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SB200371

Versuchte Nötigung

Zürich OG · 2021-03-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Vorinstanz hat den Tatvorwurf gemäss Anklageschrift zutreffend darge- stellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 8 f.). Hervorzuheben ist, dass die Beschuldigte gemäss Anklageschrift die Herausgabe der sich in C._____ [Staat in Europa] befindlichen Schlüssel zum sich ebenfalls in C._____ befindli- chen Fahrzeug BMW verweigert habe, bis sie (vom Privatkläger) habe, was sie wolle, nämlich dass der Privatkläger aus der gemeinsamen Wohnung an der D._____-strasse ... in Zürich ausziehe, damit sie die Wohnung auf ihren eigenen Namen mieten könne, und dass der Privatkläger den von ihm gemieteten Gara- genabstellplatz auf sie überschreibe (Urk. 16 S. 2). Die Beschuldigte hat den Sachverhalt grundsätzlich eingestanden, insbesondere zugestanden, dass die Textnachricht vom 5. Dezember 2016, 16.23:59 Uhr (Urk. 2) von ihr verfasst wor- den sei (Urk. 6/1 F/A 18; Prot. I S. 13). Allerdings machte sie geltend, sie habe die Trennung haben wollen bzw. sie habe im Rahmen der Trennung alles regeln wol- len, zum Beispiel auch die Möbel (Urk. 6/1 F/A 26; Urk. 6/3 F/A 11). Dies bestätig- te sie auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wies aber zudem darauf hin, dass neben der Nachricht, die anerkanntermassen von ihr stamme, viele weitere Nachrichten vom Privatkläger gelöscht worden seien (Prot. I S. 11- 13). Auch heute anerkannte die Beschuldigte den Sachverhalt in diesem Umfang (Prot. II S. 12 ff. und S. 22). 2.1. Zu den unstrittigen Umständen bzw. zum unstrittigen Sachverhalt ist ergän- zend Folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte und der Privatkläger waren seit Jahren ein Paar und wohnten seit Frühling 2010 in der gemeinsamen Wohnung an der D._____-strasse ... in Zürich (Urk. 8/6+7). Die Beschuldigte ist Eigentüme- rin einer Liegenschaft in C._____, wo das Paar jeweils die Sommerferien ver- brachte. Der Privatkläger ist Eigentümer eines Oldtimerfahrzeuges BMW, welches sich in C._____ befindet und dort während den Ferien den Parteien zur Verfügung stand. Dieses Fahrzeug war in einer von der Beschuldigten gemieteten Garage in C._____ eingestellt. Sowohl der Fahrzeugschlüssel als auch der Garagenschlüs- sel wurden von den Parteien jeweils in C._____, in der Liegenschaft der Beschul- digten, zurückgelassen, wenn die Parteien nach den Ferien wieder in die Schweiz

- 7 - reisten. Dies wurde auch im Sommer 2016, in den letzten gemeinsamen Sommer- ferien, so gehandhabt (Urk. 6/1 F/A 9 ff.; Urk. 6/2 F/A 7 ff.). In der Schweiz verfü- gen beide Parteien je über ein Auto (Urk. 6/1 F/A 22; Urk. 6/2 F/A 17). Im Sep- tember 2016 kam es auf Wunsch der Beschuldigten zur Trennung der Parteien, wobei allerdings keine örtliche Trennung im Sinne eines Auszugs einer der Par- teien aus der Wohnung vollzogen wurde. Vielmehr lebten die Parteien unter Strei- tigkeiten und Diskussionen weiterhin zusammen in derselben Wohnung (Urk. 7/1/2 F/A 13 ff.; Urk. 7/2/2 F/A 14). Am 6. Dezember 2016 meldete sich die Beschuldigte per Notruf bei der Stadtpolizei Zürich wegen häuslicher Gewalt (Urk. 7/2/1 S. 1). Am 7. Dezember 2016 wurde der Privatkläger gestützt auf einen Vorführungsbefehl vorübergehend verhaftet und einvernommen (Urk. 7/1/1+2). Im Rahmen von Ersatzmassnahmen wurde ein Kontakt- und Rayonverbot erlassen (vgl. Urk. 7/1/2 S. 10). 2.2. Von der Beschuldigten bestritten werden die enge Verknüpfung der Weige- rung der Herausgabe des Fahrzeugschlüssels mit der Übertragung der Mietver- träge, so dass dies in rechtlicher Hinsicht als Nötigung zu würdigen wäre, sowie die vom Privatkläger geltend gemachten Nachteile wegen der Unmöglichkeit, das Fahrzeug im Winter 2016/2017 vorzuführen. 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegen als Beweismittel die Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 6/1+3; Urk. 7/2/1-3) und des Privatklägers (Urk.6/2; Urk. 7/1/1-4) vor und die Textnachrichten, welche ins Deutsche über- setzt wurden (Urk. 2, Urk. 3). Zusätzlich liegen der Mietvertrag der fraglichen Wohnung an der D._____-strasse ... in Zürich (Urk. 8/6), die Bestätigung der Lie- genschaftenverwaltung betreffend Einzugsanzeige (Urk. 8/7), eine E-Mail des damaligen Rechtsvertreters des Privatklägers an die Liegenschaftenverwaltung, in welcher die Kündigung der Mietwohnung gegenüber dem Privatkläger am

22. November 2016 per 31. März 2017 erwähnt wird (Urk. 8/8), die Vertragsüber- schreibung betreffend Einstellplatz an die Beschuldigte per 1. Januar 2017 (Urk. 8/9) sowie ein Foto des … Fahrzeugausweises [des Landes C._____], aus wel- chem die Erstimmatrikulation des BMW per 22. Dezember 1981 hervorgeht (Urk. 8/12), bei den Akten. Weiter wurde die Beschuldigte sowohl anlässlich der erstin-

- 8 - stanzlichen Hauptverhandlung als auch heute zur Sache einvernommen (Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 12 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung zutref- fend dargestellt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 10 ff.); ebenfalls sind die Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldig- ten und des Privatklägers (Urk. 34 S. 12) vollumfänglich zu teilen. 3.3. Betreffend die Darstellung der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie zwar anerkannte, die Textnachricht "Ich werde den Schlüssel nicht bringen, solange die Dinge nicht geklärt sind. Die Türe ist geschlossen und du wirst den Vertrag der Garage auf meinen Namen übertragen lassen sonst wird dein Junge auf der Strasse schlafen." geschrieben hat. Sie wies jedoch wie bereits erwähnt darauf hin, dass sie grundsätzlich die Trennung und die gesamthafte Regelung der Trennung gewollt habe. Sie führte zudem aus, dass sie in der Trennungszeit viele Diskussionen gehabt hätten und sie zu sagen pflegte, dass sie zuerst alle Ange- legenheiten abklären müssten und dass sie ihm die Schlüssel bei ihrer Ankunft in C._____ übergeben würde. Auf Ergänzungsfrage, weshalb dies denn nicht in der Textnachricht geschrieben sei, antwortete die Beschuldigte, es würden von den geschriebenen Textnachrichten viele fehlen bzw. diese seien vom Privatkläger gelöscht worden (Prot. I S. 12-13). Weiter bestritt sie die Darstellung des Privat- klägers, der BMW sei jeweils von einem Garagisten im Winter vorgeführt worden, der Garagist habe die nötigen Fahrzeug- und Garageschlüssel via die Putzfrau der Beschuldigten erhalten. Dies sei nicht so gehandhabt worden, die Vorführung habe jeweils im Sommer stattgefunden, sie sei dabei gewesen (Urk. 6/3 F/A 5). Weiter führte die Beschuldigte aus, nach dem 6. Dezember 2016 sei bis zur Ein- vernahme am 6. Juli 2017 die Herausgabe der Schlüssel zum BMW kein Thema mehr gewesen (vgl. Urk. 7/2/2 F/A 258 ff.). Als sie im Sommer 2017 in C._____ gewesen sei, habe sie selber aktiv werden müssen. Der Privatkläger sei in die Fe- rien gegangen und habe das Auto nicht einmal gewollt (Urk. 6/3 F/A 6, 11, 19; vgl. auch Urk. 6/2 F/A 45 ff.). An der Berufungsverhandlung tätigte die Beschuldigte gleichlautende Aussagen und bestätigte insbesondere, dass der Vorführtermin des Autos jeweils im Sommer gewesen sei; der Privatkläger sei zur Weihnachts-

- 9 - zeit nie nach C._____ gereist (Prot. II S. 16). Ferner gab die Beschuldigte an, der Privatkläger habe, als er im November/Dezember 2016 die Schlüssel herausver- langt habe, die (Fahrzeug-)Kontrolle nie erwähnt (Prot. II S. 16). Die Darstellung des Privatklägers entspricht im Wesentlichen der Darstellung der Anklageschrift. Insbesondere führte er aus, er habe von der Beschuldigten bereits im November 2016 die nötigen Schlüssel zum BMW in C._____ unzählige Male mündlich herausverlangt. Sie habe ihm jedoch stets entgegnet, dass sie die Schlüssel erst herausgebe, wenn sie bekomme, was sie wolle, nämlich dass er aus der gemeinsamen Wohnung ausziehe und den Mietvertrag sowohl für die Wohnung als auch für die Garage auf sie übertrage. Nach Erlass des Kontakt- und Rayonverbotes habe er die Schlüssel nicht mehr herausverlangen können. Anlässlich der Einvernahme im Juli 2017 sei aber darüber gesprochen worden und die Beschuldigte habe die Herausgabe des Schlüssels in Aussicht gestellt. Es stimme, dass er dann in seinen Ferien in C._____ vom Sohn bzw. von einem Cousin der Beschuldigten kontaktiert worden sei und dann das Auto habe in Be- sitz nehmen können. Da er den Fahrzeugschlüssel erst ca. Mitte August 2017 er- halten habe, habe der BMW nicht wie üblich vorgeführt werden können, was zu Extrakosten geführt habe, und er habe für seine Ferien in C._____ ein anderes Auto mieten müssen (Urk. 6/2 F/A 19 ff.). 3.4. Bei der Würdigung der vorliegenden Textnachrichten vom 5. Dezember 2016 (Urk. 2 und 3) fällt auf, dass die beiden ersten Nachrichten (11.37 Uhr und 16.23 Uhr) tatsächlich sehr aus dem Zusammenhang gerissen erscheinen, wobei sie merkwürdigerweise auch zeitlich relativ weit auseinanderliegen und keine Antwort dazwischen wiedergegeben ist. Bereits bei der SMS 6 drängt sich die Frage auf, auf welche Nachricht oder Aussage des Privatklägers die Beschuldigte damit wohl reagiert, wenn sie schreibt: "Dann werde ich dort unten nach deinem Auto schauen, mal schauen wo es heute schlafen wird!! Wenn du es so möchtest, wird es so sein." Knapp fünf Stunden später, ohne dass eine Antwort des Privat- klägers ersichtlich ist, kommt die Textnachricht der Beschuldigten, dass sie den Schlüssel nicht bringen werde, solange die Dinge nicht geklärt seien; der Privat- kläger habe den Garagenvertrag auf sie zu übertragen, sonst werde der BMW auf

- 10 - der Strasse schlafen. Wiederum sehr zusammenhangslos wirkt die Nachfrage der Beschuldigten, gemäss Zeitstempel zirka eine Stunde später (17.21 Uhr): "Und die Garage??" Aufgrund des zeitlichen Ablaufs und des fehlenden inhaltlichen Zusammenhangs ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Hinweis der Be- schuldigten, es seien viele Nachrichten geschrieben worden, aber vom Privatklä- ger seien viele Nachrichten gelöscht worden, durchaus zutreffend sein könnte. Jedenfalls erscheint diese Darstellung der Beschuldigten nicht als reine Schutz- behauptung. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nicht erstellt werden könnte, dass die Beschuldigte die Herausgabe der Schlüssel zum BMW nicht von den er- wähnten Dingen abhängig gemacht hat. Offensichtlich und von der Beschuldigten auch zugegeben ist, dass sie die Trennung vom Beklagten geregelt haben wollte, wobei für sie auch der Auszug des Privatklägers aus der Wohnung, die Übertra- gung des Mietvertrages zu dieser Wohnung sowie zum Einstellplatz sowie die Ei- gentumsverhältnisse an den Möbeln dazugehörte. Die Aussagen beider Parteien stützen dies, wobei der Beschuldigten zuzugestehen ist, dass sie im Zeitpunkt des Verfassens der genannten Textnachricht sicher nicht mehr die Übertragung des Wohnungsmietvertrages gefordert haben konnte, weil zu jenem Zeitpunkt die Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Privatkläger bereits ausgespro- chen war (Urk. 8/8). Da aber aufgrund der Darstellung beider Parteien mit der An- klageschrift davon auszugehen ist, dass diese Diskussionen bereits seit längerer Zeit anhielten und bereits anfangs November 2016 begonnen hatten, ist erstellt, dass die Beschuldigte vom Privatkläger mündlich auch die Übertragung des Miet- vertrages verlangt hatte, wie er dies ausgesagt hat. Allerdings muss zu Gunsten der Beschuldigten über die Anklageschrift hinaus davon ausgegangen werden, dass sie vom Privatkläger im Rahmen der Auseinandersetzungen nicht nur die drei in der Anklageschrift verlangten Punkte (Auszug aus der Wohnung und Über- tragung beider Mietverträge) verlangte und von der Herausgabe der Schlüssel abhängig machte, sondern vielmehr die gesamthafte Trennung geregelt haben wollte. Dies geht nicht nur aus der fraglichen Textnachricht hervor ("…solange die Dinge nicht geklärt sind."), sondern drängt sich auch aufgrund der unstrittigen Umstände geradezu auf, nachdem sich die Beschuldigte seit September 2016 vom Privatkläger trennen wollte, sie aber weiterhin in der gemeinsamen Wohnung

- 11 - lebten und der Privatkläger zumindest zu Beginn den Trennungswunsch der Be- schuldigten zugegebenermassen nicht akzeptieren wollte (vgl. Urk. 7/1/2 F/A 14). Erstellt ist weiter, dass der Privatkläger sein Fahrzeug erst im Laufe der Sommer- ferien 2017 in Besitz nehmen konnte. Damit musste der Beschuldigten bewusst sein, dass dem Privatkläger dadurch ein Nachteil entstand, zumal sie jeweils das Fahrzeug in den Sommerferien benützt hatten. Der vom Privatkläger geltend ge- machte Umstand, dass er das Auto im Winter 2016/2017 nicht wie geplant habe vorführen lassen können, bestritt die Beschuldigte jedoch und führte aus, die Vor- führung sei jeweils im Sommer gemacht worden. Rein aufgrund des Umstandes, dass der BMW im Dezember 1981 erstmals in Verkehr gesetzt worden ist und in C._____ ein Auto offenbar jährlich vorgeführt werden muss, damit es zum Ver- kehr zugelassen ist (vgl. Urk. 8/4 S. 2 und Urk. 8/12), erscheint nicht erstellt, dass die Vorführung während praktisch 40 Jahren immer im Dezember stattgefunden hat. Der Privatkläger hat das Auto zugegebenermassen umfangreich restaurieren lassen (Urk. 6/2 F/A 32-33 und 68-69), weshalb es durchaus möglich erscheint, dass das Auto während dieser langen Zeit nicht durchgehend für den Verkehr zu- gelassen war und sich deshalb die jährliche Überprüfung nicht mehr nach dem Datum der ersten Inverkehrsetzung richtete. Beide Darstellungen (Vorführungs- termin im Dezember oder im Sommer) sind somit möglich und es bleibt aufgrund der vorhandenen Beweismittel unklar, wann der BMW in den Jahren 2016/2017 hätte vorgeführt werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Tatsache des Vorführtermins mit einem Dokument einfach zu belegen gewesen wäre (z.B. Auf- gebot der Strassenverkehrsbehörde) und auch im Rahmen der Geltendmachung der Zivilansprüche sinnvollerweise hätte vorgelegt werden sollen. Zugunsten der Beschuldigten muss im vorliegenden Verfahren deshalb davon ausgegangen werden, dass ihr der vom Privatkläger geltend gemachte Umstand der Vorführung im Dezember 2016 nicht bekannt war. Der Privatkläger hat zudem auch nicht ausgeführt, dass er die Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht hätte. Der Vorwurf gemäss Anklageschrift, dass die Beschuldigte die erheblichen Nachteile des Privatklägers wegen der Nichtvorführung im Winter zumindest in Kauf ge- nommen habe, kann somit nicht erstellt werden.

- 12 - 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Abweichung zur Vorinstanz er- stellt ist, dass die Beschuldigte vom Privatkläger ab November 2016 die von der Anklageschrift umschriebenen drei Forderungen (Auszug aus der Wohnung, Übertragung der beiden Mietverträge) stellte und an die Herausgabe der Schlüs- sel zum BMW knüpfte, dies jedoch im Rahmen der nicht vollzogenen tatsächli- chen Trennung erfolgte und die Beschuldigte dies im Rahmen einer gesamthaften Regelung der Trennung forderte. Nicht erstellt werden konnte, dass im Dezember 2016 das Auto tatsächlich hätte vorgeführt werden müssen bzw. dass die Be- schuldigte von einem allfälligen Vorführtermin im Dezember 2016 Kenntnis ge- habt hat und damit die vom Privatkläger vorgebrachten Nachteile zumindest in Kauf genommen hat. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und auch die Vorinstanz würdigten die- sen Sachverhalt als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Wil- lensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Nötigung ist entsprechend die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (PK StGB- TRECHSEL/MONA 2018, Art. 181 N 1). Allerdings bereitet die Abgrenzung zwischen der tatbestandsmässigen Einflussnahme auf den Willen einer Drittperson und ei- ner straflosen Druckausübung oft erhebliche Schwierigkeiten. Strafbar sein kann nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 8). Entsprechend bedarf es beim Tatbestand der Nötigung einer expliziten posi- tiven Begründung der Rechtswidrigkeit. Die Tatbestandsvariante "Androhung ernstlicher Nachteile" liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen ab- hängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner

- 13 - Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 25). Dabei muss der durch die Androhung ernstlicher Nachteile erzeugte Zwang ent- sprechend intensiv sein, dass er den Betroffenen entgegen seinem eigenen Wil- len zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. be- stimmt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 26). Massgebend für die Beurteilung der Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien; es ist somit zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine ver- ständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (PK StGB- TRECHSEL/MONA 2018, Art. 181 N 5). 2.1. Die Beschuldigte stellte dem Privatkläger in Aussicht, ihm den Schlüssel zum Fahrzeug BMW erst herauszugeben, wenn alles im Rahmen der Trennung als Paar geklärt sei. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beschuldigte und der Pri- vatkläger zum Zeitpunkt dieser Aussage in einer länger anhaltenden, konfliktbela- denen Trennungsphase befanden und sich sowohl der Schlüssel wie auch das Fahrzeug selber bekanntermassen in C._____ befanden und somit nicht unmittel- bar verfügbar waren, ist die Aussage der Beschuldigten nicht als Androhung eines ernstlichen Nachteils für den Privatkläger zu werten. Schliesslich hatten die Par- teien in der Schweiz je ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung. Betreffend die vom Privatkläger geltend gemachte notwendige Vorführung konnte nicht erstellt wer- den, dass die Beschuldigte davon wusste, was in subjektiver Hinsicht relevant ist. Auch scheint die Benützung des Fahrzeuges in den Sommerferien für den Privat- kläger nicht prioritär gewesen zu sein: Obwohl sich die Beschuldigte im Rahmen der Einvernahmen vom 6. Juli 2017 äusserte, sie wäre froh, wenn der Privatkläger das Auto abholen würde (Urk. 7/2/2 S. 27), kümmerte sich der Privatkläger wäh- rend seinen Sommerferien unbestrittenermassen nicht darum, sondern die Be- schuldigte musste die Übergabe organisieren. Zwar könnte man argumentieren, der Privatkläger habe ein speziell inniges Verhältnis zum fraglichen Auto, da es sich um ein Oldtimer-Fahrzeug handle, welches er mit viel Aufwand restauriert habe, weshalb der angedrohte Nachteil der Nichtherausgabe der Schlüssel für den Privatkläger entsprechend ernstlich gewesen sei. Der Privatkläger hat sicher eine spezielle Beziehung zu diesem Fahrzeug, was sich zum Beispiel darin zeigt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger das Auto als "dein Sohn" bzw.

