Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kostenauferlegung für die Untersuchung und das erstinstanzli- che Verfahren richtet sich nach Art. 426 StPO. Demnach trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird und zwischen dem strafba- ren Verhalten sowie den Kosten ein Kausalzusammenhang besteht (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Zwar ist der Beschuldigte der mehrfachen Geldwäscherei schuldig zu sprechen, jedoch kam eine Verurteilung wegen möglicher Beteiligung an den Be- trugshandlungen von D._____ und E._____ aufgrund der Anklage von Vornherein nicht in Frage. Die hierfür angefallenen Untersuchungshandlungen erscheinen nicht klar abgrenzbar, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 3/4 dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zu 1/4 der Gerichtskasse zu überbinden. Die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren ist dabei auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
E. 1.3 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO hat die Privatklägerschaft bei Obsiegen gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Diese betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit sie durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwen- dig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Dies ist vorliegend fraglos der Fall. Die gel- tend gemachten Aufwendungen über Fr. 3'000.– erscheinen angemessen, wes- halb aufgrund der getroffenen Kostenregelung eine um einen Viertel reduzierte
- 34 - Parteientschädigung von Fr. 2'250.– (inkl. MwSt.) resultiert. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in genannter Höhe zu bezahlen.
E. 1.4 Ausgangsgemäss ist auch dem Beschuldigten eine reduzierte Parteient- schädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO). Der erbetene Verteidiger macht Aufwendungen von rund Fr. 14'500.– (oh- ne Berücksichtigung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung) geltend, bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– (Urk. 35/9). Bis zur Anklageerhebung fielen Auf- wendungen über Fr. 9'141.– (inkl. MwSt.) an (vgl. Urk. 35/9). Der geltend gemach- te Stundenansatz ist zulässig, soweit sich die Gebühr – wie in der Untersuchung – nach dem erforderlichen Zeitaufwand richtet (§ 3 AnwGebV). Demgegenüber setzt sich die Entschädigung im Hauptverfahren grundsätzlich aus einer festzule- genden Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen, wobei die Grundge- bühr für Straffälle vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– be- trägt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vor diesem Hintergrund erscheint die vo- rinstanzliche zugesprochene (volle) Entschädigung von Fr. 17'000.– als zu hoch, bewegt sich die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren somit doch am obers- ten möglichen Rahmen. Ausgangspunkt für die Bemessung nach Pauschalen ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars im Rahmen des weiten gerichtlichen Er- messens unter Berücksichtigung des konkreten Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.7.).
E. 1.5 Mit Blick auf die Entschädigung des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Prozessstoff aufgrund des Untersuchungsverfahrens bereits weitgehend bekannt war und der Aktenumfang noch verhältnismässig gering ausfällt. Den- noch kann bereits anhand der rechtlichen Fragestellungen und der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten nicht mehr "bloss" von einem einfachen Stan- dardfall ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich daher, von einer hypothetisch angemessenen Pauschalentschädigung von insgesamt Fr. 15'000.– auszugehen. Dem Beschuldigten ist daher eine um drei Viertel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'750.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 35 -
2. Berufungsverfahren
E. 2 Anklageprinzip
E. 2.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
E. 2.2 Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Privatkläger mit seiner Berufung weitgehend obsiegt, sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens zu ¾ dem Beschuldigten aufzuerlegen. Eine Kostenauflage an den Privatkläger aufgrund des teilweisen Unterliegens hat vorliegend zu unter- bleiben. Die Verlegung der Kosten richtet sich im Allgemeinen nach dem Grund- satz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E.
E. 2.3 Ausgehend von den ausgewiesenen und seitens der Verteidigung insge- samt geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren über Fr. 6'445.10 ist dem erbeten verteidigten Beschuldigten ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) für das Berufungsverfahren zuzusprechen.
E. 2.4 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche der Privatkläger- schaft auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO, und es gilt hinsichtlich der Entschädigungspflicht der Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 6). Da der Beschuldigte zu 3/4 unterliegt, ist er ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger für dessen anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'400.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
E. 2.5 Bei diesem Verfahrensausgang ist der seitens des Privatklägers geleistete Kostenvorschuss diesem sodann zurückzuerstatten, wobei das Verrechnungs- recht des Staates vorbehalten bleibt.
- 36 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 143 Tagessätzen zu Fr. 100.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 11. April 2015 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern und Vortätern verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 58'400.– zu bezahlen, zuzüglich jeweils 5% Zins für den Betrag von − Fr. 7'300.– seit dem 1. August 2014, − Fr. 7'300.– ab 16. Mai 2015, − Fr. 7'300.– ab 15. Juli 2015, − Fr. 7'300.– ab 1. September 2015 − Fr. 7'300.– ab 16. September 2015 − Fr. 7'300.– ab 15. Oktober 2015, − Fr. 7'300.– ab 16. November 2016, und für − Fr. 7'300.– seit dem 1. Dezember 2016.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeordnete Kontosperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird mit Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils aufgehoben und die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, den Saldo
- 37 - abzüglich Gebühren auf das Konto des Obergerichts des Kantons Zürich (Postkonto-Nr. 3; IBAN: CH4) zu überweisen.
6. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
E. 3 Vortat
E. 3.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Geldwäscherei schuldig gemacht. Die auf seinem Konto eingegangenen Guthaben in der Höhe von insgesamt Fr. 58'400.– stammen aus den Betrugshandlungen von E._____ und D._____. Diese Gelder waren vorliegend strafrechtlich geschütztes Rechtsgut, rührten sie doch aus dem gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil des Privatklägers und da-
- 31 - mit aus einer Straftat gegen Individualinteressen her. Gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verurteilung wegen damit zusam- menhängenden Geldwäschereihandlungen eine hinreichende Rechtsgrundlage, um den Beschuldigten zu Schadenersatz zu verurteilen. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 3 OR hat der Privatkläger dabei zutreffend nur die dem Beschuldigten effektiv zu- geflossenen Vermögenswerte von Fr. 58'400.– berücksichtigt. Hierfür haftet der Beschuldigte jedoch solidarisch. Dass er einwenden lässt, weitere Solidarschuld- ner hätten bereits gewisse Zahlungen geleistet, vermag ihn von dieser grundsätz- lichen Verpflichtung im Aussenverhältnis nicht zu entbinden. Der verlangte Zins von 5% auf den einzelnen Teilbeträgen ist sodann ausgewiesen und antragsge- mäss zuzusprechen.
E. 3.2 Der Beschuldigte ist daher unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mit- tätern und Vortätern zu verpflichten, dem Privatkläger Verein A._____ Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 58'400.– zu bezahlen, zuzüglich jeweils 5% Zins für den Betrag von Fr. 7'300.– seit dem 1. August 2014, Fr. 7'300.– ab 16. Mai 2015, Fr. 7'300.– ab 15. Juli 2015, Fr. 7'300.– ab 1. September 2015, Fr. 7'300.– ab
16. September 2015, Fr. 7'300.– ab 15. Oktober 2015, Fr. 7'300.– ab
16. November 2016 und für Fr. 7'300.– seit dem 1. Dezember 2016. VI. Kontosperre
1. Ausgangslage
E. 3.3 Innerhalb des gegebenen Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, welches nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (sogenannte Tatkomponente, vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 29 ff.). Weiter berück- sichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; Täterkomponente).
4. Geldwäschereihandlungen
E. 4 Geldwäschereihandlungen
E. 4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der dem Beschuldigten aus der Vortat überwiesene Deliktsbetrag, welcher ihm in 15 Tranchen überwiesen wurde, insgesamt rund Fr. 58'400.– beträgt. Vor der mit Strafbefehl erfolgten Verurteilung vom 11. April 2015 erhielt der Beschuldigte am
31. Juli 2014 Beträge von Fr. 2'300.– und Fr. 5'000.– überwiesen, worauf am
4. bzw. 6. August 2014 Bargeldbezüge folgten. In der Zeit nach dem 10. April 2015 erfolgten weitere 13 Zahlungen, bei welchen ein Gesamtbetrag von Fr. 51'100.– Deliktsgut bildet. Zwar handelte der Beschuldigte nicht aus eigener Ini-
- 26 - tiative und er hatte keinen Einfluss auf die Höhe des ihm zugeflossenen Delikts- betrags, doch war ihm die Grössenordnung der einzelnen Zahlungen durchaus bekannt.
E. 4.2 Zur subjektiven Tatkomponente ist zu bemerken, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Es lässt sich mangels anklagegenügendem Vorwurf nicht erstellen, dass er genaue Kenntnis der Vortat hatte oder nennenswert finan- ziell davon profitierte. Seine kriminelle Energie war nicht hoch, jedoch wusste er, dass er mit der Bereitstellung seines Kontos den Zugriff auf die Gelder erschwer- te. Dies ist jedoch dem Tatbestand der Geldwäscherei immanent, weshalb sich dieser Umstand nicht verschuldenserhöhend auswirkt.
E. 4.3 Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten für sämtliche Geld- wäschereihandlungen als noch leicht zu werten. Einzeln betrachtet rechtfertigt es sich daher, für die Tathandlungen im Juli 2014 (bzw. bis am 11. April 2015) 17 Tagessätze und 133 Tagessätze für die Tathandlungen ab Mai 2015 als Ein- zelstrafen festzusetzen. Wie dargelegt ist von einem einheitlichen Vorsatz auszu- gehen.
E. 4.4 Soweit die Verteidigung geltend macht, es fehle ein Nachweis dafür, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Geldbezüge damit gerechnet habe, den Gläu- bigern seiner Schwester im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens Haftungssubstrat zu entziehen, sei auf die bereits zitierten Aussagen des Be- schuldigten selber verwiesen (Urk. 3/1 F/A 12 ff.; Urk. 3/3 F/A 44 f.). Kommt hin- zu, dass beim Straftatbestand der Geldwäscherei ein sicheres Wissen hinsichtlich der Vortat nicht notwendig ist. Es genügt die Annahme, dass die Vermögenswerte aus einer strafbaren Vortat stammen könnten. Dies ist vorliegend gegeben. Der Beschuldigte wusste von den zahlreichen Lohnpfändungen von E._____. Er wusste weiter, dass die von ihm entgegengenommenen und weitergeleiteten Vermögenswerte dazu gedacht waren, sie den Gläubigern zu verheimlichen. Ganz allgemein ist die Verheimlichung von Vermögenswerten nicht notwendig, wenn genügend andere Mittel vorhanden sind, aus denen eine Forderung begli- chen werden könnte. Umgekehrt musste der Beschuldigte aus der Verheimli- chung der Vermögenswerte schliessen, dass eben gerade nicht genügend andere Mittel vorhanden waren, weshalb er auch von einem Verlust der Gläubiger bzw. einem Verlustschein ausgehen musste. So führte der Beschuldigte bei der Polizei aus, dass er gewusst habe, dass Gelder auf dem Konto von E._____ bei der Bank gepfändet worden seien und dass ihr grösstes Problem ein Kredit bei der "GE Money Bank" gewesen sei, der nicht zurückbezahlt habe werden können (Urk. 3/1 F/A 14 f.). Selbst wenn der Beschuldigte von anderen als den tatsächli- chen Sachumständen ausgegangen sein sollte und damit einem Irrtum unterlegen war, machte er sich nach dem Gesagten der Geldwäscherei strafbar. Ein solcher Sachverhaltsirrtum erscheint indessen unglaubhaft, wie nachfolgende Erwägun- gen veranschaulichen.
- 19 -
E. 4.4.1 S. 254; s.a. Art. 417 StPO). Vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwalt- schaft trotz Aufforderung keine Anklageergänzung vornahm und die weiteren An- träge des Privatklägers in diesem Zusammenhang gestellt wurden, kann Letzte- rem hierfür keine Kostenpflicht auferlegt werden.
E. 4.5 Für einen objektiven Betrachter der Zahlungen ist zunächst klar ersichtlich, dass die Kontoüberweisungen nicht im Zusammenhang mit Provisionen aus dem Verkauf von Kosmetikkoffern stehen können. Dagegen sprechen nicht nur die Absenderbezeichnung und die regelmässig gleiche Höhe des empfangenen Betrags, sondern auch der Umstand, dass dem Beschuldigten bekannt war, dass auch Dritte Zahlungen von E._____ erhielten, welche an diese weiterzuleiten wa- ren. Die hierzu vorgebrachten Erklärungen des Beschuldigten über den Hinter- grund der vorgenommenen Zahlungen sind nicht nachvollziehbar und unglaub- haft.
E. 4.6 So ergibt sich aus den Kontoauszügen, dass der Absender der Zahlungen jeweils der "Verein A._____, 1/… […]" war (Urk. 3/4). Dies lässt sich nicht mit ei- ner Gesellschaft vereinbaren, welche mit Kosmetikkoffern handelt. Im Gegensatz zu seiner Ehefrau spricht der Beschuldigte gut Deutsch, weshalb ihm der Absen- der der Zahlungen auch hätte auffallen müssen. Das Argument der Vorinstanz, E._____ habe die Überweisungen jeweils angekündigt, weshalb für den Beschul- digten kein naheliegender Anlass bestanden habe, auf den Überweiser zu achten (Urk. 44 S. 13), überzeugt nicht. Es ist nach zutreffenden Ansicht des Vertreters des Privatklägers davon auszugehen, dass Zahlungseingänge in der Grössen- ordnung der vorliegenden bei ansonsten finanziell nicht derart gut ausgestatteten Personen eine deutliche Beachtung finden (vgl. Urk. 75 S. 10). Der Beschuldigte erklärte denn auch, der Umfang der Gelder sei ihm aufgefallen, habe ihm Respekt eingeflösst und er habe befürchtet, dafür Steuern zahlen zu müssen (Urk. 3/3 F/A 102 ff.). Soweit der Beschuldigte daher geltend macht, er habe nicht auf den Ab- sender der Zahlungen geachtet respektive habe er seit mehreren Jahren keine Bankbelege mehr erhalten, da für die finanziellen Belange die Ehefrau zuständig gewesen sei (Urk. 76 N 17; Urk. 3/1), erweist sich dies schlicht als unglaubhaft. Offenkundig hatte er nicht nur Kenntnis von den Zahlungen, sie beschäftigten ihn auch. Daraus erhellt, dass ihm die Zahlungseingänge sehr wohl bekannt waren. Dass er einzig auf die Beträge geachtet haben will, nicht jedoch auf den Absen- der, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
- 20 -
E. 4.7 Weiter konnte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb nicht nur er, sondern auch seine Ehefrau Zahlungen von E._____ auf ein separates Konto erhielt. Im Falle von legitimen Provisionszahlungen wäre es nicht notwendig gewesen, diese auf mehrere Konten des Ehepaares B._____ C._____ zu verteilen. Der Beschuldigte mag zwar von den weiteren Verwandten nichts gewusst haben, welche ebenfalls von E._____ Gelder erhielten, doch von seiner Ehefrau wusste er, in welchem Umfang auch sie Zahlungen annahm. Sodann gingen auf seinem Konto und jenem seiner Ehefrau allein am 31. August 2015 insgesamt Fr. 14'600.– ein, was an sich schon zu Zweifeln hätte Anlass geben müssen. Auch hier leuchtet zudem nicht ein, weshalb legitime Provisionszahlun- gen gleichzeitig über mehrere Konten hätten verteilt werden sollen. Die Begrün- dung des Beschuldigten, dass die Provision vielleicht ja habe gesplittet werden müssen, "ansonsten das Maximum erreicht wäre" (Urk. 3/3 F/A 101), überzeugt nicht. Vielmehr wäre auch in diesem Fall von einer unlauteren Zahlung auszuge- hen, welche einen offensichtlich illegalen Hintergrund haben musste.
E. 4.8 Nicht nur aufgrund des falschen Absenders, sondern auch aufgrund der Zahlungen selbst war somit erkennbar, dass die ihm angeblich aufgetischte Geschichte über Provisionszahlungen nicht stimmen konnte. Provisionszahlungen sind ihrer Natur nach abhängig von Verkäufen. Zwar kann dabei auch ein be- stimmter Grundbetrag minimal oder maximal geschuldet sein, doch waren die ausbezahlten Beträge kein einziges Mal variabel: Entweder wurden auf das Konto des Beschuldigten Fr. 2'300.– oder Fr. 5'000.– ausbezahlt. Auch der Auszah- lungsbetrag und die Art und Weise der Auszahlungen widersprechen somit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er davon ausgegangen sei, dass es sich um Provisionszahlungen gehandelt habe.
E. 4.9 Weiter führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft aus, dass es ihm schon Sorgen gemacht habe, dass da so viel Geld in einem Monat auf seinem Konto eingehe. Er habe gewusst, dass die Bank ab einer gewissen Menge begin- ne, Fragen zu stellen und ins Detail zu gehen (Urk. 3/3 F/A 106). Mit anderen Worten war dem Beschuldigte bewusst, dass Fragen der Bank zu Problemen füh-
- 21 - ren könnten. Diese Befürchtung hätte er nicht haben müssen, wenn er von einem legalen Ursprung der Einzahlungen ausgegangen wäre.
E. 4.10 Der Beschuldigte lässt vorbringen, durch seine Schwester erheblich getäuscht worden zu sein (Urk. 76 N 9 ff.). Jedoch erweisen sich die seitens des Beschuldigten angeführten Gründe, weshalb er sein Konto E._____ überhaupt zur Verfügung gestellt haben will, als widersprüchlich und nicht überzeugend. Bei der Polizei hatte der Beschuldigte ausgeführt, der Grund für die Zahlungen auf sein Konto sei gewesen, "dass sie wegen ihres Ex-Mannes hohe Schulden hatte und sie Angst hatte, dass er oder andere Personen Zugriff auf ihre Konti hatten" (Urk. 3/1 F/A 13). Ähnliches gab er hernach bei der Staatsanwaltschaft zu Proto- koll. So habe ihn seine Schwester (E._____) im Jahr 2013 oder 2014 gefragt, ob sie ihm Geld überweisen dürfe. Gelder, die sie ehrlich über den Verkauf von Kosmetik- und Pflegeprodukten einnehmen würde und überweisen könne (Urk. 3/3 F/A 53). Sie habe Angst gehabt, dass man ihr das Geld wegnehme (Urk. 3/3 F/A 56). Im Gegensatz dazu führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, er habe E._____ sein Konto zur Verfügung gestellt, weil diese "ein Chaos" gehabt habe. Einmal habe sie ein Konto gehabt, einmal nicht. Sie habe ihn daher angespro- chen, ob sie ihm das Geld überweisen lassen dürfte (Urk. 32 S. 6). Die Erklärun- gen zum angeblichen Grund, weshalb der Beschuldigte seiner Schwester das Konto zur Verfügung gestellt haben soll, sind vor diesem Hintergrund als Schutz- behauptungen zu werten.
E. 5 Täterkomponente
E. 5.1 Der Beschuldigte wurde 1982 in J._____ geboren und wuchs dort auf. Nachdem er die Realschule besuchte, schloss er 1999 eine Lehre als Betriebs- fachangestellter bei der K._____ ab. Nach einer Tätigkeit als Rangiermitarbeiter arbeitete er als Reisezugbegleiter (Kondukteur). Seit dem Jahr 2015 ist der Be- schuldigte als …-Chef (… [Funktion] mit Zusatzaufgaben) bei der K._____ tätig. Dieser Arbeit geht er heute noch nach und verdient monatlich Fr. 6'800.– bis Fr. 7'200.– (Grundlohn und Zulagen). Er besitzt einen Miteigentumsanteil von ei- nem Drittel an einem Haus mit einem Wert von Fr. 1'100'000.– und einem ent- sprechenden Anteil an der Hypothek von Fr. 570'000.–. Der Beschuldigte ist mit C._____ verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 12 und 9 Jahren. Seine Ehefrau arbeitet in Teilzeit als Raumpflegerin (Urk. 74 S. 2; Urk. 32 S. 2 ff.). Die beschriebenen Lebensumstände sind als strafzumessungsneutral zu würdigen.
- 27 -
E. 5.2 Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und vor Vorinstanz den äusseren Sachverhalt, wonach er sein Konto für die deliktisch erlangten Gelder zur Verfügung stellte. Dabei handelt es sich jedoch um ohnehin leicht nachweis- bare Tatumstände. In subjektiver Hinsicht bestritt der Beschuldigte den Sachver- halt stets. Sein Verhalten zeugt weder von Einsicht noch von Reue, weshalb dem Beschuldigten das Geständnis zum äusseren Sachverhalt nicht strafmindernd angerechnet werden kann, zumal es auch die Strafuntersuchung in keiner Weise erleichterte.
E. 5.3 Aufgrund der Täterkomponente ergeben sich weder strafmindernde noch straferhöhende Umstände.
E. 5.4 Nicht explizit in der Anklage vorgeworfen und auch nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte bei seinen Handlungen massgeblich finanziell profitierte. Auf die
- 23 - diesbezüglichen Vorbringen des Vertreters des Privatklägers braucht nicht weiter eingegangen zu werden (Urk. 75 S. 10). Der massgebliche Sachverhalt ist erstellt.
E. 5.5 Die rechtliche Würdigung als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist zutreffend und wird auch seitens der Verteidigung nicht weiter in Frage gestellt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher im Sinne der genannten Bestimmung schuldig zu spre- chen. IV. Strafzumessung
1. Übergangsrecht
E. 6 Zusatzstrafe und Asperation
E. 6.1 Da vorliegend aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips einzig die Sanktionierung mit einer Geldstrafe in Betracht fällt (vgl. Art. 41 StGB), ist in Nachachtung der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die vor dem Strafbefehl vom 10. April 2015 begangenen Geldwäschereihandlungen (17 Tagessätze Einzelstrafe) eine Zusatzstrafe zu den 20 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. April 2015 we- gen Fahrens in fahrunfähigem Zustand auszusprechen. Die insgesamt 37 Tages- sätze Geldstrafe sind dabei in Anwendung von Art. 49 StGB auf 30 Tagessätze Geldstrafe zu asperieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Taten keine Gemeinsamkeiten aufweisen, handelt es sich doch um ein Strassenverkehrsdelikt sowie um Handlungen gegen die Rechtspflege.
E. 6.2 Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe. Die Zusatzstrafe ist die Strafe, die der später urteilende Richter für die von ihm selbst beurteilten Taten zu bestimmen hat. Sie berührt die rechtskräftige Grundstrafe nicht, sondern tritt zu dieser hinzu und ergänzt sie (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1. mit Hinweisen).
E. 6.3 Zur vorgenannten Strafe sind die 133 Tagessätze für die nach dem 10. Ap- ril 2015 separat beurteilten Handlungen hinzuzurechnen, was 163 Tagessätze
- 28 - Geldstrafe ergäbe. Hiervon ist die bereits rechtskräftig ausgesprochene Geldstra- fe von 20 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. April 2015 abzuziehen. Mithin ist der Beschuldigte mit 143 Ta- gessätzen Geldstrafe zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. April 2015 aus- gefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
E. 7 Tagessatzhöhe Anhand der zuvor aufgeführten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten er- scheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.– festzulegen.
E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.– zu bezahlen.
E. 9 Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 3'750.– für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chen.
E. 10 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.
E. 11 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu ¾ dem Beschuldigten auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
E. 12 Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 1'600.– für das Berufungsverfahren zugespro- chen.
E. 13 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ für des- sen anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 2'400.– zu bezahlen.
E. 14 Das Guthaben aus dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 gesperrten Privatkonto des Beschuldigten bei der
- 38 - Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung an den Privatkläger Verein A._____ verwen- det.
E. 15 Der Kostenvorschuss des Privatklägers Verein A._____ wird diesem zu- rückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.
E. 16 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Vertretung des Privatklägers Verein A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin F._____, RAin Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers Verein A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin F._____, RAin Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich − die Zürcher Kantonalbank, … [Adresse] (im Auszug betr. Dispositivziff. 5).
E. 17 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 39 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeord- nete Kontosperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben.
- Die Zivilansprüche des Privatklägers 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 17'400.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 9 ff.) a) Des Privatklägers Verein A._____: (Urk. 75 S. 2 f., teilweise sinngemäss)
- Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12. August 2020 aufzu- heben. - 3 -
- Es sei der Beschuldigte der mehrfachen Gehilfenschaft zu gewerbsmässi- gem Betrug und der Geldwäscherei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- Der Beschuldigte sei unter solidarischer Haftung mit der Beschuldigten C._____ und den beiden Haupttäterinnen D._____ und E._____ zu ver- pflichten, dem Privatkläger den Betrag Fr. 58'400.– zu bezahlen, nebst je- weils 5% Zins für den Betrag von Fr. 7'300.– seit dem 1. August 2014, Fr. 7'300.– ab 16. Mai 2015, Fr. 7'300.– ab 15. Juli 2015, Fr. 7'300.– ab
- September 2015, Fr. 7'300.– ab 16. September 2015, Fr. 7'300.– ab
- Oktober 2015, Fr. 7'300.– ab 16. November 2016, und für Fr. 7'300.– seit dem 1. Dezember 2016.
- Es sei der Saldo des gesperrten Kontos der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, lautend auf den Beschuldigten, in der Höhe von mindestens Fr. 7'620.03 zu Gunsten des Privatklägers in Anrechnung an die Zivilforde- rung herauszugeben und die Zürcher Kantonalbank sei anzuweisen, den Saldo auf das Konto IBAN CH2 bei der Credit Suisse Zürich, lautend auf den Privatkläger Verein A._____, …, zu überweisen.
- Bei einem Schuldspruch seien die Kosten und die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens neu festzusetzen und zu verlegen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädi- gung für die Auslagen vor der Vorinstanz von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschuldigten. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 2, teilweise sinngemäss) - 4 -
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei sowie vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug vollumfänglich freizusprechen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeordnete Kontosperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, sei aufzuheben.
- die Zivilansprüche des Privatklägers Verein A._____ seien auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter seien die Zivilansprüche des Privatklägers Verein A._____ abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.
- Die erstinstanzlichen Gerichts- und Verfahrenskosten seien auf die Staats- kasse zu nehmen, die Kosten für das Berufungsverfahren seien dem Privat- kläger Verein A._____ aufzuerlegen.
- Es sei die erstinstanzlich dem Beschuldigten zugestandene Entschädigung betreffend seine anwaltlichen Aufwendungen zu bestätigen.
- Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die anwaltlichen Umtriebe im Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 6'445.10 durch den Privatkläger Verein A._____ zuzusprechen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsumfang
- Prozessgeschichte 1.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst zur Last gelegt, in den Jahren 2014 bis 2016 Zahlungen auf seinem Bankkonto entgegengenommen zu haben, welche mittels gefälschten Subventionsgesuchen vom Weiterbildungs- fonds des Vereins A._____ (nachfolgend: Privatkläger) erwirkt worden seien. Der Beschuldigte habe die eingehenden Beträge hernach abgehoben und in Bargeld seiner Schwester übergeben. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, - 5 - sich dadurch der mehrfachen Geldwäscherei, allenfalls der Gehilfenschaft zu ge- werbsmässigem Betrug schuldig gemacht zu haben (Urk. 66 und Urk. 68). 1.2. Mit Urteil der Vorinstanz vom 12. August 2020 wurde der Beschuldigte vom angeklagten Vorwurf ("Geldwäscherei, eventualiter mehrfache Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug") freigesprochen, die Kontosperre seines Privatkontos aufgehoben und die Zivilansprüche des Privatklägers wurden auf den Zivilweg verwiesen. Weiter sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 17'400.– für anwaltliche Verteidigung zu (Urk. 44 S. 21). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger am 19. August 2020 rechtzei- tig Berufung an und liess am 5. November 2020 fristgerecht die schriftliche Beru- fungserklärung folgen (Urk. 38, Urk. 49/1, Urk. 47). Der mit Präsidialverfügung vom 9. November 2020 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.– wurde innert Frist geleistet (Urk. 50; Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert gesetzter Frist ausdrücklich (Urk. 55) und die Privatklägerin "F._____" stillschweigend auf Anschlussberufung. Am 25. August 2021 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 60). 1.4. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 wurde die Staatsanwaltschaft einge- laden, die Anklageschrift vom 23. März 2020 zu ergänzen bzw. zu korrigieren (Urk. 62). Mit Eingabe vom 4. November 2021 reichte die Staatsanwaltschaft in- nert erstreckter Frist eine korrigierte Fassung der Anklageschrift ein (Urk. 66; Urk. 68). Sodann holte die Kammer die beiden Urteile des Bezirksgerichts Uster vom
- Januar 2021 gegen die in diesem Verfahrenskomplex Mitbeschuldigten D._____ und E._____ ein (Urk. 71; Urk. 72). 1.5. Zur Berufungsverhandlung erschienen der anwaltliche Vertreter des Privat- klägers sowie der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers. Die Berufungs- verhandlung fand gemeinsam mit der Berufungsverhandlung gegen die Mitbe- schuldigten C._____ statt (Prot. II S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden seitens der Parteien Vorfragen aufgeworfen und Beweisanträge gestellt. Nach erfolgter Zwischenberatung wurde der Entscheid betreffend Vorfragen - 6 - (Rückweisung der Anklage und Beizug von Akten weiterer Beteiligter) mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 12 f.; vgl. nachstehend E. II.).
- Umfang der Berufung und Hinweis 2.1. Der appellierende Privatkläger beantragt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei der mehrfachen Geldwä- scherei sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schul- dig zu sprechen (Urk. 47; Urk. 75; Prot. II S. 11). Mithin ist kein Punkt des vor- instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Die urteilende Instanz hat sich bei der Prüfung des Falls nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die ihrer Auf- fassung nach für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2). II. Prozessuales
- Ergänzung der Anklage und Anklagegrundsatz 1.1. Der Vertreter des Privatklägers beantragte im Rahmen der Vorfragen, es sei das Verfahren gegen den Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft "zur Er- gänzung der Akten und Anklage" zurückzuweisen, allenfalls auch zur Durchfüh- rung weiterer Zeugeneinvernahmen. Sodann seien gegebenenfalls die Akten des Verfahrens gegen die Haupttäterinnen D._____ und E._____ beizuziehen (Urk. 73 S. 1). Begründet wird dieser Rückweisungsantrag damit, dass sich der Be- schuldigte nebst dem ihm vorgeworfenen Tatbestand der Geldwäscherei auch der Beteiligung an der Vortat schuldig gemacht habe, mithin dem Betrug zum Nachteil des Privatklägers (Urk. 73 S. 1 ff.). 1.2. Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung (der ersten Instanz) die ordnungsgemässe Erstellung der Anklage. Ergibt sich aufgrund die- ser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, - 7 - so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit geben, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Eine Korrektur bzw. Änderung der Anklage ist gemäss Art. 379 StPO grundsätzlich auch noch an bzw. vor der Berufungsverhandlung möglich (Urteile des Bundesgerichts 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.4; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 1.2; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1 je m.H.; vgl. auch BSK StPO II-STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, 2. Aufl. 2014, Art. 333 N 5b f.). 1.3. Der Staatsanwaltschaft wurde im Vorfeld der heutigen Berufungsverhand- lung gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO die Gelegenheit eingeräumt, nebst verschie- denen (formalen) Korrekturen die Anklage bei gleichbleibendem Lebensvorgang auch hinsichtlich der noch fehlenden subjektiven Tatbestandsmerkmale der Teil- nahme am gewerbsmässigen Betrug (der Vortat der eingeklagten Geldwäscherei) zu ergänzen. Dies, da in den Akten entsprechende Belastungen gegenüber dem Beschuldigten zu finden sind (Urk. 62). Am 4. November 2021 reichte die Staats- anwaltschaft eine korrigierte Fassung der Anklageschrift samt einer kurzen Stellungnahme ein (Urk. 66 und Urk. 68). Demnach soll die Formulierung der Anklage gegen den Beschuldigten dahingehend verstanden werden, dass sich der Beschuldigte in jedem Fall der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht habe, zusätzlich dazu aber formell auch der Vorwurf der mehrfachen Gehilfen- schaft zu gewerbsmässigem Betrug erhoben werde. Dieser zusätzliche Vorwurf sei wohl auf entsprechende Intervention des Privatklägers eingefügt worden (vgl. Urk. 66 S. 2; Urk. 68). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft gestützt auf ihre eigene Würdigung der Beweismittel dennoch bewusst auf eine Ergänzung der Anklage hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschuldigten am gewerbsmässi- gen Betrug, da auf die entsprechenden Belastungen der Haupttäterin D._____ nicht abgestellt werden könne, habe diese in der Untersuchung doch mehrfach - 8 - nachweislich gelogen. Zudem würden ihre Aussagen "wenig kohärent und vage erscheinen" (vgl. Begleitschreiben zur korrigierten Anklage, Urk. 66 S. 2). 1.4. Macht der Privatkläger geltend, die Beweiswürdigung sei Sache des Sach- gerichtes, ist dies grundsätzlich zutreffend. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch keine Rückweisung der Anklage. Es ist Kernaufgabe der Staatsanwaltschaft, den Gegenstand der Anklage zu bestimmen. Das Gericht ist daran gebunden und kann der Staatsanwaltschaft lediglich "Gelegenheit" geben, die Anklage zu än- dern (vgl. Art. 333 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, die vom Gericht angesprochene Anklageänderung vorzunehmen (Zürcher Kommen- tar StPO-GRIESSER, 3. Aufl. 2020, Art. 333 N 6; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommen- tar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 333 N 3; BSK StPO-STEPHENSON/ZALUNARDO- WALSER, Art. 333 N 7). Vielmehr verbietet es der Grundsatz der Gewaltentren- nung, dass das Gericht der Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall bindende Anweisungen erteilt. Eine Rückweisung der Anklage fällt daher ausser Betracht.
- Anklageprinzip 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat nunmehr verdeutlicht, dass sie dem Beschul- digten auch ohne Ergänzung der Anklage parallel zum Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei auch eine Tatbeteiligung am Betrug zur Last legt und die Anklage hierfür als genügend erachtet. Mangels eindeutigen Beweisen oder Indizien kön- ne – so die Staatsanwaltschaft – diesbezüglich aber nicht ohne Weiteres festge- macht werden, was der Beschuldigte genau gewusst respektive wie er von diesen Vorgängen Kenntnis erhalten habe. Naheliegend sei, dass der Beschuldigte auf- grund der vielen eingehenden Zahlungen argwöhnisch geworden sei, er seine Schwester E._____ oder auch die Beschuldigte D._____ daher zur Rede gestellt habe und von diesen aufgeklärt worden sei (Urk. 66 S. 2). 2.2. Gemäss verbindlichem Anklagesachverhalt soll der Beschuldigte somit zunächst "in jedem Fall" als Geldwäscher fungiert haben, indem er von Beginn an, eventualiter erst zu einem späteren Zeitpunkt, erkannt habe, dass die auf sei- nem Konto eingehenden Beträge aus einer illegalen Geldquelle stammten. Weiter habe er "auf unbekannte Weise" erkannt, dass D._____ und E._____ einen Weg - 9 - gefunden hätten, unter der Verwendung von falschen Personalien Auszahlungen der Geschäftsstelle "G._____" zu erwirken, auf welche kein Rechtsanspruch be- standen habe. In Kenntnis dieser Umstände habe der Beschuldigte in der Folge in Kauf genommen, das Tun von D._____ und E._____ zu unterstützen, indem er seine Konti auch weiterhin für betrügerische Überweisungen zur Verfügung ge- stellt, die derart erlangten Geldbeträge abgehoben und an E._____ bzw. D._____ weitergegeben habe (Urk. 68 S. 4 f.). Dem Beschuldigten wird mit anderen Wor- ten zur Last gelegt, erst im Verlaufe der Zeit auf unbekannte Weise erkannt zu haben, inwiefern die Vortat, mithin die durch D._____ und E._____ erwirkten Zah- lungen, konkret begangen worden waren. Gemäss Anklage müsse der Beschul- digte allein aufgrund dieses Wissens und durch die Weiterführung der bisherigen Geldwäschereihandlungen auch als Gehilfe zur Vortat bestraft werden. 2.3. Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Sachverhalt hat möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat zu bezeichnen (Art. 9 StPO; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Ob der Tatvorwurf hinreichend bestimmt umschrieben ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Entschei- dend ist, dass die Darstellung des als strafwürdig erachteten Verhaltens derart er- folgt, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat, und die beschuldigte Person erkennt, wogegen sie sich zu verteidigen hat und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird (BGE 120 IV 348 E. 2. ff.; BGE 143 IV 63 ff., E. 2.2 m.H.) Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Im- mutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Ankla- gebehörde (vgl. Art. 350 StPO). 2.4. Der Anklagevorwurf betreffend Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Be- trug verstösst gegen das Anklageprinzip. Es ist einem Beschuldigten nicht mög- lich, sich gegen einen Vorwurf zu wehren, welcher sich "in unbekannter Weise" ereignet habe. Über einen solchen Vorwurf kann kein Beweis abgenommen wer- den. Es ist nicht Sache des Gerichts, Mutmassungen über das konkrete Tatvor- gehen anzustellen, wenn die Anklageschrift bewusst unbestimmt bleibt. Indem die Staatsanwaltschaft in ihrem Begleitschreiben selbst mögliche konkrete Tatum- - 10 - stände nennt, zeigt sie, dass es ihr möglich gewesen wäre, einen Tatvorwurf kon- kret anstatt pauschal zu erheben (Urk. 66). Die Anklage muss jedoch aus sich heraus einen konkreten Sachverhaltsvorwurf enthalten. Diesem Erfordernis ist nicht Genüge getan, wenn sich erst im Kontext mit einem Begleitschreiben oder mit einem Plädoyer konkrete Vorwürfe ergeben. Mit Beschluss der Kammer vom
- Oktober 2021 wurde die Staatsanwaltschaft auf die Aussagen von D._____ hingewiesen, wonach sich D._____ mit dem Beschuldigten zweimal getroffen, er sie betreffend das unrechtmässig erlangte Geld beraten habe (Urk. 3/8 F/A 154), ihr Gesuche bzw. Gesuche mit falschen Namen fürs Geschäft gegeben und fi- nanziell vom Geld profitiert habe (Urk. 3/8 F/A 156 und F/A 162 f., F/A 188; Urk. 62 S. 5). Ebenso hatte der Beschuldigte ausgeführt, er habe E._____ seinen Ausweis und seine Bankkarte überlassen (Urk. 3/1 F/A 20), wobei D._____ schliesslich den Ausweis gebraucht habe, um falsche Anträge beim Privatkläger zu stellen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Umstände trotz entspre- chender Aufforderung keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden haben (Urk. 66; Urk. 68). Aufgrund des zuvor Gesagten kann dies jedoch nicht mehr korrigiert werden. 2.5. Wenn dem Beschuldigten insbesondere Geldwäschereihandlungen vorge- worfen werden, können diese nachträglich nicht auch noch den Tatbestand der Gehilfenschaft zur Vortat erfüllen, ohne dass hierfür weitere Tathandlungen hin- zukämen. Andernfalls wäre jeder Geldwäscher automatisch auch Gehilfe der Vor- tat. In der jetzigen Anklage wird nicht konkret dargelegt, inwiefern der Beschuldigt die Haupttat nebst den Geldwäschereihandlungen gefördert haben soll. Nach dem Gesagten kommt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zu Betrugshandlungen aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes von Vornherein nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen von ihm zur Last gelegten Geldwäschereihandlungen allenfalls auch genauere Kenntnis von der strafbaren Vortat erhalten haben und seine Geldwäschereihand- lungen dessen ungeachtet unverändert fortgesetzt haben soll, lässt nicht den Schluss zu, dass er deswegen auch wegen Gehilfenschaft zur Vortat bestraft werden kann. Da es sich hierbei gerade nicht um voneinander abgrenzbare Le- bensvorgänge handelt, hat weder eine formelle Einstellung noch ein Freispruch in - 11 - der Sache zu erfolgen. Vielmehr ist im Folgenden einzig von einer rechtsgenü- genden Anklage betreffend Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB auszu- gehen.
- Beizug bzw. Vornahme von weiteren Einvernahmen 3.1. Die Anträge des Privatklägers auf Durchführung weiterer Zeugeneinver- nahmen bzw. Beizug weiterer Verfahrensakten beziehen sich auf die (nicht erfolg- te) Anklageergänzung, weshalb sie nicht durch den vorliegend massgeblichen Anklagesachverhalt, an welchen das Gericht gebunden ist, gedeckt sind (vgl. Art. 350 StPO). Die erneute Einvernahme von D._____ oder weiteren Beteiligten er- weist sich mit Blick auf den verbindlichen Anklagesachverhalt daher nicht als ziel- führend, wenn die Staatsanwaltschaft sich faktisch weigert, die damit in Zusam- menhang stehenden Lebensvorgänge in der Anklage überhaupt aufzuführen. Die diesbezüglichen Anträge sind daher abzuweisen. 3.2. Die Verteidigung bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Schrei- ben vom 4. November 2021 festgehalten, dass die Untersuchungsbehörden rund 30 Personen befragt hätten, welche den Beschuldigten nicht belasten würden (Urk. 76 N 5; Urk. 66 S. 2). Soweit nicht ohnehin ein Freispruch des Beschuldig- ten erfolge, seien diese Aussagen zumindest beizuziehen. 3.3. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stel- lungnahme vornehmlich auf die Rolle des Beschuldigten hinsichtlich der direkten Beteiligung an der Vortat bezog (Urk. 66 S. 2: "[…] keine davon bestätigte die Aussagen der D._____ zur Rolle des Beschuldigten"). Bezüglich des Tatvorwurfs der Geldwäscherei lässt sich daraus nichts Konkretes ableiten. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Anklagevorwurf und Standpunkt der Parteien 1.1. D._____ (separates Verfahren) arbeitete als Sachbearbeiterin bei der Geschäftsstelle "G._____", welche im Auftrag des Privatklägers vom Verein "F._____" betrieben wird. D._____ hatte die Subventionsgesuche zu prüfen und - 12 - zur Zahlung freizugeben. Eine weitere Überprüfung der Berechtigung des Anspruchs sei nicht oder nur stichprobenweise erfolgt. Gemäss Anklage habe D._____ Dokumente gefälscht und in der Folge auf den Namen des Beschuldig- ten nicht geschuldete Zahlungen freigegeben. In Tranchen sei ein Gesamtbetrag in Höhe von Fr. 58'400.– auf das Konto des Beschuldigten geflossen. Der Be- schuldigte bzw. teilweise eventualiter seine Ehefrau hätten das Geld vom Konto des Beschuldigten abgehoben und es bar an E._____ übergeben. Dem Beschul- digten sei durch dessen Schwester E._____ mitgeteilt worden, dass es sich bei den weitergeleiteten Geldbeträgen um angebliche Provisionszahlungen aus dem Vertrieb von teuren Kosmetika-Koffern handle, welche sie auf das Konto des Beschuldigten auszahlen lasse, da sie Angst habe, auf ihrem eigenen Konto könnten die Beträge wegen Schulden ihres Ex-Mannes gepfändet werden. Der Beschuldigte habe dabei von Beginn an, eventualiter erst zu einem späteren Zeit- punkt, zumindest die Möglichkeit erkannt, dass die bei ihm eingehenden Beträge aus illegaler Geldquelle stammen könnten. Deshalb habe sich der Beschuldigte der Geldwäscherei schuldig gemacht (Urk. 68 S. 5). 1.2. Gleiches gilt für die Geldbeträge, welche an H._____ und I._____ überwie- sen und von diesen hernach dem Beschuldigten weitergeleitet worden seien. Auch diese jeweils Fr. 7'300.– habe der Beschuldigte entgegengenommen und kurz darauf in Bargeld an E._____ übergeben. 1.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die in der Anklage aufgeführten Gelder auf seinem Konto erhalten zu haben. Er macht geltend, ihm sei von E._____ erzählt worden, dass sie Zahlungen aus dem Verkauf von Kosmetikkoffern erwar- te und sie diese Zahlungen auf das Konto des Beschuldigten leisten möchte, da sie Angst habe, dass die Beträge wegen Schulden ihres Ex-Mannes gepfändet werden könnten. Er räumte ein, gewusst zu haben, dass E._____ aufgrund ihrer Schulden eigentlich dauernd Lohnpfändungen gehabt habe, weshalb es ihm be- wusst gewesen sei, dass die Gelder, welche auf das Konto seiner Schwester ein- gegangen wären, gepfändet worden wären (Urk. 3/1 F/A 12 ff, ebenso Urk. 3/3 F/A 44 f.). Weiter erklärte der Beschuldigte, von H._____ Geld per Banküberwei- - 13 - sung erhalten, nicht jedoch von I._____ Bargeld entgegengenommen zu haben (Urk. 3/1 F/A 34; Urk. 3/7 F/A 4). 1.4. Der Privatkläger führt zusammengefasst ins Feld, der Beschuldigte sei von verschiedenen Personen belastet worden, Gelder empfangen und weitergeleitet zu haben. Durch die Verurteilung der beiden Haupttäterinnen E._____ und D._____ wegen gewerbsmässigen Betrugs liege eine Vortat vor. Aufgrund des Umfangs und der Regelmässigkeit der erhaltenen Zahlungen sowie der Zuge- ständnisse des Beschuldigten sei diesem bewusst gewesen, dass die Vermö- genswerte aus einem Verbrechen herrühren würden (Urk. 75 S. 9 ff.). Der Vertei- diger des Beschuldigten beantragt demgegenüber die Bestätigung des vor- instanzlichen Freispruchs, da keine rechtsgenügende Vortat vorliege, der Be- schuldigte keine Geldwäschereihandlungen vorgenommen und auch nicht mit Vorsatz gehandelt habe (Urk. 76 N 3 ff.).
- Rechtliche Grundlagen 2.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (oder aus einem qualifizierten Steuervergehen; gemäss der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Mit "Verbrechen" nimmt das Gesetz Bezug auf die technische Definition von Art. 10 Abs. 2 StGB (BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 13). Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbre- chen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Es handelt sich um ein typisches Anschlussdelikt. Der Tatbestand der Geldwäscherei umschreibt ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsge- fahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesge- richts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2). 2.2. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand einen "doppelten Vorsatz". Der Geldwäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und - 14 - die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter jedoch nicht kennen. Es genügt, dass er mit der Möglichkeit rech- net, das Geld könne aus einem Verbrechen stammen, und dies in Kauf nimmt (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2/b m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6S.492/2000 vom
- Januar 2001 E. 2/b). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es zur Annahme der eventualvorsätzlich begangenen Geldwäscherei aus, wenn Verdachtsgründe dem Täter die Möglichkeit einer (zumindest nach der Parallelwertung eines juristischen Laien) schwerwiegenden Vortat nahelegen, mithin sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache auf- drängen musste und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestandes der Geldwäscherei handelte (vgl. hinsichtlich der Hehlerei: Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2; BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 59). Der Geldwäscher muss die Umstände kennen, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat (BGE 119 IV 242 E. 2/b m.H.). 2.3. Solche inneren Tatsachen sind regelmässig nur anhand äusserer Faktoren feststellbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2; BGE 119 IV 242 E. 2/c). Diesbezüglich würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" gilt dabei jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Hand- buch StPO, 3. Auflage 2017, N 216 f.). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Min- destmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natür- - 15 - liche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zu Zwei- feln an der Anklageversion Anlass gibt, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (BSK StPO I-TOPHINKE, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 21; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [1981] S. 320; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 220 m.H.). Andern- falls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.
- Vortat 3.1. Die Verteidigung bestreitet zunächst das Vorliegen einer rechtsgenügen- den Vortat, da der Privatkläger die an ihn gerichteten Gesuche nicht ansatzweise geprüft habe. Die Verurteilungen gegen D._____ und E._____ wegen gewerbsmässigen Betrugs seien jeweils in abgekürzten Verfahren erfolgt, bei welchen allgemein bekannt sei, dass Deals geschlossen und Vereinbarungen getroffen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass im abgekürzten Ver- fahren die Frage der Opfermitverantwortung nicht mit gleicher Tiefe geprüft wor- den sei, wie dies im ordentlichen Verfahren der Fall gewesen wäre (Urk. 76 N 25 f.; Prot. II S. 15). 3.2. Gemäss Urteilen des Bezirksgerichts Uster vom 21. Januar 2021 wurde sowohl D._____ als auch E._____ im abgekürzten Verfahren des gewerbsmässi- gen Betrugs – der vorliegend angeklagten Vortat – sowie der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann das Vorliegen einer tatbestandsmässigen Vortat somit nicht mehr ernsthaft angezweifelt werden. Beim Nachweis der Vortat kann sich der Richter nicht nur auf Urteile, sondern auch auf gleichwertige Entscheide – wie etwa sogenannte "plea Agreements" – stützen. Der Nachweis der Vortat gilt bei solchen rechtskräftigen Urteilen grund- sätzlich als erbracht (vgl. BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 36; PK StGB-PIETH/ SCHULTZE, 4. Aufl. 2021, Art. 305bis N 11). Die Tat war sodann durch die unstreitige Überweisung der Gelder auf das Konto des Beschuldigten vollen- det, da in besagtem Zeitpunkt der Privatkläger geschädigt und illegale Vermö- genswerte angefallen waren (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.4). - 16 -
- Geldwäschereihandlungen 4.1. Der Beschuldigte ist geständig, seiner Schwester E._____ sein Konto für die fraglichen Einzahlungen zur Verfügung gestellt und diese Gelder an seine Schwester weitergeleitet zu haben. Sodann hat I._____ überzeugend dargelegt, dass der Beschuldigte von ihm Bargeld übernommen habe (Urk. 3/6 F/A 16 ff.). In objektiver Hinsicht ist der Sachverhalt daher grundsätzlich erfüllt. Selbst wenn vorliegend unklar bleibt, welche der in der Anklage aufgeführten Bargeldabhe- bungen der Beschuldigte oder seine Ehefrau konkret getätigt haben, kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 76 N 10 ff.). Ent- scheidend ist zunächst allein, dass die Zahlungen über das Konto des Beschul- digten abgewickelt wurden und dieser im Vorfeld mit seiner Schwester darüber sprach respektive ihr die Erlaubnis erteilte, entsprechende Überweisungen zu tä- tigen (Urk. 3/1 F/A 19 ff.; Urk. 3/3 F/A 54 ff.; Urk. 32 S. 5 ff.). Mit der Zurverfü- gungstellung der Konten bzw. der Übermittlung der Kontoangaben, der Erlaubnis, das Konto als Empfangskonto zu verwenden sowie durch die hernach erfolgten Transaktionen, ist der Tatbestand objektiv grundsätzlich erfüllt. Durch die Über- weisungen auf sein Konto hatte der Beschuldigte die freie Verfügungsmacht über die Gelder erhalten, während dem Privatkläger die Gelder entzogen waren. Indem der Beschuldigte E._____ sein Konto zur Verfügung stellte bzw. die Überweisung in Absprache mit dem Beschuldigten erfolgten, nahm dieser eine Handlung vor, die geeignet war, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. Wenn er das Geld in der Folge abhob und E._____ weiterleitete, liegt lediglich eine weitere Handlung vor, die aber am zur Verfügung stellen des Kontos nichts mehr ändert. Damit nahm der Beschuldigte objektiv bereits Geldwäschereihandlungen vor. Dass der Beschuldigte mit den Zahlungen nicht einverstanden gewesen wäre, macht er nicht geltend. 4.2. Der Beschuldigte macht sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum geltend, indem er erklärt, er sei bei den Zahlungen nicht von Deliktsgut aus einem ge- werbsmässigen Betrug sondern von Provisionen ausgegangen, welche seine Schwester "ehrlich" erwirtschaftet, jedoch auf sein Konto einbezahlt habe, um die - 17 - Gelder ihren Gläubigern zu entziehen (vgl. Urk. 3/1 F/A 12; Urk. 3/3 F/A 44 ff. und F/A 54). Einem Irrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine o- der eine falsche Vorstellung hat. Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen (Art. 13 Abs. 1 StGB). Des betrügerischen Konkurses bzw. des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich jener Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht. Macht der Beschuldigte sinngemäss geltend, er habe die Gelder entgegengenommen, um diese damit dem Zugriff allfälliger Gläubigern zu entziehen, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Auch gemäss seiner angeblich irrigen Vorstellung ging er ohne Zweifel davon aus, dass die von ihm erhaltenen Vermögenswerte beiseite geschafft wurden, um damit Gläubiger zu schädigen. In diesem Sinne handelte der Beschuldigte bewusst als Geldwäscher. Der Umstand, dass die Gelder in Tat und Wahrheit nicht aus einem Pfändungsbe- trug sondern aus einem gewerbsmässigen Betrug stammten, erweist sich daher als unerheblicher Sachverhaltsirrtum. Der Beschuldigte konnte auch gemäss der Parallelwertung in der Laiensphäre die streitgegenständlichen Transaktionen als Geldwäschereihandlungen erkennen. 4.3. Die Verteidigung bringt unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen dagegen vor, ein angeblicher Pfändungsbetrug habe nie stattgefunden und werde in der Anklage auch nicht umschrieben. Da im relevanten Tatzeitraum keine Be- treibungshandlungen erfolgt seien, sei allfälligen Gläubigern kein Haftungssub- strat entzogen worden und es habe auch kein Verlustschein erwirkt werden kön- nen, weshalb es an der objektiven Strafbarkeitsbedingung für die Annahme eines Pfändungsbetrugs mangle (Urk. 76 N 27-30; Urk. 44 S. 12). Ob ein Pfändungsbetrug in der Anklage umschrieben bzw. ein solcher auch tatsächlich erstellt werden kann, ist im Falle eines geltend gemachten Sachver- haltsirrtums gerade nicht massgeblich. Nimmt der Beschuldigte – wie vorliegend – Vermögenswerte in der Annahme entgegen, diese den Gläubigern eines Dritten in dessen Pfändungsverfahren zu verheimlichen, obwohl die Vermögenswerte in Tat - 18 - und Wahrheit aus einem Betrug stammen, ist es nicht notwendig, dass die objek- tive Strafbarkeitsvoraussetzung eines Verlustscheins gemäss Art. 163 StGB auch tatsächlich erfüllt ist. Denn der Beschuldigte irrte ja gerade über den richtigen Sachverhalt. Entscheidend ist daher einzig, dass der Beschuldigte von einer sol- chen verbrecherischen Vortat ausging bzw. eine solche Straftat annehmen muss- te. 4.4. Soweit die Verteidigung geltend macht, es fehle ein Nachweis dafür, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Geldbezüge damit gerechnet habe, den Gläu- bigern seiner Schwester im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens Haftungssubstrat zu entziehen, sei auf die bereits zitierten Aussagen des Be- schuldigten selber verwiesen (Urk. 3/1 F/A 12 ff.; Urk. 3/3 F/A 44 f.). Kommt hin- zu, dass beim Straftatbestand der Geldwäscherei ein sicheres Wissen hinsichtlich der Vortat nicht notwendig ist. Es genügt die Annahme, dass die Vermögenswerte aus einer strafbaren Vortat stammen könnten. Dies ist vorliegend gegeben. Der Beschuldigte wusste von den zahlreichen Lohnpfändungen von E._____. Er wusste weiter, dass die von ihm entgegengenommenen und weitergeleiteten Vermögenswerte dazu gedacht waren, sie den Gläubigern zu verheimlichen. Ganz allgemein ist die Verheimlichung von Vermögenswerten nicht notwendig, wenn genügend andere Mittel vorhanden sind, aus denen eine Forderung begli- chen werden könnte. Umgekehrt musste der Beschuldigte aus der Verheimli- chung der Vermögenswerte schliessen, dass eben gerade nicht genügend andere Mittel vorhanden waren, weshalb er auch von einem Verlust der Gläubiger bzw. einem Verlustschein ausgehen musste. So führte der Beschuldigte bei der Polizei aus, dass er gewusst habe, dass Gelder auf dem Konto von E._____ bei der Bank gepfändet worden seien und dass ihr grösstes Problem ein Kredit bei der "GE Money Bank" gewesen sei, der nicht zurückbezahlt habe werden können (Urk. 3/1 F/A 14 f.). Selbst wenn der Beschuldigte von anderen als den tatsächli- chen Sachumständen ausgegangen sein sollte und damit einem Irrtum unterlegen war, machte er sich nach dem Gesagten der Geldwäscherei strafbar. Ein solcher Sachverhaltsirrtum erscheint indessen unglaubhaft, wie nachfolgende Erwägun- gen veranschaulichen. - 19 - 4.5. Für einen objektiven Betrachter der Zahlungen ist zunächst klar ersichtlich, dass die Kontoüberweisungen nicht im Zusammenhang mit Provisionen aus dem Verkauf von Kosmetikkoffern stehen können. Dagegen sprechen nicht nur die Absenderbezeichnung und die regelmässig gleiche Höhe des empfangenen Betrags, sondern auch der Umstand, dass dem Beschuldigten bekannt war, dass auch Dritte Zahlungen von E._____ erhielten, welche an diese weiterzuleiten wa- ren. Die hierzu vorgebrachten Erklärungen des Beschuldigten über den Hinter- grund der vorgenommenen Zahlungen sind nicht nachvollziehbar und unglaub- haft. 4.6. So ergibt sich aus den Kontoauszügen, dass der Absender der Zahlungen jeweils der "Verein A._____, 1/… […]" war (Urk. 3/4). Dies lässt sich nicht mit ei- ner Gesellschaft vereinbaren, welche mit Kosmetikkoffern handelt. Im Gegensatz zu seiner Ehefrau spricht der Beschuldigte gut Deutsch, weshalb ihm der Absen- der der Zahlungen auch hätte auffallen müssen. Das Argument der Vorinstanz, E._____ habe die Überweisungen jeweils angekündigt, weshalb für den Beschul- digten kein naheliegender Anlass bestanden habe, auf den Überweiser zu achten (Urk. 44 S. 13), überzeugt nicht. Es ist nach zutreffenden Ansicht des Vertreters des Privatklägers davon auszugehen, dass Zahlungseingänge in der Grössen- ordnung der vorliegenden bei ansonsten finanziell nicht derart gut ausgestatteten Personen eine deutliche Beachtung finden (vgl. Urk. 75 S. 10). Der Beschuldigte erklärte denn auch, der Umfang der Gelder sei ihm aufgefallen, habe ihm Respekt eingeflösst und er habe befürchtet, dafür Steuern zahlen zu müssen (Urk. 3/3 F/A 102 ff.). Soweit der Beschuldigte daher geltend macht, er habe nicht auf den Ab- sender der Zahlungen geachtet respektive habe er seit mehreren Jahren keine Bankbelege mehr erhalten, da für die finanziellen Belange die Ehefrau zuständig gewesen sei (Urk. 76 N 17; Urk. 3/1), erweist sich dies schlicht als unglaubhaft. Offenkundig hatte er nicht nur Kenntnis von den Zahlungen, sie beschäftigten ihn auch. Daraus erhellt, dass ihm die Zahlungseingänge sehr wohl bekannt waren. Dass er einzig auf die Beträge geachtet haben will, nicht jedoch auf den Absen- der, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. - 20 - 4.7. Weiter konnte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb nicht nur er, sondern auch seine Ehefrau Zahlungen von E._____ auf ein separates Konto erhielt. Im Falle von legitimen Provisionszahlungen wäre es nicht notwendig gewesen, diese auf mehrere Konten des Ehepaares B._____ C._____ zu verteilen. Der Beschuldigte mag zwar von den weiteren Verwandten nichts gewusst haben, welche ebenfalls von E._____ Gelder erhielten, doch von seiner Ehefrau wusste er, in welchem Umfang auch sie Zahlungen annahm. Sodann gingen auf seinem Konto und jenem seiner Ehefrau allein am 31. August 2015 insgesamt Fr. 14'600.– ein, was an sich schon zu Zweifeln hätte Anlass geben müssen. Auch hier leuchtet zudem nicht ein, weshalb legitime Provisionszahlun- gen gleichzeitig über mehrere Konten hätten verteilt werden sollen. Die Begrün- dung des Beschuldigten, dass die Provision vielleicht ja habe gesplittet werden müssen, "ansonsten das Maximum erreicht wäre" (Urk. 3/3 F/A 101), überzeugt nicht. Vielmehr wäre auch in diesem Fall von einer unlauteren Zahlung auszuge- hen, welche einen offensichtlich illegalen Hintergrund haben musste. 4.8. Nicht nur aufgrund des falschen Absenders, sondern auch aufgrund der Zahlungen selbst war somit erkennbar, dass die ihm angeblich aufgetischte Geschichte über Provisionszahlungen nicht stimmen konnte. Provisionszahlungen sind ihrer Natur nach abhängig von Verkäufen. Zwar kann dabei auch ein be- stimmter Grundbetrag minimal oder maximal geschuldet sein, doch waren die ausbezahlten Beträge kein einziges Mal variabel: Entweder wurden auf das Konto des Beschuldigten Fr. 2'300.– oder Fr. 5'000.– ausbezahlt. Auch der Auszah- lungsbetrag und die Art und Weise der Auszahlungen widersprechen somit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er davon ausgegangen sei, dass es sich um Provisionszahlungen gehandelt habe. 4.9. Weiter führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft aus, dass es ihm schon Sorgen gemacht habe, dass da so viel Geld in einem Monat auf seinem Konto eingehe. Er habe gewusst, dass die Bank ab einer gewissen Menge begin- ne, Fragen zu stellen und ins Detail zu gehen (Urk. 3/3 F/A 106). Mit anderen Worten war dem Beschuldigte bewusst, dass Fragen der Bank zu Problemen füh- - 21 - ren könnten. Diese Befürchtung hätte er nicht haben müssen, wenn er von einem legalen Ursprung der Einzahlungen ausgegangen wäre. 4.10. Der Beschuldigte lässt vorbringen, durch seine Schwester erheblich getäuscht worden zu sein (Urk. 76 N 9 ff.). Jedoch erweisen sich die seitens des Beschuldigten angeführten Gründe, weshalb er sein Konto E._____ überhaupt zur Verfügung gestellt haben will, als widersprüchlich und nicht überzeugend. Bei der Polizei hatte der Beschuldigte ausgeführt, der Grund für die Zahlungen auf sein Konto sei gewesen, "dass sie wegen ihres Ex-Mannes hohe Schulden hatte und sie Angst hatte, dass er oder andere Personen Zugriff auf ihre Konti hatten" (Urk. 3/1 F/A 13). Ähnliches gab er hernach bei der Staatsanwaltschaft zu Proto- koll. So habe ihn seine Schwester (E._____) im Jahr 2013 oder 2014 gefragt, ob sie ihm Geld überweisen dürfe. Gelder, die sie ehrlich über den Verkauf von Kosmetik- und Pflegeprodukten einnehmen würde und überweisen könne (Urk. 3/3 F/A 53). Sie habe Angst gehabt, dass man ihr das Geld wegnehme (Urk. 3/3 F/A 56). Im Gegensatz dazu führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, er habe E._____ sein Konto zur Verfügung gestellt, weil diese "ein Chaos" gehabt habe. Einmal habe sie ein Konto gehabt, einmal nicht. Sie habe ihn daher angespro- chen, ob sie ihm das Geld überweisen lassen dürfte (Urk. 32 S. 6). Die Erklärun- gen zum angeblichen Grund, weshalb der Beschuldigte seiner Schwester das Konto zur Verfügung gestellt haben soll, sind vor diesem Hintergrund als Schutz- behauptungen zu werten.
- Fazit 5.1. Zusammenfassend ist gestützt auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten, den ersichtlichen Absender der Zahlungen, deren Höhe sowie der Tatsache, dass weitere Zahlungen an die Ehefrau des Beschuldigten sowie H._____ erfolgten, erstellt, dass der Beschuldigte nicht davon ausging, dass es sich bei den auf seinem Konto eingegangenen Zahlungen um Provisionszahlun- gen aus dem Verkauf von Kosmetikkoffern handelte. Er konnte denn auch keinen klaren Grund angeben, weshalb er E._____ sein Konto zur Verfügung stellte. Obwohl sich vor diesem Hintergrund weitere Abklärungen unweigerlich aufge- drängt hätten, nahm er trotz den selber dargelegten Bedenken die inkriminierten - 22 - Handlungen ohne Weiterungen vor. Der Beschuldigte wusste von dieser Vortat, ohne sie näher zu kennen. 5.2. Der Beschuldigte stellte den Vortäterinnen sein Konto zur Verfügung bzw. nahm für sie Gelder entgegen, welche aus einem Verbrechen stammten. Selbst wenn man vorliegend den Darstellungen des Beschuldigten folgen würde, wonach E._____ die Vermögenswerte ihren Gläubigern in der Zwangsvollstreckung ver- heimlichen wollte, nahm er Handlungen vor, die geeignet waren, die Auffindung oder Einziehung von tatbeständlichen Vermögenswerten zu vereiteln. Hierbei ist letztlich nicht entscheidend, ob es sich bei den überwiesenen Geldern um De- liktsgut an sich handelte, oder um Vermögenswerte, welche aus einem Verbre- chen herrühren (vgl. Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Auch in diesem Falle musste der Beschuldigte von einer strafbaren Vortat ausgehen und er hätte letztlich in Kauf genommen, dass die ihm überwiesenen Gelder aus einem Verbrechen herrühr- ten, wenngleich aus einem anderen als dem tatsächlich verübten. Der Beschul- digte wusste dabei, dass die Gelder berechtigten Gläubigern durch das zur Verfü- gung stellen seines Kontos entzogen worden waren. Gleichwohl stellte er sein Konto zur Verfügung. Es genügt, dass er ein Verbrechen als Vortat annahm, auch wenn er über dieses selbst irrte. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 5.3. Angesichts der dargelegten Widersprüche betreffend Absender sowie der Höhe der erhaltenen Gelder und des Umstands, dass ihm weitere Zahlungsemp- fänger bekannt waren, erscheint es aber ohnehin unglaubhaft, dass er angenom- men habe, die Vermögenswerte würden aus einem legalen Verkauf von Kosme- tikkoffern stammen. Der Beschuldigte musste nach dem Gesagten vielmehr dar- aus schliessen, dass die Gelder von einer illegalen Geldquelle stammen. Zudem nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, die Wiederauffindung der Gelder und die Rückführung an den Privatkläger zu vereiteln. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einem einmaligen Vorsatz auszugehen, hatte er doch E._____ einmal zugesagt, ihr sein Konto zur Verfügung zu stellen, ohne dies auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. 5.4. Nicht explizit in der Anklage vorgeworfen und auch nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte bei seinen Handlungen massgeblich finanziell profitierte. Auf die - 23 - diesbezüglichen Vorbringen des Vertreters des Privatklägers braucht nicht weiter eingegangen zu werden (Urk. 75 S. 10). Der massgebliche Sachverhalt ist erstellt. 5.5. Die rechtliche Würdigung als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist zutreffend und wird auch seitens der Verteidigung nicht weiter in Frage gestellt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher im Sinne der genannten Bestimmung schuldig zu spre- chen. IV. Strafzumessung
- Übergangsrecht 1.1. Der Beschuldigte nahm die inkriminierten Handlungen vor dem Inkrafttre- ten der neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vor (Änderungen des Sanktionenrechts vom 1. Januar 2018). Nach neuem Recht wird er beurteilt, wenn das neue Recht für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Bewertung erfolgt nach der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt. Die Neuregelung betrifft Geldstrafen (maximal nur noch 180 anstatt 360 Tagessätze, vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 nStGB) und Freiheitsstrafen (Herabsetzung der Mindestdauer auf 3 Tage, siehe Art. 40 Abs. 1 nStGB) im Bereich bis zu einem Jahr. 1.2. Wie sich nachfolgend ergibt, ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen zu bestrafen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das bis zum 31. Dezember 2017 geltende (alte) Sanktionenrecht anzuwenden ist.
- Grundsätze der Strafzumessung und teilweise retrospektive Konkurrenz 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- - 24 - dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden. 2.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. April 2015 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 10/4; Urk. 46). Die vorliegend zu beurteilenden Geldwäscherei- handlungen beging der Beschuldigte allesamt in der Zeit vom 31. Juli 2014 bis
- November 2016, mithin vor und nach dem gegen ihn ausgefällten Strafbefehl vom 10. April 2015. Damit liegt grundsätzlich ein Fall der teilweisen retrospektiven Konkurrenz vor (zum Ganzen: PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, 4. Aufl. 2021, Art. 49 N 19 f.). 2.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Delinquier- te der Täter auch nach einer bereits erfolgten Verurteilung, ist in zwei Schritten vorzugehen: Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Ist dies der Fall, legt es für die neu aufgedeckte Tat eine Zusatzstrafe fest. Anschliessend fällt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe, gegebenen- falls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe zu der- jenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1.3 f.).
- Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 3.1. Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen liessen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlas- - 25 - sen, bestehen nicht. Die Strafe ist damit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. 3.2. Die Strafandrohung für Geldwäscherei entspricht jener für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland vom 11. April 2015). Nachdem es sich beim Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand um ein (abstraktes) Gefährdungsdelikt handelt, der Tat- bestand der Geldwäscherei demgegenüber nebst der Strafrechtspflege auch Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten schützt (vgl. dazu nach- stehend E. V.2.4.), rechtfertigt es sich, bei der konkreten Strafzumessung für die Ausfällung der Zusatzstrafe von den relevanten Geldwäschereihandlungen als Ausgangspunkt auszugehen. 3.3. Innerhalb des gegebenen Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, welches nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (sogenannte Tatkomponente, vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 29 ff.). Weiter berück- sichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; Täterkomponente).
- Geldwäschereihandlungen 4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der dem Beschuldigten aus der Vortat überwiesene Deliktsbetrag, welcher ihm in 15 Tranchen überwiesen wurde, insgesamt rund Fr. 58'400.– beträgt. Vor der mit Strafbefehl erfolgten Verurteilung vom 11. April 2015 erhielt der Beschuldigte am
- Juli 2014 Beträge von Fr. 2'300.– und Fr. 5'000.– überwiesen, worauf am
- bzw. 6. August 2014 Bargeldbezüge folgten. In der Zeit nach dem 10. April 2015 erfolgten weitere 13 Zahlungen, bei welchen ein Gesamtbetrag von Fr. 51'100.– Deliktsgut bildet. Zwar handelte der Beschuldigte nicht aus eigener Ini- - 26 - tiative und er hatte keinen Einfluss auf die Höhe des ihm zugeflossenen Delikts- betrags, doch war ihm die Grössenordnung der einzelnen Zahlungen durchaus bekannt. 4.2. Zur subjektiven Tatkomponente ist zu bemerken, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Es lässt sich mangels anklagegenügendem Vorwurf nicht erstellen, dass er genaue Kenntnis der Vortat hatte oder nennenswert finan- ziell davon profitierte. Seine kriminelle Energie war nicht hoch, jedoch wusste er, dass er mit der Bereitstellung seines Kontos den Zugriff auf die Gelder erschwer- te. Dies ist jedoch dem Tatbestand der Geldwäscherei immanent, weshalb sich dieser Umstand nicht verschuldenserhöhend auswirkt. 4.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten für sämtliche Geld- wäschereihandlungen als noch leicht zu werten. Einzeln betrachtet rechtfertigt es sich daher, für die Tathandlungen im Juli 2014 (bzw. bis am 11. April 2015) 17 Tagessätze und 133 Tagessätze für die Tathandlungen ab Mai 2015 als Ein- zelstrafen festzusetzen. Wie dargelegt ist von einem einheitlichen Vorsatz auszu- gehen.
- Täterkomponente 5.1. Der Beschuldigte wurde 1982 in J._____ geboren und wuchs dort auf. Nachdem er die Realschule besuchte, schloss er 1999 eine Lehre als Betriebs- fachangestellter bei der K._____ ab. Nach einer Tätigkeit als Rangiermitarbeiter arbeitete er als Reisezugbegleiter (Kondukteur). Seit dem Jahr 2015 ist der Be- schuldigte als …-Chef (… [Funktion] mit Zusatzaufgaben) bei der K._____ tätig. Dieser Arbeit geht er heute noch nach und verdient monatlich Fr. 6'800.– bis Fr. 7'200.– (Grundlohn und Zulagen). Er besitzt einen Miteigentumsanteil von ei- nem Drittel an einem Haus mit einem Wert von Fr. 1'100'000.– und einem ent- sprechenden Anteil an der Hypothek von Fr. 570'000.–. Der Beschuldigte ist mit C._____ verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 12 und 9 Jahren. Seine Ehefrau arbeitet in Teilzeit als Raumpflegerin (Urk. 74 S. 2; Urk. 32 S. 2 ff.). Die beschriebenen Lebensumstände sind als strafzumessungsneutral zu würdigen. - 27 - 5.2. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und vor Vorinstanz den äusseren Sachverhalt, wonach er sein Konto für die deliktisch erlangten Gelder zur Verfügung stellte. Dabei handelt es sich jedoch um ohnehin leicht nachweis- bare Tatumstände. In subjektiver Hinsicht bestritt der Beschuldigte den Sachver- halt stets. Sein Verhalten zeugt weder von Einsicht noch von Reue, weshalb dem Beschuldigten das Geständnis zum äusseren Sachverhalt nicht strafmindernd angerechnet werden kann, zumal es auch die Strafuntersuchung in keiner Weise erleichterte. 5.3. Aufgrund der Täterkomponente ergeben sich weder strafmindernde noch straferhöhende Umstände.
- Zusatzstrafe und Asperation 6.1. Da vorliegend aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips einzig die Sanktionierung mit einer Geldstrafe in Betracht fällt (vgl. Art. 41 StGB), ist in Nachachtung der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die vor dem Strafbefehl vom 10. April 2015 begangenen Geldwäschereihandlungen (17 Tagessätze Einzelstrafe) eine Zusatzstrafe zu den 20 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. April 2015 we- gen Fahrens in fahrunfähigem Zustand auszusprechen. Die insgesamt 37 Tages- sätze Geldstrafe sind dabei in Anwendung von Art. 49 StGB auf 30 Tagessätze Geldstrafe zu asperieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Taten keine Gemeinsamkeiten aufweisen, handelt es sich doch um ein Strassenverkehrsdelikt sowie um Handlungen gegen die Rechtspflege. 6.2. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe. Die Zusatzstrafe ist die Strafe, die der später urteilende Richter für die von ihm selbst beurteilten Taten zu bestimmen hat. Sie berührt die rechtskräftige Grundstrafe nicht, sondern tritt zu dieser hinzu und ergänzt sie (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1. mit Hinweisen). 6.3. Zur vorgenannten Strafe sind die 133 Tagessätze für die nach dem 10. Ap- ril 2015 separat beurteilten Handlungen hinzuzurechnen, was 163 Tagessätze - 28 - Geldstrafe ergäbe. Hiervon ist die bereits rechtskräftig ausgesprochene Geldstra- fe von 20 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. April 2015 abzuziehen. Mithin ist der Beschuldigte mit 143 Ta- gessätzen Geldstrafe zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. April 2015 aus- gefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
- Tagessatzhöhe Anhand der zuvor aufgeführten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten er- scheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.– festzulegen.
- Vollzug Vorliegend kann dem Beschuldigten keine schlechte Prognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden und es ist auch zu erwarten, dass das vorliegende Verfahren dem Beschuldigten Lehre genug sein wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Damit sind die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs erfüllt, wes- halb der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche
- Standpunkte der Parteien 1.1. Der Privatkläger beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 58'400.– nebst 5% Zins für den Betrag von Fr. 7'300.– seit dem
- August 2014, für Fr. 7'300.– ab 16. Mai 2015, Für Fr. 7'300.– ab 15. Juli 2015, für Fr. 7'300.– ab 15. Oktober 2015, für Fr. 7'300.– ab 16. November 2016 und für den Betrag von Fr. 7'300.– seit dem 1. Dezember 2016 als Schadenersatz zu be- zahlen (Urk. 75 S. 2). Der Privatkläger lässt vorbringen, er sei zur Geltendma- chung dieser Ansprüche legitimiert, da die Zahlungen aufgrund einer arglistigen Täuschung erfolgt seien. So sei unbestritten, dass der Privatkläger Zahlungen von insgesamt Fr. 102'000.– an den Beschuldigten und dessen Ehefrau geleistet ha- be. Hinzu komme die Zahlung von jeweils Fr. 7'300.– an I._____ und an H._____. - 29 - Aufgrund der betrügerischen Umstände seien all diese Zahlungen widerrechtlich erfolgt. Der Beschuldigte, welcher kein Anrecht auf die Zahlungen gehabt habe, habe die Gelder widerrechtlich weitergeleitet. Der Beschuldigte sei daher (mit seiner Ehefrau) solidarisch zur Zahlung des Gesamtbetrages zu verpflichten (Urk. 75 S. 12 f.). Die mit anderen Tatbeteiligten geschlossenen Vereinbarungen bezüglich Rückzahlung der Schadenssumme würden den gesamten Schadens- betrag von rund Fr. 600'000.– bei weitem nicht decken (Prot. II S. 14). 1.2. Die Verteidigung beantragt im Eventualstandpunkt, die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen, da keine rechtswidrige Handlung des Beschul- digten erfolgt sei und der Privatkläger weder den Bestand noch die Höhe der For- derung genügend dargetan habe. Insbesondere sei nicht bekannt, welche konkre- ten Zahlungen gestützt auf die Vergleiche mit den übrigen Tatbeteiligten bereits erfolgt seien, weshalb unklar bleibe, ob der Privatkläger im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch geschädigt sei (Prot. II S. 15 f.).
- Rechtliches 2.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. 2.2. Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt. Die Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, mithin wenn ent- weder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, sind Vermögensschädigungen nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgehen, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (BGE 129 IV 322 E. 2.2.2 S. 325 m.H.). 2.3. Art. 50 Abs. 1 OR sieht bei Schadensverursachung durch gemeinsames Verschulden eine solidarische Haftung der Täter vor. Solidarische Haftung bedeu- - 30 - tet, dass der Geschädigte nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern kann (s.a. Art. 144 OR). Korrelat dazu ist, dass der belangte Schädiger gegenüber dem Geschädigten nicht einwenden kann, dass auch Dritte für den gleichen Schaden einzustehen haben (MAZAN, in: Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 50 OR N 15 f.). Gemäss Art. 50 Abs. 3 OR haftet der Begünstigter nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil am Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. Der Begünstiger (auch der Geldwäscher) tritt im Tatablauf erst nachträglich auf, indem er den bereits eingetretenen Erfolg aufrechterhält. Dadurch, dass sich der Begünstiger schuldhaft am Erfolg der schädigenden Handlung beteiligt, handelt er widerrechtlich und wird für den von ihm mitverur- sachten Anteil am Schaden dem Geschädigten solidarisch haftbar (Haftpflicht- kommentar-FISCHER/ ITEN, 2016, Art. 50 OR N 31). 2.4. In BGE 129 IV 322 erwog das Bundesgericht, durch die Geldwäscherei werde der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liege in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte, weshalb es sich um ein typi- sches Anschlussdelikt handle. Aufgrund seiner Stellung im Gesetz schütze der Tatbestand in erster Linie die Strafrechtspflege in der Durchsetzung des staatli- chen Einziehungsanspruchs, könne darüber hinaus unter gewissen Umständen aber auch individuelle Rechtsgüter (mit)schützen. Dies sei jedenfalls für diejeni- gen Fälle zu bejahen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögens- werte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrührten. Denn hier werde durch die Vereitelungshandlung auch unmittelbar die Vermögensinteressen des durch die Vortat geschädigten betroffen (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 326).
- Würdigung 3.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Geldwäscherei schuldig gemacht. Die auf seinem Konto eingegangenen Guthaben in der Höhe von insgesamt Fr. 58'400.– stammen aus den Betrugshandlungen von E._____ und D._____. Diese Gelder waren vorliegend strafrechtlich geschütztes Rechtsgut, rührten sie doch aus dem gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil des Privatklägers und da- - 31 - mit aus einer Straftat gegen Individualinteressen her. Gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verurteilung wegen damit zusam- menhängenden Geldwäschereihandlungen eine hinreichende Rechtsgrundlage, um den Beschuldigten zu Schadenersatz zu verurteilen. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 3 OR hat der Privatkläger dabei zutreffend nur die dem Beschuldigten effektiv zu- geflossenen Vermögenswerte von Fr. 58'400.– berücksichtigt. Hierfür haftet der Beschuldigte jedoch solidarisch. Dass er einwenden lässt, weitere Solidarschuld- ner hätten bereits gewisse Zahlungen geleistet, vermag ihn von dieser grundsätz- lichen Verpflichtung im Aussenverhältnis nicht zu entbinden. Der verlangte Zins von 5% auf den einzelnen Teilbeträgen ist sodann ausgewiesen und antragsge- mäss zuzusprechen. 3.2. Der Beschuldigte ist daher unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mit- tätern und Vortätern zu verpflichten, dem Privatkläger Verein A._____ Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 58'400.– zu bezahlen, zuzüglich jeweils 5% Zins für den Betrag von Fr. 7'300.– seit dem 1. August 2014, Fr. 7'300.– ab 16. Mai 2015, Fr. 7'300.– ab 15. Juli 2015, Fr. 7'300.– ab 1. September 2015, Fr. 7'300.– ab
- September 2015, Fr. 7'300.– ab 15. Oktober 2015, Fr. 7'300.– ab
- November 2016 und für Fr. 7'300.– seit dem 1. Dezember 2016. VI. Kontosperre
- Ausgangslage 1.1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2016 wurde das Privatkonto des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank gesperrt (Urk. 6/1 S. 3). Das sich darauf befindliche Guthaben betrug Fr. 7'620.03 (Urk. 6/2). 1.2. Der Vertreter des Privatklägers beantragt, es sei der Saldo des gesperrten Kontos in Anrechnung an die Zivilforderung gemäss Art. 70 oder Art. 73 StGB auf das Konto des Privatklägers zu überweisen (Urk. 75 S. 3). Demgegenüber fordert die Verteidigung aufgrund des beantragten Freispruchs die Aufhebung der ange- ordneten Kontosperre (Urk. 76 S. 2). - 32 -
- Verwendung des Bankguthabens 2.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Ver- brechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versi- cherung gedeckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes unter anderem die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten zu (lit. b), wenn anzuneh- men ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird. Dabei kommen nur Vermögenswerte in Frage, welche effektiv gemäss Art. 69 ff. StGB einziehbar sind. Die direkte Verwendung von anderen Vermögenswerten, welche zwar straf- rechtlich beschlagnahmt wurden, jedoch mangels Deliktskonnex nicht eingezogen werden können, ist unzulässig (BSK StGB II-BAUMANN, 4. Aufl. 2019, Art. 73 N 15). 2.2. Die Überweisungen der ausgelösten Zahlungen erfolgten zwar mehrheitlich auf das gesperrte Konto des Beschuldigten, jedoch kann aufgrund der Ver- mischung von deliktischem und nicht deliktischen Vermögenswerten auf dem Konto des Beschuldigten kein klarer Deliktskonnex mehr eruiert werden. Eine Einziehung respektive Zusprechung des Guthabens an den Privatkläger kann da- her nicht erfolgen. 2.3. Die Kontosperre entspricht der Beschlagnahme einer Forderung (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, 2. Aufl. 2014, Art. 266 N 15). Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädig- ungen nötig ist (s.a. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Demzufolge ist in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 267 Abs. 1 StPO die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeordnete Konto- sperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben und die Zürcher - 33 - Kantonalbank ist anzuweisen, den Saldo abzüglich Gebühren auf das Konto des Obergerichts des Kantons Zürich (Postkonto-Nr. 3; IBAN: CH4) zu überweisen. Das genannte Guthaben wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Partei- entschädigungen an den Privatkläger verwendet (vgl. nachfolgend E. VII). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Untersuchung und erstinstanzliches Verfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kostenauferlegung für die Untersuchung und das erstinstanzli- che Verfahren richtet sich nach Art. 426 StPO. Demnach trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird und zwischen dem strafba- ren Verhalten sowie den Kosten ein Kausalzusammenhang besteht (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Zwar ist der Beschuldigte der mehrfachen Geldwäscherei schuldig zu sprechen, jedoch kam eine Verurteilung wegen möglicher Beteiligung an den Be- trugshandlungen von D._____ und E._____ aufgrund der Anklage von Vornherein nicht in Frage. Die hierfür angefallenen Untersuchungshandlungen erscheinen nicht klar abgrenzbar, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 3/4 dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zu 1/4 der Gerichtskasse zu überbinden. Die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren ist dabei auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 1.3. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO hat die Privatklägerschaft bei Obsiegen gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Diese betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit sie durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwen- dig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Dies ist vorliegend fraglos der Fall. Die gel- tend gemachten Aufwendungen über Fr. 3'000.– erscheinen angemessen, wes- halb aufgrund der getroffenen Kostenregelung eine um einen Viertel reduzierte - 34 - Parteientschädigung von Fr. 2'250.– (inkl. MwSt.) resultiert. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in genannter Höhe zu bezahlen. 1.4. Ausgangsgemäss ist auch dem Beschuldigten eine reduzierte Parteient- schädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO). Der erbetene Verteidiger macht Aufwendungen von rund Fr. 14'500.– (oh- ne Berücksichtigung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung) geltend, bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– (Urk. 35/9). Bis zur Anklageerhebung fielen Auf- wendungen über Fr. 9'141.– (inkl. MwSt.) an (vgl. Urk. 35/9). Der geltend gemach- te Stundenansatz ist zulässig, soweit sich die Gebühr – wie in der Untersuchung – nach dem erforderlichen Zeitaufwand richtet (§ 3 AnwGebV). Demgegenüber setzt sich die Entschädigung im Hauptverfahren grundsätzlich aus einer festzule- genden Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen, wobei die Grundge- bühr für Straffälle vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– be- trägt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vor diesem Hintergrund erscheint die vo- rinstanzliche zugesprochene (volle) Entschädigung von Fr. 17'000.– als zu hoch, bewegt sich die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren somit doch am obers- ten möglichen Rahmen. Ausgangspunkt für die Bemessung nach Pauschalen ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars im Rahmen des weiten gerichtlichen Er- messens unter Berücksichtigung des konkreten Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.7.). 1.5. Mit Blick auf die Entschädigung des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Prozessstoff aufgrund des Untersuchungsverfahrens bereits weitgehend bekannt war und der Aktenumfang noch verhältnismässig gering ausfällt. Den- noch kann bereits anhand der rechtlichen Fragestellungen und der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten nicht mehr "bloss" von einem einfachen Stan- dardfall ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich daher, von einer hypothetisch angemessenen Pauschalentschädigung von insgesamt Fr. 15'000.– auszugehen. Dem Beschuldigten ist daher eine um drei Viertel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'750.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. - 35 -
- Berufungsverfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Privatkläger mit seiner Berufung weitgehend obsiegt, sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens zu ¾ dem Beschuldigten aufzuerlegen. Eine Kostenauflage an den Privatkläger aufgrund des teilweisen Unterliegens hat vorliegend zu unter- bleiben. Die Verlegung der Kosten richtet sich im Allgemeinen nach dem Grund- satz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254; s.a. Art. 417 StPO). Vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwalt- schaft trotz Aufforderung keine Anklageergänzung vornahm und die weiteren An- träge des Privatklägers in diesem Zusammenhang gestellt wurden, kann Letzte- rem hierfür keine Kostenpflicht auferlegt werden. 2.3. Ausgehend von den ausgewiesenen und seitens der Verteidigung insge- samt geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren über Fr. 6'445.10 ist dem erbeten verteidigten Beschuldigten ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) für das Berufungsverfahren zuzusprechen. 2.4. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche der Privatkläger- schaft auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO, und es gilt hinsichtlich der Entschädigungspflicht der Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 6). Da der Beschuldigte zu 3/4 unterliegt, ist er ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger für dessen anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'400.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 2.5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der seitens des Privatklägers geleistete Kostenvorschuss diesem sodann zurückzuerstatten, wobei das Verrechnungs- recht des Staates vorbehalten bleibt. - 36 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 143 Tagessätzen zu Fr. 100.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 11. April 2015 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern und Vortätern verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 58'400.– zu bezahlen, zuzüglich jeweils 5% Zins für den Betrag von − Fr. 7'300.– seit dem 1. August 2014, − Fr. 7'300.– ab 16. Mai 2015, − Fr. 7'300.– ab 15. Juli 2015, − Fr. 7'300.– ab 1. September 2015 − Fr. 7'300.– ab 16. September 2015 − Fr. 7'300.– ab 15. Oktober 2015, − Fr. 7'300.– ab 16. November 2016, und für − Fr. 7'300.– seit dem 1. Dezember 2016.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeordnete Kontosperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird mit Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils aufgehoben und die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, den Saldo - 37 - abzüglich Gebühren auf das Konto des Obergerichts des Kantons Zürich (Postkonto-Nr. 3; IBAN: CH4) zu überweisen.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.– zu bezahlen.
- Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 3'750.– für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu ¾ dem Beschuldigten auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 1'600.– für das Berufungsverfahren zugespro- chen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ für des- sen anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 2'400.– zu bezahlen.
- Das Guthaben aus dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 gesperrten Privatkonto des Beschuldigten bei der - 38 - Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung an den Privatkläger Verein A._____ verwen- det.
- Der Kostenvorschuss des Privatklägers Verein A._____ wird diesem zu- rückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Vertretung des Privatklägers Verein A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin F._____, RAin Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers Verein A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin F._____, RAin Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich − die Zürcher Kantonalbank, … [Adresse] (im Auszug betr. Dispositivziff. 5).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 39 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200442-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und lic. iur. P. Castrovilli sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 24. November 2021 in Sachen Verein A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. S. Burkhard, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, eventualiter mehrfache Geldwäscherei Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 12. August 2020 (GG200016)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. November 2021 (Urk. 68; korrigierte Fassung der Anklage vom 23. März 2020) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 21 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeord- nete Kontosperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben.
3. Die Zivilansprüche des Privatklägers 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 17'400.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
6. (Mitteilungen.)
7. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 9 ff.)
a) Des Privatklägers Verein A._____: (Urk. 75 S. 2 f., teilweise sinngemäss)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12. August 2020 aufzu- heben.
- 3 -
2. Es sei der Beschuldigte der mehrfachen Gehilfenschaft zu gewerbsmässi- gem Betrug und der Geldwäscherei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
3. Der Beschuldigte sei unter solidarischer Haftung mit der Beschuldigten C._____ und den beiden Haupttäterinnen D._____ und E._____ zu ver- pflichten, dem Privatkläger den Betrag Fr. 58'400.– zu bezahlen, nebst je- weils 5% Zins für den Betrag von Fr. 7'300.– seit dem 1. August 2014, Fr. 7'300.– ab 16. Mai 2015, Fr. 7'300.– ab 15. Juli 2015, Fr. 7'300.– ab
1. September 2015, Fr. 7'300.– ab 16. September 2015, Fr. 7'300.– ab
15. Oktober 2015, Fr. 7'300.– ab 16. November 2016, und für Fr. 7'300.– seit dem 1. Dezember 2016.
4. Es sei der Saldo des gesperrten Kontos der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, lautend auf den Beschuldigten, in der Höhe von mindestens Fr. 7'620.03 zu Gunsten des Privatklägers in Anrechnung an die Zivilforde- rung herauszugeben und die Zürcher Kantonalbank sei anzuweisen, den Saldo auf das Konto IBAN CH2 bei der Credit Suisse Zürich, lautend auf den Privatkläger Verein A._____, …, zu überweisen.
5. Bei einem Schuldspruch seien die Kosten und die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens neu festzusetzen und zu verlegen.
6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädi- gung für die Auslagen vor der Vorinstanz von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschuldigten.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 2, teilweise sinngemäss)
- 4 -
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei sowie vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug vollumfänglich freizusprechen.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeordnete Kontosperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, sei aufzuheben.
3. die Zivilansprüche des Privatklägers Verein A._____ seien auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter seien die Zivilansprüche des Privatklägers Verein A._____ abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.
4. Die erstinstanzlichen Gerichts- und Verfahrenskosten seien auf die Staats- kasse zu nehmen, die Kosten für das Berufungsverfahren seien dem Privat- kläger Verein A._____ aufzuerlegen.
5. Es sei die erstinstanzlich dem Beschuldigten zugestandene Entschädigung betreffend seine anwaltlichen Aufwendungen zu bestätigen.
6. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die anwaltlichen Umtriebe im Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 6'445.10 durch den Privatkläger Verein A._____ zuzusprechen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsumfang
1. Prozessgeschichte 1.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst zur Last gelegt, in den Jahren 2014 bis 2016 Zahlungen auf seinem Bankkonto entgegengenommen zu haben, welche mittels gefälschten Subventionsgesuchen vom Weiterbildungs- fonds des Vereins A._____ (nachfolgend: Privatkläger) erwirkt worden seien. Der Beschuldigte habe die eingehenden Beträge hernach abgehoben und in Bargeld seiner Schwester übergeben. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor,
- 5 - sich dadurch der mehrfachen Geldwäscherei, allenfalls der Gehilfenschaft zu ge- werbsmässigem Betrug schuldig gemacht zu haben (Urk. 66 und Urk. 68). 1.2. Mit Urteil der Vorinstanz vom 12. August 2020 wurde der Beschuldigte vom angeklagten Vorwurf ("Geldwäscherei, eventualiter mehrfache Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug") freigesprochen, die Kontosperre seines Privatkontos aufgehoben und die Zivilansprüche des Privatklägers wurden auf den Zivilweg verwiesen. Weiter sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 17'400.– für anwaltliche Verteidigung zu (Urk. 44 S. 21). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger am 19. August 2020 rechtzei- tig Berufung an und liess am 5. November 2020 fristgerecht die schriftliche Beru- fungserklärung folgen (Urk. 38, Urk. 49/1, Urk. 47). Der mit Präsidialverfügung vom 9. November 2020 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.– wurde innert Frist geleistet (Urk. 50; Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert gesetzter Frist ausdrücklich (Urk. 55) und die Privatklägerin "F._____" stillschweigend auf Anschlussberufung. Am 25. August 2021 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 60). 1.4. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 wurde die Staatsanwaltschaft einge- laden, die Anklageschrift vom 23. März 2020 zu ergänzen bzw. zu korrigieren (Urk. 62). Mit Eingabe vom 4. November 2021 reichte die Staatsanwaltschaft in- nert erstreckter Frist eine korrigierte Fassung der Anklageschrift ein (Urk. 66; Urk. 68). Sodann holte die Kammer die beiden Urteile des Bezirksgerichts Uster vom
21. Januar 2021 gegen die in diesem Verfahrenskomplex Mitbeschuldigten D._____ und E._____ ein (Urk. 71; Urk. 72). 1.5. Zur Berufungsverhandlung erschienen der anwaltliche Vertreter des Privat- klägers sowie der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers. Die Berufungs- verhandlung fand gemeinsam mit der Berufungsverhandlung gegen die Mitbe- schuldigten C._____ statt (Prot. II S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden seitens der Parteien Vorfragen aufgeworfen und Beweisanträge gestellt. Nach erfolgter Zwischenberatung wurde der Entscheid betreffend Vorfragen
- 6 - (Rückweisung der Anklage und Beizug von Akten weiterer Beteiligter) mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 12 f.; vgl. nachstehend E. II.).
2. Umfang der Berufung und Hinweis 2.1. Der appellierende Privatkläger beantragt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei der mehrfachen Geldwä- scherei sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schul- dig zu sprechen (Urk. 47; Urk. 75; Prot. II S. 11). Mithin ist kein Punkt des vor- instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Die urteilende Instanz hat sich bei der Prüfung des Falls nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die ihrer Auf- fassung nach für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2). II. Prozessuales
1. Ergänzung der Anklage und Anklagegrundsatz 1.1. Der Vertreter des Privatklägers beantragte im Rahmen der Vorfragen, es sei das Verfahren gegen den Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft "zur Er- gänzung der Akten und Anklage" zurückzuweisen, allenfalls auch zur Durchfüh- rung weiterer Zeugeneinvernahmen. Sodann seien gegebenenfalls die Akten des Verfahrens gegen die Haupttäterinnen D._____ und E._____ beizuziehen (Urk. 73 S. 1). Begründet wird dieser Rückweisungsantrag damit, dass sich der Be- schuldigte nebst dem ihm vorgeworfenen Tatbestand der Geldwäscherei auch der Beteiligung an der Vortat schuldig gemacht habe, mithin dem Betrug zum Nachteil des Privatklägers (Urk. 73 S. 1 ff.). 1.2. Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung (der ersten Instanz) die ordnungsgemässe Erstellung der Anklage. Ergibt sich aufgrund die- ser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann,
- 7 - so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit geben, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Eine Korrektur bzw. Änderung der Anklage ist gemäss Art. 379 StPO grundsätzlich auch noch an bzw. vor der Berufungsverhandlung möglich (Urteile des Bundesgerichts 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.4; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 1.2; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1 je m.H.; vgl. auch BSK StPO II-STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, 2. Aufl. 2014, Art. 333 N 5b f.). 1.3. Der Staatsanwaltschaft wurde im Vorfeld der heutigen Berufungsverhand- lung gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO die Gelegenheit eingeräumt, nebst verschie- denen (formalen) Korrekturen die Anklage bei gleichbleibendem Lebensvorgang auch hinsichtlich der noch fehlenden subjektiven Tatbestandsmerkmale der Teil- nahme am gewerbsmässigen Betrug (der Vortat der eingeklagten Geldwäscherei) zu ergänzen. Dies, da in den Akten entsprechende Belastungen gegenüber dem Beschuldigten zu finden sind (Urk. 62). Am 4. November 2021 reichte die Staats- anwaltschaft eine korrigierte Fassung der Anklageschrift samt einer kurzen Stellungnahme ein (Urk. 66 und Urk. 68). Demnach soll die Formulierung der Anklage gegen den Beschuldigten dahingehend verstanden werden, dass sich der Beschuldigte in jedem Fall der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht habe, zusätzlich dazu aber formell auch der Vorwurf der mehrfachen Gehilfen- schaft zu gewerbsmässigem Betrug erhoben werde. Dieser zusätzliche Vorwurf sei wohl auf entsprechende Intervention des Privatklägers eingefügt worden (vgl. Urk. 66 S. 2; Urk. 68). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft gestützt auf ihre eigene Würdigung der Beweismittel dennoch bewusst auf eine Ergänzung der Anklage hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschuldigten am gewerbsmässi- gen Betrug, da auf die entsprechenden Belastungen der Haupttäterin D._____ nicht abgestellt werden könne, habe diese in der Untersuchung doch mehrfach
- 8 - nachweislich gelogen. Zudem würden ihre Aussagen "wenig kohärent und vage erscheinen" (vgl. Begleitschreiben zur korrigierten Anklage, Urk. 66 S. 2). 1.4. Macht der Privatkläger geltend, die Beweiswürdigung sei Sache des Sach- gerichtes, ist dies grundsätzlich zutreffend. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch keine Rückweisung der Anklage. Es ist Kernaufgabe der Staatsanwaltschaft, den Gegenstand der Anklage zu bestimmen. Das Gericht ist daran gebunden und kann der Staatsanwaltschaft lediglich "Gelegenheit" geben, die Anklage zu än- dern (vgl. Art. 333 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, die vom Gericht angesprochene Anklageänderung vorzunehmen (Zürcher Kommen- tar StPO-GRIESSER, 3. Aufl. 2020, Art. 333 N 6; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommen- tar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 333 N 3; BSK StPO-STEPHENSON/ZALUNARDO- WALSER, Art. 333 N 7). Vielmehr verbietet es der Grundsatz der Gewaltentren- nung, dass das Gericht der Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall bindende Anweisungen erteilt. Eine Rückweisung der Anklage fällt daher ausser Betracht.
2. Anklageprinzip 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat nunmehr verdeutlicht, dass sie dem Beschul- digten auch ohne Ergänzung der Anklage parallel zum Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei auch eine Tatbeteiligung am Betrug zur Last legt und die Anklage hierfür als genügend erachtet. Mangels eindeutigen Beweisen oder Indizien kön- ne – so die Staatsanwaltschaft – diesbezüglich aber nicht ohne Weiteres festge- macht werden, was der Beschuldigte genau gewusst respektive wie er von diesen Vorgängen Kenntnis erhalten habe. Naheliegend sei, dass der Beschuldigte auf- grund der vielen eingehenden Zahlungen argwöhnisch geworden sei, er seine Schwester E._____ oder auch die Beschuldigte D._____ daher zur Rede gestellt habe und von diesen aufgeklärt worden sei (Urk. 66 S. 2). 2.2. Gemäss verbindlichem Anklagesachverhalt soll der Beschuldigte somit zunächst "in jedem Fall" als Geldwäscher fungiert haben, indem er von Beginn an, eventualiter erst zu einem späteren Zeitpunkt, erkannt habe, dass die auf sei- nem Konto eingehenden Beträge aus einer illegalen Geldquelle stammten. Weiter habe er "auf unbekannte Weise" erkannt, dass D._____ und E._____ einen Weg
- 9 - gefunden hätten, unter der Verwendung von falschen Personalien Auszahlungen der Geschäftsstelle "G._____" zu erwirken, auf welche kein Rechtsanspruch be- standen habe. In Kenntnis dieser Umstände habe der Beschuldigte in der Folge in Kauf genommen, das Tun von D._____ und E._____ zu unterstützen, indem er seine Konti auch weiterhin für betrügerische Überweisungen zur Verfügung ge- stellt, die derart erlangten Geldbeträge abgehoben und an E._____ bzw. D._____ weitergegeben habe (Urk. 68 S. 4 f.). Dem Beschuldigten wird mit anderen Wor- ten zur Last gelegt, erst im Verlaufe der Zeit auf unbekannte Weise erkannt zu haben, inwiefern die Vortat, mithin die durch D._____ und E._____ erwirkten Zah- lungen, konkret begangen worden waren. Gemäss Anklage müsse der Beschul- digte allein aufgrund dieses Wissens und durch die Weiterführung der bisherigen Geldwäschereihandlungen auch als Gehilfe zur Vortat bestraft werden. 2.3. Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Sachverhalt hat möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat zu bezeichnen (Art. 9 StPO; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Ob der Tatvorwurf hinreichend bestimmt umschrieben ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Entschei- dend ist, dass die Darstellung des als strafwürdig erachteten Verhaltens derart er- folgt, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat, und die beschuldigte Person erkennt, wogegen sie sich zu verteidigen hat und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird (BGE 120 IV 348 E. 2. ff.; BGE 143 IV 63 ff., E. 2.2 m.H.) Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Im- mutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Ankla- gebehörde (vgl. Art. 350 StPO). 2.4. Der Anklagevorwurf betreffend Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Be- trug verstösst gegen das Anklageprinzip. Es ist einem Beschuldigten nicht mög- lich, sich gegen einen Vorwurf zu wehren, welcher sich "in unbekannter Weise" ereignet habe. Über einen solchen Vorwurf kann kein Beweis abgenommen wer- den. Es ist nicht Sache des Gerichts, Mutmassungen über das konkrete Tatvor- gehen anzustellen, wenn die Anklageschrift bewusst unbestimmt bleibt. Indem die Staatsanwaltschaft in ihrem Begleitschreiben selbst mögliche konkrete Tatum-
- 10 - stände nennt, zeigt sie, dass es ihr möglich gewesen wäre, einen Tatvorwurf kon- kret anstatt pauschal zu erheben (Urk. 66). Die Anklage muss jedoch aus sich heraus einen konkreten Sachverhaltsvorwurf enthalten. Diesem Erfordernis ist nicht Genüge getan, wenn sich erst im Kontext mit einem Begleitschreiben oder mit einem Plädoyer konkrete Vorwürfe ergeben. Mit Beschluss der Kammer vom
13. Oktober 2021 wurde die Staatsanwaltschaft auf die Aussagen von D._____ hingewiesen, wonach sich D._____ mit dem Beschuldigten zweimal getroffen, er sie betreffend das unrechtmässig erlangte Geld beraten habe (Urk. 3/8 F/A 154), ihr Gesuche bzw. Gesuche mit falschen Namen fürs Geschäft gegeben und fi- nanziell vom Geld profitiert habe (Urk. 3/8 F/A 156 und F/A 162 f., F/A 188; Urk. 62 S. 5). Ebenso hatte der Beschuldigte ausgeführt, er habe E._____ seinen Ausweis und seine Bankkarte überlassen (Urk. 3/1 F/A 20), wobei D._____ schliesslich den Ausweis gebraucht habe, um falsche Anträge beim Privatkläger zu stellen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Umstände trotz entspre- chender Aufforderung keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden haben (Urk. 66; Urk. 68). Aufgrund des zuvor Gesagten kann dies jedoch nicht mehr korrigiert werden. 2.5. Wenn dem Beschuldigten insbesondere Geldwäschereihandlungen vorge- worfen werden, können diese nachträglich nicht auch noch den Tatbestand der Gehilfenschaft zur Vortat erfüllen, ohne dass hierfür weitere Tathandlungen hin- zukämen. Andernfalls wäre jeder Geldwäscher automatisch auch Gehilfe der Vor- tat. In der jetzigen Anklage wird nicht konkret dargelegt, inwiefern der Beschuldigt die Haupttat nebst den Geldwäschereihandlungen gefördert haben soll. Nach dem Gesagten kommt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zu Betrugshandlungen aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes von Vornherein nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen von ihm zur Last gelegten Geldwäschereihandlungen allenfalls auch genauere Kenntnis von der strafbaren Vortat erhalten haben und seine Geldwäschereihand- lungen dessen ungeachtet unverändert fortgesetzt haben soll, lässt nicht den Schluss zu, dass er deswegen auch wegen Gehilfenschaft zur Vortat bestraft werden kann. Da es sich hierbei gerade nicht um voneinander abgrenzbare Le- bensvorgänge handelt, hat weder eine formelle Einstellung noch ein Freispruch in
- 11 - der Sache zu erfolgen. Vielmehr ist im Folgenden einzig von einer rechtsgenü- genden Anklage betreffend Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB auszu- gehen.
3. Beizug bzw. Vornahme von weiteren Einvernahmen 3.1. Die Anträge des Privatklägers auf Durchführung weiterer Zeugeneinver- nahmen bzw. Beizug weiterer Verfahrensakten beziehen sich auf die (nicht erfolg- te) Anklageergänzung, weshalb sie nicht durch den vorliegend massgeblichen Anklagesachverhalt, an welchen das Gericht gebunden ist, gedeckt sind (vgl. Art. 350 StPO). Die erneute Einvernahme von D._____ oder weiteren Beteiligten er- weist sich mit Blick auf den verbindlichen Anklagesachverhalt daher nicht als ziel- führend, wenn die Staatsanwaltschaft sich faktisch weigert, die damit in Zusam- menhang stehenden Lebensvorgänge in der Anklage überhaupt aufzuführen. Die diesbezüglichen Anträge sind daher abzuweisen. 3.2. Die Verteidigung bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Schrei- ben vom 4. November 2021 festgehalten, dass die Untersuchungsbehörden rund 30 Personen befragt hätten, welche den Beschuldigten nicht belasten würden (Urk. 76 N 5; Urk. 66 S. 2). Soweit nicht ohnehin ein Freispruch des Beschuldig- ten erfolge, seien diese Aussagen zumindest beizuziehen. 3.3. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stel- lungnahme vornehmlich auf die Rolle des Beschuldigten hinsichtlich der direkten Beteiligung an der Vortat bezog (Urk. 66 S. 2: "[…] keine davon bestätigte die Aussagen der D._____ zur Rolle des Beschuldigten"). Bezüglich des Tatvorwurfs der Geldwäscherei lässt sich daraus nichts Konkretes ableiten. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf und Standpunkt der Parteien 1.1. D._____ (separates Verfahren) arbeitete als Sachbearbeiterin bei der Geschäftsstelle "G._____", welche im Auftrag des Privatklägers vom Verein "F._____" betrieben wird. D._____ hatte die Subventionsgesuche zu prüfen und
- 12 - zur Zahlung freizugeben. Eine weitere Überprüfung der Berechtigung des Anspruchs sei nicht oder nur stichprobenweise erfolgt. Gemäss Anklage habe D._____ Dokumente gefälscht und in der Folge auf den Namen des Beschuldig- ten nicht geschuldete Zahlungen freigegeben. In Tranchen sei ein Gesamtbetrag in Höhe von Fr. 58'400.– auf das Konto des Beschuldigten geflossen. Der Be- schuldigte bzw. teilweise eventualiter seine Ehefrau hätten das Geld vom Konto des Beschuldigten abgehoben und es bar an E._____ übergeben. Dem Beschul- digten sei durch dessen Schwester E._____ mitgeteilt worden, dass es sich bei den weitergeleiteten Geldbeträgen um angebliche Provisionszahlungen aus dem Vertrieb von teuren Kosmetika-Koffern handle, welche sie auf das Konto des Beschuldigten auszahlen lasse, da sie Angst habe, auf ihrem eigenen Konto könnten die Beträge wegen Schulden ihres Ex-Mannes gepfändet werden. Der Beschuldigte habe dabei von Beginn an, eventualiter erst zu einem späteren Zeit- punkt, zumindest die Möglichkeit erkannt, dass die bei ihm eingehenden Beträge aus illegaler Geldquelle stammen könnten. Deshalb habe sich der Beschuldigte der Geldwäscherei schuldig gemacht (Urk. 68 S. 5). 1.2. Gleiches gilt für die Geldbeträge, welche an H._____ und I._____ überwie- sen und von diesen hernach dem Beschuldigten weitergeleitet worden seien. Auch diese jeweils Fr. 7'300.– habe der Beschuldigte entgegengenommen und kurz darauf in Bargeld an E._____ übergeben. 1.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die in der Anklage aufgeführten Gelder auf seinem Konto erhalten zu haben. Er macht geltend, ihm sei von E._____ erzählt worden, dass sie Zahlungen aus dem Verkauf von Kosmetikkoffern erwar- te und sie diese Zahlungen auf das Konto des Beschuldigten leisten möchte, da sie Angst habe, dass die Beträge wegen Schulden ihres Ex-Mannes gepfändet werden könnten. Er räumte ein, gewusst zu haben, dass E._____ aufgrund ihrer Schulden eigentlich dauernd Lohnpfändungen gehabt habe, weshalb es ihm be- wusst gewesen sei, dass die Gelder, welche auf das Konto seiner Schwester ein- gegangen wären, gepfändet worden wären (Urk. 3/1 F/A 12 ff, ebenso Urk. 3/3 F/A 44 f.). Weiter erklärte der Beschuldigte, von H._____ Geld per Banküberwei-
- 13 - sung erhalten, nicht jedoch von I._____ Bargeld entgegengenommen zu haben (Urk. 3/1 F/A 34; Urk. 3/7 F/A 4). 1.4. Der Privatkläger führt zusammengefasst ins Feld, der Beschuldigte sei von verschiedenen Personen belastet worden, Gelder empfangen und weitergeleitet zu haben. Durch die Verurteilung der beiden Haupttäterinnen E._____ und D._____ wegen gewerbsmässigen Betrugs liege eine Vortat vor. Aufgrund des Umfangs und der Regelmässigkeit der erhaltenen Zahlungen sowie der Zuge- ständnisse des Beschuldigten sei diesem bewusst gewesen, dass die Vermö- genswerte aus einem Verbrechen herrühren würden (Urk. 75 S. 9 ff.). Der Vertei- diger des Beschuldigten beantragt demgegenüber die Bestätigung des vor- instanzlichen Freispruchs, da keine rechtsgenügende Vortat vorliege, der Be- schuldigte keine Geldwäschereihandlungen vorgenommen und auch nicht mit Vorsatz gehandelt habe (Urk. 76 N 3 ff.).
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (oder aus einem qualifizierten Steuervergehen; gemäss der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Mit "Verbrechen" nimmt das Gesetz Bezug auf die technische Definition von Art. 10 Abs. 2 StGB (BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 13). Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbre- chen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Es handelt sich um ein typisches Anschlussdelikt. Der Tatbestand der Geldwäscherei umschreibt ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsge- fahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesge- richts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2). 2.2. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand einen "doppelten Vorsatz". Der Geldwäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und
- 14 - die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter jedoch nicht kennen. Es genügt, dass er mit der Möglichkeit rech- net, das Geld könne aus einem Verbrechen stammen, und dies in Kauf nimmt (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2/b m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6S.492/2000 vom
23. Januar 2001 E. 2/b). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es zur Annahme der eventualvorsätzlich begangenen Geldwäscherei aus, wenn Verdachtsgründe dem Täter die Möglichkeit einer (zumindest nach der Parallelwertung eines juristischen Laien) schwerwiegenden Vortat nahelegen, mithin sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache auf- drängen musste und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestandes der Geldwäscherei handelte (vgl. hinsichtlich der Hehlerei: Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2; BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 59). Der Geldwäscher muss die Umstände kennen, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat (BGE 119 IV 242 E. 2/b m.H.). 2.3. Solche inneren Tatsachen sind regelmässig nur anhand äusserer Faktoren feststellbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2; BGE 119 IV 242 E. 2/c). Diesbezüglich würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" gilt dabei jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Hand- buch StPO, 3. Auflage 2017, N 216 f.). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Min- destmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natür-
- 15 - liche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zu Zwei- feln an der Anklageversion Anlass gibt, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (BSK StPO I-TOPHINKE, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 21; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [1981] S. 320; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 220 m.H.). Andern- falls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.
3. Vortat 3.1. Die Verteidigung bestreitet zunächst das Vorliegen einer rechtsgenügen- den Vortat, da der Privatkläger die an ihn gerichteten Gesuche nicht ansatzweise geprüft habe. Die Verurteilungen gegen D._____ und E._____ wegen gewerbsmässigen Betrugs seien jeweils in abgekürzten Verfahren erfolgt, bei welchen allgemein bekannt sei, dass Deals geschlossen und Vereinbarungen getroffen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass im abgekürzten Ver- fahren die Frage der Opfermitverantwortung nicht mit gleicher Tiefe geprüft wor- den sei, wie dies im ordentlichen Verfahren der Fall gewesen wäre (Urk. 76 N 25 f.; Prot. II S. 15). 3.2. Gemäss Urteilen des Bezirksgerichts Uster vom 21. Januar 2021 wurde sowohl D._____ als auch E._____ im abgekürzten Verfahren des gewerbsmässi- gen Betrugs – der vorliegend angeklagten Vortat – sowie der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann das Vorliegen einer tatbestandsmässigen Vortat somit nicht mehr ernsthaft angezweifelt werden. Beim Nachweis der Vortat kann sich der Richter nicht nur auf Urteile, sondern auch auf gleichwertige Entscheide – wie etwa sogenannte "plea Agreements" – stützen. Der Nachweis der Vortat gilt bei solchen rechtskräftigen Urteilen grund- sätzlich als erbracht (vgl. BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 36; PK StGB-PIETH/ SCHULTZE, 4. Aufl. 2021, Art. 305bis N 11). Die Tat war sodann durch die unstreitige Überweisung der Gelder auf das Konto des Beschuldigten vollen- det, da in besagtem Zeitpunkt der Privatkläger geschädigt und illegale Vermö- genswerte angefallen waren (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.4).
- 16 -
4. Geldwäschereihandlungen 4.1. Der Beschuldigte ist geständig, seiner Schwester E._____ sein Konto für die fraglichen Einzahlungen zur Verfügung gestellt und diese Gelder an seine Schwester weitergeleitet zu haben. Sodann hat I._____ überzeugend dargelegt, dass der Beschuldigte von ihm Bargeld übernommen habe (Urk. 3/6 F/A 16 ff.). In objektiver Hinsicht ist der Sachverhalt daher grundsätzlich erfüllt. Selbst wenn vorliegend unklar bleibt, welche der in der Anklage aufgeführten Bargeldabhe- bungen der Beschuldigte oder seine Ehefrau konkret getätigt haben, kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 76 N 10 ff.). Ent- scheidend ist zunächst allein, dass die Zahlungen über das Konto des Beschul- digten abgewickelt wurden und dieser im Vorfeld mit seiner Schwester darüber sprach respektive ihr die Erlaubnis erteilte, entsprechende Überweisungen zu tä- tigen (Urk. 3/1 F/A 19 ff.; Urk. 3/3 F/A 54 ff.; Urk. 32 S. 5 ff.). Mit der Zurverfü- gungstellung der Konten bzw. der Übermittlung der Kontoangaben, der Erlaubnis, das Konto als Empfangskonto zu verwenden sowie durch die hernach erfolgten Transaktionen, ist der Tatbestand objektiv grundsätzlich erfüllt. Durch die Über- weisungen auf sein Konto hatte der Beschuldigte die freie Verfügungsmacht über die Gelder erhalten, während dem Privatkläger die Gelder entzogen waren. Indem der Beschuldigte E._____ sein Konto zur Verfügung stellte bzw. die Überweisung in Absprache mit dem Beschuldigten erfolgten, nahm dieser eine Handlung vor, die geeignet war, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. Wenn er das Geld in der Folge abhob und E._____ weiterleitete, liegt lediglich eine weitere Handlung vor, die aber am zur Verfügung stellen des Kontos nichts mehr ändert. Damit nahm der Beschuldigte objektiv bereits Geldwäschereihandlungen vor. Dass der Beschuldigte mit den Zahlungen nicht einverstanden gewesen wäre, macht er nicht geltend. 4.2. Der Beschuldigte macht sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum geltend, indem er erklärt, er sei bei den Zahlungen nicht von Deliktsgut aus einem ge- werbsmässigen Betrug sondern von Provisionen ausgegangen, welche seine Schwester "ehrlich" erwirtschaftet, jedoch auf sein Konto einbezahlt habe, um die
- 17 - Gelder ihren Gläubigern zu entziehen (vgl. Urk. 3/1 F/A 12; Urk. 3/3 F/A 44 ff. und F/A 54). Einem Irrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine o- der eine falsche Vorstellung hat. Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen (Art. 13 Abs. 1 StGB). Des betrügerischen Konkurses bzw. des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich jener Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht. Macht der Beschuldigte sinngemäss geltend, er habe die Gelder entgegengenommen, um diese damit dem Zugriff allfälliger Gläubigern zu entziehen, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Auch gemäss seiner angeblich irrigen Vorstellung ging er ohne Zweifel davon aus, dass die von ihm erhaltenen Vermögenswerte beiseite geschafft wurden, um damit Gläubiger zu schädigen. In diesem Sinne handelte der Beschuldigte bewusst als Geldwäscher. Der Umstand, dass die Gelder in Tat und Wahrheit nicht aus einem Pfändungsbe- trug sondern aus einem gewerbsmässigen Betrug stammten, erweist sich daher als unerheblicher Sachverhaltsirrtum. Der Beschuldigte konnte auch gemäss der Parallelwertung in der Laiensphäre die streitgegenständlichen Transaktionen als Geldwäschereihandlungen erkennen. 4.3. Die Verteidigung bringt unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen dagegen vor, ein angeblicher Pfändungsbetrug habe nie stattgefunden und werde in der Anklage auch nicht umschrieben. Da im relevanten Tatzeitraum keine Be- treibungshandlungen erfolgt seien, sei allfälligen Gläubigern kein Haftungssub- strat entzogen worden und es habe auch kein Verlustschein erwirkt werden kön- nen, weshalb es an der objektiven Strafbarkeitsbedingung für die Annahme eines Pfändungsbetrugs mangle (Urk. 76 N 27-30; Urk. 44 S. 12). Ob ein Pfändungsbetrug in der Anklage umschrieben bzw. ein solcher auch tatsächlich erstellt werden kann, ist im Falle eines geltend gemachten Sachver- haltsirrtums gerade nicht massgeblich. Nimmt der Beschuldigte – wie vorliegend – Vermögenswerte in der Annahme entgegen, diese den Gläubigern eines Dritten in dessen Pfändungsverfahren zu verheimlichen, obwohl die Vermögenswerte in Tat
- 18 - und Wahrheit aus einem Betrug stammen, ist es nicht notwendig, dass die objek- tive Strafbarkeitsvoraussetzung eines Verlustscheins gemäss Art. 163 StGB auch tatsächlich erfüllt ist. Denn der Beschuldigte irrte ja gerade über den richtigen Sachverhalt. Entscheidend ist daher einzig, dass der Beschuldigte von einer sol- chen verbrecherischen Vortat ausging bzw. eine solche Straftat annehmen muss- te. 4.4. Soweit die Verteidigung geltend macht, es fehle ein Nachweis dafür, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Geldbezüge damit gerechnet habe, den Gläu- bigern seiner Schwester im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens Haftungssubstrat zu entziehen, sei auf die bereits zitierten Aussagen des Be- schuldigten selber verwiesen (Urk. 3/1 F/A 12 ff.; Urk. 3/3 F/A 44 f.). Kommt hin- zu, dass beim Straftatbestand der Geldwäscherei ein sicheres Wissen hinsichtlich der Vortat nicht notwendig ist. Es genügt die Annahme, dass die Vermögenswerte aus einer strafbaren Vortat stammen könnten. Dies ist vorliegend gegeben. Der Beschuldigte wusste von den zahlreichen Lohnpfändungen von E._____. Er wusste weiter, dass die von ihm entgegengenommenen und weitergeleiteten Vermögenswerte dazu gedacht waren, sie den Gläubigern zu verheimlichen. Ganz allgemein ist die Verheimlichung von Vermögenswerten nicht notwendig, wenn genügend andere Mittel vorhanden sind, aus denen eine Forderung begli- chen werden könnte. Umgekehrt musste der Beschuldigte aus der Verheimli- chung der Vermögenswerte schliessen, dass eben gerade nicht genügend andere Mittel vorhanden waren, weshalb er auch von einem Verlust der Gläubiger bzw. einem Verlustschein ausgehen musste. So führte der Beschuldigte bei der Polizei aus, dass er gewusst habe, dass Gelder auf dem Konto von E._____ bei der Bank gepfändet worden seien und dass ihr grösstes Problem ein Kredit bei der "GE Money Bank" gewesen sei, der nicht zurückbezahlt habe werden können (Urk. 3/1 F/A 14 f.). Selbst wenn der Beschuldigte von anderen als den tatsächli- chen Sachumständen ausgegangen sein sollte und damit einem Irrtum unterlegen war, machte er sich nach dem Gesagten der Geldwäscherei strafbar. Ein solcher Sachverhaltsirrtum erscheint indessen unglaubhaft, wie nachfolgende Erwägun- gen veranschaulichen.
- 19 - 4.5. Für einen objektiven Betrachter der Zahlungen ist zunächst klar ersichtlich, dass die Kontoüberweisungen nicht im Zusammenhang mit Provisionen aus dem Verkauf von Kosmetikkoffern stehen können. Dagegen sprechen nicht nur die Absenderbezeichnung und die regelmässig gleiche Höhe des empfangenen Betrags, sondern auch der Umstand, dass dem Beschuldigten bekannt war, dass auch Dritte Zahlungen von E._____ erhielten, welche an diese weiterzuleiten wa- ren. Die hierzu vorgebrachten Erklärungen des Beschuldigten über den Hinter- grund der vorgenommenen Zahlungen sind nicht nachvollziehbar und unglaub- haft. 4.6. So ergibt sich aus den Kontoauszügen, dass der Absender der Zahlungen jeweils der "Verein A._____, 1/… […]" war (Urk. 3/4). Dies lässt sich nicht mit ei- ner Gesellschaft vereinbaren, welche mit Kosmetikkoffern handelt. Im Gegensatz zu seiner Ehefrau spricht der Beschuldigte gut Deutsch, weshalb ihm der Absen- der der Zahlungen auch hätte auffallen müssen. Das Argument der Vorinstanz, E._____ habe die Überweisungen jeweils angekündigt, weshalb für den Beschul- digten kein naheliegender Anlass bestanden habe, auf den Überweiser zu achten (Urk. 44 S. 13), überzeugt nicht. Es ist nach zutreffenden Ansicht des Vertreters des Privatklägers davon auszugehen, dass Zahlungseingänge in der Grössen- ordnung der vorliegenden bei ansonsten finanziell nicht derart gut ausgestatteten Personen eine deutliche Beachtung finden (vgl. Urk. 75 S. 10). Der Beschuldigte erklärte denn auch, der Umfang der Gelder sei ihm aufgefallen, habe ihm Respekt eingeflösst und er habe befürchtet, dafür Steuern zahlen zu müssen (Urk. 3/3 F/A 102 ff.). Soweit der Beschuldigte daher geltend macht, er habe nicht auf den Ab- sender der Zahlungen geachtet respektive habe er seit mehreren Jahren keine Bankbelege mehr erhalten, da für die finanziellen Belange die Ehefrau zuständig gewesen sei (Urk. 76 N 17; Urk. 3/1), erweist sich dies schlicht als unglaubhaft. Offenkundig hatte er nicht nur Kenntnis von den Zahlungen, sie beschäftigten ihn auch. Daraus erhellt, dass ihm die Zahlungseingänge sehr wohl bekannt waren. Dass er einzig auf die Beträge geachtet haben will, nicht jedoch auf den Absen- der, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
- 20 - 4.7. Weiter konnte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb nicht nur er, sondern auch seine Ehefrau Zahlungen von E._____ auf ein separates Konto erhielt. Im Falle von legitimen Provisionszahlungen wäre es nicht notwendig gewesen, diese auf mehrere Konten des Ehepaares B._____ C._____ zu verteilen. Der Beschuldigte mag zwar von den weiteren Verwandten nichts gewusst haben, welche ebenfalls von E._____ Gelder erhielten, doch von seiner Ehefrau wusste er, in welchem Umfang auch sie Zahlungen annahm. Sodann gingen auf seinem Konto und jenem seiner Ehefrau allein am 31. August 2015 insgesamt Fr. 14'600.– ein, was an sich schon zu Zweifeln hätte Anlass geben müssen. Auch hier leuchtet zudem nicht ein, weshalb legitime Provisionszahlun- gen gleichzeitig über mehrere Konten hätten verteilt werden sollen. Die Begrün- dung des Beschuldigten, dass die Provision vielleicht ja habe gesplittet werden müssen, "ansonsten das Maximum erreicht wäre" (Urk. 3/3 F/A 101), überzeugt nicht. Vielmehr wäre auch in diesem Fall von einer unlauteren Zahlung auszuge- hen, welche einen offensichtlich illegalen Hintergrund haben musste. 4.8. Nicht nur aufgrund des falschen Absenders, sondern auch aufgrund der Zahlungen selbst war somit erkennbar, dass die ihm angeblich aufgetischte Geschichte über Provisionszahlungen nicht stimmen konnte. Provisionszahlungen sind ihrer Natur nach abhängig von Verkäufen. Zwar kann dabei auch ein be- stimmter Grundbetrag minimal oder maximal geschuldet sein, doch waren die ausbezahlten Beträge kein einziges Mal variabel: Entweder wurden auf das Konto des Beschuldigten Fr. 2'300.– oder Fr. 5'000.– ausbezahlt. Auch der Auszah- lungsbetrag und die Art und Weise der Auszahlungen widersprechen somit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er davon ausgegangen sei, dass es sich um Provisionszahlungen gehandelt habe. 4.9. Weiter führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft aus, dass es ihm schon Sorgen gemacht habe, dass da so viel Geld in einem Monat auf seinem Konto eingehe. Er habe gewusst, dass die Bank ab einer gewissen Menge begin- ne, Fragen zu stellen und ins Detail zu gehen (Urk. 3/3 F/A 106). Mit anderen Worten war dem Beschuldigte bewusst, dass Fragen der Bank zu Problemen füh-
- 21 - ren könnten. Diese Befürchtung hätte er nicht haben müssen, wenn er von einem legalen Ursprung der Einzahlungen ausgegangen wäre. 4.10. Der Beschuldigte lässt vorbringen, durch seine Schwester erheblich getäuscht worden zu sein (Urk. 76 N 9 ff.). Jedoch erweisen sich die seitens des Beschuldigten angeführten Gründe, weshalb er sein Konto E._____ überhaupt zur Verfügung gestellt haben will, als widersprüchlich und nicht überzeugend. Bei der Polizei hatte der Beschuldigte ausgeführt, der Grund für die Zahlungen auf sein Konto sei gewesen, "dass sie wegen ihres Ex-Mannes hohe Schulden hatte und sie Angst hatte, dass er oder andere Personen Zugriff auf ihre Konti hatten" (Urk. 3/1 F/A 13). Ähnliches gab er hernach bei der Staatsanwaltschaft zu Proto- koll. So habe ihn seine Schwester (E._____) im Jahr 2013 oder 2014 gefragt, ob sie ihm Geld überweisen dürfe. Gelder, die sie ehrlich über den Verkauf von Kosmetik- und Pflegeprodukten einnehmen würde und überweisen könne (Urk. 3/3 F/A 53). Sie habe Angst gehabt, dass man ihr das Geld wegnehme (Urk. 3/3 F/A 56). Im Gegensatz dazu führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, er habe E._____ sein Konto zur Verfügung gestellt, weil diese "ein Chaos" gehabt habe. Einmal habe sie ein Konto gehabt, einmal nicht. Sie habe ihn daher angespro- chen, ob sie ihm das Geld überweisen lassen dürfte (Urk. 32 S. 6). Die Erklärun- gen zum angeblichen Grund, weshalb der Beschuldigte seiner Schwester das Konto zur Verfügung gestellt haben soll, sind vor diesem Hintergrund als Schutz- behauptungen zu werten.
5. Fazit 5.1. Zusammenfassend ist gestützt auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten, den ersichtlichen Absender der Zahlungen, deren Höhe sowie der Tatsache, dass weitere Zahlungen an die Ehefrau des Beschuldigten sowie H._____ erfolgten, erstellt, dass der Beschuldigte nicht davon ausging, dass es sich bei den auf seinem Konto eingegangenen Zahlungen um Provisionszahlun- gen aus dem Verkauf von Kosmetikkoffern handelte. Er konnte denn auch keinen klaren Grund angeben, weshalb er E._____ sein Konto zur Verfügung stellte. Obwohl sich vor diesem Hintergrund weitere Abklärungen unweigerlich aufge- drängt hätten, nahm er trotz den selber dargelegten Bedenken die inkriminierten
- 22 - Handlungen ohne Weiterungen vor. Der Beschuldigte wusste von dieser Vortat, ohne sie näher zu kennen. 5.2. Der Beschuldigte stellte den Vortäterinnen sein Konto zur Verfügung bzw. nahm für sie Gelder entgegen, welche aus einem Verbrechen stammten. Selbst wenn man vorliegend den Darstellungen des Beschuldigten folgen würde, wonach E._____ die Vermögenswerte ihren Gläubigern in der Zwangsvollstreckung ver- heimlichen wollte, nahm er Handlungen vor, die geeignet waren, die Auffindung oder Einziehung von tatbeständlichen Vermögenswerten zu vereiteln. Hierbei ist letztlich nicht entscheidend, ob es sich bei den überwiesenen Geldern um De- liktsgut an sich handelte, oder um Vermögenswerte, welche aus einem Verbre- chen herrühren (vgl. Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Auch in diesem Falle musste der Beschuldigte von einer strafbaren Vortat ausgehen und er hätte letztlich in Kauf genommen, dass die ihm überwiesenen Gelder aus einem Verbrechen herrühr- ten, wenngleich aus einem anderen als dem tatsächlich verübten. Der Beschul- digte wusste dabei, dass die Gelder berechtigten Gläubigern durch das zur Verfü- gung stellen seines Kontos entzogen worden waren. Gleichwohl stellte er sein Konto zur Verfügung. Es genügt, dass er ein Verbrechen als Vortat annahm, auch wenn er über dieses selbst irrte. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 5.3. Angesichts der dargelegten Widersprüche betreffend Absender sowie der Höhe der erhaltenen Gelder und des Umstands, dass ihm weitere Zahlungsemp- fänger bekannt waren, erscheint es aber ohnehin unglaubhaft, dass er angenom- men habe, die Vermögenswerte würden aus einem legalen Verkauf von Kosme- tikkoffern stammen. Der Beschuldigte musste nach dem Gesagten vielmehr dar- aus schliessen, dass die Gelder von einer illegalen Geldquelle stammen. Zudem nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, die Wiederauffindung der Gelder und die Rückführung an den Privatkläger zu vereiteln. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einem einmaligen Vorsatz auszugehen, hatte er doch E._____ einmal zugesagt, ihr sein Konto zur Verfügung zu stellen, ohne dies auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. 5.4. Nicht explizit in der Anklage vorgeworfen und auch nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte bei seinen Handlungen massgeblich finanziell profitierte. Auf die
- 23 - diesbezüglichen Vorbringen des Vertreters des Privatklägers braucht nicht weiter eingegangen zu werden (Urk. 75 S. 10). Der massgebliche Sachverhalt ist erstellt. 5.5. Die rechtliche Würdigung als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist zutreffend und wird auch seitens der Verteidigung nicht weiter in Frage gestellt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher im Sinne der genannten Bestimmung schuldig zu spre- chen. IV. Strafzumessung
1. Übergangsrecht 1.1. Der Beschuldigte nahm die inkriminierten Handlungen vor dem Inkrafttre- ten der neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vor (Änderungen des Sanktionenrechts vom 1. Januar 2018). Nach neuem Recht wird er beurteilt, wenn das neue Recht für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Bewertung erfolgt nach der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt. Die Neuregelung betrifft Geldstrafen (maximal nur noch 180 anstatt 360 Tagessätze, vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 nStGB) und Freiheitsstrafen (Herabsetzung der Mindestdauer auf 3 Tage, siehe Art. 40 Abs. 1 nStGB) im Bereich bis zu einem Jahr. 1.2. Wie sich nachfolgend ergibt, ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen zu bestrafen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das bis zum 31. Dezember 2017 geltende (alte) Sanktionenrecht anzuwenden ist.
2. Grundsätze der Strafzumessung und teilweise retrospektive Konkurrenz 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen-
- 24 - dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden. 2.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. April 2015 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 10/4; Urk. 46). Die vorliegend zu beurteilenden Geldwäscherei- handlungen beging der Beschuldigte allesamt in der Zeit vom 31. Juli 2014 bis
30. November 2016, mithin vor und nach dem gegen ihn ausgefällten Strafbefehl vom 10. April 2015. Damit liegt grundsätzlich ein Fall der teilweisen retrospektiven Konkurrenz vor (zum Ganzen: PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, 4. Aufl. 2021, Art. 49 N 19 f.). 2.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Delinquier- te der Täter auch nach einer bereits erfolgten Verurteilung, ist in zwei Schritten vorzugehen: Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Ist dies der Fall, legt es für die neu aufgedeckte Tat eine Zusatzstrafe fest. Anschliessend fällt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe, gegebenen- falls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe zu der- jenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1.3 f.).
3. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 3.1. Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen liessen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlas-
- 25 - sen, bestehen nicht. Die Strafe ist damit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. 3.2. Die Strafandrohung für Geldwäscherei entspricht jener für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland vom 11. April 2015). Nachdem es sich beim Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand um ein (abstraktes) Gefährdungsdelikt handelt, der Tat- bestand der Geldwäscherei demgegenüber nebst der Strafrechtspflege auch Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten schützt (vgl. dazu nach- stehend E. V.2.4.), rechtfertigt es sich, bei der konkreten Strafzumessung für die Ausfällung der Zusatzstrafe von den relevanten Geldwäschereihandlungen als Ausgangspunkt auszugehen. 3.3. Innerhalb des gegebenen Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, welches nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (sogenannte Tatkomponente, vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 29 ff.). Weiter berück- sichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; Täterkomponente).
4. Geldwäschereihandlungen 4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der dem Beschuldigten aus der Vortat überwiesene Deliktsbetrag, welcher ihm in 15 Tranchen überwiesen wurde, insgesamt rund Fr. 58'400.– beträgt. Vor der mit Strafbefehl erfolgten Verurteilung vom 11. April 2015 erhielt der Beschuldigte am
31. Juli 2014 Beträge von Fr. 2'300.– und Fr. 5'000.– überwiesen, worauf am
4. bzw. 6. August 2014 Bargeldbezüge folgten. In der Zeit nach dem 10. April 2015 erfolgten weitere 13 Zahlungen, bei welchen ein Gesamtbetrag von Fr. 51'100.– Deliktsgut bildet. Zwar handelte der Beschuldigte nicht aus eigener Ini-
- 26 - tiative und er hatte keinen Einfluss auf die Höhe des ihm zugeflossenen Delikts- betrags, doch war ihm die Grössenordnung der einzelnen Zahlungen durchaus bekannt. 4.2. Zur subjektiven Tatkomponente ist zu bemerken, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Es lässt sich mangels anklagegenügendem Vorwurf nicht erstellen, dass er genaue Kenntnis der Vortat hatte oder nennenswert finan- ziell davon profitierte. Seine kriminelle Energie war nicht hoch, jedoch wusste er, dass er mit der Bereitstellung seines Kontos den Zugriff auf die Gelder erschwer- te. Dies ist jedoch dem Tatbestand der Geldwäscherei immanent, weshalb sich dieser Umstand nicht verschuldenserhöhend auswirkt. 4.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten für sämtliche Geld- wäschereihandlungen als noch leicht zu werten. Einzeln betrachtet rechtfertigt es sich daher, für die Tathandlungen im Juli 2014 (bzw. bis am 11. April 2015) 17 Tagessätze und 133 Tagessätze für die Tathandlungen ab Mai 2015 als Ein- zelstrafen festzusetzen. Wie dargelegt ist von einem einheitlichen Vorsatz auszu- gehen.
5. Täterkomponente 5.1. Der Beschuldigte wurde 1982 in J._____ geboren und wuchs dort auf. Nachdem er die Realschule besuchte, schloss er 1999 eine Lehre als Betriebs- fachangestellter bei der K._____ ab. Nach einer Tätigkeit als Rangiermitarbeiter arbeitete er als Reisezugbegleiter (Kondukteur). Seit dem Jahr 2015 ist der Be- schuldigte als …-Chef (… [Funktion] mit Zusatzaufgaben) bei der K._____ tätig. Dieser Arbeit geht er heute noch nach und verdient monatlich Fr. 6'800.– bis Fr. 7'200.– (Grundlohn und Zulagen). Er besitzt einen Miteigentumsanteil von ei- nem Drittel an einem Haus mit einem Wert von Fr. 1'100'000.– und einem ent- sprechenden Anteil an der Hypothek von Fr. 570'000.–. Der Beschuldigte ist mit C._____ verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 12 und 9 Jahren. Seine Ehefrau arbeitet in Teilzeit als Raumpflegerin (Urk. 74 S. 2; Urk. 32 S. 2 ff.). Die beschriebenen Lebensumstände sind als strafzumessungsneutral zu würdigen.
- 27 - 5.2. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und vor Vorinstanz den äusseren Sachverhalt, wonach er sein Konto für die deliktisch erlangten Gelder zur Verfügung stellte. Dabei handelt es sich jedoch um ohnehin leicht nachweis- bare Tatumstände. In subjektiver Hinsicht bestritt der Beschuldigte den Sachver- halt stets. Sein Verhalten zeugt weder von Einsicht noch von Reue, weshalb dem Beschuldigten das Geständnis zum äusseren Sachverhalt nicht strafmindernd angerechnet werden kann, zumal es auch die Strafuntersuchung in keiner Weise erleichterte. 5.3. Aufgrund der Täterkomponente ergeben sich weder strafmindernde noch straferhöhende Umstände.
6. Zusatzstrafe und Asperation 6.1. Da vorliegend aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips einzig die Sanktionierung mit einer Geldstrafe in Betracht fällt (vgl. Art. 41 StGB), ist in Nachachtung der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die vor dem Strafbefehl vom 10. April 2015 begangenen Geldwäschereihandlungen (17 Tagessätze Einzelstrafe) eine Zusatzstrafe zu den 20 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. April 2015 we- gen Fahrens in fahrunfähigem Zustand auszusprechen. Die insgesamt 37 Tages- sätze Geldstrafe sind dabei in Anwendung von Art. 49 StGB auf 30 Tagessätze Geldstrafe zu asperieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Taten keine Gemeinsamkeiten aufweisen, handelt es sich doch um ein Strassenverkehrsdelikt sowie um Handlungen gegen die Rechtspflege. 6.2. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe. Die Zusatzstrafe ist die Strafe, die der später urteilende Richter für die von ihm selbst beurteilten Taten zu bestimmen hat. Sie berührt die rechtskräftige Grundstrafe nicht, sondern tritt zu dieser hinzu und ergänzt sie (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1. mit Hinweisen). 6.3. Zur vorgenannten Strafe sind die 133 Tagessätze für die nach dem 10. Ap- ril 2015 separat beurteilten Handlungen hinzuzurechnen, was 163 Tagessätze
- 28 - Geldstrafe ergäbe. Hiervon ist die bereits rechtskräftig ausgesprochene Geldstra- fe von 20 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. April 2015 abzuziehen. Mithin ist der Beschuldigte mit 143 Ta- gessätzen Geldstrafe zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. April 2015 aus- gefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
7. Tagessatzhöhe Anhand der zuvor aufgeführten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten er- scheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.– festzulegen.
8. Vollzug Vorliegend kann dem Beschuldigten keine schlechte Prognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden und es ist auch zu erwarten, dass das vorliegende Verfahren dem Beschuldigten Lehre genug sein wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Damit sind die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs erfüllt, wes- halb der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche
1. Standpunkte der Parteien 1.1. Der Privatkläger beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 58'400.– nebst 5% Zins für den Betrag von Fr. 7'300.– seit dem
1. August 2014, für Fr. 7'300.– ab 16. Mai 2015, Für Fr. 7'300.– ab 15. Juli 2015, für Fr. 7'300.– ab 15. Oktober 2015, für Fr. 7'300.– ab 16. November 2016 und für den Betrag von Fr. 7'300.– seit dem 1. Dezember 2016 als Schadenersatz zu be- zahlen (Urk. 75 S. 2). Der Privatkläger lässt vorbringen, er sei zur Geltendma- chung dieser Ansprüche legitimiert, da die Zahlungen aufgrund einer arglistigen Täuschung erfolgt seien. So sei unbestritten, dass der Privatkläger Zahlungen von insgesamt Fr. 102'000.– an den Beschuldigten und dessen Ehefrau geleistet ha- be. Hinzu komme die Zahlung von jeweils Fr. 7'300.– an I._____ und an H._____.
- 29 - Aufgrund der betrügerischen Umstände seien all diese Zahlungen widerrechtlich erfolgt. Der Beschuldigte, welcher kein Anrecht auf die Zahlungen gehabt habe, habe die Gelder widerrechtlich weitergeleitet. Der Beschuldigte sei daher (mit seiner Ehefrau) solidarisch zur Zahlung des Gesamtbetrages zu verpflichten (Urk. 75 S. 12 f.). Die mit anderen Tatbeteiligten geschlossenen Vereinbarungen bezüglich Rückzahlung der Schadenssumme würden den gesamten Schadens- betrag von rund Fr. 600'000.– bei weitem nicht decken (Prot. II S. 14). 1.2. Die Verteidigung beantragt im Eventualstandpunkt, die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen, da keine rechtswidrige Handlung des Beschul- digten erfolgt sei und der Privatkläger weder den Bestand noch die Höhe der For- derung genügend dargetan habe. Insbesondere sei nicht bekannt, welche konkre- ten Zahlungen gestützt auf die Vergleiche mit den übrigen Tatbeteiligten bereits erfolgt seien, weshalb unklar bleibe, ob der Privatkläger im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch geschädigt sei (Prot. II S. 15 f.).
2. Rechtliches 2.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. 2.2. Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt. Die Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, mithin wenn ent- weder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, sind Vermögensschädigungen nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgehen, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (BGE 129 IV 322 E. 2.2.2 S. 325 m.H.). 2.3. Art. 50 Abs. 1 OR sieht bei Schadensverursachung durch gemeinsames Verschulden eine solidarische Haftung der Täter vor. Solidarische Haftung bedeu-
- 30 - tet, dass der Geschädigte nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern kann (s.a. Art. 144 OR). Korrelat dazu ist, dass der belangte Schädiger gegenüber dem Geschädigten nicht einwenden kann, dass auch Dritte für den gleichen Schaden einzustehen haben (MAZAN, in: Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 50 OR N 15 f.). Gemäss Art. 50 Abs. 3 OR haftet der Begünstigter nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil am Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. Der Begünstiger (auch der Geldwäscher) tritt im Tatablauf erst nachträglich auf, indem er den bereits eingetretenen Erfolg aufrechterhält. Dadurch, dass sich der Begünstiger schuldhaft am Erfolg der schädigenden Handlung beteiligt, handelt er widerrechtlich und wird für den von ihm mitverur- sachten Anteil am Schaden dem Geschädigten solidarisch haftbar (Haftpflicht- kommentar-FISCHER/ ITEN, 2016, Art. 50 OR N 31). 2.4. In BGE 129 IV 322 erwog das Bundesgericht, durch die Geldwäscherei werde der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liege in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte, weshalb es sich um ein typi- sches Anschlussdelikt handle. Aufgrund seiner Stellung im Gesetz schütze der Tatbestand in erster Linie die Strafrechtspflege in der Durchsetzung des staatli- chen Einziehungsanspruchs, könne darüber hinaus unter gewissen Umständen aber auch individuelle Rechtsgüter (mit)schützen. Dies sei jedenfalls für diejeni- gen Fälle zu bejahen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögens- werte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrührten. Denn hier werde durch die Vereitelungshandlung auch unmittelbar die Vermögensinteressen des durch die Vortat geschädigten betroffen (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 326).
3. Würdigung 3.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Geldwäscherei schuldig gemacht. Die auf seinem Konto eingegangenen Guthaben in der Höhe von insgesamt Fr. 58'400.– stammen aus den Betrugshandlungen von E._____ und D._____. Diese Gelder waren vorliegend strafrechtlich geschütztes Rechtsgut, rührten sie doch aus dem gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil des Privatklägers und da-
- 31 - mit aus einer Straftat gegen Individualinteressen her. Gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verurteilung wegen damit zusam- menhängenden Geldwäschereihandlungen eine hinreichende Rechtsgrundlage, um den Beschuldigten zu Schadenersatz zu verurteilen. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 3 OR hat der Privatkläger dabei zutreffend nur die dem Beschuldigten effektiv zu- geflossenen Vermögenswerte von Fr. 58'400.– berücksichtigt. Hierfür haftet der Beschuldigte jedoch solidarisch. Dass er einwenden lässt, weitere Solidarschuld- ner hätten bereits gewisse Zahlungen geleistet, vermag ihn von dieser grundsätz- lichen Verpflichtung im Aussenverhältnis nicht zu entbinden. Der verlangte Zins von 5% auf den einzelnen Teilbeträgen ist sodann ausgewiesen und antragsge- mäss zuzusprechen. 3.2. Der Beschuldigte ist daher unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mit- tätern und Vortätern zu verpflichten, dem Privatkläger Verein A._____ Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 58'400.– zu bezahlen, zuzüglich jeweils 5% Zins für den Betrag von Fr. 7'300.– seit dem 1. August 2014, Fr. 7'300.– ab 16. Mai 2015, Fr. 7'300.– ab 15. Juli 2015, Fr. 7'300.– ab 1. September 2015, Fr. 7'300.– ab
16. September 2015, Fr. 7'300.– ab 15. Oktober 2015, Fr. 7'300.– ab
16. November 2016 und für Fr. 7'300.– seit dem 1. Dezember 2016. VI. Kontosperre
1. Ausgangslage 1.1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2016 wurde das Privatkonto des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank gesperrt (Urk. 6/1 S. 3). Das sich darauf befindliche Guthaben betrug Fr. 7'620.03 (Urk. 6/2). 1.2. Der Vertreter des Privatklägers beantragt, es sei der Saldo des gesperrten Kontos in Anrechnung an die Zivilforderung gemäss Art. 70 oder Art. 73 StGB auf das Konto des Privatklägers zu überweisen (Urk. 75 S. 3). Demgegenüber fordert die Verteidigung aufgrund des beantragten Freispruchs die Aufhebung der ange- ordneten Kontosperre (Urk. 76 S. 2).
- 32 -
2. Verwendung des Bankguthabens 2.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Ver- brechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versi- cherung gedeckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes unter anderem die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten zu (lit. b), wenn anzuneh- men ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird. Dabei kommen nur Vermögenswerte in Frage, welche effektiv gemäss Art. 69 ff. StGB einziehbar sind. Die direkte Verwendung von anderen Vermögenswerten, welche zwar straf- rechtlich beschlagnahmt wurden, jedoch mangels Deliktskonnex nicht eingezogen werden können, ist unzulässig (BSK StGB II-BAUMANN, 4. Aufl. 2019, Art. 73 N 15). 2.2. Die Überweisungen der ausgelösten Zahlungen erfolgten zwar mehrheitlich auf das gesperrte Konto des Beschuldigten, jedoch kann aufgrund der Ver- mischung von deliktischem und nicht deliktischen Vermögenswerten auf dem Konto des Beschuldigten kein klarer Deliktskonnex mehr eruiert werden. Eine Einziehung respektive Zusprechung des Guthabens an den Privatkläger kann da- her nicht erfolgen. 2.3. Die Kontosperre entspricht der Beschlagnahme einer Forderung (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, 2. Aufl. 2014, Art. 266 N 15). Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädig- ungen nötig ist (s.a. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Demzufolge ist in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 267 Abs. 1 StPO die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeordnete Konto- sperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben und die Zürcher
- 33 - Kantonalbank ist anzuweisen, den Saldo abzüglich Gebühren auf das Konto des Obergerichts des Kantons Zürich (Postkonto-Nr. 3; IBAN: CH4) zu überweisen. Das genannte Guthaben wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Partei- entschädigungen an den Privatkläger verwendet (vgl. nachfolgend E. VII). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kostenauferlegung für die Untersuchung und das erstinstanzli- che Verfahren richtet sich nach Art. 426 StPO. Demnach trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird und zwischen dem strafba- ren Verhalten sowie den Kosten ein Kausalzusammenhang besteht (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Zwar ist der Beschuldigte der mehrfachen Geldwäscherei schuldig zu sprechen, jedoch kam eine Verurteilung wegen möglicher Beteiligung an den Be- trugshandlungen von D._____ und E._____ aufgrund der Anklage von Vornherein nicht in Frage. Die hierfür angefallenen Untersuchungshandlungen erscheinen nicht klar abgrenzbar, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 3/4 dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zu 1/4 der Gerichtskasse zu überbinden. Die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren ist dabei auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 1.3. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO hat die Privatklägerschaft bei Obsiegen gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Diese betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit sie durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwen- dig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Dies ist vorliegend fraglos der Fall. Die gel- tend gemachten Aufwendungen über Fr. 3'000.– erscheinen angemessen, wes- halb aufgrund der getroffenen Kostenregelung eine um einen Viertel reduzierte
- 34 - Parteientschädigung von Fr. 2'250.– (inkl. MwSt.) resultiert. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in genannter Höhe zu bezahlen. 1.4. Ausgangsgemäss ist auch dem Beschuldigten eine reduzierte Parteient- schädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO). Der erbetene Verteidiger macht Aufwendungen von rund Fr. 14'500.– (oh- ne Berücksichtigung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung) geltend, bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– (Urk. 35/9). Bis zur Anklageerhebung fielen Auf- wendungen über Fr. 9'141.– (inkl. MwSt.) an (vgl. Urk. 35/9). Der geltend gemach- te Stundenansatz ist zulässig, soweit sich die Gebühr – wie in der Untersuchung – nach dem erforderlichen Zeitaufwand richtet (§ 3 AnwGebV). Demgegenüber setzt sich die Entschädigung im Hauptverfahren grundsätzlich aus einer festzule- genden Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen, wobei die Grundge- bühr für Straffälle vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– be- trägt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vor diesem Hintergrund erscheint die vo- rinstanzliche zugesprochene (volle) Entschädigung von Fr. 17'000.– als zu hoch, bewegt sich die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren somit doch am obers- ten möglichen Rahmen. Ausgangspunkt für die Bemessung nach Pauschalen ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars im Rahmen des weiten gerichtlichen Er- messens unter Berücksichtigung des konkreten Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.7.). 1.5. Mit Blick auf die Entschädigung des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Prozessstoff aufgrund des Untersuchungsverfahrens bereits weitgehend bekannt war und der Aktenumfang noch verhältnismässig gering ausfällt. Den- noch kann bereits anhand der rechtlichen Fragestellungen und der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten nicht mehr "bloss" von einem einfachen Stan- dardfall ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich daher, von einer hypothetisch angemessenen Pauschalentschädigung von insgesamt Fr. 15'000.– auszugehen. Dem Beschuldigten ist daher eine um drei Viertel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'750.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 35 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Privatkläger mit seiner Berufung weitgehend obsiegt, sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens zu ¾ dem Beschuldigten aufzuerlegen. Eine Kostenauflage an den Privatkläger aufgrund des teilweisen Unterliegens hat vorliegend zu unter- bleiben. Die Verlegung der Kosten richtet sich im Allgemeinen nach dem Grund- satz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254; s.a. Art. 417 StPO). Vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwalt- schaft trotz Aufforderung keine Anklageergänzung vornahm und die weiteren An- träge des Privatklägers in diesem Zusammenhang gestellt wurden, kann Letzte- rem hierfür keine Kostenpflicht auferlegt werden. 2.3. Ausgehend von den ausgewiesenen und seitens der Verteidigung insge- samt geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren über Fr. 6'445.10 ist dem erbeten verteidigten Beschuldigten ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) für das Berufungsverfahren zuzusprechen. 2.4. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche der Privatkläger- schaft auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO, und es gilt hinsichtlich der Entschädigungspflicht der Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 6). Da der Beschuldigte zu 3/4 unterliegt, ist er ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger für dessen anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'400.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 2.5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der seitens des Privatklägers geleistete Kostenvorschuss diesem sodann zurückzuerstatten, wobei das Verrechnungs- recht des Staates vorbehalten bleibt.
- 36 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 143 Tagessätzen zu Fr. 100.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 11. April 2015 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern und Vortätern verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 58'400.– zu bezahlen, zuzüglich jeweils 5% Zins für den Betrag von − Fr. 7'300.– seit dem 1. August 2014, − Fr. 7'300.– ab 16. Mai 2015, − Fr. 7'300.– ab 15. Juli 2015, − Fr. 7'300.– ab 1. September 2015 − Fr. 7'300.– ab 16. September 2015 − Fr. 7'300.– ab 15. Oktober 2015, − Fr. 7'300.– ab 16. November 2016, und für − Fr. 7'300.– seit dem 1. Dezember 2016.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeordnete Kontosperre des Privatkontos des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird mit Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils aufgehoben und die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, den Saldo
- 37 - abzüglich Gebühren auf das Konto des Obergerichts des Kantons Zürich (Postkonto-Nr. 3; IBAN: CH4) zu überweisen.
6. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.– zu bezahlen.
9. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 3'750.– für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chen.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu ¾ dem Beschuldigten auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
12. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 1'600.– für das Berufungsverfahren zugespro- chen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Verein A._____ für des- sen anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 2'400.– zu bezahlen.
14. Das Guthaben aus dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 gesperrten Privatkonto des Beschuldigten bei der
- 38 - Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung an den Privatkläger Verein A._____ verwen- det.
15. Der Kostenvorschuss des Privatklägers Verein A._____ wird diesem zu- rückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.
16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Vertretung des Privatklägers Verein A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin F._____, RAin Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers Verein A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin F._____, RAin Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich − die Zürcher Kantonalbank, … [Adresse] (im Auszug betr. Dispositivziff. 5).
17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 39 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.