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SB200441

Mehrfache Geldwäscherei

Zürich OG · 2021-11-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 D._____ (separates Verfahren) arbeitete als Sachbearbeiterin bei der Geschäftsstelle "G._____", welche im Auftrag des Privatklägers vom Verein "F._____" betrieben wird. D._____ hatte die Subventionsgesuche zu prüfen und zur Zahlung freizugeben. Gemäss Anklage habe D._____ Dokumente gefälscht und in der Folge auf den Namen der Beschuldigten nicht geschuldete Zahlungen freigegeben. In Tranchen sei ein Gesamtbetrag in Höhe von Fr. 51'100.– auf das Konto der Beschuldigten geflossen. Diese und teilweise ihr Ehemann C._____ hätten sodann insgesamt rund Fr. 42'000.– in Teilbeträgen vom Konto der Be- schuldigten abgehoben und in bar an E._____, die Schwägerin der Beschuldig- ten, übergeben. In rechtlicher Hinsicht wirft die Anklageschrift der Beschuldigten vor, sich der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben (Urk. 96).

E. 1.2 Gemäss Anklageschrift sei der Beschuldigten durch ihre Schwägerin E._____ mitgeteilt worden, dass es sich bei den weitergeleiteten Geldbeträgen um ihr zustehende Provisionen aus dem Vertrieb von teuren Kosmetika-Koffern handle. E._____ habe die Gelder nicht auf ihr eigenes Konto einbezahlen wollen, um sie dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen (Urk. 96 S. 3). Die Beschuldigte habe dabei von Beginn an, eventualiter erst zu einem späteren Zeitpunkt, zumin- dest die Möglichkeit erkannt, dass die auf ihrem Konto eingehenden Beträge aus illegaler Geldquelle stammen könnten. So habe die Beschuldigte gewusst, dass das Einkommen ihrer Schwägerin gepfändet worden sei und – sollte die von E._____ erzählte Geschichte stimmen – diese zusätzlich eingenommenen Gelder den Gläubigern somit entzogen würden. Es habe der Beschuldigten sodann we- nig plausibel erscheinen müssen, dass ein Geldabsender "Verein A._____, 1/… […]" mit dem von E._____ beschriebenen Kosmetika-Koffern in Verbindung ste- hen könnte. Zudem seien die Überweisungen immer in den gleichen Beträgen er- folgt, weshalb Provisionszahlungen unwahrscheinlich seien. Auch andere Perso-

- 9 - nen, namentlich ihr Ehemann C._____, hätten für E._____ Geld überwiesen er- halten. Deshalb habe die Beschuldigte erkannt, dass die von ihrer Schwägerin er- zählte Geschichte nicht stimmen könne, da es diesfalls keinen Grund gegeben hätte, die Zahlungen zu splitten. Insgesamt seien knapp Fr. 110'000.– auf den Konten des Ehepaars A._____C._____ eingegangen. Hätte es sich um legales Einkommen gehandelt, hätte E._____ keinen Grund gehabt, für einen Bruchteil dieses angeblichen Verdienstes in ihrem Hauptberuf als Coiffeuse zu arbeiten. Die Beschuldigte habe somit auch erkannt, dass das Geld aus einem Vermö- gensdelikt von erheblicher Schwere stamme (Urk. 96 S. 4 f.).

E. 1.3 Soweit der Privatkläger auch im vorliegenden Verfahren Anträge auf "Durchführung weiterer Zeugeneinvernahmen" bzw. Beizug weiterer Verfahrens- akten stellt, ohne diese hinsichtlich der Beschuldigten zu begründen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Diese Anträge beziehen sich primär auf eine allfällige Anklageergänzung im parallel geführten Verfahren gegen den Ehemann der Be- schuldigten. Die seitens der Verteidigung gestellten Beweisanträge erfolgten rein formell mit Blick auf die Frage der Verwertbarkeit von Aussagen von Mitbeteiligten (Prot. II S. 13 und S. 16 f.). Weitere Beweisabnahmen sind deshalb nicht ange- zeigt. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen zur Sache (nachfolgend unter Erw. III.6 und III.7.) verwiesen werden.

E. 1.4 Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 wurde die Staatsanwaltschaft einge- laden, die Anklageschrift vom 26. März 2020 zu ergänzen bzw. zu korrigieren (Urk. 90). Mit Eingabe vom 4. November 2021 reichte die Staatsanwaltschaft in- nert erstreckter Frist eine korrigierte Fassung der Anklageschrift ein (Urk. 96).

E. 1.5 Zur Berufungsverhandlung erschienen der anwaltliche Vertreter des Privat- klägers sowie die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers. Die Berufungs- verhandlung fand gemeinsam mit der Berufungsverhandlung gegen den Mitbe- schuldigten C._____ statt (Prot. II S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden seitens der Parteien Vorfragen aufgeworfen und Beweisanträge gestellt. Nach erfolgter Zwischenberatung wurde der Entscheid betreffend Vorfragen (Rückweisung der Anklage und Beizug von Akten weiterer Beteiligten) mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 12 ff.; vgl. nachstehend Erw. II.1.). Soweit über die gestellten Beweisanträge nicht im Rahmen der Vorfragen entschieden worden war, wurde darüber anlässlich der Beratung in der Hauptsache befunden.

E. 2 Erwägungen der Vorinstanz

E. 2.1 Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr, welche vorliegend auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist, ist daher dem Privatkläger aufzuerlegen.

E. 2.2 Die Beschuldigte beantragt unter Verweis auf die eingereichte Honorar- note, es seien ihr die im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu entschädigen (Urk. 102 N 32). Da die anwaltliche Verbeiständung der Beschuldig- ten angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls auch im Berufungsverfahren geboten war, hat sie Anspruch auf angemessene Entschädi- gung der Verteidigerkosten durch die Privatklägerschaft (zur Entschädigungs- pflicht der Privatklägerschaft: BGE 147 IV 47 S. 52 ff. Erw. 4.2.4. ff.).

E. 2.3 Die Beschuldigte lässt Aufwendungen über Fr. 3'519.95 (zzgl. MwSt., inkl. geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung) geltend machen. Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Aufgrund der effektiven Dauer der heutigen Verhandlung ist der Betrag jedoch leicht zu kürzen, weshalb es sich

- 21 - rechtfertigt, die Prozessentschädigung für anwaltliche Aufwendungen auf insge- samt Fr. 3'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

E. 2.4 Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 10'000.– ist zur Deckung der vorgenannten Gerichtskosten und der Parteientschädigung der Beschuldigten zu verwenden. Der Restbetrag ist dem Privatkläger zurückzuer- statten, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei freigesprochen.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeordnete Kontosperre des Privatkontos der Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird mit Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils aufgehoben.

3. Die Zivilansprüche des Privatklägers Verein A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger Verein A._____ auferlegt.

E. 3 Standpunkte

E. 3.1 Der Privatkläger wendet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch der Beschuldigten. Zunächst lässt er unter Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung vorbringen, die Vorinstanz verkenne, dass die überwiesenen Gelder aus einem abgeschlossenen Betrug stammten, weshalb die Vortat abgeschlossen und der objektive Sachverhalt hinsichtlich der Geldwäscherei erfüllt sei (Urk. 104 S. 5). Gemäss den Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten sei Letzterer

- 11 - auch bewusst gewesen, dass bei E._____ eingehende Gelder aufgrund ihrer Schulden gepfändet worden wären, der Beschuldigten mithin eine kriminelle Vor- tat als möglich erschienen sei. Es seien insgesamt Fr. 51'100.– über das Konto der Beschuldigten geflossen. In den Kontoauszügen sei als Absender jeweils "Verein A._____, …" erschienen. Es handle sich – so der Privatkläger weiter – nicht um Zahlungen, die in irgendeiner Weise auf eine Geschäftsverbindung mit der Tätigkeit von E._____ als Coiffeuse hindeuten würden. Die erheblichen Zah- lungen in einem relativ kurzen Zeitraum sowie von einem Verein, der mit dem Coiffeur- und Kosmetikgewerbe überhaupt nichts zu tun habe, hätten der Be- schuldigten als gelernte Lehrerin trotz mangelnden Sprachkenntnissen auffallen müssen. Dies, zumal die Schuldenlage von E._____ entgegen den vorinstanzli- chen Erwägungen in der Familie sehr wohl thematisiert worden sei. Die ganze Familie habe bei diesen Vorgängen profitiert, nicht zuletzt die Beschuldigte, wel- che von den erhaltenen Zahlungen Fr. 9'100.– nicht an ihre Schwägerin abgelie- fert habe. Das Ehepaar A._____C._____ habe insgesamt mindestens Fr. 13'000.– erhalten, was mehr als 1/10 der gesamten, über ihre Konten geflos- senen Geldern entspreche. Weiter lässt der Privatkläger vorbringen, D._____ belaste den Ehemann der Beschuldigten, beim Betrug als Gehilfe agiert zu haben. Er habe nicht nur sein Konto zur Verfügung gestellt, sondern auch Zahlungen bei Dritten abgeholt oder sie sich auf sein Konto überweisen lassen. H._____ habe erklärt, die Familie A._____C._____ habe über das Gebaren von E._____ gesprochen, und I._____ habe sich gemäss eigenen Aussagen geweigert, dem Ehemann der Beschuldig- ten sein Konto erneut zur Verfügung zu stellen. Die Beschuldigte habe Kenntnis über diese Umstände gehabt und deshalb den Tatbestand zumindest eventual- vorsätzlich erfüllt (Urk.62 S. 3 ff.; Urk. 104 S. 7).

E. 3.2 Die Verteidigung bestreitet zunächst das Vorliegen von arglistigen Be- trugshandlungen im Rahmen der Vortat. Selbst wenn betrügerische Machen- schaften vorliegen würden – so die Verteidigung – fehle es an einer für den Tat- bestand der Geldwäscherei erforderlichen abgeschlossenen Vortat (Urk. 102 N 7 ff.; Prot. II S. 17). Wie bereits vor Vorinstanz lässt die Beschuldigte insbesondere

- 12 - den subjektiven Tatbestand bestreiten und macht zusammengefasst geltend, die in vorliegendem Zusammenhang geführten zahlreichen weiteren Verfahren gegen angebliche Geldwäscher seien allesamt mangels Vorsatz entweder mit Einstel- lungsverfügungen oder Freisprüchen erledigt worden. Die III. Strafkammer habe in einem diesbezüglichen Entscheid erwogen, die Familienmitglieder seien von der Hauptbeschuldigten regelrecht instrumentalisiert worden. Die Beschuldigte habe ihrer Schwägerin vertraut und sei aufgrund der plausiblen Erklärungen von der legalen Herkunft der Gelder überzeugt gewesen. Die Vorinstanz sei deshalb auch vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass allein die Verheimlichung von Einkommen vor Dritten nicht auf eine illegale Herkunft des Geldes schliessen lasse und die Beschuldigte nicht auf den Absender der Zahlungen geachtet habe, zumal sie der deutschen Sprache nicht oder nur in sehr beschränktem Umfang mächtig sei. Obwohl auch Geld an den Ehepartner der Beschuldigten überwiesen worden sei und die Beschuldigte gewusst habe, dass E._____ als Coiffeuse nur bescheidene Einkünfte erziele, habe die Beschuldigte nicht davon ausgehen müssen, die Gelder seien deliktischer Natur. Auch die Aufteilung der Zahlungen in immer gleich hohe Teilbeträge sowie auf mehrere Empfänger sei ihr nicht unge- wöhnlich erschienen, weshalb die Beschuldigte (auch) mangels Vorsatz freizu- sprechen sei (Urk. 102 N 20 ff.; Urk. 63).

E. 4 Aufl. 2019, Art. 305bis N 36; PK StGB-PIETH/SCHULTZE, 4. Aufl. 2021, Art. 305bis N 11).

E. 4.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Mit "Verbrechen" nimmt das Gesetz Bezug auf die technische Definition von Art. 10 Abs. 2 StGB (BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 13). Die Erfüllung des Tatbestands der Geldwäscherei setzt eine Vortat voraus. Was das erforderliche Stadium der Vortat angeht, geht die Rechtsprechung dahin, dass das vorangehende wertgenerierende Verhalten insoweit abgeschlossen ist, als die (Vermögens-)Werte (im Sinne von Art. 305bis StGB) durch die Vortäter- schaft zumindest erzielt worden sind und sie die tatsächliche freie Verfügungs-

- 13 - macht über die Werte erlangt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 Erw. 1.3 m.w.H.; BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 24).

E. 4.2 Gemäss Urteilen des Bezirksgerichts Uster vom 21. Januar 2021 wurde sowohl D._____ als auch E._____ im abgekürzten Verfahren des gewerbsmässi- gen Betrugs – der vorliegend angeklagten Vortat – sowie der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann das Vorliegen einer tatbestandsmässigen Vortat somit nicht mehr ernsthaft angezweifelt werden. Die Verteidigung hat diesbezüglich selber ausgeführt, dass sich der Richter beim Nachweis der Vortat auf Urteile und gleichwertige Entscheide – wie etwa soge- nannte "plea Agreements" – stützen kann, und dieser Nachweis bei rechtskräfti- gen Urteilen grundsätzlich als erbracht gilt (Prot. II S. 17; vgl. BSK StGB II-PIETH,

E. 4.3 Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang in ihrer Eventualbegrün- dung festhält, die Vortat sei erst durch das Abheben der überwiesenen Geldbe- träge vollendet gewesen, weshalb aus rechtlicher Sicht keine abgeschlossene Vortat vorliege, ist dem zu widersprechen (vgl. Urk. 70 S. 20). Vollendet ist der Betrug bereits mit Eintritt der Vermögensschädigung, beendet ist das Delikt hin- gegen, wenn der Täter oder der von ihm Begünstigte die Bereicherung erlangt hat (BGE 99 IV 124; BGE 133 IV 178). Wie der Vertreter des Privatklägers zutreffend vorbringt, war die Tat durch die unstreitige Überweisung der Gelder auf das Konto der Beschuldigten vollendet, da in besagtem Zeitpunkt der Privatkläger geschä- digt und illegale Vermögenswerte angefallen waren (Urk. 104 S. 5; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 Erw. 1.4). Ob es sich dabei für die Vortäterinnen bereits in diesem Zeitpunkt um eine gerichtlich durch- setzbare Forderung handelt, bleibt entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ohne Bedeutung.

E. 4.4 Geht die Vorinstanz weiter davon aus, die Beschuldigte habe die Vortat durch das "zur Verfügung stellen der Identität und des Bankkontos" gefördert (Urk. 70 S. 20), würde dies einer Verurteilung wegen Geldwäscherei nicht entge-

- 14 - genstehen. Der Vertreter des Privatklägers hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vortäter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sein eigener Geldwäscher sein kann (BGE 120 IV 323 Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 Erw. 1.4). Mithin könnte die Beschuldigte im vorliegenden Fall auch dann wegen Geldwäscherei verurteilt werden, wenn sie sich an der Vortat beteiligt hätte. Letztere Frage ist jedoch nicht Gegenstand des angeklagten Sachverhalts, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 4.5 Massgeblich bleibt somit die Frage, ob der Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass sie wusste oder annehmen musste, dass die Vermögenswerte aus einer strafbaren Vortat stammen.

E. 5 Subjektiver Tatbestand

E. 5.1 In subjektiver Hinsicht muss der Geldwäscher die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein. Er muss also zunächst wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrüh- ren. Die Formulierung "weiss oder annehmen muss" stammt aus dem Tatbestand der Hehlerei (Art. 160 StGB, bis 1994 aArt. 144 StGB) und meint Vorsatz und Eventualvorsatz. Was der Täter weiss, will oder in Kauf nimmt, billigt oder womit er sich abfindet, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die nur anhand äusserer Faktoren feststellbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom 8. De- zember 2014, Erw. 2.2; BGE 119 IV 242 Erw. 2/c).

E. 5.2 Ist beweismässig davon auszugehen, dass der Geldwäscher nicht eine bestimmte Vorstellung über die Art des Vordeliktes hatte, genügt es, dass er mit der Möglichkeit rechnete, das Geld könne aus einem Verbrechen (wie Diebstahl oder Betrug) stammen und dies in Kauf nahm (vgl. BGE 119 IV 242 Erw. 2/b m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6S.492/2000 vom 23. Januar 2001, Erw. 2/b). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es zur Annahme einer eventualvorsätzlichen Geldwäscherei aus, wenn Verdachtsgründe dem Tä- ter die Möglichkeit einer (zumindest nach der Parallelwertung eines juristischen

- 15 - Laien) schwerwiegenden Vortat nahelegen, mithin sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestandes der Geldwäscherei handelte (vgl. hinsichtlich der Hehlerei: Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014, Erw. 2.2; Pieth, BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 59). Der Geldwäscher muss die Umstände kennen, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat (BGE 119 IV 242 Erw. 2/b m.H.).

E. 6 Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung

E. 6.1 Zur Erstellung des Sachverhalts stehen die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 6 und 8), die seitens der Privatklägerschaft eingereichten Belege (Urk. 3/1-

7) sowie die bei der Zürcher Kantonalbank edierten Unterlagen (Urk. 11/2-4) zur Verfügung.

E. 6.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweis- erhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilhabe gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2 m.H.). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet wer- den, die nicht anwesend war. Mangels Konfrontation bzw. aufgrund der Verlet- zung von Art. 147 Abs. 4 StPO sind vorliegend keine weiteren Einvernahmen zu Lasten der Beschuldigten verwertbar, zumal diese ausdrücklich nicht auf eine Konfrontation verzichtet hat (vgl. Beweisanträge gemäss Prot. II S. 13). Dies gilt namentlich für die Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten bei der Staats- anwaltschaft (Urk. 7) oder die Einvernahmen weiterer Personen, insbesondere von E._____ (Urk. 61/1-3). Zwar führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung in den Verfahren betreffend die Beschuldigte und ihren Ehemann gleichzeitig durch. Die Befragung von C._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nahm die Vorinstanz jedoch einzig in dessen Verfahren zu den Akten (vgl. Urk. 32 in SB200442-O). Zudem wurde auch in jener Einvernahme weder der Beschuldig- ten selbst noch ihrem Verteidiger Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen

- 16 - gegeben (vgl. Urk. 32 S. 13 in SB200442-O). Darauf hat auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen (Urk. 63 N 28).

E. 6.3 Der Beizug der Akten der Verfahren gegen D._____ und E._____, wie dies seitens des Privatklägers beantragt wird (vgl. Urk. 101 S. 1), erübrigt sich bereits deshalb, da die dort durchgeführten Einvernahmen allesamt ebenfalls in Abwe- senheit der Beschuldigten erfolgten und daher nicht zu ihren Lasten verwertet werden können. Lediglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen sind sodann die von der Verteidigung vor Vorinstanz ins Recht gelegten Beschlüsse der III. Straf- kammer des hiesigen Obergerichts vom 26. November 2019 betreffend Einstel- lung der Verfahren gegen J._____ und K._____ (Urk. 64/1-2). Sie stellen keine Beweismittel dar, welche geeignet wären, den Anklagesachverhalt zu erstellen oder zu widerlegen.

E. 6.4 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" gilt dabei jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grund- satz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Auflage 2017, N 216 f.). Die Frage des Vorsatzes gründet im Kern auf inneren Tatsachen, die kaum je einem direkten Beweis zugänglich sind, sondern regelmässig erst anhand einer Verbin- dung verschiedener Indizien ermittelt werden können. Obwohl der Grundsatz "in dubio pro reo" auf das einzelne Indiz keine Anwendung findet, ist bei der Würdi- gung der Gesamtheit aller Indizien stets die Beweiswürdigungsregel gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO zu beachten, welche besagt, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Anklage umschrieben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom

15. Mai 2019 Erw. 1.3.2. und 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 Erw. 2.2). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschul-

- 17 - digten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Blosse Wahrscheinlich- keit genügt nicht, selbst wenn diese hoch ist.

E. 7 Der Privatkläger Verein A._____ wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten korrekt wiedergege- ben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 9 ff.).

E. 7.2 Belastet wird die Beschuldigte durch die Tatsache, dass auf ihrem Konto im Zeitraum vom 15. Juli 2014 bis 30. November 2016 insgesamt Fr. 51'100.– eingingen, wobei es sich bei den einzelnen Überweisungen entweder um Beträge in Höhe von Fr. 2'300.– oder von Fr. 5'000.– handelte. Dieses Geld stand ihr aber nicht zu, sondern sie hatte es an eine Drittperson weiterzugeben. Als Absender war jeweils der Privatkläger vermerkt. Der Gesamtbetrag erscheint sehr hoch, insbesondere für die der Beschuldigten bekannte hauptberufliche Tätigkeit von E._____ als Coiffeuse. Dies allein genügt jedoch nicht als Nachweis, dass die Be- schuldigte eine verbrecherische Herkunft der Gelder hätte annehmen müssen. Weitere belastende Momente sind anhand der vorhandenen Beweismittel nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat deshalb treffend aufgezeigt, weshalb die ange- führten Indizien nicht genügen, der Beschuldigten einen entsprechenden Vorsatz hinsichtlich des Tatbestands der Geldwäscherei zu unterstellen (Urk. 73 S. 9 ff.). Ergänzend und teilweise präzisierend ist hierzu das Nachfolgende festzuhalten.

E. 7.3 Die Aussagen von E._____ sind, wie erwähnt, mangels Konfrontation nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. Es kann jedoch davon abgesehen wer- den, eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen bzw. die Sache zur erneuten Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Massgeblich ist, dass auch E._____ in ihren Einvernahmen im Wesentlichen die Darstellung der Beschuldigten bestätigte, wonach sie – E._____ – die Beschuldigte belogen habe. In der Einvernahme vom 12. Dezember 2019 führte E._____ aus, sie habe die Leute "kreuz und quer belogen". Die Leute hätten ihr einfach vertraut (Urk. 61/2 S. 5). In derselben Einvernahme wurde E._____ gefragt, ob sie erzählt habe, dass sie nebenberuflich mit Kosmetikartikeln handeln würde, und es sich bei den

- 18 - Überweisungen um Provisionszahlungen handle. E._____ antwortete darauf mit: "Ja, in diesem Stil, ja" (Urk. 61/2 S. 5). Somit sagte E._____ gerade nicht, dass es sich um Provisionszahlungen gehandelt habe, sondern nur, dass sie "in diesem Stil" etwas erzählt habe. E._____ führte weiter aus, es habe keine kritischen Rückfragen von den belogenen Personen gegeben (Urk. 61/2 S. 12). Entspre- chend musste die Beschuldigte auch nicht argwöhnisch werden, wenn unter- schiedliche Beträge von entweder Fr. 2'300.– oder Fr. 5'000.– auf ihrem Konto eingingen. Nach eigenen Angaben ging sie in der Folge nicht von Provisionen, sondern von "Lohn" aus, welchen sie für E._____ entgegengenommen habe ("Für mich war klar, dass es ihr Lohn war, und ich habe das Geld abgehoben und ihr gegeben"; vgl. Urk. 6 S. 5; ebenso Urk. 60 S. 4).

E. 7.4 Soweit der Vertreter des Privatklägers ins Feld führt, der Ehemann der Beschuldigten habe zugegeben, dass es der Familie bewusst gewesen sei, dass allfälliges Guthaben auf dem Konto seiner Schwester E._____ aufgrund ihrer Schulden gepfändet worden wäre, so sind diese Aussagen – wie bereits erwähnt

– ebenfalls nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar (Urk. 104 S. 6 f.). Glei- ches hat für den Umstand zu gelten, dass der Ehemann der Beschuldigten im Gegensatz zur Beschuldigten selber explizit von Provisionen sprach. Entgegen der Ansicht des Vertreters des Privatklägers darf ohne das Vorliegen von konkre- ten (verwertbaren) Hinweisen daraus nicht telquel abgeleitet werden, auch die Beschuldigte habe über diese besonderen Kenntnisse verfügt (Urk. 104 S. 7). Da ohne Not davon ausgegangen werden darf, auch eine erneute Einvernahme des Ehemannes der Beschuldigten unter Wahrung der Parteirechte würde nichts an diesem Ergebnis ändern, können Weiterungen unterbleiben.

E. 7.5 Die Beschuldigte wurde im Kosovo geboren, machte dort eine Ausbildung zur Lehrerin für Erst- bis Viertklässler und kam im Alter von 24 Jahren in die Schweiz. Hier arbeitet sie als Raumpflegerin und verdient rund Fr. 2'700.– pro Monat, wobei sie auf die Frage nach Vermögen vor Vorinstanz mit "meine Kinder" antwortete (Urk. 60 S. 2; Urk. 103 S. 2). Wie sich auch der obergerichtlichen Befragung entnehmen lässt, ist die Beschuldigte auf eine Albanisch-Übersetzung angewiesen (Urk. 103). Es erscheint daher nachvollziehbar, wenn die Beschuldig-

- 19 - te ausführt, sie habe nicht auf den Absender auf den Kontoauszügen geachtet und sie wisse nicht, um was es sich bei diesem Absender handle ("Ich weiss auch heute noch nicht, was das ist"; Urk. 6 S. 3). Aufgrund ihrer schlechten Deutsch- kenntnisse erscheint es daher zweifelhaft, ob sie aufgrund des aufgeführten Ab- senders der Überweisungen hätte argwöhnisch werden müssen. Mit dem Vertre- ter des Privatklägers ist zwar zu konstatieren, dass Zahlen auch in der Sprache der Beschuldigten ohne Weiteres lesbar sind (Urk. 104 S. 7). Jedoch kann der Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass sie die Darstellung ihrer angeblich sehr erfolgreichen Schwägerin glaubte, welche sich ihren Lohn auf das Konto der Beschuldigten überweisen lassen wollte. Offensichtlich vertraute sie ihr aufgrund der familiären Nähe.

E. 7.6 Nach dem Gesagten bestehen zwar gewisse Umstände, welche die Beschuldigte zu belasten vermögen. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt jedoch, dass jegliche vernünftige Zweifel am Anklagesachverhalt ausgeschlossen werden müssen. Insgesamt erscheint es angesichts der nahen Verwandtschaft zu E._____ sowie den von E._____ eingestandenermassen gegenüber verschiede- nen Drittpersonen geäusserten Lügen als glaubhaft, dass die Beschuldigte von einem "Lohn" ausging, der für E._____ ausbezahlt worden war. Etwas Gegenteiliges lässt sich aus den gesamten Umständen nicht ableiten. Es beste- hen mithin zwar gewisse Verdachtsmomente, gleichzeitig jedoch erhebliche, nicht überwindbare Zweifel daran, dass die Beschuldigte damit rechnete bzw. hätte wissen müssen, die erhaltenen und an E._____ weitergeleiteten Gelder würden von einem Vermögensdelikt erheblicher Schwere herrühren. Folglich ist der sub- jektive Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB nicht erfüllt. Die Be- schuldigte ist daher gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" von diesem Vor- wurf freizusprechen. IV. Zivilansprüche / Kontosperre

1. Da vorliegend ein Freispruch mangels Beweisen zu erfolgen hat, sind die Zivilansprüche des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

- 20 -

2. Der Antrag des Privatklägers auf Verwendung des Saldos des gesperrten Kontos zu seinen Gunsten wurde lediglich als Folge des beantragten Schuld- spruchs gestellt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeordnete Konto- sperre des Privatkontos der Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, ist aufgrund des Freispruchs mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf- zuheben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

E. 8 Die durch den Privatkläger Verein A._____ geleistete Prozesskaution von Fr. 10'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten und Parteientschädigung der Beschuldigten gemäss vorstehenden Ziff. 6 und 7 verwendet. Der Rest-

- 22 - betrag wird dem Privatkläger zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Vertretung des Privatklägers Verein A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin F._____, RAin Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers Verein A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin F._____, RAin Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 75 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Zürcher Kantonalbank, … [Adresse] (im Auszug betr. Dispositivziff. 2).

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut lic. iur. M. Keller

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 ange- ordnete Kontosperre des Privatkontos der Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. a) Die Zivilansprüche des Privatklägers 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
  3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 6'575.10 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  5. (Mitteilungen.)
  6. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.) a) Des Privatklägers Verein A._____: (Urk. 104 S. 1 f., teilweise sinngemäss)
  7. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12. August 2020 aufzu- heben. - 3 -
  8. Es sei die Beschuldigte der mehrfachen Geldwäscherei schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen.
  9. Die Beschuldigte sei unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten C._____ und den beiden Haupttäterinnen D._____ und E._____ zu verpflichten, dem Privatkläger den Betrag von Fr. 51'100.– zu bezahlen, nebst 5% Zins für den Betrag von Fr. 7'300.– seit dem 16. Juli 2014 , Fr. 7'300.– ab 30. Mai 2015, Fr. 7'300.– ab 1. September 2015, Fr. 7'300.– ab 1. September 2015, Fr. 7'300.– ab 16. September 2016, Fr. 7'300.– ab
  10. Oktober 2016, Fr. 7'300.– ab 16. November 2016, und für Fr. 7'300.– seit dem 1. Dezember 2016.
  11. Es sei der Saldo des gesperrten Kontos der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, lautend auf die Beschuldigte, in der Höhe von mindestens Fr. 25'382.78 zu Gunsten des Privatklägers in Anrechnung an die Zivilforde- rung herauszugeben und die Zürcher Kantonalbank sei anzuweisen, den Saldo auf das Konto IBAN CH2 bei der Credit Suisse Zürich, lautend auf den Privatkläger Verein A._____, …, zu überweisen.
  12. Bei einem Schuldspruch seien die Kosten und die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens neu festzusetzen und zu verlegen.
  13. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädi- gung für die Auslagen vor der Vorinstanz von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
  14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschuldigten. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 84; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - c) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 102 S. 3, teilweise sinngemäss)
  15. Die Berufung des Privatklägers sei abzuweisen und das vorinstanzliche Ur- teil sei zu bestätigen.
  16. Die Beschuldigte sei für ihre anwaltlichen Umtriebe im Berufungsverfahren durch den Privatkläger mit Fr. 3'519.95 (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu entschädigen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsumfang
  17. Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigten wird kurz zusammengefasst zur Last gelegt, in den Jahren 2014 bis 2016 Zahlungen auf ihrem Bankkonto entgegengenommen zu haben, welche mittels gefälschten Subventionsgesuchen vom Weiterbildungs- fonds des Vereins A._____ (nachfolgend: Privatkläger) erwirkt worden seien. Ob- wohl die Beschuldigte erkannt habe, dass die eingehenden Beträge aus illegaler Geldquelle stammen könnten, habe sie diese abgehoben und in Bargeld ihrer Schwägerin übergeben (Urk. 96 S. 2 ff.). 1.2. Mit Urteil der Vorinstanz vom 12. August 2020 wurde die Beschuldigte vom angeklagten Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei freigesprochen, die Konto- sperre ihres Privatkontos aufgehoben und die Zivilansprüche des Privatklägers wurden auf den Zivilweg verwiesen. Weiter sprach die Vorinstanz der Beschuldig- ten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'575.10 für anwaltliche Verteidigung zu (Urk. 73 S. 22). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger am 19. August 2020 rechtzei- tig Berufung an und liess am 5. November 2020 fristgerecht die schriftliche Beru- fungserklärung folgen (Urk. 72; Urk. 76; Urk. 78/1). Der mit Präsidialverfügung vom 9. November 2020 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.– wurde innert Frist geleistet (Urk. 79; Urk. 81). Die Staatsanwaltschaft verzichtete - 5 - innert gesetzter Frist ausdrücklich (Urk. 84) und die Privatklägerin "F._____" stillschweigend auf Anschlussberufung. Am 25. August 2021 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 88). 1.4. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 wurde die Staatsanwaltschaft einge- laden, die Anklageschrift vom 26. März 2020 zu ergänzen bzw. zu korrigieren (Urk. 90). Mit Eingabe vom 4. November 2021 reichte die Staatsanwaltschaft in- nert erstreckter Frist eine korrigierte Fassung der Anklageschrift ein (Urk. 96). 1.5. Zur Berufungsverhandlung erschienen der anwaltliche Vertreter des Privat- klägers sowie die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers. Die Berufungs- verhandlung fand gemeinsam mit der Berufungsverhandlung gegen den Mitbe- schuldigten C._____ statt (Prot. II S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden seitens der Parteien Vorfragen aufgeworfen und Beweisanträge gestellt. Nach erfolgter Zwischenberatung wurde der Entscheid betreffend Vorfragen (Rückweisung der Anklage und Beizug von Akten weiterer Beteiligten) mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 12 ff.; vgl. nachstehend Erw. II.1.). Soweit über die gestellten Beweisanträge nicht im Rahmen der Vorfragen entschieden worden war, wurde darüber anlässlich der Beratung in der Hauptsache befunden.
  18. Umfang der Berufung und Hinweis 2.1. Der appellierende Privatkläger beantragt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Beschuldigte sei der mehrfachen Geldwäsche- rei schuldig zu sprechen (Urk. 104; Prot. II S. 11). Mithin ist kein Punkt des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Die urteilende Instanz hat sich bei der Prüfung des Falls nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die ihrer Auf- fassung nach für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 Erw. 2.2). - 6 - II. Prozessuales
  19. Rückweisung der Anklage und Beweisanträge 1.1. Der Vertreter des Privatklägers beantragte im Rahmen der Vorfragen ausdrücklich, es seien die Verfahren gegen die Beschuldigte sowie gegen den Mitbeschuldigten C._____, den Ehemann der Beschuldigten, an die Staatsan- waltschaft "zur Ergänzung der Akten und Anklage" zurückzuweisen, allenfalls auch zur Durchführung weiterer Zeugeneinvernahmen. Sodann seien gegebenen- falls die Akten des Verfahrens gegen die Haupttäterinnen D._____ und E._____ beizuziehen (Urk. 101 S. 1). Begründet wird dieser Rückweisungsantrag allein damit, dass sich der Mitbeschuldigte C._____ nebst dem ihm vorgeworfenen Tat- bestand der Geldwäscherei auch der Beteiligung an der Vortat schuldig gemacht habe, mithin dem Betrug zum Nachteil des Privatklägers (Urk. 101 S. 1 ff.). 1.2. Inwiefern eine allfällige Tatbeteiligung des Ehemannes der Beschuldigten an den genannten Betrugshandlungen auch eine Rückweisung der Anklage der Beschuldigten erfordern sollte, erschliesst sich nicht. Zudem wurde die Staatsan- waltschaft bereits mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 eingeladen, die gegen die Beschuldigte erhobene Anklageschrift hinsichtlich verschiedener offensichtlicher Verschriebe zu überarbeiten. Diese Möglichkeit nahm die Anklagebehörde wahr und reichte eine korrigierte Anklageschrift ins Recht (Urk. 96). In vorgenanntem Beschluss hielt die hiesige Kammer fest, der Lebenssachverhalt und das der Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten werde sowohl in sachlicher, örtlicher und zeitlicher als auch subjektiver Hinsicht in der Anklageschrift grundsätzlich hin- reichend konkretisiert. Diese Erwägungen sind nach wie vor zutreffend und wer- den auch seitens des Privatklägers nicht beanstandet (vgl. Urk. 104 S. 4). Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich der Rückweisungsantrag im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt, zumal der Privatkläger berufungsweise nicht etwa ei- nen zusätzlichen Schuldspruch der Beschuldigten wegen der Teilnahme an der Vortat, sondern allein wegen Geldwäscherei – mithin im Sinne der Anklageschrift – beantragen lässt (Urk. 104 S. 1; Urk. 96). - 7 - 1.3. Soweit der Privatkläger auch im vorliegenden Verfahren Anträge auf "Durchführung weiterer Zeugeneinvernahmen" bzw. Beizug weiterer Verfahrens- akten stellt, ohne diese hinsichtlich der Beschuldigten zu begründen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Diese Anträge beziehen sich primär auf eine allfällige Anklageergänzung im parallel geführten Verfahren gegen den Ehemann der Be- schuldigten. Die seitens der Verteidigung gestellten Beweisanträge erfolgten rein formell mit Blick auf die Frage der Verwertbarkeit von Aussagen von Mitbeteiligten (Prot. II S. 13 und S. 16 f.). Weitere Beweisabnahmen sind deshalb nicht ange- zeigt. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen zur Sache (nachfolgend unter Erw. III.6 und III.7.) verwiesen werden.
  20. Gültigkeit der Anklage 2.1. Die Verteidigung macht geltend, die Staatsanwaltschaft sei im vorgenann- ten Beschluss vom 13. Oktober 2021 einzig eingeladen worden, den gegenüber der Beschuldigten erhobenen Anklagevorwurf bezüglich der Verschriebe zu korri- gieren, nicht jedoch auch den Sachverhalt inhaltlich zu erweitern. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt "aus freien Stücken" ergänzt, was unzu- lässig sei (Urk. 102 N 3 f.). 2.2. Die ursprüngliche Anklage hielt hinsichtlich der freigegebenen Zahlungen im Rahmen der vorgelagerten Betrugshandlung unter anderem fest: "[…] Eine zweite Überprüfung, ob die materiellen Voraussetzungen einer Unterstützungs- leistung durch G._____ erfüllt waren, erfolgte nicht" (Urk. 16 S. 3 f.). Demgegen- über lautet der entsprechende Abschnitt in der korrigierten Fassung der Anklage- schrift vom 4. November 2021 nunmehr wie folgt: "Eine zweite Überprüfung, ob die materiellen Voraussetzungen einer Unterstützungsleistung durch G._____ erfüllt waren, erfolgte nicht oder nur stichprobenweise" (Urk. 96 S. 4). Somit hat die Staatsanwaltschaft den Anklagesachverhalt um die genannte Wortfolge erwei- tert, ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. 2.3. Ob die seitens der Staatsanwaltschaft gemachte Ergänzung ("oder nur stichprobenweise") zulässig war, kann offenbleiben. Wie nachstehend aufzuzei- - 8 - gen sein wird, ist die Beschuldigte ohnehin in der Sache freizusprechen. Es erüb- rigen sich daher Weiterungen in diesem Zusammenhang. III. Schuldpunkt
  21. Anklagevorwurf 1.1. D._____ (separates Verfahren) arbeitete als Sachbearbeiterin bei der Geschäftsstelle "G._____", welche im Auftrag des Privatklägers vom Verein "F._____" betrieben wird. D._____ hatte die Subventionsgesuche zu prüfen und zur Zahlung freizugeben. Gemäss Anklage habe D._____ Dokumente gefälscht und in der Folge auf den Namen der Beschuldigten nicht geschuldete Zahlungen freigegeben. In Tranchen sei ein Gesamtbetrag in Höhe von Fr. 51'100.– auf das Konto der Beschuldigten geflossen. Diese und teilweise ihr Ehemann C._____ hätten sodann insgesamt rund Fr. 42'000.– in Teilbeträgen vom Konto der Be- schuldigten abgehoben und in bar an E._____, die Schwägerin der Beschuldig- ten, übergeben. In rechtlicher Hinsicht wirft die Anklageschrift der Beschuldigten vor, sich der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben (Urk. 96). 1.2. Gemäss Anklageschrift sei der Beschuldigten durch ihre Schwägerin E._____ mitgeteilt worden, dass es sich bei den weitergeleiteten Geldbeträgen um ihr zustehende Provisionen aus dem Vertrieb von teuren Kosmetika-Koffern handle. E._____ habe die Gelder nicht auf ihr eigenes Konto einbezahlen wollen, um sie dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen (Urk. 96 S. 3). Die Beschuldigte habe dabei von Beginn an, eventualiter erst zu einem späteren Zeitpunkt, zumin- dest die Möglichkeit erkannt, dass die auf ihrem Konto eingehenden Beträge aus illegaler Geldquelle stammen könnten. So habe die Beschuldigte gewusst, dass das Einkommen ihrer Schwägerin gepfändet worden sei und – sollte die von E._____ erzählte Geschichte stimmen – diese zusätzlich eingenommenen Gelder den Gläubigern somit entzogen würden. Es habe der Beschuldigten sodann we- nig plausibel erscheinen müssen, dass ein Geldabsender "Verein A._____, 1/… […]" mit dem von E._____ beschriebenen Kosmetika-Koffern in Verbindung ste- hen könnte. Zudem seien die Überweisungen immer in den gleichen Beträgen er- folgt, weshalb Provisionszahlungen unwahrscheinlich seien. Auch andere Perso- - 9 - nen, namentlich ihr Ehemann C._____, hätten für E._____ Geld überwiesen er- halten. Deshalb habe die Beschuldigte erkannt, dass die von ihrer Schwägerin er- zählte Geschichte nicht stimmen könne, da es diesfalls keinen Grund gegeben hätte, die Zahlungen zu splitten. Insgesamt seien knapp Fr. 110'000.– auf den Konten des Ehepaars A._____C._____ eingegangen. Hätte es sich um legales Einkommen gehandelt, hätte E._____ keinen Grund gehabt, für einen Bruchteil dieses angeblichen Verdienstes in ihrem Hauptberuf als Coiffeuse zu arbeiten. Die Beschuldigte habe somit auch erkannt, dass das Geld aus einem Vermö- gensdelikt von erheblicher Schwere stamme (Urk. 96 S. 4 f.).
  22. Erwägungen der Vorinstanz 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die in der Anklageschrift ange- führten Indizien genügten nicht für die Annahme, dass die Beschuldigte habe annehmen müssen, die während rund zweieinhalb Jahren auf ihrem Bankkonto eingegangenen und an ihre Schwägerin E._____ weitergeleiteten Gelder würden aus einem Verbrechen herrühren. Zwar habe die Beschuldigte gewusst, dass E._____ Einkommen vom Zugriff ihrer Gläubiger habe entziehen wollen. Dies be- deute jedoch nicht zwingend, dass das Geld krimineller Herkunft sein müsse. An- gesichts der persönlichen Verhältnisse und der Situation der Beschuldigten sei nicht auszuschliessen, dass sie weder aufgrund des Absenders der Zahlungen noch anhand des Umstands, dass die angeblichen Provisionen stets gleich hoch, in gleichen Teilbeträgen und auch an ihren Ehemann überwiesen worden seien, einen Verdacht geschöpft habe. Ebenso erscheine glaubhaft und nachvollziehbar, dass sich die Beschuldigte erst im Herbst 2016 aufgrund der ausgebliebenen Vorankündigung von weiteren Überweisungen sowie des Umfangs der Zahlungen bei ihrer Schwägerin über die Herkunft und Verwendung der Gelder erkundigt, sich jedoch im Vertrauen durch deren Auskunft habe beschwichtigen lassen (Urk. 73 S. 12-19). 2.2. Im Sinne einer Eventualbegründung hält die Vorinstanz sodann fest, der Tatbestand der Geldwäscherei erfordere eine Vortat, welche insoweit abge- schlossen zu sein habe, als dass die Vortäter die Vermögenswerte zumindest er- zielt, d.h. die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Werte erlangt haben - 10 - müssen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. So habe gemäss Anklagevorwurf je- weils ein vorgesetzter Mitarbeiter die Überweisungen auf das Bankkonto der Be- schuldigten ausgelöst, nachdem er von D._____ in den Glauben versetzt worden sei, die Anträge seien ordnungsgemäss eingereicht und geprüft worden. Darauf- hin habe die Beschuldigte (teilweise deren Ehemann) das Geld von ihrem Konto bezogen und in bar an ihre Schwägerin E._____ weitergegeben. Erst damit seien die Täterinnen der Vortat aber in der Lage gewesen, über das beim Privatkläger ertrogene Geld zu verfügen. Nach Ansicht der Vorinstanz hätten die Täterinnen daher keine gerichtlich durchsetzbare Forderung gehabt, weil diese auf einem Vertrag mit widerrechtlichem Inhalt gegründet habe und nach Art. 20 OR nichtig gewesen sei. Der Betrug sei daher noch gar nicht abgeschlossen gewesen, als die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Handlungen vorgenommen habe. Selbst wenn die Beschuldigte – so die Vorinstanz – zumindest hätte annehmen müssen oder gar gewusst habe, dass die überwiesenen Gelder aus einem Verbrechen stammten, müsse sie (auch) aus rechtlichen Gründen freigesprochen werden (Urk. 73 S. 19). 2.3. Abschliessend erwog der Vorderrichter, die Beschuldigte habe durch das ihr vorgeworfene Handeln objektiv die Vortat gefördert, da sie den "Vortäterinnen" ihren Namen bzw. ihre Identität für die Gesuche und ihr Bankkonto für die Aus- zahlung zur Verfügung gestellt habe. Dies sei jedoch nicht von der Anklageschrift umfasst und es sei auch zweifelhaft, ob die Beschuldigte zumindest eventualvor- sätzlich gehandelt hätte. Selbst wenn die hierfür ungenügende Anklage eine solch abweichende rechtliche Würdigung zulassen würde, bliebe es beim Freispruch nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 20).
  23. Standpunkte 3.1. Der Privatkläger wendet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch der Beschuldigten. Zunächst lässt er unter Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung vorbringen, die Vorinstanz verkenne, dass die überwiesenen Gelder aus einem abgeschlossenen Betrug stammten, weshalb die Vortat abgeschlossen und der objektive Sachverhalt hinsichtlich der Geldwäscherei erfüllt sei (Urk. 104 S. 5). Gemäss den Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten sei Letzterer - 11 - auch bewusst gewesen, dass bei E._____ eingehende Gelder aufgrund ihrer Schulden gepfändet worden wären, der Beschuldigten mithin eine kriminelle Vor- tat als möglich erschienen sei. Es seien insgesamt Fr. 51'100.– über das Konto der Beschuldigten geflossen. In den Kontoauszügen sei als Absender jeweils "Verein A._____, …" erschienen. Es handle sich – so der Privatkläger weiter – nicht um Zahlungen, die in irgendeiner Weise auf eine Geschäftsverbindung mit der Tätigkeit von E._____ als Coiffeuse hindeuten würden. Die erheblichen Zah- lungen in einem relativ kurzen Zeitraum sowie von einem Verein, der mit dem Coiffeur- und Kosmetikgewerbe überhaupt nichts zu tun habe, hätten der Be- schuldigten als gelernte Lehrerin trotz mangelnden Sprachkenntnissen auffallen müssen. Dies, zumal die Schuldenlage von E._____ entgegen den vorinstanzli- chen Erwägungen in der Familie sehr wohl thematisiert worden sei. Die ganze Familie habe bei diesen Vorgängen profitiert, nicht zuletzt die Beschuldigte, wel- che von den erhaltenen Zahlungen Fr. 9'100.– nicht an ihre Schwägerin abgelie- fert habe. Das Ehepaar A._____C._____ habe insgesamt mindestens Fr. 13'000.– erhalten, was mehr als 1/10 der gesamten, über ihre Konten geflos- senen Geldern entspreche. Weiter lässt der Privatkläger vorbringen, D._____ belaste den Ehemann der Beschuldigten, beim Betrug als Gehilfe agiert zu haben. Er habe nicht nur sein Konto zur Verfügung gestellt, sondern auch Zahlungen bei Dritten abgeholt oder sie sich auf sein Konto überweisen lassen. H._____ habe erklärt, die Familie A._____C._____ habe über das Gebaren von E._____ gesprochen, und I._____ habe sich gemäss eigenen Aussagen geweigert, dem Ehemann der Beschuldig- ten sein Konto erneut zur Verfügung zu stellen. Die Beschuldigte habe Kenntnis über diese Umstände gehabt und deshalb den Tatbestand zumindest eventual- vorsätzlich erfüllt (Urk.62 S. 3 ff.; Urk. 104 S. 7). 3.2. Die Verteidigung bestreitet zunächst das Vorliegen von arglistigen Be- trugshandlungen im Rahmen der Vortat. Selbst wenn betrügerische Machen- schaften vorliegen würden – so die Verteidigung – fehle es an einer für den Tat- bestand der Geldwäscherei erforderlichen abgeschlossenen Vortat (Urk. 102 N 7 ff.; Prot. II S. 17). Wie bereits vor Vorinstanz lässt die Beschuldigte insbesondere - 12 - den subjektiven Tatbestand bestreiten und macht zusammengefasst geltend, die in vorliegendem Zusammenhang geführten zahlreichen weiteren Verfahren gegen angebliche Geldwäscher seien allesamt mangels Vorsatz entweder mit Einstel- lungsverfügungen oder Freisprüchen erledigt worden. Die III. Strafkammer habe in einem diesbezüglichen Entscheid erwogen, die Familienmitglieder seien von der Hauptbeschuldigten regelrecht instrumentalisiert worden. Die Beschuldigte habe ihrer Schwägerin vertraut und sei aufgrund der plausiblen Erklärungen von der legalen Herkunft der Gelder überzeugt gewesen. Die Vorinstanz sei deshalb auch vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass allein die Verheimlichung von Einkommen vor Dritten nicht auf eine illegale Herkunft des Geldes schliessen lasse und die Beschuldigte nicht auf den Absender der Zahlungen geachtet habe, zumal sie der deutschen Sprache nicht oder nur in sehr beschränktem Umfang mächtig sei. Obwohl auch Geld an den Ehepartner der Beschuldigten überwiesen worden sei und die Beschuldigte gewusst habe, dass E._____ als Coiffeuse nur bescheidene Einkünfte erziele, habe die Beschuldigte nicht davon ausgehen müssen, die Gelder seien deliktischer Natur. Auch die Aufteilung der Zahlungen in immer gleich hohe Teilbeträge sowie auf mehrere Empfänger sei ihr nicht unge- wöhnlich erschienen, weshalb die Beschuldigte (auch) mangels Vorsatz freizu- sprechen sei (Urk. 102 N 20 ff.; Urk. 63).
  24. Gesetzlicher Tatbestand und Vortat 4.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Mit "Verbrechen" nimmt das Gesetz Bezug auf die technische Definition von Art. 10 Abs. 2 StGB (BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 13). Die Erfüllung des Tatbestands der Geldwäscherei setzt eine Vortat voraus. Was das erforderliche Stadium der Vortat angeht, geht die Rechtsprechung dahin, dass das vorangehende wertgenerierende Verhalten insoweit abgeschlossen ist, als die (Vermögens-)Werte (im Sinne von Art. 305bis StGB) durch die Vortäter- schaft zumindest erzielt worden sind und sie die tatsächliche freie Verfügungs- - 13 - macht über die Werte erlangt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 Erw. 1.3 m.w.H.; BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 24). 4.2. Gemäss Urteilen des Bezirksgerichts Uster vom 21. Januar 2021 wurde sowohl D._____ als auch E._____ im abgekürzten Verfahren des gewerbsmässi- gen Betrugs – der vorliegend angeklagten Vortat – sowie der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann das Vorliegen einer tatbestandsmässigen Vortat somit nicht mehr ernsthaft angezweifelt werden. Die Verteidigung hat diesbezüglich selber ausgeführt, dass sich der Richter beim Nachweis der Vortat auf Urteile und gleichwertige Entscheide – wie etwa soge- nannte "plea Agreements" – stützen kann, und dieser Nachweis bei rechtskräfti- gen Urteilen grundsätzlich als erbracht gilt (Prot. II S. 17; vgl. BSK StGB II-PIETH,
  25. Aufl. 2019, Art. 305bis N 36; PK StGB-PIETH/SCHULTZE, 4. Aufl. 2021, Art. 305bis N 11). 4.3. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang in ihrer Eventualbegrün- dung festhält, die Vortat sei erst durch das Abheben der überwiesenen Geldbe- träge vollendet gewesen, weshalb aus rechtlicher Sicht keine abgeschlossene Vortat vorliege, ist dem zu widersprechen (vgl. Urk. 70 S. 20). Vollendet ist der Betrug bereits mit Eintritt der Vermögensschädigung, beendet ist das Delikt hin- gegen, wenn der Täter oder der von ihm Begünstigte die Bereicherung erlangt hat (BGE 99 IV 124; BGE 133 IV 178). Wie der Vertreter des Privatklägers zutreffend vorbringt, war die Tat durch die unstreitige Überweisung der Gelder auf das Konto der Beschuldigten vollendet, da in besagtem Zeitpunkt der Privatkläger geschä- digt und illegale Vermögenswerte angefallen waren (Urk. 104 S. 5; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 Erw. 1.4). Ob es sich dabei für die Vortäterinnen bereits in diesem Zeitpunkt um eine gerichtlich durch- setzbare Forderung handelt, bleibt entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ohne Bedeutung. 4.4. Geht die Vorinstanz weiter davon aus, die Beschuldigte habe die Vortat durch das "zur Verfügung stellen der Identität und des Bankkontos" gefördert (Urk. 70 S. 20), würde dies einer Verurteilung wegen Geldwäscherei nicht entge- - 14 - genstehen. Der Vertreter des Privatklägers hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vortäter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sein eigener Geldwäscher sein kann (BGE 120 IV 323 Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 Erw. 1.4). Mithin könnte die Beschuldigte im vorliegenden Fall auch dann wegen Geldwäscherei verurteilt werden, wenn sie sich an der Vortat beteiligt hätte. Letztere Frage ist jedoch nicht Gegenstand des angeklagten Sachverhalts, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5. Massgeblich bleibt somit die Frage, ob der Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass sie wusste oder annehmen musste, dass die Vermögenswerte aus einer strafbaren Vortat stammen.
  26. Subjektiver Tatbestand 5.1. In subjektiver Hinsicht muss der Geldwäscher die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein. Er muss also zunächst wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrüh- ren. Die Formulierung "weiss oder annehmen muss" stammt aus dem Tatbestand der Hehlerei (Art. 160 StGB, bis 1994 aArt. 144 StGB) und meint Vorsatz und Eventualvorsatz. Was der Täter weiss, will oder in Kauf nimmt, billigt oder womit er sich abfindet, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die nur anhand äusserer Faktoren feststellbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom 8. De- zember 2014, Erw. 2.2; BGE 119 IV 242 Erw. 2/c). 5.2. Ist beweismässig davon auszugehen, dass der Geldwäscher nicht eine bestimmte Vorstellung über die Art des Vordeliktes hatte, genügt es, dass er mit der Möglichkeit rechnete, das Geld könne aus einem Verbrechen (wie Diebstahl oder Betrug) stammen und dies in Kauf nahm (vgl. BGE 119 IV 242 Erw. 2/b m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6S.492/2000 vom 23. Januar 2001, Erw. 2/b). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es zur Annahme einer eventualvorsätzlichen Geldwäscherei aus, wenn Verdachtsgründe dem Tä- ter die Möglichkeit einer (zumindest nach der Parallelwertung eines juristischen - 15 - Laien) schwerwiegenden Vortat nahelegen, mithin sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestandes der Geldwäscherei handelte (vgl. hinsichtlich der Hehlerei: Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014, Erw. 2.2; Pieth, BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 59). Der Geldwäscher muss die Umstände kennen, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat (BGE 119 IV 242 Erw. 2/b m.H.).
  27. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 6.1. Zur Erstellung des Sachverhalts stehen die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 6 und 8), die seitens der Privatklägerschaft eingereichten Belege (Urk. 3/1- 7) sowie die bei der Zürcher Kantonalbank edierten Unterlagen (Urk. 11/2-4) zur Verfügung. 6.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweis- erhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilhabe gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2 m.H.). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet wer- den, die nicht anwesend war. Mangels Konfrontation bzw. aufgrund der Verlet- zung von Art. 147 Abs. 4 StPO sind vorliegend keine weiteren Einvernahmen zu Lasten der Beschuldigten verwertbar, zumal diese ausdrücklich nicht auf eine Konfrontation verzichtet hat (vgl. Beweisanträge gemäss Prot. II S. 13). Dies gilt namentlich für die Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten bei der Staats- anwaltschaft (Urk. 7) oder die Einvernahmen weiterer Personen, insbesondere von E._____ (Urk. 61/1-3). Zwar führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung in den Verfahren betreffend die Beschuldigte und ihren Ehemann gleichzeitig durch. Die Befragung von C._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nahm die Vorinstanz jedoch einzig in dessen Verfahren zu den Akten (vgl. Urk. 32 in SB200442-O). Zudem wurde auch in jener Einvernahme weder der Beschuldig- ten selbst noch ihrem Verteidiger Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen - 16 - gegeben (vgl. Urk. 32 S. 13 in SB200442-O). Darauf hat auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen (Urk. 63 N 28). 6.3. Der Beizug der Akten der Verfahren gegen D._____ und E._____, wie dies seitens des Privatklägers beantragt wird (vgl. Urk. 101 S. 1), erübrigt sich bereits deshalb, da die dort durchgeführten Einvernahmen allesamt ebenfalls in Abwe- senheit der Beschuldigten erfolgten und daher nicht zu ihren Lasten verwertet werden können. Lediglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen sind sodann die von der Verteidigung vor Vorinstanz ins Recht gelegten Beschlüsse der III. Straf- kammer des hiesigen Obergerichts vom 26. November 2019 betreffend Einstel- lung der Verfahren gegen J._____ und K._____ (Urk. 64/1-2). Sie stellen keine Beweismittel dar, welche geeignet wären, den Anklagesachverhalt zu erstellen oder zu widerlegen. 6.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" gilt dabei jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grund- satz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Auflage 2017, N 216 f.). Die Frage des Vorsatzes gründet im Kern auf inneren Tatsachen, die kaum je einem direkten Beweis zugänglich sind, sondern regelmässig erst anhand einer Verbin- dung verschiedener Indizien ermittelt werden können. Obwohl der Grundsatz "in dubio pro reo" auf das einzelne Indiz keine Anwendung findet, ist bei der Würdi- gung der Gesamtheit aller Indizien stets die Beweiswürdigungsregel gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO zu beachten, welche besagt, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Anklage umschrieben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom
  28. Mai 2019 Erw. 1.3.2. und 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 Erw. 2.2). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschul- - 17 - digten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Blosse Wahrscheinlich- keit genügt nicht, selbst wenn diese hoch ist.
  29. Würdigung 7.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten korrekt wiedergege- ben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 9 ff.). 7.2. Belastet wird die Beschuldigte durch die Tatsache, dass auf ihrem Konto im Zeitraum vom 15. Juli 2014 bis 30. November 2016 insgesamt Fr. 51'100.– eingingen, wobei es sich bei den einzelnen Überweisungen entweder um Beträge in Höhe von Fr. 2'300.– oder von Fr. 5'000.– handelte. Dieses Geld stand ihr aber nicht zu, sondern sie hatte es an eine Drittperson weiterzugeben. Als Absender war jeweils der Privatkläger vermerkt. Der Gesamtbetrag erscheint sehr hoch, insbesondere für die der Beschuldigten bekannte hauptberufliche Tätigkeit von E._____ als Coiffeuse. Dies allein genügt jedoch nicht als Nachweis, dass die Be- schuldigte eine verbrecherische Herkunft der Gelder hätte annehmen müssen. Weitere belastende Momente sind anhand der vorhandenen Beweismittel nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat deshalb treffend aufgezeigt, weshalb die ange- führten Indizien nicht genügen, der Beschuldigten einen entsprechenden Vorsatz hinsichtlich des Tatbestands der Geldwäscherei zu unterstellen (Urk. 73 S. 9 ff.). Ergänzend und teilweise präzisierend ist hierzu das Nachfolgende festzuhalten. 7.3. Die Aussagen von E._____ sind, wie erwähnt, mangels Konfrontation nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. Es kann jedoch davon abgesehen wer- den, eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen bzw. die Sache zur erneuten Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Massgeblich ist, dass auch E._____ in ihren Einvernahmen im Wesentlichen die Darstellung der Beschuldigten bestätigte, wonach sie – E._____ – die Beschuldigte belogen habe. In der Einvernahme vom 12. Dezember 2019 führte E._____ aus, sie habe die Leute "kreuz und quer belogen". Die Leute hätten ihr einfach vertraut (Urk. 61/2 S. 5). In derselben Einvernahme wurde E._____ gefragt, ob sie erzählt habe, dass sie nebenberuflich mit Kosmetikartikeln handeln würde, und es sich bei den - 18 - Überweisungen um Provisionszahlungen handle. E._____ antwortete darauf mit: "Ja, in diesem Stil, ja" (Urk. 61/2 S. 5). Somit sagte E._____ gerade nicht, dass es sich um Provisionszahlungen gehandelt habe, sondern nur, dass sie "in diesem Stil" etwas erzählt habe. E._____ führte weiter aus, es habe keine kritischen Rückfragen von den belogenen Personen gegeben (Urk. 61/2 S. 12). Entspre- chend musste die Beschuldigte auch nicht argwöhnisch werden, wenn unter- schiedliche Beträge von entweder Fr. 2'300.– oder Fr. 5'000.– auf ihrem Konto eingingen. Nach eigenen Angaben ging sie in der Folge nicht von Provisionen, sondern von "Lohn" aus, welchen sie für E._____ entgegengenommen habe ("Für mich war klar, dass es ihr Lohn war, und ich habe das Geld abgehoben und ihr gegeben"; vgl. Urk. 6 S. 5; ebenso Urk. 60 S. 4). 7.4. Soweit der Vertreter des Privatklägers ins Feld führt, der Ehemann der Beschuldigten habe zugegeben, dass es der Familie bewusst gewesen sei, dass allfälliges Guthaben auf dem Konto seiner Schwester E._____ aufgrund ihrer Schulden gepfändet worden wäre, so sind diese Aussagen – wie bereits erwähnt – ebenfalls nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar (Urk. 104 S. 6 f.). Glei- ches hat für den Umstand zu gelten, dass der Ehemann der Beschuldigten im Gegensatz zur Beschuldigten selber explizit von Provisionen sprach. Entgegen der Ansicht des Vertreters des Privatklägers darf ohne das Vorliegen von konkre- ten (verwertbaren) Hinweisen daraus nicht telquel abgeleitet werden, auch die Beschuldigte habe über diese besonderen Kenntnisse verfügt (Urk. 104 S. 7). Da ohne Not davon ausgegangen werden darf, auch eine erneute Einvernahme des Ehemannes der Beschuldigten unter Wahrung der Parteirechte würde nichts an diesem Ergebnis ändern, können Weiterungen unterbleiben. 7.5. Die Beschuldigte wurde im Kosovo geboren, machte dort eine Ausbildung zur Lehrerin für Erst- bis Viertklässler und kam im Alter von 24 Jahren in die Schweiz. Hier arbeitet sie als Raumpflegerin und verdient rund Fr. 2'700.– pro Monat, wobei sie auf die Frage nach Vermögen vor Vorinstanz mit "meine Kinder" antwortete (Urk. 60 S. 2; Urk. 103 S. 2). Wie sich auch der obergerichtlichen Befragung entnehmen lässt, ist die Beschuldigte auf eine Albanisch-Übersetzung angewiesen (Urk. 103). Es erscheint daher nachvollziehbar, wenn die Beschuldig- - 19 - te ausführt, sie habe nicht auf den Absender auf den Kontoauszügen geachtet und sie wisse nicht, um was es sich bei diesem Absender handle ("Ich weiss auch heute noch nicht, was das ist"; Urk. 6 S. 3). Aufgrund ihrer schlechten Deutsch- kenntnisse erscheint es daher zweifelhaft, ob sie aufgrund des aufgeführten Ab- senders der Überweisungen hätte argwöhnisch werden müssen. Mit dem Vertre- ter des Privatklägers ist zwar zu konstatieren, dass Zahlen auch in der Sprache der Beschuldigten ohne Weiteres lesbar sind (Urk. 104 S. 7). Jedoch kann der Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass sie die Darstellung ihrer angeblich sehr erfolgreichen Schwägerin glaubte, welche sich ihren Lohn auf das Konto der Beschuldigten überweisen lassen wollte. Offensichtlich vertraute sie ihr aufgrund der familiären Nähe. 7.6. Nach dem Gesagten bestehen zwar gewisse Umstände, welche die Beschuldigte zu belasten vermögen. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt jedoch, dass jegliche vernünftige Zweifel am Anklagesachverhalt ausgeschlossen werden müssen. Insgesamt erscheint es angesichts der nahen Verwandtschaft zu E._____ sowie den von E._____ eingestandenermassen gegenüber verschiede- nen Drittpersonen geäusserten Lügen als glaubhaft, dass die Beschuldigte von einem "Lohn" ausging, der für E._____ ausbezahlt worden war. Etwas Gegenteiliges lässt sich aus den gesamten Umständen nicht ableiten. Es beste- hen mithin zwar gewisse Verdachtsmomente, gleichzeitig jedoch erhebliche, nicht überwindbare Zweifel daran, dass die Beschuldigte damit rechnete bzw. hätte wissen müssen, die erhaltenen und an E._____ weitergeleiteten Gelder würden von einem Vermögensdelikt erheblicher Schwere herrühren. Folglich ist der sub- jektive Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB nicht erfüllt. Die Be- schuldigte ist daher gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" von diesem Vor- wurf freizusprechen. IV. Zivilansprüche / Kontosperre
  30. Da vorliegend ein Freispruch mangels Beweisen zu erfolgen hat, sind die Zivilansprüche des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). - 20 -
  31. Der Antrag des Privatklägers auf Verwendung des Saldos des gesperrten Kontos zu seinen Gunsten wurde lediglich als Folge des beantragten Schuld- spruchs gestellt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeordnete Konto- sperre des Privatkontos der Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, ist aufgrund des Freispruchs mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf- zuheben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  32. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen.
  33. Berufungsverfahren 2.1. Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr, welche vorliegend auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist, ist daher dem Privatkläger aufzuerlegen. 2.2. Die Beschuldigte beantragt unter Verweis auf die eingereichte Honorar- note, es seien ihr die im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu entschädigen (Urk. 102 N 32). Da die anwaltliche Verbeiständung der Beschuldig- ten angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls auch im Berufungsverfahren geboten war, hat sie Anspruch auf angemessene Entschädi- gung der Verteidigerkosten durch die Privatklägerschaft (zur Entschädigungs- pflicht der Privatklägerschaft: BGE 147 IV 47 S. 52 ff. Erw. 4.2.4. ff.). 2.3. Die Beschuldigte lässt Aufwendungen über Fr. 3'519.95 (zzgl. MwSt., inkl. geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung) geltend machen. Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Aufgrund der effektiven Dauer der heutigen Verhandlung ist der Betrag jedoch leicht zu kürzen, weshalb es sich - 21 - rechtfertigt, die Prozessentschädigung für anwaltliche Aufwendungen auf insge- samt Fr. 3'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. 2.4. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 10'000.– ist zur Deckung der vorgenannten Gerichtskosten und der Parteientschädigung der Beschuldigten zu verwenden. Der Restbetrag ist dem Privatkläger zurückzuer- statten, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt. Es wird erkannt:
  34. Die Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei freigesprochen.
  35. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeordnete Kontosperre des Privatkontos der Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird mit Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils aufgehoben.
  36. Die Zivilansprüche des Privatklägers Verein A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.
  37. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  38. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.
  39. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger Verein A._____ auferlegt.
  40. Der Privatkläger Verein A._____ wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.
  41. Die durch den Privatkläger Verein A._____ geleistete Prozesskaution von Fr. 10'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten und Parteientschädigung der Beschuldigten gemäss vorstehenden Ziff. 6 und 7 verwendet. Der Rest- - 22 - betrag wird dem Privatkläger zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  42. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Vertretung des Privatklägers Verein A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin F._____, RAin Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers Verein A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin F._____, RAin Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 75 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Zürcher Kantonalbank, … [Adresse] (im Auszug betr. Dispositivziff. 2).
  43. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200441-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und lic. iur. P. Castrovilli sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 24. November 2021 in Sachen Verein A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. S. Burkhard, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache Geldwäscherei Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 12. August 2020 (GG190021)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. November 2021 (Urk. 96; korrigierte Fassung der Anklage vom 26. März 2020) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 73 S. 22 f.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 ange- ordnete Kontosperre des Privatkontos der Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben.

a) Die Zivilansprüche des Privatklägers 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 6'575.10 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

5. (Mitteilungen.)

6. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.)

a) Des Privatklägers Verein A._____: (Urk. 104 S. 1 f., teilweise sinngemäss)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12. August 2020 aufzu- heben.

- 3 -

2. Es sei die Beschuldigte der mehrfachen Geldwäscherei schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen.

3. Die Beschuldigte sei unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten C._____ und den beiden Haupttäterinnen D._____ und E._____ zu verpflichten, dem Privatkläger den Betrag von Fr. 51'100.– zu bezahlen, nebst 5% Zins für den Betrag von Fr. 7'300.– seit dem 16. Juli 2014 , Fr. 7'300.– ab 30. Mai 2015, Fr. 7'300.– ab 1. September 2015, Fr. 7'300.– ab 1. September 2015, Fr. 7'300.– ab 16. September 2016, Fr. 7'300.– ab

15. Oktober 2016, Fr. 7'300.– ab 16. November 2016, und für Fr. 7'300.– seit dem 1. Dezember 2016.

4. Es sei der Saldo des gesperrten Kontos der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, lautend auf die Beschuldigte, in der Höhe von mindestens Fr. 25'382.78 zu Gunsten des Privatklägers in Anrechnung an die Zivilforde- rung herauszugeben und die Zürcher Kantonalbank sei anzuweisen, den Saldo auf das Konto IBAN CH2 bei der Credit Suisse Zürich, lautend auf den Privatkläger Verein A._____, …, zu überweisen.

5. Bei einem Schuldspruch seien die Kosten und die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens neu festzusetzen und zu verlegen.

6. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädi- gung für die Auslagen vor der Vorinstanz von Fr. 3'000.– zu bezahlen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschuldigten.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 84; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 -

c) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 102 S. 3, teilweise sinngemäss)

1. Die Berufung des Privatklägers sei abzuweisen und das vorinstanzliche Ur- teil sei zu bestätigen.

2. Die Beschuldigte sei für ihre anwaltlichen Umtriebe im Berufungsverfahren durch den Privatkläger mit Fr. 3'519.95 (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu entschädigen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsumfang

1. Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigten wird kurz zusammengefasst zur Last gelegt, in den Jahren 2014 bis 2016 Zahlungen auf ihrem Bankkonto entgegengenommen zu haben, welche mittels gefälschten Subventionsgesuchen vom Weiterbildungs- fonds des Vereins A._____ (nachfolgend: Privatkläger) erwirkt worden seien. Ob- wohl die Beschuldigte erkannt habe, dass die eingehenden Beträge aus illegaler Geldquelle stammen könnten, habe sie diese abgehoben und in Bargeld ihrer Schwägerin übergeben (Urk. 96 S. 2 ff.). 1.2. Mit Urteil der Vorinstanz vom 12. August 2020 wurde die Beschuldigte vom angeklagten Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei freigesprochen, die Konto- sperre ihres Privatkontos aufgehoben und die Zivilansprüche des Privatklägers wurden auf den Zivilweg verwiesen. Weiter sprach die Vorinstanz der Beschuldig- ten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'575.10 für anwaltliche Verteidigung zu (Urk. 73 S. 22). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger am 19. August 2020 rechtzei- tig Berufung an und liess am 5. November 2020 fristgerecht die schriftliche Beru- fungserklärung folgen (Urk. 72; Urk. 76; Urk. 78/1). Der mit Präsidialverfügung vom 9. November 2020 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.– wurde innert Frist geleistet (Urk. 79; Urk. 81). Die Staatsanwaltschaft verzichtete

- 5 - innert gesetzter Frist ausdrücklich (Urk. 84) und die Privatklägerin "F._____" stillschweigend auf Anschlussberufung. Am 25. August 2021 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 88). 1.4. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 wurde die Staatsanwaltschaft einge- laden, die Anklageschrift vom 26. März 2020 zu ergänzen bzw. zu korrigieren (Urk. 90). Mit Eingabe vom 4. November 2021 reichte die Staatsanwaltschaft in- nert erstreckter Frist eine korrigierte Fassung der Anklageschrift ein (Urk. 96). 1.5. Zur Berufungsverhandlung erschienen der anwaltliche Vertreter des Privat- klägers sowie die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers. Die Berufungs- verhandlung fand gemeinsam mit der Berufungsverhandlung gegen den Mitbe- schuldigten C._____ statt (Prot. II S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden seitens der Parteien Vorfragen aufgeworfen und Beweisanträge gestellt. Nach erfolgter Zwischenberatung wurde der Entscheid betreffend Vorfragen (Rückweisung der Anklage und Beizug von Akten weiterer Beteiligten) mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 12 ff.; vgl. nachstehend Erw. II.1.). Soweit über die gestellten Beweisanträge nicht im Rahmen der Vorfragen entschieden worden war, wurde darüber anlässlich der Beratung in der Hauptsache befunden.

2. Umfang der Berufung und Hinweis 2.1. Der appellierende Privatkläger beantragt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Beschuldigte sei der mehrfachen Geldwäsche- rei schuldig zu sprechen (Urk. 104; Prot. II S. 11). Mithin ist kein Punkt des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Die urteilende Instanz hat sich bei der Prüfung des Falls nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die ihrer Auf- fassung nach für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 Erw. 2.2).

- 6 - II. Prozessuales

1. Rückweisung der Anklage und Beweisanträge 1.1. Der Vertreter des Privatklägers beantragte im Rahmen der Vorfragen ausdrücklich, es seien die Verfahren gegen die Beschuldigte sowie gegen den Mitbeschuldigten C._____, den Ehemann der Beschuldigten, an die Staatsan- waltschaft "zur Ergänzung der Akten und Anklage" zurückzuweisen, allenfalls auch zur Durchführung weiterer Zeugeneinvernahmen. Sodann seien gegebenen- falls die Akten des Verfahrens gegen die Haupttäterinnen D._____ und E._____ beizuziehen (Urk. 101 S. 1). Begründet wird dieser Rückweisungsantrag allein damit, dass sich der Mitbeschuldigte C._____ nebst dem ihm vorgeworfenen Tat- bestand der Geldwäscherei auch der Beteiligung an der Vortat schuldig gemacht habe, mithin dem Betrug zum Nachteil des Privatklägers (Urk. 101 S. 1 ff.). 1.2. Inwiefern eine allfällige Tatbeteiligung des Ehemannes der Beschuldigten an den genannten Betrugshandlungen auch eine Rückweisung der Anklage der Beschuldigten erfordern sollte, erschliesst sich nicht. Zudem wurde die Staatsan- waltschaft bereits mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 eingeladen, die gegen die Beschuldigte erhobene Anklageschrift hinsichtlich verschiedener offensichtlicher Verschriebe zu überarbeiten. Diese Möglichkeit nahm die Anklagebehörde wahr und reichte eine korrigierte Anklageschrift ins Recht (Urk. 96). In vorgenanntem Beschluss hielt die hiesige Kammer fest, der Lebenssachverhalt und das der Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten werde sowohl in sachlicher, örtlicher und zeitlicher als auch subjektiver Hinsicht in der Anklageschrift grundsätzlich hin- reichend konkretisiert. Diese Erwägungen sind nach wie vor zutreffend und wer- den auch seitens des Privatklägers nicht beanstandet (vgl. Urk. 104 S. 4). Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich der Rückweisungsantrag im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt, zumal der Privatkläger berufungsweise nicht etwa ei- nen zusätzlichen Schuldspruch der Beschuldigten wegen der Teilnahme an der Vortat, sondern allein wegen Geldwäscherei – mithin im Sinne der Anklageschrift

– beantragen lässt (Urk. 104 S. 1; Urk. 96).

- 7 - 1.3. Soweit der Privatkläger auch im vorliegenden Verfahren Anträge auf "Durchführung weiterer Zeugeneinvernahmen" bzw. Beizug weiterer Verfahrens- akten stellt, ohne diese hinsichtlich der Beschuldigten zu begründen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Diese Anträge beziehen sich primär auf eine allfällige Anklageergänzung im parallel geführten Verfahren gegen den Ehemann der Be- schuldigten. Die seitens der Verteidigung gestellten Beweisanträge erfolgten rein formell mit Blick auf die Frage der Verwertbarkeit von Aussagen von Mitbeteiligten (Prot. II S. 13 und S. 16 f.). Weitere Beweisabnahmen sind deshalb nicht ange- zeigt. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen zur Sache (nachfolgend unter Erw. III.6 und III.7.) verwiesen werden.

2. Gültigkeit der Anklage 2.1. Die Verteidigung macht geltend, die Staatsanwaltschaft sei im vorgenann- ten Beschluss vom 13. Oktober 2021 einzig eingeladen worden, den gegenüber der Beschuldigten erhobenen Anklagevorwurf bezüglich der Verschriebe zu korri- gieren, nicht jedoch auch den Sachverhalt inhaltlich zu erweitern. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt "aus freien Stücken" ergänzt, was unzu- lässig sei (Urk. 102 N 3 f.). 2.2. Die ursprüngliche Anklage hielt hinsichtlich der freigegebenen Zahlungen im Rahmen der vorgelagerten Betrugshandlung unter anderem fest: "[…] Eine zweite Überprüfung, ob die materiellen Voraussetzungen einer Unterstützungs- leistung durch G._____ erfüllt waren, erfolgte nicht" (Urk. 16 S. 3 f.). Demgegen- über lautet der entsprechende Abschnitt in der korrigierten Fassung der Anklage- schrift vom 4. November 2021 nunmehr wie folgt: "Eine zweite Überprüfung, ob die materiellen Voraussetzungen einer Unterstützungsleistung durch G._____ erfüllt waren, erfolgte nicht oder nur stichprobenweise" (Urk. 96 S. 4). Somit hat die Staatsanwaltschaft den Anklagesachverhalt um die genannte Wortfolge erwei- tert, ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. 2.3. Ob die seitens der Staatsanwaltschaft gemachte Ergänzung ("oder nur stichprobenweise") zulässig war, kann offenbleiben. Wie nachstehend aufzuzei-

- 8 - gen sein wird, ist die Beschuldigte ohnehin in der Sache freizusprechen. Es erüb- rigen sich daher Weiterungen in diesem Zusammenhang. III. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf 1.1. D._____ (separates Verfahren) arbeitete als Sachbearbeiterin bei der Geschäftsstelle "G._____", welche im Auftrag des Privatklägers vom Verein "F._____" betrieben wird. D._____ hatte die Subventionsgesuche zu prüfen und zur Zahlung freizugeben. Gemäss Anklage habe D._____ Dokumente gefälscht und in der Folge auf den Namen der Beschuldigten nicht geschuldete Zahlungen freigegeben. In Tranchen sei ein Gesamtbetrag in Höhe von Fr. 51'100.– auf das Konto der Beschuldigten geflossen. Diese und teilweise ihr Ehemann C._____ hätten sodann insgesamt rund Fr. 42'000.– in Teilbeträgen vom Konto der Be- schuldigten abgehoben und in bar an E._____, die Schwägerin der Beschuldig- ten, übergeben. In rechtlicher Hinsicht wirft die Anklageschrift der Beschuldigten vor, sich der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben (Urk. 96). 1.2. Gemäss Anklageschrift sei der Beschuldigten durch ihre Schwägerin E._____ mitgeteilt worden, dass es sich bei den weitergeleiteten Geldbeträgen um ihr zustehende Provisionen aus dem Vertrieb von teuren Kosmetika-Koffern handle. E._____ habe die Gelder nicht auf ihr eigenes Konto einbezahlen wollen, um sie dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen (Urk. 96 S. 3). Die Beschuldigte habe dabei von Beginn an, eventualiter erst zu einem späteren Zeitpunkt, zumin- dest die Möglichkeit erkannt, dass die auf ihrem Konto eingehenden Beträge aus illegaler Geldquelle stammen könnten. So habe die Beschuldigte gewusst, dass das Einkommen ihrer Schwägerin gepfändet worden sei und – sollte die von E._____ erzählte Geschichte stimmen – diese zusätzlich eingenommenen Gelder den Gläubigern somit entzogen würden. Es habe der Beschuldigten sodann we- nig plausibel erscheinen müssen, dass ein Geldabsender "Verein A._____, 1/… […]" mit dem von E._____ beschriebenen Kosmetika-Koffern in Verbindung ste- hen könnte. Zudem seien die Überweisungen immer in den gleichen Beträgen er- folgt, weshalb Provisionszahlungen unwahrscheinlich seien. Auch andere Perso-

- 9 - nen, namentlich ihr Ehemann C._____, hätten für E._____ Geld überwiesen er- halten. Deshalb habe die Beschuldigte erkannt, dass die von ihrer Schwägerin er- zählte Geschichte nicht stimmen könne, da es diesfalls keinen Grund gegeben hätte, die Zahlungen zu splitten. Insgesamt seien knapp Fr. 110'000.– auf den Konten des Ehepaars A._____C._____ eingegangen. Hätte es sich um legales Einkommen gehandelt, hätte E._____ keinen Grund gehabt, für einen Bruchteil dieses angeblichen Verdienstes in ihrem Hauptberuf als Coiffeuse zu arbeiten. Die Beschuldigte habe somit auch erkannt, dass das Geld aus einem Vermö- gensdelikt von erheblicher Schwere stamme (Urk. 96 S. 4 f.).

2. Erwägungen der Vorinstanz 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die in der Anklageschrift ange- führten Indizien genügten nicht für die Annahme, dass die Beschuldigte habe annehmen müssen, die während rund zweieinhalb Jahren auf ihrem Bankkonto eingegangenen und an ihre Schwägerin E._____ weitergeleiteten Gelder würden aus einem Verbrechen herrühren. Zwar habe die Beschuldigte gewusst, dass E._____ Einkommen vom Zugriff ihrer Gläubiger habe entziehen wollen. Dies be- deute jedoch nicht zwingend, dass das Geld krimineller Herkunft sein müsse. An- gesichts der persönlichen Verhältnisse und der Situation der Beschuldigten sei nicht auszuschliessen, dass sie weder aufgrund des Absenders der Zahlungen noch anhand des Umstands, dass die angeblichen Provisionen stets gleich hoch, in gleichen Teilbeträgen und auch an ihren Ehemann überwiesen worden seien, einen Verdacht geschöpft habe. Ebenso erscheine glaubhaft und nachvollziehbar, dass sich die Beschuldigte erst im Herbst 2016 aufgrund der ausgebliebenen Vorankündigung von weiteren Überweisungen sowie des Umfangs der Zahlungen bei ihrer Schwägerin über die Herkunft und Verwendung der Gelder erkundigt, sich jedoch im Vertrauen durch deren Auskunft habe beschwichtigen lassen (Urk. 73 S. 12-19). 2.2. Im Sinne einer Eventualbegründung hält die Vorinstanz sodann fest, der Tatbestand der Geldwäscherei erfordere eine Vortat, welche insoweit abge- schlossen zu sein habe, als dass die Vortäter die Vermögenswerte zumindest er- zielt, d.h. die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Werte erlangt haben

- 10 - müssen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. So habe gemäss Anklagevorwurf je- weils ein vorgesetzter Mitarbeiter die Überweisungen auf das Bankkonto der Be- schuldigten ausgelöst, nachdem er von D._____ in den Glauben versetzt worden sei, die Anträge seien ordnungsgemäss eingereicht und geprüft worden. Darauf- hin habe die Beschuldigte (teilweise deren Ehemann) das Geld von ihrem Konto bezogen und in bar an ihre Schwägerin E._____ weitergegeben. Erst damit seien die Täterinnen der Vortat aber in der Lage gewesen, über das beim Privatkläger ertrogene Geld zu verfügen. Nach Ansicht der Vorinstanz hätten die Täterinnen daher keine gerichtlich durchsetzbare Forderung gehabt, weil diese auf einem Vertrag mit widerrechtlichem Inhalt gegründet habe und nach Art. 20 OR nichtig gewesen sei. Der Betrug sei daher noch gar nicht abgeschlossen gewesen, als die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Handlungen vorgenommen habe. Selbst wenn die Beschuldigte – so die Vorinstanz – zumindest hätte annehmen müssen oder gar gewusst habe, dass die überwiesenen Gelder aus einem Verbrechen stammten, müsse sie (auch) aus rechtlichen Gründen freigesprochen werden (Urk. 73 S. 19). 2.3. Abschliessend erwog der Vorderrichter, die Beschuldigte habe durch das ihr vorgeworfene Handeln objektiv die Vortat gefördert, da sie den "Vortäterinnen" ihren Namen bzw. ihre Identität für die Gesuche und ihr Bankkonto für die Aus- zahlung zur Verfügung gestellt habe. Dies sei jedoch nicht von der Anklageschrift umfasst und es sei auch zweifelhaft, ob die Beschuldigte zumindest eventualvor- sätzlich gehandelt hätte. Selbst wenn die hierfür ungenügende Anklage eine solch abweichende rechtliche Würdigung zulassen würde, bliebe es beim Freispruch nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 20).

3. Standpunkte 3.1. Der Privatkläger wendet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch der Beschuldigten. Zunächst lässt er unter Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung vorbringen, die Vorinstanz verkenne, dass die überwiesenen Gelder aus einem abgeschlossenen Betrug stammten, weshalb die Vortat abgeschlossen und der objektive Sachverhalt hinsichtlich der Geldwäscherei erfüllt sei (Urk. 104 S. 5). Gemäss den Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten sei Letzterer

- 11 - auch bewusst gewesen, dass bei E._____ eingehende Gelder aufgrund ihrer Schulden gepfändet worden wären, der Beschuldigten mithin eine kriminelle Vor- tat als möglich erschienen sei. Es seien insgesamt Fr. 51'100.– über das Konto der Beschuldigten geflossen. In den Kontoauszügen sei als Absender jeweils "Verein A._____, …" erschienen. Es handle sich – so der Privatkläger weiter – nicht um Zahlungen, die in irgendeiner Weise auf eine Geschäftsverbindung mit der Tätigkeit von E._____ als Coiffeuse hindeuten würden. Die erheblichen Zah- lungen in einem relativ kurzen Zeitraum sowie von einem Verein, der mit dem Coiffeur- und Kosmetikgewerbe überhaupt nichts zu tun habe, hätten der Be- schuldigten als gelernte Lehrerin trotz mangelnden Sprachkenntnissen auffallen müssen. Dies, zumal die Schuldenlage von E._____ entgegen den vorinstanzli- chen Erwägungen in der Familie sehr wohl thematisiert worden sei. Die ganze Familie habe bei diesen Vorgängen profitiert, nicht zuletzt die Beschuldigte, wel- che von den erhaltenen Zahlungen Fr. 9'100.– nicht an ihre Schwägerin abgelie- fert habe. Das Ehepaar A._____C._____ habe insgesamt mindestens Fr. 13'000.– erhalten, was mehr als 1/10 der gesamten, über ihre Konten geflos- senen Geldern entspreche. Weiter lässt der Privatkläger vorbringen, D._____ belaste den Ehemann der Beschuldigten, beim Betrug als Gehilfe agiert zu haben. Er habe nicht nur sein Konto zur Verfügung gestellt, sondern auch Zahlungen bei Dritten abgeholt oder sie sich auf sein Konto überweisen lassen. H._____ habe erklärt, die Familie A._____C._____ habe über das Gebaren von E._____ gesprochen, und I._____ habe sich gemäss eigenen Aussagen geweigert, dem Ehemann der Beschuldig- ten sein Konto erneut zur Verfügung zu stellen. Die Beschuldigte habe Kenntnis über diese Umstände gehabt und deshalb den Tatbestand zumindest eventual- vorsätzlich erfüllt (Urk.62 S. 3 ff.; Urk. 104 S. 7). 3.2. Die Verteidigung bestreitet zunächst das Vorliegen von arglistigen Be- trugshandlungen im Rahmen der Vortat. Selbst wenn betrügerische Machen- schaften vorliegen würden – so die Verteidigung – fehle es an einer für den Tat- bestand der Geldwäscherei erforderlichen abgeschlossenen Vortat (Urk. 102 N 7 ff.; Prot. II S. 17). Wie bereits vor Vorinstanz lässt die Beschuldigte insbesondere

- 12 - den subjektiven Tatbestand bestreiten und macht zusammengefasst geltend, die in vorliegendem Zusammenhang geführten zahlreichen weiteren Verfahren gegen angebliche Geldwäscher seien allesamt mangels Vorsatz entweder mit Einstel- lungsverfügungen oder Freisprüchen erledigt worden. Die III. Strafkammer habe in einem diesbezüglichen Entscheid erwogen, die Familienmitglieder seien von der Hauptbeschuldigten regelrecht instrumentalisiert worden. Die Beschuldigte habe ihrer Schwägerin vertraut und sei aufgrund der plausiblen Erklärungen von der legalen Herkunft der Gelder überzeugt gewesen. Die Vorinstanz sei deshalb auch vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass allein die Verheimlichung von Einkommen vor Dritten nicht auf eine illegale Herkunft des Geldes schliessen lasse und die Beschuldigte nicht auf den Absender der Zahlungen geachtet habe, zumal sie der deutschen Sprache nicht oder nur in sehr beschränktem Umfang mächtig sei. Obwohl auch Geld an den Ehepartner der Beschuldigten überwiesen worden sei und die Beschuldigte gewusst habe, dass E._____ als Coiffeuse nur bescheidene Einkünfte erziele, habe die Beschuldigte nicht davon ausgehen müssen, die Gelder seien deliktischer Natur. Auch die Aufteilung der Zahlungen in immer gleich hohe Teilbeträge sowie auf mehrere Empfänger sei ihr nicht unge- wöhnlich erschienen, weshalb die Beschuldigte (auch) mangels Vorsatz freizu- sprechen sei (Urk. 102 N 20 ff.; Urk. 63).

4. Gesetzlicher Tatbestand und Vortat 4.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Mit "Verbrechen" nimmt das Gesetz Bezug auf die technische Definition von Art. 10 Abs. 2 StGB (BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 13). Die Erfüllung des Tatbestands der Geldwäscherei setzt eine Vortat voraus. Was das erforderliche Stadium der Vortat angeht, geht die Rechtsprechung dahin, dass das vorangehende wertgenerierende Verhalten insoweit abgeschlossen ist, als die (Vermögens-)Werte (im Sinne von Art. 305bis StGB) durch die Vortäter- schaft zumindest erzielt worden sind und sie die tatsächliche freie Verfügungs-

- 13 - macht über die Werte erlangt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 Erw. 1.3 m.w.H.; BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 24). 4.2. Gemäss Urteilen des Bezirksgerichts Uster vom 21. Januar 2021 wurde sowohl D._____ als auch E._____ im abgekürzten Verfahren des gewerbsmässi- gen Betrugs – der vorliegend angeklagten Vortat – sowie der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann das Vorliegen einer tatbestandsmässigen Vortat somit nicht mehr ernsthaft angezweifelt werden. Die Verteidigung hat diesbezüglich selber ausgeführt, dass sich der Richter beim Nachweis der Vortat auf Urteile und gleichwertige Entscheide – wie etwa soge- nannte "plea Agreements" – stützen kann, und dieser Nachweis bei rechtskräfti- gen Urteilen grundsätzlich als erbracht gilt (Prot. II S. 17; vgl. BSK StGB II-PIETH,

4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 36; PK StGB-PIETH/SCHULTZE, 4. Aufl. 2021, Art. 305bis N 11). 4.3. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang in ihrer Eventualbegrün- dung festhält, die Vortat sei erst durch das Abheben der überwiesenen Geldbe- träge vollendet gewesen, weshalb aus rechtlicher Sicht keine abgeschlossene Vortat vorliege, ist dem zu widersprechen (vgl. Urk. 70 S. 20). Vollendet ist der Betrug bereits mit Eintritt der Vermögensschädigung, beendet ist das Delikt hin- gegen, wenn der Täter oder der von ihm Begünstigte die Bereicherung erlangt hat (BGE 99 IV 124; BGE 133 IV 178). Wie der Vertreter des Privatklägers zutreffend vorbringt, war die Tat durch die unstreitige Überweisung der Gelder auf das Konto der Beschuldigten vollendet, da in besagtem Zeitpunkt der Privatkläger geschä- digt und illegale Vermögenswerte angefallen waren (Urk. 104 S. 5; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 Erw. 1.4). Ob es sich dabei für die Vortäterinnen bereits in diesem Zeitpunkt um eine gerichtlich durch- setzbare Forderung handelt, bleibt entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ohne Bedeutung. 4.4. Geht die Vorinstanz weiter davon aus, die Beschuldigte habe die Vortat durch das "zur Verfügung stellen der Identität und des Bankkontos" gefördert (Urk. 70 S. 20), würde dies einer Verurteilung wegen Geldwäscherei nicht entge-

- 14 - genstehen. Der Vertreter des Privatklägers hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vortäter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sein eigener Geldwäscher sein kann (BGE 120 IV 323 Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 Erw. 1.4). Mithin könnte die Beschuldigte im vorliegenden Fall auch dann wegen Geldwäscherei verurteilt werden, wenn sie sich an der Vortat beteiligt hätte. Letztere Frage ist jedoch nicht Gegenstand des angeklagten Sachverhalts, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5. Massgeblich bleibt somit die Frage, ob der Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass sie wusste oder annehmen musste, dass die Vermögenswerte aus einer strafbaren Vortat stammen.

5. Subjektiver Tatbestand 5.1. In subjektiver Hinsicht muss der Geldwäscher die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein. Er muss also zunächst wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrüh- ren. Die Formulierung "weiss oder annehmen muss" stammt aus dem Tatbestand der Hehlerei (Art. 160 StGB, bis 1994 aArt. 144 StGB) und meint Vorsatz und Eventualvorsatz. Was der Täter weiss, will oder in Kauf nimmt, billigt oder womit er sich abfindet, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die nur anhand äusserer Faktoren feststellbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom 8. De- zember 2014, Erw. 2.2; BGE 119 IV 242 Erw. 2/c). 5.2. Ist beweismässig davon auszugehen, dass der Geldwäscher nicht eine bestimmte Vorstellung über die Art des Vordeliktes hatte, genügt es, dass er mit der Möglichkeit rechnete, das Geld könne aus einem Verbrechen (wie Diebstahl oder Betrug) stammen und dies in Kauf nahm (vgl. BGE 119 IV 242 Erw. 2/b m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6S.492/2000 vom 23. Januar 2001, Erw. 2/b). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es zur Annahme einer eventualvorsätzlichen Geldwäscherei aus, wenn Verdachtsgründe dem Tä- ter die Möglichkeit einer (zumindest nach der Parallelwertung eines juristischen

- 15 - Laien) schwerwiegenden Vortat nahelegen, mithin sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestandes der Geldwäscherei handelte (vgl. hinsichtlich der Hehlerei: Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014, Erw. 2.2; Pieth, BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 59). Der Geldwäscher muss die Umstände kennen, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat (BGE 119 IV 242 Erw. 2/b m.H.).

6. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 6.1. Zur Erstellung des Sachverhalts stehen die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 6 und 8), die seitens der Privatklägerschaft eingereichten Belege (Urk. 3/1-

7) sowie die bei der Zürcher Kantonalbank edierten Unterlagen (Urk. 11/2-4) zur Verfügung. 6.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweis- erhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilhabe gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2 m.H.). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet wer- den, die nicht anwesend war. Mangels Konfrontation bzw. aufgrund der Verlet- zung von Art. 147 Abs. 4 StPO sind vorliegend keine weiteren Einvernahmen zu Lasten der Beschuldigten verwertbar, zumal diese ausdrücklich nicht auf eine Konfrontation verzichtet hat (vgl. Beweisanträge gemäss Prot. II S. 13). Dies gilt namentlich für die Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten bei der Staats- anwaltschaft (Urk. 7) oder die Einvernahmen weiterer Personen, insbesondere von E._____ (Urk. 61/1-3). Zwar führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung in den Verfahren betreffend die Beschuldigte und ihren Ehemann gleichzeitig durch. Die Befragung von C._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nahm die Vorinstanz jedoch einzig in dessen Verfahren zu den Akten (vgl. Urk. 32 in SB200442-O). Zudem wurde auch in jener Einvernahme weder der Beschuldig- ten selbst noch ihrem Verteidiger Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen

- 16 - gegeben (vgl. Urk. 32 S. 13 in SB200442-O). Darauf hat auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen (Urk. 63 N 28). 6.3. Der Beizug der Akten der Verfahren gegen D._____ und E._____, wie dies seitens des Privatklägers beantragt wird (vgl. Urk. 101 S. 1), erübrigt sich bereits deshalb, da die dort durchgeführten Einvernahmen allesamt ebenfalls in Abwe- senheit der Beschuldigten erfolgten und daher nicht zu ihren Lasten verwertet werden können. Lediglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen sind sodann die von der Verteidigung vor Vorinstanz ins Recht gelegten Beschlüsse der III. Straf- kammer des hiesigen Obergerichts vom 26. November 2019 betreffend Einstel- lung der Verfahren gegen J._____ und K._____ (Urk. 64/1-2). Sie stellen keine Beweismittel dar, welche geeignet wären, den Anklagesachverhalt zu erstellen oder zu widerlegen. 6.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" gilt dabei jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grund- satz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Auflage 2017, N 216 f.). Die Frage des Vorsatzes gründet im Kern auf inneren Tatsachen, die kaum je einem direkten Beweis zugänglich sind, sondern regelmässig erst anhand einer Verbin- dung verschiedener Indizien ermittelt werden können. Obwohl der Grundsatz "in dubio pro reo" auf das einzelne Indiz keine Anwendung findet, ist bei der Würdi- gung der Gesamtheit aller Indizien stets die Beweiswürdigungsregel gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO zu beachten, welche besagt, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Anklage umschrieben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom

15. Mai 2019 Erw. 1.3.2. und 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 Erw. 2.2). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschul-

- 17 - digten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Blosse Wahrscheinlich- keit genügt nicht, selbst wenn diese hoch ist.

7. Würdigung 7.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten korrekt wiedergege- ben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 9 ff.). 7.2. Belastet wird die Beschuldigte durch die Tatsache, dass auf ihrem Konto im Zeitraum vom 15. Juli 2014 bis 30. November 2016 insgesamt Fr. 51'100.– eingingen, wobei es sich bei den einzelnen Überweisungen entweder um Beträge in Höhe von Fr. 2'300.– oder von Fr. 5'000.– handelte. Dieses Geld stand ihr aber nicht zu, sondern sie hatte es an eine Drittperson weiterzugeben. Als Absender war jeweils der Privatkläger vermerkt. Der Gesamtbetrag erscheint sehr hoch, insbesondere für die der Beschuldigten bekannte hauptberufliche Tätigkeit von E._____ als Coiffeuse. Dies allein genügt jedoch nicht als Nachweis, dass die Be- schuldigte eine verbrecherische Herkunft der Gelder hätte annehmen müssen. Weitere belastende Momente sind anhand der vorhandenen Beweismittel nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat deshalb treffend aufgezeigt, weshalb die ange- führten Indizien nicht genügen, der Beschuldigten einen entsprechenden Vorsatz hinsichtlich des Tatbestands der Geldwäscherei zu unterstellen (Urk. 73 S. 9 ff.). Ergänzend und teilweise präzisierend ist hierzu das Nachfolgende festzuhalten. 7.3. Die Aussagen von E._____ sind, wie erwähnt, mangels Konfrontation nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. Es kann jedoch davon abgesehen wer- den, eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen bzw. die Sache zur erneuten Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Massgeblich ist, dass auch E._____ in ihren Einvernahmen im Wesentlichen die Darstellung der Beschuldigten bestätigte, wonach sie – E._____ – die Beschuldigte belogen habe. In der Einvernahme vom 12. Dezember 2019 führte E._____ aus, sie habe die Leute "kreuz und quer belogen". Die Leute hätten ihr einfach vertraut (Urk. 61/2 S. 5). In derselben Einvernahme wurde E._____ gefragt, ob sie erzählt habe, dass sie nebenberuflich mit Kosmetikartikeln handeln würde, und es sich bei den

- 18 - Überweisungen um Provisionszahlungen handle. E._____ antwortete darauf mit: "Ja, in diesem Stil, ja" (Urk. 61/2 S. 5). Somit sagte E._____ gerade nicht, dass es sich um Provisionszahlungen gehandelt habe, sondern nur, dass sie "in diesem Stil" etwas erzählt habe. E._____ führte weiter aus, es habe keine kritischen Rückfragen von den belogenen Personen gegeben (Urk. 61/2 S. 12). Entspre- chend musste die Beschuldigte auch nicht argwöhnisch werden, wenn unter- schiedliche Beträge von entweder Fr. 2'300.– oder Fr. 5'000.– auf ihrem Konto eingingen. Nach eigenen Angaben ging sie in der Folge nicht von Provisionen, sondern von "Lohn" aus, welchen sie für E._____ entgegengenommen habe ("Für mich war klar, dass es ihr Lohn war, und ich habe das Geld abgehoben und ihr gegeben"; vgl. Urk. 6 S. 5; ebenso Urk. 60 S. 4). 7.4. Soweit der Vertreter des Privatklägers ins Feld führt, der Ehemann der Beschuldigten habe zugegeben, dass es der Familie bewusst gewesen sei, dass allfälliges Guthaben auf dem Konto seiner Schwester E._____ aufgrund ihrer Schulden gepfändet worden wäre, so sind diese Aussagen – wie bereits erwähnt

– ebenfalls nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar (Urk. 104 S. 6 f.). Glei- ches hat für den Umstand zu gelten, dass der Ehemann der Beschuldigten im Gegensatz zur Beschuldigten selber explizit von Provisionen sprach. Entgegen der Ansicht des Vertreters des Privatklägers darf ohne das Vorliegen von konkre- ten (verwertbaren) Hinweisen daraus nicht telquel abgeleitet werden, auch die Beschuldigte habe über diese besonderen Kenntnisse verfügt (Urk. 104 S. 7). Da ohne Not davon ausgegangen werden darf, auch eine erneute Einvernahme des Ehemannes der Beschuldigten unter Wahrung der Parteirechte würde nichts an diesem Ergebnis ändern, können Weiterungen unterbleiben. 7.5. Die Beschuldigte wurde im Kosovo geboren, machte dort eine Ausbildung zur Lehrerin für Erst- bis Viertklässler und kam im Alter von 24 Jahren in die Schweiz. Hier arbeitet sie als Raumpflegerin und verdient rund Fr. 2'700.– pro Monat, wobei sie auf die Frage nach Vermögen vor Vorinstanz mit "meine Kinder" antwortete (Urk. 60 S. 2; Urk. 103 S. 2). Wie sich auch der obergerichtlichen Befragung entnehmen lässt, ist die Beschuldigte auf eine Albanisch-Übersetzung angewiesen (Urk. 103). Es erscheint daher nachvollziehbar, wenn die Beschuldig-

- 19 - te ausführt, sie habe nicht auf den Absender auf den Kontoauszügen geachtet und sie wisse nicht, um was es sich bei diesem Absender handle ("Ich weiss auch heute noch nicht, was das ist"; Urk. 6 S. 3). Aufgrund ihrer schlechten Deutsch- kenntnisse erscheint es daher zweifelhaft, ob sie aufgrund des aufgeführten Ab- senders der Überweisungen hätte argwöhnisch werden müssen. Mit dem Vertre- ter des Privatklägers ist zwar zu konstatieren, dass Zahlen auch in der Sprache der Beschuldigten ohne Weiteres lesbar sind (Urk. 104 S. 7). Jedoch kann der Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass sie die Darstellung ihrer angeblich sehr erfolgreichen Schwägerin glaubte, welche sich ihren Lohn auf das Konto der Beschuldigten überweisen lassen wollte. Offensichtlich vertraute sie ihr aufgrund der familiären Nähe. 7.6. Nach dem Gesagten bestehen zwar gewisse Umstände, welche die Beschuldigte zu belasten vermögen. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt jedoch, dass jegliche vernünftige Zweifel am Anklagesachverhalt ausgeschlossen werden müssen. Insgesamt erscheint es angesichts der nahen Verwandtschaft zu E._____ sowie den von E._____ eingestandenermassen gegenüber verschiede- nen Drittpersonen geäusserten Lügen als glaubhaft, dass die Beschuldigte von einem "Lohn" ausging, der für E._____ ausbezahlt worden war. Etwas Gegenteiliges lässt sich aus den gesamten Umständen nicht ableiten. Es beste- hen mithin zwar gewisse Verdachtsmomente, gleichzeitig jedoch erhebliche, nicht überwindbare Zweifel daran, dass die Beschuldigte damit rechnete bzw. hätte wissen müssen, die erhaltenen und an E._____ weitergeleiteten Gelder würden von einem Vermögensdelikt erheblicher Schwere herrühren. Folglich ist der sub- jektive Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB nicht erfüllt. Die Be- schuldigte ist daher gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" von diesem Vor- wurf freizusprechen. IV. Zivilansprüche / Kontosperre

1. Da vorliegend ein Freispruch mangels Beweisen zu erfolgen hat, sind die Zivilansprüche des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

- 20 -

2. Der Antrag des Privatklägers auf Verwendung des Saldos des gesperrten Kontos zu seinen Gunsten wurde lediglich als Folge des beantragten Schuld- spruchs gestellt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeordnete Konto- sperre des Privatkontos der Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, ist aufgrund des Freispruchs mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf- zuheben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr, welche vorliegend auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist, ist daher dem Privatkläger aufzuerlegen. 2.2. Die Beschuldigte beantragt unter Verweis auf die eingereichte Honorar- note, es seien ihr die im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu entschädigen (Urk. 102 N 32). Da die anwaltliche Verbeiständung der Beschuldig- ten angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls auch im Berufungsverfahren geboten war, hat sie Anspruch auf angemessene Entschädi- gung der Verteidigerkosten durch die Privatklägerschaft (zur Entschädigungs- pflicht der Privatklägerschaft: BGE 147 IV 47 S. 52 ff. Erw. 4.2.4. ff.). 2.3. Die Beschuldigte lässt Aufwendungen über Fr. 3'519.95 (zzgl. MwSt., inkl. geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung) geltend machen. Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Aufgrund der effektiven Dauer der heutigen Verhandlung ist der Betrag jedoch leicht zu kürzen, weshalb es sich

- 21 - rechtfertigt, die Prozessentschädigung für anwaltliche Aufwendungen auf insge- samt Fr. 3'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. 2.4. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 10'000.– ist zur Deckung der vorgenannten Gerichtskosten und der Parteientschädigung der Beschuldigten zu verwenden. Der Restbetrag ist dem Privatkläger zurückzuer- statten, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei freigesprochen.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2016 angeordnete Kontosperre des Privatkontos der Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, wird mit Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils aufgehoben.

3. Die Zivilansprüche des Privatklägers Verein A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger Verein A._____ auferlegt.

7. Der Privatkläger Verein A._____ wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.

8. Die durch den Privatkläger Verein A._____ geleistete Prozesskaution von Fr. 10'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten und Parteientschädigung der Beschuldigten gemäss vorstehenden Ziff. 6 und 7 verwendet. Der Rest-

- 22 - betrag wird dem Privatkläger zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Vertretung des Privatklägers Verein A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin F._____, RAin Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers Verein A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin F._____, RAin Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 75 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Zürcher Kantonalbank, … [Adresse] (im Auszug betr. Dispositivziff. 2).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut lic. iur. M. Keller