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SB200401

Betrug etc. und Widerruf

Zürich OG · 2021-02-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die vorstehend wiedergegebenen Beschlüsse und das Urteil des Bezirks- gerichts Dietikon vom 14. Mai 2020 wurde den Parteien am 15. Mai 2020 im Dispositiv und hernach in begründeter Form schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 28, Urk. 90/1-13, Urk. 100/1-13).

- 5 -

E. 1.2 Gegen das Urteil meldete die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten für diese am 19. Mai 2020 fristgerecht Berufung an (Urk. 92). In ihrer ebenfalls frist- gerecht erfolgten Berufungserklärung vom 6. Oktober 2020 beantragte die amtli- che Verteidigerin die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs.1 StGB (Urk. 103 S. 2).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2020 wurde der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis und den Privatklägerinnen und Privatklägern Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 105). Der zuständige Staatsanwalt teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 mit, dass aufgrund seines Amtsstellenwechsels das Berufungsverfahren neu von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland geführt werde. Weiter verzichtete er auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Ferner ersuchte er um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 107). Auch seitens der Privatklägerschaft erfolgte keine Anschlussberufung.

E. 1.4 In der Folge wurde am 30. November 2020 auf den 11. Februar 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 109). Zur Berufungsverhandlung er- schienen sind die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 4). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entschei- den (Prot. II S. 5). Im Rahmen der Beweisverhandlung wurde die Beschuldigte einvernommen (Urk. 112). Die Verteidigung hielt fest, ihre Beweisanträge im Rahmen des Plädoyers zu stellen (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde der Beschuldigten sowie ihrer Verteidi- gung gleichentags mündlich eröffnet sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 9).

E. 2 Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Beschuldigte einzig die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angefochten hat, ist mittels Beschlusses festzustellen, dass beide vorinstanzlichen Beschlüsse

- 6 - und das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 4 bis 10 in Rechtskraft erwachsen sind (Prot. II S. 5).

E. 3 Massnahme

E. 3.1 Die Vorinstanz ordnete für die Beschuldigte eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an, wie dies die Staatsanwaltschaft beantragt hatte (Urk. 101 S. 13 ff.; Urk. 81 S. 2, 10 ff.). Die amtliche Verteidigerin der Beschuldig- ten beantragte vor Vorinstanz wie auch in ihrer Berufungserklärung den Verzicht auf eine stationäre und die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Urk. 82 S. 1, 14 f.; Urk. 103 S. 2). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung stellte sie den leicht modifizierten Antrag, es sei der Beschul- digten die Weisung zu erteilen, einer ambulanten Therapie gegebenenfalls mit Auflagen Folge zu leisten. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme gegebe- nenfalls mit Auflagen anzuordnen (Urk. 113 S. 1)

E. 3.2 Gemäss dem diesbezüglich unangefochtenen Erkenntnis der Vorinstanz hat die Beschuldigte die von ihr erfüllten Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB begangen (Urk. 101 S. 12, Prot. II S. 5). Mangels Strafbarkeit der Beschuldigten fällt die Erteilung ei- ner Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB – wie sie von der Verteidigung be- antragt wurde – vorliegend ausser Betracht. Sodann ist es unzulässig, die Massnahmebedürftigkeit einer Täterin alleine auf der Weisungsebene zu behan- deln, also eine allenfalls gebotene Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Erteilen einer Therapie-Weisung zu ersetzen (BSK StGB I - Heer/Habermeyer, 4. Auflage 2019, Art. 94 N 9a mit Verweis auf Urteil des Bun- desgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.2 und 3.4.1). Zu prüfen ver- bleibt damit der von der Verteidigerin gestellte Eventualantrag auf Anordnung ei- ner ambulanten Massnahme.

E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft stellte ihren Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme unter Verweis auf das Gutachten von Prof. Dr. H._____ und Dr. med. I._____ von der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 14. Oktober 2019 (Urk. 63). Das Gutachten komme zum Schluss, dass bei der Beschuldigten auf-

- 7 - grund ihrer oberflächlichen Behandlungsbereitschaft im Rahmen ambulanter Kon- trollen die stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB die effektivste Methode wäre, die Beschuldigte erfolgsversprechend zu behandeln. Der Staatsanwalt führte vor Vorinstanz weiter aus, dass eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB von vorneherein ausser Betracht fallen müsse, da die Beschuldigte bereits bewiesen habe, dass eine bloss ambulante Massnahme in Freiheit zu keinem Er- folg führe. Sie sei seit dem Jahr 2013, abgesehen von einigen von der Beschul- digten selbst verursachten Lücken, ununterbrochen bei Dr. med. J._____ in am- bulanter Behandlung gewesen, ohne dass diese Behandlung die Beschuldigte von der Begehung neuer Delikte hätte abhalten können (Urk. 81 S. 10 ff.).

E. 3.4 Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten führte dagegen vor Vorinstanz aus, dass die Gutachter zwar darlegten, dass im Rahmen einer stationären Mas- snahme die grössten Erfolgsaussichten zu erwarten wären. Sie hätten aber auch erkannt, dass eine regelmässige Behandlung zum Rückgang der wahnhaften Symptome, zur Verbesserung der Stresstoleranz und zu einer Stabilisierung des Affekts der Beschuldigten beitragen könne. Aufgrund des bestehenden Vertrau- ensverhältnisses zur behandelnden Psychiaterin Dr. med. J._____ und den vorgenannten Erfolgsaussichten könne sich der Gutachter deshalb auch für die Durchführung einer ambulanten Massnahme aussprechen. Die Restbedenken des Gutachters bezüglich Behandlungsschwierigkeiten, begründet durch in der Vergangenheit vorgekommene Unregelmässigkeiten bei der Medikamentenein- nahme und der Besuche der Therapiesitzungen durch die Beschuldigte, seien mittlerweile obsolet. Dies einerseits weil die Beschuldigte die Therapiesitzungen bei Dr. med. J._____ seit 2019 regelmässig besuche und anderseits, weil nach Aussage des Gutachters auch mit der regelmässigen Einnahme der Medikamente bei der Beschuldigten keine vollständige Remission der Beschwerden eintreten würde, was die Wichtigkeit der regelmässigen Medikamenteneinnahme relativie- re. Sodann stelle auch der Gutachter fest, dass eine stationäre Massnahme ge- gen den Willen der Beschuldigten nicht erfolgreich verlaufen könne. Dies werde auch von Dr. med. J._____ bestätigt, welche ergänzend ausführe, dass sich bei einer Zwangsmedikation der Zustand der Beschuldigten drastisch verschlechtern

- 8 - und die Basis für jegliche psychotherapeutische Behandlung entzogen würde (Urk. 82 S. 14 f).

E. 3.5 Die Vorinstanz hat eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Dabei hat sie die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulan- ten sowie stationären Massnahme zutreffend dargelegt (Urk. 101 S. 13 ff.). Auf die entsprechenden Ausführungen ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend und präzisierend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme noch einmal genau zu benennen, mit den Darlegungen der Gutach- ter abzugleichen und gestützt darauf unter Berücksichtigung der Einwände der Verteidigung zu entscheiden, ob eine und falls ja, welche Massnahme anzuord- nen ist.

E. 3.6 Der Geisteszustand der Täterin ist der erste Anknüpfungspunkt für eine Massnahme. Damit ist eine seelische bzw. psychische Störung von besonderer Schwere gemeint, eine solche also, mit welcher die Täterin deutlich von der medizinischen Norm abweicht. Die Störung muss zum Tatzeitpunkt bestanden haben und zum Urteilszeitpunkt noch vorliegen, zudem muss sie nach anerkann- tem Klassifikationssystem eindeutig festlegbar sein (z.B. ICD-10). Die Frage nach dem Vorliegen der Störung ist eine medizinische, wogegen die Relevanz der Störung für die Massnahme eine Rechtsfrage ist (BSK StGB I - Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59 N 13). Ist eine Täterin psychisch schwer gestört, so kann das Ge- richt eine stationäre Behandlung anordnen, wenn die Täterin ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit ihrer psychischen Störung im Zusammenhang steht (Anlasstat) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Weiter müssen die Delikte symptomatisch für eine Gefährlichkeit der Täterin sein, welche sich in der durch die geistige Abnormität bedingten Rück- fallwahrscheinlichkeit äussert. Schliesslich muss die Täterin therapierbar sein und für die vorgesehene Therapie eine geeignete Einrichtung bestehen. Dabei ist das Vollzugsziel einer (stationären) therapeutischen Massnahme nicht primär die Hei- lung der Täterin, sondern deren Befähigung, mit der geistigen Abnormität sozial- verträglich umzugehen (BGE 124 IV 246 E. 3a und 3b). Bei der Anordnung von

- 9 - Massnahmen handelt es sich um Eingriffe in die persönliche Freiheit des Be- troffenen. Es gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterin darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Zudem gilt, dass immer diejenige Massnahme anzuordnen ist, welche mit dem mildesten Eingriff in die Freiheit des Betroffenen dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit gleichwohl genügt (Art. 56 Abs. 2 StGB und Art. 36 Abs. 3 BV). Weitere Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme sind Massnahmebedürftigkeit, Massnahmefähigkeit und Massnahmewilligkeit der Täte- rin. In der Literatur werden zur Frage der Erforderlichkeit eines Massnahmewillens verschiedene Meinungen vertreten. Einerseits wird das Einverständnis des Be- troffenen mit der Behandlung verlangt, weil ständiger Zwang keinen Therapieer- folg erwarten lasse (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage 2007, S. 163 f.). Zu Recht weist eine andere Lehrmei- nung jedoch darauf hin, dass das Vorliegen eines Massnahmewillens zwar im Grundsatz zu verlangen sei, es jedoch durchaus Fälle gebe, bei denen zunächst durch erzwungene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patien- ten einen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlau- be (StGB-PK Trechsel/Pauen Borer, 3. Auflage 2018, Art. 59 N 9; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011, E. 2.7). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung sind an die Bereitschaft für eine stationäre Mas- snahme im Sinne von Art. 59 StGB keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.2.3.; BGE 123 IV 113 E. 4c/dd, BSK StGB I – Heer/Habermayer, a.a.O., Art. 59 N 78). Die Anordnung einer Massnahme hängt daher nicht zwingend von der Behandlungs- bereitschaft bzw. -willigkeit des Betroffenen ab. Fehlende Einsicht kann geradezu zum typischen Krankheitsbild gehören, was namentlich bei schweren, lang an- dauernden Störungen regelmässig der Fall ist. So kann eine Zwangsbehandlung vor allem bei Schizophrenie sinnvoll sein. Einerseits ist dabei die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar und andererseits eine fehlende Krankheitseinsicht für das Krankheitsbild regelmässig typisch. Daher ist der Appell an ein Einver- ständnis des Patienten meist aussichtslos. In diesen Fällen gilt es zudem zu be-

- 10 - denken, dass das Strafrecht faktisch oft die einzigen oder mindestens effizientes- ten Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Verfügung stellt und sich ein Zuwarten gewöhnlich nicht verantworten lässt. Einerseits erhöht bei psychotisch erkrankten Tätern der fortschreitende Krankheitsverlauf das Rückfallrisiko, ande- rerseits fällt der Patient stetig weiter aus den sozialen Bezügen. Nicht selten er- weisen sich renitente Patienten nach Anfangsschwierigkeiten als umgänglicher (BSK StGB I – Heer/Habermayer, a.a.O., Art. 59 N 87). Ein erstes Therapieziel kann durchaus darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg haben kann. Eine allenfalls fehlende Motivation zu Beginn einer Behandlung, ist somit nicht über zu bewerten. Erfahrungen zeigen, dass bei etwa der Hälfte der Täter eine ursprünglich fehlende Therapiewilligkeit im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden kann (BSK StGB I – Heer/Habermayer, a.a.O., Art. 59 N 79; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160145-O vom

29. August 2016, III. E. 6).

E. 3.7 Die Gutachter Prof. Dr. med. H._____ (… der Klinik für Forensische Psy- chiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) und Dr. med. I._____ (… der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) diagnostizierten bei der Beschuldigten eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.2), eine Erkrankung, die zu Einschränkungen in verschiedenen psychischen Teilbereichen wie etwa Wahrnehmung und Denken, Ich-Funktionen, Affektivität sowie Antrieb und Psychomotorik führt (Urk. 63, S. 92). Anlässlich der Untersu- chungen durch die Gutachter habe die Beschuldigte schwer beeinträchtigt ge- wirkt, was die Explorationen aufgrund der affektiven Schwankungen, wahnhaften Angaben und ausgeprägten formalen Denkstörungen der Beschuldigten nicht un- erheblich erschwert habe. Die Beschuldigte habe bezüglich ihrer psychiatrischen Symptomatik bzw. ihrer Biografie mehrfach auf ihr autobiografisches Werk "In Ge- fangenschaft der schwarzen Magie" aus dem Jahr 2018 verwiesen. Darin be- schreibe sie, wie sie seit 2004 Opfer von schwarzer Magie sei. Die Auswirkungen würden von Schmerzen, Sehstörungen, Verfolgungsideen, eigener Erfolglosigkeit wegen der schwarzen Magie, zufällig gehäufter Autounfälle mit der Absicht, die Beschuldigte zu töten, Halluzinationen und Erpressungen durch Hintermänner

- 11 - gehen. Bei der Beschuldigten bestünde sodann eine psychiatrische Vorgeschich- te von wiederholten depressiven Episoden mit ausgeprägter Affektlabilität, sozia- lem Rückzug, Schlafstörungen, Stimmungsdefiziten und Angstzuständen (erst- mals ärztlich dokumentiert im Jahr 2005 durch Dr. med. K._____, …, Sanatorium Kilchberg) (Urk. 63 S. 81). Die behandelnde Psychiaterin der Beschuldigten, Dr. med. J._____, habe über ein ausgeprägtes, wahnhaftes und bizarres Beeinträch- tigungserleben der Beschuldigten mit Grössenideen, wie etwa Opernsängerin zu sein, bzw. beim Eurovision Song Contest aufzutreten, Heilerin und Seherin zu sein, ausgeprägten formalen Denkstörungen mit Logorrhoe, assoziativer Locke- rung, Weitschweifigkeit, Sprunghaftigkeit und erhöhte Reizbarkeit berichtet. Die Beschuldigte habe durch eine expansiv risikofreudige Lebensführung imponiert, bei der sie ohne jegliche berufliche Vorerfahrung eine Baufirma oder eine Single- Beratungsfirma gründete, einen Obdachlosen bei sich aufnahm oder bei unklarer Motivlage unterschiedliche Beziehungen zu unterschiedlichen Männern einging. All das lasse sich nach Ansicht der Gutachter gut mit der Diagnose einer schizoaf- fektiven Störung nach ICD-10:F25 vereinbaren, welche dadurch gekennzeichnet sei, dass episodisch sowohl affektive als auch schizophrene Symptome in der gleichen Krankheitsphase auftreten, oft gleichzeitig, manchmal auch durch weni- ge Tage getrennt. Die Beschuldigte habe dabei bei gleichzeitigem Auftreten de- pressiver auch manische Anteile und damit die gemischte Form dieses Störungs- bildes gezeigt (ICD-10 F25.2) (Urk. 63 S. 81). Differentialdiagnostisch lasse sich auch das Vorliegen einer bipolaren Störung (ICD-10 F31) erwägen. Dafür spreche die ausgeprägte affektive Störungskomponente, wobei eine Phasenhaftigkeit in der eigenen Untersuchung nicht habe gefunden werden können. Dennoch liege in beiden Fällen sowohl bei einer bipolaren Störung als auch bei einer schizoaffekti- ven Störung eine schwerwiegende psychische Störung vor, die im Falle der Be- schuldigten auch mit massiven psychosozialen Leistungseinbussen einhergehe. Die Beschuldigte habe ein langjähriges, nicht normorientiertes Verhalten gezeigt, bei einer insgesamt wenig konstanten Lebensführung. Verschiedene Partner und unterschiedliche, teilweise im Parapsychologischen angesiedelte Tätigkeiten so- wie eine den Akten zu entnehmende Bedenken- und Skrupellosigkeit hinsichtlich des Fälschens von Unterschriften, Warenbestellungen auf fremde Namen, Ent-

