Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'000.– festzuset- zen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter dem Nachforderungsvor- behalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.2 Die Verteidigung beantragt, allfällige den Beschuldigten treffenden Kosten des Berufungsverfahrens seien zufolge Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben (Urk. 67 N 28). Gemäss Art. 425 StPO können die Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch derart angespannt sein, dass eine Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschul- digten sind zwar knapp (Prot. I S. 8 f.), jedoch sieht die StPO für die beschuldigte Person keine Kostenbefreiung aufgrund mangelnder finanzieller Leistungsfähig-
- 21 - keit vor. Ein Anspruch auf Erlass der Kosten besteht deshalb nicht (BSK StPO II- DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 4).
2. Entschädigung amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren Die amtliche Verteidigung macht einen Aufwand von knapp 18 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 98.30 (ohne MwSt.) für das schriftlich geführte Beru- fungsverfahren geltend, was unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer einer Gesamtforderung von Fr. 4'249.95 entspricht (Urk. 80). Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Berufungsverfahren vornehmlich die Frage der Formgültig- keit des Strafantrages zu klären war (vgl. Urk. 67 N 1) sowie im Lichte der auch im Berufungsverfahren massgebenden Pauschalgebühr (gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV beträgt die Gebühr für Verfahren in Einzelrichterkompetenz Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–) erweist sich der geltend gemachte Aufwand als eher hoch, aber gerade noch angemessen. Es rechtfertigt sich deshalb, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten antragsgemäss mit Fr. 4'249.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 7. April 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − (…) − (…). 2.-4. (…)
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
5. März 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich im Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 76872907 aufbewahrten Gegenstände werden
- 22 - eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- Handschuhe (Asservat-Nr. A013'269'959),
- Beil, Jasper (Asservat-Nr. A013'269'891),
- Schlitzschraubenzieher (Asservat-Nr. A013'269'904),
- Schlitzschraubenzieher Smalcalda (Asservat-Nr. A013'269'926),
- Fäustel Realtek (Asservat-Nr. A013'269'937),
- Taschenlampe (Asservat-Nr. A013'270'025). Vor der Vernichtung oder gutscheinenden Verwendung hat die Kantonspolizei Zürich Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, Staatsanwalt Daniel Butti, Geschäfts-Nr. SUV_K.2020.9 zu nehmen, ob die vorgenannten Gegenstände allen- falls für das genannte Verfahren benötigt werden.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
5. März 2020 beschlagnahmten und bei der Asservate-Triage bzw. im Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 76872907 aufbewahrten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
- Mobiltelefon iPhone 7, inkl. Hülle (Asservat-Nr. A013'269'879),
- Mobiltelefon Philips (Asservat-Nr. A013'269'915),
- Laptop ASUS, inkl. Tasche und Zubehör (Asservat-Nr. A013'269'982),
- Herrenjacke (Asservat-Nr. A013'270'092),
- Herrenhose (Asservat-Nr. A013'270'105),
- Sportschuhe, Trail Running (Asservat-Nr. A013'270'116),
- Herrensocken (Asservat-Nr. A013'270'127),
- Schlüssel, CISA NR. … (Asservat-Nr. A013'270'036). Dem Beschuldigten wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Aus- weises, nach telefonischer Voranmeldung, bei den nachgenannten Lagerbehörden abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie durch die Lagerbehörde vernichtet bzw. ihr zur gutdünkenden Verwendung überlas- sen.
- 23 -
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft von Euro 200.– (entsprechend Fr. 214.–) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 1.3 Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe lediglich eine Gesamtstrafe für den Einbruchdiebstahl ausgefällt und es damit unterlassen, für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen sowie diese in Anwendung des Asperations- prinzips zu erhöhen (Urk. 67 N 22). Der Einwand ist berechtigt. Zwar gibt es durchaus Gründe, die heute zu beurteilenden Handlungen als einheitliches Tat- geschehen zu betrachten, dienten sie doch gemäss Aussagen des Beschuldigten allesamt dem Erlangen eines möglichst hohen Deliktserlöses und hat das Bun- desgericht auch schon Ausnahmen von der konkreten Methode erlaubt, wenn die einzelnen Straftaten – wie vorliegend – zeitlich und sachlich derart eng miteinan- der verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lies- sen (Urk. 5/4 F/A 100; Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2). Jedoch unterstreicht es in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt, dass Art. 49
- 15 - Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt und die Ausfäl- lung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde nunmehr mehrfach bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; Urteile 6B_712/2018 vom
18. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f., 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4, 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3 und 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Daher sind auch im hier zu be- urteilenden Fall grundsätzlich gemäss der "konkreten Methode" für sämtliche De- likte gedanklich Einzelstrafen zu bilden und diese bei Gleichartigkeit zu asperie- ren. Dies hat die Vorinstanz unterlassen.
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2020 wurde das Beweisverfah- ren geschlossen und dem Beschuldigten Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 75). Die Verteidigung nahm unter dem 3. Februar 2021 innert letztmals erstreckter Frist zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Stellung (Urk. 77-80). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr weiter vernehmen (vgl. Urk. 82). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Formgültigkeit des Strafantrags
E. 2.1 Unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es bei der gesetzlichen Mindestdauer der Landesverweisung von 5 Jahren im Sinne von Art. 66a StGB sein Bewenden.
E. 2.1.1 Die Vorinstanz ging vom Vorliegen eines gültigen Strafantrags aus und er- wog im Wesentlichen, der Strafantrag enthalte lediglich digitalisierte Unterschrif- ten, weshalb kein den Anforderungen von Art. 110 Abs. 1 StPO genügender schriftlicher Strafantrag vorliege. Jedoch werde im Rapport festgehalten, der Ge- schädigte habe einen Strafantrag elektronisch eingeliefert. Zwar ergebe sich aus den Polizeirapporten vom 28. bzw. 29. November 2019 nicht explizit, dass der Geschädigte einen mündlichen Strafantrag gestellt habe, jedoch liessen die kon- kreten Umstände keinen anderen Schluss zu, zumal der Polizeirapport vom
28. November 2019 vom Polizeifunktionär G._____ ausgestellt worden sei, wel- cher auch auf dem Strafantrag (digital) unterzeichnet habe. Selbst wenn der elekt- ronisch eingereichte Strafantrag vom 28. November 2019 die Identifizierung des
- 9 - Geschädigten aufgrund der unleserlichen Unterschrift nicht zulasse, stehe die Identität des Geschädigten sowie dessen ausdrücklicher Wille zur Verfolgung der beanzeigten Delikte unzweifelhaft fest, da der Geschädigte gemäss Haupt- und Nachtragsrapport vom 28. bzw. 29. November 2019 die beiden anwesenden Poli- zeifunktionäre angesprochen und den Einbruch bei ihm zu Hause gemeldet habe (Urk. 49 S. 7 f.).
E. 2.1.2 Die Verteidigung führt sinngemäss und im Wesentlichen ins Feld, gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO müsse ein Strafantrag schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Da der Strafantrag vorliegend lediglich digitalisierte Unterschriften enthalte, was keine anerkannte elektronische Signatur gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO darstelle, liege kein genügender schriftlicher Strafantrag vor (Urk. 67 N 1-7). Ein allfällig mündlich gestellter Strafantrag – so die Verteidigung weiter – hätte in einem Polizeirapport ausdrücklich protokolliert werden müssen und könne nicht durch eine im Rapport erwähnte Beilage ersetzt werden (Urk. 67 N 8-11; Urk. 79 N 11 ff.).
E. 2.1.3 Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen sinngemäss ein, die Erfassung des Strafantrags sei vorliegend mit Hilfe eines Tablet-PC's erfolgt. Die Polizei ha- be das bekannte "grüne Strafantragsformular" um ein elektronisches Formular erweitert, welches auf dem Tablet abrufbar sei und vor Ort (digital) unterzeichnet werden könne. Dabei handle es sich im Lichte von Art. 304 StPO entgegen der Verteidigung nicht um einen schriftlichen Antrag, welcher vom Berechtigten per Mail oder Post übermittelt worden sei, sondern um einen mündlich zu Protokoll gegebenen Strafantrag, welcher zusätzlich durch die Unterschrift des Antragsstel- lers bekräftigt werde. Dafür bedürfe es keiner Sicherungsfunktion wie einer aner- kannten elektronischen Signatur, um sicherstellen zu können, dass das Dokument von einem bestimmten Urheber stamme. Sodann werde der Antrag im Polizeirap- port als Beilage vermerkt und damit als Bestandteil des Rapports erklärt. Sowohl die Identität des Strafantragstellers als auch diejenige des Verfassers des Rap- ports seien erkennbar, weshalb von einem gültigen Strafantrag auszugehen und der Beschuldigte entsprechend auch wegen Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruchs zu verurteilen sei (Urk. 73 S. 3 ff.).
- 10 -
E. 2.2 Obwohl nicht explizit vorgebracht, ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass sich der Beschuldigte in vorliegender Konstellation auch nicht auf die An- wendbarkeit von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA berufen könnte (vgl. Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.2; Urteil 6B_235/2018 vom
1. November 2018). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten
E. 2.2.1 Mit dem Strafantrag erklärt der Verletzte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters. Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich ein- zureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Protokollierungspflicht ge- mäss Art. 304 Abs. 1 StPO soll sicherstellen, dass auch ein mündlicher Strafan- trag schriftlich festgehalten, mithin dokumentiert ist. Es ist Sache der Behörden, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags zu beweisen (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3 und 1.5.1, S. 193 ff.; Urteil 6B_719/2018 vom 25. September 2019 E. 1.4).
E. 2.3 Würdigung
E. 2.3.1 Während die Verteidigung vor Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon ausging, der zuständige Polizeifunktionär habe das Strafantragsformular elektronisch auf einem "Tablet" zur Verfügung gehabt und den Geschädigten auf diesem Tablet mit einem Stift digital unterzeichnen lassen (Urk. 31 S. 1; Urk. 73 S. 2 ff.), stellt sie sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, über das Zustandekommen des Strafantrags könne nur spekuliert werden (Urk. 79 N 8). Obwohl es sich aus den Akten nicht ausdrücklich entneh- men lässt, verbleibt die seitens der Staatsanwaltschaft geschilderte Vorgehens- weise mit dem Tablet bei vorliegender Ausgangslage als einzig nachvollziehbare Möglichkeit (vgl. Urk. 79 N 8). So ist bekannt, dass die Kantonspolizei Zürich seit mehreren Jahren im Rahmen der mobilen Rapporterstattung digitale Hilfsmittel zur Protokollierung bei frontorientierten Aktivitäten einsetzt (vgl. dazu die Medi- enmitteilung vom 4. März 2020, abrufbar unter: https://www.zh.ch/de/news- uebersicht/mitteilungen/ 2020/sicherheit--justiz/kantonspolizei/200304-mobile-rapporterstattung.html). Die digital erfolgte "Einlieferung" des fraglichen Antrags steht denn auch nicht weiter zur Diskussion. Es erschiene deshalb schlicht lebensfremd, wenn dem Geschä- digten ein entsprechendes Formular elektronisch zugestellt und von diesem glei-
- 11 - chentags wiederum digital eingereicht worden wäre, zumal die Möglichkeit zur Unterschrift auf dem Tablet vor Ort bestand. Ein ausgehändigter Strafantrag in Papierform entfällt bereits aufgrund der "Pixelung" der Signaturen (Urk. 29A). Da ein anderweitiges Zustandekommen des Strafantrags daher ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden kann, hat somit entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht der Geschädigte den Strafantrag elektronisch eingeliefert (Urk. 49 S. 7), was im Übrigen auch von der Verteidigung bestritten wird (Urk. 67 N 13), sondern wurde der Strafantrag von der Polizei originär aufgenommen. Es liegt daher nach zutreffender Ansicht der Staatsanwaltschaft von Vornherein kein Fall vor, bei welchem den Strafbehörden ein Strafantrag schriftlich eingereicht worden wäre und dieser einer qualifizierten Signatur bedürfte.
E. 2.3.2 Wenn die Verteidigung vor diesem Hintergrund vorbringt, es sei kein münd- licher Strafantrag im Polizeirapport protokolliert worden, und es müsse davon ausgegangen werden, der Geschädigte habe auf das Stellen eines mündlichen Strafantrages ausdrücklich "verzichtet", da er das elektronische Formular rechts- ungenügend unterzeichnet habe, zielt dies an der Sache vorbei (Urk. 67 N 9 ff.). Im Lichte der im Recht liegenden Erklärung des Geschädigten (Strafantrag vom
28. November 2019) kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dieser habe seinen Strafverfolgungswillen in geeigneter Form gegenüber den Polizeifunktionären kundgetan (Urk. 29A: "[…] Ich beantrage die Bestrafung von […]"). Das unter- zeichnete Formular impliziert zwingend, dass für die aufgenommene Willenserklä- rung eine Interaktion zwischen dem Geschädigten und dem Polizeifunktionär G._____ stattgefunden haben muss, mithin der (mündlich) geäusserte Willen des Beschuldigten festgehalten wurde. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antrag nicht der Wahrheit entsprechen würde bzw. Zweifel an der Identi- tät des Geschädigten bestünden, verbleibt einzig zu klären, ob die Protokollierung anforderungsgemäss erfolgte.
E. 2.3.3 Zur Frage, was unter der rechtsgenügenden Protokollierung eines (mündli- chen) Strafantrages gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, hielt das Bundesgericht Folgendes fest (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3):
- 12 - "[…] Die Vorschriften der StPO über die Befragung von Personen gelangen erst zur Anwendung, wenn ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht. Zuvor darf die Polizei zumindest im Kanton Zürich eine Person ohne die Beachtung be- sonderer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist (§ 24 Abs. 1 und 2 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 [PolG/ZH; LS 550.1]). Naheliegend ist daher, dass es sich beim Protokoll im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StPO nicht zwingend um ein Verfahrens- oder Einvernahmeprotokoll gemäss Art. 76 ff. StPO handeln muss, da der Strafantrag vor der Eröffnung eines Vorverfahrens zu erfolgen hat, die Art. 76 ff. StPO jedoch die Protokollierung im Strafverfahren betreffen. Die Protokollierungspflicht gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO soll sicherstellen, dass auch ein mündlicher Strafantrag schriftlich festgehalten, d.h. dokumentiert ist. Sol- len Geschädigte den Strafantrag bei der Polizei - wie in Art. 304 Abs. 1 StPO vor- gesehen - wahlweise schriftlich oder mündlich stellen können, ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass der mündliche Strafantrag auch in einem Polizei- rapport protokolliert werden kann. Wenn in Art. 304 Abs. 1 StPO von Protokoll die Rede ist, kann damit folglich auch ein Polizeirapport als Protokoll im weiteren Sin- ne gemeint sein."
E. 2.3.4 Art. 304 Abs. 1 StPO verlangt somit entgegen der Ansicht der Verteidigung gerade nicht, dass ein mündlicher Strafantrag zwingend im Polizeirapport proto- kolliert werden muss (statt vieler: Urk. 67 N 12; Urk. 79 N 20), sondern mit der statuierten Protokollierungspflicht soll vielmehr die entsprechende Dokumentation des Strafantrags für die Akten sichergestellt werden. Spezifische Formerforder- nisse an das Protokoll werden dabei auch von Bundesrechts wegen keine ge- stellt. So wird keine Unterschrift verlangt und es genügt für die Protokollierung be- reits ein nicht unterzeichneter Polizeirapport, wenn diesem Urkundenqualität zu- kommt, mithin der Verfasser erkennbar ist und als Garant für dessen Richtigkeit steht (zum Ganzen: BGE 145 IV 190 E. 1.4.1. f.; s.a. Zürcher Kommentar StPO- LANDSHUT/BOSSHARD, 3. Aufl. 2020, Art. 304 N 2). Vorliegend wurde der Strafver- folgungswille des Geschädigten nicht nur vom rapportierenden Polizeifunktionär G._____ im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StPO protokolliert, was bereits zur formgül- tigen Verurkundung der Erklärung genügt hätte, sondern die Richtigkeit darüber hinaus mittels digitaler Unterschrift bestätigt (Urk. 29A). Dies genügt nicht nur den
- 13 - Anforderungen von Art. 304 Abs. 1 StPO, sondern steht sogar im Einklang mit den allgemeinen Protokollierungsvorschriften gemäss Art. 76 Abs. 2 StPO. Insge- samt liegt damit ein formgültig gestellter Strafantrag vor. Ob dieser im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz als "Teil des Polizeirapports" oder eher als eigen- ständiges Protokoll anzusehen ist, hat für die Frage der Formgültigkeit keine Be- deutung und kann daher offenbleiben.
E. 2.3.5 Soweit die Verteidigung geltend macht, der Geschädigte habe sich mit Erklärung vom 11. Februar 2020 nicht als Strafkläger am Strafverfahren beteiligen wollen, weshalb ihm der Strafverfolgungswille fehle bzw. dies sinngemäss als In- diz für einen Rückzug des Strafantrags zu werten sei, so ist darauf hinzuweisen, dass der Verzicht auf die Verfahrensbeteiligung als Privatklägerschaft nicht als Rückzug des Strafantrages gilt und ein solcher zudem unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden müsste (vgl. BGE 143 IV 104 E. 5.1; Zürcher Kom- mentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 120 N 5 m.w.H.). Aus dem Umstand, dass der Geschädigte D._____ auf eine Teilnahme am Verfahren als Privatkläger ver- zichtete, kann der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 3 Versuchter Diebstahl
E. 3.1 Bei Vorliegen eines unvollendeten Versuchs ist zunächst vom (hypothe- tisch) vollendeten Delikt auszugehen und die versuchte Tatbegehung hernach beim subjektiven Tatverschulden zu berücksichtigen (zum Ganzen: MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 49 N 120 und S. 72 N 185 ff.).
- 16 -
E. 3.2 Der vom Beschuldigten und C._____ beabsichtigte Diebstahl zielte auf alle potentiell vorhandenen, leicht transportier- und verwertbaren Wertsachen im Ein- familienhaus des Geschädigten D._____ ab ("Wir wollten uns bereichern"; vgl. Urk. 5/5 F/A 11). Der tatsächliche Umfang des Deliktsguts erweist sich in einem solchen Fall als zufällig, kann sich aber durchaus auf mehrere zehntausend Franken belaufen. Zwar machte der Beschuldigte geltend, die Tat sei nicht von langer Hand geplant gewesen (Urk. 5/5 F/A 22). Jedoch wurde das Objekt vor dem Einbruch ausgekundschaftet und man hatte das notwendige Werkzeug bei sich, was doch für ein planmässiges und zielgerichtetes Vorgehen spricht (vgl. Urk. 5/4 F/A 83 ff.; Urk. 5/5 F/A 25 f.). Mit Blick auf den ordentlichen Strafrahmen wäre die objektive Tatschwere noch im unteren Strafrahmendrittel festzusetzen.
E. 3.3 Obwohl der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben in angespannten fi- nanziellen Verhältnissen lebte, ist keine eigentliche Notsituation erkennbar, aus welcher heraus er zur Delinquenz getrieben worden wäre. Der Beschuldigte han- delte sodann mit direktem Vorsatz, ohne jedoch die strafbare Tätigkeit zu been- den, da er "etwas gehört" habe und die Lichter beim Nachbarhaus angegangen seien, weshalb er geflüchtet sei (Urk. 5/4 F/A 96). Damit liess er nicht aus eige- nem Antrieb von seinem Vorhaben ab und das Tatgeschehen war durch das An- legen des Flachwerkzeugs sowie dem Einwerfen der Scheibe bereits weit fortge- schritten. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere ge- samthaft dennoch zu relativieren. Das Verschulden ist vorliegend daher insge- samt als eher leicht zu bezeichnen und die Einsatzstrafe im Bereich von 6-8 Mo- naten festzusetzen.
E. 3.4 Die seitens der Verteidigung ins Feld geführten Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sind für die urteilenden Gerichte nicht bindend, da jeweils eine schuldangemessene Strafe im konkret zu prüfen- den Fall auszusprechen ist (Urk. 32 N 7; vgl. Urteil 6B_510/2019 vom
E. 8 Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach die Zivilansprüche der B._____ AG anerkannt hat. Im Übrigen werden die Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen.
E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Auslagen Polizei (hälftiger Anteil an Spurenbericht und DNA- Fr. 1'565.– Untersuchung) Fr. 10'995.65 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Auslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 10 (…)
E. 11 (Mitteilungen.)
E. 12 (Rechtsmittel.)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, sowie − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 132 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 24 -
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'249.95 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die B._____ AG (Schaden-Nr. …) − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich gemäss erstinstanzlicher Dispositivziffer 5 und 6 − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach gemäss erstinstanzlicher Dispositivziffer 7.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200382-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 22. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. O. Bertschy, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchter Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 7. April 2020 (GG200013)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. März 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 17 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 132 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
5. März 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich im Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 76872907 aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung über- lassen:
- Handschuhe (Asservat-Nr. A013'269'959),
- Beil, Jasper (Asservat-Nr. A013'269'891),
- Schlitzschraubenzieher (Asservat-Nr. A013'269'904),
- Schlitzschraubenzieher Smalcalda (Asservat-Nr. A013'269'926),
- Fäustel Realtek (Asservat-Nr. A013'269'937),
- Taschenlampe (Asservat-Nr. A013'270'025). Vor der Vernichtung oder gutscheinenden Verwendung hat die Kantonspolizei Zürich Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, Staatsanwalt Daniel Butti, Geschäfts-
- 3 - Nr. SUV_K.2020.9 zu nehmen, ob die vorgenannten Gegenstände allenfalls für das ge- nannte Verfahren benötigt werden.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
5. März 2020 beschlagnahmten und bei der Asservate-Triage bzw. im Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 76872907 aufbewahrten Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
- Mobiltelefon iPhone 7, inkl. Hülle (Asservat-Nr. A013'269'879),
- Mobiltelefon Philips (Asservat-Nr. A013'269'915),
- Laptop ASUS, inkl. Tasche und Zubehör (Asservat-Nr. A013'269'982),
- Herrenjacke (Asservat-Nr. A013'270'092),
- Herrenhose (Asservat-Nr. A013'270'105),
- Sportschuhe, Trail Running (Asservat-Nr. A013'270'116),
- Herrensocken (Asservat-Nr. A013'270'127),
- Schlüssel, CISA NR. … (Asservat-Nr. A013'270'036). Dem Beschuldigten wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefoni- scher Voranmeldung, bei den nachgenannten Lagerbehörden abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie durch die Lagerbehörde vernichtet bzw. ihr zur gutdünkenden Verwendung überlassen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft von Euro 200.– (entsprechend Fr. 214.–) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach die Zivil- ansprüche der B._____ AG anerkannt hat. Im Übrigen werden die Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'565.– Auslagen Polizei (hälftiger Anteil an Spurenbericht und DNA-Untersuchung) Fr. 10'995.65 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Auslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 4 -
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit sofort und definitiv abgeschrieben bzw. auf die Staatskasse genommen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
11. (Mitteilungen.)
12. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)
a) der amtlichen Verteidigung: (Urk. 54 S. 2 f. und Urk. 67 S. 2, teilweise sinngemäss)
1. Das Strafverfahren sei betreffend die Vorwürfe der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB einzustellen.
2. Der Beschuldigte sei des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer bedingte Freiheitsstrafe von 2 Monaten zu bestrafen, welche durch Haft erstanden ist.
4. Es sei keine Landesverweisung anzuordnen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten seien jedoch zufolge Uneinbringlichkeit sofort und definitiv abzuschreiben bzw. auf die Staatskas- se zu nehmen. Davon ausgenommen seien die Hälfte der Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse zu übernehmen seien.
- 5 -
6. Es sei dem Beschuldigten Fr. 14'400.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2020 als Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen MwSt.) zulasten der Staatskasse.
b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 73 S. 2)
1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils;
2. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
1. Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigte wurde am 28. November 2019 im Zusammenhang mit Abklärungen hinsichtlich eines versuchten Einbruchs in ein Einfamilienhaus ver- haftet (Urk. 1; Urk. 2 und Urk. 15/1). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 16. März 2020 Anklage gegen den Beschuldigten (Urk. 24). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung samt mündlicher Urteilseröff- nung fand am 7. April 2020 statt. Gleichentags verfügte der Vorderrichter die Ent- lassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft (Urk. 34 und Urk. 35; Prot. I S. 17 ff.). 1.2. Gegen das mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil der Vorinstanz meldete der Beschuldigte am 16. April 2020 innert Frist Berufung an (Prot. I S. 17 ff.; Urk. 46). Die schriftlich begründete Fassung des Urteils wurde den Parteien am
11. September 2020 zugestellt (Urk. 48). Mit Eingabe vom 21. September 2020 reichte die Verteidigung des Beschuldigten fristgemäss die Berufungserklärung ein und beantragte die Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 54;
- 6 - Art. 399 Abs. 3 StPO). Nach entsprechender Fristansetzung verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 auf Anschlussberufung, be- antragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und erklärte sich mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 56; Urk. 60). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2020 wurde die schriftliche Durch- führung des vorliegenden Verfahrens angeordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 62). Am
11. November 2020 ging innert der hierfür angesetzten Frist die Berufungsbe- gründung des Beschuldigten ein (Urk. 67; Urk. 68/1-3). Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, erstattete die Staatsanwaltschaft mit Ein- gabe vom 5. Dezember 2020 ihre Berufungsantwort (Urk. 71; Urk. 73). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2020 wurde das Beweisverfah- ren geschlossen und dem Beschuldigten Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 75). Die Verteidigung nahm unter dem 3. Februar 2021 innert letztmals erstreckter Frist zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Stellung (Urk. 77-80). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr weiter vernehmen (vgl. Urk. 82). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte anerkennt die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls, lässt jedoch die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädi- gung anfechten und beantragt, das Verfahren sei diesbezüglich einzustellen. Im Übrigen sei er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten zu bestrafen und es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Der Beschuldigte ficht zudem die vorinstanzliche Kostenverlegung an und beantragt die Zuspre- chung einer Genugtuung von Fr. 14'400.– zuzüglich Zins von 5% seit
1. März 2020 für zu Unrecht erlittene Haft. Die weiteren Punkte des vorinstanzli- chen Urteils werden seitens des Beschuldigten nicht beanstandet (Urk. 54; Urk. 67 S. 2 ff.).
- 7 - 2.2. Es ist demnach festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich des Schuldspruchs wegen versuchten Diebstahls (Dispositivziff. 1 alinea 1) und der Einziehung bzw. Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände (Disposi- tivziff. 5 und 6), der Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur Kostende- ckung (Dispositivziff. 7) sowie der Behandlung der Zivilansprüche der Privatklä- gerschaft (Dispositivziff. 8) und der Kostenfestsetzung (Dispositivziff. 9) in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr zur Disposition steht (vgl. Urk. 54 und 67; Art. 402 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 5 und Art. 402 N 2). In den angefochtenen Punkten ist neu zu entscheiden (Art. 404 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Die urtei- lende Instanz kann sich somit auf die ihrer Auffassung nach für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2). II. Schuldpunkt
1. Ausgangslage 1.1. Es ist unbestritten und anhand der Beweismittel anklagegemäss erstellt, dass sich der Beschuldigte am 28. November 2019 zusammen mit C._____ auf die Terrasse des Einfamilienhauses des Geschädigten D._____ an der E._____- strasse … in F._____ begab, dort mittels Flachwerkzeug einen Bewegungsmelder sowie eine Terrassentüre beschädigte und einen Stein gegen die Scheibe einer weiteren Tür warf. Ebenfalls anerkennt der Beschuldigte, dass dadurch ein Sach- schaden in der Höhe von total ca. Fr. 6'250.– entstand und er in der Absicht ge- handelt hatte, in das Einfamilienhaus zu gelangen, um dort Bargeld sowie Wert- sachen entwenden zu können (Urk. 24; Urk. 5/4-5; Prot. I S. 12). Der Beschuldig- te beanstandet jedoch, es liege hinsichtlich der Vorwürfe der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs kein formgültig gestellter Strafantrag des Geschädig- ten D._____ vor (vgl. Urk. 67 N 1 ff.; Urk. 79 N 20).
- 8 - 1.2. Hinsichtlich des strittigen Strafantrags ist Folgendes aktenkundig: Gemäss Angaben aus dem Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom
29. November 2019 sei der Geschädigte D._____ während der Personenkontrolle des Beschuldigten in unmittelbarer Nähe des Tatortes zu den Polizeifunktionären gekommen und habe angegeben, dass bei ihm zu Hause eingebrochen worden sei (Urk. 2 S. 2). Dem äusserst rudimentär abgefassten Rapport vom
28. November 2019 lässt sich sodann entnehmen, dass die Tochter des Geschä- digten gleichentags (ebenfalls) telefonisch Anzeige erstattete. Als Beilagen zum Hauptrapport werden sodann ein Strafantrag sowie ein Fotobogen genannt, wel- che "elektronisch eingeliefert" worden seien (Urk. 1 S. 1 und S. 3). Der Strafan- trag vom 28. November 2019 fand in physischer Form erst im vorinstanzlichen Verfahren Eingang in die Akten (Urk. 29A). Es handelt sich um ein vorgefertigtes Formular mit dem Titel "Strafantrag", welches ausschliesslich in Druckschrift aus- gefüllt wurde und nebst dem Datum der Antragsstellung, den Angaben zum Ge- schädigten und den zu bestrafenden Delikten zwei Unterschriften enthält; je eine Signatur im Unterschriftenfeld des Geschädigten D._____ sowie eine in demjeni- gen des rapportierenden Polizeifunktionärs Wm G._____ (beide bezeichnet als "digitalisierte Unterschrift"; vgl. Urk. 29A).
2. Formgültigkeit des Strafantrags 2.1. Erwägungen der Vorinstanz und Parteistandpunkte 2.1.1. Die Vorinstanz ging vom Vorliegen eines gültigen Strafantrags aus und er- wog im Wesentlichen, der Strafantrag enthalte lediglich digitalisierte Unterschrif- ten, weshalb kein den Anforderungen von Art. 110 Abs. 1 StPO genügender schriftlicher Strafantrag vorliege. Jedoch werde im Rapport festgehalten, der Ge- schädigte habe einen Strafantrag elektronisch eingeliefert. Zwar ergebe sich aus den Polizeirapporten vom 28. bzw. 29. November 2019 nicht explizit, dass der Geschädigte einen mündlichen Strafantrag gestellt habe, jedoch liessen die kon- kreten Umstände keinen anderen Schluss zu, zumal der Polizeirapport vom
28. November 2019 vom Polizeifunktionär G._____ ausgestellt worden sei, wel- cher auch auf dem Strafantrag (digital) unterzeichnet habe. Selbst wenn der elekt- ronisch eingereichte Strafantrag vom 28. November 2019 die Identifizierung des
- 9 - Geschädigten aufgrund der unleserlichen Unterschrift nicht zulasse, stehe die Identität des Geschädigten sowie dessen ausdrücklicher Wille zur Verfolgung der beanzeigten Delikte unzweifelhaft fest, da der Geschädigte gemäss Haupt- und Nachtragsrapport vom 28. bzw. 29. November 2019 die beiden anwesenden Poli- zeifunktionäre angesprochen und den Einbruch bei ihm zu Hause gemeldet habe (Urk. 49 S. 7 f.). 2.1.2. Die Verteidigung führt sinngemäss und im Wesentlichen ins Feld, gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO müsse ein Strafantrag schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Da der Strafantrag vorliegend lediglich digitalisierte Unterschriften enthalte, was keine anerkannte elektronische Signatur gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO darstelle, liege kein genügender schriftlicher Strafantrag vor (Urk. 67 N 1-7). Ein allfällig mündlich gestellter Strafantrag – so die Verteidigung weiter – hätte in einem Polizeirapport ausdrücklich protokolliert werden müssen und könne nicht durch eine im Rapport erwähnte Beilage ersetzt werden (Urk. 67 N 8-11; Urk. 79 N 11 ff.). 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen sinngemäss ein, die Erfassung des Strafantrags sei vorliegend mit Hilfe eines Tablet-PC's erfolgt. Die Polizei ha- be das bekannte "grüne Strafantragsformular" um ein elektronisches Formular erweitert, welches auf dem Tablet abrufbar sei und vor Ort (digital) unterzeichnet werden könne. Dabei handle es sich im Lichte von Art. 304 StPO entgegen der Verteidigung nicht um einen schriftlichen Antrag, welcher vom Berechtigten per Mail oder Post übermittelt worden sei, sondern um einen mündlich zu Protokoll gegebenen Strafantrag, welcher zusätzlich durch die Unterschrift des Antragsstel- lers bekräftigt werde. Dafür bedürfe es keiner Sicherungsfunktion wie einer aner- kannten elektronischen Signatur, um sicherstellen zu können, dass das Dokument von einem bestimmten Urheber stamme. Sodann werde der Antrag im Polizeirap- port als Beilage vermerkt und damit als Bestandteil des Rapports erklärt. Sowohl die Identität des Strafantragstellers als auch diejenige des Verfassers des Rap- ports seien erkennbar, weshalb von einem gültigen Strafantrag auszugehen und der Beschuldigte entsprechend auch wegen Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruchs zu verurteilen sei (Urk. 73 S. 3 ff.).
- 10 - 2.2. Anforderungen an die Form des Strafantrags 2.2.1. Mit dem Strafantrag erklärt der Verletzte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters. Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich ein- zureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Protokollierungspflicht ge- mäss Art. 304 Abs. 1 StPO soll sicherstellen, dass auch ein mündlicher Strafan- trag schriftlich festgehalten, mithin dokumentiert ist. Es ist Sache der Behörden, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags zu beweisen (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3 und 1.5.1, S. 193 ff.; Urteil 6B_719/2018 vom 25. September 2019 E. 1.4). 2.3. Würdigung 2.3.1. Während die Verteidigung vor Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon ausging, der zuständige Polizeifunktionär habe das Strafantragsformular elektronisch auf einem "Tablet" zur Verfügung gehabt und den Geschädigten auf diesem Tablet mit einem Stift digital unterzeichnen lassen (Urk. 31 S. 1; Urk. 73 S. 2 ff.), stellt sie sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, über das Zustandekommen des Strafantrags könne nur spekuliert werden (Urk. 79 N 8). Obwohl es sich aus den Akten nicht ausdrücklich entneh- men lässt, verbleibt die seitens der Staatsanwaltschaft geschilderte Vorgehens- weise mit dem Tablet bei vorliegender Ausgangslage als einzig nachvollziehbare Möglichkeit (vgl. Urk. 79 N 8). So ist bekannt, dass die Kantonspolizei Zürich seit mehreren Jahren im Rahmen der mobilen Rapporterstattung digitale Hilfsmittel zur Protokollierung bei frontorientierten Aktivitäten einsetzt (vgl. dazu die Medi- enmitteilung vom 4. März 2020, abrufbar unter: https://www.zh.ch/de/news- uebersicht/mitteilungen/ 2020/sicherheit--justiz/kantonspolizei/200304-mobile-rapporterstattung.html). Die digital erfolgte "Einlieferung" des fraglichen Antrags steht denn auch nicht weiter zur Diskussion. Es erschiene deshalb schlicht lebensfremd, wenn dem Geschä- digten ein entsprechendes Formular elektronisch zugestellt und von diesem glei-
- 11 - chentags wiederum digital eingereicht worden wäre, zumal die Möglichkeit zur Unterschrift auf dem Tablet vor Ort bestand. Ein ausgehändigter Strafantrag in Papierform entfällt bereits aufgrund der "Pixelung" der Signaturen (Urk. 29A). Da ein anderweitiges Zustandekommen des Strafantrags daher ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden kann, hat somit entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht der Geschädigte den Strafantrag elektronisch eingeliefert (Urk. 49 S. 7), was im Übrigen auch von der Verteidigung bestritten wird (Urk. 67 N 13), sondern wurde der Strafantrag von der Polizei originär aufgenommen. Es liegt daher nach zutreffender Ansicht der Staatsanwaltschaft von Vornherein kein Fall vor, bei welchem den Strafbehörden ein Strafantrag schriftlich eingereicht worden wäre und dieser einer qualifizierten Signatur bedürfte. 2.3.2. Wenn die Verteidigung vor diesem Hintergrund vorbringt, es sei kein münd- licher Strafantrag im Polizeirapport protokolliert worden, und es müsse davon ausgegangen werden, der Geschädigte habe auf das Stellen eines mündlichen Strafantrages ausdrücklich "verzichtet", da er das elektronische Formular rechts- ungenügend unterzeichnet habe, zielt dies an der Sache vorbei (Urk. 67 N 9 ff.). Im Lichte der im Recht liegenden Erklärung des Geschädigten (Strafantrag vom
28. November 2019) kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dieser habe seinen Strafverfolgungswillen in geeigneter Form gegenüber den Polizeifunktionären kundgetan (Urk. 29A: "[…] Ich beantrage die Bestrafung von […]"). Das unter- zeichnete Formular impliziert zwingend, dass für die aufgenommene Willenserklä- rung eine Interaktion zwischen dem Geschädigten und dem Polizeifunktionär G._____ stattgefunden haben muss, mithin der (mündlich) geäusserte Willen des Beschuldigten festgehalten wurde. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antrag nicht der Wahrheit entsprechen würde bzw. Zweifel an der Identi- tät des Geschädigten bestünden, verbleibt einzig zu klären, ob die Protokollierung anforderungsgemäss erfolgte. 2.3.3. Zur Frage, was unter der rechtsgenügenden Protokollierung eines (mündli- chen) Strafantrages gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, hielt das Bundesgericht Folgendes fest (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3):
- 12 - "[…] Die Vorschriften der StPO über die Befragung von Personen gelangen erst zur Anwendung, wenn ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht. Zuvor darf die Polizei zumindest im Kanton Zürich eine Person ohne die Beachtung be- sonderer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist (§ 24 Abs. 1 und 2 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 [PolG/ZH; LS 550.1]). Naheliegend ist daher, dass es sich beim Protokoll im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StPO nicht zwingend um ein Verfahrens- oder Einvernahmeprotokoll gemäss Art. 76 ff. StPO handeln muss, da der Strafantrag vor der Eröffnung eines Vorverfahrens zu erfolgen hat, die Art. 76 ff. StPO jedoch die Protokollierung im Strafverfahren betreffen. Die Protokollierungspflicht gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO soll sicherstellen, dass auch ein mündlicher Strafantrag schriftlich festgehalten, d.h. dokumentiert ist. Sol- len Geschädigte den Strafantrag bei der Polizei - wie in Art. 304 Abs. 1 StPO vor- gesehen - wahlweise schriftlich oder mündlich stellen können, ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass der mündliche Strafantrag auch in einem Polizei- rapport protokolliert werden kann. Wenn in Art. 304 Abs. 1 StPO von Protokoll die Rede ist, kann damit folglich auch ein Polizeirapport als Protokoll im weiteren Sin- ne gemeint sein." 2.3.4. Art. 304 Abs. 1 StPO verlangt somit entgegen der Ansicht der Verteidigung gerade nicht, dass ein mündlicher Strafantrag zwingend im Polizeirapport proto- kolliert werden muss (statt vieler: Urk. 67 N 12; Urk. 79 N 20), sondern mit der statuierten Protokollierungspflicht soll vielmehr die entsprechende Dokumentation des Strafantrags für die Akten sichergestellt werden. Spezifische Formerforder- nisse an das Protokoll werden dabei auch von Bundesrechts wegen keine ge- stellt. So wird keine Unterschrift verlangt und es genügt für die Protokollierung be- reits ein nicht unterzeichneter Polizeirapport, wenn diesem Urkundenqualität zu- kommt, mithin der Verfasser erkennbar ist und als Garant für dessen Richtigkeit steht (zum Ganzen: BGE 145 IV 190 E. 1.4.1. f.; s.a. Zürcher Kommentar StPO- LANDSHUT/BOSSHARD, 3. Aufl. 2020, Art. 304 N 2). Vorliegend wurde der Strafver- folgungswille des Geschädigten nicht nur vom rapportierenden Polizeifunktionär G._____ im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StPO protokolliert, was bereits zur formgül- tigen Verurkundung der Erklärung genügt hätte, sondern die Richtigkeit darüber hinaus mittels digitaler Unterschrift bestätigt (Urk. 29A). Dies genügt nicht nur den
- 13 - Anforderungen von Art. 304 Abs. 1 StPO, sondern steht sogar im Einklang mit den allgemeinen Protokollierungsvorschriften gemäss Art. 76 Abs. 2 StPO. Insge- samt liegt damit ein formgültig gestellter Strafantrag vor. Ob dieser im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz als "Teil des Polizeirapports" oder eher als eigen- ständiges Protokoll anzusehen ist, hat für die Frage der Formgültigkeit keine Be- deutung und kann daher offenbleiben. 2.3.5. Soweit die Verteidigung geltend macht, der Geschädigte habe sich mit Erklärung vom 11. Februar 2020 nicht als Strafkläger am Strafverfahren beteiligen wollen, weshalb ihm der Strafverfolgungswille fehle bzw. dies sinngemäss als In- diz für einen Rückzug des Strafantrags zu werten sei, so ist darauf hinzuweisen, dass der Verzicht auf die Verfahrensbeteiligung als Privatklägerschaft nicht als Rückzug des Strafantrages gilt und ein solcher zudem unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden müsste (vgl. BGE 143 IV 104 E. 5.1; Zürcher Kom- mentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 120 N 5 m.w.H.). Aus dem Umstand, dass der Geschädigte D._____ auf eine Teilnahme am Verfahren als Privatkläger ver- zichtete, kann der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Wie eingangs erwähnt, hat sich der Beschuldigte hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Anklagevorwurfs vollumfänglich geständig gezeigt. Das Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Die vorinstanzliche rechtliche Würdi- gung als Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ist sodann zutreffend und wurde seitens der Verteidigung ebenfalls anerkannt (Urk. 32; Urk. 49 S. 8). 3.2. Der Beschuldigte ist demnach zudem der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schul- dig zu sprechen.
- 14 - III. Sanktion
1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und setzte die Probezeit auf 2 Jahre fest (Urk. 49 S. 9-14). Während die Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift die Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten forderte, beantragt sie nunmehr die Bestätigung der vorinstanzlichen Sanktion (Urk. 73 S. 2). Die Verteidigung sieht vor dem Hintergrund der von ihr geltend gemachten Verfahrenseinstellung, des Geständnisses sowie der monierten Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als angemessen an (Urk. 67 N 22 ff.). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die im Grundsatz zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz kann ver- wiesen werden (Urk. 49 S. 9 f.). 1.3. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe lediglich eine Gesamtstrafe für den Einbruchdiebstahl ausgefällt und es damit unterlassen, für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen sowie diese in Anwendung des Asperations- prinzips zu erhöhen (Urk. 67 N 22). Der Einwand ist berechtigt. Zwar gibt es durchaus Gründe, die heute zu beurteilenden Handlungen als einheitliches Tat- geschehen zu betrachten, dienten sie doch gemäss Aussagen des Beschuldigten allesamt dem Erlangen eines möglichst hohen Deliktserlöses und hat das Bun- desgericht auch schon Ausnahmen von der konkreten Methode erlaubt, wenn die einzelnen Straftaten – wie vorliegend – zeitlich und sachlich derart eng miteinan- der verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lies- sen (Urk. 5/4 F/A 100; Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2). Jedoch unterstreicht es in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt, dass Art. 49
- 15 - Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt und die Ausfäl- lung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde nunmehr mehrfach bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; Urteile 6B_712/2018 vom
18. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f., 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4, 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3 und 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Daher sind auch im hier zu be- urteilenden Fall grundsätzlich gemäss der "konkreten Methode" für sämtliche De- likte gedanklich Einzelstrafen zu bilden und diese bei Gleichartigkeit zu asperie- ren. Dies hat die Vorinstanz unterlassen.
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb vorliegend aufgrund der Zweckmässigkeit sowie präventiven Effizienz für sämtliche Delikte eine Freiheits- strafe auszusprechen ist (Urk. 49 S. 12 f.). Dies wird seitens der Verteidigung nicht beanstandet. Auch sie beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (Urk. 67 N 26). 2.2. Für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe erweist sich der versuchte Diebstahl mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe wie die mehrfache bzw. teilweise bloss versuchte Tat- begehung führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sind vorliegend deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend respektive strafmindernd zu be- rücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).
3. Versuchter Diebstahl 3.1. Bei Vorliegen eines unvollendeten Versuchs ist zunächst vom (hypothe- tisch) vollendeten Delikt auszugehen und die versuchte Tatbegehung hernach beim subjektiven Tatverschulden zu berücksichtigen (zum Ganzen: MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 49 N 120 und S. 72 N 185 ff.).
- 16 - 3.2. Der vom Beschuldigten und C._____ beabsichtigte Diebstahl zielte auf alle potentiell vorhandenen, leicht transportier- und verwertbaren Wertsachen im Ein- familienhaus des Geschädigten D._____ ab ("Wir wollten uns bereichern"; vgl. Urk. 5/5 F/A 11). Der tatsächliche Umfang des Deliktsguts erweist sich in einem solchen Fall als zufällig, kann sich aber durchaus auf mehrere zehntausend Franken belaufen. Zwar machte der Beschuldigte geltend, die Tat sei nicht von langer Hand geplant gewesen (Urk. 5/5 F/A 22). Jedoch wurde das Objekt vor dem Einbruch ausgekundschaftet und man hatte das notwendige Werkzeug bei sich, was doch für ein planmässiges und zielgerichtetes Vorgehen spricht (vgl. Urk. 5/4 F/A 83 ff.; Urk. 5/5 F/A 25 f.). Mit Blick auf den ordentlichen Strafrahmen wäre die objektive Tatschwere noch im unteren Strafrahmendrittel festzusetzen. 3.3. Obwohl der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben in angespannten fi- nanziellen Verhältnissen lebte, ist keine eigentliche Notsituation erkennbar, aus welcher heraus er zur Delinquenz getrieben worden wäre. Der Beschuldigte han- delte sodann mit direktem Vorsatz, ohne jedoch die strafbare Tätigkeit zu been- den, da er "etwas gehört" habe und die Lichter beim Nachbarhaus angegangen seien, weshalb er geflüchtet sei (Urk. 5/4 F/A 96). Damit liess er nicht aus eige- nem Antrieb von seinem Vorhaben ab und das Tatgeschehen war durch das An- legen des Flachwerkzeugs sowie dem Einwerfen der Scheibe bereits weit fortge- schritten. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere ge- samthaft dennoch zu relativieren. Das Verschulden ist vorliegend daher insge- samt als eher leicht zu bezeichnen und die Einsatzstrafe im Bereich von 6-8 Mo- naten festzusetzen. 3.4. Die seitens der Verteidigung ins Feld geführten Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sind für die urteilenden Gerichte nicht bindend, da jeweils eine schuldangemessene Strafe im konkret zu prüfen- den Fall auszusprechen ist (Urk. 32 N 7; vgl. Urteil 6B_510/2019 vom
8. August 2019 E. 4.3.). Da sich der Beschuldigte erst im Verlauf des Verfahrens geständig zeigte (vgl. nachfolgend E. III.5.2.), kann die Verteidigung vorliegend ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, sehen die zitierten Empfehlungen doch allein für den Diebstahl im Zusammenhang mit einem Wohnungseinbruch eine
- 17 - Strafe von 6 Monaten nur bei von Beginn an geständigen Tätern vor (Strafmass- empfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 13. Mai 2019, S. 2).
4. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch 4.1. Der Beschuldigte wollte mit seinem Komplizen in ein bewohntes Ein- familienhaus einbrechen, was von erheblicher krimineller Energie und Gering- schätzung fremden Eigentums sowie der Privatsphäre Dritter zeugt. So hinter- lassen solche gewaltsamen Einbrüche in ein bewohntes Objekt bei den Bewoh- nern oft auch über lange Zeit ein Gefühl der Verunsicherung oder gar Angst. Es erscheint im Rahmen möglicher Varianten der Tatbestandsverwirklichung wohl kaum ein schwerwiegenderer Eingriff in das Hausrecht denkbar. Dem Beschuldig- ten gelang es vorliegend zwar letztlich nicht, auch in die Wohnräumlichkeiten vor- zudringen, er hat jedoch bereits durch das Betreten des Grundstückes den Tatbe- stand vollendet und sein Ansinnen nur aufgrund der zuvor dargelegten Umstände nicht fortgeführt. Im Lichte von Art. 47 StGB, wonach das Gericht für jedes einzel- ne Delikt eine schuldangemessene Strafe festzusetzen hat, ist das Verschulden betreffend Hausfriedensbruch mindestens im mittleren Bereich anzusiedeln. Der vom Beschuldigten verursachte Schaden von rund Fr. 6'000.– ist sodann be- trächtlich, und er ging mit grosser Gewalt gegen das Objekt vor. Das Verschulden hinsichtlich der Sachbeschädigung ist daher als nicht mehr leicht anzusehen. 4.2. Selbst wenn die begangene Sachbeschädigung sowie der Hausfriedens- bruch in direktem Zusammenhang mit dem versuchten Diebstahl stehen und dies im Rahmen der Asperation für die Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichti- gen ist, hätte aufgrund der gewählten Verschuldensprädikate nach dem Gesagten für diese Delikte eine erhebliche Straferhöhung der Einsatzstrafe zu erfolgen.
5. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren 5.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, wel- che zwischenzeitlich keine Änderung erfahren haben, zutreffend dargelegt und als neutral bewertet. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 49 S. 12; Urk. 67 N 25).
- 18 - 5.2. Ebenfalls hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weshalb das Geständ- nis des Beschuldigten, welches erst an der dritten Einvernahme erfolgte, ange- sichts der eindeutigen Beweislage (Glassplitter und DNA-Spuren; vgl. Urk. 8/1-5) nur in untergeordnetem Ausmass strafmindernd zu berücksichtigen wäre (Urk. 49 S. 12). Die Reduktion der Strafe um rund einen Monat ist daher ohne Weiteres angemessen. 5.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt sodann kein Grund vor, die Zeitdauer von rund einem Monat zwischen der Durchführung der Schlusseinver- nahme und der Anklageerhebung im Lichte des Beschleunigungsgebots strafmin- dernd zu berücksichtigen (Urk. 67 N 24; Urk. 32 N 18). Vorliegend stand das Ver- fahren in der beanstandeten Zeitspanne gerade nicht still, sondern es wurden all- fällige Zuständigkeitsfragen abgeklärt (vgl. Urk. 20/1-5). Im Übrigen würde die ge- nannte Zeitdauer – unter Berücksichtigung der ansonsten beförderlichen Erledi- gung der Untersuchung – auch in einer Gesamtbetrachtung in keiner Weise eine Strafminderung rechtfertigen (vgl. zum Ganzen: BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 179 ff.). Dass sich eine einzelne Verfahrenshandlung der Untersuchungsbehörde im Nachhinein nicht als zielfüh- rend erweist, vermag jedenfalls noch keine Verletzung des Beschleunigungsge- bots zu begründen.
6. Fazit 6.1. Angesichts dieser Erwägungen wird deutlich, dass das Verhalten des Be- schuldigten eine weitaus höhere Strafe als die seitens der Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe von 5 Monaten erheischt hätte. Sowohl das von der Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift beantragte Strafmass als auch die vorinstanzlich aus- gefällte Sanktion erweisen sich daher als klar zu tief. Gleiches hat selbstredend auch für den Strafantrag der Verteidigung zu gelten. Wäre die Berufungsinstanz im vorliegenden Fall nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, würde eine spürbar höhere Sanktion resultieren. 6.2. Insgesamt hat es jedoch – allein aufgrund des Verschlechterungsverbotes
– bei der vorinstanzlich festgelegten Freiheitsstrafe von 5 Monaten sein Bewen-
- 19 - den (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die 132 Tage erstandene Haft sind anzurechnen (Art. 51 StGB).
7. Vollzug Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten gemäss Art. 42 StGB der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (vgl. Urk. 49 S. 13 f.). IV. Landesverweisung
1. Katalogtat und Härtefallprüfung 1.1. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. d StGB). Die obli- gatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift unabhängig von der konkreten Tatschwere und der Frage, ob die Tat vollendet oder bloss versucht wurde respektive ob die Strafe bedingt, un- bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteil 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1). 1.2. Der Erstrichter hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte mit dem versuchten Diebstahl im Zusammenhang mit dem begangenen Hausfriedens- bruch am 28. November 2019 eine Katalogstraftat für eine Landesverweisung beging und darüber hinaus keine nennenswerten Bindungen beruflicher oder so- zialer Art zur Schweiz aufweist (Urk. 49 S. 14). Der Beschuldigte ist in seinem Heimatland geboren und aufgewachsen und lebt dort mit seiner Verlobten (Prot. I S. 8 ff.). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt klarerweise nicht vor und wird im Übrigen seitens der Verteidigung auch nicht geltend gemacht, weshalb die Lan- desverweisung zu bestätigen ist.
- 20 -
2. Dauer der Landesverweisung und Vereinbarkeit mit dem FZA 2.1. Unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es bei der gesetzlichen Mindestdauer der Landesverweisung von 5 Jahren im Sinne von Art. 66a StGB sein Bewenden. 2.2. Obwohl nicht explizit vorgebracht, ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass sich der Beschuldigte in vorliegender Konstellation auch nicht auf die An- wendbarkeit von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA berufen könnte (vgl. Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.2; Urteil 6B_235/2018 vom
1. November 2018). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten 1.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'000.– festzuset- zen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter dem Nachforderungsvor- behalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Die Verteidigung beantragt, allfällige den Beschuldigten treffenden Kosten des Berufungsverfahrens seien zufolge Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben (Urk. 67 N 28). Gemäss Art. 425 StPO können die Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch derart angespannt sein, dass eine Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschul- digten sind zwar knapp (Prot. I S. 8 f.), jedoch sieht die StPO für die beschuldigte Person keine Kostenbefreiung aufgrund mangelnder finanzieller Leistungsfähig-
- 21 - keit vor. Ein Anspruch auf Erlass der Kosten besteht deshalb nicht (BSK StPO II- DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 4).
2. Entschädigung amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren Die amtliche Verteidigung macht einen Aufwand von knapp 18 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 98.30 (ohne MwSt.) für das schriftlich geführte Beru- fungsverfahren geltend, was unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer einer Gesamtforderung von Fr. 4'249.95 entspricht (Urk. 80). Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Berufungsverfahren vornehmlich die Frage der Formgültig- keit des Strafantrages zu klären war (vgl. Urk. 67 N 1) sowie im Lichte der auch im Berufungsverfahren massgebenden Pauschalgebühr (gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV beträgt die Gebühr für Verfahren in Einzelrichterkompetenz Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–) erweist sich der geltend gemachte Aufwand als eher hoch, aber gerade noch angemessen. Es rechtfertigt sich deshalb, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten antragsgemäss mit Fr. 4'249.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 7. April 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − (…) − (…). 2.-4. (…)
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
5. März 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich im Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 76872907 aufbewahrten Gegenstände werden
- 22 - eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- Handschuhe (Asservat-Nr. A013'269'959),
- Beil, Jasper (Asservat-Nr. A013'269'891),
- Schlitzschraubenzieher (Asservat-Nr. A013'269'904),
- Schlitzschraubenzieher Smalcalda (Asservat-Nr. A013'269'926),
- Fäustel Realtek (Asservat-Nr. A013'269'937),
- Taschenlampe (Asservat-Nr. A013'270'025). Vor der Vernichtung oder gutscheinenden Verwendung hat die Kantonspolizei Zürich Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, Staatsanwalt Daniel Butti, Geschäfts-Nr. SUV_K.2020.9 zu nehmen, ob die vorgenannten Gegenstände allen- falls für das genannte Verfahren benötigt werden.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
5. März 2020 beschlagnahmten und bei der Asservate-Triage bzw. im Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 76872907 aufbewahrten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
- Mobiltelefon iPhone 7, inkl. Hülle (Asservat-Nr. A013'269'879),
- Mobiltelefon Philips (Asservat-Nr. A013'269'915),
- Laptop ASUS, inkl. Tasche und Zubehör (Asservat-Nr. A013'269'982),
- Herrenjacke (Asservat-Nr. A013'270'092),
- Herrenhose (Asservat-Nr. A013'270'105),
- Sportschuhe, Trail Running (Asservat-Nr. A013'270'116),
- Herrensocken (Asservat-Nr. A013'270'127),
- Schlüssel, CISA NR. … (Asservat-Nr. A013'270'036). Dem Beschuldigten wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Aus- weises, nach telefonischer Voranmeldung, bei den nachgenannten Lagerbehörden abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie durch die Lagerbehörde vernichtet bzw. ihr zur gutdünkenden Verwendung überlas- sen.
- 23 -
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Januar 2020 beschlagnahmte Barschaft von Euro 200.– (entsprechend Fr. 214.–) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach die Zivilansprüche der B._____ AG anerkannt hat. Im Übrigen werden die Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Auslagen Polizei (hälftiger Anteil an Spurenbericht und DNA- Fr. 1'565.– Untersuchung) Fr. 10'995.65 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Auslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. (…)
11. (Mitteilungen.)
12. (Rechtsmittel.)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, sowie − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 132 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 24 -
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'249.95 amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die B._____ AG (Schaden-Nr. …) − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich gemäss erstinstanzlicher Dispositivziffer 5 und 6 − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach gemäss erstinstanzlicher Dispositivziffer 7.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.