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SB200443

Versuchte vorsätzliche Tötung

Zürich OG · 2021-06-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der Beschuldigte anerkennt den äusseren Ablauf der Geschehnisse gemäss Anklage weitgehend. Soweit er geständig ist, steht dieses Geständnis mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang. Diesbezüglich ist der Sachverhalt erstellt. Er bestreitet jedoch, weiter auf die Privatklägerin eingewirkt zu haben, als diese zu Folge der vorausgegangenen Schläge am Boden lag. Zudem habe er den Tod der Privatklägerin nicht vorsätzlich, sondern bloss eventualvorsätzlich in Kauf ge- nommen. Darüber hinaus macht er geltend, dass den in der Anklage geschilder- ten Geschehnissen ein Angriff der Privatklägerin vorausgegangen sei. Seine Handlungen seien lediglich eine Abwehrreaktion darauf gewesen (Urk. 77, Urk. 100 S. 9 f.; Urk. 103 S. 20 ff.). Im Folgenden ist zu untersuchen, ob sich der Anklagesachverhalt und die Ergänzungen des Beschuldigten in tatsächlicher Hin- sicht, wie von diesem behauptet, zugetragen haben.

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2. Die Vorinstanz hat die Beweismittel sowie die Grundsätze der Beweiswürdi- gung umfassend und zutreffend wiedergegeben. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 75 S. 11 ff.).

3. Eine sehr hohe Beweiskraft kommt den Gutachten des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und zur Interpretation der Blutspurenbilder des Forensischen Instituts Zürich zu (Urk. 6/14; Urk. 10/18). Gestützt auf ersteres lassen sich einerseits die in der An- klage aufgeführten Verletzungen der Privatklägerin erstellen und andererseits sind sie ohne weiteres mit dem Anklagesachverhalt, jedoch kaum mit dem vom Beschuldigten behaupteten Handlungsablauf in Einklang zu bringen. Dies gilt auch für das Blutspurenbildergutachten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffen- den und sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 13 ff.). Die von der Verteidigung diesbezüglich angebrachte Kritik verfängt nicht und vermag insbesondere nicht die vom Beschuldigten vorgebrachten Ausführun- gen zu stützen. Es ist nachfolgend im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten darauf einzugehen (Urk. 60 S. 19; Urk. 103 S. 5 ff.).

4. Der Beschuldigte wurde mehrfach einvernommen. Die Würdigung ergibt, wie dies die Vorinstanz nach ausführlicher, sorgfältiger und zutreffender Begründung getan hat (Urk. 75 S. 18 ff.), ein inhomogenes Aussagebild. Dabei kann offen bleiben, ob dieses Folge einer mit der Verteidigung besprochenen Strategie ist (Urk. 75 S. 19). Tatsache ist jedenfalls, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht nur in sich selbst widersprüchlich und wenig lebensnah sind, sondern mit dem übrigen Beweisergebnis nicht in Einklang zu bringen sind. 4.1. So will die Verteidigung im Umstand, dass im Bereich des Korridors vor der Badezimmertüre kaum Blutspritzer festgestellt wurden, einen Beweis sehen, dass der Beschuldigte an dieser Stelle noch nicht mit dem Hammer auf die Privatkläge- rin eingeschlagen habe (Urk. 60 S. 19; Urk. 103 S. 8). Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht zulässig. Wie das Gutachten nachvollziehbar und überzeugend fest- hält, werden bei ersten Schlägen jeweils nur wenige – wenn überhaupt – Blutspu- ren verursacht (Urk. 10/18 S. 16). Es liegt demnach vielmehr nahe, dass – mit der

- 11 - Anklage – die ersten Schläge abseits der Stelle mit den massiven Blutspuren verabreicht wurden. 4.2. Als ebenso unzutreffend erweist sich die anwaltliche Schlussfolgerung, wo- nach die Hammerschläge verabreicht worden seien, bevor die Privatklägerin ganz zu Boden gegangen sei (Urk. 60 S. 20; Urk. 103 S. 9). Ganz im Gegenteil hält das Gutachten klar fest, dass die festgestellten Blutspritzer nicht mit denjenigen einer knienden blutenden Person vereinbar sind. Vielmehr sprächen die Ergebnisse der Blutspurenuntersuchung äusserst stark für die Hypothese, wonach die Blutspritzer im Korridor- und Kücheneingangsbereich entstanden sind, während sich das Op- fer in Bodennähe resp. in liegender Position befunden hat, als auf dessen bluten- den Kopf einschlagen wurde (Urk. 10/18 S. 16). Die klare Formulierung im Gut- achten bietet keinerlei Anhaltspunkte für die von der Verteidigung insinuierte Un- terscheidung zwischen "in Bodennähe" und "am Boden liegend" als zwei ver- schiedene mögliche Positionen. Vielmehr ist die Formulierung "am Boden lie- gend" nichts Weiteres als eine Konkretisierung zur Formulierung "in Bodennähe". 4.3. Unzutreffend erweist sich weiter die Schlussfolgerung der Verteidigung, wo- nach nicht klar sei, welche Blutspritzer auf den abgewischten Flächen klar defi- nierte Ränder und welche auf Grund des Verwischens veränderte Ränder hätten, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, dass nach dem Abwischen erneut in Bodennähe auf das Blut eingewirkt worden sei (Urk. 60 S. 20). Zwar trifft zu, dass nicht jede einzelne Blutspur einem klaren Entstehungszeitpunkt zugeordnet wer- den kann. Entscheidend ist jedoch, dass im Gutachten auf schlüssige Weise fest- gestellt wurde, dass diverse "nachträgliche" Blutspritzer auf den abgewischten Flächen festgestellt werden konnten (Urk. 10/18 S. 9, 13, 15). 4.4. Auch die Hypothese, wonach die nachträglichen Blutspritzer vom Beschul- digten selbst stammen, findet in den Akten keine Stütze. Zwar wurden – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 103 S. 9) – keine DNA-Asservate gesichert (Urk. 10/3). Die Behauptung, wonach sich dem Gutachten entnehmen lasse, dass die Bisswunde am Mittelfinger des Beschuldigten auch noch mehr als 3 Stunden nach dem Vorfall stark geblutet habe, ist indes aktenwidrig (Urk. 60 S. 21; Urk. 103 S. 10). Der dazu angeführten Belegstelle im medizinischen Gutachten

- 12 - über den Beschuldigten lässt sich einzig entnehmen, dass um die 0.8 cm durch- messende dunkelrote Verkrustung reichlich Blutaustritt festgestellt werden konnte (Urk. 5/6 S. 4). Der blosse Begriff des Blutaustritts besagt einzig, dass Blut ausge- treten ist, sagt jedoch nichts über den Austrittszeitpunkt des Bluts. Was konkret darunter zu verstehen ist, ergibt sich auf den nach der Tat angefertigten Fotogra- fien des Beschuldigten (Urk. 10/8): Der Blutaustritt beschränkt sich auf einge- trocknete Spuren auf dem dritten und teilweise auch auf dem zweiten Fingerglied des betroffenen und angrenzenden Fingers. Eine frische Blutung ist nicht zu er- kennen. Auch der Bericht über die ambulante Behandlung des Beschuldigten hält als Befund am Finger einzig die Ablösung des Nagels fest. Von anderweitigen Verletzungen ist nicht die Rede. Hinweise auf eine aufwändige Wundversorgung oder gar Nähen fehlen (Urk. 5/1). Es genügte das Anlegen eines einfachen Ver- bandes (Urk. 18/8). Auf Grund des Bagatellcharakters der Verletzung ist deshalb nicht davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt ein erheblicher Blutaustritt statt- gefunden hat, welcher zu zahlreichen Blutspritzern an der Wand hätte führen können. Von einem solchem ist denn auch weder im Polizeirapport (Urk. 1/1 S. 8,) die Rede, noch hat die unmittelbar nach der Tat anwesende Tochter des Be- schuldigten einen solchen festgestellt. Diese berichtet einzig von einem abgebis- senen Fingernagel (Urk. 4/4, S. 7). Insbesondere aber sähe das Blutspurenbild anders aus: Es würden sich nicht zahlreiche Blutspritzer nur in Bodennähe befin- den, wenn sie vom blutenden Finger des Beschuldigten, welchen dieser nach dem Biss sowohl im Stehen als auch bei den Reinigungsarbeiten geschüttelt ha- ben will (Urk. 2/5 S. 2 f.), herrühren würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Blutspritzer von der Privatklägerin stammen, zumal auch nicht erklärbar ist, weshalb die Blutspritzer vom Finger des stehenden und sich im Rahmen der Rei- nigungsarbeiten bewegenden Beschuldigten ausschliesslich in Bodennähe hätten auftreffen sollen. 4.5. Schliesslich zweifelt die Verteidigung die Schlussfolgerung des Gutachtens an, wonach das Spurenbild gegen das vom Beschuldigten beschriebene Aufhe- ben und anschliessende Fallenlassen des Kopfs der am Boden liegenden Privat- klägerin spräche (Urk. 60 S. 22; Urk. 103 S. 10). So sei das Fehlen der radialen Blutspuren, welche gemäss Gutachten beim beschriebenen Fallenlassen des

- 13 - Kopfes auftreten müssten, auch dadurch zu erklären, dass der Beschuldigte diese weggereinigt habe. Zudem sprächen die fehlenden Blutspritzer auch gegen den Anklagevorwurf, wonach er mit dem Hammer gegen deren Kopf geschlagen ha- be, müsste dies doch ebenfalls radiale Spuren zur Folge gehabt haben. Zudem hätten die Rettungsarbeiten wohl zu einer Veränderung des Spurenbildes geführt (Urk. 60 S. 22; Urk. 103 S. 10). Vorab gilt es festzuhalten, dass die fotografisch festgehaltene Lage der Privatklä- gerin derjenigen entspricht, welche die ausgerückte Polizei im Rahmen der ersten Spurensicherung vorgenommen hat (Urk. 1/2). Auf den entsprechenden Fotos ist klar zu erkennen, dass der Kopf in Seitenlage am Rande der grossen Blutlache liegt. Dies passt zur Schilderung der Tochter des Beschuldigten, welche kurz nach der Tat eintraf und die Privatklägerin in Seitenlage brachte (Urk. 4/5 S. 5). Inwiefern dies relevante Veränderungen des Blutspurenbildes hätte nach sich ziehen sollen und in welcher Art diese hätten sein können, ist nicht ersichtlich. Auch die Verteidigung begründet ihre Annahme nicht, weshalb die Behauptung, wonach die Veränderung "höchstwahrscheinlich" sei (Urk. 60 S. 22), völlig aus der Luft gegriffen ist. 4.6. Dies gilt auch für die abschliessende Schlussfolgerung der Verteidigung, wonach aus dem Gutachten – generell – keine verlässlichen Schlüsse gezogen werden können (Urk. 60 S. 23; Urk. 103 S. 11). Aus dem Gutachten geht im Ge- genteil ganz klar hervor, dass die Blutspritzspurenbilder im Korridor- und Küchen- eingangsbereich entstanden sind, während sich die Geschädigte in Bodennähe resp. in einer liegenden Position befunden hat. Hingegen sind die Blutspurenbil- der mit der vom Beschuldigten vorgetragenen Tatvariante, wonach sich die Pri- vatklägerin in stehender resp. kniender Position befunden habe, als auf ihren Kopf eingewirkt worden sei, nicht zu vereinbaren (Urk. 10/18 S. 14). 4.7. Schliesslich fällt hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten auf, dass er im gesamten Verfahren auf dem Beizug eines Dolmetschers bestand (Urk. 2/1). Er gab an, nur wenig Deutsch zu sprechen. Daran bestehen erhebliche Zweifel. Gab er anfänglich an, kaum Deutsch zu verstehen und es lediglich ein bisschen zu sprechen (Hafteinvernahme vom 30. August 2018, Urk. 2/1 S. 1), antwortete er in

- 14 - der Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meist ohne Dolmetscher und gab an, das meiste zu verstehen (Urk. 58 S. 3 ff.). Da er im Jah- re 2008 eingebürgert wurde und keine Hinweise auf ein nicht ordnungsgemässes Einbürgerungsverfahren bestehen, ist davon auszugehen, dass er die Mindestan- forderungen in sprachlicher Hinsicht erfüllte. Diese verlangen gemäss Bundes- recht mündliche Kenntnisse in einer Landessprache auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (GER) (Art. 11 lit. a BüG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG i.V.m Art. 6 BüV). Das Referenz- niveau B1 ("Fortgeschrittene Sprachverwendung") verlangt, dass Hauptpunkte verstanden werden, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Wer das Referenzni- veau B1 erreicht, kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoff- nungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben (https://www.europaeischer-referenzrahmen.de). Geht man davon aus, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung über die entsprechenden Sprachkompetenzen verfügte und nachdem keine Hinweise dafür bestehen, dass er diese zwischenzeitlich eingebüsst hat, muss gefolgert werden, dass er im Rahmen der Untersuchung seine sprachlichen Kompetenzen erheblich schlechter darstellte, als sie sind, und bewusst die Dienste von Dolmet- schern in Anspruch genommen hat, obwohl er derer gar nicht bedurft hätte. Seine Gründe dafür bleiben im Dunkeln. Berücksichtigt man aber weiter, dass der Be- schuldigte, nachdem er im erstinstanzlichen Verfahren vom Vorsitzenden mehr- mals auf Widersprüche in seinen Aussagen hingewiesen wurde, vorbrachte, dass nicht richtig übersetzt worden sei (Urk. 58 S. 18 f., 24), drängt sich der Verdacht geradezu auf, dass die Sprachprobleme vorgeschoben sind und der Dolmetscher bewusst als Instrument zur Erklärung und Verwedelung von Widersprüchen in den Aussagen eingesetzt wird. Wäre der Beschuldigte tatsächlich der Auffassung, dass seine Aussagen falsch übersetzt wurden, so hätte er ein entsprechendes Berichtigungsbegehren stellen können, was er nicht getan hat. Diesbezüglich ist auch im Berufungsverfahren kein formeller Antrag erfolgt (Prot. II S. 7 f.). Die do- kumentierten Beanstandungen der Übersetzungen (Urk. 102) erscheinen sodann

- 15 - marginal und vermöchten an der gesamthaften Würdigung der Aussagen des Be- schuldigten nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.8. Abgesehen davon verstrickte sich der Beschuldigte in seinen Einvernahmen in zahlreiche erhebliche Widersprüche. Nicht nur vermögen seine Aussagen die gutachterlichen Erkenntnisse nicht umzustossen, vielmehr sind sie derart inhomogen, dass sich gestützt darauf keine eigenständige Sachverhaltsdarstel- lung erstellen lässt. So gab er zur zentralen Frage, ob er auf die am Boden lie- gende Privatklägerin eingeschlagen habe, wechselweise zur Antwort, dass er sie nach ihrem Fall zu Boden weiter geschlagen habe (Urk. 58 S. 18) und dass es nicht stimme, dass er sie weiter geschlagen habe, als sie am Boden gelegen sei (Urk. 58 S. 19). Auf den Widerspruch angesprochen, bezichtigte er die Dolmet- scherin der falschen Übersetzung, wofür allerdings keine konkreten Hinweise be- stehen. In ebenso unlösbare Widersprüche verwickelte sich der Beschuldigte hin- sichtlich der Anzahl Hammerschläge. Dazu bewegen sich seine Aussagen in ei- nem Spektrum von insgesamt 3 oder 4 Schlägen (Urk. 2/2 S. 12), ein paar Mal (Urk. 2/2 S. 4), zwei Mal ganz leicht auf die Stirn (Urk. 2/4 S. 6), dreimal und als sie danach zu Boden gegangen sei noch weitere Male (Urk. 2/5 S. 3), drei Mal ganz leicht auf die Stirn bzw. Schläfe (Urk. 2/5 S. 4) und schliesslich unbekannt viele Male (Urk. 58 S. 19). Dieses Aussageverhalten spricht für sich. Seine Ant- worten auf dieselbe Frage erfolgen scheinbar wahllos, entsprechend kommt ihnen keinerlei Beweiswert zu. Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass seine Sachverhaltsdarstellung weder geeignet ist, die gutachterlichen Feststellungen zu entkräften, noch eine Basis für einen von der Anklage abweichenden Sachverhalt zu legen. Dementsprechend ist insbesondere auch betreffend die angebliche Notwehrsituation nicht auf seine Ausführungen abzustellen, zumal auch seine diesbezüglichen Ausführungen in sich nicht schlüssig sind.

5. Auch hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin kann auf die zutreffenden und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nicht nur stimmen ihre insgesamt drei ausführlichen Befragungen in den wesentlichen Punkten inhaltlich überein, sie sind auch mit den Schlussfolgerun- gen der beiden Gutachten in Einklang zu bringen (Urk. 3/1 - 5, Urk. 75 S. 21 ff.).

- 16 - 5.1. Die von der Verteidigung ins Feld geführte Kritik daran verfängt nicht. So will sie insbesondere in den Aussagen der Privatklägerin zu deren Endlage ein widersprüchliches und wankelmütiges Aussageverhalten erkennen, welches ein gewichtiges Indiz dafür sei, dass sie ab dem Zeitpunkt, als sie als Folge der Hammerschläge ganz zu Boden gegangen sei, nicht die Wahrheit gesagt habe (Urk. 60 S. 14 ff.; Urk. 103 S. 14 f.). Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin nicht für jede Phase der Auseinander- setzung ihre genaue Lage und Positionsänderungen beschreiben konnte. In An- betracht der Dynamik und Dramatik der Geschehnisse ist dies aber auch nicht weiter erstaunlich. Im Lichte der heftigen Schläge und der damit verbundenen Schmerzen ist es nachvollziehbar, dass sie sich in erster Linie auf ihren Selbst- schutz konzentriert hat. Dass sich zudem seine gesprochenen Worte mehr in ihr Gedächtnis eingeprägt haben als die jeweilige Lage ist ebenfalls nachvollziehbar. Da die konkrete Lage ohnehin nicht klar in Rücken- oder Seitenlage zu unter- scheiden ist, weil die Übergänge fliessend sind und die verschiedenen Bereiche des Körpers jeweils unterschiedliche Lagen einnehmen können, ist es auch nicht weiter erstaunlich, wenn die Antworten auf die entsprechenden Fragen differen- ziert ausfallen. Aus diesem Aussageverhalten lassen sich somit keine Rück- schlüsse auf die Glaubhaftigkeit der weiteren Aussagen ziehen, schon gar nicht in der Art der von der Verteidigung gezogenen (vgl. Urk. 103 S. 14 f.). 5.2. Eben so wenig zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ver- mag die Mutmassung der Verteidigung beizutragen, wonach auf Grund des all- seits beschriebenen friedfertigen Wesens und Charakters des Beschuldigten aus- zuschliessen sei, dass letzterer die Privatklägerin während der Auseinanderset- zung erniedrigt, beschimpft und beleidigt hätte, etwa mit den Begriffen "Mist- stück", "Drecksstück" "Hündin" und weiteren Verunglimpfungen über die Familie der Privatklägerin als Zigeuner (Urk. 60 S. 17; Urk. 103 S. 19 f.). Vom Tempera- ment eines Menschen im Normalzustand auf sein Verhalten in Ausnahmesituatio- nen zu schliessen, ist blosse Spekulation. Allgemein bekannt ist nämlich das Ge- genteil: Auch höfliche, introvertierte Menschen sind unter Umständen in der Lage,

- 17 - ungeheures zu vollbringen (anstatt vieler: Gerhart Hauptmann, Bahnwärter Thiel, Reclam Verlag). 5.3. Schliesslich hält die Verteidigung dafür, dass der Beschuldigte auf Grund seiner Verletzung am Mittelfinger gar nicht in der Lage gewesen wäre, mit beiden Händen den Kopf der Privatklägerin auf den Boden zu schlagen (Urk. 60 S. 17). Wie oben unter Ziff. III. 4.4. festgehalten, war die Verletzung am Mittelfinger eine verhältnismässig leichte. Inwiefern ihn diese bei der Ausübung der vorgeworfenen Handlungen gehindert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Schliesslich hinderte sie ihn auch nicht daran, die Spuren wegzuwischen und sich umzuziehen. 5.4. Zusammenfassend lässt sich somit aus den Aussagen der Privatklägerin schliessen, dass diese – auch wenn diese teilweise anerkanntermassen etwas übertrieben erscheinen – im Kern ohne weiteres mit dem objektiven Beweiser- gebnis, insbesondere den forensischen Gutachten, und dem Anklagevorwurf in Einklang zu bringen sind, im Gegensatz zu der vom Beschuldigten geltend ge- machten Sachverhaltsvariante. Was sodann die dem Anklagesachverhalt unmittelbar vorausgegangene (tätliche) Vorgeschichte betrifft, muss diese nicht bis ins Detail erstellt werden. Es kann durchaus so gewesen sein, dass die Privatklägerin aggressiv aufgetreten ist. Da- für, dass der Beschuldigte dadurch wirklich Angst verspürte, sind indes keine An- haltspunkte ersichtlich. Im Gegenteil sprechen die Umstände, dass die Privatklä- gerin sich im Badezimmer eingeschlossen hat und der Beschuldigte dann einfach in die Küche ging und nicht etwa die Wohnung verlassen hat, eher dagegen. Die in der Anklageschrift nicht festgehaltene dem Anklagesachverhalt unmittelbar vorausgegangene Vorgeschichte erscheint unter den gesamten Umständen als nicht relevant und im Tatzeitpunkt als bereits abgeschlossen, weshalb nicht weiter drauf einzugehen ist.

