Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung – Einzelgericht, vom 26. Mai 2020 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Eingabe vom 29. Mai 2020 innert Frist Berufung an (Urk. 36). Das vollständig begründete Urteil (Urk. 40 = Urk. 43) wurde der Staatsanwaltschaft am
E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufungs- erklärung grundsätzlich vollumfänglich an. Sie verlangt eine Verurteilung des Beschuldigten im Sinne der Anklage, dessen Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung von zwei Tagen erstandener Haft und Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren,
- 5 - sowie einen Entscheid über die Zivilansprüche des Privatklägers, dies alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten (Urk. 44 S. 2; Urk. 57 S. 1, Prot. II S. 5). Zur Anfechtung der vorinstanzlichen Verweisung der Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg (Dispositivziffer 2) ist die Staatsanwaltschaft nicht befugt, zumal der Privatkläger selbst weder Berufung noch Anschlussberufung gegen das vorin- stanzliche Urteil erhoben hat (vgl. dazu Lieber, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Zürcher Kommentar-StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 5 zu Art. 381 StPO, m.H., sowie Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 381 StPO). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist deshalb insoweit nicht einzutreten. Unangefochten liess die Staatsanwaltschaft den Entscheid der Vorinstanz betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit separater Verfügung (Dispositivziffer 4).
E. 1.3 Die Dispositivziffern 2 (Zivilklage) und 4 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung) des vorinstanzlichen Urteils sind daher in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil grundsätzlich umfassend zu überprüfen.
2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1, und BGE 133 I 270, E. 3.1, je mit Hinwei- sen, sowie Urteile des Bundesgerichtes 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014, E. 2.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009, E. 3.2, und 6B_678/2009 vom 3. Novem- ber 2009, E. 5.2). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Er- wägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es die- se als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu das Urteil des Bundes- gerichtes 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.).
- 6 - III. Schuldpunkt
1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit einlässlicher Begründung von den Anklagevorwürfen vollumfänglich frei (Urk. 43 S. 6-20). Die Staatsanwalt- schaft beanstandet am Urteil der Vorinstanz insbesondere, dass darin die Aussa- gen des Beschuldigten als glaubhaft eingestuft wurden. Diese seien nicht plausi- bel und reine Ausflüchte. Zudem bringt sie vor, der Privatkläger habe bereits an- lässlich seiner ersten Befragung unmissverständlich ausgesagt, gesehen zu ha- ben, wie der Beschuldigte mit seinem rechten Arm ausgeholt habe, wie wenn er ihn habe wegschlagen wollen, dass er den Arm oder die Faust "aufgezogen" habe und dass er davon ausgehe, dass der Beschuldigte seinen Ellenbogen oder seine Faust absichtlich gegen seinen Kopf geschlagen habe. Der Privatkläger habe vor der Staatsanwaltschaft damit keine neue, mit zusätzlichen Belastungen angerei- cherte Version vorgebracht, sondern an dem festgehalten, was er bereits unmit- telbar nach dem Ereignis geschildert habe (Urk. 57 S. 4 ff.). 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Vorliegen des notwendi- gen Strafantrags gemacht (act. 43 S. 5) und auch den gegen den Beschuldigten erhobenen Anklagevorwurf richtig zusammengefasst (Urk. 43 S. 6 f.). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Die Vorinstanz hat weiter die allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltser- stellung und der Beweiswürdigung im Strafverfahren zutreffend dargelegt (Urk. 43 S. 8 ff.). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. 2.3. Die Vorinstanz machte ebenso zutreffende Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers (Urk. 43 S. 10 f.). 2.4. Die Vorinstanz hat ferner die Beweislage, insbesondere die Aussagen der Beteiligten, im Wesentlichen korrekt wiedergegeben (Urk. 43 S. 11 bis S. 16 oben). Auch darauf kann vorab verwiesen werden. Mit den ärztlichen Berichten und dem Aktengutachten des Instituts für Rechtsme- dizin über die Verletzungen des Privatklägers (Urk. 9/4; 10/2; 10/5; 10/11; 10/13) setzte sich die Vorinstanz indes nicht näher auseinander. Sie hielt einzig fest, die
- 7 - Verletzungen des Privatklägers seien von Seiten des Beschuldigten nie bestritten worden und könnten aufgrund der Arztakten über den Privatkläger als erstellt er- achtet werden (Urk. 43 S. 7). Dies ist insofern zu korrigieren, als dem Beschuldig- ten in der Anklageschrift u.a. auch vorgeworfen wird, dem Privatkläger eine Ge- hirnerschütterung (lat. commotio cerebris) zugefügt zu haben. Eine solche wurde beim Privatkläger bei richtiger Betrachtungsweise jedoch gar nie diagnostiziert. So berichtete das den Privatkläger erstversorgende Stadtspital Waid lediglich über eine "contusio capitis" (=Kopfprellung), ohne "Commotio-Zeichen" (Urk. 10/2 und 10/11) bzw. "laut Diagnosen einen Kopfanprall" (Urk. 10/5). Der Bericht des B._____ Zürich (Urk. 10/13) enthält keine medizinischen Diagnosen. Einzig im Ak- tengutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. 9/4) findet sich die Diagnose einer Gehirnerschütterung, welche indessen auf einem offensichtlichen Versehen bzw. auf einem Übersetzungsfehler beruht. So wird im Gutachten ausgeführt, beim Privatkläger sei vom Stadtspital Waid "eine Contusio capitis [Gehirnerschüt- terung] (…) diagnostiziert worden." (Urk. 9/4 S. 2 unten). Im Folgenden ist dann nur noch (auf Deutsch) von einer bzw. der Gehirnerschütterung die Rede (Urk. 9/4 S. 2 ff.), welche schliesslich auch Eingang in die Anklageschrift fand. Tatsächlich erlitt der Privatkläger jedoch lediglich eine Kopfprellung. Die vor- instanzliche Sachverhaltsfeststellung ist dementsprechend zu korrigieren. Im Üb- rigen ist mit der Vorinstanz unbestritten und erstellt, dass der Privatkläger beim Zusammenprall mit dem Beschuldigten bzw. dem gemeinsamen Sturz auf den Boden die in der Anklageschrift aufgeführten weiteren Verletzungen (Verrenkung des rechten Knies mit leichter Schwellung und Bluterguss; Prellung am rechten Vorderarm; Kopf- und Nackenschmerzen) erlitt (Urk. 43 S. 7). Mit der Verteidi- gung ist sodann festzuhalten, dass dem Aktengutachten des Instituts für Rechts- medizin zwar keine konkrete Hinweise auf einen Schlag gegen die linke Ge- sichtshälfte des Privatklägers zu entnehmen sind (Urk. 58 S. 2). Ein solcher Schlag kann jedoch nicht bereits deshalb ausgeschlossen werden. Eine Kopfprel- lung ist begrifflich weit gefasst und lässt damit offen, welcher Bereich des Kopfes betroffen ist. 2.5. Die Vorinstanz gelangte sodann in sorgfältiger und überzeugender Würdi- gung der vorhandenen Beweismittel zum Schluss, dass sich der dem Beschuldig-
- 8 - ten vorgeworfene Vorsatz weder hinsichtlich des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung noch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte rechtsgenügend erstellen lasse (Urk. 43 S. 11-20). Auch auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausfüh- rungen dienen vorab deren Ergänzung bzw. der nochmaligen Hervorhebung der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte: Unbestritten ist, dass der Privatkläger – in seiner Funktion als Polizist – sich dem auf dem Trottoir am Limmatquai auf ihn zu rennenden Beschuldigten in den Weg stellte, in der Absicht, diesen zu stoppen (vgl. zur Situation: Urk. 7/2). Dass der Beschuldigte jedoch – gemäss Anklagesachverhalt – beim sich Nähern seinen rechten Arm erhoben und diesen mit der Hand gegen den Kopf des Privatklägers geknallt habe, lässt sich angesichts der insofern uneinheitlichen Aussagen des Privatklägers nicht erstellen. Unmittelbar nach dem Vorfall gab der Privatkläger gegenüber einem anderen Polizeibeamten an, der Beschuldigte habe ihn "gezielt und kraftvoll mit seinem Ellenbogen oder seiner Faust gegen den Kopf geschla- gen" und "durch den Schlag an den Kopf" habe er starke Kopfschmerzen (Urk. 1 S. 3). In der Anamnese beim Stadtspital Waid gab er demgegenüber an, er sei von einem Täter angerannt worden und mit ihm zusammen auf den Hinterkopf gestürzt, wonach der Täter ihn dann zusätzlich "am Hinterkopf geschlagen" habe (Urk. 10/2; 10/11). In der nachfolgenden Konsultation bei der B._____ Zürich gab der Privatkläger an, er habe einen Schlag auf den Hals/Kopf bekommen und sei dann "zusammen mit dem Täter umgefallen mit Hinterkopf Anprall" (Urk. 10/13). In seiner polizeilichen Einvernahme schilderte der Privatkläger wiederum, er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit seinem rechten Arm ausgeholt habe, "wie wenn er mich wegschlagen wollte". Um diesem Schlag auszuweichen, habe sich der Privatkläger geduckt, worauf der Beschuldigte "trotzdem" ungebremst in ihn hineingerannt sei. Der Privatkläger habe dabei einen Schlag im Gesicht wahrge- nommen, welcher vermutlich von der Hüfte oder dem Bauch des Beschuldigten gewesen sei. Praktisch gleichzeitig habe er einen zweiten Schlag im Nackenbe- reich/Hinterkopf wahrgenommen, wobei er vermute, dass der Beschuldigte ihn mit seinem Ellenbogen oder seiner Hand geschlagen habe. Am Boden liegend habe der Beschuldigte dann noch um sich geschlagen und den Privatkläger diverse
- 9 - Male am Kopf getroffen (Urk. 7/1 S. 2 f.). In seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme gab der Privatkläger schliesslich an, der Beschuldigte habe seinen Arm erhoben und sei "mit der Faust gegen mein Gesicht geknallt und mit dem Körper auch" (Urk. 7/7 S. 3). Kurz darauf relativierte der Privatkläger seine Aussagen je- doch dahingehend, dass er nicht mehr wisse, ob die Hand des Beschuldigten zu einer Faust geballt gewesen sei. Die Hand des Beschuldigten habe ihn im Bereich seiner linken Gesichtshälfte getroffen und dann "während dem Aufprall gegen den Nacken nach hinten." (Urk. 7/7 S. 5). Auf Vorhalt seiner anderslautenden früheren Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme erklärte der Privatkläger schliesslich, der "Schlag gegen den Kopf" sei zuerst gewesen, nachher sei der Privatkläger "tiefer gegangen" und mit dem Bauch oder der Hüfte des Beschuldigten zusam- mengeprallt (Urk. 7/7 S. 9). Gemeinsam seien sie dann zu Boden gestürzt (Urk. 7/7 S. 3). Der Beschuldigte habe am Boden auch um sich geschlagen, was aber "nicht ein Schlagen im Sinne von verletzen, sondern eher ein wegkommen" gewesen sei. Der Privatkläger sei von diesen Schlägen des Beschuldigten "im Be- reich der Schultern" getroffen worden (Urk. 7/7 S. 3 und 6). Einen Aufprall der Hand des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers habe es nur "ganz am Anfang" gegeben (Urk. 7/7 S. 9). Auch wenn die Beschreibung des hier in Frage stehenden dynamischen und nur wenige Sekunden dauernden Vorgangs im Nachhinein naturgemäss Mühe berei- ten muss – zumal der Privatkläger kein neutraler Beobachter des Vorfalls war, sondern infolgedessen selbst zu Boden stürzte und Verletzungen erlitt –, ist zu konstatieren, dass die diversen Angaben des Privatklägers hinsichtlich des (an- klagegegenständlichen) Verhaltens des Beschuldigten doch teilweise erheblich voneinander abweichen. So ist von gezielten, kraftvollen Schlägen des Beschul- digten mit der Faust gegen den Kopf des Privatklägers ebenso die Rede, wie auch davon, dass der Privatkläger dem Schlag des Beschuldigten ausgewichen und stattdessen mit dessen Unterleib kollidiert sei, wie auch davon, dass der Be- schuldigte den Privatkläger mit der Hand im Gesicht und Nacken gestreift habe oder der Schlag auf den Kopf beim Sturz auf den Boden passiert sei und/oder der Beschuldigte den Privatkläger auch am Boden gegen den Kopf geschlagen habe. Insgesamt vermögen deshalb die Aussagen des Privatklägers den strittigen An-
- 10 - klagesachverhalt, wonach der Beschuldigte gezielt bzw. vorsätzlich gegen den Privatkläger vorgegangen sei, nicht mit der notwendigen Gewissheit zu beweisen. 2.6. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, erscheint die Darstellung des Beschul- digten, wonach er panikartig vor der Schlägerei bei der C._____-Brücke (vgl. Urk. 14 und 30) davon gerannt sei und den Privatkläger infolge "Tunnelblick" bis zum Zusammenprall gar nicht wahrgenommen habe, anhand der konkreten Um- stände durchaus plausibel (Urk. 43 S. 14 f. und S. 17 f.). Dies, auch wenn man – entgegen der Vorinstanz (in Urk. 43 S. 15) – in Betracht ziehen muss, dass zu- mindest einige der vom IRM beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen (vgl. Urk. 11/2) wohl nicht von der Schlägerei, sondern vom Zusammenstoss des Be- schuldigten mit dem Privatkläger und der anschliessenden Verhaftung des Be- schuldigten stammen dürften. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz kann noch festgehalten werden, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Vor- gehen (versuchtes 'Umrennen' des Privatklägers auf der Flucht) auch deshalb wenig Sinn macht, weil der Beschuldigte offenbar kleiner (und damit wohl auch leichter) war als der Privatkläger (vgl. Urk. 7/7 S. 9; Urk. 11/2 S. 3) und sich der Privatkläger zudem noch in Polizeimontur befand (vgl. Urk. 7/7 S. 4 unten). Hätte der Beschuldigte wirklich die Situation realisiert, in der er sich befand, nämlich dass sich ihm ein Polizist in den Weg stellt, der neben einem Streifenwagen steht, aus dem gerade zwei weitere Polizisten aussteigen, hätte er sich kaum ausge- rechnet dazu entschlossen, in den vor ihm stehenden Polizisten hineinzurennen und damit seine Flucht zu einem (wie die Verteidigung in Urk. 31 S. 4 zutreffend bemerkte) sicheren und schmerzhaften Ende zu bringen. Entgegen der Staats- anwaltschaft (Urk. 57 S. 5) lässt sich die Darstellung des Beschuldigten, wonach er die Situation nicht wahrnahm, mit seiner Aussage, den Arm aus Reflex geho- ben zu haben, durchaus in Einklang bringen. Es ist plausibel, dass auf das plötzli- che und unerwartete Auftauchen eines Hindernisses eine unwillkürliche Reaktion erfolgt. Geht man zudem von der konstanten (vgl. bereits Urk. 7/1 S. 5) und auf- grund der Umstände auch plausiblen Darstellung des Beschuldigten aus, dass er vor einer Schlägerei floh, bei der er selber Verletzungen erlitten hatte, erscheint es umso unwahrscheinlicher, dass er ausgerechnet in diesem Moment eine weite- re physische Konfrontation mit einem (bekanntermassen im Nahkampf ausgebil-
- 11 - deten) Polizisten suchte. Im Übrigen ist die von der Staatsanwaltschaft vorge- brachte Variante, wonach sich der Beschuldigte durch Umrennen des Privatklä- gers eines polizeilichen Zugriffs entziehen wollte, so in der Anklage nicht enthal- ten. Zwar erweist sich diese Hypothese grundsätzlich ebenfalls als plausibel, da der Beschuldigte unbestrittenermassen zuvor in eine Schlägerei verwickelt war. Sich dem polizeilichen Zugriff durch körperliche Konfrontation zu entziehen, stellt durchaus eine Möglichkeit dar, wie sich der Vorfall zugetragen haben könnte. Diese ist mithin nicht naheliegender oder überzeugender als die vom Beschuldig- ten konstant und widerspruchsfrei geschilderte Version. Insgesamt lässt sich die Darstellung des Beschuldigten zumindest nicht schlüssig widerlegen oder als blosse Schutzbehauptung abtun. 2.7. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) von den Anklagevorwürfen vollumfänglich freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3 An der heutigen Berufungsverhandlung nahmen Staatsanwältin lic. iur. We- ber Dobruna und der amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher X._____, teil. Sie stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 3 f.). Es waren weder Vorfragen noch Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 3) zu bestätigen und sind die Kosten der Untersuchung sowie des gericht- lichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Fürsprecher X._____ ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'190.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- Ferner ist die dem Beschuldigten für zwei Tage erstandener Haft zugespro- chene Genugtuung von Fr. 300.– unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen (Urk. 43 S. 21 f.) zu bestätigen. - 12 - Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird, soweit sich diese auf die Zivil- klage des Privatklägers bezieht, nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung – Einzelgericht, vom 26. Mai 2020 bezüglich Dispositivziffern 2 (Zivil- klage) sowie 4 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 2'190.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. - 13 -
- Dem Beschuldigten werden Fr. 300.– als Genugtuung aus der Gerichtskas- se zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Mai 2021 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Meier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200384-O/ad Mitwirkend: die Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, die Ersatzoberrichter lic. iur. Gmünder und lic. iur. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 25. Mai 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Weber Dobruna, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Fürsprecher Y._____ betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 26. Mai 2020 (GG200037)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Februar 2020 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten inklusive dieje- nigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung werden nach Vorlage der entsprechenden Honorarnote mit separater Verfügung entschädigt.
5. Dem Beschuldigten werden Fr. 300.– als Genugtuung für unrechtmässig er- standene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 57 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter An- rechnung von 2 Tagen erstandener Haft, zu bestrafen.
3. Es sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu gewähren.
- 3 -
4. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.
5. Dem Beschuldigten seien die Kosten aufzuerlegen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1)
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
2. Der Berufungsbeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses zu verweisen.
4. Dem Berufungsbeklagten seien Fr. 300.– als Genugtuung für unrecht- mässig erstandene Haft aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. __________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung – Einzelgericht, vom 26. Mai 2020 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Eingabe vom 29. Mai 2020 innert Frist Berufung an (Urk. 36). Das vollständig begründete Urteil (Urk. 40 = Urk. 43) wurde der Staatsanwaltschaft am
3. September 2020 zugestellt (Urk. 42/1). Mit Eingabe vom 9. September 2020 reichte diese fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 44).
2. Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2020 wurde, unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, den übrigen Parteien Frist zur Er-
- 4 - hebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Be- rufung angesetzt. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung aktuel- ler Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk. 46). Mit Ein- gabe vom 8. Oktober 2020 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass seitens des Beschuldigten auf eine Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 48). Zugleich liess der Beschuldigte aktuelle Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 49). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Am 9. November 2020 wurden die Parteien zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 51). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 25. Mai 2021 ein Dispensationsgesuch aufgrund wichtiger Gründe (Vorliegen von Covid 19- Symptomen) stellen. Dem wurde entsprochen, zumal der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz und in der Untersuchung einlässlich befragt wurde (Urk. 55).
3. An der heutigen Berufungsverhandlung nahmen Staatsanwältin lic. iur. We- ber Dobruna und der amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher X._____, teil. Sie stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 3 f.). Es waren weder Vorfragen noch Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufungs- erklärung grundsätzlich vollumfänglich an. Sie verlangt eine Verurteilung des Beschuldigten im Sinne der Anklage, dessen Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung von zwei Tagen erstandener Haft und Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren,
- 5 - sowie einen Entscheid über die Zivilansprüche des Privatklägers, dies alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten (Urk. 44 S. 2; Urk. 57 S. 1, Prot. II S. 5). Zur Anfechtung der vorinstanzlichen Verweisung der Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg (Dispositivziffer 2) ist die Staatsanwaltschaft nicht befugt, zumal der Privatkläger selbst weder Berufung noch Anschlussberufung gegen das vorin- stanzliche Urteil erhoben hat (vgl. dazu Lieber, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Zürcher Kommentar-StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 5 zu Art. 381 StPO, m.H., sowie Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 381 StPO). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist deshalb insoweit nicht einzutreten. Unangefochten liess die Staatsanwaltschaft den Entscheid der Vorinstanz betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit separater Verfügung (Dispositivziffer 4). 1.3. Die Dispositivziffern 2 (Zivilklage) und 4 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung) des vorinstanzlichen Urteils sind daher in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil grundsätzlich umfassend zu überprüfen.
2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1, und BGE 133 I 270, E. 3.1, je mit Hinwei- sen, sowie Urteile des Bundesgerichtes 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014, E. 2.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009, E. 3.2, und 6B_678/2009 vom 3. Novem- ber 2009, E. 5.2). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Er- wägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es die- se als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu das Urteil des Bundes- gerichtes 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.).
- 6 - III. Schuldpunkt
1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit einlässlicher Begründung von den Anklagevorwürfen vollumfänglich frei (Urk. 43 S. 6-20). Die Staatsanwalt- schaft beanstandet am Urteil der Vorinstanz insbesondere, dass darin die Aussa- gen des Beschuldigten als glaubhaft eingestuft wurden. Diese seien nicht plausi- bel und reine Ausflüchte. Zudem bringt sie vor, der Privatkläger habe bereits an- lässlich seiner ersten Befragung unmissverständlich ausgesagt, gesehen zu ha- ben, wie der Beschuldigte mit seinem rechten Arm ausgeholt habe, wie wenn er ihn habe wegschlagen wollen, dass er den Arm oder die Faust "aufgezogen" habe und dass er davon ausgehe, dass der Beschuldigte seinen Ellenbogen oder seine Faust absichtlich gegen seinen Kopf geschlagen habe. Der Privatkläger habe vor der Staatsanwaltschaft damit keine neue, mit zusätzlichen Belastungen angerei- cherte Version vorgebracht, sondern an dem festgehalten, was er bereits unmit- telbar nach dem Ereignis geschildert habe (Urk. 57 S. 4 ff.). 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Vorliegen des notwendi- gen Strafantrags gemacht (act. 43 S. 5) und auch den gegen den Beschuldigten erhobenen Anklagevorwurf richtig zusammengefasst (Urk. 43 S. 6 f.). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Die Vorinstanz hat weiter die allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltser- stellung und der Beweiswürdigung im Strafverfahren zutreffend dargelegt (Urk. 43 S. 8 ff.). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. 2.3. Die Vorinstanz machte ebenso zutreffende Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers (Urk. 43 S. 10 f.). 2.4. Die Vorinstanz hat ferner die Beweislage, insbesondere die Aussagen der Beteiligten, im Wesentlichen korrekt wiedergegeben (Urk. 43 S. 11 bis S. 16 oben). Auch darauf kann vorab verwiesen werden. Mit den ärztlichen Berichten und dem Aktengutachten des Instituts für Rechtsme- dizin über die Verletzungen des Privatklägers (Urk. 9/4; 10/2; 10/5; 10/11; 10/13) setzte sich die Vorinstanz indes nicht näher auseinander. Sie hielt einzig fest, die
- 7 - Verletzungen des Privatklägers seien von Seiten des Beschuldigten nie bestritten worden und könnten aufgrund der Arztakten über den Privatkläger als erstellt er- achtet werden (Urk. 43 S. 7). Dies ist insofern zu korrigieren, als dem Beschuldig- ten in der Anklageschrift u.a. auch vorgeworfen wird, dem Privatkläger eine Ge- hirnerschütterung (lat. commotio cerebris) zugefügt zu haben. Eine solche wurde beim Privatkläger bei richtiger Betrachtungsweise jedoch gar nie diagnostiziert. So berichtete das den Privatkläger erstversorgende Stadtspital Waid lediglich über eine "contusio capitis" (=Kopfprellung), ohne "Commotio-Zeichen" (Urk. 10/2 und 10/11) bzw. "laut Diagnosen einen Kopfanprall" (Urk. 10/5). Der Bericht des B._____ Zürich (Urk. 10/13) enthält keine medizinischen Diagnosen. Einzig im Ak- tengutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. 9/4) findet sich die Diagnose einer Gehirnerschütterung, welche indessen auf einem offensichtlichen Versehen bzw. auf einem Übersetzungsfehler beruht. So wird im Gutachten ausgeführt, beim Privatkläger sei vom Stadtspital Waid "eine Contusio capitis [Gehirnerschüt- terung] (…) diagnostiziert worden." (Urk. 9/4 S. 2 unten). Im Folgenden ist dann nur noch (auf Deutsch) von einer bzw. der Gehirnerschütterung die Rede (Urk. 9/4 S. 2 ff.), welche schliesslich auch Eingang in die Anklageschrift fand. Tatsächlich erlitt der Privatkläger jedoch lediglich eine Kopfprellung. Die vor- instanzliche Sachverhaltsfeststellung ist dementsprechend zu korrigieren. Im Üb- rigen ist mit der Vorinstanz unbestritten und erstellt, dass der Privatkläger beim Zusammenprall mit dem Beschuldigten bzw. dem gemeinsamen Sturz auf den Boden die in der Anklageschrift aufgeführten weiteren Verletzungen (Verrenkung des rechten Knies mit leichter Schwellung und Bluterguss; Prellung am rechten Vorderarm; Kopf- und Nackenschmerzen) erlitt (Urk. 43 S. 7). Mit der Verteidi- gung ist sodann festzuhalten, dass dem Aktengutachten des Instituts für Rechts- medizin zwar keine konkrete Hinweise auf einen Schlag gegen die linke Ge- sichtshälfte des Privatklägers zu entnehmen sind (Urk. 58 S. 2). Ein solcher Schlag kann jedoch nicht bereits deshalb ausgeschlossen werden. Eine Kopfprel- lung ist begrifflich weit gefasst und lässt damit offen, welcher Bereich des Kopfes betroffen ist. 2.5. Die Vorinstanz gelangte sodann in sorgfältiger und überzeugender Würdi- gung der vorhandenen Beweismittel zum Schluss, dass sich der dem Beschuldig-
- 8 - ten vorgeworfene Vorsatz weder hinsichtlich des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung noch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte rechtsgenügend erstellen lasse (Urk. 43 S. 11-20). Auch auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausfüh- rungen dienen vorab deren Ergänzung bzw. der nochmaligen Hervorhebung der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte: Unbestritten ist, dass der Privatkläger – in seiner Funktion als Polizist – sich dem auf dem Trottoir am Limmatquai auf ihn zu rennenden Beschuldigten in den Weg stellte, in der Absicht, diesen zu stoppen (vgl. zur Situation: Urk. 7/2). Dass der Beschuldigte jedoch – gemäss Anklagesachverhalt – beim sich Nähern seinen rechten Arm erhoben und diesen mit der Hand gegen den Kopf des Privatklägers geknallt habe, lässt sich angesichts der insofern uneinheitlichen Aussagen des Privatklägers nicht erstellen. Unmittelbar nach dem Vorfall gab der Privatkläger gegenüber einem anderen Polizeibeamten an, der Beschuldigte habe ihn "gezielt und kraftvoll mit seinem Ellenbogen oder seiner Faust gegen den Kopf geschla- gen" und "durch den Schlag an den Kopf" habe er starke Kopfschmerzen (Urk. 1 S. 3). In der Anamnese beim Stadtspital Waid gab er demgegenüber an, er sei von einem Täter angerannt worden und mit ihm zusammen auf den Hinterkopf gestürzt, wonach der Täter ihn dann zusätzlich "am Hinterkopf geschlagen" habe (Urk. 10/2; 10/11). In der nachfolgenden Konsultation bei der B._____ Zürich gab der Privatkläger an, er habe einen Schlag auf den Hals/Kopf bekommen und sei dann "zusammen mit dem Täter umgefallen mit Hinterkopf Anprall" (Urk. 10/13). In seiner polizeilichen Einvernahme schilderte der Privatkläger wiederum, er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit seinem rechten Arm ausgeholt habe, "wie wenn er mich wegschlagen wollte". Um diesem Schlag auszuweichen, habe sich der Privatkläger geduckt, worauf der Beschuldigte "trotzdem" ungebremst in ihn hineingerannt sei. Der Privatkläger habe dabei einen Schlag im Gesicht wahrge- nommen, welcher vermutlich von der Hüfte oder dem Bauch des Beschuldigten gewesen sei. Praktisch gleichzeitig habe er einen zweiten Schlag im Nackenbe- reich/Hinterkopf wahrgenommen, wobei er vermute, dass der Beschuldigte ihn mit seinem Ellenbogen oder seiner Hand geschlagen habe. Am Boden liegend habe der Beschuldigte dann noch um sich geschlagen und den Privatkläger diverse
- 9 - Male am Kopf getroffen (Urk. 7/1 S. 2 f.). In seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme gab der Privatkläger schliesslich an, der Beschuldigte habe seinen Arm erhoben und sei "mit der Faust gegen mein Gesicht geknallt und mit dem Körper auch" (Urk. 7/7 S. 3). Kurz darauf relativierte der Privatkläger seine Aussagen je- doch dahingehend, dass er nicht mehr wisse, ob die Hand des Beschuldigten zu einer Faust geballt gewesen sei. Die Hand des Beschuldigten habe ihn im Bereich seiner linken Gesichtshälfte getroffen und dann "während dem Aufprall gegen den Nacken nach hinten." (Urk. 7/7 S. 5). Auf Vorhalt seiner anderslautenden früheren Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme erklärte der Privatkläger schliesslich, der "Schlag gegen den Kopf" sei zuerst gewesen, nachher sei der Privatkläger "tiefer gegangen" und mit dem Bauch oder der Hüfte des Beschuldigten zusam- mengeprallt (Urk. 7/7 S. 9). Gemeinsam seien sie dann zu Boden gestürzt (Urk. 7/7 S. 3). Der Beschuldigte habe am Boden auch um sich geschlagen, was aber "nicht ein Schlagen im Sinne von verletzen, sondern eher ein wegkommen" gewesen sei. Der Privatkläger sei von diesen Schlägen des Beschuldigten "im Be- reich der Schultern" getroffen worden (Urk. 7/7 S. 3 und 6). Einen Aufprall der Hand des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers habe es nur "ganz am Anfang" gegeben (Urk. 7/7 S. 9). Auch wenn die Beschreibung des hier in Frage stehenden dynamischen und nur wenige Sekunden dauernden Vorgangs im Nachhinein naturgemäss Mühe berei- ten muss – zumal der Privatkläger kein neutraler Beobachter des Vorfalls war, sondern infolgedessen selbst zu Boden stürzte und Verletzungen erlitt –, ist zu konstatieren, dass die diversen Angaben des Privatklägers hinsichtlich des (an- klagegegenständlichen) Verhaltens des Beschuldigten doch teilweise erheblich voneinander abweichen. So ist von gezielten, kraftvollen Schlägen des Beschul- digten mit der Faust gegen den Kopf des Privatklägers ebenso die Rede, wie auch davon, dass der Privatkläger dem Schlag des Beschuldigten ausgewichen und stattdessen mit dessen Unterleib kollidiert sei, wie auch davon, dass der Be- schuldigte den Privatkläger mit der Hand im Gesicht und Nacken gestreift habe oder der Schlag auf den Kopf beim Sturz auf den Boden passiert sei und/oder der Beschuldigte den Privatkläger auch am Boden gegen den Kopf geschlagen habe. Insgesamt vermögen deshalb die Aussagen des Privatklägers den strittigen An-
- 10 - klagesachverhalt, wonach der Beschuldigte gezielt bzw. vorsätzlich gegen den Privatkläger vorgegangen sei, nicht mit der notwendigen Gewissheit zu beweisen. 2.6. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, erscheint die Darstellung des Beschul- digten, wonach er panikartig vor der Schlägerei bei der C._____-Brücke (vgl. Urk. 14 und 30) davon gerannt sei und den Privatkläger infolge "Tunnelblick" bis zum Zusammenprall gar nicht wahrgenommen habe, anhand der konkreten Um- stände durchaus plausibel (Urk. 43 S. 14 f. und S. 17 f.). Dies, auch wenn man – entgegen der Vorinstanz (in Urk. 43 S. 15) – in Betracht ziehen muss, dass zu- mindest einige der vom IRM beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen (vgl. Urk. 11/2) wohl nicht von der Schlägerei, sondern vom Zusammenstoss des Be- schuldigten mit dem Privatkläger und der anschliessenden Verhaftung des Be- schuldigten stammen dürften. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz kann noch festgehalten werden, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Vor- gehen (versuchtes 'Umrennen' des Privatklägers auf der Flucht) auch deshalb wenig Sinn macht, weil der Beschuldigte offenbar kleiner (und damit wohl auch leichter) war als der Privatkläger (vgl. Urk. 7/7 S. 9; Urk. 11/2 S. 3) und sich der Privatkläger zudem noch in Polizeimontur befand (vgl. Urk. 7/7 S. 4 unten). Hätte der Beschuldigte wirklich die Situation realisiert, in der er sich befand, nämlich dass sich ihm ein Polizist in den Weg stellt, der neben einem Streifenwagen steht, aus dem gerade zwei weitere Polizisten aussteigen, hätte er sich kaum ausge- rechnet dazu entschlossen, in den vor ihm stehenden Polizisten hineinzurennen und damit seine Flucht zu einem (wie die Verteidigung in Urk. 31 S. 4 zutreffend bemerkte) sicheren und schmerzhaften Ende zu bringen. Entgegen der Staats- anwaltschaft (Urk. 57 S. 5) lässt sich die Darstellung des Beschuldigten, wonach er die Situation nicht wahrnahm, mit seiner Aussage, den Arm aus Reflex geho- ben zu haben, durchaus in Einklang bringen. Es ist plausibel, dass auf das plötzli- che und unerwartete Auftauchen eines Hindernisses eine unwillkürliche Reaktion erfolgt. Geht man zudem von der konstanten (vgl. bereits Urk. 7/1 S. 5) und auf- grund der Umstände auch plausiblen Darstellung des Beschuldigten aus, dass er vor einer Schlägerei floh, bei der er selber Verletzungen erlitten hatte, erscheint es umso unwahrscheinlicher, dass er ausgerechnet in diesem Moment eine weite- re physische Konfrontation mit einem (bekanntermassen im Nahkampf ausgebil-
- 11 - deten) Polizisten suchte. Im Übrigen ist die von der Staatsanwaltschaft vorge- brachte Variante, wonach sich der Beschuldigte durch Umrennen des Privatklä- gers eines polizeilichen Zugriffs entziehen wollte, so in der Anklage nicht enthal- ten. Zwar erweist sich diese Hypothese grundsätzlich ebenfalls als plausibel, da der Beschuldigte unbestrittenermassen zuvor in eine Schlägerei verwickelt war. Sich dem polizeilichen Zugriff durch körperliche Konfrontation zu entziehen, stellt durchaus eine Möglichkeit dar, wie sich der Vorfall zugetragen haben könnte. Diese ist mithin nicht naheliegender oder überzeugender als die vom Beschuldig- ten konstant und widerspruchsfrei geschilderte Version. Insgesamt lässt sich die Darstellung des Beschuldigten zumindest nicht schlüssig widerlegen oder als blosse Schutzbehauptung abtun. 2.7. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) von den Anklagevorwürfen vollumfänglich freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 3) zu bestätigen und sind die Kosten der Untersuchung sowie des gericht- lichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Fürsprecher X._____ ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'190.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2. Ferner ist die dem Beschuldigten für zwei Tage erstandener Haft zugespro- chene Genugtuung von Fr. 300.– unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen (Urk. 43 S. 21 f.) zu bestätigen.
- 12 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird, soweit sich diese auf die Zivil- klage des Privatklägers bezieht, nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung – Einzelgericht, vom 26. Mai 2020 bezüglich Dispositivziffern 2 (Zivil- klage) sowie 4 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 2'190.– amtliche Verteidigung.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 13 -
5. Dem Beschuldigten werden Fr. 300.– als Genugtuung aus der Gerichtskas- se zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Mai 2021 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Meier