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SB200375

Raufhandel etc.

Zürich OG · 2020-10-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der Prozessverlauf bis und mit dem zweiten Berufungsverfahren ergibt sich aus dem Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2019 sowie dem Entscheid des Bundesgerichts vom 27. August 2020 (Urk. 201; Urk. 216 S. 2 f.). Darauf kann verwiesen werden.

E. 2 Zwecks besserer Verständlichkeit ist dabei hervorzuheben, dass die hiesige Kammer den Beschuldigten mit Urteil vom 10. Dezember 2019 in Nachachtung der verbindlichen bundesgerichtlichen Erwägungen im ersten Rückweisungs- entscheid zum unangefochten gebliebenen Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zudem der Nötigung und der groben Ver-

- 7 - letzung der Verkehrsregeln schuldig sprach. Hinsichtlich des Vorwurfs des Rauf- handels hatte – den höchstrichterlichen Erwägungen folgend – ein Freispruch zu ergehen (Urk. 174 S. 7 ff.; Urk. 201). Für die vorgenannten Delikte wurde der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

18. September 2015 bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte erneut Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 208; Urk. 209/2). Die Beschwerde des Beschuldigten wurde mit bundesgerichtlichem Urteil vom 27. August 2020 teilweise gutgeheis- sen, das Urteil der Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (Urk. 216 S. 11).

E. 2.1 Der Beschuldigte beantragte mit seiner Beschwerde vor Bundesgericht, das Verfahren sei zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebotes einzustellen (Urk. 209/2 S. 2). Diese Rüge verwarf das Bundesgericht als unbegründet (Urk. 216 S. 3-7). Insbesondere wurde die als Zusatzstrafe ausgefällte Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.–, welche als durch Haft erstanden gilt, nicht beanstandet.

E. 2.2 Im Zusammenhang mit der Ansetzung der Probezeit von zwei Jahren erach- tete das Bundesgericht die eventualiter vorgebrachten Rügen des Beschuldigten als teilweise begründet. Die Festsetzung einer zweijährigen Probezeit bemängelte das Bundesgericht im vorliegenden Fall zwar nicht, erwog aber hierzu zu- sammengefasst und im Wesentlichen, die Probezeit beginne mit der Eröffnung des vollstreckbaren Urteils zu laufen, unbesehen davon, ob die Rechtskraft in diesem Augenblick eintrete oder erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Werde ein kantonales Urteil in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufgeho- ben, habe die kantonale Behörde deshalb bei der Neubeurteilung der Sache die Zeit zwischen der Eröffnung ihres aufgehobenen Entscheids und der Mitteilung des Bundesgerichtsurteils als bereits ausgestandene Probezeit auf die neue Probezeit anzurechnen (Urk. 216 S. 9 f.). Diese Anrechnung sei im Urteil vom

10. Dezember 2019 unterblieben. Die hiesige Kammer habe demnach nicht nur die Zeit vom 21. September 2017 bis zum 29. Januar 2019 (Eröffnung des Urteils der Kammer im ersten Berufungsverfahren bzw. Zustellung des aufhebenden bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Januar 2019) auf die zweijährige Probezeit anzurechnen, sondern auch die Zeitspanne zwischen der Eröffnung des Urteils im zweiten Berufungsverfahren vom 10. Dezember 2019 und der Mitteilung des diesen Entscheid aufhebenden bundesgerichtlichen Urteils vom 27. August 2020. Die Anrechnungen seien im Dispositiv explizit zu erwähnen (Urk. 216 S. 9 f.).

E. 2.3 Da der Entscheid der Kammer vom 10. Dezember 2019 ansonsten nicht beanstandet wurde, ist im vorliegenden zweiten Rückweisungsverfahren daher

- 9 - nur noch über die Anrechnung der durch den Beschuldigten bereits erstandenen Probezeit zu befinden. Hiervon betroffen ist einzig die Urteilsdispositiv-Ziffer 6, worin die (nicht beanstandete) Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen wurde, jedoch keine Anrechnung im Sinne der obigen Erwägungen erfolgte. Im Übrigen hat das Urteil vom 10. Dezember 2019 weiterhin Bestand und ist im neuerlichen Entscheid vollständig zu übernehmen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorab- beschlusses betreffend Abweisung des Antrags auf Rückweisung des Verfahrens und der Feststellung der in Rechtskraft erwachsenen Punkte. Um eine extensive Wiederholung der Erwägungen im aufgehobenen Entscheid zu vermeiden, kann hinsichtlich der unangefochten gebliebenen bzw. materiell nicht aufgehobenen Punkte deshalb in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollständig auf die Erwägungen im Entscheid vom 10. Dezember 2019 verwiesen werden (Urk. 201). III. Anrechnung der erstandenen Probezeit

E. 3 Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, bildet einzig die formelle Anrechnung der seitens des Beschuldigten mittlerweile erstandenen Probezeit bzw. deren Erwähnung im Dispositiv Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsverfahrens (Urk. 216 S. 8 f.; siehe nachfolgende Ziff. II.). Auf einen Schriftenwechsel kann deshalb verzichtet werden. II. Rückweisung und Bindungswirkung

1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Ange- legenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entschei- dung der Berufungskammer ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig

- 8 - ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017, E. 3.2.1).

Dispositiv
  1. Dass der Vollzug der Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu je Fr. 40.– aufzu- schieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist, steht nicht mehr zur Diskussion. Den Erwägungen des Bundesgerichts folgend ist auf die zweijährige Probezeit zunächst die erstandene Zeit zwischen dem 21. September 2017 und dem 29. Januar 2019, mithin 495 Tage, anzurechnen. Weiter stand der Beschul- digte im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Urteils der Kammer vom
  2. Dezember 2019 und der Mitteilung des bundesgerichtlichen Urteils vom
  3. August 2020 unter Probe (Urk. 216 S. 8 Erw. 3.3. f.). Das obergerichtliche Urteil vom 19. Dezember 2019 wurde der Verteidigung am 11. Februar 2020 zu- gestellt (Urk. 207). Die Mitteilung des aufhebenden bundesgerichtlichen Urteils vom 27. August 2020 erfolgte am 31. August 2020 (Urk. 218). Hierfür sind dem Beschuldigten weitere 202 Tage an die Probezeit anzurechnen.
  4. Es ist daher festzustellen, dass von der Probezeit von zwei Jahren die Dauer von 697 Tagen infolge Anrechnung bereits abgelaufen ist. - 10 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  5. Über die getroffene Kostenregelung der Untersuchung, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und der bisherigen Berufungsverfahren ist ausgangsgemäss nicht erneut zu befinden. Das infolge der Rückweisung des Bundesgerichts nötige Berufungsverfahren hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren hat demnach ausser Ansatz zu fallen und die weite- ren Kosten sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
  6. Das vorliegende Verfahren konnte ohne Schriftenwechsel erledigt werden. Der amtlichen Verteidigung ist für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachbesprechung des vorliegenden Entscheids pauschal eine Entschädigung von Fr. 240.– (inkl. allfälliger Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  7. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wird abge- wiesen.
  8. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  9. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c. BetmG sowie − (…).
  10. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen.
  11. (…).
  12. (…). - 11 -
  13. Die am 20. Januar 2010 sichergestellte Barschaft von Fr. 350.– (Barkaution Nr. 82430) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Geldstrafe / Ver- fahrenskosten verwendet.
  14. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution Nr. 24472) werden ein- gezogen und der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. 3, Tel. Nr. 1, inkl. SIM-Card; − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. 4, Tel. Nr. 2, inkl. SIM-Card;
  15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 770.– Auslagen Untersuchung Fr. 7'700.– amtliche Verteidigerin RAin X1._____ Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers RA X2._____ und allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-13. (…)."
  16. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  17. Das Verfahren betreffend der Drohung zum Nachteil des Privatklägers B._____ wird eingestellt.
  18. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG.
  19. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. - 12 -
  20. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
  21. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.–, welche als durch Haft erstanden gelten, als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2015.
  22. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Es wird festgestellt, dass von dieser Probezeit bereits 697 Tage erstanden sind.
  23. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, aus- genommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/2 definitiv und zu 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  24. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 3'312.05 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Ver- teidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  25. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB160482) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung.
  26. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB160482), ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu 1/2 definitiv und zu 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 13 -
  27. Die Gerichtsgebühr für das zweite und dritte Berufungsverfahren (SB190031 und SB200375) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des zweiten und dritten Berufungsverfahrens betragen: Fr. 1'650.– amtliche Verteidigung (Verfahren SB190031) Fr. 240.– amtliche Verteidigung (Verfahren SB200375).
  28. Die Kosten des zweiten und dritten Berufungsverfahrens (SB190031 und SB200375), inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden defini- tiv auf die Gerichtskasse genommen.
  29. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. 5) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen (Dossier-Nr. ST.2017.5731) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG.
  30. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200375-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ober- richterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 5. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raufhandel etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2016 (DG150259) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. September 2017 (SB160482) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 17. Januar 2019 (6B_1391/2017) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2019 (SB190031) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 27. August 2020 (6B_306/2020)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. März 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 127 S. 53 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c. BetmG sowie − der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freige- sprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 9'600.–), wovon bis und mit heute 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

18. September 2015.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die am 20. Januar 2010 sichergestellte Barschaft von Fr. 350.– (Barkaution Nr. 82430) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Geldstrafe / Verfahrenskosten verwendet.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution Nr. 24472) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. 3, Tel. Nr. 1, inkl. SIM-Card; − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. 4, Tel Nr. 2, inkl. SIM-Card;

- 4 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 770.– Auslagen Untersuchung Fr. 7'700.– amtliche Verteidigerin RAin X1._____ Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers RA X2._____ und allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen für den vormaligen amtlichen Verteidiger RA X2._____ und die amtliche Verteidigerin RAin X1._____, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt.

9. Die amtliche Verteidigerin, RAin X1._____, wird mit Fr. 7'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln.

10. Dem Beschuldigten wird eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'246.– für erbetene anwaltliche Verteidigung (RAin X1._____) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

11. Über die Höhe der Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers RA X2._____ wird mit se- paratem Beschluss entschieden. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 184 S. 2) 1.1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Januar 2019 bezüglich Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB freigesprochen wurde. 1.2. Es sei weiter davon Vormerk zu nehmen, dass die Schuldsprüche wegen

- 5 -

- Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG,

- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie

- der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Zufolge massiver Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei von einer Strafe abzusehen; mithin sei auch von einem Eintrag im Strafregister abzu- sehen. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Zusatzstrafe von 28 Tagessätzen à Fr. 40.– zum Strafbefehl vom 5. Oktober 2015 zu bestrafen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte diese Strafe bereits verbüsst hat. Auf die Ansetzung einer Probezeit sei daher zu verzichten.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive diejenigen der Untersuchung, seien dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu 3/10 auf- zuerlegen und zu 7/10 definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessent- schädigung im Umfang von 7/10, mithin Fr. 4'636.87 zuzusprechen. Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers RA X2._____ seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.1. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigerin, seien dem Beschuldigten zu 3/10 aufzuerlegen und zu 7/10 auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigerin, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

- 6 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 190 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB bezüglich Anklagedossier 8 freizusprechen.

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Schuld- bzw. Freisprüche gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2017 (SB160482) in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen, erstanden durch die Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2015.

4. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter An- setzung einer zweijährigen Probezeit.

5. Dem Beschuldigten seien die Kosten nach Massgabe des Gerichts aufzuer- legen bzw. sei er nach Massgabe des Gerichts für das gesamte Verfahren zu entschädigen. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Prozessverlauf bis und mit dem zweiten Berufungsverfahren ergibt sich aus dem Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2019 sowie dem Entscheid des Bundesgerichts vom 27. August 2020 (Urk. 201; Urk. 216 S. 2 f.). Darauf kann verwiesen werden.

2. Zwecks besserer Verständlichkeit ist dabei hervorzuheben, dass die hiesige Kammer den Beschuldigten mit Urteil vom 10. Dezember 2019 in Nachachtung der verbindlichen bundesgerichtlichen Erwägungen im ersten Rückweisungs- entscheid zum unangefochten gebliebenen Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zudem der Nötigung und der groben Ver-

- 7 - letzung der Verkehrsregeln schuldig sprach. Hinsichtlich des Vorwurfs des Rauf- handels hatte – den höchstrichterlichen Erwägungen folgend – ein Freispruch zu ergehen (Urk. 174 S. 7 ff.; Urk. 201). Für die vorgenannten Delikte wurde der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

18. September 2015 bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte erneut Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 208; Urk. 209/2). Die Beschwerde des Beschuldigten wurde mit bundesgerichtlichem Urteil vom 27. August 2020 teilweise gutgeheis- sen, das Urteil der Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (Urk. 216 S. 11).

3. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, bildet einzig die formelle Anrechnung der seitens des Beschuldigten mittlerweile erstandenen Probezeit bzw. deren Erwähnung im Dispositiv Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsverfahrens (Urk. 216 S. 8 f.; siehe nachfolgende Ziff. II.). Auf einen Schriftenwechsel kann deshalb verzichtet werden. II. Rückweisung und Bindungswirkung

1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Ange- legenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entschei- dung der Berufungskammer ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig

- 8 - ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017, E. 3.2.1). 2.1. Der Beschuldigte beantragte mit seiner Beschwerde vor Bundesgericht, das Verfahren sei zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebotes einzustellen (Urk. 209/2 S. 2). Diese Rüge verwarf das Bundesgericht als unbegründet (Urk. 216 S. 3-7). Insbesondere wurde die als Zusatzstrafe ausgefällte Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.–, welche als durch Haft erstanden gilt, nicht beanstandet. 2.2. Im Zusammenhang mit der Ansetzung der Probezeit von zwei Jahren erach- tete das Bundesgericht die eventualiter vorgebrachten Rügen des Beschuldigten als teilweise begründet. Die Festsetzung einer zweijährigen Probezeit bemängelte das Bundesgericht im vorliegenden Fall zwar nicht, erwog aber hierzu zu- sammengefasst und im Wesentlichen, die Probezeit beginne mit der Eröffnung des vollstreckbaren Urteils zu laufen, unbesehen davon, ob die Rechtskraft in diesem Augenblick eintrete oder erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Werde ein kantonales Urteil in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufgeho- ben, habe die kantonale Behörde deshalb bei der Neubeurteilung der Sache die Zeit zwischen der Eröffnung ihres aufgehobenen Entscheids und der Mitteilung des Bundesgerichtsurteils als bereits ausgestandene Probezeit auf die neue Probezeit anzurechnen (Urk. 216 S. 9 f.). Diese Anrechnung sei im Urteil vom

10. Dezember 2019 unterblieben. Die hiesige Kammer habe demnach nicht nur die Zeit vom 21. September 2017 bis zum 29. Januar 2019 (Eröffnung des Urteils der Kammer im ersten Berufungsverfahren bzw. Zustellung des aufhebenden bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Januar 2019) auf die zweijährige Probezeit anzurechnen, sondern auch die Zeitspanne zwischen der Eröffnung des Urteils im zweiten Berufungsverfahren vom 10. Dezember 2019 und der Mitteilung des diesen Entscheid aufhebenden bundesgerichtlichen Urteils vom 27. August 2020. Die Anrechnungen seien im Dispositiv explizit zu erwähnen (Urk. 216 S. 9 f.). 2.3. Da der Entscheid der Kammer vom 10. Dezember 2019 ansonsten nicht beanstandet wurde, ist im vorliegenden zweiten Rückweisungsverfahren daher

- 9 - nur noch über die Anrechnung der durch den Beschuldigten bereits erstandenen Probezeit zu befinden. Hiervon betroffen ist einzig die Urteilsdispositiv-Ziffer 6, worin die (nicht beanstandete) Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen wurde, jedoch keine Anrechnung im Sinne der obigen Erwägungen erfolgte. Im Übrigen hat das Urteil vom 10. Dezember 2019 weiterhin Bestand und ist im neuerlichen Entscheid vollständig zu übernehmen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorab- beschlusses betreffend Abweisung des Antrags auf Rückweisung des Verfahrens und der Feststellung der in Rechtskraft erwachsenen Punkte. Um eine extensive Wiederholung der Erwägungen im aufgehobenen Entscheid zu vermeiden, kann hinsichtlich der unangefochten gebliebenen bzw. materiell nicht aufgehobenen Punkte deshalb in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollständig auf die Erwägungen im Entscheid vom 10. Dezember 2019 verwiesen werden (Urk. 201). III. Anrechnung der erstandenen Probezeit

1. Dass der Vollzug der Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu je Fr. 40.– aufzu- schieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist, steht nicht mehr zur Diskussion. Den Erwägungen des Bundesgerichts folgend ist auf die zweijährige Probezeit zunächst die erstandene Zeit zwischen dem 21. September 2017 und dem 29. Januar 2019, mithin 495 Tage, anzurechnen. Weiter stand der Beschul- digte im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Urteils der Kammer vom

10. Dezember 2019 und der Mitteilung des bundesgerichtlichen Urteils vom

27. August 2020 unter Probe (Urk. 216 S. 8 Erw. 3.3. f.). Das obergerichtliche Urteil vom 19. Dezember 2019 wurde der Verteidigung am 11. Februar 2020 zu- gestellt (Urk. 207). Die Mitteilung des aufhebenden bundesgerichtlichen Urteils vom 27. August 2020 erfolgte am 31. August 2020 (Urk. 218). Hierfür sind dem Beschuldigten weitere 202 Tage an die Probezeit anzurechnen.

2. Es ist daher festzustellen, dass von der Probezeit von zwei Jahren die Dauer von 697 Tagen infolge Anrechnung bereits abgelaufen ist.

- 10 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Über die getroffene Kostenregelung der Untersuchung, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und der bisherigen Berufungsverfahren ist ausgangsgemäss nicht erneut zu befinden. Das infolge der Rückweisung des Bundesgerichts nötige Berufungsverfahren hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren hat demnach ausser Ansatz zu fallen und die weite- ren Kosten sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Das vorliegende Verfahren konnte ohne Schriftenwechsel erledigt werden. Der amtlichen Verteidigung ist für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachbesprechung des vorliegenden Entscheids pauschal eine Entschädigung von Fr. 240.– (inkl. allfälliger Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wird abge- wiesen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c. BetmG sowie − (…).

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen.

3. (…).

4. (…).

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5. Die am 20. Januar 2010 sichergestellte Barschaft von Fr. 350.– (Barkaution Nr. 82430) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Geldstrafe / Ver- fahrenskosten verwendet.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution Nr. 24472) werden ein- gezogen und der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. 3, Tel. Nr. 1, inkl. SIM-Card; − 1 Mobiltelefon "Nokia", Modell 2630, schwarz, IMEI-Nr. 4, Tel. Nr. 2, inkl. SIM-Card;

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 770.– Auslagen Untersuchung Fr. 7'700.– amtliche Verteidigerin RAin X1._____ Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers RA X2._____ und allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-13. (…)."

3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend der Drohung zum Nachteil des Privatklägers B._____ wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG.

3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.

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4. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.–, welche als durch Haft erstanden gelten, als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2015.

6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Es wird festgestellt, dass von dieser Probezeit bereits 697 Tage erstanden sind.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, aus- genommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/2 definitiv und zu 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 3'312.05 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Ver- teidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB160482) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung.

10. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB160482), ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu 1/2 definitiv und zu 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

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11. Die Gerichtsgebühr für das zweite und dritte Berufungsverfahren (SB190031 und SB200375) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des zweiten und dritten Berufungsverfahrens betragen: Fr. 1'650.– amtliche Verteidigung (Verfahren SB190031) Fr. 240.– amtliche Verteidigung (Verfahren SB200375).

12. Die Kosten des zweiten und dritten Berufungsverfahrens (SB190031 und SB200375), inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden defini- tiv auf die Gerichtskasse genommen.

13. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. 5) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen (Dossier-Nr. ST.2017.5731) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG.

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Oktober 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.