- 14 - "dein Junge" bezeichnete (Urk. 2+3). Allerdings erscheint auch unter diesen Um- ständen die Androhung der Unverfügbarkeit eines Autos, welches in einer Garage in C._____ sicher untergebracht ist und wegen der Distanz schon per se nicht verfügbar ist, kein wirklich ernstlicher Nachteil. Vielmehr hätte in der Aussage der Beschuldigten, das Auto werde allenfalls auf die Strasse gestellt bzw. müsse auf der Strasse schlafen, ein solcher ernstlicher Nachteil erblickt werden können. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der Anklage. Dass die Aussage der Beschuldig- ten nicht nur für eine verständige Drittperson, sondern auch konkret für den Pri- vatkläger selber nicht eine Androhung eines ernstlichen Nachteils war, welcher über die nötige Zwangsintensität verfügt hätte, zeigt sich auch darin, dass diese Aussage ihn zugegebenermassen nicht zur gewünschten Überschreibung der Mietverträge zwang, sondern er den Mietvertrag für den Garagenplatz übertragen liess, da für ihn der Parkplatz keinen Nutzen mehr hatte (Urk. 6/2 F/A 54); auf den Mietvertrag betreffend Wohnung hatte er seit der Kündigung des Vertrages am

22. November 2016 ohnehin gar keinen Einfluss mehr (vgl. Urk. 8/8). 2.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst wenn von der Androhung eines ernstlichen Nachteils ausgegangen würde, die Rechtswidrigkeit des tatbestands- mässigen Handelns nicht positiv begründet werden könnte. So hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass im vorliegenden Fall weder das Mittel noch der damit verfolgte Zweck an sich rechtswidrig sind. In diesem Fall müsste gemäss Rechtsprechung das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehen oder die Verknüpfung zwischen dem an sich zulässigen Mittel mit dem an sich erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sein; dies ist der Fall, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. A., Bern 2020, Art. 181 N 13 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die vorliegende Aussage der Be- schuldigten muss im Lichte der Auseinandersetzung aufgrund der Trennung der Parteien gesehen und beurteilt werden. In diesem Rahmen erscheint das Verhält- nis zwischen Mittel und Zweck nicht dermassen unverhältnismässig, dass es rechtswidrig erscheinen würde, da die sofortige Verfügbarkeit des Fahrzeuges nicht zwingend war. Auch ist die Verknüpfung von Mittel und Zweck nicht völlig

- 15 - zusammenhangslos, dass von Rechtsmissbrauch oder Sittenwidrigkeit ausge- gangen werden müsste, zumal die Herausgabe der Fahrzeugschlüssel im weite- ren Sinne auch zur Entflechtung der Parteien gehörte wie zum Beispiel die Über- nahme der bislang gemeinsam benützten Wohnung, da das Fahrzeug in C._____ zwar unbestrittenermassen im Eigentum des Privatklägers stand, das Fahrzeug aber in einer von der Klägerin gemieteten Garage eingestellt war.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der erstellte Sachverhalt nicht die ge- forderte Zwangsintensität der Einwirkung auf die Willensbildung und Willensbetä- tigung des Privatklägers erreichte, da von der Beschuldigten nicht ein genügend ernstlicher Nachteil angedroht wurde. Überdies könnte die Rechtswidrigkeit eines allenfalls tatbestandsmässigen Verhaltens nicht positiv begründet werden. Die Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche

1. Der Privatkläger beantragte, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 996.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Juli 2017 zu bezahlen (Urk. 23 S. 2). Zur Begründung führte er aus, in den Sommerferien habe er ein Auto mieten müssen, was ihm Kosten von Fr. 896.95 verursacht habe. Zu- dem seien durch die Vorführung des BMW im Sommer 2017 anstatt im Dezember 2016 Mehrkosten entstanden, welche sich auf ca. Fr. 100.– belaufen würden. Das Datum des Zinsenlaufes sei das Datum, an welchem die Beschuldigte die Her- ausgabe der Fahrzeugschlüssel in Aussicht gestellt habe (Urk. 23 S. 11).

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg. Im Rahmen der Zivilklage sind die geltend gemachten Ansprüche aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchs- grundlagen zu beurteilen, d.h. unabhängig davon, ob das dem Beschuldigten vor- geworfene Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt (Zürcher Kommen- tar StPO-LIEBER, Art. 126 N 8).

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3. Vorliegend sind die vom Privatkläger geltend gemachten Mehrkosten von Fr. 100.– wegen der verspäteten Vorführung nicht belegt, weshalb der Sachver- halt nicht spruchreif ist. Die Fr. 896.93 für das Mietauto sind zwar belegt (Urk. 24), jedoch ist in zivilrechtlicher Hinsicht nicht liquid, ob der Privatkläger diesen gel- tend gemachten Schaden ganz oder teilweise von der Beschuldigten einfordern kann oder ob ihn allenfalls eine Schadenminderungspflicht getroffen hätte. Im Sommer 2017 hat er sich nämlich zugegebenermassen überhaupt nicht mehr um die Rückgabe des BMW bemüht, obwohl die Beschuldigte die Herausgabe der Schlüssel anlässlich der Einvernahme vom 6. Juli 2017 – mithin vor den Sommer- ferien – in Aussicht gestellt hatte und sich sogar dahingehend äusserte, sie wäre froh, wenn der Beschuldigte das Auto abholen würde (Urk. 7/2/2 F/A 258). Der Zi- vilanspruch ist somit insgesamt nicht spruchreif, weshalb er auf den Zivilweg zu verweisen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfah- renskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder des- sen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauf- lage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1211/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.2. und 2.3; BGE 116 Ia 162, E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2013, 6B_734/2012, E. 2 je mit Hinweisen).

- 17 - 1.2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wurde nicht sub- stantiiert bestritten und ist folglich vollumfänglich zu bestätigen. Nachdem keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, der Beschuldigten die Kosten des Ver- fahrens aufzuerlegen, sind ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– zu ver- anschlagen. 1.4. Während die Beschuldigte im Berufungsverfahren obsiegt, unterliegt der Pri- vatkläger mit sämtlichen in seiner Anschlussberufung gestellten Anträgen (vgl. Urk. 46 S. 1 f.). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Fünftel dem Privatkläger aufzuer- legen. 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). 2.2. Der erbetene Verteidiger der Beschuldigten macht für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'310.30 und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 1'952.10 geltend (Urk. 48/1-2). Dies erweist sich als vor dem Hintergrund der Ansätze gemäss Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) im Rahmen und erscheint in concreto angemessen. Unter Berücksichtigung der zu- sätzlichen Aufwendungen des Verteidigers für die Anwesenheit an der Beru- fungsverhandlung, sowie die Zeit für den Weg und die Nachbesprechung ist der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 6'100.– (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

3. Der Privatkläger hat nach Art. 433 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO gegenüber der Beschuldigten nur Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er obsiegt oder die Beschuldigte nach

- 18 - Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Dem Privatkläger ist somit weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Anklagehintergrund sind vorliegend Streitigkeiten im Rahmen der Trennung der Beschuldigten und dem Privatkläger als Paar und der damit verbundenen Auf- lösung des Konkubinates. Im Rahmen dieser Trennung kam es ab Dezember 2016 zu einem Strafverfahren gegen den heutigen Privatkläger wegen häuslicher Gewalt gegenüber der heutigen Beschuldigten, begangen im Zeitraum vom 3.-6. Dezember 2016 (Urk. 7/1/1 sowie die weiteren Akten Urk. 7/1-5), wobei der Privatkläger vor zweiter Instanz freigesprochen wurde (vgl. Urk. 6/1 F/A 13; Urk. 23 S. 4). Mit Eingabe vom 5. August 2017 liess der Privatkläger Strafantrag gegen die Beschuldigte stellen wegen Nötigung und Sachentziehung, da sie ihm den Fahrzeugschlüssel zu seinem BMW erst habe herausgeben wollen, wenn er den Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung inklusive Garagenplatz auf sie allei- ne umschreibe (Urk. 1). Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 5).

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E. 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfah- renskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder des- sen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauf- lage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1211/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.2. und 2.3; BGE 116 Ia 162, E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2013, 6B_734/2012, E. 2 je mit Hinweisen).

- 17 -

E. 1.2 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wurde nicht sub- stantiiert bestritten und ist folglich vollumfänglich zu bestätigen. Nachdem keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, der Beschuldigten die Kosten des Ver- fahrens aufzuerlegen, sind ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.3 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– zu ver- anschlagen.

E. 1.4 Während die Beschuldigte im Berufungsverfahren obsiegt, unterliegt der Pri- vatkläger mit sämtlichen in seiner Anschlussberufung gestellten Anträgen (vgl. Urk. 46 S. 1 f.). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Fünftel dem Privatkläger aufzuer- legen.

E. 2 Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 19. Mai 2020 wurde die Beschuldigte anklagegemäss der versuchten Nötigung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Auf den Vorwurf der Sachentziehung wurde jedoch nicht eingetreten. Betreffend die Zivilansprüche des Privatklägers wurde dessen Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen und dessen Begehren betreffend Zusprechung einer Prozessentschädigung abgewiesen (Urk. 34 S. 26 f.).

E. 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO).

E. 2.2 Der erbetene Verteidiger der Beschuldigten macht für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'310.30 und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 1'952.10 geltend (Urk. 48/1-2). Dies erweist sich als vor dem Hintergrund der Ansätze gemäss Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) im Rahmen und erscheint in concreto angemessen. Unter Berücksichtigung der zu- sätzlichen Aufwendungen des Verteidigers für die Anwesenheit an der Beru- fungsverhandlung, sowie die Zeit für den Weg und die Nachbesprechung ist der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 6'100.– (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

3. Der Privatkläger hat nach Art. 433 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO gegenüber der Beschuldigten nur Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er obsiegt oder die Beschuldigte nach

- 18 - Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Dem Privatkläger ist somit weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 meldete die Beschuldigte rechtzeitig Beru- fung gegen das Urteil an (Urk. 30) und reichte am 10. September 2020 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 33/2 und Urk. 36). Innerhalb der mit Präsidialverfügung vom 14. September 2020 angesetzten Frist verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf Anschlussberufung (Urk. 38-40). Der Privatklä- ger erhob innert Frist Anschlussberufung betreffend seine Zivilansprüche (Urk. 42).

E. 3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegen als Beweismittel die Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 6/1+3; Urk. 7/2/1-3) und des Privatklägers (Urk.6/2; Urk. 7/1/1-4) vor und die Textnachrichten, welche ins Deutsche über- setzt wurden (Urk. 2, Urk. 3). Zusätzlich liegen der Mietvertrag der fraglichen Wohnung an der D._____-strasse ... in Zürich (Urk. 8/6), die Bestätigung der Lie- genschaftenverwaltung betreffend Einzugsanzeige (Urk. 8/7), eine E-Mail des damaligen Rechtsvertreters des Privatklägers an die Liegenschaftenverwaltung, in welcher die Kündigung der Mietwohnung gegenüber dem Privatkläger am

22. November 2016 per 31. März 2017 erwähnt wird (Urk. 8/8), die Vertragsüber- schreibung betreffend Einstellplatz an die Beschuldigte per 1. Januar 2017 (Urk. 8/9) sowie ein Foto des … Fahrzeugausweises [des Landes C._____], aus wel- chem die Erstimmatrikulation des BMW per 22. Dezember 1981 hervorgeht (Urk. 8/12), bei den Akten. Weiter wurde die Beschuldigte sowohl anlässlich der erstin-

- 8 - stanzlichen Hauptverhandlung als auch heute zur Sache einvernommen (Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 12 ff.).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung zutref- fend dargestellt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 10 ff.); ebenfalls sind die Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldig- ten und des Privatklägers (Urk. 34 S. 12) vollumfänglich zu teilen.

E. 3.3 Betreffend die Darstellung der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie zwar anerkannte, die Textnachricht "Ich werde den Schlüssel nicht bringen, solange die Dinge nicht geklärt sind. Die Türe ist geschlossen und du wirst den Vertrag der Garage auf meinen Namen übertragen lassen sonst wird dein Junge auf der Strasse schlafen." geschrieben hat. Sie wies jedoch wie bereits erwähnt darauf hin, dass sie grundsätzlich die Trennung und die gesamthafte Regelung der Trennung gewollt habe. Sie führte zudem aus, dass sie in der Trennungszeit viele Diskussionen gehabt hätten und sie zu sagen pflegte, dass sie zuerst alle Ange- legenheiten abklären müssten und dass sie ihm die Schlüssel bei ihrer Ankunft in C._____ übergeben würde. Auf Ergänzungsfrage, weshalb dies denn nicht in der Textnachricht geschrieben sei, antwortete die Beschuldigte, es würden von den geschriebenen Textnachrichten viele fehlen bzw. diese seien vom Privatkläger gelöscht worden (Prot. I S. 12-13). Weiter bestritt sie die Darstellung des Privat- klägers, der BMW sei jeweils von einem Garagisten im Winter vorgeführt worden, der Garagist habe die nötigen Fahrzeug- und Garageschlüssel via die Putzfrau der Beschuldigten erhalten. Dies sei nicht so gehandhabt worden, die Vorführung habe jeweils im Sommer stattgefunden, sie sei dabei gewesen (Urk. 6/3 F/A 5). Weiter führte die Beschuldigte aus, nach dem 6. Dezember 2016 sei bis zur Ein- vernahme am 6. Juli 2017 die Herausgabe der Schlüssel zum BMW kein Thema mehr gewesen (vgl. Urk. 7/2/2 F/A 258 ff.). Als sie im Sommer 2017 in C._____ gewesen sei, habe sie selber aktiv werden müssen. Der Privatkläger sei in die Fe- rien gegangen und habe das Auto nicht einmal gewollt (Urk. 6/3 F/A 6, 11, 19; vgl. auch Urk. 6/2 F/A 45 ff.). An der Berufungsverhandlung tätigte die Beschuldigte gleichlautende Aussagen und bestätigte insbesondere, dass der Vorführtermin des Autos jeweils im Sommer gewesen sei; der Privatkläger sei zur Weihnachts-

- 9 - zeit nie nach C._____ gereist (Prot. II S. 16). Ferner gab die Beschuldigte an, der Privatkläger habe, als er im November/Dezember 2016 die Schlüssel herausver- langt habe, die (Fahrzeug-)Kontrolle nie erwähnt (Prot. II S. 16). Die Darstellung des Privatklägers entspricht im Wesentlichen der Darstellung der Anklageschrift. Insbesondere führte er aus, er habe von der Beschuldigten bereits im November 2016 die nötigen Schlüssel zum BMW in C._____ unzählige Male mündlich herausverlangt. Sie habe ihm jedoch stets entgegnet, dass sie die Schlüssel erst herausgebe, wenn sie bekomme, was sie wolle, nämlich dass er aus der gemeinsamen Wohnung ausziehe und den Mietvertrag sowohl für die Wohnung als auch für die Garage auf sie übertrage. Nach Erlass des Kontakt- und Rayonverbotes habe er die Schlüssel nicht mehr herausverlangen können. Anlässlich der Einvernahme im Juli 2017 sei aber darüber gesprochen worden und die Beschuldigte habe die Herausgabe des Schlüssels in Aussicht gestellt. Es stimme, dass er dann in seinen Ferien in C._____ vom Sohn bzw. von einem Cousin der Beschuldigten kontaktiert worden sei und dann das Auto habe in Be- sitz nehmen können. Da er den Fahrzeugschlüssel erst ca. Mitte August 2017 er- halten habe, habe der BMW nicht wie üblich vorgeführt werden können, was zu Extrakosten geführt habe, und er habe für seine Ferien in C._____ ein anderes Auto mieten müssen (Urk. 6/2 F/A 19 ff.).

E. 3.4 Bei der Würdigung der vorliegenden Textnachrichten vom 5. Dezember 2016 (Urk. 2 und 3) fällt auf, dass die beiden ersten Nachrichten (11.37 Uhr und 16.23 Uhr) tatsächlich sehr aus dem Zusammenhang gerissen erscheinen, wobei sie merkwürdigerweise auch zeitlich relativ weit auseinanderliegen und keine Antwort dazwischen wiedergegeben ist. Bereits bei der SMS 6 drängt sich die Frage auf, auf welche Nachricht oder Aussage des Privatklägers die Beschuldigte damit wohl reagiert, wenn sie schreibt: "Dann werde ich dort unten nach deinem Auto schauen, mal schauen wo es heute schlafen wird!! Wenn du es so möchtest, wird es so sein." Knapp fünf Stunden später, ohne dass eine Antwort des Privat- klägers ersichtlich ist, kommt die Textnachricht der Beschuldigten, dass sie den Schlüssel nicht bringen werde, solange die Dinge nicht geklärt seien; der Privat- kläger habe den Garagenvertrag auf sie zu übertragen, sonst werde der BMW auf

- 10 - der Strasse schlafen. Wiederum sehr zusammenhangslos wirkt die Nachfrage der Beschuldigten, gemäss Zeitstempel zirka eine Stunde später (17.21 Uhr): "Und die Garage??" Aufgrund des zeitlichen Ablaufs und des fehlenden inhaltlichen Zusammenhangs ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Hinweis der Be- schuldigten, es seien viele Nachrichten geschrieben worden, aber vom Privatklä- ger seien viele Nachrichten gelöscht worden, durchaus zutreffend sein könnte. Jedenfalls erscheint diese Darstellung der Beschuldigten nicht als reine Schutz- behauptung. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nicht erstellt werden könnte, dass die Beschuldigte die Herausgabe der Schlüssel zum BMW nicht von den er- wähnten Dingen abhängig gemacht hat. Offensichtlich und von der Beschuldigten auch zugegeben ist, dass sie die Trennung vom Beklagten geregelt haben wollte, wobei für sie auch der Auszug des Privatklägers aus der Wohnung, die Übertra- gung des Mietvertrages zu dieser Wohnung sowie zum Einstellplatz sowie die Ei- gentumsverhältnisse an den Möbeln dazugehörte. Die Aussagen beider Parteien stützen dies, wobei der Beschuldigten zuzugestehen ist, dass sie im Zeitpunkt des Verfassens der genannten Textnachricht sicher nicht mehr die Übertragung des Wohnungsmietvertrages gefordert haben konnte, weil zu jenem Zeitpunkt die Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Privatkläger bereits ausgespro- chen war (Urk. 8/8). Da aber aufgrund der Darstellung beider Parteien mit der An- klageschrift davon auszugehen ist, dass diese Diskussionen bereits seit längerer Zeit anhielten und bereits anfangs November 2016 begonnen hatten, ist erstellt, dass die Beschuldigte vom Privatkläger mündlich auch die Übertragung des Miet- vertrages verlangt hatte, wie er dies ausgesagt hat. Allerdings muss zu Gunsten der Beschuldigten über die Anklageschrift hinaus davon ausgegangen werden, dass sie vom Privatkläger im Rahmen der Auseinandersetzungen nicht nur die drei in der Anklageschrift verlangten Punkte (Auszug aus der Wohnung und Über- tragung beider Mietverträge) verlangte und von der Herausgabe der Schlüssel abhängig machte, sondern vielmehr die gesamthafte Trennung geregelt haben wollte. Dies geht nicht nur aus der fraglichen Textnachricht hervor ("…solange die Dinge nicht geklärt sind."), sondern drängt sich auch aufgrund der unstrittigen Umstände geradezu auf, nachdem sich die Beschuldigte seit September 2016 vom Privatkläger trennen wollte, sie aber weiterhin in der gemeinsamen Wohnung

- 11 - lebten und der Privatkläger zumindest zu Beginn den Trennungswunsch der Be- schuldigten zugegebenermassen nicht akzeptieren wollte (vgl. Urk. 7/1/2 F/A 14). Erstellt ist weiter, dass der Privatkläger sein Fahrzeug erst im Laufe der Sommer- ferien 2017 in Besitz nehmen konnte. Damit musste der Beschuldigten bewusst sein, dass dem Privatkläger dadurch ein Nachteil entstand, zumal sie jeweils das Fahrzeug in den Sommerferien benützt hatten. Der vom Privatkläger geltend ge- machte Umstand, dass er das Auto im Winter 2016/2017 nicht wie geplant habe vorführen lassen können, bestritt die Beschuldigte jedoch und führte aus, die Vor- führung sei jeweils im Sommer gemacht worden. Rein aufgrund des Umstandes, dass der BMW im Dezember 1981 erstmals in Verkehr gesetzt worden ist und in C._____ ein Auto offenbar jährlich vorgeführt werden muss, damit es zum Ver- kehr zugelassen ist (vgl. Urk. 8/4 S. 2 und Urk. 8/12), erscheint nicht erstellt, dass die Vorführung während praktisch 40 Jahren immer im Dezember stattgefunden hat. Der Privatkläger hat das Auto zugegebenermassen umfangreich restaurieren lassen (Urk. 6/2 F/A 32-33 und 68-69), weshalb es durchaus möglich erscheint, dass das Auto während dieser langen Zeit nicht durchgehend für den Verkehr zu- gelassen war und sich deshalb die jährliche Überprüfung nicht mehr nach dem Datum der ersten Inverkehrsetzung richtete. Beide Darstellungen (Vorführungs- termin im Dezember oder im Sommer) sind somit möglich und es bleibt aufgrund der vorhandenen Beweismittel unklar, wann der BMW in den Jahren 2016/2017 hätte vorgeführt werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Tatsache des Vorführtermins mit einem Dokument einfach zu belegen gewesen wäre (z.B. Auf- gebot der Strassenverkehrsbehörde) und auch im Rahmen der Geltendmachung der Zivilansprüche sinnvollerweise hätte vorgelegt werden sollen. Zugunsten der Beschuldigten muss im vorliegenden Verfahren deshalb davon ausgegangen werden, dass ihr der vom Privatkläger geltend gemachte Umstand der Vorführung im Dezember 2016 nicht bekannt war. Der Privatkläger hat zudem auch nicht ausgeführt, dass er die Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht hätte. Der Vorwurf gemäss Anklageschrift, dass die Beschuldigte die erheblichen Nachteile des Privatklägers wegen der Nichtvorführung im Winter zumindest in Kauf ge- nommen habe, kann somit nicht erstellt werden.

- 12 -

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Abweichung zur Vorinstanz er- stellt ist, dass die Beschuldigte vom Privatkläger ab November 2016 die von der Anklageschrift umschriebenen drei Forderungen (Auszug aus der Wohnung, Übertragung der beiden Mietverträge) stellte und an die Herausgabe der Schlüs- sel zum BMW knüpfte, dies jedoch im Rahmen der nicht vollzogenen tatsächli- chen Trennung erfolgte und die Beschuldigte dies im Rahmen einer gesamthaften Regelung der Trennung forderte. Nicht erstellt werden konnte, dass im Dezember 2016 das Auto tatsächlich hätte vorgeführt werden müssen bzw. dass die Be- schuldigte von einem allfälligen Vorführtermin im Dezember 2016 Kenntnis ge- habt hat und damit die vom Privatkläger vorgebrachten Nachteile zumindest in Kauf genommen hat. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und auch die Vorinstanz würdigten die- sen Sachverhalt als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Wil- lensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Nötigung ist entsprechend die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (PK StGB- TRECHSEL/MONA 2018, Art. 181 N 1). Allerdings bereitet die Abgrenzung zwischen der tatbestandsmässigen Einflussnahme auf den Willen einer Drittperson und ei- ner straflosen Druckausübung oft erhebliche Schwierigkeiten. Strafbar sein kann nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 8). Entsprechend bedarf es beim Tatbestand der Nötigung einer expliziten posi- tiven Begründung der Rechtswidrigkeit. Die Tatbestandsvariante "Androhung ernstlicher Nachteile" liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen ab- hängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner

- 13 - Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 25). Dabei muss der durch die Androhung ernstlicher Nachteile erzeugte Zwang ent- sprechend intensiv sein, dass er den Betroffenen entgegen seinem eigenen Wil- len zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. be- stimmt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 26). Massgebend für die Beurteilung der Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien; es ist somit zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine ver- ständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (PK StGB- TRECHSEL/MONA 2018, Art. 181 N 5).

E. 4 Die Beschuldigte lässt – mit Ausnahme des Nichteintretens betreffend Sa- chentziehung (Dispositiv Ziff. 1) sowie der Abweisung des Prozessentschädi- gungsantrags (Dispositiv Ziff. 8) – das gesamte Urteil anfechten. Der Privatkläger ficht seinerseits an, dass sein Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwie- sen (Dispositiv Ziff. 5) sowie sein Begehren betreffend Zusprechung einer Pro- zessentschädigung abgewiesen wurde (Dispositiv Ziff. 8). Im Ergebnis ist somit nur Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Im restlichen Umfang ist das Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen.

E. 5 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.

- 6 - II. Sachverhalt

1. Die Vorinstanz hat den Tatvorwurf gemäss Anklageschrift zutreffend darge- stellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 8 f.). Hervorzuheben ist, dass die Beschuldigte gemäss Anklageschrift die Herausgabe der sich in C._____ [Staat in Europa] befindlichen Schlüssel zum sich ebenfalls in C._____ befindli- chen Fahrzeug BMW verweigert habe, bis sie (vom Privatkläger) habe, was sie wolle, nämlich dass der Privatkläger aus der gemeinsamen Wohnung an der D._____-strasse ... in Zürich ausziehe, damit sie die Wohnung auf ihren eigenen Namen mieten könne, und dass der Privatkläger den von ihm gemieteten Gara- genabstellplatz auf sie überschreibe (Urk. 16 S. 2). Die Beschuldigte hat den Sachverhalt grundsätzlich eingestanden, insbesondere zugestanden, dass die Textnachricht vom 5. Dezember 2016, 16.23:59 Uhr (Urk. 2) von ihr verfasst wor- den sei (Urk. 6/1 F/A 18; Prot. I S. 13). Allerdings machte sie geltend, sie habe die Trennung haben wollen bzw. sie habe im Rahmen der Trennung alles regeln wol- len, zum Beispiel auch die Möbel (Urk. 6/1 F/A 26; Urk. 6/3 F/A 11). Dies bestätig- te sie auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wies aber zudem darauf hin, dass neben der Nachricht, die anerkanntermassen von ihr stamme, viele weitere Nachrichten vom Privatkläger gelöscht worden seien (Prot. I S. 11- 13). Auch heute anerkannte die Beschuldigte den Sachverhalt in diesem Umfang (Prot. II S. 12 ff. und S. 22).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2020 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf den Vorwurf der Sa- chentziehung im Sinne von Art. 141 StGB) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigespro- chen.
  4. Der Privatkläger B._____ wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln auf die Ge- richtskasse genommen und zu einem Fünftel dem Privatkläger auferlegt.
  9. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 6'100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 19 -
  10. Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200371-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Sigrist-Tanner sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. Kümin Grell Urteil vom 26. März 2021 in Sachen A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 19. Mai 2020 (GG200009)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2020 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 26)

1. Auf den Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB wird nicht eingetreten.

2. Die Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

8. Dem Privatkläger B._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Prot. II S. 18)

1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die vom Geschädigten geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 996.95 sei abzuweisen, beziehungsweise auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die vom Geschädigten geltend gemachte Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 6'583.15 sowie die Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 1'742.90 sei abzuweisen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens sei- en auf die Gerichtskasse zu nehmen und es sei der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren für die Verteidigung Fr. 3'310.30 (inkl. Mehrwert- steuer) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Ent- schädigung gemäss der eingereichten Leistungszusammenstellung zuzüg- lich des heutigen Aufwandes, welcher noch nicht erfasst ist, zuzusprechen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 40, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 46 S. 1 f.)

1. In Abänderung von Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

19. Mai 2020 (GG200009-L) sei die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 996.95 zzgl. Zins zu 5% seit dem 6. Juli 2017 zu bezahlen.

- 4 -

2. In Abänderung von Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

19. Mai 2020 (GG200009-L) sei die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung von CHF 6'583.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

3. Im Übrigen sei die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich abzu- weisen und das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich Ziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 7 zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- schuldigten. __________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Anklagehintergrund sind vorliegend Streitigkeiten im Rahmen der Trennung der Beschuldigten und dem Privatkläger als Paar und der damit verbundenen Auf- lösung des Konkubinates. Im Rahmen dieser Trennung kam es ab Dezember 2016 zu einem Strafverfahren gegen den heutigen Privatkläger wegen häuslicher Gewalt gegenüber der heutigen Beschuldigten, begangen im Zeitraum vom 3.-6. Dezember 2016 (Urk. 7/1/1 sowie die weiteren Akten Urk. 7/1-5), wobei der Privatkläger vor zweiter Instanz freigesprochen wurde (vgl. Urk. 6/1 F/A 13; Urk. 23 S. 4). Mit Eingabe vom 5. August 2017 liess der Privatkläger Strafantrag gegen die Beschuldigte stellen wegen Nötigung und Sachentziehung, da sie ihm den Fahrzeugschlüssel zu seinem BMW erst habe herausgeben wollen, wenn er den Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung inklusive Garagenplatz auf sie allei- ne umschreibe (Urk. 1). Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 5).

- 5 -

2. Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 19. Mai 2020 wurde die Beschuldigte anklagegemäss der versuchten Nötigung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Auf den Vorwurf der Sachentziehung wurde jedoch nicht eingetreten. Betreffend die Zivilansprüche des Privatklägers wurde dessen Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen und dessen Begehren betreffend Zusprechung einer Prozessentschädigung abgewiesen (Urk. 34 S. 26 f.).

3. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 meldete die Beschuldigte rechtzeitig Beru- fung gegen das Urteil an (Urk. 30) und reichte am 10. September 2020 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 33/2 und Urk. 36). Innerhalb der mit Präsidialverfügung vom 14. September 2020 angesetzten Frist verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf Anschlussberufung (Urk. 38-40). Der Privatklä- ger erhob innert Frist Anschlussberufung betreffend seine Zivilansprüche (Urk. 42).

4. Die Beschuldigte lässt – mit Ausnahme des Nichteintretens betreffend Sa- chentziehung (Dispositiv Ziff. 1) sowie der Abweisung des Prozessentschädi- gungsantrags (Dispositiv Ziff. 8) – das gesamte Urteil anfechten. Der Privatkläger ficht seinerseits an, dass sein Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwie- sen (Dispositiv Ziff. 5) sowie sein Begehren betreffend Zusprechung einer Pro- zessentschädigung abgewiesen wurde (Dispositiv Ziff. 8). Im Ergebnis ist somit nur Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Im restlichen Umfang ist das Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen.

5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.

- 6 - II. Sachverhalt

1. Die Vorinstanz hat den Tatvorwurf gemäss Anklageschrift zutreffend darge- stellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 8 f.). Hervorzuheben ist, dass die Beschuldigte gemäss Anklageschrift die Herausgabe der sich in C._____ [Staat in Europa] befindlichen Schlüssel zum sich ebenfalls in C._____ befindli- chen Fahrzeug BMW verweigert habe, bis sie (vom Privatkläger) habe, was sie wolle, nämlich dass der Privatkläger aus der gemeinsamen Wohnung an der D._____-strasse ... in Zürich ausziehe, damit sie die Wohnung auf ihren eigenen Namen mieten könne, und dass der Privatkläger den von ihm gemieteten Gara- genabstellplatz auf sie überschreibe (Urk. 16 S. 2). Die Beschuldigte hat den Sachverhalt grundsätzlich eingestanden, insbesondere zugestanden, dass die Textnachricht vom 5. Dezember 2016, 16.23:59 Uhr (Urk. 2) von ihr verfasst wor- den sei (Urk. 6/1 F/A 18; Prot. I S. 13). Allerdings machte sie geltend, sie habe die Trennung haben wollen bzw. sie habe im Rahmen der Trennung alles regeln wol- len, zum Beispiel auch die Möbel (Urk. 6/1 F/A 26; Urk. 6/3 F/A 11). Dies bestätig- te sie auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wies aber zudem darauf hin, dass neben der Nachricht, die anerkanntermassen von ihr stamme, viele weitere Nachrichten vom Privatkläger gelöscht worden seien (Prot. I S. 11- 13). Auch heute anerkannte die Beschuldigte den Sachverhalt in diesem Umfang (Prot. II S. 12 ff. und S. 22). 2.1. Zu den unstrittigen Umständen bzw. zum unstrittigen Sachverhalt ist ergän- zend Folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte und der Privatkläger waren seit Jahren ein Paar und wohnten seit Frühling 2010 in der gemeinsamen Wohnung an der D._____-strasse ... in Zürich (Urk. 8/6+7). Die Beschuldigte ist Eigentüme- rin einer Liegenschaft in C._____, wo das Paar jeweils die Sommerferien ver- brachte. Der Privatkläger ist Eigentümer eines Oldtimerfahrzeuges BMW, welches sich in C._____ befindet und dort während den Ferien den Parteien zur Verfügung stand. Dieses Fahrzeug war in einer von der Beschuldigten gemieteten Garage in C._____ eingestellt. Sowohl der Fahrzeugschlüssel als auch der Garagenschlüs- sel wurden von den Parteien jeweils in C._____, in der Liegenschaft der Beschul- digten, zurückgelassen, wenn die Parteien nach den Ferien wieder in die Schweiz

- 7 - reisten. Dies wurde auch im Sommer 2016, in den letzten gemeinsamen Sommer- ferien, so gehandhabt (Urk. 6/1 F/A 9 ff.; Urk. 6/2 F/A 7 ff.). In der Schweiz verfü- gen beide Parteien je über ein Auto (Urk. 6/1 F/A 22; Urk. 6/2 F/A 17). Im Sep- tember 2016 kam es auf Wunsch der Beschuldigten zur Trennung der Parteien, wobei allerdings keine örtliche Trennung im Sinne eines Auszugs einer der Par- teien aus der Wohnung vollzogen wurde. Vielmehr lebten die Parteien unter Strei- tigkeiten und Diskussionen weiterhin zusammen in derselben Wohnung (Urk. 7/1/2 F/A 13 ff.; Urk. 7/2/2 F/A 14). Am 6. Dezember 2016 meldete sich die Beschuldigte per Notruf bei der Stadtpolizei Zürich wegen häuslicher Gewalt (Urk. 7/2/1 S. 1). Am 7. Dezember 2016 wurde der Privatkläger gestützt auf einen Vorführungsbefehl vorübergehend verhaftet und einvernommen (Urk. 7/1/1+2). Im Rahmen von Ersatzmassnahmen wurde ein Kontakt- und Rayonverbot erlassen (vgl. Urk. 7/1/2 S. 10). 2.2. Von der Beschuldigten bestritten werden die enge Verknüpfung der Weige- rung der Herausgabe des Fahrzeugschlüssels mit der Übertragung der Mietver- träge, so dass dies in rechtlicher Hinsicht als Nötigung zu würdigen wäre, sowie die vom Privatkläger geltend gemachten Nachteile wegen der Unmöglichkeit, das Fahrzeug im Winter 2016/2017 vorzuführen. 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegen als Beweismittel die Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 6/1+3; Urk. 7/2/1-3) und des Privatklägers (Urk.6/2; Urk. 7/1/1-4) vor und die Textnachrichten, welche ins Deutsche über- setzt wurden (Urk. 2, Urk. 3). Zusätzlich liegen der Mietvertrag der fraglichen Wohnung an der D._____-strasse ... in Zürich (Urk. 8/6), die Bestätigung der Lie- genschaftenverwaltung betreffend Einzugsanzeige (Urk. 8/7), eine E-Mail des damaligen Rechtsvertreters des Privatklägers an die Liegenschaftenverwaltung, in welcher die Kündigung der Mietwohnung gegenüber dem Privatkläger am

22. November 2016 per 31. März 2017 erwähnt wird (Urk. 8/8), die Vertragsüber- schreibung betreffend Einstellplatz an die Beschuldigte per 1. Januar 2017 (Urk. 8/9) sowie ein Foto des … Fahrzeugausweises [des Landes C._____], aus wel- chem die Erstimmatrikulation des BMW per 22. Dezember 1981 hervorgeht (Urk. 8/12), bei den Akten. Weiter wurde die Beschuldigte sowohl anlässlich der erstin-

- 8 - stanzlichen Hauptverhandlung als auch heute zur Sache einvernommen (Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 12 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung zutref- fend dargestellt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 10 ff.); ebenfalls sind die Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldig- ten und des Privatklägers (Urk. 34 S. 12) vollumfänglich zu teilen. 3.3. Betreffend die Darstellung der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie zwar anerkannte, die Textnachricht "Ich werde den Schlüssel nicht bringen, solange die Dinge nicht geklärt sind. Die Türe ist geschlossen und du wirst den Vertrag der Garage auf meinen Namen übertragen lassen sonst wird dein Junge auf der Strasse schlafen." geschrieben hat. Sie wies jedoch wie bereits erwähnt darauf hin, dass sie grundsätzlich die Trennung und die gesamthafte Regelung der Trennung gewollt habe. Sie führte zudem aus, dass sie in der Trennungszeit viele Diskussionen gehabt hätten und sie zu sagen pflegte, dass sie zuerst alle Ange- legenheiten abklären müssten und dass sie ihm die Schlüssel bei ihrer Ankunft in C._____ übergeben würde. Auf Ergänzungsfrage, weshalb dies denn nicht in der Textnachricht geschrieben sei, antwortete die Beschuldigte, es würden von den geschriebenen Textnachrichten viele fehlen bzw. diese seien vom Privatkläger gelöscht worden (Prot. I S. 12-13). Weiter bestritt sie die Darstellung des Privat- klägers, der BMW sei jeweils von einem Garagisten im Winter vorgeführt worden, der Garagist habe die nötigen Fahrzeug- und Garageschlüssel via die Putzfrau der Beschuldigten erhalten. Dies sei nicht so gehandhabt worden, die Vorführung habe jeweils im Sommer stattgefunden, sie sei dabei gewesen (Urk. 6/3 F/A 5). Weiter führte die Beschuldigte aus, nach dem 6. Dezember 2016 sei bis zur Ein- vernahme am 6. Juli 2017 die Herausgabe der Schlüssel zum BMW kein Thema mehr gewesen (vgl. Urk. 7/2/2 F/A 258 ff.). Als sie im Sommer 2017 in C._____ gewesen sei, habe sie selber aktiv werden müssen. Der Privatkläger sei in die Fe- rien gegangen und habe das Auto nicht einmal gewollt (Urk. 6/3 F/A 6, 11, 19; vgl. auch Urk. 6/2 F/A 45 ff.). An der Berufungsverhandlung tätigte die Beschuldigte gleichlautende Aussagen und bestätigte insbesondere, dass der Vorführtermin des Autos jeweils im Sommer gewesen sei; der Privatkläger sei zur Weihnachts-

- 9 - zeit nie nach C._____ gereist (Prot. II S. 16). Ferner gab die Beschuldigte an, der Privatkläger habe, als er im November/Dezember 2016 die Schlüssel herausver- langt habe, die (Fahrzeug-)Kontrolle nie erwähnt (Prot. II S. 16). Die Darstellung des Privatklägers entspricht im Wesentlichen der Darstellung der Anklageschrift. Insbesondere führte er aus, er habe von der Beschuldigten bereits im November 2016 die nötigen Schlüssel zum BMW in C._____ unzählige Male mündlich herausverlangt. Sie habe ihm jedoch stets entgegnet, dass sie die Schlüssel erst herausgebe, wenn sie bekomme, was sie wolle, nämlich dass er aus der gemeinsamen Wohnung ausziehe und den Mietvertrag sowohl für die Wohnung als auch für die Garage auf sie übertrage. Nach Erlass des Kontakt- und Rayonverbotes habe er die Schlüssel nicht mehr herausverlangen können. Anlässlich der Einvernahme im Juli 2017 sei aber darüber gesprochen worden und die Beschuldigte habe die Herausgabe des Schlüssels in Aussicht gestellt. Es stimme, dass er dann in seinen Ferien in C._____ vom Sohn bzw. von einem Cousin der Beschuldigten kontaktiert worden sei und dann das Auto habe in Be- sitz nehmen können. Da er den Fahrzeugschlüssel erst ca. Mitte August 2017 er- halten habe, habe der BMW nicht wie üblich vorgeführt werden können, was zu Extrakosten geführt habe, und er habe für seine Ferien in C._____ ein anderes Auto mieten müssen (Urk. 6/2 F/A 19 ff.). 3.4. Bei der Würdigung der vorliegenden Textnachrichten vom 5. Dezember 2016 (Urk. 2 und 3) fällt auf, dass die beiden ersten Nachrichten (11.37 Uhr und 16.23 Uhr) tatsächlich sehr aus dem Zusammenhang gerissen erscheinen, wobei sie merkwürdigerweise auch zeitlich relativ weit auseinanderliegen und keine Antwort dazwischen wiedergegeben ist. Bereits bei der SMS 6 drängt sich die Frage auf, auf welche Nachricht oder Aussage des Privatklägers die Beschuldigte damit wohl reagiert, wenn sie schreibt: "Dann werde ich dort unten nach deinem Auto schauen, mal schauen wo es heute schlafen wird!! Wenn du es so möchtest, wird es so sein." Knapp fünf Stunden später, ohne dass eine Antwort des Privat- klägers ersichtlich ist, kommt die Textnachricht der Beschuldigten, dass sie den Schlüssel nicht bringen werde, solange die Dinge nicht geklärt seien; der Privat- kläger habe den Garagenvertrag auf sie zu übertragen, sonst werde der BMW auf

- 10 - der Strasse schlafen. Wiederum sehr zusammenhangslos wirkt die Nachfrage der Beschuldigten, gemäss Zeitstempel zirka eine Stunde später (17.21 Uhr): "Und die Garage??" Aufgrund des zeitlichen Ablaufs und des fehlenden inhaltlichen Zusammenhangs ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Hinweis der Be- schuldigten, es seien viele Nachrichten geschrieben worden, aber vom Privatklä- ger seien viele Nachrichten gelöscht worden, durchaus zutreffend sein könnte. Jedenfalls erscheint diese Darstellung der Beschuldigten nicht als reine Schutz- behauptung. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nicht erstellt werden könnte, dass die Beschuldigte die Herausgabe der Schlüssel zum BMW nicht von den er- wähnten Dingen abhängig gemacht hat. Offensichtlich und von der Beschuldigten auch zugegeben ist, dass sie die Trennung vom Beklagten geregelt haben wollte, wobei für sie auch der Auszug des Privatklägers aus der Wohnung, die Übertra- gung des Mietvertrages zu dieser Wohnung sowie zum Einstellplatz sowie die Ei- gentumsverhältnisse an den Möbeln dazugehörte. Die Aussagen beider Parteien stützen dies, wobei der Beschuldigten zuzugestehen ist, dass sie im Zeitpunkt des Verfassens der genannten Textnachricht sicher nicht mehr die Übertragung des Wohnungsmietvertrages gefordert haben konnte, weil zu jenem Zeitpunkt die Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Privatkläger bereits ausgespro- chen war (Urk. 8/8). Da aber aufgrund der Darstellung beider Parteien mit der An- klageschrift davon auszugehen ist, dass diese Diskussionen bereits seit längerer Zeit anhielten und bereits anfangs November 2016 begonnen hatten, ist erstellt, dass die Beschuldigte vom Privatkläger mündlich auch die Übertragung des Miet- vertrages verlangt hatte, wie er dies ausgesagt hat. Allerdings muss zu Gunsten der Beschuldigten über die Anklageschrift hinaus davon ausgegangen werden, dass sie vom Privatkläger im Rahmen der Auseinandersetzungen nicht nur die drei in der Anklageschrift verlangten Punkte (Auszug aus der Wohnung und Über- tragung beider Mietverträge) verlangte und von der Herausgabe der Schlüssel abhängig machte, sondern vielmehr die gesamthafte Trennung geregelt haben wollte. Dies geht nicht nur aus der fraglichen Textnachricht hervor ("…solange die Dinge nicht geklärt sind."), sondern drängt sich auch aufgrund der unstrittigen Umstände geradezu auf, nachdem sich die Beschuldigte seit September 2016 vom Privatkläger trennen wollte, sie aber weiterhin in der gemeinsamen Wohnung

- 11 - lebten und der Privatkläger zumindest zu Beginn den Trennungswunsch der Be- schuldigten zugegebenermassen nicht akzeptieren wollte (vgl. Urk. 7/1/2 F/A 14). Erstellt ist weiter, dass der Privatkläger sein Fahrzeug erst im Laufe der Sommer- ferien 2017 in Besitz nehmen konnte. Damit musste der Beschuldigten bewusst sein, dass dem Privatkläger dadurch ein Nachteil entstand, zumal sie jeweils das Fahrzeug in den Sommerferien benützt hatten. Der vom Privatkläger geltend ge- machte Umstand, dass er das Auto im Winter 2016/2017 nicht wie geplant habe vorführen lassen können, bestritt die Beschuldigte jedoch und führte aus, die Vor- führung sei jeweils im Sommer gemacht worden. Rein aufgrund des Umstandes, dass der BMW im Dezember 1981 erstmals in Verkehr gesetzt worden ist und in C._____ ein Auto offenbar jährlich vorgeführt werden muss, damit es zum Ver- kehr zugelassen ist (vgl. Urk. 8/4 S. 2 und Urk. 8/12), erscheint nicht erstellt, dass die Vorführung während praktisch 40 Jahren immer im Dezember stattgefunden hat. Der Privatkläger hat das Auto zugegebenermassen umfangreich restaurieren lassen (Urk. 6/2 F/A 32-33 und 68-69), weshalb es durchaus möglich erscheint, dass das Auto während dieser langen Zeit nicht durchgehend für den Verkehr zu- gelassen war und sich deshalb die jährliche Überprüfung nicht mehr nach dem Datum der ersten Inverkehrsetzung richtete. Beide Darstellungen (Vorführungs- termin im Dezember oder im Sommer) sind somit möglich und es bleibt aufgrund der vorhandenen Beweismittel unklar, wann der BMW in den Jahren 2016/2017 hätte vorgeführt werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Tatsache des Vorführtermins mit einem Dokument einfach zu belegen gewesen wäre (z.B. Auf- gebot der Strassenverkehrsbehörde) und auch im Rahmen der Geltendmachung der Zivilansprüche sinnvollerweise hätte vorgelegt werden sollen. Zugunsten der Beschuldigten muss im vorliegenden Verfahren deshalb davon ausgegangen werden, dass ihr der vom Privatkläger geltend gemachte Umstand der Vorführung im Dezember 2016 nicht bekannt war. Der Privatkläger hat zudem auch nicht ausgeführt, dass er die Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht hätte. Der Vorwurf gemäss Anklageschrift, dass die Beschuldigte die erheblichen Nachteile des Privatklägers wegen der Nichtvorführung im Winter zumindest in Kauf ge- nommen habe, kann somit nicht erstellt werden.

- 12 - 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Abweichung zur Vorinstanz er- stellt ist, dass die Beschuldigte vom Privatkläger ab November 2016 die von der Anklageschrift umschriebenen drei Forderungen (Auszug aus der Wohnung, Übertragung der beiden Mietverträge) stellte und an die Herausgabe der Schlüs- sel zum BMW knüpfte, dies jedoch im Rahmen der nicht vollzogenen tatsächli- chen Trennung erfolgte und die Beschuldigte dies im Rahmen einer gesamthaften Regelung der Trennung forderte. Nicht erstellt werden konnte, dass im Dezember 2016 das Auto tatsächlich hätte vorgeführt werden müssen bzw. dass die Be- schuldigte von einem allfälligen Vorführtermin im Dezember 2016 Kenntnis ge- habt hat und damit die vom Privatkläger vorgebrachten Nachteile zumindest in Kauf genommen hat. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und auch die Vorinstanz würdigten die- sen Sachverhalt als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Wil- lensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Nötigung ist entsprechend die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (PK StGB- TRECHSEL/MONA 2018, Art. 181 N 1). Allerdings bereitet die Abgrenzung zwischen der tatbestandsmässigen Einflussnahme auf den Willen einer Drittperson und ei- ner straflosen Druckausübung oft erhebliche Schwierigkeiten. Strafbar sein kann nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 8). Entsprechend bedarf es beim Tatbestand der Nötigung einer expliziten posi- tiven Begründung der Rechtswidrigkeit. Die Tatbestandsvariante "Androhung ernstlicher Nachteile" liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen ab- hängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner

- 13 - Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 25). Dabei muss der durch die Androhung ernstlicher Nachteile erzeugte Zwang ent- sprechend intensiv sein, dass er den Betroffenen entgegen seinem eigenen Wil- len zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. be- stimmt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 26). Massgebend für die Beurteilung der Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien; es ist somit zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine ver- ständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (PK StGB- TRECHSEL/MONA 2018, Art. 181 N 5). 2.1. Die Beschuldigte stellte dem Privatkläger in Aussicht, ihm den Schlüssel zum Fahrzeug BMW erst herauszugeben, wenn alles im Rahmen der Trennung als Paar geklärt sei. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beschuldigte und der Pri- vatkläger zum Zeitpunkt dieser Aussage in einer länger anhaltenden, konfliktbela- denen Trennungsphase befanden und sich sowohl der Schlüssel wie auch das Fahrzeug selber bekanntermassen in C._____ befanden und somit nicht unmittel- bar verfügbar waren, ist die Aussage der Beschuldigten nicht als Androhung eines ernstlichen Nachteils für den Privatkläger zu werten. Schliesslich hatten die Par- teien in der Schweiz je ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung. Betreffend die vom Privatkläger geltend gemachte notwendige Vorführung konnte nicht erstellt wer- den, dass die Beschuldigte davon wusste, was in subjektiver Hinsicht relevant ist. Auch scheint die Benützung des Fahrzeuges in den Sommerferien für den Privat- kläger nicht prioritär gewesen zu sein: Obwohl sich die Beschuldigte im Rahmen der Einvernahmen vom 6. Juli 2017 äusserte, sie wäre froh, wenn der Privatkläger das Auto abholen würde (Urk. 7/2/2 S. 27), kümmerte sich der Privatkläger wäh- rend seinen Sommerferien unbestrittenermassen nicht darum, sondern die Be- schuldigte musste die Übergabe organisieren. Zwar könnte man argumentieren, der Privatkläger habe ein speziell inniges Verhältnis zum fraglichen Auto, da es sich um ein Oldtimer-Fahrzeug handle, welches er mit viel Aufwand restauriert habe, weshalb der angedrohte Nachteil der Nichtherausgabe der Schlüssel für den Privatkläger entsprechend ernstlich gewesen sei. Der Privatkläger hat sicher eine spezielle Beziehung zu diesem Fahrzeug, was sich zum Beispiel darin zeigt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger das Auto als "dein Sohn" bzw.

- 14 - "dein Junge" bezeichnete (Urk. 2+3). Allerdings erscheint auch unter diesen Um- ständen die Androhung der Unverfügbarkeit eines Autos, welches in einer Garage in C._____ sicher untergebracht ist und wegen der Distanz schon per se nicht verfügbar ist, kein wirklich ernstlicher Nachteil. Vielmehr hätte in der Aussage der Beschuldigten, das Auto werde allenfalls auf die Strasse gestellt bzw. müsse auf der Strasse schlafen, ein solcher ernstlicher Nachteil erblickt werden können. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der Anklage. Dass die Aussage der Beschuldig- ten nicht nur für eine verständige Drittperson, sondern auch konkret für den Pri- vatkläger selber nicht eine Androhung eines ernstlichen Nachteils war, welcher über die nötige Zwangsintensität verfügt hätte, zeigt sich auch darin, dass diese Aussage ihn zugegebenermassen nicht zur gewünschten Überschreibung der Mietverträge zwang, sondern er den Mietvertrag für den Garagenplatz übertragen liess, da für ihn der Parkplatz keinen Nutzen mehr hatte (Urk. 6/2 F/A 54); auf den Mietvertrag betreffend Wohnung hatte er seit der Kündigung des Vertrages am

22. November 2016 ohnehin gar keinen Einfluss mehr (vgl. Urk. 8/8). 2.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst wenn von der Androhung eines ernstlichen Nachteils ausgegangen würde, die Rechtswidrigkeit des tatbestands- mässigen Handelns nicht positiv begründet werden könnte. So hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass im vorliegenden Fall weder das Mittel noch der damit verfolgte Zweck an sich rechtswidrig sind. In diesem Fall müsste gemäss Rechtsprechung das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehen oder die Verknüpfung zwischen dem an sich zulässigen Mittel mit dem an sich erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sein; dies ist der Fall, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. A., Bern 2020, Art. 181 N 13 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die vorliegende Aussage der Be- schuldigten muss im Lichte der Auseinandersetzung aufgrund der Trennung der Parteien gesehen und beurteilt werden. In diesem Rahmen erscheint das Verhält- nis zwischen Mittel und Zweck nicht dermassen unverhältnismässig, dass es rechtswidrig erscheinen würde, da die sofortige Verfügbarkeit des Fahrzeuges nicht zwingend war. Auch ist die Verknüpfung von Mittel und Zweck nicht völlig

- 15 - zusammenhangslos, dass von Rechtsmissbrauch oder Sittenwidrigkeit ausge- gangen werden müsste, zumal die Herausgabe der Fahrzeugschlüssel im weite- ren Sinne auch zur Entflechtung der Parteien gehörte wie zum Beispiel die Über- nahme der bislang gemeinsam benützten Wohnung, da das Fahrzeug in C._____ zwar unbestrittenermassen im Eigentum des Privatklägers stand, das Fahrzeug aber in einer von der Klägerin gemieteten Garage eingestellt war.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der erstellte Sachverhalt nicht die ge- forderte Zwangsintensität der Einwirkung auf die Willensbildung und Willensbetä- tigung des Privatklägers erreichte, da von der Beschuldigten nicht ein genügend ernstlicher Nachteil angedroht wurde. Überdies könnte die Rechtswidrigkeit eines allenfalls tatbestandsmässigen Verhaltens nicht positiv begründet werden. Die Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche

1. Der Privatkläger beantragte, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 996.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Juli 2017 zu bezahlen (Urk. 23 S. 2). Zur Begründung führte er aus, in den Sommerferien habe er ein Auto mieten müssen, was ihm Kosten von Fr. 896.95 verursacht habe. Zu- dem seien durch die Vorführung des BMW im Sommer 2017 anstatt im Dezember 2016 Mehrkosten entstanden, welche sich auf ca. Fr. 100.– belaufen würden. Das Datum des Zinsenlaufes sei das Datum, an welchem die Beschuldigte die Her- ausgabe der Fahrzeugschlüssel in Aussicht gestellt habe (Urk. 23 S. 11).

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg. Im Rahmen der Zivilklage sind die geltend gemachten Ansprüche aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchs- grundlagen zu beurteilen, d.h. unabhängig davon, ob das dem Beschuldigten vor- geworfene Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt (Zürcher Kommen- tar StPO-LIEBER, Art. 126 N 8).

- 16 -

3. Vorliegend sind die vom Privatkläger geltend gemachten Mehrkosten von Fr. 100.– wegen der verspäteten Vorführung nicht belegt, weshalb der Sachver- halt nicht spruchreif ist. Die Fr. 896.93 für das Mietauto sind zwar belegt (Urk. 24), jedoch ist in zivilrechtlicher Hinsicht nicht liquid, ob der Privatkläger diesen gel- tend gemachten Schaden ganz oder teilweise von der Beschuldigten einfordern kann oder ob ihn allenfalls eine Schadenminderungspflicht getroffen hätte. Im Sommer 2017 hat er sich nämlich zugegebenermassen überhaupt nicht mehr um die Rückgabe des BMW bemüht, obwohl die Beschuldigte die Herausgabe der Schlüssel anlässlich der Einvernahme vom 6. Juli 2017 – mithin vor den Sommer- ferien – in Aussicht gestellt hatte und sich sogar dahingehend äusserte, sie wäre froh, wenn der Beschuldigte das Auto abholen würde (Urk. 7/2/2 F/A 258). Der Zi- vilanspruch ist somit insgesamt nicht spruchreif, weshalb er auf den Zivilweg zu verweisen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfah- renskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder des- sen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauf- lage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1211/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.2. und 2.3; BGE 116 Ia 162, E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2013, 6B_734/2012, E. 2 je mit Hinweisen).

- 17 - 1.2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wurde nicht sub- stantiiert bestritten und ist folglich vollumfänglich zu bestätigen. Nachdem keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, der Beschuldigten die Kosten des Ver- fahrens aufzuerlegen, sind ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– zu ver- anschlagen. 1.4. Während die Beschuldigte im Berufungsverfahren obsiegt, unterliegt der Pri- vatkläger mit sämtlichen in seiner Anschlussberufung gestellten Anträgen (vgl. Urk. 46 S. 1 f.). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Fünftel dem Privatkläger aufzuer- legen. 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). 2.2. Der erbetene Verteidiger der Beschuldigten macht für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'310.30 und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 1'952.10 geltend (Urk. 48/1-2). Dies erweist sich als vor dem Hintergrund der Ansätze gemäss Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) im Rahmen und erscheint in concreto angemessen. Unter Berücksichtigung der zu- sätzlichen Aufwendungen des Verteidigers für die Anwesenheit an der Beru- fungsverhandlung, sowie die Zeit für den Weg und die Nachbesprechung ist der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 6'100.– (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

3. Der Privatkläger hat nach Art. 433 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO gegenüber der Beschuldigten nur Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er obsiegt oder die Beschuldigte nach

- 18 - Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Dem Privatkläger ist somit weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2020 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf den Vorwurf der Sa- chentziehung im Sinne von Art. 141 StGB) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigespro- chen.

2. Der Privatkläger B._____ wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln auf die Ge- richtskasse genommen und zu einem Fünftel dem Privatkläger auferlegt.

7. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 6'100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 19 -

8. Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. März 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Kümin Grell