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SB200435

Sexuelle Handlungen mit Kindern

Zürich OG · 2021-02-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Januar 2020 vorgeworfen, am 20. September 2019 ge- gen 18.30 Uhr mit seinem Fahrzeug der Marke "Audi ..." an der Bushaltestelle "C._____" in D._____ angehalten zu haben, dort die Beifahrerscheibe seines Fahrzeuges heruntergelassen und in der Folge vor der Privatklägerin seine Hand an seinem entblössten und erigierten Glied auf und ab bewegt zu haben, wobei er den Blickkontakt mit der Privatklägerin gesucht und somit gewollt habe, dass die- se ihm beim Onanieren zuschaut. Dem Beschuldigten sei es bei diesen Handlun- gen egal gewesen, dass die Privatklägerin das 16. Altersjahr noch nicht erreicht habe (Urk. 10 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt der Anklage in der Untersuchung und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern anerkannt, als er einräumte, zur inkriminierten Zeit am Tatort in D._____ gewesen zu sein und dort mit seinem Fahrzeug an der Bushaltestelle "C._____" einen kurzen Halt eingelegt zu haben (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/3 S. 5; Prot. I S. 23 f.). Demgegenüber hat er konstant bestritten, im besagten Zeitpunkt die Privat- klägerin wahrgenommen, daraufhin im Fahrzeug sein Glied entblösst und schliesslich vor den Augen der Privatklägerin onaniert zu haben (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/3 S. 8; Prot. I S. 23). In der heutigen Berufungsverhandlung ist er bei dieser Darstellung geblieben (Urk. 40 S. 4 ff.). 1.3. Nachdem der eingeklagte Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz in den wesentlichen Punkten umstritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, in- wiefern sich die Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die allge- meinen Grundsätze der Beweiswürdigung in Berücksichtigung der verwertbaren und relevanten Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. 1.4. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die mass-geblichen Beweismittel korrekt aufgelistet und auch die Grundsätze der

- 9 - richterlichen Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 30 S. 4 ff.). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass nebst den Aussagen der Beteiligten vorliegend auch diverse Bildaufnahmen des Tatortes und dessen Umgebung zu den Akten erhoben wurden, welche für die Beurteilung des Falles ebenfalls von einer be- stimmten Relevanz sind (Urk. 1/3 und Urk. 2/4-7).

- 10 - 1.5.

a) Was die Zulässigkeit der erhobenen Beweismittel anbelangt, so hat die Vorinstanz nicht begründet, weshalb sie die polizeilichen Befragungen der Privat- klägerin (Urk. 3/1-2) zu Lasten des Beschuldigten für nicht verwertbar hält (vgl. Urk. 30 S. 5). Mutmasslich fokussiert sie in diesem Zusammenhang auf die Tatsache, dass der Beschuldigte bei diesen Befragungen nicht anwesend war.

b) Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Art. 147 StPO dem Beschul- digten das Recht gewährt, nach Eröffnung der Strafuntersuchung an den Beweis- erhebungen durch die Staatsanwaltschaft teilzunehmen, wobei dieser Anspruch auch für diejenigen Beweisaufnahmen durch die Polizei gilt, deren Durchführung gemäss Art. 312 Abs. 1 und 2 StPO von der Staatsanwaltschaft delegiert wurde. Bei rein polizeilichen Beweiserhebungen nach Art. 306 StPO besteht demgegen- über lediglich das in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Konfrontationsrecht des Beschuldigten, welches jedoch auch dann gewährleistet ist, wenn die polizeilichen Erkenntnisse in einer späteren Einvernahme der Belastungsperson erneut thematisiert werden und der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger dazu Fragen stel- len können (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016, E. 3.4.2.). Darüber hinaus kann das Teilnahmerecht des Beschuldigten aber selbst nach Eröffnung einer Strafuntersuchung noch eingeschränkt werden, wenn sachliche Gründe dafür sprechen und die Beschränkung verhältnismässig er- scheint, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Sachverhalt bei Aussage- gegen-Aussage-Konstellationen noch nicht bekannt ist und sich der Einverneh- mende ein konkretes Bild von den erhobenen Belastungen machen muss, um den Beschuldigten mit einem konkreten Vorwurf konfrontieren zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018, E. 2.2.; vgl. auch BGE 139 IV 25).

c) Bei den vorliegend zur Disposition stehenden Befragungen der Privatkläge- rin handelte es sich um selbständige polizeiliche Einvernahmen, welche rund zwei Stunden bzw. wenige Tage nach der Tat noch vor der Eröffnung eines Strafver- fahrens stattfanden. In diesem Stadium hat der Beschuldigte noch kein Teilnah- merecht im Sinne von Art. 147 StPO, zumal er in vielen Fällen noch gar nicht er-

- 11 - mittelt ist. Selbst wenn aber die Strafuntersuchung bereits angehoben gewesen wäre, muss es in Fällen wie diesem grundsätzlich erlaubt sein, ein Opfer zunächst ohne Beisein des potentiellen Täters zu befragen, um sich ein sofortiges Bild über die Sachlage verschaffen und den Beschuldigten später im Einzelnen damit kon- frontieren zu können. Bei dieser Konstellation ist mithin lediglich dem aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessenden Recht des Beschuldigten auf eine einmalige Kon- frontation mit der Belastungsperson Rechnung zu tragen, welches vorliegend ge- wahrt war, da der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme der Privatklägerin anwesend war und ihr dabei Ergänzungsfragen stellen konnte. Die polizeilichen Befragungen der Privatklägerin sind demnach insoweit vollumfänglich verwertbar.

d) Keine Unverwertbarkeit ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache, dass die polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin trotz Absenz des Beschul- digten nicht in Bild und Ton aufgenommen wurden. Nachdem der Beschuldigte im Rahmen dieser Einvernahmen noch keinen Anspruch auf Teilnahme bzw. Ge- genüberstellung hatte, mussten diese auch nicht zur Wahrung seiner Verteidi- gungsrechte aufgezeichnet werden. Nach Eröffnung der Strafuntersuchung wurde die Privatklägerin dem Beschuldigten dann zwei Mal gegenübergestellt, so dass sich dieser ein hinreichendes Bild von ihr machen konnte und insofern nicht auf Bild- und Tonaufnahmen im Sinne von Art. 154 Abs. 4 StPO angewiesen war.

e) Abgesehen von den vorstehend abgehandelten Einvernahmen der Privat- klägerin erscheint die Verwertbarkeit der Beweismittel im vorliegenden Verfahren unproblematisch und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Insbesondere wurden dem Beschuldigten auch sämtliche in den Akten liegenden Fotoaufnah- men vorgehalten (Urk. 2/1 S. 3 f.; Urk. 2/3 S. 5 f.), so dass er sich hinreichend da- zu äussern konnte. Die Zulässigkeit der erhobenen Beweise wurde seitens des Beschuldigten denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 41). 1.6. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend den eingeklagten Vor- fall vom 20. September 2019 – nach jeweils korrekter Rezitation der massgeben- den Aussagen der Beteiligten (vgl. Urk. 30 S. 8 ff.) – als vollumfänglich erstellt (Urk. 30 S. 20). Dabei bezog sie allerdings die polizeilichen Angaben der Privat-

- 12 - klägerin nicht in ihre Würdigung ein, da sie diese – wie bereits erwähnt – als un- verwertbar einstufte. Nachdem aber die entsprechenden Einvernahmen im Rah- men der vorstehenden Erwägungen als zulässig erachtet worden sind, ist im Fol- genden zu prüfen, ob der Sachverhalt der Anklage auch bei Einbezug sämtlicher Aussagen der Privatklägerin gleichermassen als erwiesen zu beurteilen ist. 1.7.

a) Die Privatklägerin sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom

20. September 2019 kurz nach der Tat aus, sie sei an jenem Abend die E._____- strasse entlang gelaufen, als rund 5 bis 10 Meter vor ihr an der Bushaltestelle "C._____" ein silbriger Audi angehalten habe. Als sie dann auf der Höhe dieses Fahrzeuges gewesen sei, habe der Lenker des Fahrzeuges das Seitenfenster auf ihrer Seite geöffnet, so dass ihr Blick in das Wageninnere gelenkt worden sei. Als sie dann in das Fahrzeug geschaut habe, habe ihr der Lenker in die Augen gese- hen und gleichzeitig an seinem entblössten Glied hantiert. Sie sei darob extrem erschrocken und in schnellem Schritttempo in Richtung F._____-strasse davonge- laufen, wobei sie beim Zurückschauen gesehen habe, dass sich der Audi in Rich- tung Dorf entfernt habe. Als sie auf dem grossen Parkplatz angekommen sei, ha- be sie sofort ihre Mutter angerufen, um ihr das Geschehene zu erzählen. Nach Beendigung dieses Telefonates habe sie erkennen können, wie der vorgängig erwähnte Lenker sie beobachtend an ihr vorbeigefahren sei und in der Folge im hinteren Bereich des nahegelegenen Parkplatzes angehalten habe. Daraufhin sei sie in das dortige Kebab-Lokal gegangen und habe vom Vorfall erzählt, worauf sich sofort zwei Kunden zum Mann begeben hätten, um ihn zur Rede zu stellen. Nachdem der bereits ausgestiegene Beschuldigte erkannt habe, dass die beiden Männer auf ihn zugingen, sei er unvermittelt wieder in sein Fahrzeug eingestiegen und sei via eine Seitenstrasse in schnellem Tempo davongefahren (Urk. 3/1 S. 2). Auf Nachfrage beschrieb die Privatklägerin den Täter als … [Staatsangehöriger von H._____] oder Araber mit kurzen schwarzen Haaren und eher normaler schlanker Statur. Er habe bei seinen Handlungen auf sie konzentriert und fokus- siert gewirkt und dabei an seinem erigierten Glied mit der Hand auf-und-ab- Bewegungen gemacht (Urk. 3/1 S. 3).

- 13 -

b) Diese Darstellung bei der Polizei steht in keinem massgeblichen Wider- spruch zu den vorinstanzlich widergegebenen Depositionen der Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 18. Dezember 2019 (Urk. 3/5) sowie in der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2020 (Prot. I S. 6 ff.). Vielmehr schilderte die Privatklägerin in diesen späteren Befragungen erneut, wie der Beschuldigte von der F._____-strasse kommend anhielt, als sie sich der Bushaltestelle näherte, in der Folge die Fensterscheibe herunterliess, als sie auf seiner Höhe war, und sich alsdann selber befriedigte, während sich seine Augen auf sie fokussierten. Auf Nachfrage präzisierte sie dabei, dass sie das erste Mal (an der Bushaltestelle) nicht lange in das Fahrzeug geschaut und lediglich seinen Gesichtsausdruck und sein entblösstes Glied wahrgenommen habe, während sie das zweite Mal (auf dem Parkplatz) auch seine Kleidung (namentlich ein gelbes Oberteil) gesehen habe. Anschaulich beschrieb sie überdies, wie sie Angst ("Panik") bekommen ha- be, als das Fahrzeug auf dem Parkplatz plötzlich wieder aufgetaucht und an ihr vorbeigefahren sei (vgl. Urk. 3/5 S. 4 bis 6; Prot. I S. 6 f. und 12). Eine Diskrepanz ergibt sich bezüglich der angegebenen Distanz zum Fahr- zeug, als dieses bei der Bushaltestelle anhielt, da die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft erklärte, diese habe ca. 1 Meter betragen (Urk. 3/5 S. 5), wäh- rend sie bei der Polizei von 5 bis 10 Metern sprach (Urk. 3/1 S. 2). Dazu ist aber festzuhalten, dass auch der vom Beschuldigten bzw. von seinem Verteidiger ge- schilderte Tatablauf kaum möglich gewesen wäre, wenn die Privatklägerin ledig- lich 1 Meter vom Fahrzeug des Beschuldigten entfernt war, als dieser an der Bus- haltestelle angehalten hat. Insbesondere hätte die Zeit nicht gereicht, um noch vor dem Vorbeigehen der Privatklägerin die Seitenscheibe herunterzulassen, das Mobiltelefon aus der Jacke zu nehmen und dann am Telefon zu hantieren. Es ist somit allein schon deshalb von den zeitnäheren und präziseren Angaben der Pri- vatklägerin bei der Polizei auszugehen, wo diese schilderte, sie sei im Zeitpunkt des Fahrzeugstopps auf der Höhe der Parkplatzeinfahrt und damit rund 5 - 10 Meter vom Wagen entfernt gewesen, zumal sich diese Aussage mit ihrer Schilde- rung in der Hauptverhandlung deckt, wonach es ca. 10 Sekunden dauerte, bis sie von der Wahrnehmung des Wagens auf dessen Höhe gewesen sei (Prot. I S. 8). Ob die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht keine exakte

- 14 - Erinnerung hatte oder ein Verständnisproblem bzw. gar ein Protokollierungsfehler (1 Meter statt 10 Meter) vorlag, braucht dabei nicht weiter geklärt zu werden. Unklar ist aufgrund der diesbezüglich unterschiedlichen Depositionen der Privatklägerin, ob das Fahrzeug des Beschuldigten im Zeitpunkt ihrer Wahr- nehmung bereits an Ort und Stelle stand oder ob es dannzumal gerade an die Bushaltestelle gefahren ist. Diesbezüglich handelt es sich aber um ein Detail des gesamten Tatgeschehens, welchem die Privatklägerin im Rahmen ihrer Dar- stellung des Sachverhalts nicht die oberste Priorität einräumte. Letztlich kann die- se Frage aber offen bleiben, solange es bei beiden Varianten möglich bleibt, dass sich die Ereignisse in der von der Privatklägerin geschilderten Weise abspielten.

c) Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass die Privatklägerin den Beschul- digten anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2019 nicht identifizieren konnte, sondern eine andere Person als wahrscheinlichen Täter an- gegeben hat (Urk. 3/2 S. 2: "Ich bin der Meinung, dass die Nr. 6 am ehesten dem Täter gleicht."). Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass diesem Umstand vorliegend insofern keine entscheidende Bedeutung zukommt, als der Beschul- digte von Beginn weg ohne Umschweife eingeräumt hat, im inkriminierten Zeit- punkt am Tatort gewesen zu sein. Dass es sich bei der Täterschaft mithin um eine Verwechslung der Privatklägerin handelt, fällt demnach von vornherein ausser Betracht. Im Übrigen ist bei der vorliegend gegebenen Sachlage aber auch durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im Rahmen der Fotoidentifikation nicht wiedererkannt hat. Sie hat den Täter am 20. Septem- ber 2019 nur kurz gesehen (Urk. 3/5 S. 5: "Ich habe nicht lange reingeschaut […]"; Prot. I S. 9: "Vielleicht 2 bis 3 Sekunden."), wobei ihre primäre Aufmerksam- keit nicht auf dessen Gesicht lag, sondern auf eine andere Körperstelle gelenkt wurde (Prot. I S. 9: "Mir ist als erstes sein Glied aufgefallen."). In der Folge wand- te sie sich dann abrupt vom Täter ab und ging zügig weiter. Bei dieser Konstella- tion vermag mithin nicht sonderlich zu verwundern, dass sich die Privatklägerin das Gesicht des Täters nicht einprägen konnte, zumal das Aussehen des Be- schuldigten keinerlei markante Auffälligkeiten zeigt, welche sich dem Betrachter selbst bei einem flüchtigen Blick einprägen müssten. Eher möglich wäre eine

- 15 - Identifikation anhand des zweiten Kontaktes mit dem Beschuldigten auf dem Parkplatz beim Kebab-Lokal gewesen, doch ist in dieser Hinsicht zu berücksichti- gen, dass beim damaligen Vorbeifahren die Scheiben des Fahrzeuges geschlos- sen waren und die Privatklägerin den Beschuldigten bei dessen späterem Aus- steigen nur von weitem gesehen hat. 1.8. Entgegen der insgesamt nachvollziehbaren Sachdarstellung der Privatklä- gerin vermag demgegenüber die Version des Beschuldigten in verschiedenen Punkten nicht zu überzeugen. So mutet es zunächst seltsam an, dass der Be- schuldigte ausgerechnet an einer belebten Bushaltestelle mit seinem langsam funktionierenden Mobiltelefon den Standort des gesuchten Imbiss-Lokals näher eruieren wollte, zumal er selber einräumte, dass ihm durchaus bewusst gewesen sei, dazu nur kurze Zeit zur Verfügung zu haben (Prot. I S. 27). Ferner dürfte auch seine Erklärung, weshalb er beim Imbiss-Lokal auf einem hinteren Parkplatz par- kiert hat, kaum zutreffend sein, ist doch nicht ersichtlich, weshalb sich die Privat- klägerin wegen eines blossen Vorbeifahrens hätte unwohl bzw. belästigt fühlen sollen (vgl. Prot. I S. 30). Naheliegender ist vielmehr, dass der Beschuldigte das Verhalten der Privatklägerin nach seiner Tat aus sicherer Entfernung zu beobach- ten gedachte, um sich ihr je nach Sachlage wieder anzunähern. Belastet wird der Beschuldigte sodann auch durch seine überstürzte Flucht vom Tatort, nachdem er bemerkt hatte, dass sich die Privatklägerin offensichtlich zwei Männern anvertraut hatte und diese ihn nun zur Rede stellen wollten. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht festgehalten hat (Urk. 30 S. 18), wäre beim vom Beschuldigten geltend gemachten Szenario eines unbefangenen Besuches eines Imbiss-Lokals viel eher zu erwarten gewesen, dass er den auf ihn zukommenden Männern gegenüberge- treten wäre und sich bei ihnen erkundigt hätte, was deren Anliegen ist, zumal er im bisherigen Verfahren mehrmals unter Beweis gestellt hat, dass seine Deutsch- kenntnisse gar nicht so schlecht sind, wie von ihm in den Einvernahmen in die- sem Zusammenhang behauptet. Seine anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung erstmals und an der Berufungsverhandlung erneut geäusserte Behaup- tung, er sei gar nicht wegen den beiden Männern umgekehrt, sondern vielmehr deshalb, weil er plötzlich doch nicht in diesem Lokal habe etwas essen wollen, da ihm dessen Aussenansicht irgendwie nicht gefallen habe (Prot. I S. 32 f. und

- 16 - Urk. 40 S. 6 f.), mutet schliesslich vollends unplausibel an, zumal er in früheren Einvernahmen behauptet hatte, er habe das Essen lediglich mit nach Hause nehmen und dann dort verzehren wollen (Urk. 2/3 S. 4 f.). Widersprüchlich sind schliesslich auch seine Aussagen dazu, ob er das Lokal damals als Kebab-Imbiss wahrgenommen hat oder nicht. Während er dies in der Untersuchung mehrfach bejahte (Urk. 2/3 S. 7 f.), verneinte er dies in der Hauptverhandlung mit Nach- druck (Prot. I S. 32), dies wohl deshalb, um sich nicht die Nachfrage gefallen zu müssen, weshalb er unvermittelt umgekehrt ist, obwohl sich direkt vor ihm das von ihm seit längerem gesuchte Kebab-Lokal befand. Anlässlich der Berufungs- verhandlung räumte er sodann wieder ein, gewusst zu haben, dass es sich dabei um den Kebab-Imbiss gehandelt habe (Urk. 40 S. 6). Im Übrigen ist zur Version des Beschuldigten festzuhalten, dass durchaus möglich ist, dass er ursprünglich mit dem Ansinnen durch D._____ gefahren ist, dort ein Kebab-Lokal ausfindig zu machen, was jedoch keineswegs ausschliesst, dass sich die späteren Ereignisse nicht doch so abgespielt haben, wie dies von der Privatklägerin geschildert worden ist. Hat der Beschuldigte zu Beginn aber tatsächlich ein Kebab-Lokal gesucht, so erklärt dies auch, weshalb seine Aussa- gen in den entsprechenden Passagen durchaus kohärent anmuten und er sich bei diesem Teilaspekt seiner Schilderungen in keine wesentlichen Widersprüche ver- strickt hat. 1.9. Die Verteidigung des Beschuldigten konzentriert sich im Rahmen ihrer Argumentation im Hinblick auf den beantragten Freispruch insbesondere auf zwei Punkte:

a) Zum einen wird geltend gemacht, die Privatklägerin sei im inkriminierten Zeitpunkt einer Fehlwahrnehmung bzw. Fehlinterpretation erlegen. Sie habe bei ihrer Passage des Fahrzeuges des Beschuldigten nur für Sekundenbruchteile in das Wageninnere schauen und demgemäss das Wahrgenommene gar nicht rich- tig aufnehmen können. Dies habe – begünstigt durch das Herausschauen des Beschuldigten – zu einer völlig falschen Interpretation geführt (Urk. 21 S. 8; Urk. 41 S. 3 ff.).

- 17 - aa) Diesbezüglich ist der Verteidigung jedoch entgegenzuhalten, dass die Wahrnehmung der Privatklägerin deutlich länger dauerte als dies in ihren Plädo- yers dargestellt wird. Bereits im Untersuchungsverfahren gab die Privatklägerin – auf Ergänzungsfrage des Verteidigers – zu verstehen, dass sie nach dem Herunterlassen des Beifahrerfensters kurz stehen geblieben sei (Urk. 3/5 S. 6). Diese Aussage deckt sich insbesondere mit ihrer Aussage anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, gemäss welcher sie davon ausgegangen sei, dass der Fahrer eine Auskunft von ihr hätte haben wollen und sie daraufhin rund 2 bis 3 Sekunden in das Fahrzeug geblickt habe, welches bereits zuvor ihre Aufmerk- samkeit erregt hatte (Prot. I S. 9). Eine Zeitspanne von 2 bis 3 Sekunden reicht aber auf jeden Fall aus, um eine Situation richtig erfassen zu können, zumal die Fensterscheibe des Fahrzeuges auf ihrer Seite in jenem Zeitpunkt offen war und sie mithin freien Blick auf das Geschehen hatte. Im Übrigen wurde bereits darge- legt, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Anhaltens des Wagens nicht ledig- lich einen Meter von diesem entfernt gewesen sein kann, so dass die entspre- chenden Aussagen der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft nicht massge- bend sind, sondern vielmehr auf ihre Angaben bei der Polizei bzw. in der Haupt- verhandlung abzustellen ist, wonach sie zur besagten Zeit rund 5 bis 10 Meter bzw. rund 10 Sekunden vom Wagen entfernt war (vgl. vorstehend Erw. III.1.7./b). Geht man jedoch von dieser Sachlage aus, so hatte die Privatklägerin genügend Zeit, um beim Fahrzeug des Beschuldigten kurz innezuhalten und das Geschehen im Wageninneren adäquat zu interpretieren. bb) Die Privatklägerin hat sodann mehrfach betont, das erigierte Glied des Beschuldigten genau gesehen zu haben (Urk. 3/1 S. 3; Prot. I S. 11), und sie hat zudem ausgesagt, es sei an jenem Abend um 18.30 Uhr draussen noch hell ge- wesen (Prot. I S. 7). Die Argumentation der Verteidigung, die Privatklägerin hätte sich während der kurzen Dauer, während welcher sie in das Wageninnere ge- schaut habe, insbesondere auf das Gesicht des Beschuldigten konzentriert und somit sei es wahrscheinlich, dass sie sein Mobiltelefon mit einem erigierten Penis verwechselt habe (Urk. 41 S. 5 ff.) ist somit in zweifacher Hinsicht nicht stichhal- tig: Einerseits hat die Privatklägerin – wie bereits erwogen – nicht im Vorbeigehen in das Fahrzeug des Beschuldigten geblickt, sondern ist davor kurz – rund zwei

- 18 - bis drei Sekunden – stehen geblieben; andererseits gab die Privatklägerin über- zeugend an, dass sie zuerst das erigierte Glied des Beschuldigten gesehen und erst danach ihren Blick auf das Gesicht des Beschuldigten gerichtet habe (Prot. I S. 10). Vor diesem Hintergrund kann mit Bezug auf die Argumentation der Vertei- digung mithin auch durchaus festgehalten werden, dass ein Penis kaum mit ei- nem Mobiltelefon verwechselt werden kann, gleichen sich diese doch weder in der Form noch in der Beschaffenheit und weisen die einzige Gemeinsamkeit auf, dass man sie in der Hand halten kann. cc) Im Übrigen geht aus den entsprechenden Ausführungen der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht genau hervor, wie die behauptete Fehlwahrnehmung bzw. -interpretation konkret plausibilisiert wird (vgl. Urk. 21 S. 10 f.). Sollte die Verteidigung in diesem Zusammenhang die Ähnlichkeit bzw. Verwechslungsgefahr einer Body-Lotion-Tube mit einem Vibrator andeuten wollen, so spräche dieser Vergleich gerade gegen einen ähnlichen Vorgang im vorliegenden Fall, da hier eine Verwechslung des männlichen Geschlechtsteiles mit einem Mobiltelefon – wie soeben erwähnt – nahezu aus- geschlossen werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden hierzu sodann keine weiteren Ausführungen gemacht (vgl. Urk. 41).

b) Zum anderen stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, das von der Privatklägerin geschilderte Verhalten des Beschuldigten sei schlichtweg unplausi- bel. Namentlich mute es nicht realistisch an, dass der verheiratete Beschuldigte in seinem Auto mitten am Tag an eine ihm unbekannte Bushaltestelle fahre, dort anhalte, eine Erektion kriege und dann das Fahrzeugfenster runterlasse, um ein minderjähriges Mädchen in seine Selbstbefriedigung miteinzubeziehen. Ein solches Verhalten mache keinen Sinn und sei wahrscheinlich schon rein physio- logisch nicht erklärbar, zumal der Beschuldigte ja noch die Zeit hätte haben müs- sen, sein Glied aus der Hose zu nehmen. Die Variante des Beschuldigten, dass er das Fenster heruntergelassen habe, um besser nach Hinten sehen zu können, sei viel plausibler, auch wenn diese Handlung in sich einer gewissen Logik ent- behre, zumal das Sichtfeld – bei sauberen Scheiben – dadurch nicht verbessert werde (Urk. 41 S. 9). Im Übrigen spreche auch das Nachtatverhalten des Be-

- 19 - schuldigten gegen die Annahme der Anklage, denn niemand würde nach einer solchen Tat an den Tatort zurückkehren (Urk. 21 S. 9). aa) Zu den diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung ist zunächst fest- zuhalten, dass es durchaus möglich ist, dass der Beschuldigte gar nicht wusste, wohin sich die Privatklägerin nach der Tat begeben hat und es in der Folge nur zufällig zur zweiten Begegnung auf dem Parkplatz kam, nachdem der Beschuldig- te das von ihm gesuchte Kebab-Lokal doch noch gefunden hatte. Es handelte sich in diesem Sinne denn auch nicht um eine eigentliche Rückkehr an den Tat- ort, da das Lokal rund 50 Meter vom inkriminierten Geschehen an der Bushalte- stelle entfernt lag. bb) Selbst wenn indessen der Beschuldigte – was wahrscheinlicher erscheint – bei der Wegfahrt im Rückspiegel bzw. bei der anschliessenden Rückfahrt in Richtung F._____-strasse erkannt haben sollte, wohin sich die Privatklägerin nach der Tat begeben wollte, wäre sein Verhalten aber nicht von vornherein als un- plausibel zu bezeichnen. Zwar weist der von der Vorinstanz angerufene Bundes- gerichtsentscheid in der Tat nicht einen identischen Sachverhalt auf, wie der vor- liegende; aus besagtem Entscheid lässt sich jedoch insoweit der Schluss ziehen, dass ein Täter eines Sexualdelikts sich aufgrund der "vier-Augen"-Konstellation teilweise in (falscher) Sicherheit wähnen kann und diesbezüglich auch beim Nachtatverhalten nicht plausible Handlungsweisen erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020, E. 3.3.). Darüber hinaus ist vorliegend jedoch weniger auf Hypothesen und mehr auf die glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin abzustellen, welche (wiederholt) ein Nachtatverhalten des Beschuldigten bestätigt hat, nämlich die Rückkehr zum oder zumindest in die Nähe des Tatorts, welches zwar als ungewöhnlich bezeichnet werden kann, je- doch nicht vollends unplausibel für einen Straftäter erscheint. cc) Zutreffend ist, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verheiratet war. Hier- zu ist jedoch zu konstatieren, dass auch eine verheiratete Person vor den inkrimi- nierten Handlungen nicht gefeit ist, wenn eine entsprechende Veranlagung be- steht. Zudem lebte der Beschuldigte zur besagten Zeit nicht mit seiner in Frank-

- 20 - reich ansässigen Ehefrau zusammen, was seine Tatbereitschaft durchaus be- günstigt haben mag. dd) Im Übrigen kann mit Bezug auf diese Argumentationslinie der Verteidigung auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 30 S. 19 f.). Namentlich bestehen auch in physiologischer Hinsicht keine Bedenken daran, dass sich die Tat in der von der Privatklägerin geschilderten Weise abgespielt hat, dies insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass die Erektion bereits vor dem Anhalten an der Bushaltestelle bestanden haben kann. 1.10. Ist eine Fehlwahrnehmung der Privatklägerin auszuschliessen, so stellt sich auch die Frage, weshalb sie den ihr unbekannten Beschuldigten in dieser Weise zu Unrecht belasten sollte. Dass sie dies nur deshalb tat, weil sie sich we- gen seines Fahrmanövers auf dem Parkplatz gestört fühlte, ist nicht plausibel. Ei- ne andere Erklärung für eine Falschanschuldigung vermag aber auch der Be- schuldigte nicht zu geben. Insbesondere macht er nicht geltend, die Privatklägerin neige aufgrund einer besonderen psychischen Disposition zu falschen Belastun- gen, wofür im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen. 1.11. Zusammenfassend kann aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin festgehalten werden, dass die Privatklägerin nicht – wie von der Verteidi- gung vorgebracht – im Vorbeigehen in das Innere des Fahrzeugs geblickt und sich dabei vermehrt auf das Gesicht des Beschuldigten konzentriert hat, sondern, dass sie für einen kurzen Augenblick angehalten hat, beim Blick in das Wagenin- nere zuerst das erigierte Glied des Beschuldigten wahrgenommen und danach den fokussierten Blick des Beschuldigten gesehen hat. Der Beweisergänzungsan- trag der Verteidigung auf Vornahme eines Augenscheins zwecks Nachspielen des von der Verteidigung angerufenen Sachverhalts erweist sich daher von Beginn weg als ungeeignet, zumal damit eine Tatsache aus einer Sachverhaltsvariante bewiesen werden soll, die sich so nicht erstellen lässt bzw. so nicht zugetragen hat. Entsprechend ist der besagte Beweisergänzungsantrag der Verteidigung ab- zuweisen.

- 21 - 1.12. Dieses aufgrund der Aussagen der Privatklägerin entstandene, nachvoll- ziehbare Bild der Geschehnisse vermag zudem durch die Darstellung des Be- schuldigten nicht ins Wanken gebracht zu werden. Ins Gesamtbild passt insbe- sondere auch die Schilderung der Privatklägerin, wonach sie sofort nach der Tat ihre Mutter angerufen habe, um ihr vom Vorgefallenen zu erzählen (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/3 S. 6 und Prot. I. S. 7), haben doch gerade minderjährige Opfer nach ei- nem für sie schockierenden Ereignis das notorische Bedürfnis, sich sofort einer nahen Bezugsperson anzuvertrauen. Auch das spontane Hilfesuchen bei zwei erwachsenen Männern nach dem überraschenden Widerauftauchen des Be- schuldigten zeugt von der Authenzität des Erlebten, so dass ohne massgebliche Zweifel auf die Schilderungen der Privatklägerin abgestellt werden kann, auch wenn sie den Beschuldigten in der polizeilichen Fotokonfrontation nicht zu identi- fizieren vermochte (Urk. 3/3 S. 6 und Prot. I. S. 7). 1.13. Der Sachverhalt der Anklage ist nach dem Gesagten in den wesentlichen Punkten erstellt und kann insoweit der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt werden.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB begeht, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Die Bestimmung bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung der Ju- gend vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsrechts auf sexuelle Integrität (BGE 125 IV 58, E. 3.a). 2.2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht korrekt dargelegt und anschliessend den erstellten Sachverhalt auch zutreffend unter diese Bestimmung subsumiert, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 30 S. 20 f.).

- 22 - 2.3. Hervorzuheben ist im Zusammenhang mit dem objektiven Tatbestand, dass eindeutig sexualbezogene Handlungen grundsätzlich als tatbestandsmässig anzusehen sind (BGE 125 IV 58, E. 3.b). Namentlich erachten Praxis und Lehre das Onanieren im Beisein eines Kindes einhellig als Einbezug in eine sexuelle Handlung, sofern das Kind den Akt sinnlich unmittelbar wahrgenommen hat (BGE 129 IV 168, E. 3.1.; vgl. auch DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., S. 494; MAIER, BSK StGB II, 4. Aufl., N 14a zu Art. 187 StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., S. 169). Die Verteidigung kritisiert, dass die geforderte Intensität einer sexuellen Handlung mit einem Kind bei der Mastur- bation in einem Auto, an welchem ein Kind zufälligerweise vorbeigehe, noch nicht erreicht sei, da dies nicht mit der Vornahme einer sexuellen Handlung an oder mit einem Kind oder der Verleitung eines Kindes zu einer solchen vergleichbar sei (Urk. 41 S. 10). Die Verteidigung übersieht hierbei jedoch, dass gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auch das Einbeziehen eines Kindes in eine sexuelle Handlung bereits unter Strafe gestellt wird. Dieses setzt voraus, dass jemand allein oder zusammen mit anderen eine geschlechtliche Handlung mit Wissen und Willen vor einem Kind vollzieht, ohne dass es zu einer körperlichen Berührung zwischen Tä- ter und Opfer kommt (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafge- setzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009, 1067; Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch [Lanzarote-Konvention] sowie zu einer Umsetzung [Änderung des Strafgesetz- buchs] vom 4. Juli 2012, BBl 2012 7571, 7625). Dabei muss das Kind den äusse- ren Vorgang der sexuellen Handlung als solchen unmittelbar wahrnehmen und nicht lediglich die Begleitumstände wie fehlende Bekleidung im Bereich des Un- terkörpers (BGE 129 IV 168, E. 3.2.). Dies war vorliegend ohne Weiteres der Fall, hat die Privatklägerin doch wiederholt beschrieben, dass sie das Glied des Be- schuldigten gut sehen konnte und insbesondere auch wahrnahm, dass es erigiert war und der Beschuldigte daran Auf-und-Ab-Bewegungen vorgenommen hat (vgl. dazu bereits vorstehend Erw. III.1.9./a.bb). Es ist mithin bei der Vornahme einer sexuellen Handlung durch eine männliche Einzelperson, bei welcher ein Kind ein-

- 23 - bezogen wird, auch nur wenig Schwerwiegenderes als eine Selbstbefriedigung erdenklich. 2.4. Zu folgen ist der Vorinstanz auch hinsichtlich ihrer Erwägungen betreffend den subjektiven Tatbestand (Urk. 30 S. 21 f.). So hat der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen zumindest in Kauf genommen, dass das von ihm fokus- sierte Mädchen noch nicht 16 Jahre alt war, zumal sich das Alter der Privatkläge- rin im Tatzeitpunkt nicht direkt im Grenzbereich des Schutzalters bewegte und die Konsultation der teilweisen Aufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme der Privatklägerin durchaus auf deren altersentsprechendes Aussehen schliessen lässt (vgl. Urk. 3/6). Der Beschuldigte hat denn auch keine Argumente vorgebracht, welche die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen vermöchten. Korrekt ist schliesslich, wenn die Vorinstanz mit Bezug auf das eingeklagte Einbeziehen in die sexuelle Handlung von einem gezielten und somit (direkt)vor- sätzlichen Vorgehen des Beschuldigten spricht (Urk. 30 S. 22), nachdem dieser unmittelbar vor der Privatklägerin das gegen sie gerichtete Beifahrerfenster her- unterliess, um sie auf sich aufmerksam zu machen, und sie in der Folge im Zuge seiner Selbstbefriedigung mit den Augen direkt fixierte. Es kann bei dieser Sachlage namentlich auch nicht davon gesprochen werden, die Privatklägerin sei nur zufällig Zeugin der sexuellen Handlung des Beschuldigten geworden. 2.5. Der Beschuldigte ist mithin auch in zweiter Instanz der sexuellen Hand- lungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 180.– bestraft, während sie von der zusätzlich gefor- derten Busse von Fr. 5'400.– abgesehen hat (Urk. 30 S. 25). Nachdem der Ver- zicht auf die Aussprechung einer Busse von der Staatsanwaltschaft nicht bean- standet wurde, ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. Zu prüfen ist demge-

- 24 - genüber die verhängte Geldstrafe, da diese Sanktion aufgrund des in zweiter In- stanz beantragten Freispruches als mitangefochten gilt.

2. Der Strafrahmen und die Grundlagen der Strafzumessung wurden im erstin- stanzlichen Urteil korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 30 S. 22 f.). Es drängen sich zu diesen Punkten auch keine Ergänzungen auf. 3. 3.1. Was die Tatkomponente anbelangt, so ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine sexuelle Handlung mit einem Kind per se eine gravierende Straftat darstellt, was sich insbesondere im weiten Strafrahmen wiederspiegelt, welcher bis zu ei- ner Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auch im Bereich der sexuellen Handlungen mit Kindern der Schweregrad der Ta- ten erheblich variieren und dementsprechend auch die sexuelle Entwicklung des Opfers in unterschiedlicher Weise betroffen sein kann. Dabei stellt der Einbezug eines Kindes in einen Sexualakt in der Regel einen deutlich geringeren Eingriff in dessen sexuelle Integrität dar, als sexuelle Handlungen, welche direkt am Kind vorgenommen werden (vgl. MAIER, BSK StGB II, N 18 zu Art. 187 StGB). 3.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist vorliegend durchaus nachvoll- ziehbar, dass die Privatklägerin die Handlungen des Beschuldigten als schockie- rend empfand, zumal sie dabei von ihm mit den Augen derart fixiert wurde, dass ihr dieser Blick über längere Zeit nicht mehr aus dem Kopf ging. Der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall erneut in ihrer Nähe auftauchte, muss sie zusätzlich verstört haben und erklärt ihre nachhaltige Verunsicherung im Nach- gang zu den eingeklagten Geschehnissen. Weitere Schlüsse können aus dem entsprechenden Verhalten des Beschuldigten jedoch nicht gezogen werden, da dessen Hintergründe letztlich unklar bleiben. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die Tat nicht von langer Hand plante, sondern sich auf der Heimfahrt von der Arbeit relativ spontan dazu entschieden hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass die wort- bzw. tonlosen Tathandlungen nur wenige Augenblicke dauerten und die Privatklägerin den Anblick primär als "grusig" bzw. eklig empfand (Urk. 3/5 S. 4 und 7), auch

- 25 - wenn sie die sexuelle Konnotation in ihrem Alter bereits zu erkennen vermochte. Die Privatklägerin fühlte sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

25. September 2019 denn auch bereits wieder besser (Urk. 3/2 S. 1: "Mir geht es gut. Ich habe bislang damit keine Probleme.") und musste im Anschluss an die in- kriminierten Geschehnisse auch keine psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Immerhin ist aber zu beachten, dass sie nach der Tat ein paar Tage nicht gut schlafen konnte (Prot. I S. 38) und selbst noch anlässlich der Hauptverhandlung emotional aufgewühlt war, als sie zum Vorfall befragt wurde (Prot. I S. 12), was zeigt, dass die Tat des Beschuldigten nicht spurlos an ihr vorbeigegangen ist. 3.3. In subjektiver Hinsicht ist von einer rein sexuellen Motivation des Beschul- digten auszugehen, für welche es keinerlei Rechtfertigung gibt. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht kannte und deren Kindesalter demzufolge lediglich (aber immerhin) in Kauf genommen hat. Es ist somit in dieser Hinsicht von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen, was die objektive Tatschwere bis zu einem gewissen Grad relativiert. 3.4. Insgesamt ist nach dem Gesagten von einem eher leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Diese etwas mildere Bewertung des Tatver- schuldens des Beschuldigten im Vergleich zur Vorinstanz führt daher vorliegend zu einer Bestrafung des Beschuldigten mit 150 Tagessätzen Geldstrafe. 3.5. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe fällt vorliegend bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht; eine solche erscheint beim nicht vorbestraften Beschuldigten aber auch nicht geboten, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 4. 4.1. Im Rahmen der Täterkomponente ist auf das Vorleben des Täters, insbe- sondere seine persönlichen Verhältnisse und allfällig erwirkte Vorstrafen, sowie auf dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren einzugehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB).

- 26 - 4.2. Mit Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse hat der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz bereits eingehend Auskunft gegeben. Es kann insoweit auf die bisherigen Befragungen zur Person sowie die diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 2/2 S. 1 ff.; Prot. I S. 16 f.; Urk. 30 S. 23 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte ergänzend aus, dass er weiterhin verheiratet sei und seine Ehefrau weiterhin in Frankreich wohne. Sie mache dort eine berufsbegleitende Ausbil- dung, sei derzeit jedoch auf Stellensuche in der Schweiz. Er sei weiterhin beim Modehaus G._____ angestellt und verfüge weiterhin über ein monatliches Netto- einkommen von rund Fr. 6'000.– (nach Abzug der Quellensteuer) bei 13 Monats- löhnen, wobei seine Ausgaben seit dem erstinstanzlichen Verfahren gleichgeblie- ben seien. Darüber hinaus erhalte er erfahrungsgemäss einen Bonus von zwi- schen Fr. 10'000.– und Fr. 50'000.–, wobei dieser im vergangenen Jahr Fr. 17'000.– betragen habe. Er sei weiterhin nicht vorbestraft und es sei auch kein anderes Strafverfahren gegen ihn hängig. Für seinen Aufenthalt in der Schweiz verfüge er über eine Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 40 S. 2 ff.). Diese Lebensgeschichte und die aktuellen Lebensumstände wirken sich weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten auf die Strafzumessung aus. 4.3. Die Täterkomponente ist auch hinsichtlich der übrigen Aspekte strafzumes- sungsneutral zu gewichten, nachdem der Beschuldigte einerseits durch keine Vorstrafen belastet ist, andererseits im Verfahren aber auch keinerlei massge- bende Zugeständnisse bezüglich der begangenen Tat zu Protokoll gegeben und lediglich eingeräumt hat, sich zur Tatzeit in seinem Fahrzeug am Tatort aufgehal- ten zu haben, was ihm ohnehin aufgrund der Bildaufnahmen der am Tatort anwe- senden Personen hätte nachgewiesen werden können.

5. Nach dem Gesagten erscheint es unter Berücksichtigung der Tat- und Tä- terkomponente als angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.

- 27 -

6. Mit Bezug auf die Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die von ihm im Vorfeld der Berufungsverhandlung eingeforderten Angaben betreffend seine aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht eingereicht hat. Betreffend seine Angaben zu seinen derzeitigen finanziellen Angaben kann auf die Erwägungen zur Täterkomponente verwiesen werden (Erw. IV.4.2.). Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe gestützt auf das damals ermittelte Nettoeinkommen von Fr. 5'900.– pro Monat (zuzügl. eines 13. Monatslohnes so- wie einer jährlichen Bonuszahlung von Fr. 15'000.–) in Berücksichtigung der Krankenkassenkosten von Fr. 260.– pro Monat auf Fr. 180.– festgelegt (Urk. 30 S. 24). Aufgrund der unveränderten finanziellen Verhältnisse und mit Blick auf die gesamten Umstände rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auch im Berufungs- verfahren auf Fr. 180.– festzusetzen.

7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte in zweiter In- stanz mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 180.– zu bestrafen. 8. 8.1. Die Geldstrafe kann auch nach dem revidierten Sanktionenrecht in beding- ter Form ausgesprochen werden. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich trotz Kritik an der Möglichkeit des bedingten Vollzuges daran festgehalten, da sich der Vor- wurf der fehlenden spezialpräventiven Wirkung nicht durch entsprechende wis- senschaftliche Erkenntnisse erhärten liess (vgl. dazu JOSITSCH/POULIKAKOS, ZStr 2017 S. 358 f.). 8.2. Mit Bezug auf den konkreten Fall kann zur Frage des Vollzuges der Geldstrafe vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu Recht festgehalten hat, dass es sich beim Beschuldigten um einen nicht vorbestraften Täter handelt, bei welchem mangels gegenteiliger Anhalts- punkte von einer günstigen Prognose auszugehen ist (Urk. 30 S. 25 f.). 8.3. Die dem Beschuldigten aufzuerlegende Geldstrafe ist demnach bedingt auszusprechen, wobei die Probezeit mit der Vorinstanz (Urk. 30 S. 26) auf die mi- nimale Dauer von 2 Jahren festzusetzen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 28 - V. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf ihre Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 30 S. 32).

2. Es steht ausser Frage, dass das vom Beschuldigten verübte Delikt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB darstellt. Ein schwerer persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht gegeben, da der in … H._____ [Staat in Europa] aufgewachsene Beschuldigte erst seit 6 Jahren in der Schweiz lebt, hierzulande nicht besonders verwurzelt ist und in sei- nem Heimatland noch zahlreiche Angehörige hat (vgl. Prot. I S. 16 ff.; Urk. 41 S. 3). Die Tatsache, dass er hierzulande über eine feste Arbeitsstelle verfügt und regelmässig Besuch von seiner in Frankreich lebenden Ehefrau empfängt, welche überdies nach den neusten Angaben des Beschuldigten hier in der Schweiz eine Arbeitsstelle sucht, vermag jedenfalls kein besonderes privates Interesse zu be- gründen, welches die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Sexual- straftaten zu überwiegen vermöchte. Im Übrigen kann mit Bezug auf die Frage der Landesverweisung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich in allen Punkten als vollständig und korrekt erweisen (Urk. 30 S. 27).

3. Nachdem die Dauer einer obligatorischen Landesverweisung mindestens 5 Jahre beträgt (vgl. Art. 66a Abs. 1 StGB), besteht auch in dieser Beziehung keinerlei Raum für eine Anpassung des vorinstanzlichen Urteils zu Gunsten des Beschuldigten, so dass dieses in diesem Punkt ebenfalls vorbehaltlos zu bestäti- gen ist.

- 29 - VI. Tätigkeitsverbot

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen für die Ausfällung eines Tätigkeitverbots korrekt wiedergebeben, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 28).

2. Mit zutreffender und überzeugender Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass trotz der Verurteilung des Beschuldigten wegen einer in Art. 67 Abs. 3 StGB aufgelisteten Straftat ein Anwendungsfall von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliege, gemäss welchem in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines entsprechenden Tätigkeitsverbots abzusehen ist, sofern dies nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer gleichar- tiger Straftaten abzuhalten (Urk. 30 S. 28 f.). Es ist daher auch vorliegend von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 abzusehen, zumal auch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) Gegenteiligem entge- gen stehen würde. VII. Zivilbegehren

1. Zu den rechtlichen Grundlagen der Beurteilung des gestellten Genugtu- ungsbegehrens ist erneut auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 30 S. 30).

2. Vorliegend handelt es sich um einen klaren Eingriff in die sexuelle Integrität der Privatklägerin, so dass eine genügend schwere Tangierung ihrer Persönlich- keitsrechte vorliegt, um einen Genugtuungsanspruch im Sinne von Art. 49 OR zu begründen. Mit Bezug auf die Höhe der Genugtuung hat die Vorinstanz mit Recht festgehalten, dass es sich um einen relativ kurzen und einmaligen Eingriff handel- te, in dessen Rahmen es zu keinem physischen Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen ist (vgl. Urk. 30 S. 31). Es rechtfertigt sich demnach lediglich eine Genugtuungsleistung im unteren Bereich der für sexuelle Übergriffe praxisgemäss zugesprochenen Beträge. Dennoch erweist sich die beantragte Summe von CHF 500.– noch als angemessen, zumal die Genugtuung einen echten Ausgleich

- 30 - für die erlittene Unbill beinhalten und nicht bloss eine symbolische Geldleistung darstellen soll.

3. Der Beschuldigte ist demgemäss auch im zweitinstanzlichen Verfahren zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 500.– zu bezahlen. Ei- ne Verzinsung der Genugtuungssumme wurde seitens der Privatklägerin nicht geltend gemacht. VIII. DNA-Probe / DNA-Profil

1. Den Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil kann auch im Hinblick auf die beantragte Anordnung einer DNA-Probe sowohl bezüglich der rechtlichen Grund- lagen als auch hinsichtlich der Beurteilung des konkreten Einzelfalles vollumfäng- lich beigepflichtet werden (Urk. 30 S. 29). Insbesondere bei Sexualdelikten be- steht für gewöhnlich eine gegenüber dem Durchschnittsbürger erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die betreffende Person erneut in ein gleichgelagertes Delikt verwickelt wird, weshalb in diesem Bereich die DNA-Erfassung zwecks ra- scher Erkennung von Rückfällen auch bei Ersttätern in der Regel angezeigt er- scheint (vgl. HANSJAKOB/ GRAF, Kommentar StPO, N 5 zu Art. 257 StPO).

2. Der entsprechende Entscheid der Vorinstanz, wonach nach Vollstreckbar- keit des Urteils beim Beschuldigten eine DNA-Probe anzuordnen und in der Folge ein DNA-Profil zu erstellen ist, ist demzufolge in zweiter Instanz vorbehaltlos zu bestätigen. Sollte sich der Beschuldigte innert anzusetzender Frist nicht bei der zuständigen Behörde melden, so ist festzuhalten und der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass diese berechtigt und verpflichtet ist, den Beschuldigten zwecks Abnahme der DNA-Probe zwangsweise vorzuführen und die DNA-Probe zwangsweise abzunehmen. Die entsprechende Anordnung im nachfolgenden Ur- teil hat diesfalls als Vorführbefehl (Art. 207 ff. StPO) zu gelten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem das Urteil der Vorinstanz im Berufungsverfahren weitestgehend zu bestätigen ist, rechtfertigt es sich nicht, von der mit jenem Entscheid festge-

- 31 - setzten Kostenfolge abzuweichen. Demnach ist das erstinstanzliche Kostendispo- sitiv (Dispositiv-Ziffern 8 und 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt und unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte dringt vor zweiter Instanz mit seinem Antrag auf voll- umfänglichen Freispruch nicht durch und unterliegt auch in den übrigen Punkten weitestgehend. Das nur marginale Obsiegen des Beschuldigten betreffend das Strafmass rechtfertigt es indes nicht, von der vollumfänglichen Kostenauflage abzuweichen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm somit vollumfänglich aufzuerlegen. 2.4. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für die Aufwendungen seiner er- betenen Verteidigung im Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 180.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 32 -

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jah- ren des Landes verwiesen.

5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 StGB wird abgesehen.

6. Es werden die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA- Profils des Beschuldigten im Sinne von Art. 5 DNA-Profil-Gesetz angeord- net. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschul- digte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, … [Adresse], … Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Meldet sich der Beschuldigte innert angesetzter Frist nicht, ist die Kantons- polizei berechtigt und verpflichtet, den Beschuldigten zwecks Abnahme der DNA-Probe zwangsweise vorzuführen und die DNA-Probe zwangsweise abzunehmen. Diese Anordnung gilt als Vorführbefehl.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen.

8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 8 und 9) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Inhaberin der elterlichen Sorge der Privatklägerin B._____, Frau I._____ (übergeben)

- 33 - − (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, … [Adresse], … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffer 6).

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Februar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom

29. Juni 2020 wurde der Beschuldigte entsprechend dem Antrag der Anklage der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 180.– bestraft, wobei die Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufge- schoben wurde. Ferner wurden eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jah- ren sowie die Abnahme einer DNA-Probe mit Erstellung eines DNA-Profils ange- ordnet. Von einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB wurde abgesehen. Schliesslich wurden die Zivilansprüche der Privatklägerin B._____ (fortan "Privat- klägerin") geregelt und dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 28 bzw. Urk. 30 S. 32 f.).

E. 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Januar 2020 vorgeworfen, am 20. September 2019 ge- gen 18.30 Uhr mit seinem Fahrzeug der Marke "Audi ..." an der Bushaltestelle "C._____" in D._____ angehalten zu haben, dort die Beifahrerscheibe seines Fahrzeuges heruntergelassen und in der Folge vor der Privatklägerin seine Hand an seinem entblössten und erigierten Glied auf und ab bewegt zu haben, wobei er den Blickkontakt mit der Privatklägerin gesucht und somit gewollt habe, dass die- se ihm beim Onanieren zuschaut. Dem Beschuldigten sei es bei diesen Handlun- gen egal gewesen, dass die Privatklägerin das 16. Altersjahr noch nicht erreicht habe (Urk. 10 S. 2).

E. 1.2 Der Beschuldigte hat den Sachverhalt der Anklage in der Untersuchung und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern anerkannt, als er einräumte, zur inkriminierten Zeit am Tatort in D._____ gewesen zu sein und dort mit seinem Fahrzeug an der Bushaltestelle "C._____" einen kurzen Halt eingelegt zu haben (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/3 S. 5; Prot. I S. 23 f.). Demgegenüber hat er konstant bestritten, im besagten Zeitpunkt die Privat- klägerin wahrgenommen, daraufhin im Fahrzeug sein Glied entblösst und schliesslich vor den Augen der Privatklägerin onaniert zu haben (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/3 S. 8; Prot. I S. 23). In der heutigen Berufungsverhandlung ist er bei dieser Darstellung geblieben (Urk. 40 S. 4 ff.).

E. 1.3 Nachdem der eingeklagte Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz in den wesentlichen Punkten umstritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, in- wiefern sich die Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die allge- meinen Grundsätze der Beweiswürdigung in Berücksichtigung der verwertbaren und relevanten Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen.

E. 1.4 Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die mass-geblichen Beweismittel korrekt aufgelistet und auch die Grundsätze der

- 9 - richterlichen Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 30 S. 4 ff.). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass nebst den Aussagen der Beteiligten vorliegend auch diverse Bildaufnahmen des Tatortes und dessen Umgebung zu den Akten erhoben wurden, welche für die Beurteilung des Falles ebenfalls von einer be- stimmten Relevanz sind (Urk. 1/3 und Urk. 2/4-7).

- 10 -

E. 1.5 a) Was die Zulässigkeit der erhobenen Beweismittel anbelangt, so hat die Vorinstanz nicht begründet, weshalb sie die polizeilichen Befragungen der Privat- klägerin (Urk. 3/1-2) zu Lasten des Beschuldigten für nicht verwertbar hält (vgl. Urk. 30 S. 5). Mutmasslich fokussiert sie in diesem Zusammenhang auf die Tatsache, dass der Beschuldigte bei diesen Befragungen nicht anwesend war.

b) Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Art. 147 StPO dem Beschul- digten das Recht gewährt, nach Eröffnung der Strafuntersuchung an den Beweis- erhebungen durch die Staatsanwaltschaft teilzunehmen, wobei dieser Anspruch auch für diejenigen Beweisaufnahmen durch die Polizei gilt, deren Durchführung gemäss Art. 312 Abs. 1 und 2 StPO von der Staatsanwaltschaft delegiert wurde. Bei rein polizeilichen Beweiserhebungen nach Art. 306 StPO besteht demgegen- über lediglich das in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Konfrontationsrecht des Beschuldigten, welches jedoch auch dann gewährleistet ist, wenn die polizeilichen Erkenntnisse in einer späteren Einvernahme der Belastungsperson erneut thematisiert werden und der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger dazu Fragen stel- len können (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016, E. 3.4.2.). Darüber hinaus kann das Teilnahmerecht des Beschuldigten aber selbst nach Eröffnung einer Strafuntersuchung noch eingeschränkt werden, wenn sachliche Gründe dafür sprechen und die Beschränkung verhältnismässig er- scheint, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Sachverhalt bei Aussage- gegen-Aussage-Konstellationen noch nicht bekannt ist und sich der Einverneh- mende ein konkretes Bild von den erhobenen Belastungen machen muss, um den Beschuldigten mit einem konkreten Vorwurf konfrontieren zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018, E. 2.2.; vgl. auch BGE 139 IV 25).

c) Bei den vorliegend zur Disposition stehenden Befragungen der Privatkläge- rin handelte es sich um selbständige polizeiliche Einvernahmen, welche rund zwei Stunden bzw. wenige Tage nach der Tat noch vor der Eröffnung eines Strafver- fahrens stattfanden. In diesem Stadium hat der Beschuldigte noch kein Teilnah- merecht im Sinne von Art. 147 StPO, zumal er in vielen Fällen noch gar nicht er-

- 11 - mittelt ist. Selbst wenn aber die Strafuntersuchung bereits angehoben gewesen wäre, muss es in Fällen wie diesem grundsätzlich erlaubt sein, ein Opfer zunächst ohne Beisein des potentiellen Täters zu befragen, um sich ein sofortiges Bild über die Sachlage verschaffen und den Beschuldigten später im Einzelnen damit kon- frontieren zu können. Bei dieser Konstellation ist mithin lediglich dem aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessenden Recht des Beschuldigten auf eine einmalige Kon- frontation mit der Belastungsperson Rechnung zu tragen, welches vorliegend ge- wahrt war, da der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme der Privatklägerin anwesend war und ihr dabei Ergänzungsfragen stellen konnte. Die polizeilichen Befragungen der Privatklägerin sind demnach insoweit vollumfänglich verwertbar.

d) Keine Unverwertbarkeit ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache, dass die polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin trotz Absenz des Beschul- digten nicht in Bild und Ton aufgenommen wurden. Nachdem der Beschuldigte im Rahmen dieser Einvernahmen noch keinen Anspruch auf Teilnahme bzw. Ge- genüberstellung hatte, mussten diese auch nicht zur Wahrung seiner Verteidi- gungsrechte aufgezeichnet werden. Nach Eröffnung der Strafuntersuchung wurde die Privatklägerin dem Beschuldigten dann zwei Mal gegenübergestellt, so dass sich dieser ein hinreichendes Bild von ihr machen konnte und insofern nicht auf Bild- und Tonaufnahmen im Sinne von Art. 154 Abs. 4 StPO angewiesen war.

e) Abgesehen von den vorstehend abgehandelten Einvernahmen der Privat- klägerin erscheint die Verwertbarkeit der Beweismittel im vorliegenden Verfahren unproblematisch und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Insbesondere wurden dem Beschuldigten auch sämtliche in den Akten liegenden Fotoaufnah- men vorgehalten (Urk. 2/1 S. 3 f.; Urk. 2/3 S. 5 f.), so dass er sich hinreichend da- zu äussern konnte. Die Zulässigkeit der erhobenen Beweise wurde seitens des Beschuldigten denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 41).

E. 1.6 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend den eingeklagten Vor- fall vom 20. September 2019 – nach jeweils korrekter Rezitation der massgeben- den Aussagen der Beteiligten (vgl. Urk. 30 S. 8 ff.) – als vollumfänglich erstellt (Urk. 30 S. 20). Dabei bezog sie allerdings die polizeilichen Angaben der Privat-

- 12 - klägerin nicht in ihre Würdigung ein, da sie diese – wie bereits erwähnt – als un- verwertbar einstufte. Nachdem aber die entsprechenden Einvernahmen im Rah- men der vorstehenden Erwägungen als zulässig erachtet worden sind, ist im Fol- genden zu prüfen, ob der Sachverhalt der Anklage auch bei Einbezug sämtlicher Aussagen der Privatklägerin gleichermassen als erwiesen zu beurteilen ist.

E. 1.7 a) Die Privatklägerin sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom

20. September 2019 kurz nach der Tat aus, sie sei an jenem Abend die E._____- strasse entlang gelaufen, als rund 5 bis 10 Meter vor ihr an der Bushaltestelle "C._____" ein silbriger Audi angehalten habe. Als sie dann auf der Höhe dieses Fahrzeuges gewesen sei, habe der Lenker des Fahrzeuges das Seitenfenster auf ihrer Seite geöffnet, so dass ihr Blick in das Wageninnere gelenkt worden sei. Als sie dann in das Fahrzeug geschaut habe, habe ihr der Lenker in die Augen gese- hen und gleichzeitig an seinem entblössten Glied hantiert. Sie sei darob extrem erschrocken und in schnellem Schritttempo in Richtung F._____-strasse davonge- laufen, wobei sie beim Zurückschauen gesehen habe, dass sich der Audi in Rich- tung Dorf entfernt habe. Als sie auf dem grossen Parkplatz angekommen sei, ha- be sie sofort ihre Mutter angerufen, um ihr das Geschehene zu erzählen. Nach Beendigung dieses Telefonates habe sie erkennen können, wie der vorgängig erwähnte Lenker sie beobachtend an ihr vorbeigefahren sei und in der Folge im hinteren Bereich des nahegelegenen Parkplatzes angehalten habe. Daraufhin sei sie in das dortige Kebab-Lokal gegangen und habe vom Vorfall erzählt, worauf sich sofort zwei Kunden zum Mann begeben hätten, um ihn zur Rede zu stellen. Nachdem der bereits ausgestiegene Beschuldigte erkannt habe, dass die beiden Männer auf ihn zugingen, sei er unvermittelt wieder in sein Fahrzeug eingestiegen und sei via eine Seitenstrasse in schnellem Tempo davongefahren (Urk. 3/1 S. 2). Auf Nachfrage beschrieb die Privatklägerin den Täter als … [Staatsangehöriger von H._____] oder Araber mit kurzen schwarzen Haaren und eher normaler schlanker Statur. Er habe bei seinen Handlungen auf sie konzentriert und fokus- siert gewirkt und dabei an seinem erigierten Glied mit der Hand auf-und-ab- Bewegungen gemacht (Urk. 3/1 S. 3).

- 13 -

b) Diese Darstellung bei der Polizei steht in keinem massgeblichen Wider- spruch zu den vorinstanzlich widergegebenen Depositionen der Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 18. Dezember 2019 (Urk. 3/5) sowie in der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2020 (Prot. I S. 6 ff.). Vielmehr schilderte die Privatklägerin in diesen späteren Befragungen erneut, wie der Beschuldigte von der F._____-strasse kommend anhielt, als sie sich der Bushaltestelle näherte, in der Folge die Fensterscheibe herunterliess, als sie auf seiner Höhe war, und sich alsdann selber befriedigte, während sich seine Augen auf sie fokussierten. Auf Nachfrage präzisierte sie dabei, dass sie das erste Mal (an der Bushaltestelle) nicht lange in das Fahrzeug geschaut und lediglich seinen Gesichtsausdruck und sein entblösstes Glied wahrgenommen habe, während sie das zweite Mal (auf dem Parkplatz) auch seine Kleidung (namentlich ein gelbes Oberteil) gesehen habe. Anschaulich beschrieb sie überdies, wie sie Angst ("Panik") bekommen ha- be, als das Fahrzeug auf dem Parkplatz plötzlich wieder aufgetaucht und an ihr vorbeigefahren sei (vgl. Urk. 3/5 S. 4 bis 6; Prot. I S. 6 f. und 12). Eine Diskrepanz ergibt sich bezüglich der angegebenen Distanz zum Fahr- zeug, als dieses bei der Bushaltestelle anhielt, da die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft erklärte, diese habe ca. 1 Meter betragen (Urk. 3/5 S. 5), wäh- rend sie bei der Polizei von 5 bis 10 Metern sprach (Urk. 3/1 S. 2). Dazu ist aber festzuhalten, dass auch der vom Beschuldigten bzw. von seinem Verteidiger ge- schilderte Tatablauf kaum möglich gewesen wäre, wenn die Privatklägerin ledig- lich 1 Meter vom Fahrzeug des Beschuldigten entfernt war, als dieser an der Bus- haltestelle angehalten hat. Insbesondere hätte die Zeit nicht gereicht, um noch vor dem Vorbeigehen der Privatklägerin die Seitenscheibe herunterzulassen, das Mobiltelefon aus der Jacke zu nehmen und dann am Telefon zu hantieren. Es ist somit allein schon deshalb von den zeitnäheren und präziseren Angaben der Pri- vatklägerin bei der Polizei auszugehen, wo diese schilderte, sie sei im Zeitpunkt des Fahrzeugstopps auf der Höhe der Parkplatzeinfahrt und damit rund 5 - 10 Meter vom Wagen entfernt gewesen, zumal sich diese Aussage mit ihrer Schilde- rung in der Hauptverhandlung deckt, wonach es ca. 10 Sekunden dauerte, bis sie von der Wahrnehmung des Wagens auf dessen Höhe gewesen sei (Prot. I S. 8). Ob die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht keine exakte

- 14 - Erinnerung hatte oder ein Verständnisproblem bzw. gar ein Protokollierungsfehler (1 Meter statt 10 Meter) vorlag, braucht dabei nicht weiter geklärt zu werden. Unklar ist aufgrund der diesbezüglich unterschiedlichen Depositionen der Privatklägerin, ob das Fahrzeug des Beschuldigten im Zeitpunkt ihrer Wahr- nehmung bereits an Ort und Stelle stand oder ob es dannzumal gerade an die Bushaltestelle gefahren ist. Diesbezüglich handelt es sich aber um ein Detail des gesamten Tatgeschehens, welchem die Privatklägerin im Rahmen ihrer Dar- stellung des Sachverhalts nicht die oberste Priorität einräumte. Letztlich kann die- se Frage aber offen bleiben, solange es bei beiden Varianten möglich bleibt, dass sich die Ereignisse in der von der Privatklägerin geschilderten Weise abspielten.

c) Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass die Privatklägerin den Beschul- digten anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2019 nicht identifizieren konnte, sondern eine andere Person als wahrscheinlichen Täter an- gegeben hat (Urk. 3/2 S. 2: "Ich bin der Meinung, dass die Nr. 6 am ehesten dem Täter gleicht."). Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass diesem Umstand vorliegend insofern keine entscheidende Bedeutung zukommt, als der Beschul- digte von Beginn weg ohne Umschweife eingeräumt hat, im inkriminierten Zeit- punkt am Tatort gewesen zu sein. Dass es sich bei der Täterschaft mithin um eine Verwechslung der Privatklägerin handelt, fällt demnach von vornherein ausser Betracht. Im Übrigen ist bei der vorliegend gegebenen Sachlage aber auch durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im Rahmen der Fotoidentifikation nicht wiedererkannt hat. Sie hat den Täter am 20. Septem- ber 2019 nur kurz gesehen (Urk. 3/5 S. 5: "Ich habe nicht lange reingeschaut […]"; Prot. I S. 9: "Vielleicht 2 bis 3 Sekunden."), wobei ihre primäre Aufmerksam- keit nicht auf dessen Gesicht lag, sondern auf eine andere Körperstelle gelenkt wurde (Prot. I S. 9: "Mir ist als erstes sein Glied aufgefallen."). In der Folge wand- te sie sich dann abrupt vom Täter ab und ging zügig weiter. Bei dieser Konstella- tion vermag mithin nicht sonderlich zu verwundern, dass sich die Privatklägerin das Gesicht des Täters nicht einprägen konnte, zumal das Aussehen des Be- schuldigten keinerlei markante Auffälligkeiten zeigt, welche sich dem Betrachter selbst bei einem flüchtigen Blick einprägen müssten. Eher möglich wäre eine

- 15 - Identifikation anhand des zweiten Kontaktes mit dem Beschuldigten auf dem Parkplatz beim Kebab-Lokal gewesen, doch ist in dieser Hinsicht zu berücksichti- gen, dass beim damaligen Vorbeifahren die Scheiben des Fahrzeuges geschlos- sen waren und die Privatklägerin den Beschuldigten bei dessen späterem Aus- steigen nur von weitem gesehen hat.

E. 1.8 Entgegen der insgesamt nachvollziehbaren Sachdarstellung der Privatklä- gerin vermag demgegenüber die Version des Beschuldigten in verschiedenen Punkten nicht zu überzeugen. So mutet es zunächst seltsam an, dass der Be- schuldigte ausgerechnet an einer belebten Bushaltestelle mit seinem langsam funktionierenden Mobiltelefon den Standort des gesuchten Imbiss-Lokals näher eruieren wollte, zumal er selber einräumte, dass ihm durchaus bewusst gewesen sei, dazu nur kurze Zeit zur Verfügung zu haben (Prot. I S. 27). Ferner dürfte auch seine Erklärung, weshalb er beim Imbiss-Lokal auf einem hinteren Parkplatz par- kiert hat, kaum zutreffend sein, ist doch nicht ersichtlich, weshalb sich die Privat- klägerin wegen eines blossen Vorbeifahrens hätte unwohl bzw. belästigt fühlen sollen (vgl. Prot. I S. 30). Naheliegender ist vielmehr, dass der Beschuldigte das Verhalten der Privatklägerin nach seiner Tat aus sicherer Entfernung zu beobach- ten gedachte, um sich ihr je nach Sachlage wieder anzunähern. Belastet wird der Beschuldigte sodann auch durch seine überstürzte Flucht vom Tatort, nachdem er bemerkt hatte, dass sich die Privatklägerin offensichtlich zwei Männern anvertraut hatte und diese ihn nun zur Rede stellen wollten. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht festgehalten hat (Urk. 30 S. 18), wäre beim vom Beschuldigten geltend gemachten Szenario eines unbefangenen Besuches eines Imbiss-Lokals viel eher zu erwarten gewesen, dass er den auf ihn zukommenden Männern gegenüberge- treten wäre und sich bei ihnen erkundigt hätte, was deren Anliegen ist, zumal er im bisherigen Verfahren mehrmals unter Beweis gestellt hat, dass seine Deutsch- kenntnisse gar nicht so schlecht sind, wie von ihm in den Einvernahmen in die- sem Zusammenhang behauptet. Seine anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung erstmals und an der Berufungsverhandlung erneut geäusserte Behaup- tung, er sei gar nicht wegen den beiden Männern umgekehrt, sondern vielmehr deshalb, weil er plötzlich doch nicht in diesem Lokal habe etwas essen wollen, da ihm dessen Aussenansicht irgendwie nicht gefallen habe (Prot. I S. 32 f. und

- 16 - Urk. 40 S. 6 f.), mutet schliesslich vollends unplausibel an, zumal er in früheren Einvernahmen behauptet hatte, er habe das Essen lediglich mit nach Hause nehmen und dann dort verzehren wollen (Urk. 2/3 S. 4 f.). Widersprüchlich sind schliesslich auch seine Aussagen dazu, ob er das Lokal damals als Kebab-Imbiss wahrgenommen hat oder nicht. Während er dies in der Untersuchung mehrfach bejahte (Urk. 2/3 S. 7 f.), verneinte er dies in der Hauptverhandlung mit Nach- druck (Prot. I S. 32), dies wohl deshalb, um sich nicht die Nachfrage gefallen zu müssen, weshalb er unvermittelt umgekehrt ist, obwohl sich direkt vor ihm das von ihm seit längerem gesuchte Kebab-Lokal befand. Anlässlich der Berufungs- verhandlung räumte er sodann wieder ein, gewusst zu haben, dass es sich dabei um den Kebab-Imbiss gehandelt habe (Urk. 40 S. 6). Im Übrigen ist zur Version des Beschuldigten festzuhalten, dass durchaus möglich ist, dass er ursprünglich mit dem Ansinnen durch D._____ gefahren ist, dort ein Kebab-Lokal ausfindig zu machen, was jedoch keineswegs ausschliesst, dass sich die späteren Ereignisse nicht doch so abgespielt haben, wie dies von der Privatklägerin geschildert worden ist. Hat der Beschuldigte zu Beginn aber tatsächlich ein Kebab-Lokal gesucht, so erklärt dies auch, weshalb seine Aussa- gen in den entsprechenden Passagen durchaus kohärent anmuten und er sich bei diesem Teilaspekt seiner Schilderungen in keine wesentlichen Widersprüche ver- strickt hat.

E. 1.9 Die Verteidigung des Beschuldigten konzentriert sich im Rahmen ihrer Argumentation im Hinblick auf den beantragten Freispruch insbesondere auf zwei Punkte:

a) Zum einen wird geltend gemacht, die Privatklägerin sei im inkriminierten Zeitpunkt einer Fehlwahrnehmung bzw. Fehlinterpretation erlegen. Sie habe bei ihrer Passage des Fahrzeuges des Beschuldigten nur für Sekundenbruchteile in das Wageninnere schauen und demgemäss das Wahrgenommene gar nicht rich- tig aufnehmen können. Dies habe – begünstigt durch das Herausschauen des Beschuldigten – zu einer völlig falschen Interpretation geführt (Urk. 21 S. 8; Urk. 41 S. 3 ff.).

- 17 - aa) Diesbezüglich ist der Verteidigung jedoch entgegenzuhalten, dass die Wahrnehmung der Privatklägerin deutlich länger dauerte als dies in ihren Plädo- yers dargestellt wird. Bereits im Untersuchungsverfahren gab die Privatklägerin – auf Ergänzungsfrage des Verteidigers – zu verstehen, dass sie nach dem Herunterlassen des Beifahrerfensters kurz stehen geblieben sei (Urk. 3/5 S. 6). Diese Aussage deckt sich insbesondere mit ihrer Aussage anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, gemäss welcher sie davon ausgegangen sei, dass der Fahrer eine Auskunft von ihr hätte haben wollen und sie daraufhin rund 2 bis

E. 1.10 Ist eine Fehlwahrnehmung der Privatklägerin auszuschliessen, so stellt sich auch die Frage, weshalb sie den ihr unbekannten Beschuldigten in dieser Weise zu Unrecht belasten sollte. Dass sie dies nur deshalb tat, weil sie sich we- gen seines Fahrmanövers auf dem Parkplatz gestört fühlte, ist nicht plausibel. Ei- ne andere Erklärung für eine Falschanschuldigung vermag aber auch der Be- schuldigte nicht zu geben. Insbesondere macht er nicht geltend, die Privatklägerin neige aufgrund einer besonderen psychischen Disposition zu falschen Belastun- gen, wofür im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

E. 1.11 Zusammenfassend kann aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin festgehalten werden, dass die Privatklägerin nicht – wie von der Verteidi- gung vorgebracht – im Vorbeigehen in das Innere des Fahrzeugs geblickt und sich dabei vermehrt auf das Gesicht des Beschuldigten konzentriert hat, sondern, dass sie für einen kurzen Augenblick angehalten hat, beim Blick in das Wagenin- nere zuerst das erigierte Glied des Beschuldigten wahrgenommen und danach den fokussierten Blick des Beschuldigten gesehen hat. Der Beweisergänzungsan- trag der Verteidigung auf Vornahme eines Augenscheins zwecks Nachspielen des von der Verteidigung angerufenen Sachverhalts erweist sich daher von Beginn weg als ungeeignet, zumal damit eine Tatsache aus einer Sachverhaltsvariante bewiesen werden soll, die sich so nicht erstellen lässt bzw. so nicht zugetragen hat. Entsprechend ist der besagte Beweisergänzungsantrag der Verteidigung ab- zuweisen.

- 21 -

E. 1.12 Dieses aufgrund der Aussagen der Privatklägerin entstandene, nachvoll- ziehbare Bild der Geschehnisse vermag zudem durch die Darstellung des Be- schuldigten nicht ins Wanken gebracht zu werden. Ins Gesamtbild passt insbe- sondere auch die Schilderung der Privatklägerin, wonach sie sofort nach der Tat ihre Mutter angerufen habe, um ihr vom Vorgefallenen zu erzählen (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/3 S. 6 und Prot. I. S. 7), haben doch gerade minderjährige Opfer nach ei- nem für sie schockierenden Ereignis das notorische Bedürfnis, sich sofort einer nahen Bezugsperson anzuvertrauen. Auch das spontane Hilfesuchen bei zwei erwachsenen Männern nach dem überraschenden Widerauftauchen des Be- schuldigten zeugt von der Authenzität des Erlebten, so dass ohne massgebliche Zweifel auf die Schilderungen der Privatklägerin abgestellt werden kann, auch wenn sie den Beschuldigten in der polizeilichen Fotokonfrontation nicht zu identi- fizieren vermochte (Urk. 3/3 S. 6 und Prot. I. S. 7).

E. 1.13 Der Sachverhalt der Anklage ist nach dem Gesagten in den wesentlichen Punkten erstellt und kann insoweit der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt werden.

2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Der Beschuldigte meldete gegen das erstinstanzliche Urteil noch anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2020 die Berufung an (Prot. I S. 43), was sein erbetener Verteidiger mit Eingabe vom 2. Juli 2020 schriftlich bestätigte (Urk. 26). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 5. Oktober 2020 (Urk. 31) und an- schliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger- schaft erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. November 2020 den Verzicht auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 36). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, womit sie implizit ebenfalls auf eine Anschlussberufung verzichtet hat.

E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt und unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).

E. 2.2 Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.3 Der Beschuldigte dringt vor zweiter Instanz mit seinem Antrag auf voll- umfänglichen Freispruch nicht durch und unterliegt auch in den übrigen Punkten weitestgehend. Das nur marginale Obsiegen des Beschuldigten betreffend das Strafmass rechtfertigt es indes nicht, von der vollumfänglichen Kostenauflage abzuweichen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm somit vollumfänglich aufzuerlegen.

E. 2.4 Dementsprechend ist dem Beschuldigten für die Aufwendungen seiner er- betenen Verteidigung im Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 180.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 32 -

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jah- ren des Landes verwiesen.

5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 StGB wird abgesehen.

6. Es werden die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA- Profils des Beschuldigten im Sinne von Art. 5 DNA-Profil-Gesetz angeord- net. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschul- digte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, … [Adresse], … Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Meldet sich der Beschuldigte innert angesetzter Frist nicht, ist die Kantons- polizei berechtigt und verpflichtet, den Beschuldigten zwecks Abnahme der DNA-Probe zwangsweise vorzuführen und die DNA-Probe zwangsweise abzunehmen. Diese Anordnung gilt als Vorführbefehl.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen.

E. 2.5 Der Beschuldigte ist mithin auch in zweiter Instanz der sexuellen Hand- lungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 180.– bestraft, während sie von der zusätzlich gefor- derten Busse von Fr. 5'400.– abgesehen hat (Urk. 30 S. 25). Nachdem der Ver- zicht auf die Aussprechung einer Busse von der Staatsanwaltschaft nicht bean- standet wurde, ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. Zu prüfen ist demge-

- 24 - genüber die verhängte Geldstrafe, da diese Sanktion aufgrund des in zweiter In- stanz beantragten Freispruches als mitangefochten gilt.

2. Der Strafrahmen und die Grundlagen der Strafzumessung wurden im erstin- stanzlichen Urteil korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 30 S. 22 f.). Es drängen sich zu diesen Punkten auch keine Ergänzungen auf.

E. 3 Sekunden in das Fahrzeug geblickt habe, welches bereits zuvor ihre Aufmerk- samkeit erregt hatte (Prot. I S. 9). Eine Zeitspanne von 2 bis 3 Sekunden reicht aber auf jeden Fall aus, um eine Situation richtig erfassen zu können, zumal die Fensterscheibe des Fahrzeuges auf ihrer Seite in jenem Zeitpunkt offen war und sie mithin freien Blick auf das Geschehen hatte. Im Übrigen wurde bereits darge- legt, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Anhaltens des Wagens nicht ledig- lich einen Meter von diesem entfernt gewesen sein kann, so dass die entspre- chenden Aussagen der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft nicht massge- bend sind, sondern vielmehr auf ihre Angaben bei der Polizei bzw. in der Haupt- verhandlung abzustellen ist, wonach sie zur besagten Zeit rund 5 bis 10 Meter bzw. rund 10 Sekunden vom Wagen entfernt war (vgl. vorstehend Erw. III.1.7./b). Geht man jedoch von dieser Sachlage aus, so hatte die Privatklägerin genügend Zeit, um beim Fahrzeug des Beschuldigten kurz innezuhalten und das Geschehen im Wageninneren adäquat zu interpretieren. bb) Die Privatklägerin hat sodann mehrfach betont, das erigierte Glied des Beschuldigten genau gesehen zu haben (Urk. 3/1 S. 3; Prot. I S. 11), und sie hat zudem ausgesagt, es sei an jenem Abend um 18.30 Uhr draussen noch hell ge- wesen (Prot. I S. 7). Die Argumentation der Verteidigung, die Privatklägerin hätte sich während der kurzen Dauer, während welcher sie in das Wageninnere ge- schaut habe, insbesondere auf das Gesicht des Beschuldigten konzentriert und somit sei es wahrscheinlich, dass sie sein Mobiltelefon mit einem erigierten Penis verwechselt habe (Urk. 41 S. 5 ff.) ist somit in zweifacher Hinsicht nicht stichhal- tig: Einerseits hat die Privatklägerin – wie bereits erwogen – nicht im Vorbeigehen in das Fahrzeug des Beschuldigten geblickt, sondern ist davor kurz – rund zwei

- 18 - bis drei Sekunden – stehen geblieben; andererseits gab die Privatklägerin über- zeugend an, dass sie zuerst das erigierte Glied des Beschuldigten gesehen und erst danach ihren Blick auf das Gesicht des Beschuldigten gerichtet habe (Prot. I S. 10). Vor diesem Hintergrund kann mit Bezug auf die Argumentation der Vertei- digung mithin auch durchaus festgehalten werden, dass ein Penis kaum mit ei- nem Mobiltelefon verwechselt werden kann, gleichen sich diese doch weder in der Form noch in der Beschaffenheit und weisen die einzige Gemeinsamkeit auf, dass man sie in der Hand halten kann. cc) Im Übrigen geht aus den entsprechenden Ausführungen der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht genau hervor, wie die behauptete Fehlwahrnehmung bzw. -interpretation konkret plausibilisiert wird (vgl. Urk. 21 S. 10 f.). Sollte die Verteidigung in diesem Zusammenhang die Ähnlichkeit bzw. Verwechslungsgefahr einer Body-Lotion-Tube mit einem Vibrator andeuten wollen, so spräche dieser Vergleich gerade gegen einen ähnlichen Vorgang im vorliegenden Fall, da hier eine Verwechslung des männlichen Geschlechtsteiles mit einem Mobiltelefon – wie soeben erwähnt – nahezu aus- geschlossen werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden hierzu sodann keine weiteren Ausführungen gemacht (vgl. Urk. 41).

b) Zum anderen stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, das von der Privatklägerin geschilderte Verhalten des Beschuldigten sei schlichtweg unplausi- bel. Namentlich mute es nicht realistisch an, dass der verheiratete Beschuldigte in seinem Auto mitten am Tag an eine ihm unbekannte Bushaltestelle fahre, dort anhalte, eine Erektion kriege und dann das Fahrzeugfenster runterlasse, um ein minderjähriges Mädchen in seine Selbstbefriedigung miteinzubeziehen. Ein solches Verhalten mache keinen Sinn und sei wahrscheinlich schon rein physio- logisch nicht erklärbar, zumal der Beschuldigte ja noch die Zeit hätte haben müs- sen, sein Glied aus der Hose zu nehmen. Die Variante des Beschuldigten, dass er das Fenster heruntergelassen habe, um besser nach Hinten sehen zu können, sei viel plausibler, auch wenn diese Handlung in sich einer gewissen Logik ent- behre, zumal das Sichtfeld – bei sauberen Scheiben – dadurch nicht verbessert werde (Urk. 41 S. 9). Im Übrigen spreche auch das Nachtatverhalten des Be-

- 19 - schuldigten gegen die Annahme der Anklage, denn niemand würde nach einer solchen Tat an den Tatort zurückkehren (Urk. 21 S. 9). aa) Zu den diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung ist zunächst fest- zuhalten, dass es durchaus möglich ist, dass der Beschuldigte gar nicht wusste, wohin sich die Privatklägerin nach der Tat begeben hat und es in der Folge nur zufällig zur zweiten Begegnung auf dem Parkplatz kam, nachdem der Beschuldig- te das von ihm gesuchte Kebab-Lokal doch noch gefunden hatte. Es handelte sich in diesem Sinne denn auch nicht um eine eigentliche Rückkehr an den Tat- ort, da das Lokal rund 50 Meter vom inkriminierten Geschehen an der Bushalte- stelle entfernt lag. bb) Selbst wenn indessen der Beschuldigte – was wahrscheinlicher erscheint – bei der Wegfahrt im Rückspiegel bzw. bei der anschliessenden Rückfahrt in Richtung F._____-strasse erkannt haben sollte, wohin sich die Privatklägerin nach der Tat begeben wollte, wäre sein Verhalten aber nicht von vornherein als un- plausibel zu bezeichnen. Zwar weist der von der Vorinstanz angerufene Bundes- gerichtsentscheid in der Tat nicht einen identischen Sachverhalt auf, wie der vor- liegende; aus besagtem Entscheid lässt sich jedoch insoweit der Schluss ziehen, dass ein Täter eines Sexualdelikts sich aufgrund der "vier-Augen"-Konstellation teilweise in (falscher) Sicherheit wähnen kann und diesbezüglich auch beim Nachtatverhalten nicht plausible Handlungsweisen erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020, E. 3.3.). Darüber hinaus ist vorliegend jedoch weniger auf Hypothesen und mehr auf die glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin abzustellen, welche (wiederholt) ein Nachtatverhalten des Beschuldigten bestätigt hat, nämlich die Rückkehr zum oder zumindest in die Nähe des Tatorts, welches zwar als ungewöhnlich bezeichnet werden kann, je- doch nicht vollends unplausibel für einen Straftäter erscheint. cc) Zutreffend ist, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verheiratet war. Hier- zu ist jedoch zu konstatieren, dass auch eine verheiratete Person vor den inkrimi- nierten Handlungen nicht gefeit ist, wenn eine entsprechende Veranlagung be- steht. Zudem lebte der Beschuldigte zur besagten Zeit nicht mit seiner in Frank-

- 20 - reich ansässigen Ehefrau zusammen, was seine Tatbereitschaft durchaus be- günstigt haben mag. dd) Im Übrigen kann mit Bezug auf diese Argumentationslinie der Verteidigung auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 30 S. 19 f.). Namentlich bestehen auch in physiologischer Hinsicht keine Bedenken daran, dass sich die Tat in der von der Privatklägerin geschilderten Weise abgespielt hat, dies insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass die Erektion bereits vor dem Anhalten an der Bushaltestelle bestanden haben kann.

E. 3.1 Was die Tatkomponente anbelangt, so ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine sexuelle Handlung mit einem Kind per se eine gravierende Straftat darstellt, was sich insbesondere im weiten Strafrahmen wiederspiegelt, welcher bis zu ei- ner Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auch im Bereich der sexuellen Handlungen mit Kindern der Schweregrad der Ta- ten erheblich variieren und dementsprechend auch die sexuelle Entwicklung des Opfers in unterschiedlicher Weise betroffen sein kann. Dabei stellt der Einbezug eines Kindes in einen Sexualakt in der Regel einen deutlich geringeren Eingriff in dessen sexuelle Integrität dar, als sexuelle Handlungen, welche direkt am Kind vorgenommen werden (vgl. MAIER, BSK StGB II, N 18 zu Art. 187 StGB).

E. 3.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist vorliegend durchaus nachvoll- ziehbar, dass die Privatklägerin die Handlungen des Beschuldigten als schockie- rend empfand, zumal sie dabei von ihm mit den Augen derart fixiert wurde, dass ihr dieser Blick über längere Zeit nicht mehr aus dem Kopf ging. Der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall erneut in ihrer Nähe auftauchte, muss sie zusätzlich verstört haben und erklärt ihre nachhaltige Verunsicherung im Nach- gang zu den eingeklagten Geschehnissen. Weitere Schlüsse können aus dem entsprechenden Verhalten des Beschuldigten jedoch nicht gezogen werden, da dessen Hintergründe letztlich unklar bleiben. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die Tat nicht von langer Hand plante, sondern sich auf der Heimfahrt von der Arbeit relativ spontan dazu entschieden hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass die wort- bzw. tonlosen Tathandlungen nur wenige Augenblicke dauerten und die Privatklägerin den Anblick primär als "grusig" bzw. eklig empfand (Urk. 3/5 S. 4 und 7), auch

- 25 - wenn sie die sexuelle Konnotation in ihrem Alter bereits zu erkennen vermochte. Die Privatklägerin fühlte sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

25. September 2019 denn auch bereits wieder besser (Urk. 3/2 S. 1: "Mir geht es gut. Ich habe bislang damit keine Probleme.") und musste im Anschluss an die in- kriminierten Geschehnisse auch keine psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Immerhin ist aber zu beachten, dass sie nach der Tat ein paar Tage nicht gut schlafen konnte (Prot. I S. 38) und selbst noch anlässlich der Hauptverhandlung emotional aufgewühlt war, als sie zum Vorfall befragt wurde (Prot. I S. 12), was zeigt, dass die Tat des Beschuldigten nicht spurlos an ihr vorbeigegangen ist.

E. 3.3 In subjektiver Hinsicht ist von einer rein sexuellen Motivation des Beschul- digten auszugehen, für welche es keinerlei Rechtfertigung gibt. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht kannte und deren Kindesalter demzufolge lediglich (aber immerhin) in Kauf genommen hat. Es ist somit in dieser Hinsicht von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen, was die objektive Tatschwere bis zu einem gewissen Grad relativiert.

E. 3.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten von einem eher leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Diese etwas mildere Bewertung des Tatver- schuldens des Beschuldigten im Vergleich zur Vorinstanz führt daher vorliegend zu einer Bestrafung des Beschuldigten mit 150 Tagessätzen Geldstrafe.

E. 3.5 Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe fällt vorliegend bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht; eine solche erscheint beim nicht vorbestraften Beschuldigten aber auch nicht geboten, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

E. 4.1 Im Rahmen der Täterkomponente ist auf das Vorleben des Täters, insbe- sondere seine persönlichen Verhältnisse und allfällig erwirkte Vorstrafen, sowie auf dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren einzugehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB).

- 26 -

E. 4.2 Mit Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse hat der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz bereits eingehend Auskunft gegeben. Es kann insoweit auf die bisherigen Befragungen zur Person sowie die diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 2/2 S. 1 ff.; Prot. I S. 16 f.; Urk. 30 S. 23 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte ergänzend aus, dass er weiterhin verheiratet sei und seine Ehefrau weiterhin in Frankreich wohne. Sie mache dort eine berufsbegleitende Ausbil- dung, sei derzeit jedoch auf Stellensuche in der Schweiz. Er sei weiterhin beim Modehaus G._____ angestellt und verfüge weiterhin über ein monatliches Netto- einkommen von rund Fr. 6'000.– (nach Abzug der Quellensteuer) bei 13 Monats- löhnen, wobei seine Ausgaben seit dem erstinstanzlichen Verfahren gleichgeblie- ben seien. Darüber hinaus erhalte er erfahrungsgemäss einen Bonus von zwi- schen Fr. 10'000.– und Fr. 50'000.–, wobei dieser im vergangenen Jahr Fr. 17'000.– betragen habe. Er sei weiterhin nicht vorbestraft und es sei auch kein anderes Strafverfahren gegen ihn hängig. Für seinen Aufenthalt in der Schweiz verfüge er über eine Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 40 S. 2 ff.). Diese Lebensgeschichte und die aktuellen Lebensumstände wirken sich weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten auf die Strafzumessung aus.

E. 4.3 Die Täterkomponente ist auch hinsichtlich der übrigen Aspekte strafzumes- sungsneutral zu gewichten, nachdem der Beschuldigte einerseits durch keine Vorstrafen belastet ist, andererseits im Verfahren aber auch keinerlei massge- bende Zugeständnisse bezüglich der begangenen Tat zu Protokoll gegeben und lediglich eingeräumt hat, sich zur Tatzeit in seinem Fahrzeug am Tatort aufgehal- ten zu haben, was ihm ohnehin aufgrund der Bildaufnahmen der am Tatort anwe- senden Personen hätte nachgewiesen werden können.

E. 5 Nach dem Gesagten erscheint es unter Berücksichtigung der Tat- und Tä- terkomponente als angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.

- 27 -

E. 6 Mit Bezug auf die Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die von ihm im Vorfeld der Berufungsverhandlung eingeforderten Angaben betreffend seine aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht eingereicht hat. Betreffend seine Angaben zu seinen derzeitigen finanziellen Angaben kann auf die Erwägungen zur Täterkomponente verwiesen werden (Erw. IV.4.2.). Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe gestützt auf das damals ermittelte Nettoeinkommen von Fr. 5'900.– pro Monat (zuzügl. eines 13. Monatslohnes so- wie einer jährlichen Bonuszahlung von Fr. 15'000.–) in Berücksichtigung der Krankenkassenkosten von Fr. 260.– pro Monat auf Fr. 180.– festgelegt (Urk. 30 S. 24). Aufgrund der unveränderten finanziellen Verhältnisse und mit Blick auf die gesamten Umstände rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auch im Berufungs- verfahren auf Fr. 180.– festzusetzen.

E. 7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte in zweiter In- stanz mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 180.– zu bestrafen.

E. 8 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 8 und 9) wird bestätigt.

E. 8.1 Die Geldstrafe kann auch nach dem revidierten Sanktionenrecht in beding- ter Form ausgesprochen werden. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich trotz Kritik an der Möglichkeit des bedingten Vollzuges daran festgehalten, da sich der Vor- wurf der fehlenden spezialpräventiven Wirkung nicht durch entsprechende wis- senschaftliche Erkenntnisse erhärten liess (vgl. dazu JOSITSCH/POULIKAKOS, ZStr 2017 S. 358 f.).

E. 8.2 Mit Bezug auf den konkreten Fall kann zur Frage des Vollzuges der Geldstrafe vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu Recht festgehalten hat, dass es sich beim Beschuldigten um einen nicht vorbestraften Täter handelt, bei welchem mangels gegenteiliger Anhalts- punkte von einer günstigen Prognose auszugehen ist (Urk. 30 S. 25 f.).

E. 8.3 Die dem Beschuldigten aufzuerlegende Geldstrafe ist demnach bedingt auszusprechen, wobei die Probezeit mit der Vorinstanz (Urk. 30 S. 26) auf die mi- nimale Dauer von 2 Jahren festzusetzen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 28 - V. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf ihre Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 30 S. 32).

2. Es steht ausser Frage, dass das vom Beschuldigten verübte Delikt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB darstellt. Ein schwerer persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht gegeben, da der in … H._____ [Staat in Europa] aufgewachsene Beschuldigte erst seit 6 Jahren in der Schweiz lebt, hierzulande nicht besonders verwurzelt ist und in sei- nem Heimatland noch zahlreiche Angehörige hat (vgl. Prot. I S. 16 ff.; Urk. 41 S. 3). Die Tatsache, dass er hierzulande über eine feste Arbeitsstelle verfügt und regelmässig Besuch von seiner in Frankreich lebenden Ehefrau empfängt, welche überdies nach den neusten Angaben des Beschuldigten hier in der Schweiz eine Arbeitsstelle sucht, vermag jedenfalls kein besonderes privates Interesse zu be- gründen, welches die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Sexual- straftaten zu überwiegen vermöchte. Im Übrigen kann mit Bezug auf die Frage der Landesverweisung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich in allen Punkten als vollständig und korrekt erweisen (Urk. 30 S. 27).

3. Nachdem die Dauer einer obligatorischen Landesverweisung mindestens 5 Jahre beträgt (vgl. Art. 66a Abs. 1 StGB), besteht auch in dieser Beziehung keinerlei Raum für eine Anpassung des vorinstanzlichen Urteils zu Gunsten des Beschuldigten, so dass dieses in diesem Punkt ebenfalls vorbehaltlos zu bestäti- gen ist.

- 29 - VI. Tätigkeitsverbot

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen für die Ausfällung eines Tätigkeitverbots korrekt wiedergebeben, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 28).

2. Mit zutreffender und überzeugender Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass trotz der Verurteilung des Beschuldigten wegen einer in Art. 67 Abs. 3 StGB aufgelisteten Straftat ein Anwendungsfall von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliege, gemäss welchem in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines entsprechenden Tätigkeitsverbots abzusehen ist, sofern dies nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer gleichar- tiger Straftaten abzuhalten (Urk. 30 S. 28 f.). Es ist daher auch vorliegend von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 abzusehen, zumal auch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) Gegenteiligem entge- gen stehen würde. VII. Zivilbegehren

1. Zu den rechtlichen Grundlagen der Beurteilung des gestellten Genugtu- ungsbegehrens ist erneut auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 30 S. 30).

2. Vorliegend handelt es sich um einen klaren Eingriff in die sexuelle Integrität der Privatklägerin, so dass eine genügend schwere Tangierung ihrer Persönlich- keitsrechte vorliegt, um einen Genugtuungsanspruch im Sinne von Art. 49 OR zu begründen. Mit Bezug auf die Höhe der Genugtuung hat die Vorinstanz mit Recht festgehalten, dass es sich um einen relativ kurzen und einmaligen Eingriff handel- te, in dessen Rahmen es zu keinem physischen Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen ist (vgl. Urk. 30 S. 31). Es rechtfertigt sich demnach lediglich eine Genugtuungsleistung im unteren Bereich der für sexuelle Übergriffe praxisgemäss zugesprochenen Beträge. Dennoch erweist sich die beantragte Summe von CHF 500.– noch als angemessen, zumal die Genugtuung einen echten Ausgleich

- 30 - für die erlittene Unbill beinhalten und nicht bloss eine symbolische Geldleistung darstellen soll.

3. Der Beschuldigte ist demgemäss auch im zweitinstanzlichen Verfahren zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 500.– zu bezahlen. Ei- ne Verzinsung der Genugtuungssumme wurde seitens der Privatklägerin nicht geltend gemacht. VIII. DNA-Probe / DNA-Profil

1. Den Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil kann auch im Hinblick auf die beantragte Anordnung einer DNA-Probe sowohl bezüglich der rechtlichen Grund- lagen als auch hinsichtlich der Beurteilung des konkreten Einzelfalles vollumfäng- lich beigepflichtet werden (Urk. 30 S. 29). Insbesondere bei Sexualdelikten be- steht für gewöhnlich eine gegenüber dem Durchschnittsbürger erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die betreffende Person erneut in ein gleichgelagertes Delikt verwickelt wird, weshalb in diesem Bereich die DNA-Erfassung zwecks ra- scher Erkennung von Rückfällen auch bei Ersttätern in der Regel angezeigt er- scheint (vgl. HANSJAKOB/ GRAF, Kommentar StPO, N 5 zu Art. 257 StPO).

2. Der entsprechende Entscheid der Vorinstanz, wonach nach Vollstreckbar- keit des Urteils beim Beschuldigten eine DNA-Probe anzuordnen und in der Folge ein DNA-Profil zu erstellen ist, ist demzufolge in zweiter Instanz vorbehaltlos zu bestätigen. Sollte sich der Beschuldigte innert anzusetzender Frist nicht bei der zuständigen Behörde melden, so ist festzuhalten und der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass diese berechtigt und verpflichtet ist, den Beschuldigten zwecks Abnahme der DNA-Probe zwangsweise vorzuführen und die DNA-Probe zwangsweise abzunehmen. Die entsprechende Anordnung im nachfolgenden Ur- teil hat diesfalls als Vorführbefehl (Art. 207 ff. StPO) zu gelten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem das Urteil der Vorinstanz im Berufungsverfahren weitestgehend zu bestätigen ist, rechtfertigt es sich nicht, von der mit jenem Entscheid festge-

- 31 - setzten Kostenfolge abzuweichen. Demnach ist das erstinstanzliche Kostendispo- sitiv (Dispositiv-Ziffern 8 und 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.

E. 9 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

E. 10 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 11 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Inhaberin der elterlichen Sorge der Privatklägerin B._____, Frau I._____ (übergeben)

- 33 - − (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, … [Adresse], … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffer 6).

E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Februar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200435-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter Dr. iur. R. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Urteil vom 22. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 29. Juni 2020 (GG200002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Januar 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 10). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 32 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 180.00.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird eine Landesverweisung für 5 Jahre im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB angeordnet.

5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots wird im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB abgesehen.

6. Die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten im Sinne von Art. 5 DNA-Profil-Gesetz werden angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte wird ver- pflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, … [Adresse], … Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Kosten für das Vorverfahren Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 3 -

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel) " Berufungsanträge: (Prot. II. S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 41 S. 1)

1. Es sei das Urteil der Vorinstanz mit Ausnahme von Ziff. 5 vollumfäng- lich aufzuheben;

2. Es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen und es seien weder ein[e] Landesverweisung noch die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen;

3. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zulasten der Beklagten.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 36) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom

29. Juni 2020 wurde der Beschuldigte entsprechend dem Antrag der Anklage der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 180.– bestraft, wobei die Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufge- schoben wurde. Ferner wurden eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jah- ren sowie die Abnahme einer DNA-Probe mit Erstellung eines DNA-Profils ange- ordnet. Von einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB wurde abgesehen. Schliesslich wurden die Zivilansprüche der Privatklägerin B._____ (fortan "Privat- klägerin") geregelt und dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 28 bzw. Urk. 30 S. 32 f.).

2. Der Beschuldigte meldete gegen das erstinstanzliche Urteil noch anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2020 die Berufung an (Prot. I S. 43), was sein erbetener Verteidiger mit Eingabe vom 2. Juli 2020 schriftlich bestätigte (Urk. 26). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 5. Oktober 2020 (Urk. 31) und an- schliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger- schaft erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. November 2020 den Verzicht auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 36). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, womit sie implizit ebenfalls auf eine Anschlussberufung verzichtet hat.

3. In der Folge wurde auf den 22. Februar 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft die Teilnahme freigestellt wurde (Urk. 38). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge (Prot. II S. 4).

- 5 - II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te nimmt in seiner Berufungserklärung eine Einschränkung der Berufung lediglich mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils vor. Im Übrigen ver- langt er einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Aufhebung der Landesver- weisung und der Anordnung der DNA-Probe unter vollständiger Kostentragung durch die Staatskasse (Urk. 31 S. 2 und Urk. 41 S. 2). Da sich im Falle eines Freispruchs die Frage, ob ein Tätigkeitsverbot gegen den Beschuldigten auszu- sprechen ist, ohnehin nicht stellen und die entsprechende Anordnung der Vo- rinstanz obsolet würde, ist daher auch hier davon auszugehen, dass diese Anord- nung mit dem beantragten Freispruch als angefochten zu gelten hat. Folglich ist das gesamte vorinstanzliche Urteil im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen.

2. Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner Berufungserklärung keine Beweis- anträge gestellt (vgl. Urk. 31). In der Berufungsverhandlung stellte er den Antrag auf Vornahme eines Augenscheins auf dem Parkplatz des Obergerichts des Kan- tons Zürich (Prot. II. S. 6 f.). Auf diesen Beweisantrag wird im Rahmen der Beweiswürdigung zurückzukommen sein (vgl. Erw. III.1.11.). 3. 3.1. Es drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – von Amtes wegen keine Beweiserhebungen auf. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Bewei- sen, die in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert daher eine (einmalige) Unmittelbar- keit im erstinstanzlichen Prozess, in der Regel jedoch keine solche für das Berufungsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2012 vom 27. August 2012, E. 3.; vgl. auch SCHMID, Praxiskommentar zur StPO, N 1 zu Art. 389 StPO). Allerdings sind Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts in zweiter In- stanz dann zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebun-

- 6 - gen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO sodann auch in jenen Fällen zu erfolgen, in denen eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittel- bare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Von einer solchen Notwendigkeit der unmittelbaren Beweisabnahme ist insbesondere dann auszugehen, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, so beispiels- weise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aus- sage ankommt und diese das einzige direkte Beweismittel (insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen) darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013, E. 1.3.2.). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) lässt eine erneute Beweisabnahme indes noch nicht not- wendig erscheinen. Massgebend ist vielmehr, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014, E. 2.1.). Generell gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Unter- suchungsgrundsatz (SCHMID, Praxiskommentar StPO, N 1 zu Art. 389 StPO). Die beantragte Einvernahme eines Opfers in zweiter Instanz kann deshalb nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie dem Opferschutz widerspricht (Pra 2016 Nr 48, S. 475 f.). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisab- nahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196, E. 4.4.1. f.). 3.2. In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann im vorliegenden Berufungsverfahren trotz eines Vier-Augen-Deliktes (ohne objektive Beweismittel betreffend das Kerngeschehen) von einer erneuten Einvernahme der Privatkläge- rin abgesehen werden. Die Privatklägerin wurde bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz ausführlich zu den inkriminierten Vorfällen befragt (Urk. 3/6; Prot. I S. 5 ff.), wobei in ihren Aussagen keine groben Widersprüche oder ähnlich gela- gerte Ungereimtheiten zu Tage traten, welche es als zwingend erscheinen lassen

- 7 - würden, dass sich auch das Berufungsgericht einen persönlichen Eindruck von ihr verschaffen müsste, zumal in casu auch nicht eine gravierende Tat zur Beurtei- lung ansteht, welche selbst eineinhalb Jahre nach dem Vorfall noch derartige Er- innerungen und Emotionen zu provozieren vermöchte, dass der entsprechenden Gestik und Mimik des Opfers ein entscheidender Aspekt im Rahmen der Beweis- würdigung zukommt (vgl. zur Überbewertung der nonverbalen Kommunikation in gerichtlichen Befragungen lange Zeit nach der Tat insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015, E. 2.3.2.; vgl. dazu auch FIN- GERHUTH/GUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., N 29a zu Art. 343 StPO). Im Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang aber auch zu berück- sichtigen, dass vorliegend ein minderjähriges Opfer zur Einvernahme vorgeladen werden müsste, welches zuvor bereits zwei Mal in Anwesenheit des Beschuldig- ten befragt worden ist. Angesichts der beiden erfolgten Gegenüberstellungen fällt auch die fehlende audiovisuelle Aufzeichnung der Befragungen nicht derart ins Gewicht, dass allein deshalb eine zweite gerichtliche Einvernahme unverzichtbar wäre, da zumindest der Beschuldigte die Mimik und Gestik der Privatklägerin mit- verfolgen konnte und diesbezüglich keine Auffälligkeiten vorgebracht hat, welche die Art und Weise der Aussagen als problematisch erscheinen lassen würden. Zuletzt wurde eine weitere Einvernahme der Privatklägerin auch von keiner der Parteien beantragt (Urk. 36 und Urk. 41). So unterstellt die Verteidigung in ih- rer Berufungsbegründung der Privatklägerin explizit nicht, dass die von Letzterer gemachten Aussagen eine wissentlich und willentlich vorgetragene Falschaussa- ge darstellten; es sei bei ihr viel mehr zu einer Fehlwahrnehmung gekommen (Urk. 41 S. 3). Somit ist von einer neuerlichen Befragung der Privatklägerin rund eineinhalb Jahre nach dem angeklagten Ereignis auch kein wesentlicher Mehr- wert für die Sachverhaltserstellung zu erwarten.

- 8 - III.Schuldpunkt

1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Januar 2020 vorgeworfen, am 20. September 2019 ge- gen 18.30 Uhr mit seinem Fahrzeug der Marke "Audi ..." an der Bushaltestelle "C._____" in D._____ angehalten zu haben, dort die Beifahrerscheibe seines Fahrzeuges heruntergelassen und in der Folge vor der Privatklägerin seine Hand an seinem entblössten und erigierten Glied auf und ab bewegt zu haben, wobei er den Blickkontakt mit der Privatklägerin gesucht und somit gewollt habe, dass die- se ihm beim Onanieren zuschaut. Dem Beschuldigten sei es bei diesen Handlun- gen egal gewesen, dass die Privatklägerin das 16. Altersjahr noch nicht erreicht habe (Urk. 10 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt der Anklage in der Untersuchung und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern anerkannt, als er einräumte, zur inkriminierten Zeit am Tatort in D._____ gewesen zu sein und dort mit seinem Fahrzeug an der Bushaltestelle "C._____" einen kurzen Halt eingelegt zu haben (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/3 S. 5; Prot. I S. 23 f.). Demgegenüber hat er konstant bestritten, im besagten Zeitpunkt die Privat- klägerin wahrgenommen, daraufhin im Fahrzeug sein Glied entblösst und schliesslich vor den Augen der Privatklägerin onaniert zu haben (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/3 S. 8; Prot. I S. 23). In der heutigen Berufungsverhandlung ist er bei dieser Darstellung geblieben (Urk. 40 S. 4 ff.). 1.3. Nachdem der eingeklagte Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz in den wesentlichen Punkten umstritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, in- wiefern sich die Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die allge- meinen Grundsätze der Beweiswürdigung in Berücksichtigung der verwertbaren und relevanten Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. 1.4. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die mass-geblichen Beweismittel korrekt aufgelistet und auch die Grundsätze der

- 9 - richterlichen Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 30 S. 4 ff.). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass nebst den Aussagen der Beteiligten vorliegend auch diverse Bildaufnahmen des Tatortes und dessen Umgebung zu den Akten erhoben wurden, welche für die Beurteilung des Falles ebenfalls von einer be- stimmten Relevanz sind (Urk. 1/3 und Urk. 2/4-7).

- 10 - 1.5.

a) Was die Zulässigkeit der erhobenen Beweismittel anbelangt, so hat die Vorinstanz nicht begründet, weshalb sie die polizeilichen Befragungen der Privat- klägerin (Urk. 3/1-2) zu Lasten des Beschuldigten für nicht verwertbar hält (vgl. Urk. 30 S. 5). Mutmasslich fokussiert sie in diesem Zusammenhang auf die Tatsache, dass der Beschuldigte bei diesen Befragungen nicht anwesend war.

b) Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Art. 147 StPO dem Beschul- digten das Recht gewährt, nach Eröffnung der Strafuntersuchung an den Beweis- erhebungen durch die Staatsanwaltschaft teilzunehmen, wobei dieser Anspruch auch für diejenigen Beweisaufnahmen durch die Polizei gilt, deren Durchführung gemäss Art. 312 Abs. 1 und 2 StPO von der Staatsanwaltschaft delegiert wurde. Bei rein polizeilichen Beweiserhebungen nach Art. 306 StPO besteht demgegen- über lediglich das in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Konfrontationsrecht des Beschuldigten, welches jedoch auch dann gewährleistet ist, wenn die polizeilichen Erkenntnisse in einer späteren Einvernahme der Belastungsperson erneut thematisiert werden und der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger dazu Fragen stel- len können (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016, E. 3.4.2.). Darüber hinaus kann das Teilnahmerecht des Beschuldigten aber selbst nach Eröffnung einer Strafuntersuchung noch eingeschränkt werden, wenn sachliche Gründe dafür sprechen und die Beschränkung verhältnismässig er- scheint, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Sachverhalt bei Aussage- gegen-Aussage-Konstellationen noch nicht bekannt ist und sich der Einverneh- mende ein konkretes Bild von den erhobenen Belastungen machen muss, um den Beschuldigten mit einem konkreten Vorwurf konfrontieren zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018, E. 2.2.; vgl. auch BGE 139 IV 25).

c) Bei den vorliegend zur Disposition stehenden Befragungen der Privatkläge- rin handelte es sich um selbständige polizeiliche Einvernahmen, welche rund zwei Stunden bzw. wenige Tage nach der Tat noch vor der Eröffnung eines Strafver- fahrens stattfanden. In diesem Stadium hat der Beschuldigte noch kein Teilnah- merecht im Sinne von Art. 147 StPO, zumal er in vielen Fällen noch gar nicht er-

- 11 - mittelt ist. Selbst wenn aber die Strafuntersuchung bereits angehoben gewesen wäre, muss es in Fällen wie diesem grundsätzlich erlaubt sein, ein Opfer zunächst ohne Beisein des potentiellen Täters zu befragen, um sich ein sofortiges Bild über die Sachlage verschaffen und den Beschuldigten später im Einzelnen damit kon- frontieren zu können. Bei dieser Konstellation ist mithin lediglich dem aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessenden Recht des Beschuldigten auf eine einmalige Kon- frontation mit der Belastungsperson Rechnung zu tragen, welches vorliegend ge- wahrt war, da der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme der Privatklägerin anwesend war und ihr dabei Ergänzungsfragen stellen konnte. Die polizeilichen Befragungen der Privatklägerin sind demnach insoweit vollumfänglich verwertbar.

d) Keine Unverwertbarkeit ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache, dass die polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin trotz Absenz des Beschul- digten nicht in Bild und Ton aufgenommen wurden. Nachdem der Beschuldigte im Rahmen dieser Einvernahmen noch keinen Anspruch auf Teilnahme bzw. Ge- genüberstellung hatte, mussten diese auch nicht zur Wahrung seiner Verteidi- gungsrechte aufgezeichnet werden. Nach Eröffnung der Strafuntersuchung wurde die Privatklägerin dem Beschuldigten dann zwei Mal gegenübergestellt, so dass sich dieser ein hinreichendes Bild von ihr machen konnte und insofern nicht auf Bild- und Tonaufnahmen im Sinne von Art. 154 Abs. 4 StPO angewiesen war.

e) Abgesehen von den vorstehend abgehandelten Einvernahmen der Privat- klägerin erscheint die Verwertbarkeit der Beweismittel im vorliegenden Verfahren unproblematisch und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Insbesondere wurden dem Beschuldigten auch sämtliche in den Akten liegenden Fotoaufnah- men vorgehalten (Urk. 2/1 S. 3 f.; Urk. 2/3 S. 5 f.), so dass er sich hinreichend da- zu äussern konnte. Die Zulässigkeit der erhobenen Beweise wurde seitens des Beschuldigten denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 41). 1.6. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend den eingeklagten Vor- fall vom 20. September 2019 – nach jeweils korrekter Rezitation der massgeben- den Aussagen der Beteiligten (vgl. Urk. 30 S. 8 ff.) – als vollumfänglich erstellt (Urk. 30 S. 20). Dabei bezog sie allerdings die polizeilichen Angaben der Privat-

- 12 - klägerin nicht in ihre Würdigung ein, da sie diese – wie bereits erwähnt – als un- verwertbar einstufte. Nachdem aber die entsprechenden Einvernahmen im Rah- men der vorstehenden Erwägungen als zulässig erachtet worden sind, ist im Fol- genden zu prüfen, ob der Sachverhalt der Anklage auch bei Einbezug sämtlicher Aussagen der Privatklägerin gleichermassen als erwiesen zu beurteilen ist. 1.7.

a) Die Privatklägerin sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom

20. September 2019 kurz nach der Tat aus, sie sei an jenem Abend die E._____- strasse entlang gelaufen, als rund 5 bis 10 Meter vor ihr an der Bushaltestelle "C._____" ein silbriger Audi angehalten habe. Als sie dann auf der Höhe dieses Fahrzeuges gewesen sei, habe der Lenker des Fahrzeuges das Seitenfenster auf ihrer Seite geöffnet, so dass ihr Blick in das Wageninnere gelenkt worden sei. Als sie dann in das Fahrzeug geschaut habe, habe ihr der Lenker in die Augen gese- hen und gleichzeitig an seinem entblössten Glied hantiert. Sie sei darob extrem erschrocken und in schnellem Schritttempo in Richtung F._____-strasse davonge- laufen, wobei sie beim Zurückschauen gesehen habe, dass sich der Audi in Rich- tung Dorf entfernt habe. Als sie auf dem grossen Parkplatz angekommen sei, ha- be sie sofort ihre Mutter angerufen, um ihr das Geschehene zu erzählen. Nach Beendigung dieses Telefonates habe sie erkennen können, wie der vorgängig erwähnte Lenker sie beobachtend an ihr vorbeigefahren sei und in der Folge im hinteren Bereich des nahegelegenen Parkplatzes angehalten habe. Daraufhin sei sie in das dortige Kebab-Lokal gegangen und habe vom Vorfall erzählt, worauf sich sofort zwei Kunden zum Mann begeben hätten, um ihn zur Rede zu stellen. Nachdem der bereits ausgestiegene Beschuldigte erkannt habe, dass die beiden Männer auf ihn zugingen, sei er unvermittelt wieder in sein Fahrzeug eingestiegen und sei via eine Seitenstrasse in schnellem Tempo davongefahren (Urk. 3/1 S. 2). Auf Nachfrage beschrieb die Privatklägerin den Täter als … [Staatsangehöriger von H._____] oder Araber mit kurzen schwarzen Haaren und eher normaler schlanker Statur. Er habe bei seinen Handlungen auf sie konzentriert und fokus- siert gewirkt und dabei an seinem erigierten Glied mit der Hand auf-und-ab- Bewegungen gemacht (Urk. 3/1 S. 3).

- 13 -

b) Diese Darstellung bei der Polizei steht in keinem massgeblichen Wider- spruch zu den vorinstanzlich widergegebenen Depositionen der Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 18. Dezember 2019 (Urk. 3/5) sowie in der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2020 (Prot. I S. 6 ff.). Vielmehr schilderte die Privatklägerin in diesen späteren Befragungen erneut, wie der Beschuldigte von der F._____-strasse kommend anhielt, als sie sich der Bushaltestelle näherte, in der Folge die Fensterscheibe herunterliess, als sie auf seiner Höhe war, und sich alsdann selber befriedigte, während sich seine Augen auf sie fokussierten. Auf Nachfrage präzisierte sie dabei, dass sie das erste Mal (an der Bushaltestelle) nicht lange in das Fahrzeug geschaut und lediglich seinen Gesichtsausdruck und sein entblösstes Glied wahrgenommen habe, während sie das zweite Mal (auf dem Parkplatz) auch seine Kleidung (namentlich ein gelbes Oberteil) gesehen habe. Anschaulich beschrieb sie überdies, wie sie Angst ("Panik") bekommen ha- be, als das Fahrzeug auf dem Parkplatz plötzlich wieder aufgetaucht und an ihr vorbeigefahren sei (vgl. Urk. 3/5 S. 4 bis 6; Prot. I S. 6 f. und 12). Eine Diskrepanz ergibt sich bezüglich der angegebenen Distanz zum Fahr- zeug, als dieses bei der Bushaltestelle anhielt, da die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft erklärte, diese habe ca. 1 Meter betragen (Urk. 3/5 S. 5), wäh- rend sie bei der Polizei von 5 bis 10 Metern sprach (Urk. 3/1 S. 2). Dazu ist aber festzuhalten, dass auch der vom Beschuldigten bzw. von seinem Verteidiger ge- schilderte Tatablauf kaum möglich gewesen wäre, wenn die Privatklägerin ledig- lich 1 Meter vom Fahrzeug des Beschuldigten entfernt war, als dieser an der Bus- haltestelle angehalten hat. Insbesondere hätte die Zeit nicht gereicht, um noch vor dem Vorbeigehen der Privatklägerin die Seitenscheibe herunterzulassen, das Mobiltelefon aus der Jacke zu nehmen und dann am Telefon zu hantieren. Es ist somit allein schon deshalb von den zeitnäheren und präziseren Angaben der Pri- vatklägerin bei der Polizei auszugehen, wo diese schilderte, sie sei im Zeitpunkt des Fahrzeugstopps auf der Höhe der Parkplatzeinfahrt und damit rund 5 - 10 Meter vom Wagen entfernt gewesen, zumal sich diese Aussage mit ihrer Schilde- rung in der Hauptverhandlung deckt, wonach es ca. 10 Sekunden dauerte, bis sie von der Wahrnehmung des Wagens auf dessen Höhe gewesen sei (Prot. I S. 8). Ob die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht keine exakte

- 14 - Erinnerung hatte oder ein Verständnisproblem bzw. gar ein Protokollierungsfehler (1 Meter statt 10 Meter) vorlag, braucht dabei nicht weiter geklärt zu werden. Unklar ist aufgrund der diesbezüglich unterschiedlichen Depositionen der Privatklägerin, ob das Fahrzeug des Beschuldigten im Zeitpunkt ihrer Wahr- nehmung bereits an Ort und Stelle stand oder ob es dannzumal gerade an die Bushaltestelle gefahren ist. Diesbezüglich handelt es sich aber um ein Detail des gesamten Tatgeschehens, welchem die Privatklägerin im Rahmen ihrer Dar- stellung des Sachverhalts nicht die oberste Priorität einräumte. Letztlich kann die- se Frage aber offen bleiben, solange es bei beiden Varianten möglich bleibt, dass sich die Ereignisse in der von der Privatklägerin geschilderten Weise abspielten.

c) Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass die Privatklägerin den Beschul- digten anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2019 nicht identifizieren konnte, sondern eine andere Person als wahrscheinlichen Täter an- gegeben hat (Urk. 3/2 S. 2: "Ich bin der Meinung, dass die Nr. 6 am ehesten dem Täter gleicht."). Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass diesem Umstand vorliegend insofern keine entscheidende Bedeutung zukommt, als der Beschul- digte von Beginn weg ohne Umschweife eingeräumt hat, im inkriminierten Zeit- punkt am Tatort gewesen zu sein. Dass es sich bei der Täterschaft mithin um eine Verwechslung der Privatklägerin handelt, fällt demnach von vornherein ausser Betracht. Im Übrigen ist bei der vorliegend gegebenen Sachlage aber auch durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im Rahmen der Fotoidentifikation nicht wiedererkannt hat. Sie hat den Täter am 20. Septem- ber 2019 nur kurz gesehen (Urk. 3/5 S. 5: "Ich habe nicht lange reingeschaut […]"; Prot. I S. 9: "Vielleicht 2 bis 3 Sekunden."), wobei ihre primäre Aufmerksam- keit nicht auf dessen Gesicht lag, sondern auf eine andere Körperstelle gelenkt wurde (Prot. I S. 9: "Mir ist als erstes sein Glied aufgefallen."). In der Folge wand- te sie sich dann abrupt vom Täter ab und ging zügig weiter. Bei dieser Konstella- tion vermag mithin nicht sonderlich zu verwundern, dass sich die Privatklägerin das Gesicht des Täters nicht einprägen konnte, zumal das Aussehen des Be- schuldigten keinerlei markante Auffälligkeiten zeigt, welche sich dem Betrachter selbst bei einem flüchtigen Blick einprägen müssten. Eher möglich wäre eine

- 15 - Identifikation anhand des zweiten Kontaktes mit dem Beschuldigten auf dem Parkplatz beim Kebab-Lokal gewesen, doch ist in dieser Hinsicht zu berücksichti- gen, dass beim damaligen Vorbeifahren die Scheiben des Fahrzeuges geschlos- sen waren und die Privatklägerin den Beschuldigten bei dessen späterem Aus- steigen nur von weitem gesehen hat. 1.8. Entgegen der insgesamt nachvollziehbaren Sachdarstellung der Privatklä- gerin vermag demgegenüber die Version des Beschuldigten in verschiedenen Punkten nicht zu überzeugen. So mutet es zunächst seltsam an, dass der Be- schuldigte ausgerechnet an einer belebten Bushaltestelle mit seinem langsam funktionierenden Mobiltelefon den Standort des gesuchten Imbiss-Lokals näher eruieren wollte, zumal er selber einräumte, dass ihm durchaus bewusst gewesen sei, dazu nur kurze Zeit zur Verfügung zu haben (Prot. I S. 27). Ferner dürfte auch seine Erklärung, weshalb er beim Imbiss-Lokal auf einem hinteren Parkplatz par- kiert hat, kaum zutreffend sein, ist doch nicht ersichtlich, weshalb sich die Privat- klägerin wegen eines blossen Vorbeifahrens hätte unwohl bzw. belästigt fühlen sollen (vgl. Prot. I S. 30). Naheliegender ist vielmehr, dass der Beschuldigte das Verhalten der Privatklägerin nach seiner Tat aus sicherer Entfernung zu beobach- ten gedachte, um sich ihr je nach Sachlage wieder anzunähern. Belastet wird der Beschuldigte sodann auch durch seine überstürzte Flucht vom Tatort, nachdem er bemerkt hatte, dass sich die Privatklägerin offensichtlich zwei Männern anvertraut hatte und diese ihn nun zur Rede stellen wollten. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht festgehalten hat (Urk. 30 S. 18), wäre beim vom Beschuldigten geltend gemachten Szenario eines unbefangenen Besuches eines Imbiss-Lokals viel eher zu erwarten gewesen, dass er den auf ihn zukommenden Männern gegenüberge- treten wäre und sich bei ihnen erkundigt hätte, was deren Anliegen ist, zumal er im bisherigen Verfahren mehrmals unter Beweis gestellt hat, dass seine Deutsch- kenntnisse gar nicht so schlecht sind, wie von ihm in den Einvernahmen in die- sem Zusammenhang behauptet. Seine anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung erstmals und an der Berufungsverhandlung erneut geäusserte Behaup- tung, er sei gar nicht wegen den beiden Männern umgekehrt, sondern vielmehr deshalb, weil er plötzlich doch nicht in diesem Lokal habe etwas essen wollen, da ihm dessen Aussenansicht irgendwie nicht gefallen habe (Prot. I S. 32 f. und

- 16 - Urk. 40 S. 6 f.), mutet schliesslich vollends unplausibel an, zumal er in früheren Einvernahmen behauptet hatte, er habe das Essen lediglich mit nach Hause nehmen und dann dort verzehren wollen (Urk. 2/3 S. 4 f.). Widersprüchlich sind schliesslich auch seine Aussagen dazu, ob er das Lokal damals als Kebab-Imbiss wahrgenommen hat oder nicht. Während er dies in der Untersuchung mehrfach bejahte (Urk. 2/3 S. 7 f.), verneinte er dies in der Hauptverhandlung mit Nach- druck (Prot. I S. 32), dies wohl deshalb, um sich nicht die Nachfrage gefallen zu müssen, weshalb er unvermittelt umgekehrt ist, obwohl sich direkt vor ihm das von ihm seit längerem gesuchte Kebab-Lokal befand. Anlässlich der Berufungs- verhandlung räumte er sodann wieder ein, gewusst zu haben, dass es sich dabei um den Kebab-Imbiss gehandelt habe (Urk. 40 S. 6). Im Übrigen ist zur Version des Beschuldigten festzuhalten, dass durchaus möglich ist, dass er ursprünglich mit dem Ansinnen durch D._____ gefahren ist, dort ein Kebab-Lokal ausfindig zu machen, was jedoch keineswegs ausschliesst, dass sich die späteren Ereignisse nicht doch so abgespielt haben, wie dies von der Privatklägerin geschildert worden ist. Hat der Beschuldigte zu Beginn aber tatsächlich ein Kebab-Lokal gesucht, so erklärt dies auch, weshalb seine Aussa- gen in den entsprechenden Passagen durchaus kohärent anmuten und er sich bei diesem Teilaspekt seiner Schilderungen in keine wesentlichen Widersprüche ver- strickt hat. 1.9. Die Verteidigung des Beschuldigten konzentriert sich im Rahmen ihrer Argumentation im Hinblick auf den beantragten Freispruch insbesondere auf zwei Punkte:

a) Zum einen wird geltend gemacht, die Privatklägerin sei im inkriminierten Zeitpunkt einer Fehlwahrnehmung bzw. Fehlinterpretation erlegen. Sie habe bei ihrer Passage des Fahrzeuges des Beschuldigten nur für Sekundenbruchteile in das Wageninnere schauen und demgemäss das Wahrgenommene gar nicht rich- tig aufnehmen können. Dies habe – begünstigt durch das Herausschauen des Beschuldigten – zu einer völlig falschen Interpretation geführt (Urk. 21 S. 8; Urk. 41 S. 3 ff.).

- 17 - aa) Diesbezüglich ist der Verteidigung jedoch entgegenzuhalten, dass die Wahrnehmung der Privatklägerin deutlich länger dauerte als dies in ihren Plädo- yers dargestellt wird. Bereits im Untersuchungsverfahren gab die Privatklägerin – auf Ergänzungsfrage des Verteidigers – zu verstehen, dass sie nach dem Herunterlassen des Beifahrerfensters kurz stehen geblieben sei (Urk. 3/5 S. 6). Diese Aussage deckt sich insbesondere mit ihrer Aussage anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, gemäss welcher sie davon ausgegangen sei, dass der Fahrer eine Auskunft von ihr hätte haben wollen und sie daraufhin rund 2 bis 3 Sekunden in das Fahrzeug geblickt habe, welches bereits zuvor ihre Aufmerk- samkeit erregt hatte (Prot. I S. 9). Eine Zeitspanne von 2 bis 3 Sekunden reicht aber auf jeden Fall aus, um eine Situation richtig erfassen zu können, zumal die Fensterscheibe des Fahrzeuges auf ihrer Seite in jenem Zeitpunkt offen war und sie mithin freien Blick auf das Geschehen hatte. Im Übrigen wurde bereits darge- legt, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Anhaltens des Wagens nicht ledig- lich einen Meter von diesem entfernt gewesen sein kann, so dass die entspre- chenden Aussagen der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft nicht massge- bend sind, sondern vielmehr auf ihre Angaben bei der Polizei bzw. in der Haupt- verhandlung abzustellen ist, wonach sie zur besagten Zeit rund 5 bis 10 Meter bzw. rund 10 Sekunden vom Wagen entfernt war (vgl. vorstehend Erw. III.1.7./b). Geht man jedoch von dieser Sachlage aus, so hatte die Privatklägerin genügend Zeit, um beim Fahrzeug des Beschuldigten kurz innezuhalten und das Geschehen im Wageninneren adäquat zu interpretieren. bb) Die Privatklägerin hat sodann mehrfach betont, das erigierte Glied des Beschuldigten genau gesehen zu haben (Urk. 3/1 S. 3; Prot. I S. 11), und sie hat zudem ausgesagt, es sei an jenem Abend um 18.30 Uhr draussen noch hell ge- wesen (Prot. I S. 7). Die Argumentation der Verteidigung, die Privatklägerin hätte sich während der kurzen Dauer, während welcher sie in das Wageninnere ge- schaut habe, insbesondere auf das Gesicht des Beschuldigten konzentriert und somit sei es wahrscheinlich, dass sie sein Mobiltelefon mit einem erigierten Penis verwechselt habe (Urk. 41 S. 5 ff.) ist somit in zweifacher Hinsicht nicht stichhal- tig: Einerseits hat die Privatklägerin – wie bereits erwogen – nicht im Vorbeigehen in das Fahrzeug des Beschuldigten geblickt, sondern ist davor kurz – rund zwei

- 18 - bis drei Sekunden – stehen geblieben; andererseits gab die Privatklägerin über- zeugend an, dass sie zuerst das erigierte Glied des Beschuldigten gesehen und erst danach ihren Blick auf das Gesicht des Beschuldigten gerichtet habe (Prot. I S. 10). Vor diesem Hintergrund kann mit Bezug auf die Argumentation der Vertei- digung mithin auch durchaus festgehalten werden, dass ein Penis kaum mit ei- nem Mobiltelefon verwechselt werden kann, gleichen sich diese doch weder in der Form noch in der Beschaffenheit und weisen die einzige Gemeinsamkeit auf, dass man sie in der Hand halten kann. cc) Im Übrigen geht aus den entsprechenden Ausführungen der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht genau hervor, wie die behauptete Fehlwahrnehmung bzw. -interpretation konkret plausibilisiert wird (vgl. Urk. 21 S. 10 f.). Sollte die Verteidigung in diesem Zusammenhang die Ähnlichkeit bzw. Verwechslungsgefahr einer Body-Lotion-Tube mit einem Vibrator andeuten wollen, so spräche dieser Vergleich gerade gegen einen ähnlichen Vorgang im vorliegenden Fall, da hier eine Verwechslung des männlichen Geschlechtsteiles mit einem Mobiltelefon – wie soeben erwähnt – nahezu aus- geschlossen werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden hierzu sodann keine weiteren Ausführungen gemacht (vgl. Urk. 41).

b) Zum anderen stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, das von der Privatklägerin geschilderte Verhalten des Beschuldigten sei schlichtweg unplausi- bel. Namentlich mute es nicht realistisch an, dass der verheiratete Beschuldigte in seinem Auto mitten am Tag an eine ihm unbekannte Bushaltestelle fahre, dort anhalte, eine Erektion kriege und dann das Fahrzeugfenster runterlasse, um ein minderjähriges Mädchen in seine Selbstbefriedigung miteinzubeziehen. Ein solches Verhalten mache keinen Sinn und sei wahrscheinlich schon rein physio- logisch nicht erklärbar, zumal der Beschuldigte ja noch die Zeit hätte haben müs- sen, sein Glied aus der Hose zu nehmen. Die Variante des Beschuldigten, dass er das Fenster heruntergelassen habe, um besser nach Hinten sehen zu können, sei viel plausibler, auch wenn diese Handlung in sich einer gewissen Logik ent- behre, zumal das Sichtfeld – bei sauberen Scheiben – dadurch nicht verbessert werde (Urk. 41 S. 9). Im Übrigen spreche auch das Nachtatverhalten des Be-

- 19 - schuldigten gegen die Annahme der Anklage, denn niemand würde nach einer solchen Tat an den Tatort zurückkehren (Urk. 21 S. 9). aa) Zu den diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung ist zunächst fest- zuhalten, dass es durchaus möglich ist, dass der Beschuldigte gar nicht wusste, wohin sich die Privatklägerin nach der Tat begeben hat und es in der Folge nur zufällig zur zweiten Begegnung auf dem Parkplatz kam, nachdem der Beschuldig- te das von ihm gesuchte Kebab-Lokal doch noch gefunden hatte. Es handelte sich in diesem Sinne denn auch nicht um eine eigentliche Rückkehr an den Tat- ort, da das Lokal rund 50 Meter vom inkriminierten Geschehen an der Bushalte- stelle entfernt lag. bb) Selbst wenn indessen der Beschuldigte – was wahrscheinlicher erscheint – bei der Wegfahrt im Rückspiegel bzw. bei der anschliessenden Rückfahrt in Richtung F._____-strasse erkannt haben sollte, wohin sich die Privatklägerin nach der Tat begeben wollte, wäre sein Verhalten aber nicht von vornherein als un- plausibel zu bezeichnen. Zwar weist der von der Vorinstanz angerufene Bundes- gerichtsentscheid in der Tat nicht einen identischen Sachverhalt auf, wie der vor- liegende; aus besagtem Entscheid lässt sich jedoch insoweit der Schluss ziehen, dass ein Täter eines Sexualdelikts sich aufgrund der "vier-Augen"-Konstellation teilweise in (falscher) Sicherheit wähnen kann und diesbezüglich auch beim Nachtatverhalten nicht plausible Handlungsweisen erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020, E. 3.3.). Darüber hinaus ist vorliegend jedoch weniger auf Hypothesen und mehr auf die glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin abzustellen, welche (wiederholt) ein Nachtatverhalten des Beschuldigten bestätigt hat, nämlich die Rückkehr zum oder zumindest in die Nähe des Tatorts, welches zwar als ungewöhnlich bezeichnet werden kann, je- doch nicht vollends unplausibel für einen Straftäter erscheint. cc) Zutreffend ist, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verheiratet war. Hier- zu ist jedoch zu konstatieren, dass auch eine verheiratete Person vor den inkrimi- nierten Handlungen nicht gefeit ist, wenn eine entsprechende Veranlagung be- steht. Zudem lebte der Beschuldigte zur besagten Zeit nicht mit seiner in Frank-

- 20 - reich ansässigen Ehefrau zusammen, was seine Tatbereitschaft durchaus be- günstigt haben mag. dd) Im Übrigen kann mit Bezug auf diese Argumentationslinie der Verteidigung auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 30 S. 19 f.). Namentlich bestehen auch in physiologischer Hinsicht keine Bedenken daran, dass sich die Tat in der von der Privatklägerin geschilderten Weise abgespielt hat, dies insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass die Erektion bereits vor dem Anhalten an der Bushaltestelle bestanden haben kann. 1.10. Ist eine Fehlwahrnehmung der Privatklägerin auszuschliessen, so stellt sich auch die Frage, weshalb sie den ihr unbekannten Beschuldigten in dieser Weise zu Unrecht belasten sollte. Dass sie dies nur deshalb tat, weil sie sich we- gen seines Fahrmanövers auf dem Parkplatz gestört fühlte, ist nicht plausibel. Ei- ne andere Erklärung für eine Falschanschuldigung vermag aber auch der Be- schuldigte nicht zu geben. Insbesondere macht er nicht geltend, die Privatklägerin neige aufgrund einer besonderen psychischen Disposition zu falschen Belastun- gen, wofür im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen. 1.11. Zusammenfassend kann aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin festgehalten werden, dass die Privatklägerin nicht – wie von der Verteidi- gung vorgebracht – im Vorbeigehen in das Innere des Fahrzeugs geblickt und sich dabei vermehrt auf das Gesicht des Beschuldigten konzentriert hat, sondern, dass sie für einen kurzen Augenblick angehalten hat, beim Blick in das Wagenin- nere zuerst das erigierte Glied des Beschuldigten wahrgenommen und danach den fokussierten Blick des Beschuldigten gesehen hat. Der Beweisergänzungsan- trag der Verteidigung auf Vornahme eines Augenscheins zwecks Nachspielen des von der Verteidigung angerufenen Sachverhalts erweist sich daher von Beginn weg als ungeeignet, zumal damit eine Tatsache aus einer Sachverhaltsvariante bewiesen werden soll, die sich so nicht erstellen lässt bzw. so nicht zugetragen hat. Entsprechend ist der besagte Beweisergänzungsantrag der Verteidigung ab- zuweisen.

- 21 - 1.12. Dieses aufgrund der Aussagen der Privatklägerin entstandene, nachvoll- ziehbare Bild der Geschehnisse vermag zudem durch die Darstellung des Be- schuldigten nicht ins Wanken gebracht zu werden. Ins Gesamtbild passt insbe- sondere auch die Schilderung der Privatklägerin, wonach sie sofort nach der Tat ihre Mutter angerufen habe, um ihr vom Vorgefallenen zu erzählen (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/3 S. 6 und Prot. I. S. 7), haben doch gerade minderjährige Opfer nach ei- nem für sie schockierenden Ereignis das notorische Bedürfnis, sich sofort einer nahen Bezugsperson anzuvertrauen. Auch das spontane Hilfesuchen bei zwei erwachsenen Männern nach dem überraschenden Widerauftauchen des Be- schuldigten zeugt von der Authenzität des Erlebten, so dass ohne massgebliche Zweifel auf die Schilderungen der Privatklägerin abgestellt werden kann, auch wenn sie den Beschuldigten in der polizeilichen Fotokonfrontation nicht zu identi- fizieren vermochte (Urk. 3/3 S. 6 und Prot. I. S. 7). 1.13. Der Sachverhalt der Anklage ist nach dem Gesagten in den wesentlichen Punkten erstellt und kann insoweit der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt werden.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB begeht, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Die Bestimmung bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung der Ju- gend vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsrechts auf sexuelle Integrität (BGE 125 IV 58, E. 3.a). 2.2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht korrekt dargelegt und anschliessend den erstellten Sachverhalt auch zutreffend unter diese Bestimmung subsumiert, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 30 S. 20 f.).