- 12 - nahme persönlicher Briefe und nicht zuletzt der Versuch der Herstellung eines Testaments, um sich zu bereichern, liessen aufhorchen, inwieweit die Persönlich- keit der Beschuldigten neben der psychischen Erkrankung Auffälligkeiten mit sich bringe. Ein solches Verhalten könne auf eine dissoziale Problematik mit fehlender Normorientierung hindeuten. Allerdings müsse in diesem Zusammenhang beach- tet werden, dass auch eine vorliegende Erkrankung aus dem schizophrenen Normenkreis eine fehlende Normbindung begünstigen könne. Auch das langjähri- ge unbehandelte Bestehen einer solchen Störung könne einen Einfluss auf das Persönlichkeitsgefüge haben. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das von der Beschuldigten gezeigte Muster krimineller Handlungen auf gewohnheitsmässige Handlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hindeuten. Die psychotisch af- fektive Störung werde aber eindeutig im Vordergrund der beschriebenen schizoaf- fektiven Störung eingeordnet, weshalb sich die Diagnosestellung einer Persön- lichkeitsstörung erübrige. Die bestehenden Symptome seien aus gutachterlicher Sicht auf die genannte Diagnose zurückzuführen (Urk. 63 S. 82). Die testpsycho- logischen Untersuchungen hätten sodann ergeben, dass bei der Beschuldigten neben einem Intelligenzniveau im unteren Normbereich bei limitierten Aufmerk- samkeitsfunktionen ein kognitives Profil mit Denk-, Konzentrations- und Merkfä- higkeitsstörungen bestehe. Infolge dieser kognitiven Einschränkungen gerate die Beschuldigte schnell an ihre Grenzen. Die detektierten Defizite seien dabei gut mit dem diagnostizierten Störungsbild der schizoaffektiven Störung vereinbar. Es erscheine aus gutachterlicher Sicht und in der Gesamtschau der Symptome hoch wahrscheinlich, dass die Beschuldigte nicht nur durch wahnhafte kognitive Ver- zerrungen, sondern auch durch schlechte kognitive Ausstattung Sachverhalte verzerrt wahrnehme und negative Erlebniswelten in diesem Zusammenhang nur schwer zurückweisen könne. Dem liege eine Schwäche der Desaktualisierungs- fähigkeit zugrunde wie sie für langjährig bestehende Erkrankungen aus dem schi- zophrenen Formenkreis typisch sei. Stark affektiv besetzte, zum Teil wahnhafte Inhalte würden sich in den Vordergrund drängen und an Handlungsrelevanz ge- winnen, ohne dass es der Beschuldigten möglich wäre, diese zurückzuhalten (Urk. 63 S. 83 f.).

- 13 -

E. 3.8 Diese Ausführungen der Gutachter sind schlüssig, auch wenn die be- handelnde Ärztin, Dr. med. J._____, eine leicht divergierende Diagnose einer Ma- nie mit synthymen psychotischen Symptomen (ICD-10 F30.20) stellt (Urk. 76/2 S. 4). Auch die Gutachter halten fest, dass das Verhalten der Beschuldigten direkter Ausdruck wahnhafter Überlegungen und einer persönlichkeitsbedingten Ver- zerrung trotz geordnet wirkender Handlungsweisen darstelle. Die problematischen stereotypen Handlungsweisen seien Reaktionen auf äussere Belastungen, wel- che die Beschuldigte krankheitsbedingt nicht anders kompensieren könne, da sie sich infolge ihrer Erkrankung als Opfer langjähriger von den Gutachtern als wahn- haft eingeschätzter Symptomatik sehe. Krankheitsbedingt sei die Beschuldigte in- folge der beschriebenen Desaktualisierungsschwäche nicht in der Lage, dieses Erleben zurückzuhalten und sie gehe davon aus, in einem besonderen Masse beeinträchtigt zu sein, was objektiv nicht nachvollziehbar sei und nur durch ein verzerrtes Wertgefüge erklärt werden könne. Es entstehe ein unlösbarer Konflikt, der handlungsleitend werde. Finanzielle Bedrängnis sei für die Beschuldigte nicht nur unangenehm, sondern führe dazu, dass sie das Ausmass katastrophiere. Das führe zu einem massiven Überforderungserleben. Die Beschuldigte sei dann nicht mehr in der Lage, den Überblick zu bewahren und negative Gefühle, wie zum Beispiel das subjektive Empfinden finanzieller Bedrängnis, zurückzuweisen. Dies führe dazu, dass sie in einen affektiven Ausnahmezustand gerate und nach Mit- teln und Wegen suche, diesen Zustand rasch zu beseitigen (Urk. 63 S. 87). Mit Blick auf diese Ausführungen erhellt, dass die Gutachter das synthymische Ele- ment durchaus in ihrer Diagnose berücksichtigt haben. Im Ergebnis ist als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung, näm- lich einer schizoaffektiven Störung (ICD 10 F25.2) leidet, welche ihre Steuerungs- fähigkeit derart einschränkt, dass sie für die von ihr begangenen Taten als schuldunfähig anzusehen ist. Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung als Voraussetzung für eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bzw. Art. 63 StGB wird auch von der Verteidigung anerkannt (Urk. 113 S. 5).

E. 3.9 Hingegen scheitert die Anordnung einer stationären Massnahme aus Sicht der Verteidigung am Erfordernis der Deliktsschwere sowohl in Bezug auf das Anlassdelikt als auch in Hinblick auf die erforderliche Gefährlichkeit des Täters

- 14 - (Urk. 113 S. 5 ff.). Die Anlasstat im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ist ein Ver- brechen oder Vergehen, das nicht schuldhaft begangen worden sein muss (Art. 19 Abs. 3 StGB). Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte gemäss diesbezüg- lich in Rechtskraft erwachsenem vorinstanzlichen Urteil die Tatbestände des Be- truges (Art. 146 Abs. 1 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB teilweise mehrfach begangen hat, ist dieses Erfordernis erfüllt (Urk. 101 S. 7 ff., Prot. II S. 5). Zu berücksichtigen sind hier auch die von der Beschuldigten erwirkten Vorstrafen (vgl. Urk. 102). Auch hinsichtlich der zukünftig zu erwartenden Straftaten im Bereich der betrügerischen Handlungen (vgl. dazu nachfolgende Erw. 3.11) ist die Anordnung einer stationären Massnahme nicht zum vornherein ausgeschlossen. Jedenfalls trifft nicht zu, wenn die Verteidigung die Annahme einer rechtsgenüglichen Gefährlichkeit bei Straftaten, welche bis zu

E. 3.10 Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen der Verteidigung, wonach es an einem Deliktskonnex zwischen den Anlasstaten sowie der psychischen Störung fehle (Urk. 113 S. 7 und 15). Zwar trifft zu, dass im Gutachten auf Seite 93 die Teilfrage, ob die Taten mit der festgestellten psychischen Störung in Zusammen- hang gestanden hätten, offen geblieben ist (Urk. 63 S. 93 lit. g). Der Konnex zwischen Anlasstaten und der schweren psychischen Störung ergibt sich aber aus anderen Stellen im Gutachten, insbesondere im Zusammenhang mit den zu- sammenfassenden Ausführungen zur schweren psychischen Störung sowie zu der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.7 und 3.8 sowie Urk. 63 S. 88). Gestützt auf diese Ausführungen im Gut-

- 15 - achten verbleiben keine Zweifel an der Konnexität zwischen psychischer Störung und den Anlassdelikten. Eine diesbezügliche Ergänzung des Gutachtens, wie es von der Verteidigung an der Berufungsverhandlung beantragt wurde, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht notwendig (Urk. 113 S. 7).

E. 3.11 Zur Rückfallprognose führten die Gutachter aus, dass das inkriminierte Verhalten der Beschuldigten seit vielen Jahren wiederholt aufgetreten sei. Dazu zählten falsche Angaben gegenüber Ämtern und Versicherungen, das Entwenden von Briefpost, um mit den persönlichen Daten fremder Menschen Bankkarten und Pincodes zu bestellen, um dann Geld abzuheben, Warenbestellungen auf falsche Namen, Urkundenfälschungen etc. Nicht beschrieben und nicht zu erwarten seien hingegen Gewalttaten. Die Prognose hinsichtlich erneuter psychosozialer, be- hördlicher Streitigkeiten aber auch betrügerischer Handlungen sei massgeblich vom Ausmass der Chronifizierung des Krankheitsbildes bzw. dessen Behand- lungserfolg geprägt. Mit fortschreitender Erkrankung und Zunahme psychiatri- scher Symptome inklusive kognitiver Defizite sei anzunehmen, dass die Beschul- digte hinsichtlich ihres auffälligen Verhaltens früher entdeckt werde und deshalb betrügerische Handlungen nicht zum erfolgreichen Abschluss gebracht werden könnten. Allerdings sei weiterhin zu erwarten, dass sich die Beschuldigte in ein- schlägiger Art und Weise verhalten werde. Trotz dieser – angesichts des langjäh- rigen Verlaufs, überdauernder Veränderungen der Normenakzeptanz bzw. des Persönlichkeits- und Wertegefüges – grundsätzlich schlechten Prognose sei da- von auszugehen, dass eine regelmässige Behandlung zum Rückgang wahnhafter Symptome, zur Verbesserung der Stresstoleranz und zu einer Stabilisierung des Affekts beitragen könne. Die Beschuldigte werde bei effektiver Behandlung ge- samthaft deutlich besser in der Lage sein, mit behördlichen Vorgängen, Schreiben etc. umgehen zu können resp. befähigt sein, sich trotz schwerer psychiatrischer Erkrankung adäquat Hilfe zu holen. Insgesamt sei damit die Massnahmebedürf- tigkeit der Beschuldigten zu bejahen (Urk. 63 S. 90).

E. 3.12 Die Massnahmefähigkeit der Beschuldigten sei hingegen nur fraglich vorhanden. Zwar bestehe zur aktuellen Therapeutin, Dr. med. J._____, trotz un- regelmässig wahrgenommenen Terminen ein Vertrauensverhältnis und sei diese

- 16 - auch bereit, eine weiterführende Behandlung zu übernehmen. Problematisch zu bewerten sei perspektivisch, dass die Beschuldigte eine Vorgeschichte mit unregelmässig eingenommener Medikation und teilweise nur sporadischen therapeutischen Kontakten aufweise, sodass bei einer Aufnahme der Behandlung in ambulantem Rahmen mit Schwierigkeiten gerechnet werden müsse, eine sol- che Behandlung in Gang zu bringen und auch langfristig aufrecht zu erhalten. Die zu erwartenden Behandlungsabbrüche und erneute destabilisierende Einflüsse könnten jederzeit zu einer erneuten Dekompensation und der Wiederaufnahme irrationaler Handlungen führen. Die erwarteten Schwierigkeiten seien krankheits- immanent und könnten in einem stationären Setting unter geschlossenen Bedingungen gemindert werden (Urk. 63 S. 91). Die Gutachter stellten deshalb fest, dass eine stationäre Massnahme prinzipiell die grössten Erfolgsaussichten biete, um eine regelmässige und adäquate Behandlung der Beschuldigten sicherzustellen. Die Etablierung eines solchen Settings müsste allerdings wohl gegen den Willen der Beschuldigten erfolgen, was die Umsetzung fraglich er- scheinen lasse. Dies insbesondere auch, weil die fehlende akute Eigen- oder Fremdgefährdung eine medikamentöse Intervention gegen den Willen der Be- schuldigten wohl nicht zulasse. Ob unter diesen Umständen eine stationäre Mas- snahme angeordnet werden könne, sei eine juristische Frage. Falls das Gericht eine stationäre Massnahme als nicht verhältnismässig einschätzen würde, sei die Fortführung der ambulanten Behandlung bei der derzeitigen Therapeutin im Sinne eines sozialpsychiatrischen Ansatzes trotz der skizzierten erwarteten Behand- lungsschwierigkeiten zu empfehlen. Eine Abschwächung des Risikoprofils hin- sichtlich der Begehung einschlägiger Taten könne durch die Etablierung eines in- tensiven, sozialpsychiatrischen Fallmanagements angestrebt werden, wobei ein hohes Risiko bestehe, dass die Kriminalprognose nicht bzw. nur marginal verbes- sert werde. Letztlich würde eine engmaschige, sozialpsychiatrische Behandlung mit regelmässigen Kontrollen (auch der Medikamenteneinnahme), die Errichtung einer Beistandschaft, die Fortführung und Intensivierung der bereits bestehenden ambulanten Behandlung etc. die einzige umsetzbare Intervention darstellen, um die Beschuldigte in einem ambulanten Setting angesichts der zu erwartenden Schwierigkeiten zu unterstützen. Auf diese Weise könne versucht werden, eine

- 17 - Zuspitzung der psychiatrischen Symptomatik mit erneuter Handlungsrelevanz ab- zufangen. Dabei liege es nahe, die bereits bestehende therapeutische Allianz mit Dr. med. J._____ zu nutzen (Urk. 63 S. 91).

E. 3.13 Die Gutachter fassten die Befunde in Beantwortung der an sie gestellten Fragen am Schluss des Gutachtens zusammen. Sie bejahten das Rückfallrisiko, indem sie ausführten, dass die Beschuldigte seit Jahren ein Muster krimineller Handlungsweisen mit in erster Linie betrügerischen Handlungen gezeigt habe und die Gefahr, dass die Beschuldigte solche Handlungen wieder begehe, aufgrund der schweren psychischen Grunderkrankung weiterhin bestehe. Sie führten aus, dass diese kriminellen Handlungen im Zusammenhang mit der psychischen Er- krankung stehe, die schizoaffektive Störung sich aber mit medikamentöser Be- handlung und Psychotherapie behandeln lasse. Bei einer Behandlung stünden die Psychoedukation, die Herstellung eines gemeinsamen Krankheitsbildes, die Ent- wicklung von Coping-Strategien zur Stresstoleranz und eines Frühwarnsystems im Zentrum. Zur Frage, ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme zweckmässiger sei, führten die Gutachter aus, dass ihrer Ansicht nach die Durch- führung einer stationären Massnahme die effektivste Möglichkeit darstelle, die Beschuldigte erfolgsversprechend zu behandeln, um so der Gefahr neuerlicher einschlägiger Straftaten zu begegnen. Eine solche Massnahme müsste aber wohl gegen den Willen der Beschuldigten umgesetzt werden. Als weniger einschnei- dende Massnahme komme eine ambulante Behandlung im Rahmen von Art. 63 StGB in Betracht, damit die Beschuldigte trotz fraglicher Massnahmefähigkeit im ambulanten Setting von einem umfassenden psychosozialen Behandlungsange- bot profitieren könne und ihr trotz den zu erwartenden Compliance- Schwierigkeiten langfristig eine Hilfestellung bei erneuter behördlichen Verwick- lungen und psychiatrischer Dekompensation angeboten werden könne. Die Er- folgsaussichten der ambulanten Behandlung seien gering, nicht aber von vorne- herein aussichtslos. Abschliessend hielten die Gutachter fest, dass keine eindeu- tig überlegene Behandlungsprognose für eine der beiden Optionen abgegeben werden könne (Urk. 63 S. 93 ff.).

- 18 -

E. 3.14 Die behandelnde Ärztin der Beschuldigten, Dr. med. J._____, führte in ei- ner von der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten angeforderten Stellung- nahme zum Gutachten aus, dass die Schwere der psychischen Erkrankung der Beschuldigten eine Massnahme im Sinne einer psychiatrischen Behandlung rechtfertige. Eine stationäre psychiatrische Behandlung müsste dabei mehrere Jahre dauern und wäre erfolglos: eine Zwangsmedikation würde bei der Beschul- digten eine nachhaltige und schwere psychische Verletzung bewirken und sie in ihrem Erleben, Opfer von Ungerechtigkeit und Willkür zu sein, bestärken. Die Ba- sis für eine psychiatrische Behandlung wäre dann nicht mehr vorhanden. Lang- fristig sei am ehesten eine Milderung der Persönlichkeitsproblematik als auch der schweren manischen Phasen durch eine ambulante psychotherapeutische Be- handlung zu erreichen. Es sei zudem wahrscheinlich, dass sich die aktuell schwe- re Manie nach Beendigung des juristischen Verfahrens abschwächen werde und sich die Beschuldigte wieder anderen Lebensbereichen zuwenden könne. Neben ihrer auffälligen Psychopathologie sei die Beschuldigte auch durch fehlendes so- ziales Verhalten aufgefallen. Soziale Angepasstheit könne am ehesten in einem strukturierten Setting auf ambulanter Basis erreicht werden (Urk. 76/2 S. 5).

