Sachverhalt
1. Vorbemerkung Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil auf Wiederholungen möglichst verzichtet wird, um den Umfang des Entscheides in Grenzen zu halten und die Lesbarkeit zu erhalten. In Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung wird daher ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Ge- mäss ständiger Praxis hat sich das Gericht zudem nicht mit sämtlichen, sondern lediglich mit den wesentlichen Punkten der Parteibehauptungen auseinander zu setzen (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2. mit Verweisen).
- 16 -
2. Anklageziffer 3: Kokaineinfuhr und Heroindurchfuhr Januar 2017 2.1. Anklagevorwurf 2.1.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 3 der Anklageschrift vom
4. Februar 2020 zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 18. Dezember 2016 und dem 14. Januar 2017 Vorbereitungen zur Einfuhr von Kokain und Durchfuhr von Heroin aus Holland in die Schweiz getroffen zu haben, indem er mit B._____, C._____ und einem Unbekannten darüber gesprochen und diesen Informationen und Mitteilungen zu Geldbeträgen, Bezahlkonditionen und Reise- planung habe zukommen lassen. Am 12. Januar 2017 habe er ausserdem einen Geldbetrag von Fr. 23'300 von B._____ erhalten, um diesen nach Holland zu bringen. Anschliessend habe er am 16./17. Januar 2017 drei Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 75 % von Holland in die Schweiz ge- bracht und an B._____ ausgehändigt. Fünf Kilogramm Heroin aus Holland habe er sodann nach Italien verbracht, wo er dieses weiteren Abnehmern ausgehändigt habe. Ebenfalls am 17. Januar 2017 habe der Beschuldigte von einem unbekann- ten Abnehmer die Bezahlung von zuvor auf Kommission gelieferten Kokains ver- langt (Urk. 10 S. 4 f.). 2.1.2. Der Beschuldigte stritt in der Untersuchung ab, jemals Betäubungsmittel- transporte getätigt zu haben (Urk. 2/11/6; vgl. ausserdem Urk. 43 S. 19). Eben- falls bestritt er dies im vorinstanzlichen Verfahren (Prot. I S. 9 f.) sowie im Beru- fungsverfahren (Urk. 146 S. 33 ff.). 2.1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst erwo- gen, aus dem aufgezeichneten Gesprächszusammenhang sowie der Wortwahl in den Gesprächen liesse sich ohne Zweifel ableiten, dass der Beschuldigte nach Holland ("rauf", "nach oben") gefahren sei und dort Heroin ("dem Gelben" und "Nadel") abgeholt und dieses in die Schweiz transportiert habe. Die Reise nach Italien sei sodann vom Beschuldigten selber bestätigt worden. Gestützt darauf könne als erstellt gelten, dass der Beschuldigte 3 Kilogramm Kokain sowie 5 Kilo- gramm Heroin von Holland in die Schweiz eingeführt habe und 5 Kilogramm He- roin nach Italien verbracht habe. Diese Erkenntnisse würden zudem mit einem
- 17 - Kartenausschnitt, welcher die Rückfahrt des Beschuldigten von Italien in die Schweiz am 19. Januar 2017 aufzeige sowie mit dem aufgefundenen Versteck im VW Touran (ZH11) des Beschuldigten am 13. Oktober 2017, welches mit Betäubungsmittel kontaminiert gewesen sei, gestützt (Urk. 43 S. 19 ff.). 2.2. Sachverhaltserstellung 2.2.1. Es ist strittig, ob der Beschuldigte anklagegemäss am 16./17. Januar 2017 drei Kilogramm Kokain mit einem mittleren Reinheitsgehalt von 75 % und Heroin von Holland in die Schweiz einführte und daraufhin fünf Kilogramm Heroin nach Italien verbrachte. Wie ausgeführt, stützt die Vorinstanz ihren Schuldspruch ins- besondere auf die Gespräche zwischen dem 18. Dezember 2016 und dem
22. Januar 2017 (Urk. 2/7/42; Urk. 2/5/34 ff.) – unter Zuhilfenahme des Schluss- berichts der Kantonspolizei Zürich, mit den entsprechenden Gesprächsinterpreta- tionen (Urk. 1/5/1) –, dem aufgezeichneten Fahrtenprotokoll bzw. der Karte vom
19. Januar 2017 (Urk. 2/5/59) sowie dem Bericht zum Versteck im VW-Touran des Beschuldigten (Urk. 2/7/58 ff.). Es sind nachfolgende Sachverhaltsteile (lit. a -
c) einzeln zu erstellen.
a) Wirkte der Beschuldigte für B._____ als Betäubungsmitteltransporteur?
b) Reiste der Beschuldigte im Januar 2017 nach Holland?
c) Kehrte der Beschuldigte am 16./17. Januar 2017 mit drei Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 75 % – welches er an B._____ aushändigte – von Holland in die Schweiz zurück und führte er bei der Einreise ebenfalls fünf Kilogramm Heroin mit sich, welches er da- nach nach Italien weitertransportierte? 2.2.2. Zunächst kann in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die aufgezeichneten und zur Sachverhaltserstellung einschlägigen Gesprächsteile zweifellos Betäubungsmittelgeschäfte zum Inhalt hatten. Die Art und Weise der geführten Gespräche (z.T. konspirativ und unter Verwendung von Sprach-Codes) lassen keinen anderen Schluss zu. Beteiligte an Betäubungsmitteldelikten bedienen sich gerichtsnotorisch einer codierten Kom-
- 18 - munikationsweise und vermeiden es, Klartext zu sprechen, da sie sich bewusst sind, dass die Polizei mithören könnte. Die abgehörten Gespräche sowie die wei- teren beobachteten Umstände sind daher vor dem Hintergrund des Betäubungs- mittelhandels zu würdigen. 2.2.3. Der Beschuldigte brachte immer wieder vor, es sei nicht erkennbar, dass er an den aufgezeichneten Gesprächen beteiligt gewesen sei. So erklärte er zu- sammengefasst, er könne in den aufgezeichneten Gesprächen seine Sprache nicht erkennen und man könne nicht hören, über was gesprochen werde. Sodann sei er während den Gesprächsaufzeichnungen nicht im Auto anwesend gewesen. Auch bei den Gesprächen zwischen B._____ und C._____ soll gemäss dem Be- schuldigten nicht über ihn gesprochen worden sein. Er sei nicht dabei gewesen, weshalb er auch nicht erklären könne, über was gesprochen worden sei (vgl. Urk. 2/5/2 ff.; Prot. I. S. 10 ff.). Somit gilt es vorgängig zu klären, ob in den nach- folgenden ausgewerteten Gesprächen der Beschuldigte selber am Gespräch teil- genommen hat respektive ob in den Gesprächen zwischen B._____ und C._____ über den Beschuldigten gesprochen wurde. Soweit sich B._____ in seinen Einvernahmen dazu geäussert hat, ob er massge- bliche Gespräche mit dem Beschuldigten geführt respektive sich mit C._____ konkret über den Beschuldigten unterhalten hat, wird im Übrigen ausdrücklich nicht zulasten des Beschuldigten auf diese Aussagen B._____s abgestellt, da der Beschuldigte und B._____ in der Untersuchung nie konfrontiert worden sind (Art. 147 StPO). 2.2.4. Gespräche mit Teilnahme des Beschuldigten: Die Gespräche vom 13. Januar 2017 (Urk. 2/5/43; Urk. 2/5/36) bestätigte der Beschuldigte, in dem er angab, dass er auf seinem Mobiltelefon von einem Kolle- gen angerufen worden sei (Prot. I S. 12 und S. 15) und dass "10" seine Rufnum- mer sei (Urk. 2/4). Gleiches gilt für das Gespräch vom 19. Januar 2017, wo der Beschuldigte ebenfalls auf seiner Mobiltelefonnummer angerufen wurde. Das Ge- spräch vom 18. Dezember 2016 (Urk. 2/7/42) – aufgezeichnet im Audi A4 von B._____ (Linie I-4) – anerkannte der Beschuldigte ebenfalls. Er habe dieses Ge-
- 19 - spräch geführt, d.h. er hat mit B._____ gesprochen (Urk. 2/7/4 F28). Im selben Gespräch wird der Beschuldigte von B._____ namentlich mit "A._____" ange- sprochen ("B._____: 3000 sind nicht wenig A._____"; Urk. 2/7/42). Damit kann zweifels- ohne gesagt werden, dass der Beschuldigte an den Gesprächen vom 10. Januar 2017 (Urk. 2/5/34), vom 12. Januar 2017 (Urk. 2/5/38) sowie vom 5. Februar 2017 (Urk. 2/6/77) ebenfalls im Audi A4 anwesend war. Wem, wenn nicht dem Be- schuldigten, sollten B._____ und C._____ sonst gute Reisewünsche mitgegeben haben. Der Beschuldigte selber bestritt die entgegengenommenen guten Reise- wünsche auch nicht. Er bestätigte vielmehr, dass er Reisen unternommen habe und dass es üblich sei, dass man sich eine gute Reise wünsche (Prot. I S. 20; vgl. auch nachfolgend Ziffern 2.2.9. und 3.2.2.). Die Aussage des Beschuldigten, er wisse nicht, wer im Auto gewesen sei (Urk. 2/5/7 F53), erscheint vor diesem Hin- tergrund als reine Schutzbehauptung. Das Gespräch vom 22. Januar 2017, wo der Beschuldigte B._____ und C._____ von der Fährenfahrt erzählte, wurde so- dann von ihm selber bestätigt (Prot. I S. 13 und S. 18 f.). Schliesslich hat auch die vormalige Verteidigung des Beschuldigten dessen Mitwirkung an den massgebli- chen Telefongesprächen im Hauptverfahren nicht bestritten (Urk. 25 S. 12-14). 2.2.5. Gespräche über den Beschuldigten: Die hier einschlägigen Gespräche, in welchem über den Beschuldigten gespro- chen wurde, wurden allesamt im Audi A4 (Linie I-4) aufgezeichnet. Es fällt auf, dass am 18. Dezember 2016 B._____ den Beschuldigten im selben Auto in einem bestätigten Gespräch (vgl. vorstehend) mit "A._____" anspricht. Es kann damit ohne Zweifel gesagt werden, dass in den zahlreichen Gesprächen zwischen B._____ und C._____, wo "A._____" erwähnt wurde, über den Beschuldigten ge- sprochen wurde. Es sind dies die Gespräche vom 9. Januar 2017 (Urk. 2/5/22), vom 11. Januar 2017 (Urk. 2/5/36 f.), vom 14. Januar 2017 (Urk. 2/5/47), vom
20. Januar 2017 (Urk. 2/6/16), vom 30. Januar 2017 (Urk. 2/6/51 ff.) sowie vom
13. Februar 2017 (Urk. 3/2/96). Zwar ist es zutreffend, dass man mehrere Perso- nen mit dem Namen A._____ kennen kann. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass B._____ (und C._____) mehrere A._____s kannten, die – wie das der Beschuldig- te verstanden haben will – dem Glücksspiel nachgingen und die man eingestan-
- 20 - denermassen seit Jahren kannte und auch regelmässig (fast täglich) traf (Urk. 2/5/1 f.; Prot. I S. 11 und S. 17 f.). Substantiierte Schilderungen einer Person gleichen Namens wie der Beschuldigte, welche mit dem Beschuldigten verwech- selt werden könnte, wurden auch nie deponiert. Es wäre auch ein überaus gros- ser Zufall, wenn auch noch ein anderer dem B._____ bekannter A._____ "Kun- den" im Tessin (Urk. 2/6/16) oder Reisen nach Sardinien bzw. Italien unternom- men hätte (Prot. I S. 12 ff.). Schliesslich ist auffällig, dass in mehreren Gesprä- chen B._____ und C._____ "F._____" erwähnten. Der Beschuldigte stellte nie in Abrede, dass er und "F._____" dieselbe Person sind (Urk. 2/6/12: kein Kommen- tar; Prot. I S. 19: es könne sein, dass er während des Gesprächs über "F._____" ausserhalb des Autos gewesen sei). Der Beschuldigte bestätigte ausserdem, dass Spitznamen verwendet wurden (A._____ werde auch "A1._____" genannt; Urk. 2/7/2 oder B._____ nannte den Beschuldigten auch "A2._____"; Urk. 2/6/77). Offenbar besuchte man auch zusammen den Erotikklub "G._____" (Beizugsakten B._____ Urk. 2/49/12), wobei C._____ den Beschuldigten in diesem Zusammen- hang auch "F._____" nannte ("wir werden, so Gott will, am Montag den F._____ in G._____ ausführen"; Urk. 2/5/39). Damit steht auch ausser Zweifel, dass es sich bei dem am
11. Dezember 2016 (Urk. 2/7/40), 17. Januar 201 (Urk. 2/5/51), 3. Februar 2017 (Urk. 2/6/66) und 4. Februar 2017 (Urk. 2/6/68 ff.) erwähnten "F._____" nur um den Beschuldigten handeln konnte. 2.2.6. Damit zum Sachverhaltsteil (a): Gemäss Schlussbericht der Kantonspolizei ergebe sich aus dem Gespräch vom 11. Dezember 2016, dass sich der Beschul- digte für alle Kokainhändler in der Schweiz als Kurier zur Verfügung stelle und Kurieraufträge annehme. Aus dem Gespräch vom 18. Dezember 2016 gehe un- missverständlich hervor, dass der Beschuldigte B._____ anbiete, ihm für Fr./Euro 2'000 pro Kilogramm Kokain zu liefern und bereit sei 3 bis 4 Kilogramm Kokain holen zu gehen (Urk. 1/5/9). 2.2.7. Diese Interpretation trifft – zumindest in Teilen – zu. Aus dem aufgezeich- neten Gespräch vom 11. Dezember 2016 geht hervor, dass der Beschuldigte (hier genannt "F._____") einmal erwähnt wird und B._____ erklärt, der Beschuldigte habe "die Arbeit ganz ruiniert", er fahre für jeden (Urk. 2/7/40). B._____ spricht in
- 21 - diesem Gespräch u.a. über "Gras" (gerichtsnotorisch für Marihuana) und Preise. Im Gespräch vom 18. Dezember 2016 zwischen dem Beschuldigten (A._____) und B._____ (B._____) verhandeln beide über den Preis ("B._____: […] für mich ist es dann 3000 günstiger. […] für "A._____: […] 3-4 Stücke"; Urk. 2/7/42). Aus dem Kontext wird ersichtlich, dass der Beschuldigte (A._____) einen Betrag von Fr./Euro 2'000 am Transport dieser Stücke verdienen würde ("A._____: 2000 und hast es dann hier"; Urk. 2/7/42). Alleine aus diesen Gesprächsteilen lässt sich ableiten, dass der Be- schuldigte offenbar Transportdienstleistungen gegen Bezahlung an B._____ an- bot: In den Gesprächen wurden eine verklausulierte Sprache bzw. Ausdrücke, die auf Betäubungsmittelgeschäfte schliessen lassen, verwendet, es wurden auffal- lend hohe Stückpreise genannt, B._____ (B._____) trug danach am 11. Januar 2017 offenbar Geld zusammen, um einen Transport zu finanzieren ("B._____: […] ich muss sammeln und den diesen Transport zahlen"; Urk. 2/5/36). Sodann wurde anläss- lich der Durchsuchung des Autos des Beschuldigten ein Versteck aufgefunden, das typischerweise für den Transport von Betäubungsmitteln verwendet wird und welches ebenfalls mit Kokain kontaminiert war (Urk. 2/7/58 ff., insb. Urk. 2/7/70). Letzteres wurde vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 2/3/4). Zum mehrfachen Vorbringen des Beschuldigten sowie der Verteidigung (Urk. 146 S. 44), das aufwändig eingebaute Geheimfach sei zum Transport von Geldschei- nen für das Glückspiel benötigt worden, kann auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist komplett unglaubhaft, dass dieses professionell eingebaute, raffinierte Versteck nur zum Transport und der Aufbewahrung von Geld gedient haben soll, vor dem Hintergrund, dass es über das gesamte Fahrzeug die höchste Kokainkontamina- tion aufwies und das "Geheimfach" viel zu gross war, um nur Geldscheine zu transportieren. Zu diesem Zweck hätte man auch ein weitaus kleineres und damit geeigneteres Fach einbauen können. Nach dem Gesagten kann als Zwischenresultat zweifellos festgehalten werden, dass der Beschuldigte für B._____ – und wie nachfolgend aufgezeigt wird, auch für C._____ – als Betäu- bungsmitteltransporteur tätig war. 2.2.8. (b) Der Schlussbericht interpretiert das Gespräch vom 9. Januar 2017 zwischen B._____ und C._____ dahingehend, dass der holländische Lieferant
- 22 - B._____ aufgefordert habe, dem Beschuldigten möglichst viel Geld mitzugeben. Das Gespräch vom 10. Januar 2017 zeige dann, dass der Beschuldigte beabsich- tige, am Donnerstag nach Holland zu reisen und im Gespräch vom 13. Januar 2017 habe er einer unbekannten Person mitgeteilt, dass er am Samstag nach Holland reisen und für drei Tage nicht anwesend sein werde (Urk. 1/5/11 f.). 2.2.9. Aus dem Gespräch vom 9. Januar 2017 (Montag) erhellt, dass der Liefe- rant geschrieben hat, der Beschuldigte (A._____) werde in zwei Tagen (d.h. Mitt- woch, 11. Januar 2017) zu ihm reisen ("F._____* ("phonetisch) hat geschrieben: A._____* (*phonetisch) geht übermorgen hin. Schau, dass du möglichst viel Geld schickst"; Urk. 2/5/22). Ebenfalls richtig ist, dass der Beschuldigte (A._____) am 10. Januar 2017 B._____ (B._____) und C._____ (C._____) gegenüber erwähnte, dass er don- nerstags (12. Januar 2017) abreisen werde ("B._____: wann gehst du? Am Donnerstag in der Früh gehst du, was? A._____: Tja so neun oder zehn Uhr"; Urk. 2/5/34) und er am
12. Januar 2017 von C._____ (C._____) Fr./Euro 23'300 erhielt und dieser dem Beschuldigten eine gute Reise wünschte ("C._____: da hast du 23 Tausend und 300. […] Gute Reise"; Urk. 2/5/38). Weiter stimmt diese Abfolge überein mit dem Gespräch vom 13. Januar 2017 (Freitag), wo der Beschuldigte (A._____) gegenüber einer nicht näher bekannten Person erwähnte, dass er für drei Tage nicht hier sein werde ("A._____: Ich werde morgen gehen, ich bin ab morgen nicht hier […]. Ich bin am Morgen zwölf Uhr nicht da, für 3 Tage"; Urk. 2/5/43). Gleichentags informierte der Beschuldigte (A._____) eine weitere Person, dass er für zwei Tage nicht da sein werde ("A._____: […] ab morgen bin ich für 2 Tage nicht hier […]"; Urk. 2/5/46). 2.2.10. Dass der Beschuldigte nach Holland reiste, geht aus letzteren Gesprä- chen zwar nicht direkt hervor, die Annahme, dass die Reise des Beschuldigten nach Holland führte, wird jedoch augenfällig mit Blick auf das Gespräch vom
9. Januar 2017 zwischen B._____ (B._____) und C._____ (C._____) wo beide erwähnten, dass jemand am Donnerstag "rauf" gehe und Geld von ihnen für den Lieferanten mitnehme ("C._____: […] Der geht ja am Donnerstag weg.[…] B._____: Am Don- nerstag, am Donnerstag geht der rauf. Am Mittwoch werden wir ihm das Geld parat machen, dann fährt der los für F._____"; Urk. 2/5/26). Mit der Vorinstanz ist die Annahme deshalb zu- treffend, wonach die Reise des Beschuldigten nach Holland führte. Als Lieferant
- 23 - "der Ware" respektive Empfänger des dem Beschuldigten mitzugebenden Geldes wird "F._____" genannt. Der Beschuldigte und Holland (bzw. Amsterdam) werden in weiteren Gesprächsaufzeichnungen wiederum im Zusammenhang mit sog. "Ware" (Urk. 2/7/20 und 2/7/40) erwähnt. Andererseits ist es nicht ungewöhnlich, wenn vom nördlich der Schweiz gelegenen Holland verklausuliert als "oben" oder "rauf" gesprochen wird. Gerichtsnotorisch sind grössere Seehäfen in Europa, wie Rotterdam und Antwerpen, Landeplätze insbesondere für Kokain aber auch für andere Betäubungsmittel. Grundsätzlich gestand der Beschuldigte ein, dass er ein paar Mal nach Rotterdam (Holland) gereist sei, wobei seine Bestreitungen be- züglich einer solchen Reise im hier einschlägigen Zeitraum als Schutzbehauptun- gen gewertet werden können (Prot. I. S. 14 ff.; Urk. 2/3/2). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschuldigte zweifelsohne im Januar 2017 nach Holland reiste. 2.2.11. (c) Das Gespräch vom 17. Januar 2017 zwischen B._____ und C._____ wird im Schlussbericht dahingehend interpretiert, dass der Beschuldigte an C._____ Kokain übergeben habe, d.h. dass er zu diesem Zeitpunkt bereits zurück in der Schweiz gewesen sei. Aus dem weiteren Gesprächsverlauf lasse sich schliessen, dass der Beschuldigte 5 Kilogramm Heroin nach Italien weitertrans- portiert habe (Urk. 1/5/13). 2.2.12. Gestützt wird dies durch eine Gesprächspassage, nach welcher C._____ (C._____) gegenüber B._____ (B._____) am 17. Januar 2017 erwähnte, dass ihm der Beschuldigte "drei" gegeben habe ("B._____: die drei, was? C._____: Ja die die mir F._____ gegeben hat"; Urk. 2/5/51). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in Holland war, um Betäubungsmittel für B._____ zu holen, dass bereits am
18. Dezember 2016 und am 11. Januar 2017 von B._____ (B._____) geäussert wurde, er werde zwei oder drei bis vier Stück nehmen ("B._____: 3000 sind nicht wenig A._____. A._____: Ja sicher.. 3-4 Stücke.. verdammt ja"; Urk. 2/7/42. "B._____: […] der A._____ hat gerechnet. […] Ich habe 2 Stück genommen […]"; Urk. 2/5/37) bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte vor dem 17. Januar 2017 von Holland zurück in die Schweiz reiste und die bestellten Betäubungsmittel abliefer- te.
- 24 - 2.2.13. Die Menge der vom Beschuldigten eingeführten Betäubungsmittel ergibt sich wiederum aus verschiedenen Gesprächsteilen: Dem Gespräch vom
11. Januar 2017, wo B._____ (B._____) mit C._____ (C._____) besprach, wieviel "Stück" gekauft werden und wieviel diese kosten sollen, ist zu entnehmen, dass das Stück Fr./Euro 23'000 kostete und er (B._____) zwei Stück genommen habe ("B._____: Ja. ich habe 2 Stück genommen, er hat auch 2 Stück genommen. […] Die zu jeweils 23.000.-, das sind 92.000.- halt. […] Ich habe 33.000.- geschickt. […] Jetzt schicke ich 15. Das sind
48. […]. C._____: Ja 33 und 15. B._____: und er 34, das sind 92. Genauso viel um die Ware zu zahlen, und dieses Stück das fällig ist, ist der Verdienst […]"; Urk. 2/5/37). Dies ist überrein- stimmend damit, dass vor dem 17. Januar 2017 der Beschuldigte an C._____ "drei" Stück abgegeben hat ("B._____: die drei, was? C._____: Ja die die mir F._____ gege- ben hat"; Urk. 2/5/51) und diese "drei Stück" am 20. Januar 2017 von B._____ (B._____) im Gespräch mit C._____ (C._____) wiederum erwähnt wurden ("B._____: es hat drei"; Urk. 2/5/70). Damit kann zweifellos gesagt werden, dass der Beschuldigte drei Stück eines Betäubungsmittels eingeführt hat. 2.2.14. In der Folge am 19. Januar 2017 begann der Beschuldigte damit, bei un- bekannten Personen (U), denen wiederum weitere Personen grosse Geldbeträge schuldeten, Geld einzutreiben ("U: Ich kann dir die Liste zeigen, mit Leuten die mir über 300000 Franken schuldig sind, ich kann keinen Rappen von diesen Idioten herausholen"; Urk. 2/5/69). Der Interpretationen im Schlussbericht kann gefolgt werden, wenn diese Gespräche aufzeigen, dass der Beschuldigte Geld einforderte, um die ein- geführten und auf Kommission gelieferten Betäubungsmittel zu bezahlen ("A._____: […] dieser hat mich heute gestresst.. verstehst du es, um ihnen das Geld zu bringen, ich muss es so schnell wie möglich sammeln"; Urk. 2/5/66. "U: A._____ […], ich schwöre es dir, ich gebe dein Geld zurück, sobald ich es habe, werde ich es dir geben […]"; Urk. 2/5/69). Schliesslich wur- den vom Beschuldigten kurz zuvor Betäubungsmittel eingeführt. Ausserdem lässt sich aus dem Gespräch des Beschuldigten mit unbekannten Personen ohne Zweifel schliessen, dass er sich hier mit Personen aus dem Betäubungsmittel- händlerkreis unterhielt. Anders wäre es kaum zu erklären, dass diesen Personen wiederum andere Personen grosse Geldbeträge schuldig waren. Solche Konstel- lationen sind in Betäubungsmittelkreisen gängig. Spielschulden hingegen werden den Schuldnern wohl kaum vorläufig erlassen und später eingetrieben. Schon gar
- 25 - nicht in dieser Grössenordnung. Eine Teilnahme an einem (illegalen) Spiel ist nur möglich, wenn zuvor ausreichend Geld hinterlegt wurde. Mit diesen Erwägungen ist ebenfalls das mehrfache Vorbringen des Beschuldigten, wonach es hier um das Eintreiben von (Spiel-)Schulden gegangen sei (vgl. Urk. 2/5/11; Prot. I S. 14 f.), widerlegt. 2.2.15. Dass der Beschuldigte Kokain einführte, ergibt sich zwanglos daraus, dass die genannten Stückpreise (Fr./Euro 23'000) mit den damaligen Grosshandelspreisen für Kokain im Kilobereich (ab Fr./Euro 30'000) in Einklang zu bringen sind (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, BetmG Art. 2 N 32) und beim Beschuldigten – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt – Koka- inspuren im Geheimfach seines Autos festgestellt wurden (Urk. 2/7/58 ff., insb. Urk. 2/7/70). Ebenfalls sprach B._____ (B._____) von einer Zahlung für "Weis- ses", was notorischerweise verklausuliert für Kokain steht ("N._____: F._____ kommt und der erzählt das dem …* (*phonetisch) wie viel ich für das Weisse bezahle."; Urk. 2/6/51). Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, beim Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln Durchschnittswerte zur Orientierung heranzuziehen (BGer 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1.). Demnach betrug der Gehalts- wert von Kokain bei Mengen über 1000 Gramm 2017 im Durchschnitt 75 % (vgl. hierzu die Statistiken über die Wirkstoffgehalte der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] unter www.sgrm.ch). 2.2.16. Bezüglich der eingeführten und nach Italien weitertransportierten fünf Ki- logramm Heroin kann sodann wiederum auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus der ver- klausulierten Aussage von B._____ ("5 vom Gelben" und "In Italien läuft nur die Nadel"; Urk. 2/5/47) kann zweifellos geschlossen werden, dass der Beschuldigte 5 Kilo- gramm Heroin (notorisch ist Heroin dunkel – also gelb oder braun – und wird ge- spritzt, während Kokain weiss ist [vgl. ebenfalls Urk. 2/6/51, wo von "Weissem" gesprochen wird]) in die Schweiz einführte und später nach Italien transportierte. Anderweitige Hinweise – dass er etwa das Heroin in der Schweiz besorgt hätte – sind nicht aktenkundig. Dass der Beschuldigte offensichtlich Abnehmer (Kunden) für das Heroin in Italien hatte, bestätigt das Gespräch zwischen B._____
- 26 - (B._____) und C._____ (C._____) am 20. Januar 2017 ("C._____: Ah Bruder lass uns doch wie A._____ irgendwelche Kunden […] finden. B._____: Ah der A._____, der hat doch den ge- funden, die zwei die in Ticino sind. Und dieser Junge […] dieser aus Ticino […]. Ich weiss, dass die- ser Junge die Italiener gebracht hat. Über ihn sind die Italiener gelaufen"; Urk. 2/6/16). Von der Reise nach Italien bzw. Sardinien zusammen mit seiner Frau und den Geschäften dort berichtet der Beschuldigte B._____ (B._____) und C._____ (C._____) am
22. Januar 2017 ("A._____: […] wir sind am Montag auf die Fähre gegangen. […] Das ist in dem Norden von Sardinien, diese Olbia […]. Cagliari ist in der Mitte […] aber das liegt genau auf dem halben Weg […] und dann retour, und dann eineinhalb Stunden in Italien Möbel geschaut"; Urk. 2/6/38 f.). Die Reise des Beschuldigten nach Italien wurde vom ihm auch in der Einvernahme bestätigt. So gab er zu Protokoll, er sei zum fraglichen Zeitpunkt mit seiner Frau drei Tage kurz in Italien gewesen (Urk. 2/5/10 f.; Prot. I. S. 12). Wenn auf dieser Reise auch Möbel angeschaut worden sind, wie dies der Be- schuldigte vorbrachte und im vorgenannten Gespräch auch erwähnt wurde, kann das durchaus der Wahrheit entsprechen. Dies schliesst aber keineswegs aus, dass auf derselben Reise auch anklagegemäss 5 Kilogramm Heroin in Italien bzw. in Sardinien abgeliefert worden sind. Anders ist nicht zu erklären, weshalb der Beschuldigte eine gehetzte Reise nach Sardinien unternahm, Personen nachgefahren ist, entweder vom nördlichen Olbia oder vom südlichen Cagliari her, um dann wiederum auf das italienische Festland zurückzukehren. Dieser Sach- verhalt schilderte der Beschuldigte ebenfalls im Gespräch mit B._____ (B._____) und C._____ (C._____) am 22. Januar 2017 freimütig ("Die können nicht anhalten […] Dann meldeten sie doch nach zwei Stunden dass sie in Cagliari gehen, und Cagliari ist im Süden […] Wir sind um zehn Uhr am Abend angekommen […] Ja also bis dort hat es 300, aber das liegt genau auf dem halben Weg […] Und dann rauf nach Olbia noch 150, versteht du? Und dann retour, und dann eineinhalb Stunden in Italien Möbel angeschaut […]"; Urk. 2/6/38 f.). 2.2.17. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf Grund des Kontextes sämtlicher abgehörter Gespräche und den weiteren Umständen keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte anklagegemäss ge- handelt hat. Der rechtlich relevante Sachverhalt der Anklageziffer 3 ist somit er- stellt.
- 27 - Zum Heroin, welches der Beschuldigte durch die Schweiz nach Italien transpor- tierte, liegt kein Konfiskat vor und die Anklagebehörde hat sich zum mutmassli- chen Reinheitsgehalt des Gemischs in der Anklageschrift nicht geäussert. Es ist daher vom für das Jahr 2016 bekannten Mittelwert von 24 % auszugehen (vgl. hierzu die Statistiken über die Wirkstoffgehalte der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] unter www.sgrm.ch), was eine Heroin-Reinmenge von ca. 1 ¼ Kilogramm ergibt.
3. Anklageziffer 4: Kokaineinfuhr Februar 2017 3.1. Anklagevorwurf 3.1.1. In Anklageziffer 4 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst vorgeworfen, dass er am 11. Februar 2017 fünfzehn Kilogramm Kokain mit einem mittleren Reinheitsgehalt von mindestens 75 % in die Schweiz gebracht und auf dem Parkplatz des Hotels "H._____" in I._____ davon drei Kilogramm an B._____ übergeben habe (Urk. 10 S. 5 f.). 3.1.2. Auch diesen Sachverhalt hat der Beschuldigte in der Untersuchung (vgl. Urk. 2/11/6; vgl. ausserdem Urk. 43 S. 21) sowie im vorinstanzlichen Verfah- ren (Prot. I S. 9 f.) vollumfänglich abgestritten. Auch an der Berufungsverhandlung liess er den Sachverhalt bestreiten (Urk. 146 S. 47 ff.). 3.1.3. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2017 mindestens 3 Kilogramm Kokain mit einem Mindestreinheitsgehalt von 75 % in die Schweiz eingeführt und an B._____ übergeben habe. Hingegen könne die Einfuhr von darüberhinausgehenden 12 Kilogramm Kokain nicht erstellt werden (Urk. 43 S. 23 f.). Ihren Schuldspruch stützte die Vorinstanz wiederum auf verschiedene Gespräche, geführt zwischen dem 1. Februar 2017 bis zum 11. Februar 2017, GPS Protokolle des Autos des Beschuldigten und den Wahrnehmungsbericht vom 3. Dezember 2018, unter Zuhilfenahme der Interpretationen im Schlussbe- richt der Kantonspolizei Zürich (Urk. 1/5/1).
- 28 - 3.2. Sachverhaltserstellung 3.2.1. Zur Erstellung des anklagegemässen Sachverhalts sind zwei Teile mass- gebend: (a) die Einfuhr von 15 Kilogramm Kokain von Holland in die Schweiz und (b) die Übergabe von drei Kilogramm Kokain an B._____ auf dem Parkplatz des Hotels "H._____" in I._____ am 11. Februar 2017. 3.2.2. (a) Mit der Vorinstanz kann zweifellos erstellt werden, dass der Beschuldig- te im Februar 2017 wiederum nach Holland reiste. Dies erhellt – wie bereits vor- stehend ausgeführt – aus der Verwendung der Wortwahl ("rauf") im Gespräch zwischen B._____ (B._____) und C._____ (C._____) ("C._____: Tja das kannst du dem A._____, der geht am 8-ten rauf"; Urk. 2/6/66) und den entsprechenden Reisewün- schen von B._____ an den Beschuldigten am 5. Februar 2017 ("gute Reise"; Urk. 2/6/77). Weiter wird dies gestützt durch die Fahrtenprotokolle (insb. Urk. 2/6/91, welches die Wiedereinfahrt in die Schweiz aufzeigt) und der Bestäti- gung des Beschuldigten, dass er in dieser Zeit in Holland gewesen und via Deutschland auf direktem Weg in die Schweiz zurückgefahren sei (Prot. I S. 21 ff.). Ebenfalls einschlägig ist hier wiederum das aufgefundene Betäubungs- mittelversteck im Auto des Beschuldigten. Es kann bezüglich der Details auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.3. Zur Menge und Art der Betäubungsmittel geben die Vorgespräche vom
4. Februar 2017 Auskunft (Urk. 2/6/68). Den Interpretationen im Wahrnehmungs- bericht ist zu folgen (Urk. 1/5/18). Unzweifelhaft kann gesagt werden, dass sich B._____ (B._____) und C._____ (C._____) darüber unterhielten, wie sie einen Betrag von Fr./Euro 78'000 zusammenbringen müssen, um ihn an den Beschul- digten zu übergeben ("B._____: Der A._____ hat geschrieben: Wann werdet ihr das Geld brin- gen? […] C._____: 78 […] Ja 40 und… Ja genau 47. B._____: 47 Wir müssen schicken […]. Hör zu. Ja wir schaffen das schon. Hör zu warte mal, Bruder. 55 und 23, ich 23, das sind 78, das sind
78. Und du hast 47."; Urk. 2/6/68 f.). Aus dem verabredeten Gesamtpreis erschliesst sich die Stückzahl von 3 Stück (bzw. Kilogramm), was mit dem aus anderem Zu- sammenhang bekannten Kilogrammpreis von Fr./Euro 23'000 zumindest ungefähr korrespondiert. Zum Reinheitsgehalt von 75 % ist auf die vorstehend erwähnte
- 29 - bundesrechtliche Rechtsprechung zu verweisen (Ziffer 2.2.15.). Ebenfalls ist mit der Vorinstanz eine Einfuhr von mehr als drei Kilogramm Kokain nicht zu erstel- len, was auch unangefochten blieb. 3.2.4. (b) Aus dem Wahrnehmungsbericht der Observation geht hervor, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2017 mit seinem Fahrzeug (dem VW Touran) zuerst bei seiner Liegenschaft am J._____-weg … in K._____ Sachen ausgeladen hat und danach auf den Parkplatz des H._____ Hotel … gefahren ist, wo er sich mit B._____ getroffen hat (Urk. 2/6/94 ff.). Eine Übergabe von Betäubungsmittel kann dem Bericht nicht direkt entnommen werden. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass der Beschuldigte – wie aufgezeigt – die genannten Betäu- bungsmittel in die Schweiz eingeführt hat. Die Übergabe hätte dann ohne Weite- res anderenorts zu einer anderen Zeit stattfinden können. 3.2.5. Damit ist der Sachverhalt der Anklageziffer 4 zusammen mit der Vorinstanz dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2017 mindestens 3 Kilogramm Kokain mit einem Mindestreinheitsgehalt von 75 % in die Schweiz eingeführt und an B._____ übergeben hat. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten bei den Anklageziffern 3 und 4 als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG. Diese rechtliche Würdigung ist im Er- gebnis zu bestätigen. Ebenso zu bestätigen ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach bei den zur Anklage gebrachten Sachverhalten die Grenze zu einer quali- fizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sie von der Verteidigung im Hauptverfahren und im Berufungsver- fahren nicht in Frage gestellt wurde, bzw. sich die Verteidigung dazu nicht geäus- sert hat (Urk. 25; Urk. 146). Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe bleibt es beim Schuldspruch wegen des mehrfachen Verbrechens gegen
- 30 - das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern 3 und 4). IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat zum anwendbaren Strafrahmen sowie zu den Grund- sätzen der Strafzumessung im Allgemeinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 26 ff.). 2.1 Zu Recht geht die Vorinstanz – auch wenn sie dies nicht näher begründet hat – von der aufgrund der Betäubungsmittelmenge objektiv klar schwerer wie- genden ersten Einfuhr vom Januar 2017 (Anklageziffer 3) als "schwerste Tat" zur Bestimmung der Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aus. Die Einfuhr vom Januar 2017 umfasste zwei Betäubungsmittelmengen, nämlich 3 Kilogramm Kokaingemisch, welche in der Schweiz an B._____ übergeben wurden, sowie 5 Kilogramm Heroingemisch, welche weiter nach Italien geschleust wurden. Schon die Anklage umschreibt dies in Anklageziffer 3.2. als eine Einfuhr, was aufgrund des weitgehend einheitlichen Lebensvorgangs auch praktikabel erscheint. 2.2 Die Vorinstanz hat das objektive Verschulden als mittel bis schwer und das subjektive Verschulden als schwer bewertet und ist sodann von einer Einsatzstra- fe von 7 Jahren ausgegangen. Dies ist im Resultat wie in der Formulierung der Qualifikation zu korrigieren: Bei einem schweren Verschulden könnte die Einsatz- strafe – unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem bis 20 Jahren Frei- heitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2) – nicht mehr im untersten Drittel des Strafrahmens zu liegen kommen. Wenn das objektive Verschulden insgesamt als "mittel" bis "schwer" bewertet würde, wäre die Einsatzstrafe konse- quenterweise merklich höher anzusetzen. Dies ist allerdings nicht angezeigt. 2.3. In objektiver Hinsicht liegt die Schwere der Straftat des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG aufgrund der transportierten Menge von 3 Kilogramm Kokaingemisch (von einem Reinheitsgehalt von 75 %) und der weitertransportierten Menge von 5 Kilogramm
- 31 - Heroingemisch (mit einem unbekannten Reinheitsgehalt, wobei bei Grossmengen notorisch von einer eher hohen und zweifellos nicht von Gassenqualität auszuge- hen ist) im mittleren Bereich. Diese Mengen übersteigen die rechtlich relevanten Grenzmengen für den schweren Fall um ein Vielfaches und haben das Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen gefährdet. Allerdings ist die Menge der von einem Täter umgesetzten Betäubungsmittel zwar ein wichtiges, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Strafzumessung. So trifft den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge grundsätzlich ein deutlich geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt. Beim Beschuldigten handelt es sich jedoch nicht um den bei internationalen Betäubungsmitteltransporten häufigen Fall eines Täters, welcher aus sehr ärmlichen Verhältnissen stammt bzw. in wirt- schaftlicher Not ist, kaum Schulbildung hat und dem bei der Rekrutierung geringe Risiken vorgegaukelt werden können. Der Beschuldigte hatte in der Schweiz für sich und seine Familie ein Auskommen mit sozialer Absicherung. Aufgrund der transportierten hohen Menge an Betäubungsmittel ist davon auszugehen, dass er nicht auf der untersten Stufe der Betäubungsmittelhandelshierarchie, wie bei- spielsweise ein Junkie, der Kleinmengen durch die Stadt transportiert und direkt an Süchtige abgibt und als Gegenleistung selbst Betäubungsmittel erhält, stand. Vielmehr bot der Beschuldigte seine Transportdienstleistungen frei von einem Druck an und seine Vorgehensweise (freie Planung der Reisen, Preisverhandlun- gen etc.) lässt auf grosse eigene Entscheidungsfreiheit schliessen. Der Beschul- digte war mit den hiesigen Verhältnissen und den Grenzkontrollen vertraut, was ihm im innereuropäischen Verkehr einen Vorteil verschaffte. Internationaler Be- täubungsmittelhandel ist gefährlich, weil der Beschuldigte die nationalen Grenzen und damit die erschwerte grenzüberschreitende Strafverfolgung ausnützte. So- dann war sein Entschluss zum Betäubungsmitteltransport keineswegs bloss ein spontaner und unüberlegter, da der Beschuldigte ein raffiniertes Versteck in sei- nem Auto einbauen liess, was auf eine gewisse Planung schliessen lässt. Insge- samt erweist sich somit das Verschulden – entgegen der Vorinstanz – als keines- falls leicht.
- 32 - 2.4. In subjektiver Hinsicht liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte direkt vor- sätzlich gehandelt hat. Mit der Vorinstanz muss davon ausgegangen werden, er habe vorab aus rein finanziellen und damit egoistischen Motiven gehandelt. Somit vermag das subjektive Verschulden das objektive Verschulden nicht zu relativie- ren. Aufgrund des Verschuldens erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 5 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 2.5. Dieses Resultat hält auch einer Vergleichsrechnung gemäss dem Modell im BetmG-Kommentar FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER zur Strafzumessung in Betäu- bungsmittelfällen stand: Delinquenz mit (hier geschätzt) rund 1 ¼ Kilogramm reinem Heroin führt zu einer Einsatzstrafe von rund 4 ½ Jahren; Delinquenz mit über 2 Kilogramm reinem Kokain führt ebenfalls zu einer Einsatzstrafe von rund 4 ½ Jahren. Natürlich sind diese hypothetischen Einsatzstrafen nicht einfach zu addieren, sondern es ist eine Mischrechnung vorzunehmen. Insgesamt wäre eine Einsatzstrafe von rund 6 Jahren für die Einfuhr und Weitergabe respektive Durch- fuhr des Kokains wie des Heroins angemessen. Der Beschuldigte war wie gese- hen kein "blosser", rein subalterner Transporteur aus dem Ausland auf niedrigster Hierarchiestufe. Dass weniger als 5 Geschäfte vorliegen, ist bei Delinquenten, welchen die Einfuhr von Betäubungsmittel aus dem Ausland vorgeworfen wird, ferner der Regelfall. Auch bei reduzierter Berücksichtigung dieser beiden Abzugs- kriterien erweist sich eine Einsatzstrafe von 5 Jahren keinesfalls als überhöht. 3.1. Bei der Kokaineinfuhr vom Februar 2017 (Anklageziffer 3) kann grundsätz- lich auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 2.3.) verwiesen werden. Der Be- schuldigte führte wiederum als Kurier 3 Kilogramm Kokain ein (Mindestreinheits- grad 75 %). Diese Erwägungen erfahren auch von subjektiver Seite her keine Re- lativierung, handelte der Beschuldigte doch auch hier aus rein egoistischen und finanziellen Motiven. 3.2. Die Vorinstanz hat die für das schwerste Delikt bemessene Einsatzstrafe für ein vergleichbares weiteres Delikt mit einer (korrekt bemessenen) Einsatzstrafe von drei bis vier Jahren lediglich um 1 Jahr Freiheitsstrafe asperiert (Urk. 43 S. 33 ff.). Dieser Rabatt von über zwei Drittel wird dem Verschulden eines weite- ren ähnlichen Delikts in kurzem zeitlichem Abstand und der gesetzlichen Vorgabe
- 33 - einer verschuldensangemessenen Strafe nicht gerecht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 StGB). Vielmehr ist hier die festgesetzte Einsatzstrafe von 5 Jahren Frei- heitsstrafe um 2 Jahre Freiheitsstrafe auf 7 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 43 S. 31). An der Beru- fungsverhandlung wurde dazu nichts aktualisiert (Prot. II S. 18). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Der Beschuldigte ist ungeständig und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Einsicht oder gar Reue kann er demnach nicht strafmindernd reklamieren. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Der aktuelle Strafregisterauszug weist keinen Eintrag mehr auf (Urk. 46), weshalb der Beschuldigte als nicht vorbestraft zu gelten hat, was eben- falls neutral wirkt. Zu keiner weiteren Strafminderung führt ebenfalls mit der Vorinstanz die lange Verfahrensdauer (Urk. 43 S. 31 ff.). Insgesamt führt die Tä- terkomponente mit der Vorinstanz weder zu einer Erhöhung noch zu einer Sen- kung der nach der Tatkomponente bemessenen Einsatzstrafe.
5. Seit seiner Verhaftung am 29. November 2018 (Urk. 8/2) hat der Beschuldig- te in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. vorzeitigem Strafvollzug bis zur Entlassung am 25. Februar 2022 (Urk. 122) 1'185 Tage verbracht. Dies ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist bei einer Strafe dieser Höhe nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist dem Aufwand entspre- chend auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anschlussberu- fung der Anklagebehörde wurde zurückgezogen und bleibt für die Kostenauflage unerheblich. Der Beschuldigte hat für die beiden verbleibenden Schuldsprüche
- 34 - einen vollständigen Freispruch gefordert. Er unterliegt mit seiner Berufung voll- ständig. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten dieses Ver- fahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuer- legen. 3.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Rückforderung ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehal- ten.
4. Die vom Beschuldigten als Kaution für die Entlassung aus der Haft geleiste- ten Fr 50'000.– (Urk. 107; Urk. 116; Urk. 118) sind ihm nach Antritt der verblei- benden Reststrafe herauszugeben.
5. Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X2._____, wurde mit begründeter Präsidialverfügung vom 21. September 2021 mit Fr. 4'289.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt (Urk. 91). Darauf kann verwiesen werden. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X1._____, macht für seine Auf- wendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 21'256.60 (Fr. 15'675.25 Honorar, Fr. 4'061.80 Barauslagen und Fr. 1'519.75 MwSt.) geltend (Urk. 147). Für das Verfahren nach der Berufungsverhandlung stellte er ergänzend Fr. 1'698.10 in Rechnung (inkl. MwSt.; Urk. 164). Insgesamt also Fr. 22'954.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Das geltend gemachte Honorar steht grundsätz- lich im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Bei den Barauslagen fallen Kopierkosten im Umfang von Fr. 3'659.50 auf (7'319 Kopien zu Fr. –.50). Dieser Kopieraufwand erscheint deutlich überhöht. Barauslagen werden grundsätzlich entschädigt, so- weit diese notwendig sind (Leitfaden amtliche Mandate, Oberstaatsanwaltschaft Kanton Zürich, 3. Aufl. 2022). Es erscheint fraglich, ob von einem Grossteil der umfangreichen Akten im vorliegenden Verfahren und in den Parallelverfahren Ko- pien benötigt werden. Der Kopieraufwand ist deshalb um Fr. 3'000.– auf Fr. 659.50 zu kürzen, womit 1'319 Kopien zu Fr. –.50 entschädigt werden. Mithin ist Rechtsanwalt X1._____ mit einem Honorar von Fr. 19'724.– (inkl. Fr. 17'251.95 Honorar, Fr. 1'061.80 Barauslagen und Fr. 1'410.20 MwSt.) aus der Gerichtskas- se zu entschädigen.
- 35 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 10. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird wie folgt freigesprochen: − Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziff. 1) − Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziff. 2) 2.-3. […]
4. Sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. November 2018 sichergestell- ten Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben (act. 7/3 und act. 1/5). Werden diese Gegenstände nicht innert 90 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft heraus- verlangt, wird Verzicht angenommen. 5.-6. […]
7. [Mitteilungen]
8. [Rechtsmittel]"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern 3 und 4).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, wovon 1'185 Tage durch Haft erstanden sind.
- 36 -
3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Barauslagen Fr. 4'289.90 und MwSt.) amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. Barauslagen Fr. 19'724.– und MwSt.)
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6. Die vom Beschuldigten als Kaution für die Entlassung aus der Haft geleiste- ten Fr. 50'000.– werden ihm nach Antritt der verbleibenden Reststrafe her- ausgegeben.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 37 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Zentrale Inkasso der Gerichte
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw S. Zuber
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 10. Juni 2020 wurde der Beschuldigte A._____ in zwei Anklagepunkten des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit 8 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. In zwei weiteren Anklagepunkten wurde er freige- sprochen (Urk. 43 S. 35 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt X2._____, mit Eingabe vom 12. Juni 2020 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 32). Die Berufungserklärung der vormaligen Verteidigung ging eben- falls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 innert Frist Anschlussberufung betreffend die Freisprüche und das Strafmasse erhoben (Urk. 50; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO).
E. 1.2 Am 5. März 2021 zeigte Rechtsanwalt X1._____ unter Beilage einer ent- sprechenden Vollmacht an, dass er den Beschuldigten ergänzend erbeten vertei- dige (Urk. 53). Nachdem die Parteien auf den 17. Mai 2021 zur Berufungsver- handlung vorgeladen wurden (Urk. 56), stellte Rechtsanwalt X1._____ ein Verschiebungsgesuch (Urk. 58), worauf den Parteien die Ladung abgenommen wurde (Urk. 61 und Urk. 63). Ein seitens Rechtsanwalt X1._____ gestellter Be- weisergänzungsantrag auf Aktenbeizug wurde ebenfalls gutgeheissen, ein sol- cher auf Aktenbereinigung begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 4). Nach erfolgter Stellungnahme durch die Parteien wurde mit Präsidialverfü- gung vom 15. Juni 2021 der bisherige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X2._____, entlassen (Urk. 78). Hierauf stellte Rechtsanwalt X1._____ mit Schrei- ben vom 23. Juni 2021 ein Ausstandsgesuch gegen den Kammerpräsidenten (Urk. 80) und Rechtsanwalt X2._____ reichte Beschwerde ans Bundesgericht ein
- 5 - (Urk. 86). Auf die Beschwerde Rechtsanwalt X2._____s trat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Juli 2021 nicht ein (Urk. 87). Die Beschwerde gegen das von der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesene Aus- standsgesuch wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2022 abgewie- sen (Urk. 127). Dem Antrag vom 22. September 2021 von Rechtsanwalt X1._____, als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu werden (Urk. 92), wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2021 rückwirkend entsprochen (Urk. 98).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 5. August 2022 zog die Staatsanwaltschaft ihre An- schlussberufung zurück (Urk. 137).
E. 1.4 Am 10. Oktober 2022 fand in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amt- lichen Verteidigers und des Staatsanwalts die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 16 ff.). Gleichentags wurde mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um dem Gericht eine Liste der im Verfahren relevanten Dolmetscher einzu- reichen (Urk. 148). Die innert Frist eingereichte Liste wurde der amtlichen Vertei- digung zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 152), welche diese am
25. Oktober 2022 erstattete (Urk. 154). Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2022 wurde von der Verfahrensleitung den für den Fall relevanten Dolmetschern die Anonymität zugesichert (Urk. 156).
E. 1.5 Dem mit Präsidialverfügung vom 15. November 2022 angefragten Verzicht auf Fortsetzung der Berufungsverhandlung und / oder mündlichen Urteilseröff- nung (Urk. 158) stimmten die Parteien zu (Urk. 161; Urk. 162). Die Urteilsbera- tung fand am 19. Januar 2021 statt. Das Urteil wurde den Parteien sodann im Dispositiv zugestellt (Urk. 168).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Wie erwähnt, zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung mit Schreiben vom 5. August 2022 zurück (Urk. 137). Davon ist Vormerk zu nehmen.
E. 2.2 Nicht angefochten wurden die Freisprüche betr. Anklageziffer 1 (Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) und Anklageziffer 2 (Verbrechen ge-
- 6 - gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG; beide vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1) sowie die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. November 2018 sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten (vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 4). Diese Teile des vorinstanzlichen Urteils sind rechtskräftig ge- worden und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 3 Anklageprinzip / Verfahrenseinheit / rechtliches Gehör / Bereinigung der Akten
E. 3.1 Im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Verteidigung vor, es sei nament- lich das Anklageprinzip verletzt worden, die Verfahren gegen den Beschuldigten und die mutmasslichen Mittäter seien unzulässigerweise getrennt geführt worden und das rechtliche Gehör des Beschuldigten sei verletzt worden, da ihm lediglich ein Teil der abgehörten Gespräche zur Verfügung gestellt worden sei (Urk. 25). Die Vorinstanz hat sich damit im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt und die erwähnten Rügen begründet verworfen (Urk. 43 S. 3-8). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.2 Im Berufungsverfahren rügte nunmehr die Verteidigung, es gäbe relevante Überschneidungen mit den Verfahren von B._____ und C._____, weshalb diese Akten beizuziehen seien (Urk. 58 S. 2 f.; Urk. 146 S. 16). Der Aktenbeizug in Sachen B._____ (DG200017/SB210287) – und weshalb bei C._____ darauf ver- zichtet wurde – wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 begründet gutge- heissen (Urk. 61). Die Verfahrensakten B._____ (SB210287, II. StrK OGer ZH) wurden am 19. August 2022 beigezogen (Urk. 141) und der amtlichen Verteidi- gung am 7. September 2022 vorgängig zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 142). C._____ ist unbekannten Aufenthalts. Das gegen ihn geführte Strafverfahren wurde sistiert. Die Akten bestehen hauptsächlich aus den Erkenntnissen der Überwachungsmassnahmen, welche auch in die Verfahren gegen B._____ sowie gegen den Beschuldigten Eingang gefunden haben und der Verteidigung zur Ver- fügung gestellt wurden. Es bleibt deshalb unklar, was die Akten aus dem Verfah-
- 7 - ren gegen C._____ zum vorliegenden Verfahren beitragen könnten. Ein Beizug dieser Akten erübrigt sich.
E. 3.3 Die Verteidigung stellte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung sodann nachfolgende weitere prozessualen Anträge: Die Verteidigung monierte, die aus den Überwachungen stammenden TK-Protokolle seien nicht verwertbar, weil nicht ersichtlich sei, wie bei der Erstellung vorgegangen worden sei und wer mit wel- chen Instruktionen daran teilgenommen habe. Zudem fehlten Angaben zur Identi- tät der Gerichtsdolmetscher und es sei unbekannt, ob diese auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden seien. Weiter brachte die Verteidigung vor, es liessen sich in den Protokollen zahlreiche Interpretationen und Anmerkun- gen finden, welche nicht überprüfbar und auch nicht zulässig seien. Ferner fehle ein Gesamtverzeichnis aller tatsächlich stattgefundener Überwachungsmassnah- men, inkl. dazugehörender Datenträger und Transkriptionen (Urk. 58 S. 3 ff.; Urk. 146 S. 9 ff.).
E. 3.4 In ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2021 räumte die Staatsanwaltschaft ein, dass im Schlussbericht tatsächlich die Darstellung der Instruktion der Über- setzer fehle. Immerhin sei darauf hinzuweisen, dass das jeweils gleichartige Vor- gehen aus Parallelverfahren bekannt sei (Urk. 66). Hinzuweisen ist auf die jewei- ligen Anordnungen der Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei zur Auswertung einer Überwachung, wo Umfang und Art der Auswertung sowie diesbezügliche Instruktionen an die Dolmetscher/innen festgehalten wurden (vgl. z.B. Urk. 4/2). Eine Aktennotiz der Kantonspolizei Zürich betreffend Aufklärung der Dolmet- scher/innen in den Aktionen D._____/E._____ vom 15. September 2022 wurde am 3. Oktober 2022 als Urk. 143 von der Staatsanwaltschaft sodann zu den Ak- ten gereicht und der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 17). Der Verteidigung kann damit nicht gefolgt wer- den, wenn sie vorbringt, dass das Zustandekommen der Überwachungsergebnis- se nicht nachvollziehbar sei (Urk. 146 S. 16; Prot. II S. 18). Die Vorgehensweise wurde anhand der Aktennotiz sowie der Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 19) transparent aufgezeigt. Die Instruktion ist ausreichend. An dieser Stelle ist ergänzend zu erwähnen, dass sich jeweils am Schluss einer Seite des
- 8 - TK-Protokolls der Hinweis "Für die Übersetzung in Kenntnis von Art. 307 StGB" sowie das Kürzel bzw. die Unterschrift des jeweiligen Übersetzers findet, womit auch der Einwand der Verteidigung, es fehle an der Rechtsbelehrung für die Dol- metscher, ausgeräumt ist.
E. 3.5 Die Verteidigung verlangte im Verfahren abermals die Bekanntgabe der Namen der Dolmetscher (Urk. 58 N. 12 f.; Urk. 146 S. 20). Dazu führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aus, die Kantonspolizei habe den Dol- metschern aus Schutzgründen die Anonymität zugesichert, weshalb die Namen nicht offengelegt werden könnten (Urk. 66). In der Berufungsverhandlung äusser- te sich die Staatsanwaltschaft dazu nicht weiter (Prot. II S. 19 ff.). Anlässlich ihres Plädoyers führte die Verteidigung sodann zu Recht aus, die Zusicherung der Anonymität an die Dolmetscher bedürfe der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht und in den Akten liesse sich keine solche Genehmi- gung finden (Urk. 146 S. 20 ff.). Die vom Gericht bei der Staatsanwaltschaft angeforderte Liste der betreffend die Anklagepunkte 3 und 4 relevanten Dolmetscher (Urk. 148) wurde am 17. Oktober 2022 eingereicht, mit dem Antrag, die Namen der Übersetzer seien dem Beschul- digten nicht bekanntzugeben, weil diese im Falle einer Enttarnung mit massiven Repressalien aus Kreisen der Täterschaft zu rechnen hätten (Urk. 150 und Urk. 151). Sodann wurde die vom Gericht anonymisierte Liste der Dolmetscher der Verteidigung zur Vernehmlassung zugestellt (Urk. 152). In ihrer Stellungnahme brachte die Verteidigung erneut vor, es sei unklar, wer bei der Polizei, aus welchen Gründen und wann eine Zusicherung der Anonymität an die Dolmetscher abgegeben habe. Indem es die Staatsanwaltschaft versäumt ha- be, die durch nichts belegte Zusicherung der Anonymität durch ein Gericht genehmigen zu lassen, seien sämtliche Transkriptionen in den Akten unverwert- bar. Wenn nun die Staatsanwaltschaft erstmals mit ihrer Eingabe vom
17. Oktober 2022 den Antrag auf Nichtbekanntgabe der Übersetzer stelle, erfolge dieser deutlich zu spät. Die nachträgliche Möglichkeit der Zusicherung der Ano- nymität durch das Berufungsgericht falle ebenfalls ausser Betracht, weil eine sol- che nur für dasjenige Verfahrensstadium möglich sei, bei welchem sich die Frage
- 9 - nach deren Erforderlichkeit stelle. Auch sei keine beantragte Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht vorgängig verweigert worden. Schliesslich fügte die Verteidigung an, es bestehe keine konkrete Gefährdung der Dolmetscher (Urk. 154). Grundsätzlich entscheidet über die Zusicherung der Anonymität der Dolmetscher die Verfahrensleitung (Art. 150 Abs. 1 StPO), wobei auch die Verfahrensleitung des zweitinstanzlichen urteilenden Gerichts diese zusichern kann und muss, wenn die Notwendigkeit von Schutzmassnahmen besteht, d.h. auch wenn sie Grund zur Annahme hat, dass eine entsprechende Gefahrensituation besteht (BSK StPO-WEHRENBERG, Art. 149 N 14 sowie Art. 150 N 5). Eine solche liegt et- wa vor, wenn den Dolmetschern eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht (Art. 149 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurden Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt und die in der Überwachungsaktion "D._____" eingesetzten Dolmetscher stammen aus demselben Kulturkreis, wie der Beschuldigte bzw. der erweiterte Täterkreis, weil ohne entsprechende Sprachkenntnisse keine akkurate Übersetzung möglich wäre. An der Aufklärung von internationalen Betäubungsmitteldelikten beteiligte Dolmetscher haben bei Bekanntgabe ihrer Namen mit schwerwiegenden Repres- salien zu rechnen, weshalb ihnen regelmässig Anonymität zugesichert wird. Auch vorliegend rechtfertigte sich eine Zusicherung der Anonymität, insbesondere, weil sich der Beschuldigte, der im Parallelverfahren Beschuldigte B._____ sowie der flüchtige C._____ untereinander bekannt sind und unklar blieb, inwiefern ein Aus- tausch zwischen diesen und weiteren Personen stattfindet. Mit der Bekanntgabe ihrer Namen würde den Dolmetschern jedenfalls eine als ernsthaft einzustufende Gefahr drohen. Überdies sind die eingesetzten Dolmetscher dem Gericht bekannt und ihre fach- liche Qualifikation steht ausser Frage. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Dolmetschern nicht etwa um Belastungszeugen oder Auskunfts- personen handelt, wo das Gesetz Konfrontations- und Befragungsrechte für den Beschuldigten vorsieht. Auch ohne Kenntnis der Namen der eingesetzten Dol- metscher ist dem Beschuldigten die uneingeschränkte Ausübung seiner Verteidi-
- 10 - gungsrechte jederzeit möglich. Gegenteiliges wurde vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht (vgl. Urk. 58 N 10 ff.; Urk. 146 N 33; Urk. 154). Gestützt auf diese Erwägungen sicherte die Verfahrensleitung mit Präsidialver- fügung vom 3. November 2022 im vorliegenden Verfahren den eingesetzten Dolmetschern die Anonymität zu (Urk. 156), womit dieser Einwand der Vertei- digung ausgeräumt ist.
E. 3.6 Ebenfalls lieferte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2022 eine Erklärung für die von der Verteidigung gerügte Unklarheit betreffend die doppelten Dolmetschernummern (vgl. Urk. 146 S. 21 f.). Bei den Dolmetscherkür- zel 1 und 2 (vgl. Urk. 2/5/22) sowie 3 (vgl. Urk. 2/5/28) und 4 (vgl. Urk. 2/5/30) handle es sich um eine frühere und eine aktuelle Nummer desselben Übersetzers (Urk. 150).
E. 3.7 Insgesamt wurde einlässlich aufgezeigt, wie bei der Erstellung der Abhör- protokolle vorgegangen wurde, wer mit welchen Instruktionen daran teilgenom- men hat und ob jede dieser Personen genügend auf die Straffolgen von Art. 307 hingewiesen wurde.
E. 3.8 Es kann auch der Argumentation der Verteidigung, wonach sich in den Übersetzungen unzulässige Interpretationen und nicht nachvollziehbare Anmer- kungen finden liessen, welche der Dolmetscherverordnung zuwiderliefen (Urk. 58 S. 4; Urk. 146 S. 22 ff.), nicht gefolgt werden. Die Verteidigung zitiert zur Unter- mauerung ihres Einwandes eine Textstelle aus der Dolmetscherverordnung, aus welcher hervorgeht, dass die Übersetzer die Aussagen und Texte möglichst wort- getreu zu übertragen haben (vgl. § 17 Abs. 1 DolmV). Aus der Formulierung "möglichst wortgetreu" ergibt sich klar, dass den Dolmetschern bei der Überset- zung ein gewisser Spielraum zukommt. Notorisch ist, dass die Schreibweise von Personennamen zuweilen Schwierigkeiten bereitet und sie deshalb "wie gehört" niedergeschrieben werden. Wenn dies dann als "*phonetisch" bezeichnet wird, kann darin keine unzulässige Interpretation des Dolmetschers erkannt werden. Zudem handelt es sich auch nicht um unzulässige Interpretationen, wenn die Dolmetscher unverständliche Passagen kennzeichneten mit "undeutlich", "unv.",
- 11 - "leise Gesprochen" etc. Hier liegen unmissverständliche Hinweise für die Leser- schaft vor. Die Verteidigung hätte zu Anmerkungen oder allfälligen Interpretatio- nen Stellung nehmen und die aus ihrer Sicht zutreffende Interpretation darlegen können. Es ist dann Aufgabe des Gerichts, die Interpretationen bei der Sachver- haltserstellung entsprechend zu würdigen. Soweit – entgegen der Dolmetscher- verordnung – Übersetzungen in der indirekten Rede bei den Akten liegen, ist dem auch im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.
E. 3.9 Zur Rüge, es fehle ein Gesamtverzeichnis aller tatsächlich stattgefundener Überwachungsmassnahmen (Urk. 146 S. 9 ff.), kann gesagt werden, dass ge- mäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Strafverfolgungsbehör- den nicht verpflichtet sind, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst ir- relevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwa- chungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen (vgl. auch BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4.). Dem Beschuldigten ist indes das Recht einzuräumen, den Archivdatenträger der Aufzeichnungen der Fernmelde- überwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen, um sich an- hand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Triage zu machen. Dieses Recht wurde ihm hinsichtlich der TK- Überwachungen durch die Zustellung des massgeblichen elektronischen Daten- trägers rechtsgenügend eingeräumt (Urk. 58). Die elektronischen Daten auf der Festplatte wurden der Verteidigung – zusammen mit den Beizugsakten B._____ – am 7. September 2022 erneut zur Verfügung gestellt (Urk. 142). Mit der Festplat- te, mit den schriftlichen Abhörprotokollen sowie den Beizugsakten B._____ waren für die Verteidigung – wie dies die Staatsanwaltschaft mehrfach ausführte (Urk. 66; Prot. II. S. 20) – alle für den Beschuldigten relevanten Gespräche greif- bar. Damit wurde dem Beschuldigten das rechtliche Gehör – auch durch die Mög- lichkeit die Audioüberwachungen abzuhören – rechtsgenügend gewahrt. Die Ver- teidigung hatte ausserdem genügend Zeit, die enthaltenen Gespräche allenfalls selber übersetzen zu lassen. Hinzuweisen ist ferner, dass sich eine schriftliche Aufstellung der relevanten Gespräche im Schlussbericht der Kantonspolizei Zü-
- 12 - rich finden lässt (Urk. 1/5/5 ff.). Diese Gespräche sind sodann vollständig auf dem elektronischen Datenträger (Urk. 4/51) wiederzufinden.
E. 3.10 Schliesslich zielt das Vorbringen der Verteidigung, es läge nicht das gesamte Überwachungsergebnis bei den Akten, weshalb die vorliegenden Aufzeichnungen unverwertbar seien, ins Leere (Urk. 58 S. 6; Urk. 146 S. 8 ff). Die Verteidigung hat darzulegen, welches (für den Beschuldigten entlastende) Materi- al sich nicht bei den Akten befindet. Ein pauschales Vorbringen – im Sinne einer "fishing expedition" – ist abzulehnen. Wo die Verteidigung konkrete Beispiel nennt, verfangen diese nicht. So bringt die Verteidigung vor, sie könne anhand ei- ner vollständigen Dokumentation zeigen, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitpunkt der Anklageziffer 3 Mitte Januar 2017 nicht in Holland und auch nicht auf Sardinien war (Urk. 146 S. 10) unterlässt es jedoch, irgendwelche Ausführun- gen dazu zu machen, wo sich der Beschuldigte stattdessen aufgehalten hat. Wie nachfolgen bei der Sachverhaltserstellung aufgezeigt wird, kann anhand der sich bei den Akten befindlichen und im Inland aufgezeichneten Abhörprotokollen er- stellt werden, dass der Beschuldigte zu den angeklagten Zeitpunkten in Holland bzw. Sardinien war (II. Ziffern 2.2.8. f. und 2.2.16). Die elektronischen Gesprächsaufzeichnungen wurden durch das Gericht geprüft. So sind die Gesprächsaufzeichnungen zu Anklageziffer 1 vom 8. Juni 2016 bis
1. Juli 2016 (Urk. 43 S. 12 ff.; Urk. 1/5/5) nicht elektronisch und nur in Papierform (Urk. 2/1/8) vorhanden. Der Einwand der Verteidigung ist hier jedoch unbeacht- lich, da die Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft zurückgezogen wur- de und der Freispruch betreffend Anklageziffer 1 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 137). Die Gesprächsaufzeichnungen für die Anklageziffer 2 – vom 29. November 2016 bis zum 24. Dezember 2016 (Urk. 43 S. 16 ff.; Urk. 1/5/9) – sind teilweise vorhan- den (Urk. 2/7/22 ff.). Z.B. ist das Gespräch vom 5. Dezember 2016 (Urk. 2/7/28) nicht elektronisch vorhanden. Der Einwand der Verteidigung ist hier ebenfalls un- beachtlich, da die Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft zurückgezo- gen wurde und der Freispruch betreffend der Anklageziffer 2 in Rechtskraft er- wachsen ist (Urk. 137).
- 13 - Die Verteidigung bringt vor, sie könne auf der Festplatte (Urk. 4/51) keine abhör- baren Dateien finden und diese seien chaotisch abgelegt (Urk. 146 S. 15). Betref- fend Anklageziffer 3 sind die zur Sachverhaltserstellung verwendeten Gespräche vom 18. Dezember 2016 (Urk. 2/7/42), elektronisch zu suchen mit der Eingabe "5", vom 10. Januar 2017 (Urk. 2/5/34), elektronisch zu suchen mit der Eingabe "6", vom 14. Januar 2017 (Urk. 2/5/47) etc. vorhanden und können mit der ent- sprechenden Sucheingabe abgerufen werden. Betreffend Anklageziffer 4 sind die zur Sachverhaltsverstellung verwendeten Gespräch vom 3. Februar 2017 (Urk. 2/6/66), elektronisch zu suchen mit "7", vom
E. 3.11 Ebenfalls ist übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 5) das Unter- lassen einer Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten, B._____ und C._____ unerheblich, da – wie auch nachfolgend zu zeigen sein wird – zur Sachverhaltserstellung nicht auf deren Aussagen abgestellt werden muss. Die Vorinstanz – sowie nachfolgende Erwägungen – stellen für die Beweiswürdigung auf die Aussagen B._____s ausdrücklich nicht ab (Urk. 43 S. 7).
E. 3.12 Zur Verwertbarkeit der aus der polizeilichen Aktion D._____ erhobenen und hier verwendeten objektiven Beweismittel kann gesagt werden, dass die Verwendung des Zufallsfundes betreffend den Beschuldigten mit Verfügung vom
16. Januar 2017 durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnamen- gericht genehmigt wurde. Diese Genehmigung bezog sich gemäss den Erwägun- gen keineswegs nur auf die Verwendung von bisher erhobenem Material, sondern auch für zukünftig zu erlangendes (Urk. 4/3). Die konnexen Überwachungen – ebenfalls aus der Aktion D._____ betreffend B._____ – wurden jeweils richterlich bewilligt (vgl. dazu nachfolgend, insb. TK-Linie I-4 etc.), weshalb die Verwendung des Zufallsfundes zulässig ist (BGer 1B_259/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.2).
E. 3.13 Nachfolgend sind folgende Überwachungen im Zeitraum von Dezember 2016 bis Februar 2017 relevant. Es sind dies:
- 14 - − die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Echtzeitüberwachung der TK-Linie I-4 (Audio-Massnahme/GPS, PW Audi A4, ZH8, PW B._____ [B._____]) ab dem 25. Januar 2016 wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnamengericht mit Verfügung vom
26. Januar 2016 genehmigt (Urk. 141/6/9.3) und jeweils verlängert bis zum 22. Juli 2017 (Urk. 141/6/53.4). Vorliegend wird die Überwachung ab dem 11. Dezember 2016 benötigt (Urk. 2/7/42). − die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Echtzeitüberwachung der TK-Linie I-18 (Nr. 9 [Handynummer], B._____ [B._____]) ab dem
E. 3.14 Die Verteidigung brachte vor, dass Ergebnisse aus im Ausland erfolgten Überwachungen verwendet würden, was unzulässig sei (Urk. 146 S. 29). Die von der Verteidigung erwähnten Urkunden 2/5/60 f. werden zur Erstellung des Sach- verhalts nicht verwendet. Im Übrigen ist hier anzumerken, dass der Beschuldigte selber eingestand, Reisen nach Holland oder Italien unternommen zu haben (vgl. nachfolgend Ziff. II).
E. 3.15 Sodann wurde der Beschuldigte vor sämtlichen Einvernahmen jeweils auf seine Rechte, insbesondere auf das Recht, Aussagen und Mitwirkung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO zu verweigern, hingewiesen. Die Verteidigung des Beschuldigten war ab der ersten delegierten polizeilichen Einvernahme vom
29. November 2018 durch Rechtsanwalt X3._____ sichergestellt (Urk. 2/1/1). Ab der Hafteinvernahme vom 30. November 2018 wurde der Beschuldigte von Rechtsanwalt X2._____ verteidigt (Urk. 2/3/1). Seit dem 28. Juli 2021 wird er durch Rechtsanwalt X1._____ amtlich verteidigt (Urk. 78 und 87).
E. 3.16 Bezüglich der Verwertbarkeit der nachfolgend verwendeten Beweismittel ergeben sich somit keinerlei Einschränkungen, weshalb für die Erstellung des Sachverhalts grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. II. Sachverhalt
E. 4 Januar 2017 wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnamengericht mit Verfügung vom 6. Januar 2017 geneh- migt bis zum 22. Januar 2017 (Urk. 141/6/43.3). Vorliegend wird die Überwachung ab dem 4. Januar 2017 benötigt (Urk. 2/5/17). − die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Echtzeitüberwachung der TK-Linie R-1 (Nr. 10 [Handynummer], A._____ [Beschuldigter]) ab dem
11. Januar 2017 wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnamengericht genehmigt (Urk. 4/3) und jeweils verlängert bis zum 22. April 2018 (Urk. 4/43). Vorliegend wird die Überwachung ab dem 13. Januar 2017 benötigt (Urk. 2/5/45). − die von der Staatsanwaltschaft angeordnete akustische Überwachung der Linie R-3 (VW Touran, ZH11 des Beschuldigten) ab dem
E. 9 Februar 2017 wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnamengericht genehmigt (Urk. 4/20) und jeweils verlän- gert bis zum 22. Januar 2018 (Urk. 4/38). − die Standortidentifikation (B-1) für den VW Touran (ZH11) des Be- schuldigten wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnamengericht für den hier relevanten Zeitraum mit Verfü- gung vom 18. Januar 2017 genehmigt (Urk. 4/11) und jeweils verlän- gert, längstens bis zum 22. April 2018 (Urk. 4/47). Die Karte, welche
- 15 - die Fahrt des Beschuldigten am 19. Januar 2017 nach der Einreise von Italien her in der Schweiz zeigt (Urk. 2/5/59), ist demnach verwertbar.
Dispositiv
- Vorbemerkung Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil auf Wiederholungen möglichst verzichtet wird, um den Umfang des Entscheides in Grenzen zu halten und die Lesbarkeit zu erhalten. In Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung wird daher ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Ge- mäss ständiger Praxis hat sich das Gericht zudem nicht mit sämtlichen, sondern lediglich mit den wesentlichen Punkten der Parteibehauptungen auseinander zu setzen (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2. mit Verweisen). - 16 -
- Anklageziffer 3: Kokaineinfuhr und Heroindurchfuhr Januar 2017 2.1. Anklagevorwurf 2.1.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 3 der Anklageschrift vom
- Februar 2020 zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 18. Dezember 2016 und dem 14. Januar 2017 Vorbereitungen zur Einfuhr von Kokain und Durchfuhr von Heroin aus Holland in die Schweiz getroffen zu haben, indem er mit B._____, C._____ und einem Unbekannten darüber gesprochen und diesen Informationen und Mitteilungen zu Geldbeträgen, Bezahlkonditionen und Reise- planung habe zukommen lassen. Am 12. Januar 2017 habe er ausserdem einen Geldbetrag von Fr. 23'300 von B._____ erhalten, um diesen nach Holland zu bringen. Anschliessend habe er am 16./17. Januar 2017 drei Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 75 % von Holland in die Schweiz ge- bracht und an B._____ ausgehändigt. Fünf Kilogramm Heroin aus Holland habe er sodann nach Italien verbracht, wo er dieses weiteren Abnehmern ausgehändigt habe. Ebenfalls am 17. Januar 2017 habe der Beschuldigte von einem unbekann- ten Abnehmer die Bezahlung von zuvor auf Kommission gelieferten Kokains ver- langt (Urk. 10 S. 4 f.). 2.1.2. Der Beschuldigte stritt in der Untersuchung ab, jemals Betäubungsmittel- transporte getätigt zu haben (Urk. 2/11/6; vgl. ausserdem Urk. 43 S. 19). Eben- falls bestritt er dies im vorinstanzlichen Verfahren (Prot. I S. 9 f.) sowie im Beru- fungsverfahren (Urk. 146 S. 33 ff.). 2.1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst erwo- gen, aus dem aufgezeichneten Gesprächszusammenhang sowie der Wortwahl in den Gesprächen liesse sich ohne Zweifel ableiten, dass der Beschuldigte nach Holland ("rauf", "nach oben") gefahren sei und dort Heroin ("dem Gelben" und "Nadel") abgeholt und dieses in die Schweiz transportiert habe. Die Reise nach Italien sei sodann vom Beschuldigten selber bestätigt worden. Gestützt darauf könne als erstellt gelten, dass der Beschuldigte 3 Kilogramm Kokain sowie 5 Kilo- gramm Heroin von Holland in die Schweiz eingeführt habe und 5 Kilogramm He- roin nach Italien verbracht habe. Diese Erkenntnisse würden zudem mit einem - 17 - Kartenausschnitt, welcher die Rückfahrt des Beschuldigten von Italien in die Schweiz am 19. Januar 2017 aufzeige sowie mit dem aufgefundenen Versteck im VW Touran (ZH11) des Beschuldigten am 13. Oktober 2017, welches mit Betäubungsmittel kontaminiert gewesen sei, gestützt (Urk. 43 S. 19 ff.). 2.2. Sachverhaltserstellung 2.2.1. Es ist strittig, ob der Beschuldigte anklagegemäss am 16./17. Januar 2017 drei Kilogramm Kokain mit einem mittleren Reinheitsgehalt von 75 % und Heroin von Holland in die Schweiz einführte und daraufhin fünf Kilogramm Heroin nach Italien verbrachte. Wie ausgeführt, stützt die Vorinstanz ihren Schuldspruch ins- besondere auf die Gespräche zwischen dem 18. Dezember 2016 und dem
- Januar 2017 (Urk. 2/7/42; Urk. 2/5/34 ff.) – unter Zuhilfenahme des Schluss- berichts der Kantonspolizei Zürich, mit den entsprechenden Gesprächsinterpreta- tionen (Urk. 1/5/1) –, dem aufgezeichneten Fahrtenprotokoll bzw. der Karte vom
- Januar 2017 (Urk. 2/5/59) sowie dem Bericht zum Versteck im VW-Touran des Beschuldigten (Urk. 2/7/58 ff.). Es sind nachfolgende Sachverhaltsteile (lit. a - c) einzeln zu erstellen. a) Wirkte der Beschuldigte für B._____ als Betäubungsmitteltransporteur? b) Reiste der Beschuldigte im Januar 2017 nach Holland? c) Kehrte der Beschuldigte am 16./17. Januar 2017 mit drei Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 75 % – welches er an B._____ aushändigte – von Holland in die Schweiz zurück und führte er bei der Einreise ebenfalls fünf Kilogramm Heroin mit sich, welches er da- nach nach Italien weitertransportierte? 2.2.2. Zunächst kann in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die aufgezeichneten und zur Sachverhaltserstellung einschlägigen Gesprächsteile zweifellos Betäubungsmittelgeschäfte zum Inhalt hatten. Die Art und Weise der geführten Gespräche (z.T. konspirativ und unter Verwendung von Sprach-Codes) lassen keinen anderen Schluss zu. Beteiligte an Betäubungsmitteldelikten bedienen sich gerichtsnotorisch einer codierten Kom- - 18 - munikationsweise und vermeiden es, Klartext zu sprechen, da sie sich bewusst sind, dass die Polizei mithören könnte. Die abgehörten Gespräche sowie die wei- teren beobachteten Umstände sind daher vor dem Hintergrund des Betäubungs- mittelhandels zu würdigen. 2.2.3. Der Beschuldigte brachte immer wieder vor, es sei nicht erkennbar, dass er an den aufgezeichneten Gesprächen beteiligt gewesen sei. So erklärte er zu- sammengefasst, er könne in den aufgezeichneten Gesprächen seine Sprache nicht erkennen und man könne nicht hören, über was gesprochen werde. Sodann sei er während den Gesprächsaufzeichnungen nicht im Auto anwesend gewesen. Auch bei den Gesprächen zwischen B._____ und C._____ soll gemäss dem Be- schuldigten nicht über ihn gesprochen worden sein. Er sei nicht dabei gewesen, weshalb er auch nicht erklären könne, über was gesprochen worden sei (vgl. Urk. 2/5/2 ff.; Prot. I. S. 10 ff.). Somit gilt es vorgängig zu klären, ob in den nach- folgenden ausgewerteten Gesprächen der Beschuldigte selber am Gespräch teil- genommen hat respektive ob in den Gesprächen zwischen B._____ und C._____ über den Beschuldigten gesprochen wurde. Soweit sich B._____ in seinen Einvernahmen dazu geäussert hat, ob er massge- bliche Gespräche mit dem Beschuldigten geführt respektive sich mit C._____ konkret über den Beschuldigten unterhalten hat, wird im Übrigen ausdrücklich nicht zulasten des Beschuldigten auf diese Aussagen B._____s abgestellt, da der Beschuldigte und B._____ in der Untersuchung nie konfrontiert worden sind (Art. 147 StPO). 2.2.4. Gespräche mit Teilnahme des Beschuldigten: Die Gespräche vom 13. Januar 2017 (Urk. 2/5/43; Urk. 2/5/36) bestätigte der Beschuldigte, in dem er angab, dass er auf seinem Mobiltelefon von einem Kolle- gen angerufen worden sei (Prot. I S. 12 und S. 15) und dass "10" seine Rufnum- mer sei (Urk. 2/4). Gleiches gilt für das Gespräch vom 19. Januar 2017, wo der Beschuldigte ebenfalls auf seiner Mobiltelefonnummer angerufen wurde. Das Ge- spräch vom 18. Dezember 2016 (Urk. 2/7/42) – aufgezeichnet im Audi A4 von B._____ (Linie I-4) – anerkannte der Beschuldigte ebenfalls. Er habe dieses Ge- - 19 - spräch geführt, d.h. er hat mit B._____ gesprochen (Urk. 2/7/4 F28). Im selben Gespräch wird der Beschuldigte von B._____ namentlich mit "A._____" ange- sprochen ("B._____: 3000 sind nicht wenig A._____"; Urk. 2/7/42). Damit kann zweifels- ohne gesagt werden, dass der Beschuldigte an den Gesprächen vom 10. Januar 2017 (Urk. 2/5/34), vom 12. Januar 2017 (Urk. 2/5/38) sowie vom 5. Februar 2017 (Urk. 2/6/77) ebenfalls im Audi A4 anwesend war. Wem, wenn nicht dem Be- schuldigten, sollten B._____ und C._____ sonst gute Reisewünsche mitgegeben haben. Der Beschuldigte selber bestritt die entgegengenommenen guten Reise- wünsche auch nicht. Er bestätigte vielmehr, dass er Reisen unternommen habe und dass es üblich sei, dass man sich eine gute Reise wünsche (Prot. I S. 20; vgl. auch nachfolgend Ziffern 2.2.9. und 3.2.2.). Die Aussage des Beschuldigten, er wisse nicht, wer im Auto gewesen sei (Urk. 2/5/7 F53), erscheint vor diesem Hin- tergrund als reine Schutzbehauptung. Das Gespräch vom 22. Januar 2017, wo der Beschuldigte B._____ und C._____ von der Fährenfahrt erzählte, wurde so- dann von ihm selber bestätigt (Prot. I S. 13 und S. 18 f.). Schliesslich hat auch die vormalige Verteidigung des Beschuldigten dessen Mitwirkung an den massgebli- chen Telefongesprächen im Hauptverfahren nicht bestritten (Urk. 25 S. 12-14). 2.2.5. Gespräche über den Beschuldigten: Die hier einschlägigen Gespräche, in welchem über den Beschuldigten gespro- chen wurde, wurden allesamt im Audi A4 (Linie I-4) aufgezeichnet. Es fällt auf, dass am 18. Dezember 2016 B._____ den Beschuldigten im selben Auto in einem bestätigten Gespräch (vgl. vorstehend) mit "A._____" anspricht. Es kann damit ohne Zweifel gesagt werden, dass in den zahlreichen Gesprächen zwischen B._____ und C._____, wo "A._____" erwähnt wurde, über den Beschuldigten ge- sprochen wurde. Es sind dies die Gespräche vom 9. Januar 2017 (Urk. 2/5/22), vom 11. Januar 2017 (Urk. 2/5/36 f.), vom 14. Januar 2017 (Urk. 2/5/47), vom
- Januar 2017 (Urk. 2/6/16), vom 30. Januar 2017 (Urk. 2/6/51 ff.) sowie vom
- Februar 2017 (Urk. 3/2/96). Zwar ist es zutreffend, dass man mehrere Perso- nen mit dem Namen A._____ kennen kann. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass B._____ (und C._____) mehrere A._____s kannten, die – wie das der Beschuldig- te verstanden haben will – dem Glücksspiel nachgingen und die man eingestan- - 20 - denermassen seit Jahren kannte und auch regelmässig (fast täglich) traf (Urk. 2/5/1 f.; Prot. I S. 11 und S. 17 f.). Substantiierte Schilderungen einer Person gleichen Namens wie der Beschuldigte, welche mit dem Beschuldigten verwech- selt werden könnte, wurden auch nie deponiert. Es wäre auch ein überaus gros- ser Zufall, wenn auch noch ein anderer dem B._____ bekannter A._____ "Kun- den" im Tessin (Urk. 2/6/16) oder Reisen nach Sardinien bzw. Italien unternom- men hätte (Prot. I S. 12 ff.). Schliesslich ist auffällig, dass in mehreren Gesprä- chen B._____ und C._____ "F._____" erwähnten. Der Beschuldigte stellte nie in Abrede, dass er und "F._____" dieselbe Person sind (Urk. 2/6/12: kein Kommen- tar; Prot. I S. 19: es könne sein, dass er während des Gesprächs über "F._____" ausserhalb des Autos gewesen sei). Der Beschuldigte bestätigte ausserdem, dass Spitznamen verwendet wurden (A._____ werde auch "A1._____" genannt; Urk. 2/7/2 oder B._____ nannte den Beschuldigten auch "A2._____"; Urk. 2/6/77). Offenbar besuchte man auch zusammen den Erotikklub "G._____" (Beizugsakten B._____ Urk. 2/49/12), wobei C._____ den Beschuldigten in diesem Zusammen- hang auch "F._____" nannte ("wir werden, so Gott will, am Montag den F._____ in G._____ ausführen"; Urk. 2/5/39). Damit steht auch ausser Zweifel, dass es sich bei dem am
- Dezember 2016 (Urk. 2/7/40), 17. Januar 201 (Urk. 2/5/51), 3. Februar 2017 (Urk. 2/6/66) und 4. Februar 2017 (Urk. 2/6/68 ff.) erwähnten "F._____" nur um den Beschuldigten handeln konnte. 2.2.6. Damit zum Sachverhaltsteil (a): Gemäss Schlussbericht der Kantonspolizei ergebe sich aus dem Gespräch vom 11. Dezember 2016, dass sich der Beschul- digte für alle Kokainhändler in der Schweiz als Kurier zur Verfügung stelle und Kurieraufträge annehme. Aus dem Gespräch vom 18. Dezember 2016 gehe un- missverständlich hervor, dass der Beschuldigte B._____ anbiete, ihm für Fr./Euro 2'000 pro Kilogramm Kokain zu liefern und bereit sei 3 bis 4 Kilogramm Kokain holen zu gehen (Urk. 1/5/9). 2.2.7. Diese Interpretation trifft – zumindest in Teilen – zu. Aus dem aufgezeich- neten Gespräch vom 11. Dezember 2016 geht hervor, dass der Beschuldigte (hier genannt "F._____") einmal erwähnt wird und B._____ erklärt, der Beschuldigte habe "die Arbeit ganz ruiniert", er fahre für jeden (Urk. 2/7/40). B._____ spricht in - 21 - diesem Gespräch u.a. über "Gras" (gerichtsnotorisch für Marihuana) und Preise. Im Gespräch vom 18. Dezember 2016 zwischen dem Beschuldigten (A._____) und B._____ (B._____) verhandeln beide über den Preis ("B._____: […] für mich ist es dann 3000 günstiger. […] für "A._____: […] 3-4 Stücke"; Urk. 2/7/42). Aus dem Kontext wird ersichtlich, dass der Beschuldigte (A._____) einen Betrag von Fr./Euro 2'000 am Transport dieser Stücke verdienen würde ("A._____: 2000 und hast es dann hier"; Urk. 2/7/42). Alleine aus diesen Gesprächsteilen lässt sich ableiten, dass der Be- schuldigte offenbar Transportdienstleistungen gegen Bezahlung an B._____ an- bot: In den Gesprächen wurden eine verklausulierte Sprache bzw. Ausdrücke, die auf Betäubungsmittelgeschäfte schliessen lassen, verwendet, es wurden auffal- lend hohe Stückpreise genannt, B._____ (B._____) trug danach am 11. Januar 2017 offenbar Geld zusammen, um einen Transport zu finanzieren ("B._____: […] ich muss sammeln und den diesen Transport zahlen"; Urk. 2/5/36). Sodann wurde anläss- lich der Durchsuchung des Autos des Beschuldigten ein Versteck aufgefunden, das typischerweise für den Transport von Betäubungsmitteln verwendet wird und welches ebenfalls mit Kokain kontaminiert war (Urk. 2/7/58 ff., insb. Urk. 2/7/70). Letzteres wurde vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 2/3/4). Zum mehrfachen Vorbringen des Beschuldigten sowie der Verteidigung (Urk. 146 S. 44), das aufwändig eingebaute Geheimfach sei zum Transport von Geldschei- nen für das Glückspiel benötigt worden, kann auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist komplett unglaubhaft, dass dieses professionell eingebaute, raffinierte Versteck nur zum Transport und der Aufbewahrung von Geld gedient haben soll, vor dem Hintergrund, dass es über das gesamte Fahrzeug die höchste Kokainkontamina- tion aufwies und das "Geheimfach" viel zu gross war, um nur Geldscheine zu transportieren. Zu diesem Zweck hätte man auch ein weitaus kleineres und damit geeigneteres Fach einbauen können. Nach dem Gesagten kann als Zwischenresultat zweifellos festgehalten werden, dass der Beschuldigte für B._____ – und wie nachfolgend aufgezeigt wird, auch für C._____ – als Betäu- bungsmitteltransporteur tätig war. 2.2.8. (b) Der Schlussbericht interpretiert das Gespräch vom 9. Januar 2017 zwischen B._____ und C._____ dahingehend, dass der holländische Lieferant - 22 - B._____ aufgefordert habe, dem Beschuldigten möglichst viel Geld mitzugeben. Das Gespräch vom 10. Januar 2017 zeige dann, dass der Beschuldigte beabsich- tige, am Donnerstag nach Holland zu reisen und im Gespräch vom 13. Januar 2017 habe er einer unbekannten Person mitgeteilt, dass er am Samstag nach Holland reisen und für drei Tage nicht anwesend sein werde (Urk. 1/5/11 f.). 2.2.9. Aus dem Gespräch vom 9. Januar 2017 (Montag) erhellt, dass der Liefe- rant geschrieben hat, der Beschuldigte (A._____) werde in zwei Tagen (d.h. Mitt- woch, 11. Januar 2017) zu ihm reisen ("F._____* ("phonetisch) hat geschrieben: A._____* (*phonetisch) geht übermorgen hin. Schau, dass du möglichst viel Geld schickst"; Urk. 2/5/22). Ebenfalls richtig ist, dass der Beschuldigte (A._____) am 10. Januar 2017 B._____ (B._____) und C._____ (C._____) gegenüber erwähnte, dass er don- nerstags (12. Januar 2017) abreisen werde ("B._____: wann gehst du? Am Donnerstag in der Früh gehst du, was? A._____: Tja so neun oder zehn Uhr"; Urk. 2/5/34) und er am
- Januar 2017 von C._____ (C._____) Fr./Euro 23'300 erhielt und dieser dem Beschuldigten eine gute Reise wünschte ("C._____: da hast du 23 Tausend und 300. […] Gute Reise"; Urk. 2/5/38). Weiter stimmt diese Abfolge überein mit dem Gespräch vom 13. Januar 2017 (Freitag), wo der Beschuldigte (A._____) gegenüber einer nicht näher bekannten Person erwähnte, dass er für drei Tage nicht hier sein werde ("A._____: Ich werde morgen gehen, ich bin ab morgen nicht hier […]. Ich bin am Morgen zwölf Uhr nicht da, für 3 Tage"; Urk. 2/5/43). Gleichentags informierte der Beschuldigte (A._____) eine weitere Person, dass er für zwei Tage nicht da sein werde ("A._____: […] ab morgen bin ich für 2 Tage nicht hier […]"; Urk. 2/5/46). 2.2.10. Dass der Beschuldigte nach Holland reiste, geht aus letzteren Gesprä- chen zwar nicht direkt hervor, die Annahme, dass die Reise des Beschuldigten nach Holland führte, wird jedoch augenfällig mit Blick auf das Gespräch vom
- Januar 2017 zwischen B._____ (B._____) und C._____ (C._____) wo beide erwähnten, dass jemand am Donnerstag "rauf" gehe und Geld von ihnen für den Lieferanten mitnehme ("C._____: […] Der geht ja am Donnerstag weg.[…] B._____: Am Don- nerstag, am Donnerstag geht der rauf. Am Mittwoch werden wir ihm das Geld parat machen, dann fährt der los für F._____"; Urk. 2/5/26). Mit der Vorinstanz ist die Annahme deshalb zu- treffend, wonach die Reise des Beschuldigten nach Holland führte. Als Lieferant - 23 - "der Ware" respektive Empfänger des dem Beschuldigten mitzugebenden Geldes wird "F._____" genannt. Der Beschuldigte und Holland (bzw. Amsterdam) werden in weiteren Gesprächsaufzeichnungen wiederum im Zusammenhang mit sog. "Ware" (Urk. 2/7/20 und 2/7/40) erwähnt. Andererseits ist es nicht ungewöhnlich, wenn vom nördlich der Schweiz gelegenen Holland verklausuliert als "oben" oder "rauf" gesprochen wird. Gerichtsnotorisch sind grössere Seehäfen in Europa, wie Rotterdam und Antwerpen, Landeplätze insbesondere für Kokain aber auch für andere Betäubungsmittel. Grundsätzlich gestand der Beschuldigte ein, dass er ein paar Mal nach Rotterdam (Holland) gereist sei, wobei seine Bestreitungen be- züglich einer solchen Reise im hier einschlägigen Zeitraum als Schutzbehauptun- gen gewertet werden können (Prot. I. S. 14 ff.; Urk. 2/3/2). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschuldigte zweifelsohne im Januar 2017 nach Holland reiste. 2.2.11. (c) Das Gespräch vom 17. Januar 2017 zwischen B._____ und C._____ wird im Schlussbericht dahingehend interpretiert, dass der Beschuldigte an C._____ Kokain übergeben habe, d.h. dass er zu diesem Zeitpunkt bereits zurück in der Schweiz gewesen sei. Aus dem weiteren Gesprächsverlauf lasse sich schliessen, dass der Beschuldigte 5 Kilogramm Heroin nach Italien weitertrans- portiert habe (Urk. 1/5/13). 2.2.12. Gestützt wird dies durch eine Gesprächspassage, nach welcher C._____ (C._____) gegenüber B._____ (B._____) am 17. Januar 2017 erwähnte, dass ihm der Beschuldigte "drei" gegeben habe ("B._____: die drei, was? C._____: Ja die die mir F._____ gegeben hat"; Urk. 2/5/51). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in Holland war, um Betäubungsmittel für B._____ zu holen, dass bereits am
- Dezember 2016 und am 11. Januar 2017 von B._____ (B._____) geäussert wurde, er werde zwei oder drei bis vier Stück nehmen ("B._____: 3000 sind nicht wenig A._____. A._____: Ja sicher.. 3-4 Stücke.. verdammt ja"; Urk. 2/7/42. "B._____: […] der A._____ hat gerechnet. […] Ich habe 2 Stück genommen […]"; Urk. 2/5/37) bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte vor dem 17. Januar 2017 von Holland zurück in die Schweiz reiste und die bestellten Betäubungsmittel abliefer- te. - 24 - 2.2.13. Die Menge der vom Beschuldigten eingeführten Betäubungsmittel ergibt sich wiederum aus verschiedenen Gesprächsteilen: Dem Gespräch vom
- Januar 2017, wo B._____ (B._____) mit C._____ (C._____) besprach, wieviel "Stück" gekauft werden und wieviel diese kosten sollen, ist zu entnehmen, dass das Stück Fr./Euro 23'000 kostete und er (B._____) zwei Stück genommen habe ("B._____: Ja. ich habe 2 Stück genommen, er hat auch 2 Stück genommen. […] Die zu jeweils 23.000.-, das sind 92.000.- halt. […] Ich habe 33.000.- geschickt. […] Jetzt schicke ich 15. Das sind
- […]. C._____: Ja 33 und 15. B._____: und er 34, das sind 92. Genauso viel um die Ware zu zahlen, und dieses Stück das fällig ist, ist der Verdienst […]"; Urk. 2/5/37). Dies ist überrein- stimmend damit, dass vor dem 17. Januar 2017 der Beschuldigte an C._____ "drei" Stück abgegeben hat ("B._____: die drei, was? C._____: Ja die die mir F._____ gege- ben hat"; Urk. 2/5/51) und diese "drei Stück" am 20. Januar 2017 von B._____ (B._____) im Gespräch mit C._____ (C._____) wiederum erwähnt wurden ("B._____: es hat drei"; Urk. 2/5/70). Damit kann zweifellos gesagt werden, dass der Beschuldigte drei Stück eines Betäubungsmittels eingeführt hat. 2.2.14. In der Folge am 19. Januar 2017 begann der Beschuldigte damit, bei un- bekannten Personen (U), denen wiederum weitere Personen grosse Geldbeträge schuldeten, Geld einzutreiben ("U: Ich kann dir die Liste zeigen, mit Leuten die mir über 300000 Franken schuldig sind, ich kann keinen Rappen von diesen Idioten herausholen"; Urk. 2/5/69). Der Interpretationen im Schlussbericht kann gefolgt werden, wenn diese Gespräche aufzeigen, dass der Beschuldigte Geld einforderte, um die ein- geführten und auf Kommission gelieferten Betäubungsmittel zu bezahlen ("A._____: […] dieser hat mich heute gestresst.. verstehst du es, um ihnen das Geld zu bringen, ich muss es so schnell wie möglich sammeln"; Urk. 2/5/66. "U: A._____ […], ich schwöre es dir, ich gebe dein Geld zurück, sobald ich es habe, werde ich es dir geben […]"; Urk. 2/5/69). Schliesslich wur- den vom Beschuldigten kurz zuvor Betäubungsmittel eingeführt. Ausserdem lässt sich aus dem Gespräch des Beschuldigten mit unbekannten Personen ohne Zweifel schliessen, dass er sich hier mit Personen aus dem Betäubungsmittel- händlerkreis unterhielt. Anders wäre es kaum zu erklären, dass diesen Personen wiederum andere Personen grosse Geldbeträge schuldig waren. Solche Konstel- lationen sind in Betäubungsmittelkreisen gängig. Spielschulden hingegen werden den Schuldnern wohl kaum vorläufig erlassen und später eingetrieben. Schon gar - 25 - nicht in dieser Grössenordnung. Eine Teilnahme an einem (illegalen) Spiel ist nur möglich, wenn zuvor ausreichend Geld hinterlegt wurde. Mit diesen Erwägungen ist ebenfalls das mehrfache Vorbringen des Beschuldigten, wonach es hier um das Eintreiben von (Spiel-)Schulden gegangen sei (vgl. Urk. 2/5/11; Prot. I S. 14 f.), widerlegt. 2.2.15. Dass der Beschuldigte Kokain einführte, ergibt sich zwanglos daraus, dass die genannten Stückpreise (Fr./Euro 23'000) mit den damaligen Grosshandelspreisen für Kokain im Kilobereich (ab Fr./Euro 30'000) in Einklang zu bringen sind (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, BetmG Art. 2 N 32) und beim Beschuldigten – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt – Koka- inspuren im Geheimfach seines Autos festgestellt wurden (Urk. 2/7/58 ff., insb. Urk. 2/7/70). Ebenfalls sprach B._____ (B._____) von einer Zahlung für "Weis- ses", was notorischerweise verklausuliert für Kokain steht ("N._____: F._____ kommt und der erzählt das dem …* (*phonetisch) wie viel ich für das Weisse bezahle."; Urk. 2/6/51). Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, beim Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln Durchschnittswerte zur Orientierung heranzuziehen (BGer 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1.). Demnach betrug der Gehalts- wert von Kokain bei Mengen über 1000 Gramm 2017 im Durchschnitt 75 % (vgl. hierzu die Statistiken über die Wirkstoffgehalte der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] unter www.sgrm.ch). 2.2.16. Bezüglich der eingeführten und nach Italien weitertransportierten fünf Ki- logramm Heroin kann sodann wiederum auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus der ver- klausulierten Aussage von B._____ ("5 vom Gelben" und "In Italien läuft nur die Nadel"; Urk. 2/5/47) kann zweifellos geschlossen werden, dass der Beschuldigte 5 Kilo- gramm Heroin (notorisch ist Heroin dunkel – also gelb oder braun – und wird ge- spritzt, während Kokain weiss ist [vgl. ebenfalls Urk. 2/6/51, wo von "Weissem" gesprochen wird]) in die Schweiz einführte und später nach Italien transportierte. Anderweitige Hinweise – dass er etwa das Heroin in der Schweiz besorgt hätte – sind nicht aktenkundig. Dass der Beschuldigte offensichtlich Abnehmer (Kunden) für das Heroin in Italien hatte, bestätigt das Gespräch zwischen B._____ - 26 - (B._____) und C._____ (C._____) am 20. Januar 2017 ("C._____: Ah Bruder lass uns doch wie A._____ irgendwelche Kunden […] finden. B._____: Ah der A._____, der hat doch den ge- funden, die zwei die in Ticino sind. Und dieser Junge […] dieser aus Ticino […]. Ich weiss, dass die- ser Junge die Italiener gebracht hat. Über ihn sind die Italiener gelaufen"; Urk. 2/6/16). Von der Reise nach Italien bzw. Sardinien zusammen mit seiner Frau und den Geschäften dort berichtet der Beschuldigte B._____ (B._____) und C._____ (C._____) am
- Januar 2017 ("A._____: […] wir sind am Montag auf die Fähre gegangen. […] Das ist in dem Norden von Sardinien, diese Olbia […]. Cagliari ist in der Mitte […] aber das liegt genau auf dem halben Weg […] und dann retour, und dann eineinhalb Stunden in Italien Möbel geschaut"; Urk. 2/6/38 f.). Die Reise des Beschuldigten nach Italien wurde vom ihm auch in der Einvernahme bestätigt. So gab er zu Protokoll, er sei zum fraglichen Zeitpunkt mit seiner Frau drei Tage kurz in Italien gewesen (Urk. 2/5/10 f.; Prot. I. S. 12). Wenn auf dieser Reise auch Möbel angeschaut worden sind, wie dies der Be- schuldigte vorbrachte und im vorgenannten Gespräch auch erwähnt wurde, kann das durchaus der Wahrheit entsprechen. Dies schliesst aber keineswegs aus, dass auf derselben Reise auch anklagegemäss 5 Kilogramm Heroin in Italien bzw. in Sardinien abgeliefert worden sind. Anders ist nicht zu erklären, weshalb der Beschuldigte eine gehetzte Reise nach Sardinien unternahm, Personen nachgefahren ist, entweder vom nördlichen Olbia oder vom südlichen Cagliari her, um dann wiederum auf das italienische Festland zurückzukehren. Dieser Sach- verhalt schilderte der Beschuldigte ebenfalls im Gespräch mit B._____ (B._____) und C._____ (C._____) am 22. Januar 2017 freimütig ("Die können nicht anhalten […] Dann meldeten sie doch nach zwei Stunden dass sie in Cagliari gehen, und Cagliari ist im Süden […] Wir sind um zehn Uhr am Abend angekommen […] Ja also bis dort hat es 300, aber das liegt genau auf dem halben Weg […] Und dann rauf nach Olbia noch 150, versteht du? Und dann retour, und dann eineinhalb Stunden in Italien Möbel angeschaut […]"; Urk. 2/6/38 f.). 2.2.17. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf Grund des Kontextes sämtlicher abgehörter Gespräche und den weiteren Umständen keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte anklagegemäss ge- handelt hat. Der rechtlich relevante Sachverhalt der Anklageziffer 3 ist somit er- stellt. - 27 - Zum Heroin, welches der Beschuldigte durch die Schweiz nach Italien transpor- tierte, liegt kein Konfiskat vor und die Anklagebehörde hat sich zum mutmassli- chen Reinheitsgehalt des Gemischs in der Anklageschrift nicht geäussert. Es ist daher vom für das Jahr 2016 bekannten Mittelwert von 24 % auszugehen (vgl. hierzu die Statistiken über die Wirkstoffgehalte der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] unter www.sgrm.ch), was eine Heroin-Reinmenge von ca. 1 ¼ Kilogramm ergibt.
- Anklageziffer 4: Kokaineinfuhr Februar 2017 3.1. Anklagevorwurf 3.1.1. In Anklageziffer 4 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst vorgeworfen, dass er am 11. Februar 2017 fünfzehn Kilogramm Kokain mit einem mittleren Reinheitsgehalt von mindestens 75 % in die Schweiz gebracht und auf dem Parkplatz des Hotels "H._____" in I._____ davon drei Kilogramm an B._____ übergeben habe (Urk. 10 S. 5 f.). 3.1.2. Auch diesen Sachverhalt hat der Beschuldigte in der Untersuchung (vgl. Urk. 2/11/6; vgl. ausserdem Urk. 43 S. 21) sowie im vorinstanzlichen Verfah- ren (Prot. I S. 9 f.) vollumfänglich abgestritten. Auch an der Berufungsverhandlung liess er den Sachverhalt bestreiten (Urk. 146 S. 47 ff.). 3.1.3. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2017 mindestens 3 Kilogramm Kokain mit einem Mindestreinheitsgehalt von 75 % in die Schweiz eingeführt und an B._____ übergeben habe. Hingegen könne die Einfuhr von darüberhinausgehenden 12 Kilogramm Kokain nicht erstellt werden (Urk. 43 S. 23 f.). Ihren Schuldspruch stützte die Vorinstanz wiederum auf verschiedene Gespräche, geführt zwischen dem 1. Februar 2017 bis zum 11. Februar 2017, GPS Protokolle des Autos des Beschuldigten und den Wahrnehmungsbericht vom 3. Dezember 2018, unter Zuhilfenahme der Interpretationen im Schlussbe- richt der Kantonspolizei Zürich (Urk. 1/5/1). - 28 - 3.2. Sachverhaltserstellung 3.2.1. Zur Erstellung des anklagegemässen Sachverhalts sind zwei Teile mass- gebend: (a) die Einfuhr von 15 Kilogramm Kokain von Holland in die Schweiz und (b) die Übergabe von drei Kilogramm Kokain an B._____ auf dem Parkplatz des Hotels "H._____" in I._____ am 11. Februar 2017. 3.2.2. (a) Mit der Vorinstanz kann zweifellos erstellt werden, dass der Beschuldig- te im Februar 2017 wiederum nach Holland reiste. Dies erhellt – wie bereits vor- stehend ausgeführt – aus der Verwendung der Wortwahl ("rauf") im Gespräch zwischen B._____ (B._____) und C._____ (C._____) ("C._____: Tja das kannst du dem A._____, der geht am 8-ten rauf"; Urk. 2/6/66) und den entsprechenden Reisewün- schen von B._____ an den Beschuldigten am 5. Februar 2017 ("gute Reise"; Urk. 2/6/77). Weiter wird dies gestützt durch die Fahrtenprotokolle (insb. Urk. 2/6/91, welches die Wiedereinfahrt in die Schweiz aufzeigt) und der Bestäti- gung des Beschuldigten, dass er in dieser Zeit in Holland gewesen und via Deutschland auf direktem Weg in die Schweiz zurückgefahren sei (Prot. I S. 21 ff.). Ebenfalls einschlägig ist hier wiederum das aufgefundene Betäubungs- mittelversteck im Auto des Beschuldigten. Es kann bezüglich der Details auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.3. Zur Menge und Art der Betäubungsmittel geben die Vorgespräche vom
- Februar 2017 Auskunft (Urk. 2/6/68). Den Interpretationen im Wahrnehmungs- bericht ist zu folgen (Urk. 1/5/18). Unzweifelhaft kann gesagt werden, dass sich B._____ (B._____) und C._____ (C._____) darüber unterhielten, wie sie einen Betrag von Fr./Euro 78'000 zusammenbringen müssen, um ihn an den Beschul- digten zu übergeben ("B._____: Der A._____ hat geschrieben: Wann werdet ihr das Geld brin- gen? […] C._____: 78 […] Ja 40 und… Ja genau 47. B._____: 47 Wir müssen schicken […]. Hör zu. Ja wir schaffen das schon. Hör zu warte mal, Bruder. 55 und 23, ich 23, das sind 78, das sind
- Und du hast 47."; Urk. 2/6/68 f.). Aus dem verabredeten Gesamtpreis erschliesst sich die Stückzahl von 3 Stück (bzw. Kilogramm), was mit dem aus anderem Zu- sammenhang bekannten Kilogrammpreis von Fr./Euro 23'000 zumindest ungefähr korrespondiert. Zum Reinheitsgehalt von 75 % ist auf die vorstehend erwähnte - 29 - bundesrechtliche Rechtsprechung zu verweisen (Ziffer 2.2.15.). Ebenfalls ist mit der Vorinstanz eine Einfuhr von mehr als drei Kilogramm Kokain nicht zu erstel- len, was auch unangefochten blieb. 3.2.4. (b) Aus dem Wahrnehmungsbericht der Observation geht hervor, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2017 mit seinem Fahrzeug (dem VW Touran) zuerst bei seiner Liegenschaft am J._____-weg … in K._____ Sachen ausgeladen hat und danach auf den Parkplatz des H._____ Hotel … gefahren ist, wo er sich mit B._____ getroffen hat (Urk. 2/6/94 ff.). Eine Übergabe von Betäubungsmittel kann dem Bericht nicht direkt entnommen werden. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass der Beschuldigte – wie aufgezeigt – die genannten Betäu- bungsmittel in die Schweiz eingeführt hat. Die Übergabe hätte dann ohne Weite- res anderenorts zu einer anderen Zeit stattfinden können. 3.2.5. Damit ist der Sachverhalt der Anklageziffer 4 zusammen mit der Vorinstanz dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2017 mindestens 3 Kilogramm Kokain mit einem Mindestreinheitsgehalt von 75 % in die Schweiz eingeführt und an B._____ übergeben hat. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten bei den Anklageziffern 3 und 4 als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG. Diese rechtliche Würdigung ist im Er- gebnis zu bestätigen. Ebenso zu bestätigen ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach bei den zur Anklage gebrachten Sachverhalten die Grenze zu einer quali- fizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sie von der Verteidigung im Hauptverfahren und im Berufungsver- fahren nicht in Frage gestellt wurde, bzw. sich die Verteidigung dazu nicht geäus- sert hat (Urk. 25; Urk. 146). Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe bleibt es beim Schuldspruch wegen des mehrfachen Verbrechens gegen - 30 - das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern 3 und 4). IV. Strafzumessung
- Die Vorinstanz hat zum anwendbaren Strafrahmen sowie zu den Grund- sätzen der Strafzumessung im Allgemeinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 26 ff.). 2.1 Zu Recht geht die Vorinstanz – auch wenn sie dies nicht näher begründet hat – von der aufgrund der Betäubungsmittelmenge objektiv klar schwerer wie- genden ersten Einfuhr vom Januar 2017 (Anklageziffer 3) als "schwerste Tat" zur Bestimmung der Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aus. Die Einfuhr vom Januar 2017 umfasste zwei Betäubungsmittelmengen, nämlich 3 Kilogramm Kokaingemisch, welche in der Schweiz an B._____ übergeben wurden, sowie 5 Kilogramm Heroingemisch, welche weiter nach Italien geschleust wurden. Schon die Anklage umschreibt dies in Anklageziffer 3.2. als eine Einfuhr, was aufgrund des weitgehend einheitlichen Lebensvorgangs auch praktikabel erscheint. 2.2 Die Vorinstanz hat das objektive Verschulden als mittel bis schwer und das subjektive Verschulden als schwer bewertet und ist sodann von einer Einsatzstra- fe von 7 Jahren ausgegangen. Dies ist im Resultat wie in der Formulierung der Qualifikation zu korrigieren: Bei einem schweren Verschulden könnte die Einsatz- strafe – unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem bis 20 Jahren Frei- heitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2) – nicht mehr im untersten Drittel des Strafrahmens zu liegen kommen. Wenn das objektive Verschulden insgesamt als "mittel" bis "schwer" bewertet würde, wäre die Einsatzstrafe konse- quenterweise merklich höher anzusetzen. Dies ist allerdings nicht angezeigt. 2.3. In objektiver Hinsicht liegt die Schwere der Straftat des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG aufgrund der transportierten Menge von 3 Kilogramm Kokaingemisch (von einem Reinheitsgehalt von 75 %) und der weitertransportierten Menge von 5 Kilogramm - 31 - Heroingemisch (mit einem unbekannten Reinheitsgehalt, wobei bei Grossmengen notorisch von einer eher hohen und zweifellos nicht von Gassenqualität auszuge- hen ist) im mittleren Bereich. Diese Mengen übersteigen die rechtlich relevanten Grenzmengen für den schweren Fall um ein Vielfaches und haben das Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen gefährdet. Allerdings ist die Menge der von einem Täter umgesetzten Betäubungsmittel zwar ein wichtiges, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Strafzumessung. So trifft den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge grundsätzlich ein deutlich geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt. Beim Beschuldigten handelt es sich jedoch nicht um den bei internationalen Betäubungsmitteltransporten häufigen Fall eines Täters, welcher aus sehr ärmlichen Verhältnissen stammt bzw. in wirt- schaftlicher Not ist, kaum Schulbildung hat und dem bei der Rekrutierung geringe Risiken vorgegaukelt werden können. Der Beschuldigte hatte in der Schweiz für sich und seine Familie ein Auskommen mit sozialer Absicherung. Aufgrund der transportierten hohen Menge an Betäubungsmittel ist davon auszugehen, dass er nicht auf der untersten Stufe der Betäubungsmittelhandelshierarchie, wie bei- spielsweise ein Junkie, der Kleinmengen durch die Stadt transportiert und direkt an Süchtige abgibt und als Gegenleistung selbst Betäubungsmittel erhält, stand. Vielmehr bot der Beschuldigte seine Transportdienstleistungen frei von einem Druck an und seine Vorgehensweise (freie Planung der Reisen, Preisverhandlun- gen etc.) lässt auf grosse eigene Entscheidungsfreiheit schliessen. Der Beschul- digte war mit den hiesigen Verhältnissen und den Grenzkontrollen vertraut, was ihm im innereuropäischen Verkehr einen Vorteil verschaffte. Internationaler Be- täubungsmittelhandel ist gefährlich, weil der Beschuldigte die nationalen Grenzen und damit die erschwerte grenzüberschreitende Strafverfolgung ausnützte. So- dann war sein Entschluss zum Betäubungsmitteltransport keineswegs bloss ein spontaner und unüberlegter, da der Beschuldigte ein raffiniertes Versteck in sei- nem Auto einbauen liess, was auf eine gewisse Planung schliessen lässt. Insge- samt erweist sich somit das Verschulden – entgegen der Vorinstanz – als keines- falls leicht. - 32 - 2.4. In subjektiver Hinsicht liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte direkt vor- sätzlich gehandelt hat. Mit der Vorinstanz muss davon ausgegangen werden, er habe vorab aus rein finanziellen und damit egoistischen Motiven gehandelt. Somit vermag das subjektive Verschulden das objektive Verschulden nicht zu relativie- ren. Aufgrund des Verschuldens erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 5 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 2.5. Dieses Resultat hält auch einer Vergleichsrechnung gemäss dem Modell im BetmG-Kommentar FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER zur Strafzumessung in Betäu- bungsmittelfällen stand: Delinquenz mit (hier geschätzt) rund 1 ¼ Kilogramm reinem Heroin führt zu einer Einsatzstrafe von rund 4 ½ Jahren; Delinquenz mit über 2 Kilogramm reinem Kokain führt ebenfalls zu einer Einsatzstrafe von rund 4 ½ Jahren. Natürlich sind diese hypothetischen Einsatzstrafen nicht einfach zu addieren, sondern es ist eine Mischrechnung vorzunehmen. Insgesamt wäre eine Einsatzstrafe von rund 6 Jahren für die Einfuhr und Weitergabe respektive Durch- fuhr des Kokains wie des Heroins angemessen. Der Beschuldigte war wie gese- hen kein "blosser", rein subalterner Transporteur aus dem Ausland auf niedrigster Hierarchiestufe. Dass weniger als 5 Geschäfte vorliegen, ist bei Delinquenten, welchen die Einfuhr von Betäubungsmittel aus dem Ausland vorgeworfen wird, ferner der Regelfall. Auch bei reduzierter Berücksichtigung dieser beiden Abzugs- kriterien erweist sich eine Einsatzstrafe von 5 Jahren keinesfalls als überhöht. 3.1. Bei der Kokaineinfuhr vom Februar 2017 (Anklageziffer 3) kann grundsätz- lich auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 2.3.) verwiesen werden. Der Be- schuldigte führte wiederum als Kurier 3 Kilogramm Kokain ein (Mindestreinheits- grad 75 %). Diese Erwägungen erfahren auch von subjektiver Seite her keine Re- lativierung, handelte der Beschuldigte doch auch hier aus rein egoistischen und finanziellen Motiven. 3.2. Die Vorinstanz hat die für das schwerste Delikt bemessene Einsatzstrafe für ein vergleichbares weiteres Delikt mit einer (korrekt bemessenen) Einsatzstrafe von drei bis vier Jahren lediglich um 1 Jahr Freiheitsstrafe asperiert (Urk. 43 S. 33 ff.). Dieser Rabatt von über zwei Drittel wird dem Verschulden eines weite- ren ähnlichen Delikts in kurzem zeitlichem Abstand und der gesetzlichen Vorgabe - 33 - einer verschuldensangemessenen Strafe nicht gerecht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 StGB). Vielmehr ist hier die festgesetzte Einsatzstrafe von 5 Jahren Frei- heitsstrafe um 2 Jahre Freiheitsstrafe auf 7 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 43 S. 31). An der Beru- fungsverhandlung wurde dazu nichts aktualisiert (Prot. II S. 18). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Der Beschuldigte ist ungeständig und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Einsicht oder gar Reue kann er demnach nicht strafmindernd reklamieren. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Der aktuelle Strafregisterauszug weist keinen Eintrag mehr auf (Urk. 46), weshalb der Beschuldigte als nicht vorbestraft zu gelten hat, was eben- falls neutral wirkt. Zu keiner weiteren Strafminderung führt ebenfalls mit der Vorinstanz die lange Verfahrensdauer (Urk. 43 S. 31 ff.). Insgesamt führt die Tä- terkomponente mit der Vorinstanz weder zu einer Erhöhung noch zu einer Sen- kung der nach der Tatkomponente bemessenen Einsatzstrafe.
- Seit seiner Verhaftung am 29. November 2018 (Urk. 8/2) hat der Beschuldig- te in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. vorzeitigem Strafvollzug bis zur Entlassung am 25. Februar 2022 (Urk. 122) 1'185 Tage verbracht. Dies ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist bei einer Strafe dieser Höhe nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist dem Aufwand entspre- chend auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anschlussberu- fung der Anklagebehörde wurde zurückgezogen und bleibt für die Kostenauflage unerheblich. Der Beschuldigte hat für die beiden verbleibenden Schuldsprüche - 34 - einen vollständigen Freispruch gefordert. Er unterliegt mit seiner Berufung voll- ständig. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten dieses Ver- fahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuer- legen. 3.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Rückforderung ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehal- ten.
- Die vom Beschuldigten als Kaution für die Entlassung aus der Haft geleiste- ten Fr 50'000.– (Urk. 107; Urk. 116; Urk. 118) sind ihm nach Antritt der verblei- benden Reststrafe herauszugeben.
- Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X2._____, wurde mit begründeter Präsidialverfügung vom 21. September 2021 mit Fr. 4'289.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt (Urk. 91). Darauf kann verwiesen werden. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X1._____, macht für seine Auf- wendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 21'256.60 (Fr. 15'675.25 Honorar, Fr. 4'061.80 Barauslagen und Fr. 1'519.75 MwSt.) geltend (Urk. 147). Für das Verfahren nach der Berufungsverhandlung stellte er ergänzend Fr. 1'698.10 in Rechnung (inkl. MwSt.; Urk. 164). Insgesamt also Fr. 22'954.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Das geltend gemachte Honorar steht grundsätz- lich im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Bei den Barauslagen fallen Kopierkosten im Umfang von Fr. 3'659.50 auf (7'319 Kopien zu Fr. –.50). Dieser Kopieraufwand erscheint deutlich überhöht. Barauslagen werden grundsätzlich entschädigt, so- weit diese notwendig sind (Leitfaden amtliche Mandate, Oberstaatsanwaltschaft Kanton Zürich, 3. Aufl. 2022). Es erscheint fraglich, ob von einem Grossteil der umfangreichen Akten im vorliegenden Verfahren und in den Parallelverfahren Ko- pien benötigt werden. Der Kopieraufwand ist deshalb um Fr. 3'000.– auf Fr. 659.50 zu kürzen, womit 1'319 Kopien zu Fr. –.50 entschädigt werden. Mithin ist Rechtsanwalt X1._____ mit einem Honorar von Fr. 19'724.– (inkl. Fr. 17'251.95 Honorar, Fr. 1'061.80 Barauslagen und Fr. 1'410.20 MwSt.) aus der Gerichtskas- se zu entschädigen. - 35 - Es wird beschlossen:
- Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 10. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird wie folgt freigesprochen: − Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziff. 1) − Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziff. 2) 2.-3. […]
- Sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. November 2018 sichergestell- ten Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben (act. 7/3 und act. 1/5). Werden diese Gegenstände nicht innert 90 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft heraus- verlangt, wird Verzicht angenommen. 5.-6. […]
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern 3 und 4).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, wovon 1'185 Tage durch Haft erstanden sind. - 36 -
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Barauslagen Fr. 4'289.90 und MwSt.) amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. Barauslagen Fr. 19'724.– und MwSt.)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Die vom Beschuldigten als Kaution für die Entlassung aus der Haft geleiste- ten Fr. 50'000.– werden ihm nach Antritt der verbleibenden Reststrafe her- ausgegeben.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 37 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Zentrale Inkasso der Gerichte
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200402-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 19. Dezember 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Chr. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin (Rückzug) betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 10. Juni 2020 (DG200003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Februar 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 10). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 35 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird wie folgt freigesprochen: − Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziff. 1) − Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziff. 2)
2. Der Beschuldigte wird wie folgt schuldig gesprochen: − Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziff. 3) − Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziff. 4)
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 559 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. November 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben (act. 7/3 und act. 1/5). Werden diese Gegenstände nicht innert 90 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausver- langt, wird Verzicht angenommen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'530.– Auslagen Telefonkontrolle Fr. 198.70 Sonstige Auslagen Vorverfahren amtl. Verteidigungskosten RA X2._____ Fr. 28'684.15 (2018 inkl. MwSt., 2019 und 2020 exkl. MwSt.) amtl. Verteidigungskosten RA X3._____ Fr. 522.55 (inkl. MwSt., bereits entschädigt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
7. [Mitteilungen]
8. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 16)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 146): " 1. Mein Mandant sei in Aufhebung von Urteilsdispositiv 2 und 3 des Urteils der Vorinstanz von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, soweit das Verfahren nicht ohnehin einzustellen ist und es sei ihm für die zu Unrecht erlittene Haft eine angemessene Genugtuung (zzgl. Ver- zugszins ab mittlerem Verfallstag), mind. aber CHF 200.00 pro Hafttag, mithin mindestens CHF 237'000.00 (1185 Hafttage; zzgl. Verzugszins von 5% ab mittlerem Verfallstag), zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gemäss dem Ausgang des Beru- fungsverfahrens.
3. Es sei Frist zur Bezifferung der weiteren Entschädigungs- und Genugtu- ungsforderungen gem. Art. 429 StPO anzusetzen.
4. Es sei die geleistete Kaution (CHF 50'000.00) vollständig zurückzuer- statten."
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 50): (schriftlich) " 1. Der Beschuldigte sei im gesamten Umfang der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit 12 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
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3. Es seien ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen." Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 10. Juni 2020 wurde der Beschuldigte A._____ in zwei Anklagepunkten des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit 8 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. In zwei weiteren Anklagepunkten wurde er freige- sprochen (Urk. 43 S. 35 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt X2._____, mit Eingabe vom 12. Juni 2020 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 32). Die Berufungserklärung der vormaligen Verteidigung ging eben- falls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 innert Frist Anschlussberufung betreffend die Freisprüche und das Strafmasse erhoben (Urk. 50; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). 1.2. Am 5. März 2021 zeigte Rechtsanwalt X1._____ unter Beilage einer ent- sprechenden Vollmacht an, dass er den Beschuldigten ergänzend erbeten vertei- dige (Urk. 53). Nachdem die Parteien auf den 17. Mai 2021 zur Berufungsver- handlung vorgeladen wurden (Urk. 56), stellte Rechtsanwalt X1._____ ein Verschiebungsgesuch (Urk. 58), worauf den Parteien die Ladung abgenommen wurde (Urk. 61 und Urk. 63). Ein seitens Rechtsanwalt X1._____ gestellter Be- weisergänzungsantrag auf Aktenbeizug wurde ebenfalls gutgeheissen, ein sol- cher auf Aktenbereinigung begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 4). Nach erfolgter Stellungnahme durch die Parteien wurde mit Präsidialverfü- gung vom 15. Juni 2021 der bisherige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X2._____, entlassen (Urk. 78). Hierauf stellte Rechtsanwalt X1._____ mit Schrei- ben vom 23. Juni 2021 ein Ausstandsgesuch gegen den Kammerpräsidenten (Urk. 80) und Rechtsanwalt X2._____ reichte Beschwerde ans Bundesgericht ein
- 5 - (Urk. 86). Auf die Beschwerde Rechtsanwalt X2._____s trat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Juli 2021 nicht ein (Urk. 87). Die Beschwerde gegen das von der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesene Aus- standsgesuch wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2022 abgewie- sen (Urk. 127). Dem Antrag vom 22. September 2021 von Rechtsanwalt X1._____, als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu werden (Urk. 92), wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2021 rückwirkend entsprochen (Urk. 98). 1.3. Mit Eingabe vom 5. August 2022 zog die Staatsanwaltschaft ihre An- schlussberufung zurück (Urk. 137). 1.4. Am 10. Oktober 2022 fand in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amt- lichen Verteidigers und des Staatsanwalts die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 16 ff.). Gleichentags wurde mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um dem Gericht eine Liste der im Verfahren relevanten Dolmetscher einzu- reichen (Urk. 148). Die innert Frist eingereichte Liste wurde der amtlichen Vertei- digung zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 152), welche diese am
25. Oktober 2022 erstattete (Urk. 154). Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2022 wurde von der Verfahrensleitung den für den Fall relevanten Dolmetschern die Anonymität zugesichert (Urk. 156). 1.5. Dem mit Präsidialverfügung vom 15. November 2022 angefragten Verzicht auf Fortsetzung der Berufungsverhandlung und / oder mündlichen Urteilseröff- nung (Urk. 158) stimmten die Parteien zu (Urk. 161; Urk. 162). Die Urteilsbera- tung fand am 19. Januar 2021 statt. Das Urteil wurde den Parteien sodann im Dispositiv zugestellt (Urk. 168).
2. Umfang der Berufung 2.1. Wie erwähnt, zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung mit Schreiben vom 5. August 2022 zurück (Urk. 137). Davon ist Vormerk zu nehmen. 2.2. Nicht angefochten wurden die Freisprüche betr. Anklageziffer 1 (Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) und Anklageziffer 2 (Verbrechen ge-
- 6 - gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG; beide vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1) sowie die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. November 2018 sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten (vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 4). Diese Teile des vorinstanzlichen Urteils sind rechtskräftig ge- worden und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (Art. 404 Abs. 1 StPO).
3. Anklageprinzip / Verfahrenseinheit / rechtliches Gehör / Bereinigung der Akten 3.1. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Verteidigung vor, es sei nament- lich das Anklageprinzip verletzt worden, die Verfahren gegen den Beschuldigten und die mutmasslichen Mittäter seien unzulässigerweise getrennt geführt worden und das rechtliche Gehör des Beschuldigten sei verletzt worden, da ihm lediglich ein Teil der abgehörten Gespräche zur Verfügung gestellt worden sei (Urk. 25). Die Vorinstanz hat sich damit im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt und die erwähnten Rügen begründet verworfen (Urk. 43 S. 3-8). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Im Berufungsverfahren rügte nunmehr die Verteidigung, es gäbe relevante Überschneidungen mit den Verfahren von B._____ und C._____, weshalb diese Akten beizuziehen seien (Urk. 58 S. 2 f.; Urk. 146 S. 16). Der Aktenbeizug in Sachen B._____ (DG200017/SB210287) – und weshalb bei C._____ darauf ver- zichtet wurde – wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 begründet gutge- heissen (Urk. 61). Die Verfahrensakten B._____ (SB210287, II. StrK OGer ZH) wurden am 19. August 2022 beigezogen (Urk. 141) und der amtlichen Verteidi- gung am 7. September 2022 vorgängig zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 142). C._____ ist unbekannten Aufenthalts. Das gegen ihn geführte Strafverfahren wurde sistiert. Die Akten bestehen hauptsächlich aus den Erkenntnissen der Überwachungsmassnahmen, welche auch in die Verfahren gegen B._____ sowie gegen den Beschuldigten Eingang gefunden haben und der Verteidigung zur Ver- fügung gestellt wurden. Es bleibt deshalb unklar, was die Akten aus dem Verfah-
- 7 - ren gegen C._____ zum vorliegenden Verfahren beitragen könnten. Ein Beizug dieser Akten erübrigt sich. 3.3. Die Verteidigung stellte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung sodann nachfolgende weitere prozessualen Anträge: Die Verteidigung monierte, die aus den Überwachungen stammenden TK-Protokolle seien nicht verwertbar, weil nicht ersichtlich sei, wie bei der Erstellung vorgegangen worden sei und wer mit wel- chen Instruktionen daran teilgenommen habe. Zudem fehlten Angaben zur Identi- tät der Gerichtsdolmetscher und es sei unbekannt, ob diese auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden seien. Weiter brachte die Verteidigung vor, es liessen sich in den Protokollen zahlreiche Interpretationen und Anmerkun- gen finden, welche nicht überprüfbar und auch nicht zulässig seien. Ferner fehle ein Gesamtverzeichnis aller tatsächlich stattgefundener Überwachungsmassnah- men, inkl. dazugehörender Datenträger und Transkriptionen (Urk. 58 S. 3 ff.; Urk. 146 S. 9 ff.). 3.4. In ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2021 räumte die Staatsanwaltschaft ein, dass im Schlussbericht tatsächlich die Darstellung der Instruktion der Über- setzer fehle. Immerhin sei darauf hinzuweisen, dass das jeweils gleichartige Vor- gehen aus Parallelverfahren bekannt sei (Urk. 66). Hinzuweisen ist auf die jewei- ligen Anordnungen der Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei zur Auswertung einer Überwachung, wo Umfang und Art der Auswertung sowie diesbezügliche Instruktionen an die Dolmetscher/innen festgehalten wurden (vgl. z.B. Urk. 4/2). Eine Aktennotiz der Kantonspolizei Zürich betreffend Aufklärung der Dolmet- scher/innen in den Aktionen D._____/E._____ vom 15. September 2022 wurde am 3. Oktober 2022 als Urk. 143 von der Staatsanwaltschaft sodann zu den Ak- ten gereicht und der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 17). Der Verteidigung kann damit nicht gefolgt wer- den, wenn sie vorbringt, dass das Zustandekommen der Überwachungsergebnis- se nicht nachvollziehbar sei (Urk. 146 S. 16; Prot. II S. 18). Die Vorgehensweise wurde anhand der Aktennotiz sowie der Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 19) transparent aufgezeigt. Die Instruktion ist ausreichend. An dieser Stelle ist ergänzend zu erwähnen, dass sich jeweils am Schluss einer Seite des
- 8 - TK-Protokolls der Hinweis "Für die Übersetzung in Kenntnis von Art. 307 StGB" sowie das Kürzel bzw. die Unterschrift des jeweiligen Übersetzers findet, womit auch der Einwand der Verteidigung, es fehle an der Rechtsbelehrung für die Dol- metscher, ausgeräumt ist. 3.5. Die Verteidigung verlangte im Verfahren abermals die Bekanntgabe der Namen der Dolmetscher (Urk. 58 N. 12 f.; Urk. 146 S. 20). Dazu führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aus, die Kantonspolizei habe den Dol- metschern aus Schutzgründen die Anonymität zugesichert, weshalb die Namen nicht offengelegt werden könnten (Urk. 66). In der Berufungsverhandlung äusser- te sich die Staatsanwaltschaft dazu nicht weiter (Prot. II S. 19 ff.). Anlässlich ihres Plädoyers führte die Verteidigung sodann zu Recht aus, die Zusicherung der Anonymität an die Dolmetscher bedürfe der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht und in den Akten liesse sich keine solche Genehmi- gung finden (Urk. 146 S. 20 ff.). Die vom Gericht bei der Staatsanwaltschaft angeforderte Liste der betreffend die Anklagepunkte 3 und 4 relevanten Dolmetscher (Urk. 148) wurde am 17. Oktober 2022 eingereicht, mit dem Antrag, die Namen der Übersetzer seien dem Beschul- digten nicht bekanntzugeben, weil diese im Falle einer Enttarnung mit massiven Repressalien aus Kreisen der Täterschaft zu rechnen hätten (Urk. 150 und Urk. 151). Sodann wurde die vom Gericht anonymisierte Liste der Dolmetscher der Verteidigung zur Vernehmlassung zugestellt (Urk. 152). In ihrer Stellungnahme brachte die Verteidigung erneut vor, es sei unklar, wer bei der Polizei, aus welchen Gründen und wann eine Zusicherung der Anonymität an die Dolmetscher abgegeben habe. Indem es die Staatsanwaltschaft versäumt ha- be, die durch nichts belegte Zusicherung der Anonymität durch ein Gericht genehmigen zu lassen, seien sämtliche Transkriptionen in den Akten unverwert- bar. Wenn nun die Staatsanwaltschaft erstmals mit ihrer Eingabe vom
17. Oktober 2022 den Antrag auf Nichtbekanntgabe der Übersetzer stelle, erfolge dieser deutlich zu spät. Die nachträgliche Möglichkeit der Zusicherung der Ano- nymität durch das Berufungsgericht falle ebenfalls ausser Betracht, weil eine sol- che nur für dasjenige Verfahrensstadium möglich sei, bei welchem sich die Frage
- 9 - nach deren Erforderlichkeit stelle. Auch sei keine beantragte Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht vorgängig verweigert worden. Schliesslich fügte die Verteidigung an, es bestehe keine konkrete Gefährdung der Dolmetscher (Urk. 154). Grundsätzlich entscheidet über die Zusicherung der Anonymität der Dolmetscher die Verfahrensleitung (Art. 150 Abs. 1 StPO), wobei auch die Verfahrensleitung des zweitinstanzlichen urteilenden Gerichts diese zusichern kann und muss, wenn die Notwendigkeit von Schutzmassnahmen besteht, d.h. auch wenn sie Grund zur Annahme hat, dass eine entsprechende Gefahrensituation besteht (BSK StPO-WEHRENBERG, Art. 149 N 14 sowie Art. 150 N 5). Eine solche liegt et- wa vor, wenn den Dolmetschern eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht (Art. 149 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurden Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt und die in der Überwachungsaktion "D._____" eingesetzten Dolmetscher stammen aus demselben Kulturkreis, wie der Beschuldigte bzw. der erweiterte Täterkreis, weil ohne entsprechende Sprachkenntnisse keine akkurate Übersetzung möglich wäre. An der Aufklärung von internationalen Betäubungsmitteldelikten beteiligte Dolmetscher haben bei Bekanntgabe ihrer Namen mit schwerwiegenden Repres- salien zu rechnen, weshalb ihnen regelmässig Anonymität zugesichert wird. Auch vorliegend rechtfertigte sich eine Zusicherung der Anonymität, insbesondere, weil sich der Beschuldigte, der im Parallelverfahren Beschuldigte B._____ sowie der flüchtige C._____ untereinander bekannt sind und unklar blieb, inwiefern ein Aus- tausch zwischen diesen und weiteren Personen stattfindet. Mit der Bekanntgabe ihrer Namen würde den Dolmetschern jedenfalls eine als ernsthaft einzustufende Gefahr drohen. Überdies sind die eingesetzten Dolmetscher dem Gericht bekannt und ihre fach- liche Qualifikation steht ausser Frage. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Dolmetschern nicht etwa um Belastungszeugen oder Auskunfts- personen handelt, wo das Gesetz Konfrontations- und Befragungsrechte für den Beschuldigten vorsieht. Auch ohne Kenntnis der Namen der eingesetzten Dol- metscher ist dem Beschuldigten die uneingeschränkte Ausübung seiner Verteidi-
- 10 - gungsrechte jederzeit möglich. Gegenteiliges wurde vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht (vgl. Urk. 58 N 10 ff.; Urk. 146 N 33; Urk. 154). Gestützt auf diese Erwägungen sicherte die Verfahrensleitung mit Präsidialver- fügung vom 3. November 2022 im vorliegenden Verfahren den eingesetzten Dolmetschern die Anonymität zu (Urk. 156), womit dieser Einwand der Vertei- digung ausgeräumt ist. 3.6. Ebenfalls lieferte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2022 eine Erklärung für die von der Verteidigung gerügte Unklarheit betreffend die doppelten Dolmetschernummern (vgl. Urk. 146 S. 21 f.). Bei den Dolmetscherkür- zel 1 und 2 (vgl. Urk. 2/5/22) sowie 3 (vgl. Urk. 2/5/28) und 4 (vgl. Urk. 2/5/30) handle es sich um eine frühere und eine aktuelle Nummer desselben Übersetzers (Urk. 150). 3.7. Insgesamt wurde einlässlich aufgezeigt, wie bei der Erstellung der Abhör- protokolle vorgegangen wurde, wer mit welchen Instruktionen daran teilgenom- men hat und ob jede dieser Personen genügend auf die Straffolgen von Art. 307 hingewiesen wurde. 3.8. Es kann auch der Argumentation der Verteidigung, wonach sich in den Übersetzungen unzulässige Interpretationen und nicht nachvollziehbare Anmer- kungen finden liessen, welche der Dolmetscherverordnung zuwiderliefen (Urk. 58 S. 4; Urk. 146 S. 22 ff.), nicht gefolgt werden. Die Verteidigung zitiert zur Unter- mauerung ihres Einwandes eine Textstelle aus der Dolmetscherverordnung, aus welcher hervorgeht, dass die Übersetzer die Aussagen und Texte möglichst wort- getreu zu übertragen haben (vgl. § 17 Abs. 1 DolmV). Aus der Formulierung "möglichst wortgetreu" ergibt sich klar, dass den Dolmetschern bei der Überset- zung ein gewisser Spielraum zukommt. Notorisch ist, dass die Schreibweise von Personennamen zuweilen Schwierigkeiten bereitet und sie deshalb "wie gehört" niedergeschrieben werden. Wenn dies dann als "*phonetisch" bezeichnet wird, kann darin keine unzulässige Interpretation des Dolmetschers erkannt werden. Zudem handelt es sich auch nicht um unzulässige Interpretationen, wenn die Dolmetscher unverständliche Passagen kennzeichneten mit "undeutlich", "unv.",
- 11 - "leise Gesprochen" etc. Hier liegen unmissverständliche Hinweise für die Leser- schaft vor. Die Verteidigung hätte zu Anmerkungen oder allfälligen Interpretatio- nen Stellung nehmen und die aus ihrer Sicht zutreffende Interpretation darlegen können. Es ist dann Aufgabe des Gerichts, die Interpretationen bei der Sachver- haltserstellung entsprechend zu würdigen. Soweit – entgegen der Dolmetscher- verordnung – Übersetzungen in der indirekten Rede bei den Akten liegen, ist dem auch im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. 3.9. Zur Rüge, es fehle ein Gesamtverzeichnis aller tatsächlich stattgefundener Überwachungsmassnahmen (Urk. 146 S. 9 ff.), kann gesagt werden, dass ge- mäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Strafverfolgungsbehör- den nicht verpflichtet sind, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst ir- relevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwa- chungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen (vgl. auch BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4.). Dem Beschuldigten ist indes das Recht einzuräumen, den Archivdatenträger der Aufzeichnungen der Fernmelde- überwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen, um sich an- hand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Triage zu machen. Dieses Recht wurde ihm hinsichtlich der TK- Überwachungen durch die Zustellung des massgeblichen elektronischen Daten- trägers rechtsgenügend eingeräumt (Urk. 58). Die elektronischen Daten auf der Festplatte wurden der Verteidigung – zusammen mit den Beizugsakten B._____ – am 7. September 2022 erneut zur Verfügung gestellt (Urk. 142). Mit der Festplat- te, mit den schriftlichen Abhörprotokollen sowie den Beizugsakten B._____ waren für die Verteidigung – wie dies die Staatsanwaltschaft mehrfach ausführte (Urk. 66; Prot. II. S. 20) – alle für den Beschuldigten relevanten Gespräche greif- bar. Damit wurde dem Beschuldigten das rechtliche Gehör – auch durch die Mög- lichkeit die Audioüberwachungen abzuhören – rechtsgenügend gewahrt. Die Ver- teidigung hatte ausserdem genügend Zeit, die enthaltenen Gespräche allenfalls selber übersetzen zu lassen. Hinzuweisen ist ferner, dass sich eine schriftliche Aufstellung der relevanten Gespräche im Schlussbericht der Kantonspolizei Zü-
- 12 - rich finden lässt (Urk. 1/5/5 ff.). Diese Gespräche sind sodann vollständig auf dem elektronischen Datenträger (Urk. 4/51) wiederzufinden. 3.10. Schliesslich zielt das Vorbringen der Verteidigung, es läge nicht das gesamte Überwachungsergebnis bei den Akten, weshalb die vorliegenden Aufzeichnungen unverwertbar seien, ins Leere (Urk. 58 S. 6; Urk. 146 S. 8 ff). Die Verteidigung hat darzulegen, welches (für den Beschuldigten entlastende) Materi- al sich nicht bei den Akten befindet. Ein pauschales Vorbringen – im Sinne einer "fishing expedition" – ist abzulehnen. Wo die Verteidigung konkrete Beispiel nennt, verfangen diese nicht. So bringt die Verteidigung vor, sie könne anhand ei- ner vollständigen Dokumentation zeigen, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitpunkt der Anklageziffer 3 Mitte Januar 2017 nicht in Holland und auch nicht auf Sardinien war (Urk. 146 S. 10) unterlässt es jedoch, irgendwelche Ausführun- gen dazu zu machen, wo sich der Beschuldigte stattdessen aufgehalten hat. Wie nachfolgen bei der Sachverhaltserstellung aufgezeigt wird, kann anhand der sich bei den Akten befindlichen und im Inland aufgezeichneten Abhörprotokollen er- stellt werden, dass der Beschuldigte zu den angeklagten Zeitpunkten in Holland bzw. Sardinien war (II. Ziffern 2.2.8. f. und 2.2.16). Die elektronischen Gesprächsaufzeichnungen wurden durch das Gericht geprüft. So sind die Gesprächsaufzeichnungen zu Anklageziffer 1 vom 8. Juni 2016 bis
1. Juli 2016 (Urk. 43 S. 12 ff.; Urk. 1/5/5) nicht elektronisch und nur in Papierform (Urk. 2/1/8) vorhanden. Der Einwand der Verteidigung ist hier jedoch unbeacht- lich, da die Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft zurückgezogen wur- de und der Freispruch betreffend Anklageziffer 1 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 137). Die Gesprächsaufzeichnungen für die Anklageziffer 2 – vom 29. November 2016 bis zum 24. Dezember 2016 (Urk. 43 S. 16 ff.; Urk. 1/5/9) – sind teilweise vorhan- den (Urk. 2/7/22 ff.). Z.B. ist das Gespräch vom 5. Dezember 2016 (Urk. 2/7/28) nicht elektronisch vorhanden. Der Einwand der Verteidigung ist hier ebenfalls un- beachtlich, da die Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft zurückgezo- gen wurde und der Freispruch betreffend der Anklageziffer 2 in Rechtskraft er- wachsen ist (Urk. 137).
- 13 - Die Verteidigung bringt vor, sie könne auf der Festplatte (Urk. 4/51) keine abhör- baren Dateien finden und diese seien chaotisch abgelegt (Urk. 146 S. 15). Betref- fend Anklageziffer 3 sind die zur Sachverhaltserstellung verwendeten Gespräche vom 18. Dezember 2016 (Urk. 2/7/42), elektronisch zu suchen mit der Eingabe "5", vom 10. Januar 2017 (Urk. 2/5/34), elektronisch zu suchen mit der Eingabe "6", vom 14. Januar 2017 (Urk. 2/5/47) etc. vorhanden und können mit der ent- sprechenden Sucheingabe abgerufen werden. Betreffend Anklageziffer 4 sind die zur Sachverhaltsverstellung verwendeten Gespräch vom 3. Februar 2017 (Urk. 2/6/66), elektronisch zu suchen mit "7", vom
4. Dezember 2017 (Urk. 2/6/72) etc. vorhanden und können ebenfalls mit der ent- sprechenden Sucheingabe abgerufen werden. 3.11. Ebenfalls ist übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 5) das Unter- lassen einer Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten, B._____ und C._____ unerheblich, da – wie auch nachfolgend zu zeigen sein wird – zur Sachverhaltserstellung nicht auf deren Aussagen abgestellt werden muss. Die Vorinstanz – sowie nachfolgende Erwägungen – stellen für die Beweiswürdigung auf die Aussagen B._____s ausdrücklich nicht ab (Urk. 43 S. 7). 3.12. Zur Verwertbarkeit der aus der polizeilichen Aktion D._____ erhobenen und hier verwendeten objektiven Beweismittel kann gesagt werden, dass die Verwendung des Zufallsfundes betreffend den Beschuldigten mit Verfügung vom
16. Januar 2017 durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnamen- gericht genehmigt wurde. Diese Genehmigung bezog sich gemäss den Erwägun- gen keineswegs nur auf die Verwendung von bisher erhobenem Material, sondern auch für zukünftig zu erlangendes (Urk. 4/3). Die konnexen Überwachungen – ebenfalls aus der Aktion D._____ betreffend B._____ – wurden jeweils richterlich bewilligt (vgl. dazu nachfolgend, insb. TK-Linie I-4 etc.), weshalb die Verwendung des Zufallsfundes zulässig ist (BGer 1B_259/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.2). 3.13. Nachfolgend sind folgende Überwachungen im Zeitraum von Dezember 2016 bis Februar 2017 relevant. Es sind dies:
- 14 - − die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Echtzeitüberwachung der TK-Linie I-4 (Audio-Massnahme/GPS, PW Audi A4, ZH8, PW B._____ [B._____]) ab dem 25. Januar 2016 wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnamengericht mit Verfügung vom
26. Januar 2016 genehmigt (Urk. 141/6/9.3) und jeweils verlängert bis zum 22. Juli 2017 (Urk. 141/6/53.4). Vorliegend wird die Überwachung ab dem 11. Dezember 2016 benötigt (Urk. 2/7/42). − die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Echtzeitüberwachung der TK-Linie I-18 (Nr. 9 [Handynummer], B._____ [B._____]) ab dem
4. Januar 2017 wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnamengericht mit Verfügung vom 6. Januar 2017 geneh- migt bis zum 22. Januar 2017 (Urk. 141/6/43.3). Vorliegend wird die Überwachung ab dem 4. Januar 2017 benötigt (Urk. 2/5/17). − die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Echtzeitüberwachung der TK-Linie R-1 (Nr. 10 [Handynummer], A._____ [Beschuldigter]) ab dem
11. Januar 2017 wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnamengericht genehmigt (Urk. 4/3) und jeweils verlängert bis zum 22. April 2018 (Urk. 4/43). Vorliegend wird die Überwachung ab dem 13. Januar 2017 benötigt (Urk. 2/5/45). − die von der Staatsanwaltschaft angeordnete akustische Überwachung der Linie R-3 (VW Touran, ZH11 des Beschuldigten) ab dem
9. Februar 2017 wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnamengericht genehmigt (Urk. 4/20) und jeweils verlän- gert bis zum 22. Januar 2018 (Urk. 4/38). − die Standortidentifikation (B-1) für den VW Touran (ZH11) des Be- schuldigten wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnamengericht für den hier relevanten Zeitraum mit Verfü- gung vom 18. Januar 2017 genehmigt (Urk. 4/11) und jeweils verlän- gert, längstens bis zum 22. April 2018 (Urk. 4/47). Die Karte, welche
- 15 - die Fahrt des Beschuldigten am 19. Januar 2017 nach der Einreise von Italien her in der Schweiz zeigt (Urk. 2/5/59), ist demnach verwertbar. 3.14. Die Verteidigung brachte vor, dass Ergebnisse aus im Ausland erfolgten Überwachungen verwendet würden, was unzulässig sei (Urk. 146 S. 29). Die von der Verteidigung erwähnten Urkunden 2/5/60 f. werden zur Erstellung des Sach- verhalts nicht verwendet. Im Übrigen ist hier anzumerken, dass der Beschuldigte selber eingestand, Reisen nach Holland oder Italien unternommen zu haben (vgl. nachfolgend Ziff. II). 3.15. Sodann wurde der Beschuldigte vor sämtlichen Einvernahmen jeweils auf seine Rechte, insbesondere auf das Recht, Aussagen und Mitwirkung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO zu verweigern, hingewiesen. Die Verteidigung des Beschuldigten war ab der ersten delegierten polizeilichen Einvernahme vom
29. November 2018 durch Rechtsanwalt X3._____ sichergestellt (Urk. 2/1/1). Ab der Hafteinvernahme vom 30. November 2018 wurde der Beschuldigte von Rechtsanwalt X2._____ verteidigt (Urk. 2/3/1). Seit dem 28. Juli 2021 wird er durch Rechtsanwalt X1._____ amtlich verteidigt (Urk. 78 und 87). 3.16. Bezüglich der Verwertbarkeit der nachfolgend verwendeten Beweismittel ergeben sich somit keinerlei Einschränkungen, weshalb für die Erstellung des Sachverhalts grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. II. Sachverhalt
1. Vorbemerkung Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil auf Wiederholungen möglichst verzichtet wird, um den Umfang des Entscheides in Grenzen zu halten und die Lesbarkeit zu erhalten. In Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung wird daher ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Ge- mäss ständiger Praxis hat sich das Gericht zudem nicht mit sämtlichen, sondern lediglich mit den wesentlichen Punkten der Parteibehauptungen auseinander zu setzen (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2. mit Verweisen).
- 16 -
2. Anklageziffer 3: Kokaineinfuhr und Heroindurchfuhr Januar 2017 2.1. Anklagevorwurf 2.1.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 3 der Anklageschrift vom
4. Februar 2020 zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 18. Dezember 2016 und dem 14. Januar 2017 Vorbereitungen zur Einfuhr von Kokain und Durchfuhr von Heroin aus Holland in die Schweiz getroffen zu haben, indem er mit B._____, C._____ und einem Unbekannten darüber gesprochen und diesen Informationen und Mitteilungen zu Geldbeträgen, Bezahlkonditionen und Reise- planung habe zukommen lassen. Am 12. Januar 2017 habe er ausserdem einen Geldbetrag von Fr. 23'300 von B._____ erhalten, um diesen nach Holland zu bringen. Anschliessend habe er am 16./17. Januar 2017 drei Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 75 % von Holland in die Schweiz ge- bracht und an B._____ ausgehändigt. Fünf Kilogramm Heroin aus Holland habe er sodann nach Italien verbracht, wo er dieses weiteren Abnehmern ausgehändigt habe. Ebenfalls am 17. Januar 2017 habe der Beschuldigte von einem unbekann- ten Abnehmer die Bezahlung von zuvor auf Kommission gelieferten Kokains ver- langt (Urk. 10 S. 4 f.). 2.1.2. Der Beschuldigte stritt in der Untersuchung ab, jemals Betäubungsmittel- transporte getätigt zu haben (Urk. 2/11/6; vgl. ausserdem Urk. 43 S. 19). Eben- falls bestritt er dies im vorinstanzlichen Verfahren (Prot. I S. 9 f.) sowie im Beru- fungsverfahren (Urk. 146 S. 33 ff.). 2.1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst erwo- gen, aus dem aufgezeichneten Gesprächszusammenhang sowie der Wortwahl in den Gesprächen liesse sich ohne Zweifel ableiten, dass der Beschuldigte nach Holland ("rauf", "nach oben") gefahren sei und dort Heroin ("dem Gelben" und "Nadel") abgeholt und dieses in die Schweiz transportiert habe. Die Reise nach Italien sei sodann vom Beschuldigten selber bestätigt worden. Gestützt darauf könne als erstellt gelten, dass der Beschuldigte 3 Kilogramm Kokain sowie 5 Kilo- gramm Heroin von Holland in die Schweiz eingeführt habe und 5 Kilogramm He- roin nach Italien verbracht habe. Diese Erkenntnisse würden zudem mit einem
- 17 - Kartenausschnitt, welcher die Rückfahrt des Beschuldigten von Italien in die Schweiz am 19. Januar 2017 aufzeige sowie mit dem aufgefundenen Versteck im VW Touran (ZH11) des Beschuldigten am 13. Oktober 2017, welches mit Betäubungsmittel kontaminiert gewesen sei, gestützt (Urk. 43 S. 19 ff.). 2.2. Sachverhaltserstellung 2.2.1. Es ist strittig, ob der Beschuldigte anklagegemäss am 16./17. Januar 2017 drei Kilogramm Kokain mit einem mittleren Reinheitsgehalt von 75 % und Heroin von Holland in die Schweiz einführte und daraufhin fünf Kilogramm Heroin nach Italien verbrachte. Wie ausgeführt, stützt die Vorinstanz ihren Schuldspruch ins- besondere auf die Gespräche zwischen dem 18. Dezember 2016 und dem
22. Januar 2017 (Urk. 2/7/42; Urk. 2/5/34 ff.) – unter Zuhilfenahme des Schluss- berichts der Kantonspolizei Zürich, mit den entsprechenden Gesprächsinterpreta- tionen (Urk. 1/5/1) –, dem aufgezeichneten Fahrtenprotokoll bzw. der Karte vom
19. Januar 2017 (Urk. 2/5/59) sowie dem Bericht zum Versteck im VW-Touran des Beschuldigten (Urk. 2/7/58 ff.). Es sind nachfolgende Sachverhaltsteile (lit. a -
c) einzeln zu erstellen.
a) Wirkte der Beschuldigte für B._____ als Betäubungsmitteltransporteur?
b) Reiste der Beschuldigte im Januar 2017 nach Holland?
c) Kehrte der Beschuldigte am 16./17. Januar 2017 mit drei Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 75 % – welches er an B._____ aushändigte – von Holland in die Schweiz zurück und führte er bei der Einreise ebenfalls fünf Kilogramm Heroin mit sich, welches er da- nach nach Italien weitertransportierte? 2.2.2. Zunächst kann in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die aufgezeichneten und zur Sachverhaltserstellung einschlägigen Gesprächsteile zweifellos Betäubungsmittelgeschäfte zum Inhalt hatten. Die Art und Weise der geführten Gespräche (z.T. konspirativ und unter Verwendung von Sprach-Codes) lassen keinen anderen Schluss zu. Beteiligte an Betäubungsmitteldelikten bedienen sich gerichtsnotorisch einer codierten Kom-
- 18 - munikationsweise und vermeiden es, Klartext zu sprechen, da sie sich bewusst sind, dass die Polizei mithören könnte. Die abgehörten Gespräche sowie die wei- teren beobachteten Umstände sind daher vor dem Hintergrund des Betäubungs- mittelhandels zu würdigen. 2.2.3. Der Beschuldigte brachte immer wieder vor, es sei nicht erkennbar, dass er an den aufgezeichneten Gesprächen beteiligt gewesen sei. So erklärte er zu- sammengefasst, er könne in den aufgezeichneten Gesprächen seine Sprache nicht erkennen und man könne nicht hören, über was gesprochen werde. Sodann sei er während den Gesprächsaufzeichnungen nicht im Auto anwesend gewesen. Auch bei den Gesprächen zwischen B._____ und C._____ soll gemäss dem Be- schuldigten nicht über ihn gesprochen worden sein. Er sei nicht dabei gewesen, weshalb er auch nicht erklären könne, über was gesprochen worden sei (vgl. Urk. 2/5/2 ff.; Prot. I. S. 10 ff.). Somit gilt es vorgängig zu klären, ob in den nach- folgenden ausgewerteten Gesprächen der Beschuldigte selber am Gespräch teil- genommen hat respektive ob in den Gesprächen zwischen B._____ und C._____ über den Beschuldigten gesprochen wurde. Soweit sich B._____ in seinen Einvernahmen dazu geäussert hat, ob er massge- bliche Gespräche mit dem Beschuldigten geführt respektive sich mit C._____ konkret über den Beschuldigten unterhalten hat, wird im Übrigen ausdrücklich nicht zulasten des Beschuldigten auf diese Aussagen B._____s abgestellt, da der Beschuldigte und B._____ in der Untersuchung nie konfrontiert worden sind (Art. 147 StPO). 2.2.4. Gespräche mit Teilnahme des Beschuldigten: Die Gespräche vom 13. Januar 2017 (Urk. 2/5/43; Urk. 2/5/36) bestätigte der Beschuldigte, in dem er angab, dass er auf seinem Mobiltelefon von einem Kolle- gen angerufen worden sei (Prot. I S. 12 und S. 15) und dass "10" seine Rufnum- mer sei (Urk. 2/4). Gleiches gilt für das Gespräch vom 19. Januar 2017, wo der Beschuldigte ebenfalls auf seiner Mobiltelefonnummer angerufen wurde. Das Ge- spräch vom 18. Dezember 2016 (Urk. 2/7/42) – aufgezeichnet im Audi A4 von B._____ (Linie I-4) – anerkannte der Beschuldigte ebenfalls. Er habe dieses Ge-
- 19 - spräch geführt, d.h. er hat mit B._____ gesprochen (Urk. 2/7/4 F28). Im selben Gespräch wird der Beschuldigte von B._____ namentlich mit "A._____" ange- sprochen ("B._____: 3000 sind nicht wenig A._____"; Urk. 2/7/42). Damit kann zweifels- ohne gesagt werden, dass der Beschuldigte an den Gesprächen vom 10. Januar 2017 (Urk. 2/5/34), vom 12. Januar 2017 (Urk. 2/5/38) sowie vom 5. Februar 2017 (Urk. 2/6/77) ebenfalls im Audi A4 anwesend war. Wem, wenn nicht dem Be- schuldigten, sollten B._____ und C._____ sonst gute Reisewünsche mitgegeben haben. Der Beschuldigte selber bestritt die entgegengenommenen guten Reise- wünsche auch nicht. Er bestätigte vielmehr, dass er Reisen unternommen habe und dass es üblich sei, dass man sich eine gute Reise wünsche (Prot. I S. 20; vgl. auch nachfolgend Ziffern 2.2.9. und 3.2.2.). Die Aussage des Beschuldigten, er wisse nicht, wer im Auto gewesen sei (Urk. 2/5/7 F53), erscheint vor diesem Hin- tergrund als reine Schutzbehauptung. Das Gespräch vom 22. Januar 2017, wo der Beschuldigte B._____ und C._____ von der Fährenfahrt erzählte, wurde so- dann von ihm selber bestätigt (Prot. I S. 13 und S. 18 f.). Schliesslich hat auch die vormalige Verteidigung des Beschuldigten dessen Mitwirkung an den massgebli- chen Telefongesprächen im Hauptverfahren nicht bestritten (Urk. 25 S. 12-14). 2.2.5. Gespräche über den Beschuldigten: Die hier einschlägigen Gespräche, in welchem über den Beschuldigten gespro- chen wurde, wurden allesamt im Audi A4 (Linie I-4) aufgezeichnet. Es fällt auf, dass am 18. Dezember 2016 B._____ den Beschuldigten im selben Auto in einem bestätigten Gespräch (vgl. vorstehend) mit "A._____" anspricht. Es kann damit ohne Zweifel gesagt werden, dass in den zahlreichen Gesprächen zwischen B._____ und C._____, wo "A._____" erwähnt wurde, über den Beschuldigten ge- sprochen wurde. Es sind dies die Gespräche vom 9. Januar 2017 (Urk. 2/5/22), vom 11. Januar 2017 (Urk. 2/5/36 f.), vom 14. Januar 2017 (Urk. 2/5/47), vom
20. Januar 2017 (Urk. 2/6/16), vom 30. Januar 2017 (Urk. 2/6/51 ff.) sowie vom
13. Februar 2017 (Urk. 3/2/96). Zwar ist es zutreffend, dass man mehrere Perso- nen mit dem Namen A._____ kennen kann. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass B._____ (und C._____) mehrere A._____s kannten, die – wie das der Beschuldig- te verstanden haben will – dem Glücksspiel nachgingen und die man eingestan-
- 20 - denermassen seit Jahren kannte und auch regelmässig (fast täglich) traf (Urk. 2/5/1 f.; Prot. I S. 11 und S. 17 f.). Substantiierte Schilderungen einer Person gleichen Namens wie der Beschuldigte, welche mit dem Beschuldigten verwech- selt werden könnte, wurden auch nie deponiert. Es wäre auch ein überaus gros- ser Zufall, wenn auch noch ein anderer dem B._____ bekannter A._____ "Kun- den" im Tessin (Urk. 2/6/16) oder Reisen nach Sardinien bzw. Italien unternom- men hätte (Prot. I S. 12 ff.). Schliesslich ist auffällig, dass in mehreren Gesprä- chen B._____ und C._____ "F._____" erwähnten. Der Beschuldigte stellte nie in Abrede, dass er und "F._____" dieselbe Person sind (Urk. 2/6/12: kein Kommen- tar; Prot. I S. 19: es könne sein, dass er während des Gesprächs über "F._____" ausserhalb des Autos gewesen sei). Der Beschuldigte bestätigte ausserdem, dass Spitznamen verwendet wurden (A._____ werde auch "A1._____" genannt; Urk. 2/7/2 oder B._____ nannte den Beschuldigten auch "A2._____"; Urk. 2/6/77). Offenbar besuchte man auch zusammen den Erotikklub "G._____" (Beizugsakten B._____ Urk. 2/49/12), wobei C._____ den Beschuldigten in diesem Zusammen- hang auch "F._____" nannte ("wir werden, so Gott will, am Montag den F._____ in G._____ ausführen"; Urk. 2/5/39). Damit steht auch ausser Zweifel, dass es sich bei dem am
11. Dezember 2016 (Urk. 2/7/40), 17. Januar 201 (Urk. 2/5/51), 3. Februar 2017 (Urk. 2/6/66) und 4. Februar 2017 (Urk. 2/6/68 ff.) erwähnten "F._____" nur um den Beschuldigten handeln konnte. 2.2.6. Damit zum Sachverhaltsteil (a): Gemäss Schlussbericht der Kantonspolizei ergebe sich aus dem Gespräch vom 11. Dezember 2016, dass sich der Beschul- digte für alle Kokainhändler in der Schweiz als Kurier zur Verfügung stelle und Kurieraufträge annehme. Aus dem Gespräch vom 18. Dezember 2016 gehe un- missverständlich hervor, dass der Beschuldigte B._____ anbiete, ihm für Fr./Euro 2'000 pro Kilogramm Kokain zu liefern und bereit sei 3 bis 4 Kilogramm Kokain holen zu gehen (Urk. 1/5/9). 2.2.7. Diese Interpretation trifft – zumindest in Teilen – zu. Aus dem aufgezeich- neten Gespräch vom 11. Dezember 2016 geht hervor, dass der Beschuldigte (hier genannt "F._____") einmal erwähnt wird und B._____ erklärt, der Beschuldigte habe "die Arbeit ganz ruiniert", er fahre für jeden (Urk. 2/7/40). B._____ spricht in
- 21 - diesem Gespräch u.a. über "Gras" (gerichtsnotorisch für Marihuana) und Preise. Im Gespräch vom 18. Dezember 2016 zwischen dem Beschuldigten (A._____) und B._____ (B._____) verhandeln beide über den Preis ("B._____: […] für mich ist es dann 3000 günstiger. […] für "A._____: […] 3-4 Stücke"; Urk. 2/7/42). Aus dem Kontext wird ersichtlich, dass der Beschuldigte (A._____) einen Betrag von Fr./Euro 2'000 am Transport dieser Stücke verdienen würde ("A._____: 2000 und hast es dann hier"; Urk. 2/7/42). Alleine aus diesen Gesprächsteilen lässt sich ableiten, dass der Be- schuldigte offenbar Transportdienstleistungen gegen Bezahlung an B._____ an- bot: In den Gesprächen wurden eine verklausulierte Sprache bzw. Ausdrücke, die auf Betäubungsmittelgeschäfte schliessen lassen, verwendet, es wurden auffal- lend hohe Stückpreise genannt, B._____ (B._____) trug danach am 11. Januar 2017 offenbar Geld zusammen, um einen Transport zu finanzieren ("B._____: […] ich muss sammeln und den diesen Transport zahlen"; Urk. 2/5/36). Sodann wurde anläss- lich der Durchsuchung des Autos des Beschuldigten ein Versteck aufgefunden, das typischerweise für den Transport von Betäubungsmitteln verwendet wird und welches ebenfalls mit Kokain kontaminiert war (Urk. 2/7/58 ff., insb. Urk. 2/7/70). Letzteres wurde vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 2/3/4). Zum mehrfachen Vorbringen des Beschuldigten sowie der Verteidigung (Urk. 146 S. 44), das aufwändig eingebaute Geheimfach sei zum Transport von Geldschei- nen für das Glückspiel benötigt worden, kann auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist komplett unglaubhaft, dass dieses professionell eingebaute, raffinierte Versteck nur zum Transport und der Aufbewahrung von Geld gedient haben soll, vor dem Hintergrund, dass es über das gesamte Fahrzeug die höchste Kokainkontamina- tion aufwies und das "Geheimfach" viel zu gross war, um nur Geldscheine zu transportieren. Zu diesem Zweck hätte man auch ein weitaus kleineres und damit geeigneteres Fach einbauen können. Nach dem Gesagten kann als Zwischenresultat zweifellos festgehalten werden, dass der Beschuldigte für B._____ – und wie nachfolgend aufgezeigt wird, auch für C._____ – als Betäu- bungsmitteltransporteur tätig war. 2.2.8. (b) Der Schlussbericht interpretiert das Gespräch vom 9. Januar 2017 zwischen B._____ und C._____ dahingehend, dass der holländische Lieferant
- 22 - B._____ aufgefordert habe, dem Beschuldigten möglichst viel Geld mitzugeben. Das Gespräch vom 10. Januar 2017 zeige dann, dass der Beschuldigte beabsich- tige, am Donnerstag nach Holland zu reisen und im Gespräch vom 13. Januar 2017 habe er einer unbekannten Person mitgeteilt, dass er am Samstag nach Holland reisen und für drei Tage nicht anwesend sein werde (Urk. 1/5/11 f.). 2.2.9. Aus dem Gespräch vom 9. Januar 2017 (Montag) erhellt, dass der Liefe- rant geschrieben hat, der Beschuldigte (A._____) werde in zwei Tagen (d.h. Mitt- woch, 11. Januar 2017) zu ihm reisen ("F._____* ("phonetisch) hat geschrieben: A._____* (*phonetisch) geht übermorgen hin. Schau, dass du möglichst viel Geld schickst"; Urk. 2/5/22). Ebenfalls richtig ist, dass der Beschuldigte (A._____) am 10. Januar 2017 B._____ (B._____) und C._____ (C._____) gegenüber erwähnte, dass er don- nerstags (12. Januar 2017) abreisen werde ("B._____: wann gehst du? Am Donnerstag in der Früh gehst du, was? A._____: Tja so neun oder zehn Uhr"; Urk. 2/5/34) und er am
12. Januar 2017 von C._____ (C._____) Fr./Euro 23'300 erhielt und dieser dem Beschuldigten eine gute Reise wünschte ("C._____: da hast du 23 Tausend und 300. […] Gute Reise"; Urk. 2/5/38). Weiter stimmt diese Abfolge überein mit dem Gespräch vom 13. Januar 2017 (Freitag), wo der Beschuldigte (A._____) gegenüber einer nicht näher bekannten Person erwähnte, dass er für drei Tage nicht hier sein werde ("A._____: Ich werde morgen gehen, ich bin ab morgen nicht hier […]. Ich bin am Morgen zwölf Uhr nicht da, für 3 Tage"; Urk. 2/5/43). Gleichentags informierte der Beschuldigte (A._____) eine weitere Person, dass er für zwei Tage nicht da sein werde ("A._____: […] ab morgen bin ich für 2 Tage nicht hier […]"; Urk. 2/5/46). 2.2.10. Dass der Beschuldigte nach Holland reiste, geht aus letzteren Gesprä- chen zwar nicht direkt hervor, die Annahme, dass die Reise des Beschuldigten nach Holland führte, wird jedoch augenfällig mit Blick auf das Gespräch vom
9. Januar 2017 zwischen B._____ (B._____) und C._____ (C._____) wo beide erwähnten, dass jemand am Donnerstag "rauf" gehe und Geld von ihnen für den Lieferanten mitnehme ("C._____: […] Der geht ja am Donnerstag weg.[…] B._____: Am Don- nerstag, am Donnerstag geht der rauf. Am Mittwoch werden wir ihm das Geld parat machen, dann fährt der los für F._____"; Urk. 2/5/26). Mit der Vorinstanz ist die Annahme deshalb zu- treffend, wonach die Reise des Beschuldigten nach Holland führte. Als Lieferant
- 23 - "der Ware" respektive Empfänger des dem Beschuldigten mitzugebenden Geldes wird "F._____" genannt. Der Beschuldigte und Holland (bzw. Amsterdam) werden in weiteren Gesprächsaufzeichnungen wiederum im Zusammenhang mit sog. "Ware" (Urk. 2/7/20 und 2/7/40) erwähnt. Andererseits ist es nicht ungewöhnlich, wenn vom nördlich der Schweiz gelegenen Holland verklausuliert als "oben" oder "rauf" gesprochen wird. Gerichtsnotorisch sind grössere Seehäfen in Europa, wie Rotterdam und Antwerpen, Landeplätze insbesondere für Kokain aber auch für andere Betäubungsmittel. Grundsätzlich gestand der Beschuldigte ein, dass er ein paar Mal nach Rotterdam (Holland) gereist sei, wobei seine Bestreitungen be- züglich einer solchen Reise im hier einschlägigen Zeitraum als Schutzbehauptun- gen gewertet werden können (Prot. I. S. 14 ff.; Urk. 2/3/2). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschuldigte zweifelsohne im Januar 2017 nach Holland reiste. 2.2.11. (c) Das Gespräch vom 17. Januar 2017 zwischen B._____ und C._____ wird im Schlussbericht dahingehend interpretiert, dass der Beschuldigte an C._____ Kokain übergeben habe, d.h. dass er zu diesem Zeitpunkt bereits zurück in der Schweiz gewesen sei. Aus dem weiteren Gesprächsverlauf lasse sich schliessen, dass der Beschuldigte 5 Kilogramm Heroin nach Italien weitertrans- portiert habe (Urk. 1/5/13). 2.2.12. Gestützt wird dies durch eine Gesprächspassage, nach welcher C._____ (C._____) gegenüber B._____ (B._____) am 17. Januar 2017 erwähnte, dass ihm der Beschuldigte "drei" gegeben habe ("B._____: die drei, was? C._____: Ja die die mir F._____ gegeben hat"; Urk. 2/5/51). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in Holland war, um Betäubungsmittel für B._____ zu holen, dass bereits am
18. Dezember 2016 und am 11. Januar 2017 von B._____ (B._____) geäussert wurde, er werde zwei oder drei bis vier Stück nehmen ("B._____: 3000 sind nicht wenig A._____. A._____: Ja sicher.. 3-4 Stücke.. verdammt ja"; Urk. 2/7/42. "B._____: […] der A._____ hat gerechnet. […] Ich habe 2 Stück genommen […]"; Urk. 2/5/37) bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte vor dem 17. Januar 2017 von Holland zurück in die Schweiz reiste und die bestellten Betäubungsmittel abliefer- te.
- 24 - 2.2.13. Die Menge der vom Beschuldigten eingeführten Betäubungsmittel ergibt sich wiederum aus verschiedenen Gesprächsteilen: Dem Gespräch vom
11. Januar 2017, wo B._____ (B._____) mit C._____ (C._____) besprach, wieviel "Stück" gekauft werden und wieviel diese kosten sollen, ist zu entnehmen, dass das Stück Fr./Euro 23'000 kostete und er (B._____) zwei Stück genommen habe ("B._____: Ja. ich habe 2 Stück genommen, er hat auch 2 Stück genommen. […] Die zu jeweils 23.000.-, das sind 92.000.- halt. […] Ich habe 33.000.- geschickt. […] Jetzt schicke ich 15. Das sind
48. […]. C._____: Ja 33 und 15. B._____: und er 34, das sind 92. Genauso viel um die Ware zu zahlen, und dieses Stück das fällig ist, ist der Verdienst […]"; Urk. 2/5/37). Dies ist überrein- stimmend damit, dass vor dem 17. Januar 2017 der Beschuldigte an C._____ "drei" Stück abgegeben hat ("B._____: die drei, was? C._____: Ja die die mir F._____ gege- ben hat"; Urk. 2/5/51) und diese "drei Stück" am 20. Januar 2017 von B._____ (B._____) im Gespräch mit C._____ (C._____) wiederum erwähnt wurden ("B._____: es hat drei"; Urk. 2/5/70). Damit kann zweifellos gesagt werden, dass der Beschuldigte drei Stück eines Betäubungsmittels eingeführt hat. 2.2.14. In der Folge am 19. Januar 2017 begann der Beschuldigte damit, bei un- bekannten Personen (U), denen wiederum weitere Personen grosse Geldbeträge schuldeten, Geld einzutreiben ("U: Ich kann dir die Liste zeigen, mit Leuten die mir über 300000 Franken schuldig sind, ich kann keinen Rappen von diesen Idioten herausholen"; Urk. 2/5/69). Der Interpretationen im Schlussbericht kann gefolgt werden, wenn diese Gespräche aufzeigen, dass der Beschuldigte Geld einforderte, um die ein- geführten und auf Kommission gelieferten Betäubungsmittel zu bezahlen ("A._____: […] dieser hat mich heute gestresst.. verstehst du es, um ihnen das Geld zu bringen, ich muss es so schnell wie möglich sammeln"; Urk. 2/5/66. "U: A._____ […], ich schwöre es dir, ich gebe dein Geld zurück, sobald ich es habe, werde ich es dir geben […]"; Urk. 2/5/69). Schliesslich wur- den vom Beschuldigten kurz zuvor Betäubungsmittel eingeführt. Ausserdem lässt sich aus dem Gespräch des Beschuldigten mit unbekannten Personen ohne Zweifel schliessen, dass er sich hier mit Personen aus dem Betäubungsmittel- händlerkreis unterhielt. Anders wäre es kaum zu erklären, dass diesen Personen wiederum andere Personen grosse Geldbeträge schuldig waren. Solche Konstel- lationen sind in Betäubungsmittelkreisen gängig. Spielschulden hingegen werden den Schuldnern wohl kaum vorläufig erlassen und später eingetrieben. Schon gar
- 25 - nicht in dieser Grössenordnung. Eine Teilnahme an einem (illegalen) Spiel ist nur möglich, wenn zuvor ausreichend Geld hinterlegt wurde. Mit diesen Erwägungen ist ebenfalls das mehrfache Vorbringen des Beschuldigten, wonach es hier um das Eintreiben von (Spiel-)Schulden gegangen sei (vgl. Urk. 2/5/11; Prot. I S. 14 f.), widerlegt. 2.2.15. Dass der Beschuldigte Kokain einführte, ergibt sich zwanglos daraus, dass die genannten Stückpreise (Fr./Euro 23'000) mit den damaligen Grosshandelspreisen für Kokain im Kilobereich (ab Fr./Euro 30'000) in Einklang zu bringen sind (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, BetmG Art. 2 N 32) und beim Beschuldigten – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt – Koka- inspuren im Geheimfach seines Autos festgestellt wurden (Urk. 2/7/58 ff., insb. Urk. 2/7/70). Ebenfalls sprach B._____ (B._____) von einer Zahlung für "Weis- ses", was notorischerweise verklausuliert für Kokain steht ("N._____: F._____ kommt und der erzählt das dem …* (*phonetisch) wie viel ich für das Weisse bezahle."; Urk. 2/6/51). Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, beim Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln Durchschnittswerte zur Orientierung heranzuziehen (BGer 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1.). Demnach betrug der Gehalts- wert von Kokain bei Mengen über 1000 Gramm 2017 im Durchschnitt 75 % (vgl. hierzu die Statistiken über die Wirkstoffgehalte der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] unter www.sgrm.ch). 2.2.16. Bezüglich der eingeführten und nach Italien weitertransportierten fünf Ki- logramm Heroin kann sodann wiederum auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus der ver- klausulierten Aussage von B._____ ("5 vom Gelben" und "In Italien läuft nur die Nadel"; Urk. 2/5/47) kann zweifellos geschlossen werden, dass der Beschuldigte 5 Kilo- gramm Heroin (notorisch ist Heroin dunkel – also gelb oder braun – und wird ge- spritzt, während Kokain weiss ist [vgl. ebenfalls Urk. 2/6/51, wo von "Weissem" gesprochen wird]) in die Schweiz einführte und später nach Italien transportierte. Anderweitige Hinweise – dass er etwa das Heroin in der Schweiz besorgt hätte – sind nicht aktenkundig. Dass der Beschuldigte offensichtlich Abnehmer (Kunden) für das Heroin in Italien hatte, bestätigt das Gespräch zwischen B._____
- 26 - (B._____) und C._____ (C._____) am 20. Januar 2017 ("C._____: Ah Bruder lass uns doch wie A._____ irgendwelche Kunden […] finden. B._____: Ah der A._____, der hat doch den ge- funden, die zwei die in Ticino sind. Und dieser Junge […] dieser aus Ticino […]. Ich weiss, dass die- ser Junge die Italiener gebracht hat. Über ihn sind die Italiener gelaufen"; Urk. 2/6/16). Von der Reise nach Italien bzw. Sardinien zusammen mit seiner Frau und den Geschäften dort berichtet der Beschuldigte B._____ (B._____) und C._____ (C._____) am
22. Januar 2017 ("A._____: […] wir sind am Montag auf die Fähre gegangen. […] Das ist in dem Norden von Sardinien, diese Olbia […]. Cagliari ist in der Mitte […] aber das liegt genau auf dem halben Weg […] und dann retour, und dann eineinhalb Stunden in Italien Möbel geschaut"; Urk. 2/6/38 f.). Die Reise des Beschuldigten nach Italien wurde vom ihm auch in der Einvernahme bestätigt. So gab er zu Protokoll, er sei zum fraglichen Zeitpunkt mit seiner Frau drei Tage kurz in Italien gewesen (Urk. 2/5/10 f.; Prot. I. S. 12). Wenn auf dieser Reise auch Möbel angeschaut worden sind, wie dies der Be- schuldigte vorbrachte und im vorgenannten Gespräch auch erwähnt wurde, kann das durchaus der Wahrheit entsprechen. Dies schliesst aber keineswegs aus, dass auf derselben Reise auch anklagegemäss 5 Kilogramm Heroin in Italien bzw. in Sardinien abgeliefert worden sind. Anders ist nicht zu erklären, weshalb der Beschuldigte eine gehetzte Reise nach Sardinien unternahm, Personen nachgefahren ist, entweder vom nördlichen Olbia oder vom südlichen Cagliari her, um dann wiederum auf das italienische Festland zurückzukehren. Dieser Sach- verhalt schilderte der Beschuldigte ebenfalls im Gespräch mit B._____ (B._____) und C._____ (C._____) am 22. Januar 2017 freimütig ("Die können nicht anhalten […] Dann meldeten sie doch nach zwei Stunden dass sie in Cagliari gehen, und Cagliari ist im Süden […] Wir sind um zehn Uhr am Abend angekommen […] Ja also bis dort hat es 300, aber das liegt genau auf dem halben Weg […] Und dann rauf nach Olbia noch 150, versteht du? Und dann retour, und dann eineinhalb Stunden in Italien Möbel angeschaut […]"; Urk. 2/6/38 f.). 2.2.17. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf Grund des Kontextes sämtlicher abgehörter Gespräche und den weiteren Umständen keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte anklagegemäss ge- handelt hat. Der rechtlich relevante Sachverhalt der Anklageziffer 3 ist somit er- stellt.
- 27 - Zum Heroin, welches der Beschuldigte durch die Schweiz nach Italien transpor- tierte, liegt kein Konfiskat vor und die Anklagebehörde hat sich zum mutmassli- chen Reinheitsgehalt des Gemischs in der Anklageschrift nicht geäussert. Es ist daher vom für das Jahr 2016 bekannten Mittelwert von 24 % auszugehen (vgl. hierzu die Statistiken über die Wirkstoffgehalte der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] unter www.sgrm.ch), was eine Heroin-Reinmenge von ca. 1 ¼ Kilogramm ergibt.
3. Anklageziffer 4: Kokaineinfuhr Februar 2017 3.1. Anklagevorwurf 3.1.1. In Anklageziffer 4 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst vorgeworfen, dass er am 11. Februar 2017 fünfzehn Kilogramm Kokain mit einem mittleren Reinheitsgehalt von mindestens 75 % in die Schweiz gebracht und auf dem Parkplatz des Hotels "H._____" in I._____ davon drei Kilogramm an B._____ übergeben habe (Urk. 10 S. 5 f.). 3.1.2. Auch diesen Sachverhalt hat der Beschuldigte in der Untersuchung (vgl. Urk. 2/11/6; vgl. ausserdem Urk. 43 S. 21) sowie im vorinstanzlichen Verfah- ren (Prot. I S. 9 f.) vollumfänglich abgestritten. Auch an der Berufungsverhandlung liess er den Sachverhalt bestreiten (Urk. 146 S. 47 ff.). 3.1.3. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2017 mindestens 3 Kilogramm Kokain mit einem Mindestreinheitsgehalt von 75 % in die Schweiz eingeführt und an B._____ übergeben habe. Hingegen könne die Einfuhr von darüberhinausgehenden 12 Kilogramm Kokain nicht erstellt werden (Urk. 43 S. 23 f.). Ihren Schuldspruch stützte die Vorinstanz wiederum auf verschiedene Gespräche, geführt zwischen dem 1. Februar 2017 bis zum 11. Februar 2017, GPS Protokolle des Autos des Beschuldigten und den Wahrnehmungsbericht vom 3. Dezember 2018, unter Zuhilfenahme der Interpretationen im Schlussbe- richt der Kantonspolizei Zürich (Urk. 1/5/1).
- 28 - 3.2. Sachverhaltserstellung 3.2.1. Zur Erstellung des anklagegemässen Sachverhalts sind zwei Teile mass- gebend: (a) die Einfuhr von 15 Kilogramm Kokain von Holland in die Schweiz und (b) die Übergabe von drei Kilogramm Kokain an B._____ auf dem Parkplatz des Hotels "H._____" in I._____ am 11. Februar 2017. 3.2.2. (a) Mit der Vorinstanz kann zweifellos erstellt werden, dass der Beschuldig- te im Februar 2017 wiederum nach Holland reiste. Dies erhellt – wie bereits vor- stehend ausgeführt – aus der Verwendung der Wortwahl ("rauf") im Gespräch zwischen B._____ (B._____) und C._____ (C._____) ("C._____: Tja das kannst du dem A._____, der geht am 8-ten rauf"; Urk. 2/6/66) und den entsprechenden Reisewün- schen von B._____ an den Beschuldigten am 5. Februar 2017 ("gute Reise"; Urk. 2/6/77). Weiter wird dies gestützt durch die Fahrtenprotokolle (insb. Urk. 2/6/91, welches die Wiedereinfahrt in die Schweiz aufzeigt) und der Bestäti- gung des Beschuldigten, dass er in dieser Zeit in Holland gewesen und via Deutschland auf direktem Weg in die Schweiz zurückgefahren sei (Prot. I S. 21 ff.). Ebenfalls einschlägig ist hier wiederum das aufgefundene Betäubungs- mittelversteck im Auto des Beschuldigten. Es kann bezüglich der Details auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.3. Zur Menge und Art der Betäubungsmittel geben die Vorgespräche vom
4. Februar 2017 Auskunft (Urk. 2/6/68). Den Interpretationen im Wahrnehmungs- bericht ist zu folgen (Urk. 1/5/18). Unzweifelhaft kann gesagt werden, dass sich B._____ (B._____) und C._____ (C._____) darüber unterhielten, wie sie einen Betrag von Fr./Euro 78'000 zusammenbringen müssen, um ihn an den Beschul- digten zu übergeben ("B._____: Der A._____ hat geschrieben: Wann werdet ihr das Geld brin- gen? […] C._____: 78 […] Ja 40 und… Ja genau 47. B._____: 47 Wir müssen schicken […]. Hör zu. Ja wir schaffen das schon. Hör zu warte mal, Bruder. 55 und 23, ich 23, das sind 78, das sind
78. Und du hast 47."; Urk. 2/6/68 f.). Aus dem verabredeten Gesamtpreis erschliesst sich die Stückzahl von 3 Stück (bzw. Kilogramm), was mit dem aus anderem Zu- sammenhang bekannten Kilogrammpreis von Fr./Euro 23'000 zumindest ungefähr korrespondiert. Zum Reinheitsgehalt von 75 % ist auf die vorstehend erwähnte
- 29 - bundesrechtliche Rechtsprechung zu verweisen (Ziffer 2.2.15.). Ebenfalls ist mit der Vorinstanz eine Einfuhr von mehr als drei Kilogramm Kokain nicht zu erstel- len, was auch unangefochten blieb. 3.2.4. (b) Aus dem Wahrnehmungsbericht der Observation geht hervor, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2017 mit seinem Fahrzeug (dem VW Touran) zuerst bei seiner Liegenschaft am J._____-weg … in K._____ Sachen ausgeladen hat und danach auf den Parkplatz des H._____ Hotel … gefahren ist, wo er sich mit B._____ getroffen hat (Urk. 2/6/94 ff.). Eine Übergabe von Betäubungsmittel kann dem Bericht nicht direkt entnommen werden. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass der Beschuldigte – wie aufgezeigt – die genannten Betäu- bungsmittel in die Schweiz eingeführt hat. Die Übergabe hätte dann ohne Weite- res anderenorts zu einer anderen Zeit stattfinden können. 3.2.5. Damit ist der Sachverhalt der Anklageziffer 4 zusammen mit der Vorinstanz dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2017 mindestens 3 Kilogramm Kokain mit einem Mindestreinheitsgehalt von 75 % in die Schweiz eingeführt und an B._____ übergeben hat. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten bei den Anklageziffern 3 und 4 als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG. Diese rechtliche Würdigung ist im Er- gebnis zu bestätigen. Ebenso zu bestätigen ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach bei den zur Anklage gebrachten Sachverhalten die Grenze zu einer quali- fizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sie von der Verteidigung im Hauptverfahren und im Berufungsver- fahren nicht in Frage gestellt wurde, bzw. sich die Verteidigung dazu nicht geäus- sert hat (Urk. 25; Urk. 146). Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe bleibt es beim Schuldspruch wegen des mehrfachen Verbrechens gegen
- 30 - das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern 3 und 4). IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat zum anwendbaren Strafrahmen sowie zu den Grund- sätzen der Strafzumessung im Allgemeinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 26 ff.). 2.1 Zu Recht geht die Vorinstanz – auch wenn sie dies nicht näher begründet hat – von der aufgrund der Betäubungsmittelmenge objektiv klar schwerer wie- genden ersten Einfuhr vom Januar 2017 (Anklageziffer 3) als "schwerste Tat" zur Bestimmung der Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aus. Die Einfuhr vom Januar 2017 umfasste zwei Betäubungsmittelmengen, nämlich 3 Kilogramm Kokaingemisch, welche in der Schweiz an B._____ übergeben wurden, sowie 5 Kilogramm Heroingemisch, welche weiter nach Italien geschleust wurden. Schon die Anklage umschreibt dies in Anklageziffer 3.2. als eine Einfuhr, was aufgrund des weitgehend einheitlichen Lebensvorgangs auch praktikabel erscheint. 2.2 Die Vorinstanz hat das objektive Verschulden als mittel bis schwer und das subjektive Verschulden als schwer bewertet und ist sodann von einer Einsatzstra- fe von 7 Jahren ausgegangen. Dies ist im Resultat wie in der Formulierung der Qualifikation zu korrigieren: Bei einem schweren Verschulden könnte die Einsatz- strafe – unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem bis 20 Jahren Frei- heitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2) – nicht mehr im untersten Drittel des Strafrahmens zu liegen kommen. Wenn das objektive Verschulden insgesamt als "mittel" bis "schwer" bewertet würde, wäre die Einsatzstrafe konse- quenterweise merklich höher anzusetzen. Dies ist allerdings nicht angezeigt. 2.3. In objektiver Hinsicht liegt die Schwere der Straftat des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG aufgrund der transportierten Menge von 3 Kilogramm Kokaingemisch (von einem Reinheitsgehalt von 75 %) und der weitertransportierten Menge von 5 Kilogramm
- 31 - Heroingemisch (mit einem unbekannten Reinheitsgehalt, wobei bei Grossmengen notorisch von einer eher hohen und zweifellos nicht von Gassenqualität auszuge- hen ist) im mittleren Bereich. Diese Mengen übersteigen die rechtlich relevanten Grenzmengen für den schweren Fall um ein Vielfaches und haben das Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen gefährdet. Allerdings ist die Menge der von einem Täter umgesetzten Betäubungsmittel zwar ein wichtiges, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Strafzumessung. So trifft den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge grundsätzlich ein deutlich geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt. Beim Beschuldigten handelt es sich jedoch nicht um den bei internationalen Betäubungsmitteltransporten häufigen Fall eines Täters, welcher aus sehr ärmlichen Verhältnissen stammt bzw. in wirt- schaftlicher Not ist, kaum Schulbildung hat und dem bei der Rekrutierung geringe Risiken vorgegaukelt werden können. Der Beschuldigte hatte in der Schweiz für sich und seine Familie ein Auskommen mit sozialer Absicherung. Aufgrund der transportierten hohen Menge an Betäubungsmittel ist davon auszugehen, dass er nicht auf der untersten Stufe der Betäubungsmittelhandelshierarchie, wie bei- spielsweise ein Junkie, der Kleinmengen durch die Stadt transportiert und direkt an Süchtige abgibt und als Gegenleistung selbst Betäubungsmittel erhält, stand. Vielmehr bot der Beschuldigte seine Transportdienstleistungen frei von einem Druck an und seine Vorgehensweise (freie Planung der Reisen, Preisverhandlun- gen etc.) lässt auf grosse eigene Entscheidungsfreiheit schliessen. Der Beschul- digte war mit den hiesigen Verhältnissen und den Grenzkontrollen vertraut, was ihm im innereuropäischen Verkehr einen Vorteil verschaffte. Internationaler Be- täubungsmittelhandel ist gefährlich, weil der Beschuldigte die nationalen Grenzen und damit die erschwerte grenzüberschreitende Strafverfolgung ausnützte. So- dann war sein Entschluss zum Betäubungsmitteltransport keineswegs bloss ein spontaner und unüberlegter, da der Beschuldigte ein raffiniertes Versteck in sei- nem Auto einbauen liess, was auf eine gewisse Planung schliessen lässt. Insge- samt erweist sich somit das Verschulden – entgegen der Vorinstanz – als keines- falls leicht.
- 32 - 2.4. In subjektiver Hinsicht liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte direkt vor- sätzlich gehandelt hat. Mit der Vorinstanz muss davon ausgegangen werden, er habe vorab aus rein finanziellen und damit egoistischen Motiven gehandelt. Somit vermag das subjektive Verschulden das objektive Verschulden nicht zu relativie- ren. Aufgrund des Verschuldens erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 5 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 2.5. Dieses Resultat hält auch einer Vergleichsrechnung gemäss dem Modell im BetmG-Kommentar FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER zur Strafzumessung in Betäu- bungsmittelfällen stand: Delinquenz mit (hier geschätzt) rund 1 ¼ Kilogramm reinem Heroin führt zu einer Einsatzstrafe von rund 4 ½ Jahren; Delinquenz mit über 2 Kilogramm reinem Kokain führt ebenfalls zu einer Einsatzstrafe von rund 4 ½ Jahren. Natürlich sind diese hypothetischen Einsatzstrafen nicht einfach zu addieren, sondern es ist eine Mischrechnung vorzunehmen. Insgesamt wäre eine Einsatzstrafe von rund 6 Jahren für die Einfuhr und Weitergabe respektive Durch- fuhr des Kokains wie des Heroins angemessen. Der Beschuldigte war wie gese- hen kein "blosser", rein subalterner Transporteur aus dem Ausland auf niedrigster Hierarchiestufe. Dass weniger als 5 Geschäfte vorliegen, ist bei Delinquenten, welchen die Einfuhr von Betäubungsmittel aus dem Ausland vorgeworfen wird, ferner der Regelfall. Auch bei reduzierter Berücksichtigung dieser beiden Abzugs- kriterien erweist sich eine Einsatzstrafe von 5 Jahren keinesfalls als überhöht. 3.1. Bei der Kokaineinfuhr vom Februar 2017 (Anklageziffer 3) kann grundsätz- lich auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 2.3.) verwiesen werden. Der Be- schuldigte führte wiederum als Kurier 3 Kilogramm Kokain ein (Mindestreinheits- grad 75 %). Diese Erwägungen erfahren auch von subjektiver Seite her keine Re- lativierung, handelte der Beschuldigte doch auch hier aus rein egoistischen und finanziellen Motiven. 3.2. Die Vorinstanz hat die für das schwerste Delikt bemessene Einsatzstrafe für ein vergleichbares weiteres Delikt mit einer (korrekt bemessenen) Einsatzstrafe von drei bis vier Jahren lediglich um 1 Jahr Freiheitsstrafe asperiert (Urk. 43 S. 33 ff.). Dieser Rabatt von über zwei Drittel wird dem Verschulden eines weite- ren ähnlichen Delikts in kurzem zeitlichem Abstand und der gesetzlichen Vorgabe
- 33 - einer verschuldensangemessenen Strafe nicht gerecht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 StGB). Vielmehr ist hier die festgesetzte Einsatzstrafe von 5 Jahren Frei- heitsstrafe um 2 Jahre Freiheitsstrafe auf 7 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 43 S. 31). An der Beru- fungsverhandlung wurde dazu nichts aktualisiert (Prot. II S. 18). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Der Beschuldigte ist ungeständig und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Einsicht oder gar Reue kann er demnach nicht strafmindernd reklamieren. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Der aktuelle Strafregisterauszug weist keinen Eintrag mehr auf (Urk. 46), weshalb der Beschuldigte als nicht vorbestraft zu gelten hat, was eben- falls neutral wirkt. Zu keiner weiteren Strafminderung führt ebenfalls mit der Vorinstanz die lange Verfahrensdauer (Urk. 43 S. 31 ff.). Insgesamt führt die Tä- terkomponente mit der Vorinstanz weder zu einer Erhöhung noch zu einer Sen- kung der nach der Tatkomponente bemessenen Einsatzstrafe.
5. Seit seiner Verhaftung am 29. November 2018 (Urk. 8/2) hat der Beschuldig- te in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. vorzeitigem Strafvollzug bis zur Entlassung am 25. Februar 2022 (Urk. 122) 1'185 Tage verbracht. Dies ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist bei einer Strafe dieser Höhe nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist dem Aufwand entspre- chend auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anschlussberu- fung der Anklagebehörde wurde zurückgezogen und bleibt für die Kostenauflage unerheblich. Der Beschuldigte hat für die beiden verbleibenden Schuldsprüche
- 34 - einen vollständigen Freispruch gefordert. Er unterliegt mit seiner Berufung voll- ständig. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten dieses Ver- fahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuer- legen. 3.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Rückforderung ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehal- ten.
4. Die vom Beschuldigten als Kaution für die Entlassung aus der Haft geleiste- ten Fr 50'000.– (Urk. 107; Urk. 116; Urk. 118) sind ihm nach Antritt der verblei- benden Reststrafe herauszugeben.
5. Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X2._____, wurde mit begründeter Präsidialverfügung vom 21. September 2021 mit Fr. 4'289.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt (Urk. 91). Darauf kann verwiesen werden. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X1._____, macht für seine Auf- wendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 21'256.60 (Fr. 15'675.25 Honorar, Fr. 4'061.80 Barauslagen und Fr. 1'519.75 MwSt.) geltend (Urk. 147). Für das Verfahren nach der Berufungsverhandlung stellte er ergänzend Fr. 1'698.10 in Rechnung (inkl. MwSt.; Urk. 164). Insgesamt also Fr. 22'954.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Das geltend gemachte Honorar steht grundsätz- lich im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Bei den Barauslagen fallen Kopierkosten im Umfang von Fr. 3'659.50 auf (7'319 Kopien zu Fr. –.50). Dieser Kopieraufwand erscheint deutlich überhöht. Barauslagen werden grundsätzlich entschädigt, so- weit diese notwendig sind (Leitfaden amtliche Mandate, Oberstaatsanwaltschaft Kanton Zürich, 3. Aufl. 2022). Es erscheint fraglich, ob von einem Grossteil der umfangreichen Akten im vorliegenden Verfahren und in den Parallelverfahren Ko- pien benötigt werden. Der Kopieraufwand ist deshalb um Fr. 3'000.– auf Fr. 659.50 zu kürzen, womit 1'319 Kopien zu Fr. –.50 entschädigt werden. Mithin ist Rechtsanwalt X1._____ mit einem Honorar von Fr. 19'724.– (inkl. Fr. 17'251.95 Honorar, Fr. 1'061.80 Barauslagen und Fr. 1'410.20 MwSt.) aus der Gerichtskas- se zu entschädigen.
- 35 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 10. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird wie folgt freigesprochen: − Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziff. 1) − Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziff. 2) 2.-3. […]
4. Sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. November 2018 sichergestell- ten Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben (act. 7/3 und act. 1/5). Werden diese Gegenstände nicht innert 90 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft heraus- verlangt, wird Verzicht angenommen. 5.-6. […]
7. [Mitteilungen]
8. [Rechtsmittel]"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern 3 und 4).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, wovon 1'185 Tage durch Haft erstanden sind.
- 36 -
3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Barauslagen Fr. 4'289.90 und MwSt.) amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. Barauslagen Fr. 19'724.– und MwSt.)
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6. Die vom Beschuldigten als Kaution für die Entlassung aus der Haft geleiste- ten Fr. 50'000.– werden ihm nach Antritt der verbleibenden Reststrafe her- ausgegeben.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 37 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Zentrale Inkasso der Gerichte
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw S. Zuber