- 22 - 2.3. Hervorzuheben ist im Zusammenhang mit dem objektiven Tatbestand, dass eindeutig sexualbezogene Handlungen grundsätzlich als tatbestandsmässig anzusehen sind (BGE 125 IV 58, E. 3.b). Namentlich erachten Praxis und Lehre das Onanieren im Beisein eines Kindes einhellig als Einbezug in eine sexuelle Handlung, sofern das Kind den Akt sinnlich unmittelbar wahrgenommen hat (BGE 129 IV 168, E. 3.1.; vgl. auch DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., S. 494; MAIER, BSK StGB II, 4. Aufl., N 14a zu Art. 187 StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., S. 169). Die Verteidigung kritisiert, dass die geforderte Intensität einer sexuellen Handlung mit einem Kind bei der Mastur- bation in einem Auto, an welchem ein Kind zufälligerweise vorbeigehe, noch nicht erreicht sei, da dies nicht mit der Vornahme einer sexuellen Handlung an oder mit einem Kind oder der Verleitung eines Kindes zu einer solchen vergleichbar sei (Urk. 41 S. 10). Die Verteidigung übersieht hierbei jedoch, dass gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auch das Einbeziehen eines Kindes in eine sexuelle Handlung bereits unter Strafe gestellt wird. Dieses setzt voraus, dass jemand allein oder zusammen mit anderen eine geschlechtliche Handlung mit Wissen und Willen vor einem Kind vollzieht, ohne dass es zu einer körperlichen Berührung zwischen Tä- ter und Opfer kommt (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafge- setzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009, 1067; Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch [Lanzarote-Konvention] sowie zu einer Umsetzung [Änderung des Strafgesetz- buchs] vom 4. Juli 2012, BBl 2012 7571, 7625). Dabei muss das Kind den äusse- ren Vorgang der sexuellen Handlung als solchen unmittelbar wahrnehmen und nicht lediglich die Begleitumstände wie fehlende Bekleidung im Bereich des Un- terkörpers (BGE 129 IV 168, E. 3.2.). Dies war vorliegend ohne Weiteres der Fall, hat die Privatklägerin doch wiederholt beschrieben, dass sie das Glied des Be- schuldigten gut sehen konnte und insbesondere auch wahrnahm, dass es erigiert war und der Beschuldigte daran Auf-und-Ab-Bewegungen vorgenommen hat (vgl. dazu bereits vorstehend Erw. III.1.9./a.bb). Es ist mithin bei der Vornahme einer sexuellen Handlung durch eine männliche Einzelperson, bei welcher ein Kind ein-

- 23 - bezogen wird, auch nur wenig Schwerwiegenderes als eine Selbstbefriedigung erdenklich. 2.4. Zu folgen ist der Vorinstanz auch hinsichtlich ihrer Erwägungen betreffend den subjektiven Tatbestand (Urk. 30 S. 21 f.). So hat der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen zumindest in Kauf genommen, dass das von ihm fokus- sierte Mädchen noch nicht 16 Jahre alt war, zumal sich das Alter der Privatkläge- rin im Tatzeitpunkt nicht direkt im Grenzbereich des Schutzalters bewegte und die Konsultation der teilweisen Aufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme der Privatklägerin durchaus auf deren altersentsprechendes Aussehen schliessen lässt (vgl. Urk. 3/6). Der Beschuldigte hat denn auch keine Argumente vorgebracht, welche die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen vermöchten. Korrekt ist schliesslich, wenn die Vorinstanz mit Bezug auf das eingeklagte Einbeziehen in die sexuelle Handlung von einem gezielten und somit (direkt)vor- sätzlichen Vorgehen des Beschuldigten spricht (Urk. 30 S. 22), nachdem dieser unmittelbar vor der Privatklägerin das gegen sie gerichtete Beifahrerfenster her- unterliess, um sie auf sich aufmerksam zu machen, und sie in der Folge im Zuge seiner Selbstbefriedigung mit den Augen direkt fixierte. Es kann bei dieser Sachlage namentlich auch nicht davon gesprochen werden, die Privatklägerin sei nur zufällig Zeugin der sexuellen Handlung des Beschuldigten geworden. 2.5. Der Beschuldigte ist mithin auch in zweiter Instanz der sexuellen Hand- lungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 180.– bestraft, während sie von der zusätzlich gefor- derten Busse von Fr. 5'400.– abgesehen hat (Urk. 30 S. 25). Nachdem der Ver- zicht auf die Aussprechung einer Busse von der Staatsanwaltschaft nicht bean- standet wurde, ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. Zu prüfen ist demge-

- 24 - genüber die verhängte Geldstrafe, da diese Sanktion aufgrund des in zweiter In- stanz beantragten Freispruches als mitangefochten gilt.

2. Der Strafrahmen und die Grundlagen der Strafzumessung wurden im erstin- stanzlichen Urteil korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 30 S. 22 f.). Es drängen sich zu diesen Punkten auch keine Ergänzungen auf. 3. 3.1. Was die Tatkomponente anbelangt, so ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine sexuelle Handlung mit einem Kind per se eine gravierende Straftat darstellt, was sich insbesondere im weiten Strafrahmen wiederspiegelt, welcher bis zu ei- ner Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auch im Bereich der sexuellen Handlungen mit Kindern der Schweregrad der Ta- ten erheblich variieren und dementsprechend auch die sexuelle Entwicklung des Opfers in unterschiedlicher Weise betroffen sein kann. Dabei stellt der Einbezug eines Kindes in einen Sexualakt in der Regel einen deutlich geringeren Eingriff in dessen sexuelle Integrität dar, als sexuelle Handlungen, welche direkt am Kind vorgenommen werden (vgl. MAIER, BSK StGB II, N 18 zu Art. 187 StGB). 3.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist vorliegend durchaus nachvoll- ziehbar, dass die Privatklägerin die Handlungen des Beschuldigten als schockie- rend empfand, zumal sie dabei von ihm mit den Augen derart fixiert wurde, dass ihr dieser Blick über längere Zeit nicht mehr aus dem Kopf ging. Der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall erneut in ihrer Nähe auftauchte, muss sie zusätzlich verstört haben und erklärt ihre nachhaltige Verunsicherung im Nach- gang zu den eingeklagten Geschehnissen. Weitere Schlüsse können aus dem entsprechenden Verhalten des Beschuldigten jedoch nicht gezogen werden, da dessen Hintergründe letztlich unklar bleiben. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die Tat nicht von langer Hand plante, sondern sich auf der Heimfahrt von der Arbeit relativ spontan dazu entschieden hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass die wort- bzw. tonlosen Tathandlungen nur wenige Augenblicke dauerten und die Privatklägerin den Anblick primär als "grusig" bzw. eklig empfand (Urk. 3/5 S. 4 und 7), auch

- 25 - wenn sie die sexuelle Konnotation in ihrem Alter bereits zu erkennen vermochte. Die Privatklägerin fühlte sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

25. September 2019 denn auch bereits wieder besser (Urk. 3/2 S. 1: "Mir geht es gut. Ich habe bislang damit keine Probleme.") und musste im Anschluss an die in- kriminierten Geschehnisse auch keine psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Immerhin ist aber zu beachten, dass sie nach der Tat ein paar Tage nicht gut schlafen konnte (Prot. I S. 38) und selbst noch anlässlich der Hauptverhandlung emotional aufgewühlt war, als sie zum Vorfall befragt wurde (Prot. I S. 12), was zeigt, dass die Tat des Beschuldigten nicht spurlos an ihr vorbeigegangen ist. 3.3. In subjektiver Hinsicht ist von einer rein sexuellen Motivation des Beschul- digten auszugehen, für welche es keinerlei Rechtfertigung gibt. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht kannte und deren Kindesalter demzufolge lediglich (aber immerhin) in Kauf genommen hat. Es ist somit in dieser Hinsicht von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen, was die objektive Tatschwere bis zu einem gewissen Grad relativiert. 3.4. Insgesamt ist nach dem Gesagten von einem eher leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Diese etwas mildere Bewertung des Tatver- schuldens des Beschuldigten im Vergleich zur Vorinstanz führt daher vorliegend zu einer Bestrafung des Beschuldigten mit 150 Tagessätzen Geldstrafe. 3.5. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe fällt vorliegend bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht; eine solche erscheint beim nicht vorbestraften Beschuldigten aber auch nicht geboten, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 4. 4.1. Im Rahmen der Täterkomponente ist auf das Vorleben des Täters, insbe- sondere seine persönlichen Verhältnisse und allfällig erwirkte Vorstrafen, sowie auf dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren einzugehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB).

- 26 - 4.2. Mit Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse hat der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz bereits eingehend Auskunft gegeben. Es kann insoweit auf die bisherigen Befragungen zur Person sowie die diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 2/2 S. 1 ff.; Prot. I S. 16 f.; Urk. 30 S. 23 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte ergänzend aus, dass er weiterhin verheiratet sei und seine Ehefrau weiterhin in Frankreich wohne. Sie mache dort eine berufsbegleitende Ausbil- dung, sei derzeit jedoch auf Stellensuche in der Schweiz. Er sei weiterhin beim Modehaus G._____ angestellt und verfüge weiterhin über ein monatliches Netto- einkommen von rund Fr. 6'000.– (nach Abzug der Quellensteuer) bei 13 Monats- löhnen, wobei seine Ausgaben seit dem erstinstanzlichen Verfahren gleichgeblie- ben seien. Darüber hinaus erhalte er erfahrungsgemäss einen Bonus von zwi- schen Fr. 10'000.– und Fr. 50'000.–, wobei dieser im vergangenen Jahr Fr. 17'000.– betragen habe. Er sei weiterhin nicht vorbestraft und es sei auch kein anderes Strafverfahren gegen ihn hängig. Für seinen Aufenthalt in der Schweiz verfüge er über eine Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 40 S. 2 ff.). Diese Lebensgeschichte und die aktuellen Lebensumstände wirken sich weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten auf die Strafzumessung aus. 4.3. Die Täterkomponente ist auch hinsichtlich der übrigen Aspekte strafzumes- sungsneutral zu gewichten, nachdem der Beschuldigte einerseits durch keine Vorstrafen belastet ist, andererseits im Verfahren aber auch keinerlei massge- bende Zugeständnisse bezüglich der begangenen Tat zu Protokoll gegeben und lediglich eingeräumt hat, sich zur Tatzeit in seinem Fahrzeug am Tatort aufgehal- ten zu haben, was ihm ohnehin aufgrund der Bildaufnahmen der am Tatort anwe- senden Personen hätte nachgewiesen werden können.

5. Nach dem Gesagten erscheint es unter Berücksichtigung der Tat- und Tä- terkomponente als angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.

- 27 -

6. Mit Bezug auf die Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die von ihm im Vorfeld der Berufungsverhandlung eingeforderten Angaben betreffend seine aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht eingereicht hat. Betreffend seine Angaben zu seinen derzeitigen finanziellen Angaben kann auf die Erwägungen zur Täterkomponente verwiesen werden (Erw. IV.4.2.). Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe gestützt auf das damals ermittelte Nettoeinkommen von Fr. 5'900.– pro Monat (zuzügl. eines 13. Monatslohnes so- wie einer jährlichen Bonuszahlung von Fr. 15'000.–) in Berücksichtigung der Krankenkassenkosten von Fr. 260.– pro Monat auf Fr. 180.– festgelegt (Urk. 30 S. 24). Aufgrund der unveränderten finanziellen Verhältnisse und mit Blick auf die gesamten Umstände rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auch im Berufungs- verfahren auf Fr. 180.– festzusetzen.

7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte in zweiter In- stanz mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 180.– zu bestrafen. 8. 8.1. Die Geldstrafe kann auch nach dem revidierten Sanktionenrecht in beding- ter Form ausgesprochen werden. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich trotz Kritik an der Möglichkeit des bedingten Vollzuges daran festgehalten, da sich der Vor- wurf der fehlenden spezialpräventiven Wirkung nicht durch entsprechende wis- senschaftliche Erkenntnisse erhärten liess (vgl. dazu JOSITSCH/POULIKAKOS, ZStr 2017 S. 358 f.). 8.2. Mit Bezug auf den konkreten Fall kann zur Frage des Vollzuges der Geldstrafe vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu Recht festgehalten hat, dass es sich beim Beschuldigten um einen nicht vorbestraften Täter handelt, bei welchem mangels gegenteiliger Anhalts- punkte von einer günstigen Prognose auszugehen ist (Urk. 30 S. 25 f.). 8.3. Die dem Beschuldigten aufzuerlegende Geldstrafe ist demnach bedingt auszusprechen, wobei die Probezeit mit der Vorinstanz (Urk. 30 S. 26) auf die mi- nimale Dauer von 2 Jahren festzusetzen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 28 - V. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf ihre Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 30 S. 32).

2. Es steht ausser Frage, dass das vom Beschuldigten verübte Delikt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB darstellt. Ein schwerer persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht gegeben, da der in … H._____ [Staat in Europa] aufgewachsene Beschuldigte erst seit 6 Jahren in der Schweiz lebt, hierzulande nicht besonders verwurzelt ist und in sei- nem Heimatland noch zahlreiche Angehörige hat (vgl. Prot. I S. 16 ff.; Urk. 41 S. 3). Die Tatsache, dass er hierzulande über eine feste Arbeitsstelle verfügt und regelmässig Besuch von seiner in Frankreich lebenden Ehefrau empfängt, welche überdies nach den neusten Angaben des Beschuldigten hier in der Schweiz eine Arbeitsstelle sucht, vermag jedenfalls kein besonderes privates Interesse zu be- gründen, welches die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Sexual- straftaten zu überwiegen vermöchte. Im Übrigen kann mit Bezug auf die Frage der Landesverweisung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich in allen Punkten als vollständig und korrekt erweisen (Urk. 30 S. 27).

3. Nachdem die Dauer einer obligatorischen Landesverweisung mindestens 5 Jahre beträgt (vgl. Art. 66a Abs. 1 StGB), besteht auch in dieser Beziehung keinerlei Raum für eine Anpassung des vorinstanzlichen Urteils zu Gunsten des Beschuldigten, so dass dieses in diesem Punkt ebenfalls vorbehaltlos zu bestäti- gen ist.

- 29 - VI. Tätigkeitsverbot

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen für die Ausfällung eines Tätigkeitverbots korrekt wiedergebeben, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 28).

2. Mit zutreffender und überzeugender Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass trotz der Verurteilung des Beschuldigten wegen einer in Art. 67 Abs. 3 StGB aufgelisteten Straftat ein Anwendungsfall von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliege, gemäss welchem in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines entsprechenden Tätigkeitsverbots abzusehen ist, sofern dies nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer gleichar- tiger Straftaten abzuhalten (Urk. 30 S. 28 f.). Es ist daher auch vorliegend von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 abzusehen, zumal auch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) Gegenteiligem entge- gen stehen würde. VII. Zivilbegehren

1. Zu den rechtlichen Grundlagen der Beurteilung des gestellten Genugtu- ungsbegehrens ist erneut auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 30 S. 30).

2. Vorliegend handelt es sich um einen klaren Eingriff in die sexuelle Integrität der Privatklägerin, so dass eine genügend schwere Tangierung ihrer Persönlich- keitsrechte vorliegt, um einen Genugtuungsanspruch im Sinne von Art. 49 OR zu begründen. Mit Bezug auf die Höhe der Genugtuung hat die Vorinstanz mit Recht festgehalten, dass es sich um einen relativ kurzen und einmaligen Eingriff handel- te, in dessen Rahmen es zu keinem physischen Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen ist (vgl. Urk. 30 S. 31). Es rechtfertigt sich demnach lediglich eine Genugtuungsleistung im unteren Bereich der für sexuelle Übergriffe praxisgemäss zugesprochenen Beträge. Dennoch erweist sich die beantragte Summe von CHF 500.– noch als angemessen, zumal die Genugtuung einen echten Ausgleich

- 30 - für die erlittene Unbill beinhalten und nicht bloss eine symbolische Geldleistung darstellen soll.

3. Der Beschuldigte ist demgemäss auch im zweitinstanzlichen Verfahren zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 500.– zu bezahlen. Ei- ne Verzinsung der Genugtuungssumme wurde seitens der Privatklägerin nicht geltend gemacht. VIII. DNA-Probe / DNA-Profil

1. Den Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil kann auch im Hinblick auf die beantragte Anordnung einer DNA-Probe sowohl bezüglich der rechtlichen Grund- lagen als auch hinsichtlich der Beurteilung des konkreten Einzelfalles vollumfäng- lich beigepflichtet werden (Urk. 30 S. 29). Insbesondere bei Sexualdelikten be- steht für gewöhnlich eine gegenüber dem Durchschnittsbürger erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die betreffende Person erneut in ein gleichgelagertes Delikt verwickelt wird, weshalb in diesem Bereich die DNA-Erfassung zwecks ra- scher Erkennung von Rückfällen auch bei Ersttätern in der Regel angezeigt er- scheint (vgl. HANSJAKOB/ GRAF, Kommentar StPO, N 5 zu Art. 257 StPO).

2. Der entsprechende Entscheid der Vorinstanz, wonach nach Vollstreckbar- keit des Urteils beim Beschuldigten eine DNA-Probe anzuordnen und in der Folge ein DNA-Profil zu erstellen ist, ist demzufolge in zweiter Instanz vorbehaltlos zu bestätigen. Sollte sich der Beschuldigte innert anzusetzender Frist nicht bei der zuständigen Behörde melden, so ist festzuhalten und der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass diese berechtigt und verpflichtet ist, den Beschuldigten zwecks Abnahme der DNA-Probe zwangsweise vorzuführen und die DNA-Probe zwangsweise abzunehmen. Die entsprechende Anordnung im nachfolgenden Ur- teil hat diesfalls als Vorführbefehl (Art. 207 ff. StPO) zu gelten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem das Urteil der Vorinstanz im Berufungsverfahren weitestgehend zu bestätigen ist, rechtfertigt es sich nicht, von der mit jenem Entscheid festge-

- 31 - setzten Kostenfolge abzuweichen. Demnach ist das erstinstanzliche Kostendispo- sitiv (Dispositiv-Ziffern 8 und 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt und unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte dringt vor zweiter Instanz mit seinem Antrag auf voll- umfänglichen Freispruch nicht durch und unterliegt auch in den übrigen Punkten weitestgehend. Das nur marginale Obsiegen des Beschuldigten betreffend das Strafmass rechtfertigt es indes nicht, von der vollumfänglichen Kostenauflage abzuweichen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm somit vollumfänglich aufzuerlegen. 2.4. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für die Aufwendungen seiner er- betenen Verteidigung im Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 180.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 32 -

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jah- ren des Landes verwiesen.

5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 StGB wird abgesehen.

6. Es werden die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA- Profils des Beschuldigten im Sinne von Art. 5 DNA-Profil-Gesetz angeord- net. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschul- digte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, … [Adresse], … Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Meldet sich der Beschuldigte innert angesetzter Frist nicht, ist die Kantons- polizei berechtigt und verpflichtet, den Beschuldigten zwecks Abnahme der DNA-Probe zwangsweise vorzuführen und die DNA-Probe zwangsweise abzunehmen. Diese Anordnung gilt als Vorführbefehl.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen.

8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 8 und 9) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Inhaberin der elterlichen Sorge der Privatklägerin B._____, Frau I._____ (übergeben)

- 33 - − (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, … [Adresse], … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffer 6).

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Februar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.