E. 3.15 Bei der Frage, ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme anzuordnen ist, sind – wie bereits von der Vorinstanz dargelegt (Urk. 101 S. 13 mit Verweisen) – objektive Kriterien massgebend. Die Wünsche oder das Empfin- den der betroffenen Person sind grundsätzlich nicht von Bedeutung. Entschei- dend ist, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Mass- nahmenzwecks notwendig und geeignet ist. Das Gutachten favorisiert eine statio- näre Massnahme, ohne dabei die Behandlungsprognose als "eindeutig überle- gen" zu qualifizieren, zur Hauptsache wegen der fehlenden Behandlungsbereit- schaft der Beschuldigten in Bezug auf eine stationäre Massnahme. In Bezug auf die Geeignetheit einer ambulanten Massnahme als problematisch erachtet wird im Gutachten wie gesehen die Vorgeschichte mit unregelmässig eingenommener Medikation und teilweise nur sporadisch therapeutischen Kontakten. Zu erwarten- de Behandlungsabbrüche und destabilisierende Einflüsse könnten gemäss der gutachterlichen Einschätzung jederzeit zu einer erneuten Dekompensation und der Wiederaufnahme irrationaler Handlungen führen (vgl. vorstehende Erw. 3.13).

- 19 -

E. 3.16 Die Prognosen hinsichtlich erneuter psychosozialer, behördlicher Streitig- keiten aber auch betrügerischer Handlungen sind gemäss den Gutachtern massgeblich vom Ausmass der Chronifizierung des Krankheitsbildes bzw. dessen Behandlungserfolg geprägt (vgl. vorstehende Erw. 3.11). Die zuletzt dokumentier- te betrügerische Handlung der Beschuldigten datiert vom Frühling 2017 (vgl. Urk. 32 S. 16). Seither hat sich die Beschuldigte – soweit ersichtlich – wohlverhalten, worauf auch die Verteidigung verweist (vgl. auch Urk. 113 S. 13). Zwar liegt kein Therapiebericht bei den Akten, die Beschuldigte hat im Rahmen der persönlichen Befragung an der Berufungsverhandlung indessen ausgeführt, regelmässig jede zweite Woche Therapiesitzungen im Psychiatriezentrum Frauenfeld wahrzuneh- men. Zu Frau Dr. J._____ gehe sie aktuell nicht mehr, da ihr der Weg nach Zürich zu weit sei. Hingegen komme jede zweite Woche die psychiatrische Spitex zu ihr nach Hause (vgl. hierzu Urk. 114/2). Sie nehme Fluanxol und Rosenwurzel, wobei die Medikamenteneinnahme halbjährlich mittels Blutprobe überprüft werde. Sie habe jetzt gelernt und verstanden, dass man – wenn man in einen panischen Zu- stand komme – ruhig und vernünftig bleiben sollte. Es gehe ihr wesentlich besser. Auch ihr Lebenspartner, mit welchem sie seit vier Jahren eine Beziehung führe und seit zweieinhalb Jahren zusammen wohne, habe ihr viel geholfen (Urk. 112 S. 2 f., 7 f.). Auf entsprechende Frage der Verteidigung erklärte sie sich für den Fall einer ambulanten Massnahme sodann mit der allfälligen Bestellung eines fo- rensischen Therapeuten einverstanden (Urk. 112 S. 9). Die Verteidigung wies im Rahmen ihres Plädoyers mit Blick auf die legalprognostische Gefährlichkeit der Wiederbegehung von Betrugshandlungen sodann zutreffend daraufhin, dass die- se gemäss den gutachterlichen Feststellungen – zumindest auch – von den Um- ständen geprägt sei (Urk. 113 S. 12, 15). Wie gesehen führt etwa das subjektive Empfinden finanzieller Bedrängnis bei der Beschuldigten zufolge ihrer Desaktuali- sierungsschwäche zu einem affektiven Ausnahmezustand und Überforderungser- leben (vgl. vorstehende Erw. 3.8). Seit November 2015 erhält die Beschuldigte nun aber regelmässig eine IV-Rente ausbezahlt und seit März 2016 zusätzlich Ergänzungsleistungen. Damit hat sich mit der Verteidigung auch die finanzielle Lage der Beschuldigten stabilisiert (Urk. 113 S. 12 und 15 mit Verweis auf Urk. 114/1a-b).

- 20 -

E. 3.17 Insgesamt kann von einer Behandlungsbereitschaft bezüglich einer ambu- lanten Behandlung ausgegangen werden. Vor dem Hintergrund ihrer Therapie- bemühungen und der bekundeten Bereitschaft zur regelmässigen Medikamen- teneinnahme ist der Beschuldigten – anders als noch vor Vorinstanz (Urk. 101 S.

16) – auch eine Krankheitseinsicht zu attestieren. Wie die Verteidigung aufgezeigt hat, ist insgesamt von einer Stabilisierung der Verhältnisse der Beschuldigten auszugehen. Während der Eindruck, den die Beschuldigte bei der Begutachtung (Urk. 63 S. 80) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 14 ff.) machte, noch eine schwere Beeinträchtigung manifestierte, wirkte die Be- schuldigte an der Berufungsverhandlung ruhig und gefasst. Dabei war sie in der Lage, dem Geschehen sowie insbesondere der Befragung zu folgen und gezielt Antwort zu geben (Urk. 112).

E. 3.18 Auch wenn die Gutachter die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme als gering einschätzen, bezeichnen sie diese eingebunden in einem umfassenden psychosozialen Behandlungsangebot nicht von vorneherein als aussichtslos (Urk. 63 S. 94). Die stabilisierten Verhältnisse der Beschuldigten so- wohl in sozialer als auch finanzieller Hinsicht, das mehrjährige Wohlverhalten in deliktischer Hinsicht, der gesetzte Eindruck, den sie an der heutigen Berufungsverhandlung gemacht hatte sowie ihre glaubhaft gemachten Bemühun- gen, ambulante Therapiesitzungen regelmässig wahrzunehmen und verschriebe- ne Medikamente einzunehmen, lassen eine ambulante Massnahme als geeignet erscheinen, der Gefahr weiterer mit dem Zustand in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist deshalb der Anordnung einer im Vergleich zu einer stationären therapeutischen Massnahme weniger eingriffsintensiven ambulanten therapeutischen Massnahme den Vorzug zu geben, zumal sich die durch die Massnahme abzuwendende Ge- fahr vorliegend auf Vermögensdelikte beschränkt.

E. 3.19 Im Ergebnis ist deshalb eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störung) anzuordnen.

- 21 -

4. Kostenfolgen Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 22 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse und das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Mai 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren betreffend Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB und betreffend mehrfache arglistige Vermögensschä- digung im Sinne von Art. 151 StGB wird eingestellt.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) Sodann wird beschlossen:

1. Die B._____ AG, c/o C._____ Versicherung / Rechtsabteilung, … [Adresse], wird als Privatklägerin 12 aus dem Rubrum gelöscht.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freige- sprochen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte die Tatbestände − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB;

- 23 - im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat.

3. (…)

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 26. März 2014 festgesetzte und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

30. Oktober 2015 verlängerte Probezeit wird nicht verlängert.

E. 5 Die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. März 2013 ausgefällte Stra- fe von 6 Monaten Freiheitsstrafe wird nicht widerrufen.

E. 6 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

14. Juli 2016 beschlagnahmten Dokumente werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: − Korrespondenz betreffend D._____ (Ziff. 1 lit. d der Beschlag- nahmungsverfügung); − Schreiben von E._____ vom 9. Mai 2016 (Ziff. 1 lit. g der Beschlagnah- mungsverfügung); − Arztrezept von Dr. med. F._____ vom 29. März 2016 (Ziff. 1 lit. l der Beschlagnahmungsverfügung).

E. 7 Die Privatkläger 1-11 werden mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

E. 8 Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz, die übrigen Kosten, inklusive die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

E. 9 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin der Beschuldigten unter Berücksichtigung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

21. September 2018 (act. 28/18) aus der Gerichtskasse mit Fr. 19'661.85 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt) entschädigt.

E. 10 Der Antrag auf Parteientschädigung der Privatklägerin 1, G._____, wird ab- gewiesen.

- 24 -

E. 11 (Mitteilungen)

E. 12 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'800.– amtliche Verteidigung

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertretung der Privatklägerin G._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin (auszugsweise) − an die Privatkläger (auszugsweise)

- Garage L._____

- Gemeindeamt des Kantons Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich

- Sozialversicherungszentrum Thurgau

- Steueramt Bülach

- Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich

- M._____

- N._____

- O._____

- P._____

- 25 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Februar 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann

Dispositiv
  1. Das Verfahren betreffend Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB und betreffend mehrfache arglistige Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB wird eingestellt.
  2. (Mitteilungen)
  3. (Rechtsmittel) Sodann wird beschlossen:
  4. Die B._____ AG, c/o C._____ Versicherung / Rechtsabteilung, … [Adresse], wird als Privatklägerin 12 aus dem Rubrum gelöscht.
  5. (Mitteilungen)
  6. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
  7. Die Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freige- sprochen.
  8. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte die Tatbestände − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB; - 3 - − des mehrfachen betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat.
  9. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Auf die angeordnete Massnahme werden 2 Tage erstandene Untersuchungshaft angerechnet.
  10. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 26. März 2014 festge- setzte und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. Oktober 2015 verlängerte Probezeit wird nicht verlängert.
  11. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. März 2013 ausgefällte Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe wird nicht widerrufen.
  12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. Juli 2016 beschlagnahmten Dokumente werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: − Korrespondenz betreffend D._____ (Ziff. 1 lit. d der Beschlagnahmungsverfü- gung); − Schreiben von E._____ vom 9. Mai 2016 (Ziff. 1 lit. g der Beschlag- nahmungsverfügung); − Arztrezept von Dr. med. F._____ vom 29. März 2016 (Ziff. 1 lit. l der Beschlagnahmungsverfügung).
  13. Die Privatkläger 1-11 werden mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
  14. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz, die übrigen Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  15. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten unter Berücksichtigung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. September - 4 - 2018 (act. 28/18) aus der Gerichtskasse mit Fr. 19'661.85 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt) entschädigt.
  16. Der Antrag auf Parteientschädigung der Privatklägerin 1, G._____, wird abgewie- sen.
  17. (Mitteilungen)
  18. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 113 S. 1)
  19. Es sei der Beschuldigten die Weisung zu erteilen, einer ambulanten Thera- pie ggf. mit Auflagen Folge zu leisten.
  20. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme ggf. mit Auflagen anzuordnen.
  21. Unter Kostenfolgen zulasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 107 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
  22. Prozessgeschichte 1.1. Die vorstehend wiedergegebenen Beschlüsse und das Urteil des Bezirks- gerichts Dietikon vom 14. Mai 2020 wurde den Parteien am 15. Mai 2020 im Dispositiv und hernach in begründeter Form schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 28, Urk. 90/1-13, Urk. 100/1-13). - 5 - 1.2. Gegen das Urteil meldete die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten für diese am 19. Mai 2020 fristgerecht Berufung an (Urk. 92). In ihrer ebenfalls frist- gerecht erfolgten Berufungserklärung vom 6. Oktober 2020 beantragte die amtli- che Verteidigerin die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs.1 StGB (Urk. 103 S. 2). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2020 wurde der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis und den Privatklägerinnen und Privatklägern Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 105). Der zuständige Staatsanwalt teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 mit, dass aufgrund seines Amtsstellenwechsels das Berufungsverfahren neu von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland geführt werde. Weiter verzichtete er auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Ferner ersuchte er um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 107). Auch seitens der Privatklägerschaft erfolgte keine Anschlussberufung. 1.4. In der Folge wurde am 30. November 2020 auf den 11. Februar 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 109). Zur Berufungsverhandlung er- schienen sind die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 4). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entschei- den (Prot. II S. 5). Im Rahmen der Beweisverhandlung wurde die Beschuldigte einvernommen (Urk. 112). Die Verteidigung hielt fest, ihre Beweisanträge im Rahmen des Plädoyers zu stellen (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde der Beschuldigten sowie ihrer Verteidi- gung gleichentags mündlich eröffnet sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 9).
  23. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Beschuldigte einzig die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angefochten hat, ist mittels Beschlusses festzustellen, dass beide vorinstanzlichen Beschlüsse - 6 - und das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 4 bis 10 in Rechtskraft erwachsen sind (Prot. II S. 5).
  24. Massnahme 3.1. Die Vorinstanz ordnete für die Beschuldigte eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an, wie dies die Staatsanwaltschaft beantragt hatte (Urk. 101 S. 13 ff.; Urk. 81 S. 2, 10 ff.). Die amtliche Verteidigerin der Beschuldig- ten beantragte vor Vorinstanz wie auch in ihrer Berufungserklärung den Verzicht auf eine stationäre und die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Urk. 82 S. 1, 14 f.; Urk. 103 S. 2). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung stellte sie den leicht modifizierten Antrag, es sei der Beschul- digten die Weisung zu erteilen, einer ambulanten Therapie gegebenenfalls mit Auflagen Folge zu leisten. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme gegebe- nenfalls mit Auflagen anzuordnen (Urk. 113 S. 1) 3.2. Gemäss dem diesbezüglich unangefochtenen Erkenntnis der Vorinstanz hat die Beschuldigte die von ihr erfüllten Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB begangen (Urk. 101 S. 12, Prot. II S. 5). Mangels Strafbarkeit der Beschuldigten fällt die Erteilung ei- ner Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB – wie sie von der Verteidigung be- antragt wurde – vorliegend ausser Betracht. Sodann ist es unzulässig, die Massnahmebedürftigkeit einer Täterin alleine auf der Weisungsebene zu behan- deln, also eine allenfalls gebotene Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Erteilen einer Therapie-Weisung zu ersetzen (BSK StGB I - Heer/Habermeyer, 4. Auflage 2019, Art. 94 N 9a mit Verweis auf Urteil des Bun- desgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.2 und 3.4.1). Zu prüfen ver- bleibt damit der von der Verteidigerin gestellte Eventualantrag auf Anordnung ei- ner ambulanten Massnahme. 3.3. Die Staatsanwaltschaft stellte ihren Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme unter Verweis auf das Gutachten von Prof. Dr. H._____ und Dr. med. I._____ von der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 14. Oktober 2019 (Urk. 63). Das Gutachten komme zum Schluss, dass bei der Beschuldigten auf- - 7 - grund ihrer oberflächlichen Behandlungsbereitschaft im Rahmen ambulanter Kon- trollen die stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB die effektivste Methode wäre, die Beschuldigte erfolgsversprechend zu behandeln. Der Staatsanwalt führte vor Vorinstanz weiter aus, dass eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB von vorneherein ausser Betracht fallen müsse, da die Beschuldigte bereits bewiesen habe, dass eine bloss ambulante Massnahme in Freiheit zu keinem Er- folg führe. Sie sei seit dem Jahr 2013, abgesehen von einigen von der Beschul- digten selbst verursachten Lücken, ununterbrochen bei Dr. med. J._____ in am- bulanter Behandlung gewesen, ohne dass diese Behandlung die Beschuldigte von der Begehung neuer Delikte hätte abhalten können (Urk. 81 S. 10 ff.). 3.4. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten führte dagegen vor Vorinstanz aus, dass die Gutachter zwar darlegten, dass im Rahmen einer stationären Mas- snahme die grössten Erfolgsaussichten zu erwarten wären. Sie hätten aber auch erkannt, dass eine regelmässige Behandlung zum Rückgang der wahnhaften Symptome, zur Verbesserung der Stresstoleranz und zu einer Stabilisierung des Affekts der Beschuldigten beitragen könne. Aufgrund des bestehenden Vertrau- ensverhältnisses zur behandelnden Psychiaterin Dr. med. J._____ und den vorgenannten Erfolgsaussichten könne sich der Gutachter deshalb auch für die Durchführung einer ambulanten Massnahme aussprechen. Die Restbedenken des Gutachters bezüglich Behandlungsschwierigkeiten, begründet durch in der Vergangenheit vorgekommene Unregelmässigkeiten bei der Medikamentenein- nahme und der Besuche der Therapiesitzungen durch die Beschuldigte, seien mittlerweile obsolet. Dies einerseits weil die Beschuldigte die Therapiesitzungen bei Dr. med. J._____ seit 2019 regelmässig besuche und anderseits, weil nach Aussage des Gutachters auch mit der regelmässigen Einnahme der Medikamente bei der Beschuldigten keine vollständige Remission der Beschwerden eintreten würde, was die Wichtigkeit der regelmässigen Medikamenteneinnahme relativie- re. Sodann stelle auch der Gutachter fest, dass eine stationäre Massnahme ge- gen den Willen der Beschuldigten nicht erfolgreich verlaufen könne. Dies werde auch von Dr. med. J._____ bestätigt, welche ergänzend ausführe, dass sich bei einer Zwangsmedikation der Zustand der Beschuldigten drastisch verschlechtern - 8 - und die Basis für jegliche psychotherapeutische Behandlung entzogen würde (Urk. 82 S. 14 f). 3.5. Die Vorinstanz hat eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Dabei hat sie die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulan- ten sowie stationären Massnahme zutreffend dargelegt (Urk. 101 S. 13 ff.). Auf die entsprechenden Ausführungen ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend und präzisierend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme noch einmal genau zu benennen, mit den Darlegungen der Gutach- ter abzugleichen und gestützt darauf unter Berücksichtigung der Einwände der Verteidigung zu entscheiden, ob eine und falls ja, welche Massnahme anzuord- nen ist. 3.6. Der Geisteszustand der Täterin ist der erste Anknüpfungspunkt für eine Massnahme. Damit ist eine seelische bzw. psychische Störung von besonderer Schwere gemeint, eine solche also, mit welcher die Täterin deutlich von der medizinischen Norm abweicht. Die Störung muss zum Tatzeitpunkt bestanden haben und zum Urteilszeitpunkt noch vorliegen, zudem muss sie nach anerkann- tem Klassifikationssystem eindeutig festlegbar sein (z.B. ICD-10). Die Frage nach dem Vorliegen der Störung ist eine medizinische, wogegen die Relevanz der Störung für die Massnahme eine Rechtsfrage ist (BSK StGB I - Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59 N 13). Ist eine Täterin psychisch schwer gestört, so kann das Ge- richt eine stationäre Behandlung anordnen, wenn die Täterin ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit ihrer psychischen Störung im Zusammenhang steht (Anlasstat) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Weiter müssen die Delikte symptomatisch für eine Gefährlichkeit der Täterin sein, welche sich in der durch die geistige Abnormität bedingten Rück- fallwahrscheinlichkeit äussert. Schliesslich muss die Täterin therapierbar sein und für die vorgesehene Therapie eine geeignete Einrichtung bestehen. Dabei ist das Vollzugsziel einer (stationären) therapeutischen Massnahme nicht primär die Hei- lung der Täterin, sondern deren Befähigung, mit der geistigen Abnormität sozial- verträglich umzugehen (BGE 124 IV 246 E. 3a und 3b). Bei der Anordnung von - 9 - Massnahmen handelt es sich um Eingriffe in die persönliche Freiheit des Be- troffenen. Es gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterin darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Zudem gilt, dass immer diejenige Massnahme anzuordnen ist, welche mit dem mildesten Eingriff in die Freiheit des Betroffenen dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit gleichwohl genügt (Art. 56 Abs. 2 StGB und Art. 36 Abs. 3 BV). Weitere Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme sind Massnahmebedürftigkeit, Massnahmefähigkeit und Massnahmewilligkeit der Täte- rin. In der Literatur werden zur Frage der Erforderlichkeit eines Massnahmewillens verschiedene Meinungen vertreten. Einerseits wird das Einverständnis des Be- troffenen mit der Behandlung verlangt, weil ständiger Zwang keinen Therapieer- folg erwarten lasse (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage 2007, S. 163 f.). Zu Recht weist eine andere Lehrmei- nung jedoch darauf hin, dass das Vorliegen eines Massnahmewillens zwar im Grundsatz zu verlangen sei, es jedoch durchaus Fälle gebe, bei denen zunächst durch erzwungene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patien- ten einen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlau- be (StGB-PK Trechsel/Pauen Borer, 3. Auflage 2018, Art. 59 N 9; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011, E. 2.7). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung sind an die Bereitschaft für eine stationäre Mas- snahme im Sinne von Art. 59 StGB keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.2.3.; BGE 123 IV 113 E. 4c/dd, BSK StGB I – Heer/Habermayer, a.a.O., Art. 59 N 78). Die Anordnung einer Massnahme hängt daher nicht zwingend von der Behandlungs- bereitschaft bzw. -willigkeit des Betroffenen ab. Fehlende Einsicht kann geradezu zum typischen Krankheitsbild gehören, was namentlich bei schweren, lang an- dauernden Störungen regelmässig der Fall ist. So kann eine Zwangsbehandlung vor allem bei Schizophrenie sinnvoll sein. Einerseits ist dabei die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar und andererseits eine fehlende Krankheitseinsicht für das Krankheitsbild regelmässig typisch. Daher ist der Appell an ein Einver- ständnis des Patienten meist aussichtslos. In diesen Fällen gilt es zudem zu be- - 10 - denken, dass das Strafrecht faktisch oft die einzigen oder mindestens effizientes- ten Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Verfügung stellt und sich ein Zuwarten gewöhnlich nicht verantworten lässt. Einerseits erhöht bei psychotisch erkrankten Tätern der fortschreitende Krankheitsverlauf das Rückfallrisiko, ande- rerseits fällt der Patient stetig weiter aus den sozialen Bezügen. Nicht selten er- weisen sich renitente Patienten nach Anfangsschwierigkeiten als umgänglicher (BSK StGB I – Heer/Habermayer, a.a.O., Art. 59 N 87). Ein erstes Therapieziel kann durchaus darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg haben kann. Eine allenfalls fehlende Motivation zu Beginn einer Behandlung, ist somit nicht über zu bewerten. Erfahrungen zeigen, dass bei etwa der Hälfte der Täter eine ursprünglich fehlende Therapiewilligkeit im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden kann (BSK StGB I – Heer/Habermayer, a.a.O., Art. 59 N 79; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160145-O vom
  25. August 2016, III. E. 6). 3.7. Die Gutachter Prof. Dr. med. H._____ (… der Klinik für Forensische Psy- chiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) und Dr. med. I._____ (… der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) diagnostizierten bei der Beschuldigten eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.2), eine Erkrankung, die zu Einschränkungen in verschiedenen psychischen Teilbereichen wie etwa Wahrnehmung und Denken, Ich-Funktionen, Affektivität sowie Antrieb und Psychomotorik führt (Urk. 63, S. 92). Anlässlich der Untersu- chungen durch die Gutachter habe die Beschuldigte schwer beeinträchtigt ge- wirkt, was die Explorationen aufgrund der affektiven Schwankungen, wahnhaften Angaben und ausgeprägten formalen Denkstörungen der Beschuldigten nicht un- erheblich erschwert habe. Die Beschuldigte habe bezüglich ihrer psychiatrischen Symptomatik bzw. ihrer Biografie mehrfach auf ihr autobiografisches Werk "In Ge- fangenschaft der schwarzen Magie" aus dem Jahr 2018 verwiesen. Darin be- schreibe sie, wie sie seit 2004 Opfer von schwarzer Magie sei. Die Auswirkungen würden von Schmerzen, Sehstörungen, Verfolgungsideen, eigener Erfolglosigkeit wegen der schwarzen Magie, zufällig gehäufter Autounfälle mit der Absicht, die Beschuldigte zu töten, Halluzinationen und Erpressungen durch Hintermänner - 11 - gehen. Bei der Beschuldigten bestünde sodann eine psychiatrische Vorgeschich- te von wiederholten depressiven Episoden mit ausgeprägter Affektlabilität, sozia- lem Rückzug, Schlafstörungen, Stimmungsdefiziten und Angstzuständen (erst- mals ärztlich dokumentiert im Jahr 2005 durch Dr. med. K._____, …, Sanatorium Kilchberg) (Urk. 63 S. 81). Die behandelnde Psychiaterin der Beschuldigten, Dr. med. J._____, habe über ein ausgeprägtes, wahnhaftes und bizarres Beeinträch- tigungserleben der Beschuldigten mit Grössenideen, wie etwa Opernsängerin zu sein, bzw. beim Eurovision Song Contest aufzutreten, Heilerin und Seherin zu sein, ausgeprägten formalen Denkstörungen mit Logorrhoe, assoziativer Locke- rung, Weitschweifigkeit, Sprunghaftigkeit und erhöhte Reizbarkeit berichtet. Die Beschuldigte habe durch eine expansiv risikofreudige Lebensführung imponiert, bei der sie ohne jegliche berufliche Vorerfahrung eine Baufirma oder eine Single- Beratungsfirma gründete, einen Obdachlosen bei sich aufnahm oder bei unklarer Motivlage unterschiedliche Beziehungen zu unterschiedlichen Männern einging. All das lasse sich nach Ansicht der Gutachter gut mit der Diagnose einer schizoaf- fektiven Störung nach ICD-10:F25 vereinbaren, welche dadurch gekennzeichnet sei, dass episodisch sowohl affektive als auch schizophrene Symptome in der gleichen Krankheitsphase auftreten, oft gleichzeitig, manchmal auch durch weni- ge Tage getrennt. Die Beschuldigte habe dabei bei gleichzeitigem Auftreten de- pressiver auch manische Anteile und damit die gemischte Form dieses Störungs- bildes gezeigt (ICD-10 F25.2) (Urk. 63 S. 81). Differentialdiagnostisch lasse sich auch das Vorliegen einer bipolaren Störung (ICD-10 F31) erwägen. Dafür spreche die ausgeprägte affektive Störungskomponente, wobei eine Phasenhaftigkeit in der eigenen Untersuchung nicht habe gefunden werden können. Dennoch liege in beiden Fällen sowohl bei einer bipolaren Störung als auch bei einer schizoaffekti- ven Störung eine schwerwiegende psychische Störung vor, die im Falle der Be- schuldigten auch mit massiven psychosozialen Leistungseinbussen einhergehe. Die Beschuldigte habe ein langjähriges, nicht normorientiertes Verhalten gezeigt, bei einer insgesamt wenig konstanten Lebensführung. Verschiedene Partner und unterschiedliche, teilweise im Parapsychologischen angesiedelte Tätigkeiten so- wie eine den Akten zu entnehmende Bedenken- und Skrupellosigkeit hinsichtlich des Fälschens von Unterschriften, Warenbestellungen auf fremde Namen, Ent- - 12 - nahme persönlicher Briefe und nicht zuletzt der Versuch der Herstellung eines Testaments, um sich zu bereichern, liessen aufhorchen, inwieweit die Persönlich- keit der Beschuldigten neben der psychischen Erkrankung Auffälligkeiten mit sich bringe. Ein solches Verhalten könne auf eine dissoziale Problematik mit fehlender Normorientierung hindeuten. Allerdings müsse in diesem Zusammenhang beach- tet werden, dass auch eine vorliegende Erkrankung aus dem schizophrenen Normenkreis eine fehlende Normbindung begünstigen könne. Auch das langjähri- ge unbehandelte Bestehen einer solchen Störung könne einen Einfluss auf das Persönlichkeitsgefüge haben. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das von der Beschuldigten gezeigte Muster krimineller Handlungen auf gewohnheitsmässige Handlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hindeuten. Die psychotisch af- fektive Störung werde aber eindeutig im Vordergrund der beschriebenen schizoaf- fektiven Störung eingeordnet, weshalb sich die Diagnosestellung einer Persön- lichkeitsstörung erübrige. Die bestehenden Symptome seien aus gutachterlicher Sicht auf die genannte Diagnose zurückzuführen (Urk. 63 S. 82). Die testpsycho- logischen Untersuchungen hätten sodann ergeben, dass bei der Beschuldigten neben einem Intelligenzniveau im unteren Normbereich bei limitierten Aufmerk- samkeitsfunktionen ein kognitives Profil mit Denk-, Konzentrations- und Merkfä- higkeitsstörungen bestehe. Infolge dieser kognitiven Einschränkungen gerate die Beschuldigte schnell an ihre Grenzen. Die detektierten Defizite seien dabei gut mit dem diagnostizierten Störungsbild der schizoaffektiven Störung vereinbar. Es erscheine aus gutachterlicher Sicht und in der Gesamtschau der Symptome hoch wahrscheinlich, dass die Beschuldigte nicht nur durch wahnhafte kognitive Ver- zerrungen, sondern auch durch schlechte kognitive Ausstattung Sachverhalte verzerrt wahrnehme und negative Erlebniswelten in diesem Zusammenhang nur schwer zurückweisen könne. Dem liege eine Schwäche der Desaktualisierungs- fähigkeit zugrunde wie sie für langjährig bestehende Erkrankungen aus dem schi- zophrenen Formenkreis typisch sei. Stark affektiv besetzte, zum Teil wahnhafte Inhalte würden sich in den Vordergrund drängen und an Handlungsrelevanz ge- winnen, ohne dass es der Beschuldigten möglich wäre, diese zurückzuhalten (Urk. 63 S. 83 f.). - 13 - 3.8. Diese Ausführungen der Gutachter sind schlüssig, auch wenn die be- handelnde Ärztin, Dr. med. J._____, eine leicht divergierende Diagnose einer Ma- nie mit synthymen psychotischen Symptomen (ICD-10 F30.20) stellt (Urk. 76/2 S. 4). Auch die Gutachter halten fest, dass das Verhalten der Beschuldigten direkter Ausdruck wahnhafter Überlegungen und einer persönlichkeitsbedingten Ver- zerrung trotz geordnet wirkender Handlungsweisen darstelle. Die problematischen stereotypen Handlungsweisen seien Reaktionen auf äussere Belastungen, wel- che die Beschuldigte krankheitsbedingt nicht anders kompensieren könne, da sie sich infolge ihrer Erkrankung als Opfer langjähriger von den Gutachtern als wahn- haft eingeschätzter Symptomatik sehe. Krankheitsbedingt sei die Beschuldigte in- folge der beschriebenen Desaktualisierungsschwäche nicht in der Lage, dieses Erleben zurückzuhalten und sie gehe davon aus, in einem besonderen Masse beeinträchtigt zu sein, was objektiv nicht nachvollziehbar sei und nur durch ein verzerrtes Wertgefüge erklärt werden könne. Es entstehe ein unlösbarer Konflikt, der handlungsleitend werde. Finanzielle Bedrängnis sei für die Beschuldigte nicht nur unangenehm, sondern führe dazu, dass sie das Ausmass katastrophiere. Das führe zu einem massiven Überforderungserleben. Die Beschuldigte sei dann nicht mehr in der Lage, den Überblick zu bewahren und negative Gefühle, wie zum Beispiel das subjektive Empfinden finanzieller Bedrängnis, zurückzuweisen. Dies führe dazu, dass sie in einen affektiven Ausnahmezustand gerate und nach Mit- teln und Wegen suche, diesen Zustand rasch zu beseitigen (Urk. 63 S. 87). Mit Blick auf diese Ausführungen erhellt, dass die Gutachter das synthymische Ele- ment durchaus in ihrer Diagnose berücksichtigt haben. Im Ergebnis ist als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung, näm- lich einer schizoaffektiven Störung (ICD 10 F25.2) leidet, welche ihre Steuerungs- fähigkeit derart einschränkt, dass sie für die von ihr begangenen Taten als schuldunfähig anzusehen ist. Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung als Voraussetzung für eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bzw. Art. 63 StGB wird auch von der Verteidigung anerkannt (Urk. 113 S. 5). 3.9. Hingegen scheitert die Anordnung einer stationären Massnahme aus Sicht der Verteidigung am Erfordernis der Deliktsschwere sowohl in Bezug auf das Anlassdelikt als auch in Hinblick auf die erforderliche Gefährlichkeit des Täters - 14 - (Urk. 113 S. 5 ff.). Die Anlasstat im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ist ein Ver- brechen oder Vergehen, das nicht schuldhaft begangen worden sein muss (Art. 19 Abs. 3 StGB). Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte gemäss diesbezüg- lich in Rechtskraft erwachsenem vorinstanzlichen Urteil die Tatbestände des Be- truges (Art. 146 Abs. 1 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB teilweise mehrfach begangen hat, ist dieses Erfordernis erfüllt (Urk. 101 S. 7 ff., Prot. II S. 5). Zu berücksichtigen sind hier auch die von der Beschuldigten erwirkten Vorstrafen (vgl. Urk. 102). Auch hinsichtlich der zukünftig zu erwartenden Straftaten im Bereich der betrügerischen Handlungen (vgl. dazu nachfolgende Erw. 3.11) ist die Anordnung einer stationären Massnahme nicht zum vornherein ausgeschlossen. Jedenfalls trifft nicht zu, wenn die Verteidigung die Annahme einer rechtsgenüglichen Gefährlichkeit bei Straftaten, welche bis zu 5 Jahren bedroht sind, per se als nicht vertretbar erachtet (Urk. 113 S. 7). Hinge- gen wird der Umstand, dass bei der Beschuldigten auch künftig keine Gewalttaten zu erwarten sind, sondern einzig von der Gefahr eines künftigen wirtschaftlichen Schadens auszugehen ist, in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen sein. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Anlasstaten weit zurück liegen und sich die Beschuldigte – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 113 S. 6) – seither wohlverhalten hat. 3.10. Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen der Verteidigung, wonach es an einem Deliktskonnex zwischen den Anlasstaten sowie der psychischen Störung fehle (Urk. 113 S. 7 und 15). Zwar trifft zu, dass im Gutachten auf Seite 93 die Teilfrage, ob die Taten mit der festgestellten psychischen Störung in Zusammen- hang gestanden hätten, offen geblieben ist (Urk. 63 S. 93 lit. g). Der Konnex zwischen Anlasstaten und der schweren psychischen Störung ergibt sich aber aus anderen Stellen im Gutachten, insbesondere im Zusammenhang mit den zu- sammenfassenden Ausführungen zur schweren psychischen Störung sowie zu der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.7 und 3.8 sowie Urk. 63 S. 88). Gestützt auf diese Ausführungen im Gut- - 15 - achten verbleiben keine Zweifel an der Konnexität zwischen psychischer Störung und den Anlassdelikten. Eine diesbezügliche Ergänzung des Gutachtens, wie es von der Verteidigung an der Berufungsverhandlung beantragt wurde, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht notwendig (Urk. 113 S. 7). 3.11. Zur Rückfallprognose führten die Gutachter aus, dass das inkriminierte Verhalten der Beschuldigten seit vielen Jahren wiederholt aufgetreten sei. Dazu zählten falsche Angaben gegenüber Ämtern und Versicherungen, das Entwenden von Briefpost, um mit den persönlichen Daten fremder Menschen Bankkarten und Pincodes zu bestellen, um dann Geld abzuheben, Warenbestellungen auf falsche Namen, Urkundenfälschungen etc. Nicht beschrieben und nicht zu erwarten seien hingegen Gewalttaten. Die Prognose hinsichtlich erneuter psychosozialer, be- hördlicher Streitigkeiten aber auch betrügerischer Handlungen sei massgeblich vom Ausmass der Chronifizierung des Krankheitsbildes bzw. dessen Behand- lungserfolg geprägt. Mit fortschreitender Erkrankung und Zunahme psychiatri- scher Symptome inklusive kognitiver Defizite sei anzunehmen, dass die Beschul- digte hinsichtlich ihres auffälligen Verhaltens früher entdeckt werde und deshalb betrügerische Handlungen nicht zum erfolgreichen Abschluss gebracht werden könnten. Allerdings sei weiterhin zu erwarten, dass sich die Beschuldigte in ein- schlägiger Art und Weise verhalten werde. Trotz dieser – angesichts des langjäh- rigen Verlaufs, überdauernder Veränderungen der Normenakzeptanz bzw. des Persönlichkeits- und Wertegefüges – grundsätzlich schlechten Prognose sei da- von auszugehen, dass eine regelmässige Behandlung zum Rückgang wahnhafter Symptome, zur Verbesserung der Stresstoleranz und zu einer Stabilisierung des Affekts beitragen könne. Die Beschuldigte werde bei effektiver Behandlung ge- samthaft deutlich besser in der Lage sein, mit behördlichen Vorgängen, Schreiben etc. umgehen zu können resp. befähigt sein, sich trotz schwerer psychiatrischer Erkrankung adäquat Hilfe zu holen. Insgesamt sei damit die Massnahmebedürf- tigkeit der Beschuldigten zu bejahen (Urk. 63 S. 90). 3.12. Die Massnahmefähigkeit der Beschuldigten sei hingegen nur fraglich vorhanden. Zwar bestehe zur aktuellen Therapeutin, Dr. med. J._____, trotz un- regelmässig wahrgenommenen Terminen ein Vertrauensverhältnis und sei diese - 16 - auch bereit, eine weiterführende Behandlung zu übernehmen. Problematisch zu bewerten sei perspektivisch, dass die Beschuldigte eine Vorgeschichte mit unregelmässig eingenommener Medikation und teilweise nur sporadischen therapeutischen Kontakten aufweise, sodass bei einer Aufnahme der Behandlung in ambulantem Rahmen mit Schwierigkeiten gerechnet werden müsse, eine sol- che Behandlung in Gang zu bringen und auch langfristig aufrecht zu erhalten. Die zu erwartenden Behandlungsabbrüche und erneute destabilisierende Einflüsse könnten jederzeit zu einer erneuten Dekompensation und der Wiederaufnahme irrationaler Handlungen führen. Die erwarteten Schwierigkeiten seien krankheits- immanent und könnten in einem stationären Setting unter geschlossenen Bedingungen gemindert werden (Urk. 63 S. 91). Die Gutachter stellten deshalb fest, dass eine stationäre Massnahme prinzipiell die grössten Erfolgsaussichten biete, um eine regelmässige und adäquate Behandlung der Beschuldigten sicherzustellen. Die Etablierung eines solchen Settings müsste allerdings wohl gegen den Willen der Beschuldigten erfolgen, was die Umsetzung fraglich er- scheinen lasse. Dies insbesondere auch, weil die fehlende akute Eigen- oder Fremdgefährdung eine medikamentöse Intervention gegen den Willen der Be- schuldigten wohl nicht zulasse. Ob unter diesen Umständen eine stationäre Mas- snahme angeordnet werden könne, sei eine juristische Frage. Falls das Gericht eine stationäre Massnahme als nicht verhältnismässig einschätzen würde, sei die Fortführung der ambulanten Behandlung bei der derzeitigen Therapeutin im Sinne eines sozialpsychiatrischen Ansatzes trotz der skizzierten erwarteten Behand- lungsschwierigkeiten zu empfehlen. Eine Abschwächung des Risikoprofils hin- sichtlich der Begehung einschlägiger Taten könne durch die Etablierung eines in- tensiven, sozialpsychiatrischen Fallmanagements angestrebt werden, wobei ein hohes Risiko bestehe, dass die Kriminalprognose nicht bzw. nur marginal verbes- sert werde. Letztlich würde eine engmaschige, sozialpsychiatrische Behandlung mit regelmässigen Kontrollen (auch der Medikamenteneinnahme), die Errichtung einer Beistandschaft, die Fortführung und Intensivierung der bereits bestehenden ambulanten Behandlung etc. die einzige umsetzbare Intervention darstellen, um die Beschuldigte in einem ambulanten Setting angesichts der zu erwartenden Schwierigkeiten zu unterstützen. Auf diese Weise könne versucht werden, eine - 17 - Zuspitzung der psychiatrischen Symptomatik mit erneuter Handlungsrelevanz ab- zufangen. Dabei liege es nahe, die bereits bestehende therapeutische Allianz mit Dr. med. J._____ zu nutzen (Urk. 63 S. 91). 3.13. Die Gutachter fassten die Befunde in Beantwortung der an sie gestellten Fragen am Schluss des Gutachtens zusammen. Sie bejahten das Rückfallrisiko, indem sie ausführten, dass die Beschuldigte seit Jahren ein Muster krimineller Handlungsweisen mit in erster Linie betrügerischen Handlungen gezeigt habe und die Gefahr, dass die Beschuldigte solche Handlungen wieder begehe, aufgrund der schweren psychischen Grunderkrankung weiterhin bestehe. Sie führten aus, dass diese kriminellen Handlungen im Zusammenhang mit der psychischen Er- krankung stehe, die schizoaffektive Störung sich aber mit medikamentöser Be- handlung und Psychotherapie behandeln lasse. Bei einer Behandlung stünden die Psychoedukation, die Herstellung eines gemeinsamen Krankheitsbildes, die Ent- wicklung von Coping-Strategien zur Stresstoleranz und eines Frühwarnsystems im Zentrum. Zur Frage, ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme zweckmässiger sei, führten die Gutachter aus, dass ihrer Ansicht nach die Durch- führung einer stationären Massnahme die effektivste Möglichkeit darstelle, die Beschuldigte erfolgsversprechend zu behandeln, um so der Gefahr neuerlicher einschlägiger Straftaten zu begegnen. Eine solche Massnahme müsste aber wohl gegen den Willen der Beschuldigten umgesetzt werden. Als weniger einschnei- dende Massnahme komme eine ambulante Behandlung im Rahmen von Art. 63 StGB in Betracht, damit die Beschuldigte trotz fraglicher Massnahmefähigkeit im ambulanten Setting von einem umfassenden psychosozialen Behandlungsange- bot profitieren könne und ihr trotz den zu erwartenden Compliance- Schwierigkeiten langfristig eine Hilfestellung bei erneuter behördlichen Verwick- lungen und psychiatrischer Dekompensation angeboten werden könne. Die Er- folgsaussichten der ambulanten Behandlung seien gering, nicht aber von vorne- herein aussichtslos. Abschliessend hielten die Gutachter fest, dass keine eindeu- tig überlegene Behandlungsprognose für eine der beiden Optionen abgegeben werden könne (Urk. 63 S. 93 ff.). - 18 - 3.14. Die behandelnde Ärztin der Beschuldigten, Dr. med. J._____, führte in ei- ner von der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten angeforderten Stellung- nahme zum Gutachten aus, dass die Schwere der psychischen Erkrankung der Beschuldigten eine Massnahme im Sinne einer psychiatrischen Behandlung rechtfertige. Eine stationäre psychiatrische Behandlung müsste dabei mehrere Jahre dauern und wäre erfolglos: eine Zwangsmedikation würde bei der Beschul- digten eine nachhaltige und schwere psychische Verletzung bewirken und sie in ihrem Erleben, Opfer von Ungerechtigkeit und Willkür zu sein, bestärken. Die Ba- sis für eine psychiatrische Behandlung wäre dann nicht mehr vorhanden. Lang- fristig sei am ehesten eine Milderung der Persönlichkeitsproblematik als auch der schweren manischen Phasen durch eine ambulante psychotherapeutische Be- handlung zu erreichen. Es sei zudem wahrscheinlich, dass sich die aktuell schwe- re Manie nach Beendigung des juristischen Verfahrens abschwächen werde und sich die Beschuldigte wieder anderen Lebensbereichen zuwenden könne. Neben ihrer auffälligen Psychopathologie sei die Beschuldigte auch durch fehlendes so- ziales Verhalten aufgefallen. Soziale Angepasstheit könne am ehesten in einem strukturierten Setting auf ambulanter Basis erreicht werden (Urk. 76/2 S. 5). 3.15. Bei der Frage, ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme anzuordnen ist, sind – wie bereits von der Vorinstanz dargelegt (Urk. 101 S. 13 mit Verweisen) – objektive Kriterien massgebend. Die Wünsche oder das Empfin- den der betroffenen Person sind grundsätzlich nicht von Bedeutung. Entschei- dend ist, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Mass- nahmenzwecks notwendig und geeignet ist. Das Gutachten favorisiert eine statio- näre Massnahme, ohne dabei die Behandlungsprognose als "eindeutig überle- gen" zu qualifizieren, zur Hauptsache wegen der fehlenden Behandlungsbereit- schaft der Beschuldigten in Bezug auf eine stationäre Massnahme. In Bezug auf die Geeignetheit einer ambulanten Massnahme als problematisch erachtet wird im Gutachten wie gesehen die Vorgeschichte mit unregelmässig eingenommener Medikation und teilweise nur sporadisch therapeutischen Kontakten. Zu erwarten- de Behandlungsabbrüche und destabilisierende Einflüsse könnten gemäss der gutachterlichen Einschätzung jederzeit zu einer erneuten Dekompensation und der Wiederaufnahme irrationaler Handlungen führen (vgl. vorstehende Erw. 3.13). - 19 - 3.16. Die Prognosen hinsichtlich erneuter psychosozialer, behördlicher Streitig- keiten aber auch betrügerischer Handlungen sind gemäss den Gutachtern massgeblich vom Ausmass der Chronifizierung des Krankheitsbildes bzw. dessen Behandlungserfolg geprägt (vgl. vorstehende Erw. 3.11). Die zuletzt dokumentier- te betrügerische Handlung der Beschuldigten datiert vom Frühling 2017 (vgl. Urk. 32 S. 16). Seither hat sich die Beschuldigte – soweit ersichtlich – wohlverhalten, worauf auch die Verteidigung verweist (vgl. auch Urk. 113 S. 13). Zwar liegt kein Therapiebericht bei den Akten, die Beschuldigte hat im Rahmen der persönlichen Befragung an der Berufungsverhandlung indessen ausgeführt, regelmässig jede zweite Woche Therapiesitzungen im Psychiatriezentrum Frauenfeld wahrzuneh- men. Zu Frau Dr. J._____ gehe sie aktuell nicht mehr, da ihr der Weg nach Zürich zu weit sei. Hingegen komme jede zweite Woche die psychiatrische Spitex zu ihr nach Hause (vgl. hierzu Urk. 114/2). Sie nehme Fluanxol und Rosenwurzel, wobei die Medikamenteneinnahme halbjährlich mittels Blutprobe überprüft werde. Sie habe jetzt gelernt und verstanden, dass man – wenn man in einen panischen Zu- stand komme – ruhig und vernünftig bleiben sollte. Es gehe ihr wesentlich besser. Auch ihr Lebenspartner, mit welchem sie seit vier Jahren eine Beziehung führe und seit zweieinhalb Jahren zusammen wohne, habe ihr viel geholfen (Urk. 112 S. 2 f., 7 f.). Auf entsprechende Frage der Verteidigung erklärte sie sich für den Fall einer ambulanten Massnahme sodann mit der allfälligen Bestellung eines fo- rensischen Therapeuten einverstanden (Urk. 112 S. 9). Die Verteidigung wies im Rahmen ihres Plädoyers mit Blick auf die legalprognostische Gefährlichkeit der Wiederbegehung von Betrugshandlungen sodann zutreffend daraufhin, dass die- se gemäss den gutachterlichen Feststellungen – zumindest auch – von den Um- ständen geprägt sei (Urk. 113 S. 12, 15). Wie gesehen führt etwa das subjektive Empfinden finanzieller Bedrängnis bei der Beschuldigten zufolge ihrer Desaktuali- sierungsschwäche zu einem affektiven Ausnahmezustand und Überforderungser- leben (vgl. vorstehende Erw. 3.8). Seit November 2015 erhält die Beschuldigte nun aber regelmässig eine IV-Rente ausbezahlt und seit März 2016 zusätzlich Ergänzungsleistungen. Damit hat sich mit der Verteidigung auch die finanzielle Lage der Beschuldigten stabilisiert (Urk. 113 S. 12 und 15 mit Verweis auf Urk. 114/1a-b). - 20 - 3.17. Insgesamt kann von einer Behandlungsbereitschaft bezüglich einer ambu- lanten Behandlung ausgegangen werden. Vor dem Hintergrund ihrer Therapie- bemühungen und der bekundeten Bereitschaft zur regelmässigen Medikamen- teneinnahme ist der Beschuldigten – anders als noch vor Vorinstanz (Urk. 101 S. 16) – auch eine Krankheitseinsicht zu attestieren. Wie die Verteidigung aufgezeigt hat, ist insgesamt von einer Stabilisierung der Verhältnisse der Beschuldigten auszugehen. Während der Eindruck, den die Beschuldigte bei der Begutachtung (Urk. 63 S. 80) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 14 ff.) machte, noch eine schwere Beeinträchtigung manifestierte, wirkte die Be- schuldigte an der Berufungsverhandlung ruhig und gefasst. Dabei war sie in der Lage, dem Geschehen sowie insbesondere der Befragung zu folgen und gezielt Antwort zu geben (Urk. 112). 3.18. Auch wenn die Gutachter die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme als gering einschätzen, bezeichnen sie diese eingebunden in einem umfassenden psychosozialen Behandlungsangebot nicht von vorneherein als aussichtslos (Urk. 63 S. 94). Die stabilisierten Verhältnisse der Beschuldigten so- wohl in sozialer als auch finanzieller Hinsicht, das mehrjährige Wohlverhalten in deliktischer Hinsicht, der gesetzte Eindruck, den sie an der heutigen Berufungsverhandlung gemacht hatte sowie ihre glaubhaft gemachten Bemühun- gen, ambulante Therapiesitzungen regelmässig wahrzunehmen und verschriebe- ne Medikamente einzunehmen, lassen eine ambulante Massnahme als geeignet erscheinen, der Gefahr weiterer mit dem Zustand in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist deshalb der Anordnung einer im Vergleich zu einer stationären therapeutischen Massnahme weniger eingriffsintensiven ambulanten therapeutischen Massnahme den Vorzug zu geben, zumal sich die durch die Massnahme abzuwendende Ge- fahr vorliegend auf Vermögensdelikte beschränkt. 3.19. Im Ergebnis ist deshalb eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störung) anzuordnen. - 21 -
  26. Kostenfolgen Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 22 - Es wird beschlossen:
  27. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse und das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Mai 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:
  28. Das Verfahren betreffend Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB und betreffend mehrfache arglistige Vermögensschä- digung im Sinne von Art. 151 StGB wird eingestellt.
  29. (Mitteilungen)
  30. (Rechtsmittel) Sodann wird beschlossen:
  31. Die B._____ AG, c/o C._____ Versicherung / Rechtsabteilung, … [Adresse], wird als Privatklägerin 12 aus dem Rubrum gelöscht.
  32. (Mitteilungen)
  33. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
  34. Die Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freige- sprochen.
  35. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte die Tatbestände − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; - 23 - im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat.
  36. (…)
  37. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 26. März 2014 festgesetzte und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
  38. Oktober 2015 verlängerte Probezeit wird nicht verlängert.
  39. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. März 2013 ausgefällte Stra- fe von 6 Monaten Freiheitsstrafe wird nicht widerrufen.
  40. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
  41. Juli 2016 beschlagnahmten Dokumente werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: − Korrespondenz betreffend D._____ (Ziff. 1 lit. d der Beschlag- nahmungsverfügung); − Schreiben von E._____ vom 9. Mai 2016 (Ziff. 1 lit. g der Beschlagnah- mungsverfügung); − Arztrezept von Dr. med. F._____ vom 29. März 2016 (Ziff. 1 lit. l der Beschlagnahmungsverfügung).
  42. Die Privatkläger 1-11 werden mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
  43. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz, die übrigen Kosten, inklusive die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  44. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin der Beschuldigten unter Berücksichtigung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
  45. September 2018 (act. 28/18) aus der Gerichtskasse mit Fr. 19'661.85 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt) entschädigt.
  46. Der Antrag auf Parteientschädigung der Privatklägerin 1, G._____, wird ab- gewiesen. - 24 -
  47. (Mitteilungen)
  48. (Rechtsmittel)"
  49. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  50. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
  51. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'800.– amtliche Verteidigung
  52. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
  53. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertretung der Privatklägerin G._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin (auszugsweise) − an die Privatkläger (auszugsweise) - Garage L._____ - Gemeindeamt des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich - Sozialversicherungszentrum Thurgau - Steueramt Bülach - Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich - M._____ - N._____ - O._____ - P._____ - 25 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  54. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200401-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 11. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 14. Mai 2020 (DG180032)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. September 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Beschlüsse und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 101 S. 21 ff.) "Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren betreffend Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB und betreffend mehrfache arglistige Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB wird eingestellt.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) Sodann wird beschlossen:

1. Die B._____ AG, c/o C._____ Versicherung / Rechtsabteilung, … [Adresse], wird als Privatklägerin 12 aus dem Rubrum gelöscht.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freige- sprochen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte die Tatbestände − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB;

- 3 - − des mehrfachen betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat.

3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Auf die angeordnete Massnahme werden 2 Tage erstandene Untersuchungshaft angerechnet.

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 26. März 2014 festge- setzte und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. Oktober 2015 verlängerte Probezeit wird nicht verlängert.

5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. März 2013 ausgefällte Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe wird nicht widerrufen.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. Juli 2016 beschlagnahmten Dokumente werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: − Korrespondenz betreffend D._____ (Ziff. 1 lit. d der Beschlagnahmungsverfü- gung); − Schreiben von E._____ vom 9. Mai 2016 (Ziff. 1 lit. g der Beschlag- nahmungsverfügung); − Arztrezept von Dr. med. F._____ vom 29. März 2016 (Ziff. 1 lit. l der Beschlagnahmungsverfügung).

7. Die Privatkläger 1-11 werden mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz, die übrigen Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten unter Berücksichtigung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. September

- 4 - 2018 (act. 28/18) aus der Gerichtskasse mit Fr. 19'661.85 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt) entschädigt.

10. Der Antrag auf Parteientschädigung der Privatklägerin 1, G._____, wird abgewie- sen.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 113 S. 1)

1. Es sei der Beschuldigten die Weisung zu erteilen, einer ambulanten Thera- pie ggf. mit Auflagen Folge zu leisten.

2. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme ggf. mit Auflagen anzuordnen.

3. Unter Kostenfolgen zulasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 107 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Die vorstehend wiedergegebenen Beschlüsse und das Urteil des Bezirks- gerichts Dietikon vom 14. Mai 2020 wurde den Parteien am 15. Mai 2020 im Dispositiv und hernach in begründeter Form schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 28, Urk. 90/1-13, Urk. 100/1-13).

- 5 - 1.2. Gegen das Urteil meldete die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten für diese am 19. Mai 2020 fristgerecht Berufung an (Urk. 92). In ihrer ebenfalls frist- gerecht erfolgten Berufungserklärung vom 6. Oktober 2020 beantragte die amtli- che Verteidigerin die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs.1 StGB (Urk. 103 S. 2). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2020 wurde der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis und den Privatklägerinnen und Privatklägern Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 105). Der zuständige Staatsanwalt teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 mit, dass aufgrund seines Amtsstellenwechsels das Berufungsverfahren neu von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland geführt werde. Weiter verzichtete er auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Ferner ersuchte er um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 107). Auch seitens der Privatklägerschaft erfolgte keine Anschlussberufung. 1.4. In der Folge wurde am 30. November 2020 auf den 11. Februar 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 109). Zur Berufungsverhandlung er- schienen sind die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 4). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entschei- den (Prot. II S. 5). Im Rahmen der Beweisverhandlung wurde die Beschuldigte einvernommen (Urk. 112). Die Verteidigung hielt fest, ihre Beweisanträge im Rahmen des Plädoyers zu stellen (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde der Beschuldigten sowie ihrer Verteidi- gung gleichentags mündlich eröffnet sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 9).

2. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Beschuldigte einzig die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angefochten hat, ist mittels Beschlusses festzustellen, dass beide vorinstanzlichen Beschlüsse

- 6 - und das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 4 bis 10 in Rechtskraft erwachsen sind (Prot. II S. 5).

3. Massnahme 3.1. Die Vorinstanz ordnete für die Beschuldigte eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an, wie dies die Staatsanwaltschaft beantragt hatte (Urk. 101 S. 13 ff.; Urk. 81 S. 2, 10 ff.). Die amtliche Verteidigerin der Beschuldig- ten beantragte vor Vorinstanz wie auch in ihrer Berufungserklärung den Verzicht auf eine stationäre und die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Urk. 82 S. 1, 14 f.; Urk. 103 S. 2). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung stellte sie den leicht modifizierten Antrag, es sei der Beschul- digten die Weisung zu erteilen, einer ambulanten Therapie gegebenenfalls mit Auflagen Folge zu leisten. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme gegebe- nenfalls mit Auflagen anzuordnen (Urk. 113 S. 1) 3.2. Gemäss dem diesbezüglich unangefochtenen Erkenntnis der Vorinstanz hat die Beschuldigte die von ihr erfüllten Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB begangen (Urk. 101 S. 12, Prot. II S. 5). Mangels Strafbarkeit der Beschuldigten fällt die Erteilung ei- ner Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB – wie sie von der Verteidigung be- antragt wurde – vorliegend ausser Betracht. Sodann ist es unzulässig, die Massnahmebedürftigkeit einer Täterin alleine auf der Weisungsebene zu behan- deln, also eine allenfalls gebotene Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Erteilen einer Therapie-Weisung zu ersetzen (BSK StGB I - Heer/Habermeyer, 4. Auflage 2019, Art. 94 N 9a mit Verweis auf Urteil des Bun- desgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.2 und 3.4.1). Zu prüfen ver- bleibt damit der von der Verteidigerin gestellte Eventualantrag auf Anordnung ei- ner ambulanten Massnahme. 3.3. Die Staatsanwaltschaft stellte ihren Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme unter Verweis auf das Gutachten von Prof. Dr. H._____ und Dr. med. I._____ von der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 14. Oktober 2019 (Urk. 63). Das Gutachten komme zum Schluss, dass bei der Beschuldigten auf-

- 7 - grund ihrer oberflächlichen Behandlungsbereitschaft im Rahmen ambulanter Kon- trollen die stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB die effektivste Methode wäre, die Beschuldigte erfolgsversprechend zu behandeln. Der Staatsanwalt führte vor Vorinstanz weiter aus, dass eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB von vorneherein ausser Betracht fallen müsse, da die Beschuldigte bereits bewiesen habe, dass eine bloss ambulante Massnahme in Freiheit zu keinem Er- folg führe. Sie sei seit dem Jahr 2013, abgesehen von einigen von der Beschul- digten selbst verursachten Lücken, ununterbrochen bei Dr. med. J._____ in am- bulanter Behandlung gewesen, ohne dass diese Behandlung die Beschuldigte von der Begehung neuer Delikte hätte abhalten können (Urk. 81 S. 10 ff.). 3.4. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten führte dagegen vor Vorinstanz aus, dass die Gutachter zwar darlegten, dass im Rahmen einer stationären Mas- snahme die grössten Erfolgsaussichten zu erwarten wären. Sie hätten aber auch erkannt, dass eine regelmässige Behandlung zum Rückgang der wahnhaften Symptome, zur Verbesserung der Stresstoleranz und zu einer Stabilisierung des Affekts der Beschuldigten beitragen könne. Aufgrund des bestehenden Vertrau- ensverhältnisses zur behandelnden Psychiaterin Dr. med. J._____ und den vorgenannten Erfolgsaussichten könne sich der Gutachter deshalb auch für die Durchführung einer ambulanten Massnahme aussprechen. Die Restbedenken des Gutachters bezüglich Behandlungsschwierigkeiten, begründet durch in der Vergangenheit vorgekommene Unregelmässigkeiten bei der Medikamentenein- nahme und der Besuche der Therapiesitzungen durch die Beschuldigte, seien mittlerweile obsolet. Dies einerseits weil die Beschuldigte die Therapiesitzungen bei Dr. med. J._____ seit 2019 regelmässig besuche und anderseits, weil nach Aussage des Gutachters auch mit der regelmässigen Einnahme der Medikamente bei der Beschuldigten keine vollständige Remission der Beschwerden eintreten würde, was die Wichtigkeit der regelmässigen Medikamenteneinnahme relativie- re. Sodann stelle auch der Gutachter fest, dass eine stationäre Massnahme ge- gen den Willen der Beschuldigten nicht erfolgreich verlaufen könne. Dies werde auch von Dr. med. J._____ bestätigt, welche ergänzend ausführe, dass sich bei einer Zwangsmedikation der Zustand der Beschuldigten drastisch verschlechtern

- 8 - und die Basis für jegliche psychotherapeutische Behandlung entzogen würde (Urk. 82 S. 14 f). 3.5. Die Vorinstanz hat eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Dabei hat sie die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulan- ten sowie stationären Massnahme zutreffend dargelegt (Urk. 101 S. 13 ff.). Auf die entsprechenden Ausführungen ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend und präzisierend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme noch einmal genau zu benennen, mit den Darlegungen der Gutach- ter abzugleichen und gestützt darauf unter Berücksichtigung der Einwände der Verteidigung zu entscheiden, ob eine und falls ja, welche Massnahme anzuord- nen ist. 3.6. Der Geisteszustand der Täterin ist der erste Anknüpfungspunkt für eine Massnahme. Damit ist eine seelische bzw. psychische Störung von besonderer Schwere gemeint, eine solche also, mit welcher die Täterin deutlich von der medizinischen Norm abweicht. Die Störung muss zum Tatzeitpunkt bestanden haben und zum Urteilszeitpunkt noch vorliegen, zudem muss sie nach anerkann- tem Klassifikationssystem eindeutig festlegbar sein (z.B. ICD-10). Die Frage nach dem Vorliegen der Störung ist eine medizinische, wogegen die Relevanz der Störung für die Massnahme eine Rechtsfrage ist (BSK StGB I - Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59 N 13). Ist eine Täterin psychisch schwer gestört, so kann das Ge- richt eine stationäre Behandlung anordnen, wenn die Täterin ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit ihrer psychischen Störung im Zusammenhang steht (Anlasstat) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Weiter müssen die Delikte symptomatisch für eine Gefährlichkeit der Täterin sein, welche sich in der durch die geistige Abnormität bedingten Rück- fallwahrscheinlichkeit äussert. Schliesslich muss die Täterin therapierbar sein und für die vorgesehene Therapie eine geeignete Einrichtung bestehen. Dabei ist das Vollzugsziel einer (stationären) therapeutischen Massnahme nicht primär die Hei- lung der Täterin, sondern deren Befähigung, mit der geistigen Abnormität sozial- verträglich umzugehen (BGE 124 IV 246 E. 3a und 3b). Bei der Anordnung von

- 9 - Massnahmen handelt es sich um Eingriffe in die persönliche Freiheit des Be- troffenen. Es gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterin darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Zudem gilt, dass immer diejenige Massnahme anzuordnen ist, welche mit dem mildesten Eingriff in die Freiheit des Betroffenen dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit gleichwohl genügt (Art. 56 Abs. 2 StGB und Art. 36 Abs. 3 BV). Weitere Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme sind Massnahmebedürftigkeit, Massnahmefähigkeit und Massnahmewilligkeit der Täte- rin. In der Literatur werden zur Frage der Erforderlichkeit eines Massnahmewillens verschiedene Meinungen vertreten. Einerseits wird das Einverständnis des Be- troffenen mit der Behandlung verlangt, weil ständiger Zwang keinen Therapieer- folg erwarten lasse (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage 2007, S. 163 f.). Zu Recht weist eine andere Lehrmei- nung jedoch darauf hin, dass das Vorliegen eines Massnahmewillens zwar im Grundsatz zu verlangen sei, es jedoch durchaus Fälle gebe, bei denen zunächst durch erzwungene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patien- ten einen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlau- be (StGB-PK Trechsel/Pauen Borer, 3. Auflage 2018, Art. 59 N 9; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011, E. 2.7). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung sind an die Bereitschaft für eine stationäre Mas- snahme im Sinne von Art. 59 StGB keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.2.3.; BGE 123 IV 113 E. 4c/dd, BSK StGB I – Heer/Habermayer, a.a.O., Art. 59 N 78). Die Anordnung einer Massnahme hängt daher nicht zwingend von der Behandlungs- bereitschaft bzw. -willigkeit des Betroffenen ab. Fehlende Einsicht kann geradezu zum typischen Krankheitsbild gehören, was namentlich bei schweren, lang an- dauernden Störungen regelmässig der Fall ist. So kann eine Zwangsbehandlung vor allem bei Schizophrenie sinnvoll sein. Einerseits ist dabei die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar und andererseits eine fehlende Krankheitseinsicht für das Krankheitsbild regelmässig typisch. Daher ist der Appell an ein Einver- ständnis des Patienten meist aussichtslos. In diesen Fällen gilt es zudem zu be-

- 10 - denken, dass das Strafrecht faktisch oft die einzigen oder mindestens effizientes- ten Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Verfügung stellt und sich ein Zuwarten gewöhnlich nicht verantworten lässt. Einerseits erhöht bei psychotisch erkrankten Tätern der fortschreitende Krankheitsverlauf das Rückfallrisiko, ande- rerseits fällt der Patient stetig weiter aus den sozialen Bezügen. Nicht selten er- weisen sich renitente Patienten nach Anfangsschwierigkeiten als umgänglicher (BSK StGB I – Heer/Habermayer, a.a.O., Art. 59 N 87). Ein erstes Therapieziel kann durchaus darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg haben kann. Eine allenfalls fehlende Motivation zu Beginn einer Behandlung, ist somit nicht über zu bewerten. Erfahrungen zeigen, dass bei etwa der Hälfte der Täter eine ursprünglich fehlende Therapiewilligkeit im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden kann (BSK StGB I – Heer/Habermayer, a.a.O., Art. 59 N 79; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160145-O vom

29. August 2016, III. E. 6). 3.7. Die Gutachter Prof. Dr. med. H._____ (… der Klinik für Forensische Psy- chiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) und Dr. med. I._____ (… der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) diagnostizierten bei der Beschuldigten eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.2), eine Erkrankung, die zu Einschränkungen in verschiedenen psychischen Teilbereichen wie etwa Wahrnehmung und Denken, Ich-Funktionen, Affektivität sowie Antrieb und Psychomotorik führt (Urk. 63, S. 92). Anlässlich der Untersu- chungen durch die Gutachter habe die Beschuldigte schwer beeinträchtigt ge- wirkt, was die Explorationen aufgrund der affektiven Schwankungen, wahnhaften Angaben und ausgeprägten formalen Denkstörungen der Beschuldigten nicht un- erheblich erschwert habe. Die Beschuldigte habe bezüglich ihrer psychiatrischen Symptomatik bzw. ihrer Biografie mehrfach auf ihr autobiografisches Werk "In Ge- fangenschaft der schwarzen Magie" aus dem Jahr 2018 verwiesen. Darin be- schreibe sie, wie sie seit 2004 Opfer von schwarzer Magie sei. Die Auswirkungen würden von Schmerzen, Sehstörungen, Verfolgungsideen, eigener Erfolglosigkeit wegen der schwarzen Magie, zufällig gehäufter Autounfälle mit der Absicht, die Beschuldigte zu töten, Halluzinationen und Erpressungen durch Hintermänner

- 11 - gehen. Bei der Beschuldigten bestünde sodann eine psychiatrische Vorgeschich- te von wiederholten depressiven Episoden mit ausgeprägter Affektlabilität, sozia- lem Rückzug, Schlafstörungen, Stimmungsdefiziten und Angstzuständen (erst- mals ärztlich dokumentiert im Jahr 2005 durch Dr. med. K._____, …, Sanatorium Kilchberg) (Urk. 63 S. 81). Die behandelnde Psychiaterin der Beschuldigten, Dr. med. J._____, habe über ein ausgeprägtes, wahnhaftes und bizarres Beeinträch- tigungserleben der Beschuldigten mit Grössenideen, wie etwa Opernsängerin zu sein, bzw. beim Eurovision Song Contest aufzutreten, Heilerin und Seherin zu sein, ausgeprägten formalen Denkstörungen mit Logorrhoe, assoziativer Locke- rung, Weitschweifigkeit, Sprunghaftigkeit und erhöhte Reizbarkeit berichtet. Die Beschuldigte habe durch eine expansiv risikofreudige Lebensführung imponiert, bei der sie ohne jegliche berufliche Vorerfahrung eine Baufirma oder eine Single- Beratungsfirma gründete, einen Obdachlosen bei sich aufnahm oder bei unklarer Motivlage unterschiedliche Beziehungen zu unterschiedlichen Männern einging. All das lasse sich nach Ansicht der Gutachter gut mit der Diagnose einer schizoaf- fektiven Störung nach ICD-10:F25 vereinbaren, welche dadurch gekennzeichnet sei, dass episodisch sowohl affektive als auch schizophrene Symptome in der gleichen Krankheitsphase auftreten, oft gleichzeitig, manchmal auch durch weni- ge Tage getrennt. Die Beschuldigte habe dabei bei gleichzeitigem Auftreten de- pressiver auch manische Anteile und damit die gemischte Form dieses Störungs- bildes gezeigt (ICD-10 F25.2) (Urk. 63 S. 81). Differentialdiagnostisch lasse sich auch das Vorliegen einer bipolaren Störung (ICD-10 F31) erwägen. Dafür spreche die ausgeprägte affektive Störungskomponente, wobei eine Phasenhaftigkeit in der eigenen Untersuchung nicht habe gefunden werden können. Dennoch liege in beiden Fällen sowohl bei einer bipolaren Störung als auch bei einer schizoaffekti- ven Störung eine schwerwiegende psychische Störung vor, die im Falle der Be- schuldigten auch mit massiven psychosozialen Leistungseinbussen einhergehe. Die Beschuldigte habe ein langjähriges, nicht normorientiertes Verhalten gezeigt, bei einer insgesamt wenig konstanten Lebensführung. Verschiedene Partner und unterschiedliche, teilweise im Parapsychologischen angesiedelte Tätigkeiten so- wie eine den Akten zu entnehmende Bedenken- und Skrupellosigkeit hinsichtlich des Fälschens von Unterschriften, Warenbestellungen auf fremde Namen, Ent-

- 12 - nahme persönlicher Briefe und nicht zuletzt der Versuch der Herstellung eines Testaments, um sich zu bereichern, liessen aufhorchen, inwieweit die Persönlich- keit der Beschuldigten neben der psychischen Erkrankung Auffälligkeiten mit sich bringe. Ein solches Verhalten könne auf eine dissoziale Problematik mit fehlender Normorientierung hindeuten. Allerdings müsse in diesem Zusammenhang beach- tet werden, dass auch eine vorliegende Erkrankung aus dem schizophrenen Normenkreis eine fehlende Normbindung begünstigen könne. Auch das langjähri- ge unbehandelte Bestehen einer solchen Störung könne einen Einfluss auf das Persönlichkeitsgefüge haben. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das von der Beschuldigten gezeigte Muster krimineller Handlungen auf gewohnheitsmässige Handlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hindeuten. Die psychotisch af- fektive Störung werde aber eindeutig im Vordergrund der beschriebenen schizoaf- fektiven Störung eingeordnet, weshalb sich die Diagnosestellung einer Persön- lichkeitsstörung erübrige. Die bestehenden Symptome seien aus gutachterlicher Sicht auf die genannte Diagnose zurückzuführen (Urk. 63 S. 82). Die testpsycho- logischen Untersuchungen hätten sodann ergeben, dass bei der Beschuldigten neben einem Intelligenzniveau im unteren Normbereich bei limitierten Aufmerk- samkeitsfunktionen ein kognitives Profil mit Denk-, Konzentrations- und Merkfä- higkeitsstörungen bestehe. Infolge dieser kognitiven Einschränkungen gerate die Beschuldigte schnell an ihre Grenzen. Die detektierten Defizite seien dabei gut mit dem diagnostizierten Störungsbild der schizoaffektiven Störung vereinbar. Es erscheine aus gutachterlicher Sicht und in der Gesamtschau der Symptome hoch wahrscheinlich, dass die Beschuldigte nicht nur durch wahnhafte kognitive Ver- zerrungen, sondern auch durch schlechte kognitive Ausstattung Sachverhalte verzerrt wahrnehme und negative Erlebniswelten in diesem Zusammenhang nur schwer zurückweisen könne. Dem liege eine Schwäche der Desaktualisierungs- fähigkeit zugrunde wie sie für langjährig bestehende Erkrankungen aus dem schi- zophrenen Formenkreis typisch sei. Stark affektiv besetzte, zum Teil wahnhafte Inhalte würden sich in den Vordergrund drängen und an Handlungsrelevanz ge- winnen, ohne dass es der Beschuldigten möglich wäre, diese zurückzuhalten (Urk. 63 S. 83 f.).

- 13 - 3.8. Diese Ausführungen der Gutachter sind schlüssig, auch wenn die be- handelnde Ärztin, Dr. med. J._____, eine leicht divergierende Diagnose einer Ma- nie mit synthymen psychotischen Symptomen (ICD-10 F30.20) stellt (Urk. 76/2 S. 4). Auch die Gutachter halten fest, dass das Verhalten der Beschuldigten direkter Ausdruck wahnhafter Überlegungen und einer persönlichkeitsbedingten Ver- zerrung trotz geordnet wirkender Handlungsweisen darstelle. Die problematischen stereotypen Handlungsweisen seien Reaktionen auf äussere Belastungen, wel- che die Beschuldigte krankheitsbedingt nicht anders kompensieren könne, da sie sich infolge ihrer Erkrankung als Opfer langjähriger von den Gutachtern als wahn- haft eingeschätzter Symptomatik sehe. Krankheitsbedingt sei die Beschuldigte in- folge der beschriebenen Desaktualisierungsschwäche nicht in der Lage, dieses Erleben zurückzuhalten und sie gehe davon aus, in einem besonderen Masse beeinträchtigt zu sein, was objektiv nicht nachvollziehbar sei und nur durch ein verzerrtes Wertgefüge erklärt werden könne. Es entstehe ein unlösbarer Konflikt, der handlungsleitend werde. Finanzielle Bedrängnis sei für die Beschuldigte nicht nur unangenehm, sondern führe dazu, dass sie das Ausmass katastrophiere. Das führe zu einem massiven Überforderungserleben. Die Beschuldigte sei dann nicht mehr in der Lage, den Überblick zu bewahren und negative Gefühle, wie zum Beispiel das subjektive Empfinden finanzieller Bedrängnis, zurückzuweisen. Dies führe dazu, dass sie in einen affektiven Ausnahmezustand gerate und nach Mit- teln und Wegen suche, diesen Zustand rasch zu beseitigen (Urk. 63 S. 87). Mit Blick auf diese Ausführungen erhellt, dass die Gutachter das synthymische Ele- ment durchaus in ihrer Diagnose berücksichtigt haben. Im Ergebnis ist als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung, näm- lich einer schizoaffektiven Störung (ICD 10 F25.2) leidet, welche ihre Steuerungs- fähigkeit derart einschränkt, dass sie für die von ihr begangenen Taten als schuldunfähig anzusehen ist. Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung als Voraussetzung für eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bzw. Art. 63 StGB wird auch von der Verteidigung anerkannt (Urk. 113 S. 5). 3.9. Hingegen scheitert die Anordnung einer stationären Massnahme aus Sicht der Verteidigung am Erfordernis der Deliktsschwere sowohl in Bezug auf das Anlassdelikt als auch in Hinblick auf die erforderliche Gefährlichkeit des Täters

- 14 - (Urk. 113 S. 5 ff.). Die Anlasstat im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ist ein Ver- brechen oder Vergehen, das nicht schuldhaft begangen worden sein muss (Art. 19 Abs. 3 StGB). Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte gemäss diesbezüg- lich in Rechtskraft erwachsenem vorinstanzlichen Urteil die Tatbestände des Be- truges (Art. 146 Abs. 1 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB teilweise mehrfach begangen hat, ist dieses Erfordernis erfüllt (Urk. 101 S. 7 ff., Prot. II S. 5). Zu berücksichtigen sind hier auch die von der Beschuldigten erwirkten Vorstrafen (vgl. Urk. 102). Auch hinsichtlich der zukünftig zu erwartenden Straftaten im Bereich der betrügerischen Handlungen (vgl. dazu nachfolgende Erw. 3.11) ist die Anordnung einer stationären Massnahme nicht zum vornherein ausgeschlossen. Jedenfalls trifft nicht zu, wenn die Verteidigung die Annahme einer rechtsgenüglichen Gefährlichkeit bei Straftaten, welche bis zu 5 Jahren bedroht sind, per se als nicht vertretbar erachtet (Urk. 113 S. 7). Hinge- gen wird der Umstand, dass bei der Beschuldigten auch künftig keine Gewalttaten zu erwarten sind, sondern einzig von der Gefahr eines künftigen wirtschaftlichen Schadens auszugehen ist, in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen sein. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Anlasstaten weit zurück liegen und sich die Beschuldigte – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 113 S. 6) – seither wohlverhalten hat. 3.10. Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen der Verteidigung, wonach es an einem Deliktskonnex zwischen den Anlasstaten sowie der psychischen Störung fehle (Urk. 113 S. 7 und 15). Zwar trifft zu, dass im Gutachten auf Seite 93 die Teilfrage, ob die Taten mit der festgestellten psychischen Störung in Zusammen- hang gestanden hätten, offen geblieben ist (Urk. 63 S. 93 lit. g). Der Konnex zwischen Anlasstaten und der schweren psychischen Störung ergibt sich aber aus anderen Stellen im Gutachten, insbesondere im Zusammenhang mit den zu- sammenfassenden Ausführungen zur schweren psychischen Störung sowie zu der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.7 und 3.8 sowie Urk. 63 S. 88). Gestützt auf diese Ausführungen im Gut-

- 15 - achten verbleiben keine Zweifel an der Konnexität zwischen psychischer Störung und den Anlassdelikten. Eine diesbezügliche Ergänzung des Gutachtens, wie es von der Verteidigung an der Berufungsverhandlung beantragt wurde, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht notwendig (Urk. 113 S. 7). 3.11. Zur Rückfallprognose führten die Gutachter aus, dass das inkriminierte Verhalten der Beschuldigten seit vielen Jahren wiederholt aufgetreten sei. Dazu zählten falsche Angaben gegenüber Ämtern und Versicherungen, das Entwenden von Briefpost, um mit den persönlichen Daten fremder Menschen Bankkarten und Pincodes zu bestellen, um dann Geld abzuheben, Warenbestellungen auf falsche Namen, Urkundenfälschungen etc. Nicht beschrieben und nicht zu erwarten seien hingegen Gewalttaten. Die Prognose hinsichtlich erneuter psychosozialer, be- hördlicher Streitigkeiten aber auch betrügerischer Handlungen sei massgeblich vom Ausmass der Chronifizierung des Krankheitsbildes bzw. dessen Behand- lungserfolg geprägt. Mit fortschreitender Erkrankung und Zunahme psychiatri- scher Symptome inklusive kognitiver Defizite sei anzunehmen, dass die Beschul- digte hinsichtlich ihres auffälligen Verhaltens früher entdeckt werde und deshalb betrügerische Handlungen nicht zum erfolgreichen Abschluss gebracht werden könnten. Allerdings sei weiterhin zu erwarten, dass sich die Beschuldigte in ein- schlägiger Art und Weise verhalten werde. Trotz dieser – angesichts des langjäh- rigen Verlaufs, überdauernder Veränderungen der Normenakzeptanz bzw. des Persönlichkeits- und Wertegefüges – grundsätzlich schlechten Prognose sei da- von auszugehen, dass eine regelmässige Behandlung zum Rückgang wahnhafter Symptome, zur Verbesserung der Stresstoleranz und zu einer Stabilisierung des Affekts beitragen könne. Die Beschuldigte werde bei effektiver Behandlung ge- samthaft deutlich besser in der Lage sein, mit behördlichen Vorgängen, Schreiben etc. umgehen zu können resp. befähigt sein, sich trotz schwerer psychiatrischer Erkrankung adäquat Hilfe zu holen. Insgesamt sei damit die Massnahmebedürf- tigkeit der Beschuldigten zu bejahen (Urk. 63 S. 90). 3.12. Die Massnahmefähigkeit der Beschuldigten sei hingegen nur fraglich vorhanden. Zwar bestehe zur aktuellen Therapeutin, Dr. med. J._____, trotz un- regelmässig wahrgenommenen Terminen ein Vertrauensverhältnis und sei diese

- 16 - auch bereit, eine weiterführende Behandlung zu übernehmen. Problematisch zu bewerten sei perspektivisch, dass die Beschuldigte eine Vorgeschichte mit unregelmässig eingenommener Medikation und teilweise nur sporadischen therapeutischen Kontakten aufweise, sodass bei einer Aufnahme der Behandlung in ambulantem Rahmen mit Schwierigkeiten gerechnet werden müsse, eine sol- che Behandlung in Gang zu bringen und auch langfristig aufrecht zu erhalten. Die zu erwartenden Behandlungsabbrüche und erneute destabilisierende Einflüsse könnten jederzeit zu einer erneuten Dekompensation und der Wiederaufnahme irrationaler Handlungen führen. Die erwarteten Schwierigkeiten seien krankheits- immanent und könnten in einem stationären Setting unter geschlossenen Bedingungen gemindert werden (Urk. 63 S. 91). Die Gutachter stellten deshalb fest, dass eine stationäre Massnahme prinzipiell die grössten Erfolgsaussichten biete, um eine regelmässige und adäquate Behandlung der Beschuldigten sicherzustellen. Die Etablierung eines solchen Settings müsste allerdings wohl gegen den Willen der Beschuldigten erfolgen, was die Umsetzung fraglich er- scheinen lasse. Dies insbesondere auch, weil die fehlende akute Eigen- oder Fremdgefährdung eine medikamentöse Intervention gegen den Willen der Be- schuldigten wohl nicht zulasse. Ob unter diesen Umständen eine stationäre Mas- snahme angeordnet werden könne, sei eine juristische Frage. Falls das Gericht eine stationäre Massnahme als nicht verhältnismässig einschätzen würde, sei die Fortführung der ambulanten Behandlung bei der derzeitigen Therapeutin im Sinne eines sozialpsychiatrischen Ansatzes trotz der skizzierten erwarteten Behand- lungsschwierigkeiten zu empfehlen. Eine Abschwächung des Risikoprofils hin- sichtlich der Begehung einschlägiger Taten könne durch die Etablierung eines in- tensiven, sozialpsychiatrischen Fallmanagements angestrebt werden, wobei ein hohes Risiko bestehe, dass die Kriminalprognose nicht bzw. nur marginal verbes- sert werde. Letztlich würde eine engmaschige, sozialpsychiatrische Behandlung mit regelmässigen Kontrollen (auch der Medikamenteneinnahme), die Errichtung einer Beistandschaft, die Fortführung und Intensivierung der bereits bestehenden ambulanten Behandlung etc. die einzige umsetzbare Intervention darstellen, um die Beschuldigte in einem ambulanten Setting angesichts der zu erwartenden Schwierigkeiten zu unterstützen. Auf diese Weise könne versucht werden, eine

- 17 - Zuspitzung der psychiatrischen Symptomatik mit erneuter Handlungsrelevanz ab- zufangen. Dabei liege es nahe, die bereits bestehende therapeutische Allianz mit Dr. med. J._____ zu nutzen (Urk. 63 S. 91). 3.13. Die Gutachter fassten die Befunde in Beantwortung der an sie gestellten Fragen am Schluss des Gutachtens zusammen. Sie bejahten das Rückfallrisiko, indem sie ausführten, dass die Beschuldigte seit Jahren ein Muster krimineller Handlungsweisen mit in erster Linie betrügerischen Handlungen gezeigt habe und die Gefahr, dass die Beschuldigte solche Handlungen wieder begehe, aufgrund der schweren psychischen Grunderkrankung weiterhin bestehe. Sie führten aus, dass diese kriminellen Handlungen im Zusammenhang mit der psychischen Er- krankung stehe, die schizoaffektive Störung sich aber mit medikamentöser Be- handlung und Psychotherapie behandeln lasse. Bei einer Behandlung stünden die Psychoedukation, die Herstellung eines gemeinsamen Krankheitsbildes, die Ent- wicklung von Coping-Strategien zur Stresstoleranz und eines Frühwarnsystems im Zentrum. Zur Frage, ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme zweckmässiger sei, führten die Gutachter aus, dass ihrer Ansicht nach die Durch- führung einer stationären Massnahme die effektivste Möglichkeit darstelle, die Beschuldigte erfolgsversprechend zu behandeln, um so der Gefahr neuerlicher einschlägiger Straftaten zu begegnen. Eine solche Massnahme müsste aber wohl gegen den Willen der Beschuldigten umgesetzt werden. Als weniger einschnei- dende Massnahme komme eine ambulante Behandlung im Rahmen von Art. 63 StGB in Betracht, damit die Beschuldigte trotz fraglicher Massnahmefähigkeit im ambulanten Setting von einem umfassenden psychosozialen Behandlungsange- bot profitieren könne und ihr trotz den zu erwartenden Compliance- Schwierigkeiten langfristig eine Hilfestellung bei erneuter behördlichen Verwick- lungen und psychiatrischer Dekompensation angeboten werden könne. Die Er- folgsaussichten der ambulanten Behandlung seien gering, nicht aber von vorne- herein aussichtslos. Abschliessend hielten die Gutachter fest, dass keine eindeu- tig überlegene Behandlungsprognose für eine der beiden Optionen abgegeben werden könne (Urk. 63 S. 93 ff.).

- 18 - 3.14. Die behandelnde Ärztin der Beschuldigten, Dr. med. J._____, führte in ei- ner von der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten angeforderten Stellung- nahme zum Gutachten aus, dass die Schwere der psychischen Erkrankung der Beschuldigten eine Massnahme im Sinne einer psychiatrischen Behandlung rechtfertige. Eine stationäre psychiatrische Behandlung müsste dabei mehrere Jahre dauern und wäre erfolglos: eine Zwangsmedikation würde bei der Beschul- digten eine nachhaltige und schwere psychische Verletzung bewirken und sie in ihrem Erleben, Opfer von Ungerechtigkeit und Willkür zu sein, bestärken. Die Ba- sis für eine psychiatrische Behandlung wäre dann nicht mehr vorhanden. Lang- fristig sei am ehesten eine Milderung der Persönlichkeitsproblematik als auch der schweren manischen Phasen durch eine ambulante psychotherapeutische Be- handlung zu erreichen. Es sei zudem wahrscheinlich, dass sich die aktuell schwe- re Manie nach Beendigung des juristischen Verfahrens abschwächen werde und sich die Beschuldigte wieder anderen Lebensbereichen zuwenden könne. Neben ihrer auffälligen Psychopathologie sei die Beschuldigte auch durch fehlendes so- ziales Verhalten aufgefallen. Soziale Angepasstheit könne am ehesten in einem strukturierten Setting auf ambulanter Basis erreicht werden (Urk. 76/2 S. 5). 3.15. Bei der Frage, ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme anzuordnen ist, sind – wie bereits von der Vorinstanz dargelegt (Urk. 101 S. 13 mit Verweisen) – objektive Kriterien massgebend. Die Wünsche oder das Empfin- den der betroffenen Person sind grundsätzlich nicht von Bedeutung. Entschei- dend ist, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Mass- nahmenzwecks notwendig und geeignet ist. Das Gutachten favorisiert eine statio- näre Massnahme, ohne dabei die Behandlungsprognose als "eindeutig überle- gen" zu qualifizieren, zur Hauptsache wegen der fehlenden Behandlungsbereit- schaft der Beschuldigten in Bezug auf eine stationäre Massnahme. In Bezug auf die Geeignetheit einer ambulanten Massnahme als problematisch erachtet wird im Gutachten wie gesehen die Vorgeschichte mit unregelmässig eingenommener Medikation und teilweise nur sporadisch therapeutischen Kontakten. Zu erwarten- de Behandlungsabbrüche und destabilisierende Einflüsse könnten gemäss der gutachterlichen Einschätzung jederzeit zu einer erneuten Dekompensation und der Wiederaufnahme irrationaler Handlungen führen (vgl. vorstehende Erw. 3.13).

- 19 - 3.16. Die Prognosen hinsichtlich erneuter psychosozialer, behördlicher Streitig- keiten aber auch betrügerischer Handlungen sind gemäss den Gutachtern massgeblich vom Ausmass der Chronifizierung des Krankheitsbildes bzw. dessen Behandlungserfolg geprägt (vgl. vorstehende Erw. 3.11). Die zuletzt dokumentier- te betrügerische Handlung der Beschuldigten datiert vom Frühling 2017 (vgl. Urk. 32 S. 16). Seither hat sich die Beschuldigte – soweit ersichtlich – wohlverhalten, worauf auch die Verteidigung verweist (vgl. auch Urk. 113 S. 13). Zwar liegt kein Therapiebericht bei den Akten, die Beschuldigte hat im Rahmen der persönlichen Befragung an der Berufungsverhandlung indessen ausgeführt, regelmässig jede zweite Woche Therapiesitzungen im Psychiatriezentrum Frauenfeld wahrzuneh- men. Zu Frau Dr. J._____ gehe sie aktuell nicht mehr, da ihr der Weg nach Zürich zu weit sei. Hingegen komme jede zweite Woche die psychiatrische Spitex zu ihr nach Hause (vgl. hierzu Urk. 114/2). Sie nehme Fluanxol und Rosenwurzel, wobei die Medikamenteneinnahme halbjährlich mittels Blutprobe überprüft werde. Sie habe jetzt gelernt und verstanden, dass man – wenn man in einen panischen Zu- stand komme – ruhig und vernünftig bleiben sollte. Es gehe ihr wesentlich besser. Auch ihr Lebenspartner, mit welchem sie seit vier Jahren eine Beziehung führe und seit zweieinhalb Jahren zusammen wohne, habe ihr viel geholfen (Urk. 112 S. 2 f., 7 f.). Auf entsprechende Frage der Verteidigung erklärte sie sich für den Fall einer ambulanten Massnahme sodann mit der allfälligen Bestellung eines fo- rensischen Therapeuten einverstanden (Urk. 112 S. 9). Die Verteidigung wies im Rahmen ihres Plädoyers mit Blick auf die legalprognostische Gefährlichkeit der Wiederbegehung von Betrugshandlungen sodann zutreffend daraufhin, dass die- se gemäss den gutachterlichen Feststellungen – zumindest auch – von den Um- ständen geprägt sei (Urk. 113 S. 12, 15). Wie gesehen führt etwa das subjektive Empfinden finanzieller Bedrängnis bei der Beschuldigten zufolge ihrer Desaktuali- sierungsschwäche zu einem affektiven Ausnahmezustand und Überforderungser- leben (vgl. vorstehende Erw. 3.8). Seit November 2015 erhält die Beschuldigte nun aber regelmässig eine IV-Rente ausbezahlt und seit März 2016 zusätzlich Ergänzungsleistungen. Damit hat sich mit der Verteidigung auch die finanzielle Lage der Beschuldigten stabilisiert (Urk. 113 S. 12 und 15 mit Verweis auf Urk. 114/1a-b).

- 20 - 3.17. Insgesamt kann von einer Behandlungsbereitschaft bezüglich einer ambu- lanten Behandlung ausgegangen werden. Vor dem Hintergrund ihrer Therapie- bemühungen und der bekundeten Bereitschaft zur regelmässigen Medikamen- teneinnahme ist der Beschuldigten – anders als noch vor Vorinstanz (Urk. 101 S.

16) – auch eine Krankheitseinsicht zu attestieren. Wie die Verteidigung aufgezeigt hat, ist insgesamt von einer Stabilisierung der Verhältnisse der Beschuldigten auszugehen. Während der Eindruck, den die Beschuldigte bei der Begutachtung (Urk. 63 S. 80) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 14 ff.) machte, noch eine schwere Beeinträchtigung manifestierte, wirkte die Be- schuldigte an der Berufungsverhandlung ruhig und gefasst. Dabei war sie in der Lage, dem Geschehen sowie insbesondere der Befragung zu folgen und gezielt Antwort zu geben (Urk. 112). 3.18. Auch wenn die Gutachter die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme als gering einschätzen, bezeichnen sie diese eingebunden in einem umfassenden psychosozialen Behandlungsangebot nicht von vorneherein als aussichtslos (Urk. 63 S. 94). Die stabilisierten Verhältnisse der Beschuldigten so- wohl in sozialer als auch finanzieller Hinsicht, das mehrjährige Wohlverhalten in deliktischer Hinsicht, der gesetzte Eindruck, den sie an der heutigen Berufungsverhandlung gemacht hatte sowie ihre glaubhaft gemachten Bemühun- gen, ambulante Therapiesitzungen regelmässig wahrzunehmen und verschriebe- ne Medikamente einzunehmen, lassen eine ambulante Massnahme als geeignet erscheinen, der Gefahr weiterer mit dem Zustand in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist deshalb der Anordnung einer im Vergleich zu einer stationären therapeutischen Massnahme weniger eingriffsintensiven ambulanten therapeutischen Massnahme den Vorzug zu geben, zumal sich die durch die Massnahme abzuwendende Ge- fahr vorliegend auf Vermögensdelikte beschränkt. 3.19. Im Ergebnis ist deshalb eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störung) anzuordnen.

- 21 -

4. Kostenfolgen Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 22 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse und das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Mai 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren betreffend Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB und betreffend mehrfache arglistige Vermögensschä- digung im Sinne von Art. 151 StGB wird eingestellt.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) Sodann wird beschlossen:

1. Die B._____ AG, c/o C._____ Versicherung / Rechtsabteilung, … [Adresse], wird als Privatklägerin 12 aus dem Rubrum gelöscht.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freige- sprochen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte die Tatbestände − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB;

- 23 - im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat.

3. (…)

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 26. März 2014 festgesetzte und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

30. Oktober 2015 verlängerte Probezeit wird nicht verlängert.

5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. März 2013 ausgefällte Stra- fe von 6 Monaten Freiheitsstrafe wird nicht widerrufen.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

14. Juli 2016 beschlagnahmten Dokumente werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: − Korrespondenz betreffend D._____ (Ziff. 1 lit. d der Beschlag- nahmungsverfügung); − Schreiben von E._____ vom 9. Mai 2016 (Ziff. 1 lit. g der Beschlagnah- mungsverfügung); − Arztrezept von Dr. med. F._____ vom 29. März 2016 (Ziff. 1 lit. l der Beschlagnahmungsverfügung).

7. Die Privatkläger 1-11 werden mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz, die übrigen Kosten, inklusive die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin der Beschuldigten unter Berücksichtigung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

21. September 2018 (act. 28/18) aus der Gerichtskasse mit Fr. 19'661.85 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt) entschädigt.

10. Der Antrag auf Parteientschädigung der Privatklägerin 1, G._____, wird ab- gewiesen.

- 24 -

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'800.– amtliche Verteidigung

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertretung der Privatklägerin G._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin (auszugsweise) − an die Privatkläger (auszugsweise)

- Garage L._____

- Gemeindeamt des Kantons Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich

- Sozialversicherungszentrum Thurgau

- Steueramt Bülach

- Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich

- M._____

- N._____

- O._____

- P._____

- 25 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Februar 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann