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SB200396

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2021-10-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 wirft dem Be- schuldigten A._____ vor, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 25. Juli 2016 und dem 7. September 2016 auf der D._____-strasse in E._____ auf der Höhe kurz vor der Verzweigung mit der G._____-strasse als Lenker des Porsche 911 Turbo neben dem Mitbeschuldigten B._____, der einen BMW 328i lenkte, mit einer Geschwindigkeit von 8.4 km/h hergefahren zu sein, wobei A._____ die Normalspur und der Beschuldigte B._____ die Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung H._____ befahren habe. Sie hätten konkludent den gemeinsa- men Entschluss gefasst, gleichzeitig Gas zu geben. Auf der Höhe des dortigen ersten Fussgängerstreifens habe A._____ sein Fahrzeug mit einer Beschleuni- gung von durchschnittlich 6.4 m/s2 über eine Strecke von rund 75 Metern auf eine Endgeschwindigkeit von 63 km/h statt der dort erlaubten 50 km/h beschleunigt. Der Beschuldigte B._____ habe gleichzeitig sein Fahrzeug mit einer Beschleuni- gung von mindestens 6.6 m/s2 über dieselbe Strecke von rund 75 Metern auf der Gegenfahrbahn auf eine Endgeschwindigkeit von 64 km/h beschleunigt, wobei A._____ schneller gewesen sei und sich nach rund 75 Metern vor den Beschul- digten B._____ abgesetzt habe. Diese Fahrt habe der Beschuldigte A._____ trotz mehrerer Zufahrten links und rechts der D._____-strasse Höhe Liegenschaft Nr. …, zweier Fussgängerstreifen, einer linksseitigen Bushaltestelle mit wartenden Fahrgästen und trotz des Umstandes, dass sein Kontrahent mit mehr als 60 km/h neben ihm auf der Gegenfahrbahn gefahren sei, unternommen. Die übrigen Ver- kehrsteilnehmer, namentlich die vortrittsberechtigten Fussgänger, welche ihre Aufmerksamkeit beim Betreten des Fussgängerstreifens zunächst dem von links nahenden Verkehr widmen, hätten nicht mit zwei mit 63 km/h resp. 64 km/h ne- beneinander fahrenden Fahrzeugen auf der D._____-strasse rechnen müssen und es habe die Gefahr bestanden, dass diese in Verkennung der erhöhten Ge- schwindigkeit der beiden Beschuldigten ihr Vortrittsrecht geltend machen würden. Angesichts der genannten gefahrenen Geschwindigkeiten und des gegenüber ei- nem korrekt mit 50 km/h fahrenden Fahrzeug um 10.6 Metern resp. 11.5 Metern verlängerten Anhalteweges hätten der Beschuldigte A._____ und der Mitbeschul-

- 22 - digte B._____ eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr geschaffen, die er zumindest in Kauf genommen habe. Dadurch habe er sich der groben Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. VRV schuldig gemacht (Urk. 29 S. 2 ff.).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestreitet, dass es um ein Beschleunigungsrennen oder dergleichen ging und dass sie konkludent den gemeinsamen Entschluss gefasst hätten, gleichzeitig Gas zu geben (Urk. 51 S. 7 und S. 18; Urk. 68 S. 9). Er macht zudem geltend, es liege weder Mittäterschaft noch Gehilfenschaft vor und sein Verhalten sei demnach gesondert zu prüfen (Urk. 68 S. 9 f.). Ausserdem verneint er im Wesentlichen, Personen gefährdet zu haben. Bereits bei der Bushaltestelle hätten sie sich nicht mehr nebeneinander befunden und infolge der Beschleuni- gung hätten sich die wartenden Personen mit Sicherheit auf die sich nähernden Autos geachtet, so dass nicht zu erwarten gewesen sei, dass sie unvermittelt auf die Strasse laufen. Die gesamte Strecke sei zudem bestens überschaubar gewe- sen. Die Sichtweite auf der beinahe vollkommen geraden Strasse habe rund 200 Meter betragen (Urk. 68 S. 10 f.). Unter Verweis auf die Videoaufnahme macht er geltend, auf der rechten Seite seien keine Personen zu sehen (Urk. 51 S. 11) und nur auf 63 km/h beschleunigt zu haben, um B._____ möglichst schnell den Wechsel auf die Normalspur zu ermöglichen (Urk. 51 S. 14; Urk. 68 S. 12). In rechtlicher Hinsicht sei die Schwelle zur groben Verletzung der Verkehrsregeln mit 25 km/h innerorts durch die effektive Geschwindigkeitsüberschreitung bei wei- tem nicht erreicht (Urk. 51 S. 15 f.). Durch das kurzfristige linksseitige Fahren von B._____ sei kein Verkehrsteilnehmer in erhöht abstrakter Weise gefährdet worden und zudem habe er selbst keine Tatmacht für das Verhalten von B._____ gehabt (Urk. 51 S. 17). Der Beschuldigte blieb anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen bei diesem Standpunkt (Prot. II S. 36 ff.). 2.2. Vom Beschuldigten sinngemäss bestritten werden alsdann die ihm in der Anklage vorgeworfenen subjektiven Tatumstände, insbesondere, dass es sich um ein Rennen zwischen B._____ und ihm gehandelt habe (Urk. 51 S. 18; Urk. 5/1

- 23 - S. 5; Prot. I S. 23; Prot. II S. 38 ff.). Sie hätten nur kurz miteinander kommunizie- ren wollen und hätten abgemacht, was sie noch zusammen hätten unternehmen wollen. Nachdem das Gespräch abgeschlossen gewesen sei, hätten sie zu ihm an die F._____-strasse fahren wollen, die nur rund 200 Meter entfernt gewesen sei. Er habe dann abfahren wollen und weil sie sich nicht sicher gewesen seien, wer zuerst abbiege bzw. ob er oder der Beschuldigte B._____ nach vorne gehe, habe er gedacht, dass er einmal beschleunige, damit er (sc. B._____) hinter ihn fahren könne. Er habe wegen der Kommunikation beschleunigt, aber nicht voll und nicht gleichzeitig mit dem Beschuldigten B._____. Er kenne die D._____- strasse gut und fahre täglich dort durch. Er wohne seit sechs Jahren dort (2020) und sehe keinen Grund, warum er ein Leben gefährden sollte. Er habe eigentlich auf die ganze Strecke von rund 200 Metern freie Sicht gehabt. Sie seien dann ef- fektiv nach diesen 200 Metern in die F._____-strasse abgebogen (Prot. I S. 20 ff., S. 23; Prot. II S. 36 ff.).

3. Anklageprinzip 3.1. Der Beschuldigte kritisiert wie vor Vorinstanz eine Verletzung des Anklage- prinzips. Er macht im Wesentlichen geltend, die staatsanwaltschaftliche These des gemeinsam konkludent gefällten Tatentschlusses sei in der Anklage nicht sachverhaltlich umschrieben und die Anklageschrift enthalte nichts, was die er- höhte abstrakte Gefahr umschreibe (Urk. 68 S. 9 und 13). 3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die An- klage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwalt- schaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich be-

- 24 - zweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage er- sehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Um- schreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). 3.3. Die Anklageschrift umreisst das Prozessthema und ermöglicht eine ange- messene Verteidigung. Sie umschreibt den äusseren Tathergang und die einzel- nen dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen hinreichend deutlich. Dies gilt namentlich für die Art der Tathandlung, die konkrete Örtlichkeit und die ange- troffene Situation, an welcher die inkriminierte Fahrweise erfolgte. Zwar lässt die Anklageschrift offen, wie das darin geschilderte gemeinsame Vorgehen von B._____ und A._____ rechtlich zu würdigen ist, jedoch ergibt sich aus der Formu- lierung der Tatvorwürfe dennoch hinreichend deutlich, dass dem Beschuldigten ein Vorgehen zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ vorgeworfen wird. So wird bereits zu Anfang geschildert, dass der "Mitbeschuldigte" B._____ "und der Beschuldigte A._____" an besagter Örtlichkeit gefahren seien, und zwar seien "die beiden Beschuldigten" "nebeneinander her" gefahren und sie hätten "konklu- dent den gemeinsamen Entschluss gefasst, gleichzeitig Gas zu geben", was durch die nachfolgende Beschreibung der gleichzeitigen Beschleunigung auf der Höhe des dortigen ersten Fussgängerstreifens konkretisiert wird (Urk. 29 S. 2 und 3). Aus den Formulierungen, der Beschuldigte habe das geschilderte Fahrverhal- ten trotz der dann aufgeführten konkreten Umstände getan, bzw. der Schilderung, womit die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hätten rechnen müssen (Urk. 29 S. 3), ergibt sich klar, was in Bezug auf den Sachverhalt genau der Tatvorwurf der groben Verkehrsregelverletzung ausmacht. Damit erschliesst sich, was dem Be-

- 25 - schuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht vorgeworfen wird. Dagegen konnte und kann er sich angemessen verteidigen.

4. Sachverhalt 4.1. a) Aus der von C._____ mit seinem Handy erstellten Videoaufzeichnung (Urk. 10/6 CD-Datenträger FOR, kurz 10/6/CD) ergibt sich in Minuten der Auf- nahme angegeben resp. gemäss den ebenfalls auf dieser CD gespeicherten Ein- zelframes, was folgt: Zu Beginn der Aufnahme sind über dem oberen Teil des Lenkrads das Cockpit und die Motorhaube im Vordergrund auf einer mit Bäumen gesäumten Strasse ohne Leitlinie im Hintergrund (also vor dem Filmenden befind- lich) links (auf der Gegenfahrbahn) ein schwarzer BMW und rechts daneben ein schwarzer Porsche 911 zu sehen, die langsam, im Schritttempo auf einen Fuss- gängerstreifen zu rollen, dort fast zum Stillstand kommen (00:00-00:03) und bei Erreichen des Fussgängerstreifens praktisch gleichzeitig voll beschleunigen (00:04) und – leicht versetzt – nebeneinander her fahren bis der BMW die links an der Bushaltestelle zu sehenden Personen erreicht (00:08) und die Aufnahme ab- bricht (00:09). Aus der Aufnahme ergibt sich sodann im Detail, dass die Brems- lichter des BMW bis zum Erreichen des ersten Fussgängerstreifens bis 00:01 auf- leuchten (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.003-0008.060), dann nicht mehr und ab 00:02 bis 00:03 erneut aufleuchten (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.061-0008.101), der Fahrer also die Bremse betätigt hat, und dann de- finitiv ablöschen, als der Fahrer beschleunigt (siehe dazu auch Einzelframes ab IMG_0008.102). Ein ähnliches Verhalten ist auch beim Porsche festzustellen: Er rollt ohne Aufleuchten der beiden hinteren Bremslichter und des dritten (mittleren) Bremslichts (bis 00:01) an den Fussgängerstreifen heran (siehe dazu auch Ein- zelframes IMG_0008.003-0008.060), betätigt entsprechend dem Aufleuchten der Bremslichter dann bis 00:02 die Bremse (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.061-0008.079), worauf er sie wieder los lässt und dann bei ca. 00:04 voll beschleunigt. Auf Höhe des Endes der Einmündung der G._____-strasse be- findet sich der Porsche bereits mit der Front seines Fahrzeuges vor dem BMW (00:05; siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.193-0008.200) und diese Positi- on (rechts vor dem BMW) behält er bis zum Erreichen der an der Bushaltestelle

- 26 - wartenden Personen (ca. 00:07; siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.294- 0008.259) und bis zum Abbruch der Filmaufnahme (00:09) mittels Absenken des Handys und Grossaufnahme des Tourenzählers (Einzelframe IMG_0008.272- 0008.276) bei.

b) Die Videoaufnahme hält – was sich anhand der kurzen 9 Sekunden dauern- den Sequenz und den Einzelframes ergibt – ungefiltert und offensichtlich unbear- beitet fest, wie die beiden vor dem Aufnehmenden fahrenden Fahrzeuglenker beim ersten Fussgängerstreifen vor der Einmündung der G._____-strasse fast aus dem Stillstand dem Motorengeräusch und der zurückgelegten Wegstrecke entsprechend voll beschleunigen und versetzt nebeneinander bis auf Höhe der an der Bushaltestelle wartenden Personen versetzt auf einer mit Bäumen gesäumten Strasse ohne Mittellinie fahren. Der Filmaufnahme kommt daher als Sachbe- weismittel eine sehr hohe Beweiskraft zu. An der Authentizität bestehen keine Zweifel. 4.2. a) Das Forensische Institut Zürich zeigt in seinem Gutachten vom 23. April 2019 über die Auswertung der Videoaufzeichnung (kurz: Gutachten FOR; Urk. 10/6) auf, wie die Fragestellung und der Auftrag der Staatsanwaltschaft lau- teten und welche Unterlagen für die Untersuchung zur Verfügung standen (S. 2 f.). Die angewendete Untersuchungsmethode der schrittweisen Betrachtung von Videos in Einzelframes, der Zuordnung von Fahrzeugen zu ortsfesten Fixpunkten, die Messung der dazwischen zurückgelegten Wegstrecke in Luftaufnahmen aus geometrischen Informationssystemen oder vor Ort und die Berechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen den Fixpunkten sowie die Berechnung der Zeitbasis anhand der Videoaufzeichnungsfrequenz und der Zeitdauer pro Vi- deoframe wird im Detail in einfacher und verständlicher Weise beschrieben (S. 3 f.). Sodann wird erklärt, dass sie für die Bestimmung der Durchschnittsge- schwindigkeit anhand ortsfester Fixpunkte die Videoframes resp. das Fahrzeug derart den ortsfesten Fixpunkten zuordnen würden, dass der gewählte Fixpunkt am Beginn der Auswertesequenz vom Fahrzeug sicher noch nicht erreicht war und am Ende der Auswertesequenz vom Fahrzeug sicher passiert war. Damit werde zugunsten eines Beschuldigten einer bestimmten Strecke eine maximale

- 27 - Anzahl Videoframes resp. eine maximale Zeitdauer zugeordnet, wobei die be- rechnete Geschwindigkeit auf ganze km/h abgerundet würde (S. 3). Derart eruier- te Durchschnittsgeschwindigkeiten zwischen zwei ortsfesten Fixpunkten seien un- ter Verweis auf Art. 7 VSKV-ASTRA, Gutachten zu amtlichen Geschwindigkeits- Messungen resp. den dazugehörigen Weisungen des ASTRA, als Mindestwert ohne weiteren Toleranzabzug zu verstehen. Das Gutachten hält fest, dass die auszuwertende Videosequenz 9.4 s resp. 282 Videoframes à 33.33 ms enthalte, die auf der CD ersichtlich seien. Die Zuordnungsmöglichkeiten der Fahrzeuge zu ortsfesten Fixpunkten hätten sich aufgrund der kurzen Videosequenz und der Vi- deoqualität auf die Fussgängerstreifen Nr. 1 und Nr. 2 vor und nach der Einmün- dung der G._____-strasse in die D._____-strasse beschränkt. Das habe die Be- stimmung der Ausgangsgeschwindigkeiten, die Berechnung der durchschnittli- chen Geschwindigkeit und Beschleunigungen sowie die Berechnung der Endge- schwindigkeiten beim zweiten Fussgängerstreifen für die beiden gefilmten Fahr- zeuge ergeben (S. 4). Das Gutachten hält in der Folge detailliert und nachvoll- ziehbar fest, dass der (sc. von B._____ gelenkte) BMW mit durchschnittlich 6.6 m/s2 beschleunigt und bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 8.4 km/h am Ende der Auswertestrecke von 23.5 m (Distanz zwischen dem ersten und zweiten Fix- punkt, d.h. zwischen dem ersten und zweiten Fussgängerstreifen) in einer Zeit- dauer von 2.333 s eine Geschwindigkeit von 64 km/h erreicht habe (Seite 5, 6 f. und 8). Der (sc. von A._____ gelenkte) Porsche habe wenige Zehntelsekunden vor dem BMW mit durchschnittlich 6.4 m/s2 beschleunigt und bei gleicher Aus- gangsgeschwindigkeit wie der BMW am Ende der Auswertestrecke von 23.5 m in einer Zeitdauer von 2.367 s eine Geschwindigkeit von 63 km/h erreicht (S. 6 f. und 8). Auf die Frage, wie die Geschwindigkeitsberechnung zu interpretieren sei, wenn der Porsche 911 mit 63 km/h langsamer als der BMW 328i mit 64 km/h un- terwegs sei und dennoch am Ende der Fahrstrecke vorne liege (Urk. 10/7), erläu- terte der für die Hauptsachbearbeitung zuständige Gutachter, dass die zur Verfü- gung stehenden Methoden nur die Berechnung von durchschnittlichen resp. wäh- rend der Auswertedauer konstanten (Hervorhebung hinzugefügt) Beschleunigun- gen zulasse, die Beschleunigungen von Fahrzeugen jedoch nicht konstant seien und zudem die Gaspedalstellung in nicht rekonstruierbarer Weise variiere. So

- 28 - könne es sein, dass der Porsche zunächst stärker und dann schwächer als der BMW beschleunigt und so einen Teil des Vorsprungs herausgeholt habe. Wie be- reits im Gutachten erwähnt, erklärten sich die Gutachter den in der Videoaufnah- me feststellbaren Vorsprung des Porsche am Ende der Auswertungsstrecke hauptsächlich mit dem bereits am Auswertebeginn sichtbaren Vorsprung und mit der etwas früher einsetzenden Beschleunigung des Porsche (Urk. 10/8).

b) Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gut- achterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gut- achten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot will- kürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 305 E. 6.6.1, 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen).

c) Die Expertise des Forensischen Instituts Zürich wurde gestützt auf Art. 182 ff. StPO im Auftrag der Staatsanwaltschaft vom Fachbereichsleiter Unfäl- le/Technik, dem Sachverständigen dipl. Automobil.-Ing. FH I._____, unter der Hauptsachbearbeitung von Unfallanalytiker und dipl. Automobil-Ing. FH/HTL J._____ sowie der Kontrolle durch die Leitende Wissenschafterin MSc Forens. Sci. K._____ erstellt und erläutert (Urk. 10/6 und 10/8). An der Fachkompetenz zu zweifeln, besteht keinerlei Anlass. Das Gutachten legt nachvollziehbar und schlüssig dar, welche Untersuchungen auf welcher Grundlage stattgefunden hat- ten und welche Kriterien wie gewichtet und berücksichtigt wurden. Dass die Be- rechnungen der Beschleunigung und der Geschwindigkeiten den Gesetzmässig- keiten aus der klassischen Physik folgen (Urk. 10/6 S. 5), erscheint sachlich und logisch. Die Darlegungen der Gutachter überzeugen in jeder Hinsicht, zumal die Bestimmung der durchschnittlichen Geschwindigkeit der gefilmten Fahrzeuge an- hand ortsfester Fixpunkte vorgenommen werden konnten. Wenn die Gutachter

- 29 - aufgrund des Umstandes, dass der BMW winklig und im besseren Licht sichtbar war als der Porsche, die Zuordnung zu den ortsfesten Fixpunkten anhand des BMW vornahmen, weil er mit geringeren Toleranzen zugeordnet werden konnte als der Porsche (Urk. 10/8), ist dies nicht zu beanstanden und auf die ermittelte Ausgangs- und Endgeschwindigkeit des BMW sowie die Beschleunigung mit 6.6 m/s2 kann ohne weiteres abgestellt werden. Dass sich die Zuordnung des Porsche aufgrund der Kameraposition schwieriger gestaltete und dort grössere Toleranzen zu berücksichtigen waren (Urk. 10/8), erscheint ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund der Visionierung der Filmaufnahme bestätigt sich die Feststellung im Gutachten, wonach der BMW und der Porsche vor dem Be- schleunigen praktisch gleich schnell (resp. langsam) fuhren, so dass die gut- achterliche Feststellung, für den Porsche sei von derselben Ausgangsgeschwin- digkeit auszugehen (Urk. 10/6 S. 6) plausibel und vertretbar erscheint und letztlich überzeugt. Die im Gutachten aufgezeigten Berechnungen der durchschnittlichen Beschleunigung und der Endgeschwindigkeit des Porsche sind vor dem Hinter- grund der physikalischen Gegebenheiten als logisch und mathematisch korrekt zu beurteilen. Dass für den Porsche eine minimal kleinere Endgeschwindigkeit als für den BMW (63 statt 64 km/h) resultiert, erklären die Gutachter ebenfalls schlüssig mit dem bereits am Auswertebeginn sichtbaren Vorsprung des Porsche gegen- über dem BMW und der etwas früher einsetzenden Beschleunigung (Urk. 10/6 S. 6 und 10/8). Auf die vom FOR ermittelten Werte bezüglich Ausgangs- und Endgeschwindigkeit sowie Beschleunigung in Bezug auf die Auswertestrecke von 23.5 m zwischen den ortsfesten Fixpunkten kann somit zweifelsfrei abgestellt werden. Weiter ist festzuhalten, dass die durchschnittliche Beschleunigung des vom Beschuldigten B._____ gelenkten BMW von 6.6 m/s2 gemäss Gutachten im Bereich der maximal möglichen Beschleunigung im eruierten Geschwindigkeitsin- tervall lag (Urk. 10/6 S. 6) und auch die durchschnittliche Beschleunigung des Porsche mit 6.4 m/s2 vom Gutachter als aussergewöhnlich hoch beurteilt wird, wobei diese aber noch klar unterhalb der maximal möglichen Beschleunigung des Porsche lag (Urk. 10/6 S. 7). Auch an der Feststellung im Gutachten, wonach an der Stelle, wo ein aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h brem- sendes Fahrzeug zum Stillstand komme, ein mit denselben Parametern aus einer

- 30 - Geschwindigkeit von 64 km/h bremsendes Fahrzeug noch 11.5 m bis zum Still- stand zurücklegen resp. ein solches aus einer Geschwindigkeit von 63 km/h bremsendes Fahrzeug noch weitere 10.6 m zurücklegen würde, sind nachvoll- ziehbar dargelegt (Urk. 10/6 S. 7). Auch auf diese Schlussfolgerungen der Gut- achter kann somit abgestellt werden.

d) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das ASTRA als Verordnungsgeber gestützt auf die Verweisung in Art. 106 SVG mit der Strassenverkehrskontrollver- ordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) verbindlich Bestim- mungen erlassen hat, welche insbesondere Geschwindigkeitskontrollen im Stras- senverkehr bezüglich der zulässigen Messsysteme, den Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal sowie die durch Messsysteme festgestellten Widerhandlungen (Art. 2-5). Entsprechend der Anordnung, dass in erster Linie Geschwindigkeitsmessungen mit den in Art. 6 VSKV-ASTRA aufgeführten ver- schiedenen Messmethoden durchgeführt werden sollen, werden die bei solchen Messungen vorzunehmenden Sicherheitsabzüge in Art. 8 VSKV-ASTRA festge- legt. Allerdings wird bereits durch den Wortlaut in Art. 7 VSKV-ASTRA ("kann") deutlich, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auch anders als mit den aufge- führten Messsystemen und nicht anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt werden können. Entsprechend hält Ziffer 21 der Weisungen des ASTRA über po- lizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 fest, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fach- expertisen (z. B. bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Stras- senverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte von den vorliegen- den Weisungen unberührt bleiben (Abs. 3) und die in der Fachexpertise ermittelte Geschwindigkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Sicherheitsabzüge ab- schliessend sind, d. h. dass die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV festgelegten Sicherheitswerte nicht zulässig ist (Abs. 4). Im Gutachten wird ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass und weshalb im vorliegenden Fall kein Sicherheitsabzug von der festgestellten Geschwindigkeit vorzunehmen ist. Vor dem Hintergrund der aufgeführten Rechtslage erscheint dies zum einen korrekt und zum anderen aufgrund der angewandten Untersuchungsmethode auch überzeugend. Es besteht daher keinerlei Anlass, davon auszugehen, dass

- 31 - der Gutachter gesetzlich vorgeschriebene Toleranzabzüge nicht vorgenommen hätte, wenn solche anwendbar gewesen wären. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter stets Annahmen zu Gunsten der Beschuldigten respektive ei- ner geringstmöglichen Geschwindigkeit getroffen und die berechnete Geschwin- digkeit schliesslich noch abgerundet hat. Auf die Ergebnisse des Gutachtens FOR ist daher uneingeschränkt für die Urteilsfindung abzustellen. 4.3. Bereits die einfache Betrachtung der Filmaufnahme ergibt ohne Zweifel, dass die beiden Lenker – ohne ersichtliche Absprache aber offensichtlich auf Verabredung hin – den ersten Fussgängerstreifen als Startpunkt für die gleichzei- tige Beschleunigung ihrer Fahrzeuge abgemacht haben, da sie augenscheinlich bemüht sind, dort gleichzeitig und im Schritttempo anzukommen, was sich daraus ergibt, dass der BMW-Fahrer schon mit gebremstem Tempo darauf zuhält, aber auch der Porschefahrer beim Erreichen des Fussgängerstreifens noch bremst, bevor sie dann beide – wiederum ohne erkennbares Zeichen – gleichzeitig ent- sprechend den Motorengeräuschen und wie ersichtlich voll beschleunigen, wobei der BMW hinter dem Porsche zurückbleibt, da er – wie sich aus dem Video und noch genauer aus den Einzelframes ergibt – länger auf der Bremse geblieben ist als der Porschefahrer. Mit letzter Deutlichkeit belegen die Einzelframes wie oben dargestellt, dass es weder Zufall war, dass beide gleichzeitig beim ersten Fuss- gängerstreifen bremsten und dann voll beschleunigten, noch dass es einfach da- rum ging, irgendetwas wegen eines nachfolgenden Essens abzumachen, denn dann wäre ein "Extrahalt" beim ersten Fussgängerstreifen nicht nötig gewesen. Ausserdem wäre in einem solchen Fall zu erwarten, dass sich der Lenker des schwarzen BMW, B._____, nach der Abmachung des Treffpunkts, hinter den sich bereits Ende der Einmündung klar vor ihm befindenden von A._____ gelenkten Porsche auf der rechten und korrekten Fahrspur eingereiht hätte. Das tat er aller- dings nicht, wie sich zweifelsfrei aus dem Video ergibt, und er behielt statt dessen seine Fahrt auf der Gegenfahrbahn noch mindestens bis zur Höhe der Bushalte- stelle mit den wartenden Personen bei. Die Aussagen des Beschuldigten B._____ vor Vorinstanz, wonach er auch schnell beschleunigt habe, "nachdem" A._____ gegangen sei, und er nach Letzterem auch schnell beschleunigt habe, um einzu- spuren, d.h. "um auf die rechte Spur zu gehen" und um "einfach weg von der lin-

- 32 - ken Spur" zu kommen (Prot. I S. 14 f.), was er so anlässlich der Berufungsver- handlung erneut zu Protokoll gab (Prot. II S. 21 f.), schildern nicht das tatsächli- che Geschehen. Weiter sagte der Beschuldigte B._____ aus, er habe "nicht gleichzeitig" mit A._____ beschleunigt (Urk. 5/3 S. 5 und 15; Prot. I S. 16). Als sie gesagt hätten, dass sie sich dort treffen würden und A._____ dann losgefahren sei, sei er "nach ihm losgefahren" und auf die Frage, ob er die Fussgänger auf dem Trottoir auf der linken Seite gesehen habe, antwortete er "als ich rechts war schon, ja" (Prot. I S. 16). Auch diese Aussagen erweisen sich gestützt auf die Vi- deoaufnahme schlicht als falsch, auch betreffend die Position des Beschuldigten B._____ in Bezug auf die wartenden Personen, denn diese erreichte er noch auf der linken Seite und damit auf der Gegenfahrbahn. Seine diesbezüglichen Aussa- gen sind als reine Bestreitungen ohne jeden Realitätsbezug zu qualifizieren. Auf sie kann nicht abgestellt werden. Ebenso wenig kann auf die Aussagen von A._____ abgestellt werden, der in klarem Widerspruch zur Videoaufnahme – ins- besondere dem Umstand, dass er unmittelbar vor dem Beschleunigen und auf gleicher Höhe mit dem BMW beim ersten Fussgängerstreifen noch bremste – vor Vorinstanz angegeben hatte, er habe hundertprozentig nicht gleichzeitig mit dem Beschuldigten B._____ beschleunigt (Prot. I S. 22), wenngleich er auch anlässlich der Berufungsverhandlung an dieser Darstellung festhielt (Prot. II S. 43). Vollends unglaubhaft ist sodann, dass A._____ deshalb nach dem Stillstand auf der Stras- se beschleunigt haben will, damit der Verkehr nicht behindert werde (Urk. 6/1 S. 6 F/A 36 und Urk. 6/2 S. 8 F/A 41). Offensichtlich und keiner weiteren Erklärung be- darf, dass der Verkehr bereits durch das Aufstellen der Fahrzeuge von B._____ und A._____ nebeneinander auf der gesamten Breite der Fahrbahn und der Posi- tionierung von C._____ dahinter und in der Mitte der Fahrbahn massiv behindert wurde, da ein regelkonformes Passieren der Autos weder für nachfolgenden noch entgegenkommenden Verkehr möglich war, und zwar auf der gesamten Länge, auf welcher beide Fahrzeuglenker ihre Autos beschleunigten. Der Einwand des Beschuldigten A._____, er habe mit B._____ durch das offene Fenster kommuni- zieren wollen, weil er sein Handy nicht während der Fahrt habe benützen wollen (Urk. 6/1 S. 6 F/A 36 und 37), der, so scheint es, seine Gesetzestreue verdeutli- chen sollte, verfängt jedoch angesichts seines dokumentierten tatsächlichen Ver-

- 33 - haltens keineswegs und vermag die Aussagekraft der Videoaufnahme und der er- klärten Motivation dazu durch C._____ nicht zu schmälern. Aus der Videoauf- nahme sowie aus dem Gutachten FOR ergibt sich jedoch ohne unüberwindbare Zweifel, dass die Beschuldigten B._____ und A._____ als Lenker des BMW resp. des Porsches aus einer Geschwindigkeit im Schritttempo (8.4 km/h) beim ersten Fussgängerstreifen unmittelbar vor der nicht vortrittsberechtigten Einmündung der G._____-strasse in die D._____-strasse einen Beschleunigungswettbewerb be- gonnen haben, der sich gestützt auf die Videoaufnahme mindestens über einen zweiten Fussgängerstreifen und an der Bushaltestelle mit wartenden Personen und dem dortigen (dritten) Fussgängerstreifen vorbei über eine Distanz in der Grössenordnung von etwa 80 Metern erstreckte (Urk. 10/6 S. 4 und Beilage [Or- thophoto]). Aus der Aussage des Beschuldigten A._____ ergibt sich indessen, dass sie bis zur Einmündung in die F._____-strasse noch so weiter gefahren sind, denn er sagte vor Vorinstanz aus, wenn das Video noch ein oder zwei Sekunden länger gegangen wäre, dann würde man sehen, wie er und der Beschuldigte B._____ abbremsen, weil sie ziemlich sicher dort rechts abgebogen seien (Prot. I S. 23), was sich mit seiner Aussage deckt, wonach sie nach der Aufnahme des Videos gemeinsam in die F._____-strasse eingebogen seien (Urk. 6/2 S. 9), und wofür er zum Beweis das entsprechende Foto eingereicht hat (Urk. Foto 2, Beila- ge zu Urk. 6/2). Daraus und gestützt auf die Videoaufnahme, auf welcher zu se- hen ist, dass sowohl B._____ als auch A._____ zuletzt noch ihre Positionen ver- setzt nebeneinander eingenommen hatten und dort keine Bremslichter aufleuch- teten (Urk. 10/6/CD Einzelframe IMG_0008.271) sowie dass der Tourenzähler des von C._____ gelenkten BMWs gemäss Einzelframes IMG_0008.272 bis IMG_0008.282 von dem Moment an noch von ca. 3'400 Umdrehungen pro Minute auf ca. 3'600/3'700 Umdrehungen pro Minute steigt (Urk. 10/6/CD), lässt sich der Schluss ziehen, dass die beiden Fahrzeuglenker bei Absenken des Handys auf den Tourenzähler des BMW 530d xDrive T des Beschuldigten C._____ nochmals bzw. weiterhin beschleunigten und erst vor der Verzweigung F._____-strasse ihre Fahrzeuge abbremsten. Damit ist die angeklagte Distanz von 75 Metern, über welche sich der Beschleunigungswettbewerb erstreckte, in jedem Fall erstellt. Dieser fand unbestritten an einem sonnigen Tag (Urk. 4/1 [Fotobogen];

- 34 - Urk. 10/6/CD) statt, wobei zugunsten der Beschuldigten von einem Wochenende auszugehen ist, da sie werktags gearbeitet hätten und es sich aufgrund ihrer diesbezüglich übereinstimmenden Angaben um einen Sonntagnachmittag gehan- delt haben musste (Urk. 7/1 S. 4; 7/2 S. 7 [C._____]; Urk. 6/1 S. 7 [A._____]). Dieser Sonntag muss gestützt auf die übereinstimmenden Zeiträume, wann die involvierten Fahrzeuge eingelöst bzw. in Verkehr gesetzt waren, auf die Daten zwischen dem 25. Juli 2016 und dem 7. September 2016 eingegrenzt werden (Urk. 1 S. 4 und 3 S. 2). Der angeklagte Sachverhalt ist somit als erstellt der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Rechtsgrundlagen 1.1. a) Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Ge- fährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Ge- fahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirkli- chung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3;142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

b) Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrläs- siger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.1; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung an-

- 35 - derer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_973/2020 vom

25. Februar 2021 E. 2.1; 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Um- stände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwin- digkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsver- hältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). 1.2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sogenannte innere Tat- sachen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festge- stellten Tatsachen der Schluss auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz begründet ist (BGE141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang rele- vanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz geschlossen hat (in Bezug auf Eventualvorsatz: BGE 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9

- 36 - E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2. Rechtsanwendung 2.1. Vorliegend fand der Beschleunigungswettbewerb zwischen B._____ und A._____ innerorts auf einer nicht richtungsgetrennten und auf beiden Seiten mit einem Radstreifen markierten Quartierstrasse statt, die zum einen auf beiden Sei- ten von Bäumen, einem Trottoir und Wohnhäusern gesäumt war und zum ande- ren nebst der G._____-strasse Einmündungen von Wegen und (in Fahrtrichtung F._____-strasse auf der rechten Seite) auch Parkplätze aufwies, die unmittelbar seitlich an die Fahrbahn grenzen (Urk. 4/1 S. 1, 7 und 8; Urk. 10/6/CD). Unbestrit- tenermassen und wie mittels Videoaufnahme dokumentiert hielten sich an der in Fahrtrichtung linker Seite befindenden Bushaltestelle zwei Personen stehend auf dem Trottoir und eine im Wartehäuschen sitzende Person auf (Urk. 10/6/CD und Einzelframes IMG_0008.267). In Anbetracht dieser konkreten Umstände lag der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung von Personen nahe, zumal angesichts des bebauten Wohngebietes und der Tageszeit jederzeit mit Fussgängern, Velofahrern und anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen war, die von den einmündenden Häusern und Wegen auf die D._____-strasse einbiegen oder diese auf den Fussgängerstreifen unvermittelt betreten könnten. Wegen der auf den genannten Parkplätzen abgestellten Autos und der Bäume, welche die Sicht auf das angrenzende Trottoir und die einmündenden Wege teilweise ver- deckten, ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 68 S. 11) – trotz geradliniger Strassenführung nicht von einer uneingeschränkt übersichtlichen Si- tuation auszugehen. Entsprechend musste der Beschuldigte mit dem Auftreten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, nachdem er infolge der teilweisen Verde- ckung durch den BMW von B._____ weder Einsicht in den von der G._____- strasse herannahenden Verkehr hatte noch voraussehen konnte, ob sich andere Verkehrsteilnehmer von dem angrenzenden Gebiet rund um den G._____ näher- ten. Diese Verkehrsteilnehmer mussten jedoch ihrerseits nicht davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit herannaht, bzw. dass die Fahrbahn von zwei nebeneinander herfahrenden Fahrzeugen praktisch blockiert

- 37 - ist. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten geht es auch nicht "nur" um die bei der Bushaltestellte wartenden Personen, die trotz lauterem Motorengeräusch nicht mit nebeneinander und mit übersetzter Geschwindigkeit herannahenden Au- tos rechnen mussten. Damit bestand in Anbetracht der konkreten Strassensituati- on nicht nur eine theoretische abstrakte, sondern aufgrund der konkreten Um- stände eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer einer- seits durch die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 13 km/h und ande- rerseits durch das krass regelwidrige Verhalten seitens des Beschuldigten A._____, der zusammen mit B._____ die gesamte Strassenbreite beanspruchte und benützte, um die Beschleunigung seines Fahrzeugs mit derjenigen des BMW von B._____ zu messen und die beiden Fahrzeuge nebeneinander her auf der D._____-strasse zu lenken. Dabei verletzte der Beschuldigte A._____ selbst meh- rere grundlegende und wesentliche zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer er- lassene Verkehrsvorschriften: Er passte seine Geschwindigkeit weder der Höchstgeschwindigkeit an (Art. 4 Abs. 1 lit. a VRV) noch den sich unmittelbar vor ihm befindenden Fussgängerstreifen, die ihn besonders zu vorsichtiger Fahrweise verpflichteten (Art. 33 Abs. 2 SVG), und richtete seine Geschwindigkeit ebenso wenig nach den konkreten Sichtverhältnissen aus (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Be- schuldigte A._____ hat jedoch entgegen der Anklage das Rechtsfahrgebot (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG) nicht verletzt. Dass der Beschuldigte A._____ mit der Fahrweise des Beschuldigten B._____ links auf der Gegenfahrbahn neben sich einverstanden war und dies auch wollte, ist beim Verschulden zu berücksichtigen. Da A._____ die Tatmacht fehlte, das Fahrzeug des Beschuldigten B._____ auf der linken Fahrspur zu lenken, ist er mit seinem Verteidiger rechtlich nicht als Mit- täter zu betrachten, wohl aber als Nebentäter (worauf zurückzukommen ist). Da dem angeklagten Tatbestand nicht eine separate Handlung zugrunde liegt, hat kein Freispruch zu erfolgen, da das Verhalten des Beschuldigten lediglich recht- lich anders gewürdigt wird. Es bleibt festzuhalten, dass das von ihm und dem Mit- beschuldigten B._____ geschaffene Risiko der konkreten Gefährdung von sich im Zeitpunkt des Vorfalls im Bereich des Beschleunigungswettbewerbs aufhaltenden Verkehrsteilnehmern unabhängig von Schulferien als hoch zu beurteilen ist, da tagsüber immer auch mit Kindern zu rechnen ist, welche sich im Quartier bewe-

- 38 - gen. Das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist zu verneinen. Dass vorliegend kein Kind auf die Strasse ge- rannt und kein Velofahrer oder Automobilist auf die D._____-strasse eingebogen ist, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, zumal der Tatbestand keine konkrete Gefahr verlangt. Diese Umstände stellen letztlich einzig eine glückliche Fügung dar. Der Beschuldigte hat durch seine Fahrweise, welche mehrere für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer wichtige Regeln massiv verletzte, zweifel- los den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. Da eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nicht angeklagt wurde, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob den Beschuldigten B._____ und A._____ angesichts der konkre- ten Situation und des durchgeführten Beschleunigungsrennens nicht gar noch ein härterer Vorwurf im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG (Teilnahme an einem nicht be- willigten Rennen) hätte gemacht werden müssen, selbst wenn die blosse Ge- schwindigkeitsüberschreitung nur eine einfache Verkehrsregelverletzung darge- stellt hätte. Die grobe Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten A._____ ist aber auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos zu werten. Aufgrund der erstellten, wenn auch eventuell spontan erfolgten, Absprache, ab dem ersten Fussgängerstreifen voll zu beschleunigen, ist zumindest von einer eventualvorsätzlichen Geschwin- digkeitsüberschreitung auszugehen. Bei den weiteren Verkehrsregelverletzungen durch das Beschleunigungsrennen ist gar Vorsatz anzunehmen, da sich der Be- schuldigte B._____ ja von Anfang an auf der Gegenfahrbahn positionierte, um den Wettbewerb zu starten, womit der Beschuldigte A._____ konkludent einver- standen war. Da alle Beteiligten den Ort des Geschehens bestens kannten, wuss- te auch der Beschuldigte A._____ um die Parkfelder sowie die einmündenden Wege und Strassen. Er stellte sich auf den Standpunkt, die kurze Beschleunigung sei spontan gewesen und aus seiner Sicht nie eine Bedrohung, da sie keine gros- sen Geschwindigkeiten erreicht hätten (Urk. 6/1 S. 6 und 8; Prot. II S. 40) bzw. er habe keine Gefahr gesehen, er habe eigentlich auf die ganze Strecke von rund 200 Metern freie Sicht gehabt (Prot. I S. 24; Prot. II S. 40 ff.). Die Angabe des Be- schuldigten A._____ erhellt, dass er rücksichtslos die Interessen anderer Ver- kehrsteilnehmer nicht bedacht hatte. Es wird ihm ja kein direkter Gefährdungsvor-

- 39 - satz unterstellt, jedoch die Inkaufnahme der Erfüllung des Tatbestands. Besonde- re Umstände, die sein Verhalten subjektiv ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Verkehrsregeln sind im Bereich ih- rer Gültigkeit resp. Signalisation einzuhalten. Diese waren dem Beschuldigten be- kannt, jedoch hat er sie nach eigenem Gutdünken für sich als nicht relevant er- achtet. Damit hat sich der Beschuldigte ohne Zweifel rücksichtslos gegenüber den Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer verhalten, zu deren Schutz die ent- sprechenden Vorschriften erlassen wurden. Der Beschuldigte erfüllt den Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 2 SVG damit auch in subjektiver Hinsicht. 2.2. Der Beschuldigte A._____ ist daher (bezüglich Dossier 1, D._____-strasse E._____) der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen. V. Strafe und Vollzug

1. Standpunkt der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren für die Freiheits- strafe (Urk. 60 S. 2). 1.2. Die Verteidigung macht geltend, sie äussere sich nicht gerne zur Strafzu- messung, wenn ein Freispruch beantragt werde und dieser liege auf der Hand. Es sei allerdings nicht verständlich, weshalb beim Beschuldigten A._____ eine Frei- heitsstrafe von 9 Monaten und beim Beschuldigten B._____, welcher auf der lin- ken Fahrspur gefahren sei, eine solche von 7 Monaten beantragt werde. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, wieso eine Freiheitsstrafe und keine Geldstrafe beantragt werde, zumal das alte Recht das mildere sei und dieses zur Anwen- dung gelange, sodass eine Geldstrafe bis maximal 360 Tagessätze zulässig sei (Prot. II S. 50).

- 40 -

2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1. Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 StGB). Das Verschulden des Täters ist namentlich anhand aller einschlägigen ob- jektiven Elemente zu ermitteln, die man aus der Tat selber ableitet, insbesondere die Schwere der Verletzung des rechtlich geschützten Guts, den verwerflichen Charakter der Tat und die Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Tä- ters berücksichtigt. Zu diesen Schuldkomponenten sind die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren hinzuzurechnen, so die Vorstrafen, das Ansehen, die per- sönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 E. 6.6.1 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 136 IV 55 E. 5 S. 57 ff.; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E.6.1 S. 20 f.). 2.2. Wird eine Geldstrafe ausgesprochen richtet sich die Bemessung der Tages- satzanzahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gelten die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66). 2.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hin- weisen). 2.4. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im

- 41 - Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – na- mentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist einleitend festzuhalten, dass bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Be- achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuld- adäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Ein- zelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). 2.5. Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (sog. Verbindungsbusse). Mit der Verbin- dungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Li- nie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss

- 42 - mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenti- al der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel ver- abreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.5, BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbin- dungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). 2.6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das richtige Verhältnis der Strafen unter Mittätern als Element der Strafzumessung zu berücksichtigen: Hat das Gericht im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Ver- hältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleich- mässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommen- den Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbei- trag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldein- schätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen jedoch unglei- che Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschuldensbewer- tung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen. Der Grundsatz der Gleichmässigkeit ist nur verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbetrachtung beide Strafzumessungen in Einklang zu brin- gen. Die Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses der Strafe zu derjenigen des Mittäters kann als eigenes und zusätzliches Element der Strafzumessung be-

- 43 - trachtet werden (BGE 135 IV 191 E. 3.2 mit Hinweisen). Ist aus formellen Grün- den nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe der anderen bereits feststeht, so geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Das Ge- richt hat sich zu fragen, welche Strafen es ausfällen würde, wenn es sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Dabei hat es sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu lassen. Es wäre mit der richterlichen Unab- hängigkeit unvereinbar, müsste es sich gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen. Die Autonomie des Gerichts kann zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt werden, in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzuneh- men, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafen der Mittäter Bezug ge- nommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eig- nen. Es besteht kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht", wenn nach Auffassung eines Mittäters gegen den anderen Mittäter eine zu milde Strafe aus- gefällt wurde (BGE 135 IV 191 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.3.3; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.5.2; 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.8.2). 2.7. Der Beschuldigte A._____ und der Mitbeschuldigte B._____ wurden gemäss Anklageschrift als Nebentäter behandelt. Ihnen wurde kein Zusammenwirken vor- gehalten. Ihr Verhalten hat aber dennoch zumindest teilweise zum gleichen Tater- folg beigetragen, weshalb sie als Nebentäter zu betrachten sind (zum Begriff der Nebentäterschaft vgl. Urteile BGE 143 IV 361 E. 4.8; 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.5.1; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 188]; je mit Hinweis). Nebentäter sind nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) Mit- täter (BGE 138 IV 29 E. 3.2). Diese Definition muss auch bei der Strafzumessung Geltung beanspruchen, geht es doch hier wie dort um die Vermeidung wider- sprüchlicher Urteile. Die für Mittäter im eigentlichen Sinn festgelegten Grundsätze der Strafzumessung müssen somit auch für Nebentäter zur Anwendung gelan- gen.

- 44 -

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte hat die Tathandlungen vor dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Sanktionenrecht (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; AS 2016 1249; BBl 2012 4721) verübt. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neue Recht jedoch nur anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist. Im Rahmen der genannten Änderung des Sanktionenrechts wurden insbesondere die Art. 34, und 40 bis 43 StGB revidiert. Da die Neufassung von Art. 34 Abs. 1 StGB nur noch eine maxi- mal mögliche Geldstrafe von 180 Tagessätzen vorsieht, ist das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder und daher das alte anzuwenden. 3.2. Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Sanktion von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss der zur Zeit der Tatbegehung im Jahre 2016 in Kraft stehenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB (kurz aStGB) beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. 3.3. Der Beschuldigte A._____ überschritt anlässlich des Beschleunigungswett- bewerbs auf der D._____-strasse in E._____ die maximale Höchstgeschwindig- keit von 50 km/h um 13 km/h. Damit alleine wäre die Schwelle zur groben Ver- kehrsregelverletzung nach dem Grenzwert der Rechtsprechung von einer Über- schreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h noch nicht erreicht (BGE 143 IV 508 E. 1.3). Im Unterschied zu einer "normalen" Geschwindigkeits- überschreitung beging der Beschuldigte diese jedoch zusammen mit B._____, der auf der Gegenfahrbahn positioniert war, nebeneinander herfahrend und damit die gesamte Strassenbreite blockierend. In objektiver Hinsicht sind denn auch die weiteren schwerwiegenden Verkehrsregelverletzungen, die der Beschuldigte A._____ begangen hat, strafschärfend zu berücksichtigen und fallen zusammen mit der Geschwindigkeitsübertretung erheblich ins Gewicht. Der Beschuldigte hat dabei wichtige zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich der Fuss- gänger, erlassene Verkehrsregeln in objektiver Weise schwer verletzt. So fuhr er weder vorsichtig in Bezug auf die Fussgängerstreifen, die die Strecke queren, noch in Bezug auf die fehlende Übersicht hinsichtlich des Wohnquartiercharak- ters, der die benutzte Strasse prägt. Im Gegenteil fuhr er mit aussergewöhnlich hoher Beschleunigung und ohne Sicht auf die von links einmündende G._____-

- 45 - strasse auf einen weiteren Fussgängerstreifen los. Das Tatverschulden wiegt da- her eher schwer. Obwohl die vom Beschuldigten B._____ gefahrene Strecke auf der Quartierstrasse infolge fehlender Kurven einigermassen übersichtlich war, musste er angesichts der Tageszeit und der Wohnbauten rechts und links der Strasse jederzeit mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer, namentlich auch Fussgängern, rechnen. Dass er dennoch mit erheblicher Beschleunigung weiter fuhr, wo die übrigen Verkehrsteilnehmer ihrerseits nicht mit einem über- setzt daherkommenden Auto rechnen mussten, offenbart die Rücksichtslosigkeit seines Verhaltens. Das Verschulden ist auch nicht vergleichbar mit demjenigen, das einem "nur" zu schnell fahrenden Fahrzeuglenker zuzuschreiben wäre, denn der Beschuldigte hatte keinen objektiven Grund, mit voller Beschleunigung resp. mit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren, da er weder ein Verkehrshindernis überholen musste und B._____ entweder längst hinter ihn hätte einbiegen oder ihn hätte überholen können, hätte er (A._____) seine Geschwindigkeit wie- der reduziert. Aufgrund sämtlicher Umstände und insbesondere aufgrund seiner eigenen Aussage ergibt sich, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ bis zur Einmündung der F._____-strasse ihren Beschleunigungswettbewerb abhalten wollten. Das objektive Tatverschulden wiegt mithin eher schwer. Es wird in sub- jektiver Hinsicht gar noch erhöht, denn die Beweggründe für die Beschleuni- gungsfahrt sind aufgrund der Umstände als rein egoistisch und völlig leichtsinnig zu beurteilen. Offensichtlich stellte der Beschuldigte sein Vorhaben, die Be- schleunigung seines Porsche mit derjenigen des BMWs von B._____ zu verglei- chen, über alles und wollte sich offensichtlich gar noch damit brüsten. Anders ist es wohl nicht zu erklären, weshalb die Aktion auch noch auf Video festgehalten werden sollte. Leicht wäre eine derartige massive Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer zu verhindern gewesen, wenn ein solcher Test nicht auf einer öffentli- chen Strasse und schon gar nicht mitten in einem Wohnquartier durchgeführt worden wäre. Das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten A._____ ist damit bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung als schwer einzuordnen. Es recht- fertigt sich daher nicht mehr, dieses Verschulden lediglich mit einer Geldstrafe zu ahnden. Angesichts des schweren Tatverschuldens erscheint vor dem Hinter- grund des Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten als angemessen,

- 46 - die auch einem Vergleich mit der Strafe des Nebentäters B._____ standhält. Dass dieser von einer Asperation infolge Bestrafung für mehrere Delikte profitiert, än- dert daran nichts. 3.4. Der Beschuldigte A._____ wohnt mit seiner Ehefrau und seiner zweijährigen Tochter zusammen. Er arbeitet als Bauführer bei der Firma L._____ und verdient dort Fr. 8'000.– brutto pro Monat und erhält einen 13. Monatslohn. Seine Frau ar- beitet in einem Pensum zwischen 50 und 60% als Pharmaassistentin, wodurch sie ein zusätzliches Einkommen von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– pro Monat verdient (Prot. II S. 18 f.). Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung des weiteren ausgeführt, dass die Wohnungsmiete zusammen mit der Garage und der Einstellhalle monatlich Fr. 1'800.– betrage und er etwas mehr als Fr. 250'000.– Vermögen habe. Schulden habe er keine. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens sei sein Einbürgerungsge- such sistiert worden (Prot. II S. 19). Aus den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 3.5. Indessen weist der Beschuldigte inzwischen keine einschlägige Vorstrafe mehr auf (Urk. 21/2 und Urk. 61), so dass er als nicht vorbestraft gilt. Weitere strafmildernde oder straferhöhende Umstände sind keine ersichtlich, so dass der Beschuldigte A._____ nach dem Gesagten für die grobe Verkehrsregelverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen ist. 3.6. Die erstandene Haft von einem Tag ist gemäss Art. 51 StGB und Art. 110 Abs. 7 StGB ohne weiteres auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Vollzug und Verbindungsbusse 4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Wurde der Täter in- nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen

- 47 - (Art. 42 Abs. 2 aStGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose ver- mutet (BGE 134 IV 6 f. E. 4.2.3.). 4.2. Da der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren zu bestrafen ist, kommt der bedingte Vollzug objektiv in Frage, da die re- levante Vorstrafe des Beschuldigten nicht 180 Tagessätze Geldstrafe erreicht. Auch verfügt der Beschuldigte als verheirateter Familienvater über ein soziales Umfeld, das ihm Motivation genug sein kann, nicht erneut straffällig zu werden. Es ist vielmehr anzunehmen, dass er sich durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Es liegen somit keine Umstände vor, die das Vor- liegen der günstigen Prognose zu erschüttern vermögen. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzu- setzen. 4.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt zusätzlich zur Freiheitsstrafe die Ausfäl- lung einer Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 60 S. 2; Urk. 69 S. 2), ohne dies näher zu begründen (Urk. 69 S. 28; Prot. II S. 45 f.). Da sich vorliegend die sog. Schnittstellenproblematik nicht stellt (bei der groben Verkehrsregelverletzung handelt es sich um eine multiple Verletzung wesentlicher Verkehrsvorschriften und nicht einzig um eine Geschwindigkeitsüberschreitung), der Beschuldigte mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert wird und er be- reits durch das vorliegende Verfahren, insbesondere auch die Verhaftung, nach- haltig beeindruckt sein dürfte, ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB abzusehen.

5. Fazit Der Beschuldigte A._____ ist wegen der groben Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

- 48 - VI. Beschlagnahmte Gegenstände

1. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mittels Verfügung vom 28. Oktober 2019 das unter der Asservaten-Nummer A011'956'040 sichergestellte iPhone 6s und die externe Festplatte mit Kabel (Ass-Nr. A011'956'108) des Beschuldigten A._____ zu Beweiszwecken (Urk. 12/4 i.V.m. Urk. 29 S. 4). Sie überlässt den Entscheid, wie damit zu verfahren sei, dem Gericht (Urk. 60 S. 2 Ziffer 6).

2. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

3. Nachdem von Seiten der Staatsanwaltschaft keine Opposition gegen die Rückgabeanordnung im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil erhoben worden ist und eine solche auch nicht begründet wurde, steht einer Rückgabe an den durch vormaligen Besitz offenkundig berechtigten Beschuldigten nichts im Wege. Entsprechend sind das iPhone 6s und die sichergestellte Festplatte mit Kabel dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Vollstreckbarkeit auf erstes Verlan- gen herauszugeben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIESSER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020 [kurz: ZH Komm. StPO], N 14 zu Art. 428). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 49 - 1.3. Der Beschuldigte wird verurteilt, so dass er grundsätzlich die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen hat. Nachdem das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon infolge des Freispruchs keine Ge- richtsgebühr festgesetzt hat, ist dies nunmehr nachzuholen. Gestützt auf die §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG ist die Gerichtsgebühr unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts und der Berücksichtigung der gleichzeitigen Behandlung der Parallelverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Vorinstanz hat die Entschädi- gung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für die Aufwendungen sei- ner anwaltlichen Vertretung gestützt auf dessen Honorarnote auf Fr. 6'612.75 (inkl. Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dies ist ohne weiteres zu bestätigen, da sich der Aufwand gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung und den konkreten Umständen des vorliegenden Falles entsprechend als not- wendig und angemessen erweist.

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom

15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit-

- 50 - aufwands des Gerichts und in Berücksichtigung der gleichzeitigen Behandlung der Parallelfälle für dieses Verfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Ihm sind daher ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung zunächst auf die Gerichtskasse zu neh- men sind. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. 2.4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 4'007.50 geltend (Urk. 67). Das geltend gemachte Hono- rar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und er- weist sich grundsätzlich als angemessen. Zuzüglich des Aufwandes für die heuti- ge Befragung des Beschuldigten vor Schranken ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ pauschal mit einem Honorar von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

28. Oktober 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6s (Ass.-Nr. A011'956'040) und die externe Festplatte mit Kabel (Ass-Nr. A011'956'108) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgege- ben.

- 51 - Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde (Bezirksgerichtskasse Diet- ikon) zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'776.65 Untersuchungskosten Fr. 6'612.75 amtliche Verteidigung.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 52 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN …) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon bezüglich Ziff. 4 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Oktober 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler

- 53 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 31. August 2020 wurde den Parteien nach durchgeführter Hauptverhandlung am selben Tag mündlich eröffnet und im Dis- positiv mitgeteilt (Prot. I S. 7 ff., 42 ff.). Die Vorinstanz verhandelte gleichzeitig mit dem vorliegenden Fall auch die von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im gemeinsam geführten Untersuchungsver- fahren erhobenen separaten Anklagen gegen die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ (Urk. 25 und 33), welche zwar administrativ von der Erstinstanz in ge- trennten Verfahren geführt, jedoch von Anfang an und bis zur mündlichen Haupt- verhandlung gemeinsam behandelt wurden (Prot. I S. 3 ff., 7 ff.). Die Staatsan- waltschaft meldete am 1. September 2020 Berufung an (Urk. 55), worauf die be- gründete Ausfertigung des Urteils (Urk. 59) den Parteien am 18. resp.

21. September 2020 zugestellt wurde (Urk. 58/1-2). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2020 erfolgte rechtzeitig (Urk. 60). Der Beschuldigte liess die angesetzte Frist zur Erhebung der Anschlussberufung un- benutzt verstreichen (Urk. 62-63). Die Staatsanwaltschaft legte auch in den Ver- fahren gegen die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ Berufung ein, welche von der hiesigen Kammer unter den Verfahrensnummern SB200394 und SB200395 zusammen mit dem vorliegenden Fall verhandelt werden. Die Parteien der drei Verfahren wurden nach Terminrücksprache am 8. Februar 2021 zur ge- meinsamen Berufungsverhandlung auf den 26. Oktober 2021 vorgeladen (Urk. 65). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung die eingangs aufgeführten Anträge, und als Vorfrage im Sin- ne von Art. 339 Abs. 2 StPO wurde von der Verteidigung die Verwertbarkeit der Videoaufnahme moniert (Prot. II S. 3 ff.; Urk. 68 S. 2 ff.; Urk. 69 S. 2 f.). Die vor- frageweise gestellten Anträge wurden abgewiesen, was den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich eröffnet und begründet wurde (Prot. II S. 6 f.; vgl. nachstehend, Erw. II.2.). Nach erfolgter Befragung der Beschuldigten in An-

- 5 - wesenheit ihrer amtlichen Verteidigungen (Prot. II S. 7 ff.) erweist sich das Verfah- ren als spruchreif.

E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIESSER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020 [kurz: ZH Komm. StPO], N 14 zu Art. 428).

E. 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 49 -

E. 1.3 Der Beschuldigte wird verurteilt, so dass er grundsätzlich die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen hat. Nachdem das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon infolge des Freispruchs keine Ge- richtsgebühr festgesetzt hat, ist dies nunmehr nachzuholen. Gestützt auf die §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG ist die Gerichtsgebühr unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts und der Berücksichtigung der gleichzeitigen Behandlung der Parallelverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Vorinstanz hat die Entschädi- gung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für die Aufwendungen sei- ner anwaltlichen Vertretung gestützt auf dessen Honorarnote auf Fr. 6'612.75 (inkl. Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dies ist ohne weiteres zu bestätigen, da sich der Aufwand gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung und den konkreten Umständen des vorliegenden Falles entsprechend als not- wendig und angemessen erweist.

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 1.3.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweis- erhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteil 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1).

E. 1.3.2 Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auf- trag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Ver- fahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zu- kommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteile 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 4.2 f.; je mit

- 7 - Hinweisen). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersu- chung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_128/2018 vom

E. 1.3.3 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Ge- hörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belas- tende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Ge- legenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungs- zeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Damit die Verteidi- gungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktori- scher Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und E. 4.2; Urteil 6B_383/2019 vom 8. Novem- ber 2019 E. 8.1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschul- digten (nochmals) zur Sache äussert (Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2 mit Hinweis; 6B_886/2017 vom

26. März 2018 E. 2.3.2; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_764/2015 vom

6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Nach der Rechtsprechung stellt im Übrigen das wörtli- che Vorhalten unverwertbarer Aussagen eine unzulässige Verwertung im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO dar (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; Urteile 6B_14/2021 vom

- 8 -

28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 6.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3).

E. 1.3.4 Bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren besteht nach der Recht- sprechung kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3). Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschul- digten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Ver- fahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3).

E. 1.3.5 Angesichts der schwerwiegenden prozessualen Folgen einer Verfah- renstrennung im Sinne von Art. 30 StPO, durch welche dem Beschuldigten (be- zogen auf Beweiserhebungen in den anderen Verfahren) auch das Verwertungs- verbot von Art. 147 Abs. 4 StPO verloren geht, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann, ist nach der Rechtsprechung an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine Verfahrenstrennung ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein fai- res Verfahren bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern insbesondere dann problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestrit- ten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verant- wortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegen- seitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, be- steht bei getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheide (Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 1.3.6 Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO ist die Rechtsmittelinstanz verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eige- ner Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 143 IV 288 E. 1.4.2; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.3.2 [zur Publ. vorgesehen];

- 9 - 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2). Bei Verletzung der Teilnahme- rechte der beschuldigten Person im bisherigen Verfahren kann sie gestützt auf diese Bestimmung die Verletzung der Beweisvorschriften durch die Einvernahme der Tatbeteiligten unter Wahrung des Teilnahme- und Konfrontationsanspruchs heilen (vgl. Urteil 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.5).

E. 1.4.1 Im vorliegenden Fall wird den Beschuldigten B._____, C._____ und A._____ einerseits vorgeworfen, je als Lenker eines Fahrzeugs selbst eine grobe resp. eine qualifiziert grobe Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes begangen zu haben und andererseits wird dem Beschuldigten C._____ zusätzlich vorgewor- fen, durch das Filmen der SVG-Verletzung mit dem Mobiltelefon Beihilfe zu die- sen Verkehrsregelverletzungen begangen zu haben. Die Beschuldigten belaste- ten sich in casu nicht gegenseitig, das fragliche Fahrzeug gelenkt zu haben. Im Gegenteil blieb die Frage, wer welches Fahrzeug gelenkt hatte, unbestritten, so dass weder Umfang noch Art der den Beschuldigten zur Last gelegten Beteiligung wechselseitig bestritten war. So stützt sich denn sowohl die Untersuchung als auch die Anklage hauptsächlich auf die sichergestellten Aufnahmen der Mobiltele- fone, welche die Verkehrsregelverletzungen dokumentieren und woraus sich – zusätzlich zum ersten auf dem Mobiltelefon sichergestellten Foto – erst der Tat- verdacht ergab (Urk. 1 S. 3; 3 S. 4 f.). Die Vorinstanz qualifiziert denn auch die privaten Videoaufnahmen als entscheidendes Beweismittel (Urk. 71 S. 13), das sie dann jedoch nicht verwertet, worauf noch zurückzukommen sein wird. Mithin war die Verfahrenstrennung nach Abschluss der Untersuchung vorliegend zuläs- sig, zumal keine Gefahr bestand, dass sich die Beschuldigten die Verantwortung für die von ihnen begangenen Verkehrsregelverletzungen gegenseitig zuschie- ben.

E. 1.4.2 Indem die drei Beschuldigten B._____ und C._____ sowie A._____ anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit hatten, den jeweils ande- ren Beteiligten Ergänzungsfragen zu stellen, da alle drei Verfahren zusammen verhandelt wurden und allen umfassende Akteneinsicht gewährt wurde, ist deren Recht auf mindestens einmalige persönliche Konfrontation während des Verfah-

- 10 - rens (siehe vorstehend E.1.3.3.) gewahrt, so dass – entgegen der Ansicht der Vo- rinstanz – sämtliche Aussagen der Mitbeteiligten C._____ und A._____ uneinge- schränkt verwertbar sind.

2. Verwertbarkeit der Videoaufnahme

E. 2 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung das vorinstanzliche Urteil in der Sache vollumfänglich an, weshalb auch die damit zusammenhängenden Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten gelten (vgl. dazu SCHMID/JOSITSCH, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO],

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom

15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit-

- 50 - aufwands des Gerichts und in Berücksichtigung der gleichzeitigen Behandlung der Parallelfälle für dieses Verfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen.

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Ihm sind daher ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung zunächst auf die Gerichtskasse zu neh- men sind. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben.

E. 2.4 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 4'007.50 geltend (Urk. 67). Das geltend gemachte Hono- rar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und er- weist sich grundsätzlich als angemessen. Zuzüglich des Aufwandes für die heuti- ge Befragung des Beschuldigten vor Schranken ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ pauschal mit einem Honorar von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

28. Oktober 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6s (Ass.-Nr. A011'956'040) und die externe Festplatte mit Kabel (Ass-Nr. A011'956'108) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgege- ben.

- 51 - Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde (Bezirksgerichtskasse Diet- ikon) zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'776.65 Untersuchungskosten Fr. 6'612.75 amtliche Verteidigung.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

E. 2.4.1 Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO dürfen Beweise, welche von den Strafbe- hörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften er- hoben worden sind, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Hat ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises ermöglicht, ist dieser gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, wenn er oh- ne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nach der Rechtsprechung nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und zudem eine Interessenabwägung für deren Verwer- tung spricht. Bei dieser Interessenabwägung sind dieselben Massstäbe anzule- gen wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Je schwerer die zu beurteilende Straf- tat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis

- 12 - unverwertet bleibt. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklä- rung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; 131 I 272 E. 4.1.2). Als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO fallen vorab Verbrechen in Betracht. Entschei- dend ist indes nicht das abstrakt angedrohte Strafmass gewisser Tatbestände, sondern die Schwere der konkreten Tat aufgrund der gesamten sie begleitenden Umstände. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2). Rechtmässig von Privaten erlangte Beweismittel sind ohne Einschrän- kungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2).

E. 2.4.2 Nach der Rechtsprechung stellen einfache und grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 abs. 1 und 2 SVG als Übertretungen und Verge- hen keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar (BGE 146 IV 226 E. 4 ). Demgegenüber handelt es sich bei der Straftat der qualifiziert gro- ben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG um ein Verbre- chen mit einem angedrohten Strafmaximum von vier Jahren Freiheitsstrafe. Damit ist nach der Rechtsprechung die Voraussetzung für die Annahme einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO erfüllt (vgl. BGE 146 I 11 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4).

E. 2.4.3 Das Erstellen von Videoaufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Perso- nendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e DSG dar (BGE 146 IV 226 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG muss die Beschaffung von Personenda- ten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person er- kennbar sein. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsver- letzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG ist eine Ver- letzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund – na- mentlich die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentli-

- 13 - ches Interesse oder das Gesetz – vorliegt (BGE 147 IV 16 E. 2.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.3). Das Recht auf Achtung des Privatlebens soll insbesondere verhindern, dass jede private Lebensäusse- rung, die in der Öffentlichkeit stattfindet, der Allgemeinheit bekannt wird. Der Ein- zelne soll sich nicht dauernd beobachtet fühlen, sondern in gewissen Grenzen selber bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf und welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse seines persönlichen Lebens einer breiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen (BGE 147 IV 16 E. 2.2, übers. in Pra 110 [2021] Nr. 55).

E. 2.4.4 Ist also ein Beweismittel von einer Privatperson unter Missachtung der im Datenschutzgesetz verankerten Grundsätze (Art. 12 DSG) erhoben worden, muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob Rechtfertigungsgründe nach Art. 13 DSG vorliegen. Kann die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung durch einen Rechtfertigungsgrund beseitigt werden, ist das Beweismittel uneinge- schränkt verwertbar. Ist das Beweismittel als rechtswidrig einzustufen, sind in ei- nem zweiten Schritt die im Strafprozess massgebenden Voraussetzungen der Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 2.2, übers. in Pra 110 [2021] Nr. 55).

E. 2.5 Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (sog. Verbindungsbusse). Mit der Verbin- dungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Li- nie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss

- 42 - mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenti- al der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel ver- abreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.5, BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbin- dungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2 f.; je mit Hinweisen).

E. 2.5.1 Im Hinblick auf die Würdigung der Aussagen der Beteiligten ist vorab auf zeitliche Umstände hinzuweisen, die den Schluss nahelegen, dass gleichlauten- den Aussagen nicht per se eine erhöhte Glaubhaftigkeit zuerkannt werden kann, da die Sicherstellung des Mobiltelefons von B._____ anlässlich einer Patrouillen- kontrolle am 18. Juni 2017 erfolgt war (Urk. 3 S. 1; Urk. 11/1-2), die gleichzeitige Verhaftung und getrennte Befragung der Beschuldigten B._____, C._____ und A._____ dagegen erst am 23. Oktober 2018 stattfand (Urk. 3 S. 4). Somit liegt es

– auch unter Berücksichtigung der jahrelangen Freundschaft bzw. der Verwandt- schaft – nahe, dass sie sich in Bezug auf Befragungen im Zusammenhang mit Fo- tos oder Videos vom Mobiltelefon des Beschuldigten B._____, Autos betreffend, abgesprochen haben. Übereinstimmende Aussagen sind daher mit der gebotenen Zurückhaltung und Sorgfalt zu würdigen.

- 14 -

E. 2.5.2 Aus den Aussagen der Beteiligten ergibt sich schlüssig, dass es für sie klar war, dass C._____ den Vorgang auf der D._____-strasse in E._____ (Dossier 1) mit seinem Mobiltelefon filmt, wie nachstehend aufgezeigt wird:

a) Alle drei Beteiligten bestätigen unabhängig voneinander und übereinstim- mend, dass man sich am fraglichen Tag im Sommer 2016 getroffen hatte und sich die Situation auf der D._____-strasse in E._____ derart zutrug, dass sich B._____ mit dem BMW 328i auf der linken (Gegen-) Fahrbahn, A._____ im Porsche 911 rechts auf der korrekten Fahrbahn neben ihm und C._____ in seinem BMW 530 hinter den beiden eher mittig auf der Fahrbahn befand. Ebenfalls unbestritten blieb, dass B._____ und A._____ am ersten Fussgängerstreifen kurz angehalten haben und dass nachher beide von ihren Positionen je auf ihrer Fahrbahnseite mit hoher Beschleunigung (bzw. "kurz Gas geben") losgefahren sind und so noch et- was weiter auf der D._____-strasse Richtung F._____-strasse fuhren, wobei ihnen C._____ ebenfalls auf seiner Position folgte (Urk. 5/1 S. 3, 5; Urk., 5/3 S. 5 f.[B._____]; Urk. 6/1 S. 3 ff. [A._____]; Urk. 7/1 S. 2 f., 5 [C._____]) und das Geschehen mit seinem Mobiltelefon aufnahm (Urk. 7/1 S. 7). Aus dieser unbestrit- tenen Positionierung der Fahrzeuge, dem kurzen Anhalten vor dem ersten Fuss- gängerstreifen und dem in praktisch gleichbleibender Positionierung der drei Fahrzeuge auf der gesamten Breite der D._____-strasse fortgesetzten Fahrt ist zu schliessen, dass diese Fahrweise und das Vorgehen in irgendeiner Art zuvor un- ter den Beteiligten besprochen worden sein muss, ansonsten nicht erklärbar ist, weshalb man sich für eine Absprache, wo man essen gehen will (dazu nachfol- gend mehr), derart mit seinen Fahrzeugen auf einer Quartierstrasse aufstellt und in der eingenommenen Position weiterfährt.

b) C._____ sagte in der Erstbefragung nach Vorhalt des Videos auf die Frage, warum er das gemacht habe, sie hätten die Autos gewaschen und Fotos ge- macht; sie hätten gelacht und geraucht, dann seien sie gefahren (Urk. 7/1 S. 3). Auf die Frage, weshalb gefilmt worden sei, gab er an: "Als Erinnerung, weil wir gewusst haben, dass es kein Rennen ist" (Urk. 7/1 S. 4 F/A 35). Sodann erklärte C._____, er habe das Video nachher an seinen Bruder geschickt, aber veröffent- licht habe er es nicht (Urk. 7/1 S. 4 F/A 37-39). Im Zusammenhang mit dem Vor-

- 15 - wurf, es habe sich um ein illegales Strassenrennen gehandelt, sagte C._____, es sei kein illegales Rennen gewesen, es sei gar kein Rennen gewesen, darum hät- ten sie auch ein Video gemacht als Erinnerung (Urk. 7/1 S. 6). Rund elf Monate später deponierte C._____ von sich aus auf den Vorhalt, er habe die beiden an- deren Lenker durch das Filmen in ihrem Tun bestärkt, dass diese nicht gewusst hätten, dass er filme. Er habe die Aufnahme seinem Bruder versendet, damit es diesem als Erinnerung bleibe (Urk. 7/2 S. 2 und 4). Er führt weiter aus, sein Bru- der sei neben Herrn A._____ herangefahren und anstatt zu telefonieren, hätten sie über die heruntergelassenen Fenster gesprochen, weil sie zusammen hätten essen gehen wollen (Urk. 7/2 S. 2 F/A 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte C._____ aus, A._____ habe damals den Porsche neu ge- kauft. Sie hätten dann das Auto gewaschen, und als Erinnerung für spätere Zeiten habe er ein Video gemacht. Das Video sei für ihn gewesen, und zu einem späte- ren Zeitpunkt habe er es dann seinem Bruder geschickt. Er habe einfach ein Vi- deo machen wollen, weil die Autos so schön geglänzt hätten. B._____ und A._____ hätten nicht gewusst, dass er sie gefilmt habe (Prot. II S. 29 ff.). Die ersten und tatnäheren Aussagen des Beschuldigten C._____ in Bezug auf die Videoaufnahme erscheinen authentischer und glaubhafter, da sich daraus die Mo- tivation für das Filmen ergibt. Mehrfach und auch in späteren Einvernahmen be- kräftigte er immer wieder, dass es sich bei diesem Vorgang nicht um ein Rennen gehandelt habe, und erklärte, dass sie solches nie tun würden, auch weil sie alle auf den Führerschein angewiesen seien (Urk. 7/1 S. 5 f.). Mithin erklärt er plausi- bel, dass die Filmaufnahme gerade deshalb gemacht wurde, weil sie davon aus- gegangen waren, dass es kein Rennen war, was sie (Mehrzahl), mithin die Betei- ligten, wussten. Das impliziert, dass alle Beteiligten darüber im Bilde waren, was als Strassenrennen gilt und dass ein Rennen illegal sowie auch das Filmen eines solchen verboten ist. Dass er in der zweiten Befragung fast ein Jahr später neu angibt, die beiden Beschuldigten B._____ und A._____ hätten nicht gewusst, dass sie gefilmt werden, erscheint vor dem Hintergrund der ersten und eindeuti- gen Aussagen, bei welchen C._____ noch von "wir" spricht und als Begründung für das Filmen darauf verweist, dass sie offensichtlich davon ausgegangen waren, nichts Illegales zu tun, weshalb auch gefilmt werden konnte und durfte, als reine

- 16 - Schutzbehauptung. Dies umso mehr, als ihm im Laufe des fortschreitenden Ver- fahrens aufgrund der Vorhalte klar geworden sein musste, dass das, was sie ge- macht hatten, möglicherweise doch nicht erlaubt und straflos war. Es ist mithin auf die ersten glaubhaften Aussagen des Beschuldigten C._____ abzustellen.

c) Nachdem B._____ auf Vorhalt des Videos zu Dossier 1 in der ersten Befra- gung zunächst noch auf alle Fragen eine Antwort verweigert hatte (Urk. 5/2 S. 7 ff. [zeitlich erste Befragung bei der Polizei]), gab er am Abend desselben Ta- ges zu, der Fahrer des auf dem Video ersichtlichen BMW 328i gewesen zu sein und bezeichnete auch die Mitbeteiligten namentlich. Er bestritt, dass es sich um ein Rennen gehandelt habe, sagte mangels entsprechender Fragen aber nichts über die Entstehung der Videoaufnahme aus (Urk. 5/1). Gegenüber der Staats- anwaltschaft sagte er nur, er könne wegen dem Video nicht mehr sagen und sie, d.h. er und der Beschuldigte A._____, hätten nicht gewusst, dass sein Bruder ein Video aufnimmt (Urk. 5/3 S. 2 f.). Auf die Frage, wen er mit "wir" meine, sagte der Beschuldigte B._____ unter anderem: "Wir haben abgemacht für später und er (sc. A._____) ist losgefahren. Es hat keinen Zusammenhang, dass wir ein Video aufnehmen und dann beschleunigen" (Urk. 5/3 S. 3 F/A 11). Weiter antwortete er auf die Frage, wie das Video auf sein Mobiltelefon gekommen sei: "Da bin ich mir nicht ganz sicher. Mein Bruder schickte es mir, so wie ich mich erinnere. Es war als Erinnerung, weil Herr A._____ ein neues Auto hatte. Bei ihm zu Hause haben wir auch ein Foto gemacht, dies als Erinnerung" (Urk. 5/3 S. 3 F/A 14). Weiter sagte B._____ aus, auf dem Video sehe man, dass er am Beschleunigen gewe- sen sei und habe schauen können, ob es gut gewesen sei, um auf die rechte Sei- te zu kommen. Er habe keine Lust gehabt, in das Auto seines Bruders zu fahren. Er habe geschaut, dass er nicht in dessen Auto gefahren sei (Urk. 5/3 S. 6 F/A 29). Vor der Vorinstanz verneinte der Beschuldigte B._____, von der Aufnahme mit dem Handy durch seinen Bruder gewusst zu haben und gab an, er habe nicht in den Rückspiegel auf das hintere Auto geschaut, weil er mit dem Beschuldigten A._____ kommuniziert habe; was hinten gelaufen sei, habe er nicht beobachtet (Prot. I S. 14 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldig- te B._____ erneut aus, er habe seinen Bruder nicht wahrgenommen und nicht ge- sehen, dass dieser gefilmt habe (Prot. II S. 22). Auf Vorhalt, dass er das hinter

- 17 - sich und dem Beschuldigten A._____ in der Strassenmitte fahrende Auto seines Bruders kaum habe übersehen können, räumte er ein, das sei ihm schon klar ge- wesen, aber er habe keine Zeit gehabt, um wahrzunehmen, was Sache sei (Prot. II S. 22). Diese Aussagen verdeutlichen, dass der Beschuldigte B._____ zwar bemüht war, das Wissen um die Aufnahme des Videos durch seinen Bruder zu verneinen, sei- ne Wortwahl (wie z.B. "dass wir ein Video aufnehmen") aber trotzdem klar zum Ausdruck bringt, dass sie (Mehrzahl), mithin alle drei Beteiligten, davon ausge- gangen waren, dass C._____ die Szene auf der D._____-strasse mit seinem Mo- biltelefon filmt. Zudem widerspricht sich der Beschuldigte B._____ in Bezug da- rauf, ob er in den Rückspiegel schaute und den Verkehr hinter ihm beachtete oder nicht. Bezüglich des Einbiegens ohne seinen hinter ihm fahrenden Bruder zu be- hindern, hat er wohl in den Rückspiegel geschaut, will aber bezüglich Wahrneh- mung des Mobiltelefons seines Bruders, das dieser direkt über dem Lenkrad hielt, nichts gesehen haben und will nicht in den Rückspiegel geschaut haben. Aus die- sen sich widersprechenden Angaben ergibt sich zusammen mit der Wortwahl, dass sie (die Beteiligten) ein Video aufnähmen, dass der Beschuldigte B._____ wusste, dass er, resp. die Szene auf der D._____-strasse, von seinem Bruder ge- filmt wurde und dass er damit zumindest konkludent einverstanden war.

d) A._____ gab in der ersten Einvernahme an, B._____ sei zufällig auf der Strasse zu ihm und dem Beschuldigten C._____ gestossen, als er zusammen mit diesem – je mit einem Auto – von der "…-hütte" in E._____ herkommend Rich- tung F._____-strasse (sc. dem Ausgangspunkt) gefahren sei. Nach seiner Aussa- ge zeigt die Szene auf dem Video, wie er B._____ die Nachricht mitgeteilt habe, dass sie die Autos an der F._____-strasse abstellen und mit einem bzw. zwei Au- tos essen gehen würden. Dabei sei kein Rennen abgemacht worden (Urk. 6/1 S. 2, 3, 9). Dass C._____ filme, sei ihm "sicher nicht" klar gewesen und da sie an dem Tag einen Ausflug zum Fotoschiessen gemacht hätten, habe C._____ ohne sein Wissen ein Video gemacht (Urk. 6/1 S. 4 F/A 17). Weiter sagte er aus: "Also es ist so, wir sind auf der Strasse still gestanden; damit der Verkehr nicht behin- dert wird, haben wir kurz beschleunigt" (Urk. 6/1 S. 6 F/A 36). Und weiter: "Ich

- 18 - wollte nicht mein Handy während der Fahrt betätigen, also habe ich mich ent- schieden, kurz die Information an Herr B._____ auf der Strasse mitzuteilen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich weder vor noch hinter uns ein weiteres Fahrzeug" (Urk. 6/1 S. 6 F/A 37); "ich habe ihm (sc. B._____) ein Handzeichen durch das Fenster, also ein Stopzeichen, gemacht" (Urk. 6/1 S. 6 F/A 38). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte A._____ sodann aus, er habe das Video bei der Polizei zum ersten Mal gesehen, er habe es nie bekommen. Er habe nicht gewusst, dass er gefilmt worden sei und er sei auch nicht gefragt worden, ob er mit der Aufnah- me einverstanden sei (Urk. 6/2 S. 5 f.). Er bestätigte alsdann auch vor der Vo- rinstanz, das Video zuvor nicht gesehen zu haben, auch nicht, als er nach diesem Vorfall auf der D._____-strasse zusammen mit dem Beschuldigten C._____ es- sen gegangen sei. Auch sei dort das Video nicht erwähnt worden (Prot. I S. 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte A._____ ebenfalls aus, um nicht mit dem Handy während der Fahrt zu telefonieren, habe er mit B._____ über das Fenster kommuniziert. Sie hätten besprochen, was sie unter- nehmen würden. Danach habe er ein bisschen beschleunigt, sicher einmal um die Fahrspur freizugeben, damit sie nicht den ganzen Verkehr blockieren würden. Das Video habe er bis zur Einvernahme nicht einmal gesehen. Er habe sich auch nicht auf das Auto hinter ihnen geachtet, sondern auf die Kommunikation mit B._____ (Prot. II S. 36 ff.). Auf die Frage, ob er bemerkt habe, dass der Beschul- digte C._____ hinter ihnen gefahren sei, sagte er aus, das höre er nicht einmal im Auto (Prot. II S. 39). Die Aussage des Beschuldigten A._____ bezüglich Zweck und Motiv der Anhal- tung mitten auf der Strasse erscheint als nicht glaubhaft. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte C._____ den Umstand des gemeinsa- men späteren Essens in der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft dann auch erwähnt. Zum einen erscheint die Begründung für die Anhaltung als nachgeschoben und mit dem Beschuldigten A._____ abgesprochen, da der Be- schuldigte C._____ solches in der ersten Befragung mit keinem Wort erwähnt. Zum anderen erscheint ausgeschlossen, dass Letzterer als Lenker des dritten und hintersten Fahrzeugs aus eigener Wahrnehmung verstehen konnte, was sein Bruder und der Beschuldigte A._____ in den beiden vorderen Fahrzeugen durch

- 19 - das geöffnete Fenster miteinander sprachen. Schliesslich ist aus seiner zweiten Aussage zu schliessen, dass sie im Zeitpunkt der Videoaufnahme bereits abge- macht hatten, dass sie zusammen essen gehen wollten, andernfalls er selbst das in dem Moment noch nicht hätte wissen können. Dieses Wissen aber impliziert seine Aussage, "weil wir zusammen essen gehen wollten" (Urk. 7/2 S. 2). Damit erweist sich die Geschichte, die der Beschuldigte A._____ in Bezug auf den Grund für die Rückkehr an die F._____-strasse (Wäsche waschen durch Ehefrau) angab, als völlig unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung, abgesehen davon, dass die drei Fahrzeuglenker einfach via Handy (Freisprechanlage) oder mittels kurzem Anhalten an einer für den ruhenden Verkehr geeigneten Stelle ihre Ab- sprache hätten treffen können, ohne die gesamte Strassenbreite durch das Ne- beneinanderfahren für jeglichen anderen Verkehr zu blockieren. Zudem verfängt die Aussage des Beschuldigten A._____ schon alleine deshalb nicht, da zwischen der Stelle, an der sie die Beschleunigung gemäss Anklagevorwurf begannen (1. Fussgängerstreifen vor der Verzweigung G._____-strasse), bis zum nahe gelege- nen Wohnort des Beschuldigten A._____ an der F._____-strasse nur eine kurze Wegstrecke liegt (Urk. 6/2 Beilage Auszug aus GIS Browser) und man die Ange- legenheit ohne weiteres dort hätte besprechen können. Die Aussage des Beschuldigten A._____, er habe das Video erstmals bei der Po- lizei gesehen, erscheint insbesondere deshalb als unglaubhaft, weil es er selbst und der Beschuldigte C._____ waren, die unterwegs waren, um Fotos ihrer Autos zu machen, zumal der Beschuldigte A._____ den von ihm gefahrenen Porsche erst zwei Monate davor gekauft hatte und er damit für ihn noch neu war, wie sich aus den diesbezüglich deckungsgleichen Aussagen ergibt (Urk. 7/2 S. 4; Urk. 6/1 S. 2; Urk. 5/3 S. 3). Zu diesem Zweck gingen sie die Autos gemäss übereinstim- menden ersten Aussagen zuerst waschen. Der Beschuldigte C._____ sagte so- dann aus, dass er auch vom Porsche des Beschuldigten A._____ Fotos gemacht (Urk. 7/1) und eines gar auf Instagram gepostet habe (Urk. 7/2 S. 3). B._____ sagte insoweit übereinstimmend aus, dass sie bei A._____ zuhause auch ein Fo- to gemacht hätten, dies als Erinnerung, weil es ein neues Auto gewesen sei (Urk. 5/3 S. 3). A._____ hatte denn auch ein Foto eingereicht, auf dem die gleiche Aufstellung der drei Fahrzeuge wie auf dem Video zu sehen ist und das an besag-

- 20 - tem Tag an seinem Wohnort auf der F._____-strasse gemacht worden sei (Prot. I S. 24). Angesichts des Umstandes, dass man zwecks Erstellen von Fotos mit den Autos, namentlich dem neu gekauften Porsche, unterwegs war und auch noch am Zielort an der F._____-strasse ein Foto machte, erscheint es als lebensfremd und unglaubhaft, dass der Beschuldigte A._____ aufgrund der gesamten Umstände nicht zumindest damit rechnete und es hinnahm, dass sein Freund C._____, der auch sein Auto fotografiert hatte, die Szene auf der D._____-strasse mit seinem Handy aufnehmen würde. Dieser Schluss drängt sich anhand der unbestritten ge- bliebenen Positionierung von C._____ auf der Mitte der Strasse und damit zwi- schen den beiden vorausfahrenden Beschuldigten B._____ und A._____ gerade- zu auf, da solch auffälliges Verhalten A._____ nicht entgangen sein konnte. Dies umso weniger, als er selbst aussagte, dass sich kein Fahrzeug vor ihnen und hin- ter ihnen aufgehalten hatte, woraus unzweifelhaft der Schluss gezogen werden kann, dass er die mittige Positionierung von C._____ erkannt haben musste. Da- bei ist davon auszugehen, dass er durch den Blick nach hinten zur Prüfung der Verkehrslage gleichzeitig das von C._____ über dem Lenkrad gehaltene Mobilte- lefon sah. Auch erweist sich die Aussage von A._____, er habe das Video nicht – zumindest spätestens beim gemeinsamen Essen – gesehen, schliesslich auch deshalb als unglaubhaft, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die Beteiligten ihre Fotos und Videos austauschen, nachdem sie erstellt worden sind, zumal man gerade fürs Fotoshooting unterwegs war.

e) Es verbleibt daher zusammengefasst kein unüberwindbarer Zweifel, dass der Beschuldigte C._____ die Beschleunigungsszene mit den nebeneinander her- fahrenden B._____ und A._____, wenn nicht gar mit ausdrücklicher vorheriger Absprache und Billigung, zumindest mit konkludenter Einwilligung dieser beiden Beschuldigten mit seinem Mobiltelefon aufnahm. Es handelt sich mithin weder um eine heimliche noch um eine rechtswidrige Aufnahme, weshalb die Videoaufnah- me zu Dossier 1 (D._____-strasse E._____) rechtmässig entstanden und unein- geschränkt verwertbar ist.

- 21 - III. Sachverhalt

1. Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 wirft dem Be- schuldigten A._____ vor, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 25. Juli 2016 und dem 7. September 2016 auf der D._____-strasse in E._____ auf der Höhe kurz vor der Verzweigung mit der G._____-strasse als Lenker des Porsche 911 Turbo neben dem Mitbeschuldigten B._____, der einen BMW 328i lenkte, mit einer Geschwindigkeit von 8.4 km/h hergefahren zu sein, wobei A._____ die Normalspur und der Beschuldigte B._____ die Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung H._____ befahren habe. Sie hätten konkludent den gemeinsa- men Entschluss gefasst, gleichzeitig Gas zu geben. Auf der Höhe des dortigen ersten Fussgängerstreifens habe A._____ sein Fahrzeug mit einer Beschleuni- gung von durchschnittlich 6.4 m/s2 über eine Strecke von rund 75 Metern auf eine Endgeschwindigkeit von 63 km/h statt der dort erlaubten 50 km/h beschleunigt. Der Beschuldigte B._____ habe gleichzeitig sein Fahrzeug mit einer Beschleuni- gung von mindestens 6.6 m/s2 über dieselbe Strecke von rund 75 Metern auf der Gegenfahrbahn auf eine Endgeschwindigkeit von 64 km/h beschleunigt, wobei A._____ schneller gewesen sei und sich nach rund 75 Metern vor den Beschul- digten B._____ abgesetzt habe. Diese Fahrt habe der Beschuldigte A._____ trotz mehrerer Zufahrten links und rechts der D._____-strasse Höhe Liegenschaft Nr. …, zweier Fussgängerstreifen, einer linksseitigen Bushaltestelle mit wartenden Fahrgästen und trotz des Umstandes, dass sein Kontrahent mit mehr als 60 km/h neben ihm auf der Gegenfahrbahn gefahren sei, unternommen. Die übrigen Ver- kehrsteilnehmer, namentlich die vortrittsberechtigten Fussgänger, welche ihre Aufmerksamkeit beim Betreten des Fussgängerstreifens zunächst dem von links nahenden Verkehr widmen, hätten nicht mit zwei mit 63 km/h resp. 64 km/h ne- beneinander fahrenden Fahrzeugen auf der D._____-strasse rechnen müssen und es habe die Gefahr bestanden, dass diese in Verkennung der erhöhten Ge- schwindigkeit der beiden Beschuldigten ihr Vortrittsrecht geltend machen würden. Angesichts der genannten gefahrenen Geschwindigkeiten und des gegenüber ei- nem korrekt mit 50 km/h fahrenden Fahrzeug um 10.6 Metern resp. 11.5 Metern verlängerten Anhalteweges hätten der Beschuldigte A._____ und der Mitbeschul-

- 22 - digte B._____ eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr geschaffen, die er zumindest in Kauf genommen habe. Dadurch habe er sich der groben Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. VRV schuldig gemacht (Urk. 29 S. 2 ff.).

2. Standpunkt des Beschuldigten

E. 2.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das richtige Verhältnis der Strafen unter Mittätern als Element der Strafzumessung zu berücksichtigen: Hat das Gericht im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Ver- hältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleich- mässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommen- den Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbei- trag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldein- schätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen jedoch unglei- che Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschuldensbewer- tung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen. Der Grundsatz der Gleichmässigkeit ist nur verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbetrachtung beide Strafzumessungen in Einklang zu brin- gen. Die Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses der Strafe zu derjenigen des Mittäters kann als eigenes und zusätzliches Element der Strafzumessung be-

- 43 - trachtet werden (BGE 135 IV 191 E. 3.2 mit Hinweisen). Ist aus formellen Grün- den nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe der anderen bereits feststeht, so geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Das Ge- richt hat sich zu fragen, welche Strafen es ausfällen würde, wenn es sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Dabei hat es sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu lassen. Es wäre mit der richterlichen Unab- hängigkeit unvereinbar, müsste es sich gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen. Die Autonomie des Gerichts kann zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt werden, in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzuneh- men, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafen der Mittäter Bezug ge- nommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eig- nen. Es besteht kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht", wenn nach Auffassung eines Mittäters gegen den anderen Mittäter eine zu milde Strafe aus- gefällt wurde (BGE 135 IV 191 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.3.3; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.5.2; 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.8.2).

E. 2.7 Der Beschuldigte A._____ und der Mitbeschuldigte B._____ wurden gemäss Anklageschrift als Nebentäter behandelt. Ihnen wurde kein Zusammenwirken vor- gehalten. Ihr Verhalten hat aber dennoch zumindest teilweise zum gleichen Tater- folg beigetragen, weshalb sie als Nebentäter zu betrachten sind (zum Begriff der Nebentäterschaft vgl. Urteile BGE 143 IV 361 E. 4.8; 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.5.1; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 188]; je mit Hinweis). Nebentäter sind nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) Mit- täter (BGE 138 IV 29 E. 3.2). Diese Definition muss auch bei der Strafzumessung Geltung beanspruchen, geht es doch hier wie dort um die Vermeidung wider- sprüchlicher Urteile. Die für Mittäter im eigentlichen Sinn festgelegten Grundsätze der Strafzumessung müssen somit auch für Nebentäter zur Anwendung gelan- gen.

- 44 -

3. Konkrete Strafzumessung

E. 3 Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung StPO [kurz: ZH Kommentar StPO], 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399; SPRENGER in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und vollumfänglich zu überprüfen. II. Prozessuales

1. Konfrontationsanspruch / Teilnahmerechte

E. 3.1 Der Beschuldigte hat die Tathandlungen vor dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Sanktionenrecht (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; AS 2016 1249; BBl 2012 4721) verübt. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neue Recht jedoch nur anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist. Im Rahmen der genannten Änderung des Sanktionenrechts wurden insbesondere die Art. 34, und 40 bis 43 StGB revidiert. Da die Neufassung von Art. 34 Abs. 1 StGB nur noch eine maxi- mal mögliche Geldstrafe von 180 Tagessätzen vorsieht, ist das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder und daher das alte anzuwenden.

E. 3.2 Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Sanktion von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss der zur Zeit der Tatbegehung im Jahre 2016 in Kraft stehenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB (kurz aStGB) beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze.

E. 3.3 Der Beschuldigte A._____ überschritt anlässlich des Beschleunigungswett- bewerbs auf der D._____-strasse in E._____ die maximale Höchstgeschwindig- keit von 50 km/h um 13 km/h. Damit alleine wäre die Schwelle zur groben Ver- kehrsregelverletzung nach dem Grenzwert der Rechtsprechung von einer Über- schreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h noch nicht erreicht (BGE 143 IV 508 E. 1.3). Im Unterschied zu einer "normalen" Geschwindigkeits- überschreitung beging der Beschuldigte diese jedoch zusammen mit B._____, der auf der Gegenfahrbahn positioniert war, nebeneinander herfahrend und damit die gesamte Strassenbreite blockierend. In objektiver Hinsicht sind denn auch die weiteren schwerwiegenden Verkehrsregelverletzungen, die der Beschuldigte A._____ begangen hat, strafschärfend zu berücksichtigen und fallen zusammen mit der Geschwindigkeitsübertretung erheblich ins Gewicht. Der Beschuldigte hat dabei wichtige zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich der Fuss- gänger, erlassene Verkehrsregeln in objektiver Weise schwer verletzt. So fuhr er weder vorsichtig in Bezug auf die Fussgängerstreifen, die die Strecke queren, noch in Bezug auf die fehlende Übersicht hinsichtlich des Wohnquartiercharak- ters, der die benutzte Strasse prägt. Im Gegenteil fuhr er mit aussergewöhnlich hoher Beschleunigung und ohne Sicht auf die von links einmündende G._____-

- 45 - strasse auf einen weiteren Fussgängerstreifen los. Das Tatverschulden wiegt da- her eher schwer. Obwohl die vom Beschuldigten B._____ gefahrene Strecke auf der Quartierstrasse infolge fehlender Kurven einigermassen übersichtlich war, musste er angesichts der Tageszeit und der Wohnbauten rechts und links der Strasse jederzeit mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer, namentlich auch Fussgängern, rechnen. Dass er dennoch mit erheblicher Beschleunigung weiter fuhr, wo die übrigen Verkehrsteilnehmer ihrerseits nicht mit einem über- setzt daherkommenden Auto rechnen mussten, offenbart die Rücksichtslosigkeit seines Verhaltens. Das Verschulden ist auch nicht vergleichbar mit demjenigen, das einem "nur" zu schnell fahrenden Fahrzeuglenker zuzuschreiben wäre, denn der Beschuldigte hatte keinen objektiven Grund, mit voller Beschleunigung resp. mit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren, da er weder ein Verkehrshindernis überholen musste und B._____ entweder längst hinter ihn hätte einbiegen oder ihn hätte überholen können, hätte er (A._____) seine Geschwindigkeit wie- der reduziert. Aufgrund sämtlicher Umstände und insbesondere aufgrund seiner eigenen Aussage ergibt sich, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ bis zur Einmündung der F._____-strasse ihren Beschleunigungswettbewerb abhalten wollten. Das objektive Tatverschulden wiegt mithin eher schwer. Es wird in sub- jektiver Hinsicht gar noch erhöht, denn die Beweggründe für die Beschleuni- gungsfahrt sind aufgrund der Umstände als rein egoistisch und völlig leichtsinnig zu beurteilen. Offensichtlich stellte der Beschuldigte sein Vorhaben, die Be- schleunigung seines Porsche mit derjenigen des BMWs von B._____ zu verglei- chen, über alles und wollte sich offensichtlich gar noch damit brüsten. Anders ist es wohl nicht zu erklären, weshalb die Aktion auch noch auf Video festgehalten werden sollte. Leicht wäre eine derartige massive Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer zu verhindern gewesen, wenn ein solcher Test nicht auf einer öffentli- chen Strasse und schon gar nicht mitten in einem Wohnquartier durchgeführt worden wäre. Das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten A._____ ist damit bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung als schwer einzuordnen. Es recht- fertigt sich daher nicht mehr, dieses Verschulden lediglich mit einer Geldstrafe zu ahnden. Angesichts des schweren Tatverschuldens erscheint vor dem Hinter- grund des Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten als angemessen,

- 46 - die auch einem Vergleich mit der Strafe des Nebentäters B._____ standhält. Dass dieser von einer Asperation infolge Bestrafung für mehrere Delikte profitiert, än- dert daran nichts.

E. 3.4 Der Beschuldigte A._____ wohnt mit seiner Ehefrau und seiner zweijährigen Tochter zusammen. Er arbeitet als Bauführer bei der Firma L._____ und verdient dort Fr. 8'000.– brutto pro Monat und erhält einen 13. Monatslohn. Seine Frau ar- beitet in einem Pensum zwischen 50 und 60% als Pharmaassistentin, wodurch sie ein zusätzliches Einkommen von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– pro Monat verdient (Prot. II S. 18 f.). Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung des weiteren ausgeführt, dass die Wohnungsmiete zusammen mit der Garage und der Einstellhalle monatlich Fr. 1'800.– betrage und er etwas mehr als Fr. 250'000.– Vermögen habe. Schulden habe er keine. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens sei sein Einbürgerungsge- such sistiert worden (Prot. II S. 19). Aus den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände.

E. 3.5 Indessen weist der Beschuldigte inzwischen keine einschlägige Vorstrafe mehr auf (Urk. 21/2 und Urk. 61), so dass er als nicht vorbestraft gilt. Weitere strafmildernde oder straferhöhende Umstände sind keine ersichtlich, so dass der Beschuldigte A._____ nach dem Gesagten für die grobe Verkehrsregelverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen ist.

E. 3.6 Die erstandene Haft von einem Tag ist gemäss Art. 51 StGB und Art. 110 Abs. 7 StGB ohne weiteres auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Vollzug und Verbindungsbusse 4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Wurde der Täter in- nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen

- 47 - (Art. 42 Abs. 2 aStGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose ver- mutet (BGE 134 IV 6 f. E. 4.2.3.). 4.2. Da der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren zu bestrafen ist, kommt der bedingte Vollzug objektiv in Frage, da die re- levante Vorstrafe des Beschuldigten nicht 180 Tagessätze Geldstrafe erreicht. Auch verfügt der Beschuldigte als verheirateter Familienvater über ein soziales Umfeld, das ihm Motivation genug sein kann, nicht erneut straffällig zu werden. Es ist vielmehr anzunehmen, dass er sich durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Es liegen somit keine Umstände vor, die das Vor- liegen der günstigen Prognose zu erschüttern vermögen. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzu- setzen. 4.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt zusätzlich zur Freiheitsstrafe die Ausfäl- lung einer Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 60 S. 2; Urk. 69 S. 2), ohne dies näher zu begründen (Urk. 69 S. 28; Prot. II S. 45 f.). Da sich vorliegend die sog. Schnittstellenproblematik nicht stellt (bei der groben Verkehrsregelverletzung handelt es sich um eine multiple Verletzung wesentlicher Verkehrsvorschriften und nicht einzig um eine Geschwindigkeitsüberschreitung), der Beschuldigte mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert wird und er be- reits durch das vorliegende Verfahren, insbesondere auch die Verhaftung, nach- haltig beeindruckt sein dürfte, ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB abzusehen.

5. Fazit Der Beschuldigte A._____ ist wegen der groben Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

- 48 - VI. Beschlagnahmte Gegenstände

1. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mittels Verfügung vom 28. Oktober 2019 das unter der Asservaten-Nummer A011'956'040 sichergestellte iPhone 6s und die externe Festplatte mit Kabel (Ass-Nr. A011'956'108) des Beschuldigten A._____ zu Beweiszwecken (Urk. 12/4 i.V.m. Urk. 29 S. 4). Sie überlässt den Entscheid, wie damit zu verfahren sei, dem Gericht (Urk. 60 S. 2 Ziffer 6).

2. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

3. Nachdem von Seiten der Staatsanwaltschaft keine Opposition gegen die Rückgabeanordnung im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil erhoben worden ist und eine solche auch nicht begründet wurde, steht einer Rückgabe an den durch vormaligen Besitz offenkundig berechtigten Beschuldigten nichts im Wege. Entsprechend sind das iPhone 6s und die sichergestellte Festplatte mit Kabel dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Vollstreckbarkeit auf erstes Verlan- gen herauszugeben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 52 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN …) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon bezüglich Ziff. 4 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Oktober 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler

- 53 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200396-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 26. Oktober 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Sonderstaatsanwalt Dr. Jäger, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 31. August 2020 (GG190042)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Oktober 2019 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird frei- gesprochen.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

28. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich

- iPhone 6s (A011'956'040);

- externe Festplatte "Western Digital", mit Kabel (A011'956'108); werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansons- ten durch die Lagerbehörde (Lagerort: Bezirksgerichtkasse Dietikon) ver- nichtet.

3. Dem Beschuldigten werden als Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft Fr. 200.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Weitergehende Schadenersatzforderungen werden abgewiesen.

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 6'612.75 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 69 S. 2 f.)

1. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Die erstandene Haft sei anzurechnen.

3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von CHF 1'000.00.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.

5. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.

6. Es sei über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden.

7. Es seien die Kosten für das Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.

b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 68 S. 2)

1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen;

2. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung zzgl. 7,7 % MwSt.) auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 31. August 2020 wurde den Parteien nach durchgeführter Hauptverhandlung am selben Tag mündlich eröffnet und im Dis- positiv mitgeteilt (Prot. I S. 7 ff., 42 ff.). Die Vorinstanz verhandelte gleichzeitig mit dem vorliegenden Fall auch die von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im gemeinsam geführten Untersuchungsver- fahren erhobenen separaten Anklagen gegen die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ (Urk. 25 und 33), welche zwar administrativ von der Erstinstanz in ge- trennten Verfahren geführt, jedoch von Anfang an und bis zur mündlichen Haupt- verhandlung gemeinsam behandelt wurden (Prot. I S. 3 ff., 7 ff.). Die Staatsan- waltschaft meldete am 1. September 2020 Berufung an (Urk. 55), worauf die be- gründete Ausfertigung des Urteils (Urk. 59) den Parteien am 18. resp.

21. September 2020 zugestellt wurde (Urk. 58/1-2). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2020 erfolgte rechtzeitig (Urk. 60). Der Beschuldigte liess die angesetzte Frist zur Erhebung der Anschlussberufung un- benutzt verstreichen (Urk. 62-63). Die Staatsanwaltschaft legte auch in den Ver- fahren gegen die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ Berufung ein, welche von der hiesigen Kammer unter den Verfahrensnummern SB200394 und SB200395 zusammen mit dem vorliegenden Fall verhandelt werden. Die Parteien der drei Verfahren wurden nach Terminrücksprache am 8. Februar 2021 zur ge- meinsamen Berufungsverhandlung auf den 26. Oktober 2021 vorgeladen (Urk. 65). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung die eingangs aufgeführten Anträge, und als Vorfrage im Sin- ne von Art. 339 Abs. 2 StPO wurde von der Verteidigung die Verwertbarkeit der Videoaufnahme moniert (Prot. II S. 3 ff.; Urk. 68 S. 2 ff.; Urk. 69 S. 2 f.). Die vor- frageweise gestellten Anträge wurden abgewiesen, was den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich eröffnet und begründet wurde (Prot. II S. 6 f.; vgl. nachstehend, Erw. II.2.). Nach erfolgter Befragung der Beschuldigten in An-

- 5 - wesenheit ihrer amtlichen Verteidigungen (Prot. II S. 7 ff.) erweist sich das Verfah- ren als spruchreif.

2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung das vorinstanzliche Urteil in der Sache vollumfänglich an, weshalb auch die damit zusammenhängenden Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten gelten (vgl. dazu SCHMID/JOSITSCH, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO],

3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung StPO [kurz: ZH Kommentar StPO], 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399; SPRENGER in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und vollumfänglich zu überprüfen. II. Prozessuales

1. Konfrontationsanspruch / Teilnahmerechte 1.1. Die Vorinstanz verneint in ihrer Urteilsbegründung die Verwertbarkeit der gestützt auf die Delegationsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2018 von der Polizei durchgeführten Einvernahmen von

- B._____ vom 23. Oktober 2018 (Urk. 5/1-2) und 24. September 2019 (Urk. 5/3) sowie von

- C._____ vom 23. Oktober 2018 (Urk. 7/1) und 28. August 2019 (Urk. 7/2)

- 6 - hinsichtlich allfälliger sich aus ihnen ergebenden, den Beschuldigten belastenden Aussagen. Sie erwägt, weder der Beschuldigte noch seine amtliche Verteidigung seien zugegen gewesen und sie hätten auch im Nachhinein keine Möglichkeit ge- habt, ihre Teilnahmerechte zu wahren. Einer Verwertbarkeit zugunsten des Be- schuldigten stehe jedoch nichts entgegen (Urk. 59 S. 5). 1.2. Die Staatsanwaltschaft macht in prozessualer Hinsicht zunächst geltend, die Einvernahmen der Beschuldigten seien vollumfänglich verwertbar, da die Teil- nahmerechte der Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt verletzt worden seien. Sie hätten sich zu keinem Zeitpunkt gegenseitig belastet, weshalb eine Konfrontati- onseinvernahme nie erforderlich gewesen und seitens der Beschuldigten auch nie beantragt worden sei. Es sei ihnen stets Akteneinsicht gewährt worden, auch in Bezug auf die Einvernahmen der Mitbeschuldigten (Urk. 60 S. 2; Urk. 69 S. 7 f.). 1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweis- erhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteil 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1). 1.3.2. Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auf- trag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Ver- fahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zu- kommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteile 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 4.2 f.; je mit

- 7 - Hinweisen). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersu- chung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_128/2018 vom

8. Februar 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423). 1.3.3. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Ge- hörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belas- tende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Ge- legenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungs- zeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Damit die Verteidi- gungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktori- scher Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und E. 4.2; Urteil 6B_383/2019 vom 8. Novem- ber 2019 E. 8.1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschul- digten (nochmals) zur Sache äussert (Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2 mit Hinweis; 6B_886/2017 vom

26. März 2018 E. 2.3.2; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_764/2015 vom

6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Nach der Rechtsprechung stellt im Übrigen das wörtli- che Vorhalten unverwertbarer Aussagen eine unzulässige Verwertung im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO dar (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; Urteile 6B_14/2021 vom

- 8 -

28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 6.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). 1.3.4. Bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren besteht nach der Recht- sprechung kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3). Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschul- digten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Ver- fahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3). 1.3.5. Angesichts der schwerwiegenden prozessualen Folgen einer Verfah- renstrennung im Sinne von Art. 30 StPO, durch welche dem Beschuldigten (be- zogen auf Beweiserhebungen in den anderen Verfahren) auch das Verwertungs- verbot von Art. 147 Abs. 4 StPO verloren geht, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann, ist nach der Rechtsprechung an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine Verfahrenstrennung ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein fai- res Verfahren bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern insbesondere dann problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestrit- ten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verant- wortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegen- seitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, be- steht bei getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheide (Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.3.6. Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO ist die Rechtsmittelinstanz verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eige- ner Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 143 IV 288 E. 1.4.2; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.3.2 [zur Publ. vorgesehen];

- 9 - 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2). Bei Verletzung der Teilnahme- rechte der beschuldigten Person im bisherigen Verfahren kann sie gestützt auf diese Bestimmung die Verletzung der Beweisvorschriften durch die Einvernahme der Tatbeteiligten unter Wahrung des Teilnahme- und Konfrontationsanspruchs heilen (vgl. Urteil 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.5). 1.4. 1.4.1. Im vorliegenden Fall wird den Beschuldigten B._____, C._____ und A._____ einerseits vorgeworfen, je als Lenker eines Fahrzeugs selbst eine grobe resp. eine qualifiziert grobe Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes begangen zu haben und andererseits wird dem Beschuldigten C._____ zusätzlich vorgewor- fen, durch das Filmen der SVG-Verletzung mit dem Mobiltelefon Beihilfe zu die- sen Verkehrsregelverletzungen begangen zu haben. Die Beschuldigten belaste- ten sich in casu nicht gegenseitig, das fragliche Fahrzeug gelenkt zu haben. Im Gegenteil blieb die Frage, wer welches Fahrzeug gelenkt hatte, unbestritten, so dass weder Umfang noch Art der den Beschuldigten zur Last gelegten Beteiligung wechselseitig bestritten war. So stützt sich denn sowohl die Untersuchung als auch die Anklage hauptsächlich auf die sichergestellten Aufnahmen der Mobiltele- fone, welche die Verkehrsregelverletzungen dokumentieren und woraus sich – zusätzlich zum ersten auf dem Mobiltelefon sichergestellten Foto – erst der Tat- verdacht ergab (Urk. 1 S. 3; 3 S. 4 f.). Die Vorinstanz qualifiziert denn auch die privaten Videoaufnahmen als entscheidendes Beweismittel (Urk. 71 S. 13), das sie dann jedoch nicht verwertet, worauf noch zurückzukommen sein wird. Mithin war die Verfahrenstrennung nach Abschluss der Untersuchung vorliegend zuläs- sig, zumal keine Gefahr bestand, dass sich die Beschuldigten die Verantwortung für die von ihnen begangenen Verkehrsregelverletzungen gegenseitig zuschie- ben. 1.4.2. Indem die drei Beschuldigten B._____ und C._____ sowie A._____ anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit hatten, den jeweils ande- ren Beteiligten Ergänzungsfragen zu stellen, da alle drei Verfahren zusammen verhandelt wurden und allen umfassende Akteneinsicht gewährt wurde, ist deren Recht auf mindestens einmalige persönliche Konfrontation während des Verfah-

- 10 - rens (siehe vorstehend E.1.3.3.) gewahrt, so dass – entgegen der Ansicht der Vo- rinstanz – sämtliche Aussagen der Mitbeteiligten C._____ und A._____ uneinge- schränkt verwertbar sind.

2. Verwertbarkeit der Videoaufnahme 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung erneut als Vor- frage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO die Verwertbarkeit der Videoaufnahme. Zur Begründung führte sie aus, eine Einwilligung zur Videoaufzeichnung liege klarerweise nicht vor. Zudem habe die Staatsanwaltschaft eine grobe Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 StGB – mithin ein Vergehen – ange- klagt, sodass aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verwertbar- keit bereits deshalb scheitere, weil dem Beschuldigten keine schwere Straftat vorgeworfen werde. Die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, dass es den Strafverfolgungsbehörden nicht möglich gewesen wäre, eine Videoaufnahme wie die inkriminierte legal zu erlangen. Im vorliegenden Fall scheitere die Verwertung der Aufnahme somit bereits an der hypothetisch legalen Erreichbarkeit des Be- weismittels (Urk. 68 S. 2 ff.). Die vorfrageweise gestellten Anträge der Verteidi- gung wurden abgewiesen, was den Parteien anlässlich der Berufungsverhand- lung mündlich eröffnet und begründet wurde (Prot. II S. 6 f.; vorstehend, Erw. I.1.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, es handle sich bei der Videoaufnahme bezüglich Dossier 1 (D._____-strasse E._____) um eine rechtmässige private Videoaufnahme des Bruders des Beschuldigten B._____. Da eine Einwilligung sämtlicher Beteiligter vorliege, seien keine Persönlichkeits- rechte verletzt worden. Der Beschuldigte B._____ habe mit den anderen Beteilig- ten die Tat vorbereitet und mithin nicht eine unbekannte Drittperson gefilmt, son- dern die an der Tat Beteiligten selbst. Sie macht damit sinngemäss geltend, die von der Vorinstanz zur Persönlichkeitsverletzung angeführte Rechtsprechung sei hier nicht einschlägig. Ausserdem weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Videoaufnahme hypothetisch rechtmässig hätte durch die Strafverfolgungsbe- hörden durch die Aufstellung einer mobilen oder stationären Geschwindigkeits- messung erlangt werden können, wobei Anlass für die Aufnahme das verbotene Aufkollonieren des BMW und des Porsche für das Rennen auf der Gegenfahr-

- 11 - bahn gewesen wäre. Die Videoaufnahme sei daher strafprozessual verwertbar (Urk. 60 S. 3 f.; Urk. 69 S. 8 ff.). 2.3. Die Vorinstanz geht in Bezug auf die Videoaufnahme in Dossier 1 (D._____- strasse E._____) trotz ihrer Feststellung, dass der Beschuldigte A._____ freie Sicht auf das Handy des hinter ihm fahrenden C._____ gehabt habe und grund- sätzlich habe wahrnehmen können, dass er von hinten und der Mitte der Fahr- bahn aus gefilmt worden sei, zumindest im Zweifel für den Angeklagten davon aus, dass A._____ nicht gewusst habe, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls gefilmt worden sei. Die Vorinstanz beurteilt die Filmaufnahme deshalb als heimlich erfolgt und gegen Art. 12 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom

19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) verstossend sowie mangels Rechtfertigungsgrund als rechtswidrig (Urk. 59 S. 7 f.). Da vorliegend keine konkrete Gefährdung, eine einfache Tatbegehung und eine Fahrt auf einer Strecke von lediglich 75 Metern gegeben sei, liege keine schwere Straftat im Sinne der Rechtsprechung vor, wes- halb die Videoaufnahme und die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwer- tet werden dürften (Urk. 60 S. 10). 2.4. 2.4.1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO dürfen Beweise, welche von den Strafbe- hörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften er- hoben worden sind, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Hat ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises ermöglicht, ist dieser gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, wenn er oh- ne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nach der Rechtsprechung nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und zudem eine Interessenabwägung für deren Verwer- tung spricht. Bei dieser Interessenabwägung sind dieselben Massstäbe anzule- gen wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Je schwerer die zu beurteilende Straf- tat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis

- 12 - unverwertet bleibt. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklä- rung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; 131 I 272 E. 4.1.2). Als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO fallen vorab Verbrechen in Betracht. Entschei- dend ist indes nicht das abstrakt angedrohte Strafmass gewisser Tatbestände, sondern die Schwere der konkreten Tat aufgrund der gesamten sie begleitenden Umstände. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2). Rechtmässig von Privaten erlangte Beweismittel sind ohne Einschrän- kungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2). 2.4.2. Nach der Rechtsprechung stellen einfache und grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 abs. 1 und 2 SVG als Übertretungen und Verge- hen keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar (BGE 146 IV 226 E. 4 ). Demgegenüber handelt es sich bei der Straftat der qualifiziert gro- ben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG um ein Verbre- chen mit einem angedrohten Strafmaximum von vier Jahren Freiheitsstrafe. Damit ist nach der Rechtsprechung die Voraussetzung für die Annahme einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO erfüllt (vgl. BGE 146 I 11 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4). 2.4.3. Das Erstellen von Videoaufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Perso- nendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e DSG dar (BGE 146 IV 226 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG muss die Beschaffung von Personenda- ten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person er- kennbar sein. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsver- letzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG ist eine Ver- letzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund – na- mentlich die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentli-

- 13 - ches Interesse oder das Gesetz – vorliegt (BGE 147 IV 16 E. 2.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.3). Das Recht auf Achtung des Privatlebens soll insbesondere verhindern, dass jede private Lebensäusse- rung, die in der Öffentlichkeit stattfindet, der Allgemeinheit bekannt wird. Der Ein- zelne soll sich nicht dauernd beobachtet fühlen, sondern in gewissen Grenzen selber bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf und welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse seines persönlichen Lebens einer breiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen (BGE 147 IV 16 E. 2.2, übers. in Pra 110 [2021] Nr. 55). 2.4.4. Ist also ein Beweismittel von einer Privatperson unter Missachtung der im Datenschutzgesetz verankerten Grundsätze (Art. 12 DSG) erhoben worden, muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob Rechtfertigungsgründe nach Art. 13 DSG vorliegen. Kann die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung durch einen Rechtfertigungsgrund beseitigt werden, ist das Beweismittel uneinge- schränkt verwertbar. Ist das Beweismittel als rechtswidrig einzustufen, sind in ei- nem zweiten Schritt die im Strafprozess massgebenden Voraussetzungen der Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 2.2, übers. in Pra 110 [2021] Nr. 55). 2.5. 2.5.1. Im Hinblick auf die Würdigung der Aussagen der Beteiligten ist vorab auf zeitliche Umstände hinzuweisen, die den Schluss nahelegen, dass gleichlauten- den Aussagen nicht per se eine erhöhte Glaubhaftigkeit zuerkannt werden kann, da die Sicherstellung des Mobiltelefons von B._____ anlässlich einer Patrouillen- kontrolle am 18. Juni 2017 erfolgt war (Urk. 3 S. 1; Urk. 11/1-2), die gleichzeitige Verhaftung und getrennte Befragung der Beschuldigten B._____, C._____ und A._____ dagegen erst am 23. Oktober 2018 stattfand (Urk. 3 S. 4). Somit liegt es

– auch unter Berücksichtigung der jahrelangen Freundschaft bzw. der Verwandt- schaft – nahe, dass sie sich in Bezug auf Befragungen im Zusammenhang mit Fo- tos oder Videos vom Mobiltelefon des Beschuldigten B._____, Autos betreffend, abgesprochen haben. Übereinstimmende Aussagen sind daher mit der gebotenen Zurückhaltung und Sorgfalt zu würdigen.

- 14 - 2.5.2. Aus den Aussagen der Beteiligten ergibt sich schlüssig, dass es für sie klar war, dass C._____ den Vorgang auf der D._____-strasse in E._____ (Dossier 1) mit seinem Mobiltelefon filmt, wie nachstehend aufgezeigt wird:

a) Alle drei Beteiligten bestätigen unabhängig voneinander und übereinstim- mend, dass man sich am fraglichen Tag im Sommer 2016 getroffen hatte und sich die Situation auf der D._____-strasse in E._____ derart zutrug, dass sich B._____ mit dem BMW 328i auf der linken (Gegen-) Fahrbahn, A._____ im Porsche 911 rechts auf der korrekten Fahrbahn neben ihm und C._____ in seinem BMW 530 hinter den beiden eher mittig auf der Fahrbahn befand. Ebenfalls unbestritten blieb, dass B._____ und A._____ am ersten Fussgängerstreifen kurz angehalten haben und dass nachher beide von ihren Positionen je auf ihrer Fahrbahnseite mit hoher Beschleunigung (bzw. "kurz Gas geben") losgefahren sind und so noch et- was weiter auf der D._____-strasse Richtung F._____-strasse fuhren, wobei ihnen C._____ ebenfalls auf seiner Position folgte (Urk. 5/1 S. 3, 5; Urk., 5/3 S. 5 f.[B._____]; Urk. 6/1 S. 3 ff. [A._____]; Urk. 7/1 S. 2 f., 5 [C._____]) und das Geschehen mit seinem Mobiltelefon aufnahm (Urk. 7/1 S. 7). Aus dieser unbestrit- tenen Positionierung der Fahrzeuge, dem kurzen Anhalten vor dem ersten Fuss- gängerstreifen und dem in praktisch gleichbleibender Positionierung der drei Fahrzeuge auf der gesamten Breite der D._____-strasse fortgesetzten Fahrt ist zu schliessen, dass diese Fahrweise und das Vorgehen in irgendeiner Art zuvor un- ter den Beteiligten besprochen worden sein muss, ansonsten nicht erklärbar ist, weshalb man sich für eine Absprache, wo man essen gehen will (dazu nachfol- gend mehr), derart mit seinen Fahrzeugen auf einer Quartierstrasse aufstellt und in der eingenommenen Position weiterfährt.

b) C._____ sagte in der Erstbefragung nach Vorhalt des Videos auf die Frage, warum er das gemacht habe, sie hätten die Autos gewaschen und Fotos ge- macht; sie hätten gelacht und geraucht, dann seien sie gefahren (Urk. 7/1 S. 3). Auf die Frage, weshalb gefilmt worden sei, gab er an: "Als Erinnerung, weil wir gewusst haben, dass es kein Rennen ist" (Urk. 7/1 S. 4 F/A 35). Sodann erklärte C._____, er habe das Video nachher an seinen Bruder geschickt, aber veröffent- licht habe er es nicht (Urk. 7/1 S. 4 F/A 37-39). Im Zusammenhang mit dem Vor-

- 15 - wurf, es habe sich um ein illegales Strassenrennen gehandelt, sagte C._____, es sei kein illegales Rennen gewesen, es sei gar kein Rennen gewesen, darum hät- ten sie auch ein Video gemacht als Erinnerung (Urk. 7/1 S. 6). Rund elf Monate später deponierte C._____ von sich aus auf den Vorhalt, er habe die beiden an- deren Lenker durch das Filmen in ihrem Tun bestärkt, dass diese nicht gewusst hätten, dass er filme. Er habe die Aufnahme seinem Bruder versendet, damit es diesem als Erinnerung bleibe (Urk. 7/2 S. 2 und 4). Er führt weiter aus, sein Bru- der sei neben Herrn A._____ herangefahren und anstatt zu telefonieren, hätten sie über die heruntergelassenen Fenster gesprochen, weil sie zusammen hätten essen gehen wollen (Urk. 7/2 S. 2 F/A 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte C._____ aus, A._____ habe damals den Porsche neu ge- kauft. Sie hätten dann das Auto gewaschen, und als Erinnerung für spätere Zeiten habe er ein Video gemacht. Das Video sei für ihn gewesen, und zu einem späte- ren Zeitpunkt habe er es dann seinem Bruder geschickt. Er habe einfach ein Vi- deo machen wollen, weil die Autos so schön geglänzt hätten. B._____ und A._____ hätten nicht gewusst, dass er sie gefilmt habe (Prot. II S. 29 ff.). Die ersten und tatnäheren Aussagen des Beschuldigten C._____ in Bezug auf die Videoaufnahme erscheinen authentischer und glaubhafter, da sich daraus die Mo- tivation für das Filmen ergibt. Mehrfach und auch in späteren Einvernahmen be- kräftigte er immer wieder, dass es sich bei diesem Vorgang nicht um ein Rennen gehandelt habe, und erklärte, dass sie solches nie tun würden, auch weil sie alle auf den Führerschein angewiesen seien (Urk. 7/1 S. 5 f.). Mithin erklärt er plausi- bel, dass die Filmaufnahme gerade deshalb gemacht wurde, weil sie davon aus- gegangen waren, dass es kein Rennen war, was sie (Mehrzahl), mithin die Betei- ligten, wussten. Das impliziert, dass alle Beteiligten darüber im Bilde waren, was als Strassenrennen gilt und dass ein Rennen illegal sowie auch das Filmen eines solchen verboten ist. Dass er in der zweiten Befragung fast ein Jahr später neu angibt, die beiden Beschuldigten B._____ und A._____ hätten nicht gewusst, dass sie gefilmt werden, erscheint vor dem Hintergrund der ersten und eindeuti- gen Aussagen, bei welchen C._____ noch von "wir" spricht und als Begründung für das Filmen darauf verweist, dass sie offensichtlich davon ausgegangen waren, nichts Illegales zu tun, weshalb auch gefilmt werden konnte und durfte, als reine

- 16 - Schutzbehauptung. Dies umso mehr, als ihm im Laufe des fortschreitenden Ver- fahrens aufgrund der Vorhalte klar geworden sein musste, dass das, was sie ge- macht hatten, möglicherweise doch nicht erlaubt und straflos war. Es ist mithin auf die ersten glaubhaften Aussagen des Beschuldigten C._____ abzustellen.

c) Nachdem B._____ auf Vorhalt des Videos zu Dossier 1 in der ersten Befra- gung zunächst noch auf alle Fragen eine Antwort verweigert hatte (Urk. 5/2 S. 7 ff. [zeitlich erste Befragung bei der Polizei]), gab er am Abend desselben Ta- ges zu, der Fahrer des auf dem Video ersichtlichen BMW 328i gewesen zu sein und bezeichnete auch die Mitbeteiligten namentlich. Er bestritt, dass es sich um ein Rennen gehandelt habe, sagte mangels entsprechender Fragen aber nichts über die Entstehung der Videoaufnahme aus (Urk. 5/1). Gegenüber der Staats- anwaltschaft sagte er nur, er könne wegen dem Video nicht mehr sagen und sie, d.h. er und der Beschuldigte A._____, hätten nicht gewusst, dass sein Bruder ein Video aufnimmt (Urk. 5/3 S. 2 f.). Auf die Frage, wen er mit "wir" meine, sagte der Beschuldigte B._____ unter anderem: "Wir haben abgemacht für später und er (sc. A._____) ist losgefahren. Es hat keinen Zusammenhang, dass wir ein Video aufnehmen und dann beschleunigen" (Urk. 5/3 S. 3 F/A 11). Weiter antwortete er auf die Frage, wie das Video auf sein Mobiltelefon gekommen sei: "Da bin ich mir nicht ganz sicher. Mein Bruder schickte es mir, so wie ich mich erinnere. Es war als Erinnerung, weil Herr A._____ ein neues Auto hatte. Bei ihm zu Hause haben wir auch ein Foto gemacht, dies als Erinnerung" (Urk. 5/3 S. 3 F/A 14). Weiter sagte B._____ aus, auf dem Video sehe man, dass er am Beschleunigen gewe- sen sei und habe schauen können, ob es gut gewesen sei, um auf die rechte Sei- te zu kommen. Er habe keine Lust gehabt, in das Auto seines Bruders zu fahren. Er habe geschaut, dass er nicht in dessen Auto gefahren sei (Urk. 5/3 S. 6 F/A 29). Vor der Vorinstanz verneinte der Beschuldigte B._____, von der Aufnahme mit dem Handy durch seinen Bruder gewusst zu haben und gab an, er habe nicht in den Rückspiegel auf das hintere Auto geschaut, weil er mit dem Beschuldigten A._____ kommuniziert habe; was hinten gelaufen sei, habe er nicht beobachtet (Prot. I S. 14 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldig- te B._____ erneut aus, er habe seinen Bruder nicht wahrgenommen und nicht ge- sehen, dass dieser gefilmt habe (Prot. II S. 22). Auf Vorhalt, dass er das hinter

- 17 - sich und dem Beschuldigten A._____ in der Strassenmitte fahrende Auto seines Bruders kaum habe übersehen können, räumte er ein, das sei ihm schon klar ge- wesen, aber er habe keine Zeit gehabt, um wahrzunehmen, was Sache sei (Prot. II S. 22). Diese Aussagen verdeutlichen, dass der Beschuldigte B._____ zwar bemüht war, das Wissen um die Aufnahme des Videos durch seinen Bruder zu verneinen, sei- ne Wortwahl (wie z.B. "dass wir ein Video aufnehmen") aber trotzdem klar zum Ausdruck bringt, dass sie (Mehrzahl), mithin alle drei Beteiligten, davon ausge- gangen waren, dass C._____ die Szene auf der D._____-strasse mit seinem Mo- biltelefon filmt. Zudem widerspricht sich der Beschuldigte B._____ in Bezug da- rauf, ob er in den Rückspiegel schaute und den Verkehr hinter ihm beachtete oder nicht. Bezüglich des Einbiegens ohne seinen hinter ihm fahrenden Bruder zu be- hindern, hat er wohl in den Rückspiegel geschaut, will aber bezüglich Wahrneh- mung des Mobiltelefons seines Bruders, das dieser direkt über dem Lenkrad hielt, nichts gesehen haben und will nicht in den Rückspiegel geschaut haben. Aus die- sen sich widersprechenden Angaben ergibt sich zusammen mit der Wortwahl, dass sie (die Beteiligten) ein Video aufnähmen, dass der Beschuldigte B._____ wusste, dass er, resp. die Szene auf der D._____-strasse, von seinem Bruder ge- filmt wurde und dass er damit zumindest konkludent einverstanden war.

d) A._____ gab in der ersten Einvernahme an, B._____ sei zufällig auf der Strasse zu ihm und dem Beschuldigten C._____ gestossen, als er zusammen mit diesem – je mit einem Auto – von der "…-hütte" in E._____ herkommend Rich- tung F._____-strasse (sc. dem Ausgangspunkt) gefahren sei. Nach seiner Aussa- ge zeigt die Szene auf dem Video, wie er B._____ die Nachricht mitgeteilt habe, dass sie die Autos an der F._____-strasse abstellen und mit einem bzw. zwei Au- tos essen gehen würden. Dabei sei kein Rennen abgemacht worden (Urk. 6/1 S. 2, 3, 9). Dass C._____ filme, sei ihm "sicher nicht" klar gewesen und da sie an dem Tag einen Ausflug zum Fotoschiessen gemacht hätten, habe C._____ ohne sein Wissen ein Video gemacht (Urk. 6/1 S. 4 F/A 17). Weiter sagte er aus: "Also es ist so, wir sind auf der Strasse still gestanden; damit der Verkehr nicht behin- dert wird, haben wir kurz beschleunigt" (Urk. 6/1 S. 6 F/A 36). Und weiter: "Ich

- 18 - wollte nicht mein Handy während der Fahrt betätigen, also habe ich mich ent- schieden, kurz die Information an Herr B._____ auf der Strasse mitzuteilen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich weder vor noch hinter uns ein weiteres Fahrzeug" (Urk. 6/1 S. 6 F/A 37); "ich habe ihm (sc. B._____) ein Handzeichen durch das Fenster, also ein Stopzeichen, gemacht" (Urk. 6/1 S. 6 F/A 38). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte A._____ sodann aus, er habe das Video bei der Polizei zum ersten Mal gesehen, er habe es nie bekommen. Er habe nicht gewusst, dass er gefilmt worden sei und er sei auch nicht gefragt worden, ob er mit der Aufnah- me einverstanden sei (Urk. 6/2 S. 5 f.). Er bestätigte alsdann auch vor der Vo- rinstanz, das Video zuvor nicht gesehen zu haben, auch nicht, als er nach diesem Vorfall auf der D._____-strasse zusammen mit dem Beschuldigten C._____ es- sen gegangen sei. Auch sei dort das Video nicht erwähnt worden (Prot. I S. 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte A._____ ebenfalls aus, um nicht mit dem Handy während der Fahrt zu telefonieren, habe er mit B._____ über das Fenster kommuniziert. Sie hätten besprochen, was sie unter- nehmen würden. Danach habe er ein bisschen beschleunigt, sicher einmal um die Fahrspur freizugeben, damit sie nicht den ganzen Verkehr blockieren würden. Das Video habe er bis zur Einvernahme nicht einmal gesehen. Er habe sich auch nicht auf das Auto hinter ihnen geachtet, sondern auf die Kommunikation mit B._____ (Prot. II S. 36 ff.). Auf die Frage, ob er bemerkt habe, dass der Beschul- digte C._____ hinter ihnen gefahren sei, sagte er aus, das höre er nicht einmal im Auto (Prot. II S. 39). Die Aussage des Beschuldigten A._____ bezüglich Zweck und Motiv der Anhal- tung mitten auf der Strasse erscheint als nicht glaubhaft. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte C._____ den Umstand des gemeinsa- men späteren Essens in der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft dann auch erwähnt. Zum einen erscheint die Begründung für die Anhaltung als nachgeschoben und mit dem Beschuldigten A._____ abgesprochen, da der Be- schuldigte C._____ solches in der ersten Befragung mit keinem Wort erwähnt. Zum anderen erscheint ausgeschlossen, dass Letzterer als Lenker des dritten und hintersten Fahrzeugs aus eigener Wahrnehmung verstehen konnte, was sein Bruder und der Beschuldigte A._____ in den beiden vorderen Fahrzeugen durch

- 19 - das geöffnete Fenster miteinander sprachen. Schliesslich ist aus seiner zweiten Aussage zu schliessen, dass sie im Zeitpunkt der Videoaufnahme bereits abge- macht hatten, dass sie zusammen essen gehen wollten, andernfalls er selbst das in dem Moment noch nicht hätte wissen können. Dieses Wissen aber impliziert seine Aussage, "weil wir zusammen essen gehen wollten" (Urk. 7/2 S. 2). Damit erweist sich die Geschichte, die der Beschuldigte A._____ in Bezug auf den Grund für die Rückkehr an die F._____-strasse (Wäsche waschen durch Ehefrau) angab, als völlig unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung, abgesehen davon, dass die drei Fahrzeuglenker einfach via Handy (Freisprechanlage) oder mittels kurzem Anhalten an einer für den ruhenden Verkehr geeigneten Stelle ihre Ab- sprache hätten treffen können, ohne die gesamte Strassenbreite durch das Ne- beneinanderfahren für jeglichen anderen Verkehr zu blockieren. Zudem verfängt die Aussage des Beschuldigten A._____ schon alleine deshalb nicht, da zwischen der Stelle, an der sie die Beschleunigung gemäss Anklagevorwurf begannen (1. Fussgängerstreifen vor der Verzweigung G._____-strasse), bis zum nahe gelege- nen Wohnort des Beschuldigten A._____ an der F._____-strasse nur eine kurze Wegstrecke liegt (Urk. 6/2 Beilage Auszug aus GIS Browser) und man die Ange- legenheit ohne weiteres dort hätte besprechen können. Die Aussage des Beschuldigten A._____, er habe das Video erstmals bei der Po- lizei gesehen, erscheint insbesondere deshalb als unglaubhaft, weil es er selbst und der Beschuldigte C._____ waren, die unterwegs waren, um Fotos ihrer Autos zu machen, zumal der Beschuldigte A._____ den von ihm gefahrenen Porsche erst zwei Monate davor gekauft hatte und er damit für ihn noch neu war, wie sich aus den diesbezüglich deckungsgleichen Aussagen ergibt (Urk. 7/2 S. 4; Urk. 6/1 S. 2; Urk. 5/3 S. 3). Zu diesem Zweck gingen sie die Autos gemäss übereinstim- menden ersten Aussagen zuerst waschen. Der Beschuldigte C._____ sagte so- dann aus, dass er auch vom Porsche des Beschuldigten A._____ Fotos gemacht (Urk. 7/1) und eines gar auf Instagram gepostet habe (Urk. 7/2 S. 3). B._____ sagte insoweit übereinstimmend aus, dass sie bei A._____ zuhause auch ein Fo- to gemacht hätten, dies als Erinnerung, weil es ein neues Auto gewesen sei (Urk. 5/3 S. 3). A._____ hatte denn auch ein Foto eingereicht, auf dem die gleiche Aufstellung der drei Fahrzeuge wie auf dem Video zu sehen ist und das an besag-

- 20 - tem Tag an seinem Wohnort auf der F._____-strasse gemacht worden sei (Prot. I S. 24). Angesichts des Umstandes, dass man zwecks Erstellen von Fotos mit den Autos, namentlich dem neu gekauften Porsche, unterwegs war und auch noch am Zielort an der F._____-strasse ein Foto machte, erscheint es als lebensfremd und unglaubhaft, dass der Beschuldigte A._____ aufgrund der gesamten Umstände nicht zumindest damit rechnete und es hinnahm, dass sein Freund C._____, der auch sein Auto fotografiert hatte, die Szene auf der D._____-strasse mit seinem Handy aufnehmen würde. Dieser Schluss drängt sich anhand der unbestritten ge- bliebenen Positionierung von C._____ auf der Mitte der Strasse und damit zwi- schen den beiden vorausfahrenden Beschuldigten B._____ und A._____ gerade- zu auf, da solch auffälliges Verhalten A._____ nicht entgangen sein konnte. Dies umso weniger, als er selbst aussagte, dass sich kein Fahrzeug vor ihnen und hin- ter ihnen aufgehalten hatte, woraus unzweifelhaft der Schluss gezogen werden kann, dass er die mittige Positionierung von C._____ erkannt haben musste. Da- bei ist davon auszugehen, dass er durch den Blick nach hinten zur Prüfung der Verkehrslage gleichzeitig das von C._____ über dem Lenkrad gehaltene Mobilte- lefon sah. Auch erweist sich die Aussage von A._____, er habe das Video nicht – zumindest spätestens beim gemeinsamen Essen – gesehen, schliesslich auch deshalb als unglaubhaft, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die Beteiligten ihre Fotos und Videos austauschen, nachdem sie erstellt worden sind, zumal man gerade fürs Fotoshooting unterwegs war.

e) Es verbleibt daher zusammengefasst kein unüberwindbarer Zweifel, dass der Beschuldigte C._____ die Beschleunigungsszene mit den nebeneinander her- fahrenden B._____ und A._____, wenn nicht gar mit ausdrücklicher vorheriger Absprache und Billigung, zumindest mit konkludenter Einwilligung dieser beiden Beschuldigten mit seinem Mobiltelefon aufnahm. Es handelt sich mithin weder um eine heimliche noch um eine rechtswidrige Aufnahme, weshalb die Videoaufnah- me zu Dossier 1 (D._____-strasse E._____) rechtmässig entstanden und unein- geschränkt verwertbar ist.

- 21 - III. Sachverhalt

1. Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 wirft dem Be- schuldigten A._____ vor, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 25. Juli 2016 und dem 7. September 2016 auf der D._____-strasse in E._____ auf der Höhe kurz vor der Verzweigung mit der G._____-strasse als Lenker des Porsche 911 Turbo neben dem Mitbeschuldigten B._____, der einen BMW 328i lenkte, mit einer Geschwindigkeit von 8.4 km/h hergefahren zu sein, wobei A._____ die Normalspur und der Beschuldigte B._____ die Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung H._____ befahren habe. Sie hätten konkludent den gemeinsa- men Entschluss gefasst, gleichzeitig Gas zu geben. Auf der Höhe des dortigen ersten Fussgängerstreifens habe A._____ sein Fahrzeug mit einer Beschleuni- gung von durchschnittlich 6.4 m/s2 über eine Strecke von rund 75 Metern auf eine Endgeschwindigkeit von 63 km/h statt der dort erlaubten 50 km/h beschleunigt. Der Beschuldigte B._____ habe gleichzeitig sein Fahrzeug mit einer Beschleuni- gung von mindestens 6.6 m/s2 über dieselbe Strecke von rund 75 Metern auf der Gegenfahrbahn auf eine Endgeschwindigkeit von 64 km/h beschleunigt, wobei A._____ schneller gewesen sei und sich nach rund 75 Metern vor den Beschul- digten B._____ abgesetzt habe. Diese Fahrt habe der Beschuldigte A._____ trotz mehrerer Zufahrten links und rechts der D._____-strasse Höhe Liegenschaft Nr. …, zweier Fussgängerstreifen, einer linksseitigen Bushaltestelle mit wartenden Fahrgästen und trotz des Umstandes, dass sein Kontrahent mit mehr als 60 km/h neben ihm auf der Gegenfahrbahn gefahren sei, unternommen. Die übrigen Ver- kehrsteilnehmer, namentlich die vortrittsberechtigten Fussgänger, welche ihre Aufmerksamkeit beim Betreten des Fussgängerstreifens zunächst dem von links nahenden Verkehr widmen, hätten nicht mit zwei mit 63 km/h resp. 64 km/h ne- beneinander fahrenden Fahrzeugen auf der D._____-strasse rechnen müssen und es habe die Gefahr bestanden, dass diese in Verkennung der erhöhten Ge- schwindigkeit der beiden Beschuldigten ihr Vortrittsrecht geltend machen würden. Angesichts der genannten gefahrenen Geschwindigkeiten und des gegenüber ei- nem korrekt mit 50 km/h fahrenden Fahrzeug um 10.6 Metern resp. 11.5 Metern verlängerten Anhalteweges hätten der Beschuldigte A._____ und der Mitbeschul-

- 22 - digte B._____ eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr geschaffen, die er zumindest in Kauf genommen habe. Dadurch habe er sich der groben Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. VRV schuldig gemacht (Urk. 29 S. 2 ff.).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestreitet, dass es um ein Beschleunigungsrennen oder dergleichen ging und dass sie konkludent den gemeinsamen Entschluss gefasst hätten, gleichzeitig Gas zu geben (Urk. 51 S. 7 und S. 18; Urk. 68 S. 9). Er macht zudem geltend, es liege weder Mittäterschaft noch Gehilfenschaft vor und sein Verhalten sei demnach gesondert zu prüfen (Urk. 68 S. 9 f.). Ausserdem verneint er im Wesentlichen, Personen gefährdet zu haben. Bereits bei der Bushaltestelle hätten sie sich nicht mehr nebeneinander befunden und infolge der Beschleuni- gung hätten sich die wartenden Personen mit Sicherheit auf die sich nähernden Autos geachtet, so dass nicht zu erwarten gewesen sei, dass sie unvermittelt auf die Strasse laufen. Die gesamte Strecke sei zudem bestens überschaubar gewe- sen. Die Sichtweite auf der beinahe vollkommen geraden Strasse habe rund 200 Meter betragen (Urk. 68 S. 10 f.). Unter Verweis auf die Videoaufnahme macht er geltend, auf der rechten Seite seien keine Personen zu sehen (Urk. 51 S. 11) und nur auf 63 km/h beschleunigt zu haben, um B._____ möglichst schnell den Wechsel auf die Normalspur zu ermöglichen (Urk. 51 S. 14; Urk. 68 S. 12). In rechtlicher Hinsicht sei die Schwelle zur groben Verletzung der Verkehrsregeln mit 25 km/h innerorts durch die effektive Geschwindigkeitsüberschreitung bei wei- tem nicht erreicht (Urk. 51 S. 15 f.). Durch das kurzfristige linksseitige Fahren von B._____ sei kein Verkehrsteilnehmer in erhöht abstrakter Weise gefährdet worden und zudem habe er selbst keine Tatmacht für das Verhalten von B._____ gehabt (Urk. 51 S. 17). Der Beschuldigte blieb anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen bei diesem Standpunkt (Prot. II S. 36 ff.). 2.2. Vom Beschuldigten sinngemäss bestritten werden alsdann die ihm in der Anklage vorgeworfenen subjektiven Tatumstände, insbesondere, dass es sich um ein Rennen zwischen B._____ und ihm gehandelt habe (Urk. 51 S. 18; Urk. 5/1

- 23 - S. 5; Prot. I S. 23; Prot. II S. 38 ff.). Sie hätten nur kurz miteinander kommunizie- ren wollen und hätten abgemacht, was sie noch zusammen hätten unternehmen wollen. Nachdem das Gespräch abgeschlossen gewesen sei, hätten sie zu ihm an die F._____-strasse fahren wollen, die nur rund 200 Meter entfernt gewesen sei. Er habe dann abfahren wollen und weil sie sich nicht sicher gewesen seien, wer zuerst abbiege bzw. ob er oder der Beschuldigte B._____ nach vorne gehe, habe er gedacht, dass er einmal beschleunige, damit er (sc. B._____) hinter ihn fahren könne. Er habe wegen der Kommunikation beschleunigt, aber nicht voll und nicht gleichzeitig mit dem Beschuldigten B._____. Er kenne die D._____- strasse gut und fahre täglich dort durch. Er wohne seit sechs Jahren dort (2020) und sehe keinen Grund, warum er ein Leben gefährden sollte. Er habe eigentlich auf die ganze Strecke von rund 200 Metern freie Sicht gehabt. Sie seien dann ef- fektiv nach diesen 200 Metern in die F._____-strasse abgebogen (Prot. I S. 20 ff., S. 23; Prot. II S. 36 ff.).

3. Anklageprinzip 3.1. Der Beschuldigte kritisiert wie vor Vorinstanz eine Verletzung des Anklage- prinzips. Er macht im Wesentlichen geltend, die staatsanwaltschaftliche These des gemeinsam konkludent gefällten Tatentschlusses sei in der Anklage nicht sachverhaltlich umschrieben und die Anklageschrift enthalte nichts, was die er- höhte abstrakte Gefahr umschreibe (Urk. 68 S. 9 und 13). 3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die An- klage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwalt- schaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich be-

- 24 - zweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage er- sehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Um- schreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). 3.3. Die Anklageschrift umreisst das Prozessthema und ermöglicht eine ange- messene Verteidigung. Sie umschreibt den äusseren Tathergang und die einzel- nen dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen hinreichend deutlich. Dies gilt namentlich für die Art der Tathandlung, die konkrete Örtlichkeit und die ange- troffene Situation, an welcher die inkriminierte Fahrweise erfolgte. Zwar lässt die Anklageschrift offen, wie das darin geschilderte gemeinsame Vorgehen von B._____ und A._____ rechtlich zu würdigen ist, jedoch ergibt sich aus der Formu- lierung der Tatvorwürfe dennoch hinreichend deutlich, dass dem Beschuldigten ein Vorgehen zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ vorgeworfen wird. So wird bereits zu Anfang geschildert, dass der "Mitbeschuldigte" B._____ "und der Beschuldigte A._____" an besagter Örtlichkeit gefahren seien, und zwar seien "die beiden Beschuldigten" "nebeneinander her" gefahren und sie hätten "konklu- dent den gemeinsamen Entschluss gefasst, gleichzeitig Gas zu geben", was durch die nachfolgende Beschreibung der gleichzeitigen Beschleunigung auf der Höhe des dortigen ersten Fussgängerstreifens konkretisiert wird (Urk. 29 S. 2 und 3). Aus den Formulierungen, der Beschuldigte habe das geschilderte Fahrverhal- ten trotz der dann aufgeführten konkreten Umstände getan, bzw. der Schilderung, womit die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hätten rechnen müssen (Urk. 29 S. 3), ergibt sich klar, was in Bezug auf den Sachverhalt genau der Tatvorwurf der groben Verkehrsregelverletzung ausmacht. Damit erschliesst sich, was dem Be-

- 25 - schuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht vorgeworfen wird. Dagegen konnte und kann er sich angemessen verteidigen.

4. Sachverhalt 4.1. a) Aus der von C._____ mit seinem Handy erstellten Videoaufzeichnung (Urk. 10/6 CD-Datenträger FOR, kurz 10/6/CD) ergibt sich in Minuten der Auf- nahme angegeben resp. gemäss den ebenfalls auf dieser CD gespeicherten Ein- zelframes, was folgt: Zu Beginn der Aufnahme sind über dem oberen Teil des Lenkrads das Cockpit und die Motorhaube im Vordergrund auf einer mit Bäumen gesäumten Strasse ohne Leitlinie im Hintergrund (also vor dem Filmenden befind- lich) links (auf der Gegenfahrbahn) ein schwarzer BMW und rechts daneben ein schwarzer Porsche 911 zu sehen, die langsam, im Schritttempo auf einen Fuss- gängerstreifen zu rollen, dort fast zum Stillstand kommen (00:00-00:03) und bei Erreichen des Fussgängerstreifens praktisch gleichzeitig voll beschleunigen (00:04) und – leicht versetzt – nebeneinander her fahren bis der BMW die links an der Bushaltestelle zu sehenden Personen erreicht (00:08) und die Aufnahme ab- bricht (00:09). Aus der Aufnahme ergibt sich sodann im Detail, dass die Brems- lichter des BMW bis zum Erreichen des ersten Fussgängerstreifens bis 00:01 auf- leuchten (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.003-0008.060), dann nicht mehr und ab 00:02 bis 00:03 erneut aufleuchten (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.061-0008.101), der Fahrer also die Bremse betätigt hat, und dann de- finitiv ablöschen, als der Fahrer beschleunigt (siehe dazu auch Einzelframes ab IMG_0008.102). Ein ähnliches Verhalten ist auch beim Porsche festzustellen: Er rollt ohne Aufleuchten der beiden hinteren Bremslichter und des dritten (mittleren) Bremslichts (bis 00:01) an den Fussgängerstreifen heran (siehe dazu auch Ein- zelframes IMG_0008.003-0008.060), betätigt entsprechend dem Aufleuchten der Bremslichter dann bis 00:02 die Bremse (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.061-0008.079), worauf er sie wieder los lässt und dann bei ca. 00:04 voll beschleunigt. Auf Höhe des Endes der Einmündung der G._____-strasse be- findet sich der Porsche bereits mit der Front seines Fahrzeuges vor dem BMW (00:05; siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.193-0008.200) und diese Positi- on (rechts vor dem BMW) behält er bis zum Erreichen der an der Bushaltestelle

- 26 - wartenden Personen (ca. 00:07; siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.294- 0008.259) und bis zum Abbruch der Filmaufnahme (00:09) mittels Absenken des Handys und Grossaufnahme des Tourenzählers (Einzelframe IMG_0008.272- 0008.276) bei.

b) Die Videoaufnahme hält – was sich anhand der kurzen 9 Sekunden dauern- den Sequenz und den Einzelframes ergibt – ungefiltert und offensichtlich unbear- beitet fest, wie die beiden vor dem Aufnehmenden fahrenden Fahrzeuglenker beim ersten Fussgängerstreifen vor der Einmündung der G._____-strasse fast aus dem Stillstand dem Motorengeräusch und der zurückgelegten Wegstrecke entsprechend voll beschleunigen und versetzt nebeneinander bis auf Höhe der an der Bushaltestelle wartenden Personen versetzt auf einer mit Bäumen gesäumten Strasse ohne Mittellinie fahren. Der Filmaufnahme kommt daher als Sachbe- weismittel eine sehr hohe Beweiskraft zu. An der Authentizität bestehen keine Zweifel. 4.2. a) Das Forensische Institut Zürich zeigt in seinem Gutachten vom 23. April 2019 über die Auswertung der Videoaufzeichnung (kurz: Gutachten FOR; Urk. 10/6) auf, wie die Fragestellung und der Auftrag der Staatsanwaltschaft lau- teten und welche Unterlagen für die Untersuchung zur Verfügung standen (S. 2 f.). Die angewendete Untersuchungsmethode der schrittweisen Betrachtung von Videos in Einzelframes, der Zuordnung von Fahrzeugen zu ortsfesten Fixpunkten, die Messung der dazwischen zurückgelegten Wegstrecke in Luftaufnahmen aus geometrischen Informationssystemen oder vor Ort und die Berechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen den Fixpunkten sowie die Berechnung der Zeitbasis anhand der Videoaufzeichnungsfrequenz und der Zeitdauer pro Vi- deoframe wird im Detail in einfacher und verständlicher Weise beschrieben (S. 3 f.). Sodann wird erklärt, dass sie für die Bestimmung der Durchschnittsge- schwindigkeit anhand ortsfester Fixpunkte die Videoframes resp. das Fahrzeug derart den ortsfesten Fixpunkten zuordnen würden, dass der gewählte Fixpunkt am Beginn der Auswertesequenz vom Fahrzeug sicher noch nicht erreicht war und am Ende der Auswertesequenz vom Fahrzeug sicher passiert war. Damit werde zugunsten eines Beschuldigten einer bestimmten Strecke eine maximale

- 27 - Anzahl Videoframes resp. eine maximale Zeitdauer zugeordnet, wobei die be- rechnete Geschwindigkeit auf ganze km/h abgerundet würde (S. 3). Derart eruier- te Durchschnittsgeschwindigkeiten zwischen zwei ortsfesten Fixpunkten seien un- ter Verweis auf Art. 7 VSKV-ASTRA, Gutachten zu amtlichen Geschwindigkeits- Messungen resp. den dazugehörigen Weisungen des ASTRA, als Mindestwert ohne weiteren Toleranzabzug zu verstehen. Das Gutachten hält fest, dass die auszuwertende Videosequenz 9.4 s resp. 282 Videoframes à 33.33 ms enthalte, die auf der CD ersichtlich seien. Die Zuordnungsmöglichkeiten der Fahrzeuge zu ortsfesten Fixpunkten hätten sich aufgrund der kurzen Videosequenz und der Vi- deoqualität auf die Fussgängerstreifen Nr. 1 und Nr. 2 vor und nach der Einmün- dung der G._____-strasse in die D._____-strasse beschränkt. Das habe die Be- stimmung der Ausgangsgeschwindigkeiten, die Berechnung der durchschnittli- chen Geschwindigkeit und Beschleunigungen sowie die Berechnung der Endge- schwindigkeiten beim zweiten Fussgängerstreifen für die beiden gefilmten Fahr- zeuge ergeben (S. 4). Das Gutachten hält in der Folge detailliert und nachvoll- ziehbar fest, dass der (sc. von B._____ gelenkte) BMW mit durchschnittlich 6.6 m/s2 beschleunigt und bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 8.4 km/h am Ende der Auswertestrecke von 23.5 m (Distanz zwischen dem ersten und zweiten Fix- punkt, d.h. zwischen dem ersten und zweiten Fussgängerstreifen) in einer Zeit- dauer von 2.333 s eine Geschwindigkeit von 64 km/h erreicht habe (Seite 5, 6 f. und 8). Der (sc. von A._____ gelenkte) Porsche habe wenige Zehntelsekunden vor dem BMW mit durchschnittlich 6.4 m/s2 beschleunigt und bei gleicher Aus- gangsgeschwindigkeit wie der BMW am Ende der Auswertestrecke von 23.5 m in einer Zeitdauer von 2.367 s eine Geschwindigkeit von 63 km/h erreicht (S. 6 f. und 8). Auf die Frage, wie die Geschwindigkeitsberechnung zu interpretieren sei, wenn der Porsche 911 mit 63 km/h langsamer als der BMW 328i mit 64 km/h un- terwegs sei und dennoch am Ende der Fahrstrecke vorne liege (Urk. 10/7), erläu- terte der für die Hauptsachbearbeitung zuständige Gutachter, dass die zur Verfü- gung stehenden Methoden nur die Berechnung von durchschnittlichen resp. wäh- rend der Auswertedauer konstanten (Hervorhebung hinzugefügt) Beschleunigun- gen zulasse, die Beschleunigungen von Fahrzeugen jedoch nicht konstant seien und zudem die Gaspedalstellung in nicht rekonstruierbarer Weise variiere. So

- 28 - könne es sein, dass der Porsche zunächst stärker und dann schwächer als der BMW beschleunigt und so einen Teil des Vorsprungs herausgeholt habe. Wie be- reits im Gutachten erwähnt, erklärten sich die Gutachter den in der Videoaufnah- me feststellbaren Vorsprung des Porsche am Ende der Auswertungsstrecke hauptsächlich mit dem bereits am Auswertebeginn sichtbaren Vorsprung und mit der etwas früher einsetzenden Beschleunigung des Porsche (Urk. 10/8).

b) Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gut- achterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gut- achten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot will- kürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 305 E. 6.6.1, 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen).

c) Die Expertise des Forensischen Instituts Zürich wurde gestützt auf Art. 182 ff. StPO im Auftrag der Staatsanwaltschaft vom Fachbereichsleiter Unfäl- le/Technik, dem Sachverständigen dipl. Automobil.-Ing. FH I._____, unter der Hauptsachbearbeitung von Unfallanalytiker und dipl. Automobil-Ing. FH/HTL J._____ sowie der Kontrolle durch die Leitende Wissenschafterin MSc Forens. Sci. K._____ erstellt und erläutert (Urk. 10/6 und 10/8). An der Fachkompetenz zu zweifeln, besteht keinerlei Anlass. Das Gutachten legt nachvollziehbar und schlüssig dar, welche Untersuchungen auf welcher Grundlage stattgefunden hat- ten und welche Kriterien wie gewichtet und berücksichtigt wurden. Dass die Be- rechnungen der Beschleunigung und der Geschwindigkeiten den Gesetzmässig- keiten aus der klassischen Physik folgen (Urk. 10/6 S. 5), erscheint sachlich und logisch. Die Darlegungen der Gutachter überzeugen in jeder Hinsicht, zumal die Bestimmung der durchschnittlichen Geschwindigkeit der gefilmten Fahrzeuge an- hand ortsfester Fixpunkte vorgenommen werden konnten. Wenn die Gutachter

- 29 - aufgrund des Umstandes, dass der BMW winklig und im besseren Licht sichtbar war als der Porsche, die Zuordnung zu den ortsfesten Fixpunkten anhand des BMW vornahmen, weil er mit geringeren Toleranzen zugeordnet werden konnte als der Porsche (Urk. 10/8), ist dies nicht zu beanstanden und auf die ermittelte Ausgangs- und Endgeschwindigkeit des BMW sowie die Beschleunigung mit 6.6 m/s2 kann ohne weiteres abgestellt werden. Dass sich die Zuordnung des Porsche aufgrund der Kameraposition schwieriger gestaltete und dort grössere Toleranzen zu berücksichtigen waren (Urk. 10/8), erscheint ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund der Visionierung der Filmaufnahme bestätigt sich die Feststellung im Gutachten, wonach der BMW und der Porsche vor dem Be- schleunigen praktisch gleich schnell (resp. langsam) fuhren, so dass die gut- achterliche Feststellung, für den Porsche sei von derselben Ausgangsgeschwin- digkeit auszugehen (Urk. 10/6 S. 6) plausibel und vertretbar erscheint und letztlich überzeugt. Die im Gutachten aufgezeigten Berechnungen der durchschnittlichen Beschleunigung und der Endgeschwindigkeit des Porsche sind vor dem Hinter- grund der physikalischen Gegebenheiten als logisch und mathematisch korrekt zu beurteilen. Dass für den Porsche eine minimal kleinere Endgeschwindigkeit als für den BMW (63 statt 64 km/h) resultiert, erklären die Gutachter ebenfalls schlüssig mit dem bereits am Auswertebeginn sichtbaren Vorsprung des Porsche gegen- über dem BMW und der etwas früher einsetzenden Beschleunigung (Urk. 10/6 S. 6 und 10/8). Auf die vom FOR ermittelten Werte bezüglich Ausgangs- und Endgeschwindigkeit sowie Beschleunigung in Bezug auf die Auswertestrecke von 23.5 m zwischen den ortsfesten Fixpunkten kann somit zweifelsfrei abgestellt werden. Weiter ist festzuhalten, dass die durchschnittliche Beschleunigung des vom Beschuldigten B._____ gelenkten BMW von 6.6 m/s2 gemäss Gutachten im Bereich der maximal möglichen Beschleunigung im eruierten Geschwindigkeitsin- tervall lag (Urk. 10/6 S. 6) und auch die durchschnittliche Beschleunigung des Porsche mit 6.4 m/s2 vom Gutachter als aussergewöhnlich hoch beurteilt wird, wobei diese aber noch klar unterhalb der maximal möglichen Beschleunigung des Porsche lag (Urk. 10/6 S. 7). Auch an der Feststellung im Gutachten, wonach an der Stelle, wo ein aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h brem- sendes Fahrzeug zum Stillstand komme, ein mit denselben Parametern aus einer

- 30 - Geschwindigkeit von 64 km/h bremsendes Fahrzeug noch 11.5 m bis zum Still- stand zurücklegen resp. ein solches aus einer Geschwindigkeit von 63 km/h bremsendes Fahrzeug noch weitere 10.6 m zurücklegen würde, sind nachvoll- ziehbar dargelegt (Urk. 10/6 S. 7). Auch auf diese Schlussfolgerungen der Gut- achter kann somit abgestellt werden.

d) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das ASTRA als Verordnungsgeber gestützt auf die Verweisung in Art. 106 SVG mit der Strassenverkehrskontrollver- ordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) verbindlich Bestim- mungen erlassen hat, welche insbesondere Geschwindigkeitskontrollen im Stras- senverkehr bezüglich der zulässigen Messsysteme, den Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal sowie die durch Messsysteme festgestellten Widerhandlungen (Art. 2-5). Entsprechend der Anordnung, dass in erster Linie Geschwindigkeitsmessungen mit den in Art. 6 VSKV-ASTRA aufgeführten ver- schiedenen Messmethoden durchgeführt werden sollen, werden die bei solchen Messungen vorzunehmenden Sicherheitsabzüge in Art. 8 VSKV-ASTRA festge- legt. Allerdings wird bereits durch den Wortlaut in Art. 7 VSKV-ASTRA ("kann") deutlich, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auch anders als mit den aufge- führten Messsystemen und nicht anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt werden können. Entsprechend hält Ziffer 21 der Weisungen des ASTRA über po- lizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 fest, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fach- expertisen (z. B. bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Stras- senverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte von den vorliegen- den Weisungen unberührt bleiben (Abs. 3) und die in der Fachexpertise ermittelte Geschwindigkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Sicherheitsabzüge ab- schliessend sind, d. h. dass die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV festgelegten Sicherheitswerte nicht zulässig ist (Abs. 4). Im Gutachten wird ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass und weshalb im vorliegenden Fall kein Sicherheitsabzug von der festgestellten Geschwindigkeit vorzunehmen ist. Vor dem Hintergrund der aufgeführten Rechtslage erscheint dies zum einen korrekt und zum anderen aufgrund der angewandten Untersuchungsmethode auch überzeugend. Es besteht daher keinerlei Anlass, davon auszugehen, dass

- 31 - der Gutachter gesetzlich vorgeschriebene Toleranzabzüge nicht vorgenommen hätte, wenn solche anwendbar gewesen wären. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter stets Annahmen zu Gunsten der Beschuldigten respektive ei- ner geringstmöglichen Geschwindigkeit getroffen und die berechnete Geschwin- digkeit schliesslich noch abgerundet hat. Auf die Ergebnisse des Gutachtens FOR ist daher uneingeschränkt für die Urteilsfindung abzustellen. 4.3. Bereits die einfache Betrachtung der Filmaufnahme ergibt ohne Zweifel, dass die beiden Lenker – ohne ersichtliche Absprache aber offensichtlich auf Verabredung hin – den ersten Fussgängerstreifen als Startpunkt für die gleichzei- tige Beschleunigung ihrer Fahrzeuge abgemacht haben, da sie augenscheinlich bemüht sind, dort gleichzeitig und im Schritttempo anzukommen, was sich daraus ergibt, dass der BMW-Fahrer schon mit gebremstem Tempo darauf zuhält, aber auch der Porschefahrer beim Erreichen des Fussgängerstreifens noch bremst, bevor sie dann beide – wiederum ohne erkennbares Zeichen – gleichzeitig ent- sprechend den Motorengeräuschen und wie ersichtlich voll beschleunigen, wobei der BMW hinter dem Porsche zurückbleibt, da er – wie sich aus dem Video und noch genauer aus den Einzelframes ergibt – länger auf der Bremse geblieben ist als der Porschefahrer. Mit letzter Deutlichkeit belegen die Einzelframes wie oben dargestellt, dass es weder Zufall war, dass beide gleichzeitig beim ersten Fuss- gängerstreifen bremsten und dann voll beschleunigten, noch dass es einfach da- rum ging, irgendetwas wegen eines nachfolgenden Essens abzumachen, denn dann wäre ein "Extrahalt" beim ersten Fussgängerstreifen nicht nötig gewesen. Ausserdem wäre in einem solchen Fall zu erwarten, dass sich der Lenker des schwarzen BMW, B._____, nach der Abmachung des Treffpunkts, hinter den sich bereits Ende der Einmündung klar vor ihm befindenden von A._____ gelenkten Porsche auf der rechten und korrekten Fahrspur eingereiht hätte. Das tat er aller- dings nicht, wie sich zweifelsfrei aus dem Video ergibt, und er behielt statt dessen seine Fahrt auf der Gegenfahrbahn noch mindestens bis zur Höhe der Bushalte- stelle mit den wartenden Personen bei. Die Aussagen des Beschuldigten B._____ vor Vorinstanz, wonach er auch schnell beschleunigt habe, "nachdem" A._____ gegangen sei, und er nach Letzterem auch schnell beschleunigt habe, um einzu- spuren, d.h. "um auf die rechte Spur zu gehen" und um "einfach weg von der lin-

- 32 - ken Spur" zu kommen (Prot. I S. 14 f.), was er so anlässlich der Berufungsver- handlung erneut zu Protokoll gab (Prot. II S. 21 f.), schildern nicht das tatsächli- che Geschehen. Weiter sagte der Beschuldigte B._____ aus, er habe "nicht gleichzeitig" mit A._____ beschleunigt (Urk. 5/3 S. 5 und 15; Prot. I S. 16). Als sie gesagt hätten, dass sie sich dort treffen würden und A._____ dann losgefahren sei, sei er "nach ihm losgefahren" und auf die Frage, ob er die Fussgänger auf dem Trottoir auf der linken Seite gesehen habe, antwortete er "als ich rechts war schon, ja" (Prot. I S. 16). Auch diese Aussagen erweisen sich gestützt auf die Vi- deoaufnahme schlicht als falsch, auch betreffend die Position des Beschuldigten B._____ in Bezug auf die wartenden Personen, denn diese erreichte er noch auf der linken Seite und damit auf der Gegenfahrbahn. Seine diesbezüglichen Aussa- gen sind als reine Bestreitungen ohne jeden Realitätsbezug zu qualifizieren. Auf sie kann nicht abgestellt werden. Ebenso wenig kann auf die Aussagen von A._____ abgestellt werden, der in klarem Widerspruch zur Videoaufnahme – ins- besondere dem Umstand, dass er unmittelbar vor dem Beschleunigen und auf gleicher Höhe mit dem BMW beim ersten Fussgängerstreifen noch bremste – vor Vorinstanz angegeben hatte, er habe hundertprozentig nicht gleichzeitig mit dem Beschuldigten B._____ beschleunigt (Prot. I S. 22), wenngleich er auch anlässlich der Berufungsverhandlung an dieser Darstellung festhielt (Prot. II S. 43). Vollends unglaubhaft ist sodann, dass A._____ deshalb nach dem Stillstand auf der Stras- se beschleunigt haben will, damit der Verkehr nicht behindert werde (Urk. 6/1 S. 6 F/A 36 und Urk. 6/2 S. 8 F/A 41). Offensichtlich und keiner weiteren Erklärung be- darf, dass der Verkehr bereits durch das Aufstellen der Fahrzeuge von B._____ und A._____ nebeneinander auf der gesamten Breite der Fahrbahn und der Posi- tionierung von C._____ dahinter und in der Mitte der Fahrbahn massiv behindert wurde, da ein regelkonformes Passieren der Autos weder für nachfolgenden noch entgegenkommenden Verkehr möglich war, und zwar auf der gesamten Länge, auf welcher beide Fahrzeuglenker ihre Autos beschleunigten. Der Einwand des Beschuldigten A._____, er habe mit B._____ durch das offene Fenster kommuni- zieren wollen, weil er sein Handy nicht während der Fahrt habe benützen wollen (Urk. 6/1 S. 6 F/A 36 und 37), der, so scheint es, seine Gesetzestreue verdeutli- chen sollte, verfängt jedoch angesichts seines dokumentierten tatsächlichen Ver-

- 33 - haltens keineswegs und vermag die Aussagekraft der Videoaufnahme und der er- klärten Motivation dazu durch C._____ nicht zu schmälern. Aus der Videoauf- nahme sowie aus dem Gutachten FOR ergibt sich jedoch ohne unüberwindbare Zweifel, dass die Beschuldigten B._____ und A._____ als Lenker des BMW resp. des Porsches aus einer Geschwindigkeit im Schritttempo (8.4 km/h) beim ersten Fussgängerstreifen unmittelbar vor der nicht vortrittsberechtigten Einmündung der G._____-strasse in die D._____-strasse einen Beschleunigungswettbewerb be- gonnen haben, der sich gestützt auf die Videoaufnahme mindestens über einen zweiten Fussgängerstreifen und an der Bushaltestelle mit wartenden Personen und dem dortigen (dritten) Fussgängerstreifen vorbei über eine Distanz in der Grössenordnung von etwa 80 Metern erstreckte (Urk. 10/6 S. 4 und Beilage [Or- thophoto]). Aus der Aussage des Beschuldigten A._____ ergibt sich indessen, dass sie bis zur Einmündung in die F._____-strasse noch so weiter gefahren sind, denn er sagte vor Vorinstanz aus, wenn das Video noch ein oder zwei Sekunden länger gegangen wäre, dann würde man sehen, wie er und der Beschuldigte B._____ abbremsen, weil sie ziemlich sicher dort rechts abgebogen seien (Prot. I S. 23), was sich mit seiner Aussage deckt, wonach sie nach der Aufnahme des Videos gemeinsam in die F._____-strasse eingebogen seien (Urk. 6/2 S. 9), und wofür er zum Beweis das entsprechende Foto eingereicht hat (Urk. Foto 2, Beila- ge zu Urk. 6/2). Daraus und gestützt auf die Videoaufnahme, auf welcher zu se- hen ist, dass sowohl B._____ als auch A._____ zuletzt noch ihre Positionen ver- setzt nebeneinander eingenommen hatten und dort keine Bremslichter aufleuch- teten (Urk. 10/6/CD Einzelframe IMG_0008.271) sowie dass der Tourenzähler des von C._____ gelenkten BMWs gemäss Einzelframes IMG_0008.272 bis IMG_0008.282 von dem Moment an noch von ca. 3'400 Umdrehungen pro Minute auf ca. 3'600/3'700 Umdrehungen pro Minute steigt (Urk. 10/6/CD), lässt sich der Schluss ziehen, dass die beiden Fahrzeuglenker bei Absenken des Handys auf den Tourenzähler des BMW 530d xDrive T des Beschuldigten C._____ nochmals bzw. weiterhin beschleunigten und erst vor der Verzweigung F._____-strasse ihre Fahrzeuge abbremsten. Damit ist die angeklagte Distanz von 75 Metern, über welche sich der Beschleunigungswettbewerb erstreckte, in jedem Fall erstellt. Dieser fand unbestritten an einem sonnigen Tag (Urk. 4/1 [Fotobogen];

- 34 - Urk. 10/6/CD) statt, wobei zugunsten der Beschuldigten von einem Wochenende auszugehen ist, da sie werktags gearbeitet hätten und es sich aufgrund ihrer diesbezüglich übereinstimmenden Angaben um einen Sonntagnachmittag gehan- delt haben musste (Urk. 7/1 S. 4; 7/2 S. 7 [C._____]; Urk. 6/1 S. 7 [A._____]). Dieser Sonntag muss gestützt auf die übereinstimmenden Zeiträume, wann die involvierten Fahrzeuge eingelöst bzw. in Verkehr gesetzt waren, auf die Daten zwischen dem 25. Juli 2016 und dem 7. September 2016 eingegrenzt werden (Urk. 1 S. 4 und 3 S. 2). Der angeklagte Sachverhalt ist somit als erstellt der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Rechtsgrundlagen 1.1. a) Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Ge- fährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Ge- fahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirkli- chung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3;142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

b) Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrläs- siger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.1; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung an-

- 35 - derer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_973/2020 vom

25. Februar 2021 E. 2.1; 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Um- stände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwin- digkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsver- hältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). 1.2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sogenannte innere Tat- sachen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festge- stellten Tatsachen der Schluss auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz begründet ist (BGE141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang rele- vanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz geschlossen hat (in Bezug auf Eventualvorsatz: BGE 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9

- 36 - E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2. Rechtsanwendung 2.1. Vorliegend fand der Beschleunigungswettbewerb zwischen B._____ und A._____ innerorts auf einer nicht richtungsgetrennten und auf beiden Seiten mit einem Radstreifen markierten Quartierstrasse statt, die zum einen auf beiden Sei- ten von Bäumen, einem Trottoir und Wohnhäusern gesäumt war und zum ande- ren nebst der G._____-strasse Einmündungen von Wegen und (in Fahrtrichtung F._____-strasse auf der rechten Seite) auch Parkplätze aufwies, die unmittelbar seitlich an die Fahrbahn grenzen (Urk. 4/1 S. 1, 7 und 8; Urk. 10/6/CD). Unbestrit- tenermassen und wie mittels Videoaufnahme dokumentiert hielten sich an der in Fahrtrichtung linker Seite befindenden Bushaltestelle zwei Personen stehend auf dem Trottoir und eine im Wartehäuschen sitzende Person auf (Urk. 10/6/CD und Einzelframes IMG_0008.267). In Anbetracht dieser konkreten Umstände lag der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung von Personen nahe, zumal angesichts des bebauten Wohngebietes und der Tageszeit jederzeit mit Fussgängern, Velofahrern und anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen war, die von den einmündenden Häusern und Wegen auf die D._____-strasse einbiegen oder diese auf den Fussgängerstreifen unvermittelt betreten könnten. Wegen der auf den genannten Parkplätzen abgestellten Autos und der Bäume, welche die Sicht auf das angrenzende Trottoir und die einmündenden Wege teilweise ver- deckten, ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 68 S. 11) – trotz geradliniger Strassenführung nicht von einer uneingeschränkt übersichtlichen Si- tuation auszugehen. Entsprechend musste der Beschuldigte mit dem Auftreten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, nachdem er infolge der teilweisen Verde- ckung durch den BMW von B._____ weder Einsicht in den von der G._____- strasse herannahenden Verkehr hatte noch voraussehen konnte, ob sich andere Verkehrsteilnehmer von dem angrenzenden Gebiet rund um den G._____ näher- ten. Diese Verkehrsteilnehmer mussten jedoch ihrerseits nicht davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit herannaht, bzw. dass die Fahrbahn von zwei nebeneinander herfahrenden Fahrzeugen praktisch blockiert

- 37 - ist. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten geht es auch nicht "nur" um die bei der Bushaltestellte wartenden Personen, die trotz lauterem Motorengeräusch nicht mit nebeneinander und mit übersetzter Geschwindigkeit herannahenden Au- tos rechnen mussten. Damit bestand in Anbetracht der konkreten Strassensituati- on nicht nur eine theoretische abstrakte, sondern aufgrund der konkreten Um- stände eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer einer- seits durch die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 13 km/h und ande- rerseits durch das krass regelwidrige Verhalten seitens des Beschuldigten A._____, der zusammen mit B._____ die gesamte Strassenbreite beanspruchte und benützte, um die Beschleunigung seines Fahrzeugs mit derjenigen des BMW von B._____ zu messen und die beiden Fahrzeuge nebeneinander her auf der D._____-strasse zu lenken. Dabei verletzte der Beschuldigte A._____ selbst meh- rere grundlegende und wesentliche zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer er- lassene Verkehrsvorschriften: Er passte seine Geschwindigkeit weder der Höchstgeschwindigkeit an (Art. 4 Abs. 1 lit. a VRV) noch den sich unmittelbar vor ihm befindenden Fussgängerstreifen, die ihn besonders zu vorsichtiger Fahrweise verpflichteten (Art. 33 Abs. 2 SVG), und richtete seine Geschwindigkeit ebenso wenig nach den konkreten Sichtverhältnissen aus (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Be- schuldigte A._____ hat jedoch entgegen der Anklage das Rechtsfahrgebot (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG) nicht verletzt. Dass der Beschuldigte A._____ mit der Fahrweise des Beschuldigten B._____ links auf der Gegenfahrbahn neben sich einverstanden war und dies auch wollte, ist beim Verschulden zu berücksichtigen. Da A._____ die Tatmacht fehlte, das Fahrzeug des Beschuldigten B._____ auf der linken Fahrspur zu lenken, ist er mit seinem Verteidiger rechtlich nicht als Mit- täter zu betrachten, wohl aber als Nebentäter (worauf zurückzukommen ist). Da dem angeklagten Tatbestand nicht eine separate Handlung zugrunde liegt, hat kein Freispruch zu erfolgen, da das Verhalten des Beschuldigten lediglich recht- lich anders gewürdigt wird. Es bleibt festzuhalten, dass das von ihm und dem Mit- beschuldigten B._____ geschaffene Risiko der konkreten Gefährdung von sich im Zeitpunkt des Vorfalls im Bereich des Beschleunigungswettbewerbs aufhaltenden Verkehrsteilnehmern unabhängig von Schulferien als hoch zu beurteilen ist, da tagsüber immer auch mit Kindern zu rechnen ist, welche sich im Quartier bewe-

- 38 - gen. Das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist zu verneinen. Dass vorliegend kein Kind auf die Strasse ge- rannt und kein Velofahrer oder Automobilist auf die D._____-strasse eingebogen ist, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, zumal der Tatbestand keine konkrete Gefahr verlangt. Diese Umstände stellen letztlich einzig eine glückliche Fügung dar. Der Beschuldigte hat durch seine Fahrweise, welche mehrere für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer wichtige Regeln massiv verletzte, zweifel- los den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. Da eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nicht angeklagt wurde, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob den Beschuldigten B._____ und A._____ angesichts der konkre- ten Situation und des durchgeführten Beschleunigungsrennens nicht gar noch ein härterer Vorwurf im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG (Teilnahme an einem nicht be- willigten Rennen) hätte gemacht werden müssen, selbst wenn die blosse Ge- schwindigkeitsüberschreitung nur eine einfache Verkehrsregelverletzung darge- stellt hätte. Die grobe Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten A._____ ist aber auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos zu werten. Aufgrund der erstellten, wenn auch eventuell spontan erfolgten, Absprache, ab dem ersten Fussgängerstreifen voll zu beschleunigen, ist zumindest von einer eventualvorsätzlichen Geschwin- digkeitsüberschreitung auszugehen. Bei den weiteren Verkehrsregelverletzungen durch das Beschleunigungsrennen ist gar Vorsatz anzunehmen, da sich der Be- schuldigte B._____ ja von Anfang an auf der Gegenfahrbahn positionierte, um den Wettbewerb zu starten, womit der Beschuldigte A._____ konkludent einver- standen war. Da alle Beteiligten den Ort des Geschehens bestens kannten, wuss- te auch der Beschuldigte A._____ um die Parkfelder sowie die einmündenden Wege und Strassen. Er stellte sich auf den Standpunkt, die kurze Beschleunigung sei spontan gewesen und aus seiner Sicht nie eine Bedrohung, da sie keine gros- sen Geschwindigkeiten erreicht hätten (Urk. 6/1 S. 6 und 8; Prot. II S. 40) bzw. er habe keine Gefahr gesehen, er habe eigentlich auf die ganze Strecke von rund 200 Metern freie Sicht gehabt (Prot. I S. 24; Prot. II S. 40 ff.). Die Angabe des Be- schuldigten A._____ erhellt, dass er rücksichtslos die Interessen anderer Ver- kehrsteilnehmer nicht bedacht hatte. Es wird ihm ja kein direkter Gefährdungsvor-

- 39 - satz unterstellt, jedoch die Inkaufnahme der Erfüllung des Tatbestands. Besonde- re Umstände, die sein Verhalten subjektiv ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Verkehrsregeln sind im Bereich ih- rer Gültigkeit resp. Signalisation einzuhalten. Diese waren dem Beschuldigten be- kannt, jedoch hat er sie nach eigenem Gutdünken für sich als nicht relevant er- achtet. Damit hat sich der Beschuldigte ohne Zweifel rücksichtslos gegenüber den Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer verhalten, zu deren Schutz die ent- sprechenden Vorschriften erlassen wurden. Der Beschuldigte erfüllt den Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 2 SVG damit auch in subjektiver Hinsicht. 2.2. Der Beschuldigte A._____ ist daher (bezüglich Dossier 1, D._____-strasse E._____) der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen. V. Strafe und Vollzug

1. Standpunkt der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren für die Freiheits- strafe (Urk. 60 S. 2). 1.2. Die Verteidigung macht geltend, sie äussere sich nicht gerne zur Strafzu- messung, wenn ein Freispruch beantragt werde und dieser liege auf der Hand. Es sei allerdings nicht verständlich, weshalb beim Beschuldigten A._____ eine Frei- heitsstrafe von 9 Monaten und beim Beschuldigten B._____, welcher auf der lin- ken Fahrspur gefahren sei, eine solche von 7 Monaten beantragt werde. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, wieso eine Freiheitsstrafe und keine Geldstrafe beantragt werde, zumal das alte Recht das mildere sei und dieses zur Anwen- dung gelange, sodass eine Geldstrafe bis maximal 360 Tagessätze zulässig sei (Prot. II S. 50).

- 40 -

2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1. Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 StGB). Das Verschulden des Täters ist namentlich anhand aller einschlägigen ob- jektiven Elemente zu ermitteln, die man aus der Tat selber ableitet, insbesondere die Schwere der Verletzung des rechtlich geschützten Guts, den verwerflichen Charakter der Tat und die Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Tä- ters berücksichtigt. Zu diesen Schuldkomponenten sind die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren hinzuzurechnen, so die Vorstrafen, das Ansehen, die per- sönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 E. 6.6.1 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 136 IV 55 E. 5 S. 57 ff.; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E.6.1 S. 20 f.). 2.2. Wird eine Geldstrafe ausgesprochen richtet sich die Bemessung der Tages- satzanzahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gelten die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66). 2.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hin- weisen). 2.4. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im

- 41 - Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – na- mentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist einleitend festzuhalten, dass bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Be- achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuld- adäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Ein- zelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). 2.5. Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (sog. Verbindungsbusse). Mit der Verbin- dungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Li- nie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss

- 42 - mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenti- al der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel ver- abreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.5, BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbin- dungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). 2.6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das richtige Verhältnis der Strafen unter Mittätern als Element der Strafzumessung zu berücksichtigen: Hat das Gericht im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Ver- hältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleich- mässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommen- den Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbei- trag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldein- schätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen jedoch unglei- che Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschuldensbewer- tung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen. Der Grundsatz der Gleichmässigkeit ist nur verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbetrachtung beide Strafzumessungen in Einklang zu brin- gen. Die Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses der Strafe zu derjenigen des Mittäters kann als eigenes und zusätzliches Element der Strafzumessung be-

- 43 - trachtet werden (BGE 135 IV 191 E. 3.2 mit Hinweisen). Ist aus formellen Grün- den nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe der anderen bereits feststeht, so geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Das Ge- richt hat sich zu fragen, welche Strafen es ausfällen würde, wenn es sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Dabei hat es sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu lassen. Es wäre mit der richterlichen Unab- hängigkeit unvereinbar, müsste es sich gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen. Die Autonomie des Gerichts kann zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt werden, in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzuneh- men, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafen der Mittäter Bezug ge- nommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eig- nen. Es besteht kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht", wenn nach Auffassung eines Mittäters gegen den anderen Mittäter eine zu milde Strafe aus- gefällt wurde (BGE 135 IV 191 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.3.3; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.5.2; 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.8.2). 2.7. Der Beschuldigte A._____ und der Mitbeschuldigte B._____ wurden gemäss Anklageschrift als Nebentäter behandelt. Ihnen wurde kein Zusammenwirken vor- gehalten. Ihr Verhalten hat aber dennoch zumindest teilweise zum gleichen Tater- folg beigetragen, weshalb sie als Nebentäter zu betrachten sind (zum Begriff der Nebentäterschaft vgl. Urteile BGE 143 IV 361 E. 4.8; 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.5.1; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 188]; je mit Hinweis). Nebentäter sind nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) Mit- täter (BGE 138 IV 29 E. 3.2). Diese Definition muss auch bei der Strafzumessung Geltung beanspruchen, geht es doch hier wie dort um die Vermeidung wider- sprüchlicher Urteile. Die für Mittäter im eigentlichen Sinn festgelegten Grundsätze der Strafzumessung müssen somit auch für Nebentäter zur Anwendung gelan- gen.

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3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte hat die Tathandlungen vor dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Sanktionenrecht (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; AS 2016 1249; BBl 2012 4721) verübt. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neue Recht jedoch nur anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist. Im Rahmen der genannten Änderung des Sanktionenrechts wurden insbesondere die Art. 34, und 40 bis 43 StGB revidiert. Da die Neufassung von Art. 34 Abs. 1 StGB nur noch eine maxi- mal mögliche Geldstrafe von 180 Tagessätzen vorsieht, ist das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder und daher das alte anzuwenden. 3.2. Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Sanktion von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss der zur Zeit der Tatbegehung im Jahre 2016 in Kraft stehenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB (kurz aStGB) beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. 3.3. Der Beschuldigte A._____ überschritt anlässlich des Beschleunigungswett- bewerbs auf der D._____-strasse in E._____ die maximale Höchstgeschwindig- keit von 50 km/h um 13 km/h. Damit alleine wäre die Schwelle zur groben Ver- kehrsregelverletzung nach dem Grenzwert der Rechtsprechung von einer Über- schreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h noch nicht erreicht (BGE 143 IV 508 E. 1.3). Im Unterschied zu einer "normalen" Geschwindigkeits- überschreitung beging der Beschuldigte diese jedoch zusammen mit B._____, der auf der Gegenfahrbahn positioniert war, nebeneinander herfahrend und damit die gesamte Strassenbreite blockierend. In objektiver Hinsicht sind denn auch die weiteren schwerwiegenden Verkehrsregelverletzungen, die der Beschuldigte A._____ begangen hat, strafschärfend zu berücksichtigen und fallen zusammen mit der Geschwindigkeitsübertretung erheblich ins Gewicht. Der Beschuldigte hat dabei wichtige zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich der Fuss- gänger, erlassene Verkehrsregeln in objektiver Weise schwer verletzt. So fuhr er weder vorsichtig in Bezug auf die Fussgängerstreifen, die die Strecke queren, noch in Bezug auf die fehlende Übersicht hinsichtlich des Wohnquartiercharak- ters, der die benutzte Strasse prägt. Im Gegenteil fuhr er mit aussergewöhnlich hoher Beschleunigung und ohne Sicht auf die von links einmündende G._____-

- 45 - strasse auf einen weiteren Fussgängerstreifen los. Das Tatverschulden wiegt da- her eher schwer. Obwohl die vom Beschuldigten B._____ gefahrene Strecke auf der Quartierstrasse infolge fehlender Kurven einigermassen übersichtlich war, musste er angesichts der Tageszeit und der Wohnbauten rechts und links der Strasse jederzeit mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer, namentlich auch Fussgängern, rechnen. Dass er dennoch mit erheblicher Beschleunigung weiter fuhr, wo die übrigen Verkehrsteilnehmer ihrerseits nicht mit einem über- setzt daherkommenden Auto rechnen mussten, offenbart die Rücksichtslosigkeit seines Verhaltens. Das Verschulden ist auch nicht vergleichbar mit demjenigen, das einem "nur" zu schnell fahrenden Fahrzeuglenker zuzuschreiben wäre, denn der Beschuldigte hatte keinen objektiven Grund, mit voller Beschleunigung resp. mit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren, da er weder ein Verkehrshindernis überholen musste und B._____ entweder längst hinter ihn hätte einbiegen oder ihn hätte überholen können, hätte er (A._____) seine Geschwindigkeit wie- der reduziert. Aufgrund sämtlicher Umstände und insbesondere aufgrund seiner eigenen Aussage ergibt sich, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ bis zur Einmündung der F._____-strasse ihren Beschleunigungswettbewerb abhalten wollten. Das objektive Tatverschulden wiegt mithin eher schwer. Es wird in sub- jektiver Hinsicht gar noch erhöht, denn die Beweggründe für die Beschleuni- gungsfahrt sind aufgrund der Umstände als rein egoistisch und völlig leichtsinnig zu beurteilen. Offensichtlich stellte der Beschuldigte sein Vorhaben, die Be- schleunigung seines Porsche mit derjenigen des BMWs von B._____ zu verglei- chen, über alles und wollte sich offensichtlich gar noch damit brüsten. Anders ist es wohl nicht zu erklären, weshalb die Aktion auch noch auf Video festgehalten werden sollte. Leicht wäre eine derartige massive Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer zu verhindern gewesen, wenn ein solcher Test nicht auf einer öffentli- chen Strasse und schon gar nicht mitten in einem Wohnquartier durchgeführt worden wäre. Das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten A._____ ist damit bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung als schwer einzuordnen. Es recht- fertigt sich daher nicht mehr, dieses Verschulden lediglich mit einer Geldstrafe zu ahnden. Angesichts des schweren Tatverschuldens erscheint vor dem Hinter- grund des Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten als angemessen,

- 46 - die auch einem Vergleich mit der Strafe des Nebentäters B._____ standhält. Dass dieser von einer Asperation infolge Bestrafung für mehrere Delikte profitiert, än- dert daran nichts. 3.4. Der Beschuldigte A._____ wohnt mit seiner Ehefrau und seiner zweijährigen Tochter zusammen. Er arbeitet als Bauführer bei der Firma L._____ und verdient dort Fr. 8'000.– brutto pro Monat und erhält einen 13. Monatslohn. Seine Frau ar- beitet in einem Pensum zwischen 50 und 60% als Pharmaassistentin, wodurch sie ein zusätzliches Einkommen von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– pro Monat verdient (Prot. II S. 18 f.). Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung des weiteren ausgeführt, dass die Wohnungsmiete zusammen mit der Garage und der Einstellhalle monatlich Fr. 1'800.– betrage und er etwas mehr als Fr. 250'000.– Vermögen habe. Schulden habe er keine. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens sei sein Einbürgerungsge- such sistiert worden (Prot. II S. 19). Aus den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 3.5. Indessen weist der Beschuldigte inzwischen keine einschlägige Vorstrafe mehr auf (Urk. 21/2 und Urk. 61), so dass er als nicht vorbestraft gilt. Weitere strafmildernde oder straferhöhende Umstände sind keine ersichtlich, so dass der Beschuldigte A._____ nach dem Gesagten für die grobe Verkehrsregelverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen ist. 3.6. Die erstandene Haft von einem Tag ist gemäss Art. 51 StGB und Art. 110 Abs. 7 StGB ohne weiteres auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Vollzug und Verbindungsbusse 4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Wurde der Täter in- nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen

- 47 - (Art. 42 Abs. 2 aStGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose ver- mutet (BGE 134 IV 6 f. E. 4.2.3.). 4.2. Da der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren zu bestrafen ist, kommt der bedingte Vollzug objektiv in Frage, da die re- levante Vorstrafe des Beschuldigten nicht 180 Tagessätze Geldstrafe erreicht. Auch verfügt der Beschuldigte als verheirateter Familienvater über ein soziales Umfeld, das ihm Motivation genug sein kann, nicht erneut straffällig zu werden. Es ist vielmehr anzunehmen, dass er sich durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Es liegen somit keine Umstände vor, die das Vor- liegen der günstigen Prognose zu erschüttern vermögen. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzu- setzen. 4.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt zusätzlich zur Freiheitsstrafe die Ausfäl- lung einer Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 60 S. 2; Urk. 69 S. 2), ohne dies näher zu begründen (Urk. 69 S. 28; Prot. II S. 45 f.). Da sich vorliegend die sog. Schnittstellenproblematik nicht stellt (bei der groben Verkehrsregelverletzung handelt es sich um eine multiple Verletzung wesentlicher Verkehrsvorschriften und nicht einzig um eine Geschwindigkeitsüberschreitung), der Beschuldigte mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert wird und er be- reits durch das vorliegende Verfahren, insbesondere auch die Verhaftung, nach- haltig beeindruckt sein dürfte, ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB abzusehen.

5. Fazit Der Beschuldigte A._____ ist wegen der groben Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

- 48 - VI. Beschlagnahmte Gegenstände

1. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mittels Verfügung vom 28. Oktober 2019 das unter der Asservaten-Nummer A011'956'040 sichergestellte iPhone 6s und die externe Festplatte mit Kabel (Ass-Nr. A011'956'108) des Beschuldigten A._____ zu Beweiszwecken (Urk. 12/4 i.V.m. Urk. 29 S. 4). Sie überlässt den Entscheid, wie damit zu verfahren sei, dem Gericht (Urk. 60 S. 2 Ziffer 6).

2. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

3. Nachdem von Seiten der Staatsanwaltschaft keine Opposition gegen die Rückgabeanordnung im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil erhoben worden ist und eine solche auch nicht begründet wurde, steht einer Rückgabe an den durch vormaligen Besitz offenkundig berechtigten Beschuldigten nichts im Wege. Entsprechend sind das iPhone 6s und die sichergestellte Festplatte mit Kabel dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Vollstreckbarkeit auf erstes Verlan- gen herauszugeben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIESSER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020 [kurz: ZH Komm. StPO], N 14 zu Art. 428). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 49 - 1.3. Der Beschuldigte wird verurteilt, so dass er grundsätzlich die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen hat. Nachdem das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon infolge des Freispruchs keine Ge- richtsgebühr festgesetzt hat, ist dies nunmehr nachzuholen. Gestützt auf die §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG ist die Gerichtsgebühr unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts und der Berücksichtigung der gleichzeitigen Behandlung der Parallelverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Vorinstanz hat die Entschädi- gung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für die Aufwendungen sei- ner anwaltlichen Vertretung gestützt auf dessen Honorarnote auf Fr. 6'612.75 (inkl. Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dies ist ohne weiteres zu bestätigen, da sich der Aufwand gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung und den konkreten Umständen des vorliegenden Falles entsprechend als not- wendig und angemessen erweist.

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom

15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit-

- 50 - aufwands des Gerichts und in Berücksichtigung der gleichzeitigen Behandlung der Parallelfälle für dieses Verfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Ihm sind daher ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung zunächst auf die Gerichtskasse zu neh- men sind. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. 2.4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 4'007.50 geltend (Urk. 67). Das geltend gemachte Hono- rar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und er- weist sich grundsätzlich als angemessen. Zuzüglich des Aufwandes für die heuti- ge Befragung des Beschuldigten vor Schranken ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ pauschal mit einem Honorar von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

28. Oktober 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6s (Ass.-Nr. A011'956'040) und die externe Festplatte mit Kabel (Ass-Nr. A011'956'108) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgege- ben.

- 51 - Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde (Bezirksgerichtskasse Diet- ikon) zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'776.65 Untersuchungskosten Fr. 6'612.75 amtliche Verteidigung.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 52 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN …) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon bezüglich Ziff. 4 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Oktober 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler

- 53 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.