6. Aus den Aussagen der weiteren befragten Personen ergeben sich mit Bezug auf den Tatablauf keine Erkenntnisse (Urk. 4). Die zusammenfassende Würdi- gung der unter 3. - 5. dargestellten Beweismittel lässt keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte zumindest noch mit dem Fäustel auf den Kopf der Privatklägerin

- 18 - eingeschlagen hat, als diese bereits zu Boden gegangen war bzw. in Bodennähe sich befunden hat, was denn grundsätzlich auch die Verteidigung einräumt (Urk. 103 S. 11).

7. Auch hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts erweisen sich die Ausfüh- rungen der Vorinstanz als zutreffend (Urk. 75 S. 28 f.). Ergänzend gilt was folgt. 7.1. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsa- chen und ist damit Tatfrage (Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 659; BGE 137 IV 1 ff., 4). Es geht dabei um einen in- neren Vorgang, auf den nur anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahr- lässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 ff., 4, m.w.H.). Nicht zu übersehen ist jedoch, dass in diesem Bereich Tat- und Rechts- fragen sehr eng miteinander verbunden sein können (BGE 119 IV 1 ff., 3 = Pra 82 [1993] Nr. 237 S. 881 f.). 7.2. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten ist nunmehr das äussere Verhalten des Beschuldigten zu beleuchten, um daraus Rückschlüsse zu ziehen, was in ihm vorging, als er die Privatklägerin wie beschrieben mit einem Fäustel traktierte. Wie oben ausgeführt hat der Beschuldigte die Privatklägerin zuerst mit einem Fäustel niedergeschlagen. Als diese am Boden liegend bzw. sich in Bo- dennähe befand, schlug er erneut mit dem Fäustel auf sie bzw. ihren Kopf ein. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er mit seinem Verhalten – seinem Tatentschluss entsprechend – die Privatklägerin habe töten wollen. 7.3. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Fäustel der- art gegen den Kopf schlug, dass diese zu Boden fiel, bewusstlos wurde und dabei schwerste, lebensbedrohliche Verletzungen am Kopf erlitt. Dies beweist, dass die Schläge mit grösster Krafteinwirkung ausgeführt wurden. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er nur leicht bzw. "nicht stark" geschlagen habe (Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/5 S. 4), ist offensichtlich falsch und wurde gutachterlich widerlegt. Es ist allgemein bekannt, dass solche Schläge zu schweren bis tödlichen Verletzun-

- 19 - gen führen können. Dies ist auch dem Beschuldigten bekannt. Er bestätigte zu wissen, dass selbst Schläge mit einem viel kleineren Gegenstand zum Tod führen können. Und er bestätigte auch, dies zwar in Panik aber willentlich und bei vollem Bewusstsein getan zu haben (Urk. 2/2 S. 12). Wer wie der Beschuldigte mit einem Fäustel willentlich und heftig gegen den Kopf einer Frau schlägt, weiss um die Möglichkeit, dass diese als Folge der Schläge sterben kann. Wer wie der Be- schuldigte trotz dieses Wissens mit einem Fäustel in der genannten Weise zu- schlägt, rechnet mit dem Tod des Opfers. Anders kann dieses Verhalten schlech- terdings nicht interpretiert werden. Die Aussage des Beschuldigten, wonach der die Privatklägerin nicht habe töten wollen, ist im Lichte seines an den Tag geleg- ten Verhaltens eine offensichtliche Schutzbehauptung. Vielmehr lässt sein Verhal- ten nur den Schluss zu, dass er den Tod gewollt und nicht bloss in Kauf genom- men hat. Damit erweist sich auch seine Behauptung, wonach er sich lediglich ge- gen die Angriffe haben wehren wollen, als haltlos. In diesem Zusammenhang braucht darauf ohnehin nicht eingegangen zu werden. Es würde nichts an der Beurteilung ändern: Spätestens von dem Moment an, als die Privatklägerin am Boden lag, ist sein Verhalten nicht anders zu interpretieren als ein vom Willen zur Tötung getriebenes. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Privatkläge- rin nicht verstorben ist. Er ging offenbar von ihrem Tod aus, als er von ihr abliess, was er auch gegenüber seiner Tochter bestätigte, was diese wiederum als Zeugin bestätigte (Urk. 4/4 S. 6, Urk. 4/10 S. 4). Zweifel an dieser Aussage und deren Verwertbarkeit, wie sie die Verteidigung vor Vorinstanz anbrachte, gibt es keine (Urk. 60 S. 25). Einerseits ist die Tochter dem Vater gegenüber, im Gegensatz zur Mutter, wohlgesonnen. Dies hat sie bei mehreren Gelegenheiten ausdrücklich ge- sagt und ergibt sich auch aus ihrem generellen Aussageverhalten. Hinweise für eine Falschbelastung gibt es keine, ganz im Gegenteil: So gab sie in der ersten polizeilichen Einvernahme nach der Tat an, dass sich ihr Vater in einer Notwehrsi- tuation befunden und lediglich gewehrt habe. Zudem erfüllt die polizeiliche Ein- vernahme die gesetzlichen Vorgaben (BGE 144 IV 28) und es ist nichts erkenn- bar, was ihrer Verwertbarkeit im Wege steht. Die Absicht des Beschuldigten zu tö- ten, ist damit klar erstellt.

- 20 - 7.4. Die dazu vorgebrachte anwaltliche Kritik verfängt nicht: Die Verteidigung bezeichnete vor Vorinstanz die Annahme der Tötungsabsicht als absurd. Die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen seien als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren, sofern die Narben im Kopfbereich nicht bleibender Natur seien (Urk. 60 S. 23 f.). Dies ist, wie sich den Videoauf- nahmen der Einvernahmen der Privatklägerin ohne weiteres entnehmen lässt, je- doch der Fall (Urk. 3/5). Zudem stellt die Verteidigung sich weiterhin auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte, sofern er die Privatklägerin hätte töten wollen, stärker zugeschlagen hätte und es zu schwereren Verletzungen gekommen wäre (Urk. 60 S. 23 ff.; Urk. 103 S. 22 f.). Schliesslich habe keine Lebensgefahr be- standen (vgl. Urk. 103 S. 6 f.), wie sich dem Bericht des erstbehandelnden Arztes entnehmen lasse (Urk. 6/8 S. 2). Hierzu gilt es zu bemerken, dass es sich beim erwähnten Bericht nicht um ein Gutachten handelt. Das Dokument ist nichts wei- ter als ein mehr oder weniger stichwortartiger Befund aus traumatologischer Sicht. Das umfassende, einlässliche und überzeugende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin kommt zu klaren Befunden. Demnach ist es lediglich dem Zufall zu verdanken, dass es in Anbetracht der Schwere bzw. Ausdehnung der festgestell- ten Kopfschwartendurchtrennungen am behaarten Kopf nicht zu Schädelfraktu- ren, Blutungen im Kopfinnern oder Hirngewebeverletzungen oder einer Luftembo- lie zufolge Eindringen von Luft in das verletzte Gefässsystem gekommen sei. Oh- ne rechtzeitige ärztliche Intervention wäre mit dem Ableben der Privatklägerin zu rechnen gewesen. Mit anderen Worten: Die Privatklägerin ist nicht wegen zu we- nig starken Schlägen des Beschuldigten nicht verstorben, sondern aus purem Zu- fall. Geeignet den Tod der Privatklägerin herbeizuführen wäre die Intensität der Schläge allemal gewesen (Urk. 6/14 S. 17 f.). 7.5. Somit ist auch der subjektive Sachverhalt der Anklage erstellt, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin töten wollte, als er sie mit dem Fäustel schlug. IV. Rechtliche Würdigung

1. Mit Bezug auf die rechtliche Würdigung kann vollumfänglich auf die zutref- fende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden, insbesondere auch

- 21 - was die Abgrenzung zum Mord und zum Totschlag anbelangt, welche denn auch von der Verteidigung nicht beanstandet wird (Urk. 60 S. 27; Urk. 103 S. 24), und dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte (Urk. 75 S. 30 ff.).

2. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz (vgl. Urk. 60 S. 28; Urk. 103 S. 24) ist von der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus- zugehen. 2.1. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Biss in den Mittelfinger sich auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten ausgewirkt hat (Urk. 60 S. 28). Das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten setzt sich sowohl mit dem verletzten Finger (Urk. 13/6 S. 6) als auch mit dem deklarierten Schock- zustand auseinander und kommt nach ausführlicher und überzeugender Diskus- sion zum Schluss, dass die These in keiner Weise nachvollziehbar ist (Urk. 13/6 S. 46). Abgesehen davon ergeben sich noch nicht einmal aus den Aussagen des Beschuldigten Hinweise auf eine reduzierte Schuldfähigkeit. Wohl gab er anfäng- lich an, dass ihm nach dem Biss schwarz vor Augen wurde (Urk. 2/2 S. 10). In den folgenden Einvernahmen konnte er jedoch sehr wohl detaillierte Angaben zur Tat machen. Dass er dabei kein einheitliches Tatgeschehen schildern konnte, än- dert daran nichts, ist dies doch darauf zurückzuführen, dass er jeweils nicht wahr- heitsgemäss aussagte. Eben so wenig ergeben sich aus den Aussagen der nach der Tat eingetroffenen Personen Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit (Urk. 4/1 - 5, 4/10). Abgesehen davon widerspricht es auch jeglicher Lebenserfah- rung, dass ein Biss in den Finger zu einem derartigen Schmerz- und Schockzu- stand führt, welcher schliesslich zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit führt. 2.2. Schliesslich führte die Verteidigung ins Feld, dass beim Beschuldigtem im Rahmen des IV-Verfahrens gutachterlich eine generelle Angststörung sowie eine Alexithymie festgestellt worden sei. Dies hätte im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ näher überprüft werden müssen, sei jedoch nicht geschehen (Urk. 60 S. 28 f., Urk. 77 S. 3 f.). Auch diese Behauptung erweist sich als unzu- treffend. Das Gutachten von Dr. med. B._____ setzt sich mit dem Arztbericht von Dr. med. C._____ sowie dem Gutachten von Dr. med. D.____ sehr wohl einläss- lich auseinander und setzt sich dabei auch mit der diagnostizierten Alexthymie

- 22 - auseinander. Das Gutachten von Dr. med. B._____ kommt aber mit überzeugen- der und schlüssiger Begründung zum Schluss, dass insbesondere die Diagnosen von Dr. med. C._____ in ihrer Quantifizierung auffällig deutlich ausgeprägt und weder mit der weiteren Aktenlage noch mit den Schilderungen des Exploranden vereinbar seien. So hätten unter anderem die Annahme von Gewalt des Vaters gegenüber dem Beschuldigten, dessen Alpträume, Angstzustände und Libidover- lust zur Diagnose der Alexthymie geführt. Davon habe ihm der Beschuldigte nie berichtet. Vielmehr habe sich dieser beim Explorationsgespräch gar erstaunt über diese Feststellungen gezeigt, da diese nicht zuträfen. Als mögliche Ursache führt das Gutachten von Dr. med. B._____ eine eher niederschwellige Diagnose von Dr. med. C._____ mit Hinblick auf die beantragte IV-Rente aus. Ob dem so ist, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls hat sich das Gutachten mit der angebli- chen Alexithymie auseinandergesetzt und einen Einfluss auf die Schuldfähigkeit verworfen (Urk. 13/6 S. 22 ff., 41 ff.). Und zwar mit überzeugender Begründung, weshalb es bei der vorinstanzlichen Feststellung bleibt, dass von erhaltener Schuldfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urk. 75 S. 9 f.).

3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass – entgegen der Verteidigung (Urk. 103 S. 24 ff.) – keine Notwehrsituation und damit auch kein entsprechender Rechtfertigungsgrund vorliegt. Damit stellt sich auch die Frage nach einem allfälli- gen Notwehrexzess nicht. Es liegen auch keine weiteren Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor.

4. Es bleibt somit festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung ausführlich und zu- treffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 33 ff.).

- 23 -

2. Bezüglich der objektiven Tatschwere gilt es festzuhalten, dass die Privat- klägerin zahlreiche massive Verletzungen erlitt, welche teilweise auch den Grad einer schweren Körperverletzung erreichten. Wie sich den Aufnahmen der Video- befragung entnehmen lässt, sind auf der Stirn zwei grosse, gut sichtbare Narben geblieben (Urk. 3/5). Nebst einem mittelschweren Schädel-Hirn-Trauma hatten die Schläge mit dem Fäustel insbesondere mehrere Rissquetschwunden im Ge- sicht und auf der Kopfhaut sowie die Teilamputation des linken Ohrs zur Folge. Dass es nicht zu schwereren Verletzungen gekommen ist, muss dem Zufall ver- dankt werden. Der Heilungsverlauf war langwierig und von Komplikationen beglei- tet, und weitere chirurgische Eingriffe waren nötig. Zusätzlich wurden drei Finger gebrochen, welche allerdings wieder verheilt sind (Urk. 6/14 S. 13 ff.). Mit seiner Vorgehensweise hat der Beschuldigte der Privatklägerin grosse physische Schmerzen und Leiden zugefügt. Dass die Privatklägerin nicht ver- starb, ändert nichts an dieser Beurteilung. Die Bilder der Verletzungen belegen, welche Brutalität der Beschuldigte an den Tag gelegt hat (Urk. 6/8). Zudem rühren die zahlreichen offenen, stark blutenden und über das ganze Gesicht und den ganzen Kopf verteilten Verletzungen und offenen Wunden nicht von einem ein- zelnen Schlag her. Vielmehr sind sie Folge von einer Vielzahl nacheinander ver- abreichter Schläge. Folglich hat der Beschuldigte, als die Privatklägerin bereits erhebliche Verletzungen und offene, stark blutende Wunden aufwies, weiter auf und in diese eingeschlagen. Anders als in Fällen, in denen sich der Täter beim Anblick der angerichteten Verletzungen der Schrecklichkeit seiner Taten gewahr wird und vom Opfer ablässt, hat der Beschuldigte weiter auf die schwerst verletzte und stark blutende Privatklägerin und in deren klaffenden, grossflächigen Wunden eingeschlagen. Dadurch erreicht seine Brutalität eine ausserordentliche Dimensi- on. Nebst den grossflächigen Rissquetschwunden hat er ihr auch das linke Ohr teilamputiert und sie zusätzlich regelrecht skalpiert. Wie auf den Fotos des medi- zinischen Berichts der Traumatologie des Stadtspitals Triemli klar ersichtlich, hat er ihr einen Teil von ca. 4 cm Durchmesser der Kopfhaut vollständig abgetrennt (Urk. 6/8). Wohlbemerkt hat er diesen rund 0,5 cm dicken Hautdeckel nicht etwa mit einem Messer abgetrennt, sondern mit Fäustelschlägen, allenfalls gepaart mit dem Packen der Haare am Hinterkopf und dem mehrfachen Aufschlagen des

- 24 - ganzen Kopfes auf den Boden. Man mag sich nicht vorstellen, welche Anzahl und Intensität von Schlägen mit dem Fäustel es gebraucht hat, um ein derartiges Ver- letzungsbild zu erzielen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten ist von Kaltblü- tigkeit gekennzeichnet. Letztere manifestiert sich insbesondere in seinem unmit- telbaren Nachtatverhalten: Als erstes versuchte er die Spuren zu beseitigen, ei- nerseits durch Wegwischen der Blutspuren in den Räumen, andererseits durch den Wechsel seiner Kleider. Ob er dies getan hat, wie von ihm behauptet, um der Tochter den Anblick des Blutes zu ersparen oder um seine Vorgehensweise zu vertuschen, spielt dabei keine Rolle. Ein weiterer Ausdruck seiner Gefühlskälte ist seine gefasste Stimmung nach der Tat. Er war derart ruhig und unauffällig im Verhalten, dass die Tochter seine telefonische Mitteilung, wonach er die Mutter umgebracht habe, gar nicht ernst nahm. Nach ihrem Eintreffen am Tatort sei er gefasst gewesen und habe sie beruhigt (Urk. 4/10 S. 4). Auf seine Äusserungen zur Tochter unmittelbar nach der Tat, wonach die Privatklägerin und ihr Liebhaber ihn hätten umbringen wollen, um ihm die Pensionskasse und das Haus in Bosnien wegzunehmen, ist unter der subjektiven Tatkomponente einzugehen. Sie sind aber auch ein weiterer Beleg für seine Kaltblütigkeit und ein Hinweis auf seine Motivlage. Zusätzlich werfen diese Äusserungen aber auch die Frage auf, ob er tatsächlich im Affekt gehandelt hat, oder nicht etwa schon länger mit dem Gedan- ken spielte, die Privatklägerin zu eliminieren. Ein weiterer Hinweis auf einen ge- wissen Planungsgrad ist auch im Umstand zu sehen, dass weder die Privatkläge- rin noch der im selben Haushalt lebende Sohn die Tatwaffe vorher je gesehen haben (Urk. 3/2 S. 14; Urk. 4/13 S. 18). Die Vermutung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte den Fäustel eigens für die Tatverübung besorgt hat, lässt sich jedoch nicht beweisen, zumal die Erklärung des Beschuldigten für den Besitz die- ses unüblichen Haushaltsgegenstandes, das Zertrümmern von Tiefkühlgut, nicht völlig unplausibel ist. Das objektive Tatverschulden wiegt gesamthaft schwer. Die Einsatzstrafe ist auf 14 Jahre festzusetzen.

3. In subjektiver Hinsicht gilt es vorab zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te gemäss erstelltem Sachverhalt mit direktem Vorsatz handelte. Da der Beschul- digte bezüglich der inneren Tatvorgänge nur teilgeständig ist und diese Sachverhaltselemente abweichend schildert, liegt es in der Natur der Sache, dass

- 25 - unter dem Titel der subjektiven Tatkomponente vieles im Dunkeln bleibt. Immer- hin kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Ehe nicht mehr glücklich war und zusehends von einem eskalierenden Beziehungskonflikt domi- niert wurde. Einige der Ursachen sind von den Parteien kaum beeinflussbar, wie beispielsweise die beiderseitigen physischen und psychischen Erkrankungen, die Langzeitarbeitslosigkeit, die beengten Wohnverhältnisse und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Dazu gesellen sich jedoch auch weitere, individuell eher beein- flussbare Faktoren, wie etwa der Umgangston, das Konfliktverhalten und die ehe- liche Treue. Und diesbezüglich erscheint – nicht nur gestützt auf die Schilderun- gen des Beschuldigten, sondern insbesondere auch gestützt auf die Schilderun- gen der gemeinsamen Kinder – das Verhalten der Privatklägerin überwiegend konfliktursächlich. Sie hat den Beschuldigten oft provoziert, war ihm gegenüber herablassend, aggressiv und ging fremd (Urk. 4/10 S. 9, Urk. 4/13 S. 14 ff., Urk. 4/14 S. 4 ff.). Selbst der seinerzeitige Liebhaber der Privatklägerin hat sie als eine Peron mit zwei Gesichtern und einem eher schlechten Charakter beschrie- ben (Urk. 4/39 S. 3, Urk. 4/40 S. 10 f.). Ob sie dafür eine Schuld trifft und in wie weit diese Verhaltensweise wiederum Folge ihrer körperlichen und psychischen Erkrankung war, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Jedenfalls traf es den Beschuldigten sehr. Nachdem der Beschuldigte von der Privatklägerin aus dem ehelichen Schlafzimmer auf das Sofa im Wohnzimmer verbannt wurde, stell- te sie ihm zusätzlich die Scheidung in Aussicht. Damit drohte ihm nicht nur die Vereinsamung, sondern er sah auch seine wirtschaftliche Zukunft existenziell be- droht: Nebst seinen Schulden hierzulande hatte er einzig das gemeinsame Haus in Bosnien und die Aussicht auf eine zukünftige Rente aus der beruflichen Vor- sorge. Beidem drohte durch die Scheidung der hälftige Verlust. Das Haus in sei- ner bosnischen Heimat, wo er sich auf sein Altenteil hätte zurückziehen können, hätte im Scheidungsfall verkauft werden müssen. Dort hatte auch sein Ansehen durch die Affäre seiner Frau erheblich gelitten. Seine Angehörigen und die übri- gen Dorfbewohner wussten noch vor ihm von der Affäre der Privatklägerin. Ob- wohl der Beschuldigte Schweizer Bürger ist, ist er in seiner Heimat noch immer sehr stark verwurzelt und entsprechend erniedrigend und unerträglich war es für ihn, dort als derart Gehörnter dazustehen. Doch wohlgemerkt: Diese Gründe

- 26 - mögen beim Beschuldigten zu diesem eruptiven Gewaltausbruch geführt haben. Zu rechtfertigen vermag all dies, genau so wenig wie das provokative Verhalten der Privatklägerin unmittelbar vor der Tat, sein Verhalten jedoch keinesfalls. Und so trostlos sich ihm seine damalige Lage präsentiert haben mag. Ausweglos war sie nicht. So hätte er sich beispielsweise bei einer der vielen Beratungsstellen professionelle Hilfe holen können. Mit der Vorinstanz ist von der gutachterlich festgestellten leichtgradigen depressi- ven Anpassungsreaktion (Urk. 13/6 S. 46) auszugehen, was sein subjektives Tat- verschulden im Lichte seiner verzweifelten Situation in einem etwas milderen Licht erscheinen lässt.

3. Die hypothetische Einsatzstrafe von 12 Jahren erweist sich somit als wohl- wollend aber immer noch angemessen (Urk. 75 S. 37 f.).

4. Als ebenso schlüssig und plausibel erweisen sich die Ausführungen der Vor- instanz hinsichtlich des Versuchs. Das Ausbleibens des Taterfolgs, welcher sehr nahe lag, ist Folge des Zufalls und nicht in der Handlungsebene des Beschuldig- ten begründet. Dementsprechend ist die Reduktion zu Folge Versuchs auf 10 Jahre, wie dies die Vorinstanz getan hat, wohlwollend indes im Rahmen ihres Ermessensspielraums angemessen (Urk. 75 S. 38).

5. Dasselbe gilt für die gezogenen Schlussfolgerungen aus den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen. Sie bleiben ohne Auswirkungen auf die Sankti- on (Urk. 75 S. 39 f.).

6. Hingegen erweisen sich die Überlegungen zum Nachtatverhalten des Be- schuldigten als unbegründet und zu wohlwollend. Zwar ist er mit Bezug auf den äusseren Ablauf der Geschehnisse teilweise geständig. Im Lichte der erdrücken- den Beweislage war er aber ohnehin überführt. Das Teilgeständnis führte somit nicht zu einer wesentlichen Erleichterung der Untersuchung. Ganz im Gegenteil gab er jeweils nur das zu, was auf Grund des Untersuchungsergebnisses ohnehin nicht zu leugnen war. Alles andere, insbesondere den für den verfahrensent- scheidenden inneren Sachverhalt, bestritt er konsequent und verlor sich in Wider-

- 27 - sprüchen und Ausflüchten, was die Untersuchungsführung erschwerte und einen hohen Zusatzaufwand generierte. Dies darf sich zwar nicht zu seinen Ungunsten auswirken, wirkt sich aber auf der anderen Seite nicht zu seinen Gunsten aus. Auch sind, entgegen der Vorinstanz, kaum Anzeichen von Reue und Einsicht zu erkennen. Ganz im Gegenteil machte er für seine Tat weitgehend die Privatkläge- rin verantwortlich. Bezeichnend ist sein Aussageverhalten in der ersten Einver- nahme: Die Schilderungen der eigentlichen Tat nehmen im Einvernahmeprotokoll eine halbe Seite in Anspruch, die Ausführungen zur Vorgeschichte und damit zu den angeblichen Verfehlungen der Privatklägerin erstrecken sich über mehr als 4 Seiten (Urk. 2/2 S. 3). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergoss er sich nach einer pauschalen Entschuldigung gegenüber Frau, Kindern und Gericht unverzüglich in Selbstmitleid; es sei im Gefängnis sehr schwierig, da sein Vater gestorben sei, er ein Enkelkind bekommen habe und zweimal am Her- zen operiert worden sei. Er hätte nie geglaubt, dass er wegen diesem einzigen Vorfall mit seiner Frau im Gefängnis landen würde (Urk. 58 S. 1 f.). Ähnlich fällt das Schlusswort im Rahmen der Berufungsverhandlung aus: Es tue ihm vor allem wegen seiner Kinder leid. Sodann äusserte er erneut Selbstmitleid (Prot. II S. 10). Auch aus den im Rahmen der gutachterlichen Exploration geführten Gesprächen ergeben sich keine Hinweise auf bestehende Reue und Einsicht. So attestiert ihm der Gutachter eine unzureichende Desaktualisierung der Kränkung durch die Ge- schädigte (Urk. 13/6 S. 47). Mit anderen Worten fühlt er sich durch die Privatklä- gerin noch immer gekränkt. Auch die geschlossene Vereinbarung über die Ge- nugtuung darf nicht überbewertet oder missinterpretiert werden. Abgesehen da- von, dass nicht einzusehen ist, weshalb er sich zur Leistung dieser vergleichswei- se hohen Summe verpflichtet hat, wenn er doch der Überzeugung ist, in Notwehr gehandelt zu haben, und sie gar nicht habe umbringen wollen, ist diese Vereinba- rung ein reines Lippenbekenntnis. Weder wurde eine Zahlungsfrist vereinbart noch wird er auf absehbare Zeit je in der Lage sein, den Betrag zu bezahlen. Zei- chen der Wiedergutmachung, etwa im Sinne jener von Art. 53 StGB, sind somit nicht zu erkennen. Dasselbe gilt für das Schreiben der Privatklägerin, gemäss dem sie dem Beschuldigten verziehen habe. Der Grund dafür liege in langen the- rapeutischen Behandlungen, Gedanken, Gesprächen mit Ärzten und ihrem Psy-

- 28 - chiater (Urk. 55). Dem nüchternen, in floskelhaften Sätzen geschriebenen Schrei- ben lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach der Beschuldigte wirklich Einsicht und Reue gezeigt oder eine Aufarbeitung des Vorgefallenen stattgefun- den hätte. Doch nur das Nachtatverhalten des Täters wirkt sich auf die Strafzu- messung aus, nicht jedoch dasjenige des Opfers. Anders zu entscheiden hiesse die Sanktion von der Gnade des Opfers und damit letztlich vom Zufall, jedenfalls täterfremden Faktoren abhängig zu machen. Dies widerspricht den geltenden Strafzumessungsregeln. Einzig wenn die Reaktion des Opfers direkte Folge eines positiven Nachtatverhaltens des Täters ist, kann dies, im Sinne eines Indizes für ein positives Nachtatverhalten, berücksichtigt werden. Und ein solches stellt we- der das Schreiben der Privatklägerin noch die Vereinbarung über die Genugtuung dar.

7. Damit erweist sich die Beurteilung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten durch die Vorinstanz als zu wohlwollend und die darauf gestützte merkliche Straf- reduktion als unbegründet. Auf Grund des Verschlechterungsverbots muss es aber bei der Freiheitsstrafe von 8 Jahren sein Bewenden haben. Der Anrechnung der Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs in der Höhe von 1009 Tagen steht nichts entgegen.

8. Auf Grund der Höhe der Freiheitsstrafe kommt ein bedingter Vollzug der Strafe, auch im Teilumfang, nicht in Frage. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 10) ist, wie ausge- führt, mit Ausnahme der Entschädigung für der amtlichen Verteidigung in Rechts- kraft erwachsen. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispo- sitiv-Ziff. 11) zu bestätigen. Soweit die Verteidigung beantragt, es seien die dem Beschuldigten auferlegten Kostenanteile auf die Gerichtskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben (Urk. 103 S. 30 f.), ist dem nicht zu folgen. Der vom Ver-

- 29 - teidiger angerufene Art. 425 StPO verlangt nicht, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob ein möglicherweise minderbemittelter Beschuldigter von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu be- freien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Bereits im Urteil einem Be- schuldigten auferlegte Kosten definitiv abzuschreiben, kommt daher nur in ausge- sprochenen Ausnahmefällen in Frage. Von einem derartigen Ausnahmefall kann vorliegend keine Rede sein. Es kann im heutigen Zeitpunkt sicher nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte dauerhaft nicht in der Lage sein wird, die ihm auf- erlegten Verfahrenskosten zu bezahlen. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Kosten des Strafver- fahrens definitiv zu entbinden, wäre somit nicht gerechtfertigt. 1.2. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für dessen Bemühungen in der Untersuchung und im Hauptverfahren mit total Fr. 41'844.55 entschädigt (Urk. 75 S. 46 f.). Der Verteidiger hat gegen diesen Entschädigungs- entscheid Beschwerde erhoben und verlangt im Rechtsmittelverfahren, die ge- genüber seinem Antrag erfolgten Kürzungen der Vorinstanz seien aufzuheben bzw. er sei im Sinne seiner eingereichten Honorarnote mit Fr. 57'774.15 zu ent- schädigen (vgl. Urk. 98/2). 1.2.1. Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amtliche Verteidiger (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nach- dem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in Form seiner Honorarnoten vom 25. Juni 2020 und 6. Juli 2020 gestellt (Urk. 64). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar

- 30 - (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgericht in der Regel zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 28'000.00 liegt (§ 17 AnwGebV). Die Grundlage für die Fest- setzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verant- wortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 1.2.2. Bei der vorgenommenen Honorarkürzung, welche die Gefängnisbesuche betrifft, wurden im vorinstanzlichen Entscheid teilweise falsche Daten aufgeführt, die Anzahl der Besuche falsch zusammengezählt und sodann pauschal drei Be- suche nicht nachvollziehbar als nicht notwendig erachtet (Urk. 75 S. 46), was die Verteidigung in ihrer Honorarbeschwerde zu Recht moniert (Urk. 98/2 S. 3 ff.). Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Leitfaden für amtliche Mandate üblicher- weise Gefängnisbesuche alle eineinhalb Monate, in komplexen Fällen alle Monate entschädigt werden (S. 50 f.). Die Verteidigung hat bei jedem Besuch festgehal- ten, was gerade besprochen wurde. Eine entsprechende Kürzung kommt an die- ser Stelle nicht in Frage. Auch die weitere durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Aufwandshonorars ist nicht nachvollziehbar begründet (Urk. 75 S. 47). Welche Zeitaufwendungen konkret als nicht notwendig erachtet wurden, bleibt völlig unklar. Schliesslich wurden bei der Berechnung der Pauschalent- schädigung für das Hauptverfahren keine Zuschläge im Sinne von § 17 Abs. 2 AnwGebV (für Beweisantrag etc.) berechnet (Urk. 75 S. 47), obwohl Zuschläge zur Grundgebühr vorliegend zu gewähren gewesen wären. Gesamthaft sind damit die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen des Honorars der amtlichen Verteidigung zu Unrecht erfolgt bzw. nicht begründet gewesen. Die Honorarbe- schwerde ist entsprechend gesamthaft gutzuheissen. 1.2.3. Die amtliche Verteidigung ist somit in Gutheissung der Beschwerde und in Korrektur von Dispositivziffer 10 Position 7 des vorinstanzlichen Urteils antrags- gemäss für ihre Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren mit Fr. 57'774.15 (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7%) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Vorinstanz hiervon be-

- 31 - reits den Betrag von Fr. 41'844.55 ausbezahlt hat. Nach Abzug der geleisteten Zahlungen verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr. 15'929.60.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). 2.3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 3. Juni 2021 seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ins Recht und macht darin einen Aufwand sowie Barauslagen in der Höhe von total Fr. 13'019.15 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 104/1). Darin enthalten sind auch der ge- schätzte Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung. Der geltend gemachte Aufwand erscheint hoch, ist aber gesamthaft ausgewiesen. Unter Berücksichti- gung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung und einer Nachbespre-

- 32 - chung ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten auf pauschal Fr. 13'500. – (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. 2.5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, ist gemäss ihrer Honorarnote vom 31. Mai 2021 (Urk. 96) mit Fr. 758.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. 3.2. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festsetzung seiner Entschädigung durch die Vorinstanz mit Verweis auf die ein- gereichte Honorarnote (Urk. 104/2) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'938.90 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 7. Juli 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. (…)

3. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung und der Vereinbarung vom 22. / 24. Juni 2020 dazu verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 40'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 29. August 2018 als Genugtuung zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss seiner Anerkennung und der Vereinbarung vom 22. / 24. Juni 2020 gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

- 33 - Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

29. Oktober 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate- Triage, lagernden Gegenstände (Geschäfts-Nr. 73559496 / K180829-090) werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − Asservat-Nr. A011'805'553 Trägershirt weiss mit blutverdächtigen Antragungen (verwaschen erscheinend) − Asservat-Nr. A011'805'575 Hose grau, "C&A", ohne Gürtel, mit blutver- dächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'633 Plastic-Kübel blau, mit schwarzem Traggriff (Pos. 15) innen noch nass (bei der Sicherstellung), mit blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'655 Nachttisch-Lampe, mit blauem Kunststoff- Teil (Pos. 13), beschädigt, mit Kunststoff-Bruchstücken − Asservat-Nr. A011'808'030 BH hell, "esmara", aufgeschnitten, stark blutig − Asservat-Nr. A011'808'041 Freizeithose schwarz, "crivib", aufgeschnit- ten − Asservat-Nr. A011'808'052 Unterhose weiss, "ellen amber", Grösse L, aufgeschnitten, blutig − Asservat-Nr. A011'808'063 Frotteetuch/Handtuch, weiss, stark blutig

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

4. September 2018 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate-Triage, lagernde Mobiltelefon Emporia, schwarz mit SIM-Karte (A013'183'487) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ers- tes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

29. Oktober 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate- Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet:

- 34 - − Asservat-Nr. A011'805'757 Hemd rosa, "Charles Vögele" (Easy Care), Grösse 39/40, mit geringen blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'768 (Träger) Unterleibchen weiss, "CANDA", Grösse XXL, mit blutverdächtigen Antragungen (beidseitig) − Asservat-Nr. A011'805'791 Hose schwarz, "CANDA", ohne Gürtel, Grösse 26, mit blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'804 Unterhose schwarz, "NICK TYLER", Grös- se XL − Asservat-Nr. A011'805'724 1 Paar Socken beige, Grösse 41-43, mit blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'713 1 Paar Halbschuhe dunkelbraun, "bugatti", Gr. 43, beide Schuhe mit blutverdächtigen Antragungen

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

29. Oktober 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate- Triage, lagernden Gegenstände (Geschäfts-Nr. 73559496 / K180829-090) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet: − Asservat-Nr. A011'805'597 Mikrospuren ab Küchenboden, Defekte (bei Pos.4) − Asservat-Nr. A011'805'677, Rollgabelschlüssel, ohne Bezeichnung, Gewicht ca.470 g (Pos. 3), mit blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'688 Messer, heller Holzgriff, ohne Bezeichnung (Pos. 3), Gesamtlänge etwa 27 cm, Klingenlänge etwa 14.5 cm, Klin- genbreite, max. etwa 2.5 cm, beidseitig (Griff und Klinge) mit feinen blutverdächtigen Spritzern − Asservat-Nr. A011'805'702 Fäustel, Holzgriff, Bezeichnung auf Metall- kopf 1000 (Pos. 12), Gewicht ca. 1095 g, mit blutverdächtigen Antra- gungen − Asservat-Nr. A011'805'746 Reinigungslappen rot (Pos. 5)

9. Die sichergestellten und unter der Geschäfts-Nr. 73559496 / K180829-090 lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: − A011'805'735 Werkzeug-/Schartenspur - Eindruck-Spur (Abformmasse) − A011'805'291 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'519 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'520 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'531 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'542 DNA-Spur - Wattetupfer

- 35 - − A011'805'564 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'586 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'600 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'622 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'644 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'666 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'699 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'780 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'815 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'826 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'808'610 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'808'621 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'808'632 Vergleichs-WSA − A011'835'022 Vergleichs-WSA − A011'810'790 Vergleichs-WSA − A011'810'803 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'810'814 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'807'764 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'908 DNA-Spur - Scenesafe FAST − A011'809'806 DNA-Spur - Scenesafe FAST − A011'809'839 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'851 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'862 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'873 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'884 DNA-Spur - Wattetupfer

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 29'706.25 Gutachten / Expertisen etc. Fr. 1'359.00 Auslagen Untersuchung Fr. 50.00 Diverse Kosten Fr. 370.00 Zeugenentschädigung amtliche Verteidigung (RA X._____; inkl. Barauslagen Fr. (…) und Mwst)

- 36 - Fr. 10'653.70 unentgeltliche Rechtsvertreterin Privatklägerin (RAin Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

11. (…)

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

2. In Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung wird dieser in Korrektur des Urteils des Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom

7. Juli 2020 (DG190354) für ihre Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 57'774.15 (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer von 7.7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Vorinstanz hiervon bereits den Betrag von Fr. 41'844.55 ausbezahlt hat. Nach Abzug der geleisteten Zah- lungen verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr. 15'929.60.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.

4. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festsetzung seiner Entschädigung durch die Vorinstanz eine Prozess- entschädigung von Fr. 2'938.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

6. Gegen Ziffern 2 bis 4 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Für den Gang des Verfahrens bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 4 ff.).

E. 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 10) ist, wie ausge- führt, mit Ausnahme der Entschädigung für der amtlichen Verteidigung in Rechts- kraft erwachsen. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispo- sitiv-Ziff. 11) zu bestätigen. Soweit die Verteidigung beantragt, es seien die dem Beschuldigten auferlegten Kostenanteile auf die Gerichtskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben (Urk. 103 S. 30 f.), ist dem nicht zu folgen. Der vom Ver-

- 29 - teidiger angerufene Art. 425 StPO verlangt nicht, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob ein möglicherweise minderbemittelter Beschuldigter von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu be- freien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Bereits im Urteil einem Be- schuldigten auferlegte Kosten definitiv abzuschreiben, kommt daher nur in ausge- sprochenen Ausnahmefällen in Frage. Von einem derartigen Ausnahmefall kann vorliegend keine Rede sein. Es kann im heutigen Zeitpunkt sicher nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte dauerhaft nicht in der Lage sein wird, die ihm auf- erlegten Verfahrenskosten zu bezahlen. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Kosten des Strafver- fahrens definitiv zu entbinden, wäre somit nicht gerechtfertigt.

E. 1.2 Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für dessen Bemühungen in der Untersuchung und im Hauptverfahren mit total Fr. 41'844.55 entschädigt (Urk. 75 S. 46 f.). Der Verteidiger hat gegen diesen Entschädigungs- entscheid Beschwerde erhoben und verlangt im Rechtsmittelverfahren, die ge- genüber seinem Antrag erfolgten Kürzungen der Vorinstanz seien aufzuheben bzw. er sei im Sinne seiner eingereichten Honorarnote mit Fr. 57'774.15 zu ent- schädigen (vgl. Urk. 98/2).

E. 1.2.1 Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amtliche Verteidiger (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nach- dem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in Form seiner Honorarnoten vom 25. Juni 2020 und 6. Juli 2020 gestellt (Urk. 64). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar

- 30 - (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgericht in der Regel zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 28'000.00 liegt (§ 17 AnwGebV). Die Grundlage für die Fest- setzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verant- wortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV).

E. 1.2.2 Bei der vorgenommenen Honorarkürzung, welche die Gefängnisbesuche betrifft, wurden im vorinstanzlichen Entscheid teilweise falsche Daten aufgeführt, die Anzahl der Besuche falsch zusammengezählt und sodann pauschal drei Be- suche nicht nachvollziehbar als nicht notwendig erachtet (Urk. 75 S. 46), was die Verteidigung in ihrer Honorarbeschwerde zu Recht moniert (Urk. 98/2 S. 3 ff.). Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Leitfaden für amtliche Mandate üblicher- weise Gefängnisbesuche alle eineinhalb Monate, in komplexen Fällen alle Monate entschädigt werden (S. 50 f.). Die Verteidigung hat bei jedem Besuch festgehal- ten, was gerade besprochen wurde. Eine entsprechende Kürzung kommt an die- ser Stelle nicht in Frage. Auch die weitere durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Aufwandshonorars ist nicht nachvollziehbar begründet (Urk. 75 S. 47). Welche Zeitaufwendungen konkret als nicht notwendig erachtet wurden, bleibt völlig unklar. Schliesslich wurden bei der Berechnung der Pauschalent- schädigung für das Hauptverfahren keine Zuschläge im Sinne von § 17 Abs. 2 AnwGebV (für Beweisantrag etc.) berechnet (Urk. 75 S. 47), obwohl Zuschläge zur Grundgebühr vorliegend zu gewähren gewesen wären. Gesamthaft sind damit die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen des Honorars der amtlichen Verteidigung zu Unrecht erfolgt bzw. nicht begründet gewesen. Die Honorarbe- schwerde ist entsprechend gesamthaft gutzuheissen.

E. 1.2.3 Die amtliche Verteidigung ist somit in Gutheissung der Beschwerde und in Korrektur von Dispositivziffer 10 Position 7 des vorinstanzlichen Urteils antrags- gemäss für ihre Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren mit Fr. 57'774.15 (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7%) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Vorinstanz hiervon be-

- 31 - reits den Betrag von Fr. 41'844.55 ausbezahlt hat. Nach Abzug der geleisteten Zahlungen verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr. 15'929.60.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

E. 2 Der Beschuldigte hat gegen das vorinstanzliche Urteil vom 7. Juli 2020 mit Eingabe vom 14. Juli 2020 Berufung angemeldet (Urk. 67). Mit Eingabe vom

10. November 2020 hat der Beschuldigte die Berufung erklärt und einen Beweis- antrag in Form eines Antrages auf Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens gestellt (Urk. 77).

E. 2.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts).

E. 2.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428 StPO).

E. 2.3 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 2.4 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 3. Juni 2021 seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ins Recht und macht darin einen Aufwand sowie Barauslagen in der Höhe von total Fr. 13'019.15 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 104/1). Darin enthalten sind auch der ge- schätzte Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung. Der geltend gemachte Aufwand erscheint hoch, ist aber gesamthaft ausgewiesen. Unter Berücksichti- gung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung und einer Nachbespre-

- 32 - chung ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten auf pauschal Fr. 13'500. – (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.

E. 2.5 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, ist gemäss ihrer Honorarnote vom 31. Mai 2021 (Urk. 96) mit Fr. 758.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2020 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und ei- ne Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob bezüg- lich der Berufung Anschlussberufung – in Beachtung von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO – erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Stellungnahme zum Beweisantrag ge- stellt (Urk. 79).

E. 3.1 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz.

E. 3.2 Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festsetzung seiner Entschädigung durch die Vorinstanz mit Verweis auf die ein- gereichte Honorarnote (Urk. 104/2) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'938.90 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 7. Juli 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. (…)

3. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung und der Vereinbarung vom 22. / 24. Juni 2020 dazu verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 40'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 29. August 2018 als Genugtuung zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss seiner Anerkennung und der Vereinbarung vom 22. / 24. Juni 2020 gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

- 33 - Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

29. Oktober 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate- Triage, lagernden Gegenstände (Geschäfts-Nr. 73559496 / K180829-090) werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − Asservat-Nr. A011'805'553 Trägershirt weiss mit blutverdächtigen Antragungen (verwaschen erscheinend) − Asservat-Nr. A011'805'575 Hose grau, "C&A", ohne Gürtel, mit blutver- dächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'633 Plastic-Kübel blau, mit schwarzem Traggriff (Pos. 15) innen noch nass (bei der Sicherstellung), mit blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'655 Nachttisch-Lampe, mit blauem Kunststoff- Teil (Pos. 13), beschädigt, mit Kunststoff-Bruchstücken − Asservat-Nr. A011'808'030 BH hell, "esmara", aufgeschnitten, stark blutig − Asservat-Nr. A011'808'041 Freizeithose schwarz, "crivib", aufgeschnit- ten − Asservat-Nr. A011'808'052 Unterhose weiss, "ellen amber", Grösse L, aufgeschnitten, blutig − Asservat-Nr. A011'808'063 Frotteetuch/Handtuch, weiss, stark blutig

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

4. September 2018 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate-Triage, lagernde Mobiltelefon Emporia, schwarz mit SIM-Karte (A013'183'487) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ers- tes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

29. Oktober 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate- Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet:

- 34 - − Asservat-Nr. A011'805'757 Hemd rosa, "Charles Vögele" (Easy Care), Grösse 39/40, mit geringen blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'768 (Träger) Unterleibchen weiss, "CANDA", Grösse XXL, mit blutverdächtigen Antragungen (beidseitig) − Asservat-Nr. A011'805'791 Hose schwarz, "CANDA", ohne Gürtel, Grösse 26, mit blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'804 Unterhose schwarz, "NICK TYLER", Grös- se XL − Asservat-Nr. A011'805'724 1 Paar Socken beige, Grösse 41-43, mit blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'713 1 Paar Halbschuhe dunkelbraun, "bugatti", Gr. 43, beide Schuhe mit blutverdächtigen Antragungen

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

29. Oktober 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate- Triage, lagernden Gegenstände (Geschäfts-Nr. 73559496 / K180829-090) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet: − Asservat-Nr. A011'805'597 Mikrospuren ab Küchenboden, Defekte (bei Pos.4) − Asservat-Nr. A011'805'677, Rollgabelschlüssel, ohne Bezeichnung, Gewicht ca.470 g (Pos. 3), mit blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'688 Messer, heller Holzgriff, ohne Bezeichnung (Pos. 3), Gesamtlänge etwa 27 cm, Klingenlänge etwa 14.5 cm, Klin- genbreite, max. etwa 2.5 cm, beidseitig (Griff und Klinge) mit feinen blutverdächtigen Spritzern − Asservat-Nr. A011'805'702 Fäustel, Holzgriff, Bezeichnung auf Metall- kopf 1000 (Pos. 12), Gewicht ca. 1095 g, mit blutverdächtigen Antra- gungen − Asservat-Nr. A011'805'746 Reinigungslappen rot (Pos. 5)

9. Die sichergestellten und unter der Geschäfts-Nr. 73559496 / K180829-090 lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: − A011'805'735 Werkzeug-/Schartenspur - Eindruck-Spur (Abformmasse) − A011'805'291 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'519 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'520 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'531 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'542 DNA-Spur - Wattetupfer

- 35 - − A011'805'564 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'586 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'600 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'622 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'644 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'666 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'699 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'780 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'815 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'826 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'808'610 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'808'621 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'808'632 Vergleichs-WSA − A011'835'022 Vergleichs-WSA − A011'810'790 Vergleichs-WSA − A011'810'803 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'810'814 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'807'764 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'908 DNA-Spur - Scenesafe FAST − A011'809'806 DNA-Spur - Scenesafe FAST − A011'809'839 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'851 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'862 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'873 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'884 DNA-Spur - Wattetupfer

E. 4 Mit Eingabe vom 16. November 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages zu verzichten. Zudem wurde die Abweisung des Beweisantrages beantragt (Urk. 81).

E. 4.1 So will die Verteidigung im Umstand, dass im Bereich des Korridors vor der Badezimmertüre kaum Blutspritzer festgestellt wurden, einen Beweis sehen, dass der Beschuldigte an dieser Stelle noch nicht mit dem Hammer auf die Privatkläge- rin eingeschlagen habe (Urk. 60 S. 19; Urk. 103 S. 8). Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht zulässig. Wie das Gutachten nachvollziehbar und überzeugend fest- hält, werden bei ersten Schlägen jeweils nur wenige – wenn überhaupt – Blutspu- ren verursacht (Urk. 10/18 S. 16). Es liegt demnach vielmehr nahe, dass – mit der

- 11 - Anklage – die ersten Schläge abseits der Stelle mit den massiven Blutspuren verabreicht wurden.

E. 4.2 Als ebenso unzutreffend erweist sich die anwaltliche Schlussfolgerung, wo- nach die Hammerschläge verabreicht worden seien, bevor die Privatklägerin ganz zu Boden gegangen sei (Urk. 60 S. 20; Urk. 103 S. 9). Ganz im Gegenteil hält das Gutachten klar fest, dass die festgestellten Blutspritzer nicht mit denjenigen einer knienden blutenden Person vereinbar sind. Vielmehr sprächen die Ergebnisse der Blutspurenuntersuchung äusserst stark für die Hypothese, wonach die Blutspritzer im Korridor- und Kücheneingangsbereich entstanden sind, während sich das Op- fer in Bodennähe resp. in liegender Position befunden hat, als auf dessen bluten- den Kopf einschlagen wurde (Urk. 10/18 S. 16). Die klare Formulierung im Gut- achten bietet keinerlei Anhaltspunkte für die von der Verteidigung insinuierte Un- terscheidung zwischen "in Bodennähe" und "am Boden liegend" als zwei ver- schiedene mögliche Positionen. Vielmehr ist die Formulierung "am Boden lie- gend" nichts Weiteres als eine Konkretisierung zur Formulierung "in Bodennähe".

E. 4.3 Unzutreffend erweist sich weiter die Schlussfolgerung der Verteidigung, wo- nach nicht klar sei, welche Blutspritzer auf den abgewischten Flächen klar defi- nierte Ränder und welche auf Grund des Verwischens veränderte Ränder hätten, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, dass nach dem Abwischen erneut in Bodennähe auf das Blut eingewirkt worden sei (Urk. 60 S. 20). Zwar trifft zu, dass nicht jede einzelne Blutspur einem klaren Entstehungszeitpunkt zugeordnet wer- den kann. Entscheidend ist jedoch, dass im Gutachten auf schlüssige Weise fest- gestellt wurde, dass diverse "nachträgliche" Blutspritzer auf den abgewischten Flächen festgestellt werden konnten (Urk. 10/18 S. 9, 13, 15).

E. 4.4 Auch die Hypothese, wonach die nachträglichen Blutspritzer vom Beschul- digten selbst stammen, findet in den Akten keine Stütze. Zwar wurden – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 103 S. 9) – keine DNA-Asservate gesichert (Urk. 10/3). Die Behauptung, wonach sich dem Gutachten entnehmen lasse, dass die Bisswunde am Mittelfinger des Beschuldigten auch noch mehr als 3 Stunden nach dem Vorfall stark geblutet habe, ist indes aktenwidrig (Urk. 60 S. 21; Urk. 103 S. 10). Der dazu angeführten Belegstelle im medizinischen Gutachten

- 12 - über den Beschuldigten lässt sich einzig entnehmen, dass um die 0.8 cm durch- messende dunkelrote Verkrustung reichlich Blutaustritt festgestellt werden konnte (Urk. 5/6 S. 4). Der blosse Begriff des Blutaustritts besagt einzig, dass Blut ausge- treten ist, sagt jedoch nichts über den Austrittszeitpunkt des Bluts. Was konkret darunter zu verstehen ist, ergibt sich auf den nach der Tat angefertigten Fotogra- fien des Beschuldigten (Urk. 10/8): Der Blutaustritt beschränkt sich auf einge- trocknete Spuren auf dem dritten und teilweise auch auf dem zweiten Fingerglied des betroffenen und angrenzenden Fingers. Eine frische Blutung ist nicht zu er- kennen. Auch der Bericht über die ambulante Behandlung des Beschuldigten hält als Befund am Finger einzig die Ablösung des Nagels fest. Von anderweitigen Verletzungen ist nicht die Rede. Hinweise auf eine aufwändige Wundversorgung oder gar Nähen fehlen (Urk. 5/1). Es genügte das Anlegen eines einfachen Ver- bandes (Urk. 18/8). Auf Grund des Bagatellcharakters der Verletzung ist deshalb nicht davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt ein erheblicher Blutaustritt statt- gefunden hat, welcher zu zahlreichen Blutspritzern an der Wand hätte führen können. Von einem solchem ist denn auch weder im Polizeirapport (Urk. 1/1 S. 8,) die Rede, noch hat die unmittelbar nach der Tat anwesende Tochter des Be- schuldigten einen solchen festgestellt. Diese berichtet einzig von einem abgebis- senen Fingernagel (Urk. 4/4, S. 7). Insbesondere aber sähe das Blutspurenbild anders aus: Es würden sich nicht zahlreiche Blutspritzer nur in Bodennähe befin- den, wenn sie vom blutenden Finger des Beschuldigten, welchen dieser nach dem Biss sowohl im Stehen als auch bei den Reinigungsarbeiten geschüttelt ha- ben will (Urk. 2/5 S. 2 f.), herrühren würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Blutspritzer von der Privatklägerin stammen, zumal auch nicht erklärbar ist, weshalb die Blutspritzer vom Finger des stehenden und sich im Rahmen der Rei- nigungsarbeiten bewegenden Beschuldigten ausschliesslich in Bodennähe hätten auftreffen sollen.

E. 4.5 Schliesslich zweifelt die Verteidigung die Schlussfolgerung des Gutachtens an, wonach das Spurenbild gegen das vom Beschuldigten beschriebene Aufhe- ben und anschliessende Fallenlassen des Kopfs der am Boden liegenden Privat- klägerin spräche (Urk. 60 S. 22; Urk. 103 S. 10). So sei das Fehlen der radialen Blutspuren, welche gemäss Gutachten beim beschriebenen Fallenlassen des

- 13 - Kopfes auftreten müssten, auch dadurch zu erklären, dass der Beschuldigte diese weggereinigt habe. Zudem sprächen die fehlenden Blutspritzer auch gegen den Anklagevorwurf, wonach er mit dem Hammer gegen deren Kopf geschlagen ha- be, müsste dies doch ebenfalls radiale Spuren zur Folge gehabt haben. Zudem hätten die Rettungsarbeiten wohl zu einer Veränderung des Spurenbildes geführt (Urk. 60 S. 22; Urk. 103 S. 10). Vorab gilt es festzuhalten, dass die fotografisch festgehaltene Lage der Privatklä- gerin derjenigen entspricht, welche die ausgerückte Polizei im Rahmen der ersten Spurensicherung vorgenommen hat (Urk. 1/2). Auf den entsprechenden Fotos ist klar zu erkennen, dass der Kopf in Seitenlage am Rande der grossen Blutlache liegt. Dies passt zur Schilderung der Tochter des Beschuldigten, welche kurz nach der Tat eintraf und die Privatklägerin in Seitenlage brachte (Urk. 4/5 S. 5). Inwiefern dies relevante Veränderungen des Blutspurenbildes hätte nach sich ziehen sollen und in welcher Art diese hätten sein können, ist nicht ersichtlich. Auch die Verteidigung begründet ihre Annahme nicht, weshalb die Behauptung, wonach die Veränderung "höchstwahrscheinlich" sei (Urk. 60 S. 22), völlig aus der Luft gegriffen ist.

E. 4.6 Dies gilt auch für die abschliessende Schlussfolgerung der Verteidigung, wonach aus dem Gutachten – generell – keine verlässlichen Schlüsse gezogen werden können (Urk. 60 S. 23; Urk. 103 S. 11). Aus dem Gutachten geht im Ge- genteil ganz klar hervor, dass die Blutspritzspurenbilder im Korridor- und Küchen- eingangsbereich entstanden sind, während sich die Geschädigte in Bodennähe resp. in einer liegenden Position befunden hat. Hingegen sind die Blutspurenbil- der mit der vom Beschuldigten vorgetragenen Tatvariante, wonach sich die Pri- vatklägerin in stehender resp. kniender Position befunden habe, als auf ihren Kopf eingewirkt worden sei, nicht zu vereinbaren (Urk. 10/18 S. 14).

E. 4.7 Schliesslich fällt hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten auf, dass er im gesamten Verfahren auf dem Beizug eines Dolmetschers bestand (Urk. 2/1). Er gab an, nur wenig Deutsch zu sprechen. Daran bestehen erhebliche Zweifel. Gab er anfänglich an, kaum Deutsch zu verstehen und es lediglich ein bisschen zu sprechen (Hafteinvernahme vom 30. August 2018, Urk. 2/1 S. 1), antwortete er in

- 14 - der Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meist ohne Dolmetscher und gab an, das meiste zu verstehen (Urk. 58 S. 3 ff.). Da er im Jah- re 2008 eingebürgert wurde und keine Hinweise auf ein nicht ordnungsgemässes Einbürgerungsverfahren bestehen, ist davon auszugehen, dass er die Mindestan- forderungen in sprachlicher Hinsicht erfüllte. Diese verlangen gemäss Bundes- recht mündliche Kenntnisse in einer Landessprache auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (GER) (Art. 11 lit. a BüG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG i.V.m Art. 6 BüV). Das Referenz- niveau B1 ("Fortgeschrittene Sprachverwendung") verlangt, dass Hauptpunkte verstanden werden, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Wer das Referenzni- veau B1 erreicht, kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoff- nungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben (https://www.europaeischer-referenzrahmen.de). Geht man davon aus, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung über die entsprechenden Sprachkompetenzen verfügte und nachdem keine Hinweise dafür bestehen, dass er diese zwischenzeitlich eingebüsst hat, muss gefolgert werden, dass er im Rahmen der Untersuchung seine sprachlichen Kompetenzen erheblich schlechter darstellte, als sie sind, und bewusst die Dienste von Dolmet- schern in Anspruch genommen hat, obwohl er derer gar nicht bedurft hätte. Seine Gründe dafür bleiben im Dunkeln. Berücksichtigt man aber weiter, dass der Be- schuldigte, nachdem er im erstinstanzlichen Verfahren vom Vorsitzenden mehr- mals auf Widersprüche in seinen Aussagen hingewiesen wurde, vorbrachte, dass nicht richtig übersetzt worden sei (Urk. 58 S. 18 f., 24), drängt sich der Verdacht geradezu auf, dass die Sprachprobleme vorgeschoben sind und der Dolmetscher bewusst als Instrument zur Erklärung und Verwedelung von Widersprüchen in den Aussagen eingesetzt wird. Wäre der Beschuldigte tatsächlich der Auffassung, dass seine Aussagen falsch übersetzt wurden, so hätte er ein entsprechendes Berichtigungsbegehren stellen können, was er nicht getan hat. Diesbezüglich ist auch im Berufungsverfahren kein formeller Antrag erfolgt (Prot. II S. 7 f.). Die do- kumentierten Beanstandungen der Übersetzungen (Urk. 102) erscheinen sodann

- 15 - marginal und vermöchten an der gesamthaften Würdigung der Aussagen des Be- schuldigten nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 4.8 Abgesehen davon verstrickte sich der Beschuldigte in seinen Einvernahmen in zahlreiche erhebliche Widersprüche. Nicht nur vermögen seine Aussagen die gutachterlichen Erkenntnisse nicht umzustossen, vielmehr sind sie derart inhomogen, dass sich gestützt darauf keine eigenständige Sachverhaltsdarstel- lung erstellen lässt. So gab er zur zentralen Frage, ob er auf die am Boden lie- gende Privatklägerin eingeschlagen habe, wechselweise zur Antwort, dass er sie nach ihrem Fall zu Boden weiter geschlagen habe (Urk. 58 S. 18) und dass es nicht stimme, dass er sie weiter geschlagen habe, als sie am Boden gelegen sei (Urk. 58 S. 19). Auf den Widerspruch angesprochen, bezichtigte er die Dolmet- scherin der falschen Übersetzung, wofür allerdings keine konkreten Hinweise be- stehen. In ebenso unlösbare Widersprüche verwickelte sich der Beschuldigte hin- sichtlich der Anzahl Hammerschläge. Dazu bewegen sich seine Aussagen in ei- nem Spektrum von insgesamt 3 oder 4 Schlägen (Urk. 2/2 S. 12), ein paar Mal (Urk. 2/2 S. 4), zwei Mal ganz leicht auf die Stirn (Urk. 2/4 S. 6), dreimal und als sie danach zu Boden gegangen sei noch weitere Male (Urk. 2/5 S. 3), drei Mal ganz leicht auf die Stirn bzw. Schläfe (Urk. 2/5 S. 4) und schliesslich unbekannt viele Male (Urk. 58 S. 19). Dieses Aussageverhalten spricht für sich. Seine Ant- worten auf dieselbe Frage erfolgen scheinbar wahllos, entsprechend kommt ihnen keinerlei Beweiswert zu. Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass seine Sachverhaltsdarstellung weder geeignet ist, die gutachterlichen Feststellungen zu entkräften, noch eine Basis für einen von der Anklage abweichenden Sachverhalt zu legen. Dementsprechend ist insbesondere auch betreffend die angebliche Notwehrsituation nicht auf seine Ausführungen abzustellen, zumal auch seine diesbezüglichen Ausführungen in sich nicht schlüssig sind.

5. Auch hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin kann auf die zutreffenden und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nicht nur stimmen ihre insgesamt drei ausführlichen Befragungen in den wesentlichen Punkten inhaltlich überein, sie sind auch mit den Schlussfolgerun- gen der beiden Gutachten in Einklang zu bringen (Urk. 3/1 - 5, Urk. 75 S. 21 ff.).

- 16 -

E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2020 wurde der Beweisantrag auf Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens abgewiesen (Urk. 85).

E. 5.1 Die von der Verteidigung ins Feld geführte Kritik daran verfängt nicht. So will sie insbesondere in den Aussagen der Privatklägerin zu deren Endlage ein widersprüchliches und wankelmütiges Aussageverhalten erkennen, welches ein gewichtiges Indiz dafür sei, dass sie ab dem Zeitpunkt, als sie als Folge der Hammerschläge ganz zu Boden gegangen sei, nicht die Wahrheit gesagt habe (Urk. 60 S. 14 ff.; Urk. 103 S. 14 f.). Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin nicht für jede Phase der Auseinander- setzung ihre genaue Lage und Positionsänderungen beschreiben konnte. In An- betracht der Dynamik und Dramatik der Geschehnisse ist dies aber auch nicht weiter erstaunlich. Im Lichte der heftigen Schläge und der damit verbundenen Schmerzen ist es nachvollziehbar, dass sie sich in erster Linie auf ihren Selbst- schutz konzentriert hat. Dass sich zudem seine gesprochenen Worte mehr in ihr Gedächtnis eingeprägt haben als die jeweilige Lage ist ebenfalls nachvollziehbar. Da die konkrete Lage ohnehin nicht klar in Rücken- oder Seitenlage zu unter- scheiden ist, weil die Übergänge fliessend sind und die verschiedenen Bereiche des Körpers jeweils unterschiedliche Lagen einnehmen können, ist es auch nicht weiter erstaunlich, wenn die Antworten auf die entsprechenden Fragen differen- ziert ausfallen. Aus diesem Aussageverhalten lassen sich somit keine Rück- schlüsse auf die Glaubhaftigkeit der weiteren Aussagen ziehen, schon gar nicht in der Art der von der Verteidigung gezogenen (vgl. Urk. 103 S. 14 f.).

E. 5.2 Eben so wenig zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ver- mag die Mutmassung der Verteidigung beizutragen, wonach auf Grund des all- seits beschriebenen friedfertigen Wesens und Charakters des Beschuldigten aus- zuschliessen sei, dass letzterer die Privatklägerin während der Auseinanderset- zung erniedrigt, beschimpft und beleidigt hätte, etwa mit den Begriffen "Mist- stück", "Drecksstück" "Hündin" und weiteren Verunglimpfungen über die Familie der Privatklägerin als Zigeuner (Urk. 60 S. 17; Urk. 103 S. 19 f.). Vom Tempera- ment eines Menschen im Normalzustand auf sein Verhalten in Ausnahmesituatio- nen zu schliessen, ist blosse Spekulation. Allgemein bekannt ist nämlich das Ge- genteil: Auch höfliche, introvertierte Menschen sind unter Umständen in der Lage,

- 17 - ungeheures zu vollbringen (anstatt vieler: Gerhart Hauptmann, Bahnwärter Thiel, Reclam Verlag).

E. 5.3 Schliesslich hält die Verteidigung dafür, dass der Beschuldigte auf Grund seiner Verletzung am Mittelfinger gar nicht in der Lage gewesen wäre, mit beiden Händen den Kopf der Privatklägerin auf den Boden zu schlagen (Urk. 60 S. 17). Wie oben unter Ziff. III. 4.4. festgehalten, war die Verletzung am Mittelfinger eine verhältnismässig leichte. Inwiefern ihn diese bei der Ausübung der vorgeworfenen Handlungen gehindert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Schliesslich hinderte sie ihn auch nicht daran, die Spuren wegzuwischen und sich umzuziehen.

E. 5.4 Zusammenfassend lässt sich somit aus den Aussagen der Privatklägerin schliessen, dass diese – auch wenn diese teilweise anerkanntermassen etwas übertrieben erscheinen – im Kern ohne weiteres mit dem objektiven Beweiser- gebnis, insbesondere den forensischen Gutachten, und dem Anklagevorwurf in Einklang zu bringen sind, im Gegensatz zu der vom Beschuldigten geltend ge- machten Sachverhaltsvariante. Was sodann die dem Anklagesachverhalt unmittelbar vorausgegangene (tätliche) Vorgeschichte betrifft, muss diese nicht bis ins Detail erstellt werden. Es kann durchaus so gewesen sein, dass die Privatklägerin aggressiv aufgetreten ist. Da- für, dass der Beschuldigte dadurch wirklich Angst verspürte, sind indes keine An- haltspunkte ersichtlich. Im Gegenteil sprechen die Umstände, dass die Privatklä- gerin sich im Badezimmer eingeschlossen hat und der Beschuldigte dann einfach in die Küche ging und nicht etwa die Wohnung verlassen hat, eher dagegen. Die in der Anklageschrift nicht festgehaltene dem Anklagesachverhalt unmittelbar vorausgegangene Vorgeschichte erscheint unter den gesamten Umständen als nicht relevant und im Tatzeitpunkt als bereits abgeschlossen, weshalb nicht weiter drauf einzugehen ist.

E. 6 Aus den Aussagen der weiteren befragten Personen ergeben sich mit Bezug auf den Tatablauf keine Erkenntnisse (Urk. 4). Die zusammenfassende Würdi- gung der unter 3. - 5. dargestellten Beweismittel lässt keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte zumindest noch mit dem Fäustel auf den Kopf der Privatklägerin

- 18 - eingeschlagen hat, als diese bereits zu Boden gegangen war bzw. in Bodennähe sich befunden hat, was denn grundsätzlich auch die Verteidigung einräumt (Urk. 103 S. 11).

E. 7 Auch hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts erweisen sich die Ausfüh- rungen der Vorinstanz als zutreffend (Urk. 75 S. 28 f.). Ergänzend gilt was folgt.

E. 7.1 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsa- chen und ist damit Tatfrage (Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 659; BGE 137 IV 1 ff., 4). Es geht dabei um einen in- neren Vorgang, auf den nur anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahr- lässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 ff., 4, m.w.H.). Nicht zu übersehen ist jedoch, dass in diesem Bereich Tat- und Rechts- fragen sehr eng miteinander verbunden sein können (BGE 119 IV 1 ff., 3 = Pra 82 [1993] Nr. 237 S. 881 f.).

E. 7.2 Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten ist nunmehr das äussere Verhalten des Beschuldigten zu beleuchten, um daraus Rückschlüsse zu ziehen, was in ihm vorging, als er die Privatklägerin wie beschrieben mit einem Fäustel traktierte. Wie oben ausgeführt hat der Beschuldigte die Privatklägerin zuerst mit einem Fäustel niedergeschlagen. Als diese am Boden liegend bzw. sich in Bo- dennähe befand, schlug er erneut mit dem Fäustel auf sie bzw. ihren Kopf ein. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er mit seinem Verhalten – seinem Tatentschluss entsprechend – die Privatklägerin habe töten wollen.

E. 7.3 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Fäustel der- art gegen den Kopf schlug, dass diese zu Boden fiel, bewusstlos wurde und dabei schwerste, lebensbedrohliche Verletzungen am Kopf erlitt. Dies beweist, dass die Schläge mit grösster Krafteinwirkung ausgeführt wurden. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er nur leicht bzw. "nicht stark" geschlagen habe (Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/5 S. 4), ist offensichtlich falsch und wurde gutachterlich widerlegt. Es ist allgemein bekannt, dass solche Schläge zu schweren bis tödlichen Verletzun-

- 19 - gen führen können. Dies ist auch dem Beschuldigten bekannt. Er bestätigte zu wissen, dass selbst Schläge mit einem viel kleineren Gegenstand zum Tod führen können. Und er bestätigte auch, dies zwar in Panik aber willentlich und bei vollem Bewusstsein getan zu haben (Urk. 2/2 S. 12). Wer wie der Beschuldigte mit einem Fäustel willentlich und heftig gegen den Kopf einer Frau schlägt, weiss um die Möglichkeit, dass diese als Folge der Schläge sterben kann. Wer wie der Be- schuldigte trotz dieses Wissens mit einem Fäustel in der genannten Weise zu- schlägt, rechnet mit dem Tod des Opfers. Anders kann dieses Verhalten schlech- terdings nicht interpretiert werden. Die Aussage des Beschuldigten, wonach der die Privatklägerin nicht habe töten wollen, ist im Lichte seines an den Tag geleg- ten Verhaltens eine offensichtliche Schutzbehauptung. Vielmehr lässt sein Verhal- ten nur den Schluss zu, dass er den Tod gewollt und nicht bloss in Kauf genom- men hat. Damit erweist sich auch seine Behauptung, wonach er sich lediglich ge- gen die Angriffe haben wehren wollen, als haltlos. In diesem Zusammenhang braucht darauf ohnehin nicht eingegangen zu werden. Es würde nichts an der Beurteilung ändern: Spätestens von dem Moment an, als die Privatklägerin am Boden lag, ist sein Verhalten nicht anders zu interpretieren als ein vom Willen zur Tötung getriebenes. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Privatkläge- rin nicht verstorben ist. Er ging offenbar von ihrem Tod aus, als er von ihr abliess, was er auch gegenüber seiner Tochter bestätigte, was diese wiederum als Zeugin bestätigte (Urk. 4/4 S. 6, Urk. 4/10 S. 4). Zweifel an dieser Aussage und deren Verwertbarkeit, wie sie die Verteidigung vor Vorinstanz anbrachte, gibt es keine (Urk. 60 S. 25). Einerseits ist die Tochter dem Vater gegenüber, im Gegensatz zur Mutter, wohlgesonnen. Dies hat sie bei mehreren Gelegenheiten ausdrücklich ge- sagt und ergibt sich auch aus ihrem generellen Aussageverhalten. Hinweise für eine Falschbelastung gibt es keine, ganz im Gegenteil: So gab sie in der ersten polizeilichen Einvernahme nach der Tat an, dass sich ihr Vater in einer Notwehrsi- tuation befunden und lediglich gewehrt habe. Zudem erfüllt die polizeiliche Ein- vernahme die gesetzlichen Vorgaben (BGE 144 IV 28) und es ist nichts erkenn- bar, was ihrer Verwertbarkeit im Wege steht. Die Absicht des Beschuldigten zu tö- ten, ist damit klar erstellt.

- 20 -

E. 7.4 Die dazu vorgebrachte anwaltliche Kritik verfängt nicht: Die Verteidigung bezeichnete vor Vorinstanz die Annahme der Tötungsabsicht als absurd. Die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen seien als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren, sofern die Narben im Kopfbereich nicht bleibender Natur seien (Urk. 60 S. 23 f.). Dies ist, wie sich den Videoauf- nahmen der Einvernahmen der Privatklägerin ohne weiteres entnehmen lässt, je- doch der Fall (Urk. 3/5). Zudem stellt die Verteidigung sich weiterhin auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte, sofern er die Privatklägerin hätte töten wollen, stärker zugeschlagen hätte und es zu schwereren Verletzungen gekommen wäre (Urk. 60 S. 23 ff.; Urk. 103 S. 22 f.). Schliesslich habe keine Lebensgefahr be- standen (vgl. Urk. 103 S. 6 f.), wie sich dem Bericht des erstbehandelnden Arztes entnehmen lasse (Urk. 6/8 S. 2). Hierzu gilt es zu bemerken, dass es sich beim erwähnten Bericht nicht um ein Gutachten handelt. Das Dokument ist nichts wei- ter als ein mehr oder weniger stichwortartiger Befund aus traumatologischer Sicht. Das umfassende, einlässliche und überzeugende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin kommt zu klaren Befunden. Demnach ist es lediglich dem Zufall zu verdanken, dass es in Anbetracht der Schwere bzw. Ausdehnung der festgestell- ten Kopfschwartendurchtrennungen am behaarten Kopf nicht zu Schädelfraktu- ren, Blutungen im Kopfinnern oder Hirngewebeverletzungen oder einer Luftembo- lie zufolge Eindringen von Luft in das verletzte Gefässsystem gekommen sei. Oh- ne rechtzeitige ärztliche Intervention wäre mit dem Ableben der Privatklägerin zu rechnen gewesen. Mit anderen Worten: Die Privatklägerin ist nicht wegen zu we- nig starken Schlägen des Beschuldigten nicht verstorben, sondern aus purem Zu- fall. Geeignet den Tod der Privatklägerin herbeizuführen wäre die Intensität der Schläge allemal gewesen (Urk. 6/14 S. 17 f.).

E. 7.5 Somit ist auch der subjektive Sachverhalt der Anklage erstellt, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin töten wollte, als er sie mit dem Fäustel schlug. IV. Rechtliche Würdigung

1. Mit Bezug auf die rechtliche Würdigung kann vollumfänglich auf die zutref- fende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden, insbesondere auch

- 21 - was die Abgrenzung zum Mord und zum Totschlag anbelangt, welche denn auch von der Verteidigung nicht beanstandet wird (Urk. 60 S. 27; Urk. 103 S. 24), und dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte (Urk. 75 S. 30 ff.).

2. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz (vgl. Urk. 60 S. 28; Urk. 103 S. 24) ist von der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus- zugehen.

E. 10 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 29'706.25 Gutachten / Expertisen etc. Fr. 1'359.00 Auslagen Untersuchung Fr. 50.00 Diverse Kosten Fr. 370.00 Zeugenentschädigung amtliche Verteidigung (RA X._____; inkl. Barauslagen Fr. (…) und Mwst)

- 36 - Fr. 10'653.70 unentgeltliche Rechtsvertreterin Privatklägerin (RAin Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 11 (…)

E. 12 (Mitteilungen)

E. 13 (Rechtsmittel)"

2. In Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung wird dieser in Korrektur des Urteils des Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom

7. Juli 2020 (DG190354) für ihre Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 57'774.15 (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer von 7.7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Vorinstanz hiervon bereits den Betrag von Fr. 41'844.55 ausbezahlt hat. Nach Abzug der geleisteten Zah- lungen verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr. 15'929.60.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.

4. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festsetzung seiner Entschädigung durch die Vorinstanz eine Prozess- entschädigung von Fr. 2'938.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

6. Gegen Ziffern 2 bis 4 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1009 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  2. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'500.00 amtliche Verteidigung Fr. 758.70 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) - 38 - − die zuführenden Polizeibeamten, Justizvollzugsanstalt Pöschwies (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die III. Strafkammer (Geschäfts-Nr. UP200059-O, unter Rücksendung der Akten UP200059-O)
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

bergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200443-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 3. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 7. Juli 2020 (DG190354) sowie X._____, lic. iur., Beschwerdeführer

- 2 - betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 7. Juli 2020 (DG190354)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

11. Dezember 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 75 S. 48 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sin- ne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 678 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung und der Vereinbarung vom 22. /

24. Juni 2020 dazu verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. August 2018 als Genugtuung zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss seiner Anerkennung und der Vereinbarung vom 22. / 24. Juni 2020 gegenüber der Privatklägerin aus dem ein- geklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, la- gernden Gegenstände (Geschäfts-Nr. 73559496 / K180829-090) werden der Pri- vatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − Asservat-Nr. A011'805'553 Trägershirt weiss mit blutverdächtigen Antragun- gen (verwaschen erscheinend) − Asservat-Nr. A011'805'575 Hose grau, "C&A", ohne Gürtel, mit blutverdächti- gen Antragungen

- 4 - − Asservat-Nr. A011'805'633 Plastic-Kübel blau, mit schwarzem Traggriff (Pos.

15) innen noch nass (bei der Sicherstellung), mit blutverdächtigen Antragun- gen − Asservat-Nr. A011'805'655 Nachttisch-Lampe, mit blauem Kunststoff-Teil (Pos. 13), beschädigt, mit Kunststoff-Bruchstücken − Asservat-Nr. A011'808'030 BH hell, "esmara", aufgeschnitten, stark blutig − Asservat-Nr. A011'808'041 Freizeithose schwarz, "crivib", aufgeschnitten − Asservat-Nr. A011'808'052 Unterhose weiss, "ellen amber", Grösse L, aufge- schnitten, blutig − Asservat-Nr. A011'808'063 Frotteetuch/Handtuch, weiss, stark blutig

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

4. September 2018 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, lagernde Mobiltelefon Emporia, schwarz mit SIM-Karte (A013'183'487) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgege- ben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, la- gernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − Asservat-Nr. A011'805'757 Hemd rosa, "Charles Vögele" (Easy Care), Grös- se 39/40, mit geringen blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'768 (Träger) Unterleibchen weiss, "CANDA", Grösse XXL, mit blutverdächtigen Antragungen (beidseitig) − Asservat-Nr. A011'805'791 Hose schwarz, "CANDA", ohne Gürtel, Grösse 26, mit blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'804 Unterhose schwarz, "NICK TYLER", Grösse XL − Asservat-Nr. A011'805'724 1 Paar Socken beige, Grösse 41-43, mit blutver- dächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'713 1 Paar Halbschuhe dunkelbraun, "bugatti", Gr. 43, beide Schuhe mit blutverdächtigen Antragungen

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, la- gernden Gegenstände (Geschäfts-Nr. 73559496 / K180829-090) werden eingezo- gen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet: − Asservat-Nr. A011'805'597 Mikrospuren ab Küchenboden, Defekte (bei Pos.4)

- 5 - − Asservat-Nr. A011'805'677, Rollgabelschlüssel, ohne Bezeichnung, Gewicht ca.470 g (Pos. 3), mit blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'688 Messer, heller Holzgriff, ohne Bezeichnung (Pos. 3), Gesamtlänge etwa 27 cm, Klingenlänge etwa 14.5 cm, Klingenbreite, max. etwa 2.5 cm, beidseitig (Griff und Klinge) mit feinen blutverdächtigen Spritzern − Asservat-Nr. A011'805'702 Fäustel, Holzgriff, Bezeichnung auf Metallkopf 1000 (Pos. 12), Gewicht ca. 1095 g, mit blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'746 Reinigungslappen rot (Pos. 5)

9. Die sichergestellten und unter der Geschäfts-Nr. 73559496 / K180829-090 lagern- den Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: − A011'805'735 Werkzeug-/Schartenspur - Eindruck-Spur (Abformmasse) − A011'805'291 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'519 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'520 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'531 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'542 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'564 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'586 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'600 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'622 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'644 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'666 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'699 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'780 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'815 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'826 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'808'610 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'808'621 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'808'632 Vergleichs-WSA − A011'835'022 Vergleichs-WSA − A011'810'790 Vergleichs-WSA − A011'810'803 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'810'814 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'807'764 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'908 DNA-Spur - Scenesafe FAST − A011'809'806 DNA-Spur - Scenesafe FAST − A011'809'839 DNA-Spur - Wattetupfer

- 6 - − A011'809'851 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'862 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'873 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'884 DNA-Spur - Wattetupfer

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 29'706.25 Gutachten / Expertisen etc. Fr. 1'359.00 Auslagen Untersuchung Fr. 50.00 Diverse Kosten Fr. 370.00 Zeugenentschädigung amtliche Verteidigung (RA X._____; inkl. Barauslagen Fr. 41'844.55 und Mwst) Fr. 10'653.70 unentgeltliche Rechtsvertreterin Privatklägerin (RAin Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 103 S. 2 f.; Prot. II S. 8)

- 7 -

1. Der Beschuldigte sei der eventualvorsätzlich versuchten Tötung i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren zu bestrafen, dies unter Anrechnung der vom Beschuldigten bis und mit heute erstandenen Haft von 1010 Tagen (Untersuchungshaft bzw. vorzeitigen Strafvollzug).

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zur Hälfte unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben und im Mehrumfang für vollziehbar zu erklären.

4. Die bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens angefallenen Ver- fahrenskosten seien exkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin seien unter Vorbehalt ei- ner Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Staatskas- se zu nehmen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien inkl. der darauf entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 81 S. 1; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Vertretung der Privatklägerschaft: (Urk. 95) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Für den Gang des Verfahrens bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 4 ff.).

2. Der Beschuldigte hat gegen das vorinstanzliche Urteil vom 7. Juli 2020 mit Eingabe vom 14. Juli 2020 Berufung angemeldet (Urk. 67). Mit Eingabe vom

10. November 2020 hat der Beschuldigte die Berufung erklärt und einen Beweis- antrag in Form eines Antrages auf Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens gestellt (Urk. 77).

3. Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2020 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und ei- ne Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob bezüg- lich der Berufung Anschlussberufung – in Beachtung von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO – erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Stellungnahme zum Beweisantrag ge- stellt (Urk. 79).

4. Mit Eingabe vom 16. November 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages zu verzichten. Zudem wurde die Abweisung des Beweisantrages beantragt (Urk. 81).

5. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2020 wurde der Beweisantrag auf Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens abgewiesen (Urk. 85).

6. Am 3. Juni 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und

– abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 100) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.).

- 9 - II. Prozessuales Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte die Bestrafung wegen eventual- vorsätzlich versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Als Sanktion beantragt er eine Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren. Zu- dem wird beantragt, den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren zur Hälfte aufzuschieben und im Mehrumfang zu vollziehen. Weiter wird die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse beantragt (Urk. 77; Urk. 103 S. 2 f.). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). An der Berufungsverhandlung blieben die Dispositiv Ziffern 1 (Schuld- spruch), 3 (Genugtuung), 4 (Schadenersatzpflicht), 5 - 9 (Verfügung über be- schlagnahmte/sichergestellte Gegenstände und Spuren) und 10 (Kostenfestset- zung mit Ausnahme Honorar amtliche Verteidigung) unangefochten (Prot. II S. 7) und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mittels Beschlusses fest- zustellen. III. Sachverhalt

1. Der Beschuldigte anerkennt den äusseren Ablauf der Geschehnisse gemäss Anklage weitgehend. Soweit er geständig ist, steht dieses Geständnis mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang. Diesbezüglich ist der Sachverhalt erstellt. Er bestreitet jedoch, weiter auf die Privatklägerin eingewirkt zu haben, als diese zu Folge der vorausgegangenen Schläge am Boden lag. Zudem habe er den Tod der Privatklägerin nicht vorsätzlich, sondern bloss eventualvorsätzlich in Kauf ge- nommen. Darüber hinaus macht er geltend, dass den in der Anklage geschilder- ten Geschehnissen ein Angriff der Privatklägerin vorausgegangen sei. Seine Handlungen seien lediglich eine Abwehrreaktion darauf gewesen (Urk. 77, Urk. 100 S. 9 f.; Urk. 103 S. 20 ff.). Im Folgenden ist zu untersuchen, ob sich der Anklagesachverhalt und die Ergänzungen des Beschuldigten in tatsächlicher Hin- sicht, wie von diesem behauptet, zugetragen haben.

- 10 -

2. Die Vorinstanz hat die Beweismittel sowie die Grundsätze der Beweiswürdi- gung umfassend und zutreffend wiedergegeben. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 75 S. 11 ff.).

3. Eine sehr hohe Beweiskraft kommt den Gutachten des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und zur Interpretation der Blutspurenbilder des Forensischen Instituts Zürich zu (Urk. 6/14; Urk. 10/18). Gestützt auf ersteres lassen sich einerseits die in der An- klage aufgeführten Verletzungen der Privatklägerin erstellen und andererseits sind sie ohne weiteres mit dem Anklagesachverhalt, jedoch kaum mit dem vom Beschuldigten behaupteten Handlungsablauf in Einklang zu bringen. Dies gilt auch für das Blutspurenbildergutachten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffen- den und sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 13 ff.). Die von der Verteidigung diesbezüglich angebrachte Kritik verfängt nicht und vermag insbesondere nicht die vom Beschuldigten vorgebrachten Ausführun- gen zu stützen. Es ist nachfolgend im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten darauf einzugehen (Urk. 60 S. 19; Urk. 103 S. 5 ff.).

4. Der Beschuldigte wurde mehrfach einvernommen. Die Würdigung ergibt, wie dies die Vorinstanz nach ausführlicher, sorgfältiger und zutreffender Begründung getan hat (Urk. 75 S. 18 ff.), ein inhomogenes Aussagebild. Dabei kann offen bleiben, ob dieses Folge einer mit der Verteidigung besprochenen Strategie ist (Urk. 75 S. 19). Tatsache ist jedenfalls, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht nur in sich selbst widersprüchlich und wenig lebensnah sind, sondern mit dem übrigen Beweisergebnis nicht in Einklang zu bringen sind. 4.1. So will die Verteidigung im Umstand, dass im Bereich des Korridors vor der Badezimmertüre kaum Blutspritzer festgestellt wurden, einen Beweis sehen, dass der Beschuldigte an dieser Stelle noch nicht mit dem Hammer auf die Privatkläge- rin eingeschlagen habe (Urk. 60 S. 19; Urk. 103 S. 8). Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht zulässig. Wie das Gutachten nachvollziehbar und überzeugend fest- hält, werden bei ersten Schlägen jeweils nur wenige – wenn überhaupt – Blutspu- ren verursacht (Urk. 10/18 S. 16). Es liegt demnach vielmehr nahe, dass – mit der

- 11 - Anklage – die ersten Schläge abseits der Stelle mit den massiven Blutspuren verabreicht wurden. 4.2. Als ebenso unzutreffend erweist sich die anwaltliche Schlussfolgerung, wo- nach die Hammerschläge verabreicht worden seien, bevor die Privatklägerin ganz zu Boden gegangen sei (Urk. 60 S. 20; Urk. 103 S. 9). Ganz im Gegenteil hält das Gutachten klar fest, dass die festgestellten Blutspritzer nicht mit denjenigen einer knienden blutenden Person vereinbar sind. Vielmehr sprächen die Ergebnisse der Blutspurenuntersuchung äusserst stark für die Hypothese, wonach die Blutspritzer im Korridor- und Kücheneingangsbereich entstanden sind, während sich das Op- fer in Bodennähe resp. in liegender Position befunden hat, als auf dessen bluten- den Kopf einschlagen wurde (Urk. 10/18 S. 16). Die klare Formulierung im Gut- achten bietet keinerlei Anhaltspunkte für die von der Verteidigung insinuierte Un- terscheidung zwischen "in Bodennähe" und "am Boden liegend" als zwei ver- schiedene mögliche Positionen. Vielmehr ist die Formulierung "am Boden lie- gend" nichts Weiteres als eine Konkretisierung zur Formulierung "in Bodennähe". 4.3. Unzutreffend erweist sich weiter die Schlussfolgerung der Verteidigung, wo- nach nicht klar sei, welche Blutspritzer auf den abgewischten Flächen klar defi- nierte Ränder und welche auf Grund des Verwischens veränderte Ränder hätten, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, dass nach dem Abwischen erneut in Bodennähe auf das Blut eingewirkt worden sei (Urk. 60 S. 20). Zwar trifft zu, dass nicht jede einzelne Blutspur einem klaren Entstehungszeitpunkt zugeordnet wer- den kann. Entscheidend ist jedoch, dass im Gutachten auf schlüssige Weise fest- gestellt wurde, dass diverse "nachträgliche" Blutspritzer auf den abgewischten Flächen festgestellt werden konnten (Urk. 10/18 S. 9, 13, 15). 4.4. Auch die Hypothese, wonach die nachträglichen Blutspritzer vom Beschul- digten selbst stammen, findet in den Akten keine Stütze. Zwar wurden – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 103 S. 9) – keine DNA-Asservate gesichert (Urk. 10/3). Die Behauptung, wonach sich dem Gutachten entnehmen lasse, dass die Bisswunde am Mittelfinger des Beschuldigten auch noch mehr als 3 Stunden nach dem Vorfall stark geblutet habe, ist indes aktenwidrig (Urk. 60 S. 21; Urk. 103 S. 10). Der dazu angeführten Belegstelle im medizinischen Gutachten

- 12 - über den Beschuldigten lässt sich einzig entnehmen, dass um die 0.8 cm durch- messende dunkelrote Verkrustung reichlich Blutaustritt festgestellt werden konnte (Urk. 5/6 S. 4). Der blosse Begriff des Blutaustritts besagt einzig, dass Blut ausge- treten ist, sagt jedoch nichts über den Austrittszeitpunkt des Bluts. Was konkret darunter zu verstehen ist, ergibt sich auf den nach der Tat angefertigten Fotogra- fien des Beschuldigten (Urk. 10/8): Der Blutaustritt beschränkt sich auf einge- trocknete Spuren auf dem dritten und teilweise auch auf dem zweiten Fingerglied des betroffenen und angrenzenden Fingers. Eine frische Blutung ist nicht zu er- kennen. Auch der Bericht über die ambulante Behandlung des Beschuldigten hält als Befund am Finger einzig die Ablösung des Nagels fest. Von anderweitigen Verletzungen ist nicht die Rede. Hinweise auf eine aufwändige Wundversorgung oder gar Nähen fehlen (Urk. 5/1). Es genügte das Anlegen eines einfachen Ver- bandes (Urk. 18/8). Auf Grund des Bagatellcharakters der Verletzung ist deshalb nicht davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt ein erheblicher Blutaustritt statt- gefunden hat, welcher zu zahlreichen Blutspritzern an der Wand hätte führen können. Von einem solchem ist denn auch weder im Polizeirapport (Urk. 1/1 S. 8,) die Rede, noch hat die unmittelbar nach der Tat anwesende Tochter des Be- schuldigten einen solchen festgestellt. Diese berichtet einzig von einem abgebis- senen Fingernagel (Urk. 4/4, S. 7). Insbesondere aber sähe das Blutspurenbild anders aus: Es würden sich nicht zahlreiche Blutspritzer nur in Bodennähe befin- den, wenn sie vom blutenden Finger des Beschuldigten, welchen dieser nach dem Biss sowohl im Stehen als auch bei den Reinigungsarbeiten geschüttelt ha- ben will (Urk. 2/5 S. 2 f.), herrühren würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Blutspritzer von der Privatklägerin stammen, zumal auch nicht erklärbar ist, weshalb die Blutspritzer vom Finger des stehenden und sich im Rahmen der Rei- nigungsarbeiten bewegenden Beschuldigten ausschliesslich in Bodennähe hätten auftreffen sollen. 4.5. Schliesslich zweifelt die Verteidigung die Schlussfolgerung des Gutachtens an, wonach das Spurenbild gegen das vom Beschuldigten beschriebene Aufhe- ben und anschliessende Fallenlassen des Kopfs der am Boden liegenden Privat- klägerin spräche (Urk. 60 S. 22; Urk. 103 S. 10). So sei das Fehlen der radialen Blutspuren, welche gemäss Gutachten beim beschriebenen Fallenlassen des

- 13 - Kopfes auftreten müssten, auch dadurch zu erklären, dass der Beschuldigte diese weggereinigt habe. Zudem sprächen die fehlenden Blutspritzer auch gegen den Anklagevorwurf, wonach er mit dem Hammer gegen deren Kopf geschlagen ha- be, müsste dies doch ebenfalls radiale Spuren zur Folge gehabt haben. Zudem hätten die Rettungsarbeiten wohl zu einer Veränderung des Spurenbildes geführt (Urk. 60 S. 22; Urk. 103 S. 10). Vorab gilt es festzuhalten, dass die fotografisch festgehaltene Lage der Privatklä- gerin derjenigen entspricht, welche die ausgerückte Polizei im Rahmen der ersten Spurensicherung vorgenommen hat (Urk. 1/2). Auf den entsprechenden Fotos ist klar zu erkennen, dass der Kopf in Seitenlage am Rande der grossen Blutlache liegt. Dies passt zur Schilderung der Tochter des Beschuldigten, welche kurz nach der Tat eintraf und die Privatklägerin in Seitenlage brachte (Urk. 4/5 S. 5). Inwiefern dies relevante Veränderungen des Blutspurenbildes hätte nach sich ziehen sollen und in welcher Art diese hätten sein können, ist nicht ersichtlich. Auch die Verteidigung begründet ihre Annahme nicht, weshalb die Behauptung, wonach die Veränderung "höchstwahrscheinlich" sei (Urk. 60 S. 22), völlig aus der Luft gegriffen ist. 4.6. Dies gilt auch für die abschliessende Schlussfolgerung der Verteidigung, wonach aus dem Gutachten – generell – keine verlässlichen Schlüsse gezogen werden können (Urk. 60 S. 23; Urk. 103 S. 11). Aus dem Gutachten geht im Ge- genteil ganz klar hervor, dass die Blutspritzspurenbilder im Korridor- und Küchen- eingangsbereich entstanden sind, während sich die Geschädigte in Bodennähe resp. in einer liegenden Position befunden hat. Hingegen sind die Blutspurenbil- der mit der vom Beschuldigten vorgetragenen Tatvariante, wonach sich die Pri- vatklägerin in stehender resp. kniender Position befunden habe, als auf ihren Kopf eingewirkt worden sei, nicht zu vereinbaren (Urk. 10/18 S. 14). 4.7. Schliesslich fällt hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten auf, dass er im gesamten Verfahren auf dem Beizug eines Dolmetschers bestand (Urk. 2/1). Er gab an, nur wenig Deutsch zu sprechen. Daran bestehen erhebliche Zweifel. Gab er anfänglich an, kaum Deutsch zu verstehen und es lediglich ein bisschen zu sprechen (Hafteinvernahme vom 30. August 2018, Urk. 2/1 S. 1), antwortete er in

- 14 - der Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meist ohne Dolmetscher und gab an, das meiste zu verstehen (Urk. 58 S. 3 ff.). Da er im Jah- re 2008 eingebürgert wurde und keine Hinweise auf ein nicht ordnungsgemässes Einbürgerungsverfahren bestehen, ist davon auszugehen, dass er die Mindestan- forderungen in sprachlicher Hinsicht erfüllte. Diese verlangen gemäss Bundes- recht mündliche Kenntnisse in einer Landessprache auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (GER) (Art. 11 lit. a BüG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG i.V.m Art. 6 BüV). Das Referenz- niveau B1 ("Fortgeschrittene Sprachverwendung") verlangt, dass Hauptpunkte verstanden werden, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Wer das Referenzni- veau B1 erreicht, kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoff- nungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben (https://www.europaeischer-referenzrahmen.de). Geht man davon aus, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung über die entsprechenden Sprachkompetenzen verfügte und nachdem keine Hinweise dafür bestehen, dass er diese zwischenzeitlich eingebüsst hat, muss gefolgert werden, dass er im Rahmen der Untersuchung seine sprachlichen Kompetenzen erheblich schlechter darstellte, als sie sind, und bewusst die Dienste von Dolmet- schern in Anspruch genommen hat, obwohl er derer gar nicht bedurft hätte. Seine Gründe dafür bleiben im Dunkeln. Berücksichtigt man aber weiter, dass der Be- schuldigte, nachdem er im erstinstanzlichen Verfahren vom Vorsitzenden mehr- mals auf Widersprüche in seinen Aussagen hingewiesen wurde, vorbrachte, dass nicht richtig übersetzt worden sei (Urk. 58 S. 18 f., 24), drängt sich der Verdacht geradezu auf, dass die Sprachprobleme vorgeschoben sind und der Dolmetscher bewusst als Instrument zur Erklärung und Verwedelung von Widersprüchen in den Aussagen eingesetzt wird. Wäre der Beschuldigte tatsächlich der Auffassung, dass seine Aussagen falsch übersetzt wurden, so hätte er ein entsprechendes Berichtigungsbegehren stellen können, was er nicht getan hat. Diesbezüglich ist auch im Berufungsverfahren kein formeller Antrag erfolgt (Prot. II S. 7 f.). Die do- kumentierten Beanstandungen der Übersetzungen (Urk. 102) erscheinen sodann

- 15 - marginal und vermöchten an der gesamthaften Würdigung der Aussagen des Be- schuldigten nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.8. Abgesehen davon verstrickte sich der Beschuldigte in seinen Einvernahmen in zahlreiche erhebliche Widersprüche. Nicht nur vermögen seine Aussagen die gutachterlichen Erkenntnisse nicht umzustossen, vielmehr sind sie derart inhomogen, dass sich gestützt darauf keine eigenständige Sachverhaltsdarstel- lung erstellen lässt. So gab er zur zentralen Frage, ob er auf die am Boden lie- gende Privatklägerin eingeschlagen habe, wechselweise zur Antwort, dass er sie nach ihrem Fall zu Boden weiter geschlagen habe (Urk. 58 S. 18) und dass es nicht stimme, dass er sie weiter geschlagen habe, als sie am Boden gelegen sei (Urk. 58 S. 19). Auf den Widerspruch angesprochen, bezichtigte er die Dolmet- scherin der falschen Übersetzung, wofür allerdings keine konkreten Hinweise be- stehen. In ebenso unlösbare Widersprüche verwickelte sich der Beschuldigte hin- sichtlich der Anzahl Hammerschläge. Dazu bewegen sich seine Aussagen in ei- nem Spektrum von insgesamt 3 oder 4 Schlägen (Urk. 2/2 S. 12), ein paar Mal (Urk. 2/2 S. 4), zwei Mal ganz leicht auf die Stirn (Urk. 2/4 S. 6), dreimal und als sie danach zu Boden gegangen sei noch weitere Male (Urk. 2/5 S. 3), drei Mal ganz leicht auf die Stirn bzw. Schläfe (Urk. 2/5 S. 4) und schliesslich unbekannt viele Male (Urk. 58 S. 19). Dieses Aussageverhalten spricht für sich. Seine Ant- worten auf dieselbe Frage erfolgen scheinbar wahllos, entsprechend kommt ihnen keinerlei Beweiswert zu. Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass seine Sachverhaltsdarstellung weder geeignet ist, die gutachterlichen Feststellungen zu entkräften, noch eine Basis für einen von der Anklage abweichenden Sachverhalt zu legen. Dementsprechend ist insbesondere auch betreffend die angebliche Notwehrsituation nicht auf seine Ausführungen abzustellen, zumal auch seine diesbezüglichen Ausführungen in sich nicht schlüssig sind.

5. Auch hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin kann auf die zutreffenden und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nicht nur stimmen ihre insgesamt drei ausführlichen Befragungen in den wesentlichen Punkten inhaltlich überein, sie sind auch mit den Schlussfolgerun- gen der beiden Gutachten in Einklang zu bringen (Urk. 3/1 - 5, Urk. 75 S. 21 ff.).

- 16 - 5.1. Die von der Verteidigung ins Feld geführte Kritik daran verfängt nicht. So will sie insbesondere in den Aussagen der Privatklägerin zu deren Endlage ein widersprüchliches und wankelmütiges Aussageverhalten erkennen, welches ein gewichtiges Indiz dafür sei, dass sie ab dem Zeitpunkt, als sie als Folge der Hammerschläge ganz zu Boden gegangen sei, nicht die Wahrheit gesagt habe (Urk. 60 S. 14 ff.; Urk. 103 S. 14 f.). Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin nicht für jede Phase der Auseinander- setzung ihre genaue Lage und Positionsänderungen beschreiben konnte. In An- betracht der Dynamik und Dramatik der Geschehnisse ist dies aber auch nicht weiter erstaunlich. Im Lichte der heftigen Schläge und der damit verbundenen Schmerzen ist es nachvollziehbar, dass sie sich in erster Linie auf ihren Selbst- schutz konzentriert hat. Dass sich zudem seine gesprochenen Worte mehr in ihr Gedächtnis eingeprägt haben als die jeweilige Lage ist ebenfalls nachvollziehbar. Da die konkrete Lage ohnehin nicht klar in Rücken- oder Seitenlage zu unter- scheiden ist, weil die Übergänge fliessend sind und die verschiedenen Bereiche des Körpers jeweils unterschiedliche Lagen einnehmen können, ist es auch nicht weiter erstaunlich, wenn die Antworten auf die entsprechenden Fragen differen- ziert ausfallen. Aus diesem Aussageverhalten lassen sich somit keine Rück- schlüsse auf die Glaubhaftigkeit der weiteren Aussagen ziehen, schon gar nicht in der Art der von der Verteidigung gezogenen (vgl. Urk. 103 S. 14 f.). 5.2. Eben so wenig zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ver- mag die Mutmassung der Verteidigung beizutragen, wonach auf Grund des all- seits beschriebenen friedfertigen Wesens und Charakters des Beschuldigten aus- zuschliessen sei, dass letzterer die Privatklägerin während der Auseinanderset- zung erniedrigt, beschimpft und beleidigt hätte, etwa mit den Begriffen "Mist- stück", "Drecksstück" "Hündin" und weiteren Verunglimpfungen über die Familie der Privatklägerin als Zigeuner (Urk. 60 S. 17; Urk. 103 S. 19 f.). Vom Tempera- ment eines Menschen im Normalzustand auf sein Verhalten in Ausnahmesituatio- nen zu schliessen, ist blosse Spekulation. Allgemein bekannt ist nämlich das Ge- genteil: Auch höfliche, introvertierte Menschen sind unter Umständen in der Lage,

- 17 - ungeheures zu vollbringen (anstatt vieler: Gerhart Hauptmann, Bahnwärter Thiel, Reclam Verlag). 5.3. Schliesslich hält die Verteidigung dafür, dass der Beschuldigte auf Grund seiner Verletzung am Mittelfinger gar nicht in der Lage gewesen wäre, mit beiden Händen den Kopf der Privatklägerin auf den Boden zu schlagen (Urk. 60 S. 17). Wie oben unter Ziff. III. 4.4. festgehalten, war die Verletzung am Mittelfinger eine verhältnismässig leichte. Inwiefern ihn diese bei der Ausübung der vorgeworfenen Handlungen gehindert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Schliesslich hinderte sie ihn auch nicht daran, die Spuren wegzuwischen und sich umzuziehen. 5.4. Zusammenfassend lässt sich somit aus den Aussagen der Privatklägerin schliessen, dass diese – auch wenn diese teilweise anerkanntermassen etwas übertrieben erscheinen – im Kern ohne weiteres mit dem objektiven Beweiser- gebnis, insbesondere den forensischen Gutachten, und dem Anklagevorwurf in Einklang zu bringen sind, im Gegensatz zu der vom Beschuldigten geltend ge- machten Sachverhaltsvariante. Was sodann die dem Anklagesachverhalt unmittelbar vorausgegangene (tätliche) Vorgeschichte betrifft, muss diese nicht bis ins Detail erstellt werden. Es kann durchaus so gewesen sein, dass die Privatklägerin aggressiv aufgetreten ist. Da- für, dass der Beschuldigte dadurch wirklich Angst verspürte, sind indes keine An- haltspunkte ersichtlich. Im Gegenteil sprechen die Umstände, dass die Privatklä- gerin sich im Badezimmer eingeschlossen hat und der Beschuldigte dann einfach in die Küche ging und nicht etwa die Wohnung verlassen hat, eher dagegen. Die in der Anklageschrift nicht festgehaltene dem Anklagesachverhalt unmittelbar vorausgegangene Vorgeschichte erscheint unter den gesamten Umständen als nicht relevant und im Tatzeitpunkt als bereits abgeschlossen, weshalb nicht weiter drauf einzugehen ist.

6. Aus den Aussagen der weiteren befragten Personen ergeben sich mit Bezug auf den Tatablauf keine Erkenntnisse (Urk. 4). Die zusammenfassende Würdi- gung der unter 3. - 5. dargestellten Beweismittel lässt keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte zumindest noch mit dem Fäustel auf den Kopf der Privatklägerin

- 18 - eingeschlagen hat, als diese bereits zu Boden gegangen war bzw. in Bodennähe sich befunden hat, was denn grundsätzlich auch die Verteidigung einräumt (Urk. 103 S. 11).

7. Auch hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts erweisen sich die Ausfüh- rungen der Vorinstanz als zutreffend (Urk. 75 S. 28 f.). Ergänzend gilt was folgt. 7.1. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsa- chen und ist damit Tatfrage (Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 659; BGE 137 IV 1 ff., 4). Es geht dabei um einen in- neren Vorgang, auf den nur anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahr- lässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 ff., 4, m.w.H.). Nicht zu übersehen ist jedoch, dass in diesem Bereich Tat- und Rechts- fragen sehr eng miteinander verbunden sein können (BGE 119 IV 1 ff., 3 = Pra 82 [1993] Nr. 237 S. 881 f.). 7.2. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten ist nunmehr das äussere Verhalten des Beschuldigten zu beleuchten, um daraus Rückschlüsse zu ziehen, was in ihm vorging, als er die Privatklägerin wie beschrieben mit einem Fäustel traktierte. Wie oben ausgeführt hat der Beschuldigte die Privatklägerin zuerst mit einem Fäustel niedergeschlagen. Als diese am Boden liegend bzw. sich in Bo- dennähe befand, schlug er erneut mit dem Fäustel auf sie bzw. ihren Kopf ein. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er mit seinem Verhalten – seinem Tatentschluss entsprechend – die Privatklägerin habe töten wollen. 7.3. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Fäustel der- art gegen den Kopf schlug, dass diese zu Boden fiel, bewusstlos wurde und dabei schwerste, lebensbedrohliche Verletzungen am Kopf erlitt. Dies beweist, dass die Schläge mit grösster Krafteinwirkung ausgeführt wurden. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er nur leicht bzw. "nicht stark" geschlagen habe (Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/5 S. 4), ist offensichtlich falsch und wurde gutachterlich widerlegt. Es ist allgemein bekannt, dass solche Schläge zu schweren bis tödlichen Verletzun-

- 19 - gen führen können. Dies ist auch dem Beschuldigten bekannt. Er bestätigte zu wissen, dass selbst Schläge mit einem viel kleineren Gegenstand zum Tod führen können. Und er bestätigte auch, dies zwar in Panik aber willentlich und bei vollem Bewusstsein getan zu haben (Urk. 2/2 S. 12). Wer wie der Beschuldigte mit einem Fäustel willentlich und heftig gegen den Kopf einer Frau schlägt, weiss um die Möglichkeit, dass diese als Folge der Schläge sterben kann. Wer wie der Be- schuldigte trotz dieses Wissens mit einem Fäustel in der genannten Weise zu- schlägt, rechnet mit dem Tod des Opfers. Anders kann dieses Verhalten schlech- terdings nicht interpretiert werden. Die Aussage des Beschuldigten, wonach der die Privatklägerin nicht habe töten wollen, ist im Lichte seines an den Tag geleg- ten Verhaltens eine offensichtliche Schutzbehauptung. Vielmehr lässt sein Verhal- ten nur den Schluss zu, dass er den Tod gewollt und nicht bloss in Kauf genom- men hat. Damit erweist sich auch seine Behauptung, wonach er sich lediglich ge- gen die Angriffe haben wehren wollen, als haltlos. In diesem Zusammenhang braucht darauf ohnehin nicht eingegangen zu werden. Es würde nichts an der Beurteilung ändern: Spätestens von dem Moment an, als die Privatklägerin am Boden lag, ist sein Verhalten nicht anders zu interpretieren als ein vom Willen zur Tötung getriebenes. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Privatkläge- rin nicht verstorben ist. Er ging offenbar von ihrem Tod aus, als er von ihr abliess, was er auch gegenüber seiner Tochter bestätigte, was diese wiederum als Zeugin bestätigte (Urk. 4/4 S. 6, Urk. 4/10 S. 4). Zweifel an dieser Aussage und deren Verwertbarkeit, wie sie die Verteidigung vor Vorinstanz anbrachte, gibt es keine (Urk. 60 S. 25). Einerseits ist die Tochter dem Vater gegenüber, im Gegensatz zur Mutter, wohlgesonnen. Dies hat sie bei mehreren Gelegenheiten ausdrücklich ge- sagt und ergibt sich auch aus ihrem generellen Aussageverhalten. Hinweise für eine Falschbelastung gibt es keine, ganz im Gegenteil: So gab sie in der ersten polizeilichen Einvernahme nach der Tat an, dass sich ihr Vater in einer Notwehrsi- tuation befunden und lediglich gewehrt habe. Zudem erfüllt die polizeiliche Ein- vernahme die gesetzlichen Vorgaben (BGE 144 IV 28) und es ist nichts erkenn- bar, was ihrer Verwertbarkeit im Wege steht. Die Absicht des Beschuldigten zu tö- ten, ist damit klar erstellt.

- 20 - 7.4. Die dazu vorgebrachte anwaltliche Kritik verfängt nicht: Die Verteidigung bezeichnete vor Vorinstanz die Annahme der Tötungsabsicht als absurd. Die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen seien als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren, sofern die Narben im Kopfbereich nicht bleibender Natur seien (Urk. 60 S. 23 f.). Dies ist, wie sich den Videoauf- nahmen der Einvernahmen der Privatklägerin ohne weiteres entnehmen lässt, je- doch der Fall (Urk. 3/5). Zudem stellt die Verteidigung sich weiterhin auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte, sofern er die Privatklägerin hätte töten wollen, stärker zugeschlagen hätte und es zu schwereren Verletzungen gekommen wäre (Urk. 60 S. 23 ff.; Urk. 103 S. 22 f.). Schliesslich habe keine Lebensgefahr be- standen (vgl. Urk. 103 S. 6 f.), wie sich dem Bericht des erstbehandelnden Arztes entnehmen lasse (Urk. 6/8 S. 2). Hierzu gilt es zu bemerken, dass es sich beim erwähnten Bericht nicht um ein Gutachten handelt. Das Dokument ist nichts wei- ter als ein mehr oder weniger stichwortartiger Befund aus traumatologischer Sicht. Das umfassende, einlässliche und überzeugende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin kommt zu klaren Befunden. Demnach ist es lediglich dem Zufall zu verdanken, dass es in Anbetracht der Schwere bzw. Ausdehnung der festgestell- ten Kopfschwartendurchtrennungen am behaarten Kopf nicht zu Schädelfraktu- ren, Blutungen im Kopfinnern oder Hirngewebeverletzungen oder einer Luftembo- lie zufolge Eindringen von Luft in das verletzte Gefässsystem gekommen sei. Oh- ne rechtzeitige ärztliche Intervention wäre mit dem Ableben der Privatklägerin zu rechnen gewesen. Mit anderen Worten: Die Privatklägerin ist nicht wegen zu we- nig starken Schlägen des Beschuldigten nicht verstorben, sondern aus purem Zu- fall. Geeignet den Tod der Privatklägerin herbeizuführen wäre die Intensität der Schläge allemal gewesen (Urk. 6/14 S. 17 f.). 7.5. Somit ist auch der subjektive Sachverhalt der Anklage erstellt, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin töten wollte, als er sie mit dem Fäustel schlug. IV. Rechtliche Würdigung

1. Mit Bezug auf die rechtliche Würdigung kann vollumfänglich auf die zutref- fende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden, insbesondere auch

- 21 - was die Abgrenzung zum Mord und zum Totschlag anbelangt, welche denn auch von der Verteidigung nicht beanstandet wird (Urk. 60 S. 27; Urk. 103 S. 24), und dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte (Urk. 75 S. 30 ff.).

2. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz (vgl. Urk. 60 S. 28; Urk. 103 S. 24) ist von der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus- zugehen. 2.1. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Biss in den Mittelfinger sich auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten ausgewirkt hat (Urk. 60 S. 28). Das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten setzt sich sowohl mit dem verletzten Finger (Urk. 13/6 S. 6) als auch mit dem deklarierten Schock- zustand auseinander und kommt nach ausführlicher und überzeugender Diskus- sion zum Schluss, dass die These in keiner Weise nachvollziehbar ist (Urk. 13/6 S. 46). Abgesehen davon ergeben sich noch nicht einmal aus den Aussagen des Beschuldigten Hinweise auf eine reduzierte Schuldfähigkeit. Wohl gab er anfäng- lich an, dass ihm nach dem Biss schwarz vor Augen wurde (Urk. 2/2 S. 10). In den folgenden Einvernahmen konnte er jedoch sehr wohl detaillierte Angaben zur Tat machen. Dass er dabei kein einheitliches Tatgeschehen schildern konnte, än- dert daran nichts, ist dies doch darauf zurückzuführen, dass er jeweils nicht wahr- heitsgemäss aussagte. Eben so wenig ergeben sich aus den Aussagen der nach der Tat eingetroffenen Personen Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit (Urk. 4/1 - 5, 4/10). Abgesehen davon widerspricht es auch jeglicher Lebenserfah- rung, dass ein Biss in den Finger zu einem derartigen Schmerz- und Schockzu- stand führt, welcher schliesslich zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit führt. 2.2. Schliesslich führte die Verteidigung ins Feld, dass beim Beschuldigtem im Rahmen des IV-Verfahrens gutachterlich eine generelle Angststörung sowie eine Alexithymie festgestellt worden sei. Dies hätte im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ näher überprüft werden müssen, sei jedoch nicht geschehen (Urk. 60 S. 28 f., Urk. 77 S. 3 f.). Auch diese Behauptung erweist sich als unzu- treffend. Das Gutachten von Dr. med. B._____ setzt sich mit dem Arztbericht von Dr. med. C._____ sowie dem Gutachten von Dr. med. D.____ sehr wohl einläss- lich auseinander und setzt sich dabei auch mit der diagnostizierten Alexthymie

- 22 - auseinander. Das Gutachten von Dr. med. B._____ kommt aber mit überzeugen- der und schlüssiger Begründung zum Schluss, dass insbesondere die Diagnosen von Dr. med. C._____ in ihrer Quantifizierung auffällig deutlich ausgeprägt und weder mit der weiteren Aktenlage noch mit den Schilderungen des Exploranden vereinbar seien. So hätten unter anderem die Annahme von Gewalt des Vaters gegenüber dem Beschuldigten, dessen Alpträume, Angstzustände und Libidover- lust zur Diagnose der Alexthymie geführt. Davon habe ihm der Beschuldigte nie berichtet. Vielmehr habe sich dieser beim Explorationsgespräch gar erstaunt über diese Feststellungen gezeigt, da diese nicht zuträfen. Als mögliche Ursache führt das Gutachten von Dr. med. B._____ eine eher niederschwellige Diagnose von Dr. med. C._____ mit Hinblick auf die beantragte IV-Rente aus. Ob dem so ist, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls hat sich das Gutachten mit der angebli- chen Alexithymie auseinandergesetzt und einen Einfluss auf die Schuldfähigkeit verworfen (Urk. 13/6 S. 22 ff., 41 ff.). Und zwar mit überzeugender Begründung, weshalb es bei der vorinstanzlichen Feststellung bleibt, dass von erhaltener Schuldfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urk. 75 S. 9 f.).

3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass – entgegen der Verteidigung (Urk. 103 S. 24 ff.) – keine Notwehrsituation und damit auch kein entsprechender Rechtfertigungsgrund vorliegt. Damit stellt sich auch die Frage nach einem allfälli- gen Notwehrexzess nicht. Es liegen auch keine weiteren Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor.

4. Es bleibt somit festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung ausführlich und zu- treffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 33 ff.).

- 23 -

2. Bezüglich der objektiven Tatschwere gilt es festzuhalten, dass die Privat- klägerin zahlreiche massive Verletzungen erlitt, welche teilweise auch den Grad einer schweren Körperverletzung erreichten. Wie sich den Aufnahmen der Video- befragung entnehmen lässt, sind auf der Stirn zwei grosse, gut sichtbare Narben geblieben (Urk. 3/5). Nebst einem mittelschweren Schädel-Hirn-Trauma hatten die Schläge mit dem Fäustel insbesondere mehrere Rissquetschwunden im Ge- sicht und auf der Kopfhaut sowie die Teilamputation des linken Ohrs zur Folge. Dass es nicht zu schwereren Verletzungen gekommen ist, muss dem Zufall ver- dankt werden. Der Heilungsverlauf war langwierig und von Komplikationen beglei- tet, und weitere chirurgische Eingriffe waren nötig. Zusätzlich wurden drei Finger gebrochen, welche allerdings wieder verheilt sind (Urk. 6/14 S. 13 ff.). Mit seiner Vorgehensweise hat der Beschuldigte der Privatklägerin grosse physische Schmerzen und Leiden zugefügt. Dass die Privatklägerin nicht ver- starb, ändert nichts an dieser Beurteilung. Die Bilder der Verletzungen belegen, welche Brutalität der Beschuldigte an den Tag gelegt hat (Urk. 6/8). Zudem rühren die zahlreichen offenen, stark blutenden und über das ganze Gesicht und den ganzen Kopf verteilten Verletzungen und offenen Wunden nicht von einem ein- zelnen Schlag her. Vielmehr sind sie Folge von einer Vielzahl nacheinander ver- abreichter Schläge. Folglich hat der Beschuldigte, als die Privatklägerin bereits erhebliche Verletzungen und offene, stark blutende Wunden aufwies, weiter auf und in diese eingeschlagen. Anders als in Fällen, in denen sich der Täter beim Anblick der angerichteten Verletzungen der Schrecklichkeit seiner Taten gewahr wird und vom Opfer ablässt, hat der Beschuldigte weiter auf die schwerst verletzte und stark blutende Privatklägerin und in deren klaffenden, grossflächigen Wunden eingeschlagen. Dadurch erreicht seine Brutalität eine ausserordentliche Dimensi- on. Nebst den grossflächigen Rissquetschwunden hat er ihr auch das linke Ohr teilamputiert und sie zusätzlich regelrecht skalpiert. Wie auf den Fotos des medi- zinischen Berichts der Traumatologie des Stadtspitals Triemli klar ersichtlich, hat er ihr einen Teil von ca. 4 cm Durchmesser der Kopfhaut vollständig abgetrennt (Urk. 6/8). Wohlbemerkt hat er diesen rund 0,5 cm dicken Hautdeckel nicht etwa mit einem Messer abgetrennt, sondern mit Fäustelschlägen, allenfalls gepaart mit dem Packen der Haare am Hinterkopf und dem mehrfachen Aufschlagen des

- 24 - ganzen Kopfes auf den Boden. Man mag sich nicht vorstellen, welche Anzahl und Intensität von Schlägen mit dem Fäustel es gebraucht hat, um ein derartiges Ver- letzungsbild zu erzielen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten ist von Kaltblü- tigkeit gekennzeichnet. Letztere manifestiert sich insbesondere in seinem unmit- telbaren Nachtatverhalten: Als erstes versuchte er die Spuren zu beseitigen, ei- nerseits durch Wegwischen der Blutspuren in den Räumen, andererseits durch den Wechsel seiner Kleider. Ob er dies getan hat, wie von ihm behauptet, um der Tochter den Anblick des Blutes zu ersparen oder um seine Vorgehensweise zu vertuschen, spielt dabei keine Rolle. Ein weiterer Ausdruck seiner Gefühlskälte ist seine gefasste Stimmung nach der Tat. Er war derart ruhig und unauffällig im Verhalten, dass die Tochter seine telefonische Mitteilung, wonach er die Mutter umgebracht habe, gar nicht ernst nahm. Nach ihrem Eintreffen am Tatort sei er gefasst gewesen und habe sie beruhigt (Urk. 4/10 S. 4). Auf seine Äusserungen zur Tochter unmittelbar nach der Tat, wonach die Privatklägerin und ihr Liebhaber ihn hätten umbringen wollen, um ihm die Pensionskasse und das Haus in Bosnien wegzunehmen, ist unter der subjektiven Tatkomponente einzugehen. Sie sind aber auch ein weiterer Beleg für seine Kaltblütigkeit und ein Hinweis auf seine Motivlage. Zusätzlich werfen diese Äusserungen aber auch die Frage auf, ob er tatsächlich im Affekt gehandelt hat, oder nicht etwa schon länger mit dem Gedan- ken spielte, die Privatklägerin zu eliminieren. Ein weiterer Hinweis auf einen ge- wissen Planungsgrad ist auch im Umstand zu sehen, dass weder die Privatkläge- rin noch der im selben Haushalt lebende Sohn die Tatwaffe vorher je gesehen haben (Urk. 3/2 S. 14; Urk. 4/13 S. 18). Die Vermutung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte den Fäustel eigens für die Tatverübung besorgt hat, lässt sich jedoch nicht beweisen, zumal die Erklärung des Beschuldigten für den Besitz die- ses unüblichen Haushaltsgegenstandes, das Zertrümmern von Tiefkühlgut, nicht völlig unplausibel ist. Das objektive Tatverschulden wiegt gesamthaft schwer. Die Einsatzstrafe ist auf 14 Jahre festzusetzen.

3. In subjektiver Hinsicht gilt es vorab zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te gemäss erstelltem Sachverhalt mit direktem Vorsatz handelte. Da der Beschul- digte bezüglich der inneren Tatvorgänge nur teilgeständig ist und diese Sachverhaltselemente abweichend schildert, liegt es in der Natur der Sache, dass

- 25 - unter dem Titel der subjektiven Tatkomponente vieles im Dunkeln bleibt. Immer- hin kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Ehe nicht mehr glücklich war und zusehends von einem eskalierenden Beziehungskonflikt domi- niert wurde. Einige der Ursachen sind von den Parteien kaum beeinflussbar, wie beispielsweise die beiderseitigen physischen und psychischen Erkrankungen, die Langzeitarbeitslosigkeit, die beengten Wohnverhältnisse und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Dazu gesellen sich jedoch auch weitere, individuell eher beein- flussbare Faktoren, wie etwa der Umgangston, das Konfliktverhalten und die ehe- liche Treue. Und diesbezüglich erscheint – nicht nur gestützt auf die Schilderun- gen des Beschuldigten, sondern insbesondere auch gestützt auf die Schilderun- gen der gemeinsamen Kinder – das Verhalten der Privatklägerin überwiegend konfliktursächlich. Sie hat den Beschuldigten oft provoziert, war ihm gegenüber herablassend, aggressiv und ging fremd (Urk. 4/10 S. 9, Urk. 4/13 S. 14 ff., Urk. 4/14 S. 4 ff.). Selbst der seinerzeitige Liebhaber der Privatklägerin hat sie als eine Peron mit zwei Gesichtern und einem eher schlechten Charakter beschrie- ben (Urk. 4/39 S. 3, Urk. 4/40 S. 10 f.). Ob sie dafür eine Schuld trifft und in wie weit diese Verhaltensweise wiederum Folge ihrer körperlichen und psychischen Erkrankung war, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Jedenfalls traf es den Beschuldigten sehr. Nachdem der Beschuldigte von der Privatklägerin aus dem ehelichen Schlafzimmer auf das Sofa im Wohnzimmer verbannt wurde, stell- te sie ihm zusätzlich die Scheidung in Aussicht. Damit drohte ihm nicht nur die Vereinsamung, sondern er sah auch seine wirtschaftliche Zukunft existenziell be- droht: Nebst seinen Schulden hierzulande hatte er einzig das gemeinsame Haus in Bosnien und die Aussicht auf eine zukünftige Rente aus der beruflichen Vor- sorge. Beidem drohte durch die Scheidung der hälftige Verlust. Das Haus in sei- ner bosnischen Heimat, wo er sich auf sein Altenteil hätte zurückziehen können, hätte im Scheidungsfall verkauft werden müssen. Dort hatte auch sein Ansehen durch die Affäre seiner Frau erheblich gelitten. Seine Angehörigen und die übri- gen Dorfbewohner wussten noch vor ihm von der Affäre der Privatklägerin. Ob- wohl der Beschuldigte Schweizer Bürger ist, ist er in seiner Heimat noch immer sehr stark verwurzelt und entsprechend erniedrigend und unerträglich war es für ihn, dort als derart Gehörnter dazustehen. Doch wohlgemerkt: Diese Gründe

- 26 - mögen beim Beschuldigten zu diesem eruptiven Gewaltausbruch geführt haben. Zu rechtfertigen vermag all dies, genau so wenig wie das provokative Verhalten der Privatklägerin unmittelbar vor der Tat, sein Verhalten jedoch keinesfalls. Und so trostlos sich ihm seine damalige Lage präsentiert haben mag. Ausweglos war sie nicht. So hätte er sich beispielsweise bei einer der vielen Beratungsstellen professionelle Hilfe holen können. Mit der Vorinstanz ist von der gutachterlich festgestellten leichtgradigen depressi- ven Anpassungsreaktion (Urk. 13/6 S. 46) auszugehen, was sein subjektives Tat- verschulden im Lichte seiner verzweifelten Situation in einem etwas milderen Licht erscheinen lässt.

3. Die hypothetische Einsatzstrafe von 12 Jahren erweist sich somit als wohl- wollend aber immer noch angemessen (Urk. 75 S. 37 f.).

4. Als ebenso schlüssig und plausibel erweisen sich die Ausführungen der Vor- instanz hinsichtlich des Versuchs. Das Ausbleibens des Taterfolgs, welcher sehr nahe lag, ist Folge des Zufalls und nicht in der Handlungsebene des Beschuldig- ten begründet. Dementsprechend ist die Reduktion zu Folge Versuchs auf 10 Jahre, wie dies die Vorinstanz getan hat, wohlwollend indes im Rahmen ihres Ermessensspielraums angemessen (Urk. 75 S. 38).

5. Dasselbe gilt für die gezogenen Schlussfolgerungen aus den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen. Sie bleiben ohne Auswirkungen auf die Sankti- on (Urk. 75 S. 39 f.).

6. Hingegen erweisen sich die Überlegungen zum Nachtatverhalten des Be- schuldigten als unbegründet und zu wohlwollend. Zwar ist er mit Bezug auf den äusseren Ablauf der Geschehnisse teilweise geständig. Im Lichte der erdrücken- den Beweislage war er aber ohnehin überführt. Das Teilgeständnis führte somit nicht zu einer wesentlichen Erleichterung der Untersuchung. Ganz im Gegenteil gab er jeweils nur das zu, was auf Grund des Untersuchungsergebnisses ohnehin nicht zu leugnen war. Alles andere, insbesondere den für den verfahrensent- scheidenden inneren Sachverhalt, bestritt er konsequent und verlor sich in Wider-

- 27 - sprüchen und Ausflüchten, was die Untersuchungsführung erschwerte und einen hohen Zusatzaufwand generierte. Dies darf sich zwar nicht zu seinen Ungunsten auswirken, wirkt sich aber auf der anderen Seite nicht zu seinen Gunsten aus. Auch sind, entgegen der Vorinstanz, kaum Anzeichen von Reue und Einsicht zu erkennen. Ganz im Gegenteil machte er für seine Tat weitgehend die Privatkläge- rin verantwortlich. Bezeichnend ist sein Aussageverhalten in der ersten Einver- nahme: Die Schilderungen der eigentlichen Tat nehmen im Einvernahmeprotokoll eine halbe Seite in Anspruch, die Ausführungen zur Vorgeschichte und damit zu den angeblichen Verfehlungen der Privatklägerin erstrecken sich über mehr als 4 Seiten (Urk. 2/2 S. 3). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergoss er sich nach einer pauschalen Entschuldigung gegenüber Frau, Kindern und Gericht unverzüglich in Selbstmitleid; es sei im Gefängnis sehr schwierig, da sein Vater gestorben sei, er ein Enkelkind bekommen habe und zweimal am Her- zen operiert worden sei. Er hätte nie geglaubt, dass er wegen diesem einzigen Vorfall mit seiner Frau im Gefängnis landen würde (Urk. 58 S. 1 f.). Ähnlich fällt das Schlusswort im Rahmen der Berufungsverhandlung aus: Es tue ihm vor allem wegen seiner Kinder leid. Sodann äusserte er erneut Selbstmitleid (Prot. II S. 10). Auch aus den im Rahmen der gutachterlichen Exploration geführten Gesprächen ergeben sich keine Hinweise auf bestehende Reue und Einsicht. So attestiert ihm der Gutachter eine unzureichende Desaktualisierung der Kränkung durch die Ge- schädigte (Urk. 13/6 S. 47). Mit anderen Worten fühlt er sich durch die Privatklä- gerin noch immer gekränkt. Auch die geschlossene Vereinbarung über die Ge- nugtuung darf nicht überbewertet oder missinterpretiert werden. Abgesehen da- von, dass nicht einzusehen ist, weshalb er sich zur Leistung dieser vergleichswei- se hohen Summe verpflichtet hat, wenn er doch der Überzeugung ist, in Notwehr gehandelt zu haben, und sie gar nicht habe umbringen wollen, ist diese Vereinba- rung ein reines Lippenbekenntnis. Weder wurde eine Zahlungsfrist vereinbart noch wird er auf absehbare Zeit je in der Lage sein, den Betrag zu bezahlen. Zei- chen der Wiedergutmachung, etwa im Sinne jener von Art. 53 StGB, sind somit nicht zu erkennen. Dasselbe gilt für das Schreiben der Privatklägerin, gemäss dem sie dem Beschuldigten verziehen habe. Der Grund dafür liege in langen the- rapeutischen Behandlungen, Gedanken, Gesprächen mit Ärzten und ihrem Psy-

- 28 - chiater (Urk. 55). Dem nüchternen, in floskelhaften Sätzen geschriebenen Schrei- ben lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach der Beschuldigte wirklich Einsicht und Reue gezeigt oder eine Aufarbeitung des Vorgefallenen stattgefun- den hätte. Doch nur das Nachtatverhalten des Täters wirkt sich auf die Strafzu- messung aus, nicht jedoch dasjenige des Opfers. Anders zu entscheiden hiesse die Sanktion von der Gnade des Opfers und damit letztlich vom Zufall, jedenfalls täterfremden Faktoren abhängig zu machen. Dies widerspricht den geltenden Strafzumessungsregeln. Einzig wenn die Reaktion des Opfers direkte Folge eines positiven Nachtatverhaltens des Täters ist, kann dies, im Sinne eines Indizes für ein positives Nachtatverhalten, berücksichtigt werden. Und ein solches stellt we- der das Schreiben der Privatklägerin noch die Vereinbarung über die Genugtuung dar.

7. Damit erweist sich die Beurteilung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten durch die Vorinstanz als zu wohlwollend und die darauf gestützte merkliche Straf- reduktion als unbegründet. Auf Grund des Verschlechterungsverbots muss es aber bei der Freiheitsstrafe von 8 Jahren sein Bewenden haben. Der Anrechnung der Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs in der Höhe von 1009 Tagen steht nichts entgegen.

8. Auf Grund der Höhe der Freiheitsstrafe kommt ein bedingter Vollzug der Strafe, auch im Teilumfang, nicht in Frage. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 10) ist, wie ausge- führt, mit Ausnahme der Entschädigung für der amtlichen Verteidigung in Rechts- kraft erwachsen. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispo- sitiv-Ziff. 11) zu bestätigen. Soweit die Verteidigung beantragt, es seien die dem Beschuldigten auferlegten Kostenanteile auf die Gerichtskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben (Urk. 103 S. 30 f.), ist dem nicht zu folgen. Der vom Ver-

- 29 - teidiger angerufene Art. 425 StPO verlangt nicht, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob ein möglicherweise minderbemittelter Beschuldigter von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu be- freien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Bereits im Urteil einem Be- schuldigten auferlegte Kosten definitiv abzuschreiben, kommt daher nur in ausge- sprochenen Ausnahmefällen in Frage. Von einem derartigen Ausnahmefall kann vorliegend keine Rede sein. Es kann im heutigen Zeitpunkt sicher nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte dauerhaft nicht in der Lage sein wird, die ihm auf- erlegten Verfahrenskosten zu bezahlen. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Kosten des Strafver- fahrens definitiv zu entbinden, wäre somit nicht gerechtfertigt. 1.2. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für dessen Bemühungen in der Untersuchung und im Hauptverfahren mit total Fr. 41'844.55 entschädigt (Urk. 75 S. 46 f.). Der Verteidiger hat gegen diesen Entschädigungs- entscheid Beschwerde erhoben und verlangt im Rechtsmittelverfahren, die ge- genüber seinem Antrag erfolgten Kürzungen der Vorinstanz seien aufzuheben bzw. er sei im Sinne seiner eingereichten Honorarnote mit Fr. 57'774.15 zu ent- schädigen (vgl. Urk. 98/2). 1.2.1. Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amtliche Verteidiger (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nach- dem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in Form seiner Honorarnoten vom 25. Juni 2020 und 6. Juli 2020 gestellt (Urk. 64). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar

- 30 - (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgericht in der Regel zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 28'000.00 liegt (§ 17 AnwGebV). Die Grundlage für die Fest- setzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verant- wortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 1.2.2. Bei der vorgenommenen Honorarkürzung, welche die Gefängnisbesuche betrifft, wurden im vorinstanzlichen Entscheid teilweise falsche Daten aufgeführt, die Anzahl der Besuche falsch zusammengezählt und sodann pauschal drei Be- suche nicht nachvollziehbar als nicht notwendig erachtet (Urk. 75 S. 46), was die Verteidigung in ihrer Honorarbeschwerde zu Recht moniert (Urk. 98/2 S. 3 ff.). Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Leitfaden für amtliche Mandate üblicher- weise Gefängnisbesuche alle eineinhalb Monate, in komplexen Fällen alle Monate entschädigt werden (S. 50 f.). Die Verteidigung hat bei jedem Besuch festgehal- ten, was gerade besprochen wurde. Eine entsprechende Kürzung kommt an die- ser Stelle nicht in Frage. Auch die weitere durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Aufwandshonorars ist nicht nachvollziehbar begründet (Urk. 75 S. 47). Welche Zeitaufwendungen konkret als nicht notwendig erachtet wurden, bleibt völlig unklar. Schliesslich wurden bei der Berechnung der Pauschalent- schädigung für das Hauptverfahren keine Zuschläge im Sinne von § 17 Abs. 2 AnwGebV (für Beweisantrag etc.) berechnet (Urk. 75 S. 47), obwohl Zuschläge zur Grundgebühr vorliegend zu gewähren gewesen wären. Gesamthaft sind damit die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen des Honorars der amtlichen Verteidigung zu Unrecht erfolgt bzw. nicht begründet gewesen. Die Honorarbe- schwerde ist entsprechend gesamthaft gutzuheissen. 1.2.3. Die amtliche Verteidigung ist somit in Gutheissung der Beschwerde und in Korrektur von Dispositivziffer 10 Position 7 des vorinstanzlichen Urteils antrags- gemäss für ihre Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren mit Fr. 57'774.15 (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7%) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Vorinstanz hiervon be-

- 31 - reits den Betrag von Fr. 41'844.55 ausbezahlt hat. Nach Abzug der geleisteten Zahlungen verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr. 15'929.60.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). 2.3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 3. Juni 2021 seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ins Recht und macht darin einen Aufwand sowie Barauslagen in der Höhe von total Fr. 13'019.15 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 104/1). Darin enthalten sind auch der ge- schätzte Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung. Der geltend gemachte Aufwand erscheint hoch, ist aber gesamthaft ausgewiesen. Unter Berücksichti- gung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung und einer Nachbespre-

- 32 - chung ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten auf pauschal Fr. 13'500. – (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. 2.5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, ist gemäss ihrer Honorarnote vom 31. Mai 2021 (Urk. 96) mit Fr. 758.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. 3.2. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festsetzung seiner Entschädigung durch die Vorinstanz mit Verweis auf die ein- gereichte Honorarnote (Urk. 104/2) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'938.90 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 7. Juli 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. (…)

3. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung und der Vereinbarung vom 22. / 24. Juni 2020 dazu verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 40'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 29. August 2018 als Genugtuung zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss seiner Anerkennung und der Vereinbarung vom 22. / 24. Juni 2020 gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

- 33 - Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

29. Oktober 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate- Triage, lagernden Gegenstände (Geschäfts-Nr. 73559496 / K180829-090) werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − Asservat-Nr. A011'805'553 Trägershirt weiss mit blutverdächtigen Antragungen (verwaschen erscheinend) − Asservat-Nr. A011'805'575 Hose grau, "C&A", ohne Gürtel, mit blutver- dächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'633 Plastic-Kübel blau, mit schwarzem Traggriff (Pos. 15) innen noch nass (bei der Sicherstellung), mit blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'655 Nachttisch-Lampe, mit blauem Kunststoff- Teil (Pos. 13), beschädigt, mit Kunststoff-Bruchstücken − Asservat-Nr. A011'808'030 BH hell, "esmara", aufgeschnitten, stark blutig − Asservat-Nr. A011'808'041 Freizeithose schwarz, "crivib", aufgeschnit- ten − Asservat-Nr. A011'808'052 Unterhose weiss, "ellen amber", Grösse L, aufgeschnitten, blutig − Asservat-Nr. A011'808'063 Frotteetuch/Handtuch, weiss, stark blutig

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

4. September 2018 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate-Triage, lagernde Mobiltelefon Emporia, schwarz mit SIM-Karte (A013'183'487) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ers- tes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

29. Oktober 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate- Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet:

- 34 - − Asservat-Nr. A011'805'757 Hemd rosa, "Charles Vögele" (Easy Care), Grösse 39/40, mit geringen blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'768 (Träger) Unterleibchen weiss, "CANDA", Grösse XXL, mit blutverdächtigen Antragungen (beidseitig) − Asservat-Nr. A011'805'791 Hose schwarz, "CANDA", ohne Gürtel, Grösse 26, mit blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'804 Unterhose schwarz, "NICK TYLER", Grös- se XL − Asservat-Nr. A011'805'724 1 Paar Socken beige, Grösse 41-43, mit blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'713 1 Paar Halbschuhe dunkelbraun, "bugatti", Gr. 43, beide Schuhe mit blutverdächtigen Antragungen

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

29. Oktober 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate- Triage, lagernden Gegenstände (Geschäfts-Nr. 73559496 / K180829-090) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet: − Asservat-Nr. A011'805'597 Mikrospuren ab Küchenboden, Defekte (bei Pos.4) − Asservat-Nr. A011'805'677, Rollgabelschlüssel, ohne Bezeichnung, Gewicht ca.470 g (Pos. 3), mit blutverdächtigen Antragungen − Asservat-Nr. A011'805'688 Messer, heller Holzgriff, ohne Bezeichnung (Pos. 3), Gesamtlänge etwa 27 cm, Klingenlänge etwa 14.5 cm, Klin- genbreite, max. etwa 2.5 cm, beidseitig (Griff und Klinge) mit feinen blutverdächtigen Spritzern − Asservat-Nr. A011'805'702 Fäustel, Holzgriff, Bezeichnung auf Metall- kopf 1000 (Pos. 12), Gewicht ca. 1095 g, mit blutverdächtigen Antra- gungen − Asservat-Nr. A011'805'746 Reinigungslappen rot (Pos. 5)

9. Die sichergestellten und unter der Geschäfts-Nr. 73559496 / K180829-090 lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: − A011'805'735 Werkzeug-/Schartenspur - Eindruck-Spur (Abformmasse) − A011'805'291 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'519 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'520 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'531 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'542 DNA-Spur - Wattetupfer

- 35 - − A011'805'564 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'586 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'600 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'622 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'644 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'666 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'699 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'780 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'815 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'805'826 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'808'610 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'808'621 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'808'632 Vergleichs-WSA − A011'835'022 Vergleichs-WSA − A011'810'790 Vergleichs-WSA − A011'810'803 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'810'814 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'807'764 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'908 DNA-Spur - Scenesafe FAST − A011'809'806 DNA-Spur - Scenesafe FAST − A011'809'839 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'851 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'862 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'873 DNA-Spur - Wattetupfer − A011'809'884 DNA-Spur - Wattetupfer

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 29'706.25 Gutachten / Expertisen etc. Fr. 1'359.00 Auslagen Untersuchung Fr. 50.00 Diverse Kosten Fr. 370.00 Zeugenentschädigung amtliche Verteidigung (RA X._____; inkl. Barauslagen Fr. (…) und Mwst)

- 36 - Fr. 10'653.70 unentgeltliche Rechtsvertreterin Privatklägerin (RAin Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

11. (…)

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

2. In Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung wird dieser in Korrektur des Urteils des Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom

7. Juli 2020 (DG190354) für ihre Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 57'774.15 (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer von 7.7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Vorinstanz hiervon bereits den Betrag von Fr. 41'844.55 ausbezahlt hat. Nach Abzug der geleisteten Zah- lungen verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr. 15'929.60.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.

4. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festsetzung seiner Entschädigung durch die Vorinstanz eine Prozess- entschädigung von Fr. 2'938.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

6. Gegen Ziffern 2 bis 4 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1009 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

2. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'500.00 amtliche Verteidigung Fr. 758.70 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)

- 38 - − die zuführenden Polizeibeamten, Justizvollzugsanstalt Pöschwies (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die III. Strafkammer (Geschäfts-Nr. UP200059-O, unter Rücksendung der Akten UP200059-O)

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juni 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw A. Donatsch