Erwägungen (52 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach mit Urteil vom 19. Januar 2017 C._____ der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB sowie D._____, E._____ und F._____ der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig, begangen am 16. Mai 2015, ca. 03:15 Uhr, auf dem G._____-Platz in Zürich zum Nachteil des B._____. Dieser erlitt durch die ihm von den Beschuldigten zugefügten Faustschläge und Fusstritte namentlich auch gegen den Kopf ein Schädel- Hirntrauma am linken Hinterkopf, wobei sich unter der Quetschrisswunde ein Schädelbruch mit einem in den Schädel verlagerten Bruchanteil sowie einer Ein- blutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut und einzelnen Einblutun- gen in das Hirngewebe befanden. Durch das Schädel-Hirntrauma bestand eine konkrete Lebensgefahr sowie durch die initiale Bewusstlosigkeit die Gefahr des Erstickungstodes durch mögliches Einatmen von in den Rachenraum zurückge- flossenem erbrochenem Mageninhalt. Das Opfer leidet infolge dieser Verletzun- gen an fortbestehenden Beeinträchtigungen und an Epilepsie. Die Beschuldigten wurden je mit einer Freiheitsstrafe bestraft, C._____ und D._____ mit je 3 ½ Jah- ren, E._____ mit 3 Jahren und 2 Monaten sowie F._____ mit 2 Jahren und 4 Mo- naten. A._____ dagegen wurde vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und vom Eventualvorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen (Urk. 3/283).
- 17 - Der damals noch unter das Jugendstrafrecht fallende Mittäter, der Beschuldigte H._____, geboren am tt. November 1999 in Addis Abeba, wurde vom Jugendge- richt Basel-Landschaft mit Urteil vom 1. November 2018 in Bezug auf die am 16. Mai 2015 zum Nachteil des B._____ mit den Vorgenannten begangene Tat der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Er wurde – unter Einbezug einer Strafe wegen Drohung – mit 10 Monaten Freiheitsentzug nach Jugendstraf- gesetzbuch bestraft, womit eine ambulante Behandlung Jugendlicher verbunden wurde (Urk. 11).
E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIES- SER, SK Kommentar, Art. 428 N 14). Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für die Kosten der amtlichen Verteidigung auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so sind ihnen gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO die Kosten anteilsmässig aufzuerlegen. Kosten jedoch, die nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Person erwuchsen, sind dieser alleine auf-
- 75 - zuerlegen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, Rz 1763; GRIESSER, SK Kommentar, Art. 418 N 1 und N 4).
E. 1.2 Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten auf- grund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um
- 64 - das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrläs- sigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirk- lichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbe- sondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Faust- schläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Kör- perverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Ri- siko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers
– selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schüt- zen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integri- tät führen können (Urteile 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen).
- 65 -
E. 1.2.1 Ausgangsgemäss – der Beschuldigte A._____ wird verurteilt – sind die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen, die einem Beschuldigten per- sönlich zugeordnet werden können, grundsätzlich gleichmässig auf die Mittäter zu verteilen. Daran ändert auch nichts, dass die Kostenbefreiung des von der Erstin- stanz noch freigesprochenen Beschuldigten A._____ (Dispositivziffern 30, 37 und 41; Urk. 2/283 S. 173-175) – im Gegensatz zu der Kostenauflage zulasten des Beschuldigten D._____ (Dispositivziffern 27, 32 und 35) – nicht formell angefoch- ten wurde, da die Nebenfolgen des von der Staatsanwaltschaft beantragten Schuldspruchs infolge ihrer Konnexität als mitangefochten zu gelten haben. Da jedoch auch hier einer Gesamtbetrachtung die rechtskräftigen Teilerledigun- gen bezüglich der Beschuldigten C._____ und E._____ (Urk. 2/296 und Urk. 2/316) sowie der Berufungsrückzug seitens des Beschuldigten F._____ ent- gegenstehen, bleiben deren Kostenauflagen für die Regelung der Kostenfolgen zulasten der Beschuldigten A._____ und D._____ weiterhin zu beachten. Die Erstinstanz auferlegte nebst den allein ihnen zuzuordnenden Kosten für die Haft- beschwerden und die amtlichen Verteidigungen dem Beschuldigten C._____ 5/16, dem Beschuldigten E._____ 4/16 und dem Beschuldigten F._____ 3/16 der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens (Dispositivziffer 27; Urk. 2/283 S. 173). Davon ausgenommen blieben jedoch zu- sätzlich die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers, wel- che die Erstinstanz auf die Gerichtskasse nahm (Dispositivziffer 38; Urk. 2/283 S. 174). Da das Urteil der Berufungsinstanz vom 10. April 2018 nur hinsichtlich des Beschuldigten A._____ aufgehoben wurde, ist die rechtskräftige Kostenaufla- ge der Berufungsinstanz zulasten des Beschuldigten D._____ im Umfang von 2/16 der Verfahrenskosten ebenfalls zu berücksichtigen (Urk. 3/360 S. 71 f. Dis- positivziffer 7). Somit bleibt über 2/16 der Verfahrenskosten zu entscheiden. Angesichts der gleichmassgeblichen Verursachung durch das Handeln als Mittäter wurden die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 5'402.50 (entsprechend 4/16 von
- 76 - Fr. 21'610.–), welche die Erstinstanz in Dispositivziffer 26 einzeln aufgeführt hatte (Urk. 2/283 S. 172) und welche unangefochten geblieben sind, den Beschuldigten A._____ und D._____ je zur Hälfte auferlegt. Darin sind die individuell zuzuord- nenden und in separaten Ziffern den einzelnen Beschuldigten separat auferlegten Beschwerdekosten (Dispositivziffern 30-34; Urk. 2/283 S. 173 f.) sowie die Kosten der amtlichen Verteidigungen (Dispositivziffern 36-37 und 43-44; Urk. 2/283 S. 174) nicht enthalten. Angesichts der Rechtskraft der Verlegung der Verfah- renskosten zulasten des Beschuldigten D._____, hat der Beschuldigte A._____ die restlichen 2/16 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.
E. 1.2.2 Die Kosten der einzelnen Beschwerdeverfahren vor Obergericht des Kan- tons Zürich, III. Strafkammer, betreffend die Haft sind durch die jeweiligen Be- schuldigten alleine verursacht und ihnen grundsätzlich separat aufzuerlegen. Betreffend den Beschuldigten A._____ wurden die Gerichtsgebühren von der Be- schwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren UB150155 auf Fr. 1'600.– und im Verfahren UB160008 auf Fr. 1'000.– festgesetzt, wobei der Entscheid über die Kostentragung dem Endentscheid vorbehalten wurde. Der Be- schuldigte unterlag in beiden Verfahren, denn seine Beschwerden wurden abge- wiesen (Urk. 2/47/29 S. 24; Urk. 2/47/37 S.17). Diese Kosten sind dem unterlie- genden Beschuldigten A._____ aufzuerlegen, zumal er im vorliegenden Verfahren schuldig gesprochen wird.
E. 1.2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen stellen ebenfalls Bestandteile der Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche jedoch grundsätz- lich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter dem Vorbehalt des Rückforde- rungsrechts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die gesetzeskonforme Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten A._____ durch die Erstinstanz wurde nicht substantiiert bestritten. Die grundsätzliche Anfechtung ist entsprechend lediglich als eine logische Folge des Antrages auf Freispruch in der Sache zu betrachten. Bei dem vorliegenden Aus- gang des Verfahrens, der Beschuldigte A._____ wird verurteilt, ist die erstinstanz- liche Regelung zu bestätigen.
- 77 - Jedoch ist unter dem Titel Kosten der amtlichen Verteidigung beim Beschuldigten A._____ der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. August 2016 im Haftbeschwerdeverfahren UB160088 nach Anklageer- hebung zu berücksichtigen, wonach aufgrund seines Obsiegens die Verteidi- gungskosten für dieses Verfahren definitiv auf die Gerichtskasse genommen wur- den, jedoch die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers dem Entscheid des Sachgerichtes überbunden wurde (Urk. 2/141 S. 13 f.). Die Fest- setzung dieser Entschädigung in Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils der hiesigen Berufungskammer vom 10. April 2018 blieb im Revisionsverfahren un- angefochten und wurde nicht aufgehoben. Entsprechend ist der rechtskräftig aus- geschiedene Betrag von Fr. 4'158.– für den anwaltlichen Aufwand im genannten Beschwerdeverfahren bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidi- gers im erstinstanzlichen Verfahren nach wie vor zu beachten. Im Übrigen blieb die von der Erstinstanz festgesetzte Entschädigung des amtli- chen Verteidigers des Beschuldigten A._____ im Betrage von Fr. 39'972.65 un- angefochten. Da dieser jedoch schuldig gesprochen wird, hat er die Kosten seiner amtlichen Verteidigung der Gerichtskasse zurückzuerstatten, sobald er in bessere wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. Unter Abzug der Fr. 4'158.– verbleiben somit erstinstanzliche Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 35'814.65, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, jedoch unter dem Vorbehalt des Rückforderungsrechts beim Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
2. Entschädigungsfolgen
E. 1.3 Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umstän- den des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 mit Hinweisen). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt das Konzept der Mit- täterschaft eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zu- rechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Perso- nen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funk- tionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Insti- tut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft ge- zogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis ge- habt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsa- chen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteile 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 und 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).
- 66 -
2. Rechtsanwendung Indem sich der Privatkläger vorliegend auf die Abwehr der Faustschläge und Fusstritte beschränkte (siehe Urteil vom 10. April 2018 S. 46 ff. E. III.B.2.4.5-2.4.6 [Urk. 3/360]), ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht Beteiligter eines Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (Urteile 6B_1348/2016 vom
27. Januar 2017 E. 1.1.2 und 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1). Der Privatkläger ist zudem vorliegend die einzige angegriffene Person und die Verlet- zungsfolgen konnten den Beschuldigten H._____, C._____, A._____, E._____, D._____ und F._____ als Verursacher in Mittäterschaft nachgewiesen werden. Somit wird der Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB durch das vollendete Verletzungsdelikt der schweren Körperverletzung konsumiert (DO- NATSCH in: StGB Kommentar, Orell Füssli Verlag, 20. A. Zürich 2018, N 4 zu Art. 134; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.2. und 2.3-2.4). Entsprechend hat auch der Beschuldigte A._____ als Mittäter die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil vom 10. April 2018 zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen verwiesen werden (Urk. 3/360 E. III.B.1 S. 22 f.). V. Strafe
1. Strafrahmen
1. Art. 122 StGB wurde bezüglich des Strafmasses im Zuge der Änderung des Sanktionenrechts (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; AS 2016 1249; BBl 2012
4721) neu gefasst und droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. Die vorher geltende Fassung enthielt dagegen als Mindeststrafe noch eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Somit ist das neue Recht nicht mil- der im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB, weshalb auf das vorliegende Verfahren wei- terhin die bisherige Fassung von Art. 122 StGB anzuwenden ist.
- 67 -
2. Für die schwere Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB ist daher ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis 360 Tagessätze gegeben. Es liegen keine aussergewöhnli- che Umstände vor und die für die schwere Körperverletzung angedrohte Strafe erscheint im konkreten Fall auch nicht als zu hart bzw. zu milde, sodass der or- dentliche Strafrahmen nicht zu verlassen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinwei- sen).
2. Tatkomponenten
1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zunächst der eingetretene Erfolg zu berücksichtigen. Der Privatkläger erlitt ein Schädel-Hirntrauma, das notfall- mässig chirurgisch versorgt werden musste, dazu eine mehrfach wiederkehrende Ohnmacht, eine Gehirnerschütterung, beidseits geschwollene Augenober- und Unterlider, sowie Hautabschürfungen an beiden Beinen und am linken Ellenbogen sowie eine Verletzung der Handinnenfläche der rechten Hand. Der Privatkläger befand sich als Folge der Fusstritte der Beschuldigten nicht nur in Lebensgefahr und knapp eine Woche lang in Spitalpflege, sondern wird auch Zeit seines Lebens an Epilepsie leiden und deswegen Medikamente einnehmen müssen, was auch seine Lebensführung einschränkt. Diese Folgen sind als schwerwiegend zu be- zeichnen. Das Vorgehen des Beschuldigten A._____, der den Privatkläger, wel- cher alleine war, in einer Gruppe von sieben bis zehn Personen angriff, indem sie diesen umzingelten und auch nicht entkommen liessen, als dieser es geschafft hatte, sich kurzzeitig zu befreien und versuchte, wegzurennen, kann nur als mit- leidslos und niederträchtig bezeichnet werden. Das Tatvorgehen war auch äus- serst brutal, schlugen und traten die Mittäter doch hemmungslos und massiv auf den Privatkläger ein, der wehrlos am Boden liegend keinerlei Chance hatte, sich der Übermacht zu erwehren und sich nur irgendwie zu schützen. Da selbst von auf das Geschehen aufmerksam gewordenen Passanten das Eintreten auf den Privatkläger derart umschrieben wurde, als ob auf einen Fussball beim Elfmeter eingetreten werde, kann die Wucht und die Gewalt der dem Privatkläger zugefüg- ten Fusstritte dem Beschuldigten A._____ nicht entgangen sein, der sich eben- falls in dem das Opfer umgebenden Kreis der Aggressoren befand und ebenfalls
- 68 - auf den Privatkläger eintrat. Vom Tatbeitrag her leicht entlastend kann dem Be- schuldigten A._____ zugute gehalten werden, dass nicht er selbst es war, der den Privatkläger mit Tritten in die Beine zweimal zu Fall brachte und der Flaschenwurf ebenfalls nicht ihm zuzurechnen ist, obwohl er die Mitverantwortung dafür trägt, da er sich weder vom Geschehen distanzierte, indem er sich gar nicht erst betei- ligte resp. den Tatort verliess, noch sonst schlichtend eingriff, statt dessen aber die Handlungen der anderen unterstützte, indem er sich ebenfalls im Kreis um den Privatkläger befand und auf ihn mit den Füssen eintrat. Erschwerend fällt in objektiver Hinsicht weiter in Betracht, dass der Beschuldigte A._____, gleich wie die übrigen Mittäter, erst mit ihrer Gewalttätigkeit aufhörte, als sich die Polizei mit Blaulicht und Sirene näherte und nicht etwa von sich aus vom Privatkläger abliess oder gar die Rettungskräfte mobilisierte. Immerhin führten die Tathandlungen des Beschuldigten A._____ nicht zu dem Schädelbruch, der durch den massiven Fusskick des Beschuldigten H._____ verursacht worden war. Dass die weiteren Fusstritte gegen den Oberkörper (Bauch und Rücken) und den Kopf des Privat- klägers aber nicht zu noch weiteren schweren Verletzungen beispielsweise des Rückens oder innerer Organe führten, ist allein dem Zufall zu verdanken, da die Mitbeschuldigten ihre Tritte gegen das wehrlos am Boden liegende Opfer jeden- falls nicht dosierten. Die objektive Tatschwere ist bezüglich des Beschuldigten A._____ insgesamt immer noch als erheblich bzw. mittelschwer zu gewichten und die hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe anzu- setzen.
2. Auch in Anbetracht der Strafzumessung betreffend den Mittäter C._____ er- scheint aus objektiver Sicht die hypothetische Einsatzstrafe von rund 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe dem Tatbeitrag des Beschuldigten A._____ und dem in Bezug auf den Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe objektiv als mittelschwer einzu- stufenden Verschulden angemessen, unterscheiden sich doch die Tatbeiträge der beiden nur bezüglich des Wurfs der Glasflasche durch C._____ (Urk. 2/ 283 S. 126). Allerdings kann der Erstinstanz insofern nicht gefolgt werden, als sie die hypothetische Einsatzstrafe beim Beschuldigten E._____ auf nur 4 Jahre und beim Beschuldigten F._____ auf 3 Jahre ansetzte und ihnen zugutehielt, sie hät- ten die Auseinandersetzung aus freien Stücken verlassen (Urk. 2/283 S. 138 und
- 69 - S. 143), da solches der vorstehenden Sachverhaltserstellung widerspricht und ausserdem der Tatbeitrag des Beschuldigten E._____ zu wenig berücksichtigt wird, wonach er es war, der den Privatkläger bei dessen Versuch zu fliehen, ein zweites Mal mit einem Fusskick in die Beine zu Boden brachte.
3. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten A._____ immerhin zugute zu halten, dass ein direkter Vorsatz, den Privatkläger selber und zusammen mit den Mitbeschuldigten auf diese Art und Weise schwer zu verletzen, nicht ersichtlich ist. Andererseits fällt erschwerend in Betracht, dass sich der Beschuldigte A._____ zusammen mit den Mitbeschuldigten C._____, E._____ und F._____ und weiteren Kollegen ohne die genauen Hintergründe zu kennen, der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten D._____ sowie H._____ anschloss und auf den Privatkläger losging. Auch wenn gegensei- tige Beschimpfungen gefallen sind, rechtfertigt dies keinesfalls, den Privatkläger aus diesem nichtigen Grund mit derartiger massiver Gewalt anzugreifen. Der Be- weggrund ist für das Verschulden somit ebenfalls erschwerend zu berücksichti- gen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten A._____ (und seiner Mittäter) zeugt im Übrigen von unbeherrschtem und brachialem Verhalten gegenüber einem ihm unbekannten Menschen, was auch dadurch, dass er dem auf den Boden gefalle- nen D._____ aufstehen half, nicht beschönigt wird. Aufgrund der eigenen Aussa- gen des Beschuldigten A._____ war er selber nicht sehr betrunken, sagte er doch aus, er habe Whisky getrunken, aber es sei nicht viel gewesen (Urk. 2/25/1 S. 3). Jedenfalls kann nur von einer leichten Alkoholisierung ausgegangen werden, die erfahrungsgemäss die Hemmschwelle zwar leicht senkte, nicht aber die Schuld- fähigkeit zu beeinträchtigen vermochte. In diesem Zusammenhang mag leicht ent- lastend berücksichtigt werden, dass die Aktion weder geplant noch im voraus ab- gesprochen war und der Beschuldigte A._____ wie die anderen Mittäter spontan aus der Situation heraus und wohl auch ein wenig durch den Alkohol enthemmt auf eine banale verbale Provokation des Privatklägers (vgl. erstinstanzliches Urteil Urk. 2/283 S. 29-32) reagierte und gehandelt hat. Das subjektive Tatverschulden vermag somit das objektive doch zumindest ein wenig zu relativieren, so dass ei- ne hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponenten von rund 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe dem immer noch erheblichen Verschulden angemessen erscheint.
- 70 -
3. Täterkomponenten
1. Der Beschuldigte A._____ stammt aus Eritrea, besuchte dort acht Jahre die Schule und kam im Dezember 2010 in die Schweiz, wo sich sein Vater schon be- fand. In der Schweiz leben ausser seinen Eltern auch noch zwei seiner Geschwis- ter. Hier besuchte er das 9. Schuljahr und begann nach einem einjährigen Sprachkurs sowie einem Vorkurs eine dreijährige Lehre als Metallbauer, die er je- doch nicht abschloss (Prot. III S. 43 und 45; Urk. 2/228 S. 2 f.). In der Schweiz verfügt er noch über den Aufenthaltsstatus B, der ihm aber entzogen werden könnte (Prot. III S. 46). Er hat eine feste Beziehung zur Mutter seines ersten Kin- des, welche aber im Kanton Aargau wohnen und nicht mit dem Beschuldigten zu- sammen leben (Prot. III S. 46). Eine Heirat hätten sie aber vor, welche aus Ver- fahrensgründen bisher nicht möglich gewesen sei (Prot. III S. 42). Der Beschul- digte wohnt nach wie vor seit Frühling 2015 mit seinem jüngeren Bruder zusam- men in einer vom Sozialamt finanzierten Wohnung in Q._____ (Urk. 22/5/2 S. 5 f.; Prot. II S. 17 f.; Prot. III S. 46). Aktuell arbeite er als Metallbauangestellter in einer Festanstellung bei der Firma R._____ AG in ..., wo er nach eigenen Angaben Fr. 3'800.– netto pro Monat verdient (Prot. III S. 42, 44). Er gibt aktuelle Schulden von ca. Fr. 7'000.– bei Behörden an und verfügt über kein Vermögen (Prot. III S. 42 f.). Der Beschuldigte A._____ unterzeichnete am 26. Oktober 2017 eine Ab- tretungserklärung betreffend eine zu erwartende Genugtuungssumme zugunsten der Gemeinde Q._____, deren Sozialbehörde ihn während der Lehre finanziell unterstützte (Urk. 2/337/1-2; Urk. 6/2/9). Die persönlichen Verhältnisse erweisen sich im Hinblick auf die Strafzumessung als neutral. Das gilt ebenso für die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten A._____ (Urk. 2/193 und 2/342).
2. Unter dem Titel Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten keine Strafmilde- rung zugestanden werden, da er kein Geständnis abgelegt hat.
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4. Tatfremde Komponenten
E. 2 Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Januar 2017 erhoben einerseits die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) in Bezug auf den Beschuldigten A._____ und anderer- seits die Beschuldigten D._____, E._____ und F._____ sowie der Privatkläger Berufung. A._____ und die Staatsanwaltschaft erhoben ausserdem Anschlussbe- rufung. Der Beschuldigte C._____ focht das Urteil der Vorinstanz nicht an. Nach- dem der Privatkläger sowie die Beschuldigten E._____ und F._____ ihre Beru- fungen zurückgezogen hatten, wurde das erstinstanzliche Urteil sie betreffend rechtskräftig. Es verblieben einzig die Berufungen des Beschuldigten D._____ sowie die diesbezügliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und deren Berufung gegen den Beschuldigten A._____ sowie seine Anschlussberufung als Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens. Mit Urteil vom 10. April 2018 sprach die II. Strafkammer des hiesigen Obergerichts die Beschuldigten A._____ und D._____ der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB schuldig, mittäterschaftlich begangen zum Nachteil des Privatklägers. Es bestrafte A._____ mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe und D._____ mit 4 Jahren Freiheitsstrafe und verpflichtete sie unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen zu Fr. 10'000.– Schadenersatz an den Privatkläger (Urk. 3/360).
E. 2.1 Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kos- ten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
E. 2.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Darunter fallen namentlich die Kos-
- 78 - ten der anwaltlichen Vertretung. Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. publ. Y._____ wurde in Anwendung der Art. 136 ff. StPO als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers bestellt, der grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Wird jedoch der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton. Die Erstinstanz hat zu Recht die Honorarforderung des unentgeltlichen Rechts- vertreters des Privatklägers im Betrage von Fr. 21'403. 35 (inkl. MwSt.) vollum- fänglich als dem notwendigen Aufwand angemessen beurteilt (Urk. 2/283 S. 167- 169), weshalb darauf verwiesen werden kann. Sie ordnete die Entschädigung aus der Gerichtskasse an (Dispositivziffer 38; Urk. 2/283 S. 174). Dies ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens insofern zu korrigieren, als die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen als Nebenfolgen mitangefochten zu gelten haben. In Nachach- tung der gleichmassgeblichen Verursachung durch das mittäterschaftliche Tat- vorgehen aller fünf Mitbeschuldigten, sind die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Ur- teils bezüglich des Beschuldigten D._____ noch im Umfang von einem Fünftel seitens der Gerichtskasse vom Beschuldigten A._____ zurückzufordern.
E. 2.3 Als Folge des Freispruchs sprach die Erstinstanz dem Beschuldigten A._____ Fr. 61'760.– zuzüglich 5 % Zins seit 29. Januar 2016 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zu. Im Übrigen wies sie das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten A._____ ab (Dispositivziffer 28 und 29; Urk. 2/283 S. 173 sowie S. 165-167). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens entfällt sowohl ein Scha- denersatz- wie auch ein Genugtuungsanspruch des Beschuldigten A._____.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
- 79 - werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3; 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 5.1.2; 6B_565/2015 vom 10. Febru- ar 2016 E. 4.1 [nicht publ. in BGE 142 IV 49, aber in: Pra 2016 Nr. 83 S. 77]; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt massge- bend (Urteil des Bundesgerichtes 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, kön- nen die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
2. Der Beschuldigte A._____ unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich (ebenso wie der Beschuldigte D._____ und der Beschuldigte F._____, Letzterer durch seinen Berufungsrückzug), so dass ihm gemäss seinem Anteil am Beru- fungsverfahren die Kosten aufzuerlegen sind. Angesichts des deutlich grösseren Aufwandes die Beschuldigten A._____ und D._____ betreffend erweist es sich als angemessen, ihnen je zwei Fünftel der Kosten und einen Fünftel dem Beschuldig- ten F._____ aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigungen, unter dem Vorbehalt der Nachforderung bei den einzelnen Be- schuldigten hinsichtlich der Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 428 und 426 StPO. Mithin hat der Beschuldigte A._____ einen Fünftel der Verfahrenskosten, bestehend aus der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.–, zu tragen. Ausserdem besteht bezüglich der Kosten seiner amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 7'500.– ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Des besseren Verständnisses halber sei darauf hingewiesen, dass die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ (Dispositivziffer 14, Urk. 3/360 S. 73) und die Festset- zung der Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 5'000.– im Revisionsverfah- ren nicht angefochten wurden, so dass es mit deren Festsetzung sein Bewenden hat. Die Anfechtung bezieht sich auf den Rückforderungsvorbehalt (Dispositivzif-
- 80 - fer 16), welcher sich durch die Kostenauflage gestützt auf den Verfahrensaus- gang und die gesetzliche Grundlage ergibt.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen des neuen Berufungsverfahrens
1. Die Kostenverlegung im neuen Berufungsverfahren gestützt auf die Gut- heissung eines Revisionsgesuchs erfolgt nach den gleichen Regeln wie im ersten Berufungsverfahren. Es kann daher auf die vorstehenden Erwägungen (VI.3.) verwiesen werden. Der Beschuldigte unterliegt im vorliegenden Verfahren vollum- fänglich, so dass ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Sein geltend ge- machter Aufwand für die amtliche Verteidigung seitens Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Umfange von 22.05 Stunden à Fr. 220.– (Urk. 18) erscheint ange- messen und steht im Einklang mit der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der längeren Dauer der Berufungsverhandlung als ge- schätzt, ist der amtliche Verteidiger pauschal mit Fr. 6'200.– zu entschädigen. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO sind die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter dem Vorbehalt der Rückfor- derung vom Beschuldigten A._____, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt kein Raum für Entschädigungen oder eine Genugtuung zugunsten des verurteilten, bzw. vollumfänglich unterlie- genden Beschuldigten (Art. 415 Abs. 2 StPO und Art. 429 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 388 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Zwei Sechzehntel der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens bestehend aus:
- 81 - Fr. 10'000.– Gerichtsgebühr erste Instanz Fr. 9'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'350.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 400.– Gutachten / Expertisen etc. Fr. 160.– Zeugenentschädigung Fr. 700.– Auslagen Untersuchung werden (in Ergänzung zur bereits rechtskräftigen Kostenauflage im Umfang von 5/16 zulasten des Beschuldigten C._____, im Umfang von 4/16 zulasten des Beschuldigten E._____, im Umfang von 3/16 zulasten des Beschuldig- ten F._____ [Dispositivziffer 27 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
19. Januar 2017] und im Umfang von 2/16 zulasten des Beschuldigten D._____) dem Beschuldigten A._____ auferlegt.
4. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers von Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. publ. Y._____ im Betrage von Fr. 21'403.35 (inkl. MwSt.) in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfah- ren werden auf die Gerichtskasse genommen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von einem Fünftel vom Beschuldigten A._____.
5. Dem Beschuldigten A._____ werden überdies auferlegt
- die Kosten von gesamthaft Fr. 2'600.– für die Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit den Ge- schäftsnummern UB150155 und UB160008 und
- die Kosten von Fr. 35'814.65 für die amtliche Verteidigung für das erst- instanzliche Verfahren, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung vorerst auf die Gerichtskasse genommen werden, unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten.
- 82 -
E. 2.4 H._____ behauptet in dem Schreiben, er sei von der Jugendanwaltschaft korrekt und sehr wohlwollend behandelt worden, sei aber in Zürich bei der Staatsanwältin alleine mit dem Dolmetscher gewesen, wobei die übrigen Mitbetei- ligten in seinem Rücken gesessen seien (S. 1 f). Das trifft nicht zu. Nachdem H._____ von der Kantonspolizei Zürich, der Jugendanwaltschaft Winterthur (Pi- kett) und von der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (kurz: JUGA BL) insgesamt schon 5 Mal einvernommen worden war, wurde er anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Zürich vom 13. August 2015 so- wohl von der Jugendanwältin der JUGA BL als auch von seinem amtlichen Ver- teidiger, Advokat Z4._____, begleitet (Urk. 2/29/1/6, S. 1). Anlässlich der weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Oktober 2015 wurde er ebenfalls von seinem amtlichen Verteidiger begleitet (Urk. 2/29/1/8 S. 1) und auf die Teil- nahme an der Einvernahme vom 14. Januar 2016 verzichtete sein amtlicher Ver- teidiger freiwillig (Urk. 2/29/1/9 S. 2).
E. 2.5 H._____ hält in seinem Schreiben fest, dass er an der "ersten Einvernahme" A._____ der Teilnahme an der Auseinandersetzung bezichtigt habe. An den spä- teren Einvernahmen im Oktober 2015 und im Januar 2016 habe er vorgebracht, dass er nicht mehr sicher sei, ob A._____ an der Auseinandersetzung aktiv betei- ligt gewesen sei (S. 1). Auch diese Behauptung trifft so nicht zu. Er hat den Be- schuldigten A._____ nicht nur quasi "einmal" an der "ersten" Einvernahme belas- tet und nachher zweimal "entlastet". Wie erwähnt und worauf im Urteil vom 10. April 2018 ausführlich eingegangen worden war (siehe dazu im Einzelnen Urk. 3/360 S. 34 ff.), wurde H._____ bereits 5 Mal befragt, bevor er von der
- 40 - Staatsanwaltschaft Zürich einvernommen wurde, nämlich am 16. Mai 2015 durch die Kantonspolizei Zürich (Urk. 2/29/1/1) und am 16. Mai 2015 durch die Jugend- anwaltschaft Winterthur, Pikett (Urk. 2/29/1/2; Hafteinvernahme) sowie am 20. Mai 2015, 30. Juni 2015 und 14. Juli 2015 je durch die JUGA BL (Urk. 2/29/1/3-5). Zudem hatte er seine Belastungen mehrfach wiederholt und bekräftigt, nicht nur, aber auch gegenüber der Staatsanwaltschaft Zürich (Urk. 2/29/1/6). Nachdem H._____ von seiner ganz anfänglichen Bestreitung einmal abgewichen war (Urk. 2/29/1/4 S. 10 ff.), sagte er immer gleich aus. Er bekräftigte auf ver- schiedentliche Nachfragen wiederholt, dass der Beschuldigte A._____ auch mit- gemacht und wie alle geschlagen und mit den Füssen getreten habe (Urk. 2/29/1/4 S. 12; 2/29/1/5 S. 3; 2/29/1/6 S. 3, 4, 6, 7, 10/11, 12, 13 ,14 und 16; Urk. 168/2 S. 4).
E. 2.6 Weiter behauptet H._____ in dem Schreiben, es habe dort (bei der Staats- anwaltschaft Zürich) eine feindselige Stimmung geherrscht und er habe sich stark unter Druck und eingeschüchtert gefühlt, und dass von ihm erwartet werde, er sol- le alle anderen klar belasten (S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. August 2021 konnte sich der Zeuge dagegen nicht einmal mehr an die ihn damals einvernehmende Staatsanwältin erinnern, die die Anklage vor Schranken vertritt (Prot. III S. 40). Auf konkrete Nachfrage, worin die angebliche Einschüchterung bei der Befragung durch die Staatsanwältin bestanden habe, wich der Zeuge aus, indem er antwortete, es gehe heute nicht darum, deswegen möchte er solche Fragen nicht beantworten, er sage nichts mehr, sie (sc. die Staatsanwältin) habe sehr viele Fragen gestellt (Prot. III S. 40 f.). Bereits aufgrund dieser Aussagen ist der Vorwurf der seinerzeitigen Einschüchterung als unglaubhaft zu beurteilen. Abgesehen davon, dass es keinerlei objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen ei- ner solchen Situation anlässlich der Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft gibt (Urk. 2/29/1/6, 2/29/1/8-9) und H._____ bereits zuvor gegenüber der JUGA BL die Tatbeteiligten von sich aus genannt hatte (Urk. 2/29/1/4), ist im Gegenteil festzu- halten, dass es der Tatbeteiligte A._____ war, welcher den damals Mitbeschuldig- ten H._____ unter Druck setzte (bzw. setzen liess), indem er folgende Ergän- zungsfragen stellte (bzw. stellen liess): "Hast Du gesehen, ob A._____ geschla- gen hat oder nicht?", "Entweder Du hast es gesehen oder nicht, was sagst Du?",
- 41 - "Hast Du Angst wegen einem Verfahren wegen 'falscher Anschuldigung', weil Du ihn einmal belastet hast?", "Ich möchte Klarheit: 'Habe ich geschlagen oder nicht ?' ", "Als der Somalier am Boden gelegen ist. Hast Du mich gesehen oder nicht", "Nachdem ich Dir gesagt habe, wir sollten gehen, hast Du mich danach noch einmal gesehen oder nicht?" (Urk. 2/29/1/8 S. 12). Die Interventionen des Be- schuldigten A._____ führten bereits am Schluss der ersten staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 13. August 2015 dazu, dass H._____ seine von Anfang an und von sich angegebene sowie später mehrfach wiederholte und in dieser Einvernahme anfänglich ausdrücklich bestätigte Tatbeteiligung von A._____ auf einen einzigen Moment des Geschehens relativierte, auswich und angab, "in dem Moment wo A._____ sagte, 'komm, gehen wir', da kann ich nicht bestätigen, ob A._____ geschlagen hat oder nicht (Urk. 2/29/1/6 S. 18). In der Einvernahme vom
30. Oktober 2015 relativierte H._____ dann weiter und sagte aus, er sei sich nicht sicher, er könne sich nicht mehr erinnern (Urk. 2/29/1/8 S. 7 und S. 10 f.). Diese Abschwächung wurde alsdann gar dem Mitbeschuldigten E._____ zu viel, der H._____ daraufhin aufforderte, er solle einfach die Wahrheit sagen, er würde ihn auch dabei unterstützen und darauf gar erklärte, alles, was H._____ gesagt habe, sei nicht wahr (Urk. 2/29/1/8 S. 13). Es zeigt sich somit deutlich, dass nicht von Seiten der Staatsanwaltschaft, sondern einzig von Seiten des Beschuldigten A._____ auf den damaligen Mitbeschuldigten bezüglich des Inhalts seiner Aussa- gen aktiv eingewirkt wurde. Die im Selbstanzeige-Schreiben angeführte feindseli- ge Situation ging ganz offensichtlich vom Beschuldigten A._____ aus. Im weiteren wird zum Inhalt der Aussagen auf die nachfolgende inhaltliche Aussagenwürdi- gung verwiesen.
E. 2.7 Abschliessend bleibt festzustellen, dass weder Form und Inhalt des Selbst- anzeige-Schreibens noch die Motivation dazu für die Glaubhaftigkeit der Depositi- on spricht, wonach H._____ damals in "der" ersten Einvernahme den Mitbeschul- digten A._____ fälschlicherweise der Tatbeteiligung an der Attacke gegen den Privatkläger bezichtigte. Dieses Schreiben ist vielmehr als Gefälligkeit zugunsten des Beschuldigten A._____ zu qualifizieren, womit dessen bevorstehender Straf- vollzug verhindert werden soll. Dass H._____ in den Einvernahmen bis zum Ok-
- 42 - tober 2015 gelogen haben soll, ist aufgrund des vorstehend Ausgeführten nicht glaubhaft.
3. Aussagen anlässlich Berufungsverhandlung vom 25. August 2021
E. 3 Vor diesem rechtlichen Hintergrund und dem Umstand, dass gerade die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ bereits ausführlich Thema des (ersten) Berufungsverfahrens war und es sich beim geltend gemach- ten Revisionsgrund nicht um eine neue Tatsache handelt, erscheint es zumindest sehr fraglich, ob die Revision zu Recht gutgeheissen wurde; zumal ein solches Vorgehen weitreichende Konsequenzen für alle gleichgelagerten Fälle in Bezug auf die Rechtssicherheit zur Folge hätte, da bei der Behauptung, ein Beteiligter habe gelogen, Tür und Tor für Revisionsverfahren offen stünden. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Da jedoch ge- rade im Bereich des Strafrechts der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zukommt (Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2021 vom 31. Mai 2021 E. 2; 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2, 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4; je mit Hinweis), ist die Berufungsinstanz am 15. Februar 2021 trotz der genannten Bedenken und entgegen dem Antrag der Minderheit auf Feststel- lung der Nichtigkeit des Revisionsbeschlusses vom 6. Oktober 2020 definitiv auf die Berufung eingetreten und hat die Frage offen gelassen, ob der Mangel als schwerwiegend bezeichnet werden muss, offensichtlich ist und die Rechtssicher-
- 24 - heit durch die Annahme der Nichtigkeit gefährdet wird und hat entsprechend zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Prot. III S. 4).
E. 3.1 Aussagen des Zeugen H._____
E. 3.1.1 Der Zeuge H._____ gab zunächst an, er kenne den Beschuldigten A._____ seit ungefähr 2014, weil sie Landsleute seien. Sie hätten sich meistens im Ausgang getroffen. "Zufälligerweise" träfen sie sich momentan nicht allzu oft. Wenn sie sich zufällig träfen, begrüssten sie sich und unternähmen etwas zu- sammen. Wann zum letzten Mal wisse er nicht mehr, er könne sich nicht daran erinnern (Prot. III S. 9). Auf die Frage, was er mit dem Schreiben habe erreichen wollen, antwortete der Zeuge, er (sc. A._____) habe es nicht verdient. Er habe es nicht gemacht, sie hätten es gemacht. Aber er fände es nicht richtig, dass er (sc. A._____) dafür bestraft worden sei (Prot. III S. 16). Auf Frage, weshalb er es falsch finde, wenn A._____ seine Strafe antreten müsse, nachdem er verurteilt worden sei, sagte der Zeuge, diese Sache habe ihn über Jahre nie in Ruhe ge- lassen. Es habe ihn sehr belastet, dass er ihn damals fälschlich beschuldigt habe und dass er gelogen habe. Deshalb sei er (sc. A._____) am meisten von ihnen al- len bestraft worden. Er habe das, was er damals falsch gesagt und gemacht ha- be, korrigieren und die Wahrheit sagen wollen (Prot. III S. 18). Auf die spätere Nachfrage, ob der Zeuge mit dem anwesenden Beschuldigten A._____ befreun- det sei, antwortete er, dass sie das gewesen seien, heute aber nicht mehr, und zwar "seit diese Sache passiert" sei (Prot. III S. 25). Auf den Vorhalt, er kenne A._____ gemäss eigenen Angaben auch von der Kirche in Basel her und er habe in der Strafuntersuchung ausgesagt, A._____ sei für ihn sehr hilfsbereit und ma- che gute Sachen, räumte der Zeuge ein, sie träfen sich natürlich heute auch, aber es sei nicht so häufig und sie machten auch nicht so häufig irgendetwas mitei- nander. Aber wenn sie sich sähen, würden sie einander begrüssen oder sie machten manchmal auch ab (Prot. III S. 27). Gegen Ende der Befragung bestätig- te der Zeuge auf die Frage, ob er mit A._____ Kontakt gehabt habe, nachdem er erfahren habe, dass dieser seine Freiheitsstrafe antreten müsse, und ob er dar- über mit ihm gesprochen habe, dass er ihn getroffen und ihn gefragt habe, wie es
- 43 - ihm gehe und wie er sich mit der Sache auseinandersetze, und dass er am An- fang sehr wütend gewesen sei; es sei halt vieles passiert (Prot. III S. 38 f.).
E. 3.1.2 Auf Vorhalt, dass der Zeuge H._____ im früheren Verfahren sehr deutlich gesagt gehabt habe, dass der Beschuldigte A._____ (sc. beim Vorfall auf dem G._____-Platz) auch dabei gewesen sei, nun aber in seinem Schreiben angebe, das sei nicht so gewesen, antwortete der Zeuge, er habe von Anfang an ausge- sagt, dass er (sc. A._____) zwar dort gewesen sei, sich aber nicht beteiligt habe (Prot. III S. 11). Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er eines Tages hingesessen sei und den Behörden einen solchen Brief geschickt habe, sagte der Zeuge, am Anfang habe er nicht gewusst. Er habe die Wahrheit gesagt, aber er habe nicht gewusst, was er machen solle. Die ganze Zeit sei es zu diesen Einver- nahmen gekommen. Er habe Angst gehabt, vor den Behörden. Am Anfang habe er auch die Wahrheit gesagt. Weil er zum ersten Mal mit den Strafverfolgungsbe- hörden in Kontakt gekommen sei, das habe ihn sehr beeinflusst. Er sei sehr ein- geschüchtert und ängstlich gewesen. Er habe nicht gewusst, was er sagen solle. Deswegen habe er das gesagt, was er damals für richtig empfunden habe (Prot. III S. 11/12). Auf die Frage, was es ihm gebracht habe, den Beschuldigten A._____ falsch anzuschuldigen, da er selbst ja geständig gewesen sei, antwortete der Zeuge, es habe ihm eigentlich überhaupt nichts gebracht. Aber dadurch habe man ihn glaubwürdig gefunden und ihn in Ruhe gelassen. Er sei danach nicht mehr oft über die Sache oder das Strafverfahren befragt worden (Prot. III S. 20). Auf den Vorhalt, er habe mehrmals gegenüber der Jugendanwaltschaft Basel- Land und auch gegenüber der Staatsanwaltschaft in Zürich angegeben, dass alle aus seiner Gruppe den Somalier geschlagen und getreten hätten und dass er auch von sich aus die Namen, darunter auch A._____, genannt habe, erstmals am 14. Juli 2015, sagte der Zeuge aus, als er ganz am Anfang befragt worden sei, habe er ausdrücklich gesagt, dass er ihn (sc. A._____) zwar gesehen habe, dass er dabei gewesen sei. Aber er habe nicht gesagt, dass er zugeschlagen ha- be (Prot. III S. 20). Warum er dann die Aussage geändert habe, begründete der Zeuge damit, er sei sehr intensiv diesbezüglich befragt worden. Vor allem, was ihn (sc. A._____) anbelangt, hätten die Behörden viel mehr wissen wollen. Damit er nicht immer wieder habe darüber sprechen müssen, habe er ihnen gesagt, was
- 44 - sie hätten hören wollen (Prot. III S. 21). Daran, ob er bedroht worden sei, man mache eine Anzeige wegen falscher Anschuldigung gegen ihn, konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Die erneute Nachfrage, ob ihm eine Drittperson mit Konse- quenzen gedroht habe wegen einer falschen Anschuldigung, verneinte er dann jedoch (Prot. III S. 22). Er habe falsch ausgesagt, dass er (sc. A._____) auch zu- geschlagen habe. Richtig wäre, dass er auch dort gewesen sei, aber nur versucht habe, die Situation zu beruhigen und ihn von diesem Streit wegzuzerren. Mehr habe er (sc. A._____) nicht gemacht (Prot. III S. 26).
E. 3.1.3 Die Aussagen des Zeugen H._____ betreffend seine Beziehung zum Be- schuldigten A._____ zeugen nicht von Konstanz. Zuerst will er sich nicht mehr da- ran erinnern können, wann sie sich zuletzt gesehen haben, dann gibt er an, sie seien seit dem Vorfall 2015 keine Freunde mehr und schliesslich hat er dann doch mit dem Beschuldigten A._____ über dessen Vollzugsbefehl zum Strafantritt ge- sprochen. In Bezug auf die Motivation zum Selbstanzeige-Schreiben ist den Aus- sagen zu entnehmen, dass der Zeuge veranlassen wollte, dass die Behörden den Beschuldigten A._____ freilassen sollten (siehe oben III.2.3. und Prot. III S. 33 und 41). Insgesamt ergibt sich aus dem Dargelegten, dass der Zeuge H._____ of- fensichtlich daran interessiert ist, positiv und zugunsten des Beschuldigten A._____ auszusagen. Entsprechend sind darauf Rücksicht nehmend seine Aus- sagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Auf die Widersprüche in den Aussa- gen bezüglich der Tatbeteiligten und deren Tatbeitrag ist in der nachfolgenden Beweiswürdigung zurückzukommen.
E. 3.2 Aussagendes Beschuldigten A._____
E. 3.2.1 Der Beschuldigte A._____ sagte zu seiner Person aus, er habe die Aus- bildung nicht abschliessen können, weil er die Zeit (sc. im Gefängnis) erst habe verarbeiten müssen. Das habe lange Zeit gebraucht und er habe auch Probleme mit den Migrationsbehörden. Das habe ihm sehr viel Energie genommen und deswegen habe er die Ausbildung nicht abschliessen können (Prot. III S. 43). Auf Nachfragen sagte er weiter, er habe vor einem Jahr mit der Ausbildung aufhören müssen, aber er müsse arbeiten gehen, weil er mittlerweile Vater geworden sei, resp. er habe glaublich seit August 2020 die Ausbildung abgebrochen (Prot. III
- 45 - S. 44). Auf weitere Nachfrage bestätigt er dann, dass er bei den Lehrabschluss- prüfungen durchgefallen sei, weshalb man ihn entlassen habe (Prot. III S. 45). Der Beschuldigte sagte weiter aus, er sei nicht mehr befreundet mit dem Zeugen H._____, aber wenn sie sich zufällig auf der Strasse sähen, würden sie sich be- grüssen. Das letzte Mal habe er den Zeugen vor ungefähr zwei oder drei Monaten zufällig gesehen. Gemeinsame Freunde hätten sie nicht (Prot. III S. 47). Auf ent- sprechende Frage sagte er aus, der Strafantrittsbefehl sei für ihn sehr schwer zu akzeptieren gewesen, zumal er mit dieser Sache überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Er sei sehr traurig und deprimiert gewesen. Wenn er hier in der Schweiz keine Chance habe, einen Freispruch zu bekommen, dann werde er beim Euro- päischen Gerichtshof eine Beschwerde einreichen wollen, weil er sich ungerecht behandelt gefühlt habe hier (Prot. III S. 49). Auf die Frage, warum er nach Eintritt der Rechtskraft des ersten Berufungsurteils keine Strafanzeige gegen H._____ wegen falscher Anschuldigung gemacht habe, sagte der Beschuldigte, er habe dieses Verfahren heute nicht begonnen und auch nichts damit zu tun. Er sei nur darüber informiert worden. Sein Fall sei bis zum Bundesgericht gegangen, aber dieses sei nicht auf seine Beschwerde eingetreten. In der Schweiz habe er also sowieso keine Chance mehr. Er hätte seinen Fall gerne an den Europäischen Ge- richtshof weitergezogen, habe aber die Ressourcen dazu nicht. Er sei zuerst auch sehr wütend gewesen, dass er (sc. H._____) falsche Aussagen gemacht habe, weil er genau gewusst habe, dass er nicht beteiligt gewesen sei. Jedenfalls habe er später auch seine Aussagen zurückgezogen, vielleicht nicht direkt, dass er ge- sagt habe, dass er gelogen habe, aber er habe immer wieder in seinen Befragun- gen angedeutet, dass er (sc. A._____) zwar dort gewesen sei, dass er den Typ nicht mit ihnen zusammengeschlagen habe. Er habe es auf jeden Fall eingese- hen, dass er (sc. H._____) es bereut habe und dass er seine Aussagen habe kor- rigieren wollen (Prot. III S. 55).
E. 3.2.2 Er bleibe dabei, dass er an der Schlägerei gegen den Somalier nicht teil- genommen habe. Er habe zwar den Streit beobachten können und D._____ (sc. D._____) sei am Boden gelegen. Er habe aber nicht genau hören können, was gesprochen worden sei. Er bejaht aber, mitbekommen zu haben, dass der Soma- lier zusammengeschlagen wurde (Prot. III S. 51). Er werde aber sicher nicht einer
- 46 - von seinen Kollegen sein und eine Person zu sechst oder siebt schlagen. Das mache er nicht, das sei nicht sein Charakter. Das habe er aber auch schon das letzte Mal gesagt (Prot. III S. 52). Auf Vorhalt, dass H._____ von sich aus die Namen der Täter, darunter auch denjenigen von A._____, genannt habe, sagte der Beschuldigte, er wisse nicht, weshalb H._____ diese Angaben gemacht habe. Er habe lediglich versucht, ihn (sc. H._____) von den anderen zu trennen. Er ha- be ihn von dieser Schlägerei wegzerren wollen, was ihm aber nicht gelungen sei. Er wisse nur, dass er (sc. H._____) es im Nachhinein bereut habe und sich bei ihm entschuldigt habe und er diese Entschuldigung akzeptiert habe (Prot. III S. 52 f.). Wieso er gerade H._____ habe von der Schlägerei wegzerren wollen, beant- wortete der Beschuldigte so: "Zuerst habe ich gesehen, wie D._____ geschlagen am Boden lag und ich habe mich um ihn gekümmert. Die Schlägerei ging aber weiter, die Leute sind weitergezogen und haben den Typ zusammengeschlagen. Dann bin ich wieder dorthin gegangen und habe versucht, zumindest einen von ihnen wegzuzerren und vom Streit zu trennen" (Prot. III S. 53). Er habe erlebt, wie H._____ vor ihm Richtung Streit gelaufen sei und in dem Moment habe er ihn versucht, festzuhalten, aber es sei ihm nicht gelungen, weil er sich weggerissen habe und zu ihnen gegangen sei (Prot. III S. 53). Der Beschuldigte verneint, ir- gendetwas darüber zu wissen, dass dem Zeugen H._____ mit einer Anzeige we- gen falscher Anschuldigung gedroht worden sei. Dabei bleibt er auch nach Vor- halt der diesbezüglichen Ergänzungsfrage seines Verteidigers im früheren Verfah- ren (Prot. III S. 54).
E. 3.2.3 Die Aussagen des Beschuldigten A._____ bezüglich der Frage, weshalb er trotz entsprechendem Thema bereits im Vorverfahren nach Eintritt der Rechts- kraft des ersten Berufungsurteils keine Anzeige wegen falscher Anschuldigung erhoben habe, überzeugen nicht. Zum einen stritt er zunächst gänzlich ab, etwas darüber gewusst zu haben, um sich anschliessend, nach Vorhalt der entspre- chenden Einvernahme auf Nichtmehrwissen zu berufen. Zum anderen macht er geltend, dieses (vorliegende) Verfahren nicht begonnen zu haben, was so nicht zutrifft, nachdem es der Initiative des Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass das Revisionsbegehren bei der I. Strafkammer des hiesigen Gerichts eingereicht wur- de. Auch was den Lehrabbruch betrifft, macht der Beschuldigte keine überzeu-
- 47 - genden Angaben. Er variiert mit dem Grund für den Lehrabbruch bis klar wird, dass er die Prüfungen nicht bestanden hat, wobei offen gelassen werden kann, ob dazu angetreten ist oder nicht. Dass der Beschuldigte A._____ ein eminentes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat, zumal bereits das Revisionsverfah- ren wohl hauptsächlich zur Vermeidung des Strafantritts eingeleitet wurde, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Entsprechend sind auch seine Aussagen zur Sache mit allergrösster Vorsicht zu würdigen. Darauf ist in der nachfolgenden Beweis- würdigung zurückzukommen.
4. Tatbeteiligung des Beschuldigten A._____
E. 4 Der besseren Verständlichkeit halber wird nach wie vor das Protokoll des erstinstanzlichen Verfahrens DG160191 als "Prot. I" und dasjenige des Beru- fungsverfahrens SB170161 als "Prot. II" bezeichnet, so dass die Verweisungen übereinstimmen. Das Protokoll des vorliegenden Verfahrens wird als "Prot. III" bezeichnet, damit die Protokolle der beiden Berufungsverfahren besser unter- schieden werden können.
E. 4.1 Verletzung des Beschleunigungsgebots
E. 4.1.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Be- schleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verpflichtet die Behörden, das Straf- verfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 135 I 265 E. 4.4; 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Welche Verfah- rensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tat- vorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder das Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 und 6B_397/2014 vom 28. August 2014, Erw. 3.3., je mit Hinweisen). Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafre- duktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrenseinstellung kommt als ultima ratio nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexi-
- 72 - tät des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzöge- rung zu vertreten hat. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Er- messen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht ver- letzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 und 1.4.2; 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 1.2.4; 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 141 IV 369]; je mit Hinweisen).
E. 4.1.2 Drei Jahre nach der Tat lag trotz umfangreichem Ermittlungsbedarf bei schliesslich sechs namentlich bekannten Tätern bereits das zweitinstanzliche Ur- teil vor, welches auch in Rechtskraft erwuchs. Die heute als sehr lange erschei- nende Verfahrensdauer seit dem erstinstanzlichen Urteil ist jedoch gänzlich auf die Interventionen des Beschuldigten selbst zurückzuführen, insbesondere auf das infolge der Selbstanzeige von H._____ seitens des Beschuldigten A._____ angestrengten Revisionsverfahren. Vorliegend ist mithin keine der Untersu- chungsbehörden oder den Gerichten anzulastende Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes auszumachen und hat der Beschuldigte die Dauer des vorliegen- den Verfahrens letztlich selbst zu vertreten. Dass sich der Anklagevorwurf und namentlich die erst- und zweitinstanzliche Verurteilung wegen vollendeter schwe- rer Körperverletzung und die zu vollziehende Sanktion auf die berufliche Zukunft des Beschuldigten auswirken, hat angesichts der konkreten Umstände jedenfalls nicht der Staat zu verantworten. Es liegt keine vom Staat zu vertretende Verfah- rensverzögerung zulasten des Beschuldigten und keine vom Staat zu verantwor- tende schwere Auswirkung auf seine Situation vor, die unter dem Titel der Verlet- zung des Beschleunigungsgebots eine Strafminderung gebietet. Zudem erschiene auch nur eine teilweise Strafminderung im konkreten Fall und der sich ergeben- den Haltlosigkeit der vom Beschuldigten geltend gemachten Revisionsgründe auch als unbillig.
E. 4.2 Wohlverhalten seit der Tat
E. 4.2.1 Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert
- 73 - ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist die- ser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1).
E. 4.2.2 Die Verjährungsfrist für Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, beträgt gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. b StGB 15 Jahre.
E. 4.2.3 Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verbrechen, das erst nach 15 Jahren verjährt, auch wenn die Verjährung vorliegend zufolge des erstinstanz- lichen Urteils vom 19. Januar 2017 gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr eintre- ten konnte. Seit der Tatbegehung am 16. Mai 2015 sind noch nicht ⅔ der Ver- jährungsfrist verstrichen, so dass das Strafbedürfnis auch nicht deutlich abge- nommen hat. Eine Anwendung von Art. 48 lit. e StGB und eine deutliche Straf- reduktion erscheint daher vorliegend nicht angezeigt.
5. Fazit Somit ist der Beschuldigte A._____ für die in Mittäterschaft eventualvorsätzlich begangene vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Auf die Freiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 51 StGB die erstandene Haft von 388 Tagen anzurechnen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gegenstand der Regelung
1. Da das Sachgericht gemäss Art. 414 Abs. 2 StPO ein neues Urteil fällt, hat es über die Kostenverteilung des neuen Verfahrens nach Massgabe der allge- meinen Regeln der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Art. 416 ff. StPO zu entscheiden (RIKLIN, Kommentar StPO, Orell Füssli Verlag, 2.A. 2014 [kurz: OFK StPO], N 1 zu Art. 414). Nach der besonderen Bestimmung in Art. 428 Abs. 5 StPO entscheidet bei Gutheissung eines Revisionsverfahrens die Strafbehörde,
- 74 - die anschliessend über die Erledigung der Streitsache zu befinden hat, nach ih- rem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (GRIESSER, SK Kommen- tar, N 17 zu Art. 428; RIKLIN, Kommentar StPO, OFK StPO, N 5 f. zu Art. 428; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, Rz 1619; Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2018 vom 24. Januar 2019 E. 5.2).
2. Zu entscheiden ist vorliegend über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens und über diejenigen des neuen Verfahrens, nachdem die Revisionsinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen in ihrem Beschluss vom 6. Oktober 2020 bereits geregelt hat (Urk. 1 S. 10 f.). Nachdem sich im vorliegenden – gestützt auf die Revision erneut durchgeführten
– Beweisverfahren kein anderes Ergebnis zeigt als im ersten Berufungsverfahren, sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens un- verändert und gleich wie im Urteil vom 10. April 2018 zu regeln. Der Übersicht- lichkeit halber werden die damaligen Erwägungen hier noch einmal aufgeführt.
2. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen
E. 4.2.4 Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass naturgemäss die Erinnerung dann noch frischer und näher bei der Wahrheit ist, je näher die Aussagen zeitlich zum Vorfall erfolgen. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass die tatnächs- ten Aussagen authentischer und verlässlicher sind, als solche, die Wochen oder gar Monate später erfolgen.
E. 4.3 Aussagewürdigung
E. 4.3.1 a) Die Erstinstanz zeigt detailliert das Aussageverhalten des Beschuldig- ten A._____ auf (Urk. 2/283 S. 39-41). Ihr ist in ihrer Einschätzung zuzustimmen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten A._____ darauf hindeutet, dass er nicht die Wahrheit sagt, weil er etwas zu verbergen hat. Darauf kann zur Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden. Fest steht, dass der Be- schuldigte A._____ in dieser Nacht mit den Mitbeschuldigten zusammen war, sich zur Tatzeit bis zum Eintreffen der Polizei am Tatort aufhielt und zusammen mit den Beschuldigten D._____, E._____ und F._____ nach dem Vorfall beim Kolle- gen O._____ ganz in der Nähe des G._____-Platzes übernachtete. Er hatte somit objektiv betrachtet allen Grund, nicht die Wahrheit zu sagen, um sich selbst zu schützen. An dieser Einschätzung hat auch das vorliegende Verfahren nichts ge- ändert. Wie vorstehend ausgeführt, ist das Eigeninteresse des Beschuldigten A._____ an einem anderen als dem bisherigen Berufungsurteil, mithin an einem vollumfänglichen Freispruch, ungebrochen, wie er selbst deutlich machte (siehe E. III 3.2.; Prot. III S. 49 und 55).
b) Im Einzelnen bleibt festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten A._____ widersprüchlich und vage waren. Sie entbehren jedenfalls einer inneren Logik, indem sich A._____ zwar um D._____ gekümmert haben will, gleichzeitig aber nicht gesehen habe, wie die Schlägerei gegangen sei (Urk. 2/25/1 S. 5 und 7; vgl. auch Prot. II S. 28 f.). Die Verhaftung H._____s will er dagegen gesehen haben, und beschrieb dessen Versuch, ihnen nachzukommen (Urk. 2/25/1 S. 5 und S. 7). Wiederum andererseits gab er aber zu, dabei gewesen zu sein, bestritt
- 51 - jedoch, geschlagen zu haben (Urk. 2/25/1 S. 8). Völlig unglaubhaft erscheint aus- serdem, dass der Beschuldigte A._____ gesehen haben will, dass der Privatklä- ger den Beschuldigten D._____ schlug, aber sonst nichts ausser einem Streit mit- bekommen haben will (Urk. 228 S. 5 und Prot. II S. 27 bzw. S. 30-32, wonach er nicht einmal das Schlagen des Privatklägers gegen den Beschuldigten D._____ gesehen haben will), was unvereinbar mit den Beobachtungen der unabhängigen Zeugen ist. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte A._____ auch in Bezug auf den Zustand von D._____ nach dem Verlassen des Tatortes sich widersprechen- de Aussagen macht, je nachdem was für ihn oder den Beschuldigten D._____ im gerade angesprochenen Zusammenhang den günstigeren Eindruck erweckt: Zu- erst deponierte er, der Beschuldigte D._____ sei dann aufgestanden und er sei mit ihm gemütlich davon gegangen (Urk. 2/25/2 S. 3 und 5), um später zu aggra- vieren, D._____ habe über Kopfweh geklagt, sie seien weggegangen und D._____ habe "selber laufen" können, er habe sich an ihn gelehnt und mit seiner Hilfe habe er gehen können (Urk. 2/25/3 S. 5), um damit offensichtlich zu sugge- rieren, D._____ hätte ohne seine Hilfe gar nicht gehen können. Gegenteilig hielt er aber in der Untersuchung dann aber wieder fest, sie seien ganz normal lang- sam weggegangen (Urk. 2/25/3 S. 9). Schliesslich soll D._____ sogar ohnmächtig geworden sein (Prot. II S. 27, 30). Dabei bleibt er selbst anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 25. August 2021, indem er eventualiter geltend macht, er habe sich um den "bewusstlos wirkenden" D._____ gekümmert (Urk. 20 S. 12). Auch D._____, der angab, sich an nichts zu erinnern, aggravierte zum Schluss der vier- ten Konfrontation mit den übrigen Mitbeschuldigten gar noch weiter, indem er be- hauptete, der Beschuldigte A._____ habe ihn die Treppe hochgetragen, so habe er ihm dies am anderen Tag erzählt (Urk. 2/24/6 S. 32), was selbst von A._____ nie behauptet worden war, worauf jedoch A._____ seine Aussage sofort anpasste und neu angab, er habe D._____ dann hoch genommen und ihn bis nach Hause gestützt (Urk. 2/24/6 S. 33) bzw. sogar getragen (Prot. II S. 29). Ferner lässt sich die Sachdarstellung des Beschuldigten A._____ nicht mit den glaubhaften und klaren Aussagen des Privatklägers (vgl. vorstehend E. 2.1.2) in Einklang bringen, wonach der Beschuldigte D._____ einer derjenigen gewesen sei, welcher ihn – am Boden liegend – getreten habe (Urk. 30/2 Nr. 20 und 39; Urk. 30/3 Nr. 119).
- 52 - War das aber so, woran keine Zweifel bestehen, so muss D._____, nachdem er zunächst zu Boden gegangen war (vgl. diesbezüglich nachfolgend E. 2.4.4 und die Aussagen von H._____ in Urk. 2/29/ 1/3 S. 5 f., 2/29/1/4 S. 4 f. und 10), wie- der aufgestanden und zum Privatkläger gegangen sein. Damit aber löst sich der Hauptstandpunkt des Beschuldigten A._____, sich die ganze Zeit und nur um den am Boden liegenden D._____ gekümmert zu haben, in Luft auf. An dieser Sach- darstellung hält er denn nunmehr auch nicht mehr fest, wenn er neu dartut, er sei, nachdem er sich um D._____ gekümmert habe, ebenfalls zu den anderen zur Schlägerei gegangen, selbst wenn er Glauben machen will, er habe dort einen der Beteiligten von der Schlägerei wegzerren wollen (Prot. IIII S. 53). Solches hat er im gesamten Verlauf der Untersuchung selbst nie geltend gemacht, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist (Prot. III S. 57 f.), so dass eine derartige, im Widerspruch zu den früheren Aussagen stehende und Jahre nach dem Vorfall deponierte neue Behauptung nicht als glaubhaft beurteilt werden kann.
c) Dieses Aussageverhalten erweckt grösste Bedenken an der Aufrichtigkeit des Beschuldigten A._____, aber auch an derjenigen von D._____. Die Aussagen des Beschuldigten A._____ sind insbesondere auch deshalb als unglaubhaft zu beurteilen, weil alle unbeteiligten Zeugen in Übereinstimmung mit dem Beschul- digten H._____ angaben, die auf den Privatkläger eintretenden Personen seien beim Herannahen der Polizei "weggerannt". Ein solches Verhalten entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht jedoch ein gemütliches Da- vongehen, wie das der Beschuldigte A._____ glauben machen will. Zutreffend ist auch der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschuldigte A._____ die Polizei kontaktier, hätte er tatsächlich rein gar nichts mit der Schlägerei zu tun gehabt, zumal die gesehene Gewalt gemäss den aussenstehenden Personen als unerträglich beschrieben wurde (Urk. 19 S. 7). Es ist daher als erstellt davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ wie die anderen Mitbeschuldigten vom Opfer weggerannt war, als sich die Polizei mit Blaulicht und Sirene näherte und schliesslich nur noch die Beschuldigten H._____ und C._____ mit einer dritten Person weiter auf den am Boden liegenden Privat- kläger eintraten, selbst als die Polizei bereits vor Ort war. Die Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten A._____ führt dazu, dass auf seine Anga-
- 53 - ben infolge Widersprüchlichkeit und fehlender Übereinstimmung mit Aussagen unbeteiligter Zeugen sowie des Mitbeschuldigten H._____ nicht abgestellt werden kann.
E. 4.3.2 a) Dagegen kann auf die Zugaben und das schliesslich umfassende Ge- ständnis des Beschuldigten H._____ durchaus abgestellt werden, wie nachfol- gend aufgezeigt wird. Nachdem er von seiner anfänglichen Bestreitung einmal abgewichen war (Urk. 2/29/1/4 S. 10 ff.), sagte er immer gleich aus. Von dem Moment an, als er anlässlich seiner Befragung (nach anfänglichem Bestreiten) er- klärt hatte, von nun an die Wahrheit zu sagen (Urk. 2/29/1/4 F/A 46 ff.), hatte der Beschuldigte H._____ konstant und widerspruchsfrei ausgesagt, auch was die in- volvierten Personen und deren Agieren auf dem G._____-Platz betrifft. Seine An- gabe, dass er am Anfang (sc. nach der Verhaftung) nicht die Wahrheit gesagt ha- be, da er Angst gehabt habe, da er die Hälfte der beteiligten Gruppe auch na- mentlich kenne (Urk. 2/29/1/4 S. 10 F/A 46), ist realitätsnah und äusserst glaub- haft. Auch seine Frage, ob er nun hierfür eine Strafe bekomme, da er erst jetzt die Wahrheit gesagt habe, da er Angst gehabt habe (Urk. 2/29/1/4 S. 11 F/A 46), zeugt von einer hohen Glaubhaftigkeit des Geständnisses. Es kann der erstin- stanzlichen Aussageanalyse nicht gefolgt werden, wonach H._____ A._____ "nur pauschal" (und nicht konkret) belastet und diese Anschuldigung später "zurück- genommen" habe (Urk. 2/283 S. 45 und S. 47 f.). So bezeichnete der Beschuldig- te H._____ auf die offene Frage, ob noch andere Personen beim Geschädigten im Schulter- und Kopfbereich gestanden seien (Urk. 2/29/1/4 S. 10), von sich aus die Beschuldigten C._____, A._____ und E._____ (P._____; Urk. 2/29/1/6 S. 8) mittels der ihm bekannten Namen (Urk. 2/29/1/4 S. 11). Er führte zum Ablauf im- mer gleichbleibend aus, der Kleine vom Aargau (sc. D._____) sei der Zünder ge- wesen, der Problemmacher und die erste Person, die zum Geschädigten gegan- gen sei (Urk. 2/29/1/4 S. 11). Auf die Frage, was C._____ bei diesem Vorfall ge- macht habe, sagte H._____ aus, er habe auch geschlagen; die Personen, die vor Ort gewesen seien, hätten geschlagen, mit den Händen, Ohrfeigen und Fusstritte; alle hätten das gemacht. Auf die Frage, ob er angeben könne, wo sich C._____ in Bezug auf das Opfer befunden habe, sagte H._____, das könne er nicht, das sei schwierig; alle hätten getreten mit den Füssen; der Geschädigte sei ja am Boden
- 54 - gelegen, als er dazu gekommen sei, die anderen seien da schon am Treten ge- wesen; er sei der letzte gewesen, der ihn getreten habe, dann sei die Polizei ge- kommen. Einer der das eine Ohr nur halb habe, habe dem Opfer einen Fusstritt in die Beine gegeben, weshalb der Geschädigte hingefallen sei (Urk. 2/29/1/4 S.11). Auf Nachfrage, wer den Geschädigten mit den Füssen gegen den Kopf getreten habe, wiederholte H._____, dies hätten alle gemacht (Urk. 2/29/1/4 S. 12). Auf konkrete Nachfrage, was A._____ bei diesem Vorfall gemacht habe, antwortete er: "Sie haben alle geschlagen. Mit den Füssen hat er auch geschlagen" (Urk. 2/29/1/4 S. 12). Hinsichtlich des Tatbeitrags von E._____ bekräftigte der Be- schuldigte H._____, dass alle, die vor Ort gewesen seien, geschlagen und mit den Füssen getreten hätten (Urk. 2/29/1/4 S. 12). Der Beschuldigte wiederholte rund zwei Wochen später ebenfalls auf offene Frage hin die Namen von C._____, A._____ und E._____ und benannte denjenigen mit dem halben Ohr (sc. F._____; Urk. 2/29/1/9 S. 4) als ebenfalls Beteiligten (Urk. 2/29/1/5 S. 3). Noch- mals einen Monat später bestätigte der Beschuldigte H._____ in Gegenwart der Mitbeschuldigten C._____, A._____ und D._____ erneut, dass alle, die vor Ort waren, mit den Füssen gegen das Opfer getreten hätten, als sie im Kreis um es herum gestanden seien. Ebenfalls bestätigte er auf separate Frage ausdrücklich, dass auch C._____ und A._____ dabei gewesen seien und getreten hätten (Urk. 2/29/1/6 S. 3). Dies wiederholte H._____ auf die Frage, was diese Personen anlässlich des Vorfalls konkret gemacht hätten (Urk. 2/29/1/6 S. 4). Auf Nachfra- ge, er solle doch nochmals erzählen, was insbesondere C._____ und A._____ gegenüber dem Geschädigten gemacht hätten, sagte er wie folgt aus: "Wie ich bereits erwähnt habe, haben sie auch geschlagen, als ich den Somalier geschla- gen habe. Als die Polizei vor Ort kam, sind wir einfach weggegangen". Auf die weitere Frage, womit sie den Geschädigten geschlagen hätten, antwortete er "mit Fusstritten" (Urk. 2/29/1/6 S. 4). Im weiteren Verlauf der Einvernahme bestätigte der Beschuldigte H._____ nochmals an verschiedenen Stellen ausdrücklich, dass auch C._____ und A._____ mitgemacht, geschlagen und getreten hätten (Urk. 2/29/1/6 S. 6 und 7, S. 10/11 sowie S. 12 und 13 ebenso S. 14 und S. 16). Er bekräftigte ausserdem, dass sie den Somalier umringt hätten und alle, die mit ihm gewesen seien, dem Mann aus Somalia Fusstritte gegeben hätten, das habe
- 55 - er gesehen. Auf die weitere Frage, ob es noch mehr Personen gegeben habe, die dabei gewesen seien, antwortete er, dass die Personen, die er genannt habe, die- jenigen seien, die er aktiv an der Auseinandersetzung habe teilnehmen sehen und die er kenne, es seien aber noch mehr Personen gewesen (Urk. 2/29/1/6 S. 7). Auf die Frage, wie oft C._____, A._____, D._____ und E._____ auf das Op- fer eingetreten hätten, sagte H._____ aus, er habe das nicht gezählt, er habe das nicht zählen können (Urk. 2/29/1/6 S. 13). Wie die Vorinstanz angesichts dieser Aussagen zur Feststellung kommt, die Belastung von A._____ bezüglich einer konkreten Tathandlung sei erst sehr spät erfolgt (Urk. 2/283 S. 45) und zu pau- schal (Urk. 2/283 S. 51), ist nicht nachvollziehbar. Indem der Beschuldigte H._____ mehrfach auf verschiedene Weise und Fragestellungen konstant und gleichbleibend und auch in eigenen Worten wiederholte, dass (auch) der Be- schuldigte A._____ mit den Füssen auf das Opfer eingetreten habe und dieses geschlagen habe, erfolgten die Belastungen einerseits von sich aus und anderer- seits hinreichend konkret, namentlich da der Beschuldigte H._____ den Ablauf des Geschehens bildhaft schilderte, welcher überdies mit den Wahrnehmungen der unbeteiligten Zeugen und des Privatklägers übereinstimmt. Ausserdem er- kannte der Beschuldigte H._____ seine Mittäter zweifelsfrei auf Fotos und anläss- lich von Live-Begegnungen bei Einvernahmen und bezeichnete sie als an der Auseinandersetzung beteiligt. Das spricht für eine hohe Glaubhaftigkeit der Belas- tungen. Es ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung, dass der Be- schuldigte H._____ trotz seines Eingeständnisses und trotz seiner die anderen Beteiligten belastenden Personen nicht aus der Haft kam. Eine Besserstellung von H._____ war also nie erfolgt und ausserdem auch nie Thema. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte H._____ auf eigenen Wunsch hin im Oktober 2016 nochmals einvernommen wurde und er da von sich aus auch eingestand, gegen den Kopf des Opfers getreten zu haben, was er bisher noch abgestritten hatte (Urk. 2/168/2 S. 2 f.). Seine Aussagen verdeutlichen, dass er versucht, seine Kollegen nicht zu belasten und doch versucht, bei der Wahrheit zu bleiben. So nennt er auf Nachfrage, wer von seinen Freunden auch dort gewesen sei, wiederum C._____, E._____, D._____, F._____ (der mit dem halben Ohr) und A._____. Bezüglich Letzterem fügte der Beschuldigte H._____ an, er wisse
- 56 - nicht, ob er geschlagen habe oder nicht. Er habe ihm am Anfang gesagt, er solle aufhören zu schlagen und mit ihm kommen. Auf weitere Fragen führte H._____ indes aus, er habe vergessen, wer neben ihm gewesen sei, er sei nicht allein beim Opfer gewesen, wisse aber nicht mehr wer, und sie hätten das Opfer auch alle geschlagen (Urk. 2/168/2 S. 3). Auf die Frage, ob sich Personen nicht aktiv am Vorfall beteiligt hätten, sich aber während der Schlägerei auch nicht von der Örtlichkeit entfernt hätten, antwortete H._____: "Nein, die waren alle mit mir zu- sammen. Niemand den ich kenne ist weggegangen, die waren alle mit mir. Ich habe nicht alleine diesen Menschen verletzt machen. Der hat auch Kraft haben und wir waren alle zusammen die diesen Somali verletzt machen" (Urk. 2/168/2 S. 4). Bereits in der Einvernahme vom 30. Juni 2015, als er umfassend geständig war und auch die einzelnen ihm bekannten Namen der Beteiligten angab (Urk. 2/29/1/4), sagte der Beschuldigte H._____ aus, er habe als Letzter noch ge- gen das Opfer getreten, dann sei die Polizei gekommen, resp. als die Polizei ge- kommen sei, seien alle weggerannt (Urk. 2/29/1/4 S. 11). "C._____" habe ihm noch gesagt, die Polizei komme und ihn aufgefordert "komm, wir gehen weg" und dann habe er auch versucht wegzurennen, aber die Polizei habe ihn erwischt (Urk. 2/29/1/4 S. 13). In Bezug auf den Beschuldigten A._____ präzisierte H._____ später in zeitlicher Hinsicht, A._____ habe am Anfang zu ihm gesagt, er solle aufhören und er wisse nicht, ob er nachher noch dort gewesen sei oder nicht, er habe nur auf den Somali geschaut und nicht, was die Kollegen machten, blieb jedoch dabei, dass der Beschuldigte A._____ weggerannt und verschwun- den sei, als die Polizei gekommen sei (Urk. 2/29/1/8 S. 10 und 12 sowie Urk. 2/168/2 S. 4). Es ist diesbezüglich der Vorinstanz, die sich hier selbst etwas widersprüchlich äussert, zuzustimmen, dass der Beschuldigte H._____ nicht ein- mal im Ansatz seine vorherigen, früheren Angaben als falsch bezeichnete und im Gegenteil seine sehr frühe Aussage, dass sie alle zusammen das Opfer verletzt hätten, ausdrücklich bekräftigte (Urk. 2/283 S. 49). Zudem hatte H._____ seine Aussage, A._____ habe ihm gesagt, er solle aufhören, bereits anlässlich seines umfassenden Geständnisses am 13. August 2015 deponiert und auch umgehend insofern relativiert, als er auf entsprechende Nachfrage präzisierte, dass seine Aussage, A._____ habe den Privatkläger auch geschlagen und getreten, stimme
- 57 - (Urk. 2/29/1/6 S. 15 f.). Damit bekräftigte er ja gerade, dass der Beschuldigte A._____ trotz seiner einmaligen Aufforderung am Anfang (sc. der Schlägerei), aufzuhören, vor Ort blieb und sich an der Schlägerei gegen das Opfer weiter be- teiligte. Diesen zeitlichen Zusammenhang verdeutlichte H._____ anschliessend noch (Urk. 2/29/1/6 S. 18) und blieb auch später dabei, die Aufforderung seitens A._____ sei am Anfang der Auseinandersetzung gewesen (Urk. 2/168/2 S. 3 und 4). Selbst der Beschuldigte A._____ bestätigte dies anlässlich der Berufungsver- handlung vom 25. August 2021, indem er aussagte, die Schlägerei sei aber wei- tergegangen, die Leute seien weitergezogen und hätten den Typ zusammenge- schlagen, worauf er wieder dorthin gegangen sei und versucht habe, zumindest einen von ihnen wegzuzerren und vom Streit zu trennen (Prot. III S. 53, siehe vor- stehende Ziffer III.3.2). Somit schliesst der Umstand, dass sich A._____ um den zu Boden gegangenen D._____ gekümmert haben soll, keineswegs aus, dass sich A._____ entsprechend den konstanten Beteuerungen des Beschuldigten H._____ nachher seinen Kollegen (wieder) anschloss, als diese auf den Privat- kläger einschlugen und ihn gegen den Oberkörper und den Kopf traten, als sie ihn umkreist und durch einen Fusskick in die Beine ein zweites Mal zu Boden ge- bracht hatten.
b) Dass sich der Beschuldigte H._____ anlässlich der Befragung vom 30. Juni 2015 durch die JUGA BL (bei der er umfassend gestand) auf die Intervention des erstmals auch persönlich anwesenden Beschuldigten A._____ zu seinem Charak- ter hin verunsichern liess (Urk. 2/29/1/6 S. 18), vermag angesichts seines kon- stanten, widerspruchsfreien Aussageverhaltens die höchstens relativierte, nie aber ausdrücklich zurückgenommene Belastung des Beschuldigten A._____ nicht zu entkräften. Dies gilt umso mehr, als H._____ bereits am 13. August 2015 prä- zisiert hatte, "gerade in dem Moment, als er (sc. A._____) mich aufmerksam ge- macht hat", könne er nicht bestätigen, ob A._____ geschlagen habe oder nicht. Auf die Nachfrage, ob es sein könne, dass A._____ gar nicht geschlagen oder ge- treten habe, sagte H._____ erneut, es seien viele Personen anwesend gewesen und "während dieser Zeit haben wir den Somalier geschlagen" (Urk. 2/29/1/6 S. 18), was ebenfalls impliziert, dass A._____ sich entsprechend beteiligte, wie dies H._____ bereits mehrfach detailliert ausgesagt hatte. Diesbezüglich ist aus-
- 58 - serdem darauf hinzuweisen, dass die tatnäheren Aussagen erfahrungsgemäss genauer und näher bei der Wahrheit sind, so dass diesen ein höheres Gewicht zukommt, als den späteren. Auf den Umstand, dass er sich nach den acht Mona- ten, die seit dem Vorfall vergangen seien, nicht mehr so gut erinnern könne, wies denn der Beschuldigte H._____ selbst hin und ebenso darauf, dass er am Anfang die Wahrheit gesagt habe (Urk. 2/29/1/9 S. 6). Im Gegenteil wird die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von H._____ auch dadurch bestätigt, dass er alle Täter mit Details wie Körpermerkmale beschrieb und – soweit ihm bekannt – die Namen nannte, so dass die Täter ermittelt und der Strafuntersuchung zugeführt werden konnten. H._____ hatte mithin Ende Oktober 2015 lediglich eine Unsicherheit im Zusammenhang mit dem konkreten Tatbeitrag des Beschuldigten A._____ kund- getan, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass er sich nicht 100% sicher sei. Das ist angesichts des Zeitablaufs durchaus verständlich. Andererseits hatte der Beschuldigte H._____ aber seine belastenden Aussagen bis zum Ende des Vor- verfahrens weder zurückgenommen noch widerrufen. An der Glaubhaftigkeit der Depositionen von H._____ vermag dies keinen Abbruch zu tun.
c) Ausserdem bewahrheiteten sich die Aussagen des Beschuldigten H._____ bezüglich des Beschuldigten C._____, den er der Mittäterschaft bezichtigt hatte und standhaft geblieben war, angesichts des späten Teilgeständnisses von C._____ und auch bezüglich der Anwesenheit des Beschuldigten F._____ am Tatort, der dies lange bestritten hatte. Das erhöht ohne Zweifel die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten H._____ noch einmal und zeigt auf, dass die damaligen Angaben von H._____ zutrafen. Die Vorinstanz hielt dies ebenfalls zu- treffend fest (Urk. 2/283 S. 48 f.).
E. 4.3.3 Die heutigen Angaben des Zeugen H._____ zum Tatgeschehen und der Beteiligung des Beschuldigten A._____ vor Schranken zeugen dagegen nicht von Glaubhaftigkeit, erweisen sie sich einerseits als widersprüchlich und andererseits schlicht als unzutreffend und damit falsch, wie sich aus den Akten ergibt. So gab der Zeuge auf Vorhalt des Widerspruchs seiner früheren Belastung mit dem Selbstanzeige-Schreiben von 2020 an, er habe von Anfang an ausgesagt, dass er (sc. A._____) zwar dort gewesen sei, sich aber nicht beteiligt habe (Prot. III
- 59 - S. 11), was nachweislich nicht stimmt. Auf den entsprechenden späteren Vorhalt seiner früheren Aussagen räumte der Zeuge dann ein, er habe am Anfang nur gesagt, dass er (sc. A._____) dabei gewesen sei. Er habe nicht gesagt, er habe geschlagen (Prot. III S. 17, 20), was ebenfalls nicht den bereits erwähnten akten- kundigen Tatsachen entspricht. Auch sagte der Zeuge vor Schranken aktuell aus, er habe auch gesagt, er (sc. der Beschuldigte A._____) habe nicht zugeschlagen, er habe "zugeschaut" (Prot. III S. 33). Diese Darstellung ist nun völlig neu und wurde bisher so noch nie deponiert. Selbst der Beschuldigte A._____ sagte in den ersten beiden Einvernahmen aus, er habe nicht gesehen, wie der Somalier ge- schlagen worden sei, da er sich um D._____ gekümmert habe (Urk. 2/25 /1 S. 6 F/A 56 und S. 7 F/A 66 und 70, Urk. 2/25/2 S. 2 und 4). Dies und der Umstand, dass der Zeuge in der aktuellen Befragung bereits widersprüchliche Aussagen dazu gemacht hat, ob A._____ dabei gewesen ist bzw. was er dazu ausgesagt hatte, deuten klar auf eine Lüge hin, ansonsten der Begriff "zuschauen" schon früher gefallen wäre, wenn dies dem tatsächlichen Geschehen entsprochen hätte. Dass diese Aussage von A._____ aber ebenfalls nicht zutrifft, wurde bereits erläu- tert (vorstehende Ziffer III.4.3.1). Dass der Zeuge des Weiteren gelogen habe, weil er vor den Behörden Angst gehabt habe (Prot. III S. 12), wie er neu behaup- tet, trifft ebenfalls so nicht zu, denn ganz klar hatte der Zeuge authentisch und glaubhaft erklärt, zunächst aus Angst vor seinen Kollegen, die dabei waren und die er teilweise namentlich kannte, gelogen zu haben (siehe vorstehende Ziffer III.4.3.2). Die Aussage des Zeugen, er habe damals nur an sich gedacht und habe nur sich selber retten wollen (Prot. III S. 19 und 22), erweist sich vor dem Gesag- ten ebenfalls als falsch, genauso wie seine Behauptung, er sei "manchmal" be- fragt worden, ohne dass sein Anwalt anwesend gewesen sei (Prot. III S. 19), was bereits erörtert wurde (vorstehende Ziffer III.2.4). Weiter trifft nicht zu, dass der Zeuge nach seinem Geständnis "nicht mehr oft" über die Sache oder das Straf- verfahren befragt worden wäre, bzw. dass man ihn "dadurch in Ruhe gelassen" hätte und der deswegen gestand (Prot. III S. 20, 34), denn nach der fraglichen Einvernahme durch die JUGA BL wurde der Zeuge im Vorverfahren noch vier Mal befragt, nämlich am 14. Juli 2015 (Urk. 2/29/1/5), 13. August 2015 (Urk. 2/29/1/6),
30. Oktober 2015 (Urk. 2/29/1/8) und 14. Januar 2016 (Urk. 2/29/1/9), namentlich
- 60 - auch deshalb, weil weitere Täter ermittelt werden konnten und diese konfrontiert werden mussten. In Bezug auf die Unterstellung im Selbstanzeige-Schreiben, er sei von der Staatsanwaltschaft Zürich eingeschüchtert worden, schwächte der Zeuge den Vorwurf dahingehend ab, dass er zwar gut behandelt worden sei, aber sie hätten ihn nicht gut befragt, bzw. er sei sehr oft und sehr viel befragt worden, das habe ihn sehr unter Stress gesetzt (Prot. III S. 29 f.). Dennoch vermochte er sich nicht einmal an die ihn einvernehmende Staatsanwältin zu erinnern (Prot. III S. 40), was die Glaubhaftigkeit seiner Aussage erheblich erschüttert, zumal er die Frage nach der Art und Weise der Einschüchterung nicht beantworten wollte (Prot. III S. 40).
E. 4.3.4 Die Kehrtwende des Zeugen H._____ bezüglich der Belastung des Be- schuldigten A._____ als unmittelbar aktiv an der Tat Beteiligter erweist sich ange- sichts der überzeugenden und konstanten Darlegungen des damaligen Mitbe- schuldigten H._____, der entgegen der Darstellung des Beschuldigten A._____ seine umfassenden, detaillierten Belastungen nie zurückgenommen hatte, als von Dritten initiierte und beeinflusste nachträgliche Begünstigung des Beschuldigten A._____ zum Zwecke der Vermeidung von dessen Strafvollzug. Davon zeugt auch das Selbstanzeige-Schreiben, das aufgrund der oben dargelegten Umstän- de und der fehlenden Kenntnisse des Zeugen betreffend den Inhalt (siehe vorste- hende Ziffer III.2.) von der Staatsanwaltschaft zu Recht als "Konstrukt" bzw. "fal- sches Statement" bezeichnet wird, welches dazu dienen soll, dass der Beschul- digte A._____ nicht ins Gefängnis muss (Urk. 19 S. 19 und 22). Ob sich der Zeu- ge dadurch nunmehr der Begünstigung und/oder der falschen Zeugenaussage schuldig gemacht hat, ist nicht von der erkennenden Kammer zu entscheiden, die sein Verhalten nur, aber immerhin, in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen und der Stichhaltigkeit seiner Selbstanzeige zu prüfen hat.
E. 4.3.5 Bei einer Gesamtwürdigung der glaubhaften früheren Aussagen von H._____ vor der Jugendanwaltschaft Basel-Land und der Staatsanwaltschaft Zü- rich ist somit kein Grund ersichtlich, nicht auf seine wiederholten, von sich aus mit freier Bezeichnung der Beteiligten erfolgten bisherigen Aussagen im Untersu- chungsverfahren und als wahrheitsgemäss deklarierten ersten Belastungen abzu-
- 61 - stellen, zumal bei den Aussagen der Mitbeschuldigten angesichts der vielfältigen Möglichkeiten zur Absprache, die sie jedenfalls in der Wohnung von O._____ und den ganzen Samstag über hatten, die allergrösste Vorsicht bei der Würdigung angebracht ist. Dass der Beschuldigte H._____ wahrheitsgemäss aussagte und aussagen wollte, ergibt sich im Übrigen auch aus seiner Bemerkung am Schluss der zweiten Konfrontation mit den Mitbeschuldigten, wonach er sich wünschte, der Somalier wäre auch einmal dabei, wenn er Aussagen mache; er sei sich si- cher, dass er seine Aussagen bestätigen würde. Ausserdem ergänzte er, dass er dem Somalier einen Brief geschrieben habe, in dem er sich entschuldigte (Urk. 2/29/1/9 S. 10).
E. 4.3.6 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass es sich um eine durch nichts belegte oder objektivierbare Vermutung der Erstinstanz handelt, wenn sie davon ausgeht, der Beschuldigte H._____ habe angesichts seines Alters Mühe gehabt, das Ge- schehene und die Tatbeteiligung der anderen detailliert und differenziert anzuge- ben (Urk. 2/283 S. 44). Gegen eine solche Vermutung spricht namentlich das konstante Aussageverhalten von H._____ und die Tatsache, dass er seine von sich aus geäusserten Belastungen seiner Kollegen und Freunde selbst anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2015, bei der er erstmals mit den Mitbeschul- digten C._____, A._____ und D._____ konfrontiert wurde (Urk. 2/29/1/6 S. 1), nicht zurücknahm und schliesslich gar so aufrichtig war, die Tritte gegen den Kopf des Opfers, welche er bisher immer noch abgestritten hatte, von sich aus zuzu- geben.
5. Beweisergebnis
E. 5 Das mit der neuen Beurteilung befasste Gericht muss gemäss bisheriger Praxis nicht anders besetzt sein als beim aufgehobenen Entscheid (SCHMID/JO- SITSCH, Praxiskommentar, N 6 zu Art. 414 StPO; HEER, BSK StPO, N 9 zu Art. 414 StPO; FINGERHUTH, SK Kommentar, N 6b zu Art. 414). Es ist in den auf- gehobenen Punkten ein neues Urteil zu fällen und es kann auch bei gleichblei- bendem neuem Urteil infolge der Aufhebung des früheren Urteils nicht einfach ei- ne Bestätigung desselben erfolgen (FINGERHUTH, SK Kommentar, N 4 zu Art. 414).
E. 5.1 Es verbleibt somit keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte A._____ zumin- dest zusammen mit den Mitbeteiligten H._____, C._____, E._____, F._____ und D._____ anklagegemäss den Privatkläger umkreiste, mit den Fäusten auf ihn ein- schlug und mit den Füssen gegen den Oberkörper und den Kopf auf ihn eintrat, als der Privatkläger zufolge eines Kicks gegen seine Beine ein zweites Mal zu Boden gegangen war und sich – in Embryostellung am Boden liegend und mit den Armen seinen Kopf schützend – nicht gegen die Fusstritte der Beschuldigten wehren konnte. Indem der Beschuldigte A._____ mit den Mitbeschuldigten einen
- 62 - Kreis um den Privatkläger bildete, aus dem dieser trotz entsprechenden Versuchs nicht fliehen konnte, weil eine Überzahl von Eritreern auf ihn einschlug und ihn wieder zu Fall brachte, trug er aktiv dazu bei, dass er selbst und die Mitbeteiligten weiter auf das Opfer einschlagen und eintreten konnten. Sein Verhalten kann nicht anders gewürdigt werden, als dass er nebst seinen eigenen Schlägen und Fusstritten mit den wiederholten Gewalteinwirkungen der anderen Beschuldigten einverstanden war, so dass er diesbezüglich als Mittäter zu qualifizieren ist, zumal seine eigenen Handlungen und die seiner Mittäter in engem räumlichen und zeitli- chen Zusammenhang standen. Das Vorgehen entspricht einer eigentlichen konzertierten Aktion, bei welcher jeder der Beteiligten mit den Handlungen der anderen einverstanden ist und sie sich, insbesondere auch durch die Bildung ei- nes Kreises um das Opfer und das pausenlose Einprügeln, das dessen Flucht verhinderte, gegenseitig unterstützten und stärkten und die zahlenmässige Über- macht ausnutzten.
E. 5.2 Es ist der Erstinstanz darin zuzustimmen, dass die Handlungen der Mittäter H._____, C._____, A._____, F._____, E._____ und D._____ geeignet waren, den Privatkläger erheblich und auch lebensgefährlich zu verletzen. Dieses Wissen ist als grundlegend vorauszusetzen und dem Beschuldigten entgegen zu halten, zu- mal er zusammen mit den Mitbeteiligten offensichtlich und zweifellos den Privat- kläger, der ihnen am Boden liegend und seinen Kopf mit den Armen schützend wehrlos ausgeliefert war, mit massiven Fusstritten gegen Kopf und Oberkörper erheblich bis lebensgefährlich verletzen wollte. Zumindest ist ihm entgegen zu halten, dass er solches in Kauf nahm, nachdem sie alle zusammen, mithin auch der Beschuldigte A._____, auf den Kopf des Opfers wie auf einen Fussball eintra- ten, bzw. zumindest H._____ und C._____ darin unterstützten, indem sie unmit- telbar vor Ort blieben und selbst auch auf das Opfer eintraten. Der Beschuldigte A._____ musste wie die Mitbeschuldigten H._____ und C._____ um die Möglich- keit der beim Opfer eingetretenen Verletzungen wissen und nahm sie billigend in Kauf, da er angesichts der Tatsache, dass alle Mitbeschuldigten um den Ober- körper und den Kopf des Opfers herumstanden, wahrgenommen haben muss, dass H._____ mehrmals mit dem Fuss gegen den Kopf des Opfers und C._____ ebenfalls im Bereich des Oberkörpers gegen das Opfer gekickt hatte, selbst wenn
- 63 - seine eigenen Fusstritte allenfalls "nur" den Oberkörper des Opfers getroffen ha- ben sollten.
E. 6 Die Abweisung des Schadenersatzbegehrens des Beschuldigten A._____ (Dispositivziffer 28) wird bestätigt.
E. 7 Dem Beschuldigten A._____ wird keine Genugtuung zugesprochen.
E. 8 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB170161), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung des Privatklägers, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten A._____ auferlegt.
E. 9 Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im ers- ten Berufungsverfahren (SB170161) werden auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten seiner eige- nen amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten.
E. 10 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende neue Berufungsverfahren (SB200434) wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung Fr. 60.– Zeugenentschädigung.
E. 11 Die Kosten des neuen Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
E. 12 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 83 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers, nur sofern verlangt und hinsicht- lich seiner Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
E. 13 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 84 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. August 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200434-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 25. August 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Baumgartner Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec publ. Y._____ betreffend schwere Körperverletzung Revision gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Straf-
- 2 - kammer, vom 10. April 2018 (SB170161), gestützt auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. Oktober 2020 (SR200012)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juni 2017 (Urk. 72) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und vom Eventualvorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen.
3. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
4. Der Beschuldigte E._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
5. Der Beschuldigte F._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
6. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 366 Tage durch Haft erstanden sind.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte C._____ seit
21. Juli 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
8. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 540 Tage durch Haft erstanden sind.
9. Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit 3 Jahren und 2 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon 467 Tage durch Haft erstanden sind.
10. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte E._____ seit
5. Dezember 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
- 4 -
11. Der Beschuldigte F._____ wird bestraft mit 2 Jahren und 4 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon bis und mit heute 444 Tage durch Haft erstanden sind.
12. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird vollzogen.
13. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten D._____ wird vollzogen.
14. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten E._____ wird vollzogen.
15. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten F._____ wird im Umfang von 14 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (14 Monate, welche durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Straf- antritt vollständig erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
16. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. März 2015 gegen den Beschuldigten D._____ aus- gefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30 wird widerrufen.
17. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte C._____ gegenüber dem Privat- kläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
18. Die Schadenersatzforderungen des Privatklägers B._____ gegen die Be- schuldigten D._____, A._____, E._____ und F._____ werden abgewiesen.
19. Der Beschuldigte C._____ wird in solidarischer Haftung mit allfälligen ande- ren Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 40'000, zuzüglich 5 % Zins ab 16. Mai 2015, als Genugtuung zu bezahlen.
20. Die Beschuldigten C._____, D._____, E._____ und F._____ werden in soli- darischer Haftung mit allfälligen anderen Mittätern verpflichtet, dem Privat- kläger B._____ CHF 10'000, zuzüglich 5 % Zins ab 16. Mai 2015, als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren gegenüber D._____, E._____ und F._____ abgewiesen.
- 5 -
21. Das Genugtuungsbegehren gegenüber A._____ wird abgewiesen.
22. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
22. Juli 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon des Beschuldigten C._____ wird dem Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Ver- langen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird es der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
23. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
23. Juli 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon des Beschuldigten A._____ wird dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Ver- langen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird es der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
24. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
23. Juli 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon des Beschuldigten D._____ wird dem Beschuldigten D._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Ver- langen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird es der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
25. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
2. September 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse la- gernde Mobiltelefon des Beschuldigten E._____ sowie das dazugehörige Netzteil mit USB-Kabel werden dem Beschuldigten E._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin her- ausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.
- 6 -
26. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'350.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 213'958.60 amtliche Verteidigung Fr. 400.00 Gutachten / Expertisen etc. Fr. 160.00 Zeugenentschädigung Fr. 700.00 Auslagen Untersuchung Fr. 21'403.35 Entschädigung Privatklägervertreter Fr. 2'600.00 Beschwerden OGZ A._____ Fr. 1'000.00 Beschwerde OGZ C._____ Fr. 1'200.00 Beschwerde OGZ D._____ Fr. 1'000.00 Beschwerde OGZ E._____ Fr. 1'000.00 Beschwerde OGZ F._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
27. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der nachfolgend in Ziff. 30, 31, 32, 33 und 34 aufgeführten Kosten für diverse Beschwerdever- fahren, werden zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die verbleibenden 4/5 werden den Beschuldigten (ohne A._____) in folgendem Umfang aufer- legt: − Beschuldigter C._____: 5/16 − Beschuldigter D._____: 4/16 − Beschuldigter E._____: 4/16 − Beschuldigter F._____: 3/16.
28. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten A._____ wird abgewiesen.
29. Dem Beschuldigten A._____ werden CHF 61'760 zuzüglich 5 % Zins ab
29. Januar 2016 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.
- 7 -
30. Die Kosten für die Beschwerdeverfahren von A._____ betreffend Haftentlas- sung, Geschäfts-Nr. UB150155 (erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom 22. Dezember 2015) sowie Geschäfts-Nr. UB160008 (erledigt mit Be- schluss des Obergerichts vom 16. Februar 2016) in der Höhe von insgesamt CHF 2'600 werden auf die Gerichtskasse genommen.
31. Die Kosten für die das Beschwerdeverfahren betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft, Geschäfts-Nr. UB160056 (erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom 10. Mai 2016) in der Höhe von CHF 1'000 werden dem Beschuldigten C._____ vollumfänglich auferlegt.
32. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Entlassung aus der Si- cherheitshaft, Geschäfts-Nr. UB160114 (erledigt mit Beschluss des Oberge- richts vom 29. September 2016) in der Höhe von CHF 1'200 werden dem Beschuldigten D._____ vollumfänglich auferlegt.
33. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Entlassung aus der Si- cherheitshaft, Geschäfts-Nr. UB160118 (erledigt mit Beschluss des Oberge- richts vom 28. September 2016) in der Höhe von CHF 1'000 werden dem Beschuldigten E._____ vollumfänglich auferlegt.
34. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, Geschäfts-Nr. UB1601178 (erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom 29. September 2016) in der Höhe von CHF 1'000 werden dem Beschuldigten F._____ vollumfänglich auferlegt.
35. Die Kosten der amtlichen Verteidiger Z1._____, Z2._____und Z3._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung für die einzelnen Beschuldigten hinsichtlich der Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
36. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Z4._____ werden auf die Gerichts- kasse genommen; für die CHF 41'460.60 bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten E._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 8 -
37. Die Kosten des amtlichen Verteidigers X._____ in der Höhe von CHF 39'972.65 werden auf die Gerichtskasse genommen.
38. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen.
39. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Privatklägers B._____ mit CHF 21'403.35 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
40. Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C._____ mit CHF 28'626.80 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
41. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 39'972.65 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
42. Über die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____ wird mit separa- tem Beschluss entschieden.
43. Rechtsanwältin lic. iur. C. Z4._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten E._____ mit CHF 45'167.50 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
44. Rechtsanwalt Dr. iur. Z3._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten F._____ CHF 38'031.80 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 351 S. 1) " 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft IV betreffend A._____ sei abzuweisen und der Freispruch gemäss Urteil vom 19. Januar 2017 zu bestätigen.
- 9 -
2. Neben der zugesprochenen Genugtuung in der Höhe von CHF 61'760.00 zzgl. 5 % Zins ab 29. Januar 2016 gemäss Urteil vom
19. Januar 2017 sei A._____ Schadenersatz in der Höhe von CHF 8'607.60 zzgl. 5 % Zins ab 29. Januar 2016 zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen plus MWST zulasten des Staates."
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 350 S. 2) " 1. Der Beschuldigte A._____ sei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit ei- ner Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahre zu bestrafen. Eventualiter sei der Beschuldigte A._____ des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
2. […]" Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2018: Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung seitens des Beschuldigten F._____ wird Vor- merk genommen. Damit ist die Anschlussberufung bezüglich dieses Be- schuldigten dahingefallen.
2. Im Nachgang zu den rechtskräftigen Teilerledigungsentscheiden der hiesi- gen Berufungskammer vom 11. Mai 2017 und 8. September 2017 (hinsicht- lich der Dispositivziffern 1, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 14, 17, 18 teilweise [Abweisung Schadenersatz in Bezug auf Beschuldigten E._____], 19, 20 teilweise [Ge- nugtuung durch die Beschuldigten C._____ und E._____], 22, 25, je teilwei- se 26, 27 und 35 [Kosten zulasten Beschuldigte C._____ und E._____], 31, 33, 36, 40 und 43 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
19. Januar 2017) wird nun ausserdem festgestellt, dass das Urteil bezüglich der Dispositivzif- fern 5, 11 und 15 (Schuldspruch, Strafe und Vollzug betreffend den Be- schuldigten F._____), 18 (Abweisung Schadenersatz in Bezug auf die Be-
- 10 - schuldigten A._____, D._____ und F._____), 20 teilweise [Genugtuung durch den Beschuldigten F._____], 23 und 24 (Herausgabe Mobiltelefon an Beschuldigte A._____ und D._____), 26 (Kostenfestsetzung), 27 teilweise (Kosten zulasten des Beschuldigten F._____), 34 (Kosten Beschwerdever- fahren F._____), 35 teilweise (Kostenauflage amtliche Verteidigung zulasten F._____), 39 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklä- gers) sowie 41, 42 und 44 (Entschädigung amtliche Verteidigungen A._____, D._____ und F._____) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 388 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- 11 -
4. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 988 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 9. März 2015 gegen den Beschuldigten D._____ ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
6. Der Beschuldigte D._____ wird (unter Hinweis auf die gleichlautende Ver- pflichtung der Beschuldigten C._____, F._____ und E._____ im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Januar 2017 [Dispositivziffer 20] und mit ihnen zusammen) zu gleichen Teilen verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 16. Mai 2015 als Genugtuung zu bezah- len, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren gegenüber D._____ abgewiesen.
7. Vier Sechzehntel der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens bestehend aus: Fr. 10'000.– Gerichtsgebühr erste Instanz Fr. 9'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'350.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 400.– Gutachten / Expertisen etc. Fr. 160.– Zeugenentschädigung Fr. 700.– Auslagen Untersuchung werden (in Ergänzung zur bereits rechtskräftigen Kostenauflage im Umfang von 5/16 zulasten des Beschuldigten C._____, im Umfang von 4/16 zulasten des Beschuldigten E._____ und im Umfang von 3/16 zulasten des Beschul- digten F._____ [Dispositivziffer 27 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Januar 2017]) den Beschuldigten A._____ und D._____ zu je zur Hälfte auferlegt.
8. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers von Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. publ. Y._____ im Betrage von Fr. 21'403.35
- 12 - (inkl. MwSt.) werden auf die Gerichtskasse genommen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von je einem Fünftel von den Beschuldigten A._____ und D._____.
9. Dem Beschuldigten A._____ werden überdies auferlegt
- die Kosten von gesamthaft Fr. 2'600.– für die Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit den Ge- schäftsnummern UB150155 und UB160008 und
- die Kosten von Fr. 35'814.65 für die amtliche Verteidigung für das erst- instanzliche Verfahren, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung vorerst auf die Gerichtskasse genommen werden, unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten.
10. Die Kosten von Fr. 4'158.– für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ für das Beschwerdeverfahren UB160088 vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
11. Die erstinstanzliche Kostenauflage betreffend das Beschwerdeverfahren des Beschuldigten D._____ (Dispositivziffern 32) und betreffend die Kosten sei- ner amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 35) wird bestätigt.
12. Die Abweisung des Schadenersatzbegehrens des Beschuldigten A._____ (Dispositivziffer 28) wird bestätigt.
13. Dem Beschuldigten A._____ wird keine Genugtuung zugesprochen.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 13 - Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.– amtl. Verteidigung RA Dr. iur. X._____ Fr. 13'100.– amtl. Verteidigung RA lic. iur. Z2._____ Fr. 2'284.– amtl. Verteidigung RA Dr. iur. Z3._____.
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privat- klägers, werden zu je zwei Fünfteln den Beschuldigten A._____ und D._____ und zu einem Fünftel dem Beschuldigten F._____ auferlegt.
16. Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____, D._____ und F._____ im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für die Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten.
17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A._____ und D._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten F._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel, für sich und den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend den Beschuldigten D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten A._____, D._____ und F._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel und für den Privatkläger B._____, falls verlangt
- 14 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in die Akten Nr. ST.2015.1101 (Strafbefehl vom 9. März 2015 gegen D._____) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und (betreffend den Beschuldigten D._____) Formular B.
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. Ok- tober 2020:
1. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers wird gutgeheissen.
2. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
10. April 2018 wird hinsichtlich des Gesuchstellers in den Dispositivziffern 1, 3, 7, 8, 9, 12, 13, 15 und 16 aufgehoben. Der Beschluss gleichen Datums bleibt bestehen.
- 15 -
3. Die Akten werden der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich übermittelt.
4. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'885.80 amtliche Verteidigung.
5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren:
a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 19 S. 1)
1. Der Beschuldigte A._____ sei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen, unter Aufer- legung der Verfahrenskosten. Eventualiter sei der Beschuldigte des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen und zu bestrafen, unter Auferlegung der Untersuchungskosten.
b) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 20 S. 1 f.)
1. Die Dispositivziffern 1, 3, 7, 8, 9, 12, 13, 15 und 16 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. April 2018 seien hinsichtlich des Beschuldigten aufzuheben. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen und ihm neben der zugesprochenen Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 61'760.00 zzgl. 5 % Zins ab 29. Januar 2016 gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Januar 2017 Schadenersatz in der Höhe von CHF 8'607.60 zzgl. 5 % Zins ab
29. Januar 2016 zuzusprechen.
- 16 -
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. _________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Berufungsverfahren (SB170161)
1. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach mit Urteil vom 19. Januar 2017 C._____ der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB sowie D._____, E._____ und F._____ der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig, begangen am 16. Mai 2015, ca. 03:15 Uhr, auf dem G._____-Platz in Zürich zum Nachteil des B._____. Dieser erlitt durch die ihm von den Beschuldigten zugefügten Faustschläge und Fusstritte namentlich auch gegen den Kopf ein Schädel- Hirntrauma am linken Hinterkopf, wobei sich unter der Quetschrisswunde ein Schädelbruch mit einem in den Schädel verlagerten Bruchanteil sowie einer Ein- blutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut und einzelnen Einblutun- gen in das Hirngewebe befanden. Durch das Schädel-Hirntrauma bestand eine konkrete Lebensgefahr sowie durch die initiale Bewusstlosigkeit die Gefahr des Erstickungstodes durch mögliches Einatmen von in den Rachenraum zurückge- flossenem erbrochenem Mageninhalt. Das Opfer leidet infolge dieser Verletzun- gen an fortbestehenden Beeinträchtigungen und an Epilepsie. Die Beschuldigten wurden je mit einer Freiheitsstrafe bestraft, C._____ und D._____ mit je 3 ½ Jah- ren, E._____ mit 3 Jahren und 2 Monaten sowie F._____ mit 2 Jahren und 4 Mo- naten. A._____ dagegen wurde vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und vom Eventualvorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen (Urk. 3/283).
- 17 - Der damals noch unter das Jugendstrafrecht fallende Mittäter, der Beschuldigte H._____, geboren am tt. November 1999 in Addis Abeba, wurde vom Jugendge- richt Basel-Landschaft mit Urteil vom 1. November 2018 in Bezug auf die am 16. Mai 2015 zum Nachteil des B._____ mit den Vorgenannten begangene Tat der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Er wurde – unter Einbezug einer Strafe wegen Drohung – mit 10 Monaten Freiheitsentzug nach Jugendstraf- gesetzbuch bestraft, womit eine ambulante Behandlung Jugendlicher verbunden wurde (Urk. 11).
2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Januar 2017 erhoben einerseits die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) in Bezug auf den Beschuldigten A._____ und anderer- seits die Beschuldigten D._____, E._____ und F._____ sowie der Privatkläger Berufung. A._____ und die Staatsanwaltschaft erhoben ausserdem Anschlussbe- rufung. Der Beschuldigte C._____ focht das Urteil der Vorinstanz nicht an. Nach- dem der Privatkläger sowie die Beschuldigten E._____ und F._____ ihre Beru- fungen zurückgezogen hatten, wurde das erstinstanzliche Urteil sie betreffend rechtskräftig. Es verblieben einzig die Berufungen des Beschuldigten D._____ sowie die diesbezügliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und deren Berufung gegen den Beschuldigten A._____ sowie seine Anschlussberufung als Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens. Mit Urteil vom 10. April 2018 sprach die II. Strafkammer des hiesigen Obergerichts die Beschuldigten A._____ und D._____ der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB schuldig, mittäterschaftlich begangen zum Nachteil des Privatklägers. Es bestrafte A._____ mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe und D._____ mit 4 Jahren Freiheitsstrafe und verpflichtete sie unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen zu Fr. 10'000.– Schadenersatz an den Privatkläger (Urk. 3/360).
3. Gegen dieses Berufungsurteil führte A._____ strafrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht, welche mit Urteil 6B_658/2018 vom 19. Dezember 2019 ab- gewiesen wurde (Urk. 3/373). Das Urteil der hiesigen II. Strafkammer (fortan: Be- rufungsinstanz) vom 10. April 2018 wurde damit rechtskräftig und vollstreckbar (vgl. BGE 144 IV 35 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_58/2014 vom 15.
- 18 - April 2014 E. 3.1; 6B_440/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3.2; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
3. Aufl. 2018 [kurz: Praxiskommentar], N 7 zu Art. 437 StPO; SPRENGER in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. A. Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 8 zu Art. 437 StPO).
2. Revisionsverfahren (SR200012)
1. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 stellte A._____ ein Revisionsgesuch gegen das obergerichtliche Urteil vom 10. April 2018 mit dem Antrag, dieses sei in Be- zug auf seine Person aufzuheben und er sei freizusprechen (Urk. 6/1). Das Revi- sionsverfahren wurde der I. Strafkammer des hiesigen Obergerichts zugeteilt, welche A._____ (im Rahmen des Revisionsverfahrens kurz: Gesuchsteller) einen amtlichen Verteidiger bestellte, den Vollzug bzw. den Strafantritt des Gesuchstel- lers aufschob und der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger und der hiesi- gen Strafkammer Frist zur Stellungnahme zum Revisionsgesuch ansetzte (Urk. 3/3). Der Gesuchsteller machte im Revisionsverfahren geltend, es lägen neue Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, welche geeignet seien, einen Freispruch herbeizuführen. Der Mitbeteiligte an der Schlägerei vom 16. Mai 2015, H._____, habe in einem undatierten Schreiben an seinen eigenen Rechtsvertreter erklärt, er habe vor 5 Jahren im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller und die Mitbeschuldigten in Bezug auf die Teilnahme des Gesuchstellers gelogen. Ausserdem habe er seinen Rechtsvertreter gebeten, dieses Schreiben im Sinne einer Selbstanzeige an die zuständigen Behörden wei- terzuleiten, was am 7. Juli 2020 geschehen sei (Urk. 6/1 S. 3). H._____ habe sei- ne den Gesuchsteller belastenden Aussagen zurückgenommen und sie klar als falsch bezeichnet. Die obergerichtliche Würdigung der Aussagen H._____s, wo- nach kein Grund ersichtlich sei, nicht auf die von H._____ als wahrheitsgemäss deklarierten Belastungen abzustellen, erweise sich aufgrund der Selbstanzeige als falsch (Urk. 6/1 S. 7 f.).
2. Nach Verzicht auf Vernehmlassung durch die hiesige Strafkammer und die übrigen Parteien hiess die I. Strafkammer des hiesigen Obergerichts mit Be-
- 19 - schluss vom 6. Oktober 2020 das Revisionsbegehren des Gesuchstellers gut, hob das Urteil der Berufungsinstanz vom 10. April 2018 hinsichtlich des Gesuchstel- lers auf und übermittelte dieser die Akten (Urk. 3/13).
3. Die Revisionsinstanz erwog im Beschluss vom 6. Oktober 2020 im Wesent- lichen, die Berufungsinstanz habe die Aussage H._____s, er habe gelogen, als er den Gesuchsteller falsch beschuldigt habe ebenfalls getreten und geschlagen zu haben, nicht in ihre Beweis- respektive Aussagewürdigung einbeziehen können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich dieser Umstand schlecht- hin nicht auf das angefochtene Urteil auswirke, zumal schon das Bezirksgericht Zürich ohne jene Aussage H._____s auf einen Freispruch des Gesuchstellers er- kannt habe. Es sei Aufgabe des Sachgerichts – und nicht der Revisionsinstanz – diese neuen Depositionen H._____s im Kontext des restlichen Beweisergebnis- ses zu würdigen (Urk. 1 S. 8). Es erwog unter Hinweis auf BGE 117 IV 40, dass es betreffend die Frage nach dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit der Veränderung der tatsächlichen Urteilsgrundlagen genüge, wenn ein milderes Ur- teil möglich erscheine. Insbesondere angesichts des erstinstanzlich ergangenen Freispruchs und des "erst" zweitinstanzlich erfolgten Schuldspruchs erscheine ein günstigeres Urteil angesichts der Tatsache, dass H._____ gelogen habe, als wahrscheinlich. Infolgedessen bejahte die Revisionsinstanz das Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (Urk. 1 S. 8 f.). Da eine Rück- weisung an das erstinstanzliche Gericht aufgrund dessen Freisprechung des Ge- suchstellers nicht angezeigt sei, sei das dem Revisionsverfahren zugrundeliegen- de Verfahren gestützt auf Art. 413 Abs. 2 StPO ausnahmsweise an die Beru- fungsinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 9). Bezüglich Anfechtbarkeit ihres Be- schlusses erwog die Revisionsinstanz, es handle sich um einen Zwischenbe- schluss, der gemäss Art. 93 BGG nicht anfechtbar sei (Urk. 1 S. 10).
3. Berufungsverfahren infolge Gutheissung der Revision (SB200434)
1. Der Revisionsbeschluss der I. Strafkammer des hiesigen Obergerichts ging am 20. Oktober 2020 bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 1). Nach Beizug der Be- rufungsakten SB170161 (Urk. 3) und der Akten des Revisionsverfahrens (Urk. 6)
- 20 - gab die Verfahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 18. November 2020 die Gelegenheit, um sich zu einem allfälligen Endentscheid ohne erneute Durch- führung einer Hauptverhandlung bzw. ohne Abnahme von Beweisergänzungen schriftlich zu äussern (Urk. 7). Davon machte nur der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 Gebrauch (Urk. 9). 2. 2.1. Die Prozessvoraussetzungen sind von den mit dem Fall befassten Strafbe- hörden in allen Verfahrensstadien vorweg und laufend sowie von Amtes wegen zu prüfen (vgl. etwa StPO 329 I lit. b; Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO) und zu berücksichti- gen (BGE 141 IV 20 E.1.5.3 ; 139 IV 161 E. 2.7; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017 [kurz: Handbuch], S. 114 N 321). 2.2. Die Revisionsinstanz hat in casu ein rechtskräftiges Berufungsurteil, das der Anfechtung mittels strafrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht standgehal- ten hatte, aufgehoben, und zwar in Bezug auf die Würdigung von Aussagen des Mitbeteiligten H._____s hinsichtlich der Tatbeteiligung des Gesuchstellers. Tatsächlich handelte es sich bei der Würdigung dieser Aussage hinsichtlich deren Wahrheitsgehalts um einen Kernpunkt des Berufungsurteils – wie das Bundesge- richt zutreffend erwog. Dies insbesondere deshalb, weil die Berufungsinstanz zu einem von der Erstinstanz abweichenden Beweisergebnis gelangte und der Be- weiswürdigung damit entscheidende Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens zukam (Urk. 3/273 S. 6 E. 3.2). Gerade diese Beweiswürdigung war nun aber ebenfalls Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht, hatte doch der Beschuldigte zur Hauptsache gerügt, die Berufungsinstanz habe den Grund- satz "in dubio pro reo" verletzt, indem sie die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ nicht berücksichtigt und die entlastenden Einlassungen des Mitbeschul- digten H._____ nach dessen Einvernahme vom 13. August 2015 ignoriert habe. Das Bezirksgericht habe den Beschuldigten freigesprochen, da der Mitbeschuldig- te H._____ seine anfänglichen, ohnehin pauschalen, Belastungen zurückgenom- men habe (Urk. 3/273 S. 3 E. 1.1). Mit ausführlicher und einlässlicher Begründung legte das Bundesgericht dar, dass die Rüge des Beschuldigten unbegründet war
- 21 - (Urk. 3/273 S. 6 ff. E. 3.2 und 3.3). So erwog es insbesondere, die Berufungs- instanz habe die Aussagen des Mitbeschuldigten H._____, in denen er angege- ben habe, sich hinsichtlich einer Beteiligung des Beschuldigten bei der Auseinan- dersetzung nicht mehr sicher zu sein, da dieser ihm gesagt habe, er (H._____) solle aufhören, explizit berücksichtigt. Dass die Berufungsinstanz den Aussagen eine andere Bedeutung und ein anderes Gewicht zumesse als die erste Instanz und als vom Beschuldigten gewünscht, beschlage deren inhaltliche Würdigung. Der Beschuldigte setze sich in seiner Eingabe mit den im bundesgerichtlichen Ur- teil dargelegten Erwägungen der Berufungsinstanz zur Aussagewürdigung der Mitbeschuldigten nicht auseinander und zeige insbesondere nicht auf, dass die Berufungsinstanz bei ihrer Würdigung erhebliche Umstände übersehen oder sol- che willkürlich ausser Acht gelassen oder unhaltbare Schlüsse gezogen hätte, die insbesondere in Bezug auf den Mitbeschuldigten C._____ nicht zuträfen (Urk. 3/273 S. 6 f. E. 3.2). In Bezug auf die Diskrepanz hinsichtlich des erstin- stanzlichen, den Beschuldigten freisprechenden, Urteils stellte das Bundesgericht klar, dass die Berufungsinstanz nach der gesetzgeberischen Konzeption eine zweite Tatsacheninstanz mit umfassender Kognition in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht sei. Deshalb habe sie den ihr zur Beurteilung unterbreiteten Ankla- gesachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst umfassend neu zu verhandeln, d.h. festzustellen und zu würdigen und nicht (lediglich) das erstin- stanzliche Urteil in tätlicher und rechtlicher Hinsicht einer Kontrolle zu unterzie- hen. Dass die Beweiswürdigung der Erstinstanz aus der Sicht des Beschuldigten
– verständlicherweise – überzeugender und auch vertretbar sei, genüge nach konstanter Rechtsprechung nicht, um eine offensichtlich unrichtige Beweiswürdi- gung zu belegen (Urk. 3/273 S. 7 f. E. 3.3). 2.3. Revision kann nur verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetre- tene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Frei- spruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verur- teilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).
- 22 - Die Revision eröffnet nicht die Möglichkeit, das Revisionsgesuch wegen Tatsa- chen zu verlangen, die die gesuchstellende Partei bereits im ordentlichen Verfah- ren hätte vorbringen können. Derartige Vorbringen stellen nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts sowohl bei Strafbefehlen wie auch bei Urteilen oder anderen verfahrensabschliessenden Entscheiden gerade keinen Revisionsgrund dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_808/2019 vom 19. August 2019 E. 3.2.2; 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1). Dass eine Änderung des früheren Ur- teils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen erscheint, genügt nicht. Die Änderung muss vielmehr sicher, höchstwahrscheinlich oder jedenfalls wahrscheinlich sein (BGE 120 IV 246 E. 2.b; 116 IV 353 E. 4.e und E. 5.a; je mit Hinweisen), denn die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jeder- zeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben. Ein Revisionsgesuch (gegen einen Strafbefehl) ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifi- zieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der Verurteilte von Anfang an kann- te, ohne berechtigten Grund verschwieg und in einem ordentlichen Einsprache- verfahren hätte vorbringen können. Rechtsmissbrauch ist jedoch nur mit Zurück- haltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebe- nen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 145 IV 197 E.1.1; 130 IV 72 E. 2.2 und 2.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1; GASS in: Niggli/Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK StGB II], N 42 zu Art. 410 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 714 Fn 393). Nach der Rechtsprechung sind vorbestehende Tatsachen und Beweismittel neu, wenn das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm also nicht bereits in anderer Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.3; 6B_892/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5). Nicht als neu gelten dagegen Beweis- mittel, wenn sie vom Gericht in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind und ebenfalls nicht als neu gilt eine Tatsache, die vom urteilenden Gericht bereits als Hypothese in Betracht gezogen wurde (BGE 80 IV 40 S. 42), resp. die vom Rich- ter geprüft wurde, welcher daraus aber nicht die richtigen Schlüsse gezogen hat
- 23 - (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1319). Entsprechend muss das Gegenteil einer im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsache zumeist implizit als mitgedacht und damit vom Gericht be- rücksichtigt gelten. Es kann nicht erfolgreich als neue Tatsache angeführt werden (HEER, BSK StPO, N 36 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, N 1594 und Fn 392; GASS, BSK StGB II, N 101 zu Art. 385 StGB). Das trifft auch auf den Fall zu, in welchem ein Zeuge im Gegensatz zum früheren Verfahren anders aus- sagen will, denn die Tatsache stand schon im früheren Prozess zur Diskussion (GASS, BSK StGB II, N 97 und 105 zu Art. 385 StGB). Nach dem Urteil eingetre- tene Umstände oder eine nachträgliche Entwicklung sind nicht neu und daher nicht geeignet, eine Revision zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4; 6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2 mit Hinweis; statt vieler SCHMID/ JOSITSCH, Handbuch, N 1594).
3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund und dem Umstand, dass gerade die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ bereits ausführlich Thema des (ersten) Berufungsverfahrens war und es sich beim geltend gemach- ten Revisionsgrund nicht um eine neue Tatsache handelt, erscheint es zumindest sehr fraglich, ob die Revision zu Recht gutgeheissen wurde; zumal ein solches Vorgehen weitreichende Konsequenzen für alle gleichgelagerten Fälle in Bezug auf die Rechtssicherheit zur Folge hätte, da bei der Behauptung, ein Beteiligter habe gelogen, Tür und Tor für Revisionsverfahren offen stünden. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Da jedoch ge- rade im Bereich des Strafrechts der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zukommt (Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2021 vom 31. Mai 2021 E. 2; 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2, 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4; je mit Hinweis), ist die Berufungsinstanz am 15. Februar 2021 trotz der genannten Bedenken und entgegen dem Antrag der Minderheit auf Feststel- lung der Nichtigkeit des Revisionsbeschlusses vom 6. Oktober 2020 definitiv auf die Berufung eingetreten und hat die Frage offen gelassen, ob der Mangel als schwerwiegend bezeichnet werden muss, offensichtlich ist und die Rechtssicher-
- 24 - heit durch die Annahme der Nichtigkeit gefährdet wird und hat entsprechend zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Prot. III S. 4).
4. Der besseren Verständlichkeit halber wird nach wie vor das Protokoll des erstinstanzlichen Verfahrens DG160191 als "Prot. I" und dasjenige des Beru- fungsverfahrens SB170161 als "Prot. II" bezeichnet, so dass die Verweisungen übereinstimmen. Das Protokoll des vorliegenden Verfahrens wird als "Prot. III" bezeichnet, damit die Protokolle der beiden Berufungsverfahren besser unter- schieden werden können.
5. Das mit der neuen Beurteilung befasste Gericht muss gemäss bisheriger Praxis nicht anders besetzt sein als beim aufgehobenen Entscheid (SCHMID/JO- SITSCH, Praxiskommentar, N 6 zu Art. 414 StPO; HEER, BSK StPO, N 9 zu Art. 414 StPO; FINGERHUTH, SK Kommentar, N 6b zu Art. 414). Es ist in den auf- gehobenen Punkten ein neues Urteil zu fällen und es kann auch bei gleichblei- bendem neuem Urteil infolge der Aufhebung des früheren Urteils nicht einfach ei- ne Bestätigung desselben erfolgen (FINGERHUTH, SK Kommentar, N 4 zu Art. 414).
6. Zur Berufungsverhandlung vom 25. August 2021 wurde auch der als Zeuge zu befragende (BGE 144 IV 97) ehemalige Mitbeschuldigte H._____ vorgeladen (Urk. 14/7a-e). Die Berufung wurde angesichts des zugrunde liegenden über- durchschnittlich grossen Falles mit sechs Mitbeschuldigten (wovon einer [H._____] im Jugendstrafverfahren abgeurteilt worden war) in der gleichen Beset- zung wie im früheren Berufungsverfahren verhandelt. Zur mündlichen Verhand- lung erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und Staatsanwältin lic. iur. Baumgartner für die Anklagebehörde (Prot. III S. 5). Der Fall erweist sich als spruchreif.
- 25 - II. Gegenstand der Berufung
1. Anklage Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom
24. Juni 2016 (Urk. 72 S. 3 ff.). Danach sprach – zusammengefasst – der Beschuldigte D._____, welcher sich in Begleitung der übrigen Beschuldigten sowie von H._____ befand, den Privatklä- ger am Samstag, 16. Mai 2015, ca. 03.15 Uhr, auf dem G._____-Platz in Zürich an, worauf sich zwischen den beiden ein verbaler Disput ergab, in dessen Folge sich die Begleiter von D._____ näherten und den Privatkläger umkreisten. Einer der Beschuldigten schlug dem Privatkläger dabei ohne Vorwarnung von hinten mit der Faust gegen den Hinterkopf und ein anderer von vorne ins Gesicht, worauf die Beschuldigten alsdann von allen Seiten mit der Faust auf den Privatkläger einschlugen. Dieser versuchte durch Wegstossen der Beschuldigten den Schlä- gen zu entkommen. Im Weiteren warf der Beschuldigte C._____ dem Privatkläger eine Glasflasche nach, welcher jedoch ausweichen konnte, so dass die Flasche am Boden in Scherben zerbrach. Nachdem der Beschuldigte F._____ mit Anlauf von hinten gegen die Beine des Privatklägers gekickt hatte, aufgrund dessen Letzterer zu Boden ging, versuchten die Beschuldigten den auf dem Boden knienden Privatkläger mit Füssen zu treten, jedoch konnte er durch schnelles Aufstehen zunächst entfliehen, wurde aber wieder eingeholt. In der Folge schlu- gen die Beschuldigten den Privatkläger erneut von allen Seiten mit den Fäusten, der Beschuldigte E._____ auch mit den Füssen gegen die Beine, so dass der Pri- vatkläger erneut zu Boden fiel. Die Beschuldigten traten oder stampften in der Folge, um den Kopf resp. Oberkörper des Privatklägers herumstehend, mit gros- ser Wucht mit den Füssen gegen den Oberkörper sowie gegen den Kopf des Pri- vatklägers, wobei der erste Tritt gegen den Kopf diesen unmittelbar seitlich links traf und die weiteren folgenden Fusstritte gegen den Kopf auch die Arme des Pri- vatklägers trafen, mit welchen er, in Embryo-Stellung auf dem Boden liegend, sei- nen Kopf zu schützen versuchte. Die Beschuldigten liessen erst vom Privatkläger ab, als die Polizei vor Ort eintraf.
- 26 - Der Privatkläger erlitt durch die Faustschläge und Fusstritte diverse Verletzungen, die im Detail in der Anklageschrift aufgezählt sind und worunter insbesondere die ca. 4 cm x 1 cm grosse klaffende Hautdurchtrennung ca. 4 cm oberhalb der Ohr- muschel am Hinterkopf links, scheitelnah mit darunter liegendem Schädelbruch, mit schmaler Einblutung an jener Stelle und mehreren kleinen Einblutungen im Hirngewebe, zu erwähnen ist. Überdies erlitt der Privatkläger nebst oberflächli- chen Hautabschürfungen am linken Ellenbogen, beiden Knien und am linken Schienbein eine mehrfach wiederkehrende Ohnmacht, eine Gehirnerschütterung, anhaltende Migräne, Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen und ausserdem beidseits geschwollene Augenober- und unterlider. Bei dem zugefügten Schädel- Hirntrauma und der erlittenen initialen Bewusstlosigkeit handelte es sich um eine Verletzung mit konkreter Lebensgefahr. Auch besteht bei der Bewusstlosigkeit, wie sie der Privatkläger erlebte, die nahe Möglichkeit, durch ein Einatmen von in den Rachenraum zurückfliessendem Mageninhalt durch Ersticken zu sterben. Der Privatkläger leidet noch immer an Migräne, unter Kopfschmerzen, Panikattacken und Angstzuständen, welche eine psychiatrische Behandlung erforderlich ma- chen, sowie an epileptischen Anfällen, die bleibender Natur sind und lebenslang mit Antileptika behandelt werden müssen (Urk. 72 S. 4 f.). Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, dass sie dem Privatkläger erhebliche Schmerzen zufügten und ihm auch diejenigen Verletzungen zufügen wollten, die er schliesslich erlitt, als sie ihn mit vereinten Kräften durch Faustschläge und Fusstritte malträtierten. Überdies hätten sie billigend in Kauf genommen, dass die Faustschläge und Fusstritte zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können, wie es schliesslich auch eingetreten sei (Urk. 72 S. 5).
2. Standpunkte im Berufungsverfahren SB170161
1. Die Staatsanwaltschaft hatte die Verurteilung des Beschuldigten A._____ zusammengefasst mit der Begründung beantragt, der einzig umfassend geständi- ge Mittäter H._____ habe – entgegen der Erstinstanz – seine belastenden Aussa- gen später gerade nicht zurückgezogen und habe den Beschuldigten A._____ ausdrücklich als aktiv an der Auseinandersetzung Beteiligten benannt (Urk. 3/294
- 27 - S. 2 f.; Urk. 3/350 S. 4-6). Ausserdem sei der Beschuldigte A._____ entgegen der Würdigung durch die Erstinstanz bis zum letzten Ende am Tatort gewesen und seine Beteiligung ergebe sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten E._____ (Urk. 3/294 S. 3 f.; Urk. 3/350 S. 6-8). Mithin sei das Verhalten des Be- schuldigten A._____ als Mittäterschaft zu betrachten, eventualiter als Gehilfen- schaft zur schweren Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten durch die anderen Beteiligten und subeventualiter als Beteiligung an einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, da er im Täterkreis am Tatort mit objektiver Hilfeleistung zu- gunsten des Mitbeschuldigten D._____ anlässlich der tätlichen Auseinanderset- zung verblieben sei und die Angreifer resp. Mittäter habe gewähren lassen (Urk. 3/294 S. 4 Urk. 3/350 S. 8-11).
2. Der Beschuldigte A._____ verlangte die Bestätigung des ihn betreffenden erstinstanzlichen Freispruchs. Die Erstinstanz sei zu Recht zum Schluss gekom- men, dass der Tatverdacht gegen ihn einzig aufgrund der pauschalen anfängli- chen Aussagen des 15-jährigen H._____ entstanden sei, sich aber nach später erfolgter Rücknahme dieser Belastungen wieder enthärtet habe (Urk. 3/351 S. 2 ff.).
3. Standpunkte im vorliegenden Verfahren
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten A._____ der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten. Eventualiter verlangt sie Schuldspruch und Strafe wegen An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB, ebenfalls unter Auferlegung der Untersu- chungskosten (Urk. 19 S. 1 f.). Zur Begründung verweist die Staatsanwaltschaft auf die rechtskräftigen Verurteilungen der Mittäter C._____, F._____, E._____, D._____ und H._____ (Urk. 19 S. 2). "Kronzeuge" bezüglich des zur Anklage ge- brachten Sachverhaltes sei tatsächlich der Mittäter H._____, dessen bisherige Aussagen sämtliche Mitbeschuldigten betreffend auch von der höchstrichterlichen Instanz mehrfach und fundiert gewürdigt worden seien (Urk. 19 S. 3). Im Wesent- lichen macht die Staatsanwaltschaft geltend, H._____ habe konstant und wider-
- 28 - spruchsfrei ausgesagt, auch bezüglich der involvierten Personen, habe sein Mittä- ter zweifelsfrei auf Fotos und anlässlich Live-Begegnungen bei Einvernahmen er- kannt und habe sie als an der Auseinandersetzung am G._____-Platz aktiv Betei- ligte bezeichnet. Er habe eine Unsicherheit im Zusammenhang mit der Tatbeteili- gung von A._____ eingeräumt, denn er könne sich erinnern, dass ihm dieser ge- sagt habe, dass er aufhören soll. H._____ habe aber weder belastende Aussagen zurückgenommen, noch habe er gemachte Belastungen widerrufen. Er habe ab Oktober 2015 lediglich gesagt, er sei sich nicht zu 100% sicher, ob A._____ auch geschlagen und/oder getreten habe, da er sich nunmehr nicht mehr daran erin- nern könne. Dass das Erinnerungsvermögen gegenüber der Befragung im August 2015 nachgelassen habe, sei nachvollziehbar und gebe zu keiner Minderung der Glaubhaftigkeit der früheren Aussagen Anlass. Im Gegenteil zeuge der Hinweis auf das mangelnde Erinnerungsvermögen vom Bestreben, ehrlich und wahrheits- gemäss auszusagen (Urk. 19 S. 4). Die Staatsanwaltschaft bezeichnet das frühe- re Aussageverhalten des Beschuldigten H._____ als sorgfältig und bedacht, ins- besondere was die Belastungen seiner Mittäter betreffe. Er habe explizit und kon- kret angegeben, gesehen zu haben, dass diejenigen Personen, welche er na- mentlich genannt habe, aktiv an der Auseinandersetzung teilgenommen und ge- gen den Somalier Fusstritte ausgeteilt hätten. Der Name von A._____ sei vom Beschuldigten selbst gekommen – nicht auf Nachfrage hin oder gar Vorhalt des Namens. Dieser sei den Untersuchungsbehörden zu dem Zeitpunkt gänzlich un- bekannt gewesen (Urk. 19 S. 5). Grundsätzlich sei augenfällig, dass sämtliche Beschuldigte nachweislich am Tatort gewesen seien, aber nichts mit der Sache hätten zu tun haben wollen. Für deren Tatbeteiligung an der Auseinandersetzung spreche aber, dass sich die Gruppenzugehörigkeit und deren Tatbeitrag deutlich aus den diversen Einvernahmen herauskristallisiert habe und die einzelnen Grup- penmitglieder – ausser H._____ – gar nichts über die Vorgehensweise der Kolle- gen hätten sagen wollen. Hätte A._____ mit der Auseinandersetzung wie behaup- tet tatsächlich nichts zu tun, hätte es für ihn keinen Grund gegeben, sich aus dem Staub zu machen und sich um Tatbeteiligte und deren Wegkommen vom Tatort zu kümmern (Urk. 19 S. 7). H._____ habe den Sachverhalt als erster und einziger von allen eingestanden und sei infolge seiner belastenden Aussagen auch nicht
- 29 - aus der Haft gekommen, sondern in einer Erziehungsanstalt mit Haftregime ver- blieben. Eine Besserstellung durch seine, andere Personen belastende Aussagen sei nie erfolgt und im Übrigen auch gar nicht möglich und nie Thema gewesen (Urk. 19 S. 8). E._____s Aussage, wonach er schon über die anderen Aussagen machen könne, aber Repressalien befürchte, beweise das Denken und Reagieren der Beschuldigten auf sie belastende Aussagen. Davon habe E._____ auch A._____ nicht ausgenommen (Urk. 19 S. 8). Es sei den Erläuterungen des Obergerichts des Kantons Zürich in dessen Urteil vom 10. April 2018 auch nach der Anhörung des Mittäters H._____ als Zeuge zu folgen. Sie behielten uneingeschränkt Gültigkeit. Der Gesamtkontext und die Chronologie der Geschehnisse lägen den begründeten Verdacht nahe, dass von der Beschuldigtenseite Einfluss auf den jüngsten, ihn konkret belastenden Mitbe- schuldigten H._____ genommen und dieser zur Einreichung eines Schreibens veranlasst worden sei, um das vermeintliche Fehlurteil vom 10. April 2018, in wel- chem der Beschuldigte A._____ schuldig gesprochen worden sei, auf Biegen und Brechen wegzubekommen (Urk. 19 S. 11). Das Selbstanzeige-Schreiben von H._____ komme in einem Sprach-Terminus daher, der niemals H._____ zuteil kommen könne. An "besagten Abend", meine "damaligen Mittäter", "richtiger- weise", "bezichtigen", "moralische Schuld" als Beispiele, seien sicherlich nicht dem Vokabular von H._____ entsprungen (Urk. 19 S. 12). Diese Einschätzung habe H._____ als Zeuge bestätigt, habe er doch bei der Dolmetscherin nachfra- gen müssen, was die Worte bedeuten. H._____ habe als Zeuge ausweichend gewirkt und habe den Inhalt seines Schreibens nicht verstanden. So unsicher wie bei der Zeugeneinvernahme durch die Berufungskammer habe die Staatsanwältin ihn nie zuvor bei einer Einvernahme erlebt (Prot. III S. 57). Dass sowohl der Be- schuldigte A._____ wie auch der Zeuge H._____ vor Schranken von "wegzerren" gesprochen hätten und dass H._____ anfangs falsch ausgesagt habe, spreche dafür, dass sie sich jetzt abgesprochen hätten (Prot. III S. 58). Der Inhalt des Selbstanzeige-Schreibens sei als nicht glaubhaft zu taxieren. Dem Schreiben sei zu entnehmen, dass sich H._____ bezüglich A._____ immer schlechter gefühlt habe, weil er gewusst habe, dass Letzterer für 3 ¾ Jahre ins Gefängnis gemusst habe und nicht etwa, weil er gegen ihn ausgesagt habe. Dass H._____ vom
- 30 - Obergericht als Vorgeladener nicht erreichbar gewesen sei, obschon ihm seine angebliche falsche Aussage zum Nachteil von A._____ gemäss Schreiben ein derart grosses Anliegen gewesen sein soll, und ihm die Vorladung gar polizeilich habe zugestellt werden müssen, und dies gar zweimal, wie sich aus den Akten ergebe, zeuge nicht für das im Schreiben geltend gemachte Klärungsbedürfnis von H._____ zuhanden der Strafuntersuchungsbehörden (Urk. 19 S. 13). Die konkreten Umstände wiesen viel mehr und konkret auf ein Gefälligkeitsschreiben hin. Gegen den Verfasser bestehe der konkrete Verdacht der (versuchten) Be- günstigung zugunsten von A._____ (Urk. 19 S. 14). Unter Hinweis auf die einzel- nen im Verfahren gemachten Aussagen der Beteiligten verweist die Staatsanwalt- schaft darauf, dass das Aussageverhalten von H._____ anlässlich der Vielzahl von Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft davon zeuge, dass er stets um wahrheitsgetreue Aussagen bemüht gewesen sei. Dass er sich irgendwann nicht mehr habe erinnern können, ob A._____ auch geschlagen bzw. getreten habe oder nicht, habe nicht im Geringsten mit einer falschen Anschuldigung zu tun. Er- klärte Unsicherheit sei auch nicht nur bei A._____s Tatbeteiligung aufgetreten, sondern auch bei anderen Mittätern wie F._____. Und am 14. Januar 2016 habe H._____ einmal mehr gesagt, bei der Staatsanwaltschaft stets die Wahrheit ge- sagt zu haben. Es gebe in den Einvernahmen denn auch keinen Grund, daran zu zweifeln (Urk. 19 S. 19). H._____ habe sich anlässlich der Befragung vom 6. Ok- tober 2016 auch selbst belastet, indem er zugegeben habe, den Geschädigten auf den Kopf geschlagen zu haben und diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt zu haben. H._____ habe es also nicht lange damit ausgehalten, nicht die ganze Wahrheit gesagt zu haben, und dies, obschon es die eigene Belastung betroffen habe. Auch diese Tatsache mache deutlich, dass H._____ niemals 5 Jahre ver- streichen lassen würde, um eine falsche Aussage zu berichtigen. Es ergebe aber keinen Sinn, aus Angst einen Mittäter fälschlicherweise zu belasten. Aus Angst würde er den Mittäter wenn schon fälschlicherweise entlasten (Urk. 19 S. 20). Die Beweiswürdigung aller Aussagen, auch derjenigen von H._____ als Zeuge heute, die ausweichend und vage gewesen seien, führe wiederum zu einem Schuld- spruch für A._____, da der realitätsfremde, nicht nachvollziehbare und nicht
- 31 - glaubhafte Inhalt des Schreibens die glaubhaften Aussagen von H._____ nicht umzukippen vermöchten (Urk. 19 S. 21). Die Beschuldigten hätten bei der vorliegenden Tat gemeinsam in Mittäterschaft gehandelt. Sie seien mit vereinten Kräften gegen den Geschädigten zusammen arbeitsteilig vorgegangen, bis der Geschädigte mit schweren Verletzungen am Boden liegen geblieben sei. Es sei in diesem Zusammenhang nicht von Belang, welcher Mittäter wie und wie oft und wohin zugeschlagen habe (Urk. 19 S. 10). Es könne daher nur geschlossen werden, dass alle Beschuldigten als Mittäter für die dem Geschädigten anlässlich der gemeinsam gegen ihn ausgeübten Gewalt erlit- tenen schweren Körperverletzung verantwortlich seien, darunter auch A._____ (Urk. 19 S. 10 und 23).
2. Der Beschuldigte A._____ verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und die entsprechende Aufhebung der Dispositivziffern 1, 3, 7-9, 12-13 und 15-16 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2018 hinsichtlich sei- ner Person. Es sei ihm neben der zugesprochenen Genugtuung in der Höhe von Fr. 61'760.– zuzüglich 5% Zins ab 29. Januar 2016 gemäss Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 19. Januar 2017 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'607.60 zuzüglich 5% Zins ab 29. Januar 2019 zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 20 S. 1 f.). Der Beschuldigte A._____ verweist im Wesentlichen darauf, dass sich der damalige Schuldspruch mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2018 nicht mehr mit der heutigen Beweislage vereinbaren lasse. H._____ habe mit seiner bei der Ju- gendanwaltschaft Basel-Landschaft eingereichten Selbstanzeige klargestellt, dass sich A._____ nicht aktiv am Vorfall vom 16. Mai 2015 beteiligt und auch nicht aktiv auf den Geschädigten eingewirkt habe (Urk. 20 S. 5 f.). Mit den Aussagen in sei- nem Schreiben habe H._____ seine belastenden Aussagen in Bezug auf den Be- schuldigten A._____ klar und deutlich zurückgenommen (Urk. 20 S. 6). Die Selbstanzeige von H._____ zeuge von Grösse. Er sei zwischenzeitlich kein 15- jähriges Kind mehr, sondern ein junger Mann, welcher offenbar Verantwortung übernehmen wolle, unter Inkaufnahme von harten Konsequenzen für ihn in Form einer weiteren Strafe (Urk. 20 S. 8). In seiner Selbstanzeige erkläre H._____ deut-
- 32 - lich, dass er ursprünglich in Bezug auf die Beteiligung des Beschuldigten A._____ gelogen habe (Urk. 20 S. 9 und 10). Der Beschuldigte verweist darauf, ihn hätten auch weitere Beweise entlastet (Urk. 20 S. 10 f.). Zusammenfassend könne fest- gehalten werden, dass sich der Beschuldigte A._____ an der Schlägerei nicht be- teiligt habe, sondern vielmehr geschlichtet habe, indem er versucht habe, H._____ davon abzuhalten, sich zur Schlägerei zu begeben. Der Beschuldigte sei daher vollumfänglich freizusprechen (Urk. 20 S. 11 ff.).
4. Neu zu beurteilende Punkte gemäss Revision
1. Gemäss Art. 413 Abs. 3 StPO bestimmt die Revisionsinstanz im Falle einer Rückweisung gestützt auf Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO, in welchem Umfang die festgestellten Revisionsgründe die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheides beseitigen und in welchem Stadium das Verfahren wieder aufzunehmen ist. Ausserdem nimmt es die notwendigen Beweisergänzungen vor und fällt nach einer Hauptverhandlung ein neues Urteil (Art. 414 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz, an welche der Fall zurückgewiesen wird, ist an den vom Revisi- onsgericht gemäss Art. 413 Abs. 3 StPO vorgegebenen Rahmen gebunden. An- dere Urteilspunkte als jene, für die die Revision bewilligt wurde, sind – abgesehen von jenen, die als Folge der Revision ebenfalls zu korrigieren sind – nicht neu zu untersuchen bzw. zu beurteilen. Innerhalb der gemäss Rückweisung neu zu beur- teilenden Punkte kann die Vorinstanz jedoch weitere Beweise abnehmen und auch Umstände berücksichtigen, die nach seinem aufgehobenen Vorentscheid sowie dem Revisionsentscheid eingetreten sind, d.h. im neuen Verfahren sind un- ter Beachtung der Unschuldsvermutung und der mit der Revision neu zu beurtei- lenden Urteilspunkte alle alten und neuen Beweise und Vorbringen zu berücksich- tigen und frei zu würdigen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 16 zu Art. 413; HEER, BSK StPO, N 11 zu Art. 414; FINGERHUTH in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,
3. Aufl. 2020 [kurz: SK Kommentar], N 4 zu Art. 413 und N 3 zu Art. 414).
2. Das Bundesgericht hat die Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten A._____ abgewiesen und infolge Nichtanfechtung der übrigen Schuldsprüche
- 33 - bzw. Rückzugs der entsprechenden Berufungen bleiben die Verurteilungen aller anderen Beschuldigten gestützt auf die vorliegende Anklage rechtskräftig (Urk. 3/360 S. 69 f.), insbesondere auch diejenige des Beschuldigten D._____ wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB (SB170161, Urteil vom 10. April 2018, Dispositivziffer 2; Urk. 3/360 S. 71).
3. Nicht mehr Gegenstand einer Überprüfung ist des Weiteren die rechtliche Frage, ob das Verhalten der Tatbeteiligten als Mittäterschaft zu würdigen sei. Die- se Frage wurde dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren 6B_658/2018 des Beschuldigten A._____ nicht zur Prüfung unterbreitet (Urk. 3/373), so dass sie nicht erneut erhoben werden kann. Folglich ist auch für das vorliegende Verfahren grundsätzlich von mittäterschaftlichem Handeln der Tatbeteiligten gegen den Pri- vatkläger auszugehen, wonach jeder nebst den eigenen Schlägen und Tritten mit den wiederholten Gewalteinwirkungen der anderen Beschuldigten einverstanden war, zumal seine eigenen Handlungen und die seiner Mittäter in engem räumli- chen und zeitlichen Zusammenhang standen. Das Vorgehen entspricht einer ei- gentlichen konzertierten Aktion, bei welcher jeder Beteiligte mit den Handlungen der anderen einverstanden ist und sie sich, insbesondere durch die Bildung eines Kreises um das Opfer und das pausenlose Einprügeln, welches dessen Flucht verhinderte, gegenseitig unterstützten und stärkten und die zahlenmässige Über- macht ausnutzten (Urk. 3/360 E. III.B.2.4.3.e, S. 43).
4. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 hiess die I. Strafkammer des hiesigen Obergerichts das Revisionsbegehren (siehe vorstehende Erwägung I.2.1.) ge- stützt auf Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO gut (Urk. 3/13 S. 9) und hob hinsichtlich des Beschuldigten das Urteil der Berufungsinstanz vom 10. April 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1, 3, 7, 8, 9, 12, 13, 15 und 16 auf (Urk. 3/13 S. 11). Die Revisi- onsinstanz erwog, es sei Aufgabe des Sachgerichts aufgrund der neuen Aussa- gen H._____s die Beweismittel bzw. dessen (neue) Aussagen im Kontext der üb- rigen Beweismittel zu würdigen (Urk. 3/13 S. 9). Es ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt bezüglich der Beteili- gung des Beschuldigten A._____ an der Schlägerei gegen den Privatkläger auch unter Einbezug dieser schriftlichen Erklärung des Mitbeschuldigten H._____ so-
- 34 - wie seiner neusten Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung und im Kon- text mit den bereits vorhandenen Beweismitteln erstellen lässt, wobei die Um- stände, wie die Aussagen und Beweismittel zustande gekommen sind, frei zu würdigen sind. III. Beweiswürdigung
1. Beweismittel
1. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten A._____, D._____, F._____, C._____, E._____ und H._____ (Urk. 2/24-29, Urk. 2/227-231 sowie Prot. II S. 25 ff.), die Aussagen des Privatklägers (Urk. 2/30/1-3) und namentlich diejenigen der Auskunftspersonen resp. Zeugen I._____ [Taxifahrer], J._____ [Barbesitzer], K._____ und L._____ [Security-Mitarbeiter], sowie M._____ und N._____ [Polizeibeamte] vor (Urk. 2/31/1-18). Als Sachbeweise, resp. Gutachten, dienen die Akten betreffend die Verletzungen des Privatklägers (Urk. 2/32/1-14 und Urk. 174-175), darunter insbesondere das vorläufige Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 18. Mai 2015 (Urk. 2/32/6), das Gutachten des IRM vom 15. Juni 2015 samt Bildmappe (Urk. 2/32/7-8) sowie die ärztlichen Befunde (Urk. 2/32/12-14; Urk. 174-175), dann auch die Akten des Forensischen Instituts der Kantonspolizei Zürich (FOR) betreffend die Spurensi- cherung (Urk. 2/33), aufgenommene Tatortfotos und Fotos der Verletzungen des Privatklägers. Gestützt auf die Bewilligung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, liegt der Bericht der Kantonspolizei Zürich zur rückwirkenden Überwachung des Telefons des Beschuldigten F._____ vor (Urk. 2/39, insb. Urk. 2/39/7). Schliesslich zog die Erstinstanz die Akten des Jugendstrafverfahrens gegen H._____ bei (Urk. 2/187-A). Diese Akten wurden im vorliegenden Verfah- ren erneut von der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft beigezo- gen (Urk. 15/1-3). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteils- findung relevant – einzugehen.
2. Des Weiteren liegen neu die im Revisionsverfahren eingereichten Beweis- mittel vor, darunter namentlich das undatierte von Hand geschriebene Schreiben
- 35 - von H._____ zur Beteiligung des Beschuldigten A._____ (nachfolgend kurz: Selbstanzeige-Schreiben; Urk. 6/2/5), die Selbstanzeigen von H._____, verfasst von seinem Rechtsvertreter Advokat Z4._____ vom 7. Juli 2020 (Urk. 6/2/6-7), die Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste der Justizdirektion des Kantons Zürich (kurz JUV) vom 10. März 2020 betreffend Strafaufschub zugunsten des Beschuldigten A._____ (Urk. 6/2/8), die Nichtanhandnahme-Verfügung der Ju- gendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. Juli 2020 betreffend falsche An- schuldigung / Irreführung der Rechtspflege begangen durch H._____ (Urk. 6/5) und der Strafregisterauszug über H._____ (Urk. 11). Schliesslich sind die Aussa- gen der Beschuldigten A._____ und H._____ anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 25. August 2021 zu würdigen (Prot. III S. 8 ff. und S. 42 ff.).
2. Beweiswürdigung
1. Vorbemerkungen Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann auf die Erwägungen des bezüglich des Beschuldigten A._____ aufgehobenen Urteils vom 10. April 2018 (Urk. 3/360 S. 20 ff.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Aussagen der Befragten wurden im erstinstanzlichen Urteil soweit nötig und im Übrigen korrekt wiedergegeben (Urk. 3/283 namentlich S. 26-29, 30-33, 34-44, 45-48, 50, 52-56, 59-60, 63-67, 75-80, 81-82, 85-87, 92-94), weshalb – um unnö- tige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten kann vorab ebenfalls auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägun- gen der Erstinstanz verwiesen werden (Urk. 3/283 S. 25 f.). Des Weiteren kann grundsätzlich auf die Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung im Berufungsurteil vom 10. April 2018 verwiesen werden, an welchen sich keine Änderungen auf- drängen (Urk. 3/360 E. III.B.2.1. S. 24 f.).
- 36 -
2. Selbstanzeige-Schreiben 2.1. Das Selbstanzeige-Schreiben ist handschriftlich verfasst, trägt den Titel "Meine Aussagen zum Beteiligten A._____, Selbstanzeige" und ist mit 'H._____' unterzeichnet (Urk. 6/2/5). Dieses Schreiben ist nicht datiert. Aus dem Text ergibt sich, dass es möglicherweise um Mitte Mai 2020 verfasst wurde, lautet der Beginn doch "Vor rund fünf Jahren, am 16. Mai 2015, fand der Vorfall auf dem G._____- Platz in Zürich statt (…)". Zusammen mit der von Advokat Z4._____ am 7. Juli 2020 den Behörden eingereichten Selbstanzeige und dem Vollzugsbefehl vom
21. Februar 2020 betreffend Verbüssung der Freiheitsstrafe durch den Beschul- digten A._____ ab dem 25. Mai 2020 (Urk. 6/2/8 S. 1) muss das Datum der Er- stellung dazwischen liegen, was H._____ anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch bestätigte, indem er ausgesagt hat, er habe das Schreiben während seines Strafvollzugs im Gefängnis geschrieben (Prot. III S. 12 ff., 31 f., 36). Beim Adressaten des Schreibens handelt es sich aufgrund der abschliessenden Bitte im Text, er möge ihn wieder verteidigen (Urk. 6/2/5 S. 4) und der anschliessenden Einreichung des Schreibens bei den Strafbehörden offensichtlich um Advokat Z4._____, welcher den ehemals Beschuldigten H._____ im Strafverfahren zum Nachteil des Privatklägers amtlich verteidigt hatte. 2.2. Auffällig ist an diesem Schreiben, dass Begriffe und Bezeichnungen ver- wendet werden, die weder alltäglich noch zum Sprachgebrauch des Zeugen H._____ zu gehören scheinen, wie zum Beispiel "Selbstanzeige", "bezichtigen", "vorbringen", "wohlwollend" (S. 1), "Belastung", "sich zu etwas entschliessen", "ohnehin" (S. 2), "entlasten", Konjunktiv "müsse" (S. 3), "Strafuntersuchung aus- lösen" (S. 4). Das lässt den Schluss zu, dass der Zeuge H._____ dieses Schrei- ben nicht originär selbst und in eigenen Worten verfasste, sondern ab einer Vor- lage abschrieb. Dies ergibt sich auch aus der Stelle auf Seite 2, wo der Text aus den Zeilen 13/14 "aussagen, was von mir erwartet wurde, Ich g" eine Zeile weiter unten wortwörtlich wiederholt und anschliessend durchgestrichen wurde. Dieser Schluss wird letztlich auch noch dadurch verstärkt, dass klar aus dem Text her- vorgeht, dass der Adressat des Schreibens den Verfasser zu dieser Selbstanzei- ge ermutigt bzw. ihm dazu geraten hatte: "Als sie mir dann den Rat gaben, zur
- 37 - falschen Aussage zu stehen und mir überdies mitteilten, dass A._____ nun für 3 ¾ Jahre ins Gefängnis müsse, wurde mir immer klarer, dass ich wegen A._____ schlecht fühlte" (Urk. 6/2/5 S. 3). Nachdem der Zeuge H._____ zu Beginn der Einvernahme vor der Berufungskammer noch ausgesagt hatte, er habe den Brief im Gefängnis mit Hilfe seines Zimmergenossen geschrieben, der ihm geholfen habe, die Sätze richtig zu formulieren und der auch "ein paar Buchstaben korri- giert" habe (Prot. III S. 12), sagte er aus, die Idee sei von ihm gekommen, er habe es diktiert, aber geschrieben worden sei es von jemand anderem, formuliert wor- den sei es von seinem Zimmergenossen, der aus Albanien stamme (Prot. III S. 14). Schliesslich räumte denn der Zeuge H._____ ein, dass er auch seinen Anwalt gefragt habe, was er schreiben solle (Prot. III S. 31) und gab aber wiede- rum an, er habe es selber aufgeschrieben, seinem Zimmergenossen gezeigt, da- mit er die Sätze korrigieren könne, was dieser auch getan habe (Prot. III S. 32 f., 36). Er blieb jedoch dabei, die Idee resp. der Gedanke sei von ihm gewesen (Prot. III S. 31 f., 37). Vor dem Hintergrund seines Aussageverhaltens, insbesondere des Wechsels seiner ersten Aussage, wonach er den Brief, auch wenn mit Hilfe, selbst geschrieben habe, bis zur Aussage, er habe ihn lediglich abgeschrieben und nur der Gedanke sei von ihm, ist davon auszugehen, dass der Zeuge über das Zustandekommen des Selbstanzeige-Schreibens nicht die volle Wahrheit sagt und seine Aussagen mit grösstem Vorbehalt zu würdigen sind. Es verbleibt angesichts der Umstände, seiner eigenen Angaben und namentlich seiner man- gelhaften Deutschkenntnisse kein Zweifel, dass der Zeuge H._____ dieses Schreiben nicht selbst verfasste, sondern ab einer Vorlage abschrieb und auch den Text nicht vollumfänglich verstand und versteht, erkannte er doch auf Vorhalt Teile des Inhalts nicht wieder (Prot. III S. 13) bzw. verwendete er Worte, die er nicht versteht, wie zum Beispiel "wohlwollend" (Prot. III S. 30). Bei der Prüfung der Authentizität des Inhalts und der gesamten Motivation zu diesem Schreiben fallen diese Umstände wesentlich ins Gewicht und müssen entsprechend berück- sichtigt werden. 2.3. Der Verfasser räumt ein, dass er nicht wolle, dass A._____ wegen seiner falschen Aussagen ins Gefängnis müsse, weshalb er sich entschlossen habe, mit diesem Schreiben eine Selbstanzeige zu schreiben. Er habe gelogen, als er aus-
- 38 - gesagt habe, er hätte A._____ am 16. Mai 2015 schlagen und treten gesehen (S. 3). Aufgrund der vorgenannten Umstände erscheint offensichtlich, dass die Motivation zu diesem Schreiben durch den drohenden Strafvollzug von A._____ entstanden und nicht einer "plötzlichen" Einsicht in eine Ungerechtigkeit bezüglich der Freiheitsstrafe gegen A._____ geschuldet ist, zumal sämtliche anderen Tatbe- teiligten ihre Strafen bereits verbüsst hatten. Hätte H._____ tatsächlich ein Prob- lem mit der Gerechtigkeit in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe gehabt, ist nicht einzusehen, weshalb er mit seinem Eingeständnis gerade so lange zuwartet, bis eine allfällige Bestrafung seiner selbst wegen falscher Anschuldigung im Jahre 2015 strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden kann (siehe Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur [Pikett] und von der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft [JUGA BL]; Urk. 6/5). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Zeuge H._____ aussagte, er habe mit dem Schreiben so lange zugewartet, weil er gehofft habe, dass die Behörden selbst die Wahrheit heraus- finden und ihn (A._____) freilassen würden, bzw. dass Letzterer nach seiner Ent- lassung immer wieder diesbezüglich mit den Behörden in Kontakt sei, was er (H._____) sehr unfair gefunden habe (Prot. III S. 33). Am Schluss der Befragung sagte der Zeuge sodann, er hätte das Schreiben nicht geschrieben, wenn sie ihn (A._____) freigelassen hätten. Er habe gehofft, dass er (A._____) freikommen würde, weil er nichts damit zu tun gehabt habe. Aber er hätte den Brief wahr- scheinlich so oder so geschrieben (Prot. III S. 41). Diese inkonsistenten Aussagen sprechen nicht für die Glaubhaftigkeit der Deposition des Zeugen. Tatsächlich wurde der Beschuldigte A._____ im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ver- fahren am 21. Juli 2015 verhaftet (Urk. 2/47/1) und am 11. August 2016 (Urk. 2/141) aus der Haft wieder entlassen. Er war daher weder zum Zeitpunkt des ersten Berufungsverfahrens noch nachher im Zusammenhang mit dem vor- liegenden Verfahren in Haft, weshalb das sinngemässe Argument des Zeugen H._____, er habe mit dem Schreiben zur "Freilassung" von A._____ beitragen wollen, von vornherein nicht verfängt. Dass der Beschuldigte A._____ anderer- seits immer wieder wegen des vorliegenden Verfahrens mit den Behörden in Kon- takt kam, ist auf seine eigenen Interventionen wie das Ergreifen von Rechtsmitteln und die Einleitung des Revisionsverfahrens zurückzuführen und gerade nicht auf
- 39 - die Initiative von "Behörden". Vielmehr lassen die zeitlichen Umstände (insb. der Zusammenhang mit der Aufforderung zum Strafvollzug an A._____), die Formu- lierung im Schreiben, wonach ihm sein Anwalt, mithin wohl Advokat Z4._____, zur Selbstanzeige geraten hatte, und die einem jungen Erwachsenen kaum geläufi- gen Verjährungsfristen und möglichen Straffolgen einzig den Schluss zu, dass H._____ mit diesem Schreiben den Beschuldigten A._____ vom drohenden Straf- vollzug der rechtskräftig ausgefällten Freiheitsstrafe bewahren wollte, wozu auf ihn entsprechend Einfluss genommen worden war. 2.4. H._____ behauptet in dem Schreiben, er sei von der Jugendanwaltschaft korrekt und sehr wohlwollend behandelt worden, sei aber in Zürich bei der Staatsanwältin alleine mit dem Dolmetscher gewesen, wobei die übrigen Mitbetei- ligten in seinem Rücken gesessen seien (S. 1 f). Das trifft nicht zu. Nachdem H._____ von der Kantonspolizei Zürich, der Jugendanwaltschaft Winterthur (Pi- kett) und von der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (kurz: JUGA BL) insgesamt schon 5 Mal einvernommen worden war, wurde er anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Zürich vom 13. August 2015 so- wohl von der Jugendanwältin der JUGA BL als auch von seinem amtlichen Ver- teidiger, Advokat Z4._____, begleitet (Urk. 2/29/1/6, S. 1). Anlässlich der weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Oktober 2015 wurde er ebenfalls von seinem amtlichen Verteidiger begleitet (Urk. 2/29/1/8 S. 1) und auf die Teil- nahme an der Einvernahme vom 14. Januar 2016 verzichtete sein amtlicher Ver- teidiger freiwillig (Urk. 2/29/1/9 S. 2). 2.5. H._____ hält in seinem Schreiben fest, dass er an der "ersten Einvernahme" A._____ der Teilnahme an der Auseinandersetzung bezichtigt habe. An den spä- teren Einvernahmen im Oktober 2015 und im Januar 2016 habe er vorgebracht, dass er nicht mehr sicher sei, ob A._____ an der Auseinandersetzung aktiv betei- ligt gewesen sei (S. 1). Auch diese Behauptung trifft so nicht zu. Er hat den Be- schuldigten A._____ nicht nur quasi "einmal" an der "ersten" Einvernahme belas- tet und nachher zweimal "entlastet". Wie erwähnt und worauf im Urteil vom 10. April 2018 ausführlich eingegangen worden war (siehe dazu im Einzelnen Urk. 3/360 S. 34 ff.), wurde H._____ bereits 5 Mal befragt, bevor er von der
- 40 - Staatsanwaltschaft Zürich einvernommen wurde, nämlich am 16. Mai 2015 durch die Kantonspolizei Zürich (Urk. 2/29/1/1) und am 16. Mai 2015 durch die Jugend- anwaltschaft Winterthur, Pikett (Urk. 2/29/1/2; Hafteinvernahme) sowie am 20. Mai 2015, 30. Juni 2015 und 14. Juli 2015 je durch die JUGA BL (Urk. 2/29/1/3-5). Zudem hatte er seine Belastungen mehrfach wiederholt und bekräftigt, nicht nur, aber auch gegenüber der Staatsanwaltschaft Zürich (Urk. 2/29/1/6). Nachdem H._____ von seiner ganz anfänglichen Bestreitung einmal abgewichen war (Urk. 2/29/1/4 S. 10 ff.), sagte er immer gleich aus. Er bekräftigte auf ver- schiedentliche Nachfragen wiederholt, dass der Beschuldigte A._____ auch mit- gemacht und wie alle geschlagen und mit den Füssen getreten habe (Urk. 2/29/1/4 S. 12; 2/29/1/5 S. 3; 2/29/1/6 S. 3, 4, 6, 7, 10/11, 12, 13 ,14 und 16; Urk. 168/2 S. 4). 2.6. Weiter behauptet H._____ in dem Schreiben, es habe dort (bei der Staats- anwaltschaft Zürich) eine feindselige Stimmung geherrscht und er habe sich stark unter Druck und eingeschüchtert gefühlt, und dass von ihm erwartet werde, er sol- le alle anderen klar belasten (S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. August 2021 konnte sich der Zeuge dagegen nicht einmal mehr an die ihn damals einvernehmende Staatsanwältin erinnern, die die Anklage vor Schranken vertritt (Prot. III S. 40). Auf konkrete Nachfrage, worin die angebliche Einschüchterung bei der Befragung durch die Staatsanwältin bestanden habe, wich der Zeuge aus, indem er antwortete, es gehe heute nicht darum, deswegen möchte er solche Fragen nicht beantworten, er sage nichts mehr, sie (sc. die Staatsanwältin) habe sehr viele Fragen gestellt (Prot. III S. 40 f.). Bereits aufgrund dieser Aussagen ist der Vorwurf der seinerzeitigen Einschüchterung als unglaubhaft zu beurteilen. Abgesehen davon, dass es keinerlei objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen ei- ner solchen Situation anlässlich der Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft gibt (Urk. 2/29/1/6, 2/29/1/8-9) und H._____ bereits zuvor gegenüber der JUGA BL die Tatbeteiligten von sich aus genannt hatte (Urk. 2/29/1/4), ist im Gegenteil festzu- halten, dass es der Tatbeteiligte A._____ war, welcher den damals Mitbeschuldig- ten H._____ unter Druck setzte (bzw. setzen liess), indem er folgende Ergän- zungsfragen stellte (bzw. stellen liess): "Hast Du gesehen, ob A._____ geschla- gen hat oder nicht?", "Entweder Du hast es gesehen oder nicht, was sagst Du?",
- 41 - "Hast Du Angst wegen einem Verfahren wegen 'falscher Anschuldigung', weil Du ihn einmal belastet hast?", "Ich möchte Klarheit: 'Habe ich geschlagen oder nicht ?' ", "Als der Somalier am Boden gelegen ist. Hast Du mich gesehen oder nicht", "Nachdem ich Dir gesagt habe, wir sollten gehen, hast Du mich danach noch einmal gesehen oder nicht?" (Urk. 2/29/1/8 S. 12). Die Interventionen des Be- schuldigten A._____ führten bereits am Schluss der ersten staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 13. August 2015 dazu, dass H._____ seine von Anfang an und von sich angegebene sowie später mehrfach wiederholte und in dieser Einvernahme anfänglich ausdrücklich bestätigte Tatbeteiligung von A._____ auf einen einzigen Moment des Geschehens relativierte, auswich und angab, "in dem Moment wo A._____ sagte, 'komm, gehen wir', da kann ich nicht bestätigen, ob A._____ geschlagen hat oder nicht (Urk. 2/29/1/6 S. 18). In der Einvernahme vom
30. Oktober 2015 relativierte H._____ dann weiter und sagte aus, er sei sich nicht sicher, er könne sich nicht mehr erinnern (Urk. 2/29/1/8 S. 7 und S. 10 f.). Diese Abschwächung wurde alsdann gar dem Mitbeschuldigten E._____ zu viel, der H._____ daraufhin aufforderte, er solle einfach die Wahrheit sagen, er würde ihn auch dabei unterstützen und darauf gar erklärte, alles, was H._____ gesagt habe, sei nicht wahr (Urk. 2/29/1/8 S. 13). Es zeigt sich somit deutlich, dass nicht von Seiten der Staatsanwaltschaft, sondern einzig von Seiten des Beschuldigten A._____ auf den damaligen Mitbeschuldigten bezüglich des Inhalts seiner Aussa- gen aktiv eingewirkt wurde. Die im Selbstanzeige-Schreiben angeführte feindseli- ge Situation ging ganz offensichtlich vom Beschuldigten A._____ aus. Im weiteren wird zum Inhalt der Aussagen auf die nachfolgende inhaltliche Aussagenwürdi- gung verwiesen. 2.7. Abschliessend bleibt festzustellen, dass weder Form und Inhalt des Selbst- anzeige-Schreibens noch die Motivation dazu für die Glaubhaftigkeit der Depositi- on spricht, wonach H._____ damals in "der" ersten Einvernahme den Mitbeschul- digten A._____ fälschlicherweise der Tatbeteiligung an der Attacke gegen den Privatkläger bezichtigte. Dieses Schreiben ist vielmehr als Gefälligkeit zugunsten des Beschuldigten A._____ zu qualifizieren, womit dessen bevorstehender Straf- vollzug verhindert werden soll. Dass H._____ in den Einvernahmen bis zum Ok-
- 42 - tober 2015 gelogen haben soll, ist aufgrund des vorstehend Ausgeführten nicht glaubhaft.
3. Aussagen anlässlich Berufungsverhandlung vom 25. August 2021 3.1. Aussagen des Zeugen H._____ 3.1.1. Der Zeuge H._____ gab zunächst an, er kenne den Beschuldigten A._____ seit ungefähr 2014, weil sie Landsleute seien. Sie hätten sich meistens im Ausgang getroffen. "Zufälligerweise" träfen sie sich momentan nicht allzu oft. Wenn sie sich zufällig träfen, begrüssten sie sich und unternähmen etwas zu- sammen. Wann zum letzten Mal wisse er nicht mehr, er könne sich nicht daran erinnern (Prot. III S. 9). Auf die Frage, was er mit dem Schreiben habe erreichen wollen, antwortete der Zeuge, er (sc. A._____) habe es nicht verdient. Er habe es nicht gemacht, sie hätten es gemacht. Aber er fände es nicht richtig, dass er (sc. A._____) dafür bestraft worden sei (Prot. III S. 16). Auf Frage, weshalb er es falsch finde, wenn A._____ seine Strafe antreten müsse, nachdem er verurteilt worden sei, sagte der Zeuge, diese Sache habe ihn über Jahre nie in Ruhe ge- lassen. Es habe ihn sehr belastet, dass er ihn damals fälschlich beschuldigt habe und dass er gelogen habe. Deshalb sei er (sc. A._____) am meisten von ihnen al- len bestraft worden. Er habe das, was er damals falsch gesagt und gemacht ha- be, korrigieren und die Wahrheit sagen wollen (Prot. III S. 18). Auf die spätere Nachfrage, ob der Zeuge mit dem anwesenden Beschuldigten A._____ befreun- det sei, antwortete er, dass sie das gewesen seien, heute aber nicht mehr, und zwar "seit diese Sache passiert" sei (Prot. III S. 25). Auf den Vorhalt, er kenne A._____ gemäss eigenen Angaben auch von der Kirche in Basel her und er habe in der Strafuntersuchung ausgesagt, A._____ sei für ihn sehr hilfsbereit und ma- che gute Sachen, räumte der Zeuge ein, sie träfen sich natürlich heute auch, aber es sei nicht so häufig und sie machten auch nicht so häufig irgendetwas mitei- nander. Aber wenn sie sich sähen, würden sie einander begrüssen oder sie machten manchmal auch ab (Prot. III S. 27). Gegen Ende der Befragung bestätig- te der Zeuge auf die Frage, ob er mit A._____ Kontakt gehabt habe, nachdem er erfahren habe, dass dieser seine Freiheitsstrafe antreten müsse, und ob er dar- über mit ihm gesprochen habe, dass er ihn getroffen und ihn gefragt habe, wie es
- 43 - ihm gehe und wie er sich mit der Sache auseinandersetze, und dass er am An- fang sehr wütend gewesen sei; es sei halt vieles passiert (Prot. III S. 38 f.). 3.1.2. Auf Vorhalt, dass der Zeuge H._____ im früheren Verfahren sehr deutlich gesagt gehabt habe, dass der Beschuldigte A._____ (sc. beim Vorfall auf dem G._____-Platz) auch dabei gewesen sei, nun aber in seinem Schreiben angebe, das sei nicht so gewesen, antwortete der Zeuge, er habe von Anfang an ausge- sagt, dass er (sc. A._____) zwar dort gewesen sei, sich aber nicht beteiligt habe (Prot. III S. 11). Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er eines Tages hingesessen sei und den Behörden einen solchen Brief geschickt habe, sagte der Zeuge, am Anfang habe er nicht gewusst. Er habe die Wahrheit gesagt, aber er habe nicht gewusst, was er machen solle. Die ganze Zeit sei es zu diesen Einver- nahmen gekommen. Er habe Angst gehabt, vor den Behörden. Am Anfang habe er auch die Wahrheit gesagt. Weil er zum ersten Mal mit den Strafverfolgungsbe- hörden in Kontakt gekommen sei, das habe ihn sehr beeinflusst. Er sei sehr ein- geschüchtert und ängstlich gewesen. Er habe nicht gewusst, was er sagen solle. Deswegen habe er das gesagt, was er damals für richtig empfunden habe (Prot. III S. 11/12). Auf die Frage, was es ihm gebracht habe, den Beschuldigten A._____ falsch anzuschuldigen, da er selbst ja geständig gewesen sei, antwortete der Zeuge, es habe ihm eigentlich überhaupt nichts gebracht. Aber dadurch habe man ihn glaubwürdig gefunden und ihn in Ruhe gelassen. Er sei danach nicht mehr oft über die Sache oder das Strafverfahren befragt worden (Prot. III S. 20). Auf den Vorhalt, er habe mehrmals gegenüber der Jugendanwaltschaft Basel- Land und auch gegenüber der Staatsanwaltschaft in Zürich angegeben, dass alle aus seiner Gruppe den Somalier geschlagen und getreten hätten und dass er auch von sich aus die Namen, darunter auch A._____, genannt habe, erstmals am 14. Juli 2015, sagte der Zeuge aus, als er ganz am Anfang befragt worden sei, habe er ausdrücklich gesagt, dass er ihn (sc. A._____) zwar gesehen habe, dass er dabei gewesen sei. Aber er habe nicht gesagt, dass er zugeschlagen ha- be (Prot. III S. 20). Warum er dann die Aussage geändert habe, begründete der Zeuge damit, er sei sehr intensiv diesbezüglich befragt worden. Vor allem, was ihn (sc. A._____) anbelangt, hätten die Behörden viel mehr wissen wollen. Damit er nicht immer wieder habe darüber sprechen müssen, habe er ihnen gesagt, was
- 44 - sie hätten hören wollen (Prot. III S. 21). Daran, ob er bedroht worden sei, man mache eine Anzeige wegen falscher Anschuldigung gegen ihn, konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Die erneute Nachfrage, ob ihm eine Drittperson mit Konse- quenzen gedroht habe wegen einer falschen Anschuldigung, verneinte er dann jedoch (Prot. III S. 22). Er habe falsch ausgesagt, dass er (sc. A._____) auch zu- geschlagen habe. Richtig wäre, dass er auch dort gewesen sei, aber nur versucht habe, die Situation zu beruhigen und ihn von diesem Streit wegzuzerren. Mehr habe er (sc. A._____) nicht gemacht (Prot. III S. 26). 3.1.3. Die Aussagen des Zeugen H._____ betreffend seine Beziehung zum Be- schuldigten A._____ zeugen nicht von Konstanz. Zuerst will er sich nicht mehr da- ran erinnern können, wann sie sich zuletzt gesehen haben, dann gibt er an, sie seien seit dem Vorfall 2015 keine Freunde mehr und schliesslich hat er dann doch mit dem Beschuldigten A._____ über dessen Vollzugsbefehl zum Strafantritt ge- sprochen. In Bezug auf die Motivation zum Selbstanzeige-Schreiben ist den Aus- sagen zu entnehmen, dass der Zeuge veranlassen wollte, dass die Behörden den Beschuldigten A._____ freilassen sollten (siehe oben III.2.3. und Prot. III S. 33 und 41). Insgesamt ergibt sich aus dem Dargelegten, dass der Zeuge H._____ of- fensichtlich daran interessiert ist, positiv und zugunsten des Beschuldigten A._____ auszusagen. Entsprechend sind darauf Rücksicht nehmend seine Aus- sagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Auf die Widersprüche in den Aussa- gen bezüglich der Tatbeteiligten und deren Tatbeitrag ist in der nachfolgenden Beweiswürdigung zurückzukommen. 3.2. Aussagendes Beschuldigten A._____ 3.2.1. Der Beschuldigte A._____ sagte zu seiner Person aus, er habe die Aus- bildung nicht abschliessen können, weil er die Zeit (sc. im Gefängnis) erst habe verarbeiten müssen. Das habe lange Zeit gebraucht und er habe auch Probleme mit den Migrationsbehörden. Das habe ihm sehr viel Energie genommen und deswegen habe er die Ausbildung nicht abschliessen können (Prot. III S. 43). Auf Nachfragen sagte er weiter, er habe vor einem Jahr mit der Ausbildung aufhören müssen, aber er müsse arbeiten gehen, weil er mittlerweile Vater geworden sei, resp. er habe glaublich seit August 2020 die Ausbildung abgebrochen (Prot. III
- 45 - S. 44). Auf weitere Nachfrage bestätigt er dann, dass er bei den Lehrabschluss- prüfungen durchgefallen sei, weshalb man ihn entlassen habe (Prot. III S. 45). Der Beschuldigte sagte weiter aus, er sei nicht mehr befreundet mit dem Zeugen H._____, aber wenn sie sich zufällig auf der Strasse sähen, würden sie sich be- grüssen. Das letzte Mal habe er den Zeugen vor ungefähr zwei oder drei Monaten zufällig gesehen. Gemeinsame Freunde hätten sie nicht (Prot. III S. 47). Auf ent- sprechende Frage sagte er aus, der Strafantrittsbefehl sei für ihn sehr schwer zu akzeptieren gewesen, zumal er mit dieser Sache überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Er sei sehr traurig und deprimiert gewesen. Wenn er hier in der Schweiz keine Chance habe, einen Freispruch zu bekommen, dann werde er beim Euro- päischen Gerichtshof eine Beschwerde einreichen wollen, weil er sich ungerecht behandelt gefühlt habe hier (Prot. III S. 49). Auf die Frage, warum er nach Eintritt der Rechtskraft des ersten Berufungsurteils keine Strafanzeige gegen H._____ wegen falscher Anschuldigung gemacht habe, sagte der Beschuldigte, er habe dieses Verfahren heute nicht begonnen und auch nichts damit zu tun. Er sei nur darüber informiert worden. Sein Fall sei bis zum Bundesgericht gegangen, aber dieses sei nicht auf seine Beschwerde eingetreten. In der Schweiz habe er also sowieso keine Chance mehr. Er hätte seinen Fall gerne an den Europäischen Ge- richtshof weitergezogen, habe aber die Ressourcen dazu nicht. Er sei zuerst auch sehr wütend gewesen, dass er (sc. H._____) falsche Aussagen gemacht habe, weil er genau gewusst habe, dass er nicht beteiligt gewesen sei. Jedenfalls habe er später auch seine Aussagen zurückgezogen, vielleicht nicht direkt, dass er ge- sagt habe, dass er gelogen habe, aber er habe immer wieder in seinen Befragun- gen angedeutet, dass er (sc. A._____) zwar dort gewesen sei, dass er den Typ nicht mit ihnen zusammengeschlagen habe. Er habe es auf jeden Fall eingese- hen, dass er (sc. H._____) es bereut habe und dass er seine Aussagen habe kor- rigieren wollen (Prot. III S. 55). 3.2.2. Er bleibe dabei, dass er an der Schlägerei gegen den Somalier nicht teil- genommen habe. Er habe zwar den Streit beobachten können und D._____ (sc. D._____) sei am Boden gelegen. Er habe aber nicht genau hören können, was gesprochen worden sei. Er bejaht aber, mitbekommen zu haben, dass der Soma- lier zusammengeschlagen wurde (Prot. III S. 51). Er werde aber sicher nicht einer
- 46 - von seinen Kollegen sein und eine Person zu sechst oder siebt schlagen. Das mache er nicht, das sei nicht sein Charakter. Das habe er aber auch schon das letzte Mal gesagt (Prot. III S. 52). Auf Vorhalt, dass H._____ von sich aus die Namen der Täter, darunter auch denjenigen von A._____, genannt habe, sagte der Beschuldigte, er wisse nicht, weshalb H._____ diese Angaben gemacht habe. Er habe lediglich versucht, ihn (sc. H._____) von den anderen zu trennen. Er ha- be ihn von dieser Schlägerei wegzerren wollen, was ihm aber nicht gelungen sei. Er wisse nur, dass er (sc. H._____) es im Nachhinein bereut habe und sich bei ihm entschuldigt habe und er diese Entschuldigung akzeptiert habe (Prot. III S. 52 f.). Wieso er gerade H._____ habe von der Schlägerei wegzerren wollen, beant- wortete der Beschuldigte so: "Zuerst habe ich gesehen, wie D._____ geschlagen am Boden lag und ich habe mich um ihn gekümmert. Die Schlägerei ging aber weiter, die Leute sind weitergezogen und haben den Typ zusammengeschlagen. Dann bin ich wieder dorthin gegangen und habe versucht, zumindest einen von ihnen wegzuzerren und vom Streit zu trennen" (Prot. III S. 53). Er habe erlebt, wie H._____ vor ihm Richtung Streit gelaufen sei und in dem Moment habe er ihn versucht, festzuhalten, aber es sei ihm nicht gelungen, weil er sich weggerissen habe und zu ihnen gegangen sei (Prot. III S. 53). Der Beschuldigte verneint, ir- gendetwas darüber zu wissen, dass dem Zeugen H._____ mit einer Anzeige we- gen falscher Anschuldigung gedroht worden sei. Dabei bleibt er auch nach Vor- halt der diesbezüglichen Ergänzungsfrage seines Verteidigers im früheren Verfah- ren (Prot. III S. 54). 3.2.3. Die Aussagen des Beschuldigten A._____ bezüglich der Frage, weshalb er trotz entsprechendem Thema bereits im Vorverfahren nach Eintritt der Rechts- kraft des ersten Berufungsurteils keine Anzeige wegen falscher Anschuldigung erhoben habe, überzeugen nicht. Zum einen stritt er zunächst gänzlich ab, etwas darüber gewusst zu haben, um sich anschliessend, nach Vorhalt der entspre- chenden Einvernahme auf Nichtmehrwissen zu berufen. Zum anderen macht er geltend, dieses (vorliegende) Verfahren nicht begonnen zu haben, was so nicht zutrifft, nachdem es der Initiative des Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass das Revisionsbegehren bei der I. Strafkammer des hiesigen Gerichts eingereicht wur- de. Auch was den Lehrabbruch betrifft, macht der Beschuldigte keine überzeu-
- 47 - genden Angaben. Er variiert mit dem Grund für den Lehrabbruch bis klar wird, dass er die Prüfungen nicht bestanden hat, wobei offen gelassen werden kann, ob dazu angetreten ist oder nicht. Dass der Beschuldigte A._____ ein eminentes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat, zumal bereits das Revisionsverfah- ren wohl hauptsächlich zur Vermeidung des Strafantritts eingeleitet wurde, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Entsprechend sind auch seine Aussagen zur Sache mit allergrösster Vorsicht zu würdigen. Darauf ist in der nachfolgenden Beweis- würdigung zurückzukommen.
4. Tatbeteiligung des Beschuldigten A._____ 4.1. Beziehung zueinander In Bezug auf die Aussagewürdigung ist aufgrund der freundschaftlichen, kollegia- len Beziehungen unter den Beschuldigten (Urk. 2/27/1 S. 2 und Urk. 2/27/3 S. 5 f. [E._____ betr. ihn und F._____] sowie Urk. 2/28/1 S. 2 [F._____ zu E._____], Urk. 2/27/1 S. 5 und Urk. 2/24/6 S. 27 f. [E._____ betr. sich und C._____ sowie C._____ und A._____]; Urk. 2/26/1 S. 5 [D._____ zu sich und C._____ sowie zu E._____ und H._____]; Urk. 2/26/2 S. 4 [D._____ zu sich und A._____ und C._____ sowie H._____]; Urk. 2/25/1 S. 4 ff. und Prot. III S. 47 [A._____ betr. sich, C._____, E._____, H._____ und D._____]; Urk. 2/24/1 S. 4 und 6 [C._____ zu sich und H._____]) davon auszugehen, dass sie – mit Ausnahme von H._____, der als einziger schliesslich umfassend und detailliert aussagte – darum bemüht waren, nebst sich selbst keinen anderen mehr als nötig zu belasten. So wichen sie auf genaueres Nachfragen mehrheitlich und immer wieder auf "nicht mehr wissen", "sich nicht erinnern zu können" oder "nicht genau gesehen zu ha- ben" aus, besonders auch, wenn sie mit früheren anderslautenden Aussagen konfrontiert wurden (Urk. 2/24/4 S. 4 [C._____]; Urk. 2/25/1 S. 7 [A._____]; Urk. 2/26/1 S. 2 und Urk. 2/26/2 S. 3 f. [D._____]; Urk. 2/27/1 S. 5 f. und Urk. 2/24/4 S. 10 f. und Urk. 2/27/2 S. 5 f. [E._____]). Im Übrigen zeigt sich dieses Vermeidenwollen andere zu belasten beispielsweise an der Antwort C._____s, er wolle sich nicht schaden, weil er andere Leute beschützen wolle; über schlagen oder nicht schlagen wolle er seine Aussagen nicht ändern (Urk. 2/24/1 S. 8) oder auch, er sei betrunken gewesen an dem Tag, es sei alles so durcheinander ge-
- 48 - wesen, er wolle keine falschen Aussagen machen und schweige daher besser (Urk. 2/24/4 S. 5). Auch F._____ blieb dabei, über die Schlägerei wolle er nichts sagen, das sei nicht gut für ihn (Urk. 2/27/3 S. 3) und D._____ flüchtete sich in die Aussage, er sage ja, er sei selber "gar nicht so richtig dabei" gewesen, er wisse gar nicht, was passiert sei und könne es auch "nicht richtig" sagen (Urk. 2/26/1 S. 8). Ebenso sagte E._____, die anderen hätten alle Familie, er sei allein in der Schweiz und wolle sich schützen, er habe keine Lust zu sagen, der sei es gewe- sen und der sei es gewesen, er wolle nicht darüber reden (Urk. 22/4/4 S. 11), resp. er wolle sich "nachträglich nicht einmischen" (Urk. 2/27/2 S. 10). Ausser H._____, der seinen Tatbeitrag zugab, haben daher alle anderen Beschuldigten sowohl ein Interesse, ihre eigene Tatbeteiligung zu bestreiten und soweit möglich mindestens zu bagatellisieren, als auch ein Interesse, nicht gegen ihre Freunde und Kollegen auszusagen. Vor diesem Hintergrund sind namentlich die Aussagen der Mitbeschuldigten C._____, A._____, D._____, E._____ und F._____ mit be- sonderer Vorsicht zu würdigen und es ist vorab und in erster Linie auf objektive Anhaltspunkte und unabhängige Zeugenaussagen sowie auf die durchaus glaub- haften Aussagen des Privatklägers abzustellen, da sich erwies, dass sie – was den gesamten Ablauf der Schlägerei betrifft – durch unabhängige Zeugenaussa- gen und diejenigen H._____s bestätigt werden, weshalb ihnen eine hohe Glaub- haftigkeit zukommt. 4.2. Zeitliche Aspekte Bei der Würdigung der Aussagen der Mitbeschuldigten ist überdies hinsichtlich möglicher Absprachen den zeitlichen Umständen Rechnung zu tragen: 4.2.1. Die Polizei konnte am 16. Mai 2015 vor Ort lediglich den Beschuldigten H._____ verhaften und gleichentags befragen, während seine Kollegen und Mit- beschuldigten C._____ und A._____ erst am 21. Juli 2015 verhaftet wurden und somit mehr als 2 Monate lang Zeit hatten, sich untereinander und insbesondere auch mit den übrigen noch nicht verhafteten Kollegen über den Vorfall auszutau- schen, befanden sie sich doch weder in Haft noch hielten sie sich sonst uner- reichbar zueinander auf. Gleiches gilt für den Beschuldigten D._____, der eine Woche später, am 29. Juli 2015, verhaftet wurde. Der Beschuldigte E._____
- 49 - konnte die Vorgänge mit dem Beschuldigten F._____ gar mehr als drei Monate lang besprechen, wurde er doch erst am 26. August 2015 verhaftet. Und schliess- lich wurde der Beschuldigte F._____ nochmals zwei Monate später (und insge- samt mehr als fünf Monate nach dem Vorfall) verhaftet, nämlich am 2. November 2015. 4.2.2. Aus diversen Aussagen der drei Beteiligten ergibt sich denn auch konkret, dass sie untereinander über das Vorgefallene gesprochen hatten, was ja durch- aus einem nachvollziehbaren, logischen Verhalten unter Kollegen entspricht. So bestätigte sich aus übereinstimmenden Aussagen, dass die Beschuldigten A._____, E._____, D._____ und F._____ nach dem Vorfall auf dem G._____- Platz noch in der gleichen Nacht in der nahe gelegenen Wohnung eines Kollegen namens O._____ zusammen übernachteten und dort auch über das Vorgefallene miteinander gesprochen haben (Urk. 2/24/4 S. 7 f., S. 9, S. 12; Urk. 2/24/6 S. 11 f.). C._____, welcher nicht zusammen mit den anderen übernachtete, weil er sie nach dem Wegrennen verloren hatte (Urk. 2/24/4 S. 9), sagte jedoch aus, er habe sich darum bemüht, H._____ im Gefängnis besuchen zu können, weil dieser das gewollt habe (Urk. 2/24/1 S. 4) und er kenne die ganze Geschichte, die ihm der Polizeibeamte vorhalte, weil er dies gehört habe, als er nach H._____ ge- sucht habe (Urk. 2/24/1 S. 6). Somit steht auch bezüglich C._____ fest, dass er vor seiner ersten Einvernahme noch mit Mitbeschuldigten gesprochen hatte. Vor- liegend kann somit entgegen der Erstinstanz (Urk. 2/283 S. 31) grundsätzlich nicht angenommen werden, dass übereinstimmenden Aussagen der Freunde per se eine hohe Glaubhaftigkeit zukommt, da die Übereinstimmung auf die miteinan- der geführten Gespräche zurückgeführt werden kann. Sie sind daher besonders kritisch zu würdigen und insbesondere mit unabhängigen Beobachtungen Unbe- teiligter abzugleichen. 4.2.3. Der einzige, der sich mit seinen Mitbeschuldigten vor der ersten Einver- nahme infolge seiner Verhaftung vor Ort gar nicht absprechen konnte, ist demzu- folge der Beschuldigte H._____. Insofern kommt – auch angesichts der freund- schaftlichen Beziehung zu den Mitbeschuldigten – seinen konkreten Belastungen
- 50 - eine erhöhte Glaubhaftigkeit zu und ganz besonders, wenn sie durch weitere Aussagen, namentlich solcher des Privatklägers, oder Indizien gestützt werden. 4.2.4. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass naturgemäss die Erinnerung dann noch frischer und näher bei der Wahrheit ist, je näher die Aussagen zeitlich zum Vorfall erfolgen. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass die tatnächs- ten Aussagen authentischer und verlässlicher sind, als solche, die Wochen oder gar Monate später erfolgen. 4.3. Aussagewürdigung 4.3.1. a) Die Erstinstanz zeigt detailliert das Aussageverhalten des Beschuldig- ten A._____ auf (Urk. 2/283 S. 39-41). Ihr ist in ihrer Einschätzung zuzustimmen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten A._____ darauf hindeutet, dass er nicht die Wahrheit sagt, weil er etwas zu verbergen hat. Darauf kann zur Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden. Fest steht, dass der Be- schuldigte A._____ in dieser Nacht mit den Mitbeschuldigten zusammen war, sich zur Tatzeit bis zum Eintreffen der Polizei am Tatort aufhielt und zusammen mit den Beschuldigten D._____, E._____ und F._____ nach dem Vorfall beim Kolle- gen O._____ ganz in der Nähe des G._____-Platzes übernachtete. Er hatte somit objektiv betrachtet allen Grund, nicht die Wahrheit zu sagen, um sich selbst zu schützen. An dieser Einschätzung hat auch das vorliegende Verfahren nichts ge- ändert. Wie vorstehend ausgeführt, ist das Eigeninteresse des Beschuldigten A._____ an einem anderen als dem bisherigen Berufungsurteil, mithin an einem vollumfänglichen Freispruch, ungebrochen, wie er selbst deutlich machte (siehe E. III 3.2.; Prot. III S. 49 und 55).
b) Im Einzelnen bleibt festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten A._____ widersprüchlich und vage waren. Sie entbehren jedenfalls einer inneren Logik, indem sich A._____ zwar um D._____ gekümmert haben will, gleichzeitig aber nicht gesehen habe, wie die Schlägerei gegangen sei (Urk. 2/25/1 S. 5 und 7; vgl. auch Prot. II S. 28 f.). Die Verhaftung H._____s will er dagegen gesehen haben, und beschrieb dessen Versuch, ihnen nachzukommen (Urk. 2/25/1 S. 5 und S. 7). Wiederum andererseits gab er aber zu, dabei gewesen zu sein, bestritt
- 51 - jedoch, geschlagen zu haben (Urk. 2/25/1 S. 8). Völlig unglaubhaft erscheint aus- serdem, dass der Beschuldigte A._____ gesehen haben will, dass der Privatklä- ger den Beschuldigten D._____ schlug, aber sonst nichts ausser einem Streit mit- bekommen haben will (Urk. 228 S. 5 und Prot. II S. 27 bzw. S. 30-32, wonach er nicht einmal das Schlagen des Privatklägers gegen den Beschuldigten D._____ gesehen haben will), was unvereinbar mit den Beobachtungen der unabhängigen Zeugen ist. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte A._____ auch in Bezug auf den Zustand von D._____ nach dem Verlassen des Tatortes sich widersprechen- de Aussagen macht, je nachdem was für ihn oder den Beschuldigten D._____ im gerade angesprochenen Zusammenhang den günstigeren Eindruck erweckt: Zu- erst deponierte er, der Beschuldigte D._____ sei dann aufgestanden und er sei mit ihm gemütlich davon gegangen (Urk. 2/25/2 S. 3 und 5), um später zu aggra- vieren, D._____ habe über Kopfweh geklagt, sie seien weggegangen und D._____ habe "selber laufen" können, er habe sich an ihn gelehnt und mit seiner Hilfe habe er gehen können (Urk. 2/25/3 S. 5), um damit offensichtlich zu sugge- rieren, D._____ hätte ohne seine Hilfe gar nicht gehen können. Gegenteilig hielt er aber in der Untersuchung dann aber wieder fest, sie seien ganz normal lang- sam weggegangen (Urk. 2/25/3 S. 9). Schliesslich soll D._____ sogar ohnmächtig geworden sein (Prot. II S. 27, 30). Dabei bleibt er selbst anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 25. August 2021, indem er eventualiter geltend macht, er habe sich um den "bewusstlos wirkenden" D._____ gekümmert (Urk. 20 S. 12). Auch D._____, der angab, sich an nichts zu erinnern, aggravierte zum Schluss der vier- ten Konfrontation mit den übrigen Mitbeschuldigten gar noch weiter, indem er be- hauptete, der Beschuldigte A._____ habe ihn die Treppe hochgetragen, so habe er ihm dies am anderen Tag erzählt (Urk. 2/24/6 S. 32), was selbst von A._____ nie behauptet worden war, worauf jedoch A._____ seine Aussage sofort anpasste und neu angab, er habe D._____ dann hoch genommen und ihn bis nach Hause gestützt (Urk. 2/24/6 S. 33) bzw. sogar getragen (Prot. II S. 29). Ferner lässt sich die Sachdarstellung des Beschuldigten A._____ nicht mit den glaubhaften und klaren Aussagen des Privatklägers (vgl. vorstehend E. 2.1.2) in Einklang bringen, wonach der Beschuldigte D._____ einer derjenigen gewesen sei, welcher ihn – am Boden liegend – getreten habe (Urk. 30/2 Nr. 20 und 39; Urk. 30/3 Nr. 119).
- 52 - War das aber so, woran keine Zweifel bestehen, so muss D._____, nachdem er zunächst zu Boden gegangen war (vgl. diesbezüglich nachfolgend E. 2.4.4 und die Aussagen von H._____ in Urk. 2/29/ 1/3 S. 5 f., 2/29/1/4 S. 4 f. und 10), wie- der aufgestanden und zum Privatkläger gegangen sein. Damit aber löst sich der Hauptstandpunkt des Beschuldigten A._____, sich die ganze Zeit und nur um den am Boden liegenden D._____ gekümmert zu haben, in Luft auf. An dieser Sach- darstellung hält er denn nunmehr auch nicht mehr fest, wenn er neu dartut, er sei, nachdem er sich um D._____ gekümmert habe, ebenfalls zu den anderen zur Schlägerei gegangen, selbst wenn er Glauben machen will, er habe dort einen der Beteiligten von der Schlägerei wegzerren wollen (Prot. IIII S. 53). Solches hat er im gesamten Verlauf der Untersuchung selbst nie geltend gemacht, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist (Prot. III S. 57 f.), so dass eine derartige, im Widerspruch zu den früheren Aussagen stehende und Jahre nach dem Vorfall deponierte neue Behauptung nicht als glaubhaft beurteilt werden kann.
c) Dieses Aussageverhalten erweckt grösste Bedenken an der Aufrichtigkeit des Beschuldigten A._____, aber auch an derjenigen von D._____. Die Aussagen des Beschuldigten A._____ sind insbesondere auch deshalb als unglaubhaft zu beurteilen, weil alle unbeteiligten Zeugen in Übereinstimmung mit dem Beschul- digten H._____ angaben, die auf den Privatkläger eintretenden Personen seien beim Herannahen der Polizei "weggerannt". Ein solches Verhalten entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht jedoch ein gemütliches Da- vongehen, wie das der Beschuldigte A._____ glauben machen will. Zutreffend ist auch der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschuldigte A._____ die Polizei kontaktier, hätte er tatsächlich rein gar nichts mit der Schlägerei zu tun gehabt, zumal die gesehene Gewalt gemäss den aussenstehenden Personen als unerträglich beschrieben wurde (Urk. 19 S. 7). Es ist daher als erstellt davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ wie die anderen Mitbeschuldigten vom Opfer weggerannt war, als sich die Polizei mit Blaulicht und Sirene näherte und schliesslich nur noch die Beschuldigten H._____ und C._____ mit einer dritten Person weiter auf den am Boden liegenden Privat- kläger eintraten, selbst als die Polizei bereits vor Ort war. Die Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten A._____ führt dazu, dass auf seine Anga-
- 53 - ben infolge Widersprüchlichkeit und fehlender Übereinstimmung mit Aussagen unbeteiligter Zeugen sowie des Mitbeschuldigten H._____ nicht abgestellt werden kann. 4.3.2. a) Dagegen kann auf die Zugaben und das schliesslich umfassende Ge- ständnis des Beschuldigten H._____ durchaus abgestellt werden, wie nachfol- gend aufgezeigt wird. Nachdem er von seiner anfänglichen Bestreitung einmal abgewichen war (Urk. 2/29/1/4 S. 10 ff.), sagte er immer gleich aus. Von dem Moment an, als er anlässlich seiner Befragung (nach anfänglichem Bestreiten) er- klärt hatte, von nun an die Wahrheit zu sagen (Urk. 2/29/1/4 F/A 46 ff.), hatte der Beschuldigte H._____ konstant und widerspruchsfrei ausgesagt, auch was die in- volvierten Personen und deren Agieren auf dem G._____-Platz betrifft. Seine An- gabe, dass er am Anfang (sc. nach der Verhaftung) nicht die Wahrheit gesagt ha- be, da er Angst gehabt habe, da er die Hälfte der beteiligten Gruppe auch na- mentlich kenne (Urk. 2/29/1/4 S. 10 F/A 46), ist realitätsnah und äusserst glaub- haft. Auch seine Frage, ob er nun hierfür eine Strafe bekomme, da er erst jetzt die Wahrheit gesagt habe, da er Angst gehabt habe (Urk. 2/29/1/4 S. 11 F/A 46), zeugt von einer hohen Glaubhaftigkeit des Geständnisses. Es kann der erstin- stanzlichen Aussageanalyse nicht gefolgt werden, wonach H._____ A._____ "nur pauschal" (und nicht konkret) belastet und diese Anschuldigung später "zurück- genommen" habe (Urk. 2/283 S. 45 und S. 47 f.). So bezeichnete der Beschuldig- te H._____ auf die offene Frage, ob noch andere Personen beim Geschädigten im Schulter- und Kopfbereich gestanden seien (Urk. 2/29/1/4 S. 10), von sich aus die Beschuldigten C._____, A._____ und E._____ (P._____; Urk. 2/29/1/6 S. 8) mittels der ihm bekannten Namen (Urk. 2/29/1/4 S. 11). Er führte zum Ablauf im- mer gleichbleibend aus, der Kleine vom Aargau (sc. D._____) sei der Zünder ge- wesen, der Problemmacher und die erste Person, die zum Geschädigten gegan- gen sei (Urk. 2/29/1/4 S. 11). Auf die Frage, was C._____ bei diesem Vorfall ge- macht habe, sagte H._____ aus, er habe auch geschlagen; die Personen, die vor Ort gewesen seien, hätten geschlagen, mit den Händen, Ohrfeigen und Fusstritte; alle hätten das gemacht. Auf die Frage, ob er angeben könne, wo sich C._____ in Bezug auf das Opfer befunden habe, sagte H._____, das könne er nicht, das sei schwierig; alle hätten getreten mit den Füssen; der Geschädigte sei ja am Boden
- 54 - gelegen, als er dazu gekommen sei, die anderen seien da schon am Treten ge- wesen; er sei der letzte gewesen, der ihn getreten habe, dann sei die Polizei ge- kommen. Einer der das eine Ohr nur halb habe, habe dem Opfer einen Fusstritt in die Beine gegeben, weshalb der Geschädigte hingefallen sei (Urk. 2/29/1/4 S.11). Auf Nachfrage, wer den Geschädigten mit den Füssen gegen den Kopf getreten habe, wiederholte H._____, dies hätten alle gemacht (Urk. 2/29/1/4 S. 12). Auf konkrete Nachfrage, was A._____ bei diesem Vorfall gemacht habe, antwortete er: "Sie haben alle geschlagen. Mit den Füssen hat er auch geschlagen" (Urk. 2/29/1/4 S. 12). Hinsichtlich des Tatbeitrags von E._____ bekräftigte der Be- schuldigte H._____, dass alle, die vor Ort gewesen seien, geschlagen und mit den Füssen getreten hätten (Urk. 2/29/1/4 S. 12). Der Beschuldigte wiederholte rund zwei Wochen später ebenfalls auf offene Frage hin die Namen von C._____, A._____ und E._____ und benannte denjenigen mit dem halben Ohr (sc. F._____; Urk. 2/29/1/9 S. 4) als ebenfalls Beteiligten (Urk. 2/29/1/5 S. 3). Noch- mals einen Monat später bestätigte der Beschuldigte H._____ in Gegenwart der Mitbeschuldigten C._____, A._____ und D._____ erneut, dass alle, die vor Ort waren, mit den Füssen gegen das Opfer getreten hätten, als sie im Kreis um es herum gestanden seien. Ebenfalls bestätigte er auf separate Frage ausdrücklich, dass auch C._____ und A._____ dabei gewesen seien und getreten hätten (Urk. 2/29/1/6 S. 3). Dies wiederholte H._____ auf die Frage, was diese Personen anlässlich des Vorfalls konkret gemacht hätten (Urk. 2/29/1/6 S. 4). Auf Nachfra- ge, er solle doch nochmals erzählen, was insbesondere C._____ und A._____ gegenüber dem Geschädigten gemacht hätten, sagte er wie folgt aus: "Wie ich bereits erwähnt habe, haben sie auch geschlagen, als ich den Somalier geschla- gen habe. Als die Polizei vor Ort kam, sind wir einfach weggegangen". Auf die weitere Frage, womit sie den Geschädigten geschlagen hätten, antwortete er "mit Fusstritten" (Urk. 2/29/1/6 S. 4). Im weiteren Verlauf der Einvernahme bestätigte der Beschuldigte H._____ nochmals an verschiedenen Stellen ausdrücklich, dass auch C._____ und A._____ mitgemacht, geschlagen und getreten hätten (Urk. 2/29/1/6 S. 6 und 7, S. 10/11 sowie S. 12 und 13 ebenso S. 14 und S. 16). Er bekräftigte ausserdem, dass sie den Somalier umringt hätten und alle, die mit ihm gewesen seien, dem Mann aus Somalia Fusstritte gegeben hätten, das habe
- 55 - er gesehen. Auf die weitere Frage, ob es noch mehr Personen gegeben habe, die dabei gewesen seien, antwortete er, dass die Personen, die er genannt habe, die- jenigen seien, die er aktiv an der Auseinandersetzung habe teilnehmen sehen und die er kenne, es seien aber noch mehr Personen gewesen (Urk. 2/29/1/6 S. 7). Auf die Frage, wie oft C._____, A._____, D._____ und E._____ auf das Op- fer eingetreten hätten, sagte H._____ aus, er habe das nicht gezählt, er habe das nicht zählen können (Urk. 2/29/1/6 S. 13). Wie die Vorinstanz angesichts dieser Aussagen zur Feststellung kommt, die Belastung von A._____ bezüglich einer konkreten Tathandlung sei erst sehr spät erfolgt (Urk. 2/283 S. 45) und zu pau- schal (Urk. 2/283 S. 51), ist nicht nachvollziehbar. Indem der Beschuldigte H._____ mehrfach auf verschiedene Weise und Fragestellungen konstant und gleichbleibend und auch in eigenen Worten wiederholte, dass (auch) der Be- schuldigte A._____ mit den Füssen auf das Opfer eingetreten habe und dieses geschlagen habe, erfolgten die Belastungen einerseits von sich aus und anderer- seits hinreichend konkret, namentlich da der Beschuldigte H._____ den Ablauf des Geschehens bildhaft schilderte, welcher überdies mit den Wahrnehmungen der unbeteiligten Zeugen und des Privatklägers übereinstimmt. Ausserdem er- kannte der Beschuldigte H._____ seine Mittäter zweifelsfrei auf Fotos und anläss- lich von Live-Begegnungen bei Einvernahmen und bezeichnete sie als an der Auseinandersetzung beteiligt. Das spricht für eine hohe Glaubhaftigkeit der Belas- tungen. Es ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung, dass der Be- schuldigte H._____ trotz seines Eingeständnisses und trotz seiner die anderen Beteiligten belastenden Personen nicht aus der Haft kam. Eine Besserstellung von H._____ war also nie erfolgt und ausserdem auch nie Thema. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte H._____ auf eigenen Wunsch hin im Oktober 2016 nochmals einvernommen wurde und er da von sich aus auch eingestand, gegen den Kopf des Opfers getreten zu haben, was er bisher noch abgestritten hatte (Urk. 2/168/2 S. 2 f.). Seine Aussagen verdeutlichen, dass er versucht, seine Kollegen nicht zu belasten und doch versucht, bei der Wahrheit zu bleiben. So nennt er auf Nachfrage, wer von seinen Freunden auch dort gewesen sei, wiederum C._____, E._____, D._____, F._____ (der mit dem halben Ohr) und A._____. Bezüglich Letzterem fügte der Beschuldigte H._____ an, er wisse
- 56 - nicht, ob er geschlagen habe oder nicht. Er habe ihm am Anfang gesagt, er solle aufhören zu schlagen und mit ihm kommen. Auf weitere Fragen führte H._____ indes aus, er habe vergessen, wer neben ihm gewesen sei, er sei nicht allein beim Opfer gewesen, wisse aber nicht mehr wer, und sie hätten das Opfer auch alle geschlagen (Urk. 2/168/2 S. 3). Auf die Frage, ob sich Personen nicht aktiv am Vorfall beteiligt hätten, sich aber während der Schlägerei auch nicht von der Örtlichkeit entfernt hätten, antwortete H._____: "Nein, die waren alle mit mir zu- sammen. Niemand den ich kenne ist weggegangen, die waren alle mit mir. Ich habe nicht alleine diesen Menschen verletzt machen. Der hat auch Kraft haben und wir waren alle zusammen die diesen Somali verletzt machen" (Urk. 2/168/2 S. 4). Bereits in der Einvernahme vom 30. Juni 2015, als er umfassend geständig war und auch die einzelnen ihm bekannten Namen der Beteiligten angab (Urk. 2/29/1/4), sagte der Beschuldigte H._____ aus, er habe als Letzter noch ge- gen das Opfer getreten, dann sei die Polizei gekommen, resp. als die Polizei ge- kommen sei, seien alle weggerannt (Urk. 2/29/1/4 S. 11). "C._____" habe ihm noch gesagt, die Polizei komme und ihn aufgefordert "komm, wir gehen weg" und dann habe er auch versucht wegzurennen, aber die Polizei habe ihn erwischt (Urk. 2/29/1/4 S. 13). In Bezug auf den Beschuldigten A._____ präzisierte H._____ später in zeitlicher Hinsicht, A._____ habe am Anfang zu ihm gesagt, er solle aufhören und er wisse nicht, ob er nachher noch dort gewesen sei oder nicht, er habe nur auf den Somali geschaut und nicht, was die Kollegen machten, blieb jedoch dabei, dass der Beschuldigte A._____ weggerannt und verschwun- den sei, als die Polizei gekommen sei (Urk. 2/29/1/8 S. 10 und 12 sowie Urk. 2/168/2 S. 4). Es ist diesbezüglich der Vorinstanz, die sich hier selbst etwas widersprüchlich äussert, zuzustimmen, dass der Beschuldigte H._____ nicht ein- mal im Ansatz seine vorherigen, früheren Angaben als falsch bezeichnete und im Gegenteil seine sehr frühe Aussage, dass sie alle zusammen das Opfer verletzt hätten, ausdrücklich bekräftigte (Urk. 2/283 S. 49). Zudem hatte H._____ seine Aussage, A._____ habe ihm gesagt, er solle aufhören, bereits anlässlich seines umfassenden Geständnisses am 13. August 2015 deponiert und auch umgehend insofern relativiert, als er auf entsprechende Nachfrage präzisierte, dass seine Aussage, A._____ habe den Privatkläger auch geschlagen und getreten, stimme
- 57 - (Urk. 2/29/1/6 S. 15 f.). Damit bekräftigte er ja gerade, dass der Beschuldigte A._____ trotz seiner einmaligen Aufforderung am Anfang (sc. der Schlägerei), aufzuhören, vor Ort blieb und sich an der Schlägerei gegen das Opfer weiter be- teiligte. Diesen zeitlichen Zusammenhang verdeutlichte H._____ anschliessend noch (Urk. 2/29/1/6 S. 18) und blieb auch später dabei, die Aufforderung seitens A._____ sei am Anfang der Auseinandersetzung gewesen (Urk. 2/168/2 S. 3 und 4). Selbst der Beschuldigte A._____ bestätigte dies anlässlich der Berufungsver- handlung vom 25. August 2021, indem er aussagte, die Schlägerei sei aber wei- tergegangen, die Leute seien weitergezogen und hätten den Typ zusammenge- schlagen, worauf er wieder dorthin gegangen sei und versucht habe, zumindest einen von ihnen wegzuzerren und vom Streit zu trennen (Prot. III S. 53, siehe vor- stehende Ziffer III.3.2). Somit schliesst der Umstand, dass sich A._____ um den zu Boden gegangenen D._____ gekümmert haben soll, keineswegs aus, dass sich A._____ entsprechend den konstanten Beteuerungen des Beschuldigten H._____ nachher seinen Kollegen (wieder) anschloss, als diese auf den Privat- kläger einschlugen und ihn gegen den Oberkörper und den Kopf traten, als sie ihn umkreist und durch einen Fusskick in die Beine ein zweites Mal zu Boden ge- bracht hatten.
b) Dass sich der Beschuldigte H._____ anlässlich der Befragung vom 30. Juni 2015 durch die JUGA BL (bei der er umfassend gestand) auf die Intervention des erstmals auch persönlich anwesenden Beschuldigten A._____ zu seinem Charak- ter hin verunsichern liess (Urk. 2/29/1/6 S. 18), vermag angesichts seines kon- stanten, widerspruchsfreien Aussageverhaltens die höchstens relativierte, nie aber ausdrücklich zurückgenommene Belastung des Beschuldigten A._____ nicht zu entkräften. Dies gilt umso mehr, als H._____ bereits am 13. August 2015 prä- zisiert hatte, "gerade in dem Moment, als er (sc. A._____) mich aufmerksam ge- macht hat", könne er nicht bestätigen, ob A._____ geschlagen habe oder nicht. Auf die Nachfrage, ob es sein könne, dass A._____ gar nicht geschlagen oder ge- treten habe, sagte H._____ erneut, es seien viele Personen anwesend gewesen und "während dieser Zeit haben wir den Somalier geschlagen" (Urk. 2/29/1/6 S. 18), was ebenfalls impliziert, dass A._____ sich entsprechend beteiligte, wie dies H._____ bereits mehrfach detailliert ausgesagt hatte. Diesbezüglich ist aus-
- 58 - serdem darauf hinzuweisen, dass die tatnäheren Aussagen erfahrungsgemäss genauer und näher bei der Wahrheit sind, so dass diesen ein höheres Gewicht zukommt, als den späteren. Auf den Umstand, dass er sich nach den acht Mona- ten, die seit dem Vorfall vergangen seien, nicht mehr so gut erinnern könne, wies denn der Beschuldigte H._____ selbst hin und ebenso darauf, dass er am Anfang die Wahrheit gesagt habe (Urk. 2/29/1/9 S. 6). Im Gegenteil wird die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von H._____ auch dadurch bestätigt, dass er alle Täter mit Details wie Körpermerkmale beschrieb und – soweit ihm bekannt – die Namen nannte, so dass die Täter ermittelt und der Strafuntersuchung zugeführt werden konnten. H._____ hatte mithin Ende Oktober 2015 lediglich eine Unsicherheit im Zusammenhang mit dem konkreten Tatbeitrag des Beschuldigten A._____ kund- getan, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass er sich nicht 100% sicher sei. Das ist angesichts des Zeitablaufs durchaus verständlich. Andererseits hatte der Beschuldigte H._____ aber seine belastenden Aussagen bis zum Ende des Vor- verfahrens weder zurückgenommen noch widerrufen. An der Glaubhaftigkeit der Depositionen von H._____ vermag dies keinen Abbruch zu tun.
c) Ausserdem bewahrheiteten sich die Aussagen des Beschuldigten H._____ bezüglich des Beschuldigten C._____, den er der Mittäterschaft bezichtigt hatte und standhaft geblieben war, angesichts des späten Teilgeständnisses von C._____ und auch bezüglich der Anwesenheit des Beschuldigten F._____ am Tatort, der dies lange bestritten hatte. Das erhöht ohne Zweifel die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten H._____ noch einmal und zeigt auf, dass die damaligen Angaben von H._____ zutrafen. Die Vorinstanz hielt dies ebenfalls zu- treffend fest (Urk. 2/283 S. 48 f.). 4.3.3. Die heutigen Angaben des Zeugen H._____ zum Tatgeschehen und der Beteiligung des Beschuldigten A._____ vor Schranken zeugen dagegen nicht von Glaubhaftigkeit, erweisen sie sich einerseits als widersprüchlich und andererseits schlicht als unzutreffend und damit falsch, wie sich aus den Akten ergibt. So gab der Zeuge auf Vorhalt des Widerspruchs seiner früheren Belastung mit dem Selbstanzeige-Schreiben von 2020 an, er habe von Anfang an ausgesagt, dass er (sc. A._____) zwar dort gewesen sei, sich aber nicht beteiligt habe (Prot. III
- 59 - S. 11), was nachweislich nicht stimmt. Auf den entsprechenden späteren Vorhalt seiner früheren Aussagen räumte der Zeuge dann ein, er habe am Anfang nur gesagt, dass er (sc. A._____) dabei gewesen sei. Er habe nicht gesagt, er habe geschlagen (Prot. III S. 17, 20), was ebenfalls nicht den bereits erwähnten akten- kundigen Tatsachen entspricht. Auch sagte der Zeuge vor Schranken aktuell aus, er habe auch gesagt, er (sc. der Beschuldigte A._____) habe nicht zugeschlagen, er habe "zugeschaut" (Prot. III S. 33). Diese Darstellung ist nun völlig neu und wurde bisher so noch nie deponiert. Selbst der Beschuldigte A._____ sagte in den ersten beiden Einvernahmen aus, er habe nicht gesehen, wie der Somalier ge- schlagen worden sei, da er sich um D._____ gekümmert habe (Urk. 2/25 /1 S. 6 F/A 56 und S. 7 F/A 66 und 70, Urk. 2/25/2 S. 2 und 4). Dies und der Umstand, dass der Zeuge in der aktuellen Befragung bereits widersprüchliche Aussagen dazu gemacht hat, ob A._____ dabei gewesen ist bzw. was er dazu ausgesagt hatte, deuten klar auf eine Lüge hin, ansonsten der Begriff "zuschauen" schon früher gefallen wäre, wenn dies dem tatsächlichen Geschehen entsprochen hätte. Dass diese Aussage von A._____ aber ebenfalls nicht zutrifft, wurde bereits erläu- tert (vorstehende Ziffer III.4.3.1). Dass der Zeuge des Weiteren gelogen habe, weil er vor den Behörden Angst gehabt habe (Prot. III S. 12), wie er neu behaup- tet, trifft ebenfalls so nicht zu, denn ganz klar hatte der Zeuge authentisch und glaubhaft erklärt, zunächst aus Angst vor seinen Kollegen, die dabei waren und die er teilweise namentlich kannte, gelogen zu haben (siehe vorstehende Ziffer III.4.3.2). Die Aussage des Zeugen, er habe damals nur an sich gedacht und habe nur sich selber retten wollen (Prot. III S. 19 und 22), erweist sich vor dem Gesag- ten ebenfalls als falsch, genauso wie seine Behauptung, er sei "manchmal" be- fragt worden, ohne dass sein Anwalt anwesend gewesen sei (Prot. III S. 19), was bereits erörtert wurde (vorstehende Ziffer III.2.4). Weiter trifft nicht zu, dass der Zeuge nach seinem Geständnis "nicht mehr oft" über die Sache oder das Straf- verfahren befragt worden wäre, bzw. dass man ihn "dadurch in Ruhe gelassen" hätte und der deswegen gestand (Prot. III S. 20, 34), denn nach der fraglichen Einvernahme durch die JUGA BL wurde der Zeuge im Vorverfahren noch vier Mal befragt, nämlich am 14. Juli 2015 (Urk. 2/29/1/5), 13. August 2015 (Urk. 2/29/1/6),
30. Oktober 2015 (Urk. 2/29/1/8) und 14. Januar 2016 (Urk. 2/29/1/9), namentlich
- 60 - auch deshalb, weil weitere Täter ermittelt werden konnten und diese konfrontiert werden mussten. In Bezug auf die Unterstellung im Selbstanzeige-Schreiben, er sei von der Staatsanwaltschaft Zürich eingeschüchtert worden, schwächte der Zeuge den Vorwurf dahingehend ab, dass er zwar gut behandelt worden sei, aber sie hätten ihn nicht gut befragt, bzw. er sei sehr oft und sehr viel befragt worden, das habe ihn sehr unter Stress gesetzt (Prot. III S. 29 f.). Dennoch vermochte er sich nicht einmal an die ihn einvernehmende Staatsanwältin zu erinnern (Prot. III S. 40), was die Glaubhaftigkeit seiner Aussage erheblich erschüttert, zumal er die Frage nach der Art und Weise der Einschüchterung nicht beantworten wollte (Prot. III S. 40). 4.3.4. Die Kehrtwende des Zeugen H._____ bezüglich der Belastung des Be- schuldigten A._____ als unmittelbar aktiv an der Tat Beteiligter erweist sich ange- sichts der überzeugenden und konstanten Darlegungen des damaligen Mitbe- schuldigten H._____, der entgegen der Darstellung des Beschuldigten A._____ seine umfassenden, detaillierten Belastungen nie zurückgenommen hatte, als von Dritten initiierte und beeinflusste nachträgliche Begünstigung des Beschuldigten A._____ zum Zwecke der Vermeidung von dessen Strafvollzug. Davon zeugt auch das Selbstanzeige-Schreiben, das aufgrund der oben dargelegten Umstän- de und der fehlenden Kenntnisse des Zeugen betreffend den Inhalt (siehe vorste- hende Ziffer III.2.) von der Staatsanwaltschaft zu Recht als "Konstrukt" bzw. "fal- sches Statement" bezeichnet wird, welches dazu dienen soll, dass der Beschul- digte A._____ nicht ins Gefängnis muss (Urk. 19 S. 19 und 22). Ob sich der Zeu- ge dadurch nunmehr der Begünstigung und/oder der falschen Zeugenaussage schuldig gemacht hat, ist nicht von der erkennenden Kammer zu entscheiden, die sein Verhalten nur, aber immerhin, in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen und der Stichhaltigkeit seiner Selbstanzeige zu prüfen hat. 4.3.5. Bei einer Gesamtwürdigung der glaubhaften früheren Aussagen von H._____ vor der Jugendanwaltschaft Basel-Land und der Staatsanwaltschaft Zü- rich ist somit kein Grund ersichtlich, nicht auf seine wiederholten, von sich aus mit freier Bezeichnung der Beteiligten erfolgten bisherigen Aussagen im Untersu- chungsverfahren und als wahrheitsgemäss deklarierten ersten Belastungen abzu-
- 61 - stellen, zumal bei den Aussagen der Mitbeschuldigten angesichts der vielfältigen Möglichkeiten zur Absprache, die sie jedenfalls in der Wohnung von O._____ und den ganzen Samstag über hatten, die allergrösste Vorsicht bei der Würdigung angebracht ist. Dass der Beschuldigte H._____ wahrheitsgemäss aussagte und aussagen wollte, ergibt sich im Übrigen auch aus seiner Bemerkung am Schluss der zweiten Konfrontation mit den Mitbeschuldigten, wonach er sich wünschte, der Somalier wäre auch einmal dabei, wenn er Aussagen mache; er sei sich si- cher, dass er seine Aussagen bestätigen würde. Ausserdem ergänzte er, dass er dem Somalier einen Brief geschrieben habe, in dem er sich entschuldigte (Urk. 2/29/1/9 S. 10). 4.3.6. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass es sich um eine durch nichts belegte oder objektivierbare Vermutung der Erstinstanz handelt, wenn sie davon ausgeht, der Beschuldigte H._____ habe angesichts seines Alters Mühe gehabt, das Ge- schehene und die Tatbeteiligung der anderen detailliert und differenziert anzuge- ben (Urk. 2/283 S. 44). Gegen eine solche Vermutung spricht namentlich das konstante Aussageverhalten von H._____ und die Tatsache, dass er seine von sich aus geäusserten Belastungen seiner Kollegen und Freunde selbst anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2015, bei der er erstmals mit den Mitbeschul- digten C._____, A._____ und D._____ konfrontiert wurde (Urk. 2/29/1/6 S. 1), nicht zurücknahm und schliesslich gar so aufrichtig war, die Tritte gegen den Kopf des Opfers, welche er bisher immer noch abgestritten hatte, von sich aus zuzu- geben.
5. Beweisergebnis 5.1. Es verbleibt somit keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte A._____ zumin- dest zusammen mit den Mitbeteiligten H._____, C._____, E._____, F._____ und D._____ anklagegemäss den Privatkläger umkreiste, mit den Fäusten auf ihn ein- schlug und mit den Füssen gegen den Oberkörper und den Kopf auf ihn eintrat, als der Privatkläger zufolge eines Kicks gegen seine Beine ein zweites Mal zu Boden gegangen war und sich – in Embryostellung am Boden liegend und mit den Armen seinen Kopf schützend – nicht gegen die Fusstritte der Beschuldigten wehren konnte. Indem der Beschuldigte A._____ mit den Mitbeschuldigten einen
- 62 - Kreis um den Privatkläger bildete, aus dem dieser trotz entsprechenden Versuchs nicht fliehen konnte, weil eine Überzahl von Eritreern auf ihn einschlug und ihn wieder zu Fall brachte, trug er aktiv dazu bei, dass er selbst und die Mitbeteiligten weiter auf das Opfer einschlagen und eintreten konnten. Sein Verhalten kann nicht anders gewürdigt werden, als dass er nebst seinen eigenen Schlägen und Fusstritten mit den wiederholten Gewalteinwirkungen der anderen Beschuldigten einverstanden war, so dass er diesbezüglich als Mittäter zu qualifizieren ist, zumal seine eigenen Handlungen und die seiner Mittäter in engem räumlichen und zeitli- chen Zusammenhang standen. Das Vorgehen entspricht einer eigentlichen konzertierten Aktion, bei welcher jeder der Beteiligten mit den Handlungen der anderen einverstanden ist und sie sich, insbesondere auch durch die Bildung ei- nes Kreises um das Opfer und das pausenlose Einprügeln, das dessen Flucht verhinderte, gegenseitig unterstützten und stärkten und die zahlenmässige Über- macht ausnutzten. 5.2. Es ist der Erstinstanz darin zuzustimmen, dass die Handlungen der Mittäter H._____, C._____, A._____, F._____, E._____ und D._____ geeignet waren, den Privatkläger erheblich und auch lebensgefährlich zu verletzen. Dieses Wissen ist als grundlegend vorauszusetzen und dem Beschuldigten entgegen zu halten, zu- mal er zusammen mit den Mitbeteiligten offensichtlich und zweifellos den Privat- kläger, der ihnen am Boden liegend und seinen Kopf mit den Armen schützend wehrlos ausgeliefert war, mit massiven Fusstritten gegen Kopf und Oberkörper erheblich bis lebensgefährlich verletzen wollte. Zumindest ist ihm entgegen zu halten, dass er solches in Kauf nahm, nachdem sie alle zusammen, mithin auch der Beschuldigte A._____, auf den Kopf des Opfers wie auf einen Fussball eintra- ten, bzw. zumindest H._____ und C._____ darin unterstützten, indem sie unmit- telbar vor Ort blieben und selbst auch auf das Opfer eintraten. Der Beschuldigte A._____ musste wie die Mitbeschuldigten H._____ und C._____ um die Möglich- keit der beim Opfer eingetretenen Verletzungen wissen und nahm sie billigend in Kauf, da er angesichts der Tatsache, dass alle Mitbeschuldigten um den Ober- körper und den Kopf des Opfers herumstanden, wahrgenommen haben muss, dass H._____ mehrmals mit dem Fuss gegen den Kopf des Opfers und C._____ ebenfalls im Bereich des Oberkörpers gegen das Opfer gekickt hatte, selbst wenn
- 63 - seine eigenen Fusstritte allenfalls "nur" den Oberkörper des Opfers getroffen ha- ben sollten.
6. Fazit Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt und die Tatbeteiligung des Beschul- digten A._____ ohne unüberwindliche Zweifel erwiesen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Rechtsgrundlagen 1.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wich- tiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 1.2. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten auf- grund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um
- 64 - das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrläs- sigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirk- lichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbe- sondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Faust- schläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Kör- perverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Ri- siko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers
– selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schüt- zen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integri- tät führen können (Urteile 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen).
- 65 - 1.3. Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umstän- den des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 mit Hinweisen). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt das Konzept der Mit- täterschaft eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zu- rechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Perso- nen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funk- tionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Insti- tut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft ge- zogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis ge- habt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsa- chen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteile 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 und 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).
- 66 -
2. Rechtsanwendung Indem sich der Privatkläger vorliegend auf die Abwehr der Faustschläge und Fusstritte beschränkte (siehe Urteil vom 10. April 2018 S. 46 ff. E. III.B.2.4.5-2.4.6 [Urk. 3/360]), ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht Beteiligter eines Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (Urteile 6B_1348/2016 vom
27. Januar 2017 E. 1.1.2 und 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1). Der Privatkläger ist zudem vorliegend die einzige angegriffene Person und die Verlet- zungsfolgen konnten den Beschuldigten H._____, C._____, A._____, E._____, D._____ und F._____ als Verursacher in Mittäterschaft nachgewiesen werden. Somit wird der Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB durch das vollendete Verletzungsdelikt der schweren Körperverletzung konsumiert (DO- NATSCH in: StGB Kommentar, Orell Füssli Verlag, 20. A. Zürich 2018, N 4 zu Art. 134; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.2. und 2.3-2.4). Entsprechend hat auch der Beschuldigte A._____ als Mittäter die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil vom 10. April 2018 zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen verwiesen werden (Urk. 3/360 E. III.B.1 S. 22 f.). V. Strafe
1. Strafrahmen
1. Art. 122 StGB wurde bezüglich des Strafmasses im Zuge der Änderung des Sanktionenrechts (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; AS 2016 1249; BBl 2012
4721) neu gefasst und droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. Die vorher geltende Fassung enthielt dagegen als Mindeststrafe noch eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Somit ist das neue Recht nicht mil- der im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB, weshalb auf das vorliegende Verfahren wei- terhin die bisherige Fassung von Art. 122 StGB anzuwenden ist.
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2. Für die schwere Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB ist daher ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis 360 Tagessätze gegeben. Es liegen keine aussergewöhnli- che Umstände vor und die für die schwere Körperverletzung angedrohte Strafe erscheint im konkreten Fall auch nicht als zu hart bzw. zu milde, sodass der or- dentliche Strafrahmen nicht zu verlassen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinwei- sen).
2. Tatkomponenten
1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zunächst der eingetretene Erfolg zu berücksichtigen. Der Privatkläger erlitt ein Schädel-Hirntrauma, das notfall- mässig chirurgisch versorgt werden musste, dazu eine mehrfach wiederkehrende Ohnmacht, eine Gehirnerschütterung, beidseits geschwollene Augenober- und Unterlider, sowie Hautabschürfungen an beiden Beinen und am linken Ellenbogen sowie eine Verletzung der Handinnenfläche der rechten Hand. Der Privatkläger befand sich als Folge der Fusstritte der Beschuldigten nicht nur in Lebensgefahr und knapp eine Woche lang in Spitalpflege, sondern wird auch Zeit seines Lebens an Epilepsie leiden und deswegen Medikamente einnehmen müssen, was auch seine Lebensführung einschränkt. Diese Folgen sind als schwerwiegend zu be- zeichnen. Das Vorgehen des Beschuldigten A._____, der den Privatkläger, wel- cher alleine war, in einer Gruppe von sieben bis zehn Personen angriff, indem sie diesen umzingelten und auch nicht entkommen liessen, als dieser es geschafft hatte, sich kurzzeitig zu befreien und versuchte, wegzurennen, kann nur als mit- leidslos und niederträchtig bezeichnet werden. Das Tatvorgehen war auch äus- serst brutal, schlugen und traten die Mittäter doch hemmungslos und massiv auf den Privatkläger ein, der wehrlos am Boden liegend keinerlei Chance hatte, sich der Übermacht zu erwehren und sich nur irgendwie zu schützen. Da selbst von auf das Geschehen aufmerksam gewordenen Passanten das Eintreten auf den Privatkläger derart umschrieben wurde, als ob auf einen Fussball beim Elfmeter eingetreten werde, kann die Wucht und die Gewalt der dem Privatkläger zugefüg- ten Fusstritte dem Beschuldigten A._____ nicht entgangen sein, der sich eben- falls in dem das Opfer umgebenden Kreis der Aggressoren befand und ebenfalls
- 68 - auf den Privatkläger eintrat. Vom Tatbeitrag her leicht entlastend kann dem Be- schuldigten A._____ zugute gehalten werden, dass nicht er selbst es war, der den Privatkläger mit Tritten in die Beine zweimal zu Fall brachte und der Flaschenwurf ebenfalls nicht ihm zuzurechnen ist, obwohl er die Mitverantwortung dafür trägt, da er sich weder vom Geschehen distanzierte, indem er sich gar nicht erst betei- ligte resp. den Tatort verliess, noch sonst schlichtend eingriff, statt dessen aber die Handlungen der anderen unterstützte, indem er sich ebenfalls im Kreis um den Privatkläger befand und auf ihn mit den Füssen eintrat. Erschwerend fällt in objektiver Hinsicht weiter in Betracht, dass der Beschuldigte A._____, gleich wie die übrigen Mittäter, erst mit ihrer Gewalttätigkeit aufhörte, als sich die Polizei mit Blaulicht und Sirene näherte und nicht etwa von sich aus vom Privatkläger abliess oder gar die Rettungskräfte mobilisierte. Immerhin führten die Tathandlungen des Beschuldigten A._____ nicht zu dem Schädelbruch, der durch den massiven Fusskick des Beschuldigten H._____ verursacht worden war. Dass die weiteren Fusstritte gegen den Oberkörper (Bauch und Rücken) und den Kopf des Privat- klägers aber nicht zu noch weiteren schweren Verletzungen beispielsweise des Rückens oder innerer Organe führten, ist allein dem Zufall zu verdanken, da die Mitbeschuldigten ihre Tritte gegen das wehrlos am Boden liegende Opfer jeden- falls nicht dosierten. Die objektive Tatschwere ist bezüglich des Beschuldigten A._____ insgesamt immer noch als erheblich bzw. mittelschwer zu gewichten und die hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe anzu- setzen.
2. Auch in Anbetracht der Strafzumessung betreffend den Mittäter C._____ er- scheint aus objektiver Sicht die hypothetische Einsatzstrafe von rund 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe dem Tatbeitrag des Beschuldigten A._____ und dem in Bezug auf den Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe objektiv als mittelschwer einzu- stufenden Verschulden angemessen, unterscheiden sich doch die Tatbeiträge der beiden nur bezüglich des Wurfs der Glasflasche durch C._____ (Urk. 2/ 283 S. 126). Allerdings kann der Erstinstanz insofern nicht gefolgt werden, als sie die hypothetische Einsatzstrafe beim Beschuldigten E._____ auf nur 4 Jahre und beim Beschuldigten F._____ auf 3 Jahre ansetzte und ihnen zugutehielt, sie hät- ten die Auseinandersetzung aus freien Stücken verlassen (Urk. 2/283 S. 138 und
- 69 - S. 143), da solches der vorstehenden Sachverhaltserstellung widerspricht und ausserdem der Tatbeitrag des Beschuldigten E._____ zu wenig berücksichtigt wird, wonach er es war, der den Privatkläger bei dessen Versuch zu fliehen, ein zweites Mal mit einem Fusskick in die Beine zu Boden brachte.
3. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten A._____ immerhin zugute zu halten, dass ein direkter Vorsatz, den Privatkläger selber und zusammen mit den Mitbeschuldigten auf diese Art und Weise schwer zu verletzen, nicht ersichtlich ist. Andererseits fällt erschwerend in Betracht, dass sich der Beschuldigte A._____ zusammen mit den Mitbeschuldigten C._____, E._____ und F._____ und weiteren Kollegen ohne die genauen Hintergründe zu kennen, der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten D._____ sowie H._____ anschloss und auf den Privatkläger losging. Auch wenn gegensei- tige Beschimpfungen gefallen sind, rechtfertigt dies keinesfalls, den Privatkläger aus diesem nichtigen Grund mit derartiger massiver Gewalt anzugreifen. Der Be- weggrund ist für das Verschulden somit ebenfalls erschwerend zu berücksichti- gen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten A._____ (und seiner Mittäter) zeugt im Übrigen von unbeherrschtem und brachialem Verhalten gegenüber einem ihm unbekannten Menschen, was auch dadurch, dass er dem auf den Boden gefalle- nen D._____ aufstehen half, nicht beschönigt wird. Aufgrund der eigenen Aussa- gen des Beschuldigten A._____ war er selber nicht sehr betrunken, sagte er doch aus, er habe Whisky getrunken, aber es sei nicht viel gewesen (Urk. 2/25/1 S. 3). Jedenfalls kann nur von einer leichten Alkoholisierung ausgegangen werden, die erfahrungsgemäss die Hemmschwelle zwar leicht senkte, nicht aber die Schuld- fähigkeit zu beeinträchtigen vermochte. In diesem Zusammenhang mag leicht ent- lastend berücksichtigt werden, dass die Aktion weder geplant noch im voraus ab- gesprochen war und der Beschuldigte A._____ wie die anderen Mittäter spontan aus der Situation heraus und wohl auch ein wenig durch den Alkohol enthemmt auf eine banale verbale Provokation des Privatklägers (vgl. erstinstanzliches Urteil Urk. 2/283 S. 29-32) reagierte und gehandelt hat. Das subjektive Tatverschulden vermag somit das objektive doch zumindest ein wenig zu relativieren, so dass ei- ne hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponenten von rund 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe dem immer noch erheblichen Verschulden angemessen erscheint.
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3. Täterkomponenten
1. Der Beschuldigte A._____ stammt aus Eritrea, besuchte dort acht Jahre die Schule und kam im Dezember 2010 in die Schweiz, wo sich sein Vater schon be- fand. In der Schweiz leben ausser seinen Eltern auch noch zwei seiner Geschwis- ter. Hier besuchte er das 9. Schuljahr und begann nach einem einjährigen Sprachkurs sowie einem Vorkurs eine dreijährige Lehre als Metallbauer, die er je- doch nicht abschloss (Prot. III S. 43 und 45; Urk. 2/228 S. 2 f.). In der Schweiz verfügt er noch über den Aufenthaltsstatus B, der ihm aber entzogen werden könnte (Prot. III S. 46). Er hat eine feste Beziehung zur Mutter seines ersten Kin- des, welche aber im Kanton Aargau wohnen und nicht mit dem Beschuldigten zu- sammen leben (Prot. III S. 46). Eine Heirat hätten sie aber vor, welche aus Ver- fahrensgründen bisher nicht möglich gewesen sei (Prot. III S. 42). Der Beschul- digte wohnt nach wie vor seit Frühling 2015 mit seinem jüngeren Bruder zusam- men in einer vom Sozialamt finanzierten Wohnung in Q._____ (Urk. 22/5/2 S. 5 f.; Prot. II S. 17 f.; Prot. III S. 46). Aktuell arbeite er als Metallbauangestellter in einer Festanstellung bei der Firma R._____ AG in ..., wo er nach eigenen Angaben Fr. 3'800.– netto pro Monat verdient (Prot. III S. 42, 44). Er gibt aktuelle Schulden von ca. Fr. 7'000.– bei Behörden an und verfügt über kein Vermögen (Prot. III S. 42 f.). Der Beschuldigte A._____ unterzeichnete am 26. Oktober 2017 eine Ab- tretungserklärung betreffend eine zu erwartende Genugtuungssumme zugunsten der Gemeinde Q._____, deren Sozialbehörde ihn während der Lehre finanziell unterstützte (Urk. 2/337/1-2; Urk. 6/2/9). Die persönlichen Verhältnisse erweisen sich im Hinblick auf die Strafzumessung als neutral. Das gilt ebenso für die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten A._____ (Urk. 2/193 und 2/342).
2. Unter dem Titel Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten keine Strafmilde- rung zugestanden werden, da er kein Geständnis abgelegt hat.
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4. Tatfremde Komponenten 4.1. Verletzung des Beschleunigungsgebots 4.1.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Be- schleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verpflichtet die Behörden, das Straf- verfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 135 I 265 E. 4.4; 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Welche Verfah- rensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tat- vorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder das Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 und 6B_397/2014 vom 28. August 2014, Erw. 3.3., je mit Hinweisen). Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafre- duktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrenseinstellung kommt als ultima ratio nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexi-
- 72 - tät des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzöge- rung zu vertreten hat. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Er- messen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht ver- letzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 und 1.4.2; 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 1.2.4; 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 141 IV 369]; je mit Hinweisen). 4.1.2. Drei Jahre nach der Tat lag trotz umfangreichem Ermittlungsbedarf bei schliesslich sechs namentlich bekannten Tätern bereits das zweitinstanzliche Ur- teil vor, welches auch in Rechtskraft erwuchs. Die heute als sehr lange erschei- nende Verfahrensdauer seit dem erstinstanzlichen Urteil ist jedoch gänzlich auf die Interventionen des Beschuldigten selbst zurückzuführen, insbesondere auf das infolge der Selbstanzeige von H._____ seitens des Beschuldigten A._____ angestrengten Revisionsverfahren. Vorliegend ist mithin keine der Untersu- chungsbehörden oder den Gerichten anzulastende Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes auszumachen und hat der Beschuldigte die Dauer des vorliegen- den Verfahrens letztlich selbst zu vertreten. Dass sich der Anklagevorwurf und namentlich die erst- und zweitinstanzliche Verurteilung wegen vollendeter schwe- rer Körperverletzung und die zu vollziehende Sanktion auf die berufliche Zukunft des Beschuldigten auswirken, hat angesichts der konkreten Umstände jedenfalls nicht der Staat zu verantworten. Es liegt keine vom Staat zu vertretende Verfah- rensverzögerung zulasten des Beschuldigten und keine vom Staat zu verantwor- tende schwere Auswirkung auf seine Situation vor, die unter dem Titel der Verlet- zung des Beschleunigungsgebots eine Strafminderung gebietet. Zudem erschiene auch nur eine teilweise Strafminderung im konkreten Fall und der sich ergeben- den Haltlosigkeit der vom Beschuldigten geltend gemachten Revisionsgründe auch als unbillig. 4.2. Wohlverhalten seit der Tat 4.2.1. Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert
- 73 - ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist die- ser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1). 4.2.2. Die Verjährungsfrist für Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, beträgt gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. b StGB 15 Jahre. 4.2.3. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verbrechen, das erst nach 15 Jahren verjährt, auch wenn die Verjährung vorliegend zufolge des erstinstanz- lichen Urteils vom 19. Januar 2017 gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr eintre- ten konnte. Seit der Tatbegehung am 16. Mai 2015 sind noch nicht ⅔ der Ver- jährungsfrist verstrichen, so dass das Strafbedürfnis auch nicht deutlich abge- nommen hat. Eine Anwendung von Art. 48 lit. e StGB und eine deutliche Straf- reduktion erscheint daher vorliegend nicht angezeigt.
5. Fazit Somit ist der Beschuldigte A._____ für die in Mittäterschaft eventualvorsätzlich begangene vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Auf die Freiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 51 StGB die erstandene Haft von 388 Tagen anzurechnen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gegenstand der Regelung
1. Da das Sachgericht gemäss Art. 414 Abs. 2 StPO ein neues Urteil fällt, hat es über die Kostenverteilung des neuen Verfahrens nach Massgabe der allge- meinen Regeln der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Art. 416 ff. StPO zu entscheiden (RIKLIN, Kommentar StPO, Orell Füssli Verlag, 2.A. 2014 [kurz: OFK StPO], N 1 zu Art. 414). Nach der besonderen Bestimmung in Art. 428 Abs. 5 StPO entscheidet bei Gutheissung eines Revisionsverfahrens die Strafbehörde,
- 74 - die anschliessend über die Erledigung der Streitsache zu befinden hat, nach ih- rem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (GRIESSER, SK Kommen- tar, N 17 zu Art. 428; RIKLIN, Kommentar StPO, OFK StPO, N 5 f. zu Art. 428; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, Rz 1619; Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2018 vom 24. Januar 2019 E. 5.2).
2. Zu entscheiden ist vorliegend über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens und über diejenigen des neuen Verfahrens, nachdem die Revisionsinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen in ihrem Beschluss vom 6. Oktober 2020 bereits geregelt hat (Urk. 1 S. 10 f.). Nachdem sich im vorliegenden – gestützt auf die Revision erneut durchgeführten
– Beweisverfahren kein anderes Ergebnis zeigt als im ersten Berufungsverfahren, sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens un- verändert und gleich wie im Urteil vom 10. April 2018 zu regeln. Der Übersicht- lichkeit halber werden die damaligen Erwägungen hier noch einmal aufgeführt.
2. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIES- SER, SK Kommentar, Art. 428 N 14). Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für die Kosten der amtlichen Verteidigung auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so sind ihnen gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO die Kosten anteilsmässig aufzuerlegen. Kosten jedoch, die nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Person erwuchsen, sind dieser alleine auf-
- 75 - zuerlegen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, Rz 1763; GRIESSER, SK Kommentar, Art. 418 N 1 und N 4). 1.2.1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte A._____ wird verurteilt – sind die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen, die einem Beschuldigten per- sönlich zugeordnet werden können, grundsätzlich gleichmässig auf die Mittäter zu verteilen. Daran ändert auch nichts, dass die Kostenbefreiung des von der Erstin- stanz noch freigesprochenen Beschuldigten A._____ (Dispositivziffern 30, 37 und 41; Urk. 2/283 S. 173-175) – im Gegensatz zu der Kostenauflage zulasten des Beschuldigten D._____ (Dispositivziffern 27, 32 und 35) – nicht formell angefoch- ten wurde, da die Nebenfolgen des von der Staatsanwaltschaft beantragten Schuldspruchs infolge ihrer Konnexität als mitangefochten zu gelten haben. Da jedoch auch hier einer Gesamtbetrachtung die rechtskräftigen Teilerledigun- gen bezüglich der Beschuldigten C._____ und E._____ (Urk. 2/296 und Urk. 2/316) sowie der Berufungsrückzug seitens des Beschuldigten F._____ ent- gegenstehen, bleiben deren Kostenauflagen für die Regelung der Kostenfolgen zulasten der Beschuldigten A._____ und D._____ weiterhin zu beachten. Die Erstinstanz auferlegte nebst den allein ihnen zuzuordnenden Kosten für die Haft- beschwerden und die amtlichen Verteidigungen dem Beschuldigten C._____ 5/16, dem Beschuldigten E._____ 4/16 und dem Beschuldigten F._____ 3/16 der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens (Dispositivziffer 27; Urk. 2/283 S. 173). Davon ausgenommen blieben jedoch zu- sätzlich die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers, wel- che die Erstinstanz auf die Gerichtskasse nahm (Dispositivziffer 38; Urk. 2/283 S. 174). Da das Urteil der Berufungsinstanz vom 10. April 2018 nur hinsichtlich des Beschuldigten A._____ aufgehoben wurde, ist die rechtskräftige Kostenaufla- ge der Berufungsinstanz zulasten des Beschuldigten D._____ im Umfang von 2/16 der Verfahrenskosten ebenfalls zu berücksichtigen (Urk. 3/360 S. 71 f. Dis- positivziffer 7). Somit bleibt über 2/16 der Verfahrenskosten zu entscheiden. Angesichts der gleichmassgeblichen Verursachung durch das Handeln als Mittäter wurden die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 5'402.50 (entsprechend 4/16 von
- 76 - Fr. 21'610.–), welche die Erstinstanz in Dispositivziffer 26 einzeln aufgeführt hatte (Urk. 2/283 S. 172) und welche unangefochten geblieben sind, den Beschuldigten A._____ und D._____ je zur Hälfte auferlegt. Darin sind die individuell zuzuord- nenden und in separaten Ziffern den einzelnen Beschuldigten separat auferlegten Beschwerdekosten (Dispositivziffern 30-34; Urk. 2/283 S. 173 f.) sowie die Kosten der amtlichen Verteidigungen (Dispositivziffern 36-37 und 43-44; Urk. 2/283 S. 174) nicht enthalten. Angesichts der Rechtskraft der Verlegung der Verfah- renskosten zulasten des Beschuldigten D._____, hat der Beschuldigte A._____ die restlichen 2/16 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 1.2.2. Die Kosten der einzelnen Beschwerdeverfahren vor Obergericht des Kan- tons Zürich, III. Strafkammer, betreffend die Haft sind durch die jeweiligen Be- schuldigten alleine verursacht und ihnen grundsätzlich separat aufzuerlegen. Betreffend den Beschuldigten A._____ wurden die Gerichtsgebühren von der Be- schwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren UB150155 auf Fr. 1'600.– und im Verfahren UB160008 auf Fr. 1'000.– festgesetzt, wobei der Entscheid über die Kostentragung dem Endentscheid vorbehalten wurde. Der Be- schuldigte unterlag in beiden Verfahren, denn seine Beschwerden wurden abge- wiesen (Urk. 2/47/29 S. 24; Urk. 2/47/37 S.17). Diese Kosten sind dem unterlie- genden Beschuldigten A._____ aufzuerlegen, zumal er im vorliegenden Verfahren schuldig gesprochen wird. 1.2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen stellen ebenfalls Bestandteile der Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche jedoch grundsätz- lich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter dem Vorbehalt des Rückforde- rungsrechts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die gesetzeskonforme Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten A._____ durch die Erstinstanz wurde nicht substantiiert bestritten. Die grundsätzliche Anfechtung ist entsprechend lediglich als eine logische Folge des Antrages auf Freispruch in der Sache zu betrachten. Bei dem vorliegenden Aus- gang des Verfahrens, der Beschuldigte A._____ wird verurteilt, ist die erstinstanz- liche Regelung zu bestätigen.
- 77 - Jedoch ist unter dem Titel Kosten der amtlichen Verteidigung beim Beschuldigten A._____ der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. August 2016 im Haftbeschwerdeverfahren UB160088 nach Anklageer- hebung zu berücksichtigen, wonach aufgrund seines Obsiegens die Verteidi- gungskosten für dieses Verfahren definitiv auf die Gerichtskasse genommen wur- den, jedoch die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers dem Entscheid des Sachgerichtes überbunden wurde (Urk. 2/141 S. 13 f.). Die Fest- setzung dieser Entschädigung in Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils der hiesigen Berufungskammer vom 10. April 2018 blieb im Revisionsverfahren un- angefochten und wurde nicht aufgehoben. Entsprechend ist der rechtskräftig aus- geschiedene Betrag von Fr. 4'158.– für den anwaltlichen Aufwand im genannten Beschwerdeverfahren bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidi- gers im erstinstanzlichen Verfahren nach wie vor zu beachten. Im Übrigen blieb die von der Erstinstanz festgesetzte Entschädigung des amtli- chen Verteidigers des Beschuldigten A._____ im Betrage von Fr. 39'972.65 un- angefochten. Da dieser jedoch schuldig gesprochen wird, hat er die Kosten seiner amtlichen Verteidigung der Gerichtskasse zurückzuerstatten, sobald er in bessere wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. Unter Abzug der Fr. 4'158.– verbleiben somit erstinstanzliche Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 35'814.65, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, jedoch unter dem Vorbehalt des Rückforderungsrechts beim Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
2. Entschädigungsfolgen 2.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kos- ten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 2.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Darunter fallen namentlich die Kos-
- 78 - ten der anwaltlichen Vertretung. Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. publ. Y._____ wurde in Anwendung der Art. 136 ff. StPO als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers bestellt, der grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Wird jedoch der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton. Die Erstinstanz hat zu Recht die Honorarforderung des unentgeltlichen Rechts- vertreters des Privatklägers im Betrage von Fr. 21'403. 35 (inkl. MwSt.) vollum- fänglich als dem notwendigen Aufwand angemessen beurteilt (Urk. 2/283 S. 167- 169), weshalb darauf verwiesen werden kann. Sie ordnete die Entschädigung aus der Gerichtskasse an (Dispositivziffer 38; Urk. 2/283 S. 174). Dies ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens insofern zu korrigieren, als die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen als Nebenfolgen mitangefochten zu gelten haben. In Nachach- tung der gleichmassgeblichen Verursachung durch das mittäterschaftliche Tat- vorgehen aller fünf Mitbeschuldigten, sind die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Ur- teils bezüglich des Beschuldigten D._____ noch im Umfang von einem Fünftel seitens der Gerichtskasse vom Beschuldigten A._____ zurückzufordern. 2.3. Als Folge des Freispruchs sprach die Erstinstanz dem Beschuldigten A._____ Fr. 61'760.– zuzüglich 5 % Zins seit 29. Januar 2016 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zu. Im Übrigen wies sie das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten A._____ ab (Dispositivziffer 28 und 29; Urk. 2/283 S. 173 sowie S. 165-167). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens entfällt sowohl ein Scha- denersatz- wie auch ein Genugtuungsanspruch des Beschuldigten A._____.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
- 79 - werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3; 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 5.1.2; 6B_565/2015 vom 10. Febru- ar 2016 E. 4.1 [nicht publ. in BGE 142 IV 49, aber in: Pra 2016 Nr. 83 S. 77]; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt massge- bend (Urteil des Bundesgerichtes 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, kön- nen die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
2. Der Beschuldigte A._____ unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich (ebenso wie der Beschuldigte D._____ und der Beschuldigte F._____, Letzterer durch seinen Berufungsrückzug), so dass ihm gemäss seinem Anteil am Beru- fungsverfahren die Kosten aufzuerlegen sind. Angesichts des deutlich grösseren Aufwandes die Beschuldigten A._____ und D._____ betreffend erweist es sich als angemessen, ihnen je zwei Fünftel der Kosten und einen Fünftel dem Beschuldig- ten F._____ aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigungen, unter dem Vorbehalt der Nachforderung bei den einzelnen Be- schuldigten hinsichtlich der Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 428 und 426 StPO. Mithin hat der Beschuldigte A._____ einen Fünftel der Verfahrenskosten, bestehend aus der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.–, zu tragen. Ausserdem besteht bezüglich der Kosten seiner amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 7'500.– ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Des besseren Verständnisses halber sei darauf hingewiesen, dass die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ (Dispositivziffer 14, Urk. 3/360 S. 73) und die Festset- zung der Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 5'000.– im Revisionsverfah- ren nicht angefochten wurden, so dass es mit deren Festsetzung sein Bewenden hat. Die Anfechtung bezieht sich auf den Rückforderungsvorbehalt (Dispositivzif-
- 80 - fer 16), welcher sich durch die Kostenauflage gestützt auf den Verfahrensaus- gang und die gesetzliche Grundlage ergibt.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen des neuen Berufungsverfahrens
1. Die Kostenverlegung im neuen Berufungsverfahren gestützt auf die Gut- heissung eines Revisionsgesuchs erfolgt nach den gleichen Regeln wie im ersten Berufungsverfahren. Es kann daher auf die vorstehenden Erwägungen (VI.3.) verwiesen werden. Der Beschuldigte unterliegt im vorliegenden Verfahren vollum- fänglich, so dass ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Sein geltend ge- machter Aufwand für die amtliche Verteidigung seitens Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Umfange von 22.05 Stunden à Fr. 220.– (Urk. 18) erscheint ange- messen und steht im Einklang mit der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der längeren Dauer der Berufungsverhandlung als ge- schätzt, ist der amtliche Verteidiger pauschal mit Fr. 6'200.– zu entschädigen. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO sind die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter dem Vorbehalt der Rückfor- derung vom Beschuldigten A._____, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt kein Raum für Entschädigungen oder eine Genugtuung zugunsten des verurteilten, bzw. vollumfänglich unterlie- genden Beschuldigten (Art. 415 Abs. 2 StPO und Art. 429 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 388 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Zwei Sechzehntel der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens bestehend aus:
- 81 - Fr. 10'000.– Gerichtsgebühr erste Instanz Fr. 9'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'350.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 400.– Gutachten / Expertisen etc. Fr. 160.– Zeugenentschädigung Fr. 700.– Auslagen Untersuchung werden (in Ergänzung zur bereits rechtskräftigen Kostenauflage im Umfang von 5/16 zulasten des Beschuldigten C._____, im Umfang von 4/16 zulasten des Beschuldigten E._____, im Umfang von 3/16 zulasten des Beschuldig- ten F._____ [Dispositivziffer 27 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
19. Januar 2017] und im Umfang von 2/16 zulasten des Beschuldigten D._____) dem Beschuldigten A._____ auferlegt.
4. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers von Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. publ. Y._____ im Betrage von Fr. 21'403.35 (inkl. MwSt.) in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfah- ren werden auf die Gerichtskasse genommen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von einem Fünftel vom Beschuldigten A._____.
5. Dem Beschuldigten A._____ werden überdies auferlegt
- die Kosten von gesamthaft Fr. 2'600.– für die Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit den Ge- schäftsnummern UB150155 und UB160008 und
- die Kosten von Fr. 35'814.65 für die amtliche Verteidigung für das erst- instanzliche Verfahren, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung vorerst auf die Gerichtskasse genommen werden, unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten.
- 82 -
6. Die Abweisung des Schadenersatzbegehrens des Beschuldigten A._____ (Dispositivziffer 28) wird bestätigt.
7. Dem Beschuldigten A._____ wird keine Genugtuung zugesprochen.
8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB170161), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung des Privatklägers, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten A._____ auferlegt.
9. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im ers- ten Berufungsverfahren (SB170161) werden auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten seiner eige- nen amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten.
10. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende neue Berufungsverfahren (SB200434) wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung Fr. 60.– Zeugenentschädigung.
11. Die Kosten des neuen Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 83 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers, nur sofern verlangt und hinsicht- lich seiner Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 84 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. August 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler