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SB200411

Gewerbsmässigen Diebstahl etc. und Rückversetzung

Zürich OG · 2021-04-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 6. März 2020 (Urk. 27). Nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung grossmehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, äusserte er sich vor Vor- instanz teilweise zum Anklagesachverhalt und anerkannte mehrere Vorwürfe (Prot. I S. 14 ff.). Im Berufungsverfahren bestreitet der Beschuldigte nach wie vor, den ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstahl in die B._____ Tankstelle begangen zu haben sowie die ihm in der Nacht vom 15. auf den 16. November 2019 vorgewor- fenen Handlungen (Urk. 27; Prot. II S. 13 ff.). Auf diese Sachverhalte wird nach- folgend einzugehen sein und es wird anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen sein, ob diese Sachverhalte anklagegemäss erstellt werden können.

- 9 - 3.1.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Es kann auf diese zutreffenden Ausfüh- rungen (Urk. 58 S. 6 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Einbruchdiebstahl B._____ Tankstelle (D 3) 3.2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 18. Juni 2019 gegen 1.40 Uhr zusammen mit einem nicht näher bekannten Mittäter die Glasscheibe beim Haupteingang zur B._____ Tankstelle an der … [Adresse] eingeschlagen zu ha- ben, wobei ein Schaden von zirka Fr. 3'500.– entstanden sei. Alsdann habe er die Tankstelle betreten, obwohl er gewusst habe, dass er hierzu nicht berechtigt war. In der Tankstelle habe er sich Zigaretten im Wert von zirka Fr. 10'200.– behän- digt, um darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen (Urk. 27 S. 3). 3.2.2. Der Beschuldigte verweigerte in der Untersuchung Aussagen zur Sache (Urk. 13, Urk. 15, Urk. 16; Urk. D3 6-7). Vor der Vorinstanz bestritt er, diesen Ein- bruch begangen zu haben; weitere Aussagen machte er nicht (Prot. I S. 17 f.). 3.2.3. Als Beweismittel liegen Bilder der Überwachungskamera vom Tatort (Urk. D3/13/1-3), der Kurzbericht (Identifizierung/DNA-Spuren) des Forensischen Insti- tuts Zürich vom 18. Juli 2019 (Urk. D3/14/3) und Fotodokumentationen vom Tatort (Urk. D3/13/4) vor. Sodann liegen Fotodokumentationen zur Verhaftung des Be- schuldigten und zu den Sicherstellungen aus und ab dem VW Touran, aus dem der Beschuldigte verhaftet wurde (Urk. D1/24/1), bei den Akten (Urk. D6/6 und Urk. D3/13/6). 3.2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt sich der Tathergang, wie ihn die Anklageschrift umschreibt, anhand der im Recht liegenden Bilder der Überwa- chungskamera am Tatort (Urk. D3/13/2) zweifelsfrei erstellen (Urk. 58 S. 13). 3.2.5. Aus dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Juli 2019 ergibt sich sodann, dass ab der Glasbruchkante der inneren Glasscheibe des ein- geschlagenen Türflügels die DNA des Beschuldigten sichergestellt werden konnte (Urk. 3/14/3). Entgegen der Darstellung der Verteidigung lässt sich dieser DNA- Fund nicht mit der Anwesenheit des Beschuldigten am 17. Juni 2019 erklären

- 10 - (Urk. 44 S. 2; Urk. 74 S. 2). Zu diesem Zeitpunkt war die Eingangstür zum Tank- stellen-Shop, wie sich den Aufzeichnungen der Überwachungskamera ohne wei- teres entnehmen lässt (Urk. D3/13/1; Urk. D3/13/3), unbeschädigt. Selbst wenn der Beschuldigte am Vorabend beim Verlassen des Shops die Scheibe der Schiebetüre berührt haben sollte (Urk. 44 S. 2), erklärt dies die an der Glasbruch- kante aufgefundene DNA-Spur nicht. Eine nur annähernd plausible Erklärung, wie die DNA-Spur des Beschuldigten an die Glasbruchkante kam, wenn nicht anläss- lich des Einbruchs, ist nicht ersichtlich. 3.2.6. Zudem kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den am Vorabend von der Überwachungskamera aufgezeichneten Bildern verwiesen werden (Urk. 58 S. 14). Diese zeigen den Beschuldigten in Begleitung einer wei- teren Person, wobei sie sich verdächtig lange im Bereich des Tankstellenshops aufhalten, um letztlich lediglich ein Scheibenwaschmittel zu kaufen (Urk. D3/13/1 und Urk. D3/13/3). Mit der Vorinstanz kann die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort kurz vor dem Einbruch nicht anders als ein Auskundschaften der Ge- gebenheiten vor Ort gedeutet werden. Auch wenn der Beschuldigte und seine Begleitperson nicht die identischen Turnschuhe tragen, wie die Personen, die den Einbruch begingen (Urk. 44/2), fällt auf, dass die am Einbruch beteiligten Perso- nen weisse und graue Turnschuhe tragen, wie der Beschuldigte und seine Be- gleitperson am Vorabend trugen (vgl. Urk. D3/13/1-3). Schliesslich lassen sich auch die von der Auskunftsperson angegebenen Signalemente (ca. 180-185 cm gross, athletisch; Urk. D3/1) durchaus mit dem Beschuldigten in Verbindung brin- gen (vgl. Urk. 44 S. 2) und sprechen nicht gegen eine Täterschaft des Beschuldig- ten. 3.2.7. Weiter wurde bei der Verhaftung des Beschuldigten Einbruchswerkzeug si- chergestellt (Urk. D6/6 S. 7). Auf den Bildern der Überwachungskamera ist zu er- kennen, dass die Eingangstüre zum Shop mit einem Werkzeug ähnlich einem Vorschlaghammer eingeschlagen wurde (Urk. D3/13/2). Ein solcher, abgeänder- ter Vorschlaghammer wurde bei der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellt und entspricht in Form und Grösse demjenigen, der für den Einbruch verwendet worden war.

- 11 - 3.2.8. Schliesslich verweist die Vorinstanz zurecht auf den Gesamtkontext der eingestandenen Einbruchdiebstähle und der Diebstähle, für die der Beschuldigte in der Vergangenheit verurteilt worden war, und der immer gleichen Vorgehens- weise, sich gewaltsam, teilweise brachial, Zutritt zu einer Örtlichkeit zu verschaf- fen, um anschliessend vorzugsweise Tabakwaren zu entwenden (Urk. 58 S. 14 f.). 3.2.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die an der Glasbruch- kante sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten ein sehr starkes Indiz für die Beteiligung des Beschuldigten am erfolgten Einbruch darstellt. Dieses starke Indiz wird weiter gestützt durch die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort am Vor- abend vor dem Einbruch, die bei der Festnahme aufgefundenen Einbruchswerk- zeuge und die vom Beschuldigten bei anderen, ihm nachgewiesenen oder von ihm eingestandenen Einbrüchen angewandte Vorgehensweise. In Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich ein in sich stimmiges Gesamtbild, das ohne unüberwindbare Zweifel für die Täterschaft des Beschuldigten spricht. Mit der Vorinstanz muss mangels Vorliegen von genügend konkreten Angaben zum ge- nauen Deliktsgut dessen genaue Umfang und Wert offen bleiben. Jedoch ist auf- grund der Aufzeichnungen der Überwachungskamera erstellt, dass eine grosse Menge Zigaretten entwendet wurde. Ebenfalls nicht erstellbar ist die genaue Höhe des verursachten Schadens, nachdem Belege zu den Reparaturkosten fehlen. Jedoch ist notorisch, dass der Ersatz einer Glasscheibe in dieser Grösse und der entsprechenden Ausführung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Mit diesen erwähnten Ausnahmen ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt. 3.3. Missbrauch von Ausweisen und Schildern etc. (D 6) 3.3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich in der Nacht vom 15. auf den

16. November 2019, zwischen 23.00 Uhr und 1.30 Uhr die beiden Kontrollschilder Nr. 2 ab dem Fahrzeug von C._____ behändigt zu haben und sie an sein Fahr- zeug der Marke VW montiert zu haben, obwohl er gewusst habe, dass diese nicht für sein Fahrzeug bestimmt gewesen seien. Anschliessend habe er sein Fahrzeug bis an die D._____-strasse Nr. 3 in … Zürich gelenkt, wobei ihm bewusst gewe- sen sei, dass für sein Fahrzeug kein Versicherungsschutz bestanden habe. Aus-

- 12 - serdem habe er zwei selbst hergestellte Kontrollschilder mit der Nummer 1 mit sich geführt (Urk. 27 S. 4). 3.3.2. Der Beschuldigte verweigerte in der Untersuchung Aussagen zur Sache (Urk. 13, Urk. 15, Urk. 16; Urk. D6 4). Vor der Vorinstanz bestritt er den Vorwurf. Er habe mit dem Fahrzeug nichts zu tun gehabt. Sodann gab er an, mit E._____ abgemacht gehabt zu haben. Dieser habe ihn kontaktiert. Er habe in der Nähe lo- giert. Sie hätten sich verabredet gehabt. E._____ habe ihn gefragt, ob er bei ihm logieren könne, was er verneint habe. Dann habe er erfahren, dass E._____ an der D._____-strasse gewesen sei, weshalb er zu ihm gegangen sei. Das sei nach Mitternacht gewesen. Wenig später sei er verhaftet worden. Der Kollege sei auf dem Beifahrersitz gewesen. Ob noch jemand dabei gewesen sei, wisse er nicht. Deshalb sei er auch auf der Fahrerseite eingestiegen. Es habe keine Rückbank gegeben. Es sei nicht sein Fahrzeug gewesen. Er habe mit dem Fahrzeug nichts zu tun. Der Kollege habe ihn wahrscheinlich erneut fragen wollen, ob er bei ihm logieren könne. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil er verhaftet worden sei (Prot. I S. 20 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt er den Vor- wurf. Er sei auf dem Fahrersitz gesessen, weil E._____ auf dem Beifahrersitz ge- sessen sei. Sie hätten dort abgemacht. E._____ habe keine Übernachtungsmög- lichkeit gehabt und ihn gefragt, ob er bei ihm übernachten könne, was er – der Beschuldigte – verneint habe. E._____ sei auf dem Beifahrersitz gesessen, weil er es sich dort bequem gemacht habe. Er selbst habe erst während der Untersu- chung erfahren, dass es sich um gefälschte bzw. gestohlene Nummernschilder gehandelt habe und er habe auch nicht gewusst, dass das Fahrzeug keine Versi- cherung habe (Prot. II S. 15 f.). 3.3.3. Anhand der vorliegenden Beweismittel ist erstellt, dass am VW Touran, in dem der Beschuldigte sass, als er verhaftet wurde, sowohl die gefälschten Kon- trollschilder mit der Nummer 1 als auch die auf C._____ eingelösten und von des- sen Fahrzeug stammenden Kontrollschilder Nr. 2 montiert waren. Die Kontroll- schilder Nr. 2 waren mit Gummibändern über den gefälschten Kontrollschildern befestigt (Urk. D6/6). Der Umstand, dass der VW Touran seit dem 14. August 2018 nicht mehr eingelöst war (Urk. D6/2 S. 4), lässt sodann keinen anderen

- 13 - Schluss zu, als dass für dieses Fahrzeug am 15./16. November 2019 kein Versi- cherungsschutz (mehr) bestand. 3.3.4. Der Beschuldigte bestreitet, mit dem VW Touran gefahren zu sein. Aner- kanntermassen sass er auf dem Fahrersitz des VW Tourans, als er verhaftet wur- de (Prot. I S. 20 f.; vgl. auch Urk. D1/24/1). Der Beschuldigte konnte nicht glaub- haft erklären, warum er mitten in der Nacht überhaupt im VW Touran sass und dann noch auf dem Fahrersitz, wenn er mit dem Fahrzeug nichts zu tun hat, wie er geltend machen will. So gab er an, er habe erfahren, dass E._____ an der D._____-strasse gewesen sei, weshalb er zu ihm gegangen sei. Auf die Frage, weshalb er sich ins Fahrzeug gesetzt habe, gab er an, E._____ habe ihn wahr- scheinlich erneut fragen wollen, ob er bei ihm logieren könne. Warum dies nicht am Telefon hätte geklärt werden können und warum der Beschuldigte zu E._____ geht, obwohl er diesem keine Übernachtungsmöglichkeit bei sich anbieten kann, und dies vorgängig schon geklärt worden sein soll, leuchtet nicht ein. 3.3.5. Die Kontrollschilder Nr. 2 wurden in derselben Nacht, nach 23.00 Uhr (Urk. D6/1), an der D._____-strasse Nr. 3 und somit in unmittelbarer Nähe von der D._____-strasse Nr. 4, an der der Beschuldigte verhaftet worden war und auch logiert haben will, kurz vor dessen Verhaftung entwendet. Der Beschuldigte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, indem er fremde Kontrollschilder behändigte, um diese anschliessend zu verwenden (Anklagesachverhalt Dossier 4 und Beizugsakten: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2014 bzw. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

12. September 2013). 3.3.6. Gemäss Verhaftsrapport wurde der VW Touran kurz vor der Verhaftung auf dem Parkplatz des F._____ an der G._____-strasse … beobachtet (Urk. D1/24/1 S. 2; vgl. auch Urk. D6/4 S. 4). Es ist somit erstellt, dass der VW Touran vor der Verhaftung des Beschuldigten aus dem Auto eine Strecke von rund 350 Metern von der G._____-strasse … an die D._____-strasse Nr. 3 zurückgelegt hat. Auf- grund des Umstands, dass sich der VW Touran kurz vor der Verhaftung erstell- termassen an der G._____-strasse … befunden hatte, ist die vor Vorinstanz und heute erfolgte Erklärung des Beschuldigten, er sei erst an der D._____-strasse zu

- 14 - E._____ ins Auto gestiegen, nicht glaubhaft, insbesondere da der Beschuldigte auf dem Fahrersitz sass und er angab, er habe gehört, dass sich E._____ an der D._____-strasse aufhalte, weshalb er sich zu ihm begeben habe. Im Zeitpunkt der Verhaftung sass der Beschuldigte aber bereits im Fahrzeug, weshalb die Erklä- rung des Beschuldigten schon vom zeitlichen Ablauf her nicht aufgeht. Wenn E._____ den Beschuldigten (nochmals) fragen wollte, ob er nicht bei ihm über- nachten könne, gab es für E._____ (noch) keinen Grund, es sich vor der vernei- nenden Antwort des Beschuldigten, auf dem Beifahrersitz für die Nacht gemütlich zu machen (Urk. 44 S. 3). Wie sich aus der Fotodokumentation ergibt (Urk. D6/6 S. 8), war denn der Beifahrersitz auch nicht nach unten gestellt (Urk. 44 S. 3). Es widerspricht auch jeglichem vernünftigen Handeln, dass E._____ mit dem VW Touran an die D._____-strasse gefahren sein soll, den Beschuldigten um ein Ge- spräch gebeten und hierfür vom Fahrer- auf den Beifahrersitz gewechselt haben soll. 3.3.7. In Würdigung der vorliegenden Beweismittel und der gesamten Umstände bleiben keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte den VW Touran in der Nacht vom 15. auf den 16. November 2019 von der G._____-strasse … an die D._____-strasse Nr. 5 gelenkt hatte. 3.3.8. War der Beschuldigte der Fahrer des VW Touran, drängt sich aber auch der unumgängliche Schluss auf, dass die am VW Touran sichergestellten Kon- trollschilder Nr. 2 des Fahrzeugs von C._____ vom Beschuldigten entwendet und am VW Touran angebracht worden waren, zumal dies einem Vorgehen ent- spricht, dessen sich der Beschuldigte in der Vergangenheit schon mehrmals be- diente und die Schilder in unmittelbarer Nähe des Logisortes des Beschuldigten entwendet wurden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, warum jemand anders die zuvor am Fahrzeug von C._____ entwendeten Schilder am vom Beschuldigten gelenkten VW Touran anbringen soll. Dasselbe gilt für die unter den entwendeten Kontrollschildern angebrachten gefälschten Kontrollschilder Nr. 1. 3.3.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts des Be- weisergebnisses keine unüberwindbare Zweifel verbleiben, dass sich der Sach- verhalt wie in der Anklageschrift dargestellt, abgespielt hat und sich mit den im

- 15 - Recht liegenden Beweismitteln anklagegemäss erstellen lässt. Nicht erstellen lässt sich, dass der Beschuldigte die verwendeten gefälschten Kontrollschilder selber hergestellt hat. Auch wenn aufgrund des Sachverhaltes vieles dafür spricht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die entspre- chenden gefälschten Schilder von einer Drittperson erhalten hat und diese zwar verwendete, aber nicht selber hergestellt hat.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Einbruchdiebstahl B._____ Tankstelle (D 3) 4.1.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten bezüglich Ein- bruchdiebstahl B._____ Tankstelle – unter Berücksichtigung der seitens des Be- schuldigten anerkannten Einbrüche (D 1 und D 2) – als gewerbsmässigen Dieb- stahl im Sinne von Art. 139 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB sowie Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB. 4.1.2. Das Tatbestandsmerkmal der gewerbsmässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist erfüllt, wenn der Dieb seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Letzteres ergibt sich aus der Zeit und den Mitteln, die er dafür aufwendet, aus der Kadenz der Taten sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften. Der Täter muss schon mehrfach delinquiert haben und beabsichtigen, mit einer Vielzahl einschlägiger Taten ein Einkommen zu erzielen, mit dem er einen namhaften Teil seines Lebensunterhalts bestreiten kann (Trech- sel / Pieth, StGB-Praxiskommentar, 3.A., Zürich/St. Gallen 2018, N 14 zu Art. 139 und N 32 f. zu Art. 146 StGB mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Praxis). Hin- sichtlich des angestrebten Einkommens setzt die bundesgerichtliche Praxis die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit allerdings niedrig an. Demnach genügt schon ein deliktisches Einkommen von Fr. 1'000.– pro Monat (BGE 119 IV 133, vgl. auch Niggli / Riedo, Basler Kommentar, 4.A., Basel 2019, N 98 zu Art. 139 StGB mit weiteren Hinweisen). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 14. Mai 2019, am 10. Juni 2019 sowie am 18. Juni 2019, mithin in einer Zeitspanne von nur fünf Wochen, als Mittäter an

- 16 - der Begehung dreier sehr ähnlich gelagerter Diebstahlsdelikte beteiligt war, und dabei Diebesgut im Wert von mindestens Fr. 20'000.– erhältlich machte. Die da- mit an den Tag gelegte Kadenz ist zwar nicht übermässig hoch, aber dennoch beachtlich und deutet durchaus auf eine Regelmässigkeit hin. Der Erlös musste teilweise unter den Mittätern noch aufgeteilt werden, aber auch der innert rund ei- nem Monat erlangte Beuteanteil von deutlich über Fr. 1'000.– ist als beachtlich und entsprechend ohne Weiteres im Sinne der Rechtsprechung als namhafter Beitrag zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu qualifizieren. Der Beschuldig- te hat ein funktionierendes Deliktsmuster entwickelt, dessen er sich ohne die Ver- haftung wohl auch weiter zu bedienen beabsichtigte. Insgesamt liegen damit ge- nügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte beabsichtigte, seine kri- minelle Tätigkeit in dargelegter Weise fortzusetzen. 4.1.3. Die Tatbestände der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüche bieten zu keinen Ausführungen Anlass, diese sind – wie bereits durch die Vor- instanz festgehalten – erfüllt. Die rechtliche Würdigung ist demnach korrekt und wird denn vom Beschuldigten zurecht auch nicht in Frage gestellt (Urk. 44 S. 1; Urk. 74). Die erforderlichen Strafanträge liegen vor (Urk. D1/3, Urk. D2/1 S. 3 und Urk. D3/5). 4.1.4. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen. 4.2. Missbrauch von Ausweisen und Schildern etc. (D 6) 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a, e und g SVG und Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Urk. 27 S. 4; Urk. 42 S.4). Die Vorinstanz sprach den Be- schuldigten des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a, f und g SVG und des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig. 4.2.2. Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind, macht sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schil-

- 17 - dern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig. Wer sich vorsätzlich Kon- trollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Ge- brauch zu überlassen, macht sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG schuldig. Die entsprechende rechtliche Würdigung ist korrekt. 4.2.3. Im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG macht sich schuldig, wer Kontroll- schilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt. Wie ausgeführt, lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die bei ihm aufgefundenen gefälschten Kontrollschilder selber hergestellt hat. Dementsprechend ist Art. 96 Abs. 1 lit. e SVG nicht erfüllt. Entgegen dem Antrag der Verteidigung hat kein formeller Frei- spruch zu erfolgen, da das Gericht lediglich den Anklagesachverhalt rechtlich an- ders als die Anklagebehörde würdigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.2). 4.2.4. Im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG macht sich schuldig, wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet. Damit die Kontrollschilder als verwendet i.S. des Gesetzes gelten und der objektive Tatbestand somit erfüllt ist, müssen die Kontrollschilder an einem Fahrzeug angebracht und im Fahr- oder ruhenden Ver- kehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt sein (BSK SVG-Bähler, Art. 97 N 7 und N 26). Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 19 f.), auf deren Ausführungen verwiesen werden kann, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die gefälschten Kontroll- schilder im Strassenverkehr verwendet hat und demzufolge Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG erfüllt ist. 4.2.5. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird be- straft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 SVG). Ob ein leichter Fall im Sinne des Ge- setzes vorliegt, ist jeweils am konkreten Fall zu prüfen und dessen Individualität Rechnung zu tragen. Als leichte Fälle gelten zum Beispiel: Kurze Probefahrten auf abgelegenen Strässchen, Fahrten auf bloss kurzer Strecke oder auf verkehrs-

- 18 - losen Strassen, Verwenden eines kleinen Motorrades u.ä. (BSK SVG-Bühlmann, Art. 96 N 127). Dem Beschuldigten kann lediglich eine kurze Fahrt von rund 350 Metern innerorts nachgewiesen werden, die zudem nachts erfolgte, wo notorischerweise jeweils wenig Verkehr herrscht. Es ist somit von einem leichten Fall auszugehen. 4.2.6. Der Beschuldigte ist damit des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a, f und g SVG schuldig zu spre- chen. Sodann hat sich der Beschuldigte des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig gemacht, wobei präzisierend ge- genüber der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es sich um einen leichten Fall han- delt und damit Satz 2 von Absatz 2 zur Anwendung kommt.

5. Strafzumessung 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Die Vorinstanz rückversetzte den Beschuldigten in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2016 ausgefäll- ten Freiheitsstrafe und sprach unter Einbezug der Reststrafe von 31 Tagen eine Gesamtstrafe von 37 Monaten Freiheitsstrafe aus (Urk. 58 S. 21 ff.). Der Be- schuldigte beantragt, das Strafmass sei herabzusetzen (Urk. 62 S. 2; Urk. 74 S. 1). 5.1.2. Zum Strafrahmen und zur Strafzumessung im Allgemeinen hat sich die Vor- instanz zutreffend geäussert. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen ver- wiesen werden (Urk. 58 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1.3. Der Beschuldigte hat mehrere Delikte begangen. Das Gericht hat deshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem ersten Schritt die Einzel- strafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind (BGE 144 IV 217 E. 4.3.). Das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgespro-

- 19 - chen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3). 5.2. Strafzumessung konkret 5.2.1. Gewerbsmässiger Diebstahl 5.2.1.1. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat ist vorliegend der ge- werbsmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB und ist deshalb der Strafzumessung als Einsatzstrafe zugrunde zu legen. 5.2.1.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte innerhalb von nur fünf Wochen drei Diebstähle beging und dabei Diebesgut im Wert von mindestens Fr. 20'000.– erhältlich machte. Der Beschuldigte ging bei der Deliktsausübung hochprofessionell vor, indem er die Taten vorgängig plante, die späteren Tatorte gezielt auswählte und diese teilweise auch auskundschafte- te. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden innerhalb des weiten Straf- rahmens als gerade noch leicht. 5.2.1.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischem Motiv handelte, ging es ihm doch einzig um seine finanzielle Besserstellung. Der keiner Arbeit nachge- hende Beschuldigte finanzierte mit den Diebstählen seinen Lebensunterhalt voll- umfänglich. Er handelte nicht aus einer spontanen Idee heraus, sondern die Diebstähle waren, wie das sichergestellte Einbruchswerkzeug zeigt, geplante Ein- zelakte. Es ist von einer grossen kriminellen Energie auszugehen. Das subjektive Verschulden wirkt sich leicht straferhöhend aus. 5.2.1.4. In Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist insge- samt von einem eher leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe in der Mitte des untersten Strafdrittels und damit auf 22 Monate festzusetzen. 5.2.2. Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche

- 20 - 5.2.2.1. Bezüglich der in Zusammenhang mit den Diebstählen begangenen Sach- beschädigungen und Hausfriedensbrüchen rechtfertigt sich trotz unterschiedlicher Rechtsgüter aufgrund des sachlichen und räumlichen Zusammenhanges eine einheitliche Betrachtung. Auch aufgrund dieses engen Zusammenhangs ist darauf hinzuweisen, dass sich das entsprechende Verschulden nicht auftrennen lässt. Zudem zeigte sich der Beschuldigte von den bereits gegen ihn geführten Strafun- tersuchungen und gegen ihn ausgesprochenen Verurteilungen unbeeindruckt und delinquierte munter weiter, mithin bereits zum zweiten Mal während der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Urk. 61). Angesichts des Ausmasses der mehr- fachen Tatbegehungen und der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten erscheint es angebracht und verhältnismässig, auch diesbezüglich eine Freiheitsstrafe auszu- fällen und fällt die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe ausser Betracht. 5.2.2.2. Zu den Sachbeschädigungen ist bezüglich Dossier 1 in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen Schaden von ein paar hundert Franken verursachte, indem er sich gewaltsam Zugang zum Geschäft verschaffte. Bezüglich Dossier 2 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen nicht un- erheblichen Schaden an der Eingangstüre und zusätzlich einen Schaden an der Scheibe neben der Eingangstüre sowie am Kassenterminal und einem Bürostuhl verursachte. Er verschaffte sich brachial und unter Zuhilfenahme von Werkzeu- gen Zugang an den Deliktsort und nahm auch über das für den Einbruch notwen- dige Ausmass hinausgehende Schäden in Kauf. Sein Vorgehen zeugt von einer grossen Rücksichtslosigkeit. Bezüglich Dossier 3 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Glasscheibe beim Haupteingang einschlug und dadurch einen Schaden in einem tiefen vierstelligen Bereich verursachte. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als noch leicht, sind doch erheblich höhere Scha- densummen denkbar. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischem Motiv handelte, und die Sachbeschädigungen beging, um an das Diebesgut heranzukommen. Das subjektive Verschulden wirkt sich leicht straferhöhend aus.

- 21 - 5.2.2.3. Bezüglich der Hausfriedensbrüche ist in objektiver Hinsicht zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte jeweils in Geschäftsräumlichkeiten eingestiegen ist, in denen sich niemand aufgehalten hatte. Der Hausfriedensbruch war sodann un- umgängliches Mittel zum Zweck, die Diebstähle begehen zu können. Mit der Vor- instanz ist diesen deshalb verschuldensmässig keine völlig selbständige Bedeu- tung zuzuerkennen. Das objektive Tatverschulden erweist sich insgesamt als leicht. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. 5.2.2.4. In Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist je von einem leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe ins- gesamt um 6 Monate zu erhöhen. 5.2.3. Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt 5.2.3.1. Auch bezüglich der Ausländerdelikte rechtfertigt sich aufgrund der ein- schlägigen Vorstrafe des Beschuldigten und dessen Uneinsichtigkeit, eine Frei- heitsstrafe auszufällen. 5.2.3.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz des bestehenden Einreiseverbots in die Schweiz eingereist ist und sich hier über einen Zeitraum von sechs Monaten aufgehalten hat, obwohl das Einreiseverbot bis zum 22. Oktober 2022 festgesetzt worden ist. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. 5.2.3.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte und er seinen rechtswidrigen Aufenthalt dazu nutzte, ver- schiedene Straftaten zu begehen. 5.2.3.4. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden als nicht mehr leicht. Die hy- pothetische Einsatzstrafe ist deshalb um 4 Monate zu erhöhen.

- 22 - 5.2.4. Täterkomponenten 5.2.4.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 25 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich nichts Neues (Prot. II S. 6-13). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. 5.2.4.2. Der Beschuldigte ist mehrfach und einschlägig vorbestraft (Urk. 61) und weist drei zu berücksichtigende Vorstrafen aus. Weiter wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten während lau- fender Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am

24. Dezember 2018 (Urk. 61) beging. Mit der Vorinstanz ist deshalb von einer Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit auszugehen. Insgesamt wirken sich die ein- schlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während der bedingten Entlassung erheblich straferhöhend aus. 5.2.4.3. Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte vor Vor- instanz teilweise geständig zeigte. Zu beachten ist jedoch, dass das Geständnis erst vor Vorinstanz und damit nach Abschluss der Strafuntersuchung erfolgte und der Beschuldigte diejenigen Taten anerkannte, die ihm aufgrund der vorliegenden Beweismitteln ohne weiteres hätten nachgewiesen werden können. Das Ge- ständnis hat das Verfahren nicht vereinfacht und schon gar nicht massgeblich, und erscheint nicht als Ausdruck von Reue und Einsicht. Dennoch rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, das teilweise Schuldeingeständnis leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 5.2.4.4. Eine zu berücksichtigende erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht ersicht- lich. 5.2.4.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aus den Täter- komponenten insgesamt ergibt, dass die erheblich straferhöhenden Täterkompo- nenten durch das teilweise Geständnis leicht relativiert werden, womit es sich

- 23 - rechtfertigt, den Täterkomponenten mit einer Erhöhung der Gesamtstrafe um 6 Monate auf 38 Monate Rechnung zu tragen. 5.2.5. SVG-Delikte 5.2.5.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass sich bezüglich der SVG-Delikte aufgrund des leichten Verschuldens keine Freiheitsstrafe rechtfertigt, weshalb Geldstrafen auszufällen sind. 5.2.5.2. Bezüglich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung wurde bereits fest- gehalten, dass es sich um einen leichten Fall handelt, da der Beschuldigte nur ei- ne kurze Fahrt von rund 350 Metern vornahm, die zudem nachts erfolgte, wo no- torischerweise jeweils wenig Verkehr herrscht. Das objektive Tatverschulden er- scheint deshalb als sehr leicht. In subjektiver Hinsicht fällt das direktvorsätzliche Handeln ins Gewicht, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. 5.2.5.3. Bezüglich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern in Dossier 4 ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei Kontroll- schilder behändigte, um sie nach eigenen Gutdünken zu verwenden. Das objekti- ve Tatverschulden erscheint als sehr leicht. Bezüglich Dossier 6 ist zu berücksich- tigen, dass dem Beschuldigten eine mehrfache Tatbegehung in verschiedenen im Gesetz vorgesehenen Varianten vorzuwerfen ist. So hat er nicht bloss fremde Kontrollschilder entwendet und diese an seinem Fahrzeug montiert sondern ver- wendete er auch noch gefälschte Kontrollschilder. Die fremden Kontrollschilder verwendete er jedoch lediglich während einer sehr kurzen Zeit (rund 2.5 Stun- den). Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist.

- 24 - Das Tatverschulden erweist sich als leicht. Die bereits festgesetzten 10 Tages- sätze für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung sind auf insgesamt rund 80 Tagessätze zu erhöhen. Im Rahmen der Täterkomponente sind wiederum die Vorstrafen sowie die Delin- quenz während laufender Probezeit nach bedingter Entlassung zu berücksichti- gen. Weitere Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Strafe ist somit auf 90 Tagessätze zu erhöhen. 5.2.5.4. Höhe Tagessatz 5.2.5.4.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzu- ziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zu- fliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbei- träge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkos- ten (BGE 134 IV 60 E. 6.). 5.2.5.4.2. Bezüglich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten kann vorab auf die Ausführungen in Ziffer 5.2.4.1. verwiesen werden. Der Beschuldigte ist verheiratet, lebt aber getrennt von seiner Frau. Er hat eine 10- jährige Tochter, für die er Unterhalt zahlen muss. Er hat eine Anlehre als Koch in der Schweiz abgeschlossen, musste jedoch in der Folge das Land verlassen. Ak- tuell ist der Beschuldigte ohne Arbeit. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Zur Zeit befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt H._____ (Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Nach der Verbüssung der Strafe muss er die Schweiz verlassen.

- 25 - 5.2.5.4.3. In Anbetracht der finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 5.2.6. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Tat- und Täterkomponenten erscheint für die vom Beschuldigten be- gangenen Straftaten eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist indessen eine Erhöhung der vorinstanzlich festgesetzten Strafe nicht möglich und bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.–. Der Anrechnung der erstanden Haft (Art. 51 StGB) steht nichts entge- gen. 5.3. Vollzug 5.3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB). Spricht das Gericht verschiedenartige Strafen aus, so muss es für jede Strafart gesondert prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug gelten. Für Ersttäter ist der Straf- aufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewi- chen werden darf (BGE 135 IV 180). 5.3.2. Aufgrund der Dauer der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe von 37 Monaten fallen sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Vollzug ausser Betracht.

- 26 - 5.3.3. Bezüglich der auszusprechenden Geldstrafe ist dem Beschuldigten auf- grund seiner strafrechtlichen Vorbelastung eine ungünstige Prognose zu stellen. Der Beschuldigte reiste kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug trotz bestehendem Einreiseverbot wieder in die Schweiz ein, um hier Straftaten zu begehen. In seiner Heimat geht der Beschuldigte keiner Arbeit nach und verfügt über kein stabiles finanzielles und persönliches Umfeld. Bereits nach seiner be- dingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 23. Oktober 2015 war der Beschul- digte nur kurze Zeit später – während laufender Probezeit – wieder straffällig ge- worden und trotz bestehendem Einreiseverbot wieder in die Schweiz eingereist. Mit seinem Verhalten legt der Beschuldigte eine Dreistigkeit an den Tag, die eine grosse Uneinsichtigkeit und Ignoranz der hiesigen Rechtsordnung widerspiegelt. Die Geldstrafe ist deshalb ebenfalls zu vollziehen. 5.4. Rückversetzung 5.4.1. Der Beschuldigte wurde am 24. Dezember 2018 bedingt aus dem Strafvoll- zug entlassen, wobei die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt wurde (Urk. 61). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Straftaten während der an- gesetzten Probezeit. 5.4.2. Die Vorinstanz rückversetzte den Beschuldigten – wie bereits erwähnt – in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Ja- nuar 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe. Dies blieb seitens des Beschuldigten un- angefochten (Urk. 74 S. 1). 5.4.3. Gemäss Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ordnet das Gericht die Rückver- setzung an, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, es sei denn, es sei nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. 5.4.4. Angesichts der mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen sowie der per- sönlichen und finanziellen Verhältnisse muss dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose gestellt werden. Es kann auf die Ausführungen in Ziffer 5.3.3. verwie- sen werden.

- 27 - 5.4.5. Es ist deshalb die Rückversetzung in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2016 ausgefällten Freiheitsstra- fe anzuordnen (Strafrest 31 Tage). 5.4.6. Sind auf Grund der neuen Straftat(en) die Voraussetzungen für eine unbe- dingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). 5.4.7. Der Strafrest von 31 Tagen wäre somit zur auszusprechenden Strafe von 37 Monaten Freiheitsstrafe zu asperieren. Da nur der Beschuldigte Berufung er- hoben hat, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers vom vorinstanzlichen Strafmass abgewichen werden. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Strafmass zu bestätigen ist und der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen ist. Die bereits erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug von 516 Tagen ist an die Freiheits- strafe anzurechnen.

6. Landesverweisung 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 27) für 15 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 58). Der Beschuldigte ficht die Landesverweisung als solche – zurecht – nicht an, nachdem sich der Beschuldigte einer Katalogtat von Art. 66a StGB schuldig ge- macht hat und ein Härtefall nicht ersichtlich ist. Er beantragt jedoch, dass die Dauer auf 8 Jahre festzusetzen sei (Urk. 62; Urk. 74 S. 1). 6.2. Wird ein Ausländer wegen gewerbsmässigem Diebstahls schuldig gespro- chen, so verweist ihn das Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Zwischen der Dauer der Haupt- strafe und jener der Landesverweisung soll in der Regel eine gewisse Überein- stimmung bestehen. So ist in der Regel bei einem schweren Verschulden ein er- höhtes Sicherungsbedürfnis gegeben und bei einem leichten Verschulden ein ge-

- 28 - ringes. Ist der Verurteilte in der Schweiz nicht verwurzelt, kann sich trotz tiefer Hauptstrafe eine längere Landesverweisung rechtfertigen (BGE 123 IV 107 E. 3). 6.3. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig ge- macht. Das Verschulden des Beschuldigten wurde als gerade noch leicht qualifi- ziert. Jedoch ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte drei einschlägi- ge Vorstrafen aufweist und sich in den vergangenen Jahren vornehmlich für die Begehung von Straftaten, illegal, in der Schweiz aufgehalten hat. Aufgrund der wiederholten Delinquenz und der offenkundigen sehr grossen Rückfallgefahr be- steht eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. So wurde der Beschuldigte innert weniger Monate nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erneut straffällig und reiste trotz bestehendem Einreisever- bot erneut in die Schweiz ein und dies nicht zum ersten Mal. So war er auch nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 23. Oktober 2015 anfangs 2016 erneut straffällig geworden und trotz bestehendem Einreiseverbot in die Schweiz eingereist. Sodann war der Beschuldigte im Jahr 2007 und im Jahr 2014 ebenfalls (u.a.) wegen gewerbsmässigem Diebstahl verurteilt worden. Soweit der Beschuldigte darauf hinweist, dass seine Mutter und Schwester in der Schweiz leben würden (Prot. I S. 10), ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über keinen Aufenthaltstitel für einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz verfügt und er mit diesen keinen gemeinsamen Haushalt führt. Das Aufrechterhalten des Kontakts zu seiner Mutter und Schwester kann ohne weiteres in seinem Heimatland erfol- gen. In Anbetracht des von jeglichen Strafen und Strafverfahren unbeeindruckten Weiterdelinquierens des Beschuldigten erscheint die Festsetzung der Landesver- weisung für 15 Jahre als verhältnismässig und angemessen.

7. SIS-Ausschreibung Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an sich wurde nicht angefochten (Urk. 74 S. 1). Mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz ist diese demnach anzuordnen (Urk. 58 S. 31).

- 29 -

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigte unterliegt mit seiner Berufung. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzli- che Kostenauflage zu bestätigen (Dispositivziffern 11 und 12) und die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von Fr. 2'900.– sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt deren Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

Erwägungen (97 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Urteil vom 11. Juni 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, den Beschuldigten des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a, f und g SVG, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechts- widrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG schuldig. Es rückversetzte den Beschuldigten in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe und verurteilte den Beschuldigten unter Einbezug des Strafrests zu einer Freiheitsstra- fe von 37 Monaten als Gesamtstrafe sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Es ordnete den Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe an. Weiter ver- wies es den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Schliess- lich entschied es über die beschlagnahmten Gegenstände (Urk. 58).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 51). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 28. September 2020 zu- gestellt (Urk. 57/1-2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging am

20. Oktober 2020 fristgerecht ein (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) verzichtete ausdrücklich (Urk. 65), die Privatkläger stillschweigend auf Anschlussberufung (vgl. Urk. 63). Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 7. Abteilung, vom 11. Juni 2020 bezüglich Dispositiv-Ziffer 8 (Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten Personenwagen VW Touran) in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 69). Die Berufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines amtlichen Verteidigers am 14. April 2021 statt (Prot. II S. 4 f.).

- 8 -

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch bezüglich des Einbruchdieb- stahls vom 18. Juni 2019 (B._____ Tankstelle) sowie hinsichtlich der Vorwürfe des Entfernens und Montierens von Kontrollschildern, des Fahrens ohne Versi- cherungsschutzes und des Fälschens von Kontrollschildern. Sodann beantragt er die Herabsetzung des Strafmasses und eine kürzere Dauer der Landesverwei- sung (Urk. 62 und 74). Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung vom 11. Juni 2020, bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Dossier 5), 7-8 (Einziehungen) und 9-10 (Kos- tenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Vorbemerkungen

E. 3.1.1 Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 6. März 2020 (Urk. 27). Nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung grossmehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, äusserte er sich vor Vor- instanz teilweise zum Anklagesachverhalt und anerkannte mehrere Vorwürfe (Prot. I S. 14 ff.). Im Berufungsverfahren bestreitet der Beschuldigte nach wie vor, den ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstahl in die B._____ Tankstelle begangen zu haben sowie die ihm in der Nacht vom 15. auf den 16. November 2019 vorgewor- fenen Handlungen (Urk. 27; Prot. II S. 13 ff.). Auf diese Sachverhalte wird nach- folgend einzugehen sein und es wird anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen sein, ob diese Sachverhalte anklagegemäss erstellt werden können.

- 9 -

E. 3.1.2 Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Es kann auf diese zutreffenden Ausfüh- rungen (Urk. 58 S. 6 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.2 Einbruchdiebstahl B._____ Tankstelle (D 3)

E. 3.2.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 18. Juni 2019 gegen 1.40 Uhr zusammen mit einem nicht näher bekannten Mittäter die Glasscheibe beim Haupteingang zur B._____ Tankstelle an der … [Adresse] eingeschlagen zu ha- ben, wobei ein Schaden von zirka Fr. 3'500.– entstanden sei. Alsdann habe er die Tankstelle betreten, obwohl er gewusst habe, dass er hierzu nicht berechtigt war. In der Tankstelle habe er sich Zigaretten im Wert von zirka Fr. 10'200.– behän- digt, um darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen (Urk. 27 S. 3).

E. 3.2.2 Der Beschuldigte verweigerte in der Untersuchung Aussagen zur Sache (Urk. 13, Urk. 15, Urk. 16; Urk. D3 6-7). Vor der Vorinstanz bestritt er, diesen Ein- bruch begangen zu haben; weitere Aussagen machte er nicht (Prot. I S. 17 f.).

E. 3.2.3 Als Beweismittel liegen Bilder der Überwachungskamera vom Tatort (Urk. D3/13/1-3), der Kurzbericht (Identifizierung/DNA-Spuren) des Forensischen Insti- tuts Zürich vom 18. Juli 2019 (Urk. D3/14/3) und Fotodokumentationen vom Tatort (Urk. D3/13/4) vor. Sodann liegen Fotodokumentationen zur Verhaftung des Be- schuldigten und zu den Sicherstellungen aus und ab dem VW Touran, aus dem der Beschuldigte verhaftet wurde (Urk. D1/24/1), bei den Akten (Urk. D6/6 und Urk. D3/13/6).

E. 3.2.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt sich der Tathergang, wie ihn die Anklageschrift umschreibt, anhand der im Recht liegenden Bilder der Überwa- chungskamera am Tatort (Urk. D3/13/2) zweifelsfrei erstellen (Urk. 58 S. 13).

E. 3.2.5 Aus dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Juli 2019 ergibt sich sodann, dass ab der Glasbruchkante der inneren Glasscheibe des ein- geschlagenen Türflügels die DNA des Beschuldigten sichergestellt werden konnte (Urk. 3/14/3). Entgegen der Darstellung der Verteidigung lässt sich dieser DNA- Fund nicht mit der Anwesenheit des Beschuldigten am 17. Juni 2019 erklären

- 10 - (Urk. 44 S. 2; Urk. 74 S. 2). Zu diesem Zeitpunkt war die Eingangstür zum Tank- stellen-Shop, wie sich den Aufzeichnungen der Überwachungskamera ohne wei- teres entnehmen lässt (Urk. D3/13/1; Urk. D3/13/3), unbeschädigt. Selbst wenn der Beschuldigte am Vorabend beim Verlassen des Shops die Scheibe der Schiebetüre berührt haben sollte (Urk. 44 S. 2), erklärt dies die an der Glasbruch- kante aufgefundene DNA-Spur nicht. Eine nur annähernd plausible Erklärung, wie die DNA-Spur des Beschuldigten an die Glasbruchkante kam, wenn nicht anläss- lich des Einbruchs, ist nicht ersichtlich.

E. 3.2.6 Zudem kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den am Vorabend von der Überwachungskamera aufgezeichneten Bildern verwiesen werden (Urk. 58 S. 14). Diese zeigen den Beschuldigten in Begleitung einer wei- teren Person, wobei sie sich verdächtig lange im Bereich des Tankstellenshops aufhalten, um letztlich lediglich ein Scheibenwaschmittel zu kaufen (Urk. D3/13/1 und Urk. D3/13/3). Mit der Vorinstanz kann die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort kurz vor dem Einbruch nicht anders als ein Auskundschaften der Ge- gebenheiten vor Ort gedeutet werden. Auch wenn der Beschuldigte und seine Begleitperson nicht die identischen Turnschuhe tragen, wie die Personen, die den Einbruch begingen (Urk. 44/2), fällt auf, dass die am Einbruch beteiligten Perso- nen weisse und graue Turnschuhe tragen, wie der Beschuldigte und seine Be- gleitperson am Vorabend trugen (vgl. Urk. D3/13/1-3). Schliesslich lassen sich auch die von der Auskunftsperson angegebenen Signalemente (ca. 180-185 cm gross, athletisch; Urk. D3/1) durchaus mit dem Beschuldigten in Verbindung brin- gen (vgl. Urk. 44 S. 2) und sprechen nicht gegen eine Täterschaft des Beschuldig- ten.

E. 3.2.7 Weiter wurde bei der Verhaftung des Beschuldigten Einbruchswerkzeug si- chergestellt (Urk. D6/6 S. 7). Auf den Bildern der Überwachungskamera ist zu er- kennen, dass die Eingangstüre zum Shop mit einem Werkzeug ähnlich einem Vorschlaghammer eingeschlagen wurde (Urk. D3/13/2). Ein solcher, abgeänder- ter Vorschlaghammer wurde bei der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellt und entspricht in Form und Grösse demjenigen, der für den Einbruch verwendet worden war.

- 11 -

E. 3.2.8 Schliesslich verweist die Vorinstanz zurecht auf den Gesamtkontext der eingestandenen Einbruchdiebstähle und der Diebstähle, für die der Beschuldigte in der Vergangenheit verurteilt worden war, und der immer gleichen Vorgehens- weise, sich gewaltsam, teilweise brachial, Zutritt zu einer Örtlichkeit zu verschaf- fen, um anschliessend vorzugsweise Tabakwaren zu entwenden (Urk. 58 S. 14 f.).

E. 3.2.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die an der Glasbruch- kante sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten ein sehr starkes Indiz für die Beteiligung des Beschuldigten am erfolgten Einbruch darstellt. Dieses starke Indiz wird weiter gestützt durch die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort am Vor- abend vor dem Einbruch, die bei der Festnahme aufgefundenen Einbruchswerk- zeuge und die vom Beschuldigten bei anderen, ihm nachgewiesenen oder von ihm eingestandenen Einbrüchen angewandte Vorgehensweise. In Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich ein in sich stimmiges Gesamtbild, das ohne unüberwindbare Zweifel für die Täterschaft des Beschuldigten spricht. Mit der Vorinstanz muss mangels Vorliegen von genügend konkreten Angaben zum ge- nauen Deliktsgut dessen genaue Umfang und Wert offen bleiben. Jedoch ist auf- grund der Aufzeichnungen der Überwachungskamera erstellt, dass eine grosse Menge Zigaretten entwendet wurde. Ebenfalls nicht erstellbar ist die genaue Höhe des verursachten Schadens, nachdem Belege zu den Reparaturkosten fehlen. Jedoch ist notorisch, dass der Ersatz einer Glasscheibe in dieser Grösse und der entsprechenden Ausführung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Mit diesen erwähnten Ausnahmen ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.

E. 3.3 Missbrauch von Ausweisen und Schildern etc. (D 6)

E. 3.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich in der Nacht vom 15. auf den

16. November 2019, zwischen 23.00 Uhr und 1.30 Uhr die beiden Kontrollschilder Nr. 2 ab dem Fahrzeug von C._____ behändigt zu haben und sie an sein Fahr- zeug der Marke VW montiert zu haben, obwohl er gewusst habe, dass diese nicht für sein Fahrzeug bestimmt gewesen seien. Anschliessend habe er sein Fahrzeug bis an die D._____-strasse Nr. 3 in … Zürich gelenkt, wobei ihm bewusst gewe- sen sei, dass für sein Fahrzeug kein Versicherungsschutz bestanden habe. Aus-

- 12 - serdem habe er zwei selbst hergestellte Kontrollschilder mit der Nummer 1 mit sich geführt (Urk. 27 S. 4).

E. 3.3.2 Der Beschuldigte verweigerte in der Untersuchung Aussagen zur Sache (Urk. 13, Urk. 15, Urk. 16; Urk. D6 4). Vor der Vorinstanz bestritt er den Vorwurf. Er habe mit dem Fahrzeug nichts zu tun gehabt. Sodann gab er an, mit E._____ abgemacht gehabt zu haben. Dieser habe ihn kontaktiert. Er habe in der Nähe lo- giert. Sie hätten sich verabredet gehabt. E._____ habe ihn gefragt, ob er bei ihm logieren könne, was er verneint habe. Dann habe er erfahren, dass E._____ an der D._____-strasse gewesen sei, weshalb er zu ihm gegangen sei. Das sei nach Mitternacht gewesen. Wenig später sei er verhaftet worden. Der Kollege sei auf dem Beifahrersitz gewesen. Ob noch jemand dabei gewesen sei, wisse er nicht. Deshalb sei er auch auf der Fahrerseite eingestiegen. Es habe keine Rückbank gegeben. Es sei nicht sein Fahrzeug gewesen. Er habe mit dem Fahrzeug nichts zu tun. Der Kollege habe ihn wahrscheinlich erneut fragen wollen, ob er bei ihm logieren könne. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil er verhaftet worden sei (Prot. I S. 20 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt er den Vor- wurf. Er sei auf dem Fahrersitz gesessen, weil E._____ auf dem Beifahrersitz ge- sessen sei. Sie hätten dort abgemacht. E._____ habe keine Übernachtungsmög- lichkeit gehabt und ihn gefragt, ob er bei ihm übernachten könne, was er – der Beschuldigte – verneint habe. E._____ sei auf dem Beifahrersitz gesessen, weil er es sich dort bequem gemacht habe. Er selbst habe erst während der Untersu- chung erfahren, dass es sich um gefälschte bzw. gestohlene Nummernschilder gehandelt habe und er habe auch nicht gewusst, dass das Fahrzeug keine Versi- cherung habe (Prot. II S. 15 f.).

E. 3.3.3 Anhand der vorliegenden Beweismittel ist erstellt, dass am VW Touran, in dem der Beschuldigte sass, als er verhaftet wurde, sowohl die gefälschten Kon- trollschilder mit der Nummer 1 als auch die auf C._____ eingelösten und von des- sen Fahrzeug stammenden Kontrollschilder Nr. 2 montiert waren. Die Kontroll- schilder Nr. 2 waren mit Gummibändern über den gefälschten Kontrollschildern befestigt (Urk. D6/6). Der Umstand, dass der VW Touran seit dem 14. August 2018 nicht mehr eingelöst war (Urk. D6/2 S. 4), lässt sodann keinen anderen

- 13 - Schluss zu, als dass für dieses Fahrzeug am 15./16. November 2019 kein Versi- cherungsschutz (mehr) bestand.

E. 3.3.4 Der Beschuldigte bestreitet, mit dem VW Touran gefahren zu sein. Aner- kanntermassen sass er auf dem Fahrersitz des VW Tourans, als er verhaftet wur- de (Prot. I S. 20 f.; vgl. auch Urk. D1/24/1). Der Beschuldigte konnte nicht glaub- haft erklären, warum er mitten in der Nacht überhaupt im VW Touran sass und dann noch auf dem Fahrersitz, wenn er mit dem Fahrzeug nichts zu tun hat, wie er geltend machen will. So gab er an, er habe erfahren, dass E._____ an der D._____-strasse gewesen sei, weshalb er zu ihm gegangen sei. Auf die Frage, weshalb er sich ins Fahrzeug gesetzt habe, gab er an, E._____ habe ihn wahr- scheinlich erneut fragen wollen, ob er bei ihm logieren könne. Warum dies nicht am Telefon hätte geklärt werden können und warum der Beschuldigte zu E._____ geht, obwohl er diesem keine Übernachtungsmöglichkeit bei sich anbieten kann, und dies vorgängig schon geklärt worden sein soll, leuchtet nicht ein.

E. 3.3.5 Die Kontrollschilder Nr. 2 wurden in derselben Nacht, nach 23.00 Uhr (Urk. D6/1), an der D._____-strasse Nr. 3 und somit in unmittelbarer Nähe von der D._____-strasse Nr. 4, an der der Beschuldigte verhaftet worden war und auch logiert haben will, kurz vor dessen Verhaftung entwendet. Der Beschuldigte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, indem er fremde Kontrollschilder behändigte, um diese anschliessend zu verwenden (Anklagesachverhalt Dossier 4 und Beizugsakten: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2014 bzw. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

12. September 2013).

E. 3.3.6 Gemäss Verhaftsrapport wurde der VW Touran kurz vor der Verhaftung auf dem Parkplatz des F._____ an der G._____-strasse … beobachtet (Urk. D1/24/1 S. 2; vgl. auch Urk. D6/4 S. 4). Es ist somit erstellt, dass der VW Touran vor der Verhaftung des Beschuldigten aus dem Auto eine Strecke von rund 350 Metern von der G._____-strasse … an die D._____-strasse Nr. 3 zurückgelegt hat. Auf- grund des Umstands, dass sich der VW Touran kurz vor der Verhaftung erstell- termassen an der G._____-strasse … befunden hatte, ist die vor Vorinstanz und heute erfolgte Erklärung des Beschuldigten, er sei erst an der D._____-strasse zu

- 14 - E._____ ins Auto gestiegen, nicht glaubhaft, insbesondere da der Beschuldigte auf dem Fahrersitz sass und er angab, er habe gehört, dass sich E._____ an der D._____-strasse aufhalte, weshalb er sich zu ihm begeben habe. Im Zeitpunkt der Verhaftung sass der Beschuldigte aber bereits im Fahrzeug, weshalb die Erklä- rung des Beschuldigten schon vom zeitlichen Ablauf her nicht aufgeht. Wenn E._____ den Beschuldigten (nochmals) fragen wollte, ob er nicht bei ihm über- nachten könne, gab es für E._____ (noch) keinen Grund, es sich vor der vernei- nenden Antwort des Beschuldigten, auf dem Beifahrersitz für die Nacht gemütlich zu machen (Urk. 44 S. 3). Wie sich aus der Fotodokumentation ergibt (Urk. D6/6 S. 8), war denn der Beifahrersitz auch nicht nach unten gestellt (Urk. 44 S. 3). Es widerspricht auch jeglichem vernünftigen Handeln, dass E._____ mit dem VW Touran an die D._____-strasse gefahren sein soll, den Beschuldigten um ein Ge- spräch gebeten und hierfür vom Fahrer- auf den Beifahrersitz gewechselt haben soll.

E. 3.3.7 In Würdigung der vorliegenden Beweismittel und der gesamten Umstände bleiben keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte den VW Touran in der Nacht vom 15. auf den 16. November 2019 von der G._____-strasse … an die D._____-strasse Nr. 5 gelenkt hatte.

E. 3.3.8 War der Beschuldigte der Fahrer des VW Touran, drängt sich aber auch der unumgängliche Schluss auf, dass die am VW Touran sichergestellten Kon- trollschilder Nr. 2 des Fahrzeugs von C._____ vom Beschuldigten entwendet und am VW Touran angebracht worden waren, zumal dies einem Vorgehen ent- spricht, dessen sich der Beschuldigte in der Vergangenheit schon mehrmals be- diente und die Schilder in unmittelbarer Nähe des Logisortes des Beschuldigten entwendet wurden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, warum jemand anders die zuvor am Fahrzeug von C._____ entwendeten Schilder am vom Beschuldigten gelenkten VW Touran anbringen soll. Dasselbe gilt für die unter den entwendeten Kontrollschildern angebrachten gefälschten Kontrollschilder Nr. 1.

E. 3.3.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts des Be- weisergebnisses keine unüberwindbare Zweifel verbleiben, dass sich der Sach- verhalt wie in der Anklageschrift dargestellt, abgespielt hat und sich mit den im

- 15 - Recht liegenden Beweismitteln anklagegemäss erstellen lässt. Nicht erstellen lässt sich, dass der Beschuldigte die verwendeten gefälschten Kontrollschilder selber hergestellt hat. Auch wenn aufgrund des Sachverhaltes vieles dafür spricht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die entspre- chenden gefälschten Schilder von einer Drittperson erhalten hat und diese zwar verwendete, aber nicht selber hergestellt hat.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Einbruchdiebstahl B._____ Tankstelle (D 3)

E. 4.1.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten bezüglich Ein- bruchdiebstahl B._____ Tankstelle – unter Berücksichtigung der seitens des Be- schuldigten anerkannten Einbrüche (D 1 und D 2) – als gewerbsmässigen Dieb- stahl im Sinne von Art. 139 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB sowie Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB.

E. 4.1.2 Das Tatbestandsmerkmal der gewerbsmässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist erfüllt, wenn der Dieb seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Letzteres ergibt sich aus der Zeit und den Mitteln, die er dafür aufwendet, aus der Kadenz der Taten sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften. Der Täter muss schon mehrfach delinquiert haben und beabsichtigen, mit einer Vielzahl einschlägiger Taten ein Einkommen zu erzielen, mit dem er einen namhaften Teil seines Lebensunterhalts bestreiten kann (Trech- sel / Pieth, StGB-Praxiskommentar, 3.A., Zürich/St. Gallen 2018, N 14 zu Art. 139 und N 32 f. zu Art. 146 StGB mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Praxis). Hin- sichtlich des angestrebten Einkommens setzt die bundesgerichtliche Praxis die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit allerdings niedrig an. Demnach genügt schon ein deliktisches Einkommen von Fr. 1'000.– pro Monat (BGE 119 IV 133, vgl. auch Niggli / Riedo, Basler Kommentar, 4.A., Basel 2019, N 98 zu Art. 139 StGB mit weiteren Hinweisen). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 14. Mai 2019, am 10. Juni 2019 sowie am 18. Juni 2019, mithin in einer Zeitspanne von nur fünf Wochen, als Mittäter an

- 16 - der Begehung dreier sehr ähnlich gelagerter Diebstahlsdelikte beteiligt war, und dabei Diebesgut im Wert von mindestens Fr. 20'000.– erhältlich machte. Die da- mit an den Tag gelegte Kadenz ist zwar nicht übermässig hoch, aber dennoch beachtlich und deutet durchaus auf eine Regelmässigkeit hin. Der Erlös musste teilweise unter den Mittätern noch aufgeteilt werden, aber auch der innert rund ei- nem Monat erlangte Beuteanteil von deutlich über Fr. 1'000.– ist als beachtlich und entsprechend ohne Weiteres im Sinne der Rechtsprechung als namhafter Beitrag zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu qualifizieren. Der Beschuldig- te hat ein funktionierendes Deliktsmuster entwickelt, dessen er sich ohne die Ver- haftung wohl auch weiter zu bedienen beabsichtigte. Insgesamt liegen damit ge- nügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte beabsichtigte, seine kri- minelle Tätigkeit in dargelegter Weise fortzusetzen.

E. 4.1.3 Die Tatbestände der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüche bieten zu keinen Ausführungen Anlass, diese sind – wie bereits durch die Vor- instanz festgehalten – erfüllt. Die rechtliche Würdigung ist demnach korrekt und wird denn vom Beschuldigten zurecht auch nicht in Frage gestellt (Urk. 44 S. 1; Urk. 74). Die erforderlichen Strafanträge liegen vor (Urk. D1/3, Urk. D2/1 S. 3 und Urk. D3/5).

E. 4.1.4 Der Schuldspruch der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen.

E. 4.2 Missbrauch von Ausweisen und Schildern etc. (D 6)

E. 4.2.1 Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a, e und g SVG und Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Urk. 27 S. 4; Urk. 42 S.4). Die Vorinstanz sprach den Be- schuldigten des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a, f und g SVG und des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig.

E. 4.2.2 Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind, macht sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schil-

- 17 - dern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig. Wer sich vorsätzlich Kon- trollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Ge- brauch zu überlassen, macht sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG schuldig. Die entsprechende rechtliche Würdigung ist korrekt.

E. 4.2.3 Im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG macht sich schuldig, wer Kontroll- schilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt. Wie ausgeführt, lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die bei ihm aufgefundenen gefälschten Kontrollschilder selber hergestellt hat. Dementsprechend ist Art. 96 Abs. 1 lit. e SVG nicht erfüllt. Entgegen dem Antrag der Verteidigung hat kein formeller Frei- spruch zu erfolgen, da das Gericht lediglich den Anklagesachverhalt rechtlich an- ders als die Anklagebehörde würdigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.2).

E. 4.2.4 Im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG macht sich schuldig, wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet. Damit die Kontrollschilder als verwendet i.S. des Gesetzes gelten und der objektive Tatbestand somit erfüllt ist, müssen die Kontrollschilder an einem Fahrzeug angebracht und im Fahr- oder ruhenden Ver- kehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt sein (BSK SVG-Bähler, Art. 97 N 7 und N 26). Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 19 f.), auf deren Ausführungen verwiesen werden kann, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die gefälschten Kontroll- schilder im Strassenverkehr verwendet hat und demzufolge Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG erfüllt ist.

E. 4.2.5 Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird be- straft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 SVG). Ob ein leichter Fall im Sinne des Ge- setzes vorliegt, ist jeweils am konkreten Fall zu prüfen und dessen Individualität Rechnung zu tragen. Als leichte Fälle gelten zum Beispiel: Kurze Probefahrten auf abgelegenen Strässchen, Fahrten auf bloss kurzer Strecke oder auf verkehrs-

- 18 - losen Strassen, Verwenden eines kleinen Motorrades u.ä. (BSK SVG-Bühlmann, Art. 96 N 127). Dem Beschuldigten kann lediglich eine kurze Fahrt von rund 350 Metern innerorts nachgewiesen werden, die zudem nachts erfolgte, wo notorischerweise jeweils wenig Verkehr herrscht. Es ist somit von einem leichten Fall auszugehen.

E. 4.2.6 Der Beschuldigte ist damit des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a, f und g SVG schuldig zu spre- chen. Sodann hat sich der Beschuldigte des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig gemacht, wobei präzisierend ge- genüber der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es sich um einen leichten Fall han- delt und damit Satz 2 von Absatz 2 zur Anwendung kommt.

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Vorbemerkungen

E. 5.1.1 Die Vorinstanz rückversetzte den Beschuldigten in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2016 ausgefäll- ten Freiheitsstrafe und sprach unter Einbezug der Reststrafe von 31 Tagen eine Gesamtstrafe von 37 Monaten Freiheitsstrafe aus (Urk. 58 S. 21 ff.). Der Be- schuldigte beantragt, das Strafmass sei herabzusetzen (Urk. 62 S. 2; Urk. 74 S. 1).

E. 5.1.2 Zum Strafrahmen und zur Strafzumessung im Allgemeinen hat sich die Vor- instanz zutreffend geäussert. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen ver- wiesen werden (Urk. 58 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5.1.3 Der Beschuldigte hat mehrere Delikte begangen. Das Gericht hat deshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem ersten Schritt die Einzel- strafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind (BGE 144 IV 217 E. 4.3.). Das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgespro-

- 19 - chen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3).

E. 5.2 Strafzumessung konkret

E. 5.2.1 Gewerbsmässiger Diebstahl

E. 5.2.1.1 Die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat ist vorliegend der ge- werbsmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB und ist deshalb der Strafzumessung als Einsatzstrafe zugrunde zu legen.

E. 5.2.1.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte innerhalb von nur fünf Wochen drei Diebstähle beging und dabei Diebesgut im Wert von mindestens Fr. 20'000.– erhältlich machte. Der Beschuldigte ging bei der Deliktsausübung hochprofessionell vor, indem er die Taten vorgängig plante, die späteren Tatorte gezielt auswählte und diese teilweise auch auskundschafte- te. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden innerhalb des weiten Straf- rahmens als gerade noch leicht.

E. 5.2.1.3 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischem Motiv handelte, ging es ihm doch einzig um seine finanzielle Besserstellung. Der keiner Arbeit nachge- hende Beschuldigte finanzierte mit den Diebstählen seinen Lebensunterhalt voll- umfänglich. Er handelte nicht aus einer spontanen Idee heraus, sondern die Diebstähle waren, wie das sichergestellte Einbruchswerkzeug zeigt, geplante Ein- zelakte. Es ist von einer grossen kriminellen Energie auszugehen. Das subjektive Verschulden wirkt sich leicht straferhöhend aus.

E. 5.2.1.4 In Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist insge- samt von einem eher leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe in der Mitte des untersten Strafdrittels und damit auf 22 Monate festzusetzen.

E. 5.2.2 Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche

- 20 -

E. 5.2.2.1 Bezüglich der in Zusammenhang mit den Diebstählen begangenen Sach- beschädigungen und Hausfriedensbrüchen rechtfertigt sich trotz unterschiedlicher Rechtsgüter aufgrund des sachlichen und räumlichen Zusammenhanges eine einheitliche Betrachtung. Auch aufgrund dieses engen Zusammenhangs ist darauf hinzuweisen, dass sich das entsprechende Verschulden nicht auftrennen lässt. Zudem zeigte sich der Beschuldigte von den bereits gegen ihn geführten Strafun- tersuchungen und gegen ihn ausgesprochenen Verurteilungen unbeeindruckt und delinquierte munter weiter, mithin bereits zum zweiten Mal während der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Urk. 61). Angesichts des Ausmasses der mehr- fachen Tatbegehungen und der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten erscheint es angebracht und verhältnismässig, auch diesbezüglich eine Freiheitsstrafe auszu- fällen und fällt die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe ausser Betracht.

E. 5.2.2.2 Zu den Sachbeschädigungen ist bezüglich Dossier 1 in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen Schaden von ein paar hundert Franken verursachte, indem er sich gewaltsam Zugang zum Geschäft verschaffte. Bezüglich Dossier 2 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen nicht un- erheblichen Schaden an der Eingangstüre und zusätzlich einen Schaden an der Scheibe neben der Eingangstüre sowie am Kassenterminal und einem Bürostuhl verursachte. Er verschaffte sich brachial und unter Zuhilfenahme von Werkzeu- gen Zugang an den Deliktsort und nahm auch über das für den Einbruch notwen- dige Ausmass hinausgehende Schäden in Kauf. Sein Vorgehen zeugt von einer grossen Rücksichtslosigkeit. Bezüglich Dossier 3 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Glasscheibe beim Haupteingang einschlug und dadurch einen Schaden in einem tiefen vierstelligen Bereich verursachte. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als noch leicht, sind doch erheblich höhere Scha- densummen denkbar. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischem Motiv handelte, und die Sachbeschädigungen beging, um an das Diebesgut heranzukommen. Das subjektive Verschulden wirkt sich leicht straferhöhend aus.

- 21 -

E. 5.2.2.3 Bezüglich der Hausfriedensbrüche ist in objektiver Hinsicht zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte jeweils in Geschäftsräumlichkeiten eingestiegen ist, in denen sich niemand aufgehalten hatte. Der Hausfriedensbruch war sodann un- umgängliches Mittel zum Zweck, die Diebstähle begehen zu können. Mit der Vor- instanz ist diesen deshalb verschuldensmässig keine völlig selbständige Bedeu- tung zuzuerkennen. Das objektive Tatverschulden erweist sich insgesamt als leicht. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte.

E. 5.2.2.4 In Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist je von einem leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe ins- gesamt um 6 Monate zu erhöhen.

E. 5.2.3 Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

E. 5.2.3.1 Auch bezüglich der Ausländerdelikte rechtfertigt sich aufgrund der ein- schlägigen Vorstrafe des Beschuldigten und dessen Uneinsichtigkeit, eine Frei- heitsstrafe auszufällen.

E. 5.2.3.2 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz des bestehenden Einreiseverbots in die Schweiz eingereist ist und sich hier über einen Zeitraum von sechs Monaten aufgehalten hat, obwohl das Einreiseverbot bis zum 22. Oktober 2022 festgesetzt worden ist. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht.

E. 5.2.3.3 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte und er seinen rechtswidrigen Aufenthalt dazu nutzte, ver- schiedene Straftaten zu begehen.

E. 5.2.3.4 Insgesamt erweist sich das Tatverschulden als nicht mehr leicht. Die hy- pothetische Einsatzstrafe ist deshalb um 4 Monate zu erhöhen.

- 22 -

E. 5.2.4 Täterkomponenten

E. 5.2.4.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 25 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich nichts Neues (Prot. II S. 6-13). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden.

E. 5.2.4.2 Der Beschuldigte ist mehrfach und einschlägig vorbestraft (Urk. 61) und weist drei zu berücksichtigende Vorstrafen aus. Weiter wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten während lau- fender Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am

24. Dezember 2018 (Urk. 61) beging. Mit der Vorinstanz ist deshalb von einer Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit auszugehen. Insgesamt wirken sich die ein- schlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während der bedingten Entlassung erheblich straferhöhend aus.

E. 5.2.4.3 Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte vor Vor- instanz teilweise geständig zeigte. Zu beachten ist jedoch, dass das Geständnis erst vor Vorinstanz und damit nach Abschluss der Strafuntersuchung erfolgte und der Beschuldigte diejenigen Taten anerkannte, die ihm aufgrund der vorliegenden Beweismitteln ohne weiteres hätten nachgewiesen werden können. Das Ge- ständnis hat das Verfahren nicht vereinfacht und schon gar nicht massgeblich, und erscheint nicht als Ausdruck von Reue und Einsicht. Dennoch rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, das teilweise Schuldeingeständnis leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 5.2.4.4 Eine zu berücksichtigende erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht ersicht- lich.

E. 5.2.4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aus den Täter- komponenten insgesamt ergibt, dass die erheblich straferhöhenden Täterkompo- nenten durch das teilweise Geständnis leicht relativiert werden, womit es sich

- 23 - rechtfertigt, den Täterkomponenten mit einer Erhöhung der Gesamtstrafe um 6 Monate auf 38 Monate Rechnung zu tragen.

E. 5.2.5 SVG-Delikte

E. 5.2.5.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass sich bezüglich der SVG-Delikte aufgrund des leichten Verschuldens keine Freiheitsstrafe rechtfertigt, weshalb Geldstrafen auszufällen sind.

E. 5.2.5.2 Bezüglich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung wurde bereits fest- gehalten, dass es sich um einen leichten Fall handelt, da der Beschuldigte nur ei- ne kurze Fahrt von rund 350 Metern vornahm, die zudem nachts erfolgte, wo no- torischerweise jeweils wenig Verkehr herrscht. Das objektive Tatverschulden er- scheint deshalb als sehr leicht. In subjektiver Hinsicht fällt das direktvorsätzliche Handeln ins Gewicht, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen.

E. 5.2.5.3 Bezüglich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern in Dossier 4 ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei Kontroll- schilder behändigte, um sie nach eigenen Gutdünken zu verwenden. Das objekti- ve Tatverschulden erscheint als sehr leicht. Bezüglich Dossier 6 ist zu berücksich- tigen, dass dem Beschuldigten eine mehrfache Tatbegehung in verschiedenen im Gesetz vorgesehenen Varianten vorzuwerfen ist. So hat er nicht bloss fremde Kontrollschilder entwendet und diese an seinem Fahrzeug montiert sondern ver- wendete er auch noch gefälschte Kontrollschilder. Die fremden Kontrollschilder verwendete er jedoch lediglich während einer sehr kurzen Zeit (rund 2.5 Stun- den). Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist.

- 24 - Das Tatverschulden erweist sich als leicht. Die bereits festgesetzten 10 Tages- sätze für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung sind auf insgesamt rund 80 Tagessätze zu erhöhen. Im Rahmen der Täterkomponente sind wiederum die Vorstrafen sowie die Delin- quenz während laufender Probezeit nach bedingter Entlassung zu berücksichti- gen. Weitere Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Strafe ist somit auf 90 Tagessätze zu erhöhen.

E. 5.2.5.4 Höhe Tagessatz 5.2.5.4.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzu- ziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zu- fliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbei- träge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkos- ten (BGE 134 IV 60 E. 6.). 5.2.5.4.2. Bezüglich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten kann vorab auf die Ausführungen in Ziffer 5.2.4.1. verwiesen werden. Der Beschuldigte ist verheiratet, lebt aber getrennt von seiner Frau. Er hat eine 10- jährige Tochter, für die er Unterhalt zahlen muss. Er hat eine Anlehre als Koch in der Schweiz abgeschlossen, musste jedoch in der Folge das Land verlassen. Ak- tuell ist der Beschuldigte ohne Arbeit. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Zur Zeit befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt H._____ (Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Nach der Verbüssung der Strafe muss er die Schweiz verlassen.

- 25 - 5.2.5.4.3. In Anbetracht der finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.

E. 5.2.6 In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Tat- und Täterkomponenten erscheint für die vom Beschuldigten be- gangenen Straftaten eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist indessen eine Erhöhung der vorinstanzlich festgesetzten Strafe nicht möglich und bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.–. Der Anrechnung der erstanden Haft (Art. 51 StGB) steht nichts entge- gen.

E. 5.3 Vollzug

E. 5.3.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB). Spricht das Gericht verschiedenartige Strafen aus, so muss es für jede Strafart gesondert prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug gelten. Für Ersttäter ist der Straf- aufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewi- chen werden darf (BGE 135 IV 180).

E. 5.3.2 Aufgrund der Dauer der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe von 37 Monaten fallen sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Vollzug ausser Betracht.

- 26 -

E. 5.3.3 Bezüglich der auszusprechenden Geldstrafe ist dem Beschuldigten auf- grund seiner strafrechtlichen Vorbelastung eine ungünstige Prognose zu stellen. Der Beschuldigte reiste kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug trotz bestehendem Einreiseverbot wieder in die Schweiz ein, um hier Straftaten zu begehen. In seiner Heimat geht der Beschuldigte keiner Arbeit nach und verfügt über kein stabiles finanzielles und persönliches Umfeld. Bereits nach seiner be- dingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 23. Oktober 2015 war der Beschul- digte nur kurze Zeit später – während laufender Probezeit – wieder straffällig ge- worden und trotz bestehendem Einreiseverbot wieder in die Schweiz eingereist. Mit seinem Verhalten legt der Beschuldigte eine Dreistigkeit an den Tag, die eine grosse Uneinsichtigkeit und Ignoranz der hiesigen Rechtsordnung widerspiegelt. Die Geldstrafe ist deshalb ebenfalls zu vollziehen.

E. 5.4 Rückversetzung

E. 5.4.1 Der Beschuldigte wurde am 24. Dezember 2018 bedingt aus dem Strafvoll- zug entlassen, wobei die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt wurde (Urk. 61). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Straftaten während der an- gesetzten Probezeit.

E. 5.4.2 Die Vorinstanz rückversetzte den Beschuldigten – wie bereits erwähnt – in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Ja- nuar 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe. Dies blieb seitens des Beschuldigten un- angefochten (Urk. 74 S. 1).

E. 5.4.3 Gemäss Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ordnet das Gericht die Rückver- setzung an, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, es sei denn, es sei nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird.

E. 5.4.4 Angesichts der mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen sowie der per- sönlichen und finanziellen Verhältnisse muss dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose gestellt werden. Es kann auf die Ausführungen in Ziffer 5.3.3. verwie- sen werden.

- 27 -

E. 5.4.5 Es ist deshalb die Rückversetzung in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2016 ausgefällten Freiheitsstra- fe anzuordnen (Strafrest 31 Tage).

E. 5.4.6 Sind auf Grund der neuen Straftat(en) die Voraussetzungen für eine unbe- dingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB).

E. 5.4.7 Der Strafrest von 31 Tagen wäre somit zur auszusprechenden Strafe von 37 Monaten Freiheitsstrafe zu asperieren. Da nur der Beschuldigte Berufung er- hoben hat, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers vom vorinstanzlichen Strafmass abgewichen werden.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Strafmass zu bestätigen ist und der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen ist. Die bereits erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug von 516 Tagen ist an die Freiheits- strafe anzurechnen.

E. 6 Landesverweisung

E. 6.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 27) für 15 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 58). Der Beschuldigte ficht die Landesverweisung als solche – zurecht – nicht an, nachdem sich der Beschuldigte einer Katalogtat von Art. 66a StGB schuldig ge- macht hat und ein Härtefall nicht ersichtlich ist. Er beantragt jedoch, dass die Dauer auf 8 Jahre festzusetzen sei (Urk. 62; Urk. 74 S. 1).

E. 6.2 Wird ein Ausländer wegen gewerbsmässigem Diebstahls schuldig gespro- chen, so verweist ihn das Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Zwischen der Dauer der Haupt- strafe und jener der Landesverweisung soll in der Regel eine gewisse Überein- stimmung bestehen. So ist in der Regel bei einem schweren Verschulden ein er- höhtes Sicherungsbedürfnis gegeben und bei einem leichten Verschulden ein ge-

- 28 - ringes. Ist der Verurteilte in der Schweiz nicht verwurzelt, kann sich trotz tiefer Hauptstrafe eine längere Landesverweisung rechtfertigen (BGE 123 IV 107 E. 3).

E. 6.3 Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig ge- macht. Das Verschulden des Beschuldigten wurde als gerade noch leicht qualifi- ziert. Jedoch ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte drei einschlägi- ge Vorstrafen aufweist und sich in den vergangenen Jahren vornehmlich für die Begehung von Straftaten, illegal, in der Schweiz aufgehalten hat. Aufgrund der wiederholten Delinquenz und der offenkundigen sehr grossen Rückfallgefahr be- steht eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. So wurde der Beschuldigte innert weniger Monate nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erneut straffällig und reiste trotz bestehendem Einreisever- bot erneut in die Schweiz ein und dies nicht zum ersten Mal. So war er auch nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 23. Oktober 2015 anfangs 2016 erneut straffällig geworden und trotz bestehendem Einreiseverbot in die Schweiz eingereist. Sodann war der Beschuldigte im Jahr 2007 und im Jahr 2014 ebenfalls (u.a.) wegen gewerbsmässigem Diebstahl verurteilt worden. Soweit der Beschuldigte darauf hinweist, dass seine Mutter und Schwester in der Schweiz leben würden (Prot. I S. 10), ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über keinen Aufenthaltstitel für einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz verfügt und er mit diesen keinen gemeinsamen Haushalt führt. Das Aufrechterhalten des Kontakts zu seiner Mutter und Schwester kann ohne weiteres in seinem Heimatland erfol- gen. In Anbetracht des von jeglichen Strafen und Strafverfahren unbeeindruckten Weiterdelinquierens des Beschuldigten erscheint die Festsetzung der Landesver- weisung für 15 Jahre als verhältnismässig und angemessen.

E. 7 SIS-Ausschreibung Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an sich wurde nicht angefochten (Urk. 74 S. 1). Mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz ist diese demnach anzuordnen (Urk. 58 S. 31).

- 29 -

E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 8.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigte unterliegt mit seiner Berufung. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzli- che Kostenauflage zu bestätigen (Dispositivziffern 11 und 12) und die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 8.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von Fr. 2'900.– sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt deren Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Juni 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Dos- sier 5), 7-8 (Einziehungen) und 9-10 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a, f und g SVG − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 letzter Satz SVG. - 30 -
  4. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe (Rest- strafe 31 Tage) rückversetzt.
  5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes gemäss Dispositivzif- fer 2 bestraft mit 37 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (wovon bis und mit heute 516 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  6. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
  7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.
  8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
  9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) wird bestä- tigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'900.– amtliche Verteidigung
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) - 31 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen betreffend Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: SB200411-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 14. April 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässigen Diebstahl etc. und Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

11. Juni 2020 (DG200047)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 6. März 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a, f und g SVG, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG sowie − der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sin- ne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG.

2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe rück- versetzt (Reststrafe 31 Tage).

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes gemäss Ziff. 2 be- straft mit einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten als Gesamtstrafe (wovon bis und mit heute 209 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind), sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

- 3 -

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

7. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

21. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernich- tung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen: − gefälschtes Kontrollschild vorne Nr. 1 (Asservat-Nr. A013'243'511); − gefälschtes Kontrollschild hinten Nr. 1 (Asservat-Nr. A013'243'566); − Vorschlaghammer mit veränderter Schneide (Asservat- Nr. A013'254'427); − Schraubenzieher (Asservat-Nr. A013'254'461); − Schraubenzieher (Asservat-Nr. A013'254'563); − Hydraulisches Hebewerkzeug "Hydrafore Power Tools" (Asservat- Nr. A013'254'585); − Geissfuss (Asservat-Nr. A013'254'609); − Gummiband ab Kontrollschildhalterung (Asservat-Nr. A013'243'464); − Gummiband ab Kontrollschildhalterung (Asservat-Nr. A013'243'486); − Gummiband ab Kontrollschildhalterung (Asservat-Nr. A013'243'533); − Gummiband ab Kontrollschildhalterung (Asservat-Nr. A013'243'544); − Arbeitshandschuhe (Asservat-Nr. A013'243'726); − Taschenlampe (Asservat-Nr. A013'243'759); − Gummiband (Asservat-Nr. A013'243'760); − Pfefferspray (Asservat-Nr. A013'243'840); − Sturmhaube (Asservat-Nr. A013'243'862); − Lederhandschuhe (Asservat-Nr. A013'243'873); − Feuerzeug (Asservat-Nr. A013'254'336); − Schraubenzieher Bordwerkzeug (Asservat-Nr. A013'254'632);

- 4 - − 1 Pack Zigaretten "Natural American Spirit" (Asservat- Nr. A013'254'654); − Gummibänder (Asservat-Nr. A013'254'723); − Sportjacke (Asservat-Nr. A013'243'704); − Baseballmütze "LA" (Asservat-Nr. A013'243'817); − Pet-Flasche Valser (Asservat-Nr. A013'243'839); − Baseballmütze "Nike" (Asservat-Nr. A013'243'851); − Erfrischungstücher (Asservat-Nr. A013'243'884); − Erfrischungstücher (Asservat-Nr. A013'243'895); − Papiertaschentücher (Asservat-Nr. A013'243'908); − Wetterschutzhülle für Motorräder (Asservat-Nr. A013'254'392); − Wolldecke mit Hundemotiv (Asservat-Nr. A013'254'416); − Desinfektionsmittel "Dettol" (Asservat-Nr. A013'254'643); − 1 Plastiksack Coop (Asservat-Nr. A013'254'701); − 1 Plastiksack Coop City (Asservat-Nr. A013'254'712); − Papiertasche "Denner" (Asservat-Nr. A013'254'734).

8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Februar 2020 beschlagnahmte Personenwagen VW Touran (Asservat- Nr. A013'238'818) wird eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 8'100.– (pauschal inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 5 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Kosten Vorverfahren; Fr. 5'730.– Auslagen Polizei; Fr. 8'100.– amtliche Verteidigung.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei des Einbruchsdiebstahls am 18. Juni 2019, B._____ Tankstelle, … [Adresse], freizusprechen (Vorinstanz lit. D. Dossier 3, S. 12 ff.).

2. Der Beschuldigte sei freizusprechen bezüglich Vorinstanz lit. G. Dossi- er 6, S. 16 ff. hinsichtlich des Entfernens und Montierens von Kontroll- schildern, des Fahrens ohne Versicherungsschutz sowie des Fäl- schens von Kontrollschildern.

3. Das Strafmass sei herabzusetzen auch wenn das Obergericht bezüg- lich Vorinstanz lit. D. Dossier 3 zu einem Schuldspruch kommt. Einer- seits ist die Einsatzstrafe herabzusetzen, ebenso herabzusetzen sind die Erhöhungen der Einsatzstrafe wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch etc. (Erwägungen der Vorinstanz unter IV. Sanktion / Rückversetzung lit. B. Ziff. 4. ff.) Die Straferhöhung gemäss Vor-

- 6 - instanz IV. B. Ziff. 5.2 wegen der Vorstrafen ist ebenfalls herabzuset- zen.

4. Grundsätzlich ist die Freiheitsstrafe gemäss Vorinstanz IV. Sanktion / Rückversetzung lit. B Ziff. 6. herabzusetzen.

5. Aufgrund des beantragten Freispruchs bezüglich Fahren ohne Haft- pflichtversicherung ist die Geldstrafe gemäss Vorinstanz IV. lit. D. auf- zuheben.

6. Die Landesverweisung ist auf acht Jahre zu bemessen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 65, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 7 - Erwägungen:

1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil vom 11. Juni 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, den Beschuldigten des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a, f und g SVG, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechts- widrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG schuldig. Es rückversetzte den Beschuldigten in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe und verurteilte den Beschuldigten unter Einbezug des Strafrests zu einer Freiheitsstra- fe von 37 Monaten als Gesamtstrafe sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Es ordnete den Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe an. Weiter ver- wies es den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Schliess- lich entschied es über die beschlagnahmten Gegenstände (Urk. 58). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 51). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 28. September 2020 zu- gestellt (Urk. 57/1-2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging am

20. Oktober 2020 fristgerecht ein (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) verzichtete ausdrücklich (Urk. 65), die Privatkläger stillschweigend auf Anschlussberufung (vgl. Urk. 63). Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 7. Abteilung, vom 11. Juni 2020 bezüglich Dispositiv-Ziffer 8 (Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten Personenwagen VW Touran) in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 69). Die Berufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines amtlichen Verteidigers am 14. April 2021 statt (Prot. II S. 4 f.).

- 8 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch bezüglich des Einbruchdieb- stahls vom 18. Juni 2019 (B._____ Tankstelle) sowie hinsichtlich der Vorwürfe des Entfernens und Montierens von Kontrollschildern, des Fahrens ohne Versi- cherungsschutzes und des Fälschens von Kontrollschildern. Sodann beantragt er die Herabsetzung des Strafmasses und eine kürzere Dauer der Landesverwei- sung (Urk. 62 und 74). Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung vom 11. Juni 2020, bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Dossier 5), 7-8 (Einziehungen) und 9-10 (Kos- tenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Sachverhalt 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 6. März 2020 (Urk. 27). Nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung grossmehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, äusserte er sich vor Vor- instanz teilweise zum Anklagesachverhalt und anerkannte mehrere Vorwürfe (Prot. I S. 14 ff.). Im Berufungsverfahren bestreitet der Beschuldigte nach wie vor, den ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstahl in die B._____ Tankstelle begangen zu haben sowie die ihm in der Nacht vom 15. auf den 16. November 2019 vorgewor- fenen Handlungen (Urk. 27; Prot. II S. 13 ff.). Auf diese Sachverhalte wird nach- folgend einzugehen sein und es wird anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen sein, ob diese Sachverhalte anklagegemäss erstellt werden können.

- 9 - 3.1.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Es kann auf diese zutreffenden Ausfüh- rungen (Urk. 58 S. 6 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Einbruchdiebstahl B._____ Tankstelle (D 3) 3.2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 18. Juni 2019 gegen 1.40 Uhr zusammen mit einem nicht näher bekannten Mittäter die Glasscheibe beim Haupteingang zur B._____ Tankstelle an der … [Adresse] eingeschlagen zu ha- ben, wobei ein Schaden von zirka Fr. 3'500.– entstanden sei. Alsdann habe er die Tankstelle betreten, obwohl er gewusst habe, dass er hierzu nicht berechtigt war. In der Tankstelle habe er sich Zigaretten im Wert von zirka Fr. 10'200.– behän- digt, um darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen (Urk. 27 S. 3). 3.2.2. Der Beschuldigte verweigerte in der Untersuchung Aussagen zur Sache (Urk. 13, Urk. 15, Urk. 16; Urk. D3 6-7). Vor der Vorinstanz bestritt er, diesen Ein- bruch begangen zu haben; weitere Aussagen machte er nicht (Prot. I S. 17 f.). 3.2.3. Als Beweismittel liegen Bilder der Überwachungskamera vom Tatort (Urk. D3/13/1-3), der Kurzbericht (Identifizierung/DNA-Spuren) des Forensischen Insti- tuts Zürich vom 18. Juli 2019 (Urk. D3/14/3) und Fotodokumentationen vom Tatort (Urk. D3/13/4) vor. Sodann liegen Fotodokumentationen zur Verhaftung des Be- schuldigten und zu den Sicherstellungen aus und ab dem VW Touran, aus dem der Beschuldigte verhaftet wurde (Urk. D1/24/1), bei den Akten (Urk. D6/6 und Urk. D3/13/6). 3.2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt sich der Tathergang, wie ihn die Anklageschrift umschreibt, anhand der im Recht liegenden Bilder der Überwa- chungskamera am Tatort (Urk. D3/13/2) zweifelsfrei erstellen (Urk. 58 S. 13). 3.2.5. Aus dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Juli 2019 ergibt sich sodann, dass ab der Glasbruchkante der inneren Glasscheibe des ein- geschlagenen Türflügels die DNA des Beschuldigten sichergestellt werden konnte (Urk. 3/14/3). Entgegen der Darstellung der Verteidigung lässt sich dieser DNA- Fund nicht mit der Anwesenheit des Beschuldigten am 17. Juni 2019 erklären

- 10 - (Urk. 44 S. 2; Urk. 74 S. 2). Zu diesem Zeitpunkt war die Eingangstür zum Tank- stellen-Shop, wie sich den Aufzeichnungen der Überwachungskamera ohne wei- teres entnehmen lässt (Urk. D3/13/1; Urk. D3/13/3), unbeschädigt. Selbst wenn der Beschuldigte am Vorabend beim Verlassen des Shops die Scheibe der Schiebetüre berührt haben sollte (Urk. 44 S. 2), erklärt dies die an der Glasbruch- kante aufgefundene DNA-Spur nicht. Eine nur annähernd plausible Erklärung, wie die DNA-Spur des Beschuldigten an die Glasbruchkante kam, wenn nicht anläss- lich des Einbruchs, ist nicht ersichtlich. 3.2.6. Zudem kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den am Vorabend von der Überwachungskamera aufgezeichneten Bildern verwiesen werden (Urk. 58 S. 14). Diese zeigen den Beschuldigten in Begleitung einer wei- teren Person, wobei sie sich verdächtig lange im Bereich des Tankstellenshops aufhalten, um letztlich lediglich ein Scheibenwaschmittel zu kaufen (Urk. D3/13/1 und Urk. D3/13/3). Mit der Vorinstanz kann die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort kurz vor dem Einbruch nicht anders als ein Auskundschaften der Ge- gebenheiten vor Ort gedeutet werden. Auch wenn der Beschuldigte und seine Begleitperson nicht die identischen Turnschuhe tragen, wie die Personen, die den Einbruch begingen (Urk. 44/2), fällt auf, dass die am Einbruch beteiligten Perso- nen weisse und graue Turnschuhe tragen, wie der Beschuldigte und seine Be- gleitperson am Vorabend trugen (vgl. Urk. D3/13/1-3). Schliesslich lassen sich auch die von der Auskunftsperson angegebenen Signalemente (ca. 180-185 cm gross, athletisch; Urk. D3/1) durchaus mit dem Beschuldigten in Verbindung brin- gen (vgl. Urk. 44 S. 2) und sprechen nicht gegen eine Täterschaft des Beschuldig- ten. 3.2.7. Weiter wurde bei der Verhaftung des Beschuldigten Einbruchswerkzeug si- chergestellt (Urk. D6/6 S. 7). Auf den Bildern der Überwachungskamera ist zu er- kennen, dass die Eingangstüre zum Shop mit einem Werkzeug ähnlich einem Vorschlaghammer eingeschlagen wurde (Urk. D3/13/2). Ein solcher, abgeänder- ter Vorschlaghammer wurde bei der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellt und entspricht in Form und Grösse demjenigen, der für den Einbruch verwendet worden war.

- 11 - 3.2.8. Schliesslich verweist die Vorinstanz zurecht auf den Gesamtkontext der eingestandenen Einbruchdiebstähle und der Diebstähle, für die der Beschuldigte in der Vergangenheit verurteilt worden war, und der immer gleichen Vorgehens- weise, sich gewaltsam, teilweise brachial, Zutritt zu einer Örtlichkeit zu verschaf- fen, um anschliessend vorzugsweise Tabakwaren zu entwenden (Urk. 58 S. 14 f.). 3.2.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die an der Glasbruch- kante sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten ein sehr starkes Indiz für die Beteiligung des Beschuldigten am erfolgten Einbruch darstellt. Dieses starke Indiz wird weiter gestützt durch die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort am Vor- abend vor dem Einbruch, die bei der Festnahme aufgefundenen Einbruchswerk- zeuge und die vom Beschuldigten bei anderen, ihm nachgewiesenen oder von ihm eingestandenen Einbrüchen angewandte Vorgehensweise. In Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich ein in sich stimmiges Gesamtbild, das ohne unüberwindbare Zweifel für die Täterschaft des Beschuldigten spricht. Mit der Vorinstanz muss mangels Vorliegen von genügend konkreten Angaben zum ge- nauen Deliktsgut dessen genaue Umfang und Wert offen bleiben. Jedoch ist auf- grund der Aufzeichnungen der Überwachungskamera erstellt, dass eine grosse Menge Zigaretten entwendet wurde. Ebenfalls nicht erstellbar ist die genaue Höhe des verursachten Schadens, nachdem Belege zu den Reparaturkosten fehlen. Jedoch ist notorisch, dass der Ersatz einer Glasscheibe in dieser Grösse und der entsprechenden Ausführung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Mit diesen erwähnten Ausnahmen ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt. 3.3. Missbrauch von Ausweisen und Schildern etc. (D 6) 3.3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich in der Nacht vom 15. auf den

16. November 2019, zwischen 23.00 Uhr und 1.30 Uhr die beiden Kontrollschilder Nr. 2 ab dem Fahrzeug von C._____ behändigt zu haben und sie an sein Fahr- zeug der Marke VW montiert zu haben, obwohl er gewusst habe, dass diese nicht für sein Fahrzeug bestimmt gewesen seien. Anschliessend habe er sein Fahrzeug bis an die D._____-strasse Nr. 3 in … Zürich gelenkt, wobei ihm bewusst gewe- sen sei, dass für sein Fahrzeug kein Versicherungsschutz bestanden habe. Aus-

- 12 - serdem habe er zwei selbst hergestellte Kontrollschilder mit der Nummer 1 mit sich geführt (Urk. 27 S. 4). 3.3.2. Der Beschuldigte verweigerte in der Untersuchung Aussagen zur Sache (Urk. 13, Urk. 15, Urk. 16; Urk. D6 4). Vor der Vorinstanz bestritt er den Vorwurf. Er habe mit dem Fahrzeug nichts zu tun gehabt. Sodann gab er an, mit E._____ abgemacht gehabt zu haben. Dieser habe ihn kontaktiert. Er habe in der Nähe lo- giert. Sie hätten sich verabredet gehabt. E._____ habe ihn gefragt, ob er bei ihm logieren könne, was er verneint habe. Dann habe er erfahren, dass E._____ an der D._____-strasse gewesen sei, weshalb er zu ihm gegangen sei. Das sei nach Mitternacht gewesen. Wenig später sei er verhaftet worden. Der Kollege sei auf dem Beifahrersitz gewesen. Ob noch jemand dabei gewesen sei, wisse er nicht. Deshalb sei er auch auf der Fahrerseite eingestiegen. Es habe keine Rückbank gegeben. Es sei nicht sein Fahrzeug gewesen. Er habe mit dem Fahrzeug nichts zu tun. Der Kollege habe ihn wahrscheinlich erneut fragen wollen, ob er bei ihm logieren könne. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil er verhaftet worden sei (Prot. I S. 20 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt er den Vor- wurf. Er sei auf dem Fahrersitz gesessen, weil E._____ auf dem Beifahrersitz ge- sessen sei. Sie hätten dort abgemacht. E._____ habe keine Übernachtungsmög- lichkeit gehabt und ihn gefragt, ob er bei ihm übernachten könne, was er – der Beschuldigte – verneint habe. E._____ sei auf dem Beifahrersitz gesessen, weil er es sich dort bequem gemacht habe. Er selbst habe erst während der Untersu- chung erfahren, dass es sich um gefälschte bzw. gestohlene Nummernschilder gehandelt habe und er habe auch nicht gewusst, dass das Fahrzeug keine Versi- cherung habe (Prot. II S. 15 f.). 3.3.3. Anhand der vorliegenden Beweismittel ist erstellt, dass am VW Touran, in dem der Beschuldigte sass, als er verhaftet wurde, sowohl die gefälschten Kon- trollschilder mit der Nummer 1 als auch die auf C._____ eingelösten und von des- sen Fahrzeug stammenden Kontrollschilder Nr. 2 montiert waren. Die Kontroll- schilder Nr. 2 waren mit Gummibändern über den gefälschten Kontrollschildern befestigt (Urk. D6/6). Der Umstand, dass der VW Touran seit dem 14. August 2018 nicht mehr eingelöst war (Urk. D6/2 S. 4), lässt sodann keinen anderen

- 13 - Schluss zu, als dass für dieses Fahrzeug am 15./16. November 2019 kein Versi- cherungsschutz (mehr) bestand. 3.3.4. Der Beschuldigte bestreitet, mit dem VW Touran gefahren zu sein. Aner- kanntermassen sass er auf dem Fahrersitz des VW Tourans, als er verhaftet wur- de (Prot. I S. 20 f.; vgl. auch Urk. D1/24/1). Der Beschuldigte konnte nicht glaub- haft erklären, warum er mitten in der Nacht überhaupt im VW Touran sass und dann noch auf dem Fahrersitz, wenn er mit dem Fahrzeug nichts zu tun hat, wie er geltend machen will. So gab er an, er habe erfahren, dass E._____ an der D._____-strasse gewesen sei, weshalb er zu ihm gegangen sei. Auf die Frage, weshalb er sich ins Fahrzeug gesetzt habe, gab er an, E._____ habe ihn wahr- scheinlich erneut fragen wollen, ob er bei ihm logieren könne. Warum dies nicht am Telefon hätte geklärt werden können und warum der Beschuldigte zu E._____ geht, obwohl er diesem keine Übernachtungsmöglichkeit bei sich anbieten kann, und dies vorgängig schon geklärt worden sein soll, leuchtet nicht ein. 3.3.5. Die Kontrollschilder Nr. 2 wurden in derselben Nacht, nach 23.00 Uhr (Urk. D6/1), an der D._____-strasse Nr. 3 und somit in unmittelbarer Nähe von der D._____-strasse Nr. 4, an der der Beschuldigte verhaftet worden war und auch logiert haben will, kurz vor dessen Verhaftung entwendet. Der Beschuldigte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, indem er fremde Kontrollschilder behändigte, um diese anschliessend zu verwenden (Anklagesachverhalt Dossier 4 und Beizugsakten: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2014 bzw. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

12. September 2013). 3.3.6. Gemäss Verhaftsrapport wurde der VW Touran kurz vor der Verhaftung auf dem Parkplatz des F._____ an der G._____-strasse … beobachtet (Urk. D1/24/1 S. 2; vgl. auch Urk. D6/4 S. 4). Es ist somit erstellt, dass der VW Touran vor der Verhaftung des Beschuldigten aus dem Auto eine Strecke von rund 350 Metern von der G._____-strasse … an die D._____-strasse Nr. 3 zurückgelegt hat. Auf- grund des Umstands, dass sich der VW Touran kurz vor der Verhaftung erstell- termassen an der G._____-strasse … befunden hatte, ist die vor Vorinstanz und heute erfolgte Erklärung des Beschuldigten, er sei erst an der D._____-strasse zu

- 14 - E._____ ins Auto gestiegen, nicht glaubhaft, insbesondere da der Beschuldigte auf dem Fahrersitz sass und er angab, er habe gehört, dass sich E._____ an der D._____-strasse aufhalte, weshalb er sich zu ihm begeben habe. Im Zeitpunkt der Verhaftung sass der Beschuldigte aber bereits im Fahrzeug, weshalb die Erklä- rung des Beschuldigten schon vom zeitlichen Ablauf her nicht aufgeht. Wenn E._____ den Beschuldigten (nochmals) fragen wollte, ob er nicht bei ihm über- nachten könne, gab es für E._____ (noch) keinen Grund, es sich vor der vernei- nenden Antwort des Beschuldigten, auf dem Beifahrersitz für die Nacht gemütlich zu machen (Urk. 44 S. 3). Wie sich aus der Fotodokumentation ergibt (Urk. D6/6 S. 8), war denn der Beifahrersitz auch nicht nach unten gestellt (Urk. 44 S. 3). Es widerspricht auch jeglichem vernünftigen Handeln, dass E._____ mit dem VW Touran an die D._____-strasse gefahren sein soll, den Beschuldigten um ein Ge- spräch gebeten und hierfür vom Fahrer- auf den Beifahrersitz gewechselt haben soll. 3.3.7. In Würdigung der vorliegenden Beweismittel und der gesamten Umstände bleiben keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte den VW Touran in der Nacht vom 15. auf den 16. November 2019 von der G._____-strasse … an die D._____-strasse Nr. 5 gelenkt hatte. 3.3.8. War der Beschuldigte der Fahrer des VW Touran, drängt sich aber auch der unumgängliche Schluss auf, dass die am VW Touran sichergestellten Kon- trollschilder Nr. 2 des Fahrzeugs von C._____ vom Beschuldigten entwendet und am VW Touran angebracht worden waren, zumal dies einem Vorgehen ent- spricht, dessen sich der Beschuldigte in der Vergangenheit schon mehrmals be- diente und die Schilder in unmittelbarer Nähe des Logisortes des Beschuldigten entwendet wurden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, warum jemand anders die zuvor am Fahrzeug von C._____ entwendeten Schilder am vom Beschuldigten gelenkten VW Touran anbringen soll. Dasselbe gilt für die unter den entwendeten Kontrollschildern angebrachten gefälschten Kontrollschilder Nr. 1. 3.3.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts des Be- weisergebnisses keine unüberwindbare Zweifel verbleiben, dass sich der Sach- verhalt wie in der Anklageschrift dargestellt, abgespielt hat und sich mit den im

- 15 - Recht liegenden Beweismitteln anklagegemäss erstellen lässt. Nicht erstellen lässt sich, dass der Beschuldigte die verwendeten gefälschten Kontrollschilder selber hergestellt hat. Auch wenn aufgrund des Sachverhaltes vieles dafür spricht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die entspre- chenden gefälschten Schilder von einer Drittperson erhalten hat und diese zwar verwendete, aber nicht selber hergestellt hat.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Einbruchdiebstahl B._____ Tankstelle (D 3) 4.1.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten bezüglich Ein- bruchdiebstahl B._____ Tankstelle – unter Berücksichtigung der seitens des Be- schuldigten anerkannten Einbrüche (D 1 und D 2) – als gewerbsmässigen Dieb- stahl im Sinne von Art. 139 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB sowie Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB. 4.1.2. Das Tatbestandsmerkmal der gewerbsmässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist erfüllt, wenn der Dieb seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Letzteres ergibt sich aus der Zeit und den Mitteln, die er dafür aufwendet, aus der Kadenz der Taten sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften. Der Täter muss schon mehrfach delinquiert haben und beabsichtigen, mit einer Vielzahl einschlägiger Taten ein Einkommen zu erzielen, mit dem er einen namhaften Teil seines Lebensunterhalts bestreiten kann (Trech- sel / Pieth, StGB-Praxiskommentar, 3.A., Zürich/St. Gallen 2018, N 14 zu Art. 139 und N 32 f. zu Art. 146 StGB mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Praxis). Hin- sichtlich des angestrebten Einkommens setzt die bundesgerichtliche Praxis die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit allerdings niedrig an. Demnach genügt schon ein deliktisches Einkommen von Fr. 1'000.– pro Monat (BGE 119 IV 133, vgl. auch Niggli / Riedo, Basler Kommentar, 4.A., Basel 2019, N 98 zu Art. 139 StGB mit weiteren Hinweisen). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 14. Mai 2019, am 10. Juni 2019 sowie am 18. Juni 2019, mithin in einer Zeitspanne von nur fünf Wochen, als Mittäter an

- 16 - der Begehung dreier sehr ähnlich gelagerter Diebstahlsdelikte beteiligt war, und dabei Diebesgut im Wert von mindestens Fr. 20'000.– erhältlich machte. Die da- mit an den Tag gelegte Kadenz ist zwar nicht übermässig hoch, aber dennoch beachtlich und deutet durchaus auf eine Regelmässigkeit hin. Der Erlös musste teilweise unter den Mittätern noch aufgeteilt werden, aber auch der innert rund ei- nem Monat erlangte Beuteanteil von deutlich über Fr. 1'000.– ist als beachtlich und entsprechend ohne Weiteres im Sinne der Rechtsprechung als namhafter Beitrag zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu qualifizieren. Der Beschuldig- te hat ein funktionierendes Deliktsmuster entwickelt, dessen er sich ohne die Ver- haftung wohl auch weiter zu bedienen beabsichtigte. Insgesamt liegen damit ge- nügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte beabsichtigte, seine kri- minelle Tätigkeit in dargelegter Weise fortzusetzen. 4.1.3. Die Tatbestände der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüche bieten zu keinen Ausführungen Anlass, diese sind – wie bereits durch die Vor- instanz festgehalten – erfüllt. Die rechtliche Würdigung ist demnach korrekt und wird denn vom Beschuldigten zurecht auch nicht in Frage gestellt (Urk. 44 S. 1; Urk. 74). Die erforderlichen Strafanträge liegen vor (Urk. D1/3, Urk. D2/1 S. 3 und Urk. D3/5). 4.1.4. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen. 4.2. Missbrauch von Ausweisen und Schildern etc. (D 6) 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a, e und g SVG und Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Urk. 27 S. 4; Urk. 42 S.4). Die Vorinstanz sprach den Be- schuldigten des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a, f und g SVG und des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig. 4.2.2. Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind, macht sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schil-

- 17 - dern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig. Wer sich vorsätzlich Kon- trollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Ge- brauch zu überlassen, macht sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG schuldig. Die entsprechende rechtliche Würdigung ist korrekt. 4.2.3. Im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG macht sich schuldig, wer Kontroll- schilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt. Wie ausgeführt, lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die bei ihm aufgefundenen gefälschten Kontrollschilder selber hergestellt hat. Dementsprechend ist Art. 96 Abs. 1 lit. e SVG nicht erfüllt. Entgegen dem Antrag der Verteidigung hat kein formeller Frei- spruch zu erfolgen, da das Gericht lediglich den Anklagesachverhalt rechtlich an- ders als die Anklagebehörde würdigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.2). 4.2.4. Im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG macht sich schuldig, wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet. Damit die Kontrollschilder als verwendet i.S. des Gesetzes gelten und der objektive Tatbestand somit erfüllt ist, müssen die Kontrollschilder an einem Fahrzeug angebracht und im Fahr- oder ruhenden Ver- kehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt sein (BSK SVG-Bähler, Art. 97 N 7 und N 26). Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 19 f.), auf deren Ausführungen verwiesen werden kann, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die gefälschten Kontroll- schilder im Strassenverkehr verwendet hat und demzufolge Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG erfüllt ist. 4.2.5. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird be- straft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 SVG). Ob ein leichter Fall im Sinne des Ge- setzes vorliegt, ist jeweils am konkreten Fall zu prüfen und dessen Individualität Rechnung zu tragen. Als leichte Fälle gelten zum Beispiel: Kurze Probefahrten auf abgelegenen Strässchen, Fahrten auf bloss kurzer Strecke oder auf verkehrs-

- 18 - losen Strassen, Verwenden eines kleinen Motorrades u.ä. (BSK SVG-Bühlmann, Art. 96 N 127). Dem Beschuldigten kann lediglich eine kurze Fahrt von rund 350 Metern innerorts nachgewiesen werden, die zudem nachts erfolgte, wo notorischerweise jeweils wenig Verkehr herrscht. Es ist somit von einem leichten Fall auszugehen. 4.2.6. Der Beschuldigte ist damit des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a, f und g SVG schuldig zu spre- chen. Sodann hat sich der Beschuldigte des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig gemacht, wobei präzisierend ge- genüber der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es sich um einen leichten Fall han- delt und damit Satz 2 von Absatz 2 zur Anwendung kommt.

5. Strafzumessung 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Die Vorinstanz rückversetzte den Beschuldigten in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2016 ausgefäll- ten Freiheitsstrafe und sprach unter Einbezug der Reststrafe von 31 Tagen eine Gesamtstrafe von 37 Monaten Freiheitsstrafe aus (Urk. 58 S. 21 ff.). Der Be- schuldigte beantragt, das Strafmass sei herabzusetzen (Urk. 62 S. 2; Urk. 74 S. 1). 5.1.2. Zum Strafrahmen und zur Strafzumessung im Allgemeinen hat sich die Vor- instanz zutreffend geäussert. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen ver- wiesen werden (Urk. 58 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1.3. Der Beschuldigte hat mehrere Delikte begangen. Das Gericht hat deshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem ersten Schritt die Einzel- strafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind (BGE 144 IV 217 E. 4.3.). Das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgespro-

- 19 - chen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3). 5.2. Strafzumessung konkret 5.2.1. Gewerbsmässiger Diebstahl 5.2.1.1. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat ist vorliegend der ge- werbsmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB und ist deshalb der Strafzumessung als Einsatzstrafe zugrunde zu legen. 5.2.1.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte innerhalb von nur fünf Wochen drei Diebstähle beging und dabei Diebesgut im Wert von mindestens Fr. 20'000.– erhältlich machte. Der Beschuldigte ging bei der Deliktsausübung hochprofessionell vor, indem er die Taten vorgängig plante, die späteren Tatorte gezielt auswählte und diese teilweise auch auskundschafte- te. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden innerhalb des weiten Straf- rahmens als gerade noch leicht. 5.2.1.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischem Motiv handelte, ging es ihm doch einzig um seine finanzielle Besserstellung. Der keiner Arbeit nachge- hende Beschuldigte finanzierte mit den Diebstählen seinen Lebensunterhalt voll- umfänglich. Er handelte nicht aus einer spontanen Idee heraus, sondern die Diebstähle waren, wie das sichergestellte Einbruchswerkzeug zeigt, geplante Ein- zelakte. Es ist von einer grossen kriminellen Energie auszugehen. Das subjektive Verschulden wirkt sich leicht straferhöhend aus. 5.2.1.4. In Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist insge- samt von einem eher leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe in der Mitte des untersten Strafdrittels und damit auf 22 Monate festzusetzen. 5.2.2. Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche

- 20 - 5.2.2.1. Bezüglich der in Zusammenhang mit den Diebstählen begangenen Sach- beschädigungen und Hausfriedensbrüchen rechtfertigt sich trotz unterschiedlicher Rechtsgüter aufgrund des sachlichen und räumlichen Zusammenhanges eine einheitliche Betrachtung. Auch aufgrund dieses engen Zusammenhangs ist darauf hinzuweisen, dass sich das entsprechende Verschulden nicht auftrennen lässt. Zudem zeigte sich der Beschuldigte von den bereits gegen ihn geführten Strafun- tersuchungen und gegen ihn ausgesprochenen Verurteilungen unbeeindruckt und delinquierte munter weiter, mithin bereits zum zweiten Mal während der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Urk. 61). Angesichts des Ausmasses der mehr- fachen Tatbegehungen und der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten erscheint es angebracht und verhältnismässig, auch diesbezüglich eine Freiheitsstrafe auszu- fällen und fällt die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe ausser Betracht. 5.2.2.2. Zu den Sachbeschädigungen ist bezüglich Dossier 1 in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen Schaden von ein paar hundert Franken verursachte, indem er sich gewaltsam Zugang zum Geschäft verschaffte. Bezüglich Dossier 2 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen nicht un- erheblichen Schaden an der Eingangstüre und zusätzlich einen Schaden an der Scheibe neben der Eingangstüre sowie am Kassenterminal und einem Bürostuhl verursachte. Er verschaffte sich brachial und unter Zuhilfenahme von Werkzeu- gen Zugang an den Deliktsort und nahm auch über das für den Einbruch notwen- dige Ausmass hinausgehende Schäden in Kauf. Sein Vorgehen zeugt von einer grossen Rücksichtslosigkeit. Bezüglich Dossier 3 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Glasscheibe beim Haupteingang einschlug und dadurch einen Schaden in einem tiefen vierstelligen Bereich verursachte. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als noch leicht, sind doch erheblich höhere Scha- densummen denkbar. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischem Motiv handelte, und die Sachbeschädigungen beging, um an das Diebesgut heranzukommen. Das subjektive Verschulden wirkt sich leicht straferhöhend aus.

- 21 - 5.2.2.3. Bezüglich der Hausfriedensbrüche ist in objektiver Hinsicht zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte jeweils in Geschäftsräumlichkeiten eingestiegen ist, in denen sich niemand aufgehalten hatte. Der Hausfriedensbruch war sodann un- umgängliches Mittel zum Zweck, die Diebstähle begehen zu können. Mit der Vor- instanz ist diesen deshalb verschuldensmässig keine völlig selbständige Bedeu- tung zuzuerkennen. Das objektive Tatverschulden erweist sich insgesamt als leicht. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. 5.2.2.4. In Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist je von einem leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe ins- gesamt um 6 Monate zu erhöhen. 5.2.3. Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt 5.2.3.1. Auch bezüglich der Ausländerdelikte rechtfertigt sich aufgrund der ein- schlägigen Vorstrafe des Beschuldigten und dessen Uneinsichtigkeit, eine Frei- heitsstrafe auszufällen. 5.2.3.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz des bestehenden Einreiseverbots in die Schweiz eingereist ist und sich hier über einen Zeitraum von sechs Monaten aufgehalten hat, obwohl das Einreiseverbot bis zum 22. Oktober 2022 festgesetzt worden ist. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. 5.2.3.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte und er seinen rechtswidrigen Aufenthalt dazu nutzte, ver- schiedene Straftaten zu begehen. 5.2.3.4. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden als nicht mehr leicht. Die hy- pothetische Einsatzstrafe ist deshalb um 4 Monate zu erhöhen.

- 22 - 5.2.4. Täterkomponenten 5.2.4.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 25 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich nichts Neues (Prot. II S. 6-13). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. 5.2.4.2. Der Beschuldigte ist mehrfach und einschlägig vorbestraft (Urk. 61) und weist drei zu berücksichtigende Vorstrafen aus. Weiter wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten während lau- fender Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am

24. Dezember 2018 (Urk. 61) beging. Mit der Vorinstanz ist deshalb von einer Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit auszugehen. Insgesamt wirken sich die ein- schlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während der bedingten Entlassung erheblich straferhöhend aus. 5.2.4.3. Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte vor Vor- instanz teilweise geständig zeigte. Zu beachten ist jedoch, dass das Geständnis erst vor Vorinstanz und damit nach Abschluss der Strafuntersuchung erfolgte und der Beschuldigte diejenigen Taten anerkannte, die ihm aufgrund der vorliegenden Beweismitteln ohne weiteres hätten nachgewiesen werden können. Das Ge- ständnis hat das Verfahren nicht vereinfacht und schon gar nicht massgeblich, und erscheint nicht als Ausdruck von Reue und Einsicht. Dennoch rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, das teilweise Schuldeingeständnis leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 5.2.4.4. Eine zu berücksichtigende erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht ersicht- lich. 5.2.4.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aus den Täter- komponenten insgesamt ergibt, dass die erheblich straferhöhenden Täterkompo- nenten durch das teilweise Geständnis leicht relativiert werden, womit es sich

- 23 - rechtfertigt, den Täterkomponenten mit einer Erhöhung der Gesamtstrafe um 6 Monate auf 38 Monate Rechnung zu tragen. 5.2.5. SVG-Delikte 5.2.5.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass sich bezüglich der SVG-Delikte aufgrund des leichten Verschuldens keine Freiheitsstrafe rechtfertigt, weshalb Geldstrafen auszufällen sind. 5.2.5.2. Bezüglich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung wurde bereits fest- gehalten, dass es sich um einen leichten Fall handelt, da der Beschuldigte nur ei- ne kurze Fahrt von rund 350 Metern vornahm, die zudem nachts erfolgte, wo no- torischerweise jeweils wenig Verkehr herrscht. Das objektive Tatverschulden er- scheint deshalb als sehr leicht. In subjektiver Hinsicht fällt das direktvorsätzliche Handeln ins Gewicht, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. 5.2.5.3. Bezüglich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern in Dossier 4 ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei Kontroll- schilder behändigte, um sie nach eigenen Gutdünken zu verwenden. Das objekti- ve Tatverschulden erscheint als sehr leicht. Bezüglich Dossier 6 ist zu berücksich- tigen, dass dem Beschuldigten eine mehrfache Tatbegehung in verschiedenen im Gesetz vorgesehenen Varianten vorzuwerfen ist. So hat er nicht bloss fremde Kontrollschilder entwendet und diese an seinem Fahrzeug montiert sondern ver- wendete er auch noch gefälschte Kontrollschilder. Die fremden Kontrollschilder verwendete er jedoch lediglich während einer sehr kurzen Zeit (rund 2.5 Stun- den). Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist.

- 24 - Das Tatverschulden erweist sich als leicht. Die bereits festgesetzten 10 Tages- sätze für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung sind auf insgesamt rund 80 Tagessätze zu erhöhen. Im Rahmen der Täterkomponente sind wiederum die Vorstrafen sowie die Delin- quenz während laufender Probezeit nach bedingter Entlassung zu berücksichti- gen. Weitere Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Strafe ist somit auf 90 Tagessätze zu erhöhen. 5.2.5.4. Höhe Tagessatz 5.2.5.4.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzu- ziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zu- fliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbei- träge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkos- ten (BGE 134 IV 60 E. 6.). 5.2.5.4.2. Bezüglich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten kann vorab auf die Ausführungen in Ziffer 5.2.4.1. verwiesen werden. Der Beschuldigte ist verheiratet, lebt aber getrennt von seiner Frau. Er hat eine 10- jährige Tochter, für die er Unterhalt zahlen muss. Er hat eine Anlehre als Koch in der Schweiz abgeschlossen, musste jedoch in der Folge das Land verlassen. Ak- tuell ist der Beschuldigte ohne Arbeit. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Zur Zeit befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt H._____ (Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Nach der Verbüssung der Strafe muss er die Schweiz verlassen.

- 25 - 5.2.5.4.3. In Anbetracht der finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 5.2.6. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Tat- und Täterkomponenten erscheint für die vom Beschuldigten be- gangenen Straftaten eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist indessen eine Erhöhung der vorinstanzlich festgesetzten Strafe nicht möglich und bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.–. Der Anrechnung der erstanden Haft (Art. 51 StGB) steht nichts entge- gen. 5.3. Vollzug 5.3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB). Spricht das Gericht verschiedenartige Strafen aus, so muss es für jede Strafart gesondert prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug gelten. Für Ersttäter ist der Straf- aufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewi- chen werden darf (BGE 135 IV 180). 5.3.2. Aufgrund der Dauer der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe von 37 Monaten fallen sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Vollzug ausser Betracht.

- 26 - 5.3.3. Bezüglich der auszusprechenden Geldstrafe ist dem Beschuldigten auf- grund seiner strafrechtlichen Vorbelastung eine ungünstige Prognose zu stellen. Der Beschuldigte reiste kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug trotz bestehendem Einreiseverbot wieder in die Schweiz ein, um hier Straftaten zu begehen. In seiner Heimat geht der Beschuldigte keiner Arbeit nach und verfügt über kein stabiles finanzielles und persönliches Umfeld. Bereits nach seiner be- dingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 23. Oktober 2015 war der Beschul- digte nur kurze Zeit später – während laufender Probezeit – wieder straffällig ge- worden und trotz bestehendem Einreiseverbot wieder in die Schweiz eingereist. Mit seinem Verhalten legt der Beschuldigte eine Dreistigkeit an den Tag, die eine grosse Uneinsichtigkeit und Ignoranz der hiesigen Rechtsordnung widerspiegelt. Die Geldstrafe ist deshalb ebenfalls zu vollziehen. 5.4. Rückversetzung 5.4.1. Der Beschuldigte wurde am 24. Dezember 2018 bedingt aus dem Strafvoll- zug entlassen, wobei die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt wurde (Urk. 61). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Straftaten während der an- gesetzten Probezeit. 5.4.2. Die Vorinstanz rückversetzte den Beschuldigten – wie bereits erwähnt – in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Ja- nuar 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe. Dies blieb seitens des Beschuldigten un- angefochten (Urk. 74 S. 1). 5.4.3. Gemäss Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ordnet das Gericht die Rückver- setzung an, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, es sei denn, es sei nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. 5.4.4. Angesichts der mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen sowie der per- sönlichen und finanziellen Verhältnisse muss dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose gestellt werden. Es kann auf die Ausführungen in Ziffer 5.3.3. verwie- sen werden.

- 27 - 5.4.5. Es ist deshalb die Rückversetzung in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2016 ausgefällten Freiheitsstra- fe anzuordnen (Strafrest 31 Tage). 5.4.6. Sind auf Grund der neuen Straftat(en) die Voraussetzungen für eine unbe- dingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). 5.4.7. Der Strafrest von 31 Tagen wäre somit zur auszusprechenden Strafe von 37 Monaten Freiheitsstrafe zu asperieren. Da nur der Beschuldigte Berufung er- hoben hat, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers vom vorinstanzlichen Strafmass abgewichen werden. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Strafmass zu bestätigen ist und der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen ist. Die bereits erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug von 516 Tagen ist an die Freiheits- strafe anzurechnen.

6. Landesverweisung 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 27) für 15 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 58). Der Beschuldigte ficht die Landesverweisung als solche – zurecht – nicht an, nachdem sich der Beschuldigte einer Katalogtat von Art. 66a StGB schuldig ge- macht hat und ein Härtefall nicht ersichtlich ist. Er beantragt jedoch, dass die Dauer auf 8 Jahre festzusetzen sei (Urk. 62; Urk. 74 S. 1). 6.2. Wird ein Ausländer wegen gewerbsmässigem Diebstahls schuldig gespro- chen, so verweist ihn das Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Zwischen der Dauer der Haupt- strafe und jener der Landesverweisung soll in der Regel eine gewisse Überein- stimmung bestehen. So ist in der Regel bei einem schweren Verschulden ein er- höhtes Sicherungsbedürfnis gegeben und bei einem leichten Verschulden ein ge-

- 28 - ringes. Ist der Verurteilte in der Schweiz nicht verwurzelt, kann sich trotz tiefer Hauptstrafe eine längere Landesverweisung rechtfertigen (BGE 123 IV 107 E. 3). 6.3. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig ge- macht. Das Verschulden des Beschuldigten wurde als gerade noch leicht qualifi- ziert. Jedoch ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte drei einschlägi- ge Vorstrafen aufweist und sich in den vergangenen Jahren vornehmlich für die Begehung von Straftaten, illegal, in der Schweiz aufgehalten hat. Aufgrund der wiederholten Delinquenz und der offenkundigen sehr grossen Rückfallgefahr be- steht eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. So wurde der Beschuldigte innert weniger Monate nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erneut straffällig und reiste trotz bestehendem Einreisever- bot erneut in die Schweiz ein und dies nicht zum ersten Mal. So war er auch nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 23. Oktober 2015 anfangs 2016 erneut straffällig geworden und trotz bestehendem Einreiseverbot in die Schweiz eingereist. Sodann war der Beschuldigte im Jahr 2007 und im Jahr 2014 ebenfalls (u.a.) wegen gewerbsmässigem Diebstahl verurteilt worden. Soweit der Beschuldigte darauf hinweist, dass seine Mutter und Schwester in der Schweiz leben würden (Prot. I S. 10), ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über keinen Aufenthaltstitel für einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz verfügt und er mit diesen keinen gemeinsamen Haushalt führt. Das Aufrechterhalten des Kontakts zu seiner Mutter und Schwester kann ohne weiteres in seinem Heimatland erfol- gen. In Anbetracht des von jeglichen Strafen und Strafverfahren unbeeindruckten Weiterdelinquierens des Beschuldigten erscheint die Festsetzung der Landesver- weisung für 15 Jahre als verhältnismässig und angemessen.

7. SIS-Ausschreibung Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an sich wurde nicht angefochten (Urk. 74 S. 1). Mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz ist diese demnach anzuordnen (Urk. 58 S. 31).

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8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigte unterliegt mit seiner Berufung. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzli- che Kostenauflage zu bestätigen (Dispositivziffern 11 und 12) und die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von Fr. 2'900.– sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt deren Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Juni 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Dos- sier 5), 7-8 (Einziehungen) und 9-10 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a, f und g SVG − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 letzter Satz SVG.

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2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe (Rest- strafe 31 Tage) rückversetzt.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes gemäss Dispositivzif- fer 2 bestraft mit 37 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (wovon bis und mit heute 516 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) wird bestä- tigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'900.– amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 31 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen betreffend Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. April 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom