen (teilweise täglich) über einen längeren Zeitraum konsumiert. Er habe direktvorsätzlich gehandelt und es sei insgesamt von einem keinesfalls leichten Verschulden auszugehen (Urk. 51 S. 89 f.). Diese Erwägungen können übernommen werden. Infolge mehrfacher Tatbegehung ist eine Gesamtbusse auszufällen (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei die Festsetzung einer Strafe für die schwerste Tat und die Asperation für die einzelnen Konsumationen nicht praktikabel ist. Vielmehr drängt sich aufgrund der zahlreichen Delikte eine Gesamtbetrachtung auf. Der Höchstbe- trag der Busse beträgt Fr. 10'000.-- (Art. 26 BetmG, Art. 333 Abs. 3 StGB,
- 55 - Art. 106 Abs. 1 BetmG). Leicht straferhöhend wirken sich die Vorstrafe und der Konsum während laufender Probezeit aus. Der Beschuldigte gestand den Kon- sum der verschiedenen Betäubungsmittel ein, was zu einer Strafminderung führt. Lediglich leicht wirkt sich das Geständnis in Bezug auf den Besitz der Betäu- bungsmittel aus. Diese wurden beim Beschuldigten sichergestellt, weshalb die Beweislage erdrückend war (Urk. 5/2). Weiter sind für die Bemessung der Busse die Verhältnisse des Beschuldigten relevant (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Beschul- digte hielt vor Vorinstanz fest, er werde seit ca. vier Jahren vom Sozialamt unter- stützt. Weitere Einkünfte habe er nicht. Er habe keine Ersparnisse und Schulden von rund Fr. 40'000.-- (Urk. 39 S. 9 ff.). In Nachachtung der aufgeführten Momente erscheint eine Busse von Fr. 500.-- als angemessen.
7. Zwischenfazit Die Freiheitsstrafe von 16 Monaten als Einsatzstrafe ist auf 19 Monate zu as- perieren. Die Gesamtbusse ist auf Fr. 500.-- festzusetzen.
8. Täterkomponente etc. 8.1. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, der Beschuldigte sei in der Schweiz geboren und habe zwei Schwestern. Sein Sohn (2007) und seine Toch- ter (2010) stünden seit der Scheidung im Jahre 2019 unter der Obhut der Mutter. Beide Eltern hätten die elterliche Sorge inne. Der Beschuldigte sei in Zürich auf- gewachsen und habe hier die Schulen und seine Ausbildung absolviert. Nach der Sekundarschule habe er eine Lehre als Radio- und Fernsehelektriker abge- schlossen. Der Beschuldigte habe kurz auf dem erlernten Beruf gearbeitet, eine Weiterbildung gemacht und sei darauf bei S._____ im internen Support tätig ge- wesen. Nach seiner Entlassung habe er als Taxifahrer gearbeitet, zuletzt selb- ständig mit geliehenen Fahrzeugen. Der Beschuldigte habe kein Vermögen und Schulden in der Höhe von rund Fr. 40'000.-- (Urk. 51 S. 91 f.). Diese Erwägungen können übernommen werden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte zudem fest, er werde seit rund vier Jahren vom Sozialamt
- 56 - unterstützt, habe keine weiteren Einkünfte und sei auf Stellensuche (Urk. 39 S. 9 f.). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, mit seiner Ex-Frau noch ein weiteres Kind gehabt zu haben, welches jedoch zwei Monate nach der Geburt verstorben sei. Zudem habe er eine Stieftochter, die Tochter seiner Ex-Frau aus früherer Ehe. Seine Kinder würden alle zwei Wochen bei ihm übernachten und sein Sohn besuche ihn teilweise vier- bis fünfmal unter der Woche. In Bezug auf seine finanzielle Situation hielt er fest, er könne nicht genau sagen, wie hoch seine Schulden seien. Es könne auch Fr. 60'000.– oder Fr. 80'000.– sein (Prot. II S. 11, S. 15 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Soweit der Beschuldigte aufgrund seiner Kinder eine erhöhte Strafempfindlichkeit behauptet (Prot. II S. 31), kann ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass jedes Strafverfahren neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzliche Belastungen mit sich bringt. Einschränkungen im sozia- len und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbe- schränkenden Sanktion (Urteil 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände, die das durchschnittliche Mass übersteigen, sind beim Beschuldigten nicht gegeben (vgl. zur Strafempfindlichkeit von Tätern als Eltern kleiner Kinder: Urteile 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.4). Am 23. Juli 2018 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Frauen- feld wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt (Urk. 65). Diese Vorstrafe wurde bereits (beim Fahren in fahrunfähigem Zu- stand und bei der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) Rechnung getragen. Darüber hinaus fällt sie nicht zusätzlich ins Gewicht, wes- halb von einer weiteren Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen abzusehen ist.
- 57 - Soweit der Beschuldigte seine Taten teilweise eingestand, fand auch dies bereits im Rahmen der Einzelstrafen Erwähnung. 8.2. Die Rüge der Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelten Beschleunigungsge- bots dringt nicht durch (vgl. dazu BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Untersuchungs- und Gerichtsverfahren geben unter diesem Titel zu keinen Be- merkungen Anlass. Inwiefern die Verfahrensdauer unzulässig lang oder eigentli- che Bearbeitungslücken vorliegen sollten, ist nicht erkennbar. Die Verteidigung belässt es damit, die Kritik zu erheben, ohne sie auch nur im Ansatz zu begrün- den (Urk. 69 S. 62).
9. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. Die erstandene Haft von 208 Tagen ist anzurech- nen (Art. 51 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von fünf Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug 1. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen; zur zwingenden
- 58 - Beachtung der Warnungswirkung der zu vollziehenden Strafe BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144 mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra- gen. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Auf- schub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzu- ges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen). Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jah- ren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere auf- grund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewäh- rung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Progno- se. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst unge- wisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und anderseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgäng- lich erscheint. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den
- ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollzie- hen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen). 1.2. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 19 Monaten bewegt sich im über- schneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB, in dem der (vollständige) Strafaufschub die Regel ist. Der Beschuldigte wurde im Jahre 2018
- 59 - wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 800.-- bestraft. Zwar trifft laut Vor-instanz zu, dass der Beschuldigte mehrheitlich nicht geständig ist und damit keine Reue oder Einsicht erkennen lässt. Hingegen betrifft die Vorstrafe eine be- dingte Geldstrafe. Das frühere Delikt bewegt sich mit Blick auf die geringen Strafmasse im leichteren Bereich. Die letzte Verurteilung liegt knapp drei Jahre zurück. Dass sich der Beschuldigte seit den heute zu beurteilenden Taten be- währt hat, vermag die in der Zwischenzeit erfolgte Eröffnung einer Strafuntersu- chung nicht ernsthaft in Frage zu stellen (Urk. 100). Insgesamt fällt die Beurtei- lung der Prognose zu Gunsten des Beschuldigten aus. Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren, die heute auszufällende Freiheitsstrafe und insbesondere der lange Freiheitsentzug von 208 Tagen den Beschuldigten ge- nügend beeindruckt haben. Auch die frühere zu widerrufende Geldstrafe (siehe nachfolgend) ist mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten spürbar. Insgesamt sind die genannten Umstände ausreichend, um dem Be- schuldigten den Ernst der Lage deutlich zu machen und das Fehlen einer un- günstigen Prognose anzunehmen. Letzten Zweifeln ist mit einer Probezeit von vier Jahren zu begegnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist damit entgegen der Vorinstanz aufzuschieben. V. Widerruf 1. 1.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den be- dingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Strafta- ten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestim- mung auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. 1.2. Der Beschuldigte wurde während der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Frauenfeld am 23. Juli 2018 festgesetzten zweijährigen Probezeit mehrfach
- 60 - und teilweise einschlägig straffällig. Die Vorinstanz schätzt die Bewährungsaus- sichten als negativ ein. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 51 S. 97). Es ist daher der nachträgliche Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.– anzuordnen, was innerhalb der Wider- rufsfrist erfolgt (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). VI. Massnahme Eine stationäre Massnahme ordnete die Vorinstanz nicht an. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft liegt nicht vor. Die erstmalige Anordnung einer Massnahme im Berufungsverfahren würde das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO verletzen (BGE 148 IV 89 E. 4.4 S. 94 f.). VII. Einziehung etc. 1. 1.1. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO ge- regelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt wer- den, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen ge- braucht werden (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO) oder wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d; sogenannte Einziehungsbeschlagnahme). Eine weitere Beschlagnahme regelt das Strafgesetzbuch in Art. 71 Abs. 3 StGB im Zusam- menhang mit der Ersatzforderung (sogenannte Ersatzforderungsbeschlagnah- me). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt. 1.2. Die beim Beschuldigten beschlagnahmten Barschaften von Fr. 380.-- und Fr. 354.40 (EUR 320.--; Urk. 12/1 und Urk. 5/7-8) sind mit der Vorinstanz
- 61 - zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Beim vorinstanz- lichen Hinweis auf den Betrag von EUR 350.-- handelt es sich um einen Ver- schrieb. 1.3. Die Vorinstanz zieht verschiedene Gegenstände ein (3 SIM-Karten [Leba- ra, Sunrise und Yallo], 1 Mobiltelefon iPhone, 1 Mobiltelefon Nokia C2, 3 SIM- Karten [Yallo und Lycamobile], 1 Mobiltelefon Samsung 3, 1 Mobiltelefon Sams- ung) und ordnet deren Vernichtung an (Urk. 51 S. 108 f. und Dispositivziffer 7). Sämtliche Gegenstände wurden in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO al- lein zu Beweiszwecken beschlagnahmt (Urk. 12/1 und Urk. 26 S. 11). Ein Delikts- konnex und eine konkrete Gefährdung werden nicht behauptet, weshalb eine Ein- ziehung gestützt auf Art. 69 StGB ausgeschlossen ist. Ein reines Beweismittel ist stets zurückzugeben (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 267 StPO). Die Gegenstände sind deshalb entgegen der Vo- rinstanz an den Beschuldigten zurückzugeben. VIII.Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwach- sen (Dispositivziffer 12). Das Verfahren betreffend mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Dossier 3) ist einzustellen. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gespro- chen, sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsver- fahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein einheitli- cher Sachverhaltskomplex liegt hier nicht vor. Die entsprechenden Verfahrens- kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 StPO). Es rechtfertigt sich,
- 62 - die erstinstanzliche Gerichtsgebühr (Fr. 5'400.--), die Gebühr für die Strafuntersu- chung (Fr. 2'100.--) und die Auslagen in der Untersuchung (Fr. 3'445.--) zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die weiteren erstinstanzlichen Kosten stehen im Zusammen- hang mit dem Kokainhandel, so die Auslagen für Gutachten von Fr. 2'015.30 (vgl. Urk. 6/2-12) und die Gebühren des Obergerichts im Haftverfahren von zweimal Fr. 1'200.-- (Urk. 22/17 und Urk. 22/32). Diese Kosten sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 14'946.60, Fr. 19'694.-- und Fr. 772.75) sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Beru- fungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Berufung noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zurückgezogen hat, sind ihr praxisgemäss diesbezüglich keine Kosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an. Er unterliegt mit seinen Anträgen mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Dossier 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids und unterliegt in Bezug auf den Schuldpunkt (teilweise), den Strafpunkt (teil- weise), den Vollzug (vollständig) und die Einziehung (vollständig). Ausgangs- gemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu zwei Drit-
- 63 - teln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rücker- stattungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, macht einen Aufwand von 102.6 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 900.-- geltend, was einer Gesamtforderung von Fr. 25'279.40 (inkl. MwSt.) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 102.6 Stunden erscheint überhöht und dem Verfahren nicht angemessen. Die amtliche Verteidigung stellt beispielsweise eine rund vierstündige Besprechung betreffend das erstinstanzliche Urteilsdispositiv und allein im Juni 2021 sechs Gefängnisbesuche (inklusive über sieben Stunden Besprechungen mit dem Beschuldigten) in Rechnung (Urk. 67). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafpro- zesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfah- ren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Zwar weist der vor dem Be- zirksgericht geführte und nun von der Berufungsinstanz zu beurteilende Strafpro- zess einen doch grösseren Aktenumfang aus und umfasste mehrere Anklagesa- chverhalte, die allesamt noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten. So- dann wurde noch ein Gutachten eingeholt. Rechtlich komplexe Fragen, die weite- ren Aufwand erforderlich gemacht hätten, sind allerdings nicht ersichtlich. Zu be- rücksichtigen ist sodann, dass der amtliche Verteidiger bereits über entsprechen- de Aktenkenntnisse verfügte, von der Vorinstanz für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit rund Fr. 34'600.-- entschädigt wurde und im Berufungsverfahren weitgehend die gleichen Argumente vorbrachte wie vor Vo- rinstanz. Vor diesem Hintergrund ist das geltend gemachte Honorar, welches sich im oberen Bereich des Gebührenrahmens bewegt, zu kürzen und eine Pauschale im mittleren Bereich des genannten Gebührenrahmens vorzusehen. Rechnung zu
- 64 - tragen gilt es darüber hinaus den nach der Berufungsverhandlung erfolgten weite- ren Eingaben der Verteidigung, insbesondere der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. D._____ (Urk. 97). Eine pauschale Entschädigung für das Beru- fungsverfahren (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 20'000.-- erscheint vorliegend angemessen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (72 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO ge- regelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt wer- den, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen ge- braucht werden (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO) oder wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d; sogenannte Einziehungsbeschlagnahme). Eine weitere Beschlagnahme regelt das Strafgesetzbuch in Art. 71 Abs. 3 StGB im Zusam- menhang mit der Ersatzforderung (sogenannte Ersatzforderungsbeschlagnah- me). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt.
E. 1.2 Die beim Beschuldigten beschlagnahmten Barschaften von Fr. 380.-- und Fr. 354.40 (EUR 320.--; Urk. 12/1 und Urk. 5/7-8) sind mit der Vorinstanz
- 61 - zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Beim vorinstanz- lichen Hinweis auf den Betrag von EUR 350.-- handelt es sich um einen Ver- schrieb.
E. 1.3 Die Vorinstanz zieht verschiedene Gegenstände ein (3 SIM-Karten [Leba- ra, Sunrise und Yallo], 1 Mobiltelefon iPhone, 1 Mobiltelefon Nokia C2, 3 SIM- Karten [Yallo und Lycamobile], 1 Mobiltelefon Samsung 3, 1 Mobiltelefon Sams- ung) und ordnet deren Vernichtung an (Urk. 51 S. 108 f. und Dispositivziffer 7). Sämtliche Gegenstände wurden in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO al- lein zu Beweiszwecken beschlagnahmt (Urk. 12/1 und Urk. 26 S. 11). Ein Delikts- konnex und eine konkrete Gefährdung werden nicht behauptet, weshalb eine Ein- ziehung gestützt auf Art. 69 StGB ausgeschlossen ist. Ein reines Beweismittel ist stets zurückzugeben (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 267 StPO). Die Gegenstände sind deshalb entgegen der Vo- rinstanz an den Beschuldigten zurückzugeben. VIII.Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwach- sen (Dispositivziffer 12). Das Verfahren betreffend mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Dossier 3) ist einzustellen. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gespro- chen, sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsver- fahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein einheitli- cher Sachverhaltskomplex liegt hier nicht vor. Die entsprechenden Verfahrens- kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 StPO). Es rechtfertigt sich,
- 62 - die erstinstanzliche Gerichtsgebühr (Fr. 5'400.--), die Gebühr für die Strafuntersu- chung (Fr. 2'100.--) und die Auslagen in der Untersuchung (Fr. 3'445.--) zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die weiteren erstinstanzlichen Kosten stehen im Zusammen- hang mit dem Kokainhandel, so die Auslagen für Gutachten von Fr. 2'015.30 (vgl. Urk. 6/2-12) und die Gebühren des Obergerichts im Haftverfahren von zweimal Fr. 1'200.-- (Urk. 22/17 und Urk. 22/32). Diese Kosten sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 14'946.60, Fr. 19'694.-- und Fr. 772.75) sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 1.4 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 stellte die Verteidigung den Antrag, es seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2019 beschlagnahm- ten und unter der Polis-Geschäfts-Nr. 5 lagernden Gegenstände dem Beschuldig- ten herauszugeben, nachdem das Urteil der Vorinstanz (Urteilsdispositiv-Ziffer 8) diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 62). Die Verfahrensleitung wies den Antrag am 8. Dezember 2020 ab (Urk. 63).
- 8 -
E. 1.5 Am 29. Juni 2021 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4). Dieser thematisierte unter dem Titel "Vorfragen" mehrere Punkte zur Rechtskraft, zum Verschlechterungsverbot und zur Verwertbarkeit verschiedener Beweismittel. Da- rauf wird nachfolgend einzugehen sein (Urk. 69 S. 3 f.; vgl. auch Prot. II S. 7).
E. 1.6 Im Anschluss an die Berufungsverhandlung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 32).
E. 1.7 Am 1. Juli 2021 wurde ein ärztliches Gutachten über den geistigen Zustand des Beschuldigten, dessen Schuldfähigkeit sowie die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach den Artikeln 56 - 64 StGB eingeholt und Dr. med. D._____ als Gutachter bestellt (Urk. 71). Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 ersuchte der Beschul- digte um Zustellung der Tonaufzeichnung der Berufungsverhandlung, die ihm mit Schreiben vom 20. Juli 2021 zugestellt wurde (Urk. 75; Urk. 76). Am 1. November 2021 wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt, ein von ihm gestelltes Protokollbe- richtigungsbegehren zu begründen (Urk. 82; Urk. 83). Das begründete Begehren ging innert erstreckter Frist am 29. November 2021 ein und wurde in der Folge am 27. Dezember 2021 teilweise gutgeheissen (Urk. 85-86; Urk. 88). Nach Ein- gang des Gutachtens von Dr. med. D._____ vom 31. März 2022 (Urk. 91) wurde den Parteien Frist gesetzt, um zum Gutachten Stellung zu nehmen sowie ihre Be- rufungsanträge abschliessend zu stellen und zu begründen (Urk. 93). Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 95), der Beschuldigte liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 8. Juni 2022 vernehmen (Urk. 97). Die geänderte Zusammensetzung des Gerichts wurde den Parteien am 14. und
15. Juli 2022 angezeigt (Urk. 90).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Beru- fungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 428 StPO).
E. 2.1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis).
- 45 - Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle ei- ner Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
E. 2.1.2 Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz steht einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. Die Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz betreffen ebenfalls den verbotenen Umgang mit Kokain. Sie stehen zum qualifizierten Kokainhandel thematisch und (insbesondere der Ver- kauf an G._____) zeitlich in engem Zusammenhang. Die neun Verkäufe tätigte der Beschuldigte innerhalb einer Probezeit. Die früheren Strafverfahren, die be- dingten Geldstrafen sowie die Bussen zeitigten keine genügende Warnwirkung. Erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe bestehen auch in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand. Auch dieses Delikt tan- giert den verbotenen Umgang mit Kokain. Der Beschuldigte lenkte ein Fahrzeug, obwohl er in der fraglichen Zeit täglich Kokain konsumierte und ihm nur rund ein halbes Jahr zuvor wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eine bedingte Geld- strafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.-- auferlegt worden war. Es scheint deshalb geboten, auch für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Fahren in fahrunfähigem Zustand gedanklich je Einzelfreiheitsstrafen und damit eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Für die Übertretungen ist eine Gesamtbusse auszufällen.
E. 2.1.3 Im Berufungsverfahren wendet sich die Verteidigung neu gegen den Schuldspruch und beantragt, der Beschuldigte sei vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen (Urk. 54/1 S. 4).
E. 2.1.4 Zum umständlich formulierten Anklagevorwurf (Konsum von Kokain, Mari- huana respektive Haschisch, Heroin, LSD, GHB, GBL und Amphetamin) hielt der Beschuldigte in den verschiedenen Einvernahmen Folgendes fest. Heroin konsu- miere er "selten", "wöchentlich oder zweiwöchentlich", "wöchentlich bis monatlich" (Urk. 2/4 S. 9, Urk. 2/5 S. 2, Urk. 2/8 S. 2). Kokain habe er in den letzten zwei Monaten vor der Verhaftung "öfters" konsumiert, dies konnte "am Schluss […] an einem Tag 1 Gramm sein oder 0.25 Gramm oder 1.5 Gramm", vor Mitte Dezem- ber 2018 "sehr selten" (Urk. 2/4 S. 9, Urk. 2/5 S. 2 f., Urk. 2/8 S. 3 f.). Haschisch oder Marihuana habe er "ab und zu", "täglich ein- bis zweimal" konsumiert, vor Mitte Dezember 2018 "eher wenig" (Urk. 2/4 S. 9, Urk. 2/5 S. 2, Urk. 2/8 S. 4). Weiter habe er in den letzten zwei Monaten vor der Verhaftung LSD konsumiert, dies "selten" (Urk. 2/4 S. 9, Urk. 2/5 S. 2). GHB und GBL habe er "eher selten" genommen (Urk. 2/5 S. 2). Amphetamin habe er in den letzten zwei Monaten vor der Verhaftung "zum Schluss dann vermehrt" genommen, dies "vielleicht ab Feb- ruar bis Mitte Februar oder ab Mitte Januar", möglicherweise "auch im Dezember" (Urk. 2/4 S. 9, Urk. 2/5 S. 2, Urk. 2/8 S. 3). Diese Angaben sind abgesehen von den konsumierten Substanzen in zeitlicher und quantitativer Hinsicht ganz unbe- stimmt. Eingeräumt wird, dass der Beschuldigte zahlreiche Betäubungsmittel (teilweise auch im gleichen Zeitraum) konsumierte. Es erstaunt nicht, dass die Er- innerungen des Beschuldigten unscharf und er in seinen Zugaben vage bleibt.
E. 2.1.5 Das Gutachten des IRM vom 4. April 2019 untersuchte einen Zeitraum ab Mitte Dezember 2018 bis Ende Februar 2019. Aus der Haaranalyse geht insbe- sondere Folgendes hervor. Die Ergebnisse sprächen für einen Konsum von Opia- ten. Mindestens ein Teil der Opiate sei in Form von Gassen-Heroin konsumiert worden. Innerhalb der untersuchten Zeitspanne sei von einem schwachen Opiat- Drogen-Konsum auszugehen. Weiter würden die Ergebnisse auf einen starken
- 21 - bis sehr starken Kokain-Konsum, einen schwachen bis mittelstarken Ampheta- min-Konsum, einen (nicht angeklagten) schwachen bis mittelstarken MDMA- Konsum und einen (nicht angeklagten) 2C-B-Konsum hinweisen (Urk. 7/5).
E. 2.1.6 Gestützt auf die Expertise des IRM und die Zugaben des Beschuldigten ist damit ab Mitte Dezember 2018 bis 22. Februar 2019 folgender Konsum erstellt:
- Heroin: geringer Konsum respektive monatlich;
- Kokain: starker bis sehr starker Konsum, 0.25 - 1.5 Gramm pro Tag;
- Amphetamin: schwacher bis mittelstarker Konsum respektive wöchentlich (an- geklagte Zeitspanne ca. Januar 2019 bis 22. Februar 2019). In Bezug auf den laut Anklage weiter zurückliegenden Konsum (Heroin: ab Mitte Oktober 2018 wöchentlich bis zweiwöchentlich; Kokain: ab ca. Juni 2018) sind der Beschuldigte und die Verteidigung auf ihre ursprünglichen Zugeständnisse zu be- haften. Gleiches gilt in Bezug auf den Konsum von Marihuana respektive Ha- schisch (ab ca. Juni 2018 bis Mitte Dezember 2018, ab Mitte Oktober 2018 bis Mitte Dezember 2018 ein- bis zweimal pro Tag) sowie den Konsum von LSD, GHB und GBL (ab Mitte Oktober 2018 bis 22. Februar 2019 wöchentlich bis mo- natlich). Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte wusste, was er konsumierte. Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt. Angeklagter und erstellter Konsum stellen sich damit wie folgt dar: Betäubungsmittel Angeklagter Konsum Erstellter Konsum Marihuana/Haschisch • ca. Juni 18 - Mitte Oktober 18: • ca. Juni 18 - Mitte Oktober 18: unbestimmter Konsum unbestimmter Konsum
• Mitte Oktober 18 - Mitte Dezember 18: • Mitte Oktober 18 - Mitte Dezember 18: ein- bis zweimal pro Tag einmal pro Tag Kokain • ca. Juni 18 - Mitte Dezember 18: • ca. Juni 18 - Mitte Dezember 18: unbestimmter Konsum unbestimmter Konsum
• Mitte Dezember 18 - 22.2.19: • Mitte Dezember 18 - 22.2.19: 0.25 - 1.5 Gramm pro Tag 0.25 - 1.5 Gramm pro Tag Heroin • Mitte Oktober 18 - 22.2.19: • Mitte Oktober 18 - Mitte Dezember 18: wöchentlich bis zweiwöchentlich zweiwöchentlich
• Mitte Dezember 18 - 22.2.19: geringer Konsum resp. monatlich LSD, GHB, GBL • Mitte Oktober 18 - 22.2.19: • Mitte Oktober 18 - 22.2.19: wöchentlich bis monatlich monatlich
- 22 - Amphetamin • ca. Januar 19 - 22.2.19: • ca. Januar 19 - 22.2.19: wöchentlich wöchentlich Wird nicht wegen aller Delikte verurteilt, die nach Auffassung der Anklage in Tat- mehrheit begangen worden sein sollen, muss - soweit es nicht zu einer Einstel- lung kommt - ein Freispruch erfolgen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.). Der Beschuldigte ist vom Vorwurf teilweise freizusprechen.
E. 2.2 Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Berufung noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zurückgezogen hat, sind ihr praxisgemäss diesbezüglich keine Kosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an. Er unterliegt mit seinen Anträgen mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Dossier 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids und unterliegt in Bezug auf den Schuldpunkt (teilweise), den Strafpunkt (teil- weise), den Vollzug (vollständig) und die Einziehung (vollständig). Ausgangs- gemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu zwei Drit-
- 63 - teln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rücker- stattungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 2.2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22. Februar 2019 1.1 Gramm Kokain (Bruttogewicht) zum Eigenkonsum auf sich getragen zu haben. Weiter ha- be er am 23. Februar 2019 an seinem früheren Wohnort an der O._____-strasse … in Zürich ein Minigrip mit 0.5 Gramm Kokain, zwei Minigrip mit insgesamt 4.4 Gramm Haschisch, vier lose Klumpen Haschisch von insgesamt 1 Gramm, ein Minigrip mit 0.5 Gramm Heroin und ein Minigrip mit 0.3 Gramm Amphetamin (je- weils Bruttogewicht) zum Eigenkonsum aufbewahrt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Vorwurf sei erstellt. Der Beschuldigte habe den angeklagten Sach- verhalt in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Mai 2019 einge- standen. Sein Geständnis decke sich mit den Durchsuchungsprotokollen vom 22. Februar 2019 und der Bildbeilage der Stadtpolizei Zürich (Urk. 51 S. 11 f.).
E. 2.2.2 Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, Kokain, Haschisch, Heroin und Amphetamin wie in der Anklage umschrieben zum Eigenkonsum auf sich ge- tragen respektive in seiner Wohnung aufbewahrt zu haben (Urk. 39 S. 19). Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG, schuldig zu sprechen (Urk. 41 S. 2).
E. 2.2.3 Im Berufungsverfahren wendet sich die Verteidigung neu gegen den Schuldspruch und beantragt, der Beschuldigte sei diesbezüglich freizusprechen (Urk. 54/1 S. 4). Dieser hielt anlässlich der Berufungsverhandlung fest, er sei sich
- 23 - nicht sicher, ob es sich bei 1.1 Gramm Kokain um das Brutto- oder Nettogewicht gehandelt habe (Prot. II S. 23 f.).
E. 2.2.4 Das Geständnis des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Mai 2019 wie auch vor Vorinstanz (Urk. 2/4 S. 4 und 7 f.; Urk. 39 S. 19) stimmt mit den bei ihm sichergestellten Betäubungsmitteln überein (Urk. 5/2). Gestützt auf seine Schilderungen bestehen auch keine Zweifel, dass er wusste, was er zum Zwecke des Eigenkonsums auf sich trug und aufbewahrte. Der Anklagesachverhalt ist erstellt.
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, macht einen Aufwand von 102.6 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 900.-- geltend, was einer Gesamtforderung von Fr. 25'279.40 (inkl. MwSt.) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 102.6 Stunden erscheint überhöht und dem Verfahren nicht angemessen. Die amtliche Verteidigung stellt beispielsweise eine rund vierstündige Besprechung betreffend das erstinstanzliche Urteilsdispositiv und allein im Juni 2021 sechs Gefängnisbesuche (inklusive über sieben Stunden Besprechungen mit dem Beschuldigten) in Rechnung (Urk. 67). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafpro- zesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfah- ren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Zwar weist der vor dem Be- zirksgericht geführte und nun von der Berufungsinstanz zu beurteilende Strafpro- zess einen doch grösseren Aktenumfang aus und umfasste mehrere Anklagesa- chverhalte, die allesamt noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten. So- dann wurde noch ein Gutachten eingeholt. Rechtlich komplexe Fragen, die weite- ren Aufwand erforderlich gemacht hätten, sind allerdings nicht ersichtlich. Zu be- rücksichtigen ist sodann, dass der amtliche Verteidiger bereits über entsprechen- de Aktenkenntnisse verfügte, von der Vorinstanz für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit rund Fr. 34'600.-- entschädigt wurde und im Berufungsverfahren weitgehend die gleichen Argumente vorbrachte wie vor Vo- rinstanz. Vor diesem Hintergrund ist das geltend gemachte Honorar, welches sich im oberen Bereich des Gebührenrahmens bewegt, zu kürzen und eine Pauschale im mittleren Bereich des genannten Gebührenrahmens vorzusehen. Rechnung zu
- 64 - tragen gilt es darüber hinaus den nach der Berufungsverhandlung erfolgten weite- ren Eingaben der Verteidigung, insbesondere der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. D._____ (Urk. 97). Eine pauschale Entschädigung für das Beru- fungsverfahren (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 20'000.-- erscheint vorliegend angemessen. Es wird beschlossen:
E. 3 Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 2)
E. 3.1 Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter ande- rem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vor- rangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise kommt ihm bei der Strafzumessung eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zu. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Li- nie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ge- geben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196, 202 E. 2d/cc S. 206). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 100 zu Art. 47 StGB). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in
- 47 - der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, inner- halb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf die Menge der umgesetzten Drogen unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt wer- den. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelver- wertungsverbot BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17; 120 IV 67 E. 2b S. 71 f.; je mit Hin- weisen).
E. 3.2 Der Beschuldigte hat 49.7 Gramm Kokain (Nettogewicht) erworben, was bei einem Reinheitsgrad von 89.5% eine Reinsubstanz von 44.5 Gramm ergibt. Dies entspricht etwa dem 2 ½-Fachen des oben genannten Grenzwertes, was in- nerhalb des qualifizierten Tatbestandes nur leicht zusätzlich zu Buche schlägt. Zur Beurteilung steht ein einmaliges Geschäft. Eine hohe Stellung des Beschul- digten innerhalb der Drogenorganisation sowie eine hochgradige Organisation sind nicht erstellt. Vielmehr ist von einer eher untergeordneten Hierarchiestufe auszugehen. Zudem kann nicht von einem besonders raffinierten Vorgehen aus- gegangen werden. Gleichwohl bedeutet der Erwerb einer entsprechenden Menge mit einem hohen Reinheitsgrad und dem Ziel, den ganz überwiegenden Anteil an Konsumenten zu verkaufen, nichts anderes, als dass der Beschuldigte das letzte, aber wichtige Bindeglied zwischen Drogenproduzenten und Drogenabnehmern darstellte. Zwar wird dem Beschuldigten weder ein langer Deliktszeitraum noch eine Vielzahl von einzelnen Handlungen zur Last gelegt. Gleichwohl offenbarte er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, indem er das Kokain zum Zwecke des Weiterverkaufs erwarb. Die objektive Tatschwere ist (bei einem Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe) als leicht einzustufen.
E. 3.3 - 48 -
E. 3.3.1 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuld- fähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter - unter sonst gleichen Umständen - voll schuldfähig gewesen wäre. Die mil- dere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. mit Hinweisen).
E. 3.3.2 Das Gutachten von Dr. med. D._____ vom 31. März 2022 stellt eine emoti- onal instabile, impulsive und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, eine Koka- inabhängigkeit (ICD-10: F14.2) und einen multiplen schädlichen Substanzge- brauch (ICD-10: F19.1) fest. Der Gutachter führt einleitend aus, der Beschuldigte habe sich einer Begutachtung nicht unterziehen wollen, weshalb die diagnosti- sche Einschätzung zurückhaltend vorgenommen werde. In der Folge beleuchtet der Experte die leibliche Ursprungsfamilie, die frühkindliche Entwicklung, die Schul- und Lehrzeit, die berufliche Entwicklung sowie die familiäre Situation des Beschuldigten als erwachsene Person. Im Jahre 2012 sei der Beschuldigte ob- dachlos geworden und habe sich in psychiatrische Behandlung begeben. Ein bio- graphischer Knick sei wohl etwa im Jahre 2010 zu verorten. In den Jahren 2012 und 2016/2017 seien stationäre Aufenthalte in der PUK Zürich und in der Psychi- atrischen Klinik Kilchberg erfolgt. Zur Diagnose zeigt der Gutachter auf, welche allgemeine Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt sein müssten. Solche Allgemeinkriterien für eine Persönlichkeitsstörung, selbst wenn Auffälligkeiten der Persönlichkeit zu bestehen schienen, könnten nicht sicher bejaht werden. Des- halb werde von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und dissozialen Zügen ausgegangen. Basierend auf den Konsumangaben des Beschuldigten und einer Haaranalyse im Jahre 2019 sei von einer Kokainabhängigkeit und einem schädlichen Gebrauch weiterer Drogen auszugehen. PTSD (posttraumatische Be- lastungsstörung), ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung), Pho- bien, Zwänge sowie ausgeprägte depressive oder manische Phasen bestünden nicht. Zur Schuldfähigkeit wird in der Expertise weiter festgehalten, Hinweise für
- 49 - eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit seien nicht erkennbar. Die Persönlichkeitsakzentuierung, die Kokainabhängigkeit und der deutliche Kon- sum diverser Drogen liessen nicht den Schluss zu, dass bereits eine relevante Einschränkung bestanden habe. Die Einsicht in das Unrecht dürfte aufgrund des Erfahrungswissens gegeben gewesen sein. Ebenso wenig sei erkennbar, dass die Steuerung zu den fraglichen Handlungen beeinträchtigt gewesen wäre. Be- züglich aller Vorwürfe betreffend das Betäubungsmittelgesetz sei von einer erhal- tenen Schuldfähigkeit auszugehen. Gleiches gelte in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand und den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe (Urk. 91 S. 22 ff.). Dr. med. D._____ hält in Beantwortung der Gutachterfragen rekapitulierend fest, der Beschuldigte sei bei sämtlichen Tatvorwürfen bezüglich Einsicht als auch Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Die genannten Diagnosen hät- ten wie auch weitere Faktoren (finanzielle Knappheit, Nähe einer dysfunktionalen drogenkonsumierenden Peer-Group) zwar die Tatbegehungen begünstigt. Sie würden aber die Annahme einer Minderung von Einsicht und Steuerung nicht rechtfertigen. Zudem bestehe ein einschlägiges Erfahrungswissen betreffend Verstösse gegen das BetmG und SVG. Beim unrechtmässigen Bezug von Leis- tungen einer Sozialversicherung handle es sich weiter um ein Geschehen, das ei- ne entsprechende Kontrolle, eine Übersicht und ein dosiertes Vorgehen verlange (Urk. 91 S. 30).
E. 3.3.3 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es da- von indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen zusätz- lichen Beweiserhebungen gegen das Willkürverbot und gegen Verfahrensrechte der Parteien verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; 140 II 334 E. 3 S. 338; je mit Hinweisen). Soweit der Beschuldigte Kritik gegen die gutachterlichen Ausführungen erhebt, tut er dies ausdrücklich nur im Rahmen einer Eventualbegründung für den Fall, dass
- 50 - das Gericht eine Massnahme anordnen würde (vgl. Urk. 97 S. 3). Wie noch zu zeigen sein wird, steht eine erstmalige Anordnung einer Massnahme im Beru- fungsverfahren nicht zur Diskussion (E. VI nachfolgend). Gleichwohl ist festzuhal- ten, dass die Expertise von Dr. med. D._____ überzeugend ausfällt. Unbegründet ist die Kritik, ein Aktengutachten sei nicht zulässig gewesen, da unter anderem die aus den Akten abgeleiteten medizinischen Informationen aus zweiter und drit- ter Hand stammten und nicht geeignet seien, hinreichend substanziierte Feststel- lungen zu erlauben (Urk. 97 S. 3 f.). Nach der Rechtsprechung ist es in erster Li- nie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Akten- gutachten ausnahmsweise verantworten lässt (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 S. 7; 127 I 54 E. 2e f. S. 57 f.). Wie weit sich ein Sachverständiger gestützt auf die Aktenlage festlegen kann und will, wenn keine persönliche Untersuchung stattfinden konnte, ist bis zu einem gewissen Grad seinem gutachterlichen Ermessen überlassen (BGE 146 IV 1 E. 3.2.4 S. 8; Urteil 6B_1165/2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.4). Dass der Gutachter dieses Ermessen verletzt hätte, ist weder aufgezeigt noch er- kennbar. Die Schlussfolgerungen in der Expertise einer Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und dissozialen Zügen, einer Kokainabhängigkeit und eines multiplen schädlichen Substanzgebrauchs unterlegt der Gutachter unter anderem, indem er die Biographie des Beschuldigten, die Jahre ab der Familiengründung 2007, den "biographischen Knick" ab 2010, die Beschreibungen durch frühere Therapeuten, die stationären Aufenthalte in Psychiatrischen Kliniken, die früher gestellten Diag- nosen, die Vorakten der Kantonspolizei zu Betäubungsmitteldelikten, die Haar- analyse im 2019 sowie die Angaben des Beschuldigten zu seinen Konsumvorlie- ben beleuchtet. Dabei legt der Gutachter dar, weshalb die Datenlage trotz Auffäl- ligkeiten in der Persönlichkeit den Schluss auf eine Persönlichkeitsstörung nicht zulässt und von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen ist. Das Akten- gutachten zeichnet insgesamt und unter Berücksichtigung der dem Experten zur Verfügung stehenden Informationen ein differenziertes Bild. Die Schlussfolgerun- gen leuchten ein. Die Kritik der Verteidigung etwa, der Gutachter diagnostiziere die Kokainabhängigkeit und den multiplen schädlichen Substanzgebrauch ohne Wiedergabe der einschlägigen Eingangskriterien (Urk. 97 S. 4 f.), vermag die
- 51 - Überzeugungskraft der Expertise nicht zu erschüttern. Im Übrigen unterstrich selbst die Verteidigung, der Beschuldigte sei ein langjähriger und schwerer Be- täubungsmittelkonsument (Urk. 69 S. 18, 21, 33, 52 und 55). Nicht entscheidend ist, dass die Diagnosen nicht mit letzter Sicherheit gestellt werden können. Diesen Umstand hat der Beschuldigte, welcher sich weigerte, sich für die Untersuchun- gen zur Verfügung zu stellen, selbst zu vertreten. Er trägt trotz des im Gesetz verankerten Begutachtungsobligatoriums letztlich die Konsequenzen seiner feh- lenden Mitwirkung, zumal er gegen seinen Willen nicht zur Teilnahme an der Be- gutachtung gezwungen werden kann (Urteil 6B_1165_2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Weiter fällt die Herleitung dissozialer Züge im Gutachten entgegen der Verteidigung überzeugend und nicht etwa zirkelschlüssig aus. Trifti- ge Gründe, welche ein Abweichen vom Gutachten erforderlich machen würden, werden schliesslich auch in Bezug auf die festgestellte Schuldfähigkeit nicht auf- gezeigt. Von einem "Kontrollverlust" ist selbst in der von der Verteidigung wieder- gegebenen Definition keine Rede (Urk. 97 S. 5 f.). Gewichtige Umstände, welche die gutachterlichen Schlussfolgerungen betreffend tatbegünstigende, nicht aber die Schuldfähigkeit einschränkende Faktoren in Frage stellen könnten, vermag der Beschuldigte nicht darzutun.
E. 3.3.4 Zusammenfassend ist die gutachterliche Beurteilung einer erhaltenen Schuldfähigkeit zu übernehmen.
E. 3.4 Bei der Würdigung der subjektiven Tatschwere gilt damit Folgendes. Der Beschuldigte wusste, dass es sich um Kokain handelte. Er kannte die Menge sowie den hohen (wenn auch nicht exakten) Reinheitsgrad und er wollte den überwiegenden Anteil der Betäubungsmittel verkaufen. Die Gefährdung vieler Menschen nahm er in Kauf. In der fraglichen Zeit lebte er vom Sozialamt. Mit Blick auf die ihm gewährte Unterstützung von monatlich rund Fr. 2'500.-- (Urk. D3/3/8-9) befand er sich in engen finanziellen Verhältnissen. Gleichwohl waren ihm Hobbys wie Ski- und Snowboardfahren sowie Wakeboarden möglich (Urk. 39 S. 13). Insgesamt kann eine finanzielle Notlage, welche auf eine er- heblich reduzierte Entscheidungsfreiheit schliessen liesse und den Beschuldig- ten zum deliktischen Verhalten getrieben hätte, nicht ausgemacht werden.
- 52 - Anders zu beurteilen ist der eigene Betäubungsmittelkonsum und die damit einhergehende Beschaffungskriminalität. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a S. 103 mit Hinweis). Bei den inneren Umständen ist unter anderem an psychische Stö- rungen zu denken, die noch unterhalb der Schwelle der Verminderung der Schuldfähigkeit liegen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Stra- fen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, § 5 N. 35). Das Gutachten von Dr. med. D._____ stellt wie ausgeführt eine emotional instabile, impulsive und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, eine Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2) und einen multiplen schädlichen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.1) fest. Wenngleich der Gutachter eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus- schliesst, hält er fest, dass sich die Persönlichkeitsakzentuierung und die Sucht- mittelproblematik tatbegünstigend ausgewirkt haben (Urk. 91 S. 24 ff.). Diesem Umstand trägt die Vorinstanz zutreffend strafmindernd Rechnung (vgl. Urteil 6B_608/2011 vom 26. April 2012 E. 3). Damit vermögen die Elemente der sub- jektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere leicht zu relativieren (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG).
E. 3.5 Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente leicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches unter Berücksichtigung aller denkbaren Betäu- bungsmitteldelikte als leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz im unteren Bereich des unteren Strafrahmen- drittels auf 16 Monate festzusetzen.
4. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1)
E. 3.6 Schlusseinvernahme Der Vorhalt anlässlich der Schlusseinvernahme vom 10. Januar 2019 (Urk. 2/9, richtig: 10. Januar 2020) deckt sich nur teilweise mit dem Vorwurf in der Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 23. März 2020 (Urk. 26). Die Vor- instanz hält fest, dass in der Schlusseinvernahme in Frage 36 nur ein Teil der Übertretungen vorgehalten und in Bezug auf den Sozialhilfebetrug die Deliktspe- riode anders formuliert worden sei (Urk. 51 S. 9 f.). Diese Erwägungen treffen zu. Unterschiedlich fielen etwa auch der Zeitraum und der Detaillierungsgrad des vorgeworfenen Kokainverkaufs und die vom Beschuldigten am 22. Februar 2019 zum Eigenkonsum auf sich getragene Menge Kokain aus. In rechtlicher Hinsicht verweist die Vorinstanz auf Meinungen in der Lehre, wo- nach die Schlusseinvernahme einen Beitrag zur Vorbereitung und Durchführung der Gerichtsverhandlung bilde sowie ein Kontrollinstrument für die Untersu- chungsbehörde und eine Einstiegshilfe in die Akten darstelle. Art. 317 StPO sei eine blosse Ordnungsvorschrift (Urk. 51 S. 9 f.). Diese Erwägungen können über- nommen werden (vgl. auch Urteil 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.4.2). Ergänzend bleibt Folgendes festzuhalten. Der vorgeworfene Handel mit Kokain blieb im Schlussvorhalt betreffend Anzahl Geschäfte, Anzahl Abnehmer sowie Menge unbestimmt. Der Vorwurf wurde in der Anklageschrift insbesondere mit der Nennung zweier Käufer und der jeweils verkauften (Gesamt-)Menge konkretisiert. In der Anklageschrift näher umschrieben und zeitlich enger gefasst wurde auch der Vorwurf des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozi-
- 15 - alhilfe. Damit ist aber offensichtlich, dass dem Beschuldigten die Vorwürfe in der Schlusseinvernahme teilweise nur in unbestimmter und nicht abschliessender Form vorgehalten wurden. Daraus kann der Beschuldigte für seinen Standpunkt jedoch nichts ableiten. Aus der Anklage konnte er ersehen, welche Delikte ihm vorgeworfen werden. Zu den einzelnen und hinreichend umschriebenen Vorwür- fen nahm er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch in der Beru- fungsverhandlung Stellung (Prot. I S. 1, Urk. 39 S. 14 ff., Urk. 41, Prot. II S. 22 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
E. 3.7 Unzulässige "Kronzeugenregelung" Die Verteidigung beanstandet, die Untersuchungsbehörde habe bei sämtlichen befragten Personen eine "Kronzeugenregelung" eingesetzt. Bei allen Personen, die gegen den Beschuldigten ausgesagt hätten, "müssen wohl, wie mit Nichtwis- sen anzunehmen ist, wohl explizit oder zumindest implizit bzw. suggestiv durch die Staatsanwaltschaft Vorteile bzw. die Nicht-Strafverfolgung in Aussicht gestellt" worden sein (Urk. 69 S. 7 ff.). Die Verteidigung erhebt die Kritik ohne Grund. Weder kamen E._____ und die weiteren Auskunftspersonen respektive Zeugen im Ausland - dem Schweizer Strafprozess ist eine Kronzeugenregelung fremd - in den Genuss von Strafreduk- tionen oder anderen Vorteilen. Noch würde deren Befragung als "Kronzeugen" mit einem Beweisverwertungsverbot einhergehen (Urteil 6B_1269/2016 vom 21. Au- gust 2017 E. 3.4). Nachdem die Rüge der Verteidigung pauschal und vage aus- fällt, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Soweit die Verteidigung in den Einvernahmen von E._____, G._____, J._____, M._____, L._____, K._____, H._____ und I._____ suggestive und tendenziöse Fragen verortet und in diesem Sinne verbotene Beweiserhebungsmethoden be- anstandet, kann ihr ebenso wenig gefolgt werden. Die Verteidigung verweist bei- spielsweise auf die Konfrontationseinvernahme vom 11. September 2019 und rügt, die Anklägerin habe die Antworten vorgegeben (Urk. 69 S. 8 mit Hinweis auf Urk. 2/7 S. 2). Dazu fällt Folgendes auf. Der Vorhalt früherer Depositionen betref- fend den Preis des verkauften Kokains erfolgte erst, als E._____ angab, sich nicht
- 16 - mehr an den Preis zu erinnern. Diese Fragetechnik ist deshalb nicht zu beanstan- den. Nicht sachgerecht fiel hingegen aus, E._____ gleich zu Beginn der Konfron- tationseinvernahme aufzufordern zu schildern, wie es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte am 22. Februar 2019 die Wohnung (von E._____) mit 49.7 Gramm Kokain verlassen habe (Urk. 2/7 S. 2). Gleichwohl kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschuldigten gerügten Fragen in suggestiver Weise gestellt wurden. Unklare, mehrdeutige oder suggestiv angelegte Fragen, welche eine be- stimmte Antwort nahelegen, eine bestimmte Erwartung des Vernehmenden er- kennen lassen oder denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen, sind un- zulässig. Jedoch ist das Verbot von Suggestivfragen, da diese nicht unter den Begriff der Täuschung im Sinne einer verbotenen Beweiserhebungsmethode fal- len (Art. 140 StPO), als Ordnungsvorschrift ausgestaltet. Deshalb sind Antworten trotz suggestiver Fragestellung grundsätzlich verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2). Dies gilt in Bezug auf E._____ wie auch in Bezug auf die übrigen obgenannten Personen.
E. 3.8 Rüge unzulässiger Überwachungsmassnahmen und unzulässiger Auswer- tung des Mobiltelefons des Beschuldigten trotz Siegelungsantrag Hinweise auf Zwangsmassnahmen, welche die Untersuchungsbehörde angeord- net und deren Genehmigung nicht vorgelegen hätte, gehen aus den Untersu- chungsakten nicht hervor. Gegenteiliges vermag die Verteidigung nicht aufzuzei- gen. Sie bringt vor, der Beschuldigte müsse während mehrerer Monate illegal überwacht worden sein. Dieser erinnere sich an "merkwürdige Begegnungen in Bars mit Drittpersonen, Autos, welche sich in seiner Nähe gehäuft aufhalten und an verschiedene andere Dinge" (Urk. 69 S. 13 f.). Seien nicht gegen ihn selbst unzulässige Überwachungsmassnahmen angeordnet worden, dann müsse dies in den gegen E._____ und/oder F._____ geführten Verfahren der Fall sein (Urk. 97 S. 2). Diese Ausführungen erschöpfen sich in blosse Mutmassungen und zeigen eine Verletzung von Gültigkeitsvorschriften im Rahmen der Beweiserhebung nicht auf. Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, soweit sie vorbringt, das Mobiltelefon des Beschuldigten sei trotz Siegelungsantrag ausgewertet worden,
- 17 - weshalb als Konsequenz ein Freispruch in allen Anklagepunkten ergehen müsse (Urk. 69 S. 14). Zum einen hiess das Zwangsmassnahmengericht ein Entsiege- lungsgesuch der Untersuchungsbehörde, das sich unter anderem auf das Mobil- telefon und die Rufnummer des Beschuldigten bezog, am 5. April 2019 gut (Urk. 13/6-7). Zum andern sind etwaige Kurzmitteilungen, selbst wenn sie zuvor gesichtet worden wären, hier nicht Teil des Beweisfundaments (ebenso wenig da- raus folgende mittelbare Beweise). In Verletzung von Gültigkeitsvorschriften von den Strafbehörden erlangte Beweise liegen mithin nicht vor. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die rückwirkende Überwachung der vom Beschuldigten und von E._____ verwendeten Rufnummern durch das hiesige Zwangsmassnahmen- gericht am 12. und 13. März 2019 genehmigt wurde (Urk. 8/8a und Urk. 8/8b). Ausgangsgemäss ist der im gleichen Zusammenhang gestellte Antrag auf Akten- beizug abzuweisen (vgl. 97 S. 2).
E. 3.9 Rüge der Verletzung des Rechts auf Wahlverteidigung Der Beschuldigte bringt vor, bei der ersten polizeilichen Einvernahme sei Rechts- anwalt X2._____ aufgeboten worden. Er habe aber damals erklärt, den "Bruder von I._____" als Rechtsanwalt haben zu wollen. Dieser wäre über die in seinem Mobiltelefon abgespeicherte Nummer als N._____ eruierbar gewesen. Sein Recht auf Wahlverteidigung sei verletzt worden, was zu einem Freispruch führen müsse (Urk. 69 S. 15). Es war nicht Aufgabe der Untersuchungsbehörde, einen Rechtsanwalt ausfindig zu machen, dessen Name, Anwaltskanzlei, Telefonnummer oder sonstigen Kon- taktdaten der Beschuldigte nicht kannte und von dem der Beschuldigte nur die (unvollständigen) Angaben eines Bruders hatte. Gleichwohl geht aus den Einver- nahmeprotokollen vom 23. Februar 2019 und 24. Februar 2019 hervor, dass die Stadtpolizei respektive die Staatsanwaltschaft versucht hatte, den vom Beschul- digten gewünschten Rechtsanwalt zu kontaktieren (Urk. 2/1 S. 2 und Urk. 2/2 S. 1). Blieb dies ohne Erfolg, liegt dies in der Verantwortung des Beschuldigten, der ohne Grund sein Recht auf Wahlverteidigung im Sinne von Art. 129 StPO als verletzt rügt. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits am 24.
- 18 - Februar 2019 ausdrücklich die Bestellung von Rechtsanwalt X1._____ als amtli- chen Verteidiger beantragte (Urk. 2/2 S. 4; vgl. auch Urk. 21/3). Erhebt er gleich- wohl und im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren die fragliche Rüge im Berufungsverfahren, verstösst er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
E. 3.10 Rüge der fehlenden Belehrung betreffend Recht auf Verteidigung Der Beschuldigte sieht Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO verletzt, da er "bei verschiede- nen Einvernahmen" und bei der Hafteinvernahme vom 24. Februar 2019 insbe- sondere betreffend sein Recht auf Verteidigung nicht aufgeklärt worden sei (Urk. 69 S. 16 f.). Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die be- schuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a) sowie dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (lit. b; vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO). Diese Hinweise erfolgten zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2019 (Urk. 2/1 S. 1). Die Behörde ist nicht verpflichtet, die aus- führliche Belehrung vor jeder weiteren Einvernahme zu wiederholen (Urteile 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1; 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.5). Wurde die Belehrung vom Vortag am 24. Februar 2019 nicht wiederholt und der Beschuldigte (in Gegenwart seiner Verteidigung) nicht auf die Möglichkeit einer Verteidigung hingewiesen, ist dies deshalb nicht zu beanstanden. Im Übri- gen stellte sich das Beweisergebnis nicht anders dar, selbst wenn die im Rahmen der Hafteinvernahme deponierten Aussagen des Beschuldigten nicht verwertbar wären.
- 19 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswür- digung dargelegt (Urk. 51 S. 14 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und von verschiedenen Auskunftspersonen (Urk. 51 S. 21 ff.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 1)
E. 4 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1)
E. 4.1 Der Beschuldigte verkaufte J._____ in der Zeit zwischen ca. Juni 2018 und Januar 2019 bei drei Gelegenheiten jeweils 1 Gramm Kokain mit einem unbe- stimmten Reinheitsgehalt zum Preis von Fr. 120.-- pro Gramm. In der Zeit zwi- schen ca. 29. Dezember 2018 und 22. Februar 2019 verkaufte er G._____ bei sechs Gelegenheiten jeweils 0.8 Gramm Kokain guter Qualität zum Preis von Fr. 100.-- pro 0.8 Gramm. Für eine Schätzung des Reinheitsgrads kann auf die
- 53 - durchschnittliche Qualität des in den Handel gelangenden Kokains abgestellt werden (BGE 138 IV 100 E. 3 S. 105; Urteil 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.1). Darauf verweist die Vorinstanz zutreffend, wobei ihre Erwägungen zu präzisieren sind (Urk. 51 S. 68). Der Mittelwert von Kokain-Hydrochlorid betrug im Jahre 2018 bei Mengen von weniger als 1 Gramm 70% und bei Mengen von 1 <
E. 4.2 In subjektiver Hinsicht ist bei allen neun Vorfällen von direktem Vorsatz auszugehen. Betreffend die finanzielle Notlage und Beschaffungskriminalität kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Damit vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere leicht zu relativieren.
E. 4.3 Bei den einzelnen Vorfällen ist (unter Berücksichtigung aller denkbaren Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) jeweils von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Die einzelnen Mengen von 0.65 und 0.53 reinem Kokain sind vergleichbar. Für ein einzelnes Verkaufsgeschäft ist gedanklich eine Frei- heitsstrafe von zehn Tagen festzulegen. Die Einsatzstrafe ist neunmal mit rund sieben Tagen und insgesamt um zwei Monate zu asperieren.
5. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 2)
E. 4.4.1 Die Vorinstanz hat die Schilderungen von E._____ als glaubhaft gewürdigt und kommt zum Schluss, dass diese mit den Telefonkontakten zwischen ihm und dem Beschuldigten in Einklang stehen. Laut E._____ habe er das Kokain dem Beschuldigten verkauft, wobei es sich um ein einmaliges Geschäft gehandelt ha- be. Da mehrere Personen in dessen Wohnung ein- und ausgegangen seien, hätte E._____ problemlos die Darstellung des Beschuldigten übernehmen können. Er hätte demnach unter anderem behaupten können, nichts mit dem Kokain zu tun gehabt zu haben oder dieses sei ihm gestohlen worden. Mit dem Verkaufsge- schäft habe sich E._____ erheblich belastet. Die Vorinstanz setzt sich mit weite- ren Momenten auseinander, insbesondere mit den geschilderten Zahlungsmodali- täten und dem Umstand, dass der in der Anklage behauptete Bargeldbetrag von Fr. 3'500.-- nicht aufgefunden werden konnte (Urk. 51 S. 47 ff.). Die vorinstanzliche Würdigung ist sorgfältig ausgefallen und kann übernommen werden. Richtig ist auch, wenn die Vorinstanz die Argumentation des Beschuldig- ten, E._____ schütze mit einer Falschaussage eine Drittperson (Urk. 39 S. 15), verwirft. Dazu hätte E._____ eben die Darstellung des Beschuldigten überneh- men oder die Aussage verweigern können (wie er dies in Bezug auf seinen Liefe- ranten auch tat, Urk. 3/2 S. 2, Urk. 3/7 S. 6). Zutreffend ist auch, dass das Fehlen des Bargeldbetrages von Fr. 3'500.--, wird ein Kommissionsgeschäft ausge- schlossen, nicht gegen die Darstellung von E._____ spricht. Dies gilt hier auch
- 29 - deshalb, da zwischen der Verhaftung des Beschuldigten zusammen mit F._____ in Zürich und der Hausdurchsuchung von E._____ in P._____ genügend Zeit ver- strich, um den Bargeldbetrag wegzuschaffen oder zu verstecken (Urk. 1/1 S. 1 und 4, Urk. 5/1).
E. 4.4.2 In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten erwägt die Vorinstanz, diese seien zu Beginn der Untersuchung nicht konstant ausgefallen. Der Beschuldigte habe sich in wenig überzeugender Weise in ein gutes Licht stellen wollen. Es sei lebensfremd, dass das fragliche Kokain unbeaufsichtigt in einem Sack beim Ein- gang der Wohnung deponiert gewesen sei und der Beschuldigte ausgerechnet jene Person bestohlen habe, die er immer wieder zu Vorzugskonditionen chauf- fiert habe. Unglaubhaft sei zudem die Behauptung, das Kokain zum Eigenkonsum besessen zu haben. Zum einen habe der Beschuldigte eingeräumt, gelegentlich Kokain im Wert von Fr. 20.-- bis Fr. 50.-- verkauft zu haben. Zum andern werde er durch die Auskunftspersonen G._____ und J._____ in Bezug auf den Verkauf von Kokain belastet. Auch in Anbetracht seiner Sozialhilfeabhängigkeit könne ausge- schlossen werden, dass er eine solch grosse Menge an Betäubungsmitteln ledig- lich zum Eigenkonsum erworben habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er beabsichtigt habe, das Kokain mindestens teilweise gewinnbringend zu verkaufen (Urk. 51 S. 49 ff.). Auf diese überzeugenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden.
E. 4.4.3 Im Folgenden sind die von der Vorinstanz hervorgehobenen Punkte verein- zelt zu ergänzen. Es trifft zu, dass am 22. Februar 2019 zahlreiche telefonische Kontakte zwischen dem Beschuldigten und E._____ belegt sind. E._____ und der Beschuldigte kontaktierten sich im Laufe des genannten Tages zwischen 11 Uhr und 20 Uhr zwanzigmal (Urk. 8/10 S. 21, Urk. 8/13 S. 2 ff.). Will der Beschuldigte E._____ fast jeden Tag getroffen haben (sie hätten sich sehr häufig gesehen, er habe E._____ gefahren, sie hätten zusammen einen Joint geraucht, gegessen und am Computer gespielt, Urk. 2/7 S. 5 f.), passen die zahlreichen Telefonanrufe etc. für blosse kollegiale Treffen nicht ohne Weiteres zusammen. Vielmehr stellen sie ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte E._____ für andere Zwecke auf- suchte, die er nicht offenlegen wollte. Die Abwicklung von Betäubungsmittelge-
- 30 - schäften ist damit mindestens denkbar. In einem ähnlichen Kontext steht, dass zwischen Oktober 2018 und Februar 2019 E._____ den Beschuldigten über 400 Mal telefonisch kontaktierte oder zu kontaktieren versuchte und in derselben Zeit- spanne der Beschuldigte E._____ über 700 Mal telefonisch kontaktierte oder zu kontaktieren versuchte, was der Beschuldigte nicht in Abrede stellte (Urk. 8/9, Urk. 8/10, Urk. 8/12, Urk. 2/6 S. 7). Selbstverständlich ist hier einzig der Kokain- handel vom 22. Februar 2019 Prozessgegenstand. Über 1'100 Anrufe in weniger als fünf Monaten sind aber für blosse kollegiale Treffen zumindest aussergewöhn- lich und fügen sich in das bereits skizzierte Bild (vgl. zur Genehmigung der rück- wirkenden Überwachung der vom Beschuldigten und von E._____ verwendeten Rufnummern Urk. 8/8a und Urk. 8/8b). Qualifiziert die Vorinstanz die Darstellung des Beschuldigten als nicht überzeu- gend, kann ihr ohne Weiteres gefolgt werden. Dass der Beschuldigte ein mit ei- nem Marktwert von mehreren tausend Franken unbeaufsichtigtes Pack Kokain im Türbereich der Wohnung von E._____ auffand, er diese Betäubungsmittel von seinem Kollegen oder einer ihm unbekannten Person entwendete und dabei den Inhalt des Packs nicht kannte, scheint unter Würdigung der konkreten Umstände unwahrscheinlich zu sein. Gleiches gilt betreffend den behaupteten Eigenkonsum mit Blick auf die von der Vorinstanz hervorgehobenen Umstände (Verkäufe an G._____ und J._____ [siehe nachfolgend], eingeräumte gelegentliche Verkäufe von Kokain im Wert von Fr. 20.-- bis Fr. 50.--, Sozialhilfeabhängigkeit des Be- schuldigten). Der Beschuldigte wird zudem durch weitere Umstände belastet. In seiner Wohnung wurden diverse neue Minigrip sichergestellt, was auf den zur Last gelegten Handel und nicht wie vom Beschuldigten erklärt auf eine Münz- sammlung hindeutet (Urk. 5/2 S. 2, Urk. 2/4 S. 8). Für einen Erwerb des Kokains spricht auch, dass E._____ wiederholt einräumte, weiteren Personen unter ande- rem Kokain verkauft zu haben (beispielsweise Urk. 3/9 S. 1 f., Urk. 3/10 S. 9 f., Urk. 3/11 S. 11, Urk. 3/13 S. 4). In dessen Wohnung wurde nebst weiteren Dro- gen und Utensilien 430 Gramm Kokain sichergestellt (Urk. 5/1 S. 3). Am selben Tag, kurz nachdem der Beschuldigte die Wohnung von E._____ verlassen hatte, bezogen zwei Personen vom selben Ort Marihuana und Haschisch (Urk. 1/1 S. 4, Urk. 3/11 S. 8). Auch dieses Moment ist ein (wenn auch leichtes) Indiz, dass der
- 31 - Beschuldigte besagten Ort zum gleichen Zweck wie die anderen Personen res- pektive für den Erwerb von Betäubungsmitteln aufsuchte. Dass schliesslich auf Zetteln, die beim Beschuldigten sichergestellt wurden, gemäss Polizeirapport Te- lefonnummern "bestbekannter Betäubungsmittelkonsumenten" notiert wurden, ist gestützt auf die Akten nicht nachvollziehbar, kann aber dahingestellt bleiben (Urk. 5/4 S. 1 und 14, Urk. 1/1 S. 11). Insgesamt muss die Beweislage als erdrü- ckend bezeichnet werden.
E. 4.4.4 Die für den Weiterverkauf bestimmte Menge umschreibt die Vorinstanz als "erheblicher Anteil", selbst wenn der Beschuldigte einen Teil selbst habe konsu- mieren wollen (Urk. 51 S. 71). Dies kann übernommen werden. Es bestehen kei- ne erheblichen Zweifel, dass der von Betäubungsmitteln und finanziell vom Sozi- alamt abhängige Beschuldigte (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/5 S. 2, Urk. 39 S. 9) den ganz überwiegenden Anteil des Kokains verkaufen und damit seine eigene Sucht fi- nanzieren wollte. Dabei hält die Vorinstanz richtig fest, dass Menge und Rein- heitsgrad nicht in erster Linie auf einen Eigenkonsum schliessen lassen. Hätte der Beschuldigte das Kokain in erster Linie für den Eigenkonsum bezogen, ist zudem nicht schlüssig, weshalb er selbst bei einem täglichen Konsum von 1.5 Gramm an einem Tag die rund 30-fache Menge bezogen hätte. Der Beschuldigte und E._____ trafen sich fast täglich (Urk. 2/7 S. 5). An diesem Beweisergebnis ändert entgegen der Verteidigung das Fehlen von Kundenlisten nichts (Urk. 69 S. 55).
E. 4.4.5 Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte wusste, was er erwarb. Es ist mithin nicht zweifelhaft, dass er das Kokain wissentlich und willentlich von E._____ bezog. Dies lässt sich letztlich auch aus der Argumentation des Be- schuldigten und der Verteidigung schliessen, wonach die Betäubungsmittel für ei- gene Zwecke behändigt worden seien. Wer etwas mit einer bestimmten Absicht nimmt, weiss in aller Regel, was er nimmt. Keine Zweifel bestehen weiter, dass der Beschuldigte die Menge und den hohen (wenn auch nicht exakten) Reinheits- grad kannte. Ob in Abweichung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 66) nicht nur eine Inkaufnahme der Gefährdung vieler Menschen bejaht werden müsste, kann dahingestellt bleiben. Zwar reicht das Bewusstsein des Täters, dass die Drogenmenge quantitativ er-
- 32 - heblich ist, aus. Weiter genügt die Kenntnis, dass der Gebrauch des fraglichen Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 201 f. zu Art. 19 BetmG). Die unscharfe Formulierung in der Anklage ("[…] war sich der Beschul- digte bewusst bzw. nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Menge […] die Gesundheit vieler Menschen gefährden konnte") umschreibt hingegen keinen di- rekten Vorsatz. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind im Ergebnis zu überneh- men.
E. 4.5 Zusammenfassend ist der anklagerelevante Sachverhalt betreffend den Kokainhandel vom 22. Februar 2019 im oben genannten Sinne erstellt.
E. 4.6.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Be- täubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen liegt bei einer Koka- inmenge von 18 Gramm vor, wobei die Menge des reinen Stoffs entscheidend ist (BGE 145 IV 312, Regeste und E. 2.1.3 S. 317 f.; 138 IV 100 E. 3.2 S. 103; 120 IV 334 E. 2a S. 338; 109 IV 143 E. 3b S. 145; Urteil 6B_1424/2019 vom 15. Sep- tember 2020 E. 2.4.5; je mit Hinweisen).
E. 4.6.2 Die Verteidigung wendet sich gegen die Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Sie argumentiert im Wesentlichen, angesichts der konkreten Umstände könne nicht von einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz ausgegangen werden. Eine Gefährdung einer unbestimmten Vielzahl von Personen sei ausgeschlossen. Die Qualifikation eines schweren Fal- les scheide aus, wenn es nur um den Eigenkonsum gehe oder wo allenfalls nur eine kleine Zahl von Abnehmern Betäubungsmittel erhalte. Aufgrund des zum re- levanten Zeitpunkts starken Eigenkonsums des Beschuldigten sei anzunehmen,
- 33 - dass mindestens drei Viertel der Menge für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Im Übrigen hätte der Beschuldigte das Kokain nur im Kollegenkreis abgege- ben, das heisst einem geschlossenen Kreis von wenigen Konsumenten (Urk. 41 S. 13 f. und 24 f.; Urk. 69 S. 33 f.).
E. 4.6.3 Die Argumentation der Verteidigung dringt nicht durch. Bei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handelt es sich um eine Widerhandlung, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Der Tatbestand ist als abstraktes Gefähr- dungsdelikt ausgestaltet (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II,
3. Aufl. 2010, N. 76 zu Art. 19 BetmG). Führt die Verteidigung aus, der Beschul- digte habe nur einen geschlossenen Kreis von wenigen Abnehmern mit Kokain beliefert, kann ihr nicht gefolgt werden. Ihre Argumentation, der Beschuldigte hät- te das Kokain nur im Kollegenkreis weiterverbreiten können, da er kein Drogen- dealer sei, ist zirkelschlüssig. Der Beschuldigte selbst hielt fest, nur "selten" Koka- inverkäufe getätigt zu haben (Urk. 2/5 S. 4). Zum einen sind seltene Verkäufe selbstredend nicht gleichbedeutend mit einem geschlossenen Kreis von Abneh- mern. Dass der Beschuldigte das Kokain ausschliesslich einzelnen Personen ver- äusserte, geht aus seinen Schilderungen nicht hervor. Zum andern ist die Beteue- rung schon deshalb unwahr, weil der Beschuldigte G._____ in weniger als zwei Monaten sechsmal Kokain verkaufte (siehe nachfolgend). G._____ äusserte die Vermutung, der Beschuldigte beliefere auch weitere Personen mit Betäubungs- mitteln (Urk. 4/33 S. 4). Laut J._____ habe der Beschuldigte "gross gekauft" (Urk. 4/27 S. 3). Aus diesen blossen Mutmassungen geht immerhin hervor, dass beide Käufer sich nicht als Teil eines kleinen Kollegenkreis des Beschuldigten sa- hen. Von einem überblickbaren kleineren Freundeskreis kann nicht gesprochen werden. Nichts für den Standpunkt des Beschuldigten abzuleiten vermag der Ver- teidiger mit dem Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 120 IV 340 und 110 IV 99). Er übersieht das Wesen des zu beurteilenden Deliktes als abstraktes Gefährdungsdelikt, bei welchem der Nachweis nicht erforderlich ist, dass die Gefahr eingetreten oder vom Täter gewollt war (BGE 111 IV 31). Das Bundesgericht verneinte zwar einen schweren Fall bei einem Täter, der einen kleinen Anteil der (im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) grossen Betäu- bungsmittelmenge einem Freund abgegeben und den Rest für den eigenen Kon-
- 34 - sum verwendet hatte (BGE 110 IV 99). Ebenso wenig fiel unter den qualifizierten Tatbestand der Täter, der 50 Gramm gestrecktes Heroin seiner drogensüchtigen Freundin gegeben hatte. Es habe eine enge Beziehung bestanden und der Täter habe ihr aus ihrer Situation heraushelfen wollen. Bei einer solchen Konstellation, bei der die Drogen lediglich an eine bereits süchtige Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum abgegeben werden und bei der zudem die Gewiss- heit bestehe, dass diese die Drogen selbst konsumiere und nicht an Dritte weiter- gebe, könne die abstrakte Gefahr, dass Betäubungsmittel in die Hände unbe- stimmt vieler, unter Umständen auch gesunder Menschen gelangen, vernachläs- sigt werden (BGE 120 IV 334 E. 2b/aa S. 340 f.). Dies ist bei einem offenen Kreis von Abnehmern offensichtlich nicht der Fall. Im Übrigen kann dahingestellt blei- ben, ob die Abnehmer ausschliesslich drogensüchtige Personen gewesen wären. Dies schliesst eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung der Gesundheit zwei- felsohne nicht aus.
E. 4.6.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
E. 5 Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1)
E. 5.1 Der Beschuldigte lenkte am 22. Februar 2019 nach dem Konsum von Ko- kain einen Personenwagen. Die zurückgelegten Strecken führten von einem un- bekannten Ort in der Stadt Zürich zur Liegenschaft Q._____ [Strasse] … in P._____ und wenig später von dort bis zur R._____-strasse … in Zürich. Der di- rekte Rückweg beträgt rund 13 Kilometer. Die Fahrten erfolgten im Februar an ei-
- 54 - nem Freitagabend ab ca. 19 Uhr und damit auf einer stark befahrenen Strecke nach Einbruch der Dunkelheit. Der Beschuldigte nahm in Kauf, unter Kokainein- fluss ein Fahrzeug zu lenken.
E. 5.2 Selbst wenn die tatsächlich konsumierte Menge Kokain unbekannt ist, ist das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Merklich straferhöhend wirken sich die einschlägige Vorstrafe vom 23. Juli 2018 (Urk. 100) und das Delinquieren während laufender Probezeit aus. Das Geständnis (Urk. 2/4 S. 7) ist merklich strafmindernd zu berücksichtigen, da der Vorwurf mit der Verteidigung (Urk. 69 S. 67) und entgegen der Vorinstanz mangels objektiver Beweismittel ganz wesentlich auf den Aussagen des Be- schuldigten beruht (Urk. 51 S. 94; vgl. E. II.3.3 und 3.4). Die Fahrt in fahrunfähigem Zustand wäre mit einer Freiheitsstrafe von einein- halb Monaten zu ahnden. Die Einsatzstrafe ist um einen Monat zu erhöhen.
6. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 1) Der Beschuldigte trug 1.1 Gramm Kokain (Bruttogewicht) für den Eigenkonsum auf sich und bewahrte zum selben Zweck in seiner Wohnung verschiedene Be- täubungsmittel auf (0.5 Gramm Kokain, 5.4 Gramm Haschisch, 0.5 Gramm Heroin und 0.3 Gramm Amphetamin; jeweils Bruttogewicht). Er konsumierte zahlreiche Betäubungsmittel (Kokain, Heroin, Haschisch respektive Marihuana, LSD, GHB, GBL und Amphetamin) während mehrerer Monate. Die Vorinstanz hält fest, der Beschuldigte habe beträchtliche Mengen von harten Drogen (teilweise täglich) über einen längeren Zeitraum konsumiert. Er habe direktvorsätzlich gehandelt und es sei insgesamt von einem keinesfalls leichten Verschulden auszugehen (Urk. 51 S. 89 f.). Diese Erwägungen können übernommen werden. Infolge mehrfacher Tatbegehung ist eine Gesamtbusse auszufällen (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei die Festsetzung einer Strafe für die schwerste Tat und die Asperation für die einzelnen Konsumationen nicht praktikabel ist. Vielmehr drängt sich aufgrund der zahlreichen Delikte eine Gesamtbetrachtung auf. Der Höchstbe- trag der Busse beträgt Fr. 10'000.-- (Art. 26 BetmG, Art. 333 Abs. 3 StGB,
- 55 - Art. 106 Abs. 1 BetmG). Leicht straferhöhend wirken sich die Vorstrafe und der Konsum während laufender Probezeit aus. Der Beschuldigte gestand den Kon- sum der verschiedenen Betäubungsmittel ein, was zu einer Strafminderung führt. Lediglich leicht wirkt sich das Geständnis in Bezug auf den Besitz der Betäu- bungsmittel aus. Diese wurden beim Beschuldigten sichergestellt, weshalb die Beweislage erdrückend war (Urk. 5/2). Weiter sind für die Bemessung der Busse die Verhältnisse des Beschuldigten relevant (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Beschul- digte hielt vor Vorinstanz fest, er werde seit ca. vier Jahren vom Sozialamt unter- stützt. Weitere Einkünfte habe er nicht. Er habe keine Ersparnisse und Schulden von rund Fr. 40'000.-- (Urk. 39 S. 9 ff.). In Nachachtung der aufgeführten Momente erscheint eine Busse von Fr. 500.-- als angemessen.
7. Zwischenfazit Die Freiheitsstrafe von 16 Monaten als Einsatzstrafe ist auf 19 Monate zu as- perieren. Die Gesamtbusse ist auf Fr. 500.-- festzusetzen.
8. Täterkomponente etc. 8.1. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, der Beschuldigte sei in der Schweiz geboren und habe zwei Schwestern. Sein Sohn (2007) und seine Toch- ter (2010) stünden seit der Scheidung im Jahre 2019 unter der Obhut der Mutter. Beide Eltern hätten die elterliche Sorge inne. Der Beschuldigte sei in Zürich auf- gewachsen und habe hier die Schulen und seine Ausbildung absolviert. Nach der Sekundarschule habe er eine Lehre als Radio- und Fernsehelektriker abge- schlossen. Der Beschuldigte habe kurz auf dem erlernten Beruf gearbeitet, eine Weiterbildung gemacht und sei darauf bei S._____ im internen Support tätig ge- wesen. Nach seiner Entlassung habe er als Taxifahrer gearbeitet, zuletzt selb- ständig mit geliehenen Fahrzeugen. Der Beschuldigte habe kein Vermögen und Schulden in der Höhe von rund Fr. 40'000.-- (Urk. 51 S. 91 f.). Diese Erwägungen können übernommen werden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte zudem fest, er werde seit rund vier Jahren vom Sozialamt
- 56 - unterstützt, habe keine weiteren Einkünfte und sei auf Stellensuche (Urk. 39 S. 9 f.). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, mit seiner Ex-Frau noch ein weiteres Kind gehabt zu haben, welches jedoch zwei Monate nach der Geburt verstorben sei. Zudem habe er eine Stieftochter, die Tochter seiner Ex-Frau aus früherer Ehe. Seine Kinder würden alle zwei Wochen bei ihm übernachten und sein Sohn besuche ihn teilweise vier- bis fünfmal unter der Woche. In Bezug auf seine finanzielle Situation hielt er fest, er könne nicht genau sagen, wie hoch seine Schulden seien. Es könne auch Fr. 60'000.– oder Fr. 80'000.– sein (Prot. II S. 11, S. 15 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Soweit der Beschuldigte aufgrund seiner Kinder eine erhöhte Strafempfindlichkeit behauptet (Prot. II S. 31), kann ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass jedes Strafverfahren neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzliche Belastungen mit sich bringt. Einschränkungen im sozia- len und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbe- schränkenden Sanktion (Urteil 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände, die das durchschnittliche Mass übersteigen, sind beim Beschuldigten nicht gegeben (vgl. zur Strafempfindlichkeit von Tätern als Eltern kleiner Kinder: Urteile 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.4). Am 23. Juli 2018 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Frauen- feld wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt (Urk. 65). Diese Vorstrafe wurde bereits (beim Fahren in fahrunfähigem Zu- stand und bei der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) Rechnung getragen. Darüber hinaus fällt sie nicht zusätzlich ins Gewicht, wes- halb von einer weiteren Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen abzusehen ist.
- 57 - Soweit der Beschuldigte seine Taten teilweise eingestand, fand auch dies bereits im Rahmen der Einzelstrafen Erwähnung. 8.2. Die Rüge der Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelten Beschleunigungsge- bots dringt nicht durch (vgl. dazu BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Untersuchungs- und Gerichtsverfahren geben unter diesem Titel zu keinen Be- merkungen Anlass. Inwiefern die Verfahrensdauer unzulässig lang oder eigentli- che Bearbeitungslücken vorliegen sollten, ist nicht erkennbar. Die Verteidigung belässt es damit, die Kritik zu erheben, ohne sie auch nur im Ansatz zu begrün- den (Urk. 69 S. 62).
9. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. Die erstandene Haft von 208 Tagen ist anzurech- nen (Art. 51 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von fünf Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug 1.
E. 5.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen von G._____ korrekt gewürdigt, worauf verwiesen werden kann. Es trifft zu, dass G._____ die Verkäufe überzeugend und realitätsnah schilderte und er festhielt, das vom Beschuldigten bezogene Kokain sei von sehr guter respektive ausserordentlicher Qualität gewesen (Urk. 4/11 S. 3, Urk. 4/33 S. 3). Letzteres korrespondiert mit dem Kokain, das der Beschuldigte am 22. Februar 2019 auf sich trug. Ab 29. Dezember 2018 bis zum 22. Februar 2019 sind zudem rund 80 telefonische Kontakte oder Kontaktversuche an insge- samt 12 Tagen belegt (Urk. 4/11, Beilage; vgl. zur Genehmigung der rückwirken- den Überwachung der vom Beschuldigten verwendeten Rufnummer Urk. 8/8a). G._____ schilderte, nicht jedem telefonischen Kontakt sei ein Kokainkauf gefolgt (Urk. 4/33 S. 4). Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vo- rinstanz gestützt auf dessen weiteren Angaben zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte an sechs oder sieben Gelegenheiten G._____ jeweils 0.8 Gramm Kokain guter Qualität zum Preis von jeweils Fr. 100.-- verkaufte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist dabei von sechs Verkäufen zu je 0.8 Gramm auszugehen. Die Verkäufe tätigte der Beschuldigte wissentlich und willentlich.
E. 5.4 J._____ schilderte im Detail die Anzahl der abgewickelten Kokaingeschäf- te, die jeweils bezogene Menge, den Preis für die Betäubungsmittel und den Preis für die Lieferung. Wie die Vorinstanz unter anderem unter Hinweis auf die Einver-
- 36 - nahme vom 24. Oktober 2019 (Urk. 4/38) richtig erwägt, sind dessen Aussagen detailliert und überzeugend ausgefallen. Richtig ist auch, wenn die Vor- instanz die Behauptung des Beschuldigten, J._____ nicht zu kennen, den Ergeb- nissen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation gegenüberstellt. 66 telefoni- sche Kontakte oder Kontaktversuche zwischen dem Beschuldigten und J._____ innerhalb von rund drei Monaten sprechen insoweit eine klare Sprache (Urk. 4/27, Beilage). Zusammenfassend verkaufte der Beschuldigte J._____ in der Zeit zwischen ca. Juni 2018 und Januar 2019 bei drei Gelegenheiten wissentlich und willentlich je- weils 1 Gramm Kokain mit einem unbestimmten Reinheitsgehalt zum Preis von Fr. 120.-- pro Gramm. Der angeklagte Sachverhalt ist mit der Vorinstanz erstellt.
E. 5.5 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Be- täubungsmittel unter anderem unbefugt veräussert (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Die Vorinstanz hat die Kokainverkäufe zutreffend als mehrfaches Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG ge- würdigt. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
E. 6 Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe (Dossier 3)
E. 6.1 Der Beschuldigte bezog ab 1. Januar 2018 bis zum 22. Februar 2019 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (SOD) wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 35'531.--. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, im Wissen um seine Pflicht, Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu mel- den, ein Einkommen von insgesamt Fr. 8'881.25 nicht angezeigt zu haben. Die- ses Einkommen habe der Beschuldigte erzielt, indem er für mehrere Personen entgeltliche Fahrten ausgeführt habe. In der irrtümlichen Annahme seiner Mittello- sigkeit hätten ihm die SOD im Umfang von Fr. 8'881.25 zu viel wirtschaftliche So- zialhilfe ausbezahlt. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei zur Hauptsache erstellt. Dabei geht sie von einem Bruttoge- winn von Fr. 4'350.-- aus. Nach Abzug des Betriebsaufwands habe der Nettoge- winn rund Fr. 3'000.-- oder weniger betragen (Urk. 51 S. 53 ff. und 74 f.).
- 37 -
E. 6.2 Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, er habe die Fahrten nicht mit ei- nem gewerbsmässigen Taxi, sondern einem Privatfahrzeug ausgeführt. Er habe für die Fahrten meistens Entgelt für Benzin, Unterhalt oder ein Trinkgeld bekom- men. Manchmal habe er für eine Fahrt auch Kokain erhalten. Das Sozialamt habe gewusst, dass er Fahrten mache und diese nicht gewinnorientiert seien. Dass er dies melde müsse, selbst wenn kein Gewinn anfallen würde, habe ihm das Sozi- alamt zwar gesagt. Dies sei aber bei ihm irgendwie in Vergessenheit geraten. Fahre man günstiger als ein Taxi- oder ein Uberfahrer, verdiene man nichts mehr (Urk. 39 S. 20 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentli- chen den bereits geschilderten Standpunkt. Ergänzend führte die Verteidigung zusammengefasst aus, mit den Fahrten im Kollegen- und Bekanntenkreis habe der Beschuldigte kein Einkommen erzielt. Zudem habe es die Untersuchungsbe- hörde unterlassen, in der Anklage eine plausible Gewinnrechnung anzuführen und nachzuweisen, dass er ein Einkommen generiert habe. Die Kalkulationen der Untersuchungsbehörde seien willkürlich, nicht belegt und durch die Aussagen der verschiedenen Auskunftspersonen nicht nachgewiesen. Da der Beschuldigte kein Einkommen erzielt habe, habe er auch keine unwahren Angaben gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich gemacht (Urk. 69 S. 38 ff.).
E. 6.3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie von E._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____ und M._____ in den ver- schiedenen Einvernahmen im Detail wiedergegeben (Urk. 51 S. 32 ff., 42 ff., 53 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Richtig ist, dass sämtliche Auskunftspersonen den Beschuldigten als Taxifahrer kennenlernten respektive ihn so nannten (etwa Urk. 4/27 S. 2, Urk. 4/28 S. 2, Urk. 4/12 S. 2). Die Preise für die Fahrten umschrieben die Auskunftspersonen als sehr günstig (Urk. 4/30 S. 1) respektive die Hälfte eines offiziellen Taxis (Urk. 4/32 S. 3, Urk. 4/12 S. 3). Einzig G._____ hielt fest, ausschliesslich bezahlt
- 38 - zu haben, als der Beschuldigte noch mit eingeschaltetem Taxameter gefahren sei. Private Fahrten habe er nie bezahlt (Urk. 4/33 S. 5).
E. 6.3.2 In Bezug auf die Fahrten von E._____ hielt der Beschuldigte fest, er habe ihn im Januar und Februar 2019 mindestens 10 Mal gefahren, insgesamt 40 Mal oder auch mehr, in der Zeit ab Oktober 2018 bis im Februar 2019 in einzelnen Wochen 2, 4 oder 5 Mal (Urk. 2/4 S. 11, Urk. 2/6 S. 9, Urk. 2/7 S. 10). E._____ hielt fest, ab Oktober 2018 bis im Februar 2019 (bis zur Verhaftung mithin wäh- rend 21 Wochen) seien es pro Woche zwei Fahrten gewesen. Der Fahrpreis habe Fr. 35.-- bis Fr. 50.-- betragen. Insgesamt seien es wohl weniger als 40 Fahrten gewesen (Urk. 3/7 S. 21 f.). Damit kann auf die Zugaben des Beschuldigten ab- gestellt werden, wonach er für E._____ ab Oktober 2018 bis zum 22. Februar 2019 40 Fahrten zu je mindestens Fr. 35.-- mit nicht genau bestimmbaren Fahr- strecken und Fahrtdauer ausführte.
E. 6.3.3 In Bezug auf die Fahrten von J._____ hielt dieser fest, der Beschuldigte habe ihn ein- oder zweimal gefahren zu einem Preis von Fr. 20.--. Dies sei viel- leicht im Jahre 2018 gewesen (Urk. 4/38 S. 2 f.). Damit ist von einer Fahrt zu ei- nem Preis zu Fr. 20.-- im Jahre 2018 auszugehen mit nicht genau bestimmbarer Fahrstrecke und Fahrtdauer.
E. 6.3.4 In Bezug auf M._____, L._____, K._____, H._____ und I._____ kann das vorinstanzliche Beweisergebnis übernommen werden. Erstellt gelten damit:
- eine unbekannte Anzahl Fahrten für M._____ ab ca. Januar 2018 bis zum
22. Februar 2019 zu einem Preis von insgesamt ca. Fr. 1'000.-- mit nicht ge- nau bestimmbaren Fahrstrecken und Fahrtdauer;
- eine unbekannte Anzahl Fahrten für L._____ ab September 2018 bis zum
22. Februar 2019 zu einem Preis von insgesamt ca. Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- mit nicht genau bestimmbaren Fahrstrecken und Fahrtdauer;
- ca. zehn Fahrten für K._____ ab ca. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 zu einem Preis von insgesamt ca. Fr. 300.-- bis Fr. 500.-- mit nicht ge- nau bestimmbaren Fahrstrecken und Fahrtdauer;
- 39 -
- ca. 56 Fahrten für H._____ ab ca. Januar 2018 bis zum 22. Februar 2019 zu einem Preis von je Fr. 15.-- bis Fr. 20.-- mit nicht genau bestimmbaren Fahr- strecken und Fahrtdauer;
- ca. zehn Fahrten für I._____ ab ca. Januar 2018 bis zum 22. Februar 2019 zu einem Preis von je maximal Fr. 20.-- mit nicht genau bestimmbaren Fahr- strecken und Fahrtdauer.
E. 6.4 Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass jeweils eine die Unkosten übersteigende Entschädigung ausgerichtet worden sei. Der Beschuldigte sei nicht umsonst gefahren, sondern habe für die Fahrten etwas verlangt und sei stets be- zahlt worden. Es sei unglaubhaft, wenn der Beschuldigte E._____ von Oktober 2018 bis Februar 2019 zweimal pro Woche gefahren und dafür kein Entgelt ver- langt habe. Dabei habe es sich nicht um einen blossen Ersatz der Unkosten ge- handelt (Urk. 51 S. 55 f. und 63). Insgesamt habe ein Bruttogewinn von Fr. 4'350.-
- resultiert. Davon seien noch Abzüge für Benzin, Unterhalt und Verkehrssteuern zu machen. Aufgrund der tiefen Fahrpreise müsse angenommen werden, dass der Beschuldigte effektiv keinen hohen Gewinn habe erzielen können (Urk. 51 S. 65). Dieser habe sich dem Betrag von Fr. 3'000.-- angenähert oder den Betrag unterschritten (Urk. 51 S. 75).
E. 6.5 Im Zusammenhang mit dem laut Anklage erzielten Einkommen und der bezogenen Sozialhilfe ist zu prüfen, ob der Anklagegrundsatz gewahrt ist.
E. 6.5.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebe- hörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vor- würfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das An- klageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul-
- 40 - digten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunkti- on; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).
E. 6.5.2 Die Anklage legt dem Beschuldigten zur Last, mit mehreren "entgeltlichen nicht genau bestimmbaren Fahrten" ein Einkommen von "insgesamt ca. Fr. 8'881.25" erzielt zu haben. In den Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom
24. Oktober 2017 und 8. Oktober 2018 sei der Beschuldigte auf seine Pflicht hin- gewiesen worden, Änderungen in seinen Einkommens- und Vermögensverhält- nissen sofort den SOD zu melden. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen. Aufgrund der irrtümlichen Annahme seiner Mittellosigkeit hätten die SOD dem Beschuldigten im Umfang von "ca. Fr. 8'881.25" zu viel wirtschaftliche Sozialhilfe ausbezahlt. Damit legt die Anklage dem Beschuldigten zur Last, aufgrund eines nicht dekla- rierten Einkommens von Fr. 8'881.25 zu viel wirtschaftliche Sozialhilfe im gleichen Umfang ausbezahlt erhalten zu haben.
E. 6.5.3 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Ver- schweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). Mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass nur der Bezug unberech- tigter Leistungen zu bestrafen ist (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBl 2013 6038 Ziff. 2.1.6 Fn. 196). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen unter anderem der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfe- gesetz [SHV; LS 851.11]). Zu den Einnahmen zählen alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen (SKOS-Richtlinien D.1., Er-
- 41 - läuterungen lit. a). Massgebend für die Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ist damit (mit der Vorinstanz, die vom Bruttogewinn die Geschäfts- unkosten in Abzug bringt) der Nettoerlös. Dies korreliert hier auch mit den Leis- tungsentscheiden für die Zeit ab November 2017 bis Oktober 2019, welche von der Unterstützung von monatlich rund Fr. 2'500.-- etwaige Einnahmen des Be- schuldigten in Abzug bringen (Urk. D3/3/8-9). Fehlende oder falsche Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse führen zu angemessenen Kürzungen und nicht zum Wegfall der Leistungen (§ 24 lit. a Ziff. 2 SHG).
E. 6.5.4 Während die Anklage zusammengefasst auf ein Bruttoeinkommen abstellt, klammert sie die mit den fraglichen Fahrten erzielten Nettoerlöse aus. Dass der Beschuldigte einen Nettogewinn erwirtschaftete (und gegebenenfalls in welcher Höhe), wird in der Anklage nicht dargelegt und dem Beschuldigten damit nicht zur Last gelegt. In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) muss die Anklage die Sachverhaltselemente präzis und konzis umschreiben, die für eine Subsumtion der anwendbaren Straftatbestände erfor- derlich sind (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend Basler StPO-Kommentar], N. 19 zu Art. 325 StPO). Die objektiven Merkmale des Straftatbestands, welche die beschuldigte Person erfüllt haben soll, müssen ausnahmslos mit Sachver- haltsbehauptungen umschrieben werden (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 325 StPO). Objektives Sachverhaltselement von Art. 148a StGB ist unter anderem der Bezug von Leistungen, die unberechtigterweise zugesprochen wurden, respektive die schädigende Vermögensverfügung. Im Sozialversicherungsrecht ist ein Ver- mögensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte (Urteil 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.3.4, nicht publ. in BGE 140 IV 11). Dieses objektive Tatbestandsmerkmal ist nicht Ge- genstand der Anklage. Nicht umschrieben werden damit auch, welche für einen Leistungsanspruch relevanten Angaben unterblieben. Dass und in welchem Umfang der Beschuldigte ein Nettoerlös erzielt hat, wird ihm nicht generell geschweige denn in präziser Weise vorgeworfen. Die Anklage ge-
- 42 - nügt damit insbesondere der Informationsfunktion nicht und der Vorwurf wurde auch nicht im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen konkretisiert (vgl. Urk. 2/6 S. 8, Urk. 2/9 S. 6). Der Beschuldigte darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Auch die Beweise, insbesondere die Einvernahmen der verschiedenen Auskunftspersonen, enthalten keine oder höchstens nur vage Angaben zu den gefahrenen Strecken und keine Angaben zu den Fahrzeiten. Sie sind deshalb ungenügend. Nähere Schilderungen zu den fraglichen Fahrten im Jahre 2018 und zu Beginn von 2019, anhand derer der Aufwand des Beschuldigten berechnet werden könnte, sind keine zu erwarten. Weitere Beweismittel, die Rückschlüsse auf Geschäftsunkosten erlauben würden, liegen nicht vor. Das Verfahren ist diesbezüglich in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1296 Fn. 35).
E. 6.6 Selbst wenn angenommen wird, dass mit der Bezifferung des Erwerbsein- kommens der relevante Sachverhalt genügend umschrieben wird und damit die Anklage den gesetzlichen Anforderungen genügte, führte der Vorwurf nicht zu ei- ner Verurteilung. Gestützt auf die Aussagen von E._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____ und M._____ steht nicht fest, welche Stre- cken der Beschuldigte zurücklegte und welcher Betriebsaufwand damit einherging (E. II.6.3 vorstehend). Der Beschuldigte fuhr laut seinen Fahrgästen "sehr güns- tig" respektive verlangte "die Hälfte eines normalen Taxis". Er selbst unterstrich, man verdiene nichts mehr, fahre man günstiger als ein Uberfahrer. Als notorisch gilt, dass die Einkommenssituation von Taxifahrern im Raum Zürich schwierig bis prekär ist und die günstigeren Tarife vom Fahrdienst Uber die Situation verschärft haben. Die Angaben des Beschuldigten sind damit nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Es ist Sache des Staates, das Gegenteil rechtsgenügend nach- zuweisen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Mit Blick auf das Beweisfundament steht nicht fest, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit durch die "entgeltlichen nicht ge- nau bestimmbaren Fahrten" einen Nettogewinn erwirtschaftete, der nicht dekla- riert zu einem Bezug unberechtigter Leistungen führte. Selbst bei einer genügen- den Anklage verblieben erhebliche und unüberwindbare Zweifel, dass sich der
- 43 - Anklagesachverhalt tatsächlich so zugetragen hat. Der Beschuldigte wäre vom Vorwurf des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe freizusprechen (Dossier 3). III. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze
E. 10 Gramm 65% (für das Jahr 2009 66.8% respektive 70.2%; vgl. https://www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe- forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin/). Der Beschuldigte verkaufte J._____ drei Portionen zu 1 Gramm mit mindestens 65% Reinheitsgehalt und G._____ sechs Portionen zu 0.8 Gramm mit mindestens 66.8% Reinheitsgehalt. Damit tätigte der Beschuldigte in vergleichbarer Weise drei Verkaufsgeschäfte mit je 0.65 Gramm reinem Kokain und sechs Verkaufsgeschäfte mit je 0.53 Gramm reinem Kokain.
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl wird Vor- merk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Sep- tember 2020 bezüglich Dispositivziffern 5 (Absehen von einer Landesver- weisung), 8 - 11 (Herausgabe respektive Einziehung verschiedener be- schlagnahmter Gegenstände) und 12 (erstinstanzliche Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil (mit dem Hinweis, dass die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs vom Beschuldigten anlässlich des Berufungsverfahrens bereits verlangt wurde). Es wird erkannt:
- Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eingestellt (Dossier 3).
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; - 65 - − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV.
- Im Übrigen wird der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG freige- sprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 19 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 208 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 23. Juli 2018 be- dingt ausgefällte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.-- wird vollzogen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 6. März 2019 beschlagnahmten Barschaften von Fr. 380.-- und Fr. 354.40 (EUR 320.--) werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 6. März 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben: − 3 SIM-Karten, Netzbetreiber Lebara, Sunrise und Yallo, A012'363'461 − Mobiltelefon iPhone, IMEI-Nr. 1, A012'363'518 − Mobiltelefon Nokia C2, IMEI-Nr. 2, A012'363'529 − 3 SIM-Karten, Netzbetreiber Yallo und Lycamobile, A012'363'574 − Mobiltelefon Samsung 3, IMEI-Nr. 4, A012'363'609 - 66 - − Mobiltelefon Samsung, A012'363'643 Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr (Fr. 5'400.--), die Gebühr für die Strafun- tersuchung (Fr. 2'100.--) und die Auslagen in der Untersuchung (Fr. 3'445.--) werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Auslagen für Gutachten (Fr. 2'015.30) sowie die Gebühren des Obergerichts in den Verfahren UB190027 und UB190089 (Fr. 1'200.-- und Fr. 1'200.--) werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 14'946.60, Fr. 19'694.-- und Fr. 772.75) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung Fr. 10'170.– Gutachten
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung für das Berufungsverfahren, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Sozialzentrum T._____, … [Adresse], z.Hd. der Beiständin B._____ - 67 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Sozialzentrum T._____, … [Adresse], z.Hd. der Beiständin B._____ − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Dispositivziffer 8 − die Staatsanwaltschaft Frauenfeld, Unt.-Nr. SUV_F.2018.839 − die Staatsanwaltschaft Frauenfeld, Rechnungswesen, betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 7 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (K190223001), gemäss Dispositivziffer 9 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 9 betreffend Herausgabefrist.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 68 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200445-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, lic. iur. Faga und lic. iur. Castrovilli sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 6. September 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____, vertreten durch Beiständin B._____, betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
9. September 2020 (DG200060)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 23. März 2020 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 111 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teil- weise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV, sowie − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (wo- von gesamthaft 208 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 1'600.–.
3. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
b) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuld- haft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Ta- gen.
- 3 -
4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 23. Juli 2018 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.– gewährte bedingte Straf- vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
5. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird abgese- hen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2019 be- schlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 734.40 (Fr. 380.– [A012'363'472] und Fr. 354.40 [EUR 350.–, A012'363'483; Barkaution Nr. 19-10007007]) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwen- det.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2019 be- schlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Polis-Geschäfts-Nr. 5 lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet: − A012'363'461, 3 SIM-Karten (Netzbetreiber Lebara, Sunrise und Yallo) − A012'363'518, Mobiltelefon iPhone, IMEI-Nummer 1 − A012'363'529, Mobiltelefon Nokia C2, IMEI-Nummer 2 − A012'363'574, 3 SIM-Karten (Netzbetreiber Yallo und Lycamobile) − A012'363'609, Mobiltelefon Samsung 3, IMEI-Nummer 4 − A012'363'643, Mobiltelefon Samsung
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2019 be- schlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Polis-Geschäfts-Nr. 5 lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Be- schuldigten herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimona- tigen Frist durch die Lagerbehörde vernichtet: − A012'362'571, Notizzettel mit Telefonnummern − A012'363'450, 2 Schlüssel Kaba (6/7) − A012'363'507, Bankkundenkarte Zürcher Kantonalbank − A012'363'530, 13 USB-Sticks − A012'363'541, 2 SD-Karten
- 4 - − A012'363'632, 2 externe Harddisks − A012'363'654, Laptop Acer mit der Seriennummer 8 − A012'363'665, Tablet iPad mit der Seriennummer 9 − A012'363'676, diverse Notizen mit Abrechnungen und Telefonnum- mern − A012'363'687, 2 externe Harddisks Western Digital
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2019 be- schlagnahmte Mobiltelefon iPhone SE mit der IMEI-Nummer 10 (Asservat- Nr. A012'363'110) wird der berechtigten Person C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist durch die Lagerbehörde vernichtet.
10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2019 be- schlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Polis-Geschäfts-Nr. 5 lagernde Mobiltelefon iPhone 7+ mit der Rufnummer 11 (A012'363'096) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2019 be- schlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Polis-Geschäfts-Nr. 5 lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet: − A012'362'548, 1 Plastiksack mit Kokain, 54.2 Gramm − A012'362'559, 1 gefaltetes Papier mit Kokain, 1.1 Gramm − A012'363'063, 1 Plastiksack mit 4 Pipettenflaschen mit Hanföl − A012'363'494, 1 Minigrip Kokain, 0.5 Gramm − A012'363'552, 2 Minigrip Haschisch, 4.4 Gramm − A012'363'563, 4 lose Klumpen Haschisch, 1 Gramm − A012'363'585, 1 Minigrip Heroin, 0.5 Gramm − A012'363'596, 1 Minigrip mit Amphetamin, 0.3 Gramm − A012'363'610, Diverse neue Minigrip − A012'363'621, 2 Suppenlöffel mit Rückständen
- 5 -
12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 2'015.30 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.) Fr. 3'445.00 Auslagen Untersuchung Fr. 1'200.00 Gebühr gem. OG-Entscheid, UB190027-O Fr. 1'200.00 Gebühr gem. OG-Entscheid, UB190089-O Fr. 14'946.60 amtliche Verteidigung (RA X1._____; Akontozahlung) Fr. 19'694.00 amtliche Verteidigung (RA X1._____; Schlusszahlung) Fr. 772.75 amtliche Verteidigung (RA X2._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54/1 S. 4 f.; Urk. 69 S. 2 f.)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG, von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 6 -
4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV von Schuld und Strafe freizu- sprechen.
5. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB, auch bezüglich eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB, von Schuld und Strafe freizusprechen.
6. Es sei auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 23. Juli 2018 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 60.-- gewährten bedingten Strafvollzugs und Bezahlung der Geld- strafe zu verzichten.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2019 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von CHF 734.40 (CHF 380.-- und EUR 350.--) sei dem Beschuldigten, eventualiter seinen beiden Kin- dern unter der Kontrolle der Beistandschaft der Kinder, herauszugeben.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2019 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Polis- Geschäfts-Nr. 5 lagernden Gegenstände seien dem Beschuldigten her- auszugeben.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, ohne ein Nachforderungsrecht beim Beschuldigten vorzubehalten.
10. Der Beschuldigte sei angemessen, mit mindestens CHF 300.-- pro Haft- tag, für die erlittene Haft zu entschädigen.
11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der amtli- chen Verteidigung (zzgl. 7.7% MWST) zu Lasten des Staates.
- 7 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 58, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 9. September 2020 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 14 ff.). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Schreiben vom 11. September 2020 innert Frist Berufung an, ebenso der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. September 2020 (Urk. 45 und Urk. 46). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 48 und Urk. 50/1-2) reichte der Beschuldigte am 6. November 2020 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 54/1). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung am 23. Oktober 2020 zu- rück, was vorab vorzumerken ist (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 13. No- vember 2020 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 56). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. Novem- ber 2020 auf Anschlussberufung (Urk. 58). 1.3. Am 2. Dezember 2020 wurde auf den 29. Juni 2021 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 61). 1.4. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 stellte die Verteidigung den Antrag, es seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2019 beschlagnahm- ten und unter der Polis-Geschäfts-Nr. 5 lagernden Gegenstände dem Beschuldig- ten herauszugeben, nachdem das Urteil der Vorinstanz (Urteilsdispositiv-Ziffer 8) diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 62). Die Verfahrensleitung wies den Antrag am 8. Dezember 2020 ab (Urk. 63).
- 8 - 1.5. Am 29. Juni 2021 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4). Dieser thematisierte unter dem Titel "Vorfragen" mehrere Punkte zur Rechtskraft, zum Verschlechterungsverbot und zur Verwertbarkeit verschiedener Beweismittel. Da- rauf wird nachfolgend einzugehen sein (Urk. 69 S. 3 f.; vgl. auch Prot. II S. 7). 1.6. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 32). 1.7. Am 1. Juli 2021 wurde ein ärztliches Gutachten über den geistigen Zustand des Beschuldigten, dessen Schuldfähigkeit sowie die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach den Artikeln 56 - 64 StGB eingeholt und Dr. med. D._____ als Gutachter bestellt (Urk. 71). Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 ersuchte der Beschul- digte um Zustellung der Tonaufzeichnung der Berufungsverhandlung, die ihm mit Schreiben vom 20. Juli 2021 zugestellt wurde (Urk. 75; Urk. 76). Am 1. November 2021 wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt, ein von ihm gestelltes Protokollbe- richtigungsbegehren zu begründen (Urk. 82; Urk. 83). Das begründete Begehren ging innert erstreckter Frist am 29. November 2021 ein und wurde in der Folge am 27. Dezember 2021 teilweise gutgeheissen (Urk. 85-86; Urk. 88). Nach Ein- gang des Gutachtens von Dr. med. D._____ vom 31. März 2022 (Urk. 91) wurde den Parteien Frist gesetzt, um zum Gutachten Stellung zu nehmen sowie ihre Be- rufungsanträge abschliessend zu stellen und zu begründen (Urk. 93). Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 95), der Beschuldigte liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 8. Juni 2022 vernehmen (Urk. 97). Die geänderte Zusammensetzung des Gerichts wurde den Parteien am 14. und
15. Juli 2022 angezeigt (Urk. 90).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er wendet sich zudem gegen den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Frauenfeld vom 23. Juli 2018 gewährten bedingten Strafvollzugs einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.-- (Dispositivziffer 4), die Verwendung
- 9 - einer beschlagnahmten Barschaft zur Kostendeckung (Dispositivziffer 6), die Ein- ziehung beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 7) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 13). Unangefochten blieben das Absehen von einer Landesver- weisung (Dispositivziffer 5), die Herausgabe respektive Einziehung verschiedener beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffern 8 - 11) und die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
3. Prozessuales 3.1. Verwertbarkeit verschiedener Aussagen Die Verteidigung behauptete im erstinstanzlichen Verfahren, die überwiegende Anzahl der Aussagen von E._____ seien mangels Gewährung von Teilnahme- rechten nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 41 S. 4 und 10). Die- sen Standpunkt wiederholte die Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 69 S. 8). Die Rüge ist unbegründet. Sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussa- gen eines Zeugen oder eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Ver- fahren abstützen, ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. Die Aussagen können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belas- tenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen res- pektive den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 S. 176 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2 S. 480; je mit Hinweisen).
- 10 - Dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten wurde betreffend E._____ Rechnung getragen. Dem Beschuldigten wurde Einsicht in die verschiedenen Einvernahmen von E._____ gewährt (Urk. 16/28). Zudem wurde ihm und seiner Verteidigung an- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 11. September 2019 das Recht auf Ergänzungsfragen eingeräumt (Urk. 2/7 S. 2 und 10). Der Beschuldigte und des- sen Verteidigung hatten demnach hinreichend Gelegenheit, die belastenden Aus- sagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an E._____ zu stellen. Ein Beweisverwer- tungsverbot liegt nicht vor. 3.2. Grundsatz der Verfahrenseinheit Soweit die Verteidigung die getrennte Verfahrensführung beanstandet (Urk. 69 S. 5 ff.), erhebt sie die Rüge ohne Grund. Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesge- richts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozess- rechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewähr- leistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müs- sen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleu- nigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Un- erreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Ver- jährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 f., 214 E. 3.2 S. 219; Ur- teil 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die gemeinsame Verfolgung und Beurteilung von Straftaten setzt nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO Mittäterschaft oder Teilnahme voraus. Bei Betäubungsmittelde- likten handelt es sich um Delikte, die sich typischerweise durch Arbeitsteilung auszeichnen und von mehreren Personen in unterschiedlichen Rollen gemeinsam begangen werden (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmit- telgesetzes [Art. 19–28l BetmG], 3. Aufl. 2016, N. 148 zu Art. 19 BetmG). Die ext- rem weite Fassung der Verbotsmaterie in Art. 19 Abs. 1 BetmG hat aber zur Fol-
- 11 - ge, dass verschiedene der aufgezählten verbotenen Handlungen, welche zwar den Charakter der Mittäterschaft oder Teilnahme an Drogengeschäften von Dritt- personen aufweisen können, als selbständige Straftatbestände eingestuft werden. Wer in solchen Fällen selber alle Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestands objektiv und subjektiv erfüllt, ist nach der Praxis nicht bloss Teilnehmer, sondern Täter (BGE 142 IV 401 E. 3.3.2 S. 405; Urteil 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen; ALBRECHT, a.a.O., N. 149 zu Art. 19 BetmG). Das Bun- desgericht schlussfolgerte, wer etwa unbefugt Betäubungsmittel kaufe, sei "nur" Täter nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und nicht auch Mittäter des Lieferanten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, weshalb Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO, welcher die Beurteilung von Mittätern und Teilnehmern in einem Verfahren gebiete, nicht einschlägig sei (Urteil 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2). Auch ein allfälli- ges Unterordnungsverhältnis macht einen Täter rechtlich nicht zum Gehilfen (BGE 133 IV 187 E. 3.3 S. 194 mit Hinweis). Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, er habe von E._____ rund 50 Gramm Kokain für Fr. 3'500.-- gekauft, um dieses gewinnbringend an Konsumenten zu verkaufen. Aus den Einvernahmen von E._____ geht hervor, dass diesem ein Betäubungsmittelhandel mit ca. 70 Betäubungsmittelkäufern vorgehalten wurde (vgl. etwa Urk. 3/13 S. 14). Damit geht die Anklagebehörde von unterschiedlichen Rollen aus und wirft sie dem Beschuldigten und E._____ nicht ein gemeinsames Handeln vor. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit im Sinne von Art. 29 StPO wurde nicht verletzt. Dem Beschuldigten kam damit im Verfahren gegen E._____ keine Parteistellung zu. Er hatte keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebun- gen und an den Einvernahmen von E._____ im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). 3.3. Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ Der Beschuldigte wurde mit F._____ nicht konfrontiert. Dessen Aussagen sind nach den zutreffenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 41 S. 11; Urk. 69 S. 25 f.) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar.
- 12 - 3.4. Rüge der Verletzung von Teilnahmerechten bei polizeilichen Einvernah- men Die Verteidigung stellte sich im erstinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, es dürfe nur auf Aussagen im Rahmen von Konfrontationseinvernahmen abge- stellt werden. Aussagen anlässlich von polizeilichen Einvernahmen seien wegen fehlender Teilnahmerechte nicht verwertbar (Urk. 41 S. 20). Diese auch im Beru- fungsverfahren wiederholte Argumentation (vgl. beispielsweise Urk. 69 S. 8, 22 und 26) ist offensichtlich unzutreffend. Die Parteien haben das Recht, bei Be- weiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidi- gung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159 (Art. 147 Abs. 1 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben mithin kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; Urteil 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2). Die hier zur Diskussion stehenden Einvernahmen von G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____ und M._____ (Urk. 4/11, Urk. 4/32, Urk. 4/30, Urk. 4/27, Urk. 4/28, Urk. 4/16 und Urk. 4/12) wurden im polizeilichen Ermittlungsverfahren und nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Ihrer Verwertung steht nichts entgegen, nach- dem der Beschuldigte mit den genannten Personen konfrontiert wurde (Urk. 4/33, Urk. 4/35, Urk. 4/37, Urk. 4/38, Urk. 4/39, Urk. 4/40 und Urk. 4/41). Nicht anders verhält es sich entgegen der Verteidigung (Urk. 69 S. 47 f.) mit der Einvernahme von L._____. Zwar machte dieser anlässlich der Konfrontationseinvernahme von seinem Recht Gebrauch, die Aussage zu verweigern (Urk. 4/40). Der Beschuldig- te und dessen Verteidigung hatten deshalb entgegen dem Dafürhalten der Vo- rinstanz (Urk. 51 S. 16 f.) keine Gelegenheit, die Auskunftsperson mit ihren frühe- ren Aussagen eingehend zu konfrontieren. Hingegen ist nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die fehlende Befra- gung des Belastungszeugen nicht zu beanstanden, wenn der Zeuge etwa berech- tigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschun-
- 13 - gen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit nicht einvernahmefähig ist oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung neh- men konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldig- te seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwor- tung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen). L._____ war nicht Privatkläger und deshalb nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 1 und Art. 178 lit. b-g StPO). Dass er am 24. Oktober 2019 gegenüber der Staats- anwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten lediglich die bei der Polizei am
11. Juni 2019 deponierten Aussagen bestätigte, im Übrigen aber keine weiteren Fragen beantworten wollte, lag nicht in der Verantwortung der Strafverfolgungs- behörden. Der Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozial- hilfe fusst - wie noch zu zeigen sein wird - nicht allein auf den Aussagen der be- sagten Auskunftsperson. Zu ihren Schilderungen konnte der Beschuldigte auch ohne direkte Konfrontation Stellung nehmen. Zusammenfassend sind die Aussa- gen von L._____ verwertbar. Wie noch zu zeigen sein wird, hat diesbezüglich zu- dem eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen. 3.5. Anklageprinzip Die Anklage umschreibt den Tatzeitraum in Bezug auf das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz respektive den Verkauf von Kokain an G._____ mit "29. Dezember 2019 bis 22. Februar 2019" (Urk. 26 S. 3). Es handelt sich dabei um einen offensichtlichen Verschrieb. Da die Mehrheit der übrigen Delikte laut Ankla- ge entweder am 22. Februar 2019 oder wenige Monate vorher bis zum besagten Datum erfolgte, ist von einem Deliktszeitraum ab 29. Dezember 2018 bis zum 22. Februar 2019 auszugehen. Aus dem Verschrieb der Jahreszahl kann der Be- schuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er macht auch nicht geltend, dadurch würden Zweifel begründet, welches Verhalten ihm vorgeworfen werde. Der Anklagevorwurf wird unverwechselbar und genügend konkret gekennzeich- net. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor (vgl. zum Anklageprinzip BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).
- 14 - Im Zusammenhang mit dem mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe wird dem Beschuldigten zur Last ge- legt, in Verletzung seiner Deklarationspflicht gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich ein Einkommen von Fr. 8'881.25 nicht angezeigt zu haben. Dadurch sei ihm in diesem Umfang zu viel wirtschaftliche Sozialhilfe ausbezahlt worden (Urk. 26 S. 6 ff.). Es rechtfertigt sich, im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt im Einzelnen zu prüfen, ob unter dem Titel des Anklagegrundsatzes der Lebenssachverhalt und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten hinreichend konkretisiert sind (E. II.6.5 nachfolgend). 3.6. Schlusseinvernahme Der Vorhalt anlässlich der Schlusseinvernahme vom 10. Januar 2019 (Urk. 2/9, richtig: 10. Januar 2020) deckt sich nur teilweise mit dem Vorwurf in der Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 23. März 2020 (Urk. 26). Die Vor- instanz hält fest, dass in der Schlusseinvernahme in Frage 36 nur ein Teil der Übertretungen vorgehalten und in Bezug auf den Sozialhilfebetrug die Deliktspe- riode anders formuliert worden sei (Urk. 51 S. 9 f.). Diese Erwägungen treffen zu. Unterschiedlich fielen etwa auch der Zeitraum und der Detaillierungsgrad des vorgeworfenen Kokainverkaufs und die vom Beschuldigten am 22. Februar 2019 zum Eigenkonsum auf sich getragene Menge Kokain aus. In rechtlicher Hinsicht verweist die Vorinstanz auf Meinungen in der Lehre, wo- nach die Schlusseinvernahme einen Beitrag zur Vorbereitung und Durchführung der Gerichtsverhandlung bilde sowie ein Kontrollinstrument für die Untersu- chungsbehörde und eine Einstiegshilfe in die Akten darstelle. Art. 317 StPO sei eine blosse Ordnungsvorschrift (Urk. 51 S. 9 f.). Diese Erwägungen können über- nommen werden (vgl. auch Urteil 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.4.2). Ergänzend bleibt Folgendes festzuhalten. Der vorgeworfene Handel mit Kokain blieb im Schlussvorhalt betreffend Anzahl Geschäfte, Anzahl Abnehmer sowie Menge unbestimmt. Der Vorwurf wurde in der Anklageschrift insbesondere mit der Nennung zweier Käufer und der jeweils verkauften (Gesamt-)Menge konkretisiert. In der Anklageschrift näher umschrieben und zeitlich enger gefasst wurde auch der Vorwurf des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozi-
- 15 - alhilfe. Damit ist aber offensichtlich, dass dem Beschuldigten die Vorwürfe in der Schlusseinvernahme teilweise nur in unbestimmter und nicht abschliessender Form vorgehalten wurden. Daraus kann der Beschuldigte für seinen Standpunkt jedoch nichts ableiten. Aus der Anklage konnte er ersehen, welche Delikte ihm vorgeworfen werden. Zu den einzelnen und hinreichend umschriebenen Vorwür- fen nahm er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch in der Beru- fungsverhandlung Stellung (Prot. I S. 1, Urk. 39 S. 14 ff., Urk. 41, Prot. II S. 22 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 3.7. Unzulässige "Kronzeugenregelung" Die Verteidigung beanstandet, die Untersuchungsbehörde habe bei sämtlichen befragten Personen eine "Kronzeugenregelung" eingesetzt. Bei allen Personen, die gegen den Beschuldigten ausgesagt hätten, "müssen wohl, wie mit Nichtwis- sen anzunehmen ist, wohl explizit oder zumindest implizit bzw. suggestiv durch die Staatsanwaltschaft Vorteile bzw. die Nicht-Strafverfolgung in Aussicht gestellt" worden sein (Urk. 69 S. 7 ff.). Die Verteidigung erhebt die Kritik ohne Grund. Weder kamen E._____ und die weiteren Auskunftspersonen respektive Zeugen im Ausland - dem Schweizer Strafprozess ist eine Kronzeugenregelung fremd - in den Genuss von Strafreduk- tionen oder anderen Vorteilen. Noch würde deren Befragung als "Kronzeugen" mit einem Beweisverwertungsverbot einhergehen (Urteil 6B_1269/2016 vom 21. Au- gust 2017 E. 3.4). Nachdem die Rüge der Verteidigung pauschal und vage aus- fällt, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Soweit die Verteidigung in den Einvernahmen von E._____, G._____, J._____, M._____, L._____, K._____, H._____ und I._____ suggestive und tendenziöse Fragen verortet und in diesem Sinne verbotene Beweiserhebungsmethoden be- anstandet, kann ihr ebenso wenig gefolgt werden. Die Verteidigung verweist bei- spielsweise auf die Konfrontationseinvernahme vom 11. September 2019 und rügt, die Anklägerin habe die Antworten vorgegeben (Urk. 69 S. 8 mit Hinweis auf Urk. 2/7 S. 2). Dazu fällt Folgendes auf. Der Vorhalt früherer Depositionen betref- fend den Preis des verkauften Kokains erfolgte erst, als E._____ angab, sich nicht
- 16 - mehr an den Preis zu erinnern. Diese Fragetechnik ist deshalb nicht zu beanstan- den. Nicht sachgerecht fiel hingegen aus, E._____ gleich zu Beginn der Konfron- tationseinvernahme aufzufordern zu schildern, wie es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte am 22. Februar 2019 die Wohnung (von E._____) mit 49.7 Gramm Kokain verlassen habe (Urk. 2/7 S. 2). Gleichwohl kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschuldigten gerügten Fragen in suggestiver Weise gestellt wurden. Unklare, mehrdeutige oder suggestiv angelegte Fragen, welche eine be- stimmte Antwort nahelegen, eine bestimmte Erwartung des Vernehmenden er- kennen lassen oder denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen, sind un- zulässig. Jedoch ist das Verbot von Suggestivfragen, da diese nicht unter den Begriff der Täuschung im Sinne einer verbotenen Beweiserhebungsmethode fal- len (Art. 140 StPO), als Ordnungsvorschrift ausgestaltet. Deshalb sind Antworten trotz suggestiver Fragestellung grundsätzlich verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2). Dies gilt in Bezug auf E._____ wie auch in Bezug auf die übrigen obgenannten Personen. 3.8. Rüge unzulässiger Überwachungsmassnahmen und unzulässiger Auswer- tung des Mobiltelefons des Beschuldigten trotz Siegelungsantrag Hinweise auf Zwangsmassnahmen, welche die Untersuchungsbehörde angeord- net und deren Genehmigung nicht vorgelegen hätte, gehen aus den Untersu- chungsakten nicht hervor. Gegenteiliges vermag die Verteidigung nicht aufzuzei- gen. Sie bringt vor, der Beschuldigte müsse während mehrerer Monate illegal überwacht worden sein. Dieser erinnere sich an "merkwürdige Begegnungen in Bars mit Drittpersonen, Autos, welche sich in seiner Nähe gehäuft aufhalten und an verschiedene andere Dinge" (Urk. 69 S. 13 f.). Seien nicht gegen ihn selbst unzulässige Überwachungsmassnahmen angeordnet worden, dann müsse dies in den gegen E._____ und/oder F._____ geführten Verfahren der Fall sein (Urk. 97 S. 2). Diese Ausführungen erschöpfen sich in blosse Mutmassungen und zeigen eine Verletzung von Gültigkeitsvorschriften im Rahmen der Beweiserhebung nicht auf. Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, soweit sie vorbringt, das Mobiltelefon des Beschuldigten sei trotz Siegelungsantrag ausgewertet worden,
- 17 - weshalb als Konsequenz ein Freispruch in allen Anklagepunkten ergehen müsse (Urk. 69 S. 14). Zum einen hiess das Zwangsmassnahmengericht ein Entsiege- lungsgesuch der Untersuchungsbehörde, das sich unter anderem auf das Mobil- telefon und die Rufnummer des Beschuldigten bezog, am 5. April 2019 gut (Urk. 13/6-7). Zum andern sind etwaige Kurzmitteilungen, selbst wenn sie zuvor gesichtet worden wären, hier nicht Teil des Beweisfundaments (ebenso wenig da- raus folgende mittelbare Beweise). In Verletzung von Gültigkeitsvorschriften von den Strafbehörden erlangte Beweise liegen mithin nicht vor. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die rückwirkende Überwachung der vom Beschuldigten und von E._____ verwendeten Rufnummern durch das hiesige Zwangsmassnahmen- gericht am 12. und 13. März 2019 genehmigt wurde (Urk. 8/8a und Urk. 8/8b). Ausgangsgemäss ist der im gleichen Zusammenhang gestellte Antrag auf Akten- beizug abzuweisen (vgl. 97 S. 2). 3.9. Rüge der Verletzung des Rechts auf Wahlverteidigung Der Beschuldigte bringt vor, bei der ersten polizeilichen Einvernahme sei Rechts- anwalt X2._____ aufgeboten worden. Er habe aber damals erklärt, den "Bruder von I._____" als Rechtsanwalt haben zu wollen. Dieser wäre über die in seinem Mobiltelefon abgespeicherte Nummer als N._____ eruierbar gewesen. Sein Recht auf Wahlverteidigung sei verletzt worden, was zu einem Freispruch führen müsse (Urk. 69 S. 15). Es war nicht Aufgabe der Untersuchungsbehörde, einen Rechtsanwalt ausfindig zu machen, dessen Name, Anwaltskanzlei, Telefonnummer oder sonstigen Kon- taktdaten der Beschuldigte nicht kannte und von dem der Beschuldigte nur die (unvollständigen) Angaben eines Bruders hatte. Gleichwohl geht aus den Einver- nahmeprotokollen vom 23. Februar 2019 und 24. Februar 2019 hervor, dass die Stadtpolizei respektive die Staatsanwaltschaft versucht hatte, den vom Beschul- digten gewünschten Rechtsanwalt zu kontaktieren (Urk. 2/1 S. 2 und Urk. 2/2 S. 1). Blieb dies ohne Erfolg, liegt dies in der Verantwortung des Beschuldigten, der ohne Grund sein Recht auf Wahlverteidigung im Sinne von Art. 129 StPO als verletzt rügt. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits am 24.
- 18 - Februar 2019 ausdrücklich die Bestellung von Rechtsanwalt X1._____ als amtli- chen Verteidiger beantragte (Urk. 2/2 S. 4; vgl. auch Urk. 21/3). Erhebt er gleich- wohl und im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren die fragliche Rüge im Berufungsverfahren, verstösst er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. 3.10. Rüge der fehlenden Belehrung betreffend Recht auf Verteidigung Der Beschuldigte sieht Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO verletzt, da er "bei verschiede- nen Einvernahmen" und bei der Hafteinvernahme vom 24. Februar 2019 insbe- sondere betreffend sein Recht auf Verteidigung nicht aufgeklärt worden sei (Urk. 69 S. 16 f.). Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die be- schuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a) sowie dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (lit. b; vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO). Diese Hinweise erfolgten zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2019 (Urk. 2/1 S. 1). Die Behörde ist nicht verpflichtet, die aus- führliche Belehrung vor jeder weiteren Einvernahme zu wiederholen (Urteile 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1; 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.5). Wurde die Belehrung vom Vortag am 24. Februar 2019 nicht wiederholt und der Beschuldigte (in Gegenwart seiner Verteidigung) nicht auf die Möglichkeit einer Verteidigung hingewiesen, ist dies deshalb nicht zu beanstanden. Im Übri- gen stellte sich das Beweisergebnis nicht anders dar, selbst wenn die im Rahmen der Hafteinvernahme deponierten Aussagen des Beschuldigten nicht verwertbar wären.
- 19 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswür- digung dargelegt (Urk. 51 S. 14 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und von verschiedenen Auskunftspersonen (Urk. 51 S. 21 ff.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 1) 2.1. Konsum von verschiedenen Betäubungsmitteln 2.1.1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagesach- verhalt sei erstellt. Der Beschuldigte habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juni 2019 den Konsum von Kokain in sehr detaillierter Form geschildert. In verschiedenen Einvernahmen habe er eingestanden, weitere Betäubungsmittel (Heroin, LSD, Amphetamin, Ecstasy, 2CB und Marihuana) ein- genommen zu haben. Dabei habe der Beschuldigte den Konsum der einzelnen Betäubungsmittel konkretisiert. Sein Geständnis habe er anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung bestätigt und decke sich mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 4. April 2019 (Urk. 51 S. 11 f.). 2.1.2. Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, Marihuana respektive Ha- schisch, Kokain, Heroin, LSD, GHB, GBL und Amphetamin wie in der Anklage umschrieben konsumiert zu haben (Urk. 39 S. 19). Die Verteidigung bezeichnete den Beschuldigten als langjährigen Betäubungsmittelkonsumenten. Sie hielt vor Vorinstanz fest, der Beschuldigte sei bezüglich des Eigenkonsums von Betäu- bungsmitteln sofort geständig gewesen. Er habe den Konsum verschiedener Dro- gen rasch offengelegt. Die Aussagen zum Konsum würden, so die Verteidigung weiter, durch das Gutachten des IRM bestätigt werden. Der Beschuldigte sei da-
- 20 - mit der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen (Urk. 41 S. 2, 5 f. und 17). 2.1.3. Im Berufungsverfahren wendet sich die Verteidigung neu gegen den Schuldspruch und beantragt, der Beschuldigte sei vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen (Urk. 54/1 S. 4). 2.1.4. Zum umständlich formulierten Anklagevorwurf (Konsum von Kokain, Mari- huana respektive Haschisch, Heroin, LSD, GHB, GBL und Amphetamin) hielt der Beschuldigte in den verschiedenen Einvernahmen Folgendes fest. Heroin konsu- miere er "selten", "wöchentlich oder zweiwöchentlich", "wöchentlich bis monatlich" (Urk. 2/4 S. 9, Urk. 2/5 S. 2, Urk. 2/8 S. 2). Kokain habe er in den letzten zwei Monaten vor der Verhaftung "öfters" konsumiert, dies konnte "am Schluss […] an einem Tag 1 Gramm sein oder 0.25 Gramm oder 1.5 Gramm", vor Mitte Dezem- ber 2018 "sehr selten" (Urk. 2/4 S. 9, Urk. 2/5 S. 2 f., Urk. 2/8 S. 3 f.). Haschisch oder Marihuana habe er "ab und zu", "täglich ein- bis zweimal" konsumiert, vor Mitte Dezember 2018 "eher wenig" (Urk. 2/4 S. 9, Urk. 2/5 S. 2, Urk. 2/8 S. 4). Weiter habe er in den letzten zwei Monaten vor der Verhaftung LSD konsumiert, dies "selten" (Urk. 2/4 S. 9, Urk. 2/5 S. 2). GHB und GBL habe er "eher selten" genommen (Urk. 2/5 S. 2). Amphetamin habe er in den letzten zwei Monaten vor der Verhaftung "zum Schluss dann vermehrt" genommen, dies "vielleicht ab Feb- ruar bis Mitte Februar oder ab Mitte Januar", möglicherweise "auch im Dezember" (Urk. 2/4 S. 9, Urk. 2/5 S. 2, Urk. 2/8 S. 3). Diese Angaben sind abgesehen von den konsumierten Substanzen in zeitlicher und quantitativer Hinsicht ganz unbe- stimmt. Eingeräumt wird, dass der Beschuldigte zahlreiche Betäubungsmittel (teilweise auch im gleichen Zeitraum) konsumierte. Es erstaunt nicht, dass die Er- innerungen des Beschuldigten unscharf und er in seinen Zugaben vage bleibt. 2.1.5. Das Gutachten des IRM vom 4. April 2019 untersuchte einen Zeitraum ab Mitte Dezember 2018 bis Ende Februar 2019. Aus der Haaranalyse geht insbe- sondere Folgendes hervor. Die Ergebnisse sprächen für einen Konsum von Opia- ten. Mindestens ein Teil der Opiate sei in Form von Gassen-Heroin konsumiert worden. Innerhalb der untersuchten Zeitspanne sei von einem schwachen Opiat- Drogen-Konsum auszugehen. Weiter würden die Ergebnisse auf einen starken
- 21 - bis sehr starken Kokain-Konsum, einen schwachen bis mittelstarken Ampheta- min-Konsum, einen (nicht angeklagten) schwachen bis mittelstarken MDMA- Konsum und einen (nicht angeklagten) 2C-B-Konsum hinweisen (Urk. 7/5). 2.1.6. Gestützt auf die Expertise des IRM und die Zugaben des Beschuldigten ist damit ab Mitte Dezember 2018 bis 22. Februar 2019 folgender Konsum erstellt:
- Heroin: geringer Konsum respektive monatlich;
- Kokain: starker bis sehr starker Konsum, 0.25 - 1.5 Gramm pro Tag;
- Amphetamin: schwacher bis mittelstarker Konsum respektive wöchentlich (an- geklagte Zeitspanne ca. Januar 2019 bis 22. Februar 2019). In Bezug auf den laut Anklage weiter zurückliegenden Konsum (Heroin: ab Mitte Oktober 2018 wöchentlich bis zweiwöchentlich; Kokain: ab ca. Juni 2018) sind der Beschuldigte und die Verteidigung auf ihre ursprünglichen Zugeständnisse zu be- haften. Gleiches gilt in Bezug auf den Konsum von Marihuana respektive Ha- schisch (ab ca. Juni 2018 bis Mitte Dezember 2018, ab Mitte Oktober 2018 bis Mitte Dezember 2018 ein- bis zweimal pro Tag) sowie den Konsum von LSD, GHB und GBL (ab Mitte Oktober 2018 bis 22. Februar 2019 wöchentlich bis mo- natlich). Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte wusste, was er konsumierte. Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt. Angeklagter und erstellter Konsum stellen sich damit wie folgt dar: Betäubungsmittel Angeklagter Konsum Erstellter Konsum Marihuana/Haschisch • ca. Juni 18 - Mitte Oktober 18: • ca. Juni 18 - Mitte Oktober 18: unbestimmter Konsum unbestimmter Konsum
• Mitte Oktober 18 - Mitte Dezember 18: • Mitte Oktober 18 - Mitte Dezember 18: ein- bis zweimal pro Tag einmal pro Tag Kokain • ca. Juni 18 - Mitte Dezember 18: • ca. Juni 18 - Mitte Dezember 18: unbestimmter Konsum unbestimmter Konsum
• Mitte Dezember 18 - 22.2.19: • Mitte Dezember 18 - 22.2.19: 0.25 - 1.5 Gramm pro Tag 0.25 - 1.5 Gramm pro Tag Heroin • Mitte Oktober 18 - 22.2.19: • Mitte Oktober 18 - Mitte Dezember 18: wöchentlich bis zweiwöchentlich zweiwöchentlich
• Mitte Dezember 18 - 22.2.19: geringer Konsum resp. monatlich LSD, GHB, GBL • Mitte Oktober 18 - 22.2.19: • Mitte Oktober 18 - 22.2.19: wöchentlich bis monatlich monatlich
- 22 - Amphetamin • ca. Januar 19 - 22.2.19: • ca. Januar 19 - 22.2.19: wöchentlich wöchentlich Wird nicht wegen aller Delikte verurteilt, die nach Auffassung der Anklage in Tat- mehrheit begangen worden sein sollen, muss - soweit es nicht zu einer Einstel- lung kommt - ein Freispruch erfolgen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.). Der Beschuldigte ist vom Vorwurf teilweise freizusprechen. 2.2. Besitz und Aufbewahren von verschiedenen Betäubungsmitteln 2.2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22. Februar 2019 1.1 Gramm Kokain (Bruttogewicht) zum Eigenkonsum auf sich getragen zu haben. Weiter ha- be er am 23. Februar 2019 an seinem früheren Wohnort an der O._____-strasse … in Zürich ein Minigrip mit 0.5 Gramm Kokain, zwei Minigrip mit insgesamt 4.4 Gramm Haschisch, vier lose Klumpen Haschisch von insgesamt 1 Gramm, ein Minigrip mit 0.5 Gramm Heroin und ein Minigrip mit 0.3 Gramm Amphetamin (je- weils Bruttogewicht) zum Eigenkonsum aufbewahrt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Vorwurf sei erstellt. Der Beschuldigte habe den angeklagten Sach- verhalt in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Mai 2019 einge- standen. Sein Geständnis decke sich mit den Durchsuchungsprotokollen vom 22. Februar 2019 und der Bildbeilage der Stadtpolizei Zürich (Urk. 51 S. 11 f.). 2.2.2. Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, Kokain, Haschisch, Heroin und Amphetamin wie in der Anklage umschrieben zum Eigenkonsum auf sich ge- tragen respektive in seiner Wohnung aufbewahrt zu haben (Urk. 39 S. 19). Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG, schuldig zu sprechen (Urk. 41 S. 2). 2.2.3. Im Berufungsverfahren wendet sich die Verteidigung neu gegen den Schuldspruch und beantragt, der Beschuldigte sei diesbezüglich freizusprechen (Urk. 54/1 S. 4). Dieser hielt anlässlich der Berufungsverhandlung fest, er sei sich
- 23 - nicht sicher, ob es sich bei 1.1 Gramm Kokain um das Brutto- oder Nettogewicht gehandelt habe (Prot. II S. 23 f.). 2.2.4. Das Geständnis des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Mai 2019 wie auch vor Vorinstanz (Urk. 2/4 S. 4 und 7 f.; Urk. 39 S. 19) stimmt mit den bei ihm sichergestellten Betäubungsmitteln überein (Urk. 5/2). Gestützt auf seine Schilderungen bestehen auch keine Zweifel, dass er wusste, was er zum Zwecke des Eigenkonsums auf sich trug und aufbewahrte. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 2.3. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eige- nen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf an- dere Weise erlangt. Mit dem Konsum der verschiedenen Betäubungsmitteln hat der Beschuldigte die in Art. 19a Ziff. 1 BetmG umschriebenen Übertretungen begangen. Indem er zum Eigenkonsum Betäubungsmittel auf sich trug und in seiner Wohnung aufbewahr- te, besass er diese im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Betreffend die objek- tiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweis- ergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Das Lagern und Aufbewah- ren ist in der Regel im Begriff des unbefugten Besitzes enthalten (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, N. 76 zu Art. 19 BetmG). Ein Lagern im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG liegt entgegen der Vorinstanz (Urk. 51 S. 73 und 111) deshalb nicht vor. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Teilweise ist der Beschuldigte wie ausgeführt vom Vorwurf freizusprechen.
- 24 -
3. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 2) 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22. Februar 2019 unter Einfluss von Kokain von einem unbekannten Ort in der Stadt Zürich nach P._____ und wenig später zurück nach Zürich gefahren zu sein. Die Vorinstanz kommt zu- sammengefasst zum Schluss, der Anklagesachverhalt sei erstellt. Der Beschul- digte habe den Vorwurf in der Untersuchung und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt. Auch die Verteidigung habe auf einen Schuld- spruch plädiert (Urk. 51 S. 12 f.). 3.2. Im Berufungsverfahren wendet sich die Verteidigung neu gegen den Schuldspruch und beantragt, der Beschuldigte sei vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen (Urk. 54/1 S. 4). 3.3. Der Beschuldigte räumte nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen wiederholt ein, vor der fraglichen Fahrt Kokain konsumiert zu haben (Urk. 2/4 S. 7, Urk. 2/6 S. 1, Urk. 2/8 S. 5, Urk. 2/9 S. 6, Urk. 39 S. 19 f.). Er stellte damit seine anfängliche Bestreitung gegenüber der Polizei (Urk. 2/1 S. 2) in ei- nem frühen Zeitpunkt der Untersuchung richtig. In der Folge bestätigte er den Vorwurf im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren konstant. Dies hielt er auch im Berufungsverfahren so fest (Prot. II S. 25). Hinweise, dass dieses Ge- ständnis wahrheitswidrig erfolgt wäre, sind keine ersichtlich. Vielmehr passt es mit dem Eingeständnis überein, in der Phase vor der Verhaftung täglich Kokain kon- sumiert zu haben (Urk. 2/5 S. 2). Vernünftige Zweifel am angeklagten Sachverhalt sind keine erkennbar. 3.4. Die Verteidigung stellt auch in Bezug auf diesen Vorwurf "Verfahrensfehler" in den Raum, ohne dies näher zu konkretisieren und den Antrag auf Freispruch näher zu begründen (Urk. 69 S. 37). Soweit sie sich damit auf den Standpunkt stellen sollte, das Fahren unter Kokaineinfluss respektive die Annahme einer Fahrunfähigkeit beruhe einzig auf nicht verwertbare Aussagen des Beschuldigten und sei durch weitere Beweismittel wie etwa ärztliche Untersuchungen oder poli- zeiliche Beobachtungen nicht belegt und deshalb nicht rechtsgenügend nachge- wiesen, kann ihr nicht gefolgt werden.
- 25 - Zwar trifft zu, dass der Vorwurf, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Fahrt un- ter Kokaineinfluss gestanden, sich einzig auf die Aussagen des Beschuldigten stützt. Der kontrollierende Polizeibeamte beschrieb den Beschuldigten unter an- derem als unruhig mit verzögerter Reaktion und stumpfer Stimmung. Aussprache, Gang und Aussteigen aus dem Fahrzeug seien unauffällig gewesen (Urk. D2/2 S. 2). Weitere Beweismittel (wie etwa Beobachtungen durch beigezogene Ärzte in Bezug auf Anzeichen von Fahrunfähigkeit, Blut- und Urinanalysen, ärztliche Un- tersuchungen etc.) liegen keine vor, da der Beschuldigte eine medizinische Un- tersuchung verweigerte und die (zwangsweise) Blutentnahme und die Sicherstel- lung einer Urinprobe erst rund zehn Tage später angeordnet wurden (Urk. D2/2 S. 5 und Urk. D2/3). Damit steht insbesondere nicht fest, welche exakten Mess- werte im Blut des Beschuldigten hätten nachgewiesen werden können. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) und Art. 34 lit. c der Verordnung vom 22. Mai 2008 des ASTRA zur Stras- senverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) gilt ein Lenker als fahrunfähig bei einem Kokainmesswert im Blut von mindestens 15 µg/L. Hingegen bleiben andere Beweismittel (als eine Blutprobe) für die Feststellung der Fahrun- fähigkeit vorbehalten und der Einfluss der Substanz kann auch aufgrund von Zu- stand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlung über den Konsum festgestellt werden (vgl. Art. 55 Abs. 4 Satz 2 SVG und Art. 17 der Ver- ordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs [Strassen- verkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013]). Dabei handelt es sich um eine Wiederholung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach Art. 139 Abs. 1 StPO (Urteil 6B_999/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.3; vgl. auch BGE 127 IV 172 E. 3d S. 175 f.). Der Beschuldigte räumte ein, etwa eine Stunde vor der Fahrt nach P._____ Koka- in konsumiert zu haben (Urk. 2/4 S. 7, Urk. 2/8 S. 5, Urk. 2/9 S. 6). In der fragli- chen Zeit (seit Mitte Dezember 2018 bis zu seiner Verhaftung) konsumierte er täglich 0.25 - 1.5 Gramm Kokain (E. II.2.6.1 vorstehend). Selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten angenommen wird, er habe vor der Fahrt lediglich 0.25 Gramm Kokain konsumiert, stand er unter (einem nachweisbaren) Kokaineinfluss. Die Überschreitung des Grenzwerts von 15 µg/L ist nicht zweifelhaft. Nach einer Do-
- 26 - sis von 25 mg (0.025 Gramm) erreicht der Gehalt im Blut Spitzen von 400 - 700 µg/L. Die Plasma-Halbwertszeit von Kokain beträgt 0.7 - 1.5 Stunden (siehe "Ko- kain und Crack: Drogenprofil", https://www.emcdda.europa.eu/publications/drug- profiles/cocaine_de). Der Grenzwert von 15 µg/L wird mithin bereits mit einem Zehntel der vom Beschuldigten konsumierten Portion um mindestens das 25- fache überschritten. Es bestehen deshalb keine Zweifel, dass im Zeitpunkt der Fahrt im Blut des Beschuldigten Kokain vorhanden und nachweisbar war. Mit dem damals täglichen Kokainkonsum und insbesondere dem Konsum unmittelbar vor der Fahrt nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, unter Kokaineinfluss ein Fahrzeug zu lenken. 3.5. Gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (lit. a) oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt (lit. b). Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemacht und die vom Beschuldigten am 22. Februar 2019 getätigte Fahrt unter Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV subsumiert (Urk. 51 S. 73). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
4. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) 4.1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt. Der Beschuldigte habe am 22. Februar 2019 von E._____ 49.7 Gramm Kokain (Nettogewicht) mit einem Reinheitsgehalt von 95% (entspre- chend 47.2 Gramm reines Kokain) erworben, um das Kokain mindestens teilweise gewinnbringend an Konsumenten zu verkaufen (Urk. 51 S. 50 f.). 4.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz im Wesentlichen auf den Standpunkt, den Sack mit dem Kokain in der Wohnung von E._____ gestohlen zu haben. Er habe nicht genau gewusst, was sich im Sack befunden und wem der
- 27 - Sack gehört habe. Dass darin Drogen sein würden, habe er angenommen. Die Betäubungsmittel seien für den Eigenkonsum gewesen. Was er schlussendlich mit den Drogen gemacht und ob er sie auch verschenkt oder verkauft hätte, kön- ne er nicht sagen. Es treffe nicht zu, dass er das Kokain von E._____ gekauft ha- be (Urk. 39 S. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentli- chen den bereits geschilderten Standpunkt (Prot. II S. 22 f.). Ergänzend führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte sei fälschlicherweise zum "Drogendealer" stili- siert worden. Dieser sei im Zeitpunkt der Verhaftung ein schwerer Betäubungsmit- telkonsument gewesen. Es sei hervorzuheben, dass E._____ die Aussagen des Beschuldigten zur Mitnahme des Sacks mit weissem Pulver durch den Beschul- digten in seiner Wohnung niemals auch nur ansatzweise bestritten habe, was aber zwingend notwendig gewesen wäre, um überhaupt als Belastung des Be- schuldigten angesehen zu werden. Die Aussagen E._____s erachtet die Verteidi- gung, soweit überhaupt verwertbar, sodann nicht als konsistent. Diese müssten zugunsten des Beschuldigten ausgelegt werden. Praktisch alle Aussagen seien mit irgendwelchen einschränkenden Begriffen behaftet und er widerspreche sich oft selber. Die einzige Konstante sei, dass er sich nicht genau erinnern könne. Es liege auf der Hand, dass wenn irgendwelche Kommissionsgeschäfte zwischen dem Beschuldigten und E._____ stattgefunden hätten, dazu irgendwelche Bewei- se existieren müssten, was aber nicht der Fall sei. Schliesslich rügt die Verteidi- gung eine falsche Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urk. 69 S. 18 ff.). 4.3. Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte am 22. Februar 2019 unter anderem einen Plastiksack Kokain auf sich trug, der aus der Wohnung von E._____ stammte (Urk. 5/2 S. 1). Das Kokain wies laut Gutachten des Forensi- schen Instituts Zürich (FOR) ein Nettogewicht von 49.7 Gramm und einen Rein- heitsgrad von 95% auf, was rechnerisch eine Reinsubstanz von 47.2 Gramm ergibt (entgegen dem Gutachten, das eine Reinsubstanz von 47.4 Gramm be- rechnet, Urk. 6/9). Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, vom Reingewicht sei der Vertrauensbereich von 5.5 Gramm abzuziehen (Urk. 41 S. 7; Urk. 69 S. 19), kann ihr grundsätzlich gefolgt werden. Hingegen bezieht sich der
- 28 - Vertrauensbereich nicht auf das ermittelte Nettogewicht und bedeutet er nicht ei- ne Reduktion in Gramm. Vielmehr wird im Gutachten des FOR der Vertrauensbe- reich in Prozenten angegeben und als Unterkategorie von "Gehalt [%]" aufgeführt. Damit wird den Messungenauigkeiten in Bezug auf die Ermittlung des Gehalts Rechnung getragen. Dies geht auch aus der Erklärung in der Expertise hervor ("Der in der Resultatübersicht angegebene Vertrauensbereich bezieht sich auf die Empfehlungen zur Angabe der Messunsicherheit für Gehaltsbestimmungen von Cocain […] in Stoffproben […]"). Ein Nettogewicht von 49.7 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 89.5% (95% ./. 5.5%) ergibt damit eine massgebende Rein- substanz von 44.5 Gramm. 4.4. 4.4.1. Die Vorinstanz hat die Schilderungen von E._____ als glaubhaft gewürdigt und kommt zum Schluss, dass diese mit den Telefonkontakten zwischen ihm und dem Beschuldigten in Einklang stehen. Laut E._____ habe er das Kokain dem Beschuldigten verkauft, wobei es sich um ein einmaliges Geschäft gehandelt ha- be. Da mehrere Personen in dessen Wohnung ein- und ausgegangen seien, hätte E._____ problemlos die Darstellung des Beschuldigten übernehmen können. Er hätte demnach unter anderem behaupten können, nichts mit dem Kokain zu tun gehabt zu haben oder dieses sei ihm gestohlen worden. Mit dem Verkaufsge- schäft habe sich E._____ erheblich belastet. Die Vorinstanz setzt sich mit weite- ren Momenten auseinander, insbesondere mit den geschilderten Zahlungsmodali- täten und dem Umstand, dass der in der Anklage behauptete Bargeldbetrag von Fr. 3'500.-- nicht aufgefunden werden konnte (Urk. 51 S. 47 ff.). Die vorinstanzliche Würdigung ist sorgfältig ausgefallen und kann übernommen werden. Richtig ist auch, wenn die Vorinstanz die Argumentation des Beschuldig- ten, E._____ schütze mit einer Falschaussage eine Drittperson (Urk. 39 S. 15), verwirft. Dazu hätte E._____ eben die Darstellung des Beschuldigten überneh- men oder die Aussage verweigern können (wie er dies in Bezug auf seinen Liefe- ranten auch tat, Urk. 3/2 S. 2, Urk. 3/7 S. 6). Zutreffend ist auch, dass das Fehlen des Bargeldbetrages von Fr. 3'500.--, wird ein Kommissionsgeschäft ausge- schlossen, nicht gegen die Darstellung von E._____ spricht. Dies gilt hier auch
- 29 - deshalb, da zwischen der Verhaftung des Beschuldigten zusammen mit F._____ in Zürich und der Hausdurchsuchung von E._____ in P._____ genügend Zeit ver- strich, um den Bargeldbetrag wegzuschaffen oder zu verstecken (Urk. 1/1 S. 1 und 4, Urk. 5/1). 4.4.2. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten erwägt die Vorinstanz, diese seien zu Beginn der Untersuchung nicht konstant ausgefallen. Der Beschuldigte habe sich in wenig überzeugender Weise in ein gutes Licht stellen wollen. Es sei lebensfremd, dass das fragliche Kokain unbeaufsichtigt in einem Sack beim Ein- gang der Wohnung deponiert gewesen sei und der Beschuldigte ausgerechnet jene Person bestohlen habe, die er immer wieder zu Vorzugskonditionen chauf- fiert habe. Unglaubhaft sei zudem die Behauptung, das Kokain zum Eigenkonsum besessen zu haben. Zum einen habe der Beschuldigte eingeräumt, gelegentlich Kokain im Wert von Fr. 20.-- bis Fr. 50.-- verkauft zu haben. Zum andern werde er durch die Auskunftspersonen G._____ und J._____ in Bezug auf den Verkauf von Kokain belastet. Auch in Anbetracht seiner Sozialhilfeabhängigkeit könne ausge- schlossen werden, dass er eine solch grosse Menge an Betäubungsmitteln ledig- lich zum Eigenkonsum erworben habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er beabsichtigt habe, das Kokain mindestens teilweise gewinnbringend zu verkaufen (Urk. 51 S. 49 ff.). Auf diese überzeugenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden. 4.4.3. Im Folgenden sind die von der Vorinstanz hervorgehobenen Punkte verein- zelt zu ergänzen. Es trifft zu, dass am 22. Februar 2019 zahlreiche telefonische Kontakte zwischen dem Beschuldigten und E._____ belegt sind. E._____ und der Beschuldigte kontaktierten sich im Laufe des genannten Tages zwischen 11 Uhr und 20 Uhr zwanzigmal (Urk. 8/10 S. 21, Urk. 8/13 S. 2 ff.). Will der Beschuldigte E._____ fast jeden Tag getroffen haben (sie hätten sich sehr häufig gesehen, er habe E._____ gefahren, sie hätten zusammen einen Joint geraucht, gegessen und am Computer gespielt, Urk. 2/7 S. 5 f.), passen die zahlreichen Telefonanrufe etc. für blosse kollegiale Treffen nicht ohne Weiteres zusammen. Vielmehr stellen sie ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte E._____ für andere Zwecke auf- suchte, die er nicht offenlegen wollte. Die Abwicklung von Betäubungsmittelge-
- 30 - schäften ist damit mindestens denkbar. In einem ähnlichen Kontext steht, dass zwischen Oktober 2018 und Februar 2019 E._____ den Beschuldigten über 400 Mal telefonisch kontaktierte oder zu kontaktieren versuchte und in derselben Zeit- spanne der Beschuldigte E._____ über 700 Mal telefonisch kontaktierte oder zu kontaktieren versuchte, was der Beschuldigte nicht in Abrede stellte (Urk. 8/9, Urk. 8/10, Urk. 8/12, Urk. 2/6 S. 7). Selbstverständlich ist hier einzig der Kokain- handel vom 22. Februar 2019 Prozessgegenstand. Über 1'100 Anrufe in weniger als fünf Monaten sind aber für blosse kollegiale Treffen zumindest aussergewöhn- lich und fügen sich in das bereits skizzierte Bild (vgl. zur Genehmigung der rück- wirkenden Überwachung der vom Beschuldigten und von E._____ verwendeten Rufnummern Urk. 8/8a und Urk. 8/8b). Qualifiziert die Vorinstanz die Darstellung des Beschuldigten als nicht überzeu- gend, kann ihr ohne Weiteres gefolgt werden. Dass der Beschuldigte ein mit ei- nem Marktwert von mehreren tausend Franken unbeaufsichtigtes Pack Kokain im Türbereich der Wohnung von E._____ auffand, er diese Betäubungsmittel von seinem Kollegen oder einer ihm unbekannten Person entwendete und dabei den Inhalt des Packs nicht kannte, scheint unter Würdigung der konkreten Umstände unwahrscheinlich zu sein. Gleiches gilt betreffend den behaupteten Eigenkonsum mit Blick auf die von der Vorinstanz hervorgehobenen Umstände (Verkäufe an G._____ und J._____ [siehe nachfolgend], eingeräumte gelegentliche Verkäufe von Kokain im Wert von Fr. 20.-- bis Fr. 50.--, Sozialhilfeabhängigkeit des Be- schuldigten). Der Beschuldigte wird zudem durch weitere Umstände belastet. In seiner Wohnung wurden diverse neue Minigrip sichergestellt, was auf den zur Last gelegten Handel und nicht wie vom Beschuldigten erklärt auf eine Münz- sammlung hindeutet (Urk. 5/2 S. 2, Urk. 2/4 S. 8). Für einen Erwerb des Kokains spricht auch, dass E._____ wiederholt einräumte, weiteren Personen unter ande- rem Kokain verkauft zu haben (beispielsweise Urk. 3/9 S. 1 f., Urk. 3/10 S. 9 f., Urk. 3/11 S. 11, Urk. 3/13 S. 4). In dessen Wohnung wurde nebst weiteren Dro- gen und Utensilien 430 Gramm Kokain sichergestellt (Urk. 5/1 S. 3). Am selben Tag, kurz nachdem der Beschuldigte die Wohnung von E._____ verlassen hatte, bezogen zwei Personen vom selben Ort Marihuana und Haschisch (Urk. 1/1 S. 4, Urk. 3/11 S. 8). Auch dieses Moment ist ein (wenn auch leichtes) Indiz, dass der
- 31 - Beschuldigte besagten Ort zum gleichen Zweck wie die anderen Personen res- pektive für den Erwerb von Betäubungsmitteln aufsuchte. Dass schliesslich auf Zetteln, die beim Beschuldigten sichergestellt wurden, gemäss Polizeirapport Te- lefonnummern "bestbekannter Betäubungsmittelkonsumenten" notiert wurden, ist gestützt auf die Akten nicht nachvollziehbar, kann aber dahingestellt bleiben (Urk. 5/4 S. 1 und 14, Urk. 1/1 S. 11). Insgesamt muss die Beweislage als erdrü- ckend bezeichnet werden. 4.4.4. Die für den Weiterverkauf bestimmte Menge umschreibt die Vorinstanz als "erheblicher Anteil", selbst wenn der Beschuldigte einen Teil selbst habe konsu- mieren wollen (Urk. 51 S. 71). Dies kann übernommen werden. Es bestehen kei- ne erheblichen Zweifel, dass der von Betäubungsmitteln und finanziell vom Sozi- alamt abhängige Beschuldigte (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/5 S. 2, Urk. 39 S. 9) den ganz überwiegenden Anteil des Kokains verkaufen und damit seine eigene Sucht fi- nanzieren wollte. Dabei hält die Vorinstanz richtig fest, dass Menge und Rein- heitsgrad nicht in erster Linie auf einen Eigenkonsum schliessen lassen. Hätte der Beschuldigte das Kokain in erster Linie für den Eigenkonsum bezogen, ist zudem nicht schlüssig, weshalb er selbst bei einem täglichen Konsum von 1.5 Gramm an einem Tag die rund 30-fache Menge bezogen hätte. Der Beschuldigte und E._____ trafen sich fast täglich (Urk. 2/7 S. 5). An diesem Beweisergebnis ändert entgegen der Verteidigung das Fehlen von Kundenlisten nichts (Urk. 69 S. 55). 4.4.5. Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte wusste, was er erwarb. Es ist mithin nicht zweifelhaft, dass er das Kokain wissentlich und willentlich von E._____ bezog. Dies lässt sich letztlich auch aus der Argumentation des Be- schuldigten und der Verteidigung schliessen, wonach die Betäubungsmittel für ei- gene Zwecke behändigt worden seien. Wer etwas mit einer bestimmten Absicht nimmt, weiss in aller Regel, was er nimmt. Keine Zweifel bestehen weiter, dass der Beschuldigte die Menge und den hohen (wenn auch nicht exakten) Reinheits- grad kannte. Ob in Abweichung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 66) nicht nur eine Inkaufnahme der Gefährdung vieler Menschen bejaht werden müsste, kann dahingestellt bleiben. Zwar reicht das Bewusstsein des Täters, dass die Drogenmenge quantitativ er-
- 32 - heblich ist, aus. Weiter genügt die Kenntnis, dass der Gebrauch des fraglichen Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 201 f. zu Art. 19 BetmG). Die unscharfe Formulierung in der Anklage ("[…] war sich der Beschul- digte bewusst bzw. nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Menge […] die Gesundheit vieler Menschen gefährden konnte") umschreibt hingegen keinen di- rekten Vorsatz. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind im Ergebnis zu überneh- men. 4.5. Zusammenfassend ist der anklagerelevante Sachverhalt betreffend den Kokainhandel vom 22. Februar 2019 im oben genannten Sinne erstellt. 4.6. 4.6.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Be- täubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen liegt bei einer Koka- inmenge von 18 Gramm vor, wobei die Menge des reinen Stoffs entscheidend ist (BGE 145 IV 312, Regeste und E. 2.1.3 S. 317 f.; 138 IV 100 E. 3.2 S. 103; 120 IV 334 E. 2a S. 338; 109 IV 143 E. 3b S. 145; Urteil 6B_1424/2019 vom 15. Sep- tember 2020 E. 2.4.5; je mit Hinweisen). 4.6.2. Die Verteidigung wendet sich gegen die Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Sie argumentiert im Wesentlichen, angesichts der konkreten Umstände könne nicht von einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz ausgegangen werden. Eine Gefährdung einer unbestimmten Vielzahl von Personen sei ausgeschlossen. Die Qualifikation eines schweren Fal- les scheide aus, wenn es nur um den Eigenkonsum gehe oder wo allenfalls nur eine kleine Zahl von Abnehmern Betäubungsmittel erhalte. Aufgrund des zum re- levanten Zeitpunkts starken Eigenkonsums des Beschuldigten sei anzunehmen,
- 33 - dass mindestens drei Viertel der Menge für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Im Übrigen hätte der Beschuldigte das Kokain nur im Kollegenkreis abgege- ben, das heisst einem geschlossenen Kreis von wenigen Konsumenten (Urk. 41 S. 13 f. und 24 f.; Urk. 69 S. 33 f.). 4.6.3. Die Argumentation der Verteidigung dringt nicht durch. Bei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handelt es sich um eine Widerhandlung, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Der Tatbestand ist als abstraktes Gefähr- dungsdelikt ausgestaltet (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II,
3. Aufl. 2010, N. 76 zu Art. 19 BetmG). Führt die Verteidigung aus, der Beschul- digte habe nur einen geschlossenen Kreis von wenigen Abnehmern mit Kokain beliefert, kann ihr nicht gefolgt werden. Ihre Argumentation, der Beschuldigte hät- te das Kokain nur im Kollegenkreis weiterverbreiten können, da er kein Drogen- dealer sei, ist zirkelschlüssig. Der Beschuldigte selbst hielt fest, nur "selten" Koka- inverkäufe getätigt zu haben (Urk. 2/5 S. 4). Zum einen sind seltene Verkäufe selbstredend nicht gleichbedeutend mit einem geschlossenen Kreis von Abneh- mern. Dass der Beschuldigte das Kokain ausschliesslich einzelnen Personen ver- äusserte, geht aus seinen Schilderungen nicht hervor. Zum andern ist die Beteue- rung schon deshalb unwahr, weil der Beschuldigte G._____ in weniger als zwei Monaten sechsmal Kokain verkaufte (siehe nachfolgend). G._____ äusserte die Vermutung, der Beschuldigte beliefere auch weitere Personen mit Betäubungs- mitteln (Urk. 4/33 S. 4). Laut J._____ habe der Beschuldigte "gross gekauft" (Urk. 4/27 S. 3). Aus diesen blossen Mutmassungen geht immerhin hervor, dass beide Käufer sich nicht als Teil eines kleinen Kollegenkreis des Beschuldigten sa- hen. Von einem überblickbaren kleineren Freundeskreis kann nicht gesprochen werden. Nichts für den Standpunkt des Beschuldigten abzuleiten vermag der Ver- teidiger mit dem Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 120 IV 340 und 110 IV 99). Er übersieht das Wesen des zu beurteilenden Deliktes als abstraktes Gefährdungsdelikt, bei welchem der Nachweis nicht erforderlich ist, dass die Gefahr eingetreten oder vom Täter gewollt war (BGE 111 IV 31). Das Bundesgericht verneinte zwar einen schweren Fall bei einem Täter, der einen kleinen Anteil der (im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) grossen Betäu- bungsmittelmenge einem Freund abgegeben und den Rest für den eigenen Kon-
- 34 - sum verwendet hatte (BGE 110 IV 99). Ebenso wenig fiel unter den qualifizierten Tatbestand der Täter, der 50 Gramm gestrecktes Heroin seiner drogensüchtigen Freundin gegeben hatte. Es habe eine enge Beziehung bestanden und der Täter habe ihr aus ihrer Situation heraushelfen wollen. Bei einer solchen Konstellation, bei der die Drogen lediglich an eine bereits süchtige Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum abgegeben werden und bei der zudem die Gewiss- heit bestehe, dass diese die Drogen selbst konsumiere und nicht an Dritte weiter- gebe, könne die abstrakte Gefahr, dass Betäubungsmittel in die Hände unbe- stimmt vieler, unter Umständen auch gesunder Menschen gelangen, vernachläs- sigt werden (BGE 120 IV 334 E. 2b/aa S. 340 f.). Dies ist bei einem offenen Kreis von Abnehmern offensichtlich nicht der Fall. Im Übrigen kann dahingestellt blei- ben, ob die Abnehmer ausschliesslich drogensüchtige Personen gewesen wären. Dies schliesst eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung der Gesundheit zwei- felsohne nicht aus. 4.6.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
5. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) 5.1. Die Vorinstanz sieht als erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem
29. Dezember 2018 und dem 22. Februar 2019 G._____ an sechs oder sieben Gelegenheiten insgesamt 4.8 bis 5.6 Gramm Kokain guter Qualität, aber mit ei- nem unbestimmten Reinheitsgehalt zum Preis von Fr. 100.-- pro 0.8 Gramm Ko- kain verkaufte. Zudem habe der Beschuldigte in der Zeit zwischen ca. Juni 2018 und Januar 2019 J._____ bei drei Gelegenheiten jeweils 1 Gramm Kokain mit ei- nem unbestimmten Reinheitsgehalt zum Preis von Fr. 120.-- pro Gramm verkauft (Urk. 51 S. 51 ff.). 5.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz im Wesentlichen auf den Standpunkt, es stimme sicherlich, dass er "mal etwas organisiert habe". Das sei unter Konsumenten üblich. Wenn "ich etwas für jemanden besorgt habe, dann hat
- 35 - er auch mal etwas für mich besorgt". Es sei nicht einseitig gewesen, sondern ein Geben und Nehmen (Urk. 39 S. 18 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentli- chen den bereits geschilderten Standpunkt. Ergänzend führte die Verteidigung aus, G._____ sehe den Beschuldigten eher als Kollegen denn als Dealer. Offen- sichtlich gehe es um Kollegendienste bzw. um gemeinsamen Konsum und nicht um Drogenhandel im engeren Sinne. Die in der Anklage festgehaltenen 10 Gramm Kokain seien massiv zu hoch gegriffen. Man könne maximal von der Hälf- te, d.h. 5 Gramm Kokain (brutto) ausgehen. In Bezug auf J._____ erachtet die Verteidigung den Sachverhalt ebenfalls als nicht rechtsgenügend erstellt, da es sich aufgrund dessen Aussagen auch um weniger als drei Mal 1 Gramm Kokain gehandelt haben könnte (Urk. 69 S. 34 ff.). 5.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen von G._____ korrekt gewürdigt, worauf verwiesen werden kann. Es trifft zu, dass G._____ die Verkäufe überzeugend und realitätsnah schilderte und er festhielt, das vom Beschuldigten bezogene Kokain sei von sehr guter respektive ausserordentlicher Qualität gewesen (Urk. 4/11 S. 3, Urk. 4/33 S. 3). Letzteres korrespondiert mit dem Kokain, das der Beschuldigte am 22. Februar 2019 auf sich trug. Ab 29. Dezember 2018 bis zum 22. Februar 2019 sind zudem rund 80 telefonische Kontakte oder Kontaktversuche an insge- samt 12 Tagen belegt (Urk. 4/11, Beilage; vgl. zur Genehmigung der rückwirken- den Überwachung der vom Beschuldigten verwendeten Rufnummer Urk. 8/8a). G._____ schilderte, nicht jedem telefonischen Kontakt sei ein Kokainkauf gefolgt (Urk. 4/33 S. 4). Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vo- rinstanz gestützt auf dessen weiteren Angaben zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte an sechs oder sieben Gelegenheiten G._____ jeweils 0.8 Gramm Kokain guter Qualität zum Preis von jeweils Fr. 100.-- verkaufte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist dabei von sechs Verkäufen zu je 0.8 Gramm auszugehen. Die Verkäufe tätigte der Beschuldigte wissentlich und willentlich. 5.4. J._____ schilderte im Detail die Anzahl der abgewickelten Kokaingeschäf- te, die jeweils bezogene Menge, den Preis für die Betäubungsmittel und den Preis für die Lieferung. Wie die Vorinstanz unter anderem unter Hinweis auf die Einver-
- 36 - nahme vom 24. Oktober 2019 (Urk. 4/38) richtig erwägt, sind dessen Aussagen detailliert und überzeugend ausgefallen. Richtig ist auch, wenn die Vor- instanz die Behauptung des Beschuldigten, J._____ nicht zu kennen, den Ergeb- nissen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation gegenüberstellt. 66 telefoni- sche Kontakte oder Kontaktversuche zwischen dem Beschuldigten und J._____ innerhalb von rund drei Monaten sprechen insoweit eine klare Sprache (Urk. 4/27, Beilage). Zusammenfassend verkaufte der Beschuldigte J._____ in der Zeit zwischen ca. Juni 2018 und Januar 2019 bei drei Gelegenheiten wissentlich und willentlich je- weils 1 Gramm Kokain mit einem unbestimmten Reinheitsgehalt zum Preis von Fr. 120.-- pro Gramm. Der angeklagte Sachverhalt ist mit der Vorinstanz erstellt. 5.5. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Be- täubungsmittel unter anderem unbefugt veräussert (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Die Vorinstanz hat die Kokainverkäufe zutreffend als mehrfaches Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG ge- würdigt. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
6. Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe (Dossier 3) 6.1. Der Beschuldigte bezog ab 1. Januar 2018 bis zum 22. Februar 2019 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (SOD) wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 35'531.--. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, im Wissen um seine Pflicht, Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu mel- den, ein Einkommen von insgesamt Fr. 8'881.25 nicht angezeigt zu haben. Die- ses Einkommen habe der Beschuldigte erzielt, indem er für mehrere Personen entgeltliche Fahrten ausgeführt habe. In der irrtümlichen Annahme seiner Mittello- sigkeit hätten ihm die SOD im Umfang von Fr. 8'881.25 zu viel wirtschaftliche So- zialhilfe ausbezahlt. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei zur Hauptsache erstellt. Dabei geht sie von einem Bruttoge- winn von Fr. 4'350.-- aus. Nach Abzug des Betriebsaufwands habe der Nettoge- winn rund Fr. 3'000.-- oder weniger betragen (Urk. 51 S. 53 ff. und 74 f.).
- 37 - 6.2. Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, er habe die Fahrten nicht mit ei- nem gewerbsmässigen Taxi, sondern einem Privatfahrzeug ausgeführt. Er habe für die Fahrten meistens Entgelt für Benzin, Unterhalt oder ein Trinkgeld bekom- men. Manchmal habe er für eine Fahrt auch Kokain erhalten. Das Sozialamt habe gewusst, dass er Fahrten mache und diese nicht gewinnorientiert seien. Dass er dies melde müsse, selbst wenn kein Gewinn anfallen würde, habe ihm das Sozi- alamt zwar gesagt. Dies sei aber bei ihm irgendwie in Vergessenheit geraten. Fahre man günstiger als ein Taxi- oder ein Uberfahrer, verdiene man nichts mehr (Urk. 39 S. 20 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentli- chen den bereits geschilderten Standpunkt. Ergänzend führte die Verteidigung zusammengefasst aus, mit den Fahrten im Kollegen- und Bekanntenkreis habe der Beschuldigte kein Einkommen erzielt. Zudem habe es die Untersuchungsbe- hörde unterlassen, in der Anklage eine plausible Gewinnrechnung anzuführen und nachzuweisen, dass er ein Einkommen generiert habe. Die Kalkulationen der Untersuchungsbehörde seien willkürlich, nicht belegt und durch die Aussagen der verschiedenen Auskunftspersonen nicht nachgewiesen. Da der Beschuldigte kein Einkommen erzielt habe, habe er auch keine unwahren Angaben gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich gemacht (Urk. 69 S. 38 ff.). 6.3. 6.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie von E._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____ und M._____ in den ver- schiedenen Einvernahmen im Detail wiedergegeben (Urk. 51 S. 32 ff., 42 ff., 53 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Richtig ist, dass sämtliche Auskunftspersonen den Beschuldigten als Taxifahrer kennenlernten respektive ihn so nannten (etwa Urk. 4/27 S. 2, Urk. 4/28 S. 2, Urk. 4/12 S. 2). Die Preise für die Fahrten umschrieben die Auskunftspersonen als sehr günstig (Urk. 4/30 S. 1) respektive die Hälfte eines offiziellen Taxis (Urk. 4/32 S. 3, Urk. 4/12 S. 3). Einzig G._____ hielt fest, ausschliesslich bezahlt
- 38 - zu haben, als der Beschuldigte noch mit eingeschaltetem Taxameter gefahren sei. Private Fahrten habe er nie bezahlt (Urk. 4/33 S. 5). 6.3.2. In Bezug auf die Fahrten von E._____ hielt der Beschuldigte fest, er habe ihn im Januar und Februar 2019 mindestens 10 Mal gefahren, insgesamt 40 Mal oder auch mehr, in der Zeit ab Oktober 2018 bis im Februar 2019 in einzelnen Wochen 2, 4 oder 5 Mal (Urk. 2/4 S. 11, Urk. 2/6 S. 9, Urk. 2/7 S. 10). E._____ hielt fest, ab Oktober 2018 bis im Februar 2019 (bis zur Verhaftung mithin wäh- rend 21 Wochen) seien es pro Woche zwei Fahrten gewesen. Der Fahrpreis habe Fr. 35.-- bis Fr. 50.-- betragen. Insgesamt seien es wohl weniger als 40 Fahrten gewesen (Urk. 3/7 S. 21 f.). Damit kann auf die Zugaben des Beschuldigten ab- gestellt werden, wonach er für E._____ ab Oktober 2018 bis zum 22. Februar 2019 40 Fahrten zu je mindestens Fr. 35.-- mit nicht genau bestimmbaren Fahr- strecken und Fahrtdauer ausführte. 6.3.3. In Bezug auf die Fahrten von J._____ hielt dieser fest, der Beschuldigte habe ihn ein- oder zweimal gefahren zu einem Preis von Fr. 20.--. Dies sei viel- leicht im Jahre 2018 gewesen (Urk. 4/38 S. 2 f.). Damit ist von einer Fahrt zu ei- nem Preis zu Fr. 20.-- im Jahre 2018 auszugehen mit nicht genau bestimmbarer Fahrstrecke und Fahrtdauer. 6.3.4. In Bezug auf M._____, L._____, K._____, H._____ und I._____ kann das vorinstanzliche Beweisergebnis übernommen werden. Erstellt gelten damit:
- eine unbekannte Anzahl Fahrten für M._____ ab ca. Januar 2018 bis zum
22. Februar 2019 zu einem Preis von insgesamt ca. Fr. 1'000.-- mit nicht ge- nau bestimmbaren Fahrstrecken und Fahrtdauer;
- eine unbekannte Anzahl Fahrten für L._____ ab September 2018 bis zum
22. Februar 2019 zu einem Preis von insgesamt ca. Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- mit nicht genau bestimmbaren Fahrstrecken und Fahrtdauer;
- ca. zehn Fahrten für K._____ ab ca. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 zu einem Preis von insgesamt ca. Fr. 300.-- bis Fr. 500.-- mit nicht ge- nau bestimmbaren Fahrstrecken und Fahrtdauer;
- 39 -
- ca. 56 Fahrten für H._____ ab ca. Januar 2018 bis zum 22. Februar 2019 zu einem Preis von je Fr. 15.-- bis Fr. 20.-- mit nicht genau bestimmbaren Fahr- strecken und Fahrtdauer;
- ca. zehn Fahrten für I._____ ab ca. Januar 2018 bis zum 22. Februar 2019 zu einem Preis von je maximal Fr. 20.-- mit nicht genau bestimmbaren Fahr- strecken und Fahrtdauer. 6.4. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass jeweils eine die Unkosten übersteigende Entschädigung ausgerichtet worden sei. Der Beschuldigte sei nicht umsonst gefahren, sondern habe für die Fahrten etwas verlangt und sei stets be- zahlt worden. Es sei unglaubhaft, wenn der Beschuldigte E._____ von Oktober 2018 bis Februar 2019 zweimal pro Woche gefahren und dafür kein Entgelt ver- langt habe. Dabei habe es sich nicht um einen blossen Ersatz der Unkosten ge- handelt (Urk. 51 S. 55 f. und 63). Insgesamt habe ein Bruttogewinn von Fr. 4'350.-
- resultiert. Davon seien noch Abzüge für Benzin, Unterhalt und Verkehrssteuern zu machen. Aufgrund der tiefen Fahrpreise müsse angenommen werden, dass der Beschuldigte effektiv keinen hohen Gewinn habe erzielen können (Urk. 51 S. 65). Dieser habe sich dem Betrag von Fr. 3'000.-- angenähert oder den Betrag unterschritten (Urk. 51 S. 75). 6.5. Im Zusammenhang mit dem laut Anklage erzielten Einkommen und der bezogenen Sozialhilfe ist zu prüfen, ob der Anklagegrundsatz gewahrt ist. 6.5.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebe- hörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vor- würfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das An- klageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul-
- 40 - digten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunkti- on; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). 6.5.2. Die Anklage legt dem Beschuldigten zur Last, mit mehreren "entgeltlichen nicht genau bestimmbaren Fahrten" ein Einkommen von "insgesamt ca. Fr. 8'881.25" erzielt zu haben. In den Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom
24. Oktober 2017 und 8. Oktober 2018 sei der Beschuldigte auf seine Pflicht hin- gewiesen worden, Änderungen in seinen Einkommens- und Vermögensverhält- nissen sofort den SOD zu melden. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen. Aufgrund der irrtümlichen Annahme seiner Mittellosigkeit hätten die SOD dem Beschuldigten im Umfang von "ca. Fr. 8'881.25" zu viel wirtschaftliche Sozialhilfe ausbezahlt. Damit legt die Anklage dem Beschuldigten zur Last, aufgrund eines nicht dekla- rierten Einkommens von Fr. 8'881.25 zu viel wirtschaftliche Sozialhilfe im gleichen Umfang ausbezahlt erhalten zu haben. 6.5.3. Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Ver- schweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). Mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass nur der Bezug unberech- tigter Leistungen zu bestrafen ist (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBl 2013 6038 Ziff. 2.1.6 Fn. 196). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen unter anderem der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfe- gesetz [SHV; LS 851.11]). Zu den Einnahmen zählen alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen (SKOS-Richtlinien D.1., Er-
- 41 - läuterungen lit. a). Massgebend für die Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ist damit (mit der Vorinstanz, die vom Bruttogewinn die Geschäfts- unkosten in Abzug bringt) der Nettoerlös. Dies korreliert hier auch mit den Leis- tungsentscheiden für die Zeit ab November 2017 bis Oktober 2019, welche von der Unterstützung von monatlich rund Fr. 2'500.-- etwaige Einnahmen des Be- schuldigten in Abzug bringen (Urk. D3/3/8-9). Fehlende oder falsche Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse führen zu angemessenen Kürzungen und nicht zum Wegfall der Leistungen (§ 24 lit. a Ziff. 2 SHG). 6.5.4. Während die Anklage zusammengefasst auf ein Bruttoeinkommen abstellt, klammert sie die mit den fraglichen Fahrten erzielten Nettoerlöse aus. Dass der Beschuldigte einen Nettogewinn erwirtschaftete (und gegebenenfalls in welcher Höhe), wird in der Anklage nicht dargelegt und dem Beschuldigten damit nicht zur Last gelegt. In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) muss die Anklage die Sachverhaltselemente präzis und konzis umschreiben, die für eine Subsumtion der anwendbaren Straftatbestände erfor- derlich sind (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend Basler StPO-Kommentar], N. 19 zu Art. 325 StPO). Die objektiven Merkmale des Straftatbestands, welche die beschuldigte Person erfüllt haben soll, müssen ausnahmslos mit Sachver- haltsbehauptungen umschrieben werden (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 325 StPO). Objektives Sachverhaltselement von Art. 148a StGB ist unter anderem der Bezug von Leistungen, die unberechtigterweise zugesprochen wurden, respektive die schädigende Vermögensverfügung. Im Sozialversicherungsrecht ist ein Ver- mögensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte (Urteil 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.3.4, nicht publ. in BGE 140 IV 11). Dieses objektive Tatbestandsmerkmal ist nicht Ge- genstand der Anklage. Nicht umschrieben werden damit auch, welche für einen Leistungsanspruch relevanten Angaben unterblieben. Dass und in welchem Umfang der Beschuldigte ein Nettoerlös erzielt hat, wird ihm nicht generell geschweige denn in präziser Weise vorgeworfen. Die Anklage ge-
- 42 - nügt damit insbesondere der Informationsfunktion nicht und der Vorwurf wurde auch nicht im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen konkretisiert (vgl. Urk. 2/6 S. 8, Urk. 2/9 S. 6). Der Beschuldigte darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Auch die Beweise, insbesondere die Einvernahmen der verschiedenen Auskunftspersonen, enthalten keine oder höchstens nur vage Angaben zu den gefahrenen Strecken und keine Angaben zu den Fahrzeiten. Sie sind deshalb ungenügend. Nähere Schilderungen zu den fraglichen Fahrten im Jahre 2018 und zu Beginn von 2019, anhand derer der Aufwand des Beschuldigten berechnet werden könnte, sind keine zu erwarten. Weitere Beweismittel, die Rückschlüsse auf Geschäftsunkosten erlauben würden, liegen nicht vor. Das Verfahren ist diesbezüglich in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1296 Fn. 35). 6.6. Selbst wenn angenommen wird, dass mit der Bezifferung des Erwerbsein- kommens der relevante Sachverhalt genügend umschrieben wird und damit die Anklage den gesetzlichen Anforderungen genügte, führte der Vorwurf nicht zu ei- ner Verurteilung. Gestützt auf die Aussagen von E._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____ und M._____ steht nicht fest, welche Stre- cken der Beschuldigte zurücklegte und welcher Betriebsaufwand damit einherging (E. II.6.3 vorstehend). Der Beschuldigte fuhr laut seinen Fahrgästen "sehr güns- tig" respektive verlangte "die Hälfte eines normalen Taxis". Er selbst unterstrich, man verdiene nichts mehr, fahre man günstiger als ein Uberfahrer. Als notorisch gilt, dass die Einkommenssituation von Taxifahrern im Raum Zürich schwierig bis prekär ist und die günstigeren Tarife vom Fahrdienst Uber die Situation verschärft haben. Die Angaben des Beschuldigten sind damit nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Es ist Sache des Staates, das Gegenteil rechtsgenügend nach- zuweisen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Mit Blick auf das Beweisfundament steht nicht fest, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit durch die "entgeltlichen nicht ge- nau bestimmbaren Fahrten" einen Nettogewinn erwirtschaftete, der nicht dekla- riert zu einem Bezug unberechtigter Leistungen führte. Selbst bei einer genügen- den Anklage verblieben erhebliche und unüberwindbare Zweifel, dass sich der
- 43 - Anklagesachverhalt tatsächlich so zugetragen hat. Der Beschuldigte wäre vom Vorwurf des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe freizusprechen (Dossier 3). III. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 1'600.--. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen (Urk. 54/1 S. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 58). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bil- dung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 51 S. 24 ff.) kann verwiesen wer- den. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Vergehen gegen das Betäubungsmittel-
- 44 - gesetz und das Fahren in fahrunfähigem Zustand jeweils Freiheitsstrafen aus- zufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfrei- heitsstrafe gegeben. Ebenso steht damit fest, dass trotz Vorstrafe im Jahre 2018 keine teilweise ret- rospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt, da dem Be- schuldigten damals eine Geldstrafe auferlegt wurde. Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delik- te und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8; 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 269; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis).
- 45 - Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle ei- ner Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.1.2. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz steht einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. Die Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz betreffen ebenfalls den verbotenen Umgang mit Kokain. Sie stehen zum qualifizierten Kokainhandel thematisch und (insbesondere der Ver- kauf an G._____) zeitlich in engem Zusammenhang. Die neun Verkäufe tätigte der Beschuldigte innerhalb einer Probezeit. Die früheren Strafverfahren, die be- dingten Geldstrafen sowie die Bussen zeitigten keine genügende Warnwirkung. Erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe bestehen auch in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand. Auch dieses Delikt tan- giert den verbotenen Umgang mit Kokain. Der Beschuldigte lenkte ein Fahrzeug, obwohl er in der fraglichen Zeit täglich Kokain konsumierte und ihm nur rund ein halbes Jahr zuvor wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eine bedingte Geld- strafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.-- auferlegt worden war. Es scheint deshalb geboten, auch für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Fahren in fahrunfähigem Zustand gedanklich je Einzelfreiheitsstrafen und damit eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Für die Übertretungen ist eine Gesamtbusse auszufällen. 2.2. Das Gesetz sieht für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, womit eine Geldstrafe verbun- den werden kann. Für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19
- 46 - Abs. 1 lit. c BetmG) und das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aus- sergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrah- mens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe (Deliktsmehrheit und mehr- fache Tatbegehung) sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) strafmindernd zu berücksichtigen.
3. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG 3.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter ande- rem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vor- rangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise kommt ihm bei der Strafzumessung eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zu. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Li- nie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ge- geben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196, 202 E. 2d/cc S. 206). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 100 zu Art. 47 StGB). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in
- 47 - der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, inner- halb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf die Menge der umgesetzten Drogen unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt wer- den. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelver- wertungsverbot BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17; 120 IV 67 E. 2b S. 71 f.; je mit Hin- weisen). 3.2. Der Beschuldigte hat 49.7 Gramm Kokain (Nettogewicht) erworben, was bei einem Reinheitsgrad von 89.5% eine Reinsubstanz von 44.5 Gramm ergibt. Dies entspricht etwa dem 2 ½-Fachen des oben genannten Grenzwertes, was in- nerhalb des qualifizierten Tatbestandes nur leicht zusätzlich zu Buche schlägt. Zur Beurteilung steht ein einmaliges Geschäft. Eine hohe Stellung des Beschul- digten innerhalb der Drogenorganisation sowie eine hochgradige Organisation sind nicht erstellt. Vielmehr ist von einer eher untergeordneten Hierarchiestufe auszugehen. Zudem kann nicht von einem besonders raffinierten Vorgehen aus- gegangen werden. Gleichwohl bedeutet der Erwerb einer entsprechenden Menge mit einem hohen Reinheitsgrad und dem Ziel, den ganz überwiegenden Anteil an Konsumenten zu verkaufen, nichts anderes, als dass der Beschuldigte das letzte, aber wichtige Bindeglied zwischen Drogenproduzenten und Drogenabnehmern darstellte. Zwar wird dem Beschuldigten weder ein langer Deliktszeitraum noch eine Vielzahl von einzelnen Handlungen zur Last gelegt. Gleichwohl offenbarte er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, indem er das Kokain zum Zwecke des Weiterverkaufs erwarb. Die objektive Tatschwere ist (bei einem Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe) als leicht einzustufen. 3.3.
- 48 - 3.3.1. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuld- fähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter - unter sonst gleichen Umständen - voll schuldfähig gewesen wäre. Die mil- dere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. mit Hinweisen). 3.3.2. Das Gutachten von Dr. med. D._____ vom 31. März 2022 stellt eine emoti- onal instabile, impulsive und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, eine Koka- inabhängigkeit (ICD-10: F14.2) und einen multiplen schädlichen Substanzge- brauch (ICD-10: F19.1) fest. Der Gutachter führt einleitend aus, der Beschuldigte habe sich einer Begutachtung nicht unterziehen wollen, weshalb die diagnosti- sche Einschätzung zurückhaltend vorgenommen werde. In der Folge beleuchtet der Experte die leibliche Ursprungsfamilie, die frühkindliche Entwicklung, die Schul- und Lehrzeit, die berufliche Entwicklung sowie die familiäre Situation des Beschuldigten als erwachsene Person. Im Jahre 2012 sei der Beschuldigte ob- dachlos geworden und habe sich in psychiatrische Behandlung begeben. Ein bio- graphischer Knick sei wohl etwa im Jahre 2010 zu verorten. In den Jahren 2012 und 2016/2017 seien stationäre Aufenthalte in der PUK Zürich und in der Psychi- atrischen Klinik Kilchberg erfolgt. Zur Diagnose zeigt der Gutachter auf, welche allgemeine Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt sein müssten. Solche Allgemeinkriterien für eine Persönlichkeitsstörung, selbst wenn Auffälligkeiten der Persönlichkeit zu bestehen schienen, könnten nicht sicher bejaht werden. Des- halb werde von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und dissozialen Zügen ausgegangen. Basierend auf den Konsumangaben des Beschuldigten und einer Haaranalyse im Jahre 2019 sei von einer Kokainabhängigkeit und einem schädlichen Gebrauch weiterer Drogen auszugehen. PTSD (posttraumatische Be- lastungsstörung), ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung), Pho- bien, Zwänge sowie ausgeprägte depressive oder manische Phasen bestünden nicht. Zur Schuldfähigkeit wird in der Expertise weiter festgehalten, Hinweise für
- 49 - eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit seien nicht erkennbar. Die Persönlichkeitsakzentuierung, die Kokainabhängigkeit und der deutliche Kon- sum diverser Drogen liessen nicht den Schluss zu, dass bereits eine relevante Einschränkung bestanden habe. Die Einsicht in das Unrecht dürfte aufgrund des Erfahrungswissens gegeben gewesen sein. Ebenso wenig sei erkennbar, dass die Steuerung zu den fraglichen Handlungen beeinträchtigt gewesen wäre. Be- züglich aller Vorwürfe betreffend das Betäubungsmittelgesetz sei von einer erhal- tenen Schuldfähigkeit auszugehen. Gleiches gelte in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand und den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe (Urk. 91 S. 22 ff.). Dr. med. D._____ hält in Beantwortung der Gutachterfragen rekapitulierend fest, der Beschuldigte sei bei sämtlichen Tatvorwürfen bezüglich Einsicht als auch Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Die genannten Diagnosen hät- ten wie auch weitere Faktoren (finanzielle Knappheit, Nähe einer dysfunktionalen drogenkonsumierenden Peer-Group) zwar die Tatbegehungen begünstigt. Sie würden aber die Annahme einer Minderung von Einsicht und Steuerung nicht rechtfertigen. Zudem bestehe ein einschlägiges Erfahrungswissen betreffend Verstösse gegen das BetmG und SVG. Beim unrechtmässigen Bezug von Leis- tungen einer Sozialversicherung handle es sich weiter um ein Geschehen, das ei- ne entsprechende Kontrolle, eine Übersicht und ein dosiertes Vorgehen verlange (Urk. 91 S. 30). 3.3.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es da- von indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen zusätz- lichen Beweiserhebungen gegen das Willkürverbot und gegen Verfahrensrechte der Parteien verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; 140 II 334 E. 3 S. 338; je mit Hinweisen). Soweit der Beschuldigte Kritik gegen die gutachterlichen Ausführungen erhebt, tut er dies ausdrücklich nur im Rahmen einer Eventualbegründung für den Fall, dass
- 50 - das Gericht eine Massnahme anordnen würde (vgl. Urk. 97 S. 3). Wie noch zu zeigen sein wird, steht eine erstmalige Anordnung einer Massnahme im Beru- fungsverfahren nicht zur Diskussion (E. VI nachfolgend). Gleichwohl ist festzuhal- ten, dass die Expertise von Dr. med. D._____ überzeugend ausfällt. Unbegründet ist die Kritik, ein Aktengutachten sei nicht zulässig gewesen, da unter anderem die aus den Akten abgeleiteten medizinischen Informationen aus zweiter und drit- ter Hand stammten und nicht geeignet seien, hinreichend substanziierte Feststel- lungen zu erlauben (Urk. 97 S. 3 f.). Nach der Rechtsprechung ist es in erster Li- nie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Akten- gutachten ausnahmsweise verantworten lässt (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 S. 7; 127 I 54 E. 2e f. S. 57 f.). Wie weit sich ein Sachverständiger gestützt auf die Aktenlage festlegen kann und will, wenn keine persönliche Untersuchung stattfinden konnte, ist bis zu einem gewissen Grad seinem gutachterlichen Ermessen überlassen (BGE 146 IV 1 E. 3.2.4 S. 8; Urteil 6B_1165/2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.4). Dass der Gutachter dieses Ermessen verletzt hätte, ist weder aufgezeigt noch er- kennbar. Die Schlussfolgerungen in der Expertise einer Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und dissozialen Zügen, einer Kokainabhängigkeit und eines multiplen schädlichen Substanzgebrauchs unterlegt der Gutachter unter anderem, indem er die Biographie des Beschuldigten, die Jahre ab der Familiengründung 2007, den "biographischen Knick" ab 2010, die Beschreibungen durch frühere Therapeuten, die stationären Aufenthalte in Psychiatrischen Kliniken, die früher gestellten Diag- nosen, die Vorakten der Kantonspolizei zu Betäubungsmitteldelikten, die Haar- analyse im 2019 sowie die Angaben des Beschuldigten zu seinen Konsumvorlie- ben beleuchtet. Dabei legt der Gutachter dar, weshalb die Datenlage trotz Auffäl- ligkeiten in der Persönlichkeit den Schluss auf eine Persönlichkeitsstörung nicht zulässt und von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen ist. Das Akten- gutachten zeichnet insgesamt und unter Berücksichtigung der dem Experten zur Verfügung stehenden Informationen ein differenziertes Bild. Die Schlussfolgerun- gen leuchten ein. Die Kritik der Verteidigung etwa, der Gutachter diagnostiziere die Kokainabhängigkeit und den multiplen schädlichen Substanzgebrauch ohne Wiedergabe der einschlägigen Eingangskriterien (Urk. 97 S. 4 f.), vermag die
- 51 - Überzeugungskraft der Expertise nicht zu erschüttern. Im Übrigen unterstrich selbst die Verteidigung, der Beschuldigte sei ein langjähriger und schwerer Be- täubungsmittelkonsument (Urk. 69 S. 18, 21, 33, 52 und 55). Nicht entscheidend ist, dass die Diagnosen nicht mit letzter Sicherheit gestellt werden können. Diesen Umstand hat der Beschuldigte, welcher sich weigerte, sich für die Untersuchun- gen zur Verfügung zu stellen, selbst zu vertreten. Er trägt trotz des im Gesetz verankerten Begutachtungsobligatoriums letztlich die Konsequenzen seiner feh- lenden Mitwirkung, zumal er gegen seinen Willen nicht zur Teilnahme an der Be- gutachtung gezwungen werden kann (Urteil 6B_1165_2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Weiter fällt die Herleitung dissozialer Züge im Gutachten entgegen der Verteidigung überzeugend und nicht etwa zirkelschlüssig aus. Trifti- ge Gründe, welche ein Abweichen vom Gutachten erforderlich machen würden, werden schliesslich auch in Bezug auf die festgestellte Schuldfähigkeit nicht auf- gezeigt. Von einem "Kontrollverlust" ist selbst in der von der Verteidigung wieder- gegebenen Definition keine Rede (Urk. 97 S. 5 f.). Gewichtige Umstände, welche die gutachterlichen Schlussfolgerungen betreffend tatbegünstigende, nicht aber die Schuldfähigkeit einschränkende Faktoren in Frage stellen könnten, vermag der Beschuldigte nicht darzutun. 3.3.4. Zusammenfassend ist die gutachterliche Beurteilung einer erhaltenen Schuldfähigkeit zu übernehmen. 3.4. Bei der Würdigung der subjektiven Tatschwere gilt damit Folgendes. Der Beschuldigte wusste, dass es sich um Kokain handelte. Er kannte die Menge sowie den hohen (wenn auch nicht exakten) Reinheitsgrad und er wollte den überwiegenden Anteil der Betäubungsmittel verkaufen. Die Gefährdung vieler Menschen nahm er in Kauf. In der fraglichen Zeit lebte er vom Sozialamt. Mit Blick auf die ihm gewährte Unterstützung von monatlich rund Fr. 2'500.-- (Urk. D3/3/8-9) befand er sich in engen finanziellen Verhältnissen. Gleichwohl waren ihm Hobbys wie Ski- und Snowboardfahren sowie Wakeboarden möglich (Urk. 39 S. 13). Insgesamt kann eine finanzielle Notlage, welche auf eine er- heblich reduzierte Entscheidungsfreiheit schliessen liesse und den Beschuldig- ten zum deliktischen Verhalten getrieben hätte, nicht ausgemacht werden.
- 52 - Anders zu beurteilen ist der eigene Betäubungsmittelkonsum und die damit einhergehende Beschaffungskriminalität. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a S. 103 mit Hinweis). Bei den inneren Umständen ist unter anderem an psychische Stö- rungen zu denken, die noch unterhalb der Schwelle der Verminderung der Schuldfähigkeit liegen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Stra- fen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, § 5 N. 35). Das Gutachten von Dr. med. D._____ stellt wie ausgeführt eine emotional instabile, impulsive und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, eine Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2) und einen multiplen schädlichen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.1) fest. Wenngleich der Gutachter eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus- schliesst, hält er fest, dass sich die Persönlichkeitsakzentuierung und die Sucht- mittelproblematik tatbegünstigend ausgewirkt haben (Urk. 91 S. 24 ff.). Diesem Umstand trägt die Vorinstanz zutreffend strafmindernd Rechnung (vgl. Urteil 6B_608/2011 vom 26. April 2012 E. 3). Damit vermögen die Elemente der sub- jektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere leicht zu relativieren (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG). 3.5. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente leicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches unter Berücksichtigung aller denkbaren Betäu- bungsmitteldelikte als leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz im unteren Bereich des unteren Strafrahmen- drittels auf 16 Monate festzusetzen.
4. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) 4.1. Der Beschuldigte verkaufte J._____ in der Zeit zwischen ca. Juni 2018 und Januar 2019 bei drei Gelegenheiten jeweils 1 Gramm Kokain mit einem unbe- stimmten Reinheitsgehalt zum Preis von Fr. 120.-- pro Gramm. In der Zeit zwi- schen ca. 29. Dezember 2018 und 22. Februar 2019 verkaufte er G._____ bei sechs Gelegenheiten jeweils 0.8 Gramm Kokain guter Qualität zum Preis von Fr. 100.-- pro 0.8 Gramm. Für eine Schätzung des Reinheitsgrads kann auf die
- 53 - durchschnittliche Qualität des in den Handel gelangenden Kokains abgestellt werden (BGE 138 IV 100 E. 3 S. 105; Urteil 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.1). Darauf verweist die Vorinstanz zutreffend, wobei ihre Erwägungen zu präzisieren sind (Urk. 51 S. 68). Der Mittelwert von Kokain-Hydrochlorid betrug im Jahre 2018 bei Mengen von weniger als 1 Gramm 70% und bei Mengen von 1 < 10 Gramm 65% (für das Jahr 2009 66.8% respektive 70.2%; vgl. https://www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe- forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin/). Der Beschuldigte verkaufte J._____ drei Portionen zu 1 Gramm mit mindestens 65% Reinheitsgehalt und G._____ sechs Portionen zu 0.8 Gramm mit mindestens 66.8% Reinheitsgehalt. Damit tätigte der Beschuldigte in vergleichbarer Weise drei Verkaufsgeschäfte mit je 0.65 Gramm reinem Kokain und sechs Verkaufsgeschäfte mit je 0.53 Gramm reinem Kokain. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist bei allen neun Vorfällen von direktem Vorsatz auszugehen. Betreffend die finanzielle Notlage und Beschaffungskriminalität kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Damit vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere leicht zu relativieren. 4.3. Bei den einzelnen Vorfällen ist (unter Berücksichtigung aller denkbaren Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) jeweils von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Die einzelnen Mengen von 0.65 und 0.53 reinem Kokain sind vergleichbar. Für ein einzelnes Verkaufsgeschäft ist gedanklich eine Frei- heitsstrafe von zehn Tagen festzulegen. Die Einsatzstrafe ist neunmal mit rund sieben Tagen und insgesamt um zwei Monate zu asperieren.
5. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 2) 5.1. Der Beschuldigte lenkte am 22. Februar 2019 nach dem Konsum von Ko- kain einen Personenwagen. Die zurückgelegten Strecken führten von einem un- bekannten Ort in der Stadt Zürich zur Liegenschaft Q._____ [Strasse] … in P._____ und wenig später von dort bis zur R._____-strasse … in Zürich. Der di- rekte Rückweg beträgt rund 13 Kilometer. Die Fahrten erfolgten im Februar an ei-
- 54 - nem Freitagabend ab ca. 19 Uhr und damit auf einer stark befahrenen Strecke nach Einbruch der Dunkelheit. Der Beschuldigte nahm in Kauf, unter Kokainein- fluss ein Fahrzeug zu lenken. 5.2. Selbst wenn die tatsächlich konsumierte Menge Kokain unbekannt ist, ist das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Merklich straferhöhend wirken sich die einschlägige Vorstrafe vom 23. Juli 2018 (Urk. 100) und das Delinquieren während laufender Probezeit aus. Das Geständnis (Urk. 2/4 S. 7) ist merklich strafmindernd zu berücksichtigen, da der Vorwurf mit der Verteidigung (Urk. 69 S. 67) und entgegen der Vorinstanz mangels objektiver Beweismittel ganz wesentlich auf den Aussagen des Be- schuldigten beruht (Urk. 51 S. 94; vgl. E. II.3.3 und 3.4). Die Fahrt in fahrunfähigem Zustand wäre mit einer Freiheitsstrafe von einein- halb Monaten zu ahnden. Die Einsatzstrafe ist um einen Monat zu erhöhen.
6. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 1) Der Beschuldigte trug 1.1 Gramm Kokain (Bruttogewicht) für den Eigenkonsum auf sich und bewahrte zum selben Zweck in seiner Wohnung verschiedene Be- täubungsmittel auf (0.5 Gramm Kokain, 5.4 Gramm Haschisch, 0.5 Gramm Heroin und 0.3 Gramm Amphetamin; jeweils Bruttogewicht). Er konsumierte zahlreiche Betäubungsmittel (Kokain, Heroin, Haschisch respektive Marihuana, LSD, GHB, GBL und Amphetamin) während mehrerer Monate. Die Vorinstanz hält fest, der Beschuldigte habe beträchtliche Mengen von harten Drogen (teilweise täglich) über einen längeren Zeitraum konsumiert. Er habe direktvorsätzlich gehandelt und es sei insgesamt von einem keinesfalls leichten Verschulden auszugehen (Urk. 51 S. 89 f.). Diese Erwägungen können übernommen werden. Infolge mehrfacher Tatbegehung ist eine Gesamtbusse auszufällen (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei die Festsetzung einer Strafe für die schwerste Tat und die Asperation für die einzelnen Konsumationen nicht praktikabel ist. Vielmehr drängt sich aufgrund der zahlreichen Delikte eine Gesamtbetrachtung auf. Der Höchstbe- trag der Busse beträgt Fr. 10'000.-- (Art. 26 BetmG, Art. 333 Abs. 3 StGB,
- 55 - Art. 106 Abs. 1 BetmG). Leicht straferhöhend wirken sich die Vorstrafe und der Konsum während laufender Probezeit aus. Der Beschuldigte gestand den Kon- sum der verschiedenen Betäubungsmittel ein, was zu einer Strafminderung führt. Lediglich leicht wirkt sich das Geständnis in Bezug auf den Besitz der Betäu- bungsmittel aus. Diese wurden beim Beschuldigten sichergestellt, weshalb die Beweislage erdrückend war (Urk. 5/2). Weiter sind für die Bemessung der Busse die Verhältnisse des Beschuldigten relevant (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Beschul- digte hielt vor Vorinstanz fest, er werde seit ca. vier Jahren vom Sozialamt unter- stützt. Weitere Einkünfte habe er nicht. Er habe keine Ersparnisse und Schulden von rund Fr. 40'000.-- (Urk. 39 S. 9 ff.). In Nachachtung der aufgeführten Momente erscheint eine Busse von Fr. 500.-- als angemessen.
7. Zwischenfazit Die Freiheitsstrafe von 16 Monaten als Einsatzstrafe ist auf 19 Monate zu as- perieren. Die Gesamtbusse ist auf Fr. 500.-- festzusetzen.
8. Täterkomponente etc. 8.1. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, der Beschuldigte sei in der Schweiz geboren und habe zwei Schwestern. Sein Sohn (2007) und seine Toch- ter (2010) stünden seit der Scheidung im Jahre 2019 unter der Obhut der Mutter. Beide Eltern hätten die elterliche Sorge inne. Der Beschuldigte sei in Zürich auf- gewachsen und habe hier die Schulen und seine Ausbildung absolviert. Nach der Sekundarschule habe er eine Lehre als Radio- und Fernsehelektriker abge- schlossen. Der Beschuldigte habe kurz auf dem erlernten Beruf gearbeitet, eine Weiterbildung gemacht und sei darauf bei S._____ im internen Support tätig ge- wesen. Nach seiner Entlassung habe er als Taxifahrer gearbeitet, zuletzt selb- ständig mit geliehenen Fahrzeugen. Der Beschuldigte habe kein Vermögen und Schulden in der Höhe von rund Fr. 40'000.-- (Urk. 51 S. 91 f.). Diese Erwägungen können übernommen werden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte zudem fest, er werde seit rund vier Jahren vom Sozialamt
- 56 - unterstützt, habe keine weiteren Einkünfte und sei auf Stellensuche (Urk. 39 S. 9 f.). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, mit seiner Ex-Frau noch ein weiteres Kind gehabt zu haben, welches jedoch zwei Monate nach der Geburt verstorben sei. Zudem habe er eine Stieftochter, die Tochter seiner Ex-Frau aus früherer Ehe. Seine Kinder würden alle zwei Wochen bei ihm übernachten und sein Sohn besuche ihn teilweise vier- bis fünfmal unter der Woche. In Bezug auf seine finanzielle Situation hielt er fest, er könne nicht genau sagen, wie hoch seine Schulden seien. Es könne auch Fr. 60'000.– oder Fr. 80'000.– sein (Prot. II S. 11, S. 15 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Soweit der Beschuldigte aufgrund seiner Kinder eine erhöhte Strafempfindlichkeit behauptet (Prot. II S. 31), kann ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass jedes Strafverfahren neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzliche Belastungen mit sich bringt. Einschränkungen im sozia- len und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbe- schränkenden Sanktion (Urteil 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände, die das durchschnittliche Mass übersteigen, sind beim Beschuldigten nicht gegeben (vgl. zur Strafempfindlichkeit von Tätern als Eltern kleiner Kinder: Urteile 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.4). Am 23. Juli 2018 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Frauen- feld wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt (Urk. 65). Diese Vorstrafe wurde bereits (beim Fahren in fahrunfähigem Zu- stand und bei der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) Rechnung getragen. Darüber hinaus fällt sie nicht zusätzlich ins Gewicht, wes- halb von einer weiteren Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen abzusehen ist.
- 57 - Soweit der Beschuldigte seine Taten teilweise eingestand, fand auch dies bereits im Rahmen der Einzelstrafen Erwähnung. 8.2. Die Rüge der Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelten Beschleunigungsge- bots dringt nicht durch (vgl. dazu BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Untersuchungs- und Gerichtsverfahren geben unter diesem Titel zu keinen Be- merkungen Anlass. Inwiefern die Verfahrensdauer unzulässig lang oder eigentli- che Bearbeitungslücken vorliegen sollten, ist nicht erkennbar. Die Verteidigung belässt es damit, die Kritik zu erheben, ohne sie auch nur im Ansatz zu begrün- den (Urk. 69 S. 62).
9. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. Die erstandene Haft von 208 Tagen ist anzurech- nen (Art. 51 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von fünf Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug 1. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen; zur zwingenden
- 58 - Beachtung der Warnungswirkung der zu vollziehenden Strafe BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144 mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra- gen. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Auf- schub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzu- ges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen). Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jah- ren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere auf- grund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewäh- rung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Progno- se. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst unge- wisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und anderseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgäng- lich erscheint. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den
- ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollzie- hen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen). 1.2. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 19 Monaten bewegt sich im über- schneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB, in dem der (vollständige) Strafaufschub die Regel ist. Der Beschuldigte wurde im Jahre 2018
- 59 - wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 800.-- bestraft. Zwar trifft laut Vor-instanz zu, dass der Beschuldigte mehrheitlich nicht geständig ist und damit keine Reue oder Einsicht erkennen lässt. Hingegen betrifft die Vorstrafe eine be- dingte Geldstrafe. Das frühere Delikt bewegt sich mit Blick auf die geringen Strafmasse im leichteren Bereich. Die letzte Verurteilung liegt knapp drei Jahre zurück. Dass sich der Beschuldigte seit den heute zu beurteilenden Taten be- währt hat, vermag die in der Zwischenzeit erfolgte Eröffnung einer Strafuntersu- chung nicht ernsthaft in Frage zu stellen (Urk. 100). Insgesamt fällt die Beurtei- lung der Prognose zu Gunsten des Beschuldigten aus. Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren, die heute auszufällende Freiheitsstrafe und insbesondere der lange Freiheitsentzug von 208 Tagen den Beschuldigten ge- nügend beeindruckt haben. Auch die frühere zu widerrufende Geldstrafe (siehe nachfolgend) ist mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten spürbar. Insgesamt sind die genannten Umstände ausreichend, um dem Be- schuldigten den Ernst der Lage deutlich zu machen und das Fehlen einer un- günstigen Prognose anzunehmen. Letzten Zweifeln ist mit einer Probezeit von vier Jahren zu begegnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist damit entgegen der Vorinstanz aufzuschieben. V. Widerruf 1. 1.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den be- dingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Strafta- ten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestim- mung auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. 1.2. Der Beschuldigte wurde während der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Frauenfeld am 23. Juli 2018 festgesetzten zweijährigen Probezeit mehrfach
- 60 - und teilweise einschlägig straffällig. Die Vorinstanz schätzt die Bewährungsaus- sichten als negativ ein. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 51 S. 97). Es ist daher der nachträgliche Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.– anzuordnen, was innerhalb der Wider- rufsfrist erfolgt (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). VI. Massnahme Eine stationäre Massnahme ordnete die Vorinstanz nicht an. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft liegt nicht vor. Die erstmalige Anordnung einer Massnahme im Berufungsverfahren würde das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO verletzen (BGE 148 IV 89 E. 4.4 S. 94 f.). VII. Einziehung etc. 1. 1.1. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO ge- regelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt wer- den, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen ge- braucht werden (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO) oder wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d; sogenannte Einziehungsbeschlagnahme). Eine weitere Beschlagnahme regelt das Strafgesetzbuch in Art. 71 Abs. 3 StGB im Zusam- menhang mit der Ersatzforderung (sogenannte Ersatzforderungsbeschlagnah- me). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt. 1.2. Die beim Beschuldigten beschlagnahmten Barschaften von Fr. 380.-- und Fr. 354.40 (EUR 320.--; Urk. 12/1 und Urk. 5/7-8) sind mit der Vorinstanz
- 61 - zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Beim vorinstanz- lichen Hinweis auf den Betrag von EUR 350.-- handelt es sich um einen Ver- schrieb. 1.3. Die Vorinstanz zieht verschiedene Gegenstände ein (3 SIM-Karten [Leba- ra, Sunrise und Yallo], 1 Mobiltelefon iPhone, 1 Mobiltelefon Nokia C2, 3 SIM- Karten [Yallo und Lycamobile], 1 Mobiltelefon Samsung 3, 1 Mobiltelefon Sams- ung) und ordnet deren Vernichtung an (Urk. 51 S. 108 f. und Dispositivziffer 7). Sämtliche Gegenstände wurden in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO al- lein zu Beweiszwecken beschlagnahmt (Urk. 12/1 und Urk. 26 S. 11). Ein Delikts- konnex und eine konkrete Gefährdung werden nicht behauptet, weshalb eine Ein- ziehung gestützt auf Art. 69 StGB ausgeschlossen ist. Ein reines Beweismittel ist stets zurückzugeben (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 267 StPO). Die Gegenstände sind deshalb entgegen der Vo- rinstanz an den Beschuldigten zurückzugeben. VIII.Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwach- sen (Dispositivziffer 12). Das Verfahren betreffend mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Dossier 3) ist einzustellen. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gespro- chen, sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsver- fahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein einheitli- cher Sachverhaltskomplex liegt hier nicht vor. Die entsprechenden Verfahrens- kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 StPO). Es rechtfertigt sich,
- 62 - die erstinstanzliche Gerichtsgebühr (Fr. 5'400.--), die Gebühr für die Strafuntersu- chung (Fr. 2'100.--) und die Auslagen in der Untersuchung (Fr. 3'445.--) zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die weiteren erstinstanzlichen Kosten stehen im Zusammen- hang mit dem Kokainhandel, so die Auslagen für Gutachten von Fr. 2'015.30 (vgl. Urk. 6/2-12) und die Gebühren des Obergerichts im Haftverfahren von zweimal Fr. 1'200.-- (Urk. 22/17 und Urk. 22/32). Diese Kosten sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 14'946.60, Fr. 19'694.-- und Fr. 772.75) sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Beru- fungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Berufung noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zurückgezogen hat, sind ihr praxisgemäss diesbezüglich keine Kosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an. Er unterliegt mit seinen Anträgen mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Dossier 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids und unterliegt in Bezug auf den Schuldpunkt (teilweise), den Strafpunkt (teil- weise), den Vollzug (vollständig) und die Einziehung (vollständig). Ausgangs- gemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu zwei Drit-
- 63 - teln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rücker- stattungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, macht einen Aufwand von 102.6 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 900.-- geltend, was einer Gesamtforderung von Fr. 25'279.40 (inkl. MwSt.) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 102.6 Stunden erscheint überhöht und dem Verfahren nicht angemessen. Die amtliche Verteidigung stellt beispielsweise eine rund vierstündige Besprechung betreffend das erstinstanzliche Urteilsdispositiv und allein im Juni 2021 sechs Gefängnisbesuche (inklusive über sieben Stunden Besprechungen mit dem Beschuldigten) in Rechnung (Urk. 67). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafpro- zesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfah- ren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Zwar weist der vor dem Be- zirksgericht geführte und nun von der Berufungsinstanz zu beurteilende Strafpro- zess einen doch grösseren Aktenumfang aus und umfasste mehrere Anklagesa- chverhalte, die allesamt noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten. So- dann wurde noch ein Gutachten eingeholt. Rechtlich komplexe Fragen, die weite- ren Aufwand erforderlich gemacht hätten, sind allerdings nicht ersichtlich. Zu be- rücksichtigen ist sodann, dass der amtliche Verteidiger bereits über entsprechen- de Aktenkenntnisse verfügte, von der Vorinstanz für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit rund Fr. 34'600.-- entschädigt wurde und im Berufungsverfahren weitgehend die gleichen Argumente vorbrachte wie vor Vo- rinstanz. Vor diesem Hintergrund ist das geltend gemachte Honorar, welches sich im oberen Bereich des Gebührenrahmens bewegt, zu kürzen und eine Pauschale im mittleren Bereich des genannten Gebührenrahmens vorzusehen. Rechnung zu
- 64 - tragen gilt es darüber hinaus den nach der Berufungsverhandlung erfolgten weite- ren Eingaben der Verteidigung, insbesondere der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. D._____ (Urk. 97). Eine pauschale Entschädigung für das Beru- fungsverfahren (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 20'000.-- erscheint vorliegend angemessen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl wird Vor- merk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Sep- tember 2020 bezüglich Dispositivziffern 5 (Absehen von einer Landesver- weisung), 8 - 11 (Herausgabe respektive Einziehung verschiedener be- schlagnahmter Gegenstände) und 12 (erstinstanzliche Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil (mit dem Hinweis, dass die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs vom Beschuldigten anlässlich des Berufungsverfahrens bereits verlangt wurde). Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eingestellt (Dossier 3).
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG;
- 65 - − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV.
3. Im Übrigen wird der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG freige- sprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 19 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 208 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 23. Juli 2018 be- dingt ausgefällte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.-- wird vollzogen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 6. März 2019 beschlagnahmten Barschaften von Fr. 380.-- und Fr. 354.40 (EUR 320.--) werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 6. März 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben: − 3 SIM-Karten, Netzbetreiber Lebara, Sunrise und Yallo, A012'363'461 − Mobiltelefon iPhone, IMEI-Nr. 1, A012'363'518 − Mobiltelefon Nokia C2, IMEI-Nr. 2, A012'363'529 − 3 SIM-Karten, Netzbetreiber Yallo und Lycamobile, A012'363'574 − Mobiltelefon Samsung 3, IMEI-Nr. 4, A012'363'609
- 66 - − Mobiltelefon Samsung, A012'363'643 Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.
10. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr (Fr. 5'400.--), die Gebühr für die Strafun- tersuchung (Fr. 2'100.--) und die Auslagen in der Untersuchung (Fr. 3'445.--) werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Auslagen für Gutachten (Fr. 2'015.30) sowie die Gebühren des Obergerichts in den Verfahren UB190027 und UB190089 (Fr. 1'200.-- und Fr. 1'200.--) werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 14'946.60, Fr. 19'694.-- und Fr. 772.75) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung Fr. 10'170.– Gutachten
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung für das Berufungsverfahren, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Sozialzentrum T._____, … [Adresse], z.Hd. der Beiständin B._____
- 67 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Sozialzentrum T._____, … [Adresse], z.Hd. der Beiständin B._____ − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Dispositivziffer 8 − die Staatsanwaltschaft Frauenfeld, Unt.-Nr. SUV_F.2018.839 − die Staatsanwaltschaft Frauenfeld, Rechnungswesen, betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 7 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (K190223001), gemäss Dispositivziffer 9 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 9 betreffend Herausgabefrist.
14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
- 68 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. September 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.